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Bauleistungen See-Gaster: Verfügung vom 8. Juli 2016

WEKO-20160708-48134f · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Del 8 lug 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch/weko-comco-comco/20160708-48134f/de/bauleistungen-see-gaster-verfugung-vom-8-juli-2016

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione della concorrenza (COMCO)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

WEKO-20160708-48134f

Bauleistungen See-Gaster: Verfügung vom 8. Juli 2016

Rubrum

vertreten durch: RA D burger AG, Prime Tov

7. Implenia Schweiz

vertreten durch: RA D Lenz & Staehelin Rec

8. Gebr. P. und J.R Freienbach,

9. Reichmuth Bauuı Freienbach,

beide vertreten durch: Partners, Wiesenstras

10. Toller Unternehm wil,

vertreten durch: RA M

AG, Dreikönigstrasse

11. Walo Bertschinge St. Gallen,

vertreten durch: RA D schenkestrasse 90, 8(

Besetzung Vincent Martenet (Prä Andreas Heinemann, ; Florence Bettschart-N: Daniel Lampart, Rudo Daniele Wüthrich-Mey

r. Franz Hoffet, RA Martin Thomann, Homver, Hardstrasse 201, 8005 Zürich;

AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon,

r. Marcel Meinhardt, RA Dr. Frank Bremer, htsanwälte, Bleicherweg 58, 8027 Zürich;

eichmuth AG, Schwerzistrasse 22, 8807

iternehmung AG, Schwerzistrasse 22, 8807

RA Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, AGON se 17, 8008 Zürich;

ungen AG, Speerstrasse 15, 8640 Rapperslarquard Christen, CMS von Erlach Poncet 7, 8022 Zurich;

2r AG St. Gallen, Sandrainstrasse 8, 9010

r. Mani Reinert, Bar & Karrer AG, Brand- )27 Zürich.

sident, Vorsitz),

Armin Schmutzler (Vizepräsidenten),

arbel, Andreas Kellerhals, Pranvera Kéllezi, f Minsch, Martin Rufer, Henrique Schneider, er

Inhaltsverzeichnis

A.2 Parteien.......nssesssenseesnnennnnennnnnnneneennen A.2.1 Bernet Bau AG...........ccccccceeeeeeeeeeeeeeee A.2.2 De Zanet AG...........unuueensennneesnenennnnnnn A.2.3 Gebr. P. und J. Reichmuth AG und R

Sachverhalt

A.2.4 Hagedorn AG....................2222222 0 A.2.5 Implenia Schweiz AG.......................-

und ANOBA Holding AG ..................- A.3 Begriffe.........enseennnnnnnsreennnnnnnnnnnn A.4.1 Die Untersuchungseröffnung und die A.4.2 Die Einsprachen gegen die Durchsuc

Entsiegelungsverfahren ...................- A.4.3 Selbstanzeigen gemäss Art. 49a Abs A.4.5 Die weiteren Ermittlungshandlungen. A.4.8 Geltendmachung der [...]................-- A.4.10 Stellungnahmen der Parteien zum Ar A.4.10.1 Verfahren.....................s444 nennen A.4.10.2.1 Stellungnahme und Anträge der B A.4.10.2.2 Stellungnahme und Anträge der H A.4.10.2.4 Stellungnahme und Anträge der Ir A.4.10.2.5 Stellungnahme und Anträge der \\ A.4.10.2.7 Stellungnahme und Anträge der R A.4.11 Anhörungen .... eee A.5 Kartellrechtlich relevanter Sachverhalt .. A.5.2 Vorbemerkungen zu beweisrechtliche

A.5.2.2 Beweismass ........ cetera A.5.2.3 Beweisführungslast und objektive Be\

A.2.6 | Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, C A.2.8 Walo Bertschinger AG St. Gallen

A.4 Verfahren ............2222244ssenneennnnnnn nennen A.4.4 Ausdehnung der Untersuchung und 0 A.4.9 Versand des Antrags und weitere Ge A.4.10.2 Inhalt der Stellungnahmen. ..............-- A.4.10.2.3 Stellungnahme und Anträge der C A.4.10.2.6 Stellungnahme und Anträge der T A.4.10.2.8 Parteigutachten von Swiss Econo! A.5.1 Einleitung......... eee A.5.2.1 Grundsatz der freien Beweiswürdigur A.5.2.4 Würdigung von verwertbaren Beweis:

Lee eeeeeeecceeeeeeeeeeeeeeccaeeeeeeeeeeeeeccceeeeeeeeeeteenenaaees 10 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 10 eee eee eecccaaeeeeeeeeeeeeeccaaaeeeeeeeeeeeececaeeeeeeeeeeeenenaaees 10 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 11 eichmuth Bauunternehmung AG .................- 11 uursnnnnssnnsnnnnssrennnnnsnnnnnnnnrennnnnnsnnnnnnnnre rennen 12 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 12 soldingen, OBERHOLZER Bauleistungen AG eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 13 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 14 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 15 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 15 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 18 Hausdurchsuchung ......... ce eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee 18 hung und einvernehmliche eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 19 2KG ...........nnsennnnnnnsseennnnnnnnnnnnnnnnn nennen 20 leren weiterer Verlauf... een 20 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 21 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 23 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 23 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 24 wahrung von Akteneinsicht ........................-- 24 trag vom 20. Januar 2016...........................- 24 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 24 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 25 ernet Bau........eecccccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 26 nplenia .............2442224444ennnenannnennnnnnneeennnnnnnnn 29 eichmuth-Gesellschaften ............................- 32 TICS eee eeee cece eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 33 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 33 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 34 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 34 ın Fragen, insbesondere zur Beweiswurdigung eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 34 Geesssnnnnsesnnnnnnenennnnnnennnnennennnnnnernnn nennen nnnnnnrrnnn 35 eee eee eeccceeeeeeeeeeeeeeccaaeeeeeeeeeeeeeneceeeeeeeeeeseeeenaaees 37

N annnnnnneennneeneenennnnnnennneennennnnnnnrrnnn nennen nnnnnnrrnnnn 40

b. Würdigung des Antrags der Hagedor A.5.3 Zusammenarbeit in der Zeit zwischen A.5.3.1.1 Treffen und Beschluss im Jahr 1977. A.5.3.1.7 Zwischenergebnis...

A.5.3.3 Umsetzung der beschlossenen Zusar A.5.3.3.2 Austausch von Submissionslisten zur

Interessensbekundung..................-- A.5.3.5 Zwischenergebnis

A.5.2.4.1 Allgemeines ...........2.4444444nnnn nennen A.5.2.4.2 Zum Antrag der Hagedorn auf Entferr a. Vorbringen der Hagedorn ................- A.5.3.1 Projektübergreifende Sitzungen unter

und Herausbildung eines gemeinsam A.5.3.1.2 Treffen und Beschluss im Jahr 1988. A.5.3.1.5 Treffen am 1. März 1998..................- A.5.3.2 Umsetzung der beschlossenen Zusar

Austausch von Listen («Submissions| A.5.3.3.1 Regelmässige Treffen im beschlosse: A.5.3.4 Umsetzung der beschlossenen Zusar

«gerechten» Verteilung zwischen der A.5.4.1 Das MA-System........uueeenneeenen A.5.4.1.1 Die Marktabklärungssitzungen und Sı

a. Jedem der acht Unternehmen war jev b. Zwischen Ende 2003 und Ende 2009 c. Eine Sitzungsplanung erfolgte auch it d. Von allen acht Unternehmen waren F e. MA-Sitzungen fanden zwischen Mai : r. Auch von 2002 bis April 2004 fanden h. Jedes der acht Unternehmen war vor anwesend ........uuusesssssseeennnnnnnnnnnnnnn nn i. Zwischenergebnis zu den Sitzungen : A.5.4.1.2Die Marktabklärungslisten und die Su a. Beschreibung der Zeilen und Spalten b. Meldung von Projekten für die MA-Lis c. Art, Anzahl und Wert der Bauprojekte d. Dokumentation der Bekundung von It aufgeführten Strassen- und/oder Tief: e. Entsprechende Aktualisierung der Lis

aktualisierten Listen

ce caaaaaaaaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 40 ae aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 40 Vo acccceeeeeccceaeeceeeeeeeeeeeaaaeaeeeeeeseeeeaaeeaaanseeeeeeees 41 | 1977 bis Anfang 2002 0.0.0.0... eeeeeeeeeeeeeeeeee 44 "Beteiligung der Untersuchungsadressaten

en Ziels........uucessnseeenennnnensnnnnneennnnnnennnnnnnrenn 45 sc ecaaaaaaaaaaaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 45 sc ecaaaaaaaaaaaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 47 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 48 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 50 ce caaaaeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenes 54 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 56 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 57 nmenarbeit: Verabredungen Uber die

eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 61 nmenarbeit: Regelmassige Treffen und DFOQFAIMIME )......eccccccccceceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeess 71 nen RhythMusS.............cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeees 71 Abklärung des Marktes und zur

eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 75 nmenarbeit: Teilweise Uberwachung einer

| involvierten Unternehmen ........................- 77 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 79 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 80 eee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeness 80 ıbmissionsprogrammsitzungen...................- 80 ı den Jahren 2002, 2003 und Anfang 2004..91 ersonen beteiligt..................444444HHHR nennen 93 regelmässige Treffen zur Besprechung der anaannnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnneen 106 anaannnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnneen 108 ) 2002 bis Juni 2009 an Treffen in der Regel anaannnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnneen 109 zwischen 2002 und Mitte 2009..................- 148 bmissionsprogramme und ihr Austausch... 149 der MA-Listen ............22..044sannneeeeeeen nenn 149 auf den MA-Listen und den anaannnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnneen 158 ıteressen an konkreten auf den MA-Listen bauprojekten ee 161 ten durch die De Zanet und Versand der anaannnnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnneen 163

9. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen A.5.4.1.3Zweck des MA-Systems und Einverst a. Einleitung: Es geht um den Beweis vc b. Zweck der Teilnahme an den MA-Sitz

Interessen an einzelnen Projekten: E Projekten und Ermöglichung von Sch

c. Das weitere Vorgehen nach der Inter d. Einverständnis der acht Unternehmer e. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen

r. Die Bedeutungen der Zeilen zu den « A.5.4.1.4 Die Koordination nach den MA-Sitzur

Cc. Ausgewählte Beispiele ....................-- d. Vorgehensweise bei der Abstimmung e. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen

C. Vom MA-System betroffene Projekte d. Das Bieterverhalten während und na¢ e. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen

die Zuteilung von einzelnen Projekter schutznehmenden Unternehmens un und der Stützofferten betreffend einze A.5.4.1.5 Statistische Analysen betreffend die z a. Überblick über die Datengrundlage ui b. Kategorisierung und Quantifizierung ( A.5.4.1.6 Zwischenergebnis betreffend das MA A.5.4.2.1 Inhalt der Eigenoffertlisten (EOL) und und Versand) ................2444444enn nn

b. Beweiswürdigung und Beweisergebn. Rahmen des MA-Systems ...............- und/oder Tiefbauleistungen im Unter:

A.5.4.2 «Das Eigenoffertsystem» (EO-Systen

a. Begriff der Eigenofferte und deren Be c. Meldung von Eigenofferten für die EC d. Anzahl und Wert der gemeldeten Eig e. Erstellung der EOL durch die Impleni. r. Die Rolle der Implenia im EO-System 9. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen A.5.4.2.2 Zweck und Funktionsweise des EO-S a. Einleitung ...........4444444HH Henne nenne nennen b. Zweck der Meldung von Eigenoffertei Sicherung des gemeldeten Projekts v Unternehmen........annneeeesennesssnnnseennnnn Cc. Das weitere Vorgehen nach der Meld d. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen

A.5.4.2.3 Die Umsetzung des EO-Systems

Total A-Interessen» sowie den Gesamtwerten

annsnannsnnsnansssnsnsnnssnsssnnssnssnnnesnssnnnesnnsnanennnsnnnen 163 annsnannsnnsnansssnsnsnnssnsssnnssnssnnnesnssnnnesnnsnanennnsnnnen 165 In inneren Tatsachen ........uenneneeeeeneneeeennennenn 166

ungen und der Geltendmachung von nvernehmliche Zuteilung von aufgelisteten

utzvereinbarungen ...zeeesseeeeeeeeeennnennnnn nn 167 sssensbekundung ........44HmmHmnnnnnneennnenee nenn 182 Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 188 igen: Gemeinsame Festlegungen betreffend

| nnnsssennnnnnnnnnnnnnpennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnrrnnnnnn 189 Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 189

is: Gemeinsame Festlegung des d der preislichen Höhen der Gewinnerofferte

ING Bauprojekte... nenn 190 unnnnnsssnnnssssnssssnnssssnnnnsnssssssnnssssnnnnnnnnsssnnsssnnnnn 196 der einzureichenden Offerten aufeinander211 unnnnnsssnnnssssnssssnnssssnnnnsnssssssnnssssnnnnnnnnsssnnsssnnnnn 222 usammenarbeit der acht Unternehmen im

unnnnnsssnnnssssnssssnnssssnnnnsnssssssnnssssnnnnnnnnsssnnsssnnnnn 222 1d deren Verwendung .......:: sees 223

ler öffentlichen Nachfrage nach Strassensuchungsgebiet und der diesbezügliche

Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 227 und Erfolgsquote ..........2222224444nnneennnnnn nennen 234 th der MAL-Periode..........4444 een 248 Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 253 -SYSLEM ......unnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn 254 1) eee 256 deren Verwaltung (Erstellung, Aktualisierung

eee ee eee eeecccceeeeeeeeeeeeeeeeaeeeeeeeeeeeeeneneeeeeeeeeeteees 256 deutung re 256 eee ee eee eeecccceeeeeeeeeeeeeeeeaeeeeeeeeeeeeeneneeeeeeeeeeteees 257 )-Listen bei der Implenia............................- 260 2NOfferten...eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeennnnnnnnnnnn nn 264 a und Versand an alle acht Unternehmen ..269 eee e eee e ee ceecaeeeeeeeeeeeeececaaeeeeeeeeeeeeeeenieeeeeeeeeetees 271 eee ee eee eeecccceeeeeeeeeeeeeeeeaeeeeeeeeeeeeeneneeeeeeeeeeteees 272 YStEMS....neenennnnneennnnnnnennnnnnnnnnnnn nenn nnnnnn nenn 272 Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 272

ı und Kostenvoranschlägen für die EO-Listen: or den Zugriff der jeweils anderen sieben

Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 273 Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 288 Aunssneennnnssnsnnnnnsreennnnssnnnnnnnnnennnnnsnnnnnnnnnrrrnnnnn 289

a. Erfolg der Umsetzung ............444444....- b. Umsetzung am Beispiel ausgewählte: c. Zwischenergebnis

A.5.4.2.4 Zwischenergebnis betreffend das EO

A.5.4.3 Folgen der gemeinsamen Festlegung der Eingabesummen für den Wettbev A.5.4.4 Umsätze der acht Unternehmen im B Untersuchungsgebiet und Verhältnis | A.5.4.5 Überblick über die Konkurrenzsituatic A.5.4.5.1 Rahmenbedingungen der Konkurrenz A.5.4.5.2 Umfang der Konkurrenz im Untersucht A.5.4.5.3 Zwischenergebnis ........... eee A.5.5 | Zusammenfassendes Beweisergebni: B.1.1 Geltungsbereich des Kartellgesetzes B.1.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsberei B.1.3.5 Schutz von Geschäftsgeheimnissen . B.1.3.5.1 Keine Offenlegung von abgedeckten B.1.3.5.2Keine Offenlegung der Umsätze und B.1.3.6 Keine weiteren Beweismassnahmen Umstrukturierungen ............0: ee B.1.4.2.1 Umstrukturierungen vor Erlass der Ve B.1.4.2.2 Praxis und Literatur..........................-

B.1.3 Formelles, insbesondere Gewährung B.1.3.7 Anhörung eines Gutachters von Swis

a. Distanzschutz und geografische Geg b. Beschaffungsrecht...............4444e Cc. Preis als entscheidender Wettbewerb d. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen

Erwägungen

B.1.3.1 Anwaltswechsel der Reichmuth-Gese B.1.3.2 Einsicht in die Screening-Datensätze B.1.3.3 Keine zusätzlichen Erläuterungen del B.1.4.1 Allgemeines ............ eee

B.1.3.4 Keine Überarbeitung der statistischer B.1.4.2 Adressaten der Verfügung nach Unte

a. WEKO-Entscheidung im Fall Wettbev

Kanton Zürich .......uuuussseeeeeeeeeeeeeneennnnn b. Rechtsprechung..............4ereeeee een c. Literatur .....2uuuuuseeeeeneneneeeneneennenennnnnnnen

d. EU-Kartellrecht

r Fälle.....uueeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee nennen 290 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 296 -SYSLEM ....ncnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn 296

en des Zuschlagsempfängers und der Höhe VErD ...aneneneeensnnnnesnnnannennnnnnnennnnnnnennnnnnnnnnnennnn ereich Strassen- und Tiefbau im

zum MAL-Umsatz und zum EOL-Umsatz...298 nim Untersuchungsgebiet........................- SItUALION en abenheiten .....uueensenneeennnnnnennnennnennnnnnnnnnnennnn des rechtlichen Gehörs .............::::cccceeeeees

| Analyse...

B.1.4.2.3 Sichtweise der WEKO B.1.4.2.4 Anwendung im vorliegenden Fall

B.1.4.3 Adressaten der Verfügung bei gleicht B.1.5.1 Vorbemerkungen zum Beweismass.. B.1.5.2 Wettbewerbsabrede.........................- B.1.5.2.1 Unternehmen gleicher Marktstufen ... B.1.5.2.2 Vereinbarung ........... eee B.1.5.2.4 Bezwecken oder Bewirken einer Wet B.1.5.2.5 Zwischenergebnis ...........................: B.1.5.3 Beseitigung des wirksamen Wettbew B.1.5.3.1 Geschäftspartnerabrede zwischen Ur B.1.5.4.3 Zwischenergebnis zur Erheblichkeit.. B.1.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründen B.1.6.1 Genehmigung einer einvernehmliche: B.1.6.3 Sanktionierung............. eee B.1.6.3.1 Allgemeines ......... eee

B.1.6.3.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG... a. Adressat der Sanktionierung für das \

a. (0) oF 214 10) -4-) eee b. Batigroup/Implenia...........................- C. Bernet Bau........eaneneeeesnsnnnneenennnneennennn d Reichmuth .......usanennnessnsnnnneennnnnneennenn

a. Voraussetzungen einer Vereinbarung b. Anwendung in CaSu.....uuueeseeeeeeeeeeeeenen

B.1.5.2.3Abgestimmte Verhaltensweise

a. Unternehmen, die tatsächlich oder de

Wettbewerb stehen... b. Abreden über die Aufteilung von Marl c. Rechtsfolge.............uu44444eeee nennen nennen B.1.5.3.2 Widerlegung der gesetzlichen Vermu a. Relevanter Markt... b. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen d. Innenwettbewerb ............................- e. Zwischenergebnis .....uesesssseeeeeeeeeeennnen

B.1.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung des Wet B.1.5.4.1 Erheblichkeit gemäss Bundesgericht B.1.5.4.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger Prax

a. Qualitative Kriterien........ncnnennsennennnnn b. Quantitative Kriterien 1.0... Cc. Gesamtwürdigung und Zwischenerge

r Möglichkeit nach miteinander im tbewerbs

und Bundesverwaltungsgericht

b. Unzulässige Verhaltensweise im Sinr

a. Maximalsanktion ..................222242..- B.1.6.3.5 Selbstanzeige — vollstandiger/teilweis a. Voraussetzungen der Sanktionsbefre

Cc KOStEN ......ceceeceeeceececcecceeeeeeeeeeeeeeeeeseeeaees D Ergebnis... E Dispositiv.................uumsssnnseeennennnennnnnnnnn Tabellenverzeichnis

B.1.6.3.4 BEMeSSUNG........ eects B.1.6.3.8 Ergebnis ............. eee eeeeeeeeeee B.1.6.4 Beschlagnahmte Dokumente und ges Tabelle 1: Termine der Marktabklärungssitz Tabelle 2: Anzahl und Volumen der Submis Tabelle 3: Anzahl der Schutzvergaben pro L Tabelle 4: Beispiele von Schutzerteilungen

Tabelle 5: Beispiele von Schutzerteilungen

Tabelle 6: Beispiele von Schutzerteilungen

Tabelle 7: Beispiele von Schutzerteilungen

Tabelle 8: Beispiele von Schutzerteilungen

Tabelle 9: Beispiele von Schutzerteilungen

Tabelle 10: Offerteingaben der Ausschreibu Tabelle 11: Anzahl Submissionen und Subn Mitte 2009)..........................4444444444HRnnennnnnnnnnnnn Tabelle 12: Analyse der Zuschläge der Subı Mitte 2009)..........................4444444444HRnnennnnnnnnnnnn Tabelle 13: Addierte Umsätze der acht Unte (DOP, 2004-Mitte 2009).................................- Tabelle 14: Anzahl Projekte und Volumen aı untersuchten Jahre ...........................44444n Tabelle 15: Übersicht auf Projekte der kons Tabelle 16: Anzahl und Wert der Submissio Tabelle 17: Anzahl und Volumen der Submi: Tabelle 18: Anzahl und Volumen der Submi: Tabelle 19: Anzahl und Wert der in den MA- Interessensbekundungen sowie gemeldete Tabelle 20: Anzahl in den MA-Listen dokum gemeldete Projekte (nicht identifizierte Proj Tabelle 21: Auszug aus Tabelle 15 Übersich Tabelle 22: Analyse der Projekte mit «Schut Tabelle 23: Übersicht Anzahl und Wert der i MAL und gemeinsame Anteile der acht Unte

ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 369 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 370 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 370 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 371 er Erlass der Sanktion ..............................- 380 iung und -reduktion ...............2.... een 380 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 381 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 382 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 383 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 384 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 387 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 390 ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 391 sionen pro Arbeitstyp .............------ eee 160 Internehmen und Jahr sowie Wert der

ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 193 le ee 00 220 1issionsvolumen pro Jahr (DOP; 2004-

ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 228 nissionen pro Unternehmen (DOP, 2004— ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 230 rnehmen fur verschiedene Projektgrossen ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 233 if der MAL Anfang der jeweiligen

ceca a aaa aaa a aaa aaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaeaaaea 234 Olidierten MAL ........................ nn 235 nen der MAL und DOP. ............................- 236 ssionen pro Arbeitstyp ..............-----....- 238 ssionen pro Verfahren. ...........................-- 239 Listen dokumentierten

entierten Interessensbekundungen sowie ekte) ee 241

dentifizierten Projekte der konsolidierten

Tabelle 24: Umsetzung des MA-Systems un Projekte der konsolidierten MAL; 2004 - Mit

Tabelle 25: Anzahl und Volumen (in Mio. CH Misserfolge des MA-Systems pro Jahr (ider Tabelle 26: Gemeldete Eigenofferten 2009 .. Tabelle 27: Gemeldete Eigenofferten 2007, : Tabelle 28: Umsätze pro Unternehmen im S Untersuchungsgebiet in den Jahren 2006, 2 Tabelle 29: Anteil der EO-Umsatze in den Jz Unternehmen im Strassen- und/oder Tiefba Tabelle 30: Umsatz der acht Unternehmen ii Tabelle 32: Obergrenze für den Basisbetrag Tabelle 33: Basisbetrag aller Unternehmen. Tabelle 34: Zusammenfassung der Sanktior

d dessen Misserfolge (identifizierte

te 2009) .........0000044444440eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeennenn IF) der Versuche, Umsetzung und tifizierte Projekte der konsolidierten MAL)

unnssnsennnsssnnrrnnsnsnnrrnnssnnnrnnnsnnrrnnnsnnnrnnnsnnnnn 246 cee ee tea aeeeeeecaaeeeececaeeeeseeaeeeeesecaeeeseneeeeeseeeeees 263 2008 und 2009... eee eee eee eeees 266 trassen- und/oder Tiefbaubereich im

007, 2008 .............uuuuseennessnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnn 299 ihren 2006, 2007, 2008 an den Umsätze pro eect tcaaeeeeeecaaeeeececaeeeeseceaeeseecaeeeeeseeeeeeesenaeees 371 see eeeecaeeeeeceaeeeeeecaeeeeecccaeeeeececaeeesneaeeeeeeeatees 373 See eecaeeeeececeeeeeecccaeeeeececaeeeeesecaeeeeesenseeeeeseaeees 376

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Untersuchun:

1. Gegenstand der vorliegenden Untersucl Strassen- und Tiefbaugewerbes in den Bezirk: abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG und Zuschlagsvereinbarungen trafen sowie In Ausschreibungen wie auch die Zuteilung von A

2. Die Darstellung des Sachverhalts ist folg Verfahrensparteien in alphabetischer Reihenfo allgemeine und für das Verfahren bedeutsame der nachfolgenden Ausführungen vorab erläute fahrensgeschichte beschrieben (siehe Rz 47 ff die kartellrechtliche Bewertung massgeblichen schliessend in den Erwägungen (siehe Rz 108 gen werden.

A.2 Parteien

A.2.1 Bernet Bau AG

3. Die Bernet Bau AG (nachfolgend: Bernet aus der 1962 gegründeten Einzelfirma mit N: Jules Hagedorn + Sohn (heute: Hagedorn) im, zum 17. September 2006 [...] % der Aktien d ihren Anteil abzubauen.?

4. Am 17. September 2006 erwart Verwaltungsratspräsident und Vertreter der Be Bau von der Hagedorn.

5. Am 6. August 2008 veräusserte die H: Bernet Bau. Von diesen [...] % wurden [...] % übertragen.* Somit hielt zu diesem Zeitpunkt [ der Aktien der Bernet Bau.

6. Seit der Gründung der [...] (5. Septembe des Verwaltungsrats. [Vertreter der Haged Verwaltungsrats, Vertreter und Inhaber der Ha

7. Am 24.Dezember 2009 wurde Verwaltungsratsmitglied [Vertreter der Bernet]? der Bernet Bau an die [...] Übertragen. Sie ist s

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle un setz, KG; SR 251).

2 Handelsregister und http://www.bernetbau.ch 8.7.2016).

® Siehe dazu und zum Folgenden Act. n° [...]. * Act. n° [...]. 5 Handelsregister des Kantons St. Gallen, CHE-1

J

nung bildet die Frage, ob Gesellschaften des an See-Gaster, March und Höfe Wettbewerbs- 1 getroffen haben, indem sie namentlich Preisformationen über Offertpreise, Teilnahmen an ‚ufträgen respektive Kunden austauschten.

endermassen gegliedert: Zunachst werden die Ige dargestellt (siehe Rz 3 ff.). Danach werden Begriffe zur Verbesserung des Verständnisses rt (siehe Rz 36 ff.). Anschliessend wird die Ver- .). Danach finden sich Ausführungen zu den für Geschehnissen (siehe Rz 119 ff.), welche an- 3 ff.) der kartellrechtlichen Würdigung unterzo-

Bau; BB) mit Sitz in Gommiswald (SG) entstand amen Linus Bernet durch die Übernahme von Jahre 1990.? Die (Jules) Hagedorn AG hielt bis er Bernet Bau. Danach begann die Hagedorn

) [Vertreter der Bernet], der heutige rnet Bau, [...] % des Aktienkapitals der Bernet

agedorn die übrigen [...] % Aktienanteile der Herrn [Vertreter der Bernet] und [...] % der [...] Vertreter der Bernet] [...] % und die [...] [...] %

r 2007) ist [Vertreter der Hagedorn] Präsident orn] war und ist wiederum Präsident des gedorn.

die [..] gegründet, deren einziges ist. Am 28. Dezember 2009 wurden alle Aktien eitdem alleinige Eigentümerin der Bernet Bau.

d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgelindex.php/m=page/id=2 (zuletzt aufgerufen am:

15.301.876.

8. Gemäss Handelsregister ist Bernet Bau wobei aus dem Act. n° [...] hervorgeht, dass s Bahnbau erzielt. Weniger als [...] % ihres Um Tiefbau. Bernet Bau ist gegenwärtig hauptsäch

A.2.2 De Zanet AG

9. Die De Zanet AG (nachfolgend: De Zane Handelsregister des Kantons St. Gallen als AC ursprünglich aus einem im Jahr 1904 gegrünc gemäss Handelsregister ein Strassen- und Tief als die Hälfte ihres Umsatzes im Strassen- | St. Gallen, dem Glarner Land und dem Zürche

A.2.3 Gebr. P. und J. Reichmuth AG und

10. Die Gebr. P. und J. Reichmuth AG mit Sit Handelsregister des Kantons Schwyz eingetra« ihr Zweck, eine Bauunternehmung im Bereich E Im Jahr 2013 erzielte die Gebr. P. und J. Re Hochbau.?

11. Am 20. März 2013 gründete die Gebr. P. Reichmuth Bauunternehmung AG mit Sitz in [...].'° Die Reichmuth Bauunternehmung AG

Hoch-, Tief- und Strassenbau tätig.'' Der Zwec Jahr 2014 geändert: Seitdem bezweckt die Ge Verwaltung und den Verkauf von Beteiligunger

12. Die Reichmuth Bauunternehmung AG is Die Gebr. P. und J. Reichmuth AG übertrug i Inventar per 31. Dezember 2013 Aktiven von ( Gegenleistung erhielt die Gebr. P. und J. Reich Reichmuth Bauunternehmung AG heisst es a sei'® und die Unternehmung «seit Jahrzehnten ist zu folgern, dass seit Anfang 2014 auch die | Hoch-, Tief- und Strassenbaugeschäfts «Reich Kanton Schwyz und angrenzenden Regionen t

6 Act. n° [...] und http://www.bernetbau.ch/index.p 7 http:/lzefix.ch/ und www.dezanet-ag.ch/ueber_t 8 Act. n° L...].

° Act. n° [...].

10 Act. n° [...] und http://zefix.ch/.

1 Act. n° [...].

12 Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 190 vorr 13 Act. n° [...].

14 Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 190 vorr

15 Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 190 vorr

16 Siehe http://www.reichmuth-ag.ch/index.php?p:

17 Siehe http://www.reichmuth-ag.ch/index.php?p- 18° Act. n° [...].

im Bereich Hoch-, Tief- und Strassenbau tätig, ie derzeit den grössten Umsatz im Hoch- und satzes realisiert sie im Bereich Strassen- und lich rund um den Zürichsee tätig.°

t; DZ) mit Sitz in Kaltbrunn (SG) wurde 1995 im > eingetragen. Das Familienunternehmen, das leten Pflästerungsbetrieb hervorging, ist heute bauunternehmen.’ De Zanet erzielt dabei mehr ınd Belagsbau und ist vorwiegend im Raum r Oberland tatig.®

Reichmuth Bauunternehmung AG

z in Freienbach wurde 1975 gegründet und ins yen. Laut Handelsregister war es insbesondere -rd-, Hoch, Tief- und Strassenbau zu betreiben. ichmuth AG ungefähr [...] ihres Umsatzes im

und J. Reichmuth AG die Tochtergesellschaft

Freienbach und eine Zweigniederlassung in ist gemäss Handelsregister in den Bereichen *k der Gebr. P. und J. Reichmuth AG wurde im sellschaft laut Handelsregister den Erwerb, die 1 an Unternehmen. ‘2

t seit dem 1. Januar 2014 geschäftlich tatig."? hr gemass Vertrag vom 28. August 2014 und CHF [...] und Fremdkapital von CHF [...].'* Als muth hierfür CHF [...]."° Auf der Homepage der ktuell, dass der Betrieb «seit 1999 zertifiziert» in der Region» baue’’. Aus diesen Umständen Reichmuth Bauunternehmung AG Trägerin des imuth» ist. Die Reichmuth ist hauptsächlich im ätig."?

hp/m=page/id=2 (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016). ins/firmenportrait (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016).

-home (zuletzt aufgerufen am 8.7.2016). -engagement (zuletzt aufgerufen am 8.7.2016).

13. Wenn nachfolgend von der «Reichmuth Gebr. P. und J. Reichmuth AG gemeint, sowe 20. März 2013 ereigneten. Wenn Umstände n sind davon die Gebr. P. und J. Reichmuth AG fasst.

A.2.4 Hagedorn AG

14. Die Hagedorn AG (nachfolgend Hagedor nem im Jahr 1936 gegründeten Pflästerungsbe 1975 ins Handelsregister eingetragen wurde, v Jules Hagedorn + Sohn mit Gründungsjahr 19 das Baugeschäft Linus Bernet mit Sitz in Gon AG um. Im Jahr 2005 wurde die Jules Hagedo

15. Im Jahr 2007 wurde die [...] gegründet [..

16. Im Jahre 2008 wurden die letzten Aktien: die [...] bzw. an Herrn [Vertreter der Bernet] ve treter der Hagedorn] Vizepräsident des Verwal gehört [Vertreter der Bernet], Verwaltungsrats| der Bernet Bau, laut Handelsregister bis heute sident an. Hagedorn betreibt neben den Zweig rastrasse 12, 8640 Rapperswil, und Freienbacl einen Aufbereitungsplatz in Reichenburg (SZ).

17. Gemäss Handelsregister ist die Hagedorr im Belags-, Erd-, Umgebungs-, Bahn- und Spo ling-Baustoffen tätig.” Den grössten Umsatz et von Strassen- und Belagsarbeiten sowie mit K:

A.2.5 Implenia Schweiz AG

18. Die Implenia Schweiz AG ging aus zahlre vor, welche nachfolgend skizziert werden: Im J AG und die Batigroup Holding AG zusammen ı gesellschaft. Die ZB Didumos AG wurde am 1. 24 Im Rahmen des Zusammenschlusses wurde Bau AG gegründet, wobei diese die Baugescl AG übernahm. Infolge des Umzugs von Genf Bau AG in Implenia Schweiz AG umbenannt.?®

19. Die Batigroup Holding AG (nachfolgend: dem Zusammenschluss der Preiswerk Holdin

r

1% Handelsregister des Kantons Schwyz, CHE-11: 2° Act. n° [...].

2! Vgl. Handelsregister und https://www.hagedorn 22 http://zefix.ch/.

23 www.hagedorn.ch/ueber-uns (zuletzt aufgerufer

fen am: 8.7.2016); http://zefix.ch/.

fen am: 8.7.2016).

» (oder: RE) die Rede ist, dann ist damit die it es um Umstände geht, welche sich vor dem ach diesem Datum von Bedeutung sind, dann und die Reichmuth Bauunternehmung AG ern, HA) mit Sitz in Meilen (ZH) entstand aus eitrieb. Bevor Hagedorn als Jules Hagedorn AG vurde sie als einfache Gesellschaft mit Namen 32 geführt. 1990 kaufte die Jules Hagedorn AG imiswald (SG) und wandelte es in Bernet Bau rn AG in Hagedorn AG umbenannt.

]."

anteile der Hagedorn an der Bernet Bau AG an rkauft (siehe auch oben Rz 5 ff.),2° wobei [Vertungsrats der Bernet Bau geblieben ist. Zudem yräsident und Delegierter des Verwaltungsrats dem Verwaltungsrat der Hagedorn als Vizepräniederlassungen in Rapperswil-Jona (SG), Flo- 1 (SZ), Industriestrasse 4, 8808 Pfäffikon, auch

1 nebst dem allgemeinen Strassen- und Tiefbau rtplatzbau sowie in der Entwicklung von Recyczielt die Hagedorn heute mit der Durchführung analisationsarbeiten rund um den Zürichsee.??

ichen Unternehmenszusammenschlüssen herahr 2005 schlossen sich die Zschokke Holding Ind gründeten die ZB Didumos AG als Holding- 4. November 2005 in Implenia AG umbenannt. im Jahr 2006 die Tochtergesellschaft Implenia 1afte der Batigroup und der Zschokke Holding nach Zurich im Jahr 2013 wurde die Implenia

- Batigroup; BA) entstand wiederum 1997 aus gy AG, der Schweizerischen Strassenbau- und

3.803.919. ‚ch/ueber-uns (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016).

weiz_ag_CH-660.1.947.996-2.htm (zuletzt aufgeruweiz_ag_CH-660.1.947.996-2.htm (zuletzt aufgeru-

Tiefbau-Unternehmung AG (Stuag) / Stuag H mung / Schmalz Holding AG.?® 1999 kaufte die

20. Die Implenia Schweiz AG (nachfolgend: Handelsregister im Hoch- und Tiefbau tätig.*® Ir 70-80 % ihres Umsatzes im Strassen- und B Implenia relevante Zweigniederlassung in Sieb Gaster, March und Höfe tatig.*°

21. Wenn im Folgenden in Bezug auf Sach Implenia die Rede ist, dann meint dies ihre Rec Holding AG und die Batigroup Holding AG).

A.2.6 Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, AG und ANOBA Holding AG

22. Im Jahr 1970 wurde die Oberholzer AG, dingen resp. Neuhaus"! als Bauunternehmung ter der Betrieb eines Baugeschäfts.

23. Im Jahr 2003 wurde laut Handelsregist Eschenbach sowie zwei Zweigniederlassunge Vertrag vom 21. September 2006 ging gemäss siven der Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, über. Zweck der Oberholzer AG Eschenbach w Unternehmens, welches im Hoch-, Tief-, Strass lich in allen möglichen Spezialgebieten des Ba

24. Die Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, bach wurden im Jahr 2012 zu [...] % resp. [. Eschenbach Ubernommen.*?

25. Im Jahr 2013 wurde die Oberholzer AG AG umbenannt. Zum selben Zeitpunkt wurde c gen in OBERHOLZER Immobilien AG umbena gen AG wurde beibehalten. Die OBERHOLZEF Grundstücke und Liegenschaften im In- und Al und zu verwalten.

26 http://www.implenia.com/de-ch/implenia/wissen 8.7.2016); http://www.moneyhouse.ch/u/pub, (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016).

8.7.2016).

28 http://zefix.ch/.

23 Act. n° [...].

30 Act. n° [...].

31 Umzug in den Jahren 2006 und 2007 nach Neu 32 http://oberholzer.ag/oberholzer/oberholzer/uebe 33 Act. n° [...] und http://zefix.ch/.

oIding AG und der Schmalz AG Bauunterneh- Batigroup die Georges Leimbacher AG.?7

Implenia, IM) mit Sitz in Dietlikon ist gemäss 12013 erzielte sie gemäss Act. n° [...] zwischen elagsbau.?? Die für den vorliegenden Fall von nen ist vorwiegend im Gebiet der Bezirke Seeverhalte vor dem 14. November 2005 von der htsvorgängerinnen (ZB Didumos AG; Zschokke

Goldingen, OBERHOLZER Bauleistungen

Hoch- und Tiefbau, Goldingen mit Sitz in Golgegründet. Ihr Zweck war laut Handelsregisar die Oberholzer AG Eschenbach mit Sitz in n in Schmerikon und Bubikon gegründet. Mit Spaltungsvertrag ein Teil der Aktiven und Pas- Goldingen auf die Oberholzer AG Eschenbach ar laut Handelsregister stets die Führung eines sen- und Bahnbau, im Tunnelbau sowie zusätzuwesens tätig ist.

Goldingen sowie die Oberholzer AG Eschen- ..] % von der ANOBA Holding AG mit Sitz in

Eschenbach in OBERHOLZER Bauleistungen lie Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldinnnt. Der Zweck der OBERHOLZER Bauleistun- 2 Immobilien AG bezweckt heute insbesondere Island zu erwerben, zu erstellen, zu verkaufen

swertes/geschichte.html (zuletzt aufgerufen am:

H-130.0.002.441-3.htm (zuletzt aufgerufen am:

haus. rsicht.html (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016).

26. Gemäss Act. n° [...] realisierte die OBER zer AG Eschenbach im Jahr 2013 [...] im Hoc bau.** Die OBERHOLZER Bauleistungen AG St. Gallen tätig.”

27. Wenn nachfolgend von der «Oberholzeı Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldingen sich vor der Gründung der Oberholzer AG, Esı stände nach diesem Datum von Bedeutung si Übernahme durch die ANOBA Holding AG im | bau, Goldingen und die Oberholzer AG Esche Bezug auf Umstände verwendet, welche sich juristischen Personen von der Bezeichnung «C

A.2.7 Toller Unternehmungen AG

28. Im Jahr 1977 wurde die Toller Strassenb tar der Einzelfirma Alois Toller, Strassenbau, R Tiefbauarbeiten durchführte.” Im Jahr 1989 gt hinter ihr stehenden natürlichen Personen in E Toller Gartenbau AG, welche Gartenbauleistur

29. Im Jahr 1995 wurden die operativen Tatic Strassenbau AG zusammengelegt”. Die Tolle und das Inventar der Toller Strassenbau AG.°? tiv»*° bzw. nur noch im Bereich des Erwerbs, ı mobilien tätig; sie verfügt(e) über keine eigene und die Toller Strassenbau AG traten laut He 1995 zusammen als Toller Unternehmungen A

30. Dementsprechend wurde die Toller Gart dung darin bestand, Bauarbeiten aller Art aus dere von Gartenbauarbeiten» wurde im Frühjahr Unternehmungen AG umbenannt“. Im Jahr : schon seit der Übernahme des Personals und gen AG seit Ende 1995 «inaktiven» — Toller St

31. Gemäss Handelsregister führt die Tolle aus.*° Neben ihrem Hauptgeschäft Gartenbau

3 Act. n° [...].

35 Act. n° [...]; http://www.oberholzer.ag/oberholze 8.7.2016).

36 http://www.toller.ch/unternehmen/geschichte/19 37 http://www.toller.ch/unternehmen/geschichte/19 38 Siehe http://www.toller.ch/unternehmen/geschic 3 [...].

“ [...].

41 Act. n° [...], siehe auch http://zefix.ch/.

#2 http://www.toller.ch/unternehmen/geschichte/19 #3 SHAB Nr. 84 vom 5.5.1997, S. 3022.

“4 SHAB Nr. 69 vom 10.4.1996, S. 2428.

45 http://zefix.ch/ (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016

HOLZER Bauleistungen AG bzw. die Oberhol- 'hbau, gefolgt vom Tief-, Bahn- und Strassenist hauptsächlich in den Kantonen Zürich und

» (oder: OB) die Rede ist, dann ist damit die gemeint, soweit es um Umstände geht, welche :»henbach (6. Mai 2003) ereigneten. Wenn Umnd, dann sind von dieser Bezeichnung bis zur Marz 2012 die Oberholzer AG, Hoch- und Tiefnbach zusammen erfasst. Wird der Begriff in nach Übernahme ereigneten, so sind alle drei )berholzer» (oder: OB) umfasst.

au AG gegründet, welche das Geschäftsinvenapperswil, übernahm und fortan Strassen- und ündete(n) die Toller Strassenbau AG bzw. die rgänzung zur Strassen- und Tiefbausparte die gen anbot.” .

jkeiten der Toller Gartenbau AG und der Toller r Gartenbau AG übernahm dazu das Personal Die Toller Strassenbau AG war danach «inak- Jer Verwaltung und der Veräusserung von Imn Mitarbeiter mehr.*' Die Toller Gartenbau AG jmepage der Toller Unternehmungen AG seit G auf.*

enbau AG, deren Zweck schon seit der Grünzuführen — die Zweckbestimmung: «insbesonr 1997 gestrichen* —, im April 1996 in die Toller 005 übernahm Toller dann alle Anteile der — der Maschinen durch die Toller Unternehmunrassenbau AG.

r Unternehmungen AG Bauarbeiten aller Art und -pflege, ist sie gemäss Act. n° [...] auch im

r/oberholzer/portrait.html (zuletzt aufgerufen am:

77 (zuletzt aufgerufen am 8.7.2016). 89 (zuletzt aufgerufen am 8.7.2016). ‚hte/1995 (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016).

95 (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016).

Strassen- und Tiefbau tätig.* Toller führt ihre E St. Gallen aus.*”

32. Wenn nachfolgend von der «Toller» (od Strassenbau AG gemeint, soweit es um Ums Strassen- und Tiefbaugeschäfts durch die Tolle gen AG vor 1995 ereigneten. Wenn Umständ: dieser Bezeichnung die beiden Gesellschaften

A.2.8 Walo Bertschinger AG St. Gallen

33. Die Walo Bertschinger AG St. Gallen (r wurde 1971 gegrundet und ins Handelsregister Zweigniederlassungen, die fur den vorliegende derlassung befindet sich in Rapperswil-Jona, d

34. Die Walo Bertschinger AG St. Gallen get

35. Gemäss Handelsregister führt Walo jede ten Umsatz erzielte die Walo im Jahr 2013 laut /

A.3 Begriffe

36. Bevor die Verfahrensgeschichte dargeste klärt, wie sie im Rahmen dieser Verfügung ver

37. Strassen- und/oder Tiefbau: Die vorlieg nauer den Strassen- und Tiefbau, welcher grok «Betoninstandsetzung» sowie «Transporte» u kompositionen-Katalog der Schweizerischen Z bei anzunehmen, dass der Strassenbau den En sen und Wegen für den Fahrzeug- und

insbesondere Belagsarbeiten (Pflästerung und rungsanlagen und Böschungsbefestigungen. D Entwurf, der Herstellung und dem Erhalt von B bzw. unter Verkehrswegen liegen (insbes: gen/Dammbauten, Kanalisation, Kabel- und/oc den nachfolgend als «Tiefbau» bezeichnet. D einerseits und Strassen- und Belagsbau ande zwar Projekte, bei denen ausschliesslich Stras: nur Tiefbauarbeiten anfallen. Darüber hinaus ( ten, bei denen sowohl Strassen- als auch Tiefk dabei fliessend.”? Die Gesamtheit der Projekte, durchgeführt werden müssen, wird als Strasse

38. Submission: Der Begriff Submission ste fahren eines Strassen- und/oder Tiefbauprojek

46 Act. n° [...].

47 Act. n° [...].

# Act. n° [...].

49 Act. n° [...].

50 http://zefix.ch/.

51 Act. n° [...].

52 Vgl. RPW 2007/1, 105 Rz 50 f., Zschokke Hold!

3jauarbeiten hauptsächlich im Raum Zürich und

er: TO) die Rede ist, dann ist damit die Toller tände geht, welche sich vor Übernahme des r Gartenbau AG bzw. die Toller Unternehmun- 2 ab 1995 von Bedeutung sind, dann sind von zusammen erfasst.

achfolgend: Walo; WB) mit Sitz in St. Gallen "eingetragen. Walo besitzt unter anderem zwei n Fall von Bedeutung sind. Die eine Zweignieie andere in Eschenbach.

Ort [...].* [...].

Art von Hoch- und Tiefbauten aus.°° Den gröss- Act. n° [...] dabei im Strassen- und Belagsbau.°"

It wird, werden nachfolgend einige Begriffe erwendet werden.

ende Untersuchung betrifft das Bauwesen, gein die vier Sparten «Strassenbau», «Erdbau», nterteilt werden kann. Mit Blick auf den Normntralstelle für Baurationalisierung (NPK) ist datwurf, die Herstellung und den Erhalt von Stras- Fussgängerverkehr umfasst. Dazu gehören Asphaltarbeiten) sowie der Bau von Entwässeer Erdbau befasst sich demgegenüber mit dem auwerken, die an oder unter der Erdoberfläche ondere z.B. Aushub/Baugruben, Schüttunler Rohrverlegung). Diese Erdbauarbeiten wer- e Unterteilung bestimmter Arbeiten in Tiefbau rerseits, ist nicht immer einfach. Denn es gibt senbauarbeiten anfallen, und solche, bei denen Jibt es eine Vielzahl von konkreten Bauprojekjauarbeiten durchzuführen sind. Die Grenze ist bei denen Strassen- und/oder Tiefbauarbeiten n- und/oder Tiefbauprojekte bezeichnet.

ht im Folgenden für das gesamte Vergabeverts von dessen allfälliger Ausschreibung bis zur

ng AG/Batigroup Holding AG.

Erteilung des Auftrags an ein oder mehrere Ui gebers/Bauherrn kann zwischen öffentlichen t den. Das Vergabeverfahren bei Bauaufträgen « vorgegeben,° wobei zwischen offenen und s freihändigen Verfahren unterschieden wird.™ S gegenüber nicht diesen gesetzlichen Vergabe nen beispielsweise die Ersteingaben der an ei Abgebotsrunden weiter verhandelt werden.” I interessierten Unternehmen und fordert Preisn Anbieter wird der Kreis der Offerenten kontin Auftrags eingeschränkt. Zudem vergeben priv: wert — häufig auch ohne Einholung einer Konk (siehe dazu auch unten Rz 870).

39. Arbeitsgemeinschaften (ARGE): In Abl betroffenen Arbeiten und dem Durchführungsz führung in Form einer Arbeitsgemeinschaft (Al sellschaften miteinander im Hinblick auf die ge sie sich für den Fall des Auftragserhalts auf di gelmässig um einfache Gesellschaft i.S.v. Art. ! und stille ARGE denkbar. Bei einer stillen ARC rung und tritt als alleinige Vertragspartei gege ohne diesen über die übrigen, im Falle eines ARGE-Partner beteiligten Gesellschaften zu Kenntnis von einer geplanten Zusammenarbe ARGE vor und Vertragspartei im Verhältnis zu einer hiervon). Möglich, aber nicht zwingend e men Offerte durch die ARGE-Partner, aus welc Auftrag gemeinsam planen und im Falle des . der ARGE-Partner untereinander wird über Zu führung wird gemeinsam bewerkstelligt. Ger Konstellationen, dass sich die Gesellschaften k kurrenzieren, sondern an dessen gemeinsame ressiert sind. Anders gelagert sind die — im Rah ter interessierenden — Fälle, in welchen eine | eines Auftrags und dessen eigenständiger Au

53 Fur Ausschreibungen des Bundes: Bundesges fungswesen (BöB; SR 172.056.1) und Verordn fungswesen (V6B; SR 172.056.11).

Für Ausschreibungen der Kantone und Gemein che Beschaffungswesen (IVöB; in der system: 720.1) und die diesbezüglichen kantonalen Au Submissionsverordnung vom 23.7.2003, SubV |

54 Siehe zu den diversen Verfahrensarten Art. 13 |

55 Vgl. demgegenüber etwa Art. 11 Bst. c IV6B, v kantonaler oder kommunaler Aufgaben auf Abg

56° Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend die E (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220).

