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Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendungen '10 vor 10' vom 28.04.2009, 'Puls' vom 27.04.2009 und 04.05.2009, Beiträge über die Pandemische Grippe (H1N1) 2009 ('Schweinegrippe')

b.609 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Del 19 feb 2010

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-609/de/beschreibung-link-entscheid-schweizer-fernsehen-sf-1-sendungen-10-vor-10-vom-28-04-2009-puls-vom-27-04-2009-und-04-05-2009-beitrage-uber-die-pandemische-grippe-h1n1-2009-schweinegrippe

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni dell’Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva (AIRR)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Beschreibung/ Link Entscheid Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendungen '10 vor 10' vom 28.04.2009, 'Puls' vom 27.04.2009 und 04.05.2009, Beiträge über die Pandemische Grippe (H1N1) 2009 ('Schweinegrippe')

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

b. 609

Entscheid vom 19. Februar 2010

Besetzung Roger Blum (Präsident) Regula Bähler (Vizepräsidentin), Paolo Caratti, Carine Egger Scholl, Heiner Käppeli, Denis Masmejan, Alice Reichmuth Pfammatter, Mariangela Wallimann- Bornatico, Claudia Schoch Zeller Pierre Rieder, Réjane Ducrest (Sekretariat)

Gegenstand Schweizer Fernsehen, SF 1, Sendungen „10 vor 10“ vom 28. April 2009, „Puls“ vom 27. April 2009 und 4. Mai 2009, Beiträge über die Pandemische Grippe (H1N1) 2009 („Schweinegrippe“)

Beschwerde vom 14. September 2009

Parteien / U (Beschwerdeführer) und mitunterzeichnende Personen Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR idée suisse, Zweigniederlassung Schweizer Fernsehen (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Das Gesundheitsmagazin „Puls“ des Schweizer Fernsehens strahlte auf SF 1 in der Sendung vom 27. April 2009 aus aktuellem Anlass einen knapp siebenminütigen Beitrag über die als „Schweinegrippe“ bekannte Pandemische Grippe (H1N1) 2009 aus. Die als Experten beigezogenen Infektiologen Pietro Vernazza und der „Puls“-Hausarzt Thomas Kissling äusserten sich zu grundlegenden Fragen um diese Grippe.

B. Das Nachrichtenmagazin „10 vor 10“ des Schweizer Fernsehens vom 28. April 2009 widmete dem Thema der „Schweinegrippe“ einen Schwerpunkt in seiner Berichterstattung (Dauer rund 14 ½ Minuten). In mehreren Berichten thematisierte die Redaktion die aktuelle Situation im In- und Ausland und weitere, im Zusammenhang mit dem Virus relevante Aspekte.

C. Unter dem Titel „Wie schlimm die Grippe ist“ strahlte das Gesundheitsmagazin „Puls“ am 4. Mai 2009 einen weiteren Beitrag über die „Schweinegrippe“ aus (Dauer: rund 16 ½ Minuten). Dieser bestand aus mehreren Filmberichten und Studiogesprächen mit dem Infektiologen Christian Ruef und dem „Puls“-Hausarzt Thomas Kissling. Dabei wurden aktuelle und historische Aspekte im Zusammenhang mit der neuen Grippe erörtert. Für interessierte Zuschauende richtete „Puls“ zusätzlich ein Beratungstelefon ein.

