Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung '10 vor 10', Beitrag 'Die böhsen Patrioten' über die Neonaziszene in Gipf-Oberfrick
Rubrum
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva
b. 394
Entscheid vom 27. August 1999
betreffend
Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "10 vor 10" vom 13. April 1999, Beitrag "Die böhsen Patrioten" über die Neonaziszene von Gipf-Oberfrick; Eingabe von A vom 7. Juni 1999
Es wirken mit:
Präsident: Denis Barrelet
Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Christine Baltzer, Claudia Bolla, Giusep Capaul, Sergio Caratti, Veronika Heller, Denis Masmejan, Anton Stadelmann
Juristische Pierre Rieder, Isabelle Clerc Sekretäre:
Den Akten wird entnommen:
A. Am 13. April 1999 strahlte das Schweizer Fernsehen DRS im Rahmen der Sendung "10 vor 10" einen Beitrag über die Neonaziszene in der Aargauer Gemeinde Gipf-Oberfrick aus. Im Mittelpunkt standen rechtsextreme Jugendliche, welche unter der Bezeichnung "Die böhsen Patrioten" durch verschiedene Aktivitäten aufgefallen sind. Im Beitrag kamen verschiedene Jugendliche, die Gemeinderätin, der Pressesprecher der Bundespolizei und ein Journalist, der als Kenner der rechtsextremen Szene gilt, zu Wort. Die Mitglieder der "böhsen Patrioten" wollten anonym bleiben und verzichteten deshalb auf eine Stellungnahme im Rahmen der Sendung. Die zuständige
Gemeinderätin relativierte das Gefahren- und Aggressionspotential dieser Jugendlichen.
B. Am 7. Juni 1999 erhob A (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den erwähnten "10 vor 10"-Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: Beschwerdeinstanz, UBI). Der Beschwerdeführer moniert, der Sachverhalt sei aufgebauscht worden. Gipf-Oberfrick sei öffentlich angeprangert worden, indem der falsche Eindruck erweckt worden sei, Vorfälle im Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene würden sich in dieser Gemeinde häufen. Journalistische Sorgfaltspflichten seien verletzt worden. Der im Beitrag interviewte Präsident der Sozialdemokratischen Partei des Bezirks Laufenburg sei als Schüler bezeichnet und ein links-alternativer Journalist als "Experte" beigezogen worden. Es seien verschiedene Behauptungen aufgestellt worden, für welche der Wahrheitsbeweis angetreten werden müsse. Die Sendung verstosse gegen das in Art. 4 und Art. 26 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) verankerte Sachgerechtigkeitsgebot. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der zuständigen Ombudsstelle bei.
C. Im Rahmen der ihm von der UBI gewährten Nachfrist lieferte der Beschwerdeführer die Unterschriften von mehr als 20 Personen nach, welche die Beschwerde unterstützen.
D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (im Folgenden; SRG oder Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Der Beitrag habe sich nicht gegen die Gemeinde Gipf-Oberfrick gerichtet. Gegenstand der Sendung seien "Die böhsen Patrioten" gewesen, deren zentrales Tätigkeitsfeld sich eben in dieser Gemeinde abspiele. Der interviewte Journalist gelte als Experte der rechtsextremen Szene, was auch von bürgerlichen Kreisen bestätigt werde. Der beanstandete Beitrag weise drei handwerkliche Mängel auf. Diese Mängel würden aber nur Nebenpunkte betreffen, welche das Gesamtbild nicht wesentlich veränderten. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei daher nicht verletzt worden.
E. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 1999 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz
zieht in Erwägung
1.
Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 7. Juni 1999, der Ombudsbericht vom 12. Mai 1999. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten.
2.
Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Da die Eingabe diese Anforderungen erfüllt und der Beschwerdeführer auch der Begründungspflicht (Art. 62 Abs. 2 RTVG) nachkommt, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Art. 26 RTVG sieht keinen weitergehenden Schutz vor, weshalb sich eine separate Prüfung der Sendung im Hinblick auf diese Bestimmung erübrigt.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe, die UBI solle die Frage klären, inwieweit die im Film vorgebrachten Behauptungen zutreffen, insbesondere die Rolle der "Neonazi-Szene" in Gipf-Oberfrick. In diesem Zusammenhang seien der in der Sendung zu Wort gekommene Experte und die Beschwerdegegnerin zu einem Wahrheitsbeweis anzuhalten.
4.1
Gemäss Art. 64 Abs. 2 RTVG kann die UBI u.a. den Veranstalter, seine Mitarbeiter sowie Dritte (insbesondere auch Experten) vorladen und anhören (vgl. dazu Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 496ff.). Die UBI tut dies etwa bei Sendungen, die spezielle Kenntnisse erfordern, um sich überhaupt eine Meinung zum relevanten Thema machen zu können (VPB 62/1998, Nr.
