VFG-20-2025
Verfügung 20 2025 betreffend Standort eines Hausbriefkastens
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 20/2025
vom 11. Dezember 2025
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
in Sachen
A_____, Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend
Standort Hausbriefkasten
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines neu erbauten Einfamilienhauses am B_____weg x, xxxx C_____ (Parzelle Nr. xxxx). Die Grundstücksgrenze zur Strasse verläuft entlang des Fahrbahnrands. Das Haus steht an einer rund 4,80 m breiten Erschliessungsstrasse (gemessen ab Web GIS Kanton _____, Stand 05.12.2025), welche unmittelbar dahinter noch zwei weitere Parzellen erschliesst und in einer Sackgasse endet. Ein offener, rund 2,40 m tiefer und mit Verbundsteinen ausgelegter Vorplatz erstreckt sich über die gesamte Breite der Parzelle von rund 20 m (gemessen ab Web GIS Kanton _____). Vom Vorplatz führen einige Treppenstufen hinunter zum Hauseingang. Links und rechts davon sind zwei Rabatten angelegt. Der Hausbriefkasten wurde rechts dieser Treppe beim Übergang der Rabatte zum Vorplatz errichtet und befindet sich 2,40 – 2,50 m von der Grundstücksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Neben der linken Rabatte befindet sich der Carport der Liegenschaft.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) wurde nach dem Einzug der Gesuchsteller im April 2025 sowie aufgrund eines entsprechenden Nachsendeauftrags auf den Briefkasten aufmerksam. Am 15. Mai und 2. Juni 2025 fanden Gespräche zwischen der Post und den Gesuchstellern statt, anlässlich derer die Post die Gesuchsteller aufforderte, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und diese informierte, dass sie die Hauszustellung nicht aufnehme. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hielt die Post an ihrer Forderung fest und wies die Gesuchsteller auf die Möglichkeit hin, an die PostCom zu gelangen. Als Ersatzlösung bezeichnete die Post die Bereitstellung der Postsendungen in der nächstgelegenen Postfiliale zur Abholung. Im Sinne eines Entgegenkommens stellt die Post jedoch Pakete bei den Gesuchstellern vorläufig zu.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 8. Juli, eingegangen am 18. Juli 2025, an die Post- Com und beantragten sinngemäss die Aufnahme der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt und frei zugänglich sei. Der Vorplatz sei hindernisfrei und von den Zustellfahrzeugen befahrbar. Die von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte am linken oder rechten Rand des Grundstücks würden das Einparken in den Carport sowie die Parkplätze der Nachbarn behindern. Ein Standort vor der Haustüre würde zudem den ganzen Parkplatz blockieren und ein Hindernis für den Verkehr im Quartier darstellen, namentlich für die Schneeräumung und die Müllabfuhr. Die Gesuchsteller beanstandeten sinngemäss die Versetzung als unverhältnismässig. Sie legten Ihrem Gesuch eine Fotodokumentation und ein Schreiben der Post bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verwaltungsverfahren ein.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2025 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Hausbriefkasten ca. 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt befinde, und dass die Fläche davor als Aussenparkplatz genutzt werde, weshalb der Briefkasten als nicht frei zugänglich gelten könne, wenn sich Fahrzeuge davor befänden würden. Dies führe bei der Zustellung zu einem Mehrweg von 5 m und damit zu einem erheblichen Aufwand, den die Post nicht zu tragen bereit sei. Des Weiteren würden sich alle Hausbriefkästen in der unmittelbaren Nachbarschaft an der Grundstücksgrenze befinden. Als verordnungskonform bezeichnete die Post namentlich die Standorte an der Grundstücksgrenze, am rechten Rand des Grundstücks oder auf der Höhe des Hauseingangs. Sie legte eine Gesprächsnotiz, eine Fotomontage mit den Standortvorschlägen sowie zwei Fotos bei, auf denen ein vor dem Briefkasten parkiertes Auto ersichtlich ist.
