Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

WEKO-20101129-9ab509

SIX / Terminals mit DCC: Verfügung vom 29.11.2010

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

A.1.1 Übersicht... A.1.3 Dynamic Currency Conversion (D( A.14 Terminals ...... eee A.1.5.2 Entwicklungen seit Eröffnung des A.2 Verfahren... eee A.3 Vorbringen der Anzeigerin und der P:

Erwägungen

B.2.1 _ Vorbehaltene Vorschriften gemäss B.2.2 | Vorbehaltene Vorschriften gemäss B.2.3 Geltungszeitliche Interpretation vo B.2.4.1 Urheberrechtsschutz von Schnitts B.2.4.1.1 Urheberrechtsschutz von Schnit B.3 Unzulässige Verhaltensweisen markt B.3.1 Überprüfung von Vergangenheitss B.3.2.1 Relevante Märkte... B.3.2.1.1 Acquiring Markt

B.3.2.1.2 Terminal Markt... B.3.3 Unzulässige Verhaltensweisen („NV B.3.3.1 Bedeutung von Art. 7 Abs. 1 und. B.3.3.3 Verweigerung von Geschaftsbezi

A.1.6 Verhalten von Multipay gegenüber B.2.4 Kein Vorbehalt bei traditioneller Int B.2.4.1.2 Urheberrechtschutz von Schnitts B.2.5 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee B.3.2 Marktbeherrschende Stellung

B.3.2.1.3 Markt für Umrechnungsdienstlei: B.3.3.3.3 Objektive Notwendigkeit des Inp

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

erpretation............eeseenessnsnnnneenennnneennnnnnnennnnnnnn telleninformationen .......... cee ceeeeeeceececeeeeeeeeeeueenes ADS. 2 KG .....nunnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nennen nennen nennen

N Art. 3 Abs. 2 KG.........2uususssssneennnnnnn nenn nennen lissbrauch‘‘) .................2222444444nnnneennn nennen

B.3.3.3.5 Sachliche Rechtfertigungsgründ: B.3.3.4 Diskriminierung von Handelspartr B.3.3.4.3 Betroffenheit von Handelspartne B.3.3.4.6 Ergebnis betreffend Diskriminier B.3.3.5 Einschränkung der Erzeugung, de B.3.3.6.2 Missbrauchsmerkmale B.3.3.6.4 Geschäftsverweigernde technolc B.3.3.6.6 Sachliche Rechtfertigungsgründ: B.3.3.6.7 Ergebnis betreffend Koppelungs B.4 Sanktionierung B.4.2 EMRK-Konformität der Sanktioniet B.4.2.1 Art. 6 EMRK... B.4.2.2.4 Vorhersehbarkeit einer Bestrafuı den Tatbeständen gemäss Art. 7 B.4.4 Bemessung .....nnuuesseeeeeeennnnnner nennen B.4.4.1 Maximalsanktion B.4.4.2.1 Basisbetrag ...................nn B.4.5 ErQebnis............:ccccccccsseeeeeeeeeeeeeeee

B.3.3.3.6 Ergebnis bezüglich Verweigerun B.3.3.4.5 Sachliche Rechtfertigungsgründ: B.3.4 Ergebnis

B.4.1.1 Einleitung..................... nn B.4.2.2 Art. 7 EMRK... B.4.2.2.3 Vorhersehbarkeit einer Bestrafuı B.4.3 Vorwerfbarkeit..... ee B.4.4.2 Konkrete Sanktionsberechnung .. B.4.4.2.3 Erschwerende und mildernde Ur

Cc Kosten

Dispositiv

D Dispositiv

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

:s Absatzes oder der technischen Entwicklung133 19 gemäss Art. 7 Abs. 1 KG

= VORUEREPPPFFFRIFIFRREEEEEEPFFRRREIERREEEEEREPFRERRERTREEEEEREERRRRRR 139 1g gemäss Art. 7 Abs. 1 KG in Verbindung mit Abs. 2 KG .......uaeeeeeenssssnnnnnnnnnennnnnnn nennen

ung von Handelspartnern......................-

cn eeeeeeeee eee eeeaaaaeeeeeeeeeeeeeaaaaaeeeeeeeeeeeeaaaaaaeeeeeeees 133

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Untersuchun:

A.1.1 Übersicht

1. Am 20. Juli 2006 ging beim Sekret Sekretariat) eine Anzeige der CCV-Jeronir ein. Die Anzeigerin brachte vor, die Teleku tentransaktionen ihren Vertragshändlern di nung (sog. Dynamic Currency Conversion; fähiges Terminal“ verfügen würden. „DCC- AG nur die Kartenterminals ihrer Schweste aber die Terminals von Drittherstellern. Die pay AG verweigere ihr trotz wiederholter Ar zu den erforderlichen Protokollen zur Komr lekurs Multipay AG. Dies stelle eine unzulé den Unternehmens im Sinne von Art. 7 KG Rz. 36).

2. | Wahrend des Verfahrens haben die T tions AG ihr Verhalten geändert und nach am 22. und 25. Januar 2007 der CCV-Jeror die gewünschten Schnittstellen und Termin:

A.1.2 Anzeigerin und Parteien

3. Die CCV-Jeronimo (Suisse, Schwei nimo) ist eine schweizerische Aktiengesells lerin von Terminalsystemen für elektronisch der Schweiz. Ihr Angebot umfasst stationär: an eine Registrierkasse. Jeronimo wird mel CCV-Gruppe besteht aus verschiedenen

Märkten im Bereich der elektronischen Zah den Niederlanden, CCV Belgium nv/sa in I CCV Allcash GmbH und CCV Deutschland |

4. Die Telekurs Multipay AG und ihre Sc waren zum Zeitpunkt der Anzeige Tochter: fang des Jahres 2008 fusionierte die Telek SWX Swiss Exchange und der SIS Swiss Group’. Der Name der Telekurs Multipay A pay) und derjenige der Telekurs Card Solut Card Solutions) abgeändert.

5. Multipay stellt als Verkaufs- und Mar! se Abwicklung von kartenbasierten Zahlung karten- als auch im Debitkartenacquiring ta und Prepaid-Chip CASH).?

  • vgl. die Beurteilung des Zusammenschlussvor|

  • Vgl. RPW 2007/4, S. 560, Rz. 15.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend no (Suisse, Schweiz, Svizzera, Switzerland) SA rs Multipay AG biete als Acquirerin von Zahlkar- e Funktion der dynamischen Währungsumrech- DCC) nur dann an, wenn diese über ein „DCCfähig“ seien aber gemäss der Telekurs Multipay rgesellschaft Telekurs Card Solutions AG, nicht Anzeigerin führte weiter aus, die Telekurs Multifragen den Zugang zu dieser Funktionalität bzw. nunikation mit dem Verarbeitungssystem der Teissige Verhaltensweise eines marktbeherrschendar (vgl. zum Wortlaut der Rechtsbegehren unten

elekurs Multipay AG und die Telekurs Card Solu-

Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung limo (Suisse, Schweiz, Svizzera, Switzerland) SA ilspezifikationen zugestellt.

z, Svizzera, Switzerland) SA (nachfolgend Jerochaft mit Sitz in Nyon. Jeronimo ist eine Herstel- e Zahlungssysteme mit Kredit- und Debitkarten in 2 und mobile Terminals, mit oder ohne Anschluss ırheitlich von CCV International BV gehalten. Die Unternehmen, welche auf diversen nationalen lungssysteme tätig sind (z.B. CCV Holland BV in 3elgien, CCV UK Limited in Grossbritannien und GmbH in Deutschland).

:hwestergesellschaft Telekurs Card Solutions AG yesellschaften der Telekurs Holding AG. Auf Anurs Holding AG mit der SWX Group, dem Verein

Financial Services Group AG zur heutigen SIX G wurde in SIX Multipay AG (nachfolgend Multiions AG in SIX Card Solutions AG (nachfolgend

ketingorganisation die Akzeptanz und reibungslosmitteln sicher. Die Multipay ist sowohl im Kredittig (Produkte MasterCard, VISA, Maestro, V PAY

nabens in RPW 2007/4, S. 557 ff.

6. Die Card Solutions ist in drei Gesch: strukturen am Verkaufspunkt (Point of Sale nals), Acquiring Processing und Issuing IF Verarbeitung der Transaktionen, die zwiscl men (Akzeptanzstellen) abgewickelt werde Verarbeitung für die Herausgeber (Issuer) v

7. Sowohl Multipay als auch Card Solut und sind Tochtergesellschaften der SIX Gi schöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktı schriftendienstleistungen bis hin zu Finanzir

A.1.3 Dynamic Currency Conversion (D

8. Bei der vorliegenden Untersuchung ( Währungsumrechnung (sog. Dynamic Curr für den Inhaber einer Kredit- oder Debitkar lers zu wählen, ob er in der Lokalwährung minal automatisch erkannten — ausländisch zahlen möchte.

9. DCC führt zu einer Verlagerung der V bezahlt der ausländische Karteninhaber in ı Umrechnung in seine Heimwährung wird

vorgenommen. Dabei entscheidet diese sel Karteninhaber in der Regel zusätzlich eine scher Karteninhaber hingegen direkt am Te erfolgt die Umrechnung mittels DCC bereit. ausländischer Issuer und Acquirer im Bere ren Verständnis werden in den beiden naı nen mit und ohne DCC am Beispiel eines Raum bei einem Schweizer Händler darges

Abbildung 1: Fremdwährungstransaktior

Fremdwährungstransaktion OHNE DCC

“ “=. Zahlung CHF

* tay we

Zahlung ? Wahrungsumrechnung : Zahlung EUR uumunnnuunnnunnnnnnunnnnnnnnnnnn CHF Vv Kauf CHF

® Vgl. RPW 2007/4, S. 561, Rz. 15.

* Neben Multipay und Card Solutions gehören fc change (Börse), SIX Exfeed (Börsenrohdaten), | SIX SAG (Aktienregister), SIX Systems (Informa nen), SIX Multi Solutions (Zusatzdienstleistunge (internationaler Anbieter bargeldloser Zahlungsl Banken) und SIX PayNet (Elektronische Rechnı

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

äftsfeldern tätig: Bereitstellung der Zahlungsinfra- , POS; namentlich Verkauf von Zahlkartentermi- Processing. Acquiring Processing beinhaltet die nen den Acquirern und deren Vertragsunternehn. Issuing Processing bezeichnet die technische on Kredit- und Debitkarten.°

ions gehören wie bereits erwähnt zur SIX Group roup AG. Die SIX Group deckt die ganze Wert- ır ab — vom Wertschriftenhandel über die Wert- \formationen und zum Zahlungsverkehr.”

CC)

geht es um die Dienstleistung der dynamischen ancy Conversion; DCC). Durch DCC eröffnet sich te die Möglichkeit, direkt am Terminal des Händ- (in der Schweiz: CHF) oder in seiner — vom Teren Heimwahrung (z.B. EUR, USD, GBP etc.) be-

Vahrungsumrechnungsdienstleistung. Ohne DCC Jer Schweiz einen Rechnungsbetrag in CHF. Die dann durch seine Kartenherausgeberin (Issuer) ostandig Uber den Wechselkurs und belastet dem Fremdwährungskommission. Wählt ein ausländirminal des Händlers seine Heimwährung aus, so s auf Stufe Acquirer. Damit konkurrenzieren sich ich der Umrechnungsdienstleistung. Zum bessechfolgenden Grafiken Fremdwährungstransaktio- Kaufes eines Karteninhabers aus dem EUROtellt:

ı MIT und OHNE DCC:

Fremdwährungstransaktion MIT DCC

anumun . . . . . . ° 6

ZahlungEUR we ernennen nenn nn ra Zahlung : Währungsumrechnung : Zahlung

EUR

CHF

Vv

Kauf „EUR“

Igende Gesellschaften zur SIX Group: SIX Swiss Ex- IX SIS und SIX x-clear (Clearing und Settlement), tikdienstleistungen), SIX Telekurs (Finanzinformation bei Kredit- und Debitkartenverarbeitung), SIX Pay JSungen), SIX Interbank Clearing (Zahlungsverkehr ing, Lastschriftverfahren); vgl. www.six-

2010 de.pdf (29.11.2010).

10. Für den Karteninhaber bietet DCC de in der Lokalwährung (hier: CHF) bereits « (hier: EUR) wählen kann. Für den Karteni Wechselkurs als auch der genaue spätere Preisgestaltung transparenter als bei einem späteren Zeitpunkt — mit einem durch der wird.

11. Für den Acquirer besteht der Vorteil dem Wechselkursgeschäft und allfällige K schen) Issuer anfallen.

12. Für den Händler besteht der Vorteil v Einnahmen aus der Umrechnungsdienstlei DCC-Funktion letztlich zu einer geringeren |

13. Damit ein Händler seinen Kunden D¢ Elemente:

a) Er benötigt einen Vertrag mit einen arbeitet.

b) Er benötigt einen Vertrag mit einem c) Er benötigt ein DCC-fähiges Termin

14. Auf internationaler Ebene haben sicht rechnungsdienstleistungen („DCC-Dienstle betreiben die Währungsumrechnung als if Currency Choice [FCC], Fexco, Elavon ode zeichnet werden.” Wird die Umrechnungsd vorgenommen, so sind an der Transaktion miteinander eingegangen sind: Der Handle! Parteien teilen sich dann die Gewinne aus Cc

A.1.4 Terminals

15. Der Kartenterminal bildet die Schnitts arbeitungssystem des Acquirers. Es ergek Schnittstellen. Einerseits die Schnittstelle z rerseits die Schnittstelle zwischen Terminal

16. Bezüglich der Schnittstelle zwischen | mit der Chip-Technologie EMV° eine Stand: schreibt den Aufbau und die Interaktion zw minal. Der EMV-Standard baut im Wesentli der Flexibilität auf. Interoperabilität bedeut übergreifende Karten- und Terminalnutzunc bei der Chipkartentechnik vorhanden ist. Fl system die Möglichkeit haben muss, individ alisieren zu können.

° Die Card Solutions ist ebenfalls als DCC-Provii

° Die Buchstaben EMV stehen für die drei Gesel ternational (heute MasterCard Europe), MasterC dards wurde eine eigene Gesellschaft gegründe welche heute American Express, JCB, Visa und

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

n Vorteil, dass er beim Kauf alternativ zum Preis Jen verbindlichen Preis in seiner Heimwährung nhaber ist damit schon am Terminal sowohl der Belastungsbetrag erkennbar. Damit ist für ihn die Kauf in der Lokalwährung, welcher erst zu einem 1 Issuer gewählten Wechselkurs — umgerechnet

von DCC hingegen darin, dass die Erträge aus ommissionen bei ihm und nicht beim (ausländion DCC schliesslich darin, dass die Acquirer die stung mit ihm teilen bzw. dass der Einsatz der Jändlerkommission führt.

°C anbieten kann, benötigt er grundsätzlich drei

| Acquirer, der Fremdwährungstransaktionen ver-

Anbieter von Umrechnungsdienstleistungen. al.

1 diverse Unternehmen darauf spezialisiert, Umistungen“) anzubieten, d.h. diese Unternehmen ır Kerngeschäft. Diese Unternehmen (z.B. First r Pure Commerce) können als DCC-Provider beienstleistung durch einen solchen DCC-Provider 3 Parteien beteiligt, welche Vertragsbeziehungen r, der Acquirer und der DCC-Provider. Diese drei ler Währungsumrechnung.

telle zwischen dem Karteninhaber und dem Veryen sich dadurch bei genauer Betrachtung zwei wischen der Karte und dem Terminal und ande- und Acquirer.

Karte und Terminal hat auf internationaler Ebene irdisierung eingesetzt. Die EMV-Spezifikation beschen der EMV-Chip-Karte und dem Kartenterchen auf den Prinzipien der Interoperabilität und et dabei, dass die gleiche system- und länderj, die es bei der Magnetstreifentechnik gibt, auch exibilität bedeutet, dass jedes Zahlungsverkehrsuelle Bedürfnisse jenseits der Interoperabilitat re-

Jer aktiv (vgl. unten Rz. 19 ff.).

Ischaften, die den Standard entwickelten: Europay In- ‘ard und Visa. Für die Weiterentwicklung des Stant, die EMVCo LLC (www.emvco.com; 29.11.2010), MasterCard gehört.

17. In der Schweiz werden die EM Spezifikationen ergänzt.’ Die ep2-Spezifike schen Terminal und Acquirer. ep2 legt zud Terminal sowie für die Hardware des Spezifikationen entspricht, wird in einem Z wohl die Hard- als auch die Software des Te

18. Eines der Ziele, welches mit ep2 verf petitiven Terminalmarktes. Durch den ep2- jeder ep2-zertifizierte Terminal bei jedem ir Die DCC-Funktion wurde hingegen im Rahr

A.1.5 DCC-Angebot von Multipay

A.1.5.1 Ursprüngliches System

19. Multipay bietet ihren angeschlossene! Die Währungsumrechnung wird dabei dur nimmt Card Solutions die Funktion des Dt keiner direkten Vertragsbeziehung mit den I

20. Card Solutions hat zur Erbringung de ben eine eigene DCC-Software entwickelt ı (MasterCard, VISA) zertifizieren lassen.

21. Diese Lösung wurde derart ausgeste bei Zahlkartenterminals von Card Solutions Acquiring-Vertrag mit Multipay abgeschloss wollte, war er daher gezwungen, ein Termin

22. Zum besseren Verständnis werden n Solutions dem System bei anderen Acquire gestellt:

Abbildung 2: „Übliches“ DCC-System

Acquirer —| DCC-Provider

“er

Terminal

A

Kauf

’ Die ep2-Spezifikationen wurden von der Kredit ckelt. Heute ist der Verein Technical Cooperatio! lung des Standards zuständig (www.eftpos2000 Card Solutions, Aduno, ConCardis, Diners, JCB. der Verein Elektronischer Zahlungsverkehr (VEZ

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

V-Spezifikationen durch die nationalen ep2- tionen standardisieren u.a. die Schnittstelle zwi- 2m Standards für den Ablauf der Transaktion am Terminals fest. Ob ein Terminal den ep2- ertifizierungsverfahren überprüft. Dabei wird so- :rminals ep2-zertifiziert.

olgt wird, ist die Sicherstellung eines freien, kom- ‚Standard wird grundsätzlich sichergestellt, dass 1 der Schweiz tätigen Acquirer funktionsfähig ist. nen von ep2 nicht standardisiert.

n Händlern seit März 2005 die DCC-Funktion an. ch Card Solutions vorgenommen, m.a.W. über- >C-Providers. Allerdings steht Card Solutions in Jändlern.

r DCC-Dienstleistungen gemäss eigenen Anga- ınd diese bei den internationalen Card Schemes

ltet, dass die DCC-Funktion durch Multipay nur unterstützt wurde. Sofern ein Händler, der einen en hatte, die DCC-Funktion in Anspruch nehmen al von Card Solutions zu verwenden.

achfolgend das DCC-System von Multipay/Card arn („übliches“ DCC-System) grafisch gegenüber

—> Vertragsbeziehungen H----> Dialogfähigkeit

kartenindustrie und dem Handel gemeinsam entwich; 29.11.2010). Mitglieder des Vereins sind Multipay, GE Money Bank, PostFinance, Swisscard AECS und

).

Abbildung 3: DCC-System von Multipay/

DOPPELT LU LLSELLLLELEUTFEGE oe .. i 7 FF

of ".

. a,

Oe

. .

(DCC)

“ap”

%e . . 5 “ae, Card Solutions- D . “au, Terminal eee LLIITTTTF PY VPPPTTIIIDGG

. . . . sf . ot of

Kauf

Handler

23. Die Parteien haben in ihrer Stellungn: darstellung im Antrag des Sekretariates aus sich um Dienstleistungen, die Bestandteil Es handle sich um eine „Teilfunktion des C führungen in Rz. 13 falsch, denn ein Handle bieter von Umrechnungsdienstleistungen, \ Umrechnungen selbst zu tätigen. Die Verw eine veraltete Hilfskonstruktion. Es handle nung am Terminal denn auch nicht um ein « on im Rahmen des Acquiring-Processing.

24. Die Sachverhaltsdarstellung der Parte zutreffen, es bildet aber nicht die heutige \\ gen Acquirer Aduno, B&S und ConCardis I gen DCC-Provider an. Auch auf internation: der Stellungnahme der Parteien wird an an es der Card Solutions ermöglicht hat, „in | First Currency) zu treten“. In früheren Eing nem eigenständigen Markt für Umrechnung abzugrenzen sei (vgl. Näheres bei der Dar tungen, Rz. 280 ff.).

25. Die Parteien legen weiter dar, welche wicklung von DCC gewesen sei. Sie legen « ber auf dem weltweiten Markt für Processii um als Acquiring-Processor diese Funktion bieten zu können. Das Interesse der Card S wiederholten Erbringung von Processing-L: im einmaligen Verkauf eines Terminals. D bei der Beurteilung des Sachverhalts zu ber

26. Die Parteien versuchen mit dieser S Card Solutions bei der DCC-Funktion geg ring-Processing und auf dem Terminalmark Interesse von Card Solutions die DCC-Funk keinen Einfluss auf ihr ebenfalls bestehende fen. Die Parteien vermischen bei ihrer Dars gegenseiten. Nachfrager von Processing-D Terminals hingegen die Händler.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

card Solutions

. a, of

+ Vertragsbeziehungen

+----> Dialogfähigkeit

ıhme vom 16. September 2010 zur Sachverhaltsgeführt, bei den DCC-Dienstleistungen handle es der eigentlichen Acquriring-Dienstleistung seien. sesamtacquiring-Systems“. Daher seien die Aussr benötige nur dann einen Vertrag mit einem Anwenn der eigene Acquirer nicht fähig sei, diese endung eines Drittanbieters für diese Dienste sei sich bei der Möglichkeit der Währungsumrechsigentliches Produkt, sondern um eine Hilfsfunktiien mag zwar für das DCC-Angebot von Multipay Narktrealität ab. Die anderen in der Schweiz tatijieten DCC in Kooperation mit einem unabhängiiler Ebene sind diverse DCC-Provider tätig und in derer Stelle festgehalten, dass die DCC-Funktion <onkurrenz mit anderen DCC-Anbieter (wie z.B. aben sind die Parteien denn auch selber von eisdienstleistungen ausgegangen, welcher weltweit stellung des Marktes für Umrechnungsdienstleis-

2S die Motivation der Card Solutions für die Ent- Jar, die Card Solutions sei ein kleiner Wettbewer- 1g-Dienstleistungen. DCC sei entwickelt worden, Multipay und anderen Acquirern als Kunden ansolutions an der DCC-Funktion liege daher an der sistungen an verschiedene Acquirer und weniger iese ökonomische Grundprämisse sei zwingend ücksichtigen.

achverhaltsdarstellung zu suggerieren, dass die nsätzliche Interessen auf dem Markt für Acquit abzuwägen hätte. Dies ist nicht zutreffend. Ein tion den verschiedenen Acquirern anzubieten hat 2S Interesse, möglichst viele Terminals zu verkautellung zwei unterschiedliche Märkte bzw. Marktjenstleistungen sind die Acquirer, Nachfrager von

27. Schliesslich führen die Parteien aus, Funktion unter dem Titel „DCC bei Multipay wicklung der Card Solutions handle. Die I auch durch Card Solutions erbracht. Diese verbunden und dieser werde vom Acquire! verkennen die Parteien, dass für den vorl Den Händlern wird die DCC-Funktion von N

A.1.5.2 Entwicklungen seit Eröffnung

28. Am 22. und 25. Januar 2007 hat Jero Solutions unterzeichnet und in der Folge w spezifikationen zugestellt, welche zur Herst DCC-Terminalsoftware und der DCC-Softw Informationen erlaubten es Jeronimo die D\ ren. Nach diversen Tests, einer Pilotphase erhielt Jeronimo am 8. April 2009 von Multig

29. Jeronimo ist nicht der einzige Termin: lenspezifikationen bekundet hat. Am 3. und AG (nachfolgend Ingenico) ebenfalls ein Schnittstellen- und Terminalspezifikationen digen Anpassungen ihrer Terminals durch ı DCC-Funktion. Seit dem April 2009 kann

Multipay abgeschlossen hat und die DCC zwischen den Terminals von Card Solutions

30. Mit der Thales e-transactions GmbH Solutions AG (nachfolgend Commtrain) hak Terminalhersteller Geheimhaltungsvereinb: stellen- und Terminalinformationen erhalter wurden.

31. Schliesslich hat die SBB die Card Sol die DCC-Funktion auf den Card Solutionsnicht Card Solutions, sondern die Fexco D DCC-Dienstleistungen für die SBB erbringt. tions ihre Terminalsoftware an die Fexco S nals der Card Solutions mit mindestens eine

A.1.6 Verhalten von Multipay gegenübe:

32. Jeronimo hat anlässlich einer Bespre erstmals das Anliegen formuliert, so schne genen Terminals für Händler, die bei Multip Schreiben vom 5. Juli 2005 forderte Jeroni machten Ankündigung, die DCC-Funktion : zugänglich zu machen, nachzukommen ur zukommen zu lassen. Das Schreiben blieb weiteres Treffen zwischen den Parteien sta pay vom 30. Januar 2006 hatte Multipay ar nuar 2006 über die Möglichkeit der Autorisi nals als denjenigen von Card Solutions zu teilte Multipay Jeronimo mit, die Geschäfts wickelte Dienstleistungen grundsätzlich nic

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

es sei prinzipiell falsch die Thematik der DCC-

“ abzuhandeln, da es sich bei DCC um eine Ent- ICC-Funktion bzw. das Processing werde denn » Leistungen seien mit dem Acquiring-Processor * - und nicht vom Händler — gewählt. Auch hier iegenden Fall die Handlersicht massgebend ist. lultipay und nicht von Card Solutions angeboten.

des Verfahrens

nimo eine Geheimhaltungsvereinbarung mit Card urden Jeronimo die Schnittstellen und Terminalellung der Interoperabilität zwischen der eigenen are der Card Solutions erforderlich waren. Diese >C-Funktion auf ihren Terminals zu implementie- > und einer Phase der kontrollierten Verbreitung ay die Freigabe für die DCC-Funktion.

ilhersteller, welcher Interesse an den Schnittstel- 10. April 2007 unterzeichnete Ingenico (Schweiz) e Geheimhaltungsvereinbarung und erhielt die von Card Solutions. Ingenico führte die notwen- ınd erhielt am 15. April 2009 die Freigabe für die ein Händler, welcher einen Acquiringvertrag mit -Funktion in Anspruch nehmen möchte, folglich , Jeronimo und Ingenico wählen.

(nachfolgend Thales) und der Commtrain Card yen zudem im November 2007 noch zwei weitere rungen unterzeichnet und die gleichen Schnitt- 1, wie sie auch Jeronimo und Ingenico zugestellt

utions am 24. Juni bzw. 22. Juli 2008 beauftragt, Terminals der SBB aufzuschalten, wobei jedoch ynamic Currency Conversion Limited, Irland, die In diesem Zusammenhang passte die Card Solupezifikationen an. Dies bedeutet, dass die Termim externen DCC-Provider dialogfähig sind.

r Jeronimo und weiteren Interessenten

chung mit Multipay vom 10. Juni 2005 in Nyon ll wie möglich die DCC-Funktionalität auf den eiay angeschlossen sind, anbieten zu können. Mit mo Multipay auf, der anlässlich des Treffens ge- ıb Mitte 2005 auch für andere Terminalhersteller id Jeronimo die entsprechenden Spezifikationen unbeantwortet. Am 18. November 2005 fand ein tt. Gemäss einem E-Mail von Jeronimo an Multi- | besagtem Treffen in Aussicht gestellt, am 9. Jaerung der DCC-Funktionalität bei anderen Termibefinden. In einem E-Mail vom 16. Januar 2006 leitung habe beschlossen, dass firmenintern entht freigegeben würden. Es ist unklar, ob dieses

Mail bei Jeronimo eingegangen ist, denn in Jeronimo nach dem Inhalt der Entscheidun vom 30. Januar 2006 blieb unbeantwortet sich Jeronimo über die Verweigerung des derholten Gesprächsverweigerungen und 17. März 2006 forderte die Van de Velden H Multipay auf, die Protokolle offenzulegen, \ auf ihren Terminals anzubieten. Sie fordert ob diese bereit sei, vor dem 8. April 2006 nehmen. Am 20. März 2006 antwortete M Position bezüglich DCC zu ändern.

33. Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 gela ob ihr nicht die technischen Informationen lung der eigenen Zahlkartenterminals notwe folgt. Card Solutions gibt an, sie habe Inge de sich noch in einer Pilotphase, weshalb stellt werden könne.

34. Mit E-Mail vom 19. September 2005 f gend PaySys) an, welche Möglichkeiten Mu Gemäss Card Solutions wurde auch PaySy: einer Pilotphase, so dass die Funktion nicht

35. Erst nachdem aufgrund der Anzeige klärung eröffnet wurde, erklärten sich Mult Jeronimo vom 8. Dezember 2006 bereit, d zu legen (vgl. sogleich die ausführliche Dar:

A.2 Verfahren

36. Mit der Anzeige vom 20. Juli 2006° ste

„1. Es sei festzustellen, dass Te das Acquiring von Mastercard und V eine marktbeherrschende Stellung v

2. Es sei festzustellen, dass kationen und Support, die für rungsumrechnung (sog. Dynamic Ct erforderlich sind, sowie die Verwe Betreiben der DCC-Funktionalität ( CCV-Jeronimo (Suisse, Schweiz, Sv tensweise nach Art. 7 Abs. 1KG dar

3. Telekurs Multipay AG sei zu se, Svizzera, Switzerland) AG die fü Zahlkartenterminals erforderlichen Ii und die erforderliche Unterstützung der DCC-Funktionalität zu geben“.

37. Zudem beantragte die Anzeigerin den

8 Act. n°1.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ihrer E-Mail vom 30. Januar 2006 erkundigte sich g der Geschäftsleitung von Multipay. Das E-Mail _ Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 beklagte Zugangs zur DCC-Funktion sowie über die wiedrohte Rechtsschritte an. Mit Schreiben vom lolding B.V. als Mehrheitsaktionärin der Jeronimo welche es Jeronimo erlauben, die DCC-Funktion > Multipay auf, bis am 25. März 2006 mitzuteilen, über diese Angelegenheit Verhandlungen aufzuultipay, dass sie keine Veranlassung sehe, ihre

ingte die Ingenico an die Multipay und fragte an, offengelegt werden könnten, die für die Entwickandig seien. Eine schriftliche Antwort ist nicht ernico mündlich mitgeteilt, die DCC-Funktion befindas Produkt DCC noch nicht zur Verfügung geragte der Terminalhersteller PaySys AG (nachfol- Itipay für eine Partnerschaft bezüglich DCC sehe. 5 mitgeteilt, das Projekt DCC befinde sich noch in weitergegeben werden könne.

von Jeronimo durch das Sekretariat eine Vorabipay/Card Solutions anlässlich einer Sitzung mit ie notwendigen Schnittstelleninformationen offen stellung des Verfahrens).

Ite Jeronimo folgende Rechtsbegehren:

lekurs Multipay AG im schweizerischen Markt ftir ISA Kreditkarten sowie Maestro Debitkarten Uber erfügt.

das Vorenthalten von Informationen, Spezifidas Betreiben einer dynamischen Wäh- ırrency Conversion; DCC) in Zahlkartenterminals igerung der Zustimmung zum Gebrauch und lurch die Telekurs Multipay AG gegenüber der izzera, Switzerland) AG eine unzulässige Verhalstellt.

verpflichten, der CCV-Jeronimo (Schweiz, Suisr den Gebrauch und das Betreiben einer DCC in ıformationen und Spezifikationen offen zu legen und Zustimmung zum Gebrauch und Betreiben

Erlass vorsorglicher Massnahmen.

38. Am 24. Juli 2006 eröffnete das S kurs/Terminals mit DCC“ und liess der Multi zukommen.”

39. Mit Eingabe vom 25. August 2006 be Anzeigerin und die Einstellung der Vorabkl geführt, DCC sei eine Verarbeitungsdienstl sellschaft der Multipay. Die Anzeigerin verle durch die Card Solutions entwickelten Soft erlaubt, die durch die Anzeigerin verlangte gen oder die erforderliche Unterstützung zu

40. Aufgrund der stark divergierenden De zeige und der Stellungnahme der Multipay me der Multipay der Anzeigerin am 1. Sep unterbreitete das Sekretariat der Anzeigerin

41. Mit Eingabe vom 25. September 200€ sung der Anträge der Multipay.'” Jeronim« Card Solutions entwickelte Software bendotic und diesbezügliche Unterstützung durch M dem Verarbeitungssystem von Multipay (al: chen. Sofern dafür Informationen von Seite den müssten, sei das Verfahren auf Card S Gruppe auszudehnen.

42. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2006 le die Multipay weiter und räumte dieser Gele das Sekretariat, aufgrund der komplexen te en zu treffen, um Fragen an Fachexperten s 2006 kündigte Multipay an, auf eine schri Vorbringen der Jeronimo anlässlich der vort

43. Am 31. Oktober 2006 fand das Treffe tretern der Anzeigerin statt. Jeronimo hie Schreiben vom 1. November 2006 einige zu

44. Am 7. November 2006 fand schliessli riates und Vertretern von Multipay und Card

45. Mit Schreiben vom 13. bzw. 24. Novel Jeronimo die jeweiligen Gesprächsprotokoll über Multipay wurden zudem diverse Ergä vom 13. November 2006 wurden auch Frac B&S Card GmbH Service gestellt (nachfolc

° Act. n°4.

10 Act. n°12.

1 Act. n°13.

12 Act. n° 16.

13 Act. n° 18.

14 Act. n° 25.

15 Act. n° 26 und 35. 18 Act. n° 27-29.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ekretariat eine Vorabklärung in Sachen „Telepay die Anzeige der Jeronimo zur Stellungnahme

antragte Multipay die Abweisung der Anträge der ärung."° Zur Begründung wurde namentlich auseistung der Card Solutions — einer Schwestergeinge deshalb eigentlich eine Zwangslizenz an der ware. Multipay sei es daher weder möglich noch n Informationen und Spezifikationen offen zu legeben.

rstellungen des Sachverhaltes zwischen der Anentschloss sich das Sekretariat, die Stellungnahtember 2006 zur Replik zuzustellen. Gleichzeitig diverse Fragen zur DCC-Funktion.”*

; beantragte Jeronimo die vollumfängliche Abwei- ) legte dabei dar, dass sie nicht eine durch die ye, sondern einzig die Schnittstelleninformationen lultipay, um die eigene DCC-Softwarelösung mit > Acquirer und DCC-Provider) dialogfähig zu man der Card Solutions zur Verfügung gestellt wersolutions oder gegebenenfalls auf die ganze SIXitete das Sekretariat die Replik der Anzeigerin an :genheit zur Duplik ein.*? Zudem entschloss sich chnischen Natur des Sachverhaltes beide Parteistellen zu können. Mit Schreiben vom 26. Oktober tliche Stellungnahme zu verzichten und zu den yesehenen Besprechung Stellung zu nehmen.

n zwischen Vertretern des Sekretariates und Vert dabei an ihren Anträgen fest und reichte mit sätzliche Unterlagen ein.'”

ch das Treffen zwischen Vertretern des Sekreta- Solutions statt.

nber 2006 sendete das Sekretariat Multipay bzw. e zur Information und Rektifizierung zu.'” Gegennzungsfragen gestellt. Mit Schreiben und E-Mail jen an Aduno SA, Concardis (Schweiz) AG sowie jend Aduno, Concardis und B&S).'° Weitere An- fragen an die Parteien sowie an die erwähn und Telefon. Die Antworten gingen mit Schi 1. Dezember 2006 beim Sekretariat ein."

46. Mit E-Mail vom 29. November 2006 ir am 8. Dezember 2006 eine Sitzung zwisch möglichkeiten vorgesehen sei.'? Aufgrund ( at, den unmittelbar bevorstehenden Antrag Massnahmen auszusetzen, da bei einer Ein lig würden.

47. Am Treffen vom 8. Dezember 2006 eı nimo die notwendigen Schnittstelleninforma gänzende Informationen offen zu legen. M der Unterzeichnung einer Geheimhaltungsv

48. In der Folge entwickelten sich zwis« Schriftenwechsel und Diskussionen bezügl barung, der Bedingungen für die technische sammenarbeit.”° Die Unterzeichnung der G nimo am 22. Januar 2007 und durch Card S

49. Mit Schlussbericht vom 10. Janual haltspunkte dafür bestehen, dass eine unzı vorgelegen hat.

50. Am 17. Januar 2007 wurde durch das des Präsidiums der Wettbewerbskommissi Sekretariat gab die Eröffnung der Untersucl KG bekannt. Die Publikation im SHAB erfolc am 30. Januar 2007 (BBI 2007 867).

51. Bis am 7. Februar 2007 gaben alle in Anzeigerin, Multipay/Card Solutions und be der Akten der Vorabklärung in die Untersucl

52. Am 16. März 2007 verschickte das : Solutions und Jeronimo, an diverse Acquire zerische Nationalbank (SNB).”* Die Auskun tail Information Technology Schweiz GmbH PaySys) folgten am 2. April 2007.”°

53. Mit Schreiben vom 13. April 2007 ver ten Marktdaten unter Berufung auf die Gel

” Act. n°31, 33, 34, 36, 39-41. 12 Act. n° 39.

® Vgl. act. n° 47.

° Vgl. act. n° 49-53.

* Act. n° 103 Beilage 19i.

? Act. n°54 und 55.

*3 Act. n° 63-65.

4 Act. n° 66, 68-72.

*° Act. n° 75-80.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ten anderen Marktteilnehmer erfolgten per E-Mail ‘eiben vom 20., 23., 24. und 29. November sowie

\formierte Multipay das Sekretariat darüber, dass en den Parteien zur Besprechung von Lösungslieser Entwicklung entschloss sich das Sekretarian die Kommission zum Erlass von vorsorglichen igung der Parteien derartige Massnahmen hinfälrklarten sich Multipay/Card Solutions bereit, Jerotionen, Terminalspezifikationen sowie weitere erultipay/Card Solutions machten dies jedoch von ereinbarung abhängig.'”

shen Jeronimo und Multipay/Card Solutions ein ich einzelner Punkte der Geheimhaltungsverein- > sowie der Ausgestaltung der kommerziellen Zu- ‚eheimhaltungsvereinbarung erfolgte durch Jeroolutions am 25. Januar 2007.**

‘ 2007 stellte das Sekretariat fest, dass An- ılässige Wettbewerbsbeschrankung vorliegt bzw.

Sekretariat im Einverständnis mit einem Mitglied on die vorliegende Untersuchung eröffnet.”” Das lung mittels amtlicher Publikation gemäss Art. 28 jte am 22. Januar 2007, diejenige im Bundesblatt

1 Rahmen der Vorabklärung Beteiligten — d.h. die fragte Dritte — ihr Einverständnis zur Übernahme rung.”

Sekretariat Auskunftsbegehren an Multipay/Card r (Aduno, Concardis, B&S) sowie an die Schweiftsbegehren an diverse Terminalhersteller (C Re- , Commtrain, Ingenico, ARS Software GmbH und

veigerte die SNB die Herausgabe der einverlangneimhaltungsverpflichtung, die sich aus dem no- tenbankrechtlichen Statistikgeheimnis (Art. das Sekretariat den Eidgenössischen Date um eine Beratung im Sinne von Art. 31 Abs daten tatsächlich nicht herausgeben darf. 2007 fest, dass die SNB die Daten nicht her

54. Am 30. Mai 2007 ging beim Sekreta das am 16. März 2007 gestellte Auskunftsb ten Unternehmen gingen bis am 6. Juni 200

55. Am 11. Juni 2007 fand eine Sitzung ir derem die damalige Telekurs beteilig SWX/SIS/Telekurs). Anlässlich dieser Sitzui den vorliegenden Fall. Dies erweckte bei d Konnex zwischen den beiden Verfahren heı betroffene Vizedirektor in den Ausstand un des Sekretariates über.”®

56. Inder Folge machte Multipay/Card Sc als verfahrensrechtliche Konsequenz diese des vorliegenden Verfahrens zu wiederhol wirkt habe.” Das Sekretariat lehnte dies zu schreibens vom 12. Juli 2007 ab.” Am 21. dass über die Frage der Wiederholung de fechtbaren Zwischenverfügung zu entscheic

57. Mit Zwischenverfügung vom 5. Novel lung der vorgenommenen Verfahrenshanc standsgrund frühestens ab Kenntnis des Zı be eintreten können, dass aber alle Untersu funden hätten.”” Mit Schreiben vom 6. De: schwerde beim Bundesverwaltungsgericht | Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, | Mai 2007 stattgefunden haben, nicht wiede tipay/Card Solutions am 6. Oktober 2008 Bı de wurde am 24. Marz 2009 vom Bundes

?° Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über die : NBG; SR 951.11.

*7 Act. n° 82. 8 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Dé *° Act. n° 102.

° Act. n° 122. Die differenzierte Stellungnahme ( publiziert.

5? Act. n° 103-105, 107.

°2 Act. n° 106, 108-110.

Act. n° 114-119; vgl. auch act. n° 121.

°* Act. n° 120.

° Act. n° 123.

°° Act. n° 125.

37 RPW 2007/4, S. 649 ff.

8 BVGer [B-8282/2007] vom 1. September 2008

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

16 Abs. 1 NBG?°) ergebe.’ Am 30. Mai 2007 bat nschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) . 1 lit. aDSG” zur Frage, ob die SNB die Markt- ° Der EDÖB hielt in seiner Antwort vom 3. Juli ausgeben muss.”

riat die Antwort der Multipay/Card Solutions auf egehren ein.** Die Antworten der anderen befrag- 7 beim Sekretariat ein.”

1 einem Fusionsverfahren statt, an dem unter ant war (41-0481: Zusammenschlussvorhaben ng thematisierte der zuständige Vizedirektor auch an Parteien offenbar den Anschein, es werde ein gestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007 trat der 1 die Dossierverantwortung ging auf den Direktor

lutions mit Schreiben vom 19. Juni 2007 geltend, 2s Ausstandes seien alle Verfahrenshandlungen en, an denen der betroffene Vizedirektor mitgenachst in der Form eines einfachen Verwaltungs- August 2007 verlangten Multipay/Card Solutions, r Verfahrenshandlungen in der Form einer anlen sei.”

nber 2007 lehnte das Sekretariat die Wiederholungen ab mit der Begründung, dass ein Aus- ısammenschlussvorhabens am 14. Mai 2007 ha- ıchungshandlungen vor diesem Zeitpunkt stattgezember 2007 erhob Multipay/Card Solutions Begegen die Zwischenverfügung des Sekretariates. Jass Verfahrenshandlungen, welche vor dem 14. ‘holt werden müssen.”® Hiergegen erhob die Mulsschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwergericht abgewiesen, welches ebenfalls festhielt,

Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz,

tenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 255.1).

les EDÖB wurde im Volltext in RPW 2007/3, S. 502 ff.

, publiziert in RPW 2008/3, 508 ff.

dass Verfahrenshandlungen, welche vor c standsrechtlichen Mangel leiden und daher

58. Mit Schreiben vom 21. April 2009 : Aduno, ConCardis und B&S nahm das Sel auf und verlangte Auskünfte, namentlich zu ten der befragten Unternehmen gingen bis nahme der Antwort der Ingenico, welche er: der Folge wurden diverse Einzelfragen per ral Acquiring. Erwähnenswert ist die Einga mit welcher Fragen des Sekretariates bet den.” Mit Mail vom 13. Januar 2010 hat da um Aktualisierungen und Ergänzungen sov Untersuchungsverfahren 22-0389 Kreditka vom 9. Februar 2010 reichten Multipay/Car stimmten der Aktenübernahme zu.” Schlie: gehren an Diners Club und Swisscard,”° di den.*’

59. Am 6. November 2009 äusserten Mul retariat über Möglichkeiten für eine einvert Besprechung fand am 1. Dezember 2009 pay/Card Solutions am 4. Marz 2010 einen liche Regelung ein.” Das Sekretariat nahrr Entwurf und führte aus, welche Anpassung: der zweite Entwurf eingereicht,” zu desser fen mit dem Sekretariat stattfand.’ Mit Sch tariat den Parteien einen überarbeiteten Vor

60. Am 8. Juni 2010 wurde die Untersucl einem Mitglied des Präsidiums auf die SI) und Card Solutions erweitert.”

“ Act. n° 140-145.

# Act. n° 148-151.

4 Act. n° 155-163, 166, 167, 169-173, 176-179 43 Act. n’158 und 162.

44 Act. n° 168.

4 Act. n° 180-183.

48 Act. n° 174 und 175.

4” act. n° 186 und 191.

“8 vgl. act. n° 160.

® vgl. act. n° 165.

5° Act. n° 194.

51 Act. n° 199.

Act. n° 205.

°3 vgl. act. n° 204.

4 Act. n° 208.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

lem 14. Mai 2007 erfolgt sind, an keinem ausnicht zu wiederholen sind.”

ın Multipay/Card Solutions, Jeronimo, Ingenico, <retariat seine Untersuchungshandlungen wieder * Aktualisierung des Sachverhaltes.*° Die Antworam 15. Mai 2009 beim Sekretariat ein, mit Ausst nach Mahnung am 4. August 2009 einging.** In E-Mail geklart,“* namentlich im Bereich des Centbe von Global Refund vom 13. November 2009 reffend First Currency Choice beantwortet wur-

5 Sekretariat von Multipay/Card Solutions wiedervie die Übernahme einiger Aktenstücke aus dem ten-Interchange Fees Il verlangt.“* Mit Eingabe d Solutions die verlangten Informationen ein und sslich erfolgten am 8. Februar 2010 Auskunftsbe- 2 am 15. und 26. Februar 2010 beantwortet wurtipay/Card Solutions das Anliegen, mit dem Sekrehmliche Regelung zu diskutieren.” Eine erste statt.*” Aufgrund dieses Treffens reichten Multiersten schriftlichen Entwurf für eine einvernehm- | mit Schreiben vom 23. März 2010 Stellung zum 2n vorzunehmen seien.°' Am 12. Mai 2010 wurde | Besprechung am 18. Mai 2010 das zweite Trefreiben vom 9. Juni 2010 unterbreitete das Sekreschlag für eine einvernehmliche Regelung.°“

ıung durch das Sekretariat im Einvernehmen mit < Group AG als Muttergesellschaft von Multipay

, 189, 192-198.

61. Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 nah zum Vorschlag des Sekretariates für eine dass bezüglich einiger wesentlicher Elemeı werden konnte, hat das Sekretariat mit Sch Vereinbarung einer einvernehmlichen Rege

62. Am 30. Juni 2010 stellte das Sekret: Aktenverzeichnis den Parteien zur Stellungr

63. Am 5. Juli 2010 erfolgte die Akteneins nigten Verfahrensakten.°?

64. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010° ur Fristerstreckungen, welche ihnen mit Schre gewährt wurden.

65. Mit Eingabe vom 16. September 201( Antrag des Sekretariates vom 30. Juni 201 gen des Sekretariates® mit Schreiben vo 2010°.

66. Im Schreiben vom 4. Oktober 2010 geänderten Antrags des Sekretariates zur rungen des Inhaltes ausgehen würden. Fü beantragten sie den Erlass einer anfechtunc

67. Ebenfalls am 4. Oktober 2010 orientie über, dass eine Anhörung vor der Weko fü den Parteien wurde am gleichen Tag aucl zum Zeitpunkt der Anzeige, per Einschreibe durch die Weko für den 1. November 20: 2010” an Herrn Fillistorf bestätigte das Sel te den vorgesehenen Ablauf.

°° ygl. Act. n° 232 und 238. 60 Act. n° 234.

61 Act. n° 240.

62 Act. n° 235.

8 Act. n° 241.

6% Act. n° 242.

6 Act. n° 243, 246 und 248. 66 Act. n° 246.

67 Act. n° 250.

68 Act. n° 250.

® Act. n° 251.

7° Act. n° 253.

™ Act. n° 254.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

men SIX Group/Multipay/Card Solutions Stellung

EVR.” Da aus der Stellungnahme hervorging, tte der EVR immer noch kein Konsens gefunden reiben vom 30. Juni 2010 die Verhandlungen zur lung abgebrochen. ”’

ariat den Antragsentwurf sowie ein aktualisiertes vahme im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG zu.”

icht der Parteien in die geschäftsgeheimnisberei-

1d 18. August 2010°° ersuchten die Parteien um iben vom 29. Juli 2010° und 19. August 2010°

)°* nahmen die Parteien fristgerecht Stellung zum

0. Ergänzungen erfolgten aufgrund von Nachfram 27. September 2010° und vom 4. Oktober

beantragten die Parteien die Zustellung des ab- Stellungnahme, da sie von wesentlichen Änder den Fall der Verweigerung der Stellungnahme ysfahigen Verfügung.

rte das Sekretariat die Parteien per E-Mail‘ darr den 1. November 2010 vorgesehen sei. Neben

1 Herrn Jean-Marc Fillistorf, CEO von Jeronimo n° mitgeteilt, dass eine Anhörung seiner Person 10 geplant sei. Mit Schreiben vom 19. Oktober retariat den Termin für das Hearing und erläuter-

68. Mit Schreiben vom 20. Oktober 201( den detaillierten Ablauf der Anhörung, namı Herrn Fillistorf. Zudem wurde den Parteien me der Parteien geprüft habe und zum Erge te, welche zu einer grundlegend anderen E dass das Sekretariat einen zweiten Antrag \Weko den Antrag vom 30. Juni 2007 unve dem die Stellungnahme der Parteien vom zungsschreiben vom 27. September und / Weko, die von den Parteien vorgebrachte: der Anhörung gebührend zu würdigen.

69. Die Parteien reagierten mit Schreiben teilung, ob das Sekretariat der Weko in ir Stellungnahme zu den Kernaussagen der solches Dokument erstellt worden sei, ers desselben Zwecks Wahrung des rechtliche in welcher Form die Anhörung von Herrn Fi fassung nach sei eine Anhörung gemäss / listorf nicht Verfahrenspartei sei. Sofern He einvernommen werde, ersuchten die Partei Akten, aus welchen die Thematik der Einve geneinvernahme durch das Sekretariat erfo den, dass die Befragung von Herrn Fillist werde.

70. Das Sekretariat antwortete mit Schrei ben dem Antrag und den Eingaben der Pai nannte „Fil Rouge“ zugestellt worden sei. E interne Dokumente. Der „Fil Rouge“ stelle | Sekretariates zu den Argumenten der Parte dern durch das Sekretariat in Absprache n der Diskussion im Plenum sowie der Vorbe dieses Dokuments sei zur Wahrung des re das Sekretariat dar, dass die Weko im Raft nicht nur die Verfahrensparteien, sondern al

71. Am Vormittag des 28. Oktober 2010 r Kontakt mit dem Direktor des Sekretariates in das Begleitschreiben. Diese Einsicht sei stätigte dem Rechtsvertreter der Parteien, kumente gegeben werde. Der Rechtsvertre anfechtbare Verfügung verlangen werde ui ein Gesuch um superprovisorische Mass werde.” Am Nachmittag stellten die Partei sicht in das Begleitschreiben und den „Fil R halt oder zur Würdigung des Sachverhaltes

72 Act. n° 255. 72 Act. n° 256. 74 Act. n° 258. 75 Act. n° 259.

76 Act. n° 260.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

)’? informierte das Sekretariat die Parteien über

entlich auch über die vorgesehene Anhörung von mitgeteilt, dass das Sekretariat die Stellungnah- ‘bnis gelangt sei, dass sie keine Elemente enthalseurteilung des Sachverhaltes führen würden, so ausarbeiten müsste. Das Sekretariat werde der rändert zukommen lassen. Der Weko werde zu- 16. September 2010 sowie die beiden Ergän- |. Oktober 2010 zugestellt. Es obliege dann der 1 Argumente sowie die Ausführungen anlässlich

vom 26. Oktober 2010” und verlangten um Mitgendeiner Form einen Bericht oder eine eigene Parteien zugestellt habe. Für den Fall, dass ein uchten die Parteien um umgehende Zustellung n Gehörs. Zudem erkundigten sich die Parteien, llistorf erfolgen werde, und führten aus, ihrer Auf- Art. 30 Abs. 2 KG ausgeschlossen, weil Herr Filrr Fillistorf als Zeuge gemäss Art. 42 Abs. 1 KG en um Zustellung der Zeugenvorladung bzw. der rnahme ersichtlich sei. Zudem müsse eine Zeu- Igen, weshalb die Parteien davon ausgehen würorf durch Mitarbeiter des Sekretariates erfolgen

ben vom 27. Oktober 2010,” dass der Weko netteien auch ein Begleitschreiben sowie der soges handle sich bei diesen beiden Dokumenten um nicht einen Bericht oder eine Stellungnahme des ien dar, sondern werde den Kommissionsmitglielit dem Präsidium zum Zweck der Strukturierung reitung der Anhörung zugestellt. Eine Zustellung chtlichen Gehörs nicht erforderlich. Weiter legte men der Anhörungen gemäss Art. 30 Abs. 2 KG uch Dritte und Sachverständige anhören könne.

iahm der Rechtsvertreter der Parteien telefonisch auf und verlangte Einsicht in den „Fil Rouge“ und vor dem Hearing zu gewähren. Der Direktor bedass keine Einsicht in diese beiden internen Doter kündigte an, dass er noch gleichentags eine nd, falls die Einsicht nicht rasch gewährt werde, nahmen ans Bundesverwaltungsgericht richten 2n per Telefax” das schriftliche Gesuch um Einouge“, soweit darin Feststellungen zum Sachverenthalten seien. Die beiden Dokumente seien in das Aktenverzeichnis aufzunehmen. Im Fi Aufnahme ins Aktenverzeichnis sei unverz Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei Rouge“ Ausführungen zur Stellungnahme c eine rechtliche Würdigung der neuen tatsa satz der Fairness des Verfahrens ergebe Kenntnis vom Tatsachenmaterial und desse der Anhörung durch die Weko.

72. Am Morgen des 29. Oktober 2010 ser Es lehnte die Einsichtnahme in den ,Fil Rot Aufnahme dieser Dokumente in das Akten diesen Entscheid in der Form einer anfecl legte das Sekretariat dar, dass es sich bein Akten handle, denen für die Behandlung de Dokumente, welche ausschliesslich der ver aus Art. 30 Abs. 2 KG lasse sich nicht ein kument einsehen zu können. Das rechtliche im Rahmen der Stellungnahme zum Antray ihre Sicht des Sachverhaltes und der kart das „neue Tatsachenmaterial“ durch die P: sen bekannt. Schliesslich legte das Sekret Bundesgerichts und des Bundesverwaltun wie jede andere Beschränkung des rechtli Endentscheides voll wirksam gerügt werde verfügung mangels nicht wiedergutzumache

73. Am Nachmittag des 29. Oktober 201C Sekretariat darüber, dass er vorläufig auf « beim Bundesverwaltungsgericht verzichten am Hearing vom 1. November 2010 teilnehr

74. Am 1. November 2010 fand das Hear von Multipay, Card Solutions, der SIX Grou ten zunächst Gelegenheit, eine mündliche . zugeben, zu deren Beginn sie nochmals un ben ersuchten und darauf hinwiesen, diese wendig. Der Präsident erläuterte den Parte Dokument handle, welches der Vorbereitun nen zweiten versteckten Antrag des Sekret riellen Argumente aus.’” Danach stellten de ko Fragen an die Parteien.®° Im Anschluss von Herrn Jean-Marc Fillistorf, CEO von Je wurde durch den Präsidenten und die weit Vertreter der Parteien befragt, welche ansc

77 Act. n° 261.

72 Act. n° 262.

’° Vgl. act. n° 263 und 271. ®° gl. act. n° 271.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

alle einer Verweigerung der Einsichtnahme und üglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. davon auszugehen, dass insbesondere im ,Fil ler Parteien zum Antrag des Sekretariates sowie shlichen Situation enthalten sei. Aus dem Grund- » sich der Anspruch der Parteien, umfassende n rechtlicher Würdigung zu haben, und zwar vor

\dete das Sekretariat seine Antwort per Telefax. ”” ige“ und das Begleitschreiben ebenso ab wie die verzeichnis. Das Sekretariat lehnte es weiter ab, ıtbaren Verfügung zu erlassen. Zur Begründung n „Fil Rouge“ und dem Begleitschreiben nicht um s Falles Beweischarakter zukomme, sondern um waltungsinternen Meinungsbildung dienten. Auch Anspruch ableiten, jedes verwaltungsinterne Do- Gehör sei nicht verletzt worden, da die Parteien y des Sekretariates Gelegenheit erhalten hätten, ellrechtlichen Würdigung darzulegen. Weiter sei irteien selbst eingebracht worden und damit dieariat dar, dass gemäss der Rechtsprechung des gsgerichts eine Verweigerung der Akteneinsicht shen Gehörs auch noch bei der Anfechtung des n könne, weshalb eine entsprechende Zwischen- :ndem Nachteil nicht selbständig anfechtbar sei.

) informierte der Rechtsvertreter der Parteien das in Gesuch um superprovisorische Massnahmen werde und die von ihm vertretenen Unternehmen nen würden. ’®

ing der Parteien statt. Anwesend waren Vertreter p sowie ihre Rechtsvertreter. Die Parteien erhiel- Stellungnahme zum Untersuchungsverfahren ab- 1 Einsicht in den Fil Rouge und das Begleitschrei- Einsicht sei für eine wirksame Verteidigung noten, dass es sich beim Fil Rouge um ein internes g der Diskussion in der Weko diene, es gebe keiariates. Daraufhin führten die Parteien ihre mater Präsident sowie die weiteren Mitglieder der Wean das Hearing der Parteien folgte die Anhörung ronimo zum Zeitpunkt der Anzeige. Herr Fillistorf eren Kommissionsmitglieder in Anwesenheit der hliessend auch Gelegenheit hatten, Ergänzungs- fragen zu stellen.°' Nach dem Hearing von en.

75. Mit Schreiben vom 4. November 201 an die Parteien verschickt.” Am 5. Noven Anhörung von Herrn Fillistorf an denselbige legenheit gegeben, bis am 11. November 2! kollen anzubringen.

76. Mit Eingabe vom 11. November 201( Korrekturen zu den Protokollen ein. Gleichz und Ergänzungen vor und stellten mehrere listorf verzichtete auf eine Eingabe zum Pre erfolgte der Versand der rektifzierten Protol 17. November 2010 retournierten die Parte Protokolls ihrer Anhörung,°’ mit Schreiben | ne Exemplar von Herrn Fillistorf bezüglich s vember 2010 reichten die Parteien einen N: ein.°° Mit Schreiben vom 24. November 2( 11. November 2010 verlangten Auszüge au fenlegung anlässlich des Hearings ihre Eig Mit Schreiben vom 26. November 2010 wu diesbezügliche Akten verlangt. Es finden s den Akten.

A.3 Vorbringen der Anzeigerin un

77. Jeronimo führte in ihrer Anzeige vom aus, Multipay verweigere ihr trotz wiederhc bzw. zu den erforderlichen Protokollen für dem Verarbeitungssystem der Multipay. | schenden Stellung der Multipay im Bereich quirings von Maestro-Debitkarten — dar. Mu nimo gegenüber den Kartenterminals ihrer | Vorgehens sei die Förderung des Absatze: Konkurrenten auf dem Terminalmarkt. Jer Terminals sei heute eine für den Kaufents: Jeronimo bringt dabei mehrere Beispiele vi aufgrund der mangelnden DCC-Fähigkeit 0 pay als Acquirer für die Terminals von Cai wird Multipay/Card Solutions vorgeworfen, durch Multipay quersubventioniert.

8 vgl. act. n° 273.

83 Act. n° 266.

84 Act. n° 267.

85 Act. n° 268.

86 Act. n° 269 und 270. 87 Act. n° 271.

88 Act. n° 273.

89 Act. n° 275.

Act. n° 1.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Herrn Fillistorf folgte das Schlusswort der Partei-

1 wurden die Protokolle der beiden Anhörungen ber 2011 folgte der Versand des Protokolls der :2n.°* Den Parteien und Herrn Fillistorf wurde Ge- 011 Korrekturen und Bemerkungen zu den Proto-

) reichten die Parteien fristgerecht einige wenige eitig brachten die Parteien diverse Bemerkungen Anträge (vgl. zum Inhalt unten Rz. 91).°° Herr Filtokoll seiner Anhörung. Am 15. November 2010 <olle an die Parteien und an Herrn Fillistorf.°° Am ien ein unterschriebenes Exemplar des Hearingvom 20. November 2010 ging das unterschriebeeiner Anhörung ein.°® Mit Schreiben vom 24. No- ıchtrag zu ihrer Eingabe vom 11. November 2010 )10 wurde den Parteien die in der Eingabe vom s den Akten zugestellt, welche aufgrund ihrer Ofanschaft als Geschäftsgeheimnis verloren hatten. rde von den Parteien Einsicht in allfällige weitere ich jedoch keine weiteren solchen Dokumente in

d der Parteien

20. Juli 2006 (nachfolgend: Anzeige Jeronimo”) Iter Anfrage den Zugang zur DCC-Funktionalität die Kommunikation der Jeronimo-Terminals mit Dies stelle einen Missbrauch der marktbeherrdes Acquirings — namentlich im Bereich des Ac- Itipay diskriminiere die Kartenterminals von Jeroschwestergesellschaft Card Solutions. Ziel dieses > von Terminals von Card Solutions zulasten der ynimo führt weiter aus, die DCC-Fähigkeit eines heid des Händlers ausschlaggebende Funktion. In bisherigen Jeronimo-Kunden vor, welche sich ler Jeronimo-Terminals bei einer Wahl von Multird Solutions entschieden haben. Darüber hinaus das Terminalgeschäft der Card Solutions werde

78. Am 8. August 2008 ergänzte Jeronim sierung von DCC im Rahmen von ep2 sei d

79. In ihrer Stellungnahme vom 25. Augı lungnahme Multipay),” die angebotene D der Card Solutions. Jeronimo fordere ein schützten Software. Die strengen Anfordeı Namentlich sei Card Solutions auf dem Ma beherrschend und Jeronimo könne die DC( (Acquirer) und FCC (DCC-Provider) anbiet hierungszwang zulasten von Multipay seie! schend in Bezug auf Umrechnungsdienstle der Offenlegung der DCC-Spezifikationen g für DCC-Dienstleistungen nur von sehr bes zahl von Händlern sei die DCC-Funktion : Umsatz mit ausländischen Karteninhabern | tipay habe eine Standardisierung von DCC dardisierung von DCC sei im Steering Con Übrigen sei eine Standardisierung von DC: wichtig und eine Standardisierung würde werbs im Bereich DCC führen.

80. Jeronimo hielt in ihrer Replik vom 25. demgegenüber fest,” dass sie keineswegs entwickelten Software verlange, sondern eii nen und eine diesbezügliche Unterstützung dem Abrechnungssystem von Multipay die dass für den Betrieb von DCC entscheide stützt. Jeronimo wirft Multipay eine unzulas: der Dienstleistung von Card Solutions als D Terminals vor. Jeronimo präzisierte weiter, onen seien sehr limitiert. Die EMV/ep2-zer Systemen von Multipay problemlos dialogfä heblich sein.

81. In ihrem Schreiben vom 26. Oktober : September 2006 geforderte Offenlegung « sprünglichen Forderungen der Jeronimo ab anlässlich des Besprechungstermins mit de gehen.

82. Anlässlich der Besprechung des Sel wiederholte diese die Auffassung, dass dul mo-Terminals hinsichtlich DCC mit dem S' könnten. Dabei würde sich der Aufwand in (

83. Bei der Besprechung vom 7. Noven pay/Card Solutions hielten Letztere fest, die tions (inklusive DCC-Funktion) auf die Tern

91 Act. n°9.

% Act. n°12. 8 Act. n° 16. 94 Act. n° 23.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

o die Anzeige durch den Hinweis, die Standardiurch Multipay verhindert worden.”

Ist 2006 entgegnete Multipay (nachfolgend: Stel- CC-Dienstleistung sei eine Softwareentwicklung e Zwangslizenz an dieser urheberrechtlich geungen für deren Erteilung seien nicht gegeben. rkt für Umrechnungsdienstleistungen nicht markt- >-Funktion bereits in Zusammenarbeit mit Aduno en. Auch die Voraussetzungen für einen Kontra- 1 nicht gegeben. Multipay sei nicht marktbeherristungen am Terminal. Zudem sei die Weigerung 'egenüber Jeronimo nicht erheblich, da der Markt chränkter Grösse sei. Nur bei einer geringen Anaufgeschaltet, da diese erst ab einem gewissen interessant sei. Schliesslich sei der Vorwurf, Mulim Rahmen von ep2 verhindert, haltlos; die Stan- Imittee von ep2 gar nie traktandiert gewesen. Im nicht sinnvoll. Dafür sei die Funktion zu wenig auch zur Ausschaltung des Innovationswettbe-

September 2006 (nachfolgend: Replik Jeronimo) eine Zwangslizenz an der von der Card Solutions nzig die Offenlegung der Schnittstelleninformatiovon Multipay, um ihre eigene Softwarelösung mit logfähig zu machen. Jeronimo wies darauf hin, nd sei, dass der Acquirer diese Funktion untersige Koppelung ihrer Acquiring-Dienstleistung mit CC-Provider und dem Kauf eines Card Solutionsdie für die DCC-Funktion notwendigen Informatitifizierten Terminals von Jeronimo seien mit den hig. Der Zusatzaufwand für DCC könne kaum er-

2006 hielt Multipay fest, die in der Replik vom 25. Jer Schnittstellen weiche erheblich von den ur- .* Multipay werde diese Forderungen prüfen und m Sekretariat vom 7. November 2006 darauf ein-

<retariates mit Jeronimo vom 31. Oktober 2006 ch die Offenlegung der Schnittstellen die Jeroniystem von Multipay dialogfahig gemacht werden srenzen halten.

ıber 2006 zwischen dem Sekretariat und Multi- Portierung der Terminal-Software der Card Soluiinals der Jeronimo sei aus technischer Sicht der einfachste Weg. Allerdings würde sich die würde. Multipay habe jedenfalls kein Intere: fenlegung der Schnittstellen und die Integra das System von Multipay und Card Soluti praktikabel bezeichnet.

84. Nach Eröffnung der Untersuchung fi antwortung des Auskunftsbegehrens des ‘ punkt, in welchem Jeronimo im Juli 2005 er: sei Card Solutions noch weit davon entfern Schemes abgesegnete Lösung zu verfügen in einer Pilotphase befunden, in welcher za ware vorgenommen worden seien. Im Dez für DCC von Visa entzogen worden. Erst an erst am 1. Mai 2006 habe Card Solutions e schriften von Visa erreicht. Bereits zwei M Sekretariat eingereicht. Weiter macht Muli pflichtung zur Offenlegung von Schnittstelle zenz, die nur unter restriktiven Bedingun Schliesslich wird ausgeführt, es müsse selb lässig sein, den Nutzen aus innovativer Tä Trittbrettfahrer von der Nutzung des Innovat

85. Anlässlich der Wiederaufnahme det Schreiben vom 6. Mai 2009 fest,” das in ı hinsichtlich Ziff. 3 (vgl. oben Rz. 36) erledic die Schnittstellen-Informationen offen gele Solutions habe Jeronimo die Abwanderung gerung der Offenlegung sei unverändert : herrschenden Unternehmens zu qualifiziere

86. Multipay/Card Solutions verwiesen in auf, dass die DCC-Lösung erst ab Mai 2( Marktbeherrschung vorliege und dass es s sein müsse, den „Pionierertrag“ für Innov: Zwangslizenzierung führe zu einer erhebli \Wettbewerbsbehörden müssten mindesten: gen von Applikationen und Produkten an die

87. Die Parteien beantragen die Einstelluı gründung dieses Antrages wird im Wesentli

e Der Antrag beinhalte keine sinnvoll orie ("theory of harm"). Insbesonde:! ob und wie Multipay aus der vorge Vorteil hätte ableiten können.

e Die Schnittstelleninformationen bzw. en für die anderen Terminalherstel

*° Act. n° 103. °° Act. n° 149. °7 Act. n° 151. 98 Vgl. die Zusammenfassung auf S. 4 der Stellu

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Frage stellen, wer die Kosten dafür übernehmen sse daran, diese Kosten zu übernehmen. Die Oftion einer durch Jeronimo entwickelten Lösung in ons wurde als zwar technisch möglich, aber un-

Ihrte Multipay/Card Solutions anlässlich der Be- Sekretariates am 30. Mai 2007 aus,” zum Zeitstmals um die Freigabe von DCC angefragt habe, t gewesen, über eine sichere und von den Card- . Das gesamte Projekt habe sich bis im Mai 2006 hlreiche Änderungen und Anpassungen der Softember 2005 sei Card Solutions die Zertifizierung 11. März 2006 sei die Rezertifizierung erfolgt und in Compliance Level von [90-100]% mit den Vorlonate später habe Jeronimo ihre Anzeige beim ipay/Card Solutions geltend, auch bei der Verninformationen handle es sich um eine Zwangsliyen — welche nicht erfüllt seien — möglich sei. st für ein marktbeherrschendes Unternehmen zutigkeit zunächst für sich selbst zu verwerten und ionsvorteils auszuschliessen.

“ Untersuchungshandlungen hielt Jeronimo mit Jer Anzeige gestellte Rechtsbegehren habe sich yt, da Multipay/Card Solutions Ende Januar 2007 yt haben. Mit dem Einlenken von Multipay/Card weiterer Kunden verhindern können. Die Verweiils unzulässige Verhaltensweise eines marktben.

ihrem Schreiben vom 26. Mai 2009° erneut dar- )06 voll funktionsfähig gewesen sei, dass keine albst marktbeherrschenden Unternehmen erlaubt ationen zu realisieren. Eine sofortige Pflicht zur chen Verminderung der Innovationsanreize. Die > klarstellen, in welchen Fallen Weiterentwicklun- > Wettbewerber weitergereicht werden müssen.

1g der Untersuchung ohne Kostenfolgen. Zur Bechen ausgeführt:

nachvollziehbare wirtschaftliche Schädigungsthere enthalte der Antrag keine rationale Erklärung, worfenen Verhaltensweise einen ökonomischen

die von Card Solutions entwickelte Funktion seier nicht unerlässlich gewesen. Dies zeige auch

ngnahme (act. n° 242).

das Zuwarten mit der Duplizierung d informationen durch Jeronimo.

e Die behauptete Nicht-Offenlegung d hend bis zum Abschluss der zwinge Sekretariat habe im Rahmen der \ lung bestätigt, dass vor Abschluss notwendig sei.

e Die vorübergehende Nicht-Offenleg habe zu keiner Wettbewerbsbehinc verkäufe im direkten Zusammenhat 5]% des Marktpotentials, bzw. [0-11 betroffen. Dies habe zu keiner Mark tions geführt.

88. In der Stellungnahme wird weiter dar ges dazu führen würde, dass die Innovat Wettbewerb gemindert würde. Schliesslich worden und stehe in keinem Verhältnis zum ren Vorbringen der Parteien wird im Rahme

89. Anlässlich des Hearings vor der Wekc en ihre in der Stellungnahme festgehaltene nahme habe das Zahlenmaterial und die e des Sekretariates widerlegt. Es sei der Na kauften Terminals DCC keine Rolle gespie falsche Umsatzzahlen für die Bussgeldbere tation erachteten die Parteien als zentral, d Test- und Zertifizierungsphase erfolgt sei, vorgelegen habe, da [95-100]% des Markt nals nicht betroffen gewesen seien, (3) dii nicht erfüllt seien, (4) keine nachvollziehb: Multipay bestehe, (5) die Bussgeldberechn schöpfung unzulässig und gesetzeswidrig s sadressatin sei. Während der Anhörung be in einer Pilotphase befunden. Es sei eine | worden, wobei man sich auf [500-600] Hän

90. Herr Fillistorf legte anlässlich seiner A re Grosskunden verloren habe und legte a dabei um[Name Firma], [Name Firma], [Na handelt habe. Daneben habe Jeronimo zal Händler nur Vorteile biete. Multipay habe i rungsmerkmal verwendet, selbst in Branch sei, wie etwa Backereien, Metzgereien oder

91. Die Parteien haben in ihrer Eingabe gende Bemerkungen und Ergänzungen zu c

°° Vgl. act. n° 271. 100 gl. act. n° 273. 101 gl. act. n° 268.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

er Funktion nach Lizenzierung der Schnittstellener Schnittstelleninformationen sei nur vorübergeinden Test- und Zertifizierungsphase erfolgt. Das 'erhandlungen zu einer einvernehmlichen Regedieser Phase grundsätzlich keine Offenlegung

ung während der Test- und Zertifizierungsphase lerung oder -beseitigung geführt. Die Terminal- 1g mit der DCC-Funktion hätten weniger als [0- )]% der von Card Solutions verkauften Terminals tverschliessung für Konkurrenten von Card Solugelegt, dass eine Verfügung im Sinne des Antraionsanreize der Parteien beeinträchtigt und der sei das beantragte Bussgeld falsch berechnet | erzielten Gewinn. Auf diese sowie auf die weiten der Erwägungen eingegangen.

) vom 1. November 2010 wiederholten die Partein Positionen. Sie machten geltend, die Stellungntscheidenden Sachverhaltselemente im Antrag chweis erbracht worden, dass bei 95% der ver- It habe. Weiter sei nachgewiesen worden, dass chnung verwendet worden seien. In ihrer Präsenass (1) die Nicht-Offenlegung einzig während der (2) keine Wettbewerbsbehinderung/-beseitigung ootenzials bzw. [90-100]% der verkauften Termi- e Voraussetzungen für eine Zwangslizenzierung ure wirtschaftliche Schädigungstheorie bezüglich ung falsch sei, (6) die [50-100]-fache Gewinnabsei und (7) die SIX Group die falsche Verfügungtonten die Vertreter der Parteien, man habe sich relativ lange und grosse Pilotphase durchgeführt dler beschränkt habe.”

nhörung dar, dass Jeronimo wegen DCC mehreuch gegenüber den Parteien offen, dass es sich me Firma], [Name Firma] und [Name Firma] genlreiche kleine Händler verloren, da DCC für die n den Verkaufsgesprachen DCC als Differenzieen, für welche DCC nicht von grossem Interesse Apotheken.'°

vom 11. November 2010°° im Wesentlichen follen Protokollen angebracht:

e Aktuell verfügten von über [80‘000- [4‘000—5‘000] über einen DCC-Vertr ten daher einen Bedarf für Terminals

e Nur eine minimale Anzahl Händler (Bäckereien, Metzgereien und Apc Multipay. Es sei daher nicht möglic zahl von Geschäften hätte verlieren

e Die Aussage von Herrn Fillistorf, das pay-Handler verkauft würden, die falsch oder missverständlich. Die P: abzuklaren, welche Verkäufe vol Zertifizierung des Terminals von Jer tipay-Händler und DCC erfolgt seien

e Bezüglich der von Herrn Fillistorf ge ren, aus welchen Gründen die ger gekauft haben, wie viele Terminals sprächen DCC effektiv von Relevan die entsprechenden Kunden und Ku benweise nach deren Überlegunge hang mit dem Kauf von Terminals sämtliche Dokumentationen im Zus: ren 2005 und 2006 dem Sekretariat se Akten zu gewähren. Dieser Antri wiederholt.*©

e Es sei zu eruieren, wie viele Termi 2006 weltweit verkauft habe, da zu über Jeronimo die gesamte Gruppe

e Bezüglich der Frage, ob Serviceleis vanten Markt für den Verkauf für ep gels Erhebung des Sachverhaltes ı diesbezüglich zu ergänzen, indem ¢ Terminals befragt würden.

92. Im Nachtrag vom 22. November 201( November 2010 insgesamt [20°000-25'000 bei Multipay aktiv zu nutzen (DCC-Vertrac [10-20]% der Gesamtanzahl aller Terminal: gegeben wurde. Davon seien [100‘000-1° ausgeführt, dass lediglich [D-500] Jeronimc geschaltete DCC-Funktion verfügten. Dies « bei Multipay-Händlern.

93. Auf diese sowie weitere Vorbringen u Erwägungen eingegangen.

102 Act. n° 276.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

-90'000] Vertragspartnern im Acquiring lediglich ag. Lediglich [0—10]% aller Multipay-Kunden hat- ; mit DCC-Funktion.

in den von Herrn Fillistorf genannten Branchen theken) verfügten über einen DCC-Vertrag mit h, dass Jeronimo in diesen Bereichen eine Vielkönnen.

3s 80% der Terminals, die von Jeronimo an Multi- DCC-Funktion beinhaltet hätten, sei entweder arteien beantragen, es sei durch das Sekretariat 1 Jeronimo in den Jahren nach der DCConimo effektiv im Zusammenhang mit einem Mulnannten Grosskunden von Jeronimo sei abzukläjannten Unternehmen keine Jeronimo-Terminals dies betroffen hat und bei wievielen Verkaufsgez gewesen sei. In diesem Zusammenhang seien ndengruppen entweder insgesamt oder stichpron und Entscheidungsgrundlagen im Zusammenzu befragen. Zudem sei Jeronimo aufzufordern, immenhang mit Verkaufsgesprächen in den Jahzuzustellen und den Parteien sei Einsicht in dieag wurde im Schreiben vom 26. November 2010

nals der CCV Konzern in den Jahren 2005 und ° Einschätzung der Behinderungswirkung gegenin die Beurteilung einbezogen werden müsse.

tungen (Wartung, Projekte, Services) dem rele- 2-Terminals zuzurechnen seien, bestünden man- Interschiedliche Meinungen. Der Sachverhalt sei lie Marktteilnehmer im Bereich der Wartung von

) informierten die Parteien darüber, dass per 17. | Terminals in der Lage seien, die DCC-Funktion jsoption und Aufschaltung). Dies entspreche ca. 5 bei Multipay, welche mit [130'000-140°000] an- 10'000] ep2-Terminals. Weiter wird im Nachtrag )-Terminals bei Multipay-Händlern über eine aufsntspreche etwa [0-10]% der Jeronimo-Terminals

ind Argumente der Parteien wird im Rahmen der

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

94. Das Kartellgesetz gilt für Unternehme tell- oder andere Wettbewerbsabreden treff menszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2

95. Als Unternehmen gelten sämtliche N leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1°° KG). Das KG geht daher v Dies führt dazu, dass bei Konzernen die mangels wirtschaftlicher Selbständigkeit ke darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen vor, wenn mehrere rechtlich selbständige o heitlicher Leitung zu einem Gesamtuntern fasst sind. Im vorliegenden Fall sind die Mı Tochtergesellschaften der SIX Group AG, \ geordnet sind. Der CEO der Multipay hat: der SIX Group AG. Die Zugehörigkeit der ‘ SIX Group ergibt sich bereits aus der Firm tritt aller Gesellschaften hervor" und ersct der SIX Group." Daraus kann ohne Weite die Beteiligungen an Multipay und Card S sondern dass sie über die Ausübung von / gesellschaften nimmt. Da die Verfügungen mit Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG re im materiellen Sinn. Die beiden Tochterg demgegenüber diejenigen juristischen Pers sucht werden. Sie sind daher in ihren Inte gungsadressatinnen im formellen Sinn.’

