WEKO-20111128-a69274
Nikon: Verfügung vom 28. November 2011
Rubrum
Schweizerische Eidgenossenschaft Wi
Confédération suisse Cc Confederazione Svizzera Cc Confederaziun svizra Cc
Verfügun
vom 28. Nov
in Sachen Untersuchung 22-035 betreffend Nikon wegen unzulässiger \ KG
gegen 1. Nikon AG, Im Har
vertreten durch RA D Renggli Rechtsanwä
2. Digitec AG, Pfings
Besetzung Vincent Martenet (Pr. Stefan Buhler, Martie Evelyne Clerc, Andre Lampart, Anne Petitp
ettbewerbskommission WEKO ymmission de la concurrence COMCO ymmissione della concorrenza COMCO ympetition Commission COMCO
ember 2011
96 gemäss Art. 27 KG
Nettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4
iselmaa 10, 8132 Egg
r. Roger Staub, RA Boris Wenger, Froriep te, Bellerivestrasse 201, 8034 Zürich
tweidstrasse 60, 8005 Zürich
aAsident);
| Pasquier (Vizeprasidenten);
as Heinemann, Rudolf Horber, Daniel ierre, Thomas Pletscher, Johann Zurcher
Inhaltsverzeichnis
A. Sachverhalt.........cccccceeeeeeeeseseeeeeeeeees A.2. Verfahren...............seeennnneeeeennnnnne B.1. Geltungsbereich ...................- 4444
B. Erwägungen B.3. Unzulässige Wettbewerbsabrede übe B.3.1.1. Bewusstes und gewolltes Zusamr B.3.1.1.1. Vertragsklauseln ......................- B.3.1.1.1.1. Inländische Vertriebsverträge B.3.1.1.2. Vereinbarungen ausserhalb vo: B.3.1.2. Bezwecken oder Bewirken einer \ B.3.2. Beseitigung des wirksamen Wettk B.3.2.1.1. Abreden in Vertriebsverträgen | B.3.2.1.2. Ausschluss von Verkäufen durc B.3.2.1.3. Fazit.....eeeeeeeneeeennenennnneeeennnnennn B.3.2.1.4.1. Umsetzung der Bezugsbesch B.3.2.1.4.2. Einführung „Swiss Garantie“.. B.3.2.1.4.3. Selektivvertrieb von Nikon Scl B.3.2.2. Widerlegung der gesetzlichen Ver B.3.2.2.2.2. Parallelimporte......................-
B.3.1. Wettbewerbsabrede.....................- B.3.1.1.1.2. Ausländische Vertriebsverträc B.3.2.1. Vorliegen einer vertikalen Abrede B.3.2.1.4. Umsetzung des vertraglichen C B.3.2.1.4.4. Fazit.........eeenenneennssneennnennn B.3.2.2.2.3. Intrabrand-Wettbewerb hinsic'
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von Nikon SCHWEIZ............ccecceecceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees je der Nikon Gruppe .............cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 1 Verträgen ........222224444nnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nenn Vettbewerbsbeschränkung ............uusrsssss seen EWErDbS ......uanneanssnnnsannsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnennnennnnnn en über die Zuweisung von Gebieten ..................-- iber die Zuweisung von Gebieten. ....................- :h gebietsfremde Vertriebspartner .....................- ‚ebietsschutzes...............0nnssnssansennsennnnennnnnnennn een ‘ankungen und Exportverbote .....................0.-
B.3.2.2.2.4. Fazit.........eesenneesnsseeennnnnnnn B.3.2.2.3.3. Fazit........eeessmeennnnennnnn B.3.2.3. Zwischenergebnis ........................- B.3.3. | Erhebliche Beeinträchtigung des V B.3.3.1. Qualitativ schwerwiegende Beeint B.3.3.2. Quantitative Beeinträchtigung des B.3.3.3. Fazit.......eessssnnennensnnnnnennnnnnn B.3.4. Rechtfertigung aus Effizienzgrund: B.3.5. Ergebnis... ernennen B.4. Sanktionierung............uueeeseeeeeennnnenn B.4.1.1. Einleitung ..............uuusseneen ernennen B.4.1.2. Tatbestandsmerkmale von Art. 49: B.4.1.2.2. Unzulässige Verhaltensweise... B.4.1.2.3. Vorwerfbarkeit........... ee B.4.1.2.4. Ergebnis.............uueenseeeeeeeennnen B.4.2. Sanktionsbemessung..................-- B.4.2.2.1. Maximalsanktion....................--- B.4.2.2.2. Konkrete Bemessung ..............- B.4.2.2.2.3. Erschwerende und mildernde B.4.2.2.2.4. Ergebnis............ueseeeeeeennnen B.5. Ergebnis
D. DISPOSITtIV ...uuzuanenannnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
B.4.2.1. Einleitung und gesetzliche Grundle
C. Kosten
E. Anhänge
E.1. Internationaler Preisvergleich Bezugs E.2. Internationaler Preisvergleich Bezugs E.3. Internationaler Preisvergleich Endver E.4. Parallelhandelstätigkeiten mit Nikon | E.5. Intrabrand-Preiswettbewerb Nikon Im
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Vettbewerbs ........usssssnsnnnnneneennennnnnnnnene nennen ächtigung des Wettbewerbs ..........................-
Wettbewerbs ...................40nnneennnennnnne nennen preise Distributoren. ......................enn Kaufspreise ...........nuennnennsennnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnn nn maging Produkten ..............222224444HHHnn nennen aging Produkte ..........ueesseesesssssnnnnnnnnnennnnnnn nenn
Sachverhalt
A.1. Gegenstand der Unters
1. Am 18. Februar 2010 ging beim Sekt folgend Sekretariat) eine Anzeige der liect gend: Wahl Trading) ein. In der Anzeige dass die Nikon AG in Egg (nachfolgend: Nik — Nikon Schweiz) ihren Distributoren Expo gen an Parallelimporteure verhindere und K nicht mehr bei diesen zu beziehen. Darube erweiterte Garantie fur Kunden von Nikon eingefuhrt, welche fur parallel importierte F könne diese Garantie nur dann in Anspruct line bei Nikon registriere und dabei die Se Anhand der Seriennummer könne Nikon ( welchen das Produkt bezogen wurde, und F
2. Mit anderen Worten soll Nikon laut getroffen haben, welche die Behinderung \ (nachfolgend: Nikon Imaging Produkte)? in Tag vor Eingang der Anzeige war derselb Sendung „Rundschau“ des Schweizer Fern:
3. Das Unternehmen Nikon ist eine welt sitz in Tokio, Japan. Nikon verfügt in Europ sungen - darunter die Schweizer Niederlas ropazentrale Nikon Europe BV in Amsterdaı lassungen wie auch die Europazentrale bef tung und dem Vertrieb von Nikon Imaging P
4. Wahl Trading mit Sitz in Mauren, Für tenstein), ist eine Grosshändlerin, die Kam Zubehör (Batterien, Blitzgeräte, Drucker un ken (BenQ, Canon, Casio, Fujifilm, Kodak, ma, Sony, Tamron etc.) an den Fotohandel Fotostudios etc.) sowie an Berufsfotografen
5. Im Nachgang der erwähnten Sendunc oben Rz 2) ging beim Sekretariat am 1. M (nachfolgend: [...]) betreffend eine angeblic Nikon ein. Zudem schickte [...] am 17. Ma Unterlagen an das Sekretariat. [...], mit Sitz
1 Von Parallelimporten wird gesprochen, wenn | len Kanal — d.h. nicht über die Ländergesellsch: ralimporteur — im Ausland beschaffen. Siehe auc
2 Die hier relevanten Nikon Produkte werden zeichnet, da Nikon nebst Fotografie-Erzeugniss« zeuge wie Hochleistungsmikroskope) anbietet.
3 Vgl. http://www .wahl-trading.ch/.
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uchung
etariat der Wettbewerbskommission (nachitensteinischen Wahl Trading AG (nachfolmachte Wahl Trading namentlich geltend, con oder - falls der Verständlichkeit dienlich rt- und Importgeschäfte verbiete, Lieferununden der Parallelimporteure dazu anhalte, ar hinaus habe Nikon im August 2009 eine Schweiz namens „Nikon Swiss Garantie“ -rodukte keine Gültigkeit habe. Der Kunde 1 nehmen, wenn er sich nach dem Kauf onriennummer des gekauften Geräts angebe. lie Identität des Händlers feststellen, über -arallelhandler entsprechend disziplinieren.
Anzeige unzulässige Wettbewerbsabreden ‚on Parallelimporten! von Nikon Produkten lie Schweiz zum Gegenstand haben. Einen e Vorwurf gegenüber Nikon bereits in der sehens thematisiert worden.
weit tätige Unternehmensgruppe mit Haupta im Bereich Imaging über neun Niederlassung mit Sitz in Egg -, welche alle der Eun unterstellt sind. Die europäischen Niederassen sich ausschliesslich mit der Vermarkrodukten in Europa.
stentum Liechtenstein (nachfolgend: Liecheras, Objektive, Filme, Speicherkarten und d Druckerzubehör etc.) verschiedener Mar- Nikon, Olympus, Panasonic, Polaroid, Sigin der Schweiz (Fotogeschäfte, Fotolabors, vertreibt.?
| „Rundschau“ vom 17. Februar 2010 (siehe arz 2010 telefonisch eine Anzeige der [...] she Behinderung des Parallelhandels durch rz 2010 und 22. April 2010 diesbezügliche in [...], handelt (Import/Export) mit Rohstof-
Schweizer Handler Produkte Uber den inoffizielift des Herstellers bzw. dessen offiziellen Genech Fn 21.
nachfolgend mit ,Nikon Imaging Produkte“ bean auch noch andere Produkte (Prazisionswerkfen und Fertigfabrikaten wie Imaging Produ kon.*
6. Die von [...] angezeigte Verhaltensv Verfügungsgericht Den Haag erfolgreich ge Niederlassung Nikon GmbH gegen [...] ul rechtsverletzungen durch Parallelimporte ' serhalb des Europäischen Wirtschaftraume weg haben auch Konkurrenten von Nikon (| Die gerichtliche Durchsetzung von Marke Schweizer Kartellrecht. Darüber hinaus erg rens keine Anhaltspunkte, dass die ang Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 5 grund fand die Anzeige von [...] in der vor Berücksichtigung.
7. Gestutzt auf die Anzeige von Wahl T nehmen mit einem Mitglied des Präsidiums WEKO) am 24. März 2010 eine Untersuchu Egg, und weitere an den Abreden beteiligt Sitz von Nikon in Egg, Zürich, eine Hausdur
8. Mit der Untersuchung wird geprüft, o Produkten behindert oder verhindert hat. K« kon auf gebietsabschottende Klauseln hin
kon auf Parallelhandler untersucht. Berück Vertriebssystem, welches Nikon im Septen systeme eine unterstützende Massnahme können. In diesem Zusammenhang wird au Swiss Garantie“ analysiert.
9. _ Zudem wird der Frage nachgegangeı schottende Strategie von Nikon einen volk dem diese Strategie zu einem reduzierten Preisniveau in der Schweiz führte, vergliche tung. Hierzu ist vorab anzumerken, dass Fortschritts während ihrer Lebensdauer t durch absoluten Gebietsschutz bewirktes Konstellationen deshalb auch bei sinkend solchen Fällen einfach weniger schnell bzw uneingeschränktem Wettbewerb der Fall we
10. Zusammengefasst wird in der Unters zierten Verhaltensweisen unzulassige Wett
4 Vgl. [...].ch/ sowie www.zefix.ch.
5 In der Europaischen Union (EU) gilt im Marke fung. Gemass diesem Grundsatz sind die Marke Markenprodukt mit Genehmigung des Markenir Verkehr gebracht wird. Das Inverkehrbringen vo te mit anderen Worten die Genehmigung von N satz zur EU gilt in der Schweiz im Markenrecht welcher eine Verhinderung von Parallelimporter
6 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Ka (Kartellgesetz, KG; SR 251).
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kten, u.a. der Marken Canon, Ilford und Niveise betraf im Wesentlichen ein vor dem führtes Zivilverfahren der deutschen Nikon id weitere Gesellschaften wegen Markenyon Imaging Produkten aus Ländern auss (EWR) in den EWR? Denselben Rechts- Canon und Tamron) erfolgreich beschritten. nrechten im EWR verstösst nicht gegen aben sich auch sonst im Laufe des Verfahzeigte Verhaltensweise eine unzulässige KG§& darstellen könnte. Vor diesem Hinterliegenden Untersuchung keine eingehende
rading eröffnete das Sekretariat im Einverder Wettbewerbskommission (nachfolgend: ng gemäss Art. 27 KG gegen die Nikon AG, e Unternehmen. Am selben Tag wurde am chsuchung durchgeführt.
b Nikon Parallelimporte von Nikon Imaging ınkret werden die Vertriebsvertrage von Ni- sowie eine allfällige Einflussnahme von Nisichtigung findet dabei auch das selektive ber 2009 einführte, da selektive Vertriebszur Abschottung von Märkten darstellen ch die Rolle des Garantieprogramms „Nikon
1, ob eine allenfalls bestehende gebietsabswirtschaftlichen Schaden verursachte, in- Preisdruck und deshalb zu einem höheren nN mit einer Situation ohne Gebietsabschot- Imaging Produkte infolge des technischen ypischerweise immer billiger werden. Ein überhöhtes Preisniveau kann in solchen an Preisen auftreten; die Preise sinken in . In einem geringeren Ausmass als dies bei re.
uchung analysiert, ob die von Nikon praktibewerbsbeschränkungen in Form einer Besnrecht der Grundsatz der regionalen Erschöp- :nrechte für den EWR nicht erschöpft, wenn das ıhabers in einem Land ausserhalb des EWR in n Produkten der Marke Nikon im EWR erforderkon, über welche [...] nicht verfügte. Im Gegender Grundsatz der internationalen Erschöpfung, 1 basierend auf Markenrecht nicht zulässt.
ttelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen
hinderung oder Verhinderung von Parallelin darstellen.
A.2. Verfahren
11. Nachdem am 17. Februar 2010 in de bereits ein entsprechender Beitrag ausgest Nachtag eine Anzeige von Wahl Trading be ten von Nikon Imaging Produkten in die : Trading bei der Wettbewerbskommission ( nahmen zu verbieten, während der Dauer limport und den Direktvertrieb zu untersage:
12. Infolge der erwähnten Fernseh-Sendt am 1. März 2010 telefonisch eine Anzeige derung von Parallelhandel durch Nikon ei diesbezügliche Unterlagen an das Sekretari
13. Am 3. März 2010 fand in den Raumli Vertretern von Wahl Trading statt. Anlässlic Anzeige diskutiert und offene Fragen gekli treter von Wahl Trading, dass das Arbitra Imaging Produkten ca. 30 % betragen würd:
14. Gestützt auf die Anzeige von Wa 24. März 2010 im Einvernehmen mit einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen N Unternehmen wegen möglicher Behinderu ging Produkten. Am selben Tag wurde am durchsuchung durchgeführt.
15. Am 25. März 2010 informierte das S mitteilung über die Untersuchungseröffnung
16. Am 26. März 2010 reichte Wahl Tradii Anzeige vom 18. Februar 2010 ein und be verfahren.
17. Mit Schreiben vom 29. März 2010 inf die Untersuchungseröffnung.
18. Am 29. Marz 2010 wurden die von WV reinigte Anzeige sowie der diesbezüglich Rechtsvertreter von Nikon zur Stellungnahn
19. Am 8. April 2010 informierte das Sekr (Japan FTC) über die Untersuchungseröf gemäss Art. 12 Implementing Agreement
Schweiz und Japan (Swiss-Japanese FTEP
20. Mit Schreiben vom 12. April 2010 info Sekretariat darüber, dass Nikon auf eine | chung vom 24. März 2010 provisorisch gesi
21. Am 13. April 2010 gab das Sekretar amtlicher Publikation gemäss Art. 28 KG gleichentags im Bundesblatt bekannt.
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ıporten nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG
r „Rundschau“ des Schweizer Fernsehens rahlt worden war, ging beim Sekretariat am treffend die Behinderung von Parallelimpor- Schweiz ein. Gleichzeitig beantragte Wahl WEKO), Nikon mittels vorsorglicher Massdes Untersuchungsverfahrens den Paralle- 1 oder zu erschweren.
ing (siehe oben Rz 2) ging beim Sekretariat von [...] betreffend eine angebliche Behinn. Zudem schickte [...] am 17. März 2010 at.
chkeiten des Sekretariats ein Gespräch mit h dieses Gesprächs wurden die Inhalte der it. Dazu gehörte die Präzisierung der Vergepotenzial bei parallel importierten Nikon B.
hl Trading eröffnete das Sekretariat am n Mitglied des Präsidiums der WEKO eine ikon und weitere an den Abreden beteiligte ngen von Parallelimporten von Nikon Ima- Sitz von Nikon in Egg, Zürich, eine Hausekretariat die Öffentlichkeit mittels Medienng beim Sekretariat einen Nachtrag zu ihrer santragte Parteistellung im Untersuchungsormierte das Sekretariat Wahl Trading Uber
'ahl Trading um Geschaftsgeheimnisse beie Nachtrag vom 26. März 2010 an die 1e gesandt.
etariat die japanische Wettbewerbsbehörde nung. Eine entsprechende Information ist des Freihandelsabkommens zwischen der A) vorgesehen.
rmierten die Rechtsvertreter von Nikon das siegelung der anlässlich der Hausdurchsuegelten Dokumente verzichte.
jat die Eröffnung der Untersuchung mittels im Schweizerischen Handelsamtsblatt und
22. Mit Schreiben vom 13. April 2010 k beim Sekretariat, Nikon sei Einsicht in unge Trading (inkl. Beilagen) und des Nachtrags währen. Eventualiter wurde beantragt, ihre erwähnten Eingaben zu gewähren, wobei in die keine Geschäftsgeheimnisse darstellen schäftsgeheimnisse in einer Weise zu ums« recht wirksam ausüben könne.
23. Das Sekretariat antwortete mit Schrei aufgefordert würde, dem Sekretariat bis zu im Sinne des Eventualantrags der Rechtsve
24. Mit Schreiben vom 15. April 2010 inf über, dass ihr keine Parteistellung nach Art me. Jedoch wurde Wahl Trading als direktb lit. a KG qualifiziert. Gleichzeitig wurde del men abgelehnt, da das Sekretariat die Ve trachtete. Im Übrigen forderte das Sekretar alantrags von Nikon in ihrer Anzeige vom Nachtrag vom 26. März 2010 lediglich solch deklarieren, welche laut Merkblatt der WEK lich als solche zu qualifizieren sind.
25. Am 22. April 2010 reichte [...] die sch tags informierte Wahl Trading das Sekreta geblichen Behinderung von Parallelimporter
26. Am 27. April 2010 wurden den Recht heimnisse bereinigte Anzeige von [...] und | lungnahme bzw. Beantwortung bis zum 28 Schreiben für die Stellungnahme auf die A 2010 und den diesbezüglichen Nachtrag vo!
27. Am 4. Mai 2010 sandte das Sekretar um Geschäftsgeheimnisse bereinigten An 2010 und des diesbezüglichen Nachtrags ve
28. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 bea sei erstens durch Verfügung festzustellen, ' Angaben und Dokumente in der Anzeige v« gen) Geschaftsgeheimnisse der Anzeigerir sicht in jene Informationen der bisher gesc geheimnisse darstellten. Drittens wurde be benden Geschäftsgeheimnisse sei so Zu L teneinsicht wirksam ausüben könne.
29. Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 lehnt geforderten Verfügung ab und informierte d es die von Wahl Trading gekennzeichneten qualifiziere. Gleichzeitig bot das Sekretariat geheimnisse in Absprache mit Wahl Tradin
7 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 Uber rensgesetz, VwVG; SR 172.021).
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jeantragten die Rechtsvertreter von Nikon schwärzte Versionen der Anzeige von Wahl vom 26. März 2010 (inkl. Beilagen) zu ger Mandantin sei Einsicht in Versionen der | diesen Versionen sämtliche Informationen, ‚ offenzulegen seien und der Inhalt der Geschreiben sei, dass Nikon ihr Akteneinsichtsben vom 15. April 2010, dass Wahl Trading m 23. April 2010 Versionen ihrer Eingaben rtreter von Nikon zukommen zu lassen.
ormierte das Sekretariat Wahl Trading dar- .6 i.V.m. Art. 48 lit. b und c VwVG7 zukometroffene Dritte im Sinne von Art. 43 Abs. 1 - Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahjraussetzungen hierfür als nicht erfüllt bejat Wahl Trading auf, im Sinne des Eventu- 17. Februar 2010 und im entsprechenden ie Informationen als Geschäftsgeheimnis zu O zu Geschäftsgeheimnissen auch tatsächiftliche Anzeige gegen Nikon ein. Gleichenriat darüber, welche Produkte von der an- 1 betroffen waren.
svertretern von Nikon die um Geschäftsgein Fragebogen zugestellt mit Frist zur Stel- . Mai 2010. Dieselbe Frist wurde in diesem nzeige von Wahl Trading vom 17. Februar m 26. März 2010 angesetzt.
iat Nikon die überarbeiteten Versionen der zeige von Wahl Trading vom 17. Februar om 26. Marz 2010 zu.
intragten die Rechtsvertreter von Nikon, es welche der noch geschwarzt verbleibenden yn Wahl Trading (samt Nachtrag und Beila- 1 darstellten. Zweitens beantragen sie Einhwärzten Dokumente, die keine Geschäftsantragt, der wesentliche Inhalt der verbleiimschreiben, dass Nikon ihr Recht auf Ak-
e das Sekretariat den Antrag auf Erlass der ie Rechtsvertreter von Nikon darüber, dass Geschäftsgeheimnisse ebenfalls als solche an, den wesentlichen Inhalt der Geschäftsg so zu umschreiben, dass er für Nikon erdas Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahkenntlich werde, ohne dass Geschäftsgeh: streckte das Sekretariat die Frist zur Stell [...] und Wahl Trading (inkl. Nachtrag) bis zı
30. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 unt nen Vorschlag, wie die wesentlichen Inhalte ge vom 17. Februar 2010 und dem diesbez schrieben werden könnten.
31. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 stellt Nikon die Versionen der Anzeige von Wat diesbezüglichen Nachtrag vom 26. März z Geschäftsgeheimnisse in Absprache mit V wurden. Gemäss Stellungnahme von Nikor 2011 (nachfolgend: Stellungnahme) müsse ständig offenbart werden und nicht nur sc Nachteil von Nikon darauf abgestützt werd letzt würde. Diese Kritik stösst ins Leere: D Wahl Trading beinhalten Namen, Adresser der potenziellen Geschäftspartnern und da dung von Art. 162 StGB® und der einschl; heimnis qualifiziert werden.?
32. Zwischen dem 29. Juni und 26. Augu Sekretariats an verschiedenen Terminen in die anlässlich der Hausdurchsuchung vom ten Dokumente gesichtet. Die Rechtsvertre wählte Beweismaterial zu kopieren.
33. Am 12. Juli 2010 reichten die Rechts terstreckung die Antwort auf den Fragebog Stellungnahme zur Anzeige von Wahl Trac me zur Anzeige von [...] ein.
34. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 bat « betreffend das vorhandene Arbitragepoter Trading hat die entsprechenden Auskünfte ı
35. Am 1. September 2010 sandte das S nen Händler von Nikon Imaging Produkten entsprechender Benachrichtigung der dor Frist zur Beantwortung der Fragen wurde at
36. Mit Schreiben vom 29. September 2 dem Sekretariat die neuen Einzelhandelsve keit hatten, zu. Das Schreiben wurde von dung i.S.v. Art. 49a Abs. 3 lit. a KG deklarie Mitteilung allfälliger Bedenken gegen Aspek
37. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2010 sand sche Händler mit Nikon Imaging Produkten.
8 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dez
9 Vgl. Merkblatt der Wettbewerbskommission vo unter www.weko.admin.ch/dokumentation/0100'
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simnisse preisgegeben würden. Zudem er- Ingnahme von Nikon auf die Anzeigen von ım 11. Juni 2010.
srbreitete das Sekretariat Wahl Trading ei- > der geschwärzten Passagen in der Anzeiüglichen Nachtrag vom 26. März 2010 um-
e das Sekretariat den Rechtsvertretern von I Trading vom 17. Februar 2010 und dem u, in welchen der Inhalt der verbleibenden Vahl Trading so weit möglich umschrieben 1 zum Antrag des Sekretariats vom 25. Juli der Inhalt der geschwärzten Angaben vollweit möglich. Andernfalls dürfe nicht zum en, weil dadurch das rechtliche Gehör verie geschwärzten Stellen in der Anzeige von 1 und Umsatzangaben von bestehenden omit Informationen, die in analoger Anwenigigen Praxis der WEKO als Geschäftsgest 2010 wurden in den Räumlichkeiten des Anwesenheit der Rechtsvertreter von Nikon 24. März 2010 elektronisch beschlagnahmter erhielten dabei Gelegenheit, das ausgevertreter von Nikon nach zweimaliger Frisen des Sekretariats vom 27. April 2010, die ing (inkl. Nachtrag) sowie die Stellungnah-
Jas Sekretariat Wahl Trading um Auskünfte ızial von Nikon Imaging Produkten. Wahl nit Eingabe vom 19. August 2010 erteilt.
ekretariat jeweils einen Fragebogen an eiin Grossbritannien und zwei in den USA mit t zuständigen Wettbewerbsbehörden. Die If den 22. September 2010 angesetzt.
010 stellten die Rechtsvertreter von Nikon rträge, welche per 1. Oktober 2010 Gültigden Rechtsvertretern explizit nicht als Melart. Sie baten das Sekretariat allerdings um te der neuen Vertragsgrundlagen.
te das Sekretariat Mahnungen an ausländidie mit Schreiben vom 1. September 2010
ember 1937, (StGB; SR 311.0).
m 30.04.2008: Geschäftsgeheimnisse, abrufbar
um Auskunft gebeten worden waren. Auf angeschriebenen Marktteilnehmer. Von Au Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach A (Art. 52 und 55 KG), gegenüber auslandis kunftsverpflichtungen mangels internationa nicht durchsetzbar.
38. Gleichentags sandte das Sekretariat Händler in Deutschland (elf Händler), Gross Händler) mit entsprechender Benachrichtig hörden. Insgesamt haben sechs ausländis: wortet oder darauf reagiert. Basierend auf Sekretariat einem Händler mit E-Mail vom 9
39. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 (nachfolgend: Digitec), eine Händlerin mit | der Informations-, Computer- und Kommuni die Untersuchung auf sie ausgedehnt wor: dehnung waren bei der Sichtung der bes haltspunkte, dass Digitec sich gegenüber stimmten Bedingungen auf Parallelhandel z ne unzulässige Gebietsschutzabrede nach. gitec ein Fragebogen zugestellt mit Frist zu vember 2010.
40. Am 6. Oktober 2010 versandte das Gross- und Einzelhändler von Nikon Imagi steller von Imaging Produkten mit Frist zur vember 2010. Einer der angeschriebenen | mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 dara porteur für die Distribution von Panasonic | tags sandte das Sekretariat den Frageboge Frist zur Beantwortung der Fragen bis zu schen Marktteilnehmer haben den Fragebe einigen Schweizer Marktteilnehmern stellte ten Anschlussfragen.
41. Am 6. Oktober 2010 informierte das über die Verfahrensausdehnung auf Digitec
42. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 neuen Zulassungskriterien von Nikon für a zu und wies darauf hin, dass Nikon nach v porte zu verhindern.
43. Am 11. Oktober 2010 sandte das Se Imaging Produkten in Deutschland mit Fr 12. November 2010. Gleichzeitig wurde da: sand der Fragebögen benachrichtigt. Zwe und Sigma) teilten dem Sekretariat mit S 22. Oktober 2010 mit, dass sie für den Sch wiesen an deren Schweizer Generalimport gen in der Folge an die genannten Genera
10 Vgl. www.zefix.ch.
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diese Mahnschreiben reagierte keiner der skunftsverfügungen wurde abgesehen. Die t. 40 KG ist zwar mit Sanktionen bedroht chen Marktteilnehmern sind allfällige Ausler Kooperationsabkommen zurzeit jedoch
| Fragebögen an 16 weitere ausländische sbritannien (vier Händler) und den USA (ein ung der dort zuständigen Wettbewerbsbeche Händler die Auskunftsbegehren beant- “die eingegangenen Antworten stellte das . Dezember 2010 eine Anschlussfrage.
informierte das Sekretariat die Digitec AG >rodukten und Dienstleistungen im Bereich kationstechnologie mit Sitz in Zürich'®, dass Jen sei. Der Grund für die Verfahrensauschlagnahmten Dokumente gefundene An- Nikon Ende 2009 verpflichtete, unter beu verzichten. Dies stellt möglicherweise ei- Art. 5 Abs. 4 KG dar. Gleichzeitig wurde Diir Beantwortung der Fragen bis zum 8. No-
Sekretariat 47 Fragebögen an Schweizer ng Produkten und 10 Fragebögen an Her- “ Beantwortung der Fragen bis zum 8. Notersteller (Panasonic) wies das Sekretariat uf hin, dass in der Schweiz ein Generalimmaging Produkten zuständig sei. Gleichen- »n an den genannten Generalimporteur mit m 12. November 2010. Sämtliche inländi- Jgen beantwortet oder darauf reagiert. Bei das Sekretariat nach Eingang der Antwor-
Sekretariat die Rechtsvertreter von Nikon
stellte Wahl Trading dem Sekretariat die Utorisierte Einzelhändler im Selektivvertrieb vie vor beabsichtige, vertraglich Parallelimkretariat Fragebögen an vier Hersteller von ist zur Beantwortung der Fragen bis zum > deutsche Bundeskartellamt über den Veri der angeschriebenen Hersteller (Tamron chreiben vom 14. Oktober 2010 und vom weizer Markt nicht zuständig seien und vereure. Das Sekretariat sandte die Fragebölimporteure, welche sie beantworteten. Zudem bat das Sekretariat die Hersteller in [ zu beantworten. Die anderen zwei angesc auf das Auskunftsbegehren des Sekretariat:
44. Am 11. Oktober 2010 sandte das Sel Hersteller von Imaging Produkten in der fr Beantwortung der Fragen bis zum 12. Nove
45. Gleichentags teilte das Sekretariat di Bestimmungen in den neuen Einzelhande Würdigung als kartellrechtlich problematisch fraglichen Klauseln anlässlich eines Gesprä mit Vertretern von Nikon besprochen.
46. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 Sekretariat die überarbeiteten Einzelhandel ber 2010 teilte das Sekretariat den Recht: Feedback mit und wies erneut darauf hin, träge erst im Antrag an die WEKO zusamm den beschlagnahmten Dokumenten und de einer Gesamtbetrachtung endgültig gewürd November 2010 stellten die Rechtsvertreter gepassten Versionen der neuen Einzelhan men ihres Selektivvertriebssystems per 1. C
47. Mit Schreiben vom 16. November 2( an jene inländischen Marktteilnehmer, welc fristgemäss eingereicht oder keine entspre: und setzte eine neue Frist per 30. Novembe
48. Am 22. November 2010 schickte das schen Marktteilnehmer, welche auf den mit ten Fragebogen nicht reagiert hatten, und s 2010.
49. Mit Eingabe vom 23. November 2010 bogen der WEKO ein, in welchem Digitec « rede nach Art. 5 Abs. 4 KG zwischen Digite
50. Am 30. November 2010 sandte das $ ding mit Frist zur Beantwortung der Fragen eingegangenen Antworten stellte das Sekre 13. Januar 2011 telefonisch einige Anschlus
51. Am 7. Dezember 2010 fand auf Initie Vertretern des Sekretariats und Nikon in del lässlich dieser Besprechung legten die Rec ne Anfrage von Wahl Trading zur Aufnat Grosshändler ablehnen wollten. Anlässlich weshalb die Unternehmen der [...]'! nicht i aufgenommen worden waren. Nikon stellte nahme von Wahl Trading und [...] in ihr s reichen (vgl. unten, Rz 55).
WE.
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Jeutschland, ausgewählte Fragen dennoch hriebenen Hersteller in Deutschland haben 5 nicht reagiert.
retariat zudem einen Fragebogen an einen anzösischsprachigen Schweiz mit Frist zur mber 2010.
an Rechtsvertretern von Nikon mit, welche sIsvertragen es nach einer summarischen 1. einstufe. Am 21. Oktober 2010 wurden die chs in den Raumlichkeiten des Sekretariats
stellten die Rechtsvertreter von Nikon dem svertrage zu. Mit Schreiben vom 4. Novemsvertretern von Nikon sein diesbezügliches dass die Uberarbeiteten neuen Handlerveren mit den bereits eingereichten Vertragen, :n übrigen Ergebnissen der Ermittlungen in igt werden könnten. Mit Schreiben vom 15. ‘von Nikon dem Sekretariat die definitiv andelsverträge zu, mit denen Nikon im Rah- )ktober 2010 neue Händlertypen einführte.
)10 sandte das Sekretariat Mahnschreiben he die Antworten auf den Fragebogen nicht chende Fristverlängerung beantragt hatten, r 2010.
Sekretariat Mahnschreiben an die ausländi- Schreiben vom 4. Oktober 2010 verschicksetzte eine neue Frist bis zum 3. Dezember
reichte Digitec einen Nachtrag zum Frage- Jarlegte, weshalb aus ihrer Sicht keine Ab- > und Nikon vorlag.
Sekretariat einen Fragebogen an Wahl Trabis zum 3. Januar 2011. Basierend auf den tariat einem Vertreter von Wahl Trading am ssfragen.
itive von Nikon hin ein Gespräch zwischen n Räumlichkeiten des Sekretariats statt. Anhtsvertreter von Nikon dar, dass sie [...] eiime in den Selektivvertrieb von Nikon als dieses Gesprächs kam auch die Frage auf, n das selektive Vertriebssystem von Nikon > in Aussicht, die Gründe für die Nichtaufelektives Vertriebssystem schriftlich einzu-
52. Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 r nehmen den Selektivvertrag von Nikon als Schreiben vom 10. Januar 2011, dass bes bereits Gegenstand einer laufenden Unter mäss Art. 49a Abs. 3 lit. aKG gemeldet we nicht i.S.v. Art. 49a Abs. 3 lit. a KG entgege fahren gegen Nikon Berücksichtigung.
53. Am 17. Januar 2011 fand eine Anhör gend: [...]) durch das Sekretariat statt, wei punkte dafür auftauchten, dass [...] an ein rede nach Art. 5 Abs. 4 KG mit Nikon betel Hintergrund, die Untersuchung auf [...] aus lich des Gesprachs offene Fragen geklart chenden Anhaltspunkte entschied das Sekr dehnung der Untersuchung auf [...] abzusel
54. Am 20. Januar 2011 stellte das Sek verfugbaren geschaftsgeheimnisbereinigten
55. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 Wahl Trading und die Unternehmen der [... lassen wurden. Darüber hinaus informierte der Zulassungskriterien für Grossisten und Marktstudien sowie aktuelle Marktanteilsz: GfK AG (nachfolgend: GfK) zu.
56. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 | lass vorsorglicher Massnahmen zum Schu nahmen durch Nikon sowie Parteistellung Trading geltend, das selektive Vertriebssys leine deshalb eingeführt worden, um Mark sen. Die Anträge auf vorsorgliche Massnah das Sekretariat mit Schreiben vom 24. Fel dass die Ausführungen zum selektiven Ve chung berücksichtigt würden. Gleichzeitig | Wahl Trading, bis zum 7. März 2011 darzı Sicht die Zulassungskriterien von Nikon ı Grossistenvertrags erfüllten. Dieser Auffor vom 7. März 2011 summarisch nach.
57. Zur Klärung offener Fragen im Zusan grenzung holte das Sekretariat mit E-Mail \ ein. Nikon erteilte die entsprechenden Ausk
58. Zwecks Klärung offener Fragen im Zı kon, weshalb die Unternehmen der [...] ni das Sekretariat am 24. Februar 2011 tele [...], einem Grossisten der [...], ein.
12 Urteil des Bundesgerichts 2A.287/2005 vom ° nössisches Vokswirtschaftsdepartement/Swiss¢ Mobile AG, Wettbewerbskommission, Rekurskoi
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neldete ein Schweizer Einzelhandelsuntermöglicherweise unzulässige Wettbewerbs- | KG. Darauf antwortete das Sekretariat mit tehende Wettbewerbsbeschränkungen, die suchung durch die WEKO seien, nicht ge- :rden könnten.'? Die Meldung werde daher ngenommen, finde aber im laufenden Verung i.S.v. Art. 40 KG der [...] AG (nachfol- | im Laufe der Ermittlungsarbeiten Anhaltsar allenfalls unzulässigen Gebietsschutzabligt war. Das Sekretariat erwog vor diesem zudehnen. Zunächst sollten jedoch anlässwerden. Mangels Erhärtung der entspreetariat nach dem Gespräch, von einer Ausretariat Nikon die bis zu diesem Zeitpunkt Verfahrensakten zu.
legte Nikon dem Sekretariat dar, weshalb | nicht zum Selektivvertrag von Nikon zuge- Nikon das Sekretariat über eine Änderung stellte dem Sekretariat vorgängig erfragte ahlen gemäss dem Marktforschungsinstitut
beantragte Wahl Trading wiederholt den Ertz von Wahl Trading vor Retorsionsmass- | und Akteneinsicht. Zudem machte Wahl tem von Nikon sei nicht notwendig und alteilnehmer vom Wettbewerb auszuschliesmen, Parteistellung und Akteneinsicht wies yruar 2011 ab und teilte Wahl Trading mit, rtrieb von Nikon im Rahmen der Untersuyat das Sekretariat die Rechtsvertreter von ılegen, weshalb ihr Unternehmen aus ihrer ınd die übrigen Vertragsbedingungen des derung kam Wahl Trading mit Schreiben
imenhang mit Preisdaten und der Marktab- ‚om 24. Februar 2011 Auskünfte bei Nikon ünfte mit Schreiben vom 14. März 2011.
ısammenhang mit der Begründung von Nicht zum Vertrieb zugelassen wurden, holte fonisch Auskünfte bei einem Vertreter der
19.08.2005, E. 3.4. (=RPW 2005/4, 711), Eidge- :om AG, Swisscom Solutions AG, Swisscom mmission für Wettbewerbsfragen.
59. Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 1 der zur Zeit verfügbaren Informationen auf « verzichtet werde.
60. Mit Schreiben vom 23. März 2011 bi aus dem Antragsentwurf an die WEKO, die den sollten, allfällige Geschäftsgeheimnisse vom 8. April 2011 nachgekommen.
61. Am 29. März 2011 stellte das Sekreta chen hin, Akte 292 (Schreiben an ein Einze der neuen Selektivvertriebsverträge) zu.
62. Mit Schreiben vom 27. April 2011 we Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wure sagen des Antrags des Sekretariats mitget das Unternehmen Digitec betrafen. Die le über den Inhalt des Antrags rechtfertigte si antragt hatte, die Untersuchung gegen Digit
63. Nikon nahm am 25. Juli 2011 nach zv Sekretariats Stellung. Von Digitec ging kein:
64. Am 5. September 2011 fand eine Anh vor der WEKO statt. Zudem führte die WEK der Rechtsvertreter von Nikon formelle Ze KG durch. Einvernommen wurden die Unt von Nikon erhielten ebenfalls die Gelegenhe
65. Mit Schreiben vom 14. September 2 haltsaspekten, die anlässlich der Anhörung ren, weitere Informationen und Unterlagen | weitere Zeugeneinvernahme vom 19. Sep! rensanträge: (1) Es seien der ehemalige C dieser Funktion tätig) sowie der Präsident ı kon an der Zeugeneinvernahme vom 19. Se sagen gemäss Art. 42 Abs. 1 KG i.V.m. Art. ten zu befragen. (2) Es sei der Leiter der $ einvernahme vom 19. September 2011 als. 1 KG einzuvernehmen.
66. Am 19. September 2011 wurden mit weitere Zeugen in Anwesenheit der Vertrete vernommen. Die Rechtsvertreter von Niko! Zeugen Fragen zu stellen. Zudem wurde ge viceabteilung von Nikon als Zeuge einvernc kon, den ehemaligen General Manager Im: ten des Verwaltungsrats von Nikon im Rat Abs. 1 KG i.V.m. Art. 64 BZP zu befragen, den Anhörungen vom 5. und 19. Septembe der WEKO bereits nach Art. 30 Abs. 2 KG t zum selben Sachverhalt erübrigte sich dami
13 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über d
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eilte das Sekretariat [...] mit, dass aufgrund ine Ausdehnung der Untersuchung auf [...]
at das Sekretariat Nikon, in den Auszügen : Digitec zur Stellungnahme zugestellt wer- > zu bereinigen. Dem ist Nikon mit Eingabe
riat Nikon, auf deren entsprechendes Ersulhandelsunternehmen betreffend Gültigkeit
ırde der Antrag des Sekretariats Nikon zur Jen Digitec die Inhalte derjenigen Textpassilt und zur Stellungnahme unterbreitet, die diglich punktuelle Information von Digitec ch, weil das Sekretariat bei der WEKO beec einzustellen.
veimaliger Fristerstreckung zum Antrag des > Stellungnahme ein.
örung von Nikon gemäss Art. 30 Abs. 2 KG O auf Antrag von Nikon hin in Anwesenheit ugeneinvernahmen gemäss Art. 42 Abs. 1 ernehmen [...], [...] und [...]. Die Vertreter sit, den Zeugen Fragen zu stellen.
011 brachte Nikon zu einzelnen Sachvervom 5. September 2011 erfragt worden waei. Weiter stellte Nikon im Hinblick auf eine ember 2011 die folgenden beiden Verfahseneral Manager Imaging (bis Juni 2011 in ınd Delegierte des Verwaltungsrats von Ni- »ptember 2011 im Rahmen von Beweisaus- 64 BZP'® zu noch zu bezeichnenden Punkserviceabteilung von Nikon an der Zeugen- Zeuge unter Straffolge gemäss Art. 42 Abs.
L--) L.--) L--) [..] und Wahl Trading AG »r von Nikon gemäss Art. 42 Abs. 1 KG ein- 1 erhielten wiederum die Gelegenheit, den »mäss Antrag von Nikon der Leiter der Ser- ımmen. Hingegen wurde der Antrag von Niaging sowie den Präsidenten und Delegier- ımen von Beweisaussagen gemäss Art. 42 abgelehnt, da die beiden Vertreter an beir 2011 anwesend gewesen waren und von jefragt wurden. Eine wiederholte Befragung t. Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme
an Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).
erhielt Nikon die Möglichkeit zu einem Schl einvernahmen.
67. Am 14. Oktober 2011 ersuchte Nikor welchen Daten welche Personen der WEKC Untersuchung Kontakte zur Anzeigerin Wal Kontakten jeweils ein bestimmter ehemalic indirekt involviert gewesen war. Die Anfrz ehemalige Mitarbeiter des Sekretariats Wa einvernahme vom 19. September 2011 beg|
68. Am 18. Oktober 2011 informierte das che Mitarbeiter beim Gespräch des Sekret: 3. März 2010 zur Klärung von offenen Fra noch indirekt beteiligt gewesen war.
69. Am 28. November 2011 entschied die
70. Am 15. Dezember 2011 eröffnete da gitec und gegenüber Nikon. Zudem wurde sowie die zugehörigen Akten zugestellt.
Erwägungen
B.1. Geltungsbereich
71. Das Kartellgesetz gilt für Unternehme Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden Unternehmenszusammenschlüssen beteilig
B.1.1. Persönlicher Geltungsbere!
72. Der persönliche Geltungsbereich wirc niert.'* Als Unternehmen gelten sämtliche Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, un tionsform (Art. 2 Abs. 15% KG). Die Nikon ( über ihre eigenen Niederlassungen in den | nem bestimmten Land über keine eigene ralimporteur. Nikon vertreibt ihre Produkte sondern nur an Grosshändler und Einzelhä Nikon Gruppe sowie die ihr angeschlosse nehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 > KG zt
B.1.2. Sachlicher Geltungsbereich
73. In den sachlichen Geltungsbereich fe lasster Wettbewerbsbeschränkungen.'® Da Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG. Wie nachfolger
14 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellge N 7.
15 Botschaft vom 23. November 1994 zu einem bewerbsbeschränkungen (Botschaft KG 1994), |
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usswort zur Anhörung und zu den Zeugen-
1 das Sekretariat um Auskunft darüber, an ) bzw. ihres Sekretariates vor Eröffnung der ıl Trading gehabt hatten und ob bei diesen jer Mitarbeiter des Sekretariats direkt oder ge ergab sich deshalb, weil der fragliche hl Trading als Rechtsvertreter zur Zeugenleitet hatte.
Sekretariat Nikon darüber, dass der fragliariats mit Vertretern von Wahl Trading vom igen zur Anzeige (vgl. Rz 13) weder direkt
WEKO über das vorliegende Verfahren.
s Sekretariat die Verfügung gegenüber Din Nikon das aktualisierte Aktenverzeichnis
n des privaten und öffentlichen Rechts, die treffen, Marktmacht ausüben oder sich an en (Art. 2 Abs. 1 KG).
ich
1 über den Begriff des Unternehmens defi- Nachfrager oder Anbieter von Gütern und abhängig von ihrer Rechts- oder Organisasruppe organisiert ihren Vertrieb in Europa eweiligen Ländern oder, sofern Nikon in ei-
Niederlassung verfügt, über einen Gene- ' grundsätzlich nicht an Endkonsumenten, ndler. Sämtliche Konzerngesellschaften der nen Vertriebsunternehmen sind als Unter- ı qualifizieren.
len alle Formen privatwirtschaftlich veranzu gehören auch Wettbewerbsabreden im id aufgezeigt werden wird (B.3.1. ff.), haben
‚setz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG
| Bundesgesetz über Kartelle und andere Wett-
Unternehmen der Nikon Gruppe mit den | men Wettbewerbsabreden im Sinne von Ar sachliche Geltungsbereich erfüllt ist.
B.1.3. Räumlicher Geltungsbereic
74. Das Kartellgesetz ist auf Sachverhalt wirken, auch wenn sie im Ausland verursac Abs. 2 KG). Mit anderen Worten kommt es schrankung veranlasst wurde. Stattdessen i rischen Markt auswirkt.'* Wenn Landerges bzw. die Europazentrale Nikon Europe B Händlern Parallelimporte’” in die Schweiz Ausland veranlasste Sachverhalt Auswirkur Schweiz.'® Das Kartellgesetz ist folglich : verhindert bzw. behindert werden, wird Geg
75. Gemäss Nikon sei für die Begründui eine qualifizierte Inlandsauswirkung notwen Auswirkung auf die Schweiz. Die reine Moc kung — ohne dass tatsächlich Auswirkung vermöge den Anforderungen des Auswirkut den Fall müsse der Nachweis erbracht werc in den ausländischen Vertriebsverträgen : wenn mit einem Teil der Lehre davon ausge Untersuchung gegen ausländische Wettbe\ Auswirkung auf die Schweiz nach Art. 2 A Begriff des „Bezweckens“ im Sinne einer „o Bezug auf Art. 4 Abs. 1 KG getan werde.
76. Nach Auffassung der WEKO können abreden erst festgestellt werden, nachdem deren Worten fällt die Prüfung der Auswii Schweiz mit der Prüfung der Widerlegung 4 KG) bzw. der Erheblichkeit der Wettbewe sammen.
77. In der Lehre wird zutreffend darauf ve Auswirkungen nur für die Frage von Bedeu in der Schweiz eingeleitet werden kann. « chung sei aber in der Regel noch nicht beke Wettbewerbsbeschränkung hat (dies herau Untersuchung). Folglich müsse für die Verf: (wesentlichen) Auswirkungen genügen."
78. Indem die WEKO festhielt, dass die | den mit ausländischen Vertriebspartnern Pa behindert hat, zeigte sie die möglichen (w
16 Botschaft KG 1994 (Fn 15), 535.
17 Siehe Fn 1.
18 Vgl. RPW 2000/2, 209 Rz 47, Volkswagen-Ve 18 BSK KG-LEHNE (Fn 14), Art. 2 KG N 53.
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Ihnen angeschlossenen Vertriebsunterneht. 4 Abs. 1 KG getroffen, weshalb auch der
h
e anwendbar, die sich in der Schweiz aus- ‚ht werden (sog. Auswirkungsprinzip; Art. 2 ; nicht darauf an, wo eine Wettbewerbsbest massgebend, ob sich diese im schweizesellschaften der Nikon Gruppe im Ausland V mittels Abreden mit den ausländischen verhindern bzw. behindern, hat dieser im igen auf die Wettbewerbsverhaltnisse in der ınwendbar. Ob Parallelimporte tatsächlich enstand der nachfolgenden Prüfung sein.
ng der Anwendbarkeit des Kartellgesetzes dig, d.h. eine unmittelbare und wesentliche Jlichkeit oder das Bezwecken einer Auswiren auf die Schweiz nachgewiesen sind — ygsprinzips nicht zu genügen. Im vorliegenlen, dass sich die einzelnen Bestimmungen ıuf die Schweiz ausgewirkt hätten. Selbst gangen würde, dass für die Eröffnung einer verbsabreden das blosse Bezwecken einer bs. 2 KG genüge, wäre gemäss Nikon der pjektiven Eignung“ auszulegen, wie dies mit
die Auswirkungen möglicher Wettbewerbsdie Abreden definiert worden sind. Mit an- "kungen einer Wettbewerbsabrede auf die der Unzulässigkeitsvermutung (Art. 5 Abs. rbsbeeinträchtigung (Art. 5 Abs. 1 KG) zurwiesen, dass das Erfordernis wesentlicher tung sei, ob überhaupt ein Kartellverfahren um Zeitpunkt der Eröffnung der Untersu- ınnt, welche Auswirkungen eine behauptete szufinden gehöre gerade zu den Zielen der ahrenseinleitung bereits die Möglichkeit von
Nikon Gruppe möglicherweise mittels Abrerallelimporte in die Schweiz verhindert bzw. esentlichen) Auswirkungen auf, die für die
rtriebssystem.
Einleitung der Untersuchung notwendig w vorhanden waren, ist Gegenstand der nach!
B.2. Vorbehaltene Vorschrifte:
79. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften stimmte Waren oder Leistungen Wettbewe ten, die eine staatliche Markt- oder Preisor: Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Auf (Art. 3 Abs. 1 KG). In den hier zu beurteiler Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt nicht geltend gemacht.
80. Ebenfalls nicht unter das Gesetz fa schliesslich aus der Gesetzgebung über da terliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich zen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (/
81. Nikon verweist darauf, dass sämtliche len patentgeschützt seien und im Patentre« nationalen Erschöpfung gegolten habe.
82. Dagegen ist Folgendes einzuwenden auf Einfuhrbeschränkungen anwendbar ist tums stützen, dürfen die Handlungen des : che Zulässigkeit hin überprüft werden.?° Die gerichts, das in seinem Urteil in Sachen K 129) zwar das Prinzip der nationalen Ersch
20 RETO M. HILTY, in: Basler Kommentar, Kartellc Abs. 2 KG N 20.
21 Von der Erschöpfung eines Immaterialgiiterre zeugnis vom Schutzrechtsinhaber selbst oder m den ist. Der Erschöpfungsgrundsatz soll einen schliesslichen Verwertungsrecht des Schutzrec dukterwerbers schaffen (FREDY GUJER, Parall missbrauchliche Zustimmungsverweigerung de Erschöpfung war lange nicht gesetzlich gereg Marken- und Urheberrecht wurde von internatio reichen konnte nicht gestützt auf Marken- und gen werden. Im Patenrecht hingegen erkannte wodurch es dem Patentrechtsinhaber grundsat: (GUJER, 6, m.w.N.). Der Bundesrat befasste sic schöpfung im Patentrecht, wobei Massnahmen : das Patentrecht und die Lösung von Konflikten lich als auch patentrechtlich geschützten Produ Vordergrund standen (Botschaft vom 23. Nove und zum Bundesbeschluss über die Genehmi verordnung, BBI 2006 1, 2, 4). Am 19. Dezel Grundsatz das Prinzip der einseitigen, d.h. ohn regionalen Erschöpfung im Verhältnis zu den raums Anwendung finden soll (Informationen ab tiges Bundesgesetzes vom 25. Juni 1954 über SR 232.14) am 1. Juli 2009 in Kraft gesetzt.
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aren. Ob solche Auswirkungen tatsächlich folgenden Prüfung.
n
vorbehalten, die auf einem Markt fur berb nicht zulassen, insbesondere Vorschrifdnung begründen, und solche, die einzelne gaben mit besonderen Rechten ausstatten iden Märkten gibt es keine Vorschriften, die von Art. 3 Abs. 1 KG wird von Nikon auch
llen Wettbewerbswirkungen, die sich aus- Ss geistige Eigentum ergeben. Hingegen unauf Rechte des geistigen Eigentums stüt-
: Nikon Imaging Produkte zumindest in Teicht bis zum 1. Juli 2009 der Grundsatz der
| Weil das Kartellgesetz, wie erwähnt, auch ‚ die sich auf Rechte des geistigen Eigen- Schutzrechtsinhabers auf ihre kartellrechtli- 2s entspricht auch der Ansicht des Bundesodak vom 7. Dezember 1999 (BGE 126 Ill öpfung?! im Patentrecht für anwendbar hielt
jesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 3
chts wird gesprochen, wenn das geschützte Erit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worrechtspolitischen Ausgleich zwischen dem aushtsinhabers und dem Eigentumsrecht des Proelimporte patentrechtlich geschützter Güter — s Schutzrechtsinhabers, 2005, 5, m.w.N.). Die alt, weshalb sie richterlich bestimmt wurde. Im naler Erschöpfung ausgegangen. In diesen Be- Urheberrecht gegen Parallelimporte vorgegandas Bundesgericht auf nationale Erschöpfung, lich möglich war, Parallelimporte zu verhindern +h mehrmals mit Alternativen zur nationalen Erzur Verhinderung missbräuchlicher Berufung auf von sowohl markenrechtlich oder urheberrecht- <ten im Zusammenhang mit Parallelimporten im :mber 2005 zur Änderung des Patentgesetzes jung des Patentvertrags und der Ausführungsmber 2008 entschied das Parlament, dass im e Vereinbarung des Gegenrechts eingeführten, Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsrufbar auf der Internetseite des Instituts für geis-
Eigentum prechende Bestimmung wurde in Art. 9a des die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG;
(E. 4-8), aber ausdrücklich darauf verwies Einfuhrmonopole Anwendung finden könne gebnis könne sich der Patentinhaber aufgrı tierter Güter in der Schweiz widersetzen, a rechtswidrige Wettbewerbsbeschränkung \ die Rolle als Korrektiv gegen auf nationale zugedacht.** Bestehen zwischen Herstelle sung von Gebieten, die sich auf Immaterial den dazu, dass Verkäufe in die zugewieser partner ausgeschlossen werden (insbesonc oder Endkunden), so liegt ein absoluter Get Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Art. ! Bek?5).26
83. Gemass Nikon ist es vor dem Hint statthaft, Gesetzesbestimmungen extensiv nehmens auszulegen. Dies sei im Rahmen Auslegung des Ausdrucks „Einfuhrbeschrär könne vorliegend nur den inländischen Ha Nikon abschliesst, die eine Bezugsbeschrai werde potentiell in der Einfuhr beschränkt.
von nulla poena sine lege stricta, dass de restriktiv ausgelegt wird.
84. Hiergegen ist Folgendes festzuhalten: teil in Sachen Kodak vom 7. Dezember 198 fung im Patentrecht, hielt jedoch fest, dass Berechtigten diesem eine „überschiessende ausschliesslich aus dem Patentrecht ergeb stelle, weshalb das Kartellgesetz auf den S wendbar sei (E. 9b). Es gehöre nicht zu de lich Märkte aufzuteilen bzw. den schweize (BGE 126 Ill 129 E. 9a). Damit führte das Zulässigkeit von Parallelimporten eine grur war unter Anderem der Einschub in Art. 3 A
22 Im Zusammenhang mit Rechten geistigen Ei mässige Einfuhr immaterialgüterrechtlich gesc wenn sie ohne Zustimmung des Rechtsinhabe: vom Schutzrechtsinhaber oder mit dessen Zust sind (GUJER [siehe oben Fn 21], 4 m.w.N.). Vor terialgüterrechtlich geschützte Güter beschränkt
23 Botschaft vom 7. November 2001 über die 2003), BBI 2002, 2022, 2029 Ziff. 1.3.2.
24 Botschaft KG 2003 (Fn 23), 2022, 2029 f. Ziff.
25 Bekanntmachung der WEKO vom 28. Juni 2( vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, ‘ scheidung zur ehemaligen Vertikalbekanntmac soll). Die WEKO stützt sich für die vorliegende | jüngste Fallpraxis zu vertikalen Abreden nach Ai
26 Vgl. KLAUS NEFF, in: Basler Kommentar, Karte Vert-BM N 7.
27 BSK KG-HILTY (Fn 20), Art. 3 Abs. 2 KG N 18.
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‚ dass das Kartellrecht auf patentrechtliche
(E. 9). Die Botschaft hält dazu fest, im Er- ınd dieses Urteils Parallelimporten?? patenber nur so weit, als damit nicht eine kartell- ‚erbunden sei.?? Dem Kartellgesetz werde Erschöpfung basierende Preismissbräuche rn und Händlern Abreden über die Zuweigüterrechte stützen und führen diese Abre- 1en Gebiete durch gebietsfremde Vertriebslere Verbot des Passivverkaufs an Handler yietsschutz vor und greift die Vermutung der ) Abs. 4 KG i.V.m. Ziff. 10 Abs. 1 lit. a Vertergrund der direkten Sanktionierung nicht zulasten des zu sanktionierenden Untervon Art. 3 Abs. 2 KG insbesondere für die kungen“ von Bedeutung. Die Vereinbarung ndler betreffen, der eine Vereinbarung mit ıkung enthält, denn nur ein solcher Händler Das Bestimmtheitsgebot verlange im Lichte r Gesetzeswortlaut nicht extensiv, sondern
Das Bundesgericht erkannte in seinem Ur- 9 (BGE 126 Ill 129) auf nationale Erschöpdas daraus fliessende Einfuhrmonopol des : Rechtsmacht“ verleihe, was nicht eine sich ende Beschränkung des Wettbewerbs darsachverhalt solcher Einfuhren durchaus an- ın Befugnissen des Patentinhabers, „künstrischen Markt vom Ausland abzuschotten“ Bundesgericht mit Bezug auf die Frage der ıdiegende Änderung herbei.2” Folge davon \bs. 2 Satz 2 KG, wonach Einfuhrbeschränyentums wird mit Parallelimporten die gewerbshützter Güter aus einem Drittland bezeichnet, s im Inland erfolgt, die Güter aber im Drittland immung rechtmässig in Verkehr gesetzt worden iegend wird von einer weiteren, nicht auf immaen Definition ausgegangen (siehe oben Fn 1).
Änderung des Kartellgesetzes (Botschaft KG
1.3.2.
)10 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung VertBek bzw. VertBek 2010, wenn die Unterhung 2007 [vgl. Fn 86] hervorgehoben werden Beurteilung auf die VertBek 2010, weil darin die t. 5 Abs. 4 KG berücksichtigt wurde.
IIgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Ziff. 10 kungen, die sich auf Rechte des geistiger dem Kartellgesetz unterliegen. ?®
85. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 KG war nicht nur seiner Formulierung von Beginn an umstritte „insbesondere“ hätte klar gestellt werden
ein möglicher Anwendungsfall von sich nic über das geistige Eigentum ergebenden We
86. Im Übrigen muss das Kartellrecht imı lich relevanter Missbrauchstatbestand vor: auch in der Sache greift, kann erst bei sein fern als vorliegend Anhaltspunkte dafür bes licher Weise verhindert bzw. behindert wurd gelangen und zwar unabhängig davon, ob werbsabreden zwischen dem Hersteller un schen dem Hersteller und ausländischen V falls liesse sich die Anwendbarkeit des Kart le von Einfuhrbeschränkungen mit inlandis: ausländischen Händlern vereinbart würden schränkung respektive Ausfuhrbeschränkur der Schweiz ansässigen Parallelimporteur ländischen Vertriebsvertragen immer auch ders ausgedrückt ist Folge einer Ausfuhrb: land letztlich nichts anderes als eine Einfı Ausfuhrland nicht exportiert werden darf, ke schränkten Kanal) nicht importiert werden schrankungen in Art. 3 Abs. 2 KG ist Ausf wonach die Auswirkung auf den schweizeri: tensiven Auslegung des Begriffs Einfuhrbes Bestimmtheitsgebotes kann folglich keine R
87. Vorliegend bestehen in europäischen von Nikon Klauseln, die den Händlern au Staatsgebiet beschränktes Verkaufsgebiet 2 die Schweiz verhindern (siehe unten Rz 1° träge von Nikon in der Schweiz Klauseln, w Nikon Produkte nur im Vertragsgebiet (Sch unten Rz 99 ff.). Vor diesem Hintergrund re setz anzuwenden, zumal Hinweise für eine derung von Parallelimporten bestehen, wa: Nikon vor allem in Zusammenhang mit deı Anrufung von Immaterialgüterrechten geda« bezüglich juristische Beratung eingeholt he morandum betreffend Parallelimporte vom Patentrechte nur national erschöpfen und c Parallelimporte verhindert werden können gemacht, dass eine allfällige Verhinderung j terliegen würde. Weiter wurde in diesem I
28 BSK KG-HILTY (Fn 20), Art. 3 Abs. 2 KG N 18. 2° BSK KG-HILTY (Fn 20), Art. 3 Abs. 2 KG N 55 3° BSK KG-HILTY (Fn 20), Art. 3 Abs. 2 KG N 22.
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1 Eigentums stützen, der Beurteilung nach
in sachlicher Hinsicht, sondern auch wegen an. HıLry hält fest, dass zumindest durch ein müssen, dass Einfuhrbeschränkungen nur ht „ausschliesslich“ aus der Gesetzgebung ttbewerbswirkungen sind.?9
ner anwendbar sein, wenn ein kartellrechtzuliegen droht, denn ob das Kartellgesetz er Anwendung entschieden werden.°*° Insostehen, dass Parallelimporte in missbräuchen, muss das Kartellgesetz zur Anwendung die möglicherweise unzulässigen Wettbed inländischen Vertriebspartnern oder zwiertriebspartnern getroffen wurden. Andernellgesetzes dadurch umgehen, dass anstelchen Händlern Ausfuhrbeschrankungen mit _Zudem ist die Bezeichnung als Einfuhrbe- 1g eine Frage der Perspektive. Fur einen in bedeuten Ausfuhrbeschrankungen in aus- Einfuhrbeschrankungen in die Schweiz. Aneschrankung durch Abredepartner im Aus- Inrbeschrankung im Inland, denn wenn im inn im Einfuhrland (zumindest Uber den be- . Die blosse Bezeichnung von Einfuhrbeluss des dargelegten Auswirkungsprinzips, schen Markt massgebend ist. Von einer exschränkung und somit einer Verletzung des ede sein.
und US-amerikanischen Vertriebsverträgen sdrücklich ein auf den EWR bzw. auf ihr uweisen und damit direkt Parallelexporte in I9 ff.). Andererseits enthalten Vertriebsveronach sich Schweizer Händler verpflichten, weiz und Liechtenstein) zu beziehen (siehe :chtfertigt es sich vorliegend, das Kartellgemissbräuchliche Verhinderung bzw. Behin- > nachfolgend aufzuzeigen sein wird: Dass “ Unterbindung von Parallelimporten an die cht hat, zeigt sich u.a. daran, dass sie diesitte (vgl. Rz 541). Das entsprechende Me- 6. Oktober 2008 hielt u.a. fest, dass sich aher gestützt auf Patentrecht grundsätzlich Im Anschluss wurde darauf aufmerksam edoch der kartellrechtlichen Beurteilung un- Memorandum (fälschlicherweise) festgehalm.w.H.
ten, dass im Fall von Nikon keine unzuläss tracht kämen (siehe unten Rz 541).
88. Dass Nikon nach Lösungen suchte, u deutlich aus der beschlagnahmten Nikon i [...] von Nikon Schweiz, mit E-Mail vom 12 gesellschaften, sie seien sich einig darüb schmerzen verursachen, weil sie in pan-e seien, während die anderen die Geschäfts würden. Der Vorschlag, wie dieses Probl Grosshändler in zwei Gruppen aufzuteilen, “Box Movers” gearbeitet werden sollte. In c gruppen im Anhang zu dieser E-Mail wurde der aktiv?? noch passiv?® im „cross-ch: Geschäften tätig, währendem der „Box-Mo\ indem er, ungeachtet der „channel affiliatic dabei von den Preisunterschieden zwische nes Landes oder zwischen Ländern profitie täten hauptsächlich auf „fast moving“ und „I picking“ bezeichnet wurde. Dieser Beschre cher die Grosshändler als „Distributor“ ode Umsätze im Jahr 2008 ausgewiesen wurdeı
89. Aus der vorgenannten Korresponder handel für Nikon ein Problem darstellte un zu ergreifen. Am 6. April 2009 hat [...] vo Präsentation mit dem Namen [...] weiterge [...] hätten vom unterschiedlichen Preisnive tiert. [...]. Als Risiko des Projekts wurde u.a. ist nach Angaben von Nikon nie umgesetzt keine Beweismittel vor, die einen anderen nicht Gegenstand der vorliegenden Unters werden, dass aus Sicht von Nikon die erl zumindest nicht ausschliesslich aus der C ergab, sondern letztere vielmehr als Vorwaı Parallelimporten in Betracht gezogen wurde
90. Vor diesem Hintergrund dringt Nikon auf Nikon Produkten nicht durch, zeigen di doch deutlich, dass Nikon primär deshalb ai teressiert war, weil damit dem Druck güı Schweizer Preisniveau entgegengewirkt we lässigen Verhinderung von Parallelimporte nachfolgenden Prüfung.
31 Arbitrage beschreibt das Ausnutzen von räu
32 Vgl. Fn 73 für die Definition des Begriffs von a
33 Vgl. Rz 200 für die Definition des Begriffs von
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igen vertikalen Wettbewerbsabreden in Bem Parallelimporte einzudämmen, geht auch nternen Korrespondenz hervor. So schrieb . November 2008 an diverse Nikon Länderer, dass ihnen einige Grosshändler Kopfuropäische Arbitrage-Geschäfte®' involviert ziele mit seriöser Vertriebsarbeit verfolgen »m gelöst werden könnte, ging dahin, die wobei mit den Begriffen “Distributoren” und ler Beschreibung der beiden Grosshändler- > u.a. festgehalten, der „Distributor“ sei weannel“ oder in „cross-border“ Arbitragefer“ vor allem Arbitrage-Geschäfte betreibe, yn“, an verschiedene Kunden verkaufe und n den verschiedenen Kanälen innerhalb eire. Der „Box Mover“ fokussiere seine Aktivilighly demanded“ Produkte, was als „cherry ibung wurde eine Liste angehängt, in welr „Box Mover“ qualifiziert und deren Nikon- 1.
iz geht deutlich hervor, dass der Paralleld Nikon versuchte, Massnahmen dagegen n Nikon Schweiz Nikon intern zudem eine leitet, gemäss welcher [...]. Insbesondere sau innerhalb und ausserhalb Europa profidas Wettbewerbsrecht aufgeführt. Das [...] worden. Den Wettbewerbsbehörden liegen Schluss zuliessen. Folglich bildet das [...] ıchung. Gleichwohl kann daraus abgeleitet 1offte Wettbewerbswirkung sich nicht oder sesetzgebung über das geistige Eigentum id für die Eindämmung von unerwünschten
mit der Berufung auf allfällige Patentrechte e erwähnten beschlagnahmten Dokumente n der Verhinderung von Parallelimporten inistigerer ausländischer Angebote auf das rden sollte. Ob es vorliegend zu einer unzun in die Schweiz kam, ist Gegenstand der
mlichen oder zeitlichen Preisdifferenzen fur ein (03.02.2011).
ktiven Verkaufen. passiven Verkaufen.
B.3. Unzulässige Wettbewe von Gebieten
91. Abreden, die den Wettbewerb auf eir tungen erheblich beeinträchtigen und sich r zienz rechtfertigen lassen, sowie Abreder werbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1
B.3.1. Wettbewerbsabrede
92. Als Wettbewerbsabreden gelten erzv rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve oder verschiedener Marktstufen, die eine V bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).
93. Eine Wettbewerbsabrede definiert si mente: a) ein bewusstes und gewolltes Zus Unternehmen und b) eine Abrede, die eine bewirkt.
