WEKO-20151110-6081f9
Lieferkonditionen eines Getränkeherstellers: Schlussbericht vom 10. November 2015
Rubrum
Inhaltsverzeichnis
A Sachverhalt ...........ccccccceccecceeeeeeeeeeees
A.2 Verfahren........nnsssssssesnnnnnnnnnnnnnn A.3 Bezug aus dem benachbarten Auslar A.3.4 Bezug aus Italien.........................- A.3.5 Vergleich von Bezügen aus dem A A.3.5.1 Bezug von [Marke] in der Schweiz A.3.5.2 Bezug von [Marke] im benachbarte A.3.5.3 Bezug von 33cl-MW-Glas [Marke] A.3.5.4 Bezug von 50cl-EW-PET [Marke] . A.3.5.5 Fazit zum Bezug aus dem Auslanc
B Erwägungen .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
B.3 Unzulässige Verhaltensweisen markt! B.3.1.2.1. Kollektive Einheit der [X] und ihr B.3.2.1.2. Objektive Notwendigkeit des Ing B.3.2.1.3. Wettbewerbsbehinderung und Ie B.3.2.1.4. Fazit zu Art. 7 Abs. 2lit.aKG .. B.3.2.2.2. Betroffenheit von Handelspartne B.3.2.2.3. Wettbewerbsbehinderung und -) B.3.2.2.5. Fazit zu Art. 7 Abs. 2lit.b KG... B.3.3 Fazit zu unzulässigen Verhaltensw B.4 Unzulässige Gebietsschutzabreden.. B.5 Anwendung des Opportunitätsprinzip: B.6 Zusammenfassung ............-44meeeen
Cc Schlussfolgerungen
A Sachverhalt
A.1 Gegenstand der Vorabklaru
1. [Der Anzeiger] (nachfolgend: [G]) gela Sekretariat der Wettbewerbskommission (ni (nachfolgend: [D]) in [...], Deutschland, telef eine Direktbelieferung erhalten hatte. So ha angefragt, [...] [Marke], [Marke] [Varietat 2] | schen (nachfolgend: Mehrweg=MW) direkt |
2. | Aus dem Schreiben des [G] ging weite bereits seit einem guten Jahr [Marke] (inkl. | 33cl-MW-Flaschen über eine Partnerfirma v [G] zeigte auf, dass Gastronomiebetriebe dı Flaschen deutlich günstiger beziehen konnt [Marke]-Flaschen. Mit dem Direktbezug beir Ersparnis aufgrund des entfallenden Umlad
3. Getränke der Marke [Marke] werden i [CH]) an den Standorten [...]* und [...] abge gend: [P]) in [...].” Der Schweizer Abfüller [C (nachfolgend: [W]), [...] (vgl. Abbildung 1). L ropa, tätig, aber auch — nebst der Schweiz - prozentige Tochtergesellschaft der [...] AG? Holdinggesellschaft der [W] Gruppe°. Die H: Aktienanteil von ca. [>20 ]% sowie [...] (nac [>20] % der Aktien der [Y] hält. [X] gehören der [CH] ist die [...] GmbH (nachfolgend: [U [X].
Abbildung 1: Struktur des Abfüller-Unterneh
2 Die Abfüllanlage in [...] wird per Ende [...] gesc (13.10.2015).
3 2002 kaufte die [CH]-Gruppe ([W] und ihre Toc ([W], 2013 Annual Financial Report, 18). Währeı nommen wurde, gehört die Mineralwasserquelle Marke alleinig der [X] ([CH], Annual Report 2002 siehe <[www]> (21.11.2012).
* Vgl. <[www]> (24.06.2014). Im April 2013, nacl tauschangebots der [CH], sämtliche der ausgeg: [CH] mit einem Aktienanteil von 96,85 % an der erfolgreichen Beendigung des Squeeze-Out-Ver
ng
ngte mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 ans achfolgend: Sekretariat), da er von der [...] AG onisch einen ablehnenden Bescheid bezüglich tte [G] den Abfüller [D] am 25. September 2012 und [Marke] [Varietat 3] in 33cl-Mehrweg-Flaei diesem zu beziehen.
r hervor, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt Marke] [Varietat 2]und [Marke] [Varietät 3]) in
on Deutschland parallel importieren liess.' Der ırch diesen Parallelimport 33cl-MW-[Marke]-
en als in der Schweiz abgefüllte 33cl-MWn Abfüller in [...] erhoffte sich der [G] eine weitere ens in Deutschland.
1 der Schweiz von der [...] AG (nachfolgend:
füllt. Zur [CH] gehören auch die [...] (nachfol-
‚H] ist eine Tochtergesellschaft der [...] S.A. etztere ist in 28 Ländern, hauptsächlich in Osteu- - in Italien und Österreich. Die [W] ist eine 100- (nachfolgend: [Y]) mit Sitz in [...], Schweiz, die auptaktionäre der [CH] sind die [...], mit einem hfolgend: [X]) mit Sitz in [...], welche indirekt ca. die Rechte an der Marke [Marke]. Lizenzgeberin |), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von
mens [Y]
htergesellschaften), zusammen mit der [X], die [P] id das Geschäft zu 100 % von der [CH]-Gruppe überje halftig der [X] und der [CH]-Gruppe und die [P]- , 66). Zu den von der [CH] vertriebenen Produkten
1 der erfolgreichen Beendigung des Aktienumabenen Stammaktien der [W] zu erwerben, wurde die [W] zur Holding Company. Seit Juni 2013, nach der fahrens, hält die [CH] 100% an der [W].
— /
[CH] [I]
Bemerkung: Tochtergesellschaften der Landerg
4. Die in der Schweiz tätige Abfüllerin [C tränke der Marken der [X]. Hierzu gehören r und [...]-Getranke sowie [P] und aromatisier der zur [Q] gehörenden Marke [R].’ Zu ihrer triebe, Lebensmitteldetailhandler, Grossvert Grossverbrauchermarkte als auch Getranke zu ihren Kunden.
5. Konzessionäre der [X] erwerben über ihren jeweiligen Ländern und Märkten trinkfe die Konzentrate für die [X]-Getranke von de Lizenz (vgl. Rz 3) ist die [CH] also berechtig nationale Lizenzen vergeben werden, haber nalen Fokus und bearbeiten in aller Regel n Markt aktiv. So gibt es auch relativ wenige L ten in den Schweizer Markt.
6. Auch in den Nachbarländern der Schv Lizenznehmer abgefüllt, in Deutschland dur: Frankreich durch die [...] (nachfolgend: [F]), Atlanta (USA), "" in Italien durch die [...] (nac (nachfolgend: [A]) mit Sitz in Wien (vgl. Tab: kannt gegeben wurde, dass der [X]-Abfuller
7 Die [X] und die [Q]. führen das Joint-Venture-U sich auf trinkfertige Teegetränke für den europäi Medienmitteilung von [Q], [...] konzentriert sich : (28.10.2014)).
9 Vermutungsweise gehört ist auch das Fürstent gehört die Schweiz und das Fürstentum Liechte: Bestellungen über den E-Shop der [CH], Stand .
10 Gemäss der [D] (<[www]> unter Häufige Frag: [X] über Konzerngesellschaften 83 % der Aktien
11 Dieser Abfüller ist gemäss eigenen Angaben f Grossbritannien, Niederlande, Norwegen und Sc
[Y]
Vv
[W]
a
[A]
ssellschaften sind nicht aufgeführt.
H] produziert und vertreibt hauptsächlich Ge- \ebst [Marke]-Getränken insbesondere auch [...]- te Mineralwässer. Daneben produziert sie Eistee 1 Kunden gehören insbesondere Gastronomiebeyrauchermarkte und Getränkehändler. Sowohl händler zählen wiederum Gastronomiebetriebe
den Vertrag mit der [X] das Recht, Getränke in srtig zu produzieren und zu verkaufen, wobei sie r [X] erhalten.® Durch die von der [U] erhaltene
t, den Schweizer Markt? aktiv zu bewerben. Da
1 die einzelnen Ländergesellschaften einen natiour den ihnen zugewiesenen geographischen ieferungen von ausländischen Abfüllgesellschafveiz werden Getränke der Marke [Marke] durch ch die [D], eine Tochtergesellschaft der [X],' in eine Tochtergesellschaft der [Z] Enterprises Inc., hfolgend: [I]), und in Österreich durch die [...] elle 1). Anzumerken ist, dass im August 2015 be- [E], der in Deutschland ansässige [X]-Abfüller [D]
nternehmen [...], welches 2001 gegründet wurde und schen und den kanadischen Markt konzentriert (vgl. auf Europa und Kanada, 06.01.2012, <[www]>
um Liechtenstein in dieser Lizenz eingeschlossen. So istein zum gleichen Liefergebiet (vgl. die AGBs für Juni 2008, zu finden unter <[www]> (19.11.2014)).
an zum Thema: Unternehmen (14.08.2014)) hält die
ür folgende Länder zuständig: Belgien, Frankreich, ‚hweden (vgl. <[www]> (30.09.20 14)).
und sowie der [X]-Abfüller [Marke] Enterpris füller gehört, zukünftig zu einem Unternehm Unternehmen wird die [X] einen Anteil von 1
Tabelle 1: Abfüller von [Marke]-Produkten ir
Land [X]-Abfiuller
Schweiz [...] ([CH])
Italien [...]' (I)
Osterreich [...] ((Al)
Deutschland | [...]'* ([D])
Frankreich [...]'> ([F])
Bemerkung: In Klammern stehen die im vorliege men.
7. Ziel bei der Eröffnung der vorliegende haltspunkte bestehen, dass es sich bei der | Missbrauch einer marktbeherrschenden Ste und/oder eine unzulässige Wettbewerbsbes
8. Der Untersuchungsgegenstand der vo gleich zu Beginn der Vorabklärung, da sich Den von der [D] im Januar 2013 offerierten | darauf, dass ihm kein Werbebeitrag gewähr Vorabklärung auf die Frage, ob Anhaltspunl die [D] sich bereit erklärte, den [G] zu belief: marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. KG, also den Tatbestand der Diskriminierun gen Geschäftsbedingungen, erfüllen.
9. Im Verlaufe der Vorabklärung versuch Abfüllern in Österreich und Frankreich zu be such [des Getränkehändlers 1], [Marke]-Pro hen. Nach mehreren Monaten hatte von die Abfüller geantwortet und dem [G] eine Direk Gründen der Nichtbelieferung durch den ost der Anfrage des [G] durch den französische [des Getränkehändlers 1] durch den italienis die Abfüller resp. im Falle des französischer sierte das Sekretariat, ob Anhaltspunkte be:
12 Vgl. [...], Pressemitteilung vom 6. August 201! nicht berücksichtigt.
16 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kart tellgesetz, KG; SR 251).
es Inc., zu welcher u.a. der französische [X]-Aben vereint werden, nämlich der [...]. An diesem 8 % halten.'?
ı der Schweiz und ihren Nachbarländern
Muttergesellschaft
[Y])
[...] ([X])
[2]
nden Text verwendeten Abkürzungen der Unternehn Vorabklärung war es, zu analysieren, ob An- Nichtbelieferung des [G] durch die [D] um einen lung gemäss Art. 7 des Kartellgesetzes"® handelt chränkung im Sinne von Art. 5 KG vorliegt.
rliiegenden Vorabklärung änderte sich jedoch die [D] bereit erklärte, den [G] direkt zu beliefern. Preis kritisierte der [G] insbesondere mit Hinweis t worden war. So verlagerte sich die Analyse der ‘te bestehen, dass die Konditionen, zu welchen arn, den Tatbestand des Missbrauchs einer
7 KG und insbesondere von Art. 7 Abs. 2 lit. b
g von Handelspartnern bei Preisen oder sonstite der [G] zudem [Marke]-Produkte bei [Marke]- ziehen und berichtete ausserdem Uber den Verdukte beim [Marke]-Abfüller in Italien zu beziesen drei Abfüllern lediglich der österreichische tbelieferung verneint. Das Sekretariat ging den erreichischen Abfüller, der Nichtbeantwortung
n Abfüller und der Nichtbeantwortung derjenigen schen Abfuller nach und befragte diesbezüglich
1 Abfüllers dessen Muttergesellschaft. So analystehen, dass die [X]-Abfüller in Deutschland,
3. Diese neuen Besitzverhaltnisse sind in Tabelle 1
elle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kar-
Frankreich, Österreich und Italien sich miss! schäftsbeziehungen verweigern und/oder H schaftsbedingungen diskriminieren (Art. 7 A Frage nachgegangen, ob Anhaltspunkte fur sondere dahingehend, ob Abfüller ihren Har lichen Belieferung an in der Schweiz ansass
A.2 Verfahren
10. Gestützt auf den ihr vom [G] mit Schre mationen (vgl. Rz 1) eröffnete das Sekretari dieser Sache und sandte gleichentags je eir
11. Ebenfalls am 6. Dezember 2012 inforı bereit sei, den [G] zu beliefern, wobei sie ke genden Tag sandte die [D] dem Sekretariat 4. Dezember 2012 dem [G] hatte zukomme: 25. September 2012. Dieses Schreiben von stelle der Antwort der [D] auf den Fragebog:
12. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 bi 21. Dezember 2012 um ein Angebot nachge vom 14. Januar 2013 unterbreitete. Zu diese vom 29. Januar 2013 beim Sekretariat. Dab Gegensatz zu deutschen Händlern kein We vermutete, dass er sehr hoch sei.
13. Mit Schreiben vom 7. Februar 2013 st den von ihr gewährten Werbebeiträgen. Die 2013. Am 28. Februar 2013 beantwortete di 6. Dezember 2012.
14. Am 5. März 2013 empfing das Sekret: 9. April 2013 informierte der [G] das Sekret: seine Offertanfrage vom 22. Januar 2013 ar noch keine Antwort erhalten hatte. Auch ein [Marke]-Abfüller [F] in Frankreich für 50cl-PI unbeantwortet. Per E-Mail vom 8. Mai 2013 Schreiben vom 3. Mai 2013 einen abschlagi die [A] erhalten hatte. Per E-Mail vom 17. M über, dass [der Getränkehändler 1] am 8. A| 23. April 2013 den Abfüller [I], um eine Offer bis zum Datum jenes E-Mails noch keine Ar
15. Am 22. Mai 2013 fand in den Räumlic tern der [D] statt, [...]. Am 3. September 20° gen bezüglich eine allfällige Belieferung des züglich eine allfällige Belieferung [des Getra verschickte es zudem einen Fragebogen an eine allfällige Belieferung des [G] aus Frank der [B] am 3. Oktober 2013, von der [I] am 1 vember 2013.
16. Am 31. Oktober 2013 antwortete das : 24. Oktober 2013, in welchem dieser u.a. di
yräuchlich verhalten, insbesondere indem sie Geandelspartner bei Preisen oder sonstigen Gebs. 2 lit. a und lit. b KG). Ebenfalls wurde der einen Verstoss gegen Art. 5 KG vorliegen, insbeidlern Vorschriften machten bezüglich einer mögsige Abnehmer (Art. 5 Abs. 4 KG).
:iben vom 25. Oktober 2012 eingereichten Inforat am 6. Dezember 2012 eine Vorabklärung in 1en Fragebogen an die [CH] und an die [D].
nierte die [D] das Sekretariat darüber, dass sie ine konkreten Lieferpreise nannte. Am darauffoleine Kopie eines Schreibens, welches sie am
1 lassen als Antwort auf dessen Anfrage vom
1 7. Dezember 2012 wurde vom Sekretariat anan vom 6. Dezember 2012 entgegengenommen.
richtete die [D] dem Sekretariat, dass der [G] am sucht hatte, welches ihm die [D] mit Schreiben ar Offerte äusserte sich der [G] mit Schreiben
ei kritisierte der [G] insbesondere, dass ihm im rbebeitrag gewährt wird, von welchem der [G]
ellte das Sekretariat der [D] mehrere Fragen zu se Fragen beantwortete die [D] am 21. Februar e [CH] den Fragebogen des Sekretariats vom
ariat Vertreter des [G] zu einem Gespräch. Am rriat per Schreiben u.a. darüber, dass er auf
1 die [A] für den Bezug von Einweggebinden
e Offertanfrage vom 1. März 2013 an den -T-Flaschen blieb gemäss Schilderung des [G] informierte der [G] das Sekretariat, dass er per gen Bescheid bezüglich eine Belieferung durch ai 2013 unterrichtete der [G] das Sekretariat darpril 2013 den Lizenzgeber [...], Milano, und am te gebeten hatte, wobei [der Getränkehändler 1] itwort erhalten hatte.
hkeiten des Sekretariats ein Gespräch mit Vertre- 13 sandte das Sekretariat der [A] einen Fragebo- ‚[G] aus Österreich sowie einen Fragebogen beinkehandlers 1] aus Italien. Gleichentags
die [...], Belgien (nachfolgend: [B]), bezüglich reich. Beantwortet wurden diese Fragebögen von 18. November 2013 und von der [A] am 18. No-
Sekretariat dem [G] auf dessen E-Mail vom e Frage gestellt hatte, ob es stimme, dass das
Sekretariat das sie diskriminierende Rabatte seiner Antwort erläuterte das Sekretariat, dé tränkehändler in Deutschland durchgeführte retariat teilte dem [G] auch mit, dass es ges zeit keine genügenden Anhaltspunkte für ei [D] sehen würde. Dieses Schreiben liess da der [D] zukommen.
17. Am 11. November 2013 ersuchte der französischen Abfüller [F] weiterzuführen. D dem [G] am 21. Oktober 2013 gemacht hatt deutlich unvorteilhafter war als dasjenige eir chem der [G] eine Offerte erhalten hatte.
18. Am 12. November 2013 sandte der [C retariat als Kopie erhielt. Per Schreiben von darum, es über die Verhandlungsentwicklun den Eingang der Antworten des österreichis [I] mit und dass [...] die [A] [...], [...] die : [I] : bereit erklärt hatte. Da ihm die [F] nicht geaı diesem erneut sein Schreiben vom 11. Nove E-Mail am 8. Februar 2014 darüber.
19. In seiner E-Mail vom 8. Februar 2014 wenn das Sekretariat [Marke] nicht als mark gegen die Gesellschaften des [Marke]-Syste wort vom 12. Februar 2013 hielt das Sekret: [Marke] im Bereich der Belieferung des Gas und insbesondere mit solchen mit Cola-Ges gemäss Art. 4 Abs. 2 KG verfügt. Weiter zei einer marktbeherrschenden Stellung die [M: ein Unternehmen direkt zu beliefern. So ver [Marke]-Produkte bereits im Ausland bezieh
20. Am 5. November 2014 bat das Sekret mationen zu deren Antworten vom 28. Febr! wortete die [CH] auf diese telefonische Anfr. Sekretariat am 4. Dezember 2014 an die [C sandte die [CH] am 18. Dezember 2014, eir
A.3 Bezug aus dem benachbart
21. Nachfolgend wird für jedes der vier N: betrieben aufgezeigt, welche Schritte der [G [Marke]-Getränke direkt bei diesen Abfüllerr ziehen und welche Ergebnisse sie dabei erz Befragung der jeweiligen [Marke]-Abfüller dt hinsichtlich der Bereitschaft der [Marke]-Abf rekt oder indirekt zu beliefern. Im Weiteren \ [Marke]-Getränken aus dem benachbarten / ten des schweizerischen Abfüllers von [X]-P solcher Vergleich ist insbesondere wichtig fi mass Art. 7 Abs. 2 lit. b KG vorliegen könnte
;ystem von [Marke] für unproblematisch halte. In ss die Werbekostenbeiträge der [D] für vom Ge- Werbemassnahmen gewährt werden. Das Sektützt auf die ihr vorliegenden Informationen derne unzulässige Diskriminierung des [G] durch die s Sekretariat am 26. November 2013 in Kopie
[G] das Sekretariat, die Vorabklärung gegen den abei verwies er auf das Angebot, welches dieser e, und von welchem er vermutete, dass dieses 1es französischen Getränkehändlers, von wel-
] eine Offertanfrage an die [F], welches das Sek- 1 27. November 2013 bat das Sekretariat den [G] g mit der [F] zu informieren. Zudem teilte es ihm chen Abfüllers [A] und des italienischen Abfüllers sich zur Belieferung [des Getränkehändlers 1] ıtwortet hatte, sandte der [G] am 7. Februar 2014 amber 2013 und informierte das Sekretariat per
bat der [G] zudem, ihn darüber zu informieren, tbeherrschend einstufe, da er dann die Anzeigen ms nicht weiterverfolgen würde. In seiner Antariat fest, dass es sehr wohl möglich ist, dass tronomiesektors mit alkoholfreien Süssgetränken chmack über eine marktbeherrschende Stellung gte es auf, dass auch beim allfälligen Vorliegen arke]-Gruppe nicht in jedem Fall verpflichtet ist, wies das Sekretariat darauf, dass der [G]
en kann.
ariat die [CH] telefonisch um präzisierende Inforuar 2013 (vgl. Rz 13). Am 3. Dezember 2014 antage. Weitere präzisierende Fragen sandte das H], einen Teil der diesbezüglichen Antworten
jen weiteren Teil am 16. Januar 2015.
en Ausland
ıchbarländer der Schweiz mit eigenen [X]-Abfüll- ] resp. [der Getrankehandler 1] unternahmen, um 1 und teilweise auch indirekt über Handler zu beielten. Zudem werden einige Ergebnisse aus der irch das Sekretariat präsentiert, insbesondere üller, in der Schweiz ansässige Unternehmen divird dargelegt, wie die Bezugsmöglichkeiten von Ausland verglichen mit einem Bezug von Produkrodukten im untersuchten Zeitraum waren. Ein
ir die Beurteilung, ob eine Diskriminierung ge-
A.3.1 Bezug aus Deutschland
22. Wie bereits in Rz 1 beschrieben, fragt ob er [...] [Marke], [Marke] [Varietät 2] und [ bei der [D] beziehen könne. Diesbezüglich e negativen Bescheid.
23. Zu diesem Zeitpunkt bezog [der Geträ tränkehändler, für den [G] bereits seit einer land, und zwar über einen Zwischenhändler ansässige Wirte [Marke] in 33cl-MW-Flasch von [...] beziehen, während der [G] angab, ( [Marke]-Flasche in der Schweiz [...] bezahle
24. Nach der telefonischen Absage (vgl. F ber 2012 schriftlich auf dessen Anfrage vom schaft, den [G] zu beliefern. Dabei machte s Ausland die üblichen Mengenrabatte und Be aber spezielle auf die Marktbearbeitung in LC Schreiben legte die [D] eine Preis- und Sort tig ab 1. Oktober 2012. Gemäss dieser betr [Marke] [...] Cent.
25. Am 14. Januar 2013 unterbreitete die MW-Glasflaschen [Marke] und präzisierte, ¢ fachgrosshändler gewähren würde, allerdin« Flaschen [Marke] 33 cl betrug der Listenpre pro 33cl-MW-Flasche, nach Abzug verschie € [...] für 24 Flaschen resp. [...] Cent pro 33
26. Der [G] informierte das Sekretariat mit ihre Partnerfirma, [der Getränkehändler 2 in Flaschen beim in Deutschland ansässigen ( Cent beziehen könne, ein Preis, der rund [.. [G] von der [D] bei Abholung der Waren ab | hatte die Partnerfirma des [G] 33-cl-MW-Fla Januar 2012 fur [...] Cent, von Februar bis / Januar 2013 fur [...] Cent.
