WEKO-20090706-654d05
Elektroinstallationsbetriebe Bern: Entscheid vom 06.07.2009
Sachverhalt
Erwägungen
Inhaltsverzeichnis A.2 Verfahren... eee B.3 Verhältnis KG zum BoeB .................- B.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusamn B.4.2 Marktabgrenzung ................222.2...- B.4.2.1 Allgemeines....................nn B.4.2.3 Räumlicher Markt... B.4.3 Beseitigung des wirksamen Wettb: B.4.3.2 Umstossung der gesetzlichen Vert B.4.3.2.1 Aussenwettbewerb ue B.4.3.3 Ergebnis...................eeeeenneenenn B.5 Sanktionierung...................224 nn B.5.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KC B.5.2.1 Unternehmen... B.5.3 Vorwerfbarkeit..... ee B.5.4 Sanktionsbemessung ..................- B.5.4.2 Maximalsanktion 0.0.0... B.5.4.3.3Erschwerende und mildernde Ums B.5.5 Bonusmeldungen - Vollständiger | B.5.5.2 Allgemeines zur Sanktionsreduktic B.5.5.3 Subsumtion ....... eee
B.4.1 Wettbewerbsabrede ....................- B.A.1.3 Fazit......ceeneeeeeeneessnnnnseessnnnnnee nn B.4.2.2 Sachlicher Markt... ee B.4.3.1 Vorliegen horizontaler Preisabrede B.5.1 Allgemeines
B.5.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im S B.5.4.1 Einleitung und gesetzliche Grundle B.5.4.3.1 Basisbetrag ...................22 nn B.5.4.3.4 Zwischenergebnis .......................- B.5.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefreiur B.5.6 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee
Cc Kosten
Dispositiv
D Dispositiv
A Sachverhalt
A.1 Gegenstand der Untersucht
1. Gegenstand der Untersuchung bildet im Raum Bern über Jahre untereinander \ und c KG getroffen haben, konkret: ob e -bedingungen, die Teilnahme an Ausschre und, damit verbunden, die Zuteilung von Ku
2. Einleitend ist festzuhalten, dass in vor ten, einvernehmliche Regelungen abzuscl mission (Sekretariat) verzichtet deshalb au und damit — im Interesse der Parteien - in bezüglich der noch nicht vollständig eruierte demnach auf den sogenannten Kernprojekt beschlagnahmten und den von den Parteie nen lückenlos rekonstruierbar und belegb: entsprechend auf einen Teil des Sachverhe Lektüre und Würdigung der folgenden Aus cher Regelungen ist zudem stellenweise di Nichtgenehmigung des Antrags und dami Wettbewerbskommission (WEKO) wäre de WEKO zum Entscheid vorzulegen.
3. Hintergrund/Anzeige: Dem Sekretaric Nennung der Identität im Mai 2007 via E-I cher selbst nicht am Kartell beteiligt war, mı firmen (ab ca. 30-40 Mitarbeitern) im Raum West AG, BKW ISP AG, Burkhalter Elektrc Gfeller Elektro AG, Scherler AG, Elektro ı Jahren wöchentlich zu Besprechungen trai chen Hand wie von Privaten sowie über Pr Beteiligten versuchen, die Preise hochzuha der aufzuteilen. Die Treffen würden unter « von den jeweiligen Geschäftsführern vertre kantonale KMU-Vereinigung, die öffentliche sehen werden könne, welches Unternehrr reicht habe‘.
4. Nach weiteren Abklärungen wurde a und die zu durchsuchenden Firmen bestimn
Die Parteien bezeichnen Elektroinstallationsaut rungsadresse oder dem Namen des entspreche! Für die Beweiswürdigung der übrigen — von sel wären weitere Ermittlungsmassnahmen notweı mit allen Parteien spricht für einen Verzicht auf‘ voraussichtlichen zusätzlichen Nutzen wohl in c bereits aufgrund der vorliegenden Akten ein wie legen lässt.
Im Folgenden: der Anzeiger.
Vgl. act. 1: Memorandum, Aktennotiz des Komp onsbetriebe Bern.
Ing
die Frage, ob grössere Elektroinstallationsfirmen Nettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a in Informationsaustausch über Offertpreise und ibungen sowie die Festlegung von Offertpreisen nden stattfand.
liegendem Verfahren sämtliche Parteien einwilliglliessen. Das Sekretariat der Wettbewerbskomf eine eingehende Abklärung des Sachverhaltes sbesondere auf weitere Ermittlungsmassnahmen 2n Projekte*. Vorliegende Ausführungen basieren en, d.h. denjenigen Projekten, welche mithilfe der n eingereichten Akten und gelieferten Informatiour sind*. Dass sich die folgenden Ausführungen tes beschränken, ist die Prämisse, unter der die führungen zu erfolgen hat. Infolge einvernehmli- e Begründungsdichte reduziert. Für den Fall der - der einvernehmlichen Regelungen seitens der r Sachverhalt vollumfänglich abzuklären und der
at wurde anonym im April und wiederholt unter Jail Anzeige erstattet. Der „Whistleblower“?, welaldete, dass diverse grössere Elektroinstallations- Bern, namentlich nannte er Atel Gebäudetechnik ) AG, Energie Wasser Bern, ETAVIS Arnold AG, ınd Telematik sowie eventuell weitere, sich seit fen und sich über laufende Projekte der öffentlieise etc. verständigen würden. Damit würden die lten sowie die Arbeiten nach Wunsch untereinan- Jem Begriff „Stamm“ abgehalten und die Firmen ten. Des Weiteren verwies der Anzeiger auf eine > Submissionen aufführe und bei welcher eingeen bei welcher Submission eine Offerte eingem 29. Januar 2008 eine Untersuchung eröffnet tt.
träge als „Projekte“, meist in Kombination mit der Ausfühnden Gebäudes zur genauen Identifikation.
ar wahrscheinlich bis möglicherweise betroffenen — Projekte ıdig. Neben dem Abschluss einvernehmlicher Regelungen weitere Erhebungen, dass der entsprechende Aufwand zum asu insofern in einem Missverhältnis stehen würde, als sich derholter Wettbewerbsverstoss der Parteien zweifelsfrei be-
Z Ermittlungen zur Anzeige im Fall 22-0366 Elektroinstallati-
9. Insgesamt sind in der Stadt Bern circé Umgebung etwa 130 Betriebe tätig’. Danek und KMU Bern. Via VSTEI wird eine Inforn ben, über welche die zur Offertstellung aus optionale Meldungen von Unternehmen, di rechnen gedenken, entgegengenommen wi über die weiteren, bezüglich des gleicher Darüber hinaus gibt der VSEI ein Kalkulatic programm des VSEI als auch die „Kalkula nutzten Kalkulationshilfen in der Branche, der WEKO, wobei 2005 weder die Vorabk Vorabklärung 22-0332: Kalkulationshilfe Ste teien entsprechende Anpassungen vornahn
10. Beschrieb der Elektroinstallationsbrar der Elektroinstallationsbranche vorwiegend Steiger-Modell sowie der Norm-Positionen- VSEI lanciert wurde. Ein Auftraggeber ziet oder Elektroplaner bei (in Einzelfällen fungii welcher die Submissionsunterlagen ausark herren einen Kostenvoranschlag ab) und s über hinaus stellt Letzterer via Vorgabe des Installationsfirmen die Vergleichbarkeit der ten Daten (Mengengerüste) können meist
fenden Kalkulationshilfen eingelesen, firme niert werden'*. Die vorgegebenen Preise : müssen mit firmeneigenen Zahlen hinterle men in jeder Auflage hingewiesen werden.
11. Auftragsvergabe: Der Begriff Submiss von Elektroinstallationen, von deren Aussc dabei grundsätzlich zwischen öffentlichen u wobei das Verfahren bei Aufträgen der öffe ist'°. Bei Submissionen von privaten Auftré
Vgl. die Mitgliederzahlen des VSTEI (http://www Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfir Im Rahmen der Vorabklärung 21-0063: Reglen verband) kam es 2001 auch zu einem Briefwect te im Reglement betreffend dessen Information die bis anhin praktizierten Preissitzungen einste tausch inskünftig lediglich betreffend Erfahrunge chen des Preises — in Aussicht stellte, wurden | men.
Der sogenannte NPK (Norm-Positionen-Katalog Diese Kalkulationshilfe ist nach ihrem Entwicklei Die jährlich neu aufgelegten Kalkulationshilfen sichtbar einen Hinweis auf den Richtpreischara derung, die Kalkulationshilfen mit firmeneigen 2007, Kapitel: Grundlagen der Kalkulation, Abs Kalkulationsunterlagen vorhandenen Möglichke Verwendung der vorgegebenen Preise kann a den“. Vgl. ebenso Verband Schweizerischer E Das Lehrbuch für die Kalkulationen im Elekt 2007, S. 11, fett gedruckt und gelb hinterlegt: „L schen Kostenstrukturen jedes Elektroinstallation 2 Vgl. act. 66 (Burkhalter).
Vgl. act. 60, S. 3 (Atel).
*S Vgl. für Ausschreibungen des Bundes: Bunde: schaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1), Vero schaffungswesen (VoeB; SR 172.056.11) sowi
. 50 Elektroinstallationsfirmen, im Raum Bern und en existieren die Verbände VSEI®, VSTEI, KVBE vationsplattform in Form einer Meldestelle betriegeschriebenen Projekte erhoben sowie allfällige ass sie ein Projekt rechnen beziehungsweise zu erden. Im Gegenzug werden diese Unternehmen | Projektes meldenden Unternehmen orientiert”. Nsprogramm”” heraus. Sowohl das Kalkulationstionshilfe Steiger“'', die beiden überwiegend gewaren bereits Gegenstand von Vorabklärungen lärung 22-0333: Kalkulationshilfe VSEI noch die iger in eine Untersuchung mündete, da die Parlen”.
ıche/der Kalkulationshilfen: Wie erwähnt, sind in zwei Kalkulationsprogramme gebräuchlich: Das Katalog (NPK Programm), welcher vom Verband it bei grösseren Projekten meist einen Ingenieur aren auch Elektroinstallationsfirmen als Planer'°), eitet, seinerseits vorkalkuliert (er gibt dem Bauich um die Vergabe der Aufträge kümmert. Darzu verwendenden Kalkulationsprogramms an die Offerten sicher. Die den Unternehmen zugestelldirekt in die über eine betriebliche Software launintern bearbeitet und sodann ausgefüllt retourtellen Richtpreise dar und die Kalkulationshilfen gt werden, worauf die verwendenden Unternehion steht im Folgenden für das Vergabeverfahren hreibung bis zur Vergabe des Auftrags. Es kann nd privaten Submissionen unterschieden werden, ntlichen Hand weitgehend gesetzlich vorgegeben igen besteht hingegen mehr Spielraum. So kön-
.vstei.ch/) sowie des KVBE (http://www.kbve.ch/).
men.
lent der Informationsstelle (Partei war der Bauunternehmerisel zwischen Sekretariat und VSTEI wegen ähnlicher Punksstelle. Da infolge Intervention des Sekretariates der VSTEI Iite, das Reglement entsprechend anpasste und einen Aus- 2n sowie wegen technischer Fragen - nicht aber zu Abspraseitens des Sekretariates keine weiteren Schritte unternom-
), vgl. act. 60, S. 2, 3 (Atel) und act. 66 (Burkhalter). "benannt [vgl. act. 60, S. 2 (Atel)].
müssen und enthalten auch tatsächlich einleitend stets gut kter der angegebenen Preise, einhergehend mit der Aufforen Zahlen zu hinterlegen (vgl. Steiger Elektro Kalkulation itz D Akkordpreise: „Es wird dringend empfohlen, die in den ten zur Individualisierung der Preise zu nutzen. Eine starre Is kartellrechtlich unzulässige Preisabrede angesehen werlektro-Installationsfirmen VSEI (Hrsg.), „VSEI — Kalkulation ‘o- und Telekommunikations-Installationsgewerbe“, August Jie VSEI-Kalkulation muss den individuellen, betriebsspezifisbetriebes angepasst werden.“).
sgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Berdnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Be- > für Ausschreibungen der Kantone und Gemeinden: Inter- nen beispielsweise Ersteingaben der an eit runden’® weiter verhandelt werden. Der Ele tragsvergabe betraute Person/Stelle*’ kont men und fordert Preisnachlässe. Via Aus: Kreis der Offerenten kontinuierlich bis zur schränkt.
12. Arbeitsgemeinschaften (ARGE): In Ak lungszeitraum eines Projektes kann sich de Dazu verhandeln mehrere Unternehmen m führung eines Projektes. Einigen sie sich a offene oder stille ARGE denkbar. Bei einer sogenannten „Lead“ und tritt als alleinige V ne diesen über die übrigen, im Falle eines ten Unternehmen zu informieren. Hat der A ten Zusammenarbeit, liegt eine offene ARC ist die Einreichung einer gemeinsamen Offe lich wird, dass und welche Unternehmen ge dessen Erhaltes planen. Das Verhältnis de menarbeitsverträge geregelt und die Ausfü den hier beschriebenen und für vorliegend Unternehmen nicht bezüglich eines Auftra« samer Ausführung bereits in der Offertphası
13. Entstehungsgeschichte „E7“*: In der schon seit geraumer Zeit Absprachen bi- u sammenhang statt. Während Atel aussagt 2004 unregelmässig Treffen eines „Lügiclı mässig belegten Kontakte aus dem Jahre mass Parteiaussagen insbesondere in Hoct und 2007°'. Hingegen sind auch zahlreiche ein Austausch über Preise und Preiselemer 2005 belegt”, zu welchen es in Einzelfälle men kam. Entsprechend nennt ewb weiteı nehmen™.
14. Nachdem zumindest während der Ja Kontakte mehr stattgefunden hatten, kam «
kantonale Vereinbarung über das öffentliche Be
Ausführungserlasse (http://www.ch.ch/gesetzest
Abgebotsrunden bezeichnen vom Auftraggeber
PETER GAUCH, Die Liberalisierung des öffentlich
burg 1997, Bd. 1, S. 24.
7 vgl. Rz. 10.
2 Vgl. Rz. 14.
2 Vgl. act. 60a, Reg. 3, Beilage 3.1: Aktennotiz be hätten bereits vor vielen Jahren bis 2002 und s funden.
? Vgl. act. 3d, Reg. 4, Dok. 5 (Etavis); Das frühest
von 1994 [vgl. act. 66a, Reg. 7 (Burkhalter)].
Vgl. act. 66, S. 2 (Burkhalter) sowie für entsprec
(Burkhalter); act. 91, S. 9 (Gasser + Bertsch); ac
” Vgi. hinten Rz. 15.
= Vgl. act. 60a, Reg. 3, Beilage 3.1. und act. 77 Absprachen sowie act. 66a, Reg. 2, 3 und 4 (Pre
24 Act. 18, S. 2, 3.1. (ewb); vgl. auch act. 37, S. 5. Bertschy).
rer Submission beteiligten Anbieter in Abgebots- "ktroplaner, Architekt oder die sonst mit der Aufaktiert dabei in der Regel die interessierten Firschluss der jeweils teuersten Anbieter wird der “ abschliessenden Vergabe des Auftrags einge-
Jhängigkeit unter anderem von Grösse und Erfül- :ssen Ausführung in Form einer ARGE anbieten. iteinander im Hinblick auf die gemeinsame Ausuf die Bildung einer ARGE, sind neben anderen stillen ARGE übernimmt eine Unternehmung den ertragspartei gegenüber dem Bauherren auf, oh- Vertragsabschlusses an der Ausführung beteiliguftraggeber hingegen Kenntnis von einer geplan- ‚E vor. Möglich, aber nicht zwingend erforderlich, rte durch die ARGE-Partner, aus welcher ersichtmeinsam die Ausführung eines Auftrags im Falle r ARGE-Partner untereinander wird über Zusamhrung gemeinsam bewerkstelligt. Gemeinsam ist en Fall relevanten Konstellationen, dass sich die Js konkurrenzieren, sondern an dessen gemein- > interessiert sind.
Flektroinstallationsbranche fanden im Raum Bern nd multilateraler Art sowie Treffen in diesem Zu- 2, dass bereits seit den Neunzigerjahren bis ca. ıbs“ stattfanden”, datieren die frühesten akten- 2004”. Dieser Informationsaustausch wurde ge- ıkonjunkturzeiten gepflegt, so in den Jahren 2006 Stützaktivitäten”” und in diesem Zusammenhang ite aus den weniger konjunkturstarken Jahren vor n auch mit nicht zu den E7 gehörigen Unterneh- ‘e, „nicht zum engeren Kreis gehörende“ Unterhre 2004/2005 keine regelmässigen Treffen und »s Ende 2005/Anfang 2006 zu einer Zusammenschaffungswesen (IV6B; SR 172.056.5) und die kantonalen
initiierte Preisverhandlungen, vgl. act. 30, S. 2 (ISP) sowie en Baumarktes und viele Fragen, in: Baurechtstagung, Freitreffend ,LUgiclub“ (Atel); act. 20/25 S. 5, 6 (Burkhalter): es odann erneut ab Herbst 2005, Anfang 2006 Treffen stattge-
e von Burkhalter angegebene Projekt, ohne Beweise, datiert
hende Aussagen anlässlich der Einvernahmen: Act. 94, S. 5 t. 95, S. 9 (Gfeller).
',S. 5 (Atel); act. 94, S. 3 und act. 20/25, Beilage: Offertjektlisten; Burkhalter); act. 11a (Gasser + Bertschy). (Etavis); act. 11a, Reg. 8, Dok. 23, 27, 28, 30 etc. (Gasser + kunft der Parteien im Hinblick auf die Einleg war aussagegemäss hinsichtlich Bauvolur nur in Form einer ARGE zu bewältigen. Ok nicht zustande kam, beurteilten die beteilic Atel, ISP, Burkhalter, Gfeller, Etavis sowie tige Treffen zum Zweck des Informationsau als „Stamm“ und bereits kurz darauf, nach (Synonym für die 7 grossen Elektroinstallati zeichnet. Gasser + Bertschy gab an, aller zur Teilnahme am Stamm aufgefordert/eing
15. Die Teilnahme an den in der Regel ei findenden Treffen war freiwillig. Diese Zuse teien unterschiedlichsten Zwecken: So unt Ausbildungsproblematik, der Arbeitsauslast tätseinsatz der Beteiligten, der Marktpreise\ teren sollte das Abwerben von Stammkun gemessene Preise respektive Margen’’ be der Wettbewerber gefördert werden”®. Dazu fend diverser Projekte, Eingabepreise unc ausgetauscht”. Die zahlreichen, von jeder belegen hingegen ausschliesslich Interesse tens der Parteien”. Jede Unternehmung bi gebrachter eigener Offertlisten zur Sprache ternehmen waren sodann in der Regel bere das konkrete weitere Vorgehen meist bilate festgelegt wurde” (vgl. für Beispiele und kc ten in der Folge zugunsten der für den Auft ferten ein, worunter jede Offerte einer Unte Auftragserhalt einer anderen Unternehmun gen sucht®*. Anlässlich den E7-Treffen wur: Der durchschnittliche Umsatz, welchen die geht aus folgender Tabelle hervor:
2 Vgl. allgemeine Aussagen der Parteien zur Ent:
act. 30, S. 2 f. und act. 78, S. 4 (ISP); act. 20/25
Bertschy); act. 23, S. 2; act. 95, S. 4 (Gfeller); a
Vgl. act. 35, S. 2 (Gasser + Bertschy) sowie act.
8 So sollte unter anderem in Erfahrung gebracht v jekt eine Offerte einzureichen gedachte.
29 Vgi. act. 18, S. 2, 2.2. (ewb).
3f, Reg. 23 (Scherler).
31 Act. 26, S. 2 (Atel).
32 Einem Protokoll aus dem Jahre 2006 entsprect
sierte Unternehmung im Anschluss an die E7-T
men. Das Protokoll halt im Detail fest, wer sich i
zu melden hat; vgl. act. 3d, Reg. 2, Dok. 2 (Etav
Vgl. auch PETER GALLI, ANDRE Moser, ELISABE
fungsrechts, 1. Band: Landesrecht, Zürich/Base
Fn. 638.
Vgl. entsprechende/dahingehende Aussagen d
und act. 87, S. 5 (Etavis).
earbeiten des Grossprojektes Westside”. Dieses len und Ausführungszeitraum für Berner Firmen schon eine solche letztlich bei besagtem Projekt jten Unternehmen den Austausch als fruchtbar. Scherler beschlossen, weiterhin monatlich derarstausches abzuhalten. Diese Gruppierung wurde dem Beitritt Gasser + Bertschys 2006, als „E7“ onsfirmen im Raum Bern; im Folgenden: E7) be- Wahrscheinlichkeit nach von Atel angefragt und eladen worden zu sein.
nmal monatlich, jeweils Montag vormittags, stattimmenkunfte dienten gemäss Aussagen der Parer anderem dem Besprechen der Lehrlings- und ing und dem optimalen Ressourcen- und Kapazialuation sowie der Bildung von ARGE. Des Weiden mittels Dumpingangeboten verhindert”, anwirkt sowie die Antizipierbarkeit des Verhaltens wurden unter anderem Kalkulationsdaten betref- | Informationen zu Marktchancen sowie -risiken Partei vorliegenden Handnotizen von E7-Treffen nsanmeldungen bezüglich einzelner Projekte seirachte die für sie wichtigen Projekte anhand mit- ", Nicht an einem Auftragserhalt interessierte Unit, die interessierte Partei zu unterstützen, wobei ral telefonisch oder aber auf elektronischem Weg ynkrete Vorgehensvarianten Rz. 79 ff.). Sie reichragserhalt vorgesehenen Unternehmung Stützofrnehmung zu verstehen ist, welche bewusst den y Uber einen höheren eigenen Preis zu begünsti- Jen vornehmlich grössere Aufträge thematisiert”. » Parteien je abgesprochenem Projekt erzielten,
stehungsgeschichte von E7: Act. 26 und act. 77, S. 7 (Atel); , S. 5 f. (Burkhalter); act. 37, S. 2 (Etavis); act. 35 (Gasser + t. 19, S. 2 (Scherler).
