VFG-07-2016
Verfügung 07/2016 betreffend Standort des Hausbriefkastens
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 7/2016
vom 4. März 2016
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
26.11.2015
in Sachen
A_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend
Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines neu erstellten Einfamilienhauses an der Y_____strasse 1 in Z_____. Zwischen dem Haus und der Strasse liegt ein breiter, mit Platten ausgelegter, rund vier Meter tiefer Vorplatz. Rechts grenzt ein Mäuerchen, das fast bis zur Strasse reicht, den Vorplatz von einer abschüssigen Grünfläche ab. In der rechten Ecke des Hauses befindet sich, mit einer kleinen Stufe vom Vorplatz abgegrenzt, der nach innen versetzte Eingangsbereich. Der Briefkasten wurde im Eingangsbereich rechts von der Haustüre, im rechten Winkel zur Strasse an die Hausmauer montiert. Er befindet sich 4,4 m von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt.
2. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 forderte die Post CH AG (nachfolgend: Post) den Gesuchsteller auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und informierte ihn über den Rückbehalt der an ihn adressierten Postsendungen. Es folgten mindestens zwei Telefongespräche, in deren Folge die Post die Hauszustellung aufnahm. Uneinigkeit herrscht darüber, ob die Post anlässlich eines Telefongesprächs verbindlich zugesichert habe, dass der Briefkasten neben dem Hauseingang belassen werden könne. Laut Post habe der zuständige Mitarbeitende lediglich informiert, dass die Hauszustellung unter Prüfung weiterer Schritte vorläufig aufgenommen werde. Mit Schreiben vom 17. März und 4. Mai 2015 forderte die Post den Gesuchsteller auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und informierte ihn mittels Faktenblatt über die geltenden Vorgaben zum Briefkastenstandort. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 kündigte die Post die Einstellung der Hauszustellung nach dem 20. Juli 2015 an.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 18. Juni 2015 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Gutheissung des bestehenden Briefkastenstandorts. Sollte die PostCom dem nicht stattgeben, verlangt er die Durchführung eines Augenscheins. Im Wesentlichen bringt er folgendes vor: – Die telefonische Zusicherung der Post, den Briefkasten belassen zu können, sei verbindlich. Das Festhalten der Post an der Versetzung des Briefkastens stelle ein willkürliches Verhalten bzw. einen Bruch einer verbindlichen behördlichen Zusicherung dar. – Der Briefkasten des nebenanliegenden Einfamilienhauses, welches nur ein Jahr früher erstellt worden sei, befinde sich am gleichen Ort. Dieser Briefkasten, wie auch weitere in der Gemeinde Z_____, würden von der Post nicht bemängelt. – Eine reibungslose Zustellung in seinen Briefkasten sei problemlos gewährleistet. Dies im Gegensatz zur Zustellung beim gegenüberliegenden Nachbarhaus, welche mit grösstem Aufwand erfolge. Der dortige Briefkastenstandort werde von der Post nicht bemängelt. – Die Post habe keinen Augenschein durchgeführt und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. – Das Verhältnismässigkeitsprinzip werde verletzt, da eine Umplatzierung des Briefkastens keine Vorteile hinsichtlich der Hauszustellung mit sich bringe. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. c des Strassengesetzes vom 12.06.1988 des Kantons St. Gallen (StrG; sGS 732.1) müssen Lebhäge, Zierbäume und Sträucher einen Abstand von 60 cm von der Strasse aufweisen. Der Briefkasten könne somit nicht direkt an der Strasse aufgestellt werden. Ein Briefkasten bei der Mauer, die den Vorplatz rechts abgrenzt, könne jedoch nicht vom Auto aus bedient werden, wie dies die Post beabsichtige. Mit einer Umplatzierung würden sich somit keine zeitlichen Vorteile gegenüber der heutigen Situation ergeben. – Die Post habe ihre Briefe lediglich an ihn, nicht aber an seine Ehefrau, gerichtet, die Miteigentümerin sei. Mit Gesuchsergänzung vom 1. Juli 2015 hielt der Gesuchsteller ausdrücklich fest, dass seine Ehefrau nicht Partei im Verfahren sei und dass allfällige negative Entscheide sie nicht betreffen würden. Zudem bekräftigte er seinen Antrag auf einen Augenschein im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller dokumentiert seine Vorbringen namentlich mit zwei Grundstücksplänen und einer Fotodokumentation.
