WEKO-20110711-47e4b3
Behinderung des Online-Handels: Verfügung vom 11.07.2011
A Sachverhalt
B Verfahren
D Erwagungen
Inhaltsverzeichnis
A.2.1. | Verbot resp. Behinderung von Inte A.2.2.2. Internetnutzung .............c eee A.2.3. | Prokompetitive Effekte des Mediur
C Vorbemerkungen .......uuuusuuueeeeennnnnnen
D.3.1.2.1. Einfluss auf den Wettbewerbsp: D.3.1.4. Fazit .......cenneeeeeeenennsnnnnseensnnnneee nn D.3.2.3. Fazit......ceenneeeeenennnensnnnnneenenenneeee nn D.3.3.2.1. Relevanter Markt... ee
A.2.2. Bedeutung des Verkaufskanals Int A.2.4. Entscheide ausländischer Behörde D.1. Geltungsbereich...............................- D.3.1. Wettbewerbsabrede ....................- D.3.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusamn D.3.1.2.2. Neue Regelungen in der EU un D.3.1.2.3. Schlussfolgerung ....................- D.3.2. Sanktionierbare Wettbewerbsabre D.3.3. Erhebliche Beeinträchtigung des V D.3.3.1. Qualitative Kriterien ......................, D.3.3.1.3. Beschränkung des passiven Ve D.3.3.1.4. Fazit........neeesessssssennnnnnnnennnnnnnnn D.3.3.2.2. Aktuelle und potenzielle Konkur D.3.3.2.3. Fazit......neeessssssssnnnnnnnnennnnnnnnn
A.2. Relevanter Sachverhalt....................- A.2.2.1. Verbreitung des Internet-Zugangs A.2.2.4. Internet als Informationsmedium fi D.3.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer W D.3.1.3. Vertikale Abrede.................: D.3.2.2. Verbot/Beschränkung des Online-I D.3.3.1.1. Preisunterschiede Online-Offlin D.3.3.3. Zwischenergebnis .......................-
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ir Kaufentscheidungen. ................:ccseeeeeeeeeeeeeeeeees NS Internet...............-4ssnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnne nn
[ettbewerbsbeschränkung......................222222...- rameter PreiS............cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees
D.3.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrund D.3.4.1.2. Selektiver Vertrieb................., D.3.4.1.3. Mehraufwand und Sicherheitsül D.3.4.2. Zwischenergebnis .......................- D.3.5. Ergebnis...................eeeeeenn E.1. Inhalt der einvernehmlichen Regelun
E Einvernehmliche Regelungen
F Kosten
G Dispositiv
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
PN .nnnneennnnnnnnenennnnnnnnnennnnnnpennnnnnnnnennnnnrnr nenn JOD .nnnneneennnnssssnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnn nenn
A Sachverhalt
A.1. Gegenstand der Untersucht
1. Im Verlaufe des Jahres 2009 ginge (nachfolgend: Sekretariat) Beschwerden ve ein.’ Diese Vorbringen richteten sich in ers allem das Verbot von Produktverkaufen Ube
2. Die Electrolux AG vertreibt und prod kunden in den Bereichen Küche sowie Was der Schweiz mit den Marken Electrolux, AE tigt derzeit rund 1'000 Mitarbeiter. Die Elec der Electrolux-Gruppe mit Sitz in Stockholm
3. Die V-Zug AG entwickelt, produzie! räume in der Schweiz und beschäftigt rur Tochterunternehmen SIBIR Group AG und ursprünglich nur für die Herstellung von Kül auch auf Küchen- und Waschräume spezi: Waschraumgerate für den industriellen Bere
4. Anlass für die Eröffnung der vorlieg Electrolux AG allen ihren Händlern unter schriftlicher Form den Vertrieb von Elektrog tersagte. Die Electrolux AG begründete die ben an die Händler im Wesentlichen damit, um solche handle, welche im höheren Pri hochstehende Produkte nicht wie Massenv werden könnten, da dies dem Image der I schäfte abträglich sei.
5. Die V-Zug AG hatte vorgängig zur tem mehrfach umgestaltet und dabei ihrer Internethandel einzustellen. Dies wurde ebe litätsprodukte und keine Massenware herst ten Fachhandel vertrieben werden sollten, tungen (Beratung, Produktpräsentation un Image einer guten Marke gehörten. Rund e dahingehend geändert, dass der Verkaufs Mindestkriterien weiterhin beliefert werden den Kriterien stellte sich jedoch heraus, d. stark behindert würde, weil die Mindestvorg
! Dabei handelte es sich um Handler, welche si nen Online-Shop verfügen.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
Ing
n beim Sekretariat der Wettbewerbskommission rschiedener Wiederverkäufer von Elektrogeraten ter Linie gegen die Electrolux AG und hatten vor r das Internet zum Gegenstand.
uziert Haushaltsgeräte für Privat- und Geschäftschepflege und Reinigung. Die Electrolux AG ist in :G und Zanussi am Markt vertreten und beschäftrolux AG ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft
t und vertreibt Geräte für Küchen- und Waschid 1'200 Mitarbeiter. Zur V-Zug AG gehören die die Gehrig Group AG. Die SIBIR Group AG war hiIschränken bekannt, hat sich mittlerweile jedoch alisiert. Die Gehrig Group AG stellt Küchen- und ich her.
enden Untersuchung war der Umstand, dass die Berufung auf ein selektives Vertriebssystem in eraten der Marke Electrolux Uber das Internet un- Einstellung des Online-Handels in ihrem Schreidass es sich bei Produkten der Marke Electrolux issegment anzusiedeln seien und als qualitativ ‚are Uber das Internet angeboten und vertrieben Marke Electrolux und auch dem Ruf der Fachge-
Eröffnung dieser Untersuchung ihr Vertriebssys- | Händlern zunächst schriftlich angekündigt, den nfalls damit begründet, dass die V-Zug AG Quaallen würde und diese daher über den qualifizierzumal die damit verbundenen Zusatzdienstleisd Installation) nach Ansicht der V-Zug AG zum n halbes Jahr später wurde das Vertriebskonzept skanal Internet unter Einhaltung von definierten sollte. Bei näherer Betrachtung der entsprechenass der Online-Handel auch mit diesem System aben kaum erreicht werden konnten.
owohl über ein stationäres Geschäft als auch über ei-
A.2. Relevanter Sachverhalt
A.2.1. Verbot resp. Behinderung von In
6. In casu haben sowohl die Electrolux Restriktionen rund um Internetverkäufe kon ren Händlern mit Schreiben vom Februar 2C Electrolux über das Internet. Zudem hat sic nigen Händler, welche sich nicht an diese \ zu beliefern. Wörtlich heisst es im oben gen
(i) „...Falls Sie eine Homepage betreibeı Produkte* der Marke Electrolux mehr ti
(ii) „...Internetshops wird untersagt, ab de über das Internet zu verkaufen...“
7. Die V-Zug AG hat demgegenüber p den Verkaufskanal Internet nicht mehr zu b mit Schreiben vom 27. Mai 2010 die Einft (selektives Vertriebssystem). Im Rahmen ( rung mit Geräten der Marke ZUG im Wied mit einem Punktesystem (dabei sind maxim von der V-Zug AG nur solche Händler belie Punktevergabe sollte nach folgenden von c tung, Präsentation und Montageservice. Di dass es Online-Händlern fast nicht méglic! Und dies, obwohl die V-Zug AG das Sekre den Verkaufskanal Internet weiterhin beliefe
A.2.2. Bedeutung des Verkaufskanals |
A.2.2.1. Verbreitung des Internet-Zugang
8. Gemäss aktuellen Zahlen des Bund zugängen zunächst einmal festhalten, das hend erschlossen sind: Im Jahre 2009 vert Internetzugang.” Damit liegt die Schweiz üb gen ist in den letzten zehn Jahren die Ar schlüssen: Während im Jahr 2000 DSL-An zember 2009 bereits 70%. Weitere 28% de: nationalen Vergleich liegt die Schweiz dam zählt diesbezüglich zu den führenden Natic Schweizer Privathaushalte flächendeckenc demzufolge sehr gut an das Medium Interne
BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Indikatoren zur Int http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/indexftl 01.html (13.4.2011).
BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Informationsgesel Hochgeschwindigkeitsinternet, 2010, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/t 01.html (13.4.2011).
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ternetverkäufen
AG wie auch die V-Zug AG allen ihren Händlern imuniziert: Die Electrolux AG untersagte allen ih- 09 (act. 1) den Verkauf von Produkten der Marke nN die Electrolux AG das Recht vorbehalten, dieje- /orgabe halten, in letzter Konsequenz nicht mehr annten Schreiben an die Handler:
1, bitten wir Sie, diese anzupassen, damit keine yer das Internet bestellt werden können...“ sowie
m 1. März 2009 Produkte* der Marke Electrolux
er Ende des Jahres 2009 zunächst angekündigt, eliefern (act. 113), hat dann aber ihren Händlern Ihrung einer neuen Vertriebspolitik kommuniziert lieses Systems wurden Kriterien für die Beliefeerverkauf aufgestellt und — je nach Wichtigkeit — al 140 Punkte zu erreichen) bewertet. Es werden fert, welche mindestens 70 Punkte erreichen. Die ler V-Zug AG definierten Kriterien erfolgen: Bera- e nähere Betrachtung der Kriterien zeigt jedoch, nN ist, die vorgeschriebenen Kriterien zu erfüllen. tariat gegenüber explizit darauf hingewiesen hat, rn zu wollen (act. 126).
nternet
s in der Schweiz
asamtes für Statistik lässt sich bezüglich Internet- 5 die privaten Haushalte in der Schweiz weitgeügten 85% der Schweizer Haushalte über einen er dem Durchschnitt in der EU. Rasant angestie- ızahl Abonnenten von Hochgeschwindigkeitsanschlüsse rund 7% ausmachten, waren es im Der Zugänge laufen über ein Kabelmodem. Im interit über dem Durchschnitt der OECD-Länder und ynen.? Somit kann festgehalten werden, dass die | über (schnelle) Internetzugänge verfügen und st angeschlossen sind.
ormationsgesellschaft Schweiz, 2010,
Ischaft — Indikatoren, Haushalte und Bevölkerung —
A.2.2.2. Internetnutzung
9. Dem Bundesamt für Statistik zufolg denziell zu: Von Oktober 2009 bis März 201 in den vergangenen sechs Monaten minde ten Zeitraum 74,5% der Befragten angaber zu nutzen. Das Bundesamt für Statistik fol täglichen Medium entwickelt habe.”
A.2.2.3. Internet als Verkaufskanal
10. Am Beispiel des Bereiches Elektror nisse in den vergangenen Jahrzehnten sta viel häufiger dazu, Produkte online einzuk schungsinstitut GfK Switzerland bestätigt,
Heimelektronik-Produkten in der Schweiz in Anteil am Heimelektronikmarkt habe sich \ Online-Vergleichsdienst www.comparis.ch
2009 ein Wachstum des Online-Handels i kaufen heute vier von fünf Schweizer Intern
11. Diese Tendenz wird auch durch die Internetnutzung 2009“ des Lehrstuhls Gott gement der Universität St. Gallen bestatic Konsumenten alleine im Jahr 2008 Produkt was einer Steigerung von über 38% in zwei gemäss der Studie der Anteil Online-Käufeı stiegen.®
A.2.2.4. Internet als Informationsmedium
12. Das dem Institut fur Handelsforscl Commerce-Center hat in jüngster Vergar Channel-Verhalten der Konsumenten“ publ und mehr zum zentralen Informationsmedi kenntnisse dieser Studie sind die folgenden
BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Informationsgesel Internetnutzung, 2010, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/tl Entsprechendes hat die WEKO bereits bei de gehalten und dabei festgestellt, dass die Um: stark angestiegen sind (RPW 2008/3, 475 ff., GFK/VERBAND DES SCHWEIZERISCHEN VERSAN 2009, 2010.
Siehe http://www.presseportal.ch/de/meldunc ® Siehe (13.4.2011).
SEBASTIAN VAN BAAL/KAI HUDETZ, Das Multi-C delsforschung an der Universität zu Köln, 20(
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
e nimmt die Nutzung des Mediums Internet ten- 0 gaben 82,1% der Bevölkerung an, das Internet stens einmal benutzt zu haben, wobei im besag- , das Internet täglich oder mehrmals wöchentlich yert daraus, dass sich das Internet zu einem allik lässt sich zeigen, dass sich die Marktverhältrk gewandelt haben: Konsumenten neigen heute aufen.? Diese Tendenz wird durch das Marktforgemäss welchem der Online-Handel bspw. bei den letzten drei Jahren stark gewachsen ist. Der on 8,1 auf 15,3% nahezu verdoppelt.° Auch der bestätigt diesen Trend und stellte für das Jahr m zweistelligen Bereich fest.” Comparis zufolge etnutzern online ein.
Langzeitstudie „Der Schweizer Online-Handel — lieb Duttweiler für internationales Handelsmanajt. Dieser Studie zufolge kauften die Schweizer e im Wert von 5,87 Mrd. Franken via Internet ein, Jahren entspricht. In den letzten zehn Jahren ist in der Schweiz insgesamt von 30% auf 84% gefür Kaufentscheidungen
nung an der Universität Köln angegliederte Egenheit eine Studie mit dem Titel „Das Multiiziert.” Danach entwickelt sich das Internet mehr um für Kaufentscheidungen. Die wichtigsten Er-
Ischaft - Indikatoren, Haushalte und Bevölkerung — r Prüfung des Zusammenschlusses Coop/Fust festsätze, welche mit dem Internethandel erzielt wurden,
Coop/Fust). IDHANDELS, Der Schweizer Online- und Versandhandel
/100598686/ (13.4.2010).
hannel-Verhalten der Konsumenten, Institut für Han- )8.
e Bei einem Viertel aller Käufe im sta in Online-Shops informiert.
e Insbesondere bei Käufen von Produ und Haushalt in stationären Gesché Shops eingeholt.
13. Laut der Studie sei der sog. Mehrk: ständlichkeit geworden. Das Internet habe s gefunden, auch wenn schliesslich nicht onli rungen kam auch eine gross angelegte Si Haushaltsgeraten:*°
e Die Mehrheit der befragten Konsum tionsquelle für die Bedürfnisabklärun
e Uber 80% der befragten Konsume: Haushaltsgeräten Online-Vergleiche
14. Auch aus einer Erhebung des Bund (i) das Internet vor allem zu Informationszv Teil der privaten Haushalte das Internet fur |
15. Die Betrachtung vorstehender Erker zentrales Informationsmedium bei Kaufents regelmässig genutzt wird.
A.2.3. Prokompetitive Effekte des Medi
16. Notorisch ist, dass das Medium Inte hat, d.h. den Konsumenten bei der Suche n tert und (ii) die dafür aufzuwendende Zeit re Dies kann anhand eines Beispiels aufgezei rowellengerät zu kaufen und verfügt — aus: steller — über keine produktspezifischen Ker verfügbaren Modelle und deren Preise zu ı fen: Er könnte verschiedene Fachgeschäfte gen oder er informiert sich diesbezüglich se auf der Hand: Der Konsument kann sich
über die Marktstruktur, die angebotenen Pı genüber bestehen bei der erstskizzierten \ ment einen deutlich grösseren Zeitaufwand Regel lediglich eine beschränkte Anzahl Pre
17. Insbesondere bietet das Internet c Mausklicks - beispielsweise über V www.toppreise.ch — die Anbieter und Prei Dies verschafft einem Konsumenten die ei
(13.4.2011). www.pricegrabber.com ist einer USA.
BUNDESAMT FÜR STATISTIK, Informationsgesel Internetnutzung, 2010, http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/indexftl
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
tionären Handel haben sich Internetnutzer vorab
ikten aus den Bereichen Unterhaltungselektronik iftsstellen werden vorab Informationen in Onlineanal-Einkauf für die Konsumenten zur Selbstverseinen festen Platz im Kaufentscheidungsprozess ne gekauft werde. Zu den gleichen Schlussfolgeudie aus den USA im Bereich von Möbeln und
enten identifizieren Webseiten als Hauptinformag im Bereich Möbel und Haushaltsgeräte.
iten gaben an, vor dem Kauf von Möbeln oder zu tätigen.
esamtes für Statistik lässt sich entnehmen, dass vecken verwendet wird und (ii) auch ein grosser Preisvergleiche verwendet.'"
ıntnisse führt zum Schluss, dass das Internet ein cheidungen geworden ist und von Internetnutzern
ums Internet
‘net die Transparenz für die Konsumenten erhöht ach einem Produkt (i) diese grundsätzlich erleichsduziert (vgl. dazu ausführlich Rz 92 ff. hiernach). gt werden: Ein Konsument beabsichtigt, ein Mikser über den Namen einiger (renommierter) Herintnisse. Um sich ein Bild über die verschiedenen nachen, stehen ihm grundsätzlich zwei Wege of- > aufsuchen und sich dort entsprechend erkundiber im Internet. Die Vorteile des Internets liegen innert kurzer Zeit einen umfassenden Überblick odukte sowie deren Preise verschaffen. Demge- Vorgehensweise die Nachteile, dass der Konsuin Kauf nehmen muss und darüber hinaus in der dukte miteinander vergleichen kann.
len Konsumenten die Möglichkeit, mit wenigen ergleichsportale wie www.comparis.ch oder se eines Produktes miteinander zu vergleichen. nfache und übersichtliche Möglichkeit, sich über
der führenden Online-Einkaufsvergleichsdienste der
Ischaft - Indikatoren, Haushalte und Bevölkerung —
das Preisniveau eines Produktes zu informi sen Aufwand einzusehen und zu vergleiche
18. Dies hat — branchenunabhängig — erhöhte Transparenz wiederum führt dazu, ser über die im Markt angebotenen Preise für die Anbieter erhöht.'” Dies gilt insbesor Markt aktiv sind (vgl. ausführlich hinten, Rz
A.2.A. Entscheide ausländischer Behör
19. Auch in der europäischen Union ist verschiedener Hinsicht zu Diskussionen / werbsrechtlichen Bedeutung von Behinderu zwei jüngere Entscheide sowohl der deutsc hörden hingewiesen. Die wesentlichen Erw gend zur Information kurz wiedergegeben. I noch ergingen, bevor die revidierte Vertik: Kraft getreten ist.
20. Das Bundeskartellamt hatte folgenc Kontaktlinsen, Kontaktlinsen-Pflegemitteln | ternehmen verlangte im Zeitraum von 2005 stellung eine schriftliche Einverständniserkli sen einer bestimmten Marke nicht im Inte händlerin mit gewissen Abnehmern sog. „. satz enthielten, dass der jeweilige Abnehm ben werde. In seiner Begründung kam das |
e Das Einfordern schriftlicher Einver: Jahreskonditionen, mit denen Kunde taktlinsen nicht im Internet zu vertr EGV*®). Es handelt sich um eine Ve Wettbewerbs auf der Ebene des Eir bezweckt und bewirkt.
e Eine Freistellung nach 8 2 GWB i.V in Betracht. Die Beschränkung des gemäss Art. 4 b) bzw. Art. 4 c) Vertfertigung liegt nicht vor. Insbesonde zur Sicherstellung eines richtigen C Träger von den in Frage stehender sundheit der Konsumenten ernsthaf netere Mittel als ein Komplettverbot
1? vgl. auch XAVIER VIVES, Information sharing:
dish Competition Authority (Hrsg.), The Pros 13 Verordnung Nr. 330/2010 der Europäischen | satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise d Vereinbarungen und abgestimmten Verhalter '* BKartA, Beschluss vom 25.9.2009, B 3 - 12: 5 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen. 16 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gen
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
eren und die Angebote von Anbietern ohne grosn.
transparentere Marktverhältnisse zur Folge. Die dass Konsumenten und Produktanbieter viel besetc. informiert sind, was den Wettbewerbsdruck dere, wenn speziell preiskompetitive Anbieter im 84 ff.).
den
- der Online-Handel ein aktuelles Thema, das in \nlass gibt. Im Zusammenhang mit der wettbengen des Online-Handels sei an dieser Stelle auf hen wie auch der französischen Wettbewerbsbeägungen der beiden Entscheide werden nachfol- =S ist zu beachten, dass diese beiden Entscheide al-GVO"* (nachfolgend: Vert-GVO) in der EU in
len Fall zu beurteilen:'* Ein im Grosshandel mit ind optischen Erzeugnissen aller Art tätiges Unbis 2006 von seinen Abnehmern bei der Erstbeärung, in der sich diese verpflichteten, Kontaktlinrnet zu vertreiben. Daneben schloss die Gross- Jahreskonditionen“ ab, welche ebenfalls den Zuar besagte Kontaktlinsen nicht im Internet vertrei- 3undeskartellamt zu folgenden Schlüssen:
standniserklarungen bzw. die Vereinbarung von 2n sich verpflichten, die in Frage stehenden Koneiben, verstösst gegen § 1 GWB” (und Art. 81 reinbarung, die eine spürbare Beschränkung des izelhandels mit Kontaktlinsen der Grosshändlerin
. mit den Vorschriften der Vert-GVO kommt nicht _Internethandels stellt eine Kernbeschrankung GVO dar. Eine ausnahmsweise sachliche Rechtre ist der Ausschluss des Internethandels nicht sebrauchs oder zum Schutz der Gesundheit der 1 Kontaktlinsen erforderlich. Wollte man die Get schützen, gäbe es mildere und zugleich geeigdes Internethandels.
economics and antitrust, in: Konkurrensverket — Sweand Cons of Information Sharing, 2006, 94. <ommission über die Anwendung von Artikel 101 Aber Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen isweisen (2010/C130/01).
/08 — Kontaktlinsen.
1einschaft.
e Nach Auffassung der Beschlussabte nen besonders kompetitiven Vertrie um so einem allgemeinen Preisverf: teresse der stationären Augenoptik: gesetzt sehen, dient zum anderen a ge der Grosshändlerin.
e Eine Freistellung sei auch unter den 50 hinten) gerade nicht möglich, zı cherbeteiligung i.S. des 8 2 Abs. 2 ( te, wenn alle Konsumenten gezwun onären Handel) zu bezahlen, die sie
21. Der französische Conseil de la Con gelagerten Fall in Sachen Vertrieb von K Verfahrens war die Pierre Fabre Dermo-Co verschiedener Kosmetika und Körperpfleg rungen, die PFDC für die Marken Avene, | eine Klausel, nach der sämtliche Verkäufe lomierten Pharmazeuten erfolgen müssen, ' das Internet ausgeschlossen werden. Im C de la concurrence im Anschluss an eine | von PFDC dadurch, dass sie de facto säm werbswidrige Vereinbarungen darstellten,
Commerce (Handelsgesetzbuch) als auch c Conseil war der Ansicht, dass PFDC die
händler einschränke und die Auswahl der \ einem Verbot des aktiven und passiven V das Verbot des Internetverkaufs zwangslat und eine Kernbeschränkung darstelle, de! könne. Auch eine Einzelfreistellung nach A rung nicht zugutekommen, da PFDC nicht schränkung den wirtschaftlichen Fortschritt Entscheidung vor der Cour d’appel de Pari hof der Europäischen Union (Rechtssache ( absolute Verbot von Verkäufen über das Int in Form einer „Kernbeschränkung“ darstelle penfreistellung oder eine Einzelfreistellung Das Vorabentscheidungsersuchen ist derze anwalts ergingen am 3. März 2011°®, so da: nen ist.