96. Die Parteien bringen in ihrer Stellung Multipay und die Card Solutions müssten machen sie geltend:

e Bei Multipay und Card Solutions he eigener Rechtspersönlichkeit, welch und Verfügungen der Behörden sei Sanktionssachverhalte gelten.

e Zur Zeit der beanstandeten Verhalte SIX Group noch gar nicht bestanden

104 Vgl. www.six-group.com/download/publicatio! 2009 de.pdf (29.11.2010).

105 Vgl. zum Ganzen ausführlich BVGer, Urteil vi nien des Verbands Schweizerischer Werbegese mittlern (B2977/2007), E. 4 m.w.H.; vgl. auch Ve com ADSL II, Rz. 27 (erhältlich unter www.weko 29.11.2010); RPW 2005/3, S. 508, E. 3.2; PATRI bach/Patrik Ducrey, Immaterialgüter- und Wettb

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

n des privaten und öffentlichen Rechts, die Karen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterneh- Abs. 1 KG).

achfrager oder Anbieter von Gitern und Dienstngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform on einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. » rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften ine Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes Fallen der Konzern als Ganzes. Ein Konzern liegt rganisierte Unternehmen wirtschaftlich unter einehmen als wirtschaftliche Einheit zusammenge- ıltipay und die Card Solutions hundertprozentige nelche dem Geschäftsfeld „Zahlungsverkehr“ zuzudem gleichzeitig Einsitz in der Gruppenleitung 3IX Multipay AG und SIX Card Solutions AG zur Anbezeichnung, geht weiter aus dem Internetauflliesst sich auch aus dem Geschäftsbericht 2009 res geschlossen werden, dass die SIX Group AG olutions nicht ausschliesslich als Investition hält, \ktionärsrechten hinaus Einfluss auf die Tochterder Wettbewerbskommission Rechtsverhältnisse geln, ist die SIX Group AG Verfügungsadressatin esellschaften Multipay und Card Solutions sind sonen, deren Marktstellung und Verhalten unterressen unmittelbar berührt und gelten als Verfünahme vor, nicht die SIX Group AG, sondern die Verfügungsadressatinnen sein. Zur Begründung

indle es sich um unabhängige Unternehmen mit le jederzeit auch Gegenstand von Anordnungen n könnten. Dies müsse auch für kartellrechtliche

ınsweise in den Jahren 2005 und 2006 habe die .

nent transactions de.html; www.telekurskmpch aboutus/tkmpch aboutus group.htm;

1s/annual_ reports/2009/six group annual report

ym 27. April 2010, Publigroupe gg. Weko i.S. Richtlillschaften über die Kommissionierung von Berufsverrfügung der Weko vom 19. Oktober 2009 i.S. Swiss- ‚admin.ch, Rubrik Aktuell/Letzte Entscheide;

K DUCREY, in: Roland von Büren/Eugen Marewerbsrecht, Bern 2008, Rz. 1246.

e Die SIX Group sei während des ges tersuchung sei erst am 8. Juni 2010

e Sämtliche Untersuchungsschritte ur seien ohne direkte Beteiligung der : wechsel erfolgt, welcher nur zulässic wären.

e Der im Antrag aufgeführte, nicht pe/Weko basiere auf einem ander: nicht angewendet werden. In diesen liche Verfahrenshandlungen mit d durchgeführt worden. Diese habe in fahrens vollumfänglich am Verfahreı te ausüben können. Die erst kur: Publigroupe/Weko beigezogenen we heitlich Tochtergesellschaften de Publigroupe SA gewesen. Das BVG erachtet, weil den nachtraglich hinz keine Bussgelder auferlegt worden gerade umgekehrt, da nachtraglich handlungen - eine bisher am Verf gungsadressatin im materiellen Sinr solle.

e Zudem seien keine Sachverhaltserm Selbständigkeit und der eigenstan Multipay erfolgt. Es wäre zumindest die SIX Group jeweils in das Tages sellschaften überhaupt eingreifen kö

e Das Sekretariat sei schon frühzeitig gen der Sachverhaltsdarstellung im Tochtergesellschaften der SIX Grou}

97. Die Ausweitung der Untersuchung at Folge des Urteils des Bundesverwaltungsge Auf diesen Umstand wird übrigens im Erwe hingewiesen.'® Entgegen der Auffassung c nommenen Erwägungen zur Frage, wer be fahren als Verfügungsadressat zu gelten h kreten Fallkonstellation abhängig. Die Ker sich in Erwägung 4.5. des genannten Ents sion regeln Rechtsverhältnisse mit Unterne materiellen Sinne sind diejenigen natürliche Pflichten die Verfügung regeln soll. Unter Sinne ist im vorliegenden Verfahren Publi Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung selbständigen Konzerngesellschaften manı nehmen im Sinne des Kartellgesetzes dars

106 Vl. act. n° 207.

107 BVGer, Urteil vom 27. April 2010, Publigroup scher Werbegesellschaften über die Kommissioı

108 BVGer, Urteil vom 27. April 2010, Publigroup scher Werbegesellschaften über die Kommissioı

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

amten Verfahrens nicht Partei gewesen. Die Unauf die SIX Group erweitert worden.

id Verfahrenshandlungen vor dem 8. Juni 2010 SIX Group erfolgt. Es sei ein eigentlicher Partei- J sei, wenn Rechte oder Pflichten frei übertragbar

rechtskräftige Entscheid in Sachen Publigrouan Sachverhalt und könne im vorliegenden Fall 1 Fall seien die gesamte Untersuchung und sämter Konzernmuttergesellschaft (Publigroupe SA) 1 Verlauf des über zehn Jahre andauernden Ver- 1 teilnehmen und ihre verfahrensmässigen Rech- 7 vor Abschluss des vorgenannten Verfahrens :iteren Parteien (Publicitas AG, etc.) seien mehram Verfahren beteiligten primären Partei er habe deren Einbezug nur deshalb als zulässig utretenden Parteien keine Verfahrenskosten und seien. Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt — nach Durchführung sämtlicher Untersuchungsahren nicht beteiligte Partei neu als sog. Verfüie und als angebliche Täterin bezeichnet werden

ittlungen bezüglich der Frage der wirtschaftlichen ligen Verhaltensweise von Card Solutions und notwendig gewesen, zu untersuchen ob und wie geschäft der indirekt gehaltenen Beteiligungsgenne und dies auch tatsächlich tue.

darauf hingewiesen worden, dass es sich entge- Antrag bei Multipay und Card Solutions nicht um 9 AG handle.

f die SIX Group am 8. Juni 2010 ist eine direkte richts vom 27. April 2010 in Sachen Publigroupe. iterungsschreiben vom 8. Juni 2010 ausdrücklich ler Parteien, sind die in diesem Entscheid vorgesi Konzernverhältnissen in kartellrechtlichen Verat, grundsätzlicher Natur und nicht von der konnaussage des Bundesverwaltungsgerichts findet cheides: „Verfügungen der Wettbewerbskommis- Amen nach Art. 2 KG. Verfügungsadressaten im n und juristischen Personen, deren Rechte oder ıehmen und Verfügungsadressat im materiellen jroupe [= die Konzernmutter]*.'” Zuvor hat das 4.1. dargelegt, dass bei Konzernen die rechtlich jels wirtschaftlicher Selbständigkeit keine Untertellen.'°® Daraus folgt, dass diese Konzerngesell-

e gg. Weko i.S. Richtlinien des Verbands Schweizerijierung von Berufsvermittlern (B2977/2007), E. 4.5.

e gg. Weko i.S. Richtlinien des Verbands Schweizeriierung von Berufsvermittlern (B2977/2007), E. 4.1.

schaften nicht ı Interessen unn Entscheides die

98. Die Rüge der Frage der w habe, stösst ins weis, nicht die. von Multipay un rens in Sache Group/Telekurs

naterielle Verfügungsadressatinn iittelbar berührt, erhalten sie c Verfügung immerhin als Adressa

der Parteien, das Sekretariat hab irtschaftlichen Selbständigkeit vo ; Leere, ebenso wie der im Schr SIX Group AG sondern die Tele d Card Solutions.**° Diese Frage ın SWX Group/Verein SWX

Holding AG. welches mit Verfijia

100. Bezüglich des Vorbringens der Partei suchten Verhaltensweise noch nicht existier

101. Schliesslich ist entgegen der Auffass auszugehen. Gemäss der Lehre liegt kein gewahrt bleibt. *'* Ausgehend vom kartellr genden Fall die Identität der Partei gewahr zurechenbaren Tochtergesellschaften Multi fahren beteiligt. Selbst wenn entgegen dies zugehen wäre, so wäre dieser zulässig. Zu Recht einen Subjektwechsel nicht ausschl durch das materielle Recht — d.h. durch das sondern unter Berücksichtigung der neuen sogar angezeigt. Schliesslich handelt es sic SIX Group um eine Verfahrensfrage, welcl der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der u Zusammenhang relevante Beteiligung am \ ons wahrgenommen werden, d.h. durch die ren Verhaltensweise Gegenstand der Unte: zeigt zudem auf, dass die Änderung des m auf die materielle Argumentation der Parteie tionen vertreten, welche bereits durch Multi vorgebracht wurden. Die Mutter- und die Tc fahren gleichgerichtete Interessen, was sic Rechtsanwalt vertreten werden. Zudem erfe Antrags des Sekretariates an die Parteien c namentlich das zentrale Recht zur Stellungr

102. Zusammenfassend kann daher festg: suchung bzw. der Antrag bezüglich der SD rechtswidrig sondern zulässig und aufgrunc waltungsgerichts angezeigt ist.

103. Die Prüfung der Marktbeherrschun (Rz. 135 ff.). Die marktbeherrschende Stellı dar.''? Wird nachstehend somit die marktbe Ausübung von Marktmacht festgestellt. F werden sollte, ist die Prüfung der Marktmac levantes Verhalten im Sinne von Art. 7KG \

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

104. Dem KG sind Vorschriften vorbehalte: Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insl oder Preisordnung begründen, und solche,

112 gl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,

Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberg BVGer, Urteil vom 4. Oktober 2010 (A-563/2007 zwischen Konzernmutter und Konzerntochter.

114 gl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER (FN 113), A

"9 vgl. RPW 2008/3, S. 390, Rz. 45; RPW 2004 schaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle unc KG) vom 23. November 1994, BBI 1995, 468 ff. Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz,

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

en, die SIX Group habe zum Zeitpunkt der untert, kann auf Rz. 571 verwiesen werden.

ung der Parteien nicht von einem Parteiwechsel Parteiwechsel vor, wenn die Identität der Partei echtlichen Unternehmensbegriff wurde im vorliet. Die SIX Group war mittels der ihr wirtschaftlich Jay und Card Solutions von Beginn weg am Versen Ausführungen von einem Parteiwechsel auslässig ist ein Parteiwechsel, wenn das materielle iesst.'!* Die Ausdehnung auf die SIX Group ist ; Kartellgesetz — nicht nur „nicht ausgeschlossen“ Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts +h bei der Ausdehnung der Untersuchung auf die 1e keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung ntersuchten Verhaltensweise hat. Die in diesem /erfahren konnte durch Multipay und Card Solutijenigen Tochtergesellschaften der SIX Group, desuchung bilden. Die eingereichte Stellungnahme lateriellen Verfügungsadressaten keinen Einfluss nN gezeitigt hat. Es werden dieselben Rechtsposipay und Card Solutions während des Verfahrens chtergesellschaften haben im Untersuchungsver- +h weiter daran zeigt, dass sie durch denselben )Igte die Ausdehnung noch vor dem Versand des lemäss Art. 30 Abs. 2 KG, so dass die SIX Group vahme zum Antrag wahrnehmen konnte.

halten werden, dass die Ausweitung der Unter- ‘ Group nicht wie durch die Parteien vorgebracht | der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverg des Unternehmens erfolgt unter Art.7 KG ung stellt eine qualifizierte Form von Marktmacht herrschende Stellung bejaht, wird damit auch die alls eine marktbeherrschende Stellung verneint ht obsolet, da in diesem Fall kein kartellrechtsreorliegt.

1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder yesondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentliin: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das er (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 48 unter Hinweis auf ), E.1.2. betreffend unklare Vertretungsverhältnisse

rt. 6 N 50.

[3, S. 782, Rz. 18; RPW 2001/2, S. 268, Rz. 79; Bot-

| andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, (im folgenden BOTSCHAFT 95), S. 547 f.; JURG BORER, Zürich 2005, Art. 2 N 14.

cher Aufgaben mit besonderen Rechten au das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, über das geistige Eigentum ergeben. Hinge auf Rechte des geistigen Eigentums stütz Abs. 2 KG).

B.2.1 Vorbehaltene Vorschriften gemas:

105. In den hier zu beurteilenden Märkteı Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG nicht zulassen.‘ gemacht.

B.2.2 Vorbehaltene Vorschriften gemas:

106. Vorliegend ist jedoch zu prüfen, ob Abs. 2 KG fällt, machen doch Multipay/Car nen, welche für die Gewährleistung der Ir Card Solutions entwickelten DCC-Softwaı schützt oder zumindest nicht grundsätzlich

ausgenommen. ""”

B.2.3 Geltungszeitliche Interpretation ve

107. Die Bedeutung von Art. 3 Abs. 2 KG v hielt die Botschaft zum KG 1995 fest: „Die 2 zung zwischen der legitimen Ausübung der zulässigen Wettbewerbsbeschränkung läss vollziehen. Auf den ersten Blick plausible b dazu verleiten, die dem Einzelfall zugrund gung zu vernachlässigen“"'°. Hintergrund d und Immaterialgüterrechte in einem Konflikt

108. Die Botschaft zum KG 1995 führte w Formulierung die einschränkende Interpre bringt, da dieser nur Wettbewerbswirkungeı gebung über das geistige Eigentum ergebe als auch in der Praxis eine restriktive Auslec

116 Vgl. betreffend den Acquiring-Markt RPW 201 “7 ygl. act. n° 103, S. 45. 118 BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 541f.

119 Vgl. ausführlich zur historischen Entwicklung ter- und Kartellrecht? — Eine kritische Analyse, ir Roger Zach (Hrsg.), Zürich 2009, S. 44 ff. sowie setz, Marc Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.), Basel :

120 BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 541 f.

121 gl. RPW 2008/3, S. 392 f., Rz. 75 ff.; RPW: HEINEMANN (FN 119), 48 f.; HILTY (FN 119), Art. 2 Rechts zum Immaterialgüterrecht, in: Kartellgese Stoffel/Roger Zach (Hrsg.), Zürich 2004, S.196 f reich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschrif

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

sstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung gen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich en, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

5 Art. 3 Abs. IKG

1 gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb im 1° Dies wird von den Parteien auch nicht geltend

5 Art. 3 Abs. 2 KG

der Sachverhalt unter den Vorbehalt von Art. 3 d Solutions geltend, die Schnittstelleninformatioiteroperabilität zwischen Terminals und der von e erforderlich sind, seien urheberrechtlich gevom Schutzumfang des Urheberrechtsgesetzes

yn Art. 3 Abs. 2 KG

var bereits anlässlich seiner Schaffung unklar. So us theoretischer Sicht klar erscheinende Abgren- Rechte aus dem geistigen Eigentum und der unt sich in der Praxis nicht in dieser Schärfe nachegriffliche Abgrenzungsmöglichkeiten sollen nicht liegenden Umstände bei der rechtlichen Würdier Regelung war die Annahme, dass Kartellrecht zueinander stehen.""”

eiter aus, dass die in Art. 3 Abs. 2 KG gewählte tation des Vorbehaltes deutlich zum Ausdruck 1 betrifft, die sich ausschliesslich aus der Gesetzn.'?° In der Folge setzte sich sowohl in der Lehre yung von Art. 3 Abs. 2 KG durch."

6/1, S. 82, Rz. 131.

ANDREAS HEINEMANN, Demarkation von Immaterialgü- 1: Schweizerisches Kartellrecht — an Wendepunkten?, RETO M. HILTY, in: Basler Kommentar zum Kartellge- 2010, Art. 3 Abs. 2 N 1 ff.

2006/3, S. 435, Rz. 26 ff.; RPW 2005/1, S. 90 ff.; Abs. 2 N 18 ff.; GEORG RAUBER, Verhältnis des neuen ıtzrevision 2003 — Neuerungen und Folgen, Walter

., ROLF H. WEBER, Kartellrecht Einleitung, Geltungsbeten, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett- 3Uren/Lucas David (Hrsg.), David Basel 2000, S. 50 f.

109. Bereits früh wurde in der Lehre Art. 3 kritisiert.'”” In der Zwischenzeit hat sich aut gar kein Zielkonflikt zwischen Immaterialgı mehr von einer Zielparallelität auszugehen „symbiotisch“ bezeichnet.'”® Es ist nicht das Wettbewerb einzuschränken, sondern im C rechte sollen besondere Leistungen belohne

110. Die heute h.L. erachtet Art. 3 Abs. 2 k güterrechtlichen Aspekte im Rahmen der n bührend zu berücksichtigen.'”° Im Rahmen wurde eine Studie zu Art. 3 Abs. 2 KG erste uneingeschränkte Anwendung des Kartellg: algüterrechtlichen Komponenten angezeigt es keinen Grund gibt, geistiges Eigentum dessen Ausübung ebenfalls kartellrechtlich |

111. Diese Elemente führen dazu, dass Art tation'”® nicht als Anwendungsvorbehalt zi notwendige Koordination von Immaterialgüt ge Berücksichtigung des Kartellrechts zu ve Charakter, sondern soll sicherstellen, dass Rahmen der materiellen Prüfung nicht verge

122 gl. RETO M. HILTY, Vom Janusgesicht des In

chen Interpretation von Art. 3 Abs. 2 KG, in: Der FS Roger Zäch, Peter Forstmoser/Hans Caspar Zürich 1999, S. 340.

122 gl. HEINEMANN (FN 119), 59; HILTY (FN 119), ROMINA CARCAGNI/MICHAEL TREIS/ANGELA DURRE Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), Bern 2 recht, Diss., Zürich 2004, S. 14 f.; DONATELLA FI, Kartellrecht, Diss., Bern 2006, S. 13 ff. und 131 |

25 gl. HILTY (FN 119), Art. 3 Abs. 2 N 22 f.; CAF N 15 f.; HEINEMANN (FN 119), S. 55 FF.; STRINIMA

176 EVALUATIONSGRUPPE KARTELLGESETZ, Studier beschrankungen, geistiges Eigentum; Art. 5 Abs der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG, Bern, 2

127 \/gl. EVALUATIONSGRUPPE KARTELLGESETZ (FN (FN 119), S. 57 sowie grundlegend DoJ/FTC, Ar Property, 6. April 1995 (www.usdoj.gov/atr/publii US-amerikanischen Antitrust-Recht Immaterialg| gentum gleichgestellt wurden, so dass m.a.W.kı gesehen ist.

128 Vgl. zur objektiv-geltungszeitlichen und zur o KRAMER, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, setz im Streitfall grundsätzlich so zu interpretiere genwärtiger Konfliktlagen am adäquatesten gere aktuellen Wertungshorizont (S. 101 f.).

129 gl. CARCAGNI/TREIS/DURRER/HANSELMANN (F spricht von einer teleologischen Reduktion auf C terialgüterrechte (konkret des Urheberrechts).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

‚ Abs. 2 KG als nicht mehr zeitgemässes „Fossil“ breiter Basis die Auffassung durchgesetzt, dass iterrecht und Kartellrecht besteht, sondern vielist. Das Verhältnis wird als „komplementär“ oder Ziel des Immaterialgüterrechts, funktionierenden segenteil: Die immaterialgüterrechtlichen Schutzan und so den Innovationswettbewerb fördern."”*

“G als überholt und plädiert dafür, die immaterialvateriellen Prüfung nach den Art. 5 und 7 KG geder Evaluation des Kartellgesetzes im Jahr 2008 alit.12° Diese weist ebenfalls darauf hin, dass eine setzes auf sämtliche Sachverhalte mit immaterierscheint. Dabei wird darauf hingewiesen, dass anders zu behandeln als sachliches Eigentum, überprüft werden kann."?”

. 3 Abs. 2 KG in einer geltungszeitlichen Interpre- J betrachten ist, sondern als Norm, welche die er- und Kartellrecht verdeutlicht, um eine einseitirhindern. Die Bestimmung hat keinen normativen die Zielsetzungen des Immaterialgüterrechts im sssen werden.'”

ımaterialgüterrechts — Versuch einer europataugli- Einfluss des europäischen Rechts auf die Schweiz, von der Crone/Rolf H. Weber/Dieter Zobel (Hrsg.),

Art. 3 Abs. 2 N 15; RAUBER (FN 121), S. 187 f.; :RIPETRA HANSELMANN, in: Stämpflis Handkommentar 007, Art 3 N 14; FRANZ X. STIRNIMANN, Urheberkartell- ALA, Das Verhältnis zwischen Immaterialgüter- und

CAGNI/TREIS/DURRER/HANSELMANN (FN 123), Art. 3 NN, S. 41 FF.

1 zu Einzelbestimmungen (Art. 3 Abs. 2 KG: Einfuhr- . 4 KG: vertikale Vereinbarungen), Projektbericht P2 008.

1126), Rz. 13 ff. (15) und 39 ff. Vgl. auch HEINEMANN titrust Guidelines for the Licencing of Intellectual >/guidelines/0558.htm; 29.11.2010), mit welchen im iterrechte im wesentlichen den Rechten aus Sacheieine Sonderbehandlung des geistigen Eigentums vorojektiv-teleologischen Auslegungsmethode ERNST A. S. 101 ff. und 110 ff. KRAMER hält fest, dass ein Gen ist, dass es seine Funktion der Bewältigung gecht wird. Dies impliziert eine Interpretation nach dem

"N 123), Art. 3 N 16; STIRNIMANN (FN 123), 47 FF. ‚ewährleistung charakteristischer Aspekte der Imma-

112. Die geltungszeitliche Interpretation h materiell auf seine kartellrechtliche Zulässic geltend gemachten Urheberrechtsschutz er rialgUterrechtlichen Aspekte sind im Rahm rücksichtigen.

B.2.4 Kein Vorbehalt bei traditioneller Ir

113. Selbst wenn entgegen den obigen A vorbehalt betrachtet würde, könnte der vorli tellrechtlich überprüft werden:

B.2.4.1 Urheberrechtsschutz von Schı

114. Im Schlussbericht der Vorabklarung”® nalhersteller nicht eine Zwangslizenz an dk Terminalsoftware und schon gar nicht an d es einzig um die Offenlegung der Schnit Terminalherstellern die Anpassung der eig rabilität mit DCC-Software von Card Solutio!

115. Dabei hat das Sekretariat die Auffas: formationen nicht um Computerprogramme sie daher vom Schutzumfang des entspre Computerprogramms ausgenommen seien cher selbst die ansonsten unzulässige Ents von Schnittstelleninformationen erlaubt." / recht selbst enthaltene Schrankenbestimmt ber der Urheberrechte an einem Computer len den Markt für interoperable Drittsoftware

116. Diese Argumentation wurde durch Mt Hinweis auf die urheberrechtliche Literatur | würden, die ihrerseits selbständig als Wei Schutzumfang des URG ausgenommen sei gebracht, dass die in Art. 21 URG und Art. Schnittstellen zwar eine Schranke des Urhe schriebenen Voraussetzungen zulässig sei.

B.2.4.1.1 Urheberrechtsschutz von S

117. Zunächst ist festzuhalten, dass in d Schnittstellen und Schnittstellencodes urhe treten die Auffassung, dass den in den Al

130 Act. n°54, Rz. 43 ff.

#1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das rechtsgesetz, URG; SR 231.1).

#2 \/gl. die entsprechende Argumentation im Fal Rz. 568-572 und Rz. 743-747.

*83 RAUBER (FN 121), S. 189.

134 Vgl. act. n° 103, S. 45 unter Hinweis auf MULI 22.

185 Verordnung vom 26. April 1993 über das Urh rechtsverordnung, URV; SR 231.11).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

at zur Folge, dass der vorliegende Sachverhalt jkeit überprüft werden kann, ohne dass über den dgültig entschieden werden müsste. Die immateen der materiellen Prüfung angemessen zu beiterpretation

usführungen Art. 3 Abs. 2 KG als Anwendungsegende Sachverhalt aus folgenden Gründen kar-

1ittstelleninformationen

° hat das Sekretariat ausgeführt, dass die Termiar von Card Solutions entwickelten DCC-fahigen er DCC-Software selbst verlangt haben, sondern istelleninformationen geht, welche den anderen enen Terminalsoftware erlaubt, um die Interopens sicherzustellen.

sung vertreten, dass es sich bei Schnittstelleninim Sinne von Art. 2 Abs. 3 URG*** handle und chenden allenfalls urheberrechtlich geschützten . Dies ergebe sich aus Art. 21 Abs. 1 URG, welchlüsselung des Programmcodes zur Gewinnung \rt. 21 URG stelle damit eine im Immaterialgüter- ıng dar, welche verhindern solle, „dass der Inhajrogramm über die Beherrschung der Schnittstel- ‚einschränken kann“.'*®

ıltipay/Card Solutions bestritten. Sie führen unter aus, dass Schnittstellen Programmteile darstellen ‘k geschützt sein könnten und daher nicht vom en.*** Zudem haben Multipay/Card Solutions vor- 17 Abs. 3 URV"” geregelte Dekompilierung von :berrechts darstelle, aber nur unter sehr eng um-

‚chnittstellen

ar urheberrechtlichen Literatur umstritten ist, ob berrechtlich geschützt sind. Diverse Autoren vergorithmen des Computerprogramms enthaltenen

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber-

| Microsoft durch die EU-Kommission [C-3/37.792],

-ER/OERTLI, URG-Kommentar, Bern 2006, Art. 21 N

eberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber-

Schnittstellen und Schnittstellencodes kein | die „erforderlichen Voraussetzungen an In Zweckbestimmung zu weit die Form vorgeb

118. Aus den eng umschriebenen Vorauss gerufenen Schrankenbestimmung zur Dek Schnittstellen seien urheberrechtlich gesch fältigung, Änderung und Bearbeitung des ü berrechtlich geschützten Programmcodes r Stellungnahme erneut vor, eine gesetzliche wenn es sich bei den Schnittstellen um ger mann ohne Autorisierung beliebig verwende die Notwendigkeit der gesetzlichen Regeluı Schnittstellen ergibt sondern aus dem Schu lierung eingegriffen werden muss.

119. Es lässt sich daher daraus ableiten, d lich nicht geschützt sind und deshalb kein V

B.2.4.1.2 Urheberrechtschutz von Sc

120. Auch wenn die Schnittstellen selber u liegenden Fall um den Urheberrechtsschutz Jeronimo die Herausgabe dieser Informatic selber gefordert (vgl. hierzu Rz. 317 ff.).

121. Schutzobjekt des Urheberrechts ist r Objektivierung des geistigen Inhalts eines \ Teil eines Computerprogrammes kann den stellen, d.h. das Resultat der Implemenitieı Computercodes (Quell- oder Objektcode),

derten Informationen handelt es sich im G zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze quenzen in der eigenen Terminalsoftware.

122. Es ist daher davon auszugehen, dass stelleninformationen urheberrechtlich gar ni den grundlegenden Prinzipien des URG schutzfähig wären, ginge der vorliegende über den vom URG gewährten Inhalt des Ut

136 Vg. STIRNIMANN (FN 123), S. 137 F. mit umfas und Rechtsprechung in FN 480, vgl. auch S. 25;

137 gl. OLIVER STAFFELBACH, Die Dekompilierun Diss., Bern 2003, S. 87 ff.; EMIL F. NEFF/MATTHIA cher Schutz der Software, in: Schweizerisches I 1/2), Roland von Büren/Lucas David (Hrsg.), S. : 138 \/gl. STAFFELBACH (FN 107), S. 61 ff.

139 gl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG d April 2009 über den Rechtsschutz von Compute Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdruck: Grundsätze, die irgendeinem Element eines Cor den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen un heberrechtlich geschützt.“ (Hervorhebung hinzu

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

urheberrechtlicher Schutz zukommt, weil sie nicht dividualität und Originalität erfüllen und in ihrer en“.1°°

setzungen in der von Multipay/Card Solutions anompilierung lässt sich zudem nicht schliessen, itzt, da der Akt der Dekompilierung eine Vervielber die Schnittstellen hinausgehenden und urhe- \otwendig macht.**’ Die Parteien bringen in ihrer ' Regelung der Dekompilierung wäre überflüssig, neinfreie Teile handeln würde, welche von jedert werden dürften. Sie übersehen dabei, dass sich 1g der Dekompilierung nicht aus dem Schutz der tz des Programmcodes, in den bei der Dekompiass bereits die Schnittstellen selbst urheberrechtorbehalt gemäss Art. 3 Abs. 2 KG vorliegt.

"hnittstelleninformationen

rheberrrechtlich geschützt wären, geht es im vorder Schnittstelleninformationen. Wurde doch von nen anbegehrt und nicht etwa die Schnittstellen

icht die Idee, sondern nur die sinnlich greifbare Verks.'”® Durch das Urheberrecht schutzfähig als nnach höchstens die konkrete Form der Schnittung der Schnittstelleninformationen als Teil des sein. Bei den insbesondere von Jeronimo geforegensatz dazu jedoch um die den Schnittstellen *8° Zur Schaffung der eigenen Schnittstellensedie für den vorliegenden Fall relevanten Schnittcht schutzfähig sind. Aber selbst wenn entgegen die Schnittstelleninformationen urheberrechtlich Sachverhalt — wie nachfolgend erläutert wird — 'heberrechts hinaus.

senden Hinweisen auf die urheberrechtliche Lehre

a

g von Computerprogrammen gemäss Art. 21 URG,

\S ARN, Urheberrecht im EDV-Bereich, Urheberrechtlinmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/2 (SIWR 301.

es Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. rprogrammen (Abl. L 111/16): „Der gemäss dieser sformen von Computerprogrammen. Ideen und nputerprogramms zugrunde liegen, einschliesslich der 1 Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urjefügt).

B.2.4.1.3 Inhalt des Urheberrechts

123. Art. 21 Abs. 2 URG lässt die Dekom Herstellung von Interoperabilität (Kompatibi heberrechtlichen Literatur wird der Grund fü umschrieben: „Der Hauptgrund für die Stat grammbenutzers liegt darin, nicht von besti Hardwareteilen abhängig zu sein, nur w Schnittstelleninformationen anderer Produk! feindlichen, monopolistischen Stellung ein: werb aber durch eine Vielfalt von untereina soll, muss die Interoperabilität zwischen c gewährleistet sein. Ziel der Dekompilierunt im Bereich der Soft- und Hardwareanbieter. baukastenmässig zusammenstellen könne gewisser Produkte in seiner Entscheidungs insbesondere auch die Verwendung der | Schnittstelleninformationen zur Entwicklung sierte Programm substituieren soll.“*“° At Vervielfaltigungsverbots ware — sofern d schutzfähig sind — höchstens eine unverä des entschlüsselten Objektcodes.***

124. Die Schrankenbestimmung des Art. 2 für, dass die Zielsetzungen von Immaterialg stehen, sondern letztlich dieselben Ziele ve letzung des Urheberrechts vorliegt, wenn : den, kompatible Programme herzustellen. | nicht Informationsschutz. Im vorliegenden | hersteller (namentlich Jeronimo) die DCC möchten, sondern es geht darum, durch ein leninformationen im Programmcode die In der bei Multipay eingesetzten DCC-Softwar recht gewährt nun nach dem Gesagten keir tät. Multipay/Card Solutions verfügen demn tion, welche der Herstellung von Interopera ausgabe der Schnittstelleninformationen en

125. Die Parteien bringen in ihrer Stellung des Inhalts des Urheberrechts vor, aus deı lasse sich keine Pflicht zur Bekanntgabe v ergebe sich daraus ein Recht des Entwick! selbst zu beschaffen. Dies sei ein wesentlic erwähnt werde.

126. In den obigen Ausführungen wird nich eine Pflicht zur Bekanntgabe von Schnittst der Prüfung eines Vorbehaltes gemäss Art heberrechts einer kartellrechtlichen Pflicht : nicht entgegen steht.

140 NEFF/ ARN (FN 137), S. 305 (Hervorhebunger 14 gl. NEFF/ARN (FN 137), S. 305.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

pilierung von Computerprogrammen zu, um die lität) von Programmen zu ermöglichen. In der urr diese Schrankenbestimmung des URG wie folgt uierung einer Dekompilierungsbefugnis des Prommten Entwicklern und deren Programmen bzw. ail einem der Zugang zu den entscheidenden fe verwehrt würde. Da dies zu einer wettbewerbszelner Anbieter führen würde, der freie Wettbender kompatiblen Programmen gefördert werden len verschiedenen Softwareprodukten zwingend y ist letztlich die Ermöglichung des Wettbewerbs Jeder Konsument soll sich sein Computersystem n, ohne aufgrund mangelnder Interoperabilität freiheit eingeschränkt zu sein. Erlaubt ist deshalb durch eine Code-Entschlüsselung aufgedeckten ' eines Konkurrenzproduktes, welches das analy- ısgeschlossen aufgrund des urheberrechtlichen avon ausgegangen würde, dass Schnittstellen nderte Übernahme von Schnittstellensequenzen

1 Abs. 2 URG ist ein exemplarisches Beispiel daüter- und Kartellrecht nicht im Konflikt zueinander folgen. Sie macht auch deutlich, dass keine Ver- Schnittstelleninformationen dazu verwendet wer- Jas Urheberrecht bezweckt Imitationsschutz und Fall geht es nicht darum, dass andere Terminal- -Lösung von Multipay/Card Solutions kopieren e eigenständige Implementierung der Schnittstelteroperabilität der eigenen Terminalsoftware mit e von Card Solutions herzustellen. Das Urheber- ıen Schutz vor der Herstellung von Interoperabiliach über keine urheberrechtlich geschützte Posibilität und einer kartellrechtlichen Pflicht zur Hergegen steht.

nahme zum Antrag des Sekretariates zur Frage ° Schrankenbestimmung von Art. 21 Abs. 2 URG on Schnittstelleninformationen ableiten. Vielmehr ers des Zweitprogramms, sich die Informationen cher Unterschied, der im Antrag mit keinem Wort

it behauptet, aus Art. 21 Abs. 2 URG ergebe sich elleninformationen. Es wird vielmehr im Rahmen .3 Abs. 2 KG dargelegt, dass der Inhalt des Urzur Bekanntgabe von Schnittstelleninformationen

1 teilweise hinzugefügt).

B.2.4.2_ Wettbewerbswirkungen

127. Selbst wenn entgegen den vorgenom dass im vorliegenden Fall durch die Hers schützte Rechtspositionen tangiert wären, s die Behinderung der Terminalanbieter, die hierzu unten Rz. 296 ff. ) — nicht ausschlie Urheberrechts, sondern vor allem aus der n der Zugehörigkeit von Multipay und Card Sc

128. Überdies wird die Wirkung der Verwe mationen durch die speziellen Merkmale vo Computerprogramm stehenden Ideen und I Werken der Literatur und Kunst durch den stimmung liegt nicht in der sinnlichen Wahrı zung in einer Maschine. Einem Computer unmittelbar erkennbarer Informationsgehal Objektcodes in den zumindest für den Fé durch eine aufwändige Dekompilierung mö terprogrammen führen daher dazu, dass sic urheberrechtlich geschützten) Ideen und C anderen Werkkategorien.'”

129. Zum Schluss kann noch darauf hinge ons selbst nicht davon ausgehen, dass eine ausgeschlossen ist. In ihren bisherigen Ste die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz en. Dabei handelt es sich um eine materie men kann, wenn das Kartellgesetzt für anv Stellungnahme zum Antrag des Sekretariate

130. Zusammenfassend kann deshalb fes (restriktiver) Interpretation kein Vorbehalt im

B.2.5 Ergebnis

131. Es bestehen keine Vorbehalte gemäs tellrechtlichen Überprüfung des Sachverhal sind die immaterialgüterrechtlichen Aspekte

B.3 Unzulässige Verhaltensweiseı

132. Marktbeherrschende Unternehmen \ Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt 3 übung des Wettbewerbs behindern oder d KG).

142 \/gl. STAFFELBACH (FN 107), S. 63 f.; NEFF/AF cher ausführt, die Dekompilation von Schnittstell prohibitivem Aufwand herstellen oder sei mit vie führungen der EU-Kommission zum Reverse-en 683 ff., in welchen darauf hingewiesen wird, das verse-engeneering erlangt werden, ein instabile: durch ein einfaches (und legitimes) Upgrade wie

142 gl. act. n° 103, S. 46 f.; act. n° 12.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

menen Darlegungen davon ausgegangen würde, tellung der Interoperabilität urheberrechtlich ge- o ergeben sich die Wettbewerbswirkungen - d.h. mit Card Solutions im Wettbewerb stehen (vgl. sslich aus der allenfalls legitimen Ausübung des narktbeherrschenden Stellung der Multipay sowie lutions zum gleichen Konzern.

aigerung der Offenlegung der Schnittstelleninforn Computerprogrammen geprägt. Die hinter dem nformationen sind im Gegensatz zu den meisten Nutzer nicht direkt wahrnehmbar. Ihre Zweckbeyehmung durch Menschen, sondern in der Benutjrogramm in Form des Objektcodes kommt kein t zu. Eine Rückübersetzung eines geschützten achmann verständlichen Quellcode ist aber nur glich. Die faktischen Gegebenheiten bei Compuh der Zugang zu den in diesen enthaltenen (nicht srundsätze deutlich schwieriger gestaltet als bei

wiesen werden, dass auch Multipay/Card Soluti- : kartellrechtliche Überprüfung des Sachverhaltes llungnahmen'* wird nämlich argumentiert, dass Im Falle von Marktbeherrschung nicht erfüllt sei- ‘lrechtliche Frage, welche nur zur Prüfung komvendbar erachtet wird. Diese Position wird in der 2S nochmals ausdrücklich bestätigt.

tgehalten werden, dass auch nach traditioneller | Sinne von Art. 3 Abs. 2 KG gegeben ist.

s Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 KG, welche einer kartes entgegenstehen. Bei der materiellen Prüfung des Falles angemessen zu berücksichtigen.

ı marktbeherrschender Unternehmen

erhalten sich unzulässig, wenn sie durch den ndere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausie Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1

N (FN 137), S. 299; STIRNIMANN (FN 123), S. 138, weleninformationen lasse sich regelmassig nur unter lerlei Komplikationen verbunden. Vgl. auch die Ausgeneering im Fall Microsoft (COMP/C-3/37.792), Rz. s die Interoperabilität von Lösungen, welche mit Re-

; Geschäftsmodell darstellen, da die Interoperabilitat der durchbrochen werden kann.

B.3.1 Überprüfung von Vergangenheits:

133. Im vorliegenden Fall wurde die mutt zeichnung der Geheimhaltungsvereinbarun und 25. Januar 2007 und der damit verbut nen fur die DCC-Funktion an Jeronimo aufc Untersuchung Uber die kartellrechtliche Zu zu befinden ist. Anlasslich der am 1. April

setzes wurde mit einer Änderung des Wortl Untersuchung auch dann eröffnet bzw. weit ternehmen das mutmasslich kartellrechtswit aufgegeben hat. Dies gilt namentlich bei d Aufgabe des Verhaltens nicht zum Ausschlt

134. Die marktbeherrschende Stellung m bräuchlichen Verhaltens gegeben sein, d.h. che Dauer werden in den Rz. 296 ff. unters: auch im Folgenden der Begriff des „missbri erst später im Entscheid dargestellt wird). | setzung erfüllt ist, da bis heute eine marktbe

B.3.2 Marktbeherrschende Stellung

135. Als marktbeherrschende Unternehme die auf einem Markt als Anbieter oder Nact teilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder gig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

136. Bei der Feststellung einer marktbehe mit nicht allein auf Marktstrukturdaten abzı Abhangigkeitsverhaltnisse zu prüfen.'® Zu ı engeren Sinne („klassische Marktbeherrsct zelner Marktteilnehmer von anderen Marktt gigkeiten vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn liegt.

B.3.2.1 Relevante Märkte

137. Um festzustellen, ob sich Multipay unc Umfang unabhängig von anderen Marktteilı te Markt in sachlicher und räumlicher Hinsic

138. Es gilt in diesem Zusammenhang die wird vorgeworfen, ihre marktbeherrschende um auf dem benachbarten Terminalmarkt |

schaft Uber die Anderung des Kartellgesetzes vc BOTSCHAFT 03), S. 2044 f. und 2047; vgl. auch E waltungsverfahren zur Untersuchung von Wettb PATRICK KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER/SIMON B/ den Wettbewerbsbehörden, in: Handbücher für ¢ ropäisches Wettbewerbsrecht, Geiser/Krauskop DUCREY (FN 105), Rz. 1725.

45 BOTSCHAFT 03 (FN 144), S. 2045. 146 Vgl. RPW 2005/1, S. 146 ff., Rz. 92 ff.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

sachverhalten

nassliche Wettbewerbsbeschränkung mit Unterg zwischen Jeronimo und Card Solutions am 22. idenen Offenlegung der Schnittstelleninformatiojegeben. Dies bedeutet, dass in der vorliegenden lassigkeit eines abgeschlossenen Sachverhaltes 2004 in Kraft getretenen Revision des Kartellgeauts von Art. 27 Abs. 1 KG klargestellt, dass eine ergeführt werden muss, wenn das betroffene Un- Jrige Verhalten vor oder während des Verfahrens en direkt sanktionierbaren Tatbeständen, da die Iss direkter Sanktionen führt.“

uss mindestens während der Dauer des missbis Ende 2006 (der Missbrauch und seine zeitli- ıcht und festgestellt, so dass an dieser Stelle und iuchlichen Verhaltens“ verwendet wird, obwohl er Nachfolgend wird aufgezeigt, dass diese Vorausherrschende Stellung vorliegt.

n gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, frager in der Lage sind, sich von anderen Markt- Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhänrrschenden Stellung eines Unternehmens ist so- ıstellen, sondern es sind ebenfalls die konkreten interscheiden ist somit die Marktbeherrschung im ung“) von der wirtschaftlichen Abhängigkeit eineilnehmern."*° Ob solche wirtschaftlichen Abhännicht bereits „klassische Marktbeherrschung“ vor-

1/oder Card Solutions tatsächlich in wesentlichem ıehmern verhalten können, ist vorab der relevanht abzugrenzen.

Struktur des Falles zu berücksichtigen. Multipay Stellung auf dem Acquiring-Markt auszunutzen, die Konkurrenten ihrer Schwestergesellschaft zu

3.3, publiziert in: RPW 2005/3, S. 580 ff. (581 f.); Botym 7. November 2001, BBI 2001 2022 (im folgenden ORER (FN 115), Art. 27 N 3; STEFAN BILGER, Das Verwerbsbeschränkungen, 2002, S. 174 und 377 f.; \NGERTER, Verhandlungs- und Verfahrensführung vor lie Anwaltspraxis, Band IX, Schweizerisches und eu- /Münch (Hrsg.), 2005, Rz. 12.46 und 12.85; PATRIK benachteiligen."”” Multipay macht ihrerseits nungsdienstleistungen.'** Dementsprechen drei Märkte eingegangen.

B.3.2.1.1 Acquiring Markt

B.3.2.1.1.1 Sachlich relevanter Markt

139. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres \ ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit.

140. Die Multipay ist unter anderem im Acı wie der Debitkarte Maestro tätig (vgl. oben | ler und Dienstleistungsanbieter für die Akz sprechende Akzeptanzverträge abschliesse sog. Issuer herausgegeben. Bei Visa, Ma

Parteien-Systeme:'”°

Abbildung 5: Typisches 4-Parteien-Zahlk

Lizenz Lizenzgebühr Interchz Acquirer | ..2.2.2.20.5 Vergütung de Händler- i Vergütung des kommission ' Kaufpreises

Lieferung vo! Dienstle

141. Issuer und Acquirer erbringen unte Marktgegenseiten (Karteninhaber bzw. Här bewerbsbehörden entspricht, unterschiedlic

#7 \/gl. die Marktabgrenzung in der Anzeige Jerc “8 V/gl. die Marktabgrenzung in der Stellungnahr

™® V’erordnung über die Kontrolle von Unternehn SR 251.49).

150 Bei den 3-Parteien-Systemen wird Issuing un men, vgl. RPW 2006/1, S. 70, Rz. 20 sowie unte

51 Beim Debitkartensystem Maestro ist keine Int

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

geltend, massgeblich sei der Markt für Umrechd wird nachfolgend auf die Abgrenzung dieser

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite ‚orgesehenen Verwendungszwecks als substitua VKU’, der hier analog anzuwenden ist).

quiring der Kreditkarten Visa und MasterCard so- 2z. 5). Acquirer sind Unternehmen, welche Händeptanz der Karten anwerben und mit ihnen ent- 2n. Demgegenüber werden die Karten durch die sterCard sowie Maestro handelt es sich um 4-

artensystem’”"

geber

Lizenzgebühr

Issuer

:s Kaufpreises

*

Zahlungdes Kaufpreises

Karteninhaber n Waren oder

istungen

Kartengebühr

rschiedliche Dienstleistungen an verschiedene dler), weshalb es der ständigen Praxis der Wettshe Märkte für Issuing und Acquiring abzugrenynimo (act. n° 1), Rz. 29-37. ne Multipay (act. n° 128), Rz. 26-32, 45-49, 76. nenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU;

d Acquiring durch dasselbe Unternehmen vorgenomn Rz. 146.

erchange Fee vorhanden, vgl. RPW 2006/4, S. 601 ff.

zen.!” Auch in der Praxis der EU-Kommis schieden.'”°

142. Im vorliegenden Fall ist nur das Acqui eingegangen wird und nachfolgend nur die ;

B.3.2.1.1.1.1 Kreditkarten-Acquiring a. Praxis der Wettbewerbsbehörden

143. Der Acquiring Markt wurde bereits in \ siert. Im Entscheid „Kreditkarten-Akzeptanz ten-Acquirer angebotene Dienstleistung als niert. Als Marktgegenseite wurden die Han Begriff „Händler“ zusammengefasst) identif lungssystem nachfragen und ihrerseits in c ten. Dieser Entscheid enthält eine ausführlii tenzahlungsverkehr nicht durch den Zugaı geld, Post- und Bankgiroverkehr, Debitkart tuiert werden kann. Die Weko gelangte zı schiedene Zahlungsverkehrssysteme aus

schluss an ein bestimmtes bargeldloses Za reicht werden kann. Es entspreche der Ab: erreichen, damit der Kunde in der Wahl seir

144. Im Rahmen der Beschwerde gegen di die damalige REKO/WEF detailliert und un! Marktabgrenzung der Weko auseinanderge tigt, dass sich der Zugang zum Kreditkarten verkehrssystemen nicht vollständig substitt sen, dass Debit- und Wertkarten durch die E die mit dem Bargeld verbundenen Aufwen: den Anbietern von Kreditkarten die Er REKO/WEF ist sogar noch weiter geganger Marktabgrenzung vorgenommen als die We werken der verschiedenen Kreditkartentype diese zwar für den Endkonsumenten im W jedoch von der Komplementarität der einze ge nicht die Mehrheit der Kunden über allı jeweils eigene Märkte für das Acquiring vc und Diners Club (Diners) zu unterscheiden.

145. In der Untersuchung „Kreditkarten/Inte erneut mit dem Acquiring Markt auseinanc zwischen den verschiedenen Zahlungsmi

52 gl. RPW 2006/1, S. 85 ff., Rz. 162 ff.; RPW RPW 2009/2, S. 137 ff., Rz. 133 ff.

153 Vgl. ausführlich der Entscheid der EU-Komm (COMP/34.579), S. 77 ff. (insbes. Rz. 282); Ents (COMP/29.373), Rz. 43 und 65 f.; Entscheid der Stanley/Visa International and Visa Europe (COl sammenschluss).

154 gl. RPW 2003/1, S. 118 ff., Rz. 71 ff., insbe: 155 vgl. RPW 2005/3, S. 560 ff. E. 7.4-7.7.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

sion wird zwischen Issuing und Acquiring unterring relevant, weshalb auf das Issuing nicht mehr Acquiring-Märkte untersucht werden.

verschiedenen kartellrechtlichen Verfahren analygeschäft“ wurde im Jahr 2003 die von Kreditkar- „Zugang zum Kreditkartenzahlungsverkehr“ defidler und Dienstleistungsanbieter (nachfolgend im iziert, welche den Zugang zum Kreditkartenzahler Schweiz Waren oder Dienstleistungen anbieche Analyse, weshalb der Zugang zum Kreditkar- 19 zu anderen Zahlungsverkehrssystemen (Bar- e, Prepaid-Karten, Check, Kundenkarten) substi- ım Ergebnis, dass sich die Anschlüsse an ver- Sicht des Händlers ergänzen, da mit dem Anhlungssystem immer nur ein Kundensegment ersicht des Händlers, möglichst viele Segmente zu ies Zahlungsmittels frei ist.'”

an vorgenannten Entscheid hat sich im Jahr 2005 er Konsultation zahlreicher Publikationen mit der setzt. Die REKO/WEF hat den Grundsatz bestäsystem durch den Zugang zu anderen Zahlungslieren lässt. Sie hat ergänzend darauf hingewie- 3anken und die Post primär dazu lanciert wurden, Jungen zu reduzieren. Demgegenüber stehe bei zielung von Gewinnen im Vordergrund. Die ı und hat im Bereich der Kreditkarten eine engere »ko. Sie hat den „Zugang zu den jeweiligen Netzsn“ als sachlich relevanten Markt abgegrenzt, da ettbewerb stehen würden, auf Stufe der Händler Inen Kreditkartenmarken auszugehen sei, solan- > Kreditkarten verfügen würden. Demnach seien

yn VISA, Mastercard, American Express (Amex) [55

»rchange Fee“ setzte sich die Weko im Jahr 2005 ler. Zur Abklarung der Substitutionsbeziehungen tteln wurde eine schriftliche Händlerbefragung

2006/4, S. 609 ff., Rz. 68 ff. und S. 617 ff., Rz. 142;

ission vom 19. Dezember 2007 i.S. MasterCard cheid der EU-Kommission vom 24. Juli 2002 i.S. Visa EU-Kommission vom 3. Oktober 2007 i.S. Morgan VIP/37.860), S. 14 ff., Rz. 39 ff. (Unternehmenszu-

5. S. 131 f., Rz. 143 ff.

durchgeführt. Die Befragung bestätigte die ‚ ren Zahlungsmittel (z.B. Debitkarte, Rechnt gend nahen Substitute zu Kreditkarten dar: bezogen zu werden.'”

146. Weiter wurde in diesem Entscheid z\ MasterCard und den 3-Parteien-Systemen terschieden. Die 3-Parteien-Systemen unt Systemen, indem das Issuing und das Acq! In der Untersuchung wurde festgehalten, c den 4-Parteien-Systemen unterscheiden, d gen, eine geringere Verbreitung bei den K den Händlern vorweisen. Deshalb wurden c lifiziert, welche keine Substitute zu den 4-F len.'?’

147. Bezüglich der Marktabgrenzung zwisc ge offen gelassen, ob im Sinne der Rec Märkte für die beiden Kreditkartenmarken : mit, dass sämtliche Issuer und Acquirer ir MasterCard anbieten würden (sog. „Dual

werb zwischen den beiden Marken. Dabei Händler in der Regel für Visa und MasterCa Rates“).'”

148. Die Praxis der schweizerischen Wettl EU-Kommission, ohne dieser allerdings zt EU-Kommission aus dem Jahr 2007 hält fe: Dienstleistungen im Bereich Bargeld, Chec werden kann. Die Frage ob zwischen Debi und ob bezüglich MasterCard ein eigener M

b. Fortführung der Praxis im vorlieger

149. Es gibt im vorliegenden Fall keinen werbsbehörden abzuweichen. Die Gründe, geführt haben, sind nach wie vor aktuell. L unterstrichen:

156 Vgl. RPW 2006/1, S. 86 ff., Rz. 168 ff.

157 Ygl. RPW 2006/1, S. 102 f., Rz. 302 ff. 15° Vgl. RPW 2006/1, S. 90, Rz. 190 ff. und S. 1¢

159 Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 19. | 77 ff. (insbes. Rz. 307). Vgl. zur Marktabgrenzur vom 3. Oktober 2008 i.S. American Express/For menszusammenschluss): “In a similar vein in the merchant acquiring market may further be subdi (international / domestic), customer type (consuı ing to the brand (American Express Personal Gr die Frage nach einer engeren Marktabgrenzung

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Auffassung, dass aus Sicht der Händler die ande- ıng, Wertkarte, Check, Kundenkarte) keine genüstellen, um in den sachlich relevanten Markt einwischen den 4-Parteien-Systemen von Visa und von American Express, Diners Club und JCB unerscheiden sich strukturell von den 4-Parteien- Jiring durch dasselbe Unternehmen getätigt wird. lass sich die 3-Parteien-Systeme wesentlich von a sie weit höhere Händlerkommissionen verlanarteninhabern und eine geringere Akzeptanz bei lie 3-Parteien-Systeme als Nischenprodukte qua- -arteien-Systemen Visa und MasterCard darstelshen Visa und MasterCard hat die Weko die Frahtsprechung REKO/WEF zwei unterschiedliche ‚bzugrenzen sind. Die Weko begründete dies da- | der Schweiz gleichzeitig sowohl Visa als auch Branding“). Zudem bestehe kein Systemwettbewies die Weko auf den Umstand hin, dass die rd dieselbe Kommission bezahlen (sog. „Blended

yewerbsbehörden ist konkreter als die Praxis der ı widersprechen. Der MasterCard-Entscheid der st, dass das Acquiring von Zahlkarten nicht durch k, Bankgiro oder Lastschriftverfahren substituiert t- und Kreditkartenacquiring zu unterscheiden ist arkt abzugrenzen ist, wird offen gelassen.'”°

iden Fall

Anlass, von der bisherigen Praxis der Wettbewelche zur Herausbildung der bisherigen Praxis ies wird durch die nachfolgenden Ausführungen

3 f., Rz. 310 ff.

Jezember 2007 i.S. MasterCard (COMP/34.579), S. ig in der EU auch der Entscheid der EU-Kommission tis/Alpha Card (COMP/M 5241), Rz. 28 ff. (Unterneh- > previous case practice it has been indicated that the vided according to the type of scheme organisation ner/commercial), type of card (debit/credit) or accordeen Card/Personal Gold Card/Personal Platinum lasterCard/Maestro etc.).” Im konkreten Fall konnte offen gelassen werden.

aa) Abgrenzung ve

150. Die aktuelle Ihren Umsatz“*® | terschiedlichen Za durch die kombini karte, E-Payment) Abbildung aus der

Abbildung 6: Abt

ın anderen Zahlungsmitteln

Studie „Erfolgsfaktor Payment — D yestatigt für den Bereich des Online hlungsmittel keine Substitute darst: erte Annahme mehrerer Zahlungsv können die Onlinehändler die Kauf Studie aufzeigt:

ruchquoten im Onlinehandel in A

Tabelle 1: Marktanteile Kreditkartennetzv

Kreditkartennetzwerk Akzeptanzstellen Visa!‘ über 100000 MasterCard über 100‘000 Amex über 70‘000'” Diners über 65'000

154. Waren die unterschiedlichen Kartenne Karten durch die günstigeren Visa und Mas zudem auf, dass die Marktsituation der 3-I karten Interchange Fees“ kaum verändert | dukte betrachtet werden können, welche MasterCard darstellen (vgl. oben Rz. 146).

cc) Abgrenzung eines gemeinsamen Me

155. Eine Abweichung vom Grundsatz, dé lich relevante Märkte darstellen, bilden d MasterCard. Wie bereits im Entscheid „Kr kann aufgrund spezifischer Umstände von Acquiring von Visa und Mastercard ausgeg der Schweiz tätigen Acquirer gleichzeitig ( an.'° Bei der grossen Mehrheit der Händlı Kommissionssätze (Blended Rates) zur / MasterCard und Visa erscheint derzeit wed wünscht. Dies ergibt sich aus folgenden Ant

e Aduno: ‚Wir verwenden für unsere An Accounts und sonstige grosse Mercha fordern) über eine fixierte Preisliste eit haben wir für einige wenige Kunden z mass unserer Erfahrung ist eine syst Segment von Seite des Merchants nich

161 Die Zahlen für Visa und MasterCard stamme:

162 Wwww.swisscard.ch/d/produkte/geschaeftskun www.americanexpress.ch/d/merchants/index www.dinersclub.ch/de/services-fuer-kunden/:

Pressemitteilung der Multipay vom 13.08.200 beitung von Diners Club und Discover an“ (www

166 Die öffentlich verfügbaren Zahlen wurden mit gaben überprüft, und es sind keine erheblichen ‚

167 (m Issuing sind Issuer auf den Markt getreten geben. So gibt die GE Money Bank bisher nur M Kreditkarten heraus. Bei der PostFinance sind h

168 Vgl. act. no 83, Antwort der Aduno auf Frage

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

verke

Karteninhaber Marktanteil Karteninhaber 1.7 Mio. 40%

2.3 Mio. 54% 200'000*°° 5% 40'000*°° 1%

ıtzwerke Substitute, so würden die Handler diese terCard-Kreditkarten ersetzen. Die Zahlen zeigen >arteien-Systeme seit der Untersuchung „Kredithat'°, so dass sie nach wie vor als Nischenproaus Händlersicht keine Substitute zu Visa und

irktes für Visa und MasterCard

iss einzelne Kreditkartennetzwerke eigene sachie beiden Kreditkartennetzwerke von Visa und editkarten/Interchange Fee“ festgehalten wurde, einem gemeinsamen Markt für das Kreditkartenlangen werden. Nach wie vor bieten sämtliche in Jas Acquiring der Marken Visa und MasterCard ar kommen für Visa und MasterCard einheitliche \nwendung. Eine Preisdifferenzierung zwischen er von den Acquirern noch von den Händlern erworten der Acquirer:

gebote im Segment der grossen Accounts (Key nts, welche eine individuelle Preisgestaltung er- 1e „Blended Rate“ an. Lediglich im Key Account wischen Visa und MasterCard differenziert. Geematische Preisdifferenzierung auch in diesem t erwünscht.“'°®

1 von der Website der Multipay (www.currencyacceptance/c.htm; 29.11.2010).

den/kreditkarten akzeptanzpartner.php (29.11.2010). ‚php (29.11.2010). ıkzeptanzstellen.html (29.11.2010).

9: „SIX Multipay bietet neu die Akzeptanz und Verar- .presseportal.ch/de/pm/100005802/100588084/

den beim Sekretariat vorhandenen vertraulichen An- Abweichungen festzustellen.

, welche derzeit nur eine der beiden Marken herauslasterCard, die Jelmoli Bonus Card AG nur Visaingegen beide Marken erhältlich.

Ab.

e Multipay: „Aussage zu Blended Rates]'

156. Diese Aussagen der Acquirer deuter schen Acquirer und Händler der Wettbew spielt. Letztlich kann aber im vorliegenden nicht jeweils separate Märkte abzugrenzen nachfolgend dargestellt wird — auch bei

marktbeherrschende Stellung verfügt (vgl. u

B.3.2.1.1.1.2 Debitkarten-Acquiring a. Praxis der Wettbewerbsbehörden

157. Aus der bisherigen Praxis der Wettbe diger Markt für den Zugang zum Debitkarte welcher sich namentlich vom Kreditkartenac

158. Im Entscheid „Kreditkarten-Akzeptan mehreren Unterschieden zwischen Kredit- ı dere die direkte Abbuchung der Debitkarte lers diverse Elemente ausgemacht, welche auf die unterschiedlichen Kosten der beid sowie darauf, dass bei Debitkarten dem H: wird (anstatt einer Kommission, die sich

misst). Schliesslich wurde festgehalten, da: karten gleichzeitig akzeptiert werden und d von Debitkarten mit Einnahmeausfällen rec Kreditkartenverkehr kompensieren kann.*”°

159. Die REKO/WEF hat im Jahr 2005 be: bitkarten und der Zugang zu den einzelne: Debitkarten (Kreditfunktion, ,Goodies“) im E den erheblich sein können und daher auch achtlich seien. Die REKO/WEF geht von de aus (vgl. auch oben Rz. 144), da der Händ lungsmittel immer nur denjenigen Kunden e Auge gefasste Transaktion mit dem entsp sen, selbst wenn sie über mehrere Zahlung:

160. Die im Rahmen der Untersuchung‘ Händlerbefragung stützt die Auffassung, dé fen Kommissionen bevorzugen. Nebst diese die schnellere Verfügbarkeit von Barzahlun gegenüber Kreditkarten und Rechnungsstel an, Massnahmen zu ergreifen, um die Zal fördern. Aufgrund der Händlerbefragung 9 Kreditkarten aus Sicht der Händler keine Su

169 Vgl. act. no 103, Antwort der Multipay auf Fre

YO RPW 2003/1, S. 126 ff., Rz. 117 ff. “7? gl. RPW 2005/3, S. 560 ff. E. 7.4-7.7. 172 Vigil. RPW 2006/1, S. 88 ff., Rz. 181 ff.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

1 darauf hin, dass zumindest im Verhältnis zwierb zwischen Visa und MasterCard keine Rolle Verfahren die Frage, ob für Visa und Mastercard wären, offen gelassen werden, da Multipay — wie einer solch engen Marktabgrenzung über eine

werbsbehörden geht hervor, dass ein eingestannsystem (Debitkarten-Acquiring) abzugrenzen ist, juiring unterscheidet:

zgeschaft* aus dem Jahr 2003 wurden neben ınd Debitkarten für den Kartenkunden (insbesonnzahlung vom Konto) auch aus Sicht des Händ- Kredit- von Debitkarten unterscheiden. So wurde en Kartensysteme für den Händler hingewiesen ändler eine fixe Gebühr pro Transaktion belastet in Prozentpunkten des Transaktionsbetrags bess praktisch überall im Handel Kredit- und Debiter Händler bei einem Verzicht auf die Akzeptanz ‚hnen müsste, die er nicht mit dem Zugang zum

stätigt, dass aus Händlersicht der Zugang zu De- 1 Kreditkartensystemen keine Substitute darstelunterschiedlichen Eigenschaften von Kredit- und -inzelfall fur den Transaktionsentscheid des Kunin der Kosten-Nutzen-Analyse des Handlers ber Komplementaritat der einzelnen Zahlungsmittel ler mit der Annahme einzelner bargeldloser Zahrreiche, welcher bereit und in der Lage ist, die ins rechenden unbaren Zahlungsmittel abzuschliessmittel verfügen wiirden.*”*

‚Kreditkarten — Interchange Fee“ durchgeführte iss die Händler Zahlungsmittel ohne oder mit tiean direkten Kosten wurde von den Händlern auch yen und Zahlungen mittels Debitkarten als Vorteil lungen genannt. Rund ein Drittel der Händler gab lung mit diesen präferierten Zahlungsmitteln zu elangte die Weko zu Schluss, dass Debit- und bstitute darstellen.'’?

ge Ab.

161. Die Wettbewerbsbehörden haben sic! Debitkartensystemen auseinandergesetzt. „Einführung einer DMIF für Maestro-Transz Multipay“ wird darauf hingewiesen, dass si denen Kartenarten herausgebildet haben: Kreditkarte beglichen, während für Güter c dung komme (bei mittleren Beträgen bestet Weiter wurde ausgeführt, dass im Jahr 200 schnittlich über eine Debitkarte verfügte. In das Debitkarten-Acquiring abgegrenzt, welc der REKO/MWEF zu den Kreditkarten zuden Netzwerken reduziert wird. Im Schlussberi Zugang zu den Debitkartensystemen Mae gen.!”?

162. Die aktuellste Analyse des Debitkarte te Einführung einer DMIF für das Debitkar fest, dass auf Ebene des Händlers zwis Maestro und V PAY und den nationalen De zu unterscheiden ist’’”*: „Durch den Anschl teme ermöglicht der Händler auch auslandi: Schlussbericht weist weiter auf die grosse habern hin, weshalb davon auszugehen sei ro und die Akzeptanz der Postfinance Caı Bezüglich der beiden internationalen Deb Schlussbericht von einer asymmetrischen : auf dem Markt ist, können die Handler zur zeptanz von V PAY verweigern und nur N V PAY, aber V PAY durch Maestro substitui

b. Fortführung der Praxis im vorlieger

163. An der bisherigen Praxis der Wettbe festgehalten werden:

164. Dies gilt zunächst für die Abgrenzung hen für den Händler nach wie vor wesentlich So sind die Kosten für die Kreditkartenakz« zeptanz. Bei den Kreditkarten betrug im Jal (Merchant Service Charge) rund [1.5-3.0) Transaktionen durchschnittlich CHF [0.20-C nem durchschnittlichen Betrag einer Deb schnittlichen Kommission von [0,24-0,36]% ten von Kredit- und Debitkarten für den Hai sprechen dafür, dass für den Handler der Z Kreditkartensystemen keine Substitute dars meisten Handler trotz Preisunterschieden b

3 Vigil. RPW 2006/4, S. 610 f., Rz. 73 ff. und S.

174 Die Unterscheidung zwischen nationalem unt Karteninhaber aufgrund der Einsatzmöglichkeite RPW 2009/2, S. 133, Rz. 99 ff.

175 RPW 2009/2, S. 133, Rz. 103. 176 RPW 2009/2, S. 134, Rz. 106.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

1 in neuerer Zeit in zwei Vorabklärungen mit den Im Schlussbericht der Vorabklärung bezüglich ıktionen und geplantes Preismodell von Telekurs ch unterschiedliche Einsatzgebiete der verschiegrössere Beträge würden vorzugsweise mit der les täglichen Bedarfs die Debitkarte zur Anwen- 1e Konkurrenz zwischen Kredit- und Debitkarten). 1 jede erwachsene Person in der Schweiz durch- ı Schlussbericht wird daher ein eigener Markt für her in analoger Anwendung der Rechtsprechung 1 auf den Zugang zu den jeweiligen Debitkartencht wurde daher von separaten Märkten für den stro, Postfinance Card und M-Card ausgegann-Acquiring erfolgte in der Vorabklärung „Geplantensystem Visa V PAY“. Der Schlussbericht hält chen den internationalen Debitkartenprodukten bitkartenprodukten Postfinance Card und M-Card uss an eines der internationalen Debitkartensysschen Kunden die bargeldlose Bezahlung*.’” Der Verbreitung von Maestro bei den Kreditkartenin- , dass für den Händler die Akzeptanz von Maestd bzw. der M-Card keine Substitute darstellten. itkartensytemen Maestro und V PAY geht der Substituierbarkeit aus: Da V PAY noch gar nicht nindest während der Markteintrittsphase die Aklaestro akzeptieren, d.h. Maestro ist nicht durch erbar.'’°

iden Fall

werbsbehörden kann auch im vorliegenden Fall

des Debit- vom Kreditkartenacquiring. Es besteye Unterschiede zwischen den beiden Produkten. aptanz erheblich höher als für die Debitkartenaknr 2008 die durchschnittliche Handlerkommission |% während für die Verarbeitung von Maestro- ).30] pro Transaktion verrechnet wird, was bei eiitkartentransaktion von CHF 84.-- einer durchentsprechen würde. Die unterschiedlichen Kosidler sowie die unterschiedlichen Pricing-Modelle ugang zu Debitkartensystemen und derjenige zu tellen. Dies wird weiter dadurch belegt, dass die eide Produkte akzeptieren. So verfügten im Jahr

617 f., Rz. 142 ff.

1 internationalem Debitkartensystem ist auch für den n der Karte im In- und Ausland von Bedeutung, vgl.

2008 rund [60-70]% der Händler gleichzeiti tanzvertrag.

165. Neben diesem wesentlichen Untersch unterschiedliche Einsatz von Debit- und K auch auf Händlerstufe keine Substitute dar: niger häufig, dafür für grössere Transaktion Studie Cards 06 werden Debitkarten für die CHF 1‘000.-- eingesetzt, während Kreditka det werden.?”’ Die unterschiedliche Verwe Transaktionsbetrag von Debit- und Kreditka

Abbildung 7: Durchschnittlicher Transak uw © 86 86 50 85 83 83 84

2000 2001 2002 2003 2004 200:

—%-- Kreditkarten Debitka

Quelle: SNB, Statistisches Monatsheft, C2 Zahlungsv

166. Aus den Statistiken der SNB geht wei Transaktionen mit Debit- als mit Kreditkart einzelne Kreditkarte wurde im Jahr 2008 ruı gegen rund 43 mal.'”® Angesichts des häufi Händler nicht möglich, deren Annahme du ren. Kommt hinzu, dass die Verbreitung de Karten im Umlauf) immer noch wesentlich c Mio. Karten). In Weiterführung der bisherig bitkarten- jedenfalls vom Kreditkartenacquiri

167. Schliesslich kann darauf hingewieser hat, dass es „keinen fundierten Anhaltspun tute sind“. Dabei wurde in der Studie darau Kartenbestände der beiden Kartenkategorie doch eine negative Korrelation zu erwarte darstellen würden.'”? Die positive Korrelatio bis heute an:

Schweizer Kartenmarkt, Dez. 2006 (Beilage 4 zt

178 Anzahl Transaktionen/Anzahl Karten. Da die karten, ist der Faktor von Debit zu Kredit tiefer a

179 Cards 06 (FN 177), S. 39.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

g über einen Kredit- und einen Debitkartenakzepied, welcher direkt beim Händler anfällt, führt der reditkarten durch den Kunden dazu, dass diese stellen. So werden Kreditkarten nach wie vor wesbeträge eingesetzt als Debitkarten. Gemäss der Zahlung kleinerer und mittlerer Beträge bis etwa rten für Beträge bis etwa CHF 10‘000.-- verwenndung wird auch durch den durchschnittlichen rten in nachfolgender Grafik belegt:

tionsbetrag von Kredit- und Debitkarten

191 186 183

85 86 84

5 2006 2007 2008

rten

erkehr mit Karten und Checks

iter hervor, dass im Jahr 2008 rund dreimal mehr en erfolgt sind (der genaue Faktor ist 2,7). Eine 1d 27 mal eingesetzt, die einzelne Debitkarte hingeren Gebrauchs der Debitkarten ist es fur einen rch die Annahme von Kreditkarten zu substituier Debitkarten (im Jahr 2008 waren rund 7,6 Mio. rösser ist als diejenige der Kreditkarten (rund 4,5 en Praxis der Wettbewerbsbehörden ist das Deing abzugrenzen.

| werden, dass die Studie Cards 06 festgehalten kt [gibt], dass die Debit- und Kreditkarten Substif hingewiesen, dass das absolute Wachstum der n statistisch signifikant positiv korreliert, dass jen wäre, falls Debit- und Kreditkarten Substitute n des Wachstums der beiden Kartentypen dauert

NSCH, Cards 06 — Entwicklungsperspektiven für den ı act. n° 103).

Anzahl Debitkarten grösser ist als die Anzahl Kredit- Is 2,7.

Abbildung 8: Absolutes Wachstum der D

Absolutes Wachstum der Kartenbestände in di und Kreditkarten)

900'000 - 800'000 700'000 u 600'000 u 500'000 — u 400'000

300'000

200'000 4 - 100'000 7 rl u

2001 2002 2003 2004 2005 2006 Jahr

| @Kreditkarten GDebitkarten OTotalt

Quelle: SNB, Statistisches Monatsheft, C2 Zahlungsv

168. Es stellt sich weiter die Frage, ob de werke der einzelnen Kreditkarten eigene re gilt. In der Schweiz gibt es aktuell neben de die Postfinance Card der Postfinance und 0 rung von V PAY von Visa Europe auf dem S

169. Aufgrund der grossen Verbreitung vor (im Jahr 2008 waren ca. 5 Mio. emittierte | einer Maestro-Karte pro Erwachsener) kan durch die Akzeptanz der Postfinance Card I

170. Die Postfinance Card und die M-Carc bitkartensysteme ausgestaltet, wahrend Ma Maestro und V PAY sind internationale De zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistu komaten eingesetzt werden können. Demg tionale Kartenprodukte, welche nur in der können.'?! Wie bereits im Schlussbericht V zur Folge, dass er durch den Anschluss : auch ausländischen Kunden die bargeldlos Card und der M-Card nicht der Fall ist. Eine V PAY durch die beiden nationalen Debitkal

171. Schliesslich stellt sich die Frage, ol V PAY und Maestro austauschbar sind ode! ro haben für den Händler sehr ähnliche Prc keit spricht. Jedoch verfügte V PAY zum Ze unten Rz. 296 ff.) bis heute in der Schweiz genden nicht zum relevanten Markt gezählt der Analyse berücksichtigt.

189 RPW 2009/2, S. 122 ff.

181 Die Postfinance Card kann seit 1998 durch e

bezüge im Ausland verwendet werden. Die Akze lativ eingeschränkt, vgl. RPW 2006/4, S. 613, R:

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ebit- und Kreditkartenbestände

ar Schweiz (Debit-

2007 2008 2009

(arten

erkehr mit Karten und Checks

r Standpunkt der REKO/WEF, wonach die Netzlevante Märkte bilden, analog für die Debitkarten m Maestro-System folgende Debitkartensysteme: ie M-Card der Migrosbank. Zudem ist die Einfühschweizer Markt vorgesehen.*®°

1 Maestro bei den Karteninhabern in der Schweiz Maestro-Karten im Umlauf, das entspricht knapp in der Händler die Akzeptanz von Maestro nicht zw. der M-Card substituieren.

1 sind als sogenannte proprietäre 3-Parteien Deestro und V PAY 4-Parteien Lizenzsysteme sind. bitkartenprodukte, welche welt- bzw. europaweit ingen am POS sowie für Bargeldbezüge an Banegenüber sind Postfinance Card und M-Card na- Schweiz herausgegeben und eingesetzt werden PAY ausgeführt wurde, hat dies für den Händler un eines der internationalen Debitkartensysteme e Bezahlung ermöglicht, was bei der Postfinance > Substituierung der Akzeptanz von Maestro oder tensysteme ist diesbezüglich ausgeschlossen.

) aus Sicht des Händlers die beiden Produkte “nicht. Die beiden Debitkarten V PAY und Maesty\dukteigenschaften, was für deren Austauschbaritpunkt des Missbrauchs von Multipay (vgl. hierzu über keine Marktanteile und wird deshalb im Fol- , sondern allenfalls als potenzielle Konkurrenz in

in Co-Branding mit Visa PLUS zusätzlich für Bargeldptanz der M-Card ist selbst innerhalb der Schweiz re- 7. 107 (Maestro-Schlussbericht).

172. Aufgrund der obigen Erwägungen wir Markt abgegrenzt.

173. Bis zum Jahr 2006 verfügte in der Sct Lizenz. Seit der Vergabe der Maestro-Lizer alle Kreditkarten-Acquirer auch Debitkarter vorgebracht werden, dass bei den Kreditke von Visa und MasterCard von einem gemei nem „Triple Branding“ von Visa, MasterCa abzugrenzen sei. Dies ist deshalb nicht zt und Maestro für die Handler — wie bereits. steht und kein „Blending“ zwischen den be dings wird unten aufgezeigt werden, dass I grenzung (Acquiring für Maestro, Visa und | lung verfügt.

B.3.2.1.1.2 Räumlich relevanter Markt

174. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren oc Abs. 3 lit. b VKU, der hier analog anzuwend

175. Die Weko hat im Fall „Kreditkarten/li grund der geringen Bedeutung des Crossb len Markt für den Zugang zum Kreditkarten: in diesem Entscheid die Bedeutung der ı Geschäft relativiert. Für schweizerische Hä ist. Vielmehr ist entscheidend, welche Ac sind."

176. Wie bereits zum Zeitpunkt des Entscl Schweiz die beiden nationalen Acquirer A Acquirer B&S und Concardis aktiv. Die Mar wie vor ein nationaler Markt unter Einbezug

177. Diese Praxis stimmt auch mit derjenig len Entscheiden nach wie vor von nationale

178. Die Erwägungen für die räumliche Mi nen analog für das Debitkarten-Acquiring ül in der Schweiz tätig sind, sowohl Debit- als |

182 RPW 2006/1, S. 91, Rz. 194 ff. 183 RPW 2006/1, S. 91, Rz. 200.

184 Entscheid der EU-Kommission vom 3. Oktob sa Europe (COMP/37.860), S. 18 ff., Rz. 59 ff. (I die nach wie vor geringe Bedeutung des Crossb Acquiringgeschäft (technischer Natur, z.B. bei di onen, z.B. müssen in einigen Ländern die Händl rend in anderen Ländern die Terminals im Eiger he der Kommissionen auswirkt). Vgl. weiter den 2007 i.S. MasterCard (COMP/34.579), S. 94 ff. (

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

d das Maestro-Acquiring als sachlich relevanter

\weiz ausschliesslich Multipay über eine Maestroz an alle in der Schweiz aktiven Acquirer können | abwickeln und tun dies auch. Es könnte daher rten unter anderem aufgrund des Dual Branding nsamen Markt ausgegangen wird, so dass bei eird und Maestro ebenfalls ein einheitlicher Markt itreffend, weil zwischen den beiden Kreditkarten erwähnt — ein erheblicher Kostenunterschied besiden Kreditkarten und Maestro stattfindet. Aller- Yultipay selbst bei einer solchen weiten Marktab- MasterCard) über eine marktbeherrschende Stelebiet, in welchem die Marktgegenseite die den ler Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 en ist).

iterchange Fee“ festgehalten, dass es sich auforder-Acquirings rechtfertigt, von einem nationazahlungsverkehr auszugehen." Gleichzeitig wird äumlichen Marktabgrenzung für das Acquiringndler ist unerheblich, wo ein Acquirer domiziliert quirer mit ihrem Angebot in der Schweiz aktiv

ieides „Kreditkarten-Interchange Fee“ sind in der duno und Multipay, sowie die beiden deutschen ktsituation hat sich kaum verändert, so dass nach von B&S und ConCardis abzugrenzen ist.

en der EU-Kommission überein, welche in aktueln Acquiringmarkten ausgeht.*®*

arktabgrenzung beim Kreditkarten-Acquiring könbernommen werden. Zumal alle Acquirer, welche auch Kreditkarten-Acquiring betreiben.

ar 2007 i.S. Morgan Stanley/Visa International and Vi- Jnternehmenszusammenschluss) unter Hinweis auf order-Acquirings sowie auf nationale Unterschiede im ar Autorisierung der Transaktion oder bei den Konditier die Terminals kaufen [so wie in der Schweiz], wahtum des Acquirers stehen, was sich dann auf die Hö- Entscheid der EU-Kommission vom 19. Dezember insb. Rz. 329).

B.3.2.1.1.3 Marktstellung

179. Nach der Abgrenzung der relevanteı Multipay eine marktbeherrschende Stellunc schende Unternehmen gelten einzelne ode Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind bern, Anbietern oder Nachfragern) in weset Abs. 2 KG).

180. Für die Beurteilung, ob ein Unternehn Konkurrenten (aktueller Wettbewerb), die | sowie die Stellung der Marktgegenseite zu neuesten Mitteilung der EU-Kommission, ge (1) der Wettbewerbsdruck aufgrund bere Wettbewerbern und deren Marktstellung (N mens und seiner Wettbewerber); (2) der W' sion bereits vorhandener Wettbewerber ode bewerber (Expansion und Markteintritt); ur handlungsstärke der Abnehmer (Nachfrage:

B.3.2.1.1.3.1 Kreditkarten-Acquiring

181. Die Marktstellung der Multipay im Be 2004 im Rahmen der Prüfung von vorsorc „Corner Banca SA/Telekurs AG“ analysiert. aufgrund der hohen Marktanteile von Multip Konkurrenz zum Ergebnis, es sei glaubhat eine marktbeherrschende Stellung verfüge.

182. In der Untersuchung „Kreditkarten/Inte pay im Bereich des Kreditkarten-Acquiring eine Untersuchung wegen unzulässiger W wurde nicht darüber befunden, ob Multipay Es wurde aber festgehalten, dass die hoh Multipay im Kreditkarten-Acquiring hindeute

185 Vgl. RPW 2008/3, S. 395, Rz. 106; RPW 200

186 Vgl. Mitteilung der EU-Kommission vom 9.2.2 on bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Ve marktbeherrschende Unternehmen.“, S. 6 ff.; htt 29.11.2010). Dieselben Kriterien finden sich auc Jahr zu „Dominance/Substantial Market Power / (www.internationalcompetitionnetwork.org/uploa

187 RPW 2004/4, S. 1002 ff. 188 RPW 2004/4, S. 1009 ff., Rz. 36 ff. (insbes. F 189 RPW 2006/1, S. 95, Rz. 243.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

1 Acquiringmärkte gilt es nun zu prüfen, ob die } auf diesen Märkten einnimmt. Als marktbeherrr mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als , sich von anderen Marktteilnehmern (Mitbeweritlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4

nen marktbeherrschend ist, sind die Situation der Marktzutrittsschranken (potenzieller Wettbewerb) analysieren.'®° Diese Praxis entspricht auch der amass welcher folgende Faktoren zu prüfen sind: its bestehender Lieferungen von vorhandenen larkstellung des marktbeherrschenden Unternehettbewerbsdruck aufgrund der drohenden Expanr des drohenden Markteintritts potenzieller Wettid (3) der Wettbewerbsdruck aufgrund der Vernacht).'°°

reich des Kreditkarten-Acquirings wurde im Jahr lichen Massnahmen gegen die Multipay im Fall ‘87 Die Wettbewerbskommission gelangte damals ay sowie des Mangels an ernsthafter potenzieller t, dass Multipay auf dem relevanten Markt über rchange Fee“ wurde die Marktstellung von Multiebenfalls gepruft. Da es sich in diesem Fall um ettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG handelte, uber eine marktbeherrschende Stellung verfügt.

an Marktanteile auf eine dominante Stellung der n.

6/4, S. 640, Rz. 91; RPW 2004/3, S. 882 f. Ziff. 4.4.

009: „Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommissirtrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch

E:PDF (nachfolgend: Mitteilung zu Art. 82 EGV;

h in den Recommended Practices des ICN aus dem \nalysis pursuant to Unilateral Conduct Laws“ ds/library/doc317.pdf; 29.11.2010).

2. 47).

a. Aktueller Wettbewerb aa. Analyse der Marktstruktur

183. Ein aufschlussreicher Indikator für die dem Markt tätigen Unternehmen sind die M teil eines Unternehmens und je länger dies cher liegt eine marktbeherrschenden Stellur

184. Zwar ist der Marktanteil i.d.R. nur ei! schung zu berücksichtigen ist.'”" Sehr hohe Praxis oftmals zu einer Vermutung für das \ der europäischen Praxis wird bei einem Ma ordentliche Umstände vorliegen — von eine! Auch gemäss der früheren REKO/WEF bilc le“.

185. Aussagekräftig ist nicht nur die absolı auch, wie hoch die Marktanteile im Verhält Je grösser der Marktanteil eines Unternehn grösseren Konkurrenten ist, desto wahrsche

186. Schliesslich ist von Bedeutung, wie hohe Marktanteile über eine längere Zeit ge dies für das Vorliegen einer marktbeherrsch

187. Die folgende Grafik zeigt die Marktar Markt für das Kreditkarten-Acquiring von Vi (sog. Merchant Service Volume, MSV) seit:

190 gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. Glossar der Fehlvorstellungen über Marktbeherr Jusletter vom 2. November 2009, Rz. 32.