D. Mit Eingabe vom 14. September 2009 erhob U (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die erwähnten drei Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (im Folgenden: UBI). Er verweist auf die Arbeiten des Centers for Disease Control and Prevention (CDC) in Atlanta, welches dem US-Gesundheitsministerium unterstellt ist. Von dieser mächtigen Behörde sei auch die Weltgesundheitsorganisation WHO abhängig. Die Schweinegrippe sei denn auch im April 2009 nicht in Mexiko ausgebrochen, sondern in Köpfen von CDC-Exponenten entstanden. Die Schweinegrippe sei seit 40 Jahren das Steckenpferd des CDC. In seiner Eingabe (Titel: „Schweinereien mit der Schweinegrippe“) verweist der Beschwerdeführer auf weitere, im 20. Jahrhundert aufgetretene Pandemien mit verhältnismässig harmlosen Auswirkungen. Die drei beanstandeten Beiträge hätten den erwähnten Umständen nicht Rechnung getragen und darüber hinaus noch mehrere Fehlinformationen enthalten. So sei die Zahl der in den Beiträgen erwähnten Erkrankten und Toten viel zu hoch gewesen. Man habe sich fälschlicherweise nicht auf die Zahlen der WHO gestützt. Die Rolle des Schweins als Virenträger („Kein Schwein hat Schweinegrippe“) sei mehrmals falsch dargestellt worden. Die Bezeichnung „Schweinegrippe“ sei deshalb auch unzutreffend. In den Beiträgen sei durch falsche Sachverhaltsdarstellungen ein masslos übertriebenes Bild des Ausmasses der „Schweinegrippe“ verbreitet worden. Hypothesen seien als Fakten vermittelt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. der Schlussbericht der Ombudsstelle vom 6. Juli 2009 bei und die Namen, Adressen und Unterschriften von zwölf Personen, welche die Beschwerde unterstützen.

E. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer zusätzliche Listen mit Namen, Adressen und Unterschriften von Personen zu, welche seine Eingabe unterstützen.

F. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und

Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) wurde die SRG SSR idée suisse (im Folgenden auch Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. November 2009, die Beschwerde abzuweisen. Das Publikum habe sich aufgrund der vermittelten Fakten und persönlichen Ansichten durchaus eine eigene Meinung zu den verschiedenen Beiträgen bilden können. Hinsichtlich der Zahl der Erkrankten und Toten habe sich die Redaktion auf Meldungen der betroffenen Regierungen gestützt, welche auch von Nachrichtenagenturen übernommen worden seien. Der Begriff „Schweinegrippe“, auch wenn wissenschaftlich nicht mehr korrekt und von den Gesundheitsbehörden nicht mehr verwendet, habe sich für die Pandemische Grippe (H1N1) 2009 eingebürgert und das Publikum wisse, worum es sich handle. Die Rolle des Schweins sei in den Beiträgen korrekt erwähnt worden. Allenfalls missverständliche Aussagen würden Nebenpunkte betreffen. In den Beiträgen sei im Übrigen betont sachlich informiert und keine Panikmache betrieben worden.

G. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 wurden die Verfahrensbeteiligten orientiert, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei und die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde.

Erwägungen

1. Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht (Art. 95 Abs. 1 RTVG i.V. mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021) fristgerecht eingereicht und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S. 121 [„Zischtigsclub“, „Arena“ u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 1 Satz 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich müssen die beanstandeten Sendungen in einem thematischen Zusammenhang zueinander stehen. Die genannten Voraussetzungen treffen vorliegend zu.

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 121 II 29 E. 2a S. 31 [„Mansour – Tod auf dem Schulhof"]). Gegenstand der Beschwerde bilden die Beiträge in den „Puls“-Sendungen vom 27. April und 4. Mai 2009 sowie die „10 vor 10“- Berichte vom 28. April 2009 über die „Schweinegrippe“, nicht aber die in der Beschwerde auch erwähnten „Tagesschau“-Beiträge zum gleichen Thema. Letztere wurden nicht explizit beanstandet und bildeten auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Ombudsstelle. Indem der Beschwerdeführer die fehlerhafte und unvollständige Information in den drei Beiträgen rügt, macht er sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

4.1 Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich auch die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung oder eines Beitrags und in der inhaltlichen Bearbeitung. Er hat dabei jedoch die einschlägigen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen einzuhalten.

4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Hat sich das Publikum keine eigene Meinung über einen Sach- verhalt oder ein Thema bilden können, prüft die UBI zusätzlich, ob zentrale journalistische Sorgfaltspflichten eingehalten wurden (vgl. Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2006, 3. Auflage, S. 198ff.). Ist dies nicht der Fall, liegt eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots vor.

4.3 Die drei beanstandeten Beiträge, welchen Informationsgehalt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG zukommt, sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen. Nicht Anwendung findet dagegen das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 4 RTVG), weil der Beschwerdeführer explizit nur die drei erwähnten Beiträge und nicht die gesamte Berichterstattung des Schweizer Fernsehens zur „Schweinegrippe“ in einem bestimmten Zeitraum beanstandet. Entscheidend für die Beurteilung im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der ausgestrahlten Sendungen.

