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Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Tagesschau'-Hauptausgabe, Formulierung 'der berühmte Vergleich der Grossbanken mit den Juden'

b.506 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Del 15 apr 2005

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-506/de/beschreibung-link-entscheid-schweizer-fernsehen-drs-sendung-tagesschau-hauptausgabe-formulierung-der-beruhmte-vergleich-der-grossbanken-mit-den-juden

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni dell’Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva (AIRR)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Tagesschau'-Hauptausgabe, Formulierung 'der berühmte Vergleich der Grossbanken mit den Juden'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 506

Entscheid vom 15. April 2005

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 13. Januar 2005, Formulierung "…der berühmte Vergleich der Grossbanken mit den Juden…"; Eingabe von V vom 1. März 2005

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristische Pierre Rieder, Nicolas Capt Sekretäre:

Den Akten wird entnommen:

A. Mit Eingabe vom 1. März 2005 erhob V (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er rügt die seiner Ansicht unpassende Formulierung "berühmter Vergleich" im Rahmen der Tagesschau-Hauptausgabe vom 13. Januar 2005. Es ging dabei um den Vergleich der Schweizerischen Grossbanken mit jüdischen Sammelklägern. Der Beschwerdeführer verlangt eine nachträgliche Korrektur in einer Sendung von

SF DRS, bei der statt das Wort "berühmt" ein wertneutraler Ausdruck verwendet werden solle.

B. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 2. März 2005 orientierte die UBI den Beschwerdeführer über die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40). Gleichzeitig gewährte sie ihm eine Nachbesserungsfrist, um die fehlenden Unterschriften und notwendigen Angaben (Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahrgang) von mindestens 20 legitimierten Personen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG nachzureichen, welche seine Beschwerde unterstützen.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 63 RTVG legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und entweder eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Abs. 1 Bst. a; Popularbeschwerde), oder aber eine enge Beziehung zum Gegenstand einer oder mehrerer Sendungen nachweist (Abs. 1 Bst. b, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Daneben sind alle Behörden beschwerdeberechtigt, soweit sie in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen sind, sowie - voraussetzungslos - das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Abs. 2). Schliesslich kann die UBI auch auf Popularbeschwerden eintreten, die nicht die Unterschriften von 20 die Beschwerde unterstützende Personen aufweisen, wenn ein öffentliches Interesse an einem Entscheid besteht (Abs. 3).

3.

Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (vgl. Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 464f.; Gabriel Boinay, La contestation des émissions de la radio et de la télévision, Porrentruy 1996, Rz. 410ff; siehe auch VPB 63/1999, Nr. 96, S. 906). Der Beschwerdeführer kann keine solche besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG geltend machen.

4.

Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 63 Abs. 3 RTVG auch auf eine Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff.). Der Entscheid liegt im Ermessen der Beschwerdeinstanz. Diese bejaht in ständiger Praxis ein solches öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft, die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (VPB 60/1996, Nr. 94 A, S. 854). Die vorliegende Be- schwerde erfüllt diese Kriterien nicht, da die UBI schon etliche ähnlich gelagerte Fälle zu beurteilen hatte, bei welchen es um die korrekte Wortwahl ging (vgl. etwa UBI-Entscheid b. 499 vom 17. Dezember 2004, E. 4.1ff.).

5.

In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen zusammen mit einem Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (in Analogie zu Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021). Sie hat den Beschwerdeführer eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 63 Abs. 1 Bst. a RTVG) zu erfüllen. Im Rahmen der ihm gewährten Nachfrist hat der Beschwerdeführer aber von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind deshalb nicht erfüllt.

6.

Aus den dargelegten Gründen kann die UBI auf die vorliegende Eingabe nicht eintreten. Das Anliegen des Beschwerdeführers, eine nachträgliche Korrektur zu erwirken, hätte die UBI im Übrigen selbst bei Vorliegen der Beschwerdevoraussetzungen von Art. 63 RTVG und bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht erfüllen können. Ihre Zuständigkeit beschränkt sich im Prinzip darauf, eine Programmrechtsverletzung festzustellen (Art. 65 Abs. 1 RTVG). Ist dies der Fall, kann sie dem betroffenen Veranstalter Frist setzen, damit dieser die geeigneten Vorkehren trifft, um die Rechtsverletzung zu beheben und in Zukunft gleiche oder ähnliche Rechtsverletzungen zu vermeiden (Art. 67 Abs. 2 RTVG). Trifft der Veranstalter keine genügenden Vorkehren, kann die UBI dem zuständigen Departement beantragen, geeignete Massnahmen im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c RTVG zu verfügen.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde von V vom 1. März 2005 gegen Schweizer Fernsehen DRS, Sendung "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 13. Januar 2005, Formulierung "der berühmte Vergleich der Grossbanken mit den Juden", kann nicht eingetreten werden.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 20. April 2005