Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

VFG-12-2023

Verfügung 12/2023 betreffend Briefkastenstandort

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 12/2023

vom 24. August 2023

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

C._______ Gesuchsteller Adresse

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Legal Stab CEO, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Briefkastenstandort

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der O._____strasse 14 in G._______, welches an ein zweites, an der O._______strasse 12 liegendes Einfamilienhaus grenzt. Die beiden Einfamilienhäuser liegen nördlich der O._______strasse, die auf der Höhe der Liegenschaften O._______strasse 10 und 12 (und südlich davon gelegen O._______strasse 11) in einem kreisförmigen Wendeplatz endet. Entlang der südlichen Parzellengrenzen beider Einfamilienhäuser besteht ein abparzellierter öffentlicher Fussweg, der O._______weg, welcher zur westlich entlang der Parzelle des Gesuchstellers verlaufenden B.__________strasse führt.

1.1 Der einzige Zugang zur Liegenschaft des Gesuchstellers führt als Fahrrecht über die Nachbarparzelle und ist als Dienstbarkeit zugunsten der Parzelle Nr. 6893 des Gesuchstellers und zulasten der Parzelle Nr. 2143 im Grundbuch eingetragen. Links und rechts der gemeinsamen Zufahrt zur O._______strasse, die mit Verbundsteinen ausgelegt ist, befinden sich Garten- und Rasenflächen. Die beiden Liegenschaften teilen sich einen Vorplatz vor den aneinandergebauten Garagen, die Parzellengrenze verläuft rechtwinklig zu den Garagen und mittig über den Vorplatz.

1.2 Der Hausbriefkasten des Gesuchstellers befindet sich auf seiner Parzelle freistehend zwischen der Garage und dem Hauseingang auf einem überdeckten Vorplatz. Er ist gemessen ab Grundbuchplan Richtung Erschliessungsstrasse ca. acht Meter von der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle und etwa 18 m von der O._______strasse entfernt. Der Briefkasten der Nachbarparzelle O._______strasse 12 befindet sich an der Hausmauer rechts neben der Garage etwa 11 m von der O._______strasse entfernt.

2. Am 29. November 2023 forderte die Post CH AG, Briefzustellregion Wil, (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) den Gesuchsteller auf, den Hausbriefkasten an die Strasse zu versetzen, und drohte ihm widrigenfalls die Einstellung der Hauszustellung von Postsendungen an. Sie wies ihn darauf hin, dass er sich, falls er nicht einverstanden sei, mit einem Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts an die Eidg. Postkommission PostCom wenden könne.

3. Am 30. November 2022 reichte der Gesuchsteller per E-Mail bei der PostCom eine «Einsprache» gegen die Aufforderung der Gesuchsgegnerin, den Briefkasten zu versetzen, zusammen mit Fotos und dem Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 29. November 2022 ein.

4. Am 1. Dezember 2022 bestätigte das Fachsekretariat der PostCom den Eingang seines Gesuchs und forderte den Gesuchsteller auf, seine Stellungnahmen in Zukunft schriftlich einzureichen, da es sich beim Verfahren vor der PostCom um ein schriftliches Verfahren handle.

5. Gleichzeitig lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum 10. Januar 2023 ein und erstreckte die Frist am 9. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2023.

6. Am 26. Januar 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin eine Sistierung des Verfahrens bis Mitte März 2023, wann der postinterne Prozess um Überprüfung des Briefkastenstandorts der Nachbarliegenschaft an der O._______strasse 12 voraussichtlich abgeschlossen sei. Sie wies darauf hin, dass in den Gesprächen der Post mit den beiden Eigentümern auch eruiert werde, ob ein gemeinsamer Briefkastenstandort für beide Liegenschaften in Frage komme und die Verfahren daher vereint werden könnten.

7. Am 2. Februar 2023 teilte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller mit, dass er ca. Ende März Gelegenheit erhalten werde, sich zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu äussern, und das Verfahren bis dann antragsgemäss ausgesetzt werde.

8. Am 22. März 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin erneut, das Verfahren weiterhin und bis zum Ablauf der Frist, in welcher sich die Eigentümer der Liegenschaft O._______strasse 12 an die PostCom wenden könnten, zu sistieren, da sie der Auffassung sei, dass nur ein gemeinsamer Standort der Hausbriefkästen beider Liegenschaften eine adäquate Lösung sei.