57 Wahrend dieser Phase werden ARGE zuweiler net, da zu der Zeit noch nicht feststeht, ob es (und damit zur Bildung einer ARGE) kommen wi teilung ab.

nternehmen. Je nach Rechtsform des Auftragind privaten Submissionen unterschieden werler Öffentlichen Hand ist weitgehend gesetzlich elektiven Verfahren, Einladungsverfahren und ubmissionen von privaten Aufträgen sind dem- (verfahrens)vorschriften unterworfen. So könner privaten Submission beteiligten Anbieter in Jabei kontaktiert in der Regel der Bauherr die achlässe. Via Ausschluss der jeweils teuersten uierlich bis zur abschliessenden Vergabe des ate Bauherren den Auftrag — je nach Auftragsurrenzofferte an ein bestimmtes Unternehmen

1angigkeit unter anderem von der Grösse, den eitraum eines Projekts kann sich dessen Aus- GE) anbieten. Dazu verhandeln mehrere Gemeinsame Ausführung eines Projekts. Einigen e Bildung einer ARGE, bei welcher es sich re- 30 ff. OR? handelt, sind neben anderen offene 3E übernimmt eine Gesellschaft die Federfühn aussen, also gegenüber dem Bauherrn, auf, ; Vertragsabschlusses an der Ausführung als informieren. Hat der Auftraggeber hingegen ait im Rahmen einer ARGE, liegt eine offene m Bauherren sind die ARGE-Partner (nicht nur forderlich, ist die Einreichung einer gemeinsaher ersichtlich wird, welche Gesellschaften den Zuschlages ausführen würden. Das Verhältnis sammenarbeitsverträge geregelt und die Ausneinsam ist den hier beschriebenen ARGEjezüglich eines bestimmten Auftrags nicht konr Ausführung bereits in der Offertphase®’ intemen der vorliegenden Untersuchung nicht wei- Gesellschaft, die in der Offertphase am Erhalt isführung interessiert war, aber nach erfolgter

etz vom 16.12.1994 über das Öffentliche Beschafung vom 11.12.1995 über das öffentliche Beschafden: Interkantonale Vereinbarung über das öffentlitischen Sammlung des Zürcherischen Rechts LS sführungserlasse (für den Kanton Zürich etwa die ZH]; LS 720.11).

vonach Kantone, Gemeinden sowie andere Träger ebotsrunden zu verzichten haben.

rgänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

1 auch als Bietergemeinschaften (BIEGE) bezeicheffektiv zu einer gemeinsamen Arbeitsausführung rd, hängt diese doch von der allfälligen Zuschlagser-

Zuschlagserteilung eine ARGE mit anderen B zu bilden versucht.°®

40. Subunternehmer: Eine weitere Art der z zug von Subunternehmern. Subunternehmer si terin (also der Gesellschaft, welche den Zusch den ARGE-Partnern einer (offenen) ARGE - de Bauherrn ist ausschliesslich die berücksichtigt berücksichtigten Anbieterin beigezogen, um b genüber dem Bauherrn schuldet.‘ In einer Bra kann es effizient sein, für spezifische Arbeiten: besonders geeignet sind; bezüglich dergestalt kostspielige Anstellung eigener Facharbeitskr: nen sowie den Erwerb des notwendigen Know

41. Schutz: Es kam vor, dass Unternehmer ihrer (Eigen-)Offerten gemeinsam festlegen, w erhalten soll. Dieses begünstigte Unternehm: «Schutz» von den anderen Unternehmen. Die Regel dadurch, dass sich diejenigen Unterneh bereit erklären, Offerten mit höheren Eingabe dazu Rz 43) als das geschützte Unternehmen. massgeblich anhand des Preises des Angebot. rungen weiss, wird dann in der Regel dasjenig anderen Unternehmen mit preislich höheren «Schutz» insbesondere Rz 225 ff.; 232 ff.; 861

42. Teilschutz: Bisweilen kam es vor, dass s beim Bauherrn einreichten, an der gemeinsam beteiligten. Dies kam vor, wenn sich ein Untern zu schützen, oder aber, wenn die zusammena tere Unternehmen eine Offerte einreichen wür dass sich zumindest ein Teil der Unternehmen Offerte als das geschützte Unternehmen einzu zeichnet (siehe zum Begriff «Teilschutz» insbe

43. Stutzofferte: Wie aus den vorangehend Stützofferte (oder Schutzofferte) eine Offerte \ gung über den Schutz eines bestimmten Unter reichen diejenigen Unternehmen, welche Schu ren Eingabesummen als die Eingabesumme de ein. Der Bauherr, der seine Zuschlagsentschei gebots fällt und nichts von den genannten Koor jenige Unternehmen beauftragen, welches vor ten geschützt wurde (siehe zum Begriff Stut: 980 ff.).

44. Eigenofferte: Unter einer Eigenofferte (r bei der der Offerent im Vorfeld der Auftragsve Leistungsverzeichnis erstellt und eine Offerte it jekts einreicht. Man nennt diese Offerte eine

58 Siehe zum Ganzen RPW 2009/3, 199 Rz 12, EI

59 Siehe etwa PETER GAUCH, Probleme von und mi recht, in: Freiheit und Verantwortung im Rech (Hrsg.), 1982, 151-178, 169.

60 Vgl. GAUCH (Fn 59), 154.

augeschäften, auch vormaligen Konkurrenten,

Zusammenarbeit im Bauwesen besteht im Beind Vertragspartner der berücksichtigten Anbielag erhielt)” und nicht — dies im Gegensatz zu s Bauherrn; Vertragspartner im Verhältnis zum e Anbieterin. Subunternehmer werden von der estimmte Arbeiten auszuführen, die diese genche mit teilweise hohem Spezialisierungsgrad uf Bauunternehmen zurückzugreifen, die dafür «ausgelagerter» Arbeiten kann alsdann auf die äfte, die Anschaffung entsprechender Maschihows verzichtet werden.

1 in Bezug auf ein Bauprojekt vor der Eingabe alches Unternehmen unter ihnen den Zuschlag sn erhält bei der Bewerbung um das Projekt Umsetzung der Schutzfestlegung erfolgt in der men, welche Schutz versprochen haben, dazu summen einzureichen («Stützofferten», siehe Der Bauherr, der seine Zuschlagsentscheidung 5 fällt und nichts von den genannten Koordinie- e Unternehmen beauftragen, welches von den Offerten geschützt wurde (siehe zum Begriff , 980 ff.).

ich nicht alle Unternehmen, welche eine Offerte en Festlegung des geschitzten Unternehmens ehmen schlichtweg weigerte, ein Unternehmen rbeiteten Unternehmen nicht wussten, ob weiden. Insbesondere im ersten Fall kam es vor, dazu bereit erklarte, eine preislich schlechtere ‘eichen. Dieser Vorgang wird als Teilschutz besondere Rz 662, 861).

en Erlauterungen hervorgeht, wird unter einer erstanden, mit welcher Unternehmen die Eininehmens umsetzen (siehe oben Rz 41): Dazu itz versprochen haben, Stützofferten mit höher Offerte des schutznehmenden Unternehmens Jung massgeblich anhand des Preises des Andinierungen weiss, wird dann in der Regel das- 1 den anderen Unternehmen mittels Stutzofferzofferte insbesondere Rz 225 ff.; 232 ff.; 861,

lachfolgend: EO) wird eine Offerte verstanden, »rgabe die Masse und Flächen aufnimmt, das ıkl. Preisvorschlag für die Ausführung des Pro- «Eigenofferte», weil das Leistungsverzeichnis

ektroinstallationsbetriebe Bern.

t Subunternehmern - Ein Beitrag zum privaten Baut, FS für Arthur Meier-Hayoz, Forstmoser/Schluep von dem Bauunternehmen selbst erstellt und r (vertiefend dazu Rz 865 ff.). Derartige Eigenof herren verlangt, weil eine private Submission r sionen durch die öffentliche Hand (siehe oben

45. Untersuchungsgebiet: Nachfolgend wi Gaster (Kanton St. Gallen), March und Höfe ( zeichnet.

46. Datensatz Offertöffnungsprotokolle (D sion (nachfolgend: Sekretariat) erstellte aus de bezogenen Offertöffnungsprotokollen und Ver Schwyz sowie der Gemeinden im Untersuchur ren 2004 bis 2013 einen Datensatz. Zur Erstellt den von den genannten Stellen eingereichte n° [...]) alle Offertöffnungsprotokolle, welche Pr ner Excel-Tabelle erfasst (siehe dazu Rz 754 fi durchgeführten statistischen Analysen wurder Gesamtheit der berücksichtigten Projekte wird ı einen Überblick über die öffentliche Nachfrage Untersuchungsgebiet (siehe Rz 775 ff.).

A.4 Verfahren

A.4.1 Die Untersuchungseröffnung und d

47. Gestutzt auf die Resultate einer ökonon Strassen- und Tiefbauarbeiten, welche vom Ke worden sind, sowie nach weiteren Abklarunger Einvernehmen mit einem Mitglied des Prasidiur leistungen See-Gaster (Verfahrens-Nr. 22-043: betischer Reihenfolge — gegen folgende Gesel

- Bernet Bau AG;

- De Zanet AG;

- Hagedorn AG;

- Implenia Schweiz AG;

- ANOBA Holding AG sowie die Oberholz Tiefbau, Golding;

- Walo Bertschinger AG®.

48. Die Eröffnung der Untersuchung gab de 23. April 2013 im Schweizerischen Handelsamt bekannt. Niemand begehrte innert der 30-tagig

61° Act. n° [...].

62 Gemeint war die «Walo Bertschinger AG St. G: blichen Gebiet tätig ist.

63 Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) von 64 BBI 2013 2999.

iicht vom Bauherrn zur Verfügung gestellt wird ferten werden hauptsächlich von privaten Baulicht im selben Masse reguliert ist wie Submis- Rz 38).

rd das gemeinsame Gebiet der Bezirke See- Kanton Schwyz) als Untersuchungsgebiet be-

OP): Das Sekretariat der Wettbewerbskommisn ihm vorliegenden strassen- und/oder tiefbaugabeentscheiden der Kantone St. Gallen und igsgebiet und des Bezirks March aus den Jah- Ing dieses Datensatzes hat das Sekretariat aus n Unterlagen (siehe dazu Rz 754 ff. und Act. ojekte im Untersuchungsgebiet betreffen, in ei- .). Bei den auf der Grundlage des Datensatzes 1 fehlerhafte Offerten nicht berücksichtigt. Die vachfolgend als DOP bezeichnet. Der DOP gibt nach Strassen- und/oder Tiefbauleistungen im

ie Hausdurchsuchung

ietrischen Studie der Eröffnungsprotokolle der inton St. Gallen zwischen 2004-2010 vergeben eröffnete das Sekretariat am 15. April 2013 im ns die Untersuchung gemäss Art. 27 KG — Bau- 3).°' Die Untersuchung wurde dabei - in alpha- Ischaften eröffnet:

er AG Eschenbach, Oberholzer AG, Hoch- und

is Sekretariat mittels amtlicher Publikation am sblatt®? und am 30. April 2013 im Bundesblatt™ en Frist eine Teilnahme am Verfahren.

allen» (CHE-105.782.853), welche in dem massge-

1 23.4.2013, Nr. 77.

49. Am 16. April 2013 und teilweise am Folg lizei und IT-Spezialisten, bei fünf Bauunternehr Zanet, Hagedorn, Oberholzer, Walo). Die betr Hausdurchsuchungen über ihre Rechte inklusi ren Bedeutung aufgeklärt und erhielten je eine Durchsuchungsbefehls. Bei Implenia, gegen wurde, wurde keine Hausdurchsuchung vorge Schreiben über die Eröffnung der Untersuchur über die Bonusregelung vorab per Fax zugeste

50. An den Hausdurchsuchungen wurden G tokollen beschlagnahmt sowie elektronische L pro Unternehmen wurden während der Hausdu der Polizei vernommen.®”

A.4.2 Die Einsprachen gegen die Durchs: Entsiegelungsverfahren

51. Die Oberholzer und die Walo erhoben Eir Papierdokumente und/oder elektronischer Dat mente resp. logischen Kopien vor Ort versieg fragte das Sekretariat bei der Oberholzer nach ten wolle.°® Am 3. Mai 2013 zog die Oberholze: den war die Bitte, bei der Sichtung der elektror

52. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 informi kumente entsiegelt werden können.” Die Entsi des Rechtsanwalts der Walo statt.’! Für die v sich auf eine einvernehmliche Entsiegelung in fand am 13. August 2013 unter Beisein des R Sekretariats und eines Mitarbeiters des Sekre war, statt.’°

53. Die Reichmuth liess auf Ersuchen hin di welche bei der Hausdurchsuchung am 22. Okt siegeln. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 pierdokumente zurück. Für die versiegelten e einvernehmliche Entsiegelung.’* Diese fand an retariats unter Beisein des [Vertreters] der Reic zwei Mitarbeitern des Sekretariats, welche nich

65 Act. n° [...].

66 Act. n° [...] bis [...]. 87 [...]

88 Act. n° [...].

69 Act. n° [...].

70 Act. n° [...].

™ Act. n° [...].

72 Act. n° [...].

73 Act. n° [...] und [...].

74 Act. n° [...].

7 Act. n° [...].

stag nahm das Sekretariat, unterstützt von Ponen Hausdurchsuchungen vor (Bernet Bau, De offenen Gesellschaften wurden zu Beginn der ve der Möglichkeit einer Selbstanzeige und de- Kopie der Untersuchungseröffnung sowie des welche bereits in anderen Verfahren ermittelt nommen. Dieser Gesellschaft wurde aber ein

19 sowie ein Dokument zu den Bestimmungen It.

egenstände gemäss den entsprechenden Pro- Jaten sichergestellt.® Ein oder zwei Personen rsuchungen vor Ort oder in den Räumlichkeiten

ıchung und einvernehmliche

sprache gegen die Durchsuchung spezifischer en, weshalb die entsprechenden Papierdokuelt wurden. Mit Schreiben vom 25. April 2013 , ob sie an der Versiegelung der Daten festhalr sodann die Einsprache zurück. Damit verbunischen Daten anwesend sein zu können.‘°

arte die Walo, dass die versiegelten Papierdoegelung fand am 23. Mai 2013 in Anwesenheit ersiegelten elektronischen Daten einigte man den Räumlichkeiten des Sekretariates.’* Diese echtsanwalts der Walo, des Informatikers des tariats, welcher nicht Mitglied des Case-teams

e Papierdokumente und elektronischen Daten, ober 2013 beschlagnahmt worden waren, verzog die Reichmuth die Einsprache für die Paektronischen Daten einigte man sich auf eine 1 14. Mai 2014 in den Räumlichkeiten des Sek- 'hmuth, des Informatikers des Sekretariats und it Mitglieder des Case-Teams waren, statt.’®

A.4.3 Selbstanzeigen gemäss Art. 49a Ab

54. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 1 telefonisch sowie mit umgehender schriftlicher programm und erklärte ihre Bereitschaft zur | gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. bs reichte sie jeweils eine spezifische Beschreib eine Liste der betroffenen Projekte ein.’® Wahi Stellungnahmen auf Fragebögen des Sekretari von mündlichen Befragungen gemacht?®. Mit

20158! und der Eingabe vom 11. Mai 2015#? be ration sowie dass sie keine führende Rolle hin: komme. Sie beantragt daher einen vollständige

55. Auch die Walo reichte eine Selbstanzeig: ein.®° Eine erste mündliche Ergänzung dazu erf in den Räumlichkeiten der Walo in Jona.* Mit S mit, dass ihre Bonusmeldung nicht als Erste ei tionsreduktion von maximal 50 % möglich sei.‘ ein, wobei es sich bei vier davon um schriftlich tariats®” und zwei Ergänzungen in Form von m

A.4.4 Ausdehnung der Untersuchung un«

56. Am 21. Oktober 2013 dehnte das Sekre einem Mitglied des Präsidiums auf folgende zv

  • Gebr. P. und J. Reichmuth AG, Reichm

  • Toller Unternehmungen AG.

57. Das Sekretariat informierte die bisherige Ebenso wie bereits die Eröffnung wurde auch 30-tägigen Frist nach Ausdehnung meldeten s beteiligen wollten.

7% Act.n?[...].

™ Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktion (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5).

78 [...] 79° L...] 80 T...] 8 [...] 82 1...]. 8 [...]. 84...) 85 [...]. 86 [...]. 87 T...]. 88 Act. n° [...].

89 Act. n° [...].

s.2 KG

6. April 2013 beantragte die Implenia zunächst Bestätigung per Fax die Teilnahme am Bonus- (ooperation.’® Sie machte eine Selbstanzeige sowie Art. 8 ff. SVKG.”” Am 7. und 23. Mai 2013 ung der angezeigten Verhaltensweisen sowie end der Untersuchung wurden drei schriftliche ats eingereicht’? und drei Ergänzungen in Form Stellungnahme zu den Akten am 19. Februar skraftigte Implenia ihre vollumfangliche Koopesichtlich der angezeigten Verhaltensweisen zu- ın Sanktionserlass.

> ein. Sie ging per Fax am [...] beim Sekretariat olgte am selben Tag an der Hausdurchsuchung chreiben vom [...] teilt das Sekretariat der Walo ngegangen sei und daher nur noch eine Sank- 5 Walo reichte insgesamt zehn Ergänzungen®® 1e Stellungnahmen zu Fragebögen des Sekreündlichen Befragungen®® handelte.

1 deren weiterer Verlauf

tariat die Untersuchung im Einvernehmen mit ei Unternehmen aus:

uth Bauunternehmung AG;

ın Verfahrensparteien über die Ausdehnung.?° die Ausdehnung amtlich publiziert. Innert der ch keine Dritten, die sich an der Untersuchung

en bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

A.4.5 Die weiteren Ermittlungshandlunge

58. Das Sekretariat nahm eine eingehende mente sowie eine Auswertung der elektronisch adressatinnen wurden dabei vorgängig über ih zuwohnen. Vertreter der Bernet Bau und der D Alle anderen Untersuchungsadressatinnen ver: der Hausdurchsuchungen erstellten Kopien de

59. Elektronische Kopien der als Bookmark: betroffenen Untersuchungsadressatin mit der übergeben.°® Sämtliche betroffenen Untersuct muth?! nahmen zu ihren Bookmarks Stellung.’ Bookmarks als für die Untersuchung nicht rele

60. Am 7. November 2013 hat das Sekretari: den Kantonen St. Gallen und Schwyz eingerei alle Offertöffnungsprotokolle im Bereich Strasse beentscheide für die Periode 2004 bis 2013. Aı gesuche auch bei den Gemeinden der Bezirke kleinen Gemeinden wie zum Beispiel St. Galler projekte ausschreiben, verzichtete das Sekreta Das Sekretariat stellte zu einem späteren Zeitp dige Beschaffungsstelle, Submissionen im Be reichte das Sekretariat beim Bezirk March ebe

61. Die Dokumente wurden vom Bezirk Mar angefragten Stellen reichten die angefragten

Kanton Schwyz konnte dem Sekretariat nur die zustellen. Die älteren Dokumente standen de Gleichwohl verfügt das Sekretariat bereits übe Rahmen eines Pilotprojekts vom Kanton Schw, übermittelt wurden. Diese Dokumente wurden

die Akten aufgenommen.® Den folgenden Beh Sekretariat nicht möglich, sämtliche Offertöffnu reichen. Die Gemeinde Jona hat im Jahr 2007 vor der Fusion erstellten Offertöffnungsprotoko bar und liegen deshalb dem Sekretariat nicht Gommiswald, Ernetschwil und Rieden. Aufgr nungsprotokolle der Gemeinde Ernetschwil.

90 Aus den sichergestellten Dokumenten von Bern weismittel) vom Sekretariat in die Akten aufgen

91 Act. n° [...]. 2 [...] % Act. n° [...] und [...].

9% Insgesamt sind es 6 Gemeinden: Goldingen, Pf: Wagen.

95 Vgl. Act. n° [...]. % Act. n° [...]. 9 Vgl. Act. n° [...]. % Act. n° [...].

n

' Sichtung der beschlagnahmten Papierdokuen Daten vor. Die betroffenen Untersuchungsre Möglichkeit informiert, diesem Vorgang bei- e Zanet machten von diesem Recht Gebrauch. richteten darauf, den Sichtungen der anlässlich r elektronischen Daten beizuwohnen.

> qualifizierten Dokumente wurden der jeweils Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt oder lungsadressatinnen mit Ausnahme von Reich- 2 Aufgrund der Stellungnahmen wurden einige vant ausgesondert.

at Amtshilfegesuche gestützt auf Art. 41 KG bei ht. Gegenstand der Amtshilfegesuche waren n- und Tiefbau und die entsprechenden Vergan 8. November 2013 wurden zudem Amtshilfe- » See-Gaster, March und Höfe eingereicht. Bei Kappel, die nur wenige Strassen- und Tiefbauriat darauf, ein Amtshilfegesuch einzureichen.™ unkt fest, dass der Bezirk March, als eigenstanreich Strassen- und Tiefbau vergibt. Deshalb nfalls ein Amtshilfegesuch ein.°°

ch am 8. Juli 2014 eingereicht.” Die anderen Informationen ebenfalls weitgehend ein.?” Der Offertöffnungsprotokolle der Jahre 2010-2013 m Kanton Schwyz nicht mehr zur Verfügung. r einen Teil der älteren Dokumente, welche im /z zu einem früheren Zeitpunkt dem Sekretariat mit Erlaubnis des Kantons Schwyz ebenfalls in ördenstellen war es trotz Nachfrage durch das ngsprotokolle und Zuschlagsentscheide einzu- 7 mit der Gemeinde Rapperswil fusioniert. Die lle der Gemeinde Jona sind nicht mehr auffindvor. Im Jahr 2013 fusionierten die Gemeinden und dieser Fusion fehlen vereinzelt Offertöff-

et Bau wurden keine Bookmarks (elektronische Beommen.

äffikon, Siebnen, Schindellegi, St. Gallenkappel und

62. Aus den eingereichten Offertöffnungsprc Verfahrens den Datensatz Offertöffnungsproto che Nachfrage nach Strassen- und/oder Tief (siehe dazu Rz 46, 754 ff.).

63. Am 25. November 2013 wurde [Vertrete: men. Am 6. Dezember 2013 wurde [Vertreter de Am 6. Mai 2014 wurde [Vertreter der Toller] fü nahmen wurden die Parteien mit gewissen Akt oder in ihren elektronischen Daten gefunden vw rinnen wurden am 5. bzw. 6. Juni 2014 vom Se

64. Am 22. Januar 2014 wurde ein Fragebog an sämtliche Untersuchungsadressatinnen ver gen beim Sekretariat laufend bis Ende März 2 zusätzlich eine Version ihrer Stellungnahmen Unternehmen Hagedorn, De Zanet und Berne nahmen ergänzende Fragen gestellt'®, zu wel:

65. Am 27. Mai 2014 wurde ein Frageboger sog. Marktabklärungen versandt.’ Die Antwor bis am 18. Juni 2014 ein.'°° Bei Reichmuth, Ob von Unklarheiten in den Antworten des Frage teien nahmen zu diesen nachtraglichen Frager

66. Anfang September 2014 wurde allen Un — eine Anfrage per E-Mail bezüglich der Proje zieren konnte Ubersandt.'"’ Am 11. November Konzernverhältnisse (Fragebogen Ill) versandt Parteien ebenfalls beantwortet.'"?

67. Zwischen dem 2. März und dem 13. Mé Einvernahmen durch, um noch offene Fragen z figen Beweisergebnis zu konfrontieren.'* Die den Einvernahmen der jeweils anderen Verfah Befragung von Selbstanzeigerinnen erfolgte - ı der einvernommenen Person Fragen zu stellen vernahmen wurden am 2. April 2015 [Vertreter

1...

100 T...].

101 T...].

102 Act. n° [...] bis [...]. 103 FB I: Act. n° [...]. 104 [...].

105 [...]. 106 [...]. 107 To]. 108 [...].

109 [...].

0 [...]. mT]. 2 [..]. 113 [..].

tokollen erstellte das Sekretariat im Laufe des kolle, welcher einen Überblick über die öffentlibauleistungen im Untersuchungsgebiet bietet

‘der Hagedorn] für die Hagedorn” einvernomsr De Zanet] für die De Zanet'” einvernommen. r die Toller einvernommen. Bei diesen Einveren, welche in ihren beschlagnahmten Papieren jurden, konfrontiert. Die beiden Selbstanzeigekretariat befragt.''

en betreffend die Eigenofferten (Fragebogen |) sandt.'° Die Antworten zum Fragebogen | gin- 014 ein.'” Die Implenia und die Walo reichten im Rahmen ihrer Selbstanzeigen ein.’ Den t Bau wurden anschliessend an ihre Stellungchen sie ebenfalls Stellung nahmen’.

1 (Fragebogen Il) insbesondere betreffend die ten zum Fragebogen II gingen beim Sekretariat erholzer, Hagedorn und Walo wurden aufgrund bogens II Rückfragen gestellt.!”® Alle vier Par- 1 Stellung. ''?

tersuchungsadressatinnen — ausser Hagedorn kte, welche das Sekretariat noch nicht identifi- 2014 wurde ein Fragebogen zur Abklärung der .'12 Diese Auskunftsbegehren wurden von den

rz 2015 führte das Sekretariat eine Serie von u klären und die Unternehmen mit dem vorläu- Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit, an rensparteien anwesend zu sein — soweit keine ınd im Anschluss an die behördliche Befragung . Zusätzlich zu den bereits durchgeführten Einder De Zanet] und [Vertreter der De Zanet] für die De Zanet befragt.’'® Die Vertreter von Impl Verfahrensparteien anwesend.

68. Am 19. März 2015 wurden die Protok WebFTP mit dem Hinweis zugestellt'®, dass vorläufig Beweisergebnis) bzw. zu den Einvern 20. April 2015 schriftlich äussern können. Auf erstreckt. Am 7. April 2015 wurden die Protok« De Zanet] und [Vertreter der De Zanet] per We 2015 nahmen die Reichmuth, die Toller und di Einvernahmen sowie zum vorläufigen Beweis haben hierzu ebenfalls im Rahmen der Bonusr

A.4.6 Gewährung von Akteneinsicht

69. Am 15. Dezember 2014 wurde den Ver gung der Akten um Geschäftsgeheimnisse auf Die Einsicht betraf die Akten mit den Nummer nahme der Akten aus den Selbstanzeigedossie dem Datum des Versands des Antrags Einsichi in der Folge zwischen dem 15. Dezember 201 tenstücken.'2°

70. Wie bereits erläutert wurden den Partei Einvernahmeserie vom Frühjahr 2015 zur Stell hierzu Stellung (siehe oben Rz 68).

71. Am 15. Mai 2015 wurden die zwei Date und «konsolidierte MAL» (siehe dazu Rz 752 f teien auf elektronischem Weg zugestellt (als pı

72. Am 18. September 2015 wurde den Verf: Akteneinsicht gewährt.'?? Die Einsicht betraf d Aktenverzeichnis mit Ausnahme der Akten aus

A.4.7 Einvernehmliche Regelung

73. Nachdem eine Verfahrenspartei die N (nachfolgend: EVR) mit dem Sekretariat erörte rensparteien Verhandlungen über den Abschlu die De Zanet schlossen eine EVR ab (siehe de

115 7..].

116 Act. n° [...]. 117 Act. n° [...]. 118 Act. n° [...].

19 [..].

120 [...]. 121 [..]. 122 [..]. 123 [..].

124 [..].

enia waren an den Einvernahmen der anderen

olle der Einvernahmeserie den Parteien per sich die Parteien zu ihrer Einvernahme (inkl. ahmen der anderen Verfahrensparteien bis am Gesuch wurde diese Frist bis Mitte Mai 2015 le der Einvernahme der Herren [Vertreter der »bFTP den Parteien zugestellt.''7” Bis Mitte Mai e Oberholzer schriftlich zu den durchgeführten ergebnis Stellung. Die Walo und die Implenia neldung Stellung bezogen.'"?

fahrensparteien nach entsprechender Bereinielektronischem Weg Akteneinsicht gewährt. ''? n 1 bis 309 gemäss Aktenverzeichnis mit Ausrs. In diese Akten gewährte das Sekretariat ab . Die Walo, die Implenia und die Toller nahmen 4 und Februar 2015 Stellung zu gewissen Aken im März und April 2015 die Protokolle der ungnahme übersandt. Einige Parteien nahmen

nsätze «Datensätze Offertöffnungsprotokolle» .) zusammen mit einer Beschreibung den Par- If- und Excel-Dateien)'".

ahrensparteien auf elektronischem Weg erneut ie Akten mit den Nummern 1 bis 579 gemäss den Selbstanzeigedossiers.

löglichkeit einer einvernehmlichen Regelung rt hatte, führte das Sekretariat mit allen Verfahss einer EVR.'?? Die Bernet Bau, die Walo und zu unten Rz 1315 ff.).'?*

A.4.8 Geltendmachung der [...]

74. Die De Zanet machte im Rahmen der Ve tend, [...].'2° Das Sekretariat forderte von der D welche diese am 28. Juli 2015"?° einreichte. Di De Zanet und die eingereichten Belege bei der

A.4.9 Versand des Antrags und weitere C

75. Am 20. Januar 2016 stellte das Sekretar sion unter Aufforderung zur Stellungnahme zu. ronischem Weg Einsicht in diejenigen Verfahre neu ins Dossier aufgenommen worden waren

Selbstanzeigern stammenden Informationen eı teien darüber, dass Akten, welche von den S: hielten, nur unter bestimmten Bedingungen in « eingesehen werden könnten. In solche Selbste plenia, die Reichmuth, die Toller und die Wal sicht.'*° In die seit dem 20. Januar 2016 neu

das Sekretariat fortlaufend Akteneinsicht.'?°

A.4.10 Stellungnahmen der Parteien zum /

A.4.10.1Verfahren

76. Das Sekretariat gab den Verfahrenspar Möglichkeit, bis zum 3. März 2016 zum Antra dieser Frist verzichtete die De Zanet auf eine S

77. Die Hagedorn zeigte mit Schreiben von beantragte die Erstreckung der Stellungnahme Bau, die Reichmuth, die Implenia, die Oberho terstreckung.'*? Ausser für die Implenia wurde Frist bis zum 28. April 2016 erstreckt.'** Der Img eine Fristerstreckung bis zum 18. April 2016, \ erstreckt wurde.'?® Innert der erstreckten Stellt plenia, die Oberholzer, die Toller und die Wal Implenia und Walo ergänzte ausserdem ihre S

125 Act. n° [...]. 126 Act. n° [...]. 127 Act. n° [...].

128 Act. n° [...]. 129 [...].

130 [...].

131 Act. n° [...].

132 Act. n° [...]. 133 [...].

134 [...]. 135 [...]. 136 [...].

137 [..].

rhandlungen über den Abschluss der EVR gelfe Zanet daraufhin Belege für ihre Behauptung, as Sekretariat berücksichtigte die Angaben der 1 Verhandlungen über den Abschluss der EVR.

ewahrung von Akteneinsicht

at den Parteien seinen Antrag an die Kommis- 127 Zugleich gewährte das Sekretariat auf elektnsakten, welche seit dem 18. September 2015 (vgl. oben Rz 72), soweit diese keine von den ithielten.'7° Das Sekretariat informierte die Parelbstanzeigern stammende Informationen ent- Jen Räumlichkeiten der Wettbewerbsbehörden inzeiger-Akten nahmen die Oberholzer, die Im- 9 in den Räumlichkeiten des Sekretariats Einhinzugekommenen Verfahrensakten gewährte

\ntrag vom 20. Januar 2016

feien mit Schreiben vom 20. Januar 2016 die J des Sekretariats Stellung zu nehmen. Innert tellungnahme zum Antrag.'3"

1 2. März 2016 einen Anwaltswechsel an und frist bis zum 28. April 2016.'%? Auch die Bernet zer, die Toller und die Walo beantragten Fris- : diese Frist um die Länge der ursprünglichen ylenia gewährte das Sekretariat antragsgemäss velche später ebenfalls bis zum 28. April 2016 ingnahmefrist reichten die Bernet Bau, die Im- o ihre Stellungnahmen zum Antrag ein.'? Die elbstanzeige.'?7

78. Die beiden Reichmuth-Gesellschaften h: sie den Anwalt gewechselt hätten. Zwei Tage

zum 28. April 2016 erstreckten Stellungnahme! ten die beiden Gesellschaften aus, der neue F rauf antwortend wies das Sekretariat die Reichı der Wettbewerbsbehörden"®® darauf hin, dass

ten Frist nur beim Vorliegen von qualifizierten möglich sei.'?” Um eine sachgerechte Beantw vornehmen zu können, bat das Sekretariat dah kunft darüber, wann sie den neuen Rechtsanw Rechtsanwalt erstmals vom Inhalt des Antrags | der ehemaligen Rechtsvertretung in welchem

Der neue Rechtsanwalt verwies in seinen Ant und auf die anwaltliche Sorgfaltspflicht, welche derer Anwälte zurückzugreifen. Zudem gab d Verfahrensakten seien ihm vom ehemaligen A oben genannten Fragen seien daher «obsolet» muth-Gesellschaften die massgeblichen Frag Sekretariat die Frist nicht antragsgemäss erst 12. Mai 2016 gewahrte.'*? Da die Reichmuth-G ten keine Stellungnahme eingereicht hatten,

18. Mai 2016 mit, dass der Antrag des Sekret: lungnahmen der WEKO übersandt’* und die W den werde, ob sie auf den Antrag des Sekretari Antrag an die Kommission versandt hatte, ging nahmen der Reichmuth-Gesellschaften zum Ar züglich an die Kommission weiter.

A.4.10.2Inhalt der Stellungnahmen

79. Im Folgenden werden überblicksartig di wiedergegeben. Eine vertiefte Auseinanderset: Sachverhalt und den gestellten Anträgen erfolg

80. Bereits hier sei vorab auf die ständige bul wonach das rechtliche Gehör zwar verlangt, d: hört, geprüft und bei der Entscheidfindung aucr dass in der Verfügung eine Auseinandersetzu drückliche Widerlegung jedes einzelnen Vorbr die Verfügung gleichwohl — ohne Verletzung de dung wesentlichen Punkte beschränken. '*

138 Siehe dazu «Merkblatt Fristen»; abrufbar unte mentation/bekanntmachungen---erlaeuterunger

139 Act. n° [...]. 140 Act. n° [...]. 141 7.) 142 Act. n° [...]. 143 [...]. 144 Act. n° [...]. 145 [...].

146 Urteil des BGer 4A_532/2011 vom 31.1.2012, E

atten bereits am 11. April 2016 mitgeteilt, dass später beantragten sie die Erstreckung der bis rist um weitere 30 Tage. Zur Begründung führtechtsanwalt müsse sich erst einarbeiten. Hienuth-Gesellschaften im Einklang mit der Praxis eine zweite Erstreckung einer bereits erstreck- Gründen und einer ausführlichen Begründung ortung der erneuten Fristerstreckungsgesuche er die Reichmuth-Gesellschaften u. a. um Ausralt erstmals kontaktiert hätten, wann der neue Kenntnis erhalten habe und welche Vorarbeiten Umfang dem neuen Rechtsanwalt vorlägen.'* worten auf die Freiheit des Mandatswechsels ihn ohnehin daran hindere auf Vorarbeiten aner neue Rechtsanwalt an, der Antrag und die nwalt am 20. April 2016 zugestellt worden, die 141 Aus Sicht des Sekretariats hatten die Reichen hingegen nicht beantwortet, weshalb das reckte, sondern lediglich eine Notfrist bis zum ‚esellschaften auch nach Ablauf dieser Notfristeilte das Sekretariat den Gesellschaften am ariats in Kürze mitsamt den vorliegenden Stel- [EKO voraussichtlich am 6. Juni 2016 entscheiats eintrete.'*4 Nachdem das Sekretariat seinen en beim Sekretariat am 31. Mai 2016 Stellungtrag ein.'*° Diese leitete das Sekretariat unver-

e Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen zung mit den unterschiedlichen Vorbringen zum t an entsprechender Stelle in dieser Verfügung.

idesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, ass die Vorbringen der Parteien tatsächlich ge- | berücksichtigt werden. Daraus folgt aber nicht, ng mit allen Parteistandpunkten und eine ausingens erforderlich wären. Vielmehr kann sich s rechtlichen Gehörs — auf die für die Entscheir https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/doku- .html (zuletzt aufgerufen am 8.7.2016).

. 3.1 m.w.H.

81. Weiter ist zu betonen, dass die Parteien sprechung weder basierend auf Art. 29 VwVG garantien von Art. 29 Abs. 2 BV einen grundsä Fragen der Rechtsanwendung haben.’ Ein + nahmsweise, wenn der Betroffene vor überras Ausnahmsweise kann jedoch selbst von der A digung abgesehen werden, wenn die verände: wirkung auf die Verteidigungsrechte haben kor

82. Die vorgenannten Ausführungen zum rec richt jüngst mehrfach mit Bezug auf das Kartell hält fest, dass der sich «Anspruch auf rechtlicl che Sachfragen» beschränke. Die Parteien w «ausnahmsweise [...] auch zur rechtlichen W geändert hat, ein ungewöhnlich grosser Erme: auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendı

A.4.10.2.1 Stellungnahme und Anträge der

83. In ihrer Stellungnahme vom 26. April 20° samtabrede vorliege. Voraussetzung für eine fı Verlässlichkeit zugunsten der beteiligten Parte möglich, wenn ein minimaler Konsens über dé von Projekten besteht. Vorliegend sei indesser Rahmen und in welcher Zusammensetzung d erfolgte. Der vorliegende Fall würde sich klar ı bisher von einer Gesamtabrede ausging.

84. Ohne Beurteilung von Einzelsubmissions Verhaltensweise nach Art. 5 Abs. 3 KG nachc ausgeschlossen. Die Schutzgewährung zugun von Bernet Bau an Zuteilungsgesprächen sei r

85. Ab 2007 sei die Bernet Bau nur noch an gefähr 1-2 Mal pro Jahr). Ab 2008 habe die E nommen. '%

86. Die Interessensbekundungen der Bernet der Interessensbekundungen der Bernet Bau ir

WALDMANN/JURG BICKEL, in: Praxiskomment: mann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, A Bundesgesetz Uber das Verwaltungsverfahren ALFRED KOLZ/ISABELLE HANER/MARTIN BERTSC pflege des Bundes, 2013, 187 (zit. KOLZ/HANER

148 BGE 126 | 19 ff., insbes. 24 f. E. 2 e und f:. BC WALDMANN/BICKEL (Fn 147), in: Praxiskommen! mentar VwVG, Art. 29 N 12 und Art. 30 N 1; KOL 187, N 530.

149 BGE 126 1 19, 24 E. 2 d) bb).

150 Vgl. bereits Urteil des BGer 2A.492/2002 vom Basel-land Liestal (EBL)/Watt Suisse u.a.; Urt 2014/3, 615 f. E. 3.1.3 ff., Paul Koch AG/WEK

151 Act. n° [...].

152 Act. n° [...].

gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtnoch aus den verfassungsrechtlichen Minimaltzlichen Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht auschender Rechtsanwendung zu schützen ist.'*° nhörung zu einer veränderten rechtlichen Würte rechtliche Würdigung überhaupt keine Aus- ınte.'*°

htlichen Gehör hat das Bundesverwaltungsgerecht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht res Gehör [...] grundsätzlich auf rechtserheblierden gemäss Bundesverwaltungsgericht nur ürdigung angehört, wenn sich die Rechtslage ssenspielraum besteht oder die Behörden sich ing die Parteien nicht rechnen mussten.»'°°

Bernet Bau

16 führt die Bernet Bau aus,'*! dass keine Ge- ınktionierende Gesamtabrede sei eine gewisse sien. Eine solche Verlässlichkeit sei nur dann is Vorgehen und die Kriterien für die Zuteilung ungeklärt, nach welchen Kriterien, in welchem ie Zuteilung der einzelnen Projekte angeblich yon Fällen unterscheiden, in denen die WEKO

abreden könne den Parteien keine unzulässige jewiesen werden, und eine Sanktionierung sei sten von Bernet Bau und damit die Teilnahme icht bewiesen.

vereinzelten Sitzungen vertreten gewesen (unernet Bau gar nicht mehr an Sitzungen teilge-

Bau im Jahr 2008 und die scheinbare Zunahme n Jahr 2009 dürfe nicht fehlinterpretiert werden.

E. 2b; BGE 114 la 97, 99 E. 2. a); BERNHARD ar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), Waldt. 30 N 19; PATRICK SUTTER , in: Kommentar zum HI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- /BERTSCHI, Verwaltungsverfahren), N 530.

far VwVG, Art. 30 N 20; SUTTER (Fn 147), in: Kom- Z/HANER/BERTSCHI (Fn 147), Verwaltungsverfahren,

17.6.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra sil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, RPW O; Urteil des BVGer B 8404/2010 vom 23.9.2014, WEKO.

Die eingetragene Interessensbekundung im Jal schon im Jahr 2007 abgegeben worden; die dr dem Jahr 2009 seien nicht von der Bernet Ba treffen, welche nicht ausgeführt worden seien ı

87. Das EO-System habe dazu gedient, das Verfügung zu stellen, damit diese es für die ei seien die Eigenofferten für den Bauherrn verc herrn keine Eigenofferte eingeholt; in all diesen Abgabe von Stützofferten gekommen sein; ak worden seien, sei es nicht zu Schutzverhandlur gewiesen.'°®

88. Die Bernet Bau stellt die folgenden Anträ

1. Es sei die Untersuchung 22-0438 g und Kostenfolgen einzustellen;

2. Eventualiter für den Fall der Abweis Sekretariat und der Bernet Bau verei nehmigen.

3. Eventualiter für den Fall der Abweis eine reduzierte Sanktion von maxim:

4. Eventualiter für den Fall der Abweisu fahrenskosten der Untersuchung 22- reduzieren, und es sei Bernet ein an fahrenskosten aufzuerlegen. Die Kos schliesslich derjenigen Partei resp. eine solche verlangt haben.

A.4.10.2.2 Stellungnahme und Anträge der

89. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 201 Juni 2016 vor der Wettbewerbskommission'®” in seinem Antrag nicht bewiesen habe, dass e eine durch Hagedorn, Oberholzer, Reichmuth t firma, habe den Antrag ökonomisch überprüft u Swiss Economics habe belegt, dass die 6kono! retariats nicht plausibel seien. Wie Hagedorn i gelegt habe, seien auch die rechtlichen Vorau: rede nicht erfüllt. Schliesslich stehe der Antrag | der Wettbewerbskommission hinsichtlich Gesa

90. Selbst wenn man eine Gesamtabrede u Sie hätte sodann spätestens im April 2008 ei Sanktion die Verjährung eingetreten sei.

153 Act. n° [...]. 154 Act. n° [...]. 155 Act. n° [...]. 156 Act. n° [...].

157 Act. n° [...].

nr 2008 sei durch den ARGE-Partner Hagedorn >i eingetragenen Interessensbekundungen aus u abgegeben worden; sie würden Projekte beind in der Nähe des [...] lagen.1°

Leistungsverzeichnis den ubrigen Parteien zur gene Offertstellung verwenden konnten; damit leichbar.'In 70-90 % der Fälle sei vom Bau- Fällen könne es gar nicht zum Schutz bzw. zur er selbst da wo Konkurrenzofferten eingeholt igen gekommen bzw. sei derartiges nicht nachge:

>genüber der Bernet Bau ohne Sanktion

ung von Antrag 1 sei die zwischen dem nbarte einvernehmliche Regelung zu geung von Antrag 1 sei gegenüber Bernet al CHF [...] zu verhängen.

ng von Antrag 1 seien die gesamten Ver- 0438 auf ein verhältnismässiges Mass zu gemessen reduzierter Anteil an den Verten einer allfälligen Anhörung seien ausdenjenigen Parteien aufzuerlegen, die

Hagedorn

6 zum Antrag'” und an der Anhörung vom 20. führte die Hagedorn aus, dass das Sekretariat ine Gesamtabrede vorliege. Swiss Economics, Ind Toller beauftragte ökonomische Beratungsnd das Vorliegen einer Gesamtabrede verneint. nischen und statistischen Argumente des Sekn ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 darssetzungen für das Vorliegen einer Gesamtabm klaren Widerspruch zur bisherigen Fallpraxis mtabreden.

nterstellen würde, wäre diese nicht erheblich. n Ende gefunden, womit im Hinblick auf eine

91. Das Sekretariat habe sich in seinem Ant befasst, eine Gesamtabrede nachzuweisen, w: verzichtet, Individualabreden nachzuweisen. L trags auch nicht für einzelne angebliche Indivic

92. Das Sekretariat stütze sich in seinem Ar mittel ab, welche bei der Hausdurchsuchung ı gefunden worden seien. Für diese Hausdurc chungsbefehl vor. Die bei Hagedorn in Pfäffik deshalb einem Beweisverwertungsverbot und (

93. Die Hagedorn stellt die folgenden Anträg

1. Die Untersuchung sei vollumfänglich

2. Eventualiter sei davon abzusehen, H

94. Die Hagedorn stellt ausserdem u. a. die 1

1. Es seien sämtliche Unterlagen, welc Hagedorn In Pfäffikon beschlagnahr zu entfernen und im Verfahren nicht

Eventualiter sei über die Nichtentfe chung bei Hagedorn in Pfäffikon besc verfügung zu treffen.

2. Es sei eine Parteianhörung mit Hac durchzuführen.

A.4.10.2.3 Stellungnahme und Anträge der

95. Inihrer Stellungnahme vom 28. April 201 Juni 2016 vor der Wettbewerbskommission'© unbegründeten Antrag und einer unverhältnisı Sekretariat würde ein falsches Bild eines ange kartells zwischen den Untersuchungsadressati — nie eine umfassende Gesamtabrede, sonderr der Sicht aller Beteiligten bei einem einzelnen vereinbarten Quoten oder Kompensationsza Sitzungen hätten nur den Informationsaustaus pazitäten planen können. Dabei wurden aber | nungen der einzelnen Unternehmen preisgege

96. Es könne kein einziger Beleg für eine kc Oberholzer vorgelegt werden. Das Parteigutacl Gesamtabrede. Dementsprechend fehle es au samten Umsatz des als relevant erkannten Me tionierung nicht berücksichtigen, dass sich Ok andere Untersuchungsadressatinnen. Insbesoı generell passiv verhalten hat. Schliesslich sei

158 Act. n° [...]. 159 Act. n° [...].

160 Act. n° [...].

rag praktisch ausschliesslich mit dem Versuch as misslungen sei. Das Sekretariat habe darauf Jie Parteien könnten folglich aufgrund des Anlualabreden gebüsst werden.

itrag im Übrigen sehr weitgehend auf Beweis- Jer Räumlichkeiten von Hagedorn in Pfäffikon hsuchung liege kein rechtmässiger Durchsuon beschlagnahmten Beweismittel unterlägen Jürften nicht verwendet werden.

ohne Folgen fur Hagedorn einzustellen. lagedorn eine Sanktion aufzuerlegen.

olgenden Verfahrensanträge:

he anlässlich der Hausdurchsuchung bei nt wurden, aus den Untersuchungsakten zu beachten.

rnung der anlässlich der Hausdurchsu- ‚hlagnahmten Unterlagen eine Zwischenjedorn im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KG

Oberholzer

6 zum Antrag'° und an der Anhörung vom 20. führte die Oberholzer aus, dass sie mit einem nässig hohen Sanktion konfrontiert sieht. Das blich seit Jahrzehnten bestehenden Rotations- ınen darstellen. Jedoch gab es — auch vor 2002 1 höchstens einzelne Absprachen, wenn es aus Projekt gepasst hat. Eine Gesamtabrede ohne hlungen könne nicht funktionieren. Die MAch gedient, damit die Parteien besser ihre Ka- <eine Details über interne Strategien oder Plaben.

ynkrete Einzelsubmissionsabrede in Bezug auf iten des Swiss Economics bestätigt auch keine ch an jeder Grundlage, Oberholzer fur den gerkts zu sanktionieren. Zudem würde die Sankerholzer masseglich anders verhalten hat, als idere, dass Oberholzer sich ab dem Jahr 2007 eine Sanktionierung in Bezug auf Oberholzer bereits verjährt, da das Sekretariat nach dem 1 abrede, an der Oberholzer beteiligt war, nachw

97. Die Oberholzer stellt die folgenden Anträ

1. Die Untersuchung gegen die ANOB gestellten Dispositivs ohne Kostenfo

2. Die Untersuchung gegen die OBE OBERHOLZER Immobilien AG sei e gestellten Dispositivs ohne Kostenfo

3. Es sei Akteneinsicht in die ökonomis suchung geführt hat) der Offertöffnuı arbeiten, welche vom Kanton St. Ga sind (inkl. entsprechende Datensätze

4. Es seien die Auswirkungen der beh suchen. Insbesondere seien zu dies Vergabestellen selbst oder der beau tativen Anteils der vom Sekretariat b fahren sicherzustellen und diese di schlagempfängers gegenüber zu ste

5. EsseiHerr[...], [...], (Tel. [...] oder [. Untersuchungsgebiet (insbesondere in den Jahren 2004 bis 2009 zu befr:

6. Die statistische Analyse sei entspre schen Gutachtens von Swiss Econot ihnen erneut zur Stellungnahme zuz

7. Es sei offenzulegen, wie die Quantifi klärungsliste berechnet wurde (vgl. F

8. Es sei Akteneinsicht in die Angaben De Zanet zu gewähren, wobei Gesc Zahlen — wie üblich — als Bandbreite

9. Nach Vornahme der zusätzlichen Un einer Verfügung sei die OBERHOLZ

10. Eventualiter zu Antrag 2: Von einer . leistungen AG und die OBERHOLZI des vom Sekretariat beantragten Dis

A.4.10.2.4 Stellungnahme und Anträge der

93. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 20° und 1.3 des beantragten Dispositivs, welche ei fügungsadressatinnen auferlegt, auch diejenig zulässig sei. Zudem sei die Offenlegungspflict stimmt und räumlich überschiessend. Implenia

161 Act. n° [...].

5. April 2008 keine einzige Einzelsubmissionsreisen könnte.

ge:

A Holding AG sei gemäss Ziff. 4 des zu- Ige einzustellen.

RHOLZER Bauleistungen AG und die ntgegen den Ziffern 1, 3.3 und 5 des zu- Ige einzustellen.

che Studie (die zur Eröffnung der Unter- ıgsprotokolle der Strassen- und Tiefbaulen von 2004 bis 2010 vergeben worden >), Zu gewähren.

aupteten Submissionsabreden zu unterem Zweck die Kostenvoranschläge (der ftragten Ingenieurbüros) eines repräsenerücksichtigten Öffentlichen Vergabeveran Vergabesummen des jeweiligen Zullen.

..]), [...], als Zeuge zur Vergabepraxis im der Gemeinde [E im Bezirk See-Gaster]) agen.

chend den Erkenntnissen des 6konominics vom 27. April 2016 anzupassen und ustellen.

zierung der Erfolgschancen der Marktab- \z. 672 ff. des Antrags).

von De Zanet zur finanziellen Lage von häftsgeheimnisse in Bezug auf konkrete n darzustellen seien.

tersuchungsmassnahmen und vor Erlass ER Bauleistungen AG anzuhören.

Sanktion gegen die OBERHOLZER Bau- =R Immobilien AG sei entgegen Ziff. 3.3 positivs abzusehen.

Implenia

161° führt die Implenia aus, dass die Ziffer 1.2 ne Offenlegungspflicht bei ARGE auf allen Ver- e welche keine EVR unterzeichnet haben, unit nicht verhaltnismassig, nicht hinreichend bestellt den Antrag diese Ziffern zu streichen.

A.4.10.2.5 Stellungnahme und Anträge der

99. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 20 Prozentsatz von 8 % für den Basisbetrag, eine Zürich und Aargau darstellt. Denn im Untersch der Umsatz von Einzelprojekten, im Hinblick wird, berücksichtigt. Vielmehr werde vorliegenc zur Berechnung der Basis der Sanktionsberecl zuzüglich der Verfahrenskosten würde fur We dem von der Niederlassung erzielten Gewinn. I und die Sanktion sei herabzusetzen.

A.4.10.2.6 Stellungnahme und Anträge der

100. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 20 Sekretariats verschiedene Sachverhalte darste ter den acht Untersuchungsadressaten beleg entweder nicht bewiesen und/oder untauglich, weisen.

101. Aus dem angeblichen Informationsaustat adressaten überhaupt stattgefunden hat, geh gekommen sei (Marktabklärungslisten und Eig formationsaustausch keinen Austausch von Pre Projekten. Für eine angebliche Koordination < gewisse Zeit von den Selbstanzeigerinnen beh sagen der Selbstanzeigerinnen seien zum eine gen und zum anderen teilweise widersprüchlich beweisen und Aussagen der anderen Untersu Einzelfallen enthalte der Antrag keine. Schlies: deren Beweisen für eine Gesamtabrede — auf ein Marktscreening verwendet werden könne, ( und Umsetzung der Gesamtabrede zu beweise

102. Trotz Hinweisen von Untersuchungsadre aus früheren kartellrechtlichen Verfahren geh nicht auf die Bedeutung des Baumeisterverba gend zu beurteilenden Sachverhalt ein.

