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Verfügung 10/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

VFG-10-2017 · PostCom Verfügungen

Del 4 mag 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch/postcom/vfg-10-2017/de/verfugung-10-2017-betreffend-standort-des-hausbriefkastens

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni PostCom
Fonte

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VFG-10-2017

Verfügung 10/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 10/2017

vom 4. Mai 2017

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

14.02.2017

in Sachen

E._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Überprüfung des Briefkastenstandorts

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Mit Brief vom 17. Juni 2016 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller auf, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, da der heutige Standort die Voraussetzungen für eine reibungslose Zustellung nicht erfülle. Sie drohte ihm widrigenfalls die Einstellung der Hauszustellung an und machte ihn darauf aufmerksam, dass er bei der PostCom um eine Überprüfung dieses Entscheids nachsuchen und eine anfechtbare Verfügung verlangen könne.

2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 an die PostCom beantragte der Gesuchsteller eine Überprüfung des Entscheids der Gesuchsgegnerin und brachte vor, sein Briefkasten sei sowohl für die Zusteller als auch für die Liegenschaftsbesitzer ohne übermässigen Aufwand erreichbar. Der Briefkasten weise die geforderten Abmessungen auf und der Zufahrtsweg sei beleuchtet. Der jetzige Briefkasten sei in ein Gestaltungskonzept eingebettet, welches ein Einfahrtstor, ein rechtwinklig dazu angebrachtes Tor für Fussgänger mit dem Briefkastenstandort sowie eine Mauer und die beidseits angrenzende Hecken umfasse. Wenn der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werden müsse, müssten die Eigentümer für dessen Leerung den eingezäunten Bereich des Grundstücks verlassen.

3. Am 26. Juli 2016 lud das Fachsekretariat der PostCom die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 5. September 2016 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen. Es teilte beiden Parteien mit, dass die Verfahrensakten mit dem Grundbuchplan der Liegenschaft und einem Luftbild der Zufahrt ergänzt worden seien (abrufbar unter: www.geoportal.lu.ch, besucht am 26. Juli 2016).

4. Mit E-Mail vom 4. August 2016 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.

5. Am 18. August 2016 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom die Abweisung des Gesuchs und brachte vor, der Briefkasten sei rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er entspreche damit nicht den Anforderungen der Postverordnung. Die Post nehme Umbauten und ähnliche Veränderungen zum Anlass, die Verordnungsbestimmungen zum Briefkastenstandort umzusetzen. Auch wenn der Gesuchsteller vom aktuellen Standort habe profitieren können, entbinde ihn dies nicht von der Pflicht, die Standortvorschriften einzuhalten. Ob der Gesuchsteller den eingezäunten Teil seines Grundstücks verlassen müsse, um zum Briefkasten zu gelangen, sei dagegen unerheblich.

6. Am 30. August 2016 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, bis zum 19. September 2016 seine Schlussbemerkungen einzureichen. Es wies ihn darauf hin, dass aus gesundheitlichen Gründen, die für die Liegenschaftsbesitzer zu unzumutbaren Härten führten, von den Standortbestimmungen gemäss Art. 74 der Postverordnung abgewichen werden könne, und lud ihn ein, genauer darzulegen, ob allenfalls solche Gründe vorlägen.

7. Am 15. September 2016 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein. Er ersuchte die PostCom, von den Standortvorschriften abzuweichen, da das Leeren des Briefkastens an der Grundstücksgrenze im Vergleich zu heute zu mehr Aufwand führen würde.

8. Am 28. September 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, ihre Schlussbemerkungen einzureichen.

9. Am 10. Oktober 2016 schickte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat eine Kopie des Mailverkehrs der Post mit dem Gesuchsteller von Mai /Juni 2016 zur Ergänzung der Akten. Sie verzichtete auf weitere Ausführungen.

10. Am 20. Oktober 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen

11. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021). Die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin sind von der vorliegenden Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen und haben damit Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG im vorliegenden Verfahren.