76, S. 2, A 1.2 (Gfeller).
tavis).
verden können, wer von den E7-Teilnehmern bei einem Pro-
; act. 3c, Reg. 10 (Burkhalter); act. 3d, Reg. 2 (Etavis); act.
end, meldete sich meist die an einem Auftragerhalt interesreffen bei den übrigen, zu einer Unterstützung bereiten Firn welcher Phase einer Submission bei wem in Sachen Preis iS).
TH LANG, EVELYNE CLERC, Praxis des öffentlichen Beschaf- /Genf 2007, Rz. 324 „Schutzofferten“; für Erläuterungen vgl.
er Parteien: Act. 94, S. 4 (Burkhalter); act. 78, S. 14 (ISP)
Unternehmen Fälle
Atel
ISP
Burkhalter
Etavis
Gasser + Bertschy Gfeller
Scherler
ewb
TOTAL
Tabelle 2: Durchschnittliche Werte der abgesprocher
16. Neben dem eigenen und/oder dem vi den Eingabepreis wurden häufig Faktoren, onsparameter ausgetauscht, aber auch g: diesen übermittelt respektive mit deren Firr es so zur Koordination entweder ausschlie nachfolgenden Abgebotsrunden® oder abe stimmung der Abgebote. In den meisten F hin zur Auftragsvergabe Kontakt zwischen Unternehmen eine ARGE bei einem bestin um ihre Erfolgschancen bezüglich der Verg abgesprochenem Preis einreichten. Meist w tigste/beste Angebot offerieren und den Auf stimmt.
17. Eigentliche direkte Gegenleistungen 1 gen oder Kartelldividenden wurden keine e ausgingen, bei ihrerseitigem künftigen Inte werden. Weiter, dass Scheinofferten auch i und dieser folgende Vorteile brachten: Sie r sourcen etc. weder selbst zeit- und kosten zurückschicken, blieben damit beim Auftrac vergaben im Rennen. Zudem bestand auss lastung im Ausführungszeitpunkt eventuell ( einer ARGE zu partizipieren. Auch die eige Grad vor der Konkurrenz geschützt”.
18. Inden seltenen, anlässlich E7-Treffen am selbständigen Auftragserhalt interessier ARGE bereit waren, kam es zum „Freistilrin lierte eigenständig und bemühte sich um de
36 Zur Definition vgl. oben Rz. 11.
Vgl. die folgenden Aktenstellen: Act. 26 (Atel); a der Stammkundschaft: Act. 77, S. 15, 18 (Atel); (Gasser + Bertschy); des Weiteren act. 37, S. 2
®” vgl. beispielsweise act. 94, S. 9 (Burkhalter); ac
Umsatz Durchschnitt
22 6'737'295.—, 306'241.—
8 2'549'371.— 318'671.-
18 4'989'499.- 277'194.—
14 2'751'716.—, 196'551.—
10 2'291'028.- 229'103.—
16 7'686'559.- 480'410.—
16 8'714'116.— 544'632.—
4 724’000.- 181'000.—
len Projekte
on der stützenden Unternehmung zu kalkulierenmögliche Rabatte oder andere zentrale Kalkulati- ınze Offerten für andere Firmen berechnet und nenstempel versehen eingereicht. Fallweise kam sslich der Ersteingabe, der Ersteingabe und der r in manchen Fällen auch lediglich zu einer Abällen bestand hingegen von der Ersteingabe bis den Parteien. Weiter kam es vor, dass mehrere ımten Projekt bilden wollten und, unter anderem abe zu erhöhen, je eine selbständige Offerte mit urde dabei die Unternehmung, welche das günstrag schlussendlich erhalten sollte, vorgängig beür Stützofferten im Sinne von Ausgleichszahlunntrichtet. Die Parteien gaben an, dass sie davon resse an einem Auftrag ebenfalls unterstützt zu m Interesse der stützenden Partei liegen konnten nussten bei fehlendem Interesse, fehlenden Resintensiv kalkulieren noch die Offertanfragen leer jgeber präsent und für allfällige weitere Auftragsagegemäss bei Veränderungen der eigenen Auslie Möglichkeit, mit Personal auszuhelfen oder an nen Stammkunden waren bis zu einem gewissen
besprochen Fällen, in welchen mehrere Parteien
t und im Vergabefall nicht zur Teilnahme an einer gen“, d.h. jede interessierte Unternehmung kalkun Erhalt des Auftrags”.
ct. 59, S. 2 (ISP); act. 19, S. 2 (Scherler); sowie zum Schutz act. 78, S. 7 (ISP); act. 94, S. 10 (Burkhalter); act. 91, S. 4 (Etavis); act. 76, S. 2, A 1.2 (Gfeller).
. 87, S. 7, 11 (Etavis); act. 93, S. 4 (Scherler).
19. Das letzte Treffen der E7 fand vier Ta ar 2008 auf Initiative der Verbände ohne ' noch nicht in die Untersuchung involviert we Parteien dem Erfahrungsaustausch und de nach der Person des Anzeigers wurden mö werbsbehörden besprochen. Am Ende besı ständig um eine allfällige rechtliche Vertret genüber den Behörden auftreten würde. | hingegen keine mehr getroffen. Dem Treffer
20. Im Detail auf die Vorbringen der Part anschaulichung deren Vorgehens wird — Sc gen”.
A.2 Verfahren
21. Am 29. Januar 2008 eröffnete das S gende Untersuchung 22-0366 Elektroinstal ren sind die in Rz. 5 genannten Unternehme
22. Die Verbände wurden in die Untersuc des Anzeigers”° und bisherige Erfahrunge wurden und andererseits eine allfällige Bei auszuschliessen war. Dieser Verdacht hat mehr heraus, dass die Verbände nicht ak chend waren weder Ermittlungsmassnahme nöten, so dass das Verfahren gegen die kann. Auch auf einen Einbezug des VSEI ir Meldewesen, obschon sicher für eine weit sorgend, wenn überhaupt, für die Absprach
23. Am 31. Januar 2008 wurden um 9 U genannten Unternehmungen sowie im gem nen Verbände VSTEI, KVBE und KMU Be Polizei und IT-Spezialisten durchgeführt.
24. Ablauf der Hausdurchsuchungen: Die suchungen über ihre Rechte inklusive der deutung aufgeklärt und erhielten je eine Durchsuchungsbefehls. Auf dieselbe Weist wurde bezüglich ewb verfahren.
25. Die Hausdurchsuchungen konnten all wurde umfangreiches Aktenmaterial besch len mit Gegenstand, Fundort etc. exakt dok gespiegelt*®. Eine Siegelung wurde nicht be
26. Mit (Eröffnungs-) Schreiben vom 4. Fi + Bertschy ausgedehnt.
® ygl. Teil B. ® Vgi. Rz. 3. “ Vgl. vom Rz. 3.
Vgl. vorn Rz. 6, insbesondere Fn. 9 und 12.
Vgl. act. 3: Durchsuchungs- und Beschlagnahm Für Ergebnisse der Auswertung vgl. act. 3 a, Re act. 11a (Gasser + Bertschy) und act. 3e, Reg. :
ge nach den Hausdurchsuchungen am 4. Februsasser + Bertschy, welche zu diesem Zeitpunkt ir, statt und diente nach einhelligen Aussagen der r „Verarbeitung des Erlebten“. Neben der Frage gliche Vorgehensweisen gegenüber den Wettbeshloss man, dass sich jede Unternehmung eigenung kümmern und entsprechend selbständig ge- -otentiell kartellrechtsrelevante Abreden wurden 1 fern blieb, trotz Einladung, ewb.
eien sowie einzelne betroffene Projekte zur Verweit notwendig — in den Erwägungen eingeganekretariat gestützt auf eine Anzeige” die vorlielationsbetriebe Bern. Parteien in diesem Verfahn und Verbände.
hung einbezogen, da gestützt auf die Aussagen n“* einerseits Informationen bei ihnen vermutet eiligung der Verbände an den Absprachen nicht sich hingegen nicht erhärtet, es stellte sich vieliv an den Absprachen beteiligt waren. Entspre- 2n noch ein grosser Korrespondenzaufwand von- Verbände ohne Kostenfolge eingestellt werden ı das Verfahren konnte verzichtet werden, da das ergehende Transparenz und Kontaktmöglichkeit > vorliegend nur eine marginale Rolle spielte.
hr in einer konzertierten Aktion bei den in Rz. 6 einsamen Sekretariat der drei angeblich betroffern Hausdurchsuchungen in Unterstützung durch
: Betroffenen wurden zu Beginn der Hausdurch- Möglichkeit einer Bonusmeldung und deren Be- Kopie der Untersuchungseröffnung sowie des >, jedoch unter Verzicht auf eine Durchsuchung,
2 am 31. Januar 2008 abgeschlossen werden. Es agnahmt und dieses in Beschlagnahmeprotokolumentiert**. Die Server der Unternehmen wurden antragt.
ebruar 2008 wurde die Untersuchung auf Gasser
ingsprotokoll je durchsuchter Firma. g. 12 (Atel); act. 3b, Reg. 17 (ISP); act. 3d, Reg. 11 (Etavis); ) (Gfeller).
27. Das Sekretariat gab die Eröffnung de Frist, innert welcher Dritte eine allfällige \ Abs. 2 KG), mittels amtlicher Publikation | delsamtsblatt und am 4. März 2008 im Bun per Fax über den Inhalt der Pressemitteilur ten im Sinne von Art. 28 Abs. 2 KG.
28. Alle Parteien, ausgenommen die Vel meldung gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. nologische Reihenfolge der Selbstanzeigen
29. In den auf die Hausdurchsuchungen f auf die von ihnen getätigten Kooperationsz und Scherler erschienen am 13. Februar 2C Bertschy am 15. Februar 2008, Burkhalter send Etavis am 22. Februar 2008 zur Ein über das geplante weitere Vorgehen sow rechtliche Folgen gemäss KG-Sanktionsve aufgefordert, in den folgenden Wochen ihr zu beschreiben, Angaben zum Treffen vom setzes und internen Antitrust-Compliance-N hinaus zur Verfügung stehenden, potentiell beweisrelevantes Material zu liefern. Zudei Die Einvernahmen wurden protokolliert unc sender Unterzeichnung zugestellt”.
30. In der Folge rekapitulierten die Parte genen Jahre und reichten diesbezügliche / belegendes Material ein. Mitte April konnte Akten inklusive der elektronischen Daten be
31. Die Parteien verzichteten allesamt d durchsuchungen erstellten Serverkopien b der extrahierten Dokumente wurden der jev gebracht.
32. Nach einer ersten Durchsicht und Be: teien erneut Ende Juni/Anfang Juli zu Einz riates. Sie wurden über den aktuellen Staı gebnisse, insbesondere die Zahl und das V lich aufgedeckten Projekten, und die versch orientiert. Gfeller als der ersten Partei, we Mitteilung gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. a SVK¢ gung ihrer bis anhin kooperativen Haltung.
nerelles Interesse am Abschluss einer einve
33. Nach Festsetzung der Sanktionsband lung mit übereinstimmendem Wortlaut für é nem weiteren individuellen Gespräch Anfe Möglichkeit, zum Wortlaut der einvernehml
“ Verordnung über die Sanktionen bei unzulassic
Sanktionsverordnung; SVKG) SR 251.5.
4 vgl. Rz. 7.
48 Act. 77 (Atel); act. 78 (ISP); act. 94 (Burkhalte (Gasser + Bertschy) und act. 93 (Scherler).
4” Gemäss Art. 29 Abs. 1 KG schlägt das Sekreta Art und Weise der Beseitigung einer als unzulas
sr Untersuchung unter Hinweis auf die 30-tägige ferfahrensbeteiligung anmelden können (Art. 28 am 22. Februar 2008 im Schweizerischen Handesblatt bekannt. Die Parteien wurden vorgängig ig orientiert. Innert Frist meldeten sich keine Drit-
‘bande (vgl. oben Rz. 22), reichten eine Bonus- Art. 1 lit. b sowie Art. 8 ff. SVKG“* ein. Die chroist aus der Tabelle in Rz. 7 ersichtlich.
olgenden Tagen wurden alle Parteien im Hinblick usagen* zu einer Einvernahme vorgeladen. Atel 08, ISP und ewb am 14. Februar 2008, Gasser + und Gfeller am 18. Februar 2008 und abschliesvernahme. Die Parteien wurden darüber hinaus ie die von ihnen erwartete Mitarbeit und deren rordnung informiert. Sie wurden unter anderem erseits alle möglicherweise betroffenen Projekte 4. Februar 2008, zu ihrer Kenntnis des Kartellgelassnahmen zu machen sowie alle ihnen darüber | relevanten Informationen sowie möglicherweise n wurden diverse Fragen ihrerseits beantwortet. | den Parteien zur Stellungnahme und anschliesien ihr Abspracheverhalten während der vergan- \usführungen sowie bei ihnen noch auffindbares ° sodann mit der Sichtung der beschlagnahmten gonnen werden.
arauf, den Sichtungen der anlässlich der Hauseizuwohnen. Ein Sichtungsprotokoll und Kopien veils betroffenen Partei in der Folge zur Kenntnis
arbeitung des Aktenmaterials erschienen die Paralgesprächen in die Räumlichkeiten des Sekretaid des Verfahrens, die ersten Untersuchungsererhältnis der selbst angegebenen zu den zusätziedenen Möglichkeiten des Verfahrensfortganges Iche eine Bonusmeldung einreichte, wurde eine > übergeben, den übrigen Parteien eine Bestäti- Sämtliche Parteien äusserten in der Folge ihr gernehmlichen Regelung.
breite und Entwurf einer einvernehmlichen Regelle Parteien wurden ihnen diese Angaben bei eing September 2008 eröffnet”’. Es bestand die chen Regelung Stellung zu nehmen und Formuyen Wettbewerbsbeschrankungen vom 12. März 2004 (KGr); act. 87 (Etavis); act. 86 (ewb); act. 95 (Gfeller); act. 91
riat den Beteiligten eine einvernehmliche Regelung über die sig erachteten Wettbewerbsbeschränkung vor.
lierungsvorschläge sowie anderweitige Anre Parteien Einsicht in die geschäftsgeheimnis
34. Nach Akteneinsicht und Abgabe ihre einvernehmlichen Regelung wurde diese de nert Frist von allen unterzeichnet retournier men der Unternehmung - wie folgt:
Vorbemerkungen:
a) Die nachfolgende einvernehmliche Re SR 251) erfolgt im übereinstimmenden zu vereinfachen, zu verkürzen und — u bewerbskommission (Weko) — zu einen
b) Dem Willen und der Bereitschaft der [/ Bertschy, Gfeller, Scherler] zum Absch lung wird vom Sekretariat im Rahmer Aufgrund der aktuellen Ausgangslage k tion in der Grössenordnung von CHF [. Festlegung der Höhe der Sanktion lieg gültig mit deren verfahrensabschliesser
c) Sollte die vorliegende einvernehmliche den, wird die Untersuchung im ordentli gen eines Verstosses — eine Sankti Sanktionsverordnung, SR 251.5) durch
d) Die [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis zichtet im Falle der Genehmigung vor Weko und bei Nichtüberschreiten des Sinne von lit. a) auf die Ergreifung von |
e) Bei diesem Ausgang des Verfahrens z sig zu Lasten der Parteien und damit c ser + Bertschy, Gfeller, Scherler].
Vereinbarungen:
1) Die [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis, pflichtet sich in Zusammenhang mit Ele Ausschreibungen weder um Stützofferte
2) Die [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis, pflichtet sich, sich in Zusammenhang rn nicht mit Konkurrenten über Offertpreise auszutauschen.
3) Davon ausgenommen ist der Austausch mit (a) der Bildung und Durchführung \ kung an der Auftragserfüllung als Subur
4) Die [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis, pflichtet sich, geplante Arbeitsgemeins:
“@ Atel, 18. November 2008; ISP, 13. November 2 2008; ewb, 21. November 2008; Gasser + Be Scherler, 19. November 2008; allen Parteien ge:
® vgl. die Höhe der Bandbreiten: Rz. 171.
gungen zu machen. Darüber hinaus nahmen die bereinigten Verfahrensakten.
s Einverständnisses zur definitiven Version der ın Parteien zur Unterzeichnung zugestellt und in- ®, Diese lautet — ergänzt mit dem jeweiligen Nagelung im Sinne von Art. 29 KG (Kartellgesetz, Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0366 nter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wett- 1 förmlichen Abschluss zu bringen.
\tel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis, ewb, Gasser + luss der nachfolgenden einvernehmlichen Rege- 1 der Sanktionsbemessung Rechnung getragen. eabsichtigt das Sekretariat, der Weko eine Sank- .].- bis CHF [...].— zu beantragen“”. Die definitive t jedoch im Ermessen der Weko. Sie erfolgt endiden Verfügung.
» Regelung von der Weko nicht genehmigt werchen Verfahren zu Ende geführt und — bei Vorlieon gestützt auf das KG und die SVKG (KGdie Weko festgelegt.
‚ ewb, Gasser + Bertschy, Gfeller, Scherler] verliegender einvernehmlichen Regelung durch die beantragten Sanktionsrahmens gemäss lit. b) im Rechtsmitteln.
2-0366 gehen die Verfahrenskosten anteilsmäsler [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis, ewb, Gasewb, Gasser + Bertschy, Gfeller, Scherler] verktroinstallationen Konkurrenten im Rahmen von n anzufragen noch solche anzubieten.
ewb, Gasser + Bertschy, Gfeller, Scherler] vernit Elektroinstallationen vor der Auftragserteilung », Preiselemente sowie die Zuteilung von Kunden
| unabdingbarer Informationen in Zusammenhang ‚on Arbeitsgemeinschaften sowie (b) der Mitwirternehmer bzw. Unterakkordant.
ewb, Gasser + Bertschy, Gfeller, Scherler] verchaften in Zusammenhang mit Elektroinstallatio-
008; Burkhalter, 17. November 2008; Etavis, 17. November rtschy, 20. November 2008; Gfeller, 24. November 2008; zeichnet zugestellt am 26. November 2008, vgl. act. 269.
nen gegenüber dem Auftraggeber offen Offertstellung die Namen der Firmen, w wirken, anzugeben. Diese Offenlegung meinschaft, bei der einem einzelnen Ui als Ansprechpartnerin bzw. Verantwortli
35. Am 18. Mai 2009 wurde den Parteien B Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
36. Das Kartellgesetz gilt für Unternehme tell- oder andere Wettbewerbsabreden treff menszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2
37. Als Unternehmen gelten sämtliche N leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1°° KG).
38. Verfügungsadressatinnen und dami Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, ewb, Etavis, Ga bande VSTEI, KVBE und KMU Bern”. Sie 2 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Auf entspre kann vor dem Hintergrund der ohnehin eı diese” vorliegend verzichtet werden. Ist im stets ausschliesslich die in das Verfahren ir die E7 sowie ewb, gemeint.
39. Die Möglichkeit direkter Sanktionen” sich jedoch im Rahmen der einvernehmlic Gründungsjahr von E7, beschränkt, ist kei wendung des Kartellgesetzes zu berücksict
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
40. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften Waren oder Leistungen Wettbewerb nich! staatliche Markt- oder Preisordnung begrtr Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonde falls nicht unter das Gesetz fallen Wettbev Gesetzgebung über das geistige Eigentum kungen, die sich auf Rechte des geistigen Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
41. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 ul gemacht.
St Vgl. Rz. 22.
>” Vor der Revision konnte ein Kartellrechtsversto stoss gegen eine einvernehmliche Regelung od möglich. Gemäss Art. 49a KG können bestimm sanktioniert werden.