B.3.1.1. Bewusstes und gewolltes Z
94. Die in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführten | sich alle dadurch aus, dass zwei oder mehr Unternehmen kooperieren.** Am einfachste und gewollten Zusammenwirkens“, wenn | ausdrücklichen Vereinbarung vorliegt.°®
95. Vorliegend bestehen zwischen der E verschiedenen Ländergesellschaften der N schlossenen Vertriebsunternehmen versch gend dargelegt werden.
96. Laut Nikon wurden die nachstehend Nikon durchgesetzt noch von den Händlern sammenwirken liege demnach nicht vor.
97. Dieses Argument stösst ins Leere: Nik träge seien nicht rechtsgültig zustande gek« namentlich Protokolle, Besprechungsnotiz auf eine Ausserkraftsetzung oder faktische liessen. Ob und wie diese Verträge von Nik achtet wurden, prüft die WEKO praxisgemé seitigung wirksamen Wettbewerbs oder — nach Art. 5 Abs. 4 KG - bei der Erheblichke ten Rz 352 ff. und 487 ff.).
34 THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Bas (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 81.
35 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 34), Art. 4 Abs.
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rbsabrede über die Zuweisung
ıem Markt für bestimmte Waren oder Leisiicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effi- |, die zur Beseitigung wirksamen Wettbe- KG).
iingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarhaltensweisen von Unternehmen gleicher Vettbewerbsbeschränkung bezwecken oder
ch daher durch folgende Tatbestandseleammenwirken der an der Abrede beteiligten Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder
‘usammenwirken
-ormen von Wettbewerbsabreden zeichnen ere wirtschaftlich voneinander unabhängige an gelingt der Nachweis eines „bewussten Jie Wettbewerbsabrede in der Form einer
uropazentrale Nikon Europe BV bzw. den ikon Gruppe und den ihr bzw. ihnen angeliedene Vertragsklauseln, welche nachfolidentifizierten Vertragsklauseln weder von beachtet. Ein bewusstes und gewolltes Zuon bringt nicht vor, die nachstehenden Verommen. Es fehlen auch sonst Hinweise wie sn und (E-Mail-)Korrespondenzen, welche ' Nichtbeachtung des Vertrages schliessen on durchgesetzt und von den Händlern bess unter dem Tatbestandsmerkmal der Beim Falle der Widerlegung der Vermutung itsprüfung nach Art. 5 Abs. 1 KG (siehe unler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert
B.3.1.1.1. Vertragsklauseln
B.3.1.1.1.1. Inländische Vertriebsverträ
98. Nikon Schweiz vertreibt ihre Produkt nem zweistufigen Vertriebssystem an Gros Geschäfte mit den Grossisten ursprünglich ver-einbarungen abgewickelt worden wareı nen Grossistenvertrag ein und beschränk Einzelhändlern auf einige strategisch wichti
Alter Grossistenvertrag bis 31. August 2009
99. Der Händlervertrag „Distributor“ („Alt Schweiz ca. Ende 2004 eingeführt und na schlossen. Bis Ende August 2009 haben ir Grossistenvertrag unterzeichnet. Der alte ( Schweiz und Liechtenstein und enthielt in | renbezug:
„Der Distributor und dessen Tochterdie Vertragserzeugnisse nur von Nikc autorisierten Distributor im Vertragsge
100. Mit der Zustimmung zu dieser Vertrac über Nikon Schweiz verpflichtet, sämtliche
aus Liechtenstein, zu unterlassen. In Be Schweiz und den Grossisten unter dem a drückliche Vereinbarung im Sinne von Art. : tragsunterzeichnung bis zum 31. August 20!
101. Nikon Schweiz macht geltend, beim \ sich bis zum 31. August 2009 weder auf Si zelhändler um ein Selektivvertriebssystem ı Qualifikation der Vertriebsverträge als Se keine Rolle spielt, als die Vermutung der nur bei einer bestimmten Art von Vertriebsv
102. Nikon bringt weiter vor, die geografi gemäss § 6 Abs. 1 des alten Grossistenver Weder habe Nikon Schweiz diese Beschri Grossisten daran gehalten. Es wird auf [...] sagt hätten, regelmässig parallel importiert :
103. Hierzu ist festzuhalten, dass [...] led des Umsatzes) ab ihrem europäischen Zent Dies entspricht weniger als [...] % des jähr Produkten aller Distributoren in der Schwei: sich bei diesem Grossisten zudem insofern über seine Schwestergesellschaft in Deutsc
36 Beim Modell D3X handelt es sich um eine Sp das Modell D3S ist eine Spiegelreflexkamera fur
3” Hervorhebung durch die WEKO.
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ge von Nikon Schweiz
2 Nikon Imaging (ohne „D3S/D3X“®) in eisshandler und Einzelhändler. Nachdem die auf der Basis von einfachen Konditionen- 1, führte Nikon Schweiz ca. Ende 2004 eite gleichzeitig die direkte Belieferung von ye Kunden, sog. „Key Accounts“.
er Grossistenvertrag“) wurde durch Nikon ch und nach mit den Grosshändlern abgeisgesamt sechs Grossisten ([...]) den alten srossistenvertrag betraf das Vertragsgebiet § 6 Abs. 1 folgende Bestimmung zum Wa-
und Schwestergesellschaften dürfen n oder von einem anderen von Nikon biet beziehen.“ 3”
ysklausel haben sich die Grossisten gegen- Parallelimporte, mit Ausnahme von solchen zug auf das Verhältnis zwischen Nikon lten Grossistenvertrag lag damit eine aus- 4 Abs.1 KG vor, die vom Zeitpunkt der Ver- 09 andauerte.
Jertriebssystem für Nikon Imaging habe es tufe der Grossisten noch auf Stufe der Ein- Jehandelt. Hierzu ist anzumerken, dass die lektivvertriebsverträge vorliegend insofern Beseitigung wirksamen Wettbewerbs nicht ertragen greift (siehe unten Rz 191).
sche Bezugsbeschränkung der Grossisten trags sei in der Praxis nicht gelebt worden. änkung durchgesetzt, noch hätten sich die und [...] verwiesen, welche explizit ausgezu haben.
iglich ausgesagt hat, vereinzelt (ca. [...] % rallager Nikon Produkte bezogen zu haben. lichen Gesamtumsatzes mit Nikon Imaging - (vgl. Tabelle 1 in Anhang E.1). Es handelt um einen Spezialfall, als er Nikon Produkte ‚hland bezog. Für einen Hersteller dürfte es
iegelreflexkamera für professionelle Fotografen, "Reportage- und Sportfotografie.
schwieriger sein, Querlieferungen®® zwisch selben Konzerns zu unterbinden als solche ternehmen (siehe unten Rz 325). [...] gab < portiert zu haben. Allerdings handelt es sicl dieser Grossist Nikon Produkte über seine ziehen konnte. [...] sagte aber auch aus, m des Vertragsgebiets abgemahnt worden zu folgender Satz zu entnehmen: „We have cz ago, as our opinion is that Nikon should no die Verträge mit [...] aufgelöst worden, weil führten Selektivvertriebs nicht erfüllen kon spruchs zeigt diese E-Mail, dass Nikon Sct wurde, dass Vertriebspartner von Nikon Scl zugewiesenen Bezugsgebiets Schweiz/Lie sche Vertriebspartner von Nikon ausserhall verkauft hatten. Von einer Nichtdurchsetzu des alten Grossistenvertrags kann daher ke
104. Mit Ausnahme von [...] und der liech ten ganz nach dem Grundsatz pacta sunt se getätigt:
. [...] gab an, als Distributor von Nikon haben und daher im untersuchungsı parallel importiert zu haben. Folglich k len, ob Nikon Massnahmen ergriff, um
e [...] gab ebenfalls an, keine Parallelin ben. Parallelimporte wurden der langf [...] widersprechen;
. Auch [...] gab an, im untersuchungs von Nikon Produkten getätigt zu habe „Da wir eine gute Geschäftsbeziehunc sächlich Schweizerlieferanten bevorzı
. [...] beantwortete die Frage nach Pare lich gebundener Distributionspartner \ es fur uns nicht in Frage bei jemand diesem Fall Nikon direkt) zu bestellen
Von einer in der Praxis nicht gelebten Ve sein.
Selektivvertriebsvertrag Grossisten für Niko
105. Nikon Schweiz kündigte auf Ende Au: schloss per 1. September 2009 mit [...], [... treffend Nikon Imaging Produkte ab. [...] wı per 19. April 2011 zum Selektivvertrieb zug auch [...] als Grossistin in den Selektivvertr Regime keine Vertragshändlerin von Nikon
38 Als Querlieferung wird die gegenseitige Belief cher Marktstufen innerhalb eines selektiven Vert
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en Schwestergesellschaften innerhalb des- > zwischen voneinander unabhängigen Unin, regelmässig Nikon Produkte parallel im- 1 bei [...] ebenfalls um einen Spezialfall, da Schwestergesellschaft in Deutschland beehrmals mündlich von Bezügen ausserhalb sein. Einer E-Mail [...] Imaging Schweiz ist incelled our contract with [...] a few months t work with ‘Box Movers’”. Laut Nikon seien [...] die Zulassungskriterien des neu eingente oder wollte. Ungeachtet dieses Wider- \weiz sehr wohl reagierte, wenn festgestellt weiz Nikon Produkte ausserhalb des ihnen chtenstein bezogen hatten bzw. ausländi- 9 des ihnen zugewiesenen Verkaufsgebiets ng der Bezugsbeschränkung in § 6 Abs. 1 ine Rede sein.
tensteinischen [...] haben sich die Grossisrvanda verhalten und keine Parallelimporte
exklusiv mit dieser zusammengearbeitet zu ‘elevanten Zeitraum keine Nikon Produkte connte der Grosshandler auch nicht beurtei- | Parallelimporte zu verhindern;
nporte von Nikon Produkten getätigt zu haristig ausgerichteten Geschäftsstrategie der
relevanten Zeitraum keine Parallelimporte n. Dies wurde folgendermassen begründet: y mit Nikon Schweiz pflegen, und wir hauptigen";
llelimporten folgendermassen: „Als vertrag- 'on Nikon und durch interne [...] Policy kam anderem ausser den offiziellen Kanalen (in
rtragsbestimmung kann daher keine Rede
n Imaging ab 1. September 2009
yust 2009 alle alten Grossistenvertrage und ] und [...] einen Selektivvertriebsvertrag be- ırde nach Erfüllung der Zulassungskriterien elassen. Im September 2011 wurde zudem ieb aufgenommen, welche unter dem alten gewesen war.
erung von Händlern gleicher oder unterschiedliriebssystems bezeichnet (Ziff. 5 VertBek).
106. Der neue Selektivvertriebsvertrag mi mungen, die als Vereinbarungen im Sinne und deren Würdigung weiter unten (Rz 292 tivvertrieb]) erfolgt:
„6.1 Der Grossist verpflichtet sich daz zugelassene Händler zu vertreiben. I! Grossisten, die zugelassene Händler sich jedoch, den aktiven und passiver dere als zugelassene Händler innert biets zu unterlassen.“
„8.1 Der Grossist darf Nikon Produkte ren zugelassenen Händler beziehen.
8.2 Vertreibt der Grossist Nikon Pı Schweiz eingeführt wurden („Paralleli nehmer ausdrücklich darüber zu infoı nehmer zu verpflichten, dass die Kal Sonderaktionen von Nikon (z.B. „Niko
Vertriebsvereinbarungen Einzelhändler Nil
107. Im November 2008 führte Nikon Sch fessionelle Fotografen und im November | Sportfotografie auf dem Schweizer Markt triebsverträge bezeichneten Verträge (nacht halten in Art. 3 Abs. 1 folgende Bestimmung
„Der Händler verpflichtet sich, die Ni einem von Nikon autorisierten Nikon I dem Fürstentum Liechtenstein zu bez
108. Damit besteht zwischen Nikon Schwe Abs. 1 KG darüber, Parallelimporte der Ve aus Liechtenstein, zu unterlassen.
109. Nikon macht geltend, der Vertriebsv Bezeichnung nicht als Selektivvertriebsvertr 101), spielt die Qualifikation als Selektivver le, als die Vermutung der Beseitigung wirk: stimmten Art von Vertriebsverträgen greift (:
110. Nikon bringt weiter vor, auch die ge Abs. 1 des D3X/D3S-Vertrags sei nicht gel partner habe auf die entsprechenden Frage daran gehindert worden zu sein, Parallelimr
3° Bei der „Nikon Swiss Garantie“ handelt es
Schweiz, mit welcher die einjährige „Nikon Euro kon Worldwide Service Warranty“ bei Spiegelre und bei Objektiven und Blitzgeräten um zwei
Rz 292 ff.).
40 Hervorhebung durch die WEKO.
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t den Grossisten enthält folgende Bestimvon Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren sind ff. „Swiss Garantie“] und Rz 312 ff. [Seleku, Nikon Produkte ausschliesslich an isbesondere sind Querlieferungen an sind, erlaubt. Der Grossist verpflichtet 1 Verkauf von Nikon Produkten an analo und ausserhalb des Vertragsgenur von Nikon oder von einem andeodukte, die nicht von Nikon in die mporte“), ist er verpflichtet, seine Ab- ‘mieren und zur Information ihrer Abufer dieser Nikon Produkte nicht von n Swiss Garantie*™) profitieren. [...]*
on „D3S/D3X“ seit November 2008 bzw.
weiz die Spiegelreflexkamera D3X für pro- 2009 das Modell D3S für Reportage- und ein. Die entsprechenden, als Selektivverfolgend: Vertriebsverträge ,D3S/D3X") ent- ) zum Warenbezug:
kon D3X/D3S nur bei Nikon oder bei 3X/D3S Händler in der Schweiz oder iehen.“ 4°
iz und den Vertriebspartnern der Spiegelrekliche Vereinbarung im Sinne von Art. 4 rtragswaren, mit Ausnahme von Importen
srtrag „D3S/D3X“ sei trotz entsprechender ag zu qualifizieren. Wie bereits erwähnt (Rz triebsvertrag vorliegend insofern keine Rolsamen Wettbewerbs nicht nur bei einer besiehen unten Rz 191).
:ografische Bezugsbeschränkung in Art. 3 ebt worden. Keiner der befragten VertragsnN geantwortet, vertraglich oder anderweitig orte zu tätigen.
sich um eine Garantieverlängerung von Nikon pean Service Warranty“ bzw. die einjährige „Niflex- und Kompaktkameras um ein zusätzliches zusätzliche Jahre verlängert wird (siehe unten
111. Gegen diese Vorbringen von Nikon is von Nikon zitierten Handler hat — getreu der sucht, parallel zu importieren (siehe unten | keinen Grund gehabt hätte, einzugreifen. / schlossen werden, die Bezugsbeschränkui sich daraus schliessen, dass neben der veı teren Massnahmen von Nikon zu deren Um
Nikon Professional Service
112. Bereits im Jahr 2007 haben gewiss „Professional Dealer Händlervertrag“ (nac und sich verpflichtet, zusätzliche Dienstleis bringen. Der „NPSD“-Vertrag enthält in § 4 ‚
„Der „NPSD“ darf die Vertragserzeug anderen von Nikon autorisierten „NPS
113. Das Vertragsgebiet des „NPSD“-Ver stein. Folglich besteht zwischen den „NP ebenfalls eine ausdrückliche Vereinbarunc welcher der Parallelimport von Vertragswa tenstein, ausgeschlossen ist.
114. Gemäss Nikon war es Zweck des „l densegments der professionellen Fotografe fikunden, die durch Nikon Schweiz geprüft Karte verfügten, hätten die zusätzlichen
spruch nehmen dürfen. Der Vertrag sei mit Oktober 2010 auf Stufe Einzelhändler hinfä handle sich nicht um einen Selektivvertriet che, dass der Händler keine Zulassungskrit
115. Wie bereits erwahnt (Rz 101), kann gend offen bleiben, da die Vermutung der sofern Abreden in Vertriebsverträgen über Verkäufe in diese durch gebietsfremde Ver ses Prinzip gilt unabhängig von der Art de unten Rz 191).
B.3.1.1.1.2. Ausländische Vertriebsvert
116. Neben den Bezugsbeschränkungen | trägen (Rz 98 ff.) werden Bezüge ausserha tenstein) auch dadurch behindert bzw. verh trägen der Nikon Gruppe im Ausland Klaus lelexporte in die Schweiz zu verhindern. D beurteilt.
117. Nikon bringt diesbezüglich vor, dass schen Händlerverträgen aufgrund von Art. X Kartellgesetzes auf Wettbewerbsbeschränk
41 Hervorhebung durch die WEKO.
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t Folgendes einzuwenden: Ein Grossteil der n Grundsatz pacta sunt servanda - nie ver- XZ 326), weshalb Nikon Schweiz überhaupt \us diesen Antworten kann daher nicht ge- 1g sei nicht gelebt worden. Vielmehr lässt traglichen Bezugsbeschränkung keine weisetzung notwendig waren.
e Einzelhändler mit Nikon Schweiz einen hfolgend: „NPSD*-Vertrag) abgeschlossen tungen für professionelle Fotografen zu er- \bs. 1 folgende Bestimmung:
nisse nur von Nikon oder von einem D“ im Vertragsgebiet beziehen.“ *
rages umfasst die Schweiz und Liechten- SD“-Vertragspartnern und Nikon Schweiz y im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG, gemäss re, mit Ausnahme des Importes aus Liech-
\PSD“-Vertrages, die Betreuung des Kunn („Profikunden“) sicherzustellen. Nur Proworden seien und über eine NPS-Kunden- Dienstleistungen der NPS-Händler in An- Einführung der neuen Händlertypen per 1. llig geworden. Es wird geltend gemacht, es svertrag. Dies ergebe sich aus der Tatsarien zu erfüllen.
die Qualifikation als Selektivvertrag vorlie- Beseitigung wirksamen Wettbewerbs greift, die Zuweisung von Gebieten vorliegen und triebspartner ausgeschlossen werden. Dies implementierten Vertriebssystems (siehe
räge der Nikon Gruppe
in den erwähnten inländischen Vetriebsvelb des Vertragsgebiets (Schweiz und Liechindert, dass in verschiedenen Vertriebsvereln enthalten sind, die geeignet sind, Paraliese Klauseln werden nachfolgend einzeln
die angeblichen Abreden in den ausländi- 3 Abs. 2 KG (Vorbehalt der Anwendung des ungen, die sich ausschliesslich aus der Ge- setzgebung über das geistige Eigentum er: gesetz zu prüfen seien.
118. Die WEKO geht, wie dargelegt, davo von Parallelimporten um Wettbewerbsbesc chen Prüfung unterliegen (Art. 3 Abs. 2 Satz
Deutschland
119. Nikon Deutschland vertreibt sämtliche Grosshandel als auch auf Stufe Einzelhanı wurde während der Jahre 2004 bis 2009, a ändert. Die Vertriebsverträge „Grosshande land“ enthalten in Art. 4 Abs. 1 jeweils folge:
„Im Übrigen verpflichtet sich der Grc die Nikon Produkte ausserhalb des EI
120. Damit bestehen zwischen Nikon Gml Vertragsverhältnis stehenden Gross- und I ken kann, weil dadurch Parallelimporte aus behindert werden können.
121. Laut Nikon kann aus dieser Bestimn tragspartner bewusst und gewollt zusamm unterbinden. Die Parteien hätten nicht an | was nach europäischem Recht möglich un zug zur Schweiz konstruieren möchte, wäre der Selektivvertrieb in Deutschland mit die schweizerischen Recht noch das Prinzip de sei von einer [...] Anwaltskanzlei — in Ubere ropäischen Kartellrecht — aufgesetzt worder vor sehr verbreitete Standardklausel, die sı ternationalen Unternehmen in aller Regel i gebracht werde.
122. Wie oben (Rz 84) aufgeführt, erkannt chen Kodak vom 7. Juli 1999 (BGE 126 Ill recht, hielt jedoch fest, dass das daraus fl diesem eine „überschiessende Rechtsmac fuhrmonopol nicht um eine sich ausschlies schränkung des Wettbewerbs handle, sei c durchaus anwendbar (E. 9b).
123. Weiter kann Nikon mit dem Argumer Anwalt verfasst worden sei und mit dem Eu gebracht werden könne, nichts zu ihren Gu tellrecht wie dargelegt das Auswirkungsprin einer solchen Klausel mithin auch die Aus\ Andererseits hängt die Rechtmässigkeit ei ab, ob diese von einem Anwalt verfasst wi
42 Hervorhebung durch die WEKO.
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yeben) weitgehend nicht unter dem Kartelln aus, dass es sich bei der Beschränkung :hränkungen handelt, die der kartellrechtli- 7 2 KG, vgl. hievor Rz 84 ff.).
> Nikon Imaging Produkte sowohl auf Stufe Jel im Selektivvertrieb. Der Selektivvertrieb bgesehen von [...] im Jahr 2005, nicht ver- | Deutschland“ und „Einzelhandel Deutschide Bestimmung:
sshandler bzw. der Vertragshändler, V/R nicht zu verkaufen.“ *?
9H (Deutschland) und den mit ihr in einem -inzelhändlern Vereinbarungen i.S.v. Art. 4 siehe oben Rz 74) auf die Schweiz auswir- Deutschland in die Schweiz verhindert bzw.
lung nicht gefolgert werden, dass die Verenwirken, um Verkäufe in die Schweiz zu Jie Schweiz gedacht. Die Klausel enthalte, d zulässig sei. Selbst wenn man einen Be- : zu berücksichtigen, dass im Jahr 2004 als ser Bestimmung eingeführt worden sei, im ar nationalen Erschöpfung galt. Die Klausel instimmung mit dem damals geltenden Eu- 1. Es handle sich um eine im EWR nach wie wohl von den Verfassern als auch von inn keinen Zusammenhang mit der Schweiz
e das Bundesgericht in seinem Urteil in Sa- 129) auf nationale Erschöpfung im Patentessende Einfuhrmonopol des Berechtigten ht“ verleihe. Weil es sich bei diesem Einsslich aus dem Patentrecht ergebende Belas Kartellgesetz zur Beurteilung derselben
it, wonach die fragliche Klausel von einem ropäischen Kartellrecht in Übereinstimmung insten ableiten. Denn einerseits gilt im Karzip und es sind somit bei der Ausgestaltung nirkungen auf andere Lander zu beachten. ner Vertragsklausel in keiner Weise davon orden ist. Ansonsten könnte beinahe jedes
Kartell mit der Begründung gerechtfertigt v einem Anwalt verfasst worden.
Österreich, Slowenien und Ungarn
124. Für den Vertrieb von Nikon Imaging ebenfalls Nikon Deutschland verantwortlich und in Slowenien seit 2007) besteht ein sele Nikon Ungarn vertreibt Nikon Imaging Prod stufe ebenfalls im Selektivvertrieb. Die Ver! in Österreich, Slowenien und Ungarn sind klauseln (Rz 119) identisch mit denjeniger den Grosshändlern und den Einzelhändle (Deutschland) bzw. der ungarischen Nieder barung gemäss Art. 4 Abs. 1 KG, die sich i Rz 74) auf die Schweiz auswirken kann, we ten Ländern in die Schweiz verhindert bzw.
Nikon Nordic
125. Die Niederlassung Nikon „Nordic“ mit Vertrieb von Nikon Imaging Produkten in LC Island, Lettland, Litauen und Estland und Zweigniederlassung. In den Vertriebsvertré gen ist jeweils ein nicht exklusives Vertrieb halten. Im Zusammenhang mit Massnahn könnte dieses auf das Vertragsgebiet besc| verbot qualifiziert werden. Vorliegend beste gegen Parallelexporte aus diesen Ländern Zudem liegen den Wettbewerbsbehörden Schweden und Norwegen nennenswerte P haben. Deshalb sind die Vertriebsverträge nicht Gegenstand der nachfolgenden Unter:
Grossbritannien
126. Nikon Grossbritannien vertreibt Nikon dern im offenen Vertrieb an Gross- und Ein: Grossbritannien weisen in Ziff. 1.1.1 folgenc
„Ihe distributor shall sell throughout tl tioned in the attached Schedule [...]”
127. Der entsprechende Handlervertrag s tragsprodukte in Grossbritannien zu verkat mit anderen Massnahmen zur Verhinderu 286) implizit eine Vereinbarung im Sinne \ von Parallelexporten in die Schweiz.
128. Nikon macht geltend, bei dieser Best pflicht der Händler, die Vertragsware aktiv z Bestimmung könne nicht gefolgert werden, wollt zusammengewirkt hätten, um Verkäufe impliziten Exportverbot könne keine Rede | Einschub „solely“ oder dergleichen eingefüh
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‚erden, die inkriminierende Klausel sei von
Produkten in Österreich und Slowenien ist _In beiden Ländern (in Österreich seit 2006 »ktives Vertriebssystem wie in Deutschland. ukte auf Grosshandels- und Einzelhandelsriebsverträge für Gross- und Einzelhändler in Bezug auf die vorgenannten Vertriebs- 1 in Deutschland. Damit besteht zwischen rn in diesen Ländern und Nikon GmbH lassung ebenfalls eine erzwingbare Vereinm Sinne von Art. 2 Abs. 2 KG (siehe oben il dadurch Parallelimporte aus den genannbehindert werden können.
Sitz in Stockholm ist verantwortlich für den änemark, Norwegen, Schweden, Finnland, verfügt in einigen dieser Länder über eine igen in Dänemark, Schweden und Norwesrecht für das jeweilige Vertragsgebiet ent- 1en gegen Parallelexporte in die Schweiz irankte Vertriebsrecht als implizites Exportshen allerdings keine Beweise, dass Nikon in die Schweiz Massnahmen ergriffen hat. keine Hinweise vor, dass aus Dänemark, arallelimporte in die Schweiz stattgefunden > in Dänemark, Schweden und Norwegen suchung.
Imaging Produkte nicht im selektiven, sonzelhändler. Die Vertriebsverträge von Nikon le Bestimmung auf:
1e United Kingdom the products menieht somit vor, dass der Handler die Ver- ıfen hat. Damit besteht in Zusammenhang ng von Parallelhandel (vgl. Rz 242 f. und on Art. 4 Abs. 1 KG über den Ausschluss
immung handle es sich um eine Vertriebsu vermarkten und zu vertreiben. Aus dieser dass die Vertragspartner bewusst und ge- > in die Schweiz zu unterbinden. Von einem sein. Ein Exportverbot wäre z.B. durch den rt worden.
129. Mit der Verfügungsadressatin ist darir portverbot mit dem Einschub „solely“ hätte gen eines impliziten Exportverbots vermag «
Polen
130. Nikon Polen vertreibt Nikon Imaging | dern im offenen Vertrieb an Gross- und Eir Ziff. 2.3 folgende Bestimmung vor:
131. „[...] The Purchaser shall therefore a Nikon for the purpose of further resale on th
132. In Zusammenhang mit anderen Mass del werden damit auch Parallelexporte aus Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
133. Gemass Nikon handelt es sich wied rechts an die Handler im Vertragsgebiet. | gewolltes Zusammenwirken, um Verkaufe i werden. Von einem impliziten Exportverbo bringen wird auf die zuvor gemachten Uber!
Portugal, Spanien, Griechenland und Italien
134. In Portugal, Spanien, Griechenland t Niederlassung, sondern hat einen General tung und den Vertrieb der Nikon Imaging Pr Europe BV mit der spanischen** und portu mit der griechischen Generalimporteurin ([. ralimporteurin ([...]) enthält in Ziff. 5 folgend
„Ihe Distributor shall refer to the Agı order for the products which the Distri firm or corporation outside the Territ the products directly or indirectly withi (EC), and after its entry into force the the distributor shall refrain, outside t| products, from seeking customers, fr maintaining a distribution depot.”*
135. Mit dieser Klausel werden explizit ak! weiligen Landes sowie implizit alle aktive serhalb des EWR ausgeschlossen. Im Zus: lelexporte in die Schweiz kann diese Klause auf die Schweiz qualifiziert werden.
136. Aus der bei Nikon beschlagnahmten | Nikon zumindest der griechischen Generali von Parallelexporten in die Schweiz abzuhe
43 Gemäss einleitender Definition der Vertriebsv
“4 Für Spanien wurde kein Vertrag eingereich Bestimmungen im Vertrag für Portugal auch für neralimporteurin handelt.
45 Einfügung und Hervorhebung durch die WEK(
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1 Ubereinzustimmen, dass ein explizites Exbewerkstelligt werden können. Am Vorlielieses Vorbringen jedoch nichts zu ändern.
>rodukte ebenfalls nicht im selektiven, sonizelhandler. Die Vertriebsverträge sehen in
cquire the right to purchase Products from e Territory [Polen*].”
nahmen zur Verhinderung von Parallelhan- ; Polen in die Schweiz implizit mittels einer ; ausgeschlossen (vgl. Rz 127).
erum um die Gewährung eines Vertriebs- Es könne daraus nicht auf ein bewusstes, n die Schweiz zu unterbinden, geschlossen t könne keine Rede sein. Zu diesem Voregungen verwiesen (Rz 127).
ind Italien verfügt Nikon Uber keine eigene importeur beauftragt, der für die Vermarkodukte zuständig ist. Der Vertrag von Nikon giesischen Generalimporteurin ([...]), jener ..]) sowie jener mit der italienischen Gene- e Bestimmung:
ant [Nikon Europe BV] any inquiry or butor may receive from any individual, ory. However the distributor may sell n any country of European community European Economic Area (EEA), but ne territory and in the relation to the 9m establishing any branch and from
‘ive Verkäufe an Käufer ausserhalb des jen und passiven Verkäufe an Käufer ausammenhang mit Massnahmen gegen Paral- | daher als implizites Exportverbot in Bezug
=-Mail Korrespondenz wird ersichtlich, dass nporteurin [...] dazu anhielt, Parallelhändler ilten (siehe unten Rz 283). Vor diesem Hinortrage. t, es wird aber davon ausgegangen, dass die Spanien gelten, zumal es sich um dieselbe Ge-
).
tergrund ist die zitierte Vertragsklausel im gen Parallelexporte aus Griechenland in « qualifizieren. In Bezug auf Griechenland lie Art. 4 Abs. 1 KG vor, mit der passive Verkä Hingegen liegen in Bezug auf Portugal, Sp nahmen gegen Parallelexporte in die Sch Hinweise, dass aus diesen Ländern nen stattgefunden haben. Deshalb sind die ent Spanien und Italien nicht Gegenstand der n.
137. In Bezug auf die bei Nikon beschlagn vor geht, dass Nikon die Herkunft parallel ir hat, um Massnahmen gegen die involvierte Rz 136), bringt Nikon vor, es sei legitim ak aus Griechenland in die Schweiz gelangt se
138. Weiter macht Nikon geltend, die Vertri ralimporteur nicht gestattet sei, ausserhalb werben, eine Zweigniederlassung zu begrür traglich untersagt seien ausserhalb des Ver tivverkaufs, nicht aber Passivverkäufe. Aus gert werden, die Vertragsparteien hätten b Verkäufe in die Schweiz zu unterbinden. stand, dass der EWR zum Zeitpunkt der V habe und noch nicht klar sein konnte, dass de.
139. Hierzu ist anzumerken, dass der Häı frage von ausserhalb des Vertragsgebiets schliessend wird klargestellt, dass der Han krafttreten, innerhalb des EWR direkt oder durfe allerdings nicht aktiv ausserhalb seine dass der Handler passive Anfragen aus der melden muss. Diese Informationspflicht erö Generalimporteurs Einfluss zu nehmen und verkaufs durchzusetzen. Eine derartige Info keine Abrede i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG darzu beschlagnahmten Korrespondenz hervor,
ralimporteur in Erfahrung gebracht hat, we Produkte zu welchen Preisen verkauft hat. ; respondenz hervor, dass gegen derartige „ (Rz 282). Im Übrigen kann auf die zuvor gi (Rz 127 und 133).
Ex-Jugoslawien
140. Der Vertrag zwischen Nikon Europe E lichen Generalimporteur ([...]) enthält in Ziff
46 RPW 2010/1, 80 Rz 130 f., Gaba.
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Zusammenhang mit den Massnahmen gelie Schweiz als implizites Exportverbot zu sgt damit eine Vereinbarung im Sinne von ufe in die Schweiz ausgeschlossen werden. janien und Italien keine Beweise für Massweiz vor. Darüber hinaus bestehen keine nenswerte Parallelimporte in die Schweiz sprechenden Vertriebsverträge in Portugal, achfolgenden Untersuchung.
ahmte E-Mail Korrespondenz, aus der hernportierter Nikon Imaging Produkte ermittelt 2n Parallelhändler zu ergreifen (siehe oben zuklären, über welche Kanäle das Produkt i.
ebsverträge sähen vor, dass es dem Genedes jeweiligen Vertragsgebiets Kunden zu iden oder ein Verteillager einzurichten. Vertragsgebiets somit lediglich Formen des Ak- ; der Bestimmung könne daher nicht gefolewusst und gewollt zusammengewirkt, um Besondere Erwähnung verdiene der Umertragsredaktion noch gar nicht bestanden die Schweiz nicht Teil des EWR sein weridler gemäss der Vertragsklausel jede Andem Generalimporteur melden muss. An- Jler innerhalb der EU und, nach seinem Inindirekt Nikon Produkte verkaufen dürfe. Er :s Vertragsgebiets tätig werden. Das heisst, "Schweiz dem Generalimporteur zumindest ffnet Nikon die Möglichkeit, auf Exporte des | dadurch ein faktisches Verbot des Passivrmationspflicht vermag für sich alleine noch stellen. Allerdings geht aus der bei Nikon dass Nikon über den griechischen Gener parallel in die Schweiz importierte Nikon Zudem geht aus der beschlagnahmten Kor- 90x movers“ Massnahmen ergriffen wurden smachten Überlegungen verwiesen werden
3V und dem für Ex-Jugoslawien verantwort- 5 folgende Bestimmung:
„Ihe Distributor shall refer to the Agı order for the products which the Distri firm or corporation outside the Territor
141. Nach Ansicht der WEKO kann auch e Generalimporteur den Hersteller über Anfré Vertragsgebiets zu informieren hat, geeigr auszuschliessen (siehe oben Rz 139). Dies Verkäufe an Abnehmer ausserhalb des Ver
142. Vorliegend bestehen allerdings keine Jugoslawien in die Schweiz untersagt ode den Wettbewerbsbehörden keine Hinweise te Parallelimporte in die Schweiz stattgefun: in Ex-Jugoslawien nicht Gegenstand der na
USA
143. Die Händlerverträge aus den USA (,F net Dealer Sales Agreement‘) enthalten jew
“Customer [retail dealer, internet de transmit, send or export any product c violation of any of the United States e (ii) without first obtaining the express shall customer directly or indirectly, 1 outside the territory [USA].”*
144. Gemäss Angaben von Nikon wurden | ternet-Händler bereits seit 2004 bis zum h Bestimmung untersagt es den Händlern in ren ausserhalb der USA zu übermitteln, zu zwischen Nikon USA und ihren Vertragshé somit ebenfalls nur den Verkauf in den U: Produkten ist ausdrücklich unter keinen Ur Exporte von Nikon Imaging Produkten aus einbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG au
145. In diesem Zusammenhang bleibt darz Nikon Inc. (USA) und einem US-amerikan trieb von „Nikon Sport Optics“ über das Inte hält:
“4. Internet dealer shall: [...] b. Sell o Website(s) and/or Catalog(s) and onl\ Territory.” 4°
146. Unter der Bezeichnung „Sport Optics‘ gläser und Lasermessgeräte zusammen, ( und Naturbeobachtern nachgefragt werde: satz von ca. CHF [...] von Nikon und einem
47 Einfügungen durch die WEKO.
48 Einfügungen und Hervorhebungen durch die \
49 Hervorhebung durch die WEKO.
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ant [Nikon Europe BV] any inquiry or butor may receive from any individual, y [Jugoslawien].”47
ine Informationspflicht, gemass welcher der agen und Bestellungen von ausserhalb des et sein, passive Verkäufe in die Schweiz ermöglicht dem Hersteller nämlich, passive ragsgebiets im Einzelfall zu untersagen.
Beweise, dass passive Verkäufe aus Exr behindert wurden. Darüber hinaus liegen vor, dass aus Ex-Jugoslawien nennenswerden haben. Deshalb ist der Vertriebsvertrag chfolgenden Untersuchung.
retail Dealers Sales Agreement“ und „Intereils in Ziff. 13 die folgende Bestimmung:
aler] shall not, directly or indirectly, r software to any foreign country (i) in xport control laws or regulations, and written consent of Nikon. In no event ransmit, send, or export any product
diese Händlerverträge für stationäre und Ineutigen Tag verwendet. Die obengenannte jedem Fall direkt oder indirekt, Vertragswa- | senden oder zu exportieren. Die Verträge indlern betreffend Imaging Produkte sehen SA vor und der Export von Nikon Imaging ıständen zugelassen. Folglich werden auch den USA in die Schweiz mittels einer Versgeschlossen.
iuf hinzuweisen, dass der Vertrag zwischen ischen Internethändler betreffend den Verrnet in den USA folgende Bestimmung entr offer for sale Products only from the / to Internet Customers located in the
fasst Nikon Zielfernrohre, Fernrohre, Fernlie in der Schweiz namentlich von Jägern 1. Mit einem durchschnittlichen Jahresum- Gesamtumsatz aller Wettbewerber von ca.
NEKO.
CHF [...] handelt es sich um einen im Vergl der Schweiz. Zudem betrifft die angezeigte ging Produkte (vgl. Rz 1f.). Vor diesem H stanzieller Anhaltspunkte für eine unzulä: Abs. 4 KG im Bereich Sport Optics wird vor gangen.
Fazit
147. In Deutschland, Österreich, Slowenier trägen Klauseln, wonach die Vertragswarei portiert werden dürfen. In den USA bestehe porte aus den USA nicht zulassen. Bei den sich um explizite Exportverbote.
148. In Grossbritannien, Griechenland und bote, aber Vertragsbestimmungen, die im Z rallelexporte in die Schweiz implizite Exp Rz 270 ff.).
149. Damit bestehen zwischen den Nikor und den Vertriebspartnern in Deutschland, Grossbritannien, Griechenland und Polen « Abs. 1 KG.
150. In den Vertriebsvertragen in Danema en, Italien und Ex-Jugoslawien bestehen : Massnahmen gegen passive Verkäufe aus Exportverbote qualifiziert werden könnten. Nikon in diesen Ländern derartige Massne den Wettbewerbsbehörden keine Hinweise te Parallelimporte in die Schweiz stattgefun: träge in diesen Ländern nicht Gegenstand c
151. In Bezug auf die Länder, in denen Nik nannt wurden (z.B. Frankreich), bestehen : Exportverbote, die zum Ausschluss von pas
B.3.1.1.2. Vereinbarungen ausserhalk
152. Aufgrund des Vorliegens von Anhalts falls unzulässigen Gebietsschutzabrede na Sekretariat die Untersuchung am 5. Oktobe te am 17. Januar 2011 eine Anhörung im Rz 53). Im Folgenden werden die genannte von Digitec und [...] dargelegt und gewürdig
Keine Abrede mit Digitec
153. Bei Digitec handelt es sich um einen c Nikon Produkten in der Schweiz. Im Rahn durchsuchung bei Nikon beschlagnahmten auf, dass Digitec mit Nikon Ende 2009 vere Parallelhandel zu verzichten. Das stellt r schutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG dar (sie
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eich zu Imaging Produkten kleinen Markt in : Verhaltensweise von Nikon lediglich Imalintergrund und mangels zusätzlicher subssige Gebietsschutzabrede gemäss Art. 5 liegend nicht weiter auf diesen Markt einge-
1 und Ungarn bestehen in den Vertriebsvern nicht in Länder ausserhalb des EWR exn ebenfalls Vertragsbestimmungen, die Exvorgenannten Vertragsklauseln handelt es
Polen bestehen keine expliziten Exportverusammenhang mit Massnahmen gegen Paortverbote darstellen können (siehe unten
| Landergesellschaften bzw. Nikon Europe Österreich, Slowenien, Ungarn, den USA, rzwingbare Vereinbarungen gemäss Art. 4
rk, Schweden, Norwegen, Portugal, Spanizwar Klauseln, die im Zusammenhang mit diesen Ländern in die Schweiz als implizite Allerdings liegen keine Beweise vor, dass inmen ergriffen hat. Darüber hinaus liegen vor, dass aus diesen Ländern nennenswerden haben. Folglich bilden die Vertriebsverler vorliegenden Untersuchung.
on tätig ist, die vorangehend aber nicht gezurzeit keine Anhaltspunkte für vertragliche siven Verkäufen in die Schweiz führen.
) von Verträgen
;punkten für die Beteiligung an einer allench Art. 5 Abs. 4 KG mit Nikon dehnte das r 2010 auf Digitec aus (vgl. Rz 39) und führ- Sinne von Art. 40 KG mit [...] durch (vgl. n Anhaltspunkte für eine Abredebeteiligung t.
ler vormals grössten Parallelimporteure von ıen der Sichtung der anlässlich der Haus-
Dokumente tauchten Anhaltspunkte dafür inbarte, unter bestimmten Bedingungen auf nöglicherweise eine unzulässige Gebietshe oben Rz 39).
154. Das Sekretariat stützte sich für die , u.a. auf folgende beschlagnahmte E-Mails, kon gegenüber möglicherweise dazu verpfli
a. From: [Nikon Schweiz], To: [Nik 06.04.2009 09:19:54, Attachments: [..
[...]
b. From: [Nikon Schweiz] Sent: 29.09.2 Schweiz], [Nikon BV], [Nikon BV] Sut
[...]
“While we have succeeded with one ([...]) to supply us with freight docum: with Digitec, the other large Internet with documents from German traders did not source goods from [...] as Digi
c. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: 16.11 treff: Input Digitec
„Gespräch Digitec Erwartungen an | Geschäft bei Nikon Produkten 2) Bez len Nikon Grossisten [...]*
d. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: Do gitec] Cc: [Digitec, Nikon Schweiz] Be
»Wie versprochen noch der erweitert 1) Pilotversuch Zusammenarbeit Nov nung kommt von Nikon > Direktkunde tion bei allen lokalen Promotionen [. Lagerbestande von Euch kennen unc Ware gegen CH-Ware tauschen (Serv
„AW: [...]. Dieses Angebot überzeugt dingungen den Umsatz zu euch zu ve ne Planung für November und Dezer che Lagerbestände wir noch haben (
e. Von: [Digitec] Gesendet: Freitag, 05 CC: [Digitec, Nikon Schweiz] Betreff: z
„Vielen Dank für Deinen Besuch het chen möchte ich nochmals folgende noch keine Lösung für die extrem aki Im Schnitt haben wir beim Brand Nikc Zusammenarbeit einen Umsatzrückg: wir bei allen anderen Brands massiv : zum grossen Teil auf den Verzicht v AG) zurückzuführen. Also reiner Gooc die Zukunft geglaubt und diesen str. Aufbau eines partnerschaftlichen Vert ziger Partner in der Schweiz, welchen
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Ausdehnung der Untersuchung auf Digitec die darauf hinweisen, dass sich Digitec Nichtet hat, auf Parallelimporte zu verzichten.
on Schweiz], Subject: [...], Sent:
]
009 22:21 To: [Nikon BV] Cc: [Nikon ject: AW: Grey Imports from [...] and
large grey importer / Internet trader ants / bills, we are still in negotiations player in the market. [...] supplied us ([...], approx. 70 pcs D7OOI!!) but he tec did.”
9.2009 10:53 An: [Nikon Schweiz] Be-
Jigitec 1) Verzicht auf das Arbitrage ug von NIKON Produkten bei offizielnnerstag, 29.10.2009 15:12 An: [Ditreff: Angebot NIKON
> Input zum Thema Zusammenarbeit ember bis Dezember 2009 2) Direkte son Nikon AG ausgeliefert und Rechn-Status und entsprechende Integra- ..] Ausserdem würden wir gerne die | die grossen Posten von importierter ice am Kunden).“
uns und wir sind bereit zu diesen Besrlagern! [...] macht dir bis Montag einber und teilt dir gleichzeitig mit, wel- Jamit wir die Ware tauschen können.
.02.2010 17:29 An: [Nikon Schweiz] Zusammenarbeit Wichtigkeit: Hoch
te. Um meine Position zu unterstrei-
Punkte erwähnt haben, da Du uns Jten Probleme präsentieren konntest. nn in den ersten drei Monaten unserer ing von ca. 45 % verzeichnet, obwohl zulegen konnten. Dieser Rückgang ist on Import (als commitment zu Nikon Iwill von unserer Seite => Ich habe an ategischen Entscheid gefällt um den ialtnisses zu fördern. Es gibt kein ein- 1 wir ein solches Entgegenkommen in
Form von Importverzicht (ja ich weis: geleistet haben. Im Gegenzug wird von einigen Lieferanten der Name Di die Frage warum Seitens Nikon beim. Digitec erwähnt worden ist, haben wir feranten kannten uns vorher nämlich hender würde uns auch bei mangeln rückt erklären, dass wir noch Hoffnu Schweiz hegen. Doch wir (womit im | ich gemeint bin) haben diese Hoffnun aber bis Freitag nächster Woche gekl nicht verstehen, dass ihr keine schn den kritischen Produkten herbeiführer Umsatz der über das Internet läuft, | Frage ist nur, ob die Ware von Nik Wenn ihr auf diesen Umsatz verzicht Entscheidung. Wir jedenfalls wollen ¢ Preise mit welchen wir in „unserem" | sein können. Mit Digitec an Bord führt tomatischen Bereinigung des Kanals kaufen und seriennummernnotieren | dung mit dem Tracking ist ja auch nic sind auf dem Tisch und es tut mir in c hier verspielt haben...Ich denke aus c mit dem Rücken zur Wand stehe un sung brauche.“
f. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: 23. gitec, Nikon Schweiz] Betreff: Zukünfti
„Grundvoraussetzung für eine direkte ist, dass Digitec sämtliche Nikon Pre oder bei einem unserer „offiziellen" Vollsortimentanbieter auftritt.“
AW: „Für das Angebot der direkten Zı denen Konditionen danke ich Ihnen. + net und sehen einer Zusammenarbeit dings müssten wir ein paar Details nc wir wirklich sehr grosse Differenzen. | knapp 10 %, die Regel sind ca. 12— 40 %! Alles immer bei Modellen, die \ kaufen. Da wir selbst mit den alles « Chance haben, die aktuellen Marktpr denken wir, dass wir hier bei geringe weniger Umsatz machen könnten. | kaum hinnehmen. Ich hätte zur Lösu möglich bei den ca. 10 wichtigsten Ol chen mit Möglichkeit zu Specialbits. D 30-50 Stück bewegen. Die zusätzlicl schen 5-10 % bewegen. Es geht uns Pricing zu verlangen, aber wir könne den Objektiven plötzlich abgeschlage dieses Jahr doch ein Wachstum sehe wären wir bereit unseren Umsatz wirk
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> jeder soll und darf importieren...) je dank der Seriennummerngeschichte gitec mit „Verräter" gleichgesetzt (auf ,drangsalieren" der Lieferanten immer noch immer keine Antwort - viele Lienoch gar nicht). [...] Ein Aussensteden Kenntnissen der Details für verng in eine goldige Zukunft mit Nikon etzigen Zeltpunkt eigentlich nur noch g noch. Es sollten die offenen Punkte ärt werden. Ich kann es einfach auch elle und unbürokratische Lösung bei ) wollt. Ihr könnt ja nur gewinnen. Der äuft ohnehin über diesen Kanal. Die on Schweiz kommt oder eben nicht. en wollt und/oder könnt, ist das eure Jas nicht länger tun. Macht uns doch Kanal mit Nikon Produkten kompetitiv das innert kürzester Zeit zu einer au- und ihr könnt ein für allemal mit Testaufhören (dieser Aufwand in Verbinht zu unterschätzen) ;-) Die Angebote ler Seele weh, wenn ich sehe was wir liesem Mail geht klar hervor, dass ich d innert kürzester Zeit eine Sofortlö-
02.2009 15:12 An: [Digitec] Cc: [Dige Zusammenarbeit
Zusammenarbeit und die Konditionen dukte auch bei NIKON AG Schweiz Distributionspartner bezieht und als
ısammenarbeit und die damit verbunlerr [...] und ich haben kräftig gerechgrundsätzlich positiv entgegen. Allerch klären: [...] Objektive: Hier haben m Minimum betragen die Differenzen 15 % und im Extremfall sind es über wir auch mehrere Male im Monat veringerechneten EPs von Nikon keine eise nur ansatzweise mit zu machen, rer Marge (+-0) erst noch wesentlich Jiese Einschränkung können wir so ng allerdings folgende Idee: Wäre es jjektiven jeweils eine Planung zu maie Mengen würden sich jeweils ab ca. nen Rabatte müssten sich dafür zwiwie gesagt hier nicht darum das USn schlecht damit leben, dass wir bei 2n sind, insbesondere da wir hier für n. Mit einer Option in diese Richtung ich komplett in die Schweiz zu.“ dern (interessant wäre der Unterschie
AW/AW/AW: „[...] Wir möchten zum : über die Angebote und die Herkunft sammenarbeit sind wir aber gerne be legen. Sie können mir aber glauben, 10 %" bis „über 40 %" stimmen. [...]“
AW/AW/AW/AW: [...] „Ihre Antwort b verstehen. Damit wir bei einer allfäll gument haben, wäre es sicher gut, we fen gelegt würden.“
155. Die bei Nikon beschlagnahmte E-Mai schliessen, dass Digitec unter der Bedingu aufgenommen wurde, dass auf Parallelimp« Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KC sen Händlern von Nikon Produkten in der | zukommen lassen, in dem sie unter andeı fragt wurden. Digitec hat die entsprechend: tersuchung auf sie ausgedehnt worden war.
156. Digtec hat im Zusammenhang mit de Ende 2009 Folgendes geltend gemacht:
„Nikon hat uns im Rahmen der Verhaı es nicht in ihrem Sinne ist, dass Digit schaft kommen, weiterhin Ware impo einkauft. Unter anderem deshalb, wei den Partner als „offiziellen" Nikon Har rantieleistungen gewährt. Wir haben komplette Verlagerung des Einkaufs menbedingungen entsprechend stimn gen haben wir, [...] verhandelt und sc dass es für uns gepasst hat. [...]. Wi dere Nachteile ergeben, würde Digite oder bei inoffiziellen Quellen einkauf drohung von Konsequenzen, sollte D tätigen. Es wurden auch keine Liefer gitec nicht einkaufen sollte.“°°
157. Zum Vorwurf, dass möglicherweise e schen Nikon und Digitec vorliege, hat Letzte
„Nikon hat sich dahingehend geäusse arbeit interessiert sind, wenn wir das kaufen und es gab auch die Äusserur rung diesbezüglich erwartet. Daraufh sich durch Konditionen, welche bess eine Verlagerung des Einkaufsvolume ben wird. Entscheidend ist aber, das: gungen existierten und auch keine K
50 Hervorhebung durch die WEKO.
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ür Angebote von internationalen Trad Amerika / Asien / Europa)? [...]*
aktuellen Zeitpunkt ungern genaueres - der Objektive sagen. Bei einer Zureit die konkreten Angebote offen zu dass die Angaben unten von „knapp
szüglich den Angeboten kann ich gut igen Zusammenarbeit jedoch ein Arnn zu gegebener Zeit die Offerten of-
| Korrespondenz lässt vordergründig darauf ng ins offizielle Vertriebssystem von Nikon rte verzichtet wurde, was eine unzulässige darstellen kann. Das Sekretariat hat diver- Schweiz und im Ausland einen Fragebogen em zu ihren Parallelhandelstätigkeiten be- »n Antworten eingereicht, nachdem die Unm Rückgang der Parallelhandelstätigkeiten
idlungen Ende 2009 signalisiert, dass 2c, sollte es zu einer direkten Partnerrtiert oder bei inoffiziellen Lieferanten | Nikon in einer direkten Partnerschaft idler ausweist und die erweiterten Ga- Nikon daraufhin mitgeteilt, dass eine nur in Frage kommt, wenn die Rahren. Uber diese Rahmenvereinbarunhliesslich eine Einigung gefunden, so irde sich eine Preisdifferenz oder anc nicht zögern und wieder im Ausland en. Es gab zu keinem Zeitpunkt Anigitec trotz der Partnerschaft Importe anten speziell erwähnt, bei denen Diine unzulässige Gebietsschutzabrede zwire folgendermassen Stellung genommen:
srt, dass sie nur an einer Zusammengesamte Volumen bei Nikon CH ein- 1g, dass Nikon von uns eine Zusichein haben wir Nikon signalisiert, dass er sind als im Ausland, automatisch ns vom Ausland in die Schweiz erge- 5 niemals in irgendeiner Form Bedinonsequenzen angedroht wurden sei- tens Nikon, falls wir dennoch importi halb alle Äusserungen zur Exklusivita gitec - Floskeln ohne weitere Bedeutt ne Zusammenarbeit eingelassen, we gen auferlegt worden wären, unseren kon CH, zu inoffiziellen Quellen zu ve der den Antworten vom letzten Mai aı — bessere Konditionen angeboten h wirtschaftlichen Gründen absolut kein
158. Der WEKO liegen keine ausreichenc über Nikon verpflichtet hat, auf Parallelimpc porten absehen würde, wenn sich diese v beschlagnahmte E-Mail Korrespondenz ur stimmig, als Digitec mit Nikon über die Kor menhang Nikon gegenüber ihre Bezugspr: gewissen Druck auf Nikon auszuüben. Da Händler in der Schweiz handelte, der seine Schweiz, sondern auch über ausländische teresse, Digitec „ins Boot“ zu holen. Dies ( nach Nikon Digitec bessere Konditionen < Ausland wirtschaftlich gar nicht mehr lohnte
159. Das soeben aufgezeigte Verhalten vo mit dem nachfolgend zu beschreibenden \ würdigt (siehe unten Rz 166 ff.).
Keine Abrede mit [...]
160. Bei [...] handelt es sich um einen E ebenfalls in bedeutendem Ausmass Paralle Sekretariat fand im Laufe der Ermittlungsa möglicherweise gegenüber Nikon dazu ver, ten. Dies kann eine unzulässige Gebietssc len. Vor einer möglichen Ausdehnung der die Vertreter des Unternehmens am 17. Ja KG eingeladen (siehe oben Rz 53).
161. Anlässlich dieser Anhörung wurden c den Auszüge aus der bei Nikon beschlagn: nahme vorgelegt. Die E-Mail Auszüge las: sich [...] gegenüber Nikon möglicherweise arbeit mit Nikon auf Parallelimporte zu verzi
a. From: [Nikon Schweiz], To: [Nik 06.04.2009 09:19:54, Attachments: [..
[...]
b. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: 21.0 treff: WG: D700 offers from [...] to Swi
51 Hervorhebung durch die WEKO.
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eren würden. Für Digitec waren des- { - seitens Nikon, wie auch seitens Di- ıng. Digitec hätte sich niemals auf einn uns irgendwelche Einschränkun- Einkauf jederzeit wieder weg von Nirlagern.°' Da uns aber Nikon — wie in ıgefügten Excel-Kalkulation dargelegt atte, machte ein Import für uns aus en Sinn mehr.“
len Beweise vor, dass Digitec sich gegenrte zu verzichten und effektiv auch von Imirtschaftlich lohnen würden. Die bei Nikon id die Aussagen von Digitec sind insofern ıditionen verhandelt und in diesem Zusamise im Ausland offengelegt hat, um einen es sich bei Digitec um einen der grössten Ware zu einem Grossteil nicht über Nikon Händler bezog, hatte Nikon ein grosses In- Jeckt sich wiederum mit der Aussage, woingeboten hat, so dass sich ein Bezug im
n Digitec gegenüber Nikon wird zusammen /erhalten von [...] im Anschluss daran geinzelhändler, der — zumindest vor 2010 — slimporte von Nikon Produkten tätigte. Das rbeiten Anhaltspunkte dafür, dass sich [...] oflichtet hat, auf Parallelimporte zu verzichhutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG darstel- Untersuchung auf [...] hat das Sekretariat inuar 2011 zu einer Anhörung nach Art. 40
len Vertretern von [...] u.a. die nachfolgenanmten E-Mail Korrespondenz zur Stellungsen vordergrundig darauf schliessen, dass dazu verpflichtet hat, bei einer Zusammenchten.
on Schweiz], Subject: [...], Sent:
]
3.2009 11:15 An: [Nikon Schweiz] Bess Dealers
„Bitte Herrn [...] anfragen, ob er D70 bezahlen alle Kosten. Des Weiteren r viele D700 es sich handelt. Herr [...] s
ren. I'll keep you up to date.“
Am 27. Juli 2009 hat [...] Offerten der ras ohne Wechselobjektiv (Coolpix) U Nikon mit Wechselobjektiv (D300 un [...] für die Nikon Digitalkameras S63(
Am 30. September 2009 hat [...] ein. von Nikon mit Wechselobjektiv (D300)
c. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: 16.0! [Nikon Schweiz], [Nikon Schwe
„Im Anhang eine RG von [...]. Ges von D700 ([...]) und Objektiven ([...] Produkte importiert D300 Body 8 pcs hofft, dass wir damit etwas bewerken seinem normalen Geschäftsalltag mit
d. From: [Nikon Schweiz] Sent: 29.09.2 Schweiz], [Nikon BV], [Nikon BV] Su and [...] (vgl. Rz 154 b)
“While we have succeeded with one ([...]) to supply us with freight docum: with Digitec, the other large Internet with documents from German traders did not source goods from [...] as Digi
162. Das Sekretariat hat [...] ebenfalls eir Parallelhandelstätigkeit enthielt. Den Antw [...] im Jahr 2009 noch Nikon Produkte in schafteten Gesamtumsatzes parallel import
163. Aufgrund dieser Angaben und der Au E-Mails, lagen substantiierte Anhaltspunkt: gegenüber Nikon verpflichtet hatte, auf Pa lässige Gebietsschutzabrede nach Art. 5 /
52 Mit GmbH ist die Nikon GmbH in Deutschland
53 Als sog. „Grauimporte“ oder „Graumarktware von einem Wiederverkäufer bezogen hat, der n zugelassen ist (STEFFEN NOLTE, in: Kommentar Langen/Bunte (Hrsg.), 2010, Art. 81 EGV N 642
54 Bei [...] handelt es sich um den Generalimpo tugal und damit um einen Händler, der zum offi lich handelt es sich gemäss der Definition in Fn gitec liefert.
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0 bei [...] für uns kaufen könnte. Wir nüssen wir unbedingt wissen, um wie oll bitte die Totalmenge anfragen.“
stellen sowie die Lagermenge eruiedeutschen [...] für Nikon Digitalkameind digitale Spiegelreflexkameras von d D700) und der US-amerikanischen ) und $220 an Nikon weitergeleitet.
Angebot fur eine Spiegelreflexkamera ) von [...] an Nikon weitergeleitet.
9.2009 16:31 An: [Nikon Schweiz] Cc: iz] Betreff: RG [...] Anlagen:
amthaft wurde von GmbH? an [...] D700 Speedkit (Body + MB-DIO) und eben den bereits bekannten Importen ) hat [...] dieses Jahr noch folgende können und wünscht, dass er wieder CH-Ware nachgehen kann.“
009 22:21 To: [Nikon BV] Cc: [Nikon bject: AW: Grey Imports®? from [...]*
large grey importer / Internet trader ants / bills, we are still in negotiations player in the market. [...] supplied us ([...], approx. 70 pcs D7OOI!!) but he tec did.”
1en Fragebogen zugestellt, der Fragen zur orten von [...] lasst sich entnehmen, dass 1 Umfang von [...] % des mit Nikon erwirtierte und im Jahr 2010 [...].
szuge aus den bei Nikon beschlagnahmten > dafur vor, dass sich [...] mdglicherweise rallelhandel zu verzichten, was eine unzubs. 4 KG darstellen kann. Das Sekretariat
gemeint (Anmerkung der WEKO).
:n“ werden Waren bezeichnet, die der Händler icht zum Vertrieb im selektiven Vertriebssystem zum deutschen und europäischen Kartellrecht, ).
rteur von Nikon Produkten in Spanien und Porziellen Vertriebssystem von Nikon gehört. Folg- 53 nicht um Graumarktwaren, wenn [...] an Di- hat [...] daher am 17. Januar 2011 zu eir (siehe oben Rz 53).
164. Die Vertreter von [...] haben anlässlicl Markt permanent beobachte. Sofern die Be parallel importiert. Seit 2010 sei das Angel traktiv und die Kunden wollten Nikon Prod Nikon die Bezugspreise gesenkt.
165. Den Wettbewerbsbehörden liegen ke genüber Nikon dazu verpflichtete, auf Paral lich davon absehen würde, wenn es sich ı beziehen. Die Vertreter von [...] bestätigen Nikon die Preise angepasst hat und sich ei wirtschaftlich nicht mehr lohnte.
Würdigung
166. Zusammenfassend bestreiten sowohl de darüber getroffen zu haben, auf Parallı keine ausreichenden Beweise für eine de Konditionenvereinbarung 2010 zwischen Ni Parallelimporte zu verzichten hat. Hinzu ko der Spiegelreflexkamera D3S, in dem der H in Liechtenstein verpflichtet (siehe oben Rz zug auf Digitec liegen der WEKO keine ve gitec bei einer Zusammenarbeit mit Nikon a
167. Unter diesen Umständen haben die weislosigkeit für eine Abrede nach Art. 4 A Nikon und [...] zu tragen, weshalb die Unt und das Verfahren gegen Digitec ohne Folg
B.3.1.2. Bezwecken oder Bewirken
168. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG genügt e schränkung bezweckt oder bewirkt. Es mı mente kumulativ erfüllt sein. Erforderlich is schränkung kausal auf die Wettbewerbsabrı
169. Nikon macht geltend, die WEKO las einzelnen von der WEKO in den in- und : identifizierten Abreden und der angebliche geprüft. Über eine Reihe von sog. Massnah in die Schweiz werde sodann versucht, di ren, obwohl diese Massnahmen in keinen ausländischen Vertriebsverträgen stehen t stellen würden. Folglich fehle es an der Kau
170. Dem ist entgegen zu halten, dass für Umsetzung der Wettbewerbsabrede nicht
55 Siehe Ausführungen dazu in Rz 292 ff. 56 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 34), Art. 4 Abs.
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ver Anhörung nach Art. 40 KG vorgeladen
1 dieser Anhörung ausgesagt, dass [...] den dingungen im Ausland besser seien, werde dot im Ausland allerdings nicht mehr so atukte mit „„Swiss Garantie“. Zudem habe
ine Beweise dafür vor, dass sich [...] gelelimporte zu verzichten, und auch tatsächwirtschaftlich lohnen würde, im Ausland zu vielmehr die Aussage von Digitec, wonach n Bezug im Ausland im Jahr 2010 deshalb
Digitec als auch [...], mit Nikon eine Abrelimporte zu verzichten. Der WEKO liegen rartige Abrede vor. Namentlich enthält die kon und [...] keine Klausel, wonach [...] auf mmt, dass [...] den Vertrag für den Vertrieb ändler sich zum Bezug in der Schweiz oder - 107), nicht unterzeichnet hat. Auch in Bertraglichen Abmachungen vor, wonach Diuf Parallelimporte verzichtet.
Wettbewerbsbehörden die Folgen der Bebs. 1 KG zwischen Nikon und Digitec bzw. srsuchung nicht auf [...] ausgedehnt wurde en eingestellt wird.
einer Wettbewerbsbeschränkung
s, dass die Abrede eine Wettbewerbsbeussen folglich nicht beide Tatbestandselet allerdings, dass sich die Wettbewerbsbede zurückführen lässt.°®
se die geforderte Kausalität zwischen den ausländischen Händlerverträgen von Nikon in Wettbewerbsbeschränkung gänzlich unmen zur Verhinderung von Parallelimporten e Wettbewerbsbeschrankung zu konstruie- 1 direkten Zusammenhang zu den in- und ind selbst keine Wettbewerbsabreden darsalität.
die Unterstellung unter Art. 4 Abs. 1 KG die erforderlich ist. Ebensowenig müssen be- stimmte Wirkungen im Markt ausgelöst wc mäss bei der materiellen Prüfung von Art. 5 Entscheid „„Gaba““ festhielt, liegt eine Bes dass im Gegensatz zu einer Preisbindung abrede die daran beteiligten Unternehmeı weise zur Unterlassung einer Handlung ver, es durch den unterlassenen Export oder dı ner vertraglichen Verpflichtung — kann folgl die einzelne Wettbewerbsbeschränkung (I zugsgebietes) zurückgeführt werden. Die v allesamt objektiv geeignet, Parallelimporte 2
171. Darüber hinaus ist Folgendes festzuh: zwecken“ spricht, kommt es nicht auf die s ren Nachweis in der Regel kaum zu erbrir Unterstellung unter Art. 4 Abs. 1 KG genüg schaltung oder Beeinträchtigung eines ode! geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschran Zweckbegriff).6°
172. Nikon bringt dagegen vor, das Verstä Zweckbegriff“ i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG ledigl eigne, eine Wettbewerbsbeschrankung hert angegebenen Quellen nicht gestützt. Es mi begriff“ die subjektive Absicht der Abredep: jektive Beweiselemente, wie etwa den Wort
173. Dieses Vorbringen stösst ins Leere: L Nachweis des Unrechtsbewusstseins ode werbsbeschränkung eben gerade nicht erf nach dem Verständnis der Verfugungsadre seln insofern nicht anders verstanden wer: der einzelnen Vertragsgebiete bezweckt w werb wesentliche Wettbewerbsparameter Vertriebsort eingeschränkt.
174. Weiter hätten gemäss Nikon weder d Nikon noch die Nikon-Europazentrale und « gehabt, mit den identifizierten Vertragskl (Art. 4 Abs. 1 KG). Sie hätten lediglich vere ten Bestimmungen des europäischen We Schon gar nicht hätten sie die Absicht geha zu beschränken (Art. 2 Abs. 2 KG).
175. Diese Überlegungen vermögen die ol werbsbeschränkung durch Ausschaltung Wettbewerbsparameter (z.B. Vertriebskane
57 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 34), Art. 4 Abs. 58 RPW 2010/1, 103 Rz 309, Gaba. 5° Vgl. vorne Rz 98 ff.
60 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 34), Art. 4 Abs — Tarif des Verbands Schweizerischer Unterne gen.
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rden sein.?” Dieser Nachweis ist praxisge- KG zu erbringen. Wie die WEKO bereits im onderheit von Gebietsschutzabreden darin, zweiter Hand eine absolute Gebietsschutz- 1 nicht zur Vornahme, sondern typischeroflichtet.°* Die Unterlassungshandlung - sei ırch den unterlassenen Import aufgrund eiich naturgemäss kaum je mit Sicherheit auf 3eschränkung des Absatz- resp. des Beorgenannten Vereinbarungen®® sind jedoch u verhindern.
alten: Auch wenn Art. 4 Abs. 1 KG von „Beubjektive Absicht der Unternehmen an, deigen sein dürfte. Vielmehr muss es für die en, dass der Inhalt der Abrede, durch Ausr mehrerer Wettbewerbsparameter, objektiv kung herbeizuführen (sog. objektivierter
ndnis der WEKO, wonach der „objektivierte ich verlange, dass sich die Abrede objektiv Jyeizuführen, sei falsch und werde durch die isse auch unter dem „objektivierten Zweck- ırtner nachgewiesen werden, wobei auf oblaut der Abrede, abgestützt werden dürfe.