5. Im April 2009 wurde bekannt, dass sich insbesondere in Mexiko Menschen mit einer neuen Grippeart infisziert hatten. Diese pandemische Grippe (H1N1) 2009 wurde auch in der Fachwelt in einer ersten Phase als „Schweinegrippe“ („swine H1N1 influenza virus“) bezeichnet. Das schnelle Ausbreiten des Virus veranlasste die Gesundheitsbehörden weltweit zum Handeln. Die Weltgesundheitsorganisation der UNO, die World Health Organization (WHO), führte ab dem 26. April 2009 tägliche Medienkonferenzen durch, in welchen sie über die bestätigten Verdachtsfälle und die zu treffenden Massnahmen orientierte. Sie passte die Warnphasen, welche in sechs Stufen unterteilt sind, laufend den neusten Entwicklungen an. Die zuständige schweizerische Gesundheitsbehörde, das Bundesamt für Gesundheit (BAG), orientierte am 25. April 2009 die Kantonsärzte und die Öffentlichkeit über die Lage und veröffentlichte Empfehlungen für die Ärzteschaft. Bei der programmrechtlichen Prüfung gilt es dieser aussergewöhnlichen Situation, welche sich täglich veränderte, Rechnung zu tragen.

5.1 Im Rahmen der Beurteilung der beanstandeten Beiträge ist denn auch unerheblich, welche Rolle die Schweinegrippe im Rahmen der Arbeiten der USamerikanischen Gesundheitsbehörde CDC spielt. Tatsache ist, dass sich im Frühling 2009 ein ansteckendes Virus unter den Menschen ausbreitete, welche zuerst als „Schweinegrippe“ und danach auch unter anderen Bezeichnungen wie „Pandemische Grippe (H1N1) 2009“ oder „mexikanische Grippe“ weltweite Bekanntheit erfuhr. Anfangs Juni hob die WHO die Warnung vor einer weltweiten Pandemie auf die höchste Stufe, nämlich Phase sechs. Entgegen in dieser Zeit teilweise von Behörden und Experten geäusserten Befürchtungen zeitigte dieses neue Pandemievirus allerdings vergleichsweise harmlose Auswirkungen, was seinen Grund in der Besonderheit von Influenzaviren hat (Alexander S. Kekulé, Was wir aus der Schweinegrippe lernen können, in: Aus Politik und Zeitgeschichte [APuZ 52/2009]).

5.2 Die in den Beiträgen verwendete Bezeichnung „Schweinegrippe“ mag auf den ersten Blick irreführend sein, weil Schweine von der neuen Grippe offensichtlich verschont blieben, und der Begriff überdies wissenschaftlich nicht präzis ist. Sie hat sich aber umgangssprachlich nicht nur in der Schweiz, sondern weltweit als Synonym für die pandemische Grippe (H1N1) 2009 eingebürgert. Die Meinungsbildung des Publikums zu den drei beanstanden Beiträgen wurde durch die Verwendung des Ausdrucks „Schweinegrippe“ deshalb auch nicht beeinträchtigt (siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 389 vom 23. Juni 2009 hinsichtlich der Begriffe „EU“ und „Europa“). Im Übrigen verwendeten Gesundheitsbehörden wie die WHO und das BAG diese Bezeichnung ebenfalls noch eine gewisse Zeit, was u.a. auch aus der Beschwerde beigelegten Dokumenten der Weltgesundheitsorganisation hervorgeht (siehe dazu auch Medienmitteilung des BAG vom 26. April 2009: „‘Schweinegrippe‘ in Mexiko: Die Schweiz intensiviert die Grippe-Überwachung“). Zumindest im „Puls“- Beitrag vom 4. Mai 2010 wurde der Problematik der Bezeichnung „Schweinegrippe“ auch teilweise Rechnung getragen. So verwendete die Redaktion in einer eingeblendeten Grafik die Bezeichnung „mexikanische Grippe“.