Bundesgesetz Uber Kartelle und andere Wett AS 2004, 1385 ff.
zulegen. Hierzu sind spätestens im Zeitpunkt der elche an der geplanten Arbeitsgemeinschaft mitspflicht gilt auch bei einer geplanten Arbeitsgeiternehmen die Führungsrolle zukommt und das che gegenüber dem Auftraggeber auftritt.
der Antragsentwurf zur Stellungnahme zugestellt.
n des privaten und öffentlichen Rechts, die Karen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform
t Parteien des vorliegenden Verfahrens sind sser + Bertschy, Gfeller, Scherler sowie die Versind allesamt als Unternehmen im Sinne von Art. chende Ausführungen betreffend die Verbände folgenden Einstellung der Untersuchung gegen Folgenden demnach von Parteien die Rede, sind wolvierten Elektroinstallationsbetriebe, das heisst
’ besteht seit der KG-Revision 2003°°. Da man hen Regelungen auf die Projekte ab 2006, dem ne übergangsrechtliche Problematik bei der Antigen und dieses ohne Weiteres anwendbar.
vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte - zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine ıden, und solche, die einzelne Unternehmen zur ren Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenverbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschrän- Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht nd 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend
ss nicht direkt sanktioniert werden. Dies war erst beim Verer behördliche Anordnung, das heisst im Wiederholungsfalle te Verletzungen kartellrechtlicher Bestimmungen nun direkt
bewerbsbeschränkungen — Änderung vom 20. Juni 2003,
B.3 Verhältnis KG zum BoeB
42. Das Bundesgesetz über das öffentlich dass die Auftraggeberin den Zuschlag wide sen kann, wenn diese Abreden getroffen h: erheblich beeinträchtigen. Der Wortlaut vo demjenigen von Art. 5 KG. Es stellt sich die VoeB”) zum KG - mithin, ob ein und det genstand sowohl des submissionsrechtlich (Art. 5 KG) Verfahrens sein kann. Diese Fr: zu bejahen®’. Erfüllt ein Sachverhalt je eine BoeB, können beide Gesetze parallel zur A gendes angeführt werden:
43. Zunächst schützen das Bundesgese das Kartellgesetz unterschiedliche Rechtsgi fentlichen Ausschreibers‘. Der öffentliche Mittel wirtschaftlich einsetzen (Art. 11 lit. c chen Vergabestellen, den wirksamen W Rechtsgutes obliegt allein der WEKO°®. Un setzes ohne Bedeutung, inwieweit die Inte Schutz des Rechtguts „wirksamer Wettbew ben den Rechtsgüterschutz des BoeB und Die Vorschriften des öffentlichen Vergaber mit kumulativ anwendbar.
44. Der aus der Sicht des Bundesgesetz schränkte Rechtsgüterschutz (nämlich der : insbesondere darin, dass sich Art. 11 lit. e zieht, das heisst auf Absprachen, die der Kartellgesetz trifft derartige Unterscheidung 5 KG) unabhängig davon, ob sie offen ode seite bekannt sind oder ihr vorenthalten wer
45. Schliesslich unterscheiden sich die be ge. Während nach Art. 11 lit. e BoeB die z missionsabsprache nur (aber immerhin) at WEKO seit 1. April 2004 gemäss Art. 49a K
°° Rekurskommission für Wettbewerbsfragen.
>” Vgl. RPW 2005/1, S. 191 f., Rz. 5.2 (Betosan AC 88 PETER GAUCH/HUBERT STOCKLI, Thesen zum net Nr. 28.3; PETER GALLI/DANIEL LEHMANN/PETER Schweiz, Zurich 1996, Rz. 69; HEINZ LEITNER, S. 23 ff.
Im Ergebnis auch GAucH, Das öffentliche Besch Vgl. GAucH, Das neue Beschaffungsgesetz des GALLI/LEHMANN/RECHSTEINER (Zit. in Fn. 58), Nr sprache — Rechtslage und Wirklichkeit, Freiburg Vgl. INGENSTAU/KoRBION, VOB Teile A und B, Ko 8 GAUCH (zit. in Fn. 60), S. 332, Rz. 10.
@ RPW 2002/1, S. 139 f., Rz. 22 (Betonsanierung
1e Beschaffungswesen™ sieht in Art. 11 lit. e vor, rrufen oder Anbieter vom Verfahren ausschlies- ıben, die wirksamen Wettbewerb beseitigen oder n Art. 11 lit. e BoeB deckt sich weitgehend mit Frage nach dem Verhältnis des BoeB (und damit selbe Sachverhalt (Submissionsabsprache) Gean (Art. 11 BoeB) als auch des kartellrechtlichen age ist in Übereinstimmung mit der REKO/WEF” n der gesetzlichen Tatbestände des KG und des nwendung kommen”. Zur Begründung kann Foltz über das öffentliche Beschaffungswesen und iter”®. Art. 11 lit. e BoeB dient dem Schutz des öf- Auftraggeber soll in erster Linie die öffentlichen BoeB). Es ist jedoch nicht Aufgabe der öffentli- 'ettbewerb durchzusetzen. Der Schutz dieses igekehrt ist es für die Anwendung des Kartellgeressen des Auftraggebers verletzt werden‘. Der erb“ (im Sinne des Kartellgesetzes) tritt somit neweist damit eine selbstständige Bedeutung auf. achts sowie diejenigen des Kartellrechts sind soüber das öffentliche Beschaffungswesen einge- Schutz des öffentlichen Ausschreibers) zeigt sich BoeB nur auf verdeckte (Preis-) Absprachen be- Auftraggeberin nicht offengelegt werden®. Das en nicht und bekämpft unzulässige Abreden (Art. r verdeckt erfolgen, oder ob sie der Marktgegenden.
:iden Verfahren auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolustandige Behörde die Teilnehmer an einer Sub- ıs dem Verfahren ausschliessen kann, kann die G auch direkte Sanktionen verhangen™.
5, Hela AG, Renesco AG, Weiss+Appetito AG/WEKO).
Jen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, S. 75, These RECHSTEINER, Das Öffentliche Beschaffungswesen in der Öffentliche Beschaffungen und Kartellrecht, AJP 1/2003,
affungsrecht der Schweiz, in: recht 1997/5, S. 167. Bundes, in: Zeitschrift fur Schweizerisches Recht [ZSR NF]
. 321. Siehe auch BENEDICT F. CHRIST, Die Submissionsab- 1999, AISUF Bd. 181, Rz. 785. mmentar, 13. Aufl., Dusseldorf 1996, S. 770, Rz. 29.
Schweizerische Landesbibliothek/SLB).
46. Das Bundesgericht hat im Zusamme sachverhalten die Zuständigkeit der Wettb: schaffungen bestätigt‘.
47. Zusammenfassend ergibt sich die ku fentlichen Beschaffungswesens und des Ka
B.4A Unzulässige Wettbewerbsal
48. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
B.4.1 Wettbewerbsabrede
49. Als Wettbewerbsabreden gelten rech barungen sowie aufeinander abgestimmte \ verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglic abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ve
50. Eine Wettbewerbsabrede definiert sic ein bewusstes und gewolltes Zusammenwi und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eit
B.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusam
51. Die Parteien sind Unternehmen gleic sichtlich der in der Elektroinstallationsbrar beziehungsweise privat zu vergebenden At auch mit Dritten während Jahren über Pre über Preise und Vergabewünsche, d.h. bet rem zu dem Zweck, den Wettbewerb zu
(insbesondere grösserer Projekte) zugunst: Treffen und damit spätestens Anfang 2006 (Absprache-) Verhaltens statt, indem regelr ben die jeweils an der Ausführung eines F damit das für den Erhalt des Auftrags vorge kretisierung der jeweils projektbezogenen
sprachen erfolgten weiterhin auf bi-/multilat ressierten Unternehmung und den sie stütze
52. Auch ohne explizite schriftliche Reg hungsweise Vorgehens gingen die E7 von ressen und der Einhaltung der projektbez wussten und mussten zufolge Kommunikati
® _RPW 2005/3, S. 582, Rz. 3.3 (Eidgenössisches co AG, Weiss+Appetito AG, Reko, Weko).
% So auch RPW 2008/1, S. 94 f. (Strassenbeläc (Hrsg.), Ziele und Instrumente des Vergaberec Rechtsprechung der BRK, Rz. 84.
7 Vgl. Rz. 15 ff. sowie act. 77, S. 20 (Atel) und a act. 3d Reg. 2, Dok. 1-3) belegen, dass darir act. 26 (Atel); act. 30 (ISP); act. 23, S.2 (Gfeller)
nhang mit der Beurteilung von Vergangenheitsawerbsbehörden im Bereich der öffentlichen Bemulative Anwendbarkeit der Vorschriften des öfrtellgesetzes™.
orede
em Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verein- /erhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken he Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind arbindlichen Vereinbarungen einschlägig.
h daher durch folgende Tatbestandselemente: a) rken der an der Abrede beteiligten Unternehmen 1e Wettbewerbsbeschränkung.
imenwirken
her Marktstufe und als solche Konkurrenten hiniche von öffentlichen Stellen ausgeschriebenen ıfträge. Sie haben sich sowohl untereinander als jekte, Kalkulationselemente sowie insbesondere reffend Kunden, ausgetauscht. Dies unter andebeschränken und das Ergebnis der Submission an eines von ihnen zu beeinflussen. Mit den E7- ; fand eine Institutionalisierung dieses situativen nässige Treffen eingeführt und anlässlich derselrojektes interessierte Unternehmung eruiert und sehene Unternehmen bestimmt wurde. Die Kon- Vorgehensweise und damit die eigentlichen Aberale Weise zwischen der am Auftragserhalt intenden°”.
elung ihres gegenseitigen Verhältnisses bezieeiner weitgehenden Berücksichtigung ihrer Inteogenen Vereinbarungen aus. Die Unternehmen on ihrer Interessen anlässlich der E7-Treffen wis-
Volkswirtschaftsdepartement/Betosan AG, Hela AG, Renesye Tessin); vgl. auch Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli hts, Die Vergabeprinzipien und ihre Konkretisierung in der
ct. 94, S. 6 (Burkhalter). Anfänglich erstellte Protokolle (vgl.
1, entgegen der Aussagen der Parteien [vgl. Rz. 17 sowie ], der Schwerpunkt der monatlichen Treffen lag.
sen und wollen, dass dies eine Koordinieru zicht auf Konkurrenzangebote zur Folge hat
53. Sowohl das Verhalten der Parteien vc demnach eindeutig ein bewusstes und gew ren wird infolge einvernehmlicher Regelur 2006 betrachtet. Für diesen liegen dem Sel chene® Projekte und damit Submissionsab bindendes und die Frequenz der Absprach einzelnen Abreden ab 2006 gleichsam eine!
54. Auch wenn bestritten würde, dass di mengesetzten Verhalten (Interessenbekun: che) bestanden und damit die E7-Treffen T darstellend, so wäre doch anzuerkennen, Treffen, also regelmässige persönliche Ko Treffen von Absprachen verbesserte und c haben”. Ob die Absprachen als mündlich tensweise zu kategorisieren ist, spielt im Er gelungen beschlossene Untersuchung keir tieft.
B.4.1.2 Wettbewerbsbeschränkung
55. Neben einem bewussten und gewollte bewerbsbeschränkung bezwecken oder be den jeweiligen Projekten einen aus ihrer Si gende Marge zu erzielen, grössere Aufträg von (Stamm-) Kunden zu verhindern (vgl. Preis- und Kundenbeeinflussung zu Gunste ne Vorgehen (vgl. B.4.1.1) ermöglichte es Angebote abzustimmen und das Verhalten herren sodann zum Entscheid vorliegende Ergebnis funktionierenden Wettbewerbs ur Vorfeld durch die E7 bestimmte Unternehm beschränkung bewirkte”.
56. Spezielle Beachtung gilt dem Fall, in ner anderen Unternehmung Stützofferten ei teressiert zu sein. Es wurde vorgebracht, in teresses an einem Auftrag kein Wettbewert formationsaustausch in Sachen Preis mit ar ten’®, Diese Auffassung kann nicht geteilt w eines Absprechers zur Submission für die
ten Abrede unwesentlich ist: Kartellrechts\
0 Unabhängig davon, ob die jeweilige Absprache \
Gemäss CHRisr (zit. in Fn. 61) ändert — auch oh
Kenntnisnahme das Verhalten der Absprecher
abgestimmten Bietverhalten. Der gegenseitige
weil er Rückschlüsse auf das Preisverhalten c
mehr bilden und der Sinn einer Submission wird
Entsprechende Argumentation in: RPW 04/3, 73
7 vgl. Rz. 92.
? Vqgl. auch Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli dass jedwede Absprache zwischen den Submit trächtige, was vorab dem vergaberechtlichen W:
7 Act. 173, S. 3 (Burkhalter).
ng in Sachen Eingabepreis respektive einen Verte.
r 2006 als auch nach Initiierung der E7 bekundet olltes Zusammenwirken. Im vorliegenden Verfah- ıgen hingegen ausschliesslich der Zeitraum ab <retariat nachweislich bereits Uber 100 abgesproreden vor. In den E7-Treffen® ist sodann ein veren erhöhendes Element zu sehen, welches den 1 Rahmen und damit Stabilität gab.
e relevanten Abreden aus einem derart zusam- Jung anlässlich E7 und bi-/multilaterale Abspraeil derselben waren, eine Art Institutionalisierung dass die kontinuierliche Teilnahme an den E7- ntakte, zumindest die Voraussetzungen für das iese sodann projektbezogen auch stattgefunden e Vereinbarung oder aber abgestimmte Verhalgebnis für vorliegende, mit einvernehmlichen Reie Rolle und wird entsprechend nicht weiter vern Zusammenwirken muss die Abrede eine Wettwirken. Gerade das Bestreben der Parteien, bei cht angemessenen Preis beziehungsweise genü- e unter den E7 zu verteilen sowie ein Abwerben Rz. 15), zeigt, dass die Verhaltensweisen eine n der Parteien bezweckt haben. Das beschriebeden Parteien darüber hinaus auch faktisch, ihre der Wettbewerber zu antizipieren. Die dem Baun Offerten waren zufolge der Abstimmung nicht d führten in der Regel zum Entscheid für die im ung’*, womit die Abrede auch eine Wettbewerbswelchem mehrere Unternehmen auf Wunsch einreichten, ohne selbst am Erhalt des Auftrags indiesem Fall läge aufgrund fehlenden eigenen Insverhältnis vor und könne demnach auch ein Inischliessender Scheinofferte nicht als Abrede gelerden, da ausser Acht bleibt, dass das Verhältnis Frage des Vorliegens einer wettbewerbsrelevannidrig verhalten sich auch diejenigen Unternehvon den Parteien zugegeben oder bestritten wurde.
ne sich dessen bewusst zu sein — bereits die wechselseitige im Wettbewerb und führt damit zu einem angepassten und Kontakt vermindert den Geheimwettbewerb auf Bieterseite, ler anderen erlaubt. Das Marktangebot kann sich so nicht ad absurdum geführt (vgl. S. 90, Rz. 346).
4 (Markt für Schlachtschweine - Teil B).
(zit. in Fn. 66), Rz. 126: „Die Rekurskommission führte aus,
tenten den Wettbewerb um den Beschaffungsauftrag beeinattbewerbsgrundsatz widerspreche“.
men, welche vereinbarungsgemäss Abstan ferte erweckt den Eindruck einer ernstgem Bauherren aus, indem dieser von einer \ Marktmechanismen, ausgeht, und ist somit
57. Zwischenfazit: Das über Jahre prakti: wirkte eine Wettbewerbsbeschränkung, die erfüllt. Bereits infolge der bisherigen Abklär 100 derartige Submissionsabreden gemäss den (die sogenannten Kernprojekte, vgl. Rz der Absprachen hinten Rz. 79 ff.).
58. Über die einzelnen projektbezogener E7-Treffen hinaus, ist in casu wahrscheinli nen Absprachen gleichsam umfassende
Markt unter den E7 aufgeteilt wurde. Die U von der eigenen abhängig. Sie gingen da\ ebenfalls von den E7 gestützt zu werden’’ terstützten Partei im Ausführungszeitpunk aushelfen zu können (vgl. Rz. 17).
59. Die Parteien waren zudem fortgesetz! genleistung“ (in Form eines zukünftig auszu war’®. Besteht jedoch insofern eine Relatic Unterstützung bei einem Projekt von der ei chen, so geht der Wille der Parteien über e und ist auf eine Rotation beziehungsweise |.
60. Neben der Zuteilung einzelner Aufträ der Stammkundschaft, indem Stammkunde wiederholte Vertragsabschluss durch die ir Die projektbezogenen Abstimmungen ware dere bei Stammkundenverhältnissen regelr gen“ Unternehmung. Ein Stützen der Konk gründen statt, weshalb weiter davon ausge wechselnd bei den abgesprochenen Aussc freien Kapazitäten zum Zuge kamen und sc tet auch die grosse Anzahl der nachweis nehmlicher Regelungen wird diesem Aspel
7% Vgl. CHRisT (zit. in Fn. 61), S.20, N. 65 f.
3 vgl. Rz. 53.
7 Erfolgt eine systematische Absprache einer Vie raum, so spricht man von einem sogenannten | von Kunden mittels [Preis-] Absprachen über ei nehmen gemeint. Unabhängig vom einzelnen P ren gleichsam abwechselnd von der Unterstütz! renden Unternehmen. Darin ist der Ausgleichsr über einen längeren Zeitraum praktizierten Syst nicht zwingend erforderlich.
Die Parteien sagten aus, dass sie — unterstützt seits bei einem zukünftigen (zu diesem Zeitpun zu werden [vgl. act. 77, S. 13, 18 (Atel); act. 91, 2 Vgl. Rz. 58.
2 Vgl. für entsprechende Aussagen anlässlich det act. 94, S. 10 (Burkhalter); act. 91, S. 4 (Gass S. 2, A 1.2 (Gfeller).
Rz. 15: Tabelle 2, aus welcher die Anzahl abge die Rz. 53 und 57.
d von einem Angebot nehmen’. Eine Scheinofeinten Offerte, wirkt sich auf den Entscheid des ‚erfälschten Entscheidbasis, konkret spielenden wettbewerbsrelevant.
zierte Verhalten der Parteien bezweckte und be- Tatbestandsmerkmale des Art. 4 Abs. 1 KG sind ungen können den Parteien, wie erwahnt”, über ; Art. 4 Abs. 1 KG lückenlos nachgewiesen wer- . 2; zum konkreten Ablauf und den Auswirkungen
1 Absprachen und das verbindende Element der sh, dass eine Rotationsabrede”°, eine die einzel- Rahmenvereinbarung, vorgelegen hat und der nternehmen machten eine Unterstützung anderer ‚on aus, bei zukünftigem ihrerseitigem Interesse respektive bei allfalligem Personalbedarf der unt und gleichzeitig fehlender eigener Auslastung
(Zu einer Unterstützung bereit, obschon die „Geführenden Projektes) noch nicht einmal bestimmt yn zwischen den Projekten, als die Parteien ihre genen bei einem späteren Projekt abhängig maine Absprache des konkreten Einzelfalles hinaus ängerfristige Aufteilung des Marktes gerichtet.
ge/Kunden ging es insbesondere um den Erhalt nverhältnisse von den E7 respektiert und so der nmer gleiche Unternehmung ermöglicht wurde”. n in der Regel erfolgreich und führten insbesonnässig zum Vertragsabschluss mit der „zuständiurrenz findet nicht aus rein altruistischen Beweggangen werden könnte, dass alle Teilnehmer abhreibungen in Abhängigkeit von ihrer Grösse und mit eine Rotation stattgefunden hat. Darauf deulich abgesprochenen Projekte”. Infolge einverkt in casu nicht weiter nachgegangen. Hingegen
ılzahl von Projekten über einen bestimmten, längeren Zeit- Rotationskartell. Damit ist eine systematische Auf-/Zuteilung 1en längeren Zeitraum mit wechselnden begünstigten Unterrojekt unterstützen sich diese dabei gegenseitig und profitieung durch die übrigen zum Kreis der Absprechenden gehönechanismus zu sehen, der für die Stabilität eines solchen, ems unabdingbar ist. Eigentliche Ausgleichszahlungen sind
2n sie eines der E7-Unternehmen - davon ausgingen, ihrerkt noch nicht näher definierten) Projekt ebenfalls unterstützt S. 6 (Gasser + Bertschy)]; siehe auch Rz., 15, 17.
“ Einvernahmen: act. 77, S. 15, 18 (Atel); act. 78, S. 7 (ISP); er + Bertschy); des Weiteren act. 37, S. 2 (Etavis); act. 76,
sprochener Projekte je Unternehmung ersichtlich wird sowie ware auch eine solche Rotationsabrede in j qualifizieren.
B.4.1.3 Fazit
61. Zusammenfassend kann festgehalte Submissionsabsprachen, einzelne Projekte Treffen jeweils das verbindende Element d werbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1K des Vorliegens eines Rotationskartells trotz
62. Nachfolgend wird der Abredemechan Wettbewerb anhand ausgesuchter Beispiel liche und detaillierte Auflistung aller betroff jeweiligen Vorgehens wird verzichtet”.
B.4.2 Marktabgrenzung
63. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind unter samen Wettbewerbs führen, unzulässig. Ut überprüfen und gegebenenfalls eine Bese muss vorgängig der relevante Markt abgegr
B.4.2.1 Allgemeines
64. In sinngemässer Anwendung von Art. vante Markt alle Waren oder Leistungen, c genschaften und ihres vorgesehenen Ver werden.
65. Räumlich umfasst der Markt das Gi sachlichen Markt umfassenden Waren oder Abs. 3 lit. b VKU analog).
B.4.2.2 Sachlicher Markt
66. Der Ausschreiber respektive potentiel sprechende und mittels der Ausschreibung im Bereich Elektroinstallationen®* nach. Bei Frage der Marktabgrenzung stellen®. Für e tere Abklärungen bezüglich der noch nicht gehend von einer grossen Zahl einzelner S teien den Abschluss des Verfahrens mitt
8! Vgl. Rz. 79 ff.
