Beschreibung/ Link Entscheid SF2, Sondersendung über die Trauerfeier für den ermordeten Kommandanten der Schweizergarde und seine Frau
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 370
Entscheid vom 22. Oktober 1998
betreffend
SF2: Sondersendung vom 6. Mai 1998 über die Trauerfeier für den ermordeten Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde und seine Frau; Eingabe von A vom 9. Juli 1998
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 6. Mai 1998 fanden in der St. Petersbasilika in Rom die Trauerfeierlichkeiten für den zwei Tage zuvor ermordeten Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde und dessen Gattin statt, die von der zweiten Senderkette des Schweizer Fernsehens DRS (SF2) direkt übertragen wurden. Die Kommentierung oblag Herrn Dr. X, Ressortleiter Religion beim Schweizer Fernsehen DRS, und Frau Dr. Y von der Redaktion "Sternstunde". Während X das aktuelle Geschehen um die Trauerfeier erläuterte, Ansprachen und Gebete in die deutsche Sprache übersetzte, vermittelte Y Hintergrundinformationen zur Schweizergarde und zum Vatikan.
B. Am 9. Juli 1998 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Die Eingabe enthielt die Unterschriften von 218 Personen, welche die Beschwerde unterstützen. Der Beschwerdeführer beanstandet die Aussagen von Y zu den angeblichen Rekrutierungsschwierigkeiten bei der Schweizergarde, zur Darstellung des Gardedienstes und zum Kondomverbot. Diese seien von Voreingenommenheit geprägt gewesen und hätten gravierende Fehler enthalten. Die Sendung habe deshalb gegen das in Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) und in Art. 3 Abs. 5 der Konzession der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft vom 18. November 1992 (im Folgenden: Konzession SRG) vorgesehene Sachgerechtigkeitsgebot verstossen.
C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden: SRG, Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 1998 beantragt sie, die Beschwerde abzulehnen. Die vom Beschwerdeführer monierten Fehlen hätten nur Nebenpunkte betroffen und die Berichterstattung sei sachgerecht gewesen. Journalistische Sorgfaltspflichten seien überdies nicht verletzt worden.
D. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 1998 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 9. Juli 1998, der der Eingabe beigelegte Ombudsbericht vom 12. Juni 1998. Die 30tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde (Art. 62 Abs. 1 RTVG) ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, erfüllt die Eingabe die Anforderungen an eine Popularbeschwerde.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Der Beschwerdeführer erachtet die Erläuterungen der Co-Kommentatorin Y zu den Rekrutierungsschwierigkeiten der Schweizer Garde, zu ihrem Dienstalltag und zum Kondomverbot als verzerrend. Sie rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und verweist dabei auf Art. 4 RTVG und Art. 3 Abs. 5 Konzession SRG. Da der Wortlaut von Art. 3 Abs. 5 Konzession SRG mit dem Text von Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG übereinstimmt, erübrigt sich eine separate Prüfung der Sendung im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Konzession.
4.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV, SR 101) und wird im übrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
4.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1 RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459;
60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 73-84).
4.2
Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten gehören insbesondere das Prinzip der Wahrhaftigkeit und das Transparenzgebot. Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten objektiv wiederzugeben. Bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so zu informieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 119 Ib 170, 116 Ib 44). Das Transparenzgebot hat der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 2 RTVG teilweise konkretisiert (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 61/1997, Nr. 69, S. 653). Danach müssen Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein. Das Publikum einer Informationssendung muss in der Lage sein, zwischen subjektiven Auffassungen von Programmschaffenden oder Auskunftspersonen und der Wiedergabe von objektivierten Fakten unterscheiden zu können. Es muss ihm möglich sein, den Stellenwert und die Zuverlässigkeit von Aussagen sowie deren weltanschaulichen Standort zu erkennen und für die eigene Meinungsbildung zu verarbeiten. Das Gebot der Transparenz betrifft damit weniger den Wahrheitsgehalt von Aussagen als vielmehr die dem Publikum gebotene Möglichkeit, den Inhalt einer Sendung zu würdigen und sich dadurch von den darin erfolgten Aussagen ein eigenes Bild zu machen (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 76; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 99).
