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Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Beitrag 'Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts'

b.520 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Del 2 dic 2005

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-520/de/beschreibung-link-entscheid-schweizer-fernsehen-drs-sendung-kassensturz-beitrag-nutzlose-schulmedizin-kassen-zahlen-millionen-fur-nichts

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni dell’Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva (AIRR)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen DRS, Sendung 'Kassensturz', Beitrag 'Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts'

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Autorité indépendante d’examen des plaintes en matière de radio-télévision Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva

b. 520

Entscheid vom 2. Dezember 2005

betreffend

Schweizer Fernsehen DRS: Sendung "Kassensturz" vom 7. Juni 2005, Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"; Eingabe von C vom 4. August 2005

Es wirken mit:

Präsident: Denis Barrelet

Mitglieder: Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Barbara Janom Steiner, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Claudia Schoch Zeller

Juristisches Pierre Rieder (Leiter), Nicolas Capt Sekretariat:

Den Akten wird entnommen:

A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins "Kassensturz" strahlte Schweizer Fernsehen DRS auf SF 1 in der Sendung vom 7. Juni 2005 den rund zehnminütigen Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" aus.

B. Mit Eingabe vom 4. August 2005 erhob C (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch A und Z, gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Fol- genden: UBI, Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei festzustellen, dass das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (im Folgenden: RTVG, SR 784.40) und Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Konzession der SRG verletzt worden sei. Seiner Beschwerdeschrift lag auch der Ombudsbericht bei. Der Beschwerdeführer rügt, die Pharmabranche habe zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht Stellung nehmen können. Stattdessen sei ein Ausschnitt aus einem früheren Interview gesendet worden, den der ″Kassensturz″ am 17. Februar 2004 in anderem Zusammenhang ausgestrahlt habe.

C. In Anwendung von Art. 64 Abs. 1 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse (im Folgenden: SRG; Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Antwort vom 8. September 2005 beantragt sie, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer fehle die Legitimation zu einer Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. b RTVG. Im Übrigen sei das Statement des Beschwerdeführers korrekt im Bericht platziert worden. Programmbestimmungen seien keine verletzt worden.

D. In einem zweiten Schriftenwechsel (Duplik vom 28. September 2005, Replik vom 7. November 2005) halten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

E. Mit Schreiben vom 9. November 2005 hat die UBI den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen ist.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz

zieht in Erwägung

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 62 Abs. 1 und 2 RTVG).

2.

Art. 63 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 63 Abs. 1 lit. b RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Vom Beschwerdeführer, Generalsekretär des Verbandes der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz Interpharma, wurde im beanstandeten Beitrag ein Statement ausgestrahlt. Der Ausschnitt stammt aus der "Kassensturz"-Sendung vom 17. Februar 2004. Dieses Statement diente im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Beitrags insbesondere dazu, die Haltung der Pharmabranche zu einem der behandelten Themen zu belegen. Dabei wurden der Name des Beschwerdeführers und dessen berufliche Funktion eingeblendet. Somit besitzt er eine besondere Nähe zum Gegenstand der inkriminierten Sendung, die ihn vom übrigen Publikum unterscheidet. Er erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde. Auf die vorliegende Beschwerde kann eingetreten werden.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG geltend. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Konzessionsbestimmung zum Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 3 Abs. 2 Bst. a) geht materiell nicht weiter als die Gesetzesbestimmung, weshalb sich diesbezüglich eine separate Prüfung erübrigt.

4.

