VFG-4-2017
Verfügung 4/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 4/2017
vom 24.01.2017
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
09.01.2017
in Sachen
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend
Standort Hausbriefkasten
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses am Z____weg 29 in Y_____. Die Liegenschaft befindet sich schräg gegenüber einem Schulhaus. Die Geschwindigkeit auf der Quartierstrasse (kein Mittelstreifen, kein Trottoir) ist auf 30 km/h begrenzt. Das Grundstück der Gesuchsteller grenzt direkt an die Strasse. Der Zugang zur Liegenschaft erfolgt über einen rund 6 m breiten, asphaltierten Vorplatz und den anschliessenden Carport. Der Briefkasten befindet sich neben der Einfahrt zum Carport am linken, westlichen Rand des Vorplatzes. Er ist 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt.
2. Im September 2015 bezogen die Gesuchsteller ihre neu erbaute Liegenschaft. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) nahm in der Folge die Hauszustellung auf. Am 29. September und 1. Dezember 2015 fanden zwei Begehungen vor Ort statt, anlässlich derer die Post die Gesuchsteller aufforderte, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Gesuchsteller gelangten darauf mit Schreiben vom 9. Januar 2016 an die PostCom. Da der postinterne Prozess noch nicht ausgeschöpft war, wartete diese jedoch mit der Einleitung eines Verfahrens zu. Die Post bekräftigte mit den Schreiben vom 2. Februar und 1. März 2016 an die Gesuchsteller ihre Forderung. Im zweiten Schreiben kündigte sie zudem die Einstellung der Hauszustellung nach dem 15. April 2016 an. In der Folge eröffnete die PostCom am 16. März 2016 ein Verfahren.
3. Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. In den Schreiben und Stellungnahmen vom 9. Januar, 9. April und 31. Mai 2016 bringen sie dafür im Wesentlichen Sicherheitsgründe vor, zumal der Vorplatz als Wendeplatz von Eltern benutzt werde, die ihre Kinder mit dem Auto in die Schule bringen und wieder abholen würden. Zudem könne der bestehende Briefkasten dank der Breite des Vorplatzes ohne Mehraufwand und ohne vom Fahrzeug abzusteigen bedient werden.
4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 2. Mai und 6. Juli 2016 die Abweisung des Gesuchs. Sie zeigt zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze bzw. Strasse, rechts und links des Vorplatzes, auf.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
Erwägungen
6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.
9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten neben dem Carport, 4,8 m von der Grundstücksgrenze und der Strasse entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die betroffene Liegenschaft ist kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
10. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts des Vorplatzes, auf. Diese befinden sich beim allgemein benutzten Zugang und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.
11. Die Gesuchsteller bringen vor, dass der Vorplatz ihrer Liegenschaft als Wendeplatz von „Elterntaxis“ benutzt werde, die ihre Kinder vor der Schule abladen und wieder abholen würden. Gemäss den Gesuchstellern sei der Briefkasten zurückversetzt aufgestellt worden, um die Ein- und Ausfahrt möglichst übersichtlich zu gestalten und das Unfallrisiko (herumspringende Kinder) zu minimieren. Die Gesuchsteller befürchten zudem, bei einem Unfall mit einem spielenden Kind gestützt auf die Werkeigentümerhaftpflicht belangt zu werden, sollte der Briefkasten an der Grundstücksgrenze stehen. Die von den Parteien beigebrachten Fotodokumentationen zeigen links und rechts des Vorplatzes ein offenes, unverbautes Gelände auf. Relevante Sichthindernisse sind keine erkennbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten bei ansonsten freier Sicht auf die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen sollte, zumal die Strasse mit maximal 30 km/h befahren werden darf. Auf einem schmalen Pfosten gestellt vermag ein Briefkasten ein spielendes Kind nicht zu verdecken, geschweige denn herannahende Fahrzeuge oder Fussgänger. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt ein Briefkasten neben der Zufahrt deshalb keine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung dar. Es steht den Gesuchstellern zudem frei, den Missbrauch ihres Vorplatzes durch Elterntaxis mit geeigneten Massnahmen einzuschränken. Der angebliche Umweg, den die Elterntaxis bei fehlender Wendemöglichkeit in Kauf zu nehmen hätten, kann nicht zum Nachteil der Post und der postalischen Grundversorgung berücksichtigt werden.
12. Mit der Rüge, die Bedienung des bestehenden Briefkastens verursache nur einen minimalen Zusatzaufwand und könne direkt vom Fahrzeug aus erfolgen, bringt der Gesuchsteller eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass der heutige Briefkasten, der sich neben dem Carport, 4,85 m von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt befindet, mit dem Zustellfahrzeug wenn überhaupt nur in einen engen Bogen erreicht werden kann. Nach der Zustellung muss das Zustellpersonal wieder in die Strasse einbiegen. Demgegenüber kann ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ohne Umweg und demnach ohne Mehraufwand bedient werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni aufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der
Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers am bestehenden Briefkastenstandort. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.
13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.
14. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
Dispositiv
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):
– Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.