®” Dies mit Rücksicht auf den Abschluss einverne
such, auch im Interesse der Parteien den Ermit
ten (vgl. auch Rz. 2).
Verordnung über die Kontrolle von Unternehmeı
Unter Elektroinstallationen versteht man sowoh
nierung von Anlagen und Einrichtungen, die der
® vgl. auch RPW 2008/1, S. 94 f. (Strassenbelä Leichten Transport- und Schulungshelikoptern ( sches, statt einer Abgrenzung des Marktes auf lendes Vorgehen in der EU: Competition in Bidd S. 160 (für die Niederlande), S. 195 (für Englanc dem Fall als Abrede gemäss Art. 4 Abs. 1 KG zu
n werden, dass die Parteien eine Vielzahl an betreffend, getroffen haben, bei welchen die E7- arstellten. Besagte Absprachen sind als Wettbe- G zu qualifizieren. Darüber hinaus wird die Frage starker Indizien nicht weiter vertieft.
ismus der E7 und dessen Auswirkungen auf den 2°" veranschaulicht und belegt. Auf eine ausführener Submissionsprojekte sowie Darstellung des
anderem Absprachen, die zur Beseitigung wirkn die vorliegenden Absprachen auf ihre Wirkung itigung des Wettbewerbs feststellen zu können, enzt werden.
11 Abs. 3 lit. a VKU®® umfasst der sachlich relelie von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eiwendungszwecks als substituierbar angesehen
abiet, in welchem die Marktgegenseite die den Dienstleistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11
le Auftraggeber fragt eine seinen Wünschen ents-/Projektunterlagen konkretisierte Dienstleistung Vorliegen eines Rotationskartells würde sich die ine derartige Marktdefinition wären hingegen weivollumfänglich eruierten Projekte vonnöten. Ausubmissionsabsprachen und zumal sämtliche Parels einvernehmlicher Regelung wünschten, behmlicher Regelungen und den damit einhergehenden Ver- Iungs- und damit Zeit-/Kostenaufwand möglichst tief zu hal-
ıszusammenschlüssen vom 17 Juni 1996 (VKU); SR 251.4.
| die Neuinstallation als auch die Reparatur, Erhalt und Saenergetischen Versorgung dienen. Vgl. auch Fn. 5.
ge Tessin) und RPW 2007/4, S. 517 ff.: Beschaffung von LTSH) durch armasuisse. Siehe für entsprechend pragmatidie Abrede respektive ein systematisches Verhalten absteling Markets, Policy Roundtables, OECD 2006, insbesondere I) etc.
71. Anzumerken bleibt, dass bei Auftrag weitgehend den Vergabeprozess bestimmt gewissen Grad festlegt” und begrenzt”.
72. Zusammenfassend ist der räumliche \ Bern, das heisst die Stadt Bern mit Agglo was im Übrigen auch der Einschätzung der
B.4.3 Beseitigung des wirksamen Wett
73. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. | Abreden über die direkte oder indirekt b. | Abreden über die Einschränkung von c. Abreden über die Aufteilung von Mark
B.4.3.1 Vorliegen horizontaler Preisabre
74. Obschon in der Elektrobranche vorwi sind, welche eine gewisse Angleichung der der oft zwischengeschalteten Stufe des Ele Kunden”) eine in Sachen Preis informierte meist entscheidendes Kriterium bei einer werbsparameter dar'”. Des Weiteren bewii bestimmten Bandbreite bewegenden Preis die Preistransparenz erhöht und die Preisbi schränkt beziehungsweise gänzlich ausges bleibend, sondern ständiger Veränderung u Marktmechanismen nicht mehr ungestört s gar nicht möglich, einen Marktpreis mittels sprache nie einen „Marktpreis“ zur Folge h
® Vgl. die detaillierte Regelung in Boeb, VoeB st
Zufferey/Hubert Stöckli (zit. in Fn. 66), Rz. 180 von der Verfahrensteilnahme aus, welche die | und sie spurt in einem gewissen Ausmass auch cen auf den Zuschlag haben werden. Gemäss C Publikationsmediums über dessen Streubereict ferten. Darüber hinaus gibt das Vergaberecht ur vor. ” Vgl. auch RPW 2002/1, S. 141, Rz. 26 (Bet LEITNER (Zit. in Fn. 58), S. 29. Gemäss Etavis beschränkt sich das Marktumfe der Abrede umfasstes Gebiet: Stadt Bern und A (ISP: geht vom Mittelland als relevantem Markt : Vgl. Bekanntmachung zur Verwendung von Kall ” vgl. Rz. 10. »® Vgl. act. 19, S. 4 (Scherler): „Insbesondere gros sogar international arbeiten, haben klare Kenntr hat der Elektroplaner als Fachingenieur im Sinn damentales Interesse, seinen Kostenvoranschla Vgl. für dahingehende Aussagen auch act. 77, ¢ Vgl. neben anderen allgemein zur Bedeutung ı( Stöckli (zit. in Fn. 66), S. 61 f. Vgl. Aussagen der Parteien, dass der von ihne preis gewesen sei [bspw. act. 77, S. 18 (Atel); é act. 37, S. 2 (Etavis): „Die Stützofferten lagen n übliche Preise].
an der öffentlichen Hand das Beschaffungsrecht und damit auch den Markt räumlich bis zu einem
Markt demnach vorliegend regional auf den Raum meration, maximal aber kantonal zu begrenzen, Parteien entspricht”.
'bewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
e Festsetzung von Preisen; Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
den sowie Aufteilung nach Geschäftspartnern
egend zwei Kalkulationsprogramme gebräuchlich Offertpreise bewirken können”, und obschon mit »ktroplaners”” (respektive grossen institutionellen „Marktgegenseite“ besteht”, stellt der Preis doch Submission und damit bedeutendster Wettbe- ‘ken auch Absprachen eines sich bereits in einer es eine Beschränkung des Wettbewerbs, indem Idungsmechanismen desselben zusätzlich eingechaltet werden. Ein Marktangebot ist nicht gleichnterworfen, welche durch eine Einschränkung der tattfinden kann. Insofern ist es begriffsimmanent Absprache festzulegen und kann eine Preisababen''. Preisabsprachen in einem Markt mit oh-
Jwie kantonales Recht (vgl. Fn. 15). Zudem: Jean-Baptiste - Die Ausschreibung schliesst all jene Wirtschaftsteilnehmer Jesuchte Leistung überhaupt nicht zu erbringen vermögen, 1 schon vor, welche Bieter mehr und welche weniger Chan- HRIST (zit. in Fn. 59) hat beispielsweise bereits die Wahl des , Sprache etc. eine Auswirkung auf die zu erwartenden Ofiter Umständen eine Mindestzahl an einzuholenden Offerten
onsanierung Schweizerische Landesbibliothek/SLB) sowie
Id auf [...] (act. 37, S. 2); vgl. auch act. 18, S. 3 (ewb): von gglomeration; vgl. auch act. 32, S. 2, 4. (Atel); act. 30, S. 1 f.
ulationshilfen, http://eww.wekointern.evd.admin.ch/.
se institutionelle Kunden, welche überregional, national oder is des Marktwertes einer Elektroinstallation. Darüber hinaus e einer treuhänderischen Vertretung des Bauherren ein fung in Übereinstimmung mit dem Marktpreis zu definieren“.
. 18 (Atel) und act. 91, S. 13 (Gasser + Bertschy).
les Preises im Vergaberecht Jean-Baptiste Zufferey/Hubert
n festgelegte Preis trotz Absprache in der Regel ein Marktct. 91, S. 13 (Gasser + Bertschy); act. 19, S. 4 f. (Scherler); ie über dem Marktpreis“, „es handelte sich dabei um markt- nehin hoher Preistransparenz wirken sich Wettbewerb und damit die Preisbeschrä schränken, wenn nicht gar gänzlich beseitig schwer’.
75. Vermutungstatbestand: Der Vermutur setzens von Preiselementen und -kompon: rekte Preisfixierungen. Auf welche Weise di stellung unter den Vermutungstatbestand ni
76. Wie ausgefiihrt’™, haben die Parteien Offerten - insbesondere die jeweiligen Eing respektive Kalkulationselemente (indirekte F roinstallationsaufträge abgestimmt, um die zugeteilt.
77. Anlässlich der E7-Treffen wurde der Kreis der E7 bestimmt (Kundenzuteilung). schluss das konkrete Vorgehen, insbesond gesehenen Unternehmen zu offerierende F ausgewählte Unternehmen berechnete gan übermittelte ihnen (elektronisch oder telefe oder gab ihnen den eigenen Offertpreis mit Auch im Hinblick auf allfällige Abgebots-*°° ein entsprechendes Verhalten an den Tag g
78. Anfänglich erstellte Protokolle hielten melden unsere Projekte, Preise: immer exkl fert.- und Bewerbungsliste mit; bei Planung: satz kommen (Problem: Ausführung & Plan in der Offertphase „der Projektleader die Be miert (Preisangabe)“, in der Abgebotsphas: der melden (Riickinfo)“*”.
79. Zur allgemeinen Illustration des Vorg für jede Unternehmung im Folgenden auf ei [...] herangezogen werden, eine Vergabe den”, Atel wusste von [X], [Y] und [Z], da das Projekt [...] ausarbeiten würden. Atel diesem Auftrag nicht zu unterbieten, wozu : den Unternehmen per E-Mail ihre Eingabep Atel erhielt sodann als preisgünstigster Anb
102 Vgl. auch Sanktionsbemessung, Rz. 122.
102 Vgl. RPW 2004/3, S. 740 (Markt für Schlachtsch 104 Vgl. Rz. 13, B.4.1.1.
15 Vgl. Rz. 11, insbesondere Fn. 16.
106 In seltenen Fällen erfolgte eine erste Koordiniert
107 \gl. act. 3d, Reg. 2, Dok. 1 (Etavis): “1. Beschlu
108 \gl. act. 3d, Reg. 2, Dok. 2 (Etavis): „Beschluss; 19 Vgl. zu diesem Projekt im Allgemeinen: act. 60a 10 Act. 60c, Reg. 68, Beweis 18 (Atel): CHF [...]
CHF [...] inkl. MwSt. für [Y] (+3%) und CHF [...] Sonderpositionen sind situativ zu definierende, Arbeitsschritte und damit besonders arbeitsinten terstützenden Unternehmung damit Zeit und Ge kalkuliert, preislich aber genügend diversifiziert < vielmehr — gerade weil sie den verbleibenden nkungsmechanismen desselben zusätzlich einen — besonders gravierend aus und wiegen somit
\gstatbestand bezieht sich auf jede Art des Festnten und erfasst ferner direkte ebenso wie indi- e Preisfestsetzung erfolgt, ist somit für die Untercht entscheidend'°*.
über Jahre und mit zunehmender Häufigkeit ihre abepreise (direkte Preisfestsetzung) sowie Preis- -reisfestsetzung) — bezüglich ausgesuchter Elekt- Auftragsvergabe zu steuern, und somit Kunden
gewünschte jeweilige Auftragnehmer aus dem In Absprache mit diesem wurde sodann im Anere der von den nicht für den Auftragserhalt vorreis, festgelegt. Das für den Erhalt des Auftrags ze Offerten zuhanden der anderen Unternehmen, nisch) die notwendigen Berechnungsparameter der Bitte bekannt, diesen nicht zu unterschreiten. beziehungsweise Rabattverhandlungen?” wurde elegt.
entsprechend das Folgende fest (sic!): „wir alle . MwSt.; jeder ist vorbereitet und nimmt seine Ofsanfragen sollte einer aus dieser Runde zum Einung)“'°”. Des Weiteren wurde beschlossen, dass teiligten einen Tag vor dem Eingabetermin infor- = sich hingegen „die Beteiligten beim Projektleaehens sowie einzelner Facetten desselben wird n Projekt verwiesen. So kann für Atel das Projekt
der öffentlichen Hand ohne Verhandlungsrunss diese Unternehmen ebenfalls eine Offerte für bat die besagten Unternehmen, ihren Preis bei sich diese bereit erklärten. In der Folge liess Atel reise!" inklusive Sonderpositionen''' zukommen. jeter den Auftrag für CHF [...] inkl. MwSt.
weine — Teil B).
Ing auch erst wahrend der Abgebotsverhandlungen. ssprotokoll, E-Treff vom 13. Januar 2006“, Punkt 3. yrotokoll 2, E-Treff, vom 13. Marz 2006“, Punkt 1. ‚ Reg. 4, S. 6, Projekt 68 (Atel) und act. [...]. inkl. MwSt. fur [Z] (verglichen mit Eingabepreis Atel: +2%); inkl. MwSt. für [X] (+8%).
in den Kalkulationshilfen nicht mit Richtwerten hinterlegte siv. Ein Transfer der entsprechenden Angaben spart der un- Id und stellt darüber hinaus sicher, dass die Offerten richtig ind.
80. Exemplarisch für die Abredetatigkeit E7-Sitzung vom [...]" bat ISP die schlusse [Y]), die ARGE (bestehend aus ISP/[Z] sow zu stützen. Mit E-Mail vom [...] teilte ISP [W rierenden Eingabepreise'"® mit. In der ers stützenden Unternehmen die jeweiligen ut weiteren Verhandlungen wurden in der Fol sowie eine weitere Unternehmung” einbe lungen ihren Preis auf CHF [...] inkl. MwS [...] inkl. MwSt.'”?. Obschon die ARGE in liegt ein kartellrechtswidriges Verhalten vor um Stützofferten'”” baten und diese in der F
81. Burkhalter wünschte unter anderem d dann zufolge Unterstützung auch an besa [...] anlässlich einer E7-Sitzung die anderer Projekt zu unterstützen. Den sich hierzu beı kommunizierte Burkhalter im Anschluss il Unternehmen (davon vier ohne eigenes Int on teilnahmen'”°. Die Abrede hatte Erfolg ı welche in der Folge Arbeiten in der Grösse fulhrte’*®.
82. Weiter ist fur das Vorgehen der E7, e dern’*’: Dieses Projekt der öffentlichen Har den vergeben. Etavis thematisierte den Auf einzigen Mitbewerber'”*, [x] und [U]'”°, sie preis per E-Mail” und [U] telefonisch*** k
42 Vgl. zu diesem Projekt im Allgemeinen: act. 59a
[...].
43 gl. Handnotizen: Act. [...] und act. 3b, Reg. 5, I
44 [Z], ISP und [X] haben im [...] bereits als ARGI beim Projekt [...] um eine gemeinsame Ausführ engpässen jedoch kein Interesse. Die Drittunter sodann, aufgrund der guten Beziehungen zt
us [act. Gl. E-Mail von ISP an [...]: Act.[...]; Antwort-E-Mail \
116° E-Mail von ISP an [...]; Act. [...].
117 E-Mail von ISP an [...]; Act. [...].
48 gl. act. 59a, Reg. 3 (ISP): Notizen und E-Mail MwSt.), [X] (ca. CHF [...] inkl. MwSt.) und [W] (c CHF [...] inkl. MwSt. [act. (...)] und [Y] über CHF
11: Für [Y] max. CHF [...] inkl. MwSt.
720 Act. [...].
122 Vgl. zu diesem Begriff Rz. 16.
24 Nur [W] und [V] erwähnen, Burkhalter bei diese jektes bei [Z] und [Y].
28 Act. 66a, Reg. 2, Dok. 1 (Burkhalter).
727 \gl. zu diesem Projekt im Allgemeinen: act. 72a
8 Etavis gibt bei der Einvernahme vom 22. Febrı
einzigen beiden Mitbewerbern unterstützt wurde
Etavis gibt an, dass [U] gestützt habe (act. 72a,
E-Mail vom [...], in welchem Etavis [X] um einer
[X] reicht daraufhin ein Angebot Uber CHF [...] e
181 Act. 72a, Reg. 3, Projekt 1.04 (Etavis).
von ISP dient das Projekt [...] “7. Anlässlich der ndlich ebenfalls offerierenden Parteien ([W], [X], ie einer Drittunternehmung)'™* bei diesem Projekt 1°, [X° und [Y]"”’ die von ihnen jeweils zu offeten Abgebotsrunde kommunizierte ISP den drei ıgefähren Abgebotspreise per Telefon''”. In die ge nur noch die ARGE ISP/[Z]/Drittunternehmen zogen. Die ARGE senkte im Laufe der Verhandt.'?" und erhielt den Auftrag schliesslich für CHF casu offen gegenüber dem Auftraggeber auftrat, ‚ als die ARGE-Teilnehmer andere Unternehmen olge auch erhielten.
as Projekt Umbau [...], auszuführen, welches sogtes Unternehmen ging. Dazu fragte Burkhalter 1 E7-Unternehmen, wer bereit sei, sie bei diesem eit erklärenden Unternehmen [W], [V], [Y] und [Z] re Eingabepreise"”, woraufhin diese fünf E7- eresse am Erhalt des Auftrags) an der Submissi- Ind führte zum Vertragsabschluss mit Burkhalter, :nordnung von CHF [...] bei diesem Projekt ausxemplarisch für Etavis, das Projekt [...], zu schilid wurde in einer Submission ohne Abgebotsruntrag an einer E7-Sitzung im [...] und bat die zwei zu unterstützen. [X] wurde der etwaige Eingabeommuniziert. Da keine Verhandlungsrunden ab-
, Reg. 1, Projekt 3 (ISP); act. [...]; act. [...]; act. [...] und act.
Dok. 12 (ISP).
= das Projekt [...] ausgeführt. ISP fragte sodann [Z] und [X] ing des Auftrags als ARGE an. [X] hatte zufolge Kapazitatsnehmung hatte ihrerseits bereits fur [...] installiert und führte ım Bauherren, die Abgabeverhandlungen für die ARGE
s zu gewünschtem Eingabepreis von [Y] (ca. CHF [...] inkl. a. CHF [...] inkl. MwSt). [X] reichte sodann eine Offerte Uber [...] inkl. MwSt. ein [act. (...)].
inkl. MwSt.; Dok. 9: Für [X] CHF [...] inkl. MwSt. sowie Dok.
m Projekt gestützt zu haben. Keine Erwähnung dieses Pro- (Burkhalter).
‚ Reg. 2 und 3, Projekt 1.04 (Etavis) und act. [...].
ıar 2008 zu Protokoll, dass sie bei diesem Projekt von den n (act. 87, S. 9).
Reg. 3, Projekt 1.04).
1 Eingabepreis von ca. CHF [...] exkl. MwSt. bittet (act. [...]). in (act. [...]).
gehalten wurden, erhielt Etavis als Offeren schlag mit einem Eingabepreis von CHF [...
83. ewb: Das Projekt [...], bei einigen Ur unter der Bauherrschaft der [...]. Mitte [... nehmen im Rahmen eines Einladungsverfz Im Rahmen dieser Begehung bekundete o werbern ([w]'*, [x], [Z] und eine Drittunter ses Auftrags und bat sie, das noch durch ev Nach der Angebotskalkulation übermittelte Eingabepreis, welchen die Mitbewerber ni Angebote im [...] wurde unter anderem e\ erhielt ewb vom Bauherren eine schriftliche inkl. MwSt."®,
84. Projekt [...]/Gasser + Bertschy'*: N kontaktierte Gasser + Bertschy [W]'?’, [x] u bei besagtem Projekt. Nachdem obgenanr hatten, erhielten sie von Gasser + Bertscl rechnungsgrundlagen als auch detaillierte Faktor, den Rabatt, das Skonto sowie der mung". Gasser + Bertschy reichte die eic vom Bauherren zu einem Vergabegespräc schal CHF [...] an Gasser + Berschy.
85. Projekt [...]/Gfeller'*°: Anlässlich der E resse an der Ausführung des Projektes bes Im Folgenden wurden [W], [X], [V]"“?, [U]"“ nicht zu unterbieten. Entsprechend einer all wurden die Preise den Mitkonkurrenten te über dem Kostenvoranschlag des Architekt den Submissionsunterlagen vor und stellte ligten erneut zu. Abermals gelangte Gfeller die veränderten Positionen von Gfeller mit ¢ hinaus die Konditionen ihrer Eingaben un Erfolg und führte zur Vergabe des Auftrags
122 Act. 3d, Reg. 2, Dok. 19 (Etavis).
123 vgl. zu diesem Projekt im Allgemeinen: act. [...]. 184 Act. 61a, Reg. 8, S. 3 f. (ewb): Beschrieb Projek 135 Act. 61a, Reg 8, Dok. 8 (ewb), Werkvertrag.
388 Act. 88, Projekttabelle, S. 1 (Gasser + Bertschy) 87 vgl. zu diesem Projekt im Allgemeinen: Act. [...] 188 Act. [...]; act. [...].
+89 Vorgaben für [W]: Faktor [...], Rabatt [...], Skon Faktor [...], Rabatt [...], Skonto [...], Endbetrag MwSt. CHF [...] [act. (...)].
Vgl. zu diesem Projekt im Allgemeinen: Act. [...] Siehe Notizen zu dieser Sitzung von [Z] (act. [... liste einen Vermerk „Stützangebot Gfeller [...] in Act. [...], Beilage: E-Mail vom [...] von Gfeller an M3 Act. [...]; E-Mail vom [...] von Gfeller an [U] mit c 14 gl. auch act. 95, S. 6 (Gfeller).