103. Die Akten und Aussagen der Untersuch! Toller (als schwergewichtig im Gartenbau tätige ervereinigung lediglich eine passive Rolle eit (Marktabklärung) und damit kurze Zeit nach E nach 2007 (Interessensbekundungen und Si Strassenbauervereinigung betätigt habe. Bewe Submissionsabreden enthalte der Antrag keine derspiegeln auch in den anfänglichen Aussagı als involvierte Partei erwähnt hätten (Implenia) verneint hätten (Walo). Auch lieferte die ökon Auslöser des Verfahrens war, offenbar keine H Untersuchung erst nachträglich auf Toller ausg

162 Act. n° [...].

163 Act. n° [...].

Walo

161° führt die Walo aus, dass der beantragte Verschärfung gegenüber den Fällen im Kanton ied zu diesen Fällen wird nicht ausschliesslich auf die eine Submissionsabrede vorgeworfen | der gesamte Umsatz im Untersuchungsgebiet ınung herangezogen. Die beantragte Sanktion lo eine hohe Last darstellen im Verhältnis zu Jie Walo beantragt die EVR sei zu genehmigen

Toller

16% führt die Toller aus, dass der Antrag des lle, die das Vorliegen einer Gesamtabrede unen sollen. Diese Sachverhaltselemente seien um das Vorliegen einer Gesamtabrede zu be-

ısch, soweit er denn unter den Untersuchungs- > nicht hervor, ob es zu Submissionsabreden noffertlisten). Insbesondere beinhaltete der Insisen oder Informationen über die Zuteilung von usserhalb der MA-Sitzungen, wie sie für eine auptet wird, liegen keine Beweise vor. Die Aus- »n untauglich, um eine Gesamtabrede zu bele- ı oder stünden in Widerspruch zu Dokumentenchungsadressaten. Beweise für Absprachen in slich stütze sich das Sekretariat - mangels aneine ökonometrische Analyse, die allenfalls für lie jedoch ungeeignet sei, um Vorliegen, Dauer N.

ssaten und in den Akten sowie Informationen e der Antrag des Sekretariats demgegenüber ndes und dessen Meldesystem für den vorlieungsadressaten würden zudem belegen, dass 2s Unternehmen) im Rahmen der Strassenbau- ıgenommen habe und sich bereits seit 2004 ntstehung der Strassenbauervereinigung bzw. zungsteilnahme) nicht mehr im Rahmen der ise für eine Involvierung von Toller in einzelne >. Die passive Rolle von Toller würde sich wiean beider Selbstanzeigerinnen, die Toller nicht bzw. eine Involvierung von Toller sogar explizit ometrische Studie, welche gemäss Antrag der inweise auf eine Involvierung von Toller, da die jeweitet worden sei.

104. Der Markt sei bedeutend enger abzugr und/oder Tiefbauleistungen. Zudem sei der pa ten nicht nur — wie im Antrag — bei der Festle: chungsadressaten, sondern insbesondere aucl sich eben passiv verhaltenden Unternehmen z

105. Es überzeuge nicht, wenn nun Aussager lich und zum Teil falsch wiedergegeben werde

106. Die Toller stellt u. a. die folgenden Anträc

1. Die Untersuchung sei ohne Kostenf saten einzustellen.

2. Eventualiter sei die Untersuchung ge Kostenfolgen einzustellen.

3. Sub-Eventualiter sei davon abzuseh Sanktion aufzuerlegen.

4. Subsub-Eventualiter sei die beantra mungen AG zu reduzieren; insbeson nahme neu bezifferte relevante Um: zu legen.

5. Die Kosten der Untersuchung seien

6. Es sei den Parteien Einsicht in die etc.) der ökonometrischen Studie de Tiefbauarbeiten, welche vom Kantor ben worden sind, zu gewähren.

7. Es seien den Parteien sämtliche Coc das Sekretariat im Rahmen der ökon

8. Es sei den Parteien zu erläutern, wie listen berechnet worden sind und de lassen, mit denen diese Berechnur kann.

9. Die ökonometrische Analyse des Sel achten von Swiss Economics in Beila zur erneuten Prüfung und Stellungn:

10. Es seien den Parteien die vollständii fenzulegen.

11. Den Parteien sei offenzulegen, welch des Antrags zuzuordnen sind.

12. Für den Fall, dass an einer Sanktio festgehalten wird, sei der relevante Sanktion für die Toller Unternehmun dieser Stellungnahme bezifferten Ar das Sekretariat von der durch die Tol zifferung abweichen sollte, sei dies mungen AG Gelegenheit zu geben, «

enzen ist als ein Gesamtmarkt für Strassenssiven Rolle gewisser Untersuchungsadressa- Jung des Basisprozentsatzes für alle Untersu- 1 bei der individuellen Sanktionsbemessung der u berücksichtigen.

ı von Toller im Antrag lückenhaft, widersprüchn. Dies sei zu korrigieren.

je:

gen zulasten der Untersuchungsadresgen die Toller Unternehmungen AG ohne

en, der Toller Unternehmungen AG eine

gte Sanktion gegen die Toller Unternehdere sei auch der mittels dieser Stellungsatz der Sanktionsbemessung zugrunde

vom Staat zu tragen.

Resultate und Grundlagen (Datensätze r Eröffnungsprotokolle der Strassen- und 1 St. Gallen zwischen 2004-2010 vergelierungen zugänglich zu machen, welche iometrischen Analyse vorgenommen hat.

> die Erfolgsquoten der Marktabklärungsn Parteien die Unterlagen zukommen zu 1g nachvollzogen und überprüft werden

cretariats sei gemäss ökonomischen Gutge 128 zu überarbeiten und den Parteien anme zuzustellen.

jen internen Listen der Hagedorn AG of-

1e Unternehmen den Ziffern in Tabelle 12

nierung von Toller Unternehmungen AG > Umsatz, welcher der Bemessung der gen AG zugrunde gelegt war, den mittels ıgaben entsprechend anzupassen. Falls ler Unternehmungen vorgenommene Bezu begründen und der Toller Unterneh- Jazu Stellung zu nehmen.

13. Es seien die Sanktionen, die für die: tragt werden, anhand der Informati plausibilisieren und den Parteien die ten der Sanktionen, die für die ande werden, offenzulegen.

14. Die Sanktionsreduktion mit Bezug at insbesondere sei den Parteien Einsi Situation von De Zanet zu gewähren

A.4.10.2.7 Stellungnahme und Anträge der

107. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 201€ folgend: Reichmuth) aus,'™ dass es keine kar Dafur bestehen keine hinreichenden Beweise. nomischen empirischen Evidenz. Schliesslich der Entscheidpraxis der WEKO selbst. Schlies ner — selbst theoretisch unterstellten -Gesam räumliche Marktabgrenzung seien willkürlich u nicht auf dem räumlich relevanten Markt «Seemuth tätig sei, würden von einer vermeintlicher

108. Die Reichmuth sei zu keinem Zeitpunkt konnte mithin eine Wettbewerbsbeeinträchtigu auch immer geartete behauptete Erfolgsquote s ab ovo ins Leere. Eine Belastung habe sich ar orientieren. Auf den möglicherweise betroffene keine Umsätze (mangels Tätigkeit) erzielt.

109. Soweit ein Kartellrechtsverstoss unterste haupt — nur bis Mitte 2008 angedauert haben Art. 49a Abs. 1 KG nicht mehr möglich, sonder

110. Die Reichmuth stellt die folgenden Anträ« 1. Das Verfahren 22-0438 gegen Reichn

2. Eventualiter zu 1. sei von einer Belast

3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, d der Stellungnahme nach Massgabe vc

4. Unter Kosten- und Entschadigungsfolc

111. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 20° (nachfolgend: Reichmuth Bauunternehmung) nicht in den Geltungsbereich des Kartellgesetz nämlich erst 2013, d. h. nach dem Ende der Da det worden. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt muth AG gewesen.

164 Act. n° [...].

165 Act. n° [...].

inderen Untersuchungsadressaten beanynen zu den Umsätzen der Parteien zu Sanktionen oder, eventualiter, Bandbreiren Untersuchungsadressaten beantragt

if die De Zanet AG sei zu plausibilisieren; cht in die Akten betreffend die finanzielle

Reichmuth-Gesellschaften

führt die Geb. P. und J. Reichmuth AG (nachtellrechtlich relevante Gesamtabrede vorliege. Zudem widerspreche diese Annahme der 6kowiderspreche das Vorgehen des Sekretariats slich sei Reichmuth zu keinem Zeitpunkt an eitabrede beteiligt gewesen. Die sachliche sowie nd nicht evidenzbasiert. So sei die Reichmuth Gaster» tätig. Die Märkte, auf denen die Reich- 1 Gesamtabrede nicht tangiert.

auf dem relevanten Markt tätig gewesen. Sie ng weder bezwecken noch bewirken. Eine wie stosse — soweit es die Reichmuth betrifft — somit 1 den Umsätzen gemäss KG und der SVKG zu 2n Märkten «See-Gaster» habe die Reichmuth

lit werde, so könne ein solcher — wenn über- _ Mit anderen Worten sei eine Belastung nach n verjährt.

je: auth sei ohne Folgen einzustellen.

ung nach Art. 49a Abs. 1 KG abzusehen.

ass sich die Reichmuth eine Erganzung n Art. 32 VwVG sowie Anträge vorbehalt.

je zulasten der Wettbewerbskommission.

16 führt die Reichmuth Bauunternehmung AG aus, '® dass die Reichmuth Bauunternehmung es falle. Die Reichmuth Bauunternehmung sei uer der vermeintlichen Gesamtabrede, gegrün- Rechtsnachfolgerin der Gebr. P. und J. Reich-

112. Da die Reichmuth zum Zeitpunkt des ver Rechtspersönlichkeit verfügen konnte, komme Rechtsnachfolge — von vorneherein nicht in Be

113. Falls die WEKO trotzdem zum Schluss k Verfügungsadressatin ist, wiederholt die Reicl gen wie in Rz 107 bis 109.

A.4.10.2.8 Parteigutachten von Swiss Econ

114. Die Hagedorn, die Oberholzer, die Reic beauftragt, die statistische Analyse des Sekreta Antrag des Sekretariats haben sie ein entspre« dem Wunsch der Parteien hat ein Vertreter v WEKO an der Anhörung vom 20. Juni 2016 | Verfigung. '®”

115. Das Parteigutachten zieht im Wesentlich Abrede eher bis im Marz 2008 als bis im Juni anderungen im Bieterverhalten durch andere U auf das Parteigutachten eingegangen, soweit e ten Sachverhalts notwendig und geboten ist (s

A.4.11 Anhörungen

116. Das Sekretariat forderte die Parteien auf werden wollen.’ Nur die Hagedorn und die Ok sion angehört werden wollten.'% Die anderen U In der Folge lud das Sekretariat [Vertreter der Oberholzer] für die Oberholzer vor.'”' Die WEI anzuhören, und verzichtete daher auf die Anh¢

117. Die WEKO hörte die Hagedorn und die Ol Folgendes:'’? Die Rechtsanwälte der beiden | Vertreter von Swiss Economics erläuterte das nomics im Auftrag der Hagedorn, der Oberhol: und die WEKO befragte [Vertreter der Haged verhalt. Während der Anhörung waren auch ‘ Reichmuth und der Toller anwesend. Sie erhie

118. Den Anträgen der Hagedorn und der Obs sprochen. Das gleiche gilt für die Anträge, der halts der Anhörung sei an dieser Stelle auf di dersetzung mit den an der Anhörung geltend ¢ dies für die Erstellung des entscheidrelevanter der Stelle in dieser Verfügung.

166 T...].

167 Vgl. Act. n° [...]. 168 Act. n° [...].

169 [...].

170 [...].

17...

172 [...].

173 [..].

meintlichen Kartellrechtsverstosses über keine sie als Verfügungsadressatin — auch mangels tracht.

ommt, dass die Reichmuth Bauunternehmung ımuth Bauunternehmung dieselbe Ausführunomics

nmuth und die Toller haben Swiss Economics riats zu überprüfen. Ihren Stellungnahmen zum :»hendes Gutachten beigelegt.'% Entsprechend on Swiss Economics das Parteigutachten der nündlich vorgestellt und stand für Fragen zur

en zwei Schlüsse: Erstens habe eine allfällige 2009 gedauert und zweitens müssten die Verrsachen verursacht worden sein. Genauer wird s für die Erstellung des kartellrechtlich relevanjehe insbesondere Rz 842 ff.).

, mitzuteilen, ob sie durch die WEKO angehört yerholzer erklärten, dass sie durch die Kommisnternehmen verzichteten auf eine Anhörung.’ Hagedorn] für die Hagedorn und [Vertreter der (O sah keine Notwendigkeit, weitere Personen rung weiterer Unternehmen.

Jerholzer am 20. Juni 2016 an. Dies beinhaltete Jnternehmen hielten jeweils ein Plädoyer, ein ökonomische Gutachten, welches Swiss Ecozer, der Reichmuth und der Toller erstellt hatte rn] und [Vertreter der Oberholzer] zum Sach- Vertreterinnen und Vertreter der Implenia, der ten Gelegenheit, Fragen zu stellen.

srholzer, angehört zu werden, wurde damit ent- | Parteigutachter anzuhören. Bezüglich des In- 2 Akten verwiesen.'’? Eine vertiefte Auseinanjemachten Parteistandpunkten erfolgt — soweit | Sachverhalts notwendig ist — an entsprechen-

A.5 Kartellrechtlich relevanter Sac

A.5.1 Einleitung

119. Wie einleitend erläutert, ist Gegenstand « Strassen- und Tiefbaugewerbes aus den Gebi zusammengearbeitet haben, um hinsichtlich und/oder Tiefbauprojekte (wiederholt) gemeins empfänger sowie die Höhe der Eingabesumn festzulegen. Nachfolgend wird dargelegt, ob, u

120. Dazu werden im Folgenden zunächst Vor macht (siehe Rz 122 ff.). Anschliessend wird aı bauunternehmen in den Gebieten der Bezirke schen 1977 und 2002 eingegangen (siehe da Verständnis der Zusammenarbeit der acht Ur Implenia bzw. deren Rechtsvorgängerin Batigı in der Zeit zwischen 2002 und Mitte 2009 sov grosser Bedeutung ist. Denn wie nachfolgend nannten Unternehmen (ohne die Bernet Bau) t Art und Weise zusammen wie sie es — zusamı 2002 und Mitte 2009 ebenfalls taten (siehe zur Ende dieses Abschnitts wird auf die Folgen der Rz 1035 ff.), die Umsätze der acht Unternehm kurrenzsituation im Untersuchungsgebiet (sieh: wird durch ein zusammenfassendes Beweiserc

121. Wie die nachfolgenden Ausführungen ze nannten acht Unternehmen insbesondere die Listen) bzw. Submissionsprogrammen sowie E anstaltung von alle zwei bis vier Wochen stattfir MA-Sitzungen). In deren Folge legten die acht tionen — wiederholt betreffend konkrete Strass der Bezirke See-Gaster, March und Höfe gem nerunternehmen sowie die Höhe der Eingabe ferte(n) fest. Wie noch gezeigt wird, haben die fen, das es ihnen ermöglichte, sich grundsätz vergebenen Strassen- und/oder Tiefbauprojek zu koordinieren.

A.5.2 Vorbemerkungen zu beweisrechtlic Beweiswürdigung und zum Beweis

122. Bevor im Folgenden der Sachverhalt darc gen zu beweisrechtlichen Fragen erforderlich: sind nur Tatsachen, welche für die rechtliche B Bezüglich des Nachweises dieser Tatsachen c gen der relevanten Tatsachen wegen des g Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG’’* nachweise:ı Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 40 KG sowie Art. Hinsichtlich jeder relevanten Tatsache müsse

174 Bundesgesetz vom 20.12.1968 Uber das Vel VwVG; SR 172.021).

:hverhalt

Jer Untersuchung, inwiefern Unternehmen des eten der Bezirke See-Gaster, March und Höfe in diesen Gebieten vergebener Strassenam vor Ablauf der Eingabefrist den Zuschlags- 1en der Gewinnerofferte und der Stützofferten nd wenn ja, inwiefern dies der Fall war.

bemerkungen zu beweisrechtlichen Fragen ge- Jf die Zusammenarbeit von Strassen- und Tief- See-Gaster, March und Höfe im Zeitraum zwizu Rz 150 ff.). Dies deshalb, weil dies für das ternehmen De Zanet, Hagedorn, Oberholzer, oup, Walo, Reichmuth, Toller und Bernet Bau Jie die entsprechenden Beweisergebnisse von gezeigt wird, arbeiteten sieben der gerade geeilweise seit den 1970er Jahren auf die gleiche nen mit der Bernet Bau - in der Zeit zwischen n Zeitraum 2002 bis Mitte 2009 Rz 280 ff.). Am Zusammenarbeit der acht Unternehmen (siehe en (siehe dazu Rz 1039 ff.) sowie auf die Kon- > dazu Rz 1045 ff.) eingegangen. Der Abschnitt jebnis abgeschlossen (siehe dazu Rz 1039 ff.).

igen, beinhaltete die Zusammenarbeit der ge- Führung von Marktabklärungslisten (sog. MAigenoffertlisten (sog. EO-Listen) sowie die Ver- \denden Treffen («Marktabklärungssitzungen», Unternehmen - in unterschiedlichen Konstellaen- und/oder Tiefbauprojekte in den Gebieten sinsam vor Ablauf der Eingabefrist das Gewinsummen der Gewinnerofferte und der Stützofacht Unternehmen damit ein System geschaflich hinsichtlich aller im Untersuchungsgebiet te auf die gerade beschriebene Art und Weise

hen Fragen, insbesondere zur mass

yestellt wird, sind vorab folgende Vorbemerkun- Gegenstand des nachfolgenden Sachverhalts ewertung des untersuchten Falls relevant sind. ilt, dass die Wettbewerbsbehörden das Vorlieeltenden Untersuchungsgrundsatzes gemäss 1 müssen. Die Parteien haben allerdings eine 13 VwVG; siehe dazu auch unten Rz 135 ff.). n die Wettbewerbsbehörden die vorliegenden

waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

Beweise frei würdigen (siehe dazu Rz 123 ff.) weismass (siehe dazu Rz 129 ff.) die relevante beachten ist, dass der fehlende Nachweis bes; züglich anzuwendenden Rechtsnorm - nicht in (siehe dazu Rz 135 f.). Zuletzt dürfen bei der Er sichtigt werden, für die keine Beweisverwertun

A.5.2.1 Grundsatz der freien Beweiswürdig

123. Im Kartellverwaltungsverfahren gilt der C KG i.V.m. Art. 19 VwVG sowie sinngemäss Art. Tatsache für bewiesen halten, entscheiden sie sönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Pri Beweise haben sie deren Uberzeugungskraft v zu prüfen und zu bewerten, ohne dabei an gese schematischen Betrachtungsweisen leiten zu | dementsprechend die Beweise nach freier Übe raus, ohne dabei an starre Beweisregeln gebur lich — die Möglichkeit der Beweiserbringung m dass eine Beweisführung mittels Indizien nich sondern das erforderliche Beweismass ebensc Beweismitteln wie etwa Augenscheinsobjekte Überzeugungskraft zuzubilligen als subjektive aussagen bzw. Angaben von Selbstanzeigern gen» (wie beispielsweise Erinnerungslücken o schützt und daher verlässlicher resp. | Beweiswürdigung, insbesondere das Nichtbes nicht in Frage gestellt oder gar durchbrochen"®

124. Bezüglich der freien Beweiswürdigung

Recht keine Regel existiert, die es verbieten w Partei einen Beweis als erbracht zu erachten, s Parteien bestritten wird. Eine solch starre Bev Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dass ¢ Recht nicht gibt und wegen dem Grundsatz der — und zwar selbst im Kernstrafrecht trotz uneinc

175 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bundes

176 So, wenn auch bezogen auf die freie Beweiswü

177 Statt anderer BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMAN N 99; STEFAN BILGER, in: Basler Kommentar, Ke

178 Siehe nur etwa MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER mass im Kartellrecht, BR 2005, 114-121, 116.

179 So etwa KATHARINA GIOVANNONE, Rechtsfolgen 1062-1068, 1064 m.w.H.; MATTHIAS JAHN, Grur beurteilung im Strafverfahren, JURA Juristisch ANGELA WEIRICH, Rechtliche und praktische Sct Personalbeweisen aus staatsanwaltschaftlicher Personalbeweis sei «(...) bedauerlicherweise o1

180 Vergleichbar etwa die in der bundesgerichtlich Richtlinien für die Beweiswürdigung bestimmter dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (st

und prüfen, ob nach dem anzulegenden Ben Tatsachen als bewiesen anzusehen sind. Zu immter Tatsachen — abhängig von der diesbemer zu Lasten der Wettbewerbsbehörden geht stellung des Sachverhalts nur Beweise berückgsverbote bestehen (siehe dazu Rz 137 ff.).

ung

srundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 40 BZP'’). Ob die Wettbewerbsbehörden eine frei von Beweisregeln und nur nach ihrer perifung der Beweismittel. Bei der Würdigung der on Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände tzliche Regeln gebunden zu sein oder sich von assen.'’® Die Wettbewerbsbehörden würdigen rzeugung und ziehen ebenso die Schlüsse daden zu sein.'”” Dies schliesst — selbstverständittels Indizien ein’’®, wobei hervorzuheben ist, t eine Beweisführung «minderen Grades» ist, gut erfüllen kann. Grundsätzlich ist objektiven 'n oder Urkunden üblicherweise eine höhere n Personalbeweisen wie Zeugen- und Partei- . Denn Erstere sind eher gegen «Verfalschunder die Subjektivität von Wahrnehmungen) ge- 9eständiger;'”” der Grundsatz der freien

tehen von starren Beweisregeln, wird dadurch ist hervorzuheben, dass im schweizerischen ürde, gestützt auf die Aussagen einer einzigen selbst wenn diese Aussage von (allen) anderen ‚eisregel stünde in direktem Widerspruch zum s eine solche Beweisregel im schweizerischen freien Beweiswürdigung auch nicht geben darf yeschrankter Geltung des Grundsatzes in dubio

zivilprozess (BZP; SR 273).

rdigung im Strafrecht, etwa BGE 133 | 33, E. 2.1. N, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Art. 30 KG rtellgesetz, Art. 39 KG N 62.

IMANI REINERT, „Si unus cum una...“: Vom Beweisfehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 2012, dlagen der Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeits- e Ausbildung 2001, 450-456. In dem Sinne auch \wierigkeiten bei der Erhebung und Verwertung von Sicht, AJP 2012, 1046-1052, 1046, die festhält, der t auch einer der unzuverlässigsten Beweise (...)».

en Rechtsprechung anerkannte Vereinbarkeit von "Formen medizinischer Berichte und Gutachten mit att anderer BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3.b).

pro reo nicht —, belegen etwa strafrechtliche V chen als (oftmals einziges) belastendes Beweis Opfers vorhanden sind. '®'

125. Trotz des Grundsatzes der freien Bewei: ausgeführt, dass die Angaben eines Selbstan oder gar als hinreichender Beweis für einen We belasteten Unternehmen die Beschuldigunge Selbstanzeigers seien vielmehr stets durch w mauern.'® Das Bundesverwaltungsgericht be dass für Selbstanzeiger ein Anreiz bestehen | zu belasten, da für den Selbstanzeiger aufgru eine reduzierte Sanktion drohe und es zudeı Falschaussagen zu schädigen. Vor dem Hinter: der freien Beweiswürdigung ist diese Ansicht a desverwaltungsgericht bei der Festlegung der zogen hat, dass auch die eine bestimmte Tatse tes Interesse an falschen Angaben zum Sachv Angaben zum Sachverhalt eine Sanktionierunc

126. Ob die strikte Beweisregel des Bundesve fall dahin stehen, da im Rahmen der freien Be Beweismittel umfassend zu würdigen sind. In | gen- und Parteiaussagen bzw. Angaben von dass (widerstreitende) Aussagen auf ihre Ver pruft werden mussen (aussere Glaubhaftigkeit sage bzw. eine Behauptung eines Selbstanzei Einklang steht, desto höher kann die beweismi

127. Weiter kann in Bezug auf die freie Bewe bzw. Angaben von Selbstanzeigen Folgendes genden Fall — mitunter auch Zeugen- oder Parte zu würdigen sind, ist nach Massgabe der moc meine Glaubwürdigkeit der jeweiligen Aussag: Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage von B inhaltsorientierte Ansatz, bei welchem eine A Realitätsbezug überprüft wird,"®* und nicht ein Körpersprache, also nonverbale Verhaltenswei die Schwierigkeit — gedeutet werden.'?° Gemi ist davon auszugehen, dass sich Aussagen Ub erfundenen Aussagen unterscheiden, denn we lich «geringere» geistige Leistungen als falsch der Würdigung des Aussagetextes, sind das \

181 Exemplarisch erwähnt seien etwa die Urteile de 6.1.2008;6B_385/2007 vom 9.11.2007; ferne

182 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, F

183 Statt anderer REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/S Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anv

184 So BGE 129149, 58 E. 5. 185 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 183), 1421 f.

186 BGE 129 | 49 E.5 S. 58; ferner LUDEWIG/TAV Wahrheiten und Lügen — Eine Darstellung de chung, forum poenale 2012, 368-374, 369.

erurteilungen in Vergewaltigungsfällen, in welmittel die vom Täter bestrittenen Aussagen des

swürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht zeigers für sich allein nicht als massgebender ttbewerbsverstoss genügen könnten, wenn die n bestreiten würden; die Behauptungen des sitere Beweismittel zu ergänzen und zu untergründet diese Annahme insbesondere damit, <Onne, andere Unternehmen falschlicherweise nd der Bonusregelung ohnehin keine oder nur n die Moglichkeit habe, Konkurrenten mittels jrund der obigen Ausführungen zum Grundsatz bzulehnen. Dies gilt auch deshalb, da das Bunstrikten Beweisregelung nicht in Erwägung geche bestreitenden Unternehmen ein gesteigererhalt haben können, da sie durch die falschen y verhindern könnten.

rwaltungsgerichts zulässig ist, kann im Einzelweiswürdigung ohnehin stets alle vorliegenden 3ezug auf die freie Beweiswürdigung von Zeu- Selbstanzeigern bedeutet dies insbesondere, ainbarkeit mit sonstigen Beweismitteln hin geeiner Aussage). Dabei gilt: Je mehr eine Aus- Jers mit anderen (objektiven) Beweismitteln im issige Überzeugungskraft sein.

iswürdigung von Zeugen- und Parteiaussagen berücksichtigt werden: Soweit — wie im vorliesiaussagen bzw. Angaben von Selbstanzeigern lernen Aussagepsychologie weniger die allgeperson an sich als vielmehr auch die (innere) edeutung.'®? Durchgesetzt hat sich dabei der ussage anhand inhaltlicher Kriterien auf ihren verhaltensorientierter Ansatz, bei welchem die sen, systematisch beobachtet und - hierin liegt iss der sogenannten «Undeutsch-Hypothese» ar selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von ıhre Schilderungen erfordern andere, nament- 1e.'86 Bei der konkreten Aussageanalyse, also /orhandensein resp. Fehlen von sogenannten

r Urteile des BGer 6B_619/2011 von 1.11.2011;

PW 2014/3, 618 ff. E. 5.4, Baubeschläge/Koch AG.

SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische valten helfen?, AUP 2011, 1415-1435, 1418 m.w.H.

OR/BAUMER (Fn 183), 1423; MARTIN HUSSELS, Von r Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtspre-

«Realkennzeichen»'®” zu prüfen und in Relatic zen des Aussagenden zu setzen.'?® Dabei ist a lich, ob die Aussage schlüssig, stimmig und f hohen Detaillierungsgrad aufweist."°° Ein hohe auf die innere Glaubhaftigkeit einer Stellungna den Detaillierungsgrad angeht, kann dieses Kı Parteien angewendet werden.

128. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass : im Rahmen einer freien Beweiswürdigung zu v genscheinsobjekten und Urkunden grundsätzlii ist als subjektiven Personalbeweisen. Liegen Ze Selbstanzeigern vor, so sind diese auf ihre au: Eine derartige umfassende freie Beweiswürdii Einzelfall ihre Überzeugung vom Vorliegen eir Zeugen- oder Parteiaussage stützt, noch das Überzeugungskraft der Angabe eines Selbstan zeiger einen Anreiz zu einer Falschaussage he

A.5.2.2 Beweismass

129. Hinsichtlich des Beweismasses, welches erfüllt sein muss, sei vorab Folgendes festgehe ein Beweis erbracht, wenn die Behörde von « stands überzeugt ist,'” wobei hierfür eine ab: weitestgehend mit dem sog. Regelbeweismas wendung gelangenden Beweismass’ überein

130. In Teilbereichen des Verwaltungsrechts ı ses Beweismass allerdings in Abweichung vor genügt zum Beweis, wenn ein Sachumstand

scheinlichkeit besteht.'”% Gemäss REKO/WEF den Wahrscheinlichkeit namentlich «(...) im w sonders angezeigt, zumal ökonomische Erken behaftet sind»'*°. So genügt gemäss REKO/WE

187 Für eine Übersicht über die Realkennzeichen s (Fn 179), 11 f. der Onlinepublikation; HUSSELS (

188 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 183), 1427; JAHN ( 129149, 58 E. 5.

189 LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 183), 1426.

190 Vgl. Rz 126.

191 Anderes gilt für Verfahren auf Erlass vorsorglict

192 Siehe etwa Urteil des BGer 2A.407/2002 vom 2

193 Vgl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom 24. 341 Rz 15, Submission Betonsanierung Schwe zen auch AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 178

EMMENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bun« mann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. 12 Vw'

194 Dass selbst im Strafrecht keine Uberzogenen, r rungen an das erforderliche Beweismass geste vom 31.5.2012 mit aller Deutlichkeit vor Augen.

195 Statt anderer KRAUSKOPF/EMMENEGGER (Fn 193

1% Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 559 E verband SBVV, Börsenverein des Deutschen PAUL RICHLI, in: SIWR V/2, Kartellrecht, von Bur

yn zu den (Erfindungs- und Erzähl-)Kompetenuch die Aussagestruktur zu beachten, namentolgerichtig ist (logische Konsistenz) und einen r Detaillierungsgrad einer Stellungnahme weist nme hin.'% Was die logische Konsistenz sowie iterium auch auf die schriftlichen Angaben der

stets alle der WEKO vorliegenden Beweismittel vürdigen sind. Dabei ist zu beachten, dass Aush eine höhere Uberzeugungskraft zuzubilligen >ugen- oder Parteiaussagen bzw. Angaben von ssere und innere Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Jung schliesst weder aus, dass die WEKO im ier bestimmten Tatsache auf eine (bestrittene) s sie bei der Würdigung der beweismässigen zeigers berücksichtigt, dass auch ein Selbstan- ıben kann.

im ordentlichen'”' Kartellverwaltungsverfahren Iten: Grundsätzlich ist in Verwaltungsverfahren Jer Verwirklichung des rechtserheblichen Umsolute Gewissheit nicht erforderlich ist,'°? was s im Zivilrecht und dem im Strafrecht zur Anstimmen dürfte.

esp. hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist die- | vorgenannten Grundsatz herabgesetzt und es nur, aber immerhin, mit überwiegender Wahrerweist sich das Beweismass der überwiegenettbewerbsrechtlichen Zusammenhang als bentnisse immer mit einer gewissen Unsicherheit -F insbesondere für den Nachweis aufeinander

iehe LUDEWIG/TAVOR/BAUMER (Fn 183), 1425; JAHN Fn 186), 370 ff.

Fn 179), 13 der Onlinepublikation; ferner auch BGE

er Massnahmen.

9.11.2002, E. 3 betreffend Gleichstellung.

3.2003, E. 3.5 betreffend Steuerrecht; RPW 2009/4, izerische Landesbibliothek (SLB). Siehe zum Gan- ), 118 m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN

jesgesetz Uber das Verwaltungsverfahren, Wald- VG N 214 m.w.H.

ämlich geradezu naturwissenschaftlichen Anfordelt werden, führt das Urteil des BGer 6B_748/2011

), in: Kommentar VwVG, Art. 12 VwVG N 216.

. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verleger- Buchhandels e.V./WEKO. In dem Sinn wohl auch en/David (Hrsg.), 2000, 454.

abgestimmter Verhaltensweisen das Beweisı strikter Beweis muss hierfür nicht erbracht we begründete Vermutung einer aufeinander abı überwiegende Wahrscheinlichkeit für deren Ve gericht stellte treffend fest: «[D]ie Komplexität \ vielfache und verschlungene Interdependenz eine strikte Beweisführung regelmässig aus.»"

131. Teilweise umstritten war, ob das vorerw scheinlichkeit oder eine anderweitige Redukti tungsverfahren (bezüglich bestimmter Sachun sollte, wenn es — wie vorliegend — um sanktio REKO/WEF diese Frage offenliess,?°' verlangte tionsbedrohten Fall hinsichtlich des Beweises « lich keinen Vollbeweis?”. Das Bundesverwaltu ausdrücklich ausgeführt, dass dies nicht nur h schenden Stellung gelte, sondern bezüglich al komplexe, multikausale Wirkungszusammenhi müssten. ?®

132. Auch das Bundesgericht geht in diesem weis erbracht werden müsse. In Bezug auf de führte es aus, «[...] dass die Analyse der Mai unvollständig und die Erhebung erganzender E grenzung die Substituierbarkeit aus der Sicht d Bestimmung der massgeblichen Güter sowie c ierbarkeit sind kaum je exakt möglich, sondern schen Annahmen. Die Anforderungen an den I nicht übertrieben werden [...]. In diesem Sinne Zusammenhängen kaum möglich. Eine gewiss scheinlichkeit der Richtigkeit müssen aber t [...]».20%4

133. Welche Anforderungen die Beweislage in ren in grundsätzlicher Hinsicht mindestens erfi anderem aus der EMRK fliessenden Verfahren terlich geklärt. Die vorgenannte Ansicht des B richts überzeugt denn auch. Denn richtigerwe rechtstatbeständen für diejenigen Sachumstär

197 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 195 E. der REKO/WEF ebenfalls dahingehend verstet Hinweis auf die im beurteilten Fall nicht AMSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 178), 119.

198 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/1, 196 E geentscheid der WEKO RPW 2009/4, 343 Rz Landesbibliothek (SLB).

199 Urteil des BVGer 2009/35 vom 12.2.2009, E. 7.

200 Diesfalls für ein höheres Beweismass plädierenc KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 177), Art. 30 KGN 10

201 Entscheid der REKO/WEF, RPW 2006/3, 560 E verband SBVV, Börsenverein des Deutschen B

202 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Sv

203 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

204 BGE 139 | 72, E. 8.3.2, Publigroupe SA et al./ dies spezifisch auch für die Marktabgrenzung g

nass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, rden.'?” Freilich begründet allein eine sachlich yestimmten Verhaltensweise aber noch keine jrliegen.'”® Und auch das Bundesverwaltungsvirtschaftlicher Sachverhalte, insbesondere die

wirtschaftlich relevanten Verhaltens, schliesst ähnte Beweismass der überwiegenden Wahron der Beweisanforderungen in Kartellverwalistande) auch dann zur Anwendung gelangen nsbedrohte Tatbestände geht.?° Während die > das Bundesverwaltungsgericht in einem sanksiner marktbeherrschenden Stellung ausdrückngsgericht hat dies zuletzt erneut bestätigt und insichtlich des Nachweises einer marktbeherrler Tatbestandsmerkmale, soweit im Einzelfall inge bzw. Wirtschaftsprozesse geklärt werden

Sinne davon aus, dass nicht stets der Vollben Beweis einer marktbeherrschenden Stellung rktverhaltnisse komplex und die Datenlage oft aten schwierig ist. So ist etwa bei der Marktaber Marktgegenseite mit zu berücksichtigen. Die lie Einschätzung des Ausmasses der Substituberuhen zwangsläufig auf gewissen 6konomi- Nachweis solcher Zusammenhänge dürfen [...] erscheint eine strikte Beweisführung bei diesen e Logik der wirtschaftlichen Analyse und Wahriberzeugend und nachvollziehbar erscheinen

| sanktionsbedrohten Kartellverwaltungsverfahillen muss, ohne in Konflikt mit diversen, unter sgarantien zu geraten, wurde damit höchstrichundesgerichts und des Bundesverwaltungsgeise kann auch bei sanktionsbedrohten Kartellide, deren Erstellung mittels strikten Beweises

8.1, Betosan AG et al /WEKO. Diese Ausführungen end und ihnen — wenn auch unter ausdrücklichem bestehende Sanktionsdrohung — zustimmend

. 9, Betosan AG et al/WEKO. Siehe auch den Fol- 33 ff., Submission Betonsanierung Schweizerische

A.

1 f. m.w.H.

-. 6.2, Schweizerischer Buchhändler- und Verlegeruchhandels e.V. /WEKO.

visscom (Schweiz) AG/WEKO. E. 162, 80, ADSL II.

WEKO, vgl. auch E. 9.2.3.4 dieses Urteils, wonach It.

aufgrund der Natur der Sache nicht möglich od verlangt werden. Dies ist namentlich bei ökoı Entwicklungen und Situationen regelmässig dı tisch nicht erfüllbare Beweisanforderungen eir chen Tatbestände verunmöglicht und die Anwe gehebelt werden. In der Praxis nicht anwendb die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Anforderungen genügen und die Wahrscheinl nachvollziehbar erscheinen.?”%

134. Was im Hinblick auf die Normen in welc Praxis anhand der zu beurteilenden Einzelfälle aber ganz generell, dass das zu erfüllende B stimmte Regelungen in tatsächlicher Hinsicht t ist, kann darüber entschieden werden, ob die z Fragen betreffend komplexe, multikausale W zesse erfordert, oder ob es um «einfache» Tat der tatsächlichen Voraussetzungen der kartellr mit normabhängig und wird — soweit dies überh der kartellrechtlichen Regelungen thematisiert

A.5.2.3 Beweisführungslast und objektive I

135. Unbestritten ist, dass in Kartellverwaltı (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 VwVG), m.a.W. trac rungslast. Die Parteien trifft eine Mitwirkungsp' ihr diesbezügliches Verhalten kann auch im Ra den (Art. 39 KG i.V.m. Art. 19 VwVG i.V.m. Art

136. Die objektive Beweislastverteilung regelt wenn ein bestimmtes Tatbestandselement nict weislosigkeit trägt. Hinsichtlich des Vorliegens Abs. 3 KG tragen die Wettbewerbsbehörden ( mutungsbasis für die Vermutung der Wettbew tungsfolge, namentlich der Wettbewerbsbeseit weislast tragen. Ist die Vermutung widerlegt, t Beweislast für das Vorliegen einer erheblichen gegeben, tragen schliesslich die Abredeteilnel densein von Rechtfertigungsgründen.?®

205 An dieser Stelle sei beispielhaft auf die standic dem im Zivilrecht grundsätzlich geltenden Rege Kausalität bloss mit überwiegender Wahrschei risch BGE 132 Ill 715, 720 ff. E. 3.2 m.w.H.).

206 So BGE 139 | 72, E. 8.3.2, Publigroupe SA et a RPW 2010/2, 298 E. 10.1, Swisscom (Schweiz)

207 Kritisch dazu MANI REINERT, Das Flickwerk Ki brauch von Marktmacht, Verfahren, Revision, H 100. Wie weit die Mitwirkungspflicht der Parteieı abgeleiteten Grundsatzes des nemo tenetur se tersuchung mangels Relevanz nicht geklärt zt E. 5.7.

208 So Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6.2.2007, händler- und Verleger-Verband, Börsenverein WEF, allerdings in einem noch nicht sanktionsb

er nicht zumutbar ist, auch kein strikter Beweis 1omischen Erkenntnissen und hypothetischen ar Fall.2°° Andernfalls würde nämlich über fakie Anwendung der einschlägigen kartellrechtlindung des Gesetzes würde damit letztlich ausare Tatbestände zu schaffen, kann aber nicht Die Begründung(sdichte) muss jedoch hohen ichkeit der Richtigkeit muss überzeugend und

chem Masse bewiesen werden muss, wird die noch herausarbeiten müssen. Zu beachten ist eweismass zunächst davon abhängt, was beberhaupt voraussetzen. Erst wenn dies geklärt u beweisende Tatsache die Beantwortung von irkungszusammenhänge bzw. Wirtschaftsprofragen geht. Welches Beweismass hinsichtlich schtlichen Regelungen erfüllt sein muss, ist daaupt erforderlich ist — unten bei der Anwendung (siehe unten Rz 1184, 1225, 1273).

3eweislastverteilung

ıngsverfahren die Untersuchungsmaxime gilt jen die Wettbewerbsbehörden die Beweisfühlicht (vgl. Art. 40 KG sowie Art. 13 VwVG) und hmen der Beweiswürdigung berücksichtigt wer- ‚40 BZP).?°”

die Frage, zu wessen Lasten es sich auswirkt, it bewiesen ist; wer m.a.W. die Folgen der Be- > von Abreden i.S.v. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 lie objektive Beweislast. Diese bilden die Verarbsbeseitigung, wobei hinsichtlich der Vermuigung, die Abredeteilnehmer die objektive Beragen die Wettbewerbsbehörden die objektive Wettbewerbsbeeinträchtigung. Ist eine solche ımer die objektive Beweislast für das Vorhanje zivilrechtliche Praxis hingewiesen, wonach trotz lbeweismass die natürliche sowie die hypothetische nlichkeit nachgewiesen werden müssen (exempla-

|/WEKO, in gleichem Sinne auch Urteil des BVGer, AG/WEKO.

artellverfahrensrecht, in: Kartellrechtspraxis: Missochreutener/Stoffel/Amstutz (Hrsg.), 2013, 87-116, 1 in Anbetracht des unter anderem aus Art. 6 EMRK

. ipsem accusare geht, braucht in vorliegender Un- | werden; siehe dazu aber BVGE 2011/32, 627 ff.

RPW 2007/1, 133 f. E. 10.3, Schweizerischer Buchdes deutschen Buchhandels e.V/WEKO, REKO edrohten Fall.

A.5.2.4 Würdigung von verwertbaren Bewe

A.5.2.4.1 Allgemeines

137. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung die kein Beweisverwertungsverbot besteht. D: müssen Beweise im Rahmen ihrer gesetzliche verwertungsverbot besteht daher grundsätzlic worden ist.?°° Ausnahmen hiervon gelten z. B. Situation auch rechtmässig hätte beschafft w resse an der Erforschung der Wahrheit und « rechtswidrige Beweiserhebung beeinträchtigte

138. In Bezug auf Beweisverwertungsverbote zeitig und in angemessener Weise geltend gel Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung und de! hat das Bundesstrafgericht unter Verweis auf halten, dass sich der Geschäftsführer eines vc nehmens, der die Durchsuchungsprotokolle u hinein über das Fehlen eines gültigen Hau: Geschäftsführer haben vielmehr während der dass er nicht mit der Zwangsmassnahme einve Bezug auf die Verwertbarkeit von Beweismittel Verfahrensstadium gerügt worden war, ausgef

«Nach dem Grundsatz von Treu und Glat brauchs ist es nicht zulässig, formelle R stadium hätten geltend gemacht werde: später noch vorzubringen (BGE 135 III 3:4A_516/2012 vom 8. Februar 2013 E. 5.’ des Bundesgerichts als auch diejenige « gane verlangen grundsätzlich, dass de Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rı aktiv werden. Wenn eine entsprechenc kann nach Treu und Glauben sowie von der Strafjustizbehörden erwartet werden E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 120 la 48 E.

A.5.2.4.2 Zum Antrag der Hagedorn auf En Dokumenten aus den Akten

139. Bevor im Folgenden bei der Darstellung WEKO vorliegenden Beweismittel gewürdigt we sichtlich dieser Beweismittel Beweisverwertun:

a. Vorbringen der Hagedorn

140. Wie bereits erwähnt (siehe dazu oben nahme zum Antrag des Sekretariats geltend Räumlichkeiten der Hagedorn AG vom 16. At gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und

211 Beschluss des BStrG BV.2011.23 vom 3.2.2012

212 Urteil des BGer 6B_678/2013 vom 3.2.2014, E.

isen

können nur Beweismittel gewürdigt werden, für bei gilt Folgendes: Die Wettbewerbsbehörden n Ermittlungsbefugnisse erheben. Ein Beweisn dann, wenn der Beweis rechtswidrig erlangt dann, wenn das Beweismittel in der konkreten arden können oder wenn das öffentliche Inte- Jer Durchsetzung des Rechts das durch eine private Rechtsgut Uberwiegt.?'°

gilt es zudem zu beachten, dass diese rechtmacht werden mussen. Denn in Bezug auf die r Verwertung der aufgefundenen Beweismittel die höchstrichterliche Rechtsprechung festgenn einer Hausdurchsuchung betroffenen Unternterzeichnet hatte, nicht gutgläubig im Nachsdurchsuchungsbefehls beklagen könne. Der Hausdurchsuchung geltend machen müssen, rstanden sei.?!! Auch das Bundesgericht hat in n, deren Verwertbarkeit erst in einem späteren ührt:

ıben und dem Verbot des Rechtsmissügen, die in einem früheren Prozessn können, bei ungünstigem Ausgang 4 E. 2.2; 134 120 E. 4.3.1 S. 21; Urteil |; je mit Hinweisen). Sowohl die Praxis Jer Strassburger Rechtsprechungsorr Beschuldigte oder sein Anwalt zur achtzeitig und in angemessener Weise 1 zumutbare Intervention unterbleibt, Grundrechts wegen kein Tatigwerden (Urteil 6B_ 22/2010 vom 8. Juni 2010 2e/bb S. 55 mit Hinweisen).»?'?

tfernung von in Pfäffikon beschlagnahmten

des entscheidrelevanten Sachverhalts die der arden, muss vorab entschieden werden, ob hinysverbote bestehen.

Rz 89 ff.), hat die Hagedorn in ihrer Stellunggemacht, dass die Hausdurchsuchung in den yril 2013 in Pfäffikon in formeller Hinsicht den infolgedessen als unzulässig zu betrachten sei.

2, E. 1.3., A SA./Eidgenössische Steuerverwaltung. 2.2., X/Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Sie beantragt deshalb, dass sämtliche Unterla bei Hagedorn in Pfäffikon beschlagnahmt wuro und im Verfahren nicht zu beachten seien.?'° | der WEKO zu entscheiden.?'*

141. Zur Begründung ihres Antrags führt die H Kantons Schwyz eingetragene Zweigniederlas durchsuchungsbefehl vom 15. April 2013 nich! chung laut Untersuchungseröffnungsschreiber zende Regionen» bezogen, weshalb eine H: nicht zulässig sei. Die Hausdurchsuchung ut lasse sich auch nicht auf die «Durchsuchungsz arbeiter des Sekretariats wegen Gefahr im Ver Abs. 2 Satz 3 KG, welcher als lex specialis | VStrR) zwingend vorgehe, sei einzig und alle Anordnung einer Hausdurchsuchung befugt. F gesetz sowie eines der Voten anlässlich der p KG sprechen. Hieraus folge ein Beweisverwer ten, sondern Gültigkeitsvorschriften verletzt we dorn dies insbesondere damit, dass Art. 42 Ab EGMR konkretisiere, welche fur die Zulässigk: setze, dass eine richterliche Genehmigung bzv

b. Würdigung des Antrags der Hagedorn

142. Wie einleitend erläutert, müssen nach bt wertungsverbote rechtzeitig und in angemesse:ı Rz 138). In casu hat die Hagedorn jedoch die C gen die Hausdurchsuchung in Pfäffikon keine i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR erhoben und zuder 15. April 2013?" noch gegen die Durchsuchur 30-tägigen Beschwerdefrist Beschwerde beim wohl die Hagedorn anlässlich der Hausdurch: informiert worden war?'® und sowohl der Durct anordnung mit einer Rechtsmittelbelehrung?"? übergeben worden waren. Auch im weiteren V zunächst nicht auf ein angebliches Beweisverv fach mit Aktenstücken konfrontiert wurde, we nahmt worden sind.??° Bezüglich der bei der t machte sie vielmehr nur den Schutz von Gesc Hagedorn die angebliche Unverwertbarkeit deı drei Jahre nach Durchführung der Massnahme vom 28. April 2016, geltend gemacht. Eine der oben aufgezeigte bundesgerichtliche Rechtsp Geltendmachung von Beweisverwertungsverb

213 Act. n° [...]. 214 Act. n° [...]. 215 Act. n° [...]. 216 Act. n° [...]. 217 Act. n° [...].

218 Act. n° [...]. 219 [...].

220 [...].

221 Act. n° [...].

gen, welche anlässlich der Hausdurchsuchung len, aus den Untersuchungsakten zu entfernen Jber diesen Antrag sei mit Zwischenverfügung

lagedorn aus, dass die im Handelsregister des sung der Hagedorn AG in Pfäffikon im Hausaufgeführt sei. Zudem habe sich die Untersu- | nur auf die «Region See-Gaster und angreniusdurchsuchung im Kanton Schwyz ohnehin id die Beschlagnahmung von Gegenständen inordnung» vom 16. April 2013, welche ein Mitzug erlassen habe, stützen. Denn nach Art. 42 anderen Regelungen (wie z. B. Art 48 Abs. 4 in ein Mitglied des Prasidiums der WEKO zur lierfür würden auch die Botschaft zum Kartellarlamentarischen Beratung von Art. 42 Abs. 2 tungsverbot, da nicht bloss Ordnungsvorschrifjrden seien. Sinngemäss begründet die Hage- 5. 2 Satz 3 KG die EMRK-Rechtsprechung des sit einer Hausdurchsuchung zwingend vorausv. eine gleichwertige Entscheidung vorliege.

Indesgerichtlicher Rechtsprechung Beweisver- 1er Weise geltend gemacht werden (siehe oben urchsuchungsprotokolle unterschrieben?"®, ge- Einsprache gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 2 KG n weder gegen den Durchsuchungsbefehl vom ıgsanordnung vom 16. April 2013?” innert der Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Dies obsuchung in Pfäffikon über ihr Einspracherecht isuchungsbefehl als auch die Durchsuchungsversehen waren und [Vertreter der Hagedorn] erlauf der Untersuchung hat sich die Hagedorn vertungsverbot berufen. Dies obwohl sie mehr- Iche bei der Hagedorn in Pfäffikon beschlag- Jagedorn in Pfäffikon beschlagnahmten Akten häftsgeheimnissen geltend.??' Erstmals hat die "aus Pfäffikon stammenden Beweismittel über n, nämlich mit ihrer Stellungnahme zum Antrag art späte Geltendmachung verstösst gegen die rechung zur rechtzeitigen und angemessenen oten (siehe oben Rz 138). Die Hagedorn hat mithin das angebliche Beweisverwertungsver Weise geltend gemacht. Daran ändert auch de tung der Hagedorn das Beweisverwertungsver geltend gemacht hat. Denn für die Frage der F Verhalten der Verfahrenspartei, mithin der Hag tretung, und nicht auf das von später hinzuge: Antrag der Hagedorn ist mithin schon gar nicht

143. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalter wäre, dieser jedenfalls in der Sache keine Aus genden Erwägungen:

144. Die Hausdurchsuchung in den Raumlict AG in Pfäffikon war vom Durchsuchungsbefe Präsidenten der WEKO auf Antrag des Sekret: tigte das Sekretariat nämlich dazu, die «Räur konzernmässig verbundenen und affiliierten Räumlichkeiten hierzu zählen, wird durch den Es handelt sich um die «Räumlichkeiten...an | Räumlichkeiten, welche für die Hagedorn AG ı filiierten Gesellschaften zugänglich sind». Vor dass die Räumlichkeiten ihrer Zweigniederlass gänglich seien. Die Hagedorn gibt im Gegente retariats selbst an, dass die Hausdurchsuchur gedorn AG...in Pfäffikon» bzw. in der «Zwe durchgeführt wurde.?*? Unabhängig davon gilt ı niederlassung, welche keine eigene Rechtspe abhängt, für das Hauptunternehmen Kraft deı sind.

145. Der Durchsuchungsbefehl vom 15. April welche Räumlichkeiten durchsucht werden dui fest: Wie schon erläutert, handelt es sich um d konzernmässig verbundenen und affiliierten Ge len sowie alle weiteren Räumlichkeiten, welch sind. Welche Räumlichkeiten für ein Unternehn welche Adressatin eines Durchsuchungsbefet jedenfalls alle Räume, welche im Eigentum ein: Gründen ein Zugangs- und/oder Nutzungsrecl geht das Bundesstrafgericht auch davon aus Durchsuchung in all denjenigen Räumlichkeite: hat», rechtmässig und damit hinreichend bestit

146. Anders als die Hagedorn meint, ermäcl 2013 das Sekretariat zudem dazu, Hausdurch führen. Denn die Beschränkung des Untersuc verstösse «in der Region See-Gaster und in ar schrankung der Gegenstände und Aufze Durchsuchungsbefehls gesucht und welche be hang mit dem Untersuchungsgegenstand füh stimmten Region in der Schweiz nach diesen werden dürfte. Ein Durchsuchungsbefehl der \

222 Vl. Act. n° [...]. 223 Act. n° [...].

224 Urteil des BStrGer BK_B 118/04 vom 6.10.2004

bot weder rechtzeitig noch in angemessener r Umstand nichts, dass die neue Rechtsvertrebot nach der Mandatsübernahme relativ zügig rechtzeitigkeit der Geltendmachung ist auf das edorn AG bzw. ihrer ursprünglichen Rechtsverzogenen Rechtsanwälten abzustellen. Auf den einzutreten.