B Verfahren
22. Gestützt auf die vorstehende Si 14. September 2009 eine Vorabklärung nac Electrolux AG erfolgte gleichentags (act. |
17 Decision du Conseil de la Concurrence n° 08
ses en ceuvre dans le secteur de la distributic vendus sur conseils pharmaceutiques.
8 Siehe http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.c
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
silung geht es darum, mit dem Internethandel ei- »bskanal möglichst weitgehend einzuschränken, ill vorzubeugen. Dies geschieht zum einen im Inar, die sich von den Internetpreisen unter Druck ber auch der Sicherung der eigenen Gewinnmar-
1 Gesichtspunkt des Schutzes vor Freeriding (vgl. ımal es bereits an der angemessenen Verbrau- SWB bzw. Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag fehlen dürfgen werden, für eine Leistung (Beratung im statiu.U. gar nicht wollen.
currence entschied im Jahre 2008 einen ähnlich osmetik- und Hygieneprodukten.*’ Partei dieses smetique (nachfolgend: PFDC), eine Herstellerin eprodukte. Die französischen Vertriebsvereinba- <lorane, Galénic und Ducray schloss, beinhalten in Räumlichkeitenund in Anwesenheit eines dipwodurch de facto sämtliche Verkaufsformen über )ktober 2008 entschied der französische Conseil Jntersuchung, dass die Vertriebsvereinbarungen tliche Internetverkäufe verbieten würden, wettbedie sowohl gegen den französischen Code de jegen das EU-Wettbewerbsrecht verstiessen. Der geschäftliche Handlungsfreiheit seiner Vertrags- /erbraucher reduziere, und stellte fest, dass dies erkaufs gleichkomme. Er entschied daher, dass ıfig bezwecke, den Wettbewerb zu beschränken r eine Gruppenfreistellung nicht zugutekommen rt. 81 Abs. 3 EGV könne der Vertriebsvereinbanachgewiesen habe, dass die Wettbewerbsbefördere und unerlässlich sei. PFDC focht diese s (Berufungsgericht Paris) an, die dem Gerichts- ~-439/09) die Frage stellt, ob das allgemeine und ernet eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung > und ob einer solchen Vereinbarung eine Grupnach Art. 81 Abs. 3 EGV zugutekommen könne. it noch hängig, die Schlussanträge des General- $s wohl in naher Zukunft mit einem Urteil zu rechachverhaltslage eröffnete das Sekretariat am h Art. 26 KG, die entsprechende Mitteilung an die 2). Die Vorabklärung hatte zunächst einzig das
-D-25 du 29 octobre 2008 relative a des pratiques miyn de produits cosmetiques et d’hygiéne corporelle
Vorgehen der Electrolux AG zum Gegenste onen zur Vorgehensweise der V-Zug AG ar klären, ob die neue Vertriebspolitik der Ele beanstanden ist resp. ob entsprechende Ar re der Frage nachgegangen, wie das gene von Produkten der Marke Electrolux aus we
23. Am 23. September 2009 wurde ein 5) und mit Schreiben vom 5. Oktober 200! (act. 6-14). Die entsprechenden Antworte! dem 10. Dezember 2009 beim Sekretariat e
24. Am 9. Oktober 2009 verschickte da der ganzen Schweiz, welche Produkte der | 19; 33). Bei den befragten Unternehmen h haltsgeräten, welche im rein stationären Handel oder nur im Online-Handel tätig sinc sind im Bereich des Verkaufs, der Installatic Viele bieten zudem Beratungsdienstleistung lich die gleichen Arbeiten, jedoch in der Ri einer Küche. Die Antworten der befre 12. Oktober 2009 und dem 13. Januar 201( 117; 119; 121; 122).
25. Das Sekretariat holte zusatzliche Ir der Vorabklarung ergaben sich Anhaltspun kung seitens der V-Zug AG:
e Im Rahmen der Befragungen durch da mit, dass sie ein selektives Vertriebss der «WEKO-Definition» entspreche (ac
e Die V-Zug AG teilte dem Sekretariat n sie per Anfang des Jahres 2010 den (act. 113).
e Das Sekretariat antwortete daraufhin m kündigte Nichtbelieferung des Onlineproblematisch sein könnte und dass es triebssystem den Anforderungen der E über die wettbewerbsrechtliche Beha chung, VertBek) genüge und dass de laufende Vorabklärungsverfahren integ!
e Schliesslich orientierte die V-Zug AG ( darüber, dass sie ein neues selektives nem Punktevergabesystem basiere (ac
26. Die Ergebnisse der Auswertung sé haltspunkte zu Tage, welche auf eine unz und demzufolge die Eröffnung einer Unter Diese Schlussfolgerung bezieht sich sowol dasjenige der V-Zug AG.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ind, da erst im Laufe der Vorabklärung Informatiis Licht kamen. Die Vorabklärung sollte die Frage :ctrolux AG aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu ıhaltspunkte vorliegen. Dabei wurde insbesonderelle Verbot des Online-Handels für den Vertrieb ttbewerbsrechtlicher Sicht zu beurteilen ist.
Fragebogen an die Electrolux AG versandt (act. 9 wurden neun Konkurrenzunternehmen befragt 1 gingen zwischen dem 2. November 2009 und in (act. 31; 35; 37; 39; 48; 52; 56; 94; 108).
s Sekretariat zudem Fragebögen an Händler in Varke Electrolux im Sortiment führen (act. 15; 16; andelt es sich einerseits um Anbieter von Haus- Fachhandel, im stationären Fach- und Online- 1 und andererseits um Küchenbauer. Die Händler yn und der Reparatur von Haushaltsgeräten tätig. jen an. Die Küchenbauer übernehmen grundsätzegel im Zusammenhang mit der Gesamtplanung gten Marktteilnehmer gingen zwischen dem ) beim Sekretariat ein (act. 17; 18; 20-25; 28; 29; 57; 86-93; 95-99; 103; 105-107; 109-112; 115;
formationen ein und analysierte diese. Im Zuge kte auf eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän-
5 Sekretariat teilte die V-Zug AG dem Sekretariat ystem eingeführt habe, dies jedoch nicht genau . 31).
it Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit, dass Online-Handelskanal nicht mehr beliefern werde
it Schreiben vom 7. Januar 2010, dass die ange- Handelskanals aus wettbewerbsrechtlicher Sicht fraglich sei, ob das beschriebene selektive Ver- 3ekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2010 ndlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmashalb die angekündigte Verhaltensweise in das ‘iert werde (act. 120).
Jas Sekretariat mit Schreiben vom 27. Mai 2010 Vertriebssystem eingeführt habe, welches auf eit. 126; vgl. dazu Rz 7 hiervor).
imtlicher Daten und Informationen förderte Anulässige Wettbewerbsbeschränkung hindeuteten suchung im Sinne von Art. 27 KG nahe legten. ıl auf das Verhalten der Electrolux AG als auch
27. Am 22. Juli 2010 stellte das Sekre des Schlussberichtes der Vorabklärung sov ihr eine Frist an, zum Executive Summary ! antworten (act. 138). Die entsprechende E 2010 beim Sekretariat ein (act. 146). Der Schreiben vom 18. August 2010 zugesanı September 2010 ein (act. 147).
28. Am 15. September 2010 eröffnete | glied des Präsidiums der WEKO die vorlieg Pilotcharakters der sich stellenden wettbe nehmen signalisierten unverzüglich ihre g einvernehmlichen Regelung. Das Eröffnung Zug AG gleichentags zugestellt (act. 148; | desblatt erfolgte am 19. Oktober 2010.
29. Mit Schreiben vom 22. Oktober 201 terbreitete das Sekretariat der Electrolux A einvernehmliche Regelung i.S.v. Art. 29 Ab Eingaben der Parteien gingen - innert erstr lux AG; act. 157) resp. am 19. Januar 2011 Berücksichtigung der Bemerkungen der El vernehmlichen Regelung, stellte das Sekre am 2. Februar 2011 einen überarbeiteten Eı 159; act. 169).
30. Nach neuerlicher Möglichkeit zur S chen teilten die Electrolux AG und die V-Zu bereit seien, die einvernehmlichen Regelun
31. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 stell Antrag zur Stellungnahme zu (act. 176 unc elektronisches Aktenverzeichnis (inkl. Akteı rigen Passwörter (act. 179, act. 182, act. 1{ tariat die Parteien auf, ihm die unterzeichne
32. Die Stellungnahmen der Parteien z! streckter Fristen — am 23. Juni 2011 ein (ac hin, dass sie die einvernehmlichen Regelun retariat nahm mit den Parteien darauf hi schliesslich gewisse Passagen des Antrag: reichten die Parteien die unterzeichneten (act. 199 und act. 200).
C Vorbemerkungen
33. In Bezug auf das vorliegende Verf: Sowohl die Electrolux AG als auch die V-Z gen des Online-Handels ihren Wiederverkä rauf intervenierten die Wettbewerbsbehörd und die V-Zug AG ihre Vorhaben einstweile de Unternehmen dem Sekretariat gegenube tersuchung ihre grundsätzliche Bereitschat lung. Aus diesen Gründen verzichteten di chung auch gegen die Wiederverkäufer zu €
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
lariat der Electrolux AG ein Executive Summary vie einen Katalog mit Zusatzfragen zu und setzte Stellung zu nehmen und die Zusatzfragen zu beingabe der Electrolux AG ging am 6. September
V-Zug AG wurde das Executive Summary mit It (act. 143), deren Stellungnahme ging am 10.
Jas Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitende Untersuchung. Dies u.a. auch aufgrund des werbsrechtlich relevanten Fragen. Beide Unterrundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer sschreiben wurde der Electrolux AG sowie der Vact. 149). Die Publikation im SHAB und im Bun-
) (act. 154) bzw. 7. Dezember 2010 (act. 160) un-
G bzw. der V-Zug AG einen Vorschlag für eine
s. 1 KG zur Stellungnahme. Die entsprechenden eckter Fristen - am 15. November 2010 (Electro- (V-Zug AG; act. 167) beim Sekretariat ein. Unter ctrolux AG und V-Zug AG zum Entwurf der eintariat den Parteien am 26. November 2010 resp. ntwurf für eine einvernehmliche Regelung zu (act.
tellungnahmen (act. 161, act. 170) und Gespräg AG dem Sekretariat mit, dass sie grundsätzlich Jen zu unterschreiben.
te das Sekretariat den Parteien den vorliegenden | act. 177) und übermittelte am 11. Mai 2011 ein istticke) sowie mit separater Post die dazugehö- 30 und act. 181). Gleichzeitig forderte das Sekreten einvernehmlichen Regelungen einzureichen.
um Antrag des Sekretariates gingen - innert erst. 190 und act. 192). Die Parteien wiesen darauf gen noch nicht unterzeichnen könnten. Das Sekn noch einmal Verhandlungen auf und passte ; an (act. 195 und act. 197). Im Anschluss daran Exemplare der einvernehmlichen Regelung ein
ihren gilt es einleitend Folgendes zu erwähnen: ug AG haben das Verbot bzw. die Beschränkunufern in schriftlicher Form angekündigt. Kurz daen und infolgedessen setzten die Electrolux AG ın nicht vollständig um. Zudem signalisierten beiar bereits vor der Eröffnung der vorliegenden Unt zum Abschluss einer einvernehmlichen Rege- e Wettbewerbsbehörden darauf, diese Untersuröffnen.
34. Aufgrund des Voranstehenden wiro Annahme analysiert, dass ein Verbot bzw. wurde. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil Wettbewerbsbehörden das Verbot bzw. di kündigten Umfang umgesetzt worden wäre hang mit Beschränkungen des Online-Verk wissen Grad begegnet werden kann und vorhanden ist. In diesem Lichte und der be: Indikativ gehalten.
35. Die folgenden Erlasse bzw. Entsch gung berücksichtigt: Die revidierte VertBek resp. Rz 59 hiernach) und die entsprechen Vergangenheit im europäischen Raum erg die Behinderung des Online-Handels (sieh: päischen Erlasse und Entscheide rechtfe schweizerischen Gesetzgebers, die Rechtsl europäischen Recht anzugleichen.” Dies Wettbewerbsbeschränkungen. Diesbezügli Art. 5 Abs. 4 KG der Schweiz ermöglichen vergleichbare Politik wie die europäische K sich das schweizerische Recht nach jenem insbesondere dadurch ermöglicht wird, das: folgen.”® Mit dieser neuen Bestimmung wol absprachen über Wiederverkaufspreise unt ropäischen Union in Zukunft strenger behan
D Erwägungen
D.1. Geltungsbereich
36. Das Kartellgesetz gilt für Unternehm tell- oder andere Wettbewerbsabreden treff menszusammenschlüssen beteiligen (Art. sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gu unabhängig von ihrer Rechts- oder Organis:
Leitlinien der Europäischen Kommission für \
Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz übe (Kartellgesetz, KG) vom 23. November 1994,
Deiss: „La nouvelle proposition qui est main une présomption d'illicéité pour les accords tout en étant soutenable du point de vue de nomique. Elle permet de mener une politigqı Amtliches Bulletin der Bundesversammlung (
Antrag Triponez: „Ich schlage daher die ober Ergänzung zum Mehrheitsantrag vor. Mit die auf der Linie des EG-Rechtes.“, AB 2002 N 1 Schiesser, das Gutachten von Prof. Carl Bau Bührer: „Nicht nur die Europäische Union, sı dazu beitragen, dass dort, wo Preis- und Gi Zukunft als Missbrauchstatbestand erfasst wi
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
| in den Erwägungen der Sachverhalt unter der Behinderungen von Internetverkäufen umgesetzt erstens ohne eine umgehende Intervention der e Behinderungen des Online-Handels im angenn; und zweitens, weil damit der im Zusammenaufs herrschenden Unsicherheit bis zu einem gedafür ein entsprechendes Informationsbedürfnis sseren Lesbarkeit halber sind die Erwägungen im
eide wurden bei der Ausarbeitung dieser Verfü- , die jüngst revidierte Vertikal-GVO (siehe Fn 13 den Leitlinien!” sowie verschiedende, in jüngerer angene Urteile betreffend den Ausschluss resp. > Rz 19 hiervor). Die Berücksichtigung der eurortigt sich insbesondere durch den Willen des age im Bereich von Wettbewerbsverstössen dem gilt insbesondere für den Bereich der vertikalen ch gilt es zu unterstreichen, dass der neue sollte, im Bereich der Vertikalabsprachen eine ommission zu verfolgen.” Die Absicht war, dass der europäischen Union ausrichten sollte,” was > die beiden Rechtsordnungen ähnliche Ziele ver- Ite die Schweiz darauf hinweisen, dass Vertikal- 1 Marktabschottungen nach dem Vorbild der eudelt werden.”
en des privaten und öffentlichen Rechts, die Karen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterneh- 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten hierbei tern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, ationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG).
ertikale Beschränkungen (2010/C130/01). »r Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrankungen BBI 1995 I, 468, 471.
tenant faite par la majorité de la Commission prévoit verticaux qui, a notre sens, va aussi loin que possible la politique de la concurrence et du point de vue école analogue a celle de la Commission europ&enne.“, AB) 2003 S 331.
| erwähnte Überarbeitung des Minderheitsantrages als ser Ergänzung läge unser Kartellgesetz im Ergebnis 434.
denbacher zitierend, AB 2003 S 331.
ondern auch wir müssen - mit diesem neuen Artikel! - ebietsabsprachen den Wettbewerb behindern, dies in rd.“ AB 2002 N 1293.
37. Bei der Electrolux AG, der V-Zug A‘ es sich um Unternehmen im Sinne von Art.
D.2. Vorbehaltene Vorschriften
38. Dem KG sind Vorschriften vorbeha oder Leistungen Wettbewerb nicht zulasse Markt- oder Preisordnung begründen und si fentlicher Aufgaben mit besonderen Recht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkt gebung über das geistige Eigentum ergebeı
39. In den hier zu beurteilenden Markter zulassen. Von den Parteien wurden auch ke
D.3. Unzulässige Wettbewerbsal
40. Abreden, die den Wettbewerb auf ei erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseit lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
D.3.1. Wettbewerbsabrede
41. Als Wettbewerbsabreden gelten re einbarungen sowie aufeinander abgestimn oder verschiedener Marktstufen, die eine | wirken (Art. 4 Abs. 1 KG; vgl. die Ziffern 1 u
42. Eine Wettbewerbsabrede definiert s a) ein bewusstes und gewolltes Zusammeı men und b) die Abrede bezweckt oder bewi
D.3.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusam
43. Für die Anwendung von Art. 4 Abs. chen oder tatsächlichen Form sich das bev sen äussert noch ob sich dieses rechtlich d oder mehrere wirtschaftlich voneinander ut halten ist jedoch bereits an dieser Stelle, d ist, welcher Abredetyp (rechtlich erzwingbaı einander abgestimmte Verhaltensweise) vc bewirkte Beschränkung der unternehmeris Rolle, ob die Beschränkung der unterne Zweck der Vereinbarung zwischen den bete licherweise unbeabsichtigte Wirkung aus eit
?5 THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basle
Art. 4 Abs. 1 KG N 81.
Vgl. JURG BORER, Kartellgesetz, 2005, Art. 4 Vgl. zum Ganzen BORER (Fn 26), Art. 4 KG N KGN 71.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
> sowie den von ihr belieferten Händlern handelt
Iten, die auf einem Markt für bestimmte Waren n, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche che, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öfen ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht Ingen, die sich ausschliesslich aus der Gesetz- 1 (Art. 3 Abs. 2 KG).
1 gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht ine solchen geltend gemacht.
oreden
nem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfergung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzushtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Verite Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bend 8 VertBek).
ich daher durch folgende Tatbestandselemente: wirken der an der Abrede beteiligten Unternehrkt eine Wettbewerbsbeschrankung.
imenwirken
1 KG ist es weder von Belang, in welcher rechtlivusste und gewollte Zusammenwirken nach ausurchsetzen lasst. Entscheidend ist nur, dass zwei 1abhängige Unternehmen kooperieren.”° Festzuass es fur die Begriffsbestimmung nicht relevant e oder nicht erzwingbare Vereinbarung oder aufliegt, sondern einzig die damit bezweckte oder chen Handlungsfreiheit.”° Dabei spielt es keine hmerischen Entscheidautonomie ausdrücklicher iiligten Unternehmen ist oder sich bloss als mögler rechtlich relevanten Abrede ergibt.”
r Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert, 2010,
| 3 ff.; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 25) Art. 4 Abs. 1
44. Fur die Beurteilung der Frage, ob in gen, konzentrieren sich die nachstehender ternetverkäufen, weil das generelle Verbot Internetverkäufen zu betrachten ist. Die na sätzlich auch für mildere Formen vonr Besc
45. Prima facie handelt es sich bei der / ten, um eine einseitige Massnahme und es dungsbereich von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst | den Begriff der Vereinbarungen im Sinne dungswirkung entfalten. Aus vertragsrechtli nahmen durch eine stillschweigende Anna wandelt werden. Dabei vermag unter Umsti aufgedrucktes Verbot des Wiederverkaufes
46. Es gilt daher zunächst einmal zu pr verkäufen auf die Händler auswirkt. Dafür | schriftlich befragt.”
e Reine Online-Händler, welche kein stat te ausschliesslich über einen Online-Sr
e Gemischte Händler, welche ein statioı dukte über einen Online-Shop verkaufe
e Rein stationäre Fachhändler, die Prod kaufen und keinen Online-Shop betreib
47. Den befragten Händlern wurden vers Allgemeinen und das generelle Verbot vc Auswertung der verwertbaren Antworten er,
e Von den reinen Online-Handlern und dass der Verkauf von Produkten über dem ausgesprochenen resp. angekünd
e Von den gemischten Händlern gab die stellt zu haben bzw. einstellen zu müss
e Die grosse Mehrheit der stationären FH sich das Verbot von Internetverkäufen darauf zurückzuführen, dass sie vom g betroffen sind, dieses aber überwiegen Rz 51 ff. und 96).
48. Die Analyse der Antworten der befra (einseitig kommunizierten) generellen Verb« rie variieren und sich wie folgt zusammenfa:
e Reine Online-Händler haben gar keine einhalten wollen oder nicht, denn sie wi
28 \/gl. BORER (Fn 26), Art. 4 KG N 9; BSK KG-I ” Die Befragung erfolgte im Rahmen der Vorak tensweise der Electrolux AG im Vordergrund können jedoch grundsätzlich auf das Verhalt
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
. concreto Abreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG vorlie- | Ausführungen auf das generelle Verbot von Inals eine qualifizierte Form der Behinderung von chfolgenden Ausführungen gelten jedoch grundhränkungen des Online-Handels.
\nkündigung, Internetverkäufe generell zu verbiestellt sich daher die Frage, ob diese vom Anwenwird. Einseitige Massnahmen können dann unter von Art. 4 Abs. 1 KG fallen, wenn sie eine Bincher Sicht ist zu beachten, dass einseitige Masshme in ein zweiseitiges Rechtsverhaltnis umgeanden bereits ein auf einem Rechnungsformular zu genügen.”®
üfen, wie sich das generelle Verbot von Internetvat das Sekretariat drei Kategorien von Händlern
jonäres Fachgeschäft betreiben, sondern Produkop verkaufen.
1äres Fachgeschäft führen und gleichzeitig Pron.
ukte ausschliesslich in ihrem Fachgeschäft veren.
schiedene Fragen rund um die Verkaufskanäle im yn Internetverkäufen im Speziellen gestellt. Die yab folgendes Bild:
den gemischten Handlern gab die Mehrheit an, das Internet problematisch (geworden) sei seit igten generellen Verbot von Internetverkäufen.
: Mehrheit an, Verkäufe über das Internet eingeen.
ländler lieferte keine Angaben zu der Frage wie auf sie auswirkt. Dies ist im Wesentlichen wohl enerellen Verbot des Online-Handels nicht direkt d in ihrem eigenen Interesse zu sein scheint (vgl.
gten Händler zeigt, dass die Auswirkungen eines ts von Internetverkäufen je nach Händlerkategossen lassen:
Wahl in Bezug auf die Frage, ob sie das Verbot irden ohnehin nicht mehr mit Produkten beliefert.
klärung und zu diesem Zeitpunkt stand die Verhal- (siehe Rz 22). Die Erkenntnisse aus den Befragungen 2n der V-Zug AG übertragen werden.
e Fur gemischte Händler besteht insofer Nichteinhaltung Gefahr laufen würden, werden.
e Für rein stationäre Fachhändler stellt einzurichten gedenken - nicht, da sie \ densein desselben gar nicht betroffen v
49. Des Weiteren hat das Sekretariat gross der Umsatzanteil von Produkten de samtumsatz ist. Bei der grossen Mehrheit o bedeutenden Teil des Gesamtumsatzes aus dass gemischte Händler leichthin das Risik« Umsatzes zu verlieren.
