VFG-5-2019
Verfügung 5/2019 betreffend Hausbriefkasten
Rubrum
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 5/2019
vom 22. März 2019
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
in Sachen
K._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend
Briefkastenstandort
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines neu erstellten Einfamilienhauses, Grundbuch (GB) B._______Nr. XXX4, an der T._______strasse 92B. Die Parzelle liegt westlich der Parzelle XXX5 (T._______strasse 94B). Beide Parzellen werden gegen Norden durch eine gut 50 m lange, über die Grundstücke Nrn. XXX0, XXX1, XXX2 und XXX3 verlaufende, nicht abparzellierte Privatstrasse erschlossen. Die Grundstückgrenzen zwischen den östlich und westlich der Erschliessungsstrasse liegenden Parzellen verlaufen auf der Strassenmitte. Das Grundstück des Gesuchstellers verfügt über Fahrrechte zu Lasten der Parzellen Nrn. XXX0, XXX1, XXX2, XXX3 und XXX5. Gleichzeitig ist das Grundstück mit Fahrrechten zugunsten letzterer sowie der südlich gelegenen, nicht überbauten Parzelle belastet.
2. Der Gesuchsteller hat seinen Briefkasten an der Hausecke, 4,35 m von der östlichen und 5,30 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt. Mit Gesprächsnotiz vom 21. Dezember 2017 teilte die Poststelle G._______ dem Gesuchsteller mit, der Briefkastenstandort entspreche nicht dem nach der Postverordnung vorgesehenen, und forderte ihn auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
3. Am 10. Januar 2018 beantragte der Gesuchsteller eine Überprüfung des Briefkastenstandorts durch die PostCom. Er brachte vor, er habe den Briefkasten so nahe wie möglich an der Grundstückgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufgestellt. Ein anderer Standort sei nicht möglich, da der Platz für die Einfahrt in die Garage benötigt werde und die Parzellengrenze auf der Mitte der Erschliessungstrasse verlaufe. Es treffe nicht zu, dass der von ihm gewählte Briefkastenstandort zu einem Zeitverlust bei der Zustellung der Postsendungen führe, da der Briefkasten direkt angefahren werden könne. Er legte dem Gesuch als Beweismittel einen Grundstücksplan und Fotos des Vorplatzes und des Briefkastens bei.
4. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, ihm bis zum 22 Januar 2019 die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Angelegenheit einzureichen.
5. Am 11. Januar 2018 schrieb der Gesuchsteller dem Fachsekretariat, er habe bisher keinen Brief der Post erhalten. Es sei einzig ein Mitarbeiter vorgekommen, der überhaupt nicht kooperativ gewesen sei und ihm mitgeteilt habe, der Briefkasten müsse weg vom Haus versetzt werden, egal an welchen Standort an der Grundstücksgrenze.
6. Am 16. Januar 2018 informierte das Fachsekretariat den Gesuchsteller, dass es bei der Post abklären werde, ob das Einigungsverfahren vor der Post bereits durchgeführt worden sei. Es lud die Gesuchsgegnerin ein, zu den Vorbringen des Gesuchstellers bis zum 31. Januar 2018 Stellung zu nehmen.
7. Am 29. Januar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, sie habe sich in diesem Fall kulant gezeigt und entgegen ihrer Praxis die Zustellung aufgenommen, obwohl bei diesem Neubau der Briefkasten nicht verordnungskonform aufgestellt sei. Der postinterne Einigungsprozess sei abgeschlossen. Wenn kein Verfahren vor der PostCom auf Überprüfung des Briefkastenstandorts eröffnet werde, werde die Hauszustellung Anfang Februar 2018 eingestellt.
8. Am 29. Januar 2018 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 2. März 2018 zum Gesuch Stellung zu nehmen. Am 31. Januar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahrens vor der PostCom weiterführe.
9. Mit E-Mail vom 4. Februar 2018 wiederholte der Gesuchsteller seine früheren Ausführungen zur freien Zugänglichkeit seines Briefkastens. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs.
10. Am 21. März 2018 brachte der Gesuchsteller nochmals vor, dass der jetzige Standort entgegen den Ausführungen der Post zu keinem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Die Gesuchsgegnerin hielt am 11. April 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs fest.
11. Am 12. April 2018 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
12. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 und E-Mail vom 31. Januar 2019 lud das Fachsekretariat den Gesuchsteller ein, einen Grundbuchauszug zum Nachweis der Fahrrechte einzureichen.
13. Am 3. Februar 2019 wiederholte der Gesuchsteller seine Ausführungen zur Gleichbehandlung mit anderen Liegenschaftseigentümern, deren Briefkästen weiter von der Grundstücksgrenze entfernt seien als seiner, und beantragte nochmals einen Augenschein und eine Einigungsverhandlung. Seines Erachtens sei für die Beurteilung der Situation kein Grundbuchauszug erforderlich, weshalb er auf dessen Einreichung verzichte.
14. Am 5. März 2019 holte das Fachsekretariat beim Grundbuchamt einen Grundbuchauszug der Parzelle des Gesuchstellers ein. Dieser wurde dem Fachsekretariat am 7. März 2019 gegen eine Gebühr von Fr. 20.- zugestellt.
Erwägungen
15. Die PostCom verfügt bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen (Art. 22 Abs. 1 PG und Art. 76 VPG). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG). Sowohl der Gesuchsteller als auch die Gesuchsgegnerin sind durch die zu erlassende Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit im vorliegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG.
