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VFG-23-2018

Verfügung 23/2018 betreffend Hausbriefkasten

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 23/2018

vom 6. Dezember 2018

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

J._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Briefkastenstandort

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller bewohnt ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1968. Der Hausbriefkasten befindet sich – gemessen ab Grundbuchplan – zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt unter dem Vordach neben der Haustüre. Er ist vom Trottoir der S._______strasse her über einen rund zwei Meter breiten, mit Platten ausgelegten Weg erreichbar. Der Briefkasten stammt aus der Bauzeit des Hauses, er hat ein vertikal in die Tür eingelassenes Brieffach, das von aussen geöffnet wird, und ein dahinterliegendes Ablagefach, welches sich von vorne an einem Drehgriff öffnen lässt. Die Einwurföffnung des Brieffachs wurde nach den eingereichten Fotos zu schliessen auf der rechten Seite nachträglich um etwa einen Zentimeter verbreitert.

2. Mit Schreiben vom 28. Juli 2017 wurde der Gesuchsteller erstmals von der Post CH AG, aufgefordert, bis zum 10. September 2017 den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen und durch ein Modell zu ersetzen, das den Mindestmassen gemäss dem Anhang der Postverordnung entspricht. Der Gesuchsteller bestritt am 14. August und am 30. August 2017, dass der Briefkasten zu Problemen bei der Zustellung führe, und brachte vor, der Briefträger könne auf den Vorplatz fahren und von dorther den kurzen Weg von etwa drei Metern bis zum Briefkasten zurücklegen.

3. Mit Schreiben vom 11. September 2017 forderte die Post CH AG den Gesuchsteller zum zweiten Mal auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen und durch ein Modell zu ersetzen, das die Mindestmasse der Postverordnung einhalte. Sie setzte ihm dafür eine Frist bis zum 26. Oktober 2017 an. In einem Mailwechsel zwischen dem Gesuchsteller und der Post vom

12. und 25. September sowie vom 4. Oktober 2017 in dem keine Einigung gefunden wurde, verschickte die Post CH AG am 22. November 2017 das dritte Schreiben an den Gesuchsteller und forderte diesen auf, bis spätestens am 7. Januar 2018 einen verordnungskonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Gleichzeitig drohte sie ihm die Einstellung der Hauszustellung an, sofern der Gesuchsteller diese Frist ungenutzt verstreichen lasse. Ebenso wies sie ihn auf die Möglichkeit hin, bei der PostCom ein Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts und zu stellen.

4. Mit Brief vom 11. Dezember 2017 an die PostCom beschwerte sich der Gesuchsteller über das Verhalten der Post und ersuchte um eine Klärung der Situation bis zum 22. Dezember 2017. Er machte geltend, der Briefkasten befinde sich an einer überdachten Stelle. Es handle sich entgegen den Angaben der Post um ein Zweifamilienhaus und in den letzten 50 Jahren sei es nie zu Schwierigkeiten bei der Postzustellung gekommen. Eine Versetzung des Briefkastens ins Blumenbeet an den Trottoirrand oder an einen anderen Standort sei seines Erachtens optisch und baulich weder möglich noch sinnvoll. Es treffe nicht zur, dass der Briefkasten den Mindestmassen nicht entspreche. Er besitze keinen zweiten Briefkasten, obwohl die Post im Schreiben vom 22. November 2017 einen solchen erwähne. Weiter brachte er vor, er habe einen Brief seiner Bank nicht erhalten, da dieser am 2. Oktober 2017 als unzustellbar an den Absender retourniert worden sei. Obwohl er jederzeit gesprächsbereit gewesen sei, sei keine vernünftige Kommunikation oder Korrespondenz mit der Post zustande gekommen. Er werde seine private und geschäftliche Post künftig an seine Praxis senden lassen.

5. Am 13. Dezember 2017 forderte das Fachsekretariat der PostCom den Gesuchsteller auf, bis zum 5. Januar 2018 zu präzisieren, ob er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantrage, und einen Plan einzureichen, auf dem der Standort des Briefkastens und dessen Abstand von der Grundstücksgrenze ersichtlich sei. Gleichzeitig wies es den Gesuchsteller auf die Praxis der Post- Com und des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der Standortvorschriften für Hausbriefkästen hin.