50. Zusammenfassend kann somit festg le Verbot von Internetverkäufen zumindest \ Dies, weil die Nichteinhaltung des generelle ferung zur Folge gehabt hätte, welche wie: nenden Umsatzeinbusse geführt hätte. Dah Zusammenwirkens bezüglich des generelle die gemischten Händler als gegeben zu bet
51. Naheliegend ist es jedoch, dass die fluss daran hatten, dass ein generelles Verl sprechen insbesondere die nachfolgend auf
e Die Hersteller begründeten in ihren Sc Internetverkäufen u.a. mit der Wahrun lern.”
e Die Auswertung der Antworten der bet von Internetverkaufen von einem gute stützt wird. Ein grosser Teil dieser Han verkäufen zu begrüssen und begrünc Handel zu einem Preisverfall führen v machten zahlreiche dieser Händler gelt dazu eingehend Rz 146 ff. hiernach) zu
52. Diese Gründe lassen darauf schlies: Internetverkäufe unter (Preis-)Druck kamer den und diese sich daraufhin dazu entschl Frage abschliessend zu beantworten, kan Hersteller sowie die rein stationären Fachh Internetverkäufe einzuschränken resp. ausz tionären Fachhändler vorzubeugen, Letzter bieten (vgl. dazu auch Rz 99 ff. hiernach).
53. Somit ist das Vorliegen eines bewu: tens) zwischen den Herstellern und den ger
° Act. 30; act. 113.
3) Es handelt sich dabei vor allem um kleinere t
” Das Trittbrettfahrerproblem bedeutet hier, da duktes bei einem stationären Fachhändler int schliesslich bei einem (günstigeren) Online-F
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
n ein Druck, das Verbot einzuhalten, als sie bei überhaupt nicht mehr mit Produkten beliefert zu
sich die Frage — sofern sie keinen Online-Shop om Verbot des Internethandels mangels Vorhanvaren.
die befragten Handler gebeten anzugeben, wie r Marke Electrolux, gemessen am erzielten Geler eingegangenen Antworten macht dieser einen ;. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, ) eingehen würden, einen bedeutenden Teil ihres
ehalten werden, dass das angekündigte generel- ‚on den gemischten Händlern eingehalten wurde. ın Verbotes von Internetverkäufen die Nichtbelie- Jerum zu einer als nicht unerheblich zu bezeicher ist das Kriterium des bewussten und gewollten ın Verbots von Internetverkäufen mindestens für rachten.
rein stationären Fachhändler massgeblichen Ein- )ot von Internetverkäufen eingeführt wurde. Dafür geführten Gründe:
hreiben an die Händler das generelle Verbot von J der Interessen von rein stationären Fachhändragten Händler zeigt, dass das generelle Verbot n Teil der rein stationären Fachhändlern unterdier”' gab an, ein generelles Verbot von Internetlete dies mit dem Argument, dass der Onlinevürde, welcher ihre Existenz bedrohe. Überdies end, Opfer des sog. Trittbrettfahrerproblems (vgl. sein.
sen, dass die rein stationären Fachhändler durch , in der Folge bei den Herstellern vorstellig wurossen, Internetverkäufe zu untersagen. Ohne die n auf jeden Fall festgehalten werden, dass die ändler ein gemeinsames Interesse daran hatten, uschliessen. Erstere, um dem Druck der rein sta- e, um möglichen Margenverlusten Einhalt zu gessten und gewollten Zusammenwirkens (mindesnischten Händlern zu bejahen, da Letztere — woll-
Ind/oder in ländlichen Regionen domizilierte Händler. ss sich Konsumenten vorgängig zum Kauf eines Proormieren und beraten lassen, das Produkt aber ländler kaufen.
ten sie die weitere Belieferung nicht gefahr — eine Zusammenarbeit mit den Herstelleı starke Indizien vor, welche darauf hindeute fen auch auf ein bewusstes und gewolltes Fachhändlern und den Herstellern zurückzu
D.3.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer
54. Neben dem Element des bewusste: Abrede beteiligten Unternehmen ist zuden kung bezweckt wird, eine tatsächliche Beei Bezwecken in diesem Sinne bedeutet, das weise objektiv geeignet sein muss, eine oder Beseitigung eines Wettbewerbsparan die Vorstellungen oder die Absichten der k bewerbsbeschränkung dann, wenn tatsächl stattfindet. Nicht erforderlich ist indes, das: wenn diese mit hinreichender Wahrscheinlic
D.3.1.2.1. Einfluss auf den Wettbewerbs
55. Im Lichte vorstehender Ausführunge Medium Internet den Konsumenten beim K insbesondere die Möglichkeit, Preise mitein geförderte Markttransparenz kann dazu füh einem gesteigerten Wettbewerbsdruck au: Hand, dass ein gut informierter Konsumen verhandelt als ein Kunde, der über die mor rerseits nimmt der Druck auf die Preise ein mehr und verschiedene Händler ein bestim runter besonders kompetitive Anbieter sind. werden, dass die positiven Effekte, die vor petitiveren Preisen führen resp. vermag e Preisniveau von Produkten (negativ) zu be nach).
56. Diese Schlussfolgerung wird auch | führten Befragungen von Marktteilnehmern: des Online-Handels den Wettbewerbspara sich das Sekretariat bei 55 Händlern, welc Preisunterschieden zwischen dem stationä zeigte sich, dass die überwiegende Mehrhe te. Interessant ist auch, dass sich ein Teil ( ler) grundsätzlich negativ zu den bestehenc se Händler gaben an, ein generelles Verbo einem unerwünschten Preiszerfall führe. Zı Schweiz an, dass der Online-Handel die Ve dass Preisdifferenzen zwischen dem Online aA Vgl. zum Ganzen BSK KG-NYDEGGER/NADIG
ROLAND KOCHLI/PHILIPPE M. REICH, in: Stamp Kenzie (Hrsg.), 2007, Art. 4 KG N 24 f.
° Unter dem Begriff Weisswaren werden Gerat Backen, Waschen etc. verstanden.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
den (insbesondere angesichts der Umsatzstärke) n hätten wahrnehmen müssen. Überdies liegen n, dass das generelle Verbot von Internetverkäu- Zusammenwirken zwischen den rein stationären führen ist.
Wettbewerbsbeschränkung
1 und gewollten Zusammenwirkens der an einer n erforderlich, dass eine Wettbewerbsbeschrännflussung des Marktes ist indes nicht notwendig. s die Abrede oder die abgestimmte Verhaltens- Wettbewerbsbeschrankung durch Ausschaltung \eters herbeizuführen, unwesentlich sind dabei eteiligten Unternehmen. Bewirkt wird eine Wettich eine Beeinflussung auf dem relevanten Markt 5 die Wirkung bereits eingetreten ist. Es genügt, hkeit in naher Zukunft eintreten wird.“
parameter Preis
n lässt sich zunächst einmal festhalten, dass das aufentscheid verschiedene Vorteile bringt, wobei ander zu vergleichen, hervorzuheben ist. Die so ren, dass (insbesondere rein stationäre) Händler sgesetzt sind. Denn es liegt einerseits auf der ' gegenüber dem Verkäufer eher über den Preis nentan geltenden Preise nicht im Bilde ist. Andees Händlers tendenziell zu, wenn in einem Markt mtes Produkt verkaufen, insbesondere wenn da- . Somit kann bereits an dieser Stelle festgehalten 1 Medium Internet ausgehen, tendenziell zu komin generelles Verbot von Internetverkäufen das seinflussen (vgl. dazu ausführlich Rz 84 ff. hierverdeutlicht durch die vom Sekretariat durchge- ' Zur Klärung der Frage, ob das generelle Verbot meter Preis zu beeinflussen vermag, erkundigte he Weisswaren® vertreiben, u.a. nach allfälligen ren Fachhandel und dem Online-Handel. Dabei it die Frage, ob Preisdifferenzen bestehen, bejah- Jer befragten Händler (rein stationäre Fachhändlen Preisdifferenzen äusserte (siehe Rz 51). Diet des Online-Handels zu begrüssen, da dieser zu ıdem gaben auch die befragten Hersteller in der rkaufspreise beeinflusst: Rund die Hälfte gab an, - und dem stationären Handel bestünden.
(Fn 25), Art. 4 Abs.1 KG N 67 ff. flis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & Mc-
e aller Art zur Erledigung der Hausarbeit wie Kochen,
57. Angesichts solcher Preisdifferenzen dem Online-Handel und unter Berücksicht Medium Internet ausgehen, ist ein generell fen, grundsätzlich und objektiv geeignet, d werbsparameter Preis zu beeinträchtigen. I dass ein notorisch (preis-)kompetitiver Verk
D.3.1.2.2. Neue Regelungen in der EU ut
58. Die Europäische Kommission hat ei einbarungen zwischen Herstellern und Ve Dienstleistungen erlassen (Vert-GVO, sieh hörigen Leitlinien tragen der Tatsache Recl ren für den Online-Verkauf und den grenzi Vertriebskanäle entwickelt hat.
59. Die neuen Bestimmungen in der El (vgl. insbesondere die Rz 52-56 der Leitlin Vertriebshändler die Produkte, die sie in | verkaufen, auch auf ihren Websites online triebssystemen ist damit nun klar, dass die verkauf weder Mengenbeschränkungen auf Bezug auf den Standort der Kunden oder: Produkte) geben darf. Ausserdem stellt die den Internetverkauf weiterhin grundsätzlich will. Das Verbot des Internetvertriebs für zu Kernbeschränkung dar. Die neuen Bestin und werden mit einer einjährigen Übergang:
60. Auch die Wettbewerbskommission ( chung revidiert und darin neu Internetverk Lichte des Bestrebens, in der Schweiz im B Anwendung zu bringen wie in der EU, solle lichst gleich zur Anwendung kommen, wes sätzlich geeignet anzusehen ist, das Preisni
D.3.1.2.3. Schlussfolgerung
61. Electrolux bestreitet das Vorliegen € (act. 190, Rz. 35 ff.). V-Zug macht geltend, | Vorliegen einer Abrede nicht auf V-Zug übe
62. Die vorgenannten Gründe führen je Internetverkäufen objektiv geeignet ist, eine zu bewirken, zumal damit das Preisniveau beeinflusst werden kann, denn
e weit über 80% der Schweizer Bevöl gang) und dieses Medium hat sich it wichtigsten Informationsquellen im entwickelt;
e das Medium Internet bietet Konsume facheren und schnelleren Zugang kaufspreisen. Darüber hinaus könn
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
zwischen dem (rein) stationären Fachhandel und igung der prokompetitiven Effekte, welche vom as Verbot, Produkte über das Internet zu verkauas Preisniveau und damit (indirekt) den Wettbedenn eine solche Massnahme kann dazu führen, aufskanal ausgeschaltet wird.
ad in der Schweiz betreffend Online-Verkäufe
ne neue Gruppenfreistellungsverordnung für Verrtriebshändlern für den Verkauf von Waren und > Rz 35 hiervor). Die Vert-GVO und die dazugeinung, dass sich das Internet in den letzten Jahiberschreitenden Handel zu einem der zentralen
J nehmen explizit Bezug auf den Online-Verkauf ien). Es wird vorgeschrieben, dass zugelassene hren regulären Geschäften und Verkaufsstellen anbieten dürfen. Insbesondere in selektiven Ver- Hersteller den Vertriebshändlern für den Interneterlegen dürfen noch dass es Einschränkungen in uf die Preise (höhere Preise für online verkaufte » EU-Kommission in den Leitlinien klar, dass sie als passive Form des Verkaufs behandelt haben gelassene Händler stellt somit grundsätzlich eine nmungen sind am 1. Juni 2010 in Kraft getreten sphase bis 2022 gelten.
nachfolgend: WEKO) hat ihre Vertikalbekanntmaäufe explizit als passive Verkäufe definiert. Im ereich vertikaler Abreden die gleichen Regeln zur ın die europäischen Regeln in der Schweiz möghalb das Verbot des Internetvertriebs als grundveau in der Schweiz zu beeinträchtigen.
:iner Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG dass die Ausführungen der WEKO betreffend das tragbar seien.
doch vor Augen, dass das generelle Verbot von > Wettbewerbsbeschränkung zu bezwecken oder fur die in Frage stehenden Produkte nachhaltig
kerung verfügt über einen (schnellen) Internetzun Zuge der technischen Entwicklung zu einer der Hinblick auf Kaufentscheide von Konsumenten
nten verschiedene Vorteile, wie bspw. einen einzu Produktinformationen, insbesondere zu Veren die Preise verschiedener Anbieter auf Preis- vergleichsseiten innert Kürze verc Marktverhältnissen und
e fest steht, dass der besonders preis (Wettbewerbs-)Druck auf die (rein s len Verbot von Internetverkäufen be zu führt, dass sich die (rein stationä niger unter Druck sehen und dadurc höher anzusetzen, resp. nicht senke
63. Zudem wird ein (generelles) Verbot freistellungsverordnung für vertikale Verein gesehen, und dies gilt selbst im Rahmen
ein generelles Verbot von Internetverkäufen
D.3.1.3. Vertikale Abrede
64. Von Art. 4 Abs. 1 KG erfasst werde Als vertikale Abreden gelten erzwingbare o einander abgestimmte Verhaltensweisen vc che die Geschäftsbedingungen betreffen, z Waren oder Dienstleistungen beziehen, ve Abreden werden zwischen Unternehmen ı ist somit die „Anbieter-Nachfrager-Beziehun
65. Da in casu die Electrolux AG und d ihnen belieferten Händler auf der Vertriebs: lenden Abreden als vertikale zu qualifizierer
D.3.1.4. Fazit
66. Den vorstehenden Ausführungen zu Internetverkäufen vorliegend sowohl dé Zusammenwirkens als auch dasjenige des beschränkung gegeben. Somit ist in c Art. 4 Abs. 1 KG auszugehen.
D.3.2. Sanktionierbare Wettbewerbsabı
D.3.2.1. Einleitende Bemerkungen
67. Bevor im Folgenden auf die Frage e den ein Verbot bzw. Behinderungen von In Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. 5 Abs. 4 dass sich diese Frage vorliegend nicht kon vorliegen, welche auf sanktionierbare Verh Zug AG hindeuten.
68. Vor diesem Hintergrund sind die Aus Linie im vorausschauenden Sinne zu verste gegebenenfalls unter welchen Umstanden Handels vom Anwendungsbereich von Art.
8° BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 25), Art. 4 Ab:
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
lichen werden. Dies führt zu transparenteren
kompetitive Online-Handelskanal einen gewissen tationären) Händler ausübt und mit dem generelsagter Druck eliminiert wird, was im Ergebnis daren) Händler in der Festsetzung ihrer Preise weh tendenziell in der Lage sind, die Verkaufspreise n zu müssen.
von Internetverkäufen nach der neuen Gruppenbarungen (Vert-GVO) als Kernbeschränkung aneines selektiven Vertriebssystems. Daher würde auch in der EU als unzulässig angesehen.
n sowohl horizontale als auch vertikale Abreden. der nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufyn Unternehmen verschiedener Marktstufen, welu denen die beteiligten Unternehmen bestimmte kaufen oder weiterverkaufen können. Vertikale Interschiedlicher Marktstufen getroffen, betroffen
g“°,
ie V-Zug AG auf der Herstellerstufe und die von stufe tätig sind (vgl. Rz. 1 ff.), sind die zu beurtei- .
folge sind bezüglich des generellen Verbots von is Kriterium des bewussten und gewollten Bezweckens oder Bewirkens einer Wettbewerbsasu vom Vorliegen vertikaler Abreden i.S.v.
‘ede
ingegangen wird, ob und unter welchen Umstanfernetverkaufen als unzulässige (sanktionierbare) KG qualifiziert werden können, ist festzuhalten, kret stellt, weil keine Hinweise oder Beweismittel altensweisen der Electrolux AG und/oder der Vführungen in den folgenden Abschnitten in erster hen. Es soll darauf eingegangen werden, ob und ein Verbot oder Beschränkungen des Online- 5 Abs. 4 KG erfasst werden können. In diesem
Sinne beziehen sich die nachfolgenden At aktuelle (nationale und europäische) Rechts
69. Ob und inwiefern Behinderungen de erfasst werden können, ist grundsätzlich ar prüfen. Entscheidend ist dabei jeweils die V und nicht das dafür eingesetzte Mittel.
D.3.2.2. Verbot/Beschrankung des Online
70. Fur die Qualifikation als Preisbindur kaufspreise festgesetzt werden, was geeigr ren. Massgebend ist dabei die Wirkung der Mittel.” Entscheidend ist somit, dass die flusst werden und diese von den Abnehmeı keit beschränkt werden, ihren Verkaufspre ausführlich dargelegt wird (siehe Rz 103 f Verbot von Internetverkäufen beeinflusst.
71. Es lässt sich jedoch festhalten, da: Verbotes von Internetverkäufen - isoliert be ziert werden kann. Die Einführung eines Ve Korrektiv für das (unerwünschte) Preissetz fen. Somit lässt sich in Bezug auf ein Ver derselben festhalten, dass diese, solange den begleitet werden, nicht ohne Weiteres sind. Eine Preisbindung zweiter Hand kann
e neben einem Verbot von Internetverkal an Vereinbarungen vorhanden ist, wel flusst oder
e im Zusammenhang mit einem Verbot \ gen, Einschüchterungen, Warnungen, : Lieferungen und die Vertragskündigun veaus ausgesprochen resp. umgesetzt
72. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dem Gegenstand nach als problematisch z zurückzuführen, dass Internetverkäufe als | nach der alten VertBek so auszulegen gew sondere im Falle von Passivverkaufsverbot hen ist, dass die Beseitigungsvermutung na sammenhang mit der Zuweisung von Absat nes Verbotes von Internetverkäufen bereits zulässigen Gebietsschutzabrede erfüllt, wa: ner unzulässigen Abrede i.S.v. Art. 5 Abs. 4
73. In diesem Zusammenhang gilt es
Warenverkehrs einzugehen. Die wettbewer Beschränkung des Online-Handel ist insbe: überschreitende Warenverkehr eingeschräi
37 vgl. Zum Ganzen PATRICK L. KRAUSKOPF/OLI
Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 4!
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ısführungen auf bekannte Informationen und die ;prechung und Praxis.
2S Online-Handels allenfalls von Art. 5 Abs. A KG hand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu Virkung, die herbeigeführt wird bzw. werden kann
»-Handels — Abrede i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG?
1g zweiter Hand ist erforderlich, dass Wiederverlet sein muss, wirksamen Wettbewerb zu tangie- Preisfestsetzung und nicht das dafür eingesetzte Wiederverkaufspreise direkt oder indirekt beeinn eingehalten werden resp. diese in der Möglichis selber zu bestimmen. Wie an anderer Stelle . hiernach), wird der Preiswettbewerb durch ein
ss es fraglich scheint, ob die Einführung eines ıtrachtet — als Preisbindung zweiter Hand qualifirbotes von Internetverkäufen lässt sich indes als ungsverhalten gewisser Wiederverkäufer einstupot von Internetverkäufen bzw. Beschränkungen sie nicht von weiteren, qualifizierenden Umstanals Preisbindungen zweiter Hand zu betrachten aber beispielsweise dann vorliegen, wenn
ıfen eine Koppelung an Preisempfehlungen oder che die Rabattpolitik der Wiederverkäufer beeinyon Internetverkäufen Massnahmen wie Drohun- Strafen, Verzögerungen oder die Aussetzung von g bei Nichteinhaltung eines bestimmten Preisniwerden.
dass ein Verbot von Internetverkäufen bereits u betrachten ist. Dies ist im Wesentlichen darauf passive Verkäufe gelten (was im Übrigen bereits esen wäre) und gemäss Ziffer 10 VertBek insbeen an Händler oder Endkunden davon auszugech Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt ist, sofern diese im Zuzgebieten stehen. Damit wäre beim Vorliegen ei- ‚ ein gewichtiger Teil des Tatbestandes einer un- 5 bereits als ein starkes Indiz für die Existenz ei- KG zu betrachten ist.
auf die Problematik des grenzüberschreitenden bsrechtliche Problematik eines Verbots resp. der sondere dann gegeben, wenn dadurch der grenz- ıkt werden soll, um den Schweizer Markt abzu-
VIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, 93 ff.
schotten. Dies kann speziell bei Produkten dasjenige im europäischen Ausland deutlich
74. Vor diesem Hintergrund und in An Kommission werden nachstehend beispiell Vorliegen von einer problematischen Bescl und welche die Subsumtion unter Art. 5 Ab gen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eine Abs. 4 KG können bspw. die folgenden Um:
e Wenn vereinbart wird, dass der Wied anderen (Vertrags-)Gebiet seine Web Website eine automatische Umleitung Wiederverkaufer einrichtet.
e Wenn vereinbart wird, dass der Wiec nehmern unterbricht sobald ihre Kredi (Vertrags-)Gebiet des Handlers liegt.
75. Die in diesem Abschnitt genannter Veranschaulichung zu verstehen und erh Ausschliesslichkeit. Es ist stets anhand de len, ob eine Abrede den Tatbestand der Pri bietsschutzes erfullt oder nicht. Festgehalte Faustregel gilt: Je mehr und je einschnei Wiederverkaufern auferlegt, desto eher ist KG auszugehen.