6. In der ersten der drei beanstandeten Ausstrahlungen, dem Beitrag im Gesundheitsmagazin „Puls“ vom 27. April 2009, weist die Moderatorin einleitend auf die aktuellen Geschehnisse im Zusammenhang mit der neuen Grippeart hin, welche die Welt in Aufregung versetzen würde. Der beigezogene Infektiologe Pietro Vernazza äussert sich zum konkreten Vorgehen bei Verdachtsfällen. Im Anschluss legt die Redaktion in einer Computeranimation dar, worum es sich bei dieser Grippe handelt. Schliesslich nehmen der Infektiologe und der ebenfalls beigezogene „Puls“-Hausarzt zu zentralen Fragen wie den Symptomen, der Behandlung und der Prävention Stellung. Die Moderatorin beendet den Beitrag mit der Aussage, dass man trotz der Existenz dieser neuen Grippeart nicht in Panik verfallen müsse.

6.1 Der Beschwerdeführer moniert einerseits, die Anzahl Todesopfer sei viel zu hoch angegeben worden. Anderseits rügt er die Computeranimation zur Entstehung der neuen Grippeviren.

6.2 Im beanstandeten Beitrag erwähnt die Moderatorin, dass man in Mexiko schon von 150 Toten spreche. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf die WHO, welche bis zum Tag der Ausstrahlung der Sendung lediglich sieben Todesopfer vermeldete. Grund für die Diskrepanz der Zahlen sind offensichtlich die unterschiedlichen Quellen. Die „Puls“-Redaktion stützte sich in für das Publikum erkennbarer Weise auf Angaben der mexikanischen Gesundheitsbehörden. Die viel tieferen Zahlen der WHO beinhalten nur Opfer, die sich erwiesenermassen mit dem Grippevirus angesteckt haben. Sie dürften damit repräsentativer sein, wobei sich allerdings eine zeitliche Verzögerung durch die Verifizierung ergeben könnte. Die Nennung der WHO-Opferzahlen hätte aber die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag als Ganzes ohnehin nicht in rechtserheblicher Weise beeinflusst. Im Vordergrund standen nämlich grundsätzliche Aspekte zur „Schweinegrippe“ wie die Information über die Symptome, die Behandlung und die Prophylaxe im Sinne eines gesundheitlichen Ratgebermagazins. Hinsichtlich der wahrscheinlich nicht korrekt vermittelten Opferzahlen konnte sich die Redaktion im Übrigen auf verlässliche Quellen stützen (UBI-Entscheid b. 589 vom 19. Juni 2009 E. 3.10 [„Handystudie gefälscht“]). Darauf basierten auch weitgehend die Meldungen von Nachrichtenagenturen und die Informationen des BAG.

6.3 Die vom Beschwerdeführer gerügte Computeranimation gibt die zum Zeitpunkt der Ausstrahlung in der Schweiz vorherrschende Meinung, insbesondere auch der zuständigen Gesundheitsbehörde (BAG), zum Entstehen des pandemischen Grippevirus (H1N1) 2009 in einfacher, plakativer Form wieder. Danach ist dieses das Resultat einer Kombination von zwei Schweineviren, einem Vogelvirus und einem Menschenvirus (siehe etwa auch Factsheet der Eidgenössischen Kommission für Impffragen, Pandemische Grippe [H1N1] 2009, Stand: September 2009). Gemäss ersten wissenschaftlichen Veröffentlichungen ging das neue Virus genetisch durch die Kombination von mindestens zwei Schweine-Influenzaviren hervor, welche bereits lange in Hausschweinen zirkuliert hatten (vgl. Rebecca J. Garten u.a., Antigenic und Genetic Characteristics of Swine-Origin 2009 A [H1N1] Influenza Viruses Circulating in Humans, in: Science, 325, Nr. 5937, 10. Juli 2009, siehe auch Kekulé, a.a.O.). Die für das Publikum wohl wichtigste Aussage, wonach nämlich die neue Grippeart von Mensch und zu Mensch ansteckend ist und nicht etwa über den Verzehr von Schweinefleisch, wird in diesen Sequenzen korrekt vermittelt. Damit ging zumindest implizit hervor, dass es sich trotz der Bezeichnung „Schweinegrippe“ um eine Grippe handelt, welche primär Menschen befällt und sich unter Menschen ausbreitet.