145 Siehe Handnotizen act. [...] und Beschrieb act. E-Mail von Gfeller ein, mit der Anweisung, ca. ( findet sich unter den Beweisen eine E-Mail mit CHF [...] inkl. MwSt. (act. [...], Beilage E-Mail vo Siehe detaillierter act. [...].
Vogl. für Gfeller act. 76a, Reg. 9. [X] vermerkt ei nen Preis von CHF [...] (act. [...]) und [W] eine t des günstigsten Angebots plangemäss den Zu- ] inkl. MwSt.'*.
ıtternehmen auch als Projekt [...] bekannt, stand ] wurden verschiedene Elektroinstallationsunter- ıhrens zu einer Baustellenbegehung eingeladen. er Vertreter von ewb den ihm bekannten Mitbenehmung) sein Interesse an der Ausführung dievb auszuarbeitende Angebot nicht zu unterbieten. ewb den vier Mitbewerbern telefonisch seinen cht unterschreiten sollten'®. Nach Eingabe der vb zu einer Abgebotsrunde eingeladen. Am [...] ' Zusage für die Auftragsausführung für CHF [...]
ach Erhalt der Offertunterlagen des Architekten nd [Z] telefonisch und bat diese um Stützofferten ite Unternehmen ihre Unterstützung zugesichert y Ende Dezember per E-Mail’*® sowohl die Be- Angaben über den zu verwendenden Steiger- 1 Endbetrag inkl. MwSt. je stützender Unternehjene Offerte zu CHF [...] ein und wurde am [...] h eingeladen. Der Auftrag ging sodann für pau-
:7-Sitzung vom [...]'“* teilte Gfeller mit, dass Intetehe, da sie auch die Submission dafür erstellten. > und [Z] gebeten, den Eingabepreis von Gfeller gemeinen bei Gfeller beobachtbaren Präferenz'“ efonisch kommuniziert'”. Da sämtliche Offerten en lagen, nahm dieser geringe Anpassungen an sie den bereits am Submissionsverfahren Betei- “an die Mitofferenten von E7, transferierte ihnen len entsprechenden Preisen und bat sie, darüber yerandert beizubehalten'*°. Die Absprache hatte für pauschal CHF [...] inkl. MwSt. an Gfeller'””.
tablauf.
: Beschrieb Projektablauf [...]. ‚act. [...] und act. [...].
to [...], Endbetrag inkl. MwSt. ca. CHF [...] [act. (...)]; für [Z]: inkl. MwSt. ca. CHF [...] [act. (...)]; für [X]: Endbetrag inkl.
‚act. [...] und act. [...].
]) und [W] (act. [...]), welche zudem auf der internen Projektkl.“ bei diesem Projekt angebracht haben.
[V].
lem genauen Eingabepreis.
76a, Reg. 9 (Gfeller). Darüber hinaus reichte [W] noch eine HF [...] inkl. MwSt. zu offerieren (act. [...]) und auch bei [V] der Bitte um Unterstützung und einen Eingabepreis von ca.
m [...]).
nen Eingabepreis von CHF [...] inkl. MwSt. (act. [...]); [Z] ei- 2n Preis von CHF [...] (act. [...]). [V] gab dem Wunsch von
86. Projekt [...//Scherler'“: Anlässlich ein Interesse am in Planung stehenden Projekt lagen für das Projekt [...] vom öffentlichen | den schlussendlich mitofferierenden E7-Un zu unterstützen. Scherler transferierte dara Offerte per E-Mail!” und kommunizierte zu [V] die komplett kalkulierte Offerte auf post: noch den Vorspann auszufüllen hatte. Der / schliesslich an Scherler.
87. Fazit: Es ist somit anhand der Akten r ren zu Preis- und Kundenabsprachen der nehmen stehen zudem der Möglichkeit nac die Vermutung in Art. 5 Abs. 3 lit. a und c + zogen jeweils beseitigt war. Im Folgenden widerlegt werden kann.
B.4.3.2 Umstossung der gesetzlichen Ve
88. Die Vermutung der Beseitigung wirks falls trotz der Wettbewerbsabrede wirksam Innenwettbewerb?”° besteht.
B.4.3.2.1 Aussenwettbewerb
89. Für die Prüfung der Intensität allfallig | die Marktabgrenzung unter B.4.2 verwieseı weit die an der Wettbewerbsabrede beteilic ellen oder potentiellen Wettbewerb disziplin lichkeit verfügten, die Preise zu erhöhen un chen.
90. Aktueller Wettbewerb: Wie erwähnt" sätzlich bei privat beziehungsweise Offentlic im offenen Verfahren zu vergebenden Auft unter anderem in persönlicher Hinsicht. Ist ¢ Unternehmen einmal bestimmt, wird dieser ein in sich geschlossener Markt vor, in we noch potentieller Natur, mehr spielt'”. Ein ı Verfahrens grundsätzlich nicht mehr beein des rechtlich Vorgegebenen, vom Ausschre
Gfeller entsprechend nicht unter CHF [...] inkl. | (...) (Preis der Ersteingabe)] und [U] wurde per rieren [act. (...)/Preis der Ersteingabe (...)].
Vgl. zu diesem Projekt im Allgemeinen: Act. 69a Vgl. Handnotizen [...] (act. [...]) und Scherler (ac Siehe E-Mail von Scherler an [Y] zwecks Stützo! 51 Act. 69a, Reg. 80 (Scherler): E-Mail vom [...]. 12 CHE [...] inkl. MwSt. (vgl. für Fundstelle: Fn. 151 52 vgl. act. [...]: Brief von [Y] an [V] betreffend [...] 154 Vgl. Rz. B.4.1.1.
155 Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte
156 Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten 57 Vgl. Rz. 71.
158 Vgl. auch oben Rz. 71.
er E7-Sitzung im [...]'” bekundete Scherler sein [...]. Als im darauffolgenden Juni die Offertunter- 3auherren versandt wurden, bat Scherler die beiternehmen [V] und [Y]'”, sie mit Scheinofferten ufhin [Y] die berechnete, von [Y] einzureichende dem den eigenen Eingabepreis'”. Scherler liess ılischem Weg zukommen’, so dass letztere nur Auftrag in der Grössenordnung von CHF [...] ging
lachgewiesen und evident, dass es während Jah- E7 kam. Die an den Abreden beteiligten Unterh miteinander im Wettbewerb'”*. Demnach greift <G, wonach der wirksame Wettbewerb projektbeist daher zu prüfen, ob die Vermutung allenfalls
rmutung gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
samen Wettbewerbs kann umgestossen werden, er — aktueller und potentieller — Aussen-'” oder
bestehenden Aussenwettbewerbs kann vorab auf 1 werden. Es gilt im Folgenden zu prüfen, inwieten Unternehmen in ihrem Verhalten durch aktuiert wurden, d.h. ob sie überhaupt über die Mögd damit volkswirtschaftliche Schäden zu verursa-
”, begrenzt der potentielle Auftraggeber grund- +h zu vergebenden Aufträgen (mit Ausnahme der räge) mit Zustellung der Offertanfrage den Markt ler Kreis der als Offerenten in Frage kommenden ‚in aller Regel nicht mehr verändert und es liegt alchem kein Aussenwettbewerb, weder aktueller Inbeteiligter Marktteilnehmer kann den Gang des flussen. Dieser wird ausschliesslich, im Rahmen iber bestimmt. Demnach kann Wettbewerb gene-
Viwst. ein [act. (...), Beilage: E-Mail vom (...) von Gfeller an F-Mail angewiesen, nicht unter CHF [...] inkl. MwSt. zu offe-
, Reg. 8, Projekt 25 (Scherler) und act. [...]. ferte: Act. 69a, Reg. 80 (Scherler).
mit kalkulierter Offerte in der Beilage.
"Unternehmen. Unternehmen.
rell — wenn überhaupt — nur im Hinblick auf begründen — und jeweils gerade bis zur Zus
91. Die E7 sind die seit Jahren grösster einzigen Unternehmen im Raum Bern, wel gewissen Installationsvolumen in Frage kon steht zudem der in der Elektroinstallations hende Distanzschutz entgegen*®. Entspre wenn nicht gar ausschliesslich — E7-Unter men und vom Bauherren um eine Offerte a weitere Unternehmen an einer Submission Absprache der E7, das von ihnen ausgew und setzte sich schlussendlich durch. Der : der Submission beteiligte Dritte war offens und Gelingen der Abreden hätte verhindert sichtigen: Hatte es das vorbestimmte E7-L stützenden Unternehmen als preisgünstigst so fanden diese ausgehend vom offerierten endlich zum Auftragserhalt führenden Ange — da vom ursprünglich abgesprochenen Pt handeln'°®,
92. Auch von der Möglichkeit mehrerer kl führung eines (offen ausgeschriebenen) P ging und geht nur ungenügender Wettbew sches Szenario — welches zudem nur se ARGE führen dürfte — als diese, um einen | nächst die Grössen- und Erfahrungsvorteile chen hätte. Kommt hinzu, dass kleineren L in Einzelfällen belieben dürfte, wären doch ihrer Ressourcen über einen längeren Zeitré lität und Anpassungsfähigkeit bei sich ände ko darstellt*™.
93. Zusammenfassend kann festgehalten Unternehmen in ihrer Preisgestaltung zwar an weiteren Offertanfragen seitens des pot dies jedoch nichts daran andert, dass, bezo kreten Projektes, weder genügend aktuelle Bezug auf im offenen Verfahren ausgesct bestehende Wettbewerb übt kaum diszipli Abs. 3 KG wird demnach auf diesem Weg n
B.4.3.2.2 Innen- und Restwettbewerb
94. Zu prüfen bleibt, ob die Vermutung ( Unzulässigkeit der Abrede mittels verbleib« Die Untersuchung hat gezeigt, dass in der
19 Vgl. Rz. 90, wonach in geschlossenen Märkten \
160° Vgl. act. 94, S. 10 (Burkhalter), act. 95, S. 11 (G 161 gl. CHRIST (zit. in Fn. 61), S. 79; ferner KELLER me: Act. 78, S. 6 (ISP) sowie Rz. 70.
Die Unternehmen waren meist über diesen Un Rz. 9).
Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in Rz. 7 Vgl. für in diese Richtung gehende Aussage act.
zukünftige Aufträge — welche aber eigene Märkte tellung der Offertanfrage bestehen ””.
| und, gemäss eigenen Aussagen, grundsätzlich che für die Ausführung von Aufträgen ab einem ımen'°®, Einem Aktivwerden externer Konkurrenz branche (wie der Baubranche allgemein) bestechend kam es häufig vor, dass vorwiegend — nehmen an den betroffenen Submission teilnahngefragt wurden. Selbst wenn hingegen einzelne beteiligt waren’, verblieb in der Regel, infolge ählte Unternehmen im Rennen um die Vergabe ullfallig verbleibende Wettbewerbsdruck durch an ichtlich zu gering, als dass er das Funktionieren 1 können. Daneben gilt es Folgendes zu berück- Jnternehmen infolge höherer Offertpreise der es er Anbieter in die Verhandlungsrunden geschafft, abgesprochenen Preis statt. Auch beim schlussbot des E7-Unternehmens konnte es sich folglich eis abgeleitet — nicht mehr um einen Marktpreis
einerer Unternehmen, sich in Bezug auf die Ausrojektes in einer ARGE zusammenzuschliessen, erbsdruck aus. Es ist ein insofern wenig realisti- Iten erfolgreich zum Vertragsabschluss mit der <onkurrenzfähigen Preis anbieten zu können, zu- > der E7 bezüglich grösserer Projekte wettzuma- Internehmen ein derartiges Vorgehen wohl bloss bei einem allfälligen Zuschlag meist ein Grossteil uum gebunden, mit der Folge mangelnder Flexibirnden Marktverhältnissen, was ein Geschäftsrisiwerden, dass die eine Offertanfrage erhaltenden insofern nicht völlig frei sind, als sie ein Interesse entiellen Auftraggebers aber auch Dritten haben, gen auf den relevanten Markt in Form eines konr noch potentieller Wettbewerb herrscht. Der im riebene respektive zukünftige Projekte allenfalls nierende Wirkung aus. Die Vermutung in Art. 5 icht beseitigt.
ler Beseitigung des Wettbewerbs und damit der andem Innenwettbewerb widerlegt werden kann. weit überwiegenden Zahl der Fälle sich die Parveder aktueller noch potentieller Wettbewerb spielt.
feller) und act. 87, S. 4 (Etavis).
(zit. in Fn. 90); ähnlich auch ISP anlässlich der Einvernah- ıstand durch die Meldestelle des Verbandes orientiert (vgl. .
78, S. 6 (ISP).
teien an die Preisabreden hielten und abst haltende Unternehmung stützten'°®. Damit ten, d.h. hinsichtlich der abgesprochenen Pı
95. Eine Beseitigung des Preiswettbewerl parameters zudem schwer’ und die daran tigung ist nicht durch Wettbewerb bezüglicl desgericht hat in diesem Zusammenhang fe wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt o der Preis nicht der allein entscheidende We rameter ein wirksamer (Rest-/Teil-) Wettbev
96. In der Elektroinstallationsbranche sin bewerbsparameter auszumachen. Sicherlic eine auftragsgemässe Ausführung der nac Bedeutung. Hierin ist aus Sicht der WEKO : Verbleiben im Markt und weniger ein im B bewerbsparameter zu sehen. Dieses Kritet rungen zwischen den Parteien, welche a Markt, scheinbar aus Sicht der Nachfrager « Konkurrenzierung bei der Kundenbetreuunc dert, dass zumeist der Preis das entscheid klärtes Ziel der Parteien war es denn auch, te zu steuern. Wäre für die Auftragsverc (ebenso) zentral gewesen, so hätten sie fol liche Konkurrenzierungen unterlassen und Parteien aber weder geltend — sie betonte den Erhalt eines Auftrags'”° — noch finden Folglich kann aus der Tatsache, dass die F durch die vorbestimmte Partei führten, ge Wettbewerbsparameter, welche mangelnde spielen.
97. Fazit: Demnach steht zusammenfass absprachen getroffen wurden und die jewe Abs. 3 lit. a KG nicht umgestossen werden so erübrigt sich eine Prüfung der Erheblic Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gere WEKO im Fall Strassenbeläge Tessin*” kl reden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG „stets volk: gen und sind per se erheblich“, weshalb aı an diesen Tatbestand anknüpft. Wie sich d kartells gestalten würde, kann vorliegend of bewerbsbehörden davon ausgehen, bei we ger Abgrenzung eines Gesamtmarktes — we doch eine erhebliche Beeinträchtigung des können.
15 Vgl. auch Rz. 60, 79 ff. und Rz. 91.
166 gl. dazu obige Ausführungen in Rz. 74.
167° vgl. RPW 2001/4, S. 669 (Tarifvertrag in der hal 168 Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2002 dung).
Vgl. auch entsprechende Aussagen der Parteier 170 Vgl. Fn. 169.
771 Vgl. auch RPW 2008/1, S. 109, Rz. 178 (Strasse 172 \gl. die diesbezüglichen Ausführungen Rz. 58 ff rachegemäss die schlussendlich den Auftrag erbestand unter den E7 auf den relevanten Märk- ‘ojekte, auch kein wirksamer Innenwettbewerb.
Is wiegt zufolge Bedeutung dieses Wettbewerbsanknüpfende Vermutung der Wettbewerbsbeseih jedweder Parameter aufzuwiegen'°’. Das Bunastgehalten, dass die Vermutung der Beseitigung urch den Nachweis widerlegt werden kann, dass ttbewerbsparameter ist und aufgrund anderer Paverb fortbesteht'°®.
d keine solchen anderen, entscheidenden Wetth ist der Ruf eines seriösen Unternehmens, das ‚hgefragten Elektroinstallation gewährleistet, von ıber eine Grundvoraussetzung für das dauerhafte ezug auf den einzelnen Auftrag spielender Wettium eignet sich denn auch nicht für Differenziellesamt, zufolge fester Verankerung im Berner liese Anforderung erfüllen. Auch ist eine gewisse | denkbar, was aber im Ergebnis nichts daran änande Kriterium bei der Auftragsvergabe ist'°. Ermittels Preisabsprachen die Vergabe der Projekjabe Wettbewerb bezüglich anderer Parameter glich zum Erreichen ihres Zieles auch diesbezüg- Absprachen treffen müssen. Dies machten die n vielmehr die Bedeutung des Faktors Preis für sich entsprechende Anhaltspunkte in den Akten. reisabreden meist erfolgreich zum Auftragserhalt folgert werden, dass in dieser Branche andere n Preiswettbewerb aufzuwiegen vermögen, nicht
end fest, dass projektbezogen zahlreiche Preis- Is daran anknüpfende Vermutung gemäss Art. 5 kann. Lässt sich die Vermutung nicht widerlegen, hkeit und können die Abreden auch nicht durch chtfertigt sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 KG). Wie die ar zum Ausdruck gebracht hat, zeitigen Preisabswirtschaftliche und sozial schädliche Auswirkun- ıch die direkte Sanktionierbarkeit unter anderem ie Lage im Falle des Vorliegens eines Rotationsfen bleiben!’?. Anzumerken bleibt, dass die Wettiterer Abklärung des Sachverhaltes und sorgfältinn auch vielleicht nicht die Beseitigung — so aber Wettbewerbs auf diesem hätten nachweisen zu
bprivaten Zusatzversicherung). (BGE 129 II 18), E. 8.1; RPW 2002/4 S. 747 (Buchpreisbin-
1: act. 91, S. 5 (Gasser + Bertschy); act. 37, S. 3 (Etavis).
nbeläge Tessin). . sowie Rz. 66.
B.4.3.3 Ergebnis
98. Die Wettbewerbsabreden, welche die einander betreffend Preise und Preis-/Kalk men Wettbewerb auf den jeweils aus Ein: sprachen sind gestützt auf Art. 5 Abs. 1 ul 49a Abs. 1 KG sanktionierbar.
B.5 Sanktionierung
B.5.1 Allgemeines
99. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die ir tionen — und dabei insbesondere die mit de nen bei den besonders schädlichen kartellr zung der Wettbewerbsvorschriften sicherst werbsverstösse verhindern’”. Direktsanktic gung, welche die Unzulässigkeit der frag
hängt werden’”.
B.5.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. :
100. Die Belastung der Verfahrensparteie|
B.5.2.1 Unternehmen
101. Die Wettbewerbsbeschränkungen, au sen von einem Unternehmen begangen wet Abs. 1 und 1°° KG abgestellt!”°. Die Partei als Unternehmen im Sinne des Kartellgeset
B.5.2.2 Unzulässige Verhaltensweise im
102. Die Regelung sieht in erster Linie Mas taler oder vertikaler Absprachen gemäss Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. lastet’’®.
103. Eine Sanktionierung der ersten in Art ist an folgende zwei Voraussetzungen gel Preise, Mengen oder die Aufteilung von M
Unzulässigkeit dieser Abrede*”’.
173 Vgl. Rz. 39.
174 Botschaft über die Änderung des Kartellgesetz insb. S. 2023, 2033 ff., 2041; PATRICK DUCREY, \ schen Kartellgesetz, Homburger/Schmidhause Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von We
15 Botschaft 2001 (zit. in Fn. 174), S. 2034.
176 Statt aller: JURG BORER, Kartellgesetz, Zürich 20
77 Vl. Rz. 38.
178 gl. auch PHILIPP ZURKINDEN/HANS RUDOLF TRUE!
19 Vgl. ROGER ZACH, Die Sanktionsbedrohten Verh sion 2003 — Neuerungen und Folgen, Stoffel/Za
‘ Parteien in wechselnden Konstellationen unterulationselemente trafen, beseitigten den wirksa- 7elprojekten bestehenden Märkten. Die Preisab- 1d 3 lit. a und c KG unzulässig und gemäss Art.
Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankr Revision 2003*” eingeführten direkten Sanktioechtlichen Verstössen — die wirksame Durchsetellen und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbeynen können nur zusammen mit einer Endverfüichen Wettbewerbsbeschränkung feststellt, vern mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den ıben.
f welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müsden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 en vorliegender Untersuchung sind offensichtlich
zes zu qualifizieren'””.
Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
ssnahmen gegen harte Kartelle im Sinne horizonan einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion be-
. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante nüpft: 1) Die Beteiligung an einer Abrede über ärkten nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG und 2) die
es vom 7.11.2001 (Botschaft 2001), BBI 2002, S. 2022 ff., /orbem. zu Art. 50-57, N. 1, in: Kommentar zum schweizerir/Hoffet/Ducrey (Hrsg.), Zürich 1997; STEFAN BILGER, Das ıttbewerbsbeschränkungen, Diss. Freiburg 2002, S. 92.
05, Art. 49a N. 6, und Ducrey (zit. in Fn. 174), Art. 50, N. 8. 3, Das neue Kartellgesetz — Handkommentar, Art. 49a, N. 1.
altensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevi-
104. Wie vorstehend eingehend und unter Parteien während zweier Jahre die Preise z dass der projektbezogene Wettbewerb jew von Art. 5 Abs. 1 und 3 KG unzulässig, we jedem Projekt erfüllt wurde und somit ein wi liegt.