91 gl. BGE 130 II 449 E. 5.7.2.

*% gl. RPW 2006/2, S. 253 f., Rz. 57; DG Com 82 of the Treaty to Exclusionary Abuses, S. 11, | discpaper2005.pdf; 29.11.2010); EVELYNE CLER Pierre Tercier/Christian Bovet (Hrsg.), Art. 4 al 2 +3 RPW 1999/4, S. 642 E. 5.1.2.; vgl. auch BoR'

194 Vigil. RPW 2006/2, S. 253 f., Rz. 57; RPW 206

195 Vgl. RPW 2001/1, S. 101 f., Rz. 37; Mitteilung (FN 190), Rz. 32.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Marktstruktur und die relative Bedeutung der auf arktanteile. Allgemein gilt: Je höher der Marktaner Marktanteil gehalten wird, desto wahrscheinli-

1 Indiz, welches bei der Frage der Marktbeherr- Marktanteile führen jedoch in der internationalen /orliegen einer marktbeherrschenden Stellung. In rktanteil von mehr als 50% — sofern nicht ausser- * marktbeherrschenden Stellung ausgegangen." et ein Marktanteil von 50% die „kritische Schwel-

ıte Höhe der Marktanteile, sondern insbesondere nis zu den Marktanteilen der Konkurrenten sind. lens im Verhältnis zu demjenigen seines nachstinlicher ist eine marktbeherrschende Stellung.***

sich die Marktanteile entwickelt haben. Werden halten (Dauerhaftigkeit, „persistance“), so spricht enden Stellung."

teile und deren Entwicklung auf dem relevanten sa und MasterCard gemessen an den Umsätzen 2004:

13 und 15; vgl. auch CHRISTOPH LÜSCHER, Kleines schung, deren Missbrauch und Rechtfertigung, in:

petition Discussion Paper on the Application of Article Rz. 31 (http://ec.europa.eu/competition/antitrust/art82/ c, in: Droit de la Concurrence, Commentaire romand, LCart N 111 und 113; je mit Nachweisen.

ER (FN 115), Art. 4 N 20. )1/1, S. 101 f., Rz. 37. J zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 13 und 15; LUSCHER

Abbildung 9: Marktanteile und Umsätze 2008)'”

Marktanteile Visa & MC (MSV in %)

2004 2005 2006 2007 200

Concardis | [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-1

Quelle: Sekretariat der Wettbewerbskommission

188. Die Grafiken verdeutlichen folgende P

e Der Marktanteil von Multipay im J: 2006) ist absolut betrachtet sehr F 50%, welche gemäss europäischer Stellung gilt (sofern nicht ausserorde

e Der Marktanteil von Multipay ist au Der grösste Konkurrent Aduno kom teil. Der Marktanteil der Multipay lie nächsten Konkurrenten. Daneben s gemeinsam einen Marktanteil von nı

e Der Marktanteil von Multipay ist übe dem Jahr 2004 stabil auf einem hc dem Verfahren „Corner Banca SA/T Marktanteil bereits im Jahr 2003 mit der UBS Card Solutions entstande Marktanteil wurde von der Weko auf

e Die Entwicklung der Umsätze für Vis letzten vier Jahren ihre Umsätze k hin, dass die Umsätze, welche die bauen konnten, nicht zulasten des | auf eine Expansion des Gesamtvolu

189. Aufgrund der absoluten und relativer ist von einer marktbeherrschenden Stellur nachfolgenden Analyse nicht noch aussero| se Feststellung sprechen.

190. Selbst wenn — entsprechend der Rec -, für die einzelnen Kreditkartentypen Vis würden, würde sich an der obigen Analyse

196 Zur \Wahrung der Geschäftsgeheimnisse wer

der Grafik aggregiert und als „Übrige“ dargestell 7 RPW 2004/4, S. 1010, Rz. 39 f.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

der Acquirer für Visa und MasterCard (2004-

u Umsätze Visa & MC (MSV in Mio. CHF) 20‘000-

0] 0] 0 T T T T

Visa&MC Visa&MC Visa&MC Visa& MC Visa& MC 0] 2004 2005 2006 2007 2008

unkte:

ıhr 2008 von [60-70]% (bzw. [60-70]% im Jahr ioch und überschreitet deutlich die Grenze von Praxis als Beweis für eine marktbeherrschende ntliche Umstände vorliegen).

ch im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern gross. mt im Jahr 2008 lediglich auf [20-30]% Marktangt damit rund [2-3] Mal höher als derjenige des ind nur noch zwei weitere Acquirer tätig, welche Ir rund [0-10]% auf sich vereinigen können.

r eine längere Zeitdauer, d.h. seit 4 Jahren bzw. hen Niveau von rund [60-70]% geblieben. Aus elekurs“ lässt sich entnehmen, dass dieser hohe der Übernahme des Visa-Acquiringgeschafts von n ist. Der sich aus der Übernahme ergebende 60-80% geschätzt.'””

a und MasterCard zeigt auf, dass Multipay in den ontinuierlich steigern konnte. Dies deutet darauf Crossborder-Acquirer ConCardis und B&S auf- Jmsatzes von Multipay erfolgt sind, sondern eher mens zurückzuführen sind.

| Marktanteile sowie der Marktanteilsentwicklung ig der Multipay auszugehen, sofern sich in der rdentliche Umstande ergeben, welche gegen diehtsprechung der REKO/WEF (vgl. oben Rz. 144) a und MasterCard separate Märkte abgegrenzt im Ergebnis nichts ändern. In den nachfolgenden

den die drei Acquirer Aduno, ConCardis und B&S in .

Abbildungen werden die Marktanteile von | sa und Mastercard von 2004 — 2008 ausgev

Abbildung 10: Marktanteile und Umsätz card (2004-2008)

Marktanteile Visa (MSV in %)

2004 2005 2006 2007 200:

Concardis | [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-1

Marktanteile Mastercard (MSV in %)

2004 2005 2006 2007 200:

Concardis | [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-1

Quelle: Sekretariat der Wettbewerbskommission

191. Die Multipay verfügte im Jahr 2008 in 70]% (bzw. [60—70]% im Jahr 2006), wähı [30-40]% im Jahr 2006) betrug. Demgegen von Multipay im Jahr 2008 mit [70-80]% | wobei der Marktanteil von Aduno bei Maste te.

192. Wie obige Grafiken zeigen, hat sich die Zeit nicht viel geändert. Im Visa-Acqui [60-70]% beinahe konstant geblieben. Ger Mastercard-Acquiring über einen höheren 90]% auf [70-80]% gesunken ist. Allgemeir bei Visa als auch bei Mastercard bis heute é

193. Würden separate Märkte für das Ma: wäre in beiden Märkten aufgrund der hohe Marktanteilsentwicklung gemäss der gangi schenden Stellung der Multipay auszugehe struktur keine Rolle, ob getrennte Märkte od

194. Die Parteien machen in ihrer Stellung geltend, indem sie den Anteil von Multipay schen Monatsheft der Schweizerischen N 2006/2007/2008: 55%, 2009: 54%). Die Zal

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Aultipay im Kreditkarten-Acquiring getrennt für Viviesen:

e der Acquirer getrennt für Visa und Mastera Umsätze Visa (MSV in Mio. CHF)

15‘000

0] )

5 Umsätze Mastercard (MSV in Mio. CHF) 10‘000-

B

0]

1 D Übrige 0] Multipay ]

4 0 T T T T

1 VISA-Acquiring über einen Marktanteil von [60— ‘end der Marktanteil von Aduno [20-30]% (bzw. über lag im MasterCard-Acquiring der Marktanteil 2006: [70-80]%) wesentlich höher als bei Visa, rcard rund [10-20]% (2006: [10-20]%) ausmachan den Marktanteilen und deren Verteilung über ring sind die Marktanteile von Multipay bei rund Jenüber dem Visa-Acquiring verfügt Multipay im Marktanteil, welcher jedoch seit 2004 von [80- | verweilen die Marktanteile von Multipay sowohl 1uf sehr hohem Niveau.

stercard- und das Visa-Acquiring abgegrenzt, so n absoluten und relativen Marktanteile sowie der yen Praxis (vgl. Rz. 184) von einer marktbeherrn. Es spielt daher für die Beurteilung der Markter ein gemeinsamer Markt abgegrenzt wird.

nahme eine andere Entwicklung der Marktanteile am „Gesamtmarkt Kredit“ gemäss dem Statistilationalbank eruieren (2004: 60%, 2005: 57%, ılen der SNB beziehen sich auf alle Kreditkarten, d.h. auch auf Diners und American Express selben Markt zuzuordnen wie die 4-Partı Rz. 152 ff.). Die Zahlen der SNB sind dahe die durch das Sekretariat bei den Acquirern

bb. Analyse der Expansionshindernisse

195. Wettbewerb ist ein dynamischer Proz ternehmen ausgeübten Wettbewerbsdruck Wettbewerber entgegenstehenden Elemeı können.'”®

196. Expansionshindernisse können verscl liche Hindernisse handeln, aber auch um V Unternehmen zu Gute kommen (z.B. Gröss Inputs und Rohstoffen, Kontrolle über wich und Absatznetz). Auch Kosten und andere | sen, wenn sie zu einem neuen Lieferanten \ sions- bzw. Markteintrittshindernisse dar. | nehmens selbst kann ebenfalls ein Expar wenn das marktbeherrschende Unternehme die Wettbewerber mithalten müssten, oder men mit seinen Abnehmern geschlossenen verschliessung führen. Anhaltend hohe Ma onshindernissen hindeuten.'”

197. Bei den aufgeführten Beispielen für | ein Prüfungsraster, welches systematisch : her nur auf diejenigen Elemente eingeganc dernisse darstellen und die starke Markts stützen können:

198. Economies of scale (Grössenvorte schnittskosten der Produktion mit steigend: der Fall, deren Produktion verglichen mit de Grössenvorteile sind einer der wichtigsten C Das Acquiring-Geschäft gilt als ein Volume Rolle spielen. Die Acquirer weisen relativ aufgrund der elektronischen Verarbeitung | Transaktion tief.” Als Folge der Bedeutun

198 \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 199 gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz.

200 Vgl. Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 1¢ ökonomischen Literatur JEAN TIROLE, The Theor teenth printing, 2002 , S. 16-18; W.J. BAUMOL/J.( Theory of Industry Structure, HBJ, New York,19: WHINSTON/JERRY R. GREEN, Microeconomic The

202 Vgl. Kıp VISCUSI/JOHN VERNON/JOSEPH HARRII 3. Aufl., MIT Press, 2000, S. 150.

202 Vgl. zum Ganzen ANN Kjos, The Merchant-A Operations, and Challenges, Discussion Paper ¢ Bank of Philadelphia, 2007 (www.philadelphiafe als eine “Key Characteristic” des Acquiring-Gesc

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

. Diese 3-Parteien-Systeme sind aber nicht dem- 2ien-Systeme Visa und MasterCard (vgl. oben r im vorliegenden Fall weniger aussagekräftig als erhobenen Daten.

ess, so dass bei der Beurteilung des auf ein Uns auch die einer Expansion der bestehenden ite (Expansionshindernisse) eine Rolle spielen

liedenste Formen haben. Es kann sich um rechtorteile, die besonders dem marktbeherrschenden ‚en- und Verbundvorteile, bevorzugter Zugang zu tige Technologien oder ein etabliertes Vertriebs- Hemmnisse, die Abnehmer in Kauf nehmen müswechseln (sog. „Switching Costs“), stellen Expan- Jas Verhalten des marktbeherrschenden Unterisionshindernis darstellen, unter anderem dann, n erhebliche Investitionen getätigt hat, mit denen wenn die vom marktbeherrschenden Unternehlangfristigen Verträge zu einer spürbaren Marktrktanteile können auf die Existenz von Expansi-

Fxpansionshindernisse handelt es sich nicht um ingewendet werden muss. Nachfolgend wird dayen, welche im vorliegenden Fall Expansionshintellung gegenüber den Konkurrenten zusätzlich

ile): Grössenvorteile entstehen, wenn die Durcher Stückzahl sinken. Dies ist generell bei Gütern n variablen Kosten hohe Fixkosten verursacht.” sründe, die zu einer Marktkonzentration führen. ?”! ngeschäft, in dem Grössenvorteile eine wichtige hohe Fixkosten aus (etwa für die Infrastruktur), Jer Transaktionen sind hingegen die Kosten pro g der Grössenvorteile im Acquiring ist sowohl in

16. 17.

2), S. 14; Cards 06 (FN 177), S. 28 ff. Vgl. aus der y of Industrial Organization, MIT Press, 1988, Thir- >. PANZAR/R.D. WILLIG, Contestable Markets and the 32, S. 21 f.; ANDREU MAS-COLELL/MICHAEL D.

ory, Oxford, 1995, S. 570.

NGTON, Economics of Regulation and Antitrust,

cquiring Side of the Payment Card Industry: Structure, yt the Payment Cards Center of the Federal Reserve J.org/payment-cards-center/publications/discussiondf, 29.11.2010), S. 8 ff., welche die Scale Economies shafts bezeichnet. In der Cards 06 (FN 177), S. 31, den USA?” als auch in Europa?” eine Kon

teile der Acquirer nicht wie in den obigen Gr sondern aufgrund der Anzahl Transaktioner Marktanteile der Multipay sogar noch höhe: im Jahr 2006.

199. Die Parteien bringen in ihrer Stellungr Acquiring-Processor seien auf europäischer nicht im gleichen Umfang wie die Konkurrer Sie verweisen dabei auf einen international in Europa. In diesem Vergleich belegt Mult 29, ConCardis auf Rang 36 und Aduno auf Cardis sei zu relativieren, verfügten sie ( Terminals als Multipay.

200. Aus den oben dargelegten Grunden Kreditkarten national abzugrenzen. Die M gleich spielt daher vorliegend keine Rolle. klare Grössenvorteile gegenüber den ande no, B&S und ConCardis.

201. Economies of scope (Verbundvorte oder mehr Produkte gemeinsam zu _ niedri trennt voneinander.” Dies ist etwa dann c meinsame Ressourcen (z.B. Produktionsa rückgegriffen werden kann. Im Acquiring gleichzeitig mehrere Zahlkarten angeboten sition ist de facto derselbe, gleichgültig ol gleich mehrerer Zahlkarten abgeschlossen Acquiringverträgen die Möglichkeit an, dur Zahlkarten zu wählen (MasterCard- und \V und CASH).*°’ Zudem profitiert SIX von wei le Integration das Acquiring (Multipay) und anbieten kann.’ Schliesslich wird auch die

wird darauf hingewiesen, dass bei der Händleral Rolle spielen, da mit jedem potenziellen Vertrag sind die Grössenvorteile beim Processing releva intern an die Card Solutions ausgelagert. Dies is deutung, da die Kosten des Processings der Cal gegeben werden.

203 gl. Kos (FN 202), S. 11 FF.

24 Eine ausführliche Liste der Konsolidierung im 208 Vgl. Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 1¢ ökonomischen Literatur JEAN TIROLE, The Theor teenth printing, 2002 , S. 16 - 17 und 20; JOHN P can Economic Review, 1981, Vol. 71, No. 2, S. z 206 \/gl. Cards 06 (FN 177), 30 f.

?07 vgl. act. n° 103, Beilage 2. Seit April 2008 bie seit dem 1. Januar 2010 von Diners Club Card u multipay.com/de/tkmpch index/tkmpch home/tk

*°8 So findet sich etwa das Vertragsmodul “Term n° 103, Beilage 2. Vgl. auch die Website von Mu ons geworben und festgehalten wird: „Sie könne

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

solidierung zu beobachten. Werden die Marktanafiken aufgrund der Transaktionsvolumen in CHF 1 mit Visa und MasterCard berechnet, so sind die ', nämlich [70-80]% im Jahr 2008 bzw. [70-80]%

vahme vor, Multipay sowie die Card Solutions als Ebene kleine Wettbewerber und könnten gerade 1z von den behaupteten Einsparungen profitieren. en Vergleich der grössten europäischen Acquirer ipay den Rang 22 (von 75). B&S folgt auf Rang Rang 42. Die Nachrangigkeit von B&S und Con- Joch über wesentlich mehr Händler und POSist der Acquiringmarkt für Visa und Mastercardarktstellung von Multipay im europäischen Ver- Auf dem Schweizer Markt verfügt Multipay über ren auf diesem Markt tätigen Konkurrenten Aduile): Verbundvorteile liegen dann vor, wenn zwei yeren Kosten produziert werden können als geler Fall, wenn für die einzelnen Produkte auf genlagen, Technologien, Vertriebskanäle u.ä.) Zukönnen Verbundvorteile erzielt werden, wenn werden, denn der Aufwand bei der Handleraqui- 9 der Acquiringvertrag nur bezüglich einer oder wird.?° Die Multipay bietet den Händlern in ihren ch schlichtes Ankreuzen ein ganzes Bündel von isa-Kreditkarten, Maestro, Visa Electron, V Pay teren Verbundvorteilen, da sie durch ihre vertika- | den Terminal (Card Solutions) aus einer Hand DCC-Funktion gleichzeitig angeboten.?”

“quisition Economies of Scale eine untergeordnete Spartner neu verhandelt werden müsse. Hingegen

nt (S. 31 f.). Die Multipay hat das Processing konzernt jedoch für die vorliegende Beurteilung nicht von Be- 'd Solutions durch die Multipay an die Händler weiter-

Acquiring in Europa findet sich in act. n’103, S. 17 ff.

2), S. 14; Cards 06 (FN 177), S. 30 f. Vgl. aus der y of Industrial Organization, MIT Press, 1988, Thir- ANZAR/ROBERT WILLIG, Economies of Scope, Ameri- 268 fF...

tet Multipay auch noch die Akzeptanz von JCB und nd Discover Card an, vgl. www.telekursmpch acceptance/c.htm (29.11.2010).

inal-Miete” direkt auf dem Acquiringvertrag; vgl. act. Itipay, auf welcher für die Terminals der Card Solutin Ihr Terminal kaufen oder mieten. Wenn Sie einen

202. Multipay wirbt gegenüber den Händle alle Dienstleistungen aus einer Hand zu be Händler, „dank kombinierter Vergütungsan lungen und alle Produkte“”'°). Bereits im k dass es die Händler für vorteilhaft erachte Dies lässt sich auch daraus ersehen, dass Business Partner von Multipay gleichzeitig | karten verfügten. Dieser Umstand ist auch Jahr 2005 im Debitkartenacquiring über ein nehatte und auch heute noch über einen at 95]% verfügt (vgl. unten Rz. 232 ff.). Dies | über den anderen Acquirern, da Multipay : mit Kreditkarten ein grosses bzw. transaktio tes Absatznetz, vgl. hierzu ausführlich unte scope im Acquiring und generell im Zahlke anderen Acquirer versuchen ein möglichst | Jahr 2007 die Commtrain Card Solutions A Schweiz, übernommen und bietet seither und Terminals an.*’? Heute versuchen dam Entwicklung befindet sich aber noch in eir welche bis zum Jahr 2005 exklusive Verb gross. Im Jahr 2008 haben bei der Aduno r ring-Vertrag für Kredit- und für Debitkarten

203. Langfristige Verträge. Aus der nacl ringverträge der Multipay für die Jahre 2004

Tabelle 2: Laufzeit der Acquiringverträ

Laufzeit in 2004 2005 1 20-30% 10-20% 2 10-20% 10-20% 3 10-20% 10-20%

4 10-20% 10-20%

204. Der Tabelle lassen sich einige aufscl Jahr 2004 verfügten mehr als die Hälfte d von 4 oder mehr Jahren. Allerdings verfüc Händler über einen einjährigen Vertrag und

Akzeptanzvertrag für Kredit- oder Debitkarten ak EMV/ep2-Terminal der neusten Generation zu e terminals.htm; 29.11.2010).

2 \/gl. act. n°103, Beilage 2.

Vgl. www.six-multipay.com/DE/tkmpch index

21 vgl. RPW 2006/1, S. 96, Rz. 246.

212 Vgl. Website der Aduno: http://www.aduno.ct

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

rn u.a. mit den Vorteilen, welche es für diese hat, ziehen (z.B. die einfache Administration für den zeige bzw. Gutschrift für alle eingelieferten Zahreditkartenentscheid wurde darauf hingewiesen, n, einen einzigen Ansprechpartner zu haben.?"" in den Jahren 2006 bis 2008 rund [80-90]% der iber einen Acquiringvertrag für Kredit- und Debitdeshalb von Bedeutung, weil Multipay bis zum e Exklusivlizenz für ec-direct (heute Maestro) in- ıssergewöhnlich hohen Marktanteil von rund [85— st ein klarer (historisch bedingter) Vorteil gegenaufgrund der möglichen Bündelung von Maestro nsstarkes Kundennetz aufbauen konnte (etabliern Rz.236 ff.). Die Bedeutung der Economies of rtengeschäft ist daran ersichtlich, dass auch die Jreites Angebot anzubieten. So hat die Aduno im G, den Vertreiber der Hypercom Terminals in der ebenfalls gleichzeitig Acquiringdienstleistungen it alle Acquirer Verbundvorteile zu nutzen. Diese er Anfangsphase und der Abstand zu Multipay, undvorteile nutzen konnte, ist immer noch sehr iur [10-20]% aller Business-Partner einen Acqui- ıbgeschlossen.

hfolgenden Tabelle geht die Laufzeit der Acquibis 2009 hervor:

ige von Multipay (2004-2009)

2006 2007 2008 2009 0-10% 0-10% 0-10% 0-10% 0-10% 0-10% 0-10% 0-10%

20-30% 20-30% 20-30% 10-20% 20-30% 10-20% 10-20% 10-20% 40-50% 50-60% 50-60% 50-60%

ılussreiche Informationen entnehmen. Bereits im er Händler über einen Vertrag mit einer Laufzeit jten im Jahr 2005 immerhin noch [10-20]% der [10-20]% über einen zweijährigen. Im Jahr 2006

schliessen, überlassen wir Ihnen ein sicheres iner attraktiven Monatsmiete“* (www.six-

/tkmpch home/tkmpch acceptance/tkmpch

/de/produkte-leistungen/default.aspx (29.11.2010).

kam es zu einer starken Umverteilung. Wer einen einjährigen Vertrag. Bis heute sind k: vorhanden. Demgegenüber ist die Anzahl

mehr Jahren verfügt, im Jahr 2006 auf [61 80]% der Händler über einen solchen lang Wechsels vom Jahr 2005 auf das Jahr 20C schliessen. Die Parteien haben darauf hing von mehreren Jahren verfügen würden, abi dazu, dass die Händler jederzeit (auch vor einen neuen Acquiring-Vertrag mit einem

Die Standardverträge der Multipay würden

fektiv gebraucht würden und es finde ledigli zogen würden. Daher könne die Laufzeit de hebliches Expansionshindernis“ bezeichnet wisse Berechtigung: wenn keine Exklusivit sätzlich auch vor Ablauf der Laufzeit des V Laufzeit der Verträge stellt daher wohl keii aber nicht so weit gegangen werden, der sprechen. Die Bereitschaft einen neuen Ve kann durchaus durch den Umstand beeinflı züglich derselben Dienstleistung besteht.

205. „Abhängigkeitsverhältnisse“ Im Kr [ausländischen] Acquirer aufgrund unterscl in Deutschland von der Routing-Funktion d darauf hingewiesen, dass mit der Einführı technische Abhängigkeit von der Card So von Routingdienstleistungen auf dem Mark nierende Wirkung wichtiger Konkurrenten ( sie für das Acquiring teilweise Leistungen ( der Multipay, bezogen haben bzw. noch bi bestehen teilweise immer noch Routing- ut quirer*™] und der Card Solutions.**° [Name im Jahr 2007 mehrere Vereinbarungen mit | gust 2009 hat [Name Acquirer] beschlossen tatrans zu übertragen. [...]. Schliesslich ist dem benachbarten Terminalmarkt (vgl. unt Dies führt dazu, dass es für die anderen Ac dass die faktische Zusammenarbeit mit de tung von Card-Solutions-Terminals).

206. Die Parteien führen in ihrer Stellungr Umstand, dass einzelne Acquirer nicht eige kolle umsetzen wollten. Diese Acquirer hä Entscheidung getroffen und seien zur Auffé leistungen von Card Solutions kostengünstii

213 gl. RPW 2006/1, S. 96, Rz. 247.

>14 Der Umfang der Dienstleistungen für [...] ist: Wettbewerber auch nicht von einer ,faktischen /

716 vl. act. n° 151, Beilagen 1-4.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

iger als [D-10]% der Händler verfügte noch über aum mehr Händler mit einem einjährigen Vertrag Händler, welche über einen Vertrag von 4 oder J-70]% hochgeschnellt und heute verfügen [70- fristigen Vertrag mit Multipay. Das Ausmass des 6 lässt auf eine bewusste Strategie der Multipay ewiesen, dass die Verträge zwar über Laufzeiten ar keine Exklusivitätsbindung bestehe. Dies führe Ablauf der Laufzeit des Vertrages mit Multipay) konkurrierenden Acquirer abschliessen könnten. keinen Zwang vorsehen, dass die Leistungen efch eine Zahlung von Diensten statt, die auch ber Verträge nicht wie im Antrag ausgeführt als „erwerden. Der Einwand der Parteien hat eine geätsbindung besteht, so kann ein Händler grundertrages mit Multipay den Acquirer wechseln. Die 1 erhebliches Expansionshindernis dar. Es kann Laufzeit der Vertrage jegliche Bedeutung abzurtrag mit einem anderen Acquirer zu schliessen, ısst werden, dass bereits ein gültiger Vertrag beeditkartenentscheid wurde festgehalten, dass die viedlicher Terminalprotokolle in der Schweiz und ler Card Solutions abhängig sind.”'* Multipay hat ıng des ep2-Standards für keinen Acquirer eine utions bestehe und dass unabhängige Anbieter t tätig seien. Zumindest faktisch war die diszipli- Jennoch lange Zeit dadurch eingeschränkt, dass der Card Solutions, dem Schwesterunternehmen 2ziehen. So bestanden während langer Zeit und id Konvertierungs-Verträge zwischen [Name Ac- Acquirer] hat zudem auch für die DCC-Funktion der Card Solutions abgeschlossen.?'° Erst im Au- , das Routing an den unabhängigen Anbieter Dazu berücksichtigen, dass die Card Solutions auf en Rz. 251 ff.) über eine starke Stellung verfügt. quirer auch in diesem Bereich von Bedeutung ist, r SIX-Gruppe funktioniert (z.B. bei der Aufschaliahme aus, es handle sich hier lediglich um den nständig die entsprechenden technischen Prototten eine betriebswirtschaftliche „Make or Buy“- ssung gelangt, dass die entsprechenden Dienstjer seien.

llerdings sehr gering, so dass bezüglich diesem \bhangigkeit* auszugehen ist.

act. n° 108 und 109.

207. Die Argumente der Parteien vermöge Acquirerjund [Name Acquirer]zur Erbringur tatsächlich Routing- und Konvertierungsvel hin, dass es für die beiden Acquirer [Name wirtschaftlich keine Option war, einen auton Markteintritt ohne Inanspruchnahme der Die beobachteten Routing- und Konvertierungs strukturellen Markteintrittsbarrieren gewert Zeitpunkt — nur über eine Kooperation mit Weise überwunden werden konnten („Buy“-

208. [...]. cc. Analyse der Unternehmensstruktur

209. Neben der Analyse der Marktstruktur einer Unternehmensstrukturanalyse zusät: schaften des untersuchten Unternehmens (z.B. technologischer/kommerzieller Vorspt über eine nicht duplizierbare Infrastruktur, M

210. Im vorliegenden Fall ist sicher die Int achten. Die SIX ist nicht nur — wie bereits i schrieben — durch die Multipay im Acqui Processing sowie auf dem Terminalmarkt Märkten aktiv, etwa die Card Solutions im I oder die SIX Multi Solutions in den Bereich pon sowie Giftcards.”'” Die SIX-Group hat ı leistungen im Zahlkartengeschäft erweitern tigen. So hat die Card Solutions im Jahr 20( schweizerische Vertriebsgesellschaft Caru Das Software-Produkt cCredit ist in Europ: lungslösungen, es handelt sich dabei um eit sichere und effiziente Übertragung von Kar dem die 3C-Gruppe von der Card Solution Service Provider, der insbesondere Zahlun tel/Gastronomie, Parking und eCommerce an international tätige Merchants.”** Der SI schöpfungskette der Finanzplatzinfrastruktı schriftendienstleistungen bis hin zu Finanzir

217 gl. MANI REINERT/BENJAMIN BLOCH, in: Basle

Reinert (Hrsg.), Basel 2010, Art. 4 Abs. 2 N 345 *18 Gemäss Card Solutions hat das Produkt Safe E-Payment-Lösungen gesetzt, vgl. http://saferpe default.aspx (29.11.2010).

219 Vgl. www.six-multi-solutions.com (29.11.201( Vgl. Informationsschreiben der Card Solution 224 Vgl. Informationsschreiben der Card Solution 222 Vgl. fur eine ausführliche Darstellung aller Ge

schlusses SWX Group/Verein SWX Swiss Exch: AG/Telekurs Holding AG, in: RPW 2007/4, S. 55

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

n den Umstand nicht zu entkräften, dass [Name g ihrer Acquiringdienstleistungen in der Schweiz träge abgeschlossen haben. Dies deutet darauf » AcquirerJund [Name AcquirerJoffenbar betriebsomen Markteintritt (,Make*-Entscheid), d.h. einen nstleistungen der Card Solutions, zu tätigen. Die verträgen können als Indiz für das Bestehen von et werden, welche — jedenfalls zum damaligen Card Solutions in betriebswirtschaftlich sinnvoller Entscheid).

und der Expansionshindernisse kann im Rahmen lich geprüft werden, ob Merkmale und Eigenfür eine marktbeherrschende Stellung sprechen ung, vertikale Integration, Finanzkraft, Kontrolle larkentreue, etc.).7*’

egration der Multipay in den SIX-Konzern zu bem Zusammenhang mit den Verbundvorteilen bering und durch die Card Solutions im Issuingstark vertreten, sondern auch auf benachbarten 3ereich E-Payment mit dem Produkt Saferpay”®, en Mobile Voucher, Mobile Buy und Mobile Couyezielt Unternehmen gekauft, welche ihre Dienst- oder ergänzen und damit ihre Marktstellung fes- )7 von Carus das Produkt cCredit gekauft und die s Retail Information Technology übernommen. ı führend im Bereich der kassenintegrierten Zah- 1e software-basierte Transaktionsplattform für die tenzahltransaktionen.””° Im Jahr 2007 wurde zus übernommen. Die 3C-Gruppe ist ein Payment gslösungen mit Zahlkarten in den Bereichen Hoanbietet. Das Angebot richtet sich insbesondere X-Konzern deckt darüber hinaus die ganze Wert- ır ab — vom Wertschriftenhandel über die Wert- \formationen und zum Zahlungsverkehr.”

r Kommentar zum Kartellgesetz, Marc Amstutz/Mani ff.; RPW 2008/1, S. 226, Rz. 40.

rpay im deutschsprachigen Europa den Standard für y.six-card-solutions.com/de/offers/e-payment/Pages/

)). s an das Sekretariat vom 16. Februar 2007; vgl. auch

s an das Sekretariat vom 19. September 2007; vgl. 06-3C%20lInternational-d.pdf (29.11.2010).

schäftsfelder die vorläufige Prüfung des Zusammenange/SIS Swiss Financial Services Group 7 ff.

211. Die SIX Gruppe hat im Geschäftsjahr sowie einen Konzerngewinn von CHF 306 rund CHF 1717,4 Mio.*” Im schwierigeren « die SIX Gruppe einen Geschäftsertrag von Mio. Das Eigenkapital betrug CHF 1'708 M hebliche Finanzkraft, welche bei den Wettl vorhanden ist (zum Vergleich: die Aduno-G Betriebsergebnis von CHF 40,5 Mio.*”°). [ spielräume im Hinblick auf Wettbewerbspa nen.??°

212. Die Parteien machen in ihrer Stellun nen Verhaltens habe Multipay noch nicht z den spekulativen Ausführungen irrelevant Umstand, dass die SIX Gruppe erfolgreich ziell unabhängig verhalten könne.

213. Den Parteien ist entgegen zu halter Marktstellung zum Zeitpunkt des missbräuc elle Marktstellung. Die Ausführungen zur he

214. Für den Zeitpunkt der missbräuchlich ergänzt werden, dass Multipay damals Tei Solutions und die Telekurs Multi Solutions) nanzdienstleistungskonzern (weitere Tochte ring AG [SIC], die Telekurs PayNet, die T Services), welcher über erhebliche Finanz Telekurs Group ein Betriebsertrag von CHF das Eigenkapital betrug 381 Mio.?”’

dd. Ergebnis zum aktuellen Wettbewerb

215. Zusammenfassend ergibt die Analyse Aquiring der Kreditkarten Visa und Master‘ Marktanteile, der Marktanteilsentwicklung, c rende Wirkung der Konkurrenten beschränl mensstruktur der SIX Gruppe eine marktbe Zeitperiode des missbräuchlichen Verhalten liegt. Es ist daher nachfolgend noch der pc der Marktgegenseite zu prüfen.

b. Potenzieller Wettbewerb

216. Da der aktuelle Wettbewerb keine au zu entfalten vermag, ist nachfolgend der Eir

223 Vgl. www.six-group.com/download/publicatio!

(29.11.2010).

(29.11.2010).

226 Vigil, RPW 2008/1, 226 Rz. 39 und 43; RPW :

(29.11.2010).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

2008 einen Betriebsertrag von CHF 1347,9 Mio. 5,1 Mio. erwirtschaftet. Das Eigenkapital betrug rsten Halbjahr 2009 (Finanzkrise) erwirtschaftete CHF 625,7 Mio., einen Gewinn von CHF 127,2 io.” Die SIX Gruppe verfügt damit über eine erjewerbern der Multipay nicht im gleichen Masse ruppe erwirtschaftete im ersten Halbjahr 2009 ein Jiese Finanzkraft kann der Multipay Verhaltensrameter wie Preis, Werbung und Kapazität eröffnahme geltend, zum Zeitpunkt des vorgeworfeur SIX Gruppe gehört, weshalb die entsprechenseien. Abgesehen davon könne nicht aus dem sei, abgeleitet werden, dass sich Multipay finan-

, dass die vorliegende Verfügung nicht nur die hlichen Verhaltens betrifft sondern auch die aktuutigen Faktenlage sind daher nicht irrelevant.

en Verhaltensweise (vgl. unten Rz. 296 ff.) kann | der Telekurs Group war (so wie auch die Card . Bereits die Telekurs Group war ein grosser Fisrgesellschaften waren die Swiss Interbank Cleaelekurs Financial Informations und die Telekurs ressourcen verfügte. Im Jahr 2006 erreichte die - 697,8 Mio., ein Gewinn von CHF 77,7 Mio. und

der aktuellen Konkurrenz auf dem Markt für das Sard, dass aufgrund der absoluten und relativen ler Expansionshindernisse, welche die disziplinie- <en, sowie unter Berücksichtigung der Unternehherrschende Stellung der Multipay sowohl für die s bis Ende Januar 2007 als auch noch heute vortenzielle Wettbewerb sowie der Nachfragemacht

sreichende disziplinierende Wirkung auf Multipay fluss des potenziellen Wettbewerbs zu prüfen.

ıs/annual_ reports/2008/six group keyfigures de.pdf

ne/media release 200908250646 de.pdf

R_Semesterbericht 2009 d Internet (29.11.2010). 1006/2, S. 254, Rz. 57 stomers documentation annual report d 06.pdf

217. Der potenziellen Konkurrenz kommt « es im Fall von Wettbewerbsbeschränkunge zutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen genügend gross sind. Sind Marktzutritte frü ger Bedeutung zu erwarten, hat dies keine eingesessenen Unternehmen, da diesen nu

218. Bei der Beurteilung der potenziellen } ne entscheidende Rolle.” Dabei spielen di ne Rolle, welche auch die Expansion der hindernisse).”” Im Rahmen der Analyse de vertieft auf Charakteristiken des untersuchi gegangen und dargelegt, dass mehrere Fa hindernisse und im vorliegenden Zusamm stellen.

219. Die sich über die Zeit kaum verände Anzeichen dafür, das Markteintritte vorliege den Markt eingetretenen Crossborder-Acqu ge Marktanteile (zusammen weniger als [5 zwar grundsätzlich möglich sind) kaum eine

220. Multipay hat darauf hingewiesen, di Schweizer Markt eingetreten sei. Zudem z durch aus, dass über Central Acquiring-Al abgeworben würden.”

221. Elavon hat auf Anfrage der Wettbev Schweiz basiere auf zwei Grundlagen. Ei Händler-Portfolio in Westeuropa von Citibar ternationalen Tankstellenkette. Elavon hat v als minimal einzustufen. Das Acquiring in c wohl der Geschäftstätigkeit von Elavon als Antwort macht deutlich, dass Elavon sich | der Schweiz entschieden hat sondern der | europäischen Diners Club Card Portfolios c von beschrankt sich darauf, ihren neu erwc der Akzeptanzvertrage anzubieten. Die A scheint aufgrund seines beschränkten Umfe

228 Vgl. Verfügung der Weko i.S. ADSL II (publiz Entscheide; 29.11.2010), Rz. 180; RPW 2008/1, 2007/2, S. 215, Rz. 169. Dieselben Voraussetzu 186), Rz. 16, in der festgehalten wird, der Markt chend sein.

229 Vigil. RPW 2008/4, S. 636 ff., Rz. 311 ff.; RPW scheidung zwischen strukturellen, administrative nommen wird.

73° \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. |

231 Stellungnahme der Multipay vom 8. Januar 2 gende Verfahren als act. n° 181 übernommen.

232 Vgl. auch die Pressemitteilung von Elavon: w (29.11.2010).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

sine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn n mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktkönnen (d.h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und hestens nach einigen Jahren oder nur von gerinn nennenswerten Einfluss auf das Verhalten der r beschränkt ausgewichen werden kann.?”®

<onkurrenz spielen die Marktzutrittsschranken eieselben Faktoren als Markteintrittshindernisse eiaktuellen Wettbewerber behindern (Expansionssr akutellen Konkurrenz wurde in den Rz. 195 ff. en Marktes (Grössen- und Verbundvorteile) einktoren vorliegen, welche erhebliche Expansionsenhang erhebliche Markteintrittshindernisse darrnden hohen Marktanteile von Multipay sind ein nd erschwert sind. So halten die seit 2004 neu in irer, B&S und ConCardis, nach wie vor nur gerin- —15]%), was aufzeigt, dass Neueintritte (welche disziplinierende Wirkung entfalten können.

ass im Jahr 2009 der Acquirer Elavon in den 2ichne sich der Acquiringmarkt nach wie vor dativitäten Grosskunden von nationalen Acquirern

verbsbehörden angegeben, ihre Tätigkeit in der 1erseits auf dem Erwerb des Diners Club Card k?** und andererseits auf dem Acquiring einer inveiter ausgeführt, ihre Präsenz in der Schweiz sei ler Schweiz stelle nur einen kleinen Bruchteil soauch des Schweizer Acquiring-Marktes dar. Die nicht bewusst und aktiv für einen Markteintritt in Viarkteintritt ein „Nebenprodukt“ des Erwerbs des larstellt. Die bisherige Marktbearbeitung von Elarbenen Diners-Club-Händler eine Konsolidierung cquiringtatigkeit von Elavon in der Schweiz erings kaum als disziplinierend für Multipay.

lert unter www.weko.admin.ch, Rubrik Aktuell/Letzte S. 228, Rz. 57; RPW 2007/2, S. 262, Rz. 145; RPW ngen finden sich in der Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN aintritt müsse wahrscheinlich, absehbar und ausrei-

/ 2008/1, S. 175 ff., Rz. 381 ff., in welchen die Untern und strategischen Marktzutrittsschranken vorge-

16 f. 010 im Verfahren 22-0389: KK-DMIF Il, in das vorlieww.elavon.com/news/press-releases/20090928.aspx

222. Das Acquiring für eine internationale Beispiel für das sogenannte „Central Acquii bargeldlose Zahlungsabwicklung über natio und Bündeln von Kreditkarten-Transaktione zentrale Verarbeitung bei einem einzigen / nanzverwaltung sowie günstigere Tarife dai Central Acquiring hauptsächlich für internat tersuchung identifizierte die Weko im Jahr : der Schweiz zum grössten Teil aufgrund vc nehmen mit Sitz im Ausland vertreten wareı Unternehmen kein aktives Acquiring in der teile verfügen.” Zu einem vergleichbaren „Interim Report on Payment Cards“ aus der nur rund 6% des gesamten Acquiringvolu! entfielen rund 90% des Crossborder-Voluı unwahrscheinlich, dass das Crossborder-Ac Wettbewerbsdruck auf die nationalen Acqt zierte zahlreiche Barrieren, welche dem Cro

223. Es ist unter anderem ein Ziel von SEI rieren abzubauen, um einen kompetitiverei mehr Möglichkeiten bei der Wahl seines Ac doch erst am Anfang. Die Voraussetzungen (SCF)”", bis Ende des Jahres 2010 zu sch: Verhaltens und bis heute ist SEPA nicht re zunehmenden Bedeutung des Crossboder Marktes dürften noch mehrere Jahre in Ans

224. Zusammenfassend kann festgehalter ken bestehen und auch von der potenzielle Wirkung auf Multipay ausgeübt wird. In de den effektiv keine Markteintritte statt, und e gen Zeitpunkt erscheint die potenzielle Kor beherrschende Stellung der Multipay in Frac

?23 Definition aus einer Publikation von Multipay:

(29.11.2010), S. 8.

*% RPW 2006/1, S. 91, Rz. 196. Das Sekretariat Elavon weitere Crossborder-Acquirer kontaktiert den, bestätigten die Antworten (Barclays, Wirecé

235 Interim Report I - Payment Cards, Sector Ino ing, 12. April 2006 (http://ec.europa.eu/competiti

report 1.pdf; 29.11.2010).

236 Report Payment Cards (FN 235), S. 111 und

237 Report Payment Cards (FN 235), S. 114 und

238 Report Payment Cards (FN 235), S. 115.

239 Report Payment Cards (FN 235), S. 115 ff.

240 Vgl. www.europeanpaymentscouncil.eu/conte

SEPA Cards Framework, Version 2.1. vom 1: www.europeanpaymentscouncil.eu/documents/(C (29.11.2010).

242 Bis dann sollen alle Zahlkarten „SCF-complia

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Tankstellenkette durch Elavon ist ein typisches

ring“. Central Acquiring ist der Fachbegriff für die nale Grenzen hinweg. Gemeint ist das Sammeln n innerhalb und ausserhalb von Europa und ihre \cquirer. Vorteile sind vor allem eine zentrale Fi- 1k Bündelung der Umsätze. ”*° Interessant ist das ional tätige Unternehmen. In der Kreditkartenun- 2005 rund zehn ausländische Acquirer, welche in yn Akzeptanzverträgen mit multinationalen Unter- 1. Die Weko stellte diesbezüglich fest, dass diese Schweiz betreiben und nur über kleine Marktan- Ergebnis gelangte die EU-Kommission in ihrem n Jahr 2006.°°° Im Report wird festgehalten, dass mens auf Crossboder-Acquiring entfiel.”” Dabei mens auf multinational tätige Händler.” Es sei quiring genügend bedeutend sei, um erheblichen irern auszuüben.” Die EU-Kommission identifissborder-Acquiring entgegenstehen.”

PA (Single European Payments Area) diese Barn Acquiring-Markt zu schaffen und dem Händler quirers einzuräumen.” Dieser Prozess steht jedafür sind gemäss dem SEPA Cards Framework ffen.?* Für die Zeitperiode des missbräuchlichen levant, allfällige Entwicklungen in Richtung einer -Acquirings bzw. eines europäischen Acquiringpruch nehmen.

ı werden, dass bedeutende Markteintrittsschranan Konkurrenz keine genügende disziplinierende r für den Missbrauch relevanten Zeitperiode fans waren auch keine abzusehen. Auch zum heuti- Ikurrenz nicht als genügend stark, um die marktje zu stellen.

www.currency-iso.org/de/pt tkmpch accept03 2006

hat auch im Rahmen dieser Untersuchung neben . Sofern die Fragen des Sekretariats beantwortet wurard) den Befund aus dem Jahr 2005.

uiry under Article 17 Regulation 1/2003 on retail bank-

115. 119.

nt.cfm?page=sepa vision for cards (29.11.2010).

3. Dezember 2009,

nt“ sein; vgl. SCF (FN 241), S. 5.

c. |Nachfragemacht der Abnehmer

225. Wettbewerbsdruck kann nicht nur vor sondern auch von den Abnehmern (vorliec men mit hohen Marktanteilen können sich verhalten, die über ausreichend Verhandlun

226. Diesbezüglich gilt in der Schweiz, das Gruppe mit vielen kleinen Marktteilnehmer organisieren und haben gerade wegen ihr lungsmacht.

227. Demgegenüber dürften Unternehmen se Retailer) generieren, sowie international lungsmacht verfügen. Gemäss europäische lerdings nicht als hinreichend betrachtet we Kundensegment vor der Marktmacht des ist.

228. Die Parteien machen in ihrer Stellung: Beurteilung der Nachfragemacht der Marktc Migros, Coop, Post, SBB seien starke Plaı macht ausüben. So würden alleine die zeh domestischen Maestro-Transaktionen meh sich vereinigen ([Unternehmen J]: [20-30]9 [0-10]%; [Unternehmen B]: [0-10]%; [Unter [Unternehmen F]: [0-10]%; [Unternehmen nehmen I]: [0-10]%). Zudem seien der VE: vertreter.

229. Zunächst gilt es der Ordnung halbe Maestro-Transaktionen grundsätzlich nicht quiring der Kreditkarten MasterCard und Vi: Retailer im Bereich der Kreditkarten signifik ro. Eine genaue Klärung der für den Kredit wendig, da auch unter Berücksichtigung de zu keiner neuen Beurteilung der Nachfrager

230. Die durch die Parteien eingereichten Transaktionen auf [Unternehmen J und K] beiden Player tatsächlich über eine gewiss Der drittgrösste Händler [Unternehmen Bj] Maestro-Transaktionen von [0-10]%. Hier « Nachfragemacht ausgegangen werden kan ler und [Anzahl] Erdölgesellschaften in del (Stand 2008, vgl. unten Tabelle 3) gegen Multipay verfügen. Diese Händler kommen cher Grösse, so dass nicht von einer ho Schliesslich ist von einer Disziplinierung di wie bereits erwahnt — nur dann auszugehe

243 \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz.

244 \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ı vorhandenen oder potenziellen Wettbewerbern, jend den Händlern) ausgehen. Selbst Unterneh- 1 nicht weitgehend unabhängig von Abnehmern gsmacht verfügen.”

s die Mehrheit der Händler eine eher heterogene 1 sind (z.B. KMUs). Sie lassen sich nur schlecht er unterschiedlichen Interessen wenig Verhand-

, welche grosse Kreditkarten-Volumen (z.B. grostätige Unternehmen über eine gewisse Verhandr Praxis kann der Druck der Nachfragemacht alrden, wenn nur ein bestimmtes oder begrenztes marktbeherrschenden Unternehmens geschützt

nahme zum Antrag des Sekretariates geltend, die yegenseite sei tatsachenwidrig. Unternehmen wie yer im Markt und könnten erhebliche Nachfragein grössten Kunden von Multipay im Bereich der r als 65% aller Transaktionen im Jahr 2009 auf 4;[Unternehmen K]: [20-30]%; [Unternehmen A]: nehmen C]: [D-10]%; [Unternehmen D]: [0-10]%; G]: [0-10]%; [Unternehmen H]: [D-10]%; [Unter- 7 und die Erdölvereinigung aktive [...] Branchenr zu erwähnen, dass die Anzahl domestischer den an dieser Stelle geprüften Markt für das Acsa betrifft. Es ist zu vermuten, dass der Anteil der ant geringer ausfällt als bei der Debitkarte Maestkartenmarkt relevanten Anteile ist aber nicht notr Zahlen fur Maestro das Vorbringen der Parteien nacht der Marktgegenseite führt.

Zahlen zeigen auf, dass [40-60]% der Maestroentfallen. Es ist davon auszugehen, dass diese e Nachfragemacht gegenüber Multipay verfügen. verfügt jedoch nur noch über einen Anteil an arscheint es bereits fraglich, ob von bedeutender n. Kommt hinzu, dass den beiden grossen Retai- 1 „Top Ten“ mehr als [70°000-80'000] Händlern überstehen, die über einen Acquiringvertrag mit aus allen Branchen und sind von unterschiedlimogenen Nachfrage gesprochen werden kann. Urch die Nachfragemacht der Marktgegenseite — n, wenn nicht nur einzelne Unternehmen für sich

18. 18.

selber bessere Konditionen verhandeln kön linierung der Marktgegenseite für den Ges: nicht gegeben. Dies zeigt sich nur schon da nach Branchen differenziert werden und

Branchen „Petrol“ und „Supermarket“ Uber c

d. Fazit

231. Die Analyse des aktuellen und poter der Abnehmer ergibt, dass die Multipay auf Visa und MasterCard sowohl für die Zeitpe Januar 2007 als auch noch heute über e Art. 4 Abs. 2 KG verfügt.

B.3.2.1.1.3.2 Maestro-Acquiring

232. Im Rahmen der Vorabklärung „Einfüt geplantes Preismodell von Telekurs Multip: dafür bestehen, dass die Telekurs (heute I auf dem nationalen Markt für den Zugang verfügt.” Das Sekretariat basierte diesen dem Umstand, dass dem Angebot von Ad dem Maestro-Acquiring begonnen hatten, kı

a. Aktueller Wettbewerb

233. Bis heute verfügt die Multipay über at Maestro-Acquirings, welche selbst die ebe karten-Acquiring (vgl. oben Rz. 187 ff.) übe satzentwicklung sowie die Entwicklung de Maestro-Acquiring von 2004 bis 2008:

Abbildung 11: Marktanteile und Umsätze

Marktanteile Maestro (MSV in %)

2004 2005 2006 2007 20

Aduno 0 [0-10] [0-10] [0-10] [0-: Concardis 0 0 [0-10] [0-10] [0-: B&S 0 0 [0-10] [0-10] [0-:

Quelle: Sekretariat der Wettbewerbskommission

234. Bis zum Jahr 2005 verfügte die Mult direct“ und war somit Monopolistin für das . dem Übergang des nationalen Systems ec auch das Exklusivlizenzrecht der Multipay e dem Maestro-Acquiring und im Jahr 2006 |

246 RPW 2006/4, S. 618 f., Rz. 156 ff.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

nen sondern diese in der Lage sind, eine Diszipamtmarkt erreichen. Dies ist im vorliegenden Fall ran, dass im Acquiring die Händlerkommissionen die beiden von den Parteien hervorgehobenen lie günstigsten Konditionen verfügen.”

iziellen Wettbewerbs sowie der Nachfragemacht dem Markt für das Acquiring der Kreditkarten von riode des missbräuchlichen Verhaltens bis Ende ine marktbeherrschende Stellung im Sinne von

rung einer DMIF für Maestro-Transaktionen und ay AG“ wurde bereits angedeutet, dass Hinweise Aultipay) über eine marktbeherrschende Stellung zum Debitkarten-Zahlungsverkehr von Maestro Schluss auf dem Marktanteil von 90-100% und uno und B&S, welche erst im Sommer 2005 mit sine disziplinierende Wirkung zukam.

ısserordentlich hohe Marktanteile im Bereich des nfalls hohen Marktanteile im Bereich des Kreditrtreffen. Die folgenden Grafiken zeigen die Umr Marktanteile gemessen am Umsatz (MSV) im

der Acquirer bei Maestro (2004-2008)

u Umsätze Maestro (MSV in Mio. CHF) 20°000-

25‘000

90] übrige 10] @ Multipay LO ] 0 T T T T

Maestro Maestro Maestro Maestro Maestro LO] 2004 2005 2006 2007 2008

ipay über eine Exklusivlizenz an der Marke „ec- Acquiring der damaligen Debitkarte ec-direct. Mit -direct auf das internationale Maestro-System ist ntfallen. Im Sommer 2005 begann die Aduno mit raten die beiden Crossborder-Acquirer B&S und

ConCardis auf diesen Markt ein. Bezüglich Grafiken folgende Elemente hervor:

e Seit der Lizenzvergabe an weitere zwar etwas vermindert, er verweilt derart hohen Niveau, dass ausserol marktbeherrschende Stellung denno

e Der Abstand zum grössten Konkurre im Jahr 2006, d.h. im für die missb punkt, lediglich über knapp [0-10]% [0-10]% gestiegen. Der Abstand zw immer noch rund [80-90] Prozentp Mal grösseren Marktanteil als Adunc

e Die Umsatzgrafik zeigt, dass die Ur von Aduno kontinuierlich gewachse des Marktanteils von Aduno primär rückzuführen ist (und weniger auf Multipay).

e Die Crossborder-Acquirer sind gem inexistent. Die marginalen Marktante seit der Lizenzvergabe im Jahr 20 Schweizer Acquiring Markt für Maes

235. Im Wesentlichen zeigt sich ein ahnilic Unterschied, dass die Position der Multipay ist nochmals höher, der Abstand zu den Ko border-Acquirer noch schwächer.

236. Bezüglich der Expansionshindernisss Wettbewerber entgegenstehen, kann volluı zum Kreditkartenmarkt verwiesen werden Debitkartenacquiring relevant, ist doch die / höher als bei den Kreditkarten (im Jahr 2C als doppelt so hoch wie die Anzahl Trans: Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass ein grosses Händlernetz aufbauen konnte ausbauen konnte:

Tabelle 3: Anzahl Business Partner von tanz

Akzeptanz 2006 Maestro und Visa/Mastercard 40‘000-—50‘000 Nur Maestro 0-1000 Total Händler mit Maestro 40‘000-50‘000 Nur Visa/Mastercard 5‘000—10‘000 Gesamittotal 50‘000-60‘000

237. Zum Vergleich die Angaben des Haup

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

1 der Marktstellung der Multipay gehen aus den

Acquirer hat sich der Marktanteil von Multipay jedoch bis 2008, mit rund [80-90]%, auf einem dentliche Umstände vorliegen müssten, um eine ch zu verneinen.

inten ist ebenfalls sehr gross. Die Aduno verfügte räuchliche Verhaltensweise massgebenden Zeit- ) Marktanteil. Seither ist der Marktanteil auf rund ischen der Multipay und der Aduno beträgt damit unkte. Multipay verfügt damit über einen [9-10] ).

nsatze der Multipay auch nach dem Markteintritt n sind. Dies deutet darauf hin, dass der Anstieg auf das im Markt erfolgte Umsatzwachstum zuein Abwerben von Kunden und Umsatz bei der

essen an ihren Marktanteilen bis heute beinahe :ile zeigen, dass es den neuen Marktteilnehmern 05 nicht nachhaltig gelungen ist, sich auf dem tro-Debitkarten zu etablieren.

shes Bild wie im Kreditkarten-Acquiring mit dem in diesem Markt noch stärker ist: Der Marktanteil nkurrenten noch grösser, die Stellung der Cross-

>, welche einer Ausweitung des Geschäfts der nfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen (Rz. 195 ff.). Die Grössenvorteile sind auch im \nzahl der verarbeiteten Transaktionen nochmals 08 war die Anzahl Maestro-Transaktionen mehr aktionen mit Visa- und Mastercard-Kreditkarten). Multipay als ehemalige Monopolistin für ec-direct ‚ welches sie bis heute halten bzw. sogar noch

Multipay aufgeschlüsselt nach Kartenakzep-

2007 2008 50'000-60‘000 60'000-70‘000 0-1000 1000-2000 50‘000-60‘000 60‘000-70'000 5'000-10°000 5°000-10°000 60‘000-70‘000 70‘000-80‘000

tkonkurrenten Aduno:

Tabelle 4: Anzahl Business Partner von /

Akzeptanz 2006 Maestro + Visa/Mastercard 6000-7000 Nur Maestro <100 Total Händler mit Maestro 6000-7000 Nur Visa/Mastercard 30‘000—40‘000 Gesamittotal 40‘000-50‘000

238. Der Vergleich der beiden Tabellen : Händler, welche Maestro akzeptieren, sei konnte — bei der Aduno die Anzahl Handle geringer ist als bei Multipay und es seit den Business Partner gekommen ist. Wird der c der Handler, welche sowohl Maestro als au und rund [90-100]% der Händler, welche angeschlossen.

239. Die Marktstellung der Multipay gege derart stark, dass eine klare Marktbeherrsc Einschätzung aufgrund der potenziellen Ko zu korrigieren ist.

b. Potenzieller Wettbewerb

240. Die sehr geringen Marktanteile, wel Concardis seit dem Jahr 2006 aufbauen kı ist, dass ein Markteintreter innerhalb von 2 | aufbauen kann, um disziplinierend auf Multi

241. Im Schlussbericht V PAY hat das S V PAY den Wettbewerb im Bereich des D Beginn weg über mehrere Acquirer aby Markteintritt allerdings noch nicht erfolgt un ausgabe erst im Jahr 2011 erwartet.”“ Der nem Jahr entfaltet keine disziplinierende W tipay in Frage stellen würde, da erstens un und zweitens, bis diese Frage beantwortet chen dürften.

242. Es kann daher der Schluss gezogen keine genügende disziplinierende Wirkung é

c. |Nachfragemacht der Abnehmer

243. Bezüglich der Nachfragemacht der Al kartenacquiring verwiesen werden (vgl. obe

747 gl, RPW 2009/2, S. 140, Rz. 158. 248 \/gl. 20 Minuten vom 20. Januar 2010, S. 13.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

\duno aufgeschlüsselt nach Kartenakzeptanz

2007 2008 6000-7000 5000-6000 6000-7000 5000-6000 30‘000—40‘000 20‘000-—30‘000 40‘000-50‘000 30‘000-40‘000

zeigt auf, dass — während Multipay die Anzahl t dem Jahr 2006 um rund [20-30]% ausbauen r dieser Kategorie im Jahr mehr als [10-13] Mal | Jahr 2006 sogar zu einem Rückgang der Anzahl yesamte Markt betrachtet, so sind rund [80—90]% ch Visa und Mastercard-Kreditkarten akzeptieren, nur Maestro entgegennehmen, bei der Multipay

nüber den aktuellen Konkurrenten erscheint als hung vorliegt. Es bleibt noch zu prüfen, ob diese nkurrenz und der Nachfragemacht der Abnehmer

che die beiden Crossborder-Acquirer B&S und onnten, zeigen auf, dass nicht damit zu rechnen pis 3 Jahren einen genügend grossen Marktanteil pay zu wirken.

sekretariat ausgeführt, dass die Einführung von ebitkarten-Acquirings fördern könnte, da sie von yewickelt werden soll.” Bis heute ist dieser d gemäss Presseberichten wird die erste Karten- ‚allfällige Markteintritt von V PAY in mehr als eiirkung, welche die heutige Marktstellung der Mulklar ist, ob der Markteintritt erfolgreich sein wird, ist, mindestens nochmals 2 bis 3 Jahre verstreiwerden, dass von der potenziellen Konkurrenz uf die Multipay ausgeübt wird.

onehmer kann auf die Ausführungen zum Kreditn Rz. 225 ff.).

d. Regulierung des Maestro-Acquiring

244. Die Parteien bringen vor, das Maest bisher die Einführung einer Interchange Fe: reize von Seiten der Acquirer und Issuer ni führten dazu, dass der Handlungsspielraum schen in ihrer Argumentation mehrere Ele Markt um keinen Markt, für den eine staatl (staatliche Markt- oder Preisordnung) beste um eine Regulierungsbehörde. Sie hat im

ten, dass die Einführung einer Interchange Zulässigkeit im Rahmen einer Untersuchur es sich bei den Interchange Fees um Gebül len haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalk werden sollte durch den Umstand, dass si haben.

e. Fazit

245. Die Analyse des aktuellen und poter der Abnehmer ergibt, dass die Multipay auf für die Zeitperiode des missbräuchlichen V brauch unten Rz. 296 ff.) als auch noch h Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfügt.

B.3.2.1.1.3.3 Debit- und Kreditkarten-Acq'

246. Im Sinne einer Arbeitshypothese soll nem grösseren relevanten Markt, welche (Maestro, Visa und Mastercard), untersuc! das vorliegende Ergebnis bezüglich der m von der Marktabgrenzung abhängig ist.

Abbildung 12: Marktanteile und Umsä Kreditkarten und Maestro-Debitkarten

Marktanteile Visa&MC&Maestro (MSV in %)

2004 2005 2006 2007 20

Concardis | [0-10] [0-10] [0-10] [0-10] [0-

Quelle: Sekretariat der Wettbewerbskommission

247. Die Grafiken verdeutlichen, dass im zung, welche Visa- und Mastercard-Kredi Marktanteile von Multipay seit 2004 bis he Konkurrent Aduno konnte seinen Marktar Marktanteil von weniger als [10-20]% liegt

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ro-Acquiring sei stark reguliert. Die Weko habe 2 verhindert und folglich seien die Investitionsancht sehr gross sei. Die „regulatorischen Eingriffe“ der Acquirer sehr gering sei. Die Parteien vermimente. Erstens handelt es sich beim Acquiringiche Regulierung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG ht. Zweitens handelt es sich bei der Weko nicht Bereich der Debitkarte Maestro einzig festgehal- Fee kartellrechtlich problematisch wäre und die ig überprüft werden müsste. Schliesslich handelt aren, welche die Acquirer an die Issuer zu bezah- ) der Handlungsspielraum der Acquirer reduziert e derzeit keine solchen Gebühren zu entrichten

iziellen Wettbewerbs sowie der Nachfragemacht dem Markt für das Acquiring von Maestro sowohl erhaltens bis Ende Januar 2007 (vgl. zum Missleute über eine marktbeherrschende Stellung im

uiring

hier noch die Marktstellung der Multipay auf eir sowohl Debit- als auch Kreditkarten umfasst nt werden. Insbesondere um aufzuzeigen, dass arktbeherrschenden Stellung von Multipay nicht

ze der Acquirer für Visa- und Mastercard-

Umsätze Visa&MC&Maestro (MSV Mio. CHF) 50‘000

80]

BO Übrige 20] @ Multipay 10] 1 0 T T T T

10] 2004 2005 2006 2007 2008

Acquiring auch bei einer weiteren Marktabgrentkarten sowie Maestro-Debitkarten umfasst, die ite [70-80]% und mehr betragen. Der wichtigste teil seit 2004 um [0-10]% erhöhen. Mit einem Aduno jedoch auch heute noch weit hinter Multi- pay zurück. Die Marktanteile der beiden Cr sigbar klein.

248. Da die anderen Elemente zur Beurtei und Markteintrittsbarrieren etc.). dieselben oder enger abgegrenzt wird, wäre auch in d Multipay zu bejahen.

B.3.2.1.1.4 Ergebnis für Acquiring-Mat

249. Sich kaum verändernde, sehr hohe | stabile Marktstruktur und die erwähnten Pr ten oder sich auf dem betreffenden Markt : pay im Kreditkarten-Acquiring von Visa un Maestro sowohl für die Zeitperiode des mis (vgl. zum Missbrauch unten Rz. 296 ff.) als lung inne hat.

250. Diese Schlussfolgerung wird weiter ( Schwestergesellschaften (namentlich Car Märkten über eine starke Marktstellung ve minalmarkt sowie zum Markt für Umrechnur

B.3.2.1.2 Terminal Markt

251. Bei den Zahlkartenterminals handelt e Point of Sale (POS), welche der elektronis nen. Die Marktgegenseite der Hersteller vi als POS-Terminals gelten Geldautomaten z Teller Machine).

252. In der Vorabklärung „Terminaux de welche sowohl Kredit- als auch Debitkarten Terminals, welche entweder nur Kredit- ode Substituierbarkeit). Zudem wurde ausgefühı Eigenschaften unterscheiden (z.B. alleinst miteinander verbundenen Terminals für gr substituierbarkeit sei es aber nicht angezei wurde daher von einem einheitlichen Mark als auch Debitkarten verarbeiten, ausgegar der länderspezifischen Homologierung durc

B.3.2.1.2.1 Sachlich relevanter Markt

253. In der Zwischenzeit wurde der Tern EMV- und ep2-Spezifikationen beeinflusst, nals alle Karten verarbeiten können (vgl. ob

254. Die ep2-Spezifikationen gehen auf ei welches der Verband Elektronischer Zahlu Jahr 1996 unterzeichnet hatten. Gegenstan

24° \/gl. auch schon RPW 2006/1, S. 96, Rz. 246 25° gl. RPW 2001/1, 61 f., Rz. 19 ff. 751 vgl. RPW 2001/1, S. 62, Rz. 23 f.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ossborder Acquirer sind und bleiben vernachläslung der Marktstellung der Multipay (Expansionsbleiben, unabhängig davon, ob der Markt weiter iesem Fall eine marktbeherrschende Stellung der

‘kte

Jarktanteile der Multipay sowie die über die Zeit )bleme der Wettbewerber, in den Markt einzutreu etablieren, lassen den Schluss zu, dass Multid Mastercard und im Debitkarten-Acquiring von ssbräuchlichen Verhaltens bis Ende Januar 2007 auch noch heute eine marktbeherrschende Stel-

Jadurch unterstützt, dass die Multipay oder ihre d Solutions) auf verschiedenen benachbarten fügen (vgl. sogleich die Ausführungen zum Ters sich um elektronische Geräte am sogenannten chen Zahlung mittels Kredit- oder Debitkarte dieon Zahlkartenterminals bilden die Händler. Nicht um Bargeldbezug bei Banken (ATM = Automated

paiement“ wurde festgehalten, dass Terminals, verarbeiten, nicht substituiert werden können mit r nur Debitkarten verarbeiten (allenfalls einseitige t, die Terminals würden sich zwar durch gewisse ehende Terminals für kleine Läden gegenüber osse Einkaufszentren), aufgrund der Angebotsgt, dafür jeweils eigene Märkte abzugrenzen. Es t für Zahlkartenterminals, welche sowohl Kredit- ıgen.?°° Geographisch wurde der Markt aufgrund h die Acquirer national abgegrenzt.”

ninalmarkt wesentlich durch die Einführung der welche u.a. sicherstellen sollen, dass alle Termien Rz. 15 ff.).

n Memorandum of Understanding (MoU) zurück, ngsverkehr (VEZ), Multipay und PostFinance im d dieses MoU war die Schaffung einer standardi- sierten Technologie, welche den EMV-Staı Kartengeschäft tätigen Unternehmen ihre P Später sind dann folgende weitere im Kart Aduno (ehemals Corner Banca), Swisscaro national.

255. Der ep2-Standard wurde am 31. Ma Verein „Technical Cooperation ep2“ (TeC zungsrechte an den ep2-Standards wurden eins ist die schweizweite Etablierung des ef Weiterentwicklung des Gesamtsystems. He Vereins: Aduno, Concardis, Diners Club Ir PostFinance, Multipay, Card Solutions, Swi:

256. Die ep2-Standards haben sich aufgru Bereich ausschlaggebenden Unternehmen weit durchgesetzt. Diese Entwicklung wurde 2005 bei einem betrügerischen Kartenmissl EMV-Chiptechnologie nicht unterstützt. Kor bei Fraud das Verlustrisiko, sofern eine Kart

257. Bereits im Schlussbericht der Vorabkl at aus, dass die älteren Terminals zwar noc ten, dass aber bei der Anschaffung eines ı minal der neuen Generation, d.h. ein ep2-ze tariat schloss daraus, dass ep2-zertifizierte den können, welche diese Zertifizierung n wird durch die seither eingetretene Entwicl Terminals in der Schweiz auf den ep2 Star und die verbleibenden alten Terminals solle relevante Markt umfasst daher ep2-zeritifiz

258. Derzeit sind folgende Terminals ep2-: (offene Zertifizierungsschritte sind grau m wurden, sind durch Hervorhebung der Jahre

Tabelle 5: Liste der ep2-zeritifizierten Ter

Terminal

Hersteller Terminal Typ

2 Der Vereinsgründung sind zwei Meldungen ir

gen, um dessen kartellrechtskonforme Ausgesta

Vgl. www.six-card-solutions.com/DE/haendle Card Solutions auf die Frage „Welche Auswirkur ty Shift ab 2005) auf die Verkaufsstellen?“.

255 Vgl. act. n° 103, S. 31. Das Sekretariat gelan einen Wert von rund 53%.

Stand vom 28.06.2010, vgl. für den aktuellen

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ıdard integriert und auf deren Grundlage die im rodukte und Dienstleistungen entwickeln können. engeschäft tätige Unternehmen dazu gestossen: | AECS, JCB International und Diners Club Inter-

| 2003 eingeführt. Am 12. April 2007 wurde der ) ep2) gegründet und die Eigentums- und Nutauf diesen übertragen.?” Der Zweck dieses Ver- 2-Standards sowie die kontinuierliche technische ute sind folgende Unternehmen Mitglieder dieses ternational, GE Money Bank, JCB International, sscard AECS und der VEZ.*°?

nd des Umstandes, dass sie von allen für diesen sowie vom Handel unterstützt werden, schweiz- > auch dadurch gefördert, dass ab dem 1. Januar Jrauch (Fraud) diejenige Partei haftet, welche die ıkret tragen Handler ohne EMV-fähiges Terminal e mit EMV-Chip eingesetzt wurde.”

ärung vom 10. Januar 2007 führte das Sekretarich über eine gewisse Zeit in Betrieb bleiben dürf- 1euen Terminals grundsätzlich nur noch ein Terrtifiziertes Terminal in Frage komme. Das Sekre- Terminals nicht durch Terminals substituiert wericht haben. Die Einschätzung des Sekretariates ‘lung bestätigt: Mitte 2007 waren rund 60% aller dard umgestellt.”°° Heute sind rund 90% migriert 2n bis Ende 2010 ersetzt werden.” Der sachlich ierte Terminals.

ertifiziert bzw. sind zur Zertifizierung angemeldet arkiert/Terminals, die bis Ende 2006 zertifiziert szahl der Zertifizierung gekennzeichnet).”°”

minals

Zertifizierungsstatus

ep2 Hardware zertifiziert | ep2 zertifiziert

siehe Thales Artema am 18.07.2006 Hybrid

n Widerspruchsverfahren an die Weko vorausgegan- Itung zu gewährleisten.

r/support/Seiten/FAQ.aspx (29.11.2010), Antwort der igen haben die neuen Haftungsbestimmungen (Liabili-

Jte aufgrund der erhobenen Zahlen für Ende 2006 auf

Stand www.eftpos2000.ch/website/cms/

).

Terminal

Aduno SA Hypercom Optimum T/M/

Aduno SA Hypercom ICE 5500

Aduno SA Hypercom Optimum M41 P4100 „Blade“

Aduno SA Hypercom Optimum M42

CCV-jeronimo SA OPP-B50 (unattended)

CCV-jeronimo SA VeriFone MX 870

CCV-jeronimo SA VeriFone Omni 3600 Mok

CCV-jeronimo SA VeriFone Omni 3740 / SC

CCV-jeronimo SA VeriFone VX

CCV-jeronimo SA VeriFone VX 670

CCV-jeronimo SA VeriFone VX 810 Duet / F

Fujitsu Services B-Pad

Hypercom / Paysys Artema Desk / MCU 590(C

Hypercom / Paysys Artema Hybrid

Hypercom / Paysys Artema Mobile / Portable

Hypercom / Paysys Artema Modular (unatten

ICP Entwicklungs Bia Outdoor

GmbH

Ingenico (Suisse) SA Ingenico i5310 / 17780 / ii

Ingenico (Suisse) SA Ingenico i3070 Pin Pad

Ingenico (Suisse) SA Ingenico i3380

Ingenico (Suisse) SA Ingenico i5100-i3050

Ingenico (Suisse) SA Ingenico i8200 / i8550

Ingenico (Suisse) SA Ingenico i9530 / 19550 (ur ded)

Ingenico (Suisse) SA Ingenico ict2xx

Innocard AG Hypercom Optimum M42

Innocard AG Hypercom Blade M4100

PayTec AG PayTec Primus / Verdi

SIX Card Solutions AG C-ZAM / Xenta AUTONO PINPAD, COMPACT

SIX Card Solutions AG C-ZAM / Xentissimo

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Zertifizierungsstatus

am 26.03.2003 am 17.06.2005 00 / am 07.11.2007 am 29.12.2008 30, am 28.11.2008 am 31.03.2009 am 07.08.2009 - am 16.05.2008 - vile am 08.04.2004 am 28.02.2005 am 14.06.2005 am 14.12.2005 am 31.05.2007 am 12.12.2006 OS am 12.05.2009 am 01.02.2010 am 29.12.2008 In acquirer integration test phase V.5.0.1. ) am 10.02.2004 am 02.06.2005 am 11.10.2004 am 30.06.2006 am 22.01.2004 am 09.06.2005 ded) am 27.10.2005 am 07.08.2009 am 06.05.2010 - 910 am 08.07.2005 am 25.08.2006 am 13.06.2006 in pilot phase V.3.0.0 am 30.06.2006 in pilot phase V.3.1.0 am 08.07.2005 am 30.03.2007 am 01.07.2005 in kontrollierter verbreitung V.3.0.0 1atten- | am 09.04.2009 in acquirer integration test phase V.4.1.0 am 27.01.2010 in pilot test phase V.5.0.1 30, am 28.11.2008 am 29.01.2010 am 07.11.2007 In acquirer integration test phase V.5.0.1 am 17.09.2007 am 20.05.2008 M, am 01.11.2005 am 06.02.2008/in

pilot phase V.5.0.1

am 22.09.2006

am 06.02.2008/in pilot phase V.5.0.1

Terminal

SIX Card Solutions AG cCredit

SIX Card Solutions AG davinci AUTONOM, PINF VENDING (unattended), CHECKOUT, SAFE

SIX Card Solutions AG smash AUTONOM, PINP COMPACT, MOBILE

SIX Card Solutions AG davinci 2 AUTONOM, PII

SIX Card Solutions AG Yomani

Tokheim AG Crypto VGA

259. Damit sind folgende Terminallieferant Markt tätig:

Tabelle 6: Übersicht der Terminallieferan

Terminallieferant

Aduno SA (vormals Commtrain Card Solutions AG)

ARS-Software GmbH

Card Solutions

CCV-jeronimo SA

Ingenico (Suisse) SA (vormals XA SA)

Innocard

PaySys

PayTec

260. Heute beliefern somit 8 Terminalliefer POS-Terminals und offerieren rund 40 ve Kommunikationsschnittstellen (analog, ISD senunabhängige, kassenintegrierte und mo es Terminals in verschiedenen Preisklasse Modelle. Die grundsätzliche Funktionalität möglichung von Kartenzahlungen am POS) barkeit besteht. Die Substituierbarkeit wird ep2-Zertifizierung die Terminals bei jedem /

261. Wie bereits erwähnt, wurde in der Ve mentierung des Terminalmarktes aufgrunc aufgrund der Möglichkeit der Terminalanbie

258 Im Jahr 2008 hat Hypercom den Geschäftsbe

produktion gehört) vom französischen Rüstungs

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Zertifizierungsstatus

siehe VeriFone SC 5000 am 10.05.2005

AD, am 22.03.2005 am 27.02.2006 AD, am 15.08.2001 am 19.04.2005 \PAD am 11.09.2009 in kontrollierter

verbreitung V.5.0.1

am 19.05.2010 -

am 09.03.2010

en und Terminalproduzenten auf dem Schweizer

ten und Terminalproduzenten

Terminalproduzent

Hypercom (Optimum)

Thales”? (Artema)

Banksys (smash, Xenta, Xentissimo)

Paytec (davinci)

cCredit (vormals durch Carus Retail Information Technology GmbH vertrieben)

Verifone

Ingenico

Hypercom (Optimum) Thales (Artema)

Thales (Artema) Ingenico

Paytec (Primus, davinci)

anten den Schweizer Markt mit ep2-zeritifizierten rschiedene Terminaltypen mit unterschiedlichen N, DSL, GSM, GPRS, WiFi). Dabei können kasbile Terminals unterschieden werden. Zudem gibt n, z.B. teurere Premiumprodukte und günstigere ist jedoch bei allen POS-Terminals dieselbe (Er- , so dass aus Sicht der Handler eine Substituierweiter dadurch gewährleistet, dass aufgrund der \cquirer eingesetzt werden können.

jyrabklärung „Terminaux de payments“ eine Seg- | der Angebotssubstituierbarkeit abgelehnt, d.h. ter, ohne grossen Aufwand die unterschiedlichen

reich Thales e-Transactions (zu dem die Terminalkonzern Thales erworben.

Geräte auf den Markt zu bringen. Werden c lieferanten verglichen, so ist ersichtlich, da Terminal-Varianten (kassenunabhängig, ka einheitlichen Markt spricht.

262. Im Jahr 2007 — sowie auch heute noc rund CHF 1000.-- bis rund CHF 3000.-- find le Geräte teurer als stationäre Geräte, die allerdings grösser als die Preisuntersct Varianten desselben Herstellers. So übers minals mit demjenigen für stationäre Termi lers sind günstiger als die stationären Ger: grenzung eines einheitlichen Marktes für ep

263. Aus den oben erwähnten Gründen ep2-zertifizierte POS-Terminals abgegren

264. Die Parteien bringen vor, es müsse zı unterschieden werden. Die Terminallieferar unternehmen hergestellten Terminals. Die Terminals würden sodann durch die Termii an die Bedürfnisse der Schweizer Handle! sammenhang im wesentlichen eine Ausrüs der entsprechenden Software bedeute. Di Zertifizierung. Diese könne jederzeit durc Folglich bestehe keinen Anlass, den sachlic nischen Spezifikationen, die jederzeit durcl nationalen Voraussetzungen angepasst wet

265. Der Argumentation der Parteien kann abgrenzung ist die Sicht des Schweizer | schlossen, seine Terminals beispielsweise diese in der Schweiz nicht funktionieren \ POS-Terminal von einem der in der Sc Schluss sei erwahnt, dass die ep2-Zertifiz sondern auch die Hardware betrifft.2°° Es n rungsprozess mit diversen Tests durchlaufe Jahr dauern kann.?°'

B.3.2.1.2.2 Räumlich relevanter Markt

266. Die ep2-Spezifikationen haben natic Markt die Schweiz ist.

267. Die Parteien bringen auf der Grundle Markt vor, die Terminal-Hersteller seien all

259 Fir das Jahr 2007 hat das Sekretariat die Pre langt. Eine aktuelle Preisübersicht der Postfinan www.postfinance.ch/content/dam/pf/de/doc/prod eftpos equipm list _de.pdf (11.02.2010).

260 Vgl. Minimal Hardware Requirements for Ter

261 Vgl. Business Use Case Specification: ep2 C www.eftpos2000.ch/website/cms/upload/formula

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ie Angebote der auf dem Markt tätigen Terminalss heute alle Terminallieferanten die wichtigsten ssenintegriert und mobil) anbieten, was für einen

h - lassen sich Terminals in der Preisspanne von en.?” Dabei sind zwar bei allen Herstellern mobi- Preisunterschiede zwischen den Herstellern sind liede zwischen den verschiedenen Terminal- ‘hneidet sich das Preissprektrum für mobile Ternals, d.h. die mobilen Geräte des einen Herstelate eines anderen. Auch dies spricht für die Ab- 2-zertifizierte POS-Terminals.

wird daher ein sachlich relevanter Markt für zt.

wischen Terminallieferant und Terminalproduzent ten seien blosse Wiederverkäufer der von Drittse auf dem internationalen Markt beschafften nallieferanten individuell an ihre Bedürfnisse und “ angepasst. Anpassung bedeute in diesem Zutung gemäss ep2-Standard, was die Aufspielung e eigentlichen Terminals benötigten keine ep2- h die Terminallieferanten durchgeführt werden. sh relevanten Markt aufgrund von einzelnen tech- 1 ein simples Software-Update an die jeweiligen den können, künstlich einzuschränken.

nicht gefolgt werden. Massgebend für die Marktländlers. Für einen Händler ist es aber ausgein Deutschland oder Frankreich einzukaufen, da vürden. Der Händler muss ein ep2-zertifiziertes weiz aktiven Terminallieferanten kaufen. Zum ierung eines Terminals nicht nur die Software, nuss ein kostenpflichtiger, mehrstufiger Zertifizien werden, welcher ohne Weiteres länger als ein

ynale Geltung, so dass der räumlich relevante

age ihrer Ausführungen zum sachlich relevanten esamt international aktive Unternehmen, welche

islisten von den einzelnen Terminallieferanten einverce über alle Terminallieferanten findet sich unter: /pay/biz/eftpos equipm list/

minal Hardware Certification, www.eftpos2000.ch/

ertification Process, ihre Produkte weltweit produzieren und vert onalen Markt auszugehen.

268. Es kann auf die obigen Ausführunge den, welche darlegen, dass es für den Hä kaufen. Aus Händlersicht ist folglich ein nati

B.3.2.1.2.3 Marktstellung

269. Zum Zeitpunkt der Vorabklärung „Terr Unternehmen auf dem damals relevanten auch Debitkarten verarbeiten, tätig. Die 3C- und die ICP PaySys über rund [0-10]%.