9. Das Fachsekretariat teilte der Gesuchgegnerin am 28. März 2023 mit, dass im Rahmen von gleichartigen Verfahren eine Vereinigung von Amtes wegen geprüft werde, wenn aus prozessökonomischen Gründen eine Vereinigung angezeigt sei. Da das Verfahren seit dem 30. November 2022 hängig sei und der Gesuchsteller immer noch auf eine materielle Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu seinen Anträgen warte, sei eine weitere Sistierung mit Blick auf das prozessuale Beschleunigungsgebot nicht angezeigt. Es forderte die Gesuchsgegnerin auf, ihre materielle Stellungnahme bis zum 8. Mai 2023 einzureichen.

10. Am 16. Mai 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs vom 30. November 2022. Sie machte im Wesentlichen geltend, der jetzige Standort befinde sich neun Meter von der Parzellengrenze zum Nachbargrundstück und sei deswegen nicht verordnungskonform. Vorplätze würden erfahrungsgemäss auch als Parkflächen genutzt, was die Zustellung behindere. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Briefkasten nicht links oder rechts der Zufahrt zum Grundstück an der Parzellengrenze aufgestellt werden könne. Die Post favorisiere einen gemeinsamen Standort mit dem Briefkasten der Nachbarparzelle. Auch ein gemeinsamer Standort näher beim Wendeplatz der O._______strasse sei eine Möglichkeit, die die Post begrüssen würde.

11. Am 24. Mai 2023 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller die Stellungnahme der Post vom 16. Mai 2023 zu und lud diesen zu Schlussbemerkungen ein.

12. Am 16. Juni 2023 reichte der Gesuchsteller seine Schlussbemerkungen ein und wies darauf hin, dass die Zufahrt entgegen der Ausführungen der Post nicht als Parkplatz, sondern als Einfahrt zu den Grundstücken O._______strasse 12 und 14 benutzt werde. Diese Zufahrt müsse auch LKW-tauglich sein, was bei den von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorten nicht gewährleistet sei. Der Platz links und rechts der Zufahrt werde als Schneefang benötigt.

13. Am 21. Juni 2023 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu Schlussbemerkungen bis zum 14. Juli 2023 ein, auf welche diese am 11. Juli 2023 verzichtete.

14. Am 31. Juli 2023 stellte das Fachsekretariat dem Gesuchsteller das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 11. Juli 2023 zur Kenntnis zu und schloss das Instruktionsverfahren ab.

Erwägungen

15. Die PostCom beurteilt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) i. V. m. Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) auf Gesuch hin Streitigkeiten über Hausbriefkästen und Briefkastenanlagen nach Art. 73-75 VPG und entscheidet in Form einer anfechtbaren Verfügung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. d VwVG).

16. Der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin sind Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG, da sie durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten betroffen sind:

16.1 Der Gesuchsteller ist gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten.

16.2 Die Gesuchsgegnerin ist im Rahmen des gesetzlichen Grundversorgungsauftrags und in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 PG zur Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften verpflichtet, deren Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung festgelegt sind.

Sie ist indessen in Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die gestützt auf Art. 10 PG vom Bundesrat erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Hausbriefkästen nicht eingehalten sind.

17. Der Liegenschaftseigentümer muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien und bei Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Nach dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung dienen die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dem Ausgleich zwischen den Interessen der Liegenschaftseigentümer, die Postsendungen möglichst nahe der Haustür entgegenzunehmen, und denjenigen der Anbieterinnen von Postdiensten an einer möglichst effizienten Zustellung. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten (Erläuterungsbericht des UVEK zu Art. 74 VPG, S. 32; Fundstelle: nung-d-20120829.pdf).