4. Das Fachsekretariat der PostCom informierte die Ehefrau des Gesuchstellers mit Brief vom 10. Juli 2015 über das laufende Verfahren und die Möglichkeit, sich als Partei zu konstituieren. Sie liess sich nicht vernehmen.
5. Am 20. August 2015 nahm die Post aufforderungsgemäss zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der Anträge des Gesuchstellers. Sie bestreitet, eine verbindliche Zusage zum aktuellen Standort abgegeben und das rechtliche Gehör der Ehefrau des Gesuchstellers verletzt zu haben. Der aktuelle Briefkastenstandort entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Die in Art. 104 StrG SG vorgegebenen Abstände seien namentlich aufgrund der derogatorischen Wirkung des Bundesrechts vorliegend nicht anwendbar. Weiter bestreitet die Post das Vorliegen einer relevanten Ungleichbehandlung bzw. einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und weist darauf hin, die Vorgaben zu den Hausbriefkästen zeitlich gestaffelt durchzusetzen. In diesem Zusammenhang hält sie fest, dass auch andere Liegenschaftsbesitzer mit nicht verordnungskonform platzierten Briefkästen in der Gemeinde Z_____ angegangen würden. Ebenfalls bringt sie vor, dass sich der Briefkasten in einem Bereich befinde, der nicht befahren werden könne. Der Postbote müsse für die Zustellung nicht nur einen Mehrweg zurücklegen, sondern auch vom Fahrzeug steigen, was einen grossen Aufwand zur Folge habe. Die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze stelle eine verhältnismässige Massnahme dar, zumal der Mehraufwand der Post – schweizweit hochgerechnet – den zusätzlichen Aufwand für den Gesuchsteller übersteige. Die Post zeigt anhand einer Fotomontage zwei mögliche Briefkastenstandorte am Strassenrand, links oder rechts des Vorplatzes, auf.
6. Mit Schreiben vom 1. September 2015 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein und hielt an seinem Standpunkt fest. Er weist darauf hin, die Post könne nicht bestätigen, dass er vor der Installation des Briefkastens im Besitze der entsprechenden Vorgaben gewesen sei. Weiter bezeichnet das Verhalten der Post im Zusammenhang mit der Zustellsituation in der Nachbarschaft als willkürlich. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit stellt er dem Zusatzaufwand der Post für die Bedienung des aktuellen Briefkastens seine Kosten für die Versetzung und die Reparatur der Hauswand gegenüber, ohne jedoch diese zu beziffern. Weiter hält er an der Anwendbarkeit von Art. 104 StrG SG fest, zumal dieses auf Bundesrecht basiere und darüber hinaus die Sicherheit im Strassenverkehr dem Standort des Hausbriefkastens vorgehe. Die Post bestreitet in ihren Schlussbemerkungen vom 21. September 2015 die Vorbringen des Gesuchstellers. In Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 20. August 2015 bringt sie vor, dass die – privatrechtlich angestellten – Mitarbeitenden der Post keine behördenverbindlichen Zusagen abgeben könnten. Zudem bestreitet sie, dass ein Briefkasten als Sichthindernis gelten könne.
Erwägungen
7. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse 1 in Z_____ durch die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkasten aufstellen zu müssen, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).
10. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten im Eingangsbereich neben der Haustüre an der Mauer montiert, 4,4 m von der Strasse bzw. der Grundstücksgrenze entfernt und im rechten Winkel zu dieser. Bei der betroffenen Liegenschaft handelt es sich eindeutig nicht um ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Damit ist festzustellen, dass der jetzige Standort den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
11. Der Gesuchsteller ist der Ansicht, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze neben dem Vorplatz eine unzulässige (Sicht-) Beeinträchtigung zur Folge habe. Er verweist dabei auf das Strassengesetz des Kantons St. Gallen, welches namentlich das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) ausführt. Art. 104 Abs. 1 Bst. c StrG SG bestimmt, dass ohne besondere Vorschriften, für Lebhäge, Zierbäume und Sträucher ein Mindestabstand zur Strasse von 0,60 m gelte. Der Einwand des Gesuchstellers ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen sind im Bundesrecht geregelt. Die Bestimmungen von Art. 73-76 VPG haben in Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) eine genügende gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts haben kantonale und kommunale Vorschriften für die PostCom keine bindende Wirkung und können nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen in Art. 104 StrG SG, wie es der Einleitungssatz festhält, subsidiär, weshalb die Vorgaben über den Briefkastenstandort in Art. 74 f VPG Vorrang haben. Auch Art. 51 Abs. 1 NSG, der innerhalb der Baulinien Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen verbietet, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefährden, wird vorliegend nicht tangiert. Auf der Fotodokumentation in den Akten ist ersichtlich, dass die Situation auf dem Vorplatz und der Strasse insgesamt übersichtlich ist und keine besonderen Sichtbeschränkungen vom Vorplatz aus auf die Strasse vorliegen. Zudem ist die Garage einige Meter vom rechten Rand des Vorplatzes entfernt, so dass ein Auto bei der Ausfahrt nicht unmittelbar neben einem Briefkasten vorbeifahren müsste. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten am Rande des Vorplatzes bei ansonsten guter Sicht auf die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen soll. Auf einem schmalen Pfosten gestellt vermag er herannahende Fahrzeuge oder Fussgänger nicht zu verdecken. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt der Briefkasten am Rande des Vorplatzes deshalb keine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung dar.