270. Seither hat sich der Markt stark veran

Tabelle 7: Entwicklungen auf dem Schwe

2002 Die Commtrain Card Solutions AC des US-Herstellers Hypercom-Ter

2002 Telekurs kauft die 3C Holding und der Payserv AG die Telekurs Carc

2003 Die CCV Holding (NL) wird Mehrh treibt neu die Terminals von Verifc trieb Jeronimo die Banksys-Termi schweiz.

2003 Gründung des Freiburger Termine vertreibt.

2004 Carus tritt mit dem Produkt cCredi

2005 Paytec AG steigt neu als Termina ckelt zusammen mit Telekurs Cart

2006 Der international tätige Terminalpı

2007 Telekurs Card Solutions kauft von schweizerische Vertriebsgesellsct

2007 Aduno übernimmt die Commtrain

2009 Die Innocard AG wird gegründet t der Schweiz.

271. Die Marktanteile der Anbieter, basieı Terminals in der Schweiz, präsentierten sic 60]%, Jeronimo [20-30]%, Commtrain [0-1 10]% und Ingenico [0-10]%. Card Solution dings nicht mehr über die beinahe Monopc Jahren 2001 bis 2006 sind 4 Terminalliera gehören diverse dieser Terminallieferanten oder Ingenico) und verfügen über entspre« how. Insbesondere Jeronimo verfügte im Ja

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

reiben würden. Es sei daher von einem internatin zum sachlich relevanten Markt verwiesen werndler nicht möglich ist, Terminals im Ausland zu onaler Markt abzugrenzen.

ninaux de payment“ im Jahr 2001 waren nur zwei Markt für Terminals, welche sowohl Kredit- als -Epsys verfügte über rund [90-100]% Marktanteil

Jert:

izer Terminalmarkt ab dem Jahr 2002

tritt in den Markt ein und vertreibt die Terminals minals in der Schweiz

bildet mit dem Geschäftsbereich Kartenservice | Solutions

eitsaktionärin von Jeronimo. CCV-jeronimo veryne in der Schweiz. Bis zu diesem Zeitpunkt vernals der Telekurs Card Solutions in der Westllieferanten XA SA, welcher Ingenico-Terminals

tin den Terminalmarkt ein.

lieferant in den Schweizer Markt ein und entwi- J Solutions das Produkt „davinci“.

oduzent Ingenico übernimmt die XA SA.

Carus das Produkt cCredit und Ubernimmt die iaft Carus Retail Information Technolgy GmbH.

Card Solutions AG

ind vertreibt Hypercom und Thales-Terminals in

end auf der Anzahl in Betrieb befindlicher ep2- ch per Ende 2006 wie folgt: Card Solutions [50- 0]%, PaySys [0-10]%, ARS [0-10]%, Carus [0- s war damit der klare Marktführer, welcher aller- Istellung der früheren 3C-Epsys verfügte. In den nten erfolgreich in den Markt eingetreten. Dabei zu international tätigen Konzernen (z.B. Jeronimo shende Ressourcen und entsprechendes Know- Ihr 2006 über einen bedeutenden Marktanteil von

[20-30]%, aber auch Commtrain und PayS' Marktentwicklung in dieser Zeit spricht eh Card Solutions auf dem Markt für ep2-Terr benden Zeitperiode bis Ende 2006.

272. In der Zwischenzeit konnte Card So 2009 verfügten die Terminalanbieter basie Terminals in der Schweiz über folgende h [10-20]%, Commtrain [10-20]%, PaySys [! Tec [0—10]% und Innocard [0-10]%. Werde addiert, so ergibt sich ein Marktanteil von | Card Solutions wieder in einem Bereich, d schenden Stellung gewertet werden kann. Jeronimo erhebliche Marktanteile eingebüs:

273. Für die Annahme einer marktbeherrs Card Solutions von der marktbeherrschend ten, insbesondere vom grossen Vertriebsne bereits erwähnt, bevorzugen es viele Händl selben Anbieter zu beziehen. Dies zeigt si Terminals, welche in das Acquiringsystem \ lutions (und rund [O—10]% auf Carus) entfall

274. Zudem ist im vorliegenden Zusamme Jahr 2005 neue Markteintritts- und Expansic lutions geschaffen hat. Sämtliche Händler, herrschenden Multipay abgeschlossen hal rungsumrechnung am POS (DCC-Funktio! Card Solutions verfügten. Damit wurde dii auf dem Terminalmarkt eingeschränkt. Auf Rz. 296 ff. detailliert eingegangen.

275. Trotz dieser Elemente, welche eine st nalmarkt belegen, spricht die Marktdynamil Die Marktdynamik wurde erheblich durch d Auffassung der Mehrheit der Terminalliefe: ken gesenkt hat: Ein Terminallieferant \ Spezifikationen als Markteintrittsbarrieren w forderungen an die Hardware) sowie dass ( bend ist. Die übrigen Terminallieferanten Markteintrittsschranken gegenüber dem fri verringert haben. Die Einführung des ep2- hervorgerufen (Ersatz alter Geräte) und es neue technische und kommerzielle Möglich! rückgegangen. Gemäss den Angaben der 1

?62 Präzisierend gilt es festzuhalten, dass für die

minals abgestellt wurde, welche mit dem Systen eine Transaktion oder Einlieferung gemacht hab rund 10% der Terminals, welche mit dem Syster quiringsystem der Multipay, sondern in Acquirinc stand sollte jedoch auf ausgewiesenen Prozentv tens dazu führen, dass die für die Card Solution: auszugehen ist, dass in Acquiringsystemen von ringer ist als im Acquiringsystem von Multipay.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ys erreichten je beinahe [0-10]% Marktanteil. Die ar gegen eine marktbeherrschende Stellung der ninals während der für den Missbrauch massgelutions wieder Marktanteile gewinnen. Per Ende rend auf der Anzahl in Betrieb befindlicher ep2- larktanteile: Card Solutions [60-70]%, Jeronimo J-10]%, Ingenico [0-10]%, Carus [0-10]%, Payn die Marktanteile von Card Solutions und Carus 60-70]%. Damit bewegt sich der Marktanteil der er als Indiz für das Vorliegen einer marktbeherr- Gleichzeitig hat der nächstgrössere Konkurrent st.

chenden Stellung spricht der Umstand, dass die en Stellung der Multipay auf den Acquiringmärktz, das Multipay aufbauen konnte, profitiert. Wie er, sämtliche Produkte und Dienstleistungen vom ch daran, dass im Jahr 2009 rund [70-80]% der von Multipay eingebunden sind, auf die Card Soan.’

nhang hervorzuheben, dass die SIX-Gruppe im ynshindernisse für die Konkurrenten der Card Sowelche einen Acquiringvertrag mit der marktbeyen, konnten ihren Kunden nur dann die Wähn) anbieten, wenn sie Uber einen Terminal der 2 Wettbewerbsfahigkeit der Konkurrenzprodukte die Missbrauchlichkeit dieses Verhaltens wird in

arke Stellung der Card Solutions auf dem Termik gegen die Annahme einer Marktbeherrschung. e ep2-Standardisierung beeinflusst, welche nach anten die Expansions- und Markteintrittsschranweist zwar darauf hin, dass einige der ep2- irken können (z.B. spezifisch schweizerische Anler Zertifizierungsprozess kostspielig und zeitrauvertreten hingegen die Ansicht, dass sich die iheren Zustand mit proprietären Systemen stark Standards habe ein erhebliches Marktwachstum ‚ hätten sich aufgrund der Öffnung der Systeme keiten ergeben. Zudem seien die Preise stark zuerminalhersteller bewegten sich die Preise zuvor

Berechnung dieser Prozentwerte auf die Anzahl Ter- 1 der Card Solutions verbunden sind und mindestens en. Es ist gemäss Multipay davon auszugehen, dass n der Card Solutions verbunden sind, nicht in das Acsysteme von Dritten eingebunden sind. Dieser Umverte keinen erheblichen Einfluss haben, oder höchs- 5 angegebenen Prozentwerte zu tief sind, da davon Dritten der Anteil von Card-Solutions-Terminals ge- auf einem erheblich höheren Niveau von günstigsten Terminals bereits für rund CHF

276. Seit dem Jahr 2002 ist es denn auch on, so dass derzeit insgesamt 7 aktuelle Kc den auch laufend neue Produkte entwickelt minals aufzeigt. Die heute im Vergleich zur den durch den Markteintritt von Innocard in len Konkurrenz kann auf Fujitsu Services ep2-Zertifizierung angemeldet ist. Schliess brauchs darauf hingewiesen werden, dass ( die sich durch die Integration mit Aduno ert winnen konnten.

277. Die Parteien führen in ihrer Stellungn mo sei mit der international tätigen CCV Ir einer der grössten Terminallieferanten in E lande) Uber eine installierte Terminalbasis \ sich daher im vorliegenden Fall keinesfalls Card Solutions als wesentlich grösseres Te berstehe. Card Solutions sehe sich einem s

278. Oben wurde dargelegt, weshalb von ı Terminals auszugehen ist. Massgebend fü Wettbewerb in der Schweiz. Die Terminalb: vorliegenden Fall daher keine Rolle. Zutreff Wettbewerber zu positionieren, aber mit Hi ten Rz. 306ff.) in seiner Marktentwicklung zı

B.3.2.1.2.4 Ergebnis für den Terminalr

279. Zusammenfassend kann festgehalteı Missbrauch massgebenden Zeitperiode zw für ep2-zertifizierte POS-Terminals verfügte von einer marktbeherrschenden Stellung a ren Marktanteil wieder erheblich ausbauen, marktbeherrschende Stellung dennoch ehe ist letztlich nicht erforderlich, da es für den Solutions eine marktbeherrschende Stellun lutions wird nicht vorgeworfen, ihre Stellun: dern der Multipay wird vorgeworfen, ihre mz ten unter Verwendung der DCC-Funktion a der Card Solutions einen Wettbewerbsvort Terminalmarkt zu behindern. Der Terminalı der Missbrauch auswirkt (vgl. hierzu unten F

B.3.2.1.3 Markt für Umrechnungsdie

280. Multipay hat geltend gemacht, dass e spezifikationen der DCC-Software der Ca werden könne, wenn der Card Solutions e gung von DCC-Dienstleistungen am Termin dem sachlich relevanten Markt für Umrechr

263 Vgl. Preisübersicht Postfinance (FN 259).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

CHF 3000 bis CHF 4000.--, während heute die 1000.-- erworben werden können.?°®

tatsächlich zu diversen Markteintritten gekommeynkurrenten auf dem Markt tätig sind. Weiter wer- , wie die obige Tabelle der ep2-zertifizierten Ter- Zeit vor ep2 tieferen Markteintrittsbarrieren wer- 1 Jahr 2009 belegt, und im Bereich der potenzielhingewiesen werden, deren Produkt B-Pad zur ich kann für die Zeit nach dem Ende des Misslie Commtrain — wohl wegen der Verbundvorteile, yeben haben — und die Ingenico Marktanteile geahme zum Antrag des Sekretariates aus, Jeroniternational BV verbunden. Die CCV-Gruppe sei uropa und verfüge auf ihrem Heimmarkt (Nieder- ‚on mehr als 500'000 POS-Terminals. Es handle > um ein Wettbewerbsverhältnis, in welchem die rminal-Unternehmen der CCV-Jeronimo gegenütarken Wettbewerber gegenüber.

einem nationalen Markt für ep2-zertifizierte POSr die Beurteilung der Marktstellung ist daher der isis von CCV-Jeronimo in Holland spielen für den end ist, dass Jeronimo daran war sich als starker fe der Verweigerung der DCC-Funktion (vgl. un- ırückgebunden werden konnte (vgl. Rz.382 ff.).

narkt

1 werden, dass Card Solutions zu der für den ar über eine starke Marktstellung auf dem Markt , aufgrund der Marktentwicklung aber eher nicht uszugehen ist. Seither konnte Card Solutions ihaufgrund der vorhandenen Marktdynamik ist eine r zu verneinen. Eine abschliessende Beurteilung vorliegenden Fall keine Rolle spielt, ob der Card y auf dem Terminalmarkt zukommt. Der Card Soy auf dem Terminalmarkt zu missbrauchen, sonirktbeherrschende Stellung in den Acquiringmärkuf den Terminalmarkt übertragen zu wollen bzw. eil zu verschaffen und die Mitbewerber auf dem narkt bildet daher derjenige Markt, auf dem sich XZ. 355 ff.).

nstleistungen

ine Offenlegung der Schnittstellen und Terminalrd Solutions nur dann kartellrechtlich gefordert ine marktbeherrschende Stellung bei der Erbrinal zukommen würde. Card Solutions sei aber auf ungsdienstleistungen am POS-Terminal, welcher in örtlicher Hinsicht weltweit abzugrenzen Wettbewerb mit international tätigen DCC-P

281. Die Vorbringen der Multipay sind nich auf dem Markt für DCC-Dienstleistungen i: marktbeherrschende Stellung der Multipay : schlossenen Händler zum Kauf eines Card bei diesen die DCC-Funktion unterstützt. Rolle spielt, geht auch aus den Äusserung immer als Bestandteil eines Acquiring-Vert ner umfassenden Zahlkartendienstleistung unabhängig anzubieten oder zu erwerben“. che einen Acquiringvertrag mit Multipay abg Umrechnungsdienstleistungen. Sie können

282. Schliesslich zeigt sich die Bedeutun leistungen im vorliegenden Fall auch daran tionen nicht gegenüber Konkurrenten auf ( Terminalherstellern, welche gar nicht auf die

283. Da die Marktstellung von Multipay auf die kartellrechtliche Beurteilung des vorlieg gend nur summarisch zum besseren Verstä

284. Wie bereits bei der Darstellung des schen Kartenverkehr die Umrechnungsdier der durch den Issuer oder aufgrund der D erbracht werden (vgl. oben A.1.3). Dabei nungsdienstleistung anbieten oder er arbeit leistungserbringer (DCC-Provider) zusammı lationen zu beobachten:

e Aduno kooperiert mit First Currency FCC Service Europe AB und Conc der Handler neben seinem Akzeptar trag mit dem DCC-Provider ab.

e Bei Multipay wird die Wahrungsumr genommen. Die DCC-Dienstleistunc pay immer als Bestandteil eines Act standteil einer umfassenden Zahlkar

285. Marktgegenseite der Anbieter von D darauf hinzuweisen, dass die unabhängige nem Händler anbieten können, wenn sie Ul rer verfügen.

286. Aus Sicht der Händler stellt die Umrec rechnung am Terminal dar. Die Umrechnun ne zusätzliche und erwünschte Dienstleistu Einnahmen (bzw. vermindert die Händlerk Dienstleistung dem Händler angerechnet wi

265 Act. n° 103, S. 47.

266 Act. n° 103, S. 47.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

sei, nicht marktbeherrschend, sondern stehe im rovidern.?°*

t stichhaltig. Die Marktstellung der Card Solutions st vorliegend irrelevant. Wesentlich ist einzig die als Acquirerin, die es ihr erlaubt, die bei ihr ange- Solutions-Terminals zu bewegen, indem sie nur Dass der Markt für DCC-Dienstleistungen keine en der Multipay selbst hervor: „DCC wird jedoch rages angeboten und bildet somit Bestandteil ei- . Es besteht keine Möglichkeit DCC isoliert und 265 Mit anderen Worten besteht für Händler, welleschlossen haben, keine Wahl auf dem Markt für gar nicht einen anderen DCC-Provider wählen.

yslosigkeit des Marktes für Umrechnungsdienst- , dass die Offenlegung der Schnittstelleninformalem DCC-Markt erfolgt, sondern gegenüber den sem Markt tätig sind.

dem Markt für Umrechnungsdienstleistungen für enden Falles keine Rolle spielt, wird er nachfolndnis des Falles dargestellt:

Sachverhaltes ausgeführt, kann beim elektroniistleistung gegenüber dem Karteninhaber entwe- CC-Funktion direkt am POS durch den Acquirer kann der Acquirer entweder selber die Umrech- et zu diesem Zweck mit einem speziellen Dienston. Auf dem Schweizer Markt sind beide Konstel-

' Choice (Schweiz) AG (FCC Schweiz), B&S mit ‚ardis mit Fexco. Bei diesen Acquirern schliesst Izvertrag mit dem Acquirer auch einen Zusatzverachnung konzernintern durch Card Solutions vor- } wird den Händlern gemäss Angaben von Multijuiring-Vertrages angeboten und bildet somit Betendienstleistung.?°°

CC-Dienstleistungen sind die Händler. Dabei ist n DCC-Provider ihre Dienstleistung nur dann ei- Jer einen Kooperationsvertrag mit seinem Acqui-

‚hnung durch die Issuer kein Substitut für die Umg am Terminal erlaubt es ihm, seinen Kunden eing anzubieten, und generiert bei ihm zusätzliche ommission), da ein Teil der Erträge aus dieser rd (bis zu 1% des Transaktionsbetrags).

287. Bei der räumlichen Marktabgrenzung gen DCC-Provider wie FCC oder FEXCO ir zahlreichen Länder anbieten. Andererseits verwendeten ep2-Spezifikationen von den chen, so dass jeder ausländische DCC-Pro des ep2-Standards anbieten muss. Eine nicht erforderlich, es erscheint aber als sinn zu orientieren: Wesentlich ist, welche Anbie welche Anbieter durch einen Schweizer Hä ist die Wahl des DCC-Providers an die Wal mit einem DCC-Provider kooperiert.

288. Ein Blick auf die Umsätze sowie die wendung gelangt, zeigt die Bedeutung dies Transaktionen sind zudem seit der Einführı stiegen:

Umsätze in CHF im [100‘000‘000— [3 DCC-Modus 200‘000‘000] 4 Anzahl TRX im [500'000- [

289. Von den Umsätzen, bei welchen die [ langt, entfallen knapp zwei Drittel auf Multip

Abbildung 13: Marktanteile und Umsätze

Marktanteile DCC (Umsätze in %)

2004 2005 2006 2007 2(

290. Der Marktanteil der Multipay von run nungsdienstleistungen am POS in der Sct dass die Marktstellung der Multipay im Ac DCC auf den Markt fur Umrechnungsdienst

291. Der hohe Marktanteil der Multipay im satzlich auf eine marktbeherrschende Stellt render Einfluss auf der Ebene des Karteni der Issuer erfolgen. Im Rahmen des vorli schliessende Beurteilung der Marktstellung

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

gilt es zu berücksichtigen, dass die unabhängiternational tätig sind und ihre Dienstleistungen in weist FCC darauf hin, dass die in der Schweiz ausländischen Verarbeitungsprotokollen abweivider seine technische Lösung auf der Grundlage abschliessende räumliche Marktabgrenzung ist voll, sich an der Marktabgrenzung beim Acquiring ter auf dem Schweizer Markt vertreten sind, d.h., ndler überhaupt gewählt werden können. Derzeit il des Acquirers gekoppelt, da jeder Acquirer nur

Anzahl Transaktionen, bei denen DCC zur Aner Funktion. Die Umsatzzahlen sowie die Anzahl ıng der DCC-Funktion im Jahr 2005 stetig ange-

2006 2007 2008 90‘000‘000-— [500‘000‘000— [650‘000‘000— 0‘000‘000] 600‘000‘000] 750‘000‘000] 1‘000‘000— [2'100‘000- [3'100‘000- 1‘200°000] 2‘300‘000] 3‘300‘000]

)CC-Funktion in der Schweiz zur Anwendung geay und gut ein Drittel auf Aduno/FCC. Die Markt- ‚sind hingegen gering:

im DCC-Modus

u Umsätze im DCC-Modus (Mio. CHF)

08 1‘000

-60] D Übrige -40] = Multipay Oo T T T

10] 2005 2006 2007 2008

d [50-60]% der Umsätze, bei welchen Umrechweiz angewendet werden, erklärt sich dadurch, quiring durch die Integration von Acquiring und eistungen am Terminal Ubertragen wird.

Bereich der DCC-Dienstleistungen deutet grund- Ing hin. Allerdings dürfte ein gewisser disziplinie- ıhabers durch die Umrechnungsdienstleistungen egenden Verfahrens kann jedo ch auf eine abder Multipay verzichtet werden.

292. Die Parteien merken in ihrer Stellunc Zusatzfunktion innerhalb des Acquiring bzw Umrechnungsdienstleistungen die Issuer.

293. Während den Parteien zuzustimmen. ing als ein integraler Bestandteil zu betrach Es wurde bereits dargestellt, dass diverse darauf spezialisiert haben, die DCC-Dienst der einzige Acquirer, welcher die Umrechnt Provider zurückzugreifen. Bezüglich der Ui mals darauf hinzuweisen, dass diese aus. derjenigen Unternehmen (DCC-Provider ov seinen Kunden die Umrechnung am Termii nungsdienstleistung der Issuer stellt erst au fur die Umrechnungsdienstleistung am Tern

B.3.2.2 Gesamtergebnis

294. Die Analyse der relevanten Märkte ha

e Multipay im Kreditkarten-Acquiring Acquiring von Maestro sowohl für c bis Ende Januar 2007 als auch noc hat;

e Card Solutions über eine starke N POS-Terminals verfügt, die Markteı marktbeherrschenden Stellung spric

e Der Markt für Umrechnungsdienstlei liegenden Sachverhalts nicht massc eine starke Marktstellung der Multipz

295. Da bereits Marktbeherrschung aufgru sich eine Prüfung, ob zudem auch Marktb keiten (vgl. Rz. 136) besteht.

B.3.3 Unzulässige Verhaltensweisen (,,N

296. Das Innehaben einer marktbeherrsct kein Problem dar: Unzulässigkeit liegt erst v

B.3.3.1 Bedeutung von Art. 7 Abs. 1 ui

297. Gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verhalten : sig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer der Aufnahme oder Ausübung des Wet benachteiligen. In Art. 7 Abs. 2 KG werde zählt. Nach h.L. und Rechtsprechung hanı Aufzählung von Verhaltensweisen, welche lung in Frage kommen, wobei jedoch die all

267 RPW 2008/4, S. 579, Rz. 172; RPW 2006/4,

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

jnahme an, die Umrechnungsdienste seien eine . Issuing. Zudem seien die grössten Anbieter von

ist, dass die Umrechnungsdienstleistung im Issuten ist, trifft dies beim Acquiring zur Zeit nicht zu. Unternehmen auf dem Markt aktiv sind, die sich leistung anzubieten. In der Schweiz ist Multipay ıngsdienstleistung anbietet, ohne auf einen DCCnrechnungsdienstleistungen der Issuer ist noch- Sicht der Händler kein Subsitut für das Angebot Jer Acquirer) darstellen, die es ihm ermöglichen nal anzubieten (vgl. oben Rz. 286). Die Umrechs Sicht des Karteninhabers allenfalls ein Substitut iinal dar.

t ergeben, dass

von Visa und Mastercard und im Debitkartenlie Zeitperiode des missbräuchlichen Verhaltens :h heute eine marktbeherrschende Stellung inne

larktstellung auf dem Markt für ep2-zertifizierte wtwicklung aber eher gegen das Vorliegen einer ht;

stungen am Terminal für die Beurteilung des vorjebend ist, wobei eine summarische Analyse auf ry hindeutet.

nd der herkömmlichen Kriterien besteht, erübrigt eherrschung aufgrund wirtschaftlicher Abhängig-

Nissbrauch“)

ienden Stellung allein stellt kartellrechtlich noch or, wenn diese Stellung missbraucht wird.?°”

nd Abs. 2 KG

sich marktbeherrschende Unternehmen unzuläs- Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in tbewerbs behindern oder die Marktgegenseite n solche Verhaltensweisen exemplarisch aufge- Jelt es sich dabei um eine nicht abschliessende als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stelgemeinen Kriterien von Art. 7 Abs. 1 KG in jedem

S. 640, Rz. 97.

Fall gegeben sein müssen. Dies bedeutet ı erfasst, die im Beispielkatalog nicht erwähnt

298. Zu beachten ist allerdings, dass gem verwaltungsgerichts im Fall „Swisscom Te Abs. 1 KG aufgrund ihrer inhaltlichen Offen onierung gemäss Art. 49a KG bildet. Eine tungsgericht offenbar nur dann möglich, we Art. 7 Abs. 2 KG aufgeführten Tatbestand Dies führt dazu, dass Verhaltensweisen, di zwar kartellrechtlich unzulässig sein könne Verhaltensweise, nicht aber eine Sanktion des Bundesverwaltungsgerichts noch nich vertritt, dass Art. 7 Abs. 1 KG eine genüge erfolgt die weitere Prüfung des Falles unt tungsgerichts.

B.3.3.2 Behinderungsmissbrauch

299. In Art. 7 Abs. 1 KG werden zwei str missbräuchlich bezeichnet: einerseits die B sachverhalte*”.

300. Behinderungssachverhalte treten i.d. Konkurrenten auf und sind ihrem Wesen nz sachverhalten werden andere Unternehme werbs behindert. Durch verdrängendes Vel werden aktuelle Konkurrenten geschwächt potenzieller Konkurrenten wird be- oder gal rigen Marktverschliessung (Anticompetitive dazu, dass marktbeherrschende Unternehn Wettbewerbsfahigkeit ihrer Produkte oder the Merits). Es kommt daher nicht nur zu ei zu einer Beschränkung des wirksamen Wet

301. Ein marktbeherrschendes Unternehm verschiedenen Märkten oder Marktstufen |

268 \/gl. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON, in: Basle

Reinert (Hrsg.), Basel 2010, Art. 7 N 25 m.w.H.; 579, Rz. 173; RPW 2006/4, S. 640, Rz. 98; CLE! N 4 ff.; BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 570.

269 BVGer, Urteil vom 24. Februar 2010, Swisscc (B-2050/2007), E. 4.5 (http://relevancy.bger.ch/p 29.11.2010).

27 Der Gesetzgeber hat in Art. 49a KG generell bar bezeichnet Dies im Gegensatz zu den unzul denen nur die Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 un tik von ANDREAS HEINEMANN, Direkte Sanktionen verwaltungsgerichts, Jusletter vom 21. Juni 201(

en Vgl. zu den Ausbeutungssachverhalten BVG« nierungspreise im Mobilfunk (B-2050/2007), E. 1 Ausbeutungsmissbrauch ist für den vorliegende: ter darauf eingegangen wird.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Imgekehrt, dass die Generalklausel Sachverhalte sind.?°®

äss der neuesten Rechtsprechung des Bundesrminierungspreise“ die Generalklausel des Art. 7 heit keine genügende Grundlage für eine Sankti- Sanktionierung ist gemäss dem Bundesverwalnn Art. 7 Abs. 1 KG in Verbindung mit einem in („als untrennbare Einheit“) angewendet wird.?° e einzig von der Generalklausel erfasst werden, n, dass aber als Rechtsfolge nur ein Verbot der in Frage kommt. Obwohl diese Rechtsprechung t rechtskräftig ist und die Weko die Auffassung nde Grundlage für eine Sanktionierung bildet,*”° er Beachtung der Vorgaben des Bundesverwalukturell verschiedenartige Verhaltensweisen als ehinderungs- und andererseits die Ausbeutungs-

R. als Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber ich wettbewerbsbezogen. Bei den Behinderungsn in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbehalten des marktbeherrschenden Unternehmens oder vom Markt verdrängt oder der Markteintritt r verhindert. Es kommt zu einer wettbewerbswid- Foreclosure). Der Behinderungsmissbrauch führt 1en ihre Konkurrenten durch andere Mittel als die Dienstleistungen ausschliessen (Competition on ner Beeinträchtigung der Wettbewerber, sondern 'bewerbs an sich.*”

en kann andere Unternehmen grundsätzlich auf behindern. Einerseits kann die Behinderung auf

r Kommentar zum Kartellgesetz, Marc Amstutz/Mani BGer, RPW 2003/4, S. 961, E. 6.5.1; RPW 2008/4, S. RC, (FN 192) Art. 7 LCart N 5; BORER (FN 115), Art. 7

ym gg. Weko i.S. Terminierungspreise im Mobilfunk df/azabvger/2010/b 02050 2007 2010 02 24 t.pdf;

Verhaltensweisen gemass Art. 7 KG als sanktionierässigen Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG, bei

1 4 KG sanktionierbar sind; vgl. auch die fundierte Kriim Kartellrecht -— Das Swisscom-Urteil des Bundes- ), Rz. 22 ff.

ar, 24. Februar 2010, Swisscom gg. Weko i.S. Termi-

1.1.2 und AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 46. Der 1 Fall nicht relevant, so dass im Folgenden nicht wei-

Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 5 f. und 19.

dem Markt stattfinden, in dem die Marktbeh Man spricht in diesem Fall von horizontal Anderseits kann ein marktbeherrschendes barten (adjacent), vor- oder nachgelagerter das betrachtete Unternehmen nicht tätig oc Situation wird in der Regel als vertikale Ma net.?”°

302. Eine solche Marktverschliessung tritt schendes Unternehmen ebenfalls auf dem tätig ist. Es besteht dann die Möglichkeit, o sucht, seine Marktmacht auf den benachbe gen (Leverage), indem Konkurrenten auf fachste Form, dies zu erreichen, ist die Ver chen Konkurrenten auf dem benachbarten, lichkeiten sind etwa die Bevorzugung des ei lagerten Markt tätigen Unternehmens (eige Kopplungsverträge.?”’

303. Vielfach wird eine Marktverschliessui reicht, indem das marktbeherrschende Unt dem benachbarten, vor- oder nachgelagert bel sind mit den Produkten, Anlagen, Syste den Unternehmens auf dem beherrschten denn auch diverse internationale Leitentsct Kürze angesprochen:

Telefonsysteme („Bell System“). Wä ohne Zustimmung von AT&T keine werden. Mit zwei Gerichtsentscheid später auch fremde Endgeräte zuzu fahrdeten.’”? Schliesslich wurde dur. nierungsfreier Interkonnektion mit « temanbindung festgelegt. Die Ausw die Entwicklung auf dem Zusatz- ur

273 Vgl. Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 1¢

274 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 97 u 275 vigil. RPW 2004/1, S. 119, Rz. 56; RPW 2001 278 Vigil. RPW 1997/2, S. 167 f., Rz. 40.

277 gl. RPW 2005/1, S. 51, Rz. 54 f.; AMSTUTZ/C im Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 192), < sen: „A company that is dominant in the tying m:

market and can indirectly also foreclose the tyin« Ausführungen hierzu unten Rz. 505 ff.

278 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 455 Lessons from AT&T, Microsoft, and beyond, in: ; 77° Es handelt sich dabei um die ,Hush-A-Phone F.2d 266 [D.C. Cir. 1956]), sowie die ,Carterpho sion, 13 F.C.C.2d 420 [1968], erhältlich unter wv 420.html; 29.11.2010).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

errschung besteht, d.h. auf derselben Marktstufe. 2r Marktverschliessung (Horizontal Foreclosure). Unternehmen andere Unternehmen auf benach- | Märkten behindern, d.h. auf Märkten, auf denen ler zumindest nicht marktbeherrschend ist. Diese rktverschliessung (Vertical Foreclosure) bezeichinsbesondere dann auf, wenn ein marktbeherr- | benachbarten, vor- oder nachgelagerten Markt lass ein marktbeherrschendes Unternehmen verrten, vor- oder nachgelagerten Markt zu übertradieser Marktstufe behindert werden.*” Die einweigerung von Geschäftsbeziehungen mit möglivor- oder nachgelagerten Markt.?’”” Andere Möggenen, auf dem benachbarten, vor- oder nachgene Tochter- oder Schwestergesellschaft)”’° oder

1g auch durch eine technische Behinderung erernehmen verhindert, dass die Konkurrenten auf an Markt Produkte anbieten können, die kompatimen oder Einrichtungen des marktbeherrschen-

Markt.?”® Zu solchen Konstellationen bestehen leide vor. Die wichtigsten werden nachfolgend in

AT&T verfügte über ein Monopol im Bereich der hrend Jahrzehnten durften an dieses Telefonnetz fremden End- oder Zusatzgeräte angeschlossen en wurde AT&T gezwungen, fremde Zusatz- und lassen, sofern diese die Netzsicherheit nicht gech die Regulierungsbehörde ein System diskrimiiner offenen Schnittstelle und kostenloser Sysirkung dieser Öffnung auf den Wettbewerb und id Endgerätemarkt werden rückblickend äusserst

2), S. 21 ff.; AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 94 ff. nd 514 ff. [2, S. 284 ff., Rz. 165 ff.

>ARRON (FN 268), Art. 7 N 516 ff. Die Koppelung wird >. 23 und 180 der „Horizontal Foreclosure“ zugewie-

ırket can through tying or bundling foreclose the tied y market (horizontal foreclosure)“. Vgl. für weitere

m.w.H.; PHILIPP J. WEISER, Regulating Interoperability: Antitrust Law Journal 2009 (Vol. 76), S. 271.

“-Entscheidung (Hush-A-Phone v. United States, 238 ne“-Entscheidung (Federal Communications Commis- positiv und als Grundlage für zahlre rate, Modems) gewertet.”

e In einem Missbrauchsverfahren de dem Unternehmen vorgeworfen, da: reich der leistungsfahigen Datenve habe, indem es ,anderen Hersteller Informationen lieferte, um die Verw dung mit dem System/370 zu ermö wurde die Verkaufsstrategie von IB menten („Memory-Bundling“) und E als missbrauchlich erachtet. Das Ve IBM abgeschlossen, ausreichende u fern, damit die Konkurrenzunterneh eigenen Entwicklung an das System

e Von Bedeutung sind schliesslich | Kommission hat mit Entscheidung \ Microsoft als unzulässig erachtet u hatte sich Microsoft geweigert, eine temen (Sun Microsystems) alle Infor eine nahtlose Kommunikation ( Betriebssystem sicherzustellen. Dies leninformationen wurde als missbré sen, die verweigerten Informationer des Windows-Betriebssystems mit d gegen Art.82 EGV (heute Art. 1( Kommission wurde durch das EuG” soft-Entscheide enthalten zahlreiche von Schnittstelleninformationen, we von Interesse sind. So wurde unter

78° \/gl. WEISER (FN 278), S. 274 f.; GERALD E. F. communications Experiments, in: Information Ec 5 ff.; CHRISTOPH ENAUXx, Effiziente Marktreguliert S. 88 f. Vgl. auch die Eintrage zu ,Hush-A-Phon Phone v. United States; 29.11.2010) und ,,Cart 29.11.2010) in der englischsprachigen Wikipediz

281 Vgl. EU-Kommission, Vierzehnter Bericht übe Vgl. EU-Kommission, Vierzehnter Bericht übe

Gegen Microsoft wurden auch in den USA Ve wurde v.a. die Bündelung des Windows-Betriebs Verfahren endete mit der Verpflichtung von Micr Originalgerätehersteller) das Recht zur Entfernu mit Konkurrenzsoftware einzuräumen; vgl. JOCH ferent Remedies, in: E.C.L.R. 2007 (Issue 6), S. *84 Entscheid der EU-Kommission vom 24. März http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/d deutsche Zusammenfassung unter http://eur-lex 285 Aufgrund des Vertrags von Lissabon heisst d päischen Union. Zuvor wurde die Bezeichnung £ 86 Entscheid des EuG vom 17. September 2007

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

che Innovationen (z.B. Anrufbeantworter, Faxger Europäischen Kommission gegen IBM wurde ss es seine marktbeherrschende Stellung im Berarbeitungsanlagen (,System/370“) missbraucht n nicht rechtzeitig die erforderlichen technischen fendung von Konkurrenzerzeugnissen in Verbinglichen (,‚Schnittstelleninformationen‘)*.”®" Zudem M, Prozessoren nur zusammen mit Speichereleasis-Software („Software-Bundling“) abzugeben, rfahren wurde durch die Selbstverpflichtung von nd rechtzeitige Schnittstelleninformationen zu liemen die Hardware- und Software-Produkte ihrer /370 anschliessen können.”

die EU-Verfahren gegen Microsoft.” Die EU- ‚om 24. Mai 2004°° zwei Verhaltensweisen von ind mit einer Rekordbusse sanktioniert: Erstens m Anbieter von Servern und Serverbetriebssysmationen offen zu legen, die benötigt werden, um Jer eigenen Produkte mit dem \Windows- ;e Verweigerung der Offenlegung von Schnittsteluchlich erachtet, und Microsoft wurde angewie- 1 offen zu legen. Zweitens wurde die Koppelung em Windows Media Player ebenfalls als Verstoss )2 AEUV) qualifiziert. Der Entscheid der EU- © am 17. September 2007 bestätigt.”°° Die Micro- » Ausführungen zur Problematik der Offenlegung Iche für die Beurteilung des vorliegenden Falles “ anderem festgestellt, dass die Informationsver-

AULHABER, Policy-Induced Competition: The Teleonomics and Policy, 2003 (Vol. 15), zugänglich unter licy-Induced%20Competition.pdf (29.11.2010), S. ing in der Telekommunikation, Diss., Münster, 2003, 5“ (http://en.wikipedia.org/wiki/Hush-Aerphone“ (http://en.wikipedia.org/wiki/Carterphone;

1.

r die Wettbewerbspolitik 1984, 1985, Rz. 94. r die Wettbewerbspolitik 1984, 1985, Rz. 94 f.

rfahren geführt. Im Fall Microsoft Ill (253 F.3d 34) systems mit dem „Internet Explorer“ untersucht. Das osoft, den Original Equipment Manufacturers (OEM; ng diverser Windows-Komponenten zur Substitution EM APON, Cases Against Microsoft: Similar Cases, Dif- 327 fF.

2004 i.S. Microsoft (COMP/C-3/37.792),

as EuG seit dem 1. Dezember 2009 Gericht der Euro- -uropäisches Gericht erster Instanz verwendet.

'1.S. Microsoft (T-201/04), http://eur- :LEX:62004A0201:EN:HTML (29.11.2010).

weigerung von Microsoft zu einer E Schaden der Verbraucher führe.

304. Im vorliegenden Fall wird Multipay \ Stellung auf den Acquiring-Märkten dazu be schaft Card Solutions auf dem Terminal-N Händler, welche einen Akzeptanzvertrag Funktion nur dann benutzen konnten, wenr fügten. Durch die Verweigerung von Schn Anbieter wurde verhindert, dass diese de ebenfalls POS-Terminals anbieten konnten delt sich um eine Verhaltensweise, welche « zur Folge hat und einen Behinderungsmiss Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 KG in Frage:

e Verweigerung von Geschaftsbezieht

e Diskriminierung von Handelspartne gungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG);

e Einschränkung der Erzeugung, de (Art. 7 Abs. 2 lit. e KG);

e Vorliegen eines Koppelungsgeschäfi

305. Nachfolgend werden die einzelnen Tz folge geprüft, wobei es durchaus möglich isi erfüllt.” Dabei gilt es auch zu untersuchen lichen Gründen (,legitimate business reasor

B.3.3.3 Verweigerung von Geschäftsb

B.3.3.3.1 Allgemeines

306. Grundsätzlich gilt auch für ein marktbe tragsfreiheit, d.h. es hat die Möglichkeit, sei lit. a KG stellt eine Ausnahme von diesem | verweigerungen mit Behinderungswirkung. insbesondere dann, wenn sie dazu dient, de Markt zu erschweren oder zu verhindern. ?®®

307. Art. 7 Abs. 2 lit. a KG betrifft eine breit Verweigerung von Geschäftsbeziehungen | wohl die Auflösung oder die Einschränkung den Geschäftspartnern wie auch die Nichtaı len Geschäftspartnern.”®° Weiter kann die (Bezugssperre) als auch auf nachgelagert sperre).”° Schliesslich werden auch spezifi rung, den Zugang zu einer wesentlichen Eir

?87 Gemäss CLERC, (FN 192) Art. 7 LCart N 268

788 \/gl. RPW 2006/4, S. 642, Rz. 108; BOTSCHAK Handkommentar Kartellgesetz, Baker & McKenz Art. 7 N 10 f.; CLERC (FN 192), Art. 7 LCart N 11

789 \/gl. BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 570 f. 29° \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 97.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

-inschrankung der technischen Entwicklung zum

/orgeworfen, dass sie ihre marktbeherrschende nutzt hat, die Marktstellung der Schwestergesell- Aarkt zu stärken. Dies ist dadurch erfolgt, dass mit Multipay abgeschlossen haben, die DCC- | sie über einen Terminal der Card Solutions verittstelleninformationen an andere POS-TerminalnN bei der Multipay angeschlossenen Händlern ‚welche die DCC-Funktion unterstützen. Es hanainen Verdrängungseffekt auf dem Terminalmarkt brauch darstellen kann. Dabei kommen mehrere

Ingen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG);

rn bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedins Absatzes oder der technischen Entwicklung

Ss (Art. 7 Abs. 2 lit. f KG)

itbestandsvarianten in ihrer gesetzlichen Reihen- ', dass ein Verhalten mehrere dieser Tatbestände ‚ob das Verhalten durch das Vorliegen von sach- 1s“) gerechtfertigt werden kann.

eziehungen

herrschendes Unternehmen das Prinzip der Verne Geschäftspartner frei zu wählen. Art. 7 Abs. 2 Prinzip dar. Als missbräuchlich gelten Geschäfts- Als unzulässig gilt eine Geschäftsverweigerung n Wettbewerb auf dem vor- oder nachgelagerten

fe Palette von Verhaltensweisen, die alle auf eine jinauslaufen. Unter diesen Tatbestand fallen sovon Geschäftsbeziehungen zu bereits bestehen- ıfnahme von Geschäftsbeziehungen zu potentiel- Verweigerung sowohl auf vorgelagerten Märkten en oder benachbarten Märkten erfolgen (Lieferschere Verhaltensweisen erfasst, wie die Weigerichtung („Essential Facility“) oder einem Netz zu

f. überschneiden sich gewisse Tatbestandsvarianten.

-T95 (FN 115), S. 570 f.; PETER REINERT, in: Stämpflis ie (Hrsg.), Bern 2007, Art. 7 N 10; BORER (FN 115), 8; AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 72.

gewähren, die Weigerung, eine Lizenz für | die Weigerung, Schnittstelleninformationen

308. Von einer missbräuchlichen Verweige Liefersperre ist jedenfalls dann auszugehen

(1) Die anvisierte Verhaltensweise beste gen zu unterhalten;

(2) Die Verweigerung betrifft einen Input gelagerten oder benachbarten Markt

(3) Die Verweigerung zeitigt wettbewerb

(4) Die Verweigerung kann nicht durch „ werden.

B.3.3.3.2 Geschäftsverweigerung

B.3.3.3.2.1 Explizite Geschäftsverweig

309. Zunächst ist erforderlich, dass ein G ziehung aufzubauen und zu diesem Zwe« kommuniziert hat. Die Verweigerung der

wenn das marktbeherrschende Unternehm spielsweise durch Ausweichmanöver, Verz gemessener Geschäftsbedingungen, welch („Constructive Refusal to Deal“).?”°

310. Die nachfolgende Zeittabelle gibt eir Multipay/Card Solutions erfolgt ist und wie mo und anderen Terminallieferanten verhalt

Tabelle 8: Zeittabelle

21.09.2004 Lancierung des DCC-Projektes | chen, seinen Händlern DCC anzul ep2-Terminal „Smash“ der Card S che für das Acquiring Front- und B

15.10.2004 Erstellung der Systemspezifikatior 02.12.2004 Testphase abgeschlossen. 20.01.2005 Beginn der produktiven Pilotph:

291 gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 72; |

Fundstellen teilweise mit Abweichungen, auf die dieser Stelle ist einzig darauf hinzuweisen, dass um, dass die Verweigerung wahrscheinlich den tellrecht keine Rolle spielt, da dieses nicht im se Verbraucherwohlfahrt fokussiert. Zudem hat der ticle 82 EC refers not only to practices which ma those which are detrimental to them through the. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom [C-202 KELLERBAUER, Der “more economic approach” bi 2009/12, S. 1576 ff. (1579).

23 gl. RPW 2000/4, S. 566 f., Rz. 36 ff.; AMSTU

24 Sämtliche Elemente sind durch Akten belegt, „Sachverhalt“ erwähnt. Von Bedeutung sind insk

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Rechte des geistigen Eigentums zu erteilen, oder offen zu legen.”°"

rung von Geschäftsbeziehungen im Sinne einer

‚ wenn folgende Merkmale vorliegen”:

"ht in einer Verweigerung, Geschäftsbeziehun-

, der objektiv notwendig ist, um auf einem nachwirksam konkurrieren zu können; sbehindernde Effekte;

Legitimate Business Reasons“ gerechtfertigt

erung

eschäftspartner versucht hat, eine Geschäftsbe- »k mit dem marktbeherrschenden Unternehmen Geschäftsbeziehung kann dann direkt erfolgen, en eine solche explizit ablehnt oder indirekt, bei- ‘Ogerungsstrategien oder die Auferlegung unanie auf eine Geschäftsverweigerung hinauslaufen

ie Übersicht, wie die Entwicklung von DCC bei

sich die beiden Unternehmen gegentber Jeronien haben:2%*

ei der Card Solutions. Das Projekt soll Multipay ermögli- Jieten. In einer ersten Phase ist eine Umsetzung auf dem olutions sowie die Anpassung diverser Systeme (z.B. solackoffice) vorgesehen.

en.

ase, welche bis Ende Februar dauert ([10-20] Terminals in

Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 78.

Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 81; beide

bei den einzelnen Kriterien eingegangen wird. An

das in der Mitteilung zu Art. 82 EGV genannte Kriteri- Verbrauchern schaden muss, im schweizerischen Karben Ausmass wie das europäische Recht auf die EuGH in einem aktuellen Entscheid festgehalten: „Ary cause damage to consumers directly, but also to

ir impact on an effective competition structure“ (EUGH, /07], Rz. 105. Vgl. zum ganzen auch MANUEL

>| der Anwendung des Artikels 82 EG-Vertrag, in: AJP

TZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 124.

die einzelnen Aktenstücke sind bereits im Abschnitt esondere die Beilagen zu act. n° 180.

[10-20] Hotels). Bereinigung anfäı acquiriert DCC-Verträge mit Startc

01.03.2005 Überführung des Pilotbetriebs ii

05.04.2005 Mit über [300-400] Händlern wurd mit einem DCC-fähigen ep2-Gerat

10.05.2005 DCC-Verträge mit rund [500-600] ein ep2-Terminal verfügen. Anpas

10.06.2005 Erste Anfrage von Jeronimo: Je das Anliegen, die DCC-Funktion a

14.06.2005 Mit rund [900-1000] Händlern wur Hälfte noch kein ep2-Terminal.

20.06.2005 Entscheid Verweigerung: In der mitgeteilt, Jeronimo kein DCC anz

05.07.2005 Die Firma [Name Firma] ist daran, (Hotellösung) zu implementieren. Mit rund [1200-1‘300] Händlern w Hälfte über kein ep2-Terminal verf knapp CHF [0-10] Mio. im DCC-M

05.07.2005 Zweite Anfrage von Jeronimo: S Spezifikationen offenzulegen.

16.07.2005 Mit rund [1600-1700] Händlern wı 700] mit einem DCC-fähigen ep2-(

22.07.2005 Schreiben der Ingenico (XA AG) | mitzuteilen, welche für die Entwick che Antwort erfolgt nicht. Card Sol DCC-Funktion befinde sich noch ir zur Verfügung gestellt werden kön

18.11.2005 Besprechung zwischen Jeronimo | ar 2006 darüber zu entscheiden, o wird.

im Nov. 2005 PaySys fragt Multipay an einer Be DCC in einer Pilotphase befinde u

16.12.2005/ Ankündigung von Visa an alle Acc 11.01.2006 rung verlangen wird. Visa verlang Karteninhabers sicherstellen. Nacl onsprozess zu durchlaufen, währe

darf. 09.01.2006 Bestätigung Verweigerung: Ents andere Terminalhersteller weiterhi 16.01.2006 Multipay teilt Jeronimo den GL-En zugeben, per E-Mail mit. 19.01.2006 Schreiben von Multipay an Visa, d die Reduktion auf 100 Händler wä 30.01.2006 Jeronimo erkundigt sich per E-Mai lich, ob das Mail von Multipay vom 20.02.2006 Jeronimo beschwert sich schriftlicl rechtliche Schritte an. 01.03.2006 Rezertifizierung durch Visa 17.03.2006 Die Van de Velden Holding B.V. (I

Protokolle offenzulegen, welche e: anzubieten. Multipay soll bis am 2! diesbezügliche Verhandlungen zu

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

iglicher Schwierigkeiten mit der Terminalsoftware. Multipay jatum 01.03.2005.

n den regulären Betrieb.

en DCC-Verträge abgeschlossen. Davon sind erst [0-100] ausgerüstet.

Händlern abgeschlossen, von denen erst [100-200] über sungen betreffend Tip (Trinkgeld) und Ticket.

ronimo äussert anlässlich einer Besprechung mit Multipay uf ihren Terminals anbieten zu können.

den DCC-Verträge abgeschlossen. Davon hat rund die

GL von Card Solutions wird der Beschluss von Multipay ubieten.

für Multipay die Integration von DCC mit [Name Firma]

urden DCC-Verträge abgeschlossen, von denen rund die ügt. Im Juni wurden gut [20‘000-25‘000] Transaktionen für odus abgewickelt.

chreiben der Jeronimo an Multipay mit der Bitte, die DCC-

ırden DCC-Verträge abgeschlossen. Davon sind rund [600- Serat ausgerüstet.

nit der Bitte, die technischen Informationen bezüglich DCC lung der eigenen Terminals notwendig sind. Eine schriftliutions gibt an, sie habe Ingenico mündlich mitgeteilt, die

1 einer Pilotphase, weshalb das Produkt DCC noch nicht ne.

ind Multipay, wobei Multipay in Aussicht stellt, am 9. Janub DCC für andere Terminallieferanten zugänglich gemacht

sprechung bezüglich DCC an. Multipay erklärt, dass sich nd die Funktion nicht weitergegeben werden könne.

juirer, welche DCC anbieten, dass Visa eine Rezertifiziet technische Anpassungen, welche die Wahlfreiheit des 1 der Rezertifizierung ist ein zweimonatiger Requalifikatind dem maximal 100 Handlern DCC angeboten werden

cheid in der GL von Multipay und Card Solutions, DCC für n nicht freizugeben.

tscheid, DCC für andere Terminalhersteller nicht freiass eine neue Terminalsoftware entwickelt wurde. Bitte auf hrend der Requalifikation zu verzichten.

Inach dem Resultat des GL-Entscheids (es ist daher frag- 16.01.2006 bei Jeronimo eingegangen ist).

1, immer noch keine Antwort erhalten zu haben, und droht

Jehrheitsaktionarin der Jeronimo) fordert Multipay auf, die > Jeronimo erlauben, die DCC-Funktion auf ihren Terminals 5. März 2006 mitteilen, ob sie bereit ist bis zum 8. April in treten.

20.03.2006 Multipay teilt Jeronimo mit, sie set

11.04.2006 Mitteilung von Visa an Multipay üb 11.05.2006 Mitteilung von Visa an Multipay üb 20.07.2006 Anzeige der Jeronimo bei der Wel 24.07.2006 Eröffnung Vorabklärung. 25.08.2007 Multipay lehnt eine Offenlegung di 08.12.2006 Multipay erklärt sich anlässlich ein offenzulegen. 26.01.2007 Offenlegung der Schnittstelleniı 12.04.2007 Offenlegung der Schnittstelleninfo! 13.11.2007 Offenlegung der Schnittstelleninfo! 19.11.2007 Offenlegung der Schnittstelleninfo! Aduno).

311. Aus der Tabelle geht hervor, dass Mu ronimo, Ingenico, PaySys) mit dem Anliet Händlern angebotene DCC-Funktion auf ih es dabei nicht bei einer einmaligen Anfrage 2005 wiederholt um die Offenlegung der d sucht.

312. Im ersten Schreiben vom 5. Juli 2005

313. „Je réitére par la présente notre il nos terminaux de paiement. Comme discute tains clients de pouvoir conserver l’acquiri nous avez informé que cette fonction devré fournisseurs de terminaux. Je vous prie de tives ou le cas échéant, nous aiguiller vers |

314. Auf dieses Schreiben hin erfolgte mass den Angaben von Multipay wurde Jer fonisch mitgeteilt, die DCC-Funktion befind nicht zur Verfügung gestellt werden.’ Es schäftsverweigerung auszugehen, da aus e der Card Solutions hervorgeht, dass schon ronimo kein DCC angeboten wird“””.

315. Mit E-Mail des CEO von Multipay Geschäftsverweigerung gegenüber Jeronir fen und verschiedene Punkte besprochen. der Geschäftsleitungssitzung von letzter \ schlossen, dass wir grundsätzlich firmeni

ben“?

7° Act. n° 103, Beilage 19a. °°© Act. n°103, S. 34.

?97 Act. n° 103, Beilage 21c. ?98 Act. n° 103, Beilage 19b.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

je keine Veranlassung die eigene Position zu ändern.

er positives Audit-Resultat für März 06.

er positives Audit-Resultat für April 06.

0.

2r Spezifikationen ab.

er Sitzung mit Jeronimo bereit, dieser die Spezifikationen

1formationen gegenüber Jeronimo.

rmationen gegenüber Ingenico.

rmationen gegenüber Thales e-Transactions GmbH.

rmationen gegenüber Commtrain Card Solutions (heute

Itipay von mehreren POS-Terminalanbietern (Jeyen kontaktiert wurde, die durch Multipay ihren ren Terminals anbieten zu können. Jeronimo hat » bewenden lassen, sondern hat ab dem 10. Juni afür notwendigen Schnittstelleninformationen erführt der CEO von Jeronimo aus:

ıteret a ajouter au plus vite la fonction DCC sur 5, cela répondrait a une demande précise de cerng chez vous et les terminaux chez nous. Vous it 6tre disponible des la mi-2005 pour les autres bien vouloir nous fournir les spécifications y relaes personnes concernées.“?°°

noch keine explizite Absage an Jeronimo. Geonimo im Juli 2005 durch die Card Solutions tele- e sich noch in einer Pilotphase und könne daher ist für diese Zeitperiode von einer indirekten Geiner Information des CEO von Multipay an der GL am 20. Juni 2005 beschlossen war, „dass für Gevom 16. Januar 2006 erfolgte die erste explizite 10: „Im November haben wir uns in Zürich getrof- U.a. ist die Frage von DCC offen. Wir haben in Voche das Thema diskutiert und es wurde bentern entwickelte Dienstleistungen nicht freige-

316. Da dieses Mail offenbar bei Jeron weigerung aus Sicht von Jeronimo eine indi an Multipay, nicht aber zum gewünschten | rung wurde denn auch in der Vorabklärung en haben Gründe vorgebracht, weshalb die

B.3.3.3.2.2 Verweigerung betrifft Of

317. Die Parteien haben mehrmals vorc gabe von Jeronimo in der Vorabklärung de von Schnittstelleninformationen und nicht e Solutions fordere.” Dieser Einwand ist nic! ronimo ist von „sp&cifications“ die Rede. De Bereich der Informatik üblich für die dekla bewerkstelligen muss, und ist von der dar den.*** Aus der Verwendung des Terminus formationen verlangt hat, welche eine eigen

318. Noch deutlicher hat dieses Anlieg Schreiben an die Multipay vom 22. Juli 2005

319. „In diesem Sinne nehmen wir mit I nen eine Geschäftsbeziehung aufzubauen, von Telekurs Multipay anzubieten, wie bei: vorgenannte, wären wir Ihnen dankbar, we Ihre DCC-Lösung, die für die Entwicklung Verfügung stellen“.

320. Im gleichen Sinne lautet auch das 17. März 2006:

321. „... the Company’s [Jeronimo’s] acc protocols available as far as needed for so full support to have application supported in the certification done within for us acceptabl

322. Auch aus diesem Schreiben geht DCC-Software der Card-Solutions-Termina sung entwickeln wollte (,software to be bu Wortes „Protocol“ unterstrichen: „In compu computers to communicate with each otheı standard that controls or enables the conne computing endpoints. In its simplest form, : the syntax, semantics, and synchronizatic mented by hardware, software, or a combi

3 gl. act. n°5, 23 und 224.

son Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 24. | Entscheid des EuG vom 17. September 2007 i.S schen, deutschen und englischen Wikipediaeintı

3°? Act. n° 103, Beilage 19f.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

imo nicht eingegangen ist, ist die Geschäftsverrekte geblieben, was zwar zu weiteren Schreiben Resultat geführt hat. Das Element der Verweigevon Multipay nicht bestritten, sondern die Partei- Verweigerung zulässig sei.”

fenlegung von Schnittstelleninformationen

jebracht, es sei erst im Rahmen der zweiten Einutlich geworden, dass Jeronimo die Offenlegung ine Zwangslizenz an der DCC-Software der Card it stichhaltig: Bereits im ersten Schreiben von Jer Begriff der spécification bzw. Spezifikation ist im rative Beschreibung dessen, was eine Software auf basierenden Implementierung zu unterscheispécifications geht hervor, dass Jeronimo die In- e Implementierung der DCC-Funktion erlauben.

en die Ingenico (damals noch XA SA) in ihrem > formuliert:

hnen Kontakt auf und würden uns freuen, mit Ihdie uns erlaubt, unseren Kunden alle Leistungen spielsweise ihre DCC Lösung. In Bezug auf das nn Sie uns alle technischen Informationen über unseres Zahlungsterminals notwendig sind, zur

Schreiben der Van de Velden Holding B.V. vom

cess to the DCC facility, what means to have your ftware to be built on our payment terminals, your case of question we may have and to guarantee e times.”

deutlich hervor, dass Jeronimo nicht einfach die Is übernehmen wollte, sondern eine eigene Lö- It“). Dies wird weiter durch die Verwendung des ing, a protocol is a set of rules which is used by “across a network. A protocol is a convention or ction, communication, and data transfer between a protocol can be defined as the rules governing ın of communication. Protocols may be implenation of the two. At the lowest level, a protocol

März 2004 i.S. Microsoft (COMP/C-3/37.792), Rz. 24; . Microsoft (T-201/04), Rz. 137. Vgl. auch französi-

‘ag.

defines the behavior of a hardware connect formats and the rules two or more computer

323. Aus den Schreiben von Jeronimo t ne Zwangslizenz an der DCC-Software der tokolle und Spezifikationen, welche zur Her minals und der durch Multipay angebotenen

324. Im Rahmen der Stellungnahme habe von Jeronimo vom 20. Juli 2006 sei unklar : räumung einer Zwangslizenz für die DCCmentation der Parteien kann nicht gefolgt v wurde bereits in Rz. 36 wiedergegeben ur zenz, sondern beschwert sich über das Vor: Support“. Noch deutlicher wird die Anzeige haltensweise. In Rz. 39 wurde festgehalten: keiner Weise besser als diejenigen von Jer erreicht, dass sie von TKMP [Multipay] hir bzw. dass TKMP den Terminals von Jeron verständlich hält Rz. 40 der Anzeige fest: , Interoperabilität der Terminals von Jeronim DCC ist dem von der Europäischen Komm Microsoft vergleichbar.“”® Schliesslich wird schutzes festgehalten: „Jeronimo geht gru Dialogfähigkeit ihrer Terminals mit dem TKI rungsumrechnung für TKMP gering ist. Ein nikationsprotokolle ist grundsätzlich nicht e Schnittstelleninformationen bzw. -spezifikat zügliche Unterstützung geleistet.“ Der Vc sen, ist daher zurückzuweisen.

B.3.3.3.2.3 Zurechnung der Verweic

325. Die Parteien haben zudem ge Spezifikationen könne von der Multipay gar der entsprechenden Rechte aus geistigem I

326. Die Parteien halten selber fest: „An und weiter „Es ist der Acquirer (TKM [=Tele DCC-Lösung entscheidet, und darüber bef zulassen will“.°°® Sämtliche Anfragen der a an die Multipay gerichtet, welche diese zu k hat. Der Entscheid, Jeronimo kein DCC ar den: Card Solutions wurde am 20. Juni 20( 9. Januar 2006 wurde in der gemeinsamen

303 http://en.wikipedia.org/wiki/Protocol (comput

34 Act. n°1, S. 16, Hervorhebung hinzugefügt. 3 Act. n°1, S. 16, Hervorhebung hinzugefügt. 3 Act. n°1, S. 22, Hervorhebung hinzugefügt.

308 Vgl. act. n° 12 (Hervorhebung hinzugefügt).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ion. A Protocol is a formal description of message s must follow to exchanges those messages”.

Ind Ingenico geht deutlich hervor, dass diese kei- Card Solutions gefordert haben, sondern die Prostellung von Interoperabilität zwischen ihren Ter- | DCC-Funktion notwendig sind.

n die Parteien erneut vorgebracht, die Anzeige formuliert gewesen, denn Jeronimo habe die Ein- Software der Card Solutions verlangt. Der Arguverden. Das Rechtsbegeheren in dieser Anzeige d verlangt nicht die Einräumung einer Zwangslianthalten von „Informationen, Spezifikationen und bei der Beschreibung der missbräuchlichen Ver- „Die Produkte von TKCS [Card Solutions] sind in onimo. Ihre Besserstellung wird lediglich dadurch sichtlich DCC als dialogfähig qualifiziert werden imo diese Dialogfähigkeit verweigert.“ Unmiss- ‚Das Vorgehen der TKMP zur Verhinderung von o mit ihrem Netzwerk von TKMP im Bereich der ission als unzulässig qualifzierten Vorgehen von in Rz. 54 zum Thema des vorsorglichen Rechtsidsatzlich davon aus, dass die Realisierung der viP-Netzwerk zum Zweck der dynamischen Wäh- e Schutzwürdigkeit der entsprechenden Kommurkennbar. Aduno hat Jeronimo die erforderlichen onen ohne weiteres offen gelegt und die diesberwurf der Parteien, die Anzeige sei unklar gewejerung

ltend gemacht, die Offenlegung der DCCnicht gefordert werden, da diese nicht Inhaberin

bieter der DCC-Dienstleistungen ist der Acquirer“ kurs Multipay]), welcher sich für eine bestimmte indet, welche Terminals er für die DCC-Funktion nderen Terminalanbietern haben sich denn auch einem Zeitpunkt an die Card Solutions verwiesen iZubieten, ist zudem von Multipay getroffen wor- )5 lediglich über diesen Entscheid informiert. Am Geschäftsleitungssitzung von Multipay und Card

ng) (29.11.2010).

Solutions der erste Entscheid bestätigt, „da nicht freigegeben wird“. Die Geschaftsver

327. Entscheidend ist in diesem Zusan rechtlich selbständige Konzerngesellschafte gels wirtschaftlicher Selbständigkeit nicht al ternehmen gilt der Konzern als Ganzes und Art. 7 KG.*"° Es spielt daher für die kartel zerngesellschaft die Verweigerung kommu benteilung ausgestaltet ist (z.B. ob das Acc durch die Card Solutions vorgenommen wir formationen sowie das technische Know-ho perabilität notwendig ist. Auf dieser Ebene Group AG die Geschäftsverweigerung vorge

328. Die Parteien führen in ihrer Stellungn: tung“ sei nicht zielführend, denn im Rahme Zeitpunkt involviert gewesen. Die Parteien nung der Untersuchung klar deklariert wurd: ten Multipay und Card Solutions zum gleic nen Acquiringvertrag mit TKM [Multipay] ve Funktion nur dann in Anspruch nehmen, v schaft TKC [Card Solutions] verfügen“. L naue Zurechnung des Verhaltens von Kon gemeinsame Geschäftsleitungssitzungen dı

329. Zusätzlich kann darauf hingewiesen Multipay und Card Solutions im Zusamm dienstleistungen zumindest bis am 30. Me was wiederum nur denkbar ist, weil beide Kommt hinzu, dass Multipay den Wechselk men aus der Funktion generiert.“

B.3.3.3.2.4 Ergebnis betreffend Ges

330. Zusammengefasst kann festgehal Multipay beschlossen hat, anderen POS-T« zu verweigern. Spätestens mit dem Schre Wunsch nach Interoperabilitat und Offenle«

3% gl. oben Rz. 95 sowie RPW 2006/3, S. 522, LANG/ RETO M. JENNY, Keine Wettbewerbsabred LEHNE, in: Basler Kommentar zum Kartellgesetz, Art. 2 N 27 ff.; DUCREY (FN 105), RZ. 1244 ff.; Re Rz. 256.

31 Act. n° 57. Vgl. auch schon den Schlussberic wird, dass Multipay und Card Solutions zu gleict Rz. 15, 28 ff. und 94 des Schlussberichts).

3 vgl. act. n° 103, S. 34.

313 gl. act. n° 26.

Der DCC-Nettoertrag von Multipay betrug 201 5.6 Mio., wahrend derjenige von Card Solutions und CHF 0.858 Mio. erreichte.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ss für andere Terminalhersteller die DCC-Lösung weigerung erfolgte daher durch die Multipay.

ımenhang aber letztlich, dass gemäss Art. 2 KG n wie die Multipay und die Card Solutions mans Unternehmen im Sinne des KG gelten. Als Ununterliegt als solcher der Verhaltenskontrolle des rechtliche Beurteilung keine Rolle, welche Konniziert hat, wie genau die konzerninterne Aufgajuiring-Processing durch die Multipay selbst oder d) und wer über die notwendigen Schnittstelleninw verfügt, welches für die Herstellung von Intero- ' kann davon gesprochen werden, dass die SIX anommen hat.

ahme aus, „der Umweg über die Konzernbetrach- :n der Untersuchung sei der Konzern zu keinem unterschlagen dabei, dass bereits bei der Eröff- 2, dass die beiden direkt involvierten Gesellschafhen Konzern gehören: „Händler, welche über eirfügen, können die von TKM angebotene DCC- ‚enn sie über ein Terminal der Schwestergesellatztendlich erscheint es aber müssig Uber die gezerngesellschaften zu diskutieren, welche sogar ırchgeführt haben.

werden, dass für die Zusammenarbeit zwischen enhang mit der Erbringung von Umrechnungsi 2007 gar kein schriftlicher Vertrag bestand,” Gesellschaften zum gleichen Konzern gehören. urs festlegt*’? und auch wesentlich mehr Einnahchäftsverweigerung

ten werden, dass spätestens am 20. Juni 2005 arminal-Anbietern den Zugang zur DCC-Funktion iben von Jeronimo vom 5. Juli 2005 wurde der jung der dafür notwendigen Spezifikationen ein-

Rz. 77; RPW 2005/3, S. 508, E. 3.2; CHRISTOPH G. an im Konzern, in: sic! 2007/4, S. 299 ff. (305); JENS Marc Amstutz/Mani Reinert (Hrsg.), Basel 2010, GER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, Bern 2005,

ht der Vorabklärung (act. n° 54), in dem dargestellt len Konzern (damals Telekurs-Gruppe) gehören (vgl.

J)5 CHF 1.9 Mio.; 2006 CHF 5.2 Mio. und 2007 CHF in denselben Jahren CHF 0.627 Mio.; CHF 0.730 Mio.

deutig formuliert. Deshalb wird im folgende gerung definiert.

331. Die Geschäftsverweigerung dauer schen Vertretern der Multipay, der Card Sol gegenüber Jeronimo bereit erklärten, die v gen.” Die Geschäftsverweigerung hat dam

B.3.3.3.3 Objektive Notwendigkeit

332. Die Verweigerung eines Inputs ist i Unternehmen objektiv notwendig ist, um aı Dies bedeutet nicht, dass ohne den verweic auf dem nachgelagerten Markt zu überleb mehr dann als notwendig anzusehen, wenn gibt, das die Wettbewerber verwenden kön wenigstens langfristig aufzufangen (z.B. dur

333. Im vorliegenden Fall wurden Jerc Schnittstelleninformationen verweigert. Die: setzung für die Entwicklung von Terminals welche den Handlern von Multipay zur Ver Schnittstelleninformationen auf dem Weg d native zur Offenlegung. Wie die EU-Kommi roperabilitat von Produkten, welche auf der den, nicht dauerhaft sichergestellt. So würc Card Solutions (z.B. um neuen Anforderung ren, dass die Terminals der Drittanbieter wie engineering is therefore an inherently unsta

334. In casu kommt hinzu, dass sich de Schnittstellen erschöpft. Es ist zudem notv den Terminals der Drittanbieter zulässt un wendigerweise durch Multipay/Card Solutio!

335. Es stellt sich die Frage, ob die anc Multipay/Card Solutions durch einen entsg können. M.a.W. ist zu prüfen, ob die ande Verweigerung der DCC-Fähigkeit durch Mu dass ihre Terminals bei anderen Acquirern (

336. Multipay verfügt über eine marktbt unter anderem durch einen sehr grossen A no auszeichet (vgl. Rz. 188, 191f. und 23 und Verbundeffekte geprägt (vgl. Rz. 197).

N 125, welche verlangen, dass die wirtschaftlich mutbar oder unmöglich sein muss. Dies könnte | werber vom nachgelagerten Markt ausgeschloss dazu führen, dass nur noch die Wettbewerbsbes fasst würde, was dem Wortlaut von Art. 7 KG wi

317 Vgl. Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 1¢

318 Entscheid der EU-Kommission vom 24. Marz

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

n dieses Datum als Beginn der Geschäftsverweite bis zur Sitzung vom 8. Dezember 2006 zwiutions und von Jeronimo, in der sich die Parteien erlangten Schnittstelleninformationen offen zu leitrund 1 Jahr und 5 Monate gedauert.

‘des Inputs

nsbesondere dann problematisch, wenn er für ein ıf einem Markt wirksam konkurrieren zu können. yerten Input kein Wettbewerber in der Lage ware, en oder in diesen einzutreten. Ein Input ist vieles auf dem nachgelagerten Markt kein Substitut nten, um die negativen Folgen der Verweigerung ch Duplizierung des Inputs).°**°

Nimo und anderen POS-Terminal-Anbietern die se Schnittstelleninformationen bilden die Voraus- , welche kompatibel sind mit der DCC-Funktion, fügung steht.°'” Die theoretische Möglichkeit, die er Dekompilierung zu erhalten, bildet keine Alterssion im Fall Microsoft dargelegt hat, ist die Inte- Grundlage einer Dekompilierung entwickelt wurlen legitime Anpassungen der DCC-Software der jen der Card Schemes zu entsprechen) dazu fühderum nicht mehr interoperabel wären: „Reverse ple basis for a business model**"*.

ar notwendige Input nicht in der Offenlegung der vendig, dass der Acquirer die DCC-Funktion auf J unterstützt. Dies bedeutet, dass der Input not- 1s erfolgen muss.

leren Terminalhersteller den fehlenden Input von yrechenden Input anderer Acquirer substituieren ren Terminalhersteller die negativen Folgen der Itipay/Card Solutions dadurch auffangen können, z.B. der Aduno) DCC-fähig sind.

herrschende Stellung im Acquiring, welche sich bstand zum nächstgrösseren Konkurrenten Adu- 4). Der Acquiringmarkt ist zudem durch Skalen- Für die Terminalhersteller bildet daher die DCC-

33. Zu streng daher AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 e Tätigkeit des Wettbewerbers ohne den Input unzun dem Sinne verstanden werden, dass alle Wettbesen werden müssen. Ein solches Erfordernis würde eitigung, nicht aber die Wettbewerbsbehinderung erderspricht.

2), S. 65. 2004 i.S. Microsoft (COMP/C-3/37.792), Rz. 686.

Fähigkeit ihrer Terminals bei Aduno, B&S | spektive kein Substitut zur DCC-Fahigkeit b

337. Zusammengefasst kann festgehalt leninformationen und die Unterstützung d Terminal-Anbieter notwendige Inputs darste

338. Die Parteien legen in ihrer Stellungn: gang zur Offenlegung der Schnittstelleninf gewesen seien. Jeronimo habe über 20 M Lösung zu erstellen. Jeronimo habe selber sierung einer DCC-Lösung mit Multipay nich

339. Das Verhalten von Jeronimo nach | kann nicht als Hinweis für „fehlende Unerlé für die Verzögerung angegeben. Aufgrund ı ren Kunden DCC in Aussicht stellen und he hindern können.”'” Jeronimo hat zudem div che als Geschäftsgeheimnisse deklariert v warelösung „contactless“.””° Herr Fillistorf r ronimo aufgrund der Vorgaben von RoHS‘ davon sämtliche Terminals betroffen waren sen habe.”

340. Anlässlich des Hearings hat Herr Filli hatte, dass DCC als Funktion ,,indispensat Nachfrage der Parteien folgende Aussagen

Vertreter Parteien : Vous avez aussi indiqué que acquéreur comme par exemp ils étaient contents de faire le ment avoir cette fonction néc

Fillistorf : Si puisqu’on l’avait avec Adu Vertreter Parteien : Mais vous avez vendu des te Fillistorf : Si mais

Vertreter Parteien : C’était pas indispensable d’a Fillistorf : Non c’était pas indispensable Vertreter Parteien : Ca c’est tres interessant ! Fillistorf : C’était tres important et trés |

kurs parce que vu la position l'acquiring chez Multipay. Tot probleme de DCC. Donc c’es

319 Vgl. act. n° 149 sowie die Aussagen von Her!

Vgl. act. n° 94.

RoHS bedeutet Restriction of the use of certé equipment. RoHS geht auf die Richtlinie 2002/9! vom 27. Januar 2003 zur Beschrankung der Ver und Elektronikgeräten zurück. ROHS wurde in de 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen tu SR 813.11) umgesetzt.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

und ConCardis auch in einer längerfristigen Perei Multipay.

en werden, dass die Offenlegung der Schnittsteler DCC-Funktion durch Multipay für die POSlen, da sie nicht substituiert werden können.

ıhme dar, das Verhalten von Jeronimo im Nachormationen zeige, dass diese nicht unerlässlich onate benötigt um einen ersten Pilot ihrer DCCeingestanden, dass im Frühling 2007 die Realiit mehr prioritär gewesen sei.

der Offenlegung der Schnittstelleninformationen isslichkeit“ dienen. Jeronimo hat diverse Gründe des Einlenkens von Multipay konnte Jeronimo ihit so eine weitere Abwanderung von Kunden verarse technische Gründe erwähnt: [2 Gründe, welvurden], Realisierung und Lancierung der Hardat anlässlich des Hearings offengelegt, dass Je- 21 einen neuen Terminal entwickeln musste und ‚so dass diese Entwicklung erste Priorität genosstorf, nachdem er in mehreren Voten ausgeführt )le“ gewesen sei (vgl. hierzu unten Rz. 388) auf gemacht:

un certain nombre de clients ils ont fait le switch pour un autre le Aduno, parce qu’ils ont dit on veut avoir votre terminal, alors switch. Mais alors pour vendre vos terminaux il fallait pas vraiessaire.

no ace moment la.

rminaux avec la fonction DCC avec Aduno.

voir?

> mais c’était

9éjorant pour nous de ne pas avoir la fonction DCC avec Telede Multipay sur le marché, une partie importante des clients ont it ces gens la quand on va les visiter on a potentiellement un tun pack. Du moins sur cette partie la du marché. Si la partie

n Fillistorf bei der Anhörung, act. n° 265.

in Hazardous Substances in electrical and electronic /EG des Europäischen Parlaments und des Rates wendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- 2r Schweiz im Rahmen der Verordnung vom 18. Mai ind Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV;

de ce bloc la on va pouvoir le commergants veulent rester ¢ veulent cette fonction DCC. E qu’on a pas eu 100% de ven

Vertreter Parteien : Je voudrais alors que ga soit indispensable et que ca conc important dans toute la discu

Fillistorf : Mais qu’est-ce que ca veut d arrété de vendre des termina cause de cette fonction on de pendait beaucoup trop de Te vis de Telekurs et c’est sur ce naux en moins pour une PME c’est absolument énorme.

Vertreter Parteien: Mais c’est pas indispensable Präsident Weko: On replacera dans son conte Fillistorf : C’est pas vital. Jeronimo n’a

341. Herr Fillistorf hat folglich die Aussac Multipay sei nicht „indispensable“ für den \ Hinweis dafür genommen werden, dass die gegeben sein könnte. Allerdings hat Herr und festgehalten, der Input sei in dem Sinn nicht Konkurs gegangen sei. Er hat weiter sehr nachteilig ausgewirkt habe, dass die [ Der verlorene Anteil an Kunden sei für ein menhang darauf hinzuweisen, dass ein Inpı ne den Input zum Marktaustritt kommt, son damit ein Unternehmen auf dem relevante die negativen Folgen der Verweigerung n (vgl. oben Rz. 332). Vor diesem Hintergru oben vorgenommene Analyse, wonach das puts erfüllt sein muss.

342. Es obliegt nicht der Weko zu beurteil zur Offenlegung wirtschaftlich sinnvoll gewe Jeronimo an den Terminalverkäufen in den tet jedenfalls darauf hin, dass die negativer der Folge nicht kompensiert werden konnte die Verkäufe weiter rückläufig und Jeronim viele Terminals wie noch im Jahr 2005. I Terminalverkäufe steigern können. Dement zum Jahr 2009 erhebliche Marktanteile einc ep2-Terminals), während die Card Solution Rz. 271.).

343. Die Parteien haben im Schreiben vor ren, wie viele Verkäufe von Jeronimo-Tern sächlich im Zusammenhang mit einem Mult che Erhebung ist aber für die Beurteilung ( haben im Hearing angedeutet, dass bei UI käufe von Jeronimo-Terminals an Multipay me erscheint nicht überzeugend. Herr Fill

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

transferer Aduno tout une partie on ne peut pas parce que les shez Telekurs, veulent respecter leur contrat d’acquiring, mais -t toute cette partie du marché la est importante. C’est pour cela fes en moins mais on a eu 20% de ventes en moins.

indiqué dans le protocole que M. Fillistorf a dit que c’était pas ernait 20% des ventes. Alors ca c’est quelque chose qui était ssion.

ire indispensable? C’était pas vital. C’est-a-dire que on a pas ux. J’ai jamais dit qu’on avait arrété de vendre des terminaux a ‚pendait heureusement pas a 100% de Telekurs, mais on délekurs et on l’a vu. C’est pour cette partie de dépendance vis-aatte partie la que nous avons souffert. Mais ce nombre de termi- =, si vous enlevez 20% des terminaux que l’on vend par année

xte, mais ca sera verbalisé.

pas fait faillite. Mais Jeronimo a eu des difficulté a cause de ca.

je gemacht, der Zugang zur DCC-Funktion von /erkauf von Terminals gewesen. Dies könnte als Notwendigkeit des Inputs (Unerlässlichkeit) nicht Fillistorf anschliessend seine Aussage präzisiert e nicht unerlässlich gewesen, als dass Jeronimo betont, dass es sich für Jeronimo auf dem Markt YCC-Funktion von Multipay nicht zugänglich war. KMU „enorm“ gewesen. Es ist in diesem Zusamut nicht erst dann als notwendig gilt, wenn es ohdern bereits dann, wenn der Input notwendig ist, n Markt wirksam konkurrieren zu können und er icht mindestens langfristig aufzufangen vermag nd stützen die Aussagen von Herrn Fillistorf die Erfordernis der objektiven Notwendigkeit des Inen, ob das Zuwarten der Jeronimo im Nachgang sen ist. Die negative Entwicklung des Anteils von Jahren 2005 und 2006 (vgl. unten Rz. 385) deu- 1 Folgen der Verweigerung (vgl. oben Rz. 335) in n. Auch in den Folgejahren 2007 und 2008 waren 9 verkaufte im Jahr 2008 nur noch etwa halb so- 1 derselben Zeitperiode hat Card Solutions ihre sprechend hat Jeronimo seit dem Jahr 2006 bis jebüsst (gemessen an den in Betrieb befindlichen s ihre Marktstellung ausbauen konnte (vgl. vorne

n 11. November 2010 beantragt, es sei abzuklälinals seit deren DCC-Fähigkeit bei Multipay tatipay-Kunden und mit DCC erfolgt seien. Eine sol- Jes Sachverhaltes nicht notwendig. Die Parteien nerlässlichkeit der Funktion ein Anstieg der Ver- -Kunden erwartet werden müsste. Diese Annahistorf hat im Hearing darauf hingewiesen, dass wichtige Kunden während der massgeben dann nicht mehr zurückgewonnen werden Kunden, für die DCC von grossem Interess worben wurden. Mit anderen Worten: zum | 2009 dürften die meisten Kunden, für welct sprechendes Terminal verfügt haben und kein Bedarf für ein neues aufgewiesen hal SIX bereits anlässlich eines Treffens mit d Vorabklärung geäussert. Die Vertreter von Markt sei „gesättigt“. Die DCC-Funktion gel seien von den Acquirern bearbeitet worden.