4.2
Es ist nicht Aufgabe der UBI, die Wahrheit über einen in einer beanstandeten Sendung geschilderten Sachverhalt ans Licht zu erbringen bzw. einen solchen wie ein ordentliches Gericht abzuklären. Prüfungsobjekt der UBI ist die ausgestrahlte Sendung, welche sie auf Beschwerde hin auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Programmbestimmungen zu überprüfen hat. Im Rahmen des vorliegend relevanten Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 RTVG hat die UBI primär zu prüfen, ob sich das Publikum eine eigene Meinung zum Thema einer Sendung bilden konnte und ob journalistische Sorgfaltspflichten verletzt worden sind. Die UBI erachtet es für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die beanstandete Sendung gegen Programmbestimmungen verstossen hat, nicht als notwendig, die vom Beschwerdeführer verlangten Verfahrensmassnahmen (z.B. Erbringung des Wahrheitsbeweises durch Experten) durchzuführen.
4.3
Der Beschwerdeführer macht zusätzlich geltend, ein ganzes Dorf sei mit dieser Sendung verleumdet und beleidigt worden. Diese Vorwürfe betreffen vorab strafrechtliche Tatbestände. Die UBI hat primär öffentliche Interessen wahrzunehmen und grenzt sich insofern von ordentlichen Gerichten ab, welche auch zum Schutz von Interessen von Einzelpersonen, Unternehmen oder Behörden (z.B. Persönlichkeitsschutz, Ehrverletzung, Verleumdung) angerufen werden können. Bezüglich allfälliger straf- und zivilrechtlicher Rechtsbehelfe gilt es auf die entsprechenden Rechtsmittel hinzuweisen (Art. 64 Abs. 3 RTVG). Die UBI tritt insoweit nicht auf die Beschwerde ein.
5.
Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen ergibt sich dem Grundsatz nach aus dem umfassenden Leistungsauftrag von Art. 55bis Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) und wird im Uebrigen im letzten Satz dieser Bestimmung ausdrücklich festgeschrieben.
5.1
Auf Gesetzesstufe findet sich das Sachgerechtigkeitsgebot in Art. 4 Abs. 1,
1.
Satz RTVG wieder. Die UBI hat in ihrer Praxis daraus abgeleitet, die Hörer oder Zuschauer müssten sich aufgrund der in der Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich ihrerseits frei eine eigene Meinung zu bilden (VPB 62/1998, Nr. 50, S. 459; 60/1996, Nr. 24, S. 183). Die Veranstalter haben daher gewisse journalistische Sorgfaltspflichten zu respektieren (vgl. Dumermuth, a.a.O., Rz. 73-84). Zu diesen gehören etwa die Prinzipien der Wahrhaftigkeit, der Transparenz, der Sachkenntnis und des Ueberprüfens übernommener Fakten im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot ist in Art. 4 Abs. 2 RTVG explizit erwähnt.
5.2
Gemäss der Praxis der UBI ist zur Beurteilung einer Sendung oder eines Beitrags im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot neben der Würdigung jeder einzelnen Information auch der Gesamteindruck entscheidend (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; 58/1994, Nr. 46, S. 373; BGE 114 Ib 334, 343).
5.3
Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken von Programmschaffenden noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, wenn die Transparenz gewährleistet bleibt, so dass sich die Zuschauer ein eigenes Bild machen können (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; BGE 121 II 29, 34). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in erster Linie danach, ob der Beitrag insgesamt manipulativ wirkt (BGE 122 II 471, 479). Die Form des "anwaltschaftlichen Journalismus" stellt qualifizierte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Veranstalters. Ein strenger Massstab ist insbesondere für Sendungen anzulegen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 201; 60/1996, Nr. 83, S. 745). Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen.
5.4
Art. 55bis Abs. 3 BV gewährleistet die Programmautonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99).
5.5
Bei der Würdigung einer Sendung im Hinblick auf die programmrechtlichen Anforderungen steht der Schutz des Publikums im Vordergrund; entsprechend ist eine wirkungsorientierte Betrachtungsweise angezeigt (VPB 62/1998, Nr. 27, S. 200; BGE 119 Ib 166, 169). Dabei gilt es auch, den Charakter und die Eigenheiten des in Frage stehenden Sendegefässes zu beachten.
6.
Im Lichte dieser Grundsätze gilt es festzustellen, dass das jeweils von Montag – Freitag ausgestrahlte Informationsmagazin "10 vor 10" grundsätzlich Art. 4 RTVG (Infomationsgrundsätze) und damit auch dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG untersteht.