Dem beanstandeten Beitrag geht eine längere Anmoderation voraus. Der Moderator weist darauf hin, dass der "Kassensturz" sich letzte Woche gefragt habe, ob die Komplementärmedizin wirksam sei oder nicht und nimmt damit Bezug auf den am 31. Mai 2005 ausgestrahlten Beitrag "Komplentär-Medizin: Teilrausschmiss aus der Grundversicherung". Es hätten viele Personen reagiert und von ihren positiven Erfahrungen mit der Homöopathie und anderen alternativen Behandlungsmethoden berichtet. Bundesrat Couchepin habe vor einigen Tagen aber entschieden, dass Leistungen aus der Komplementärmedizin künftig nicht durch die obliga- torische Grundversicherung der Krankenkassen übernommen werden müssten. Die Begründung finde sich im Krankenversicherungsgesetz, welches vorschreibe, dass Leistungen wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig sein müssen. Der nachfolgende Filmbericht hält zunächst fest, dass die Krankenkassen in der Grundversicherung jährlich 19 Mrd. Franken ausgeben. Medikamente und Therapien dürften aber auch in der Schulmedizin nur vergütet werden, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich seien. Der Leiter einer Gruppenpraxis führt danach aus, bei der Schulmedizin würden die einschlägigen Gesetze sehr large interpretiert und deren Einhaltung wenig kontrolliert. Ein Zürcher Medizinprofessor erklärt seinerseits, es sei nicht zu beweisen, dass alles aus der Schulmedizin einen positiven Nutzen habe. Der "Kassensturz" stellt die Frage in den Raum, wie wirksam die Schulmedizin denn sei, und wendet sich in diesem Zusammenhang den Medikamenten zu. Die Krankenkassen würden jährlich rund 4 Mrd. Franken für Medikamente ausgeben, für einen ″der wichtigsten Kostentreiber im Gesundheitswesen". Der deutsche Chemiker und Pharmakologieprofessor Peter Schönhöfer bezweifelt die Wirksamkeit vieler Medikamente, vor allem bei chronischen Krankheiten. Als Beispiele führt der "Kassensturz" Venenmittel, Arthrosemittel, Blutdrucksenker an und thematisiert zusätzlich die Wirtschaftlichkeit von neuen Medikamenten (Scheininnovationen). Als Referenz bezieht er sich auf Statements, von Hans Heinrich Brunner vom Bundesamt für Gesundheit (Venenmittel), des Arztes und Pharmakritikers Etzel Gysling (Arthrosemittel) und von Peter Schönhöfer (Scheininnovationen). Ausserdem nimmt der ″Kassensturz″ Bezug auf die Allhat-Studie (Blutdrucksenker). Als Nächstes stellt

der Beitrag die Wirksamkeit von Vorsorgeuntersuchungen in Frage. Ärzte würden damit viel Geld verdienen, doch deren Nutzen sei längst nicht erwiesen. Als Beispiele werden Prostatauntersuchungen und insbesondere der PSA-Test, Hüftuntersuchungen bei Neugeborenen mittels Ultraschall sowie die jährliche Cholesterinmessung genannt. Solche unsinnigen Leistungen hätten die Krankenkassen bislang vergütet. Jetzt wolle das Bundesamt für Gesundheit (BAG) aber sparen und dafür sorgen, dass die Krankenkassen auch bei der Schulmedizin nicht alles bezahlen müssen. Der Vizedirektor des BAG, Heinrich Brunner, bestätigt, dass es sich dabei um Milliardenbeträge handle. Eine andere Seite sei allerdings die politische Durchsetzbarkeit. Der Moderator betont abschliessend, dass bei den Leistungserbringern, welche weiterhin über die Krankenkasse abrechnen dürfen, auch genau auf den Preis geschaut werden sollte. Als Beispiel nennt er die Medikamente und vor allem auch neue Medikamente.

5.

Nach der kritischen Aussage von Professor Peter Schönhöfer zu Scheininnovationen im Themenbereich der unwirksamen Medikamente, heisst es im Off-Kommentar, die Pharmabranche wehre sich vehement und führen aus, ihre Medikamente seien wirksam. Der Pharmaverband habe dies schon vor einem Jahr im ″Kassensturz″ erklärt. Unmittelbar darauf folgt das Statement des Beschwerdeführers, welches er seinerzeit für die ″Kassensturz″-Sendung vom 17. Februar 2004 im Beitrag "Pharmaindustrie: Millionengeschäft mit Scheininnovationen" gegeben hat: "Es gibt keine neuen Medikamente, die nicht einen Zusatznutzen haben für irgendeinen Patienten, weil die Patienten reagieren je nachdem auf die Medikamente einer gleichen Klasse unterschiedlich.". Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Verwendung eines früheren Statements im Rahmen der Sendung vom 7. Juni 2005 sei irreführend gewesen.

5.1

Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Abs. 1 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Im Rahmen des Leistungsauftrags muss es jedem Veranstalter erlaubt sein, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Insbesondere muss Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen sowie etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein. Es ist kein Thema denkbar, das einer Behandlung oder einer kritischen Erörterung in den elektronischen Medien entzogen ist. Dies beinhaltet im Rahmen eines Konsumentenmagazins namentlich auch die Ausstrahlung eines Beitrags, der sich in kritischer Weise mit der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Medikamenten sowie von Vorsorgeuntersuchungen der Schulmedizin beschäftigt. Dabei gilt es aber, die übrigen Programmbestimmungen und vorliegend insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1, 1. Satz RTVG einzuhalten.