344. Im Nachtrag vom 22. November 201( der Jeronimo-Terminals bei Multipay-Händl gen. Aus demselben Nachtrag geht hervor, pay-Händlern, die DCC-Funktion aufgesc [100°000-110‘000] ep2-Terminals). Der heu Multipay-Händlern mit DCC erscheint als v Jeronimo-Terminals bei diesen Händlern ut als Indiz, für die fehlende Notwendigkeit der

B.3.3.3.4 Wettbewerbsbehinderur B.3.3.3.4.1 Allgemeines

345. In der schweizerischen Literatur wil

müsse zu einer Beseitigung wirksamen W auch die Parteien in ihrer Stellungnahme eit

346. Oben (Rz. 297 f.) wurde bereits aı stände des Art. 7 Abs. 2 KG jeweils in Verbi 1 KG zu erfolgen hat. Gemäss dem einde missbräuchliche Verhaltensweise nicht ers Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerl hinderung, d.h., es genügt, wenn ein Verc Wettbewerb einschränkt. In der bisherigen | der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. aKG bewerbsbeseitigung verlangt, sondern es \ Wettbewerbs vorliegt:

e In der Untersuchung Intensiv SA, schäftsverweigerung festgestellt. Si rung oder Benachteiligung“ festget nachteiligende Verhaltensweise liec mentlich dann vor, wenn ein mark

23 Aussage Fillistorf: „Les quelques gros clients

clients la, avec eux c’était termine, ils étaient pal période, donc la on avait rien a faire avec ces cli

324 Vgl. act. n° 26 (Protokoll des Treffens) sowie

325 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 127 zu den Ausführungen dieser Autoren in Art. 7 N Konkurrenten und der Erschwerung des Marktzı

326 RPW 2001/1, S. 95 ff.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Jen Zeitperiode verloren gegangen sind, welche konnten.” Auch SIX hat ausgesagt, dass die e war, von Multipay von Beginn weg aktiv ange- Zeitpunkt der Zertifizierung von Jeronimo im Jahr ie DCC von Bedeutung war, bereits über ein entaufgrund der Lebensdauer der Terminals noch 9en. In diese Richtung hatten sich Vertreter von em Sekretariat im November 2006 wahrend der SIX hatten die Auffassung vertreten, der DCC-

Je es schon länger und alle potenziellen Handler

) führen die Parteien aus, dass lediglich [D-10]% er über eine aufgeschaltete DCC-Funktion verfüdass bei [20-30]% der ep2-Terminals von Multihaltet ist (bei [20°000-25‘000] von insgesamt tige marginale Anteil von Jeronimo-Terminals bei yeiterer Beleg für die wirksame Verdrandung der 1d taugt aus den oben erwähnten Gründen nicht DCC-Funktion.

‘d teilweise postuliert, die Geschaftsverweigerung ettbewerbs führen.” Dieselbe Position nehmen 1.

ısgeführt, dass die Prüfung der einzelnen Tatbendung mit der Generalklausel gemäss Art. 7 Abs. sutigen Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 KG liegt eine t dann vor, wenn andere Unternehmen von der Js ausgeschlossen werden. Es genügt eine Belrängungseffekt vorliegt, welcher den wirksamen raxis der Wettbewerbsbehörden wurde denn bei bisher auch noch nie das Erfordernis einer Wettnurde jeweils geprüft, ob eine Behinderung des

Grancia”° hat die Weko eine unzulässige Ge- e hat dabei zunächst unter dem Titel „Behindevalten: „Eine behindernde beziehungsweise beit nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a KG natbeherrschendes Unternehmen Geschäftsbeziequi étaient concernés c’était fini, on a perdu ces ti pour une nouvelle génération d’appareils, nouvelle ents la“ vgl. Act. N° 265.

act. n° 41 (Bemerkungen der Parteien zum Protokoll).

ff. m.w.H., welche allerdings teilweise in Widerspruch 97 stehen, in der von einer Schwächung der aktuellen ıtritts von potenziellen Konkurrenten die Rede ist.

hungen (z.B. durch eine Liefer- ode rung zu einer Beseitigung des Wett gegen wurde untersucht, ob sachlich

e In der Untersuchung ETA SA” wt rung untersucht und die Weko gelan samtlicher Geschaftsbeziehungen v Marktstufen erheblich beeintrachtig gefährden. [...] Kann das Verhalte Gründe gerechtfertigt werden, ist [ bräuchlich im Sinne von Artikel 7 Ab

e In der Vorabklärung Produktebünde sprechung und Lehre verlangen für weigerung von Geschäftsbeziehung: Anforderungen (vgl. z.B. Watt/Migro Schritt wird verlangt, dass durch die re Unternehmen in Aufnahme oder oder die Marktgegenseite benachteil sich die Weigerung aus sachlichen Wettbewerbskommission im erwahn richt als Uberzeugend befunden und

347. Auch in der schweizerischen Lehre ne unzulässige Geschäftsverweigerung ge! diese zu einer Wettbewerbsbehinderung fu kann.”

348. Die Diskussion um das Erfordern menhang mit der „Essential Facilities*-Dokt „Essential Facilities“ wichtige, nicht duplizie Konstellationen, in denen der Zugang zu d bewerb auf dem ausschliesslich durch die Markt per se nicht möglich.” Es ist in solc \Wettbewerbsbeseitigung zu fordern, da ein Facilities“-Theorie ist die im vorliegenden F abzugrenzen (vgl. Rz. 302 f. und 506 ff.). B einer marktbeherrschenden Stellung auf eir ten Markt zu verbessern. Wäre das Unter schend, so wäre der Einsatz der beherrsc

327 RPW 2001/1, S. 105 ff.; Rz. 47. 328 RPW 2005/1, S. 128 ff. 329 RPW 2005/1, S. 139, Rz. 130 f. 339 RPW 2004/2, S. 357 ff.

$32BoRER (FN 115), Art. 7 N 12; REINERT (FN 288 105)Rz 1522 ff.; ZACH (FN 310), Rz. 656.

382 Eine Definition der Essential Facility findet sic ge Lizenzverweigerung, Immaterialgüter als Ess gen, 2007, S. 4: „Essential Facilities [...] sind rec ein unternehmen zwangsläufig benutzen muss, | ökonomischen Literatur MOTTA (FN 442), S. 66 ff

333 \/gl. JOVANOVIC (FN 332), S. 38.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

r Bezugssperre) verweigert.“” Ob die Verweigebewerbs führen könnte, wurde nicht geprüft, hin- 1e Rechtfertigungsgründe vorliegen.

ırden die Auswirkungen der Geschäftsverweigeigte zu folgender Schlussfolgerung: „Der Abbruch ‚ürde den Wettbewerb auf allen nachgelagerten en und einige Marktteilnehmer in ihrer Existenz n von ETA in der Folge nicht durch sachliche ...] der nachfolgende Lieferstopp [...] als misssatz 2 Buchstabe a KG zu qualifizieren.“

/ „Talk and Surf“ wurde festgehalten: „Rechtdie Qualifikation einer Verhaltensweise als Veran als Missbrauch im Sinne von Artikel 7 KG zwei s-EEF, RWP 2001/2, S. 284 f.). In einem ersten Verweigerung von Geschäftsbeziehungen ande- ' Ausübung des Wettbewerbs behindert werden igt wird. In einem zweiten Schritt ist zu fragen, ob Gründen rechtfertigen lässt. Die Begründung der ten Fall Watt/Migros-EEF wurde vom Bundesgevollständig gestützt (BGE 129 Il 479, E. 6.5.3).

> wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass einäss Art. 7 Abs. 2 lit. aKG dann vorliegt, wenn hrt, ohne dass sie sachlich gerechtfertigt werden

is einer Wettbewerbsbeseitigung ist im Zusam- ‘in zu sehen.” Gemäss dieser Doktrin gelten als rbare Infrastrukturen (z.B. Hafen, Flughafen). In lesen verweigert wird, ist ein allfalliger Restwett-

Benutzung der Essential Facility bearbeitbaren hen Fällen daher auch nicht problematisch, eine e solche regelmässig vorliegt. Von der „Essential all massgebende „Monopoly-leveraging“-Theorie ei letzterer geht es insbesondere um den Einsatz vem Markt, um die Marktstellung auf einem zweinehmen auf dem zweiten Markt bereits beherrnenden Stellung auf dem ersten Markt gar nicht

3), Art. 7 N 10 ff., insbes. N 10 und 13; DUCREY (FN

hh bei MILAN JOVANOVIC, Die kartellrechtlich unzulässiential-Facilities: Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolhtlich oder faktisch monopolisierte Infrastrukturen, die um einen Markt bearbeiten zu können“. Vgl. aus der nötig. Durch das „Monopoly-leveraging“ we! dert.°**

349. Es ist darauf hinzuweisen, dass sc Recht Skepsis besteht, ob der „Essential F: kommt.” Die Fallkonstellationen, welche v werden unter Art. 7 Abs. 2 lit. a KG subs gehalten: „Die Zugangsverweigerung und | scheiden sich nicht derart voneinander, als | Kriterien rechtfertigen würde.“ Daran las wegen der spezifischen Gegebenheiten v« meinen Kriterien zu verschärfen und anst werbsbeseitigung zu verlangen, nur weil die sential Facility“ faktisch erfüllt ist.

350. In der schweizerischen Fallpraxis gang zu Infrastruktureinrichtungen betroffer gen einer unzulässigen Verweigerung von ( KG festgehalten:

e Im Fall Watt/Migros v. Entreprises é den Strom der Elektrizitätsgesellsch versorgen. Die Weko hielt in ihrer \ un comportement illicite d’une er l'article 7 LCart, il faut procéder en ou Migros sont affectés dans leur c partenaires de l’Echange par ce re examiner si ce refus de se justifie | wurde dann unter dem Titel „Entrav geprüft und bejaht.” Dieser Entsch „cas d’entrave“ bestätigt.” Schlies: Fall überprüft und hat festgehalten: nante est en principe illicite lorsque l’acces d’autres entreprises a la cc desgericht ist dann bei der Prüfu Theorie eingegangen und hat im kor seitigt wird, ohne jedoch diese Bese!

e Auch in der Untersuchung Flughafeı des Zugangs zu einer Infrastruktur, hand der allgemeinen Kriterien gen überprüft. Im Entscheid der Weko herrschenden Unternehmens ist gru

334 \/gl. JOVANOVIC (FN 332), 40 f.

335 \/gl. JOVANOVIC (FN 332), 42 f.; BORER (FN 11 3386 BORER (FN 115), Art. 7 N 13.

337 RPW 2001/2, S. 284 f., Rz. 169.

338 RPW 2001/2, S. 285 f., Rz. 170 ff.

339 REKOWEF, RPW 2002/4, S. 695 f., E. 7.2.

3° BGer, RPW 2003/4, S. 961 E. 6.5.1., vgl. auc der „entrave“ verwendet wird.

341 RPW 2006/4, S. 625 ff.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

rden Unternehmen auf dem zweiten Markt behinwohl im schweizerischen Recht als auch im EUacility“-Doktrin eine eigenständige Bedeutung zuon der „Essential Facility“-Doktrin erfasst werden, ımiert. In der Lehre wird hierzu Folgendes festdie herkömmliche Geschäftsverweigerung unterdass sich eine Beurteilung durch unterschiedliche st sich anschliessen, dass kein Grund besteht, In „Essential Facilities*-Sachverhalten die allgeatt einer Wettbewerbsbehinderung eine Wettbeses Erfordernis im Falle einer tatsächlichen „Eswurde denn auch in den Fällen, welche den Zu- 1 haben, die allgemeinen Kriterien für das Vorlieseschäftsbeziehungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a

léctriques fribourgeoise (EEF) weigerte sich EEF aft Watt über ihr Netz zu leiten um die Migros zu /erfugung fest: „Pour établir si ce refus constitue itreprise ayant une position dominante selon deux temps. Premiérement, il faut établir si Watt apacité concurrentielle ou désavantagés comme fus des EEF. Dans un deuxiéme temps, il faut yar des motifs &conomiques.“” Der erste Punkt e de l’accés a la concurrence ou a son exercice“ eid wurde in der Folge durch die REKO/WEF als slich hat sich auch noch das Bundesgericht den „La pratique d’une entreprise en position domi- , sans aucune justification objective, elle entrave ncurrence ou l’exercice de celle-ci“ Das Bunng dieser Kriterien auf die ,Essential-Facility*- ıkreten Fall festgestellt, dass der Wettbewerb betigung zu einem neuen Kriterium aufzuwerten.

1 Zürich/Valet Parking* wurde die Verweigerung

nämlich zu den Parkplätzen des Flughafens anwird ausgeführt: „Das Verhalten eines marktbendsätzlich dann unzulässig, wenn es ohne sach-

5), Art. 7 N 13; ZÄCH, Rz. 667.

h E 6.1. und 6.4.1. in welchen ebenfalls der Begriff lich gerechtfertigten Grund andere | behindert oder die Marktgegenseite

351. Weiter ist zu berücksichtigen, dass würde, im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 lit. a | gen, während bei allen anderen Tatbestän bestrittenermassen genügt. Sämtliche Tatb: mit Art. 7 Abs. 1 KG anzuwenden, welche: für alle Beispieltatbestände festlegt. Ebens Tatbestand von Abs. 2 die Hürden für den bei den anderen und der Generalklausel, v stand die Hürden tiefer zu setzen und dami und die Sanktionierung zu öffnen. Dass ei die einzelnen Tatbestände systemwidrig w Verhalten — wie im vorliegenden Fall — gleic

352. Zudem erscheint die Rechtslage Lehrmeinungen berufen, nicht restlos klar. | ritäten bei der Anwendung von Art. 82 EGV weigerung wahrscheinlich den wirksamen ' schalten wird.°* Bei der Konkretisierung di weigerung eines objektiv notwendigen Inpu werb auf dem nachgelagerten Markt unmi Diese Passage ist im Zusammenhang mit c interpretieren, wonach dann von einer wet hen ist, wenn den Konkurrenten der Zugar unmöglich gemacht wird.” Als möglicher schliessung wird denn auch nicht nur die v trachtet, sondern etwa auch ein Anstieg de nehmens oder eine Verlangsamung seine rücksichtigen, dass die Mitteilung der EU d rungsmissbrauchs prioritär zu behandeln si gerung, die zur Ausschaltung des wirksame geniesst als eine Geschäftsverweigerung,

trächtigt. So wird gerade im Zusammenhar wiederholt, dass Praktiken welche alle \ sind.” Dies bedeutet jedoch nicht, dass eit zulässig wäre. So wird im ausführlicheren EGV“ der EU-Kommission vom Erfordernis

32 RPW 2006/4, S. 641 Rz. 99, vgl. auch Rz. 10

348 Vgl. auch den Fall Teleclub vs. Cablecom in | men eines Massnahmenentscheides es als glau com das Fernsehsignal von Teleclub über ihr Ka der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen ul erfullt.

34 Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 81.

35 Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 85.

346 Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 19.

347 Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 20.

348 Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 81; v len, ob eine Lieferverweigerung prioritär behand

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Jnternehmen in der Ausübung des Wettbewerbs benachteiligt.“

‚es der Systematik des Art. 7 KG widersprechen (G eine Beseitigung des Wettbewerbs zu verlanden des Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung unestande des Art. 7 Abs. 2 KG sind in Verbindung ‘die allgemeinen Kriterien in einheitlicher Weise 0 wenig ist es sachgerecht, bei einem einzigen Nachweis des Missbrauchs höher zu setzen als vie es opportun wäre, bei einem einzigen Tatbet ein „Einfallstor“ für das Eingreifen der Behörden In unterschiedlicher Unzulässigkeitsmassstab für fare, ist daraus ersichtlich, dass ein bestimmtes hzeitig mehrere Tatbestände erfüllen kann.°*®

n der EU, auf die sich die Parteien und einige n der Mitteilung der EU-Kommission zu den Priowird als Erfordernis genannt, dass die Lieferver- Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt auseses Kriteriums wird festgehalten, dass die Verts generell geeignet sei, den wirksamen Wettbettelbar oder im Laufe der Zeit auszuschalten.*” len allgemeinen Erwägungen in der Mitteilung zu tbewerbswidrigen Marktverschliessung auszuge- 1g zu Lieferquellen oder Märkten erschwert oder Beweis für eine wettbewerbswidrige Marktverollständige Verdrängung von Wettbewerbern be- 2s Marktanteils des marktbeherrschenden Unterr Marktanteilsverluste.**’ Schliesslich ist zu bejaruber Auskunft gibt, welche Fälle des Behindend. Es ist einsichtig, dass eine Geschäftsverwein Wettbewerbs führen kann, eine höhere Priorität welche den wirksamen Wettbewerb „nur“ beein- 1g mit den Prüfkriterien für Lieferverweigerungen /oraussetzungen erfüllen „vorrangig“ zu prüfen 1e Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs „Discussion Paper zur Anwendung von Art. 82 eines „likely market distorting foreclosure effect“

0.

RPW 2002/4, 557 ff., in welchem die Weko im Rahbhaft erachtete, dass die Verweigerung von Cablebelnetz gleichzeitig die Tatbestände der Koppelung, id der Einschränkung der technischen Entwicklung

gl. auch die Formulierung in Rz. 83: „Um festzustelelt werden sollte [...]*.

ausgegagen.“ Kommt hinzu, dass die EU äussert hat, dass bei der Beurteilung der Ve che zur Herstellung von Interoperabilitat not als bei anderen Verweigerungen.°°° Schlie EuG durchaus in Frage gestellt werden, wie Verweigerung geeignet sein muss, den wi Microsoft-Fall und noch vermehrt im aktuell rungen an dieses Kriterium eher tief anges des Kriteriums bejaht, obwohl neben des v leistungen die Möglichkeit des indirekten Z haftet war (knappere Fristen, ein grösseres konflikte).*°? Vor diesem Hintergrund stellt : päischen Praxis tatsächlich ein anderer ist, weigerung den Wettbewerb zu behindern | geeignet sein muss, den wirksamen Wettl stattfindet. Es handelt sich um eine graduel gung des wirksamen Wettbewerbs auszug zwischen der schweizerischen und der eı umso mehr als im konkreten Fall eine betré hat (vgl. unten Rz. 355 ff). Wird die rechts ersichtlich, dass diverse weitere Jurisdiktior nis der Wettbewerbsbehinderung kennen.*°

353. In der ökonomischen Literatur ist zum Marktaustritt der Konkurrenten auf der marktverschliessende Verhaltensweisen of dem nachgelagerten Markt angewendet, : dem nachgelagerten Markt zu schützen ov herzustellen.*°* Zudem wurde in der neue

3° Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 192), $ negative effect on competition”.

35° Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 192), < schwerdeverfahren betreffend Microsoft Entsche (T-201/04), Rz. 275 ff., wobei das EuG die Frags offen lassen konnte, da es davon ausgegangen sen, eine Beseitigung des Wettbewerbs zu bewi Competition Law, 6. Aufl., 2009, 792, welche au! Kommission im Discussion Paper durchaus nich geniessen. Vgl. weiter ICN, Report on the Analy: Conduct Laws, 2010, S. 23.

$52 gl. CLAUDIA SCHMIDT/WOLFGANG KERBER, Mi Rights, and the Incentives Balance Test oft he E ton Law, 3. Aufl., 2008, S. 574.

32 Vgl. EuG, Entscheid vom 9. September 2009

953 Vgl. ICN, Report on the Analysis of Refusal te 2010, S. 12 f.

$54 \/gl. PATRICK REY/JEAN TIROLE, A primer on fc Mark Armstrong/Rob Porter (Hrsg.), Chapter 33, sion aus dem Jahr 2006 unter www. idei.fr/doc/b'

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

-Kommission bereits zweimal die Auffassung gerweigerung von Schnittstelleninformationen, welwendig sind, ein tieferer Standard anzusetzen ist sslich kann auf Stufe der Rechtsprechung des streng dieses sein Kriterium anwendet, dass die rksamen Wettbewerb auszuschalten. Sowohl im eren Entscheid Clearstream werden die Anfordeetzt.*°* Im Clearstream-Fall wurde das Vorliegen erweigerten direkten Zugangs zu Clearingdienstugangs bestand, dieser aber mit Nachteilen be- Risiko, höhere Kosten und mögliche Interessensich die Frage, ob der Massstab der in der eurozumal zwischen dem Erfordernis, dass die Vervat und dem Erfordernis, dass die Verweigerung Jewerb zu beseitigen, ein fliessender Übergang le Frage, ab wann von einer Eignung zur Beseitiehen ist, so dass nicht von einem Widerspruch Jropaischen Praxis ausgegangen werden kann, ichtliche Wettbewerbsbehinderung stattgefunden ‚vergleichende Betrachtung ausgedehnt, so wird

en bei der Geschäftsverweigerung das Erforder- anerkannt, dass eine Marktverschliessung nicht n nachgelagerten Markt führen muss. So werden tmals nicht zum Ausbau der Marktstellung auf sondern um eine erodierende Marktstellung auf ler eine frühere marktmächtige Position wiederren ökonomischen Literatur aufgezeigt, weshalb

65 f.; vgl. auch S. 64: „the refusal is likely to have an

> 68; Argumentation der EU-Kommission im Beid des EuG vom 17. September 2007 i.S. Microsoft > eines tieferen Standards für solche Informationen ist, das Verhalten von Microsoft sei geeignet geweken Vgl. auch die Publikation von RICHARD WHISH, zeigt, dass die entsprechenden Äusserungen der

t als überholt gelten sondern immer noch Aktualität sis of Refusal to Deal with a Rival under Unilateral

crosoft, Refusal to Licence Intellectual Property U Commission, Working Paper, 2008, erhältlich unter S. 11 ff.; ALISON JONES/BRENDA SUFRIN, EC Competi-

(T-301/4), Clearstream, Rz. 148 ff. ) Deal with a Rival under Unilateral Conduct Laws,

reclosure, in: Handbook of Industrial Organization III, 2007, S. 2145 ff. (2163), auch erhältlich in einer Very/tirole/primer.pdf (29.11.2010), S. 22.

sich solche Verdrängungspraktiken für das nen.

354. Es ist schliesslich nicht zutreffend, bewerbsbehinderung (statt Wettbewerbsbe: bewerber, nicht aber der Wettbewerb gesc einer Beeinträchtigung des wirksamen Wei genüber seinen Konkurrenten einen Vortei werbsfähigkeit seiner Produkte oder Dienst!

B.3.3.3.4.2 Die konkrete Wettbewerl

B.3.3.3.4.2.1 Einleitung

355. Die Geschaftsverweigerung hatte z feranten Handlern, welche Uber einen Acq solchen abschliessen wollten, keine DCCformuliert war einzig Card Solutions in der verkaufen. Durch diese Verhaltensweise \ zeritifizierte POS-Terminals®° eingeschrän (Multipay-Händler, welche an DCC interes wurde.

356. Multipay hat geltend gemacht, die denn DCC sei nur für eine kleine Gruppe \ ihren Kaufentscheid indem sie die Gesan no/FCC/Jeronimo®” vergleiche. Nach Auffa den Kaufentscheid eines Händlers entsche te, dass sich die DCC-Fähigkeit zu einem I anbieten müsse, damit es überhaupt noch g

357. Der Argumentation von Multipay

dass im Gegensatz zu Art. 5 KG bei den T Erheblichkeit gesetzlich nicht vorgesehen is vorliegt, spielt der Grad ihrer Erheblichkeit ne Rolle. Die Erheblichkeit der Wettbewerk „Schwere“ des unzulässigen Verhaltens in sichtigen (Art. 2 Abs. 1 SVKG). Im vorliege Darstellung der konkreten Wettbewerbsbel wirkungen auf dem Terminalmarkt zur Folge

B.3.3.3.4.2.2 Dynamische Marktphase

358. Für die Beurteilung der Wettbewer mäss übereinstimmender Einschätzung vor rend der Zeitdauer der Geschäftsverweige 1. Januar 2005 hatten die internationalen genannten Liabilityshift (Haftungsumkehr) e

35° gl. MASSIMO MOTTA, The European Commis

E.C.L.R., 2009 (Issue 12), S. 593 ff. m.w.H.; vgl. 358 So aber AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 957 Nur ep2-zertifizierte Terminals sind überhaup

358 Aduno bietet DCC zusammen mit dem Provic

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

marktbeherrschende Unternehmen lohnen köndass das hier verwendete Erfordernis der Wettseitigung) dazu führen würde, dass nur die Wettshiitzt würde.°” Auch eine Behinderung führt zu tbewerbs an sich, da sich ein Unternehmen ge- I verschafft, welcher sich nicht aus der Wettbeeistungen ergibt.

osbehinderung

ur Folge, dass Jeronimo und andere Terminallieuiring-Vertrag mit Multipay verfügten oder einen fähigen Terminals anbieten konnten. Umgekehrt Lage, diesen Händlern DCC-fähige Terminals zu wurde der Wettbewerb auf dem Markt für ep2- <t, indem er für ein bestimmtes Kundensegment siert sind), de facto vollständig ausgeschlossen

° Behinderung von Jeronimo sei nicht erheblich, ‚on Händlern von Interesse. Diese Gruppe treffe itpakete von Multipay/Card Solutions und Adussung von Jeronimo stellt DCC hingegen eine für idende Funktion dar und Jeronimo prognostizier- Merkmal entwickeln werde, das ein Gerät einfach ekauft werde.

ist bereits rein dogmatisch entgegen zu halten, atbeständen gemäss Art. 7 KG das Merkmal der t. Sofern eine Benachteiligung oder Behinderung für die Tatbestandmässigkeit des Verhaltens keisbeschränkung ist hingegen unter dem Titel der 1 Rahmen der Sanktionsbemessung zu berücknden Fall geht allerdings aus der nachfolgenden 1inderung hervor, dass diese beträchtliche Aushatte.

bsbehinderung ist von Bedeutung, dass sich ge- ı Multipay und Jeronimo der Terminalmarkt währung in einer Umbruchphase befunden hat. Per Card Schemes (Visa und MasterCard) einen so ingeführt (vgl. oben Rz. 256), was viele Händler

sion’s Guidance Communication on article 82, auch hinten Rz. 507 ff..

129. t DCC-fähig. ler FCC an, vgl. vorne Rz. 284.

dazu bewog, ihre alten, nicht EMV- und n der neuen Generation (d.h. EMV- und ep oben Rz. 257). So haben beispielsweise dit im Jahr 2006 neue ep2-zertifizierte Termina

359. Die Marktentwicklung wird durch | verkauften POS-Terminals der Card Solutic 2002-2008 wiedergibt, exemplarisch illustrie

Abbildung 14: Anzahl der verkauften PO:

Anzahl verkaufte POS-Termi Solutions

25‘000

‚Dana

2002 2003 2004 2005

360. Aus der Grafik geht hervor, dass d bil waren um im Jahr 2006 stark anzusteige nem höheren Niveau zu verbleiben. In die: Produkte und Dienstleistungen entwickelt,‘ rend derselben Zeitperiode auf den Markt g:

361. Weiter ist zu beachten, dass auft Zeitperiode gleichzeitig eine Marktöffnung unabhängig vom Terminalanbieter bei jede wurden die Voraussetzungen für einen wir schaffen. Es ist zu diversen Markteintritten | tären Systeme verfügten (und verfügen imr palette von verschiedenen Terminalanbiete nalpreisen geführt. Eine weitere Folge der | Solutions (frühere 3C-Epsys) erodiert sind im Jahr 2006). So konnte sich Jeronimo ab welcher im Jahr 2006 über einen beachtlic (vgl. zur Marktentwicklung ausführlich oben

9 Erläuterungen von Multipay/Card Solutions in

In der Grafik werden nicht nur die durch Card POS-Terminals erfasst. Die Anzahl vermietete T ter [0-10]% der insgesamt erfassten Terminals.

361 Vgl. etwa die Stellungnahme von Carus (act. laden von Mobiltelefonen via POS-Terminals, T: Produkts ins Ausland) oder Voucher Services (A nen erwahnt.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

icht ep2-zertifizierten Terminals durch Terminals 2-zertifizierte Terminals) zu ersetzen (vgl. auch > beiden grossen Detailhändler Migros und Coop Is der Card Solutions gekauft. °°

die nachfolgende Grafik, welche die Anzahl der ns als grösste Terminalanbieterin in den Jahren art:

5-Terminals der Card Solutions (2002-2008)?

nals von Card

2006 2007 2008

ie Verkäufe in den Jahren 2002-2005 relativ sta- 2n und in den Folgejahren 2007 und 2008 auf eiser dynamischen Marktphase wurden auch neue 61 so wurde namentlich die DCC-Funktion wähbracht.

jrund des ep2-Standards in der massgebenden stattgefunden hat, da ep2-zertifizierte Terminals m Acquirer eingesetzt werden können. Dadurch ksamen Wettbewerb auf dem Terminalmarkt geyekommen und beim Ersatz der früheren propriener noch) die Händler über eine breite Produktern. Der Wettbewerb hat auch zu tieferen Termi- Vlarktöffnung war, dass die Marktanteile der Card (von rund 95% im Jahr 2001 auf noch [50-60]% dem Jahr 2003 als starker Konkurrent etablieren, hen Marktanteil von mehr als [20-30]% verfügte Rz. 269 ff.).

act. n° 103, S. 22.

Solutions verkauften, sondern auch die vermieteten erminals betrug in den Jahren 2006-2008 jeweils unn° 104), welche neben DCC beispielsweise das Aufxx Refund (Rückerstattung der MwSt. bei Ausfuhr des usdrucken und Einlösen von Coupons) als Innovatio-

B.3.3.3.4.2.3 Bedeutung von DCC

362. Wahrend der soeben beschrieber gann Multipay ab Marz 2005 mit dem Absc bildung zeigt die Anzahl abgeschlossener D

Abbildung 15: Anzahl DCC-Vertrage Mult

Anzahl DCC-Vertri

2005 2006

4'000

363. Die Anzahl abgeschlossener DCCvon erheblicher Bedeutung ist. Seit dem < [10‘000-15‘000] Händlern DCC-Verträge ak partner von Multipay entspricht (vgl. zur E welchen DCC zum Einsatz kommt und die aufzeigt, oben Rz. 288 ff.).

364. Wird die Entwicklung für die Zeit o zember 2006 betrachtet, so präsentiert sich Multipay sowie die Anzahl verkaufter POSgenden Abbildung dargestellt:

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

1en Umbruchphase auf dem Terminalmarkt behluss von DCC-Verträgen. Die nachfolgende Ab- CC-Verträge von Multipay von 2005 bis 2008:

ipay 2005-2008

ige Multipay

2007 2008

Verträge zeigt auf, dass diese Funktion durchaus Jahr 2005 wurden bis Ende 2008 mit insgesamt geschlossen, was rund [10—20%] aller Businessntwicklung der Umsätze und Transaktionen, bei ebenfalls die zunehmende Bedeutung von DCC

ler Geschäftsverweigerung von Juli 2005 bis De- 1) die Anzahl abgeschlossener DCC-Vertrage von Terminals von Card Solutions wie in der nachfol-

Abbildung 16: Anzahl DCC-Verträge Mult tions Juli 2005 — Dezember 2006

4‘000- - 5‘000

eet heed

Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai

365. Multipay bringt vor, dass die Gege Verträgen aufzeige, dass die Verkäufe in e Technologie getrieben werde, während die der verkauften Terminals habe.*”

366. Vorab gilt es bezüglich dieser Argume jeder Händler nur einen DCC-Vertrag absct neswegs auf 1 beschränkt. Rund [25-35]% riode mehr als 1 Terminal gekauft. Im Dure Terminals gekauft. Dies führt dazu, dass die aufgrund der Grafik den Anschein macht. I Einreichung der entsprechenden Ausschre Funktion bei der Umrüstung der alten auf ı tailhandlern Migros und Coop keine Rolle ¢ die obigen Ausführungen. Einerseits ist bei tigen, dass eine erhebliche Anzahl der Te Würden diese abgezogen, so ware die Dift und der Anzahl abgeschlossenen DCC-Ve mass Angaben der Parteien bei einer Nicht und Coop die durchschnittliche Anzahl geké ten ist in diesem Zusammenhang jedoch, Ausschreibungen von Migros und Coop be Zeitpunkt, in dem die DCC-Funktion noch c Card Solutions vom 1. Februar 2005 fande DCC-Funktion noch nicht in der Marktausbr Stellungnahme der Parteien ersichtlich, das

363 Berechnung aufgrund der Angaben aus dem Act. n° 103, Beilage 8a. Berücksichtigt wurden a 2005 bis zum 8. Dezember 2006.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ipay und verkaufte POS-Terminals Card Solu-

POS-Terminals

ErLleEeEfı

Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez 06 06 06 06 06 06 06

:nüberstellung von Terminalverkäufen und DCCrster Linie vom Wechsel auf die EMV- und ep2- DCC-Funktionalität kaum Einfluss auf die Anzahl

ntation eine Relativierung anzubringen. Während lliesst, ist die Zahl der Terminals pro Händler keider Händler haben in der massgebenden Zeitpeshschnitt hat in dieser Zeit jeder Händler [2-3]°% > Bedeutung der DCC-Verträge grösser ist, als es Jie Parteien haben in ihrer Stellungnahme durch ibungsunterlagen nachgewiesen, dass die DCC- 1eue ep2-Terminals bei den beiden grossen Dejespielt hat. Dies hat einen zweifachen Effekt auf der Betrachtung der Abbildung 16 zu berücksichrminalverkäufe auf Migros und Coop entfallen. erenz zwischen der Anzahl verkaufter Terminals rträge wesentlich kleiner. Andererseits sinkt ge- -Berücksichtigung der Terminalkäufe von Migros ufter Terminals pro Händler auf [1-2]. Zu beachdass gemäss den eingereichten Unterlagen die reits im Jahr 2004 erfolgten und damit zu einem jar nicht angeboten wurde. Auch die Offerten der ın zu einem Zeitpunkt statt, in welchem sich die eitungsphase befand. Zudem wurde aufgrund der s Migros und Coop in Folge ihrer Grösse über ei-

Fakturierungssystem der Card Solutions (SBS). le Verkäufe mit dem Belegtyp „Rechnung“ vom 5. Juli ne gewisse Nachfragemacht verfügen dür auszugehen, dass der Anreiz für Multipay | zu halten, dazu geführt hätte, Migros und C breiten, unabhängig von der Wahl des Tern gend die Terminalkäufe für Migros und Co rung ausgeblendet.

367. Für die übrigen Händler erschlie Funktion , wenn daran erinnert wird, dass si Händler preislich nicht unterscheiden. Die [ lichen Einnahmen, da er an den DCC-Ert Kosten bei der Terminalanschaffung anfalle

368. Es ist Multipay/Card Solutions zu ep2-Terminals der Hauptgrund für den staı darstellt (vgl. schon Rz. 358). Dies ist jedo Falles entscheidende Faktor. Entscheidenc ep2-Terminals in dieser Umbruchphase di verfügten, als einzige die von der Multipay

369. Es gilt zu berücksichtigen, dass di neuen ep2-Terminals, i.d.R. bereits einen / nen bestimmten Acquirer gewählt hat (au« sind, vgl. vorne Rz. 203 f.). Der Acquirer v sondern umgekehrt das Terminal in Abhä [80-90]% der Multipay-Händler über einen oder mehr und [70-80]% über einen solche Tabelle 2). Bei einem Grossteil dieser Han fung der von Multipay geltend gemachte pay/Card Solutions und derjenigen von Ad (z.B. Jeronimo) nur eingeschränkt zum Tre über einen gültigen und laufenden Acquirin problematisch, da der ep2-Standard siche: unabhängig vom Terminalanbieter bei jede: der ep2-Terminals gewährleistet ist, treten ( in den Vordergrund und sind für den Kau handelt es sich um eine Terminaleigensch kungen zeitigt und bei der Beschaffung ers das DCC-Angebot der Multipay nur mit den tions genutzt werden konnte, verfügten die nen klaren Wettbewerbsvorteil gegenüber d Händler mit zahlreichen Fremdwährungstr: nermassen ein wichtiges Entscheidkriteriun lern dürfte die DCC-Fähigkeit des Termit Terminal während durchschnittlich 7-8 Jah DCC-Funktion als zukünftige Option offen h

370. Jeronimo hat sich im Mai 2007 wie nochmals mit Nachdruck darauf hinzuweise geboten werden kann oder nicht, seit 200 Verkaufsgesprächen eine zentrale Bedeutu diese Funktionalität nichts bezahlt, aber d. generieren kann, hat vollumfänglich genüg diskutiert wurde. Dabei war es völlig neben: mit Fremdwährungstransaktionen rechnen

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ten (vgl. vorne Rz. 228). Es ist deshalb davon Jiese beiden Detailhändler als Acquiring-Kunden oop bei Interesse an DCC ein Angebot zu unterinallieferanten. In diesem Sinne werden nachfolop bei der Beurteilung der Wettbewerbsbehindesst sich die tatsächliche Bedeutung der DCCch Terminals mit und ohne DCC-Funktion für den CC-Funktion führt beim Händler somit zu zusätzrägen partizipiert, ohne dass für ihn zusätzliche n würden.

zustimmen, dass die Umstellung auf EMV- und ‘ken Anstieg der Terminalverkäufe im Jahr 2006 ch nicht der für die Beurteilung des vorliegenden | ist nämlich, dass bei der Auswahl eines neuen > Terminals der Card Solutions über den Vorteil ingebotene DCC-Funktion zu unterstützen.

ar Händler zum Zeitpunkt der Beschaffung eines \cquiringvertrag abgeschlossen hat und damit eich wenn keine Exklusivitätsklauseln vorgesehen Jird nicht in Abhängigkeit der Terminals gewählt, ngigkeit des Acquirers. Im Jahr 2005 verfügten Acquiringvertrag mit einer Laufzeit von 2 Jahren n mit einer Laufzeit von 3 Jahren oder mehr (vgl. dler kommt zum Zeitpunkt der Terminalbeschaf- Wettbewerb zwischen der DCC-Lösung Multiuno/FCC und einem Drittanbieter von Terminals igen. Immerhin verfügt die Mehrheit der Händler gvertrag. Grundsätzlich ist dies heute nicht mehr ‘stellt, dass jedes ep2-zertifizierte POS-Terminal n Acquirer funktioniert. Da die Funktionsfahigkeit Jer Preis und die anderen Terminaleigenschaften fentscheid massgebend. Bei der DCC-Fähigkeit aft, welche für den Händler nur positive Auswirt noch keinen Aufpreis zur Folge hat. Da jedoch ep2-zertifizierten POS-Terminals der Card Soluse Terminals bei den Multipay-Händlern über eien Terminals der Konkurrenten. Insbesondere für ansaktionen stellt die DCC-Fähigkeit unbestritten dar. Aber auch bei zahlreichen anderen Händ- 1als eine Rolle gespielt haben, weil ein POSren verwendet wird und der Händler sich so die alten kann.

folgt zur Bedeutung von DCC geäussert: „Es ist n, dass die Frage ob die DCC-Funktionalität an- 5 in den allermeisten durch Jeronimo geführten Ig gespielt hat. Der Umstand, dass der Kunde für amit Rückvergütungen oder Gebührennachlässe ', dass diese Funktionalität jeweils hauptsächlich sächlich, ob der entsprechende Kunde tatsächlich konnte oder nicht. Bloss in etwa 10% der Ver- kaufsgespräche war DCC kein Thema. Da gen) Geschäfte, die nur Debitkartentransak und absehbar keine ausländischen Kunder Sys und Ingenico haben diverse wichtige U den Jahren 2005/2006 deshalb als Kunden anbieten konnten, welches die DCC-Funktic sondere Unternehmen aus den Bereichen wähnt.°°*

371. Aus den obigen Ausführungen er schäftsverweigerung Drittanbieter von e Händlern aufgrund der Behinderung keir konnten. Bei den Multipay-Händlern, welche geschlossen haben, wurde der Wettbewerl pay-Händler entschieden, einen DCC-Vertr Card Solutions-Terminal in Frage, da ansı dann trotz laufendem Acquiringvertrag und deren Anbieters gewählt oder gar

no/FCC/Drittanbieter), war faktisch ausgesc in der massgebenden Zeitperiode einen D( daher der Wettbewerb zwischen den Termir

B.3.3.3.4.2.4 Terminalverkäufe der Car

372. Die Card Solutions hat in der mas: 8. Dezember 2006 [25°000-30'000] DCC-fé Mio. verkauft.”

373. Da aus dem Fakturierungssystem dieser Terminals an Multipay-Händler verke rechnung basierend auf zwei Elementen vo!

(1) Vom 5. Juli 2005 bis zum 8. Deze ep2-zertifizierte Terminals der Ca [25'000-30‘000] bei der Multipay massgebenden Zeitperiode [90-1 Händlern aufgeschaltet wurden.

364 \/gl. act. n° 101, act. n° 1. Eine Nachverfolgur

ter zu einem anderen während der Zeitdauer de sprechenden Daten von den Terminalherstellern erhältlich waren.

965 Angaben aus dem Fakturierungssystem der ( ben zu Verträgen mit Acquirern oder DCC-Funkt wurden alle Verkäufe mit dem Belegtyp „Rechnı

36 Die Diskrepanz zwischen der Anzahl verkauf: nals ergibt sich daraus, dass Fakturierung und A wurden in der massgebenden Zeit Terminals au’ riert wurden.

367 Angaben aus dem Terminalmanagementsyst 8b. Im SCS werden alle erforderlichen technisch schaltdatum, Vertrag mit Multipay, DCC-Vertrag ist nicht gewährleistet.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ran kein Interesse zeigten nur diejenigen (weniionen anbieten oder diejenigen, die offensichtlich ) haben“. Die Terminallieferanten Jeronimo, Paynternehmen („Key Accounts“) genannt, die sie in verloren hatten, weil sie Händlern kein Terminal yn der Multipay unterstützte. Dabei wurden insbe- Tourismus (z.B. Bergbahnen) und Bijouterie ergibt sich, dass während der Zeitdauer der Gep2-zertifizierten POS-Terminals den Multipayie gleichwertigen Konkurrenzprodukte anbieten > während dieser Periode einen DCC-Vertrag ab- 9 folglich de facto beseitigt. Hatte sich ein Multiag abzuschliessen, so kam für ihn nur noch ein ynsten der Vertrag für ihn nutzlos war. Dass er DCC-Vertrag mit Multipay ein Terminal eines andas „Paket“ gewechselt hätte (zu Aduhlossen. Bezüglich der Multipay-Händler, welche >C-Vertrag mit Multipay geschlossen haben, war alanbietern de facto beseitigt.

d Solutions an Multipay-Händler

sgebenden Zeitperiode vom 5. Juli 2005 bis zum ihige POS-Terminals für insgesamt CHF [35-45]

der Card Solutions nicht hervorgeht, wie viele uft wurden, wird nachfolgend eine Annäherungsgenommen:

‚mber 2006 wurden insgesamt [25°000-30'000]°° rd Solutions in Betrieb genommen.”°’ Davon sind aufgeschaltet worden. Dies bedeutet, dass in der .00]% der Card-Solutions-Terminals bei Multipay-

1g der Wechsel der Händler von einem Terminalanbie- * Geschäftsverweigerung ist nicht möglich, da die entnicht erhoben werden und dementsprechend nicht

card Solutions (SBS). Das SBS enthält keine Angaionalitäten. Vgl. act. n° 103, Beilage 8a. Berücksichtigt ing“ in der massgebenden Zeit.

fer Terminals und der Anzahl aufgeschalteter Termi- .ufschaltung des Terminals auseinanderfallen. So geschaltet, welche zu einem früheren Zeitpunkt faktuem der Card Solutions (SCS). Vgl. act. n’103, Beilage en Informationen pro Terminal aufgeführt, u.a. Auf- . Eine Zuordnung eines Terminals vom SCS zum SBS

(2) Am Ende des Jahres 2006 ware Card Solution bei Multipay im Eir [85-95]%).

374. Wird nun bei einer vorsichtigen Anr 90]% ausgegangen, so hat Card Solutions 25'000] Terminals für eine Verkaufssumme verkauft. Davon abzuziehen sind gemäss | Terminals, die an Migros und Coop verkau schätzt - [10‘000—15‘000] Terminals für eine diesen Terminalverkäufen standen aufgrui Terminals von Jeronimo und anderer Drittal te zur Auswahl.

B.3.3.3.4.2.5 Terminalverkaufe der Car Vertrag

375. Aus dem Fakturierungssystem der Ca Terminals an Multipay-Händler mit DCC-Ve dass Multipay vom Juli 2005 bis zum Dez zugelassen hat.

376. Die Parteien haben aufgrund des Ar Datenbanken vorgenommen, welche dem | die Auswertungen und den Abgleich diese Händler, die in der massgebenden Zeit ein periode auch ein ep2-zertifiziertes Termir Funktion aufgeschaltet haben. Es handelt 2°000] Handler.

377. Bezüglich dieser [1‘000—2°000] Handl stellt gelten. Bezüglich der restlichen [1‘50C riode einen DCC-Vertrag abgeschlossen al ben, gehen die Parteien davon aus, dass ke dabei aus, dass

e gewisse Händler allenfalls bereits zertifiziertes Terminal der Card Solu’

e zum Teil bei Vertragsabschlüssen sei, ohne dass die Funktion genut: kurzfristig nach Abschluss der Optic aus technischen Gründen (Kassenin

e es sich bei der DCC-Funktion zuder des üblichen Akzeptanzvertrags du schlossen werden konnte. Das Ankı so dass es vorkommen könne, dass jedoch kurz- oder mittelfristig die Ak minal zu kaufen.

e Die Auffassung, dass bezüglich die: hinderung vorliege, greift zu kurz. gung, wobei die Bedeutung dieser

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

n [80-90]% der ep2-zertifizierten Terminals der satz (am Ende des Jahres 2009 waren es sogar

äherungsrechnung vom tieferen Wert von [80- in der massgebenden Zeitperiode rund [20‘000-— von rund CHF [30-40] Mio. an Multipay-Händler Jer Stellungnahme der Parteien [10°000-15‘000] ft wurden. Es verbleiben daher — konservativ ge- > Verkaufssumme von rund CHF [15-25] Mio. Bei nd der Behinderung die ep2-zertifizierten POSibieter nicht als gleichwertige Konkurrenzprodukd Solutions an Multipay-Händler mit DCCrd Solutions lässt sich nicht entnehmen, wie viele rtrag verkauft wurden. Es ist hingegen bekannt, ember 2006 [3°500-4'500] DCC-Vertragspartner

wtrags des Sekretariates Auswertungen weiterer sekretariat nicht zur Verfügung standen.°°® Durch r Datenbanken konnte eruiert werden, wie viele en DCC-Vertrag geschlossen, in derselben Zeitals der Card Solutions gekauft und die DCCsich gemäss Angaben der Parteien um [1‘000-—

er kann folglich eine Marktverschliessung als er- 2'500] Händler, welche in der fraglichen Zeitpeyer kein Terminal der Card Solutions gekauft haine Wettbewerbsbehinderung vorliegt. Sie führen

vor der Vertragsunterzeichnung über ein ep2- tion verfügt hätten;

die Option einer DCC-Funktion gewählt worden zt worden sei bzw. ohne dass gleichzeitig oder In seitens des Händlers ein Kauf erfolgt sei, z.B. tegration, Kommunikationsleitungen, etc.);

n um eine Vertragsoption handle, die im Rahmen rch Ankreuzen eines zusätzlichen Feldes abgeeuzen der Option habe keine Kosten verursacht, ein Händler die DCC-Option wähle, ohne dass er sicht habe, diese zu nutzen bzw. hierfür ein Terser [1°500—2'500] Handler keine Wettbewerbsbe- Das erste Argument hat eine gewisse Berechti- Händler nicht überschätzt werden darf. Aus den

Projektstatusberichten der Card Solı bei Abschluss des DCC-Vertrages r (die entsprechende Passagen der B lich der Händler, die in die zweite oc den, dass zum Zeitpunkt des Vertra der Parteien nicht absehbar war. Die DCC-Funktion nur mit einem Termiı Händler wäre die Terminalwahl ebe nicht unter dem Druck des kartellrec ten. Die Wettbewerbsbehinderung n ben, was aber bei einer Beurteilung aus damaliger Sicht irrelevant ist. D ner „ex post“-Betrachtung nicht un Sanktionierung berücksichtigt werde

378. Theoretisch müsste die Anzahl der re den Parteien berechneten Faktor von [1-2]' Anzahl Terminals pro Händler) um das Po bestimmen. Im Sinne der Vermeidung eineı jedoch verzichtet werden. Während dieser sätzlich erhöht, führt die Berücksichtigung. zertifiziertes POS-Terminal der Card Solut sprechenden Anzahl. Es kann davon ausg: in etwa die Waage halten, so dass die Ve 2'500] Terminalkäufe zu präjudizieren.

379. Aufgrund dieser Erwägungen ergibt nachweislich [0-10]% der gesamten Tet 30'000]) von einer Marktverschliessung be dem aus damaliger Sicht das Potenzial, de prädestinieren, was einem Anteil von weite! Solutions entspricht.

380. Die Parteien führen aus, bei der Bere« terliege der Antrag einem Denkfehler. Es ı Anteil der eingeschränkten Verkäufe in Rel teien berechnen für das Jahr 2006 ein Mar von [50'000-70'000] Terminals. Die im A würden demnach weniger als 2% dieses M von einer Marktverschliessung oder Behind

381. Der Vorwurf eines Denkfehlers ist unk zum Zeitpunkt der Behinderung das Verh grösseren Anteil des Gesamtmarktpotenzia gabe des Verhaltens hat dazu geführt, das schon eine Berechnung des Anteils der vor minals des gesamten Marktpotenzials durc mals vorliegenden Umstände abstellen. Vo! POS-Terminals wurden [0-1‘000] im Jahr 21

369 Vgl. oben Rz. 366.

370 Ausgehend von [20‘000—25‘000] verkauften 1

37) Dies entspricht rund [0-10]% der Verkäufe de von [20‘000-25‘000] Terminals gemäss Rz. 374

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ıtions geht hervor, dass die Mehrheit der Handler och nicht über ein ep2-fähiges Terminal verfügte erichte sind in Tabelle 8 wiedergegeben). Bezügler dritte Kategorie fallen, muss festgehalten wergsabschlusses die spätere Verhaltensanpassung > Händler mussten davon ausgehen, dass sie die val der Card Solutions nutzen können. Für diese nfalls vorbestimmt gewesen, wenn die Parteien htlichen Verfahrens Drittanbieter zugelassen hät- 1ag sich in der Folge allenfalls nicht realisiert hades Behinderungspotenzials der Verhaltensweise ass sich die Behinderung für diese Händler in eimittelbar ausgewirkt hat, kann im Rahmen der n.

stlichen Händler [1‘500—2'500] noch mit dem von % multipliziert werden (durchschnittliche gekaufte tenzial der Wettbewerbsbehinderung genauer zu - vorgespiegelten Scheingenauigkeit kann hierauf Faktor die Anzahl betroffener Terminals grundder Händler, die bereits vorgängig über ein ep2- ions verfügten, zu einer Verminderung der ent- >gangen werden, dass sich die beiden Elemente rhaltensweise das Potenzial hatte, rund [1‘500-—

sich, dass in der massgebenden Zeitperiode minalverkäufe der Card Solutions®” ([25‘'000- troffen waren. *”* Die Verhaltensweise hatte zu- ın Kauf von weiteren [1'500-2'500] Terminals zu ren [D-10]% an den Terminalverkäufen von Card

chnung der behaupteten Marktverschliessung unnüsse geprüft werden wie hoch der prozentuale ation zum gesamten Marktpotenzial sei. Die Parktpotenzial für die Umrüstung auf ep2-Terminals ntrag als problematisch bezeichneten Verkäufe arktpotenzials ausmachen. Es könne daher nicht rung gesprochen werden.

jegründet. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass alten der Multipay geeignet war, einen weitaus Is zu verschliessen. Erst die später erfolgte Aufss der Markt wieder geöffnet wurde. Wenn denn 1 einer Wettbewerbsbeseitigung betroffenen Terhgeführt werden sollte, so muss sie auf die dan den [1‘000-2'000] betroffenen ep2-zertifizierten 905 verkauft, was rund [0O—5]% der in diesem Jahr

"erminals gemäss Rz. 372. 2r Card Solutions an Multipay Händler (ausgehend

.

insgesamt auf dem Markt abgesetzten ep2 [1‘000-2'000] betrifft das Jahr 2006 und en ten ep2-Terminals. Ohne Aufgabe des Verh potenzial von einer entsprechenden Marktv: Dabei basieren diese Zahlen nur auf dem \Wettbewerbsbeseitigung stattgefunden hat. Terminals, bei welchen zwar keine Beseiti Terminalanbieter stattgefunden hat erheb massgebenden Zeitperiode verkauften Ter Terminalanbieter nicht mit einem gleichwer wiederum konservativ geschätzt — rund zertifizierten POS-Terminals durch sämtlich nun das Gedankenspiel der Parteien in Be so müsste davon ausgegangen werden, da bare Aufgabe des Verhaltens der Parteien 25]% der Terminals fortbestanden hätte. | durch, dass die in den Jahren 2005 und 201 und Coop nicht als von der Behinderung b wurden. Da der Grossteil der von Card Sol tergesellschaft Multipay zum Einsatz komm behinderung bezüglich des damaligen Mark der Card Solutions.

B.3.3.3.4.2.6 Behinderungswirkung aus S

382. Wird die Situation aus der Sicht von nem Preis von CHF 1’179.-- für das gunstic nimo-Terminal — von einem Marktvolumen \ ronimo aufgrund der Behinderung nicht als tions auftreten konnte bzw. von einem Volı nimo de facto vollständig ausgeschlossen wv nalanbieter.

383. Die Grössenordnung der Behinderunc ronimo als grösster Konkurrent von Card S 2006 insgesamt [5‘000-6‘000] Terminals ve nals abgesetzt und alle anderen Anbieter hi bedeutet, dass schon nur die faktische Veı che tatsächlich einen DCC-Vertrag mit Mt des Absatzes eines der beiden grösserer Zeitperiode bzw. der Hälfte des Absatzes de

384. Die nachfolgende Abbildung zeigt die gemessen an der Anzahl verkauften Termin

372 Das Volumen ergibt sich auf der Basis der [1

Das Volumen ergibt sich auf der Basis der [1

Im Gegensatz hierzu wurde in den Rz. 271 ff Betrieb befindlichen Terminals gemessen. Nicht Ingenico (damals XA SA), welche keinen vollsta

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

-Terminals entspricht. Der Verkauf der restlichen tspricht rund [O—5]% aller auf dem Markt verkaufaltens wäre folglich das gesamte restliche Markterschliessung von ca. [0-5]% betroffen gewesen. Anteil der Terminals, bei welchen effektiv eine Wie oben bereits dargelegt, ist jedoch die Anzahl gung aber doch eine Behinderung der anderen lich grösser. Bezüglich [10'000-15'000] in der minals der Card Solutions konnten die anderen tigen Angebot konkurrenzieren. Dies entspricht —

[15-25]% der gesamten Verkäufe von ep2- le Terminalanbieter während dieser Zeit. Würde zug auf das gesamte Marktpotenzial fortgeführt, ss ohne die aus damaliger Sicht nicht vorherseh- | die Behinderungssituation bei mindestens [15— Der Mindestanteil von [15-25]% ergibt sich da- 96 realisierten grossen Terminalkäufe von Migros etroffene Verkäufe der Card Solutions qualifiziert tions verkauften ep2-Terminals bei der Schwest, entsprach die maximal denkbare Wettbewerbstpotenzials folglich approximativ dem Marktanteil

icht der Drittanbieter von POS-Terminals

Jeronimo betrachtet, so ist — ausgehend von eiyste und von CHF 2‘790.-- für das teuerste Jeroyon CHF 19-30 Mio.*”? auszugehen, bei dem Jegleichwertiger Konkurrent gegenüber Card Solu- ımen von CHF 3-4.8Mio.°”°, von welchem Jero- ‚urde. Entsprechendes gilt für die anderen Termi-

| wird deutlich, wenn berücksichtigt wird, dass Jesolutions in der Zeit von Juli 2005 bis Dezember rkauft hat. PaySys hat rund [4'000-5‘°000] Termiaben weniger als [4'000] Terminals verkauft. Dies schliessung des Zugangs zu den Händlern, wel- Itipay abgeschlossen haben, rund einem Drittel ı Terminalanbieter während der massgebenden sr kleineren Anbieter entspricht.

Marktanteile der verschiedenen Terminalanbieter als für die Jahre 2004-2006.°”*

‘000—15‘000] Terminals gemäss Rz. 374. 000-2'000] Terminals gemäss Rz. 376.

. der Marktanteil der Terminalanbieter anhand der in berücksichtigt wurden die Terminalanbieter ARS und ndigen Datensatz einliefern konnten.

ca. 10-25%°”° der Transaktionen mit DCConsmitglieds nach dem Anteil der heute in nen DCC-Vertrag verfügen, wurde wie folgt

e CEO Card Solutions: „Sie können uns und auch von unseren Konkuı wurden, wahrscheinlich alle DCC fé alle. Aber wir kennen die anderen Vertrage haben.“

e CEO Multipay: „Es sind [5‘000-1C DCC gar nie anwenden, weil sie v schon etwas machen, und wenn pre dann vergisst man das. [...] Ich w 10'000] Kunden haben, die DCC be rer Kunden, unter anderem Migros/C

e Rechtsvertreter der Parteien: „Ma haben wir [100‘000-120'000] Term ren[10‘000—20‘000], also etwa [5-15

388. Die Bedeutung der DCC-Funktion fü rend des Hearings von Herrn Fillistorf ther folgende Aussagen gemacht:

«e Fillistorf: „On avait deux problemes importants, c’est-a-dire ceux qui é s’interessaient a nos terminaux et q voulaient la possibilité de choisir leu de blocage entre les deux. Le DC! choisir soit Jeronimo avec un autre avec SIX. On a eu plusieurs fois des devoir absolument choisir un camp € terminal et leur acquirer.

A cöte de cela on a beaucoup de pe qui Telekurs proposait DCC comme sé dans des pharmacies, dans des | de DCC. Pour que le DCC soit inter potentiellement avec des transactior n’y avait pas d’intérét a présenter a gant c’était potentiellement un reve quelques dizaines de francs, c’est u tout chez Telekurs, le terminal et l’ac du beaucoup de petites affaires aup de nos clients.“

«e Fillistorf: ‚Mais la fonction DCC es plus importante que dans d’autres f démarrait fort avec le DCC, parce

teninhaber in der Schweiz (AIS) am Total der Tr pay über die Jahre 2005 bis 2008 [20-30]% des Transaktionen auf ausländische Kartenhinhaber

379 In früheren Eingaben haben die Parteien dies S. 39 sowie Beilage 20m (interne Präsentation);

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Umrechnung bezahlt. Die Frage eines Kommissider Schweiz betriebenen Terminals, die über eibeantwortet:

davon ausgehen, dass die neuen Terminals von renten, die über die letzten 2-3 Jahre verkauft hig sind. Rein vom Hardware und Software her, Acquirer nicht und wir wissen nicht, was sie für

000]. Es kann sein, dass [1‘000—3‘000] davon ergessen haben, wie es funktioniert. Man muss ) Monat nur zwei Transaktionen getätigt werden, ürde sagen, dass wir im Moment etwa [5'000- wusst aufgeschaltet haben und beim Rest unse- ‘oop, ist DCC kein Thema.“

n sieht das auch aus den Akten. Per 31.12.2008 inals eingegeben und Terminals mit DCC wa- 1%.“

r den Terminalmarkt wurde anschliessend wähnatisiert. Während dieser Anhörung wurden u.a.

qu’on sentait sur le marché. L’un avec les clients ivaient nos terminaux depuis des années, qui ui avaient l’acquiring chez Telekurs. Ces gens-la r terminal et de choisir leur acquéreur sans avoir > provoquait ce blocage. Ce qui les obligeait a acquéreur soit Telekurs avec Telekurs, Multipay ; commercants qui refusaient, qui regrettaient, de t de ne pas avoir la liberté de pouvoir choisir leur

tits clients qui ne connaissaient pas DCC mais a un élément de différenciation. DCC a été propo- Joulangeries, des lieux qui n’avaient pas d’intérét essant il faut une majorité de clientéle étrangére is relativement élevées et, dans le cas présent, il ces branches la le DCC. Mais pour le commernu a la fin de l'année, méme si ca représentait n revenu quand méme et dans le doute il prenait quiring. Donc pour nous sur le marché, on a perres de petits clients qui représentaient la majorité

t indispensable sur le marché suisse. Beaucoup ays. Le marché suisse était un des marchés qui jue tous les touristes, les étrangers qui viennent

ansaktionen gemessen, so ergibt sich, dass bei Multi- Transaktionsvolumens (MSV) und [20-30]% der in der Schweiz entfallen.

en Wert mit rund [40-50]% beziffert, vgl. act. n° 103, act. n° 12, S. 21.

en Suisse, sont potentiellement des un pays européen ou une bonne par ropéens et on parle pas de DCC f pays, comme la Suisse, qui plus est pays DCC typique. La Suisse, Sing démarré fortement. Donc c’est auss important d’avoir DCC en Suisse.

e CEO Multipay: „Ich möchte da nur: im Acquiring hat DCC. Praktisch kei tag erwähnten Gründen. Man muss kommt dort zum Einsatz, wo ein Pot ckerei in Lützelflüh und es ist nicht d

«e Fillistorf: „Je suis absolument d’acc rie ni une charcuterie, mais neanmo et les charcuteries. C’etait un argı pharmacies, des branches qui ne s les clients qu’on a cités sont pour Mais pour nous, un [Name Firmalavı [Name Firma]avec 600 et quelques minaux, pour nous c’est des gros clients pour Telekurs et pour Jeronir DCC [...][Name Firma]nous a annc qu’ils estimaient faire avec le DCC. | renouvellement de son parc de tern l'investissement sur les terminaux. ( Et [Name Firmalc’est un target direc que partout.“

b. Eingabe der Parteien

389. In ihrer Eingabe vom 11. November 2 verfügten von über [85'000-95'000] Vertr: über einen DCC-Vertrag, was lediglich [0-1 2010 haben sie ergänzt, dass per 17. Nove Händlern in der Lage seien, DCC aktiv zu r [130'000-140'000] Terminals).

390. SIX bringt weiter vor, Herr Fillistorf h: Apotheken, Bäckereien und Metzgereien ar dieser Kunden viele Geschäfte verloren h aupres de petits clients qui représentaient | nur [0-50] Bäckereien (von mehr als 2000 E 2] %), [25-75] Apotheken (von 1731 bei P und weniger als [D-20] Metzgereien (von | über einen DCC-Vertrag mit Multipay. Aufc kunden in diesen Bereichen sei jedoch sch: lich sei, dass Jeronimo bei derartigen Kund Geschäften hätte verlieren können. Die en den folglich nicht den Tatsachen entspreche

391. Bezüglich der von Herrn Fillistorf ger ren, aus welchen Gründen die genannten hätten, wie viele Terminals dies betroffen h effektiv von Relevanz gewesen sei. In die

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

utilisateurs de DCC, ce qui n’est pas le cas dans tie de son tourisme se fait par d’autres clients euuisque la monnaie est la m&me. Donc certains . avec le commerce qu’on connait, le luxe, est un apour, etc, c’est dans ces pays la que le DCC a ia ce moment la que le DCC démarrait et c’était

ınfügen, praktisch kein Key-Account von Multipay n Grosskunde hat DCC, aus den heute Nachmitda immer wieder auf dem Laufenden sein. DCC enzial ist von den Touristen. Das ist nicht die Bäie Metzgerei in Burgdorf.“

ord que le DCC nest pas fait pour une boulangeins vos vendeurs l’ont utilisé pour les boulangers Iment de vente dans toutes les branches. Des ont pas des branches DCC [...] Par contre tous nous des gros clients. Peut-&tre pas pour vous. ec 100 et quelques terminaux, un [Name Firmal]et terminaux, [Name Firma], [Name Firma], 150 terclients. Il faut voir quelle est la notion de gros no. Et tous ces gens la veulent travailler avec du ncé le chiffre d’économies, le chiffre de revenu C’est trés important. C’est presque 2/3 du prix du linaux. Donc en une année ils récupérent 2/3 de >’est pas négligeable, l’inter&t est trés important. t pour DCC. Mais aujourd’hui il y a du DCC pres-

010 haben die Parteien geltend gemacht, derzeit ıgspartnern im Acquiring lediglich [4‘000—5‘000] 0]% entspreche. Im Nachtrag vom 22. November mber 2011 [10-20]% der Terminals bei Multipayjutzen ([20'000—25'000] Terminals von insgesamt

abe mehrfach ausgeführt, dass Multipay DCC an igeboten habe und hierdurch Jeronimo bezüglich abe („on a perdu beaucoup de petites affaires a majorité de nos clients“). Tatsächlich verfügten 3ackereien und Konditoreien in der Schweiz = [O— harma Suisse registrierten Apotheken = [0-5]%) ca. 1500 Metzgereien in der Schweiz = [0-2]%) jrund der absolut minimalen Anzahl von Kleinston auf dieser Basis klar, dass es faktisch unmögen aufgrund der DCC-Funktion eine Vielzahl von tsprechenden Aussagen von Herrn Fillistorf wür- N.

jannten Grosskunden von Jeronimo sei abzukla- Unternehmen keine Jeronimo-Terminals gekauft abe und bei wievielen Verkaufsgesprachen DCC sem Zusammenhang seien die entsprechenden

Kunden und Kundengruppen entweder ins\ legungen und Entscheidungsgrundlagen im befragen. Zudem sei Jeronimo aufzufordern mit Verkaufsgesprächen in den Jahren 200 Parteien sei Einsicht in diese Akten zu gewi

392. Weiter bringen die Parteien vor, Herr 80% bzw. 90% der Terminals mit der DC entweder falsch oder irreführend, da weni DCC-Vertrag verfügen würden. Es sei dahe

393. Schliesslich verlangen die Parteien, den gesamten CCV-Konzern zu betrachten. CCV-Konzern weltweit verkauft habe.

394. Letztlich bringen die Parteien vor, de erbracht, weil die betroffenen Kunden nicht kauf befragt worden seien.

c. Würdigung des Hearings und der E

395. Der Ansicht der Parteien, die Behinde gefolgt werden. Die Untersuchung hat sich bezuglich einzelner Kunden zu erbringen, eher illustrativen Charakter gehabt hatte. ¢ bezüglich der [1‘000—2‘000] Händler, welch DCC-Vertrag geschlossen haben, von einer ausgegangen würde, so ist Wirkung des \ Händler nachgewiesen, dass sich eine E Grosskunden erübrigt. Die wettbewerbsbet durch genügend nachgewiesen, dass der V züglich [1‘000—2‘000] Händlern beseitigt w den Verkaufszahlen des grössten Konkurt gesetzt [5°000-6'000 Terminals], so ergibt s ist bereits damit erstellt. Kommt hinzu, das: vorgebrachten Einwände der Parteien — wi Einschätzung der Bedeutung der DCC-Funl

396. Die Parteien versuchen, die Bedeutu heute nur noch [4'000-5°000] Multipay-Ha Anzahl ist erstaunlich tief, war doch wahi [5‘000—10‘000] Kunden und geht doch au: chung eingereichten Zahlen hervor, dass Handler einen DCC-Vertrag abgeschlosse:

stammen allesamt von den Parteien:*°°

Tabelle 9: Anzahl abgeschlossene DCC-\

Tabelle : Abges

Jan Feb Mrz Apr Mai Jur

2006 100-200 0-100 100-200 100-200 100-200 300-4

2007 200-300 200-300 200-300 200-300 200-300 200-3

2008 100-200 200-300 100-200 200-300 200-300 200-3 Gesamttotal Abgeschlossener DCC-Vertrage 2005-2008:

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

yesamt oder stichprobenweise nach deren Über- Zusammenhang mit dem Kauf von Terminals zu |, sämtliche Dokumentationen im Zusammenhang 5 und 2006 dem Sekretariat zuzustellen und den ihren.

_Fillistorf habe im Hearing angegeben, dass 60- C-Funktion verkauft würden. Diese Aussage sei ger als [0-5]% der Multipay-Händler über einen r der tatsächliche Anteil zu eruieren.

die Behinderungswirkung des Verhaltens sei für Es sei daher abzuklären, wie viele Terminals der

r Nachweis einer Behinderungswirkung sei nicht nach ihren Entscheidgrundlagen beim Terminalingabe der Parteien

rungswirkung sei nicht nachgewiesen, kann nicht gerade nicht darauf beschränkt, einen Nachweis was angesichts der Anzahl betroffener Händler selbst wenn den Parteien gefolgt würde und nur 1e gleichzeitig einen Terminal gekauft und einen "Behinderung bzw. Beseitigung des Wettbewerbs /erhaltens bereits für eine derart grosse Anzahl 3efragung der durch Herrn Fillistorf genannten indernde Wirkung des Verhaltens ist bereits da- /ettbewerb in der massgebenden Zeitperiode beurde. Wird diese Verschliessung in Relation zu enten Jeronimo während derselben Zeitperiode ich ein Wert von rund [25-35]%. Der Missbrauch 5 die anlässlich des Hearings und in der Eingabe > nachfolgend aufgezeigt wird — zu keiner neuen tion führen.

ng der DCC-Funktion damit zu relativieren, dass ndler über einen DCC-Vertrag verfügten. Diese ‘end des Hearings noch die Sprache von rund > den durch die Parteien während der Untersuvon 2005-2008 eine erheblich grössere Anzahl 1 hat. Die Zahlen in der nachfolgenden Tabelle

/ertrage 2005-2008

chlossene DCC-Verträge

J Jul Aug Sep Okt Nov Dez Total

10000-15000}

397. Die Tabelle zeigt auf, dass in den

Verträge abgeschlossen wurden. Selbst we tuell sind, zeigt die Tabelle auf, dass im Veı zahl Händler immerhin derart von Interesse haben. Massgebend ist aber, dass der heu von DCC während den Jahren 2005 und Parteien haben im Mai 2007 folgende Ang: zugelassene DCC-Vertragspartner Januar 2006 hatten [50‘000-60°000] Händler einen Multipay abgeschlossen.” Damit verfügte einen DCC-Vertrag. Der CEO von Multipay dass DCC-Kunden in der Regel über meh diesem Zusammenhang angegeben, aus d [15‘000—20‘000] Terminals bei Multipay „m Terminals entspreche. Es ist zutreffend, da haben, dass Ende 2008 bei [15'000-20'C war.°°* Allerdings verwenden die Parteien zahl Terminals. Massgebend sind nicht alle welche von den Parteien als Gesamtanzah nals, Tankstellenautomaten und ATMs), sor POS-Terminals. Per 31.12.2008 betrug

[60‘000—70‘000]. Daraus folgt, dass per Enc en, DCC-fahigen ep2-Terminals auch die D halte sind bezüglich der Anteilsberechnun 2010 anzubringen. Ausgehend von der mas 110000] ergibt sich, dass [15-25]% der Te die DCC-Funktion aktiv zu nutzen (DCC-Ve

398. Bezüglich der von Fillistorf erwähnt [Name Kunde], [Name Kunde]und[Name K [Name Kunde]und [Name Kunde]zu denjeı Einschätzung der Parteien Interesse an DC naler Kundschaft, namentlich Hotellerie, C tung, Mode, Schmuck und Uhren.” Es lä

38 Damit übersteigt die Anzahl DCC-Verträge in

Anzahl im Jahr 2010. Dies wirft die Frage auf, ol 2'000] Terminals, die im Jahr 2005 und 2006 ver Vertrag und einer DCC-Aufschaltung verbunden nämlich nur Terminals eingeflossen, die zum (gr tung im Juni 2010 über einen aktiven Multipay-A nem Brand die DCC-Vertragsoption aktiviert waı bei einer Anzahl von [1‘'000-2'000] Terminals vo Überprüfung der Angaben der Parteien nicht erfı

383 Aussage CEO Multipay: „Kunden haben ja m sage, das sind ja meistens Hotelbetriebe und ha grössere Betriebe. Es sind nicht Blumenhändler eher noch höher“, vgl. act. n° 264.

384 Act. n° 151.

985 Vgl. act. n° 264, vgl. weiter die Mitteilungen z 2005 (www.telekurs-multipay.com/DE/tkmpch ir

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Jahren 2005-2008 über [10‘000—15‘000] DCCnn angeblich nur noch [4‘000—5‘000] Verträge aklaufe der Zeit DCC für eine weitaus grössere Anwar, dass sie einen DCC-Vertrag abgeschlossen tige Bestand weniger geeignet ist die Bedeutung 2006 wiederzugeben als zeitnahere Zahlen. Die ıben gemacht: „Total von TKM selektionierte und 05-Dezember 06: [4'000-5'000]*.”°' Per Ende Acquiringvertrag für Kredit- oder Debitkarten mit n Ende 2006 rund [0-10]% dieser Händler über hat anlässlich des Hearings darauf hingewiesen, rere Terminals verfügen.” Im Hearing wurde in en Akten gehe hervor, dass per Ende 2008 rund it DCC“ gewesen seien, was rund [0-10]% aller ss die Parteien in der Untersuchung eingegeben )00] Terminals die DCC-Funktion aufgeschaltet bei ihrer Anteilsberechnung die falsche Gesamt- > Terminals (in den [100‘000—120‘000]Terminals, | verwendet werden, finden sich noch alte Termi- ıdern nur die als relevanter Markt definierten ep2- deren Anzahl gemass Angaben der Parteien le 2008 die Handler bei rund [20-30]% ihrer neu- CC-Funktion aktiviert hatten. Die gleichen Vorbeg der Parteien im Nachtrag vom 22. November ssgebenden Anzahl ep2-Terminals von [100°000- rminals bei Multipay-Händlern in der Lage waren rtragsoption und Aufschaltung).

an Grosskunden[Name Kunde], [Name Kunde], unde], lässt sich feststellen, dass[Name Kunde], tigen Branchen gehören, in welchen auch nach ‚C besteht. Es sind dies Branchen mit internatio- ‚sastronomie, Tourismus und Sport, Autovermiesst sich zudem belegen, dass alle diese Unter-

1 Jahr 2006 die von den Parteien geltend gemachte

) die Berechnung der Parteien der Anzahl von [1‘000- "kauft wurden und die gleichzeitig mit einem DCCwaren, nicht zu tief liegt. Bei der Berechnung sind undsätzlich nicht relevanten) Zeitpunkt der Auswercquiringvertrag verfügten für den mindestens bei ei- (vgl. act. n° 246). Da aber wie bereits erwähnt auch n einem Missbrauch auszugehen ist, ist eine weitere orderlich.

ehrere Terminals. Wenn ich [5‘000—10‘000] Kunden ben in der Regel mehrere Terminals. Es sind auch in Lützenflüh, die ein Terminal haben. Der Schnitt ist

u DCC auf der Homepage von Multipay vom 23. Mai 11.2010) und vom 6. Juni 2005 (www.telekurs- nehmen in der massgebenden Zeitperioc Terminals von Card Solutions gekauft?®° ([N [0-100] Terminals; [Name Kunde]: [0-100] [Name Kunde]: [0-100] Terminals; insgesa 1'000'000]) und diese bei Multipay als Ac schlossen und die DCC-Funktion aktiviert h schaltet; [Name Kunde]: [0-100] Terminals de]: [0-100] Terminals; [Name Kunde]: [O— Die Zahlen bestätigen die Aussagen von H heren Grosskunden von Jeronimo haben s rers Multipay zu nutzen, so dass für sie nur gekommen ist. Jeronimo wurde bei diesen I}

399. Bezüglich der Behinderung in Zusar der Anhörung erwähnten Kleinkunden, hak listorf offensichtlich missverstanden. Herr F gen DCC eine Vielzahl von Händlern aus Apotheken verloren habe. Herr Fillistorf hat clients“ definiert und nicht nur die Handler : vielmehr durch Fillistorf als Beispiel dafür a DCC nicht von Interesse ist, mit dieser Fur bestätigt nun, dass Multipay tatsächlich auc welche gemäss übereinstimmender Einsct DCC eigentlich uninteressant sind. Wird di standen, dass er viele Kleinkunden mit 1-3 DCC als Verkaufsargument benutzt hat, so

Multipay belegen:

DCC: Installieren und sofort profitie

Noch nie war es für Sie so einfach, Ihren K ren Kommissionssatz bis zu einem vollen | DCC von Telekurs Multipay, die automatis fort betriebsbereit, kinderleicht zu bediene attraktiv.

Mehr Kundenzufriedenheit, weniger Kommi

Für die Kunden einen Mehrwert zu schaffen auch nicht zwingend einen finanziellen Kraftal

386 Vgl. act. n° 103, Beilage 8b (Fakturierungssy:

987 Die Parteien haben Ende Mai 2007 dem Seki SCS eingereicht (act. n° 103, Beilage 8a). Aus d schaltdatum, Kundenname und Adresse, Artikel nal aktiviert (J/N), DCC-Fahigkeit des Terminals ermittlung der Umstand genannt, dass der Dater sei nicht eruierbar, ob ein Terminal im Zeitpunkt (Terminalsoftware), der DCC-Indicator (für den I Da der beim Sekretariat eingereichte Datensatz zur Aufgabe des Verhaltens im Dezember 2006, lem als wenig relevant. Es ist möglich aufzuzeig geschaltetes Terminal spätestens im Mai 2007 r on aktiviert war.

388 Mitteilung von Multipay vom 6. Juni 2005 (wu

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

le (5. Juli 2005 bis 8. Dezember 2006) ep2- Name Kunde]: [D-100] Terminals; [Name Kunde]: Terminals; [Name Kunde]: [D-100] Terminals und mt [200-300] Terminals für rund CHF [500°000- -quirer aufgeschaltet, einen DCC-Vertrag abgeaben®®’ ([Name Kunde]: [0-100] Terminals aufge- ; [Name Kunde]: [D-100] Terminals; [Name Kun- 100] Terminals; insgesamt [200-300] Terminals). lerrn Fillistorf anlässlich des Hearings. Diese früich entschieden, das DCC-Angebot ihres Acquider Kauf eines Card Solutions-Terminal in Frage <unden durch Card Solutions de facto verdrängt.

Imenhang mit den von Herrn Fillistorf anlässlich en die Parteien die Äusserungen von Herrn Fil- -illistorf hat nicht ausgeführt, dass Jeronimo weden Branchen der Bäckereien, Metzgereien und im Hearing Händler mit 1-3 Terminals als „petits aus den drei genannten Branchen. Diese wurden ufgeführt, dass SIX selbst in Branchen, in denen ıktion geworben habe. Die Eingabe der Parteien h DCC-Verträge in Branchen abgeschlossen hat, jätzung der Parteien und von Herrn Fillistorf für 2 Aussage von Herrn Fillistorf in dem Sinne ver- Terminals verloren hat, weil Multipay bei diesen lässt sich dies mit folgender Werbebotschaft von

ren

unden einen Extra-Service zu bieten und gleichzeitig Ih- Prozentpunkt zu senken. Dynamic Currency Conversion che Währungsumwechslung direkt am Terminal, ist so- ın und dank Währungsgewinn auch finanziell äusserst

ssion ‚ ist nicht nur grossen „Häusern“ vorbehalten und verlangt t. Dass daraus aber gleich im Handumdrehen ein konkreter

stem SBS von Card Solutions).

retariat die Daten des Terminalmanagementsystems iesem System werden pro Terminal aufgeführt: Auf- Jezeichnung, Multipay-Vertrag (J/N), DCC auf Termi- J=ep2. In act. n° 246 wird als Problem bei der Daten- ıbestand im SCS nicht historisch verfügbar sei. Somit des Verkaufs in der Lage war DCC zu verarbeiten CC-Vertrag) gesetzt war und der DCC aktiviert war. von Ende Mai 2007 stammt, d.h. in zeitlicher Nähe erscheint das durch die Parteien vorgebrachte Proban, ob ein während der massgebenden Periode aufnit einem DCC-Vertrag verbunden und ob die Funkti-

Gewinn resultiert, ist trotzdem ungewöhnlich. lung erkennt das Terminal selbständig, in welc sich für Sie von Beginn an durch zufriedener Gebühren ab der ersten Fremdwährungstrans; sondern auch als Betreiber einer kleinen Pen: auch vor allem dann, wenn Sie regelmässig ir Branchen wie Hotellerie, Gastronomie, Touris Uhren der Fall ist.

Plug&Play

Für alle Vertragspartner gilt aber, dass der | wechslung äusserst gering ist, nicht nur bei d ep2-fähigen Generation —, sondern vor allem | einsatzbereit und die Handhabung einfach unc

Erste Erfahrungen zeigen, dass Karteninhab kommen. Gäste und Kunden fühlen sich noch Ihren Kommissionssatz.

Weitere Informationen zur automatischen Wec pitel „Service“ unter Dynamic Currency Conve Service anmelden. Sie können nur profitieren.

400. Multipay spricht hier direkt die kleiner: ser“ wie 5-Sterne-Hotels, sondern auch für ressant. Dabei werden die Vorteile angepric gen des CEO von Multipay während dem + ren im Terminalmanagementsystem SCS ¢ den Branchen Gastronomie, Hotellerie, Sr aber beispielsweise auch einige Coiffeursa über ein Terminal verfügten, welches währe wurde und gleichzeitig einen DCC-Vertrag viert hatten.