27. Gemäss Auskunft der [D] vom 21. Fet [...]. Ware dem [G] dieser Beitrag ebenfalls [G] bei [...] Cent gelegen, und er hatte vergl ansässigen Händler weitere [...] Cent pro FI Tabelle 3 aufzeigt (siehe auch Tabellen 4 ut zugspreisen in verschiedenen Nachbarland
17 Diese Vergütungen sind die folgenden: [...]. A
18 Diese Auskunft wurde im Rahmen der Beantw Sekretariats gegeben.
e der [G] am 25. September 2012 die [D] in [...], Marke] [Varietät 3] in 33cl-MW-Flaschen direkt rhielt er am 8. Oktober 2012 telefonisch einen
nkehändler 2], ein in der Schweiz ansässiger Gein Deutschland. Damit konnten in der Schweiz en aus Deutschland via den [G] zu einem Preis Jass Wirte fur einen Bezug einer 33cl-MW-
N [...].
zZ 22) antwortete die [D] dem [G] am 4. Dezem- | 25. September 2012 und ausserte die Bereitie darauf aufmerksam, dass bei Lieferungen ins slieferungskonditionen gewährt würden, nicht eutschland ausgerichtete Beiträge. Ihrem imentsliste für das Verkaufsgebiet Nord bei, gül- ıg der Listenpreis einer 33cl-MW-Flasche
[D] dem [G] ein Angebot für den Bezug von 33class sie dem [G] die Konditionen für Getränkeys ohne den sog. „Werbebeitrag“. Fur 24 MWis zum damaligen Zeitpunkt € [...], also [...] Cent dener Vergütungen resultierte ein Preis von
‚Schreiben vom 29. Januar 2013 darüber, dass ...], ab Februar 2013 [Marke] in 33cl-MWsetränkehändler [Getränkehändler 3 in ...] für [...] .] Cent günstiger ist als derjenige, welcher dem Fabrik offeriert wurde (vgl. Rz 25). Im Jahr 2012 schen [Marke] gemäss Angaben des [G] [...], im
ruar 2013"® betrug der allgemeine Werbebeitrag gewährt worden, wäre der Preis der [D] für den ichen mit dem Einkaufspreis beim in Deutschland asche sparen können, wie der Preisvergleich in id 5 für einen Vergleich mit den Listen- und Bearn der Schweiz 2013). Die [D] erklärte, dass [...].
lle genannten Preise sind ohne die gesetzliche MwSt. ortung von am 7. Februar 2013 gestellten Fragen des
Tabelle 2: Preis pro 33cl-MW-Flasche [Mark 2013 (Basis: Netto/Netto-Preis, LKW-Komp!
Bezug einer 33cl-MW-Flasche [Marl
a) | beim Getränkehändler in Deutschlanc
b) | direkt beim Abfüller [D], ohne Werbek an [G] vom 21. Januar 2013)?"
c) | direkt beim Abfüller [D], wenn Werbelt würden (Jan./Feb. 2013)
Ersparnis
Differenz: a) — c): zusätzliche Ersparn tränkehändler, wenn die [D] dem [G] \ gewähren würde
Bemerkung: Preise ohne MwSt. Quelle: Angaben gemäss der [D] vom 14. Janua nuar 2013 sowie darauf basierende Berechnung
A.3.2 Bezug aus Österreich
28. Am 22. Januar 2013 (und als Erinnert [G] der [A] ein Schreiben, in welchem er sct tes für Gewerbetreibende planten und gerne dukte aus deren Sortiment beziehen würder von [Marke], [Marke] [Varietät 3] und [Marke darf, den sie der [A] mitteilten, schätzten sie
29. Am 3. Mai 2013 schrieb die [A] dem [¢ durch ihre Vertriebspartner beliefern würder
30. Der [G] schickte dieses Schreiben der bemerkte, dass sie von der [A] missverstan« ausdrücklich mitgeteilt hatten, dass sie eine wollten. Weiter schilderte der [G], dass bei c verlangt hatten, der Abholgrosshandel sehr
18 Für 2013 betrug der durchschnittliche CHF/EL CHF 1.2308.
20 Bezug durch [den Getränkehändler 2]. 21 Bei einem Bezug von [...].
22 Im Gegensatz zu Deutschland sind [Marke]-5(
e] beim Bezug durch den [G] in Deutschland, ettabholung)
ke] ... Preis pro Flasche’
[Cent] [Rp.]
| (Stand: Februar 2013)?° [...] [...] ostenzuschusse (Offerte [...] [...] ‘ostenzuschUsse gewährt [...] [...]
Ersparnis pro Flasche
is Zum Bezug beim Ge- [..-] [..-] Nerbekostenzuschüsse
r 2013 und 21. Februar 2013, dem [G] vom 21. Jaen des Sekretariats.
ingsschreiben am 28. Februar 2013) sandte der ilderte, dass sie die Eröffnung eines Abholmark- > lastwagenweise direkt von der [A] Einwegpro- 1, wobei sie insbesondere 50cl-PET-Flaschen
] [Varietät 2] hervorhoben.?? Den jährlichen Bedabei auf [...].
3], dass sie Gastronomiebetriebe grundsätzlich 1. Weiter schilderte sie dem [G] [...].
n Sekretariat am 8. Mai 2013 als Kopie zu und Jen worden waren, und das, obwohl sie der [A] n Abholmarkt für Gewerbetreibende eröffnen len Einweggebinden, für welche sie eine Offerte verbreitet sei.
JRO-Wechselkurs gestützt auf Daten der SNB
)cl-PET-Flaschen in Österreich pfandfrei.
31. Am 3. September 2013 sandte das Se diese am 18. November 2013 per E-Mail be
[...].
32. Auf eine Frage des Sekretariats zur B säurehaltigen Süssgetränken der [X] antwoı Vertragsgebietes nachkommen würden, wo die dabei erfüllt sein müssten, u.a. diejenige fügten. Zur Frage, ob die Kunden solche Pr verkaufen dürften, meinte die [A], [...]. Bezü 2013 (vgl. Rz 28) gab die [A] dem Sekretarii dass sie sich vorstellen könnten, eine Vergi
33. Das Sekretariat informierte den [G] an bezüglich eine mögliche Belieferung des [G
A.3.3 Bezug aus Frankreich
34. Am 1. März 2013 schrieb der [G] der [ Carry-Getränkemarkt zu eröffnen und sie de [F] zu bestellen, insbesondere 50cl-PET-Fla [Varietät 2], und zwar in einem geschätzten ses Schreiben keine Antwort erhielt, sandte ben. Auch dieses wurde nicht beantwortet.
35. Am 3. September 2013 sandte das Se gesellschaft der [F], einen Fragebogen (vgl. antwortete. Ihre Antworten enthielten Angak Abgabepreisen?’ einer Reihe von [Marke]-G 3]) in verschiedenen Gebinden, die von der vgl. Tabellen 4 und 5).?® Gemäss diesen Inf [Marke] [Varietät 1], [Varietät 2] oder [Variet 2013 [...] Cent, der durchschnittliche Abgab trug der Listenpreis für dieses Produkt und | der durchschnittliche Netto/Netto-Abgabepr rietat 2] oder [Varietat 3], [...]-[ ...] Cent (vg
23 ARA ist eine Recycling-Abgabe und steht für / 24 [,..].
25 Depositäre von Brauereien sind solche Verleg
26 Die [A] schilderte zudem, dass sie [...].
boni berücksichtigt (vgl. ALEX WINKELMANN, Preis lopadie der Wirtschaftsinformatik, Online-Lexiko Sinz und Leena Suhl (Hrsg.), http://www.enzyklc edie/lexikon/informationssysteme/Sektorspezifis 28 Listenpreis, inkl. Getrankesteuer, inkl. Contrib LKW, bei PET und Dosen inkl. Lieferung innerh: schen ab Rampe. Der durchschnittliche Abgabe nungspreis ohne MwSt. aber inkl. andere Gebüh 23 [...]. Die durchschnittlichen Abgabepreise für : ren die folgenden: [Marke] [Varietät 1], [Varietät [Marke] [Varietät 1], [Varietät 2] oder [Varietät 3]
kretariat der [A] einen Fragebogen, welchen antwortete. Gemäss deren Antworten [...]?°[...].*
elieferung von Kunden in der Schweiz mit kohlentete die [A], dass sie Anfragen ausserhalb ihres dei sie eine Reihe von Bedingungen aufzählten,
, dass sie über entsprechende Kapazitäten verdukte an Unternehmen in der Schweiz weiterglich des Schreibens des [G] vom 22. Januar
at zur Auskunft, [...]?° [...]. Sie verwies darauf, tung für ab Werk Bezug anzubieten. [...].76 [...].
1 27. November 2013 Uber die Aussagen der [A] | durch die [A].
F] und erklärte, dass sie planten, einen Cash & »shalb interessiert seien, Produkte direkt bei der ischen [Marke], [Marke] [Varietat 3] und [Marke] jahrlichen Umfang von [...]. Da der [G] auf dieer am 4. Oktober 2013 ein Erinnerungsschreikretariat der [B], mit Sitz in Brüssel, der Mutter- Rz 15), auf welchen diese am 3. Oktober 2013 en zu Listen- und durchschnittlichen Netto/Nettoetränken ([Varietät 1], [Varietät 2] und [Varietät [F] verkauft werden (für eine Auswahl hiervon ormationen betrug der Listenpreis [...]?°, für
at 3] in der 33cl-MW-Glasflasche ab 1. Februar epreis für 2013 [...] Cent. Bei 50cl-EW-PET be- 4tandlersegment per 1. Februar 2013 [...] Cent, sis für 2013 abhängig davon, ob [Varietat 1], [Va- |. Tabelle 4). Bezüglich Lieferungen in die
\ltstoff Recycling Austria AG. er.
nachträgliche Konditionen wie Quartals- oder Jahresse und Konditionen in der Warenwirtschaft, in: Enzykn, Karl Kurbel, Jörg Becker, Norbert Gronau, Elmar paedie-der-wirtschaftsinformatik.de/wi-enzyklopanditionen-in-der-Warenwirtschaft (09.07.2015)).
ution Eco-Emballages, ohne MwSt., bei komplettem lb des französischen Festlands, bei Pfand-Glasflaoreis entspricht dem durchschnittlichen Netto-Rechren, Abgaben und Beiträge.
2013 für [...] für die in Rz 35 genannten Produkte wa- 2] oder [Varietat 3] im 33cl-MW-Glas [...] Cent,
Schweiz sagte die [B], dass sämtliche Kund ziehen könnten. Sie sagte auch, dass sie se Schweiz verkauft hatte und dass Kunden de Schweiz verkaufen dürften. Die [B] sagte we scheint, dass die [F] das Schreiben des [G] zeigte sie sich bereit, den [G] zu beliefern.
36. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 1 reit sei, den [G] zu den in ihren allgemeinen gen zu beliefern. Am 21. Oktober 2013 antw die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der (gültig ab 1. Februar 2013) bei. In diesen All tenpreise verschiedener Produkte enthalten Aus den [...] geht hervor, dass es einen [...] auf [Marke] [Varietät 3] und [Marke] [Varietä einen Preis von [...] resp. [...] Cent ergibt. D durchschnittlichen Netto/Netto-Abgabepreis
37. Gemäss der Preisliste eines französis 4], die der [G] dem Sekretariat am 11. Nove vom 21. Oktober 2013) zukommen liess, bo Flaschen [Marke] für [...] Cent, [Marke] [Var [...] Cent an.”? Damit lag der dem [G] vom fı eine 50cl-EW-PET-Flasche für [Marke] [Var und für [Marke] [Varietät 3] [...] Cent unter d die Belieferung (innerhalb des französischeı hatte. [...] der durchschnittliche Netto/Nettoim Jahr 2013 gegenüber dem Vorjahr je nac [...]-{...] Cent. Dies legt den Schluss nahe, | tende Rabatte erhielt, die dem [G] nicht gew Art und Höhe die [F] seinen Abnehmern We tariat allerdings keine Angaben vor.
38. Am 12. November 2013 (und ein dies! 2014) sandte der [G] ein weiteres Schreiber ten und Verkaufsbedingungen und mit dem des [G] die Preise, die dem [G] von der [F] c jene, welche sie den französischen Grossist 30. März 2015 hatte dieser bis zum selbiger
A.3.4 Bezug aus Italien
39. In einem Schreiben vom 23. April 201 Offerte für verschiedene [Marke]-Produkte, | und [Marke] [Varietät 2] in Glasflaschen, PE sen. [Der Getränkehändler 1] erhielt keine / 2013, in ihrer Antwort auf den Fragebogen
30 Als Geltungsdatum war ab 1. Januar 2013 an
31 Gemäss der von der [F] dem [G] in seinem Sc (vgl. Rz 36) gibt es für 33cl-MW-Glas [Marke] ([\
32 Die genauen Bedingungen der Offerte sind de Getränkehändler dem [G] nicht an. In Tabelle 5 : diese betrugen: [Varietät 1] [...] Cent, [Varietät 3
engruppen in der Schweiz direkt bei der [F] beit 2011 kein Produkt direkt an Klienten in die
r [F] Produkte der [X] an Unternehmen in die siter, dass es gemäss internen Recherchen vom 1. März 2013 nicht erhalten hatte. Zudem
eilte das Sekretariat dem [G] mit, dass die [F] be- Geschäftsbedingungen dargelegten Bedingun- ‚ortete die [F] dem [G] und legte ihrem Schreiben [F] (ab 1. Januar 2013) sowie Listen ihrer [...] gemeinen Geschäftsbedingungen sind die Lis- ‚so auch die in Rz 35 genannten Listenpreise.*° von [...] % auf [Marke] und von jeweils [...] %
t 2] in 50cl-PET-Flaschen gibt, was schliesslich iese Preise liegen somit [...]-[...] Cent über dem der [F] für [...] für 2013 (vgl. Fn 29).*"
chen Getränkehändlers, [des Getränkehändlers mber 2013 (zusammen mit der Antwort der [F]
t dieser dem [G] im Jahr 2012 50cl-EW-PETietat 2] für [...] Cent und [Marke] [Varietat 3] für anzösischen Getränkehändler offerierte Preis für etät 1] [...] Cent, für [Marke] [Varietät 2] [...] Cent lem Preis, den die [F] dem [G] im Jahr 2013 für
1 Festlands) für eine solche Flasche offeriert ‘Abgabepreis für 50cl-MW-PET-Flaschen [Marke] +h Sorte ([Varietät 1], [Varietät 3], [Varietät 2]) [...] dass dieser Getränkehändler von der [F] bedeu- ‚ährt wurden. Dazu, ob und wenn ja in welcher rbekostenzuschüsse gewährt, liegen dem Sekre-
Jezügliches Erinnerungsschreiben am 7. Februar 1 an die [F] mit einer Reihe von Fragen zu Rabat- Hinweis darauf, dass gemäss den Berechnungen fferiert worden waren, sehr viel höher seien als en offerierten. Gemäss Auskunft des [G] vom
n Zeitpunkt noch keine Antwort hierauf erhalten.
3 fragte [der Getränkehändler 1] die [I] um eine hauptsächlich für [Marke], [Marke] [Varietät 3] T-Flaschen und Dosen unterschiedlicher Grös- \ntwort auf ihr Schreiben. Am 18. November les Sekretariats vom 3. September 2013, sagte
yegeben. hreiben vom 21. Oktober 2013 beigelegten Rabattliste /arietät 1], [Varietät 2] oder [Varietat 3]) für [...].
m Sekretariat nicht bekannt. 33cl-MW-Glas bot dieser sind stattdessen 33cl-Dosen aufgeführt. Die Preise für ] [...] Cent und [Varietät 2] [...] Cent.
die [I], dass sie kein Schreiben [des Getränl bereit, diese zu beliefern, wobei sie darauf I men und den Logistikvereinbarungen abhär tariats dazu, ob Kunden aus der Schweiz kc nen, bejahte die [I] ebenfalls. Das Sekretari: dieser Sache (bezüglich dieses Schreibens retariat vom 8. Februar 2014 schrieb der [G antwortet hatte. Bis am 15. Juli 2014 lagen «
40. Die [I] gab dem Sekretariat in ihren Ar tionen zur Belieferung an in der Schweiz an Auskunft zu den von ihr verlangten Preisen rechnungen des Sekretariats gestützt auf Aı PET-Flasche [Marke] (im 24er Tray) bei Be: Jahr 2013) für Direktbezüger [...] Cent ([...] Gemäss Schätzungen der [I] betrug der dur dieses Produkt für Direktbezüger [...] % des [...] % des Listenpreises, also [...] Cent.** D Informationen. Auch auf die Frage zur Höhe hielt das Sekretariat keine konkrete Antwort
A.3.5 Vergleich von Bezügen aus dem
41. Nachfolgend soll der Bezug von [Mark in der Schweiz ansässige Unternehmen mit glichen werden, dies u.a. anhand der Offert Abfüllern im Ausland erhalten hat, aber aucl gabepreise der [X]-Abfüller. Dazu werden in [Marke]-Produkte in der Schweiz aufgezeigt tern im benachbarten Ausland. Gestützt auf Schritt die Preise in der Schweiz mit denjeni der 33cl-MW-Glasflasche und in einem viert Flasche verglichen. Schliesslich wird fünfter der Schweiz verglichen mit einem solchen it
A.3.5.1 Bezug von [Marke] in der Schwe
42. In seinem Fragebogen vom 6. Dezem Listenpreise als auch die durchschnittlichen Produkte und Kundensegmente für die Jahr Ausführungen zu den Bezugsmoglichkeiten hervorgeht (Rz 22-40), zeigte der [G] (resp. resse am Bezug von [Marke] in 33cl-MW-GI Hinblick auf einen Vergleich der Bezugsmöit nachfolgender Tabelle 3 die Listen- und Net
33 Gemäss Informationen der [I] erhalten Grossh
34 Für 2013 machte die [I] keine Schätzung der c
35 Preise zu [Marke] in 33cl-Dosen erfragte das :
ehändlers 1] erhalten hatte, erklärte sich aber inwies, dass die Lieferbedingungen vom Voluigen würden. Die allgemeinere Frage des Sekre- Nhlensaurehaltige Getränke von ihr beziehen könat berichtete dem [G] am 27. November 2013 in siehe auch Rz 18). In einem E-Mail an das Sek- |, dass die [I] [dem Getränkehändler 1] nicht ge- Jem [G] hierzu keine neuen Informationen vor.
itworten vom 18. November 2013 nebst Informasässige Abnehmer (vgl. vorhergehende Rz) auch für verschiedene [Marke]-Produkte. Gemäss Be- ıgaben der [I] betrug der Listenpreis pro 50clug ab Rampe für das Jahr 2012 (in Klammer: Cent), für Grosshändler [...] Cent ([...] Cent).”? chschnittliche Netto/Netto-Abgabepreis 2012 für ; Listenpreises, also [...] Cent, für Grosshandler as Sekretariat fragte die [I] auch zu den Listen- IW-Flaschen [Marke], erhielt hierzu jedoch keine allfällig gewährter Werbekostenzuschüsse er-
Ausland mit dem Bezug bei der [CH]
e]-Getränken aus dem benachbarten Ausland für einem Bezug beim schweizerischen Abfüller veran, welche der [G] von Getrankehandlern und
1 anhand der durchschnittlichen Netto/Netto-Abeinem ersten Schritt die Preise für verschiedene , In einem zweiten Schritt die Preise bei Anbiediese Informationen werden in einem dritten gen des benachbarten Auslands für [Marke] in en Schritt für [Marke] in der 50cl-EW-PET-
1s ein Fazit zum Bezug von [Marke]-Produkten in n benachbarten Ausland gezogen.
iz
ber 2012 an die [CH] erfragte das Sekretariat die Netto/Netto-Abgabepreise fur verschiedene [X]- e 2011 und 2012. Wie aus den vorhergehenden von [Marke] in den Nachbarlandern der Schweiz [der Getränkehändler 1]) insbesondere Inteasflaschen und in 50cl-EW-PET-Flaschen. Im Jlichkeiten im In- und Ausland werden deshalb in to/Netto-Abgabepreise der [CH] für das Jahr aschen an [Marke] aufgeführt.”®
ändler [...]. lurchschnittlichen Abgabepreise. Sekretariat bei der [CH] nicht.
Tabelle 3: Bezug von [Marke] bei der [CH], |
Bezug von ... durch ... Lister [Rappen]
Direktbezüger Horeka [...] Getränkehändler [..-] Detailhandel/ Cash & Carry [...]
Bemerkungen: Preis ab Rampe, bei LKW-Komp [Marke] [Varietat 2] und [Marke] [Varietat 1] gleic SNB.
Quelle: Angaben der [CH] vom 28. Februar 201% ats.
43. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, betrug in der Schweiz fur Getrankehandler im Jahr gabepreis, bei einer LKW-Komplett-Abholur [...]-{...] Cent. Für [Marke] in 50cl-EW-PEThandler 2012 [...] Rappen, der effektive Net [...]-{...] Rappen, d.h. [...]-[...] Cent. Für De dukte die gleichen Listenpreise, die durchsc [Marke] schätzte die [CH] bezüglich die 33c' EW-PET-Flasche [...]. Für Direktbezüger Hı nannten Kundensegmenten höhere Listenp! den zahlreiche Konditionen in Abzug gebrac ketingunterstützungen und Aktionen. Zuden 2013 darauf hin, dass die [CH] an gewisse / zelnen Produkt zugeordnet werden können. Rabatte u.a. die Marktentwicklung berücksic genleistung beruhe, insbesondere im Bereic werbungen in Kundenmedien, Zurverfügunc kation auf der Fläche. Angaben zur konkrete der [CH] liegen dem Sekretariat nicht vor.
A.3.5.2 Bezug von [Marke] im benachbaı
44. Die beiden nachfolgenden Tabellen, T Jahr 2012, geben einen Überblick über die | Netto/Netto-Abgabepreise der [X]-Abfüller ir belle 4 Preisinformationen zu Offerten seiteı an den [G] (vgl. Rz 25 und 35) als auch seit:
Listenpreise und durchschnittliche
preis durchschnittlicher Abgabepreis
[Cent] [Rappen] [Cent]
[...] ...H...] ...H..]
[...] ...H...] ...H..]
[...] ...H...] ...H..]
[...] ...H...] ...H..]
[...] ...H...] ...H..]
[...] ...H...] ...H..]
lettabholungen. Die Listenpreise sind für [Marke], sh. CHF/Euro-Wechselkurs 2012: 1.2053 gemäss
3 und darauf basierende Berechnungen des Sekretarider Listenpreis für [Marke] in 33cl-MW-Flaschen 2012 [...] Rappen, der effektive Netto/Netto-Abig [...]-[...] % hiervon, also [...]-[...] Rappen, d.h. Flaschen betrug der Listenpreis für Getränketo/Netto-Abgabepreis [...]-[...] % hiervon, somit tailhändler/Cash & Carry galten für diese Prohnittlichen Netto/Netto-Abgabepreise von -MW-Glasflasche [...] ein, bezüglich die 50cljreka galten verglichen mit den beiden vorgeeisen, sie erhielten [...]. Gemäss der [CH] wercht, namentlich Umsatzrabatte, Listing Fees, Mar- 1 wies sie in ihrem Schreiben vom 28. Februar \bnehmer Fixbeitrage leistet, die nicht einem ein- Weiter führte sie aus, dass ihre Konditionen und htigt, welche auf dem Prinzip Leistung und Gesh der Marktbearbeitung, wie beispielsweise Beistellung von Getränkekühlern sowie Kommunian Höhe von Werbekostenzuschüssen seitens
ten Ausland
abelle 4 für das Jahr 2013 und Tabelle 5 für das _istenpreise und die durchschnittlichen
n benachbarten Ausland. Weiter enthält Ta-
1s der [X]-Abfüller in Deutschland und Frankreich ens desjenigen deutschen Getrankehandlers,
welcher den [G] via [den Getränkehändler 2 Preise des vorgenannten deutschen Geträn schen Abfüllers an den [G] aus dem Jahr 2C
] beliefert (vgl. Rz 26), während in Tabelle 5 die kehändlers als auch die Offerte des französi- 12 berücksichtigt sind (vgl. Rz 26 und 37).