D.3.2.3. Fazit
76. Zusammenfassend lässt sich festha netverkaufen bzw. Beschränkungen derselk ter Hand qualifiziert werden können. Diese | lifizierenden (erschwerenden) Umstände h hand der konkret vorliegenden Umstände d sen ist, dass je weitgehender und restrikti bzw. Beschränkungen derselben einhergel eine Preisbindung zweiter Hand vorliegt. Im darauf hinzuweisen, dass ein Verbot von In! lifizieren ist, welches bereits für sich genon bewerbsabrede i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG zu
Einschränkungen des Online-Vertriebs der den soll, um den schweizerischen Markt ab:
77. Im Konkreten liegen keine Indizien | Art. 5 Abs. 4 KG hindeuten. Die vorliegenc KG analysiert.
D.3.3. Erhebliche Beeinträchtigung des
78. Abreden, die den Wettbewerb auf ei erheblich beeinträchtigen und sich nicht duı tigen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 che Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne tative als auch quantitative Kriterien zu beri
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
der Fall sein, deren Preisniveau in der Schweiz | übersteigt.
lehnung an die Handhabung der Europäischen laft einige Konstellationen aufgezählt, bei deren rränkung des passiven Verkaufs auszugehen ist s. 4 KG (absolute Gebietsschutzabrede) nahe ler unzulässigen Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 stände darstellen:
erverkäufer verhindert, dass Kunden aus einem site einsehen können oder, dass er auf seiner | auf die Website des Herstellers oder anderer
lerverkäufer Internet-Transaktionen von Endabkarte eine Adresse erkennen lässt, die nicht im
| Beispiele sind jedoch lediglich im Sinne einer eben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch “ konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteiaisbindung zweiter Hand resp. des absoluten Ge- ın werden kann jedoch an dieser Stelle, dass als dendere Einschränkungen ein Hersteller seinen vom Vorliegen einer Abrede i.S.v. Art. 5 Abs. 4
ten, dass es fraglich ist, ob ein Verbot von Interyen für sich genommen als Preisbindungen zwei- Erkenntnis gilt indes lediglich, solange keine quainzukommen. Ob solche vorliegen, ist stets anes Einzelfalles zu prüfen, wobei darauf hinzuweiver die mit einem Verbot von Internetverkäufen ıen, desto eher die Vermutung nahe liegt, dass Zusammenhang mit absolutem Gebietsschutz ist ternetverkäufen als Passivverkaufsverbot zu quamen als starkes Indiz für eine unzulässige Wettbetrachten ist. Dies gilt umso mehr, wenn durch grenzüberschreitende Handel eingeschränkt wer- 7uschotten.
oder Beweismittel vor, welche auf Abreden nach len Abreden werden deshalb unter Art. 5 Abs. 1
; Wettbewerbs
nem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfer- KG). Bei der Prüfung der Frage, ob eine erheblivon Art. 5 Abs. 1 KG vorliegt, sind sowohl quali- ıcksichtigen. Die Abwägung dieser beiden Kriteri- en erfolgt einzelfallweise in einer Gesamtb« gende Beeinträchtigung trotz quantitativ ge kehrt kann eine Beeinträchtigung mit quar werb erheblich beeinträchtigen, auch wenr Abs. 1 VertBek). Nachfolgend werden zuers tiven Kriterien der Erheblichkeit der vorliege
79. Gemäss Ziffer 13 VertBek führen v Ziffer 12 Abs. 2 lit. a bis e fallen, in der R des Wettbewerbs, wenn kein an der Abrede rede betroffenen relevanten Markt einen M: wird nach Ziffer 13 Abs. 2 VertBek auf 5% levanten Markt durch die kumulativen Ausv bestehender vertikaler Vertriebsnetze besct lativer Abschottungseffekt vor, wenn wenige gen, nebeneinander bestehenden vertikaler
80. Bevor auf die Beurteilung der in Fr: bereits an dieser Stelle festgehalten werde: Zug AG über individuelle Marktanteile im re gen (siehe Rz 113 hiernach), sodass uber men einer Einzelfallprüfung zu entscheider Marktanteilsschwelle in casu auf 5% hera kungen der beiden vertikalen Vertriebsnet: (deutlich) mehr als 30% des relevanten Mar
D.3.3.1. Qualitative Kriterien
81. Die qualitativen Kriterien einer Wettk des von einer Abrede betroffenen Wettbewe tativer Hinsicht, wie wichtig die von der Ak Konkurrenzverhältnisse sind.” Im Fokus d bewerbsparameter Preis, welchem auf der kommt.
82. In Bezug auf vertikale Wettbewerbs: bekanntmachung Kriterien dargelegt, wann standes als qualitativ schwerwiegend qualifi
83. In den nachstehenden Abschnitten v ne-Handels als eine qualitativ schwerwiege fizieren ist. Nachstehend wird zunächst ge} Internetverkäufen den Wettbewerbsparame gen, inwiefern die vorliegenden Abreden a schwerwiegend betrachtet werden müssen.
%8 gl. BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 37), ;
3° BORER (Fn 26), Art. 5 KG N 21; vgl. auch BSI
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
2urteilung. Dabei kann eine qualitativ schwerwieringfügiger Auswirkungen erheblich sein. Umgetitativ beträchtlichen Auswirkungen den Wettbesie qualitativ nicht schwerwiegend ist (Ziffer 12 st die qualitativen und anschliessend die quantitanden Abreden analysiert.
ertikale Wettbewerbsabreden, welche nicht unter egel nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung > beteiligtes Unternehmen auf einem von der Abarktanteil von 15% überschreitet. Diese Schwelle herabgesetzt, wenn der Wettbewerb auf dem revirkungen mehrerer gleichartiger, nebeneinander wankt wird. Es liegt aber in der Regel kein kumusr als 30% des relevanten Marktes von gleicharti- | Vertriebsnetzen abgedeckt wird.
age stehenden Abreden eingegangen wird, kann 1, dass sowohl die Electrolux AG als auch die Vlevanten Markt von je (deutlich) über 15% verfüdie Frage der Erheblichkeit der Abreden im Rah- | ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die bzusetzen wäre, zumal die kumulativen Auswirze der Electrolux AG und der V-Zug AG alleine ktes abdecken (siehe Rz 132 ff. hiernach).
yewerbsbeschrankung beschlagen die Bedeutung 2>rbsparameters.*° Zu untersuchen gilt es in qualirede betroffenen Wettbewerbsparameter für die er nachstehenden Ausführungen steht der Wettn relevanten Markt eine zentrale Bedeutung zu-
ıbreden hat die WEKO im Rahmen ihrer Vertikaleine Wettbewerbsabrede aufgrund des Gegenziert wird (Ziffer 12 Abs. 2 VertBek).
vird analysiert, ob ein generelles Verbot des Onlinde Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu quali- Jrüft, ob und inwiefern ein generelles Verbot von ter Preis betrifft. Danach wird darauf eingeganufgrund des Gegenstandes gemäss VertBek als
Art. 5 KG N 186. < KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 38), Art. 5 KG N 174.
D.3.3.1.1. Preisunterschiede Online-Offl
84. Die allgemeine Konsumerfahrung let te im Verkaufskanal Internet tiefer sind als ( zahlt werden. Dies wird u.a. auch durch wis:
85. Dieser Umstand kann sicherlich zur aufgrund eines tieferen Personalaufwands, lumen etc. erklärt werden. Daneben ist — wi 92 ff. hiernach) — davon auszugehen, das: und die damit einhergehende grosse Preist sich ziehen, was sich zusätzlich auf die Prei
86. Die folgenden beiden Studien, welcl auf Unterschiede zwischen Online- und Of baren Ergebnissen:
e Eine Studie der htp St. Gallen Manager tersuchter Warenkorb bei klassischen L ternet (inkl. Versandkosten und eventu se von gut 50 ebay Schweiz verkaufte Preisen im klassischen Detailhandel mi
e Zu einem ähnlichen Resultat mit ders Economics betreffend Preise von Ub Grossbritannien. Die Autoren dieser Stt von 17% im Online-Kanal.”?
87. Die Einschatzung, wonach die Verké tionären Handel, wird durch die Befragunge Verfahrens bestatigt. Das Sekretariat befrac treiben, u.a. nach allfälligen Preisunterschi dem Online-Handel. Dabei resultierte folger
e Von den verwertbaren Antworten bej Preisdifferenzen bestehen. Diese bew Händler nannten Unterschiede in der G
e Ein nicht zu vernachlässigender Teil d gativ zu den Preisdifferenzen. Die Krii werden solle, da er zu einem unerwüns
4° So z.B. ALAN E. WISEMAN/JERRY ELLIG, Marke
The Case of Virginia, in: Business and Politic COMMISSION, Report on Possible Anticompeti http://www. ftc.gov/os/2003/07/winereport2.pc Frictionless Commerce? A Comparison of Int Science, Vol. 46, April 2000, 563-585; JAMES and Offline Markets for Contact Lenses, U.S. FIONA SCOTT MORTON/FLORIAN ZETTELMEYER/ Journal of Industrial Economics, Vol. 49, Dec Vgl. Studie des Instituts htp St. Gallen Manac http://www.presseportal.ch/de/pm/10000538: FRONTIER ECONOMICS, Economic Study of the http://ec.europa.eu/competition/sectors/medii “Vgl. act. 17; 18; 20-25; 28; 29; 32; 34; 36; 38 107; 109-112; 115; 117; 119; 121; 122.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ine
yt nahe, dass die Verkaufspreise etlicher Produkjie Preise, welche im stationären Fachhandel besenschaftliche Untersuchungen bestätigt.”
n Teil mit tieferen Kosten (reiner) Online-Händler tieferer Miet- und Logistikkosten, grösserer Vo- e weiter unten ausführlich beschrieben (siehe Rz 5 einfache und schnelle Vergleichsmöglichkeiten ransparenz einen hohen Wettbewerbsdruck nach se auswirken dürfte.
1e Preisunterschiede eines ganzen Warenkorbes fline-Handel untersuchen, kommen zu vergleichnentberatung gelangt zum Ergebnis, dass ein un- Jetailhändlern 26,5% mehr gekostet hat als im Inll anfallender Zölle).* In der Studie wurden Prein Neuwaren von gewerblichen Händlern mit den teinander verglichen.
elben Methode kommt eine Studie von Frontier ar 700 Gütern in Deutschland, Frankreich und ıdie berechneten eine durchschnittliche Ersparnis
1ufspreise Uber das Internet tiefer sind als im stan des Sekretariats im Rahmen des vorliegenden jte eine Anzahl Händler, welche Weisswaren ver- 2den zwischen dem stationären Fachhandel und des Bild:**
ahte die überwiegende Mehrheit die Frage, ob egten sich zwischen 8% und 46%, die meisten rössenordnung von 15%.
er Händler äusserte sich dabei grundsätzlich neik geht dahin, dass der Online-Handel beseitigt chten Preiszerfall führe.
t and Non-Market Barriers to Internet Wine Sales:
s, Vol. 6, 2004. Vgl. auch: U.S. FEDERAL TRADE
tive Barriers to E-Commerce: Wine, 2003,
f (13.4.2011); ERIK BRYNJOLFSSON/MICHAEL D. SMITH, ernet and Conventional Retailers, in: Management
D COoPER, Price Levels and Dispersion in Online
Federal Trade Commission Working Paper, 2006; JORGE SOLVA-RISSO, Internet Car Retailing, in: The ember 2001, 501-519.
yementberatung,
: Consumer Benefits of eBay, London, 2008,
; 40-44; 47; 49-51; 53-55; 57; 86-93; 95-99; 103; 105-
88. Zusätzlich stellte das Sekretariat c Weisswaren in der Schweiz ebenfalls die Fi ren Fachhandel und dem Online-Handel b Differenzen bewegen. Dabei ergab sich fc dass Preisdifferenzen zwischen dem Onlin Diese Differenzen bewegen sich gemäss d schen ungefähr 5% und 35%.“
89. Schliesslich gehen anscheinend au dest implizit) davon aus, dass im Internet tie des Trittbrettfahrerproblems zur Rechtfertii (vgl. dazu ausführlich Rz 149 ff. unten). So Konsument im stationären Handel berater (günstiger) im Internet bestelle. Wären die Konsument wenige Anreize, das Produkt nz line zu beziehen. In diesem Fall könnte er werben, dessen Personal ihn beraten hat.
90. Gestützt auf die vorstehenden Aus Preisniveau im Online-Handel in aller Rege Schweiz bestehen bei Weisswaren-Grossl und 46% zwischen dem stationären Fach können also als besonders preiskompetitiv wissen Wettbewerbsdruck auf die stationd wird, erhöht sich dieser Druck aufgrund de transparenz zusätzlich.
91. Die Parteien bezweifeln die Übertra geführten Studien auf den konkreten Fall. D der WEKO zitierten Studien — mögen sie a übertragbar sein — Rückschlüsse für die we henden Abreden zulassen. Zudem stellen alleinige Basis der Aussagen zum Thema | Würdigung der WEKO auch auf konkrete B kenntnisse der oben genannten Studien stü
D.3.3.1.2. Preistransparenz
92. Eine der Grundannahmen der klassi d.h., dass alle Marktteilnehmer (Anbieter wi se etc. im Markt informiert sind. Sind die C erfüllt, befinden wir uns in einer idealen W was zu effizienten Marktergebnissen führt. mation abgewichen wird, was in vielen Fä ideale Welt. Eine solche Situation wird in di liert, dass die Suche nach (Preis)Informatio Suchkosten werden definiert als Kosten, w neten Verkäufer ausfindig zu machen und e
“ Drei Antworten waren nicht verwertbar. Einzii
differenzen bestehen würden (vgl. act. 31; 35 Mit Kosten müssen dabei nicht unbedingt mo che von Konsumenten werden in erster Linie Fahrkosten (von Geschäft zu Geschäft) etc. :
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
len acht führenden Herstellern/Importeuren von ‘age, ob Preisdifferenzen zwischen dem stationaestehen, und wenn ja, in welcher Höhe sich die lIgendes Bild: Die Hälfte der Befragten gab an, 2-Handel und dem stationären Handel bestehen. en Antworten der befragten Marktteilnehmer zwich die Electrolux AG und die V-Zug AG (zuminfere Preise herrschen. Dies zeigt das Vorbringen Jung von Einschränkungen des Online-Handels trete ein Trittbrettfahrerproblem auf, weil sich ein lassen könne und das Produkt anschliessend Preise im Online-Kanal nicht günstiger, hätte der ich der Beratung im stationären Fachgeschäft ondie Ware ebenso gut direkt im Fachgeschäft erführungen kann festgehalten werden, dass das | tiefer ist als im stationären Fachhandel. In der naushaltsgeraten Preisdifferenzen zwischen 8% handel und dem Online-Handel. Online-Händler e Anbieter betrachtet werden, welche einen geren Händler ausüben. Wie nachfolgend gezeigt r durch den Online-Handel angestiegenen Preisgbarkeit der Ergebnisse der von der WEKO aufem ist zu entgegnen, dass die Einsichten der von uch nicht eins zu eins auf den vorliegenden Fall ttbewerbsrechtliche Beurteilung der in Frage stedie Ergebnisse der erwähnten Studien nicht die Jer Preisdifferenzen dar. Vielmehr stützt sich die sfragungen von Marktteilnehmern, welche die Ertzen.
schen Wirtschaftstheorie ist perfekte Information, e Nachfrager) jederzeit vollständig über alle Preisrundannahmen der Wirtschaftstheorie wie diese felt, in der die Märkte reibungslos funktionieren, Wenn nun von der Annahme der perfekten Inforllen durchaus realistisch ist, verlässt man diese ar ökonomischen Theorie in der Regel so modelnen Kosten verursacht, so genannte Suchkosten. elche für einen Käufer anfallen, um einen geeigin Gut zu erwerben.”
J die V-Zug AG (inkl. Sibir) gab an, dass keine Preis- ; 37; 39; 48; 52; 56; 94; 108).
netäre Kosten gemeint sein. Bei der Informationssu- «Zeitkosten» anfallen. Daneben ist aber auch an
u denken.
93. Wenn Suchkosten anfallen, kann di mehr effizient sind und die Gleichgewichtsg men. Im Extremfall können von den Firmer formationen erst mühsam beschafft werden zienten Marktergebnissen kommen (im Ver bewerb).”° Vereinfacht kann gesagt werder werden ineffiziente Marktergebnisse, sprich tieren. Oder anders ausgedrückt: Je tiefer der idealen Welt mit tieferen Preisen.”
94. Es liegt nun auf der Hand, dass d Verbreitung des Internets in vielen Bereiche der Fall, wenn von den Konsumenten Preis‘ Preissuchmaschinen kann sich ein Konsun den einen Überblick über den Markt versch Gut anbieten und welche Preise verlangt v was zu einer grossen (Preis-)Transparenz stehenden kann davon ausgegangen werc resp. der erhöhten Preistransparenz die in F ren und die Marktergebnisse sich in Richtur Preisen entwickeln (werden).*°
95. Die Märkte funktionieren infolge der die erhöhte Preistransparenz zu einer gr Preissensibilität der Kunden — und damit z höhere Preissensibilität der Konsumenten | dass ein Konsument, der beispielsweise e dank vorgängiger Information auf dem Inteı solches Gerät ungefähr kostet.°* Wenn nun
“© vgl. zum Ganzen JOSEPH E. STIGLITZ, Imperf
Industrial Organization, Schmalensee/Willig ( Vgl. DALE O. STAHL, Oligopolistic Pricing with nomic Review, Vol. 79, No. 4, September 19: YANNIS BAKOS, Reducing Buyer Search Cost: agement Science, Vol. 43, No. 12, Decembe! Wie beispielsweise www.toppreise.ch, www.| Vgl. zum Ganzen VIVES (Fn 12), 94; JEFFREY Markets More Competitive? Evidence from tr Economy, Vol. 110, June 2002, 481-507; ERI Nearly Perfect Market? Differentiation vs. Pri and Economics, Vol. 8, No. 1, March 2010, 1 \Wine Online: Search Costs and Competition Science, Vol. 19, Winter 2000, 83-103; JUDIT Price Competition Online: Amazon and Barne ics, 203-222.
Vgl. GLENN ELLISON/SARA FISHER ELLISON, Se net, in: Econometrica, Vol. 77, No. 2, March: BRYNJOLFSSON/DICK/SMITH (Fn 49); LEE BEN+ lasses, in: Journal of Law and Economics, Vc 94.
Konsumenten konnten sich auch früher (und Fachgeschäften über das Produktangebot ur Oder Konsumenten können sich bei verschie Preise eines bestimmten Produkts informiere fallen bei diesen Methoden jedoch ungleich h aufwand, um von Geschäft zu Geschäft zu fa
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
es dazu führen, dass die Marktergebnisse nicht reise oberhalb der Grenzkosten zu stehen kom- 1 gar Monopolpreise gesetzt werden. Müssen In- , Kann es in einem solchen Umfeld also zu ineffi- Jleich zu einer Situation mit vollkommenem Wett- 1, dass je höher die Suchkosten sind, desto eher überhöhte (oder suprakompetitive) Preise resuldie Suchkosten sind, desto eher nähern wir uns
je (Preis-)Suchkosten der Konsumenten mit der an signifikant gesunken sind. Dies ist umso mehr vergleichsseiten“® benutzt werden. Mittels solcher rent für ein gewünschtes Produkt binnen Sekunaffen. Er kann sofort sehen, welche Anbieter das verden. Die Suchkosten sind somit äusserst tief, für die Konsumenten führt. Aufgrund des Voranlen, dass durch diese Senkung der Suchkosten -rage stehenden Märkte reibungsloser funktionie- 1g eines effizienten Marktergebnisses mit tieferen
erhöhten Transparenz u.a. darum effizienter, weil dsseren Preiselastizität der Nachfrage — sprich u einem verstärkten Preiswettbewerb fuhrt.°° Die kann sich im konkreten Fall etwa darin äussern, inen freistehenden Kühlschrank kaufen möchte, net eine gewisse Vorstellung davon hat, was ein der Konsument mit diesem Vorwissen in ein staact Information in the Product Market, in:, Handbook of Hrsg.),1989, Vol. 1, 769-847.
Sequential Consumer Search, in: The American Eco- 39, 700-712; Betreffend differenzierte Güter vgl. J.
3: Implications for Electronic Marketplaces, in Man- 1997.
jreissuchmaschine.ch oder auch www.comparis.ch.
R. BROWN/AUSTAN GOOLSBEE, Does the Internet Make e Life Insurance Industry, in: The Journal of Political
K BRYNJOLFSSON/ASTRID A. DICK/MICHAEL D. SMITH, A ce in Consumer Choice, in: Quantitative Marketing -33; BAKOS (Fn 47); JOHN G. LYNCH JR./DAN ARIELY,
on Price, Quality, and Distribution, in: Marketing
4 CHEVALIER/AUSTAN GOOLSBEE, Measuring Prices and 2s and Noble, in Quantitative Marketing and Economarch, Obfuscation, and Price Elasticities on the Inter- 009, 427-452; LYNCH/ARIELY (Fn 49);
IAM, The Effect of Advertising on the Price of Eyeg-
I 15, No. 2, October 1972, 337-352; Vives (Fn 12),
können es heute noch) in verschiedenen stationären id die geltenden Preise eine Vorstellung machen. denen stationären Fachhändlern per Telefon über die n. Im Unterschied zur Informationssuche per Internet öhere Suchkosten an (man denke z.B. an den Zeithren).
tionäres Fachgeschäft geht und dort sieht Preissuche ergeben hat, kann oder wird er chen und nach einer Preisanpassung frageı seine Preise in dieselbe Richtung anzupass
96. Dieser Umstand wird durch die Bef fragten Händler begrüssen ein Verbot vor dass der Online-Handel zu einem Preisverf: lich aus:
«[...] Und das ist sowieso eine Schw se Händler bewegen sich absolut r nicht kaput. Wir hingegen haben de viel zu wenig. Der Internet handel si rolux macht es absolut richtig, dass . ren, oder sogar zurück ziehen woll KMU's. Es sollte schon lange einer dass die Preise nicht zu tief sinken. ge verschwinden I!!!»
Ein anderer vermerkte: «Der Internethandel ist kein Fachhar und ein weiterer:
«Une entreprise qui a un magasin a\ tes de travail et forme des apprentis ragé par des prix vendus sur le net « sont insignifientes et ne permettent prentis. Nous appelons cela la concu
97. In einer empirischen Untersuchung nach, dass die Offline-Preise von (ziemlic Aufkommen von Internet-Vergleichsseiten stiegene Transparenz resp. der intensiviert dere durch Preisvergleichsseiten, hatten c einen signifikanten Einfluss auf das Preisni brauch des Internets resp. von Preisvergleii senkungen kausal gewesen zu sein.?’