B.5.3 Vorwerfbarkeit
105. Für die Verhängung einer Verwaltur und damit Nachweis eines im strafrechtlic delns der verantwortlichen natürlichen Pe Vorwerfbarkeit auch für eine Sanktionierun die WEKO ein entsprechendes Erfordernis hat'®*, folgen der Vollständigkeit halber Aus werfbarkeit in casu, wie den folgenden Aus ist.
106. Wird Vorwerfbarkeit vorausgesetzt’ sanktionierenden Unternehmen der Versto: Abs. 3 KG - als objektive Sorgfaltspflichtv dens angelastet werden kann'®®. Ein objek keit kann die bei der juristischen Person n aussetzungen ersetzen und zu einer Sankti Kartellgesetz darf dabei für Unternehmen | vorausgesetzt werden'®. Sie müssen grun ren, um sicherzustellen, dass es in ihrer L werbsverstössen kommt.
107. Den an den unzulässigen Wettbewerl mehr als ein objektiver Sorgfaltsmangel in Die Parteien haben während mindestens zı zu den schwerwiegendsten Formen zu zähl solchen, sogenannten harten Kartell gegebe
108. Der ein Organisationsverschulden be hen, dass offensichtlich geeignete Massnal dern, nicht getroffen wurden. Leitende Ar kommnisse involviert. Die Kontrolle im Unt beabsichtigt — nicht ausreichend, geeignete ternehmenskultur war nicht vom Wettbewer
120 gl. etwa bereits die Entscheide der Weko „BN
und D-AG“, RPW 2000/2, S. 257 ff., 262 f. Rz. Rz. 21 ff.; zustimmend ROGER ZACH/ANDREAS \ sammenhang mit Unternehmenszusammensch Wirtschaft und Strafrecht, FS für N. Schmid, Züı tionen, in: Schweizerisches Immaterialgüter- u Büren/David (Hrsg.), Basel/ Genf/München 200( 121 Vgl. RPW 2006/4, S. 660 f. (Unique); RPW 20 Werbegesellschaften VSW über die Kommissior Vgl. beispielsweise ZURKINDEN/TRUEB (zit. in Fn. PETER REINERT, Art. 49a, N. 5, in: Handkommen dere Wettbewerbsbeschrankungen, Baker & Mc Fn. 63 (Publigroupe). In diesem Sinne Borer (zit. in Fn. 176), Art. 50, Vgl. CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktio S. 285 als auch Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz üb (Publikationsgesetz [PublG]; SR 170.512).
Rz. 98 zusammenfassend dargelegt, haben die ahlreicher Projekte abgesprochen, mit der Folge, eils beseitigt war. Dieses Verhalten ist im Sinne shalb der Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG mit ederholter Verstoss gegen das Kartellgesetz vorigssanktion ist typischerweise kein Verschulden hen Sinne vorsätzlichen oder fahrlässigen Hanrsonen vonnöten'”. Getreu dem Wortlaut wird g gemäss Art. 49a Abs. 1 KG nicht verlangt. Da in diversen Entscheiden dennoch bisher geprüft führungen zu diesem Aspekt. Dies obschon Vorführungen zu entnehmen ist, ohnehin zu bejahen
, so liegt diese schon dann vor, wenn dem zu ss gegen Art. 49a Abs. 1 - in casu i.V.m. Art. 5 erletzung im Sinne eines Organisationsverschul- ‘iver Sorgfaltsmangel im Sinne einer Vorwerfbaricht nachweisbaren subjektiven Strafbarkeitsvoronierung des Unternehmens selbst führen"”*. Das (als dessen Adressaten) allgemein als „bekannt“ dsatzlich alles Mögliche und Notwendige vorkeh- Jnternehmung und durch diese nicht zu Wettbe-
Jsabreden beteiligten Unternehmen kann in casu 1 Sinne einer Vorwerfbarkeit angelastet werden. vei Jahren regelmässig Preisabsprachen, welche en sind, getroffen. Dass Vorwerfbarkeit bei einem an ist, liegt auf der Hand.
gründende Organisationsmangel ist darin zu se- ımen, derartige Kartellrechtsverstösse zu verhinigestellte/Organe waren über Jahre in die Vorernehmen war entsprechend — sofern Uberhaupt Massnahmen wurden keine ergriffen und die Unbsgedanken gepragt. Aufgrund dieses die Unter-
P/Paribas“, RPW 2001/1, S. 144 ff., S. 152 Rz. 35; „X/C-AG 30, und „Curti & Co. AG“, RPW 1998/4, S. 613 ff., S. 617 f. Vicky, Die Bemessung von Verwaltungssanktionen im Zulüssen nach schweizerischem Kartellrecht (Art. 51 KG), in: ich 2001, S. 585 ff., S. 589, sowie PHILIPP ZURKINDEN, Sanknd Wettbewerbsrecht (SIWR), Band V/2 (Kartellrecht), von ), S. 520.
07/2, S. 232 f. (Richtlinien des Verbandes Schweizerischer lierung von Berufsvermittlern/“Publigroupe“).
tar zum Kartellgesetz — Bundesgesetz über Kartelle und an- -Kenzie (Hrsg.), Bern 2007; RPW 2007/2, S. 234 m.w.H. in
N. 7 i.V.m. Art. 49a, N. 10 ff. m.w.H.
nen nach Art. 49a Abs. 1 Kartellgesetz, Diss. Zürich 2008, er die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt nehmen treffenden Organisationsverschuld: zuschreiben und anzulasten.
109. Fazit: Gemäss dem Gesagten ist auc barkeit zufolge eines den Parteien direkt z ben'®®, Zusammenfassend ist demnach er stand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben t
B.5.4 Sanktionsbemessung
B.5.4.1 Einleitung und gesetzliche Grune
110. Rechtsfolge einer Verletzung von Art Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 Schweiz erzielten Umsatzes (Art. 49a Abs. Maximalsanktion die Obergrenze des Bus: sich sodann nach der Dauer und der Schw massliche Gewinn, den das Unternehmen ı gen ist (Art. 2 Abs. 1 SVKG).
111. Die konkreten Bemessungskriterien t sung gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sind in c lit. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktio mässen Ermessen der WEKO, wobei der C behandlung diesem Spielraum Grenzen set Sanktion nach den konkreten Umständen ir ner Zuwiderhandlung beteiligte Unternehm:
Grenzen festzulegen ist*®’.
B.5.4.2 Maximalsanktion
112. Die Sanktion beträgt in keinem Fall m den letzten drei Geschäftsjahren in der Sct 7 SVKG)'”. Der Unternehmensumsatz im | bei sinngemäss nach den für die Umsatzbe| geltenden Kriterien gemäss Art. 4 und 5 VK
113. Der Unternehmensumsatz nach Art. - wobei gemäss Art. 5 Abs. 2 VKU konzernin von den Parteien angegebenen Gesamtı Schweiz gehen aus folgender Übersicht her
136 So im Ergebnis auch der Entscheid REKO/W 2002/3, S. 524 ff., S. 533 (Schweiz. National-Ve
187 Art. 2 Abs. 2 SVKG.
188 \/gl. REINERT, Art. 49a, N. 14 sowie RPW 2006/4
129 vgl. entsprechende Aussage betreffend der EU:
10 Vgl. auch ZURKINDEN/TRUEB (zit. in Fn. 178), Art.
191 RPW 2007/2, Rz. 321 (Publigroupe) sowie REIN!
ens, ist ihnen der Kartellrechtsverstoss direkt zuth das allfällige Erfordernis (subjektiver) Vorwerfurechenbaren Organisationsverschuldens gegeneut festzuhalten, dass die Parteien den Tatbe- Ind zu sanktionieren sind.
dlagen
. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der 1 KG und Art. 7 SVKG). Dieser Betrag stellt als senrahmens dar. Die konkrete Sanktion bemisst ere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mut- Jadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichti-
Ind damit die Einzelheiten der Sanktionsbemesler KG-Sanktionsverordnung geregelt (vgl. Art. 1 nsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgerundsatz der Verhaltnismassigkeit'®’ und Gleichzt*®®, Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der n Einzelfall, wobei die Geldbusse für jedes an eian individuell innerhalb der gesetzlich statuierten
ehr als 10% des gesamten vom Unternehmen in weiz erzielten Umsatzes (Art. 49a KG i.V.m. Art. Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich darechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen
49a KG bestimmt sich mithin auf Konzernebene, terne Umsätze nicht zu berücksichtigen sind. Die imsatze der letzten drei Geschäftsjahre in der vor:
rsicherungs-Ges./Coop Leben).
, Rz. 236 (Unique).
TAGMANN (zit. in Fn. 185), S. 293.
RT, Art. 49a, N. 9; in Sachen SVKG vgl. vorn Fn. 83.
Atel CHF [...] ISP CHF [...] Burkhalter CHF [...]
Etavis CHF [...]
Tabelle 3: Konzernumsatze der Parteien von 2006 bis
114. Die mögliche Maximalsanktion je Unte
Atel CHF [...] ISP CHF [...] Burkhalter CHF [...]
Etavis CHF [...]
Tabelle 4: Maximalsanktion je Unternehmung
B.5.4.3 Konkrete Sanktionsberechnung
115. Nach Art. 49a Abs. 1 KG sowie Art. 2 on die Dauer und Schwere des unzulässig: massliche Gewinn angemessen zu berück: Umständen im Einzelfall Rechnung zu trage
116. Die konkrete Sanktionsbemessung er te Basisbetrag zu berechnen. Dieser ist in. ses anzupassen, bevor in einem dritten Sc Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. <
B.5.4.3.1 Basisbetrag
117. Der Basisbetrag beträgt je nach Art u satzes, den das betreffende Unternehmen vanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (/
I. Obergrenze des Basisbetrags (|
118. Für vorliegendes Verfahren wurden | Elektroinstallationsauftrage im Raum Bern während der letzten drei Jahre auf diesen re folge Addition derselben wie folgt:
92 Vgl. auch Rz. 110.
192 gl. TAGMANN (zit. in Fn. 185), S. 169; siehe auc
194 RPW 2006/4, Rz. 237 (Unique).
198 Vgl. auch Rz. 109.
1%6 vgl. Rz. 110 sowie die beispielhafte Anführung Projekte berücksichtigt, welche mittels der besc ersten Ermittlungen bereits ausreichend belegt ı
ewb CHF [...]
Gasser + Bertschy CHF [...]
Gfeller CHF [...]
Scherler CHF [...] ; und mit 2008
rnehmung ist folgender Übersicht zu entnehmen:
ewb CHF [...] Gasser + Bertschy CHF [...] Gfeller CHF [...] Scherler CHF [...]
Abs. 1 SVKG ist bei der Bemessung der Sanktian Verhaltens und der durch dieses erzielte mutsichtigen'””. Darüber hinaus ist den spezifischen nos,
folgt in drei Schritten: Zunächst ist der sogenanneinem zweiten Schritt an die Dauer des Verstoshritt erschwerenden und mildernden Umständen 3-6 SVKG)'”.
nd Schwere des Verstosses bis zu 10% des Umin den letzten drei Geschäftsjahren auf den relert. 3 SVKG)'”.
Jmsatz auf dem relevanten Markt)
die Märkte auf die einzelnen ausgeschriebenen begrenzt'”. Die Umsätze, welche die Parteien levanten Märkten erzielt haben, beziffern sich inh RPW 2007/2, Rz. 329 (Publigroupe).
einzelner Projekte unter Rz. 79 ff. Es wurden nur diejenigen hlagnahmten und eingereichten Akten der Parteien als auch varen (Kernprojekte, vgl. Fn. 2).
Atel 3’107'14 ISP 940’51 Burkhalter 1'974’55 Etavis 2'160'15 ewb 514‘00 Gasser + Bertschy 80960 Gfeller 1'847'72 Scherler 3'786'18 Total 15'139'87
Tabelle 5: Umsätze auf den relevanten Märkten 2006
119. Die obere Grenze des Basisbetrags b der in den letzten drei Geschäftsjahren auf sätze. Aufgrund der in der Tabelle 5 gemac für die Parteien folgende Obergrenzen:
Atel CHF 673’729.-
ISP CHF 254’937.-
Burkhalter CHF 498’950.-
Etavis CHF 275'172.—
Übersicht 6: Obergrenzen Basisbeträge der Parteien Il. Berücksichtigung der Art und Sc
120. Gemäss Art. 3 SVKG ist die Höhe de: stosses gestützt auf den Umsatz festzuset: legt‘, unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. nach zu prüfen, als wie schwer der Verstos: bei stehen objektive'” Faktoren im Vordere potential des Verstosses””, seiner volkswirt
121. Grundsätzlich ist die Schwere der Z gung aller relevanter Umstände zu beurteile che den Wettbewerb beseitigen, stellen - schwere Kartellrechtsverstösse dar. Unter ausschalten, sind wegen des grossen ihne Drittel des möglichen Sanktionsrahmens, c ziell leichter sind den Wettbewerb erheblic durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz aus ist im Allgemeinen davon auszugeh
97 vgl. Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnu
18 Vgl. Rz. 109.
19 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, ve sung und die Bonusregelung, in: Kartellgesetzre Vgl. PATRICK KRAUSKOPF/DOROTHEA SENN, Die T tensprünge, S. 12, in: sic!1/2003.
2007 2008 Total
0.-, 3'630°155.- 0.- 6'737'295.- A.-) 1'608'857.- 0.- 2'549'371.- 9.- 591'557.- 0.- 2'751'716.- 0.- 140‘000.-— 70000. 724'000.— 0.- 961'841.-], 519'537.- 2'291'028.— 6.-] 4'853'522.—- 74‘408.- 8'714'116.-
bis und mit 2008
eläuft sich, wie oben in Rz. 117 erwähnt, auf 10% den relevanten Schweizer Märkten erzielten Um- ‚hten Angaben ergeben sich im vorliegenden Fall
ewb CHF 72’400.- Gasser + Bertschy CHF 229’103.- Gfeller CHF 768’656.-
Scherler CHF 871'412. —
hwere des Verstosses
> Basisbetrags je nach Art und Schwere des Verzen'°’, Die Parteien haben sich, wie oben darge- 1 und 3 KG verhalten. Im Folgenden gilt es dem- > gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist. Dayrund und ist nach dem abstrakten Gefährdungsschaftlichen Schädlichkeit zu fragen.
uwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtinn. Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, wel- - als sogenannte harte Kartelle — grundsätzlich anderem Abreden, welche den Preiswettbewerb n immanenten Gefährdungspotentials im oberen 1h. zwischen 7 und 10%, einzuordnen. Tendenth beeinträchtigende Abreden, welche sich nicht rechtfertigen lassen, zu gewichten. Darüber hinen, dass Wettbewerbsbeschrankungen, welche
ng (SVKG), Link auf http://eww.wekointern.evd.admin.ch/,
I. ROLF DÄHLER/PATRICK KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemesvision 2003 (zit. in Fn. 179). eilrevision des Kartellrechts — Wettbewerbspolitische Quan- gleichzeitig mehrere Tatbestände gemäss | wichten sind als solche, die nur einen Tatbe
122. Im vorliegenden Fall liegen keine Gr Einschätzungen abzuweichen: Die getroffer schwere Verstösse. Sie haben den Wettbe vergleichsweise hohe Preistransparenz c Kommt erschwerend weiter hinzu, dass auc und damit mehrere Wettbewerbsparamete| begangenen grundsätzlich schwere Verstös
123. Abzuschwächen vermag diese Einsct nisierte Gruppe waren, welche entschlosse den Auswirkungen auf den Markt umsetzt: und Sanktionsmechanismen bestanden keit teien Preisabsprachen in der Branche gleic mär dem Abschöpfen einer hohen Kartellre Zwecken gedient haben?°®. Sowohl institut schaltete Stufe der Elektroplaner respekti Preis informierte Marktgegenseite bezeichn
124. Das von den Parteien wiederholt vorg chenen Projekten kaum Gewinne — manchr die umsatzbasierte Berechnung der Sankti auf per se geringe volkswirtschaftliche Sch: tung widerspräche nicht nur der Auffassung Abwägung mit der Frage, inwieweit die Ine stösse zurückzuführen sind, hinauslaufen. wurde diesem Aspekt jedoch dennoch bei d
125. Keine gesonderte Berücksichtigung e E7. ewb war über Jahre regelmässig in die beteiligt. Dass es im Vergleich anzahlmäss in einem geringeren, der Sanktionsberechnt
126. Die erwähnten Kriterien und Wertung: des Basisbetrags zu berücksichtigenden S:; den Basisbeträgen:
Atel CHF 471'611.-
ISP CHF 178'456.—
Burkhalter CHF 349'265.—
Etavis CHF 192'620.-
Übersicht 7: Basisbeträge für die Parteien
20 gl. Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197), Art. 3 2 Vgl. Rz. 74.
202 gl. Rz. 76 und Rz. 87 f.
204 vgi. beispielsweise für höheren Institutionalisie sondere S. 96 ff. (B 4.2.1 Konvention) sowie Rz. Einzelne wenige Belege für Absprachen auch m Reg. 8 (Gasser + Bertschy); act. 18 (Meldeformı Ziele seien insbesondere die Pflege der Stamm etc. gewesen (für Fundstellen vgl. Fn. 36).
207 \gl. beispielhaft act. 249, S. 2 (Etavis).
Art. 5 Abs. 3 und 4 KG erfüllen, schwerer zu ge- stand erfüllen”.
ünde vor, um von den obgenannten generellen en Preisabsprachen sind dem Abredetypus nach werb auf den relevanten, ihrerseits bereits durch jekennzeichneten Märkten?”, jeweils beseitigt. sh Kunden unter den Parteien zugeteilt wurden?” r tangiert waren. Daraus folgt, dass die in casu se gegen das Kartellrecht darstellen.
lätzung allenfalls, dass die E7 keine streng organ eine Wettbewerbsbeschrankung mit umfassen- 2 (geringe „Professionalisierung“)”. Ausgleichs- 1e. Darüber hinaus sollen nach Aussage der Parshsam verbreitet sein?” und vorliegend nicht printe, sondern wirtschaftlich durchaus berechtigten ionelle Kunden als auch die häufig zwischengeve Generalunternehmer können als in Sachen et werden.
ebrachte Argument, es hätten aus den abgespronal gar Verluste — resultiert”, spielt hingegen für on keine Rolle. Insbesondere kann daraus nicht Adlichkeit geschlossen werden. Eine solche Werdes Gesetzgebers, sondern würde auch auf eine ffizienzen wohl gerade auf die Wettbewerbsver- Als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips er Schwere Beachtung geschenkt.
rfährt die formelle Nichtzugehörigkeit von ewb zu Absprachen der E7 verwickelt und somit faktisch ig weniger Absprachen traf, findet zudem bereits ing zugrunde liegenden Umsatz Ausdruck.
en führen demnach zu einem für die Berechnung atz von 7% für die Parteien und damit zu folgenewb CHF 50'680.- Gasser + Bertschy CHF 178'401.- Gfeller CHF 538'059.-
Scherler CHF 609'988.-
rungs- und Umsetzungsgrad RPW 2008/1, S. 85 ff., insbe- 176 f. (Strassenbeläge Tessin).
it Drittunternehmen finden sich in folgenden Akten: act. 11a,
ılar Bonusmeldung), S. 2 (ewb); act. 37, S. 5 (Etavis).
<undschaft, das Erzielen einer ausgeglicheneren Auslastung
B.5.4.3.2 Dauer des Verstosses
127. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erl der Wettbewerbsverstoss zwischen ein un Möglichkeit einer bis zu 10-prozentigen Erh der Erhöhung steht der WEKO ein breites E Prozentsatz von 10% pro berücksichtigtem .
128. Obgleich es zu bi- und multilateralen wird für vorliegendes Verfahren, wie oben a bis zur Untersuchungseröffnung im Januar dem wurde, da alle Parteien dem Abschlus auf den Nachweis eines Rotationskartells vi die Umsätze der Kernprojekte?"” in die San die einzelnen Elektroinstallationsaufträge a demnach die Dauer der projektbezogenen cheteils”'*) nur vergleichsweise kurz ausfie sich in casu aus Sicht der Wettbewerbsbehi
129. Den E7-Treffen kommt vorliegend eir sierender Teil der Absprachen waren und d Absprachetätigkeit insgesamt zu erhöhen”" Abspracheverhaltens während zweier Jahre menabsprache“ rechtfertigt. Darüber hinau: Projekten**® während zweier Jahre die Abs haften Wettbewerbsverstoss gleichgesetzt v ausgewirkt haben können. Selbst wenn die wäre in jedem Fall für eine solche Vielzahl zen Abständen wiederholte Wettbewerbsve onszuschlag*”’ zu erheben.
130. Gemäss dem Gesagten rechtfertigt | Dies im Übrigen für alle Parteien, war Gass sen zu E7, doch praktisch von Anfang an | nahezu während des ganzen, Berücksichti
rend dieser beiden Jahre regelmässig in die ligt””.