Inter dem objektivierten Zweckbegriff ist der r des Willens der Beteiligten zur Wettbeorderlich (siehe oben Rz 171). Aber selbst »ssatin können die einzelnen Vertragsklau- Jen, als letztlich zumindest eine Aufteilung urde. Somit wurden für den freien Wettbewie namentlich die Bezugsquelle oder der
ie ausländischen Ländergesellschaften von Jie Händler als Vertragspartner die Absicht auseln den Wettbewerb zu beschränken inbart, was nach den für sie primär relevansttbewerbsrechts zulässig und üblich sei. bt, den Wettbewerb konkret in der Schweiz
jjektive Eignung der Abreden, eine Wettbe- oder Beschränkung eines oder mehrerer il, Parallelimporte) herbeizuführen, nicht in
.1 KG N 69 ff., m.V.a. RPW 2006/4, 593, Rz 26 hmungen ftir Bau und Unterhalt von Tankanla-
Frage zu stellen. Inwiefern es sich dabei u werbsbeschränkung handelt, ist nicht im Li materiellen Prüfung nach Art. 5 KG abzuhar
176. Im Folgenden wird geprüft, ob die schränkung bezwecken oder bewirken bzw.
Alter Grossistenvertrag, Vertriebsvereinbarı vice“
177. Im alten Grossistenvertrag, in den V Vertrag „Nikon Professional Service“ ist eir tragspartner dazu verpflichtet, die Vertrag (siehe Rz 99, 107, 112), wobei das Vertra« beschränkt ist. Eine derartige Vertragsklau: Vertragsgebiet zu unterbinden und den Wet
178. Aus dem klaren und unzweideutigen \ geschlossen werden, dass die Abredepart der Bezugsquelle beschränken wollten. We rameter und damit der Wettbewerbsbeschr nicht Gegenstand der Beurteilung einer Ak dern der materiellen Prüfung nach Art. 5 } zum 1. September 2009 nicht vor. Es fehle tokolle, Besprechungsnotizen und (E-Mail) kraftsetzung oder faktische Nichtbeachtung
Neuer Selektivvertriebsvertrag Grossisten a
179. Der neue Selektivvertrag für Grossist Kraft ist, enthält kein Bezugsverbot ausser neuen Vertrag verpflichten sich die Grossis Händlern zu beziehen und sie ausschliessl Obwohl eine derartige Klausel für sich allei Abs. 4 KG nicht erfüllt, kann sie unter ge schottung des Schweizer Marktes dienen (v
Ausländische Händlerverträge der Nikon Gr
180. In Deutschland, Österreich, Slowenier trägen Klauseln, wonach die Vertragswarei portiert werden dürfen (Rz 119 ff.). In der mungen, die Exporte aus den USA nicht zı chen Exportverbote sind objektiv geeignet, | die Schweiz zu unterbinden und damit den \
181. In Grossbritannien, Griechenland un Verkauf nur im jeweiligen Staatsgebiet vor vermögen für sich alleine keine Paralleli Schweiz zu verhindern. Allerdings sind sie men, wie sie zumindest bei Parallelimport Polen ergriffen wurden (siehe unten Rz 27: limporte in die Schweiz zu verhindern und d
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m eine zulässige oder unzulässige Wettbechte von Art. 4 Abs. 1 KG, sondern bei der ideln.
Vertrage von Nikon eine Wettbewerbsbebezweckt oder bewirkt haben.
ingen „D3S/D3X“, „Nikon Professional Serertriebsvereinbarungen „D3S/D3X“ und im 1e Klausel enthalten, wonach sich der Versware nur im Vertragsgebiet zu beziehen jsgebiet auf die Schweiz und Liechtenstein sel ist objektiv geeignet, Parallelimporte ins tbewerb damit zu beschränken.
Vortlaut der entsprechenden Klauseln muss ner zumindest den Wettbewerbsparameter Iche Bedeutung letztlich dem einzelnen Paänkung als Ganzem beigemessen wird, ist rede im Lichte von Art. 4 Abs. 1 KG, son- (G.°' Eine anderslautende Abrede liegt bis n auch sonst Hinweise wie namentlich Pro- Korrespondenzen welche auf eine Ausserdes Vertrages schliessen liessen.
b 1. September 2009
en, welcher seit dem 1. September 2009 in halb des Vertragsgebiets mehr. Unter dem ten, die Vertragsware nur bei zugelassenen ich an zugelassene Handler zu vertreiben. ne in der Regel den Tatbestand von Art. 5 wissen Umstanden als Instrument zur Abgl. Rz 99 ff.).
uppe
1 und Ungarn bestehen in den Vertriebsvern nicht in Lander ausserhalb des EWR ex- | USA bestehen ebenfalls Vertragsbestimlassen (Rz 143). Diese expliziten vertragli- Sarallelimporte durch die Vertragshändler in Nettbewerb zu beschränken.
d Polen sehen die Vertriebsverträge den (Rz 126 ff.). Diese impliziten Exportverbote mporte durch die Vertragshändler in die im Zusammenhang mit weiteren Massnahen aus Grossbritannien, Griechenland und 2 a und b, 283 und 286), geeignet, Paralleamit den Wettbewerb zu beschränken.
182. Nikon bringt vor, dass für die auslanc tragsklausel unter dem Gesichtspunkt des werbsbeschränkung hätte separat geprüft \ standeten Vertragsklauseln sämtliche Vorat Abs. 2 KG zu untersuchen gewesen, anstat zutreffende und irreführende Kategorien (ir ordnen. Die von Nikon vorgenommene se stimmungen hält im Ergebnis fest, dass c werbsbeschränkung beinhalten, jedenfalls ausnahmslos auch keine qualifizierte Ausv sei.
183. Entgegen den Vorbringen von Nikon i den in ausländischen Händlerverträgen in zwei Gründen gerechtfertigt: Einerseits drä pen von expliziten und impliziten Exportver schen Vertragsbestimmungen innerhalb de mit der Verfügungsadressatin übereinzustir gen für sich alleine genommen den Tatbes vermögen. Wie unter Rz 181 aufgeführt, sin Zusammenhang mit weiteren Massnahmen lelimporten aus Grossbritannien, Griechen! Parallelimporte in die Schweiz zu verhindeı ken.
B.3.2. Beseitigung des wirksamer
184. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be mutet bei Abreden zwischen Unternehmer oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertr bieten, soweit Verkäufe in diese durch gebi werden. Vorliegend kommt eine Gebietssc die entsprechenden Tatbestandselemente c
185. Im Sinne einer Vorbemerkung zu de Abs. 4 KG sei darauf verwiesen, dass es d Bereich vertikaler Absprachen eine analoge sion zu fahren. Im Rahmen der parlame kam klar zum Ausdruck, dass mit vertikalen in Zukunft — nach dem Vorbild der EU - s sprechend lehnt sich die Vertikalbekanntn der Europäischen Kommission® und die €
62 RPW 2009/2 151 Rz 70 Sécateurs et cisailles 63 RPW 2009/2 151 Rz 70, Sécateurs et cisailles 64 Siehe oben Fn 25.
65 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommissi Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags Uber die Arb von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmt: S. 1 (im Folgenden: Vertikal-GVO).
66 Mitteilung der EU-Kommission: Leitlinien fi 19.5.2010 S.1, Rz 50 (im Folgenden: Vertikal-Le
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lischen Händlerverträge jede einzelne Ver- Bezweckens oder Bewirkens einer Wettbeverden müssen. Dabei wären für die beanissetzungen nach Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 2 t die verschiedenen Vertragsklauseln in unnplizite und explizite Exportverbote) einzuparate Prüfung der einzelnen Vertragsbelie meisten dieser Klauseln keine Wettbeeine solche nicht bezwecken würden und virkung auf den Schweizer Markt gegeben
st eine Kategorisierung der einzelnen Abreexplizite und implizite Exportverbote aus ngt sich die Einteilung in die beiden Grupbotsklauseln angesichts der nahezu identirselben Gruppe auf. Andererseits ist zwar nmen, dass einzelne implizite Vereinbaruntand von Art. 4 Abs. 1 KG nicht zu erfüllen d aber auch die impliziten Exportverbote im , wie sie nachweislich zumindest bei Paraland und Polen ergriffen wurden, geeignet, n und damit den Wettbewerb zu beschrän-
1 Wettbewerbs
seitigung des wirksamen Wettbewerbs ver- 1 verschiedener Marktstufen über Mindestiebsverträgen über die Zuweisung von Geetsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen hutzabrede in Frage, weshalb nachfolgend jeprüft werden.
»n nachfolgenden Ausführungen zu Art. 5 em Willen des Gesetzgebers entspricht, im Politik zu jener der Europäischen Kommisntarischen Beratung von Art. 5 Abs. 4 KG | Preis- und Gebietsabreden in der Schweiz trenger verfahren werden sollte.6® Dementiachung der WEKO®* an die Vertikal-GVO ntsprechenden Vertikal-Leitlinien® an und
‚ m.V.a. DEIss, AB 2002 N 1434 ff. , m.V.a. BÜHRER, AB 2002 1293.
on vom 20. April 2010 über die Anwendung von eitsweise der Europäischen Union auf Gruppen sn Verhaltensweisen, ABI. L 102 vom 23.4.2010
ir vertikale Beschränkungen, ABI.C 130 vom itlinien).
hat die WEKO die europäischen Regeln al VertBek; siehe unten Rz 202).
B.3.2.1. Vorliegen einer vertikalen /
186. Unter den gesetzlichen Vermutungste den in Vertriebsverträgen Uber die Zuweist Gebiete durch gebietsfremde Vertriebspartr
187. Nikon macht geltend, der Tatbestand Abs. 4 KG sei nur erfüllt, wenn kumulativ:
. der Hersteller das Gebiet der Schweiz
. der Hersteller sich gegenüber diesem Passivverkäufe (bzw. Querlieferunge (wasserdicht) in die Schweiz zu untert
188. Laut Nikon sind alle anderen Formen reden höchstens unter Art. 5 Abs. 1 KG zu gend im Zusammenhang mit der Prüfung gangen.
B.3.2.1.1. Abreden in Vertriebsverträc
189. Zunächst setzt Art. 5 Abs. 4 KG Abrı sung von Gebieten voraus.
Abrede
190. Für die Definition von Wettbewerbsab Vertriebsvertrag
191. Gemäss dem Gesetzestext werden hängig davon, ob der Vertrieb selektiv, exk aus werden auch Vertriebsklauseln erfasst, trägen, sondern z.B. in Franchise- oder Liz Argument von Nikon, wonach es sich bein „D3S/D3X“-Vertrag (Rz 107) nicht um ein „NPSD“-Vertrag (Rz 112) nicht um einen Ve le, ins Leere.
Gebiet
192. Art. 5 Abs. 4 KG erfasst jede Art geo die eine Marktabschottung zum Resultat h bewerbsteilnehmern der Zutritt auf den frac wird. Damit soll der freie markeninterne grundsätzlich auf allen Gebieten gewähr!
67 Vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLEI stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 534 ff.
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s analog anwendbar erklärt (Erw.-Gr. VI. f.
\brede über die Zuweisung von Gebieten
tbestand von Art. 5 Abs. 4 KG fallen Abreing von Gebieten, soweit Verkäufe in diese ier ausgeschlossen werden.
des absoluten Gebietsschutzes von Art. 5
einem Händler exklusiv zuweise, und
Exklusivhändler in der Schweiz verpflichte, n im Falle eines Selektivvertriebs) absolut inden.
von Gebietsbeschrankungen in Vertikalabprufen. Auf diese Vorbringen wird nachfolder einzelnen Tatbestandselemente eingeyen Uber die Zuweisung von Gebieten
den in Vertriebsverträgen über die Zuweireden wird nach oben verwiesen (Rz 92 ff.).
samtliche Vertriebsvertrage erfasst, unabusiv oder offen organisiert ist. Darüber hindie sich nicht in eigentlichen Vertriebsverzenzverträgen befinden.” Damit stösst das 1 alten Grossistenvertrag (Rz 99) und beim en selektiven Vertriebsvertrag bzw. beim rtriebsvertrag i.S.v. Art. 5 Abs. 4 KG handgraphischer Aufteilung von Absatzgebieten, at, indem anderen oder potenziellen Wettlichen Markt erschwert oder verunmöglicht Wettbewerb (sog. Intrabrand-Wettbewerb) leistet werden. Folglich kann sich Art. 5
2, in: in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am-
Abs. 4 KG sowohl auf den rein inländische Vertrieb eines Produkts beziehen.
Zuweisung
193. Die Bildung eines geografischen Ver sung durch den Lieferanten bzw. Herstellet mutungstatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG fä Wiederverkäufers basierende Beschränkur 4 KG wird sowohl die direkte als auch die (Ziff. 10 Abs. 2 VertBek, siehe Rz 222).°° N bezugsverpflichtungen in selektiven Vertrie einen wesentlichen Anteil seines Bedarf: Grossisten zu beziehen, zu einem indirekteı
194. Vorliegend bestehen folgende Abrede von Gebieten:
. im alten Grossistenvertrag, im „D3S/ den Vertriebspartnern das Vertragsg sen;
e in den Vertriebsvertragen in Deutsct
USA, Grossbritannien, Polen und Gr jeweilige Staatsgebiet zugewiesen.
Keine Beschränkung auf schweizerische Ve
195. Nikon bringt vor, der Wortlaut von Ar hungsgeschichte zeige) nur die Abrede mit diejenige mit dem gebietsfremden Partner setze einen schweizerischen Vertriebsvertr mit gebietsfremden Händlern sei für die T: sondere sehe der Wortlaut von Art. 5 Abs triebsverträge eine unzulässige Abrede im $ sei dadurch zu erklären, dass der Gesetz vermeiden wollte, über welche sich die WE Abreden beklage.
196. Den im Zusammenhang mit der hist durch Nikon aufgeführten Materialien ist ke Abreden in schweizerischen Vertriebsvertr sollten. Art. 5 Abs. 4 KG spricht denn auch Differenzierung in ausländische und schw: Die historische Auslegung führt zum selben KG schuf, hatte er nämlich gerade jene Se sche Hersteller Uber Vertriebssysteme di Preisniveau höher halten als in der EU. So '
68 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 67), Art. 5
69 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 67), Art. Rz 50.
70 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 67), Art. 5
™ Die historische Auslegung von Art. 5 Abs. 4 k rische Diskussion, da die Bestimmung erst in.
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n als auch auf den grenzüberschreitenden
kaufsgebiets muss kausal auf eine Zuwei- * zurückzuführen sein. Nicht unter den Ver- It somit eine auf dem freien Entschluss des 1g des Vertragsgebiets. Unter Art. 5 Abs. indirekte Zuweisung von Gebieten erfasst amentlich können auch Klauseln wie Alleinbsverträgen, die den Händler verpflichten, ; beim Schweizer Generalimporteur oder 1 Gebietsschutz führen.’
n in Vertriebsverträgen über die Zuweisung
ebiet Schweiz und Liechtenstein zugewieland, Österreich, Slowenien, Ungarn, den iechenland wird den Vertriebspartnern das
rtriebsverträge
.5 Abs. 4 KG decke (wie auch die Entstedem schweizerischen Händler, nicht jedoch ab. Nikon macht geltend, Art. 5 Abs. 4 KG ag voraus. Der Inhalt der Vertriebsverträge ıtbestandsmässigkeit nicht relevant. Insbe- ;. 4 KG nicht vor, dass ausländische Versinne dieser Bestimmung sein können. Dies geber genau die Beweisführungsprobleme -KO im Zusammenhang mit ausländischen
orischen Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG in Hinweis darauf zu entnehmen, dass nur agen von Art. 5 Abs. 4KG erfasst werden einfach von „Vertriebsverträgen“, ohne eine sizerische Vertriebsverträge vorzunehmen. Resultat: Als der Gesetzgeber Art. 5 Abs. 4 ichverhalte im Auge, bei welchen ausländian Schweizer Markt abschotten und das war in den Voten mehrerer Parlamentarier’"
KG N 528. 5 KG N 530 ff.; vgl. Vertikal-Leitlinien (Fn 66),
KG N 530.
G stützt sich in erster Linie auf die parlamentadiesem Stadium des Gesetzgebungsprozesses von der „Hochpreisinsel Schweiz“, von Ma schwerung von Parallelimporten die Rede über Bezugsbeschränkungen in schweizeri: portverbote in ausländischen Vertriebsvert langt eine wirksame Bekämpfung von Markt ausländischen Vertriebsverträgen erfasst v kungsprinzip (Art. 2 Abs. 2 KG; Rz 74) na Vertriebsverträgen, die zu einer Abschottur ren, von Art. 5 Abs. 4 KG erfasst werden. der Abschottung bzw. des Ausschlusses vo (siehe Rz 210 ff.).
Keine exklusive Zuweisung des Gebiets
197. Nikon macht geltend, der Tatbestand Abs. 4 KG sei nur erfüllt, wenn der Herstel exklusiv zuweise.
198. Dies lässt sich weder dem Gesetzes nehmen. Art. 5 Abs. 4 KG setzt „Abreden in Gebieten voraus“ und Ziff. 10 Abs. 1 lit. b d von Gebieten“. Auch aus den nachfolgende käufen durch gebietsfremde Vertriebspartn einem Händler exklusiv zugewiesen werden
B.3.2.1.2. Ausschluss von Verkäufen
199. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be bei Abreden in Vertriebsverträgen über die in diese durch gebietsfremde Vertriebspartn
Ausschluss von passiven Verkäufen
200. Im Vordergrund des Tatbestandes voı passiven Verkäufen (Ziff. 10 Abs. 1 lit. b Ve wird zunächst auf den Begriff passiver Veı dem Ausmass des Ausschlusses nachgega
Eingang ins Gesetz gefunden hat. Die Diskussi rung von Art. 5 Abs. 4 KG, welche letztlich keine
72 Vgl. z.B. HILDEGARD FASSLER, JOHANN N. LUCREZIA MEIER-SCHATZ, WALTER DONZE, RUuD&¢ S 1290 ff.; BSK-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 67), /
73 Nicht unter den Vermutungstatbestand von A kaufs. Darunter ist in Bezug auf den vorliegenc Kunden (Endkunden oder Händler) in einem Ge vorbehalten oder ausschliesslich einem anderer bedeutet allerdings nicht, dass die Beschränkun lematisch ist. Vielmehr werden Abreden über di tativ schwerwiegend betrachtet, wenn sich der der exklusiv einem anderen Händler zugewiese halb von selektiven Vertriebsverträgen werden wiegend betrachtet (Ziff. 12 Abs. 2 lit. c VertBel KG erfüllen.
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rktabschottung und Verhinderung bzw. Er- 2.7? Diese Marktabschottung kann sowohl schen Vertriebsverträgen als auch über Exrägen herbeigeführt werden. Folglich verabschottungen, dass auch Exportverbote in verden. Im Übrigen legt auch das Auswirhe, dass Gebietsabreden in ausländischen 1g des Schweizer Markts nach aussen füh- Auf die Frage der erforderlichen Intensität n Verkäufen wird nachfolgend eingegangen
des absoluten Gebietsschutzes von Art. 5 ler das Gebiet der Schweiz einem Händler
text noch der Vertikalbekanntmachung ent- Vertriebsverträgen über die Zuweisung von er Vertikalbekanntmachung „die Zuweisung »n Ausführungen zum Ausschluss von Verer geht klar hervor, dass das Gebiet nicht
durch gebietsfremde Vertriebspartner
seitigung wirksamen Wettbewerbs vermutet Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe er ausgeschlossen werden.
1 Art. 5 Abs. 4 KG steht der Ausschluss von rtBek).”? Zwecks besseren Verstandnisses käufe eingegangen, bevor der Frage nach ngen wird.
on im Nationalrat drehte sich um eine Formulien Niederschlag im Gesetz gefunden hat.
SCHNEIDER, GEROLD BÜHRER, RUTH GENNER, I)LF STRAHM, SIMONETTA SOMMARUGA, AB 2002
rt. 5 Abs. 4 KG fallt das Verbot des aktiven Verlen Sachverhalt die aktive Ansprache einzelner sbiet zu verstehen, das der Anbieter sich selbst 1 Händler zugewiesen hat (Ziff. 2 VertBek). Dies g von aktiven Verkäufen kartellrechtlich unprob- e Beschränkung des aktiven Verkaufs als quali- Anbieter das Gebiet nicht selbst vorbehalten on hat (Ziff. 12 Abs. 2 lit. b VertBek). Auch innersolche Beschränkungen als qualitativ schwer- ‘) und können den Tatbestand von Art. 5 Abs. 1
201. Unter passivem Verkauf ist in Bezug . lung unaufgeforderter Bestellungen einzelr einem Gebiet zu verstehen, das der Anbiete lich einem anderen Händler zugewiesen ha
202. Nikon bringt vor, an dieser Stelle w ausschliesslich einem anderen Händler zu dass sich die zitierte Definition von Passivv tikal-Bekanntmachung an jene in den europ log auch für die Schweiz gelten (Erw.-Gr. \ zerischen Vertikal-Bekanntmachung ist ins einem Gebiet die Rede ist, das „ausschlies ist: Es geht nicht darum, dass das Gebiet sondern darum, dass jene Händler, denen einmal passiv, d.h. auf Anfrage hin, in das biet kann also auch mehreren Händlern zug Schweiz und Liechtenstein allen Vertragspe und das Vertragsgebiet Deutschland allen Massgebend ist einzig, dass Händler, dene de, nicht passiv in die Schweiz verkaufen c system.
203. Aus den europäischen Vertikal-Leitli Verkäufe nicht zwingend einen Alleinvertriet
„Passiver Verkauf bedeutet die Erledigun: Kunden, d. h. das Liefern von Waren an für solche Kunden. Allgemeine Werbe- o Kunden in Gebieten oder Kundengruppe: zugewiesen sind, erreichen, die aber eir von Kunden ausserhalb dieser Gebiete Gebiet, darstellen, sind passive Verkäufe rungsmassnahmen werden als vernünftic den angesehen, wenn es für den Abnehn chenden Investitionen zu tätigen, wenn gruppen, die anderen Händlern (aussch würden.“’*
204. Aus dieser Definition geht eindeutig h käufe in ein Gebiet umfassen, welches au: wiesen ist, sondern auch Verkäufe in Gebi zugewiesen sind. Aufgrund der Klammerbe ren Händlern ausschliesslich zugewiesen sc
205. Zum selben Ergebnis führt auch eir schen Wettbewerbsrechts. Dieses kennt so seln, welche die Beschränkung des Wettbe' ten ist, dass sie den Verbrauchern so stark verstossen. Findet sich auch nur eine Kerr dazu, dass der gesamte Vertrag nicht met
74 Vertikal-Leitlinien (Fn 66), Rz 51.
75 Konsolidierte Fassung des Vertrags über c 13. Dezember 2007 (Vertrag von Lissabon), ABI
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auf den vorliegenden Sachverhalt die Erfüler Kunden (Endkunden oder Händler) aus ar sich selbst vorbehalten oder ausschliess- (Ziff. 3 VertBek).
erde richtig festgehalten, dass das Gebiet gewiesen sein müsse. Dazu ist zu sagen, erkäufen in Ziff. 3 der schweizerischen Veräischen Vertikal-Leitlinien anlehnt, die ana- /\. f. VertBek). Die Definition in der schweiofern etwas unglücklich formuliert, als von sslich einem anderen Händler zugewiesen“ einem Händler exklusiv zugewiesen wird, ein anderes Gebiet zugewiesen wird, nicht fragliche Gebiet verkaufen dürfen. Das Geewiesen sein, z.B. kann das Vertragsgebiet irtnern von Nikon Schweiz zugewiesen sein Vertragspartnern von Nikon Deutschland. n das Gebiet Deutschland zugewiesen wurlürfen und zwar unabhängig vom Vertriebsnien selbst wird ersichtlich, dass passive )svertrag voraussetzen:
) unaufgeforderter Bestellungen einzelner bzw. das Erbringen von Dienstleistungen der Verkaufsförderungsmassnahmen, die 1, die anderen Händlern (ausschliesslich) le vernünftige Alternative zur Ansprache oder Kundengruppen, z. B. im eigenen . Allgemeine Werbe- oder Verkaufsfördeje Alternative zur Ansprache dieser Kunver auch dann attraktiv wäre, die entspre- Kunden in den Gebieten oder Kundeniesslich) zugewiesen sind, nicht erreicht
ervor, dass passive Verkäufe nicht nur Versschliesslich einem einzigen Händler zugeste, die anderen Händlern (ausschliesslich) merkung wird klar, dass die Gebiete andesin können, aber nicht sein müssen.
1e systematische Auslegung des europäig. Kernbeschränkungen, d.h. Vertragsklauwerbs bezwecken und bei denen zu vermu- ‚schaden, dass sie gegen Art. 101 AEUV’> ıbeschränkung in einem Vertrag, führt dies ir von der Freistellung durch die Gruppenlie Arbeitsweise der Europäischen Union vom . C 115 vom 9.5.2008 S. 47 (AEUV).
freistellungsverordnung (GVO) profitieren k ne Effizienzverteidigung widerlegbar, wobei
206. In der EU gehört namentlich folgend: gen, die zum Ausschluss des Rechtsvorteils
Die Beschränkung des Gebiets oder der der Vereinbarung beteiligter Abnehmer, kung in Bezug auf den Ort seine -dienstleistungen verkaufen darf (vgl. Art.
207. Jedoch gilt eine Ausnahme für:
Die Beschränkung des aktiven Verkaufs der Anbieter sich selbst vorbehalten ode mer zugewiesen hat, sofern dadurch de mers nicht beschränkt wird (vgl. Art. 4 lit. |
208. Im europäischen Wettbewerbsrecht
kaufs also grundsätzlich eine unzulässige | GVO). Eine Ausnahme von dieser Regel
Exklusivvertriebsverträge), in deren Rahme fen in Vertragsgebiete anderer Händler zuli Im Unterschied zu dieser Ausnahme setzt ı GVO allerdings keinen Alleinvertriebsvertr Abs. 4 KG eine Alleinvertriebsvereinbarung
„Die Beseitigung wirksamen Wettbewerb: verträgen über die Zuweisung von Gebiet
209. Auch aus dem Wortlaut von Art. 5 Ak Tatbestand nicht nur Abreden in einer besti lich in Exklusivvertriebsverträgen, erfasser triebsverträgen“, welche Passivverkäufe in
Argument von Nikon, wonach das Gebiet « Händler hätte zugewiesen werden müssen, erfasst wird, ins Leere.
210. In Bezug auf das erforderliche Ausma fen vertritt Nikon die Aufassung, der Tatbe Art. 5 Abs. 4 KG sei nur erfüllt, wenn de sivhändler in der Schweiz verpflichte, Pas: eines Selektivvertriebs) in die Schweiz a Rz 184).
211. Vorliegend bestehen in folgenden N des Vertragsgebiets (Schweiz und Liechten limporten durch die Vertragshändler führe Ländern Vertriebsverträge der Nikon Grup Ausschluss von Parallelexporten in die Sct reich (Rz 124), Slowenien (Rz 124), Ungar
76 STEPHAN SIMON, Die neue Kartellrechtsverorc ferverträge, Europäisches Wirtschafts- und Steu
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ann. Die Vermutung ist allerdings durch eidie Beweislast den Parteien obliegt. 7°
2 Beschränkung zu den Kernbeschrankun- ; der Gruppenfreistellung führt:
Kundengruppe, in das oder an die ein an
vorbehaltlich einer etwaigen Beschränr Niederlassung, Vertragswaren oder 4 lit. b Vertikal-GVO).
in Gebiete oder an Kundengruppen, die r ausschliesslich einem anderen Abnehr Verkauf durch die Kunden des Abneh- 9 Abs. 1 Vertikal-GVO).
stellen Verbote des Aktiv- und Passivver- (ernbeschränkung dar (Art. 4 lit. b Vertikalgilt für Alleinvertriebsvereinbarungen (d.h. n ein vertragliches Verbot von Aktivverkäuissig ist (Art. 4 lit. b Abs. 1 Vertikal-GVO).’” Jer Grundtatbestand in Art. 4 lit. b Vertikalag voraus. Genau so wenig setzt Art. 5 bzw. ein Exklusivvertriebssystem voraus:
5 wird vermutet bei Abreden in Vertriebsen, [...].“
s. 4 KG wird also klar ersichtlich, dass der mmten Art von Vertriebsvertragen, nament- | soll, sondern allgemein Abreden in „Verdie Schweiz verhindern. Folglich stösst das ler Schweiz vorliegend an einen (einzigen) damit der Sachverhalt von Art. 5 Abs. 4 KG
ss des Ausschlusses von passiven Verkäustand des absoluten Gebietsschutzes nach r Hersteller sich gegenüber einem Exklusivverkaufe (bzw. Querlieferungen im Falle bsolut (wasserdicht) zu unterbinden (vgl.
ikon Verträgen Bezugsverbote ausserhalb stein), welche zum Ausschluss von Parallein: Alter Grossistenvertrag (Rz 99), D3Sg (Rz 112). Zudem bestehen in folgenden pe mit expliziten Exportverboten, die zum weiz führen: Deutschland (Rz 119), Östern (Rz 124) und USA (Rz 143). Schliesslich
Inung (EU) Nr. 330/2010 für Vertriebs- und Lieerrecht, 12. Dezember 2010, S. 497 ff., S. 500.
VN 526.
bestehen in den Vertriebsverträgen der N Griechenland (Rz 134) und Polen (Rz 130) hang mit weiteren Massnahmen zum Auss führen. Dass derartige Massnahmen geger ergriffen wurden, geht aus der bei Nikon be he unten Rz 272 a und b, 283 und 286) her
212. In den Vertriebsverträgen in Dänema en, Italien und Ex-Jugoslawien bestehen : Massnahmen gegen passive Verkäufe aus Exportverbote qualifiziert werden könnten. | vor, dass Nikon in diesen Ländern derartige verfügen die Wettbewerbsbehörden über | nennenswerte Parallelimporte in die Schwe Vertriebsverträge in diesen Ländern nicht C (siehe oben Rz 150).
213. In Bezug auf die Länder, in denen Nik nannt wurden (z.B. Frankreich), bestehen : Exportverbote, die zum Ausschluss von f (siehe oben Rz 151).
214. Vorliegend scheinen insbesondere au chen die Nikon Gruppe keine vertraglichen hat (Frankreich) bzw. keine impliziten vertr: ren Massnahmen gegen Parallelimporte in nenswerten Parallelimporte stattgefunden : Händlern hat denn auch keiner angegeber parallel importiert zu haben (vgl. Tabelle 1 Basierend auf den Angaben dieser Händle Nachbarländern generierte Druck primär v belle 1 Anhang E.1. und Tabelle 1 Anhanı Imaging Produkte primär aus Deutschland plausibel, als es sich bei Deutschland um d handelt.’® Mit anderen Worten scheint es ni Frankreich und Italien abzuschotten, da au der) Druck aus Parallelhandel zu erwarten v
215. Betreffend das vertragliche Bezugsve Händler, die in der Schweiz mit Nikon Im Verbot betroffen waren, sondern nur jene, Verträge zudem innerhalb eines offenen
nichtvertragsgebundene Händler Nikon Im: biets beziehen konnten. Ebenfalls festzuhe nen Nikon tätig ist, Exportverbote in Bezug keine absolut wasserdichte Unterbindung v laut Nikon bestehen müsse, damit Art. 5 Ab geprüft, ob Art. 5 Abs.4 KG tatsächlich eine käufen in die Schweiz voraussetzt.
78 Eidgenössische Zollverwaltung, Analysi http://www.ezv.admin.ch/themen/00504/0 1530/0
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ikon Gruppe in Grossbritannien (Rz 126), implizite Exportverbote, die in Zusammenchluss von Parallelexporten in die Schweiz
1 Parallelexporte in die Schweiz vorliegend schlagnahmten E-Mail Korrespondenz (sie- /or.
rk, Schweden, Norwegen, Portugal, Spanizwar Klauseln, die im Zusammenhang mit diesen Landern in die Schweiz als implizite Allerdings liegen der WEKO keine Beweise Massnahmen ergriffen hat. Darüber hinaus keine Hinweise, dass aus diesen Ländern iz stattgefunden haben. Folglich bilden die segenstand der vorliegenden Untersuchung
on tätig ist, die vorangehend aber nicht gezurzeit keine Anhaltspunkte für vertragliche assiven Verkäufen in die Schweiz führen
s den Nachbarländern der Schweiz, in wel- Exportverbote in die Schweiz implementiert agliche Exportverbote verbunden mit weitedie Schweiz bestanden (Italien), keine nenzu haben. Von den befragten inländischen , im Jahr 2009 aus Frankreich oder Italien Anhang E.1. und Tabelle 1 Anhang E.2.). r scheint der von Parallelimporten aus den on Deutschland ausgegangen zu sein (Tay E.2.). Auch gemäss Nikon werden Nikon in die Schweiz importiert. Dies ist insofern en wichtigsten Handelspartner der Schweiz cht nötig gewesen zu sein, die Schweiz von s diesen Ländern ohnehin kein (bedeutenvar.
rbot ist weiter festzuhalten, dass nicht alle aging Produkten gehandelt haben, d vom die den alten Grossistenvertrag, den D3Serzeichnet haben. Laut Nikon wurden diese Vertriebssystems abgeschlossen, so dass ging Produkte ausserhalb des Vertragsge- Iten ist, dass nicht in allen Ländern, in deauf die Schweiz bestehen. Folglich besteht on Passivverkäufen in die Schweiz, wie sie s. 4A KG vorliegend greife. Nachfolgend wird wasserdichte Unterbindung von Passivver-
2 Aussenhandel, S. 20 abrufbar unter
216. Der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 KG ve gen über die Zuweisung von Gebieten Verl in die zugewiesenen Gebiete ausgeschloss rischen Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG ı durch die Kommission für Wirtschaft und At nuar 20037° verwiesen. Anlässlich dieser B lierungsanträge gegenüber:
„Antrag der Mehrheit: Die Beseitigung wir bei Abreden zwischen Unternehmen vers: Festpreise sowie bei Abreden in Vertriet bieten, soweit Verkäufe in diese durch schlossen werden. “°°
„Antrag der Minderheit (DAVID, BEGUELIN, seitigung wirksamen Wettbewerbs wird z ternehmen verschiedener Marktstufen üb von Mindest- oder Festpreisen sowie be Aufteilung von Märkten nach Gebieter Marktabschottung zum Gegenstand habe
217. FRITZ SCHIESSER sagte in seinem Vot lens einer Botschaft (vgl. Fn 71) - für die 4 KG zentrale Bedeutung beigemessen wirc
„Worum geht es konkret? Es geht darum, er im Nationalrat hineingekommen ist u übernommen wird, verwendet oder ob de umschrieben werden soll. Diese beiden ckungsgleich. Die Mehrheit zielt auf den steht dann, wenn ein Unternehmen sein ( in jedem Teilgebiet nur ein Händler über c le der Marke X, ohne dass die fragliche V werden kann. Um ein System absoluten ( Hersteller nicht marktbeherrschend zu se trägen folgende Klauseln beifügen kann: lern in den einzelnen Vertragsgebieten, r sem Gebiet zu beliefern. 2. Der Herstelle zelnen Vertragsgebieten, nicht direkt an scheidend: Der Hersteller verspricht seine bieten, dafür zu sorgen, dass seine Hänc ne Lieferungen in das fragliche Vertrag - wenn es eingehalten wird — ist wasserdi X ist ausgeschaltet. Gemäss der Rechts wir haben uns immer auch an der Europé absoluter Gebietsschutz nicht vor, wenn biete erlaubt sind. Das bedeutet, dass ei 1 und 2 in seine Vertriebsverträge aufneh Kunden aus anderen Vertragsgebieten &
72 Amtliches Bulletin der Bundesversammlunc 12. Sitzung vom 20.03.03, 317 ff.
80 AB 2003 S 329 (Fn 79). 81 AB 2003 S 329 (Fn 79).
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rlangt, dass mit Abreden in Vertriebsverträ- <aufe durch gebietsfremde Vertriebspartner en werden. Nikon hat im Rahmen der histo- ı.a. auf die Beratung der Revisionsvorlage gaben des Ständerats vom 29. und 30. Jaeratung standen sich die folgenden Formuksamen Wettbewerbs wird auch vermutet chiedener Marktstufen über Mindest- oder sverträgen Uber die Zuweisung von Gegebietsfremde Vertriebspartner ausge-
LEUENBERGER, MAISSEN, Wicki): Die Beuch vermutet bei Abreden zwischen Uner die direkte oder indirekte Festsetzung i Abreden in Vertriebsverträgen über die
1 oder Geschäftspartnern, welche eine n 81
um, dem von Nikon — angesichts des Fehsystematische Auslegung von Art. 5 Abs. 1, Folgendes:
ob der Begriff der Marktabschottung, wie nd von der Minderheit der Kommission sr Begriff des absoluten Gebietsschutzes Begriffe sind für die Mehrheit nicht deabsoluten Gebietsschutz ab. Dieser bejesamtes Vertriebsgebiet so aufteilt, dass lie fragliche Ware verfügt, z. B. Automobi- Jare aus einem anderen Gebiet importiert sebietsschutzes aufzuziehen, braucht ein in. Es genügt, dass er seinen Händlerver- 1. Der Hersteller verspricht seinen Händur sie und keine anderen Händler in die- 2r verspricht seinen Händlern in den ein- Endabnehmer zu liefern. 3. Dies ist ent- »n Händlern in den einzelnen Vertragsgeller in den anderen Vertragsgebieten keiisgebiet ausführen. Ein solches System cht. Der Wettbewerb innerhalb der Marke prechung der Europäischen Union — und ischen Union orientiert — liegt ein solcher passive Verkäufe in andere Vertragsge- ı Hersteller die oben genannten Klauseln men darf, nicht aber die Klausel 3. Wenn n einen vertraglich gebundenen Händler
| (AB) 2003, Ständerat (S), Frühjahrssession, gelangen, so muss es diesem erlaubt se kaufen und zu liefern, und es darf ihm dut Genau dies wird mit der von der Mehrhe sein. Damit werden inskünftig Schweizer ren einkaufen können, sowohl für den Pr trieb. Ausgeschlossen ist dies bei Medil Heilmittelgesetzes.
Kommen wir zum Begriff der Marktabscl der Minderheit der Kommission verwende tritt ganz klar die Auffassung, dass dieser tet ja in einem sehr allgemeinen Sinn "i von Herrn Professor Baudenbacher har Rechtsbegriff. Sollte dieser Begriff in Artik in der Tat nicht klar, ob damit nur der Au: tersagt wird oder auch der Ausschluss de der Weko; sie hätte ein relativ freies Erme lektiv- und Exklusivverträge nach Artikel des aktiven Wettbewerbes unter die N schärfer als jene der Europäischen Unic Grundsatz war: Gleich scharfe Regelung die Europäische Union.“®
218. Wie SCHIESSER einleitend bemerkt, w ten Gebietsschutz in Abgrenzung zur allgı ben. Im Ergebnis unterscheidet sich der Marktabschottung, dass absoluter Gebietss Verkäufe ausgeschlossen werden.
219. Dasselbe geht auch aus dem Votum zur Formulierung von Art. 5 Abs. 4 KG herve
„Le Conseil fédéral n'avait pas l'inten! d'inclure cette question dans son projet.
avons décidé que nous pouvions nous ral avons proposé une formulation puisque c tional, aux yeux de ses auteurs mémes, | Il s'agit ici des accords verticaux sur les
tion de territoires. Dans ce deuxiéme cas voient une protection territoriale absolue
impossible. Les contrats de concession « taine protection territoriale qui doit pouvo pas un caractére absolu. On peut dire que des ventes passives sont possibles en de tant que tout commerce paralléle n'est pa
220. Dementsprechend greift gemass Pra» Art. 5 Abs. 4 KG, wenn Abreden in Vertriek ten vorliegen und passive Verkaufe in die: partner ausgeschlossen werden (sog. absol
82 AB 2003 S 329 f. (Fn 79). 83 AB 2003 S 331 (Fn 79); Hervorhebung durch | 84 RPW 2010/1, 73 Rz 98, Gaba.
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in, in das andere Vertragsgebiet zu verch den Hersteller nicht untersagt werden. it vorgeschlagenen Formulierung möglich — Private und Händler — im Ausland Waivatgebrauch als auch für den Weiterveramenten; hier gilt die Lex specialis des
nottung, wie er vom Nationalrat und von t wird. Herr Professor Baudenbacher ver- Begriff unscharf sei. "Abschotten" bedeusolieren" und "abriegeln". Nach Aussage idelt es sich nicht um einen stehenden el 5 Absatz 4 verwendet werden, so wäre sschluss des passiven Wettbewerbes un- 5 aktiven Wettbewerbes. Das wäre Sache 2ssen und könnte damit letztlich auch Se- 5 Absatz 4 verfolgen. Mit dem Einbezug orm ware die schweizerische Regelung yn. Das wollte die Mehrheit nicht. Unser en, aber nicht scharfere Regelungen als
far es das Ziel seines Votums, den absolusmeineren Marktabschottung zu umschreiabsolute Gebietsschutz dadurch von der chutz nur dann vorliegt, wenn auch passive
von JOSEPH DEISS betreffend die Antrage or:
ion, lors de la rédaction du message, Suite au débat au Conseil national, nous lier A cet ajout, au fond, au projet, et nous elle qui avait été adoptée au Conseil na- 1'était pas encore définitivement au point. prix, mais aussi des accords sur l'attribu- , notamment lorsque de tels accords pré- ou lorsque toute importation paralléle est 2xclusive prévoient évidemment une cerir rester licite aussi longtemps qu'elle n'a 2 le caractére absolu n’existe pas tant que hors du territoire prévu par le contrat, soit s impossible. “°?
is der WEKO der Vermutungstatbestand in sverträgen über die Zuweisung von Gebiese Gebiete durch gebietsfremde Vertriebsuter Gebietsschutz).°*
die WEKO.
221. Im Prinzip greift der Vermutungstatb aus einem bestimmten Gebiet bzw. Land ir stehen beispielsweise in den deutschen Ve Exportverbote, die zum Ausschluss von Schweiz führen, reicht dies bereits für die ein derartiges Exportverbot zur Beseitigun chen Beeinträchtigung des Wettbewerbs at stand der Prüfung der Auswirkungen des ve ist es durchaus denkbar, dass ein vertragli Auswirkungen haben kann. Dies zumal es portstatistik um den wichtigsten Handelspe 212). Vorliegend bestehen neben Deutschl: den USA Exportverbote, die zum Ausschl Hinzu kommen die vertraglichen Bezug: (Schweiz und Liechtenstein). Sofern diese I von passiven Verkäufen in die Schweiz füh wird (Rz 226 ff.), greift damit die Vermutunc de einzelne Vertragsklausel.
Direkter und indirekter Gebietsschutz
222. Art. 5 Abs. 4 KG umfasst sowohl Abre zu einem absoluten Gebietsschutz führen (i diesen Fällen liegt eine qualitativ schwerw (Rz 489 ff.). Folglich werden nicht nur Verl Bezugsverbote ausserhalb der Schweiz e Verkäufen in die Schweiz führen.
223. Daher stösst das Argument von Nikot fasse nur Abreden über „den Ausschluss \ genannten Vertragsbestimmungen, die sic von Produkten beziehen, ebenfalls ins Leer
Gebietsfremde Vertriebspartner
224. Art. 5 Abs. 4 KG setzt einen Vertriebs biet heraus Verkäufe tätigt. Gebietsfremd is ausserhalb des fraglichen Gebiets zugewies
225. Nachfolgend wird im Einzelnen gepr triebsverträgen über die Zuweisung von Ge durch gebietsfremde Vertriebspartner in c wurden.
Alter Grossistenvertrag, „D3S/D3X"-Vertrag,
226. Mit den Bezugsbeschränkungen ir partner verpflichtet, die Vertragserzeugniss von Nikon autorisierten Handler im Vertrag: passive Verkaufe durch gebietsfremde Ver tragsgebiet Schweiz und Liechtenstein aus: Nikon konnten gar keine entsprechenden
85 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 67), Art. 5
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estand bereits dann, wenn Passivverkäufe 1 die Schweiz ausgeschlossen werden. Bertriebsverträgen für ein bestimmtes Produkt Parallelimporten aus Deutschland in die Erfüllung des Vermutungstatbestands. Ob g des Wettbewerbs bzw. zu einer erhebli- ıf den relevanten Märkten führt, ist Gegenrtraglichen Exportverbots. Je nach Produkt ches Exportverbot in Deutschland derartige sich bei Deutschland laut Import- und Exrtner der Schweiz handelt (siehe oben Rz and in sechs weiteren EWR-Ländern und in uss von Verkäufen in die Schweiz führen. sverbote ausserhalb des Vertragsgebiets 3ezugs- und Exportverbote zum Ausschluss ren, was nachfolgend im Einzelnen geprüft ) der Beseitigung in Art. 5 Abs. 4 KG für je-
:den, die direkt als auch solche, die indirekt Ziff. 10 Abs. 1 lit. b. und Abs. 2 VertBek). In ijegende Wettbewerbsbeeinträchtigung vor aufsverbote in die Schweiz, sondern auch rfasst, die ebenfalls zum Ausschluss von
1, die Vermutung nach Art. 5 Abs. 4 KG er- ‚on Verkäufen in ein Gebiet“ und nicht die h nicht auf Verkäufe, sondern auf Bezüge
a
partner voraus, der aus einem fremden Get der Vertriebspartner, wenn ihm ein Gebiet sen wurde.®
üft, ob vorliegend mittels Abreden in Verbieten direkt oder indirekt passive Verkäufe lie Schweiz ausgeschlossen werden bzw.
‚„NPSD*-Vertrag
n alten Grossistenvertrag (Rz 99), im D“-Vertrag (Rz 112) wurden die Vertrags- ;e nur von Nikon oder von einem anderen sgebiet zu beziehen. Damit wurden indirekt triebspartner der Nikon Gruppe in das Veryeschlossen, denn die Vertriebspartner von Kaufanfragen im Ausland stellen, welche
KG N 547.
passive Verkäufe hätten auslösen können. stand von Art. 5 Abs. 4 KG.
227. Nikon wendet ein, die genannten Ve triebssystems abgeschlossen worden. Eine weniger Händler könne in einem offenen Ve dem Sinn von Art. 5 Abs. 4 KG den Vern gung erfüllen.
228. Wie bereits erwähnt (Rz 191), komm von Art. 5 Abs. 4 KG nicht darauf an, ob di klusiven oder offenen Vertriebssystem ver: es sich um eine Vertriebsklausel handelt, n de Vertriebspartner ausgeschlossen werde Schweiz auszuschliessen vermag (Vermutu der Abrede, die weiter unten geprüft wird (R
229. In Bezug auf das Argument von Nikc denen Händlern in der Schweiz und in Liec tragsgebiets Nikon Produkte zu beziehen, wähnen, dass neben den Bezugsbeschränl tragsgebiets (Rz 98) in Nikon Handlerverti tragliche Exportverbote (Rz 116) bestanden Vertrag mit Nikon Schweiz hatten und dahe beim Bezug von Nikon Produkten ausserha verbote beschränkt wurden.
230. Weiter bringt Nikon vor, dass vertrag: keit hatten, indirekt Parallelimporte über nic beziehen. In den entsprechenden inländisc res. Gemäss dem alten Grossistenvertrag, Vertrag verpflichtet sich der Grossist bzw. | von Nikon oder von einem anderen von Nil butor im Vertragsgebiet zu beziehen (Rz 99 des alten Grossistenvertrags, des „D3S/D! Bezug über nicht-vertragsgebundene Hänı schlossen. Für Retailhändler, die über Vert verfügten, war ein Bezug bei Nichtvertrag spielsweise hat Nikon selbst geltend gemé an [...], einen deutschen Parallelhändler, d« war, legitimerweise unterbunden. Darüber Nikon beim Einkauf in der Regel schlecht Nichtvertragshändler Nikon Produkte in de weiterverkaufen als Vertragshändler. Dahe weniger attraktiv als bei Vertragshändlern. : Leere.
231. Schliesslich macht Nikon geltend, die biet Liechtenstein und Schweiz im alten Grc len weniger stark, als dies bei einer Alleint die Bezugsbeschrankung — unter der Anna von mehr als 80 % seiner auf der Grundlac von Nikon Imaging Produkten und ihrer schweizerischen Vertriebspartnern von Nik
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Folglich erfüllen diese Abreden den Tatberträge seien innerhalb eines offenen Vergeografische Bezugsbeschränkung einiger rtrieb weder nach dem Wortlaut noch nach 1utungstatbestand der Wettbewerbsbeseitit es für die Erfüllung der Vermutungsbasis ie Abrede im Rahmen eines selektiven, exsinbart wurde, sondern einzig darauf, dass iit der passive Verkäufe durch gebietsfrem- 1. Ob die Abrede sämtliche Verkäufe in die ingsfolge), ist eine Frage der Auswirkungen z 352 ff.).
yn, wonach es den nicht vertraglich gebunhtenstein möglich war, ausserhalb des Verist dennoch bereits an dieser Stelle zu erungen in den Verträgen innerhalb des Verägen ausserhalb des Vertragsgebiets ver- , sO dass auch jene Handler, welche keinen +r vom Bezugsverbot nicht betroffen waren, Ib des Vertragsgebiets in Folge der Exportsgebundene Händler im Inland die Möglichht-vertragsgebundene Händler im Inland zu hen Verträgen steht allerdings etwas ande- Jer Einzelhändler, Vertragserzeugnisse nur con autorisierten (d.h. zugelassenen) Distri- , 107, 112). Folglich war für Vertragspartner 3X“-Vertrags und des „NPSD“-Vertrags ein ler im In- und Ausland vertraglich ausgeriebsvertrage ohne Bezugsbeschrankungen shandlern im Ausland eingeschrankt. Beiicht, Nikon Deutschland habe Warenflusse ar nicht zum selektiven Vertrieb zugelassen hinaus erhalten Nichtvertragshändler von are Konditionen (Rz 409). Folglich können r Regel auch zu schlechteren Konditionen sr ist ein Bezug bei Nichtvertragshändlern Somit stossen die Vorbringen von Nikon ins
Bezugsbeschränkung auf das Vertragsgessistenvertrag beschranke die Bezugsqueljezugspflicht der Fall wäre. Immerhin stelle inme, dass sie den Grossisten zum Bezug je des Einkaufswerts berechneten Einkäufe Substitute von Nikon Schweiz oder den on Schweiz verpflichte — ein Wettbewerbs- verbot gemäss Ziff. 6 VertBek dar. Nikon ve lediglich Wettbewerbsverbote, welche für ei von mehr als fünf Jahren vereinbart werde Art. 5 Abs. 1 KG beeinträchtigen. Das Wettt Grossistenvertrags — unter der Annahme, c des tatsächlichen Einkaufs bestanden habe ger als drei Jahre gegolten. Es sei nicht e werbsverbot den Wettbewerb erheblich bee
232. Mögliche Wettbewerbsverbote sind \ Waren zu handeln, die mit den Vertragsw: 80 % seiner gesamten Einkäufe von Vertra levanten Markt vom Anbieter oder von eine nehmen zu beziehen (Ziff. 6 VertBek; Art. werbsverbote gelten also zum einen Vert Produkte anzubieten. Auf der anderen Sei pflichtungen erfasst, weil diese dazu führer Lage ist, konkurrierende Produkte zu bezi werbsverbote werden unter bestimmten | Wettbewerbsbeschränkungen qualifiziert (Z steht dabei der Schutz des Wettbewerbs (sog. Interbrand-Wettbewerb).
233. Die Bezugsbeschränkung auf das Ve Nikon erfüllt mangels Beschränkung des Ve tion eines Wettbewerbsverbots nach Ziff. 6 werbsverbote, die für eine unbestimmte schwerwiegende Beeinträchtigung des Wet Die vorliegende Bezugsbeschränkung in di unbestimmte Dauer vereinbart (Rz 99, 107 der vorliegend nicht angebracht ist, ebenfall
234. In Bezug auf Alleinbezugspflichten m: bewerb unbestrittenermassen nicht erhebli VertBek 2007 nicht unter den Verhaltensw erheblich beeinträchtigen könnten. Auch at Hinweise dafür ergeben, dass Alleinbezug werb erheblich beeinträchtigen können. Ge Kombination von Alleinvertrieb und Alleinb: (Ziff. 152 und 162 Vertikal-Leitlinien). We trabrand-Wettbewerb nicht erheblich beein dass dies auch die Pflicht zum Bezug von tensteiner Händlern nicht tun könne.
235. Hierzu ist zunächst zu sagen, dass e leinbezugspflichten nach der Vertikal-GVO Anbieter als auch der Abnehmer auf ihrem Marktanteil halten. Für die Würdigung von
86 (Ehemalige) Bekanntmachung der WEKO vc Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekar 2007). Die WEKO stützt sich für die vorliegende jüngste Fallpraxis zu vertikalen Abreden nact Fn 25).
87 BSK KG-NEFF (Fn 26), Ziff. 6 Vert-BMN 1.
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3rweist auf Ziff. 12 VertBek 20078, wonach ne unbestimmte Dauer oder für eine Dauer n, den Wettbewerb erheblich im Sinne von yewerbsverbot gemäss § 6 Abs. 1 des alten lass ein solches im Einzelfall auf der Basis -— habe jedoch in keinem einzigen Fall länrsichtlich, inwiefern ein so kurzes Wettbeinträchtigen solle.
Verpflichtungen des Abnehmers, nicht mit aren im Wettbewerb stehen bzw. mehr als gswaren sowie ihrer Substitute auf dem rem anderen vom Anbieter benannten Unter- 1 Abs. 1 Bst. d Vertikal-GVO). Als Wettbeote, mit der Vertragsware konkurrierende te werden aber auch Mindestabnahmever- 1 können, dass der Händler gar nicht in der shen bzw. anzubieten.?” Derartige Wettbe- Jmständen als qualitativ schwerwiegende iff. 12 Abs. 2 lit. f VertBek). Im Vordergrund zwischen Waren unterschiedlicher Marken
rtragsgebiet in den Vertriebsverträgen von rtriebs konkurrierender Produkte die Defini- VertBek nicht. Im Übrigen werden Wettbe-
Dauer vereinbart werden, als qualitativ tbewerbs betrachtet (Ziff. 12 lit. f VertBek). an Vertriebsverträgen von Nikon wurde auf und 112). Dies müsste bei einem Vergleich, s berücksichtigt werden.
acht Nikon geltend, diese würden den Wettch beeinträchtigen. Sie würden in Ziff. 12 ‚eisen aufgeführt, welche den Wettbewerb ıs der Praxis der WEKO würden sich keine spflichten im offenen Vertrieb den Wettbemäss den Vertikal-Leitlinien sei sogar eine zugspflichten vom Kartellverbot freigestellt nn aber eine Alleinbezugspflicht den Inträchtige, ergebe sich a maiore ad minus, Nikon Schweiz oder Schweizer bzw. Liechine Kombination von Alleinvertrieb und Alnur dann freigestellt ist, wenn sowohl der jeweiligen Markt nicht mehr als 30 Prozent Alleinvertriebsverträgen in Einzelfällen, in
ym 2. Juli 2007 über die wettbewerbsrechtliche intmachung; VertBek; im Folgenden: VertBek Beurteilung auf die VertBek 2010, weil darin die 1 Art. 5 Abs. 4 KG berücksichtigt wurde (vgl.
denen diese Marktanteilsschwelle übersch Hinweise (Ziff. 152 Vertikal-Leitlinien). Gem knüpfung von Allleinvertrieb und Alleinbezt nem Wettbewerb und einer Aufteilung von minierung Vorschub leisten könne. Alleinve der Kunden ein, Preisunterschiede auszunt begrenze und gewöhnlich auch deren Freih ke. Der Alleinbezug wiederum, der die Här Marke direkt beim Hersteller zu beziehen, händlern die etwaige Möglichkeit, Preisunte der Produkte bei anderen dem System anc halte der Anbieter mehr Möglichkeiten, den und gleichzeitig unterschiedliche Verkaufsk Kombination aus Alleinvertrieb und Alleinb in niedrigeren Preisen für die Endverbrz Leitlinien; vgl. auch das Beispiel in Ziff. 167 Kombination von Alleinvertrieb und Alleinb den, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfer bar ist. Da wir es vorliegend nicht mit einer schränkungen zu tun haben, die zum At Schweiz führt, erübrigt sich eine derartige brachteVergleich stösst daher ins Leere.
Neuer Selektivvertriebsvertrag Grossisten a
236. Per 1. September 2009 wurden die : lektive Vertriebsverträge ersetzt, welche ke gebiet mehr enthalten. Selektive Vertriebsv für sich alleine in der Regel den Tatbestanc nen sie unter gewissen Umständen als Ir Marktes dienen. Ob in casu derartige Umsti
Deutschland, Österreich, Slowenien und Un
237. Die Vertriebsverträge von Nikon in D garn enthalten eine Verpflichtung des Här serhalb des EWR zu verkaufen (Rz 119, 1 gebietsfremde Vertriebspartner in die Schw Abreden den Tabestand von Art. 5 Abs. 4 K
238. Nikon ist der Auffassung, diese Be: würden die Voraussetzungen des Auswirku füllen. Die Verpflichtung der Händler, keine fen, habe keine qualifizierte Inlandauswirku ter den Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 KG. Nik kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale v rischen Vertriebsvertrags sowie eine Abre Vertragsgebiet einem einzigen Handler zuv und wonach sich der Lieferant verpflichte s zugewiesene Gebiet durch gebietsfremde schlussabrede; vgl. Rz 187).
239. Wie beim räumlichen Geltungsbereic Analyse der Auswirkungen der vorliegender in den relevanten Märkten geprüft, ob sich nannten Händlerverträgen auf die Schweiz
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ritten wird, enthalten die Vertikal-Leitlinien ass den Vertikal-Leitlinien erhöht eine Verig die Gefahr des Verlusts an markeninter- Märkten, was insbesondere der Preisdiskrirtrieb alleine enge schon die Möglichkeiten ıtzen, weil er die Zahl der Vertriebshandler eit in Bezug auf aktive Verkäufe einschränidler zwinge, die Produkte der betreffenden nehme darüber hinaus den Alleinvertriebsrschiede auszunutzen, da er sie am Bezug yeschlossenen Händlern hindere. Damit ermarkeninternen Wettbewerb zu begrenzen edingungen anzuwenden, es sei denn, die zug ermögliche Effizienzgewinne, die sich ucher niederschlagen (Ziff. 162 Vertikal- Vertikal-Leitlinien). Daraus erhellt, dass die ezug nur unter ganz bestimmten Umstan- 1 ist, mit dem EU-Wettbewerbsrecht verein- Alleinbezugspflicht, sondern mit Bezugsbe- ısschluss von passiven Verkäufen in die Prüfung vorliegend; der von Nikon vorgeb 1. September 2009
ilten Grosshandelsverträge durch neue seine Bezugsbeschränkung auf das Vertragserträge ohne Bezugsbeschränkung erfüllen | von Art. 5 Abs. 4 KG nicht. Allerdings könistrument zur Abschottung des Schweizer inde vorliegen, wird in Rz 315 ff. geprüft.
garn
eutschland, Osterreich, Slowenien und Unidlers, keine Nikon Imaging Produkte aus- 24). Damit werden passive Verkaufe durch eiz ausgeschlossen. Folglich erfüllen diese G.
stimmungen und der erstellte Sachverhalt ngsprinzips nach Art. 2 Abs. 2 KG nicht er- Produkte ausserhalb des EWR zu verkaung auf die Schweiz. Sie falle auch nicht unon geht davon aus, dass Art. 5 Abs. 4 KG oraussetze: Das Vorliegen eines schweizede in diesem Vertriebsvertrag, welche ein jeise (exklusive Gebietszuweisungsabrede) icherzustellen, dass keine Verkäufe in das > Vertriebspartner erfolgen (Verkaufsaussh (Rz 74) erwähnt, wird im Rahmen der 1 Wettbewerbsabreden auf den Wettbewerb die vertraglichen Exportverbote in den geauswirken (siehe unten Rz 352 ff.).
240. In Bezug auf die Subsumtion der Abs. 4 KG ist Folgendes festzuhalten: Das schen Exklusivvertriebsverträgen von Art. ! aufgezeigt (Rz 196 und 200). Ebenfalls ber kon, wonach eine „wasserdichte“ Unterbin (Rz 210 ff.).
241. Vorliegend haben sich die deutschen rischen Grosshändler bzw. Einzelhändler c EWR den aktiven Verkauf von Nikon Produl unabhängigen Importeuren/Distributoren zu kon Produkte ausserhalb des EWR nicht zı sowohl passive als auch aktive Verkäufe in die Vermutung der Beseitigung wirksamen \
Grossbritannien
242. Die Vertriebsverträge in Grossbritann auf das Vereinigte Königreich (Rz 126). D Zusammenhang mit Massnahmen gegen F reich (siehe unten Rz 286) im Sinne eines Verkäufe in die Schweiz auszuschliessen. gung wirksamen Wettbewerbs nach Art. 5 A
243. Damit ist das Argument von Nikon, w über den Ausschluss von Passivverkäufer hinfällig.
Polen
244. Die Vertriebsverträge in Polen entha Rz 130). Diese Zuweisung des Vertragsge men gegen Parallelexporte aus Polen (sieh eines impliziten Exportverbots geeignet, schliessen. Folglich greift auch hier die Ve bewerbs nach Art. 5 Abs. 4 KG.
245. Damit ist das Argument von Nikon, ei rede über den Ausschluss von Passivver ebenfalls hinfällig.
Griechenland
246. Der Vertriebsvertrag mit dem griech triebsklausel und eine Informationspflicht t reits erwähnt (Rz 139), eröffnet diese Inforr porte des Generalimporteurs Einfluss zu n des Passivverkaufs durchzusetzen. Eine d alleine noch keine Abrede i.S.v. Art. 5 Abs mit weiteren Massnahmen gegen Parall Rz 282), ist allerdings auch dieses implizite die Schweiz auszuschliessen, weshalb die \
88 RPW 2010/1, 80 Rz. 130 f., Gaba.
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vertraglichen Exportverbote unter Art. 5 s nicht nur Gebietsabreden in schweizeri- > Abs. 4 KG erfasst werden, wurde bereits eits widerlegt wurde das Argument von Nidung passiver Verkäufe vorausgesetzt sei
‚ österreichischen, slowenischen und ungajegenüber Nikon verpflichtet, innerhalb des Kten in Vertragsgebieten, die Nikon exklusiv gewiesen hat, zu unterlassen sowie die Ni- ı verkaufen (vgl. Rz 119 ff.). Damit werden die Schweiz ausgeschlossen. Folglich greift Nettbewerbs nach Art. 5 Abs. 4 KG.
ien enthalten eine Vertriebspflicht in Bezug jese Zuweisung des Vertragsgebiets ist im arallelexporte aus dem Vereinigten Königimpliziten Exportverbots geeignet, passive Folglich greift die Vermutung der Beseitibs. 4 KG.
onach eine solche Abrede nicht als Abrede | in die Schweiz ausgelegt werden könne,
Iten Vertriebsrechte für Polen (siehe oben biets ist im Zusammenhang mit Massnah- e unten Rz 272 a und b) ebenfalls im Sinne passive Verkäufe in die Schweiz auszurmutung der Beseitigung wirksamen Wettne solche Bestimmung könne nicht als Abkäufen in die Schweiz ausgelegt werden,
schen Generalimporteur enthält eine Veretreffend Kaufanfragen (Rz 134). Wie benationspflicht Nikon die Möglichkeit, auf Exehmen und dadurch ein faktisches Verbot erartige Informationspflicht vermag für sich ;. 4 KG darzustellen.®® Im Zusammenhang lexporte aus Griechenland (siehe unten Exportverbot geeignet, passive Verkäufe in /ermutung in Art. 5 Abs. 4 KG greift.
247. Das Argument von Nikon, wonach d teur [...] (Griechenland) nur den aktiven V gebiets beschränke, nicht aber den passive
USA
248. Das „Retail Dealer Sales Agreement“ in den USA enthalten eine fett gedruckte B Fall direkt oder indirekt Vertragsware in Gel verkaufen soll (Rz 143). Damit werden pz ausgeschlossen, weshalb auch hier die Ver!
249. Somit stösst das Argument von Niko ging Produkten aus den USA in die Schwei ins Leere.
250. Darüber hinaus bleibt darauf hinzuwe amerikanischen Internethändlers, der über verfügt (Rz 145), es dem Internethändler < Optics“ Produkte international zu verkaufen von Vertretern von Nikon in Japan mündli Dem Internethändler sei die Auflösung des Fall, dass er „Nikon Sport Optics“ Produkte handle es sich folglich um eine Bedingung, zugelassener Händler von Nikon tätig zu schäftstätigkeit deshalb anpassen müssen. Nikon Produkte international und vor allem dass internationale Kunden, insbesondere len Vertrieb durch ihn profitieren würden.
251. Die Angaben des Internethändlers be diese Untersuchung nicht massgebenden | der im Ergebnis identischen Vertragsbesti Imaging Produkte (vgl. Rz 143 und Rz 145 lers jedoch, dass im Imaging Markt das glei ging Produkten in die Schweiz ebenfalls nic!
B.3.2.1.3. Fazit
252. Aus den obigen Ausführungen ergibt : den Vertriebsverträgen von Nikon resp. de! Bündel — die Tatbestandselemente von Art.
. die Bezugsbeschränkungen auf das \ triebsverträgen (alter Grossistenvertra
. die expliziten vertraglichen Exportvert Ungarn und den USA;
. die impliziten vertraglichen Exportve chenland im Zusammenhang mit weit die Schweiz.
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er Vertriebsvertrag mit dem Generalimporerkauf ausserhalb des jeweiligen Vertragsn Verkauf, stösst folglich ins Leere.
und das „Internet Dealer Sales Agreement“ estimmung, wonach der Händler in keinem Jiete ausserhalb des Vertragsgebiets (USA) ıssive Verkäufe in die Schweiz vertraglich mutung in Art. 5 Abs. 4 KG greift.
n, wonach Passivverkäufe von Nikon Imaz nicht vertraglich ausgeschlossen würden,
isen, dass gemäss den Angaben eines US einen Vertriebsvertrag „Nikon Sport Optics“ ıusdrücklich untersagt wurde, „Nikon Sport . Dies sei sowohl von Nikon USA als auch sh und schriftlich so kommuniziert worden. Vertriebsvertrags angedroht worden für den > international vertreibe. Beim Exportverbot die erfüllt werden müsse, um weiterhin als sein. Der Internethändler habe seine Ge- Er gab an, ein Interesse daran zu haben, in Europa zu vertreiben. Er sei der Ansicht, europäische, stark von einem internationaziehen sich allerdings allesamt auf den für Markt der Sport Optics Produkte. Aufgrund mmung für die Sport Optics Produkte und ) indizieren die Angaben des Internethändche Prinzip gilt und Exporte von Nikon Imant erlaubt sind.
sich, dass die folgenden Vertragsklauseln in r Nikon Gruppe - einzeln für sich sowie im 5 Abs. 4KG erfüllen:
/ertragsgebiet in den schweizerischen Verote in Deutschland, Österreich, Slowenien,
rbote in Grossbritannien, Polen und Grieeren Massnahmen gegen Parallelexporte in
B.3.2.1.4. Umsetzung des vertraglich:
253. Nachfolgend wird geprüft, ob die vor lich umgesetzt wurden. Dazu wird zu einer abgestellt, die bei Nikon anlässlich der H Vorliegend werden lediglich einzelne Ausz ben.
B.3.2.1.4.1. Umsetzung der Bezugsbes
254. Gemäss der Bezugsbeschränkung tragshändler, die Vertragsware nur von Nikc risierten Händler im Vertragsgebiet (Schw Klausel verbietet passive Anfragen von Sch somit geeignet, passive Verkäufe aus säl Liechtenstein, an Vertragshändler in die Scl
Argument des „toten Buchstabens“
255. Nikon macht geltend, die kartellrechtl Grossistenvertrags wäre möglicherweise a eines tatsächlich gelebten Selektivvertriebs sistenvertrag habe es sich nicht um einer keine Zulassungskriterien definiert worden gelassenen und nicht zugelassenen Handl rem daraus wird geschlossen, dass es sich um „toten Buchstaben“ gehandelt habe.
256. Damit wird aber ausser Acht gelasseı trags den Grossisten unabhängig davon, o sierten Händlern bestand, verbot, ihre Waı ziehen. Insofern tatsächlich kein selektives ausgegangen wird, und es keine autorisier! klausel von den Grossisten zumindest dah Ware mangels Existenz zugelassener Hänc im Vertragsgebiet beziehen durften. Der wahnt, dass die Qualifikation als Selektiv spielt, da die Vermutung der Beseitigung wi in Vertriebsverträgen über die Zuweisung v se durch gebietsfremde Vertriebspartner au 101).
257. Das Argument, wonach das Bezugsv: lich vorgeschobener Natur zu sein. Anlässl tigt, dass Parallelimporteure bekämpft we behindert wurden bzw. behindert werden s aus beschlagnahmter E-Mail Korresponden Geltung des alten Grossistenvertrags keine deren Ländern als Liechtenstein duldete. [ Nikon nicht mit parallel importierenden Hän mit Hilfe von Testkäufen bei parallel import mern der Nikon Produkte deren Herkunft n: schen Nikon Ländergesellschaften Druck at Händler im Ausland ausübte.