5.2

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 1 1. Satz RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt worden ist, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. ["Rentenmissbrauch"]). Umstrittene Aussagen sollten als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. In einem zweiten Schritt gilt es allenfalls noch zu prüfen, ob der Veranstalter zentrale journalistische Sorgfaltspflichten wie jene der fairen Berichterstattung und das Transparenzgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG respektiert hat.

5.3

Bei Sendungen, die schwerwiegende Vorwürfe erheben und so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für Direktbetroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten. In diesem Falle ist eine sorgfältige Recherche angezeigt, die sich auf Details der Anschuldigungen erstreckt. Wenn massive Anschuldigungen an Personen, Unternehmen oder Behörden gerichtet werden, ist es unabdingbar, den Standpunkt der Angegriffenen in geeigneter Weise darzustellen. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000, E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).

6.

Der beanstandete Beitrag ist im Lichte der am 3. Juni 2005 veröffentlichten Entscheide des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) zur Komplementärmedizin zu betrachten. Das EDI gab damals bekannt, die Kosten von fünf provisorisch in den Leistungskatalog aufgenommenen komplementärmedizinischen Therapien (anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie, traditionelle chinesische Medizin) würden nicht mehr von der Grundversicherung übernommen. Laut EDI-Entscheid würden die erwähnten Behandlungen die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden: KVG; SR 832.10) nicht erfüllen.

6.1

Der vorliegend zu beurteilende Beitrag nimmt Bezug auf diesen Entscheid des EDI. Er vermittelt die Botschaft, dass auch gewisse Vorsorge- und Behandlungsmethoden der Schulmedizin die Kriterien der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmässigkeit nicht erfüllten und daher aus dem Leistungskatalog der Grundversicherung gestrichen werden sollten. Dies betrifft auch Medikamente. Indem insbesondere die Wirksamkeit von gewissen Medikamentengruppen und die Wirtschaftlichkeit von gewissen neuen Medikamenten (Scheininnovationen) in Frage gestellt wird, setzt sich der Beitrag implizit auch mit der Spezialitätenliste auseinander, welche die kassenpflichtigen Medikamente umfasst (Art. 25 Abs. 2 Bst. b i.V. mit Art. 32 und 34 KVG).

6.2

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Pharmabranche sei im fraglichen "Kassensturz"-Beitrag gar nicht angegriffen worden. Der Beitrag habe vielmehr das BAG und indirekt den zuständigen Bundesrat Couchepin sowie den Bund generell kritisiert, weil sie es zuliessen, dass Krankenkassen für Medikamente bezahlen müssten, deren Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit nicht erwiesen seien. Heinrich Brunner vom BAG erhält in drei Statements Gelegenheit zur Stellungnahme. Er räumt bei schulmedizinischen Leistungen in der Grundversicherung ein grosses finanzielles Sparpotential ein und bestätigt explizit einen Handlungsbedarf bei Venenmitteln und den jährlichen Cholesterinmessungen. Er weist aber gleichzeitig darauf hin, dass die politische Durchsetzbarkeit eines verkürzten Leistungskatalogs in Bereich Schulmedizin "eine andere Sache" sei.