6.4 Die beiden vom Beschwerdeführer gerügten Aspekte betreffen Mängel in Nebenpunkten, welche nicht geeignet sind, die freie Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt in Frage zu stellen. Die zahlreichen sachdienlichen Informationen zu wichtigen Fragen im Umgang mit dieser neuen Grippeart, welche im Zentrum des Beitrags standen, hat der Beschwerdeführer nicht gerügt. Der beanstandete Beitrag hat keine unnötige Panik beim Publikum geschürt, was aus dem abschliessenden Votum der Moderatorin auch explizit hervorgeht. Aufgrund der Informationen durch die Gesundheitsbehörden und der meisten Experten konnte zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung nicht zwangsläufig von einem relativ harmlosen Verlauf dieser pandemischen Grippe ausgegangen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Aus den dargelegten Gründen hat der beanstandete Beitrag des Gesundheitsmagazins „Puls“ vom 27. April 2009 das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

7. Ebenfalls beanstandet hat der Beschwerdeführer den Schwerpunktbeitrag des Nachrichtenmagazins „10 vor 10“ vom 28. April 2009 zur „Schweinegrippe“. Verschiedene Aspekte des Themas werden darin in mehreren Berichten beleuchtet. Die durch die WHO erfolgte Erhöhung der Pandemiewarnstufe von drei auf vier bildet Gegenstand des ersten Teils des Beitrags über die neue Grippe. Dazu und zur Situation in der Schweiz äussert sich der damalige Direktor des BAG, Thomas Zeltner. Die Definition der Pandemiestufen vier bis sechs gemäss WHO wird wiedergegeben. Nächster Beitragspunkt ist die aktuelle Situation in Mexiko. Eine Weltkarte mit der Zahl der an der pandemischen Grippe Verstorbenen und Erkrankten wird einführend eingeblendet. Nach Aussagen eines Sprechers der WHO und einer Rentnerin nimmt ein zugeschalteter Sonderkorrespondent aus Mexiko City Stellung zur Lage in Mexiko. Es folgt ein Filmbericht über den Ansturm in Berner Apotheken auf die Medikamente „Tamiflu“ und „Relenza“. Zu grundsätzlichen Fragen einer allfälligen Medikamentenangabe äussert sich im Rahmen eines Studiogesprächs der Präsident der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeinmedizin. Im letzten, der neuen Grippe gewidmeten Filmbericht, berichtet „10 vor 10“ über die Rolle des Schweins als Virusträger.

7.1 Laut Beschwerdeschrift sei die Berichterstattung des Nachrichtenmagazins vom 28. April 2010 zur „Schweinegrippe“, welche den Schwerpunkt der Sendung bildete, an Falschinformationen nicht zu überbieten. Das betreffe laut Beschwerdeführer insbesondere die angegebene Zahl an Todesopfern und Erkrankten, die Schilderungen aus Mexiko und den Bericht über die Rolle des Schweins bei der Entstehung des Virus. Den ersten, tagesaktuell wohl wichtigsten Teil über die Erhöhung der Pandemiewarnstufe und die Situation in der Schweiz hat der Beschwerdeführer hingegen nicht gerügt. Das trifft ebenfalls auf den Bericht über den Ansturm auf die Medikamente „Tamiflu“ und „Relenza“ zu.