6.1
Nicht bestritten ist, dass der engagierte, programmrechtlich dem "anwaltschaftlichen Journalismus" zuzurechende Beitrag sachliche Fehler aufweist. So handelte es sich bei einer interviewten Person nicht um einen Schüler wie im Beitrag eingeblendet, sondern um einen Studenten, der gleichzeitig Präsident der Jungsozialisten des Bezirks Laufenburg ist. Auch die Parteizugehörigkeit der befragten Mitglieder der überparteilichen Gruppe AREX (Aktion gegen Rechtsextremismus), die sich gegen rechtsextremistische Tendenz wehrt, wurde nicht transparent gemacht. Ein Ueberfall der "böhsen Patrioten", über den ein Schüler anonym berichtete, ereignete sich nicht in der Gemeinde Gipf-Oberfrick, sondern in der Gemeinde Wittnau. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erscheint es dagegen durchaus als sachgerecht, den preisgekrönten Journalisten und Autor Jürg Frischknecht als "Experten" und "Kenner" von Rechtsextremismus zu bezeichnen.
6.2
Im Mittelpunkt des inkriminieren Beitrags stand die Neonaziszene in Gipf-Oberfrick. Das Ziel war offensichtlich, der Verharmlosung von rechtsextremen, rassistischen Tendenzen entgegenzutreten. Dass es die "böhsen Patrioten" gibt, welche rassistisches Gedankengut u.a. mit Flugblättern verbreiten, Kontakte zu ausländischen neonazistische Gruppierungen pflegen und auch in aggressiver Weise gegen andere Jugendliche vorgehen, ist publik (vgl. etwa Basler Zeitung vom 31. März 1999, WoZ vom 8. April 1999) und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Bereits letzten Oktober berichtete die Veranstalterin Tele M1 in einem Fernsehbeitrag über die "böhsen Patrioten" im Zusammenhang mit Problemen, Asylanten in der Gemeinde unterzubringen. Ein Zentrum der "böhsen Patrioten" ist offensichtlich die Aargauer Gemeinde Gipf- Oberfrick, auch wenn sich die Aktivitäten der Gruppe nicht auf die Gemeinde beschränken und auch nicht alle Mitglieder Wohnsitz in der Gemeinde haben.
6.3
Im beanstandeten Beitrag ging es nicht darum, alle Sachverhalte im Zusammenhang mit den "böhsen Patrioten" abzuklären und hernach darzulegen, inwieweit die bisherigen Handlungen der Gruppe in der Gemeinde Gipf-Oberfrick strafrechtlich relevant seien und welche Behörde allenfalls für die Verfolgung zuständig sei. Vielmehr wollte der Beitrag belegen, dass Behörden wie in Gipf-Oberfrick bestehende rechtsextreme und rassistische Tendenzen von Jugendbanden verniedlichen. Dabei wurde aber den Behörden nicht unterstellt, sie würden strafrechtlich relevante Delikte von neonazistischen Gruppen nicht ahnden.
6.4
Insgesamt erlaubte der Beitrag dem Zuschauer durchaus, eine eigene Meinung zum Thema der Sendung, der Neonaziszene in Gipf-Oberfrick und insbesondere den "böhsen Patrioten", zu bilden und dabei zwischen Fakten und subjektiven Aeusserungen zu unterscheiden. Das Transparenzgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde gewahrt und das Mass an zumutbarer Recherche erfüllt (vgl. dazu im Einzelnen, Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 777ff.). Es war für das Publikum auch ersichtlich, dass es sich um einen engagierten, dem "anwaltschaftlichen
Journalismus" zuzuordnenden Beitrag handelte, der an die Behörden appellierte, rechtsextremen und rassistischen Jugendbanden gebührend Beachtung zu schenken. Eine zuständige Gemeinderätin konnte zu den hauptsächlichen Vorwürfen Stellung nehmen. Dass aufgrund ihrer Aussage beim Zuschauer der Eindruck entstand, die Gemeinde Gipf-Oberfrick verharmlose die rechtsextreme Szene, ist nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten. Aufgrund der vorgehenden Medienberichte, die sich ebenfalls auf Gipf-Oberfrick bezogen, mussten die Gemeindevertreter darauf vorbereitet sein, dass kritische Fragen an sie gestellt würden. Vertreter der "böhsen Patrioten" haben sich im Uebrigen geweigert, Stellung im Beitrag zu beziehen und ihre Ansichten zu dokumentieren.
6.5
Die in Ziffer 6.1 aufgeführten Fehler waren nicht geeignet, den Gesamteindruck der Sendung wesentlich zu beeinflussen. Vielmehr handelt es sich dabei um programmrechtlich nicht relevante Nebenpunkte (vgl. Dumermuth, a.a.O, Rz. 71). Da der inkriminierte Beitrag damit nicht gegen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG verstossen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
Aus diesen Gründen wird
festgestellt:
1.
Die Beschwerde von A vom 7. Juni 1999 wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens DRS vom 13. April 1999, Beitrag "Die böhsen Patrioten" über die Neonaziszene in Gipf-Oberfrick, die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.
2.
Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
3.
Zu eröffnen: - (...)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. November 1999