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KF060026/U

Zulässigkeit der Anwalts-AG

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. KF060028/U01

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Präsident, a. Staatsanwalt Dr. H.R. Müller, Rechtsanwalt Dr. M. Wirth, a. Oberrichter lic. iur. J. Benz und

Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler sowie die juristische Sekretärin lic, iur. S. Notz

Beschluss vom 5. Oktober 2006

in Sachen

Gesuchstellerin

betreffend Eintragung von Anwältinnen und Anwälten, die bei einer Anwalts- Aktiengesellschaft angestellt sind, ins kantonale Anwaltsregister

Dispositiv

Die Aufsichtskommission beschliesst:

Mit Bezug auf die in der Anwaltskanzlei der Gesuchstellerin tätigen Anwältinnen und Anwälte wird fesigestellt, dass deren Eintragungen im Anwaltsregister ungeachtet der Umwandlung in NG erhalten bleiben, sofern die Auflagen gemäss Dispositiv Ziffer 2 beachtet werden, Unter diesem Vorbehalt wird auf die Löschung von Eintragungen im Anwaltsregister verzichtet.

Statuten und Organisationsreglement de SD AG sind im Sinne der Erwägungen so auszugestalten, dass

a) allfällige Nebenzwecke dem Hauptzweck (Erbringen von Rechtsdienstleistungen) dienen,

b) Beschlüsse betreffend Sachgeschäfte und Wahlen sowohl in der Generalversammlung als auch im Verwaltungsrat nur zustande kommen, wenn Jeweils mehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Aktionäre bzw. Verwaltungsratsmitglieder zustimmen,

c) die Wahl zum Präsidenten des Verwaltungsrates oder zum Vertreter des Präsidenten die Eintragung im Anwaltsregister voraussetzt,

Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf

Fr, 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen Fr, … Schreibgebühren Fr, … Zustellgebühren

Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung an die Gesuchstellerin, den Zürcher Anwaltsverband und die Demokratischen Juristinnen und Juristen Zürich, je gegen Empfangsschein.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung des begründeten Entscheides beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich im Doppel Beschwerde im Sinne von § 41ff. des Verwaltungsrechtspflegegeseizes eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Aufsichtskommission über die Anwältinnen undAnwälte Die 7 Sekretärin:

4 iur. S. Now 9