98. Aus den oben genannten Gründen \ Erhöhung der Preistransparenz durch das kann beispielsweise darin bestehen, viele v
? Der beschriebene Effekt der Preistransparen
Smartphones. Mittels dieser Geräte können k Preise eines Geräts mit einer Vielzahl andere
°3 Act. 20; 25; 86; 97; 115; 119; vgl. in diesem S und der Internethandel, der über die Landesc laufend kleinere Reserven einzurechnen. Soı Franken sorgt noch nicht für günstigere Velo:
°° Act. 119.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
, dass die Kühlschränke mehr kosten als seine
den Fachhändler auf die Internet-Preise anspre-
1. Dies übt einen Druck auf den Fachhändler aus, en.
‘agung des Sekretariats bestätigt. Einige der be- | Internetverkäufen explizit mit der Begründung, all fuhre.°? Ein Händler führte beispielsweise wört-
/einerei, dass es Internet handel gibt. Dieicht, und machen sich auch den Rücken nN ganzen Aufwand, und verdienen damit ollte total verschwinden !!! Ich finde Electsie sich von Internethandel eher distanzieen. Solche Internet-Firmen zerstören die | Preisüberwacher geben der dafür sorgt, Der %-Kampf sollte vom Markt schon lan-
1del und macht den Markt total kapputt»,°°
/ec service aprés-vente, qui crée des poscomme la mienne, je suis souvent décou- 2>t nous Savons évidement que les marges d'avoir des employes ni former des ap- ırrence deloyale.»”°
weisen Jeffrey R. Brown und Austan Goolsbee h homogenen) Versicherungsverträgen mit dem signifikant gesunken sind (um 8-15%). Die ge- e Wettbewerb aufgrund des Internets, insbesonjemäss dieser wissenschaftlichen Untersuchung veau im untersuchten Markt. Der gestiegene Gechsseiten scheint zudem für die erwähnten Preiswehren sich Hersteller z.T denn auch gegen eine Internet. Eine solche «Vernebelungs-Strategie» erschiedene Produktvarianten und -modelle desz wird zusätzlich verstärkt durch die Verbreitung von <unden in einem stationären Fachgeschäft vor Ort die r Anbieter Uber das Internet vergleichen.
sinne folgende Aussage eines Fahrradhandlers:«[...] jrenzen hinaus Preistransparenz schafft, zwingen uns, ist bleiben wir auf unserer Ware sitzen.», Teurer
5, NZZ vom 10. Februar 2011, 56.
selben Produkts anzubieten, was Preisve' schriebene Sachverhalt ist vor diesem Hir Weisswaren-Handler hat vor dem von der von Internetverkäufen Produkte dieser Ma dem Internet angepriesen. Seit einiger Zeit ternetseite des Händlers — im Gegensatz : angegeben. Es ist lediglich noch folgender ersichtlich: «Tagestiefpreis 0848 822 434» der Internetseite angegeben, wo sie auf d wird einer Senkung der Suchkosten resp. ei ternet entgegengewirkt. Die Produkte des | 2011 auf dieselbe Art und Weise «angeprie hinzu, dass gewisse Produkte beim Onlin nicht mehr online bestellt werden können.
99. Mittels solcher Praktiken werden c weitgehend zunichte gemacht. Die Vernebe durch den Verkauf über das Internet erreich
100. Dazu gilt es anzufügen, dass wenn geboten werden, der tatsächlich zu beza Verordnung über die Bekanntgabe von P 942.211), welche statuiert, dass «...Für Wa werden, [...] der tatsächlich zu bezahlende zugeben...“ ist (Art. 3 Abs. 1) sowie bestir sichtbar und gut lesbar sein [müssen]...“ | (Art. 8 Abs. 1). Diesen Vorschriften zufolge Konsument den tatsächlich zu bezahlender diesen auch nicht ohne Weiteres erfahren | stellern zu fordern, dass sie keine Massna
Verkaufspreisen auf dem Internet erschwert
101. Die Parteien bezweifeln die Aussat transparenz. Die V-Zug AG macht insbeso Handel voraussetze und nicht durch Online del geschaffen werde. Dem ist zu entgegı Transparenz für die Konsumenten beitrage ausführlich dargelegt — die (Preis)Transpare
102. Es kann vorerst festgehalten were Händler und die durch den Online-Handel | werbsdruck im Markt erhöhen. Versuche de Preistransparenz zu untergraben, sind als p
103. Vor dem Hintergrund des Voransteh ze der Hersteller zur Einschränkung des | wurde, hat der Online-Handel das Potenzi. Produkte unter Druck zu setzen. Diese Ten spüren in einem ersten Schritt die Händler, ben. Eine Aufrechterhaltung eines gewisse resse der Hersteller: Solange nämlich der | ten auch Hersteller in der Regel ebenfall
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
gleiche erschwert.” Auch der nachfolgend betergrund zu betrachten: Ein grosser gemischter Electrolux AG angekündigten generellen Verbot rke unter Angabe des Nettoverkaufspreises auf wird für Produkte der Marke Electrolux auf der Inu Produkten anderer Marken — kein Preis mehr Hinweis auf eine kostenpflichtige Telefonnummer . Die Verkaufspreise werden also nicht mehr auf an ersten Blick ersichtlich sind. Auf diese Weise ner Erhöhung der Preistransparenz durch das In- Herstellers Miele werden seit Beginn des Jahres sen». Als weiteres Indiz in diese Richtung kommt e-Shop eines grossen, bekannten Händlers gar
lie prokompetitiven Effekte des Online-Handels lung der Preisinformationen führt dazu, dass die te Preistransparenz wieder eliminiert wird.
Produkte in einem Online-Shop zum Verkauf anhlende Preis anzugeben ist. Dies gebietet die reisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV; SR ren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntnmt, dass „...Detail- und Grundpreise [...] leicht ınd diese „...in Zahlen bekanntzugeben...» sind > ist es als problematisch zu erachten, dass der 1 Preis (i) nicht leicht bzw. gar nicht sieht und (ii) <ann. In diesem Sinne ist von Handlern und Herhmen treffen, mit welchen die Bekanntgabe von oder verunmöglicht wird.
yekraft der Ausführungen der WEKO zur Preisndere geltend, dass Transparenz keinen Online- -Shops sondern durch den stationären Fachhanren, dass grundsätzlich beide Absatzkanäle zur n. Zu betonen ist jedoch, dass — wie vorstehend nz durch den Onlinevertrieb massiv erhöht wird.
len, dass die relativ tiefen Preise der Onlinensgesamt erhöhte Preistransparenz den Wettber Anbieter, die durch den Online-Handel erhöhte roblematisch einzustufen.
enden wird nachfolgend noch kurz auf die Anrei- Online-Handels eingegangen. Wie oben gezeigt al, die Verkaufspreise resp. das Preisniveau der denz zu einem tieferen Endverkaufspreis-Niveau welche die in Frage stehenden Produkte vertrein Preisniveaus ist aber durchaus (auch) im Inte- Druck auf die Endverkaufspreise gering ist, geras weniger unter Preisdruck, denn verfügen die
Händler über eine — aus ihrer Sicht — gen standspreis weniger in Frage stellen. Ge Handels unter Druck, schlägt sich dies direk die Margen der Händler auf diese Weise ur Einbusse durch das Hinwirken auf tiefer: schliesslich zu einem Druck auf die Einstanı
104. Die V-Zug AG führt diesbezüglich a [schaden] und [...] unsere Position beim kl verkäufer reduzieren deshalb unsere Gerä seln auf andere Produkte. Damit sind der | der Marke und Arbeitsplätze gefährdet.»°°
105. Ein Indiz, dass der zunehmende F Druck auf die Einstandspreise und damit au sem Hintergrund haben die Hersteller ein Iı bewerbsdruck durch den Online-Handel, w führt, entgegenzuwirken.
D.3.3.1.3. Beschränkung des passiven \
106. Gemäss Ziffer 12 Abs. 2 lit. c VertB betrachtet, wenn sie Beschränkungen des cher durch auf der Einzelhandelsstufe täti zum Gegenstand haben; dies gilt unbesch: untersagen, Geschäfte von nicht zugelasse verkäufe gelten dabei nach Ziffer 3 VertBek
107. Inder Praxis der EU, welche inden ler erlaubt sein muss, das Internet für den \ ne Website in der Regel als Form des pass Kunden ein angemessenes Mittel zur Verfü WEKO in der VertBek festgehalten hat, kon der Schweiz zur Anwendung (Erw. VII).
108. Vor diesem Hintergrund ist das ger schiedslos geltende Verbot, Produkte über passiven Verkaufs zu qualifizieren. Dies, v uneingeschränkt erfasst und darüber hinau denen Kategorien von Händlern vorsieht, triebssystem zugelassene wie auch nicht zu
109. Electrolux AG trägt in diesem Zusar vorstehend dargelegten Aspekte hinsichtlic wendbar sein sollen (act. 190, Rz 15). Elect der Publikation der VertBek keine Anzeiche Onlinevertriebs unzulässig sein könnte (act.
e Unter den Begriff „Passiver Verkauf“ ge forderter Bestellungen einzelner Kunde oder einzelner Mitglieder einer Kunde
> Die Marge eines Händlers ist die Differenz zv
6° Act. 113.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
igend grosse Marge,’ dürften sie auch den Einrät nun das Preisniveau aufgrund des Onlinet in tieferen Margen der Händler nieder. Kommen ter Druck, können die Händler versuchen, dieser > Einstandspreise entgegenzutreten. Dies führt Ispreise und damit auf die Margen der Hersteller.
us dass: «Internet-Verkäufe [...] der Marke ZUG assischen Fachhandel [beeinträchtigen]. Wiedertepräsenz in den Ausstellungen und/oder wech- -rfolg unseres Unternehmens, die Positionierung
reisdruck bei den Endkundenpreisen zu einem f die Margen der Hersteller führt, ist [...]. Vor dieiteresse daran, gegen den aufkommenden Wettelcher tendenziell zu einem tieferen Preisniveau
ferkaufs
ek werden Abreden als qualitativ schwerwiegend aktiven oder passiven Verkaufs an Endverbrauge Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems ıdet der Möglichkeit, Mitgliedern des Systems zu nen Niederlassungen aus zu betreiben. Internetgrundsätzlich als passive Verkäufe.
Leitlinien festhält, dass es prinzipiell jedem Händ- /erkauf von Produkten zu nutzen, wird eine eigeiven Verkaufs angesehen, denn damit werde den gung gestellt, den Händler zu erreichen. Wie die nmen die europäischen Regeln möglichst auch in
rerelle und für sämtliche Wiederverkäufer unterdas Internet zu verkaufen, als Beschränkung des veil ein solches Verbot Webseiten von Händlern s auch keine Differenzierung nach den verschied.h. sowohl zu einem allfälligen selektiven Vergelassene Händler erfasst werden.
nmenhang verschiedene Gründe vor, warum die +h der VertBek auf den konkreten Fall nicht anrolux AG führt insbesondere ins Feld, dass es vor n dafür gegeben hatte, dass die Behinderung des 190, Rz 14). Dazu gilt es Folgendes zu sagen:
mass Ziffer 3 VertBek fällt die Erfüllung unaufgean (Endkunden oder Händler) aus einem Gebiet ngruppe, das bzw. die der Anbieter sich selbst
vischen Endverkaufspreis und Einstandspreis.
vorbehalten oder ausschliesslich einen fern von Waren an bzw. das Erbringen
e Ziffer 19 VertBek besagt einzig, dass \ in Kraft traten und den Kriterien der a entsprachen, vom Anwendungsbereict sie mit dieser nicht vereinbar sind.
e Fest steht auf jeden Fall, dass Interne als passive Verkäufe qualifiziert worde nesfalls mit der aVertBek vereinbar gev
110. Aus diesen Gründen ist ein genere Hinsicht gemäss Ziffer 12 Abs. 2 VertBel Wettbewerbsabrede zu qualifizieren.
D.3.3.1.4. Fazit
111. Im Lichte des Voranstehenden kanr ren Preise, welche im Online-Handel gege den und die durch den Online-Handel erhöl disziplinierenden Effekt auf den stationäre dass das Preisniveau und damit die Marg \Weisswaren-Grosshaushaltsgeräte unter Handelskanals würde im Ergebnis dazu fül nem höheren (resp. nicht sinkenden) Preis! die Einschränkung des Verkaufskanals Inte rameter Preis.
112. Somit ist bereits von daher davon at Behinderung des Online-Handels in qualita Darüber hinaus wurde dargelegt, dass es schwerwiegende Abreden i.S.v. Ziffer 12 Ab
D.3.3.2. Quantitative Kriterien
113. Nachfolgend wird die Frage geprül werbsabrede tangiert ist. Je marktumfasser von auszugehen, dass eine quantitativ sch liegt.°° Bevor dies beurteilt werden kann, n den.
D.3.3.2.1. Relevanter Markt
Sachlich relevanter Markt
114. Der sachlich relevante Markt umfass gegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften. substituierbar angesehen werden (Art. 11
über die Kontrolle von Unternehmenszusan
62 Siehe Bundesblatt 2007, S. 7597 ff. (abrufbaı
Vgl. zum Ganzen BSK KG-KRAUSKOPF/SCHAI
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ı anderen Händler zugewiesen hat, d.h. das Lievon Dienstleistungen für solche Kunden.
/ereinbarungen, welche vor dem 1. August 2010 ufgehobenen VertBek® (nachfolgend: aVertBek) ) der neuen VertBek ausgenommen sind, wenn
tverkäufe auch nach der aufgehobenen VertBek n wären, sodass ein entsprechendes Verbot keiyesen ware.
Iles Verbot von Internetverkäufen in qualitativer < bereits dem Gegenstand nach als erhebliche
\ festgehalten werden, dass die tendenziell tiefenüber dem stationären Fachhandel bezahlt werhte Preistransparenz für die Konsumenten, einen Nn Handel ausüben. Dies wiederum führt dazu, en für die Händler resp. Hersteller im Markt für
Druck geraten. Ein Verbot des Onlineren, dass dieser Preisdruck wegfällt, was mit einiveau einhergehen dürfte. Der Ausschluss resp. rnet beeinträchtigt demnach den Wettbewerbspa-
Iszugehen, dass ein generelles Verbot resp. eine tiver Hinsicht als schwerwiegend einzustufen ist. sich auch dem Gegenstand nach um qualitativ Ss. 2 VertBek handelt.
t, wie umfassend der Markt von einer Wettbeder die Wirkung einer Abrede, desto eher ist dawerwiegende Wettbewerbsbeeinträchtigung vorluss zuerst der relevante Markt abgegrenzt werst alle Waren oder Leistungen, die von der Markt- und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Juni 1996 Imenschlüssen [VKU; SR 251.4]).
r unter http://www.admin.ch/ch/d/ff/2007/7597.pdf).
115. Nach der Praxis der WEKO kann de teilt werden:°?
e Weisswaren (Gross- und Kleinhaushalt e Braunwaren (Audio, Vision und Foto)
e Grauwaren (PC-Software/-Hardware, S
116. Anlässlich der vertieften Prüfung de: die vorstehende Marktabgrenzung präzisie folgenden Produktgruppen als zwei unterscl
e Grosshaushaltsgerate e Kleinhaushaltsgerate
117. Dies deshalb, weil sich die Geräte den: Bei Kleinhaushaltsgeräten handelt es CHF 200-300. Demgegenüber liegen
(Waschmaschinen, Trockner, Spülmaschine dem werden Kleinhaushaltsgeräte von bein haushaltsgeräte z.B. in Mietwohnungen in ¢ und angeschafft werden. Zielpublikum für brauchern dementsprechend zu einem gute
118. Der vorliegende Fall betrifft Grossh Kühlschränke etc. Es ist davon aus: Grosshaushaltsgeräte nach dem Bedarfsn Märkte für die einzelnen Gerätekategorien auf das Resultat der vorliegenden Untersuc offengelassen werden. Daher werden im F Ganzes als relevanter sachlicher Markt betr
Räumlich relevanter Markt
119. Der räumliche Markt umfasst das ( sachlichen Markt umfassenden Waren oder 3 lit. b VKU, der hier analog anzuwenden ist
120. In vorliegendem Fall sprechen folger geographisch relevanten Marktes:
e Unterschiedliche Normen: Die Norm-Bı 55 cm (SMS-Norm), wohingegen in Eu In der Schweiz sind Produkte beider Nc Geräte der SMS-Norm und ungefähr 5C
e Unterschiedliche Spannung: In der Sc auf 230 Volt Spannung ausgerichtet.
© RPW 2008/3, 481, Rz 72, Coop/Fust. * RPW 2008/3, 482, Rz 85, Coop/Fust. 65 Vgl. act. 153, Präsentation.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
r Markt für Elektrogeräte in vier Teilmärkte untersgerate) piele und Kommunikation)
s Zusammenschlusses Coop/Fust hat die WEKO rt und ist dabei im Bereich der Weisswaren von 1iedliche relevante Märkte ausgegangen:
hinsichtlich ihrer Anschaffungswerte unterscheisich um Produkte der Preisklasse bis maximal die Einstiegspreise für Grosshaushaltsgeräte sn etc.) in der Regel bei nicht unter CHF 600. Zuahe allen Konsumenten gekauft, während Grossler Regel vom Eigentümer zur Verfügung gestellt Grosshaushaltsgeräte sind neben den Endvern Teil auch Wohneigentümer.‘*
aushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Trockner, zugehen, dass der Markt für Weisswarenvarktkonzept weiter unterteilt werden müsste in
(Waschmaschinen, Geschirrspüler etc.). Da es hung aber keinen Einfluss hat, kann dies in casu olgenden Weisswaren-Grosshaushaltsgerate als achtet.
sebiet, in welchem die Marktgegenseite die den "Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs.
).
ide Umstände für eine nationale Abgrenzung des
reite für Grosshaushaltsgeräte in der Schweiz ist ropa die EURO-Norm von 60 cm (EN 1116) gilt. yrmen im Umlauf, wobei momentan rund 50% der % der EURO-Norm entsprechen.‘°
hweiz angebotene Elektrogeräte sind allgemein Haushaltsgeräte mit besonderer Heizleistung je- doch, wie z.B. Kochherde oder Backi Spannung von 400 Volt ausgerichtet.°°
e Geratetypen/Lebensdauer: In der Schi gemäss Aussagen von Electrolux z.T. ' den. Die Geräte, welche für den Schw sondere [...].°”
e Einbaugeräte: In der Schweiz werden geräte nachgefragt. Dies scheint im eur zu sein.
121. Die oben genannten Gründe leger Grosshaushaltsgeräten in der Schweiz im L sonderheiten aufweist. Die angebotenen G barten Ausland unterscheiden sich denn a beurteilen, wird deshalb vorliegend in räuml gen.
D.3.3.2.2. Aktuelle und potenzielle Konk
122. Auf dem relevanten Markt sind im V lux AG (mit den Marken Electrolux, AEG t Zug, Sibir und Gehrig), die Miele AG, die Whirlpool), die Schulthess Maschinen AG noch eine Reihe kleinerer Anbieter, wie d Candy Hoover AG, doch bieten diese Unter rien an oder sind — im Vergleich mit den sec ten Umsatze bzw. der Marktanteile von ehe fik gibt eine Übersicht über die Marktanteile
°° Dem Betrieb eines auf 230 Volt ausgerichtete
bei fachmännischer Montage an einen 400 V insbesondere keiner technischen Umrüstung
7 Act. 146, Präzisierungsfragen, 3 u. 14.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
fen sind im Unterschied zum Ausland auf eine
neiz verkaufte Geräte(typen) unterscheiden sich von denjenigen, welche im Ausland verkauft werveizer Markt hergestellt werden, scheinen insbeneben freistehenden Geräten auch viele Einbauopäischen Ausland nicht gleichermassen der Fall
1 nahe, dass die Nachfrage nach Weisswaren- Interschied zum umliegenden Ausland einige Beeräte/Sortimente in der Schweiz und im benachuch teilweise. Ohne die Frage abschliessend zu icher Hinsicht von nationalen Märkten ausgeganurrenz
Vesentlichen folgende Anbieter tätig: Die Electro- ınd Zanussi), die V-Zug AG (mit den Marken V- Bauknecht AG (mit den Marken Bauknecht und und die Siemens-Bosch AG. Daneben gibt es ie Kenwood AG, die Fors-Liebherr AG und die nehmen entweder nur bestimmte Produktkategohs grössten Unternehmen - bezüglich der erzielr untergeordneter Bedeutung. Nachfolgende Grader verschiedenen Anbieter.
n ausländischen Geräts in der Schweiz steht jedoch olt Anschluss nichts im Weg: ein solches Gerät bedarf
Abbildung 1: Markt
anteile Anbieter von Weisswaren-G
m V-Zu m Elec
@ Sien
in der jüngsten Vergangenheit wieder etwa: te ist somit als gesättigt bis leicht wachsend
126. Im Markt für Weisswaren-Grosshaus keinen Markteintritten. Gemäss der Electrol Anbieter vertreten. Es könne aber aufgrur auch in der Schweiz in Zukunft mit Marktzı Aussage der Electrolux AG zutreffen sollte renden Anbieter einschränkend zu erwähn möglichen neuen Mitbewerber — wenn Uber!
127. Aufgrund der beschriebenen Markté der relativ stabilen Situation auf dem Markt Beschränkungen des Online-Handels Ausv ben.
128. Erschwerend kommt in vorliegende! Zug AG in zeitlicher Nähe beide eine Einsc wirkungen implementieren wollten. Die beii bot von Internetverkäufen resp. deren Behi dienen gut 50% des relevanten Marktes m 113 f. hiervor).
129. Gemäss Ziffer 13 Abs. 2 VertBek lie weniger als 30% des relevanten Marktes vo tikalen Vertriebsnetzen abgedeckt werden. gen, nebeneinander bestehenden vertikale insgesamt gut 50% beträgt. Die Unerheblic wird, ist also in casu deutlich überschritten.
130. Aufgrund des Voranstehenden, insb schränkungen durch die beiden Marktführ: Handel ausschliessen resp. einschränken wirkungen auf den relevanten Markt ausgeo
131. Nicht auszuschliessen ist ferner, da lux AG und V-Zug AG - ohne Eingriff der‘ Branche gehabt hätte. Dies indiziert der L weitere in der Schweiz tätige Anbieter den systeme zur Prüfung vorgelegt haben, welc können wie die in Frage stehenden Abreder
Exkurs: Kumulative Auswirkungen selektive
132. Es scheint sich um eine branchenw vermehrt über selektive Vertriebssysteme und inwiefern mehrere, nebeneinander be gen auf den relevanten Markt haben könner
133. Die Europäische Kommission hat s den Leitlinien dargelegt, ob und wann kum triebssystemen in ein und demselben Markt sche Kommission geht davon aus, dass, w selektiv vertreiben, ein erheblicher Verlust :
7° Act. 146, Präzisierungsfragen, 2 f.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
> gewachsen. Der Markt für Grosshaushaltsgeräzu betrachten.
shaltsgerate kam es in den letzten fünf Jahren zu ux AG sind in der Schweiz bereits viele namhafte d von Markteintritten in [europäischen Ländern] itritten gerechnet werden.” [...]. Selbst wenn die , ist aufgrund der starken Marktstellung der fühen, dass sich die Marktverhältnisse durch einen naupt — erst längerfristig verändern dürften.
inteile der Electrolux AG und der V-Zug AG und ist davon auszugehen, dass das Verbot resp. die iirkungen auf den in Frage stehenden Markt ham Fall hinzu, dass die Electrolux AG und die Vhränkung des Online-Handels mit ähnlichen Aus- Jen Marktführer haben beide ein generelles Vernderung angekündigt. Diese beiden Anbieter beit Weisswaren-Grosshaushaltsgeräten (siehe Rz
gt kein kumulativer Abschottungseffekt vor, wenn n gleichartigen, nebeneinander bestehenden ver- In casu wird der relevante Markt von gleichartiin Vertriebsnetzen abgedeckt, deren Marktanteil shkeits-Schwelle, welche in der VertBek statuiert
esondere der zeitnahen Einführung vertikaler Bear, welche beide den Vertrieb über den Onlinewollten, kann von erheblichen, kumulativen Auslangen werden.
ss das Vorgehen der beiden Marktführer Electro- WEKO - Signalwirkung auf weitere Anbieter der Jmstand, dass im Verlaufe dieser Untersuchung 1 Sekretariat neue resp. überarbeitete Vertriebshe grundsätzlich ähnliche Auswirkungen zeitigen 1.
r Vertriebssysteme
eite Tendenz zu handeln, Grosshaushaltsgeräte zu vertreiben. Es stellt sich somit die Frage, ob stehende selektive Vertriebssysteme Auswirkun- 1.
ich mit dieser Frage auseinandergesetzt und in ulative Wirkungen von mehreren selektiven Ver- ‚als problematisch erachtet werden. Die Europaifenn die meisten grossen Anbieter ihre Produkte in markeninternem Wettbewerb zu befürchten ist, der zur Folge haben kann, dass bestimm schlossen werden und das Risiko der Ko wird. In den Leitlinien wird weiter festgehalt eignetes Mittel ist, um dem Wettbewerbsdi line- oder Online) auf die Gewinnspannen c Der Ausschluss solcher Vertriebsmethoden tiven Vertriebs oder aufgrund dessen Anwe Marktanteil von über 30%, reduziert die Mi triepsmethoden verbundenen Vorteile wie n Zugang in Anspruch zu nehmen.