401. Es ist schliesslich nochmals zu beton der massgebenden Zeit ein Terminal der C: zeitig einen DCC-Vertrag abgeschlossen he die DCC-Funktion geeignet war, ihren Kat DCC-Funktion beim Terminalkauf ist beis Card Solutions bei der Lancierung ihres n haben, dass dieses DCC-fähig sei: „Das Te der Handel heutzutage an ein Terminal stel und dem automatischen Fremdwährungs-L nicomputer“.”” Im Februar 2005 war das T Card Solutions platziert, mit dem Hinweis ( DCC-fähig seien (vgl. zum Ganzen unten R

402. Angesichts der obigen Erwägungen s den Verfügung kann das Vorliegen einer dass die von den Parteien in ihrer Eingabe se im Schreiben vom 26. November 2010 \

389 Mitteilung auf der Homepage von Multipay vo

cept 03/04, S. 4 (www.telekurs-multipay.com/de:

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

DCC macht’s möglich. Mithilfe dieser Währungsumwechschem Land eine Kreditkarte ausgestellt worden ist. Das zahlt e und deshalb oftmals kauflustigere Kunden und reduzierte aktion aus; nicht nur, wenn Sie ein Fünf-Sterne-Hotel führen, sion oder Besitzer eines Sportgeschäfts. Von Vorteil ist dies iternationale Kundschaft bedienen, wie das in erster Linie in ‚mus und Sport, Autovermietung, Mode oder Schmuck und

Aufwand für den Betrieb der automatischen Währungsumer Installation — Sie benötigen dafür Terminals der neusten, auch in der täglichen Arbeit. Dank Plug&Play ist DCC sofort | unkompliziert.

er und Vertragspartner gleichermassen auf ihre Rechnung besser umsorgt, Sie steigern Ihr Renommée und reduzieren

‚hselkursumrechnung finden Sie auf unserer Website im Ka- 2rsion. Dort können Sie sich auch direkt für unseren neuen

2n Händler an, DCC ist nicht nur für grosse „Häueine kleine Pension oder ein Sportgeschäft intesen und der Aufwand (entgegen den Ausführunlearing) als äusserst gering beschrieben. So waler Card Solutions unzählige kleine Händler aus ortgeschäfte, Bergbahnen und Mode zu finden, lons, Buchläden oder Ärzte, welche im Mai 2007 2nd der massgebenden Zeitperiode aufgeschaltet abgeschlossen und DCC auf dem Terminal aktien, dass auch bei den Multipay-Händlern, die in ard Solutions gekauft haben, und die nicht gleich- \ben, von einer Behinderung auszugehen ist, weil ıfentscheid zu beeinflussen. Die Bedeutung der pielsweise daran ersichtlich, dass Multipay und euen Terminals Da Vinci jeweils hervorgehoben lekurs davinci erfüllt die höchsten Ansprüche, die len kann. Dazu gehört neben ep2/EMV-Fähigkeit Imwandler DCC erstmals ein Internet-fähiger Minema DCC auf der Startseite der Homepage von Jarauf, dass sämtliche Card Solutions-Terminals 7. 443).

owie der weiteren Ausführungen in der vorliegen- Wettbewerbsbehinderung als erstellt gelten, so vom 11. November 2010 verlangten (und teilweiwiederholten) weiteren Sachverhaltsabklärungen

m 14. Dezember 2004 (www.currency-

Jehend identische Aussage im Kundenmagazin Ac- nicht erforderlich sind. In diesem Zusamm Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer A nommen haben, von den Terminalanbieter während der massgebenden Zeitperiode ve ronimo) haben angegeben, sie würden übe! gen, die in den Jahren 2005 und 2006 als K ist in diesem Zusammenhang, dass auch C verlorenen Kunden abschlägig beantwortet chen Sie bitte eine elektronische Liste derje DCC als Kunden von TKC verloren geganc Sie an, welche von diesen Kunden auch | Geben Sie zudem - sofern bekannt — den Frage nach konkreten Firmen kann nicht b nen dazu fehlen. Beim Kauf eines Terminal Gelegenheit. So kauft der Kunde in der Sc ses während 7—10 Jahren. Der Kunde ist Terminal abzuschliessen. Daher ist TKC nic er ein anderes Terminal kauft. Es gibt auch minalhersteller einsetzen. Die Aussendien: ein erhofftes Geschäft nicht abschliessen fasst“. Die Parteien haben weiter angegebe Händlern die DCC-Funktion im Verkaufsge Antworten wird ersichtlich, dass die Parte teilweise bereits durchgeführt worden sind ı die entsprechenden Angaben einzuliefern. verlangt werden sollen, ist noch klarzustelle es bestünden Protokolle der internen Treffe Protokolle der Verkaufsgespräche dieser Ve

403. Weiter ist festzuhalten, dass die Auss mit der DCC-Funktion verkauft würden, mit gabe von Jeronimo übereinstimmt.” In di ein einziges (integriertes) Terminal-Modell fähig ist. Auf dieses Modell würden rund 1 grund ist die Aussage von Herrn Fillistorf s ronimo-Terminals DCC-fähig sind. Dies stir ge des CEO von Card Solutions überein, dé fahig sind. Weitere Abklarungen zu dieser oben Rz. 343).

404. Schliesslich ist auch der Antrag der P des CCV-Konzerns zu eruieren und bei der sichten, abzulehnen. Der durch die Parteie rungswirkung ist falsch. Massgebend ist die Dieser ist der schweizerische Markt fur ep2 Terminal-Verkaufe des CCV-Konzerns auf ben keine Auswirkungen auf die Behinderur

3 gl. act. n° 94.

391 Act. n° 149.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

enhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die uskunftsbegehren durchaus den Versuch untern Angaben zu allen Kunden zu erhalten, die sie rloren haben. Die Terminalanbieter (inklusive Je- ‘keine differenzierte Übersicht der Kunden verfüunden verloren gegangen seien.°” Von Interesse ard Solutions die Frage nach einer Übersicht der hat. Der Wortlaut der Frage war wie folgt: „Reinigen Firmen ein, welche seit der Einführung von jen sind (Kauf eines anderen Terminals). Geben den Acquiringvertrag mit TKM gekündigt haben. Kündigungsgrund an“. Die Antwort lautete: „Die aantwortet werden, da uns detaillierte Informatios handelt es sich in der Regel um eine einmalige hweiz meistens ein Terminal und verwendet dienicht verpflichtet, einen Wartungsvertrag für das ht bekannt, wenn ein Kunde ‚verloren‘ geht, weil Kunden, die Terminals von mehr als einem Terstmitarbeiter berichten zwar mündlich, wenn sie konnten, doch wird dies nicht systematisch ersn: „Es wird bei TKM nicht erfasst, bei wie vielen spräch nicht angeboten worden ist“. Aus diesen ien nun Beweismassnahmen verlangen, welche ind bei denen sie selbst nicht in der Lage waren, Bezüglich der Protokolle, die von Jeronimo einsn, dass Herr Fillistorf im Hearing ausgesagt hat, n der Terminalverkaufer von Jeronimo nicht aber rkäufer mit den Kunden.

age von Herrn Fillistorf, dass 90% der Terminals einer in den Akten befindlichen schriftlichen Einesem Aktenstück hat Jeronimo ausgeführt, dass von Jeronimo bei Multipay-Händlern nicht DCC- 0% der Terminals entfallen. Vor diesem Hinter- o zu verstehen, dass 90% der ausgelieferten Jenmt auch mit der oben wiedergegebenen Aussass heutzutage grundsätzlich alle Terminals DCCn Punkt sind daher nicht erforderlich (vgl. auch

arteien, es seien die weltweiten Terminalverkäufe Beurteilung der Behinderungswirkung zu berückin verfolgte Ansatz zur Beurteilung der Behinde- Behinderungswirkung auf dem relevanten Markt. -zertifizierte POS-Terminals (vgl. Rz. 251 ff.). Die anderen, namentlich ausländischen Märkten ha- \gswirkung auf dem relevanten Markt.

B.3.3.3.4.2.8 Ergebnis bezüglich der konk

405. Während der Zeitdauer der Verweige verluste gegenüber der Konkurrenz nicht ausbauen. Diese Entwicklung wurde mass beeinflusst. Es kann festgehalten werden, d tions rund [10°000-15'000] POS-Terminal schäftsverweigerung der wirksame \Wettbe Händlern ist es zu einer Wettbewerbsbese weise der Parteien das Potenzial, den Kauf tinieren.

406. Im Ergebnis kann den Ausführungen Verhalten der Parteien nur einen derart ge gar nicht von einer Beseitigung oder Ber könne. Zunächst ist eine Wettbewerbsbesei bereits ein genügender Effekt, um von eir Hinzu kommt, dass bei einer Beurteilung d rungspotenzial bedeutend war, zumal auch ten aufgeben würden. Die Beurteilung de Terminalkauf auch dann von der Möglichkei flusst sein kann, wenn diese Option in der F gabe des Verhaltens führt zu einer Redukt nicht zu einer anderen materiellen Beurteilu

B.3.3.3.5 Sachliche Rechtfertigungs:

B.3.3.3.5.1 Allgemeines

407. Das Verhalten eines marktbeherrsche wenn es sich nicht durch sachliche Recht rechtfertigen lässt.”

408. Als sachliche Rechtfertigungsgründe | („kaufmännische Grundsätze“ °”°) in Frage. objektiv notwendig ist.””* Zulässiges Verha marktbeherrschende Unternehmen nicht ar gesteigerten Markteinfluss in der gleicher kommen weiter auch Effizienzgründe in Fra

409. Eine Rechtfertigung aus sachlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeh

392 Vgl. Verfügung der Weko vom 19. Oktober 2( www.weko.admin.ch, Rubrik Aktuell/Letzte Ents« RPW 2008/3, S. 397, Rz. 128; BOTSCHAFT 95 (FI

393 \/gl. BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 569. 34 \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. : 3° vgl. RPW 2004/3, S. 884 f., E. 4.5.; vgl. auch

3° \/gl. RPW 2004/3, S. 798 ff., Rz. 69 ff.; Mitteil zen ausführlich AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

reten Wettbewerbsbehinderung

rung konnte die Card Solutions ihre Marktanteilsnur stoppen, sondern ihren Marktanteil massiv geblich durch die Behinderung im Bereich DCC ass von Juli 2005 bis Dezember 2006 Card Solus verkauft hat, bei welchen aufgrund der Gewerb behindert wurde. Bezüglich [1‘000-2'000] itigung gekommen. Zudem hatte die Verhaltensvon weiteren [1'500-2°500] Terminals zu prädesder Parteien nicht gefolgt werden, wonach das ringen Effekt auf dem Markt gehabt habe, dass inderung der Wettbewerbs gesprochen werden tigung beim Verkauf von [1‘000—2‘000] Terminals ver Behinderung des Wettbewerbs auszugehen. es Verhaltens aus damaliger Sicht das Behindenicht absehbar war, dass die Parteien ihr Verhalr Parteien berücksichtigt zudem nicht, dass ein t der Inanspruchnahme der DCC-Funktion beein- -olge nicht in Anspruch genommen wird. Die Aufion der massgebenden Behinderungsdauer aber ng des Verhaltens selbst.

jründe

nden Unternehmens ist nur dann missbräuchlich, fertigungsgründe (,legitimate business reasons“)

kommen zunächst betriebswirtschaftliche Gründe Solche sind gegeben, wenn die Verhaltensweise Iten ist etwa dann anzunehmen, wenn sich das ders verhält, als es auch ein Unternehmen ohne

ı Situation tun würde.” Als sachliche Gründe

Je.

Gründen kommt nur dann in Frage, wenn der alten wird. Dies bedeutet namentlich, dass keine

)09 i.S. Swisscom ADSL II, Rz. 27 (erhältlich unter sheide; 29.11.2010); RPW 2008/4, S. 579, Rz. 174; N 115), S. 569.

28 ff. RPW 2008/4, S. 579, Rz. 174 f.

ung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 30. Vgl. zum Gan- 7 N 63 ff.

alternativen Verhaltensweisen zur Verfügur fälschend ausgewirkt hätten (Gebot der Une

410. Bei der Verweigerung von Geschäftst zum Schutz von Investitionen oder — gera geistigem Eigentum oder von Schnittstellen onsanreize für das marktbeherrschende Uni

B.3.3.3.5.2 Vorbringen von Multipay/C.

411. Multipay/Card Solutions haben im \V bracht, welche als sachliche Rechtfertigung:

e Technische Gründe e Zertifizierungsanforderungen der Ca e Schutz von Investitionen und Anreize

412. Nachfolgend wird geprüft, ob diese tensweise von Multipay/Card Solutions zu re

B.3.3.3.5.2.1 Technische Gründe

413. Multipay hat zu Beginn des Verfahre für das eigene Verhalten geltend gemacht. von einem anderen Anbieter zu erheblich führen und damit einen unverhältnismässig

414. Im Schlussbericht der Vorabklärung h tipay/Card Solutions gar nie ernsthaft gepr keiten bestehen könnten. Namentlich wurde nächst auch unter Berufung auf technische lich des Treffens vom 8. Dezember 2006 w zwischen den Multipay/Card Solutions und tete vor diesem Hintergrund die technische Zeitpunkt als nicht stichhaltig.*”

415. In der Zwischenzeit bieten Jeronimo | der Schnittstellen- und Terminalspezifikatior von Multipay zur DCC-Funktion zugelassen

Tabelle 10: DCC-Implementierung von Dr

Terminalanbieter Pilot

CCV-Jeronimo 26.09.2008 Jeronimo Pinpad (für cCredit) 03.10.2008 Ingenico 07.11.2008

lung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 28 ff.

398 \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. |

3 vl. act. n°39, S. 5. 49 gl. Act. n° 54, Rz. 116.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

g standen, welche sich weniger wettbewerbsverrlässlichkeit).°°”

yeziehungen ist insbesondere zu prüfen, ob diese de im Zusammenhang mit der Offenlegung von informationen — zur Gewährleistung der Innovatiternehmen notwendig ist.’

ard Soutions

‘erlauf des Verfahrens folgende Gründe vorgesgründe in Frage kommen:

rd Schemes An für Innovationen

Elemente die wettbewerbsbehindernde Verhalachtfertigen vermögen.

ns zahlreiche technische Rechtfertigungsgründe Namentlich würde die Zulassung eines Terminals em Anpassungsbedarf im Verarbeitungssystem hohen Aufwand verursachen.

at das Sekretariat darauf hingewiesen, dass Mulüft haben, welche technischen Lösungsmöglich- > die durch Jeronimo vorgeschlagene Lösung zu- : Gründe kategorisch abgelehnt und erst anlässurde Bereitschaft gezeigt, Lösungsmöglichkeiten Jeronimo „auszuloten“”. Das Sekretariat erachn Einwände von Multipay bereits zum damaligen

ind Ingenico Terminals an, welche auf der Basis 1en der Card Solutions entwickelt wurden und die wurden.

ittanbietern Kontrollierte Verbreitung Freigabe 12.11.2008 08.04.2009 05.12.2008 09.02.2009 24.02.2009 15.04.2009

. und 135; CLERC, (FN 192) Art. 7 LCart N 83; Mittei-

39 f.; Entscheid der EU-Kommission vom 24. März ff.

416. Die Implementierung war nicht nur m Multipay/Card Solutions hat sich in engen ( eines neuen Terminal-Typs entsteht dem , SIX, ein gewisser Zusatzaufwand im Zusan Konfiguration der eigenen Systeme für die wand beläuft sich je nach Qualität der Ums auf bis zu ca. 7-8 Arbeitstage. Die Kosten schätzt. Der Aufwand bezieht sich insgesar rers und schliesst auch die Funktionsfähigk kann je nach Qualität der Umsetzung durch 1-2 Arbeitstagen gerechnet werden.“ Di tung der DCC-Funktion wesentlich geringeı en Terminal-Typs und Gesamtkosten von

Damit dürften die ursprünglichen Einwände verhältnismässigen technischen Anpassung

B.3.3.3.5.2.2 Zertifizierungsanforderunge:

417. Im Zusammenhang mit den Zertifizier pay zunächst in genereller Weise geltend

mes würden der Zulassung von Terminals stehen. Zudem hat Multipay konkret vorge erst nach der definitiven Zertifizierung der C Vorbringen wird nachfolgend getrennt einge

a. Zertifizierungsanforderungen

418. Multipay hat zu Beginn des Verfahren einen Terminalanbieter gebe es sachliche C dass die strengen Auflagen der Card Sche den. Diese Auflagen betreffen insbesondere dem Karteninhaber, was eine entspreche Schemes überprüfen mittels Stichproben di nicht zufriedenstellend ausfallen, drohen de entzug. Die Risiken einer suboptimalen Zu: chendes Terminal, eine schlecht funktionier ring oder auf eine ungenügende Schulung | gross und liessen sich nur ausschliessen, seien.*”?

419. Die Vorgaben der Card Schemes in Terminal betreffen insbesondere folgende | Wahl haben, die DCC-Transaktion durchzu len Währung zu bezahlen; er muss zudem den.” Es handelt sich dabei um Vorgabe gestaltung der DCC-Software gelöst werder tionen gegenüber den Drittanbietern kann s

“1 Act. n° 151. “2 vgl. act. n° 12, Rz. 68 ff. “03 vgl. act. n° 103, Beilage 14a.

Was auch tatsächlich geschehen ist. Im Rahr DCC-Software derart angepasst, dass der Kater Option erwünscht ist oder nicht. Vgl. act. n° 180,

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

öglich, sondern der dafür benötigte Aufwand von srenzen gehalten: „Im Rahmen der Aufschaltung Acquirer, und demnach im Anwendungsfall auch ımenhang mit der Prüfung des Terminals und der Zusammenarbeit mit dem Terminal. Dieser Aufetzung durch den jeweiligen Hersteller insgesamt pro Tag werden auf ca. CHF [500-1'500.--] gent auf alle notwendigen Vorkehrungen des Acquieit der DCC-Funktion ein. Für die DCC-Funktion den Hersteller mit einem Aufwand von bis zu ca. ss bedeutet, dass der Aufwand für die Aufschalist als derjenige für die Aufschaltung eines neurund CHF [1‘000.-- bis CHF 3'000.--] entspricht. > von Multipay/Card Solutions, welche einen unsbedarf vorbrachten, widerlegt sein.

n der Card Schemes

ungsanforderungen der Card Schemes hat Multigemacht, die strengen Auflagen der Card Sche- ; anderer Anbieter als Card Solutions entgegen bracht, dass eine Offenlegung der Schnittstellen ard Schemes zweckmässig sei. Auf diese beiden gangen:

s ausgeführt, für die Beschränkung von DCC auf sründe, denn nur so könne sichergestellt werden, mes beim Gebrauch von DCC eingehalten wür- > die Aufklarungspflichten der Händler gegenüber nde Schulung der Händler bedinge. Die Card e Einhaltung dieser Auflagen. Falls die Kontrollen m Acquirer Sanktionen, im Extremfall der Lizenzsammenarbeit, welche entweder auf ein unzureiende Schnittstelle zwischen Terminal und Acquider Händler zurück geführt werden könnte, seien wenn gewisse Mindeststandards gewährleistet

1 Bereich des Ablaufs der DCC-Transaktion am =lemente: der Karteninhaber muss unbedingt die führen (in seiner Heimwährung) oder in der lokaüber Wechselkurs und Gebühren informiert wern, welche weitgehend über entsprechende Aus- ı können.“ Durch die Offenlegung der Spezifikaichergestellt werden, dass die Abläufe auf deren

nen der Rezertifizierung von DCC bei Visa wurde die inhaber am Terminal explizit gefragt wird, ob DCC als Beilage 13.

Terminals dem Ablauf auf einem Card Solı nimo und andere Terminalhersteller zu dies Acquirern und DCC-Providern angeboten Schemes durchaus vertraut. Jedenfalls sit 2005 Terminals von drei verschiedenen Commtrain, Carus). Bereits zum damaliger grund der Zulassung von anderen Terminal drohen könnte, als gering eingestuft werde dadurch bestätigt, dass zwischenzeitlich die entwickelten Terminals der Drittanbieter kei durch die Card Schemes gehabt haben. Bi bieter Uber DCC-fahige Terminals (inklusive

420. In diesem Zusammenhang ist auch at hat ausgeführt, die Schulung der Händler hi werde aufwändiger, wenn verschiedene Te reit, die Verantwortung für die Schulung v Terminals von Drittanbietern beziehen mö DCC-Schulung der Händler auf jeden Fall Anbieter das Terminal stammt. Die Schului (z.B. jeden Inhaber einer ausländischen K: seiner Kartenwährung bezahlen möchte; betreffen, zwingend gut sichtbar zu platz] Dienstleistung DCC und die Rechte des Kaı tensregeln bestehen unabhängig vom beı Schulungsaufwand identisch sein dürfte. Be erläutert und eine Testtransaktion durchgef che aufgrund der Card Solutions-Spezifika gen eines Card Solutions-Terminals. Auch | rial verwendet werden. Bereits im Schluss sei nicht einzusehen, weshalb der Schulunc Solutions oder von einem Drittanbieter eing Weiter wurde darauf hingewiesen, ein marl zulässig, wenn es einen Aufwand, welche übernommen werde, Drittanbietern verweig ein Vergleich mit Aduno (welche von Begin mit der heutigen Situation bei Multipay au problemlos bewältigt werden kann, selbst \ unterschiedlicher Anbieter verfugen. Der Sc in einem Ausmass erhöht worden sein, als verweigerung gelten könnte. Dabei ist zu grund stets in einem angemessenen Verhäl geringfügig erhöhter Schulungsaufwand ve rechtfertigen.

421. Zusammenfassend kann daher festg rungen der Card Schemes, inklusive der vo sachlichen Grund für die Geschäftsverweige

408 Vgl. den Schlussbericht vom 10. Januar 2007

Vgl. act. n° 41. Vgl. act. n° 41.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ıtions-Terminal entsprechen. Zudem haben Jeroem Zeitpunkt bereits DCC-Lösungen mit anderen und waren daher mit den Vorgaben der Card 1d bei der Aduno schon zu Beginn des Jahres

Herstellern aufgeschaltet worden (Jeronimo, | Zeitpunkt konnte das Risiko, dass Multipay aufherstellern Sanktionen oder gar ein Lizenzentzug n.°® Diese Einschätzung wird aus heutiger Sicht > auf der Basis der offengelegten Spezifikationen ne negativen Auswirkungen auf die Zertifizierung 2i der Aduno verfügen mittlerweile sämtliche An- Card Solutions).

ıf die Schulung der Händler einzugehen. Multipay ıbe durch den Acquirer zu erfolgen. Die Schulung rminals verwendet würden. Multipay sei nicht beon Händlern zu übernehmen, welche DCC über chten. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass die erfolgen muss, unabhängig davon, von welchem 1g umfasst die Verhaltensregeln für den Händler arte vor der DCC-Transaktion anfragen, ob er in alle DCC-Informationen, die den Karteninhaber eren; den Karteninhaber auf Anfrage über die teninhabers zu informieren etc.).”” Diese Verhalwutzten Terminal, so dass der hierfür benötigte i der Schulung wird auch der Ablauf am Terminal ührt.*” Dieser Ablauf ist aber bei Terminals, weltionen entwickelt wurden, identisch mit demjeni- <ann dasselbe Schulungs- und Informationsmatebericht hat daher das Sekretariat ausgeführt, es jsaufwand, je nachdem ob ein Terminal von Card esetzt wird, unterschiedlich hoch ausfallen sollte. tbeherrschendes Unternehmen verhalte sich unr für eine Schwestergesellschaft ohne Weiteres ern würde. Auch bezüglich dieses Punktes zeigt n weg mehrere Terminals zugelassen hat) sowie f, dass die DCC-Schulung der Händler offenbar wenn diese über ep2-zertifizierte POS-Terminals hulungsaufwand dürfte nicht oder jedenfalls nicht dass er als sachlicher Grund für die Geschäftsbeachten, dass ein sachlicher Rechtfertigungstnis zur Verweigerung stehen muss. Ein allenfalls rmag daher die Geschäftsverweigerung nicht zu

ehalten werden, dass die Zertifizierungsanforden ihnen verlangten Schulung der Händler, keinen rung bilden.

'‚ Rz. 117 ff. (act. n° 54).

b. Offenlegung vor „definitiver“ Zertifi

422. Multipay bringt vor, die Anfrage von . folgt, in dem sich das Produkt DCC noch in gung von Schnittstellen sei erst dann zwe« Produkt vollständig entwickelt und marktfäl 5. Juli 2005 noch keine Zertifizierung durch ber 2005 eine Sistierung der DCC-Lösung passungen gefordert und zusätzliche Zertifi Rezertifizierung bestehe auch die Möglichk Gewährleistung der Wahlfreiheit des Karte sung musste die verbesserte DCC-Lösunc zweimonatigen Requalifikationsprozess dur sen worden sei. Im Zeitpunkt des Schreib: DCC-Lösung der Multipay/Card Solutions r am 1. März 2006). Im Zeitpunkt des Schre März 2006 sei die Requalifizierung noch : auch Tabelle 8: Zeittabelle).

423. Entgegen den Ausführungen von Mult vom 5. Juli 2005 durchaus ein marktfähig Schnittstelleninformationen wäre möglich gi tusberichten und dem Marktverhalten der M

e (Gemäss dem Projektstatusbericht v Überführung des Pilotbetriebs in de die Anzahl Terminals beschränkt ist schränkungen mehr (sog. „Ausbreitu

e Bereits im Februar 2005 acquirierte 2005.***

e Die folgenden Abbildungen zeigen 2005 die Anzahl durch Multipay ab nals der Card Solutions, die in dies den, sowie der Umsatz und die Anz zum Einsatz gekommen ist, Grösse dass das Produkt ab dem 1. März | folgreich am Markt eingeführt wurde

409 Vgl. Projektstatusbericht vom 8. Marz 2005, : mo Vgl. Projektstatusbericht vom 8. Februar 200: a Vgl. Projektstatusbericht vom 8. Februar 200:

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

zierung

Jeronimo im Juli 2005 sei zu einem Zeitpunkt erder Entwicklung befunden habe.“ Eine Offenleskmassig und sinnvoll, wenn das entsprechende ig sei. Dabei verweist Multipay darauf, dass am Visa erfolgt war. Vielmehr habe Visa im Dezemder Multipay verlangt. Sie habe signifikante Anzierungsbedingungen festgelegt. Im Rahmen der ait, eine besser geeignete technische Lösung zur ninhabers zu präsentieren. Für die Wiederzulasy eine Rezertifizierung und anschliessend einen chlaufen, welcher erst im April 2006 abgeschlosans der Jeronimo vom 20. Februar 2006 sei die ıoch nicht rezertifiziert gewesen (Rezertifizierung ibens der Van de Velden Holding B.V. vom 17. ausstehend gewesen (vgl. zum zeitlichen Ablauf

ipay hat zum Zeitpunkt der Anfrage der Jeronimo es Produkt vorgelegen und die Offenlegung der awesen. Dies ergibt sich klar aus den Projektstaultipay:

om 8. März 2005 erfolgte per 1. März 2005 die n regulären Betrieb.“ Während im Pilotbetrieb , gibt es im regulären Betrieb keine solchen Bengsphase*).*'°

' Multipay DCC-Vertrage mit Startdatum 1. März

auf, dass ab März 2005 bis zur Anfrage im Juli geschlossener DCC-Verträge, die Anzahl Termier Zeit mit der DCC-Funktion aufgeschaltet wurahl Transaktionen bei welchen die DCC-Funktion nordnungen erreicht haben, welche klar belegen, 2005 nicht nur marktfähig war, sondern auch er-

ıct. n° 180, Beilage 5. 5, act. n° 180, Beilage 5. 5, act. n° 180, Beilage 5.

Abbildung 18: Entwicklung der DCC-Fun

Anzahl DCC-Verträge und DCC-Aufschaltungen

peli

Mrz 05 Apr 05 Mai 05 Jun 05 Jul 05

™DCC-Vertrage DCC-Aufschaltungen

e Im Projektstatusbericht vom 5. Juli [20'000-25‘000] Transaktionen für | ckelt. Bis heute (05.07.) sind runc PASS [= Payment Acquiring Servicı einem DCC fähigen ep2 Gerät aus Weitere ca. [0-100] VPs haben ei Transaktionen. Rund % der Handler von TKC [= Telekurs Card Solutions

424. Es kann daher festgehalten werden, | auch tatsächlich kommerzialisiertes Produk Jeronimo am 5. Juli 2005 kann aufgrund de schon als fortgeschritten bezeichnet werder

425. Multipay weist darauf hin, dass zum z an der DCC-Lösung offen waren. Es handel ries im PASS für DCC Transaktionen“; „T Funktion auf dem Terminal, Erweiterung de sungen aufgrund der Monitoring Anforderur allerdings hervor, dass diese ausstehende Multipay/Card Solutions bei sich selber die brochen hätte. Es handelt sich um Anpas: Software-Bereich bei jedem Produkt gibt. E welche die Marktfähigkeit des Produktes r darauf hingewiesen werden, dass selbst di werden und mittlerweile bei der Version 5.( wiesen werden, dass die offenen Punkte \ ben, zum gleichen Zeitpunkt in dem die Ve mit der Firma [Name Firma]eine Implemen sung) auszuarbeiten.*'” Die Argumente, we formationen gegenüber anderen Terminal:

#2 Anzahl DCC-Verträge und Anzahl DCC-Aufs« mit DCC-Funktion) sowie Umsatz in CHF und At

as Projektstatusbericht vom 5. Juli 2005, act. n° Vgl. Change Requests vom 8. Februar und 8 Projektstatusbericht vom 5. Juli 2005, act. n°

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ktion bei Multipay von März bis Juli 2005*””

Umsatz in CHF und Anzahl Transaktionen (TRX) im DCC-Modus

— Umsatz TRX

2005 wurde festgehalten: „Im Juni wurden gut <napp CHF [0-10] Mio. im DCC Modus abgewi-

1 [1'000-1‘500] Händler mit DCC-Verträgen im

2 System] erfasst. Davon sind gut [400-500] mit gerüstet und machen aktiv DCC Transaktionen. 1 ep2 Terminal, aber machen noch keine DCC

“mit DCC Vertrag haben noch kein ep2 Terminal on

dass ab dem 1. Marz 2005 ein marktfahiges und t vorhanden war. Zum Zeitpunkt der Anfrage von ar dargestellten Daten die Markteinführung sogar .

‘eitpunkt der Anfrage noch diverse Anpassungen t sich um die folgenden Funktionen: „Manual Entip“-Funktion (=Trinkgeld-Funktion), Kursabfrager Anzahl möglicher DCC-Währungen und Anpas- ıgen von Multipay.”'* Aus den obigen Daten geht n Anpassungen nicht dazu geführt haben, dass Aufschaltung von DCC-fähigen Terminals untersungen und Weiterentwicklungen, wie es sie im s handelt sich um Zusätze und Verbesserungen, icht in Frage stellen. Zum Vergleich kann etwa ).1. angelangt sind. Es kann weiter darauf hinge- Aultipay/Card Solutions nicht daran gehindert harweigerung gegenüber Jeronimo geschehen ist, tierung von DCC für die [Name Firma] (Hotellö- Iche gegen eine Offenlegung der Schnittstellenin- ınbietern vorgebracht werden, haben daher bei

haltungen (aufgeschaltete Card Solutions-Terminals ızahl Transaktionen im DCC-Modus.

180, Beilage 5. April 2005, act. n° 180, Beilagen 7 und 8. 180, Beilage 5.

der Zusammenarbeit mit Unternehmen, we dem Terminal Markt stehen, keine Rolle ge me vor, die Entwicklung der Hotellösung ( können und sei eingestellt worden. Es ist r gen Perspektive bekannte) Scheitern diese zu einem Zeitpunkt in Angriff genommen Schnittstelleninformationen verweigert wurc gabe 03/05 über die Anbindung an das Fi dass die DCC-Hotellösung auch für andere

426. Ähnliches gilt für das durch Visa verla dass aufgrund der Anforderungen von Vis und dass zu Beginn des Prozesses Visa |! hatte, dass DCC während einer zweimon Händlern aufgeschaltet bleiben dürfe. Allerc bei Visa erfolgreich beantragt, auf die Rec der Rezertifizierung und Requalifikation ist züglich der DCC-Funktion gekommen. Wäl 2006 hat Multipay nicht nur den Status que Verträge abgeschlossen. Zudem wurden w mit der DCC-Funktion aufgeschaltet. Ins: 500‘000] Transaktionen im DCC-Modus a [140-150] Mio. entspricht. Diese Zahlen be kationsprozess keinen wesentlichen Einflus: tions gehabt hat.

427. Die Bedeutung des Rezertifizierungs- Umstände weiter relativiert:

e Von der Rezertifizierung und Requa che europäische Acquirer betroffen wurden. Dabei war die Frage, ob die ren Anbietern eingesetzt werden, r sammenhang, dass Aduno, welche tern umgesetzt hat, die Anforderunt zertifizierung durchlaufen musste.

e Der zeitliche und finanzielle Aufwan Solutions war eher unbedeutend. LC 10. Januar 2006 erstellt und mit Ct gen) veranschlagt. Im Vergleich daz ge Request“ CHF [500‘000-—600‘00 Marz 2006.

e Für Multipay stand offenbar bereits gen erfüllt werden können. Im Busii wurde fesgehalten: „Kommunikation

428. Entscheidend ist zudem, dass keine Requalifikationsprozess und der Geschäfts gerung gegenüber anderen Terminalherst scheid, welcher bei Multipay spätestens an

“16 Accept 03/05, S. 7 (www.telekurs-multipay.cc

“7 Act. n° 103, Beilage 22 t.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Iche nicht in Konkurrenz mit Card Solutions auf spielt. Die Parteien bringen in ihrer Stellungnah- Jurch [Name Firma] habe nicht beendet werden icht ersichtlich, weshalb das (erst aus der heutis Projektes, etwas daran ändern sollte, dass es wurde, in dem Jeronimo eine Offenlegung von le. Im Kundenmagazin Accept wurde in der Auslelio-System berichtet und zudem kommuniziert, Softwarehersteller offen sei.*7°

ingte Rezertifizierungsverfahren. Zwar trifft es zu, ı die DCC-Software überarbeitet werden musste nit Schreiben vom 16. Dezember 2005 verlangt atigen Requalifikationsperiode bei maximal 100 lings hat SIX mit Schreiben vom 19. Januar 2006 luktion auf 100 Händler zu verzichten. Während es in der Folge zu keinen Einschränkungen bewend der Zeit von Dezember 2005 bis zum April ) gehalten, sondern sogar [800-900] neue DCCeitere [1000-1100] Terminals der Card Solutions gesamt wurden in dieser Zeit rund [450'000- bgewickelt, was einem Umsatz von rund CHF legen, dass der Rezertifizierungs- und Requalifis auf das Marktverhalten von Multipay/Card Solu-

und Requalifikationsprozess wird durch folgende

lifikation war nicht nur Multipay, sondern zahlrei- |, deren DCC-Lösungen als ungenügend taxiert > POS-Terminals nur von einem oder von mehreicht relevant. Bemerkenswert ist in diesem Zuihre DCC-Lösung mit mehreren Terminalanbieyen der Card Schemes erfüllt hat und keine Red für die Anpassung der DCC-Software der Card ler entsprechende „Change Request“ wurde am 1F [10‘000-20'000.--] (bzw. [10-20] Personentau betrug das Projektbudget bis zu diesem „Chan- 0.--]. Die Rezertifizierung erfolgte bereits am 1.

von Anfang an fest, dass die neuen Anforderunness Meeting der Multipay vom 16. Januar 2006 gegen aussen: wir sind zertifiziert“.

Kausalität zwischen dem Rezertifizierungs- und verweigerung besteht. Bei der Geschäftsverweiellern handelt es sich um einen Grundsatzent- 1 20. Juli 2005 feststand (vgl. oben Rz. 314). Im

Protokoll der gemeinsamen Geschäftsleitur 9. Januar 2006 wurde Traktandum 9: , Terminalhersteller die DCC-Lösung nicht fr wie z.B. topup)“. Diese Passage macht del pay und Card Solutions nicht in Zusamme Rezertifizierung durch Visa stand. Die Verw sen („bestätigt bisherige Haltung“) und ist e auch andere Dienstleistungen betrifft. Es | Strategie von Multipay und Card Solutions nicht mit anderen Terminalherstellern zusan andere Dienstleistungen als DCC nicht frei zertifizierungsverfahren von Visa bezüglict Rolle gespielt hat. Dies wird weiter dadur nach der definitiven Rezertifizierung und fF nochmals klar formulierte Anliegen der Jero onen zurückgekommen ist.

429. Zusammenfassend kann festgehalter rungen der Card Schemes an sich noch das te business reasons für die Geschäftsverwe

430. Die Parteien bringen in ihrer Stellungr der Verhandlungen über eine einvernehmlic einverstanden gewesen, dass eine Zugang vor Abschluss der Test und Zertifizierung: aus einer Passage aus dem Vorschlag des nehmliche Regelung ab, welche wie folgt laı

Die Gewährung von Zugang zu Produkten deı nicht mehr aufgrund von Tests oder Zertifizier grundsätzlich keine Pflicht im Sinne von Ziff. SIX Group AG

(i) bevor die Produkte der SIX Group A( rungsphase (z.B. durch die Card Sch

(ii) vor definitivem Abschluss der Testder SIX Group AG, die getestet aber |

431. Es sei einzig eine restriktive Ausnahm formationen vorgesehen worden fur den F übernahme verpflichtete und die Card Sch: Elements des Zeitpunktes der Zugangsgew Dies gehe auch aus dem Schreiben der Pe Kenntnis genommen wird, „dass auch das gewährung zu den Schnittstelleninformatio! phase grundsätzlich nicht erfolgen muss“.*"

432. Dem Vorbringen der Parteien muss a nächst gilt es ganz allgemein festzustellen,

“8 vgl. act. n° 208.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

1gssitzung von Multipay und Card Solutions vom Zusammenarbeit mit anderen Terminalherstelbestätigt die bisherige Haltung, dass für andere eigegeben wird (ebenso andere Dienstleistungen itlich, dass die Geschäftsverweigerung für Multinhang mit der in derselben Sitzung behandelten eigerung wurde vielmehr bereits früher beschlosine kategorische, welche nicht nur DCC, sondern vandelte sich daher um eine geschäftspolitische ; bezüglich DCC und anderen Dienstleistungen, nmenzuarbeiten. Gerade das Element, dass auch gegeben werden sollten, zeigt auf, dass das Re- ı DCC für die Geschäftsverweigerung gar keine ch bestätigt, dass Multipay/Card Solutions auch Requalifikation nicht auf das am 17. März 2006 nimo auf Offenlegung der Schnittstelleninformati-

| werden, dass weder die Zertifizierungsanforde- ; Rezertifizierungsverfahren von Visa als legitimaigerung zu qualifizieren sind.

vahme vom 16. September 2010 vor, im Rahmen he Regelung sei das Sekretariat mit den Parteien sgewährung zu Schnittstelleninformationen nicht ‚phase erfolgen müsse. Die Parteien leiten dies ; Sekretariates vom 9. Juni 2010 für eine einveritete:"8

SIX Group AG erfolgt wenn das Produkt marktfahig ist, und

ungen potenziell angepasst werden muss. Es besteht somit 4.1 und 4.2 zur Gewahrung von Zugang zu Produkten der

3, für welche Zugang verlangt wird, eine Test- und Zertifizieemes) definitiv abgeschlossen haben, oder

und Zertifizierungsphase ohne Zertifizierung bei Produkten nicht von den Card Schemes zertifiziert werden müssen.

e bezüglich der Offenlegung von Schnittstelleninall, dass sich die Drittpartei zu einer Haftungsames ihr Einverständnis erklärten. Bezüglich des ährung sei daher ein Konsens gefunden worden. rteien vom 24. Juni 2010 hervor, in welchem zur Sekretariat davon ausgeht, dass eine Zugangsnen vor Abschluss der Test- und Zertifizierungs- )

uf verschiedenen Ebenen entgegnet werden. Zudass Ausführungen und Ausserungen des Sekre- tariates die Weko bei der Beurteilung der Z weise nicht zu binden vermögen. Die Wek noch an andere Schreiben und Aussageı Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 KG steht die En ko zu.” Im Zusammenhang mit der Frage Bundesverwaltungsgericht denn auch kürzli leiter nicht ermächtigt ist, die Sanktionskon rungen auszusetzen und hat weiter seine R rungen auch keinen Vertrauensschutz zu bi das Sekretariat eine einvernehmliche Rege bedarf der formellen Genehmigung durch | einvernehmliche Regelung zwischen den P: wäre, so hätte die Weko über die Möglichk Zudem ist es ausgeschlossen, dass die ei Beurteilung zum Gegenstand haben kann. delbar, sondern von der rechtsanwendendi aus diesem Grund können Aussagen des einvernehmlichen Regelung keinen Einflus: die Weko haben. Dies ist im Übrigen auch handeln, welches i.d.R. auch Veränderung: unmöglicht würde, wenn danach jedes M Äusserungen, Kompromisse oder Zugestär wertet“ werden könnten, selbst wenn dies Regelung werden oder eine einvernehmlic zustande kommt.

433. Inhalt der einvernehmlichen Regelun: werbsbeschrankung für die Zukunft.” Im v bereits vor der Untersuchungseröffnung a denn auch gar nicht eine zukünftige Lösun mäss dem Entwurf des Sekretariates „de Zweck der Herstellung und Gewährleistunc fend Produkte der SIX Group AG, welche sammenhang mit dem Acquiring von Kred und damit eine Lösung zu finden, welche —' — im Interesse des gesamten Industriezwei sung für die Zukunft darstellen sollte, ersche die Beurteilung des vergangenen Verhalten

434. Die Vorbringen der Parteien scheitern den, sondern sind auch inhaltlich unzutreffe

#0 gl. ZIRLICK/TAGMANN (FN 197), Art. 30 N 56.

42 Vgl. BVGer, Urteil vom 27. April 2010, Publig nierung von Berufsvermittlern (B2977/2007), E. ber 2007 i.S. Unique (B-2157/2006) E. 4.2.6 (pu

“22 gl. ZIRLICK/TAGMANN (FN 197), Art. 29 N 93. “23 gl. ZIRLICK/TAGMANN (FN 197), Art. 29 N 30 “4 gl. BGer, RPW 2004/2, S. 661 f., E. 3.4.7. “25 gl. ZIRLICK/TAGMANN (FN 197), Art. 29 N 26 26 gl. act. n° 208.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ulässigkeit bzw. Unzulässigkeit einer Verhaltens- 0 ist als Entscheidbehörde weder an den Antrag 1 des Sekretariates gebunden: nach explizitem tscheidbefugnis in der Hauptsache allein der Weder Sanktionierbarkeit eines Verhaltens hat das ch festgehalten, dass der zuständige Abteilungsnpetenz der Weko durch fallspezifische Zusicheechtsprechung bestätigt, dass derartige Zusichesgründen vermögen.” Nichts anderes gilt, wenn lung gemäss Art. 29 KG abschliesst, denn diese die Weko (Art. 29 Abs. 2 KG). Selbst wenn eine arteien und dem Sekretariat zustande gekommen eit verfügt, ihr die Genehmigung zu versagen.” nvernehmliche Regelung die materiell-rechtliche Sachverhalt und Rechtsfragen sind nicht verhanan Behörde hoheitlich zu entscheiden.*” Bereits Sekretariates während Verhandlungen zu einer s auf die rechtliche Beurteilung des Falles durch deshalb sachgerecht, weil ein eigentliches Ver- 2n der Position des Sekretariates bedingt," veral die während den Verhandlungen gemachten idnisse des Sekretariates von den Parteien „ver- e dann nicht Gegenstand der einvernehmlichen he Regelung wie im vorliegenden Fall gar nicht

J ist i.d.R. die konkrete Beseitigung der Wettbeorliegenden Fall haben die Parteien ihr Verhalten ngepasst. Die einvernehmliche Regelung sollte g für den konkreten Fall beinhalten, sondern ge- »n Zugang zu Schnittstelleninformationen, zum ), der Interoperabilität von POS-Terminals betref- » Händlern und Dienstleistungsanbietern im Zuit- und Debitkarten angeboten werden““”° regeln wie in der Stellungnahme der Parteien ausgeführt yes sein sollte. Da der Entwurf eine generelle Löaint es umso weniger nachvollziehbar, weshalb er 5 im konkreten Fall präjudizieren sollte.

nicht nur bereits an diesen grundsätzlichen Hürnd. Die durch die Parteien wiedergegebene Pasroupe gg. Weko i.S. Richtlinien über die Kommissio- 7.4.5.4. unter Hinweis auf BVGer, Urteil vom 3. Oktobliziert in RPW 2007/4, S. 653 ff.).

m.w.H.

ff. m.w.H.

sage des Entwurfs der einvernehmlichen

gänzt:*?”

Sofern jedoch das Card Scheme nicht ausdı ausschliesst und sich die Drittpartei gegenü Haftung und sämtlicher Kosten und Risiken, gegenüber den Card Schemes und den Hän lige Zusatzaufwände der SIX Group AG) ve onen dieser Drittpartei vor definitivem Absch

435. Nach Auffassung des Sekretariates sı gebracht um eine ,restriktive Ausnahme“ h Schnittstelleninformationen bereits vor den rungsphase offengelegt werden müssen, s Ob eine solche Haftungsübernahme der Dri te und ob die Offenlegungsmodalitaten für ren, sollte in einem Markttest geklärt werde handlungen zur Bedingung gemacht, dass | ben zum Entwurf vom 9. Juni 2010 wurde daran erinnern, dass es bei einer grundsat: nen Markttest durchführen wird und sich je sungen zu verlangen oder vom Abschluss € des Sekretariates macht deutlich, dass bez Konsens bestand, sondern die einvernehn wenn diese durch die anderen Marktteilnet handlungen wurden durch das Sekretariat durchgeführt werden konnte. In materieller nen, dass eine Zugangsgewährung zu Scl Test und Zertifizierungsphase erfolgen mu Microsoft-Entscheid verwiesen werden, wel tionen zu dem Zeitpunkt vorsieht, in welche ta-Version zu Testzwecken zur Verfügung g

436. Zum Schluss gilt es darauf hinzuweis Parteien gefolgt würde, dass eine Offenleg erst nach Abschluss der Test- und Zertifizie Voraussetzungen für eine Zugangsgewähr in ihrer Stellungnahme in diesem Zusamme DCC-Funktion um ein marktfähiges Produk rig. Auch sei es aktenwidrig zu behaupten, und Pilotphase“ und der Nichtoffenlegung ¢ werden. In den obigen Erwägungen wur Funktion nicht nur um ein marktfähiges Pr am Markt eingeführtes Produkt und das Re Offenlegung nicht kausal war. An dieser S holt:

e Aus den internen Dokumenten get 1. März 2005 am Markt eingeführt w hält fest: „Der Pilotbetrieb wurde Er

“7 vigil. act. n° 208.

428 Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 24. | Rz. 1009.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Regelung wird durch folgenden Abschnitt erücklich die Verwendung von Terminals eines Drittherstellers ber der SIX Group AG uneingeschränkt zur Übernahme der die sich aus der Zugangsgewährung ergeben (insbesondere dlern, sowie gegenüber anderen Entwicklern sowie für allfälpflichtet, wird die SIX Group AG die Schnittstelleninformatiluss der Test- und Zertifizierungsphase offen legen.

lite es sich dabei nicht wie von den Parteien vorandeln, sondern grundsätzlich dazu führen, dass 1 definitivem Abschluss der Test- und Zertifizieofern die Drittanbieter die Haftung übernehmen. ttanbieter eine realistische Option dargestellt hätdie Drittanbieter überhaupt sinnvoll gewesen wän. Das Sekretariat hat bereits zu Beginn der Verein Markttest durchgeführt wird. Im Begleitschreinochmals festgehalten: „Das Sekretariat möchte lichen Einigung vor der Unterzeichnung noch einach Ergebnis des Markttests vorbehält, Anpasiner EVR Abstand zu nehmen“. Dieser Vorbehalt üglich keinem Punkt des Entwurfes ein definitiver liche Regelung nur unterzeichnet worden wäre, mer als sinnvoll erachtet worden wäre. Die Veraber abgebrochen, bevor ein solcher Markttest Hinsicht ist die Auffassung der Parteien abzuleh- ınittstelleninformationen nicht vor Abschluss der ss. Es kann in diesem Zusammenhang auf den cher eine Offenlegung der Schnittstelleninformam ein neues Produkt potenziellen Kunden als Beestellt wird.*”°

sen, dass selbst wenn der Rechtsauffassung der ung der Schnittstelleninformationen grundsätzlich rungsphase erfolgen müsste, bezüglich DCC die ing erfüllt gewesen wären. Die Parteien bringen nhang vor, die Behauptung, es habe sich bei der t gehandelt, sei reine Spekulation und aktenwides bestehe keine Kausalität zwischen der „Testyegenuber Drittanbietern. Dem kann nicht gefolgt Je nachgewiesen, dass es sich bei der DCCodukt gehandelt hat, sondern um ein tatsachlich zertifizierungsverfahren für die Verweigerung der telle werden die Hauptgründe nochmals wiederit eindeutig hervor, dass die DCC-Funktion per urde. Der Projektstatusbericht vom 8. März 2005 de Februar abgeschlossen und in den regulären

März 2004 i.S. Microsoft (COMP/C-3/37.792),

Betrieb überführt”. Dies entspric schäftsbericht der Telekurs Group ft ruar 2005 lancierte automatische W sion (DCC) erwies sich von Beginn schliesslich anhand der Entwicklur Modus vorgenommenen Transaktior

e Zum Zeitpunkt der Anfragen von Je zum Zeitpunkt der Information des zung der Card Solutions vom 20. Ju! wird“ war noch gar nicht bekannt od Requalifizierung verlangen würde. [ vom 16. Dezember 2005. Für die \ Kausalität bestehen.

e Auch danach ist das Rezertifizierut Aus dem Protokoll der gemeinsan Card Solutions vom 9. Januar 2006 Entscheid handelt, bezüglich DCC | Termianlanbietern zusammenzuarbe verfahren für die Nichtoffenlegung wurde durch Multipay gegenüber Je ziert: „Wir haben in der Geschäftsle kutiert und es wurde beschlossen, Dienstleistungen nicht freigeben“ der Rezertifizierung eingegangene $ nicht etwa auf die noch ausstehende antwortete mit dem Einzeiler „Bezi sehen wir keine Veranlassung unser

437. Anlässlich des Hearings haben die P Zeitpunkt der Anfragen in einer Pilotphase Parteien erstmals vorgebracht, es sei ein Pi

e CEO Multipay: „Das [Tests mit echte DCC, wenn ein neues Terminal auf Handel dabei ist — damit man das | man das Terminal in einer Pilot- bzv Monaten, wie alles lauft. Vorher mac Damit wirklich nachgewiesen werde man die Möglichkeit Pilots zu fahren gibt es Roll-Outs. Man kann sich fre 5‘500. Das ist eine individuelle Sacı mit[500-500].“

e CEO Multipay: „Der erste Roll-Out Solutions überarbeitet wurde. Es we bern immer fragen: Willst Du mit De Franken zahlen? Das war ein Must.

429 Projektstatusbericht vom 8. Marz 2005, act. r

480 Vgl. Telekurs Geschäftsbericht 2005, S. 11, v publications gb05.pdf (29.11.2010).

#1 Act. n° 103, Beilage 19b. #2 Act. n° 103, Beilage 19g.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ht auch der externen Kommunikation: im Ger das Jahr 2005 wurde festgehalten: „Die im Febährungsumrechnung Dynamic Currency Converweg als Erfolg.“ Die Markteinführung lässt sich ig der Vertragsabschlüsse sowie der im DCCen belegen (vgl. oben Rz. 423).

ronimo und der anderen Terminalanbieter sowie CEO von Multipay an der Geschäftsleitungssitni 2005, „dass für Geronimo kein DCC angeboten er absehbar, dass Visa eine Rezertifizierung und yas erste Schreiben von Visa datiert nämlich erst ‚orgängige Verweigerung kann daher gar keine

igsverfahren nicht kausal für die Verweigerung. nen Geschäftsleitungssitzung von Multipay und geht hervor, dass es sich um einen strategischen und anderen Dienstleistungen nicht mit anderen iten, welcher unabhängig vom Rezertifizierungsausschlaggebend ist (vgl. oben Rz. 428). Dies ronimo auch mit folgenden Worten klar kommuniitungssitzung von letzter Woche das Thema disdass wir grundsätzlich firmenintern entwickelte (vgl. oben Rz. 315). Auch auf das bereits nach schreiben der Van de Velden Holding B.V. wurde > Requalifizierung hingewiesen, sondern Multipay iglich Ihres Ersuchens betreffend DCC Multipay e Position zu ändern“’” (vgl. oben Rz. 428).

arteien erneut vorgebracht, dass sich DCC zum befunden habe. Dabei haben die Vertreter der lot mit [500-600] Händlern durchgeführt worden:

n Händlern] muss man machen. Unabhängig von den Markt kommt - es gibt ja diese ep2, wo der möglichst effizient und kostengünstig macht, gibt y. Testphase frei. Dann schaut man während 1-2 "ht man Laborversuche, die man in-house macht. n kann, dass ein Terminal richtig funktioniert, hat . Dann wird zertifiziert. Nach dieser Zertifizierung igen, wie viele es braucht: Braucht man 50, 500, re. Wir haben mit [0-100] angefangen und dann

kam Mitte 2005, bevor die Software durch Card r sehr wichtig, dass die Kunden den Karteninhainer Währung zahlen oder willst Du in Schweizer

Als dann Tests durch Visa und MasterCard ge-

° 180, Beilage 5 vww.telekurs.com/de/dl tkhoch company macht wurden, hat man festgestellt, Unsere Software-Applikation wurde handhabt, dass nicht nur der Händll teninhaber selber. Das ist eine Sof zweiten Phase des Pilots stattgefun es zu den Testkäufen und dann hie: Roll-Out machen. Das war im 2006.‘

e CEO Multipay auf Frage des Pra: Funktion erhalten habe: „Nein, weil ben. Das hätten auch 1'500 sein k& sentatives Sample.“

e CEO Multipay auf Frage des Prasid den sind: ,/ch sage hier Nein, weil r kannt. Ich weiss es nicht. Ich glaube

e CEO Card Solutions: ,Wir haben ge wir 600 gehabt hatten, und das Hote me an, dass wir Ja gesagt hatten. A managen mussten. Das waren aber

438. Vorab ist auf eine Ungereimtheit in de In seiner ersten oben wiedergegebenen At lauf. Zuerst erfolgen in-house Laborversuc' führt. Dann wird zertifiziert. Nach der Zerti oben wiedergegebenen Aussage, gibt er a Diese Aussage steht im Widerspruch zu 0 wird, man habe sich zu diesem Zeitpunkt im befunden.

439. Die durch den CEO von Multipay em sätzlich den Phasen, die ein Terminal im F hat. Vor der ep2-Zertifizierung muss eine P Pilotphase wird mit rund 5-50 Terminals dı 3 Mte. Bei bedienten Terminals müsseı ro/MasterCard und 1000 Transaktionen mit Anforderungen an den Pilot für die Zertifizie unwahrscheinlich es ist, dass für eine Zus: Kunden, über eine Zeitdauer von mehr a [200'000-250'000] Transaktionen im Wert v

440. Ausschlaggebend ist jedoch, dass es 600] ausgesuchten Kunden keinerlei Anhal statusberichten für DCC noch in den Proto pay oder Card Solutions. Die entsprechend schriftliche Dokumente, die von den Partei Passagen stammen aus den Projektstatu

schon oben Tabelle 8):***

433 Vgl. Business Use Case Specification: ep2 C

(www.eftpos2000.ch/website/cms/upload/formul.

#4 Alle Projektstatusberichte finden sich in Beila genden Zitaten hinzugefügt.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

dass viele Kunden das nicht gefragt haben. [...] dann verbessert. Card Solutions hat das gear Ja/Nein drücken muss, sondern auch der Kartware-Applikationsänderung gewesen, die in der den hat. Dann wurde rezertifiziert und dann ging 3s es: Ja, euer System ist gut. Ihr könnt damit ein

sidenten der Weko, ob jeder Kunde die DCCwir gezielt repräsentativ Kunden ausgesucht hainnen, nicht nur [500-500]. Wir hatten ein repräanten der Weko, ob denn Kunden abgelehnt wornir kein Fall bekannt ist“ und „Es ist mir nicht benicht“.

sagt, dass wir ca. 600 Pilotkunden wollten. Wenn >! in Zermatt auch noch kommen würde, ich nehber nicht bei vielen mehr, weil wir das alles noch bestehende Kunden.“

n Aussagen des CEO von Multipay hinzuweisen. ssage erklärte er zunächst den üblichen Testabhe, anschliessend wird eine Pilotphase durchgefizierung erfolgt der „Roll-Out.“ In seiner zweiten n, der erste Roll-Out sei Mitte 2005 gekommen. en anderen Voten, in welchen geltend gemacht mer noch in der zeitlich vorgelagerten Pilotphase

‚ähnten Entwicklungsphasen entsprechen grundrahmen seiner ep2-Zertifizierung zu durchlaufen ilotphase erfolgreich abgeschlossen werden. Die rchgeführt und dauert mind. 5 Wochen und max. 1 mindestens 1000 Transaktionen mit Maest- Visa/V-PAY absolviert werden.“” Werden diese rung eines Terminals betrachtet, so zeigt sich wie tzapplikation eine Pilotphase mit über [500-600] Is einem Jahr und über ein Volumen von über on rund CHF [80-90] Mio. durchgeführt wird.

für die Durchführung einer Pilotphase mit [500- 'spunkte in den Akten gibt, weder in den Projektkollen der Geschäftsleitungssitzungen von Multilen Aussagen im Hearing können vielmehr durch en selber stammen, widerlegt werden. Folgende sberichten (PB) der Card Solutions (vgl. auch

ertification Process, Version 5.1.0, Ziff. 8

ge 5 zu act. n° 180, Hervorhebungen in den nachfol- e PB vom 2.12.2004: „Die Testphase 18.1. mit zuerst drei Zürcher Hotels Ragaz und St. Moritz werden folgen

e PB vom 8.2.2005:_Der produktive Pi Schwierigkeiten mit der Terminalsof minal wie Host [...] verarbeiten DCC bis Ende Februar ([10-20] Term Ausbreitungsphase. TKM acquirie 1.3."

e PB 8.3.2005: ,,Der Pilot wurde Enc ren Betrieb überführt“.

e PB 10.5.2005 (falsch datiert): „Bis DCC Verträgen im PASS erfasst. Dé ep2 Gerät ausgerüstet und macher VPs haben ein ep2 Terminal, aber r der Händler mit DCC Vertrag haben

e PB 13.09.2005: „Bis heute sind gt PASS erfasst. Davon sind gut [70( gerüstet und machen aktiv DCC T

441. Die Projektstatusberichte belegen, da Terminals durchgeführt und Ende Februar Ausbreitungsphase. Bereits im Juni 2005 | abgeschlossen als den im Hearing behat machten dann auch bereits mehr Handle! [500-600] Kunden. Die Berichte zeigen we während der massgebenden Zeitperiode kı Grundkonzeption eines Pilots widerspricht. die Mehrheit der Händler, welche einen DC minal von TKC“ verfügten. Dies belegt ein: einen DCC-Vertrag abgeschlossen haben, hendes Terminal aufgespielt werden konn! kaufen mussten. Andererseits wird deutlich den ein Card Solutions-Terminal kaufen wut

442. Auch im Protokoll der Geschäftsleitur findet sich eine Passage, welche der behaı spricht: „R. Oechslin bringt das Thema DC\ heit mit dem Stand der Kampagne im Sale sen zur Bearbeitung an den Aussendienst v

443. Neben diesen internen Quellen wur kommuniziert. Auf den Jahresbericht 2005 (vgl. oben Rz. 436). Aber bereits am 6. Fe

“85 Act. n° 103, Beilage 21b, Hervorhebung hinzı

u.a. Vertreter von Card Solutions anwesend, we (Herren [CEO Card Solutions und Vertreter Carc

486 Vgl. die Homepage www.telekurs-card-solutic Archive (http:/Aweb.archive.org/web/2005020615 29.11.2010).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

» ist abgeschlossen [...] Die Pilotphase wird ab ; starten. Weitere Hotels in Crissier, Arosa, Bad

lot hat am 20.1. begonnen. [...] Die anfänglichen tware konnten ausgeräumt werden. Sowohl Ter- Transaktionen ohne Probleme. Der Pilot dauert inals in [10-20] Hotels). Ab 1.3. beginnt die rt bereits heute DCC Verträge mit Startdatum

le Februar abgeschlossen und in den reguläheute (14.6.) sind knapp [800-900] Händler mit won sind rund [200-300] mit einem DCC fähigen 1 aktiv DCC Transaktionen. Weitere ca. [0-100] nachen noch keine DCC Transaktionen. Rund % noch kein ep2 Terminal von TKC“.

t [2‘000-2‘100] Händler mit DCC Verträgen im )-800] mit einem DCC fähigen ep2 Gerät ausransaktionen“.

ss die Pilotphase mit einer beschränkten Anzahl 2005 abgeschlossen wurde. Danach folgte die vatte Multipay mit mehr Händlern DCC-Vertrage ipteten [500-600] Kunden. Im September 2005 r aktiv DCC-Transaktionen als die behaupteten iiter auf, dass die Anzahl Händler und Terminals yntinuierlich zugenommen hat, was ebenfalls der Die Projektstatusberichte zeigen weiter auf, dass ‚C-Vertrag schlossen, „noch“ über „kein ep2 Terarseits, dass bei einer Mehrheit der Händler, die nicht einfach die DCC-Software auf ein bestete, sondern dass jene zuerst noch ein Terminal 1, dass damit gerechnet wurde, dass diese Kunden.

igssitzung von Card Solutions vom 30. Mai 2005 Ipteten Testphase mit [500-600] Kunden wider- > zur Diskussion und äussert seine Unzufrieden- 2s. Als Massnahme wurden [1‘000-2‘000] Adreson TKC übergeben.“”*°

de die Lancierung auf dem Markt auch extern der Telekurs Group wurde bereits hingewiesen bruar 2005 wurde die Kundschaft auf der Homegebot informiert.” Direkt auf der Startseite fand

ıgefügt. An dieser Geschäftsleitungssitzung waren Iche auch bei der Anhörung Auskunft erteilt haben | Solutions], Herr [CEO Multipay] war entschuldigt).

ns in der Version vom 6. Februar 2005 im Internet 5230/http://www.telekurs-card-solutions.com;

sich unter „Aktuelles“ folgender Hinweis: ,, Dynamic Currency Conversion funktioniert ons“. Wurde dieser Hyperlink angeklickt, so rency Conversion (DCC) ist eine neue Die langt Terminals der neuen Generation. Di ep2-fähigen Terminals (davinci, EPSYS sm neration im Einsatz haben, können Sie die . nötigen Sie einen gültigen DCC-Vertrag mi Dienstleistung ab Februar 2005.“ Nebe 2005 lanciert wurde, zeigen diese Passage gebrachter Einwand, dass DCC zunächst ı sei,» unzutreffend ist.

444. Aber auch die Multipay verkündete al Pilotphase: „DCC: Dynamisch auf Erfolgs bewährte sich in einem Pilotversuch mit na liegen auf der Hand, für Sie und Ihre ir Zahlungen werden bequem, schnell, sicher rechnet. Und dabei profitieren Sie sogar nc minalgeneration! Dass sich DCC im täglic rund 10 führende Schweizer Hotels in ei rie, mit vielen ausländischen Kunden eit leistung von Telekurs Multipay auf Herz | Schweizer Acquirer bietet Ihnen Telekurs

nem EMV/ep2-fahigen Terminal (z. B. EPS vice» finden Sie unter Dynamic Currency C Ihr Interesse geweckt? Kontaktieren Sie ur Am 6. Juni 2005 erfolgte eine weitere Infor se nicht kompatibel erscheint, sondern die „DCC: Installieren und sofort profitieren. Ni einen Extra-Service zu bieten und gleichze Prozentpunkt zu senken. Dynamic Currency) tomatische Währungsumwechslung direkt ¢ zu bedienen und dank Währungsgewinn a formationen zur automatischen Wechselkur Kapitel ,Service* unter Dynamic Currency

für unseren neuen Service anmelden. Sie

445. Gleichzeitig wurde das Produkt auch sammenhang mit der Einführung dieses Ar denmagazins von Multipay namens „accep

7 gl. http://web.archive.org/web/20050112102( (29.11.2010); Hervorhebung hinzugefügt.

489 Vgl. das Informationsarchiv auf der Website \ 3878; 29.11.2010), Hervorhebung hinzugefügt.

“40 Vgl. das Informationsarchiv auf der Website \ 5350; 29.11.2010), Hervorhebung hinzugefügt.

“1 Alle Ausgaben abrufbar unter: www.telekurspublications accept/tkmpch customerservice p

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

Automatische Währungsumwandlung (DCC). Die auf allen ep2-Terminals der Telekurs Card Solutifolgten weitere Informationen: „Die Dynamic Curnstleistung von Telekurs Multipay [...] DCC ver- > Dynamic Currency Conversion funktioniert auf ash). Wenn Sie bereits Terminals der neuen Ge- Software mit wenig Aufwand updaten. Zudem bet Telekurs Multipay. Verfügbar ist unsere neue n der Bestätigung, dass die Funktion im Frühjahr auch auf, dass ein anlässlich des Hearings vorur für eine Produktfamilie aufgeschaltet worden

n 18. Februar 2005 öffentlich den Abschluss der kurs! Die Dynamic Currency Conversion (DCC) mhaften Schweizer Hotels. Die Vorteile von DCC ternationale Kundschaft: Kredit- oder Maestro- “und automatisch in 13 Fremdwährungen umge- Ich von tieferen Gebühren und der neusten Terhen Einsatz bewährt, davon überzeugten sich nem zweimonatigen Pilotversuch. Die Hotelle- ıe ideale Testbranche, prüfte die neue Dienst- und Nieren — und war begeistert! [...] Als erster Multipay diese vorteilhafte Dienstleistung mit ei- YS smash, Telekurs davinci) an. Im Kapitel «Seronversion weitere Informationen dazu. Haben wir 1s, wir unterbreiten Ihnen gerne ein Angebot.” nation durch Multipay, welche mit einer Pilotpha- > Vermarktung von DCC durch Multipay belegt: och nie war es für Sie so einfach, Ihren Kunden itig Ihren Kommissionssatz bis zu einem vollen / Conversion DCC von Telekurs Multipay, die au- ım Terminal, ist sofort betriebsbereit, kinderleicht uch finanziell äusserst attraktiv. [...] Weitere Insumrechnung finden Sie auf unserer Website im Conversion. Dort können Sie sich auch direkt können nur profitieren.“

aktiv beworben. Das Thema DCC wurde im Zuigebots im Jahr 2005 in jeder Ausgabe des Kunt“ thematisiert.” Der erste Artikel findet sich be-

)32/www.telekurs-card-solutions.com/dcc.asp

on Multipay (www.telekurs-multipay.com/de/-

on Multipay (www.telekurs-multipay.com/de/-

ce_publications/tkmpch customerservice ublications acceptarchive.htm (29.11.2010).

reits in accept 03/04: „DCC: So dynamis Fremdwährungen noch nie“. Im Jahr 200: DCC: accept 01/05: „DCC: Das Wechselw: Artikel: „DCC jetzt auch für kassenintegrier Lösung“. Schliesslich in Accept 03/05 der E DCC*.

446. Zusammenfassend ist festzuhalten, | nahme der Parteien sowie ihrer Ausführunı halten ist, dass sich DCC während der rele befunden hat und das Rezertifizierungsver sons“ für die vorgenommene Verweigerun anderes ergibt sich auch nicht unter Berufu rissenen) Äusserungen des Sekretariates nehmliche Regelung.

B.3.3.3.5.2.3 Investitions- und Innovation

a. Investitions- und Innovationsanreiz Geschäftsbeziehungen

447. In der ökonomischen Lehre wird der ziehungen (,refusal to deal“) in erster Linie cher Ressourcen und der Innovation versta mate business reasons“ im Sinne von Effi hang mit der Verweigerung von Geschäftsl reize generell zu berücksichtigen. **

448. Wenn das verweigerte Gut das Resı darstellt, so ist im Rahmen der Anwendung dass der Investitions- und Innovationswille wird.

449. Vor diesem Hintergrund, d.h. zur Sich zen, kann einem marktbeherrschenden Unt den, die Belieferung an Dritte für eine best die Investitionen bezahlt machen können, | weisen Beeinträchtigung des wirksamen W stand, dass Dritten Zugang zum Geschäf nehmen gewährt wird, sowohl die Wettbe wiederum Investitionen zur Folge haben ( Kommission hält hierzu fest: „Enforcement account both the effects of having more sh effects on investment incentives.“”

450. In der Literatur und Praxis wird die Fr: Rechtfertigung für die Verweigerung von ( hang mit „Essential Facilities“** sowie im

“2 gl. REY/TIROLE (FN 354), S. 75 ff.; MASSIMO Cambridge 2004, S. 64 ff.; AMSTUTZ/CARRON (FI

“43 \/gl. MOTTA (FN 355), S. 65 f.

“44 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 197), Art. 7 N 113 “as Vgl. Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 1¢ “6 \/gl. statt vieler ausführlich AMSTUTZ/CARRON

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ch — und profitabel — war die Umrechnung in > enthielt dann jede Ausgabe Ausführungen zu ınder“; in der Ausgabe 02/05 folgten gleich zwei te Terminals“ und „DCC: Die ultimative Outdoorseitrag „Premiere im Seedamm Plaza: Fidelio mit

dass auch unter Berücksichtigung der Stellungyen anlassich des Hearings am Ergebnis festzuvanten Zeitperiode nicht mehr in einer Pilotphase fahren von Visa keine „legitimate business reag von Geschäftsbeziehungen begründet. Etwas ng auf die (aus dem Gesamtzusammenhang geim Rahmen der Verhandlungen für eine einversanreize

e als Begründung für die Verweigerung von

Tatbestand der Verweigerung von Geschäftsbeals eine Problematik der Investition wirtschaftlinden. Bei der Prüfung des Vorliegens von „legitizienzgründen sind daher gerade im Zusammen- Jeziehungen die Investitions- und Innovationsan-

ıltat von gewichtigen und riskanten Investitionen von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG dafür Sorge zu tragen, der Unternehmen langfristig nicht beeinträchtigt

erstellung von Investitions- und Innovationsanreiernehmen allenfalls die Möglichkeit gewährt werimmte Mindestperiode zu verweigern, damit sich selbst wenn ein solches Verhalten zu einer zeitfettbewerbs führt. Demgegenüber kann der Umtsverkehr mit dem marktbeherrschenden Unterwerbssituation verbessern als auch seinerseits z.B. von den zugelassenen Dritten). Die EUpolicy towards refusals to supply has to take into ort-run competition and the possibility of long-run

age des Innovations- und Investitionsschutzes als seschäftsbeziehungen vor allem im Zusammenmaterialgüterrechtlich geschützten Innovationen

MOTTA, Competition Policy, Theory and Practice,

m.w.H.

2), Rz. 213. (FN 197), Art. 7 N 112 und 143 ff.

diskutiert.“” Da im vorliegenden Fall die \ Diskussion steht, wird nachfolgend auf den

b. Investitions- und Innovationsanreiz rechten

451. Im Zusammenhang mit der Prüfung Abs. 2 KG wurde festgehalten, dass im R: die Zielsetzungen des Immaterialgüterrech 112 und 131).

452. Die Zuerkennung von immaterialgüteı Zeitraum soll Anreize für technische Innov. sern die Aussicht der Unternehmen, ihre I nen zu amortisieren. Während der Schutzd: und das innovierende Unternehmen wird \ die Tatsache, dass das von der Geschäftsv lich geschützt ist, nicht per se eine Rechtfer

453. Zur Prüfung der Frage, ob die Verwe geschützten Gütern sachlich gerechtfertigt i centives Balance Test“ entwickelt. Es han Test, sondern darum, dass eine Abwägung fenlegung von Schnittstelleninformationen b marktbeherrschende Unternehmen durch di übertroffen wird.”

Cc. Investitions- und Innovationsanreiz aa) Vorbringen der Multipay

454. Multipay hat vorgebracht, sie habe gu gegenüber Jeronimo zu öffnen. Im Vorder: den vergangenen Jahren getätigten bedet Zwangslizenzierung (wenige Monate nach Unternehmen im dynamischen Wettbewerb

“47 gl. statt vieler ausführlich AMSTUTZ/CARRON

Vgl. ausführlich zu den klassischen Begründı HEINEMANN, Immaterialgüterschutz in der Wettbe FIALA (FN 119), S. 3 ff.

“4° \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 148

480 Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 24. | Rz. 709-712 und 783; vgl. auch FRANGOIS LEVE« teroperability licencing in the EU Microsoft case, zugänglich im Internet unter www.cerna.ensmp.1 essential facilities: Interoperability licensing _in 2005, S. 7 ff.; CLAUDIA SCHMIDT/WOLFGANG KERE Rights, and the Incentives Balance Test oft he E Case at the Crossroads of Competition Policy ar 2008-021, erhältlich unter http://ssrn.com/abstra

451 Act. n° 12, S. 16.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

erweigerung von Schnittstelleninformationen zur zweiten Themenkomplex eingegangen.

e im Zusammenhang mit Immaterialgüterder vorbehaltenen Vorschriften gemäss Art. 3 ahmen der materiellen kartellrechtlichen Prüfung is angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. Rz.

rechtlichen Exklusivrechten für einen begrenzten ationen schaffen. Die Exklusivitätsrechte verbes- ınovationskosten zu decken bzw. ihre Investitio- Auer wird der Imitationswettbewerb ausgeschaltet ‚or Trittbrettfahrern geschützt.” Allerdings stellt erweigerung betroffene Gut immaterialgüterrechttigung für die Verweigerung dar.”

igerung des Zugangs zu immaterialgüterrechtlich st, hat die EU-Kommission den sogenannten „Indelt sich dabei nicht um einen mathematischen erfolgt, ob die durch eine Zwangslizenz bzw. Ofewirkte Reduktion der Innovationsanreize für das e erhöhten Innovationsanreize der Wettbewerber

e im konkreten Fall

te Gründe gehabt, die DCC-Spezifikationen nicht yrund stehe hier der Investitionsschutz für die in itenden Investitionen.*** Die sofortige Pflicht zur der Marktreife eines Produkts) verwehre einem den Anreiz zum Streben nach Innovationen und

(FN 197), Art. 7 N 115 ff. und 148.

Ingen des Immaterialgüterschutzes ANDREAS werbsordnung, Tübingen 2002, S. 12 ff.; vgl. auch

m.w.H.

März 2004 i.S. Microsoft (COMP/C-3/37.792), QUE, Innovation, leveraging and essential facilities: In- World Competition 28, 2005, S. 71 ff., öffentlich r/Documents/Innovation, leveraging and

3ER, Microsoft, Refusal to Licence Intellectual Property U Commission, Working Paper, 2008, erhältlich unter S. 2, 7 f.; PIERRE LAROUCHE, The European Microsoft id Innovation, 2008, TILEC Discussion Paper No.

Weiterentwicklungen, da gleich nach der M des neuen Produkts imitieren könnten, ohne

455. Es gilt nun zu prüfen, ob im konkret rechtfertigt werden kann, weil sie der Siche zen dient. Dabei sind im Sinne eines Incent Innovationsanreize von Multipay/Card Solu bieter zu berücksichtigen.

bb) Offenlegung von Schnittstelleninformatic

456. Bei der Prüfung, ob im vorliegenden liegt, wurde ausführlich darauf eingegange mationen urheberrechtlich nicht geschützt tung zur Offenlegung von Schnittstelleninfo Investitions- und Innovationsanreizen zentr da die Zielsetzung der Offenlegung die He 117 ff., insbesondere Rz. 124). Mit anderen dukt nicht wegen seiner Schnittstellen und entwickelt wird. Die Innovation stellt das Pre gewendeten Investitionen amortisiert bzw. | und Innovationsanreize wurden beeintracht Produkt zu kopieren. Die Schnittstellen sin Produkten. Ihre Offenlegung ermöglicht nic lung ergänzender Produkte.

457. Es wurde ebenfalls bereits darauf ei stelleninformationen eine typische Fallkons Geschäftsbeziehungen darstellt und auf in Kartellbehörden vorliegen, welche eine Off gen haben (vgl. oben Rz. 303).

458. Entsprechend diesen Ausführungen | die Verweigerung von Schnittstelleninforma Verweigerung von Geschäftsbeziehungen ( tellrechtliche Verpflichtung zur Offenlegung sind: „even if such information [information trade secret it may not be appropriate to ar me“ high standards for intervention.”

459. Im Fall „Microsoft“ gelangte die E diskriminierende Zugang zu Schnittsteller nachgelagerten Markt führt, als wenn nur c kationen zu seinem Produkt entwickelt.” | gebracht, es gebe Gründe zur Annahme, ökonomischen Perspektive die beste Lösuı

452 Act. n°151, S. 9.

#3 Dies bezieht sich auf die übrigen Praktiken, wv rung fallen (vgl. Rz. 243).

54 Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 192), F der EU-Kommission im Beschwerdeverfahren be tember 2007 i.S. Microsoft (T-201/04), Rz. 275 f ase Vgl. Entscheid der EU-Kommission vom 24. | 698 f.; vgl. auch SCHMIDT/KERBER (FN 450), S. 3

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

arkteinführung Dritthersteller die Funktionalitäten selbst ein neues Produkt anzubieten.*°?

en Fall die Geschäftsverweigerung deshalb gerstellung von Investitions- und Innovationsanreiive Balance Tests einerseits die Investitions- und tions und andererseits der anderen Terminalannen

Fall ein Vorbehalt gemass Art. 3 Abs. 2 KG vorn, weshalb Schnittstellen und Schnittstelleninforsind. Dabei wurde dargelegt, dass die Verpflichrmationen das auch im Zusammenhang mit den ale Thema des Imitationsschutzes nicht tangiert, arstellung von Interoperabilitat ist (vgl. oben Rz. Worten kann festgehalten werden, dass ein Proder entsprechenden Schnittstelleninformationen Jdukt dar, aus dessen Vermarktung die dafür auf- Sewinne erzielt werden können. Die Investitionsigt, wenn Konkurrenten ermöglicht würde, dieses 1 demgegenüber nur die Übergänge zu anderen ht die Kopie des Produkts, sondern die Entwickgegangen, dass die Verweigerung von Schnitttellation der missbräuchlichen Verweigerung von ternationaler Ebene wichtige Leitentscheide von nlegung der Schnittstelleninformationen erzwungeht auch die EU-Kommission davon aus, dass tionen einen besonders problematischen Fall der larstellt, bei dem die Anforderungen an eine kartiefer als in anderen Konstellationen anzusetzen needed for interoperability] may be considered a ply to such refusals to supply information the sa-

U-Kommission zum Ergebnis, dass der nichtinformationen zu mehr Innovationen auf dem ler Inhaber der Schnittstelleninformationen Applin der ökonomischen Literatur wird teilweise vordass in Computermärkten aus einer wohlfahrts- 1g offene Schnittstellen in Verbindung mit einem

jelche unter den Tatbestand der GeschäftsverweigezZ. 241; vgl. auch die entsprechende Argumentation treffend Microsoft Entscheid des EuG vom 17. Sep- .

März 2004 i.S. Microsoft (COMP/C-3/37.792), RZ. If.

immaterialgüterrechtlichen Schutz für Hard. gung von Schnittstelleninformationen ersct ähnlich wie bei einer Essential Facility ein , eine Folge von Grössen- und Verbundvorte novativen Geschäftsstrategie des marktbeh wird denn auch ausgeführt, dass Schnittst de facto-Standards bilden, welche als we nen.*°8

460. Auf den konkreten Fall übertragen be onsanreizen als Rechtfertigungsgrund bere kommt, weil die Verweigerung die Schnittst minalhersteller zur Herstellung von Interope Lösung benötigt hätten. Die Gefahr einer \ reizen ist vor allem dann gegeben, wenn c dass eine Imitation des Produktes ermöglic ist zu berücksichtigen, dass Multipay auf de und MasterCard sowie auf dem Markt für dé schend ist. Das Acquiring-Geschäft ist — \ durch Grössen- und Verbundvorteile geprä stelleninformationen für die DCC-Funktion sondern aus der den sehr hohen Marktante Umstand, dass DCC für den Handler eine S te kommt der von Multipay angebotenen D dards zu, was für dessen Offenlegung spric

461. Nach diesen Erwägungen, welche im liegen einer sachlichen Rechtfertigung aus zes fraglich erscheinen lassen, wird nachfe onsanreize von Multipay/Card Solutions sov

cc) Investitions- und Innovationsanreize von

462. Es gilt zu betonen, dass DCC nicht e Multipay und Card Solutions darstellt, sondt cierung durch Multipay und Card Solutions wurde. So hat beispielsweise die zur Glc Dienstleistung bereits im Jahr 2001 in Engl

#56 \/gl. SUZANNE SCOTCHMER, Innovation and Inc

MARIA J. GIL-MOLTO, Economic Aspects of the M tion, Working Paper (forthcoming in Microsoft on Antitrust Case, Luca Rubini [Hrsg.], August 201C (https://lra.le.ac.uk/bitstream/2381/7581/1/dp08-

#7 gl. REY/TIROLE (FN 354), S. 76: “Interventiot the bottlenecks origin is increasing returns to Sc: strategy.”

“88 \/gl. HEINIMANN (FN 448), S. 515 ff.