7.2 Hinsichtlich der Anzahl an Todesopfern und Erkrankten hat sich die „10 vor 10“-Redaktion auf Meldungen von Nachrichtenagenturen wie der SDA gestützt, die ihrerseits auf entsprechende Angaben aus den einzelnen Ländern basierten. Im Vergleich zu den von der WHO veröffentlichten Zahlen waren diese weit höher (siehe zu den Gründen, vorne Ziffer 6.2). Der Moderator wies - im Gegensatz zum beanstandeten „Puls“-Beitrag vom 27. April 2009 - nicht auf die Quelle hin. Das BAG hatte am Tag der Ausstrahlung des „10 vor 10“-Beitrags seine Praxis geändert und veröffentlichte nur noch die Zahlen der WHO. Damit wurde transparent, dass zwischen den Angaben der nationalen Gesundheitsbehörden und der WHO teilweise grosse Unterschiede bestehen. Die „10 vor 10“-Redaktion unterliess es, auf diesen im Zusammenhang mit den Opferzahlen relevanten Aspekt hinzuweisen. Die in der Weltkarte eingeblendeten Zahlen dürfte denn auch nicht den Tatsachen entsprochen haben. Diese insbesondere aufgrund der unterlassenen Quelleninformation nicht korrekt vermittelte Information (VPB 63/1999 Nr. 96 S. 909f. betreffend UBI- Entscheid b. 378/379 vom 23. April 1999 [„Entlassung“]) hat die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt jedoch nicht rechtserheblich beeinträchtigt. Die präzisen Opferzahlen stellen im Rahmen der ganzen Berichterstattung über die Pandemie kein wesentliches Faktum dar. Aufgrund der eingeblendeten Weltkarte und der vermittelten Informationen konnte sich das Publikum überdies ein zumindest in der Tendenz korrektes Bild über die globale Verbreitung der Grippe mit dem Schwerpunkt in Mexiko bilden.

7.3 Die gegen den Bericht zur Situation in Mexiko überdies erhobenen Rügen sind unbegründet. Der Sonderkorrespondent schilderte in anschaulicher Weise die Lage der Bevölkerung in Mexiko City. Dazu passte auch das etwas pathetisch anmutende Ablegen der Gesichtsmaske vor dem Sprechen, welches im Übrigen zur gestalterischen Freiheit von Fernsehveranstaltern (Art. 6 Abs. 2 RTVG) gehört, wie auch der vom Beschwerdeführer kritisierte Moderationsstil. Soweit in der Eingabe auf eine angeblich falsch beschriebene Geschichte in La Gloria hingewiesen wird, bleibt festzuhalten, dass entsprechende Ausführungen in der Ausstrahlung gänzlich fehlten.

7.4 Im letzten Filmbericht erläuterten vorab zwei Experten, ein Virenspezialist und ein Infektiologe, in allgemeiner Form, warum Schweine häufig Träger von Viren sind. Ihre Darlegungen verdeutlichten, warum sich die Bezeichnung „Schweinegrippe“ für diese neue Grippeart verbreitet hatte, obwohl Schweine gar nicht darunter litten. Dieser letzte Teil des beanstandeten Beitrags vermittelte die damals vorherrschende Sicht über das Entstehen der Pandemischen Grippe (H1N1) 2009 (siehe dazu auch vorne Ziffer 6.3). Trotz der für den Grossteil des Publikums wohl etwas schwer verständlichen Zusammenhänge kam klar zum Ausdruck, dass es sich dabei primär um eine „Menschengrippe“ und nicht eine „Schweinegrippe“ handelt.

7.5 Der Beitrag hat die Grippe nicht in unsachlicher Weise dramatisiert. So haben der Moderator, befragte Experten und der damalige Direktor des BAG mehrfach darauf verwiesen, dass kein Grund bestehe, um aufgrund des neuen Virus in Panik zu verfallen. Da sich das Publikum zu den eigentlichen Themen des Beitrags eine eigene Meinung bilden konnte, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. Die nicht korrekt vermittelten Opferzahlen stellen im Kontext der umfassenden Berichterstattung über die Grippe einen programmrechtlich nicht relevanten Fehler in einem Nebenpunkt dar.

8. Zentrales Thema des ebenfalls beanstandeten „Puls“-Beitrags vom 4. Mai 2009 bildet die grosse Verunsicherung, welche zur Zeit der Ausstrahlung um die Gefährlichkeit der neuen Grippe herrschte. Dazu nehmen im Studio zwei Experten Stellung. Erörtert wird insbesondere auch, ob dieses neue Virus bezüglich seiner Ausbreitung und damit verbundener Todesfälle eher mit einer saisonalen Grippe oder der spanischen Grippe zu vergleichen sei. In Filmberichten äussert sich ein Medizinhistoriker zum Verlauf der spanischen Grippe und ein Spitalhygieniker zur Wirkung von Schutzmasken.