1, dass, selbst wenn auf den Antrag einzutreten sicht auf Erfolg hätte. Dies beruht auf den folkeiten der Zweigniederlassung der Hagedorn hl vom 15. April 2013722 gedeckt. Dieser vom rriats erlassene Durchsuchungsbefehl ermächnlichkeiten ... der Hagedorn AG sowie deren

Gesellschaften...zu durchsuchen». Welche Hausdurchsuchungsbefehl selbst konkretisiert: ler Rainstrasse 4, 8706 Meilen, sowie weitere Ind deren konzernmässig verbundenen und af- 1 der Hagedorn wurde nicht geltend gemacht, ung in Pfäffikon für die Hagedorn AG nicht zuil in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekig in Pfäffikon in «den Räumlichkeiten der Haigniederlassung von Hagedorn in Pfäffikon» ohnehin, dass die Räumlichkeiten einer Zweigrsönlichkeit hat und von der Hauptgesellschaft ‘en Kontroll- und Leitungsbefugnis zugänglich

2013 ist zudem hinreichend bestimmt. Denn fen, legt der Durchsuchungsbefehl zweifelsfrei e Räumlichkeiten der Hagedorn AG und deren sellschaften an der Rainstrasse 4 in 8706 Meiie für ebendiese Gesellschaften «zugänglich» Yen «zugänglich» sind, kann eine Gesellschaft, ls ist, zweifelsfrei beantworten. Hierzu zählen ar Gesellschaft stehen oder für die aus anderen ıt der Gesellschaft besteht. Dementsprechend , dass ein Durchsuchungsbefehl, welcher die 1 zulässt, zu denen ein Unternehmen «Zugang nmt ist.??*

ıtigte der Durchsuchungsbefehl vom 15. April suchungen auch im Kanton Schwyz durchzuhungsgegenstandes auf mutmassliche Kartell- ıgrenzenden Regionen» führt allenfalls zur Besichnungen, nach welchen aufgrund des »schlagnahmt werden dürfen. Der Zusammenft hingegen nicht dazu, dass nur in einer be- Gegenständen und Aufzeichnungen gesucht /EKO ist eine Verfügung einer Bundesbehörde,

, E. 3.

welche nicht auf die Geltung in einer bestimm sei denn das verfügende Prasidiumsmitglied wv drücklich anordnen. Dies ist hier nicht gescheh

147. Da der Durchsuchungsbefehl des Präsid: sig und hinreichend bestimmt war und auch zu dorn AG in Pfäffikon ermächtigte, sind die in Pi genstände rechtmässig erhoben wor Durchsuchungsanordnung des Sekretariats vo die Hagedorn die Rechtswidrigkeit diese Anorc Folgendes ausgeführt. Anders als die Hagedor des Sekretariats eine Rechtsgrundlage vor. De lich auch auf Art. 48 Abs. 4 VStrR, welcher eir Gefahr im Verzug selbst eine Durchsuchung | Für eine Art teleologische Reduktion des Verw Art. 42 Abs. 2 Satz 3 KG ausschliesslich ein Pr könne, besteht hingegen kein nachvollziehbar Verzug auch ohne formellen Hausdurchsuchur sowie im Verwaltungsstrafrecht allgemein vert rechnet in kartellrechtlichen Verfahren von die: das Gesetz bzw. der Gesetzgeber gewollt, das durchsuchungen anordnen könnte, so müsste entnehmen sein. Dies ist aber gerade nicht der spricht im Übrigen auch nicht der Verweis det chung des EGMR. Denn weder aus der EMRI dass eine gesetzliche Kompetenz zur Anordnt zug durch einen Beamten unzulässig wäre. At durchsuchungen eine wirksame Beschwerde r ist im Schweizer Recht zweifelslos gewahrleist amter wegen Gefahr im Verzug eine Durchsu i.V.m. Art. 50 Abs. 3 VStrR sowie Art. 39 KG i. bislang in keinem Fall festgestellt, dass eine : einer Durchsuchung wegen Gefahr im Verzug entsprechend bestand für die Durchsuchungs: eine gesetzliche Grundlage. Deren Tatbestanc ordnung erfüllt, etwas anderes hat auch die Hz

148. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass auf de ches Beweisverwertungsverbot schon nicht eit zeitig und in angemessener Weise auf ein Bev wenn auf den Antrag einzutreten ware, so ware da die Hausdurchsuchung in den Raumlichkeit 8808 Pfäffikon, rechtmassig war. Ein Beweisv Rechtsverstoss vorliegen kann, ware somit aus fikon beschlagnahmten Gegenstände können ı ständig berücksichtigt werden.

149. Ob über einen Parteiantrag mit Zwische entschieden werden kann, ist insbesondere dé trags ist. Macht eine Partei vor der WEKO ein im Ermessen der WEKO, ob sie mit Zwischer über diesen Antrag entscheidet. Da vorliegenc

225 Nachweise bei SIMON BANGERTER, Hausdurchs recht, unter vergleichender Berücksichtigung de

ten Region in der Schweiz beschränkt ist — es ‚ürde derartiges im Durchsuchungsbefehl ausen.

anten der WEKO vom 15. April 2013 rechtmäsr Durchsuchung der Räumlichkeiten der Hageäffikon gefundenen und beschlagnahmten Geden. Auf die Rechtmässigkeit der m 16. April 2013 kommt es mithin nicht an. Da Inung gerügt hat, sei der Vollständigkeit halber n meint, liegt für die Durchsuchungsanordnung nn Art. 42 Abs. 2 Satz 2 KG verweist ausdrückie untersuchende Person dazu ermächtigt, bei anzuordnen. Der Wortlaut ist mithin eindeutig. sises auf das VStrR dahingehend, dass wegen asidiumsmitglied eine Durchsuchung anordnen er Grund. Denn die Möglichkeit, bei Gefahr im ıgsbefehl vorzugehen, ist im Strafprozessrecht jreitet??° und es wäre sinnwidrig, wenn ausgesem Grundsatz abgewichen werden soll. Hätte s ausschliesslich ein Präsidiumsmitglied Haus- ' dem Gesetz ein ausdrücklicher Vorbehalt zu Fall. Für ein enges Verständnis des Verweises * Hagedorn auf die EMRK und die Rechtspre- < noch der EGMR-Rechtsprechung ergibt sich, ing einer Durchsuchung wegen Gefahr im Ver- ıs der EMRK folgt lediglich, dass gegen Hausnöglich sein muss (vgl. Art. 8, 13 EMRK). Dies et, und zwar auch dann wenn ein einzelner Bechung anordnet (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 KG V.m. Art. 44, 5 VwVG). Zudem hat der EGMR solche gesetzliche Kompetenz zur Anordnung durch einen Beamten unzulässig wäre. Deminordnung des Sekretariats vom 16. April 2013 Isvoraussetzungen waren im Zeitpunkt der Angedorn nicht geltend gemacht.

n Antrag der Hagedorn betreffend ein angebli- 1zutreten ist, da sich die Hagedorn nicht recht- /eisverwertungsverbot berufen hat. Aber selbst der Antrag jedenfalls ohne Aussicht auf Erfolg, en der Hagedorn AG an der Industriestrasse 4, arwertungsverbot, welches allenfalls bei einem geschlossen. Die bei der Hagedorn AG in Pfäfnithin bei der folgenden Beweiswürdigung vollnverfügung oder mit der Hauptsachverfügung von abhängig, was Gegenstand des Parteian- Beweisverwertungsverbot geltend, so steht es verfügung oder mit der Hauptsacheverfügung | kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb

suchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsr StPO, 2014, S. 101.

über die Ablehnung des Antrags der Hagedo Antrag mit der Hauptsacheverfügung entschiec

A.5.3 Zusammenarbeit in der Zeit zwis

150. Die in diesem Abschnitt dargelegten Tats. und 2002. Wie einleitend bereits erlautert, sinc sammenarbeit der acht Unternehmen De Zane Rechtsvorgangerin Batigroup, Walo, Reichmut 2002 und Mitte 2009 sowie die entsprechende:

151. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des : eine Aufarbeitung des Sachverhalts für die Zeit dies damit, es sei kein öffentliches Interesse | halte aufzuarbeiten. Die Toller wendet ein, auf 2002 sei deshalb nicht abzustellen, weil diese bauervereinigung in der Form nach 2002» stür

152. Diese Einwände sind nicht überzeugend dem Inkrafttreten der Sanktionsbestimmung vc nen von den Wettbewerbsbehörden ohne We tensweisen, welche sich vor dem Inkrafttreten durch die Wettbewerbsbehörden wegen des R Dies bedeutet jedoch nicht, dass Beweise für ril 2004 unberücksichtigt bleiben müssten. Vi 1. April 2004 zugetragen haben, die über Jahr in einer bestimmten Branche, die bestehenden sprächskultur» zwischen Unternehmen aufzei von Verhaltensweisen beitragen, welche in de! solcher Zusammenhang zum Sachverhalt, we blich ist, so besteht ein Öffentliches Interesse ( 1. April 2004 aufzuarbeiten. Inwiefern in casu in der Zeit vor 2002 und der Zeit von 2002 bis Ausführungen (siehe dazu Rz 153-279 und Rz

153. Im Folgenden wird dargestellt, ob, und \ schon vor dem 1. April 2004 bzw. vor 2002 tr: auf Öffentliche Vergabeentscheide sowie privat bau zu besprechen und ggf. festzulegen (sier schnitt darauf eingegangen, ob, und wenn ja, ir 1. April 2004 bzw. vor 2002 in Bezug auf konkre sam den Zuschlagsempfänger sowie die Höhe Eingabesummen festgelegt haben (siehe dazu ob, und wenn ja, inwiefern die Verfahrenspart: tem» betrieben haben, mit dessen Hilfe sie die Tiefbauprojekten organisiert haben (siehe daz ob, und wenn ja, inwiefern die beteiligten Unte sen- und/oder Tiefbauprojekte aus ihrer Regic Rz 271 ff.). Der Abschnitt wird durch ein Zı Rz 277 ff.).

226 Act. n° [...].

227 Act. n° [...].

rn vorab zu entscheiden wäre, wird über den Jen.

chen 1977 bis Anfang 2002

achen beziehen sich auf die Zeit zwischen 1977 1 diese Tatsachen für das Verständnis der Zut, Hagedorn, Oberholzer, Implenia bzw. deren th, Toller und Bernet Bau in der Zeit zwischen 1 Beweisergebnisse von grosser Bedeutung.

Sekretariats spricht sich die Oberholzer gegen zwischen 1977 und 2002 aus.??® Sie begründet daran ersichtlich, längst vergangene Sachver- "Beweismittel aus der Zeit zwischen 1977 und «in keinem Zusammenhang mit der Strassen-

. Beweismittel, welche sich auf Umstände vor n Art. 49a KG am 1. April 2004 beziehen, köniteres verwertet werden. Zwar können Verhalder Sanktionsbestimmung zugetragen haben, ückwirkungsverbots nicht sanktioniert werden. Umstände aus dem Zeitraum vor dem 1. Apelmehr können Umstände, die sich vor dem e gewachsene «Grundwettbewerbsstimmung» Kontakte zwischen Unternehmen und die «Geyen und so zum Verständnis und zum Beweis 1 sanktionierbaren Zeitraum fallen. Besteht ein Icher für die Sanktionsentscheidung massgelaran, Sachverhalte auch aus der Zeit vor dem ein Zusammenhang zwischen den Vorgängen Mitte 2009 bestand, zeigen die nachfolgenden - 280-1082).

venn ja, inwiefern sich die Verfahrensparteien ifen, um das gemeinsame Vorgehen in Bezug e Aufträge im Bereich Strassen- und/oder Tiefje dazu Rz 154 ff.). Weiter wird in diesem Abiwiefern die Verfahrensparteien schon vor dem te Strassen- und/oder Tiefbauprojekte gemeinder Gewinneroffertsumme sowie der sonstigen Rz 221 ff.). Danach wird darauf eingegangen, sien schon vor 2002 ein «Marktabklärungssyswiederholte Zuweisung von Strassen- und/oder u Rz 265 ff.). Zuletzt wird darauf eingegangen, rnehmen die «gerechte» Verteilung der Strasyn Uberwachten und durchsetzten (siehe dazu wischenergebnis abgeschlossen (siehe dazu

A.5.3.1 Pro Unt

154. Wie aus ¢ fahrensparteien leistungen AG” gen AG?°°) unc Koordinierunge! zum Gegenstar

jektübergreifende Sitzungen ersuchungsadressaten und

len folgenden Ausführungen |

(exkl. Anoba Holding AG, Ok 8’ Bernet Bau AG, Reichmuth /oder ihren Rechtsvorganger n in Bezug auf Öffentliche Au id hatten.

«1. Sämtliche Offerten welche den Netto-Be schäftsstelle des Schweiz. Baumeisterverbé

«2. Ab sofort finden Berechnungssitzungen Hr. J. Thaler, Schweiz. Baumeisterverband

«3. Als Berechnungsgrundlagen werden di St. Gallen ab 1978 übernommen. Bis zu c Endzuschlag und die Maschinenmieten nac

«4. Das Berechnungssystem der Strassenb Summe aller Offerten dividiert durch Anzahl Fall zu Fall festgelegt (Reglement Strassen!

«5. Berechnungssitzungen finden im Stra Schiff, Bollingen.»

«6. Punkt 1-5 findet Anwendung auf die Be: March und Höfe Kanton Schwyz. Mit der Fir punkt Verhandlungen über einen Beitritt < [Dritte] werden von den Firmen Walo B., Lei ten bei Offerteingaben mitzurechnen.»

158. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, c alle Offerten der Geschäftsstelle des Schweiz mittels des Protokolls bewiesen, dass sich De Z AG und Walo an der Sitzung dazu verpflichtet rechnungssitzungen durchzuführen — und zwaı Aus den Punkten 3. und 4. geht dabei hervor, meinsam Preise für die einzugebenden Offert dere nicht das ursprünglich tiefste Angebot zu Ü nicht unter dem Durchschnitt aller Offerten lieg. weitere Preisbestandteile durch die Sitzungste preise der Strassenbauvereinigung St. Gallen | lien, Höhe der Maschinenmieten, Rabatte nact

159. Diese Regelungen sollten gemäss Punkt und Höfe gelten. Aus dem in dem Protokoll zu ligten Unternehmen folgt damit, dass hinsichtlic benen Projekte, welche eines der beteiligten L welche einen Wert über CHF 10'000 hatten, Be benen Muster durchgeführt werden sollten.

160. Aufgrund der Eindeutigkeit des Protokoll die Verabredung der Unternehmen mit dem Z die von dem Beschluss betroffenen Ausschrei zuheben («um die Preise wieder anzuheben» System aber auch, dass De Zanet, Hagedorn, « betroffenen Projekte untereinander aufteilen w ternehmen in dem Protokoll nicht direkt zum A gung, dass sich ein betriebswirtschaftlich ratic nicht damit einverstanden erklären würde, höf dies seine Chance verringert oder vereitelt, ein zu erhalten. Ein solches Unternehmen verzicht jekt, wenn es dafür auch ein anderes Projekt er senen Systems ist also der Wille der Teilnehn wechselseitig mittels Stützofferten zu schützen

trag von Fr. 10‘000.- übersteigen sind der Geindes in St. Gallen zu melden.»

statt. Die Berechnungssitzungen werden von geleitet.»

> Katalogpreise der Strassenbauervereinigung liesem Zeitpunkt werden auf Materialen 20 % h SBI mit 100 % kalkuliert.»

auervereinigung St. Gallen wird übernommen. ‚ gleich Minimale. Abgebotsrabatte werden von Jauervereinigung).»

ndhotel Schmerikon statt. Montags im Rest.

zirke See und Gaster Kanton St. Gallen, sowie ma Oberholzer werden zu einem späteren Zeit- ıufgenommen. Die Firma [Dritte], [Dritte] und mbacher und Hagedorn orientiert und angehallass sich die Unternehmen verpflichtet haben, er Baumeisterverbands zu melden. Weiter ist anet, Hagedorn, die Leimbacher AG, die Stuag haben, bezüglich der gemeldeten Offerten Be- "wöchentlich (siehe Punkt 5.: «...Montags...»). dass im Rahmen der Berechnungssitzung geen festgelegt werden sollten, wobei insbesonibernehmen war, sondern die niedrigste Offerte 2n durfte («Minimale»). Darüber hinaus wurden ilnehmer festgelegt (Übernahme der Katalogab 1978, Endzuschlag i.H.v. 20 % auf Materia- 1 Reglement Strassenbauvereinigung).

6. für die Bezirke See und Gaster sowie March m Ausdruck kommenden Beschluss der beteih aller in den genannten Gebieten ausgeschrie- Jnternehmen ausführen konnte und wollte und rechnungssitzungen nach dem oben beschries kann es als erstellt angesehen werden, dass weck erfolgte, das Niveau der Offertpreise für bungen mittels der Berechnungssitzungen an- )). Weiter ergibt sich aus dem beschriebenen lie Leimbacher AG, die Stuag AG und Walo die ollten. Zwar kommt ein derartiger Wille der Unusdruck. Er ergibt sich jedoch aus der Überleynal handelndes Unternehmen normalerweise ere Preise als Konkurrenten einzugeben, weil das Unternehmen interessierende Projekt auch st vielmehr nur auf ein es interessierendes Prohalten kann. Der Funktionsweise des beschlosner inhärent, sich bei einzelnen Submissionen

161. Dass das beschloss« stand zu folgern, dass De mäss Punkt 6. weitere Un zur Teilnahme ([Dritte]) an man nämlich, dass eine I durch andere — nicht am S' )Preisen sabotiert werden anderer Unternehmen zwii

A.5.3.1.2 Treffen und B

sne System den genannten Zwecken diet Zanet, Hagedorn, die Leimbacher AG, di ternehmen zum Beitritt zur Gruppe (Obs einzelnen Berechnungssitzungen beweg -rhöhung der Preise und eine Zuteilung ystem beteiligte — Unternehmen mittels O können, so folgen aus dem Beschluss zt ıgend die genannten Zwecke.

eschluss im Jahr 1988

167. Am Ende der ersten St Versammlung notiert (Auszu

KeyeGrrr :

site der Einladung hat [Vertreter der Hagedc g):

172. Ein Auszug des

Pa Weiter +s De Alte

Wo

Fa kK,

ye

Protokolls sei zur Illustration abgebild

eu Vorzels en D-006 22 to ct vemAclYr PR Versprechen ye _ Emeelf bee p ehe on N Q pik vu ra

A.5.3.1.4 Treffen ai

176. Indemin Rz 15; Weiteren ein auf den. [...] von der Stuag AG lage die «Submission dass die Sitzung vom werde. Als Treffpunkt

177. Weiter enthalt d Einleitend sei ein Aus

n 25. Januar 1995

> erwähnten roten Aktenordner finde! 2. Dezember 1994 datiertes Schreibe 235, Mit diesem Schreiben Ubersend slisten der Sitzung vom 30.11.1994 14. Dezember 1994 ausfalle und at wird das Restaurant Sternen in Ben

ar erwähnte Aktenordner handschrift zug dieses Dokuments aufgeführt.

D-006 19

STBV REGION ETZEL u. LINTH

Legende: DZ DeZanet GL__ G. Leimbacher HA Hagedorn Ce

OB Oberholzer RE Reichmut ST Stuag TO Toller, Rapperswil WB Walo Ber

folgendermassen konkretisiert: «alle müssen in keit, etc. gleich profitieren». Dies brauche nac «Geduld und Zeitaufwand, der sich aber ausza man mit «mit Herz/innerlich dabei» sei und zu bei» seien.

185. Unter Punkt 4 wird das konkrete Vorget skizziert. Es heisst dort:

«- Alle 14 Tage Sitzung

  • Alle Submissionen vorbespr

  • Buch führen und Prioritäten

  • Freigaben natürlich immer n

  • Nicht die Regel, sonst nützt

186. Weiter formuliert [Vertreter der Hagedorn verdienen > keine Schande 2. Genügend Arbe Projekten heisst es: «z.B. [...] SV durchführen

187. Hinsichtlich der anberaumten Grundsat aus: «Wer glaubt, dass das ein Konzept ist, b alle im Verhaltnis ihrer Grosse, Struktur, etc.; geben als zu erhalten; Kurz, wer unter dem St der Stimme ja mit der Überzeugung dieser Kol ersten Windstoss zu resignieren und ‚ausruft‘.»

188. [Vertreter der Hagedorn] hat in diesem F von einzelnen Submissionen aufgezeigt, wie e: konzipiert worden ist und wie es auch im sank worden ist (siehe dazu unten Rz 280 ff.). Dies men zur Verbesserung der Preise bezüglich d benen Strassen- und Tiefbauprojekte koordinie folgen, dass man sich alle 14 Tage trifft, um «a

189. Aus den in Rz 185 genannten Ausführun mässiger Hinsicht weiter zu folgern, dass ein klar kommunizieren sollte, wenn es «S» wollt Zusammenhang, in dem dies geäussert wird, gleichzusetzen ist (siehe auch Rz 232 f.). Dies dass [Vertreter der Hagedorn] in einer Einvern: «vielleicht» für «Prioritat».743 Dies gilt schon d läuterte, was wiederum unter «Priorität» zu ver von «S» mit «Priorität» gerade für das genar Denn in diesem Fall wäre der Satz so zu verste bezüglich eines Projekts beanspruchen konnte dem Wunsch nach «Schutz» verbunden sein, setzt werden könnte. Dieser Aspekt kann alleı nicht glaubhaft ist, dass der Buchstabe «S» al ches gar nicht mit «S» beginnt. Berücksichtigt HA-Liste, siehe unten Rz 229) Einträge wie « angenommen werden, dass «S» an dieser Stell

223 Act. n° [...].

n Verhältnis zu Grösse, Struktur, Ortsansässigh Meinung von [Vertreter der Hagedorn] zwar hit». Das Ziel könne nur erreicht werden, wenn Jem «70-80 % der Anbieter einer Gegend daen zur Erreichung des angesprochenen Ziels

echen

setzen, wenn möglich klar S 16glich (freie Unternehmer!) s nichts»

] in dem Manuskript: «Unsere Aufgabe 1. Geldit». In Bezug auf die Absprache von konkreten nach System X, wichtig wegen Preis».

zabstimmung führte [Vertreter der Hagedorn] >i welchem der Preis besser wird und zwar für Wer aber auch bereit ist, ca 10 x mehr S zu ich für seine Firma einen positiven Salde sieht 1zept min. 1. Jahr durchzuziehen und nicht bei xedemanuskript ein System zur Koordinierung 5 in Grundzügen schon vor 1995 immer wieder tionsrelevanten Zeitraum letztlich durchgeführt es System beinhaltet, dass sich die Unterneher in ihrem gemeinsamen Gebiet ausgeschrieren wollen. Diese Koordination sollte derart erlle Submissionen» vorzubesprechen.

gen von [Vertreter der Hagedorn] ist in beweisan einem Projekt interessiertes Unternehmen e. Aus den sonstigen Beweismitteln und dem

ist dabei zu folgern, dass «S» mit «Schutz» ar Interpretation der Notiz steht nicht entgegen, ıhme äusserte, «S» stehe in diesem Dokument eshalb, weil [Vertreter der Hagedorn] nicht erstehen sein soll und zudem eine Gleichsetzung inte Verständnis des Satzes sprechen würde. hen, dass ein Unternehmen für sich «Priorität» >. Ein solcher Vorrang müsste denklogisch mit weil andernfalls die «Priorität» gar nicht umgedings ohnehin unberücksichtigt bleiben, da es s Abkürzung für ein Wort verwendet wird, welman dazu, dass andere Beweismittel (z. B. die Schutz» und «geschützt» enthielten, so muss e für «Schutz» steht. Auch Walo geht bezüglich dieser Not ist?44,

190. Mit c ben, dass auch wirkli Streits um interessier was wiede den Preis |

191. Auct durch [Vel «z. B. [...] ergibt sich Diese Noti

iz von [Vertreter der Hag

lem 3. Spiegelstrich in R ein Unternehmen sein | ch ausführen wollte. Dies ein bestimmtes Projekt. \ t waren, so war laut [Ver rum bedeutet, dass sich miteinander konkurrierter

1 die Art und Weise der | treter der Hagedorn] vo SV durchführen nach S wiederum aus einer Notiz z sah wie folgt aus:

193. Aus dem Inhalt des Manuskripts und seit ordner ist zu schliessen, dass die anderen 11 L einigung Etzel und Linth vom Inhalt des Manu: treter der Hagedorn] an, dass er sich nicht mer Dafür spricht aber, dass das Manuskript zusam dem besagten Ordner abgelegt worden ist und weise der Zusammenarbeit zwischen den Strz dazu sogleich Rz 182 ff.). Da diese Zusammer sich alle Unternehmen an ihr beteiligen, ist anz Inhalt des Dokuments im Januar 1995 Kenntn Textpassagen konkret an andere Unternehme schlägen von [Vertreter der Hagedorn] zu folge

194. Ob sich die anderen Unternehmen den

schlossen haben, kann der Notiz nicht unmittel in beweismässiger Hinsicht jedoch, dass sich f ihre Rechtsvorgängerinnen (exkl. Anoba bach/OBERHOLZER Bauleistungen AG?*, Re 1995 und Ende 2001 «planentsprechend» verh diese Unternehmen nämlich in der Zeit zwisch Projekte entsprechend dem Plan koordiniert (si im 14-Tage-Rhythmus getroffen und sich an d dazu unten Rz 253 ff.). Hieraus kann nicht nur ı der Notiz Kenntnis erlangt haben, sondern auc

A.5.3.1.5 Treffen am 1. März 1995

195. In dem in Rz 155 erwähnten Aktenordner teren eine Einladung zu einer Sitzung, welch sollte?°°. Unterschrieben ist die Einladung von Posteingangsstempel der Jules Hagedorn AG Posteingangsstempel trägt das Kürzel von [Vel und Personen die Einladung gerichtet war, zei

247 Act. n° [...].

248 Die Oberholzer AG Eschenbach (heute: OBERH gegründet; s. o. Rz 23. Die Oberholzer AG, Ho Immobilien AG) war an der nachfolgend beschr

249 Die Reichmuth Bauunternehmung AG wurde er AG gegründet, um das Bauunternehmen von d s.0.Rz 11.

250 Vgl. Act. n° [...].

1er entsprechenden Einordnung in dem Akten- Internehmen (inkl. [Dritte]) der Strassenbauverskripts Kenntnis erlangt haben. Zwar gibt [Verr daran erinnern könne, ob dies passiert sei.”*” men mit wichtigen «Nostalgie»-Dokumenten in dass es zudem Grundaussagen zur Funktionsissen- und Tiefbauunternehmen enthält (siehe arbeit überhaupt nur funktionieren kann, wenn unehmen, dass die anderen Unternehmen vom is erlangt haben. Zudem richten sich einzelne n, teilweise verbunden mit der Bitte, den Vor- N.

Vorgaben von [Vertreter der Hagedorn] angebar entnommen werden. Zu berücksichtigen ist ast alle Untersuchungsadressatinnen und/oder

Holding AG, Oberholzer AG Eschenichmuth Bauunternehmungen AG”) zwischen alten haben. Wie noch gezeigt wird, haben sich en 1995 und Ende 2001 in Bezug auf konkrete ehe dazu unten Rz 221 ff.) sowie sich bisweilen en «Submissionsprogrammen» beteiligt (siehe Jefolgert werden, dass diese Unternehmen von h, dass sie den Inhalt billigten.

findet sich im unbenannten Abschnitt des Weiie am 1. März 1995 bei De Zanet stattfinden [Vertreter der De Zanet]. Die Einladung ist laut

am 22. Februar 1995 dort eingegangen. Der treter der Hagedorn]. An welche Unternehmen yt folgender Ausschnitt aus dem Dokument:

OLZER Bauleistungen AG) wurde erst im Jahr 2003 ch- und Tiefbau, Goldingen (heute: OBERHOLZER ebenen Koordinierung sehr wohl beteiligt.

st im Jahr 2013 von der Gebr. P. und J. Reichmuth er Gebr. P. und J. Reichmuth AG zu übernehmen;

2 2. FEB. 1995

geht an:

  • Walo Bertschinger

  • Hagedorn AG,

  • Leimbacher A

  • Oberholzer A

  • Stuag AG, Hr.

  • De Zanet AG,

den generellen Themen ist zunächst auf Trakt genofferten betrifft. Hierzu heisst es in der Notiz Mitbewerber wenn irgendwie vertretbar ‚abged

203. Unter Traktandum 5 werden sodann org menarbeit zwischen den Unternehmen festge (Kürzel [...]) unter dem Traktandum 5.1, dass ir Strassenbauersitzungen durchzuführen» seien Eigenofferten bis CHF 200°000.- «zu schütze diese Vorgaben auf die Gebiete See, Gaster, |

204. [Vertreter der Hagedorn] schlägt unter de Jahr 2002 eine «Quotenregelung» ausgearbeit «möglichst alle Parameter einer Firma» berück

205. Unter dem Traktandum 5.5. wird das The mer nur eine Person die Unternehmung vert heisst es: «Gemeint ist von mir speziell die Bati Batigroup] oder [Vertreter der Batigroup] als Ve

206. [Vertreter der Hagedorn] schlägt weiter v der treffen solle, um insbesondere die Traktand mit dem Satz: «Ich wünsche allen eine gute S [Vertreter der Hagedorn] unterschrieben.

207. Mittels dieser handschriftlichen Notiz kan dorn] eine der Notiz entsprechende Zusamme ternehmen wollte. Ob sich andere Unternehm« angeschlossen haben, kann dem Beweisstüc Beweiswürdigung ist allerdings zu berücksichti tinnen und/oder ihre Rechtsvorgängerinnen (e nehmung AG) auch nach 2001 «planentsprect haben sich diese Unternehmen nämlich in der entsprechend den Vorgaben von [Vertreter Rz 221 ff. und Rz 674 ff., 747 ff.). Zudem habe fen, sich an den «Submissionsprogrammen Rz 265 ff. und Rz 854 ff.) und ihre Eigenofferte: raus kann gefolgert werden, dass diese Unter und ihren Inhalt billigten.

A.5.3.1.7 Zwischenergebnis

208. Die Auswertung der genannten beschlac der Zeit zwischen 1977 und 2002 regelmäss chungsadressatinnen — mit Ausnahme der Ar bach/OBERHOLZER Bauleistungen AG?®, de Bernet Bau — und/oder deren Rechtsvorgänge nahmen haben die beteiligten Unternehmensve

253 Die Oberholzer AG Eschenbach (heute: OBERH gegründet; s. o. Rz 23. Die Oberholzer AG, Ho Immobilien AG) war an der nachfolgend beschr

254 Die Reichmuth Bauunternehmung AG wurde er AG gegründet, um das Bauunternehmen von d s.0.Rz 11.

andum 4 hinzuweisen, welches das Thema Ei- 7: «Eigenofferten sind ‚heilig‘ bzw. müssen vom eckt' werden».

anisatorische Punkte zur allgemeinen Zusamhalten. So beantragt [Vertreter der Hagedorn] n Jahr 2002 «alle 14 Tage gem. Programm stur . Unter Traktandum 5.2 wird festgehalten, dass n» seien. Weiter wird festgehalten, dass sich \arch und Höfe beschränken.

m Traktandum 5.4 ausserdem vor, dass für das et werden solle. Diese Quotenregelung müsse sichtigen.

ma «Delegation» behandelt. Danach dürfe imreten («Ausnahme Ferienvertretung»). Weiter group, welche je nach Gemeinde [Vertreter der rtreter delegiert».

or, dass man sich am 18. Dezember 2001 wieen 5.1. und 5.2. zu besprechen. Die Notiz endet itzung und einen schönen Abend» und ist von

in bewiesen werden, dass [Vertreter der Hagenarbeit mit anderen Strassen- und Tiefbauun- 2n den Vorgaben von [Vertreter der Hagedorn] k dagegen nicht entnommen werden. Bei der jen, dass sich fast alle Untersuchungsadressaxkl. Anoba Holding AG, Reichmuth Bauunterend» verhalten haben. Wie noch gezeigt wird, Zeit nach 2001 in Bezug auf konkrete Projekte Jer Hagedorn] koordiniert (siehe dazu unten n sie sich häufig im 14-Tage-Rhythmus getrof- » und Marktabklärungslisten beteiligt (siehe n gemeldet (siehe dazu unten Rz 1031 ff.). Hienehmen von der Notiz Kenntnis erlangt haben

ynahmten Dokumente hat ergeben, dass es in ig zu Kontakten zwischen fast allen Untersuoba Holding AG, der Oberholzer AG Eschenr Reichmuth Bauunternehmung AG? und der rinnen kam. Bei den geschilderten Kontaktaufrtreter jeweils vereinbart, die in «ihren» Gebie-

OLZER Bauleistungen AG) wurde erst im Jahr 2003 ch- und Tiefbau, Goldingen (heute: OBERHOLZER ebenen Koordinierung sehr wohl beteiligt.

st im Jahr 2013 von der Gebr. P. und J. Reichmuth er Gebr. P. und J. Reichmuth AG zu übernehmen;

ten ausgeschriebenen Strassen- und Tiefbaup sichtlich konkreter Submissionen jeweils der: Preisabsprachen kommen sollte.

209. Dass die Unternehmen schon seit den | auch aus den Aussagen einiger Untersuchung: gesagt, dass sie schon seit 1974 an Sitzungen ( dass es schon sehr lange eine Zusammenarbe ihrer Einvernahme führte sie zur Geschichte de

«Vor 2000 gab es noch Sitzungen, da ı der Offerten ausgerechnet. [Anmerku teilgenommen. Das ist nur Geschicht Reihe gewesen wären, dann haben s mal Kostendeckend. Das hat irgendw verband sind, waren wir eigentlich nic.

Es gab dann so Wellenbewegungen. | ben wir Schutz gesagt. In den 90er Ja angestiegen. Dann wieder abgeflacht. gelassen worden, vermutlich weil wir ı

210. Dass hinter den Koordinierungen zwisch unten Rz 221 ff.) eine projektübergreifende Koc Art stehen muss, ergibt sich auch aus folgende delndes Unternehmens, dessen naturgemässe nen Gewinns ist, wird nur dann bewusst zuguı die es selber ausführen könnte, verzichten (ur einen ökonomisch vernünftigen Grund im Sinr kann nicht darin liegen, dass ein Unternehme: bei der ausschreibenden Stelle im Gespräch b| nierten Gewinner über den einzugebenden Pre Unternehmen einem Konkurrenzunternehmen leistung — zu erhöhen. Dies bring auch Toller fi

«Wenn ich jemanden einen besseren I Konkurrenz fördern, welche uns dann

211. Wenn es aber gleichwohl Stützofferten c zugrunde gelegen haben, von dem geschützteı — künftig bei einer anderen Submission Schut direkte Geldzahlung) zu erhalten. Vorliegend g zahlungen zwischen den Unternehmen als Aus ben Unternehmen wechselseitig mittels Stut: schanzen», so muss diesem Verhalten zwai zugrunde liegen. Deutlich zum Ausdruck komn treter der Hagedorn]. Darin heisst es:

«Wer aber auch bereit ist, ca 10 x me unter dem Strich für seine Firma eine: der Überzeugung dieser Konzept min.

255 Act. n° [...]. 256 Act. n° [...]. 257 Act. n° [...].

258 Act. n° [...].

rojekte untereinander aufzuteilen und sich hinirt zu koordinieren, dass es diesbezüglich zu

1970er Jahren zusammenarbeiten, ergibt sich sadressatinnen. So hat etwa die De Zanet aus- Jewesen sei.?°° Auch die Toller hat angegeben, sit zwischen den Unternehmen gab. Anlässlich »r Zusammenarbeit Folgendes aus:

hat man das arithmetische Mittel der Summe ing beim Verlesen: Da habe ich aber nicht > vom Hörensagen]. Wenn wir dann an der ie alle viel zu tief gerechnet, das war nicht ann aufgehört. Da wir nicht im Baumeisterht dabei. Dies ist alles 15-20 Jahre vorbei.

Da hat jemand telefoniert. Dem Vorgang ha- Ihren war das abgeflacht und auf etwa 2000 Aber wir sind in den letzten Jahren in Ruhe richt mitmachten.»?°°

en den Unternehmen im Einzelfall (siehe dazu rdinierungsabsicht der in Rz 208 geschilderten :r Überlegung: Ein ökonomisch vernünftig hans Ziel die Sicherung und Steigerung des eigeisten von Konkurrenten auf konkrete Projekte, id eine Stützofferte eingeben), wenn es hierfür e einer Gegenleistung gibt. Ein solcher Grund 1 keine Kapazitäten für ein Projekt hat, jedoch eiben möchte und sich deshalb mit dem desigsis austauscht. Denn auch so würde es dieses ermöglichen, dessen Gewinn — ohne Gegenir zum Ausdruck, welche ausgesagt hat:

reis geben würde, dann würde ich meine später schadet. Das bringt nichts.»?”

jegeben hat, dann muss diesen die Erwartung 1 Konkurrenzunternehmen - als Gegenleistung z oder aber eine andere Gegenleistung (z. B. ibt es keinerlei Anhaltspunkte fur direkte Geldgleich fur Stutzofferten. Wenn sich also diesel- Zofferten unterschiedliche Submissionen «zuigslaufig die Idee eines «Rotationssystems» it dies in der bereits erlauterten Notiz von [Verhr S zu geben als zu erhalten; Kurz, wer 7 positiven Salde sieht der Stimme ja mit 1. Jahr durchzuziehen...»?°®

212. Dieses «Rotationssystem» diente dem Ul len. In Bezug auf die Umsetzung des gefassteı des 14-Tage-Rhythmus’ ins Auge. So wurde ir matisiert und (teilweise) auch vereinbart, dass missionen «vorzubesprechen». Im Jahr 1977 w tags» zu Submittentenversammlungen, d.h. w häufige und regelmässige Treffen fur die Errei dies auch durch Aussagen der Walo, welche a Eingabefristen häufig treffen musste, andernt nicht möglich gewesen.?®°

213. Die Oberholzer und die Toller behaupten retariats sinngemäss, dass es das oben bescl sellschaften, sich im Rahmen eines «Rotations tersuchungsgebiet auf die oben beschriebene nicht gegeben habe.?° Die Oberholzer begrii derartiges Ziel nur gegeben haben könne, wer system betreffend die systematische Zuteilung

214. Dieser Einwand ist indes nicht überzeuge schaften in keiner Weise auf die vorliegenden u und gewürdigten Beweismittel eingehen. Soll wahr sein, so müsste die Würdigung dieser E nicht ersichtlich, an welcher Stelle die oben : soll. Solche Fehler wurden von den beiden Ge geltend gemacht. Die Oberholzer und die Tolle den Beweismittel einzugehen - schlichtweg r habe.

215. Darüber hinaus überzeugt der Verweis d nicht. Denn das Bestehen des gemeinsamen

onssystems» ist gar nicht von der Existenz e nannte Ziel liegt ja schon vor, wenn die beteilic wenn sie Stützofferten abgeben — in Zukunfi Stützofferten zu verlangen. Einer solchen gege gend das Ziel der gegenseitigen Zuteilung imm zer als Voraussetzung für das genannte Ziel zı Verfahren, mithin das «wie» der Zuteilung, abe Ein Kontrollsystem ist mit anderen Worten ein d system zur Erhöhung der Verlässlichkeit der

begründet, sondern «nur» voraussetzt (siehe c samen Zuteilung von Projekten kann also oh Kontrollsystems existieren. Angesichts dessen ausführlich gewürdigten Beweismittel ist der Ei das oben beschriebene gemeinsame Ziel der nicht überzeugende Schutzbehauptung zu qua

216. Die Toller macht in ihrer Stellungnahme geltend, sie könne an Sachverhalten vor 2002 in den vorgenannten Beweismitteln der Name. bei um die Toller Strassenbau AG, welche trot: gen Inhabern «vollkommen unabhängig» von

Toller Gartenbau AG) gewesen sei. Die Toller

259 Act. n° [...].

260 [...].

Jergeordneten Ziel, «bessere Preise» zu erzie- 1 Plans sticht vor allem die häufige Wiederkehr ı den Jahren 1988, 1995 und 2001 jeweils theman sich alle 14 Tage treffen sollte, um Suburde sogar beschlossen, dass man sich «Monöchentlich, treffen wolle. Dies alles zeigt, dass chung des Ziels wesentlich sind. Bestätigt wird usführten, dass man sich wegen der Kürze der alls wäre eine effektive Zusammenarbeit gar

in ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekiriebene gemeinsame Ziel der genannten Gesystems» möglichst viele Submissionen im Un- Art und Weise zuzuteilen, in der Zeit vor 2002 ndet dies im Wesentlichen damit, dass es ein in zugleich auch ein funktionierendes Kontrollbestanden hätte.

nd. Dies schon deshalb, da die beiden Gesellnd in den Rz 154-207 umfassend dargestellten ie die Behauptung der beiden Gesellschaften jeweismittel Fehler enthalten. Es ist indessen ufgeführte Beweiswürdigung Fehler enthalten ssellschaften im Übrigen auch an keiner Stelle r behaupten vielmehr — ohne auf die vorliegenur, dass es das genannte Ziel nicht gegeben

er Oberholzer auf das fehlende Kontrollsystem Ziels der Zuteilung im Rahmen eines «Rotatiines Kontrollsystems abhängig. Denn das geten Unternehmen davon ausgehen, dass sie — ' im Gegenzug auch berechtigt sein werden, nseitigen Erwartungshaltung ist nämlich zwinjanent. Ein Kontrollsystem, wie es die Oberhol- 1 fordern scheint, würde hingegen lediglich das r keinesfalls das «ob» der Zuteilung betreffen. er Zielsetzung nachgelagertes Uberwachungs- Rotation, welches das gemeinsame Ziel nicht lazu auch unten Rz 273). Das Ziel der gemeinne weiteres unabhängig vom Bestehen eines sowie der vorliegenden, oben aufgeführten und nwand der Oberholzer und der Toller, es habe genannten Gesellschaften nicht gegeben, als lifizieren.

zum Antrag des Sekretariats darüber hinaus selbst gar nicht beteiligt gewesen. Denn wenn «Toller» genannt sei, dann handele es sich daz familiärer Beziehungen zwischen den jeweilider Toller Unternehmungen AG (bzw. vormals habe erst im Jahr 1998/1999 (damals noch als

Toller Gartenbau AG) von der Toller Strassenb: sei erst ab dann im Bereich Strassen- und Tieft dass die Toller Strassenbau AG bis ins Jahr 2( im Bereich der Immobilienverwaltung tätiges — danach habe die Toller Unternehmungen AG c

217. Hinsichtlich dieser Einwände ist zunachs oben aufgeführten Behauptungen der Toller als Tätigkeiten der Toller Gartenbau AG und der zusammengelegt wurden. Dies gibt die Toller dazu auch Rz 28 f.).26' Sie gibt dort auch an, sammen als Toller Unternehmungen AG» auft nung der Toller Gartenbau AG in Toller Untern: rungen der Toller hervorgeht — bereits im April Zeitpunkt der Übernahme des Personals und c die Toller Gartenbau AG (ab 1996: Toller Unt nannten «Inaktivität» der Toller Strassenbau A

218. Unabhängig davon ist ohnehin nicht anzı die Toller Gartenbau AG unabhängig voneinan tige [...] des Verwaltungsrats der Toller Strasse Gartenbau AG dem Verwaltungsrat der Toller C AG bis heute stets dem Verwaltungsrat der Ge als [...]) an. Des Weiteren zeigen die Ausführu Internet-Homepage, dass die Toller Gartenbaı bau» von der Toller Strassenbau AG bzw. den gründet wurde. Kommt hinzu, dass [Vertreter d bau AG im Jahr 1989 bis heute gemeinsam m Toller Gartenbau AG bzw. der Toller Unternehn zu folgern, dass die Toller Gartenbau AG bzw. Strassenbau AG seit 1989 nie unabhängig von gen AG (bzw. deren Organe) Wissen von der 7

219. Soweit die Toller angibt, sie sei an den \ auf die vorliegenden Beweismittel verwiesen. / Strassenbau AG an Koordinationen mitgewirk dass die Toller Unternehmungen AG nach d schäfts im Jahr 1995 mit den anderen Stras: Rz 221 ff. beschriebene Art und Weise zusar Strassen- und Tiefbauunternehmens «Toller» rechtlicher Hinsicht zugerechnet werden kann, gen AG jedenfalls in der Zeit ab 2002 unbestrit bauunternehmens war und das Unternehmer (siehe dazu insbesondere unten Rz 1128 ff.).

220. Zusammenfassend ist damit bewiesen, d der Zeit vor 2002 mit dem oben beschriebene eines «Rotationssystems» möglichst viele Sı oben beschriebene Art und Weise zuzuteilen.

261 Siehe http://www.toller.ch/unternehmen/geschic 2622 SHAB Nr. 69 vom 10.4.1996, S. 2428.

263 In den vorliegenden Beweismitteln ist vermer| Schutz gegeben und erhalten hat; vgl. [...].

au AG Inventar und Personal übernommen und au aktiv geworden. Sie weist weiter darauf hin, )04 ein — wenn auch «inaktives» bzw. nur noch unabhängiges Unternehmen gewesen sei; erst ie Toller Strassenbau AG übernommen.

st klarzustellen, dass es im Gegensatz zu den ‚erwiesen angesehen wird, dass die operativen Toller Strassenbau AG bereits im Jahr 1995 auf ihrer Internet-Homepage selbst an (siehe dass die beiden Gesellschaften ab 1995 «zu- ‘aten. Hierfür spricht auch, dass die Umbenens>hmungen AG - anders als es aus den Ausfüh- 1996 erfolgte.?° Daraus ist zu folgern, dass der les Inventars der Toller Strassenbau AG durch ernehmungen AG) sowie des Beginns der ge- G im Jahr 1995 liegt.

ınehmen, dass die Toller Strassenbau AG und der agierten. Denn [...], der damalige und heu- ınbau AG, gehörte seit der Gründung der Toller sartenbau AG bzw. der Toller Unternehmungen sellschaft (zunächst als [...], ab Oktober 1997 ingen der Toller Unternehmungen AG auf ihrer ı AG «als Ergänzung zum Strassen- und Tiefhinter ihr stehenden natürlichen Personen geer Toller], seit der Gründung der Toller Gartenit [...] ununterbrochen dem Verwaltungsrat der nungen AG angehört(e). Aus alldem ist deshalb die Toller Unternehmungen AG und die Toller einander agierten und die Toller Unternehmun- 'ätigkeit der Toller Strassenbau AG hatte(n).

/orgängen vor 2002 nie beteiligt gewesen, sei \us ihnen geht nicht nur hervor, dass die Toller t hat (siehe Rz 171 ff., 221 ff.), sondern auch, er Übernahme des Strassen- und Tiefbaugesen- und Tiefbauunternehmen auf die in den nmengearbeitet hat.?°® Ob das Verhalten des vor 1995 der Toller Unternehmungen AG in kann offen bleiben, da die Toller Unternehmuntenermassen Trägerin des Strassen- und Tief- 1 für diese Zusammenarbeit sanktioniert wird

ass die in Rz 208 genannten Gesellschaften in n Ziel zusammenarbeiteten, sich im Rahmen ıbmissionen im Untersuchungsgebiet auf die

‚hte/1995 (zuletzt aufgerufen am: 8.7.2016).

tt, dass die Toller Unternehmungen AG vor 2002

A.5.3.2 Umsetzung der beschlossenen 2 Zuteilung von einzelnen Projekte

221. Im Folgenden wird gezeigt, dass es in | Koordinierungen zwischen fast allen Untersuct gängerinnen (exkl. Anoba Holding AG, Oberh« tungen AG, Reichmuth Bauunternehmung / von Strassen- und Tiefbauprojekten kam.

222. Toller und De Zanet geben selbst an, das Ausschreibungen für Strassen- und Tiefbaupr res gilt auch für Walo und die Rechtsvorgänge G. Leimbacher AG)?%’. Beweismässig erstellt i die Rechtsvorgängerinnen von Implenia jeden raums in Bezug auf einzelne Ausschreibunge Gebieten See-Gaster, March und Höfe mit jew

223. Wie derartige Koordinierungen im Einzel von Toller sowie aus den von den Selbstanzeig Nach den Ausführungen von Toller kam es au: senbauertreffen «bilateral zu Vereinbarungen, | geben werden sollten.»?°® Die Selbstanzeigerir gen gleichermassen als Vereinbarung darüber, Einigung Uber den Gewinner der Ausschreibuı worden.?’° Weiter heisst es: «War eine Einigun prozentuale Abweichung der Schutzofferten k weils per Telefon oder Fax.»?”'

224. Wie bezüglich einzelner Submissionen c die Stützofferten ablief, geht u. a. aus den folg hervor. So wurde laut Protokoll des 1977er-T beschlossen, dass das Berechnungssystem de legen war. Danach war nicht das ursprünglich geschützte Unternehmen durfte eine Offerte e aller gerechneten Offerten liegen durfte («Mi wurde die Vorgehensweise im Rahmen der Su [...]», siehe oben Rz 191 f.). Walo hat sogar [an bis in das Jahr 2009 bei submissionsbezogene: gewesen sei, meistens angewendet worden sei enthält zudem die Festlegung, dass die Preise fen (siehe oben Rz 198).

264 Die Oberholzer AG Eschenbach (heute: OBERH gegründet; s. o. Rz 23. Die Oberholzer AG, Ho Immobilien AG) war an der nachfolgend beschr

265 Die Reichmuth Bauunternehmung AG wurde er AG gegründet, um das Bauunternehmen zu übe 266 [...].

267 [...]. 268 Act. n° [...]. 269 [...] 270 [...].

271 Act. n° [...].

272 [...].

usammenarbeit: Verabredungen über die n

Jmsetzung der in Rz 208 genannten Ziele zu iungsadressatinnen und/oder ihren Rechtsvorzer AG Eschenbach/OBERHOLZER Bauleis- \G?65) in Bezug auf konkrete Ausschreibungen

ss sie vor 2004 an «Absprachen» über einzelne jekte beteiligt gewesen seien.?% Vergleichbarinnen von Implenia (Batigroup AG, Stuag AG, st damit, dass sich De Zanet, Toller, Walo und falls ausserhalb des sanktionsrelevanten Zeitn von Strassen- und Tiefbauprojekten in den ails anderen Unternehmen koordiniert haben.

fall abliefen, ergibt sich aus den Ausführungen erinnen zu Protokoll gegebenen Informationen. sserhalb der regelmässig stattfindenden Stras- Jass für bestimmte Objekte Stützofferten abgeinen beschreiben diese separaten Verhandlunwer den Zuschlag erhalten sollte.2°° Wenn eine 1g misslang, so sei das Projekt «freigegeben» g möglich, wurden die Eingabesumme und die ymmuniziert. Diese Kommunikation lief [...] jelie Preisfindung für die geschützte Offerte und enden, bereits angesprochenen Beweismitteln reffens von den teilnehmenden Unternehmen 2s Baumeisterverbands St. Gallen zugrunde zu tiefste Angebot zu übernehmen, sondern das ingeben, welche nicht unter dem Durchschnitt nimale»). Auch beim Treffen im Januar 1995 bmittentenversammlung thematisiert («System gegeben, dass die Berechnungsmethode noch 1 Koordinierungen, an denen sie selbst beteiligt ]°’*. Das Protokoll des Treffens vom März 1995 10 bis 15 % über den Marktpreisen liegen dür-

OLZER Bauleistungen AG) wurde erst im Jahr 2003 ch- und Tiefbau, Goldingen (heute: OBERHOLZER ebenen Koordinierung sehr wohl beteiligt.

st im Jahr 2013 von der Gebr. P. und J. Reichmuth rnehmen; s. o. Rz 11.