Tabelle 4: Preise [Marke] beim Bezug in Na
Bezug bei... von
Abfüller in Deutschland
Getränkehändler in Deutschland
Abfüller in Frankreich [...], wo Bandbreiten, kei
Abfüller in Italien
an Direktbezuger
an Grosshandler
an Direktbezuger
an Grosshandler
Abfüller in Österreich
an Direktbezüger Horeka
an Depositäre der Brauereien
an Direktbezüger Horeka
an Depositäre der Brauereien
- an Direktbezüger Horeka
- an Depositäre der Brauereien Quelle: Angaben von [B], [D], [A], [I], [G] und dai Bemerkungen: Sämtliche Preise ohne MwSt., te che Abgaben inbegriffen sind, ob ab Rampe etc.
verkäufer. EW: Einweg, MW: Mehrweg. Zu den | dem Sekretariat für 2013 keine Daten vor.
36 Preis Februar 2013. Im Januar 2013 betrug de nuar 2013).
chbarländern der Schweiz, 2013 [Eurocent]
Listenpreis Durchschnitt. Offerierter Abgabepreis Preis [...] k. A. [...] - k. A. [...]*°
n Einheitspreis für [Varietät 1], [Varietat 2] und [Varietät 3].
[...] [...] [...] [...] [..H...] [..EL...] [...] k. A. k. A [...] k. A. k. A [...] k. A. k. A [...] k. A. k. A [...] [..H...] k. A. [...] [..H...] k. A. [...] [..H...] k. A. [...] [..H...] k. A. [...] k. A. k. A. [...] k. A. k. A.
rauf basierende Berechnungen des Sekretariats. weise nicht direkt vergleichbar (unterschiedlich, wel- ). Depositäre der Brauereien sind Verleger=Wiederreisen des Getränkehändlers in Frankreich liegen
r Preis noch [...] Cent (Schreiben des [G] vom 29. Ja-
Tabelle 5: Preise [Marke] beim Bezug in Na
Bezug bei... von
Getränkehändler in Deutschland
Abfüller in Frankreich [...]
Getrankehandler in Frankreich Bancbreiter
Abfüller in Italien
an Direktbezuger
an Grosshandler
an Direktbezuger
an Grosshandler
Abfüller in Österreich
an Direktbezüger Horeka
an Depositäre der Brauereien
an Direktbezüger Horeka
an Depositäre der Brauereien
Quelle: Angaben von [B], [D], [A], [1], [G] und dar Bemerkungen: Sämtliche Preise ohne MwSt., te che Abgaben inbegriffen sind, ob ab Rampe etc. verkäufer. EW: Einweg, MW: Mehrweg. Sofern r in den Varianten [Varietät 1], [Varietät 2] und [V: über keine Angaben zu Preisen des Abfüllers in keine Angaben vor zu Preisen des Abfüllers in C
45. Anzumerken ist, dass bezüglich des [) Netto/Netto-Abgabepreise lediglich für die J
37 Der Preis änderte sich mehrmals im Jahr 2012
chbarländern der Schweiz, 2012 [Eurocent]
Listenpreis Durchschnitt. Offerierter Abgabepreis Preis [...] [...] k. A. [...] [...] k. A. [...] [...] k. A.
1, da kein Einheitspreis für [Varietät 1], [Varietät 2] und [Varietat 3].
k. A. ...H...]
k. A. ...H...] [...] [...] k. A. [...] [...] k. A. [...] [...] k. A. [...] [...] k. A. [...] ...H..] k. A. [...] ...H..] k. A. [...] ...H..] k. A. [...] ...H..] k. A.
auf basierende Berechnungen des Sekretariats. ilweise nicht direkt vergleichbar (unterschiedlich, wel- ). Depositäre der Brauereien sind Verleger=Wiederlicht anders angegeben, gelten die Preise für [Marke] rietät 3]. Das Sekretariat verfügt für das Jahr 2012 Deutschland. Zudem liegen dem Sekretariat für 2012 sterreich bezüglich 50cl-EW-PET [Marke].
X]-Abfüllers in der Schweiz Listen- und ahre 2011 und 2012 vorliegen, nicht aber für das
), siehe Rz 26.
Jahr 2013 (vgl. Rz 41 und Tabelle 3). Somit französischen [X]-Abfüllers, die beide aus d
A.3.5.3 Bezug von 33cl-MW-Glas [Marke
46. Wie bereits geschildert (vgl. Rz 25), b gebot zum direkten Bezug von 33cl-MW-Gle kung, dass dem [G] keine Werbekostenzusc chen Bezug hätte der Preis pro Flasche [...] dieser Prämisse für den [G] vorteilhafter wa ler 2] über einen deutschen Getränkehändle von [...] Cent ab Februar 2013 (vgl. Rz 26 u deutschen [X]-Abfüllers fiel der dem [G] offe gleiche Produkt mit [...] Cent erheblich höhe dem [G] kein konkretes Angebot, sagte [...] Rz 31). Die in Tabellen 4 und 5 aufgeführte: ger. Der durchschnittliche Abgabepreis an d [...] Cent, zur konkreten Höhe der Werbeko: chen Abgabepreis vermutungsweise schon würden, liegen dem Sekretariat keine Inforn preise zu 33cl-MW-Glas [Marke] hat das Se Rz 40).
47. Vergleicht man diese Daten mit einem Folgendes. 2012 lag der durchschnittliche A kehändler bei [...]-[...] Rappen, d.h. bei um: Preis, zu dem der [G] [Marke] in 33cl-MW-G tränkehändler beziehen kann, ist somit [...]- nige, dem sich Getränkehändler gegenüber: ziehen, gemessen am Preis der [CH] also [. und inkl. Werbekostenzuschüsse beziehen, tere [...] Cent ([...] Rappen), gemessen am also [...]-[...] Prozentpunkte, sparen.
A.3.5.4 Bezug von 50cl-EW-PET [Marke]
48. In Deutschland unterliegen 50cl-EWV-F von 25 Cent.” Deshalb interessierte sich de Flaschen [Marke] aus anderen Nachbarlanc Flaschen kennen. Der 2012 vom [G] angefr: sem 50cl-EW-PET-Flaschen zu einem Stücl [...] Cent für [Marke] [Varietät 1] und [...] Ce der französische Abfüller dem [G] diese im ( etät 1]) resp. [...] Cent ([Varietät 2], [Varietä [...] der österreichische Abfüller [...] (vgl. Rz Listenpreis einer 50cl-EW-PET-Flasche [Ma durchschnittlichen Netto/Netto-Abgabepreis aber keine Angaben vor. Auch der italienisc Abnehmer in der Schweiz zu beliefern, für 2 [Marke] für Grosshändler mit [...] Cent an, d
können die Offerten des deutschen und des em Jahr 2013 stammen, nicht mit den m gleichen Jahr verglichen werden.
akam der [G] im Januar 2013 von der [D] ein Anasflaschen [Marke], allerdings mit der Einschran- -husse gewährt werden würden. Bei einem sol- Cent betragen. Es zeigte sich, dass es unter r, weiterhin via seinen Importeur [Getränkehändr zu beziehen, und zwar zu einem Stückpreis nd Tabelle 2). Verglichen mit der Offerte des rierte Preis des französischen Abfüllers für das r aus. Der österreichische [X]-Abfüller machte gegenüber dem Sekretariat, dass [...] (vgl. 1 Depositäre der Brauereien sind solche Verleiese betrug 2012 gemäss Angaben der [A] [...]- stenzuschusse, welche in diesem durchschnittlieingerechnet sind, dem [G] aber nicht gewährt iationen vor. Weder Preisofferten noch Abgabekretariat bezüglich den italienischen Abfüller (vgl.
| Bezug beim schweizerischen Abfüller zeigt sich bgabepreis für 33cl-MW-Glas [Marke] für Getrangerechnet [...]-[...] Cent (vgl. Tabelle 3). Der lasflaschen bei einem in Deutschland tätigen Ge- [...] Cent ([...]-[...] Rappen) günstiger als derjesehen, wenn sie bei der [CH] in der Schweiz be- ..|[...] % tiefer. Könnte der [G] bei der [D] direkt könnte er, wie bereits erwähnt (vgl. Rz 27) wei- [CH]-Netto/Netto-Abholpreis für Getrankehandler
’ET-Flaschen einem gesetzlichen Pflichtpfand
r [G] für einen Bezug von 50cl-EW-PETern der Schweiz, die kein Pfand für EW-PETagte Getränkehändler in Frankreich offerierte die- Kpreis von [...] Cent für [Marke]- [Varietät 2],
nt für [Marke] [Varietät 3] (vgl. Rz 37), während Oktober 2013 zu einem Preis von [...] Cent ([Varit 3]) anbot (vgl. Rz 35). Wie bereits geschildert, 31), zur konkreten Höhe des Rabatts auf den rke], der 2013 [...] Cent betrug, als auch zum einer solchen Flasche liegen dem Sekretariat
he Abfüller von [X]-Produkten erklärte sich bereit, 013 gab die [I] den Listenpreis von 50cl-MW-PET en durchschnittlichen Netto/Netto-Abgabepreis
5.05.2015).
für dieses Kundensegment mit [...] Cent (vg ler 1] oder allenfalls auch der [G] konkret be kannt.
49. Der durchschnittliche Netto/Netto-Abg des schweizerischen Abfüllers betrug 2012 [...] Cent (vgl. Tabelle 3). Verglichen damit \ wähnte französische Getränkehändler dem Sorte [...]: für [Marke] [Varietät 1] [...J-[...] C [...] und für [Varietat 3]-[Varietät 1] [...]. Die [...] Cent und für [Marke] [Varietat 2] und [Vi aus, dass dieser durchschnittliche Netto/Ne’ der [G] beim schweizerischen Abfuller 2012 ein Bezug beim französischen Abfüller [...], sischen Getränkehändler. Der [G] bezog scl noch beim erwähnten französischen Geträn
A.3.5.5 Fazit zum Bezug aus dem Auslar
50. Im Rahmen der vorliegenden Vorabkl [Marke]-Produkten beim [X]-Abfüller in der $ nachbarten Ausland eine Reihe von Preiser gabepreise. Zudem erhielt es vom [G] Inforr solchen von Getrankehandlern im benachbk: Grundlage für Preisvergleiche zwischen der [Marke]-Produkte standen dabei im Fokus, | zeigte. Anzumerken ist, dass teilweise Preis chen wurden, wenn keine Vergleiche mit Pr Auch erhielt der [G] teilweise keine endgültii
51. Bezüglich [Marke] in der 33cl-MW-Gla bot durch einen Getränkehändler in Deutsch [...] Cent günstiger anbot als die [D] bei eine kostenzuschüsse, was [...]-[...] % des durc| [CH] für 2012 entspricht. Mit dem Bezug bei verglichen mit dem Bezug bei der [CH] in de Netto/Netto-Abgabepreis für 2012, ein Preis und somit eine Ersparnis von [...]-[...] % ge Rz 47).
52. Aufgrund des in Deutschland bestehe der [G] [Marke] in der 50cl-EW-PET-Flasche zeigte sich, dass ihm ein Getrankehandler it vorteilhafteren Preisen anbot als der [X]-Abt reich kein endgültiges Angebot erhielt (vgl. | schen Getränkehändlers je nach Sorte ([Vaı schnittliche Netto-Netto-Abgabepreis der [C offerierten Preise des [X]-Abfüllers in Frankı zuge durch den [G] aus den Angeboten aus
|. 39-40). Zu welchem Preis [der Getränkehändziehen könnten, ist dem Sekretariat nicht beabepreis von 50cl-EW-PET-Flaschen [Marke]
für Getrankehandler [...]-[...] Rappen, also [...]- waren die Preise, zu welchem der vorgängig er- [G] [Marke] in 50cl-PET-Flaschen anbot, je nach ‚ent [...], für [Marke] [Varietat 2] [...J-[...] Cent Preise, zu welchen der französische Abfüller
ce] offerierte, lag für [Marke] [Varietät 1] [...]- arietät 3] [...]-[...] Cent Uber dem durchschnittli-
; schweizerischen Abfüllers. Geht man davon tto-Abgabepreis in etwa der Preis ist, zu welchem und 2013 hätte beziehen können, so hätte sich [...] ein Bezug beim vorgängig erwähnten franzöiliesslich weder beim französischen Abfüller kehändler.
id verglichen mit Bezug bei der [CH]
irung erfragte das Sekretariat zu verschiedenen schweiz als auch bei den [X]-Abfüllern im be-
1, insbesondere Listenpreise und Netto/Netto-Abnationen zu Angeboten gewisser [X]-Abfüller und arten Ausland. Diese Informationen bildeten die Schweiz und dem benachbarten Ausland. Zwei Marke] in 33cl-MW-Glasflaschen und [Marke] in odukte, an welchen der [G] das grösste Interesse e aufeinanderfolgender Jahre miteinander verglieisen aus dem gleichen Zeitraum möglich waren. yen Offerten.
sflasche erhielt der [G] das vorteilhafteste Ange- ıland, der dieses Getränk gültig ab Februar 2013 m Direktbezug ab Produktionsort ohne Werbehschnittlichen Netto-Netto-Abgabepreises der
m Getränkehändler ergab sich für den [G] somit r Schweiz, basierend auf dem durchschnittlichen vorteil von [...]-[...] Cent resp. [...]-[...] Rappen messen mit einem Bezug in der Schweiz (vgl.
nden Pflichtpfands auf PET-Flaschen versuchte > aus Österreich oder Frankreich zu beziehen. Es 1 Frankreich 2012 [Marke] in diesem Gebinde zu üller in Frankreich, während der [G] von Öster- Xz 48). Preislich war das Angebot des französi- ‘ietat 1], [Varietät 2], [Varietät 3]) [...] der durch- H] für 2012 (vgl. Rz 49). Die 2013 je nach Sorte eich waren [...] der durchschnittlichen
(vgl. Rz 49). Schliesslich resultierten keine Be- Frankreich.
B Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
53. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unterne Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden tı nehmenszusammenschlüssen beteiligen (A
54. Als Unternehmen gelten sämtliche Na leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhänc (Art. 2 Abs. 1P'° KG). Die Markenrechtsinhat [U] als auch die Abfüller von [Marke]-Produk dern, namentlich die u.a. in der Schweiz, Ita sellschaften (darunter [W], [CH], [A] und [I]), [B] und deren Tochtergesellschaften wie die (welche eine Tochtergesellschaft der [X] ist, fizieren.
55. Vorliegend kommen ein Missbrauch e Art. 7 Abs. 1 KG sowie eine Gebietsabrede gend wird geprüft, ob Anhaltspunkte für die zuerst auf den möglichen Missbrauch einer (Abschnitt B.3) und daran anschliessend au
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
56. DemKG sind Vorschriften vorbehalter Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insk oder Preisordnung begründen, und solche, | cher Aufgaben mit besonderen Rechten aus das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, c über das geistige Eigentum ergeben.
57. Inden hier zu beurteilenden Märkten « zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Absätze tend gemacht.
B.3 Unzulässige Verhaltenswei: Unternehmen
58. Marktbeherrschende Unternehmen ve Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt an übung des Wettbewerbs behindern oder die KG).
B.3.1 Marktbeherrschende Stellung
59. Als marktbeherrschende Unternehme: die auf einem Markt als Anbieter oder Nach teilnehmern in wesentlichem Umfang unabh
60. Um festzustellen, ob sich die [X] und/c dukten der [X] tatsächlich in wesentlichem L gig verhalten können, sind vorab die relevar
ıhmen des privaten und öffentlichen Rechts, die ‘effen, Marktmacht ausüben oder sich an Unterrt. 2 KG).
chfrager oder Anbieter von Gütern und Dienst- Jig von ihrer Rechts- oder Organisationsform erin [X] sowie ihre Tochtergesellschaften wie die ten in der Schweiz und in deren Nachbarlanlien und Österreich tätige [Y] und ihre Tochtergedie u.a. in Frankreich tätige Abfüllgesellschaft [F] sowie der in Deutschland tätige Abfüller [D] vgl. Rz 6) sind als solche Unternehmen zu qualiiner marktbeherrschenden Stellung im Sinne von im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG in Frage. Nachfol- Erfüllung dieser Tatbestände vorliegen, wobei marktbeherrschenden Stellung eingegangen wird f eine mögliche Gebietsabrede (Abschnitt B.4).
1, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder ‚esondere Vorschriften, die eine staatliche Marktdie einzelne Unternehmen zur Erfüllung offentlistatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter lie sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung
Jibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht gelsen marktbeherrschender
rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den dere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus- Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1
1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, rager in der Lage sind, sich von anderen Marktängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).
‚der einer oder mehrere Abfüllbetriebe von Pro- Jmfang von anderen Marktteilnehmern unabhänite Märkte abzugrenzen.
B.3.1.1 Relevante Märkte
B.3.1.1.1. Sachlich relevante Märkte
61. Der sachliche Markt umfasst alle Ware hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (in analoger Anwen¢ über die Kontrolle von Unternehmenszusarr
62. Die Definition des sachlich relevanten seite und fokussiert somit auf den strittigen | Waren oder Dienstleistungen miteinander in sie vom Nachfrager hinsichtlich ihrer Eigens zwecks als substituierbar erachtet werden, : austauschbar sind.* Entscheidend sind die zept) von Waren und Dienstleistungen aus \ den zur Bestimmung der Austauschbarkeit « sicht.*! Auszugehen ist vom Gegenstand de Vorabklärung.
63. Vorliegend werden sowohl ein allfällig: lung seitens der [X] und ihre Abfüller gemas (vgl. B.3.2) als auch eine mögliche unzuläss Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. B.4). I alkoholfreien Erfrischungsgetranken sind v.: Restaurants, Cafes, Kantinen und Hotels (s Grossverbrauchermärkte (Lebensmittelgros kunden werden in der Regel nicht direkt vor getränken bedient, sondern indirekt via Getı chermärkte.“*
64. Gemäss Praxis der Wettbewerbskomr stätten vom Getränkeabsatz an Privatperso aufgrund der grundsätzlich deutlich geringeı verglichen mit den Endkunden im Detailhan an Markengetränken an sämtlichen Getränk handelskanal. Ein Unterschied zwischen de gen an Privatpersonen zwecks Heimkonsun So wird Behälterware wie Bag in Box (BIB),
43 Horeka: Hotels, Restaurants, Kantinen.
44 Nebst Gastronomen (klassische Gastronomie. satzgastronomie wie Raststätten und Catering) : Kunden der Grossverbrauchermarkte (vgl. RPW
45 Vgl. RPW 2005/1, 118 Rz 55, Feldschlössche ges AG, sowie RPW 2001/4, 749 f. Rz 20 f., Ger pany und von Nestlé S.A.
»n oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituier- Jung von Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung
imenschlussen vom 12.3.2004 [VKU; SR 251.4]).
Marktes erfolgt somit aus Sicht der Marktgegen- Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik
n Wettbewerb stehen.°? Dies hängt davon ab, ob chaften und des vorgesehenen Verwendungsalso in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht funktionelle Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkon- Sicht der Marktgegenseite sowie weitere Metho- Jer Waren und Dienstleistungen aus Nachfragerr konkreten Untersuchung“ resp. der konkreten
er Missbrauch einer marktbeherrschenden Stels Art. 7 Abs. 2 lit. a und/oder b KG analysiert ige Gebietsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG in Viarktgegenseite der Hersteller resp. Abfüller von a. in der Gastronomie tatige Unternehmen wie og. Horeka-Kanal*), Lebensmitteldetailhandler, shandler) sowie Getrankehandler. Gastronomie- | den Herstellern von alkoholfreien Erfrischungsänkehändler/Depositäre und via Grossverbraunission (WEKO) ist der Getrankeabsatz an Gastnen zwecks Heimkonsum zu unterscheiden, dies ‘en Preissensitivität der Kunden im Horeka-Kanal del.* So ist davon auszugehen, dass der Anteil en im Gastronomiekanal höher ist als im Detailm Getränkeabsatz an Gaststätten und demjeni- 1 besteht auch bei den verwendeten Gebinden. Post-Mix (POM, also Konzentrat) und Pre-Mix
27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil yrs-Liste Medikamente/Pfizer.
27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al /WEKO; BGE Buchpreisbindung.
27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO. 27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO.
‚ Betriebs- und Gemeinschaftsgastronomie und Zusind insbesondere unabhängige (Klein-)Detaillisten 2012/4, 886 Rz 22, Migros/Angehrn (CCA)).
n Getranke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beveraneinschaftsunternehmen von The Coca Cola Com-
(PEM, trinkfertiges Produkt) fast ausschliess nere Glasflaschen wie z.B. die 33cl-MW-Gle fragt. Zudem könnten auch Exklusivvereinb: stellern treffen, dazu führen, dass Markenge Gastronomiekanal verglichen mit dem Heim
65. Auch die Europäische Kommission un schiedenen Kanälen. So ging sie in ihrem E S.A. davon aus, dass der Absatzkanal für H für Ausser-Haus-Konsum (On-Premises-Co Getränke in Frankreich zu unterschiedlicher Kommission werden im Ausser-Haus-Kanal kommen von Schankanlagen (fountain servi Multipackungen angeboten werden und von gelagert werden.*® Weiter weist sie darauf h sind und dass sich die Art der Werbung in d Auch nimmt die Europäische Kommission ir scheidung zwischen Haushalts- und Ausser Markt, also der Markt für kohlensäurehaltige
66. Inihrem Entscheid Getränke Holding/ schied die WEKO zuerst zwischen alkoholis dann auf, dass alkoholfreie Getränke, die in ihren Eigenschaften und ihres Verwendung: werden können: Heissgetränke (Kaffee, Tee säurehaltige Softdrinks (nachfolgend: CSD) gengeschmack, Rivella etc.) sowie Fruchtsé tete sie im selben Entscheid als sachlich rel aber letztlich offen — auch dahingehend, ob
46 Zu Exklusivvereinbarungen bezüglich Getränk Rz 106, Feldschlösschen Getränke Holding/Coc
47 COMP/M.2504 (2001), 2 Rz 7 und 3 Rz 13, C, Home-Consumption gehören gemäss diesem Er händler für Konsumenten, die zuhause konsumi Restaurants und Cafes (sog. Horeka-Kanal).
48 Vgl. COMP/M.2504 (2001), 3 Rz 13, Cadbury
49 Vgl. COMP/A.39.116/B2 (2005), Rz 21, Coca- Europaische Kommission an, dass der Verkauf « satz zum Haushalts-Vertriebskanal an die Erbrin tere Grunde nennt sie erhebliche Preisunterschi mischungen, die technische Verkaufsausstattun in den beiden Vertriebskanälen.
