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Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung ’Schawinski’ vom 26.10.2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss

b.746 · Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI)

Del 12 dic 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch/ubi-aiep-airr/b-746/de/beschreibung-link-entscheid-fernsehen-srf-sendung-schawinski-vom-26-10-2015-gesprach-mit-lukas-barfuss

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni dell’Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva (AIRR)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Beschreibung/ Link Entscheid Fernsehen SRF, Sendung ’Schawinski’ vom 26.10.2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss

Rubrum

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

b. 746

Entscheid vom 12. Dezember 2016

Besetzung Vincent Augustin (Präsident) Claudia Schoch Zeller (Vizepräsidentin), Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Mascha Santschi Kallay, Reto Schlatter, Maja Sieber, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Schawinski“ vom 26. Oktober 2015, Gespräch mit Lukas Bärfuss

Beschwerde vom 21. September 2016

Parteien / Verfahrensbeteiligte S (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt

A. Fernsehen SRF strahlt einmal wöchentlich die Talk-Sendung „Schawinski“ aus. Darin diskutiert Moderator Roger Schawinski mit Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Gast der Sendung vom 26. Oktober 2015 war der Autor Lukas Bärfuss.

B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2016 erhob S (Beschwerdeführer) gegen die Sendung „Schawinski“ vom 26. Oktober 2015 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Dezember 2015 bei. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) nahm zur Beschwerde am 20. Mai 2016 Stellung. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Replik machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Am 25. August 2016 wies die UBI die Beschwerde im Rahmen einer öffentlichen Beratung ab. Das Beschlussdispositiv wurde den Parteien am 30. August 2016 zugestellt und die schriftliche Entscheidbegründung am 7. Dezember 2016 eröffnet (Beschwerdeverfahren b. 735).

C. Am 21. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde gegen die gleiche Sendung „Schawinski“ vom 26. Oktober 2015 ein. Er macht geltend, die Sendung habe durch grobe Verfälschung eines Zitats des Literaturprofessors und Autors Peter von Matt aus einem Zeitungsinterview Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Dies sei auf Kosten des nicht anwesenden Autors des Zitats geschehen und habe auch Lukas Bärfuss irritiert. Der Moderator habe überdies den Schriftsteller wiederholt unterbrochen. Show und Action hätten seriöse Information ersetzt. Der zitierte Autor teile die Meinung des Beschwerdeführers. Im in der Sendung thematisierten Zeitungsinterview sei Lukas Bärfuss weder direkt noch indirekt bewertet worden. Bezüglich der notwendigen Unterschriften für seine Popularbeschwerde wies der Beschwerdeführer auf diejenigen zu seiner ersten Eingabe i.S. b. 735 hin. Seiner Beschwerdeschrift lag ein neuer Bericht der Ombudsstelle vom 22. August 2016 bei.

Erwägungen

1. Die UBI hat eine Beschwerde des gleichen Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 zur gleichen Sendung „Schawinski“ bereits in einem ordentlichen Verfahren gemäss Art. 94ff. RTVG behandelt und mit Beschluss vom 25. August 2016 abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist im Wesentlichen gleich begründet, macht doch der Beschwerdeführer geltend, ein Ausschnitt eines Zeitungsinterviews von Peter von Matt sei in der Sendung in unzutreffender und verfälschender Weise wiedergegeben worden. Eine Behörde kann grundsätzlich nicht zweimal über die gleiche Sache entscheiden (Grundsatz „ne bis in idem“). Auf die Beschwerde kann bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich deshalb auch, zu prüfen, ob die Eingabe die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG erfüllt.

2. Grundlage der neuerlichen Beschwerde bildete ein am 22. August 2016 dem Beschwerdeführer zugestellter zweiter Bericht der zuständigen Ombudsstelle zu seiner Beanstandung vom 15. November 2015 gegen die Sendung „Schawinski“ vom 26. Oktober 2015. Dieser zweite Ombudsbericht beruht aber offensichtlich auf einem Irrtum. Der seit dem 1. April 2016 tätige neue Verantwortliche der Ombudsstelle ging nämlich aufgrund von Interventionen des Beschwerdeführers anfangs April davon aus, dass sein Vorgänger die Beanstandung noch nicht behandelt hatte. Dem war aber nicht so. Die Erledigung des Beanstandungsverfahrens erfolgte mit der Zustellung des Berichts (Nr. 4094) vom 31. Dezember 2015 an den Beschwerdeführer. Dieser Bericht der Ombudsstelle lag denn auch der Beschwerde an die UBI vom 2. Februar 2016 im Sinne von Art. 95 Abs. 1 RTVG bei. In einer Klarstellung vom 24. August 2016 machte der neue Verantwortliche der Ombudsstelle auf diese Umstände aufmerksam und betonte, dass er vom ersten Bericht vom 31. Dezember 2015 keine Kenntnis gehabt hatte. Vom Beanstander sei er in unzutreffender Weise über die Sachlage informiert worden. Dies erklärt, warum zwei Berichte der Ombudsstelle zur gleichen Beanstandung vorliegen.

3. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Intervention bei der Ombudstelle vom 7. April 2016 allenfalls eine unvollständige Erledigung seiner Beanstandung gerügt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht der Ombudsstelle keinen Entscheid darstellt (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Seine Beschwerdemöglichkeiten vor der UBI hätte dies ohnehin in keiner Weise eingeschränkt. Aufsichtsbeschwerden gegen die von der SRG bestimmten Ombudsstellen sind an das Bundesamt für Kommunikation zu richten und nicht an die UBI. Der Beschwerdeführer hat in seinen Eingaben an die Ombudsstelle neben den Rügen gegen die Sendung „Schawinski“ auch andere Kritikpunkte - wie eine angeblich unangemessene Behandlung durch den Kundendienst von SRF - vorgebracht, die offensichtlich nicht programmrechtlicher Natur sind und deshalb nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ombudsstellen und der UBI fallen.

4. Auf die neue Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. September 2016 kann als Beschwerde aufgrund des bereits vorliegenden Beschlusses vom 25. August 2016 nicht eingetreten werden. Sie kann jedoch als Gesuch zu einer Wiedererwägung des Entscheides b. 735 vom 25. August 2016 im Sinne von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) behandelt werden. Im Vergleich zu seiner ersten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Peter von Matt habe ihm gegenüber in einer

E-Mail bestätigt, dass er im Zeitungsinterview, welches in der beanstandeten Sendung thematisiert wurde, keine Bewertung des Schriftstellers Lukas Bärfuss abgegeben habe. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine neue rechtserhebliche Tatsache oder ein bisher nicht bekanntes Beweismittel, welche eine Wiedererwägung des getroffenen Entscheids b. 735 allenfalls rechtfertigen würden. In der beanstandeten Sequenz mit dem eingeblendeten Zitat ging es nicht um eine Bewertung von Lukas Bärfuss als Schriftsteller. Der Moderator thematisierte ausschliesslich die Bedeutung von dessen politischen Stellungnahmen in der öffentlichen Debatte im Vergleich zu Schriftstellern wie Max Frisch oder Friedrich Dürrenmatt (siehe UBI-Entscheid b. 735 vom 25. August 2016, E. 4.2). Dazu passte das in der Sendung eingeblendete Zitat aus dem Interview mit Peter von Matt („Damals wartete man auf das Wort von Frisch, von Dürrenmatt, (…) von Bichsel. Heute wartet niemand auf das Wort von Bärfuss, obwohl er trotzig daran festhält, sich politisch zu äussern.“). Auch die übrigen neuen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen in keiner Weise Argumente für eine Wiedererwägung dar. So rügte der Beschwerdeführer, dass Lukas Bärfuss ständig vom Moderator unterbrochen worden sei. Diesen Punkt hätte er bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens erwähnen können wie auch seine mit einigen Beispielen veranschaulichte Behauptung, wonach Informationen in der beanstandeten Sendung nicht seriös vermittelt worden seien. Zum Fragestil hat sich die UBI im Entscheid b. 735 schon geäussert (E. 4.3). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des Beschwerdeverfahrens b. 735, das Vorliegen neuer rechtserheblicher Tatsachen oder Beweismittel, liegen deshalb nicht vor.

5. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass dem Beschluss der UBI vom 25. August 2016 zu seiner ersten Beschwerde vom 2. Februar 2016 Verfahrensfehler zu Grunde liegen, kann er dies im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geltend machen und den entsprechenden Entscheid anfechten. Diesbezüglich ist auf die Rechtsmittelbelehrung des UBI-Entscheids b. 735 zu verweisen, der den Parteien am 7. Dezember 2016 eröffnet wurde.

Dispositiv

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 13. Dezember 2016