225. In Würdigung dieser Beweismittel ist anzı teien in Bezug auf einzelne Submissionen folg nehmen versuchten sich vor Ablauf der Einga Fax oder per E-Mail oder an Treffen) jeweils c Zuschlag, d.h. «Schutz» erhalten sollte. Went gleichermassen an einem bestimmten Projekt i d.h. die Unternehmen sollten hinsichtlich des z gegen ein Gewinner designiert werden konnte den Unternehmen einen höheren Preis als das den («Stützofferte»). Die Preisfindung für die j zwingend — nach den in Rz 224 genannten M: Unternehmen an die Verabredungen hielten, k ein günstigeres Angebot als das zu schützenc Angebot nach dem Willen der ausschreibende nehmende Unternehmen - wie geplant — das F

226. In Bezug auf welche Projekte konkret eir Weise erfolgte, ergibt sich z. B. aus den bei De menten. So wurden bei De Zanet Listen besch «belegen, dass vor dem Jahre 2004 vereinzelt ten, auf welche er hier Bezug nimmt?”*, enthal denen De Zanet Schutz erhalten oder einem an gewährt hat. Im Jahr 2001 waren auf der Liste ° (brutto) aufgeführt. Die Liste des Jahres 2 CHF 17‘000‘000 (brutto). In der Mehrzahl der mende Unternehmen, d.h. der designierte Gew

273 Act. n° [...].

274 Vgl. Act. n° [...].

inehmen, dass die gennannten Verfahrensparendermassen vorgingen: Die beteiligten Unterbefrist für eine Submission (fernmündlich, per larüber zu einigen, welches Unternehmen den 1 dies misslang, etwa weil zwei Unternehmen nteressiert waren, so erfolgte eine «Freigabe», 7uschlags miteinander konkurrieren. Wenn da- , wurde sodann vereinbart, dass die schützenschutznehmende Unternehmen eingeben wereweiligen Offerten konnte — musste aber nicht assgaben erfolgen. Wenn sich im Einzelfall die ein an der Abrede unbeteiligtes Unternehmen le Unternehmen einreichte und das günstigste n Stelle gewinnen sollte, so erhielt das schutz- ’rojekt.

1e Koordinierung in der beschriebenen Art und Zanet und Hagedorn beschlagnahmten Dokulagnahmt, welche nach Angaben der De Zanet Absprachen vorgekommen»?’? seien. Die Listen für die Jahre 2001 und 2002 Projekte, bei deren Unternehmen Schutz mittels Stützofferte 159 Projekte im Wert von über CHF 56‘000‘000 002 enthält 26 Projekte im Wert von über dort aufgeführten Fälle, erhielt das schutznehsinner, auch das Projekt.

227. Nachfolgend wird ein Auszug ai

Schutzofferten [

US diesen Listen zur Veranschaulichung abgebildet:

Ye Zanet AG Kalthrunn 2001

230. Nachfolgend werden Auszüge zur Veranschaulichung abgebildet:

Gororhroto Nffarton ,)

: der HA-Liste Mai 1981 und der HA-Liste Dezemb

231. In dem in Rz 155 genannten A missionsprogramm 1990». Ein Auszt

| Submissionsprogramm 1990

| Ort IE orhaben

ktenordner finden sich weitere Tabellen, u. a. das « 1g des Programms ist nachfolgend abgebildet:

D-006 27

Volumen Ausschreibung Interesse Schutz

| Stuag H 0 | Hagedorn ' hanes L L 0 | Leimbacher H W Hagedorn diverse Ungereimtheiten enthalten.?’® Die Tolle insgesamt fünf Beispiele würden belegen, das im oben genannten Sinne verstanden werden lerhaft, da in der Spalte Bemerkungen der HA-I worden sei, obwohl die Firma zu dieser Zeit in c aufgetreten sei. In der Spalte «Zuschlag» sei h verwendet worden.?’? Der Zweck der HA-Liste ieren, welche die Hagedorn im Rahmen von kt deten konnte, um im Sinne eines Gegengesch: rial zu beliefern.?®° Insgesamt sei es aus Sicht für «Interesse» bzw. eine Mutmassung von Ha an einem Projekt stehe könnte.?®'

235. Hinsichtlich dieser Einwände ist zunäch: hauptung keine Begründung bezüglich Ein Schutz», «[Dritte] geschützt», «Walo + [Dritte] ¢ als sie selbst die Erstellerin dieser Listen ist unc sie derartige Eintragungen erläutert. Da sie di Eintragungen zu folgern, dass bezüglich der k den Zuschlagsempfänger und die Höhe der eir

236. Das gilt im Übrigen auch für solche Proj gedorn S», «Toller S», «Reichmuth S» erfolgt s tung, der drei Unternehmen, es sei bei solcher zungen gegangen, dem gerade genannteı entgegensteht. Denn die Hagedorn-interne Eir ternehmens bei einer konkreten Submission ist ternehmen weiss, ob es zu einer Koordination einer gemeinsamen Festlegung des Zuschlag: sei es insbesondere, weil Hagedorn als schut men beteiligt war, so konnte sie zwingend a schlagsempfängers besser einschätzen. Dass Gewinn der Submission gab, lag schlichtweg « in die Zusammenarbeit einbinden liessen.

237. Des Weiteren sind die Ausführungen der da es nicht plausibel ist, dass die Hagedorn de haben soll, welcher gar nicht mit «S» beginnt. wendet worden sein soll, wenn eigentlich au: «mutmassliches Interesse» oder «wahrscheinli stand, erläutern die Parteien dementsprechenc während der Untersuchung auch noch in einer lich angegeben, dass «S» für «Schutz» stehe.

238. Anders als die Toller meint, widerspreche Projekten, welche vor der Umbenennung der B ber 2005 in «Implenia» (siehe dazu Rz 18) ar punkt abgesagt wurden?®®, nicht dem Schluss

278 Act. n° [...]. 279 Act. n° [...]. 280 Act. n° [...]. 281 Act. n° [...]. 282 Act. n° [...].

283 Siehe z. B. die Projekte: [...], vgl. Act. n° [...].

r führt zur Begründung ihrer Behauptung aus, s die Eintragung «Schutz» offensichtlich nicht könne. Zudem sei die Liste auch deshalb feh- _isten «Implenia» schon ab März 2005 genannt ler Region noch unter dem Namen «Batigroup» ingegen der Name «Batigroup» bis März 2006 n habe im Versuch gelegen, eine Liste zu kreinftigen Gesprächen mit Unternehmen verwenäfts ein Unternehmen wie Toller z. B. mit Mateder Toller plausibler, dass «Schutz» bzw. «S» Jedorn über ein Interesse eines Unternehmens

st zu betonen, dass die Hagedorn für ihre Beragungen wie «Schutz», «Hagedorn erhält yeschutzt» erbringt. Dies ist umso erstaunlicher 1 deshalb von ihr erwartet werden könnte, dass ss indessen nicht tut, ist jedenfalls aus diesen etroffenen Projekte Unternehmen gemeinsam \zugebenden Preise festgelegt haben.

ekte, hinsichtlich derer Eintragungen wie «Haind. Dies folgt schon daraus, dass die Behaup- | Eintragungen um Hagedorn-interne Einschat- 1 Verständnis der Eintragungen gar nicht ischatzung über die Erfolgschancen eines Un- ‘gerade dann besonders genau, wenn das Un- | gekommen ist. Wenn also die Hagedorn von sempfängers durch Baugesellschaften wusste, znehmendes oder schutzgebendes Unternehuch die Erfolgschancen des designierten Zues teilweise keine absolute Sicherheit für den Jaran, dass sich nicht immer alle Mitbietenden

drei Unternehmen deshalb nicht überzeugend, ın Buchstaben «S» für einen Begriff verwendet Warum ausgerechnet «S» als Eintragung verschliesslich vermerkt werden sollte, dass ein ch grosses Interesse» eines Unternehmens be- | auch nicht. Dementsprechend hatte die Toller

Stellungnahme zu den Akten selbst ausdrück- n die Eintragungen von «Implenia S» bezüglich atigroup bzw. ZB Didumos AG am 14. Novem- 1 «Batigroup» vergeben oder vor diesem Zeit- ‚ dass die HA-Listen Koordinationen zwischen

Unternehmen im oben beschriebenen Sinne b genteil gerade für das Verständnis der Eintrac Projekts Schutz gemeinsam festgelegt wurde. Wenn die HA-Listen an den genannten Stellen die Umbenennung des Unternehmens erst im zeigt dies, dass die HA-Listen bzw. die entsp Vergabe der betroffenen Projekte [...] 2005 aı 2005 — nachträglich bearbeitet worden sein n Eine solch nachträgliche Änderung der HA-List ben, wenn sie hiermit nach [...] 2005 eine für : Wenn nun die Behauptung der Oberholzer ur massliches Interesse» dokumentiere, so hätte Änderungen - in der Excel-Tabelle und mit de chen Überblick über Anzahl und Wert der «mut im Jahr 2005 bzw. in den Jahren 2005 und 2006 gedient hätten, sich im Nachhinein einen Übe: schaffen, wurde von den Parteien indessen nie Ein nachträglicher Überblick über Anzahl und V eingetragen ist, ist jedoch gerade dann für ein nehmen Mitglied eines «Rotationssystems» ist bedeutet, dass hinsichtlich des betroffenen Pro plenia gemeinsam festgelegt wurde. Denn in ı der (Excel-)Liste einen Überblick darüber versc gewährt hat, und bei Bedarf bzw. unter Rückg genannten Faustformel (siehe dazu oben Rz 2 genleistung in Form von Schutzgewährung ein züglich Projekten, welche vor [...] 2005 verge wurde, belegt mithin, dass in Bezug auf diese | die Höhe der einzureichenden Preise gemeins

239. Auch die sonstigen von der Toller anges; HA-Listen sowie die von der Oberholzer behai gen das Verständnis, dass Eintragungen wie

geschützt», «Walo + [Dritte] geschützt», «To schlagsempfängers sowie die entsprechende: reichenden Preise belegen. Zwar ist nicht aus: von «Schutz» bzw. «S» fehlerhaft war; etwa we Unternehmen und der entsprechenden Eintrac danach doch keine Koordination zustande ke «Schutz»- bzw. die «S»-Eintragung irrtümlich i jekt eingefügt hat. Aus derartigen möglichen F dass deshalb sämtliche oder auch nur die M falsch sind. Denn es ist nicht vorstellbar, dass | eine Liste führen würde, wenn diese ausschli Was der Wert einer solchen falschen Liste sei Liste nur insoweit als fehlerhaft anzusehen, w vorliegen, welche in Bezug auf einzelne «Schut Festlegung des Zuschlagsempfängers und der genstehenden Beweismittel vorliegen, wird in

schen 2004 und Mitte 2009 thematisiert (siehe

240. Auch die Behauptung der Toller, der Z\ gelegen, eine Liste zu kreieren, die er im Rahm verwenden könnte, um im Sinne eines Gegen: Material zu beliefern, überzeugt nicht. Denn ers

elegen. Solche Eintragungen sprechen im Gejung «S», wonach hinsichtlich des betroffenen Dies basiert auf den folgenden Überlegungen: die Eintragung «Implenia S» enthalten, obwohl November 2005 bekannt gegeben wurde, so rechenden Dateien im Excel-Format nach der 1 die Batigroup von der Hagedorn — nach [...] 1ussen und erst danach ausgedruckt wurden. e wird die Hagedorn aber nur durchgeführt hasie wesentliche Information generieren konnte. id der Toller richtig wäre, dass «S» ein «mutsich die Hagedorn mit diesen nachträglichen r entsprechenden Filterfunktion — einen einfamasslichen Interessen» der Batigroup/Implenia 5 verschaffen können. Dass die HA-Listen dazu rblick über «mutmassliche Interessen» zu vervorgebracht und erschiene auch nicht sinnvoll. Vert der Projekte, bezüglich derer «Implenia S» Unternehmen von Interesse, wenn das Unter- (siehe dazu oben Rz 208 ff.) und «Implenia S» jekts Schutz zugunsten der Batigroup bzw. Im- Jiesem Fall konnte sich die Hagedorn anhand haffen, wie oft und bezüglich welcher Werte die 5 bzw. in den Jahren 2005 und 2006 Schutz riff auf die von der Hagedorn und der Implenia 11) bei der Batigroup/Implenia hierfür eine Gefordern. Der Umstand, dass nach [...] 2005 beben worden waren, «Implenia S» eingetragen >rojekt Batigroup als Zuschlagsempfänger und am festgelegt worden waren.

jrochenen Beispiele fur die Fehlerhaftigkeit der Upteten «Ungereimtheiten» sprechen nicht ge- «Schutz», «Hagedorn erhält Schutz», «[Dritte] ller S» die gemeinsame Festlegung des Zu- 1 Festlegungen der beim Auftraggeber einzugeschlossen, dass im Einzelfall die Eintragung sil nach einer Schutzanfrage durch ein anderes jung z. B. von «Toller S» oder «Oberholzer S» im oder [Vertreter der Hagedorn] schlicht die n einer falschen Zeile, d. h. beim falschen Proehlern kann aber keinesfalls gefolgert werden, hrheit der «Schutz»- bzw. «S»-Eintragungen Vertreter der Hagedorn] seit 1981 Jahr für Jahr ssslich falsche Eintragungen enthalten würde. n soll, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist die HAenn Beweismittel (Aussagen, Dokumente etc.) z»- bzw. «S»-Projekte gegen eine gemeinsame Offertpreise sprechen. Inwiefern solche entge- Bezug auf konkrete Projekte aus der Zeit zwiinsbesondere unten Rz 701 ff., 714 ff.)

veck der HA-Liste habe möglicherweise darin en von künftigen Gesprächen mit Unternehmen yeschafts ein Unternehmen wie Toller z. B. mit tens hat die Hagedorn als Erstellerin der Listen einen solchen Zweck im gesamten Untersuchu Toller diese Relativierung ausdrücklich nur bez nach 2004 aufgestellt.?°* Und Drittens ist dies: gungen mit Blick auf die sonstigen Eintragung: genommen die Hagedorn hätte mit «Schutz» Unternehmens vermerken wollen, um sich den schinen, Personal oder Material oder als ARC erklärlich, warum in vielen Zeilen «Freigabe» s auch bei «Freigabe»-Projekten hätte die Hagec Interessenten anstellen können.

241. Zuletzt sei auf die folgenden zwei Aspel Einklang mit den Angaben der Selbstanzeiger dass «Freigabe» als «Entscheid [der interessi chen» zu verstehen sei.?®® Hieraus ist zu folge rade nicht bestanden haben kann, wenn konkr tragen wurde. Zweitens ist mit der statistis Bieterverhalten der offerierenden Unternehme HA-Listen in statistischer Hinsicht signifikant vc men bei «Freigabe»-Projekten gemäss HA-Lis

242. Im Ergebnis ist daher in beweismässige «Schutz» bzw. «S» in den HA-Listen (und aucl tet, dass sich die jeweils beteiligten Unternehn geeignet haben, ein bestimmtes Unternehmen der Eingabefrist — wenn nötig — auch die zu off

243. Aus den Submissionsprogrammen geht (alleine) das grösste Interesse an einer Submi wurde. Den HA-Listen lässt sich des Weiteren | geschützte Unternehmen die Ausschreibung : eine planmässige Umsetzung des beschlossen die anderen eingebenden Unternehmen höhe zwingend, dass die jeweils beteiligten Unternel einzugebenden Preise besprochen und koordii

244. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die für das Stattfinden von submissionsbezogene hält. Auch diese Liste enthält nämlich eine Sp: Unternehmenskurzel aufgeführt. Wie in Bezuc «S» aufgeführt ist, ist auch diesbezüglich anzut Rz 189 und 233). Dies bestätigt auch Walo a deshalb aus dieser Liste zu schliessen, dass schlagsempfänger bestimmt haben. Gestützt w in der Spalte Bemerkung in Bezug auf eine S ST».

245. Dass in Bezug auf einzelne in der Liste « onen der Gewinner bestimmt und die Preisse!

284 Siehe Act. n° [...].

285 Act. n° [...].

286 Act. n° [...].

288 Act. n° [...].

289 Siehe auch Act. n° [...].

ngsverfahren nie angegeben. Zweitens hat die uglich Eintragungen wie «Toller S» aus der Zeit = Erklärung fur die «Schutz» bzw. «S»-Eintraan auf der HA-Listen nicht schlüssig. Denn an- bzw. «S» ein mutmassliches Interesse eines 1 Unternehmen allenfalls als Lieferant von Ma- 3E-Partner anbieten zu können, so wäre nicht tatt ein Unternehmensname vermerkt ist. Denn lorn ja ohne Weiteres eine Vermutung über den

‘te hingewiesen: Erstens hat die Hagedorn im innen (siehe oben Rz 223) zuletzt angegeben, erten Unternehmen], sich Wettbewerb zu marn, dass eine solche Wettbewerbssituation ge- et «Schutz» bzw. «S» in den HA-Listen eingechen Analyse nachgewiesen, dass sich das nN bei «Schutz»- bzw. «S»-Projekten gemäss ym Bieterverhalten der offerierenden Unternehfen unterscheidet.?°°

ar Hinsicht anzunehmen, dass die Eintragung 1 in anderen Dokumenten) regelmässig bedeu- 1en bezüglich der betroffenen Projekte darüber zu schützen, und dementsprechend vor Ablauf erierenden Preise abgestimmt haben.

weiter hervor, dass das Unternehmen, welche ssion geaussert hatte, letztlich auch geschützt 1aufig eindeutig entnehmen, dass das laut Liste auch gewonnen hat. Aus dem Umstand, dass en Schutzes in der Regel nur möglich ist, wenn re Offertpreise eingereicht haben, folgt damit ımen vor der Einreichung ihrer Offerte auch die iiert haben müssen.

Liste «Submissionen 1994»®’ weitere Belege

n Koordinierungstreffen oder Telefonaten entalte mit dem Titel «S». Darin sind bisweilen die ı auf andere Dokumente, in denen das Kürzel 1ehmen, dass «S» für Schutz steht (siehe oben usdrücklich.?®® In beweismässiger Hinsicht ist sich die Unternehmen getroffen und den Zuird dieses Beweisergebnis auch dadurch, dass ubmission sogar vermerkt wurde: «Absprache

‘Submissionen 1994»?®° aufgeführte Submissizung koordiniert wurde, indizieren auch die in der Spalte «Bemerkungen» eingetragenen An in Bezug auf bestimmte Submissionen vermer! 13.4.1994», «Kl org. SV», «RE org. SV» oder sicht zu folgern, dass in Bezug auf Projekte, fi den, «Submittentenversammlungen» nach der finden sollten bzw. stattgefunden he «Submittentenversammlungen» insbesondere, ten (siehe oben Rz 191).

246. Einer solchen Beweisführung spricht nic vernommenen Verfahrensparteien angegeben schlüsseln könnten.?” Denn zum einen gestaı wissen, was eine «Submittentenversammlung Unternehmen kenne die Bedeutung der Abkür Beweisstücke wenig glaubhaft. Dass es bei « Erwähnung von «SV» in Verbindung mit ( 13.4.1994»). Auch ist vermerkt, welches Unte org. SV»). Deutlich wird auch, dass es um sep Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die Abkü wähnung findet, und dort gleichzeitig explizit at genannt ist, oder aber zumindest auf Herrn [... versammlungen» für den zuständigen Baumeis Der in dieser Liste mehrfach zu findenden Ver nierungen teilweise telefonisch erfolgten.

247. Anders als De Zanet, Toller, Implenia ur eine Koordination, wie sie in Rz 223 ff. beschri ten Beweismitteln ergibt sich jedoch, dass fas Holding AG, Oberholzer Eschenbach AG/OB Bauunternehmung AG?) an einer solchen Ko führt Toller aus, dass die Koordination vor 2004 «sich an der Liste beteiligenden Unternehm Selbstanzeigen hervor.?® Da zu den an der Li: Hagedorn, Oberholzer und Reichmuth gehörte deutet dies, dass auch diese Unternehmen in Submissionen beteiligt gewesen sind. Dies fol und Hagedorn beschlagnahmten Dokumenten Reichmuth werden in den in den Rz 226 bis 2 Submissionen aufgeführt. Diese Dokumente b zer und Reichmuth im Einzelfall sowohl Schutz men anderer Unternehmen profitierten.

248. Wie Hagedorn zu Recht einwendet, ent! vor 2004 lediglich Aussagen betreffend die Jule

2% Siehe zum Beispiel Act. n° [...]. 291 Act. n° [...].

292 Die Oberholzer AG Eschenbach (heute: OBERH gegründet; s. o. Rz 23. Die Oberholzer AG, Ho Immobilien AG) war an der nachfolgend beschr

293 Die Reichmuth Bauunternehmung AG wurde er AG gegründet, um das Bauunternehmen zu übe

294 Act. n° [...]. 295 [...].

296 Act. n° [...].

merkungen zu «SV». So wurde in dieser Liste Kt: «Sep. SV Büro Stuag», «DZ verl. SV», «SV nur «SV». Hieraus ist in beweismässiger Hinir die solche Eintragungen vorgenommen wurn in den Rz 191 f. beschriebenen Muster stattben. Wie erläutert, beinhalteten die dass «Preisabsprachen» erreicht werden sollnt entgegen, dass einige der im Frühjahr 2015 haben, dass sie die Abkürzung «SV» nicht aufnden die Parteien auf Nachfrage ein, dass sie » ist. Und zum anderen ist die Aussage, das zung «SV» nicht, angesichts der vorliegenden SV» um Treffen gehen muss, zeigt schon die Irten («SV Büro Stuag») und Daten («SV nehmen «SV» organisiert («Kl org. SV», «RE arate Sitzungen geht («Sep. SV Büro Stuag»). zung «SV» auch in anderen Dokumenten Er- ıch der Begriff «Submittentenversammlungen» ] verwiesen wird2°', der solche «Submittententerverband organisiert hat (siehe oben Rz 191). merk «SV tel.» belegt erneut, dass die Koordiid Walo haben die übrigen Verfahrensparteien eben ist, nicht eingestanden. Aus den genannt alle übrigen Verfahrensparteien (exkl. Anoba ERHOLZER Bauleistungen AG?®, Reichmuth ordination ebenfalls beteiligt gewesen sind. So | in Bezug auf einzelne Projekte zwischen allen an» erfolgte.?°* Vergleichbares geht aus den ste beteiligten Unternehmen u. a. auch Bernet, n (siehe unten Rz 593 ff., 854 ff., 1031 ff.), be- | Einzelfall an der Koordinierung bei einzelnen gt darüber hinaus auch aus den bei De Zanet . Denn Bernet Bau, Hagedorn, Oberholzer und 31 genannten Listen in Bezug auf koordinierte elegen damit, dass auch Bernet Bau, Oberholgewährt haben als auch von Schutzmassnahalten die genannten Beweismittel für die Zeit 1s Hagedorn AG”. Letztere wurde erst im Jahr

OLZER Bauleistungen AG) wurde erst im Jahr 2003 ch- und Tiefbau, Goldingen (heute: OBERHOLZER iebenen Koordinierung sehr wohl beteiligt.

st im Jahr 2013 von der Gebr. P. und J. Reichmuth rnehmen; s. o. Rz 11.

2006 umfirmiert in die H: gedorn AG das gleiche I (siehe Rz 247). Denn die nauso genannt wie Bern: dem belasten auch De Zz Jules Hagedorn AG (sieh

249. Hinzuweisen ist an Hagedorn, [Vertreter der Er war z. B. in den Jahre Treffen anwesend, an de und Walo Allgemeines zu wurde (siehe auch oben

mm gg ni

agedorn AG. Festzuhalten ist aber, das 3eweisergebnis gilt wie für Bernet Bau Jules Hagedorn AG wird in den beschl >t Bau, Oberholzer und Reichmuth (siet inet und Toller sowie die Selbstanzeiger e oben Rz 247).

dieser Stelle darauf, dass der heutige Hagedorn], schon seit 1975 bei der Jul n 1988 und 1995 und 2001 als Vertrete nen u. a. zwischen der Jules Hagedor ir Preiskoordinierung bei Strassen- und ~ RZ 162 ff.)?°°. Die Rolle von [Vertreter d:

ey ee ee U Qs

kundgegebene Wille zur Besprechung von Sul an den Treffen beteiligten Unternehmen ihre | haben.

252. Zusammenfassend ist aus den genannt Bernet Bau, De Zanet, Hagedorn, Oberholzer des Strassen- und Tiefbaugeschäfts durch die mungen AG im Jahr 1995) die Toller Strasser von Implenia (G. Leimbacher AG, Stuag AG, Z 2002 in unterschiedlichen Konstellationen in

Rz 223 f. beschriebene Art und Weise koordini

A.5.3.3 Umsetzung der beschlossenen 2 und Austausch von Listen («Sub

253. Nachfolgend wird gezeigt, dass der an d und (teilweise) auch beschlossene Plan, sich schen, von den Unternehmen auch umgesetzt

A.5.3.3.1 Regelmässige Treffen im beschl

254. De Zanet hat ausgesagt, dass es Markta habe.?° Weiter sprechen der Wert und vor aller die selben Unternehmen betroffenen Projekte sicht dafür, dass die beteiligten Unternehmen ı mit dem sie gewährleisten konnten, dass die : einen Überblick über alle im Gebiet See-Gasteı bau- und Tiefbauprojekte haben. Denn ein auf tetes Unternehmen wird in einem «Rotationssy jekte nur dann mittels Stützofferten «zuschan: hat, welche Projekte sonst auf dem Markt sind genleistung für den gewährten Schutz selbst a ein Unternehmen, welches Stützofferten einre Ausgleichszahlungen für die Stützofferten erhé

255. Dabei ist zu beachten, dass die Nachfrag bauunternehmen im Laufe der Zeit stetig variie Projekte gerade ausgeschrieben sind. Zugleic blick eines Unternehmens in einer solchen Situ ternehmen welches Projekt ausführen soll, aus: Marktüberblick bedarf mithin einer ständigen E ten: Wenn Unternehmen Submissionen über e tereinander aufteilen wollen, bedarf es in einen dernfalls wäre die Marktlage gar nicht abklärba

256. Für den Umstand, dass es solche regeln ben hat, spricht weiter, dass dies von den an c den Unternehmen 1977, 1988, 1995 und 2001 worden war (siehe oben Rz 155 ff. und 212). L die Unternehmen nicht an den Plan gehalten

auf regelmässige Treffen spricht insbesondere. Elemente der beschlossenen Zusammenarbei Submissionen — gerade «planentsprechend» \

300 Act. n° [...].

ymissionen lassen darauf schliessen, dass alle Pläne — zumindest teilweise — auch umgesetzt

en Beweismitteln damit zu folgern, dass sich , Reichmuth, Toller bzw. (vor der Übernahme Toller Gartenbau AG bzw. die Toller Unternehbau AG, Walo und die Rechtsvorgängerinnen schokke Holding AG, Batigroup AG) schon vor Bezug auf einzelne Submissionen auf die in ert haben.

usammenarbeit: Regelmässige Treffen missionsprogramme»)

en projektübergreifenden Treffen besprochene regelmässig zu treffen und Listen auszutauworden ist.

ossenen Rhythmus

bklärungssitzungen bereits seit 1974 gegeben n die Anzahl der von einer Koordinierung durch (siehe oben Rz 226 ff.) in beweismässiger Hinrüh eine Art System betrieben haben müssen, an der Koordinierung beteiligten Unternehmen , March und Höfe ausgeschriebenen Strassen- Jie Sicherung des eigenen Gewinns ausgerichstem» Konkurrenzunternehmen wertvolle Prozen», wenn es einen steten Überblick darüber oder sein werden und welche es dann als Geusführen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn icht, dies nicht in der Erwartung tut, dass es It.

je nach den Leistungen der Strassen- und Tiefrt, da sie massgeblich davon abhängt, welche Nn ist der in Rz 254 angesprochene Marktüberation auch vom Wissen abhängig, welches Unfuhrt oder bereits ausgeführt hat. Ein wirksamer rneuerung der Wissenslage. Mit anderen Worinen längeren Zeitraum hinweg «gerecht» unn «revolvierenden» Markt häufiger Treffen. Anr.

nässigen Treffen in kürzeren Abständen gegelen projektübergreifenden Sitzungen anwesenthematisiert und (teilweise) auch beschlossen Jabei ist kein dafür Grund ersichtlich, dass sich hätten. Für die Planumsetzung auch in Bezug dass sich die Unternehmen bezüglich anderer t - z. B. Koordination in Bezug auf bestimmte ‚erhalten haben. Wenn dem so ist, dann muss auch der Plan, s den sein.

257. In beweisr mässige Treffen ein Muster für ei bauer SZ + SG» folgend abgebilc

ich im Rhythmus von 14 oder s

nässiger Hinsicht kommt hinzu weitere Hinweise für die Planu ne Einladung®”', welche in dem gefunden wurde. Zur Veransch et:

EINLADUNG

DATUM: Mittwoch, ZEIT: 16.00 Uhr ORT: Rest. Sternen

TRAKTANDEN 1. Apell

m as a

EIN

DATUN ZEIT: ORT:

TRAK

Abmel

LADUNG

Zu. IS N: Mittwoch, 30.11.1994

16.00 Uhr Rest. Sternen, Benken

TANDEN 1. Appell 2. Erhaltene Aufträge 3. Neue Submissionen 4. Eigenofferten

5. Diverses

den bis: 29.11.1994 Te

Eine derartige nachträgliche Abklarut zen für die Unternehmen. Zur Illustra!

Submissionsprogramm 1990

Ort Bauvorhaben

1g der Interessen wäre ohnehin ohne erkennbaren ion seien Auszüge aus den diesen Listen aufgeführ

Volumen Ausschreib.| Interesse S

A.5.3.3.2 Austausch von Submis Interessensbekundung

265. Nach dem in Rz 257 erwähnten

sionslisten zur Abklärung des Marktes und z

Muster war einer Einladung zu den mittwochs stattf

Abbildung 19: Auszug aus Act. n° [...]

Submissionsprogramm 1990

Ort Bauvorhaben Ve

lumen Ausschreibung Interesse Schutz A B l

A.5.3.4 Umsetzung der beschlossenen 2 einer «gerechten» Verteilung zwi

271. Wie bereits erläutert, ist nicht anzunehme Unternehmen seine Konkurrenten mittels Stu nicht eine Gegenleistung erhalt (siehe dazu F einem Konkurrenzunternehmen hilft, dann mus zahlungen vorgesehen und gezahlt werden) in Hilfe Unterstützung von den anderen Unterne stimmtes anderes Projekt ausführen will. Wenr derartige Zusammenarbeit wollen, dann liegt e kennzeichnet ist, dass die beteiligten Unterne zuzuschanzen, so dass jedes beteiligte Untern kann.°°9

272. In welchem Verhältnis in einem derartige ein bestimmtes Unternehmen erhält, zu der An dieses Unternehmen Stützofferten abgibt, illust [Vertreter der Hagedorn] aus dem Jahr 1995°" 10 x mehr S zu geben als zu erhalten [...], der \ min. 1. Jahr durchzuziehen...». Bestätigt wird plenia, welche unabhängig von Hagedorn anc jedes Club-Mitglied [nach neun bis zehn Schu gehabt habe].*"'

273. Bei einem Rotationssystem besteht für j es nicht genug Projekte erhält, z. B. weil es si setzen kann. Es kann dann zu der Situation k kartells in grösserem Masse von der Zusamn Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, ka hen, über den Wert der von den Teilnehmer «Buch zu führen». Dies ermöglicht es den be ob alle Teilnehmer des Rotationskartells entsp arbeit profitieren und kein Unternehmen benac füreinander jährliche Kontingente festlegen, v dem von der WEKO als unzulässig eingestufteı genau diese Lösung gewahit?'*. Wie bereits er zwingende Voraussetzung für das Ziel, sich wechselseitig Projekte mittels Stützofferten zu:

274. Auch in casu sind Belege für Ansätze für: Hinweis auf eine «geordnete» Kooperation fin Redemanuskript von [Vertreter der Hagedorn]. den Unternehmen: «alle müssen im Verhältn gleich profitieren. »°"

275. Weiter finden sich im bei Hagedorn besc für bestimmte Zeiträume eine Übersicht über |

309 Siehe zum Rotationskartell RPW 2008/1, 85 ff.,

310 Act. n° [...].

312 RPW 2008/1, 85 ff., Strassenbeläge Tessin. 313 Act. n° [...].

usammenarbeit: Teilweise Überwachung schen den involvierten Unternehmen

n, dass ein ökonomisch vernünftig handelndes tzofferten begünstigen würde, wenn es dafür zZ 210 f.). Wenn ein stützendes Unternehmen 5 es dies zwangsläufig (wenn keine Ausgleichsder Erwartung tun, als Gegenleistung für seine 'hmen zu bekommen, wenn es selbst ein be- | — wie hier — alle beteiligten Unternehmen eine in Zuteilungssystem vor, welches dadurch gehmen versuchen, sich wechselseitig Aufträge ehmen insgesamt genügend Aufträge erhalten

»n Zuteilungssystem die Zahl der Projekte, die zahl derjenigen Submissionen steht, bei denen riert das bereits erwähnte Redemanuskript von . Darin heisst es: «Wer aber auch bereit ist, ca Stimme ja mit der Überzeugung dieser Konzept dieses Verhältnis durch eine Aussage von Imibt, dass im Sinne einer Faustregel galt, dass tzgewährungen wiederum Anrecht auf Schutz

edes beteiligte Unternehmen die Gefahr, dass ch bei den Koordinierungsrunden nicht durchommen, dass einige Mitglieder des Rotations- \enarbeit profitieren als andere Unternehmen. nn bei Rotationskartellen das Bedürfnis entsten der Kooperationsrunde erhaltenen Projekte teiligten Unternehmen besser zu kontrollieren, rechend ihrer Kapazitäten von der Zusammenhteiligt wird. Hierzu können Unternehmen z.B. velche nicht überschritten werden dürfen. Bei 1 Rotationskartell im Kanton Tessin wurde z. B. vahnt, ist ein solches Kontrollsystem aber nicht im Rahmen eines Zusammenarbeitssystems uteilen (siehe oben Rz 214).

derartige Kontrollmechanismen vorhanden. Ein det sich zum einen in dem bereits erwähnten Darin heisst es zur Zusammenarbeit zwischen is zu Grösse, Struktur, Ortsansässigkeit, etc.

hlagnahmten roten Ordner Unterlagen, welche den Wert der jeweils von einem Unternehmen

Strassenbeläge Tessin.

erhaltenen Aufträge geben und diese We sind im Folgenden zwei Auszüge aufgefül

Strassenbauerverrinigung Geschützte Eingaben

Walo

Stuag

Walo Stuag

De Zanet

Oberhol zer

rte in Relation zueinander setzen*"*. Zur Illustration rt:

21.03.9

nbacher

|! Leimbacher

Hagedorn

STUAG KREIS LINTH

Total Total gerechnete Offerten | 100 % Noch nicht vergeben 34.10 Zurückgestellt 3.20 Total vergeben 62.70 | 100 % An Dritte vergeben 20.70 33.00 An Mitgliedervereinigung vergeben 42.00 67.00 | 100 STUAG HAGEDORN

errepacurDn I

Prozentual nach Offertsummen . OFFERTEN

Oeffentlich Beschrankt Eic 100 % 100 % 100 % 30,50 35.50 43.60 5.40 0.20 1.30 27.40 42.80 15.50 24.10 6.60

«zuschanzten» und - falls dies erforderlich w zugunsten des jeweils als Gewinner designierte sichergestellten Dokumenten ersichtlich ist, da: schutznehmende Unternehmen den Auftrag fü gleich bewiesen, dass die Zusammenarbeit zwi ten Erfolg führte.

A.5.4 Die Zusammenarbeit nach 2002

280. Im Folgenden wird gezeigt, dass die Be AG (bzw. die Jules Hagedorn AG), die Implen holzer AG Eschenbach (bzw. die Oberholzer A und J. Reichmuth AG, die Toller Unternehmu Gallen die in den Rz 150 bis 279 geschilderte 2009 beibehielten bzw. — im Fall der Bernet Ba die folgenden Ausführungen, dass die Untern chend der in der Notiz von [Vertreter der Hag Weise der Zusammenarbeit (siehe Rz 201 ff.) ;

281. Wenn im Folgenden auf die «acht Unter dies die soeben genannten acht Gesellschafte aus den folgenden Abschnitten hervorgeht, be nem bestimmten «Marktabklärungssystem» s Systeme werden nachfolgend als MA-System werden Funktionsweise und Zweck des MA-Sy auf die Funktionsweise und den Zweck des EC

A.5.4.1 Das MA-System

282. Aus dem folgenden Abschnitt geht herv MA-Systems ein wesentliches Element fur die nehmen war. Wie die nachfolgenden Ausführui ses MA-Systems die Marktabklärungssitzunge sionsprogrammsitzungen», an denen alle acht | Rz 283 ff.), der Austausch von Marktabklärung sionsprogrammen mit bestimmten Inhalten (sie Interessen an den MA-Sitzungen, um — wie au ten der Bezirke See-Gaster, March und Höfe (L sen- und/oder Tiefbauprojekte zwischen den < Rz 598 ff.). Wie noch gezeigt wird, führte dies nehmen in einer Vielzahl von Fällen bezüglich suchungsgebiet - in unterschiedlichen Konste sam den Zuschlagsempfänger sowie die Höh Rz 674 ff.). In den Rz 751 ff. wird abschliesser ziert. Der Abschnitt wird mittels einem zusamı sen (Rz 854 ff.).

A.5.4.1.1 Die Marktabklärungssitzungen u

283. In den Akten finden sich zahlreiche Anh men wie schon vor 2002 weiterhin regelmässig um ständig aktualisierte «Submissionsprogr: (siehe zu den Listen Rz 539 ff.) miteinander z chungen dienten, wird in einem eigenen Absch

far —, sich dazu bereit erklärten, Stützofferten ın Unternehmens abzugeben. Insoweit aus den ss in Bezug auf eine bestimmte Submission das r das Projekt letztlich auch erhalten hat, ist zuschen den Unternehmen auch zum gewünschrnet Bau AG, die De Zanet AG, die Hagedorn ia Schweiz AG (bzw. die Batigroup), die Ober- G, Hoch- und Tiefbau, Goldingen), die Gebr. P. ngen AG sowie die Walo Bertschinger AG St. Art und Weise der Zusammenarbeit bis Mitte iu — sich ihr anschlossen. Insbesondere zeigen ehmen in den Jahren 2002 bis 2009 entspreedorn] von Ende 2001 beschriebenen Art und zusammengearbeitet haben.

nehmen» Bezug genommen wird, dann meint n und/oder deren Rechtsvorgangerinnen. Wie teiligten sich diese acht Gesellschaften an eiowie einem Eigenoffertsystem. Diese beiden bzw. EO-System bezeichnet. In den Rz 282 ff. stems dargestellt. Die Rz 864 ff. gehen sodann )-Systems ein.

or, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des Koordination zwischen den genannten Unterigen zeigen, waren wesentliche Bausteine dien (MA-Sitzungen) bzw. vor 2004 die «Submis- Jnternehmen teilgenommen haben (siehe dazu slisten (MA-Listen) bzw. vor 2004 von Submisshe dazu Rz 539 ff.) sowie die Bekundung von sh vor 2002 — eine Aufteilung der in den Gebie- Jntersuchungsgebiet) ausgeschriebenen Strasicht Unternehmen zu ermöglichen (siehe dazu e Zusammenarbeit dazu, dass die acht Unter- Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im Unterlationen — vor Ablauf der Eingabefrist gemein- e der Eingabesummen festlegten (siehe dazu 1d das Ausmass der Zusammenarbeit quantifimenfassenden Zwischenergebnis abgeschlosnd Submissionsprogrammsitzungen

altspunkte dafür, dass sich die acht Unternehtrafen (siehe zu den MA-Sitzungen Rz 283 ff.), amme» bzw. später «Marktabklarungslisten» u besprechen. Welchem Zweck diese Besprenitt dargelegt (siehe unten Rz 602 ff.).

284. Nachfolgend werden nur diejenigen Sitz gend MA-Sitzungen) bezeichnet, anlässlich c rungsliste» (nachfolgend MA-Liste) besproche: ternehmen die Submissionsprogramme bespra genannt.

a. Jedem der acht Unternehmen war jeweils

285. Zum besseren Verständnis der nachfolg ist vorab darauf hinzuweisen, dass die acht Ur listen (nachfolgend: EO-Liste, siehe dazu Rz Anfang eines Jahres die Termine der in de Sitzungen festgelegt wurden (nachfolgend: Rz 287 f.) nicht mehr namentlich genannt wur: MA- und EO-Listen sowie in den MA-Programr Kennziffer zwischen 1 und 8 zugeordnet.

286. Entsprechend der Angaben einer Selb: nahmte Dokumente°"? ist es als bewiesen an Unternehmen zugeordnet waren:

1 = De Zanet (Kaltbrunn)

3 = Oberholzer (Neuhaus)

4 = Implenia (Siebnen)

6 = Reichmuth (Freienbach)

7 = Toller (Eschenbach)

8 = Bernet Bau (Gommiswald)

287. Eine derartige Anonymisierung haben d vorgenommen. Aus den beschlagnahmten Lis men teilweise noch bis Ende 2005 namentlich logos — in unter den acht Unternehmen ausge lässt sich u. a. durch einen Ausschnitt aus den 2003 illustrieren (siehe für noch ältere Dokume

318 Act. n° [...].

319 Z. B. Act. n° [...].

ungen als Marktabklärungssitzungen (nachfollerer die acht Unternehmen die «Marktabkla- 1 haben. Die Sitzungen, an denen die acht Unchen, werden Submissionsprogrammsitzungen

eine Kennziffer zugeordnet

end erwähnten und gewürdigten Beweismittel iternehmen in den MA-Listen, den Eigenoffert- 871 ff.) sowie den Terminlisten, mit denen zu m betreffenden Jahr durchzuführenden MA- MA-Programm), ab Ende 2005 (siehe dazu Jen. Jedem der acht Unternehmen war in den 1en in dieser Zeit zur Identifizierung jeweils eine

stanzeigerin*'® sowie mit Blick auf beschlagzusehen, dass folgende Kennziffern den acht

ie acht Unternehmen im Übrigen nicht immer fen ist vielmehr zu folgern, dass die Unterneh- — oft unter Verwendung des offiziellen Firmenauschten Dokumenten aufgeführt waren. Dies 1 «Submissionsprogramm» vom 10. Dezember nte oben z. B. Rz 262):

STBV Region Evzel u. Linth 10.12.2003

ORT A SUMME Fr. | AUS:

291. Weiter wird von den Selbstanzeigerinne Treffen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres lenderjahres für das darauf folgende Kalender} nehmen kommuniziert wurde.”?*

292. Aus den Aussagen von Implenia und Wa MA-Sitzungen unter Beteiligung der acht Unt diese Sitzungen jeweils vorab für einen bestim

293. Wie erläutert, hat das Bundesverwaltung führung der Wettbewerbsbehörden nicht auss: gerin gestützt werden dürfe, wenn die belastete streiten.?° Ob diese Aussage in ihrer Absolutt wäre mit einer an sich unzulässigen Beschrän oben Rz 125 ff.).

294. Einige Verfahrensparteien haben sich in tariats auf diese Rechtsprechung berufen. Sc Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerict plenia hätten erhebliche Informationslücken.??' plenia mit ihrer Selbstanzeige «eigene Interes fassende Selbstanzeige abgeben wollte, welc Eingaben ergänzt habe, um möglichst den vc nicht zu gefährden.??® Es könne für den Beweis einzig auf die Angaben der Selbstanzeigerin : Angaben der Implenia seien vor dem Hintergrt wesen sei, «eher etwas zu viel einzugestehen | wie sie sich aus Sicht des Sekretariats aufgrur schlimmsten Fall zugetragen haben könnten.» plenia habe ihre eigene Rolle relativieren woll vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverv Selbstanzeigen in Frage.

295. Wie bereits dargelegt, ist hinsichtlich eine sende Beweiswürdigung vorzunehmen (siehe vorliegenden Beweismittel im Rahmen einer ur mässige Überzeugungskraft hin geprüft werdeı Oberholzer, die Toller und die Reichmuth ange unglaubhaft sind, ist mithin nachfolgend zu pr lungnahme ist insbesondere glaubhaft, wenn : brüchen ist (vgl. insbesondere oben Rz 127). Aussage oder einer Stellungnahme wird auss mit anderen (objektiven) Beweismitteln (insbe: sondere oben Rz 126).

324 Act. n° [...].

325 Vgl. Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2( 326 Act. n° [...].

327 Act. n° [...].

328 Act. n° [...].

329 Act. n° [...].

330 Vgl. insbesondere Act. n° [...].

331 Vgl. Act. n° [...].

n angegeben, dass die Terminplanung für die für das Kalenderjahr oder am Ende eines Kaahr vorab festgelegt und unter allen acht Unterlo liesse sich mithin folgern, dass regelmässige ernehmen hätten stattfinden sollen und dass mten Zeitraum angesetzt wurden.

sgericht darauf hingewiesen, dass die Beweischliesslich auf die Angaben einer Selbstanzeian Dritt-Unternehmen die Beschuldigungen beleit zutrifft, ist fraglich, da sie gleichbedeutend kung der freien Beweiswürdigung (siehe dazu

ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekreverwies die Oberholzer auf die vorgenannte 1ts376 und machte geltend, die Vertreter der Im- "Ausserdem sei es offensichtlich, dass die Imsen» verfolge und deshalb eine möglichst umhe sie dementsprechend auch in «zahllosen» len Sanktionserlass zu erhalten bzw. diesen ‚von rechtserheblichen Umständen daher nicht abgestellt werden.°”° Die Toller führte aus, die ind zu würdigen, dass die Implenia bemüht geals zu wenig und Sachverhalte so darzustellen, id von Akten wie den Marktabklärungslisten im 330 Sinngemäss gibt die Toller auch an, die Im- 2n.°31 Die Reichmuth verwies ebenfalls auf die yaltungsgerichts und stellte die Beweiskraft der

s zu beweisenden Umstands stets eine umfasoben Rz 125 ff). Es müssen deshalb stets alle nfassenden Beweiswürdigung auf ihre beweis- 1. Ob die Angaben der Implenia — so wie es die ben oder zumindest suggerieren - tatsächlich üfen. Dabei gilt: Eine Aussage oder eine Stelsie frei von inneren Widersprüchen und Logik-

Die beweismässige Überzeugungskraft einer erdem dadurch gestärkt, dass sie im Einklang sondere Urkundenbeweisen) steht (vgl. insbe-

)14, E. 5.4.34, Paul Koch AG/WEKO.

296. Die Aussage der Img der Angaben der Impleniaden acht Unternehmen ver

An — Pi Pi —

lenia wird durch die De Zanet bestätigt. L - angegeben, dass Sitzungstermine jewe sinbart worden seien, «da dies logistisch e

BAR m

300. Darüber hinaus werden die Aussagen de De Zanet sichergestellten sowie von Implen Mails**° bestätigt. Diese E-Mails wurden im zu kurz vor dem laut Liste anberaumten Termin — beigefügt war in der Regel die jeweils aktuelle solche E-Mails ab dem 25. November 2003 ve die Einladungs- oder Absage-E-Mails aus ein dem 28. Mai 2009.

301. Aus diesen Beweisdokumenten geht he festgelegten Termin — im Zeitraum von 2006 b aber eine Absage-E-Mail von De Zanet versan men den MA-Programmen eine verbindliche B entsprechend «abgearbeitet» haben.

302. Die Einladungs- und Absage-E-Mails be: dass regelmässige Sitzungen im zwei- bis etw waren, auch für die Jahre 2004 und 2005. Wie dem Wortlaut der E-Mails sowie aus dem Ver Mails lauteten in der Regel:

«Die nächste Sitzung vom [Datum] finde:

303. Falls die Ortsbezeichnung nicht eindeutic ren Sitz oder Werkhof in dem Ort hatten — die Räumlichkeiten in Eschenbach hatten —, wurde dann angegeben: «Eschenbach Toller», «Esch «Eschenbach ([...])». Diesen Einladungen wt stets die aktualisierte MA-Liste angehängt.

304. Insgesamt wurden zwischen Mai 2004 ı (siehe unten Rz 310). In diesen Absagen schre

«Die Sitzung vom [Datum] fällt aus», oc

305. Teilweise wurde ergänzt, auf wessen Wu dass die Absage telefonisch??” vorbesprochen

306. Die Verwendung des bestimmten Artikel der Sitzungstermin vorab bereits schon festgel durch die E-Mails selbst anberaumt worden, : dass «eine» Sitzung stattfinden soll. Auch der | vorab eine Sitzungsplanung stattgefunden habe wenn vorab auch ein Termin festgelegt worder vorab Sitzungen geplant gewesen waren, folg und Absage-E-Mails in dem von den Selbstanz wöchigen Rhythmus von De Zanet versendet \ seits und für die Jahre 2006 bis 2009 anderers

307. Dass es im Jahr 2005 auch schon eine Te eine E-Mail von De Zanet aus dem Jahr 2005. 20. Oktober 2005:

336 Siehe dazu [...].

337 Vgl. z. B. Act. n° [...].

r Selbstanzeigerinnen durch die bei Toller und ia eingereichten Einladungs- und Absage-Ejei- bis etwa dreiwöchigen Rhythmus - jeweils an die anderen Unternehmen versandt. Ihnen > MA-Liste. Den Wettbewerbsbehörden liegen reinzelt vor. Nahezu lückenlos vorhanden sind 2m Zeitraum zwischen dem 25. Mai 2004 und

rvor, dass vor jedem in den MA-Programmen is Mai 2009 — entweder eine Einladungs- oder dt wurde. Dies belegt, dass die acht Unternehedeutung zugemessen haben und diese demstätigen die Aussage der Selbstanzeigerinnen, fa dreiwöchigen Rhythmus anberaumt worden im Folgenden gezeigt wird, lässt sich dies aus sendungsrhythmus folgern. Die Einladungs-E-

‘um [Uhrzeit] in [Orv/Ziffer] statt.»

J war, da zwei der beteiligten Unternehmen ihs ist z. B. bei Walo und Toller der Fall, welche > die Einladung präzisiert. Als Treffpunkt wurde \ienbach Walo» oder «Eschenbach ([...])» bzw. rde in Vorbereitung auf das jeweilige Treffen

ınd Mai 2009 lediglich 19 Sitzungen abgesagt sibt die Absenderin De Zanet meistens:

ler: «...findet nicht statt»

nsch die Sitzung nicht stattfinden soll und/oder war.

s in den E-Mails («Die Sitzung...») zeigt, dass egt gewesen sein muss. Ware die Sitzung erst ;o wäre es logischer gewesen, anzukündigen, Jmstand, dass Absagen vorliegen, belegt, dass an muss. Denn Absagen sind nur dann sinnvoll, ı war. Dass auch in den Jahren 2004 und 2005 t darüber hinaus daraus, dass die Einladungseigerinnen erwähnten zwei- bis höchstens viervurden und für die Jahre 2004 und 2005 einereits identisch lauten.

rminplanung gegeben haben muss, zeigt auch Darin heisst es im Hinblick auf das Treffen am

«Dann werden auch die neuen Treffpur

308. Diese Formulierung ist für die Empfänger festlegung für das gesamte Jahr auch schon in

309. Mit Blick auf die genannten Beweismitte anzeigerinnen falsche Angaben zu der Sitzun züglichen Angaben werden durch zahlreiche w heit der genannten Beweismittel ist daher zu Unternehmen in einem zwei- bis vierwöchiger stand jedenfalls für die Zeit zwischen Anfang : ginn des Kalenderjahres für das Kalenderjahr folgende Kalenderjahr festgelegt.

310. Die gesamte Sitzungsplanung für die Jal mitteln direkt entnommen werden kann - in der auch, zu welchem Datum die Einladungs- oder che MA-Liste der jeweiligen E-Mail angehängt den genannten Beweismitteln zu folgern, das: 2009 über 100 Sitzungen hätten stattfinden sc insgesamt 19 Sitzungen per E-Mail abgesagt v

Datum der Einladungs-/ Absage- Patan der Ort

E-Mail?3 g

Vor:

unbekannt unbekannt

25.113*3 26.11.2003 unbekannt/fallt

10.12.2003344 unbekannt

25.05 26.05.2004 Eschenbacl

22.06 23.06.2004 Gommiswal

338 Act. n° [...].

339 Siehe dazu Act. n° [..].

340 Wenn nicht anders vermerkt, kommen alle Dokt

341 Wenn nicht anders vermerkt, kommen alle Dok

342 Act. n° [...]. Diese Liste wurde im Excel-Format 343 Vl. Act. n° [...].

344 Vgl. Act. n° [...].

345 Act. n° [...]. Diese Liste wurde im Excel-Format

346 Act. n° [...]. Diese Liste hat keine Kalendernumr 347 Vgl. Fn 346.

348 Vgl. Fn 346.

349 Act. n° [...]. Diese MAL wurde ohne Einladungsikte bzw. evil. Termine festgelegt.»°°®

nur verständlich, wenn die vorgängige Terminn Jahr 2005 der «modus operandi» war.

ist daher nicht anzunehmen, dass die Selbstgsplanung gemacht haben. Denn ihre diesbeeitere Beweismittel bestätigt. Aus der Gesamtfolgern, dass geplant war, dass sich die acht 1 Rhythmus treffen sollten. Diese Planung be- 2004 und Ende 2009 und wurde jeweils zu Be- oder am Ende eines Kalenderjahres für das

ire 2004 bis 2009 ist — soweit sie den Beweisfolgenden Tabelle zusammengefasst. Sie zeigt die Absage-E-Mail versendet wurde sowie welwar. Wie die Zusammenfassung zeigt, ist aus s im Zeitraum zwischen Ende 2003 und Ende len, wobei zwischen Mai 2004 und Mai 2009 yurden.