59 Kal-UWE KUHN/JOHN VAN REENEN, Interoperal soft Case, in: Cases in European Competition Pı bridge, 2009, erhältlich als Working Paper aus d http://eprints.Ise.ac.uk/4664/1/Interoperability ar Case.pdf (29.11.2010), S. 22.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

- und Software darstellen würde.” Eine Offenleleint insbesondere dann als gerechtfertigt, wenn Flaschenhals“ (bottleneck) besteht, welcher eher ilen im Markt und weniger das Ergebnis einer inerrschenden Unternehmens ist.” In der Literatur allen marktbeherrschender Unternehmen oftmals sentliche Einrichtungen qualifiziert werden köndeutet dies, dass den Investitions- und Innovatiits deshalb nur eine beschränkte Bedeutung zuelleninformationen betroffen hat, welche die Terrabilität mit der von Multipay angebotenen DCC- 'erdrängung von Investitions- und Innovationsanler Programmcode offengelegt werden muss, so ht wird.” Dies war in casu nicht der Fall. Weiter 2m Markt für das Acquiring der Kreditkarten Visa as Acquiring der Debitkarte Maestro marktbeherrnie weiter vorne aufgezeigt (vgl. Rz. 226 ff.) -, gt. Die Bedeutung des Zugangs zu den Schnittergibt sich nicht aus dessen Innovationsgehalt, len von Multipay im Acquiring kombiniert mit dem standardoption darstellt. Aufgrund dieser Elemen- CC-Funktion die Bedeutung eines de-facto Stannt.

vorliegenden Fall bereits grundsätzlich das Vor- Gründen des Investitions- und Innovationsschut- )Igend konkret auf die Investitions- und Innovativie der anderen Terminalanbieter eingegangen.

Multipay/Card Solutions

ine Innovation respektive ein neues Produkt von rn dass diese Dienstleistung bereits vor der Lanin zahlreichen europäischen Ländern angeboten bal Refund Gruppe gehörende FCC die DCCand auf den Markt gebracht (in Zusammenarbeit

‚entives, MIT Press, Cambridge 2004, S. 298 ff.; icrosoft Case: Networks, Interoperability and Competi- Trial: Legal and Economic Analysis of a Transatlantic )), Leicester 2008, erhältlich unter

39%5b1%5d.pdf; 29.11.2010), S. 31.

1s in the form of forced access is more warranted if ule or scope than when it results from an innovative

jility and Market Foreclosure in the European Microolicy: The Economic Analysis, B Lyons (Hrsg.), Camem Jahr 2008 unter

id Market Foreclosure In the European Microsoft mit Barclays).“°° FCC hat ihre Geschäftstät zeichnung eines Zusammenarbeitsvertrags wurde im Jahr 2005 auf die Aduno übertrac tion FCC/Aduno erfolgten im Februar 2005, DCC durch Multipay.

463. Die Innovationsleistung von Multipay/ Umsetzung der DCC-Dienstleistung besct chenden Produkteigenschaften (z.B. mehr rechnung direkt am POS-Terminal sowie dé schen Acquirer, DCC-Provider und Hand pay/Card Solutions, sondern war bereits in ; sich daher die Frage, ob der Schutz von Inr zur Diskussion steht, jedenfalls liegt höchste

464. Bei den Investitionen von Multipay/Ca und bedeutende Investitionen. Da die DCC im Markt eingeführt worden waren, sind Mi ein sehr limitiertes Risiko eingegangen. L dass Multipay/Card Solutions von einer sict pay-Händler nur die eigene DCC-Lösung in

465. Die Gesamtinvestitionen, welche bei Entwicklung der DCC-Leistung angefaller 600'000.--]. Bis zum Projektabschlussberic CHF [5-10] Mio. generiert, welche wie folg' 1] Mio. (= [10-20]%), Anteil Multipay CHF CHF [0-5] Mio. (=[30-40]%).** Die Inves schon mehr als amortisiert. Die relative Be sichtlich, dass Card Solutions im Jahr 200 Terminalmarkt und von insgesamt CHF [10 von CHF [100-150] Mio.*°

466. Von grosser Bedeutung ist schliesslic informationen weder die Einnahmen der N Leistung gemindert werden. Der Grund liec der DCC-Funktion zwischen Acquirer, DC oben Rz. 465). Die Terminalanbieter erwirts der DCC-Funktion durch den Händler, noc! minalpreis. Das Argument, die Verweigerur wendigen Investitionen bzw. soll einen ger ren, geht damit im vorliegenden Fall fehl. Di eine Beeinträchtigung der Investitions- und rechtfertigen.

dd) Positive Auswirkungen auf den Innovati

467. Durch die Gewährung von Interopera einen fairen Wettbewerb treten („Level Play rer Terminals zum Tragen kommen. Dies f¢

460 Vgl. act. n° 162; Presseartikel vom 6. Septerr

29.11.2010). “1 gl. act. n° 180, Beilage 6. “2 Umsatz unter Ausschluss der Interchange Fe

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

igkeit in der Schweiz im Juli 2003 mit der Untermit der Corner Banca begonnen. Dieser Vertrag jen. Die ersten DCC-Transaktionen der Kooperabeinahe gleichzeitig mit der Markteinführung von

Card Solutions ist daher auf eine eigenständige ıränkt mit teilweise von der Konkurrenz abwei- Währungen). Die Grundidee der Währungsumas Geschäftsmodell, wonach die Einnahmen zwiler aufgeteilt werden, stammt nicht von Multizahlreichen Ländern im Markt eingeführt. Es stellt \ovationsanreizen im vorliegenden Fall überhaupt ns ein sehr beschränkter Innovationsgehalt vor.

rd Solutions handelt es sich nicht um risikoreiche -Funktion in anderen Ländern bereits erfolgreich ultipay/Card Solutions bei ihren Investitionen nur ieses Risiko wurde weiter dadurch vermindert, veren Nachfrage ausgehen konnten, da für Multi- Frage gekommen ist.

der Card Solutions im Zusammenhang mit der | sind, belaufen sich auf rund CHF [500‘000— hts vom 10. April 2006 wurden Einnahmen von | aufgeteilt wurden: Anteil Card Solution CHF [0- [0-5] Mio. (= [50-60]%) und Kickback Merchants titionen waren demnach nach rund einem Jahr Jeutung dieser Investitionen ist weiter daraus er- 6 einen Umsatz von CHF [50-60] Mio. auf dem 0-150] Mio. aufweist und Multipay einen solchen

h, dass durch die Offenlegung der Schnittstellen- Aultipay noch der Card Solutions aus der DCCit darin, dass die Einnahmen aus dem Gebrauch C-Provider und Händler aufgeteilt werden (vgl. chaften hingegen weder Erträge aus der Nutzung 1 hat diese Funktion einen Einfluss auf den Ter- 1g erfolge zum Schutz der für die Innovation notachtfertigten Gewinn aus der Innovation generie- e Verweigerung lässt sich daher auch nicht durch

Innovationsanreize von Multipay/Card Solutions

Inswettbewerb im Terminalmarkt

pilität Können Konkurrenten mit Card Solutions in ing Field“), so dass die Produkteigenschaften ihrdert den Innovationswettbewerb auf dem Termiber 2001 (www.dfnionline.com/print/1065786.html;

es, die den Issuern weitergeleitet werden.

nalmarkt, selbst bei der Card Solutions, wel gesetzt sieht.

468. Die Gewährung der Interoperabilität der Konkurrenten der Card Solutions attra mindert die anteiligen Kosten von Innovatio kaufte Einheiten verteilt werden kann. Dad reize der anderen Terminalanbieter weiter e

ee) Ergebnis

469. Zusammenfassend kann festgehalten lich ist, weshalb durch die Offenlegung der Innovationsanreize bei Multipay/Card Soluti auszugehen, dass die positiven Folgen deı den Innovationswettbewerb überwiegen. Di insofern nicht aus sachlichen Gründen recht!

470. Die Parteien bringen in ihrer Stellung zenden Produkte zur DCC-Funktion der Cé ronimo selbst die DCC-Funkion der Card S zutreffend. Jeronimo wollte zu keinem Zeit Funktion der Card Solutions anbieten. Jero mationen verlangt, um die Interoperabilitat ¢ Händlern angebotenen DCC-Funktion sich der Parteien sowohl dem Markt wie auch de auf dem Terminalmarkt nicht mehr durch Drittherstellern verfälscht.

B.3.3.3.5.2.4 Weitere vorgebrachte Gründ

471. Multipay hat weiter vorgebracht, bei g mit DCC auszurüsten und zu schulen, gar r Geschäftsverweigerung gelten. Diese Fra« Terminalfrage. Sofern Multipay tatsächlich Händler mache DCC keinen Sinn, so steht DCC-Vertrag anzubieten. Dies gilt jedoch Terminal stammt.

472. Kein sachlicher Grund ist zudem dari Card Solutions-Terminals seien technisch würden daher für den Händler die bessere entscheiden, welches für den Händler der I allein dem Händler zu.” Kommt hinzu, da der Terminals durch die EMV- und ep2-Zert

B.3.3.3.5.2.5 Vergleich mit dem Verhalten

473. In Lehre und Rechtsprechung wird dann anzunehmen ist, „wenn sich das mar

#63 KUHN/VAN REENEN (FN 459), S. 23.

“64 \/gl. CLERC (FN 192), Art. 7 LCart N 277; vgl. m.w.H.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

che sich einem erhöhten Wettbewerbsdruck aushat weiter zur Folge, dass die Terminalprodukte ktiver werden und somit ihr Absatz steigt. Dies nen von Dritten, da jede Innovation auf mehr verurch werden die Investitions- und Innovationsanrhöht.”°®

werden, dass im vorliegenden Fall nicht ersicht- _Schhnittstelleninformationen die Investitions- und ons verloren gehen sollten. Es ist vielmehr davon "Offenlegung der Schnittstelleninformationen auf e Geschäftsverweigerung der Multipay lässt sich fertigen.

nahme vor, Jeronimo habe gerade keine ergänurd Solutions anbieten wollen. Vielmehr habe Jeolutions anbieten wollen. Dieser Einwand ist unpunkt als DCC-Provider auftreten und die DCCnimo hat die Offenlegung der Schnittstelleninforler eigenen Terminals mit der durch Multipay den erzustellen. Dies dient entgegen der Auffassung an Kunden, wird doch der Innovationswettbewerb die fehlende Interoperabilität der Terminals von

e

ewissen Händlern lohne sich der Aufwand, diese licht. Dies kann nicht als sachlicher Grund für die ye hat nämlich keinen Zusammenhang mit der die Auffassung vertritt, bei einem bestimmten ' es Multipay grundsätzlich offen, diesem keinen unabhängig davon, von welchem Hersteller das

n zu erblicken, wenn Multipay geltend macht, die

den Terminals der Konkurrenz überlegen und : Lösung darstellen. Es obliegt nicht Multipay zu este Terminal ist. Diese Wahl kommt einzig und ss auf dem Terminalmarkt die Funktionsfähigkeit ifizierung sichergestellt wird.

von Aduno

darauf hingewiesen, dass zulässiges Verhalten ktbeherrschende Unternehmen nicht anders verauch Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 29 hält, als auch ein Unternehmen ohne geste on tun würde.“

474. Auch wenn der Umkehrschluss, das: wenn sich das marktbeherrschende Untern gesteigerten Markteinfluss, nicht generelle das Fehlen von „legitimate business reaso! Aduno unterstrichen. Die Aduno hat ebenfe arbeit mit FCC als DCC-Provider (vgl. ober zubieten. Im Gegensatz zur Multipay hat A tern Zugang zur DCC-Funktion gewährt un minals, welche bei Aduno DCC-fähig sind. [ Card Schemes (z.B. bezüglich Schulung de

475. Hinzu kommt, dass jeder Einsatz der te generiert (vgl. oben Rz. 465 und 466). [ nen Anreiz auf eine möglichst starke Verbr ein Interesse daran, dass möglichst viele vom Terminalanbieter. Die durch Multipay ons-Terminals erscheint aus Sicht von Mu DCC-Provider nicht als rationale Strategie. klärbar, wenn ihre marktbeherrschende S DCC-Funktion die Möglichkeit zur Verdra schaft Card Solutions auf dem Terminalm: den Unternehmens, seine Marktmacht auf « zen oder auszudehnen, indem \Wettbew Markteintritte erschwert oder verhindert wer son gelten.’

476. In diesem Zusammenhang ist auch é angeführten Vorwurf einzugehen, der Antré schaftliche Schädigungstheorie („Theory o dass Multipay kein wirtschaftliches Interess hätte, da sie davon in keiner Weise profitie kein Interesse an der Behinderung anderer resse, als Acquiring-Processor möglichst vie

477. Zunächst ist festzuhalten, dass der E eine ökonomisch nachvollziehbare „theory fasst, dass die Multipay ihre marktbeherrs verwendet hat, die Marktstellung ihrer Schv nalmarkt zu stärken, indem sie die andı Funktion behindert hat. Es handelt sich son erkannte „Foreclosure“-Theorie (vgl. Rz. 29 widerlegt werden kann oder nicht, ist soda die folgenden drei Aspekte zu berücksich kompetitives Verhalten, (2) bestehen Anrei halten volkswirtschaftlich schädlich. Im Rah te sorgfältig geprüft.

#5 REKOWEF, in: RPW 2004/3, S. 884, E. 4.5; S. 11, Rz. 15; CLERC (FN 192), Art. 7 LCart N 87

“68 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 134.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

igerten Markteinfluss dies in der gleichen Situati-

> unzulässiges Verhalten dann anzunehmen ist, ehmen anders verhält als ein Unternehmen ohne Gültigkeit haben kann, wird im vorliegenden Fall ns“ durch einen Vergleich mit dem Konkurrenten Ils im Jahr 2005 damit begonnen, in Zusammen- 1 Rz. 284), ihren Händlern die DCC-Funktion anduno von Beginn weg mehreren Terminalanbied heute verfügen alle Terminalanbieter über Ter- Jies obwohl Aduno denselben Anforderungen der r Händler) unterliegt wie Multipay.

DCC-Funktion beim Acquirer zusätzliche Einkünfyer Acquirer hat (wie auch der DCC-Provider) eieitung von DCC hinzuwirken. Er hat daher auch Ferminals DCC-fahig sind, und zwar unabhängig vorgenommene Beschränkung auf Card Solutitipay als Acquirer sowie von Card Solutions als . Das Verhalten von Multipay wird erst dann ertellung berücksichtigt wird, welche ihr über die ıgung von Konkurrenten ihrer Schwestergesellurkt eröffnet. Die Absicht des marktbeherrschenainem benachbarten Markt zu restituieren, schütferber verdrängt oder behindert werden oder den, kann keinesfalls als legitimate business reauf den von den Parteien in ihrer Stellungnahme ig beinhalte keine sinnvoll nachvollziehbare wirtf Harm“). Insbesondere führen die Parteien an, se an den Terminalverkäufen der Card Solutions ren würde. Zudem hätte auch die Card Solutions ‘ Terminallieferanten. Vielmehr hatte sie ein Intele DCC-Transaktionen zu verarbeiten.

ntscheid (und auch schon der Antrag) sehr wohl of harm“ enthält. Diese lautet kurz zusammengechende Stellung in den Acquiringmärkten dazu ‚estergesellschaft Card Solutions auf dem Termiren Terminalanbieter beim Zugang zur DCC- 1it um eine klassische, in Literatur und Praxis an- 9 ff.). Die Überprüfung, ob eine „Theory of Harm“ nn Gegenstand der Untersuchung. Dabei gilt es tigen: (1) Besteht die Möglichkeit für ein antize für ein solches Verhalten und (3) ist das Vermen der Untersuchung wurden alle diese Aspekvgl. auch RPW 2008/4, S. 579, Rz. 175; RPW 2000/1,

478. So wurde die marktbeherrschende S gründlich abgeklärt, welche die Grundvorat ches Verhalten darstellt (vgl. Rz. 132 ff.).

479. Betreffend der Anreizfrage wurden vo geprüft, welche eine Verweigerung von G eine solche Verhaltensweise hätten ration: Zusammenhang nochmals auf den unaufli dass sie keine wirtschaftlichen Anreize zu hätten, mit ihrem tatsächlichen Verhalten h Geschäftsleitung der Multipay und Card Si DCC-Bereich mit anderen Terminalliferante Rz. 314 sowie Rz. 428).

480. Ergänzend kann bezüglich des wirtsc Solutions an einer Verweigerung von Ges Aufgrund der überragenden Stellung der I stand, dass die DCC-Funktion nur in Kom angeboten wurde, offenbar zu keiner Abwa hatte somit die Verweigerung von Geschaft Geschäftsergebnis der Multipay. Dasselbe | in ihrer Rolle als Acquiring-Processor für I sammenhangs zwischen Acquiring und Pr Multipay korreliert. Statisch betrachtet wirk Solutions neutral auf das Acquiring- und Pre den Terminalverkaufen gesteigert werden Verweigerung von Geschäftsbeziehungen weiteres bejaht werden. Dynamisch betracl tensweise die Tendenz, alles aus einer Ha äusserte sich auch Herr Fillistorf anlässlich nalverkäufe von Card Solutions für den . Kenntnis von geplanten Acquirerwechseln c solchen Wechsel durch Card Solutions au was Multipay die Möglichkeit eröffnet, den gebot zu verhindern.“° Generell erleichteı Realisierung von Verbundvorteilen („econo nis für Konkurrenten auswirken kann und di Rz. 199).

481. Schliesslich wird im Entscheid (wie sc Schäden der Verweigerung von Geschäfts erläutert (vgl. Rz. 347 ff.), dass von einer auszugehen ist, wenn der Zugang zu Liefe licht wird. Ein möglicher Beweis für eine so gemäss EU-Praxis nicht nur die vollständige ein Anstieg des Marktanteils des marktbel samung seiner Marktanteilsverluste. Genau kann ergänzend angeführt werden, dass di markante Anstiegs ihrer Marktanteile aufze Konkurrenten aus dem Terminalmarkt zu \ hindern. Im Extremfall hätten die Parteien können, was i.d.R. mit Preiserhöhungen o1

“87 gl. act. 265.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

stellung der Multipay auf den Acquiring-Märkten ıssetzung für die Möglichkeit eines missbräuchlirstehend alle Argumente der Parteien ausführlich aschäftsbeziehungen rechtfertigen könnten bzw. I erscheinen lassen. Insbesondere ist in diesem ssbaren Widerspruch der Aussage der Parteien, einer Verweigerung von Geschäftsbeziehungen inzuweisen. So ist es aktenkundig, dass sich die lutions mehrmals kategorisch geweigert hat, im in zu kooperieren (vgl. Rz. 309 ff., insbesondere

shaftlichen Interesses der Multipay und der Card häftsbeziehungen Folgendes angeführt werden: Aultipay auf den Acquiring-Markten hat der Umbination mit einem Terminal der Card Solutions nderung von Händlern geführt. Isoliert betrachtet sbeziehungen keinen negativen Einfluss auf das Jilt für das Geschäftsergebnis der Card Solutions Multipay, da dieses — aufgrund des direkten Zuocessing — eng mit dem Geschäftsergebnis der te sich folglich das Verhalten der Multipay/Card )cessing-Geschäft aus, während die Umsätze bei konnten. Ein wirtschaftliches Interesse an einer kann in einer solchen Konstellation somit ohne ıtet kommt zudem hinzu, dass durch die Verhalnd zu beziehen, verstärkt wird. In diesem Sinne 1 des Hearings als er ausführte, dass die Termi- Acquirer Multipay den Vorteil mit sich bringen, ler Händler zu erhalten (da der Terminal für einen f den neuen Acquirer umgestellt werden muss), Wechsel allenfalls durch ein neues Acquiringant das beanstandete Verhalten die längerfristige mies of scope“), was sich als Expansionshinder- e Stellung der SIX insgesamt verstärkt (vgl. auch

hon im Antrag) auch auf die volkswirtschaftlichen beziehungen eingegangen. Insbesondere wurde volkswirtschaftlich schadlichen Verhaltensweise rquellen oder Märkten erschwert oder verunmög- Iche schädliche Verhaltensweise beinhaltet dann : Verdrängung von Wettbewerbern, sondern auch ierrschenden Unternehmens oder eine Verlang- | dies wurde vorliegend nachgewiesen. Auch hier e Verhaltensweise der Parteien zudem — wie der :igt — durchaus Potenzial hatte, um längerfristig ‚erdrängen oder diese zumindest massiv zu beihre frühere marktmächtige Stellung restituieren der der Nichtweitergabe von Preissenkungen an die Marktgegenseite einhergeht. Der Volls hingewiesen, dass auch die postitiven voll von Interoperabilität auf den Innovationswe den. Umgekehrt ausgedrückt, ohne die G Hemmung des Innovationswettbewerbs in weiterer volkswirtschaftlich schädlicher Effe

B.3.3.3.5.3 Ergebnis bezüglich sachlic

482. Es kann festgehalten werden, dass k che die Geschäftsverweigerung zu rechtfert

B.3.3.3.6 Ergebnis bezüglich Verwei

483. Aus der oben vorgenommenen, ausfi des vorliegenden Falles ergibt sich, dass durch Multipay/Card Solutions vom 5. Juli z lich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a i.V.m. Al

B.3.3.4 Diskriminierung von Handelsp

B.3.3.4.1 Allgemeines

484. Art. 7 Abs. 2 lit. b KG hält fest, dass zulassig verhalt, wenn es Handelspartner b diskriminiert. Gemass dieser Bestimmung Gleichbehandlungsgebot gebunden.*® Ein Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte, Sachverhalte gegeben sein.” Dies bede wenn die Verhaltensweise des marktbeherr: basiert (legitimate business reasons).*”°

485. Aus dem Gesetz geht hervor, dass de wenn kumulativ (1) eine Diskriminierung v Diskriminierung muss gemäss Art. 7 Abs. oder Ausübung des Wettbewerbs behinde genseite benachteiligen (Ausbeutungstatbe nicht durch sachliche Rechtfertigungsgründt

B.3.3.4.2 Diskriminierung

486. Eine Diskriminierung kann sich aus ( nehmens ergeben.*” Eine direkte Diskrim schende Unternehmen ein ungleiches Ve

“68 \/gl. REKOWEF, in: RPW 2005/3, S. 525, E. (FN 115), S. 571 f.; CLERC (FN 192), Art. 7 LCart

“69 gl. REKOWEF, in: RPW 2005/3, S. 525, E.

“70 gl. RPW 2008/4, S. 590, Rz. 224; LÜSCHER KRAUSKOPF/MARIO STREBEL, in: Thomas Geiser/ europäisches Wettbewerbsrecht, Handbücher fü

U gl. auch AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 472 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 205.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

tändigkeit halber sei abschliessend noch darauf <swirtschaftlichen Auswirkungen der Gewährung ttbewerb im Terminalmarkt oben dargelegt wurewährung von Interoperabilität, wäre von einer | Terminalmarkt auszugehen gewesen, was ein kt des Verhaltens der Parteien aufzeigt.

her Rechtfertigungsgründe

eine legitimate business reasons vorliegen, weligen vermögen.

gerung von Geschäftsbeziehungen

Ihrlichen Analyse aller massgebenden Umstände ; die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen 2005 bis zum 8. Dezember 2006 als missbräuchrt. 7 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist.

artnern

sich ein marktbeherrschendes Unternehmen unei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen sind marktbeherrschende Unternehmen an das > Diskriminierung kann daher einerseits bei der aber auch bei der Gleichbehandlung ungleicher utet, dass dann keine Diskriminierung vorliegt, schenden Unternehmens auf sachlichen Gründen

r Tatbestand des Art. 7 Abs. 2. lit. b KG erfüllt ist, orliegt, welche (2) Handelspartner betrifft. Diese 1 KG (3) andere Unternehmen in der Aufnahme rn (Behinderungstatbestand) oder die Marktgestand). Schliesslich darf (4) die Diskriminierung > gerechtfertigt sein.*”*

lem Verhalten des marktbeherrschenden Unterinierung liegt dann vor, wenn das marktbeherr- "halten auf gleichartige Sachverhalte anwendet.

5.4.; RPW 2008/3, S. 399, Rz. 140 f.; BOTSCHAFT 95 N 84.

5.4; REINERT (FN 288), Art. 7 N 15.

(FN 190), RZ. 94 f.; ROLF DAHLER/PATRICK >atrick Krauskopf/Peter Münch, Schweizerisches und r die Anwaltspraxis Bd. IX, Basel 2005, Rz. 8.87.

1 198.

Diese Lagen müssen nicht identisch sein; « rekten Diskriminierung wird demgegenüber Situationen angewendet.?’®

487. Eine Diskriminierung kann namentlic schende Unternehmen weigert, mit gewisse hen, obwohl es mit vergleichbaren Unter schäftsverweigernde Diskriminierung kann der Geschäftsverweigerung Betroffenen uni ses Verhalten unter Art. 7 Abs. 2 lit. b KG fa

488. Gemäss der Praxis der Weko greift c KG auch dann, wenn das marktbeherrsche hörenden Gesellschaften anders behandel Unternehmen unterliegen der positiven Pf Handelsstufen gleich zu behandeln wie die renden Wirtschaftseinheiten“”. Das markt werber zu Bedingungen beliefern, die nich Wirtschaftseinheiten.*’”® Einschlägig ist in o com PTT/Blue Window“, in welcher die We vorzugte Behandlung des eigenen Interne Information der Ubrigen privaten Provider / die Weko mittels vorsorglicher Massnahme neue 0842-Nummer in einer Einführungspr nicht den anderen Internetprovidern anzul Rechtsprechung wird der Tatbestand der L chen konzerninterne und externe Wirtschaft

73 gl. zum Ganzen RPW 2008/4, S. 590, Rz. 2 CLERC (FN 192), Art. 7 LCart N 165.

#74 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 108; Entscheid der EU-Kommission vom 2. Juni 2004 bestätigt in EuG, Entscheid vom 9. September 2 fristgerechte Zugangsgewährung zu primären C| Geschäftsverweigerung als auch unter demjenig ben.

475 RPW 2002/3, S. 446, Rz. 43.

“8 gl. RPW 2004/2, S. 439 ff., Rz. 142 ff.; RPV 48 ff.; ROBERTO DALLFIOR, in: Kommentar zum s Schmidhauser/Franz Hoffet/Patrik Ducrey (Hrsg. 1535; Nicht zu folgen ist daher der Auffassung \ che Art. 7 Abs. 2 lit. b KG nur dann anwenden w auf dem betroffenen vor- oder nachgelagerten N ne Anwendung finden, wenn damit eine Verdrän

7 RPW 1997/2, S. 161 ff., insbes. S. 167 f., Rz. “8 gl. RPW 1997/1, S. 44 ff.; RPW 1997/2, S. :

479 Vgl. Im Fall Deutsche Bahn (DB) hat das Euc 1997 11 1689 ff.) das Vorliegen einer Verletzung gender Schlussfolgerung (Rz. 93) bejaht: ,Nach zur Stützung ihrer Beurteilung des Verhaltens de dass die DB durch ihr Verhalten unterschiedliche und dadurch ihren Handelspartnern, die auf den werb mit ihr selbst und ihrer Tochtergesellsc gefügt). Vgl. auch den entsprechende Entscheid HOV SVZ/MCN, ABI. 1994 L 104/34, S. 34-57. F

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

:s genügt, wenn sie äquivalent sind. Bei der indieine gleichartige Verhaltensweise auf ungleiche

fh dann vorliegen, wenn sich das marktbeherr- ın Unternehmen Geschäftsbeziehungen einzugenehmen solche unterhält. Die sogenannte gedie Wettbewerbsbedingungen zwischen dem von

J dessen Wettbewerber verfälschen, so dass die- In. *7*

las Diskriminierungsverbot von Art. 7 Abs. 2 lit. b nde Unternehmen die zum gleichen Konzern get als deren Konkurrenten: „Marktbeherrschende licht, Wettbewerber in vor- und nachgelagerten zum marktbeherrschenden Unternehmen gehöbeherrschende Unternehmen muss die Wettbet ungünstiger sind als diejenigen für die eigenen iesem Zusammenhang die Untersuchung „Teleko befand, dass die Telecom PTT durch die bedienstes Blue Window und durch ungenügende \rt. 7 Abs. 2 lit. b KG verletzt hat*’’. Zuvor hatte 1 die Pläne der Telecom PTT unterbunden, die ase nur ihrem eigenen Dienst Blue Window und jieten.*’® Auch in der europäischen Praxis und iskriminierung auf Sachverhalte erfasst, bei welseinheiten unterschiedlich behandelt werden.*””

24; AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 206 und 211;

CLERC (FN 192), Art. 7 LCart N 121. Vgl. auch den 009 (T-301/4), Clearstream, Rz. 156, welche die nicht earingdienstleistungen sowohl unter dem Aspekt der en der Diskriminierung geprüft und beide bejaht ha-

/ 2002/3, S. 446, Rz. 43; RPW 1997/2, S. 167 f., Rz. chweizerischen Kartellgesetz, Eric Homburger/Bruno ),Zürich 1997, Art. 7 N 103; DUCREY (FN 105), Rz. ‚on AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 200 ff., welollen, wenn das marktbeherrschende Unternehmen larkt nicht tätig ist bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. b KG soll keigung von Konkurrenten beabsichtigt wird.

48 ff. 167, Rz. 40-42.

> im Entscheid vom 21. Oktober 1997 (T-229/94, Sig. von Art. 82 Abs. 2 lit. c EGV (Diskriminierung) mit folalledem hat die Kommission ausreichende Beweise 2r DB erbracht und rechtlich hinreichend dargetan, Bedingungen für gleichwertige Leistungen erzwungen Weststrecken tätig sind, einen Nachteil im Wettbehaft Transfracht zugefügt hat“ (Hervorhebung hinzuder EU-Kommission vom 29. März 1994 in Sachen zZ. 157 ff. Vgl. weiter den Entscheid der EU-

489. Im vorliegenden Fall hat Multipay er Funktion nur für die ep2 POS-Terminals de zugeben (vgl. Rz. 314). Den Wettbewerb: wurde der Zugang zu dieser Funktion verw nierung während der massgebenden Zeitpe Offenlegung im Dezember 2006 doch noch um ein Jahr und fünf Monate verspäteten blickt werden. Diese Bevorzugung der eig Terminalanbietern ist als direkte Diskrimin Terminalanbieter in einer gleichartigen Lac Terminalanbieter auf demselben Markt mit Produkte anbieten. Die Äquivalenz der Pro Mass durch den ep2-Standard sichergestel Aquirer die unterschiedlichen ep2-Terminal sind (vgl. Rz. 253 ff.). Weiter haben die an lentes Verhalten verlangt, wie es Multipay | lichkeit, den Multipay-Händlern Terminals angebotenen DCC-Funktion interoperabel s

490. Die Parteien bestreiten die Äquivalen DCC-Funktion noch in einer Test- und Zerti haltung der Anforderungen der Card Schen den müssen. Die Argumention der Parteier Anfragen von Jeronimo noch in einer Pilot delt und widerlegt (vgl. oben Rz. 422 ff.). Grundlage der offengelegten Schnittstellen gebotenen DCC-Funktion auf den Terminal:

491. Die Parteien bringen zudem vor, eine lutions als Inhaberin der Rechte an der DC‘ Wettbewerber verhalten könne. Auch auf Prüfung der Geschäftsverweigerung eingec Verhaltensweise Multipay zuzurechnen ist ( im Zusammenhang mit der Qualifizierung c kriminierungstatbestand.

B.3.3.4.3 Betroffenheit von Handelsy

492. Die Diskriminierung muss gegen Hanı gelagerten bzw. benachbarten Märkten täti kriminierung betroffene Unternehmen verg' den Unternehmen bezüglich der fraglichen handelt es sich nicht erst dann um einen He bereits wenn über eine Geschaftsbeziehunc

493. Gemäss Lehre und der Praxis der We Konkurrenten des marktbeherrschenden U tensweise betroffen sind.***

Kommission vom 2. Juni 2004 (Comp/38.096) in Entscheid vom 9. September 2009 (T-301/4), Cl

“8° \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 215.

#1 gl. RPW 2008/3, S. 399, Rz. 141; RPW 200 2004/2, S. 440, Rz. 146; vgl. auch AMSTUTZ/CAR

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

tschieden, die den Händlern angebotene DCCr eigenen Konzernschwester Card Solutions freiarn von Card Solutions auf dem Terminalmarkt eigert, was eine geschäftsverweigernde Diskrimiriode darstellt. Oder anders ausgedrückt: Da die erfolgt ist, kann die Diskriminierung auch in der Offenlegung der Schnittstelleninformationen erenen Schwestergesellschaft gegenüber anderen ierung zu qualifizieren, befanden sich doch alle je. Die Äquivalenz ergibt sich daraus, dass alle einander im Wettbewerb stehen und äquivalente dukte wird im vorliegenden Fall in besonderem it. Dieser Standard führt dazu, dass auch für den s der verschiedenen Terminalanbieter aquivalent deren Terminalanbieter von Multipay ein äquivagegenüber der Card Solutions gezeigt hat (Möginbieten zu können, welche mit der von Multipay ind).

z unter Hinweis auf den Umstand, dass sich die fizierungsphase befunden habe, weshalb die Einles primär konzernintern habe sichergestellt wer- , die DCC-Funktion habe sich zum Zeitpunkt der phase befunden, wurde oben ausführlich behan-

Zudem belegt die in der Zwischenzeit auf der erfolgte Implementierung der durch Multipay an- ; der Wettbewerber deren Aquivalenz.

Diskriminierung liege nicht vor, da sich Card So- >-Funktion nicht ungleich bezüglich ihrer eigenen dieses Argument wurde bereits im Rahmen der jangen und dargelegt, weshalb die beanstandete vgl. oben Rz. 325 ff.). Diese Zurechnung gilt auch ler Verhaltensweise von Multipay unter dem Dis-

Jartnern

Jelspartner gerichtet sein, die auf vor- oder nachg sind. Dabei genügt es, wenn das von der Disebens versucht hat, mit dem marktbeherrschen- Leistung zu einer Einigung zu kommen. M.a.W. andelspartner, wenn ein Vertrag besteht, sondern | Verhandlungen angestrebt wurden. *®°

ko ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn die nternehmens von der diskriminierenden Verhal-

Sachen Clearstream, Rz. 234 ff.; bestätigt in EuG, earstream, Rz. 156.

6/4, S. 656, Rz. 195 und S. 658, Rz. 210; RPW RON (FN 268), Art. 7 N 217.

494. Im vorliegenden Fall richtet sich die D ten von Card Solutions auf dem benacht namentlich Jeronimo, haben Kontakt mit M rer Terminals mit der von Multipay den Hä können (vgl. oben Rz. 309 ff.). Das Erforde Konkurrenten ist somit gegeben.

B.3.3.4.4 Wettbewerbsbehinderung

495. Diskriminierende Praktiken eines ma wettbewerbsrechtlich relevant, als sie den t bewerb behindern.”*

496. Durch das diskriminierende Verhalter Card Solutions auf dem Terminalmarkt b: fähigen Terminals anbieten konnten. Die | bereits bei der Verweigerung von Geschäft: zu den Auswirkungen auf dem Terminalma einige Kernpunkte wiederholt werden:

e Die Diskriminierung hatte zur Folge Händlern, welche über einen Acquiri chen abschliessen wollten, keine D kehrt formuliert war einzig Card Sol Terminals zu verkaufen. Die ander: behinderung, da sie für ein bestimı an DCC interessiert sind), de facto v

e Bei der DCC-Fähigkeit handelt es s Händler positive Auswirkungen zeitic ten Erträgen beteiligt ist) und bei de ge hat.

e In gewissen Branchen mit zahlreich rie, Gastronomie, Tourismus und Sp ist die grosse Bedeutung der DCC-F chen und bei kleineren Händlern ha verkauf eine Rolle gespielt. Ein POS ren verwendet, so dass die DCC-Ft Relevanz war, welche zwar die DC sich aber eine allfällige zukünftige I! wollten.

e Die Behinderungswirkung kann qué die Anzahl DCC-Vertrage, welche abgeschlossen wurden, da sich bei

482 Vgl. BVGer, Urteil vom 24. Februar 2010, Sw funk (B-2050/2007), E. 11.1.1., wonach der Disk Behinderungssachverhalten zuzuordnen ist; so : E.5.4.1. Insofern unscharf RPW 2008/3, S. 399, (vgl. BVGer, Urteil vom 24. Februar 2010, Swiss [B-2050/2007], E. 11.1.2). Vgl. auch EuG im Ent 1689 ff.), Deutsche Bahn, Rz. 78 und 93; Entsct (Comp/38.096) in Sachen Clearstream, Rz. 301; (T-301/4), Clearstream, Rz. 156 f.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

iskriminierung von Multipay gegen die Konkurrenjarten Terminalmarkt. Diverse Terminalanbieter, ultipay aufgenommen, um die Interoperabilitat ihndlern angebotenen DCC-Funktion herstellen zu rnis der Betroffenheit von Handelspartnern bzw.

rktbeherrschenden Unternehmens sind insofern ıngünstiger behandelten Handelspartner im Wett-

ı wurden die Terminalanbietern | gegenüber der ehindert, da sie Multipay-Händlern keine DCC- <onkreten Auswirkungen sind dieselben, welche sbeziehungen dargestellt wurden (vgl. ausführlich rkt oben Rz.355 ff.), so dass an dieser Stelle nur

, dass Jeronimo und andere Terminallieferanten ng-Vertrag mit Multipay verfügten oder einen sol- CC-fähigen Terminals anbieten konnten. Umgeutions in der Lage, diesen Händlern DCC-fähige en Terminalanbieter erlitten einen Wettbewerbsntes Kundensegment (Multipay-Händler, welche ollständig vom Markt ausgeschlossen wurden.

ich um eine Terminaleigenschaft, welche für den yt (da er an den mit dieser Funktion erwirtschafter Beschaffung erst noch keinen Aufpreis zur Folar ausländischer Kundschaft (namentlich Hotelleort, Autovermietung, Mode, Schmuck und Uhren) -unktion unbestritten. Aber auch in anderen Brant die DCC-Funktion als Argument beim Terminal- -Terminal wird während durchschnittlich 7-8 Jahinktion beim Kaufentscheid auch für Händler von C-Funktion nicht unmittelbar aufschalten wollten, nanspruchnahme dieser Funktion nicht verbauen

ntifiziert werden. Ausgangspunkt sind einerseits mit Händlern in der massgebenden Zeitperiode diesen Händlern das Interesse an DCC manifesisscom gg. Weko i.S. Terminierungspreise im Mobilriminierungstatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG den schon auch REKO/WEF, RPW 2005/3, S. 525 f.,

Rz. 140, welcher von „Wettbewerbsnachteilen“ spricht com gg. Weko i.S. Terminierungspreise im Mobilfunk scheid vom 21. Oktober 1997 (T-229/94, Sig. 1997 II eid der EU-Kommission vom 2. Juni 2004

bestätigt in EuG, Entscheid vom 9. September 2009 tiert hat. Andererseits sind die Verk der massgebenden Zeitperiode zu I deren Terminalhersteller nicht mit konnten. Es wurden nachweislich [’ kauft, welche gleichzeitig einen DC züglich dieser Händler kann der We bewerbsbehinderung erstellt. Komm Multipay-Händlern, die in der mass schlossen haben, aus damaliger Sic falls ausgeschlossen war. Schliessli Terminals der Wettbewerb als behin

e Die Bedeutung der Behinderungswii deren Verkaufszahlen berücksichtig minals, bei welchen der Wettbewert tigt wurde, rund [25-35]% der Verk rend desselben Zeitabschnitts.

e \Während die Marktanteile der Card : die Konkurrenten bis zum Jahr 20( massgebenden Zeitperiode zu einer Solutions konnte ihren Anteil an de rend alle anderen Terminalanbieter | Jeronimo stark zurückgebunden wur

497. Zusammenfassend kann festgehalten minierende Verhaltensweise eine Wettbewe

B.3.3.4.5 Sachliche Rechtfertigungs:

498. Die Ungleichbehandlung durch Multip nem sachlichen Grund beruht hätte. Die m der Terminals der Card Solutions sind dies: Rechtfertigung der Verweigerung von Ge: sich um (1) technische Gründe; (2) die Zerti die Argumentation der Parteien, die DCC-F zierungsphase befunden; und (3) der Innov ff.). Es kann an dieser Stelle vollumfänglich werden, welche zum Ergebnis geführt hat, (vgl. oben Rz. 482). Weitere sachliche Recl den von den Parteien auch nicht geltend ge

B.3.3.4.6 Ergebnis betreffend Diskrit

499. Zusammenfassend kann festgestellt \ von Handelspartnern gemäss Art. 7 Abs. 2 |

B.3.3.5 Einschränkung der Erzeugung Entwicklung

500. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. e KG stellen oder der technischen Entwicklung Verha dar, welche missbräuchlich sein können. Dé

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

äufe von Card Solutions an Multipay-Händler in Jjerücksichtigen, da bei diesen Verkäufen die aneinem gleichwertigen Produkt konkurrenzieren 1'000-2‘000] Terminals an Multipay-Händler ver- C-Vertrag mit Multipay geschlossen haben. Bettbewerb als beseitigt gelten. Damit ist die Wettt hinzu, dass bei den weiteren rund [1‘500—2'500] gebenden Zeitperiode einen DCC-Vertrag abgeht der Wettbewerb auf dem Terminalmarkt ebench kann beim Verkauf von rund [10'000-15°000] dert gelten.

kung für die Konkurrenten wird ersichtlich, wenn t werden. So entsprechen die [1000-2'000] Ter- ) während der massgebenden Zeitperiode beseiäufe des grössten Konkurrenten Jeronimo wäh-

Solutions seit dem Jahr 2001 stark erodierten und )5 Marktanteile gewinnen konnten, ist es in der ‚eigentlichen Trendumkehr gekommen. Die Card in verkauften Terminals massiv ausbauen, wäh- Marktanteile verloren haben und Hauptkonkurrent de.

werden, dass nachgewiesen ist, dass die diskrirbsbehinderung bewirkt hat.

jründe

ay wäre dann zulässig gewesen, wenn sie auf eiöglichen sachlichen Gründe für die Bevorzugung elben, welche bereits im Zusammenhang mit der schäftsbeziehungen geprüft wurden. Es handelt fizierungsanforderungen der Card Schemes bzw. unktion habe sich noch in einer Test- und Zertifiations- und Investitionsschutz (vgl. oben Rz. 407 auf die oben vorgenommene Analyse verwiesen dass keine legitimate business reasons vorliegen itfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurmacht.

ninierung von Handelspartnern

verden, dass der Tatbestand der Diskriminierung it. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG ebenfalls erfüllt ist.

, des Absatzes oder der technischen

die Einschrankung der Erzeugung, des Absatzes tensweisen marktbeherrschender Unternehmen iS marktbeherrschende Unternehmen verhält sich unzulässig, wenn es künstliche Barrieren fi aus einer normalen Marktentwicklung ergeb

501. Im vorliegenden Fall ist die Einschrä Betroffen sind sämtliche Verhaltensweisen, nologischen Ressourcen verknappt oder au schende Unternehmen die technische Entw insbesondere „an die verspätete oder unzu spielsweise Schnittstellen) an weitere Marl Teilnahme am relevanten Markt zu verunn ren“.'®*

502. Durch die Verweigerung der Offenleg! teten Mitteilung derselben) verhinderten Nv Terminalherstellern die rasche Entwicklun DCC-fähig sind. Dies hat zu einer künstlich tipay-Händler geführt, welche an DCC inter für den aus ihrer Sicht optimalen Terminal Interoperabilität das Terminal der Card Solı stelleninformationen konnten die anderen 1 teile ihrer Terminals auch gegenüber Multi echte „Competition on the Merits“ entstehe: eigenschaften unverfälscht zum Tragen koı ren Terminalhersteller die Produkteigensch bringenwas geeignet ist, deren Innovationsz

503. Die Einschränkung der technischen dem Terminalmarkt behindert (vgl. hierzu : Händler in seiner Auswahl beschränkt.

504. Dieses Einschränkung der technisch bräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. e sammenhang mit Geschäftsverweigerung n lichen Rechtfertigungsgründe für das Verha

B.3.3.6 Koppelungsgeschafte

B.3.3.6.1 Allgemeines

505. Die Grenzen zwischen dem Tatbesta und anderen missbräuchlichen Verhaltens‘ Praxis oft fliessend. M.a.W. kann ein und Abs. 2 KG enthaltenen Tatbestände erfüllı weigerung dazu benutzt wird, den Abnehme akzeptieren, hat sie den gleichen Effekt wie

“83 \/gl. BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 574; CLERC (|

“84 BORER (FN 115), Art. 7 N 26. Vgl. auch Bots Art. 7 N 419 und 455 m.w.H.

485 Vgl. zum Ganzen die entsprechenden Erwäg Marz 2004 i.S. Microsoft (COMP/C-3/37.792), R 17. September 2007 i.S. Microsoft (T-201/04), R

“88 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 107 “87 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 503

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ir den Markteintritt schafft, ohne dass sich diese en wiirden.*°?

nkung der technischen Entwicklung einschlägig. die den Zugang zu oder die Diffusion von techfhebt. Typischerweise schränkt das marktbeherrsicklung von Drittunternehmen ein. Zu denken ist reichende Mitteilung von technischen Daten (bei- <tteilnehmer, um wettbewerbswilligen Dritten die 16glichen oder zumindest erheblich zu erschwe-

ıng der Schnittstelleninformationen (bzw. verspälultipay/Card Solutions bei den konkurrierenden g von Terminals, welche bei Multipay-Händlern en Verknappung des Terminal-Angebots fur Mulessiert sind. Diese Händler konnten sich so nicht entscheiden, sondern mussten aus Gründen der ıtions wählen. Erst nach Offenlegung der Schnitterminalhersteller die allfälligen technischen Vorpay-Händlern zur Geltung bringen, so dass eine n konnte, bei welcher das Gewicht von Terminalmmt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die andeaften ihrer Terminals nur beschränkt zur Geltung inreize zu beeintrachtigen.*”°

Entwicklung hat nicht nur die Konkurrenten auf ausführlich Rz. 285 ff.), sondern gleichzeitig den

Yen Entwicklung ist im vorliegenden Fall missi.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG, da — wie bereits im Zuachgewiesen (vgl. oben Rz. 314 ff.) — keine sach- Iten von Multipay/Card Solutions bestanden.

nd der Verweigerung von Geschäftsbeziehungen weisen (z.B. Koppelungsgeschäften) sind in der dieselbe Verhaltensweise mehrere der in Art. 7 2n."?° Solange beispielsweise die Geschäftsverr dazu zu zwingen, die Koppelung von Gütern zu die Koppelungsbedingung selbst.”

-N 192), Art. 7 LCart N 246 m.w.H. CHAFT 95 (FN 115), S. 575; AMSTUTZ/CARRON (FN 268),

ungen im Entscheid der EU-Kommission vom 24. Z. 693 ff. bestätigt durch den Entscheid des EuG vom z. 643 ff.

; CLERC (FN 192), Art. 7 LCart N 268.

506. Koppelungsgeschäfte beeinträchtiger nach seinem Willen abzuschliessen, und k det wäre — die Wettbewerbssituation auf d marktbeherrschenden Unternehmens verän zur Verdrängung von Wettbewerbern einge sogar primär als Verdrängungsmissbrauct Unternehmen durch eine Koppelung einen ‘ ten Gutes herbeiführt und so seine Marktm lagerten Markt übertragen kann („Leverage"

507. Dem traditionellen Leverage-Argume School die ‚single monopoly profit‘ Kritik en len (resp. verbundenen) Struktur der Märkte nur ein einziges Endprodukt und deshalb z das marktbeherrschende Unternehmen gar barten Markt zu behindern, denn es werd abschöpfen. Durch Wettbewerbsbehinderu Markt wirkten sich negativ auf die Gewinne herrschten Markt aus. Solche Wettbewerbs nicht vorteilhaft.“°* Die Chicago School Krit welche in der Praxis oft nicht alle erfüllt sind

508. In der neueren ökonomischen Literatt go School — verschiedene strategische A schendes Unternehmen Anreize haben kar nachgelagerte Märkte zu übertragen. Nach für ein Leveraging angesprochen , welche Bedeutung sein können:

(1) WHINSTON*™ (1990) zeigt auf, das:

gen?” Märkten dem marktbehe

“89 \/gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 524 sowie Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 4

#0 gl. MICHAEL D. WHINSTON, Tying, Foreclosut 1990, Vol. 80, No. 4, S. 837-859.

“91 “when the monopolized market supplies an it for foreclosure cannot be the desire to extend m thus a single monopoly profit. It is further argued that a bottleneck monopolist can already earn th power to related segments; and so in the absenc crease the profitability of the merging firms. Rela stream competitors, who by offering product dive internal downstream producer, can be the sourc

#2 \/gl. hierzu PATRICK REY/JEAN TIROLE, A prim tion Ill, Mark Armstrong/Rob Porter (Hrsg.), 200° aus dem Jahr 2006 unter www. idei.fr/doc/by/tiro’ Group of Competition Policy (EAGCP), An econ

“83 Einen Überblick der Annahmen der Chicago : N. GERBERT, Patents and Antitrust: Application t High Tech Law, 2008, Vol. 6, S. 455-481 (S. 465

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

1 die Freiheit des Vertragspartners, Geschäfte innen — ohne dass dies leistungsmässig begrünem Markt des gekoppelten Guts zugunsten des dern.*®® Sie kann wie die Geschäftsverweigerung setzt werden. In der Literatur wird die Koppelung 1 qualifiziert,“ wobei ein marktbeherrschendes Verdrängungseffekt auf dem Markt des gekoppelacht auf diesen benachbarten, vor- oder nachge- -Theorie*”’).

nt wurde in der Okonomie seitens der Chicago tgegengehalten.“”' Diese gründet auf der vertika- und damit auf der Tatsache, dass es letztendlich uch nur eine Monopolrente gebe. Insofern habe keine Anreize, Marktteilnehmer auf dem benach- > seinen Monopolgewinn im beherrschten Markt ngen erzielte höhere Gewinne im benachbarten des marktbeherrschenden Unternehmens im bebehinderungen seien somit für den Monopolisten

ik gründet dabei auf sehr restriktiven Annahmen, ır werden — entgegen den Vorbringen der Chicargumente aufgezeigt, weshalb ein marktbeherr- In, seine Marktmacht auf benachbarte, vor- oder folgend werden einige ökonomischen Argumente in Fallkonstellationen wie der Vorliegenden von

5 die Koppelung®” von Gütern aus unabhängirrschenden Unternehmen als „Commitment“-

sowie N 516 ff.; vgl. auch RPW 2008/3, 404, Rz. 195 7; Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 192), S. 54.

e, and Exclusion, The American Economic Review,

ıput used by a downstream industry, the motivation arket power, since there is a single final product and that there is a single source of monopoly profit, and

e entire monopoly profit without extending its market -e of efficiency gains, vertical integration cannot intedly, it questioned the rationale for excluding downrsity, cost efficiency or simply benchmarking of the

2 of extra monopoly profits” (REY/TIROLE, 2006, S. 11).

ar on foreclosure, in: Handbook of Industrial Organiza- /, Chapter 33, (2163), auch erhältlich in einer Version

e/primer.pdf (29.11.2010), S. 11; European Advisory

Jmic approach to Article 82, 2005, S. 23 ff.

School Theory geben NICHOLAS ECONOMIDES/WILLIAM ) adjacent Markets, Journal on Telecommunication & , N 39).

Strategie” dienen kann, um Markt marktbeherrschenden Unternehmer Produkte nur im „Bündel“ anzubiete sehr aggressive Preispolitik fahren v wiederum hemmt Markteintritte.””®

(2) CHoI/STEFANADIS*” (2001) gehen ve ko behaftet sind, wie z.B. in Innovati onen und F&E stattfindet. Durch die ein marktbeherrschendes Unterneh als dass ein erfolgreicher Markteintr ten erfordert. Dies wiederum minc Markteintritten die Anreize und Mög Markt einzutreten.

(3) CARLTON/WALDMAN® (2002) zeiger tes Argument im Zusammenhang n men ein Unternehmen profitiert vor duktion. Indem das marktbeherrsch: eines Unternehmens in einem bena eintretenden Unternehmen den Zug und damit Kostennachteile (minimut nehmen bewirken und so Markteintri

(4) GENAKOS/KUHN/REENEN®” (2009) ze list einen Anreiz hat, seine Marktma einen benachbarten Markt mit komp eingeschränkte Interoperabilität gerii ten Markt erlaubt es dem Monopolis ten mit unterschiedlichen Nachfrag gen, d.h. Preisdiskriminierung zu be dem beherrschten Markt höhere Rer

509. Zusammenfassend zeigt die aktuelle Argumente auf, welche der Chicago Schoc hen und verdeutlichen, dass ein marktbehe wohl aus profit-maximierenden Gründen A

498 Koppelung resp. „Exclusive Dealing“ wird vor

Unternehmens definitert, nicht mit alternativen U Markt zusammen zu arbeiten. “6 Dh. weder Substitute noch Komplemente.

“87 MOTTA (FN 442), S. 467 weist auf das „Comn nehmens hin.

4°8 Das „Commitment“-Problem kann durch ein t (FN 442), S. 483, Fn. 89.

“99 Jay P. CHOI/CHRISTODOULOS STEFANADIS, Tyil Rand Journal of Economics, 32, 2001, S. 52-71.

500 DENNIS W. CARLTON/MICHAEL WALDMAN, The Power in Evolving Industries, Rand Journal of Eı

°°? Es kann davon ausgegangen werden, dass e minals und DCC-Dienstleistungen um komplem«

502 CHRISTOS GENAKOS/KAI-UWE KUHN/JOHN V. R roperability: Theory and evidence from compute

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

eintritte zu be- resp. verhindern. Gelingt es dem 1 sich zu verpflichten die beiden unabhängigen n, kann es glaubhaft signalisieren, dass es eine vürde, falls es zu einem Markteintritt kommt. Dies

yn der Annahme aus, dass Markteintritte mit Risionsmärkten, in denen Wettbewerb über Innovati- Koppelung von komplementären Produkten kann men Markteintritte insofern be- resp. verhindern, itt einen simultanen Markteintritt in beiden Märklert gerade bei kostspieligen und risikoreichen lichkeiten von potenziellen Konkurrenten in einen

| ebenfalls ein für den vorliegenden Fall relevanait komplementären Produkten” auf. Angenom- 1 Skalen- und/oder Verbundvorteilen in der Proende Unternehmen sein Produkt an das Produkt chbarten Markt koppelt, kann es in diesen Markt ang zu einem grossen Marktvolumen verhindern n efficient scale) für das markteintretende Untertte behindern.

igen auf, unter welchen Umständen ein Monopocht durch Einschränkung der Interoperabilität auf lementären Gütern zu übertragen. Die durch die ngere Wettbewerbsintensität auf dem benachbarten, auf dem beherrschten Markt für Konsumeneelastizitäten unterschiedliche Preise zu verlantreiben. Auf diese Weise kann der Monopolist auf iten abschöpfen.

ökonomische Literatur verschiedene strategische | Kritik des ‚single monopoly profit’ entgegensterrschendes Unternehmen unter Umständen sehr nreize haben kann, via Leveraging seine Marktliegend als ,Commitment* des marktbeherrschenden nternehmen im nachgelagerten (resp. benachbarten)

litment*-Problem des marktbeherrschenden Unterechnologisches Tying gemindert werden. Vgl. MOTTA 1g, Investment and the Dynamic Leverage Theory, Strategic Use of Tying to Preserve and Create Market

-onomics, Vol. 33, No. 2, 2002, S.194-220.

s sich bei Acquiring und Terminals als auch bei Terntäre Produkte handelt.

EENEN, Leveraging Monopoly Power by Limiting Inte- ' markets, Draft, 2009.

macht auf einen benachbarten, vor- oder ı chenden Modelle geben einen guten Überb müssen, damit dies der Fall ist (z.B. ein | Produkten, Kosten und Risiken des Marktei duktion oder ein mögliches unwiederrufbare

510. Koppelungsgeschäfte können nicht nı gesetzt werden, sondern sie können auch L sich insofern um Verhaltensweisen mit meh

511. Die ökonomische Literatur” empfieh

schäften die Anwendung einer „Rule-of-Re satzes”’’, wobei sowohl die pro- als auch schliessend einander in einer Gesamtbetrac

B.3.3.6.2 Missbrauchsmerkmale

512. Gestützt auf das KG werden vorliege: schäfts überprüft. Dabei werden die wettb von Multipay und Card Solutions untersuch che effizienzsteigernden Effekte diese Ver Koppelung nicht objektiv rechtfertigen lässt Abs. 2 lit. f KG wettbewerbsrechtlich unzulä

513. Der Tatbestand der Koppelung nach wenn neben der marktbeherrschenden Ste den Produkts folgenden Tatbestandmerkma

(1) Das koppelnde und das gekoppelte | (2) der Anbieter nimmt eine Koppelung | (3) die Koppelung hat einen wettbewerb

(4) die Koppelung lässt sich nicht objekt

B.3.3.6.3 Trennung der Güter

514. Damit eine Koppelung vorliegt, müsse trennte Produkte vorliegen, welche durch d Produkten ist insbesondere dann auszuge haben, die gekoppelten Produkte von unter: teres Indiz für das Vorliegen getrennter C Markt sind, welche sich auf das Angebot d produkt) spezialisiert haben.””°

>03 \/gl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. - 505 gl. MOTTA, (FN 442), S. 467 f.

506 \/gl. JEAN TIROLE, The Analysis of Tying Case 1-25.

507 AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 522.

508 vgl. RPW 2005/4, S. 610, Rz. 62; Mitteilung z (FN 268), Art. 7 N 524.

> Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 51.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

vachgelagerten Markt auszuweiten. Die entspreick über die Voraussetzungen, welche erfüllt sein komplementärer Zusammenhang zwischen zwei ntritts, Grössen- und Verbundsvorteile in der Pros ‚Committment‘ via Koppelung).

ir zu wettbewerbsbeschränkenden Zwecken ein- Irsache von Effizienzgewinnen sein.” Es handelt rschichtigen wettbewerblichen Konsequenzen.’

It denn auch für die Analyse von Koppelungsgeason“°°° respektive eines wirkungsbasierten Andie anti-kompetitiven Effekte untersucht und an-

‚htung gegenüber gestellt werden.

nd die Tatbestandsmerkmale des Koppelungsgeewerbsschädlichen Effekte der Verhaltensweise t und anschliessend wird aufgezeigt, ob und welhaltensweise bewirken kann. Nur wenn sich die ‚Ist das vorliegende Verhalten gestützt auf Art. 7 sSig.

Art. 7 Abs. 2 lit. f KG ist jedenfalls dann erfullt,

lung des Anbieters auf dem Markt des koppelnle vorliegen:

Sut sind getrennte Güter; der beiden Güter vor; sbeschränkenden Effekt;

iv rechtfertigen (legitimate business reasons).

n zwei oder mehr unterschiedliche respektive geje Koppelung kombiniert werden. Von getrennten nen, wenn die Verbraucher, sofern sie die Wahl schiedlichen Anbietern beziehen können. Ein weisüter ist dann gegeben, wenn Unternehmen im es gekoppelten Produkts (ohne das Koppelungs-

19.

s: A Primer, Competition Policy International, 1/2005,

u Art. 82 EGV (FN 186), Rz. 47 ff.; AMSTUTZ/CARRON

515. Bei Dienstleistungen und Produkten, denen Märkten zugeordnet werden, kann d trennte Güter handelt.°'° Vorliegend handel terschiedlichen Märkten Acquiring, POS-T denen keine Notwendigkeit besteht, diese sind unterschiedliche Unternehmen tätig, t drei Leistungen. Es gibt zwar in der Praxis Produkte vom gleichen Anbieter (vgl. Rz. 1 Terminalmarkts infolge der ep2-Standarc proprietärer Lösungen der Acquirer belegt, ¢

B.3.3.6.4 Geschäftsverweigernde tec

516. Der vorliegende Sachverhalt lässt s schäft unter Art. 7 Abs. 2 lit. f KG subsumm nehmer (Händler) bei der Wahl einer zusät Unternehmen, welches auf dem Markt für c geben, bei wem er die zusätzlichen Leistunt

517. Ein Händler, welcher mit Multipay eine die DCC-Dienstleistung bei Multipay nur üb vorliegenden Fall liegen insofern zwei Kop] mit Multipay einen Acquiring-Vertrag gesct DCC-Provider beziehen, sondern muss dii und zweitens war der Händler bis zur Anpé nal von Card Solutions zu kaufen, da die DCC-fähig waren. Damit koppelt Multipay c sowie mit dem Kauf des Terminals von Car quiring verbunden mit dem DCC-Angebot ı ep2-zertifizierten POS-Terminals der Card S

518. Vorliegend handelt es sich hinsichtlic gische Koppelung, welche auf einer technis den Güter technisch miteinander verbunde steht solange, als es den Konkurrenten nic Güter hervorzubringen.“°* Vorliegend best mit Card Solutions konkurrierende Terminal tipay kompatiblen DCC-fähigen Terminals e

B.3.3.6.5 Wettbewerbsbehinderung

519. Ein Koppelungsgeschäft kann nur dar ner Wettbewerbsbeschränkung führt.’ W meistens eine Form des Behinderungs- res 506 sowie ausführlich Rz. 301 ff.).

520. Eine Koppelungsstrategie kann es di chen, die Anzahl von Handelspartnern, wel

N 503.

51 vgl. ZACH (FN 310), Rz. 710. 512 AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 499.

>13 gl. auch Mitteilung zu Art. 82 EGV (FN 186) setzung der „anti-competitive foreclosure in the t

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

die nach einer vertieften Marktanalyse verschieavon ausgegangen werden, dass es sich um get es sich um getrennte Produkte aus den drei unerminals und Umrechnungsdienstleistungen, bei gemeinsam zu verkaufen. Auf den drei Märkten ind es besteht eine autonome Nachfrage für die ; eine Präferenz der Nachfrage zum Bezug aller 99 f. und 273), aber gerade die Entwicklung des lisierung und die damit verbundene Aufgabe Jass getrennte Güter vorliegen.

:hnologische Koppelung

ich als geschäftsverweigerndes Koppelungsgeieren. Die Koppelung besteht darin, dass der Abzliichen Leistung nicht frei ist. Ihm wird durch das las koppelnde Gut marktbeherrschend ist, vorgeyen zu beziehen hat.°'"

n Acquiring Vertrag abgeschlossen hatte, konnte er ein Terminal der Card Solutions beziehen. Im Jelungen vor: Erstens kann ein Händler, welcher lossen hat, DCC nicht bei einem unabhängigen se Leistung von Multipay in Anspruch nehmen assung des Verhaltens gezwungen, einen Termi- Terminals von Drittherstellern bei Multipay nicht las Acquiring mit der Umrechnungsdienstleistung d Solutions. Das koppelnde Gut ist somit das Acder Multipay und die gekoppelten Güter sind die Solutions.

h der Koppelungstechnik um eine sog. technolochen Entscheidung gründet, indem die betreffen- ın werden. „Eine technologische Koppelung be- ‚ht möglich ist, oder sie unfähig sind, kompatible and die technologische Koppelung so lange, als anbieter (z.B. Jernonimo, PaySys) keine mit Mulntwickeln konnten.

ın kartellrechtlich unzulässig sein, wenn es zu eiie bereits erwähnt, stellen Koppelungspraktiken sp. Verdrangungsmissbrauchs dar (vgl. oben Rz.

am marktbeherrschenden Unternehmen ermdgliche mit Konkurrenten auf dem Markt für das ge-

310), Rz. 703 ff.; AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7

, Rz. 52 ff. welches beim Tying/Bundling die Vorausied/or tying market* vorsieht.

koppelte Gut kontrahieren können, zu redı (sog. Horizontale Foreclosure°““). Weiter ka eine Koppelung einen Verdrängungseffekt « ren und so seine Marktmacht auf diesen Mé tritt vor allem dann auf, wenn das marktbet des koppelnden als auch auf dem Markt de:

521. Vorliegend führt das geschäftsverweic dass Multipay als marktbeherrschendes U sowie der Umrechnungsdienstleistung vor Marktmacht auf diese (benachbarten) Mark Koppelung kann Multipay als marktbeherrs verwenden, kompatible Lösungen der Konk dern.

522. Die technologische Koppelung zwis Dienstleistung der Multipay und den ep2- führt dazu, dass die Konkurrenz durch int schlossen wurde. Das Koppelungsgeschäft kenden Auswirkungen wie die weiter vorne die Ausnutzung der marktbeherrschenden : stellung der Schwestergesellschaft Card S ken.

523. Ein Unterschied zwischen dem Kopp liegt darin, dass ersteres eine glaubwürdig: nehmens bedingt, sich an die Koppelung

dass die Koppelung direkt im Produktdesigı ner speziellen technischen Spezifikation deı

524. Die wettbewerbsbehindernden Effekt: ons wurden sodann bereits ausführlich un der Offenlegung der Schnittstelleninformatic

B.3.3.6.6 Sachliche Rechtfertigungs:

525. Die möglichen Legitimate Business | der Geschäftsverweigerung ausführlich disl vollumfänglich auf die dort gemachten Ausfi

B.3.3.6.7 Ergebnis betreffend Koppe

526. Unter dem Tatbestand des Koppelunc halten von Multipay/Card Solutions kartellre

514 vgl. hierzu REY/TIROLE (FN 354), S. 49 ff.; Bc (FN 500), S. 194-220.

>15 gl. WHINSTON, (FN 490), S. 837-859.

>16 Vgl. MOTTA (FN 442), S. 483: “A difference be former is more likely to be built in product desigr problems.”

>17 MOTTA (FN 442), S. 467.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

zieren und somit seinen Marktanteil zu erhöhen nn ein marktbeherrschendes Unternehmen durch auf dem Markt des gekoppelten Gutes herbeifüharkt übertragen („Leverage“-Theorie°"°). Letzteres lerrschende Unternehmen sowohl auf dem Markt > gekoppelten Gutes tätig ist.

jernde technologische Koppelungsgeschäft dazu, nternehmen durch die Koppelung der Terminals

1 Card Solutions an ihr eigenes Acquiring ihre fe übertragen konnte. Eine solche technologische chendes Unternehmen insbesondere auch dazu urrenten zu verhindern oder zumindest zu behinchen dem Acquiring verbunden mit der DCCzertifizierten POS-Terminals der Card Solutions eroperable Terminals von Drittanbietern ausgehat insofern die gleichen wettbewerbsbeschrän- > beschriebene Geschäftsverweigerung, nämlich Stellung der Multipay im Acquiring, um die Marktolutions zu Lasten der Wettbewerber zu verstärjelungsgeschäft und der Geschäftsverweigerung

2 Verpflichtung des marktbeherrschenden Unterzu halten.°2® Dies kann dadurch erzielt werden, 1 integriert wird°"’, z.B. wie vorliegend in Form ei- "Schnittstelle.

> der Verhaltensweise von Multipay/Card Solutiter dem Tatbestand der Geschäftsverweigerung nen analysiert und quantifiziert (vgl. Rz. 281 ff.).

jründe

Reasons wurden bereits im Zusammenhang mit <utiert (vgl. Rz. 465 ff.). Es kann an dieser Stelle ihrungen verwiesen werden.

lungsgeschäft

ysgeschaft nach Art. 7 Abs. 2 lit. f KG ist das Verchtlich unzulassig.

RER (FN 115), Art. 7 N 24 und CARLTON/WALDMAN

stween incompatibility and tying decisions is that the | and is therefore unlikely to have the commitment

B.3.4 Ergebnis

527. Es ist festzustellen, dass das Verhalt zember 2006 den Tatbestand von Art. 7 A stände von Art. 7 Abs. 2 KG erfüllt hat, nä nicht nur Wettbewerber (Verweigerung v Handelspartnern) sondern auch die Händle lungsgeschäfte) sowie die technische Entwi

B.4 Sanktionierung B.4.1 Allgemeines

B.4.1.1 Einleitung

528. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein | nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist od einem Betrag bis zu 10% des in den letzte Umsatzes belastet. Der Betrag bemisst sic! sigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewir angemessen zu berücksichtigen.

529. Rechtsfolge einer Verletzung von Art. onierung mit einem Betrag nach Art. 49a Ak Art. 7 KG unterliegen seit dem Inkrafttrete 1. April 2004 der direkten Sanktionierbarke allgemeinen Prinzips des Rückwirkungsve 1. April 2004 nicht anwendbar. Eine direkte Verhaltensweisen, die nach dem 1. April : wahrend allfallige vor dem 1. April 2004 aus sanktionierbar sind?'®. Im vorliegenden Fall 2005 bis zum 8. Dezember 2006 angedaue erfolgt und dementsprechend direkt sanktioı

530. In zwei aktuellen Leitentscheiden ha mit der kartellgesetzlichen Sanktionierung b

e Die in Art. 49a Abs. 1 KG als „Betrac chen Anklage“ gleich, weshalb sie . hat.

e Der in Art. 6 Abs. 1 erster Satz EMR Gericht ist gewährleistet, wenn in welches mit voller Kognition ausges Anforderungen dieser Bestimmung verwaltungsgericht seine Kognition i

e Bei der Sanktionierung ist Art. 7 Abs zu beachten. Die Generalklausel vo haltlichen Offenheit für sich alleine |

518 BOTSCHAFT 03 (FN 145), S. 2048.

>19 Vgl. zum Ganzen BVGer, Urteil vom 24. Febı preise im Mobilfunk (B-2050/2007), E. 4 und 5; E ko i.S. Richtlinien über die Kommissionierung vo

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

en von Multipay vom 5. Juli 2005 bis zum 8. Debs. 1 KG und zugleich mehrere der Einzeltatbemlich Art. 7 Abs. 2 lit. a, b, d und e. Es wurden on Geschäftsbeziehungen, Diskriminierung von r (Einschränkung der Wahlfreiheit durch Koppecklung behindert.

Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede er sich nach Artikel 7 KG unzulässig verhält, mit ın drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten 1 nach der Dauer und der Schwere des unzuläsin, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist

7 KG ist damit eine Belastung respektive Sanktis. 1 KG. Missbräuchliche Verhaltensweisen nach n der Teilrevision des Kartellgesetzes 2003 per it gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG. Aufgrund des rbots ist Art. 49a KG auf Sachverhalte vor dem Sanktion kann folglich nur bezüglich unzulässiger 2004 ausgeübt wurden, ausgesprochen werden, geübte Wettbewerbsbeschränkungen nicht direkt hat die unzulässige Verhaltensweise vom 5. Juli rt. Sie ist vollumfänglich nach dem 1. April 2004 jierbar.

t sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich efasst und dabei Folgendes festgestellt:

J“ bezeichnete Sanktion kommt einer „strafrechtli- Strafcharakter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK

K formulierte Anspruch auf ein EMRK-konformes einem Verfahrensgang ein Gericht entscheidet, tattet ist. Im kartellrechtlichen Verfahren wird den rechtsgenüglich entsprochen, weil das Bundesm Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausübt.

. 1 erster Satz EMRK „Keine Strafe ohne Gesetz“ n Art. 7 Abs. 1 KG entspricht angesichts ihrer in- Jetrachtet nicht den rechtsstaatlichen Minimalanuar 2010, Swisscom gg. Weko i.S. Terminierungs- 3VGer, Urteil vom 27. April 2010, Publigroupe gg. Wen Berufsvermittlern. (B2977/2007), E. 8.1.

)2977.pdf; 29.11.2010).

forderungen des in Art. 7 Abs. 1 ei Wird hingegen Art. 7 Abs. 1 in Verbi sierenden Beispieltatbeständen als Abs. 1 erster Satz EMRK nicht verle Rechtsfolge ist genügend vorhersel festgelegter absoluter Strafrahmen k

531. Die vorliegende Untersuchung ist z Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit jedem der fe stossen hat: lit. a (Geschäftsverweigerung), technischen Entwicklung) und lit. f (Koppelt als untrennbare Einheit mit Art. 7 Abs. 1 | Abs. 1 erster Satz EMRK zu wahren.

B.4.2 EMRK-Konformität der Sanktionie

B.4.2.1 Art.6 EMRK

532. Die Parteien bringen in ihrer Stellungr onierung verletze die EMRK. Sie rügen, der siges Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK. hörde eine Sanktion mit Strafcharakter a Mangel dar, welcher auch nicht durch das E

533. Wie bereits erwähnt, hat sich das Bul einschlägigen Rechtsprechung des EGMR setzt und klar festgehalten, dass bei einer S Art. 49a KG die Garantien von Art. 6 Abs. : züglich dieser Frage vollumfänglich die Me auf die dortigen umfassenden Ausführung: nur noch auf einige Kernargumente eingegé

534. Art. 6 Abs. 1 EMRK wird nicht verletzt kräftige) Sanktion zumindest von einem Ge hinsichtlich Kognition den Anforderungen aı geht aus der Rechtsprechung des EGMR

fung mit voller Kognition nicht nur für Bag: kartellrechtlichen Sanktionen. Dies ergibt < Finnland sowie Mamidakis gegen Griechen des festgehalten:

„Ihere are clearly „criminal charges“ of differing weic the Convention institutions of the notion of a “crimina gradual broadening of the criminal head to cases not law for example administrative penalties (Öztürk v. ( judgment of 27 February 1992, Series A, no. 232-A) | consequently, the criminal-head guarantees will not and Janosevic, $ 46 and $ 81 respectively, where it v to be imposed in the first instance, by an administré Kingdom, ...)”.°”°

>20 Urteil des EGMR vom 23. November 2006, J Rz. 43; Hervorhebung hinzugefügt.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ster Satz EMRK verankerten Legalitätsprinzips. ndung mit einem der in Art. 7 Abs. 2 KG konkretiuntrennbare Einheit angewendet, so wird Art. 7 tzt. Auch die in Art. 49a Abs. 1 KG vorgesehene ıbar und verstösst — obwohl kein betragsmässig esteht — nicht gegen die EMRK.

um Ergebnis gekommen, dass Multipay gegen lgenden Tatbestanden des Art. 7 Abs. 2 KG ver- ‚lit. b (Diskriminierung), lit. e (Einschränkung der ıngsgeschäfte). Diese Tatbestände sind — jeweils <G angewendet — genügend konkret, um Art. 7

rung

lahme vom 16. September 2010 vor, eine Sankti- "Anspruch auf ein unabhängiges und gesetzmässei verletzt, da die Weko als nichtrichterliche Beusspreche. Dies stelle einen schwerwiegenden undesverwaltungsgericht geheilt werden könne.

ndesverwaltungsgericht mit dieser Frage und der ' in zwei aktuellen Entscheiden auseinandergeanktionierung durch die Weko in Anwendung von | EMRK nicht verletzt werden. Die Weko teilt beainung des Bundesverwaltungsgerichts, so dass an verwiesen werden kann und an dieser Stelle ingen wird:

, soweit die strittige (und daher noch nicht rechtsricht beurteilt werden kann, das institutionell und 1 Art. 6 Abs. 1 EMRK zu genügen vermag. Dabei hervor, dass die einmalige gerichtliche Überprüitelldelikte genügt, sondern auch im Bereich der sich aus den beiden Entscheiden Jussila gegen land. Im ersten Entscheid hat der EGMR folgenht. What is more the autonomous interpretation adopted by | charge” by applying the Engel criteria have underpinned a strictly belonging to the traditional categories of the criminal sermany), [...], competition law (Société Stenuit v. France, ...]. Tax surcharges differ from the hard core of criminal law; necessarily apply with their full stringency (see Bendenoun vas found compatible with Article 6 § 1 for criminal penalties itive or non judicial body: a contrario, Findlay v the United

ıssila gegen Finnland, application no. 12547/86,

535. Der EGMR unterscheidet demnach

(mit Bezug auf den Entscheid des EGMR vember 2006, application no. 12547/86, | Kernbereichs des Strafrechts („hard core a rechtliche Sanktionen und weist Verwaltunc Kategorie zu.” Im Entscheid Mamidakis ( Rechtsprechung im Hinblick auf hohe Ver Verwaltungssanktion durch eine Zollbehörc Höhe von über 3 Mio. Euro als mit den Ant den hat.’ Es ist daher festzuhalten, dass welchem sämtliche sog. „criminal-head gua erweiterten Bereich des Strafrechts (zu den Anforderungen an die Verfahrensrechte we chen Garantien eben nicht zur vollen Anweı der Wettbewerbsbehörden in Europa ist je (häufigen) Verwaltungsmodell bis zum (ehe sich daher bei der Überprüfung der Rechtr tung. Die Weko geht daher davon aus, das Kartellgesetzes bei einer Beurteilung „in glo

536. Schliesslich hat das Bundesverwaltur tigt, dass aufgrund der Rechtsprechung de funktionelle Unabhängigkeit der Weko gar k desverwaltungsgericht „geheilt“ werden mü ist das innerstaatliche Verfahren EMRK-kor richtliche Instanz mit voller Kognition überp hat diesbezüglich festgehalten, dass es die erfüllt.°”°

B.4.2.2 Art. 7 EMRK

B.4.2.2.1 Vorbringen der Parteien

537. Die Parteien bringen weiter vor, der / mässigkeit (Art. 7 EMRK) sei verletzt, weil: der Verhaltensweise der Behörde nicht erl der Parteien als unzulässig qualifiziert werd

521 gl. auch WOUTER P.J. WILS, The Increased |

European Conventions on Human Rights, World No. 1, March 2010, S. 15.

>22 Urteil des EGMR vom 11. April 2007, Mamike Rz. 30; SIMON HIRSBRUNNER/JENS WERNER, Ube! Vorbild?, in: Jusletter vom 20. September 2010, ter Hinweis auf die geringe Höhe des dort beurte Mamidakis-Urteil einzugehen; HEINEMANN (FN 2 Urteil ab, dass die Verhängung eines hohen Bus gaben von Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar ist, wei Gerichte offen steht.

>23 \/gl. FREDERIC SUDRE, Droit européen et inter

>24 BVGer, Urteil vom 24. Februar 2010, Swisscc (B-2050/2007), E. 5.6.

>25 BVGer, Urteil vom 24. Februar 2010, Swisscc (B-2050/2007), E. 5.6.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

zwei verschiedene Arten von Straftatbeständen in Sachen Jussila gegen Finnland vom 23. No- 2z. 30 ff.), nämlich Sanktionen im Bereich des f criminal law“) und weniger weitreichende strafjssanktionen des Wettbewerbsrechts der zweiten jegen Griechenland bestätigte der EGMR diese waltungsstrafen, indem er die Verhängung einer le (kein unabhängiges Gericht erster Instanz) in orderungen von Art. 6 EMRK im Einklang befunzwischen dem Kernbereich des Strafrechts, bei rantees“ gewährleistet werden müssen, und dem 1 das Wettbewerbsrecht zu zählen ist), in dem die niger hoch anzusetzen sind und die strafrechtlindung gelangen. Die institutionelle Ausgestaltung nach Land sehr unterschiedlich und reicht vom r seltenen) Gerichtsmodell. Der EGMR auferlegt nässigkeit der Systeme eine gewisse Zurückhal- 5 die institutionelle Ausgestaltung im Bereich des bo“°*? EMRK-Konform ist.

igsgericht vor diesem Hintergrund bereits bestas EGMR die angeblich fehlende organisatorischeinen „Mangel“ darstellt, welcher durch das Bunsste.””* Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht form, sofern die strittige Sanktion durch eine gerüft werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht Kognitionserfordernisse von Art. 6 Abs. 1 EMRK

\nspruch auf Voraussehbarkeit der Tatbestandsaufgrund des Gesetzeswortlautes, der Praxis und <ennbar gewesen sei, dass die Verhaltensweise en könnte.

_evel of EU Antitrust Fines, Judicial Review, and the Competition: Law and Economics Review, Vol. 33,

dis gegen Griechenland, application no. 35533/04, "holt das schweizerische Kartellgesetz das EU-

Rz. 6 ff. kritisiert die Jussila-Rechtsprechung u.a. unilten Strafzuschlags von rund 308 Euro ohne auf das 70), Rz. 29 leitet demgegenüber aus dem Mamidakissgeldes durch eine Verwaltungsbehörde mit den Vornn der Weg zu einer umfassenden Kontrolle durch die

national des droits de ’homme, 9. Aufl. 2008, 370. ym gg. Weko i.S. Terminierungspreise im Mobilfunk

ym gg. Weko i.S. Terminierungspreise im Mobilfunk

538. Die Parteien nehmen Bezug auf die welcher die Generalklausel von Art. 7 Abs sich alleine betrachtet nicht den rechtsstaat EMRK verankerten Legalitätsprinzips zu g dann weiter aus, auch für die einzelnen 7 Grundsatz nulla poena sine lege. Folglich r stände von Art. 7 Abs. 2 KG ein Minimum der Rechtsprechung des Bundesverwaltung ge in- und ausländische wettbewerbsrechtli de Fallpraxis bestehe, sei dem Legalitätspr tan, es sei denn es lasse sich direkt aufgru Verhaltensweise als unzulässig zu erachteı ner symbolischen Strafe möglich. Entgeger könne sich die Wettbewerbsbehörde jedoc! chen Sanktionen nicht auf die ausländische Es sei ausgeschlossen, dass der Schweiz ausländischer Entscheidungen haben mi: Recht verhalten zu können.