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en Gebietsschutzes
genannten Vertragsbestimmungen tatsäch- | grossen Teil auf Dokumente (v.a. E-Mails) ausdurchsuchung beschlagnahmt wurden. üge aus diesen Dokumenten wiedergegechränkungen und Exportverbote
im alten Grossistenvertrag (Rz 99), ertrag (Rz 112) verpflichteten sich die Veryn oder von einem anderen von Nikon autoeiz und Liechtenstein) zu beziehen. Diese weizer Vertragshändlern im Ausland. Sie ist mtlichen Ländern, mit Ausnahme der von weiz auszuschliessen.
iche Zulässigkeit von § 6 Abs. 1 des alten nders zu beurteilen, wenn sie im Rahmen vereinbart worden wäre. Beim alten Gros- | selektiven Vertriebsvertrag gehandelt, da seien und entsprechend nicht zwischen zuarn unterschieden worden sei. Unter andebei 8 6 Abs. 1 des alten Grossistenvertrags
1, dass § 6 Abs. 1 des alten Grossistenverb ein selektives Vertriebssystem mit autori- ‘e ausserhalb des Vertragsgebietes zu be- Vertriebssystem bestand, wovon vorliegend ‘en Distributoren gab, musste die Vertragsingehend verstanden werden, dass sie die ller zwar bei sämtlichen Händlern, aber nur Vollständigkeit halber sei noch einmal er- ‚ertriebsvertrag vorliegend gar keine Rolle rksamen Wettbwerbs greift, sofern Abreden on Gebieten vorliegen und Verkäufe in diesgeschlossen werden (Art. 5 Abs. 4 KG; Rz
arbot nicht gelebt worden sei, scheint ledigich der Anhörung hat Nikon nämlich bestärden sollten. Dass Parallelimporte effektiv ollten, belegen die nachfolgenden Auszüge z. Sie zeigen, dass Nikon bereits unter der : Parallelimporte von Vertragsware aus an- Jie beschlagnahmten E-Mails zeigen, dass dlern zusammenarbeiten wollte, dass Nikon ierenden Händlern anhand der Seriennumachverfolgte und unter Beizug der ausländiif die parallel in die Schweiz exportierenden
258. Auf die Vorbringen von Nikon, wona befragten Grossisten angegeben habe, auf ten Grossistenvertrags (oder einer ausserv Parallelimporte verzichtet zu haben, wird un
Disziplinierung von bzw. keine Zusammena.
259. Die nachfolgenden E-Mails zeigen, dé tenvertrags nicht mit Parallelhändlern zusan
a. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: Mor Deutschland] Cc: [Nikon Schweiz] Be [...] in die Schweiz; Wichtigkeit: Hoch
„[...] bietet die D5000 in einer Variant se Variante wird von uns in der Sch: einfach nachzuvollziehen, dass es sic sche Ware handeln wird. Die D5000 damit wir unsere Position im Entry-Dhaben wir in der CH die Konditione schlechtert, damit die D5000 für de Produkt sein wird und nicht bereits v rissen wird. Darf ich Euch bitten zu s Palettenschieber keine Ware in die S bote auf Schweizer Plattformen per s fach angesprochen, möchten wir die \ dies per Ende eines Monats mit ein machen. Idealerweise sollte dies ge hen.“
260. Laut Nikon seien Nikon Schweiz und tivverkäufe von [...] und Liechtenstein in die über den Wettbewerbsbehörden aber ausge die Schweiz getätigt zu haben. Die Verträg Mail nicht aufgelöst worden. Die Zusamm 2009 aufgelöst worden, weil [...] die Zulas tivvertriebs nicht erfüllen konnte oder wollte.
261. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eindeutig hervorgeht, dass nur Aktivverkäuf Nikon Schweiz Nikon Deutschland, dafür z schieber“ keine Ware mehr in die Schwei: Plattformen zurückziehen. Mit dem ersten | Schweiz ausgeschlossen. Einem Grosstei sich nicht eindeutig entnehmen, ob aktive u dert wurden. Immerhin geht aus einer be tungsmitglied] Nikon Imaging Schweiz klar Schweiz verhindert wurden (Rz 279). We tungsmitglied] Nikon Imaging, entgegen de den, dass der Vertrag mit [...] infolge von wurde. Darin steht nämlich: „We have can ago, as our opinion is that Nikon should not
8° Nikon GmbH Deutschland [Anmerkung der W % Hervorhebung durch die WEKO.
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ch keiner der sechs durch das Sekretariat jrund der Bestimmung in 8 6 Abs. 1 des alsrtraglichen Abrede mit Nikon Schweiz) auf ten eingegangen (siehe Rz 326, 430, 452).
rbeit mit Parallelhändlern im Vertragsgebiet
ass Nikon unter Geltung des alten Grossisnmenarbeitete.
itag, 20. April 2009 09:13 An: [Nikon treff: D5000 Grauimportangebote von
e mit dem non-VR 18-55mm an. Dieweiz nicht verkauft, daher ist es sehr +h bei einer Lieferung dann um Deutist für uns alle ein wichtiges Produkt, SLR Segment festigen können. Dazu in von Palettenschiebern weiter vern stationären Handel ein attraktives or dem Verkaufsstart im Internet verchauen, dass [...] und / oder andere chweiz liefern werden und alle Angeofort zurückziehen! Wie bereits mehr- /erträge mit [...] auflösen. Wir können er Kündigungsfrist von drei Monaten »meinsam mit der GmbH?° gesche-
Nikon Deutschland bestrebt gewesen, Ak- » Schweiz zu unterbinden. [...] habe gegenführt, dennoch weiterhin ,Parallelhandel* in e mit seien im Anschluss an die zitierte Esnarbeit mit [...] sei erst per Ende August sungskriterien des neu eingeführten Selekaus dem Wortlaut der zitierten E-Mail nicht e verhindert werden sollten. Vielmehr bittet u sorgen, dass [...] und andere „Palettenz liefern und alle Angebote auf Schweizer Satzteil werden auch Passivverkäufe in die | der zitierten E-Mail Korrespondenz lässt nd passive Verkäufe in die Schweiz verhinsschlagnahmten E-Mail des [Geschäftsleihervor, dass auch passive Verkäufe in die iter kann einer E-Mail des [Geschäftsleir Vorbringen von Nikon, entnommen werderen Parallelhandelstätigkeiten aufgelöst celled our contract with [...] a few months work with box movers”.
EKO].
262. Der folgenden E-Mail ist ebenfalls zu alten Grossistenvertrags nicht mit Parallelhe
b. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: Mitt ler]; [Nikon Schweiz] Cc: [Nikon Sch menarbeit digitale Produkte
„Unsere Voraussetzungen für eine rm noch dieselben:
1. Keine Exportgeschäfte 2. Keine Importgeschäfte
3. Keine Direktgeschäfte
Sondern 100% Bezug der Waren (aı Aufbau einer nachhaltigen Distributior
263. Es sei noch einmal darauf verwiesen E-Mails gemäss Angaben von Nikon auf S Selektivvertriebssystem implementiert war. d.h. ohne Unterscheidung zwischen Que Graumarkthandel,% verhindert oder behind net, eine absolute Gebietsabschottung herb
264. Nikon macht geltend, die E-Mail von Zusammenhang gerissen worden. Ernstha die Zusammenarbeit mit Parallelhändlern nicht ziehen. Die Beziehung zwischen Nik vorbelastet. Zwischen Herrn [Nikon Schwei Differenzen bestehen, weshalb Nikon Schw interessiert sei. Nikon Schweiz habe davor Voraussetzungen nicht akzeptieren würde u
265. In diesem Zusammenhang wendete [ es sich bei der Aussage, wonach Nikon nic te, nicht um eine spontane Äusserung des Schweiz gehandelt habe. Gemäss [Händleı beitet, den schweizerischen Markt abzusch«
266. Auch wenn diese E-Mail möglicherwe Herrn [Nikon Schweiz] und Herrn [...] motiv nannten Voraussetzungen für eine Zusamn Grossistenvertrag übereinstimmen. Unter
Grossist nämlich verpflichtet, den aktiven Vi Vertragsgebietes zu unterlassen (§ 4 Abs. oder von einem anderen von Nikon autoris ziehen (§ 6 Abs. 1) und Nikon Produkte n Abs. 5). Folglich hat es sich nicht bloss um
91 Siehe oben Fn 38.
% Als sog. „Grauimporte“ oder „Graumarktware von einem Wiederverkäufer bezogen hat, der n zugelassen ist (Langen/Bunte-NoOLTE [Fn 53], Ar
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entnehmen, dass Nikon unter Geltung des indlern zusammenarbeitete:
woch, 22. Juli 2009 13:52 An: [Händweiz]; [Händler] Betreff: AW: Zusam-
\ogliche Zusammenarbeit sind immer
valog und digital) Uber Nikon Schweiz und | an Wiederverkäufer.“
, dass zum Zeitpunkt des Versands dieser tufe Grosshandel in der Schweiz noch kein
Damit wurden Parallelimporte insgesamt, rlieferungen®' (siehe unten Rz 315) und ert. Eine solche Verhaltensweise ist geeigeizuführen.
[Nikon Schweiz] an [Händler] sei aus dem fte Schlüsse zur Frage, ob Nikon Schweiz generell verweigere, liessen sich daraus on Schweiz und [Händler] sei seit Jahren z] und Herrn [Händler] würden persönliche eiz nicht an einer direkten Zusammenarbeit ausgehen können, dass [Händler] die drei ind die Anfrage damit erledigt sei.
Händler] anlässlich der Anhörung ein, dass ht mit Parallelimporteuren zusammenarbei- _[Geschaftsleitungsmitglied] Nikon Imaging '] habe Nikon systematisch darauf hingearytten.
ise durch persönliche Differenzen zwischen iert sein mag, steht fest, dass die darin ge- ıenarbeit grundsätzlich mit den Pflichten im dem alten Grossistenvertrag hat sich der arkauf von Nikon Produkten ausserhalb des 1), die Vertragserzeugnisse nur von Nikon sierten Distributor im Vertragsgebiet zu beicht an Endverbraucher zu verkaufen (§ 4 vorgeschobene Kriterien gehandelt, um ei-
:n“ werden Waren bezeichnet, die der Händler icht zum Vertrieb im selektiven Vertriebssystem t. 81 EGV N 642).
nen nicht erwünschten Geschäftspartner < der Zusammenarbeit mit Grossisten, wie sie
267. Die nachfolgende E-Mail zeigt, dass Imaging Produkten ein Problem für die Nikc gemein von Grauimporten (siehe Rz 99) ¢ dern — insbesondere in der Schweiz, in Po lektivvertrieb implementiert war.
From: [Nikon Schweiz], To: [Nikon Et PM Cc: [Nikon BV], Subject: GM Meet
“After talking to different markets and that currently trade between the cour as you might be aware, where local n frustration.”°3
268. Nikon bestreitet nicht, dass der Parall sellschaften in Europa zu Ärger führen kan nen Ländergesellschaften bonusrelevante Z und Gewinn vorgeschrieben erhielten und Um diese Umsatzvorgaben zu erreichen,
schaften gewisse Produkte regelmässig gruppenintern vorgeschriebenen, absoluter »BDNNN*“) verkaufen. Namentlich sei konze Nikon [...] in den letzten Jahren verschied kauft hatten. Dieser Verstoss gegen konze kon Landergesellschaften, namentlich Niko mut aus, weil sie sich mit importierten Niko: land offensichtlich unter dem konzernweit | kauft worden waren. Letztlich würden Niko! entgehen.
269. Derartige konzerninterne Mindesthä Sicht, mangels einer Abrede zwischen
(Art. 4 Abs. 1 KG), nicht geahndet werden. Wettbewerbs vermutet, wenn konzernunak gehalten werden, keine passiven Verkäufe gen (Art. 5 Abs. 4 KG), wie es vorliegend Übrigen lassen sich längst nicht alle beschl der Eindämmung von Parallelimporten dar sellschaft die fraglichen Nikon Produkte u preis verkaufte, was nachfolgend aufgezeig
Testkäufe bei Parallelhändlern, „Tracking“ v auf Parallelexporteure im Ausland
270. Das bei Nikon beschlagnahmte Mate die das Sekretariat an Nikon Händler versc tung des alten Grossistenvertrags und vor | Parallelhandlern Testkäufe tätigte und anh aus welchem Land die fraglichen Nikon F entsprechende Nikon Ländergesellschaft c
% Hervorhebung durch die WEKO.
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ıbzulehnen, sondern um Voraussetzungen : damals vertraglich vorgesehen waren.
der zwischenstaatliche Handel mit Nikon nn Europazentrale BV darstellte. Es wird alljesprochen, obwohl in verschiedenen Länlen und in Grossbritannien — noch kein Serope BV], Sent: March 08, 2009 1:20 ing: European Grey Import
first feedback from PMA it is evident itries is a concrete topic. A Situation, aarket disturbances lead to anger and
elhandel für die einzelnen Nikon Landergen. Der Unmut rühre daher, dass die einzel- ‘ielvorgaben betreffend Umsatz, Marktanteil so untereinander im Wettbewerb stünden. würden verschiedene Nikon Ländergesellunter dem von der Nikon-Europazentrale | Mindesthändlerpreis (sog. „triple-net“ oder rnintern bekannt, dass Nikon [...] wie auch entlich unter dem Mindesthändlerpreis verrninterne Vorschriften löse bei anderen Nin Schweiz, selbstverständlich grossen Un- 1 Produkten konfrontiert sehen, die im Ausvorgeschriebenen Mindesthändlerpreis ver- 1 Schweiz damit bonusrelevante Geschäfte
ndlerpreise können aus kartellrechtlicher wirtschaftlich selbständigen Unternehmen Hingegen wird die Beseitigung wirksamen hängige ausländische Vertragshändler anan Vertragshändler in der Schweiz zu tätipraktiziert wurde (siehe unten Rz 270). Im agnahmten E-Mails im Zusammenhang mit nit begründen, dass eine Nikon Ländergenter dem konzerninternen Mindesthändlert wird.
on Seriennummern und Druckausübung
srial sowie Antworten auf die Fragebögen, hickt hat, belegen, dass Nikon — unter Gelmplementierung des Selektivvertriebs — bei and der Seriennummern ausfindig machte, ’rodukte stammten, um anschliessend die lazu anzuhalten, solche Parallelexporte zu unterbinden. Es sei erneut darauf verwiese vertriebssystem galt und daher nicht zwis rungen (siehe Rz 263) unterschieden wurde folgt wurden, um die entsprechenden Quelle
271. Das Tracking von Seriennummern un dergesellschaften, dafür zu sorgen, dass | bestreitet Nikon nicht. Allerdings wird gelte: gitime Gründe verfügen, ihre Produkte zu ti sich nicht an die Regeln des Selektivvertrie gesellschaften, die Nikon Imaging Produk! Mindesthändlerpreis verkauft hatten sowie ( schungen.
272. Es mag durchaus sein, dass das Tr: dazu benutzt wurde, Fälschungen und Diel den E-Mails, die bei Nikon beschlagnahmt v riennummern auch dazu verwendet wurden tierter Ware zu ermitteln und die jeweiligen ten, diese Parallelhändler von weiteren Ver delt sich bei den nachfolgend aufgeführten | anlässlich der Hausdurchsuchung bei Nikon
a. From: [Nikon Schweiz] Sent: Friday, Polen] Cc: [Nikon BV] Subject: D500C [...] ruins our market pricing Importanc
“Unfortunately, it seems that your effc land did not show the (desired) succe is offering the DS5000 with AF-S 18- and is crashing our market price. [...] 50 pieces. We sourced one camera, | from Poland. We can easily source r serious actions to improve your and « our street prices as much as possible. shooting in your back, it is not that ea:
273. Nikon macht diesbezüglich geltend,
konzerninternen Mindesthändlerpreises ver Herkunft erkundigt und sich anschliessend
konzerninternen Preisvorgaben beklagt hat gen derartige konzerninterne Mindesthänc zernunabhängige Parallelexporteure.
b. From: [...] To: [...]; [...], Ce: [...]; [.--]; Subject: AW: NIKON PL REPORT C POLAND AT [...]
“Please find attached all 122 D5000 [...]. All serial numbers are from Polar purchases in your country, despite yot
9 Hervorhebung durch die WEKO.
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n, dass in der Schweiz noch kein Selektivchen Querlieferungen und Graumarktliefe- , sondern Parallelimporte generell nachvern abzumahnen.
d das Auffordern ausländischer Nikon Länaktive Parallelexporte unterlassen werden, id gemacht, Nikon würde über folgende leracken“: Die Identifikation von Händlern, die bs hielten, die Ermittlung der Nikon Länderfe unter dem konzernintern vorgegebenen Jie Identifikation von Diebesgütern und Fälacking von Seriennummern unter anderem Jesgüter zu ermitteln. Aus den nachfolgenvurden, geht allerdings hervor, dass die Se- , die Herkunft parallel in die Schweiz impor- Nikon Ländergesellschaften dazu anzuhalkäufen in die Schweiz abzuhalten. Es han- E-Mails lediglich um einen Auszug aus dem | beschlagnahmten Beweismaterial:
June 05, 2009 3:59 PM To: [Nikon from Poland at Swiss Internet dealer se: High
ts to better control exports from Poss. The [...] Swiss Internet dealer [...] indicates a stock level of higher than ‘he serial number is 6011280 and it is nore, but at your expenses. We take yur retailer's profitability by controlling 94 But when a Nikon family member is
sy.”
Nikon [...] habe die D5000 unterhalb des kauft, weshalb sich Nikon Schweiz über die bei Nikon [...] Uber den Verstoss gegen die ye. Wie bereits erwähnt (Rz 269), rechtfertillerpreise keine Massnahmen gegen kon-
[...], [...] Sent: July 03, 2009 5:13 PM, JN GREY STOCK OF D5000 FROM
serial numbers of our purchase from 1d, so there must be a source for bulk Jr explanations.”
RE: “We investigated roughly this ce dealer which supplied directly whole: land (please look into enclosed table) German wholesale, we can imagine t NIKON PL > [...] (NIKON' official locz middle size retail chain + internet shc fused [...] to provide him with his b stopped sales to [...]. Nevertheless: ‘ same mechanism occurred as | pre: have just introduced complex of cot nately some stock purchased from NII 1th could be found in Europe in next ° countermeasures will lead to grey eli 100% what we are facing in Poland nc
274. Gemäss Nikon sei die deutsche [...] n zugelassen, weshalb der Warenfluss geger habe. Daher sei es absolut legitim, dass Ni in Deutschland unterbunden habe.
275. Dieses Argument scheint aus folgend Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitput ging Division von Nikon Schweiz die E-Mail selektives Vertriebssystem implementiert w bel, dass die E-Mail Korrespondenz lediglicl dass ein in Deutschland angeblich nicht zuc Händler [...] geliefert hatte. Vielmehr ergik Parallelimporte Nikon Schweiz unabhängig land ein Dorn im Auge waren. Dies sugge Korrespondenz, gemäss welcher die Liefer Händler — eingestellt worden sind, weil dies wollte. Wäre es lediglich um das Kriterium [...] (offizieller Nikon Handler in Deutschlan Rahmen eines selektiven Vertriebssystems untersagt werden, die Vertragsprodukte an In- und Ausland zu vertreiben (vgl. unten Rz
276. Die nachfolgende E-Mail zeigt, dass lern an Händler in der Schweiz für Nikon eir sollten.
From: [Nikon Schweiz] To: [Nikon De [Nikon Deutschland ] 3. [Nikon Europ Sent: 08.01.2009 20:20:28 Attachmen
“We discovered some S210 ata...] (please check the serial number in th ous issue. If [...] starts to purchase N over Europe, we are all in deep troub stay a single case. Please do your ou especially with a camera which is in a
%5 Hervorhebung durch die WEKO. % Hervorhebung durch die WEKO.
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se. As we expected there is no one sale in Germany and [...] in Switzer- . About second shipment of 55 pcs to hat supply chain could be as follows: dealer) > [...] (non NIKON's dealer, usiness partner. In reaction [...] has |. It is likely the same reason and the sented in my previous report. 2. We intermeasures against grey. Unfortu- <ON Polska at old trade terms by July 1-2 months. Sorry. But just introduced mination however it is not possible in yw,” 95
icht zum selektiven Vertrieb in Deutschland 1 den deutschen Selektivvertieb verstossen kon Polen sämtliche Weiterverkäufe an [...]
en Gründen vorgeschobener Natur zu sein: ikt, als [Geschäftsleitungsmitglied] der Imageschrieben hat, in der Schweiz noch kein ar. Vor diesem Hintergrund ist es unplausi- 1 auf die Tatsache zurückzuführen sein soll, yelassener Handler Ware an den Schweizer t sich aus dem Zusammenhang, dass die von der Art des Vertriebssystems im Ausrieren auch die Aussagen in obiger E-Mail ıngen an [...] — selbst nicht offizieller Nikon ser seine Geschäftspartner nicht offenlegen ihrer Zulassung gegangen, hatte [...] von d) erst gar nicht beliefert werden dürfen. Im ; darf den zugelassenen Händlern nämlich nicht zum Vertrieb zugelassene Händler im 312).
Lieferungen von europaischen Grosshand- ) Problem darstellten und verhindert werden
utschland] CC: 1. [Nikon Schweiz] 2. e BV] Subject: S210 from [...] to [...] ts: image001 .jpg
near Zurich that were supplied by [...] e e-mail below). | think this is a serikon merchandise from wholesaler allle. Let's cross our fingers that this will tmost and stop [...] to do such things, backorder situation since months.”
277. Nikon behauptet, dass die Verkäufe \ Mail folgenden Monaten stark zugenomme land die Aufforderung von Nikon Schweiz ic se spezifische Kamera eine sog. „Backorde Nikon Schweiz zu diesem Zeitpunkt selber an die Händler zu liefern, so dass sich Lief der auf die Reputation von Nikon Schweiz a
278. Hiergegen ist Folgendes einzuwendeı kon Deutschland aufgefordert hat, gegen \ Händler in der Schweiz vorzugehen. Zude Verkäufe des abgemahnten Parallelhandle nicht geschlossen werden, dass die Abma genau so gut denkbar, dass ohne Abmahr portiert worden wäre. Schliesslich kann ein gung dienen, im Ausland gegen Parallelexg schränkt die Angebotsvielfalt im Schweizer ziert somit die Konsumtenwohlfahrt (Rz 514
279. Die nachfolgende E-Mail zeigt, dass N fen von ausländischen Nikon Händlern in dann, wenn schweizerische Händler im Au: sowohl aktive als auch passive Verkäufe in
From: [Nikon Schweiz] To: [Nikon Sch Subject: [...] D90
„Soeben hat mich Deutschland inform dem deutschen Markt sucht. GmbH w
280. Die nachfolgenden Dokumente zeige mehr mit Händlern zusammenarbeitete, di chen Fällen eine Vertragsauflösung erwog (
a. Semiannual Report, April — Septembe
“On the other hand the revenue of ou reason for this is that we stopped bu due to export/import problems.” 9”
b. Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: Mor Deutschland] Cc: [Nikon Schweiz]; Grauimportangebote von [...] in die Sc
„[...] bietet die D5000 in einer Variant se Variante wird von uns in der Sch einfach nachzuvollziehen, dass es si sche Ware handeln wird. [...] Darf ic und / oder andere Palettenschieber k den und alle Angebote auf Schweizeı Wie bereits mehrfach angesprochen, lösen. Wir können dies per Ende eir
97 Hervorhebung durch die WEKO.
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on [...] in die Schweiz in den auf diese En haben, was belege, dass Nikon Deutschnoriert habe. Weiter habe in Bezug auf dier Situation“ bestanden. Dies bedeute, dass nicht in der Lage gewesen sei, die Kamera erungen aus dem Ausland umso gravierenusgewirkt hätten.
1: Die E-Mail zeigt, dass Nikon Schweiz Ni- /erkäufe von deutschen Grosshändlern an m kann allein aus dem Umstand, dass die rs in der Folge zu- und nicht abnahmen hnung keine Wirkung hatte. Es ist nämlich ung noch mehr parallel in die Schweiz ex- e „Backorder Situation“ nicht als Rechtfertijorteure vorzugehen. Ein solches Verhalten Handel (temporär) künstlich ein und redu-
).
Nikon Schweiz nicht nur bei aktiven Verkäudie Schweiz intervenierte, sondern auch sland Nikon Ware suchten. Folglich wurden die Schweiz blockiert.
weiz], Sent: 17.02.2009 14:31:38,
iert, dass [...] wie wahnsinnig D90 auf ird die Lieferungen blockieren.“
n des Weiteren, dass Nikon Schweiz nicht e Parallelhandel betrieben (a.) und in solb.).
r 2008
ır distributors decreased by 8%. Main siness with [...] for the last 6 months
itag, 20. April 2009 09:13 An: [Nikon [Nikon Deutschland]; Betreff: D5000 ‚hweiz (siehe oben Rz 259)
e mit dem non-VR 18-55mm an. Dieveiz nicht verkauft, daher ist es sehr ch bei einer Lieferung dann um deut- +h Euch bitten zu schauen, dass [...] eine Ware in die Schweiz liefern wer- ° Plattformen per sofort zurückziehen! möchten wir die Verträge mit [...] auf- 1es Monats mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten machen. Idealerm GmbH geschehen. Besten Dank für di
281. Nikon verweist in diesem Zusammer September 2008“, in dem Nikon Schweiz at Jahr 2008 keine Geschäfte mit [...] getätigt menhang geltend, Nikon Schweiz habe we im Vorfeld regelmässig viel zu viele — woh Nikon Schweiz einkaufte, diese dann aber kaufen konnte. Nikon Schweiz habe schlie Produkten wieder zurücknehmen müssen.
282. Damit lassen sich zwar die „export prı „Import problems“ erklären, die Nikon Sch Wie aus einer bei Nikon beschlagnahmten mit [...] aufgrund von deren Parallelhandels
283. Die nachfolgende E-Mail zeigt, das: Schweiz Testkäufe machte und anhand der Produkte von Nikon Europe BV an den grie waren. Nikon Schweiz verweist darauf, das: der Schweiz verlangte, weit unter der euro| was ein ernsthaftes Problem dargestellt h dass in Zusammenarbeit mit dem griech werden sollte, auf welchem Weg die Ware nahmen gegen die involvierten „Box Movers
Von: [Nikon Schweiz] Gesendet: Dieı Europe BV] Cc: [Nikon Schweiz]; [Nik grey from [...]
“[...], the largest Swiss Internet dealeı day newspapers the D300 for CHF 1 the serial number 4169609, supplied 1 sidering EOL activities, both prices ar dination and caused us serious trout they will ship back their entire D300 : had to pay compensation money. Tot: ed at Euro 30k. Considering the high papers, the stock level at [...] is esti for the AF-S 70-200mm. Please chect took (for which prices) and how ma kindly report to us ASAP, as we nee and take necessary actions.”'”
284. Nikon macht geltend, in diesem Fall Griechenland in die Schweiz gelangt, die nach Griechenland verkauft worden seien. I Schweiz ihre Erwartungen an ihre eigene \v
% Hervorhebung durch die WEKO. 9 Siehe oben Rz 88. 100 Hervorhebung durch die WEKO.
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feise sollte dies gemeinsam mit der e entsprechenden Informationen.“ %®
hang auf den „Semiannual Report, April — ısführte, „due to export/import problems“ im zu haben. Nikon macht in diesem Zusamniger Produkte an [...] verkauft, weil diese | fur den Export bestimmte — Produkte bei weder in der Schweiz noch anderswo versslich grosse Lagerbestande an veralteten
Iblems“, aber nicht die ebenfalls erwähnten weiz mit [...] Liechtenstein offenbar hatte.
E-Mail hervorgeht, hat Nikon den Vertrag fätigkeiten aufgelöst.
5 Nikon bei einem Parallelhändler in der ‚Seriennummer feststellen konnte, dass die chischen Generalimporteur geliefert worden 5 die Preise, die der Parallelhändler ([...]) in päischen Preiskoordination gelegen hätten, abe. Der E-Mail ist weiter zu entnehmen, ischen Generalimporteur herausgefunden in die Schweiz kam, um die nötigen Mass- “88 zu ergreifen.
istag, 14. Juli 2009 15:08 An: [Nikon on BV]; [Nikon Schweiz] Betreff: D300
"(with 3 Shops!), advertised in a Sun- /99.- (Euro 1'175.-) and the AF-S 70- -). A test purchase (D300) identified rom BV to [...] end of May. Even con- e far away from European price coorles. Some retailers informed us that stock and cancel all open orders. We al costs for this operation are estimatcosts for advertising in Sunday news- ¢ with [...] which way the merchandise ny pieces might be involved. Please d to control the involved box movers
seien Lieferungen von D300 Kameras aus von Nikon unter dem Mindesthandlerpreis Jies habe dazu geführt, dass Handler in der large nicht erfüllen konnten und gegenüber von Nikon Schweiz Kompensationszahlung ler hätten Nikon Schweiz gedroht, sämtlich nullieren und vorhandene Lagerware der I Nikon Schweiz sei aufgrund des internation sen, solche Zahlungen im Umfang von ( Schweiz habe die Nikon-Europazentrale da ne Imaging Produkte unter dem Mindesthé porteur verkauft würden.
285. Wie bereits mehrmals erwähnt (Rz 2t zerninterne Problematik betreffend den V« Massnahmen gegenüber den von Nikon ur die Schweiz verkauft haben („we need to cc cessary actions“; Rz 283). Vielmehr greift gung wirksamen Wettbewerbs i.S.v. Art. 5 dem vertraglichen Exportverbot in Grieche durch gebietsfremde Vertriebspartner ausge
286. Die nachfolgende E-Mail zeigt, dass N ausländischen Nikon Ländergesellschaften porte in das Vertragsgebiet von Nikon Schw
From: [Nikon Schweiz] To: [Nikon Sc! porten > Nikon D300 Cash-Back 09:04:34 Attachment @
“Ich möchte Sie gerne informieren, dé nicht voll durchgestartet ist) bereits g ben, die eine Nikon D300 bei Wahl T türlich nicht von Nikon AG ausgeliefe und von Wahl Trading verkauften Ni [...] in London / UK. Könnten Sie bitte Nikon UK] dartiber sprechen. Besten |
287. Nikon macht hierzu geltend, es habe gehandelt, wie über die Handlerverkaufspr der englischen Händler verkleinert werden | der E-Mail gehe aber nicht hervor, ob es sit delt habe. Aus diesem Argument kann Niko
288. Die nachfolgende E-Mail stammt zwai Selektivvertriebs in der Schweiz, ist allerdin unter dem alten Grossistenvertrag für ein S die Schweiz zu verhindern. Insbesondere c Parallelexporteure identifiziert hat, um die e bei der Verhinderung von Parallelexporten i
Von: [Nikon Deutschland] Gesendet: | [Nikon Schweiz] Cc: [Nikon Schweiz]; rallel imports from Germany > updatec
„I will come back to our issue of delive of all thank you very much for provid
101 Hervorhebung durch die WEKO.
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en für Margenverluste forderten. Die Händie Bestellungen von D300 Kameras zu an- 9300 an Nikon Schweiz zurückzuschicken. alen Drucks der Händler gezwungen gewe- ~HF 30'000 an Händler zu leisten. Nikon her aufgefordert dafür zu sorgen, dass keindlerpreis an den griechischen Generalim-
59 und 273), rechtfertigt die angeblich konarkauf unter Mindestverkaufspreisen keine vabhangigen Händlern, welche die D300 in yntrol the involved box movers and take nein diesem Fall die Vermutung der Beseiti- Abs. 4 KG, weil dadurch — zusammen mit nland (Rz 134) — Verkaufe in die Schweiz »schlossen wurden.
Nikon Schweiz bereits im Jahr 2008 mit den Kontakt aufnahm, damit diese Parallelexeiz verhinderten.
weiz] Subject: Probleme mit Grauim- Promotion > [...] Sent: 27.05.2008
iss wir (... obwohl die Promotion noch ravierende Probleme mit Kaufern harading gekauft haben (... und die nart wurden). Alle bisher aufgetauchten kon D300 stammen ursprtinglich von > bei Gelegenheit mit [Mitarbeiter von Jank.”1%
sich um eine interne Besprechung darüber eise von Nikon Grossbritannien der Anreiz <onnte, Exporte ins Ausland zu tätigen. Aus ch um aktive oder passive Verkäufe gehann nichts zu ihren Gunsten ableiten.
" aus der Zeit kurz nach der Einführung des gs dennoch geeignet, zu zeigen, was Nikon ystem aufgebaut hat, um Parallelexporte in jeht deutlich daraus hervor, dass Nikon die ntsprechenden Nikon Ländergesellschaften n die Schweiz beiziehen zu können.
Mittwoch, 14. Oktober 2009 07:23 An: [Nikon Deutschland] Betreff: AW: Pa- 1 list > documents
ries from Germany to the Swiss. First ng us the clear information about the dealers which are acting into the cro: list and as we can see, three dealers try. [...]: Since this customer already we drove down all kind of activities. promotion or special price to them, or be and should be in line with the curre ning of the new business term 147Ki this customer and stop the relationshi zerland. The goods were delivered t and then they sold to a member. We whom this goods were sold. As far ¢ keep you updated. [...]: [...] is specie good relationship until now. We told age we have had by this company. | and promise not to do and take care we already have or we will contact clear.”'%?
289. Nikon macht hierzu geltend, Nikon ha [...] in Deutschland aktiv Nikon Imaging Pr nach Einführung des Selektivvertriebs in de terschieden hätten, ob es sich bei den Abn der nicht zugelassene Händler gehandelt h hervor, dass z.B. [...] aktiv Angebote an + Bezug auf [...] habe Nikon Deutschland ke Verkäufe in die Schweiz erfolgt waren.
290. Fest steht, dass es in der fraglichen I Schweiz ging und um Massnahmen gegeı land. Im Zusammenhang mit den deutscl Händler verpflichtet, Nikon Produkte nicht a wird klar, dass sowohl aktive als auch | Schweiz gestoppt werden sollten.
Fazit
291. Die erwähnten Auszüge aus den bei E-Mails zeigen deutlich, dass die vertragli traglichen Exportverbote umgesetzt wurde Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass « lich um Auszüge aus dem Beweismaterial lasslich der Hausdurchsuchung bei Nikon bı
B.3.2.1.4.2. Einführung „Swiss Garanti
System der „Swiss Garantie“
292. Per 1. September 2009 führte Nikon rantie“ (nachfolgend: „Swiss Garantie“) ein. längerung von Nikon Schweiz.' Die einjé
102 Hervorhebung durch die WEKO.
103 ‚Nikon Swiss Garantie“ wird von Nikon Schw Garantie“ beliefen sich gemäss Nikon auf ca. C|
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;s border activities. | will refer to your have continuously sold to your counwas outed and still ignore our Policy This means, we are not offering any ly standard pricing. Of course this will nt law to avoid a caught case. Beginwe will do not offer a new contract to p. [...]: [...] do not direct sold to Swit- o the central warehouse at Frankfurt are still waiting for their feedback to is we will get the information we will alized IT distributor where we have a them the whole story and what dam- He understood, excused this mistake in the future. All other named dealers and make the situation / our policy
be davon ausgehen müssen, dass [...] und odukte in die Schweiz verkauft hatten bzw. r Schweiz per 1. September 2009 nicht unehmern in der Schweiz um zugelassene oabe. Es gehe aus den Untersuchungsakten ländler in der Schweiz verschickt habe. In ine Informationen darüber erhalten, wie die
--Mail um Verkäufe aus Deutschland in die 1 die entsprechenden Händler in Deutsch- ıen Vertriebsverträgen, in denen sich der usserhalb des EWR zu verkaufen (Rz 119), massive Verkäufe aus Deutschland in die
Nikon beschlagnahmten Dokumenten und chen Bezugsbeschränkungen und die vern. Der Vollständigkeit halber sei an dieser 2S sich bei den oben zitierten E-Mails ledighandelt, das die Wettbewerbsbehörden ansschlagnahmt haben.
at
Schweiz das Programm „Nikon Swiss Ga- Dabei handelt es sich um eine Garantieverihrige „Nikon European Service Warranty“
eiz finanziert. Die Einführungskosten der „Swiss HF [...] bis [...], jene für die Einführung des „Lo- bzw. die einjährige „Nikon Worldwide Ser nach Produkt von einem Jahr auf zwei oder der Verlängerung von einer insgesamt zwei te von einer insgesamt dreijährigen Garantie
293. Seit Einführung des Programms im \ vertriebenen Nikon Imaging Produkte mit e Um von dieser Garantieverlängerung zu pı innert 90 Tagen auf der Website von Niko! dem „Swiss Garantie*“-Aufkleber (z.B. C Pflichtfelder ausfüllen. Neben Namen und das Kaufdatum und den Händler, bei dem d
294. Darüber hinaus musste der Kunde ir des Produkts registrieren, um die erweiterte Die zwingende Angabe der Seriennummer Produkte, die ab dem 1. Januar 2009 gekat rierung („Swiss Garantie“ wurde erst per ° wurde. Die Produkte, die zwischen dem 1. verkauft worden seien, hätten über keine A Erst die Registrierung der Seriennummer di licht zu prüfen, ob es sich um ein von Nikor be.
295. Für parallel in die Schweiz importiert gerung „Swiss Garantie“ nämlich nicht in Ar diesem Zusammenhang geltend, der Code nicht der Nachverfolgung der Herkunft des stelle nur sicher, dass es sich um ein durch handle.
296. Ergänzend wird darauf hingewiesen, von Nikon grundsätzlich nur noch Kameras werden können. Seit diesem Zeitpunkt sei nicht mehr erforderlich, um das Produkt fü Ende 2009 seien praktisch keine Nikon Pre gistriert worden. Falls der Endverbraucher | rantie Code“ auch noch die Seriennumme: nummer nicht. Nur in denjenigen Fällen, it anhand der Seriennummer registrieren möc verfüge, prüfe Nikon Schweiz, ob sie das Gi
Zweck der „Swiss Garantie“
297. Nach dem Zweck der „Swiss Garantie sich in erster Linie um ein Mittel zur Steige konkurrierenden Lieferanten von Nikon Ima über Parallelimporteuren (Intrabrand-Wettk kung der Konkurrenzfähigkeit von Nikon Ir derer Hersteller (Interbrand-Wettbewerb) g sen, dass mit der „Swiss Garantie“ ein [...] v
yalty Managment“ Programms (Rz 297) auf c: „Swiss Garantie“ würden CHF [...] bis [...] betra:
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vice Warranty“ verlängert sich dadurch je drei Jahre. Nikon Kameras profitieren nach jährigen und Nikon Objektive und Blitzgerä-
September 2009 sind samtliche von Nikon inem „Swiss Garantie“-Aufkleber versehen. ‘ofitieren, muss der Endkunde das Produkt 1 registrieren. Er muss dazu den Code auf H KIT XXXXXXXX) angeben und diverse Adresse des Kunden verlangt Nikon auch as Nikon Produkt gekauft wurde.
1 der Einführungsphase die Seriennummer > Garantie in Anspruch nehmen zu können.
wird von Nikon damit begründet, dass für ft worden waren, eine ruckwirkende Regist- |. September 2009 eingeführt) zugelassen
Januar 2009 und dem 1. September 2009 ufkleber mit „Swiss Garantie“-Code verfügt. ırch den Endkunden habe es Nikon ermög- 1 Schweiz verkauftes Produkt gehandelt ha-
e Nikon Produkte kann die Garantieverlänspruch genommen werden. Nikon macht in auf dem „Swiss Garantie“-Aufkleber diene ; entsprechenden Nikon Produkts, sondern Nikon Schweiz vertriebenes Nikon Produkt
dass seit dem 1. März 2010 laut Angaben mit einem „Swiss Garantie Code“ registriert die Eingabe der Seriennummer des Geräts r die „Swiss Garantie“ zu registrieren. Seit dukte mehr anhand der Seriennummer redei der Registration neben dem „Swiss Ga- - angebe, prüfe Nikon Schweiz die Serien- 1 denen ein Endverbraucher ein Gerät nur hte und über keinen „Swiss Garantie Code“ rät selbst verkauft habe.
“ gefragt, hat Nikon geantwortet, es handle rung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ging Produkten in der Schweiz, d.h. gegenewerb). Als weiteres Ziel wurde die Stäraging Produkten gegenüber Produkten anlenannt. Schliesslich wurde darauf verwieverden soll, damit [...].
a. CHF [...] bis [...]. Die laufenden Kosten für jen.
298. Es ist durchaus denkbar, dass ein M: aus Sicht von Nikon ein wirksames Mittel 2 higkeit gegenüber dem Importkanal darste wettbewerb interpretiert werden kann. Dam retisch die Wahl zwischen billigeren impor und (falls verfugbar) teureren Produkten mit
299. Offenbar zieht der Schweizer Konsum rantie vor: Laut Angaben der befragten H grossen Wert auf Garantieverlängerung leg tierte Produkte, auf denen die „Swiss Garaı hätten. Dass die „Swiss Garantie“ aus Sic gen Parallelimporte darstellt, wird auch von men einer [...]. Gegen einen Rückgang vc Nachfrage der Schweizer Kunden für ein P aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nichts ein:
300. Allerdings kann die „Swiss Garantie“ kation der Herkunft jener Nikon Produkte d den Schweizer Markt gekommen sind. Die Massnahmen gegen die entsprechenden at
301. Aus der bei Nikon beschlagnahmten | dass Nikon die „Swiss Garantie“ u.a. dazu | ter Nikon Ware ausfindig zu machen. Um einzelne Auszüge aus diesen E-Mails abge«
302. Die nachfolgende E-Mail zeigt, dass N Nikon Produkte zur „Swiss Garantie“ zuzula feranten, d.h. den Parallelexporteur, preisgil
From: [Nikon Schweiz] To: [Handler Sent: 23.10.2009 08:26:27
[...]
303. Fur die Zulassung zur ,Swiss Garantie Produkt nicht parallel importiert ist (siehe o kon Schweiz einzig feststellen können, ob s Identifikation des Parallelexporteurs spielt licherweise hat Nikon die Namen der Parall gen Nikon Ländergesellschaften weiterzuge porteure unter Druckausübung dazu anha Schweiz in Zukunft zu unterlassen (siehe ot
304. Nikon bestreitet dieses Vorgehen un des Händlers [...] geprüft worden sei, ob | nicht-zugelassene Händler aus einem Sele Bezug auf Ware aus Deutschland und Ös fälschte oder gestohlene Ware gehandelt h:
305. Dass Nikon aufgrund der Registrierun Parallelimporten ausfindig gemacht hat, g deutlich hervor.
a. From: [Nikon Schweiz] To: [Nikon Sc [...] Sent: 03.09.2009 11:31:39 Attach
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arketinginstrument wie die „Swiss Garantie“ ur Steigerung der eigenen Wettbewerbsfä- Iit und somit als Ausdruck von Leistungst hat der Schweizer Kunde zumindest theotieren Produkten ohne erweiterte Garantie erweiterter Garantie.
lent die teurere Variante mit erweiterter Galändler würden die Schweizer Endkunden en, weshalb etliche Händler parallel impor- 1tie“ nicht gewährt werde, nicht im Angebot t der Händler tatsächlich ein Argument ge- Seiten von Nikon bestätigt, indem im RahnN parallel importierten Produkten mangels rodukt mit einer kürzeren Garantiedauer ist zuwenden.
auch ein wirksames Instrument zur Identifiarstellen, die nicht über Nikon Schweiz auf s wiederum eröffnet Nikon die Möglichkeit, isländischen Bezugsquellen zu ergreifen.
--Mail Korrespondenz geht deutlich hervor, yenutzte, um die Herkunft parallel importierdies zu illustrieren, werden im Folgenden Jruckt.
likon sich bereit erklarte, parallel importierte ssen, falls der Parallelimporteur seinen Lieot:
] CC: [Nikon Schweiz] Subject: [...]
>“ sollte es nur darauf ankommen, dass das ben Rz 130). Mit anderen Worten muss Niie das Produkt importiert hat oder nicht. Die für die „Swiss Garantie“ keine Rolle. Mögelexporteure ermittelt, um sie an die jeweiliben, damit diese wiederum die Parallelex- Iten konnten, derartige Lieferungen in die yen Rz 270).
d erklärt, dass anhand der Kaufunterlagen es sich bei den Verkäufen im Ausland um ktivvertriebsgebiet gehandelt habe (z.B. mit terreich) und ob es sich allenfalls um geibe.
gen fur die ,Swiss Garantie“ die Quelle von eht auch aus den nachfolgenden E-Mails
hweiz] CC: [Nikon Schweiz] Subject: ments: [...]
[...]
306. Die Tabelle in der Beilage zu dieser E im Jahr 2009 parallel in die Schweiz importi
b. From: [Nikon Schweiz] To: [Nikon U 09:26:08 2009 Subject: [...] / [...]
[...]
307. Nikon halt hierzu fest, Nikon Schweiz tierten Produkten zurückverfolgt und dies a tion der Nikon Ländergesellschaft, die unte desthändlerpreis verkauft hätten, Unter zugelassene ausländische Händler in die Si die Schweiz, Unterbindung von Verkauf Schweiz nach 1. September 2009, Identifik te, vgl. Rz 271). Die Investitionskosten für Garantie“ sowie des [...] würden in keinem hen, die während der Periode vom 1. Septe verfolgt worden seien. Nikon Schweiz habe Möglichkeiten gehabt, Informationen Uber « halten (z.B. Testkaufe). Eine Investition vor nicht notwendig gewesen.
Würdigung der „Swiss Garantie“
308. Nikon hat laut eigenen Angaben wi Herkunft der im Rahmen der ,Swiss Garant sich dabei um [200-300] Produkte gehandel 2009 in der Schweiz verkauft worden seier phase eine einmalige Gelegenheit geweser vorangegangenen ca. 15 Monate zu erhalt: timen Zwecken (vgl. Rz 307) gedient. Zud: zierten Parallelexporteure darauf hinzuweis 2009 der Selektivvertrieb eingeführt worde noch Querlieferungen an in der Schweiz zu:
309. Tatsache ist, dass die ,Swiss Garan rubergehend erleichterte. Jedoch war das T möglich (vgl. Rz 270 ff. und 307). Weiter wi Produkte mehr anhand der Seriennummer zwar nicht unproblematisch, dass Nikon rr eine temporäre Liste von Parallelexporteure aus, um eine (indirekte) Gebietsabschottunc
310. Seit dem 1. März 2010 ist die Eingabı erforderlich, um das Gerät für die „Swiss G nes Trackings von Seriennummern bestehe ken, dass mit dem Garantieprogramm eine te. Als solches ist die „Swiss Garantie“ ein Leistungswettbewerb mit dem inoffiziellen Händler bestätigen denn auch, dass die | kaufsargument gegenüber parallel importi führte ein bedeutender Schweizer Händler i te (herstellerübergreifend) eine eigens finan
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-Mail enthält [200-300] Nikon Produkte, die ert wurden. [...] Bei jenen Artikeln, [...]
K] Cc: [Nikon UK] Sent: Tue Oct 13
habe in der Tat den Warenfluss von imporus guten und legitimen Gründen (Identifikar dem konzerninternen vorgegebenen Minbindung von Lieferungen durch nichtchweiz, Unterbindung von Aktivverkäufen in an an nicht-zugelassene Händler in der ation gestohlener bzw. gefälschter Produkden Aufbau und den Unterhalt der „Swiss Verhältnis zu den [200-300] Kameras ste- :mber 2009 bis Ende Oktober 2009 zurückbereits vor Einführung der „Swiss Garantie“ len Warenfluss von Parallelimporten zu er- | weit Uber CHF [...] wäre zu diesem Zweck
inrend ca. drei Monaten systematisch die ie“ registrierten Produkte ermittelt. Es habe t, die zwischen Januar 2008 und November 1. Für Nikon Schweiz sei diese Übergangs- 1, einen Überblick über die Warenflüsse der an. Das Tracking habe ausschliesslich legiem habe das Tracking erlaubt, die identifien, dass in der Schweiz per 1. September n sei (vgl. unten Rz 312 ff.) und somit nur yelassene Händler erfolgen dürtfen.
tie“ das Tracking von Seriennummern voracking auch ohne „Swiss Garantie“ bereits ırden seit Ende 2009 praktisch keine Nikon registriert. Vor diesem Hintergrund ist es it Hilfe der „Swiss Garantie“ Registrierung :n anfertigte. Diese Liste reicht jedoch nicht } zu beweisen.
> der Seriennummer des Geräts nicht mehr arantie“ zu registrieren. In Abwesenheit ei- »n aus kartellrechtlicher Sicht keine Beden- Marktabschottung umgesetzt werden könnlegitimes Programm von Nikon Schweiz im Importkanal. Die Antworten der befragten ‚Swiss Garantie“ zu einem wichtigen Verarten Produkten wurde. Dementsprechend m Jahr 2009 für parallel importierte Produkzierte erweiterte Garantie ein.
311. Zusammenfassend ergeben sich keir die „Swiss Garantie“ infolge des damit ver riennummern als Instrument zur Abschottu wäre.
B.3.2.1.4.3. Selektivvertrieb von Nikon Grundsätzliche Regeln im Selektivvertrieb
312. Nikon führte per 1. September 2009 i für Nikon Imaging Produkte ein. Ziff. 4 Abs teme als Vereinbarungen zwischen Lieferar
. der Lieferant die Vertragswaren oder darf, die aufgrund festgelegter Me Händler) und
. diese Händler die betreffenden War: weiter verkaufen dürfen, die nicht zum
313. Im Rahmen von selektiven Vertriebss' trieb zugelassenen Händlern somit verbiet sene Händler weiterzuverkaufen.
314. Herstellern steht es grundsätzlich frei entscheiden. Die wettbewerbsrechtliche Be dabei nach den Bestimmungen der Vertikalk
315. Gemäss Ziff. 12 Abs. 2 Bst. d VertBel gen zwischen Händlern innerhalb eines sel wiegende Wettbewerbsbeeinträchtigungen
Vertragsware durch einen zugelassenen
Händlern zulässig sein muss. Zweck dieser keiten von zugelassenen Händlern innerh damit insbesondere systeminterne Arbitrac möglichen.'% Daraus folgt, dass auch Bezü zulässig sein müssen. Mit anderen Worter die jeweilige Ländergesellschaft des Herste schen offiziellen Vertriebspartnern an offizi In Ländern mit selektivem Vertriebssystem und in Ländern, in denen der Vertrieb übe dies alle Händler, welche die Produkte anbii
Selektivvertrieb von Nikon als Instrument zu
316. Ob der Selektivvertrieb von Nikon als der vorliegenden Untersuchung offen gel: wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Sel dern auf die Frage, ob Nikon Parallelhand oder behindert und dadurch gegen Art. 5 / tergrund wird in Zusammenhang mit dem kon den Selektivvertrieb als unterstützen
104 Vgl. RPW 2002/3, 455 ff. Rz 25, Systeme de 105 BSK KG-NEFF (Fn 26), Ziff. 12 Vert-BM N 18
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1e rechtsgenüglichen Hinweise dafür, dass bundenen erleichterten Trackings von Seng des Schweizer Marktes benutzt worden
Schweiz
n der Schweiz eine Selektivvertriebssystem . 1 VertBek definiert selektive Vertriebssysten und Händlern, wonach
-dienstleistungen nur an Händler verkaufen rkmale ausgewählt werden (zugelassene
»n oder Dienstleistungen nicht an Handler | Vertrieb zugelassen sind.
ystemen darf ein Hersteller seinen zum Veren, die Vertragsprodukte an nicht zugelas-
, sich für ein selektives Vertriebssystem zu surteilung solcher Vertriebssysteme erfolgt yekanntmachung.
< stellen Beschränkungen von Querlieferunektiven Vertriebssystems qualitativ schwerdar.'% Dies bedeutet, dass der Bezug der Händler bei allen anderen zugelassenen Bestimmung ist es, die Austauschmöglichalb von selektiven Vertriebssystemen und jemöglichkeiten und Parallelimporte zu erge bei offiziellen ausländischen Lieferanten ı kann der offizielle Generalimporteur oder llers nicht gegen Lieferungen von ausländielle inländische Vertriebspartner vorgehen. sind dies sämtliche zugelassenen Händler r ein offenes Vertriebssystem erfolgt, sind sten.
r Abschottung des Schweizer Markts?
‚solcher kartellrechtlich zulässig ist, wird in assen, da die Untersuchung nicht auf die aktivvertriebs von Nikon fokussiert ist, sonel mit Nikon Imaging Produkten verhindert \bs. 4 KG verstossen hat. Vor diesem Hin- Selektivvertrieb lediglich untersucht, ob Nides Instrument für eine Abschottung des
distribution Citroen.
Schweizer Marktes benützte. Ein selektive: ment für die Abschottung des Schweizer M gen behindert oder verhindert werden und/c Preisniveau ausüben, vom Vertrieb ausges«
317. In den neuen Selektivvertriebsverträc stufe für Nikon Imaging Produkte (ohne ,,D: von Ziff. 12 Abs. 2 lit. d VertBek zum Teil aı Parallelimporte zu tätigen, erwähnt.
318. Beschlagnahmte Dokumente suggerie tiven Vertrieb mit einem Verzicht auf Para Präsentationen von Nikon mit dem Titel [...]
319. Nikon bestreitet, dass der Status „Nik dingung geknüpft worden sei, dass der Hä Dies werde von den betroffenen Händlern : ten die Antworten der bzw. die Korrespond weise dafür, dass diese intern diskutierte SI} wäre.
320. Im Zusammenhang mit der Anzeige dass diese mangels Erfüllung der Zulassu werden könne. Einer Zulassung von Wahl 1 Wahl Tradings Direktgeschäfte mit Endver Ziff. 6.3 der Selektivvereinbarung Grossist Direktgeschäfte tätige, ergebe sich aus de cher Wahl Trading u.a. Berufsfotografen be bis im Herbst 2010 gar nie um die Zulassun
321. Zusammenfassend ergeben sich keir mit Hilfe des Selektivvertriebs nach dem 1. Vertrieb ausgeschlossen hat, um Parallelin neuen selektiven Vertriebsverträge keine K würden.
B.3.2.1.4.4. Fazit
322. Aus den oben aufgeführten Dokumer geht hervor, dass die Bezugsbeschrankun¢ mutung der Beseitigung wirksamen Wettbe wurden. Ob neben den vertraglichen Paralle „Swiss Garantie“ und die Einführung von des absoluten Gebietschutzes gedient halt nachgewiesen werden.
323. Da sich die Bezugsbeschränkungen u palette von Nikon Imaging beziehen (Digita ras ohne Wechselobjektiv, Objektive in Einz sigkeitsvermutung für sämtliche Nikon Imag
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5 Vertriebssystem kann insofern als Instruarktes verwendet werden, als Querlieferunder unliebsame Händler, die Druck auf das shlossen werden.
jen auf Grosshandels- und Einzelhandels- 3S/D3X“) werden Querlieferungen im Sinne ısdrücklich zugelassen und die Möglichkeit,
ren jedoch, dass die Zulassung zum selekllelimporte verbunden war: In der internen wird festgehalten, dass [...]
on autorisierter Internethändler“ an die Bendler auf Parallelimporte verzichten würde. auch gar nicht behauptet. Tatsächlich lieferenz mit den befragten Händlern keine Hinjielregel nach aussen kommuniziert worden
rin Wahl Trading führt Nikon zudem aus, ngskriterien nicht zum Vertrieb zugelassen 'rading als Grossistin würden insbesondere brauchern entgegenstehen, welche gegen an verstossen würden. Dass Wahl Trading r Website von Wahl Trading, gemäss welliefere. Im Übrigen habe sich Wahl Trading g zum Selektivvertriebssystem bemüht.
je rechtsgenüglichen Hinweise, dass Nikon September 2009 unliebsame Händler vom nporte zu verhindern. Zudem enthalten die lauseln, welche Querlieferungen behindern
ten, die bei Nikon beschlagnahmt wurden, jen und Exportverbote, für welche die Verwerbs in Art. 5 Abs. 4 KG greift, umgesetzt slimportverboten auch Massnahmen wie die Selektivvertriebsverträgen der Umsetzung en, kann vorliegend nicht rechtsgenüglich
ind Exportverbote auf die gesamte Produkt- Ikameras mit Wechselobjektiv, Digitalkameelausfuhrung, Blitzgeräte), gilt die Unzuläsing Produkte.
B.3.2.1.5. Abredepartner Inländische Abredepartner
324. In der Schweiz sind auf der einen Seit alle Händler als Abredepartner zu qualifizie haben, Nikon Produkte nicht von ausserhal tenstein) zu beziehen. Folglich sind all dieje zieren, die den alten Grossistenvertrag (R: (Rz 107 ff.) oder den NPDS-Vertrag (Rz 1 schränkung unterzeichnet haben.
325. Nikon macht geltend, sie könne ihre \ wenn die angeblichen Abredepartner im Inl dem belegt würde, welchen Inhalt welche ; haben soll. Die Bezugsbeschrankung sei we sei sie von den betroffenen Händlern beach
. Grosshandelsstufe: Die Antworten de alten Grossistenvertrags ([...]) würde weder trotz des Bezugsverbots Produ deren Gründen (z.B. Vertriebspolitik, Nikon Schweiz) keine Parallelimporte
. Einzelhandelsstufe: Keiner der vom tariats geantwortet, er sei vertraglich ¢ Parallelimporte zu tätigen.
326. Die Vorbringen von Nikon stossen au: tung der inländischen Vertragspartner von | bekannt sind. Zu den von Nikon zitierten An ler ist Folgendes festzuhalten:
. Grosshandelsstufe: Wie der Tabelle 1 te von den fünf inländischen Grossist den alten Grossistenvertrag von Nikoı kon Imaging Produkte. Der Anteil an trug weniger als [...] % seines jährli Produkten. Dies entspricht weniger : mit Nikon Imaging Produkten aller Di: Anhang E.1). Es handelt sich bei die Spezialfall, als er die Produkte über beziehen konnte. Wie bereits erwäh schwieriger sein, Querlieferungen zv desselben Konzerns zu unterbinden : gigen Unternehmen. Weitere drei Häı lelimporte mit guten Geschäftsbeziel spruch zur Geschäftsstrategie und ei Der fünfte inländische Grossist wies i che Bindung mit Nikon hin. Insgesan Grossisten nach dem Grundsatz pac kung in ihrem Vertriebsvertrag mit Nil ausserhalb des Vertragsgebiets (Schv
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e Nikon Schweiz und auf der anderen Seite ren, die sich Nikon gegenüber verpflichtet b des Vertragsgebiets (Schweiz und Liechnnigen Händler als Abredepartner zu qualifi- 12 ff.) mit der darin enthaltenen Bezugsbe-
/erteidigungsrechte nur dann wahrnehmen, and namentlich bezeichnet würden und zu- Abrede mit welchem Abredepartner gehabt der von Nikon Schweiz durchgesetzt, noch tet worden:
r sechs Grossisten als Vertragspartner des n deutlich zeigen, dass die Grossisten entkte importierten oder aber dass sie aus anfehlende Logistik, exzellentes Verhältnis zu tätigten;
Sekretariat befragten Vertragspartner der 1 habe auf die expliziten Fragen des Sekre- ‚der anderweitig daran gehindert geworden,
3 folgenden Gründen ins Leere: Eine Auflis- Nikon erübrigt sich, da diese Nikon bestens tworten der Grossisten und der Einzelhändin Anhang E.4 zu entnehmen ist, importieren, welche bis zum 31. August 2009 durch 1 gebunden waren, lediglich ein einziger Ni- Parallelimporten dieses Grosshändlers bechen Gesamtumsatzes mit Nikon Imaging als [...]% des jährlichen Gesamtumsatzes stributoren in der Schweiz (vgl. Tabelle 1 in sem Grossisten zudem insofern um einen eine Schwestergesellschaft in Deutschland nt (Rz 103), dürfte es für einen Hersteller iischen Schwestergesellschaften innerhalb als solche zwischen voneinander unabhänidler begründeten ihren Verzicht auf Paralnungen mit Nikon Schweiz, einem Widerner exklusiven Zusammenarbeit mit Nikon. n diesem Zusammenhang auf die vertragliit haben sich also vier von fünf Schweizer ta sunt servanda an die Bezugsbeschrancon gehalten und keine Nikon Produkte von veiz und Liechtenstein) parallel importiert.
Der von Nikon Schweiz genannte sec nicht in der Schweiz ansässig. Diese ben über [...] Deutschland - also tats Vertragsgebiets — importieren. Allerd dar (siehe Rz 103, weil seine Bezug Unternehmensgruppe gehört. Im Übrii Gruppe von Nikon wiederholt mundilic zu unterlassen; Parallelhandel sei ab Ignorieren von Vorgaben des Herstel gesagt - einfacher sein, als wenn es : voneinander unabhängige Unternehm
. Einzelhandelsstufe: Die von Nikon Schwierigkeiten beim Parallelimport g Antworten hervor, dass fünf dieser € haben, parallel zu importieren ([...]); Z rigkeiten beim Import unbeantwortet | deren [...] Parallelimporte getätigt ([. vorgeht, erreichten die getätigten Pe Umfang. Zudem stammten in zwei de porte aus Liechtenstein und somit au so lediglich drei der zitierten Händler - te ausserhalb des Vertragsgebiets b nach dem Grundsatz pacta sunt serve
Ausländische Abredepartner
327. Im Ausland sind auf der einen Seite I sellschaften jener Länder, in denen offiziell der faktisch dazu angehalten wurden, Liefe Abredepartner zu qualifizieren. Auf der and exporteuren, die sich dazu verpflichtet habe Abredepartner von Nikon. Damit sind zum mit Nikon unterzeichnet haben, in dem sie haben, nicht an Abnehmer in der Schweiz z Zum anderen sind auch jene Parallelhandle Vertragsklausel dem Druck von Nikon geb bzw. gar nicht mehr in die Schweiz geliefert
328. Hierzu bringt Nikon wiederum vor, di Nikon Landergesellschaft mit welchem narr de mit welchem Inhalt getroffen habe. Anso nicht wahrnehmen. Tatsache sei, dass kein worden sei, der eine solche Verpflichtung n re. Insbesondere bleibe unklar, welches di unabhängig von einer Vertragsklausel dem ger oder nicht mehr in die Schweiz geliefert
329. Die Vorbringen von Nikon zu den aus genden Grunden ins Leere: Eine Auflistung kon erübrigt sich, da diese den einzelnen L tens bekannt sind. Gleiches gilt fur die Frag die oben identifizierten problematischen \ schlossen haben. Von einer fehlenden Id sich zu einem Exportverbot in die Schweiz
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;hste Grossist, [...], ist in Liechtenstein und r Grosshändler konnte laut eigenen Angaächlich von einem Händler ausserhalb des ings stellt [...] wiederum einen Spezialfall squelle in Deutschland - [...] — zur selben yen seien die beiden Unternehmen der [...]- s=h dazu angehalten worden, Parallelhandel er weiterhin betrieben worden. Ein solches lers dürfte innerhalb eines Konzerns — wie sich beim Exporteur und Importeur um zwei en handeln würde (siehe Rz 103).
zitierten Händler haben in der Tat keine eltend gemacht. Allerdings geht aus diesen If zitierten Händler gar nicht erst versucht wei weitere liessen die Frage nach Schwie- [...]). Von den zitierten elf Händlern haben ..])- Wie aus Tabelle 2 in Anhang E.4 herrallelimporte lediglich einen bescheidenen r genannten [...] Fälle sämtliche Parallelim- 5 dem Vertragsgebiet. Insgesamt haben al- - in bescheidenem Umfang — Nikon Produkzogen. Die restlichen Händler haben sich nda an die Bezugsbeschränkung gehalten.
Nikon Europe BV bzw. die Nikon Landerge- e Vertriebspartner von Nikon vertraglich orungen in die Schweiz zu unterlassen, als eren Seite handelt es sich bei den Parallelan, nicht in die Schweiz zu exportieren, um einen samtliche Handler, die einen Vertrag > sich direkt oder indirekt dazu verpflichtet u liefern, als Abredepartner zu qualifizieren. r, die sich unabhängig von einer derartigen eugt und nicht mehr im gleichen Ausmass haben, als Abredepartner zu qualifizieren.
ass hätte aufzeigt werden müssen, welche entlich bezeichneten Händler welche Abrensten könne Nikon ihre Verteidigungsrechte einziger ausländischer Händler identifiziert iit Bezug auf die Schweiz eingegangen wa- e Parallelhändler seien, die sich angeblich Druck von Nikon gebeugt und darum wenihätten.
ländischen Abredepartnern stossen aus folder ausländischen Vertragspartner von Niändergesellschaften der Nikon Gruppe besye, welche Landergesellschaften von Nikon /erträge mit ihren Vertriebshändler abgeentifikation ausländischer Händler, welche verpflichtet hatten, kann aus diesem Grund und angesichts des oben dargelegten Wort Rede sein.
330. Ferner erübrigt sich eine Auflistung di einer Vertragsklausel dem Druck von Nikc nicht mehr in die Schweiz geliefert haben, : de Nennung dieser Parallelhändler ist bas gar nicht möglich. Die Wettbewerbsbehörd: scher Vertragshändler von Nikon nicht. Sor ser Parallelhändler allein infolge von Druc verzichtet hat oder ob dies auch eine Folge war. Eine abschliessende Identifikation sän dere der Gruppe, welche in Abwesenheit Druckausübung durch Nikon auf Parallelha nötig, da sich die vorliegende Untersuchun unter dem Titel Untersuchungsadressaten k
B.3.2.1.6. Abrededauer Bezugsverbote ausserhalb des Vertragsgeb
331. Der alte Grossistenvertrag wurde dur und nach und nach mit den Grosshändlern stand zwischen Nikon und insgesamt sect derartiger Vertrag, mit dem der Bezug aus Liechtenstein) ausgeschlossen wurde. Per handelsvertrage durch neue, selektive Ver verbot mehr enthalten (vgl. Rz 179 und 236
332. Die Vertriebsvereinbarungen Einzelhi vember 2008 bzw. 2009 ein solches Bez (vgl. Rz 226 ff.). Dasselbe gilt für die „NPS Bezugsverbote in diesen Verträgen sind z der WEKO noch in Kraft.
333. Diese Verträge waren bzw. sind geei hindern bzw. verhindern. Die beschlagnahr dass diese Verträge Anwendung fanden (R:
Exportverbote in die Schweiz in ausländisct
334. In Deutschland (2004 bis 2009), Östı (seit 2005) und den USA (z.B. im Jahr 20 den Vertriebsverträgen von Nikon Klauseln, ausserhalb des EWR bzw. der USA verkau werden dürfen bzw. durften (sog. explizite
sind geeignet, Parallelexporte in die Schwei
335. In Griechenland (1996 bis 2010), Gro (z.B. im Jahr 2006) sehen die Vertriebsveri gebiet vor (sog. implizite Exportverbote). D mit weiteren Massnahmen gegen Paralle Schweiz zu behindern bzw. verhindern.
336. Den Wettbewerbsbehörden liegen zi 2008 bis Oktober 2009 beschlagnahmte Dc
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
lauts der Vertriebsverträge von Nikon keine
ar Parallelhändler, die sich unabhängig von yn gebeugt und deshalb weniger bzw. gar aus folgenden Gründen: Eine abschliessenierend auf den verfügbaren Informationen en kennen die Namen sämtlicher ausländinit lässt sich nicht feststellen, ob ein gewiskausübung durch Nikon auf Parallelhandel einer vertraglichen Verpflichtung mit Nikon ıtlicher Abredepartner — darunter insbesonvon vertraglichen Verpflichtungen infolge ndel verzichteten — ist indes auch gar nicht g ausschliesslich gegen Nikon richtet, was egründet wird (vgl. Rz 345).
iets
ch Nikon Schweiz ca. Ende 2004 eingeführt abgeschlossen. Bis Ende August 2009 beis Grossisten ([...], siehe oben Rz 99) ein serhalb des Vertragsgebiets (Schweiz und 1. September 2009 wurden diese Grossriebsverträge ersetzt, welche kein Bezugs-
).
andler Nikon „D3S/D3X“ enthalten seit Nougsverbot ausserhalb des Vertragsgebiets D“-Verträge seit 2007 (vgl. Rz 226 ff.). Die um Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids
gnet, Parallelimporte in die Schweiz zu bente E-Mail Korrespondenz zeigt denn auch, 7 259 und 261).
en Verträgen
srreich/Slowenien (2006 bis 2010), Ungarn 07 und 2010) bestehen bzw. bestanden in ‚wonach die Vertragswaren nicht in Lander ft und damit nicht in die Schweiz exportiert Exportverbote). Diese Verträge waren bzw. z zu behindern bzw. verhindern.
ssbritannien (z.B. im Jahr 2003) und Polen räge den Verkauf nur im jeweiligen Staatsiese Verträge waren bzw. sind zusammen slexporte geeignet, Parallelexporte in die
umindest für die Zeitspanne von Frühjahr kumente vor, die beweisen, dass ausländi- sche Parallelexporteure durch die jeweilige wurden, nicht mehr in die Schweiz zu liefe ben (siehe oben Rz 280, 286 ff.).