8.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Pandemische Grippe (H1N1) 2009 sei dramatisiert worden. Der Vergleich mit der spanischen Grippe sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Das Auftreten von anderen Grippepandemien im letzten Jahrhundert sei im Beitrag ebenso wenig erwähnt worden wie der „Schweinegrippeskandal“ in den USA von 1976. Der damalige Präsident Gerald Ford hatte nach dem Auftreten einer Variante des H1N1-Virus unter Soldaten eine Massenimpfung angeordnet. Während die gefürchtete Grippewelle ausblieb, verursachte die Impfung teilweise erhebliche Nebenwirkungen mit Todesfolgen.

8.2 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist die neue Grippe nicht in unsachlicher Weise dramatisiert worden. In transparenter Weise haben vielmehr die Redaktion und die beigezogenen Experten veranschaulicht, dass Grippeepidemien ganz unterschiedliche Folgen haben können. Dass dabei einzig der Verlauf der bekannten saisonalen Gruppe und derjenige der spanischen Grippe als mögliche Vergleichsszenarien und nicht noch weitere, im letzten Jahrhundert aufgetretene Pandemien herangezogen wurden, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich Anzahl Ansteckungen und Todesopfern stellte die spanische Grippe auch in der Schweiz einen Extremfall einer Pandemie dar. Als solcher und mit für die Meinungsbildung sachdienlichen Hintergrundinformationen wird die spanische Grippe im Beitrag denn auch präsentiert. Für das Publikum wird ebenfalls deutlich, dass schon aufgrund der medizinischen Infrastruktur und neuer Medikamente (z.B. Antibiotika) beträchtliche Unterschiede zwischen den Situationen in den Jahren 1918 und 2009 bestehen. Überdies vermittelte der Beitrag die insbesondere vom beigezogenen Infektiologen einlässlich begründete Botschaft, dass noch keine Angaben über die Ausbreitung und die mögliche Zahl von Todesopfern durch die neue Grippe gemacht werden könnten. Der befragte Infektiologe ging eher von einem harmlosen Verlauf der Grippe aus und die Moderatorin äusserte abschliessend die Hoffnung auf einen harmlosen Verlauf.

8.3 Die Erwähnung des „Schweinegrippeskandals“ hätte dem Publikum zwar einen zusätzlichen interessanten Aspekt hinsichtlich des Umgangs von Behörden mit der „Schweinegrippe“ in der Vergangenheit vermittelt. Ein wesentliches Faktum für die Meinungsbildung stellte dieser Vorfall von 1976 in den USA allerdings nicht dar. Thema des „Puls“-Beitrags bildete die herrschende Verunsicherung über die Gefährlichkeit der neu aufgetretenen Grippeart für die schweizerische Bevölkerung. Aufgrund der zahlreich vermittelten Fakten und Meinungen von mehreren Experten konnte sich das Publikum dazu und zu damit zusammenhängenden Aspekten eine eigene Meinung bilden.

9. Die beanstandeten Sendungen des Schweizer Fernsehens verletzen das

Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG nicht. Komplexe Sachverhalte wie die in den gerügten Ausstrahlungen thematisierten Aspekte um die Pandemische Grippe (H1N1) 2009 bedingen journalistische Vereinfachungen, um sie im Fernsehen in für das Publikum verständlicher Weise verbreiten zu können. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist denn auch nicht entscheidend, ob alle Informationen in jeder Beziehung fehlerfrei bzw. wissenschaftlich korrekt vermittelt werden, sondern, ob sich das Publikum zum behandelten Thema eine eigene Meinung hat bilden können. Art. 4 Abs. 2 RTVG erfordert von Redaktionen ebenfalls nicht, behördliche Verlautbarungen und vorherrschende Meinungen von Experten in jedem Beitrag in grundsätzlicher Weise kritisch zu hinterfragen. Die UBI hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht betreiben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 mit Hinweisen [„Rentenmissbrauch“]). Sie hat im Rahmen ihrer programmrechtlichen Prüfung nicht zu beurteilen, ob beanstandete Sendungen in jeder Beziehung befriedigen.

10. Die Beschwerde erweist sich aus den dargelegten Gründen als unbegründet und ist abzuweisen.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde von U und mitunterzeichnenden Personen vom 14. September 2009 wird einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Zu eröffnen: (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 10. August 2010