4.3
Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
4.4
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
5.
Bei der beanstandeten Sendung handelt es sich um eine Sondersendung. Die Ermordung des Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde und seiner Frau sowie der in diesem Zusammenhang stehende Tod eines weiteren Gardisten hatten für grosses Aufsehen weit über die am Vatikan interessierten Kreise gesorgt. Mit der kurzfristig beschlossenen Direktübertragung der Trauerfeierlichkeiten, die knapp zwei Tage nach den tragi- schen Ereignissen stattfand, hat das Schweizer Fernsehen bzw. SF2 nicht nur seinen Respekt gegenüber dem Kommandaten, seiner Frau und ihren Verwandten bezeugt, sondern auch gegenüber der Päpstlichen Schweizergarde. Der Beschwerdeführer rügt denn auch nicht die Sendung als Ganzes, sondern einzelne Hintergrundinformationen der Co-Kommentatorin Y.
5.1
Als sachlich falsch und daher auch als Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots erachtet der Beschwerdeführer die Aeusserungen der Co- Kommentatorin zu den Rekrutierungsschwierigkeiten bei der Päpstlichen Schweizergarde, zum Gardedienst und zum Kondomverbot.
5.1.1
Die Co-Kommentatorin erwähnte, dass die Schweizergarde grosse Rekrutierungsschwierigkeiten bekunde, wofür verschiedene Gründe verantwortlich sein könnten, wie etwa die Besoldung und der nicht mehr zeitgemässe Dienst. Der Beschwerdeführer erachtet diese Aussagen als nicht zutreffend und verweist auf den effektiven Mannschaftsbestand der Schweizergarde in den letzten Jahren. Nur in den Jahren 1996 und 1997 habe möglicherweise ein gewisser Unterbestand bestanden. Die Gründe dafür seien wohl vorab die ungünstige Beschäftigungslage gewesen, die viele Interessierte davon abgehalten habe, ihre angestammte berufliche Stellung für eine gewisse Zeit aufzugeben. Zwischen den Aussagen der Co-Kommentatorin und dem Beschwerdeführer besteht insofern Einigkeit, als es tatsächlich Rekrutierungsschwierigkeiten bei der Schweizergarde gegeben hat. Beide argumentieren dabei mit den Unterschieden zwischen Sollbestand und effektivem Bestand der Garde. Ob dieses Kriterium überhaupt klare Schlüsse auf allfällige Rekrutierungsschwierigkeiten zulässt, kann vorliegend offengelassen werden. Differenzen zwischen der Co-Kommentatorin und dem Beschwerdeführer bestehen dagegen bezüglich Ausmass, zeitlicher Einordnung und der Gründe für die Rekrutierungsschwierigkeiten. Dabei handelt es sich aber aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte. Im Vordergrund stand bei der beanstandeten Sendung die Uebertragung der Trauerfeier. Die Aussagen der Co-Kommentatorin waren im übrigen zu einem grossen Teil als eigene Meinung bzw. als Mutmassungen erkennbar.
5.1.2
Als unsachlich, tendenziös und klischiert erachtet der Beschwerdeführer die Ausführungen der Co-Kommentatorin zum Gardedienst, wonach dieser von Stress, strenger Disziplin und Isolation geprägt sei. Dies gilt auch für die Darstellung des Vatikans, welcher aufgrund der "unendlich kalten und starren Gemäuer" und "ehernen Strukturen" nicht eine "eben gefühlsbetonte Welt" darstelle. Die Co-Kommentatorin versuchte mit dieser Beschreibung Erklärungen für die tragischen Ereignisse zu finden.