50 CSD ist die Abkürzung für carbonated soft dri Begriff mit kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetr Rz 1, Coca-Cola), während die WEKO in ihrem | Cola Beverages AG von kohlensäurehaltigen Sc säurehaltige Softdrinks inkl. Eistee verwendet (v CSD ist kohlensäurehaltige Süssgetränke. Nach haltige Softdrinks — und nicht auch für Eistee — v 5! Vgl. RPW 2005/1, 118 Rz 56-59, Getränke H ihrem Entscheid Heineken/Eichhof grenzte die V tee) in den Horeka-Kanal und einen solchen für delskanal ab (RPW 2008/3, 427 Rz 59 und 430°
slich in der Gastronomie verwendet. Auch kleiisflasche werden primär von Gaststätten nachgearungen, welche Gaststätten mit Getränkehertränke einen wichtigeren Stellenwert im konsumkanal haben.“
terscheidet beim Getränkeabsatz zwischen verntscheid Cadbury Schweppes plc/Pernod Ricard eimkonsum (Home-Consumption) und derjenige nsumption) bezüglich den Vertrieb alkoholfreier
ı Märkten gehören.” Gemäss der Europäischen Getränke in Einzelpackungen verkauft oder ngs), während Produkte für den Heimkonsum in den Endkonsumenten oft in grossen Mengen
in, dass die Stückpreise beim Heimkonsum tiefer en beiden Absatzkanälen oft stark unterscheidet. | ihrem Entscheid vom 22. Juni 2005 eine Unter- -Haus-Vertriebskanal vor, und zwar für den KEG- . Erfrischungsgetranke.*?
Coca Cola AG/ Coca Cola Beverages AG unterchen und alkoholfreien Getranken und zeigte den Absatzkanal Gastronomie gehen, gemass szwecks insbesondere in vier Gruppen unterteilt », Schokoladegetränke), Mineralwasser, kohlen- 5° inkl. Eistee (Getränke mit Cola-, Citro-, Oranfte.°' Die drei letztgenannten Gruppen betrachevante Märkte, liess die exakte Marktabgrenzung der Markt enger abzugrenzen ist.
e im Gastronomiebereich siehe RPW 2005/1, 123 a Cola AG/Coca Cola Beverages AG.
adbury Schweppes plc/Pernod Ricard S.A. Zum 1tscheid Lebensmitteldetailhandler und andere Detaileren, zum On-Premises-Consumption z.B. Hotels,
Schweppes plc/Pernod Ricard S.A.
Cola. Als einen Grund für diese Unterteilung gibt die 2ines KEG im Ausser-Haus-Vertriebskanal im Gegengung zusätzlicher Leistungen geknüpft sei. Als weide, die unterschiedliche Verwendung von Gebinde- J und die unterschiedliche Rolle der Zwischenhändler
ıks. Die Europäische Kommission übersetzt diesen anken, kurz KEG (vgl. COMP/A.39.116/B2 (2005), ftdrinks spricht und die Abkürzung CSD für kohlengl. RPW 2005/1, 118 Rz 59). Ein weiterer Begriff für folgend wird die Abkürzung CSD nur für kohlensäureerwendet.
aIding/Coca Cola AG/ Coca Cola Beverages AG. In VEKO einen Markt für den Absatz von CSD (inkl. Eisden Absatz von CSD (inkl. Eistee) in den Detailhan- Rz 86).
67. Wahrend, wie vorgehend aufgezeigt ( ben sachlich relevanten Markt zählt, gehöre päischen Kommission nicht zum selben sac Entscheidung bezüglich Coca-Cola vom 22. lung der Kommission der KEG-Markt der sa ausserhalb dieses sachlich relevanten Mark terer Getränkearten, nämlich abgefülltes W: stilles Wasser und Sport- und Energiegeträr
68. Die Europäische Kommission hat aucl zung in weitere Getränkearten zu unterteiler Cola/Amalgamated Beverages GB von eine gebot an resp. die Belieferung von CSD mit aus, liess aber offen, ob und wie der Markt ı Cola-Getränke und CSD ohne Cola-Geschn Märkten gehören, liess sie in späteren Entsı ohne Cola-Geschmack weiter in verschiede ten.°°
69. Nachfolgend wird ein sachlich relevan den Gastronomiekanal abgegrenzt. Es ist aı zur Praxis der EU enger abzugrenzen, z.B.
tee beinhaltet oder in einen Markt, welcher ( schmacksrichtungen abgrenzt. So werden v Märkte für den Absatz von CSD in den Gast Cola-Geschmack in den Gastronomiekanal
aufgezeigt wird, bleibt das Ergebnis der An: von der Marktabgrenzung dasselbe, weshal schliesslich offen gelassen werden kann.
B.3.1.1.2. Räumlich relevante Märkte
70. Der räumliche Markt umfasst das Geb sachlichen Markt umfassenden Waren oder Anwendung von Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
71. Wie bereits in Rz 63 erwähnt, stellen i nehmen, Lebensmitteldetailhandler, Grossv
52 Dabei nannte sie folgende Geschmacksrichtuı Zitrone und/oder Limone, sonstiger Fruchtgesch (2005), Rz 20, Coca-Cola.
53 1V/794 (1997), Rz 23-94. So wurde auch eine kutiert: erstens Verkäufe an Detailhandelsuntern Pubs und Restaurants für den Konsum an Ort ul Lebensmittelhändler, multiple CTNs (CTN: Conf ring-Unternehmen und andere.
LUCOZADE SOFT DRINKS BUSINESS), in wel den Detailhandelssektor ging; COMP/M.2504 (2 Ricard S.A.; IV/M.833 (1997), Rz 43, The Coca-
55 Vgl. COMP/M.7057 (2013) 2-3 Rz 8-10, SUN SOFT DRINKS BUSINESS); COMP/M.2504, 3 F S.A.
vgl. Rz 66), die WEKO CSD und Eistee zum seln diese beiden Getränkearten gemäss der Eurohlich relevanten Markt. So schilderte sie in ihrer Juni 2005, dass gemäss der vorläufigen Beurteichlich relevante Markt sei.” Als ausdrücklich
tes wurde Eistee genannt, nebst einer Reihe weiasser (auch mit Geschmack), Säfte und Nektar, Ike.
1 erwogen, CSD für die sachliche Marktabgren- 1. So ging die Europäische Kommission in Cocam eigenen sachlich relevanten Markt für das An- Cola-Geschmack (nachfolgend: Cola-Getränke) weiter unterteilt werden könnte.” Die Frage, ob nack zu unterschiedlichen sachlich relevanten cheiden offen.°* Ebenfalls liess sie offen, ob CSD ne Geschmacksrichtungen unterteilt werden sollter Markt für den Absatz von CSD inkl. Eistee in ıch denkbar, diesen sachlichen Markt in Analogie in einen Markt, welcher nur CSD und keinen Eis- >SD mit Cola-Geschmack von anderen Georliegend alternativ auch sachlich relevante ronomiekanal und für den Absatz von CSD mit abgegrenzt. Wie in der nachfolgenden Analyse lyse der vorliegenden Vorabklärung unabhängig b die genaue sachliche Marktabgrenzung
iet, in welchem die Marktgegenseite die den Leistungen nachfragt oder anbietet (in analoger
nsbesondere in der Gastronomie tätige Untererbrauchermärkte und Getränkehändler die
igen als zu diesem Markt zugehörig: Cola, Orange, mack und Bittergetränke. Vgl. COMP/A.39.116/B2
weitere Unterscheidung nach drei Absatzkanälen disehmen für den Heimkonsum, zweitens Verkäufe an
1d Stelle und drittens Verkäufe an kleine unabhängige ectionary, Tobacco & News), Tankstellenshops, Cate-
UNTORY/ GLAXOSMITHKLINE (RIBENA &
chem es um den Verkauf alkoholfreier Getranke an 001), 2-3 Rz 7-12, Cadbury Schweppes plc/Pernod
ITORY/ GLAXOSMITHKLINE (RIBENA & LUCOZADE tz 11-12, Cadbury Schweppes plc/Pernod Ricard
Marktgegenseite von Herstellern von alkohc hen sie CSD hauptsächlich bei Anbietern in den aber auch Bezüge aus dem Ausland st: [G] (vgl. Rz 2) oder durch Denner.°®, Einfuhı aus dem EU-Raum nicht an,°’ dennoch kan lenfalls grösseren Transportdistanz, zusätzli weise aufgrund eines Pflichtpfands im Herst werden muss, z.B. um sicherzustellen, dass geschrieben ist.°° Betreffend Getränke für d dem Ausland am ehesten für volumenmässi trankegrosshandler, in Frage kommen.
72. Inder bisherigen Praxis der WEKO wt Softdrinks inkl. Eistee, Mineralwasser und F satz an Gaststatten und einen solchen an P gegrenzt. € Dabei hielt die WEKO fest, dass einem Gebiet dieses Gebiet als räumlich rel wenn die einzelnen Marktteilnehmer auf der ren räumlichen Gebiet nachfragen.*'
73. Auch die Europäische Kommission ha treffen, national abgegrenzt.‘ Als Gründe fi Märkte (d.h. desjenigen für den Haushalts- ı Europäische Kommission in ihrem Entschei schiedlichen Konsumgewohnheiten und die Märkten. Bei Cadbury Schweppes plc/Per den, die in vorhergehenden Entscheidunger nale Abgrenzung genannt worden waren, Sc
56 [...], Neue Zürcher Zeitung, 07.01.2014.
57 Vgl. www.tares.ch, Tarifnummern 2202.1000, tee enthalt (03.06.2015).
58 Existiert ein solches Pflichtfand, muss zur Pfaı Ursprungsland organisiert werden. Dies ist z.B. | Rz 22 ff.
59 Gemäss Art. 26 Abs. 4 der Lebensmittel- und ber 2005 (LGV; SR 817.02) müssen vorverpackt Amtssprache abgefasst sein.
60 RPW 2005/1, 118 f. Rz 55 ff., Feldschlössche ges AG. Trotz nationaler Marktabgrenzung sah « Ausland als eine Alternative zur Abfüllung bei Fe
61 RPW 2005/1, 118 Rz 61, Feldschlösschen Ge AG mit Verweis auf RPW 1997/3, 369 Rz 25 ff.,
62 Vgl. COMP/M.7057 (2013), Rz 30, SUNTORY DRINKS BUSINESS) für den Angebotsmarkt vo 22, Coca Cola, hier wurden der Markt für den Ve jenige für den Vertrieb von CSD im Ausser-Haus (2001), 4 Rz 15-16, Cadbury Schweppes plc/Pe zu alkoholfreien Getränken frankreichweit abgec Amalgamated Beverages GB, hier wurde der M: als Grossbritannien umfassend abgegrenzt.
63 COMP/A.39.116/B2 (2005), Rz 22, Coca-Cola sie zudem unterschiedliche Verbraucherpräferer ckungs- und Recyclingsystemen.
freien Erfrischungsgetranken dar. Dabei bezieder Schweiz, in einem eher geringen Umfang finatt, bezUglich [Marke] beispielsweise durch den zölle fallen beim Import von CSD oder Eistee
n die Einfuhr von CSD oder Eistee, nebst der alchen Aufwand mit sich bringen, so beispielsellerland®® oder wenn das Produkt neu etikettiert ‚es in einer schweizerischen Landessprache anen Gastronomiekanal dürfte ein Direktbezug aus ig grössere Bezüger, d.h. insbesondere für Ge-
ırden die relevanten Märkte kohlensäurehaltige ruchtsäfte, jeweils unterteilt in einen Getränkeabrivatpersonen zwecks Heimkonsum, national ab- ; bei homogenen Wettbewerbsverhaltnissen in evanter Markt aufgefasst werden kann, selbst 'Marktgegenseite die Güter in einem begrenztetin der Vergangenheit Märkte, welche CSD beir eine nationale Marktabgrenzung der CSDind den Ausser-Haus-Vertriebskanal) nannte die J in Sachen Coca-Cola die je nach Land unter- Unterschiede bei den Anteilen an den nationalen nod Ricard S.A. nannte sie eine Reihe von Grün- 1 bezüglich alkoholfreier Getränke für eine natio- ) Lizenzverträge, welche in der Regel national
welches CSD enthält, sowie 2202.9090, welches Eisndeinlösung der Rücklauf der Leergebinde zurück ins ei 33cl-Glasflaschen aus Deutschland der Fall, vgl.
Gebrauchsgegenstandeverordnung vom 23. Novem- e Lebensmittel in der Regel in mindestens einer
n Getränke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beveralie WEKO für PepsiCo das Abfüllen von Getränken im Idschlösschen (vgl. gleicher Entscheid, 121 Rz 82).
tränke Holding/Coca Cola AG/Coca Cola Beverages Migros/Globus.
/ GLAXOSMITHKLINE (RIBENA & LUCOZADE SOFT n Marken-CSD; COMP/A.39.116/B2 (2005), Rz 21- rtrieb von CSD im Haushalts-Vertriebskanal und der- -Vertriebskanal national abgegrenzt; COMP/M.2504 rnod Ricard S.A., hier wurden verschiedene Märkte renzt; IV/M.794 (1997), Rz 107, Coca-Cola/
arkt für Cola-Getranke resp. die Untermarkte hiervon
. Als weitere Argumente fur nationale Markte nannte zen, Preisunterschiede und Unterschiede bei Verpa- abgegrenzte Gebiete umfassen, national ge che Konsumpräferenzen in verschiedenen I schiedenen Ländern, hohe Transportkosten delsströme.
74. Gemäss der Verfügung i.S. BMW“ be rallelimportverboten darin, einen potentiell g einzuengen und zu verkleinern. Ist die Abre: oder Dienstleistungen nicht mehr im gesam’ sich die Abreden in dem Teil des Marktes aı troffene Marktgegenseite befindet.
75. Ubertragt man diese Argumentationsv von CSD, CSD inkl. Eistee resp. fur CSD m umfassen diese Markte — zumindest was die der Gegebenheiten des vorliegenden Falles staltete Vertriebsvereinbarungen, die zu Be: nen),°° räumlich nur die Schweiz. Würden si denkbar, dass Unternehmen in der Schweiz den, was den Schluss zulässt, dass die dies grenzen sind.
76. Wie bereits erörtert (Rz 71-75), gibt e grenzung der Märkte bezüglich den Absatz Geschmack in den Gastronomiekanal sprec tionale Marktabgrenzung hinweisen, z.B. für seine Nachbarländer oder auch nur die Sch ten Ausland (z.B. bezüglich Deutschland St Absatz von CSD, CSD inkl. Eistee resp. CS national oder weiter als national abzugrenze weil das Ergebnis der nachfolgenden Analy: selbe bleibt.
B.3.1.2 Marktstellung
77. Mit Ausnahme des in Deutschland täti Schweiz und deren Nachbarländern nicht zı sie sich aber an verschiedene Vorgaben dei von der grossen Bekanntheit vieler [X]-Mark gangen, ob die [X] und die [X]-Abfüllbetriebe Stellung der [X]-Marken in den entsprechen Einheit zu betrachten sind (vgl. Art. 4 Abs. 2
78. Zweitens wird dargelegt, welche Datel resp. der [X]-Marken bezüglich der CSD-Ma Heimkonsum) vorliegen und wie hoch darat nationalen Markt als auch in einem Markt, w umfasst, sind.
64 RPW 2012/3, 562 Fn 129, BMW.
65 Insbesondere die Ausgestaltung von Werbekc gen Unternehmen ausbezahlt werden, scheint P chen (zu Werbekostenbeitragen, vgl. insbesond
staltete Vertriebsvereinbarungen, unterschiedli- Nitgliedsstaaten, Preisunterschiede zwischen verrelativ zum Produktwert und beschränkte Hansteht der Zweck von Gebietsabsprachen und Parossen räumlichen Markt für die Marktgegenseite de erfolgreich, kann die Marktgegenseite Waren ten räumlichen Markt beziehen. Dabei wirken
Js, in welchem sich die von der Abrede beveise auf die vorliegenden Märkte für den Absatz it Cola-Geschmack in den Gastronomiekanal, so > Getränke der [X]-Marken anbelangt — aufgrund , namentlich die Lizenzverträge und national geschränkungen der Handelsströme führen (kön- oIche Regelungen aber nicht bestehen, ist es ‚vermehrt CSD aus dem Ausland beziehen würsbezuglichen Märkte weiter als schweizweit abzus sowohl Elemente, die für eine nationale Abvon CSD, CSD plus Eistee resp. CSD mit Colahen als auch solche, die auf eine weitere als na- “einen räumlichen Markt, der die Schweiz plus weiz und angrenzenden Regionen im benachbarddeutschland) umfasst. Ob die Märkte für den
D mit Cola-Geschmack in den Gastronomiekanal
ın sind, kann vorliegend offen gelassen werden, se unabhängig von der Marktabgrenzung dasgen Abfüllers [D] gehören die [X]-Abfüller in der ım [X]-Konzern. Als Konzessionäre der [X] haben r [X] zu halten und profitieren gleichzeitig selbst en. Nachfolgend wird erstens der Frage nachge- > zur Abklärung, ob eine marktbeherrschende den CSD-Märkten vorliegt, wirtschaftlich als eine KG).
1 zur Abklärung der Marktanteile der [X]-Abfüller rkte (für die zwei Absatzkanäle Gastronomie und if gestützt die Marktanteile in einem möglichen ‚elche die Schweiz plus deren Nachbarländer
stenzuschüssen, die [...] nur an in [...] Land ansässiarallelimporte zu erschweren und unattraktiver zu maare Rz 113 ff.).
B.3.1.2.1. Kollektive Einheit der [X] und
79. Die in der Schweiz und ihren Nachbar ren zu drei unterschiedlichen Unternehmen: ren, wie bereits in Rz 3 geschildert, der sch\ fuller [A] und der italienische Abfüller [I], wal deutsche Abfüller [D] eine Tochter der [X] is des in Belgien ansässigen Unternehmens [E weils für die Vermarktung der [X]-Marken in sind.
80. Gemäss der Entscheidung der Europi chen [Marke] vertrat diese in ihrer vorläufige seine Abfüllbetriebe in einer Reihe von Lanc schende Stellung im Sinne von Artikel 82 E( einnehmen.“ Wie sie in ihrer Entscheidung diese Einschätzung darauf, „dass [X] und se Verflechtungen, ihrer Entscheidungsfindung tem und der Art und Weise, wie das [Marke dem Markt auftritt und wahrgenommen wird heitlichen Vorgehen haben”, und in wirtsch Einheit auftreten oder handeln®.“6®
81. Die Lizenznehmer der [X] bekommen aktive Marktbearbeitung zugewiesen und ve die sie aus Konzentraten herstellen, welche die von den [X]-Abfüllern vertriebenen [X]-P gleichen Konzern stammend wahrgenomme ternehmen sie abgefüllt werden. Auch die W dazu bei, dass nicht primär die Abfüllbetrieb sondern die Produkte der [X], unabhängig d
82. In Übereinstimmung mit der Entscheic [Marke] vom 22. Juni 2005 wird deshalb vor ihre in Rz 79 genannten Abfüller in wirtscha Beurteilung bezüglich den Markt für den Ab: Markt für den Absatz von CSD plus Eistee i Absatz von CSD mit Cola-Geschmack in de einzeln sondern als kollektive Einheit zu an:
B.3.1.2.2. Beurteilung der Marktstellung
83. Wie vorgängig beschrieben (vgl. Rz 8: Beurteilung der Marktstellung in den CSD-N Einheit bilden. Nachfolgend wird zuerst die | die CSD-Märkte mit Absatz in den Gastronc Cola-Geschmack) bei national abgegrenzte send die Marktstellung der [X] und ihrer Abf
6 f...]. 67 TJ 68 [...] eof]
ihrer Abfüller
ländern tätigen Abfüller von [X]-Getranken gehögruppen. Zu ein und demselben Konzern gehöveizerische Abfüller [CH], der österreichische Abrend, wie in Rz 5 bereits aufgezeigt, der
t und der französische Abfüller [F] eine Tochter 3]. Als Konzessionäre der [X] sind die Abfüller jedem Land zuständig, in welchem sie ansässig
iischen Kommission vom 22. Juni 2005 in San Beurteilung die Auffassung, „dass [X] und
lern und Vertriebskanälen kollektiv eine beherr- SV und Artikel 54 EWRA auf dem KEG-Markt
| vom 22. Juni 2005 weiter ausführte, beruhte ine Abfüllbetriebe aufgrund von wirtschaftlichen
, dem von ihnen errichteten Kommunikationssys- -System ([X] und seine Abfüllgesellschaften) auf , auf den KEG-Markten die Macht zu einem einaftlicher Hinsicht [...] gemeinsam als kollektive
jeweils voneinander abgegrenzte Gebiete für die rkaufen im Wesentlichen die gleichen Produkte, von der [X] stammen. Es ist anzunehmen, dass rodukte von Konsumenten in der Regel als vom :n werden, unabhängig davon, von welchem Un- /erbung der [X] und ihrer Abfüllbetriebe trägt
e vom Konsumenten wahrgenommen werden, avon, von welchem Abfüller sie stammen.
lung der Europäischen Kommission in Sachen liegend davon ausgegangen, dass die [X] und ftlicher Hinsicht eine Einheit bilden und so für die satz von CSD in den Gastronomiekanal, den
1 den Gastronomiekanal resp. den Markt für den n Gastronomiekanal nicht deren Marktstellung alysieren ist.
2), geht das Sekretariat davon aus, dass für die lärkten die [X] und ihre Abfüller eine kollektive Viarktstellung der [X] und ihrer Abfüller bezüglich miekanal (CSD, CSD inkl. Eistee resp. CSD mit n Märkten analysiert (Rz 84 ff.), daran anschliesüller bei diesen sachlichen Märkten, wenn diese geographisch als die Schweiz und deren Ne (Rz 94 ff.).
84. Als konzessionierte Abfüllerin der [X] i wie in Rz 4 bereits erwähnt, Getränke der [D aber auch Sportgetränke der Marke [...], En der Marke [...]. Des Weiteren betreibt die [C sierte Mineralwässer ([...], [...], [...]) herstell 90 % der von ihr vertriebenen Getränke pro:
85. Von [X] konzessionierte Abfüller im At nicht aktiv bewerben (vgl. Rz 5). Parallelimp wie der Import von 33cl-MW-Flaschen [Marl rallelimporte von Denner (vgl. Fn 56) zeigen dem Gesamtkonsum an [Marke] in der Schv angefragte Volumen weniger als [0-10] % d kanal.’? Ob man für die Schweiz nur den Me Abfüller anschaut, macht deshalb praktisch Markt bezüglich [X]-Produkten praktisch aus
86. Nebst der [CH] produzieren eine grös: Schweiz resp. bieten CSD im Schweizer Me bandes Schweizerischer Mineralquellen unc Mitglieder als Erfrischungsgetränkeabfüller : ralwasserabfüller.”* Zu den wichtigsten Kon Schweiz dürften im Gastronomiesektor die | [...]-Gruppe gehörende [...] (nachfolgend: [. auch aromatisierte Mineralwässer, Erfrischu dene Mineralquellen dürften in ihrer Region anderen Regionen der Schweiz. Ein Teil die die [...] und die Mineralquellen [...]. [Marke] Absätze im Bereich CSD mit Cola-Geschm: [Marke] in diesem Markt dürfte [...] sein, we sind z.B. [...], [...], L..] und Eigenmarken de
73 Aus dem Schreiben des [G] vom 25. Oktober | 2012 den [X]-Abfüller in [...] angefragt hatte, [...] Glasflaschen pro Palette entspricht dies in etwa 10] % des von der [CH] in den Gastronomiekan:z belle 6).
74 [,..] (28.10.2014).
75 [...] (20.11.2014).