Anhang der E-Mail: MA-Liste und ggf. MA- EO-Liste*™! Programm?“

Submissionsprogramm 2002 26.6.0232

aus Submissionsprogramm 2003 10.12.03°% 2004 (1)346 2004 (2° mit Buchstaben 2004 (3) "mi Zffem EO 2004 24

ımente dieser Spalte aus Act. n° [...]. ımente dieser Spalte aus Act. n° [...]. bei De Zanet gefunden.

bei De Zanet gefunden. ner oder kein genaues Datum.

E-Mail geliefert.

Datum der Einladungs-/ Absage- Baum er Ort E-Mail? "zung 06.07 07.07.2004 Eschenbacl 17.08 18.08.2004 Siebnen 31.08 01.09.2004 Kaltbrunn 14.09 15.09.2004 Gommiswal 28.09 29.09.2004 Siebnen 12.10 13.10.2004 fällt aus 26.10 27.10.2004 Eschenbacl 30.11 01.12.2004 Pfäffikon Kaltbrunn (gemeinsames 14.12 15.12.2004 sen organisie durch [Vertre der Toller]) Januar 2005 09.03 10.03.2005 Freienbach < 22.03 23.03.2005 Eschenbacl 06.04 07.04.2005 Gommiswal 20.04 21.04.2005 Kaltbrunn 03.05 03.05.2005 Pfäffikon Neuhaus 18.05 19.05.2005 (blauer Contai 01.06 02.06.2005 Siebnen 15.06 16.06.2005 Eschenbach \ 29.06 30.06.2005 Freienbact 11.07 13.07.2005 Eschenbacl 10.08 11.08.2005 Gommiswal 24.08 25.08.2005 Kaltbrunn fällt aus («allfällige Wi 07.09 08.09.2005 sche können t teral abgespı chen werden 21.09 22.09.2005 fällt aus 20.10 20.10.2005 Neuhaus (bla Container) 02.11 03.11.2005 Freienbact 16.11 17.11.2005 Eschenbacl 30.11 01.12.2005 Siebnen

350 Act. n° [...].

351 Dieser Liste war eine E-Mail ohne Text angehai 352 Act. n° [...].

353 Act. n° [...].

Anhang der E-Mail:

MA-Liste und ggf. MA- EO-Liste**! Programm*° Ester EO 2005 4332 inila- o- »)

Datum der Einladungs-/ Absage- ane Ort E-Mail?3® 14.12 15.12.2005 Eschenbach 17.01 18.01.2006 Kaltbrunn 23.01 15.02 16.02.2006 Pfäffikon 24.02 24.02.2006 Pfäffikon 07.03 09.03.2006 Freienbact 22.03 23.03.2006 Siebnen 05.04 06.04.2006 Eschenbacl 19.04 20.04.2006 Goldingen 03.05 04.05.2006 Eschenbacl 17.05 18.05.2006 fällt aus 07.06 08.06.2006 Kaltbrunn 28.06 29.06.2006 Eschenbacl 18.07 20.07.2006 fällt aus 16.08 17.08.2006 Eschenbach | 05.09 07.09.2006 fällt aus 12.09 13.09.2006 Eee il 27.08 28.09.2006 Gommiswal 10.10 12.10.2006 fällt aus 25.10 26.10.2006 Pfäffikon ([.. 08.11 09.11.2006 Reichenburg (| 22.11 23.11.2006 Siebnen 06.12 07.12.2006 fällt aus 17.01 18.01.2007 Eschenbach (| 12.02 13.02.2007 Freienbact 27.02 02.03.2007 fallt aus 14.03. 15.03.2007 Eschenbacl 28.03 29.03.2007 Kaltbrunn 19.04 19.04.2007 fällt aus 02.05 03.05.2007 Eschenbach (| 23.05 24.05.2007 Neuhaus ([.. 06.06 07.06.2007 fallt aus 27.06 28.06.2007 Eschenbach (|

354 Act. n° [...].

355 Diese Liste wurde von Implenia geliefert, Act. n

Anhang der E-Mail:

MA-Liste und ggf. MA- EO-Liste**! Programm*° E-Mail betr. MA- Programm 2006 (beschriftet als 2006_3) (beschriftet als 2006 _4)

Datum der Einladungs-/ Absage- ane Ort E-Mail?3?

11.07 12.07.2007 Freienbach ([ 15.08 16.08.2007 Eschenbach ([ 29.08 30.08.2007 | Gommiswald (

12.09 12.09.2007 fällt aus 26.09 27.09.2007 Siebnen ([...

10.10 11.10.2007 fällt aus 24.10 25.10.2007 Neuhaus ((.. 07.11 08.11.2007 Seon etn) 21.11 22.11.2007 nat ‘ 12.12 13.12.2007 Freienbach ([

16.01 17.01.2008 fällt aus

19.02 21.02.2008 fällt aus 05.03 06.03.2008 Kaltbrunn

19.03 20.03.2008 (Schwadera 02.04 03.04.2008 Siebnen 16.04 17.04.2008 Neuhaus 07.05 08.05.2008 Eschenbacl 21.05 21.05.2008 Freienbact 04.06 05.06.2008 | Eschenbach T

AG

17.06 19.06.2008 Gommiswal Kaltbrunn (a 02.07 03.07.2008 schliessend R

taurant) 16.07 17.07.2008 om AG 13.08 14.08.2008 Neuhaus 22.08 04.09.2008 fällt aus?® 17.09 18.09.2008 Kaltbrunn 01.10 02.10.2008 Freienbact 14.10 16.10.2008 ac) ( 05.11 06.11.2008 Gommiswal

356 Diese Liste wurde von Implenia geliefert, Act. n

357 Diese Liste wurde von Implenia geliefert, Act. 2008) wurde auch bei Toller gefunden. Die ange

358 Diese Liste wurde von Implenia geliefert, Act. n'

359 Diese Absage-E-Mail wurde von Implenia gelief

360 Diese Liste wurde von Implenia geliefert, Act. n'

Anhang der E-Mail:

MA-Liste und ggf. MA- EO-Liste**! Programm*°

MA 2008 10 EO 2008 10

MA 2008.14 EO 2008 14

oller MA 2008_23 EO 2008 23

n° [...]. Die Einladung per E-Mail (Versand 16. Juli hängte Liste war irrtümlich die MA 2006_4 und nicht

ert, Act. n°[...].

Datum der Einla-

19.11 20.11.2008 Kaltbrunn 10.12 11.12.2008 Reichenbur 12.12

21.01 22.01.2009 Neuhaus 25.02 26.02.2009 Siebnen

05.03.2009 11.03 12.03.2009 Freienbact 01.04 02.04.2009 fällt aus%3 15.04 16.04.2009 Gommiswal 06.05 07.05.2009 Kaltbrunn 27.05 28.05.2009 it schratbun

11.06.2009

25.06.2009

09.07.2009

13.08.2009

03.09.2009

17.09.2009

01.10.2009

15.10.2009

05.11.2009

19.11.2009

10.12.2009

Tabelle 1: Termine der Marktabklärungssitz

311. Die Analyse der Einladungs- und Absagı Einzelnen,

361 Act. n° [...].

362 Act. n° [...].

363 Act. n° [...]. Die Sitzung wurde am 1.4.2009, um 364 Act. n° [...].

365 Act. n° [...].

366 Act. n° [...].

367 Act. n° [...].

368 Act. n° [...].

369 Act. n° [...], Versand am 9.6.2009.

Anhang der E-Mail: MA-Liste und ggf. MA- EO-Liste**! Programm?“

Programm 2009 EO 2008_50

E-Mail betr. MA- Programm 2009 mit Hinweis: «wie gestern bereinigt» jels

MA 2009 22 EO 2009 22368 jen)

ungen und Listen 2002-2009

>-E-Mails ergibt in beweismässiger Hinsicht im

9.22 Uhr abgesagt.

- dass schon im Jahr 2003 Treffen stat und Absagen von De Zanet verschick!

- dass zwischen dem 25. Mai 2004 unc bis maximal vier Wochen - insgesam sierte MA-Liste beigefügt war, und ein Unternehmen versendet wurden (für ¢ stellt werden);

- dass die sieben Unternehmen im Jahr samt aktualisierter MA-Liste erhalten wobei die jeweiligen E-Mails im Absta Unternehmen eintrafen;

- dass die sieben Unternehmen zwisch sechs Einladungen von De Zanet sa zwei Termine abgesagt wurden, wob: bis drei Wochen bei den Unternehmer

312. Der Vergleich der Einladungs- und Absa der Jahre 2006 bis 2009 zeigt weiter, dass die | d.h. mit drei Ausnahmen?! am Vortag bzw. ar gilt (mit sechs Ausnahmen?”) für die Absage-E Programmen, dass De Zanet in den Jahren 2C den MA-Programmen festgelegten Sitzungster Absage versendet hat.

c. Eine Sitzungsplanung erfolgte auch in den

313. Wie die oben stehende Tabelle zeigt, k Anfang 2004 weder mit den MA-Programmer denen zu Beginn des jeweiligen Jahres bzw. eine Sitzungsplanung enthalten ist, noch eine chergestellt werden.

370 Act. n° [...].

371 V/gl. E-Mails betreffend die Treffen am 13.7.200

372 Vgl. E-Mails betreffend die Treffen am 20.7.20( 4.9.2008.

373 Nur bezüglich des Treffens am 5.3.2009 konnte

tfinden sollten und diesbezüglich Einladungen +370

' wurden; | Ende Dezember 2004 — im Abstand von zwei t 10 Einladungen, welchen jeweils die aktuali- e Absage von De Zanet an die anderen sieben Jie Zeit davor konnten keine E-Mails sicherge-

2005 insgesamt 17 Einladungen von De Zanet haben und zwei Sitzungen abgesagt wurden, ind von zwei bis maximal vier Wochen bei den

2006 insgesamt 17 Einladungen von De Zanet haben und fünf Sitzungen abgesagt wurden, ind von zwei bis maximal vier Wochen bei den

2007 insgesamt 14 Einladungen von De Zanet haben und sechs Sitzungen abgesagt wurden, ind von zwei bis maximal vier Wochen bei den

2008 insgesamt 16 Einladungen von De Zanet haben und drei Sitzungen abgesagt wurden, ind von zwei bis maximal vier Wochen bei den

jen Anfang 2009 und 28. Mai 2009 insgesamt mt aktualisierter MA-Liste erhalten haben und ei die jeweiligen E-Mails im Abstand von zwei 1 eintrafen.

ye-E-Mails mit den jeweiligen MA-Programmen =inladungen jeweils kurz vor avisierten Treffen, 1 Tag selbst versendet wurden. Vergleichbares -Mails. Zudem zeigt der Vergleich mit den MA- 06 bis 2009 bezüglich nahezu aller”? vorab in mine entweder eine Einladung oder aber eine

Jahren 2002, 2003 und Anfang 2004

nnten für die Jahre 2002 und 2003 sowie für | vergleichbare Terminplanungsdokumente, in zum Ende des jeweils vorangehenden Jahres Reihe von Einladungs- und Absage-E-Mails si-

5, 9.3.2006 sowie am 19.6.2008.

keine E-Mail sichergestellt werden.

314. Dass es gleichwohl eine Sitzungsplanun: sage der Toller. Toller gibt an, dass sie «etwa 21 sie, es sei das Jahr 2001 gewesen’”® — und da ben habe, nach denen die Sitzungen turnusm stattfinden sollten.?’®

315. Des Weiteren wurde auch schon Ende 2 vember 2003) «definitiv abgesagt»°’”. Die in de bei den sonstigen Einladungs- und Absage-E-I geben haben muss (vgl. oben Rz 302 ff).

316. Den Wettbewerbsbehörden liegt ausserc Fax vom 22. März 2002 vor°?”®. Der Betreff de: unterschrieben ist, lautet «Mitteilung zur Strass dass «die» Strassenbauersitzungen vom 27.M den. Weiter wird «die nächste Sitzung» für den Adressaten in dem Fax gebeten, sich den 24 bekannten» Daten zu reservieren. Auch diese auf die «bereits bekannten» Termine — zeigen ( Sitzungsplanung vorab vorgenommen worden nannten Daten jeweils 14 Tage voneinander eı

317. Zudem indizieren auch die Angaben von seit 2003 getroffen habe, dass es eine Sitzun dass die «Achtersitzungen ... turnusmässig ak stattgefunden hätten.?”? Dies sei jedenfalls in « gewesen. Später habe sich herausgestellt, « Räumlichkeiten verfügt hätten, so dass später der Hagedorn, in Kaltbrunn bei der De Zanet c hätten. 38°

318. Dass es eine Sitzungsplanung gegeben der Hagedorn] von Ende 2001 indiziert (siehe I Beweisergebnis den genannten Unternehmer Rz 207), heisst es unter dem Traktandum 5.1 gramm stur Strassenbauersitzungen durchzufü

319. Zudem liegen den Wettbewerbsbehörder 2009 Versand-E-Mails betreffend die Eigeno Sitzungen besprochen wurde (siehe dazu un! jeweiligen MA-Sitzung von der Implenia bzw. E versandt worden war (siehe dazu unten Rz 86 auf «die nächste» oder die «die morgige» Stras die der E-Mail angehängte Eigenoffertliste jew:

374 Act. n° [...]. 375 Act. n° [...]. 376 Act. n° [...]. 377 Act. n° [...]. 378 Act. n° [...]. 379 Act. n° [...]. 380 Act. n° [...].

381 Act. n° [...].

382 [...].

J gegeben haben muss, bestätigt u. a. die Aus- )02 dazu gestossen» sei?’* — später präzisieren ss es jedenfalls vor 2004 «Turnuslisten» gegeässig bei den unterschiedlichen Unternehmen

003 «die Strassenbauersitzung» (vom 26. Nor E-Mail gewählte Formulierung zeigt wie auch ails, dass es zuvor eine Terminfestlegung gelem ein an alle acht Unternehmen adressiertes ; Faxes, welches von [Vertreter der De Zanet] enbauersitzung». Aus diesem Fax geht hervor, ärz 2002 und vom 10. April 2002 entfallen wer- 24. April 2002 angekündigt. Zudem werden die . April 2002 und «alle nachfolgenden, bereits > Formulierungen — insbesondere der Verweis leutlich, dass im Jahr 2002 eine entsprechende sein muss. Dies gilt auch, weil die im Fax geitfernt liegen.

Walo, welche angibt, dass man sich jedenfalls ysplanung gegeben habe. Denn Walo gibt an, wechslungsweise bei den acht Unternehmen» den Jahren 2003, 2004 und allenfalls 2005» so lass nicht alle Unternehmen über geeignete die Sitzungen mehrheitlich in Reichenburg bei der in Siebnen bei der Implenia stattgefunden

hat, wird weiter durch die Notiz von [Vertreter 2z 201 ff.).®' In dieser Notiz, welche nach dem | zur Kenntnis gelangt sein muss (siehe oben , dass im Jahr 2002 «alle 14 Tage gem. Pro- Ihren» seien (Hervorhebung durch die WEKO).

1 aus der Zeit zwischen Februar 2002 und Mitte ffertlisten vor, welche ebenfalls an den MAen Rz ) und etwa zwei bis drei Tage vor der 3atigroup an die anderen sieben Unternehmen ) ff.). In diesen E-Mails wird ab 2002 wiederholt senbauersitzung Bezug genommen, für welche ails bestimmt war.°82

320. Zuletzt kann bewiesen werden, dass nic auch — wie auch schon vor 2002 — in den Ja Marktabklärungssitzungen stattgefunden habeı Mit Blick hierauf ist anzunehmen, dass auch e und 2003 bestand. Das Fehlen einer Vorabplar geführten Treffen dann jeweils ad-hoc hätten dementsprechend in ihrer Stellungnahme vor Sitzungstermine jeweils anfangs Jahr vereinba sen sei.?®°

321. Als Beweisergebnis ist daher festzuhalter bis vier Wochen eine Sitzung zur Besprechun: Jahren 2004 bis 2009 existierte, sondern auc worden war.

d. Vonallen acht Unternehmen waren Perso

322. Die erwähnten Einladungs- oder Absage: inklusive der aktualisierten MA-Liste von der L nehmen versendet. Zuständig für den Versand

323. Die Empfänger der Einladungs- und Abs Klammern die Zeit, in der sie Empfänger wareı

- [Vertreter der Batigroup] (bis Ende 20

- [Vertreter der Implenia] (durchgehend

- [Vertreter der Implenia] (ab 2006 bis [...]) bei der Implenia;

- [Vertreter der Bernet] (durchgehend Bau;

- [Vertreter der De Zanet] (unregelmäss

- [Vertreter der De Zanet] (unregelmäs von [Vertreter der De Zanet] für gewis

- [Mitarbeiter der De Zanet] (durchgehe De Zanet;

- [...] (unregelmässig in den Jahren 200

- [Vertreter der Hagedorn] (durchgehen dorn;

- [Vertreter der Oberholzer] (durchgehe holzer;

- [Vertreter der Reichmuth] (durchgeher muth;

383 Act. n° [...].

384 Act. n° [...].

ht nur in den Jahren 2004 bis 2009, sondern hren 2002 und 2003 tatsächlich regelmässige 1 müssen (siehe dazu unten Rz 326 ff., 363 ff.). ine entsprechende Planung für die Jahre 2002 lung wäre nämlich unpraktikabel, da die durchangesetzt werden mussen. Die De Zanet hat | 20. Februar 2014 auch angegeben, dass die tt wurden, «da dies logistisch einfacher» gewe-

1, dass eine Sitzungsplanung, wonach alle zwei y der Listen durchzuführen ist, nicht nur in den h in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführt

nen beteiligt

-E-Mails aus den Jahren 2003 bis 2009 wurden )e Zanet an Vertreter der anderen acht Unterwar das Sekretariat der De Zanet**.

age-E-Mails waren die folgenden Personen (in

1): 05), Mitarbeiter der Batigroup Holding AG; von 2003 bis Mai 2009), [...] der Batigroup Hol-

Mai 2009), unterschiedliche Funktionen (u. a. von 2003 bis Mai 2009), Vertreter der Bernet ig von 2004 bis 2008), Vertreter der De Zanet; sig ab Juni 2008 bis April 2009), Stellvertreter se Aufgaben der De Zanet;

nd von 2003 bis Mai 2009), [Vertreter] bei der

4 und 2005), [Vertreter] der De Zanet; d von 2003 bis Mai 2009), Vertreter der Hagend von 2003 bis Mai 2009), Vertreter der Ober-

1d von 2003 bis Mai 2009), Vertreter der Reich-

- [Vertreter der Toller] (durchgehend vc hatte Zugriff auf die E-Mail-Adresse [.

- [Vertreter der Walo] (durchgehend vo Walo Niederlassung in Eschenbach;

  • [...] (durchgehend von November 200

  • [...] (Mai 2007 bis Mai 2009), [...] der

324. In beweismässiger Hinsicht ist daraus Zt massgeblichen Zeiträumen von den angesetzte sowie den regelmässig versandten MA-Listen |

325. Welche Personen von den Unternehmer festlegungen sowie der Submissionsprogramm zu entnehmen. Dass die Unternehmen aber — Zusammenarbeit beteiligt waren, zeigen die Au Treffen vor Mai 2004 (siehe dazu Rz 363 ff.).

e. MA-Sitzungen fanden zwischen Mai 2004

326. Dass die MA-Sitzungen zwischen Mai 20 stattgefunden haben, wird von einigen der ach ist dementsprechend eine umfassende Beweis

(i) Aussagen und Stellungnahmen der

327. Implenia und Walo geben an, dass die g MA-Liste besprochen wurde, jedenfalls zwisch tatsachlich «regelmassig» stattgefunden hatter dies bedeute, dass sich alle acht Unternehmen alle zwei bis drei Wochen tatsachlich getroffen dass bereits terminierte Sitzungen ausgefaller an einem Treffen vertreten gewesen seien.°°” werden von ihnen eine Terminkollision, ein M: schreibungen) oder Ferienabwesenheiten gen:

328. Alle anderen sechs Unternehmen räume 2007 (inkl.) MA-Sitzungen stattgefunden habe ben.?®® Die Hagedorn gibt zum Beispiel an, d. getroffen habe, in der zweiten Hälfte eines Jal Unternehmen hätten sich in gewissen Abständi

329. Umstritten ist allerdings das Datum des ı inwiefern die Unternehmen in den Jahren 2008 men haben°®'. Inwieweit Letzteres der Fall wi unten Rz 378 ff.). Im Folgenden wird lediglich

MA-Sitzungen tatsächlich stattgefunden haben

385 Act. n° [...]. 386 [,..].

387 Act. n° [...] (betreffend nicht alle immer vertreter 388 [...].

389 Act. n° [...].

390 Act. n° [...].

391 Toller, Reichmuth, Bernet Bau und Toller bestre

nN 2003 bis Mai 2009), Vertreter der Toller (er ..]»°®°);

n 2003 bis Mai 2009), Vertreter (bis 2010) der

4 bis Mai 2009), [...] der Hagedorn; Implenia.

ı folgern, dass die genannten Personen in den :n Terminen und den festgelegten Treffpunkten Kenntnis genommen haben.

1 vor Ende 2003 für den Empfang der Terminje zuständig waren, ist den Beweismiitteln nicht durch welche Personen auch immer — an der sführungen zum Stattfinden der regelmässigen

und Juni 2009 regelmässig statt

04 und Juni 2009 regelmässig auch tatsächlich t Unternehmen bestritten. Zu diesem Umstand würdigung durchzuführen.

Verfahrensparteien

eplanten Treffen, an denen die jeweils aktuelle en Mai 2004 und Juni 2009 bzw. «Mitte 2009» 1.85 Implenia und Walo führen weiter aus, dass entsprechend der Terminplanung in der Regel hätten, wobei es durchaus vorgekommen sei, | seien oder dass nicht alle acht Unternehmen Als Gründe für die Absage der MA-Sitzungen angel an Gesprächsthemen (keine neuen Ausannt.

»n durchaus ein, dass in den Jahren 2004 bis n und dass sie auch daran teilgenommen haass man sich Anfang Jahr alle vierzehn Tage ires dann weniger.°®° Toller führt aus, die acht an getroffen, um Marktabklärung zu machen.?”

andgültigen Endes der Zusammenarbeit sowie und 2009 an stattfindenden Treffen teilgenomar, wird an anderer Stelle geklärt (siehe dazu Beweis dazu geführt, in welchem Zeitraum die (egal in welcher Besetzung).

iten ihre Teilnahme; siehe dazu Rz 363 ff.

330. Hinsichtlich des genauen Endtermins de 2009 angegeben. Der Vertreter von Walo könr es kurz nach den Hausdurchsuchungen der W im Fall Aargau und Zürich stattgefunden habe. Unternehmen mitgeteilt, dass Walo die Zusam

331. Implenia gibt an, dass sie «Mitte 2009» c teilt habe, «dass sich Implenia künftig nicht mer würde. Diese Mitteilung sei insbesondere vor d men im Nachgang zu den Hausdurchsuchunge mungen im Kanton Aargau und im Kanton Züri dens von Implenia könne jedoch nicht mehr fe:

332. Die Toller, die De Zanet und die Oberhol chungsverfahrens behauptet, dass ab Fruhjat menhang mit dem Grossprojekt «[...]»°%, zwisc in dessen Folge eine Kommunikation «sehr sc Folgendes gegangen: Hagedorn habe das str «Abmachung» nicht in einer grossen ARGE : (u. a. zusammen mit Bernet Bau und Oberhol: beitsgemeinschaften, die ARGE Walo/Toller s weils gegen den Zuschlag [sich mit rechtlichen | munikation zwischen den acht Unternehmen bestreiten darüber hinaus, dass man aus dem ableiten könne, dass Treffen stattgefunden hi noch telefonisch abgesagt worden, obwohl sc ren??”’. De Zanet erklärt ausserdem, der Vers Zusammenarbeit nur noch ein «Automatismus De Zanet ausgeführt worden sei, weshalb der die Sitzungen stattgefunden hätten”.

333. Die Toller und die Oberholzer haben die nahmen zum Antrag des Sekretariats wiederh« und die Reichmuth-Gesellschaften in ihren Ste geblichen Streit Bezug, freilich ohne ausdrückli grund des Streits schon im Frühjahr 2008 volls lediglich an, die im Antrag des Sekretariats ge eine Gesamtabrede bis Ende Juni 2009 gegebe ten führen in ihrer Stellungnahme aus, das Se Zusammenarbeit «selbst nicht schlüssig» und

Reichmuth-Gesellschaften zu berücksichtigen : Hagedorn, der Oberholzer, der Reichmuth und

32 Act. n° [...].

3% Act. n° [...]. 39 [...].

35 1...

396 Act. n° [...]. 397 T...].

398 Act. n° [...]. 399 [...]. 400 Act. n° [...].

401 Act. n° [...].

402 [...].

+r Zusammenarbeit hat die Walo den 11. Juni 1e sich an dieses Treffen sehr gut erinnern, da fettbewerbsbehorden bei Bauunternehmungen Am 11. Juni 2009 habe er den anderen sieben menarbeit einstellen wolle.?%

len «anderen Teilnehmern der Gruppe» mitgeir an der Koordination von Projekten beteiligen» em Hintergrund interner Compliance-Massnahn der Wettbewerbsbehörden bei Bauunternehch erfolgt; der genaue Zeitpunkt des Ausscheistgestellt werden.”

zer haben hingegen gegen Ende des Untersuir 2008 ein «Streit», d.h. ein Streit im Zusam- :hen den acht Unternehmen ausgebrochen sei, ‚hwer» geworden sei.°” Bei diesem sei es um eitgegenständliche Grossprojekt entgegen der ausführen wollen und das Projekt letztendlich zer) gewonnen. Die beiden unterliegenden Arowie die ARGE Implenia/De Zanet, hätten je- Mitteln zur Wehr gesetzt]. Deshalb sei die Kom- «blockiert» gewesen. Toller und De Zanet Versand der Einladungs- und Absage-E-Mails itten. Denn laut der Toller seien Treffen auch hon Einladungs-E-Mails versandt worden wäand der Einladungs-E-Mails sei am Ende der » gewesen, welcher durch das Sekretariat der Versand der E-Mails gerade nicht zeige, dass

» genannten Einwände auch in ihren Stellung- It.2°° Neu nahmen sodann auch die Hagedorn llungnahmen zum Antrag erstmals auf den anch zu behaupten, die Zusammenarbeit sei auftändig eingestellt worden.“ Die Hagedorn gibt sausserte Annahme des Sekretariats, es habe sn, sei unrichtig.*°' Die Reichmuth-Gesellschafkretariat «sei sich» hinsichtlich des Endes der es habe Zweifel gehabt, welche zugunsten der seien.*°? Das Parteigutachten, welches von der der Toller jeweils in inhaltlich identischen Fas- sungen eingereicht wurde, prüft zudem anhanı ferteinreichenden Unternehmen vor und nach | voneinander unterscheidet. Dies wird bejaht ( der Oberholzer durch die Kommission gab [V‘ 2008 wegen des Streits nicht mehr an MA-Sit erläuterte an der Anhörung der Hagedorn, der mehr vertraut habe.*%

334. Wie bereits erwähnt, bemängelten die Ol Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats Selbstanzeigerinnen, da diese nur deshalb eir ben wollte, welche sie dementsprechend auc möglichst den vollen Sanktionserlass zu erha Unternehmen nehmen deshalb an, oder sugge rinnen falsche Angaben, insbesondere zur Dat dazu oben vertiefend Rz 294 f.).4°°

(ii) Beweiswürdigung

335. Wie bereits dargelegt, ist hinsichtlich eine sende Beweiswürdigung vorzunehmen (siehe vorliegenden Beweismittel im Rahmen einer ur mässige Überzeugungskraft hin geprüft werder digung wird dann auch geklärt, ob die Aussage: haft sind. Dabei gilt: Eine Aussage oder eine Si sie frei von inneren Widersprüchen und Logik mässige Überzeugungskraft einer Aussage dadurch gestärkt, dass sie im Einklang mit anc Urkundenbeweisen) steht (vgl. insbesondere o

336. Weder die Angaben der Selbstanzeigeri der Toller, der De Zanet, der Oberholzer, der t «Streit» weisen innere Logikbrüche auf. Es ist tungen und Stellungnahmen im Einklang mit de

337. Für ein regelmässiges Stattfinden der Tr die Umstände, dass die Termine der MA-Sitzur gelegt wurden, dass die MA-Programme an allı nerlei Widersprüche gegen die Terminplan Rz 297 ff.). Hätten die in den MA-Programmen 2009 tatsächlich gar nicht stattgefunden, so wi 2009 Terminfestlegungen erfolgten, ohne das gewehrt haben. Für Widersprüche gegen die © Hinweise in den Akten. Es ist nicht Uberzeuge erfolgt, ohne dass auch Treffen stattfinden. Be tigen, dass nach den Terminprogrammen für « dere bei der Toller, der De Zanet, der Oberholz sollten (siehe oben Tabelle 1 nach Rz 310) un gewehrt haben, dass mittel der MA-Programme holzer, der Hagedorn und der Reichmuth verfüc den. Ein Widerspruch gegen die Ansetzung vor

403 Vgl. z. B. Act. n° [...]. 404 Act. n° [...]. 405 Act. n° [...].

406 Act. n° [...].

1 des DOP, ob sich das Bieterverhalten der of- Frühjahr 2008 statistisch in signifikanter Weise siehe dazu auch Rz 845).*°3 An der Anhörung srtreter der Oberholzer] an, er sei ab Frühjahr zungen gegangen.“ [Vertreter der Hagedorn] Streit habe dazu geführt, dass man sich nicht

jerholzer, die Toller und die Reichmuth in ihren ausserdem den Beweiswert der Angaben der 1e möglichst umfassende Selbstanzeige abgeh in «zahllosen» Eingaben ergänzt habe, um Iten bzw. diesen nicht zu gefährden. Die drei rieren dies zumindest, dass die Selbstanzeigeler der Zusammenarbeit gemacht hätten (siehe

s zu beweisenden Umstands stets eine umfasoben Rz 125 ff). Es müssen deshalb stets alle nfassenden Beweiswürdigung auf ihre beweis- 1. Im Rahmen dieser umfassenden Beweiswürn und Angaben der Selbstanzeigerinnen glaubellungnahme ist insbesondere glaubhaft, wenn brüchen ist (siehe oben Rz 127). Die beweis- oder einer Stellungnahme wird ausserdem eren (objektiven) Beweismitteln (insbesondere ben Rz 126).

nnen noch die Aussagen und Stellungnahmen lagedorn und der Reichmuth zum angeblichen damit zu prüfen, ob und inwiefern die Behaup- »n sonstigen Beweismitteln stehen.

effen in der Zeit bis Juni 2009 sprechen schon gen wiederholt vorab in MA-Programmen fest- > Unternehmen versandt wurden und dass keiung aus den Akten ersichtlich sind (siehe anberaumten Treffen in den Jahren 2008 und are nicht zu erklären, warum auch für das Jahr s sich Unternehmen gegen die Festlegungen Terminfestlegungen gibt es allerdings keinerlei nd, dass Uber zwei Jahre eine Terminplanung i der Beweiswürdigung ist auch zu berücksichlie Jahre 2008 und 2009 Sitzungen insbeson- 2r, der Hagedorn und der Reichmuth stattfinden d dass sich diese Unternehmen nicht dagegen > über die Räumlichkeiten der Toller, der Oberjt wurde, indem dort Sitzungen anberaumt wur- 1 Sitzungen in den Räumlichkeiten des eigenen

Unternehmens wäre indes zu erwarten, wenn d wäre.

338. Wie eine bei Toller sichergestellten E-Ma sieben Unternehmen zeigt, haben die Unterneh die Terminplanung für das Jahr 2009 einverne stellten E-Mail heisst es:

«Im Anhang erhalten Sie die Termine fü reinigt wurden.»

Diese E-Mail wurde am 12. Dezember 2008 v die De Zanet auf den 11. Dezember 2008 Be: 2009 (Stand: 12. Dezember 2008) beigefügt. L zug nimmt («gestern»), fällt auf einen Tag, an d finden sollte. Dementsprechend hat die De Z: dungs-E-Mail für das Treffen am 11. Dezembe Liste 2008_50, sondern auch das MA-Prograi fügt.*® Da sich das MA-Programm 2009 vom Dezember 2008 unterscheidet, ist in beweisn sich die Unternehmen am 11. Dezember 2008 besprochen und dann auch geändert haben. | Dezember 2008 - also nach Beginn des ange rechtlichen Schritten] im November 2008 — ge Zusammenarbeit gemeinsam zu beschliessen.

339. Die Aussagen von Toller, De Zanet, Obe Weiteren im Widerspruch zu den Einladungsgelmässig an die anderen sieben Unternehme Wie bereits erläutert (siehe oben Rz 312), hat « dem 25. Mai 2004 und dem 27. Mai 2009 ins Mail verschickt. Es erscheint nicht plausibel, dé soll, ohne dass die Unternehmen dann tatsac wären. Hätte es einen «Streit» gegeben, der zt müsste eine Erklärung dafür bestehen, dass r mässig Einladungs- bzw. Absage-E-Mails betre Termine gegeben hat. Eine plausible Erklärur unten Rz 342 ff.). Es ist schlicht nicht vorstellb aller acht Unternehmensvertreter beispielswei Mail (inkl. aktualisierter MA-Liste) erhielten, in ı

«...Die erste Sitzung im neuen Jahr fir haus [bei Oberholzer] statt. Ich bitte Sie

und dann gleichwohl niemand bei der Oberholz keinerlei E-Mails oder sonstige Hinweise vorlie wechselt wurden. Auch ist an dieser Stelle zu w Oberholzer der Terminansetzung in ihren Räu nicht mehr an der Zusammenarbeit beteiligt \ dungs- und Absage-E-Mails im Jahr 2008 und k Muster (1-2 Tage vor dem stattfinden des festc Liste) und mit demselben Inhalt (Einladung oc

407 Act. n° [...].

408 Act. n° [...].

409 [...].

ie Zusammenarbeit bereits eingestellt gewesen

il?” von De Zanet an die Vertreter der anderen men im Gegenteil noch am 11. Dezember 2008 hmlich festgelegt. In dieser bei Toller sichergers 2009, welche gestern, 11.12.2009 beersandt, weshalb davon auszugehen ist, dass zug nimmt. Der E-Mail war das MA-Programm Jas Datum, auf das De Zanet in der E-Mail Beem laut MA-Programm 2008 eine Sitzung stattinet am 10. Dezember 2008 auch eine Einlar 2008 versandt und diesem nicht nur die MAnm 2009 (Stand: 10. Dezember 2008) beige- 10. Dezember 2008 von demjenigen vom 12. lassiger Hinsicht davon auszugehen ist, dass tatsächlich trafen und das MA-Programm 2009 Dies zeigt, dass sich die Unternehmen am 11. blichen «Streits» und [den damit verbundenen troffen haben, um den Zeitplan für die künftige

rholzer, Hagedorn und Reichmuth stehen des und Absage-E-Mails, welche die De Zanet renN versendet hat?” (siehe auch oben Rz 302). lie De Zanet — mit einer Ausnahme - zwischen gesamt über 100 Einladungs- oder Absage-Eass ein solcher Aufwand betrieben worden sein ;hlich auch an Treffen zusammen gekommen ım Ende der Zusammenarbeit geführt hätte, so ach April 2008 noch über ein Jahr lang regelffend der in den MA-Programmen festgelegten g hierfür besteht aber nicht (siehe dazu auch ar, wie es abgelaufen sein soll, wenn Vertreter se am 21. Januar 2009 um 14:21 Uhr eine E- Jer es hiess:

det am 22.01.2009, um 17:00 Uhr, in Neuum Kenntnisnahme...»,

er erschien. Dies insbesondere deshalb, da gen, wonach die Örtlichkeiten kurzfristig geiederholen, dass es zu erwarten ware, dass mlichkeiten widersprechen würde, wenn sie väre. Aus den Umständen, dass die Einlais Mai 2009 nach demselben gleichförmigen jelegten Treffens; beigefügt die aktuelle MAler Absage) wie in den Jahren 2004, 2005,

2006 und 2007 versendet wurde und dass hier ler, der De Zanet, der Oberholzer, der Hagedc schliessen, dass Treffen, für die keine Absage‘ 100 Einladungs- und Absage-E-Mails stützen : dass die MA-Sitzungen bis zur Durchführung behörden im Kanton Aargau sowie im Kanton z besondere, weil diese Hausdurchsuchungen te führt wurden*"®.

340. Auch aus einer weiteren E-Mail lässt sict MA-Sitzungen stattfanden. So schreibt [Vert März 2008*"' an die Vertreter der anderen siek

«Ein weiteres Mal zeichnete sich aufgr Verschiebung, das heisst eine Absage | mich dann trotzdem entschieden, die S che ich darauf aufmerksam, dass an di die Absagen ehrenwert und verständlic sich beschweren und monieren, dass

mässig und mit voller Anwesenheit sta gen machen Sinn. Aus diesem Grund f DICK in der Agenda zu vermerken, selb vertreten zu lassen. Die nächste Sitzu Reichenburg (Schwaderau), bei der Fi euch höflich, diesen Termin definitiv e Vollbesetzung!»

Aus dieser E-Mail lasst sich in beweismassige die Sitzung am 6. Marz 2008 — wenn auch mit hat und dass dort [Vertreter der De Zanet] und r anwesend waren. Mit Blick darauf, dass sich die Sitzung bereits abgemeldet hatten,*'? ist anzu ein Vertreter der Oberholzer, der Bernet Bau, gewesen sein muss. Weiter zeigt die E-Mail, di und der Anwesenheit aller Unternehmen eine : kontinuierliche Sitzungen machen Sinn»; «Bis z ist zu berücksichtigen, dass nach Aktenlage e später nie wieder versendet wurde. Derartige: die Teilnehmerzahl nach dem 7. März 2008 n das Fehlen einer vergleichbaren E-Mail nach di 7. Marz 2008 wieder MA-Sitzungen mit grösser weiter, dass selbst wenn es einen «Streit» im Fı allenfalls dazu führte, dass die Teilnehmerzah 2008, insbesondere bei der MA-Sitzung am 6.

341. Gegen das Stattfinden von Treffen nach Toller, dass Treffen per Telefon abgesagt wo Mail versendet worden war. Dies erstens, wei

410 RPW 2012/2, 276 Rz 26 f., Wettbewerbsabrede 411 Act. n° [...].

412 Dies zeigt eine E-Mail, welche die Toller im Rat riats eingereicht hat, s. Act. n° [...].

413 Lediglich hinsichtlich des für den 5.3.2009 ang stellt werden.

gegen kein Widerspruch von Seiten der Tolrn und der Reichmuth vorliegt, ist damit zu vorliegt, auch stattgefunden haben. Die über ılso die Aussagen der Selbstanzeigerinnen, ler Hausdurchsuchungen der Wettbewerbs- /ürich regelmässig stattfanden. Dies gilt instsächlich vom 8. bis 10. Juni 2009 durchge-

1 folgern, dass nach dem 6. März 2008 weitere reter der De Zanet] in einer E-Mail vom 7. en Unternehmen:

und der miserablen Teilnehmerzahl eine Jer Sitzung vom 06.03.2008 ab. Ich habe itzung durchzuführen. Grundsätzlich maan jeweiligen Telefonaten die Gründe für h sind anderseits die „Teilnahmewilligen“ nun endlich die Sitzungen wieder regelttfinden solle. Nur kontinuierliche Sitzunordere ich alle auf, den nächsten Termin er zu erscheinen oder sich entsprechend 1g findet am 20.3.2008 um 17.00 Uhr in rma Hagedorn statt. (Agenda). Ich bitte inzutragen. Bis zur nächsten Sitzung in

r Hinsicht Folgendes ableiten. Sie zeigt, dass - «miserabler Teilnehmerzahl» — stattgefunden nindestens ein weiterer Unternehmensvertreter > Hagedorn, die Implenia und die Walo für diese nehmen, dass neben [Vertreter der De Zanet] der Reichmuth und/oder der Toller anwesend ass dem regelmässigen Stattfinden der Treffen sehr grosse Bedeutung beigemessen hat («nur ur nächsten Sitzung in Vollbesetzung»). Weiter ine E-Mail mit auch nur vergleichbarem Inhalt ; wäre indes zu erwarten gewesen, wenn sich cht wieder verbessert hätte. Diese E-Mail und 2m 7. März 2008 indiziert damit, dass nach dem er Teilnehmerzahl stattfanden. Die E-Mail zeigt ühjahr 2008 gegeben haben sollte, der «Streit» | bei den MA-Sitzungen zu Beginn des Jahres März 2008, geringer war als davor.

April 2008 spricht auch nicht der Einwand von den seien, obwohl bereits eine Einladungs-E- | hinsichtlich nahezu“? aller 100 anberaumten

nim Strassen- und Tiefbau in Kanton Aargau.

men ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretaekündigten Treffens konnte keine E-Mail sicherge-

Treffen entweder eine Einladungs- oder aber € ren gar nicht notwendig gewesen, wenn Sitzun werden können. Zweitens zeigt der Inhalt viel Kontakte zwischen den Unternehmen gegebe Wenn dem so war, wurde dies aber in einer Abs gegenseitiger Rücksprache findet die Sitzung a der Termine per Telefon — nach der Versendu einer nachtraglichen E-Mail-Absage um ein vie Versand einer E-Mail an alle Unternehmen glei auch hervor, dass eine Absage sogar ganz kur zuvor schon eine Einladungs-E-Mail versandt \ wand der Toller, dass auch die anderen Unter: Sitzungen per Telefon abgesagt worden seien. nach ihrer Kenntnis meistens per E-Mail komn nicht die Regel gewesen.?’’

342. Gegen die bisher genannten Einwände | Telefon) sowie die Behauptung der De Zanet,

tomatismus» gewesen, spricht des Weiteren, d 7. März 2008 (siehe Rz 340) und vom 10. unc Beweismittel vor vorliegen, welche das Stattfin fang 2008 bis Juni 2009 belegen. Dies zeigen |

343. Zunächst ist auf den Inhalt der versendet sen, welche als Beilage den Sitzungseinladun den liegt eine Reihe der MA-Listen für die ges 2009 vor; bei De Zanet wurden zudem auch Li fend zu den MA-Listen Rz 542 ff.). Wie schon \ den MA-Listen im Gebiet See-Gaster, March ı bauprojekte aufgeführt, bezüglich derer die a konnten. Die Analyse aller MA-Listen ergibt d: Projekte Interessen eingetragen sind und dass Bauprojekte von einem MA-Termin zum nächst an alle Unternehmen versendeten MA 2009_( gen‘*'®, was auf das Stattfinden der dem Versan (am 22. Januar 2009 bei Oberholzer sowie am 2009 bei Walo*'°) schliessen lässt.

344. Eine von Hagedorn im roten Ordner (sie ausgefüllte MA 2009 _16 dokumentiert zudem Projekten.*?° In dieser Liste, die — natürlich ohr

415 Vgl. Einladungs-E-Mail vom 1.4.2009 zum Tre Absage-E-Mail betr. dasselbe Treffen vom 2.4 wurde am 2.4.2009 um 9:22 Uhr versandt.

416 Act. n° [...]. 417 Act. n° [...].

418 Projekt 16 auf der MA 2009_09, s. Act. n° [...]. Act. n° [...].

419 Für diese Sitzung liegt keine Absage- oder Einl:

420 Act. n° [...].

ine Absage-E-Mail vorliegt. Diese E-Mails wägen letztlich auch hätten per Telefon abgesagt er Absage-E-Mails, dass es zwar telefonische n hat, welche zu Absagen der Treffen führten. age-E-Mail entsprechend kommuniziert («nach m ... nicht statt»)*'*. Drittens wäre eine Absage ng der Einladungs-E-Mail — zudem gegenüber ılfaches aufwändiger gewesen als der erneute chzeitig. Aus den Akten geht dementsprechend zfristig per E-Mail abgesagt wurde, auch wenn worden war.*'? Viertens spricht gegen den Einrehmen nicht angegeben haben, dass die MA- Walo hat im Gegenteil angeben, dass Absagen luniziert wurden.*"® Absagen per Telefon seien

angeblicher «Streit», angebliche Absagen per der Versand der E-Mails sei nur noch ein «Auass — neben den oben genannten E-Mails vom | 12. Dezember 2008 (siehe Rz 338) — weitere den von konkreten Treffen im Zeitraum von Andie folgenden Ausführungen:

en und stets aktualisierten MA-Listen hinzuweigen beigefügt waren. Den Wettbewerbsbehöramte Zeit zwischen 25. Mai 2004 und 28. Mai sten für die Zeit vor Mai 2004 gefunden (vertie- ‚or 2002 (siehe dazu oben Rz 253 ff.) waren in ınd Höfe ausgeschriebene Strassen- und Tiefcht Unternehmen Interessen geltend machen ıbei, dass bezüglich der in der Liste geführten ‚sich die Interessenslage hinsichtlich einzelner en veränderte. Im Jahr 2009 enthalten z. B. die 9 und MA 2009 _11 veränderte Interessenslad dieser Listen vorausgehenden MA-Sitzungen 26. Februar 2009 bei Implenia oder am 5. März

he oben Rz 155) eingeordnete und von Hand neue Interessen hinsichtlich insgesamt sieben je handschriftliche Eintragungen — am 15. April

ffen vom 2.4.2009 in Act. n° [...], S. 114 sowie die

.2009 in Act. n° [...], S. 18. Die kurzfristige E-Mail

Projekte 58, 102 und 103 auf der MA 2009 _11, s.

adungs-E-Mail vor.

2009 von De Zanet für die MA-Sitzung am 1 den war,*?' hat [Vertreter der Hagedorn] har tragen, die Ende April oder Anfang Mai 200 Interessen von De Zanet, Oberholzer, Imple bestimmte Interessensbekundungen wurden eines bestimmten Projekts auf «Freigabe» Ausschnitte aus der händisch ausgefüllten N

Marktabklärung 2009 Nr. 16

OBJEKT BAUHERR

6. April 2009 an alle Unternehmen versandt wor- ıdschriftlich Notizen zu solchen Projekten einge- 9 ausgeführt werden sollen. Eingetragen wurden nia, Walo, Reichmuth, Toller und Hagedorn und umkreist. Zudem wurde vermerkt, dass bezüglich entschieden worden war. Die folgenden beiden IA 2009_16 illustrieren dies:

Bezüglich einzelner Projekte sind

Dies folgt auch daraus, dass es nicht plausibel i für das «Freigabe» notiert ist (siehe oben Abbil machen»*3 alleine gefällt hat.

346. Mit Blick auf den Umstand, dass Intere Sitzungen geltend gemacht wurden, ergibt sie dass MA-Sitzungen stattgefunden haben. Der eine MA-Liste versendet wurde, welche neue | der MA-Sitzung einer Interessensbekundung e teressenslagen finden sich aus dem Jahr 2008 MA-Sitzungen vom 6. März 2008 (bei De Zanet (bei Toller), 19. Juni 2008 (bei Bernet Bau), 3. (bei De Zanet) stattfanden.

347. Die Toller und die Oberholzer wenden | Sterne würden das Stattfinden von Treffen nic sei, dass De Zanet als Listenführerin von sich nehmen eingetragen habe.“?° De Zanet hat de 2015 erklärt, es könne «gut sein», dass «m «Grundinteressen» eingetragen habe («z.B. \ ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretari der Walo, welche — das ist unstreitig — auf Na es sein könne, dass Sternchen, welche in den | machung durch das Unternehmen zurück ging serdem geltend, dass bei der De Zanet in ne obwohl die vorangehende Sitzung tatsächlich ı

348. Bei der Würdigung dieser Einwände ist : Toller und der Oberholzer aufgestellte Behaup’ versendeten MA-Listen, nicht aber bezüglich d ausgefüllten MA 2009_16 gemacht wurde: We nächst argumentiert, dass auch andere Untern ternehmen an MA-Sitzungen geltend gemacht | lungnahme zum Antrag hierzu Ausführungen anwesend gewesen zu sein.*?° Darüber hinau geltend, dass die De Zanet für andere Untern der Eintragung von zwei Sternchen «**») gelte ders hohen Interessen neu in MA-Listen der J: und der Toller — wenn er denn zutreffen wurde tragungen eines niedrigen Interesses («*»).

349. Allerdings überzeugt die Behauptung, di aus Interessen eingetragen, ohnehin nicht. So holzer ihre Behauptung und nennen kein einzii die De Zanet ein Interesse für die Toller bzw. d sprechend halten beide Unternehmen einen so «denkbar». [Vertreter der Toller] hat zudem nc

423 So definiert die Hagedorn selbst eine «Freigabe

424 Siehe dazu auch Rz 340. 25 [...].

226 [...]

427 Act. n° [...]. 428 Act. n° [...].

429 Act. n° [...].

st, dass die Hagedorn hinsichtlich des Projekts, dung 27), den «Entscheid, sich Wettbewerb zu

ssensbekundungen in der Regel an den MA- :h auch aus den MA-Listen des Jahres 2008, in wenn nach einem Termin einer MA-Sitzung nteressen enthielt, dann folgt hieraus, dass an rfolgte. Sich in den MA-Listen verändernde In- 2008_40. Damit ist indiziert, dass jedenfalls die 424 21. Mai 2008 (bei Reichmuth), 5. Juni 2008 Juli 2008 (bei De Zanet), 18. September 2008

gegen diese Argumentation ein, eingetragene ht belegen, da es möglich bzw. «denkbar sei» | aus Interessen in die Spalten anderer Unterzu auf Nachfrage des Sekretariats am 2. April an in Pausen, wo nicht viel» gelaufen sein, venn das Projekt in kurzer Distanz lag»).*26 In ats verweist die Toller zudem auf die Aussage chfrage des Sekretariats angegeben hat, dass _isten eingetragen sind, nicht auf eine Geltenden.*?’ Sie macht in dieser Stellungnahme ausuen MA-Listen Interessen eingetragen seien, licht stattgefunden habe.*?®

zunächst zu berücksichtigen, dass die von der tung lediglich hinsichtlich der von der De Zanet er von [Vertreter der Hagedorn] handschriftlich :der die Toller noch die Oberholzer haben zuehmen von sich aus Interessen für andere Unvatten. Die Oberholzer machte erst in ihrer Stel- und bestritt, an der Sitzung am 16. April 2009 s machen die Toller und die Oberholzer nicht shmen ein besonders hohes Interesse (mittels nd gemacht habe. Da sich auch solche besonahre 2008 und 2009 finden, hatte der Einwand — überhaupt nur eine Bedeutung für neue Ein-

e De Zanet bzw. die Hagedorn habe von sich substantiieren weder die Toller noch die Ober- Jes sie betreffendes Projekt, bezüglich dessen je Oberholzer eingetragen haben soll. Dement- Ichen Vorgang auch nur für «möglich» bzw. für ch am 2. Mai 2014 selbst ausgesagt, dass die

»»; vgl. Act. n° [...].