134. Die Leitlinien besagen, dass wenn : für sich genommen nach der GVO freigeste zug der Freistellung oder eine Erklärung ( kann. Eine kumulative Wirkung ist dabei dar
e solche Systeme mehr als 50% eines Mi e die Summe der Marktanteile der fünf gr
135. Werden diese beiden Schwellen er Anbieter ihre Produkte über ein selektives \ werber sind, die sich nicht des selektiven | der Ausschluss anderer Vertriebshändler vc Vertrieb, können insbesondere Vereinbarun kommen und die Zahl der Vertragshändler | en anlegen (z.B. die Bedingung, dass der | kaufspunkte verfügen muss), was den Au: Probleme für den Wettbewerb bereiten.
136. Die Freistellungsvoraussetzungen g den Leitlinien in der Regel nicht erfüllt, w Marktzugang neuer Vertriebshändler (insb die den Verbrauchern niedrigere Preise an dukte angemessen zu verkaufen, verwehre ter bestehender Kanäle und zum Schaden c
137. Vor diesem Hintergrund und übertra hend erläuterten Schwellen erfüllt: Einerse Electrolux AG und der V-Zug AG zusamme andererseits übersteigt die Summe der Maı 50%-Marke (siehe Rz 113 f. hiervor).
138. Da vorliegend beide Schwellen erre grössten Anbieter im Markt ihre Produkte ul wie die Stellung derjenigen Anbieter zu wt tem verfügen. Nach dem derzeitigen Kenn der V-Zug AG - auch die [...] über ein sele dukte nicht selektiv vertreiben. Deren Maı kombiniert betrachtet, im Vergleich zu det Marktanteilen der nicht selektiv vertreibend viduellen Marktanteile der selektiv vertreib 30%] und [...] gegenüber. Zudem vereinige anteile auf sich, während dem der gemeins: und der [...] [50-80%] beträgt. Dies zeigt, d ten Markt als eher schwach einzustufen ist.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
te Kategorien von Händlern vom Markt ausgelusion zwischen den grössten Anbietern erhöht en, dass der selektive Vertrieb ein besonders geuck zu entgehen, den Discountbetriebe (ob Offles Herstellers und der Vertragshändler ausüben. , ob aufgrund kumulativer Anwendung des selekndung durch einen einzelnen Anbieter mit einem jglichkeiten der Verbraucher, die mit diesen Veriedrigere Preise, mehr Transparenz und besserer
sich aus selektiven Vertriebssystemen, die jedes [It sind, kumulative Wirkungen ergeben, der Ent- Jer Nichtanwendung der GVO erwogen werden ın wahrscheinlich, wenn
arktes abdecken und Ossten Anbieter Uber 50% liegt.
reicht, gilt es zu würdigen, ob die fünf grössten /ertriebssystem absetzen. Je stärker die Wettbe- Vertriebs bedienen, desto unwahrscheinlicher ist ym Markt. Setzen alle fünf Anbieter auf selektiven gen, bei denen quantitative Kriterien zum Tragen unmittelbar begrenzen oder die qualitative Kriteri- Jändler über einen oder mehrere physische Versschluss bestimmter Vertriebsmethoden bewirkt,
emäss Artikel 101 Absatz 3 AEUV sind gemäss enn die fraglichen Selektivvertriebssysteme den ssondere Discounter oder reine Internethändler, bieten), die in der Lage sind, die fraglichen Pron und dadurch den Vertrieb zugunsten bestimmler Endverbraucher einschränken.
gen auf den vorliegenden Fall sind beide vorsteits decken die selektiven Vertriebssysteme der ın mehr als 50% des relevanten Marktes ab und ‘ktanteile der fünf grössten Anbieter im Markt die
icht sind, gilt es zu prüfen, ob sämtliche der fünf ber ein selektives Vertriebssystem vertreiben und rdigen ist, die über kein selektives Vertriebssystnisstand verfügt — neben der Electrolux AG und ktives Vertriebssystem. Die [...], welche ihre Proktanteile sind jedoch, sowohl einzeln wie auch yenigen der Marktführer deutlich geringer: Den en [...] von [...] stehen die deutlich höheren indienden Electrolux AG [20-30%], V-Zug AG [20- n die [...] und die [...] gemeinsam [...] der Marktame Marktanteil der Electrolux AG, der V-Zug AG ass die Stellung der [...] und der [...] im relevan-
139. Diese Gründe lassen klar darauf sch Frage stehenden kumulativen Auswirkunge werbsrechtlich problematisch eingestuft wü gelungen in der Schweiz vor Augen, so wir umso mehr auf den vorliegenden Fall zutri zudem, dass es sich bei der Electrolux AC handelt.
D.3.3.2.3. Fazit
140. Aufgrund der Marktanteile der Ele [20-30]% und der kumulativen Auswirkun¢ schränkung des Online-Handels, welche gu als gegeben betrachtet werden, dass in cas
D.3.3.3. Zwischenergebnis
141. Die Parteien machen geltend, es lie bewerbs vor. V-Zug begründet dies im Wes stellten negativen Auswirkungen auf den C von Internetverkäufen beziehen würden (a sich die von der WEKO festgestellten Ausw auf Beschränkungen des Online-Handels | senermassen ebenfalls die Einführung eine 33).
142. Zusammenfassend kann festgehalte Wettbewerbsabreden nicht zur Beseitigunt doch den Wettbewerb auf dem relevanter Hinsicht fällt dabei ins Gewicht, dass mit de ne-Handels ein besonders preiskompetitive wird. Zudem nimmt durch die Beschränkur ternet die Preistransparenz für die Endkon: nen negativen Einfluss auf den Wettbewerk hängig davon, fällt erschwerend ins Gewic 12 Abs. 2 VertBek dem Gegenstand nact Auch in quantitativer Hinsicht sind die Abi damit verbundenen starken Marktstellung d wiegend einzustufen. Darüber hinaus beste demselben Markt parallel nebeneinander 50%.
D.3.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrür
143. Liegt eine den Wettbewerb erheblicl diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtferti: reden durch Gründe der wirtschaftlichen Eff
a) notwendig sind, um die Herstellungs- Produktionsverfahren zu verbessern, | schem oder beruflichem Wissen zu föı und
b) den beteiligten Unternehmen in keinen werb zu beseitigen.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
liessen, dass — nach europäischer Praxis — die in 2n von selektiven Vertriebssystemen als wettberden. Hält man sich nun die entsprechenden Red ersichtlich, dass die vorstehende Einschätzung fft (siehe Rz 129 hiervor). Hervorzuheben gilt es > und der V-Zug AG um die beiden Marktführer
ctrolux AG und der V-Zug AG von einzeln je jen gleichartiger, nebeneinander stehenden Bet 50% des relevanten Marktes abdecken, kann es u quantitativ schwerwiegende Abreden vorliegen.
:ge keine erhebliche Beeinträchtigung des Wettsentlichen damit, dass die von der WEKO festgenline-Handel sich nur auf ein generelles Verbot ct. 192, Rz. 52 ff.). Dem ist zu entgegnen, dass irkungen — wie Eingangs erwähnt (Rz 44) — auch yeziehen. Zudem beabsichtigte die V-Zug erwies generellen Verbotes von Online-Verkäufen (Rz
2n werden, dass die vorliegend zu beurteilenden } des wirksamen Wettbewerbs führen, diese je- 1 Markt erheblich beeinträchtigen. In qualitativer sr Beschränkung resp. dem Ausschluss des Onlir Verkaufskanal vom Wettbewerb ausgenommen 19 resp. den Ausschluss des Vertriebskanals Insumenten ab. Diese beiden Umstände haben eiysdruck und auf das Preisniveau im Markt. Unabht, dass die Wettbewerbsabreden gemäss Ziffer 1 als qualitativ schwerwiegend einzustufen sind. ‘eden aufgrund der hohen Marktanteile und der er Electrolux AG resp. der V-Zug AG als schwerhen die beschriebenen Wettbewerbsabreden auf und betreffen insgesamt Marktanteile von rund
iden
1 beeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, ob jt ist. Laut Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabizienz gerechtfertigt, wenn sie:
oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder jie Forschung oder die Verbreitung von technidern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen;
1 Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbe-
144. In Ziffer 16 Abs. 4 VertBek sind u.a. führt, welche vorliegend von Belang sein kö
a) Sicherung der Einheitlichkeit und Qualit
b) Vermeidung von ineffizient tiefen Ve dienstleistungen), die resultieren könr Verkaufsförderungsbemühungen eines kann (Trittbrettfahrerproblem).
145. Abreden gelten in der Regel ohne E des Anbieters an dem relevanten M -dienstleistungen anbietet, und der Anteil de er die Vertragswaren oder -dienstleistunger von ausgenommen sind Abreden, welche
gend zu qualifizieren sind (Ziffer 12 Abs. 2 mulativ auf den Markt auswirken und den Abs. 2 VertBek). Eine solche kumulative Me Marktführer Electrolux AG und V-Zug AG b den Unternehmen verfügen zusammen übe diese beiden Unternehmen je einzeln berei liegenden Abreden sind dem Gegenstand n vorliegenden Fall gilt es deshalb im Einzelf: (Ziff. 16 Abs. 3 VertBek).
D.3.4.1. Rechtfertigungsgründe
146. Die Parteien haben in casu im We aufgrund des Trittbrettfahrerproblems ein re führt zu haben.” Von Trittbrettfahrerproble Händler von Leistungen (wie bspw. Präser können, ohne diese selber auch anzubieter dere vorgebracht, Kunden liessen sich vor beim stationären Fachhandel von geschult die Ware bei (reinen) Online-Händlern, welc den, günstiger beziehen. ”®
147. Die V-Zug AG macht weiter geltend terschätzenden Mehraufwand generieren L Konsumenten darstellen wurden.”
148. Auf die Vorbringen der Parteien wii siert, inwiefern ein Trittbrettfahrer-Problem steht und anschliessend wird summarisch Anbieter eingegangen. Schliesslich wird dé mit unbetreuten Käufen kurz beleuchtet.
™ Act. 30; act. 31.
” Die Leistungen werden in einem solchen Fall teilnehmer von dessen «Konsum» ausgeschl (Fn 68), 313 ff. oder MARINA LAo, Resale Pric Rider Issues, in: Antitrust Bulletin, Vol. 55, Ne Act. 153, Prasentation; act. 30; act. 146, Pra: Act. 153, Prasentation.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
folgende mögliche Rechtfertigungsgründe aufgennten:
ät der Vertragsprodukte;
rkaufsförderungsmassnahmen (z.B. Beratungsen, wenn ein Hersteller oder Händler von den ‚ anderen Herstellers oder Händlers profitieren
inzelfallprufung als gerechtfertigt, wenn der Anteil arkt, auf dem er die Vertragswaren oder 2s Abnehmers an dem relevanten Markt, auf dem 1 bezieht, jeweils nicht mehr als 30% beträgt. Dadem Gegenstand nach als qualitativ schwerwie- ' VertBek) und Abreden, die sich mit anderen ku- | Wettbewerb erheblich beeinträchtigen (Ziff. 16 rktauswirkung ist in casu gegeben, da die beiden eide den Online-Handel beschränken. Diese beir Marktanteile von rund 50%. Überdies verfügen ts über Marktanteile von gegen 30% und die vorach als qualitativ schwerwiegend einzustufen. Im ull zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt
sentlichen vorgebracht, aus Imagegründen und in qualitatives selektives Vertriebssystem eingeam oder Freeriding spricht man, wenn gewisse tation und Beratung) anderer Händler profitieren 1.” Vorliegend wurde von den Parteien insbesondem Kauf eines Grosshaushaltsgeräts kostenlos em Personal beraten und würden anschliessend she keine solchen Dienstleistungen anbieten wür-
_ dass nicht betreute Verkäufe einen nicht zu unind eine gewisse Gefahr für die Gesundheit der
rd nachfolgend eingegangen. Zuerst wird analyzwischen Online- und stationären Händlern beauf die selektiven Vertriebssysteme der beiden is Vorbringen der V-Zug AG im Zusammenhang
zu einem öffentlichen Gut, d.h. es kann kein Marktossen werden. Vgl. zum Ganzen zum Beispiel MOTTA ‚e Maintenance: The Internet Phenomenon and Free ). 2/ Summer 2010, 473-512.
isierungsfragen.
D.3.4.1.1. Trittbrettfahrer-Problematik
149. Freeriding im Zusammenhang mit B gen bedarf als Rechtfertigungsgrund bei C Betrachtung. Dies deshalb, weil das Trittbr in welchen häufig neue Produktvarianten e haushaltsgeräte der Fall.’”” Darüber hinaus plexe, langlebige Güter mit einer Lebensd de führen dazu, dass der Informationsst: Grosshaushaltsgeräten in der Regel eher g ge nach Beratungsdienstleistungen bestel Trittbrettfahrer-Problem in vorliegendem Fal
150. Zunächst einmal haben nicht alle Kı und physischer Produktpräsentation. Hier i: Baufirmen/Generalunternehmen und Arch schaften und -verwaltungen zu denken, wel schäftsliegenschaften mit Weisswaren-Gro sonen, welche bei solchen Unternehmen it volviert sind, kommen von Berufs wegen ir rung und verfügen sicherlich über einen hÄ sumenten. Diese «professionelle» Kundeng Schweiz abgesetzten Grosshaushaltsgerät Nachfrage nach Beratung und physischer von auf diese Kundengruppe spezialisierte dass neben den erwähnten «professionel haltsgeräten existieren, welche eher geringe
151. In diesem Zusammenhang ist darau braucher nie in den Genuss einer Produktbe jene Personen, welche als Mieter eine Wot welche bereits fertig gestellte Immobilien in resp. des Hauses werden dem Endverbrau deren Auswahl er keinen Einfluss nehmen | stellt in Frage, ob eine Produktberatung z Weisswaren-Grosshaushaltsgeraten tatsäcl
152. Darüber hinaus bieten die Parteien und eine Präsentation ihrer Produkte in Sh« dorten in der Schweiz an. Beide Hersteller k fähr zehn solche Ausstellungen. Kunden, w die Produkte anschauen und sich beraten |: ständen bei einem stationären Fachhandle solchen Fällen kann aber nicht von einem ° tungen von stationären Fachhändlern gespr in diesem Fall vom Hersteller selber angebı
6 Act. 146, Prazisierungsfragen.
Dies gilt nicht für alle Typen von Grosshaush dard-Kochfeld dürften in der Benutzung weni Selbstverständlich können sich auch die «prc im Internet über die aktuellen Preise ins Bild Die Wohneigentumsquote beträgt in der Schi www.bfs.admin.ch).
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
eratungsdienstleistungen und Verkaufsbemühun- ‚ütern wie Grosshaushaltsgeräten einer näheren ettfahrerproblem eher in Märkten anzutreffen ist, ingeführt werden. Dies ist im Bereich der Grosshandelt es sich bei diesen Geräten um z.T. komauer von ungefähr 10-15 Jahren. Diese Umstänand eines durchschnittlichen Kunden bezüglich ering ausfallen dürfte und eine gewisse Nachfrawt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, muss das | differenziert betrachtet werden.
ınden dasselbe Bedürfnis nach Produktberatung st in erster Linie an «professionelle» Kunden wie itekten/Planer oder grössere Immobiliengesellche regelmässig Mietobjekte für Private oder Gesshaushaltsgeräten ausstatten. Diejenigen Per- 1 die Beschaffung von Grosshaushaltsgeräten inmer wieder mit Grosshaushaltsgeraten in Berühyheren Informationsstand als «normale» Endkonruppe, welche einen betrachtlichen Teil der in der 2 beziehen dürfte, wird in der Regel keine hohe Präsentation haben und wird in der Regel auch n Händlern betreut.’’ Es ist davon auszugehen, len» Kunden, weitere Bezüger von Grosshaus- > Beratungsdienstleistungen nachfragen.
f hinzuweisen, dass eine grosse Anzahl Endverratung kommt. Hierbei handelt es sich primär um ınung oder ein Haus beziehen, ® oder um solche, 1 Eigentum erwerben. Beim Bezug der Wohnung cher die eingebauten Grosshaushaltsgeräte, auf connte, in der Regel von niemandem erklärt. Dies ur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs von ich erforderlich ist.
— unabhängig von den Fachhändlern — Beratung wrooms/Kundencentern an verschiedenen Stanjetreiben Uber die ganze Schweiz verteilt je ungeelche sich in einer solchen Hersteller-Ausstellung assen, beziehen Geräte anschliessend unter Umar ihrer Wahl oder bei einem Online-Händler. In Trittbrettfahren der Online-Händler auf Dienstleisochen werden, da die Beratung und Präsentation oten wird. Neben den Ausstellungsräumen bieten
altsgeräten. Ein Tiefkühler oder ein einfaches Stanger komplex sein.
fessionellen» Kunden im Vorfeld eines Gerätebezugs setzen.
Neiz 34.6% (vgl. Bundesamt für Statistik;
die Hersteller auch online z.T. umfassende an.
153. Weiter zeigt eine genauere Betracht: den Verkaufsbemühungen der stationären welche der Realität nicht vollumfänglich ge ten z.T. zuerst online, bevor sie in einem : umfassende empirische Studie der Unive sucht/quantifiziert und kommt zu folgenden
e Bei Uber 27% der Bestellungen (oder dem Kauf der stationäre Handel aufges zuholen.
e Bei gut 23% der Kaufe (oder Uber 32° vor dem Kauf weitere Informationen zuı
154. Dies zeigt, dass beträchtliche geger naren- und dem Online-Handel bestehen. [ fach einseitig, sondern besteht in beide Ri (Elektrogeräte, Möbel etc.) im Speziellen, s mäss der erwähnten Studie noch grösser:
e Bei über 32% der Bestellungen in Or Handel aufgesucht, um weitere Informa
e Bei 39% der Käufe im stationären Har zum Produkt in Online-Shops eingeholt
155. Die Studie der Universität Köln zeigt Kaufimpulse für andere Vertriebskanäle a Schweizerischen Versandhandels (VSV) in und Distanzhandel führt aus, dass die Zuor immer schwieriger wird.°°
156. Diese Erkenntnisse werden gestützt beispielsweise 36% der Einwohner der EU ein gewünschtes Produkt anschliessend in | Untersuchung von Forrester Research im . Internet über ein Produkt informiert und es c ähnlichen Ergebnissen gelangte auch eine durchgeführte Studie aus den USA (vgl. R Befragten vor dem Kauf online. Davon wie Handel ein.°®
20 VAN BAAL/HUDETZ (Fn 9).
VERBAND DES SCHWEIZERISCHEN VERSANDHAN 2009, Meilen/Hergiswil 2010.
EUROPÄISCHE KOMMISSION, Report on cross-k FORRESTER RESEARCH, Profiling the Multichal the Public Consultation on the European Cor tion and Guidelines, 2009, 20, http://ec.europa.eu/competition/consultations WWW.PRICEGRABBER.COM (Fn 10).
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
Beratung und Informationen zu ihren Produkten
ing, dass die Ansicht, Online-Händler würden auf Fachhändler freeriden, eine eindimensionale ist, recht wird. Vielmehr informieren sich Konsumenstationären Geschäft ein Produkt erwerben. Eine sität Köln hat solche Wechselwirkungen unter- Hauptergebnissen:””
39% des Umsatzes) in Online-Shops wurde vor sucht, um weitere Informationen zum Produkt ein-
% des Umsatzes) im stationären Handel wurden n Produkt in Online-Shops eingeholt.
ıseitige Wechselwirkungen zwischen dem statioie Freeriding-Problematik ist demnach nicht einchtungen. Betrachtet man den Bereich Haushalt o sind die beschriebenen Wechselwirkungen ge-
ıline-Shops wurde vor dem Kauf der stationäre tionen zum Produkt einzuholen.
del wurden vor dem Kauf weitere Informationen
zudem, dass über einen Online-Shop erhebliche usgelöst werden. Auch eine vom Verband des Auftrag gegebene Studie zum Schweizer Onlinednung des Kaufimpulses (online-offline-stationär)
durch eine Vielzahl weiterer Studien. So stellten Preisvergleiche im Internet an und 10% kauften ainem stationären Geschäft.°' Oder gemäss einer Jahr 2009 haben sich 70% der Onlinekunden im lanach im stationären Fachhandel erworben.®* Zu > im Bereich von Möbeln und Haushaltsgeräten z 13 hiervor). Danach informieren sich 81% der Jerum kaufen 50% anschliessend im stationären
DELS/GFK, Der Schweizer Online- und Distanzhandel
order e-commerce in the EU, 2009, 9,
ınel Consumer, 2009, zit. in: Ebay, eBay Response to nmission’s Review of the Vertical Restraints Regula-
157. Die Liste solcher Studien und Unter: Wechselwirkungen beschreiben, liesse sic! Tatsache, dass ein grosser Anteil der Kon wohl den Online-Kanal als auch den station
158. Zu den gegenseitigen Wechselwirkt Händler von elektronischen Produkten w favorise celui des magasins et inversement sin de Strasbourg en septembre 2001, les de 1,8 a 3,4 % des ventes totales», und we les magasins. Ainsi, a l’ouverture du site I’ croissance de 10 %».”
159. Die vorangehenden Erläuterungen FH seitigen Trittbrettfahren von Online-Händle zwischen dem Online- und dem stationärer Die beiden Verkaufskanäle werden von ein nutzt.