5. In ihren Schlussbemerkungen mit E-Mail vom 17. September 2025 gaben die Gesuchsteller die Distanz des Briefkastens zur Grundstücksgrenze mit 2,40 m an. Sie wiesen darauf hin, dass das auf den Fotos der Post vor dem Briefkasten parkierte Auto normalerweise im Carport stehe und nur wegen der für die Ferien montierten Dachbox vor dem Haus parkiert war. Die offene Fläche auf dem Vorplatz diene auch Lieferdiensten oder Abfuhrwagen. Dadurch sei genug Platz zum Kreuzen von Fahrzeugen vorhanden. Ein Briefkasten an der Grenze zu den Nachbarsparzellen würde zudem ein Hindernis beim Rangieren zu den gleich angrenzenden Carports der Nachbarn darstellen. Deren Hausbriefkästen seien zudem nicht vom Zustellfahrzeug heraus bedienbar. Die Gesuchsteller stellen weiter die Erheblichkeit des Mehraufwands der Post aufgrund des bestehenden Briefkastenstandorts in Abrede, zumal die Post in der Regel an den Briefkasten heranfahren könne. Sie reichten zwei Fotos ein, auf denen ein Zustellfahrzeug der Post von der Haustüre aus ersichtlich ist.
6. Die Post verzichtete mit E-Mail vom 3. Oktober 2025 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies vollumfänglich auf ihre Stellungnahme vom 19. August 2025.
Erwägungen
7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die Verweigerung der Aufnahme der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
10. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der bestehende Briefkastenstandort den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2, sowie A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober
2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall verläuft die Grundstücksgrenze am Übergang des Vorplatzes zur Fahrbahn. Der nicht eingefriedete Vorplatz erstreckt sich über die gesamte Breite des Grundstücks. Die Standortvorschläge der Post am rechten Rand des Vorplatzes und auf der Höhe des Hauseingangs entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verordnungskonform ist jedoch jeder Standort entlang dieser Grundstücksgrenze. Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von 2,40 – 2,50 m zur Grundstücksgrenze ist nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar.
11. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 E. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, E. 4.6 sowie Verfügung 2/2018 der Post- Com vom 25. Januar 2018, E. 14). Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen, wegen denen der Briefkasten nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann. Die Gesuchsteller bringen vor, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze entweder die Nachbarn bei der Zufahrt zu deren Parkplatz oder Carport behindern, oder die Nutzung ihres eigenen Parkplatzes entlang des Vorplatzes blockieren würde. Dazu ist festzuhalten, dass der Vorplatz eine Breite von rund 20 m aufweist. Ein sorgfältig gewählter Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze würde die Nutzung als Parkplatz deshalb kaum über die gesamte Breite verhindern. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; Nr. 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; Nr. 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14). Des Weiteren würde ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze den Verkehr auf der rund 4,80 m breiten Erschliessungsstrasse nicht erheblich behindern, zumal diese wenige Meter nach der Parzelle der Gesuchsteller in einer Sackgasse endet und dabei nur noch zwei weitere Parzellen erschliesst. Es liegt somit kein Durchgangsverkehr vor, der im Falle eines kurzfristig abgestellten Fahrzeugs auf der Fahrbahn ein Kreuzen der Fahrzeuge erschweren würde. Die Gesuchsteller sind jedoch frei, den für sie geeignetsten Standort an der Grundstücksgrenze entlang der gesamten Breite des Vorplatzes zu wählen.
12. Die Gesuchsteller erachten die geforderte Versetzung der Briefkästen angesichts der geringen Distanz als unverhältnismässig. Dazu ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von rund 5 m (total hin und zurück) verursacht, insbesondere wenn der Vorplatz nicht befahrbar ist. Die Gesuchsteller können nicht garantieren, dass auf dem Vorplatz keine Fahrzeuge oder andere Dinge abgestellt werden, welche die Befahrbarkeit erschweren oder verhindern würden. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 8). Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der bestehenden Situation überwiegt. Damit ist die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Platzierung des Briefkastens an der Grundstücksgrenze, gegeben.
13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu errichten oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
14. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
Dispositiv
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission
Patrick Salamin Michel Noguet Vizepräsident Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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