6.3

Der "Kassensturz" beschränkt sich aber nicht darauf, die Meinung des BAG zur Wirksamkeit und zur Wirtschaftlichkeit von gewissen Behand- lungen der Schulmedizin und allenfalls dessen Rolle zu beleuchten. Aus dem Beitrag geht ebenfalls hervor, dass sich die Pharmabranche "vehement" wehre, weil sie ihre Medikamente als wirksam erachte (siehe Ziffer 5). Ob sich diese Aussage auf die als Scheininnovationen kritisierten neuen Medikamente (allenfalls eingeschränkt auf Blutdrucksenker) oder generell auf die kassenpflichtigen Medikamente bezieht, ist zwischen den Parteien umstritten. Zwar werden zuvor und danach Statements von Prof. Peter Schönhöfer bzw. des Beschwerdeführers zur Problematik von Scheininnovationen ausgestrahlt. Der Wortlaut der fraglichen Aussage lässt aber darauf schliessen, dass sich diese auf die kassenpflichtigen Medikamente im Generellen bezieht, heisst es doch ″Die Pharmabranche wehrt sich vehement. Ihre Medikamente seien wirksam. [...]″. Überdies berührt das Problem von Scheininnovationen gar nicht die Frage, ob Medikamente wirksam seien, sondern vielmehr, ob Medikamente das Kriterium der Wirtschaftlichkeit erfüllten. Der Umstand, dass der "Kassensturz" Stellungnahmen bei drei Pharmafirmen eingeholt hat, welche die Wirksamkeit ihrer jeweiligen Arthrose- bzw. Venenmittel betonen, lässt ebenfalls auf eine entsprechende Auslegung schliessen. Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist ohnehin nicht die Bedeutung, welche die verantwortliche Redaktion einer Information zumessen wollte. Es geht vielmehr darum, wie das Publikum diese verstanden hat. Dabei ist vom an sich klaren und unmissverständlichen Wortlaut des ausgestrahlten Off- Kommentars auszugehen, welcher alle kassenpflichtigen Medikamente umfasst.

6.4

Die Aussage, wonach sich die Pharmabranche vehement wehre, weil sie ihre Medikamente als wirksam einstufe, enthält implizit auch einen Vorwurf. Der Beitrag geht nämlich insgesamt davon aus, etliche schulmedizinische Behandlungen, welche die Krankenkassen im Rahmen der Grundversicherung heute übernehmen würden, erfüllten die dafür notwendigen gesetzlichen Anforderungen wie Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht. Dies verursache hohe Kosten im Gesundheitswesen. Der "Kassensturz" führt mehrere Experten an, welche diese Hypothese unterstützen. Auch der Vertreter des BAG bestätigt teilweise die Unwirksamkeit von Medikamentengruppen und Vorsorgeuntersuchungen. Indem er die politische Durchsetzbarkeit der Streichung der als nicht gesetzeskonform dargestellten Behandlungen aus der Schulmedizin in Frage stellt, nimmt er das BAG zu einem grossen Teil aus der Verantwortung. Ausser der Pharmabranche nennt der Beitrag keinen massgeblichen Akteur, auch nicht die durch die angeblich unwirksamen Vorsorgeuntersuchungen tendenziell betroffene Ärzteschaft, welche sich der Botschaft des Beitrags grundsätzlich widersetzt. Den die Pharmabranche betreffenden Aussagen kommt damit ein gewichtiger Stellenwert zu. Es ist daher notwendig, dass deren Standpunkt angemessen und für die Zuschauenden in nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck kommt (BGE 114 Ib 204 E. 4a S. 209f. ["Nessim Gaon"]; Ent- scheid 2A.41/2005 des Bundesgerichts vom 22. August 2005, E. 3.1 ["Kunstfehler"]).

6.5

Als Beleg für die Haltung der Pharmabranche zeigt der Filmbericht das strittige Statement des Beschwerdeführers aus einer früheren "Kassensturz"-Sendung. Für das Publikum war zwar ersichtlich, dass es sich nicht um eine aktuelle Aussage des Geschäftsführers von Interpharma handelte. Gleichzeitig musste es aber auch annehmen, dass dieses Statement trotz des sich verändernden gesundheitspolitischen Umfelds immer noch die Ansicht des Verbands widerspiegle. Der "Kassensturz" hatte aber vom Beschwerdeführer weder eine neue Stellungnahme eingeholt noch die Einwilligung, das alte Statement im Sinne einer nach wie vor aktuellen Haltung des Verbandes auszustrahlen. Die ausgestrahlte Erklärung des Beschwerdeführers, welche sich auf die Problematik von Scheininnovationen bezieht, verwirrt überdies, weil sie nicht auf den vorhergehenden, allgemeiner formulierten Off-Kommentar zur Haltung der Pharmabranche abgestimmt ist. Im aktuellen Kontext der Nichtaufnahme von Leistungen der Komplementärmedizin in die Grundversicherung erhält das ausgestrahlte Votum des Beschwerdeführers eine zusätzliche Bedeutung. Das Publikum muss nämlich annehmen, Interpharma beharre auch in einem insbesondere durch finanzielle Aspekte bedingten verschärften gesundheitspolitischen Umfeld und trotz gegenteiliger Expertenmeinungen auf seinen alten Positionen.