Sterne von der De Zanet «aufgenommen» wor liegen, dass Interessen per Schreiben, E-Mail, den, kann dies nur bedeuten, dass De Zanet | men» hat. Kommt hinzu, dass keines der a aufgestellt hat, dass die De Zanet von sich aus Auch die Walo gibt eben nur an, dass es sein k die Unternehmen mit der Behauptung, sie hät macht, ihre jeweilige Rolle bei der Zusammen Auch sind aus den Akten keinerlei Fälle erkenn De Zanet Uber eine angeblich eigenmachtige | eine Eintragung durch De Zanet dem Sinn unc widerlaufen wurde. Denn hatte De Zanet Intere rer Unternehmen eingetragen, so wäre die List klärung durch die De Zanet, welche deren Ver Implenia hat dementsprechend auf Nachfrage gungen ihres Wissens nicht von sich aus vorc tragungen auf Vermutungen der De Zanet zuri viel häufiger Interessenseintragungen enthalte Zanet in diesem Fall nur vereinzelt Interessen e Projekts solche Vermutungen aufstellen könnte aus der Aussage der De Zanet nicht ergibt, d: nehmen Eintragungen vorgenommen hat. Der Einvernahme - auf Nachfrage und genauso wi dass es sein könne, dass man Interessen für a tragen habe. Dass [Vertreter der De Zanet] we klärt. Des Weiteren haben weder [Vertreter der dass ohne Wissen eines Unternehmens Inter: klärte lediglich, dass es so sein könne. Betonte ist auch daraus, dass die De Zanet für sich selk MA-Sitzung nicht stattgefunden hat, keinesfalls dere Unternehmen ebenfalls Interessen eing: selbst ausführt, war die De Zanet die Listenft eigenen Interessen auch mittels direkten Eintr: tung der Toller und der Oberholzer, die Sterne i nicht belegen, weil De Zanet von sich aus Intere muss daher als blosse Schutzbehauptung der beweismässiger Hinsicht ist daher als erwies einzelner Projekte an den MA-Sitzungen gelteı

350. Für das Stattfinden der Treffen spricht da Jahre 2004 bis Mai 2009 nach MA-Terminen v deren Eingabefrist nach dem Versand einer I aktualisierten MA-Liste ablief und für die keine z. B. Projekte Nr. 7 sowie Nr. 24-29 auf der am auf der am 27. Mai 2009 versendeten MA 2( Selbstanzeigerinnen haben übereinstimmend é dass hinsichtlich Strassen- und Tiefbauprojekte che auf den MA-Listen aufgeführt waren und

430 Act. n° [...].

1 1...

#2 Act. n° [...].

433 Vgl. Act. n° [...].

den seien.*? Da keinerlei Hinweise darauf vor-

Fax oder Telefon der De Zanet mitgeteilt wurdie Interessen an der MA-Sitzung «aufgenomnderen sechs Unternehmen die Behauptung Interessen für Unternehmen eingetragen habe. Öönne, dass dies so gewesen sein. Dies, obwohl ten die Interessen gar nicht selbst geltend gearbeit ohne weiteres herunterspielen könnten. bar, in denen sich die sieben Unternehmen bei Fintragung beklagt hätten. Kommt hinzu, dass | Zweck der gemeinsamen Marktabklärung zussen ohne Kenntnis der Interessenslage ande- e letztlich nicht mehr als eine interne Marktabmutung über mutmassliche Interessen enthält. auch erklärt, dass die De Zanet solche Eintralenommen habe.**' Wären die Interessenseinickzuführen, so müssten die MA-Listen zudem n. Denn es ist nicht ersichtlich, warum de De ingetragen hätte, wo sie doch hinsichtlich jedes >. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich auch ass die De Zanet tatsachlich fur andere Unter- ın auch [Vertreter der De Zanet] hat in seiner e [Vertreter der Selbstanzeigerin] — nur gesagt, ndere Unternehmen ohne deren Wissen eingeiss, dass es so war, wurde hingegen nicht er- De Zanet] noch [Vertreter der De Zanet] erklärt, sssen eingetragen wurden. Auch die Walo eraber, dass sie das nicht genau wisse.*** Zuletzt st Interessen eingetragen hat, auch wenn eine zu folgern, dass deshalb die De Zanet für antragen habe. Denn wie auch die Oberholzer hrerin und konnte deshalb ohne weiteres ihre ıgungen in den Listen mitteilen**?. Die Behaup- 1 den Listen würden das Stattfinden von Treffen »ssen anderer Unternehmen eingetragen habe, Toller und der Oberholzer gewertet werden. In en anzusehen, dass die Interessen bezüglich 1d gemacht wurden.

ruber hinaus auch, dass aus den MA-Listen der viederholt diejenigen Projekte entfernt wurden, AA-Liste, aber vor dem Versand der nächsten Interessensbekundungen vermerkt waren (vgl. 6. Mai 2009 versendeten MA 2009 _19, welche )09_22 nicht mehr aufgeführt sind). Denn die ngegeben, dass es grundsätzlich nicht vorkam, nim Gebiet See-Gaster, March und Höfe, welderen Eingabefrist vor dem nächsten Treffen ablief, von keinem Unternehmen Interessen ge rum gefolgert werden, dass in der Regel hinsich sen- und Tiefbauprojekts im Gebiet See-Gaste ressenslage stattgefunden haben muss. V beweismässiger Hinsicht gefolgert werden, da: frist vor dem nächsten Treffen ablief und für Interessen eingetragen waren, in der Regel eii nigen MA-Sitzung erfolgte, welche unmittelbar \ das Interesse schon in einer davor stattfindend eine Interessensbekundung ja in der MA-Lis: merkt.*°®

351. Dass eine Besprechung von solchen Prc letzten Treffen ablief und für welche in den MAwaren, durchgeführt wurde, belegt auch deutli erwähnten, bei der Hagedorn beschlagnahrr (siehe oben Rz 343 ff.) hat [Vertreter der Hage sensbekundungen bezüglich genau solcher F nächsten planmässigen Treffen am 7. Mai 20( (siehe Projekte Nr. 55 und 98 auf der MA 200° MA 2009 _16) Interessensbekundungen verme den Notizen von [Vertreter der Hagedorn] Inte dementsprechend auf der MA 2009 _19 nicht n

352. Vor diesem Hintergrund indiziert auch « MA-Listen sowie der Einladungs- und Absage minierte Treffen, für die eine Einladungs-, aber aus der nach dem Treffen versendeten MA-List Eingabefrist vor dem nächsten planmässigen ' teressensbekundungen vermerkt sind, stattgef fang 2008 und Mitte 2009 fand solche Sitzunge 6. März 2008 (bei De Zanet)***, 20. März 200: 17. April 2008 (bei Oberholzer), 8. Mai 2008 (| Juni 2008 (bei Toller)*°®, 19. Juni 2008 (bei Be August 2008 (bei Oberholzer), 18. September Reichmuth), 16. Oktober 2008 (bei Toller), 6. N 2008 (bei De Zanet), 11. Dezember 2008 (be zer)**, 28. Februar 2009 (bei Implenia) bzw. 3 Reichmuth), 16. April 2009 (bei Bernet Bau)**

353. Dass die Treffen zwischen 2004 und Jun auch deshalb aus den MA-Listen, weil die Un

434 [..].

435 Vgl. auch Act. n° [...].

436 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weitere

437 Fur das Stattfinden dieser Sitzung liegen weiter

438 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weiter

439 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weiter

440 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weiter

441 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weitere

442 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weitere “3 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weiter 444 Für das Stattfinden dieser Sitzung liegen weiter

Itend gemacht wurden.**4 Daraus muss wiedetlich jedes auf der MA-Liste aufgeführten Strasr, March und Höfe eine Besprechung der Inte- Venn dem so war, dann kann daraus in ss bezüglich aktueller Projekte, deren Eingabewelche in den MA-Listen zu keinem Zeitpunkt ne Besprechung der Interessenslage an derje- ‚or Ablauf der Eingabefrist stattfand. Denn wäre en MA-Sitzung geltend gemacht worden, wäre ie unmittelbar vor Ende der Eingabefrist verjekten, deren Eingabefrist unmittelbar vor dem Listen zu keinem Zeitpunkt Interessen vermerkt ch ein Urkundenbeweis. Denn auf der bereits ten und händisch ausgefüllten MA 2009_16 dorn] am Treffen am 16. April 2009 die Interesrojekte notiert, deren Eingabefristen vor dem )9 abliefen und für die in den MA-Listen keine ) 16) oder nicht alle (siehe Projekte 78 auf der rkt waren. Diese Projekte, bezüglich derer laut ressen geltend gemacht wurden, waren dann ehr aufgeführt (vgl. MA 2009 _19).

lie Zusammenschau der MA-Programme, der -E-Mails in beweismässiger Hinsicht, dass terkeine Absage-E-Mail vorliegt, und nach denen e diejenigen Projekte gestrichen wurden, deren Treffen ablief und für die in keiner MA-Liste In- ınden haben müssen. In der Zeit zwischen An- 2n dementsprechend an folgenden Daten statt: 3 (bei Hagedorn), 3. April 2008 (bei Implenia), bei Walo), 21. Mai 2008 (bei Reichmuth)*?’, 5. rnet Bau)*, 17. Juli 2008 (bei Hagedorn), 14. 2008 (bei De Zanet)**°, 2. Oktober 2008 (bei ovember 2008 (bei Bernet Bau), 20. November | Hagedorn)**', 22. Januar 2009 (bei Oberhol- . Marz 2009 (bei Walo)**, 12. Marz 2009 (bei und 7. Mai 2009 (bei De Zanet).

i 2009 stattgefunden haben, folgt des Weiteren ternehmen neue Projekte für die MA-Liste ge-

> Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 340, 346. e Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 346.

e Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 346.

e Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 346.

e Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 346.

> Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 338, 346. > Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 339, 343. e Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 343.

e Beweismittel vor; siehe insbesondere Rz 344 f.

meldet haben. Im Jahr 2009 haben z.B. De Z jekte gemeldet (siehe MA 2009_04, MA 2009. MA 2009 _22). Im Jahr 2008 waren dies diesel Bau. Diese Meldungen wären sinnlos, wenn n hinsichtlich dieser Projekte auch anlässlich vor würde. Auch insoweit folgt also aus den vorlie Mitte 2009 zusammengearbeitet haben.

354. Weiter zeigen die den Wettbewerbsbeho: vertiefend unten Rz 880 ff), dass alle acht Unt für die von Implenia an alle Unternehmen vers: ten die Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nich! dung von Eigenofferten zwecklos gewesen, da bestehende Abmachungen gehalten hätten (s Die vorliegenden Eigenoffertlisten belegen mit zusammengearbeitet haben. Da gemeldete Eig besprochen wurden, indiziert die Meldung von I das Stattfinden von MA-Sitzungen.

355. Des Weiteren kann mittels der internen L lyse gezeigt werden, dass sich die acht Unte bezüglich konkreter Projekte auf die schon me haben (siehe dazu unten Rz 701 ff.). Dies gilt i rer die Unternehmen laut der bei Hagedorn 2009 _16 Interessen ausgetauscht haben. Die: Projekte entsprechend der Festlegungen in dé Dabei ist auffällig, dass auch solche Unterneh: den Ausführungen von Toller, De Zanet und stehen müssten. Nach diesen Ausführungen h Bernet Bau einerseits sowie allen anderen fünf dass die De Zanet hinsichtlich der Ausschreib auch Schutz von der Hagedorn erhalten hat (: Grossprojekt «[...]» führten also offensichtlich Zusammenarbeit führte.

356. Die genannten Urkundenbeweise steher anzeigerinnen, dass die MA-Sitzungen jedenfe sig entsprechend der Sitzungsplanung stattgef Mail abgesagt worden sind. Dies gilt insbesond der Zusammenarbeit einen hohen Detaillierur vollziehbar ist (vgl. Rz 126). Soweit Toller, De das Stattfinden der MA-Sitzungen nach dem Fr spruch zu zahlreichen Urkundenbeweisen.

357. Kommt hinzu, dass die Ausführungen voı zu ihren eigenen Ausführungen stehen. Bezügl die Oberholzer bis Mai 2015 unterschiedliche ‚ riats, ob sich die Oberholzer an Absprachen | Oberholzer, am 16. April 2013 erklärt, er selbst an Marktanalysen teilgenommen.“* Am 9. Mär einer Einvernahme auf die Frage, ob er selbst

445 Siehe insbesondere Act. n° [...], S. 374 ff.; das ı Oberholzer und Reichmuth, welche behaupten, tizipiert.

446 Act. n° [...], Rz 57 ff.

anet, Hagedorn, Implenia und Walo neue Proben Unternehmen sowie zusätzlich die Bernet cht auch die Erwartung bestanden hätte, dass 1 Treffen die Interessenslage abgeklärt werden genden MA-Listen, dass die Unternehmen bis

‘den vorliegenden Eigenoffertlisten (siehe dazu arnehmen bis Juni 2009 aktuelle Eigenofferten 2ndete Eigenoffertliste gemeldet haben“*. Hatt mehr zusammengearbeitet, so ware eine Melsich andere Unternehmen dann ja gar nicht an jehe zu dieser Abmachung unten Rz 1031 ff.). hin, dass die Unternehmen bis Sommer 2009 enofferten teilweise auch an den MA-Sitzungen =igenofferten für die EO-Listen im Übrigen auch

isten, der MA-Listen und der statistischen Anarnehmen auch in den Jahren 2008 und 2009 hrfach beschriebene Art und Weise koordiniert isbesondere für solche Projekte, bezüglich degefundenen und händisch ausgefüllten MA bezüglich zeigen weitere Indizien, dass diese ar ausgefüllten MA 2009_16 zugeteilt wurden. nen zusammengearbeitet haben, welche nach Oberholzer eigentlich im «Streit» miteinander ätte Krieg zwischen Hagedorn, Oberholzer und Unternehmen bestanden. Es ist aber erwiesen, ung «[...]» ([...]; MA 2009 _16, Projekt Nr. 78) siehe unten Rz 701 ff.). Die Vorgänge um das nicht zu einem Streit, welcher zum Ende der

| damit im Einklang mit der Angabe der Selbst- Ils in den Jahren 2004 bis Mai 2009 regelmäs- ınden haben, soweit die Sitzungen nicht per Eere auch, weil die Aussage der Walo zum Ende gsgrad aufweist und dementsprechend nach- Zanet, Oberholzer, Hagedorn und Reichmuth ühjahr 2008 bestreiten, besteht also ein Wider-

1 Toller und Oberholzer zudem im Widerspruch ich ihrer Teilnahme an den MA-Sitzungen hatte Angaben gemacht. Auf die Frage des Sekretabeteiligt habe, hatte Herr [Mitarbeiter], bei der sei seit [...] Jahren «dabei» und habe allenfalls z 2015 antwortete [Vertreter der Oberholzer] in is 2009 an MA-Sitzungen teilgenommen habe,

Jilt gerade für Unternehmen wie Toller, Bernet Bau, sie hätten an der Zusammenarbeit nicht mehr par- mit «Ja». Er ergänzte, dass auch Herr [Vertret sei, wenn [Vertreter der Oberholzer] nicht selbs vertiefend auch Rz 423 ff.). Für die Toller hatt Oktober 2013 erklärt, die Toller habe an den S tersuchung Aargau durch die Wettbewerbsbe Rz 479 ff.).4*” [Vertreter der Toller] erklärte da 2009 mit den Terminfestlegungen für das Jahr

«Die unteren auf dem Dokument haben kung beim Verlesen: Zumindest waren Beginn eine...Mir ist nicht mehr bekanı ob es keine Sitzung im 2009 gab. Das Toller war die Untersuchung Aargau. | Teilnahme nicht. »**°

358. Die Anderung der eigenen Aussage spri späteren Aussage, da es einer Verfahrenspaı Darstellungen von einzelnen Mitarbeitern zu re wenn eine Frage falsch verstanden worden ist. Hinsicht umso Uberzeugender, je mehr sie mit je weniger dies für die revidierte Aussage gilt.

lation aber gerade nicht gegeben. Toller hatte beit schlüssig, d.h. mit einer nachvollziehbare Beweismitteln (exkl. spätere Ausführungen del der Reichmuth) auf den Sommer 2009 datiert. , bis 2009 an der Zusammenarbeit beteiligt gew gemeldet habe. Die nachgereichten Begründuı früheres Ende der Zusammenarbeit belegen s derspruch zu fast allen Beweismitteln (exkl. st dorn und der Reichmuth).

359. Des Weiteren ist in Bezug auf den Bew: der Oberholzer, der Hagedorn und der Reichr die Angaben zum angeblichen Ende der Zusar lichen Zusammenhang und erstmals am Ende Hagedorn und der Reichmuth erst in ihren | machten. So erwähnten [Vertreter der De Zan erst, nachdem die Toller im März 2015 eine er die beiden Unternehmen von der Toller-Aussz langt hatten“*°. [Vertreter der De Zanet] und [M che bei ihren Einvernahmen im März 2015 de noch nicht kennen konnten, erwähnten den «: Behauptung, es sei denkbar, dass die De Zane men ohne deren Wissen in die Liste eingetra« aufgestellt, nachdem Oberholzer von der entsp hat. Die Hagedorn und die Reichmuth erwähn! tersuchungsverfahren gar nicht, obwohl sie vo worden waren, dass die Zusammenarbeit bis I gumentation der anderen drei Unternehmen er

447 Act. n° [...].

448 Act. n° [...]. 9 [...].

er der Oberholzer] an den Sitzungen gewesen tan der Sitzung teilnehmen konnte (siehe dazu e [Vertreter der Toller] in der Einvernahme im itzungen nicht mehr teilgenommen, als die Unhörden eröffnet wurde (siehe dazu vertiefend mals wörtlich in Bezug auf das MA-Programm 2009 (siehe dazu Abbildung 25 nach Rz 298):

sicher nicht mehr stattgefunden [Anmerwir nicht mehr dabei.] Vielleicht noch zu it, ob es eine Sitzung im 2009 gab oder ausschlaggebende Datum für die Firma Nur zum Trinken gehen, lohnte sich die

cht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit der tei z. B. frei stehen muss, falsche belastende >vidieren oder Ausführungen richtig zu stellen, Die neue Aussage ist dann in beweismässiger anderen Beweismitteln im Einklang steht und Im vorliegenden Fall ist eine derartige Konstelvielmehr zunächst das Ende der Zusammenarn Begründung, und im Einklang mit fast allen * Oberholzer, der De Zanet, der Hagedorn und Auch die Oberholzer gab zunächst an, dass sie ‚jesen sei und noch 2009 Projekte für die Liste gen der Toller und der Oberholzer, welche ein ollen, stehen — wie gezeigt — dagegen im Wi- Jätere Ausführungen der De Zanet, der Hagesiswert der Angaben der Toller, der De Zanet, nuth zu beachten, dass die fünf Unternehmen nmenarbeit schon im April 2008 in engem zeitdes Untersuchungsverfahrens bzw. im Fall der Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats et] und [Vertreter der Oberholzer] den «Streit» tsprechende Behauptung aufgestellt hatte und ige im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis eritarbeiter der De Zanet] von der De Zanet, weln Inhalt der Aussage des Vertreters der Toller Streit» dementsprechend auch nicht. Auch die t von sich aus Interessen für andere Unternehjen habe, wurde von der Oberholzer erstmals rechenden Aussage von Toller Kenntnis erlangt en den angeblichen «Streit» im gesamten Unm Sekretariat mit der Behauptung konfrontiert Nitte 2009 andauerte. Sie machten sich die Arst in ihrer Stellungnahme zum Antrag zu Eigen.

Wäre der angebliche «Streit» tatsächlich der e menarbeit, dann wäre zu erwarten gewesen, d tend gemacht hätten.

360. Demgegenüber ist bei der Beweiswürdic beachten, dass die Selbstanzeigerinnen unak alle acht Unternehmen bis Mitte 2009 bzw. Jt menarbeiteten. Denn die Selbstanzeigerinnen Möglichkeit, die Angaben der jeweils anderen Angaben ohne das Wissen um andere Angal gungskraft eines Beweismittels.

361. In ihren Stellungnahmen zum Antrag des holzer, die Reichmuth und die Toller davon aus nisse zur Dauer und zum Ende der Zusamm: statistische Analyse des Bieterverhaltens anh Diese Annahme ist falsch. Das Sekretariat hat Dauer des Stattfindens von MA-Sitzungen und menarbeit noch hinsichtlich des Nachweises | weismittel herangezogen.*°° Dassselbe gilt au und unten Rz 378 ff., 598 ff.). Die statistische tens dient der WEKO also lediglich zur Besc (siehe auch unten Rz 847 ff.). Wie das Parteigt lyse des Bieterverhaltens anhand der Marker « sammenarbeit ableiten. Dementsprechend ist versucht, anhand der Analyse des Bieterverha schon im Frühjahr 2008 geendet habe. Dies ist genden Beweismittel für das Stattfinden der M,

(iii) Zwischenergebnis

362. Den Aussagen bzw. Stellungnahmen, w 11. Juni 2009 bzw. «Mitte 2009» datieren, sinc nehmen, dass die Selbstanzeigerinnen falsche ist daher aus den vorliegenden Beweismitteln i anberaumten Treffen zwischen Mai 2004 und. angegebenen Zeit und am festgelegten Ort sta’ solche Treffen gelten, bezüglich derer die De. zwischen Mai 2004 und Juni 2009 haben also ı gefunden. Inwieweit die acht Unternehmen jew ben, wird — wie bereits erwähnt — an anderer S

f. Auch von 2002 bis April 2004 fanden rege «Submissionsprogramme» statt

363. Implenia hat erklärt, dass «bereits 1999 s dabei Bezug auf die MA-Listen und die EO-Li: denen diese Listen besprochen wurden, «rotier Unternehmen «stattgefunden» hätten.*°' Impl 2004 circa alle 14 Tage Treffen stattgefunden | darauf aufgeführten Projekte zu besprechen. bezieht, bestätigt sie im Übrigen das Beweise menarbeit vor 2002.

450 Vgl. Act. n° [...].

451 Act. n° [...].

ntscheidende Grund für das Ende der Zusamass die Unternehmen diesen schon früher geljung der Angaben der Selbstanzeigerinnen zu Jhängig voneinander angegeben haben, dass ini 2009 im Rahmen des MA-Systems zusamhatten jeweils erst ab Versand des Antrags die Selbstanzeigerin einzusehen. Werden gleiche Yen gemacht, so spricht dies für die Uberzeu-

Sekretariats scheinen die Hagedorn, die Oberzugehen, das Sekretariat stütze seine Erkenntsnarbeit im Rahmen des MA-Systems auf die and der Marker (siehe dazu unten Rz 838 ff.). die statistische Analyse weder in Bezug auf die der Aufrechterhaltung des Zwecks der Zusamder Teilnahme der acht Unternehmen als Bech für diese Verfügung (siehe oben Rz 335 ff. Analyse der Veränderungen des Bieterverhalhreibung der Auswirkungen des MA-Systems itachten selbst ausführt, lässt sich aus der Anahnehin kein exakter Endzeitpunkt für eine Zunicht verständlich, warum das Parteigutachten tens nachzuweisen, dass die Zusammenarbeit widersprüchlich und hat angesichts der vorlie- A-Sitzungen bis Mitte 2009 keinen Erfolg.

elche das Ende der Zusammenarbeit auf den | mithin überzeugend. Es ist mithin nicht anzu- Angaben gemacht haben. Zusammenfassend n beweismässiger Hinsicht zu folgern, dass die Juni 2009 in der Regel auch tatsächlich zu der tgefunden haben. Etwas anderes dürfte nur für 7anet Absage-E-Mails versandt hat. In der Zeit nindestens 80 Marktabklärungssitzungen stattsils an diesen MA-Sitzungen teilgenommen hatelle untersucht (siehe dazu Rz 378 ff.).

Imässige Treffen zur Besprechung der

olche Listen» existiert haben dürften. Sie nimmt sten. Weiter führt sie aus, dass die Treffen, an end» etwa alle zwei Wochen bei den beteiligten ania geht also davon aus, dass auch vor Mai 1aben, um an diesen Treffen die Listen und die Da sie sich dabei auch auf die Zeit vor 2002 rgebnis hinsichtlich der geschilderten Zusam-

364. Auch andere Unternehmen gehen davon Treffen stattgefunden haben. So gibt Walo an, vier Wochen trafen», dies auch im Jahr 2003. 2002 dazu gestossen» sei” — später präzisier und dass es jedenfalls vor 2004 «Turnusliste turnusmässig bei den unterschiedlichen Unte dass Marktabklärungssitzungen seit 1974 sta dass sie schon 2002 an «einigen» Marktabklär

365. Neben diesen Aussagen ist auch aus b reichten Dokumenten zu folgern, dass Treffen den haben.

366. Wie nachgewiesen wurde, ist aus vorlie auch in den Jahren 2002 und 2003 jeweils eir sich die Unternehmen alle zwei Wochen zu N oben Rz 313 ff.). Wie auch bezüglich der Sitz dem Vorhandensein einer Sitzungsplanung zu chend der Planung auch regelmässig stattgeft es abwegig, dass dieselben Unternehmen wie stimmen.

367. Auch der Inhalt der beschlagnahmten «S 2003? sowie der MA-Listen aus dem Jahr 20 2004 regelmässige Treffen stattgefunden habe Zeit vor 2002 (siehe dazu oben Rz 253 ff.) sind Listen im Gebiet See-Gaster, March und Höfe a aufgeführt. Dabei ist zu beachten, dass in den men Projekte aufgeführt sind, deren Ausschre unterschiedlichen Zeitpunkten im jeweiligen J: keine einmalige Sitzung zu Beginn eines Jahre Abklärung aller Projekte zu Beginn des jeweilig Ausschreibungs- und Durchführungszeitpunkte missionsprogrammen ergibt sich weiter, dass Projekte Interessen geltend gemacht haben. Di fen zum Ende eines Jahres, da es für einen Mi d. h. nach Ablauf der Eingabefrist Interessen de hinsichtlich der Zeit vor Mai 2004 die Aussage der kurzen Ausschreibungsfristen nur mit einer währleistet werden konnte, dass auch alle Stra ter, March und Höfe Gegenstand der Marktabk

368. Aus den Aussagen der Selbstanzeigerinn Dokumenten ist damit in beweismässiger Hins und Anfang 2004 regelmässige Treffen im Ab:

452 Act. n° [...]. 453 Act. n° [...]. 454 Act. n° [...]. 455 Act. n° [...]. 456 Act. n° [...]. 457 Act. n° [...]. 458 Siehe dazu Act. n° [...].

459 Act. n° [...].

aus, dass vor Mai 2004 etwa alle zwei Wochen dass sich die acht Unternehmen alle «zwei bis ? Toller hat wie erwähnt erklärt, dass sie «etwa sie, dass sie seit 2001 dabei gewesen sei” — n» gegeben habe, nach denen die Sitzungen rnehmen stattfanden.*® Die De Zanet erklärt, ttgefunden haben.*° Die Bernet Bau gibt an, ungssitzungen anwesend gewesen sei.*°”

eschlagnahmten und von der Implenia eingeauch in den Jahren 2002 und 2003 stattgefungenden Urkundenbeweisen zur folgern, dass je Sitzungsplanung stattgefunden hat, wonach larktabklärungssitzungen treffen sollten (siehe ungsplanung der Jahre 2004 bis 2009 ist aus gleich zu folgern, dass die Sitzungen entspre- Inden haben. Wäre das nicht der Fall, so ware derholt einer bestimmten Sitzungsplanung zuubmissionsprogramme» für die Jahre 2002 und 04 spricht dafür, dass zwischen 2002 und Mai =n. Wie auch in vergleichbaren Listen aus der in den Submissionsprogrammen und den MAusgeschriebene Strassen- und Tiefbauprojekte zwei beschlagnahmten Submissionsprogramibung und/oder Durchführung jeweils zu ganz ıhr erfolgte. Dies spricht dafür, dass jedenfalls s stattgefunden haben kann, denn eine solche en Jahres wäre aufgrund der unterschiedlichen > der Projekte gar nicht möglich. Aus den Suballe acht Unternehmen hinsichtlich einzelner es wiederum spricht gegen ein einmaliges Trefarktüberblick onne Bedeutung ist, nachträglich, r Unternehmen abzuklären. Zudem gilt es auch : der Walo zu berücksichtigen, wonach wegen n zwei- bis vierwöchiger Sitzungsrhythmus gessen- und Tiefbauprojekte im Gebiet See-Gaslärung werden konnten.*°?

en und der Unternehmen sowie den genannten icht zu folgern, dass in den Jahren 2002, 2003 stand von zwei bis höchstens vier Wochen tat- sächlich stattgefunden haben, an denen die ac ben. Nicht bewiesen ist lediglich, dass jedes anı hat. Inwieweit die acht Unternehmen jeweils aı sionsprogramme teilgenommen haben, zeigen

g. Ablauf der Sitzungen

369. Aus den Einladungs- und Absage-E-M: dass die Sitzungen zwischen Mai 2004 und Ma Uhr) stattfanden. Toller und Walo geben an, d dauert hätten.*°

370. Gemäss der Implenia sei eine Traktande worden.*%' Den Wettbewerbsbehörden liegen z und 1995 vor (vgl. dazu Rz 257).*%? Weder der behörden liegt jedoch eine jüngere Traktandenl ten jedoch die Marktabklärungssitzungen eine Traktandenliste aus dem Jahr 1994 sehr ähnel

- Begrüssung

- Marktabklärung

- Eigenoffertenliste

- Diverse Themen

- Gof. Geselliger Teil im Rest:

371. Da diese Sitzungsplanung von den Unte dem Toller ausgesagt hat, dass sich die Teilnat gerade nicht lohne,*% ist in beweismässiger H denden Treffen diese Ablaufplanung zugrunde

372. Unter dem Traktandum Marktabklärung die Marktabklärungslisten (vgl. unten), die im / nehmen übersandt wurden, besprochen word: getragen, welche Projekte bereits mit einem E Zukunft ausgeschrieben würden und was in de bungen anstehe. Gemäss den Selbstanzeigeri elle Projekte, d. h. über Projekte, die in absehl chen. Wenn ein Unternehmen ein Interesse a an der Sitzung sein Interesse bekunden könne führerin in die Liste eingetragen, welche sie de vor der darauffolgenden Sitzung zugestellt hab

460 [...].

461 Act. n° [...]. 462 Vgl. Act. n° [...]. 463 [...].

464 Act. n° [...].

465 [...].

ht Unternehmen eine «Marktabklärung» betrie- Jesetzte Treffen tatsächlich auch stattgefunden 1 den Sitzungen zur Besprechung der Submisdie Ausführungen in den Rz 378 ff.)

ils ist in beweismässiger Hinsicht zu folgern, i 2009 grundsätzlich am späten Nachmittag (17 ass die Sitzungen etwa eine halbe Stunde genliste für die Marktabklärungssitzungen erstellt wei solche Traktandenliste aus dem Jahr 1994 1 Selbstanzeigerinnen noch den Wettbewerbsiste vor. Gemass den Selbstanzeigerinnen folgm in der Regel gleichen Muster, welches der

aurant

nehmen nicht explizit bestritten wurde und zuime an einem Treffen «nur zum Trinken gehen» linsicht anzunehmen, dass jedem der stattfinlag.

seien nach Angaben der Selbstanzeigerinnen \nhang der Einladungs-E-Mail den acht Unteran. Die Sitzungsteilnehmer hätten zusammeningabetermin ausgeschrieben seien, welche in n nächsten zwei bis vier Wochen an Ausschreinnen hätten die Unternehmen auch über aktuyarer Zukunft ausgeschrieben wurden, gespron einem bestimmten Projekt hatte, so habe es n. Die De Zanet habe das Interesse als Listenn anderen Unternehmen in aktualisierter Form e (siehe dazu auch unten Rz 574 ff.).4°°

373. Soweit sich die anderen Unternehmen ; keine Ausführungen gemacht, welche insowei gegenstehen.*® Auch liegen keine Dokumente gerinnen widersprechen. Daher ist es als bew wie in Rz 372 beschrieben ablief.

374. Auf die Fragen, ob nach der Interessens sondere bei Konflikten zwischen den Interess senslage zwischen den Sitzungsteilnehmern vw welches Unternehmen das Projekt letztlich dur Unternehmen erhalten sollte, wird in einem ge Rz 674 ff.).

375. Ein weiteres Traktandum an den Marktab gewesen. Unter diesem Traktandum seien die falls Interessensbekundungen abgegeben wo: genofferten aufgefordert wurden. Ob dies zutri System geklärt (siehe unten Rz 865 ff.).

376. Zuletzt seien auch diverse Themen wie I und Konkurse von Konkurrenten ausgetauscht gesagt, dass an den MA-Sitzungen vor allem U hältnis zu den Gewerkschaften, technischen | der Entsorgungsstrategie, Muldenkonzept, Um besserung von Zahlungsfristen im Kanton St. Ob die Behauptungen der De Zanet und der H: in den sichergestellten Dokumenten keinerlei H den wurden. Auch haben die Selbstanzeiger Sitzungen auch um andere Themen gegangeı der Hagedorn zutreffen, kann aber dahin stehe ausschliesst, dass es hauptsächlich um die B gegangen ist.

377. Gemäss Walo und Toller fand im Anschl im Restaurant statt, in welchem laut Toller in « milienangelegenheiten» gesprochen worden se treter der Toller] «nicht über kartellrechtlich he Anschluss an die Treffen noch ein geselliger Te zutreffen, kann nicht abschliessend geklärt wer ohne Bedeutung.

h. Jedes der acht Unternehmen war von 200 anwesend

378. Einige Unternehmen behaupten, sie hätt nicht mehr oder jedenfalls nur sporadisch bz

466 [...].

467 Act. n° [...]. 468 [...].

469 [...].

470 Exemplarisch dazu Act. n° [...].

um Ablauf der Sitzungen äussern, haben sie t der Darstellung der Selbstanzeigerinnen entvor, welcher der Darstellung der Selbstanzeiiesen anzusehen, dass ein Teil der Sitzungen

bekundung hinsichtlich eines Projekts — insbean mehrerer Sitzungsteilnehmer — die Interesjeiter diskutiert wurde und ob bestimmt wurde, chfuhren «durfte» und Schutz von den anderen sonderten Abschnitt eingegangen (siehe unten

klarungssitzungen seien die Eigenoffertenlisten anstehenden Eigenofferten genannt und allen- ‘den, wenn mehrere Unternehmen zu den Eifft, wird im Abschnitt über die das Eigenofferteispielsweise Marktzutritt neuer Unternehmen worden.*°’ De Zanet und Hagedorn haben ausber wichtige Themen zur Lohnpolitik, dem Ver- Neuerungen, Lehrlingsausbildung, Umsetzung setzung von neuen Normen SIA und VSS, Ver- Gallen und Vieles mehr gesprochen wurde.*® agedorn zutreffen, ist zumindest zweifelhaft, da inweise auf derartige Gesprächsthemen gefuninnen nicht behauptet, dass es bei den MA- 1 sei. Ob die Behauptungen der De Zanet und n, da die Besprechung derartiger Themen nicht esprechung der MA-Listen und der EO-Listen

uss an die Sitzungen haufig ein geselliger Teil «Gesprächen unter Freunden» etwa Uber «Fai. Jedenfalls sei nach dem Empfinden von [Verikle Themen diskutiert» worden.*°? Wie oft im il stattfand und ob die Behauptungen von Toller den. Dies ist für dieses Verfahren aber ohnehin

2 bis Juni 2009 an Treffen in der Regel

en die MA-Sitzungen schon vor Juni 2009 gar v. «nicht mehr regelmässig» besucht.4”° Auch behaupten Unternehmen, dass sie nicht seit 2 denfalls nicht wüssten, wann die Zusammenar! gelegt, inwiefern die acht Unternehmen von 20 den haben, auch anwesend waren.

(i) De Zanet (Ziffer 1)

379. Die Vertreter der De Zanet, [Name], [Ne Teilnahme der De Zanet bestritten oder ausge Ende gar nicht mehr an Treffen teilgenommen. die Treffen nur sehr selten besucht, und zwar interessiert habe, etwa dann, wenn es um Let habe er Streit mit einem anderen Unternehmer Treffen gegangen sei.*” [Vertreter der De Zaı Teilnahme an den Treffen zuständig gewesen wegen des «Streits» (siehe oben Rz 332) — nic sand der Einladungs- und Absage-E-Mails kör der Versand nur noch ein «Automatismus» ge er sei nie an Treffen gewesen.*’7

380. Hinsichtlich des Beginns der Teilnahme gen. [Vertreter der De Zanet] hat einerseits anc teilgenommen habe, bei denen es um Marktab ergebnis hinsichtlich der Durchführung von M: (siehe dazu oben Rz 253 ff.). Andererseits erk angefangen wurde.*”°

381. Dass die De Zanet vor 2002 auf die in c sammengearbeitet hat, ist in beweismassiger | nötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an di der De Zanet] an [Vertreter der Hagedorn] vc [Vertreter der De Zanet] mitteilt, dass es ihm mit dem Projekt «[...]» (siehe oben Rz 249) ni zungen teilzunehmen.»“®° Dies belegt jedenfal den regelmässig stattfindenden Sitzungen teilg

382. Alle Dokumente aus der Zeit nach dem Zanet auch nach dem 7. Februar 2002 an de schon die Geschehnisse, welche auf den Brie treter der Hagedorn] mit Brief vom 11. März 2C Zanet einen Schlichtungsversuch unternomme sen wurde, dass die De Zanet — entgegen der ı

471 Act. n° [...].

472 Act. n° [...].

473 Act. n° [...].

474 Act. n° [...].

475 Vgl. Act. n° [...]. 476 Act. n° [...].

477 Act. n° [...].

478 Act. n° [...].

#79 Act. n° [...].

480 Act. n° [...].

481 Siehe Act. n° [...].

002 an den Treffen gewesen seien?! oder jebeit begonnen habe*”. Im Folgenden wird dar- 02 bis Juni 2009 an Treffen, welche stattgefunime] und [Name], haben in Einvernahmen die führt, man habe allenfalls sporadisch und am [Vertreter der De Zanet] hat ausgesagt, er habe “nur dann, wenn ihn das Thema des Treffens rlingsausbildung gegangen sei.*”* Ausserdem isvertreter gehabt, so dass er nicht mehr an die net] erklärte, er sei nur 2004 und 2008 für die und am Ende, d.h. jedenfalls im Jahr 2009, — cht mehr an Treffen gewesen.*”° Aus dem Verine nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da wesen sei.’”° [Vertreter der De Zanet] erklärte,

macht die De Zanet keine exakten Ausführunjegeben, dass er schon seit 1974 an Sitzungen klärung gegangen sei*’®, womit er das Beweisirktabklärungssitzungen vor 2002 bestätigt hat lärt er, er wisse nicht, wann mit den Sitzungen

en Rz 150 ff. beschriebene Art und Weise zu- Jinsicht bereits geklärt (siebe ebenda). Um uneser Stelle lediglich auf den Brief von [Vertreter ym 7. Februar 2002 hinzuweisen, in welchem wegen der Vorkommnisse im Zusammenhang cht mehr möglich sei, «an den 14-tägigen Sit- Is, dass die De Zanet vor diesem Zeitpunkt an enommen hat.

7. Februar 2002 belegen weiter, dass die De sr Zusammenarbeit beteiligt war. Dies zeigen F vom 7. Februar 2002 folgten: Nachdem [Ver- 02 hinsichtlich des drohenden Austritts der De n hatte“?! und zudem laut Aktennotiz beschlosnit Schreiben vom 7. Februar 2002 mitgeteilten

Drohung — doch in der ARGE zu dem Projekt «| licher Notiz beschlossen, dass die «Liste Stras stellt werde. Festgehalten wurde weiter, dass [ fen kommen wolle; statt seiner würden jedoct Treffen teilnehmen.*®°

383. Die Zusammenarbeit mit der De Zanet w rechterhalten. Wie aus den beschlagnahmten | und 2003 hervorgeht, meldete die De Zanet we sen geltend“. Dies gilt im Übrigen auch für ¢ Rz 385 ff.). All diese Meldungen und Interesse wären nicht zu erklären, wenn die De Zanet di bekundungen nicht auch an Treffen hätte besp

384. Es ist daher als bewiesen anzusehen, da den regelmässig stattfindenden Sitzungen zur I Es ist weiter Beweis darüber zu führen, ob die MA-Sitzungen teilgenommen hat.

385. Die Aussagen der De Zanet zum Ende d Zanet an den Treffen stehen im Widerspruch z Implenia hat ausgesagt, dass alle acht Unter Nachfrage hat Implenia diese Aussage im Mai der [Vertreter] von Toller öfters abwesend gew Mitte 2009 teilgenommen hätten.*® Walo hat: sätzlich bis am 11. Juni 2009 an den MA-Sitzur meine Walo, dass es vorgekommen sei, dass ( gewesen seien. Betreffend die Teilnahme der v deutigen Mitlaufer.*®” Die übrigen fünf Unterne medisziplin der De Zanet betreffend die MA-Sit

386. Aufgrund der genannten Widersprüche is net eine umfassende Beweiswürdigung vorzur halb alle vorliegenden Beweismittel im Rahmer beweismässige Überzeugungskraft hin geprüf Stellungnahme ist insbesondere glaubhaft, we gikbrüchen ist (vgl. insbesondere oben Rz 127 Aussage oder einer Stellungnahme wird auss mit anderen (objektiven) Beweismitteln (insbe: sondere oben Rz 126).

387. Wie bereits erläutert, ist die Behauptung arbeit geführt, schon wenig überzeugend, weil arbeiter der De Zanet] aufgestellt wurde und c De Zanet von vergleichbaren Ausführungen de ren hat (siehe vertiefend dazu Rz 356).

482 Act. n° [...].

483 Vgl. Act. n° [...]. 484 Vgl. Act. n° [...]. 485 Act. n° [...].

486 Act. n° [...].

487 [...].

488 Vgl. Act. n° [...].

...]» mitwirken wolle*%, wurde laut handschriftssenbauer» nach wie vor von der De Zanet er- Vertreter der De Zanet] nicht mehr zu den Tref- | eventuell « [Vertreter der De Zanet]» an den

urde dem Beschluss entsprechend weiter auf- Submissionsprogrammen aus den Jahren 2002 iter Projekte für die Listen und machte Intereslie Zeit zwischen 2004 und 2009 (siehe unten nsbekundungen hätten keinerlei Funktion und e gemeldeten Projekte sowie ihre Interessensrechen wollen.

ss ein Vertreter der De Zanet auch ab 2002 an Viarktabklarung in der Regel teilgenommen hat. De Zanet bis Mitte 2009 an den stattfindenden

er Zusammenarbeit und der Teilnahme der De u den Angaben der Selbstanzeigerinnen. Denn 1ehmen gleich beteiligt gewesen seien*®°. Auf z 2015 dahingehend präzisiert, dass allenfalls fesen sei, dass abgesehen davon aber alle bis ıusgesagt, dass alle acht Unternehmen grundigen teilgenommen hätten. Mit «grundsätzlich» Jewisse [Vertreter] an einer Sitzung nicht dabei erschiedenen Unternehmen gebe es keine ein- 'hmen haben sich im Hinblick auf die Teilnahzungen nicht geaussert.

t hinsichtlich der Teilnahmedisziplin der De Za- 1ehmen (vgl. oben Rz 125 ff). Es müssen des- 1 einer umfassenden Beweiswürdigung auf ihre t werden. Dabei gilt: Eine Aussage oder eine nn sie frei von inneren Widersprüchen und Lo- ). Die beweismässige Überzeugungskraft einer erdem dadurch gestärkt, dass sie im Einklang sondere Urkundenbeweisen) steht (vgl. insbe-

, der «Streit» habe zum Ende der Zusammensie von Seiten der De Zanet lediglich von [Mities auch erst Anfang April 2015, nachdem die r Toller im Rahmen der Akteneinsicht*® erfah-

388. Zudem steht die Behauptung zum «Streit weisen, aus denen hervorgeht, dass Treffen — ¢ und 2009 stattgefunden haben und dass die Ur haben (siehe zum Stattfinden der Treffen ober hinzuweisen, dass die De Zanet im Jahr 2009 ı «[...]» ([...], MA 2009_ 16, Nr. 78) Schutz erhielt der Hagedorn im «Streit» stand. Da bewiesen | lich Treffen stattfanden (siehe zum Stattfinde: Behauptung der De Zanet, der Versand der Esen, welcher nicht auf das Stattfinden von Tre Zusammenarbeit hindeute, nicht vereinbar mit

389. Wie die folgenden Ausführungen zeigen besondere auch auf eine Teilnahme eines Ver Treffen schliessen.

390. Die De Zanet hat regelmässig Einladung Unternehmen versendet.“®° In der Zeit zwische Sitzungen in ihren Räumlichkeiten eingelader 13:40 Uhr an die Vertreter der anderen siebeı Beispiel:

«...Die nächste Sitzung findet am 07.0 Zanet] statt. Ich bitte Sie um Kenntnisn:

Es ist schlicht nicht vorstellbar, wie es abgelaı nehmensvertreter diese E-Mail erhielten und ( schien. Dies insbesondere deshalb, da keineı wonach die Örtlichkeiten kurzfristig gewechselt

391. Den MA-Listen aus den Jahren 2004 bis für jede neue MA-Liste neue Projekte gemeld regelmässig Interessen bezüglich einzelner Pre gen und Interessensbekundungen waren sinnlc gemeldeten Projekte sowie ihre Interessensbel chen wollen.

392. Dabei finden sich in den Listen insbeson: gen der anderen Unternehmen an bestimmten welches laut den MA-Programmen bei De Zan E-Mail versandt worden war, an die anderen U der Toller und der Bernet Bau; Änderungen vc teressen der De Zanet, der Hagedorn, der Imp zu folgern, dass die Treffen bei der De Zanet, Liste angesetzt waren, stattfanden und die en Denn wie bereits erläutert, ist anzunehmen, d jeweiligen Unternehmen geltend gemacht wurc vorliegenden MA-Listen, dass im Jahr 2008 jed 3. Juli 2008 und vom 18. September 2008 bei |

393. Dass das das Treffen am 6. März 2008 b von De Zanet an die Vertreter der anderen si

489 Siehe dazu [...]. 490 Vgl. Act. n° [...].

491 Siehe dazu auch Rz 340.

» im Widerspruch zu zahlreichen Urkundenbegal in welcher Besetzung - in den Jahren 2008 ternehmen bis Juni 2009 zusammengearbeitet | Rz 336-356). Insbesondere sei erneut darauf ı. a. von der Hagedorn hinsichtlich des Projekts , obwohl sie nach ihrer eigenen Darstellung mit st, dass in den Jahren 2008 und 2009 tatsächn der Treffen oben Rz 336-356), ist auch die Mails sei nur noch ein «Automatismus» geweffen und die Beteiligung der De Zanet an der den Urkundenbeweisen.

‚ lässt sich aus diesen Urkundenbeweisen instreters der De Zanet an den nicht abgesagten

s- und Absage-E-Mails an die anderen sieben n 2008 und Mitte 2009 hat sie fünf Mal zu MA- 1. In der E-Mail vom 6. Mai 2009, welche um 1 Unternehmen versandt wurde, hiess es zum

5.2009, um 17:00 Uhr, in Kaltbrunn [bei De ahme...»

Jfen sein soll, wenn Vertreter aller acht Unterlann gleichwohl niemand bei der De Zanet er- ‘lei E-Mails oder sonstige Hinweise vorliegen, ' wurden.

2009 ist zu entnehmen, dass die De Zanet fast at hat und in der Zeit von 2004 bis Mitte 2009 jekte geltend gemacht hat.*°° All diese Meldunys und nicht zu erklären, wenn die De Zanet die Kundungen nicht auch an Treffen hätte bespre-

Jere auch dann Änderungen der Interessensla-

Projekten, wenn die Liste nach einem Treffen, et stattfand und für das zuvor eine Einladungsnternehmen verschickt wurde (so z. B. die Än- 2: Eintragungen von grossen Interessen [«**»] lenia, der Walo und der Reichmuth). Daraus ist welche unmittelbar vor der Änderung der MAtsprechenden Unternehmen anwesend waren. ass Interessen an den MA-Sitzungen von dem len (siehe oben Rz 345 f.). Damit indizieren die enfalls die MA-Sitzungen vom 6. März 2008", Jer De Zanet stattfanden.

ei der De Zanet stattfand, zeigt auch die E-Mail eben Unternehmen, mit der die De Zanet die

Zanet] kommt im Hinblick auf die Teilnahme de ein geringer Beweiswert zu. Sie zeigen «nur», ( 28. Mai 2009 für den Besuch der MA-Sitzunge

397. Wie bereits erläutert, ist aus der Zusam sowie der Einladungs- und Absage-E-Mails in minierte Treffen, für die eine Einladungs-, aber aus der nach dem Treffen versendeten MA-List Eingabefrist vor dem nächsten planmässigen ' teressensbekundungen vermerkt sind, stattget Da auch nach den Treffen bei der De Zanet an am 7. Mai 2009 solche Projekte gestrichen w bewiesen, dass die Treffen bei der De Zanet aı Treffen bei der De Zanet in den Jahren 2002 b

398. Weitere Beweismittel illustrieren die besc entgegen seiner eigenen Darstellung — für die hatte. Eine Absage-E-Mail vom 17. Mai 2006 le

«Infolge Abwesenheit von [Vertreter de und auf gegenseitigen Wunsch, findet d

399. In beweismässiger Hinsicht sind daraus | raus abgeleitet werden, dass [Vertreter der De MA-Sitzungen zuständig war. Zum anderen zei der De Zanet] (und von [Vertreter der Hagedorr wurde und dass die Nichtteilnahme von [Vert Umkehrschluss bedeutet das, dass die Sitzun treter der De Zanet] Zeit hatte. Dies wird auch che ausführt, dass [Vertreter der De Zanet] für Rolle» gespielt habe. Denn er habe einerseit Projekte der Öffentlichen Hand gehabt. Andere: nator agiert, indem er die erwähnte Liste erstel

400. Wie die De Zanet selbst ausgeführt hat haben, war die De Zanet als Listenführerin für sand der MA-Listen zuständig (siehe auch unte die Aufnahme der an den MA-Sitzungen gelten in der Version, welche die De Zanet vor dem a Unternehmen versandt hat.*” Keine der Verfa Zanet bei dieser Tätigkeit von anderen Untern daher zu folgern, dass ein Vertreter der De Zé nach denen MA-Listen versendet wurden, welc Denn wäre die De Zanet nicht an diesen MA-S Interessenslagen in einer nach diesen MA-S sein.

401. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der I in den Jahren 2001 und 2002*® sowie in der einzelner Projekte Schutz erhalten hat und Sct

494 Act. n° [...]. 495 Act. n° [...]. 496 [...].

497 Vgl. Act. n° [...].

498 [...].

r De Zanet an den MA-Sitzungen dagegen nur lass [Vertreter der De Zanet] in der Zeit ab dem n zuständig war.

menschau der MA-Programme, der MA-Listen beweismässiger Hinsicht zu folgern, dass terkeine Absage-E-Mail vorliegt, und nach denen e diejenigen Projekte gestrichen wurden, deren Treffen ablief und für die in keiner MA-Liste Inunden haben müssen (siehe oben Rz 347 ff.). 1 6. März 2008, am 18. September 2008 sowie urden, auf die diese Kriterien zutreffen, ist es ıch stattgefunden haben. Dies gilt erst recht für is 2007.

yndere Rolle, welche [Vertreter der De Zanet] — Zusammenarbeit der acht Unternehmen innejutet:

r Hagedorn] und [Vertreter der De Zanet] je Sitzung vom 18.05.2006 nicht statt.»*™

nehrere Dinge zu folgern. Zum einen kann da- Zanet] im Jahr 2006 für die Teilnahme an den gt die E-Mail, dass die Teilnahme von [Vertreter 1]) an den MA-Sitzungen als wichtig angesehen reter der De Zanet] ein Absagegrund war. Im gen stattgefunden haben müssen, wenn [Verdurch die Aussage der Implenia bestätigt, weldie «Koordination der Projekte» eine «wichtige s durch seine [...] einen guten Einblick in die rseits habe [Vertreter der De Zanet] als Koordi- Ite und auflegte.*”®

und die anderen Unternehmen auch bestätigt die Erstellung, die Aktualisierung und den Ver- 1n Rz 554 ff.).*% Dies beinhaltete insbesondere d gemachten Interessen und deren Eintragung nschliessenden Treffen an die anderen sieben hrensparteien hat behauptet, dass sich die De ehmen vertreten lassen habe. Auch daraus ist inet an solchen MA-Sitzungen anwesend war, he eine veränderte Interessenslage aufweisen. iitzungen anwesend gewesen, so müssten die itzungen versendeten MA-Listen unverändert

Je Zanet nachgewiesen werden kann, dass sie Zeit zwischen 2004 und Juni 2009 bezüglich ıutz gegeben hat (siehe unten Rz 702 ff). Ware die De Zanet schon in den Jahren 2008 und 20( beteiligt gewesen, so wäre zu erwarten, dass Projekte mit den anderen sieben Unternehmer

402. Zuletzt zeigen auch die den Wettbewerbs dazu vertiefend unten Rz 880 ff), dass die De die von Implenia an alle Unternehmen versen De Zanet zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit « tet, so wäre eine Meldung von Eigenofferten zw dann ja gar nicht an bestehende Abmachunge' unten Rz 1031 ff.). Auch die vorliegenden Eige bis Sommer 2009 mit den anderen sieben Unte dete Eigenofferten teilweise auch an den MA-S dung von Eigenofferten für die EO-Listen im Uk

403. Die Behauptungen der Vertreter der De. Sitzungen teilgenommen, ist mit Blick auf die ge der Implenia zur besonderen Rolle von De Za gend. Das Gegenteil gilt mit Blick auf die Gesat gen der Selbstanzeigerinnen zur Teilnahme a «Mitte 2009».

