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Beschluss der Anwaltskommission des Kantons AG
Anwaltskommission
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KANTON AARGAU
Sibylle Pfisterer, jur. Sekretärin Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Telefon 062 835 38 57 Fax 062 835 39 49
ADI.2008.7 / PS Verschiedene Adressaten gemass
a Verteiler Frist bis Kopie an
Aarau, 28. Marz 2008
Anfrage betreffend Register-Eintragung von Anwälten, die in einer Anwalts-AG angestellt sind
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Anwaltskommission hat an ihrer letzten Sitzung vom 28. Februar 2008 über die Frage diskutiert, ob in einem als AG organisierten Anwaltsbüro angestellte Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister eingetragen werden können. Sie ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass dies zwar grundsätzlich möglich ist, dass aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche in jedem einzelnen Fall zu überprüfen sind.
Es gilt der Grundsatz, dass nicht die AG als solche ins Register eintragen werden kann, sondern nur die einzelne Anwältin / der einzelne Anwalt.
Für den Registereintrag muss die Unabhängigkeit der einzelnen Anwältin / des einzelnen Anwaltes gewährleistet sein. Entscheidend ist die Gefahr fremder Einflussnahme auf die Anwältin / den Anwalt durch nicht eingetragene Personen. Diese Gefahr kann ausgeschlossen werden, wenn die dauernde Beherrschung und Kontrolle der AG auf allen Entscheidungsebenen durch eingetragene Anwältinnen und Anwälte sichergestellt ist. Das muss allerdings nicht heissen, dass nur eingetragene Anwältinnen und Anwälte Gesellschafter, Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer sein können. Ebenso wenig reicht es aber aus, wenn diese nur die Stimmenmehrheit in den erwähnten Gremien innehaben. Zu verlangen ist vielmehr mindestens, dass Beschlüsse nur zustande kommen können, wenn die zustimmende Mehrheit (nach Köpfen) mehr eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt. Die Übertragung der Geschäftsführung an Dritte, nicht im Register eingetragene Personen, kommt ausserdem nur in Frage, soweit es um nicht mandatsbezogene Geschäftsführung geht. Das Verwaltungsratspräsidium kann nur eine eingetragene Anwältin / ein eingetragener Anwalt innehaben. Die Dauerhaftigkeit der Beherrschung der AG kann beispielsweise durch Vinkulierung von Namenaktien erreicht werden.
Die Zwecksetzung der AG muss sodann mit dem BGFA vereinbar sein. Hauptzweck der AG muss demnach die Erbringung von Dienstleistungen der Anwältinnen und Anwälte im Rahmen ihrer Berufstätigkeit sein. Eine Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeiten über diesen Hauptzweck hinaus ist nur zulässig im Rahmen von Nebenzwecken, die dem Hauptzweck dienen.
Die Weisungsunabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte bei der Berufsausübung ist mit Vorteil in die Statuten oder ein Reglement aufzunehmen.
Für detailliertere Ausführungen kann einstweilen auf den Beschluss der Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2006 verwiesen werden.
In jedem Fall haben bereits eingetragene Anwältinnen und Anwälte im Falle einer vorgesehenen Umwandlung ihrer Bürogemeinschaft bzw. Neugründung einer AG der Anwaltskommission ein Gesuch um Überprüfung des Registereintrages zu stellen. Diesem Gesuch sind sämtliche für die Überprüfung relevanten Unterlagen (Statuten, Aktionärbindungsverträge, Reglemente usw.) beizulegen. Ebenso sind eingetragene Anwältinnen und Anwälte nach der Gründung einer AG verpflichtet, der Anwaltskommission wiederum alle gesellschaftsrechtlichen Änderungen (Statutenrevisionen o.ä.) mitzuteilen.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben vorläufig geholfen zu haben und würden es begrüssen, wenn die Mitglieder des Anwaltsverbandes verbandsintern über den Beschluss der Anwaltskommission orientiert werden könnten. Die Anwaltskommission wird ihrerseits eine Medienmitteilung herausgeben.
Freundliche Grüsse Anwaltskommission des Kantons Aargau ie Präsidentin:
Geht an:
Aargauischer Anwaltsverband, Präsident Dr. Simon Käch Peter F. Siegen
Andreas Rindlisbacher