6. Am 18. Dezember 2017 ergänzte der Gesuchsteller sein Gesuch mit einem Grundbuchplan und einem Plan vom 19. Juni 1968 aus dem Baubewilligungsverfahren.

7. Am 19. Dezember 2017 lud das Fachsekretariat die Post CH AG zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum 2. Februar 2018 ein.

8. Am 20. Dezember 2017 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass sie dazu bereit sei, die Hauszustellung beim Gesuchsteller während des Verfahrens vor der PostCom weiterzuführen.

9. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, da der Briefkasten rund zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei und seine Masse nicht den Mindestmassen entsprächen, entstehe für die Post ein Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen, der im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unverhältnismässig anzusehen sei. Der Gesuchsteller führe die Gründe, die seines Erachtens gegen eine Versetzung an die Grundstücksgrenze sprächen, nicht weiter aus. Für die Post seien diese nicht nachvollziehbar. Da der Briefkasten nicht den Mindestmassen entspreche, müsse sie auch Pakete, die eigentlich ins Ablagefach passen sollten, avisieren. Ebenso sei fraglich, ob eine grössere Menge Sendungen im zu schmalen Brieffach überhaupt Platz finde.

10. Der Gesuchsteller hielt am 20. Februar 2018 an seinen bisherigen Ausführungen fest und machte geltend, der Briefträger müsse nur 2,5 m bis zum Briefkasten zurücklegen, wenn er sein Fahrzeug auf dem Vorplatz parkiere. Der Abstand des Briefkastens zur Grundstücksgrenze betrage lediglich sieben, und nicht zehn Meter.

11. Die Post verzichtete am 22. März 2018 auf weitere Ausführungen.

12. Am 26. März 2018 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.

Erwägungen

13. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 785.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

14. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer ihres Einfamilienhauses durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt und damit Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

15. Die Post CH AG ist im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Erbringung der postalischen Grundversorgung nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73 – 75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 14 Abs. 3 PG i. V. m. Art 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Sie ist damit im vorliegenden Verfahren ebenfalls Partei im Sinne von Art. 6 VwVG.

16. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für die Hausbriefkästen am Domizil der Empfänger geregelt. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Abs. 2). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten praxisgemäss Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushaltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundordnung-d-20120829.pdf).

17. Im vorliegenden Fall ist einerseits streitig, ob das Brief- und das Ablagefach des Hausbriefkastens die Mindestmasse gemäss Anhang 1 der Postverordnung einhält und andererseits, ob der Briefkastenstandort den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Gesuchsteller macht geltend, auf die Durchsetzung der Standortbestimmung sei zu verzichten, da ein kürzerer Weg zum Briefkasten über den Garagenvorplatz bestehe und es in den letzten 50 Jahren nie zu Problemen bei der Postzustellung wegen zu wenig Platz im Briefkasten gekommen sei. Ein Versetzen des Briefkastens bringe höchstens eine minimale Zeitersparnis mit sich, und eine Versetzung sei angesichts der langen Dauer und Duldung des jetzigen Standorts unverhältnismässig. Zu den von der Post beanstandeten Massen des Brief- und des Ablagefachs bringt er vor, er lasse sich Pakete in seine Praxis senden und er bekomme nie so viele Postsendungen, dass der Platz im Brieffach nicht ausreiche.

18. Nach ständiger Auslegungspraxis ist der Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze das Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen der Postempfänger, die Postsendungen möglichst nahe von der Haustür in Empfang zu nehmen, und denjenigen der Post, die Zustellung der Postsendungen so effizient wie möglich vorzunehmen (vgl. Erläuterungsbericht UVEK, S. 32; Urteil A-2021/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, Erw. 6.4.4.1 m. H. auf frühere Urteile). Dabei darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, dass der Mehraufwand für die Zustellung nicht im Einzelfall, sondern hochgerechnet auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz ins Gewicht fällt und deshalb als übermässig anzusehen ist (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8.2 m. H.). Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post bei der Zustellung der Postsendungen (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/entscheiddatenbankbvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, Erw. 9). Die Mindestmasse gemäss Anhang 1 zur VPG für die Höhe, Breite und Tiefe sowie die Einwurföffnung dienen ebenfalls dazu, die Zustellung der Postsendungen möglichst effizient durchzuführen. Sind diese Mindestmasse eingehalten, können verkehrsübliche Sendungen und kleine Pakete mit wenig Aufwand zugestellt werden (vgl. Urteil A-2021/216 vom 8. November 2016, Erw. 5 sowie Verfügung Nr. 12/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 10 ff.).