6.6

Ob sich die Haltung von Interpharma tatsächlich, wie im Filmbericht suggeriert und von der Beschwerdegegnerin behauptet, nicht verändert hat, ist strittig. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und weist darauf hin, er habe sich in diversen Interviews in Printmedien dahingehend geäussert, dass die Spezialitätenliste zu überprüfen sei. Der "Kassensturz" hat in der Sendung auf jeden Fall keine weiteren Belege für seine Position genannt. Die schriftlich bei der Redaktion eingegangenen Stellungnahmen der drei pharmazeutischen Unternehmen, auf welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik hinweist (siehe auch vorne Ziffer 6.3), betreffen im Gegensatz zum Statement des Beschwerdeführers tatsächlich die Frage der Wirksamkeit von Medikamenten. Die von der Redaktion angefragten Unternehmen wehren sich ebenfalls gegen eine allfällige Streichung ihrer Produkte aus der Spezialitätenliste. Im Beitrag wird aber mit keinem Wort auf diese Stellungnahmen hingewiesen, welche zumindest ein Beleg dafür gewesen wären, dass einzelne Pharmaunternehmen vehement Widerstand leisteten. Ob die Haltung der drei Unternehmen überhaupt jener der Pharmabranche generell und insbesondere auch derjenigen des Verbandes entspricht, muss bei dieser Sachlage nicht weiter geprüft werden.

6.7

Aufgrund des ausgestrahlten Beitrags konnte sich das Publikum keine eigene Meinung zur Haltung der Pharmabranche und von Interpharma zu den erörterten Themen bilden. Umstrittene Aussagen waren für die Zuschauenden nicht als solche erkennbar. Das betrifft namentlich den Aktualitätsgehalt des Statements des Beschwerdeführers, insbesondere im Lichte der Entscheide des EDI vom 3. Juni 2005. Umstritten ist auch die generelle Aussage im Beitrag zur Haltung der Pharmabranche, indem behauptet wird, dass sich die Pharmabranche vehement wehre, weil sie ihre Medikamente als wirksam erachte. Das frühere Statement des Beschwerdeführers stellt überdies keinen Beleg für den im Beitrag erwähnten Widerstand der Pharmabranche dar. Dies war für das Publikum aufgrund des ausgestrahlten Beitrags aber ebenfalls nicht ersichtlich.

6.8

Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es zu prüfen, ob diese Mängel wesentlicher Natur sind oder ob sie lediglich einen Nebenpunkt berühren bzw. eine redaktionelle Unvollkommenheit darstellen (BGE 131 II 253 E.

3.4

S. 264 ["Rentenmissbrauch"]). Die strittige Sequenz mit den Aussagen zur Haltung der Pharmabranche und dem Statement des Beschwerdeführers beanspruchen zwar zeitlich vergleichsweise wenig Raum. Aufgrund der Gestaltung des Beitrags kommt ihr dennoch ein wesentlicher Gehalt zu. Die Pharmabranche, durch den Beschwerdeführer personifiziert, erscheint als einzige, aber vehemente Opponentin gegen die vom "Kassensturz" vermittelte und von einigen Experten unterstützte Botschaft, wonach auch in der Schulmedizin viele Leistungen die Voraussetzungen für eine Subsumierung unter die Grundversicherung nicht erfüllten. Die in finanzieller Sicht wichtige Rolle der Medikamente im Gesundheitswesen wird im Beitrag zudem mehrfach hervorgehoben. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots sind die festgestellten Mängel daher als wesentlich einzustufen. Die Haltung der Pharmabranche zur Wirksamkeit stellt deshalb einen wichtigen Punkt im Rahmen des beanstandeten Beitrags dar.