337. Für diese Zeitspanne ist die Umsetzu pliziten vertraglichen Exportverbote in den gen folglich erstellt. Ein dauerhafter Verstos rend auf den vorliegenden Beweisen jedocl stand wird bei der Sanktionsbemessung Re
Strategieänderung per 1. September 2009
338. Im Laufe des Jahres 2009 schienen | rallelhandel (gebietsabschottende Klauseln nerhalb und ausserhalb des Vertragsgebiet Offensichtlich wurde der Druck aus Parall sich Nikon zu einem Strategiewechsel ent: die alten Grossistenverträge mit der proble lektive Vertriebsverträge, welche keine sole zeitig wurde die erweiterte „Swiss Garanti Konkurrenz zum Parallelhandelskanal trete gen mit [...], einem der vormals wichtigste auf. Ende 2009 kam es mit [...] zu einem preisliche Zugestandnisse an [...]. In der F keine Parallelimporte von Nikon Imaging Pr
339. Des Weiteren liegen der WEKO für di E-Mail Korrespondenzen mehr vor, die bel Bezugsverbote in den „D3S/D3X“- und „NP pliziten Exportverbote in den ausländischen
Fazit
340. Seit dem Inkrafttreten des revidierte Sanktionierbarkeit von harten Vertikalabred den in gewissen Vertriebsverträgen der Nik mutungstatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG c scheids der WEKO haben die Exportverbo! zugsbeschränkungen in den ,D3S/D3X*- u keit.
341. Es liegt in der Verantwortung von N Entscheids immer noch geltenden vertragli traglichen Exportverbote der Nikon Gruppe
342. Die vertraglich vereinbarten Bezugsbe in ausländischen Vertriebsverträgen sowie hang mit weiteren Massnahmen gegen Par iode seit dem 1. April 2004 geeignet, Parall zu verhindern.
343. Die folgende Abbildung illustriert die : ge bzw. Abreden und der unterstützenden h
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Nikon Ländergesellschaft dazu angehalten rn und dies zumindest teilweise befolgt hang der expliziten Exportverbote und der imgenannten ausländischen Vertriebsverträs seit Inkrafttreten der Verträge kann basie- 1 nicht nachgewiesen werden. Diesem Umchnung getragen (vgl. Rz 567 f.).
die Massnahmen zur Behinderung von Pa- und Druckausübung auf Parallelhändler ins) nicht mehr befriedigend zu funktionieren. elhandelstätigkeiten genügend hoch, dass schied: Im September 2009 ersetzte Nikon matischen Bezugsbeschränkung durch seshe Beschränkung mehr enthielten. Gleich- e* eingeführt, mit welcher Nikon stärker in n konnte. Zudem nahm Nikon Verhandlunn Parallelimporteure von Nikon Produkten, Vertragsverhältnis. Der Preis hierfür waren olge tätigte [...] mangels Arbitragepotenzial odukten mehr.
an Zeitraum nach Oktober 2009 auch keine egen, dass die nach wie vor bestehenden SD“-Verträgen sowie die expliziten und im- Verträgen umgesetzt worden wären.
n Kartellgesetzes und somit der direkten en am 1. April 2004 bestehen bzw. bestancon Gruppe Klauseln, bei welchen der Verreift. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Entie in ausländischen Vertriebsverträgen, Bend „NPSD*-Verträgen nach wie vor Gültigikon, die zum Zeitpunkt des vorliegenden chen Bezugsbeschränkungen und die verkartellrechtskonform umzugestalten.
sschrankungen, die expliziten Exportverbote die impliziten Exportverbote in Zusammenallelexporte waren in der gesamten Zeitperelimporte in die Schweiz zu behindern oder
zeitliche Abfolge der verschiedenen Vertraassnahmen.
Abb. 1: Zeitachse der Abreden und Massna
=%- Alter Grossistenvertrag mit Bezugsverbot — ausserhalb des Vertragsgebiets
= NPSD-Vertrag mit Bezugsverbot ausserhalb des | zu zu zu u um Vertragsgebiets
te Selektivvertriebsvertrag D3X mit Bezugsverbot ausserhalb des Vertragsgebiets
ausserhalb des Vertragsgebiets
= Disziplinierung von bzw. keine Zusammenarbeit mit Parallelhandlern im Vertragsgebiet
=@- Vertragliche Exportverbote in die Schweiz für [ Zu Zu zu zu m Händler ausserhalb des Vertragsgebiets
Abmahnung von Parallelexporteuren ausserhalb des Vertragsgebiets
344. Für die Zeitspanne Frühjahr 2008 bis lelimporten aufgrund der beschlagnahmten hafter Verstoss seit Inkrafttreten der Vertrac den Beweisen jedoch nicht nachgewiesen einen Strategiewechsel vollzogen (vgl. Rz < tionsbemessung Rechnung getragen (vgl. R
B.3.2.1.7. Untersuchungsadressaten
345. Die vorliegende Untersuchung wurde net und am 5. Oktober 2010 auf Digitec at chender Wahrscheinlichkeit feststellen konr einer Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG geko Verfahren gegenüber Digitec ohne Folgen e
346. Das Sekretariat hat im Übrigen auf eir liche inländischen und ausländischen Hänc Gründen rechtfertigt:
Interessenasymmetrie
347. Die Gebietsschutzabrede begunstigte lag die Gebietsschutzabrede vor allem im schen Abredepartner konnten daraus, wenr ziehen:
e Inlandische Handler, welche sich ver des Vertragsgebiets verpflichteten, b Position: Entweder sie unterschrieber Vertriebshandler von Nikon. Eine Ni fristlose KUndigung zur Folge (§ 11 At zugsverbot kann nicht im Interesse ihnen das Ausnützen von Arbitrage! Marge erlaubt hatte.
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hmen gegen Parallelimporte
u
TK
Herbst 2009 ist die Behinderung von Paral-
E-Mail Korrespondenz erstellt. Ein dauerye kann Nikon basierend auf den vorliegenwerden. Zudem hat Nikon im Herbst 2009 338). Diesen Umständen wird bei der Sankz 567 f.).
am 24. März 2010 gegenüber Nikon eröff- ısgedehnt. Weil die WEKO nicht mit hinreiite, dass es zwischen Nikon und Digitec zu mmen ist (siehe oben Rz 166 f.), wird das ingestellt.
ie Ausdehnung der Untersuchung auf sämtller verzichtet, was sich aus den folgenden
: insbesondere Nikon. Mit anderen Worten Interesse von Nikon; die in- und ausländi- 1 überhaupt, lediglich einen geringen Vorteil
raglich zu einem Bezugsverbot ausserhalb efanden sich in einer „take it or leave it*- 1 den Vertrag oder sie waren kein offizieller chteinhaltung des Bezugsverbots hatte die oS. 2 lit. d [alter Grossistenvertrag]; § 5 Abs. lit. b [, NPSD*-Vertrag]). Ein derartiges Beder Schweizer Handler gewesen sein, da ndglichkeiten eine Erhöhung der eigenen
. Ausländische Lieferanten bedienen ir nen Markt. Die Auswirkungen der vo durch die Verringerung des Wettbew kungen auf dem Schweizer Markt unc die ausländischen Lieferanten schwe Insofern konnten ausländische Liefer lern nicht vom geringeren Preisdruck Zudem bedeutet eine Einschränkung ranten eine Reduktion ihres Absatz- | de Lieferanten haben üblicherweise sche) Kunden zu bedienen. Vor dies: ranten ein noch geringeres Interesse gehabt haben als inländische Händle: ben der jeweiligen Nikon Ländergese! rede - hielten, mussten sie mit Retors einer Vertragskündigung bestehen ko
. Parallelhändler: Schliesslich gab es : Parallelhändler, die sich über die Ma: Parallelimporten in die Schweiz hinw trieben haben. Es lässt sich allerdings Händler im In- und Ausland dies zutri alle Händler ausgedehnt, würden falsı den Untersuchung ist es in erster Lir lässigen Massnahmen gegen Paralle sanktionieren und nicht die Händler, c hen und schon gar nicht jene, die sich
Praxis der Europäischen Kommission
348. Es entspricht der Praxis der Europais« ten Exportverboten nur den Hersteller bzw.
° In ihrem Entscheid in Sachen „Peuge (im Wesentlichen ging es um Boni, ausbezahlt wurden) zu beurteilen, die worden waren, um Exportverkäufe z würde sich nicht um einseitige Verhali die vertragliche Beziehung zwischen nern von Peugeot in den Niederlande bei auf die Rechtsprechung des Geri in ein Vertriebsnetz aufgenommen we schweigend die Politik des Hersteller Zusammenhang mit einer möglicher Peugeot-Vertragshändler in den Niec
106 KOMM ABI. L 173/20 vom 27.6.2006, Peuge: des EuG vom 9.7.2009 T-450/05 Automobiles P Automobiles Peugeot SA, Rz 11, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/d
107 Automobiles Peugeot SA (Fn 106), Rz 11.
108 Automobiles Peugeot SA (Fn 106), Rz 89.
109 Automobiles Peugeot SA (Fn 106), Rz 91.
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1 aller Regel schwerpunktmässig den eigerliegenden Gebietsschutzabreden zeitigten erbsdrucks in der Schweiz jedoch Auswir- | nicht auf denjenigen Märkten, auf welchen rpunktmässig tätig waren (vgl. Rz 505 ff.). anten im Gegensatz zu inländischen Händinfolge der Gebietsabschottung profitieren. des Kundenkreises für ausländische Liefe- und Gewinnpotenzials. Gewinnmaximierenein Interesse daran, zusätzliche (ausländi- 2m Hintergrund dürften ausländische Liefe- > an den absoluten Gebietsschutzabreden . Wenn sie sich jedoch nicht an die Vorga- Ischaft — und somit an die Wettbewerbsabionsmassnahmen rechnen, welche sogar in ınten (vgl. Rz 270).
sowohl im In- als auch im Ausland diverse ssnahmen von Nikon zur Verhinderung von eggesetzt und trotzdem Parallelhandel benicht abschliessend feststellen, auf welche ft bzw. zutraf. Würde die Untersuchung auf che Signale gesetzt. Das Ziel der vorliegenie, den Urheber der möglicherweise unzulimporte in die Schweiz gegebenenfalls zu lie sich zu deren Einhaltung gezwungen saallenfalls darüber hinweggesetzt haben.
chen Kommission, bei vertraglich vereinbar- Importeur zu büssen:
201“ '% hatte die Kommission Massnahmen die nur für Verkäufe in den Niederlanden von der Automobiles Peugeot SA ergriffen u beschränken.'” Sie hielt dabei fest, es fensweisen handeln, denn sie hätten sich in Peugeot und den offiziellen Vertriebspartn eingefügt.'% Die Kommission verwies dachtshofes, wonach ein Vertragshändler nur arden kann, wenn er ausdrücklich oder stills und seines Lieferanten akzeptiere.'% Im | Verhängung einer Geldbusse gegen die lerlanden war die Kommission der Auffasot (Zusammmenfassung), bestätigt durch Urteil eugeot SA, Peugeot Nederland Vollversion vgl. Kommission vom 5.10.2005 i.S.
sung, dass die Peugeot-Vertragshänd das Wettbewerbsrecht verstossender tive dazu allerdings von Automobiles gegen die Vertriebspartner keine Ge sprechend wurde nur der Automobile eine Geldbusse auferlegt.'"'
° Im Entscheid in Sachen „Opel“ hatt Nederland BV zur Einschrankung von len.'!2 Sie kam darin zum Schluss, di BV und deren Muttergesellschaft, die sei. Sie qualifizierte „die niederländis mit Opel Nederland BV Beteiligte an \ schränkung von Exporten“ als „Opfer nen restriktiven Politik, der sie auf Drı Kommission hatten die Händler nicht Geldbusse verhängt wurde.'"3
. Bereits in ihrem Entscheid in Sache Schluss gekommen, dass es sich bei togerma SpA (Generalimporteurin voı nahmen zur Verhinderung bzw. Behii seitige Massnahmen handle, sondern ziehungen zwischen der Herstellerin k lern des selektiven Vertriebsnetzes ei Entscheidung“ führte die Kommissio Muttergesellschaft der Audi AG und d Zuwiderhandlungen gegen das europ lich.1'%° Dementsprechend hat sie nur verhängt. ''®
Grundsatz der Gleichbehandlung
349. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV"'” hat je Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleich In- und Ausland zahlreiche Händler unter V sierend auf die verfügbaren Informationen mente) nur eine Auswahl von Abredepartn: aus Gründen der Gleichbehandlung auf die einzelnen Abredepartnern verzichtet. Im Ü auf Gleichbehandlung im Unrecht.
110 Automobiles Peugeot SA (Fn 106), Rz 160.
111 Automobiles Peugeot SA (Fn 106), Rz 159. 113 Opel (Fn 112), Rz 174.
114 KOMM, ABl. 1998 L 124/60, VW, Rz 128, be: 338/00 P Volkswagen AG, Sig. 2003, 1-9189, Rz
115 VW (Fn 114), Rz 205. 116 VW (Fn 114), S. 94.
117 Bundesverfassung der schweizerischen | SR 101).
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ler in den Niederlanden zwar an den gegen | Vereinbarungen beteiligt waren, die Initia- ; Peugeot SA ausgegangen war, weshalb Idbussen zu verhängen seien.'1° Dements Peugeot SA bzw. Peugeot Nederland NV
> die Kommission Massnahmen von Opel Exporten aus den Niederlanden zu beurteiass eine Geldbusse gegen Opel Nederland General Motors Nederland BV, angebracht chen Opel-Vertragshändler als zusammen /ereinbarungen zur Verhinderung oder Einder von ihrem Vertragspartner beschlosse- ıck zustimmen mussten“. Nach Ansicht der aktiv mitgewirkt, weshalb gegen sie keine
n „Volkswagen“ war die Kommission zum den von Volkswagen AG, Audi AG und Au- 1 VW und Audi in Italien) ergriffenen Mass- ıderung von Parallelexporten nicht um einum solche, die sich in die vertraglichen Bezw. der Generalimporteurin und den Händnftigen.''* Unter dem Titel „Adressat dieser n allerdings aus, die Volkswagen AG, als er Autogerma SpA, sei für die festgestellten äische Wettbewerbsrecht allein verantwortgegen die Volkswagen AG eine Geldbusse
de Person in Verfahren vor Gerichts- und e und gerechte Behandlung. Nikon hat im ertrag. Den Wettbewerbsbehörden sind ba- (insbesondere die beschlagnahmten Dokurn bekannt. Vorliegend wurde nicht zuletzt > Eröffnung einer Untersuchung gegenüber brigen besteht in der Regel kein Anspruch
stätigt durch Urteil des EUGH vom 18.9.2003 C- ‚52 ff.
=idgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
Territorialitätsprinzip
350. Gemäss dem Territorialitätsprinzip ka genen Hoheitsgebiet vornehmen. Wie im F Rz 74) aufgezeigt, steht das Territorialitäts zes auf Auslandsachverhalte, die sich in c entgegen. Allerdings kann die Durchsetzun exterritorialen Unternehmen ohne Vertretun den Wettbewerbsbehörden in diesen Fällen land sowohl die nötigen Ermittlungsmass Sanktionen mittels hoheitlicher Gewalt durc Gründe sprachen zusätzlich gegen eine Ei ausländischen Abredepartnern.
Fazit
351. Basierend auf diesen Überlegungen chung auf die in- und ausländischen Abred kon Schweiz bzw. die Nikon Gruppe vorli chungsadressatin.
B.3.2.2. Widerlegung der gesetzlich
352. Fur die Widerlegung der Vermutung werbs ist eine Gesamtbetrachtung des Marl und Interbrand-Wettbewerbs massgebend trabrand- oder Interbrand-Wettbewerb aut Kombination der beiden zu genügend wirks:
353. Im vorliegenden Fall kann die Vermt Nikon Imaging Produkten in der Schweiz P: in genügendem Umfang tätigen bzw. tätigeı sichtlich eines anderen Wettbewerbsparan wirksamen Wettbewerb liefern (Intrabrand-V
354. Eine zweite Möglichkeit zur Widerlegt Nachweis eines intensiven Wettbewerbs zv ging Produkten (Interbrand-Wettbewerb; ve keit zur Vermutungswiderlegung kommt sct Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerbs in |
355. Zur Prüfung der Marktverhältnisse we cher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt.
118 BSK KG-LEHNE (Fn 8), Art. 2 KG N 57. 119 Vgl. auch RPW 2010/1, 85 Rz 171 und 103 F
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nn ein Staat Hoheitsakte nur in seinem eirahmen des Geltungsbereichs (siehe oben prinzip einer Anwendung des Kartellgesetler Schweiz auswirken, grundsätzlich nicht g des Kartellrechts im Zusammenhang mit g in der Schweiz zu Problemen führen, weil grundsätzlich die Kompetenz fehlt, im Ausnahmen vorzunehmen, als auch allfällige s+hzusetzen.''® Diese prozessökonomischen röffnung der Untersuchung gegenüber den
wurde auf die Ausdehnung der Untersuepartner von Nikon verzichtet. Somit ist Niegend neben Digitec die einzige Untersuen Vermutung gemäss Art. 5 Abs. AKG
| der Beseitigung des wirksamen Wettbe- Ktes unter Berücksichtigung des Intrabrand- . Ausschlaggebend ist, ob genügend In- ‘ dem relevanten Markt besteht oder die amem Wettbewerb führt (Ziff. 11 VertBek).
ıtung widerlegt werden, wenn Händler von arallelimporte von Nikon Imaging Produkten ı konnten und wenn sich diese Händler hin- \eters — insbesondere des Preises — einen Vettbewerb; vgl. Abschnitt B.3.2.2.2.).
Ing der gesetzlichen Vermutung besteht im iischen verschiedenen Herstellern von Imayl. Abschnitt B.3.2.2.3.). Als dritte Möglichliesslich die Kombination des vorhandenen Betracht. ''9
rden vorab die relevanten Märkte in sachlizZ 300, Gaba.
B.3.2.2.1. Relevante Märkte
B.3.2.2.1.1.. Sachlich relevante Märkte Vorbemerkungen
356. Der sachliche Markt umfasst alle Wa genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften un als substituierbar angesehen werden (Art. 1
357. Marktgegenseite von Nikon auf der (Grosshändler bzw. Grossisten), welche N händler vertreiben. Andererseits gehören gı [...] zu den Kunden von Nikon. Da die Nac ging Produkten wiederum vom Nachfrage\ (abgeleitete Endnachfrage), sind die Präfe: cher Ausgangspunkt der nachfolgenden Ma
358. Die bisherige Praxis der europäische tokameras tendierte dahin, den Markt für Ke einen Markt für Spiegelreflexkameras und Auf eine abschliessende Marktabgrenzung den Ausführungen zeigen, dass die aus d zur Marktdefinition infolge der technologis sind heute sowohl Kompaktkameras als au tal.'?? Entsprechend produzieren heute viel gen Kompakt- und Spiegelreflexkameras n Angaben von Nikon entweder Liebhaber ut fen, die mehrere Monate in der Abgeschie analoge Spiegelreflexkamera als Ersatzkan Ausnahmen hat die analoge Kamera keine schen April 2009 und März 2010 gerade no Schweiz, [...] analogen Kompaktkameras. ' auf weitere Ausführungen zu analogen Karr
359. Vorliegend sind Produkte aus den Pr Wechselobjektiv, Wechselobjektive und Bli limport betroffen (vgl. Rz 323). Nachfolgenc für diese Produktgruppen zu definieren sind
Digitalkameras ohne Wechselobjektiv
360. Als digitale Kameras ohne Wechsel werden Fotoapparate bezeichnet, die al Bildsensor enthalten und über ein fest ein langt bei diesen Kameras durch das fest i
120 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kc (VKU; SR 251.4).
121 KOMM, COMP/M.3091, 11.07.2003, Konica/
122 Im Jahr 2003 gab es auch bereits sowohl dig reflexkameras. Da es sich damals um einen ju wurde es indes als zu früh beurteilt, den Ma
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ren oder Leistungen, die von der Marktged ihres vorgesehenen Verwendungszwecks 1 Abs. 3 lit. a VKU"°, analog).
Absatzseite sind zum einen Distributoren kon Imaging Produkte ihrerseits an Retail- ‘osse Retailhändler, sog. Direktkunden, wie hfrage von Retailhandlern nach Nikon Ima- ‚erhalten der Endverbraucher geleitet wird 'enzen und das Verhalten der Endverbraurktdefinition.
n Kommission im Zusammenhang mit Foimeras in einen Markt für Kompaktkameras, einen Markt für Digitalkameras aufzuteilen. wurde indes verzichtet.'?' Die nachfolgenem Jahr 2003 stammenden Überlegungen chen Entwicklung heute überholt sind. So ch Spiegelreflexkameras in der Regel digi- e Kamerahersteller überhaupt keine analoehr. Die Kunden dieser Kameras sind laut id Nostalgiker oder professionelle Fotogradenheit Fotoaufnahmen machen und eine era bei sich haben. Abgesehen von diesen Bedeutung mehr. So verkaufte Nikon zwich [...] analoge Spiegelreflexkameras in der Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden eras verzichtet.
oduktgruppen Digitalkameras mit und ohne tzgerate von Behinderungen beim Paralle- 1 wird analysiert, wie die relevanten Markte
objektiv (auch Kompaktkameras genannt) > Aufnahmemedium einen elektronischen gebautes Objektiv verfügen. Das Licht genstallierte Objektiv auf den Bildsensor. Die
ntrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
Minolta, Rz 18-23.
itale Kompaktkameras als auch digitale Spiegelngen und schnell wachsenden Markt handelte, rkt für digitale Kameras weiter zu unterteilen. olta, Rz 20.
fest eingebauten Objektive unterscheiden : und Weitwinkelobjektive) und Lichtstärke. , grafen bei der Bilderstellung. Beispielswei: und die Umgebungsbedingungen und wähl sende Motivprogramm aus. Einige Kamer: manuell einstellen. Weiter können mit ein Filmaufnahmen gemacht werden. Kamer: kompakt, so dass sie leicht mitgeführt werde
361. Digitalkameras ohne Wechselobjekti bzw. Leistung beträchtlich unterscheiden. Nikon entweder über CCD (Charge Couple Metal Oxide Semiconductor'?*)-Bildsensor: Leistungswerten. Diese Unterschiede schla
362. Auf dem Markt wird denn auch je nz tätspalette von der günstigen Einsteigerkaı spruchsvolle Konsumenten angeboten. Z Wechselobjektive gehören Fotografie-E Fotografen, welche die Kameras im Alltags sefotografie) sowie in der professionellen | grosse Rolle spielt, z.B. Extremklettern) ein:
Digitalkameras mit Wechselobjektiv
363. Als digitale Kameras mit Wechselobj denen das Objektiv ausgewechselt werder schen Anforderungen besser gerecht zu we werden auch als Systemkameras bezeichr terschiedliches Zubehör vom Hersteller o Kamerasystem zu erweitern, wie z.B. Blitzg GPS-, Sucher- und Computerzubehör.
364. Mit einer Kamera mit Wechselobjekt tisch fotografiert werden. Verschiedene As fen. Dank diesen Systemen können auch Kamera mit Wechselobjektiv fotografieren. können auch Filmaufnahmen gemacht werc
123 Ein CCD ist ein elektronischer lichtempfindlic Lichtmenge proportionales Signal umwandelt. C lichtempfindlichen Fotodioden, die Pixel genanı Digitalkameras fast ausschliesslich CCD-Sens schiedlicher Sensortypen.
124 Ein Active Pixel Sensor (APS, dt. aktiver Pixe sung, der in CMOS-Technik gefertigt ist und c Durch die Verwendung der CMOS-Technik wit sorchip zu integrieren, wie beispielsweise die | CMOS-Sensoren verbrauchen weniger Strom. Störungen im Bild, sogenanntes Bildrauschen, CMOS-Sensoren wurden früher nur die preisgü deren wesentliche Nachteile weitgehend auf e drängen CMOS-Sensoren zunehmend die CCL gelreflexkameras.
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sich in der verfügbaren Brennweite (Zoom- \ssistenzfunktionen unterstützen den Fotose analysiert die Motivautomatik das Motiv t dann automatisch das zur Aufnahme pasas ohne Wechselobjektiv lassen sich auch igen Kameras ohne Wechselobjektiv auch as ohne Wechselobjektive sind meistens an können.
ve können sich hinsichtlich ihrer Qualität So verfügen digitale Kompaktkameras von d Device'2)- oder CMOS (Complementary an mit unterschiedlichen Auflösungen und yen sich im Preis nieder.
ich Bedürfnis eine breite Preis- und Qualinera bis zur hochwertigen Kamera für anu den Kunden von Digitalkameras ohne insteiger, Hobbyfotografen und Profigebrauch und zu Hobbyzwecken (z.B. Rei- Fotografie (d.h. dort, wo das Gewicht eine setzen.
ektiv werden Fotoapparate bezeichnet, bei | kann, um den unterschiedlichen fotografirden. Digitale Kameras mit Wechselobjektiv jet. Bei einer Systemkamera lässt sich un- Jer von Drittanbietern montieren, um das eräte, Objektive, Fernbedienungs-, WLAN-,
v kann sowohl manuell wie auch automasistenzsysteme unterstützen den Fotogra- Anfänger ohne Schwierigkeiten mit einer Mit einigen Kameras mit Wechselobjektiv len.
cher Sensor, der das einfallende Licht in ein zur CD-Bildsensoren bestehen aus einer Matrix mit nt werden. In den Anfangsjahren enthielten die oren. Mittlerweile existiert eine Vielzahl untersIsensor) ist ein Halbleiterdetektor zur Lichtmesleshalb oft als CMOS-Sensor bezeichnet wird. d es möglich, weitere Funktionen in den Sen- 3elichtungskontrolle oder die Kontrastkorrektur. CCD-Sensoren hingegen produzieren weniger und können Licht etwas effizienter nutzen. Mit nstigen "low-end"-Gerate ausgestattet. Seitdem in vergleichbares Mass minimiert wurden, ver- )-Sensoren auch im Bereich der digitalen Spie-
365. Zu den Kunden von Digitalkameras Einsteiger, Hobbyfotografen sowie Profi-Fot brauch (z.B. zur Aufnahme von Schnapps Reisefotografie) und in der professionellen setzen.
366. Es gibt zwei Konstruktionstypen von « meras mit Spiegel und Kameras ohne Spie gelreflexkameras) wird das Motiv zur Betre einen Spiegel umgelenkt, auf einer Mattsch Sucher betrachtet. Die Belichtung erfolgt n Bildsensoren. Bei Kameras ohne Spiegel (I rekt auf dem eingebauten Monitor und die I handelt es sich um Kameras, welche wie di fügen, aber wie die Spiegelreflexkamera di ve auf das Gehäuse zu montieren.
367. In Zusammenhang mit den beiden K selobjektiv (Kameras mit Spiegel und Kame der Markt für Digitalkameras mit Wechselot tieren ist. Nikon verneint dies mit dem Argu tale Spiegelreflextechnik oder spiegellose D für den Endverbraucher und die Branche nı be. Von grösserer Bedeutung sei, ob eine jektiv oder über Wechselobjektive verfüge. Geschwindigkeit des Autofokus und des Bi wie die Qualität und Lichtempfindlichkeit d jektiven sei die Leistung mit Bezug auf die: meras ohne Wechselobjektiv.
368. In Anbetracht dieses Arguments sowi gellosen Digitaltechnik um eine Innovation pus und Panasonic auf den Markt gebrac Sony, nicht jedoch von Nikon angeboten - flextechnik weitaus geringere Umsätze gene Segmentierung des Marktes für Digitalkamı tionstyp (mit/ohne Spiegel).
369. Jedoch ist nach Ansicht von Nikon eir mit Wechselobjektiv je nach Leistung bzw. selobjektiv gibt es beträchtliche Leistungs- Preis niederschlagen. Auf dem Markt wird Preis- und Qualitätspalette von der günstic Kamera für anspruchsvolle Konsumenten : mentenzeitschrift Saldo würden heute in CHF 600 angeboten. Semiprofesionelle Ge Profimodelle würden schnell mehrere tause
370. Gemäss Nikon sind diese Leistungsmeras für professionelle Fotografen (Pro-Se ras (Hobby-Segment, Hobby-DSLR) derart gene sachlich relevante Märkt darstelle
125 \/gl. Spiegelreflexkameras — nicht nur für Pro
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mit Wechselobjektiven zählen Fotografieografen, welche die Kameras im Alltagsgeschüssen), zu Hobbyzwecken (z.B. für die Fotografie (z.B. Reportage und Sport) ein-
Jigitalen Kameras mit Wechselobjektiv: Kagel. Bei Kameras mit Spiegel (digitale Spie- ıchtung und Einstellung vom Objektiv über \eibe abgebildet und durch einen optischen ach Aufklappen des Spiegels auf digitalen JCIL-Kameras) erfolgen die Betrachtung di- 3elichtung direkt auf dem Bildsensor. Dabei e Kompaktkamera über keinen Spiegel ver- e Möglichkeit bieten, verschiedene Objektionstruktionstypen von Kameras mit Wecharas ohne Spiegel) stellt sich die Frage, ob jektiv je nach Konstruktionstyp zu segmeniment, dass die Bilderstellungstechnik (digiigitaltechnik) im Bereich der Digitalkameras ır noch eine untergeordnete Bedeutung ha- Digitalkamera über ein fest installiertes Ob- Wichtig sei in dieser Hinsicht vor allem die Idverarbeitungsprozessors der Kamera soss Objektivs. Bei Kameras mit Wechselobse Funktionen wesentlich höher als bei Kaie der Tatsache, dass es sich bei der spiehandelt, die erst im Jahr 2008 durch Olymht wurde — sie wird heute zusätzlich von - und deshalb im Vergleich zur Spiegelresrieren dürfte, verzichtet die WEKO auf eine aras mit Wechselobjektiven nach Konstrukie Segmentierung des Marktes für Kameras Qualität angezeigt: Bei Kameras mit Wech- bzw. Qualitätsunterschiede, welche sich im | denn auch je nach Bedürfnis eine breite jen Einsteigerkamera bis zur hochwertigen angeboten. Laut einem Beitrag der Konsumer häufiger Einsteigermodelle für rund rate gebe es für CHF 1'000 bis CHF 2'000; nd Franken kosten. '?®
- bzw. Qualitätsunterschiede zwischen Ka- :gment, Pro-DSLR) und den übrigen Kamesignifikant, dass die beiden Segmente ei- »n wurden. Pro-DSLR Kameras (Nikon
fis geeignet, Saldo, 02/2010.
„D3S/D3X“!26) würden nur von einer sehr ca. 90 % aus Berufsfotografen bestehe. Di gen, aber signifikanten und dauerhaften | Hobby-DSLR umsteigen (SSNIP-Test'?”). § fen nur eine sehr geringe Substituierbark Kameras. Für die in Bezug auf Qualität ur seien Berufsfotografen denn auch bereit, ei ca. CHF 5'500 für die Nikon D3S) verglic DSLR Segment (ca. CHF 2'400 für die D7C den die unterschiedlichen Verkaufskanäle fi DSLR Kameras seien in der Regel dem hc welcher verschiedene Dienstleistungen fü und Reparaturen). Berufsfotografen seien o züglich Support- und Serviceleistungen de: Einzig Nikon und Canon seien in der Lage, chend führten keine anderen Hersteller ve ments im Angebot.
371. Die von Nikon dargelegten Argument meras mit Wechselobjektiv zwei sachlich re den sind: Digitalkameras mit Wechselobjekt und Digitalkameras mit Wechselobjektiv ohı
372. Obwohl die Argumente von Nikon, die tes für Digitalkameras mit Wechselobjektiy Frage nach der genauen Marktabgrenzun: vorliegenden Untersuchung aus folgenden ( die Bezugsbeschränkungen und Exportver tens bestehen laut beschlagnahmter E-M: Analyse betreffend Arbitragemoglichkeiten | ragemöglichkeiten (vgl. Rz 428), deren Aus geben können, Parallelhandel zu unterbind kon im Pro-Segment über [...] Marktanteile ras mit Wechselobjektiv“ (vgl. hierzu Rz 4 Nikon und Canon tätig. Andere Hersteller v gaben von Nikon keine vergleichbaren Ka den hohen Ansprüchen der Berufsfotografe ren die Kameras im Pro-Segment [...] im E (vgl. Tabelle 2 Anhang E.1). Nikon Schwei Wechselobjektiv im Pro-Segment. Angesi Marktanteile im Pro-Segment haben die na tensität im Produktbereich Digitalkameras n isolierten Betrachtung der einzelnen Segme dass auch das Marktforschungsinstitut GfK objektiv nicht weiter segmentiert. Somit stü vorliegende Analyse zur Verfügung. Vor die segmente in der nachfolgenden wettbewer tet.
126 Vgl. Fn 36.
127 Der sogenannte SSNIP-Test (Small but Sign fasst die Reaktion von Nachfragern auf Preiserh
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kleinen Kundengruppe nachgefragt, die zu ese Kunden würden auch bei einem gerin- Sreisaufschlag von 5-10 % nicht auf eine somit bestehe aus Sicht der Berufsfotograeit zwischen Pro-DSLR und Hobby-DSLR d Funktionalität hochwertigen D3-Kameras nen deutlich höheren Preis zu bezahlen (ab hen mit der teuersten Kamera im Hobby- 0 für ambitionierte Amateure). Zudem würir eine Marktsegmentierung sprechen: Proch spezialisierten Fachhandel vorbehalten, r Berufsfotografen erbringe (z.B. Wartung arauf angewiesen, dass sie weltweit unver- ; Herstellers in Anspruch nehmen könnten. diese Ansprüche zu erfüllen. Dementsprergleichbare Kameras des Pro-DSLR Seg-
e legen nahe, dass in Bezug auf Digitalkalevante Märkte voneinander zu unterscheiiv für professionelle Fotografen (Pro-DSLR) 1e professionelle Kameras (Hobby-DSLR).
> für eine Segmentierung des Produktmark- / sprechen, plausibel erscheinen, wird die y offen gelassen, da sie das Ergebnis der Sründen nicht beeinflusst: Erstens betreffen bote beide Segmente (vgl. Rz 323). Zweiail Korrespondenz und der nachfolgenden (vgl. Rz 387 ff.) in beiden Segmenten Arbitnutzung durch Parallelhändler einen Anreiz >n. Drittens ist davon auszugehen, dass Ni- : verfügt als im Gesamtmarkt „Digitalkame- 2). Im Pro-Segment sind nämlich lediglich ie z.B. Olympus oder Sony haben laut Anmeras des Pro-Segments im Angebot, die :n genügen würden. Darüber hinaus gehö- 3ereich Digitalkameras mit Wechselobjektiv Z erzielt [...] im Bereich Digitalkameras mit chts dieser Umsatzanteile sowie der [...] chfolgenden Aussagen zur Wettbewerbsiniit Wechselobjektiv auch Gültigkeit bei einer ınte. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, . den Bereich Digitalkameras mit Wechselnden aus dieser Quelle keine Daten für die sem Hintergrund werden die beiden Marktbsrechtlichen Analyse gemeinsam betrachificant and Non-transitory Increase in Prices) eröhungen quantitativ.
Kein Gesamtmarkt für Digitalkameras
373. Die WEKO ging im Zusammenhang m ebenfalls der Frage nach, ob Digitalkamera samtmarkt für Digitalkameras zuzuordnen eine solche Marktabgrenzung:
. Mangelnde Substituierbarkeit aus S Wechselobjektiv: Infolge des höheren jektiv (vgl. Abbildung 2) dürfte es für Kamera ohne Wechselobjektiv in de Wechselobjektiv durch eine mit Wect Kameras mit Wechselobjektiven im S grafen als Kameras ohne Wechselol darunter Nikon — geben denn auch n Wechselobjektiv das beste Ersatzproc darstelle, sondern vielmehr eine Mobi die Frage, ob eine Preiserhöhung vo selobjektive bei Konstanz der Preise Durchschnittskonsumenten dazu ver: Wechselobjektiv zu kaufen (sog. SS Konsumentenverhalten spricht gegen
Abb. 2: Preisvergleich Digitalkameras mit ul ril 2010
Quelle: GfK.
. Asymmetrische Substituierbarkeit aus der Kamerahersteller ergab, dass die mit Wechselobjektiv auf Kameras oh für die Herstellung von digitalen Kam: Technologie erforderlich ist als für die ne Wechselobjektiv. Alle Hersteller v auch Kameras ohne Wechseloptik an. lichkeit, die Produktion oder Teile de ohne Wechselobjektiv an Erstausrüs zungen könne ein Hersteller von dig halb eines Jahres auf die Herstellung ne Wechselobjektiv umstellen. Die d den von verschiedenen Faktoren abt zung von Outsourcing-Möglichkeiten, und von der Grösse des Unternehm lung bestehe ein grosses Potential zui auf Herstellung wie auch auf die Verm
Auch die Umstellung der Produktion \ selobjektiv auf digitale Kameras mit infolge der qualitativen Unterschiede flextechnologie jedoch nur mit erhebl zu bewältigen. Momentan bestehe fü Möglichkeit des Outsourcing an Ersta onsumstellungszeiten zu rechnen unc gien seien begrenzter.
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lit der Marktabgrenzung von Digitalkameras s mit und ohne Wechselobjektiv einem Gesind. Folgende Elemente sprechen gegen
icht der Nachfrager von Kameras ohne Preisniveaus von Kameras mit Wechselob- “einen potenziellen Nachfrager nach einer r Regel zu teuer sein, eine Kamera ohne iselobjektiv zu substituieren. Zudem stellen chnitt höhere Anforderungen an den Fotoojektive. Die befragten Kamerahersteller — iehrheitlich an, dass nicht eine Kamera mit Jukt für eine Kamera ohne Wechselobjektiv ltelefonkamera. Im Übrigen verneinte Nikon n 10 % auf digitalen Kameras ohne Wechvon Kameras mit Wechselobjektiven einen anlassen würde, eine digitale Kamera mit NIP-Test [vgl. Fn 127]). Dieses vermutete eine breitere Marktdefinition.
nd ohne Wechselobjektiv April 2009 bis Ap-
Sicht der Kamerahersteller: Die Befragung
> Umstellung der Produktion von Kameras ne Wechselobjektiv einfach möglich ist, da aras mit Wechselobjektiv eine höherwertige : Herstellung digitaler Kompaktkameras ohon Kameras mit Wechseloptik bieten denn Laut Nikon bestehe heute zudem die Mögsr Produktion für digitale Kompaktkameras ter auszulagern. Unter diesen Voraussetitalen Kameras mit Wechselobjektiv inner- und den Verkauf von Kompaktkameras ohamit verbundenen Umstellungskosten würlängen, wie beispielsweise von der Benutder Strategie, vom Budget, vom Marktanteil ens. Im Rahmen einer Produktionsumstel- Nutzung von Synergien, sowohl mit Bezug arktung und Markenbildung/Branding.
‚on digitalen Kompaktkameras ohne Wech- Wechselobjektiv sei grundsätzlich möglich, > und Patente im Bereich der Spiegelreichem Investment bzw. einer Partnerschaft r Kameras mit Wechselobjektiv auch keine usrüster. Zudem sei mit längeren Produkti- | die Möglichkeiten zur Nutzung von Syner-
Zusammenfassend ist von einer asyrr tat der Kamerahersteller auszugehen mit Wechselobjektiv auf Kameras ohı kehrt. Insgesamt wird die vorhandene genügend hoch erachtet, um von ein gehen.
Wechselobjektive (Einzelausführung)
374. Wechselobjektive in Einzelausführur Wechselobjektiv angeboten. Es gibt Wechs gen (Makroaufnahmen, Landschaftsaufnahı etc.). Weiter kann zwischen Objektiven m sowie zwischen Objektiven mit manueller lung unterschieden werden. Wechselobje Lichtstärken"??. Sie werden mittels genorm! selobjektivvorrichtung befestigt. Wechselok von spezialisierten Objektivherstellern wie Abdeckung eines breiten fotografischen Spe
375. Eine Unterteilung des Marktes für We sein: Wechselobjektive lassen sich zwar au te sowie von Qualitätsmerkmalen untersch: ten beispielsweise die Lichtstärke, die Bren objektivs oder das Format des Bildsensors objektiven verfügen jedoch Uber eine hohe samte Breite der heute angebotenen Lichts hinweg. Dementsprechend führen auch al mentlich Canon, Sigma, Tamron, Tokina, S: Nikon (Nikkor) — als Vollsortimentanbieter c timent. Weiter lassen sich innerhalb des Ge gruppen bilden, sondern es besteht ein pre duktbreite hinweg.
Blitzgeräte
376. Blitzgeräte (auch Elektronenblitzgerä Lichtverhältnisse zu verändern. Sie werden Schnappschüssen), zu Hobbyzwecken (z.B sionellen Fotografie (z.B. Reportage- und S fie-Einsteigern, Hobbyfotografen sowie von
377. Blitzgeräte lassen sich in mobile Bli können auch auf der Grundlage der soge
128 Gewisse Wechselobjektive verfügen über e Wechselobjektive über keine Zoom-Funktion \ decken verschiedene Brennweiten ab.
129 Anhand der Lichtstärke eines Wechselobjek keit eines Gegenstandes auf den Sensor übertr:
130 Die lichtempfindliche Fläche eines DX-Form eines FX-Format-Bildsensors. Das FX-Format (24 x 36 mm), während die Sensorgrösse beim |
131 Die Leitzahl beziffert die Lichtenergie eines die ein Blitz erzielen kann. Die Leitzahl der versc
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imetrischen Produktionsumstellungsflexibili- : Die Produktionsumstellung von Kameras ne Wechselobjektiv ist einfacher als umge- > Angebotsubstituierbarkeit jedoch nicht als am Gesamtmarkt für Digitalkameras auszu-
1g werden als Zubehör für Kameras mit elobjektive für unterschiedliche Anwendunnen, Architekturaufnahmen, Sportfotografie it Fixbrennweiten und Zoom-Objektiven"?® und solchen mit automatischer Scharfstelktive verfügen zudem über verschiedene tem Verschluss an eine Kamera mit Wechjektive werden von Kameraherstellern und Tamron angeboten. Sie ermöglichen die ktrums.
chselobjektive scheint nicht sachgerecht zu f der Grundlage gewisser technischer Wersiden. Als Unterscheidungsmerkmale könnnweite (Fixbrennweite/Zoom) des Wechsel- (FX/DX)'?° dienen. Hersteller von Wechsel- Angebotsumstellungsflexibilität über die getärken, Brennweiten und Bildsensorformate le Hersteller von Wechselobjektiven — naony, Olympus, Zeiss, Pentax, Samyang und lie gesamte Produktpalette im Verkaufssorsschafts mit Wechselobjektiven keine Preissisliches Kontinuum Uber die gesamte Prote genannt) dienen dazu, die natürlichen im Alltagsgebrauch (z.B. zur Aufnahme von . für die Reisefotografie) und in der profestudiofotografie) eingesetzt und von Fotograprofessionellen Fotografen gekauft.
tzgeräte und Studioblitze unterteilen oder nannten Leitzahl!3! unterschieden werden.
ine fixe Brennweite, was bedeutet, dass diese ‚erfügen. Wechselobjektive mit Zoom-Funktion
tivs lässt sich beurteilen, wieviel Originalhelliggen wird. iat-Bildsensors hat eine andere Grösse als die
basiert auf der Bildgrösse eines Kleinbildfilmes )X-Format ungefähr 16 x 24 mm beträgt.
Blitzgerätes und bezieht sich auf die Helligkeit, ;hiedenen Kameraprodukte steigt graduell an.
Wie nachfolgend dargelegt wird, scheint e Markt für Blitzgeräte zu segmentieren.
378. Bis vor ungefähr sieben Jahren wur mobilen Blitzgeräten und Studioblitzanlager rätetypen aufgrund der fortgeschrittenen ~ worden: Einerseits sind die Funktionen de stetig verbessert worden, so dass sie heut meisten Studioblitzanlagen. Deshalb sind s rerseits sind Studioblitzausrüstungen wese dass diese auch im Aussenbereich zum Eir elle Lichteffekte nicht mehr mit dem Blitz er: träglichen Bildbearbeitung am Computer in
379. Nebst dieser Zunahme der Substituie dioblitzanlagen während der letzten Jahre s Blitzgeräte auch deshalb nicht sachgerecht mit Blitzgeräten keine Preisgruppen bilden | günstiger als mobile Blitzgeräte. Darüber h direkten Wettbewerb mit Herstellern von St schliesslich mobile Blitzgeräte herstellt. Zw schäft mit Studioblitzanlagen [...] erfordern. Nachfrage [...]. Nikon verfolge die Geschäft
380. Auch eine Segmentierung des Markt zahl ist nicht angezeigt, da die Leitzahl de ansteigt und Blitzgeräte mit unterschiedlicl ordnet werden können. Blitzgeräte mit iden schiedlichen Preissegmenten angeboten.
Fazit
381. Im vorliegenden Fall sind die folgend zu unterscheiden:
. Digitalkameras ohne Wechselobjektiv:
. Digitalkameras mit Wechselobjektiv: ( in den Markt für Digitalkameras mit W (Pro-DSLR) und Digitalkameras mit V ras (Hobby-DSLR) wird vorliegend of suchung dadurch nicht beeinflusst w beiden Marktsegmente in der nacht gemeinsam betrachtet;
. Wechselobjektive;
. Blitzgeräte.
B.3.2.2.1.2.. Räumlich relevante Märkte
382. Der räumliche Markt umfasst das G den sachlichen Markt umfassenden Ware: (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU, analog).
383. Wie in Rz 357 erwähnt, bilden auf de ler) und Direktkunden die Marktgegenseite
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s dennoch nicht sachgerecht zu sein, den
de in der Branche grundsätzlich zwischen 1 unterschieden. Heute sind die beiden Ge- Technologie weitgehend austauschbar gemobilen Blitzgeräte in den letzten Jahren ie vergleichbare Resultate erzielen wie die ie heute auch im Studio einsetzbar. Andentlich kleiner und handlicher geworden, so satz kommen. Zudem werden heute spezizielt, sondern zunehmend mithilfe der nachdas Bild eingefügt.
rbarkeit von mobilen Blitzgeräten und Stucheint eine Segmentierung des Marktes für zu sein, weil sich innerhalb des Geschäfts assen. So sind Studioblitzanlagen teilweise inaus steht Nikon laut eigenen Angaben im udioblitzanlagen, obwohl Nikon selbst ausar würde der Eintritt von Nikon in das Ge- ‚Aufgrund der hohen Substituierbarkeit der sstrategie, [...].
es von Blitzgeräten hinsichtlich deren Leitsr verschiedenen Kameraprodukte graduell nen Leitzahlen keinen Preisgruppen zugetischen Leitzahlen werden sodann in unteren sachlich relevanten Märkte voneinander
Ob dieser Markt weiter zu segmentieren ist echselobjektiv für professionelle Fotografen Vechselobjektiv ohne professionelle Kamefen gelassen, da die Ergebnisse der Unterarden. Vor diesem Hintergrund werden die olgenden wettbewerbsrechtlichen Analyse
abiet, in welchem die Marktgegenseite die 1 oder Leistungen nachfragt oder anbietet
r Absatzseite die Distributoren (Grosshänd- > von Nikon. Auch wenn deren Nachfrage nach Nikon Imaging Produkten wiederum v« geleitet wird (abgeleitete Endnachfrage), ke vanten Marktes aus Sicht der direkten Nact aus Sicht der indirekten Nachfrager (Endve nes unterschiedlichen Nachfragevolumens | werden muss. Deshalb wird die raumliche | aus Sicht der direkten Abnehmer betracht Einnahme der Perspektive der direkten Abn Tendenz vergrössert, da der typische Enc und der damit verbundenen höheren Trar Gross- und Einzelhändlern innerhalb eine: kauft. "92
384. Die EU-Kommission hat bisher offen | nal oder EWR-weit abzugrenzen sind."?® In toren dafür, dass sämtliche relevanten Prod
e In allen betrachteten Produktgruppen se in der Schweiz und anderen (eu sind. Diese Preisunterschiede schlac Produktgruppen nieder (vgl. Rz 387° u.a. wechselkursbedingt sind, fallen raum tendenziell höher aus als zwisch
. Den Vertrieb in Europa organisieren entweder über ihre eigenen Niederla: jeweiligen Ländern ober über General Sony, Olympus und Canon über eine sation; Panasonic, Elinchrom, Tamroı vertreten. Die Notwendigkeit von na Regel durch spezifische Vertriebs- Marktbearbeitung mit dem entspreche det. Deshalb spricht die Existenz von nale Marktabgrenzung.
. Einige nationale Vertriebsgesellscha gens finanzierte, erweiterte Garantiele tiert haben. So gewährt Nikon Schwe kon Swiss Garantie“ eine erweiterte C von einem auf zwei Jahre) sowie für C rung von einem auf drei Jahre). Del gewährt eine Garantieverlangerung | Fujifilm (Switzerland) AG eine Verlan neralimporteur von Sigma-Objektiven eigens eingeführten Produkten an. \ grund der Präferenzen der Endkunde weniger Produkte mit einer geringere von Marktteilnehmern ist die erweitert: ein wichtiges Verkaufsargument. Sch
132 Diese Einschätzung schliesst nicht aus, da den Internet-Kanal im Ausland bestellen. Wird kunden mit jenem der Händler verglichen, dürfte
133 Vgl. KOMM, COMP/M.3091, 11.07.2003, Rz
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om Nachfrageverhalten der Endverbraucher ann sich die räumliche Dimension des relefrager (Gross- und Retailhändler) von jener >rbraucher) unterscheiden, etwa infolge ei- oder weil ein ganzes Sortiment nachgefragt Dimension des Absatzmarktes nachfolgend et. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die ehmer die räumliche Marktdimension in der kunde infolge geringerer Einkaufsmengen isaktionskosten pro Stück im Vergleich zu 3 tendenziell kleineren Einkaufsradius eingelassen, ob die Märkte für Kameras natio- 1 vorliegenden Fall sprechen folgende Fakuktmärkte eine nationale Dimension haben:
sind Produkte zu identifizieren, deren Preiropäischen) Ländern unterschiedlich hoch jen sich in Arbitragemöglichkeiten in allen f. und 482). Weil diese Preisunterschiede sie zwischen der Schweiz und dem Euroen einzelnen Ländern im Euroraum.
die verschiedenen Hersteller grundsätzlich ssungen bzw. Länderorganisationen in den importeure. In der Schweiz verfügen Nikon, ' eigene Niederlassung oder Landesorgani- 1 und Sigma sind durch Generalimporteure tionalen Ländergesellschaften wird in der und Kundencharakteristika, welche eine :nden Know-how vor Ort erfordern, begrünnationalen Niederlassungen für eine natioften und Generalimporteure gewähren eiistungen für Produkte, die sie selbst imporiz mit der im August 2009 eingeführten „Nijarantie für Kameras (Garantieverlängerung )bjektive und Blitzgeräte (Garantieverlänge- * Generalimporteur von Tamron-Produkten von einem auf drei Jahre auf Objektiven, gerung von einem auf zwei Jahre. Der Gebietet sogar eine lebenslange Garantie auf Nerden solche erweiterten Garantien aufn in einem Land rege nachgefragt, werden n Garantieleistung importiert. Laut Aussage 2 Garantie von Nikon für Schweizer Kunden veizer Kunden seien dementsprechend bess gewisse Endkunden Imaging Produkte über der durchschnittliche Einkaufsradius der End- Ersterer in aller Regel jedoch kleiner ausfallen.
29 ff., Konica/Minolta.
reit, für die Garantie einen Preisaufse solches Nachfrageverhalten spricht zung.
e Der Anteil an Parallelimporten am Ge ten Imaging Produkten variiert laut Sc fen einstelligen Bereich bis zu betrac gen stammen jedoch von einem Her uber einen Generalimporteur organis stellt. Die Importquote von Nikon Im 2007 laut Angaben von Nikon zwische folge Wechselkursveränderungen sc durch das Internet bei [...] % (vgl. Rz zer Distributoren und Retailhändlern 2009 Importquoten zwischen 3-10 % 8 % auf Retailhandelsebene (vgl. Rz - halten, dass von der Importtätigkeit disziplinierender Effekt ausgeht, wel rechtlichen Analyse (vgl. Rz 483) beı tigkeit reicht unter Berücksichtigung ¢ che für eine nationale Marktabgrenz Markt grösser als national zu definiere
. Das Vertriebssystem von Nikon weis Niederlassungen verfügen laut Auss: Wie bereits erwähnt, ist der Vertrieb i gene Niederlassungen oder über Ge Vertrieb in den [...] europäischen Lär exklusiv — gestaltet. In [...] und (seit trieb. In jenen Ländern, in welchen N vertreibt ([...] etc.), ist der Vertrieb oft Gestaltung des Vertriebssystems in ¢ eine nationale Marktabgrenzung.
e Nach Ansicht von Nikon ist die räumlic te grösser als national. Die Abgrenz Widerspruch zum Zweck der gesamt Abgrenzung bedeute, dass in- und | Händlern und Endverbrauchern nicht eine Nachfrage für ausländische Prc schutz gar keine Auswirkungen auf « ins Leere: Es ist sehr wohl denkbar, d und Ausland identisches Produkt, das stituierbar ist und wofür eine grosse etwa staatliche oder private Marktsch rallelhandel — bestehen und sich desh möglich ist. Im Übrigen basiert die ge Verhalten eines Marktteilnehmers allı Marktstrukturen einer ganzen Branch Ausführungen zur räumlichen Markt von Imaging Produkten und nicht nur :
385. Die obigen Ausführungen sprechen g in der Schweiz und dem EWR. Deshalb wir: lich relevanten Märkte national abgegrenzt.
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shlag in Höhe von ca. 10 % zu zahlen. Ein ebenfalls für eine nationale Marktabgrensamtvolumen der in der Schweiz abgesetzhätzungen der befragten Hersteller vom tieshtlichen 45 %. Die hohen Importschätzunsteller, der seinen Vertrieb in der Schweiz iert hat und insofern eine Ausnahme daraging Produkten lag im Zeitraum 2005 bis n [...] % und im Zeitraum 2008 bis 2009 inwie der zunehmenden Preistransparenz 431). Basierend auf Angaben von Schweiergeben sich für den Zeitraum 2008 bis auf Grosshandelsebene und zwischen 7- 134). In Anbetracht dieser Zahlen ist festzuder Schweizer Händler zwar ein gewisser cher bei der nachfolgenden wettbewerbsücksichtigt wird. Die vorhandene Importtäler übrigen oben genannten Elemente, welung sprechen, jedoch nicht aus, um den N.
t europaweit [...] auf. Die einzelnen Nikon agen von Nikon denn auch über eine [...]. n den einzelnen Ländern entweder über eiineralimporteure organisiert. Ferner ist der dern ([...]) offen — d.h. weder selektiv noch 2009) der Schweiz besteht ein Selektivverikon ihre Produkte über Generalimporteure exklusiv organisiert. Diese unterschiedliche len einzelnen Ländern spricht ebenfalls für
she Dimension der relevanten Produktmärkung nationaler räumlicher Märkte stehe im en Untersuchung. Die nationale räumliche ausländische Nikon Imaging Produkte von als substituierbar betrachtet würden. Ohne dukte hätte jedoch ein absoluter Gebiets- Jen Wettbewerb. Dieses Vorbringen stösst ass Händler und Endverbraucher ein im In- ; aus Nachfragersicht an sich sehr gut sub- Nachfrage besteht, nicht importieren, weil ranken — wie etwa Behinderungen von Paalb ein Import nicht lohnt oder erst gar nicht ografische Marktabgrenzung nicht auf dem sin, sondern auf dem Verhalten sowie den e. Entsprechend beziehen sich die obigen abgrenzung auf Aussagen aller Hersteller auf jene von Nikon.
egen homogene Wettbewerbsbedingungen 1 der räumlich relevante Markt für alle sach-
B.3.2.2.2. Intrabrand-Wettbewerb
386. Zur Analyse des Ausmasses an Wett! ging Produkten in den verschiedenen sachl rallel- und Direktimporte'%* von Nikon Imagi nügendem Umfang getätigt wurden bzw. hä rend auf das Wettbewerbsgeschehen zu w eine Arbitragemöglichkeit gegeben war (B.3 getätigt wurden (B.3.2.2.2.2.). Möglicherwe schen Nikon Händlern unabhängig von allfé Intrabrand-Wettbewerb hinsichtlich Preis ui B.3.2.2.2.3. nachgegangen.
B.3.2.2.2.1. Arbitragemöglichkeit Vorbemerkung
387. Eine wichtige Voraussetzung für die / und/oder Direktimporte durch Endkunden ı auf einem Markt durch Behinderung oder \ ten zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, Arbitragemöglichkeiten.'®® Zunächst stellt Schweizer Distributoren, Retailhandler und ferenzen zum Ausland lohnt, Nikon Imag Zentrum des Interesses stehen dabei mi Retailhandelspreisen, da die hier beanstan hinderung oder Verhinderung von Parallel abzielten. Für eine allfällige Behinderung v durch die Verweigerung von Garantieleistt sich keine glaubhaften Anhaltspunkte (vgl. werden die Preisunterschiede dennoch auf del, Endkunden) untersucht.
388. Für den internationalen Preisvergleich ren 2009 und 2010 zur Verfügung. Im Lau Abrede für die Zeitperiode von Frühling 2C gewiesen werden kann. Somit deckt sich vorhanden sind, nicht vollumfänglich mit dei die Preisdaten aus den Jahren 2009 und 2( al im Zeitraum 2008, da das Arbitragepoter ren 2009 und 2010 gemäss Aussagen vor Worten gelten die unten stehenden Ausfür den in den Jahren 2009 und 2010 umso me
Internationale Unterschiede der Grosshand
389. Zur Analyse internationaler Preisunter Sekretariat Distributoren (Grosshändler) vo und Liechtenstein nach jenen parallel impo
134 Von Parallelimporten wird gesprochen, wenn im Ausland Nikon Imaging Produkte beschaffe Ausland wird Direktimport genannt.
135 Nebst Preisunterschieden kann auch die ma Anreiz zu Parallelhandel geben (vgl. Rz 513 f.).
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oewerb zwischen Anbietern von Nikon Imaich relevanten Märkten wird geprüft, ob Pang Produkten in jedem Produktmarkt in getten getätigt werden können, um disziplinierken. Hierzu wird untersucht, ob überhaupt .2.2.2.1.) und ob Parallelimporte tatsächlich ise herrscht auf dem Schweizer Markt zwiilligen Parallelimporten ein funktionierender nd Service. Dieser Frage wird in Abschnitt
\usübung von Parallelhandel durch Händler ind somit für den Anreiz, den Wettbewerb 'erhinderung von Parallel- und Direktimporsind internationale Preisunterschiede bzw. sich deshalb die Frage, ob es sich für Endkunden aufgrund bestehender Preisdifing Produkte (parallel) zu importieren. Im sgliche Preisunterschiede bei Gross- und deten Massnahmen von Nikon auf die Beimporten durch Grosshändler und Retailer on Direktimporten durch Endkunden (etwa Ingen bei importierten Produkten) ergaben unten Rz 442 f.). Der Vollständigkeit halber allen drei Ebenen (Grosshandel, Retailhan-
1 stehen vor allem Preisdaten aus den Jahife der Untersuchung zeigte sich, dass die 08 bis Herbst 2009 rechtsgenüglich nachdie Zeitperiode, für welche die Preisdaten r Untersuchungsperiode. Dennoch erlauben )10 Rückschlüsse auf das Arbitragepotenzizial im Jahr 2008 im Vergleich zu den Jah- | Marktteilnehmern höher war. Mit anderen lrungen zu internationalen Preisunterschiehr für das Jahr 2008.
2Is-Einstandspreise
schiede auf Grosshandelsebene fragte das n Nikon Imaging Produkten in der Schweiz rtierten Produkten, bei welchen die Einspa-
Schweizer Händler über den inoffiziellen Kanal n (siehe Fn 1). Ein Einkauf von Endkunden im
ngelnde Verfügbarkeit von gewissen Produkten rung bei einem Bezug im Ausland am grös Antworten der Grosshändler zusammen.
390. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass d 2009 bis 2010 in der Produktgruppe Digita 10] % und [0-10] % und in der Produktgru und [40-50] % lagen. Die Tabelle enthält le gitalkameras mit Wechselobjektiv und Wec den jedoch Produkte aus allen vier relevant talkameras mit Wechselobjektiv, Wechselol lenden Angaben fur die Produktmarkte Kc der von den befragten Marktteilnehmern g der Vergleichszahlen bei einem Bezug in | Rz 391).
391. In diesem Zusammenhang ist der Hir lers interessant, welcher angab, dass in de nehmend hohen Warenbezugspreise bei N eingekauft wurde als bei Nikon Schweiz. [ nem Bezug ausserhalb der Schweiz konnte riats jedoch nicht beziffern, weil die Besch von aktuellen Preisvergleichen und Verfügt dem würden die Einkaufspreise auch über nigen Monaten starken Schwankungen unt daktionen zurückzuführen sei. Schliesslich : bezugspreise auch infolge des schwankenc einem Bezug in Deutschland) und dem Sc Schweiz) schwierig.
392. Nikon kritisiert den vorgenommenen mit den folgenden Argumenten:
. Erstens würde er sich auf eine extrem unbrauchbare Datenbasis abstützen;
e Zweitens sei [...] von einem unzutref ausgegangen. Zur Richtigstellung des in Anhang E.1 stellte Nikon in ihrer S ihre Rechnungspreise'” (vor Skont 31. März 2010 für die von [...] bezei sicht mache deutlich, dass die Rechnı len gar unter den von [...] behauptete:
e Drittens seien viele der verwendeten. tete Importpreis von einem Produkt : dem gar keine Abrede behauptet were
393. Diese Kritik stösst ins Leere:
. Ad erstens: Es wurde nie behauptet, präsentativ. Es handelt sich um eine welche die Händler den Wettbewerbsi
136 Quelle: SAP von Nikon.
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sten war. Tabelle 1 in Anhang E.1 fasst die
ie Einsparungen beim Import in den Jahren Ikameras mit Wechselobjektiv zwischen [0- ppe Wechselobjektive zwischen [10-20] % diglich Beispiele für die Produktgruppen Di- ‚hselobjektive. Laut Angaben von [...] weran Produktmärkten (Kompaktkameras, DigijJjektive und Blitzgeräte) importiert. Die fehmpaktkameras und Blitzgeräte dürften mit eltend gemachten fehlenden Verfügbarkeit der Schweiz zu begründen sein (vgl. auch
weis eines liechtensteinischen Grosshänd- 'n Jahren 2008 und 2009 aufgrund der zuikon Schweiz bedeutend mehr im Ausland ie durchschnittlichen Einsparungen bei eider Distributor auf Nachfrage des Sekretaaffungsentscheide einzelfallweise aufgrund jarkeitsüberlegungen getroffen würden. Zueinen kurzen Zeitraum von einem oder wearliegen, was beispielsweise auf Monatsensei ein internationaler Vergleich der Warenlen Wechselkurses zwischen dem Euro (bei ;hweizer Franken (bei einem Bezug in der
Preisvergleich in Tabelle 1 in Anhang E.1
| dünne und für eine repräsentative Analyse
fenden Vergleichspreis von Nikon Schweiz ; Preisvergleichs von [...] und der Tabelle 1 tellungnahme zum Antrag des Sekretariats i) für die Periode vom 1. Juni 2009 bis chneten Produkte zusammen. Diese Über- Ingspreise von Nikon Schweiz in vielen Fäl- 1 Importpreisen liegen würden;
zehn Datensätze irrelevant, da der behaupus einem Gebiet (Hong Kong) stamme, in le.
der vorgenommene Preisvergleich sei re- Aufstellung sämtlicher verwertbaren Daten, Jehörden zur Verfügung stellten.
e Ad zweitens: Den von Nikon zur Ver Tat zu entnehmen, dass gewisse Gr aufgeführten Produkte von Nikon Sch haben als [...] beim Bezug im Auslan schnittlichen Bezugspreis der Schwei kon Schweiz gemass SAP-Auszug v von [...] dadurch nicht grundsatzlich i hang E.1). Lediglich die neu berechi Skonti und sonstigen nachgelagerte backs) vernachlässigbar sein. Hinge: einem anderen Objektiv (NIKKOR O mit den Daten von Nikon von [40-50] ‘
e Ad drittens: In Hong Kong gibt es la der Nikon Niederlassung in Hong K Kong beliefere ihre Handler auf Grunc zu Parallelhandel, Export in andere L; den. Dennoch macht es Sinn, auch A sichtigen, zumal die Begrenzung des sowie in den „D3S/D3X“- und den „NF verboten. Darüber hinaus waren Pre hinderung des dadurch entstehenden E-Mail Korrespondenz von Nikon.
394. Weiter stellte Nikon dem Sekretariat Distributoren in ganz Europa (inkl. Schwe Imaging Produkte je Produktmarkt für die z Die fünf umsatzstärksten Nikon Imaging Pr belle 2 in Anhang E.1 zu entnehmen. Diese internationalen Preisvergleich durchzuführe lichkeiten der Distributoren zu machen.
395. Bezüglich der zur Verfügung gestellte behalt an, dass nachgelagerte Konditionen per 15. April 2010 infolge des tieferen Eurc tigt blieben. Ferner würden die Nikon Länd preise unterschiedlich berechnen: So würt Ländergesellschaften vor, von anderen Lai Rechnungspreisen in Abzug gebracht. Die gen in Europa seien somit nicht vergleicht gleiche stets mit gewissen Ungenauigkeite Grössenordnungen von Preisdifferenzen — geben können. Dennoch stellen sie als Indi Analyseinstrument dar. Darüber hinaus wi grosszügig gewählte Filterschwelle (vgl. Rz
396. Nikon kritisiert am vorgenommenen Aussage über die Arbitragemöglichkeiten e unterschiede zwischen der Schweiz und de fen berechnet würden: Schweizer Händler nicht direkt bei einer ausländischen Nikon N
137 Quelle: SAP von Nikon.
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fügung gestellten SAP-Auszügen ist in der osshändler die in Tabelle 1 in Anhang E.1 weiz punktuell zu tieferen Preisen bezogen d. Berücksichtigt man hingegen den durchzer Grosshändler bei einem Bezug bei Nion Nikon, wird deutlich, dass die Angaben n Frage gestellt werden (vgl. Tabelle 1 Anrete Preisdifferenz beim Objektiv NIKKOR 1 Höhe von [0-10] % dürfte nach Abzug von 2n Konditionen (Sonderrabatte und Kickjen erhöht sich das Arbitragepotenzial bei pjektiv AF-S DX VR 55-200/4-5.6G IF-ED) % auf [40-50] %.
Jt Angaben von Nikon keine [...] zwischen yng und den Nikon Händlern. Nikon Hong lage von [...], welche keine Bestimmungen änder oder Vertragsgebieten enthalten würrbitragepotenziale in Hong Kong zu berück- _Bezugsgebiets im alten Grossistenvertrag ’SD“-Verträgen auch Bezüge in Hong Kong isunterschiede zu Hong Kong und die Be- Parallelhandels auch Gegenstand interner
die durchschnittlichen Einstandspreise von iz) der jeweils fünf umsatzstärksten Nikon zeitperiode April 2009 bis März 2010 zu.'?7 odukte in jedem Produktmarkt sind der Ta- > Daten benutzte das Sekretariat, um einen n und eine Aussage zu den Arbitragemög-
2n Einstandspreise brachte Nikon den Vor- (z.B. [...]) und die Preisreduktion von Nikon wechselkurses in den Daten unberücksichergesellschaften in Europa die Rechnungs- Jen die sog. „cash discounts“ von einigen ıdergesellschaften hingegen erst nach den Rechnungspreise der Nikon Niederlassunyar. Hierzu ist anzumerken, dass Preisversn behaftet sind und sie deshalb lediglich und keine exakten Preisunterschiede — ankator von Preisunterschieden ein nützliches rd den Vorbehalten von Nikon durch eine 400 f.) Rechnung getragen.
Preisvergleich weiter, dieser liesse keine ines Schweizer Händlers zu, weil die Preis- 2m Ausland auf verschiedenen Handelsstukönnten Nikon Imaging Produkte nämlich liederlassung beziehen, sondern nur bei ei- nem ausländischen Händler, dessen Preise Marge draufschlage. Auch diesem Vorbeha Filterschwelle (vgl. Rz 400 f.) Rechnung ge Vergleich der Bezugspreise bei ausländisc oder inländischen Händlern in Tabelle 1 in Händlerantworten vorgenommen.
