VFG-24-2018
Verfügung 24/2018 betreffend Hausbriefkasten
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 24/2018
vom 6. Dezember 2018
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
in Sachen
A_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend
Standort Hausbriefkasten
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer und Bewohner eines älteren Zweifamilienhauses in Hanglage an der Z_____strasse 7 – einer Nebenstrasse mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h – in X_____ (Parzelle Nr. ___). Entlang der südwestlichen, der Z_____strasse zugewandten Fassade befindet sich ein rund 12 m breiter und 7 m tiefer Vorplatz, der rechts von einer 80 cm hohen, zum Trottoir hin gebogenen Stützmauer begrenzt wird. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang des Übergangs des mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatzes zum Trottoir. Vom Vorplatz gelangt man in zwei Garagen im Untergeschoss des Hauses. Zwei Hausbriefkästen sind seit Sommer/Herbst 2017 rechts der rechten Garage in der Fassade eingemauert. Die Haustüre befindet sich an der südöstlichen, der Y_____strasse zugewandten Fassade. Der Weg dorthin verläuft von der Ostecke des Vorplatzes am Ende der Stützmauer aus rechts einige Treppenstufen hinauf und um die Südecke des Hauses herum.
2. Zuvor standen die Hausbriefkästen im Bereich zwischen der Haustüre und der Y_____strasse, wo sich auch ein direkter, ca. 6 m langer Durchgang befand. Dieser wurde vom Gesuchsteller im Zuge von Umgebungsarbeiten mittels baulicher Massnahmen geschlossen. Die Liegenschaft ist seither einzig über den Vorplatz zugänglich.
3. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller am 2. November 2017 anlässlich eines Gesprächs vor Ort sowie mit Schreiben vom 6. November 2017 auf, die Briefkästen an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zu versetzten. Am 14. November 2017 fand zudem ein Telefongespräch zwischen dem Gesuchsteller und einem Mitarbeitenden der Post statt, das jedoch ergebnislos verlief.
4. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 28. November 2017 an die PostCom und beantragte sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begründung brachte er namentlich eine Beeinträchtigung der Sichtweite bei der Ein- und Ausfahrt, eine mangelnde freie Zugänglichkeit des Briefkastenstandorts (auf der Stützmauer) bei belegtem Parkplatz, Sicherheitsgründe und Unfallgefahr sowie eine Beeinträchtigung der Schneeräumung vor. Er legte insbesondere ein Reglement der Strassengenossenschaft X_____-W_____, Angaben zur Schneeräumung, einen Grundstücksplan sowie eine Fotodokumentation bei. Nach einem E-Mailaustausch mit der Post leitete die PostCom ein Verfahren ein. Die Post bestätigte, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzustellen.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 die Abweisung des Gesuchs. Sie schlug einen Standort auf der Stützmauer rechts der Einfahrt zum Vorplatz vor und legte eine Fotodokumentation, die bisherige Korrespondenz sowie Gesprächsprotokolle bei.
6. Der Gesuchsteller lehnte den Standortvorschlag der Post in seinen Schlussbemerkungen vom 25. März 2018 ab und legte eine Fotodokumentation sowie einen Plan des Untergeschosses seiner Liegenschaft bei. Er äusserte zudem die Bereitschaft, die Briefkästen an den alten Standort zurückzuversetzen und den Zugang von der Y_____strasse baulich anzupassen. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 11. April 2018 auf die Eingabe von Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Eingabe vom 5. Februar 2018. Sie zeigte sich mit einem Standort an der Y_____strasse einverstanden, sofern der Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu stehen käme. Der Gesuchsteller ging auf diesen Vorschlag nicht mehr ein.
7. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
Erwägungen
8. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August
2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
10. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.
11. Die Briefkästen befinden sich aktuell rechts der rechten Garage in die Hausfassade eingebaut und sind rund sieben Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Sie befinden sich somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entsprechen nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG umfasst mehr als zwei Haushalte (vgl. Erläuterungsbericht VPG, S. 32) und liegt somit nicht vor. Ausnahmegründe nach Art. 75 VPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Der bestehende Standort der beiden Hausbriefkästen ist daher nicht mit den Vorgaben der Postverordnung vereinbar.
12. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Gemäss konstanter Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; 3/2017 vom 24. Januar 2017, Ziff. 11-14; 1/2016 vom 28. Januar 2016, Ziff. 21; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen).