6.9

In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob der "Kassensturz" mit der Ausstrahlung des fast 16 Monate alten Statements des Beschwerdeführers journalistische Sorgfaltspflichten verletzt hat. Dies ist zu bejahen. Die Redaktion hat es unterlassen, eine aktuelle Stellungnahme des Beschwerdeführers oder eines anderen Repräsentanten der Pharmabranche vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheide des EDI zur Komplementärmedizin einzuholen. Eine entsprechende Meinungsäusserung hätte dem "Kassensturz" allenfalls auch erlaubt, seine Aussage, wonach sich die Pharmabranche vehement wehre, tatsächlich zu belegen. Andernfalls hätte die Redaktion auf die Aussage verzichten oder diese durch eigentliche Fakten begründen müssen. Das Unterlassen befremdet umso mehr, als von den übrigen Personen, welche sich im Beitrag äusserten, aktuelle Stellungnahmen ausgestrahlt wurden. Selbst beim Bremer Pharmakologieprofessor Peter Schönhöfer, der sich wie der Beschwerdeführer im "Kassensturz"-Beitrag vom 17. Februar 2004 geäussert hatte, holte die Redaktion eine neue Stellungnahme ein. Zeitnot bestand für den inkriminierten Beitrag überdies nicht. Mit ihrem Unterlassen hat die Redaktion gegen zentrale journalistische Grundsätze wie diejenigen einer fairen Berichterstattung, einer genügenden Recherche und gegen das Transparenzgebot verstossen.

6.10

Der Beschwerdeführer hat zusätzlich darauf verwiesen, er habe der "Tagesschau" von Schweizer Fernsehen DRS am 5. Juni 2005 ein Interview gewährt. Darin habe er die Überprüfung der Spezialitätenliste begrüsst und als Beispiel für eine mögliche Streichung die im Beitrag erwähnten Venenmittel genannt. Leider sei das Interview nicht ausgestrahlt worden. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist es der "Kassensturz"-Redaktion nicht anzulasten, dass sie von den Recherchen der "Tagesschau" und dem nicht ausgestrahlten Interview keine Kenntnis hatte. Es kann von den verschiedenen Redaktionen von Nachrichten- und Informationssendungen innerhalb von Schweizer Fernsehen DRS nicht vorausgesetzt werden, dass sie über alle Recherchen der anderen Redaktionen und insbesondere über nicht ausgestrahlte Interviews im Bild sind. Das entsprechende Verhalten der "Kassensturz"-Redaktion stellt daher keine zusätzliche Verletzung einer journalistischen Sorgfaltspflicht dar.

7.

Da sich das Publikum zu wesentlichen Punkten des Beitrags keine eigene Meinung bilden konnte und die verantwortliche Redaktion dabei journalistische Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist deshalb gutzuheissen.

Aus diesen Gründen wird

beschlossen:

1.

Die Beschwerde von C vom 4. August 2005 wird mit 5:4 Stimmen gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der auf Schweizer Fernsehen DRS in der Sendung "Kassensturz" am 7. Juni 2005 ausgestrahlte Beitrag "Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts" die Programmbestimmungen verletzt hat.

2.

Die SRG wird aufgefordert, der Beschwerdeinstanz innert 60 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 1 (festgestellte Programmrechtsverletzung) Bericht über die im Sinne von Art. 67 Abs. 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu erstatten.

3.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

4.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Im Anhang zu diesem Entscheid findet sich die abweichende Meinung (Dissenting Opinion) von vier Mitgliedern der UBI.

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der Beschwerdeinstanz können gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVG sowie Art. 103 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 25. April 2006

Abweichende Meinung

von Regula Bähler, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli und Alice Reichmuth Pfammatter

Die vier UBI-Mitglieder, welche die vorliegende Minderheitsmeinung vertreten, erachten das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 1 RTVG durch den Beitrag ″Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts″ in der Sendung ″Kassensturz″ vom 7. Juni 2005 auf SF DRS als nicht verletzt, und zwar aus folgenden Gründen:

1.

Die umstrittenen Sätze im Off-Kommentar, wonach sich die Pharmabranche vehement wehre und ihre Medikamente als wirksam einstufe, sind in einen für das Publikum klar erkenn- und nachvollziehbaren Zusammenhang eingebettet. Sie fallen im unmittelbaren Kontext der Scheininnovationen in der Pharmaindustrie. Da ist zunächst von der Medikamentengruppe der Blutdruck-Senker die Rede. Viele dieser Medikamente seien nicht wirtschaftlich, und zwar weil neue Produkte kaum wirksamer seien als alte, aber oft viel teurer. Deshalb handle es sich um Scheininnovationen. Dazu führt der deutsche Chemiker und Pharmakologieprofessor Peter Schönhöfer in einem Statement aus: ″Das sind Substanzen, die schon vorhandenen nachempfunden sind auch nicht besser wirken, aber als Neuerung verkauft werden, durch viel Werbetamtam.″ Direkt darauf folgt der fragliche Off- Kommentar: ″Die Pharmabranche wehrt sich vehement. Ihre Medikamente seien wirksam.″ Daran schliesst sich die Stellungnahme des Beschwerdeführers nahtlos an: ″Es gibt keine neuen Medikamente, die nicht einen Zusatznutzen haben für irgendeinen Patienten, weil die Patienten reagieren je nachdem auf die Medikamente einer gleichen Klasse unterschiedlich.″ Für das Publikum ist eindeutig erkennbar gewesen, dass sich der fragliche Off- Kommentar, der flüchtige vier Sekunden kurz ist, auf pharmakologische Scheininnovationen bezieht.