19. Der Briefkasten befindet sich rund zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt neben der Haustüre. Er ist zwar frei zugänglich, befindet sich aber klar nicht an der Grundstücksgrenze, die entlang des Trottoirrands der S._______strasse verläuft. Der Begriff " an der Grundstücksgrenze" enthält einen Beurteilungsspielraum, den die rechtsandwendende Behörde wahrzunehmen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts und der Entscheidpraxis der PostCom sind aber zehn Meter wesentlich mehr als zwei Meter, die noch als verordnungskonform anzusehen sind, wenn der Briefkasten – z.B. in einem leichten Bogen – einfach angefahren werden kann (vgl. Urteil A-8126/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2011 m. H. auf die frühere Praxis, Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 ff.; Verfügung 14/2018 der PostCom vom 30. August 2018, Erw. 19 m. H.). Damit entspricht der jetzige Standort nicht der Postverordnung.

20. Die Mindestmasse für Briefkästen sind im Anhang 1 zur Postverordnung aufgeführt und gelten bereits seit dem 1. März 1998 (vgl. Art. 16 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung [AS 1998 1612] i. V. m. Anhang 2 zur VPG, Ziff. I, 2.). Gemäss Anhang 1 betragen die Mindestmasse des Brieffachs 10 x 25 x 35,5 cm3, diejenigen der Einwurföffnung 25 x 2,5 cm2 und diejenigen des Ablagefachs auf 15 x 25 x 35,5 cm3.

21. Der Gesuchsteller ist nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken in einem Verfahren, das er durch eigene Begehren einleitet. Er macht in seinem Gesuch zwar geltend, der Briefkasten erfülle die Mindestmasse, er gibt die Masse aber nicht an und belegt diese auch nicht durch aussagekräftige Bilder. Vorliegend kann indessen darauf verzichtet werden, den Gesuchsteller zur Nachreichung dieser Beweise einzuladen, da bereits in Bezug auf den Briefkastenstandort feststeht, dass die Zustellung der Postsendungen nicht effizient durchgeführt werden kann und die Post deshalb gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet ist, die Hauszustellung weiter zu erbringen, solange der Gesuchsteller seinen Briefkasten nicht an die Grundstücksgrenze versetzt.

22. Abschliessend macht der Gesuchsteller geltend, der Briefkasten befände sich seit 50 Jahren an diesem Standort. Auch wenn die Post schrittweise vorgeht und nicht alle Eigentümer gleichzeitig auffordert, ihre Briefkästen zu versetzen, kann der Gesuchsteller daraus, dass die Post ihn erst im Jahr 2017 aufgefordert hat, seinen Briefkasten zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die schrittweise Umsetzung der Postverordnung zulässig und es kann aus dem jahrelangen Dulden eines nicht rechtmässigen Standorts durch die Post kein Anspruch auf Beibehaltung des Briefkastenstandorts abgeleitet werden (Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.2.2. ff.).

23. Zum Vorbringen des Gesuchstellers, er lasse seine Postsendungen künftig in seine Praxis schicken, ist abschliessend festzuhalten, dass es ihm unbenommen ist, mit der Post einen anderen Zustellort als sein Domizil zu vereinbaren. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es auch im Interesse derjenigen Anbieterinnen von Postdiensten, welche die Zustellung unter Umständen nicht motorisiert durchführen, liegt, dass der Briefkasten am verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze steht. Der Gesuchsteller hat daher den Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen, wenn er die Hauszustellung von Postsendungen wünscht.

24. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- dem Gesuchsteller auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).

Dispositiv

III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.