VFG-4-2015-liste
Verfügung 4/2015 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG) sowie Liste der Dienstleistungen der Grundversorgung 2015
Rubrum
Q Schweizerische Eidgenossenschaft Confdration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössische Postkommission PostCom
CH3OO3 Bern, PostCom
Einschreiben Die Schweizerische Post AG Herrn Peter Nobs General Counsel Viktoriastrasse 21 Postfach 3030 Bern
Bern, 10. Februar 2015
Verfügung 412015 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundver sorgung (Art. 55 VPG)
Sehr geehrter Herr Nobs
Mit Schreiben vom 12. Januar 2015 stellte die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der Post Com eine Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2015“ zu und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemass dieser Liste zu genehmigen. Gegenüber der geneh migten Liste 2014 werden einzelne Dienstleistungen im Segment PostMail nicht mehr in der Liste auf geführt.
Die Post weist, gestützt auf Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuwei sung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Gemäss Art. 55 Abs. 2 VPG prüft und geneh migt die PostCom die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zu ordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.
Die PostCom hat Zuweisungen zur Grundversorgung für das Jahr 2015 geprüft. Gegenüber der am 1. Juli 2014 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2014 führt die Post, nach vorgän giger Absprache mit der PostCom bzw. deren Fachsekretariat, die folgenden Dienstleistungen im Seg ment PostMail nicht mehr auf und bietet sie demzufolge nicht mehr im Rahmen der Grundversorgung an: — Dispomail — Rückschein — Zusatz DirectResponse Card — Eigenhändig Zusatz Geschäftsantwortsendung — Zweite Zustellung — OnTime Mail — Brief Value Added Service Export — Briefnachnahme Zusatz Rückschein
Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2015 werden deshalb genehmigt. Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www,postcom.admin.ch
Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 4750 Franken.
Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
1. DerAntrag derSchweizerischen PostAG vom 12. Januar2015 wird gutgeheissen und die Zu weisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2015 genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 4750.- festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
3. Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent licht.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Beilage: Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2015, gemäss Antrag der Post vom 12. Januar
Kopie an: — BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel — KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän den hat.