Zu diesem Schluss kommt es aufgrund der Eingliederung der beiden Sätze in den geschilderten Aufbau der Sequenz, die sich ausschliesslich um Scheininnovationen dreht, aber auch aufgrund eines grösseren Zusammenhangs. Der beanstandete Beitrag dreht sich ja um die Problematik, dass Leistungen im Gesundheitswesen wirksam, wirtschaftlich und zweckmässig sein müssen, damit die Krankenkassen die Kosten dafür übernehmen. Ob diese gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Schulmedizin auch eingehalten seien, werde zu wenig kontrolliert. Für diese Behauptung führt der Beitrag drei Beispiele von Medikamentengruppen an: Der ″Kassensturz″ bringt Zweifel am Nutzen der Venenmittel an, stellt die Wirksamkeit von Arthrose-Mitteln in Frage und moniert eben, dass viele der Blutdruck-Senker nicht wirtschaftlich seien, vor allem was die Scheininnovationen betreffe. Dank dieser klaren Struktur des Beitrages vermag das Publikum den fraglichen

Off-Kommentar ohne Weiteres in das thematische Umfeld der Scheininnovationen einzuordnen.

Im Unterschied zur Mehrheit der UBI-Mitglieder stellen die Vertreterinnen und der Vertreter der Minderheitsmeinung also nicht vorab auf den Wortlaut des beanstandeten Off-Kommentars ab (vgl. Ziffer 6.3). Sie berücksichtigen vielmehr den unmittelbaren, aber auch den grösseren Zusammenhang, in den der fragliche Off-Kommentar eingebettet ist. Aufgrund dessen bezieht das Publikum den Off-Kommentar auf die Frage der Scheininnovationen und es hat sich sowohl in diesem einzelnen Punkt als auch über die Gesamtthematik des Beitrags eine eigene Meinung bilden können.

2.

Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht des Publikums nicht umstritten sein, worauf sich der mit dem beanstandeten Off-Kommentar erhobene Vorwurf bezieht (vgl. Ziffer 6.3). Die Ergebnisse der Allhat-Studie und die Meinung des Pharmaexperten Schönhöfer - pharmakologische Scheininnovationen sind oft teurer, wirken aber kaum besser als bereits existierende Medikamente - stehen der Ansicht des Vertreters der Pharmabranche gegenüber, welcher herausstreicht, dass es keine neuen Medikamente ohne einen Zusatznutzen für irgendeinen Patienten gebe. Somit ist für die Zuschauerinnen und Zuschauer in nachvollziehbarer Weise nicht nur die umstrittene Sachaussage erkennbar, sondern es sind auch die Standpunkte der Kontrahenten ersichtlich gewesen (vgl. BGE 114 Ib 204 E. 4a S. 209f.) Das Publikum hat sich auch in dieser Hinsicht ein eigenes Bild machen und frei eine eigene Meinung bilden können (vgl. Ziffern 6.5 und 6.7).

3.

Das Statement des Beschwerdeführers über den Zusatznutzen, der jedem neuen Medikament innewohnen könne, entstammt zwar einer früheren Sendung der Redaktion ″Kassensturz″. Doch ist dies im beanstandeten Beitrag selbst transparent gemacht worden. Zudem ist der abermals verwendete Ausschnitt aus einem früheren Interview unverfälscht wiedergegeben worden - ein Interview, welches zur nämlichen Thematik der Scheininnovationen geführt wurde. Zu dieser Thematik, die im Übrigen keine neue ist, hat die Pharmabranche seit der erstmaligen Ausstrahlung des Interviews keine neue Haltung eingenommen. Deshalb ist das Publikum durch die Wiederverwendung des Interviewausschnittes weder über dessen Aktualitätsgehalt getäuscht noch sonst wie in seiner freien Meinungsbildung manipuliert worden (vgl. Ziffer 6.5).