12. Der Gesuchsteller macht sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), des Willkürverbots bzw. des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Die Frage der Hauszustellung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegenden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.
13. Der Gesuchsteller verweist auf andere, nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft und sieht in deren Duldung durch die Post sinngemäss das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) verletzt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grund- sätzlich nicht. In der Regel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 518 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Die Post erklärt in ihren Stellungnahmen vom 20. August und 21. September 2015, die Umsetzung Postgesetzgebung bedürfe aufgrund der Vielzahl nicht verordnungskonformer Briefkastenstandorte einer zeitlichen Staffelung. Sie hält zudem fest, sie werde auch andere Liegenschaftsbesitzer mit nicht verordnungskonform platzierten Briefkästen in der Gemeinde Z_____ angehen. Der Post- Com sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbesondere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (A-2037/2006 vom 23. April 2007, E. 9.5, A-6082/ 2008 vom 24. Februar 2009, E. 8, A-8126/2010 vom 28. April 2011, E. 4) kann der Gesuchsteller deshalb aus anderen, nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten, keine Rechte ableiten.
14. Weiter rügt der Gesuchsteller sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem er sich auf den Standpunkt stellt, die Post habe ihm telefonisch verbindlich zugesichert, dass er den Briefkasten am aktuellen Standort belassen könne. Zudem wirft er der Post vor, ihn nicht frühzeitig über die Standortvorgaben informiert zu haben. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff. und Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 627 ff.). Vorliegend steht fest, dass die Montage des Briefkastens am jetzigen Standort vor den Telefongesprächen mit der Post erfolgte. Der Gesuchsteller hat folglich keine Dispositionen im Nachgang zu den Gesprächen getroffen, weshalb der Vertrauensschutz schon deshalb nicht greifen kann. Die Fragen, ob Postmitarbeitende behördenverbindliche Zusicherungen abgeben können und ob dies vorliegend geschehen ist, können offen gelassen werden. Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (siehe unter https://www.post.ch/de/privat/empfangen/empfangsort-bestimmen-privat/hausbriefkasten- und-paketbox; Stand 22.02.2016). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neubauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die massgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine gesetzliche Pflicht, die jeweilige
Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann dieser somit nicht als Verletzung des Vertrauensschutzes angelastet werden. Deshalb kann der Post nicht vorgeworfen werden, dass sie den Gesuchsteller erst nach Erstellung des Hauses über die Standortvorgaben informierte.