131. Zusammenfassend wird gemäss Art. : (entsprechend zwei Jahren) auf dem jeweil einzelner Projekte erhoben.
B.5.4.3.3 Erschwerende und mildernde
132. In einem letzten Schritt ist schliesslich Art. 5 und Art. 6 SVKG Rechnung zu trageı
?®8 \gl. dazu Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197),
209 Vgl. RPW 2007/2, S. 237 (Publigroupe) sowie R
0 Vgl. Rz. 13 ff.
1 Vgl. dazu Rz. 2 und Rz. 60.
2 Vgl. Rz. 2.
*3 Dies lässt den Basisbetrag bereits bedeutend g onskartell.
4 Vgl. Rz. 53 f.
5 ygl. Rz. 53 f.
716 vgl. auch Rz. 53 und Rz. 57.
218 vgl. auch Rz. 125.
höhung des Basisbetrags um bis zu 50%, wenn d fünf Jahren gedauert hat. Ferner besteht die Ööhung für jedes weitere Jahr. Betreffend Umfang =rmessen zu”, wobei ihrer bisherigen Praxis ein Jahr entspricht”.
Absprachen bereits vor Gründung der E7 kam, usgeführt, nur auf den Zeitraum von Januar 2006 2008 und damit auf zwei Jahre abgestellt". Zuss einer einvernehmlichen Regelung zustimmten, 2rzichtet*"*. Entsprechend flossen ausschliesslich ktionsbemessung ein. Obschon somit vorliegend Is relevante Märkte berücksichtigt werden?" und Absprachen (genau genommen dieses Abspra- |, mit jedem Projekt neu beginnend, rechtfertigt rden wie folgt die Erhebung eines Zuschlages:
e insofern zentrale Bedeutung zu, als sie stabiliazu beitrugen, die Frequenz und den Umfang der °. E7 ist Ausdruck einer Institutionalisierung des 2, was einen Zuschlag für die Dauer dieser „Rah- 5 ist mit über 100 nachweislich abgesprochenen prachedichte so hoch, dass sie mit einem dauerverden und sich im Ergebnis auch wie ein solcher se Argumentation hingegen bestritten würde, so wiederholter Einzelabsprachen und damit in kurrstösse über einen langen Zeitraum ein Repetitisich eine Erhöhung des Basisbetrags um 20%. er + Bertschy, trotz leicht verzögertem Hinzustosei dieser Gruppierung dabei, insbesondere aber gung findenden Zeitraums. Auch ewb war wäh- > Absprachen verwickelt und damit faktisch betei-
A SVKG je Unternehmung ein Zuschlag von 20% igen Basisbetrag für das dauerhafte Absprechen
Umstände | erschwerenden und mildernden Umstände nach 1. Grundsätzlich können diejenigen Aspekte, wel-
S.3. PW 2007/2, S. 301 (Terminierung Mobilfunk).
eringer ausfallen als im Falle des Abstellens auf ein Rotati- che im Rahmen der Kooperation und damit als mildernde Umstände Berücksichtigung f
I. Erschwerende Umstände
Mutmasslicher Gewinn
133. Ein durch das Verhalten erzielter „No Fällt indessen im Einzelfall die unrechtmass als erschwerendem Umstand nach Massga Rechnung zu tragen”. Dies setzt natürli -schätzung im Einzelfall überhaupt möglich nur schwer der Fall sein dürfte. Diesfalls wünschten Präventivwirkung wegen, so we des Verstosses unrechtmässig erzielten Ge
134. Die Parteien betonen, dass die Gew sprochenen Projekte gar defizitär abgeschl gem Gewinn nicht auf eine niedrige Karte Sanktionsberechnung grundsätzlich nur eir gekehrten Fall aber nicht mildernd berück: chen gar kein Gewinn erzielt wurde, kan den”. Dieses Vorgehen erscheint — vor de ten präventiven Wirkung und der, der Erm nahme eines „eher bescheidenen Gewinns‘ rechtfertigt. Da im Übrigen für die Sanktic scheinen besonders niedrige Gewinne wen schehen*™ im Rahmen der Schwere des Ve
Behinderung der Ermittlungen
135. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c SVKG w nehmen die Zusammenarbeit mit den Behi chungen sonstwie zu behindern. Insbesoı stellt eine Behinderung der Untersuchung d.
136. Parteien, welche von Massnahmen d von Anfang an auf ihre Rechte und Pflichte erwartet werden, dass sie ihr Verhalten refl zeigen. Es rechtfertigt sich demnach, eine mittlungen, gleichwohl in welchem Verfahr bemessung zu berücksichtigen”””. Eine ent: [U] für folgendes Verhalten vorgenommen:
219 Vgl. dazu Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197),
220 vqgi. Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197), S. 4 RPW 2006/4, Rz. 264 (Unique).
221 Vgl. TAGMANN (zit. in Fn. 185), S. 258 f.
222 TAGMANN (zit. in Fn. 185), S. 274, Fn. 1290; ebe
223 Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197), S. 2, Art. DAHLER/KRAUSKOPF (zit. in Fn. 199), S. 142: De betrages im Sinne eines Minimalgewinns mitber
224 Vgl. Rz. 124.
225 Vgl. Rz. 124.
226 vgi. Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197), S. 4,
27 Für ein entsprechend bedachtes Vorgehen ZURKINDEN/TRUEB (zit. in Fn. 178), Art. 49a, N. 1(
über den Bonus abgegolten werden, nicht erneut inden.
rmalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten. ige Kartellrente höher aus, so ist diesem Gewinn be von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG ch voraus, dass eine Gewinnberechnung oder ist, was in der Praxis regelmässig nicht oder aber
wäre der errechnete Sanktionsbetrag, der erit zu erhöhen, dass er den Betrag des aufgrund
winns übertrifft”.
inne in der Regel gering ausfielen, einige abgeyssen wurden. Neben dem Fakt, dass aus niedrillrente geschlossen werden kann, wird bei der | besonders hoher Gewinn erschwerend, im umsichtigt?**. Lediglich in denjenigen Fällen, in weln eine Sanktionsminderung vorgenommen werm Hintergrund der mit der Sanktionierung avisierittlung des Basisbetrags zugrundeliegenden An- 223 yon durchschnittlich 15 — 20% — durchaus gensbemessung auf den Umsatz abgestellt wird, in — dann ausschliesslich und wie vorliegend gerstosses berücksichtigt werden zu kénnen””.
ird erschwerend berücksichtigt, wenn ein Untersrden verweigert oder versucht hat, die Untersu- ıdere der Versuch, Beweismittel zu vernichten, are,
er Wettbewerbsbehörden betroffen sind, werden n hingewiesen. Von ihnen wird und kann deshalb ektieren und sich konsistent in ihren Handlungen allfällige Behinderung oder Erschwerung der Erensstadium, negativ im Rahmen der Sanktionssprechende Erhöhung wird vorliegend bei [Z] und
S.1,2 und 4. sowie REINERT (zit. in Fn. 183), Art. 49a, N. 16; siehe auch
nso Erlauterungen SVKG (zit. in Fn. 197), S. 1, Art. 2, Abs 1. 3 lit. b; OECD-Studien sprechen von einem „Minimalgewinn“; r mutmassliche Gewinn wird „bei der Festlegung des Basisücksichtigt“.
Art. 5 Buchstabe c. der zur Kooperation bereiten Unternehmen plädierend ).
137. [Z] wurde zu Beginn der Hausdurchsu und das damit einhergehende Verbot der Handlungen explizit hingewiesen. Dennoch relevanter Aktenordner „vorübergehend ve! chen Mitarbeiter — einem Mitglied der Ge: wieder abgenommen werden. Die Wettbew verschwinden zu lassen, und tragen diese onsbemessung Rechnung. Der an die Dau 10% erhöht.
138. Weiter rechtfertigt sich eine Erhöhung von den Hausdurchsuchungen betroffenen informiert”. Es vernichtete sodann samtlic chende elektronische Daten. Die betroffene jedoch in der Folge dem Sekretariat zum Ve fügung. Diese konnten teilweise wiederherc ternehmen müssen grundsätzlich bei Interv ebenfalls in deren Fokus zu gelangen und Wird ein Unternehmen folglich über laufen welchem es beteiligt ist, informiert, so mus: such gewertet werden, die Ermittlungen sc selbst zu erschweren. Die Vernichtung aller folge „tätiger Reue“ der Unternehmung « schwerend berücksichtigt.
Besondere erschwerende Umstände
139. Neben einem besonders hohen Gew erhöhend berücksichtigt, wenn ein Unterne oder aber eine führende Rolle gespielt ha schliessenden Wirkung, welche eine derar demnach eine generell sanktionserhöhende
140. In den Akten finden sich zwar wenige Parteien. Da sich diese mithilfe der bisheric ist auf eine entsprechende Erhöhung in cası
Il. Mildernde Umstande
Aufgabe Beteiligung am Wettbewerbsverstc
141. Alle Parteien haben mit dem Tatigwe suchungen vom 31. Januar 2008, ihr wett Da dieser Umstand für die Frage eines allfä milderndem Umstand zusätzliche Berücksic
142. Auch kooperatives Verhalten könnte : sichtigt werden, sofern es über die spezifis ren hinausgeht. In casu wird hingegen dem
3 Vgl. act. [...] (Z).
229 Vgl. act. [...] (U).
280 vgl. act. [...] (U).
1 Entsprechend die Europäische Kommission in Geldbussen in Kartellsachen vom 8.12.2006 (20 Die Unternehmung stellte den Wettbewerbsbehi 283 Vgli. Fn. 263.
234 Vgl. Rz. 154.
235 Vgl. Rz. 132.
chungen über deren Charakter als Amtshandlung Vornahme von die Ermittlungen erschwerenden war während der Hausdurchsuchung bei [Z] ein rschwunden“””°. Dieser konnte dem verantwortlischaftsleitung, dessen Büro durchsucht wurde — erbsbehörden sehen darin einen Versuch, Akten m als erschwerendem Umstand bei der Sanktier angepasste Basisbetrag wird für [Z] somit um
des Sanktionsbetrags bei [U]: [U] wurde von der Partei [Z] über die Intervention des Sekretariates ne kompromittierende Akten und löschte entspre- » Festplatte stellte der verantwortliche Mitarbeiter rsuch der Wiederaufbereitung der Daten zur Verjestellt werden?”. An einem Kartell beteiligte Unention der Wettbewerbsbehörden damit rechnen, ihr Verhalten vor diesem Hintergrund wahlen**. de Ermittlungshandlungen gegen das Kartell, an > das Vernichten von Akten in der Folge als Verwohl generell als auch insbesondere gegen sie potentiell relevanten Dokumente wird in casu zu- »benfalls mittels einem Prozentsatz von 10% erinn wird gemäss Art. 5 Abs. 2 SVKG zusätzlich hmen zur Wettbewerbsbeschränkung angestiftet t (lit. a). Neben der einen Sanktionserlass austige Rolle im Kartell zur Folge hätte, kommt ihr ZU.
> Anhaltspunkte für eine initiative Rolle einer der jen Ermittlungen hingegen nicht erhärten liessen,
u zu verzichten”.
SS
rden des Sekretariates, konkret den Hausdurchbewerbsbeschränkendes Verhalten aufgegeben. lligen Bonusses relevant ist?**, kann ihm nicht als htigung zuteil werden”.
usserhalb einer Bonusmeldung mildernd berückch kartellrechtlich geforderte Mitarbeit im Verfahkooperativen Verhalten der Parteien bereits, und
ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermässigung von 06/C 298/11, S. 19, Rz. 12, lit. c). ’rden in der Folge freiwillig die Festplatte zur Verfügung.
damit auch ausschliesslich?”
Rechnung getragen”.
, Uber die
143. Auch wenn man von einem allenfalls schys zu den E7 und damit geringfügig kt Gruppierung ausgeht”, fällt dieser Punkt r aus findet er bereits in dem für die Sanktior ten geringeren Umsatz Ausdruck.
Einvernehmliche Regelung
144. Bei Vorliegen eines direkt sanktionier| gelung ausschliesslich in Bezug auf die Art sigen Zustandes und/oder das zukünftige nicht verhandelt werden?”
145. Hingegen wird der Wille und die Bere nehmlichen Regelung von den Wettbewerb: serhalb der Bestimmungen über den Bonu: teien muss die Möglichkeit belassen werde: operieren, den Abschluss einer einvernehrr die Nichtzustimmung zu einer einvernehm auf die Höhe des Bonusses, so scheint es diesem hinzutretende Reduktion zu gewahr
146. Sodann gilt es die Frage nach dem U hat bereits verschiedentlich den Abschluss berücksichtigt, so bei den Untersuchungen ner Reduktion von 25%, bei Unique”. Zu | nicht 5 — KG. Darüber hinaus lagen keine B licher Regelungen wurde als kooperatives ' Art. 6 SVKG Rechnung getragen”. Die H chen Regelungen einhergehenden Reduktic die gleiche sein, wie in den bisherigen Verf: operation vollumfänglich auf diesem Wege und Vereinfachung des Verfahrens sowie in während desselben treten diesfalls stärker dass die Attraktivität des Bonusprogramms taritat der beiden Instrumente und damit eir darf, dass die Bussen ihres präventiven Ch:
147. Die WEKO erachtet aus diesen Grü Regelung in derartigen Konstellationen grt
236 Vgl. auch TAGMANN (zit. in Fn. 185), S. 278.
237 vgl. B.5.5.
288 vgl. Rz. 128.
289 vgl. auch RPW 2006/4, Rz. 270 (Unique).
240 TAGMANN (zit. in Fn. 185), S. 308.
241 Vgl. die bisherige Praxis RPW 2008/3, S. 409 ([ S. 665 f. (Unique). Siehe auch für die EU, welc sachgerecht erachtet: Roundtable on the experi 2008, S. 3, Rz. 4. Siehe auch Mitteilung der Kon dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 Kartellfallen (2008/C 167/01), Rz. 32 sowie die gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der V zösischem Recht können die Behörden den P 50% der Sanktion erlassen (Art. L-464-2 III code
2 Vgl. RPW 2006/4, Rz. 271 (Unique).
Sanktionsreduktionen infolge Bonusmeldungen
leicht verzögerten Hinzustossen Gasser + Bertrzeren Beteiligung der Unternehmung an dieser icht sanktionsmildernd ins Gewicht. Darüber hinisbemessung für die Unternehmung veranschlagparen Tatbestandes ist eine einvernehmliche Re- und Weise der Wiederherstellung des rechtmas- Verhalten möglich”. Die Sanktionshöhe kann
itschaft der Parteien zum Abschluss einer einversbehörden als kooperatives Verhalten und — aus- 5 — als mildernder Umstand gewürdigt. Den Par- 1, mit den Behörden infolge Selbstanzeige zu kolichen Regelung hingegen abzulehnen. Hat aber lichen Regelung keine negativen Auswirkungen auch sachgerecht, im umgekehrten Fall eine zu en.
mfang der Milderung zu beantworten: Die WEKO einvernehmlicher Regelungen sanktionsmildernd Publigroupe, Documed und, unter Gewährung eiyeurteilen waren jeweils Verstösse gegen Art. 7 — onusmeldungen vor. Der Abschluss einvernehm- Verhalten gewürdigt und diesem sodann gemäss öhe der mit Berücksichtigung der einvernehmliyn kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ahren ohne Bonusmeldungen, in welchen die Koabgegolten wurde. Die Vorteile wie Verkürzung der Regel ein engerer Kontakt mit den Behörden in den Vordergrund. Zudem gilt es zu bedenken, gewährleistet bleiben muss und die Komplemen- 1e Kumulation der Reduktionen nicht dazu führen arakters verlustig gehen.
nden für den Abschluss einer einvernehmlichen Indsatzlich einen Prozentsatz von 10 — 20% als
)ocumed); RPW 2007/2, S. 238 (Publigroupe); RPW 2006/4, she in derart gelagerten Fallen eine Reduktion von 10% für ence with direct settlements in cartel cases vom 21. Oktober nmission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbussen erordnung (EG) Nr. 1/2003, (2006/C 210/02). Gemäss franarteien bei Abschluss einvernehmlicher Regelungen bis zu de commerce).
angemessen. Vor diesem Hintergrund und vorliegenden Falles ist in casu für alle Parte tere erschwerende oder mildernde Umstanc lich.
B.5.4.3.4 Zwischenergebnis
148. Zusammenfassend berechnet die WI Berechnung des Basisbetrags wird, zufolg Prozentsatz von 7% herangezogen. Die r Schritt mit einer Erhöhung um 20% an die dere des von den E7-Treffen repräsentiert einem dritten und letzten Schritt werden als licher Regelungen durch alle Parteien berüc
149. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionsmildernden Faktoren e nen als den Verstössen der Parteien gegen
Atel CHF 271'648.— ISP CHF 102'791.- Burkhalter CHF 201'177.- Etavis CHF 110'949.—
Übersicht 8: Ordentliche Höhe der Sanktion je Partei
B.5.4.3.5 Verhältnismässigkeitsprüfung
150. Schlussendlich muss eine Busse, als für das betroffene Unternehmen finanziell tr gelmässig schwer zu beurteilen sowie in Re einer Unternehmung zu setzen sein, wesh: sichtigung finden kann. Die Höhe der Busse on weder die Wettbewerbs- noch die Exis droht?*, Der Sanktionsbetrag sollte zur fine einem angemessenen Verhältnis stehen?” ventivwirkung und Durchsetzbarkeit des K stosses unzulässigerweise erzielte Kartellre
151. Vorliegend haben die Parteien Uber J rechneten Bussen in Relation zu den von schafteten Unternehmensumsätzen, so mi Parteien geltend gemachten Hintergrund ei deutig tragbar beziehungsweise zumutbar b
242 Vgl. DAHLER/KRAUSKOPF (zit. in Fn. 199), S. 144. 244 So im Ergebnis auch REINERT (zit. in Fn. 183), A 245 KRAUSKOPF/SENN (zit. in Fn. 200), S. 14, 15.
#6 Vgl. Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197), Art. 5 247 qi. für die Umsätze nur der Kernprojekte: Tabe #8 vVgi. für die Unternehmensumsätze der Parteien:
| unter Würdigung der gesamten Umstände des sien ein Prozentsatz von 20% gerechtfertigt. Wei- Je gemäss Art. 5 und 6 SVKG sind keine ersicht-
=-KO die Sanktionen demnach wie folgt: Für die 2 vergleichsweiser Schwere des Verstosses, ein ssultierenden Beträge werden in einem zweiten Dauer der wiederholten Absprachen — insbesonen Abspracheteils — von 2 Jahren angepasst. In mildernder Umstand der Abschluss einvernehmksichtigt.
| und unter Würdigung aller Umstände sowie der rachtet die WEKO folgende Verwaltungssanktio- Art. 49a Abs. 1 KG angemessen:
ewb CHF 291192.- Gasser + Bertschy CHF 103’921.- Gfeller CHF 0.- Scherler CHF 395'272.—
Ausfluss des Verhältnismassigkeitsgrundsatzes, agbar sein“. Dieses Kriterium wird hingegen relation zur Risikobereitschaft und Anlagestrategie ilb es nur bei drohenden Marktaustritten Berück- 2 ist dahingehend zu begrenzen, dass die Sanktitenzfähigkeit des betroffenen Unternehmens beinziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Auf der anderen Seite ist im Interesse der Präartellgesetzes im Minimum die infolge des Vernte abzuschöpfen?*®.
jahre Absprachen getroffen**’. Setzt man die beden Parteien in den vergangenen Jahren erwirtissen die Sanktionen — auch vor dem von den ner momentan abflauenden Konjunktur — als einezeichnet werden*.
: Erschwerende Umstände, Abs. 1, lit. b.
lle 5, Rz. 118. Tabelle 3, Rz. 113.
37145
B.5.5 Bonusmeldungen - Vollständige
152. Wenn das Unternehmen an der Au schränkung mitwirkt, kann auf eine Belastu Grundsatz hält Art. 49a Abs. 2 KG fest, wo ständigen Erlasses und in Art. 12 ff. SVK aufgeführt sind.
B.5.5.1 Allgemeines zur Sanktionsbefrei
153. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt c ständig, wenn es seine Beteiligung an eine Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes ent
e Informationen liefert, die es der Wettbev eröffnen (Art. 8 Abs. 1 lit. a, Eröffnungsk
e Beweismittel vorlegt, welche der Wettbe verstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 1 lungskooperation). Ein 100-prozentiger werden, wenn die Wettbewerbsbehörde Dritten eine Vorabklärung oder Untersuc
e In beiden Fällen setzt ein Erlass der Sé behörde nicht bereits über ausreichend stoss zu beweisen (Art. 8 Abs. 3 und 4 I
154. Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVI teiligung am Wettbewerbsverstoss, von eine
e seine Zusammenarbeit mit der Wettbew schränkte ist,
e es sämtliche Informationen und Beweisr
e weder eine anstiftende oder führende F dere Unternehmen zur Teilnahme an die
e seine Beteiligung am Wettbewerbsverst
[...] einstellt?”