397. Im Folgenden werden die Ergebnisse tiert. Abbildung 1 in Anhang E.1 zeigt die Schweiz (Basis) im Ländervergleich mit
Frankreich (FR), Italien (IT), Österreich (AT Slowenien (SI) und Schweden (SE). Die Or 100). Liegen die Punkte unterhalb von 10( und umgekehrt. Die Abszisse zeigt die v mern, wie sie Tabelle 2 in Anhang E.1 zu er
398. Der Ländervergleich lässt erkennen, Produkte'3® einzig in den Niederlanden und liger ist als in der Schweiz. In den übrige Preisunterschiede.
399. Das Punktediagramm in Abbildung 2 bachteten Produktpreise, ob die jeweiligen teurer sind. Liegen die Punkte unterhalb vo und umgekehrt. Im Diagramm liegen 126 v von 100. Somit sind ca. 48 % der beobacl Schweiz. Allerdings variieren die Preisunte gruppen beträchtlich:
. In der Produktgruppe Digitalkameras Beobachtungen unterhalb der Schwe gruppe ca. 70 % der beobachteten Pr
e In der Produktgruppe Digitalkameras obachtungen unterhalb der Schwelle pe ca. 80 % der beobachteten Preise
e In der Produktgruppe Objektive liec Schwelle von 100. Somit sind in dies ten Preise im Ausland billiger als in de
e In der Produktgruppe Blitzgeräte betri
e Dem Punktediagramm ist auch zu « Produktgruppen Digitalkameras mit u nummer 116, linke Halfte des Diagra duktgruppen Objektive und Blitzgerat Halfte des Diagramms).
400. Schliesslich wurden die Preisdaten g die im Ausland bedeutend billiger sind als ir Preisunterschied von 15 % gewählt, auch w Mail Korrespondenz bereits Preisuntersch
138 Es handelt sich um die Preise der fünf um: Produktmarkt (vgl. Rz 394).
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höher seien, weil er seine Kosten und eine It wird unten durch das Setzen einer hohen tragen. Darüber hinaus wird der geforderte hen Händlern mit jenen bei Nikon Schweiz Anhang E.1 basierend auf die verfügbaren
der Preisanalyse des Sekretariats präsen- > Einstandspreise der Distributoren in der Deutschland (DE), Grossbritannien (GB), ), Tschechien (CZ), der Niederlanden (NL), dinate bildet den Preisindex ab (Schweiz = ), sind die Produkte in der Schweiz teurer erschiedenen Produkte nach Produktnumitnehmen sind.
dass die grosse Mehrheit der betrachteten Slowenien auf der Grosshandelsebene biln Ländern bestehen keine systematischen
‚in Anhang E.1 zeigt zudem für alle beo- Produkte in der Schweiz oder im Ausland n 100, sind die Produkte im Ausland billiger on 261 Beobachtungen unter der Schwelle iteten Preise im Ausland billiger als in der rschiede innerhalb der einzelnen Produkt-
; mit Wechselobjektiven liegen 51 von 72 Ile von 100. Somit sind in dieser Produktsise im Ausland billiger als in der Schweiz.
ohne Wechselobjektiv liegen 35 von 44 Bevon 100. Somit sind in dieser Produktgrupim Ausland billiger als in der Schweiz.
jen 34 von 79 Beobachtungen unter der er Produktgruppe ca. 43 % der beobachter Schweiz.
igt der entsprechende Wert lediglich 9 %.
sntnehmen, dass die Preisdifferenzen der nd ohne Wechselobjektiv (Punkte bis Laufmms) weniger gross sind als jene der Pro- e (Punktwolke ab Laufnummer 117, rechte
efiltert, um jene Produkte zu identifizieren, . der Schweiz. Als Schwellenwert wurde ein enn laut beschlagnahmter Nikon interner Ejede von mehr als 5% ausreichen, damit
satzstärksten Nikon Imaging Produkte in jedem
Händler Parallelimporte tätigen. Diese Filt grund hoch angesetzt, dass das Arbitragep: in den Jahren 2008 und 2009 noch grösser von April 2009 bis März 2010.
401. Die Filterschwelle wurde deshalb so } ten Vorbehalten, wonach in den zur Verfü bzw. Tatsachen unberücksichtigt blieben (vi
402. Die Filterung von Preisdifferenzen vor standspreise für Distributoren (vgl. Tabelle : taten:
. In der Produktgruppe Digitalkamera: obachtungen und damit ca. 6 % dert mindestens 15 % günstiger als in der.
e In der Produktgruppe Digitalkameras obachtungen und damit ca. 11 % der | mindestens 15 % günstiger als in der.
e In der Produktgruppe Objektive sind 14 % der betrachteten Distributorenpr als in der Schweiz.
e In der Produktgruppe Blitzgeräte ist c dukten nicht signifikant (>15 %) tiefer
e Die Preise im Ausland sind bis zu 36 ‘
403. Die Filterung zeigt, dass fur einzelne | und ohne Wechselobjektiv sowie Objektive tenzial besteht, jedoch nicht fur die gesamte
404. Zusammenfassend fuhren die versc schiede der Einstandspreise auf Grosshan: Marktteilnehmer zu folgendem Resultat:
. Die Schweiz befindet sich bezüglich < ropäischen Mittelfeld;
. Ein Landervergleich über alle beob: Grosshandelspreise im Ausland wed teurer sind als in der Schweiz. Einzig grosse Mehrheit der Nikon Imaging P als in der Schweiz;
. Werden hingegen die Preisunterschie kussiert, zeigt sich, dass Digitalkamı grossen Mehrheit der Länder billiger s sprechen ca. 77 % des Gesamtumsat len Produktgruppen dar;
139 Es handelt sich um die Preise der fünf um: Produktmarkt (vgl. Rz 394).
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srschwelle erscheint auch vor dem Hinterotenzial gemäss Aussage eines Distributors war als im hier vorliegenden Vergleichsjahr
och angesetzt, um den von Nikon genanngung gestellten Preisdaten diverse Posten yl. Rz 395), Rechnung zu tragen.
n mindestens 15 % der betrachteten'®® Ein- 2 in Anhang E.1) führte zu folgenden Resul-
> mit Wechselobjektiv sind 4 von 72 Bejetrachteten Distributorenpreise im Ausland Schweiz.
ohne Wechselobjektiv sind 5 von 44 Bebetrachteten Distributorenpreise im Ausland Schweiz.
11 von 79 Beobachtungen und damit ca. eise im Ausland mindestens 15% günstiger
las Preisniveau bei allen untersuchten Proim Ausland.
% billiger als in der Schweiz.
>rodukte in den Märkten Digitalkameras mit : sehr wohl ein beträchtliches Arbitragepo- : Produktpalette von Nikon Schweiz.
‚hiedenen Analysen internationaler Unterdelsstufe sowie die Angaben der befragten
les Niveaus der Grosshandelspreise im euachteten Produkte hinweg zeigt, dass die er systematisch billiger noch systematisch in den Niederlanden und Slowenien ist die rodukte auf der Grosshandelsebene billiger
de innerhalb einzelner Produktgruppen foaras mit und ohne Wechselobjektiv in der ind als in der Schweiz. Diese Kameras entzes von Nikon und stellen somit die zentrasatzstärksten Nikon Imaging Produkte in jedem
. Die Preisunterschiede übertreffen b 15 %, welche in casu unter Berücksicl Daumenregel für beträchtliche Preisut
405. Insgesamt ist für einzelne Produkte Arbitragepotenzial festzustellen, nicht jedoc Schweiz. Ungeachtet der Filterschwelle sii Wechselobjektiv im Ausland billiger im Anc hen, dass diese Produktgruppen zusammeı ausmachen und somit die zentralen Produk!
Internationale Unterschiede der Retailhande
406. Zur Analyse internationaler Preisunteı Sekretariat Schweizer Retailhändler von Ni importierten Produkten, bei welchen die Ei grössten war. Tabelle 1 in Anhang E.2 fass sammen. Wird in der Tabelle als Herkur Retailhändler das Produkt über einen Schw seinerseits parallel importierte. Mit anderen einen Bezug über den ‚inoffiziellen Kanal“ gen kann keine direkte Aussage zum Preis Ausland gemacht werden, sondern lediglicl ziellen Nikon Kanal und dem inoffiziellen | Preisunterschiede im offiziellen und inoffi: können. Laut Informationen aus dem Markt tionen bei inoffiziellen Händlern und über w verfügen. Bei anderen Händlern sei dies dürften deshalb nicht verallgemeinert werd nung getragen, als sich die in der Tabelle a sprich: das Arbitragepotenzial jedes einzel preise des jeweiligen Händlers beziehen.
407. Der Tabelle 1 in Anhang E.2 ist zu er port in den Jahren 2009 und 2010 im Proc jektiv zwischen [0-10] % und [40-50] %, im objektiv zwischen [0-10] % und [30-40] %, ir [0-10] % und [30-40] % und im Produktma 20] % lagen. Die Anzahl der Tabelleneintré vor allem bei Produkten in den Markten Wechselobjektive verbreitet Arbitragegewin ten E-Mail Korrespondenz ist denn auch ; dieser Produkte besonders fokussierte (vgl.
408. Hinsichtlich bestehender Arbitragepc Markt zudem die folgenden Informationen:
° Gemäss einer beschlagnahmten E-M zer Retailhändler und Nikon bestanc 2008/2009 - in der Regel ein Arbitrag remfall bis 40 %. Diese Zahlen sind in Nikon geltend gemacht — nicht ausz die Preisdifferenzen zum Ausland ge gestellt habe, um seine Verhandlungs möglichst günstige Konditionen zu ert
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ei gewissen Produkten die Schwelle von tigung aller Erhebungsungenauigkeiten als ıterschiede benutzt wurde.
auf Grosshandelsebene ein beträchtliches h für die gesamte Produktpalette von Nikon id vor allem Digitalkameras mit und ohne jebot. Dies ist vor dem Hintergrund zu se- ı ca. 77 % des Gesamtumsatzes von Nikon gruppen darstellen.
ls-Einstandspreise
‘schiede auf Retailhandelsebene fragte das kon Imaging Produkten nach jenen parallel nsparung bei einem Bezug im Ausland am st die Antworten für jeden Produktmarkt zu- ıftsland die Schweiz angegeben, hat der ‚eizer Distributor bezogen, der das Produkt | Worten handelt es sich in diesem Fall um in der Schweiz. Bei diesen Tabelleneinträ- Interschied zwischen der Schweiz und dem 1 zum Preisunterschied zwischen dem offi- Kanal. Weiter bleibt festzuhalten, dass die ziellen Kanal je nach Abnehmer variieren würden gewisse Händler über gute Kondieniger gute Konditionen im offiziellen Kanal gerade umgekehrt. Die Preisunterschiede en. Diesem Vorbehalt wird insofern Rechusgewiesenen Einsparungen beim Import — nen Händlers — auf die konkreten Bezugsitnehmen, dass die Einsparungen beim Imluktmarkt Digitalkameras ohne Wechselob- Produktmarkt Digitalkameras mit Wechseln Produktmarkt Wechselobjektive zwischen rkt Blitzgeräte zwischen [10-20] % bis [10- ige pro Produktmarkt lässt vermuten, dass
Digitalkameras mit Wechselobjektiv und ine zu erzielen waren. Der beschlagnahmzu entnehmen, dass Nikon Parallelimporte Rz 428).
tenziale erhielt das Sekretariat aus dem
ail Korrespondenz zwischen einem Schwei- | bei Objektiven — zumindest im Zeitraum spotenzial im Umfang von 12-15 %, im Extsofern mit Vorsicht zu lesen, weil — wie von ischliessen ist, dass der fragliche Handler genüber Nikon Schweiz überzeichnet darposition zu stärken und von Nikon Schweiz alten;
. Eine weitere beschlagnahmte Nikon 2009 belegt, dass die Händlerpreise 25 % über den Endverkaufspreisen in werden, dass das Arbitragepotenzial ben muss;
. Ein Händler gab ferner an, die Preise Zeitraum Frühjahr 2008 bis Frühjahr päischen Raum;
. Für einen weiteren Händler ([...]) sei s vorhanden, weil Nikon ihm so gute Ko praktisch das ganze Einkaufsvolumen
409. Nikon kritisiert den vorgenommenen F
. Erstens würde er sich auf eine extrem unbrauchbare Datenbasis abstützen;
. Zweitens dürfe zum Zwecke der Unte Kong) abgestellt werden, in denen ke sige Abrede behauptet würde;
. Drittens könne Nikon die Angaben de zur Verfügung stünden, nicht auf ihre von Nikon deshalb mit Nichtwissen be
e Viertens seien die für Nikon ersichtli lich, da verschiedene Handler fur das che Preise bei einem Bezug in der S gepotenzial ([0-10] % versus [30-40] 9
. Fünftens werde ein Vergleich zwische Preisen von nicht-zugelassenen Hanc ge in Tabelle 1 in Anhang E.2 auf Pr am 1. September 2009 beziehen. Die türlich höher, da diese die Mehrkoste decken müssten.
410. Die Kritik von Nikon stösst aus folgen:
e Ad erstens und zweitens: Hinsichtlich Reprasentativitat der Daten und der fe obigen Ausführungen in Rz 393 verwi
° Ad drittens: Nikon hat anlässlich der; lichkeit gehabt, ihre Zweifel an den A men. Die WEKO sieht keinen Anlas Frage zu stellen.
e Ad viertens: Da die befragten Handler Schweizer Bezugsquellen gekauft hal sibel, dass sich die Einstandspreise Darüber hinaus hängt der Einstandsy punkt des Kaufs ab. Den von Nikor
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interne E-Mail Korrespondenz von Januar in der Schweiz zu diesem Zeitpunkt rund den USA lagen. Daraus kann geschlossen für Händler mindestens 25 % betragen hafür Nikon Produkte in der Schweiz seien im 2010 10-20 % höher gewesen als im euroeit Ende 2009 kein Arbitragepotenzial mehr nditionen offeriert habe, dass er Ende 2009 auf Nikon Schweiz verlagert habe.
reisvergleich mit folgenden Argumenten:
| dünne und für eine repräsentative Analyse
rsuchung nicht auf Preise in Ländern (Hong ine nach Art. 5 Abs. 4 KG tatbestandsmäsr Händler mit den Informationen, die Nikon Richtigkeit hin prüfen. Die Angaben würden stritten;
chen Angaben bereits in sich widersprüchselbe Produkt im selben Jahr unterschiedlichweiz geltend gemacht hätten (D90 Body - 2009) oder für ähnliche Produkte (Coolpix Jahr beträchtliche Unterschiede im Arbitra- ©) ausgewiesen würden;
:n Preisen von zugelassenen Händlern und lern vorgenommen, soweit sich die Einträeise nach Einführung des Selektivvertriebs Preise der zugelassenen Händler seien na- :n für die Erfüllung der Zulassungskriterien
Jen Gründen ins Leere:
der wiederholten Vorwürfe der mangelnden shlenden Abrede in Hong Kong wird auf die sen;
Zeugeneinvernahmen (vgl. Rz 66) die Mögngaben der Zeugen aus dem Weg zu räus, die Antworten der befragten Handler in
Nikon Imaging Produkte bei verschiedenen oen oder kaufen wollten, ist durchaus plau- (auch beträchtlich) unterscheiden können. jreis auch massgeblich vom genauen Zeit- | zur Verfügung gestellten Rechnungsprei- sen’* für die Periode 1. Juni 2009 b men, dass Nikon in dieser Zeitspanr chen Preisen an die Händler verkauft CHF [...] an Händler weiterverkauft. | rund [40-50] %. Darüber hinaus sieh Antworten der befragten Händler in Zv
° Ad funftens: Es ist unwahrscheinlich, | ber 2009 ins selektive Vertriebssy dadurch derart höhere Kosten verzei Anhang E.2 verfälscht worden wären ler gab im Fragebogen denn auch Schweiz, um als offizieller Nikon Vert Einführung des Selektivvertriebs auf wie vorher. Zudem wurde der neue Herbst 2010 zugestellt. Somit konnte kungen auf die Kosten der Retailhänd
411. Das Sekretariat analysierte zudem die schnittlichen Einstandspreise von Retailhä jeweils fünf umsatzstärksten Nikon Imaging de April 2009 bis März 2010 (vgl. Rz 394).
412. Abbildung 1 in Anhang E.2 zeigt wied (DE), Grossbritannien (GB), Frankreich (FF (CZ), den Niederlanden (NL), Slowenien (: der Einstandspreise der Retailhändler. Die deckt sich mit jener betreffend die Einstar Lediglich in den Niederlanden und Sloweni Produkte auf der Retailhandelsebene billig dern bestehen keine systematischen Preisu
413. Das Punktediagramm in Abbildung 2 bachteten Produktpreise, ob die jeweiligen teurer sind (vgl. Rz 399). Im Diagramm lie¢ Schwelle von 100. Somit sind ca. 35 % der in der Schweiz. Allerdings variieren die Pre duktgruppen — mit Ausnahme der Produktg beträchtlich.
414. Bei den Preisen, die Retailhändler fü bezahlen, finden sich in den relevanten Pro Ausland mindestens 15 % billiger sind als E.2). So ist etwa die Digitalkamera ohne V 18 %, die Digitalkamera mit Wechselobjekti 70-300mm in den Niederlanden 24 % billige
415. Aus dem internationalen Preisvergle kann zusammenfassend festgehalten werde
. dass sich die Schweiz bezüglich des | ischen Mittelfeld befindet;
140 Quelle: SAP von Nikon.
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is 31. März 2010 ist denn auch zu entnehie dasselbe Produkt zu sehr unterschiedli- >. So wurde das Objektiv NIKKOR AF-S DX annten Zeitperiode zwischen CHF [...] und Dies entspricht einem Preisunterschied von t die WEKO wiederum keinen Anlass, die veifel zu ziehen.
dass Schweizer Händler, die ab 1. Septemstem von Nikon aufgenommen wurden, chneten, dass die Angaben in Tabelle 1 in . Der umsatzmässig wichtigste Grosshändan, dass die Anforderungen von Nikon iebshändler zugelassen zu werden, mit der Grosshandelsstufe ähnlich geblieben seien Selektivvertrag den Retailhändlern erst im dieser im Herbst 2009 noch keine Auswirler haben.
» von Nikon zur Verfügung gestellten durchndlern in ganz Europa (inkl. Schweiz) der Produkte je Produktmarkt für die Zeitperioerum den Ländervergleich mit Deutschland 2), Italien (IT), Österreich (AT), Tschechien 51) und Schweden (SE), diesmal bezüglich Schlussfolgerung dieses Ländervergleichs ıdspreise der Grosshändler (vgl. Rz. 398): en ist die grosse Mehrheit der betrachteten er als in der Schweiz. In den übrigen Lännterschiede.
in Anhang E.2 zeigt wiederum für alle beo- Produkte in der Schweiz oder im Ausland jen 109 von 310 Beobachtungen unter der beobachteten Preise im Ausland billiger als sunterschiede innerhalb der einzelnen Proruppe Digitalkamera mit Wechselobjektiv —
r den Bezug von Nikon Imaging Produkten duktmärkten nur vereinzelt Produkte, die im in der Schweiz (vgl. Tabelle 2 in Anhang Vechselobjektiv Coolpix S570 in Slowenien v D700 in Norwegen 19 % und das Objektiv r als in der Schweiz.
ich der Einstandspreise der Retailhändler N,
Niveaus der Retailhandelspreise im europä-
. dass für einzelne Produkte auf Retail potenzial festzustellen ist, nicht jedoc Schweiz;
. dass die Arbitragemöglichkeiten der den Produktmärkten Digitalkameras n als jene der Schweizer Distributoren. durchschnittlichen Einstandspreise de bitragemöglichkeiten in den Produktm selobjektiv auf Stufe Retailhandel ger durch die Angaben der befragten Gr bestätigt (vgl. Tabellen 1 in Anhänge spruch wird dadurch zu erklären seir Anhänge E.1 und E.2 die individue Händler wiedergeben, während die S, Einstandspreise auf Grosshandels- ur
416. Nikon kritisiert am vorgenommenen P rauf keine Aussage zu den Arbitragemögl schiede zwischen der Schweiz und dem Au rechnet würden (vgl. Rz 396). Diese Kritik : terschwelle ins Leere. Darüber hinaus wird bei ausländischen Händlern mit jenen bei N Tabelle 1 in Anhang E.2 dargelegt (vgl. Rz
Internationale Unterschiede der Endverkauf
417. Zur Eruierung internationaler Unters Sekretariat Schweizer Distributoren und | kaufspreise Unterschiede in einem Ausma Nikon Imaging Produkten für Schweizer En ten fielen widersprüchlich aus. Während ge ne signifikanten Preisunterschiede bestünd terschiede — in einem Fall basierend auf Kt gab ferner an, dass die Endkundenpreise / raum Frühjahr 2008 bis Frühjahr 2010 det schen Raum. Zudem wurde das Niveau de tiefer eingeschätzt als in der Schweiz. Einic tige) Arbitragemöglichkeiten für Endkunden hängen.
418. Zudem analysierte das Sekretariat di wichtigsten Produktfamilien'*' von Nikon in ohne Wechselobjektiv in ganz Europa für d Daten basieren auf Erhebungen des Mark das Sekretariat zu Vergleichszwecken me märkte Wechselobjektive und Blitzgeräte w:
141 Dabei handelt es sich nicht um die fünf um: internationaler Preisvergleich der Endverkaufsp kon Schweiz war mangels vorhandener Preissta
142 Die verwendeten Mehrwertsteuersätze sind Fällen, in denen ein ausländischer Mehrwerts 2009 bis März 2010 angepasst wurde, ging die ode vom jeweils tieferen Satz aus.
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handelsebene ein beträchtliches Arbitragen für die gesamte Produktpalette von Nikon
Schweizer Retailhändler, insbesondere in jit und ohne Wechselobjektiv, geringer sind [...]. Diese [...] Konditionen reduzieren die r Retailhändler. Das Fazit, wonach die Arärkten Digitalkameras mit und ohne Wechinger sind als auf Grosshandelsebene, wird ossisten und Retailhändler allerdings nicht :nE.1 und E.2). Dieser scheinbare Wider- 1, dass die Einträge in den Tabellen 1 der Ilen Arbitragemöglichkeiten der einzelnen AP Daten von Nikon die durchschnittlichen id Retailhandelsebene reflektieren.
reisvergleich wiederum, dass basierend daichkeiten möglich sei, weil die Preisuntersland auf verschiedenen Handelsstufen bestösst angesichts der hoch angesetzten Filder geforderte Vergleich der Bezugspreise ikon Schweiz oder inländischen Händlern in 396).
spreise
chiede der Endverkaufspreise fragte das Retailhandler, ob hinsichtlich der Endverss bestehen würden, die einen Import von dkunden lohnenswert machen. Die Antworwisse Händler der Ansicht waren, dass keien, schätzten andere Händler die Preisunindenangaben — auf 10-15 %. Ein Händler für Nikon Produkte in der Schweiz im Zeititlich höher gewesen seien als im europai- 2r Endkundenpreise in den USA und Asien jkeit bestand darin, dass (allenfalls kurzfrismassgeblich von Währungsdifferenzen ab-
e durchschnittlichen Endverkaufspreise der den Produktmärkten Digitalkamera mit und en Zeitraum April 2009 bis März 2010. Die forschungsinstituts GfK. Sie wurden durch hrwertsteuerbereinigt'*. Für die Produktaren keine GfK-Zahlen erhältlich. Betreffend
satzstarksten Produkte von Nikon Schweiz. Ein reise der funf umsatzstarksten Produkte von Nitistik bei Nikon Schweiz nicht durchführbar.
in Tabelle 2 in Anhang E.3. aufgeführt. In jenen teuersatz in der massgebenden Periode April WEKO zugunsten von Nikon für die ganze Peri- die Daten brachte Nikon den Vorbehalt a GfK in seiner Studie nicht die Preise der ei nur jene der Produktfamilien insgesamt. D gleich deshalb problematisch, weil in der Sc Objektive enthalten seien als im Vergleichs nationalen Preisvergleichs treffe für alle K Vorbehalt wird in den nachfolgenden Ausfül
419. Der Ländervergleich der Endverkaufs mit und ohne Wechselobjektiv in Tabelle 1
kameras mit und ohne Wechselobjektiv im Schweiz. Ein möglicher Grund für den Aufpı in der Schweiz ist, dass die Wechselobjekt in der Regel von einer besseren Qualität sir
420. Der Tabelle ist auch zu entnehmen, und damit ca. 20 % im Ausland über 15 % sich hierbei um folgende Digitalkameras:
. Bei den Digitalkameras mit Wechselo allen verglichenen Ländern über 15 % ferenz beträgt bis zu [20-30]%. Laut I den Niederlanden infolge von Erhebı verkaufspreise für die [...] sind in Gro über [...]% günstiger als in der Schw: Digitalkameras mit Wechselobjektiv b ein beträchtliches Arbitragepotenzial f
. Bei den Digitalkameras ohne Wechse tens [...]% günstiger erhältlich als in d
421. Zusammenfassend dürfte sich für Sch ril 2009 bis Marz 2010 — in Abhängigkeit « (z.B. Suchkosten, Zollkosten) — ein Direktin gelohnt haben. Um entsprechende Aussage Produktmärkte Objektive sowie Blitzgeräte | Daten.
422. Betrachtet man nicht nur die wichtigst ging Produkte in den Produktmarkten Digit: einer längeren Zeitperiode (April 2007 bis 2010), fallen die Preisunterschiede zum Au Auftrag von Nikon Schweiz u.a. untersuch Produkten zwischen der Schweiz und dem für die Preisvergleiche dienten die von GfK für die europäischen Imaging Märkte. BAK rungen (vgl. Tabelle 1):
143 Von einem Kit wird gesprochen, wenn das C zwei Objektiven im Paket angeboten wird.
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n, dass das Marktforschungsunternehmen nzelnen Produktvarianten erfasse, sondern ies sei bei einem internationalen Preisverhweiz in gewissen Kits’* qualitativ bessere kit im Ausland. Diese Verzerrung des interameras mit Wechselobjektiven zu. Diesem irungen Rechnung getragen.
;preise der Produktgruppen Digitalkameras in Anhang E.3 zeigt, dass 60 % der Digital- Ausland billiger verkauft werden als in der eis von Digitalkameras mit Wechselobjektiv ve in der Schweiz laut Angaben von Nikon d (vgl. Rz 418).
dass von den 126 Preisbeobachtungen 26 billiger sind als in der Schweiz. Es handelt
bjektiv sind die [...] und die [...] beinahe in » günstiger als in der Schweiz. Die Preisdif- Nikon ist der Vergleich mit Deutschland und ıngsfehlern nicht aussagekräftig. Die Endssbritannien, Slowenien, Ungarn und Polen eiz. Somit lässt sich auf dem Produktmarkt ei drei der fünf wichtigsten Produktfamilien eststellen;
lobjektiv ist einzig die [...] in Polen mindeser Schweiz.
weizer Konsumenten in der Zeitperiode Ap- Jer damit verbundenen Transaktionskosten ıport gewisser Modelle von Nikon Kameras sn für die Zeitperiode vor April 2009 und die machen zu können, fehlen die notwendigen
en Produktfamilien, sondern sämtliche Imaalkameras mit und ohne Wechselobjektiv in ; Marz 2010 anstelle April 2009 bis März island etwas tiefer aus: BAKBASEL hat im t, wie hoch die Preisdifferenz von Imaging umliegenden Ausland ist. Als Datenquelle erhobenen durchschnittlichen Monatspreise BASEL kommt zu folgenden Schlussfolge-
‚ehäuse (sog. Body) zusammen mit einem oder
Tabelle 1: Internationaler F
SLR
GJ 2009 GJ 2008
GJ 2007
-reisvergleich Endverkaufspreise (ohne Mws
100 83 79 85 100 82 81 86
greifende Intrabrand-Wettbewerb bei Nikon ren Konkurrenten. Als eine von verschied: absoluter Gebietsschutz in Frage kommen.
425. Die Studie zeigt auf, dass sich die
Produkten in den allermeisten Fällen in e Preisdifferenzen der Kameras anderer Hers sich laut der Studie sogar mehr Fälle ideı Kameras kleiner sei als bei den anderen K: sen werden, dass — wenn überhaupt — die Nikon eine schweizerische Preisinsel gesc ein sehr gewichtiges ökonomisches Indiz d. schutz mit Bezug auf die Schweiz betrieben
426. Hierzu ist anzumerken, dass interna marken für die Frage nach bestehenden Produkten und somit für den Anreiz, den Produkte durch Behinderung oder Verhind beeinträchtigen oder zu beseitigen, keine | stellten internationalen Preisdifferenzen alle noch bei Nikon Imaging Produkten eine We Wie oben erwähnt (vgl. Rz 387), dient die I diglich zur Pfüfung der Frage, ob Anreize zu
Fazit
427. Aus den internationalen Preisverglei Retailhandler der umsatzstärksten Nikon | preise der wichtigsten Kamera-Produktfarr werden, dass in der Zeitperiode April 2009 |
. die Rechnungspreise an Gross- und F schen Durchschnitt lagen;
. in jedem Produktmarkt Produkte mit waren;
. das Arbitragepotenzial der Handler b übrigen Produktgruppen;
e die Arbitragemöglichkeiten der Schv Produktmarkten Digitalkameras mit ul len als jene der Schweizer Distributore
. ein Direktimport gewisser Modelle vor ten lohnenswert war, was durch Auss se bestätigt wurde (vgl. Rz 417). Um märkte Objektive sowie Blitzgeräte r wendigen Daten;
. das Arbitragepotenzial der Schweizer und ohne Wechselobjektiv höher lag ler in der Schweiz. Laut Nikon lässt si ren Preisaufschlag der Schweizer Här
428. Unabhängig von den quantitativen / belegen in der Hausdurchsuchung beschlac
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weniger gut funktionieren würde als bei ih- »nen möglichen Ursachen dafür würde ein
internationalen Preisdifferenzen von Nikon nem ähnlichen Rahmen bewegen wie die teller. In den Jahren 2007 bis 2009 liessen 1tifizieren, wo die Preisdifferenz bei Nikon imeras. Laut Nikon könne daraus geschlos- Konkurrenten von Nikon, aber sicher nicht haffen haben. Das Resultat der Studie sei afür, dass Nikon keinen absoluten Gebietshabe.
tionale Preisunterschiede von Konkurrenz- Arbitragemöglichkeiten bei Nikon Imaging Intrabrand-Wettbewerb um Nikon Imaging erung von Parallel- und Direktimporten zu Rolle spielen. Im Übrigen kann aus festgein weder bei Konkurrenzmarken von Nikon ttbewerbsbeschränkung abgeleitet werden. dentifikation von Arbitragemöglichkeiten le- ır Behinderung von Importen bestehen.
chen der Einstandspreise der Gross- und Imaging Produkte sowie der Endverkaufsilien kann zusammenfassend festgehalten is Marz 2010
etailhandel von Nikon Schweiz im europäieinem Arbitragepotenzial zu identifizieren
si Blitzgeräten generell tiefer lag als in den
veizer Retailhandler, insbesondere in den nd ohne Wechselobjektive, geringer ausfie- N;
1 Nikon Kameras für Schweizer Konsumenagen der befragten Marktteilnehmer teilweientsprechende Aussagen für die Produktnachen zu können, fehlen die hierfür not-
“Endkunden im Bereich Digitalkameras mit als jenes der Distributoren und Retailhändch dies mit einem kostenbedingten grösseidler erklären.
\nalysen internationaler Preisunterschiede, jnahmte Dokumente, dass es für Schweizer
Händler im Untersuchungszeitraum offenbz ten Produktgruppen aus dem Ausland zu | respondenz legt nahe, dass Nikon besonde kameras mit Wechselobjektiv fokussierte. L dabei um den Markt mit den teuersten Prodi
429. Aus dem beschlagnahmten Material k relevanten Markt Produkte gab, die im Au Insbesondere müssen die Preisunterschied der mit Parallelimporttätigkeiten verbunder auch lohnte. Nikon unternahm denn auch nutzung dieser Arbitragepotenziale Schra sämtlichen relevanten Produktgruppen be den, deren Ausnützung betriebswirtschaftlic folgend aufgezeigten Parallelhandelstätigke
B.3.2.2.2.2. Parallelimporte Ausmass Parallelimporte von Nikon Imagine
430. Das Sekretariat ging des Weiteren de und Direktimporte von Schweizer Händlert beträchtlichen Arbitragemöglichkeiten getät die Angaben von Nikon und anschliessend gen.
431. Zunächst fragte das Sekretariat Nikor Schweiz jährlich abgesetzten Nikon Imagi stammt. Nikon schätzt den Parallelimport v 2005 bis 2007 auf ca. CHF [...] Mio. In der limporte sprunghaft angestiegen und dürfte gewachsen sein. Basierend auf die von Nik ze in diesen Jahren entsprechen diese Scl den Jahren 2005 bis 2007 und [...] % in Hauptgrund des Anstiegs von Parallelimpoı kon in den starken Devisenkursschwankun: be die weltweite Preistransparenz, die das ermöglicht habe. Mit dem Internet sei eine geschaffen worden, die den gesamten Hanc und sich fast ausschliesslich über den Preis
432. Gefragt nach den Umsatzanteilen v duktmärkten, schätzte Nikon den Importan [...] % und im Produktmarkt Blitzgeräte auf talkameras mit und ohne Wechselobjektive
433. Nikon geht davon aus, dass Nikon Ir aber auch aus [...] in die Schweiz importi Produkte in einzelnen Fällen vermutungsw importiert.
434. Basierend auf die Angaben der befı portanteile auf Gross- und Einzelhandelsstu tumsatz, den die befragten Nikon Händler it erzielen, mit dem Anteil parallel importierte ergibt sich im Zeitraum 2008 bis 2009 ein |
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ir attraktiv war, Produkte aus allen relevan- Jeziehen. Die beschlagnahmte E-Mail Korsrs auf Parallelimporttätigkeiten von Digitalies ist insofern nachvollziehbar, als es sich ukten handelt.
ann geschlossen werden, dass es in jedem sland günstiger beschafft werden konnten. e genügend gross gewesen sein, dass sich je administrative Aufwand für die Händler beträchtliche Anstrengungen, um der Ausnken zu setzen (vgl. Rz 253 ff.). Dass in trachtliche Arbitragemöglichkeiten bestanh lohnenswert war, belegen auch die nachiten von Schweizer Handlern.
y Produkten
r Frage nach, in welchem Umfang Parallel- 1 und Endkunden angesichts der teilweise igt wurden. Nachfolgend wird zunächst auf | auf jene der befragten Händler eingegan-
1, wie hoch der geschätzte Anteil der in der ng Produkte sei, der aus Parallelimporten on Nikon Imaging Produkten in den Jahren 1 Jahren 2008 und 2009 seien die Parallen im Jahr 2009 auf über CHF [...] Mio. anon zur Verfügung gestellten Gesamtumsätvatzungen einem Importanteil von [...] % in den beiden darauf folgenden Jahren. Der ten in den Jahren 2008 und 2009 sieht Niyen. Ebenfalls zum Anstieg beigetragen ha- Internet in den letzten Jahren zunehmend » neue Generation von Parallelimporteuren Jel und Verkauf Uber das Internet abwickeln im Wettbewerb positionieren wurden.
on Parallelimporten in den einzelnen Proteil im Produktmarkt Wechselobjektive auf [...] %. Eine Schatzung fur die Markte Digisei Nikon nicht möglich.
naging Produkte primär aus [...], vereinzelt ert werden. Zudem wurden Nikon Imaging eise auch aus [...] parallel in die Schweiz
agten Händler lassen sich die Parallelimfe abschatzen: Vergleicht man den Gesam- 1 der Schweiz mit Nikon Imaging Produkten sr Nikon Imaging Produkte dieser Händler, mportanteil von 3-10 % auf Grosshandels- stufe und von 7-8 % auf Retailhandelsstufe und 2 in Anhang E.4). Berücksichtigt man auch indirekte Parallelimporte — d.h. Bezüg: Produkte ihrerseits importiert haben — ergib 2009 schätzungsgemäss ein Parallelimport E.4). Zu diesen Importanteilen ist festzuhalt
e der Parallelimportanteil auf Grosshar nicht gebundenen Grosshändler [...] z ländischen Grossisten, welche bis He vertrag von Nikon gebunden waren, i ging Produkte im Umfang von wenig satzes mit Nikon Imaging Produkten. lichen Gesamtumsatzes mit Nikon In Schweiz (vgl. Tabelle 1 in Anhang E zudem insofern um einen Spezialfall, sellschaft in Deutschland beziehen ko
. die befragten Retailhandler keine re Sekretariat bei der Auswahl der bef lichst viele Unternehmen anzuschreib tigkeiten zu tun haben. Vor diesem | portquote etwas höher liegen als dies probe der Fall gewesen wäre. Unge: Markt erhobene Importquote weitgehe ne Aufschlüsselung des Importanteils Produktmärkten fehlen die hierfür not\
435. Die parallel importierten Produkte de Produktmärkte ab. Den Tabellen 1 in den dass Digitalkameras ohne Wechselobjek Wechselobjektiv aus Deutschland und Ho Hong Kong und den USA importiert wurden
436. Laut Angaben von [...] werden Digit aufgrund der damit verbundenen Garantie gen grundsätzlich aus zwei EU-Ländern [.. talkameras sei nicht weltweit, sondern entv dern ausserhalb der EU [...] würden We Wechselobjektive und Blitzgeräte hätten e übernehme das Risiko bei einem Garantief: Gegensatz zu Kameras möglich, weil Wec eine Garantieleistung erfordern würden.
437. Basierend auf die Aussagen der bef dass in allen Produktmärkten in einem ge Imaging Produkten getätigt werden. Diese gleich zu den geschätzten Parallelimportqu ten von Nikon (vgl. Rz 462 ff.), welche den Produktmarkt zwischen [...] % und [...] % sc
438. Die Importquoten von Nikon Imaginc vorliegenden Bezugsverbote ausserhalb de in ausländischen Vertriebsverträgen — wie nicht zu einer „wasserdichten“ Abschottur Rz 210 ff. dargelegt, kann sich eine durc
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> Uber alle Produktgruppen (vgl. Tabellen 1 bei den Parallelimporten der Retailhändler 2 über Schweizer Grosshändler, welche die t sich auf Retailstufe in den Jahren 2008 bis anteil von 8-11 % (vgl. Tabelle 3 in Anhang en, dass
idelsstufe massgeblich auf den vertraglich urückzuführen ist. Von den vier übrigen inrbst 2009 alle durch den alten Grossistenmportierte lediglich ein einziger Nikon Imaer als [...] % seines jährlichen Gesamtum- Dies entspricht weniger als [...] % des jährnaging Produkten aller Distributoren in der .1). Es handelt sich bei diesem Grossisten als er die Produkte über eine Schwestergennte;
präsentative Stichprobe darstellen, da das "sagten Unternehmen darauf achtete, mögen, welche potenziell mit Parallelhandelstä- Hintergrund dürfte die hier berechnete Im- ; basierend auf einer repräsentativen Stichachtet dieser Verzerrung deckt sich die im nd mit den Schätzungen von Nikon. Für eider Retailhändler nach den verschiedenen vendigen Daten.
r befragten Händler decken alle relevanten Anhängen E.1 und E.2 ist zu entnehmen, tiv aus Deutschland, Digitalkameras mit ng Kong und Objektive aus Deutschland,
alkameras (mit und ohne Wechselobjektiv) und der Sprache der Bedienungsanleitun- .] importiert. Die Garantieleistung bei Digiveder europaweit oder USA-weit. Aus Lanchselobjektive und Blitzgeräte importiert. ntweder eine weltweite Garantie oder [...] ll selbst. Dies sei bei Wechselobjektiven im hselobjektive billiger seien und eher selten
ragten Handler kann festgehalten werden, wissen Umfang Parallelimporte von Nikon Parallelimporttatigkeiten erreichen im Veroten von [...] und [...], den [...] Konkurren- Parallelimportanteil ihrer Produkte je nach ‚hätzen, einen bescheideneren Umfang.
| Produkten zeigen dennoch auf, dass die :s Vertragsgebiets sowie die Exportverbote von Nikon geltend gemacht (vgl. Rz 187) — g des Schweizer Marktes führten. Wie in h absoluten Gebietsschutz herbeigeführte
Wettbewerbsbeschränkung jedoch auch in „wasserdicht“ abgeschottet wird. Die Besct aus der Elimination, sondern aus der Redul daraus resultierenden geringeren Preisdruc gebietsabschottenden Klauseln das Ausm flussten, wird in Rz 440 ff. analysiert.
Ausmass Direktimporte von Nikon Imaging |
439. Wie bedeutend Direktimporte durch | lenfalls disziplinierend auf das Preisniveau züglichen Informationen offen gelassen wer keine glaubhaften Hinweise auf Behinderun durch die Verweigerung von Garantieleistu gefunden (vgl. Rz 442 f.). Generell ist davo führung der „Swiss Garantie“ weniger attrak
Behinderungen des Imports in die Schweiz:
440. Im Folgenden wird der Frage nachg bedeutender ausgefallen wären ohne ents ihren Abredepartnern. Zunächst gilt es zu | bestehender Arbitragepotenziale ohne Inteı von Nikon aus betriebswirtschaftlichen Gr Gruppe), und jenen, welche dies infolge ‘ (zweite Gruppe).
441. Zur ersten Gruppe scheinen jene Hä schränkungen in ihren Vertriebsverträgen HF stätigkeiten namentlich mit einem zu grosse und einem Widerspruch zur Geschäftsstrate
442. Zur zweiten Gruppe gehören nebs Rz 446 ff.) jene Schweizer Händler, die auf: sonstiger Art) von Nikon entweder gänzlich reduzierten. In den Antworten zu den Frag: lern an, bei ihren Parallelhandelstatigkeiter rigkeiten (z.B. Druckausübung von Herstelle len konfrontiert gewesen zu sein:
° So habe es laut einem Handler Anz sche Lieferanten zugegangen sei un dern; dennoch sei es dem Handler jec Ware zu gelangen;
. Ferner habe Nikon gewisse Händler a ranten sie Nikon Imaging Produkte be
e Zudem seien Handler, die Parallelim| sog. „black list“ gesetzt und in der Fo mit einem Lieferstopp gedroht worden
. Darüber hinaus bestand nach Einfühı eines Retailhändlers die Befürchtung als zugelassener Händler zu verlieren
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Fällen ergeben, in denen ein Gebiet nicht irankung ergibt sich in solchen Fällen nicht <tion der getätigten Parallelimporte und des kes auf dem Schweizer Markt. Inwiefern die ass an getätigten Parallelimporten beein-
Produkten
schweizer Endkunden sind, welche sich alauswirken würden, muss mangels diesbeden. In der Untersuchung wurden jedenfalls gen von Direktimporten durch Nikon — etwa ngen bei parallel importierten Produkten — n auszugehen, dass Direktimporte seit Eintiv geworden sind.
)
egangen, ob die getatigten Parallelimporte prechende Behinderungen von Nikon und interscheiden zwischen Händlern, die trotz ventionen (vertraglicher oder sonstiger Art) ünden von Parallelhandel absahen (erste von Interventionen von Nikon unterliessen
ndier zu gehören, welche keine Bezugsbevaben und den Verzicht auf Parallelhandeln Aufwand im Verhältnis zur Bezugsmenge gie begründeten.
t gewissen ausländischen Händlern (vgl. yrund von Interventionen (vertraglicher oder auf Parallelhandel verzichteten oder diesen abögen gaben zunächst acht von 48 Händ- 1 mit Nikon Imaging Produkten mit Schwierseite) oder daraus resultierenden Nachteieichen gegeben, dass Nikon auf ausländi- ] versucht habe, Parallelimporte zu verhinlerzeit möglich gewesen, im Ausland an die
ngefragt, von welchen ausländischen Liefeziehen würden;
porte tätigten, von Nikon Schweiz auf eine Ige nicht mehr beliefert worden oder es sei
ung des selektiven Vertriebs laut Angaben , bei Parallelhandelsaktivitaten den Status
. Sodann habe Nikon gemäss Angabe Ware Garantieleistungen verweigert Handbücher in deutscher Sprache bel
. Schliesslich gab ein Einzelhändler ar infolge Intervention von Nikon Schwei Produkte mehr aus dem Europäische Diese Angaben wurden vom betroffer riats hin jedoch nicht bestätigt.
443. Auf Antrag von Nikon wurden Händler Parallelhandelstätigkeiten mit Schwierigkei konfrontiert gewesen zu sein, am 5. und 1° gen gemäss Art. 42 Abs. 1 KG (vgl. Rz 64 rungen revidierten die befragten Personen neinten, bei ihren Parallelhandelsaktivitäter rigkeiten konfrontiert gewesen zu sein:
. Namentlich stellte sich heraus, dass „black list“ gestanden zu haben, dest sem Zeitpunkt die Selektionskriterien ten. Beide Unternehmen wurden im nachdem sie zwecks Erfüllung der Z angepasst hatten;
. Der Händler, welcher befürchtete, die ren, wenn er Parallelimporte tätigen lässlich der Zeugeneinvernahme mit Vertriebsvertrag von Nikon. Diesem \ men. Laut dem Händler gab es keine welche diese Befürchtung stützen kön
. Schliesslich legte ein Mitarbeiter der | sage gemäss Art. 42 Abs. 1 KG glaul ten Produkten keine Garantie- und I honoriere Nikon die Herstellergaranti solchen Fällen verweigert, in denen | sei und sich das Produkt (infolge Schweiz finanzierte) erweiterte „Swiss turarbeiten würden nach Ablauf der ( dukten ausgeführt.
444. Somit bestehen gewisse Widersprüc den Fragebögen und deren Aussagen an Rahmen der freien Beweiswürdigung ist z nahmen in Präsenz von Nikon und deren R einige der befragten Zeugen (inzwischen) ir Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschli weise strategisch motiviert waren.
445. Zusammenfassend gibt es abgesehe kungen in den inländischen Vertriebsverträ genüglichen Beweise, dass inländische Här Nikon Imaging Produkten mit Schwierigke ausländische Lieferanten) konfrontiert war serhalb des Vertragsgebiets infolge des Gr
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n eines weiteren Händlers bei importierter und nicht für alle importierten Kameras eitgestellt;
1, dass einer seiner Schweizer Lieferanten z seit September 2009 keine Nikon Imaging n Raum bzw. Deutschland beziehen könne. en Lieferanten auf Nachfrage des Sekreta-
', die in den Fragebögen angaben, bei ihren ten oder daraus resultierenden Nachteilen . September 2011 von der WEKO als Zeu- - und 66) einvernommen. An diesen Anhöihre Aussagen in dem Sinne, als sie ver- 1 mit Nikon Imaging Produkten mit Schwiedie Unternehmen, die angaben, auf einer valb nicht beliefert wurden, weil sie zu diedes Selektivvertriebs von Nikon nicht erfüll- Sommer 2011 zum Vertrieb zugelassen, ulassungskriterien ihre internen Strukturen
> Zulassung als Vertriebshändler zu verliewürde, begründete diese Befürchtung andem aktuell geltenden (neuen) selektiven /ertrag ist keine solche Klausel zu entneh- > weiteren Massnahmen von Seiten Nikon, inten;
Serviceabteilung in Form einer Zeugenausohaft dar, dass Nikon bei parallel importier- Reparaturarbeiten verweigert. Demgemäss e weltweit. Die Garantie werde lediglich in Jie weltweite Herstellergarantie abgelaufen Parallelimport) nicht für die (durch Nikon ; Garantie“ qualifiziere. Entgeltliche Reparasarantie auch bei parallel importierten Prohe zwischen den Angaben der Händler in den mündlichen Zeugeneinvernahmen. Im u berücksichtigen, dass die Zeugeneinverechtsvertretern durchgeführt wurden, wobei | einem Vertragsverhaltnis zu Nikon stehen. essen, dass die Antworten der Zeugen teil-
Nn von den vertraglichen Bezugsbeschrangen keine darüber hinausgehenden rechtsidler bei ihren Parallelhandelsaktivitaten mit ten (z.B. Druckausübung durch Nikon auf en. Allerdings haben Bezugsverbote ausundsatzes pacta sunt servanda in aller Re- gel negative Auswirkungen auf das Ir Rz 451 f.).
Behinderungen des Exports in die Schweiz‘
446. Zur zweiten Gruppe von Händlern, w Parallelhandel unterliessen, gehören auch cher Exportverbote und/oder Druckausubu' schaft Parallelexporte in die Schweiz einsc| Schweizer Handler oder Endkunden zu belit
447. Von den befragten 19 auslandischen lediglich deren sechs den Fragebogen des giert (vgl. Rz 35 und 38, wobei ein Handle nicht zu den hier relevanten Produktgruppe eine Druckausübung durch Nikon, was ihn Europa abzusehen (vgl. Rz 250). Die Ang: die Einflussnahme von Nikon auf Händler „Nikon Sport Optics“ Produkte beschränkt auch die hier relevanten Nikon Imaging Pro nahmen betroffen waren.
448. Von den restlichen fünf Händlern gabı gruppe zugehörige Händler ([...]) an, in deı halten worden zu sein, Parallelhandel zu ur hin betrieben worden. Nikon begründet d dem Argument, dass es sich dabei um ein: kaufen gehandelt habe, welche vor Einfüt stattgefunden habe.
449. Zu dieser zweiten Gruppe von Hand ding. Deren Vorbringen, wonach ihre ausla angehalten worden seien, sie nicht mehr Kunden diszipliniert worden seien, weil sie konnten in der Untersuchung jedoch nicht b
. Die Bezugsschwierigkeiten von Wahl führung des selektiven Vertriebssyste Die Nichtbelieferung von Wahl Tradir sung zum selektiven Vertriebssystem rien für Grosshändler begründet. Eine seien insbesondere Wahl Tradings Di fotografen) entgegengestanden, welc einbarung mit Grossisten verstossen |
. Von den mutmasslich drei disziplini Nachfrage des Sekretariats hin keine teilen bedroht worden zu sein, weil Sie bedeutendste Handelspartner von W: Wahl Trading im Winter 2010 laut eig: Händler begründete seinen Entschei nur für Produkte gelte, die über Nil Händler gab schliesslich an, entgeger Herbst 2009 Produkte bei Wahl Tradii reduziertem Umfang. Der Rückgang attraktiveren Bezugspreisen bei Nikor
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nportverhalten der Marktteilnehmer (vgl.
)
elche infolge von Interventionen von Nikon auslandische Handler, die infolge vertragling durch die jeweilige Nikon Landergesellhränkten oder gänzlich darauf verzichteten, afern.
Händlern haben mangels Auskunftspflicht , Sekretariats beantwortet oder darauf rear im Bereich Sport Optics tätig ist, welcher 'n gehört. Dieser Händler bestätigte jedoch
dazu veranlasst habe, von Exporten nach ıben dieses Händlers indizieren, dass sich in den USA nicht nur auf den Vertrieb von hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dukte von solchen oder ähnlichen Einflussen lediglich zwei zur selben Unternehmens- 1 letzten Jahren von Nikon mehrfach angeiterlassen; Parallelhandel sei jedoch weiteriese geltend gemachte Einflussnahme mit > rechtmässige Unterbindung von Aktivverrung des Selektivvertriebs in der Schweiz
lern gehört auch die Anzeigerin Wahl Trandischen Bezugsquellen durch Nikon dazu zu beliefern, und wonach ihre Schweizer > bei Wahl Trading einkauften (vgl. Rz 1), elegt werden:
Trading begannen zum Zeitpunkt der Einms von Nikon Schweiz im September 2009. ig wird von Nikon mit der fehlenden Zulasinfolge Nichterfüllung der Zulassungskriter Zulassung von Wahl Trading als Grossist rektgeschäfte mit Endverbrauchern (Berufshe gegen Ziff. 6.3 der Selektivvertriebsver- 1ätten;
erten Kunden von Wahl Trading gab auf r an, von Nikon diszipliniert oder mit Nach- > bei Wahl Trading einkauften: Der ehemals ıhl Trading [...] stellte die Bestellungen bei enen Angaben ein, weil er [...]. Ein weiterer 1 mit der erweiterten „Swiss Garantie“, die con Schweiz importiert werden. Der dritte 1 den Vorbringen der Anzeigerin auch nach ng bezogen zu haben, allerdings in deutlich der Bestellungen bei Wahl Trading sei mit 1 Schweiz zu begründen. Sobald Wahl Tra- ding wieder interessante Angebote n Trading beziehen. Gegen eine Einste Wahl Trading infolge billigerer Angek rantie“) bei Nikon Schweiz ist aus we den.
Fazit
450. Zusammenfassend kann festgehalten allen Produktmärkten in einem gewissen Ui che sich bis zu einem gewissen Grad disz in der Schweiz auswirken konnten. Ferner ländischen befragten Händlern keiner glaul von (nicht vertraglichen) Interventionen dur ging Produkten verzichtet zu haben. Ledigl kon Sport Optics Produkte gab ein ausländi Interventionen von Nikon auf Parallelexporte
451. In Anbetracht dieser Händleraussage sche Händler, welche sich nicht an das Be: gehalten haben, mit einer Vertragskündigur immer noch fur auslandische Handler, de sieht. Solche vertraglichen Verpflichtungen servanda in aller Regel Auswirkungen auf tragshandler. Vor diesem Hintergrund ist di stätigkeiten bedeutender ausgefallen ware Schweizer Preisniveau ausgeübt worden w keine gebietsabschottenden Klauseln entha
452. Eine genauere Betrachtung der konk die gebietsabschottenden Klauseln den Par
. Auf Grosshandelsstufe betrug der Im Schätzungen des Sekretariats lediglic blich auf den vertraglich nicht gebur Von den bis Herbst 2009 fünf vertra importierte lediglich ein einziger Nikor als [...] % des jährlichen Gesamtum entspricht weniger als [...] % des jahr Produkten aller Distributoren in der ¢ handelt sich bei diesem Grossist zud: Produkte über eine Schwestergesells Rz 434). Weitere drei Händler begrün guten Geschäftsbeziehungen mit Nil schäftsstrategie und einer exklusiven ländische Grossist wies in diesem Zu mit Nikon hin.
. Auf Retailhandelsstufe betrug der dir im Zeitraum 2008 bis 2009 laut Schä rücksichtigung der indirekten Importe (vgl. Rz 434). Von den befragten 43 Jahren deren 21 auf das Tatigen vo! Hintergrund zu lesen, dass das Sekre nehmen darauf achtete, möglichst vie tenziell mit Parallelhandelstatigkeiten
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vache, würde der Händler wieder bei Wahl lung bzw. Reduktion der Bestellungen bei ote bzw. besserer Leistungen („Swiss Gattbewerbsrechtlicher Sicht nichts einzuwenwerden, dass im Beobachtungszeitraum in mfang Parallelimporte getätigt wurden, weliplinierend auf das Wettbewerbsgeschehen gab von den 48 inländischen und 19 ausohaft an, während der Abrededauer infolge ch Nikon auf Parallelhandel mit Nikon Imaich hinsichtlich der hier nicht relevanten Nischer Händler aus den USA an, infolge von > verzichtet zu haben (vgl. Rz 250 f.).
:n bleibt darauf hinzuweisen, dass inländizugsverbot ausserhalb des Vertragsgebiets ig rechnen mussten. Dasselbe galt bzw. gilt ren Vertriebsvertrag ein Exportverbot vorhaben infolge des Grundsatzes pacta sunt das Import- und Exportverhalten der Veravon auszugehen, dass die Parallelhandelsn und somit zusätzlicher Druck auf das äre, wenn die Vertriebsverträge von Nikon Iten hätten.
reten Importe suggeriert denn auch, dass allelhandel reduzierten:
ıportanteil im Zeitraum 2008 bis 2009 laut +h 3-10 %. Dieser Importanteil ist massgeidenen Grosshändler [...] zurückzuführen. glich gebundenen inländischen Grossisten 1 Imaging Produkte im Umfang von weniger satzes mit Nikon Imaging Produkten. Dies lichen Gesamtumsatzes mit Nikon Imaging schweiz (vgl. Tabelle 1 in Anhang E.1). Es am insofern um einen Spezialfall, als er die chaft in Deutschland beziehen konnte (vgl. deten ihren Verzicht auf Parallelimporte mit con Schweiz, einem Widerspruch zur Ge- Zusammenarbeit mit Nikon. Der fünfte in- Isammenhang auf die vertragliche Bindung
ekte Importanteil der inländischen Händler tzungen des Sekretariats 7-8%. Unter Be- > erhöht sich der Importanteil auf 8-11 % Retailhändlern verzichteten in den letzten n Parallelimporten. Diese Zahl ist vor dem tariat bei der Auswahl der befragten Unterle Unternehmen anzuschreiben, welche po- | zu tun hatten. Bei einer repräsentativen
Stichprobe wäre die Zahl der Retailhi ben, vermutlich noch höher ausgefall Retailhänder die Frage nach dem Gr antwortet. Weiter tätigten von den elf tragsgebiets lediglich zwei Händler F denen Umfang (vgl. Rz 326, zweiter P
B.3.2.2.2.3. Intrabrand-Wettbewerb hin:
453. Die Tabellen 1 bis 4 in Anhang E.: Preiswettbewerb in den relevanten Produkt Daten einer GfK-Marktstudie und zeigen die der wichtigsten Kamera-Produktfamilien vot nehmen, dass sich die Mindest- und Höchs 2007 bis 2010 beträchtlich unterscheiden. funktionierenden Intrabrand-Preiswettbewe mit und ohne Wechselobjektiv.
454. Für die Märkte Wechselobjektive und ten von GfK erhältlich. Die Tabellen 3 und und Durchschnittsverkaufspreise der umsat fragten Schweizer Retailhändler in den Pr Jahr 2009. Zusätzlich sind in den Tabeller Preisvergleichsdienstes www.toppreise.ch f gegeben. Hinsichtlich der beiden Tabeller dass eine Einteilung der Retailpreise in Nc schwierig sein kann. So gaben zwei Hanc weshalb es keine eigentlichen Aktionspreis: gieren die heterogenen Preisangaben der | gleichsdienstes www.toppreise.ch für die F nen funktionierenden Intrabrand-Preiswettb:
455. Allerdings war der vorhandene Intrabr fähig: Als ein bedeutender Schweizer Hänc im Sommer 2011 (nach Aufhebung der
schloss, erhielt er so tiefe Einstandspreis: lohnte. Die tieferen Einstandspreise hat der an die Endkunden weitergegeben, sondern intensiver Intrabrand-Preiswettbewerb vor den Kunden zumindest teilweise weiterge: Tatsache, dass sich die Aussage des Händ Abreden bezieht, da der Intrabrand-Preisdr reden zugenommen haben dürfte. Mit ande Weitergabe tieferer Einstandspreise umso
Herbst 2009.
456. Nebst dem Intrabrand-Wettbewerb ü gewisser Intrabrand-Wettbewerb über vers gen: So erhalten gewisse Nikon Händler de gewisse Qualitätsvoraussetzungen erfüllen chergestellt werden, dass professionelle F einen ihren hohen Bedürfnissen entspreche fur professionelle Fotografen entwickelten |
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indler, welche keinen Parallelhandel betreian (vgl Rz 434). Dabei liessen 13 dieser 21 und des Verzichts auf Parallelhandel unbevom Sekretariat befragten Vertragspartnern ys mit Bezugsverbot ausserhalb des Verarallelimporte; und dies in einem bescheiunkt).
sichtlich Preis und Service
-
5 illustrieren das Ausmass an Intrabrandmärkten. Die Tabellen 1 und 2 basieren auf : Mindest-, Höchst- und Durchschnittspreise 1 Nikon. Diesen beiden Tabellen ist zu ent- [preise im Markt in den betrachteten Jahren Diese Preisheterogenität spricht für einen rb in den Produktmärkten Digitalkameras
Blitzgeräte sind keine entsprechenden Da- 4 enthalten deshalb die Normal-, Aktionszstärksten Nikon Imaging Produkte der beoduktmärkten Objektive und Blitzgeräte im 1 die Tiefstpreise basierend auf Daten des ür die Periode April bis Dezember 2009 an- | muss der Vorbehalt angebracht werden, rmal- und Aktionsverkaufspreise derweilen ller an, sie hätten permanent tiefe Preise, © gäbe. Ungeachtet dieses Vorbehalts sug- Jändler sowie die Preisdaten des Preisverroduktmärkte Objektive und Blitzgeräte eiawerb.
and-Preiswettbewerb offenbar steigerungsler mit Nikon Imaging Produkten mit Nikon Gebietsschutzabreden) einen Vertrag ab- 2, dass sich ein Parallelimport nicht mehr Händler laut eigenen Angaben jedoch nicht stattdessen seine Marge erhöht. Würde ein ıerrschen, würden solche Preisnachlässe yeben. Diese Aussage gilt ungeachtet der lers auf einen Zeitpunkt nach Auflösung der uck in der Schweiz nach Auflösung der Abren Worten gilt die Aussage der fehlenden mehr für die Zeitperiode Frühling 2008 bis
ber den Preis besteht vorliegend auch ein chiedene Niveaus an Servicedienstleistunn „NPSD“-Status (vgl. Rz 112 ff.), wenn sie . Damit sollte laut Angaben von Nikon siotografen, die Nikon Produkte verwenden, nden Service erhalten können. Zudem ver- ıfgrund deren grossen Komplexität und der Funktionen der beiden Modelle an [...], die professionelle Fotografen umfassend bera Diese unterschiedlichen Vertragstypen lege Imaging Produkten während des Untersuct bewerb in Form unterschiedlicher Serviceni
457. Schliesslich kann die „Swiss Garanti Ausdruck eines gebietsübergreifenden Int werden. Die für diese Garantieverlängeru Schweiz primär getätigt, um die Wettbewe Parallelimporten zu steigern. Dieses Ziel s gen die befragten Händler, dass die „Swiss gument gegenüber parallel importierten Pro bedeutender Schweizer Händler im Jahr 20 lerübergreifend) eine eigens finanzierte erw
B.3.2.2.2.4. Fazit
458. In sämtlichen Produktmärkten bestar beträchtliches) Arbitragepotenzial für aus Retailhändler. Infolge dieses Arbitragepoten tätigt, welche sich bis zu einem gewissen G schehen in der Schweiz auswirkten. Darübe ser Intrabrand-Wettbewerb hinsichtlich Prei Preiswettbewerb war jedoch steigerungsfäl eine Reduktion der Einstandspreise zumin anstatt ihre Marge damit zu erhöhen.
459. Von den befragten 48 inländischen ı glaubhaft an, während der Abrededauer inf von Nikon auf Parallelhandel mit Nikon Im: noch ist zu erwarten, dass das Ausmass aı und somit zusätzlicher Druck auf das Sch\ wenn die Vertriebsverträge von Nikon kein hätten, weil sich die meisten Vertriebspartn servanda an die Bezugsbeschränkungen ur Vertragsklauseln wurden in casu durch folg tet: Die Identifikation ausländischer Parallel Hilfe von Schweizer Händlern im Markt eı schliessende Druckausübung auf diese Par schaften (vgl. Rz 270 ff.).
460. Vor diesem Hintergrund geht die | Schweiz ein sehr intensiver Intrabrand-We Nikon Imaging Produkte bestehen soll, fet henden Erwägungen vielmehr zum Schlus: ein gewisses Mass an Intrabrand-Wettbewe
B.3.2.2.3. Interbrand-Wettbewerb
461. Zur Analyse des Ausmasses an Wei cher Imaging Produkte wird zunächst deı Märkten untersucht.
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ten und betreuen können (vgl. Rz 107 ff.). n nahe, dass unter den Händlern von Nikon iungszeitraums ein gewisser Qualitätswettveaus bestand.
=“ — wie von Nikon geltend gemacht — als rabrand-Leistungswettbewerbs interpretiert ng notwendigen Investitionen habe Nikon rbsfähigkeit ihrer Produkte gegenüber von cheint Nikon erreicht zu haben: So bestäti- ; Garantie“ zu einem wichtigen Verkaufsardukten wurde. Dementsprechend führte ein 09 für parallel importierte Produkte (herstelsiterte Garantie ein.
1d im untersuchten Zeitraum ein (teilweise gewählte Produkte für Distributoren und zials wurden denn auch Parallelimporte gerad disziplinierend auf das Wettbewerbsger hinaus bestand in der Schweiz ein gewiss und Service. Der vorhandene Intrabrandlig, ansonsten müssten Schweizer Händler dest teilweise an die Kunden weitergeben,
ınd 19 ausländischen Händlern gab keiner )lge von (nicht vertraglichen) Interventionen aging Produkten verzichtet zu haben. Den- 1 Parallelimporten bedeutender ausgefallen veizer Preisniveau ausgeübt worden wäre, e gebietsabschottenden Klauseln enthalten er entsprechend dem Grundsatz pacta sunt 1d die Exportverbote gehalten haben. Diese ende unterstützenden Massnahmen begleihändler über Seriennummern — welche mit hoben wurden (vgl. Rz 153 ff.) —, und anallelhändler via andere Nikon Ländergesell-
Einschätzung von Nikon, wonach in der ttbewerb hinsichtlich Preis und Service für Il. Die WEKO kommt aufgrund der vorste- 3s, dass auf den relevanten Produktmärkten rb besteht.
tbewerb zwischen Anbietern unterschiedli- - aktuelle Wettbewerb auf den relevanten
B.3.2.2.3.1. Aktueller Wettbewerb Marktanteile
462. Ausgangspunkt für die Beurteilung de on der wichtigsten Wettbewerber auf dem
genden Tabellen 2 bis 5 zeigen die gesché kon und deren wichtigsten Konkurrenten Schweiz in den Jahren 2007 bis 2009 oder -
Tabelle 2: Marktanteile Digitalkameras ohne
Hersteller 2007 Sony [...] % Canon [...] % Panasonic [...] % Olympus [...] % Nikon [0-10] % Casio [...] % Samsung [...] % Fujifilm [...] % Pentax [...] % BenQ, Rollei u.a. [...] %
Quelle: GfK. Die von GfK ausgewiesenen Marktante Jahr.
Tabelle 3: Marktanteile Digitalkameras mit V
Hersteller 2007 Nikon [30-40] % Canon [...] % Sony [...] % Olympus [...] % Panasonic [...] % Pentax [...] % Sigma, Fujifilm, [...] % Leica, Samsung
u.a.
Quelle: GfK. Die von GfK ausgewiesenen Marktante Jahr. Die Marktanteilsangaben für die Jahre 2007-2 Ausführungen, berechnet. Von einem Kit wird gespro einem oder zwei Objektiven im Paket angeboten wir: ren auf einer Component-view, d.h. unter Abzug eine:
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s aktuellen Wettbewerbs ist die Identifikati- Markt und deren Marktanteile. Die nachfoltzten umsatzbasierten Marktanteile von Niauf den relevanten Produktmärkten in der - falls verfügbar — bis 2010.
: Wechselobjektiv 2007-2010
2008 2009 2010 [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] %
[0-10] % [10-20] % [10-20] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] % [...] %
sile beziehen sich jeweils auf das erste Quartal pro
Vechselobjektiv 2007-2010
2008 2009 2010 [40-50] % [40-50] % [30-40] % [...]% [...]% [...]% [...]% [...]% [...]% [...]% [...]% [...]% [...]% na. [...]% [...]% L...]% [...]% [...]% [...]% [...]%
sile beziehen sich jeweils auf das erste Quartal pro )09 wurden auf Grundlage der Kit-view, d.h. inkl. Kitchen, wenn das Gehäuse (sog. Body) zusammen mit d. Die Marktanteilsangaben für das Jahr 2010 basies theoretischen Wertes für das Kit-Wechselobjektiv.
Tabelle 4: Marktanteile Wechselobjektive 2(
Hersteller 2007 Canon [...] % Leica [...] % Nikon [10-20] % Olympus [...] % Panasonic [...] % Sigma [...] % Sony [...] % Tamron [...] % Weitere [...] %
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Zwecks Wahru alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Marktante und Sony geschätzten durchschnittlichen Gesamtun Zeitperiode 2007-2009 sowie auf die jährlichen Umsz
Tabelle 5: Marktanteile Blitzgeräte 2007-20
Hersteller 2007 Canon [...] % Elinchrom [...] % Leica [...] % Nikon [30-40] % Olympus [...] % Panasonic [...] % Profoto* [...] % Sigma [...] % Sony [...] % Weitere [...] %
* Marktanteilsschatzung von Nikon.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats. Zwecks Wahru alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Die Marktant: Nikon geschätzten durchschnittlichen Gesamtumsatz periode 2007-2009 sowie auf die jährlichen Umsatzz
463. Den Tabellen ist zu entnehmen, das kameras mit Wechselobjektiv mit [30-50] dem Jahr 2008 Marktführer ist. [...] wurde ir Markt für Digitalkameras mit Wechselobjek'
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07-2009
2008 2009 [...] % [...]% [...] % [...]%
[10-20] % [10-20] % [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]%
ing von Geschaftsgeheimnissen sind die Hersteller in ilberechnungen basieren auf dem von Canon, Nikon satz aller Wettbewerber im Schweizer Markt in der itzzahlen der jeweiligen Hersteller.