15. Der Gesuchsteller macht eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) geltend, indem er bestreitet, dass eine Versetzung des Briefkastens zu einer Verbesserung der Zustellsituation führe, und seinen Aufwand für die Versetzung dem seiner Auffassung nach geringeren Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens gegenüberstellt. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konk- ret die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
16. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort auch nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
17. Die Bedienung des bestehenden Briefkastens erfordert gegenüber einem Standort an der Grundstücksgrenze eine zusätzliche Wegstrecke von rund acht Metern. Er kann infolge Anordnung im rechten Winkel zur Strasse nicht parallel angefahren werden, sondern muss zu Fuss bedient werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und rechtfertigt ohne weiteres dessen Versetzung an die Grundstücksgrenze. Weshalb die Versetzung keine Vorteile hinsichtlich der Hauszustellung mit sich bringen soll, wie es der Gesuchsteller vorbringt, ist nicht ersichtlich. Demgegenüber können die Kosten des Gesuchstellers für eine Versetzung bzw. einen Ersatz der Briefkästen nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist es die Pflicht der Eigentümerschaft, mithin des Gesuchstellers, ein Briefkasten auf eigene Kosten aufzustellen. Dass sich der Gesuchsteller als Bauherr während der Bauphase nicht über die geltenden Vorgaben zu den Hausbriefkästen erkundigte, kann der Post nicht zum Nachteil gereichen. Gegen die beiden von der Post vorgeschlagenen Alternativstandorte (an der Strasse links und rechts des Vorplatzes) sind keine wesentlichen Gründe erkennbar. Wie oben aufgezeigt, haben sie auch keine relevante Sichtbeschränkung zur Folge. Insbesondere der Standort rechts des Vorplatzes ist überdies in wenigen Schritten vom Hauseingang erreichbar. Der Mehraufwand der Post rechtfertigt deshalb die Massnahme, nämlich die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze. Diese ist zudem geeignet und erforderlich, die Effizienz bei der Zustellung zu erhöhen. Die Forderung der Post, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, bzw. die angekündigte
Einstellung der Hauszustellung sind somit verhältnismässig.
18. Der Gesuchsteller wirft der Post willkürliches Verhalten vor, einerseits im Zusammenhang mit der angeblichen telefonischen Zusicherung zum aktuellen Briefkastenstandort, und andererseits durch die Tolerierung einer gleichartigen Briefkastensituation beim nebenanliegenden Haus. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht schon vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgendanken zuwiderläuft (Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 524). Auch wenn die Kommunikation der Post gegenüber dem Gesuchsteller nicht kohärent erfolgt sein sollte, würde sie vorliegend noch keine Willkür darstellen. Das gleiche gilt für die vom Gesuchsteller vorgebrachte unterschiedliche Behandlung des Nachbarhauses, dessen Situation er im Übrigen nicht belegt. Wie weiter oben aufgezeigt, liegt darüber hinaus auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vor.
19. Der Gesuchsteller beantragt die Durchführung eines Augenscheins, sollte die PostCom zum Schluss kommen, dass der aktuelle Briefkastenstandort nicht den Vorgaben entspreche. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Der Gesuchsteller bringt in seinem Schreiben vom 1. Juli 2015 vor, dass gerade im vorliegenden Fall die tatsächliche örtliche Begebenheit von absoluter Bedeutung sei, ohne jedoch zu präzisieren, worin diese Besonderheit liegt. Aufgrund der Grundstückspläne und der eingereichten Fotodokumentation lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuchstellers wird deshalb abgelehnt.
20. Die Post adressierte ihre Schreiben in vorliegender Angelegenheit stets nur an den Gesuchsteller. Dieser sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs seiner Ehefrau und Miteigentümerin des Hauses. In der Tat sieht Art. 31 Abs. 3 VPG vor, dass „die Empfängerin oder der Empfänger“ vor einer Reduktion der Zustellfrequenz oder der der Bezeichnung eines anderen Zustellpunktes anzuhören ist. Dass die Post zumindest ihr Schreiben mit der Ankündigung der Einstellung der Hauszustellung nicht auch an die Ehefrau adressierte, ist deshalb nicht korrekt, zumal die Bewohner der betroffenen Liegenschaft der Post aufgrund ihrer Adressdaten hätten bekannt sein müssen. Ob die Post damit das rechtliche Gehör verletzte, kann jedoch offen bleiben, da die Ehefrau mit Brief vom 10. Juli 2015 von der PostCom über das Verfahren informiert wurde und Gelegenheit erhielt, sich daran zu beteiligen. Eine allfällige Verletzung wurde spätestens zu diesem Zeitpunkt geheilt.
21. Werden die Vorgaben für die Briefkästen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 VPG entspricht. Die Post ist nicht verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen. Es bleibt dem Gesuchsteller überlassen, entweder einen Briefkasten – wie von der Post aufgezeigt – an die Grundstückgrenze zu versetzen, oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen und die Postsendungen in der Poststelle abzuholen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort (an der Grundstücksgrenze, rechts oder links des Vorplatzes) aufstellt.
22. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
Dispositiv
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der bestehende Briefkasten nicht den Vorgaben von Art. 73-75 VPG entspricht. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen an: – A_____ (Einschreiben mit Rückschein); – Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).
Kopie z.K. an:
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.