12. Die Post stellt im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten alle Postsendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften, an fünf und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu (Art. 13 sowie Art. 14 Abs. 3 PG). Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 - 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

13. Der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten (Art. 73 Abs. 1VPG). Der Briefkasten von Ein- und Zweifamilienhäusern ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG, vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Ausnahmen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 sind vorgesehen, wenn deren Umsetzung für die Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen oder die Ästhetik denkmalgeschützter Gebäude beeinträchtigen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustellung sind davor anzuhören (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VPG). Die in Art. 75 VPG genannten Ausnahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32).

14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einerseits dem Interesse der Kundschaft, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und sollen andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, wo sich der Zugang zum Haus befindet und die Briefkästen von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvorgaben der Postverordnung sind das Ergebnis einer Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist (Verfügung Nr. 35/2016 der PostCom vom 8. Dezember 2016, E. 14 m. H.; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm.). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist deshalb nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9).

15. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller die Einstellung der Hauszustellung angedroht mit der Begründung, der Briefkasten am jetzigen Standort rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt führe zu einem Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, der Briefkasten sei in eine Gesamtsicht der Gartengestaltung eingebettet und sei über die breite Einfahrt problemlos zugänglich.

16. Die PostCom geht in ihrer konstanten Entscheidpraxis zu Fällen, in denen Erschliessungsstrassen nicht abparzelliert sind, davon aus, dass der Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse als

Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG zu verstehen ist, denn dort befindet sich die Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem Privatgelände der Liegenschaftsbesitzer und an dieser Stelle ist der Zustellaufwand am geringsten (vgl. Verfügungen Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, E. 12, sowie Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016, E. 17 ff.).

17. Die PostCom geht gestützt auf die Angaben der Parteien und den Grundbuchplan vom folgenden Sachverhalt aus: Die Parzelle des Gesuchstellers endet abgeschrägt in einer fast rechtwinkligen Kurve der Erschliessungsstrasse. Diese privatrechtliche Erschliesssungsstrasse ist nicht abparzelliert und verläuft ebenfalls über die Nachbarparzellen. Gegen die Erschliessungsstrasse ist die Einfahrt etwa vier Meter breit. Bis zum Eingangstor – und damit auch bis zum Briefkasten neben dem Eingangstor – sind etwa sechs Meter zurückzulegen. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vorbringt, erhöht sich dadurch der Zustellaufwand. Dieser Mehraufwand kann nach der in Erw. 14 zitierten Praxis auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden und ist daher als übermässig anzusehen. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Einwände, er habe zur Leerung des Briefkastens den eingezäunten Bereich zu verlassen, sowie die vorgebrachten Gründe der Ästhetik der Einfahrtsgestaltung sind dagegen nicht stichhaltig, da es sich dabei nicht um eine der in Art. 75 Abs. 1 VPG abschliessend aufgelisteten Ausnahmen handelt.

18. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Briefkastenstandort ist festzustellen, dass das Bundesgericht eine Distanz von zwei Metern von der Grundstücksgrenze noch als vertretbar erachtet, wenn der Briefkasten in einem leichten Bogen angefahren werden kann (vgl. dazu Urteil 2C_827/2012 vom 19. April 2013, E. 4.4 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die vorliegende Distanz von rund sechs Metern vom Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse aus gemessen zu gross, als dass von einer rationellen Zustellung ausgegangen werden kann. Der Gesuchsteller hat den Briefkasten deshalb in eine der beiden Ecken der Einfahrt zu versetzen, damit die Standortsbestimmung von Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllt ist und die Post verpflichtet ist, die Hauszustellung weiter zu erbringen (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

Dispositiv

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 6 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Ordinanza sulle poste, Art. 31, Art. 73, Art. 74, Art. 75 e Art. 76 — letto nella versione del 28 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 dicembre 2021 e 1 aprile 2026.
  • Legge sulle poste, Art. 14 — letto nella versione del 1 ottobre 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2026.