2008 2009 [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]% [20-30] % [30-40] % [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]% [...] % [...]%
ing von Geschaftsgeheimnissen sind die Hersteller in silberechnungen basieren auf dem durch Canon und - aller Wettbewerber im Schweizer Markt in der Zeitahlen der jeweiligen Hersteller.
s Nikon insbesondere im Markt fur Digital- % beträchtliche Marktanteile halt und seit 1 der Folge zur Nummer Zwei im Markt. Der iv ist stark konzentriert: Nikon und [...] ver- einen zusammen rund [70-80] % des Mark Die übrigen relevanten Produktmärkte sind bewegen sich die K2-Konzentrationsindize Markt für Wechselobjektive und [...] % im J:
464. Ein Vergleich der Struktur des Schwe staaten der Schweiz zeigt keine wesentlich Auftrag gegebenen Studie von BAKBASEL Produktgruppen Digitalkameras mit und ohr hohe Marktkonzentration auf. Auch die Maı sich in derselben Grössenordnung beweger
465. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass d markt beträchtlich variiert. So waren im M Zeitraum April 2007 bis März 2010 57 unte markt der Kameras mit Wechselobjektiv we ken kleiner. Trotz der hohen Zahl an Wettb Sony, Canon und Panasonic klare Marktlea
Marktanteilsentwicklung
466. Nachfolgende Tabellen geben Auskut relevanten Märkten in den Jahren 2007 bis Marktanteilsentwicklung gibt zum einen Aus anteile gewinnen konnten und welche Mark deutlich, ob im Markt Bewegung zu beobac können für einen dynamischen Markt spre gesättigten (stagnierenden) Märkten anzutre
Tabelle 6: Marktanteilsentwicklung Digitalka [...]
Quelle: GfK.
Tabelle 7: Marktanteilsentwicklung Digitalka [...]
Quelle: GfK.
Tabelle 8: Marktanteilsentwicklung Wechsel [...]
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
Tabelle 9: Marktanteilsentwicklung Blitzgerä [...]
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
467. Den Tabellen 6 bis 9 ist Folgendes zu
. Digitalkameras ohne Wechselobjektiv 2010 als einziger Herstellerin, die M erhöhen. Die Marktanteile der meist Zeitperiode (teilweise beträchtlichen
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tes auf sich (sog. Konzentrationsindex K2). weniger stark konzentriert. Aber auch dort s zwischen [...] % im Jahr 2008 auf dem ahr 2007 auf dem Markt für Blitzgeräte.
izer Imaging Marktes mit den vier Nachbaren Unterschiede auf: Laut der von Nikon in weist der Schweizer Imaging Markt in den 1e Wechselobjektiv keine aussergewöhnlich ktanteile von Nikon in der Schweiz würden 1 wie jene im umliegenden Ausland.
ie Zahl der Wettbewerber je nach Produktarkt für Kameras ohne Wechselobjektiv im rschiedliche Produzenten tätig. Im Produktir die Zahl der Marktteilnehmer mit 11 Marewerbern im Kompakt-Segment gibt es mit der (vgl. Tabelle 2).
ıft Uber die Markanteilsentwicklung auf den 2009 oder - falls verfügbar — bis 2010. Die ;kunft darüber, welche Unternehmen Markttanteile verloren haben. Zum anderen wird ten ist. Starke Marktanteilsschwankungen chen. Stabile Marktstrukturen sind meist in ffen.
meras ohne Wechselobjektiv 2007-2010
meras mit Wechselobjektiv 2007-2010
objektive 2007-2009
te 2007-2009
entnehmen:
: [...] gelang es in der Zeitperiode 2007 bis arktanteile kontinuierlich und signifikant zu en übrigen Hersteller waren in derselben ) Schwankungen unterworfen ([...]) oder mussten beträchtliche Marktanteilsve und [...] blieben die Marktanteile bei je
. Digitalkameras mit Wechselobjektiv: | jektiv sind in der Zeitperiode 2007 bis verschiebungen zu beobachten. Allei Marktanteile in Höhe von [...] %, wäl nen. Dennoch konnte Nikon die im Jé bleibt darauf hinzuweisen, dass im M in den nächsten Jahren Marktanteil 2008 von Olympus und Panasonic aı talkamera mit Wechselobjektiv zu en delt es sich um Kameras, welche wie nen Spiegel verfügen, aber wie Spieg schiedene Objektive auf das Gehäus ihren NEX-Kameras im April 2010 ebe
. Wechselobjektive: Im Markt für Wech: 2007 bis 2009 zu den Verlierern von | [...] insgesamt konstant blieben, auch ren gewisse Schwankungen in Höhe ierlich Marktanteile dazugewinnen kor
. Blitzgeräte: In der Zeitperiode 2007 b le. Die Marktanteile von [...] blieben in ren jedoch in den einzelnen Jahren (+/-[...] %). Dennoch behielt [...] im g führerschaft. [...], der Nummer [...] im ierlich zu erhöhen. Die Marktanteile keine signifikanten Veränderungen.
468. Zusammenfassend ist in allen relevar zu beobachten. Dies gilt insbesondere fur Wechselobjektiv. Dieses Fazit wird verstä Kameras mit und ohne Wechselobjektiv auf trachtet wird, wie die beiden nachfolgenden
Abb. 3: Marktanteilsentwicklung Nikon Di 2007-März 2010)
[...] Quelle: Berechnungen von BAKBASEL basierend auf
Abb. 4: Marktanteilsentwicklung Nikon Digit Marz 2010)
[...] Quelle: Berechnungen von BAKBASEL basierend auf Produkt- und Preisdifferenzierung
469. Die Produktpalette von Imaging Prodt ten durch eine weitgehende Produktdifferer funktionierenden Interbrand-Wettbewerb sp Marz 2010 laut BAKBASEL im Kompakt-S
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rluste hinnehmen ([...]). Lediglich bei [...] > [...] % konstant.
m Markt für Digitalkameras mit Wechselob- 2010 wiederum beträchtliche Marktanteilsn in der Periode 2009 bis 2010 [...] Nikon hrend es [...] gelang, [...] % dazuzugewinahr 2008 [...] bis ins Jahr 2010 [...]. Zudem arkt für Digitalkameras mit Wechselobjektiv sverschiebungen aufgrund der im Herbst Jf den Markt gebrachten spiegellosen Digivarten sind (vgl. auch Rz 469). Dabei han- > Kameras ohne Wechselobjektiv über keielreflexkameras die Möglichkeit bieten, ver- e zu montieren (vgl. Rz 366). Sony hat mit nfalls ein solches Produkt eingeführt.
selobjektive gehörten [...] in der Zeitperiode Viarktanteilen während die Marktanteile von wenn bei [...] zwischen den einzelnen Jahvon [...] % zu verzeichnen waren. Kontinuinten [...].
is 2009 verlor [...] kontinuierlich Marktanteidieser Beobachtungsperiode konstant, wabeträchtlichen Schwankungen unterworfen esamten Beobachtungszeitraum die Markt- Markt, gelang es, die Marktanteile kontinuder übrigen Marktteilnehmer verzeichneten
iten Produktmarkten eine gewisse Dynamik “ die Märkte Digitalkameras mit und ohne rkt, wenn die Marktanteilsentwicklung von “monatlicher anstatt auf jährlicher Basis be- Abbildungen zeigen.
gitalkameras ohne Wechselobjektiv (April
'GfK-Daten.
alkameras mit Wechselobjektiv (April 2007—
'GfK-Daten.
ikten zeichnet sich in allen relevanten Märkzierung aus (vgl. Rz 360 ff.), was für einen richt. So wurden im Zeitraum April 2007 bis egment (Kameras ohne Wechselobjektive) mehr als 1'200 verschiedene Typen von Kc SLR-Segment (Kameras mit Wechselobjek! typen angeboten. Ausdruck dieser Produk! spiegellosen Kamera mit Wechseloptik im kon innerhalb von zwei Jahren in der EU Japan betrage der Marktanteil bereits ca. werden von den befragten Herstellern in ı duktmarkt erwartet.
470. Diese Produktdifferenzierung schlägt Die bei Digitalkameras mit und ohne Wech: je nach Marke wird in den folgenden Abbild für die Zeitperioden April 2008 bis April 2 durchschnittlichen Preise für Digitalkameras ler an.
Abb. 5: Preise Digitalkameras ohne Wechse [...]
Quelle: GfK.
Abb. 6: Preise Digitalkameras ohne Wechse [...]
Quelle: GfK.
Abb. 7: Preise Digitalkameras mit Wechselc
Quelle: GfK.
Abb. 8: Preise Digitalkameras mit Wechselc
Quelle: GfK.
471. Den Abbildungen 5 und 6 ist zu entr kameras ohne Wechselobjektiv der durchs det sich mit ihren Produkten (ohne Berüct [...], welche erst in den letzten Jahren in d für die Zeitperiode April 2009 bis April 2010 unteren Preisbereich. Die Abbildungen 5 ur paktkameras im Zeitraum April 2008 bis A| verschiedenen Marken werden innerhalb e ten, wobei pro Anbieter bedeutende Preissc
472. Im Markt für Digitalkameras mit Wech 2008 bis April 2009 beträchtlich gefallen un 2010 eher konstant (vgl. Abbildungen 7 unc schnittspreise Ausdruck des intensiven Innc brand-Preiswettbewerbs. Die Hersteller w
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ympaktkameras in der Schweiz verkauft. Im iv) wurden in diesem Zeitraum 90 Kameradifferenzierung ist auch die Innovation der Herbst 2008, welche laut Angaben von Nieinen Marktanteil von ca. 5 % erreichte. In 40 %. Ähnlich revolutionäre Innovationen Jen nächsten zwei Jahren in keinem Prosich in einer Preisdifferenzierung nieder. selobjektiv vorhandene Preisdifferenzierung ungen 5 bis 8 basierend auf Daten von GfK 010 illustriert. Die Abbildungen geben die ; mit und ohne Wechselobjektiv pro Herstellobjektiv April 2008 bis April 2009
lobjektiv April 2009 bis April 2010
bjektiv April 2008 bis April 2009
bjektiv April 2009 bis April 2010
iehmen, dass [...] im Produktmarkt Digitalchnittlich teuerste Anbieter ist. Nikon befinsichtigung der billigeren Anbieter [...] und an Markt eingetreten sind und von GfK erst in die Erhebung aufgenommen wurden) im d 6 zeigen ferner, dass die Preise für Kompril 2010 in der Tendenz gefallen sind. Die iner bedeutenden Preisbandbreite angebohwankungen zu beobachten sind.
selobjektiv sind die Preise im Zeitraum April d blieben in der Periode April 2009 bis April 1 8). Laut Nikon ist die Senkung der Durchyvationswettbewerbs und des starken Interürden sich regelmässig mit Cash Back-
Promotionen!“ für Endkunden und Händle: [...]% auf ausgewählten Modellen und
Preisaktionen konkurrieren. Schliesslich fin che Dienstleistungen wie etwa die Nachbe dung sowie die Dauer und den Umfang der
473. Auch im Markt für Digitalkameras m einzelnen Marken Preisunterschiede. Nikor durchschnittlich [...] an. Im darauf folgend [...], welche in dieser Periode von den bec erste Anbieterin ablöste. Eine gewisse R Herbst 2008 von Olympus und Panasonic : meras mit Wechselobjektiv gespielt haben (
474. Wie auch auf dem Markt für Komp durchschnittlichen Preise pro Marke auf de während des beobachteten Zeitraums. Dies von Nikon durch einen intensiven Intrabra technologische Fortschritte (z.B. Einführun 2008, Einführung der Video-Funktion in D tember 2008, Weiterentwicklung der ISO-V lung der Bildschirme“, der Belichtungsme: und kurze Technologiezyklen erklären. So \ gelmässigen und kurzen Zeitabständen vor delle ersetzt. Dies führe dazu, dass grosse Preisen verkauft würden, was sich entsprec
475. Zusammenfassend ist auf beiden Kaı renzierung festzustellen.
476. Für die Produktmärkte Wechselobjel sprechenden Grafiken von GfK. Das Sekret selobjektiven und Blitzgeräten nach den P sowie den Durchschnittspreisen, zu welche te im Jahr 2009 in der Schweiz an Endkunc steller sind den Tabellen 10 und 11 zu er märkten schlägt sich die Produktdifferenzier
144 Bei einer Cash Back-Promotion kauft der Er hält nach Registrierung Uber die Hersteller-Hoı stattet. Der Vorteil für den Hersteller liegt darin dern und der Hersteller selber bessere Marktk muss, welche andere Produkte er verwendet.
145 Je höher die ISO-Empfindlichkeit, desto weni
146 Neue Bildschirme sind wesentlich grösser, ( eine höhere Auflösung als ältere Bildschirme.
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raktionen, mit Rabatten im Umfang von ca. regelmässig stattfindenden, umfassenden Je auch ein Wettbewerb über unterschiedlitreuung der Kunden, die Fotografieausbil- Garantie statt.
it Wechselobjektiv bestehen zwischen den 1 bot im Zeitraum April 2008 bis April 2009 en Jahr erfasste GfK zusätzlich die Firma ‚bachteten Marktteilnehmern Nikon als teuolle bei dieser Entwicklung dürfte die im auf den Markt gebrachten spiegellosen Kavgl. Rz 467).
aktkameras schwanken die beobachteten 2m Markt für Kameras mit Wechselobjektiv ‚e Schwankungen lassen sich laut Angaben nd- und Interbrand-Wettbewerb, konstante g der DCIL-Kamera [vgl. Rz 366] im Jahr gitalkameras mit Wechselobjektiv im Sep- /erte!® im November 2009, Weiterentwickssung und des Bildaufbereitungsprozesses) würden die einzelnen Kameramodelle in re-
1 2-3 Jahren durch jeweilige Nachfolgemo- Mengen von Auslaufmodellen zu günstigen hend auf die Durchschnittspreise auswirke.
nera-Markten eine Produkt- und Preisdiffektive und Blitzgeräte existieren keine entariat fragte jedoch die Hersteller von Wechreisbandbreiten (Mindestpreis/Höchstpreis) n ihre jeweils drei umsatzstärksten Produk- Jen verkauft wurden. Die Angaben der Heritnehmen. Auch in diesen beiden Produktung in einer Preisdifferenzierung nieder.
\dkunde bei einem Händler ein Produkt und ernepage vom Hersteller einen Betrag zurücker- , dass nicht alle Kunden den Betrag zurückforenntnisse gewinnt, da der Kunde oft angeben
ger Licht wird für die Fotoaufnahme benötigt. jeben die Farben besser wieder und erreichen
Tabelle 10: Endverkaufspreise verschieden: Jahr 2009
Hersteller | Produkt Prei Tief:
Nikon* AF-S DX VR 55-200 AF-S VR Micro 105mm Tamron 3.5-6.3 18-270mm VC 3.5-6.3 18-200 mm VC
2.8 17-50 mm VC
Leica Summilux 35 [4
Summilux 50 [<
Sigma 10-20mm
Sony SAL-18250
Olympus 70-300 mm 14-42 mm
* Die Werte von Nikon beziehen sich auf die Periode ; Preisvergleichsdienstes www.toppreise.ch.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
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ar Hersteller von Wechselobjektiven im
sbandbreite Durchschnittspreis stpreis Höchstpreis
[261-278] n.a. n.a.
[899-999] n.a. n.a.
[586-634] n.a. n.a.
942-2'083] n.a. n.a.
[728-768] n.a. n.a.
[240-264] n.a. n.a.
[850-985] n.a. n.a.
[428-480] n.a. n.a.
[641-678] n.a. n.a.
[158-163] n.a. n.a.
586 988 n.a.
281 508 n.a.
1'117 11678 n.a.
[500-600] [800-900] [...]
[200-300] [300-400] [...]
[400-500] [800-900] [...]
698 802.7 [...]
768 883.2 [...]
998 1147.7 [...]
650 998 n.a.
1799 2448 n.a.
2299 3198 n.a.
649 698 [...]
1'599 1'898 [...]
358 398 [...]
April bis Dezember 2009 basierend auf Angaben des
Tabelle 11: Endverkaufspreise verschieden:
Hersteller Produkt Preisbandbrei
Tiefstpreis |H
Nikon* SB-900 [432-456] SB-800 [450-617] SB-600 [278-295] SB-400 [129-136] Canon Speedlite 430 EX Il 287 Speedlite 580 EX Il 460 Speedlite 270 EX Il 153 Leica SF 58 [700-800] SF 24 [400-500] Olympus FL-50R 750 HVL-F58AM 499 HVL-F20AM 169
* Die Werte von Nikon beziehen sich auf die Periode ; Preisvergleichsdienstes www.toppreise.ch.
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
Preissensitivität der Schweizer Konsumente
477. BAKBASEL hat im Auftrag von Nikor tersucht, wie stark (potenzielle) Käufer von gen reagieren. Die Ergebnisse zeigen, dass relativen Preise von Nikon Kameras im Veı denz zu einem Nachfragerückgang nach Ni Verbesserung (d.h. Reduktion) der relativer geanstieg nach Nikon Kameras. Daraus läs sensitivitat der Schweizer Konsumenten < Koeffizienten für die relative Preisvariable schwach signifikant. Bei nicht signifikanten fragerückgang infolge einer relativen Preise werden, da die die Irrtumswahrscheinlichk Schätzungen tiefe Werte für das Bestimmth
Fazit
478. Auf sämtlichen betrachteten Produkt jektiv, Digitalkameras mit Wechselobjektiv, tueller Interbrand-Wettbewerb vor.
479. Obwohl aktueller Wettbewerb besteht der potenzielle Wettbewerb untersucht.
147 Das Bestimmtheitsmass gibt den Anteil der Veränderung der [logarithmierten] Absatzmenge Schätzgleichung erklärt wird (erklärte Streuur stimmtheitsmass die Erklärungskraft eines Mode
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ar Hersteller von Blitzgeräten im Jahr 2009
te Durchschnittspreis löchstpreis
n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. 478 n.a. 878 n.a. 238 n.a. [800-900] [...] [400-500] [...] 828 [...] 378 [...] 499 n.a. 949 n.a. 249 n.a.
April bis Dezember 2009 basierend auf Angaben des
n
1 mit ökonometrischen Schätzverfahren un- Kameras in der Schweiz auf Preisänderun- ‚eine Verschlechterung (d.h. Erhöhung) der gleich zu Konkurrenzprodukten in der Tenkon Kameras führt. Umgekehrt bewirkt eine | Preise von Nikon Kameras einen Nachfrasst sich in der Tendenz eine gewisse Preisibleiten. Allerdings waren die geschätzten für einige Nikon Kameras nicht oder nur Koeffizienten kann die Aussage zum Nachrhöhung von Nikon Kameras nicht gemacht eit hoch ist (> 10 %). Zudem weisen die eitsmass (R?)'# auf (i.d.R. < 0.4).
märkten (Digitalkameras ohne Wechselob- Wechselobjektive und Blitzgeräte) liegt ak-
, wird der Vollständigkeit halber auch noch
"Varianz einer abhängigen Variablen (hier: die : eines bestimmten Produktes) an, der durch die 19). Mit anderen Worten signalisiert das Bels.
B.3.2.2.3.2. Potenzieller Wettbewerb Markteintrittsbarrieren und Markteintritte
480. Bei der Beurteilung der Markteintritts relevanten Produktmärkten zu unterscheic Produkten beurteilen die Markteintrittsbarri mit Wechselobjektiv und Objektive als mit Wechselobjektiv als insgesamt tief bis mitte teilt: Die Beurteilung der Markteintrittsbarrie bis sehr hoch. Überzeugender ist, dass die — gerade auch im Vergleich zu den übrigen (vgl. unten). Die Begründungen für diese Ei
. Digitalkameras mit Wechselobjektiv: \ terhaltungselektronik würden bereits t zur Digitaltechnologie verfügen und k und finanziellen Aufwand das restlich Spiegelreflexkameras erwerben. Das werb des Kow-how für die Herstellunc jektiv. Die Eintrittsschranken würden che das eintretende Unternehmen st: sition usw. es mitbringe. Als konkrete im Bereich der digitalen Spiegelrefle tungselektronik Panasonic zu erwähr Herstellung und dem Verkauf von dig erreiche heute beispielsweise in Japa anteil von ca. [...] %. In der Schwe [...] % (vgl. Tabelle 3). Der Hersteller von Minolta in den Markt eingetreten (vgl. Tabelle 3). Im April 2010 habe mit Wechselobjektiv (NEX) eingeführt von zwei Monaten einen mengenbasie
. Digitalkameras ohne Wechselobjektiv ras mit Wechselobjektiv seien die Ma Kompaktkameras ohne Wechselobjek lung von digitalen Kompaktkameras how sei zeitlich wie auch finanziell e Wechselobjektiv. Es ist davon auszu: besondere für Hersteller von Digitalke winden sind. Dies gilt namentlich auf Teile der Produktion an Erstausrüste Jahren sind denn auch einige Untern Hyundai, General Electric, Casio, Ben
e Objektive: Die Entwicklung der Optikt ven erfordere relativ viel Zeit. Immert tretendes Unternehmen die Möglich! Drittanbietern zusammenzuarbeiten. | der Tokina würden bereits über die n neu eintretenden Unternehmen zur Ve die Markteintrittsbarrieren für ein Unte der Optik tätig sei, als „mittel“ zu bewe
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sbarrieren ist zwischen den verschiedenen len. Die befragten Hersteller von Imaging eren für die Produktmärkte Digitalkameras tel bis hoch, jene für Digitalkameras ohne 31. Bei Blitzgeräten sind die Meinungen gearen bei Blitzgeräten erstreckt sich von tief Eintrittshürden in den Markt für Blitzgeräte relevanten Produktmärkten — eher tief sind ischatzungen lauten wie folgt:
/iele Unternehmen z.B. im Bereich der Uniber einen wesentlichen Teil des Know-how Onnten daher mit einem mittleren zeitlichen 1e Know-how zur Herstellung von digitalen selbe gelte grundsätzlich auch für den Er- | von spiegellosen Kameras mit Wechselobstark davon abhängen, aus welcher Branamme und welche Vorkenntnisse, Marktpos Beispiel eines erfolgreichen Markteintritts xkameras sei der Hersteller von Unterhalien. Panasonic habe im Jahr 2008 mit der italen Spiegelreflexkameras begonnen und n und Grossbritannien bereits einen Marktiz beträgt der Marktanteil von Panasonic Sony ist im Jahr 2006 mit der Übernahme und hält heute einen Marktanteil von [...] % Sony zudem ihre spiegellose Digitalkamera und mit diesem Produkt in Japan innerhalb ırten Marktanteil von ca. [...] % erreicht.
- Im Vergleich zum Markt für digitale Kamerkteintrittsbarrieren im Bereich der digitalen tiv tiefer. Insbesondere das für die Herstelohne Wechselobjektiv notwendige Knowinfacher zu erwerben als für Kameras mit gehen, dass die Markteintrittsbarrieren ins- ımeras mit Wechselobjektiven [...] zu Ubergrund der Möglichkeit, die Produktion oder r auszulagern (vgl. Rz 373). In den letzten ehmen in den Markt eingetreten, wie etwa Q und Samsung.
echnologie für die Herstellung von Objektiin bestehe für ein in diesen Markt neu ein- <eit, in der Entwicklung des Objektivs mit Solche Drittanbieter wie Sigma, Tamron ootwendige Technologie verfügen und diese rfügung stellen. Gesamthaft gesehen seien ’rnehmen, welches nicht bereits im Bereich rten.
. Blitzgeräte: Die Herstellung von Blitz wändigen Technologie als etwa die He Vielzahl von Drittanbietern wie Niss Spiegelreflexkameras von Nikon und den. Gesamthaft betrachtet seien d Blitzgeräten als [...] einzustufen.
481. Nachfolgend wird der Frage nachgeg druck von Parallelimporten von Imaging Pr nur von Nikon Imaging Produkten wie bei d — auf die relevanten Produktmärkte ausgeht
Arbitragemöglichkeit und Parallelimporte
482. Die Arbitragemöglichkeiten bei versc können basierend auf die Antworten der be Fujifilm schätzt den Preisunterschied zum ralimporteur von Sigma-Produkten [...] beu Händler von Sigma-Produkten auf 5-10 %, die möglichen Arbitragegewinne für Handle existieren für Händler von Leica-Produkten Abgabepreise an den Handel keine gross kunden könnten in den USA infolge der D Mehrwertsteuer) günstiger einkaufen. Nach Bearbeitungsgebühr für die Mehrwertsteu: Preisvorteil auf ca. 5-7 %. Somit bestehen sichtlich der Arbitragemöglichkeiten.
483. Dementsprechend variiert die Parall Schätzungen der befragten Hersteller vom chen 45 % (vgl. Rz 384). Die Schätzung ei von einem Hersteller, der seinen Vertrieb ir organisiert hat und insofern eine Ausnahrr davon auszugehen, dass von Parallelimp: ausgeht.
Fazit
484. Die Analyse der Markteintrittsbarriere Jahren zeigt, dass die Eintrittsbarrieren je davon auszugehen, dass die Hürden, um ir selobjektiv und Blitzgeräte einzutreten, tiefe Wechselobjektiv und Objektive. In allen M jedoch zumindest für Unternehmen, die im bar zu sein. Ferner geht von Parallelimpo Hersteller ein gewisser disziplinierender Effe
B.3.2.2.3.3. Fazit
485. Der auf den relevanten Produktmi reicht aus, um die Vermutung der Beseitigı Abs. 4 KG - in Kombination mit dem vorh gen zu können.
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geraten beruhe auf einer weit weniger aufarstellung von Objektiven. Es bestünde eine in oder Mertz, die Blitzgeräte für digitale anderen Kameraherstellern anbieten würie Markteintrittsschranken im Bereich von
angen, welches Ausmass an Wettbewerbsodukten aller Herstellermarken — und nicht er Beurteilung des Intrabrand-Wettbewerbs
‚hiedenen Marken von Imaging Produkten fragten Hersteller wie folgt beurteilt werden: Ausland generell auf 20-35 %. Der Generteilt den Preisunterschied zum Ausland für für Endkunden auf 10 %. Olympus schätzt ar und Endkunden auf 3-5 %. Schliesslich laut eigenen Angaben infolge einheitlicher en internationalen Preisunterschiede. Endollarschwäche aktuell rund 15-20 % (exkl. | Berücksichtigung der Mehrwertsteuer, der srerhebung und des Portos schmelze der je nach Herstellermarke Unterschiede hinelimportquote der Schweizer Handler laut tiefen einstelligen Bereich bis zu betrachtlines Importanteils von 45 % stammt jedoch 1 der Schweiz über einen Generalimporteur ie darstellt. Basierend auf diese Zahlen ist orten ein gewisser disziplinierender Effekt
n und erfolgten Markteintritte in den letzten nach Produktmarkt variieren. Generell ist 1 den Markt fur Digitalkameras ohne Wechr sind als für die Märkte Digitalkameras mit ärkten scheinen die Markteintrittsbarrieren Bereich Optik bereits aktiv sind, überwindten von Imaging Produkten verschiedener kt aus.
irkten vorhandene Interbrand-Wettbewerb ıng wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 andenen Intrabrand-Wettbewerb — widerle-
B.3.2.3. Zwischenergebnis
486. Die Vermutung der Beseitigung Abs. 4KG kann durch den vorhandenen. sämtliche relevanten Produktmärkte widerle
B.3.3. Erhebliche Beeinträchtigun
487. Wenn die Vermutung der Beseitigung kann, stellt sich die Frage, ob die Abrede Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.
488. Bei der damit verbundenen Prüfung w tive Kriterien berücksichtigt. Die Abwägung einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung. Beeinträchtigung trotz quantitativ geringfüc kehrt kann eine Beeinträchtigung mit qu Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, auc ist (Ziff. 12 Abs. 1 VertBek).
B.3.3.1. Qualitativ schwerwiegende
489. Im Fall „Volkswagen Vertriebssysten welche das Verbot von Passivverkäufen in | oder bewirkt, eine erhebliche Wettbew Abs. 1 KG darstellt.148 Im Fall „Systeme de zudem verschiedene Elemente eines Vertri eine Beschränkung von Passivverkaufen k und als erhebliche Wettbewerbsbeeinträch damals geltenden Vertikalbekanntmachung
490. In ihrer jüngeren Praxis zu Art. 5 Abs zwischen Unternehmen verschiedener Mar wie absolute Gebietsschutzabreden im Sin als besonders schädlich erachtet wurden ı Beeinträchtigungen des Wettbewerbs zu c derschlag in Ziff. 12 Abs. 2 VertBek, welche gend qualifiziert.
491. In casu hat Nikon mit Hilfe von geb ausserhalb des Vertragsgebiets im alten | „NPSD*-Verträgen sowie den Exportverbo triebsverträgen) Parallelimporte behindert (\ tungen wurde durch Druckausübung seiten sche Parallelhandler zusätzlicher Nachdruc genden absoluten Gebietsschutzabreden h de Abreden i.S.v. Ziff. 12 Abs. 2 VertBek.
492. Laut Nikon liegt in casu im Wesentlich erhebliche Wettbewerbsbeschränkung vor:
148 RPW 2000/2, 209 Rz 50, Volkswagen Vertrie 149 RPW 2002/3, 459 ff. Rz 18 ff., Systeme de di 150 Vgl. RPW 2009/2, 153 Rz 75, Sécateurs et ci
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wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerb für gt werden.
g des Wettbewerbs
| wirksamen Wettbewerbs widerlegt werden zu einer erheblichen Beeinträchtigung des m. Abs. 1 KG führt.
erden sowohl qualitative wie auch quantitadieser beiden Kriterien erfolgt in der Regel Dabei kann eine qualitativ schwerwiegende jiger Auswirkungen erheblich sein. Umgeantitativ beträchtlichen Auswirkungen den h wenn sie qualitativ nicht schwerwiegend
Beeinträchtigung des Wettbewerbs
“ hielt die WEKO fest, dass eine Klausel, einem selektiven Vertriebssystem bezweckt erbsbeschränkung im Sinne von Art.5 distribution Citro&n“ qualifizierte die WEKO ebssystems, die in ihrem Zusammenwirken yezwecken, als vertikale Gebietsabsprache tigung. '#° Dies entsprach auch Ziff. 3.b der 2002.
.4 KG hielt die WEKO fest, dass Abreden ktstufen über Mindest- oder Festpreise sone von Art. 5 Abs. 4 KG vom Gesetzgeber ınd deshalb als qualitativ schwerwiegende ualifizieren sind.'®° Diese Praxis fand Nie- : gewisse Abreden als qualitativ schwerwieietsabschottenden Klauseln (Bezugsverbot Grossistenvertrag, in den „D3S/D3X“- und ten in die Schweiz in ausländischen Ver- ‚gl. Rz 252). Diesen vertraglichen Verpflichs Nikon Ländergesellschaften auf ausländik verliehen (vgl. Rz 253 ff.). Bei den vorlieandelt es sich um qualitativ schwerwiegen-
1en aus folgenden Gründen keine qualitativ
bssystem.
stribution Citroén. sailles; RPW 2010/1, 103 Rz 307, Gaba.
. Die oben zitierte Praxis der WEKO \ sich auf Beschränkungen von Querli beziehen. Eine geografische Beschré trieb — wie er in casu vor Einfuhrunc vorgelegen habe — habe jedoch eine kung als ein Querlieferverbot im Selel Unterbindung von Querlieferungen z nen Händlern führe dazu, dass im nicht-zugelassene Handler die Mögl Würden hingegen Vertragshändler in Ausland eingeschränkt, so hätten dar tragsverhältnis mit dem Hersteller (vot Möglichkeit, uneingeschränkt Paralle auch Vertragshändler an Parallelimg Händlern ohne Vertrag erwerben wü Fall nicht von einer per se qualitativen
. Diese Auffassung werde auch durch Nach Ziff. 12 Abs. 2 lit. a VertBek 200 tigung des Wettbewerbs die „geogr: Auch Ziff. 12 Abs. 2 lit. a VertBek 20 reden, nicht von Bezugsbeschränku auch nach der Vertikalbekanntmachu: liche Wettbewerbsbeschränkungen zu
493. Diese Vorbringen von Nikon stossen <
. Entgegen den Vorbringen von Nikon | trag mit Nikon während der Abrededé kaufen, weil sich ausländische Händl land als bedeutendste Handelsnatior keine Lieferungen in die Schweiz zu Verpflichtungen wurde durch die Drı sellschaften auf ausländische Paralle (vgl. Rz 253 ff.). Auch ein Bezug bei Vertrieb zugelassen waren und som standen, wurde von Nikon behinder auszuschliessen, dass Vertragshändl lern, die nicht in einem Vertragsverhä Ware kaufen konnten. Allerdings dür höheren Preis möglich gewesen seir sich einbehalt;
e Die von Nikon zitierte ehemaligen Z dass die „direkte oder indirekte Besc tes“ eine erhebliche Wettbewerbsbes beschränkungen in inländischen Ve schluss von Verkäufen in die Schwei: ländischer Händler zu einem direkten führen (vgl. Rz 222). In solchen Fälle 2007 eine erhebliche Wettbewerbsbe vor. Ziff. 12 Abs. 2 lit. b VertBek 2010 tiv schwerwiegenden Wettbewerbsbe WEKO auf die Vertikalbekanntmachur
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or Einführung von Art. 5 Abs. 4 KG würde eferungen in selektiven Vertriebssystemen inkung des Bezugsgebiets im offenen Ver- | des Selektivvertriebs im September 2009 > wesentlich geringere „abschottende“ Wir- <tivvertrieb. Dies aus folgendem Grund: Die wischen in- und ausländischen zugelasse- Gebiet Schweiz weder zugelassene noch ichkeit hätten, Parallelimporte zu tätigen. einem offenen Vertrieb im Bezug aus dem leben hunderte Handler, die in keinem Verliegend Nikon Schweiz) stehen würden, die limporte zu tätigen. Gleichzeitig könnten orte gelangen, indem sie diese von den rden. Entsprechend dürfe im vorliegenden Erheblichkeit ausgegangen werden.
den Wortlaut von Ziff. 12 VertBek gestützt: 7 gelte als qualitativ erhebliche Beeinträchfische Beschränkung des Absatzgebiets“. 10 spreche nur von Verkaufsausschlussabngsabreden. Somit seien letzere Abreden ng 2010 zu Recht nicht als qualitativ erheb- | betrachten.
us folgenden Gründen ins Leere:
<onnten auch Schweizer Händler ohne Verauer nicht uneingeschränkt im Ausland einer in einigen Landern — darunter Deutsch- 1 der Schweiz — vertraglich verpflichteten, tätigen (vgl. Rz 252). Diesen vertraglichen ıckausübung seitens der Nikon Länderge- :lhändler zusätzlicher Nachdruck verliehen ausländischen Händlern, welche nicht zum it in keinem Vertragsverhältnis mit Nikon t (vgl. Rz 230). Schliesslich ist zwar nicht er in der Schweiz von inländischen Händ- Itnis mit Nikon Schweiz standen, inoffizielle fte dies — wenn überhaupt — nur zu einem 1, da der Parallelimporteur eine Marge für
iff. 12 Abs. 2 lita VertBek 2007 hielt fest, ‚hränkung des geografischen Absatzgebiechränkung darstellt. Geografische Bezugsrträgen führen zu einem indirekten Ausz während Exportverbote in Verträgen aus- Ausschluss von Verkäufen in die Schweiz n lag gemäss Ziff. 12 Abs. 2 lit. a VertBek einträchtigung aufgrund des Gegenstandes | spricht in solchen Fällen von einer qualitaseintrachtigung. Vorliegend stützt sich die
B.3.3.2. Quantitative Beeintrachtigt
494. Die Prüfung der quantitativen Beein cherweise anhand derselben Konzepte wit tung nach Art. 5 Abs. 4 KG widerlegt werde anhand des vorhandenen Intrabrand- und | scheidet sich jedoch im Mass der Wettbew muss, damit eine Abrede den Wettbewerb | Damit verbunden ist eine unterschiedliche Frage der Widerlegung der Unzulässigke Vermutung der Beseitigung wirksamen W sucht, ob das Ausmass an vorhandenem | um die Vermutung zu widerlegen (top-dov dass die Widerlegung in der Regel gelingt, vanten Markt besteht und somit auch horiz ge, ob eine Wettbewerbsbeschränkung der ginnt die Analyse hingegen ausgehend vo uneingeschränkter Wettbewerb besteht (bo! die quantitativen Auswirkungen von qualita Anforderungen gestellt, um die Frage der q werbs zu bejahen. Dabei gilt es zu beachte reden im Vergleich zu anderen vertikalen / forderungen genügen, um sie als erheblich ren (Erw.-Gr. IX. VertBek).'>°
495. Damit gilt für die sanktionierbaren „h wie für „harte“ horizontale Abreden:'** Der drei „harten“ Typen von horizontalen Abrec unter die Sanktionierbarkeit eine erste Aus\ fen. Mit der Einführung von Art. 5 Abs. 4 | wusst die beiden — auch in anderen Jt schwerwiegend erachteten — Typen von ve Preisbindung zweiter Hand) den drei „hart zwar sowohl bezüglich Vermutung der We’ Sanktionierbarkeit.1° Er hat mit anderen W detypen auf fünf ausgedehnt, und zwar als terscheidung zwischen horizontalen und vet
496. Die in quantitativer Hinsicht geringen kaler und horizonaler) Abreden rechtfertigt europäischen Praxis, gemäss welcher di schränkung (vgl. Rz 205) nicht im Einzelne
151 Vgl. RPW 2005/2, 263 Rz 73, Swico/Sens.
152 RPW 2009/2, 143 ff, Sécateurs et cisailles; F Hors-Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levi
153 Dieses Prinzip entspricht der Praxis der WE Folgendes festhielt: "En revanche, I’élément qué restrictions ne déploient que des effets s’avere donné, voire méme pas d’effets du tout, et ne sc effets." RPW 2009/2, 153 Rz 75, Sécateurs et ci
154 RPW 2010/4, 752 Rz 319, Baubeschläge für
155 Vgl. ROGER ZACH, Schweizerisches Kartell KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 67), Art. 5 KG N 8 f.
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ing des Wettbewerbs
trächtigung des Wettbewerbs erfolgt übli- > die Frage, ob die Unzulässigkeitsvermu- 2n kann;'5' d.h. im Fall von Vertikalabreden nterbrand-Wettbewerbs. Die Analyse untererbsbeeinträchtigung, welches erreicht sein Jeseitigt oder (nur) erheblich beeinträchtigt. Herangehensweise in der Analyse: Bei der tsvermutung beginnt die Analyse bei der ettbewerbs. Davon ausgehend wird unterntra- und Interbrand-Wettbewerb ausreicht, jn). Die bisherige Praxis der WEKO zeigt, ausser wenn die Abrede im gesamten releontale Auswirkungen zeitigt.'%? Bei der Fra- 1 Wettbewerb quantitativ beeinträchtigt, ben einer Situation, in der (hypothetisch) ein tom-up). Aus dieser Perspektive werden an tiv schwerwiegenden Abreden keine hohen uantitativen Beeinträchgtigung des Wettben, dass bei qualitativ schwerwiegenden Ab- \breden in quantitativer Hinsicht tiefere An- 1e Wettbewerbsbeschränkung zu qualifiziearten“ vertikalen Abreden dasselbe Prinzip Gesetzgeber hat mit der Unterstellung der len unter den Vermutungstatbestand sowie wahl der schädlichsten Abredetypen getrof- KG im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber be- Jrisdiktionen (vgl. Rz 496) als besonders rtikalen Abreden (Gebietsabschottung und en“ horizontalen Typen gleichgestellt, und tbewerbsbeseitigung als auch der direkten 'orten die Auswahl der schädlichsten Abreabschliessende Aufzählung, aber ohne Untikalen Abreden.
Anforderungen bei Vorliegen „harter“ (vertisich insbesondere vor dem Hintergrund der > konkreten Auswirkungen einer Kernbe- »n berücksichtigt werden müssen: Kernbe-
PW 2010/1, 65 ff.; Gaba; RPW 2010/4, 649 ff.; tra und Viagra.
KO, welche im Entscheid Sécateurs et cisailles antitatif de notabilité n’est pas atteint lorsque les int non significatifs sur le marché dans un cas nt pas susceptibles non plus d’entrainer de tels sailles.
Fenster und Fenstertüren.
recht, 2 Aufl., 2005, S. 214 Rz 445 f.; BSK- schränkungen werden unabhängig von den Unternehmen nicht von der de minimis-t chend brauchen die konkreten Auswirkunge eine Verhinderung, Einschränkung oder \ nach ständiger Praxis des EuGH nicht be werbswidrigen Zweck reicht es bereits au: das Potenzial hat, negative Auswirkungen mäss muss die abgestimmte Verhaltenswe einer Wettbewerbsbeschränkung zu führen. vom Kartellverbot lediglich basierend au (Art. 101 Abs. 3 AEUV) möglich, wobei die |
497. Im vorligenden Fall zeigte die Wettk vermutung mit dem bestehenden Intra- unc vanten Produktmärkte widerlegt werden kar denen Intrabrand-Wettbewerbs wird in Erin hig war (vgl. Rz 458 ff.). Ausdruck hiervon gen bei den Beschaffungspreisen nicht eir mussten.
498. Vor diesem Hintergrund stellt sich ¢ Wettbewerb den beeinträchtigten Intrabre Ausmass an Intra- und Interbrand-Wettbew keitsvermutung anhand verschiedener Krite derselben Analyse erübrigt sich an dieser \ sichtigung dieses Resultats um die Frage ¢ tra- und Interbrand-Wettbewerb ausreicht, schränkung zu bejahen oder zu verneinen.
499. Die WEKO hat im Entscheid „Gaba“ | antwortung der Frage, ob das Ausmass Wettbewerb ausreicht, um die Erheblichke weisen, in einer Gesamtbetrachtung stützt. lung der von der Abrede betroffenen Produ zum Ausland sowie die Auswirkungen der Diese Kriterien werden im Folgenden geprü
Marktstellung von Nikon Imaging Produkten
500. Die Marke Nikon ist im Markt stark | gehört [...] Marken im Bereich Digitalkamer
156 Bekanntmachung der Kommission über Ve: Wettbewerb gemäss Artikel 81 Absatz 1 des Ve schaft (nun Artikel 101 Absatz 3 AEUV) nicht vom 22.12.2001, 13 ff.
157 Urteil des EuGH vom 13.7.1966 verb. C-56 322, 390; Urteil des EuGH vom 21.9.2006 Cvoor de Groothandel op Elektrotechnisch Gel 20.11.2008 C-209/07 Beef Industry und Barry EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mobile Netherlan
158 Urteil des EuGH vom 4.6.2009 C-8/08 T-Mol nien der Kommission zur Anwendung von Arti AEUV), ABI. 2004 C 101/97, Rz 21.
159 Vgl. RPW 2010/1, 104 Rz 310, Gaba.
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Marktanteilen der an der Abrede beteiligten 3ekanntmachung'® gedeckt. Dementspre- 'n einer abgestimmten Verhaltensweise, die Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, rücksichtigt zu werden.'?” Für den wettbes, wenn die abgestimmte Verhaltensweise auf den Wettbewerb zu entfalten. Demgeise also lediglich konkret geeignet sein, zu 158 Somit ist in der EU die Einzelfreistellung f eine Effizienzeinrede der Unternehmen 3eweislast den Unternehmen obliegt.
‚ewerbsanalyse, dass die Unzulässigkeits- | Interbrand-Wettbewerb für sämtliche rele- ın (vgl. Rz 386 ff.). Hinsichtlich des vorhannerung gerufen, dass dieser steigerungsfäist die Tatsache, dass Händler Einsparunimal teilweise an ihre Kunden weitergeben
lie Frage, ob der vorhandene Interbrandind-Wettbewerb kompensieren kann. Das erb wurden unter dem Titel der Unzulässigrien extensiv diskutiert. Eine Wiederholung Stelle, da es in Kenntnis und unter Berückjeht, ob das Ausmass an festgestelltem Inum die Erheblichkeit der Wettbewerbsbe-
Xriterien entwickelt, auf die sie sich zur Bean festgestelltem Intra- und Interbrandit der Wettbewerbsbeschränkung nachzu- Zu diesen Kriterien gehören die Marktstelkte, die Marktanteile, die Preisunterschiede
Abrede auf die relevanten Produktmärkte. ft. 199
9ositioniert. Laut Markenstudien von Nikon as im Schweizer Markt. Ein Händler gab in
‘einbarungen von geringer Bedeutung, die den rtrags zur Gründung der Europäischen Gemeinspürbar beschränken (de minimis), ABl. C 368
164 und 58/64 Consten und Grundig, Sig. 1966 105/04 P-Nederlandse Federatieve Vereniging ied, Sig. 2006 1-8725; Urteil des EuGH vom Brothers, Sig. 2008 1-8637 Rz. 16; Urteil des As, Sig. 2009 1-4529 Rz 29 f.
jile Netherlands, Sig. 2009 |-4529 Rz. 31; Leitlikel 81 Absatz 3 EG (nun Artikel 101 Absatz 3 diesem Zusammenhang an, dass es infolge Nikon Imaging Produkte ohne „Swiss Gar: folgreich zu verkaufen. Bei schwächeren K Bei Nikon handelt es sich somit um eine w positioniert ist.
Marktanteile
501. Die Marktanteile von Nikon liegen auf selobjektiv zwischen [0-20] %, auf dem M: zwischen [30-50] %, auf dem Markt für We dem Markt für Blitzgeräte zwischen [20-40 Marktanteilen gehört Nikon in allen relevan Wettbewerbern.
Preisunterschiede zum Ausland
502. Eine wichtige Voraussetzung für die ‚ den Anreiz, den Wettbewerb auf einem Mar beeinträchtigen, sind internationale Preisun quantitativen Erheblichkeitsprüfung unterst raum Preisdifferenzen zum Ausland bestaı genden Gebietsschutzabreden nicht oder nı
503. Die Analyse internationaler Untersct Retailhandelsebene basierend auf die SAP umsatzstärksten Produkte pro Produktma Gross- und Retailhandel von Nikon Schw Dennoch konnten in allen relevanten Märk identifiziert werden. Dabei ist zu beachten, ten durchgeführte internationale Preisvergl deckt, da es sich um einen Vergleich von satzstärksten Produkte in jedem Produktm der durchschnittlichen Einstandspreise der tenzial von einzelnen Handlern betrachtet, von bis zu rund 50 % (vgl. Tabellen 1 Anh: solchen Preisdifferenzen haben die Handle’ te zu tätigen. Laut interner E-Mail Korresp: terschiede von mehr als 5 %, um Paralle schlagnahmte E-Mail Korrespondenz zeigt « Untersuchungszeitraum attraktiv war, Prod aus dem Ausland zu beziehen (vgl. Rz 428)
504. Das durchschnittliche Arbitragepoten Digitalkameras mit und ohne Wechselobjek jenes der Distributoren und Retailhandler it sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass : Endkundenstufe laut einer im Auftrag vor Studie bei Nikon Kameras in den allermeis wegen wie die Preisdifferenzen der Kamer bis 2009 liessen sich laut der Studie sogar renz bei Nikon Kameras kleiner sei als bei c
160 Nebst Preisunterschieden kann auch die ma Anreiz zu Parallelhandel geben (vgl. Rz 513 f.).
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> der Starke der Marke Nikon schwierig sei, antie“ (vgl. Rz 292) trotz Preisabschlag eronkurrenzmarken würde dies funktionieren. ohlbekannte Marke, welche im Markt stark
‘dem Markt für Digitalkameras ohne Wecharkt für Digitalkameras mit Wechselobjektiv chselobjektive zwischen [10-20] % und auf ] % (vgl. Tabellen 2-5, Rz 462). Mit diesen ten Produktmärkten zu den [...] wichtigsten
Ausübung von Parallelhandel und somit für kt durch Behinderung von Parallelhandel zu terschiede.'°° Deshalb wird im Rahmen der ıcht, ob während dem Untersuchungszeit- ıden, deren Ausnutzung infolge der vorlie- ır eingeschränkt möglich war.
liede der Einstandspreise auf Gross- und Rechnungsdaten von Nikon der jeweils fünf rkt zeigte, dass die Rechnungspreise an veiz im europäischen Durchschnitt liegen. ten Produkte mit einem Arbitragepotenzial dass der basierend auf SAP Rechnungsdaeich nicht das gesamte Preisspektrum ab- Durchschnittspreisen der jeweils fünf umarkt handelt. Wird anstelle des Vergleichs Gross- und Retailhändler das Arbitragepolassen sich internationale Preisdifferenziale ang E.1 und E.2, Rz 387 ff.) feststellen. Bei r mit Sicherheit einen Anreiz, Parallelimporondenz von Nikon reichen bereits Preisun- Ihandel auszulösen (vgl. Rz 400). Die besbenfalls, dass es für Schweizer Händler im ukte aus allen relevanten Produktgruppen
zial der Schweizer Endkunden im Bereich tiv lag im Beobachtungszeitraum höher als 1 der Schweiz (vgl. Rz 427). In diesem Zusich die internationalen Preisdifferenzen auf 1 Nikon durch BAKBASEL durchgeführten ten Fällen in einem ähnlichen Rahmen beas anderer Hersteller. In den Jahren 2007 mehr Fälle identifizieren, wo die Preisdiffelen anderen Kameras (vgl. vorne Rz 424 f.).
ngelnde Verfügbarkeit von gewissen Produkten
Im Fokus stehen hier jedoch die Einstand: Massnahmen von Nikon auf die Behinderur und Retailer abzielten. Für eine mögliche E kunden (etwa durch die Verweigerung vc Punkt) gab es in der Untersuchung keine Rz 439 und 443, dritter Punkt).
Auswirkungen auf die relevanten Produktmi a) Massnahmen von Nikon zur Behinder
505. Das oben festgestellte Arbitragepoten se ausgenutzt (vgl. Rz 452). Der damit verk tigkeiten der Schweizer Händler (vgl. Rz 4 schen Bezugsbeschränkungen in inlandis« Händler ausserhalb des Vertragsgebiets en Buchstaben waren. Solche vertraglichen Vi zes pacta sunt servanda in aller Regel Au: halten der Vertragshändler. Vor diesem Hi Parallelhandelstätigkeiten bedeutender at Druck auf das Schweizer Preisniveau ausc träge von Nikon keine gebietsabschottende Diese Vertragsklauseln wurden in casu dt (vgl. beschlagnahmte E-Mail Korresponden ländischer Parallelhändler über Seriennumr fe von Schweizer Händlern im Markt erhobe übung auf Parallelhändler via anderen Niko:
506. Es ist zu bezweifeln, dass ein gewinnt Massnahmen verbundenen Aufwendungen die relevanten Produktmärkte hätten.
b) Reduktion der Einstandspreise nach /
507. Im Laufe des Jahres 2009 schienen Parallelhandel nicht mehr befriedigend zu fi stätigkeiten wurde offenbar genügend hoch sel entschied: Im September 2009 ersetzte problematischen Bezugsbeschrankung durc solche Beschränkung mehr enthielten. Gle Garantie“ ein, mit welcher Nikon stärker in F konnte. Zudem nahm Nikon Verhandlungen rallelimporteure von Nikon Imaging Produk nem Vertragsverhältnis. Der Preis hierfür welche die bestehenden Arbitragepotenzial Parallelimporte von Nikon Imaging Produkte
508. Ein Rückgang der Verkaufspreise vi Herbst 2009 wurde von weiteren Händlern im Jahr 2010 im Ausland nicht mehr attrak Inland gesenkt habe. Zudem machte [...] ge gepotenzial im Jahr 2010 nicht mehr besta tiefere Bezugspreise in der Schweiz, sonc genannt. Schliesslich erhielt auch der Gros Vertriebssystem im Sommer 2011 so tiefe port nicht mehr lohnte.
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spreise der Händler, da die beanstandeten ig von Parallelimporten durch Grosshändler ;ehinderung von Direktimporten durch Endn Garantieleistungen, vgl. Rz 442, fünfter genügend glaubhaften Anhaltspunkte (vgl.
irkte ung von Parallelimporten
zial wurde von Schweizer Händlern teilweiundene bescheidene Umfang der Importtä- 30 ff.) weist darauf hin, dass die geografishen Verträgen und die Exportverbote für tgegen den Vorbringen von Nikon nicht tote srpflichtungen haben infolge des Grundsatswirkungen auf das Import- und Exportverntergrund ist davon auszugehen, dass die ısgefallen wären und somit zusätzlicher yeubt worden ware, wenn die Vertriebsvern Klauseln enthalten hätten (vgl. Rz 451 f.). irch unterstützende Massnahmen begleitet z, Rz 270 ff.), welche die Identifikation ausnern — welche durch Testkäufe oder mit Hil- »n wurden — und anschliessende Druckaus- 1 Ländergesellschaften umfassten.
naximierendes Unternehmen die mit diesen tatigen wurde, wenn sie keinen Effekt auf
\ufhebung des absoluten Gebietsschutzes
diese Massnahmen zur Behinderung von ınktionieren. Der Druck aus Parallelhandel- , dass sich Nikon zu einem Strategiewech- ‘Nikon den alten Grossistenvertrag mit der sh selektive Vertriebsverträge, welche keine ichzeitig führte Nikon die erweiterte „Swiss <onkurrenz zum Parallelhandelskanal treten mit [...], einem der vormals wichtigsten Paten, auf. Ende 2009 kam es mit [...] zu eiwaren preisliche Zugeständnisse an [...], e beseitigten. In der Folge tätigte [...] keine ın mehr.
on Nikon an den Schweizer Handel nach bestätigt: Laut [...] seien die Bezugspreise iv gewesen, da Nikon die Bezugspreise im ltend, dass das vorher vorhandene Arbitranden habe. Als Grund hierfür wurden nicht lern schlechtere Bezugspreise im Ausland sshandler [...] nach Aufnahme ins selektive Einstandspreise, dass sich ein Parallelim-
509. Die Tatsache, dass die Bezugsprei: sind, lässt darauf schliessen, dass es Nikon mit Hilfe der hier beanstandeten Vertragskl tragsgebiets im alten Grossistenvertrag unc sowie den Exportverboten in die Schweiz in Druckausübung auf ausländische Parallelhi tung hat dazu beigetragen, dass die Preise werb überhöhten Niveau gehalten werden k
c) Strukturbruchanalyse
510. Das Sekretariat verwendete GfK-Date von Kompaktkameras und Digitalkameras 2010, um zu untersuchen, ob in der Period rung des Programms Nikon „Swiss Garar 2010 (nach der Vereinbarung mit [...]) eit Strategieänderung von Nikon zu identifizie können in einer Datenreihe allfällige ungew der Daten identifiziert werden. Ein Strukturb Preise aufgrund gewisser Faktoren — wie e schutzes im Herbst 2009 - stärker verände Trend in der Preisentwicklung erwartet würc
511. Zur Analyse des Vorliegens eines Si der Fachliteratur’®’ anerkannten sog. (pro von Nikon ergänzte BAKBASEL die Chowturbruchanalyse (Recursive Estimates, Cı Testverfahren haben aufgezeigt, dass im H in der Periode zwischen September 2009 u folgerungen gezogen werden können. Mit samtheit der Strukturbruchtests die Aussac September 2009 (nach Einführung des „Sw vertriebs) und Januar 2010 (nach der Vere dert und damit das Niveau der Endverkaut den. Somit gelang es nicht, mit Hilfe der S der Abreden nachzuweisen.
512. Zur Analyse der Preisdynamik unters: sätzlich, inwieweit die Preisbewegungen vo bis Dezember 2010 mit der Preisentwicklur werden können. BAKBASEL kam zum S schnittspreise der betrachteten neun Nikon gemeinen Marktentwicklung (sprich: der P erklärt werden kann. Dies spricht dafür, « marktbezogene Faktoren oder die allgeme einen hohen Einfluss auf die Preisentwickli und wird in casu auch nicht in Abrede gest schlossen werden — und das tut die Studi bietsschutzabreden keinen Einfluss auf das
d) Künstliche Einschränkung des Angebı
161 Vgl. dazu z.B. LUDWIG VON AUER, Ökonome lin/Heidelberg 2007, 311 ff.
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se nach der Strategieänderung gesunken vorher gelungen war, den Schweizer Markt auseln (Bezugsverbot ausserhalb des Verausländischen Vertriebsverträgen) und der indler abzuschotten. Diese Gebietsabschotauf einem im Vergleich zum freien Wettbeonnten.
n der durchschnittlichen Endverkaufspreise mit Wechselobjektiv für die Jahre 2007 bis e zwischen September 2009 (nach Einfühtie“ und des Selektivvertriebs) bis Januar 1 preislicher Strukturbruch und somit eine ren waren. Anhand von Strukturbruchtests Ohnliche Veränderungen in der Entwicklung ruch liesse darauf schliessen, dass sich die twa der Aufhebung des absoluten Gebietsrt (sprich: reduziert) haben als gemäss dem le.
trukturbruchs führte das Sekretariat den in jnostischen) Chow-Test durch. Im Auftrag Tests mit alternativen Verfahren der Struk- ımulative Sum-Tests). Die verschiedenen linblick auf einen vermuteten Strukturbruch nd Januar 2010 keine eindeutigen Schlussanderen Worten konnte auf Basis der Geje, wonach Nikon in der Periode zwischen iss Garantie“ Programms und des Selektivinbarung mit [...]) ihre Preisstrategie geänspreise beeinflusst hat, nicht gestützt wertrukturbruchanalyse allfällige Auswirkungen
ichte BAKBASEL im Auftrag von Nikon zun Nikon Kameras im Zeitraum Januar 2008 ig von Konkurrenzprodukten nachvollzogen chluss, dass die Entwicklung der Durch- Kameras zu einem grossen Teil mit der allreisentwicklung von Konkurrenzprodukten) Jass bei den betrachteten neun Kameras inen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ing hatten. Dies ist nicht weiter erstaunlich allt. Aus dem Resultat darf jedoch nicht ge- e auch nicht —, dass die vorliegenden Ge- Preisniveau in der Schweiz gehabt hätten.
ats in der Schweiz
trie — Eine Einführung, 4. Aufl., Springer, Ber-
513. Gebietsabschottende Klauseln könn Preis beeinflussen, sondern auch die Aus‘ solche Klauseln dazu führen, dass Produk Ausland (zeitweilig) nicht im Angebot sind, Dies verringert die Auswahlmöglichkeiten «< Konsumentenwohlfahrt.
514. Im vorliegenden Fall fanden auch Bi vermutlich weniger durch tiefere Preise im de Verfügbarkeit der Ware in der Schweiz 5. September 2011 erklärten Vertreter von | cher Nikon Deutschland von Nikon Schwei: Grossisten vorzugehen, der parallel in die dass es sich hierbei um die damals meist bei der Nikon Schweiz zum damaligen Zeit „Backorder Situation“) an einen wichtigen aufgeführte E-Mail, mit welcher Nikon Schw land die Lieferungen an Digitec blockieren einer „Backorder Situation“ begründet. Sole limport von Produktvarietäten, die Nikon Sc Damit wurde die Angebotsvielfalt im Schw zumindest zeitlich verzögert.
e) Zwischenfazit
515. Im Laufe des Jahres 2009 schienen | rallelhandel (gebietsabschottende Klauseln nerhalb und ausserhalb des Vertragsgebiet Offenbar wurde der Druck aus Parallelhar Nikon zu einem Strategiewechsel entschiec ten Grossistenvertrage mit der problematis Vertriebsvertrage, welche keine solche B fuhrte Nikon die erweiterte ,Swiss Garantie renz zum Parallelhandelskanal treten konn [...], einem der vormals wichtigsten Paralle auf. Ende 2009 kam es mit [...] zu einen Schweiz die Bezugspreise senken. In der Handler — mangels Arbitragepotenzial auf P
516. Die Tatsache, dass die Bezugsprei: sind, lasst darauf schliessen, dass es Nikon mit Hilfe der hier beanstandeten Vertragsk' tragsgebiets im alten Grossistenvertrag unc sowie den Exportverboten in die Schweiz in Druckausübung auf ausländische Parallelhi tung hat dazu beigetragen, dass die Preise werb überhöhten Niveau gehalten und die den. Somit ist erstellt, dass die Abreden
Herbst 2009 Auswirkungen auf die relevante
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en nicht nur den Wettbewerbsparameter wahl an Produkten reduzieren. So können te, die in der Schweiz im Gegensatz zum nicht im Ausland beschafft werden können. Jer Schweizer Konsumenten und somit die
shinderungen von Parallelhandel statt, der Ausland, sondern vielmehr durch mangelnzu begründen war: An der Anhörung vom Nikon die in Rz 276 zitierte E-Mail — in wel- 7 aufgefordert wird, gegen einen deutschen Schweiz geliefert hat — mit dem Argument, verkaufte Kompaktkamera gehandelt habe, punkt seit Monaten in Lieferrückstand (sog. Kunden gewesen sei. Auch die in Rz 279 jeiz intern informierte, dass Nikon Deutschwerde, wurde anlässlich der Anhörung mit che Massnahmen behinderten den Parallehweiz (vorübergehend) nicht liefern konnte. eizer Handel künstlich eingeschränkt oder
die Massnahmen zur Behinderung von Pa- und Druckausübung auf Parallelhändler ins) nicht mehr befriedigend zu funktionieren. idelstatigkeiten genügend hoch, dass sich : Im September 2009 ersetzte Nikon die alchen Bezugsbeschränkung durch selektive sschränkung mehr enthielten. Gleichzeitig “ ein, mit welcher Nikon stärker in Konkurte. Zudem nahm Nikon Verhandlungen mit limporteure von Nikon Imaging Produkten, 1 Vertragsverhältnis. Hierfür musste Nikon Folge verzichtete [...] — wie auch andere arallelhandel.
se nach der Strategieänderung gesunken vorher gelungen war, den Schweizer Markt auseln (Bezugsverbot ausserhalb des Verausländischen Vertriebsverträgen) und der indler abzuschotten. Diese Gebietsabschotauf einem im Vergleich zum freien Wettbe- Angebotsvielfalt künstlich beschränkt wurzumindest im Zeitraum Frühjahr 2008 bis »n Märkte zeitigten.
Fazit
517. Gestützt auf die Ergebnisse der Analı brandwettbewerbs sowie basierend auf eir kommt die WEKO zum Schluss, dass die a levanten Produktmärkten auch quantitative.
B.3.3.3. Fazit
518. Die gebietsabschottenden Vertragskl Grossistenvertrag und in den ,D3S/D3X*- U bote in den ausländischen Vertriebsverträ den relevanten Produktmärkten qualitativ s gen in quantitativer Hinsicht tiefere Anfor werbsbeschränkung zu qualifizieren (Erw.- Anforderungen werden mit den oben festge reden auf den relevanten Produktmärkten e
519. Basierend auf einer Gesamtbeurteiluı tativen Kriterien kommt die WEKO zum Scl reden zwischen Nikon und ihren Abredepar 2009 zu einer erheblichen Beeinträchtigui Abs. 4 i.V. m. Abs. 1 KG führten.
B.3.4. Rechtfertigung aus Effizien
520. Liegt eine den Wettbewerb erheblich | ob diese gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerecht bewerbsabreden durch Gründe der wirtschz
a. notwendig sind, um die Herstellungs oder Produktionsverfahren zu verbe von technischem oder beruflichem \ tioneller zu nutzen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keir Wettbewerb zu beseitigen.
521. Im Falle einer absoluten Gebietsschu ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ziff. 16
gungsgrund für einen temporären absoluter ter Schutz von Investitionen für die Erschlie Produktmärkte darstellen (Ziff. 16 Abs. 4 lit einen Sonderfall eines Trittbrettfahrerverhali
522. Die Intuition dieses Rechtfertigung: Leitlinien zu entnehmen:
162 \/gl. Urteil des EuGH vom 30.6.1966 Rs. 5 des EuGH vom 9.7.1969 Rs. 5/69 Voelck / Verw
163 Vgl. Vertikal-Leitlinien (Fn 66), Rz 107 lit. b and Practice, Cambridge University Press, Ne Should Manufacturers Want Fair Trade?, Journ BENJAMIN KLEIN, KEVIN M. MURPHY, Vertical Re Journal of Law and Economics, 1988, Vol. 31(2)
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‚se des vorhandenen Intrabrand- und Interier Gesamtschau der dargelegten Kriterien bsoluten Gebietsschutzabreden auf den re- Auswirkungen zeitigten.
auseln (die Bezugsbeschränkung im alten ind „NPSD“-Verträgen sowie die Exportvergen) beeinträchtigen den Wettbewerb auf chwerwiegend. Bei solchen Abreden genüderungen, um sie als erhebliche Wettbe- Gr. IX und Ziff. 12 Abs. 1 VertBek). Diese stellten quantitativen Auswirkungen der Abrfüllt.
1g der dargelegten qualitativen und quantiiluss, dass die absoluten Gebietsschutzabtnern im Zeitraum Frühjahr 2008 bis Herbst ng des Wettbewerbs im Sinne von Art.5
zgründen
Jeeinträchtigende Abrede vor, ist zu prüfen, fertigt ist. Laut Art. 5 Abs. 2 KG sind Wettiftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte ssern, die Forschung oder die Verbreitung Nissen zu fördern oder um Ressourcen raem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen
tzabrede gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob Abs. 3 VertBek). Ein möglicher Rechtferti- 1 Gebietsschutz könnte ein zeitlich begrenzssung neuer räumlicher Märkte oder neuer .a VertBek).'®* Es handelt sich hierbei um tens von Vertriebshandlern. '®
sgrundes ist den europäischen Vertikal-
6/65 Maschinenbau Ulm, Slg. 1966, 282; Urteil eacke, Sig. 1969, 295.
/ MASSIMO MOTTA, Competition Policy — Theory w York 2004, 313 ff.; LESTER G. TELSER, Why al of Law and Economics, 1960, Vol. 3, 86-105; straints as Contract Enforcement Mechanisms, , 265-297.
„Ein Händler, der als Erster eine neı ne bestehende Marke auf einem ne nem echten Eintritt in den relevant muss möglicherweise beträchtliche treffende Produkt im Allgemeinen o: diesem Hersteller vorher keine Nac gen gehen häufig verloren, so dass Händler die Vertriebsvereinbarung n für einen bestimmten Zeitraum vor durch andere Händler in sein Gebie schützt wird.“'6*
523. Wenn der Händler bedeutende Inves zu erschliessen, darf in der EU in der Rege von zwei Jahren implementiert werden. '6®
524. Bei den Produktneuheiten, die Nikon den Markt gebracht hat, kann nicht von ein gesprochen werden, welcher einen tempor könnte: Erstens ist die Marke Nikon in de Rz 500). Mit anderen Worten ist Nikon weds untersuchungsrelevanten Zeitraum neu in ( delt es sich bei den Neuheiten um neue Pı Schweizer Händler von Nikon Imaging Proc In solchen Fällen müssen vom Händler für gen Investitionen getätigt werden. Schweiz wendigkeit solcher Investitionen denn aucl vereinbarung für das neue Produkt zu scl temporären absoluten Gebietsschutz gev Schweiz durch eine konzerneigene Tochte bei Produktneuheiten entsprechend bearbe ge Investitionen weniger wahrscheinlich als unabhängiger Generalimporteur die Marktei
525. Nebst dem zeitlich begrenzten Schu neuer räumlicher Märkte oder neuer Produ ten Gebietsschutz keine weiteren Rechtferti lich. Somit kann der absolute Gebietsschut märkten Digitalkameras ohne Wechselobj Wechselobjektive und Blitzgeräten umgeset
B.3.5. Ergebnis
526. Die WEKO kommt gestützt auf die vo! gebnis:
. Die folgenden Vertriebsverträge von resp. führten zum Ausschluss von pé triebspartner (mit Ausnahme jener in resp. stellten somit unzulässige Gel Abs. 1 KG dar:
164 Vertikal-Leitlinien (Fn 66), Rz 61.
165 \/gl. Vertikal-Leitlinien (Fn 66), Rz 61.