Die Kommentare von Y sind als subjektive Auffassungen erkennbar, so- weit der Gardedienst in einen Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt gestellt wird (z.B. "...dann kann es zu Kurzschlusshandlungen kommen".). Dass sich im übrigen deren Meinung mit derjenigen des Beschwerdeführers, der jahrelang bei der Schweizergarde Dienst leistete, nicht deckt, ist aufgrund des unterschiedlichen Blickwinkels nachvollziehbar. Die sehr kurze Vorbereitungszeit erlaubte es den Kommentatoren nicht, sich eingehend mit dem Inhalt des Gardedienstes auseinanderzusetzen. Im übrigen stellt auch die Darstellung des Gardedienstes im Rahmen der Uebertragung der Trauerfeier einen Nebenpunkt dar.
5.1.3
Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich, dass der Papst ein Kondomverbot für junge Schweizergardisten erlassen hat, wie die Co- Kommentatorin ausführte. Ein solches explizites Kondomverbot im Pflichtenheft bzw. in den rechtlich relevanten Grundlagen der Gardisten besteht offenbar entgegen einer Meldung der Zeitung "Blick" nicht. Ob sich allenfalls aufgrund anderer Rechtsquellen ein Kondomverbot für die Gardisten ableiten lässt, kann aufgrund der päpstlichen Politik zur Sexualmoral zumindest nicht ausgeschlossen werden. Auch angesichts der sehr kurzen Vorbereitungszeit wurde durch die Aussage von Frau Obermüller das vom Beschwerdeführer angeführte Prinzip der Wahrhaftigkeit, das vom Veranstalter verlangt, "nichts zu sagen oder zu zeigen, was nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird" (Dumermuth, a.a.O., Rz. 75), trotzdem nicht verletzt. Im übrigen betrifft die Frage des Kondomverbots für Schweizergardisten wie die anderen vom Beschwerdeführer gerügten Fehler im Rahmen der beanstandeten Sendung einen Nebenpunkt.
5.2
Die kurzfristig angesetzte Direktübertragung der Trauerfeier, welche fast neunzig Minuten dauerte, stellte hohe journalistische Anforderungen an die Kommentatoren. Wenn im Rahmen der Sendung auch gewisse Mutmassungen über die Hintergründe und Umstände des Tötungsdelikts angestellt wurden, erscheint dies durchaus legitim und deckte wohl ein Bedürfnis eines grossen Teils des Publikums. Dass durch einzelne kritische Kommentare im Zusammenhang mit der Schweizergarde Gefühle verletzt werden konnten, erscheint unvermeidlich. Im Vordergrund standen bei der beanstandeten Sendung aber eindeutig die Trauerfeierlichkeiten in der St. Petersbasilika, welche auch den Gesamteindruck nachdrücklich prägten. Die beiden Kommentatoren versteckten dabei ihre Betroffenheit keineswegs. Durch ihre Uebersetzungen und Erläuterungen trugen sie überdies viel zum Verständnis des Publikums bei.
5.3
Die Kommentare von Frau Obermüller wiesen zwar tatsächlich punktuell Fehler bzw. Ungenauigkeiten auf und waren teilweise nicht als eigene Meinung im Sinne des Transparenzgebots erkennbar. Es ist etwa auf die Rekrutierungsschwierigkeiten (zeitliche Einordung) und das Kondomverbot
(rechtliche Grundlage) zu verweisen. Es handelt sich aber dabei aus programmrechtlicher Sicht um Nebenpunkte. Der Gesamteindruck der Sendung, in deren Zentrum eindeutig die Trauerfeierlichkeiten in der St. Petersbasilika standen, wurde dadurch nicht wesentlich beeinflusst.
5.4
Die unsachgerechte Darstellung von Nebenpunkten begründet keine Programmrechtsverletzung (Dumermuth, a.a.O., Rz. 71). Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 RTVG, 1. Satz, wurde durch die beanstandete Sendung nicht verletzt.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von A vom 9. Juli 1998 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sondersendung von SF2 vom 6. Mai 1998 über die Trauerfeier für den ermordeten Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde und seine Frau die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der
Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.