13. Angesichts dieser Ausführungen hat im vorliegenden Fall der Vorplatz in seiner gesamten Breite als allgemein benutzter Zugang zu gelten. Als verordnungskonforme Standorte kommen namentlich der linke oder rechte Rand des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze in Frage, auch wenn ersterer weiter vom Hauseingang entfernt ist. Sollte der Durchgang zur Y_____strasse wieder geöffnet werden, könnte dieser zudem im Sinne einer Ausnahme als allgemein benutzter Zugang zum Haus gelten, auch wenn er nicht mit der
Adressierung übereinstimmen würde. Er würde jedoch die direkteste Verbindung zwischen dem öffentlichen Bereich und der Haustüre darstellen und wäre ohne zeitraubende Suche auffindbar. Die beiden Hausbriefkästen könnten daher auch verordnungskonform am Schnittpunkt des Durchgangs mit der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, unter der Voraussetzung, dass dieser Durchgang klar als allgemein benutzter Zugang zur Liegenschaft erkennbar wäre.
14. Der Gesuchsteller beanstandet eine störende Sichtbeschränkung durch den Briefkastenstandort auf der Stützmauer rechts des Vorplatzes. Er beruft sich dabei auf das kantonale Strassengesetz vom 15. September 1999 (SRSZ 442.110) sowie auf das Reglement und ein Merkblatt der Strassengenossenschaft X_____-W_____, die Trägerin der Z_____strasse ist. Dem Merkblatt ist zu entnehmen, dass Sträucher, Hecken, Bepflanzungen und Einfriedungen an Kreuzungen, Einmündungen, Kurven und Sichtbermen die Übersicht nicht beeinträchtigen und höchstens eine Höhe von 80 cm erreichen dürfen. Seitlich wird für die Sichtberme ein Abstand von 150 cm ab Fahrbahnrand angegeben. Daraus folgt, dass die Vorgaben des Kantons sowie der Strassengenossenschaft einem Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze nicht entgegenstehen.
15. Inwieweit ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze die Sicherheit auf dem Trottoir beeinträchtigen und die Unfallgefahr erhöhen soll, ist nicht ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass die Zustellfahrzeuge zur Bedienung der bestehenden Briefkästen (an der Hausfassade) aufgrund der vom Gesuchsteller vorgebrachten Belegung des Vorplatzes in der Regel am Strassenrand oder auf dem Trottoir abgestellt werden müssen. Die Argumente des Gesuchstellers, dass das Kreuzen auf der schmalen Strasse nur durch Befahren des Trottoirs möglich sei und dass bereits vom Z________ herkommende Autofahrer in die Stützmauer an der Südecke des Grundstücks hineingefahren seien, sprechen nicht gegen einen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze.
16. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass die beschränkten Platzverhältnisse auf dem Vorplatz weder einen Briefkastenstandort am linken Rand noch einen solchen am rechten Rand (auf der Stützmauer) zulassen würden. Der linke Rand werde im Winter als Schneepufferzone benutzt, während sich am rechten Rand ein Parkplatz befinde, der die Zugänglichkeit der Briefkästen auf der Stützmauer einschränken würde. Aufgrund der vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen ist erkennbar, dass der Vorplatz zwei Garagenzufahrten sowie zwei Parkplätze aufweist. Dazu ist festzuhalten, dass die Zustellung in die bestehenden Briefkästen an der Hausmauer einen unverhältnismässigen Aufwand für die Postdiensteanbieterinnen verursacht. Die Belegung des Vorplatzes mit Autos erschwert die Zustellung zusätzlich und verhindert eine effiziente Zustellung. Letztlich ist der Gesuchsteller frei, im Rahmen der Vorgaben der Postverordnung den für ihn geeignetsten Standort für den Hausbriefkasten zu wählen. Er hat bei der Gestaltung und Nutzung seines Grundstücks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn er die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will. Will er den Vorplatz in seiner gesamten Breite namentlich als Parkplatz und Garagenzufahrt benutzen, so kann dies nicht zum Nachteil der Post und der übrigen Postdiensteanbieterinnen berücksichtigt werden. Dasselbe gilt auch für die Schneeräumung auf dem Vorplatz. Es liegt in der Verantwortung des Gesuchstellers, darauf zu achten, dass der Hausbriefkasten auch im Winter zugänglich bleibt (vgl Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016, Ziff. 10; www.postcom.admin.ch). Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer anderen Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht. Dass es der Gesuchsteller bei der Planung der Umgebungsarbeiten versäumt hat, einen verordnungskonformen Briefkastenstandort vorzusehen und gegebenenfalls mit der Post vorgängig Rücksprache aufzunehmen, darf nicht zum Nachteil der Postdiensteanbieterinnen gereichen, zumal gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG es in der Verantwortung der Eigentümerschaft liegt, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten für die Hauszustellung aufzustellen. Die Versetzung der Hausbriefkästen an die Grundstücksgrenze ist somit verhältnismässig.
17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder die Briefkästen im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller verordnungskonforme Briefkästen aufstellt.
18. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
Dispositiv
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): – Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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