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ıe Marke verkauft oder als Erster eiuen Markt verkauft, so dass von eian Markt gesprochen werden kann, Mittel aufwenden, wenn für das beder für das betreffende Produkt von 'hfrage bestand. Diese Aufwendun- ; es durchaus möglich ist, dass ein icht schliessen würde, wenn er nicht “ (aktiven und) passiven Verkäufen >t oder an seine Kundengruppe getitionen tätigen muss, um den neuen Markt | ein absoluter Gebietsschutz für die Dauer
im untersuchungsrelevanten Zeitraum auf am „echten Eintritt“ in den relevanten Markt aren absoluten Gebietsschutz rechtfertigen r Schweiz seit vielen Jahren etabliert (vgl. ar eine neue Marke noch eine Marke, die im Jer Schweiz verkauft wurde. Zweitens han- ‘oduktvarietaten in Produktgruppen, welche Jukten ohnehin schon im Sortiment führten. die Markterschliessung keine schutzwürdier Handler würden sich aufgrund der Not- 1 kaum weigern, mit Nikon eine Vertriebsiliessen, wenn Nikon ihnen hierfür keinen vähren würde. Drittens ist Nikon in der rgesellschaft vertreten, welche den Markt iten kann. In diesem Fall sind schutzwürdi- ; in einem Vertriebssystem, in welchem ein nführung übernimmt.
tz von Investitionen für die Erschliessung ktmärkte sind für den vorliegenden absolugungsgründe nach Art. 5 Abs. 2 KG ersichtz, den die Abredepartner auf den Produktektiv, Digitalkameras mit Wechselobjektiv, zt haben, nicht gerechtfertigt werden.
stehenden Erwägungen zum folgenden Er-
Nikon AG resp. der Nikon Gruppe führen issiven Verkäufen durch ausländische Ver- Liechtenstein) in die Schweiz und stellen Jietsabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m.
o Händlerverträge Distributor zwisch träge im Herbst 2009 aufgehoben);
o Vereinbarungen für den selektiven lern in der Schweiz;
o Händlerverträge Nikon Profession: Einzelhändlern in der Schweiz;
o Händlerverträge Grosshandel sow den Nikon Ländergesellschaften ii Ungarn und diversen Gross- und E
o „Retail Dealer Sales Agreements“ zwischen Nikon Inc. (USA) und div:
o „Distributor's Agreements“ zwische diversen Händlern in Grossbritanni
o Distributorship Agreement zwisch
[...];
o Resale Agreements zwischen Nik« Handlern in Polen;
. Die gesetzlich statuierte Vermutung kann durch den vorhandenen Intrabr: chen relevanten Produktmärkten wide
e Die absoluten Gebietsschutzabrede Art. 5 Abs. 1 KG auf allen relevanten |
. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ı
Es handelt sich somit um unzulässige V i.V.m. Abs. 1 KG.
527. Es ist an der Nikon AG resp. der Niko den Entscheids immer noch geltenden vot Erwägungen mit dem schweizerischen Kai Es liegt letztlich in inrer eigenen Verantwort der unzulassigen Vertragsklauseln zu trage Kartellgesetz sind ausdrücklich mit einer Sa
B.4. Sanktionierung B.4.1. Allgemeine Ausführungen B.4.1.1. Einleitung
528. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen die wirksame Durchsetzung der Wet tels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsve
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en Nikon AG und den Grossisten [...] (Ver-
Vertrieb der digitalen Spiegelreflexkameras ischen Nikon AG und diversen Einzelhänd-
ıl Dealer zwischen Nikon AG und diversen
ie Händlerverträge Einzelhandel zwischen n Deutschland, Österreich, Slowenien und inzelhändlern in diesen Ländern;
sowie „Internet Dealer Sales Agreements“ arsen Händlern in den USA;
»n Nikon UK limited (Grossbritannien) und en;
en Nikon Europe B.V. (Niederlande) und yn Polska Sp. Z O.O (Polen) und diversen
der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs ind- und Interbrand-Wettbewerb auf sämtlirlegt werden;
n beeinträchtigen den Wettbewerb i.S.v. Sroduktmärkten erheblich;
1ach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor. /ettbewerbsabreden gemäss Art.5 Abs. 4
n Gruppe, die zum Zeitpunkt des vorliegengenannten Vertriebsverträge im Sinne der tellgesetz in Übereinstimmung zu bringen. ung, die Konsequenzen einer Beibehaltung n. Inskünftige Widerhandlungen gegen das nktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bedroht.
Art. 49a KG vorgesehenen direkten Sanktitbewerbsvorschriften sicherstellen und mitrstösse verhindern. Direktsanktionen kön- nen nur mit einer Endverfügung verhängt w chen Wettbewerbsbeschränkung feststellt."
529. Die Belastung der Verfahrensparteier den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfü
B.4.1.2. Tatbestandsmerkmale von
B.4.1.2.1. Unternehmen
530. Die Wettbewerbsbeschränkungen, a müssen von einem Unternehmen ausgehe auf Art.2 Abs. 1 und 1P'® KG abgestellt.'67 redepartner sind als solche Unternehmen i. Rz 72).
B.4.1.2.2. Unzulässige Verhaltenswei
531. Art. 49a Abs. 1 KG sieht entsprechen: in erster Linie Massnahmen gegen harte K Absprachen gemäss Art.5 Abs. 3 und 4 k werbsverstösse, welche sich für Konsum schaft besonders schädlich auswirken und : vermuteten Beseitigung wirksamen Wettbe Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unterr nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist o mit einer Sanktion belastet. Im Zusammen erwähnten Tatbestand - der Beteiligung an Voraussetzungen zu erfillen:'® (1) Die Bet gen oder die Aufteilung von Märkten nach / sigkeit dieser Abrede.
532. Die vorangehende Prüfung hat ergebe kungen in den Vertriebsverträgen von Nik nern, die expliziten Exportverbote in den reich, Ungarn, Slowenien und den USA so\ triebsverträgen von Grossbritannien, Polen weiteren Massnahmen (Rz 252) - je einzelr tatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG erfüllen. [ ten Abreden hat ergeben, dass die Verm werbs widerlegt werden kann, der Wettbew lich beeinträchtigt wurde. Folglich handelt « zulässige Wettbewerbsabreden i.S.v. Art. ! beiden vorgenannten Voraussetzungen fur ı
166 Botschaft KG 2003 (Fn 23), 2033 ff.
167 Vgl. anstelle vieler JORG BORER, Komment: Zurich 2011, Art. 49a N 6, und PATRIK DUCREY,
168 \/g|. dazu Botschaft KG 2003 (Fn 23), 2036 f.
169 gl. ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten \ besondere der neue Vermutungstatbestand für gesetzrevision 2003, Neuerungen und Folgen, Z
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erden, welche die Unzulässigkeit der fragli-
1 mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie It haben.
uf die Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, n. Für den Unternehmensbegriff wird dabei Nikon und ihre in- und ausländischen Ab- S. des Kartellgesetzes zu qualifizieren (vgl.
se
1 der verfassungsrechtlichen Ausgangslage artelle im Sinne horizontaler oder vertikaler (G vor. Es handelt sich dabei um Wettbeanten, Unternehmen und die Gesamtwirtaus diesem Grund bereits mit der gesetzlich werbs eine Sonderbehandlung erfahren. 1° rehmen, das an einer unzulässigen Abrede der sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, nang mit dem ersten in Art. 49a Abs. 1 KG Abreden - sind für die Sanktionierung zwei eiligung an einer Abrede über Preise, Menrt. 5 Abs. 3 oder 4 KG und (2) die Unzulas-
2n, dass die vertraglichen Bezugsbeschranon mit ihren schweizerischen Vertragspart- Vertriebsverträgen in Deutschland, Östervie die impliziten Exportverbote in den Ver- und Griechenland im Zusammenhang mit 1 für sich und im Bündel — den Vermutungs- Jie Prüfung der Auswirkungen der genannutung der Beseitigung wirksamen Wettbeorb auf den relevanten Märkten aber erheb- :s sich bei den genannten Abreden um un- > Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG. Damit sind die Jie Sanktionierung erfüllt.
ar zum schweizerischen Kartellgesetz, 3. Aufl., in: Kommentar zum schweizerischen Kartellgedrsg.), Zürich 1997, Art. 50 N 8.
/erhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, ins- Vertikalabreden, in: Stoffel/Zäch (Hrsg.), Kartellürich/Basel/Genf 2004, 34.
533. Nikon ist der Auffassung, dass Vertik: fasst werden, nur dann direkt sanktioniert \ mutung gemäss Art. 5 Abs. 4 KG nicht wide
534. Die Frage, ob Abreden i.S.v. Art. 5 können, wenn die gesetzliche Vermutung d derlegt werden kann, ist umstritten.17° Gem: hen: Weil Art. 49a Abs. 1 KG keine Präzisi aus dem Grad der Beeinträchtigung ergibt, | gegeben, ob der Wettbewerb beseitigt ode Bundesgericht hielt fest, dass mit dem Erla Sanktionen für die schädlichsten horizont: kenden Abreden geschaffen wurde.'’? Darr Abs. 4 KG erfasst, die den Wettbewerb vc erheblich beeinträchtigen. Zudem ergibt s dass das Umstossen der Gesetzesvermutu die Sanktionsbefreiung genügt.'”? Dafür mı tellrechtlich zulässig sein, also entweder k herbeiführen oder sich durch Gründe der sen.'7*
B.4.1.2.3. Vorwerfbarkeit
535. Die Besonderheit der Verwaltungssar troffenen Unternehmen selber und typische vorsätzlichen Handelns der verantwortlich. können. Die Botschaft zum revidierten KG | tion (im Gegensatz zur Strafsanktion) keir chend vertrat die WEKO früher die Auffass on nach Art. 50 ff. KG grundsätzlich kein Ve
536. Nikon macht geltend, dass die Unscl mass Art. 6 Abs. 2 EMRK auf direkte Sank dung finden. Es wird vorgebracht, die Bewir Art. 5 Abs. 4 KG könne sowohl vorsätzlich Sorgfaltsmassstab für eine fahrlässige Verl
170 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Bas
171 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Secateurs et cı 172 BGE 135 II 60, S. 63, E. 2.1.
173 Botschaft KG 2003 (Fn 23), 2037.
174 \/gl. PETER REINERT, in: Baker & McKenzie (t
175 Botschaft KG 2003 (Fn 23), 2034. Schon die fest, dass die Sanktionierung gerechtfertigt ist,
und auch verpflichtet sind, sich so zu organisie: von ihnen erfüllt werden“ (Botschaft KG 1994, 1!
176 \/gl. etwa Entscheide der WEKO: RPW 2( ROGER ZACH/ANDREAS WickKY, Die Bemessung mit Unternehmenszusammenschlüssen nach | Wirtschaft und Strafrecht, FS für N. Schmid, lipp ZURKINDEN, Sanktionen, in: von Buren/Davic Wettbewerbsrecht (SIWR), Band V/2 (Kartellrec!
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alabreden, welche von Art. 5 Abs. 4 KG erwerden können, wenn die Beseitigungsverrlegt werden kann.
Abs. 4 KG auch dann sanktioniert werden er Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wiass Praxis der WEKO ist die Frage zu bejaerung enthält, dass sich die Unzulässigkeit ist die Sanktionierbarkeit unabhängig davon r „nur“ erheblich beeinträchtigt wird.'”! Das ss von Art. 49a KG die Möglichkeit direkter alen und vertikalen wettbewerbsbeschränit werden sowohl jene Abreden i.S.v. Art. 5 Iiständig beseitigen, als auch jene, die ihn ich auch aus der Entstehungsgeschichte, ng gemäss Art. 5 Abs. 3 und 4 KG nicht für ıss eine Wettbewerbsabrede überdies karsine erhebliche Wettbewerbsbeschrankung wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lasiktionen liegt darin, dass sie gegen die besrweise ohne Nachweis eines strafrechtlich an natürlichen Personen verhängt werden rält explizit fest, dass die Verwaltungssank- | Verschulden voraussetzt.'7° Demenstpreung, dass für die Verhängung einer Sanktirschulden nachzuweisen ist. 76
huldsvermutung und das Schuldprinzip getionen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG Anwenkung von absolutem Gebietsschutz gemäss als auch fahrlässig begangen werden. Der etzung einer kartellrechtlichen Bestimmung
ler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert
sailles, RPW 2010/1, 108 Rz 332 Gaba.
Irsg.), Kartellgesetz, Bern 2007, Art. 49a Rz 8.
> Botschaft KG 1994 (Fn 16) hielt entsprechend „weil die Unternehmen in der Lage sein sollten ‘en, dass rechtsverbindlich festgelegte Pflichten 93). 3/4, 617 f. Rz 21 ff., Curti & Co. AG; zustimmend von Verwaltungssanktionen im Zusammenhang schweizerischem Kartellrecht (Art.51 KG), in: Zurich 2001, 585 ff., insb. 589, sowie Phi- 1 (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und sei dabei entgegen der Auffasssung der W jektiv-individueller. Weiter ergebe sich aus | einem Rechtsirrtum befinden könne.
537. In der Lehre sind die Meinungen get dass Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG v tur kein Verschulden voraussetzen. Auf der des strafrechtlichen Charakters der Verw schulden voraussetzen.'’’
538. In ihrer bisherigen Praxis zu Art. 49a die Rechtsprechung der ehemaligen REKC nahe legt, dass eine Sanktion nicht ausschl den darf, sondern dass auch subjektive
REKO/WEF hat die Frage der Notwendigk jedoch offengelassen. Dennoch prüfte die V ter dem Titel der Vorwerfbarkeit.®° Gemäss vor, wenn der Täter wissentlich handelt od einer vernünftigen, mit den notwendigen Fa ner entsprechenden Situation hätte erwarte:
539. Vorliegend hat die Geschäftsleitung v nahmen ergriffen, um Parallelimporte von I behindern:
. Im alten Grossistenvertrag (vgl. Rz 9 (vgl. Rz 107) und im „NPSD“-Vertrag schränkungen enthalten, mit denen schlossen wurden bzw. werden. Bewe fektiv behindert wurden, sind in der | pondenz enthalten (Rz 253 ff., insb. verbote stellen unzulässige Abreden i
e In den Vertriebsverträgen der Nikon ( (Rz 124), Slowenien (Rz 124), Ungar sich explizite Exportverbote, die (pass (vgl. Rz 116 ff. und 147). In den Vert britannien (Rz 126), Griechenland (F Vertragsklausen, die in Kombination exporte in die Schweiz als Exportverl nen (implizites Exportverbot, vgl. Rz Nikon Imaging Schweiz hat Unterner zogen, um Parallelexporteure von we (siehe oben Rz 270 ff. insb. Rz 272 Exportverbote in ausländischen Vertr sich alleine unzulässige Abreden i.S.
178 Vgl. z.B. RPW 2010/1, 65 Rz 334, Gaba; RP! triebe Bern; RPW 2007/2, 241 Rz 393, Terminie
179 Vgl. den Entscheid REKO/WEF in RPW 2( lenc/Merck.
180 Vgl. z.B. RPW 2010/1, 65 Rz 333, Gaba; RP triebe Bern; RPW 2007/2, 241 Rz 391, Terminie
181 RPW 2010/1, 65 Rz 334, Gaba.
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EKO nicht ein objektiver, sondern ein subdem Schuldprinzip, dass sich eine Partei in
eilt: Zum einen wird die Ansicht vertreten, vegen ihrer rein verwaltungsrechtlichen Na- ‚anderen Seite wird argumentiert, aufgrund altungssanktionen würden diese ein Ver-
Abs. 1 KG!’® nimmt die WEKO Bezug auf /WEF (zu Art. 51 KG), welche den Schluss iesslich auf objektive Kriterien gestützt wer- Elemente zu berücksichtigen sind.'7”? Die eit des Verschuldens in diesem Entscheid VEKO den Aspekt in der Vergangenheit un- ‚ Praxis der WEKO liegt Vorwefbarkeit dann er Handlungen unterlässt, welche man von chkenntnissen ausgestatteten Person in ei- 1 können. "®'
on Nikon Imaging Schweiz folgende Mass- Nikon Imaging Produkten in die Schweiz zu
(vgl. Rz 112) waren bzw. sind Bezugsbe- (passive) Verkäufe in die Schweiz ausgesise, dass Parallelimporte in die Schweiz efei Nikon beschlagnahmten E-Mail Korres- 262, 279, 280). Die vertraglichen Bezugs- S.v. Art. 5 Abs. 4 KG dar.
sruppe in Deutschland (Rz 119), Österreich n (Rz 124) und den USA (Rz 143) befinden ive) Verkäufe in die Schweiz ausschliessen riebsvertragen der Nikon Gruppe in Grossz 134) und Polen (Rz 130) befinden sich mit weiteren Massnahmen gegen Parallelot in die Schweiz verstanden werden kön- 116 ff. und 147). Die Geschäftsleitung von imen der Nikon Gruppe im Ausland beigeiteren Verkaufen in die Schweiz abzuhalten a und b, 273, 283 und 286). Die expliziten iebsvertragen der Nikon Gruppe stellen fur v. Art. 5 Abs. 4 KG dar. Die impliziten Ex-
KG N 10, m.w.N. W 2009/3, 196 Rz 105 ff., Elektroinstallationsberung Mobilfunk.
02/2, 386 ff., insb. 393 ff., 398 ff., Rhöne-Pou-
W 2009/3, 196 Rz 105 ff., Elektroinstallationsberung Mobilfunk.
portverbote in ausländischen Vertriet sammenhang mit weiteren durch | Schweiz ergriffenen Massnahmen gex als unzulässige Abreden i.S.v. Art. 5 /
540. In Bezug auf die Frage, ob sich die G bewusst war, dass dieses Verhalten den 7 zunächst Folgendes festzuhalten: Nikon is muss der Geschäftsleitung von Nikon Im Problematik der Behinderung von Parallelir Behinderung von Parallelimporten namentli lässig ist. Auf jeden Fall darf von einem Unt werden, dass es sich in umfassender Wei. formiert und namentlich wettbewerbsrechtlic
541. Vorliegend geht aus den bei Nikon be Geschäftsleitung von Nikon Schweiz mit de derung von Parallelimporten auseinanderge chung beschlagnahmten Dokumenten geht lelimporte und Kartellrecht Rechtsberatung anwaltliche Memorandum vom 6. Oktober 2 gende kartellrechtliche Problematik nicht in hält zunächst fest: „Damit ein Vorgehen g qualifiziert werden kann, müssen im Einzelf 7 KG erfüllt sein.“ Anschliessend zitiert de sich mit folgender Einschätzung: „Sofern di land wie auch im Land der Inverkehrsetzur diese Bestimmung nicht, da sie sich nur a men verschiedener Marktstufen bezieht.“ V Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 4 KG ein triebsverträge von Nikon nicht auf unzuläss selbst für den Laien ersichtlich sein, dass si Tiefe mit der Problematik von Parallelimp« Art. 5 Abs. 4 KG befasst hat. Der Gutach heutigen Wissensstandes nehme ich an, d des Einfuhrverbots kein Erfolg beschieden v
542. Aus den bei Nikon beschlagnahmter Geschäftsleitung Nikon Imaging Schweiz d: derung von Parallelimporten zwar bewusst chen rechtlichen Abklärungen eingeholt no hat. Aus diesen Gründen scheidet ein Rec zu prüfen sei (Rz 536), vorliegend aus. In ( Auffassung vertreten, dass ein Rechtsirrtun selten besteht.'8* Vorstellbar sei ein Recht: durch Behörden oder wenn die zuständiger den würden. Nicht allgemein beantworten lz Auskunft von Rechtsanwälten gelte. Eine scheine anzuzeigen, dass der Täter an de gezweifelt habe. Dies greife allerdings zu ki
182 CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktione ALEXANDER NIGGLI/ CHRISTOF RIEDO in: Baslı
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ysvertragen der Nikon Gruppe sind im Zu- Jie Geschäftsleitung von Nikon Imaging jen Parallelexporte in die Schweiz ebenfalls \bs. 4 KG zu qualifizieren.
eschäftsleitung von Nikon Imaging Schweiz atbestand von Art. 5 Abs. 4 KG erfüllt, ist t ein weltweit tatiges Unternehmen. Daher aging Schweiz die wettbewerbsrechtliche nporten bekannt gewesen sein, Zumal eine ch auch nach der EU-Gesetzgebung unzuernehmen in der Grösse von Nikon erwartet se über die Tragweite seines Handelns inshe Risiken abklart bzw. abklären lässt.
schlagnahmten Akten hervor, dass sich die ar kartellrechtlichen Problematik der Behinsetzt hat. Aus anlässlich der Hausdurchsuhervor, dass [...] Nikon zum Thema Paraleingeholt hat. Das entsprechende rechts- 1008 ging allerdings in Bezug auf die vorlie- | der notwendigen Tiefe ein. Der Gutachter egen Parallelimporte als kartellrechtswidrig all die Voraussetzungen von Art. 5 oder Art. r Gutachter Art. 5 Abs. 4 KG und begnügt ar Patentinhaber selber die Produkte im Ing der geschützten Produkte vertreibt, greift uf (vertikale) Abreden zwischen Unterneh- Veiter wird nicht auf mögliche Probleme im gegangen. Insbesondere werden die Versige Klauseln hin untersucht. Daraus dürfte ch das Gutachten nicht in der erforderlichen ortbeschrankungen im Zusammenhang mit ter schreibt denn auch: „Aufgrund meines ass der Einrede der Kartellrechtswidrigkeit väre.“
| Akten wird also ersichtlich, dass sich die er kartellrechtlichen Problematik der Behinwar, sie aber dennoch weder die erforderlich die notwendigen Massnahmen ergriffen htsirrtum, dessen Vorliegen gemäss Nikon Jer einschlägigen Literatur wird nämlich die ı — im Kartellgesetz wie im übrigen Recht — sirrtum aufgrund von (falschen) Auskünften ı Behörden den fraglichen Sachverhalt dulasse sich die Frage, was im Hinblick auf die » rechtliche Abklärung von Sachverhalten r Rechtmässigkeit des eigenen Verhaltens urz. Wenn die relevanten Rechtsfragen von
n nach Art. 49a Abs. 1 KG, 2007, 74 f., MARCEL =r Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert komplexer Natur seien (was im Wettbewe zeige die Abklärung, dass sich der Täter be le er auf die Auskünfte eines Rechtsberate fassend geprüft habe, so könne (und werd fehlen. Fraglich sei primär, ob die Rechtsfi worden und die entsprechenden Empfehlı en, 183
543. Ware der vorliegende Sachverhalt ta klart worden, hatten die Vertriebsvertrage v werden müssen, dass passive Verkäufe in | partner möglich sind. Jedenfalls bestehen Bezug auf den vorliegend relevanten Sach\ einen Rechtsirrtum zu begründen vermöcht:
544. Zusammenfassend hat die Geschäfts zugsverbote ausserhalb des Vertragsgebie tiert und umgesetzt. Darüber hinaus hat : schen Vertriebsverträgen der Nikon Grupp in die Schweiz führen, umgesetzt. Aus der pondenz geht hervor, dass sich die Geschi dass die Behinderung von Parallelimporte: tisch ist. Dennoch hat sie es unterlassen, | rechtlich abzuklären. Dieses Wissen und d kon zugerechnet. Aus diesen Gründen ist e triebspartnern unzulässige Abreden i.S.v. A umgesetzt hat. Die Frage der Vorwerfbarke ist somit zu bejahen.
B.4.1.2.4. Ergebnis
545. Zusammenfassend kann festgehalter den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG in (siehe oben Rz 344) erfüllte und somit zu s:
B.4.2. Sanktionsbemessung
B.4.2.1. Einleitung und gesetzliche
546. Rechtsfolge einer Verletzung von Art baren Unternehmens mit einem Betrag bis schaftsjahren in der Schweiz erzielter Art. 7 SVKG'®*). Der Betrag bemisst sich Verstosses, wobei der mutmassliche Gew hat, angemessen zu berücksichtigen ist.
547. Im Folgenden wird zunächst die möc Innerhalb des Sanktionsrahmens ist sodanr
183 CHRISTOPH TAGMANN, Die direkten Sanktione
184\/erordnung vom 12.3.2004 über die Sanktion kungen (KG-Sanktionsverordnung; SR 251.5).
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rbsrecht regelmässig zutreffen werde), so müht habe, rechtskonform zu handeln. Stelrs ab, der den fraglichen Sachverhalt um- e) ihm das Unrechtsbewusstsein durchaus agen vollständig und umfassend abgeklärt Ingen tatsächlich eingehalten worden seitsächlich vollständig und umfassend abgeon Nikon in einer Art und Weise angepasst Jie Schweiz durch gebietsfremde Vertriebsvorliegend keine Hinweise, dass Nikon in ‚erhalt rechtliche Beratung erhalten hat, die
a
leitung von Nikon Schweiz vertragliche Bets (Schweiz und Liechtenstein) implemensie vertragliche Exportverbote in ausländi- 2, die zum Ausschluss (passiver) Verkäufe bei Nikon beschlagnahmten E-Mail Korresiftsleitung von Nikon Schweiz bewusst war, 1 in die Schweiz kartellrechtlich problemaden Sachverhalt in der erforderlichen Tiefe iese Sorgfaltspflichtsverletzung werden Nis Nikon vorwerfbar, dass sie mit ihren Verrt. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG vereinbart und it des Verstosses gegen Art. 49a Abs. 1 KG
1 werden, dass Nikon mit ihrem Verhalten 1 Zeitraum Frühjahr 2008 bis Herbst 2009 ınktionieren ist.
Grundlagen
‚49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlzu 10 Prozent des in den letzten drei Ge- ) Umsatzes (Art.49a Abs.1 KG und nach der Dauer und der Schwere des inn, den das Unternehmen dadurch erzielt
liche Maximalsanktion für Nikon bestimmt. 1 der Basisbetrag gemäss Art. 3 SVKG fest-
KG N 162 m.w.H.
en bei unzulässigen Wettbewerbsbeschrän- zusetzen. Schliesslich sind die Dauer und Strafzumessungskriterien (erschwerende u gemessen zu berücksichtigen.
548. Trotz den gesetzlich vorgeschriebene onsbemessung nicht um einen reinen Rech wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relev Betrages wird nach den konkreten Umstanc Art. 2 Abs. 2 SVKG stets auch dem Prinzip gen ist. Überdies ist die Schwere der So wobei auch subjektive Elemente gewürdigt '
B.4.2.2. Sanktionsbemessung für N
B.4.2.2.1. Maximalsanktion
549. Die Obergrenze des Sanktionsrahmeı des vom Unternehmen in den letzten drei Gesamtumsatzes. Der Unternehmensumsa dabei sinngemäss nach den Kriterien der sammenschlüssen, Art. 4 und 5 VKU finden
550. Nikon erzielte in den Perioden Ap März 2009 und April 2009 bis März 2010 CHF [...], CHF [...] und CHF [...].
551. Der Gesamtumsatz im Zeitraum April Folglich belauft sich die Maximalsanktion in CHF [...].
552. Die einzelnen Ausfuhrungen zur k nachsten Abschnitt.
B.4.2.2.2. Konkrete Bemessung
trags die Dauer und Schwere des Verstos: Gewinn angemessen zu berücksichtigen.
554. Als allgemeingültiger Grundsatz ist fe: tionsbetrages im pflichtgemässen Ermesse Sanktionsbetrages wird in der Botschaft kc 0-10 % einerseits in schwerwiegenden Fä leistet, andererseits „aber den Behörden in trägen von lediglich symbolhaftem Charakte breiter Sanktionsrahmen zur Verfügung, de zuschöpfen hat. Dabei sind den Grundsätze behandlung Rechnung zu tragen.
185 RPW 2006/4, 662 Rz 242, Unique, RPW 20( 2007/2, 235 Rz 320, Publigroupe.
186 gl. dazu und zum Folgenden Ducrey (Fn 11 187 Botschaft KG 2003 (Fn 23), 2038.
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die Schwere des Verstosses sowie andere nd mildernde Umstände) nach SVKG an-
:n Kriterien handelt es sich bei der Sanktienvorgang, sondern um eine rechtliche und anten Umstände.'®° Die effektive Höhe des len des Einzelfalles bemessen, wobei nach der Verhältnismässigkeit Rechnung zu trargfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen, Nerden können.
ikon
1s, d.h. die Maximalsanktion, liegt bei 10 % Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten tz i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich Umsatzberechnung bei Unternehmenszuanaloge Anwendung.
ril 2007 bis März 2008, April 2008 bis in der Schweiz Umsätze in der Höhe von
2007 bis März 2010 beträgt somit CHF [...]. n Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG in casu auf
onkreten Sanktionsbemessung folgen im
r Bemessung des konkreten Sanktionsbeses und der dadurch erzielte mutmassliche
stzuhalten, dass die Festsetzung des Sankn der WEKO steht.'®® Zur Bemessung des nkretisiert, dass der Sanktionsrahmen von llen eine abschreckende Wirkung gewahrgeringfügigen Fällen die Belastung mit Be- “187 ermöglicht. Damit steht der WEKO ein n sie nach pflichtgemässem Ermessen aus- :n der Verhältnismässigkeit und der Gleich-
7/2, 299 Rz 401, Terminierung Mobilfunk, RPW
57), Art. 50 N 15.
555. Die effektive Höhe des Betrages wir anhand der konkreten Umstände bemesse wettbewerbsrechtliche Praxis der Europaisc riert ist. Insgesamt ergibt sich auch durch Umstände eine rechtliche und wirtschaftlich benheiten. Dies stimmt auch mit der bis BVGer überein.'?'
556. Nikon bemängelt die zwar korrekte W diese seien jedoch in der konkreten Bemes lange zwingend eine angemessene Bert welchen das Unternehmen durch den absı Abs. 1 KG, Art. 2 Abs. 1 SVKG). Dieser ı haupt nicht geprüft worden. Mit Verweis a preise im untersuchten Zeitraum in der Scl land hätte Nikon somit gar keine Rente aus abschöpfen können. Der fehlende mutmass ner Reduktion der beantragten Busse führe:
557. Dagegen ist zunächst einzuwende! SVKG!% die Gesetzesordnung entgegen
nicht als zwingende Vorschrift auszulegen i winn bereits im Basisbetrag enthalten ist. L Gewinn erzielt wurde, kann die Wettbewert Sanktionsminderung Rechnung tragen. Na päischen Wettbewerbsrecht für das Verfah eine entsprechende Regelung für die Berü im Rahmen von mildernden Umständen.'® drücklich unter dem Aspekt eines Aufschla: den Wirkung (Rz 33) ausgeführt, dass die Betrag die aus der Zuwiderhandlung erzielt fern diese Gewinne geschätzt werden könı chen Gewinns setzt somit voraus, dass die Kartellrente kann in der Praxis — insbesonc — kaum je geschätzt, geschweige denn er das von Nikon vorgebrachte Argument, da:
188 \/gl. schon Botschaft KG 1994 (Fn 175), 154.
189 Eingehend zur Frage der straf- oder ve LAURENT MOREILLON, in: Droit de la concurrence neve/Bäle/Munich 2002, Remarques liminaires DUCREY (Fn 167), Art. 50 N 15, und zur europ: 662.
190 Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung | unter http://www.weko.admin.ch/dokumentation/
191 Auch die REKO/WEF hat in einem Entschei dies in der europäischen Praxis getan wird (En 400 ff. E 4, Rhöne-Poulenc S.A./Merck & Co. 2157/2006 vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 673 ff kommission.
192 Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung |
193 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzun Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, :
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
d auch nach dem revidierten Kartellgesetz :n.188 Die Literatur verweist zudem auf die chen Kommission, '®? wobei zu beachten ist, weite Strecken von der EU-Regelung inspidie in der europäischen Praxis genannten 1e Berücksichtigung aller relevanten Begeherigen Praxis der REKO/WEF bzw. des
iedergabe der gesetzlichen Anforderungen; ssung nicht erfüllt worden. Das Gesetz versksichtigung des mutmasslichen Gewinns, luten Gebietsschutz erzielt habe (Art. 49a nutmassliche Gewinn sei vorliegend Uberuf die im Schnitt nicht höheren Einstandsweiz im Vergleich zum europäischen Ausdem behaupteten absoluten Gebietsschutz liche Gewinn müsse somit zwingend zu ei- 1.
n, dass gemass den Erlauterungen zur der Auffassung der Verfügungsadressatin st. Konkret heisst dies, dass der Normalgeediglich fur Ausnahmefalle, in welchen kein ysbehörde diesem Umstand im Sinne einer ch den diesbezüglichen Leitlinien im Euroren zur Festsetzung von Geldbussen fehlt cksichtigung einer inexistenten Kartellrente 3 Hingegen wird in den EU-Leitlinien ausyes zur Gewährleistung einer abschrecken- Geldbusse erhöht werden kann, damit ihr >n widerrechtlichen Gewinne übersteigt, so- ıen. Eine Berucksichtigung des mutmassliser überhaupt ermittelt werden kann. Eine lere in Fällen von absolutem Gebietsschutz mittelt werden. Unabhängig davon vermag ss mangels Preisdifferenzen gar keine Karrwaltungsrechtlichen Natur (von Art.50 KG) , Commentaire romand, Tercier/Bovet (&d.), Geaux art. 50-53 N 11 ff. m.w.Nw., Art. 50 N 9 ff.; äischen Praxis die Nachweise in RPW 2006/4,
‘SVKG) des Sekretariats der WEKO, 1, abrufbar
d teilweise auf ahnliche Kriterien abgestellt, wie tscheid REKO/WEF, RPW 2002/2, 386 ff., insb. Inc.). Vgl. zum Ganzen auch BVGer, Urteil B- ., Flughafen Zürich AG (Unique), Wettbewerbs-
‘SVKG), einsehbar unter www.weko.admin.ch.
g von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 2006/C 210/02, Rz 29 e contrario.
tellrente hätte abgeschöpft werden könne B.3.2.2.1. ausführlich dargelegt, bestanden ragepotenziale.
B.4.2.2.2.1. Basisbetrag
558. Der Basisbetrag beträgt je nach Art des Umsatzes, den das betreffende Untern auf den relevanten Märkten in der Schweiz.
Obergrenze des Basisbetrags
559. Die Umsätze, die Nikon in den Period März 2009 und April 2009 bis Marz 2010 : mit Wechselobjektiv, Digitalkameras ohn Blitzgeräte in der Schweiz erzielte, betrag ergibt ein Total von CHF [...]. Die obere Gr liegenden Fall somit auf CHF [...].
560. Nikon bringt vor, die Obergrenze des Die (bestrittene) Gebietsschutzabrede betre gitalkameras mit Wechselobjektiven, da nur soluten Gebietsschutz vorgelegt worden sei kon in diesem relevanten Markt, nicht at Wechselobjektive erzielten Umsätze für die den.
561. Dagegen ist zunächst einzuwenden, zelnen Vertriebsverträgen keine Unterschei vornehmen. Die Verträge galten resp. gelte gen kann auf die zuvor gemachten Ausf Wettbewerb auf sämtlichen relevanten Mi Rz 518).
Berücksichtigung der Art und Schwere des |
562. Gemass Art. 3 SVKG ist die aufgrund betrages je nach Schwere und Art des Ver: rungen zu Art. 3 SVKG ist beispielsweise e gleichzeitig die drei wichtigsten Wettbewe schrankt, in der Regel schwerer zu gewicht wird die Möglichkeit, Parallelimporte tätig WEKO'% als auch in der Praxis der Et schutzwürdig angesehen.
563. Laut Nikon dürfe die Schwere des Ka 1 KG und Art. 2 Abs. 1 SVKG nicht anhand bietsschutz bestimmt werden. Die Schwere wirtschaftlichen Gesamtwürdigung aller re gend müsste insbesondere Folgendes bei Verstosses berücksichtigt werden:
194 Vgl. RPW 2010/1, 112 Rz 359, Gaba.
Grabitz/Hilf (Hrsg.), Kommentar zur Europäische
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n, nicht zu überzeugen: Wie in Abschnitt im Untersuchungszeitraum sehr wohl Arbit-
und Schwere des Verstosses bis zu 10 % iehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG).
en April 2007 bis März 2008, April 2008 bis auf den relevanten Märkten Digitalkameras > Wechselobjektiv, Wechselobjektive und en CHF [...], CHF [...] und CHF [...]. Dies enze des Basisbetrags beläuft sich im vor-
Basisbetrages sei falsch berechnet worden. sffe höchstens den relevanten Markt für Difür diesen Markt angebliche Belege für abien. Somit könnten nur die Umsätze von Niyer die im Markt für Digitalkameras ohne > Sanktionsberechnung berücksichtigt werdass die Wettbewerbsabreden in den eindung nach den relevanten Produktmärkten n für sämtliche relevanten Märkte. Im Übriührungen verwiesen werden, wonach der arkten erheblich beeinträchtigt wurde (vgl.
Verstosses
des Umsatzes errechnete Höhe des Basisstosses festzusetzen. Gemäss den Erläutene horizontale Wettbewerbsabrede, welche rbsparameter (Preis, Menge, Gebiet) einen als eine reine Gebietsabrede. Allerdings en zu können, sowohl in der Praxis der ropäischen Kommission'® als besonders
irtellrechtsverstosses gemäss Art. 49a Abs. einer generellen Praxis zum absoluten Gesei vielmehr anhand einer rechtlichen und levanten Umstände zu bestimmen. Vorlieder Beurteilung der Art und Schwere des
> ff.; PETER STOCKENHUBER, Art. 81 EGV, in: 2n Union, München 2009.
. Das vorgeworfene Verhalten habe ke samen Wettbewerb in der Schweiz ge raum mit Bezug auf die vorliegen: Preisinsel gewesen. Parallelimporte v sem und stark zunehmendem Umfant auf den schweizerischen Imaging Ma schweizerische Nikon-Intrabrand-Wet nige der Konkurrenz. Zudem würden rischer oder technischer Art bestehen von Nikon Imaging Produkten behind behindert hätten. Es eigne sich im Gi Ausland bei einem Internethändler t Busse in der vorliegenden Grössenc gegen den Grundsatz der Verhältnisn lichen Interesses;
e Nikon habe mit dem behaupteten unc erzielen können, da keine Preisinsel \ werden könne;
. Die Anwendung des Tatbestandes vo ausländischen Vertragsklauseln odeı im offenen Vertrieb sei nicht vorauss der Gesetzesbestimmung noch aus Beschwerdeinstanzen oder der Vertik behauptete Anwendbarkeit von Art. 5
564. Vor diesem Hintergrund lasse sich ge ten Verhaltens als mittelschwerer Verstos: könne das angebliche Verhalten nur als leic
565. Unter Würdigung folgender Umstände mittelschwerer Verstoss gegen das Kartellg
. Neben den Bezugsverboten ausserha tenstein) im alten Grossistenvertrag Vertrag bestanden in einigen auslär und implizite Exportverbote, so dass | ausgeschlossen wurden;
. Anlässlich der Hausdurchsuchung be E-Mails beschlagnahmen, aus denen Parallelhändler in die Schweiz tatsäcl den sollten;
e Diese Massnahmen zum Gebietssch den relevanten Markten zwar nicht be tigt;
. Dass die Möglichkeit Parallelimporte schutzwürdig angesehen wird, ist zur 4 KG, der am 1. April 2004 in Kraft tra
566. Unter Berücksichtigung der vorgenar stände sowie den Begebenheiten des konk betrag der Sanktion im vorliegenden Fall g
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ine konkreten Auswirkungen auf den wirkhabt. Die Schweiz sei im untersuchten Zeit- J relevanten Händlereinkaufspreise keine on Nikon Imaging Produkten hätten in grosy stattgefunden. Der Interbrand-Wettbewerb rkten sei ausserordentlich intensiv und der tbewerb sei jedenfalls intensiver als derjekeinerlei Schranken vertraglicher, regulato- , welche Endverbraucher beim Direktimport ern würden bzw. im untersuchten Zeitraum genteil kaum ein Produkt besser dafür, im estellt zu werden, als eine Kamera. Eine rdnung verstosse vor diesem Hintergrund nässigkeit und das Erfordernis eines Öffent-
1 bestrittenen Verhalten gar keinen Gewinn ‚orliege und somit keine Rente abgeschöpft
n Art. 5 Abs. 4 KG auf Sachverhalte wie die “ die inländischen Bezugsbeschrankungen ‚ehbar gewesen. Weder aus dem Wortlaut der bisherigen Praxis der WEKO und der albekanntmachung der WEKO hätte auf die Abs. 4 KG geschlossen werden können.
mäss Nikon die Qualifikation des behaupte- 5 nicht aufrechterhalten. Wenn überhaupt, hter Verstoss gelten.
ist das Verhalten von Nikon zumindest als esetz einzustufen:
Ib des Vertragsgebiets (Schweiz und Liech- ıdischen Nikon Händlerverträgen explizite Jassive Verkäufe in die Schweiz vertraglich
i Nikon konnten die Wettbewerbsbehörden hervorgeht, dass (passive) Verkäufe durch lich behindert wurden bzw. behindert werutz haben den wirksamen Wettbewerb auf seitigt, aber immerhin erheblich beeinträchtätigen zu können vom Gesetzgeber als nindest seit der Einführung von Art. 5 Abs. t, bekannt.
ınten rechtlichen und wirtschaftlichen Umreten Falles rechtfertigt es sich, den Basisemäss Art. 3 SVKG auf 5 % des Umsatzes festzusetzen, den Nikon in den letzten drei ten in der Schweiz erzielt hat.'!% Der Basisb
B.4.2.2.2.2. Dauer des Verstosses
567. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Ert wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen e des weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu
568. Im vorliegenden Fall bestand die unz bietsschutz zwischen Frühjahr 2008 und + Wettbewerbsverstoss etwas mehr als ein J: von Art. 4 SVKG ist somit abzusehen.
B.4.2.2.2.3. Erschwerende und mildern
569. In einem letzten Schritt sind schliessl Umstände nach Art. 5 und Art. 6 SVKG zu renden und auch keine mildernden Umstanc
570. Gemäss Nikon bleibe die WEKO der massnahmen, die zur Durchsetzung der W durchgeführt haben soll. Nikon habe im ur nahmen zur Durchsetzung eines absoluten on müsse folglich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 |
571. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Ge ordnung oder Durchführung von Vergeltuns Wettbewerbsbeschränkung Beteiligten sank zu berücksichtigen. Infolgedessen kann der setzung von Vergeltungsmassnahmen gen von Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG angewendet unhaltbaren Ergebnis führen, bei dem ein nahmen glaubhaft androht und damit die ( chende Vergeltungsmassnahmen ergreifer besser gestellt würde als ein anderes Unte tungsmassnahmen androht (und auch keine
572. Wenn, wie vorliegend keine Erhöhun: geltungsmassnahmen erfolgt, kann auf eine ten) Durchsetzung der Vergeltungsmassna de verzichtet werden.
196 Vg. RPW 2010/1, 111 f. Rz 358 ff., Gaba.
197 Erlauterungen zur KG-Sanktionsverordnung |
198 Dazu eingehend BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (
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Geschäftsjahren auf den relevanten Märketrag beträgt somit CHF [...].
jöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, sinem und fünf Jahren gedauert hat; für je- 10 % möglich.”
ulässige Abrede über einen absoluten Gelerbst 2009 (vgl. Rz 344). Folglich hat der ıhr gedauert. Von einem Zuschlag im Sinne
de Umstände
ich die erschwerenden und die mildernden berücksichtigen. Es liegen keine erschwe- Je vor.
1 Beweis schuldig, dass Nikon Vergeltungsettbewerbsabrede vereinbart worden seien, tersuchten Zeitraum nie Vergeltungsmass- Gebietsschutzes durchgeführt. Die Sanktiit. b SVKG zwingend reduziert werden.
mäss Art. 5 Abs. 2 lit. b SVKG sind die Anysmassnahmen gegenüber anderen an der tionserhöhend und nicht sanktionsmildernd Sanktionsmilderungsgrund der Nichtdurchass Art. 6 Abs. 2 SVKG nicht unabhängig werden. Ansonsten würde dies zum völlig Unternehmen, welches Vergeltungsmassjewünschte Wirkung erzielt, ohne entspre- 1 zu müssen bzw. diese nicht durchsetzt, rnehmen, welches überhaupt keine Vergel- : durchfuhrt). 198
g der Sanktion infolge Anordnung von Ververtiefte Prüfung der (glaubhaft angedrohhmen im Rahmen der mildernden Umstän-
Fn 192), 3.
B.4.2.2.2.4. Ergebnis
573. Die nachfolgende Tabelle 12 fasst die
Tabelle 12: Bussenberechnung
April 07-März 08
Gesamtumsatz in der Schweiz CHF [...]
Maximalsanktion
Umsätze in relevanten Märkten: CHF [...]
Maximaler Basisbetrag: 10 %
Art und Schwere des Verstosses: 5 %
Basisbetrag
Dauer: 0 %
Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG
Erschwerende Umstände: 0 %
Mildernde Umstände: - 0%
Total
574. Aufgrund der genannten Erwägungen sowie sämtlicher sanktionserhöhenden un Verwaltungssanktion nach Art. 49a Abs. 1 Nikon als angemessen erachtet.
B.5. Ergebnis
575. Die WEKO kommt gestützt auf die vc gebnis:
. Es wird festgestellt, dass folgende Ve kon Gruppe zum Ausschluss von pa triebspartner (mit Ausnahme jener ir führen resp. führten und somit unzulä 1.V.m. Abs. 1 KG darstellen resp. dars
o Händlerverträge „Distributor“ zwis (Verträge im Herbst 2009 aufgehok
o Vereinbarungen für den selektiven händlern in der Schweiz;
o Händlerverträge „Nikon Profession Einzelhändlern in der Schweiz;
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Bussenberechnung für Nikon zusammen:
Zeitperiode
April 08-März 09 | April 09-März 10 April 07-März 10
CHF [...] CHF [...] CHF [...]
CHF [...]
CHF [...] CHF [...] CHF [...]
CHF [...]
CHF [...]
CHF [...]
CHF 0
CHF [...]
CHF 0
CHF 0
CHF 12'537‘907
und unter Wurdigung samtlicher Umstande d sanktionsmildernden Faktoren wird eine KG in der Höhe von CHF 12'537'907.- für
rstehenden Erwägungen zu folgendem Errtriebsverträge von Nikon AG resp. der Nissiven Verkäufen durch ausländische Ver- 1 Fürstentum Liechtenstein) in die Schweiz ssige Gebietsabreden gemass Art. 5 Abs. 4 tellten:
chen Nikon AG und den Grossisten [...] yen);
Vertrieb der digitalen Spiegelreflexkamera 7 zwischen Nikon AG und diversen Einzelal Dealer“ zwischen Nikon AG und diversen o Vertriebsverträge „Grosshandel“ ur dergesellschaften in Deutschland, versen Gross- und Einzelhändlern
o „Retail Dealer Sales Agreements“ zwischen Nikon Inc. (USA) und div:
o „Distributor's Agreements“ zwische diversen Händlern in Grossbritanni
o „Distributorship Agreement“ zwisc| [...] (Griechenland);
o „Resale Agreements“ zwischen Nil Händlern in Polen;
. Die gesetzlich statuierte Vermutung kann durch die Kombination des vorh: umgestossen werden.
. Die absolute Gebietsschutzabrede bk Abs. 1 KG allerdings erheblich.
. Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ı
Es handelt sich somit um unzulässige V i.V.m. Abs. 1 KG, welche nach Art. 49a Abs
576. Nikon AG wird mit einer Verwaltungs von CHF 12'537‘907.— gebüsst.
577. Esistan der Nikon AG resp. der Niko den Entscheids immer noch geltenden vot Erwägungen mit dem schweizerischen Kaı Es liegt letztlich in ihrer eigenen Verantwort der unzulässigen Vertragsklauseln zu trage Kartellgesetz sind ausdrücklich mit einer Sa
C. Kosten
578. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverord Verwaltungsverfahren verursacht hat.
579. Im Untersuchungsverfahren nach Ar wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellun kung vorliegt oder wenn sich die Parteien u sige Wettbewerbsbeschränkung nachgewie fügungsadressatin zu bejahen ist.
580. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt CHF 400.-. Dieser richtet sich namentlich der Funktionsstufe des ausführenden Persc Kopierkosten sind in den Gebühren eingesc
199 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühr: GebV-KG; SR 251.2).
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id „Einzelhandel“ zwischen den Nikon Län- Österreich, Slowenien und Ungarn und diin diesen Ländern;
sowie „Internet Dealer Sales Agreements“ arsen Händlern in den USA;
»n Nikon UK limited (Grossbritannien) und en;
hen Nikon Europe B.V. (Niederlande) und con Polska Sp. Z O.O (Polen) und diversen
der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs andenen Intra- und Interbrand-Wettbewerbs
eeinträchtigt den Wettbewerb i.S.v. Art.5
1ach Art. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor.
/ettbewerbsabreden gemäss Art.5 Abs. 4 . 1 KG sanktionierbar sind.
sanktion nach Art. 49a Abs. 1 KG in Höhe
n Gruppe, die zum Zeitpunkt des vorliegengenannten Vertriebsverträge im Sinne der tellgesetz in Übereinstimmung zu bringen. ung, die Konsequenzen einer Beibehaltung n. Inskünftige Widerhandlungen gegen das nktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG bedroht.
nung KG!” ist gebührenpflichtig, wer das
t. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, g eine unzulässige Wettbewerbsbeschrännterziehen. Vorliegend wurde eine unzulässen, weshalb eine Gebührenpflicht der Ver-
. ein Stundenansatz von CHF 100.- bis nach der Dringlichkeit des Geschäfts und nals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und hlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
2n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
581. Die Untersuchung hat insgesamt eine Dieser Zeitaufwand wird gestützt auf die Mitarbeiter zu folgenden Stundenansätzen \
[...] Demnach beläuft sich die Gebühr gemäss A
582. Zudem hat der Gebührenpflichtige dit Gebührenverordnung?" sowie die Kosten, | Untersuchungsmassnahmen verursacht we nach hat Nikon vorliegend die Kosten für di te Hausdurchsuchung zu tragen. Nebst de Zeitaufwand (Rz 581) enthalten sind, beli chung auf CHF [...].
583. Die Verfahrenskosten betragen somit lich zu Lasten von Nikon.
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2n Zeitaufwand von [...] Stunden generiert. Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten errechnet:
rt. 4 GebV-KG auf CHF [...].
> Auslagen gemäss Art. 6 der Allgemeinen die durch Beweiserhebung oder besondere rden, zu erstatten (Art. 5 GebV-KG). Dem- e am 24. Marz 2010 bei Nikon durchgeführ- 2n entsprechenden Personalkosten, die im af sich der Aufwand für die Hausdurchsuinsgesamt CHF [...]. Sie gehen vollumfäng-
Dispositiv
D. Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der voranc werbskommission:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Ve kon Gruppe zum Ausschluss von pé triebspartner (mit Ausnahme jener ir führen resp. führten und somit unzulä 1.V.m. Abs. 1 KG darstellen resp. dars
1.1. Händlerverträge „Distributor“ zw (Verträge im Herbst 2009 aufgel
1.2. Vereinbarungen für den selekti Einzelhändlern in der Schweiz;
1.3. Händlerverträge „Nikon Profess versen Einzelhändlern in der Sc
1.4. Vertriebsverträge „Grosshandel Landergesellschaften in Deutsc und diversen Gross- und Einzell
1.5. „Retail Dealer Sales Agreeme ments“ zwischen Nikon Inc. (US
1.6. Distributors Agreements“ zwis und diversen Händlern in Gross
1.7. „Distributorship Agreement“ zwi: [...] (Griechenland);
1.8. „Resale Agreements“ zwischen sen Händlern in Polen.
2. Nikon AG wird gemäss Art. 49a Abs. nach Massgabe von Art. 5 Abs. 4 CHF 12'537‘907 belastet.
3. Die Untersuchung gegen Digitec AG v
4. Die Verfahrenskosten belaufen sich ir fanglich Nikon AG auferlegt.
5. Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- Nikon AG, vertreten durch RA Dr. Roi gli Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 20
- Digitec AG, Pfingstweidstrasse 60, 80
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jehenden Erwägungen verfügt die Wettbertriebsverträge von Nikon AG resp. der Niassiven Verkäufen durch ausländischeVer- 1 Fürstentum Liechtenstein) in die Schweiz ssige Gebietsabreden gemass Art. 5 Abs. 4 tellten:
iischen Nikon AG und den Grossisten [...]
ven Vertrieb der digitalen Spiegelreflexka- * Schweiz zwischen Nikon AG und diversen
sional Dealer“ zwischen Nikon AG und dihweiz;
und „Einzelhandel“ zwischen den Nikon shland, Österreich, Slowenien und Ungarn rändlern in diesen Ländern;
nts“ sowie „Internet Dealer Sales Agree- A) und diversen Händlern in den USA;
schen Nikon UK limited (Grossbritannien) britannien;
schen Nikon Europe B.V. (Niederlande) und Nikon Polska Sp. Z O.O (Polen) und diver-
1 KG fur die unzulassigen Gebietsabreden i.V.m. Abs. 1 KG mit einem Betrag von
vird ohne Kostenfolge eingestellt.
isgesamt auf CHF [...]. Sie werden vollumjer Staub, RA Boris Wenger, Froriep Reng- 1, 8034 Zürich
05 Zürich
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta fach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben Rechtsbegehren und deren Begründung n vom Beschwerdeführer oder seinem Vertr Verfügung ist der Beschwerdeschrift beizule
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Dr. Rafael Corazza Direktor
gen beim Bundesverwaltungsgericht, Postwerden. Die Beschwerdeschrift muss die it Angabe der Beweismittel enthalten und eter unterzeichnet sein. Die angefochtene gen.
E. Anhänge
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E.1. Internationaler Preisvergleich Be
Tabelle 1: Internationale Unterschiede der Einstan
Produktmarkt Produkt Jahr Digitalkameras D90 18-105 VR 2009 mit
Wechselobjektiv
Nikkor AF-S DX VR II 18- 2009
Wechselobjektive ED Nikkor 14-24mm 2009 ED Nikkor AF-S VR 24-120mm / 2010 Nikkor AF-S VR 70- 2010
*In den Rechnungspreisen aus dem SAP von Nikon sind Sko Quelle: Erhebungen des Sekretariats und SAP-Auszug der F
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zugspreise Distributoren
dspreise (EP) laut Distributoren (Basis = Schweiz)
Durcl
. Fi EP in . . | EP in CHF Einsparung
Kaufer ern Sole ee bei Bezug bei Import zug E
ae nen im Ausland in % gema
Auszi
kon* [...] [...] [...] [0-10] % [...] [...] [...] [10-20] % [...] [...] [...] [10-20] % [...] [...] [...] [10-20] % [...] [...] [...] [40-50] % [...] [.-.] [...] [20-30] % [...] [...] [...] [20-30] % [...] [...] [...] [10-20] % [...] [...] [...] [30-40] % [...] [...] [...] [30-40] %
nti, Sonderrabatte und Kick-backs nicht berücksichtigt. ‚echnungspreise von Nikon für die Periode vom 1. Juni 2009 bis 31. März 2
Abbildung 2: Punktwolke Einstandspreise Grosshandel, MwSt-ber
Internationaler Preisvergl a s xe YA YET, E «4, nr Oe eg, en x 3 ® E 60 einigt (April 2009 bis März 2010)
eich (Rechnungspreise für Distributoren)
Tabelle 2: Filter internationaler Preisvergleich Dist
Nr. |Digitalkameras mit Wechselobjektiv CH [...] ]D700 kit + AF-S NIKKOR 24-70 100 Digitalkameras ohne Wechselobjektiv Objektive Blitzgerate [...] /SB-900 AF TTL SPEEDLIGHT 100 [...] | SB-600 AF TTL SPEEDLIGHT 100 SB-R200 SPEEDLIGHT COMMANDER KIT [...] 100 [...]|SB-400 Speedlight 100
Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend auf Rechnung
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ributoren
DE GB NL AT SI HU Belux RU CZ SK SE
spreise gemäss SAP der einzelnen Nikon Ländergesellschaften, MwSt-ber
E.2. Internationaler Preisvergleich Be
Tabelle 1: Internationale Unterschiede der Einstan
Produktmarkt Produkt
Digitalkameras ohne Coolpix P90
Wechselobjektiv Coolpix P100 Coolpix P100 Coolpix S570 Coolpix S570
Digitalkameras mit D90, 12.3 MPixel, SLR, Body Wechselobjektiv D90 Body
VR KIT
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zugspreise Retailhändler
dspreise laut Retailhändler (Basis = Schweiz)
Jahr Käufer EP in CHF EP in CHF bei | Ein bei Bezug Bezug im Aus- be
in CH / über land / über inofoffiziellen fiziellen Kanal
Kanal
2009 [..-] [...] [..-] 2009 [..-] [...] [..-] [: 2010 [..-] [...] [..-] [: 2009 [..-] [...] [..-] [: 2010 [..-] [...] [..-] [
2009 [..-] [..-] [..-]
2009 [..-] [...] [..-]
2009 [..-] [...] [...] 2010 [..-] [...] [..-] [: 2009 [..-] [..-] [..-] [ 2009 [..-] [...] [..-] [: 2010 [..-] [...] [..-] [:
2009 [...] [...] [...]
2010 [..-] [...] [...]
Wechselobjektiv 18-200mm VR II KIT
D700, 12.4 Megapixel, digital fullframe - SLR, Body
D3000, 10.2 MPixel, SLR, Doublezoom Kit
D5000, 12.3 MPixel, HD- Movies, SLR, 18-105mm VR Kit
D5000, 12.3 MPixel, HD- Movies, SLR, Doublezoom Kit
AF-S VR
AF 70-300 VR
Wechselobjektive AF 70-300 VR
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
2009 [...] [...]
2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2010 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2010 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2010 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2010 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2010 [...] [...]
G IF-ED
DX
AF-S VR
AF DX Fisheye-Nikkor
VR AF
cro
IF-ED, Nikkor
ED-IF AF-S VR
NIKKOR
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
2009 [...] [...]
2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...]
Wechselobjektive Nikkor AF 200mm/4.0 D IF- ED Micro
ED Nikkor
Nikkor
AF 18-200
AF 18-200
Blitzgeräte SB-600
SB-400
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
2009 [...] [...]
2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...] 2010 [...] [...] 2009 [...] [...] 2009 [...] [...]
Abbildung 2: Punktwolke Einstandspreise Retailha
Intern: Ss 120 cl +++ al u © R 7 2100 ye wes + 4 E Ri - x £ 60 0 1 1 0 50 10(
© Digitalkameras mit Wechsel:
Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend Rechnungspr:
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
indel in EUR, MwSt-bereinigt, April 2009 bis März 2010
itionaler Preisvergleich (Retailpreise)
) 150 200 250
Laufnummer
objektiv EB Digitalkameras ohne Wechselobjektiv A Objektive
ise gemäss SAP der einzelnen Nikon Landergesellschaften, MwSt-bereini
Tabelle 2: Filter internationaler Preisvergleich Ret:
Nr. [Digitalkameras mit Wechselobjektiv CH |
[...]|D700 kit + AF-S NIKKOR 24-70 100][. Digitalkameras ohne Wechselobjektiv
[...] }]COOLPIX S230 100][.
[...] }]COOLPIX S570 100][.
[...] COOLPIX S225 soft silver 100)[. Objektive
Blitzgerate
SB-R200 SPEEDLIGHT COMMANDER KIT
[...] 100][.
[...] |SB-400 Speedlight 100][.
Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend auf Rechnung
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
ilhandel (April 2009 bis Marz 2010) DE GB NL AT SI HU BeLux RU CZ SK SE
spreise gemäss SAP der einzelnen Nikon Ländergesellschaften , MwSt-be
E.3. Internationaler Preisvergleich Er
Tabelle 1: Internationaler Ländervergleich der End
Produkt CH D GB NL AT s COOLPIX $220/S225| 10 L.] LI LI LI EL. COOLPIX P90 10 LJ LI LI LI L.. COOLPIX S230 10 LJI LI LI LI L.. COOLPIX S570 10 LJ LI LI LI L..
COOLPIX $220/S225| 10 L.] LI LI LI EL. COOLPIX P90 10 LJI LI LI LI L.. COOLPIX S230 10 LJ LI LI LI L.. COOLPIX S570 10 LJ LI LI LI L..
Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend auf Daten vor
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
dverkaufspreise verkaufspreise, MwSt-bereinigt (April 2009 bis Marz 2010)
Land
| GfK, MwSt-bereinigt.
Tabelle 2: Mehrwertsteuersätze
Mehrwertsteuersätze 2009/2010
Staat Abk. Normalsatz Belgien BE 21 Dänemark DK 25 Deutschland DE 19 Finnland Fl 22 Frankreich FR 19.6 Grossbritannien | GB 17.5 Italien IT 20 Luxemburg LU 15 Niederlande NL 19 Norwegen NO 25 Osterreich AT 20 Polen PL 22 Rumanien RU 19 Schweden SE 25 Schweiz CH 7.6 Slowakei SK 19 Slowenien Sl 20 Spanien ES 18 Tschechien CZ 19 Ungarn HU 25
Quelle: http://www.tmf-vat.com/vat/eu-vat-rates (21. April 20°
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11).
E.4. Parallelhandelstätigkeiten mit Ni
Tabelle 1: Parallelhandelstätigkeiten Schweizer Gı
Umsätze mit Nikon
Distributoren ging Produkten in
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
[...] [...]
Total [---]
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
kon Imaging Produkten
‘osshändler Ima- Anteil Parallelimporte am Anteil Parallelimpor: Unternehmensumsatz mit Gesamtur Males Nikon Imaging Produkten der Distribu 2009 2008 2009 2010 2008 [.-.] [...] % [...] % [...] % [...] % [ [.-.] [...] % [...] % [...] % [...] % [ [.-.] [...] % [...] % [...] % [...] % [ [.-.] [...] % [...] % [...] % [...] % [ [.-.] [...] % [...] % [...] % [...] % [ [.-.] [...] % [...] % [...] % [...] % [
Tabelle 2: Direkte Parallelhandelstätigkeiten Schw
Umsätze r Nikon Imaging Produkten in CI
Retailhändler 2008 20 Abbo Informatique SA [...] [ Brack Electronics [...] [ CompDesign Zubler [...] [ Conrad [...] [ Darest Informatique SA [...] [ Digitec AG [...] [ Dipl. Ing. Fust AG [...] [ Fantic-UW Foto AG [...] [ Felbo AG [.-] [ Fnac Suisse SA [...] [ Foto Lucini SA [...] [ Foto Marlin Basel GmbH [...] [ Foto Video Plus GmbH [...] [ Foto Video Zumstein [...] [ Fuchs Foto Video [...] [ Heiniger Unternehmens- [...] [ beratung AG
Interdiscount [...] [ Manor AG [...] [
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eizer Retailhändler
Anteil direkte Parallelimporte am Anteil direkte Paral
i Unternehmensumsatz mit porte am Gesamtu Nikon Imaging Produkten der Retailhé 09 2008 2009 2010 2008
Media Saturn Management AG
Microspot
Migros-Genossenschafts- Bund
OHC Computer
PCP.CH AG
Photo Grancy
Photo Verdaine
Photo Vision
powerCH
Ryf AG
STEG Computer GmbH
Techmania AG
Total
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
...] % [...] % [...] % [...] %
...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] % ...] % [...] % [...] % [...] %
6.5 %
Tabelle 3: Direkte und indirekte Parallelhandelstät
Retailhändler Umsätze mit Nikon Imaging Pre dukten in CHF
2008 200 Abbo Informatique SA [...] [. Brack Electronics [...] [. CompDesign Zubler [...] [. Conrad [...] [. Darest Informatique SA [...] [. Digitec AG [.-] [. Dipl. Ing. Fust AG [...] [. Fantic-UW Foto AG [...] [. Felbo AG [...] [. Fnac Suisse SA [...] [. Foto Lucini SA [...] [. Foto Marlin Basel GmbH [...] [. Foto Pro AG [...] [. Foto Video Plus GmbH [...] [. Foto Video Zumstein [...] [. Fuchs Foto Video [...] [. Heiniger Unternehmens- [...] [. beratung AG Interdiscount [...] [. Manor AG [...] [. Manx SA [.-] [.
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gkeiten Schweizer Retailhändler
- | Anteil direkte und indirekte Parallelimporte | Anteil direkte und ind am Unternehmensumsatz mit Nikon Ima- te Parallelimporte am
ging Produkten samtumsatz der Reta händler
9 2008 2009 2010 2008 .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [ .] [...] % [...] % [...] % [...] % [
Media Saturn Manage- [...] [. ment AG
Microspot [...] [. Migros- [...] [. Genossenschafts-Bund
OHC Computer [...] [. PCP.CH AG [...] [. Photo Grancy [...] [. Photo Verdaine [...] [. Photo Vision [...] [. powerCH [...] [. Ryf AG [.-] [. STEG Computer GmbH [...] [. Techmania AG [...] [. Total [---] [-
Legende: Die markierten Felder heben diejenigen Werte in porten, welche die Schweizer Retailhändler direk direkt über die Grosshändler [...] und [...] tätigter und [...] bei den Lieferungen an alle Retailhändle [...]. Zudem importiert er [...] % direkt im Auslanc Anteil direkter und indirekter Parallelimporte von
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
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.] [...] % [...] % [...] % [...] % [
.] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l .] [...] % [...] % [...] % [...] % l J 8.0% 1
der Tabelle hervor, welche im Vergleich zur Tabelle 2 Anhang E.4 (potenz t im Ausland tätigten (vgl. Tabelle 2 Anhang E.4), ebenfalls jene Importe be 1. Bei der Berechnung der indirekten Importanteile der Retailhandler wurde rn unverändert weitergegeben wurden. Lesebeispiel: [...] beschaffte im Jat | (vgl. Tabelle 2 Anhang E.4). [...] tätigte im Jahr 2008 seinerseits [...] % Pz Brack Electronics im Jahr 2008 beträgt somit ([...] % x [...]%)+[...]% = [.
E.5. Intrabrand-Preiswettbewerb Nikc
Tabelle 1: Endverkaufspreise für Kameras mit We
2007 [...] [...] [---] [---] 2008 [...] [.-.] [---] [---] 2009 [...] [.-.] [---] [---]
L...] L...] L...] L...]
2007 L...] L...] L...] L...] 2008 L...] L...] L...] L...] 2009 L...] L...] L...] L...] 2010 L...] L...] L...] L...]
2008 L...] L...] L...] L...] 2009 L...] L...] L...] L...] 2010 L...] L...] L...] L...]
Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend auf Daten von
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
yn Imaging Produkte chselobjektiv April 2007 bis Marz 2010
L...] L...] L...] L...] L...] L.J L...] L...] L...] L...] L...] L...] L.J L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L.J L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L.] L...] L...] L...] L...] L...] L...]
GfK.
Tabelle 2: Endverkaufspreise für Kameras ohne W
L...] L...] L...] 2008 L...] L...] L...]
2007 L...] L...] L...] L...] 2008 [...] [...] L...] [...]]
2008 [...] [...] [...] [...]] 2009 [...] [...] [...] [...]] 2010 [...] [...] [...] [...]
2009 [..] [..] L...] [...]] 2010 [...] [...] [...] [...]]
Quelle: Darstellung des Sekretariats basierend auf Daten von
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
lfechselobjektiv April 2007 bis März 2010
L...] L...] L.J LJ L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] [.] L...] L...] L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] [..] LJ L...] L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...]
L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] [.] L...] L...] L...] L...] L...] L...]
GfK.
Tabelle 3: Endverkaufspreise Wechselobjektive 2(
Produkt Tiefstpreis gemass Aktionsv www.toppreise.ch Apr. - Dez. 2009
AF-S VR Micro [899-999] Keir
AF-S DX VR 18- [728-768] ED AF-S DX VR 55- [261-278] ED AF-S Nikkor 70- n.a. Keir AF-S Nikkor 70- n.a. AF-S Nikkor 24- [1'942-2'082] Keir AF-S Nikkor 14- n.a. Keir 105/macro n.a. AF-S
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527 erkaufs- Normalverkaufs- | Durchschnittspreis Hä preis preis ie Aktion 17448 [...] n.a. n.a. [...] 998 1'198 [...] n.a. n.a. [...] 299 349-399 [...] n.a. n.a. [...] ie Aktion 1'929 [...] 2'798 3'368 [...] 2'498 27998 [...] 2'698 27998 [...] ie Aktion 1'811 [...] n.a. n.a. [...] ie Aktion 1'922 [...] n.a. n.a. [...] 17298 1'448 [...] 448 528 [...] n.a. n.a. [...] 298 348 [...] n.a. n.a. [...]
Tabelle 4: Endverkaufspreise Blitzgeräte 2009
Produkt Tiefstpreis gemäss | Aktionsver www.toppreise.ch Apr. - Dez. 2009
SB 900 [432-456] K K K SB 600 [278-295]
SB 400 [129-136] K
Quelle: Erhebungen des Sekretariats.
22/2010/00038/COO.2101.111.4.153527
kaufspreis | Normalverkaufspreis Durchschnittspreis
499 528 [.-] 548 598 [...] 490 598 [...] eine Aktion 432 [...] 498 598 [...] eine Aktion 397 [...] eine Aktion 598 [...] n.a. n.a. [...] n.a. n.a. [...] eine Aktion 178 [...] n.a. n.a. [...]