160. Schliesslich muss auch die Frage : falls er dies wünscht, im stationären Fachh ratung geniesst. Eigene Recherchen von Se zeigen, dass nicht in jedem Fall eine komp den Erwerb eines Grosshaushaltsgeräts de Beratung war zum Teil sehr dürftig, in einer ternatives Informationsmedium hingewieser
161. Die Parteien machen geltend, dass gen - diese mit dem Trittbrettfahrerproblem
162. Im Lichte des Voranstehenden kanr eine Beschränkung resp. ein Verbot des Or rens nur bedingt rechtfertigbar ist. Zudem | geeignetste und mildeste Mittel®® zu sein, werden. So wäre es bspw. denkbar, dass A bringen, mit einem fixen Betrag abgegolten nicht abschliessend beurteilt werden, da c (vgl. Rz 189) zwischen dem Sekretariat unc klang mit den einschlägigen europäischen \
e ein Hersteller im Rahmen eines selekt langen kann, dass diese ein stationäres
e ein Hersteller an die Online-Präsenta! kann.
163. Durch dieses Erfordernisse ist siche lassene Händler — von denen angenomme
8* Für einen Überblick vgl. Lao (Fn 72); GREGO!
Cannon, Free Riding and Resale Price Maint tice, in: Antitrust Bulletin, Vol. 55, No. 2, Sum Zit. in: JEANNE LUBEK, Les effets &conomique l’economiste, in : Concurrences, No. 1, 2011.
87 Vgl. Rz 52 lit. d der Leitlinien (Fn 19).
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
suchungen, welche die erwähnten, gegenseitigen 1 fast beliebig erweitern.” Dies unterstreicht die sumenten vor und beim Kauf von Produkten soären Handel beansprucht.
Ingen ausserte sich ein grösserer französischer ie folgt: «Le developpement du site [internet] _A linverse, lorsque nous avons ouvert le magaventes du site, dans le Bas-Rhin, sonst passées iter : «/l y a une véritable relation entre le site et activité magasin a connu une rupture positive de
laben gezeigt, dass nicht einfach von einem einrn gesprochen werden kann. Vielmehr bestehen | Verkaufskanal gegenseitige Wechselwirkungen. am Teil der Konsumenten also komplementär geaufgeworfen werden, ob ein potenzieller Kunde, andel wirklich in jedem Fall eine kompetente Bekretariats-Mitarbeitern in Filialen grosser Handler etente und umfassende Beratung im Hinblick auf r Marken V-Zug und Electrolux erbracht wird. Die n Fall wurde sogar explizit auf das Internet als al- .
— sollten erhebliche Wettbewerbsabreden vorliegerechtfertigt werden könnten.
| jedoch grundsätzlich festgehalten werden, dass line-Handels mit dem Argument des Trittbrettfahscheint ein Verbot des Online-Handels nicht das einem allfälligen Trittbrettfahrerproblem Herr zu ufwendungen, welche stationäre Fachhändler erwerden.?” Im vorliegenden Fall muss dies jedoch lie vorgesehenen einvernehmlichen Regelungen | der Electrolux AG resp. der V-Zug AG - im Einforschriften — insbesondere vorsehen, dass
iven Vertriebssystems von seinen Händlern ver- ; Fachgeschäft betreiben und
ion der Produkte gewisse Vorschriften machen
rgestellt, dass nur zum selektiven Vertrieb zugen wird, dass sie im Hinblick auf den Verkauf von
enance: Insights from Marketing Research and Pracmer 2010, 381-422, 392 ff.
Ss de la distribution par Internet. Point de vue de
Art. 5KGN 342.
Produkten einer Marke gewisse Leistungeı können. Wenn alle zugelassenen Händler und demnach sämtliche Händler auch die tung zu tragen haben, kann nicht mehr von onären Händlern gesprochen werden.°®
D.3.4.1.2. Selektiver Vertrieb
164. Als Begründung für ihre Vorgehensv die V-Zug AG an, ein (rein qualitatives) Se dukte eingeführt zu haben. Gemäss der E system nur, wenn keine Online-Verkäufe nr system so um, dass (reine) Online-Händle: kaum erreichen konnten (vgl. Rz 7). Auch gemacht, dass die aufgestellten Kriterien be könnten.” Im Wesentlichen wurden von de digkeit eines selektiven Vertriebs vorgebrac
e Fachkundige Beratung (durch geschulte e Möglichkeit der physischen Besichtigun
e Lieferung und fachmännische Montage art — vor dem Hintergrund des korrekteı (Stark-)Stromnetz wichtig;
e Wartung und Service bei Gerätedefekte
e Die vier oben genannten Punkte seien 1 tig. Negative Erfahrungen bei Beratung zurückfallen und dieser schaden.
165. Da die vorliegende Untersuchung di des Online-Handels zum Gegenstand hat, \ lung der integralen, von den Parteien neu € geben. Angesichts des Umstandes, dass di liche Regelung betreffend die Online-Kriteri abgeschlossen haben (siehe Rz 189) und ir lichen Regelung angepasst haben, ist an dii fend den Online-Handel der (selektiven) \ zulässig zu betrachten sind.
166. Trotzdem werden nachfolgend zwei selektiven Vertrieb beleuchtet, welche aus \ betrachten sind. Doch davor werden die e läutert.
167. Als selektive Vertriebssysteme werc schen Lieferanten und Händlern bezeichne dienstleistungen nur an Händler verkaufen
88 \/gl. hierzu auch PHILIP MARSDEN/PETER WHE
29 in: European Competition Law Review, Vol. < Act. 30.
°° Act. 113.
>! Act. 30; act. 31; act. 146, Präzisierungsfrageı
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
1 erbringen — die Produkte auch online anbieten ein stationäres Fachgeschäft betreiben müssen Kosten einer physischen Ausstellung und Bera- (unfairem) Freeriding zwischen Online- und stativeisen führten sowohl die Electrolux AG als auch Jlektivvertriebssystem für den Vertrieb ihrer Prolectrolux AG funktioniert das selektive Vertriebs- \6glich sind.°” Die V-Zug AG stellte ihr Vertriebsdie für eine Belieferung erforderliche Punktzahl von der V-Zug AG wurde ursprünglich geltend im Verkauf über das Internet nicht erfüllt werden N Parteien folgende Argumente für die Notwenht:
2S Personal); g der Geräte in einer Ausstellung;
vor Ort beim Kunden. Dies sei — je nach Gerate- 1 Anschlusses an Wasser und das
n (Austausch defekter Geräte innert kurzer Zeit);
ur die Erhaltung des guten Marken-Images wich- und/oder Installation etc. würden auf die Marke
e Frage der wettbewerbsrechtlichen Behandlung wird in casu keine wettbewerbsrechtliche Beurteisingefuhrten, selektiven Vertriebssystemen abge- e Parteien mit dem Sekretariat eine einvernehmen ihres jeweiligen (selektiven) Vertriebssystems n Anschluss daran, die Systeme der einvernehmsser Stelle festzuhalten, dass die Kriterien betref- 'ertriebssysteme der Parteien als kartellrechtlich
Voraussetzungen rund um den rein qualitativen vettbewerbsrechtlicher Sicht als problematisch zu ntsprechenden einschlägigen Bestimmungen erlen gemäss Ziff. 4 VertBek Vereinbarungen zwit, wonach der Lieferant die Vertragswaren oder — darf, die aufgrund festgelegter Merkmale ausge-
LAN, Selective Distribution in the Age of Online Retail, 1, No. 1, 2010, 26-37.
1. Electrolux macht zusätzlich geltend, dass [...].
wählt werden und diese Händler die betr Händler weiter verkaufen dürfen, die nicht z
168. Um ein rein qualitatives Vertriebssy: dann, wenn die Auswahl der Handler auss erfolgt, die sich nach den Anforderungen d Verkäuferschulung, den in der Verkaufsstät rum der angebotenen Produkte - richten.
169. Innerhalb eines selektiven Vertriebs: schränkungen beim Produktevertrieb aufzı Verkaufs an nicht zugelassene Händler dur lässig sein (vgl. Ziffer 12 Abs. 2 VertBek).
170. Rein qualitative selektive Vertriebss keiner erheblichen Beeinträchtigung des V raussetzungen erfüllt sind:
(i) Die Beschaffenheit des fraglichen Pro d.h., ein solches Vertriebssystem muss Gewährleistung des richtigen Gebrauct
(ii) Die Wiederverkäufer müssen aufgrunc werden. Diese sind einheitlich festzuleg
(iii) Die aufgestellten Kriterien dürfen nicht |
171. Zu betonen ist an dieser Stelle, das qualitatives oder nicht) keinesfalls Vermutu gelungen, welche nach Ziffer 12 Abs. 2 \ werden (was vorliegend der Fall ist), enth würden — unabhängig vom Vorliegen eines resp. Art. 5 Abs. 1 KG untersucht. In ander: keinem Fall eine sog. Hardcore-Beschränku
172. Die WEKO hatte sich in der jüngster von selektiven Vertriebssystemen zu befas: bisherige Praxis der europäischen Behörde sondere bei Prestige- und Luxusgütern, be Produkten, die besondere Fachkenntnisse I
173. Nachstehend werden einige Aspekt: zungen (i) und (ii) für das Vorliegen eines nach Ziffer 14 VertBek aufgegriffen. Damit rein qualitatives selektives Vertriebssyster Anforderungen zu genügen hat.
Ad (i): Die Beschaffenheit des fraglichen Pri
174. Wie bereits vorstehend angetönt (si problematik erwähnt (vgl. Rz 149 ff.), eignet durchaus eine Beratungsnachfrage bestehe Diesbezüglich werden nachfolgend exemple
175. Vertrieb von Produkten verschieden vergleichbare Produkte verschiedener Ma
vgl. RPW 2010/1, 82 Rz 147, Gaba.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
effenden Waren oder Dienstleistungen nicht an um Vertrieb zugelassen sind.
stem handelt es sich nach Ziff. 4 Abs. 2 VertBek schliesslich nach objektiven qualitativen Kriterien es betreffenden Produkts — z.B. in Bezug auf die fe gebotenen Service oder ein bestimmtes Spektsystem ist es zulässig, den Händlern gewisse Bejerlegen. So kann z.B. eine Beschränkung des ch Mitglieder des selektiven Vertriebssystems zuysteme führen gemäss Ziff. 8 Abs. 4 VertBek zu Vettbewerbs, sofern kumulativ folgende drei Vodukts muss einen selektiven Vertrieb erfordern, ein Erfordernis zur Wahrung der Qualität und zur is des betreffenden Produkts sein;
1 objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt en und unterschiedslos anzuwenden;
iber das hinausgehen, was erforderlich ist.
s ein selektives Vertriebssystem (sei es ein rein ngstatbestände nach Art. 5 Abs. 4 KG, noch Re- /ertBek als qualitativ schwerwiegend betrachtet alten darf. Solche Wettbewerbsbeschränkungen selektiven Vertriebssystems — nach Art. 5. Abs. 4 an Worten kann ein selektives Vertriebssystem in ing des Wettbewerbs rechtfertigen.
1 Vergangenheit im Fall Gaba mit der Problematik sen. Dabei hielt die WEKO - in Anlehnung an die n — fest, dass selektive Vertriebssysteme insbeji technisch hoch stehenden Produkten oder bei jedingen, üblich sind.”
2 bezüglich der vorgängig genannten Voraussetunerheblichen rein qualitativen Selektivvertriebs - soll insbesondere aufgezeigt werden, dass ein n aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestimmten
Ydukts muss einen selektiven Vertrieb erfordern
ehe Rz 172) und im Rahmen der Trittbrettfahrer- 1 sich u.a. technisch komplexe Geräte, für welche ın kann, für den rein qualitativen Selektivvertrieb. risch zwei problematische Punkte aufgezeigt.
er Marken: Vertreibt ein Unternehmen technisch "ken und in verschiedenen Preissegmenten, ist nicht einzusehen, weshalb der Hersteller fü wendigkeit des selektiven Vertriebssystems für die Wahrung der (Produkt-)Qualitat und forderlich sei. Mit anderen Worten ausgedr bare Produkte verschiedener Marken unter: alleine das Argument, dass lediglich die in eines selektiven Vertriebssystems bedürfe Marken in technischer Hinsicht und hinsich! nicht oder kaum voneinander abweichen.
176. Unterschiede Schweiz/Ausland: Pro steller Produkte in der Schweiz selektiv ve sondere dann, wenn es sich bei den frag sehr ahnliche handelt.
Ad (ii): Die Wiederverkäufer müssen aufgru werden. Diese sind einheitlich festzulegen u
177. Neben dem Umstand, dass Zulassu objektiv und qualitativer Art sein müssen, is frei angewendet werden. In diesem Zusamn
178. Image: Macht ein Hersteller z.B. gel der Einführung eines rein qualitativen selel hebung von der Konkurrenz, Exklusivität ei che Argumente dann wenig stichhaltig, wer tionäre Tiefpreishändler liefert, d.h. an Här nicht-preisliche Parameter wie Produktprä: grund der Reputation resp. der Gestaltung wiefern diese den von Herstellern gefordert sentation etc. gerecht werden.” Vor dieser ler, welche Produkte mit einem seriösen un verkaufen, vom Vertrieb auszuschliessen, v händler zum Vertrieb zugelassen werden.
179. Erbringung von Dienstleistungen: H auch möglich sein sollte, die von den Her. wendigkeit eines selektiven Vertriebssyste etc.) auf verschiedene Arten zu erbringen, Online-Händler — anstatt die genannten Di zierten Fachleuten zusammenarbeitet, um | ge und Service zu gewährleisten.
180. Zusammenfassend ist festzuhalten, selektives Vertriebssystem sämtlichen eir müssen. Zu beachten ist dabei insbesond sämtliche Produkte in Frage kommt und c des Wettbewerbs gerechtfertigt werden ki dass wenn die Selektionskriterien für ein re festgelegt wurden, diese unterschiedslos, d.
98 Vgl. act. 167; act.172, 10-20 u. Werbebroschi 9 gl. act. 172, 21-28.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
r die Produkte im höheren Preissegment die Notmit der Begründung geltend macht, dass dieses zur Gewährleistung des richtigen Gebrauchs erickt: Wenn ein Hersteller für technisch vergleichschiedliche Vertriebssysteme vorsieht, so vermag n höheren Preissegment positionierten Produkte n, nicht zu genügen, wenn die Produkte beider lich der Gewährleistung des richtigen Gebrauchs
blematisch ist ferner der Umstand, dass ein Herrtreibt, im Ausland jedoch nicht. Dies gilt insbelichen Produkten um identische oder zumindest
nd objektiver Kriterien qualitativer Art ausgewählt ind unterschiedslos anzuwenden
ngskriterien zu einem selektiven Vertriebssystem t erforderlich, dass die Kriterien diskriminierungsnenhang gilt es Folgendes hervorzuheben:
tend, dass ein Verkauf via Online-Handel den mit tiven Vertriebssystems angestrebten Zielen (Abner Marke etc.) zuwider laufe, so erscheinen solin der Hersteller seine Produkte an bekannte sta- ıdler, bei welchen der Preis im Fokus steht und sentation, Beratung etc. zweitrangig sind.” Aufder Verkaufslokale solcher Händler ist unklar, inen Vorgaben an eine imagegerechte Produktprän Hintergrund erscheint es problematisch, Händd professionellen Auftritt über einen Online-Shop vährend die oben erwähnten stationäre Tiefpreisinzuweisen gilt es darauf, dass es grundsätzlich stellern aufgestellten Anforderungen für die Notms (Beratung, Lieferung, Montage und Service so ist z.B. grundsätzlich denkbar, dass ein reiner enstleistungen selber zu erbringen — mit qualifieine fachmännische Beratung, Lieferung, Montadass die Anforderungen an ein rein qualitatives gehend genannten Voraussetzungen genügen ere, dass ein solches Vertriebssystem nicht für lamit keinesfalls sog. Hardcore-Beschränkungen innen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, in qualitatives selektives Vertriebssystem einmal h. diskriminierungsfrei anzuwenden sind.
re.
181. Zurückkommend auf die in den einv tariat und den Parteien festgelegten Vorga aus wettbewerbsrechtlicher Sicht als zuläs: Prüfung dieses Rechtfertigungsgrundes.
D.3.4.1.3. Mehraufwand und Sicherheits
182. Die V-Zug AG bringt als Argument dass sog. unbetreute Verkäufe von Hausha einer 100%-Stelle jährlich generieren. Zude und Fehlanschlüssen stark ansteigen.
183. Diesbeztglich ist zunächst fraglich,
solche in stationären oder Online-Verkau nämlich durchaus auch im stationären Han eines Grosshaushaltsgeräts in stationären
die Lieferung und die Montage beim Kunde zukaufen kann. Die Installation des Geräts resp. vorgenommen werden. In einem solcl Kontrolle darüber, ob das Gerät fachmännis len sind also unbetreute Verkäufe möglich. ist demnach nicht geeignet, den Ausschluss
184. V-Zug führt diesbezüglich an, dass Handel vorkommen.
185. Ein allfalliges Problem mit unbetre auch so angegangen werden, dass ein (rei (z.B. einem Sanitärinstallateur) zwecks Mor on auf Auftragsbasis eingeht.
186. Zusammenfassend kann festgehalte Online- als auch im stationären Handel vor Online-Handels nicht das mildeste Mittel zu käufe Herr zu werden. Das Vorbringen der \ Mehraufwand seitens des Herstellers führe geeignet, die vorliegenden Einschränkunge:
D.3.4.2. Zwischenergebnis
187. Aus oben genannten Gründen und i vernehmlichen Regelungen können die b Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerect
D.3.5. Ergebnis
188. Es liegen erhebliche Wettbewerbsa aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz teien Electrolux AG und der V-Zug AG ge Online-Handels sind deshalb nach Massgal
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ernehmlichen Regelungen zwischen dem Sekreben für den Online-Handel (vgl. Rz E.1), welche sig zu betrachten sind, erübrigt sich eine weitere
überlegungen bei nicht betreuten Verkäufen
für die Einschränkung des Online-Handels vor, Itsgeräten einen Aufwand in der Grössenordnung m würden Defekte aufgrund von Fehllieferungen
ob es sich bei solche unbetreuten Verkäufen um fsstellen handelt. Unbetreute Verkäufe können del vorkommen. So ist beispielsweise beim Kauf Filialen von einigen national bekannten Händlern an eine freiwillige Option, welche der Käufer hinkann demnach durchaus auch selber organisiert 1en Fall verliert der stationäre Händler jedoch die ch installiert wird oder nicht. Auch in solchen Fäl- Das von der V-Zug AG vorgebrachte Argument von Internetverkäufen zu rechtfertigen.
-unbetreute Verkäufe in erster Linie im Onlineuten Online-Verkäufen könnte im Übrigen wohl ner) Online-Händler mit qualifizierten Fachleuten tage von Grosshaushaltsgeraten eine Kooperati-
ın werden, dass unbetreute Verkäufe sowohl im kommen. Zudem scheint die Einschränkung des sein, dem angeblichen Problem unbetreuter Ver- /-Zug AG, wonach unbetreute Verkäufe zu einem ‚ ist im Lichte des Voranstehenden deshalb nicht 1 des Online-Handels zu rechtfertigen.
m Lichte der mit den Parteien vorgesehenen eineschriebenen Wettbewerbsabreden nicht durch tfertigt werden.
breden nach Art. 5 Abs. 1 KG vor, welche nicht gerechtfertigt werden können. Die von den Partroffenen resp. praktizierten Behinderungen des je von Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig.
E Einvernehmliche Regelt
E.1. Inhalt der einvernehmlicher
189. Im Bestreben, die vorstehend darge lich eines Verbotes bzw. Behinderungen de riat mit der Electrolux AG sowie der V-Zuc genden Wortlauten abgeschlossen:
Electrolux AG
A Vorbemerkungen:
a) Die vorliegende einvernehmliche Reg Kartelle und andere Wettbewerbsbesch übereinstimmenden Interesse der Bete zu verkürzen und — unter Vorbehalt de sion (WEKO) - zu einem förmlichen Ab
b) Die vorliegende einvernehmliche Rec sich bei der zugrunde liegenden Unter welche Beschränkungen von Onlinegebnisse über die Branche hinaus Sı hat vor diesem Hintergrund bereits vi reitschaft signalisiert, die Auswahlkrit lektiven Vertriebssystems einvernehr ten. Das selektive Vertriebssystem de grossgeräte der Marke Electrolux (nach
c) Vor diesem Hintergrund soll die vorl rechtliche Zulässigkeit von Beschränk lektiven Vertriebssystemen regeln. D sert sich jedoch nicht zur kartellrechtl tems der Electrolux AG als solches.
d) Die Electrolux AG gedenkt im Falle d Regelung durch die WEKO, auf die Ei die vorliegende einvernehmliche Regel die Untersuchung im ordentlichen Verfe Electrolux AG den Wettbewerbsbehörd allfällig benötigte Informationen und/ode
e) Die Kosten des Verfahrens 22-0391 gel
B Vereinbarungen:
Die Electrolux AG verpflichtet sich:
1) Den zu ihrem selektiven Vertriebssyste von Vertragsprodukten über das Interr doch, dass die Electrolux AG Qualitäts
* Die nachfolgenden einvernehmlichen Regelu
welche fur (rein qualitative) selektive Vertrie Verpflichtungen sind als Eckpunkte für die Ve
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
ingen
| Regelungen
legten wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezügs Online-Handels auszuräumen, hat das Sekreta- } AG einvernehmliche Regelungen” mit den folalung im Sinne von Art. 29 Bundesgesetz über ränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) erfolgt im iligten, das Verfahren 22-0391 zu vereinfachen, »r Genehmigung durch die Wettbewerbskommisschluss zu bringen.
jelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es suchung i.S.v. Art. 27 KG um die erste handelt, Verkäufen zum Gegenstand hat und deren Ergnalwirkungen zeitigen soll. Die Electrolux AG or der Eröffnung dieser Untersuchung ihre Berien für Online-Verkäufe im Rahmen ihres selich mit den Wettbewerbsbehörden zu erarbeir Electrolux AG betrifft den Bereich Haushaltsfolgend: Vertragsprodukte).
egende einvernehmliche Regelung die kartellungen des Online-Verkaufs im Rahmen von seie vorliegende einvernehmliche Regelung äusichen Zulässigkeit des selektiven Vertriebssyser Genehmigung vorliegender einvernehmlichen greifung von Rechtsmitteln zu verzichten. Sollte ıng von der WEKO nicht genehmigt werden, wird ıhren zu Ende geführt. Ungeachtet davon wird die en im weiteren Verlaufe des Verfahrens 22-0391 »r Dokumente zukommen lassen.
ren zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien.