16. Der Gesuchsteller beantragt, der von ihm gewählte Briefkastenstandort sei zu genehmigen. Demgegenüber macht die Gesuchsgegnerin geltend, dieser Standort sei verordnungswidrig und führe zu einem höheren Zustellaufwand als ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze. Von der PostCom ist damit im Folgenden zu entscheiden, ob der Briefkasten den Bestimmungen der Postverordnung entspricht.
17. Die Post ist im Rahmen ihres Auftrags zur Grundversorgung mit Postdiensten zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen für die Hauszustellung im allgemeinen (Art. 14 Abs. 3 PG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VPG) und die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen gemäss Art. 73-75 VPG im besonderen eingehalten sind (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Die vom Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG erlassenen Bestimmungen sehen vor, dass der Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichtet (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
18. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Standortvorschriften für Briefkästen und Briefkastenanlagen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, und zwar dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind. Die Ausnahmen von den Grundsätzen von Artikel 74 sind in Artikel 75 abschliessend aufgezählt (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32; Fundstelle: https://www. postcom.admin.ch/de/dokumentation/gesetzgebung).
19. Der Gesuchsteller hat seinen Hausbriefkasten beim Zugang zu seiner Liegenschaft an der Hausecke etwas mehr als vier Meter von der von Nord nach Süd verlaufenden Grundstücksgrenze aufgestellt. Der Abstand zur von Ost nach West verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt rund fünf
Meter. Der Gesuchsteller begründet diesen Standort damit, dass der Briefkasten sonst mitten in der Zufahrt stehen würden, auf welcher die Grundstücksgrenze verlaufe. Ebenso sei ein Versetzen des Briefkastens an die nördliche Grenze nicht möglich, da an dieser Stelle zwar ein Fahrrecht zu Lasten der Nachbarparzelle Nr. XXX2 bestehe, aber dieser Teil des Vorplatzes gar nicht zu seinem Grundstück gehöre. Falls er den Briefkasten am Rand der Einfahrt aufstelle würde, würde er gar nicht mehr auf seiner Parzelle stehen.
20. Wie das Bundesgericht im Entscheid 2C_827/2012 vom 19. April 2013 festgehalten hat, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass Briefkästen nicht in jedem Fall direkt an der Strasse positioniert werden können. Das Bundesgericht hat in den Entscheiderwägungen die enge, auf den Wortlaut beschränkte Auslegung der früheren Verordnungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, kritisiert und festgehalten, dass dadurch diesem faktischen Umstand keine Rechnung getragen und bei der Rechtsanwendung jegliches Ermessen ausgeschlossen werde. Diese restriktive Auslegung führt laut dem Bundesgericht zu einer Ermessensunterschreitung, welche vom Verordnungsgeber nicht gewollt sei und Bundesrecht verletze (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).
21. Da sich die Erfordernisse an den Standort und die Masse des Hausbriefkastens gemäss den Art. 10-12 sowie 16 der bis Ende 2011 geltenden Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung (AS 1998 1609) inhaltlich nicht von den Erfordernissen an den Briefkastenstandort gemäss dem heutigen Art. 74 VPG unterschieden haben, gibt es keinen Grund, diese Rechtsprechung zum bisherigen Recht in der Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht zu berücksichtigen: So hat die PostCom bereits in der Verfügung 9/2018 vom 14. Juni 2018 im Falle eines landwirtschaftlichen Grundstücks entschieden, dass die Grundstücksgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 die Grenze zwischen dem privaten und dem öffentlichen Bereich darstelle und damit nicht die Grenzlinie mitten durch die Zufahrt zum Grundstück gemeint sei. Ebenso hat sie im Entscheid 14/2016 vom 23. Juni 2016 festgestellt, dass ein durch eine eingetragene Dienstbarkeit frei zu haltender Wendeplatz am Ende einer privaten Erschliessungsstrasse als Verkehrsfläche gelte, auf der keine Briefkästen aufgestellt werden könnten, und daher der Briefkastenstandort an der Hauswand am Rand des Wendeplatzes den Vorgaben von Art 74 Abs. 1 VPG entspreche (Fundstelle: www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Verfügungen).
22. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist unter Berücksichtigung dieser Praxis festzuhalten, dass ein Briefkastenstandort näher an der Grundstücksgrenze als der jetzige Standort sowohl die Einfahrt in die Garage des Gesuchstellers als auch die im Grundbuch eingetragenen Fahrrechte der Nachbarparzellen behindern würde. Im Gegensatz zu diesen tatsächlichen, aber auch rechtsverletzenden Behinderungen durch einen Standort mitten auf der Zufahrtsstrasse wird der Zustellaufwand beim heutigen Standort nur ganz unwesentlich erhöht, da nach der Bedienung des Briefkastens ohnehin ein Wendemanöver notwendig ist, für welches der Vorplatz und die Parzelle des Gesuchstellers befahren werden müssen. Damit steht fest, dass der Briefkasten aus zwingenden, rechtlichen und faktischen Gründen nicht näher an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann und der jetzige Standort deshalb den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Gesuchsgegnerin ist damit nach Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG zur Hauszustellung verpflichtet.
23. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013; SR 783.018).
24. Die Gebühr von Fr. 20.- für den Grundbuchauszug ist dem Gesuchsteller aufzuerlegen, da er mit seiner Weigerung, diesen einzureichen, Auslagen verursacht hat, die ihm gesondert in Rechnung zu stellen sind (Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement der Postkommission i. V. m. Art. 6 Abs. 2 Bst. b Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, AllgGebV; SR 172.041.1).
Dispositiv
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Die Gebühr von Fr. 20.- für den Grundbuchauszug vom 5. März 2019 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.