76 Vgl. [...] (11.06.14).
77 gl. [...] (13.10.2015).
ichbarlander umfassend abgegrenzt werden
n der Schweiz produziert und vertreibt die [CH], (], insbesondere CSD wie [Marke], [...] und [...], ergydrinks der Marke [...] und Apfelsaftschorle H] die [P],”° die Mineralwasser als auch aromatit. Zudem stellt die [CH] Eistee ([...]) her.’' Uber duziert die [CH] in der Schweiz.’?
ısland dürfen (dagegen) den Schweizer Markt orte von [Marke]-Getränken sind zwar möglich, ce] des [G] aus Deutschland (vgl. Rz 2) und Pa-
, das Ausmass dieser ist aber verglichen mit
veiz gering. So entspricht das vom [G] bei der [D] es CSD-Absatzes der [CH] in den Gastronomie- ırktanteil der [CH] oder denjenigen sämtlicher [X]- keinen Unterschied, da in diesem räumlichen schliesslich die [CH] tätig ist.
sere Anzahl weiterer Unternehmen CSD in der irkt an. So werden auf der Homepage des Ver-
| Soft-Drink-Produzenten (nachfolgend: SMS) 16 aufgeführt, 11 davon sind gleichzeitig auch Mine- <urrenten der [CH] im Bereich CSD in der
...]° und im Lebensmiitteldetailhandel die zur
..]) gehören. Letztere füllt nebst Mineralwasser ngsgetränke (u.a. [...]) und Sirup ab.” Verschieeine deutlich stärkere Marktstellung haben als in ser stellt auch Erfrischungsgetränke her, so z.B. dürfte in der Schweiz mit Abstand die höchsten ick aufweisen. Wichtigstes Konkurrenzprodukt zu tere in der Schweiz erhältliche Cola-Getranke
r Detailhandler wie [...].””
ter Marken (16.10.2014).
2012 geht hervor, dass dieser am 25. September | [Marke] zu beziehen. Bei [...] a 24 33cl-MWeinem jährlichen Volumen [...] [Marke], also < [0- il abgesetzten Volumens im Jahr 2011 (vgl. Ta-
87. Gemäss SMS wurden in der Schweiz
schungsgetränke und Soft-Drinks konsumie schungsgetränke und Soft-Drinks produzier was in Relation zu den insgesamt 2011 in d und Soft-Drinks gemäss SMS und korrigiert teil in diesem Bereich von [...] % entspricht
eins beim schweizweiten Absatz von CSD. ; tränke ohne Kohlensäure, davon [...] Mio. L Konsum von Eistee von rund 227 Mio. Liter CSD plus Eistee in der Schweiz rund [...] % welche die [CH] 2011 absetzte, waren mit [. schweizweite Marktanteil der [CH] im Markt deutlich über demjenigen für CSD als auch
deutlich über [...] %. Konkrete Angaben zun dem Sekretariat aber nicht vor, da dem Sek schen Absatz an CSD mit Cola-Geschmack CSD mit Cola-Geschmack in den Gastronor
Tabelle 6: CSD resp. CSD plus Eistee — Ab: in der Schweiz, 2011
Absatzkanäle CSI [CH] Absatz M [Mio. [9 Liter] Absatz insgesamt [..-] [..
78 Ohne Eistee, Fruchtsafte, Nektare, Energydrir sierte Mineralwässer (siehe <www.erfrischungsc mäss SMS sind Erfrischungsgetränke Getränke türlichem Mineralwasser und Fruchtsaft oder Arc oder Chinin (vgl. <www.erfrischungsgetraenke.c mein (21.10.2014)).
78 Daten der [CH] gemäss ihren Antworten auf d 2012 (vgl. Rz 10 und 13). Das Sekretariat vermu Markt fokussiert, Sussgetranke [...] in der Schwe etwa ihrem gesamtschweizerischen Absatz an C diesem Umsatz der [CH] für CSD ausgewiesene
80 Für die Korrektur wurden Daten für das Jahr 2 keine neueren Daten vorliegen. 2007 wurden in ser produziert und konsumiert (vgl. siehe <www. (21.10.2014)).
81 Gemäss einer Studie der Gesundheitsförderuı Lipton bezieht, schätzte das britische Marktforsc Schweiz 2010 auf 28,5 Liter (Süssgetränke und tember 2013). Nimmt man diesen Pro-Kopf-Vert ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz per Er folgend: BFS) (7‘954'662), so ergibt sich ein ges 227 Mio. Litern.
82 Die [CH] konnte bei der Befragung durch das
2013 616 Mio. Liter (2011: 642 Mio. Liter) Erfrirt und 549 Mio. Liter (2011: 562 Mio. Liter) Erfri- .72 2011 setzte die [CH] [...] Mio. Liter CSD ab,” er Schweiz konsumierten Erfrischungsgetränken um aromatisierte Mineralwässer einem Marktan- (vgl. Tabelle 6).°° Damit ist die [CH] die Nummer Zudem verkaufte die [CH] [...] Mio. Liter Süssgeiter Eistee. Geht man von einem schweizweiten aus,®' so beträgt der Marktanteil der [CH] bei (vgl. Tabelle 6). Von den [...] Mio. Liter CSD, ..] Mio. Liter rund [...] % [Marke]-Getränke. Der für CSD mit Cola-Geschmack dürfte deshalb über demjenigen für CSD inkl. Eistee liegen, also 1 effektiven diesbezüglichen Marktanteil liegen retariat weder Daten zum gesamtschweizerinoch zum gesamtschweizerischen Absatz an niekanal vorliegen.
satz und Marktanteile des [Marke]-Abfüllers [CH]
) CSD plus Eistee Ge- Gesamt- samt-
A markt | Absatz MA markt
0 [Mio. [Mio. [%] [Mio. Liter] Liter] Liter] J 625 [...] [...] 851
ıks und isotonische Getränke, aber inklusive aromatijetränke.ch> unter Kennzahlen (21.10.2014)). Gemit oder ohne Kohlensäure aus Trinkwasser oder naymen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten, Coffein h> unter Erfrischungsgetränke> Inhaltsstoffe allgeen Fragebogen des Sekretariats vom 6. Dezember tet, dass die [CH], die sich auf den schweizerischen iz absetzt und damit ihr Gesamtabsatz an CSD in ‚SD entspricht. Vermutungsweise nicht in dem von der n Umsatz enthalten sind aromatisierte Mineralwässer.
007 genommen, da dem Sekretariat diesbezüglich der Schweiz 16,9 Mio. Liter aromatisierte Mineralwäserfrischungsgetränke.ch> unter Kennzahlen
1g Schweiz, die sich auf eine Medienmitteilung von hungsinstitut Canadean den Eistee-Verbrauch in der Körpergewicht bei Kindern und Jugendlichen, Seprauch auch für 2011 an und multipliziert ihn mit der ıde 2011 gemäss dem Bundesamt für Statistik (nachamtschweizerischer Verbrauch bei Eistee von rund
Sekretariat (vgl. Rz 10 und 13) [...].
Absatzkanäle CSI
[CH] Absatz M [Mio. [9 Liter] davon in Hypo:
Bemerkung: MA steht für Marktanteil.
Datenquellen: [CH] (Schreiben vom 28.02.2013 Gesundheitsförderung Schweiz mit Verweis auf eigene Berechnungen basierend auf diesen Dat Volumen in Gastronomie- und Heimkonsumkan:
88. Wie bereits ausgeführt (vgl. u.a. Rz 6S züglich CSD, CSD plus Eistee und CSD mit nomiekanal und nicht den Absatz in sämtlic! Rz 64), geht das Sekretariat davon aus, das Getränken im Gastronomiekanal höher sein sämtlichen Getränken im Detailhandelskan: wusstseins im Gastronomiekanal verglichen im Horeka-Kanal mit dem Kauf des Getränk Dienstleistungen, was dazu führt, dass der | nom gegenübersieht, verhältnismässig weni Detailhandel.® Somit ist davon auszugehen len voran der Marke [Marke], im Horeka-Kaı der Schweiz einen Marktanteil erreichen düı Absatz im schweizweiten Markt für CSD res resp. über [...] % liegt, während für den Heil belle 6). Wie in Rz 87 erwähnt, geht das Sel [CH] im schweizweiten Markt für CSD mit C dürfte. In Berücksichtigung der Annahme, d: einen höheren Marktanteil haben als im Det [CH] beim Absatz von CSD mit Cola-Geschi sein.
89. Die in Tabelle 6 angegebenen Bandbr plus Eistee in den Gastronomiekanal einers
83 Diese Schätzung des Sekretariats des Sekret: Feldschlösschen-Hürlimann Bieren (RPW 1999/ Gastronomie-Kanal, ca. 20 % an den traditionell satzes an Privathaushalte und andere kleinere K hat das Sekretariat vorliegend für CSD und Eiste
84 Bezüglich Cash&Carry-Märkte sagte die WEK 428 Rz 67), dass Abholmärkte und Gastronomie Biers an Horeka-Betriebe weiterverkaufen. Dies: CSD und Eistee angenommen.
85 Vgl. RPW 2008/3, 428 Rz 71, Heineken/Eichh
) CSD plus Eistee
Ge- Gesamt- samt-
A markt | Absatz MA markt
0 [Mio. [Mio. [%] [Mio. Liter] Liter] Liter] these Hypothese
und 16.01.2015), Bundesamt fur Statistik BFS, SMS, eine Medienmitteilung von Canadean (vgl. Fn 81) und sn und Schatzungen (vgl. Rz 87 ff.). Aufteilung [CH]-
1: [1.8 1%...
)), umfassen die sachlich relevanten Märkte be- Cola-Geschmack nur den Absatz in den Gastrore Kanäle. Wie ebenfalls schon geschildert (vgl. ss der Anteil an Markengetränken an sämtlichen dürfte als der Anteil, den Markengetränke an
| erzielen, dies aufgrund des höheren Markenbemit dem Heimkonsum. So erwerben die Kunden es neben dem physischen Produkt zusätzliche <aufpreis des Produkts, dessen sich der Gastroger gewichtet wird als der Preis des Produkts im , dass die [CH] als Anbieterin starker Marken, alnal bei den CSD resp. bei den CSD plus Eistee in fte, der über demjenigen liegt, welcher für den
p. für CSD plus Eistee gilt, somit also über [...] % nkonsum genau Umgekehrtes gilt (vgl. Takretariat davon aus, dass der Marktanteil der ola-Geschmack deutlich über [...] % liegen
ass Marken-CSD-Getränke im Gastronomiekanal ailhandel, dürfte der effektive Marktanteil der mack in den Gastronomiekanal nochmals höher
eiten des [CH]-Absatzes von CSD resp. CSD eits und den Heimkonsumkanal andererseits erariats stützt sich darauf, dass gemäss Distribution von 1, 58 Rz 2-3) Depositäre 60 % ihres Umsatzes in den en Lebensmitteleinzelhandel und ca. 20 % ihres Umcandle liefern. Von diesen anderen kleinen Kanälen
se die Hälfte zum Gastronomie-Kanal gerechnet.
O in ihrem Entscheid Heineken/Eichhof (RPW 2008/3, belieferungsbetriebe 90 % des von ihnen erworbenen an Prozentsatz hat das Sekretariat vorliegend auch für
of.
rechnete das Sekretariat basierend auf Date sätze mit verschiedenen Kundengruppen al. über, zu welchem Anteil diese Kundengrupg Gastronomie zuzurechnen sind (vgl. hierzu halb von Tabelle 6). So flossen nach diesen CSD und [...]-[...] Mio. Liter Eistee der [CH] Eistee, direkt oder indirekt in den schweizer
90. Während sich der gesamtschweizerisc hand von Daten der SMS sowie gestützt au! zeigt (vgl. Rz 87, Fn 81 und Tabelle 6), gen lässt, erwies sich die weitere Unterteilung di Gastronomiekanal und einen solchen für de schwieriger. So nimmt die SMS selbst auf ir publizierten Daten in verschiedene Absatzk: dem Sekretariat gemäss ihrer Antwort vom | retariats vom 6. Dezember 2012 [...].
91. Gemäss dem Geschäftsbericht 2013 ¢ holfreien, trinkfertigen Getränke in der Schw ten nebst CSD auch Eistee, Energydrinks, ¢ Nektare, Fruchtsäfte und Mineralwasser ent CSD volumenmässig am wichtigsten sein di CSD resp. CSD plus Eistee ebenfalls rund < kommt man gestützt auf die in Tabelle 6 ang schweizweiten Horeka-Markt für CSD von 2 Markt für CSD plus Eistee von 324 Mio. (= C Daten zum Volumen der [CH] (wiederum au Horeka-Kanal von [...]-[...] % resp. [...J-[... zu einem passablen Ergebnis führen, wenn chen mit dem Heimkonsum bei den beiden‘ fertigen Getränken — Mineralwasser und CS
92. Mit [...]-[...] % für CSD resp. [...]-[...] Sekretariat basierend auf den Geschäftsber ten Marktanteile der [CH] im Gastronomiebe mäss der in Rz 88 gemachten Überlegunge miekanal in der Schweiz auf die [CH] entfall Tabelle 7). Es ist aber zu berücksichtigen, d ruht, welche das Sekretariat empirisch nicht Marktanteils der [CH] in der Schweiz beim /
86 Demnach setzte die [CH] im Jahr 2011 [...]-I. und [...]-[...] % ihres gesamtschweizerischen Al
87 www.erfrischungsgetraenke.ch (12.08.2015).
89 Abweichungen hiervon könnte es geben, wen gegen Leitungswasser getrunken wird und so de welches in den Horeka-Kanal geht, grösser ist a an CSD, welches im Gastronomiekanal konsum rum der Marktanteil der [CH] in diesem Bereich : auch geben, wenn im Horeka-Kanal der Anteil a Heimkonsumkanal, dann würde das Volumen ar eher unterschätzt.
:n der [CH] zur Höhe der volumenbasierten Um- 5 auch basierend auf eigenen Annahmen daren jeweils an die Gastronomie liefern resp. der die die Erläuterungen zu den Datenquellen unter- Berechnungen im Jahr 2011 [...]-[...] Mio. Liter |, also insgesamt [...]-[...] Mio. Liter CSD plus ischen Gastronomiekanal (vgl. Tabelle 6).°°
she Konsum an CSD resp. CSD inkl. Eistee an-
' Daten von Canadean, wie vorhergehend aufgeäss Ansicht des Sekretariats plausibel schätzen eses gesamtschweizerischen Konsums in einen n Heimkonsum für das Sekretariat als ungleich rer Homepage keine Unterteilung der von ihr anäle vor.®” Weiter sah sich die [CH] gegenüber 28. Februar 2013 auf den Fragebogen des Sek-
Jer [CH]-Gruppe gehen nahezu 38 % aller alkoeiz in den Horeka-Kanal.®° In diesem Markt dürf- ;portlergetränke, aromatisierte Mineralwässer, halten sein, wobei Mineralwasser gefolgt von irften. Unter der Annahme, dass 2011 im Bereich 38 % aller Getränke in den Horeka-Kanal gingen, yegebenen Gesamtmarktdaten auf einen
37 Mio. (= 0.38 * 625 Mio.) resp. einen Horeka- ).38 * 851 Mio.) und somit in Verbindung mit den s Tabelle 6) auf einen Marktanteil der [CH] im
| %. Diese Annahme dürfte insbesondere dann der Anteil des Konsums im Horeka-Kanal verglivolumenmässig wichtigsten alkoholfreien, trink-
D - ähnlich ist.°°
% für CSD plus Eistee (vgl. Rz 91) fällt die vom icht 2013 gemachte Schätzung der schweizweireich etwas tiefer aus als die Marktanteile gen, wonach über [...] % aller CSD im Gastronoen und über [...] % aller CSD plus Eistee (vgl. ass die Schätzung auf gewissen Annahmen beüberprüfen konnte. Somit kann die Höhe des \bsatz für CSD resp. CSD plus Eistee in den
..] % ihres gesamtschweizerischen Absatzes an CSD ysatzes an CSD plus Eistee im Gastronomiekanal ab.
n z.B. im Restaurant eher Mineralwasser, zuhause dar Anteil des insgesamt konsumierten Mineralwassers, Is 38 %. Dies würde dazu führen, dass das Volumen ert wird, eher zu hoch geschätzt ware und so wiedezu tief geschätzt wäre. Abweichungen könnte es aber n CSD verglichen mit Mineralwasser höher ist als im
1 CSD, welches im Gastronomiekanal konsumiert wird,
Gastronomiekanal, welcher für die Beurteilu sen Abfüllbetriebe (insbesondere der [CH]) | liegenden Vorabklärung nicht abschliessenc
Tabelle 7: Absatz der [CH] von CSD resp. C
Schätzung/Hypothese
Ga: Gesa mat Schatzung basierend auf Ge- 23
schaftsbericht 2013 der [Y] Hypothese zur starken Marke k. /
(vgl. Rz 88 und Tabelle 6) Datenquellen: Vgl. Rz 87 und 91, Fn 78-82 und
93. Bei der Beurteilung, ob eine marktbeh parteien vorliegt, führte die WEKO aus, das: menschlussparteien entscheidend sind, son nigen der Konkurrenten sind.” Dem Sekret: Marktanteilen der Konkurrenten der [CH] be plus Eistee in den Gastronomiekanal vor. Zi bern in diesen Märkten dürften die [...]-Grur Sekretariat vermutet, dass die grössten Wet lich kleineres Volumen absetzen als die [CH schen Gastronomiemarkt in diesen Märkten nächstgrösster Konkurrent, verstärkt das Ar lung beim Absatz von CSD resp. CSD inkl. | Auch zu den Marktanteilen und/oder Volumi Cola-Geschmack in den Gastronomiekanal vor. Nach [Marke] dürfte [...] das zweitmeist zerischen Gastronomiekanal sein. Das Sekt [...] deutlich kleiner ist als derjenige von [Me einzige CSD mit Cola-Geschmack, und das derheit der Gastronomiebetriebe in der Sch
94. Geht man für diese sachlichen Märkte Schweiz und seine Nachbarländer umfasst, [X]-Getranken im Absatzkanal Gastronomie Abfüller in diesem Gebiet zu addieren (vgl. | CSD, CSD inkl. Eistee resp. CSD mit Cola-( miekanal abgesetzt wird, zu setzen. Gemäs Marktanteile der [X]-Marken im Jahr 2003 in reich, Italien und Österreich [...] % und ware Marktanteile der nächstfolgenden Wettbewe
99 RPW 2006/2, 254 Rz 57, Swisscom Fixnet AC ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Auflage,
91 [...]. Dabei wurden der Haushalts- und Ausseı dige sachliche Markte angenommen (Rz 21 des.
ng, ob eine Marktbeherrschung der [X] und desin der Schweiz vorliegt, notwendig ist, in der vor- | geklärt werden.
‚SD + Eistee in den Gastronomiekanal, 2011
CSD, CSD plus Eistee, stronomiekanal Gastronomiekanal mt- Marktanteil Gesamt- Marktanteil kt [CH] markt [CH] _iter] [%] [Mio. Liter] [%]
7 [...-[..-] 324 [...-[..-]
88 sowie Tabelle 6.
errschende Stellung zweier Zusammenschlusss nicht nur die Höhe der Marktanteile der Zusamdern auch wie hoch diese im Verhältnis zu denjeariat liegen keine konkreten Angaben zu den
im schweizweiten Absatz von CSD resp. CSD
ı den nach der [CH] nächstgrösseren Wettbewerype mit [...] und die [...] gehören (vgl. Rz 86). Das tbewerber der [CH] in diesen Märkten ein deut- ||. Der Umstand, dass die [CH] im schweizerivermutungsweise viel grösser ist als sein gument, dass [X] eine marktbeherrschende Stel- =istee in den Gastronomiekanal haben könnte. na der Konkurrenten beim Absatz von CSD mit liegen dem Sekretariat keine konkreten Angaben verkaufte CSD mit Cola-Geschmack im schweietariat vermutet, dass dabei der Marktanteil von ırke]. So ist [Marke] in vielen Restaurants das Sekretariat geht davon aus, dass nur eine Minveiz kein [Marke] anbieten.
jeweils von einem räumlichen Markt aus, der die so sind für die Berechnung des Marktanteils von in diesem Gebiet die Volumina sämtlicher [X]- Xz 79 ff.) und in Relation zur Gesamtvolumina an seschmack, der in diesem Gebiet im Gastronos der Europäischen Kommission betrugen die
| den CSD-Märkten u.a. in Deutschland, Frank- 2n zudem mehr als doppelt so hoch wie die rber.?! Gestützt auf Angaben der [W] betrug der
3 - Cybernet (Schweiz) AG, mit Verweis auf ROGER Bern 2005, 385.
-Haus-Vertriebskanal bei CSD jeweils als eigenstanselben Entscheids).
Marktanteil der [I] in Italien (sämtliche Absat bei CSD [...] %.% Zu Deutschland, Frankreii vergleichbaren Daten vor. Zu den Marktante schmack liegen dem Sekretariat keine Angé
95. Das Sekretariat vermutet zwar, dass c wie vor der stärkste Wettbewerber in den C: und Österreich sind. Allerdings kann das Se zung zur Höhe des Marktanteils der [X] und CSD-Markt, im CSD plus Eistee-Markt resp. meinen und in den Absatzkanalen Gastronc
96. Auch im Gebiet, welches die Schweiz Marken und ihre Abfüller wie in der Schweiz Marktführer im Bereich des Absatzes von C nal sein. Das Sekretariat vermutet, dass die diesem Gebiet beim Absatz von CSD resp. lich kleiner sind als die [X] und ihre Abfüller gaben. Ebenso dürfte [Marke] beim Absatz miekanal in vorgenanntem geographischen deutlich kleiner. Wiederum liegen dem Sekr Sollte die in dieser Rz gemachte Einschätzu dies das Argument einer möglichen Marktbe Abfüller in diesen Bereichen und besagtem
97. Wie bereits in Rz 82 erwähnt, geht da Abfüllbetriebe eine wirtschaftliche Einheit bi kollektive Einheit zu betrachten ist. Die Frag resp. in einem Gebiet, welches grösser ist a umfasst, beim Absatz von CSD, CSD plus E Gastronomiekanal im Sinne von Art. 4 Abs. hend ausgeführt, aufgrund der ungenügend antwortet werden, auch wenn die Indizien el chen. Es ist jedoch davon auszugehen, das Einheit in der Schweiz resp. in einem Gebie umfasst, eine Marktmacht im Sinne von Art. Die Frage nach der Marktbeherrschung kan nachfolgendem Abschnitt B.3.2 aufgezeigt v Missbrauch einer möglichen marktbeherrsct betriebe im Markt für den Absatz von CSD r in der Schweiz resp. im Gebiet der Schweiz Grund kann die Frage der Marktbeherrschu von CSD mit Cola-Geschmack in den Gastr
B.3.2 Unzulässige Verhaltensweisen
98. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de
92 Eigene Berechnungen basierend auf Daten, w (unit cases). Eine Differenzierung nach Heim- ur Dokuments leider nicht.
% Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezembe:
zkanäle) für 2013 bei CSD inkl. Eistee [...] % und ch und Österreich liegen dem Sekretariat keine ilen von [Marke] im Bereich CSD mit Cola-Geben für die Nachbarländer der Schweiz vor.
lie [X] und ihre Abfüller mit den [X]-Marken nach SD-Märkten in Deutschland, Frankeich, Italien kretariat aufgrund fehlender Daten keine Schätihrer Abfüllbetriebe (als kollektive Einheit) im
Im Markt für CSD mit Cola-Geschmack im Allgemie und Heimkonsum im Speziellen vornehmen.
und ihre Nachbarländer umfasst, dürften die [X]- ‚selbst gemäss Einschätzung des Sekretariats SD resp. CSD plus Eistee in den Gastronomiekanächstgrössten Konkurrenten der [X]-Abfüller in CSD plus Eistee in den Gastronomiekanal deutzusammen, hat hierzu aber keine konkreten Anvon CSD mit Cola-Geschmack in den Gastrono- Gebiet Marktführer sein und deren Konkurrenten etariat hierzu aber keine konkreten Angaben vor. ing des Sekretariats aber zutreffen, so verstärkt herrschung seitens der [X]-Abfüller resp. der [X]- Gebiet (vgl. Rz 93).
s Sekretariat davon aus, dass die [X] und ihre den und so deren Marktstellung zusammen als e, ob sie als kollektive Einheit in der Schweiz
Is die Schweiz und z.B. auch ihre Nachbarländer istee und/oder CSD mit Cola-Geschmack in den 2 KG marktbeherrschend sind, kann, wie vorgeen Datenlage vorliegend nicht abschliessend bener für eine marktbeherrschende Stellung spres die [X] und ihre Abfüllbetriebe als kollektive
t, welches die Schweiz und ihre Nachbarländer 2 des Preisüberwachungsgesetzes” innehaben. n vorliegend offen gelassen werden, weil, wie in vird, keine ausreichenden Hinweise auf einen ıenden Stellung seitens der [X] und ihrer Abfüllesp. CSD plus Eistee in den Gastronomiekanal und ihrer Nachbarländer vorliegt. Aus gleichem ng auch bezüglich des Marktes für den Absatz onomiekanal für diese Gebiete offen bleiben.
7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende in Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere
elche folgendem Dokument entnommen wurden: wurden die Marktanteile anhand von Volumendaten 1d Ausser-Haus-Konsum erlauben die Daten dieses
- 1985 (PUG; SR 942.20).
Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübu genseite benachteiligen. Es kann zwischen sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsm
99. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor potenzielle Konkurrenten; in einem ersten ; Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerb nem Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsn oder Abnehmer des marktbeherrschenden beuterische Geschäftsbedingungen oder Prı beutungsmissbrauch stellt deshalb die Erzw dingungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst.c KG c Wesen nach wettbewerbsbezogen sind, sı werbsfreien Raum ab, und zwar gegenübe genseite.°’ Anzumerken ist, dass gewisse Vi nehmen zugleich behindernd und benachtei
100. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeb tensweisen aufgestellt, die das Verbot von / sieren soll. Die Tatbestände von Art. 7 Abs. lässige Verhaltensweise; es müssen vielme Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt sein, damit ein Misst „Publigroupe“ festgehalten hat, ist im Einzel eruieren, ob ein unzulässiges Verhalten bzw Schritt ist zu prüfen, ob eine Verhaltensweis Benachteiligung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 KG dars Rechtfertigungsgründe (sog. legitimate busi
101. Vorliegend kommt ein Benachteiligun« und ihrer Abfüllgesellschaften (als kollektive aufgrund der Verweigerung von Geschäftsb d.h. aufgrund der Diskriminierung von Hand schäftsbedingungen, in Frage. Nachfolgend che missbräuchliche Verhaltensweisen vorli danach auf Art. 7 Abs. 2 lit. b KG eingeganc
B.3.2.1 Art. 7 Abs. 2 lit. aKG
102. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KG fällt die Ve Liefer- oder Bezugssperre) als unzulässige ternehmens in Betracht.’ Die Liefersperre
94 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swissc 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./
vgl. auch Botschaft KG 1995, BBI 1995 468, 56¢
%” Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 313 f. E.
m.w.H. Zu verschiedenen Typen des Missbraucl CARRON, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, A
weis auf BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 98), Art.
ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktgeeinem sog. Behinderungsmissbrauch und einem issbrauch unterschieden werden.°*
, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder Schritt aber auch andere Marktteilnehmer) in der 3 behindert werden.” Demgegenüber wird bei einissbrauch die Marktgegenseite (d.h. Lieferanten Unternehmens) benachteiligt, indem dieser aussise aufgezwungen werden. Einen typischen Ausingung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbelar.°° Während Behinderungssachverhalte ihrem jielen sich Ausbeutungssachverhalte im wettber der anbietenden oder nachfragenden Marktgearhaltensweisen von marktbeherrschenden Unterligend (ausbeutend) sein können.”
er eine nicht abschliessende Liste von Verhal- \rt. 7 Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkreti- 2 KG indizieren jedoch nicht per se eine unzuhr immer die Kriterien der Generalklausel von rauch vorliegt. Wie das Bundesgericht im Fall fall anhand eines dualen Prüfungsmusters zu
‚. ein Missbrauch vorliegt: °° In einem ersten
e nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bzw. tellt. In einem zweiten Schritt sind mögliche ness reasons) zu prüfen.
Js- bzw. Ausbeutungsmissbrauch seitens der [X] Einheit) im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG, also eziehungen, und/oder von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG, elspartnern bei Preisen oder sonstigen Gewird geprüft, ob Anhaltspunkte für diesbezügliegen, wobei zuerst auf Art. 7 Abs. 2 lit. aKG und jen wird.
rweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. die Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unsetzt neben der beherrschenden Stellung des
VEKO.
f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H.;
f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H. 11.1.1 und E. 11.1.2, Swisscom (Schweiz) AG/WEKO.
130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et al /WEKO,
1s gemäss Art. 7 KG, vgl. auch MARC AMSTUTZ/BLAISE mstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 7 KG N 41 ff..
E 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m.w.H.
> mit Dynamic Currency Conversion (DCC) mit Ver- 7 KGN 97.
Anbieters auf dem relevanten Markt voraus, gen zu unterhalten, 2) der verweigerte Input Unternehmens objektiv notwendig ist, um al renzieren zu können, 3) die Verweigerung w die Verweigerung nicht durch Legitimate Bu werden kann.'°' Nachfolgend wird geprüft, c liegen.
B.3.2.1.1. Geschäftsverweigerung
103. Erforderlich ist zunächst, dass das ma verweigert und dies dem nachfragenden Un Eine direkte Geschäftsverweigerung liegt vc der Ablehnung derselben gedroht wird." Ei gen bei Ausweichmanövern, Verzögerungss Geschäftsbedingungen (wie z.B. bei exzess weigerung hinauslaufen ("Constructive Reft
104. Gestützt auf Aussagen von [X]-Abfülle bereit, Abnehmer in der Schweiz zu beliefer 18. November 2013 die Frage des Sekretar 1] zu beliefern. Auch der [X]-Abfüller in Deu an den [G] seine Bereitschaft, Kunden in de machte auch die [F] ein Lieferangebot an de Geschäftsverweigerung aus und es fragt sic liegt.
105. Die Frage, ob das Verhalten von [eine Ausland], [welcher/welche] Werbekostenzus währt/gewähren], nicht aber Kunden in der : zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen ge Notwendigkeit des Inputs, wie nachfolgend |
B.3.2.1.2. Objektive Notwendigkeit des |
106. Die Verweigerung eines Inputs ist insk Unternehmen objektiv notwendig ist, um au! Dies bedeutet nicht, dass ohne den verweig auf dem nachgelagerten Markt zu überleber mehr dann als notwendig anzusehen, wenn
101 Vgl. RPW 2014/1, 257 Rz 313, Swatch Grou SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversio KG N 122 m.V.a. BGE 129 II 497 E.6.5.2 und E. Electriques Fribourgeoises (EEF)/Watt Suisse A de la concurrence, Commission de recours pour
102 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 98), Art. 7 KG
103 Vgl. RPW 2014/1, 124 Rz 105, Verbändevere Switch/Switchplus; RPW 2011/1, 145 Rz 309, Sı (DCC); RPW 2000/4, 566 f. Rz 36 ff., Watt/Migrc N 124.
104 Der Antwort der [I] vom 18. November 2013 i pen beliefert. Auch die [F] beliefert gemäss Aust gruppen in der Schweiz.
dass 1) dieser sich weigert, Geschäftsbeziehunfur die Geschäftstätigkeit des nachfragenden
if einem nachgelagerten Markt wirksam konkurjettbewerbsbehindernde Effekte zeitigt, und 4) siness Reasons (Effizienzgrunde) gerechtfertigt »b diese vier Tatbestandsmerkmale in casu vorrktbeherrschende Unternehmen ein Geschäft ternehmen direkt oder indirekt kommuniziert.
r, wenn die Anfrage explizit abgelehnt bzw. mit ne indirekte Geschäftsverweigerung kann vorliestrategien oder der Auferlegung unangemessener iv hohen Preisen), welche auf eine Geschäftsversal to Deal").'%
rn gegenüber dem Sekretariat [...] grundsätzlich n (vgl. Rz 140).'% [...] die [I] mit Schreiben vom ats [...], ob sie bereit sei, [den Getränkehändler tschland, die [D], zeigte mit seinem Lieferangebot r Schweiz zu beliefern (vgl. Rz 140). Zudem
n [G] (vgl. Rz 35). Folglich scheidet eine direkte h, ob eine indirekte Geschäftsverweigerung vorm oder mehreren [X]-Abfüllern im benachbarten schusse zwar ihren Kunden im eigenen Land [ge- Schweiz, als (indirekte) Geschäftsverweigerung lassen werden, da das Kriterium der objektiven aufgezeigt wird (Rz 106 ff.), nicht erfüllt ist.
nputs
)esondere dann problematisch, wenn er für ein "einem Markt wirksam konkurrieren zu können. erten Input kein Wettbewerber in der Lage wäre, 1 oder in diesen einzutreten. Ein Input ist vieles für Wettbewerber auf dem nachgelagerten
) Lieferstopp; RPW 2011/1, 144-145 Rz 308,
n (DCC); BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 98), Art. 7 6.5.3 (= RPW 2003/4, 925 ff. E. 6.5.2 f.), Entreprises G, Federation des Cooperatives Migros, Commission les questions de concurrence.
N 124. inbarung Erdgas Schweiz; RPW 2011/1, 92 RZ 39,
X/Terminals mit Dynamic Currency Conversion s - EBL; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 98), Art. 7 KG
st zu entnehmen, dass diese samtliche Kundengrupunft der [B] vom 3. Oktober 2013 sämtliche Kunden-
Markt kein Substitut gibt, das diese verwenc weigerung wenigstens langfristig aufzufang:
107. Wie bereits geschildert, kann der [G] ( bei einem deutschen Händler beziehen und wohl unter demjenigen bei einem Direktbez demjenigen bei einem Direktbezug beim [X] schusse) lag, wobei der Preis, zu dem der [! einflusst wurde, dass dieser Händler einen © weitergab (vgl. Rz 26 f. sowie Tabelle 2). Gi schäftsverweigerung vorliegt, weil [einer ode die gleichen Konditionen (keine Werbekoste Abnehmern im eigenen Land, so besteht do Bezug möglich ist, welcher preislich 2013 [.. war als bei einem Direktbezug bei der [D] in [G] erlaubt, indirekt einen Teil der Werbekos oben, Rz 25-27). Es ist zudem denkbar, da: kostenzuschüssen bei einem Direktbezug b Land beziehen kann und so wiederum einer bezug ohne Werbekostenzuschüsse erlangt
108. Selbst wenn eine indirekte Geschäfts\ den zur Schweiz benachbarten Ländern] ge mit dem indirekten Bezug über einen in Deu nativquelle, bei welcher er [X]-Produkte bez ihm indirekt den Erhalt eines Teils der Werb lich nur für im eigenen Land ansässige Abne über ein Substitut für [Marke] in 33cl-MW-GI bekostenzuschüsse) bezogen werden. Dies gativen Folgen der Verweigerung von Werb [einer oder mehrerer [X]-Abfüller im benach| terium der objektiven Notwendigkeit des Inp eine Verweigerung von Geschäftsbeziehunc ist.
105 Vgl. RPW 2014/1, 257 Rz 319, Swatch Group SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversio, — Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommis Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch vom 24.2.2009 (nachfolgend: Mitteilung zu Art. & AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 KG N 125. Zu SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversio, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des Wettbewer muss und dass dies in dem Sinne verstanden wi gerten Markt ausgeschlossen werden müssen. \ dazu führen würde, dass nur noch die Wettbewe rung erfasst würde, was dem Wortlaut von Art. 7
106 Eine solche (teilweise) Weitergabe an Werbe erwarten, wenn die Werbekostenzuschüsse zum tens des Händlers gezahlt werden. Konkrete Zal [mehreren [X]-Abfüllern im zur Schweiz benacht vor. Zwar wurden auch die [X]-Abfüller in Frankr der Werbekostenbeitrage vom Sekretariat befra:
len könnten, um die negativen Folgen der Veran (z.B. durch Duplizierung des Inputs).'%
via [den Getränkehändler 2]) [Marke]-Produkte dies im Jahr 2013 zu einem Preis, welcher so- ıg beim Abfüller in der Schweiz als auch unter -Abfüller Deutschland (ohne Werbekostenzu-
5] beim deutschen Händler bezog, dadurch be- Teil seiner Werbekostenzuschüsse an den [G] nge man also davon aus, dass eine indirekte Ger mehrere ausländischen Abfüller] dem [G] nicht Nnbeitrage) [anbietet/anbieten] wie [seinen/ihren] ch immerhin eine Alternativquelle, bei dem ein .] Cent pro 33cl-MW-Glasflasche [Marke] höher kl. Werbekostenzuschüsse, und welcher es dem stenzuschusse seitens der [D] zu erhalten (vgl. ss der [G] bei der Nichtgewährung von Werbeei [...] wiederum via einen Händler im gleichen
1 gewissen Preisvorteil gegenüber einem Direkt- - 106
’erweigerung [einer oder mehrerer [X]-Abfüller in genüber dem [G] vorliegen sollte, so hat letzterer tschland ansässigen Getränkehändler eine Alteriehen kann, und dies zu einem Preis, welcher ekostenzuschüsse ermöglicht, die die [D] eigentahmer vorgesehen hat. Der [G] verfügt somit asflaschen, die direkt vom [X]-Abfüller (inkl. Weres Substitut erlaubt es dem [G], die allfälligen neekostenzuschüssen bei Direktbelieferung seitens barten Ausland] zu verringern. Somit ist das Kriuts nicht gegeben, was wiederum bedeutet, dass jen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. aKG nicht gegeben
) Lieferstopp; RPW 2011/1, 149 Rz 332 und Fn 316, n (DCC), m. Hinw. auf die Mitteilung der Kommission sion bei der Anwendung von Artikel 82 des EGdurch marktbeherrschende Unternehmen, ABI. C 45 32 EGV), Rz 83 [sic! Rz 82], sowie auf BSK KGletzteren Autoren bemerkt die WEKO in
n (DCC), dass diese zu streng sind und sie verlangen, bers ohne den Input unzumutbar oder unmöglich sein arden könnte, dass alle Wettbewerber vom nachgela- Veiter wird ausgeführt, dass ein solches Erfordernis rbsbeseitigung, nicht aber die Wettbewerbsbehinde- "KG widerspricht.
kostenzuschüssen ist allerdings nur dann allenfalls zu indest teilweise nicht für effektive Aufwendungen seiilen zur Höhe von Werbekostenzuschüssen von arten Ausland] liegen dem Sekretariat nur von der [D] eich, Italien und Österreich und der Schweiz zur Höhe jt, [..-] (vgl. Rz 32, 37, 40, 43).
B.3.2.1.3. Wettbewerbsbehinderung unc
109. In Bezug auf allfällige legitimate busin gegeben hatte, Lieferengpässe gehabt zu h eine Lieferverweigerung rechtfertigen.'” Die Entscheid Gaba und Gebro die vorgebracht waren, nicht als Rechtfertigungsgrund ange [...] angegebenen Lieferengpässe [...] recht Notwendigkeit des Inputs nicht gegeben ist auch die Prüfung des Tatbestandsmerkmals
B.3.2.1.4. Fazit zu Art. 7 Abs. 2 lit. aKG
110. Da das Kriterium der objektiven Notwe Rz 108), bestehen keine Anhaltspunkte für ı Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. a KG seitens der
B.3.2.2 Art. 7 Abs. 2 lit. b KG
111. Art. 7 Abs. 2 lit. b KG besagt, dass sic lässig verhält, wenn es Handelspartner bei | diskriminiert. Gemäss dieser Bestimmung s Gleichbehandlungsgebot gebunden. Der Ta raus: 1) eine Ungleichbehandlung (Diskrimir nern, 3) die Ungleichbehandlung muss gem Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerb: Marktgegenseite benachteiligen (Ausbeutur mate business reasons.'” Nachfolgend wirc mehrere [X]-Abfüller im zur Schweiz benach Gegensatz zu Unternehmen im eigenen Lar währen], als Diskriminierung und somit Miss Stellung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG zu w
B.3.2.2.1. Diskriminierung
112. Die Diskriminierung kann sich aus der des marktbeherrschenden Unternehmens e gleichbehandlung gleicher Sachverhalte, ab Sachverhalte gegeben sein. Wendet das m: Sachverhalte ein unterschiedliches Verhalte an, so handelt es sich um eine direkte Diskr liche Sachverhalte eine gleichartige Verhalt
107 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K 925 ff.), Entreprises Electriques Fribourgeoises |
108 Dies wurde auch vom Bundesverwaltungsger 798 E. 13.6.3, Gaba International AG/WEKO.
109 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 73, Erdgas Zentral SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversio, satzversicherung Kanton Luzern; vgl. auch BSK
110 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K(
| legitimate business reasons
ess reasons sei lediglich vermerkt, dass [...] anaben ([...]). Mangelnde Lieferkapazitäten können 3s gilt aber nicht in jedem Fall. So wurden beim en Kapazitätsengpässe, die kurzfristiger Natur sehen. '® Vorliegend kann die Frage, ob die von fertigten, offen gelassen werden, da die objektive (vgl. Rz 106-107). Aus gleichem Grunde kann
; Wettbewerbsbehinderung unterbleiben.
sndigkeit des Inputs nicht gegeben ist (vgl. sine missbräuchliche Geschäftsverweigerung im [X] und der [X]-Abfüller.
h ein marktbeherrschendes Unternehmen unzureisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen ind marktbeherrschende Unternehmen an das tbestand setzt kumulativ folgende Merkmale volierung), 2) die Betroffenheit von Handelspartäss Art. 7 Abs. 1 KG andere Unternehmen in der ; behindern (Behinderungstatbestand) oder die igstatbestand), und 4) die Abwesenheit von /egiti- 1 analysiert, ob der Umstand, dass [einer oder barten Ausland] Unternehmen in der Schweiz im 1d keine Werbekostenzuschüsse [gewahrt/gebrauch einer allfälligen marktbeherrschenden erten ist.
1 Vertragsbedingungen oder aus dem Verhalten rgeben.'"° Eine Diskriminierung kann bei der Uner auch bei der Gleichbehandlung ungleicher arktbeherrschende Unternehmen auf gleichartige n oder unterschiedliche Vertragsbedingungen iminierung. Wendet es hingegen auf unterschiedansweise oder gleichartige Vertragsbedingungen
'EEF)/Watt Suisse AG et al.
icht bestätigt. Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2013/4,
schweiz AG m.V.a. RPW 2011/1, 178 Rz 484 f., n (DCC); RWP 2008/4, 590 Rz 224, Tarifverträge Zu- KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 KG N 198 ff.
SN 205.
an, so spricht man von indirekter Diskriminie kann z.B. darin bestehen, dass ein marktbel Herkunft benutzt, um zu versuchen, seine P naler Faktoren zu stärken.''? Dies geschieh! bestimmten geografischen Raumes aus hist Gründen bereit sein können, mehr zu bezak der häufigsten Formen der Diskriminierung | Bestandteile ausgerichtet ist.1'* Sie kann sic beziehen, z.B. auf mehr oder weniger umfas Verpflichtung einen Zwischenhändler beizuz schäftsbedingungen vorliegen, ist zu unters marktbeherrschende Unternehmen untersct
113. [...]. Dem Sekretariat liegen keine kon in Frankreich und Italien dem [G] resp. [dem zahlen würden, da diese entsprechende Fre (vgl. Rz 37 und 40). [...]. Zur konkreten Höh tariat von [...] nur Daten der [D], d.h. des Ak 108).'” In nachfolgender Tabelle 8 wird auf Bezug von [Marke] in 33cl-MW-Glasflascheı bei einem hypothetischen Direktbezug bei d etwa war und wie hoch diese Ersparnis verc Schweiz ausfiel.
Tabelle 8: Ersparnis pro 33cl-MW-Glasflasc
Lieferant
a) Bezug beim Getränkehändler in Deut.
111 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 72, Erdgas Zentral SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversio träge Zusatzversicherung Kanton Luzern u.w.Hil N 205 f. und 211.
112 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K( 27/76, Sig. 1978 207 ff. Rz 208 ff., United Brana
113 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K 114 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K
115 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 Ki tion von Feldschlösschen-Hürlimann Bieren. Bei chen-Hurlimann Bieren hielt das Sekretariat fest Holding (FHH), welche einem Gross-Depositar c obschon er die Kriterien fur einen Direktbezug e renten verwies, als Diskriminierung eines Hande hen wurde (RPW 1999/1, 62 Rz 27).
116 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 Ki
117 Sie befragte aber auch die [X]-Abfüller der ar 37 und 40).
rung.'!' Ein mögliches Diskriminierungsmittel nerrschendes Unternehmen das Kriterium der osition durch die Ausnutzung lokaler oder regio- ' vor dem Hintergrund, dass die Kunden eines orischen, kulturellen oder wettbewerblichen
len als solche eines anderen Gebiets.''? Eine st diejenige, welche auf den Preis oder dessen sh aber auch auf andere Geschäftsbedingungen ssende verkaufsfördernde Unterstützung oder die iehen.!'5® Um zu entscheiden, ob ungleiche Geuchen, ob die Geschaftsbedingungen für das iiedliche Einkünfte generieren.''®
kreten Informationen dazu vor, ob die [X]-Abfüller ı Getränkehändler 1] Werbekostenzuschüsse igen des Sekretariats nicht beantwortet haben
e der Werbekostenzuschüsse liegen dem Sekrefüllers in Deutschland, vor (vgl. Rz 27 und gezeigt, wie hoch die Ersparnis des [G] bei einem 1 beim Getränkehändler in Deutschland als auch er [D] mit Werbekostenzuschüssen für 2013 in lichen mit einem Bezug beim Abfüller in der
he [Marke] bei Bezug in Deutschland, 2013
Ersparnis verglichen mit Bezug beim Abfüller in der Schweiz
absolut prozentual [Rappen] [%] schland [...JH...] [...JH...]
schweiz AG; RPW 2011/1, 178 Rz 486 f., n (DCC) m.V.a. RWP 2008/4, 590 Rz 224, Tarifverww.; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 KG
3 N 212 m.V.a. Urteil des EuGH vom 14.2.1978, Cs/Kommission.
SN 212.
SN 213.
3 N 214 m.V.a. RPW 1999/1, 57 ff. Rz 27 f. Distribuseiner Vorabklarung Distribution von Feldschlöss-
, dass das Verhalten der Feldschlösschen-Hürlimannlen Direktbezug der Biere ab Brauerei verweigerte, füllte und ihn stattdessen an seine direkten Konkur- Ispartners im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG angese-
3 N 209. deren Nachbarländer der Schweiz hierzu (vgl. Rz 31,
Lieferant
b) Hypothetischer Bezug beim Abfüller it land bei Gewährung von Werbekoste! sen
Bemerkungen: Berechnungen basierend auf der Preise ohne MwSt.
114. Durch den Bezug beim Getränkehänd MW-Glasflasche [Marke] verglichen mit eine schätzte [...]-[...] Rappen?'® und somit [...]- profitieren, dass der Getränkehändler ihm e von der [D] erhalten hatte, weitergab. Denn [D] keinerlei Werbekostenzuschüsse bekom dann, wenn sie die Ware später an einen at steht den Händlern in Deutschland frei, ausl schüssen teilhaben zu lassen. Diese Werbe Cent pro 33cl-MW-Glasflasche [Marke]. Hat kommen, hätte er verglichen mit einem Bez! [...]-[...] Rappen und somit [...]-[...] % spar via den Getränkehändler in Deutschland ha können, was rund [...]-[...] % des Preises d entspricht.
115. Es ist davon auszugehen, dass [...]. S an Getränkegrosshändler in Deutschland ge schen und italienischen Abfüller geht das Se tenzuschüsse an einheimische Abnehmer, ı ren (vgl. Rz 113). So gibt es vermutungswei Abnehmers klar unterschiedliche Vorgehen: kostenzuschüssen. Geht man davon aus, di nehmern einerseits und Abnehmern, die au: ler andererseits, um gleichartige Lagen hanı Werbekostenzuschüsse bezahlt) bei beiden gleichwertig ist, liegt somit eine direkte Disk dass es sich bei einem Bezug durch einen / dem gleichen Land wie der [X]-Abfüller aufg massnahmen um unterschiedliche Lagen he
118 Der Euro-Preis beim Händler in Deutschland das Jahr 2013 umgerechnet, während die Preise Sekretariat keine solchen für 2013 vorliegen).
119 Dies unter der Annahme, dass die Bezugspre gleich blieben wie für das Jahr 2012. Vgl. Tabell
120 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art.
Ersparnis verglichen mit Bezug beim Abfüller in der Schweiz
absolut prozentual [Rappen] [%] ı Deutsch- | [...]-[...] [..-]JH{...]
[...] ...H..]
1 in Tabelle 2 und 3 gemachten Angaben. Sämtliche
ler in Deutschland konnte der [G] 2013 pro 33-clm Bezug beim Abfüller in der Schweiz ge-
[...] % sparen.''? Dabei konnte der [G] davon inen Teil der Werbekostenzuschüsse, welche er während der [G] bei einem Direktbezug bei der mt, erhalten Händler in Deutschland diese auch ısländischen Abnehmer weiterverkaufen, und es ändische Abnehmer an den Werbekostenzukostenzuschüsse betrugen im Februar 2013 [...] te der [G] diese zu jenem Zeitpunkt ebenfalls be- Ug beim Abfüller in der Schweiz schätzungsweise en können. Verglichen mit dem indirekten Bezug tte der [G] also zusätzliche [...] Rappen sparen es Abfüllers in der Schweiz für Getränkehändler
o schreibt die [D], dass Werbekostenzuschüsse währt werden (vgl. Rz 27). [...] beim französi- »kretariat davon aus, dass diese zwar Werbekoslicht aber an schweizerische Abnehmer gewahse eine je nach geographische Lage des
sweise [...] bezüglich die Gewährung von Werbeass es sich beim Bezug von schweizerischen Ab- > dem gleichen Land stammen wie der [X]-Abfüldelt, die Werbewirkung (für welche der Abfüller Typen von Abnehmern für den Abfüller also riminierung vor.'?° Geht man aber davon aus, \bnehmer in der Schweiz und einem solchen aus rund der unterschiedlichen Wirkung der Werbeindelt, lage keine (indirekte) Diskriminierung vor,
wurde mit dem durchschnittlichen Euro-CHF-Kurs für > der [CH] sich auf das Jahr 2012 beziehen (da dem
ise bei der [CH] für Getränkehändler Anfang 2013 e 3.
da unterschiedliche Geschäftsbedingungen werden. ‘7!
116. Um beantworten zu können, welche S geben könnte, wäre eine Bewertung darübe bekostenzuschüsse tatsächlich den geleiste den geleisteten Werbemassnahmen entspre Abnehmer, die aus dem gleichen Land wie ( serhalb dieses Landes vorgenommen werd 2013 (vgl. Rz 13) [...]. Als Indiz dafür, dass ( als die für den Grosshändler entstehenden \ der Grosshändler in Deutschland, bei welch dukte bezieht, einen Teil der von ihm erhalt Abnehmer auch weitergibt (vgl. Rz 26 und 1
117. In der Literatur lassen sich Hinweise fi wahrte Werbekostenzuschüsse oftmals nic chen. So beschreibt die finnische Wettbewe ten, dass dem Handel Werbekostenzuschüs nicht davon ausgehen, dass dies dem Mark Gute kommt.'?? Eine Studie der österreichis tailhandel zeigt auf, dass die Ergebnisse de werbsbehörde ergaben, dass nur wenige Li Werbemassnahmen die Leistung eines Wer
118. Wie bereits weiter vorne geschildert, |i bekostenzuschüssen, also dazu, ob und we [Marke] in 33cl-MW-Glasflaschen tatsächlich Nutzen aus diesen geleisteten Werbemassr Daten vor, und nur vom Abfüller in Deutschl für dieses Produkt gewährten Werbekosten: nach keine ausreichenden Informationen zu der Diskriminierung, welcher für das Vorlieg KG erfüllt sein muss, vorliegt, weshalb diese
B.3.2.2.2. Betroffenheit von Handelspart
119. Weiter muss sich die Diskriminierung ı zum Marktbeherrscher auf einer vor- oder n den Handelspartnern muss es sich nicht um
121 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art.
122 TOM BJORKROTH, HELI FROSTERUS, MILLA KAJ Buyer Power Affect the Relations Between the T FCA reports 1/2012, 47. Siehe auch OECD, Cor DAF/COMP(2014)16, 15.05.2014, 124.
123 Allgemeine Untersuchung des 6sterreichisch tigung des Aspekts der Nachfragemacht: Zusam werbsbehorde, 18. Sie stellte sich denn auch die nur um ein allgemeines Preiszugestandnis hand
124 Vgl. RPW 2014/1, 126 Rz 116, Verbändevere 2012/3, 468 Rz 78, Erdgas Zentralschweiz AG r Dynamic Currency Conversion (DCC) m.V.a. BS
auf nicht gleichartige Situationen angewendet
ituation vorliegt und ob es eine Diskriminierung r notwendig, ob und wenn ja inwieweit die Werten Werbemassnahmen resp. dem Nutzen aus chen. Dabei müsste diese Bewertung sowohl für Jer Abfüller sind, als auch für Abnehmer aus- 2n. Gemäss Auskunft der [D] vom 21. Februar Jie Werbekostenbeitrage der [D] höher ausfallen Nerbekosten, ist der Umstand zu werten, dass em der [G] resp. dessen Importeur [Marke]-Prosnen Werbebeitrage an den [G] wie an andere 07).
nden, dass dem Lebensmitteldetailhandel geit den geleisteten Werbeaufwendungen entsprerbsbehörde FCA, dass viele Hersteller beobachsse bezahlt werden müssen, selbst wenn sie eting ihres Unternehmens und ihrer Produkte zu chen Wettbewerbsbehörde zum Lebensmittelder Befragungen von Lieferanten durch die Wettbeferanten angeben konnten, für welche konkreten bekostenzuschusses erfolgte.’
egen dem Sekretariat [...] zur Wirkung von Wernn ja inwieweit die Werbekostenzuschüsse für 1 den geleisteten Werbemassnahen resp. dem rahmen entsprechen, von keinem [...] konkrete and hat das Sekretariat Kenntnis zur Höhe der zuschüsse (vgl. Rz 27 und 113). Es liegen demr Beantwortung der Frage vor, ob das Merkmal en eines Tatbestands gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b > Frage vorliegend offen gelassen werden muss.
'nern
gegen Handelspartner richten, die im Verhältnis achgelagerten Wirtschaftsstufe tätig sind.'?* Bei formelle Vertragspartner handeln, sondern es
IVA, EIJA PALO, Study on Trade Groceries: How does rade and Industry?, Finnish Competition Authority, npetition Issues in the Food Chain Industry,
an Lebensmittelhandels unter besonderer Berücksichmenfassung, Wien, im Juni 2007, Bundeswettbe-
: Frage, ob es sich bei Werbekostenzuschüssen nicht le.
inbarung Erdgas Schweiz m.\V.a. Urteil des BGer
E 10.2.2, Publigroupe SA et al/WEKO; RPW
|K KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 KG N 215.
reicht, dass über einen Leistungsaustausch beim [G] resp. [dem Getränkehändler 2] unc lern] nicht um formelle Vertragspartner, alleı unter bestimmten Bedingungen zu beliefern heit von Handelspartnern erfüllt sein dürfte.
B.3.2.2.3. Wettbewerbsbehinderung unc
120. Auch bei vorliegendem Tatbestandsm bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedinc gleichbehandlung von Handelspartnern eine des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt.'?° Das Verhal Schweiz benachbarten Ausland], [welcher/w Gegensatz zu Getränkegrosshändlern im ei währt/gewähren], könnte insbesondere bez\ Getränkegrosshändler in der Schweiz [X]-Pı hen, und dies zu höheren Preisen, als es be barten Ausland möglich wäre. Mit einem sol mehrere ihrer Abfüller] allenfalls die Marktge retariat davon aus, dass, wie bereits in Rz 1 brauch gemäss Art.7 Abs. 1 lit. a KG in Frac din in Bezug auf die Ausbeutung nicht die a ist, sondern, ob das marktbeherrschende Ui polrente abschöpfen kann bzw. die Marktge
121. Weiter ist anzumerken, dass die Verh: Abs. 2 lit. b KG in der Praxis oft wenn nicht ı rungsmissbrauch und nicht oder nicht nur m gebracht wird.'?® Ein Grund hierfür ist, dass Unternehmen angewandt wird, mit dem Ziel gerten Stufe zur Ebene, auf welcher sie maı Grund liegt beim vorliegenden Sachverhalt, untersuchen ist, aber nicht vor.
122. Zur Beantwortung der Frage, ob die [) kegrosshändlern in der Schweiz durch die a tatsächlich überhöhte Preise verlangen, dur können (vgl. Rz 120), liegen dem Sekretaria chenden Daten vor. Diese zu beschaffen un des Sekretariats mit erheblichem Aufwand \
125 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art.
126 Vgl. RPW 2014/1, 126 Rz 117, Verbändevere
127 gl. TSCHUDIN, MICHAEL, Diskriminierung als | 25. März 2013, Rz 26.
128 Gemäss dem Entscheid S/X/Terminals mit D' nierungstatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. b KG de gleich beim Entscheid Publikation von Arzneimit stand von Wettbewerbsnachteilen gesprochen u SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversio, Swisscom gg. Weko i.S. Terminierungspreise im RPW 2008/3, 399 Rz 140, Publikation von Arzne auch RPW 2012/3, 468 Rz 81, Erdgas Zentralsc
128 Vgl. TSCHUDIN (Fn 127), Rz 27.
verhandelt wird.'?® Vorliegend handelt es sich
| [einem oder mehreren ausländischen [X]-Abfüldings haben sich letztere bereit erklärt, den [G]
, womit das Tatbestandsmerkmal der Betroffen-
| -benachteiligung
erkmal der Diskriminierung von Handelspartnern Jungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Un-
: Behinderung bzw. Benachteiligung im Sinne ten [einer oder mehrerer [X]-Abfüller im zur elche] Getränkegrosshändlern in der Schweiz im genen Land keine Werbekostenzuschüsse [gewecken, den Parallelimport zu behindern, so dass ‘odukte v.a. beim Abfüller in der Schweiz beziei Erhalt von Werbekostenzuschüssen im benachchen Verhalten können die [X] und [einer oder :genseite benachteiligen. Deshalb geht das Sek- 01 bemerkt, vorliegend ein Ausbeutungsmissje kommt. Anzumerken ist, dass gemäss Tschufällige Ungleichbehandlung ausschlaggebend iternehmen durch überhöhte Preise eine Monogenseite missbräuchlich schröpft.'?7
altensweise der Diskriminierung gemäss Art. 7 gar überwiegend mit einem möglichen Behindeit einem Ausbeutungsmissbrauch in Verbindung die Diskriminierung oft von vertikal integrierten
, Ihre Wettbewerber auf der vor- oder nachgela- ‘ktbeherrschend sind, zu behindern."'?° Dieser welcher auf einen möglichen Missbrauch hin zu
(] und [einer oder mehrere ihrer Abfüller] Getran- Iifällige Diskriminierung dieser Getränkehändler ch welche sie eine Monopolrente abschöpfen
it in der vorliegenden Vorabklärung keine ausreid/oder auszuwerten, wäre gemäss Einschätzung ’erbunden. So liegt der Fokus der nachfolgenden
inbarung Erdgas Schweiz. <artellrechtlicher Aufgreiftatbestand, in: Jusletter,
ynamic Currency Conversion (DCC) ist der Diskrimiin Behinderungssachverhalten zuzuordnen, wenntelinformationen bezüglich den Diskriminierungstatbejurde. Vgl. RPW 2011/1, 180 Rz 492 und Fn 482,
n (DCC) m.V.a. BGVer, Urteil vom 24. Februar 2010,
| Mobilfunk (B-2050/2007), E. 11.1.1. und simittelinformationen, und weiteren Verweisen. Vgl. hweiz AG.
Analyse darin, aufzuzeigen, ob und wenn ja ihrer Funktion als Getränkegrosshändler get Wettbewerbsnachteil erleiden.
123. Die Frage, ob eine Wettbewerbsschäc diese per se aufgrund des diskriminierendet ten.'°° Nach der ersten Auffassung wird verl troffene Handelspartner im Vergleich zu seii leidet. Gestützt auf die zweite Auffassung is vorliegt, auf die konkreten Umstände auf de abzustellen. Nach der dritten Auffassung wii nen Wettbewerbsnachteil geschlossen.'*"
124. Der [G] ist ein Arbeitgeberverband mit tränkehändler. So importiert er die von ihm : MW-Flaschen, Schweppes in 20cl-MW-Flas sondern via [...].'°? Zudem handelt es sich k nen Getränken nur um einige wenige ausge kleiner als das eines typischen (selbst kleine ferung mit diesen Produkten dürften dabei c licherweise auch Nicht-Mitglieder mit diesen dürfen.
125. Nebst den vorgenannten parallelimpoı [G] selbst kein klassischer Getränkehändler sem angefragte Menge an 33-cl-MW-[Marke tränkefachgrosshändler in Deutschland (ohr dürfte die vom [G] benötigte und von seinen 33cl-MW-[Marke]-Flaschen die Mindestmen gen ist davon auszugehen, dass keiner der men direkt bei der [D] beziehen kann. In die ronom in der Schweiz einem kleineren bis n gleichgestellt, letzterer kann vermutungswei kauft so üblicherweise wohl bei einem Getré
126. [...]. Doch gemäss Einschätzung des. gewährung von Werbekostenzuschüssen dı barten Ausland] betroffen. Auch sämtliche a sofern sie nicht Teil eines Konzerns sind, we sen Abfüllern] bei einem allfälligen Bezug ke der [G] resp. [der Getrankehandler 2] zwar ¢ Nachbarländern der Schweiz] diskriminiert, rekten Konkurrenten in der Schweiz, insbes Schweiz, die bei einem allfälligen Bezug bei keine Werbekostenzuschüsse erhalten würc
127. Das Sekretariat geht davon aus, dass schliesslich mit Unternehmen in der Schwei
130 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K 131 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K( 134 Vl. [...] (19.08.2015) sowie [...] (19.08.2015;
inwieweit der [G] und [der Getränkehändler 2] in genüber anderen Getränkegrosshändlern einen
ligung nachgewiesen werden muss oder ob
1 Verhaltens vorliegt, ist in der Lehre umstritangt, dass der von der Diskriminierung beyen Konkurrenten einen Wettbewerbsnachteil ert für die Beurteilung, ob ein Wettbewerbsnachteil n von der Diskriminierung betroffenen Märkten rd von einer Diskriminierung automatisch auf eirund 500 Mitgliedern"? und kein klassischer Geangepriesenen Produkte, nämlich [Marke] in 33clchen und das Fassbier Maximilians, nicht selbst, ei den von ihm auf seiner Homepage beworbewählte Produkte, sein Sortiment ist somit deutlich 2n) Getränkehändlers. Zielgruppe für eine Belieie Mitglieder des [G] sein, wenngleich sich mög-
| parallelimportieren Getränken beliefern lassen
tieren Getränken [...]'%4 und [...]. Wenngleich der ist, offerierte die [D] im Januar 2013 die von die- »]-Flaschen, nämlich [...], zu Konditionen für Ge-
1e Werbekostenzuschüsse) (vgl. Rz 25). Somit
1 Importeur in die Schweiz eingeführte Menge an ge für Getränkefachgrosshändler erfüllen. Dage-
[...] mit importierter [Marke] belieferten Gastronoser Hinsicht ist ein kleiner bis mittelgrosser Gastiittelgrossen Gastronom in Deutschland
se ebenfalls nicht direkt bei der [D] beziehen und inkefachhändler ein.
Sekretariats ist nicht nur der [G] von dieser Nichtirch [einen oder mehrere [X]-Abfüller im benachnderen Abnehmer in der Schweiz dürften wohl, alcher auch [...] tätig ist, von [diesem Abfüller/diesine Werbekostenzuschüsse erhalten. So sind yegenuber Abnehmern [in einem oder mehreren vermutungsweise nicht aber gegenüber ihren diondere anderen Getränkehändlern in der
diesen Abfüllern vermutungsweise ebenfalls
Jen.
Getrankehandler in der Schweiz fast ausz im Wettbewerb stehen und der Wettbewerb aus
SN 217 ff. SN 218.
dem Ausland, sofern vorhanden, gering ist, maximal schweizweit abzugrenzen wäre. De der allfälligen Diskriminierung betroffenen H nachbarten Ausland ansässigen [X]-Abfüller 2] und allfällige weitere Abnehmer in der Sc renten keinen Wettbewerbsnachteil im Sinn: bewerbsschädigung gemäss der ersten in R lerdings führt diese Praxis zu höheren Preis hindeuten könnte.
128. In der Lehre gibt es aber auch, wie be Diskriminierung automatisch auf einen Wett Wie bereits in Rz 116 dargelegt, kann das S das Merkmal der Diskriminierung vorliegt. B „Betroffenheit von Handelspartnern“ erfüllt s mäss dieser Auffassung ein Tatbestand ger werden, sofern man von der Möglichkeit ab: die eine Abweichung vom Gleichbehandlun: Punkt, vgl. Rz 131 ff.).
129. Anzumerken ist, dass im Fall Kodak d stantielle Preisunterschiede im Vergleich zu Verhalten sein können. So ist dem Entschei ist, dass sich diese Aussage auf Art. 7 Abs. auszugehen, dass ein wesentlicher Preisun Inverkehrsetzung in der Schweiz im Verglei Missbrauch indiziert, wenn die wirtschaftlich gleichbar sind."'?® Daraus kann e contrario ¢ schiede eher nicht auf einen Missbrauch hir
130. Schliesslich kann die Frage, ob der Ur 2] keine Werbekostenzuschüsse bekommer ler in Deutschland, beziehen, Getrankegros: nem Wettbewerbsnachteil führt, wie nachfol Opportunitätsprinzips offen gelassen werde: den Grosshändlern in Deutschland gewährt: mindestens teilweise gewisse Gegenleistun
B.3.2.2.4. Legitimate business reasons
131. Schliesslich können legitimate busine: lungsgebot rechtfertigen. So kann eine Disk scher Effizienz gerechtfertigt sein, wenn die erbringen (bspw. unterschiedliche verkaufsf
132. Bereits fur die Analyse, ob eine Verwe Art. 7 Abs. 2 lit. a KG vorliegt (vgl. Rz 102 ff tenzuschusse Abgeltungen fur tatsachlich e
135 BGE 126 Ill 129, 154 E. 9. 136 BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 101), Art. 7 K(
der Getränkehandel absatzseitig räumlich also »shalb ist auch davon auszugehen, dass die von andelspartner [einer oder mehrerer der im be-
], vorliegend der [G] resp. [der Getränkehändler hweiz, im Vergleich zu ihren (aktuellen) Konkur- > einer Behinderung erleiden und so eine Wettz 123 aufgeführten Auffassung nicht vorliegt. Alen in der Schweiz, was auf eine Ausbeutung
reits geschildert, die Auffassung, dass von einer bewerbsnachteil zu schliessen ist (vgl. Rz 123). ekretariat vorliegend nicht ausschliessen, dass erücksichtigt man zudem, dass das Kriterium
ein dürfte (vgl. Rz 119), so kann vorliegend genäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG nicht ausgeschlossen sieht, dass legitimate business reasons bestehen, Jsgebot rechtfertigen könnten (zu letzterem
as Bundesgericht der Auffassung war, dass subm Ausland ein Indiz für ein missbräuchliches
d folgendes zu entnehmen, wobei anzumerken 2 lit. c KG bezog: "Dabei ist grundsätzlich davon terschied patentierter Erzeugnisse bei der ersten ch zum Ausland einen kartellrechtlich verpönten en und rechtlichen Rahmenbedingungen veryefolgert werden, dass bescheidene Preisunternstand, dass der [G] resp. [der Getränkehändler 1, wenn sie direkt bei der [D], also dem [X]-Abfülshandler in Deutschland dagegen schon, zu eigend in Abschnitt B.5 aufgezeigt, aufgrund des n. Zudem ist anzumerken, dass den von der [D] en Werbekostenzuschüssen vermutungsweise gen seitens der Grosshändler gegenüberstehen.
3S reasons eine Abweichung vom Gleichbehandriminierung z.B. dann aus Gründen ökonomi- Handelspartner differenzierte Gegenleistungen ördernde Aktivitäten oder Marketingdienstleistunigerung von Geschäftsbeziehungen gemäss .), wurde die Frage gestellt, inwieweit Werbekosbrachte Leistungen seitens der Händler sind.
SN 224.
Das Sekretariat fand zwar Hinweise, dass d brachten Leistungen, '?” eine Aussage über chen mit den Zuschüssen konnte es aber m den ihm vorliegenden Informationen kann d: vornehmen, inwieweit das Verhalten von [ei ten Ausland], [welcher/welche] dem [G] kein gerechtfertigt ist und somit inwieweit legitim:
B.3.2.2.5. Fazit zu Art. 7 Abs. 2 lit. b KG
133. Vorgehend (Rz 111 ff.) wurde analysie Nichtgewährung von Werbekostenzuschüss mehrere [X]-Abfüller im zur Schweiz benack delspartnern bei Preisen oder sonstigen Ge einer allfälligen marktbeherrschenden Stellu Vier Merkmale, die (kumulativ) erfüllt sein m ersten Merkmals, der Diskriminierung, ergal zum Ausmass und zur Wirkung von Werbek [X]-Abfuller] vorlagen, um beantworten zu ki (vgl. Rz 116). Das zweite Merkmal, nämlich der mehrerer [X]-Abfüller] gegen Handelspa Märkten tätig sind, betrachtete das Sekretar eine Bewertung des vierten Merkmals, das | dem Sekretariat, wie bereits für das erste M
134. Das dritte Merkmal schliesslich betrifft ser kommt das Sekretariat zum Schluss, da ten Auffassung, die insbesondere besagt, d. werden muss, weder der [G] resp. [der Getr Abnehmer des Getränkehandels in der Sch oder mehrerer [X]-Abfüller im zur Schweiz b ligt werden, da die erstgenannten erstens fa Schweiz im Wettbewerb stehen durften und Abfüller nicht direkt an Getränkehändler in c dings davon ausgegangen, dass von einer | zu schliessen ist (vgl. Rz 128), so kann vorli KG nicht ausgeschlossen werden. Mit Verw (vgl. Abschnitt B.5) kann die Frage, ob dies« schliesslich aber offen gelassen werden.
B.3.3 Fazit zu unzulässigen Verhaltens
135. Vorliegend wurde analysiert, ob die [X riat davon ausgeht, dass sie in wirtschaftlich teilweise nicht zur gleichen Unternehmensg CSD, CSD inkl. Eistee resp. CSD mit Cola-( beherrschende Stellung in der Schweiz als : Schweiz (und so z.B. die Schweiz und die a land umfasst), innehaben. Aufgrund der unc
137 Dass der Getränkehändler in Deutschland (m Werbekostenbeitrags dem [G] (resp. dessen Img hin, dass sein Werbeaufwand für [Marke] kleiner
iese Zuschüsse höher sein könnten als die erdas Ausmass der erbrachten Leistungen vergliangels konkreter Daten nicht treffen. Gestützt auf as Sekretariat deshalb keine Beurteilung darüber nem oder mehreren [X]-Abfüllern im benachbarie Werbekostenzuschüsse [gewahrt/gewahren], ate business reasons vorliegen.
rt, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die
en an Kunden in der Schweiz durch [einen oder jbarten Ausland] eine Diskriminierung von Hanschäftsbedingungen und somit ein Missbrauch ng gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG sein könnte. üssen, wurden dabei betrachtet. Die Analyse des ), dass dem Sekretariat zu wenig Informationen ostenzuschüssen seitens [einem oder mehrerer dnnen, ob dieses Merkmal vorliegend erfüllt ist dass sich die Diskriminierung seitens [einem ortner richtet, die auf vor- oder nachgelagerten iat dagegen als erfüllt (vgl. Rz 119). Auch für -ehlen von legitimate business reasons, lagen erkmal, zu wenig Informationen vor (Rz 132).
die Wettbewerbsbenachteiligung. Bezüglich diess bei Anwendung der ersten in Rz 123 genannass eine Wettbewerbsschädigung nachgewiesen änkehändler 2] im Speziellen noch potentielle veiz im Allgemeinen durch das Verhalten [einem enachbarten Ausland] im Wettbewerb benachteist ausschliesslich mit Getränkehändlern in der zweitens davon auszugehen ist, dass [...] [X]- lie Schweiz [liefert/liefern] (Rz 127). Wird aller- Jiskriminierung direkt auf eine Benachteiligung egend der Tatbestand gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b eis auf die Anwendung des Opportunitätsprinzips ar Umstand zu einem Wettbewerbsnachteil führt,
‚weisen
] und ihre Abfüllbetriebe, von denen das Sekretaier Hinsicht eine Einheit bilden (wenngleich sie ruppe gehören) (vgl. Rz 82), beim Absatz von seschmack in den Gastronomiekanal eine marktauch in einem Gebiet, welches grösser ist als die ngrenzenden Regionen im benachbarten Ausjenugenden Datenlage konnte diese Frage nicht
indestens) einen Teil des ihm von der [D] gewährten yorteur [Getränkehändler 2]) weitergibt, deutet darauf ‘ist als die ihm gewährten Werbekosten.
abschliessend beantwortet werden, wenngle schende Stellung sprechen (vgl. Rz 97). Die abgegrenzt wird (und so nur den Absatz vor kanal berücksichtigt). Das Sekretariat geht j ler als wirtschaftliche Einheit in der Schweiz Marktmacht im Sinne von Art. 2 PuG inneha
136. Der Umstand, dass [einer oder mehre [seinem/ihrem] eigenen Land [beliefert/belie sen, nicht aber Getränkegrosshändler in der Aspekt zweier möglicher Missbräuche einer (vgl. Rz 101). Der erste betrifft die Verweige 2 lit. a KG, der zweite die Diskriminierung vc Geschaftsbedingungen, also Art. 7 Abs. 2 li sich, dass das Kriterium der objektiven Notv ein solcher Missbrauch nicht vorliegen kann
137. Bezuglich der vier Kriterien, die fur da Abs. 2 lit. b KG kumulativ erfullt sein musse Schluss, dass das Kriterium ,der Betroffenh Sekretariat aufgrund mangelnder Informatio Werbekostenzuschüsse [einer oder mehrer: teilung zu den Kriterien „Diskriminierung“ un (vgl. B.3.2.2.5). Schliesslich zeigte sich, das resp. -benachteiligung“, sofern man nicht die des diskriminierenden Verhaltens zustande des Benachteiligten aufzuzeigen ist, nicht eı kaum mit Getränkehändlern im Ausland im \ dass eine Diskriminierung per se zu einer V\ Kriterium gestützt auf die dem Sekretariat vi Mit Verweis auf die Anwendung des Opport tiert wird, kann die Frage, ob das Kriterium ( gung erfüllt ist, vorliegend aber offen gelass
B.4 Unzulässige Gebietsschutz:
138. Laut Art. 5 Abs. 1 KG sind Abreden, d stimmte Waren oder Leistungen erheblich b wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lasse Wettbewerbs führen, unzulässig. Als Wettbe nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie au Unternehmen gleicher oder verschiedener I bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG durch zwei Tatbestandselemente: a) ein be\ der Abrede beteiligten Unternehmen und b) werbsbeschränkung.
139. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Bes bei Abreden zwischen Unternehmen versch preise sowie bei Abreden in Vertriebsvertra¢ Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vert kommt eine Gebietsschutzabrede zwischen und ihren Abnehmern (wie ausländische Ge che zum Ausschluss von Verkäufen durch c
sich die Indizien eher für eine marktbeherrs gilt insbesondere, wenn der Markt sachlich eng 1 CSD mit Cola-Geschmack in den Gastronomieedenfalls davon aus, dass die [X] und ihre Abfül- oder einem Gebiet grösser als die Schweiz eine ben (vgl. Rz 97).
re [X]-Abfüllbetriebe] Getränkegrosshändler in fern] inkl. Gewährung von Werbekostenzuschüs- “Schweiz, analysierte das Sekretariat unter dem möglicherweise marktbeherrschenden Stellung rung von Geschäftsbeziehungen, also Art. 7 Abs. yn Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen .b KG. Bezüglich Art. 7 Abs. 2 lit. a KG zeigte vendigkeit des Inputs nicht gegeben ist und so (vgl. B.3.2.1.4).
s Vorliegen eines Missbrauchs gemäss Art. 7
nN (vgl. Rz 111), kam das Sekretariat zum
eit von Handelspartnern“ erfüllt ist, während das nen zum Ausmass und den Auswirkungen der ar [X]-Abfüllbetriebe] keine abschliessende Beurid „legitimate business reasons“ treffen konnte
s das Kriterium der ,Wettbewerbsbehinderung
> Auffassung vertritt, dass diese per se aufgrund kommt, sondern gegenüber den Wettbewerbern füllt ist, da Getränkehändler in der Schweiz Nettbewerb stehen. Geht man aber davon aus, /ettbewerbsbenachteiligung führt, so kann dieses rliegenden Informationen nicht verneint werden. unitätsprinzips, welches in Abschnitt B.5 disku- Jer Wettbewerbsbehinderung resp. -benachteilien werden.
abreden
ie den Wettbewerb auf einem Markt für beeeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der n, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen »werbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder feinander abgestimmte Verhaltensweisen von arktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung ). Eine Wettbewerbsabrede definiert sich daher wusstes und gewolltes Zusammenwirken der an die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbeeitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet iedener Marktstufen über Mindest- oder Festyen Uber die Zuweisung von Gebieten, soweit riebspartner ausgeschlossen werden. Vorliegend einem oder mehreren ausländischen Abfüllern tränkehändler und Detailhändler) in Frage, weliese Abnehmer in die Schweiz führt.
140. Wie bereits geschildert (vgl. Rz 2 und liegenden Vorabklärung via einen Zwischen land. Im Verlaufe ihrer Abklärungen zur vorl die [X]-Abfüller in Frankreich, Italien und Os schaft (vgl. Rz 15) dazu, ob ihre Kunden CS weiter verkaufen können. Den Antworten we lers/der [X]-Abfüller] in [...] an Unternehmen teres Indiz dafür, dass ein Bezug bei einem ist, ist das Angebot zum Bezug von 50cl-EW Händler in Frankreich erhielt, wenngleich de brauch machte (vgl. Rz 37). Dazu, in welche Marke [X] an Unternehmen in die Schweiz v konkreten Hinweise vor, dass Getränkehän« land beziehen können.
141. Der [G] machte auch nicht geltend, da land beziehen könne. So ging es dem [G] bı geführt hatte (vgl. Rz 1), um die Nichtbeliefe einem Zeitpunkt, als der [G] bereits [X]-Getr Händler bezog.
142. Vor diesem Hintergrund liegen keine / Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zwischen den aı vor.
B.5 Anwendung des Opportunit
143. Bei geringfügigen Vergehen kann das tersuchungsverfahren abzusehen. "?° Eine V zu entscheiden, ob auf ein Verfahren verzicl Verhältnismässigkeitsprüfung können u.a. d Bezug auf die allfällige Wettbewerbsbeschri schädlichen Auswirkungen der allfälligen W: den.
144. Die Frage, ob der Umstand, dass der kostenzuschüsse bekommen, wenn sie dire land, beziehen, Getränkegrosshändler in De werbsnachteil führt, konnte gestützt auf die Informationen nicht abschliessend geklärt w dass zur Klärung dieser Frage ein bedeuten wäre für die Beantwortung dieser Frage u.a chem Ausmass die [D] Gegenleistungen für ziffern erscheint jedoch schwierig zu sein. [.
138 [,..]. Diesbezügliche Informationen der [D] lie
139 Vgl. Urteil des BGer 2C 484/2010 vom 29.6.2 al./WEKO, m.w.H. Zur Anwendung des Opportui 2010/2, 352 f. E. 7.4.3, Publigroupe SA et al./ W
140 Gemäss Art. 1 KG bezweckt dieses Gesetz, | gen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbes werb im Interesse einer freiheitlichen marktwirts«
23), bezog der [G] bereits vor Eröffnung der vorhändler [Marke] in 33cl-Flaschen aus Deutschiegenden Vorabklärung befragte das Sekretariat terreich resp. deren Schwester-/Muttergesell-
D der Marke [X] an Unternehmen in der Schweiz
ir zu entnehmen, dass die Kunden [des [X]-Abfülin der Schweiz weiter verkaufen dürfen. Ein wei- Kunden des [X]-Abfüllers in Frankreich möglich /-PET-Flaschen, welches der [G] von einem
r [G] schliesslich nicht von diesem Angebot Gem Ausmass ihre Kunden 2011-2013 CSD der veiterverkauft hatten, [...].'°° Somit liegen keine Jler in der Schweiz nicht im benachbarten Ausss er nicht bei Kunden von [X]-Abfüllern im Aussi seiner Anzeige, die zur dieser Vorabklarung rung durch den deutschen [X]-Abfüller, dies zu änke dieses deutschen Abfüllers über einen
\nhaltspunkte für eine Gebietsschutzabrede im ısländischen [X]-Abfullern und ihren Abnehmern
ätsprinzips
Opportunitätsprinzip dazu führen, von einem Unerhältnismässigkeitsprüfung kann dabei helfen ntet werden kann. Als Kriterien einer solchen
er Ressourcenaufwand weiterer Abklärungen in inkung und die volkswirtschaftlichen oder sozial attbewerbsbeschränkung'* herangezogen wer-
[G] resp. [der Getränkehändler 2] keine Werbekt bei der [D], also dem [X]-Abfüller in Deutschutschland dagegen schon, zu einem Wettbedem Sekretariat zur Verfügung stehenden
erden (vgl. B.3.2.2.3). Das Sekretariat schätzt, der Ressourcenaufwand notwendig wäre. So
. die Beantwortung der Frage notwendig, in welihre Werbekostenzuschüsse erhält. Diese zu be- ..] (vgl. Rz 116).
gen dem Sekretariat nicht vor.
012, RPW 2013/1, 122 f. E. 6.3), Publigroupe SA et nitätsprinzips, vgl. auch Urteil des BVGer, RPW EKO.
/olkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkunchränkungen zu verhindern und damit den Wettbechaftlichen Ordnung zu fördern.
145. Wie aufgezeigt (vgl. u.a. Rz 27), muss einen Getränkegrosshändler in Deutschlanc mehr bezahlen, als wenn er diese Flaschen hätte beziehen können. Hätte der [G] wie ge (also [...] pro Truck, vgl. Fn 73) direkt bei de den [G] bei einem Direktbezug bei der [D] ir nis von rund CHF [...]-[...] pro Jahr ergeber Höhe einpendeln, so wäre mit einem auf die den in Höhe der vorgängig berechneten jäh
146. Die Ersparnis, die sich für die Konsum [G] bei der [D] (inkl. Werbekostenzuschüsse trankehandler in Deutschland ergibt, hängt \ an die Gastronomen und von diesen an die sumenten umso mehr von diesem allfälliger der Anteil ist, den der [G] und daran anschli Kann der [G] also nicht von einem Direktbez profitieren, so hängt der daraus zu erwarten davon ab, in welchem Ausmass zuerst der [ Preisvorteile an die nachfolgende Stufe weii Weitergabe liegen dem Sekretariat allerding keine Schätzung über die Höhe einer allfälli nehmen kann.'*' Schliesslich kann die Frag entenwohlfahrt vorliegt, aufgrund der gering Glasflasche [Marke] (vgl. Tabelle 2) resp. vc somit für die schweizerische Volkswirtschaft Weitergabe des Preisvorteils an den Endkoı
147. In Anbetracht der eher geringen volks dem vergleichsweise hohen Aufwand, den ¢ [einem oder mehreren [X]-Abfüllern im bena schüsse tatsächlich für Gegenleistungen ge die Eröffnung einer Untersuchung gemäss / Opportunitätsprinzip die Vorabklärung einge
148. Das Sekretariat verweist den [G] bezü der [X] und ihrer Abfüller auf den Zivilweg (A
141 Von der Höhe der Weitergabe allfälliger Preis schliesslich von diesen Preisvorteilen profitieren werbe (Restaurants und Hotels) etwas mehr als (inkl. direkte Dienstleistungen) an, wobei je nach tiefer (z.B. Kaffee) sein kann (vgl. GastroSuisse, Aussage auf das Jahr 2008 bezieht und als Que betrugen die Warenkosten 2008 bei Restaurants Preis war somit durchschnittlich 4,4 höher als di sich GastroSuisse auf Gastroconsult als Quelle : der keine diesbezüglichen Daten vor. Anzumerk sagen, wie stark Preisvorteile in der Gastronomi Schliesslich muss beachtet werden, dass die Pre seinem Betrieb verwendet, keine direkten Auswi nalkosten haben.
142 Auch beim Entscheid Vereinbarung santesui: auf die erwartete lange Verfahrensdauer und de gestellt (vgl. RPW 2014/1, 178 Rz 175).
te der [G] im Februar 2013 bei einem Bezug via
direkt bei der [D] inkl. Werbekostenzuschüsse wünscht [...] [Marke] in 33cl-MW-Glasflaschen
r [D] beziehen können (vgl. Rz 1), hätte sich für kl. Werbekostenzuschüsse eine jährliche Erspar- 1. Würde sich der Bezug seitens des [G] in dieser : Schweiz bezogenen volkswirtschaftlichen Schalichen Ersparnis für den [G] zu rechnen.
\enten in der Schweiz aus einem Direktbezug des ) verglichen mit einem Bezug des [G] beim Ge- ‚om Ausmass der Weitergabe dieser Ersparnis Endkonsumenten ab. Dabei profitieren die Kon-
| zusätzlichen Kostenvorteil des [G], je grösser sssend die Gastronomen davon weitergeben.
ug bei der [D] (inkl. Werbekostenzuschüsse)
de Schaden für die Konsumenten in der Schweiz G] und danach die Gastronomen die erhaltenen ergeben würden. Zum allfälligen Ausmass dieser s keine konkreten Informationen vor, so dass es gen Schädigung der Konsumentenwohlfahrt vor- e, ob vorliegend eine Schädigung der Konsumen Ersparnis von [...] Cent pro 33cl-MWyn rund CHF [...]-[...] pro Jahr für den [G] und (vgl. Rz 145) bei jedem denkbaren Ausmass der ısumenten offen gelassen werden.
wirtschaftlichen Auswirkungen einerseits und Ss benötigt, um festzustellen, inwieweit die von chbarten Ausland] gewährten Werbekostenzuwährt werden andererseits, wird vorliegend auf \rt. 27 KG verzichtet und im Einklang mit dem stellt.'*
glich die Marktstellung und die Verhaltensweise
vorteile hangt ab, wie stark Endkonsumenten könnten. Gemäss GastroSuisse fallen im Gastgeein Viertel (27,1 %) der Kosten beim Wareneinkauf
| Produkt dieser Anteil deutlich höher (z.B. Wein) oder Branchenspiegel 2010, 2010, 35, wobei sich diese
lle Gastroconsult angegeben wird). Bei Mineralwasser ; gemessen am damit erzielten Umsatz 22,6 %, der
> Warenkosten (vgl. GastroSuisse (Fn 141), 38, wobei stützt). Zu Süssgetränken liegen dem Sekretariat leien ist, dass diese Faktoren direkt nichts darüber aus- e an Endkonsumenten weitergegeben werden. sissenkung von Lebensmitteln, die der Gastronom in rkungen auf die anderen Kosten wie Miete und Persose betreffend Kundenwerbung wurde u.a. mit Verweis n grossen Ressourcenaufwand die Vorabklärung ein-
B.6 Zusammenfassung
149. Das Sekretariat hat in vorliegender Vo dass [einer oder mehrere [X]-Abfüllbetriebe in ihrem eigenen Land [beliefert/beliefern] ui währen], Getränkegrosshändler in der Schw halten, wenn sie direkt bei [diesem Abfullbe’ punkte fur einen Verstoss gegen Art. 5 und/ Vorabklärung hat ergeben, dass keine Anhe von Art. 5 Abs. 4 KG zwischen den ausländ liegt (vgl. B.4). Hingegen konnte nicht ausge Art. 7 KG vorliegt (vgl. B.3).
150. Zu letzterem Resultat ist das Sekretar wägungen gekommen. Die [X] und ihre Abfi bilden in wirtschaftlicher Hinsicht eine Einhe Beurteilung, ob eine marktbeherrschende S von CSD inkl. Eistee und von CSD mit Cola als kollektive Einheit zu betrachten sind (vgl
151. Es zeigte sich, dass der Marktanteil de 2011 schätzungsweise [...] %, bei demjenig Rz 87). Zum Marktanteil der [CH] im schwei konnte das Sekretariat keine konkrete Schä diesbezügliche Marktanteil der [CH] höher s geht das Sekretariat davon aus, dass die M. gen dürften, betrachtet man nur den Gastro ob die [X] und ihre Abfüllbetriebe in der Sch im Gastronomiekanal bei CSD, CSD inkl. Ei seitig eine marktbeherrschende Stellung inn nicht abschliessend klären (vgl. Rz 135). Inc schende Stellung dieser Unternehmen, insb satz von CSD mit Cola-Geschmack in den ( retariat davon aus, dass sie in der Schweiz Marktmacht im Sinne von Art. 2 PuG inneha
152. Zwei mögliche Missbräuche einer moc tens der [X] und ihrer Abfüllbetriebe wurden schäftsbeziehungen (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) partnern bei Preisen oder sonstigen Gesch? Analyse des Sekretariats zeigte keine Anha Abs. 2 lit. a KG, da das Tatbestandsmerkm: erfüllt war (vgl. Rz 110). So hat der [G] mit c Deutschland ansässigen Getränkehändler e Abfüller in Deutschland (inkl. Werbekostenz der Werbekostenzuschüsse des Abfüllers in
153. Dagegen konnte nicht ausgeschlosse: brauch gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG, also « Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingun: Merkmale, welche gemäss der Praxis der WV von Handelspartnern kumulativ erfüllt sein n fenheit von Handelspartnern erfüllt war, walk Beurteilung der drei anderen Merkmale kein formationsbedarf besteht insbesondere dah
rabklärung analysiert, ob sich aus dem Umstand, im benachbarten Ausland] Getränkegrosshändler nd dabei Werbekostenzuschüsse [gewährt/gejeiz solche Werbekostenzuschüsse aber nicht ertrieb/diesen Abfüllbetrieben] beziehen, Anhalts- oder Art. 7 KG ergeben. Die vorliegende Itspunkte für eine Gebietsschutzabrede im Sinne schen [X]-Abfüllern und ihren Abnehmern vorschlossen werden, dass ein Verstoss gegen
iat aufgrund nachfolgend zusammengefasster Eriller in der Schweiz und deren Nachbarlandern
it. Dies bewirkt, dass diese Unternehmen für die
tellung in den Markten, die den Absatz von CSD,
-Geschmack in den Gastronomiekanal betreffen,
. Rz 82).
ar [CH] beim schweizweiten Absatz von CSD
en von CSD inkl. Eistee [...] % betrug (vgl. zweiten Markt für CSD mit Cola-Geschmack tzung vornehmen, es vermutet aber, dass der ein dürfte als derjenige bezüglich CSD. Weiter arktanteile der [CH] in diesen drei Bereichen steinomiekanal. Das Sekretariat konnte die Frage, weiz resp. in einem weiter als nationalen Gebiet stee und/oder CSD mit Cola-Geschmack absatzehaben, aufgrund fehlender Daten vorliegend lizien sprechen eher für eine marktbeherresondere wenn der Markt sachlich nur den Absastronomiekanal umfasst. Zudem geht das Sek- oder einem Gebiet grösser als die Schweiz eine ben.
Jlicherweise marktbeherrschenden Stellung seianalysiert, erstens die Verweigerung von Ge- und zweitens die Diskriminierung von Handelsiftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b KG). Die tspunkte für einen Missbrauch gemäss Art. 7
il der objektiven Notwendigkeit des Inputs nicht lem Bezug von [X]-Produkten über einen in
ine Alternativquelle zum Bezug direkt beim [X]- uschüsse) und erhält dabei indirekt gar einen Teil | Deutschland.
1 werden, dass Anhaltspunkte fur einen Misssine Diskriminierung von Handelspartnern bei yen, vorliegen (B.3.2.2.5). Bezüglich der vier /EKO für das Vorliegenden einer Diskriminierung nüssen, zeigte sich, dass dasjenige der Betrofrend dem Sekretariat für eine abschliessende
e ausreichenden Informationen vorlagen. Ein Iningehend, ob und wenn ja in welchem Umfang
[einer oder mehrere [X]-Abfüller] Gegenleist (vgl. Rz 144).
154. Die Beantwortung dieser Frage ist mit gleicht man letzteren mit den zu erwartende durch den allfälligen Missbrauch (vgl. Rz 14 wird deshalb auf die Eröffnung einer Unters Vorabklarung eingestellt (vgl. Rz 147).
Cc Schlussfolgerungen
Das Sekretariat der Wettbewerbskommissic die vorangehenden Erwagungen,
1. beschliesst darum, die Vorabklarung (
2. teilt den Parteien die Einstellung der \
ungen für ihre Werbekostenzuschüsse erhalten
einem relativ hohen Aufwand verbunden, vern, negativen volkswirtschaftlichen Auswirkungen 3 ff.). Mit Verweis auf das Opportunitätsprinzip uchung gemäss Art. 27 KG verzichtet und die
n, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und
yhne Folgen einzustellen;
forabklarung mit.