17.1 Im vorliegenden Fall rügt die Gesuchsgegnerin, der Briefkasten befinde sich nicht an der Grundstücksgrenze, sondern etwa neun Meter von dieser entfernt unter einem überdachen Hausvorplatz. Dies führe zu einem zusätzlichen Weg von 18 m hin und zurück, was die Zustellung unnötig erschwere. Deshalb sei der Briefkasten links oder rechts der Zufahrt an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, die Zufahrt zu seinem Grundstück führe über einen gemeinsamen Vorplatz mit der O._______strasse 12 und ein Aufstellen des Briefkastens auf oder an der Grundstücksgrenze würde die Zufahrt zum Haus und zur Garage sowie die Nutzung seines Vorplatzes behindern. Der vorgeschlagene Standort rechts der Zufahrt liege zudem nicht seiner Parzelle, sondern auf derjenigen der Nachbarn. Dieser Standort sei nicht verordnungskonform und sei vom den Eigentümern der Nachbarparzelle aufgrund der bestehenden Dienstbarkeit auch nicht zu dulden. Ebenso untauglich sei der Vorschlag der Post, beide Briefkästen vorne am Wendeplatz aufzustellen, da durch diesen Standort die Zufahrt durch Last- und Lieferwagen und die Schneeräumung behindert würden.

17.2 Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, befindet sich der Briefkasten rund acht Meter von der Grenze des Nachbargrundstücks und rund 18 m von der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit steht er klar nicht an der Grundstücksgrenze und ist für ein Einfamilienhaus nicht verordnungskonform. Damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist, muss er auf jeden Fall versetzt werden.

18. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gesuchsteller und seinen Nachbarn den Vorschlag gemacht, beide Hausbriefkästen gemeinsam an die O._______strasse zu versetzen. Diesen Vorschlag lehnen beide – aus unterschiedlichen Gründen – ab. Der Gesuchsteller weist zu Recht darauf hin, dass er gestützt auf das Postgesetz und die Postverordnung nicht verpflichtet werden kann, ausserhalb seiner Parzelle einen Briefkasten einzurichten und dass das im Grundbuch eingetragene Fahrrecht ihn nicht zu einem Briefkasten auf dem Nachbargrundstück berechtige. Auf die Argumente des Nachbarn ist in diesem Zusammenhang nicht näher einzugehen, da jener Briefkastenstandort nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und von der PostCom separat überprüft wird.

18.1 Die Bestimmung, dass bei Einfamilien- und Zweifamilienhäusern der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, hat wie bereits festgehalten einen Interessenausgleich zwischen den Anbieterinnen der Hauszustellung und den Empfängern von Postdiensten zum Ziel: Die Postanbieterinnen sollen die Zustellung möglichst effizient durchführen können und dabei nicht durch die private Nutzung von Flächen wie Parkplätzen, etc. behindert werden. Die Liegenschaftsbewohner sollen die Postsendungen dagegen möglichst nahe der Haustür in Empfang nehmen können. Im Folgenden ist der verordnungskonforme Standort gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG und diesen Interessenausgleich festzulegen.

18.2 Das im Grundbuch eingetragene Durchfahrtsrecht zulasten der Nachbarparzelle bis zur öffentlichen Erschliessungsstrasse dient dem Gesuchsteller gerade dafür, dass er diese überhaupt erreicht und sein Grundstück für Lieferungen, Besucher, Handwerker, etc. erreichbar ist. Unter diese Erreichbarkeit fällt auch jegliche Art von Zustellung durch Anbieterinnen von Postdiensten. Als Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG ist daher die Grenze zur Nachbarparzelle, über welche der Zugang zum Grundstück verläuft, und nicht die Grenze des Nachbargrundstücks an die Erschliessungstrasse zu verstehen. Somit ist die Gesuchsgegnerin gestützt auf ihre Pflicht zur Hauszustellung auch dazu verpflichtet, die Zustellung bis zum Grundstück des Gesuchstellers zu erbringen und nicht nur– wie von ihr alternativ vorgeschlagen – bis zur Grenze der Nachbarparzelle an die O._______strasse.

18.3 Demgegenüber sind die Einwände des Gesuchstellers gegen einen Standort beim Zugang zu seinem Grundstück entlang der Zufahrt nicht zu hören. Am linken (südlichen) Rand der Zufahrt befindet sich eine Rasenfläche, die nicht zum gemeinsamen Vorplatz gehört und die sich als Briefkastenstandort sehr wohl eignet. Auch die Ausfahrt aus der Garage oder die Zufahrt durch Lieferwagen von Handwerkern, etc. wird an diesem Standort nicht erschwert. Der in dieser Streitigkeit festzulegende Briefkastenstandort befindet sich somit an der Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle am südlichen Rand der Zufahrt. Der Gesuchsteller hat seinen Briefkasten in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an diese Stelle zu versetzen, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist.

19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).

Dispositiv

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat