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Beschreibung/ Link Entscheid SF2, Sendung 'OOPS'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 438

Entscheid vom 24. August 2001

betreffend

SF2: Sendung "OOPS" vom 16. April 2001; Eingabe von T und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Juni 2001 (Postaufgabe)

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Marie-Louise Baumann (Vizepräsidentin), Regula Bähler, Christine Baltzer, Sergio Caratti, Veronika Heller, Barbara Janom Steiner, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter

Juristische Pierre Rieder, Catherine Josephides Dunand Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Von Montag bis Freitag strahlt SF2 im Vorabendprogramm die Sendung "OOPS" aus. Die jeweils 25 Minuten dauernde Sendung richtet sich an Jugendliche und behandelt vor allem zielgruppenspezifische Themen aus den Bereichen Gesellschaft, Kultur, Mode und Sport. In der Sendung vom 16. April 2001 wurden Beiträge über das Home-Minigolfen, das Turbogolfen und London ("Cityscout") ausgestrahlt.

B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2001 erhob T (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz) gegen die erwähnte Sen- dung. Er rügt einerseits das T-Shirt der Moderatorin mit dem Aufdruck "Motherfucker", das zu Inzest aufrufe. Anderseits erachtet er auch den Beitrag über das Turbogolfen als programmrechtswidrig. Im Beitrag werde erwähnt, dieser Sport sei zwar illegal, aber genau dies mache Spass. Interessierte würden animiert, ebenfalls diesem Hobby zu frönen. Der Jugendschutz werde in Frage gestellt, indem in der Sendung offenbar "chaotisch" als in und "anständig" als out dargestellt werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt ebenfalls den Bericht der zuständigen Ombudsstelle.

C. Innert der ihm eingeräumten Nachfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von mehr als 20 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen.

D. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 20. Juli 2001 beantragt sie, die Beschwerde abzuweisen. Die beanstandete Sendung habe weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost oder verherrlicht, noch dem kulturellen Mandat für Radio und Fernsehen diametral entgegengewirkt. Es handle sich eben um eine Sendung für Jugendliche mit einer adäquaten Umgangssprache und Umgangsformen. Der auf dem T-Shirt der Moderatorin aufgedruckte Ausdruck "Motherfucker" dürfe nicht wörtlich verstanden werden, sondern es sei ein im englischen Sprachgebrauch bekannter Slang-Ausspruch. Auch Aussagen im Beitrag über die Turbogolfer dürften nicht immer wörtlich genommen werden.

E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, an welche sich der Beschwerdeführer ebenfalls gewandt hat, teilte der UBI mit Schreiben vom 8. Juni 2001 mit, dass sie auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichte. Es liege kein hinreichender Anfangsverdacht im Sinne eines strafbar relevanten Vorsatzdeliktes vor, insbesondere auch kein Verdacht von Anstiftung zu Inzest oder zu Sachbeschädigung.

F. Die Stellungnahme der SRG wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2001 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfindet.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 5. Juni 2001 (Postaufgabe), der Ombudsbericht vom 30. Mai 2001. Die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Programmrechtsbeschwerde ist damit eingehalten (Art. 62 Abs. 1 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 lit. a; sogenannte Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Anforderungen und da sie im Sinne von Art. 62 Abs. 2 RTVG auch hinreichend begründet ist, tritt die UBI auf die Beschwerde ein.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 453). Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RTVG durch die beanstandete Sendung, insbesondere durch das T-Shirt der Moderatorin und den Beitrag über die Turbogolfer, geltend.

4.

Der Leistungsauftrag von Art. 93 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden: BV; SR 101) verpflichtet die Veranstalter von Radio- und Fernsehsendungen insbesondere zum Schutz kultureller Werte. Darunter fallen namentlich die juristisch fassbaren Rechtsgüter, die der BV, der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) zu entnehmen sind.

4.1

Art. 3 Abs. 1 RTVG konkretisiert das kulturelle Mandat insoweit, als er dessen Erfüllung in der Gesamtheit der Programme fordert. Daraus folgt, dass nicht jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag zur Hebung der kulturellen Werte leisten muss. Unzulässig wäre indessen eine Sendung, die in direktem Gegensatz zu dieser Verpflichtung stünde, ihr geradezu entgegenwirkte, etwa infolge vorwiegend destruktiven Charakters (VPB 61/1997, Nr. 67, S. 636; 60/1996, Nr. 85, S. 765; 59/1995, Nr. 66, S. 533). Die UBI stellt überdies im Zusammenhang mit gewissen sensiblen Bereichen erhöhte Anforderungen bezüglich des positiven Erfüllens des kulturellen Auftrags (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 99ff.; Denis Barrelet, Droit de la communication, Bern 1998, Rz. 795ff.). Zu diesen sensiblen Bereichen ist neben dem Grundsatz der Menschenwürde und den religiösen Gefühlen auch der Jugendschutz zu zählen (vgl. auch Gabriel Boinay, La constestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 82).

4.2

Gewisse sensible Bereiche hat der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG überdies ausdrücklich geregelt. So erklärt er Sendungen als unzulässig, welche die öffentliche Sittlichkeit gefährden, die Gewalt verharmlosen oder verherrlichen.

4.3

Der Begriff der "öffentlichen Sittlichkeit" ist weit zu fassen (vgl. dazu Dumermuth, a.a.O., Rz. 102). Die Bestimmung bezweckt neben der Wahrung des Sittlichkeitsgefühls in geschlechtlichen Dingen den Schutz grundlegender kultureller Werte, wozu insbesondere auch die Menschenwürde und der Schutz von Kindern und Jugendlichen zu zählen sind (vgl. dazu UBI-Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex

4.4

Eine explizite Kinder- bzw. Jugendschutzbestimmung findet sich in Art. 7 Ziffer 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (im Folgenden: EÜGF; SR 0.784.405). Danach ist die Verbreitung von Sendungen untersagt, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, wenn anzunehmen ist, dass diese die Ausstrahlung aufgrund der Sendezeit sehen können. Diese Bestimmung geht inhaltlich nicht weiter als Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG (UBI- Entscheid b. 380 vom 23. April 1999, veröffentlicht in medialex 3/99, S.). Unter dem Gesichtswinkel des Kinder- und Jugendschutzes wären Sendungen insbesondere unzulässig, wenn sie rassistisch sind, zu Gewalttätigkeit oder zur Verletzung der Menschenwürde auffordern, grausame bzw. gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Darstellungen zeigen, pornographisch sind oder auf andere Weise geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Eine gesetzliche Verpflichtung, Sendungen nach ihrer Eignung für bestimmte Altersklassen zu klassifizieren, besteht in der Schweiz jedoch nicht (siehe auch UBI-Entscheid b. 430 vom 4. Mai 2001, zusammengefasst in medialex 2/01, S. 113).

4.5

Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programm- autonomie des Veranstalters. Bei der Bestimmung der Themen, ihrer gestalterischen Umsetzung und der Wahl des Stilkonzepts verfügt er über einen weiten Spielraum (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 644; 60/1996, Nr. 85, S. 760; 56/1992, Nr. 13, S. 99). Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es somit jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Eine Grenze liegt indessen in der Art und Weise der redaktionellen und gestalterischen Umsetzung (VPB 61/1997, Nr. 68, S. 645; 59/1995, Nr. 67, S. 559; 59/1995, Nr. 66, S. 553). Bei Unterhaltungssendungen ist die Programmautonomie des Veranstalters am Grössten (vgl. Leo Schürmann/Peter Nobel, Medienrecht, Bern 1993, S. 90).

5.

Im Lichte dieser Grundsätze gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei "OOPS" um eine spezielle Sendung für Jugendliche handelt, welche zu einer adäquaten Sendezeit ausgestrahlt wird. Auch die in der Sendung verwendete Sprache, der Umgangston und die Umgangsformen, welche für ein älteres Publikum provokativ anmuten mögen, sind auf das Zielpublikum abgestimmt. Aus programmrechtlicher Sicht entscheidend ist die Wirkung auf das eigentliche Zielpublikum, nämlich vorwiegend auf die Jugendlichen.

5.1

Der Beschwerdeführer hat beanstandet, die Moderatorin habe ein Shirt mit dem Aufdruck "Motherfucker" getragen. Damit habe sie für Inzest Werbung betrieben.

5.1.1

Die Moderatorin trug in der ganzen beanstandeten "OOPS"-Sendung ein langärmliges schwarzes Shirt. In grossen weissen Buchstaben war im oberen Teil des Shirts "MEOW" (auf deutsch: "Miau" bzw. "miauen") aufgedruckt, direkt darunter in kleinerer Schrift "MOTHERFUCKER". Die Buchstaben des beanstandeten Aufdrucks waren vor allem während der ersten Minuten der Sendung sicht- und lesbar, danach allerdings kaum mehr, weil die Moderatorin entweder in Grossaufnahmen, welche sich auf das Gesicht beschränkten, oder von zu weit weg gefilmt wurde.

5.1.2

Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass das beanstandete Shirt nicht von einem Gast, sondern von der Moderatorin getragen wurde. Kleidungsstücken kommt regelmässig eine identitätsstiftende Funktion zu (vgl. dazu auch UBI-Entscheid b. 405 vom 10. März 2000, E. 8.2, Zusammenfassung in medialex 2/00, S. 112). Dies gilt insbesondere auch für Jugendliche, bei welchen Kleidungsstücke vielfach die Zugehörigkeit zu einer "Szene" markieren.

5.1.3

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, handelt es sich bei "Motherfucker" um einen im englischen Sprachraum bekannten Slangausdruck. Dieser eigentliche Kraftausdruck taucht öfters in der Popmusik und speziell im Bereich von Hip-Hop und Rap auf. Aus diesem Grund dürfte der Begriff auch vielen Schweizer Jugendlichen bekannt sein.

5.1.4

Zwischen der wörtlichen Übersetzung von "Motherfucker" und dem im Sprachgebrauch bekannten Kraftausdruck besteht eine grosse Diskrepanz. Zumindest das anvisierte jugendliche Zielpublikum der Jugendlichen dürfte den Aufdruck auf dem Shirt der Moderatorin nicht wortwörtlich verstanden haben, sondern im Sinne des Slangausdrucks. Die Moderatorin hat mit dem Tragen des beanstandeten Shirts an der an einem Ostermontag ausgestrahlten Sendung neben einer gewissen Provokation für Nichteingeweihte offenbar bezweckt, sich so bei den Jugendlichen ein "cooles" Image zu verschaffen und zu zeigen, dass sie nicht zu den "Braven", sondern zu den "Wilden", "Nichtangepassten" zu zählen ist. Im Rahmen der beanstandeten Sendung war der Aufdruck "MOTHERFUCKER" im Gegensatz zum grösseren Aufdruck "MEOW" nur am Anfang für das Publikum erkenn- bzw. lesbar und nahm deshalb keine beherrschende Rolle ein.

5.1.5

Das Tragen des beanstandeten Shirts durch die Moderatorin steht daher nicht in diametralem Gegensatz zum kulturellen Mandat von Art. 3 Abs. 1 RTVG. Auch die körperliche oder geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 7 Ziffer 2 EÜGF ist dadurch nicht beeinträchtigt worden. Über Geschmacksfragen hat die UBI wie auch über den Stil einer Sendung nicht zu befinden.

5.2

Die obigen Erwägungen gelten auch in Bezug auf die Schülerin und den Schüler, welche in der Schweiz zu den Besten im Minigolf in ihrer Altersklasse zählen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass weder die Aufmachung noch die Ausdrucksweise der Moderatorin ihre weitere Entwicklung gestört oder ihre Menschenwürde verletzt hat. Vielmehr gaben die beiden Schüler selbstbewusst Auskünfte zu den Themen Minigolf und Home-Minigolfen und demonstrierten letzteres auch vor. Zur Bemerkung der Moderatorin, sie sei wohl eher eine "Anständige", nahm die junge Minigolferin überdies differenziert Stellung. Die Moderatorin stellte die beiden Schüler denn auch in keiner Weise bloss. Ihre Fragen und der Beitrag insgesamt bezweckten vorab, Minigolf und Home-Minigolfen dem Publikum in unterhaltender Weise vorzustellen.

5.3

Der Beschwerdeführer hat zusätzlich den Beitrag über die Turbogolfer beanstandet. Darin sei erwähnt worden, diese Abart des Golfsports werde auf einem Schrottplatz illegal betrieben, aber genau dies mache Spass. Ein interviewter Turbogolfer habe zusätzlich ausgeführt, auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge werde keine Rücksicht genommen. Die Moderatorin rufe schliesslich am Ende des Beitrags gleichgesinnte Interessenten auf, sich unter der einschlägigen Internet-Adresse zu melden.

5.4

Der Beitrag über die Turbogolfer diente in dieser Sendung wohl vorab dazu, ein Gegengewicht zum etablierten Golfsport, des "Freizeitvergnügens für Snobs", zu setzen. Dabei wurde vermittelt, dass das Turbogolfen keine Kleider- und Benimmregeln kennt, im Dreck statt auf Rasen gespielt wird und deshalb ein Chaotensport ist. Anschliessend wurde gezeigt, wer und nach welchen Regeln Turbogolf spielt. Aus dem Beitrag wurde ersichtlich, dass das Turbogolfen von einer Handvoll Leuten ohne letzten Ernst als Freizeitspass praktiziert wird und insgesamt eine völlig marginale Bedeutung besitzt.

5.4.1

Die im Beitrag nur ganz kurz erwähnte Illegalität besteht wohl allenfalls darin, dass Turbogolfen ohne Bewilligung auf Schrottplätzen betrieben wird. Dass eben gerade dies Spass machen würde, wie im Beitrag behauptet wurde, mag für die wenigen Unentwegten Geltung haben. Aus programmrechtlicher Sicht befremdlicher mutet die Äusserung eines interviewten Turbogolfers an, dass auf Fensterscheiben und Polizeifahrzeuge keine Rücksicht genommen werde. Die Bemerkung war wohl, wie die Beschwerdegegnerin argumentiert, ironisch gemeint und dürfte vom jugendlichen Zielpublikum ebenso aufgefasst worden sein. Insbesondere in einer Jugendlichen gewidmeten Sendung ist es jedoch angezeigt, sich in klarer Weise von der Anwendung von Gewalt zu distanzieren. Dies tat die Moderatorin immerhin am Schluss des Beitrags deutlich in der sendungstypischen Sprache ("...Und denkt daran: Diejenigen, die es ohne kaputte Autoscheiben, ohne kaputte Autos und sonstige Sachbeschädigung schaffen – erst das sind die wirklich geilen Kerle...."). Damit wurde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Adresse für weitergehende Hinweise auf das Turbogolfen relativiert.

5.4.2

Der beanstandete Beitrag über das Turbogolfen hat daher weder die öffentliche Sittlichkeit gefährdet, Gewalt verharmlost bzw. verherrlicht (Art. 6 Abs. 1, 2. Satz RTVG) noch ist er geeignet, die geistige oder körperliche Entwicklung von Jugendlichen zu beeinträchtigen (Art. 7 Ziffer 2 EÜGF). Da die Sendung damit keine Programmbestimmungen verletzt hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von T und mitunterzeichnenden Personen vom 5. Juni 2001 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass die Sendung "OOPS" vom 16. April 2001 des Schweizer Fernsehens DRS die Programmbestimmungen nicht verletzt hat.

2.

Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

3.

Zu eröffnen: - (....)

Im Namen der

Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 3. Oktober 2001

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 103 — letto nella versione del 1 marzo 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2002, 1 giugno 2002, 1 agosto 2002, 1 gennaio 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 maggio 2004, 1 febbraio 2005, 1 luglio 2006, 1 gennaio 2007, 1 aprile 2007, 1 agosto 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2011, 1 aprile 2011, 5 dicembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 aprile 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 1 febbraio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 agosto 2014, 1 novembre 2015, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 giugno 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 93 — letto nella versione del 10 giugno 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 2 dicembre 2001, 3 marzo 2002, 1 aprile 2003, 1 agosto 2003, 8 febbraio 2004, 2 marzo 2005, 27 novembre 2005, 21 maggio 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 30 novembre 2008, 17 maggio 2009, 27 settembre 2009, 29 novembre 2009, 7 marzo 2010, 28 novembre 2010, 1 gennaio 2011, 11 marzo 2012, 23 settembre 2012, 3 marzo 2013, 9 febbraio 2014, 18 maggio 2014, 14 giugno 2015, 1 gennaio 2016, 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla radiotelevisione, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 62, Art. 63 e Art. 65 — letto nella versione del 1 settembre 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2002, 1 agosto 2002, 1 febbraio 2004, 1 gennaio 2005, 1 aprile 2006, 1 aprile 2007, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 ottobre 2024.
  • Convenzione europea sulla televisione transfrontaliera, Art. 7 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2002, 1 maggio 2004, 3 maggio 2007, 10 luglio 2013 e 30 giugno 2023.