539. In Bezug auf den vorliegenden Fall fi praxis, insbesondere zur Verweigerung von entnehmen, in welchen ein Unternehmen g rechtlich geschützten Produktentwicklunger das Produkt effektiv vollständig entwickelt Verweigerung von Geschäftsbeziehungen schon auf dem Markt als definitive Produk dieser Fälle die Frage der Notwendigkeit c Aus keiner der bisherigen Entscheidungen chen Umständen immaterialgüterrechtlich werbern zur Verfügung gestellt werden m vorhanden wäre, so bestünden zudem auc chen Umständen entsprechende Schnittst noch bevor das Produkt definitiv fertig entwi

540. Bezüglich der in Rz. 303 aufgeführte der Offenlegung von Schnittstellen bringer bezüglich der vorliegenden Situation. Der F rechtliche Frage und stamme aus den Fünf: Sachen IBM und Microsoft hätten Produkte bar gewesen seien. Zudem hätten diese Fé ternehmen vorgeworfen worden sei, Intero dukt zu verhindern. Im vorliegenden Fall be der Card Solutions auf dem Terminalmarkt.

B.4.2.2.2 Bedeutung von Art. 7 EMRI

541. Art. 7 EMRK statuiert den Grundsat: Gesetz umschrieben werden müssen. Dies: Strafe auf Gesetz beruhen muss, soll den und ausüben lassen. Insofern soll vermied von Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Gesetzes dest hätte kennen können. Dabei variieren denen Kriterien: Ob es hinreichend bestir Rechtsgebiet, von der Zahl und vom Statu: oder relativ unbestimmte Begriffe insbeson

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

» Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss 1 KG angesichts ihrer inhaltlichen Offenheit für lichen Minimalanforderungen des in Art. 7 Abs. 1 enügen vermag (vgl. oben Rz. 298). Sie führen Tatbestände gemäss Art. 7 Abs. 2 KG gelte der nüsse auch bei der Auslegung der Beispieltatbean Vorhersehbarkeit bestehen. Dies sei gemäss sgerichts nur dann der Fall, wenn eine reichhaltiche Fallpraxis bestehe. Sofern keine ausreicheninzip und der Vorhersehbarkeit nicht genüge gend des Wortlauts des Gesetzes ableiten, welche 1 sei. Andernfalls sei einzig das Aussprechen ei- 1 der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts 1 im Rahmen des Aussprechens von strafrechtli- oder allenfalls europäische Fallpraxis abstützen. er Rechtsunterworfene aktive Kenntnis allfälliger sse, um sich gesetzeskonform nach Schweizer

ihren die Parteien aus, der Schweizer Entscheid- Geschäftsbeziehungen, seien keine Beispiele zu ezwungen worden wäre, seine eigenen, urheber- 1 den Wettbewerbern offen zu legen, noch bevor sei. Sämtliche bekannten Fälle im Bereich der würden sich erstens auf Produkte beziehen, die te verfügbar waren und zweitens betreffe keiner ler Lizenzierung von Schnittstelleninformationen. der Weko könne abgeleitet werden, unter welgeschützte Schnittstelleninformationen Wettbeüssen. Selbst wenn eine entsprechende Praxis h keine Anhaltspunkte dafür, ob bzw. unter welelleninformationen offengelegt werden müssten ckelt sei.

n Beispiele ausländischer Entscheide zur Frage 1 die Parteien vor, diese seien nicht einschlägig -all AT&T betreffe eine rein telekommunikationszigerjahren. Die Verfahren der EU-Kommission in betroffen, welche bereits auf dem Markt verfüglle Konstellationen anvisiert, in welchen den Unperabilität mit einem marktbeherrschenden Prostehe jedoch keine marktbeherrschende Stellung

K

7, wonach Straftaten und Strafsanktionen durch 2 wesentliche Rechtsstaatsgarantie, wonach jede Einzelnen die Grenzen seiner Freiheit erkennen en werden, dass eine Strafverurteilung im Sinne norm gestützt wird, die eine Person nicht zumindie Anforderungen an ein Gesetz nach verschienmt und klar ist, hängt nach dem EGMR vom ; der Adressaten ab. Insofern können technische Jere im Wirtschaftsrecht noch die Bestimmtheits- erfordernisse erfüllen, und kann beispielsw troffenen erwartet werden, dass sie besond haltens abschätzen zu können. In dieser Rechtsfortbildung in den Grenzen der Vorh EMRK kein Verbot einer schrittweise erfol rechtliche Verantwortlichkeit durch richterli Rechtsprechung aber in sich widerspruch: Straftatbestands vereinbar und ausreichend

B.4.2.2.3 Vorhersehbarkeit einer Bes

542. Den Vorbringen der Parteien ist zun ten, dass die Weko der Ansicht ist (und die lich des Publigroupe-Urteils des Bundesve auch für sich alleine betrachtet eine ausrei Rechtsnorm für eine strafrechtliche Verurte nem der in Art. 7 Abs. 2 KG aufgeführten Be Tatbestandsmerkmale des Missbrauchs u Lehre und Rechtsprechung der EU und de rung, dass von ausreichender Bestimmtheit

543. Kommt hinzu, dass der Gesetzgebe Rechtssicherheit zu vermitteln, das Melde schaffen hat.°*? Gemäss dem Gutachten Rı abmeldung die unausweichliche Normunk ren?

544. Im vorliegenden Fall ist die Frage der Grundlage der Generalklausel aber insofer Prüfung bewusst an die Vorgaben des Bu Abs. 1 KG und die einschlägigen Tatbestär bare Einheit angewendet hat (vgl. oben Rz.

B.4.2.2.4 Vorhersehbarkeit einer Bes Verbindung mit den Tatbeständen gemä:

545. Wie bereits erwähnt bringen die Parte Abs. 2 KG genügten nur dann, wenn eine r he oder wenn sich direkt aufgrund des Wc als unzulässig zu erachten ist. In der Stelluı genügenden Fallpraxis eingegangen. Dabe verwaltungsgericht geforderte Anwendung beständen des Art. 7 Abs. 2 KG dazu führe:

926 Vgl. zum Ganzen BVGer, Urteil vom 24. Feb

preise im Mobilfunk (B-2050/2007), E. 4.3. und E ko i.S. Richtlinien über die Kommissionierung vo zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung (

527 gl. HEINEMANN (FN 270), Rz. 22 ff., welcher gewisse EU-Mitgliedsstaaten (Niederlande) den Beispielkatalog konkretisieren.

°°8 BVGer, Urteil vom 24. Februar 2010, Swisscc (B-2050/2007), E. 4.6.1.; BVGer, Urteil vom 27. die Kommissionierung von Berufsvermittlern. (Bi

°29 RPW 2001/3, 592 ff. (610 ff.).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

aise bei risikobehafteten Tätigkeiten von den Beere Sorgfalt aufbringen, um die Folgen ihres Vern Zusammenhang lässt der EGMR richterliche arsehbarkeit zu. Zu beachten ist aber, dass Art. 7 genden Klärung der Vorschriften Uber die strafche Auslegung enthält. Diesbezüglich muss die sfrei und ihre Entwicklung mit dem Wesen des -voraussehbar sein.”

trafung gemäss Art. 7 Abs. 1 KG

äichst in grundsätzlicher Hinsicht entgegenzuhalse Ansicht auch im Rechtsmittelverfahren bezügrwaltungsgerichts vertritt), dass Art. 7 Abs. 1 KG chende Vorhersehbarkeit aufweist und damit als ilung ausreicht, ohne dass eine Anklage auf eisispieltatbestande abgestützt werden müsste. Die nd der marktbeherrschenden Stellung haben in r Schweiz einen so hohen Grad der Konkretisieauszugehen ist.”

r, um den Unternehmen ein gewisses Mass an verfahren gemäss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG ge- 1INOW/GUROVITS vermag die Möglichkeit der Vor- Jjestimmtheit verfahrensrechtlich zu kompensie-

-Vorhersehbarkeit einer Bestrafung allein auf der n nicht relevant, als dass die Weko sich bei der ndesverwaltungsgerichts gehalten hat und Art. 7 ide gemäss Art. 7 Abs. 2 KG jeweils als untrenn- 297 f.).

strafung gemäss Art. 7 Abs. 1 KG in

ien vor, die einzelnen Tatbestände gemäss Art. 7 2ichhaltige in- und ausländische Fallpraxis bestertlautes ableiten lasse, ob eine Verhaltensweise ıgnahme wird danach nur noch auf die Frage der i übersehen die Parteien, dass die vom Bundesvon Art. 7 Abs. 1 KG in Verbindung mit den Tatn kann, dass die Bestimmtheit der Gesetzesnorm

uar 2010, Swisscom gg. Weko i.S. Terminierungs- 3VGer, Urteil vom 27. April 2010, Publigroupe gg. Wen Berufsvermittlern. (B2977/2007), E. 8.1.4 beide mit les EGMR sowie die Literatur.

in rechtsvergleichender Sicht darauf hinweist, dass Missbrauchstatbestand durch keinen gesetzlichen

ym gg. Weko i.S. Terminierungspreise im Mobilfunk April 2010, Publigroupe gg. Weko i.S. Richtlinien über 2977/2007), E. 8.1.6.

bereits aufgrund des Gesetzeswortlautes al Swisscom Terminierungspreise das Bund dass keine in- und ausländische wettbewer ten bestehe. Das „Prüfungsschema“ des Ar vorsieht, dass eine Marktbeherrscherin die messene Preise erzwingt, wurde durch d: stimmt erachtet. Das Bundesverwaltungsge sprechung des EGMR technische oder rele Bestimmtheitserfordernisse erfüllen könne: Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2 lit. c KG) auch mit z vergleichen lasst.

546. Die Prüfungsschemata im vorliegend durch das Bundesverwaltungsgericht beur Art. 7 Abs. 2 lit. a KG behindert die Marktbe me oder Ausübung des Wettbewerbs, durc (z.B. die Liefer- oder Bezugssperre)*. Aucl ständen des Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. k Rechtsprechung des Bundesverwaltungsg stimmt, um eine Sanktionierung zu erlaubeı gar hinsichtlich sämtlicher Beispieltatbestan

547. Im Gegensatz zum Fall Swisscom Te ne reichhaltige in- und ausländische Fallpra vorne Rz. 303, Rz. 346 sowie gleich nachfo

548. Zunächst ist die Behauptung der Part stünde unzutreffend. Es ist hierzu nämlich gleich gelagerter Fall entschieden wurde, d dend ist allein, dass die in den Tatbestände namentlich die „Verweigerung von Geschä schränkung der technischen Entwicklung“ ı und Praxis weiter konkretisiert worden sind der technischen Entwicklung, mit dem sich her selten auseinandergesetzt haben, °”' be ten Tatbestände des Art. 7 Abs. 2 KG eine Tatbestand der Verweigerung von Geschat reiche Entscheide in ihrer Stellungnahme : Fälle betreffe die Frage der Lizenzierung in informationen von noch nicht fertig entwicke nicht bereits eine Praxis in dem Sinne bes schieden wurde. Würden die Anforderunge von den Parteien postuliert, so könnte nie «

>30 Vgl. BVGer, Urteil vom 27. April 2010, Publig nierung von Berufsvermittlern. (B2977/2007), E.

591 gl. AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N 401; 77 ff. In diesem Fall wurde im Rahmen von vors: nischen Entwicklung für glaubhaft erachtet, als c als die eigenen auf ihrem Netz zuzulassen.

°3? \/gl. act. n° 242, S. 35. Vgl. weiter AMSTUTZ/C Geschäftsverweigerung (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG), pelungsvertrage (Art. 7 Abs. 2 lit. f KG) eine reic 75 ff., 158 ff. und 471 ff.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

s genügend erachtet werden kann. So hat im Fall esverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, bsrechtliche Fallpraxis zum inkriminierten Verhalt. 7 Abs. 1 KG und Art. 7 Abs. 2 lit. c KG welches

Marktgegenseite ausbeutet, indem sie unangeas Bundesverwaltungsgericht als genügend bericht berücksichtigt dabei, dass nach der Recht- ıtiv unbestimmte Begriffe im Wirtschaftsrecht die 1 und sich die inhaltliche Unschärfe von Art. 7 ahlreichen offen formulierten Normen des StGB

en Fall sind vergleichbar klar, wie dasjenige der eilten Erzwingung unangemessener Preise. Bei herrscherin andere Unternehmen in der Aufnahh „die Verweigerung von Geschaftsbeziehungen 1 bei den weiteren in casu angewandten Tatbe- , e und f KG erscheint der Wortlaut im Lichte der erichts sowie des EGMR als hinreichend be- 1. Die Weko vertritt die Auffassung, dass dies sode des Art. 7 Abs. 2 KG der Fall ist.

rminierungspreise kommt hinzu, dass in casu eixis im Sinne des Publigroupe-Urteils besteht (vgl. gend).°°°

eien, dass keine Schweizer Entscheidpraxis, benicht notwendig, dass bereits ein in allen Details amit die Vorhersehbarkeit gegeben ist. Entschein des Art. 7 Abs. 2 KG verwendeten Begriffe, wie ftsbeziehungen“, die „Diskriminierung“, die „Ein- ınd die Koppelungsverträge durch Gesetz, Lehre . Abgesehen vom Tatbestand der Einschränkung die Schweizerischen Wettbewerbsbehörden bissteht bezüglich der anderen in casu angewandreichhaltige Praxis. Dies gilt gerade auch für den tsbeziehungen, für den die Parteien selber zahlitieren.° Die Parteien führen aus, keine dieser imaterialgüterrechtlich geschützter Schnittstellen- Iten Produkten, aber wie soeben dargelegt, muss tehen, dass bereits ein genau gleicher Fall entnan Präzedenzfälle derart eng verstanden, wie ine Sanktion ausgesprochen werden, da für den

roupe gg. Weko i.S. Richtlinien über die Kommissio- 8.1.5.

siehe aber immerhin RPW 2002/4, S. 583 f., Rz. orglichen Massnahmen eine Einschränkung der techie Cablecom sich weigerte, andere Set-Top-Boxen

‘ARRON (FN 268), die bezüglich der Tatbestände der Diskriminierung (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG) und der Kophhaltige Schweizer Kasuistik nachweisen: Art. 7 N ersten zu behandelnden Fall nie ein Präze Extremfall davon aus, dass es sich bei ein gerten Fall handeln muss, wie es die Parte kein Präzedenzfall entstehen, da praktisch ı Gesetzgeber ausdrücklich gewollte direkte weisen gemäss Art. 7 KG würde damit in de

549. Die weitere Argumentation der Partei Beurteilung der Vorhersehbarkeit einer Sa nicht berücksichtigt werden, widerspricht ni gerichts, sondern verkennt, dass sich der C (Generalklausel und Beispielkatalog) an der rechts orientiert hat (heute Art. 102 AEUV, € an das Kartellrecht der EU ist es sachgerec kretisierung der schweizerischen Bestimmui

550. Diese Konkretisierung des Schweizer der EU-Kommission ist für den Rechtsunte wird festgehalten, eine Orientierung am et der Praxis erprobtes und bewährtes Systen sche Recht ist gemäss der Botschaft aus d ren durch Grundsatzentscheide der Europäl ropäischen Gemeinschaften, aber auch dur ierlich weiterentwickelt worden. Es weist het inhaltlicher Kohärenz auf“. In der Praxis Art. 7 KG wird denn auch oftmals Bezug a der Schweizer Standardliteratur zum Karte ersichtlich, dass die Tatbestände des Art. 7 praxis konkretisiert werden können.’ Es i tungsgericht die ausländische, insbesonder xis berücksichtigt bei der Klärung der Frage rungen des Art. 7 Abs. 1 EMRK genügen.

551. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass discher Entscheide für die Parteien vorheı Art. 7 KG unzulässig sein kann.

552. Die Konstellation, dass ein Unterneh nem bestimmten Markt dazu missbraucht,

993 BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 570; vgl. auch BV ko i.S. Terminierungspreise im Mobilfunk (B-205

> In RPW 2004/2, S. 369, Rz. 60 wird festgeha bewerbsrecht rechtfertigt sich, da Artikel 7 KG w wird denn auch anerkannt, dass Artikel 7 KG un Interpretationen sein sollten“; vgl. auch CLERC, (

595 BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 530. 596 BOTSCHAFT 95 (FN 115), S. 529.

938 Vgl. etwa die Kommentierung des Art. 7 KG ¢ oder auch schon ROBERTO DALLAFIOR, in: Komm ger/Schmidhauser/Hoffet/Ducrey, Zürich 1997; v nachteiligung durch marktbeherrschende Unterr

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

denzfall vorliegen würde. Ginge man zudem im em Präzedenzenzfall um einen völlig gleichgelasien zumindest implizit tun, so könnte schon gar ie völlig gleichgelagerte Fälle vorliegen. Die vom Sanktionierbarkeit missbräuchlicher Verhaltensr Konsequenz wieder aufgehoben.

en, ausländische Entscheidungen dürften für die ıktion wegen eines Verstosses gegen Art. 7 KG cht nur der Auffassung des Bundesverwaltungssesetzgeber bei der Ausgestaltung von Art. 7 KG “entsprechenden Norm des europäischen Kartell- »hemals Art. 82 EGV).”” Aufgrund der Anlehnung ht, dass die Praxis der EU-Kommission zur Konng des Art. 7 KG konsultiert wird.’

Rechts durch die Mitberücksichtigung der Praxis rworfenen vorhersehbar. Bereits in der Botschaft ropäischen Recht haben den Vorteil, auf ein „in 1 zurückgreifen zu können“°”, denn das europaiem Jahr 1994 „in den vergangenen dreissig Jahschen Kommission und des Gerichtshofs der Euch eine Reihe von Ausführungserlassen kontinuite einen hohen Grad der Konkretisierung und an der Schweizerischen Wettbewerbsbehörden zu uf die europäische Praxis genommen” und aus Irecht ist für den Rechtsunterworfenen ebenfalls Abs. 1 und 2 KG auch durch ausländische Fallst daher überzeugend, wenn das Bundesverwal- e die europäische wettbewerbsrechtliche Fallpra- , ob die Tatbestände des Art. 7 KG den Anfordeaufgrund mehrerer einschlägiger in- und auslänsehbar war, dass ihre Verhaltensweise gemäss

men seine marktbeherrschende Stellung auf eium seine Konkurrenten (bzw. die Konkurrenten

Ger, Urteil vom 24. Februar 2010, Swisscom gg. We- 0/2007), E. 12.3; AMSTUTZ/CARRON (FN 268), Art. 7 N

Iten: „Eine Bezugnahme auf das europäische Wetteitgehend Artikel 82 [EGV] nachempfunden ist. Es

1 Artikel 82 EGV nicht Gegenstand unterschiedlicher FN 192) Art. 7 LCart N 44.

PW 2004/2, S. 439 ff.; RPW 2004/2, S. 269, Rz. 60;

lurch AMSTUTZ/CARRON (FN 268), CLERC (FN 192) entar zum schweizerischen Kartellgesetz, Homburgl. weiter die Ausführungen zur Behinderung und Beehmen in ZÄcH (FN 310), Rz. 619 ff.

einer anderen Gesellschaft desselben Kon: lagerten Konkurrenten zu behindern, wurde sucht.” Es besteht zur Foreclosure-Proble chung sowie zahlreiche juristische und 6kor

553. Selbst bezüglich der spezifischen Fra formationen besteht eine Fallpraxis. Es ha zehnten bekannte kartellrechtliche Problem Fall AT&T aufzeigt. Schliesslich handelt es den beiden europäischen Verfahren IBM u liegenden Fall relevante Frage der Offenle Auffassung der Parteien, aus diesen Fällen rabilität mit einem Produkt“ betreffen würd sei auf dem Terminalmarkt, ist nicht nachvc men, ob es um Interoperabilitat mit einem | genden Fall geht es um die Herstellung ui Dienstleistung (Umrechnungsdienstleistunc Multipay seinen Händlern angeboten wird. rung der Offenlegung der Schnittstelleninfot ten bzw. benachbarten nicht beherrschten produkte anbieten konnten (vgl. oben Rz. ! hatte die EU-Kommission namentlich ihr Di bekannt gegeben, welches ebenfalls auf di leninformationen eingeht.°**

554. Zusammenfassend kann festgehalten nierung nicht gegen Art. 7 Abs. 1 EMKR ver

B.4.3 Vorwerfbarkeit

555. In der Botschaft zum KG 2003 wurde KG noch ausgeführt, dass es sich hierb Art. 54f. KG um Verwaltungssanktionen

Doch bereits die frühere Rekurskommissio relativiert, indem sie festgehalten hat, dass | auferlegt werden könne, sondern dass auct rücksichtigen seien. Ein Verschulden liege oder Handlungen unterlasse, die man von kenntnissen ausgestatteten Person in eine

556. Die Weko behandelte in Sachen Sank es um einen Verstoss gegen eine behördl des Verschuldens im Rahmen eines Kapit

°39 gl. etwa RPW 1997/2, S. 167 f., Rz. 40 ff.; 2 51 ff.

$40 Vgl. zum Ganzen bereits oben Rz. 300 ff. unc oat Vgl. Discussion Paper zu Art. 82 EGV (FN 1¢ 542 BOTSCHAFT 03 (FN 145), S. 2034.

#3 vgl. REKOWEF, in: RPW 2002/2, S. 386 ff. |

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

zerns) auf dem benachbarten, vor- oder nachgebereits in mehreren Schweizer Verfahren untermatik auch reichhaltige ausländische Rechtsprejomische Publikationen.°”

Jestellung der Verweigerung von Schnittstelleninndelt sich dabei um eine traditionelle, seit Jahratik, wie der aus den Fünfzigerjahren stammende ; sich entgegen der Auffassung der Parteien bei nd Microsoft um Fälle, welche genau die im vorgung von Schnittstelleninformationen betrifft. Die lasse sich nichts ableiten, weil sie die „Interopeen und Card Solutions nicht marktbeherrschend llziehbar. Zunächst kann es nicht darauf ankom- >rodukt oder einer Dienstleistung geht. Im vorlie- 1d Gewährleistung der Interoperabilität mit einer ), die vom marktbeherrschenden Unternehmen Wie im Fall Microsoft wurde durch die Verweige- ‚mationen verhindert, dass auf dem nachgelager- Markt Wettbewerber gleichwertige Konkurrenz- 303). Zum Zeitpunkt des Verhaltens der Parteien scussion-Paper zur Anwendung von Art. 82 EGV e Problematik der Verweigerung von Schnittstelwerden, dass im vorliegenden Fall eine Sanktiostösst.

in Bezug auf die Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 ei im Gegensatz zu den Strafsanktionen nach handle, die kein Verschulden voraussetzten.’” n für Wettbewerbsfragen hatte diese Sichtweise eine Sanktion nicht allein aus objektiven Gründen 1 subjektive Elemente des Verschuldens mitzubenur dann vor, wenn der Täter wissentlich handle einer vernünftigen, mit den notwendigen Fachr entsprechenden Situation hätte erwarten köntionsverfahren Unique-Valet Parking, in welchem iche Anordnung ging (Art. 50 KG), die Thematik als zur Vorwerfbarkeit. Dabei hat die Weko fest-

002/4, S. 582 f., Rz. 73 ff.; 2004/1, S. 117 ff., Rz.

1345 ff. mit den dortigen Hinweisen. 2), S. 68.

gehalten, es müsse mindestens eine obje Bundesverwaltungsgericht bestätigte in der

557. Die Weko hat seither bei jedem Sar Vorwerfbarkeit des Verhaltens geprüft.” D das Bundesverwaltungsgericht im Fall „Put vorgeworfen, es liege zumindest eine fahrli sationsverschulden vor, wodurch die Vorw tungsgericht hielt fest, dass diese Sichtweis

558. Vorwerfbarkeit liegt demnach schon ( nehmen der Verstoss gegen Art. 49a Abs. Sinne eines Organisationsverschuldens an sich die Sorgfaltspflichten in erster Linie a missbräuchliche Verhaltensweisen i.S.v. Arı behörden einen Kartellrechtsverstoss nacl Regelfall gegeben.’ Dass bei Vorliegen « faltsmangel des betreffenden Unternehmen dass das Kartellgesetz sowie die Praxis de Unternehmen grundsätzlich als bekannt v nur im Einzelfall kein Verschulden des Ur durch einen Mitarbeiter ohne Organstellur des Unternehmens nicht bekannt waren un tung der Organisation nicht hätte bekannt u baren Massnahmen getroffen hat, den Karte

559. Im vorliegenden Fall ist Multipay meh fen, sondern es ist von einem zumindest e' gehen”:

560. Es wurde bereits erwähnt, dass das kannt vorausgesetzt werden darf.°” Bei Mt gesetzes gegeben, da Multipay bereits vor ren kartellrechtlichen Verfahren beteiligt wat

561. Im Mai 2003 hat die Telekurs Group. ter AG erworben. Im Jahr 2004 hielt die W fest, es sei glaubhaft, dass Multipay seit d nacquiring über eine marktbeherrschende

44 RPW 2006/1, S. 169 ff., Rz. 197 ff. 545 REKOWEF, in: RPW 2007/4, S. 672, Rz. 4.2

407 f,Rz. 223 ff.; RPW 2009/3, S. 211 f., Rz. 10:

>. Vgl. Publigroupe gg. Weko i.S. Richtlinien üb

°49 \/gl. REINERT (FN 288), Art. 49a N. 5; TAGMAN °° vgl. RPW 2009/3, S. 212, Rz. 106; TAGMANN °° vgl. RPW 2009/3, S. 212, Rz. 106; RPW 200 °°? vgl. BVGer, in: RPW 2007/4, S. 672, E. 4.2.6

°° RPW 2004/4, S. 1009 ff., Rz. 36 ff. (insbes. F

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ktive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegen.” Das Folge die Rechtmässigkeit dieses Entscheids.°”

ktionsentscheid gemäss Art. 49a Abs. 1 KG die ie diesbezügliche Praxis der Weko wurde durch Jligroupe“ bestätigt. Die Weko hatte Publigroupe issige Sorgfaltspflichtverletzung bzw. ein Organierfbarkeit begründet werde. Das Bundesverwal- e nicht zu beanstanden sei.°*’

Jann vor, wenn dem zu sanktionierenden Unter- 1 KG als objektive Sorgfaltspflichtverletzung im gelastet werden kann.°“® Im Kartellrecht ergeben us dem Kartellgesetz, d.h. Unternehmen haben . 7 KG zu unterlassen. Weisen die Wettbewerbs- 1, ist die objektive Sorgfaltspflichtverletzung im ines wettbewerbswidrigen Verhaltens ein Sorgs i.d.R. vorliegt, ist mit dem Umstand begründet, ır WEKO und der Rechtsmittelbehörden bei den orausgesetzt werden darf.” Entsprechend wird iternehmens vorliegen, wenn beispielsweise die 1g begangenen Kartellrechtsverstösse innerhalb d dies auch mit einer zweckmässigen Ausgestal- ‚erden können und das Unternehmen alle zumut- Ilrechtsverstoss zu verhindern.”°"

r als ein blosser Organisationsmangel vorzuwerventualvorsätzlichen Kartellrechtsverstoss auszu-

Kartellgesetz für Unternehmen allgemein als be- ıltipay ist auch tatsächliche Kenntnis des Kartelldem hier massgebenden Sachverhalt an mehre- . 554

das Visa-Acquiring-Geschäft der UBS Card Ceneko im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ieser Übernahme auf dem Markt für Kreditkarte- Stellung verfüge.’ Bezüglich des Debitkarten-

.6. RPW 2007/2, S. 232 ff., Rz. 306 ff.; RPW 2008/3, S. ff.

er die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

7/2, S. 234, Rz. 307 ff.

IN (FN 560), S. 73.

(FN 560), S. 73.

7/2, S. 234, Rz. 309; REINERT (FN 288), Art. 49a N. 5.

2.47).

marktes wurden Indizien für eine marktbeh suchung „Kreditkarten/Interchange Fee“ wu eine dominante Stellung der Multipay im Kr te sich daher zumindest bewusst sein, dass hörden wahrscheinlich in einer marktbeherr für sensibilisiert sein, dass die Missbrauchs werden könnte.

562. Es geht aus den Protokollen der Ge hervor, dass es sich um einen bewussten s leitung gehandelt hat, bezüglich DCC nicht | tions zusammenzuarbeiten (vgl. Rz. 309 ff., Jeronimo am 20. Februar 2006 sogar noch tipay unzulässig sein könnte: „Aujourd’hui, | fonction DCC a ses clients TKM [=Telekurs déloyale.‘°°® Im Schreiben der Van de Veld ausgeführt: „We take the position that the re protocols to the Company constitutes an u matter to the attention of authorities whic

563. Schliesslich ist noch zu erwähnen, da rung von Schnittstelleninformationen durct seit dem medienträchtigen Microsoft-Entscr Spezialistenkreise hinaus als bekannt gelteı

564. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Konkurrenten der Card Solutions zu be dest eventualvorsätzlich in Kauf genommen keit des Verhaltens ist damit erfüllt.

565. Die Parteien kritisieren in ihrer Stellur zu einer unzulässigen, verschuldensunabhé tualvorsätzlichen Handelns würden die An standen, dass eine Verweigerung vor Absc sei, so dass nicht auf ein eventualvorsatzlic der Hinweis auf den Microsoft-Fall sei nicht genden Fall unterscheiden würde.

566. Die Kritik der Parteien ist zurückzuwe stimmung mit der duch das Bundesverwe \Weko geprüft und bejaht. Im Gegensatz zu dem aufgezeigt werden, dass das Verhalte Geschäftsleitung basierte. Auf das „Zuges rung vor Abschluss der Test- und Zertifizie 430 ff. eingegangen, worauf verwiese Vergleichbarkeit“ mit dem Fall Microsoft kan

°° RPW 2004/4, S. 1014, Rz. 57 ff. 57 RPW 2006/1, S. 95, Rz. 243. 558 Act. n° 103, Beilage 19e.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

errschende Stellung festgestellt.°°° In der Unterrde festgehalten, dass die hohen Marktanteile auf oditkarten-Acquiring hindeuten.°>’ Multipay muss- ‚sie sich nach Einschätzung der Wettbewerbsbeschenden Stellung befand, und entsprechend dakontrolle des Art. 7 KG auf Multipay angewendet

schäftsleitung von Multipay und Card Solutions trategischen Entscheid auf Ebene der Geschäftsnit anderen Terminalanbietern als der Card Soluinsbesondere Rz. 314 sowie Rz. 428). Dabei hat darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Mul- e fait que jeronimo ne puisse toujours pas offrir la Multipay] est clairement un acte de concurrence an Holding B.V. vom 17. Marz 2006 wurde weiter fusal of Telekurs Multipay SA to supply the DCC nlawful act [...] we will not hesitate to bring this h are competent to assess such unlawful conss die kartellrechtliche Problematik der Verweige- 1 marktbeherrschende Unternehmen spätestens eid der EU-Kommission aus dem Jahr 2004 über 1 kann.

; sich Multipay vorsätzlich dazu entschieden hat, hindern und eine Kartellrechtsverletzung zuminhat. Das Erfordernis der subjektiven Vorwerfbar-

ıgnahme, der Sorgfaltsmassstab der Weko führe ingigen Strafbarkeit. Für den Vorwurf eines evenhaltspunkte fehlen. Das Sekretariat habe zugehluss der Test- und Zertifizierungsphase zulässig shes Verhalten geschlossen werden könne. Auch ‚hilfreich, da sich dieser massgeblich vom vorlieisen. Die Vorwerfbarkeit wurde oben in Überein- Itungsgericht geschützten ständigen Praxis der | anderen Fällen konnte im vorliegenden Fall zunN auf einem bewussten Entscheid auf Stufe der ändnis“ des Sekretariates, dass eine Verweigerungsphase zulässig sei, wird ausführlich in Rz. n wird. Für die Ausführungen zur „Nichtin weiter auf die Rz. 553 verwiesen werden.

B.4.4 Bemessung

567. Rechtsfolge einer Verletzung von Art Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 Schweiz erzielten Umsatzes. Massgebend rangehenden Geschäftsjahre und nicht etw: eröffnung oder vor der Aufgabe des wettbev

568. Der Betrag bemisst sich nach der Dé tens, wobei der mutmassliche Gewinn, den sen zu berücksichtigen ist.

B.4.4.1 Maximalsanktion

569. Die Obergrenze des Sanktionsrahme des vom Unternehmen in den letzten drei C umsatzes. Der Unternehmensumsatz i.S.v. mäss nach den Kriterien der Umsatzbere Art. 4 und 5 VKU°* finden analoge Anwend

570. Bei Konzerngesellschaften sind sämtl den Unternehmen (Tochter-, Mutter-, Sch Umsatzberechnung einzubeziehen (Art.5 nach Art. 49a Abs. 1 KG bestimmt sich ı Abs. 2 VKU konzerninterne Umsätze bei de rücksichtigen sind.

571. Während der Zeitdauer der missbrat Telekurs Holding. Im Jahr 2007 erfolgte de und Telekurs Holding zur heutigen SIX Gru einschliesslich der Tochtergesellschaft Mult Passiven auch die Verantwortlichkeit für ' Gruppe übergegangen. Es ist daher zulass den Gesamtumsatz der SIX Gruppe in den |

572. Der Gesamtumsatz der SIX Gruppe 900] Mio., im Jahr 2008 1'348 Mio. und im J

560 gl. REINERT (FN 288), Art. 49a N 10; CHRIST zum Kartellgesetz, Marc Amstutz/Mani Reinert (| TAGMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49

961 Verordnung vom 17. Juni 1996 Uber die Kont 251.4).

562 vgl. RPW 2007/4, S. 557 ff.

$63 Vgl. EUGH, Urteil vom 24. September 2009, | vom 14. Dezember 2006, Raiffeisen Zentralbank

>64 Act. n° 201, die Zahlen für die Jahre 2008 un: SIX Group ersichtlich (www.six-group.com/down six_group annual report 2009 de.pdf; 29.11.2( Jahr 2007 deshalb wesentlich tiefer ausfällt, weil Group, Telekurs Group und SIS Group stattgefu als Käuferin aus den Akten hervorgeht. Dies ist i die Obergrenze des Basisbetrags viel tiefer als c

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

.49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der sind dabei die drei dem Entscheid der Weko voa die drei Geschäftsjahre vor der Untersuchungsverbswidrigen Verhaltens.°°°

er und der Schwere des unzulässigen Verhaldas Unternehmen dadurch erzielt hat, angemesns und somit die Maximalsanktion liegt bei 10% ‚eschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamt- Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen, ung.

iche Umsätze der kontrollierten und kontrollierenvester-, und Gemeinschaftsunternehmen) in die Abs. 1 lit. a-d VKU). Der Unternehmensumsatz nithin auf Konzernebene, wobei gemäss Art. 5 r Berechnung des Gesamtumsatzes nicht zu be-

ıchlichen Verhaltensweise gehörte Multipay zur r Zusammenschluss der SWX Group, SIS Group ppe.°° Mit der Einbindung der Telekurs Holding, jpay in die SIX Gruppe ist neben den Aktiven und Verstösse gegen das Kartellgesetz auf die SIX sig, für die Berechnung der Maximalsanktion auf etzten 3 Geschäftsjahren abzustellen.°°°

in der Schweiz betrug im Jahr 2007 CHF [800- ahr 2009 1'253 Mio.”°*

OPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar Hrsg.), Basel 2010, Art. 49a N 48; CHRISTOPH | Abs. 1 Kartellgesetz, Diss., Zürich 2007, S. 229.

rolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR

=rste Bank (C-125/07 P), Rz. 76 ff. und EuG, Urteil Österreich (T-259/02), Rz. 323 ff.

] 2009 sind auch aus dem Geschäftsbericht 2009 der

)10). Dabei gilt es zu beachten, dass die Zahl für das in diesem Jahr der Zusammenschlusses von SWX nden hat und daher nur der Umsatz der SWX Group m vorliegenden Fall allerdings nicht problematisch, da lie auf diese Weise berechnete Maximalsanktion ist.

573. Der kumulierte Gesamtumsatz der SI: CHF [3'400-3'500] Mio. Die Maximalsankti im vorliegenden Verfahren folglich auf CHF

B.4.4.2 Konkrete Sanktionsberechnun

Dauer und Schwere des unzulässigen Verl erzielte mutmassliche Gewinn angemesse konkrete Sanktionsbemessung zunächst vc Schritt an die Dauer des Verstosses anzup renden und mildernden Umständen Rechnu

B.4.4.2.1 Basisbetrag

575. Der Basisbetrag beträgt je nach Art u satzes, den das betreffende Unternehmen i ten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. :

B.4.4.2.1.1 Obergrenze des Basisbetra

576. Die obere Grenze des Basisbetrags I satzes, den das betreffende Unternehmen i ten Märkten in der Schweiz erzielt hat.

577. Im vorliegenden Fall wurde eine mar! sen Acquiringmärkten festgestellt (vgl. Rz. dadurch missbraucht, dass Konkurrenten di Terminalmarkt behindert wurden und die V schränkt wurde. Von der Wettbewerbsbesc so dass für die Berechnung der Obergrenz ons auf dem Terminalmarkt massgebend ist

578. Die Card Solutions hat auf dem Term gende Umsätze erzielt: im Jahr 2007 CHF | im Jahr 2009 CHF [40-50] Mio. Daraus erc drei Geschäftsjahre von CHF [120-150] I 10% dieses Umsatzes, im vorliegenden Fall

579. Im Rahmen der Stellungnahme habe geltend gemacht, da in den oben verwende jekten und Services“ enthalten sind. Die P: fest, dass die Behörde nur die Umsätze Terminals als relevante erachte. Bei der Be Verkaufserlöse mit ep2-zertifizierten Termit 30] Mio., im Jahr 2008 [20-30] Mio. und im Gesamtumsatz von CHF [60-90] Mio. für des Basisbetrags würde in diesem Fall CHF

580. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass zertifizierte POS-Terminals abgegrenzt wur

568 Verordnung vom 12. Marz 2004 über die San

gen (KG-Sanktionsverordnung; SR 251.5). 566 \/gl. TAGMANN (FN 560), S. 220.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

X Gruppe für die letzten 3 Geschäftsjahre beträgt on im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG beläuft sich [340-350] Mio.

g

Bemessung des konkreten Sanktionsbetrags die valtens und der durch das unzulässige Verhalten n zu berücksichtigen. Die SVKG°® geht für die yn einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten assen ist, bevor in einem dritten Schritt erschweng getragen werden kann.

nd Schwere des Verstosses bis zu 10% des Umn den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevan- 3 SVKG).

igs (Umsatz auf dem relevanten Markt)

jeträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 Prozent des Umn den letzten 3 Geschäftsjahren auf den relevanktbeherrschende Stellung der Multipay auf diver- 249). Diese marktbeherrschende Stellung wurde er Schwestergesellschaft Card Solutions auf dem Yahlfreiheit der Händler auf diesem Markt einge- ‚hränkung betroffen ist daher der Terminalmarkt,

e des Basisbetrags der Umsatz der Card Soluti- . 566

inalmarkt in den letzten drei Geschäftsjahren fol- 40-50] Mio., im Jahr 2008 CHF [40-50] Mio. und jibt sich einen kumulierten Umsatz für die letzten io. Die Obergrenze des Basisbetrages beträgt somit CHF [12-15] Mio.

n die Parteien eine falsche Bussgeldberechnung ten Umsätzen auch Umsätze mit „Wartung, Prorrteien bringen vor, aufgrund des Antrages stehe ' mit dem Verkauf von ep2-zertifizierten POSrechnung des Basisbetrags seien daher folgende vals zu berücksichtigen: im Jahr 2007 CHF [20- Jahr 2009 CHF [20-30] Mio. Dies ergebe einen die letzten drei Geschäftsjahre. Die Obergrenze [6-9] Mio. betragen.

im vorliegenden Entscheid ein Markt für ep2- de. Eine Einschränkung auf den Verkauf solcher

ktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkun-

Terminals findet sich an keiner Stelle. Tro Einwand eine gewisse Berechtigung hat. [ klären ist, besteht darin, ob für den Bereich levanter Markt abgegrenzt werden kann, ¢ Market“ bzw. „Sekundärmarkt“).°° Solche. Produkte oder Dienstleistungen, welche in nachgefragt werden. Als Standardbeispiele oder auch Software-Updates im IT-Produk markets in Fällen zu finden, in denen das spezifischen Primärprodukt verwendet werc tionsmöglichkeiten vorhanden sind.

581. Zum heutigen Zeitpunkt stellt sich die sekundären Dienstleistungen in „Servicep: Dabei hat der Kunde die Wahl zwischen zv nals, eines mit und eines ohne Installation ı trieb werden vier unterschiedliche Service umfasst die Elemente Systembetrieb,

Aktualisierung und Sicherheitsspeicher. Be rungsbeseitigung per Post bzw. vor Ort, jäh „Vollkasko“ (Reparatur oder Ersatz defekter dem Terminalkaufvertrag der Card Solutior risch sind. Ziff. 3 der AGB für den Kaufvertr:

582. „Um die Inbetriebnahme sowie die Au zustellen, hat der Vertragspartner zwingen len. Ohne vereinbarte Servicepakete kanr nommen werden bzw. wird ausser Betrieb | lich, sofern die erforderlichen Servicepakete nahme von Geräten werden im Kaufvertrai der Servicepakete sind nachfolgend besch Aufrechterhaltung des Betriebs sind Bestan

583. Im entsprechenden Servicevertrag de rechterhaltung des Betriebs eines jeden Te dig. Ohne laufenden Servicevertrag wird de Heute besteht somit eine Pflicht für den Kä Card Solutions zu beziehen. Die Pakete fi Bestandteil des eigentlichen Kaufvertrages damit verbundenen Dienstleistungen ersct fraglich erscheint, ob zum heutigen Zeitpur dienstleistungen ausgegangen werden kön

967 Vgl. ausführlich Discussion Paper zu Art. 82 |

268), Art. 4 Abs. 2 N 176.

508 Vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die (29.11.2010) sowie die Informationen auf der Wi Dienstleistungen.

969 Vgl. Kaufvertrag inkl. AGB der Card Solutions

970 Vgl. Servicevertrag inkl. AGB der Card Soluti 29.11.2010).

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

tzdem ist den Parteien zugutezuhalten, dass ihr Jie Frage, welche in diesem Zusammenhang zu „Wartung, Projekte und Services“ ein eigener resin sogennanter „Aftermarket“ (auch „Secondary Aftermarkets beinhalten generell komplementäre 1 Anschluss an den Kauf eines Primarproduktes : können Ersatzteile für langlebige Konsumgüter te angeführt werden. Typischerweise sind After- ; Sekundärprodukt nur in Verbindung mit einem len kann, obwohl für das Primärprodukt Substitu-

Situation so dar, dass bei der Card Solutions die akete für Zahlkartenterminals“ integriert sind.°°® vei Servicepaketen für die Aktivierung des Termi- ınd Inbetriebnahme vor Ort. Für den Terminalbepakete angeboten. Das einfachste Servicepaket

Gratishotline, Transaktionsjournal, Software- | den weiteren Servicepaketen kommen die Störliche Inspektion und Wartung vor Ort sowie eine "Geräte unabhängig von der Ursache) dazu. Aus 1s geht hervor, dass die Servicepakete obligato- 19 lautet:

frechterhaltung des Betriebs eines Geräts sicherd die entsprechenden Servicepakete auszuwäh- 1 das entsprechende Gerät nicht in Betrieb gegesetzt. Eine Wiederinbetriebnahme ist nur mög- > vereinbart sind. Servicepakete für die Inbetrieb- J vom Vertragspartner bestimmt. Die Leistungen rieben (Ziffer 4.1 bis 4.5). Servicepakete für die dteil eines separaten Servicevertrags.“”

r Card Solutions wird festgehalten: „Für die Aufrminals ist ein Servicevertrag zwingend notwenis betroffene Terminal ausser Betrieb gesetzt.“ ufer eines Terminals, auch die Servicepakete der ir die Inbetriebnahme des Terminals sind sogar . Der Konnex zwischen dem Terminal und den leint damit als derart ausgeprägt, dass es sehr ıkt von einem eigenständigen Markt für Servicente. Es scheint eher ein sog. „Systemmarkt“ vor-

=GV (FN 192), S. 68 ff.; vgl. auch REINERT/BLOCH (FN

»oervicebroschure“ der Card Solutions, www.six- Servicepakete%20Zahlterminals%20(2).pdf bsite der Card Solutions zu ihren Services und

11.2010).

ons unter www.six-card-solutions.com/DE/ df (vgl. insbesondere auch Ziff. 2 der AGB;

zuliegen, d.h. ein Markt für ein zusamm Terminals und den damit verbundenen Serv

584. Während der massgeblichen Periode nalkaufverträge noch keine obligatorischen geltend’’”, nur eine geringe Anzahl Handle auch einen Wartungsvertrag ab (2007: [20- seien verschiedene Drittfirmen auf dem N tungsdienstleistungen spezialisiert seien. Al GmbH, welche die Wartungsdienstleistunge uniQservice erwähnt, welche Wartungsdie! den.°” In der Eingabe vom 11. November | mit den Servicedienstleistungen berücksic haltsabklärungen erfolgen.

585. Entgegen der Auffassung der Parteie gen zu dieser Frage ausgeräumt. Es ist vo den Jahren 2005 und 2006 nur durch den dass die dazugehörigen Umsätze bei der B spielsweise die Umsätze welche mit der (CHF 50.-- bei einer Zustellung des Termir bzw. CHF 280.-- bei einer Inbetriebnahme t tions) oder die durch die Inanspruchnahme in der Gerätebedienung sowie bei technisch bung“ unterstiitzt?’* (CHF 90.--/Jahr).°”°

586. Diese Services finden sich auch dire der von den Parteien eingereichten Versior in Ziff. 9 festgehalten, dass ansonsten be Terminalkaufvertrag sieht auch vor, dass de gemeinen Vertragsbedingungen für Termir erhalten und gelesen zu haben sowie damit den allgemeinen Vertragsbedingungen für welche festhält: „Die Preise für Hotline- ur geregelt“.°”® Diese Elemente zeigen auf, da ker Konnex zwischen Terminalkauf und den

587. Dem Argument der Parteien, nur eine trag abgeschlossen (Wartung vor Ort: Mc Postversand: Rücksendung innert 48 Stun gehalten werden, dass die Umsätze mit W

7! vgl. RPW 1999/2, S. 251 ff., Rz. 26 ff.; REKC 735 ff., Rz. 15 ff.; vgl. auch REINERT/BLOCH (FN |

973 Beispielsweise die Firma uniQservice AG, wv

Beschreibung der Dienstleistung auf der Horn Dezember 2005 (http://web.archive.org/web/200 solutions.com/services.asp; 29.11.2010).

978 Vgl. Preisliste von Card Solutions in der Vers 20051231205033/www.telekurs-card-solutions.c

576 Act. n° 250, Beilage 1. >77 Act. n° 250, Beilage 2. °78 Act. n° 250, Beilage 4.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

engesetztes Produkt bestehend aus ep2-POSicedienstleistungen.°”*

in den Jahren 2005 und 2006 haben die Termi- Servicepakete vorgesehen. Die Parteien machen r schliesse gleichzeitig mit dem Terminalvertrag -30]%; 2008: [10-20]%; 2009: [10-20]%). Zudem larkt tätig, welche auf die Erbringung von Wars Beispiele werden die Firma ITRIS Maintenance n für sämtliche Migros-Filialen erbringe, IBM und nstleistungen markenübergreifend anbieten wür- 2010 verlangen die Parteien, sofern die Umsätze htigt werden sollen, müssten weitere Sachvern hat gerade das Hearing die noch offenen Frarab festzuhalten, dass gewisse Services auch in Terminallieferanten erbracht werden konnten, so erechnung einzubeziehen sind. Es sind dies bei- Inbetriebnahme des Terminals verbunden sind als per Post und eigenständiger Inbetriebnahme ınd Produktschulung vor Ort durch die Card Soluder Hotline-Dienste, welche den „Vertragspartner en Abklärungen von Störungen und deren Behekt im Terminalkaufvertrag von Card Solutions in 1 06/2005.°’® In den AGB zu diesem Vertrag wird i der Hotline erhöhte Gebühren anfallen.°”’ Der r Käufer mit seiner Unterschrift bestätigt, „die allvalkaufe und Terminal-Wartungsdienstleistungen einverstanden zu sein.“ Umgekehrt findet sich in ‘ Terminal-Wartungsdienstleistungen die Ziff. 2, id Wartungsdienstleistungen sind im Kaufvertrag ss bereits in den Jahren 2005 und 2006 ein stardamit verbundenen Dienstleistungen bestand.

Minderheit der Kunden habe einen Wartungsveryntag—Sonntag, innert 48 Stunden; Wartung im den nach Eingang des Pakets), kann entgegen 'artungsdienstleistungen keinen Wartungsvertrag

WEF, in: 2000/4, S. 737 E. 5.3; RPW 2003/4, S. 268), Art. 4 Abs. 2 N 175 ff.

vw.unigservice.ch (29.11.2010).

1epage von Card Solutions in der Version vom 31. 51214080457 /wvw.telekurs-cardion vom 1. August 2005, http://web.archive.org/web/ om/download/pricelist terminal de.pdf (29.11.2010).

bedingen. Verzichtete ein Händler auf den ges, so wurden ihm „Reparaturen im Postv Störungen, Nachschulungen oder Installatic weils gültigen Preisliste in Rechnung geste direkt mit den verkauften Terminals verbunc

588. Die Parteien bringen weiter vor, dass hängige Dritte (ITRIS, uniQservice) erbract zeigt, dass grundsätzlich jeder Terminallief (und nur für seine Terminals) erbringt.

e Auszug aus der Anhörung von Herrn

Präsident SIX nous indique qu’il ya un marc Weko: ces lies a ces terminaux. On parle des projets de developpement j’im preciez cela? Est-ce que vous voy peut dissocier les deux ? Quelle e

Jeronimo vend son terminal, ensu cer le terminal, enfin il y a differen! voyez un lien entre la vente du ter vous les dissociez?

Fillistorf : Non, en ce sens qu’a mon avis c’e peut pas avoir lieu correctement s le logiciel de terminal r&gulieremeı On doit étre capable d’intervenir si cants, aujourd’hui, ont des exigen« terminal est presque plus importar be en panne pendant deux heures faire des factures - je parle de pet tombe en panne, c’est toute une p la pression sur le fournisseur de te courts, que le terminal redémarre | commergant envoyait volontiers sı qu’on le lui renvoie, il vivait quelqu Il n’est plus possible...

Le niveau d’exigence est élevé co naux et les transactions sur ces te tre a jour etc... Donc c’est intimer

Präsident : Vous, Jeronimo vend des terminal Fillistorf : Absolument

Prasident: Vous avez des concurrents spécifi minaux?

Fillistorf : Chaque fournisseur de terminal of

Präsident : Vous, si vous vendez 10'000 termi service? 10000 ? 8000 ? 5000 set

Fillistorf : Sur le 100% des terminaux Prasident: 100%. Ca c’est quelque chose qui

Fillistorf : C’est usuel. Il y a des discussions pour plusieurs terminaux, mais a r lampleur. Parfois, a Zermatt ou dé pour nous étaient difficiles d’accés un électricien etc...qui peuvent fai certaine habitude pour débloquer | la gestion complete d’un parc det

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

gleichzeitigen Abschluss eines Wartungsvertraersand oder Einsätze vor Ort wie Behebung von onsprufungen [...] nach Aufwand gemäss der je- It“. Auch diese Umsätze von Card Solutions sind len.

die Wartungsdienstleistungen auch durch unabit würden. Die Anhörungen haben jedoch aufgeerant diese Dienstleistungen fur seine Terminals

| Fillistort:

hé un peu distinct de la vente de terminaux ce sont les servide « Wartung », le « suivi » et d’autres services voire méme

agine avec des grands clients. Comment est-ce que vous apez un lien entre les terminaux et ce service ? Est-ce qu’on

st votre appréciation?

ite il y a un service a faire s’il tombe en panne, il faut remplas services d’entretien largement a fournir. Est-ce que vous minal et ces différents services qui sont fournis? Est-ce que

st complétement lie. Dans le sens ou la vie du terminal ne

il n’y a pas un suivi régulier. Il faut, par exemple, mettre a jour it pour des nouvelles versions des P2 ou des corrections etc. dit a distance soit physiquement sur le terminal. Les commerses trés élevées en terme de service de ces terminaux. Le

it que la caisse enregistreuse. Si la caisse enregistreuse tom- ou pendant une journée, ils ont souvent un bloc, ils peuvent its commerces - et ils vont pouvoir s’en sortir. S’il le terminal artie des transactions qu’ils ne peuvent plus accepter. Et donc rminal est élevée pour que les temps de réaction soient tres correctement tres rapidement. Il ya 10 ans ou 15 ans, le

yn terminal par Poste, il attendait quelques jours, le temps

es jours sans terminal. Aujourd’hui c’est plus du tout accepte.

mme le niveau de service. On a des Host qui gérent les termirminaux. On doit étre capable en tout temps de réagir, de metlent lie.

1x et offre ces services?

ques pour ces services que vous offrez pour vos propres terfre ce service pour ses terminaux.

inaux Jeronimo sur quel pourcentage vous allez assurer le ılement?

est usuel sur le marché ? ou est-ce spécifique a Jeronimo?

pour qu’un acteur puisse s’occuper de faire la maintenance na connaissance c’est pas quelque chose qui a pris de

ns certaines stations, certains endroits dans les Grisons qui

, on a des gens sur place qui peuvent étre des acteurs locaux, re les premiers secours sur le terminal et qui a ensuite une

es situations pour nous éviter d’intervenir trop loin. C’est pas arminaux. C’est intimement lie au terminal, parce qu’il ya des specificit&s qui sont li¢es au hardv

e Auszug aus der Anhörung der Partei

Präsident : Ist diese Dienstleistung [Wartungs kaufs? Man kauft doch das Termir

Vertreter \Wenn Sie davon ausgehen würde! Card Solu- dann ja. Also wenn ich ein Termin tions abschliessen würde. Dem ist aber (VCS) : minal ist so stabil, da brauche ich | ratur. Darin sind die Reparaturen, Terminal wieder zurück. Da drin si die Installation des Terminals vor. macht. Das sind etwa [15-25]%, d

L..] [...]

Präsident : Card Solutions erbringt diese Dier

vcs: Auch.

Präsident : Machen Sie das nur für Ihre Termi vcs: Ja.

Präsident : Oder auch für andere?

vcs: Nein, nur für unsere. Die anderen

Präsident : Aber Sie machen das nur für Ihre

vcs: Ja, sonst ware es zu viel Aufwand Präsident : Wieso ist das? vcs: Dann müssten wir alle andere Ter!

Terminalverkaufer.

vcs: Es sind spezialisierte Unternehme diese Maschinen zu warten. Itris o und sorgt für die Wartung dieser C Präsident : Warum kennen dann diese Unterr

vcs: Weil wir auch Terminals kaufen. V es ein Softwarefehler ist, dann kor nicht getauscht werden. Wir mach

Präsident : Das machen Sie selbst?

vcs: Ja.

CEO Card Fur Software haben wir auch kein:

Solutions Hardware. Software müssen wir st können dann nicht einen Wartung. könntet Ihr nochmals bezahlen. Sc

L..] [...]

CEO Card Es kommt dann noch etwas dazu: Solutions Migros erklart, diese wollen einen auch für die Kassen, Wagen, Infra nicht und können wir nicht. Unsere ren, wenn das gewünscht wird unc das Terminal abholen. Heute kanr cherheitsgründen sozusagen selb: einschicken. Das kann man gar ni die Terminals die Schlüssel und si Das kann nur der Hersteller wiede Präsident : Was können die anderen Anbieter Geräte nicht machen und Software

vcs: Wichtig ist, dass sie einen Wartun: setzt wird. Das ist das Thema. Sie seninfrastruktur nicht mehr oder nı schnell man ein neues Terminal b das Terminal zurück und es wird c tungspartner macht. Wenn es ein schickt werden.

Präsident: Was ist die eigentliche Leistung?

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

‚are et au software qui a été développé.

en:

dienstleistung] nicht eine unmittelbare Folge des Terminalverval und dann kommt die Dienstleistung?

n, dass das alles Wartungsarbeiten/Wartungsverträge sind,

al kaufe und dann auch gleichzeitig einen Wartungsvertrag nicht so. Sondern es ist so, dass sehr viele sagen: Das Tergar keinen Wartungsvertrag. Sie sagen: Ich bezahle die Repadie wir für die Händler ausführen und dann geben wir das

nd auch die Installationsarbeiten. Wir nehmen beim Händler Deshalb ist die Wartung ein Teil. Wir haben Abklärungen geie direkt mit dem Terminal verbunden werden.

stleistungen?

nals?

machen es für unsere und auch andere Terminals. Terminals? für uns.

minals kennen. Wir sind kein Wartungsunternehmen, wir sind

n, die nichts anderes oder die sich primär darauf ausrichten, der uniQservice. Itris z.B. übernimmt sämtliche Migros-Filialen ‚seräte, obwohl Apparate von SIX Card Solutions drin stehen. jehmen Ihre Terminals?

/ir produzieren ja nicht selber. Z.B. kaufen wir von Atos. Wenn nmt das Gerät sowieso zu uns. Dann muss das Terminal auch en dann die Erneuerung der Software sofort.

> Wartungsverträge. Wir haben nur Wartungsvertrage für alber erledigen. Wir liefern Software aus, die funktioniert. Wir svertrag machen und sagen: Wenn Ihr Fehler anbaut, dann jftware wird bei uns immer ohne Wartungsvertrag gemacht.

Die grossen Kunden, Herr Mamane hat das z.B. bei Itris für Support aus einer Hand. Nicht nur für die Terminals, sondern struktur usw. Das sind spezialisierte Firmen. Das wollen wir Installateure oder unsere Techniker, sie gehen zum Installie- 1 wenn es einen Wartungsvertrag gibt, dann gehen sie auch

ı man die Terminals nicht mehr reparieren, weil sie aus Sistzerstörerisch sind. Wir müssen sie immer an den Hersteller cht mehr reparieren. Sobald irgendetwas passiert, verlieren nd unbrauchbar, damit kein Betrug gemacht werden kann. rherstellen.

machen? Die echte Wartung können sie bei [15-25]% der

> auch nicht. Was können sie dann sonst eigentlich machen?

gsvertrag haben. Dort steht, in welcher Zeit das Terminal erwollen ja am Checkout bezahlen können. Sonst ist die Kas- Jr beschränkt mit Bargeld verfügbar. Es geht also darum, wie ekommt und es wird ein Austausch gemacht und man nimmt jeschaut, woran das Problem liegt. Das ist das, was der War- Hardware-Problem ist, dann muss das Terminal zurückge-

VCS: Die eigentliche Leistung ist, das T:

589. Aus der Anhörung geht einerseits h Dienstleistungen für andere Terminals erwi durch die Parteien genannten angeblichen | funktionsfähiges Terminal durch ein andere reich Hardware („Selbstzerstörung“) repari materielle Wartungsdienstleistungen zu er aufgrund dieser singulären logistischen Die zugrenzen.

590. Selbst wenn entgegen den obigen Au ket ausgegangen würde, so würde daraus der Card Solutions bei der Sanktionierung ı so, dass ein solcher Markt als ebenfalls vi betrachtet werden müsste. Da grundsatzlic! für seine eigenen Terminals erbringt, gehen ren Terminalanbieter verkauft werden, Um: Dienstleistungen verloren. Daraus folgt, da eine Behinderung auf dem Aftermarket zur | internen Präsentation von Multipay vom 13. Solutions Terminals inklusive DCC durch A tand hatte.°’? In dieser Präsentation hielt Mt Terminals fur Jeronimo nur dann interessa gen kompensiert werden könnten. Dabei h welcher Ertragsausfall bei Jeronimo zu en Zuweisung der Wartungsertrage zu den ve die Terminalhersteller diese Ertrage fest ein

591. Zusammenfassend kann festgehalten einer Obergrenze des Basisbetrags von CH

B.4.4.2.1.2 Berücksichtigung der Art u

592. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstoss wie schwer der Verstoss zu qualifizieren ist.

593. Die Erläuterungen zur SVKG halten fi stössen gegen das KG, insbesondere be Abs. 3 und 4 KG sowie bei Missbräuchen mässig im oberen Drittel des Rahmens bew se Vorgehensweise im Zusammenhang mit den Wettbewerb auf einem bestimmten M: bezüglich Art. 7 KG darauf hingewiesen, ( tungstatbestände die gesamte Bandbreite um den konkreten Umständen des Einzelfal

>80 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 2 f.

>81 BVGer, Urteil vom 27. April 2010, Publigroup scher Werbegesellschaften über die Kommissioı

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

arminal rechtzeitig zu ersetzen.

ervor, dass Card Solutions keine Umsätze mit rtschaftet. Andererseits wird ersichtlich, dass die <onkurrenten nur in der Lage sind, ein nicht mehr 5 Terminal ersetzen. Sie können es weder im Beeren noch bezüglich der Software irgendwelche bringen. Es erscheint daher nicht gerechtferigt, nstleistung einen eigenständigen Aftermarket ab-

ısführungen von einem eigenständigen Aftermarnicht folgen, dass die entsprechenden Umsätze licht zu berücksichtigen wären. Es wäre vielmehr yn der Behinderung betroffener relevanter Markt n jeder Terminalhersteller diese Dienstleistungen ihm mit jedem Terminal, welches an einen andesätze aus den mit diesem Terminal verbundenen ss eine Behinderung beim Terminalverkauf auch Folge hat. Dies lässt sich beispielsweise mit einer Juli 2006 belegen, welche den Verkauf von Card genturen (insbesondere Jeronimo) zum Gegens- ıltipay fest, dass ein Verkauf von Card Solutionsnt sei, wenn die Ausfälle bei den Wartungsertraatte Multipay konkrete Berechnungen angestellt, varten wäre. Diese Berechnung zeigt eine klare kauften Terminals auf und macht deutlich, dass kalkulieren.

| werden, dass für die Sanktionsberechnung von F [12-15] Mio. ausgegangen wird.

nd Schwere des Verstosses

des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetraes festzusetzen.’ Es gilt deshalb zu prüfen, als

2st, dass sich der Basisbetrag bei schweren Veri marktumfassenden Abreden nach den Art. 5 von marktbeherrschenden Unternehmen regelfegen soll. Das Bundeverwaltungsgericht hat dieden Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, die arkt (weitgehend) beseitigen, bestatigt, hingegen Jass bezüglich der Behinderungs- und Ausbeuvon 0-10% des Umsatzes zur Disposition steht, les gerecht zu werden.°®"

e gg. Weko i.S. Richtlinien des Verbands Schweizerijierung von Berufsvermittlern. (B2977/2007), E. 8.3.4.

594. Im vorliegenden Fall handelt es sich gegen das Kartellgesetz. Es ist vielmehr e ihre marktbeherrschende Stellung dazu ge schaft Card Solutions einen ungerechtfertic Behinderung war auch nicht nur ein einzige betroffen. Dabei hat es sich um einen be' pay/Card Solutions gehandelt. Schliesslich Marktphase erfolgt, so dass sie ganz erheb tions gezeitigt und die Marktentwicklung | auch die Wahlfreiheit der Multipay-Händle auf dem Terminalmarkt gebremst. Eine Se 10% ist ausgeschlossen.

595. Die Verhaltensweise von Multipay hz von Konkurrenten der Card Solutions für N Ein gewisser Restwettbewerb bezüglich Funktion interessiert waren, blieb bestehen. naten aufgegeben wurde, hat sie zu keiner Eine Ansiedlung der Sanktion im oberen D nicht angezeigt.

596. Unter Berücksichtigung der oben gen tung aller Umstände des konkreten Einzeli als mittelschwer qualifiziert. Der Basisbetre des kumulierten Umsatzes der letzten drei Dies ergibt einen Basisbetrag von CHF [6—7

B.4.4.2.2 Dauer des Verstosses

597. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erk der Wettbewerbsverstoss zwischen einem Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10% möglic

598. Im vorliegenden Fall hat der Verstoss mehr als kurzer Verstoss von weniger als Erhöhung des Basisbetrages vorzunehmen einem Jahr nur um 5 Monate überschritten, Zeitpunkt erfolgt, da insbesondere in den J durch neue ep2-Geräte erfolgt ist. Ein Zuscl

599. Der Basisbetrag ist aufgrund der Dé CHF [600°000-750'000.--] entspricht.

B.4.4.2.3 Erschwerende und mildern

600. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu berü

582 \/gl. RPW 2006/4, S. 664, Rz. 256, in welche: und lit. b ebenfalls von einem Basisbetrag von 5

$83 Vgl. Erlauterungen SVKG, S. 3.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

von der Art her nicht um einen leichten Verstoss in Musterfall von „Leverage“, indem die Multipay nutzt hat, den Terminals ihrer Schwestergeselljten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Von der r, sondern alle Konkurrenten der Card Solutions wussten und strategischen Entscheid von Multiist die Behinderung in einer besonders wichtigen liche Folgen für die Wettbewerber der Card Solumassgeblich beeinflusst hat. Gleichzeitig wurde r eingeschränkt und die technische Entwicklung inktion im unteren Drittel der Bandbreite von 0-

it jedoch nicht dazu geführt, dass die Terminals ultipay-Händler generell ausgeschlossen waren. Multipay-Händlern, welche nicht an der DCC- Da die Behinderung nach einem Jahr und 5 Mo- 1 Marktaustritten auf dem Terminalmarkt geführt. rittel der Bandbreite von 0-10% erscheint daher

annten Elemente sowie in einer Gesamtbetrachalles, wird der vorliegende Kartellrechtsverstoss ig wird in der Mitte des mittleren Drittels auf 5% | Jahre auf dem relevanten Markt festgesetzt.” '.‚5] Mio.

hung des Basisbetrages um bis zu 50%, wenn

und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere

1 Jahr und 5 Monate gedauert. Er ist damit nicht einem Jahr zu qualifizieren, sondern es ist eine . Der Verstoss hat zwar einerseits die Dauer von andererseits ist er zu einem besonders sensiblen ahren 2005 und 2006 der Ersatz alter Terminals lag von 10% erscheint daher als angemessen.

wer des Verstosses um 10% zu erhöhen, was

de Umstände

lich die erschwerenden und die mildernden Umcksichtigen.

n eine Verletzung der Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a % ausgegangen wurde.

B.4.4.2.3.1 Mutmasslicher Gewinn

601. Ein durch das Verhalten erzielter ,No Liegt indes die unrechtmassige Monopolrer nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. 5

602. Sofern eine Gewinnberechnung oder Gewinn des Unternehmens bei der Festlegı rücksichtigt werden. Damit sich der Verstos ternehmen unter keinen Umständen lohnt, er den Betrag des aufgrund des Verstosses

603. Im vorliegenden Fall geht es nicht um nicht-preisliche Behinderungspraktik, welch tigt und erst nach erfolgter Verdrangung die fen. Es ist daher nicht von einem besonder: re Gewinnberechnungen oder -schätzunger

604. Die Parteien bringen in ihrer Stellung auch das Element einfliessen, wenn ein G sei der Ertrag aus dem Verkauf von POS Zeitperiode sehr gering. Das Sekretariat hä und dann erkennen können, dass das Unte tungen, Wartungen, etc.) fur diese Zeitperi winn auf den gemäss Parteien einzig rel betrage dieser lediglich CHF [100‘000—200' ten Busse von rund CHF 7 Mio. werde der Dies sei willkürlich und verfassungswidrig.

605. Es wurde oben bereits dargelegt, das Behinderungspraktiken kein geeignetes Krii dem berücksichtigt die Gewinnberechnung welchen sich eine Wettbewerbsbeseitigunc hinderungspotenzial der Verhaltensweise r rend der massgebenden Zeitperiode rund [: die Verhaltensweise aus damaliger Sicht d zu behindern, da die Änderung des Verhalt se aufgegeben wurde und damit nur eine Rahmen der Festsetzung des Basisbetrac Stellungnahme der Parteien zu einer nochr Senkung aufgrund des gleichen Umstande masslichen Gewinns besteht daher kein Rai

606. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dé müssen und eine abschreckende Wirkung

stellt nur eines von verschiedenen Bemes „Obergrenze“ bei der Sanktionsberechnung zu sorgen, dass mindestens der mutmasslic

>84 Vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4

>97 Dies geht auch aus der Rechtsprechung des von CHF 2.5 Mio. nicht beanstandet hat, obwohl

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

rmalgewinn“ ist bereits im Basisbetrag enthalten. te über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand Abs. 1 lit. b SVKG Rechnung zu tragen.“

-schätzung möglich ist, soll ein besonders hoher ıng der Sanktion als erschwerender Umstand bes gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare Unist der Sanktionsbetrag so weit zu erhöhen, dass unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft.

einen Ausbeutungsmissbrauch, sondern um eine e die Verdrängung der Wettbewerber beabsich- ' Möglichkeit eröffnet, Monopolrenten abzuschöp- ; hohen Gewinn auszugehen, so dass sich weite- | erübrigen.

nahme vor, bei der Sanktionsbemessung müsse ewinn sehr gering ausfalle. Im vorliegenden Fall -Terminals während der als relevant erachteten tte die notwendigen Abklärungen treffen müssen rnehmensergebnis (nach Abzug der Serviceleisode ca. CHF [1-2] Mio. betrage. Werde der Geevanten [1‘000-2°000] Terminals berechnet, so 000.--]. Ausgehend von der im Antrag berechneentstandene Gewinn [50-100]-fach abgeschöpft.

s der mutmassliche Gewinn bei nicht-preislichen erium darstellt, um die Sanktion zu mindern. Zuder Parteien nur die [1‘000-2'000] Terminals, bei , realisiert hat. Dies wird dem tatsächlichen Belicht gerecht. Von der Behinderung waren wäh- 10‘000-15°000] Terminals betroffen. Zudem hatte as Potenzial, den Wettbewerb auf längere Sicht ens nicht absehbar war. Dass die Verhaltensweibeschränkte Wirkung zeitigte, wurde bereits im Js berücksichtigt, bei welchem es aufgrund der naligen Senkung gekommen ist. Für eine weitere s unter dem Titel der Berücksichtigung des mutum.

ass Sanktionen für ein Unternehmen spürbar sein zu entfalten haben.°®° Der mutmassliche Gewinn sungskriterien dar” und bildet keinesfalls eine °87 Es ist vielmehr aus Präventionsgründen dafür he Gewinn abgeschöpft wird.

BVGer hervor, welche im Fall Publigroupe eine Busse der (schwer zu bestimmende) Gewinn von

607. Zusammenfassend kann festgehalte grund des mutmasslichen Gewinns nicht an willkürlich noch verfassungswidrig ist.

B.4.4.2.3.2 Einvernehmliche Regelung

608. Der Wille und die Bereitschaft zum / von den Wettbewerbsbehörden bei der S gewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen \

609. Im vorliegenden Fall wurden zwar Vi schluss einer einvernehmlichen Regelung sem Titel scheidet daher aus.

B.4.4.2.3.3 Weitere erschwerende und

610. In einem letzten Schritt sind schliess Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu k

611. In casu sind keine erschwerenden Un lich.

612. Art. 6 Abs. 1 SVKG nennt als Milderu die Wettbewerbsbeschränkung nach dem aber vor der Eröffnung eines Verfahrens nz riat aber vor der Eröffnung einer Vorabkläru Milderungsgrund so auszulegen, dass eine ternehmen nach dem ersten Eingreifen de: nes Verfahrens nach den Art. 26-30 KG di im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das folgte mit der Eröffnung der Vorabklärung v tensweise allerdings nicht sofort ein, sond 8. Dezember 2006, nachdem diverse Unte waren.

613. Aus den obigen Erläuterungen ergibt renden und mildernden Umstände gemäss ı(

B.4.5 Ergebnis

614. Zusammenfassend ergibt sich in An SVKG folgende Sanktionsberechnung:

Publigroupe durch die Behinderung „kaum mark BVGer, Urteil vom 27. April 2010, Publigroupe g scher Werbegesellschaften über die Kommissioı

>88 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 4 ff.

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

n werden, dass eine Sanktionsminderung aufgezeigt und der Verzicht auf eine Senkung weder

\bschluss einer einvernehmlichen Regelung wird anktionsbemessung als kooperatives Verhalten on Art. 2, 3 und 6 SVKG Rechnung zu tragen.

arhandlungen geführt, es ist aber nicht zum Abgekommen. Eine Sanktionsmilderung unter diemildernde Umstände

lich die übrigen erschwerenden und mildernden

erucksichtigen’®.

istande im Sinne von Art. 5 Abs. 1 SVKG ersichtngsgrund den Umstand, dass das Unternehmen ersten Eingreifen des Sekretariats, spatestens ich den Art. 26-30 KG beendet. Da das Sekretang gar keine Eingriffe vornehmen kann, ist dieser Milderung dann in Frage kommt, wenn das Un- > Sekretariates nach Mitteilung der Eröffnung ei- 2 Wettbewerbsbeschränkung beendet.” Dies ist ; erste Eingreifen der Wettbewerbsbehörden erom 20. Juli 2006. Die Multipay stellte ihre Verhalrn dies geschah erst rund 4 Monate später am rsuchungshandlungen des Sekretariates erfolgt

sich, dass im vorliegenden Fall keine erschwe- Jen Art. 5 und Art. 6 SVKG vorliegen.

wendung von Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 2 ff.

ante Veränderungen erfahren haben dürfte“, vgl. 9. Weko i.S. Richtlinien des Verbands Schweizeri-

Tabelle 11: Zusammenfassung der Sankt

Bestandteil |

Gesamtumsatz in der Schweiz

Maximalhöhe der Sanktion (Art.49a Abs. 1 KG, 7 SVKG)

Umsatz auf dem relevanten Markt

Obergrenze Basisbetrag (Art. 3 SVKG)

Berücksichtigung der Art und Schwere des Ver- ! stosses. Basisbetrag (Art. 3 SVKG):

Dauer

Mutmasslicher Gewinn (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 und Art. 5 Abs. 1 lit. b SVKG):

Erschwerende und mildernde Umstande (Art. 5 und 6 SVKG):

Total:

615. Aufgrund der genannten Erwagunger genannten sanktionserhöhenden und —mild tungssanktion in Höhe von CHF 7'029'000. gegen Art. 49a Abs. 1 KG angemessen.

C Kosten

616. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung U verordnung KG, GebV-KG, SR 251.2) ist ( verursacht hat.

617. Im Untersuchungsverfahren nach Ar aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine oder wenn sich die Parteien unterziehen. A| Unternehmen, welche aufgrund ihres mög tens ein Verfahren ausgelöst haben, das be ren als gegenstandslos eingestellt wurde Energie AG, RPW 2002/3, S. 546 f. Rz. 6.1 ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügun

618. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti si bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV:

619. Die aufgewendete Zeit für die voriiec stützt auf die Funktionsstufe der mit dem

Stunden ein Stundenansatz von CHF 120.- für 945 Stunden von CHF 200.-- (wissens 250.-- und für 20 Stunden von CHF 290.-- bühr auf CHF 215‘650.--

620. Die Gebühren werden der SIX Group

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

ionsberechnung

Berechnung CHF

SIX Group [3'400-3'500] Mio. 10% des Gesamtumsatzes [340-350] Mio. Terminalmarkt (ep2-Terminals inkl. [120-130] Mio.

‚Wartung, Services, Projekte“)

10% des Umsatzes auf dem rele- [12-15] Mio. yanten Markt

5% der Obergrenze Basisbetrag [6-7.5] Mio.

+ 10% des Basisbetrags [600‘000-750‘000.--]

+/- 0% des Basisbetrags

+/- 0% des Basisbetrags

7‘029‘000

ı und unter Würdigung aller Umstände und aller ernden Faktoren erachtet die Weko eine Verwal- -- als dem Verstoss von Multipay/Card Solutions

ber die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenyebuhrenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren

. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, s Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere icherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhal- 2anstandete Verhalten aufgeben und das Verfah- (Entscheid des Bundesgerichts i.S. BKW FMB ; Art. 3 Abs. 2 lit. b und c e contrario). Vorliegend gsadressatin zu bejahen.

Stundenansatz von CHF 100 bis 400.--. Dieser it des Geschafts und der Funktionsstufe des aus- Jwie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- -KG).

yende Untersuchung betragt 1096 Stunden. Ge- Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich für 50 -, für 45 Stunden von CHF 130.-- (Prakfikanten); chaftliche Mitarbeiter); fur 36 Stunden von CHF (Direktionsstufe). Demnach belauft sich die Geals materielle Verfahrensadressatin auferlegt.

D Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorange

1. Es wird festgestellt, dass die SIX Gro pay AG im Markt für das Acquiring | Markt für das Acquiring der Debitkarte verfügt und diese bereits in der für c 5. Juli 2005 bis zum 8. Dezember 200

2. Es wird festgestellt, dass die SIX Grol pay AG vom 5. Juli 2005 bis zum 8. D im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. geweigert hat, bezüglich DCC mit and ons AG zusammenzuarbeiten und ih offen zu legen.

3. Es wird festgestellt, dass die SIX Grol pay AG vom 5. Juli 2005 bis zum 8. D im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 lich DCC nur mit ihrer Schwestergese beitet hat.

4. Es wird festgestellt, dass die SIX Grol pay AG vom 5. Juli 2005 bis zum 8. D im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. geweigert hat, bezüglich DCC mit and ons AG zusammenzuarbeiten und ih offen zu legen.

5. Es wird festgestellt, dass die SIX Grol pay AG vom 5. Juli 2005 bis zum 8. D im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 lich der DCC-Funktion eine techniscl DCC-Dienstleistung und Terminal vor

6. Die SIX Group AG wird für das unter trag von CHF 7'029'000.-- belastet.

7. Die Verfahrenskosten von insgesamt legt.

8. Gegen diese Verfügung kann innert . fach, 3000 Bern 14, Beschwerde erl Rechtsbegehren und deren Begründ vom Beschwerdeführer oder seinem Verfügung ist der Beschwerdeschrift b

9. Die Verfügung ist zu eröffnen an SIX | ons AG, alle vertreten durch RA Dr. . Wittmer, Löwenstrasse 19, Postfach 1

Wettbewerbskommission

Prof. Vincent Martenet Prasident

32/2009/03386/COO.2101.111.5.127333

henden Erwägungen verfügt die Weko:

up AG mittels ihrer Tochtergesellschaft SIX Multider Kreditkarten Visa und MasterCard sowie im Maestro über eine marktbeherrschende Stellung len Missbrauch massgebenden Zeitperiode vom 6 bestand.

Jp AG mittels ihrer Tochtergesellschaft SIX Multiezember 2006 eine unzulassige Verhaltensweise 7 Abs. 2 lit. a KG begangen hat, indem sie sich eren Terminalherstellern als der SIX Card Solutinen die notwendigen Schnittstelleninformationen

Jp AG mittels ihrer Tochtergesellschaft SIX Multiezember 2006 eine unzulassige Verhaltensweise / Abs. 2 lit. b KG begangen hat, indem sie bezügallschaft SIX Card Solutions AG zusammengear-

Jp AG mittels ihrer Tochtergesellschaft SIX Multiezember 2006 eine unzulassige Verhaltensweise 7 Abs. 2 lit. e KG begangen hat, indem sie sich leren Terminalherstellern als der SIX Card Solutinen die notwendigen Schnittstelleninformationen

Jp AG mittels ihrer Tochtergesellschaft SIX Multiezember 2006 eine unzulassige Verhaltensweise 7 Abs. 2 lit. f KG begangen hat, indem sie bezügne Koppelung von Acquiring verbunden mit der yenommen hat.

Ziffer 2—5 beschriebene Verhalten mit einem Be-

CHF 215'650.-- werden der SIX Group AG aufer-

30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Post- 1oben werden. Die Beschwerdeschrift muss die ung mit Angabe der Beweismittel enthalten und Vertreter unterzeichnet sein. Die angefochtene eizulegen.

Sroup AG, SIX Multipay AG und SIX Card Soluti- Jürg Borer und RA David Mamane, Schellenberg 876, 8021 Zürich.

Dr. Rafael Corazza Direktor

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sul diritto d’autore e sui diritti di protezione affini, Art. 1, Art. 2 e Art. 21 — letto nella versione del 1 luglio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2023 e 1 luglio 2025.
  • Legge federale sulla Banca nazionale svizzera, Art. 16 — letto nella versione del 1 gennaio 2009; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2012, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2020, 19 dicembre 2020, 1 agosto 2021 e 1 settembre 2023.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 e Art. 7 — letto nella versione del 1 giugno 2010; l’atto è stato nuovamente consolidato il 23 febbraio 2012, 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.
  • Ordinanza sul diritto d’autore e sui diritti di protezione affini, Art. 17 — letto nella versione del 1 luglio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2014, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2022 e 1 luglio 2025.
  • Ordinanza sugli emolumenti nell’ambito della legge sui cartelli, Art. 4 — letto nella versione del 1 agosto 2006; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013 e 1 gennaio 2025.
  • Ordinanza sulle sanzioni in caso di limitazioni illecite della concorrenza, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 42, Art. 49a, Art. 50, Art. 54f e Art. 59a — letto nella versione del 1 aprile 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013 e 18 febbraio 2021.