B.5.5.2 Allgemeines zur Sanktionsreduk
155. Gemäss Art. 12 SVKG setzt eine Re men an einem Verfahren unaufgefordert n weismittel die Teilnahme am betreffenden V
B.5.5.3 Subsumtion
156. Vorliegende Untersuchung wurde infc Ein 100-prozentiger Sanktionserlass infolı Abs. 1 lit. a SVKG ist demnach nicht mehr
249 In diesem Sinne TAGMANN (zit. in Fn. 185), S. 27
250 vgl. auch REINERT (zit. in Fn. 183), Art. 49a, N. 2 251 Vgi. Rz. 3.
r bzw. teilweiser Erlass der Sanktion
fdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeng ganz oder teilweise verzichtet werden. Diesen bei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitäten eines voll- 5 diejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses
ung
lie WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollr Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 weder
jerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung zu ooperation) oder
»werbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsestzustellen (Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG, Feststel- Sanktionserlass kann auch dann noch gewährt ın von Amtes wegen oder infolge Anzeige eines hung eröffnet haben*”’.
anktion hingegen voraus, dass die Wettbewerbs- e Beweismittel verfügt, um den Wettbewerbsvert. b SVKG).
<G neben der (umgehenden) Einstellung der Be- 2m Unternehmen kumulativ verlangt, dass
erbsbehörde eine ununterbrochene und uneingenittel unaufgefordert vorlegt,
tolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch ansem gezwungen hat und
oss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
tion
duktion der Sanktion voraus, dass ein Unternehnitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Be- Vettbewerbsverstoss eingestellt hat.
ige Anzeige eines Dritten ins Rollen gebracht””".
je Eröffnungskooperation im Sinne von Art. 8 möglich. Am Kartell beteiligte Unternehmen kön-
5; ZURKINDEN/TRUEB (zit. in Fn. 178), Art. 49a, N. 8.
nen in einem derartigen Fall nur noch zufoli Sanktionsbefreiung respektive Reduktion kc
157. Sämtliche Parteien reichten im Verl: Folgetagen eine Bonusmeldung ein und wi hörden zu kooperieren. Als erstes Unterne 10:29 Uhr seine Kooperationsbereitschaft” rant für einen Sanktionserlass.
158. Obschon den Wettbewerbsbehörden notwendigen Informationen in Form der (no im Zeitpunkt der Bonusmeldungen eigentlic standen*™, kann in casu davon ausgegai Sanktionserlass für die erste meldende Part ren Selbstanzeiger noch möglich sind. Dies
159. Die Parteien erklärten nicht nur umg: der Auswertung des beschlagnahmten Mate formationen überhaupt Kenntnis nehmen k« sen auch unverzüglich in die Tat um. Sie | indem sie Hintergrundwissen lieferten, wel auch eine gezielte Suche in diesen - erleict teien wesentlich zur Ermittlung des Sachve stosses bei.
160. Zudem gilt es zu beachten, dass zu E im Zeitpunkt der Bonusmeldungen noch ke nahmte Material aussagekräftig und zum N tauglich wie auch ausreichend sein würde” wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbs werbsbehörden interessant. Besteht hingec einen vollständigen Erlass der Sanktion, sı reichung einer Bonusmeldung markant — de
161. Ebenso wenig der Praktikabilität unc nicht mit dem Rechtssicherheitsgedanken s Unternehmen zunächst die Mitarbeit im Hir schlagen, nach Auswertung der Akten (mit dass die zentralen Informationen auch ohı wonnen werden können. Es käme einer Art ve einer „Kooperation auf Probe“ gleich, v chung einerseits ein Sanktionserlass infolt dieser anderer- und seinerseits aber vom
Da die Wirksamkeit der Bonusregelung unt
2 Vgl. Rz. 153.
5 vgl. zur chronologischen Reihenfolge der Meldu 54 Vgl. Art. 8 Abs. 4 lit. b SVKG.
258 Der Anzeiger lieferte zwar detaillierte Angaben, vermochte. Vgl. Rz. 3.
Die Funktionalität des neuen Institutes der B Absprecher zur Kooperation mit den Behörden | ab. Bestünde bis zum Abschluss eines u.U. lanı schlussendlich denn auch belohnt würde, würde sehen.
ge Feststellungskooperation in den Genuss einer ımmen“”“, auf der Hausdurchsuchungen respektive in den inschten, vollumfänglich mit den Wettbewerbsbe- »hmen meldete Gfeller am 31. Januar 2008 um ® und positionierte sich damit als primärer Aspidie zum Nachweis des Wettbewerbsverstosses ch nicht ausgewerteten) beschlagnahmten Akten h (und ex post betrachtet) bereits zur Verfügung agen werden, dass sowohl ein 100-prozentiger ei als auch eine Sanktionsreduktion für die weiteaus folgenden Gründen:
ehend, d.h. bevor die Wettbewerbsbehörden mit srials beginnen und von den darin enthaltenen In- Innten, ihren Kooperationswillen, sie setzten diecooperierten von Anfang an mit dem Sekretariat, ches die Auswertung der Akten — insbesondere terte und beschleunigte. Dadurch trugen die Parrhaltes und zum Nachweis des Wettbewerbsver-
3eginn der Untersuchung und insbesondere auch ine Gewähr dafür bestand, dass das beschlagachweis eines allfälligen Wettbewerbsverstosses >. Vor diesem Hintergrund und im Interesse einer rechts bleiben Bonusmeldungen für die Wettbejen für die Unternehmen keine Chance mehr auf ) schrumpft der Anreiz zur Kooperation und Einr Bonuswettstreit erlahmt.
| Verfahrensökonomie zuträglich und wohl auch owie Treu und Glauben vereinbar wäre es, einem \blick auf einen allfälligen Sanktionserlass vorzudessen Hilfe nota bene) hingegen festzustellen, 1e seine Kooperation aus den Akten hätten ge- „suspensiv bedingtem Sanktionserlass“ respekti- ‚ürde den Parteien anlässlich der Hausdurchsuye Feststellungskooperation in Aussicht gestellt, Ergebnis der Ermittlungen abhängig gemacht”.
er anderem wesentlich davon abhängt, dass das
ngen Rz. 7.
welche er allerdings mit keinerlei Belegen zu substantiieren onusmeldungen hängt massgeblich vom Anreiz, welchen haben, und damit einem funktionierenden „Bonus-Wettstreit“,
Jwierigen Verfahrens Unsicherheit, ob man für seine Mithilfe an wohl zahlreiche Unternehmen von einer Kooperation ab-
Unternehmen vorgängig beurteilen kann, c onsbefreiung kommt’, ist von einer derarti
162. Demnach kann davon ausgegangen werbsbehörden obliegt, ob — und wenn ja aufgrund Feststellungskooperation noch n dem Zweck der in Art. 8 Abs. 1 lit. b SVKG fen, mit welcher unter anderem eben geré haltsermittlungen durch die Wettbewerbsbe begegnet werden, dass ein Verfahren, wel trieb (d.h. ohne vorgängige Selbstanzeige) ckiert oder aber übermässig erschwert wird‘
163. Zwischenfazit: Demnach ist die WEKC sen Ermessens und in Würdigung aller ein; casu der Beitrag der Parteien zur Beweiserl der Wettbewerbsverstösse im Sinne von Al prozentiger Sanktionserlass wie auch eine ger/Parteien, welche eine Bonusmeldung ei
164. Mass der Reduktion: Allgemein ist hin später die Kooperation einsetzt, desto hä Feststellungskooperation zu verwehren seir duktion dürfte abnehmen: Gemäss Art. 12 , massgeblich nach der Wichtigkeit des Beitr: liefert. Tendenziell wird gesagt werden köı trags mit fortschreitendem Verfahren abneh
165. Entsprechend scheint der Rahmen n der vorliegenden mit der Gewährung von « voll ausgeschöpft. Vor dem Hintergrund bi Vorliegen umfassenden und ergiebigen Akt licher Priorität — ist eine 50-prozentige Sé auch da andere (Verfahrens-) Konstellation ten und aller weiteren meldenden Parteien gen zugemessen werden kann und folglic sachgerecht erscheint.
166. Die Wettbewerbsbehörden stufen die les in allem als in casu dennoch wertvoll ¢ sondere vor dem Hintergrund der erstmalig sie deshalb — bei Vorliegen der übrigen, im Reduktion um die vollen 40% als angemess
57 WALTER STOFFEL, Neueste Entwicklungen im sc
forum/Band 6, C. Baudenbacher (Hrsg.), Basel : 258 vgl. auch die Botschaft 2001 (zit. in Fn. 174), \ gewürdigten Umständen des Einzelfalles abhän ternehmen vom Bonus profitiert. 259 Vgl. Botschaft 2001 (zit. in Fn. 174), S. 2038. 260 vgl. Erläuterungen SVKG (zit. in Fn. 197), S. 7, *61 Die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts stand Botschaft 2001 (zit. in Fn. 174), S. 2041.
b und inwieweit es in den Genuss einer Sanktiyen Vorgehensweise abzusehen.
werden, dass es dem Ermessen der Wettbe- — bis wann ein 100-prozentiger Sanktionserlass 16glich ist”. Die gegenteilige Annahme würde statuierten Feststellungskooperation zuwider lauide eine wesentliche Erleichterung der Sachver- »hörden avisiert wurde”. Damit soll dem Risiko ches die Wettbewerbsbehörde aus eigenem Aneröffnet hat, aufgrund mangelnder Beweise blo-
) in Ausübung des ihr zustehenden pflichtgemäselfallspezifischen Umstände der Ansicht, dass in 1ebung eine rasche und wirksame?®' Feststellung t. 8 Abs. 1 lit. b SVKG ermöglichte und ein 100- Sanktionsreduktion für die übrigen Selbstanzeinreichen, grundsätzlich möglich bleibt.
gegen von folgendem Grundsatz auszugehen: Je ufiger wird ein 100-prozentiger Erlass aufgrund 1 dürfen. Und auch das Mass einer allfälligen Re- \bs. 2 SVKG richtet sich die Höhe der Reduktion ags, den ein Bonusaspirant zum Verfahrenserfolg ınen, dass die Bedeutung eines möglichen Beimen wird.
16glicher Reduktionen in einer Konstellation wie 10% bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen reits erfolgter Hausdurchsuchungen — d.h. dem enmaterials, sowie einer Bonusmeldung mit zeitinktionsreduktion nicht mehr angemessen. Dies en denkbar sind, in denen dem Beitrag der zweinoch eine bedeutendere Rolle für die Ermittlunh das Maximum gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG
Kooperation der übrigen meldenden Parteien alsin. Unter Würdigung aller Umstände und insbeen Anwendung des Bonusprogrammes erachten folgenden zu prüfenden Voraussetzungen - eine en.
hweizerischen Kartellrecht, in: Internationales Kartellrechts- 2005.
welche auf S. 2039 festhält, dass es von den pflichtgemäss gen soll, ob und in welchem Umfang ein kooperierendes Unit. b. bei der Einführung direkter Sanktionen im Vordergrund, vgl.
167. Übrige Voraussetzungen für einen Erl ihre Teilnahme am Wettbewerbsverstoss ut stiftende Rolle konnte bislang keiner Partei
168. Bonus plus: Die Reduktion der Sankt nehmen unaufgefordert Informationen liefe verstösse gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4KG Bonus plus und wies die Wettbewerbsbehöi möglicherweise ein sogenanntes „Frühstücl ten Artikels ist nicht zu entnehmen ist, dass ternehmen sein kann, das an dem von i selbst beteiligt ist. Ob ein unzulässiger We vorliegt, prüft die WEKO im Rahmen einer | von besagtem Unternehmen vorzulegende! nügende Anhaltspunkte für einen solchen li genden Fall konnten keinerlei Beweise fu werden und liegen keine ausreichenden An vor. Der Bonus plus kann [...] folglich nicht ı
169. Fazit: Die Voraussetzungen von Art. Burkhalter, Etavis, ewb, Gasser + Bertschy duktion von 40% kommen. Vollständig erlas Unternehmung.
170. Staffelung der Reduktion/Bonusses in Möglichkeit, die Höhe der Sanktionsredukt hängig zu machen, wird in casu kein Gebi folgten alle Bonusmeldungen zeitnah zur + hörden die Materialien nicht gestaffelt, ent: sondern daraus einen der Sachverhaltseı Hingegen kommt diesem Entscheid insot scheint, dass bei grösseren/zunehmenden ‚ Wahrscheinlichkeit, dass die Akten der spa lichen Beitrag zum Verfahren liefern, betré Fällen müsste aus heutiger Sicht der WEK( ben einer zu einem späteren Zeitpunkt me gänzung allfälliger beschlagnahmter sowie ten Akten herangezogen werden dürften‘, tive ersten meldenden Unternehmen stellt i ter Umständen schwer eruierbare Bedeutur renserfolg dar. Hingegen bleibt darüber hi Wichtigkeit des Beitrags und rein in Abhäı zeige denkbar.
262 vgl. Rz. 7 und 19: Anlässlich des Treffens am 4 getroffen und auch der Verdacht, dass eine P: abzusprechen, liess sich bislang nicht verifiziere Die Anhaltspunkte, dass einem Unternehmen e erhärtet werden, weshalb entsprechend dem st auszugehen ist (vgl. auch Rz. 14 sowie hinten R Wie in der EU könnte beispielsweise der zweit darauf folgenden 20 — 30% und so weiter erlas: und die Ermässigung von Geldbussen in Kartell: 265 vgi. Art. 12 Abs. 2 SVKG sowie Rz. 164.
266 vgl. auch Art. 10 sowie 12 Abs. 2 SVKG.
ass/Reduktion der Sanktion: Alle Parteien stellten ngehend ein?” und eine führende respektive annachgewiesen werden?®®.
ion kann bis zu 80% betragen, wenn ein Unterrt oder Beweismittel über weitere Wettbewerbsvorlegt (Art. 12 Abs. 3 KG). [...] beantragte einen den auf ein [...] Treffen diverser [...] hin, welches <skartell“ darstellen könnte. Dem Wortlaut besag- Aspirant für einen Bonus plus nur dasjenige Unhm angezeigten weiteren Wettbewerbsverstoss ttbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 Jntersuchung gemäss Art. 26 ff. KG, weshalb die 1 Beweismittel oder Informationen zumindest geefern müssten (vgl. Art. 27 Abs. 1 KG). Im vorlie- ‘das Vorliegen eines weiteren Kartells geliefert haltspunkte für die Eröffnung einer Untersuchung yewahrt werden.
8 und 12 SVKG sind erfüllt, weshalb Atel, ISP, und Scherler in den Genuss einer Sanktionsresen wird die Busse Gfeller als der erstmeldenden
Relation zum Rang der Bonusmeldung: Von der ion vom Rang der jeweiligen Selbstanzeige abauch gemacht”. Im vorliegenden Verfahren erlausdurchsuchung, weshalb die Wettbewerbsbesprechend dem Rang der Meldung, heranzogen, mittlung dienenden „Informationspool“ bildeten. ern keinerlei Präjudizwirkung zu, als plausibel Abständen zwischen den Selbstanzeigen sich die ter meldenden Unternehmen noch einen wesentichtlich verringern dürfte?®. In derart gelagerten ) insofern eine Staffelung erfolgen, als die Anga- Idenden Unternehmung nur subsidiär und in Ervon früher meldenden Unternehmen eingereich- Der zeitliche Abstand zum anzeigenden respeknsofern einen gangbaren Gradmesser für die unig des Beitrags einer Unternehmung zum Verfahnaus auch eine Staffelung unabhängig von der ıgigkeit vom Meldezeitpunkt/Rang der Selbstan-
. Februar 2008 wurden keine weiteren Wettbewerbsabreden urtei weiterhin versucht hat, sich mit anderen Unternehmen n.
ine führende Rolle bei den E7-Treffen zukam, konnten nicht rafrechtlichen Grundsatz in dubio von keiner solchen Rolle z. 140).
en meldenden Unternehmung 30 — 50% der Sanktion, der sen werden [vgl. Mitteilung der Kommission über den Erlass sachen (zit. in Fn. 229), Rz. 26].
Besondere Umstände — insbesondere ein spektive eindeutig unterschiedliche Beteilig weshalb die Kosten pro Kopf verteilt werde den die drei Vereine VSTEI, KBVE und KN Wettbewerbsverstoss keinen nennenswerte gegen sie eingestellt wird?”°.
176. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie T eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
177. Der Zeitaufwand für vorliegende Ur Stunden. Gestützt auf die Funktionsstufe d sich für 486 Stunden ein Ansatz von CHF 200.- (wissenschaftliche Mitarbeiter) sowie gesamt ergebend CHF 486'400.-.
178. Die Gebühren von gesamt CHF 486 gleichen Teilen und unter solidarischer Haft 2 Abs. 2 AllgGebV). Atel/Alpig, ISP, Burkhz Scherler haben demnach je CHF 60'800.- 2
270 Vgl. Rz. 22.
> eindeutige asymmetrische Interessenslage reung am Wettbewerbsverstoss — liegen nicht vor, n. Von der Gebührenpflicht ausgenommen wer- U Stadt Bern, da sie zufolge Nichtteilnahme am ın Aufwand verursacht haben und das Verfahren
tundenansatz von CHF 100-400.-. Dieser richtet Seschafts und der Funktionsstufe des ausführenelefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren
itersuchung belief sich auf insgesamt 2606.65 er mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt - 120.- (Praktikanten), 2041.65 Stunden a CHF die Verrechnung von 79 Stunden zu CHF 250.-,
‘400.— werden den Verfügungsadressatinnen zu barkeit auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. Iter, Etavis, ewb, Gasser + Bertschy, Gfeller und u entrichten.
D Dispositiv
Aufgrund des Sachverhaltes und der voran kommission:
1. Es wird festgestellt, dass die von den BKW ISP AG, Burkhalter Elektro AG, Eta’ Bertschy Elektro AG, Gfeller Elektro AG ut der Jahre 2006 — 2008 praktizierten/getroff tionsauftrage im Raum Bern nach Massgak sind.
2. Die Wettbewerbskommission genehm einvernehmliche Regelung mit nachfolgend Vorbemerkungen Rz. 34):
- Die [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis pflichtet sich in Zusammenhang mit EI Ausschreibungen weder um Stutzoffe:
- Die [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavis pflichtet sich, sich in Zusammenhang nicht mit Konkurrenten über Offertprei den auszutauschen.
- Davon ausgenommen ist der Austaus hang mit (a) der Bildung und Durchführung von (b) der Mitwirkung an der Auftragserfü
- Die [Atel/Alpig, ISP, Burkhalter, Etavi: pflichtet sich, geplante Arbeitsgemein: nen gegenüber dem Auftraggeber of der Offertstellung die Namen der Fi schaft mitwirken, anzugeben. Diese | Arbeitsgemeinschaft, bei der einem kommt und das als Ansprechpartneri geber auftritt.
3. Die Verfügungsadressatinnen gemäs: vorstehend beschriebenen Wettbewerbsver
Alpiq InTec West AG
BKW ISP AG
Burkhalter Elektro AG
Etavis Arnold AG
Energie Wasser Bern
Gasser + Bertschy Elektro AG
Gfeller Elektro AG
Scherler AG, Elektro und Telematik
4. Die Wettbewerbskommission behält
Dispositivs genehmigten einvernehmlichen forderlichen Auskünfte und Unterlagen einzı
5. | Zuwiderhandlungen gegen diese ein nen gemäss Art. 50 bzw. 54 KG belegt werc
gehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
Verfügungsadressatinnen Alpig InTec West AG, vis Arnold AG, Energie Wasser Bern, Gasser + 1d Scherler AG, Elektro und Telematik, während enen Preisabsprachen betreffend Elektroinstallaje von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässig
igt je Verfügungsadressatin gemäss Ziffer 1 eine 2m Wortlaut (vgl. für den gesamten Text inklusive
, ewb, Gasser + Bertschy, Gfeller, Scherler] verektroinstallationen Konkurrenten im Rahmen von ten anzufragen noch solche anzubieten.
, ewb, Gasser + Bertschy, Gfeller, Scherler] vermit Elektroinstallationen vor der Auftragserteilung se, Preiselemente sowie die Zuteilung von Kunch unabdingbarer Informationen in Zusammen-
Arbeitsgemeinschaften sowie lung als Subunternehmer bzw. Unterakkordant.
;, ewb, Gasser + Bertschy, Gfeller, Scherler] verschaften in Zusammenhang mit Elektroinstallatiofenzulegen. Hierzu sind spätestens im Zeitpunkt rmen, welche an der geplanten Arbeitsgemein- Offenlegungspflicht gilt auch bei einer geplanten einzelnen Unternehmen die Führungsrolle zun bzw. Verantwortliche gegenüber dem Auftrag-
5 Ziffer 1 werden gestützt auf Art. 49a KG für die stösse mit folgenden Beträgen belastet:
CHF 271'648.- CHF 102°791.— CHF 201'177.- CHF 110°949.— CHF 29°192.— CHF 103'921.- CHF 0.- CHF 395'272.—
sich vor, die Einhaltung der unter Ziffer 2 des Regelungen zu kontrollieren und die hierfür er- Jholen.
vernehmlichen Regelungen können mit Sanktiolen.
6. Im Übrigen wird die Untersuchung ge Kantonal-bernischen Verband der Elektroi scher Elektroinstallationsfirmen ohne Kosteı
7. Die Verfahrenskosten von insgesamt Verfügung zu gleichen Teilen, d.h. je CHF legt.
8. [Rechtsmittelbelehrung]
9. [Eröffnung]
gen den Gewerbeverband KMU Stadt Bern, den nstallationsfirmen und den Verband Stadtbernifolge eingestellt.
CHF 486‘400.- werden den Adressatinnen der 60'800.-, und unter solidarischer Haftung aufer-