2m zugelassenen Wiederverkäufern den Verkauf et grundsätzlich zu gestatten. Zulässig ist es jeanforderungen an die Verwendung des Internets
ngen basieren im Wesentlichen auf den Grundsätzen, bssysteme anerkannt werden. Die darin enthaltenen rtriebssysteme der Parteien zu verstehen.
zum Weiterverkauf von Vertragsprodu verkäufern verlangt, dass sie über eine forderungen beziehen sich ausschlie: Vorgaben innerhalb des selektiven Vel! mit Produkten anderer Marken) sind zu lux AG von den zugelassenen Wiederv Internet verkaufen, verlangt, dass auf ( se, Ort) des Wiederverkäufers und di punkte(s) klar und auf den ersten Blick |
2) Die einzelnen Kriterien für Verkäufe vo mulieren, dass diese messbar sind, d.t ziehen kann, ob er die festgelegten k Sicht nötigen Vorkehrungen treffen kan
3) Den zum selektiven Vertriebssystem z eines Domain-Namens eines Online-C schäftsbezeichnung eines Wiederver! sachlichen Gründe dafür bestehen, da: Jektiv nachteilig ist und die Website eir nes Wiederverkäufers klar und auf der ein Domain-Name der Electrolux AG zt teilt die Electrolux AG ihren Wiederver det mit.
4) Sämtliche Vereinbarungen dieser einve der Verfügung der dieser einvernehn chung (22-0391) vollständig umgesetzt
V-Zug AG
„A. Vorbemerkungen:
a) Die vorliegende einvernehmliche Reg Kartelle und andere Wettbewerbsbesch übereinstimmenden Interesse der Bete zu verkürzen und — unter Vorbehalt de sion (WEKO) - zu einem förmlichen Ab
b) Die vorliegende einvernehmliche Rec sich bei der zugrunde liegenden Unter welche Beschränkungen von Onlinegebnisse über die Branche hinaus Si vor diesem Hintergrund bereits vor a schaft signalisiert, die Auswahlkriterie ven Vertriebssystems einvernehmlich Das selektive Vertriebssystem der V-Z der Marke V-Zug (nachfolgend: Vertrag
c) Vor diesem Hintergrund soll die vorl rechtliche Zulässigkeit von Beschränk lektiven Vertriebssystemen regeln. D sert sich jedoch nicht zur kartellrechti tems der V-Zug AG als solches.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
kten stellt sowie von den zugelassenen Wiedern physischen Verkaufspunkt verfügen. Diese Anssiich auf die Vertragsprodukte, weitergehende triebssystems (insbesondere im Zusammenhang | unterlassen. Zulässig ist auch, dass die Electroerkäufern, welche die Vertragsprodukte über das Jer Website die Identität (Firma, Geschäftsadres- 2r/die Standort(e) des/der physischen Verkaufsersichtlich sind.
n Vertragsprodukten über das Internet so zu for- . dass ein potenzieller Wiederverkäufer nachvollriterien bereits erfüllt oder die dafür aus seiner N.
ugelassenen Wiederverkäufern die Verwendung seschäfts, welcher von der Firma oder der Ge- (äufers abweicht, zu gestatten, solange keine ss der Domain-Name für die Marke Electrolux ob- ıdeutig die Firma oder Geschäftsbezeichnung ei- | ersten Blick erkennen lässt. In Zweifelsfällen ist ır Prüfung vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung käufern innert Monatsfrist schriftlich und begrünrnehmlichen Regelung bei Eintritt der Rechtskraft lichen Regelung zugrunde liegenden Untersuzu haben.“
alung im Sinne von Art. 29 Bundesgesetz über ränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) erfolgt im iligten, das Verfahren 22-0391 zu vereinfachen, »r Genehmigung durch die Wettbewerbskommisschluss zu bringen.
jelung trägt dem Umstand Rechnung, dass es suchung i.S.v. Art. 27 KG um die erste handelt, Verkäufen zum Gegenstand hat und deren Ergnalwirkungen zeitigen soll. Die V-Zug AG hat er Eröffnung dieser Untersuchung ihre Bereitn für Online-Verkäufe im Rahmen ihres selektimit den Wettbewerbsbehörden zu erarbeiten. ug AG betrifft den Bereich Haushaltsgrossgeräte sprodukte).
egende einvernehmliche Regelung die kartellungen des Online-Verkaufs im Rahmen von seie vorliegende einvernehmliche Regelung äusichen Zulässigkeit des selektiven Vertriebssys- d) Die V-Zug AG gedenkt im Falle der Ge lung durch die WEKO, auf die Ergreifur liegende einvernehmliche Regelung vc Untersuchung im ordentlichen Verfahre Zug AG den Wettbewerbsbehörden im lig benötigte Informationen und/oder Dc
e) Die Kosten des Verfahrens 22-0391 gel
B Vereinbarungen:
Die V-Zug AG verpflichtet sich:
1) Den zu ihrem selektiven Vertriebssyste von Vertragsprodukten über das Intern doch, dass die V-Zug AG Qualitätsanfo Weiterverkauf von Vertragsprodukten s fern verlangt, dass sie über einen phy. rungen beziehen sich ausschliesslich aı innerhalb des selektiven Vertriebssyster ten anderer Marken) sind zu unterlasser
2) Die einzelnen Kriterien für Verkäufe vo mulieren, dass diese messbar sind, d.t ziehen kann, ob er die festgelegten k Sicht nötigen Vorkehrungen treffen kan
3) Den zum selektiven Vertriebssystem z eines Domain-Namens eines Online-C schäftsbezeichnung eines Wiederver! sachlichen Gründe dafür bestehen, da objektiv nachteilig ist und die Website eines Wiederverkäufers klar und auf de ein Domain-Name der V-Zug AG zur Pı die V-Zug AG ihren Wiederverkäufern Zulässig ist auch, dass die V-Zug AG \ die Vertragsprodukte über das Interne Identität (Firma, Geschäftsadresse, Or des/der physischen Verkaufspunkte(s) |
4) Sämtliche Vereinbarungen dieser einve der Verfügung der dieser einvernehn chung (22-0391) vollständig umgesetzt
E.2. Genehmigung durch die WE
190. Die Genehmigung der oben beschri WEKO erfolgte in Erwägung folgender Punk
e Erstens stellt die Genehmigung keir len, von den Parteien neu eingeführt
e Zweitens ist die in den einvernehm nach es zulässig ist, von den zugela über einen physischen Verkaufspur dass der vorliegende Fall einen Ber die in Frage stehenden Produkte (u
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
nehmigung vorliegender einvernehmlichen Regeig von Rechtsmitteln zu verzichten. Sollte die voryn der WEKO nicht genehmigt werden, wird die n zu Ende geführt. Ungeachtet davon wird die Vweiteren Verlaufe des Verfahrens 22-0391 allfälkumente zukommen lassen.
ren zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien.
m zugelassenen Wiederverkäufern den Verkauf et grundsätzlich zu gestatten. Zulässig ist es jederungen an die Verwendung des Internets zum fellt sowie von den zugelassenen Wiederverkäusischen Verkaufspunkt verfügen. Diese Anforde- ıf die Vertragsprodukte, weitergehende Vorgaben ns (insbesondere im Zusammenhang mit Produk- .
n Vertragsprodukten über das Internet so zu for- . dass ein potenzieller Wiederverkäufer nachvollriterien bereits erfüllt oder die dafür aus seiner N.
ugelassenen Wiederverkäufern die Verwendung seschäfts, welcher von der Firma oder der Geäufers abweicht, zu gestatten, solange keine ss der Domain-Name für die Marke V-Zug nicht eindeutig die Firma oder Geschäftsbezeichnung n ersten Blick erkennen lässt. In Zweifelsfällen ist üfung vorzulegen. Das Ergebnis der Prüfung teilt innert Monatsfrist schriftlich und begründet mit. yon den zugelassenen Wiederverkäufern, welche t verkaufen, verlangt, dass auf der Website die t) des Wiederverkäufers und der/die Standort(e) klar und auf den ersten Blick ersichtlich sind.
rnehmlichen Regelung bei Eintritt der Rechtskraft lichen Regelung zugrunde liegenden Untersuzu haben.“
KO
ebenen einvernehmlichen Regelungen durch die te:
ie wettbewerbsrechtliche Beurteilung der integraen, selektiven Vertriebssystemen dar.
lichen Regelungen enthaltene Bestimmung, wossenen Wiederverkäufern zu verlangen, dass sie ıkt verfügen vor dem Hintergrund zu betrachten, eich betrifft, in dem ohnehin die meisten Händler .a.) über ein stationäres Fachgeschäft vertreiben
(nämlich die rein stationären und di genden Verfahrens war denn in er Händlers (vgl. Rz 1).
e Drittens behält sich die WEKO vor, z der Parteien einer kartellrechtlicher dafür bestehen, dass diese den Oı gen. Dasselbe gilt, falls sich die ve haltselemente inskünftig verändern \
e Viertens kann diese Verfügung nich Direktimporte zu be- resp. verhinc Schweiz dürfen aufgrund der vorlieg
e Fünftens möchte die WEKO hervort hohe Bedeutung zumisst: Grundsat: sein. Beschränkungen derselben we tiven Bedingungen als zulässig eracı
F Kosten
191. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung \ setz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; tungsverfahren verursacht hat.
192. Im Untersuchungsverfahren nach A aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine oder wenn sich die Parteien unterziehen. A| Unternehmen, welche aufgrund ihres mög tens ein Verfahren ausgelöst haben, das be ren als gegenstandslos eingestellt wurde 546 f., Rz. 6.1, BKW FMB Energie AG; Art. liegend ist daher eine Gebührenpflicht der V
193. Demgegenüber entfällt die Gebühre ursacht haben, sich die zu Beginn vorliegen Verfahren aus diesem Grund eingestellt wi FMB Energie AG, Art. 3 Abs. 2 lit. b und c G
194. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt e richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti si bühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV:
195. Gesttitzt auf die Funktionsstufe der | ein Stundenansatz von CHF 120 bis 250. I Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF |
196. Die Gebühren werden den Verfüguı darischer Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 1a (
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
e gemischten Händler). Der Auslöser des vorliester Linie auch eine Anzeige eines gemischten
u einem späteren Zeitpunkt die Vertriebssysteme 1 Prüfung zu unterziehen, sofern Anhaltspunkte iline-Handel in unzulässiger Weise beeinträchtijrliegend beurteilten Verhältnisse oder Sachvervürden.
it dahingehend ausgelegt werden, Parallel- oder lern. D.h. Online-Verkaufe aus der EU in die enden Verfügung nicht beschränkt werden.
1eben, dass sie dem Vertriebskanal Internet eine 7lich müssen Verkäufe über das Internet möglich rden nur ausnahmsweise und unter sehr restrikhtet.
‚om 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellge- SR 251.2) ist gebührenpflichtig, wer das Verwalrt. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, s Unterziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere icherweise wettbewerbsbeschränkenden Verhal- 2anstandete Verhalten aufgeben und das Verfah- (Entscheid des Bundesgerichts, RPW 2002/3, 3 Abs. 2 lit. b und c GebV-KG e contrario). Vor- ‘erfugungsadressaten zu bejahen.
npflicht für Unternehmen, die ein Verfahren verden Anhaltspunkte jedoch nicht erharten und das rd (RPW 2002/3, 546 f. Rz 6.1 e contrario, BKW ebV-KG).
in Stundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des aus- Jwie Telefon- und Kopierkosten sind in den Ge- -KG).
nit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich Die aufgewendete Zeit beträgt total [...] Stunden.
igsadressaten zu gleichen Teilen und unter solisebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV).
G Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorange
1. Die WEKO genehmigt unter ausdrü insbesondere der Vorbemerkung A. c gen:
Electrolux AG
„A. Vorbemerkungen:
a) Die vorliegende einvernehm setz über Kartelle und andere Wettl 251) erfolgt im übereinstimmenden Int vereinfachen, zu verkürzen und — un bewerbskommission (WEKO) - zu ein
b) Die vorliegende einvernehrr dass es sich bei der zugrunde liegen te handelt, welche Beschränkungen deren Ergebnisse über die Branche rolux AG hat vor diesem Hintergrunc ihre Bereitschaft signalisiert, die Au ihres selektiven Vertriebssystems ell erarbeiten. Das selektive Vertriebssy: haltsgrossgeräte der Marke Electrolux
c) Vor diesem Hintergrund soll kartellrechtliche Zulässigkeit von Be von selektiven Vertriebssystemen fr lung äussert sich jedoch nicht zur ka triebssystems der Electrolux AG als.
d) Die Electrolux AG gedenkt nehmlichen Regelung durch die WEI zichten. Sollte die vorliegende einverr migt werden, wird die Untersuchung ii achtet davon wird die Electrolux AG des Verfahrens 22-0391 allfällig benö men lassen.
e) Die Kosten des Verfahrens : Parteien.
B Vereinbarungen:
Die Electrolux AG verpflichtet sich:
1) Den zu ihrem selektiven Vert Verkauf von Vertragsprodukten über ist es jedoch, dass die Electrolux AG Internets zum Weiterverkauf von Vert Wiederverkäufern verlangt, dass sie Diese Anforderungen beziehen sich
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
:henden Erwägungen verfügt die WEKO:
cklicher Berücksichtigung der Vorbemerkungen, ), die nachfolgenden einvernehmlichen Regeluniche Regelung im Sinne von Art. 29 Bundesgejewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR eresse der Beteiligten, das Verfahren 22-0391 zu ter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettem förmlichen Abschluss zu bringen.
liche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, den Untersuchung i.S.v. Art. 27 KG um die ersvon Online-Verkäufen zum Gegenstand hat und hinaus Signalwirkungen zeitigen soll. Die Elect- | bereits vor der Eröffnung dieser Untersuchung swahlkriterien für Online-Verkäufe im Rahmen ıvernehmlich mit den Wettbewerbsbehörden zu stem der Electrolux AG betrifft den Bereich Haus- (nachfolgend: Vertragsprodukte).
die vorliegende einvernehmliche Regelung die schränkungen des Online-Verkaufs im Rahmen geln. Die vorliegende einvernehmliche Regertellrechtlichen Zulässigkeit des selektiven Versolches.
im Falle der Genehmigung vorliegender einver- <O, auf die Ergreifung von Rechtsmitteln zu ver- ıehmliche Regelung von der WEKO nicht genehn ordentlichen Verfahren zu Ende geführt. Ungeden Wettbewerbsbehörden im weiteren Verlaufe tigte Informationen und/oder Dokumente zukom-
22-0391 gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der
riebssystem zugelassenen Wiederverkäufern den das Internet grundsätzlich zu gestatten. Zulässig Qualitätsanforderungen an die Verwendung des ragsprodukten stellt sowie von den zugelassenen über einen physischen Verkaufspunkt verfügen. ausschliesslich auf die Vertragsprodukte, weiter- gehende Vorgaben innerhalb des se sammenhang mit Produkten anderer dass die Electrolux AG von den zuge: produkte über das Internet verkaufen, ma, Geschäftsadresse, Ort) des Wi physischen Verkaufspunkte(s) klar un
2) Die einzelnen Kriterien für V so zu formulieren, dass diese messba nachvollziehen kann, ob er die festge seiner Sicht nötigen Vorkehrungen tre
3) Den zum selektiven Vertrie Verwendung eines Domain-Namens oder der Geschäftsbezeichnung eine lange keine sachlichen Gründe dafür Electrolux objektiv nachteilig ist und | bezeichnung eines Wiederverkäufers Zweifelsfällen ist ein Domain-Name d gebnis der Prüfung teilt die Electrolu schriftlich und begründet mit.
4) Sämtliche Vereinbarungen d Rechtskraft der Verfügung der dieser Untersuchung (22-0391) vollständig u
V-Zug AG „A. Vorbemerkungen: a) Die vorliegende einvernehm
setz über Kartelle und andere Wettl 251) erfolgt im übereinstimmenden Int vereinfachen, zu verkürzen und — un bewerbskommis-sion (WEKO) — zu ei
b) Die vorliegende einvernehn dass es sich bei der zugrunde liegen te handelt, welche Beschränkungeı und deren Ergebnisse über die Bra V-Zug AG hat vor diesem Hintergr' chung ihre Bereitschaft signalisiert Rahmen ihres selektiven Vertriebss behörden zu erarbeiten. Das selekti\ reich Haushaltsgrossgeräte der Marke
c) Vor diesem Hintergrund soll kartellrechtliche Zulässigkeit von Be von selektiven Vertriebssystemen fr lung äussert sich jedoch nicht zur ka triebssystems der V-Zug AG als solc
d) Die V-Zug AG gedenkt im F: chen Regelung durch die WEKO, au
Sollte die vorliegende einvernehmlich den, wird die Untersuchung im orde:
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
lektiven Vertriebssystems (insbesondere im Zu- Marken) sind zu unterlassen. Zulässig ist auch, assenen Wiederverkäufern, welche die Vertragsverlangt, dass auf der Website die Identität (Firederverkäufers und der/die Standort(e) des/der d auf den ersten Blick ersichtlich sind.
erkäufe von Vertragsprodukten über das Internet r sind, d.h. dass ein potenzieller Wiederverkäufer legten Kriterien bereits erfüllt oder die dafür aus ffen kann.
bssystem zugelassenen Wiederverkäufern die eines Online-Geschäfts, welcher von der Firma s Wiederverkäufers abweicht, zu gestatten, sobestehen, dass der Domain-Name für die Marke lie Website eindeutig die Firma oder Geschäftsklar und auf den ersten Blick erkennen lässt. In ar Electrolux AG zur Prüfung vorzulegen. Das Erx AG ihren Wiederverkäufern innert Monatsfrist
leser einvernehmlichen Regelung bei Eintritt der einvernehmlichen Regelung zugrunde liegenden mgesetzt zu haben.“
iche Regelung im Sinne von Art. 29 Bundesgejewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR eresse der Beteiligten, das Verfahren 22-0391 zu ter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wett- ıem förmlichen Abschluss zu bringen.
liche Regelung trägt dem Umstand Rechnung, den Untersuchung i.S.v. Art. 27 KG um die ers- ı von Online-Verkäufen zum Gegenstand hat nche hinaus Signalwirkungen zeitigen soll. Die ınd bereits vor der Eröffnung dieser Untersudie Auswahlkriterien für Online-Verkäufe im ystems einvernehmlich mit den Wettbewerbsfe Vertriebssystem der V-Zug AG betrifft den Be- » V-Zug (nachfolgend: Vertragsprodukte).
die vorliegende einvernehmliche Regelung die schränkungen des Online-Verkaufs im Rahmen geln. Die vorliegende einvernehmliche Regertellrechtlichen Zulässigkeit des selektiven Verhes.
alle der Genehmigung vorliegender einvernehmlif die Ergreifung von Rechtsmitteln zu verzichten. e Regelung von der WEKO nicht genehmigt werntlichen Verfahren zu Ende geführt. Ungeachtet davon wird die V-Zug AG den Wettbe rens 22-0391 allfällig benötigte Inform
e) Die Kosten des Verfahrens | Parteien.
B Vereinbarungen:
Die V-Zug AG verpflichtet sich:
1) Den zu ihrem selektiven Vert Verkauf von Vertragsprodukten über ist es jedoch, dass die V-Zug AG Qu ternets zum Weiterverkauf von Vertré Wiederverkäufern verlangt, dass sie Diese Anforderungen beziehen sich gehende Vorgaben innerhalb des se sammenhang mit Produkten anderer I
2) Die einzelnen Kriterien für V so zu formulieren, dass diese messba nachvollziehen kann, ob er die festge seiner Sicht nötigen Vorkehrungen tre
3) Den zum selektiven Vertrie Verwendung eines Domain-Namens oder der Geschäftsbezeichnung eine lange keine sachlichen Gründe dafür V-Zug nicht objektiv nachteilig ist und bezeichnung eines Wiederverkäufers Zweifelsfällen ist ein Domain-Name d nis der Prüfung teilt die V-Zug AG ihr und begründet mit. Zulässig ist auch, derverkäufern, welche die Vertragsr dass auf der Website die Identität (F fers und der/die Standort(e) des/der ersten Blick ersichtlich sind.
4) Sämtliche Vereinbarungen d Rechtskraft der Verfügung der dieser Untersuchung (22-0391) vollständig u
2. Zuwiderhandlungen gegen diese Vel bzw. 54 KG belegt werden.
3. Die Verfahrenskosten von insgesamt gung zu gleichen Teilen, d.h. je [...] Fı
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
werbsbehörden im weiteren Verlaufe des Verfahationen und/oder Dokumente zukommen lassen.
22-0391 gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der
riebssystem zugelassenen Wiederverkäufern den das Internet grundsätzlich zu gestatten. Zulässig alitätsanforderungen an die Verwendung des Inagsprodukten stellt sowie von den zugelassenen über einen physischen Verkaufspunkt verfügen. ausschliesslich auf die Vertragsprodukte, weiterlektiven Vertriebssystems (insbesondere im Zu- Vlarken) sind zu unterlassen.
erkäufe von Vertragsprodukten über das Internet r sind, d.h. dass ein potenzieller Wiederverkäufer legten Kriterien bereits erfüllt oder die dafür aus ffen kann.
bssystem zugelassenen Wiederverkäufern die eines Online-Geschäfts, welcher von der Firma s Wiederverkäufers abweicht, zu gestatten, sobestehen, dass der Domain-Name für die Marke die Website eindeutig die Firma oder Geschäftsklar und auf den ersten Blick erkennen lässt. In ar V-Zug AG zur Prüfung vorzulegen. Das Ergeben Wiederverkäufern innert Monatsfrist schriftlich dass die V-Zug AG von den zugelassenen Wierodukte Uber das Internet verkaufen, verlangt, irma, Geschäftsadresse, Ort) des Wiederverkäuphysischen Verkaufspunkte(s) klar und auf den
jeser einvernehmlichen Regelung bei Eintritt der einvernehmlichen Regelung zugrunde liegenden mgesetzt zu haben.“
fügung können mit Sanktionen gemäss Art. 50
[...]Franken werden den Adressaten der Verfüanken, und unter solidarischer Haftung auferlegt.
Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- Electrolux AG, Badenerstrasse 587, 804 Stecher und RA Dr. Michael Tschudin, W 1285, 8034 Zürich
- V-Zug AG, Industriestrasse 66, 6301 Zur CMS von Erlach Henrici AG, Dreikönigstı
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 T 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werde! ren und deren Begründung mit Angabe der rer oder seinem Vertreter unterzeichnet seit deschrift beizulegen.
22/2009/03310/COO.2101.111.5.147697
18 Zürich, vertreten durch RA Dr. Urs Weberfenger & Vieli AG, Dufourstrasse 56, Postfach
J, vertreten durch RA Stefan Brunnschweiler, 'asse 7, 8022 Zürich
Dr. Rafael Corazza Direktor
agen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 1. Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegeh- Beweismittel enthalten und vom Beschwerdefth- 1. Die angefochtene Verfügung ist der Beschwer-