404. Bei der Beweiswurdigung ist zudem zu | hängig voneinander angegeben haben, dass a 2009 an den MA-Sitzungen anwesend waren. erst ab Versand des Antrags die Möglichkeit, d rin einzusehen. Werden gleiche Angaben ohne spricht dies für die Überzeugungskraft eines B

405. Mit Blick auf die vorliegenden Urkundenk rinnen ist es daher als bewiesen anzusehen, d ein Vertreter der De Zanet an den Sitzungen sowie an den MA-Sitzungen, welche stattgefu wesend war. Im Jahr 2008 sowie in der ersten jedenfalls an folgenden Daten an MA-Sitzunge 19. Juni 2008, 3. Juli 2008, 18. September 2C 22. Januar 2009, 26. Februar 2009 bzw. 5. Mä

(ii) Hagedorn (Ziffer 2)

406. Die Hagedorn hat ihre Teilnahme an der Mitte 2009 nicht bestritten. Auf die Frage, wie Unternehmen getroffen habe, antwortete [Vert individuell passiert sei. Anfangs Jahr habe m: Hälfte eines Jahres weniger getroffen.°” [Vert nur an die Sitzungen gegangen sei, wenn er « «etwas wissen wollte» oder aber, «wenn in ei standen». In einer schriftlichen Stellungnat habe bis April 2009 Projekte für die MA-Liste g

499 Siehe insbesondere Act. n° [...]; das gilt gerade 1 und Reichmuth, welche behaupten, sie hätten 2

500 Act. n° [...]. 501 Act. n° [...].

502 Act. n° [...].

)9 tatsächlich nicht mehr an der Marktabklarung sie sich auch nicht mehr bezüglich konkreter koordiniert.

behörden vorliegenden Eigenoffertlisten (siehe Zanet bis Juni 2009 aktuelle Eigenofferten für dete Eigenoffertliste gemeldet hat?”. Hätte die Jen anderen Unternehmen zusammengearbeijecklos gewesen, da sich andere Unternehmen n gehalten hätten (siehe zu dieser Abmachung noffertlisten belegen mithin, dass die De Zanet rnehmen zusammengearbeitet hat. Da gemelitzungen besprochen wurden, indiziert die Meljrigen auch das Stattfinden von MA-Sitzungen.

Zanet, sie hätten am Ende kaum noch an MAnannten Urkundenbeweise sowie die Aussage net in beweismässiger Hinsicht nicht überzeuntheit der vorliegenden Beweise für die Aussaller Unternehmen bis zum 11. Juni 2009 bzw.

Jeachten, dass die Selbstanzeigerinnen unablle acht Unternehmen bis Mitte 2009 bzw. Juni . Denn die Selbstanzeigerinnen hatten jeweils e Angaben der jeweils anderen Selbstanzeigedas Wissen um andere Angaben gemacht, so weismittels.

eweise sowie die Angaben der Selbstanzeigeass zwischen 2002 und Mitte 2009 mindestens zur Besprechung der Submissionsprogramme nden haben, auch tatsächlich regelmässig an- Jahreshälfte des Jahres 2009 hat die De Zanet nN teilgenommen: 6. März 2008, 21. Mai 2008, 08, 20. November 2008, 11. Dezember 2008, rz 2009, 16. April 2009 und 7. Mai 2009.

1 MA-Sitzungen in der Zeit zwischen 2002 und oft sich die Hagedorn mit den anderen sieben reter der Hagedorn], dass dies unregelmässig, an sich ca. alle vierzehn Tage, in der zweiten reter der Hagedorn] führte weiter aus, dass er etwas zur Marktabklärung beitragen konnte», nem Leistungsverzeichnis ... Unklarheiten beime hat die Hagedorn ausserdem erklärt, sie emeldet.°°

ur Unternehmen wie Toller, Bernet Bau, Oberholzer in der Zusammenarbeit nicht mehr partizipiert.

407. Das Stattfinden eines «Streits» über das ausschliesslich per Telefon hat die Hagedorn z nicht behauptet, dass sie die E-Mails nur noct schliessend Treffen stattgefunden hätten (zu 379 ff.). Erst in ihrer Stellungnahme zum Antra« auch Rz 333).°° Hinsichtlich der Folge dieses | durch die Kommission aus, dass dieser dazu g habe.°™ Die Nichtteilnahme der Hagedorn an | gedorn gibt lediglich an, die im Antrag des Sekr es habe eine Gesamtabrede bis Ende Juni 20(

408. Soweit die Hagedorn mit ihren Stellung! angeblichen «Streits» im Frühjahr 2008 nicht m im Widerspruch zu den Angaben der Selbstanz alle acht Unternehmen gleich beteiligt gewes« Aussage im März 2015 dahingehend präzisiert abwesend gewesen sei, dass abgesehen dav ten.°°’ Walo hat ausgesagt, dass alle acht Uni an den MA-Sitzungen teilgenommen hätten. M kommen sei, dass gewisse [Vertreter] an einer die Teilnahme der verschiedenen Unternehme übrigen fünf Unternehmen haben sich im Hin betreffend die MA-Sitzungen nicht geaussert.

409. Aufgrund der genannten Widersprüche is dorn eine umfassende Beweiswürdigung vorzu halb alle vorliegenden Beweismittel im Rahmer beweismässige Überzeugungskraft hin geprüf Stellungnahme ist insbesondere glaubhaft, we gikbrüchen ist (vgl. insbesondere oben Rz 127 Aussage oder einer Stellungnahme wird auss mit anderen (objektiven) Beweismitteln (insbe: sondere oben Rz 126).

410. Wie bereits erläutert, ist die Behauptung. Zusammenarbeit geführt, schon wenig überz« erstmals vier Jahre nach der Untersuchungse Rahmen der Akteneinsicht von entsprechende: hat, erwähnt wurde (siehe vertiefend dazu Rz 2 im Widerspruch zu zahlreichen Urkundenbewei in welcher Besetzung - in den Jahren 2008 ur ternehmen bis Juni 2009 zusammengearbeitet Rz 336-356). Es sei auch darauf hinzuweisen Jahren 2008 und 2009 auch mit solchen Unter sie angeblich im «Streit» lag. So gewährte d Schutz mittels einer Stützofferte betreffend das Tabelle 9 vor Rz 703). Auch erhielt die Hagedc der Walo bezüglich des Projekts «[...] » ([...], M

503 Act. n° [...]. 504 Act. n° [...]. 505 Act. n° [...]. 506 Act. n° [...].

507 Act. n° [...].

508 [...].

Grossprojekt «[...]» oder Absagen von Treffen unächst an keiner Stelle erwähnt. Auch hat sie ı «automatisch» erhalten habe, ohne dass andiesen Einwänden siehe oben Rz 332 ff. und J) hat die Hagedorn den «Streit» erwähnt (siehe «Streits» führte die Hagedorn an der Anhörung eführt habe, dass man sich nicht mehr vertraut den Sitzungen wurde nicht behauptet. Die Haetariats geäusserte Annahme des Sekretariats, )9 gegeben, sei unrichtig.°°°

nahmen behaupten wollte, sie sei wegen des ehr zu den MA-Sitzungen gegangen, steht dies eigerinnen. Denn Implenia hat ausgesagt, dass an seien°°®, Auf Nachfrage hat Implenia diese , dass allenfalls der [Vertreter] von Toller öfters on aber alle bis Mitte 2009 teilgenommen häternehmen grundsätzlich bis am 11. Juni 2009 it «grundsätzlich» meine Walo, dass es vorge- Sitzung nicht dabei gewesen seien. Betreffend an gebe es keine eindeutigen Mitläufer.°® Die blick auf die Teilnahmedisziplin der Hagedorn

st hinsichtlich der Teilnahmedisziplin der Hagenehmen (vgl. oben Rz 125 ff). Es müssen des- 1 einer umfassenden Beweiswürdigung auf ihre t werden. Dabei gilt: Eine Aussage oder eine nn sie frei von inneren Widersprüchen und Lo- ). Die beweismässige Überzeugungskraft einer erdem dadurch gestärkt, dass sie im Einklang sondere Urkundenbeweisen) steht (vgl. insbeder Hagedorn, der «Streit» habe zum Ende der >ugend, weil dieser von Seiten der Hagedorn röffnung, und erst nachdem die Hagedorn im 1 Angaben der anderen Unternehmen erfahren 59). Zudem steht die Behauptung zum «Streit» sen, aus denen hervorgeht, dass Treffen — egal id 2009 stattgefunden haben und dass die Unhaben (siehe zum Stattfinden der Treffen oben , dass bewiesen ist, dass die Hagedorn in den nehmen zusammengearbeitet hat, mit welchen e Hagedorn Anfang 2009 z.B. der De Zanet Projekt « [...]» ([...], MA 2009_16, Nr. 78, siehe rn in dieser Zeit Schutz von der De Zanet und A 2009_16, Nr. 55, siehe Tabelle 9 vor Rz 703).

Dies zeigt, dass der Streit weder zum Ende c Vertrauensverhältnisses führte.

411. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, besondere auch auf eine Teilnahme eines Ve nicht abgesagten MA-Sitzungen schliessen.

412. Aus den Akten ist keinerlei «Austrittserkli dass die Hagedorn die anderen Unternehmen

formiert hat, ersichtlich. Die Hagedorn hat zud über den anderen Unternehmen erklärt habe. rungen macht, wenn Derartiges stattgefunden Beteiligung bis Mitte 2009 ohne weiteres entlas nicht hervor, dass sich andere Unternehmen Ul beklagt hätten. Ein deutliches Anzeichen für

wenn die Hagedorn tatsächlich vor Mitte 2008 wäre. Dies insbesondere auch mit Blick darau der MA-Sitzungen war — sie war schon seit 197 Rz 154 ff.). Wenn ein langjähriges Mitglied re fernbleibt, schlägt das normalerweise jedoch h

413. Die De Zanet hat regelmässig Einladung Unternehmen versendet.° In der Zeit zwische Sitzungen in den Räumlichkeiten der Hagedor 2008, welche um 13:51 Uhr an die Vertreter der hiess es z. B.:

«...Die nächste Sitzung findet am 11.1 Hagedorn] statt. Ich bitte Sie um Kenntı

Es ist schlicht nicht vorstellbar, wie es abgela' nehmensvertreter diese E-Mail erhielten und c schien. Dies insbesondere deshalb, da keine: wonach die Örtlichkeiten kurzfristig gewechse Dezember 2008 liegt zudem die bereits erwä 2008 vor, mit welcher das an der MA-Sitzung vc allen Unternehmen zugestellt wurden®”® (siehe

«Im Anhang erhalten Sie die Termine fü reinigt wurden.»

Diese E-Mail wurde am 12. Dezember 2008 v die De Zanet auf den 11. Dezember 2008 Be: 2009 (Stand: 12. Dezember 2008) beigefügt. 2008 bei der Hagedorn statt.

414. Den MA-Listen aus den Jahren 2004

dorn — ausser im Jahr 2008 - in jedem Jahr ne in der Zeit von 2004 bis Mitte 2009 regelmäss tend gemacht hat.°'! All diese Meldungen unc nicht zu erklären, wenn die Hagedorn die gem dungen nicht auch an Treffen hätte bespreche:

509 [...]..

510 Act. n° [...].

511 Vgl. Act. n° [...].

ler Zusammenarbeit, noch zur Zerstörung des

‚ lässt sich aus diesen Urkundenbeweisen insrtreters der Hagedorn ([Name]) an einzelnen

äarung» oder ein vergleichbarer Hinweis darauf, über eine Beendigung der Zusammenarbeit inam auch nicht behauptet, dass sie dies gegen- Es wäre zu erwarten, dass sie hierzu Ausfühhätte, da sie sich hierdurch vom Vorwurf der ten könnte. Aus den Akten geht darüber hinaus yer das Ausbleiben der Hagedorn Anfang 2008 den Austritt ware aber zu erwarten gewesen, ) nicht mehr an den Treffen beteiligt gewesen f, dass die Hagedorn ein langjähriges Mitglied 7 an der Zusammenarbeit beteiligt (siehe oben »gelmässig stattfindenden Sitzungen plötzlich ohe Wellen.

s- und Absage-E-Mails an die anderen sieben n 2008 und Mitte 2009 hat sie drei Mal zu MA- 1 eingeladen. In der E-Mail vom 10. Dezember ‚anderen sieben Unternehmen versandt wurde,

2.2008, um 17:00 Uhr, in Reichenburg [bei ıisnahme...»

Jfen sein soll, wenn Vertreter aller acht Unterann gleichwohl niemand bei der Hagedorn erlei E-Mails oder sonstige Hinweise vorliegen, It wurden. Bezüglich der MA-Sitzung vom 11. hnte E-Mail der De Zanet vom 12. Dezember m 11. Dezember 2008 bereinigt MA-Programm oben Rz 338). Darin heisst es:

rs 2009, welche gestern, 11.12.2009 beersandt, weshalb davon auszugehen ist, dass zug nimmt. Der E-Mail war das MA-Programm Die MA-Sitzung fand mithin am 11. Dezember

bis 2009 ist zu entnehmen, dass die Hage- Ue Projekte für die MA-Listen gemeldet hat und ig Interessen bezüglich einzelner Projekte gel- 1 Interessensbekundungen wären sinnlos und eldeten Projekte sowie ihre Interessensbekun- 1 wollen.

415. Wie erläutert, belegen neu eingetra« Sitzung, nach der eine MA-Liste mit einem versendet wurde, auch stattgefunden hat Interesse an der Sitzung geltend gemacht Hagedorn in der Zeit zwischen Anfang z Sitzungen vom 5. Juni 2008, vom 3. Juli

jene Interessensbekundungen auch, dass die MAneu eingetragenen Interessen eines Unternehmens und dass das Unternehmen das neu eingetragene hat (siehe oben Rz 343 ff.). Daraus folgt, dass die 2008 und Mitte 2009 jedenfalls auch an den MA- 2008, vom 18. September 2008, vom 26. Februar

Fo cs neAA I '’ _ı _._ rn aA annmnmn Ann

die Hagedorn schon in den Jahren 2008 und z rung beteiligt gewesen, so ware zu erwarten, d ter Projekte mit den anderen sieben Unternehr

420. Des Weiteren zeigen die den Wettbe\ (siehe dazu vertiefend unten Rz 880 ff.), dass ¢ ten für die von Implenia an alle Unternehme Hätte die Hagedorn zu diesem Zeitpunkt nich mengearbeitet, so wäre eine Meldung von Eig Unternehmen dann ja gar nicht an bestehende. Abmachung unten Rz 1031 ff.). Auch die vorlie die Hagedorn bis Sommer 2009 mit den ande hat. Da gemeldete Eigenofferten teilweise aur indiziert die Meldung von Eigenofferten für die MA-Sitzungen.

421. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu | hängig voneinander angegeben haben, dass a 2009 an den MA-Sitzungen anwesend waren erst ab Versand des Antrags die Möglichkeit, d rin einzusehen. Werden gleiche Angaben ohne spricht dies für die Überzeugungskraft eines Br

422. Mit Blick auf die Angaben der Selbstanze es daher als bewiesen anzusehen, dass ein Ve und Juni 2009 an den stattfindenden MA-Sitzı 2008 sowie in der ersten Jahreshälfte des Jahr den Daten an MA-Sitzungen teilgenommen: z September 2008, 11. Dezember 2008, 26. Feb 2009.

(iii) Oberholzer (Ziffer 3)

423. Bezüglich ihrer Teilnahme an den MA-S Angaben gemacht. Auf die Frage des Sekret beteiligt habe, hatte Herr [Mitarbeiter], bei der | sei seit [...] Jahren «dabei» und habe allenfalls Tag gab [Vertreter der Oberholzer] an, dass es ben habe, welchem die damaligen Untersuchu angehört hätten. Diesen Club gebe es aber sei

424. Mit Fragebogen vom 27. Mai 2014 wurd: Marktabklärungslisten konfrontiert. Auf die Fra für die MA-Liste gemeldet habe, antwortete die mit «Ja».5'6

425. [Vertreter der Oberholzer] wurde am 9. N nommen. In dieser Einvernahme antwortete [\ selbst bis 2009 an MA-Sitzungen teilgenomme [Mitarbeiter der Oberholzer] an den Sitzungen

513 Siehe insbesondere Act. n° [...], S. 374 ff.; das ı Oberholzer und Reichmuth, welche behaupten, tizipiert.

514 Act. n° [...].

515 Act. n° [...]..

516 Act. n° [...].

009 tatsächlich nicht mehr an der Marktabklaass sie sich auch nicht mehr bezüglich konkrenen koordiniert.

verbsbehörden vorliegenden Eigenoffertlisten lie Hagedorn bis Juni 2009 aktuelle Eigenoffern versendete Eigenoffertliste gemeldet hat.°"? {| mehr mit den anderen Unternehmen zusamenofferten zwecklos gewesen, da sich andere Abmachungen gehalten hätten (siehe zu dieser :genden Eigenoffertlisten belegen mithin, dass ren sieben Unternehmen zusammengearbeitet sh an den MA-Sitzungen besprochen wurden, EO-Listen im Übrigen auch das Stattfinden von

Jeachten, dass die Selbstanzeigerinnen unablle acht Unternehmen bis Mitte 2009 bzw. Juni . Denn die Selbstanzeigerinnen hatten jeweils e Angaben der jeweils anderen Selbstanzeige- : das Wissen um andere Angaben gemacht, so aweismittels.

igerinnen sowie die genannten Beweismittel ist rtreter der Hagedorn in der Zeit zwischen 2002 Ingen regelmässig teilgenommen hat. Im Jahr es 2009 hat die Hagedorn jedenfalls an folgen- 0. Marz 2008, 5. Juni 2008, 3. Juli 2008, 18. ruar 2009 bzw. vom 5. März 2009 und 16. April

sitzungen hat die Oberholzer unterschiedliche ariats, ob sich die Oberholzer an Absprachen Oberholzer, am 16. April 2013 erklärt, er selbst an Marktanalysen teilgenommen.5'? Am selben früher einen «Club der Strassenbauer» gegengsadressatinnen sowie weitere Unternehmen t ca. 10 Jahren nicht mehr.5"®

> die Oberholzer vom Sekretariat dann mit den ge, ob die Oberholzer noch bis 2009 Projekte > Oberholzer mit Schreiben vom 18. Juni 2014

Närz 2015 durch das Sekretariat erneut einver- Vertreter der Oberholzer] auf die Frage, ob er n habe, mit «Ja». Er ergänzte, dass auch Herr gewesen sei. Herr [Mitarbeiter der Oberholzer]

Jilt gerade für Unternehmen wie Toller, Bernet Bau, sie hätten an der Zusammenarbeit nicht mehr par- sei aber nur dann als sein Stellvertreter an die < holzer] nicht selbst an der Sitzung teilnehmen | Oberholzer mit dem vorläufigen Beweisergebn sen bezüglich der Zeit vor 2002 antwortete [Vi schichte».°'® Diese Antwort gab er auch auf di der Oberholzer an Sitzungen, an denen die Zus Gaster, March und Höfe besprochen wurde, be

426. Im April 2015 beauftragte die Oberholzer teressen. In ihrer Stellungnahme vom 19. Mai bereit, sachdienliche Informationen zu liefern ı gegen der Aussage am 9. März 2015 nun nich holzer] im Jahr 2009 tatsächlich noch an den I sen, dass die Zusammenarbeit wegen des im das Grossprojekt «[...]» «offensichtlich im Jat Darüber hinaus erklärte die Oberholzer, sie hat «Marktabklärung ... passiv verhalten».°2? An ai holzer habe sich seit der Einführung der direkt passiv verhalten».°2? Weiter heisst es, dass die einzelne Projekte «seit 2004 mit Sicherheit nich behauptet zudem auch die Oberholzer, es se nehmen — ohne deren Wissen - Interessen einc auf die Aussage von [Vertreter der Bernet] von kleinen Unternehmen, wozu die Bernet Bau at gelmässig» zu den Treffen gegangen seien.??®

427. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des genannten Behauptungen wiederholt und zu ei führungen gemacht.??’ Die Oberholzer meint in mutung verstosse, wenn daraus, dass die Ober nachweisen könne, geschlossen werde, dass ( wesen sei.?2® Auf die zusätzlichen Ausführunc entsprechenden Stelle eingegangen. Wie bere Stellungnahme zum Antrag ausserdem den B nen, da diese nur deshalb eine möglichst umfa: sie dementsprechend auch in «zahllosen» Ein: Sanktionserlass zu erhalten bzw. diesen nicht an, oder suggeriert dies zumindest, dass die Se dere zur Teilnahme der Oberholzer gemacht h

517 Act. n° [...].

518 Act. n° [...].

519 Act. n° [...].

520 Vgl. Act. n° [...]. 521 Act. n° [...].

522 Act. n° [...].

523 Act. n° [...].

524 Act. n° [...].

525 Act. n° [...].

526 Act. n° [...].

527 Siehe insbesondere Act. n° [...].

528 Siehe insbesondere Act. n° [...].

529 [...]..

Sitzungen gegangen, wenn [Vertreter der Ober- <onnte.°'7 In derselben Einvernahme wurde die is konfrontiert. Zu zahlreichen Beweisergebnisartreter der Oberholzer] lediglich: «Das ist Ge- e Frage des Sekretariats, ob er die Teilnahme ammenarbeit der Unternehmen im Gebiet Seestreite.°'?

"einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer In-

2015 betonte die Oberholzer, sie sei «immer ind Auskünfte zu erteilen», sie könne aber entt mehr nachvollziehen, ob [Vertreter der Ober- NA-Sitzungen war.°”° Es sei vielmehr so gewe- Frühjahr ausgebrochenen «Streits» betreffend ır 2008/2009» nicht mehr funktioniert habe.°?' ye sich ohnehin schon seit «2007/2008» bei der iderer Stelle im Schreiben heisst es, die Oberen Sanktionen im Kartellgesetz «ganz generell -Oberholzer an unzulässigen Absprachen über it mehr beteiligt» gewesen sei.°?* Wie die Toller «denkbar», dass De Zanet für andere Unterjetragen habe. °° Die Oberholzer verweist auch Bernet Bau, welcher ausgesagt habe, dass die ich Oberholzer zählte, ab 2007 nicht mehr «re-

Sekretariats hat die Oberholzer die in Rz 426 nigen der nun folgenden Aspekte vertiefte Aussbesondere, dass es gegen die Unschuldsverholzer die Abwesenheit an MA-Sitzungen nicht lie Oberholzer an MA-Sitzungen anwesend gejen der Oberholzer wird im Folgenden an der its erwähnt, bemängelt die Oberholzer in ihrer eweiswert der Angaben der Selbstanzeigerinssende Selbstanzeige abgeben wollten, welche Jaben ergänzt haben, um möglichst den vollen zu gefährden. Die Oberholzer nimmt deshalb lbstanzeigerinnen falsche Angaben, insbesonätten (siehe dazu oben vertiefend Rz 294 f.).°7°

428. Abgesehen vom Hinweis von [Vertreter « «Geschichte», sowie von der Behauptung, die genden Sachverhalt irrelevant, hat die Oberho abklärungstreffen nicht thematisiert. Es ist alsc Oberholzer ab 2002 weiter an den Sitzungen, : genommen hat.

429. Dass die Oberholzer mit den anderen U beschriebene Art und Weise zusammengearbe geklärt (siebe ebenda). Es liegen daneben U Oberholzer diese Zusammenarbeit fortgesetzt und Einladungen zu den regelmässigen Sitzun treter der Oberholzer] gerichtet?”. Zudem z gramme aus den Jahren 2002 und 2003°*", dé weiter Projekte fur die Listen meldete und Int machte”. Dies gilt im Übrigen auch für die Rz 431 ff.). All diese Meldungen und Interesse wären nicht zu erklären, wenn die Oberholzer nicht auch an Treffen hätte besprechen wollen kundung in der Regel an der Sitzung geltend g den eingetragenen Interessen, dass die Ober Die Oberholzer hat zudem wiederholt angege Marktabklärung beteiligt habe und sich danact sie an den stattfindenden MA-Sitzungen auch :

430. Es ist daher als bewiesen anzusehen, da: an den stattfindenden Sitzungen zur Marktabl weiter Beweis darüber zu führen, ob die Oberh Sitzungen teilgenommen hat.

431. Die in Rz 426 f. genannten Ausführunger Behauptungen der Implenia und Walo, wonact Zusammenarbeit im Juni 2009 bzw. Mitte 2009 Wie bereits dargelegt, ist hinsichtlich jedes zu t Beweiswürdigung vorzunehmen (siehe oben F genden Beweismittel im Rahmen einer umfas: sige Uberzeugungskraft hin geprüft werden. Iı gung wird dann auch geklärt, ob die Auss: glaubhaft sind. Dabei gilt: Eine Aussage oder € wenn sie frei von inneren Widersprüchen und weismässige Überzeugungskraft einer Aussa: dadurch gestärkt, dass sie im Einklang mit anc Urkundenbeweisen) steht (vgl. insbesondere o

432. Der Antrag des Sekretariats ging davon a 19. Mai 2015 schon in sich widersprüchlich seie holzer an einer Stelle behauptet habe, sie hab im Kartellgesetz, d.h. seit 2004, «ganz generel habe sich hinsichtlich der Marktabklärung (erst wies das Sekretariat darauf, dass ein «Streit» | scheidung mehr gehabt haben könne, wenn ma

530 Vgl. Act. n° [...]. 531 Siehe dazu Act. n° [...].

532 Act. n° [...].

533 [...].

Jer Oberholzer], was vor 2002 passiert sei, sei : Geschehnisse vor 2002 seien für den vorliezer den Beginn ihrer Teilnahme an den Markt- ) zunächst darüber Beweis zu erheben, ob die in den Marktabklärungen betrieben wurde, teilnternehmen bis 2002 auf die in den Rz 150 ff. sitet hat, ist in beweismässiger Hinsicht bereits rkundenbeweise vor, welche zeigen, dass die hat. So waren mehrere Informationsschreiben yen in den Jahren 2002 und 2003 auch an [Versigen die beschlagnahmten Submissionsproass die Oberholzer über das Jahr 2002 hinaus eressen hinsichtlich einzelner Projekt geltend Zeit zwischen 2004 und 2009 (siehe unten 'nsbekundungen hätten keinerlei Funktion und die gemeldeten Projekte sowie die Interessen . Da anzunehmen ist, dass die Interessensbeemacht wurde (vgl. Rz 345 f.), folgt zudem aus holzer auch an den jeweiligen Sitzungen war. ben, dass sie sich jedenfalls vor 2004 an der 1 ganz generell. Hieraus ist zu folgern, dass anwesend war.

ss ein Vertreter der Oberholzer auch nach 2002 tlärung in der Regel teilgenommen hat. Es ist olzer bis Mitte 2009 an den stattfindenden MA-

| der Oberholzer stehen im Widerspruch zu den | sich alle acht Unternehmen bis zum Ende der regelmässig zu MA-Sitzungen getroffen hätten. yeweisenden Umstands stets eine umfassende z 125 ff). Es müssen deshalb stets alle vorliesenden Beweiswürdigung auf ihre beweismäsn Rahmen dieser umfassenden Beweiswürdiagen und Angaben der Selbstanzeigerinnen ine Stellungnahme ist insbesondere glaubhaft, Logikbrüchen ist (siehe oben Rz 127). Die beje oder einer Stellungnahme wird ausserdem eren (objektiven) Beweismitteln (insbesondere ben Rz 126).

us, dass die Ausführungen der Oberholzer vom :n. Begründet wurde dies damit, dass die Ober- e sich seit Einführung der direkten Sanktionen I» passiv verhalten, an anderer Stelle aber, sie ) ab «2007/2008» passiv verhalten. Weiter versigentlich keine Bedeutung für die Austrittsentin sich schon vor dem Streit, d. h. ab 2007/2008

«passiv» verhalten haben wolle. Die Oberholz gen dahingehend erläutert, dass sie mit diesen holzer in Bezug auf Gespräche über Preise ab ab 2007/2008 eintretende Passivität beziehe tausch bei den MA-Sitzungen. Infolge des «Stre «Schlussstrich» unter die Zusammenarbeit gez zu überzeugen. Denn selbst wenn man die r grunde legt, so ist nicht verständlich, worin c 2007/2008 und dem «Schlussstrich» aus dem holzer behauptet keinesfalls, dass sie im Früh bekannt gegeben habe. Somit könnte der «Sct von der Marktabklärung sein, was hingegen g vor ist damit nicht verständlich, warum der ang Oberholzer noch eine Bedeutung hatte, wenn s passiv verhalten habe.

433. Die in Rz 426 f. genannten Ausführunge spruch zu zahlreichen Urkundenbeweisen. Um dieser Stelle erneut festzuhalten, dass aus dies alle Unternehmen regelmässig bis Mitte 2009 g nach dem angeblichen «Streit» in den Jahren (siehe oben Rz 336 ff., 387 ff.). Spezifisch betr kundenbeweisen zu folgernde Umstände hinzu

434. Aus den Akten ist keinerlei «Austrittserkli dass die Oberholzer die anderen Unternehme informiert hat, ersichtlich. Die Oberholzer hat z genüber den anderen Unternehmen erklärt ha fuhrungen macht, wenn Derartiges stattgefund Beteiligung bis Mitte 2009 ohne weiteres entlas nicht hervor, dass sich andere Unternehmen ü beklagt hatten. Ein deutliches Anzeichen fur

wenn die Oberholzer tatsachlich vor Mitte 200 ware. Dies insbesondere auch mit Blick darauf der MA-Sitzungen war — sie war schon seit 198 Rz 162 ff.). Wenn ein langjahriges Mitglied re fernbleibt, schlagt das normalerweise jedoch h

435. Die Oberholzer hat im Gegenteil bis zum Mails sowie die Terminfestlegungen (MA-Proc Akten ist dabei kein Widerspruch der Oberholz gen oder den Erhalt der Einladungs- und Absax die Oberholzer nicht dagegen gewehrt, dass | 2008 und 2009 zwei (im Jahr 2008) bzw. drei ( finden sollten und dementsprechend die De Z: auch Rz 438) eingeladen hat. Es ist schlicht nic Vertreter aller acht Unternehmensvertreter bei: eine E-Mail (inkl. aktualisierter MA-Liste) erhiel

«...Die erste Sitzung im neuen Jahr fir haus [bei Oberholzer] statt. Ich bitte Sie

und dann gleichwohl niemand bei der Oberhc keinerlei E-Mails oder sonstige Hinweise vorli wechselt wurden. Schon das Fehlen von dokun

534 Act. n° [...].

ar hat in ihrer Stellungnahme diese Ausführun- Zeitpunkten gemeint habe, dass sich die Ober- 2004 ganz generell passiv verhalten habe. Die sich auf die Teilnahme am Informationsaussits» im Frühjahr habe die Oberholzer dann den ogen.°** Diese Relativierungen vermögen nicht euerlichen Erläuterungen der Oberholzer zuler Unterschied zwischen der «Passivität» ab Frühjahr 2008 bestehen soll. Denn die Oberjahr 2008 die Einstellung der Zusammenarbeit lussstrich» allenfalls eine innere Distanzierung leichbedeutend mit Passivität wäre. Nach wie ebliche «Streit» aus dem Frühjahr 2008 für die ie sich doch schon angeblich seit «2007/2008»

n der Oberholzer stehen ausserdem im Widerunnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an ‚en Urkundenbeweisen zu folgern ist, dass sich etroffen haben und dass sie auch während und 2008 und 2009 zusammen gearbeitet haben effend Oberholzer ist auf folgende aus den Urweisen.

äarung» oder ein vergleichbarer Hinweis darauf, n über eine Beendigung der Zusammenarbeit udem auch nicht behauptet, dass sie dies gebe. Es wäre zu erwarten, dass sie hierzu Aussn hätte, da sie sich hierdurch vom Vorwurf der ten könnte. Aus den Akten geht darüber hinaus ber das Ausbleiben der Oberholzer Ende 2008 den Austritt wäre aber zu erwarten gewesen, 9 nicht mehr an den Treffen beteiligt gewesen , dass die Oberholzer ein langjähriges Mitglied 8 an der Zusammenarbeit beteiligt (siehe oben »gelmässig stattfindenden Sitzungen plötzlich ohe Wellen.

| 28. Mai 2009 alle Einladungs- und Absage-Ejramme) von der De Zanet erhalten. Aus den er gegen die Termin- und Treffpunktfestlegunye-E-Mails zu erkennen. Insbesondere hat sich aut den MA-Programmen auch in den Jahren im Jahr 2009) Treffen bei der Oberholzer stattinet zu Treffen bei der Oberholzer (siehe dazu ht vorstellbar, wie es abgelaufen sein soll, wenn spielsweise am 21. Januar 2009 um 14:21 Uhr ten, in der es hiess:

det am 22.01.2009, um 17:00 Uhr, in Neuum Kenntnisnahme...»,

Izer erschien. Dies insbesondere deshalb, da egen, wonach die Ortlichkeiten kurzfristig ge- 1entierten Widersprüchen der Oberholzer sowie das Fehlen von Hinweisen auf einen Austritt ind ihrer ursprünglichen Aussage bis Mitte 2009 an auch, da kein anderes Unternehmen ausgesa Mitte 2009 gänzlich aufgegeben habe.

436. Obwohl die Oberholzer im Mai 2015 sow tete, sie habe sich seit 2004 bzw. seit 2007/20 hat die Oberholzer in der Zeit zwischen 2002

(zuletzt für MA 2006_14 und MA 2006_8) und b geltend gemacht (Zuletzt auf der MA 2009 _16 lediglich an der MA-Sitzung geltend gemacht beweismässiger Hinsicht zu folgern, dass ein V besucht hat, welche vor der Versendung derjeı ressen von Oberholzer eingetragen sind. Der H De Zanet die Sterne für andere Unternehmer überzeugen (siehe oben Rz 347). Ohnehin wu gedorn beschlagnahmte, im roten Ordner « 2009_ 16, in der [Vertreter der Hagedorn] Intere holzer — aus der Sitzung vom 16. April 2009 dc wand nicht in Bezug auf den Fall erhoben, das resse in der MA-Liste eingetragen sind (sowie und der MA 2008_23). Zuzugestehen ist der passiv war, als sie ab Anfang 2006 keine Proje

437. Hinsichtlich der dokumentierten Interes: Oberholzer in ihrer Stellungnahme zum Antrac 2008_12 wären schon in der MA 2006_ 33 aus überzeugt nicht. Denn auf den genannten Liste auf keiner Liste eingetragen waren. In Bezug a Interessensbekundungen für folgende Projekte der MA 2008_12; das Projekt wurde Anfang 21 Sterne («**») betreffend « [...]» (Nr. [...] de «[...]...» (Nr. [...] der MA 2008_29; das Proje MA-Listen aufgenommen und das Eingabedatu

438. Des Weiteren wurden bezüglich derje Programmen zwischen Anfang 2008 und Mitte April 2008, 14. August 2008 sowie 22. Januar Liste an die Unternehmen versandt. Eine Abs weisergebnis haben Sitzungen, welche nicht a den (siehe oben Rz 326 ff.). Daraus ist zu folge und 2009 plangemäss noch drei Treffen stattg holzer tatsächlich auch stattgefunden haben, is

535 Act. n° [...].

536 Act. n° [...].

537 Das Projekt und die Interessensbekundung ers sensbekundung der Oberholzer ist auf den MA-I 2008_19, MA 2008_21 hingegen nicht aufgefü Bezüglich dieses Projekts ist eine konkrete Einic der Offertpreise nachgewiesen [...].

iziert mithin, dass die Oberholzer entsprechend den MA-Sitzungen teilgenommen hat. Dies gilt jt hat, dass die Oberholzer ihre Teilnahme vor

ie in ihrer Stellungnahme zum Antrag behaup- 08 bzw. infolge des «Streits» passiv verhalten, und 2006 Projekte für die MA-Listen gemeldet is April 2009 Interessen an einzelnen Projekten erläutert, wird angenommen, dass Interessen wurden (siehe oben Rz 345 f.). Daraus ist in ertreter der Oberholzer jedenfalls die Sitzungen iigen MA-Liste stattfand, auf der erstmals Inteinweis von Oberholzer, es sei «denkbar», dass 1 eingetragen habe,**> vermag dabei nicht zu rde der Einwand nicht in Bezug auf die bei Haingeordnete und von Hand ausgefüllte MA ssensbekundungen — auch diejenige von Oberykumentiert hat, erhoben. Auch wurde der Ein- 3S zwei Sterne für ein besonders grosses Intefur die Oberholzer etwa auf der MA 2008_12 Oberholzer lediglich, dass ihre Rolle insoweit kte mehr für die MA-Listen gemeldet hat.

sensbekundungen der Oberholzer wendet die | ein, die eingetragenen Interessensbekundun- ; dem Jahr 2006 enthalten.°?® Dieser Einwand n finden sich neue Sterneinträge, welche zuvor uf die Jahre 2008 und 2009 handelt es sich um : zwei Sterne («**») betreffend «[...]» (Nr. [...] )08 neu in die MA-Listen aufgenommen), zwei * MA 2008_23°°”), ein Stern («*») betreffend <t wurde erstmals für die MA 2008_27 auf die m war der [...] 2008), ein Stern («*») betreffend tern («*») betreffend «[...]...» (Nr. [...] der MA

nigen MA-Sitzungen, welche laut den MA- 2009 bei der Oberholzer stattfinden sollten (17. 2009), Einladungs-E-Mails samt aktueller MAage der Treffen liegt nicht vor. Nach dem Bebgesagt wurden, regelmässig auch stattgefunrn, dass bei der Oberholzer in den Jahren 2008 >funden haben. Dass die Treffen bei der Obertim Übrigen auch daraus zu folgern, dass keine

cheinen erstmals auf der MA 2008_10. Die Interesart und erscheint erst wieder auf der MA 2008_23. yung über den Zuschlagsempfänger sowie die Höhe

Verlegung des Ortes oder ein Widerspruch de holzer aus den Akten ersichtlich ist. Auch die nz versendeten aktualisierten MA-Listen (MA 200 gen, dass die Treffen bei der Oberholzer statt den Treffen bei der Oberholzer versendeten I sendeten MA-Listen (MA 2008 _ 16, MA 2008 < auf den nach den Treffen bei Oberholzer vers: aufgefuhrt, bei denen die Eingabefrist nach der dem Treffen bei der Oberholzer am 22. Janua rangegangenen Liste in hohem Masse verand und der Bernet Bau (Projekt Nr. [...] auf der N sind gegenüber der vor dem Treffen bei Obert nicht mehr aufgeführt, deren Eingabefrist zum am 26. Februar 2009 ablief (siehe Projekte Nr. : kann aus dem «Verschwinden» dieser aktuelle! anzeigerinnen (siehe oben Rz 347 ff.) geschlo ser Projekte am 22. Januar 2009 an der bei | gemacht wurden.

439. Im Hinblick auf die Dauer der Zusammen von 2004 bis Juni 2009 kontinuierlich Projekt Rz 880 ff). Hätte die Oberholzer zu diesem Ze men zusammengearbeitet, so wäre eine Meld sich andere Unternehmen dann ja gar nicht < (siehe zu dieser Abmachung unten Rz 1031 ff. gen mithin, dass die Oberholzer bis Sommer 2 sammengearbeitet hat. Da gemeldete Eigenofi sprochen wurden, indiziert die Meldung von Ei das Stattfinden von MA-Sitzungen.

440. Entgegen ihrer Behauptung hat sich die 2009 mit den anderen Unternehmen hinsichtlic einbarungsgemäss sowohl Schutz erhalten als Wäre die Oberholzer schon in den Jahren 2008 abklärung beteiligt gewesen, so wäre zu erwe konkreter Projekte mit den anderen sieben Unt Oberholzer habe sich seit Einführung von Dire passiv verhalten und sich «mit Sicherheit» nic! ist also falsch.

441. Mit Blick darauf, dass sich die Oberholz anderen Unternehmen koordiniert hat, steht aı wegen des «Streits» offensichtlich nicht mehr nannten aus den Urkundenbeweisen zu folge nämlich nicht nur hervor, dass die Zusammen: dern insbesondere auch, dass sich die Oberhol insbesondere mit denjenigen Unternehmen ko «[...]» angeblich im «Streit» stand (nämlich Wal für eine Koordination in Rz 701 ff.). Mit Walo he hinsichtlich des Projekts «[...]» (Nr. [...]) gebild die Vergabe des Projekts «[...]» u. a. an die O jekts «[...]» (Nr. [...]) haben Oberholzer und [e Unternehmen Schutz erhalten ([...]).

442. Zuletzt ist erneut auf den Umstand hinzu vom Mai 2015 sowie in ihrer Stellungnahme zı ihren eigenen früheren Ausführungen stehen

r Oberholzer gegen das Treffen bei der Oberich den bei der Oberholzer angesetzten Treffen gefunden haben müssen. So weisen die nach AA-Listen gegenüber den vor den Treffen ver- 33 sowie MA 2009 4) Änderungen auf. So sind endeten MA-Listen jeweils Projekte nicht mehr 1 Treffen abgelaufen ist. Insbesondere die nach r 2009 versendete Liste ist gegenüber der voert: Sie enthält neue Interessen der De Zanet IA 2009_9) und über 25 neue Projekte. Zudem iolzer versendeten MA-Liste über fünf Projekte Teil vor dem nächsten Treffen bei der Implenia 3, 18 und 19 auf der MA 2009 _4). Wie erläutert, 1 Projekte mit Blick auf die Angaben der Selbstssen werden, dass Interessen hinsichtlich die- Oberholzer stattfindenden MA-Sitzung geltend

arbeit ist auch bedeutsam, dass die Oberholzer e für die EO-Liste gemeldet hat (siehe unten itpunkt nicht mehr mit den anderen Unternehung von Eigenofferten zwecklos gewesen, da in bestehende Abmachungen gehalten hätten ). Auch die vorliegenden Eigenoffertlisten bele- 009 mit den anderen sieben Unternehmen zuerten teilweise auch an den MA-Sitzungen begenofferten für die EO-Listen im Übrigen auch

Oberholzer auch in den Jahren 2004 bis Mitte sh einzelner Submissionen koordiniert und verauch Schutz gegeben (siehe unten Rz 702 ff). 3 und 2009 tatsächlich nicht mehr an der Marktrten, dass sie sich auch nicht mehr bezüglich ernehmen koordiniert hat. Die Behauptung, die ktsanktionen im Kartellgesetz «ganz generell» ht mehr an unzulässigen Absprachen beteiligt,

er bezüglich Einzelprojekten bis 2009 mit den ıch die Behauptung, eine Zusammenarbeit sei möglich gewesen, im Widerspruch zu den gernden Umständen. Aus diesen Beweisen geht arbeit insgesamt aufrecht erhalten wurde, sonzer sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 ordiniert hat, mit denen sie wegen des Projekts o und De Zanet; siehe dazu unten die Beispiele it die Oberholzer zudem noch 2009 eine ARGE et, obwohl die Walo im Rechtsstreit [...] gegen berholzer vorgegangen ist. Bezüglich des Proine Verfahrenspartei] zudem von den anderen

veisen, dass die Ausführungen der Oberholzer im Antrag des Sekretariats im Widerspruch zu . Insbesondere revidierte die Oberholzer mit

Schreiben vom 19. Mai 2015 ihre eigene Aus sein Stellvertreter bis 2009 an den Treffen teil Listen gemeldet habe. Wie bereits gezeigt, mı nicht überzeugend qualifiziert werden (siehe ve die neuen Behauptungen, welche das frühe Er scheinen lassen sollen, von der Oberholzer ers und [Mitarbeiter der De Zanet] im März 2015 ve die Oberholzer von den Aussagen im Rahme: Die späteren Ausführungen der Oberholzer, de der Treffen sind deshalb als Schutzbehauptun:

443. Dies bedeutet nicht, dass angenommen auch stets ein Vertreter der Oberholzer anwes weismitteln widersprechen. Denn der WEKO | der Oberholzer] für die MA-Sitzung am 6. Sep 2008 entschuldigt war.°%? Im Umkehrschluss as folgern, dass MA-Sitzungen, welche nicht weg gesagt wurden®“ und für die in der Einladungs in der Regel auch in Vollbesetzung durchgefü Ausnahmefall darüber hinaus einige Male nicl schwerde»-E-Mail von [Vertreter der De Zanet oben Rz 340 f.), nicht widerlegt werden. Die A die Oberholzer hätte ab 2007 nicht mehr «rege! Oberholzer hingegen keine besondere Überze net Bau stimmt, dass sie selbst nicht mehr re kann sie darüber, ob andere Unternehmen an : nicht anwesend war, nicht glaubhaft eine Aus nicht, dass bestimmte Unternehmen gar nicht ı

444. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu | hängig voneinander angegeben haben, dass a 2009 an den MA-Sitzungen anwesend waren. erst ab Versand des Antrags die Möglichkeit, d rin einzusehen. Werden gleiche Angaben ohne spricht dies für die Überzeugungskraft eines B

445. Mit Blick auf die vorliegenden Beweismit ein Vertreter der Oberholzer an den Sitzungen sowie den MA-Sitzungen, welche zwischen 20 Regel auch tatsächlich anwesend war. Etwas : aus den Akten eindeutig hervorgeht, dass sich und kein Stellvertreter entsandt wurde. Mit Blic der De Zanet] kann darüber hinaus nicht ausge: 2008 bisweilen abwesend war. Aus den Beweis Oberholzer in den Jahren 2008 und 2009 jede (bei der De Zanet), vom 17. April 2008 (bei der muth), vom 3. Juli 2008 (bei der De Zanet), vc 22. Januar 2009 (bei der Oberholzer), vom 26

538 [...].

539 [...].

540 Absagen unter Verweis auf die Abwesenheit vo

541 Act. n° [...].

sage, wonach [Vertreter der Oberholzer] oder jenommen habe und bis 2009 Projekte fur die iss die revidierende Aussage in casu aber als artieft dazu Rz 356 ff.). Dies auch deshalb, weil ide der Teilnahme an den Treffen plausibel ert aufgestellt worden waren, nachdem die Toller rgleichbare Behauptung aufgestellt hatten und 1 der Akteneinsicht Kenntnis erlangt hatten®°°. r Toller und der De Zanet zum Nichtstattfinden yen zu qualifizieren.

wird, dass an jeder stattfindenden MA-Sitzung end war. Eine solche Annahme würde den Beiegen zwei Dokumente vor, wonach [Vertreter tember 2006 und diejenige am 18. September st sich aus diesen Dokumenten indessen auch en Abwesenheit bestimmter Unternehmen ab- -E-Mail keine Entschuldigungen vermerkt sind, hrt worden sein müssen. Dass Oberholzer im it anwesend war, kann mit Blick auf die «Be- | an andere (ungenannte) Unternehmen (siehe ussage der Bernet Bau, sie selbst sowie u. a. mässig» teilgenommen“, hat in Bezug auf die ugungskraft. Denn wenn die Aussage der Bergelmässig zu den Treffen gegangen sei, dann solchen Treffen waren, an denen sie selbst gar sage treffen. Aus ihr folgt im Übrigen ohnehin nehr teilgenommen haben.

Jeachten, dass die Selbstanzeigerinnen unablle acht Unternehmen bis Mitte 2009 bzw. Juni . Denn die Selbstanzeigerinnen hatten jeweils e Angaben der jeweils anderen Selbstanzeige- : das Wissen um andere Angaben gemacht, so weismittels.

tel ist es daher als bewiesen anzusehen, dass zur Besprechung der Submissionsprogramme 02 und Mitte 2009 stattgefunden haben, in der anderes gilt jedenfalls für die Sitzungen, für die [Vertreter der Oberholzer] entschuldigen liess sk auf die «Beschwerde»-E-Mail von [Vertreter schlossen werden, dass die Oberholzer im Jahr sen folgt eine Anwesenheit eines Vertreters der nfalls an den MA-Sitzungen vom 6. März 2008 Oberholzer), vom 21. Mai 2008 (bei der Reichym 14. August 2008 (bei der Oberholzer), vom . Februar 2009 bzw. 5. März 2009 sowie vom

n Unternehmen finden sich hier: Act. n° [...].

16. April 2009 (bei der Bernet Bau). Es ist mith zeigerinnen falsche Angaben betreffend die Te macht haben.

446. Inwiefern es gegen die Unschuldsvermut Beweisen geschlossen wird, dass die Oberhol: men hat, ist nicht ersichtlich (siehe zu diesem stehen keine unüberwindlichen Zweifel am Um Sitzungen bis Mitte 2009. Dabei ist unerheblich Sitzungen beweisrechtlich betrachtet ein nega massgeblichen Sachverhalts kommt es in cas sache («Abwesenheit der Oberholzer an MA-S den Beweis eines positiven Umstands («Anw Mitte 2009») an. Der Beweis der Anwesenheit « ist aus Sicht der Wettbewerbskommission ak Oberholzer mit ihrem Verweis auf die Wendun von daher nicht ganz verständlich. Sollte die ( Nichterbringen des Beweises der Abwesenhei Anwesenheit der Oberholzer geschlossen werc bar, da — wie bereits ausgeführt — der Nachv Sitzungen bis Mitte 2009 mittels einer umfass erbracht ist (siehe oben Rz 432 ff.).

(iv) Implenia (Ziffer 4)

447. Die Implenia hat ihre Teilnahme an den | 2002 und 2009 nicht bestritten und hat ausges: gewesen seien°*. An dieser Stelle sei wiederhc Treffen, an denen die jeweils aktuelle MA-Liste lich «regelmässig» stattgefunden hätten.5* Im bedeute, dass sich alle acht Unternehmen ent: zwei bis drei Wochen tatsächlich getroffen hab bereits terminierte Sitzungen ausgefallen seier nem Treffen vertreten gewesen seien. Als Gr von ihnen eine Terminkollision, ein Mangel an ( gen) oder Ferienabwesenheiten genannt.

448. Das Stattfinden eines «Streits» infolge e Absagen von Treffen ausschliesslich per Tele Auch hat sie nicht behauptet, dass sie die Eohne dass anschliessend Treffen stattgefund Rz 332 ff. und 379 ff.).

449. Es bestehen — abgesehen von denjenige sammenarbeit schon auf die Zeit vor Mitte 200 für, dass die Aussagen der Implenia falsch sein dass die Implenia an den stattfindenden Sitz gramme sowie an den stattfinden MA-Sitzung regelmässig teilgenommen hat.

542 [...].

543 [...].

544 Act. n° [...].

in auch nicht anzunehmen, dass die Selbstan- :ilnahme der Oberholzer an MA-Sitzungen geung verstossen soll, wenn aus den genannten zer bis Mitte 2009 an MA-Sitzungen teilgenom- Einwand der Oberholzer Rz 427). Denn es bestand der Anwesenheit der Oberholzer an MA- , dass die Abwesenheit der Oberholzer an MAtiver Umstand ist. Denn für den Nachweis des u nicht auf den Nachweis einer negativen Tatitzungen bis Mitte 2009»), sondern gerade auf ssenheit der Oberholzer an MA-Sitzungen bis ler Oberholzer an MA-Sitzungen bis Mitte 2009 er erbracht (siehe oben Rz 432 ff.). Was die g «negativa non sunt probanda» bezweckt, ist )berholzer gemeint haben, es würde aus dem t der Oberholzer durch die Oberholzer auf die len, so ware dieser Einwand nicht nachvollziehveis der Anwesenheit der Oberholzer an MAenden Würdigung aller vorliegenden Beweise

Viarktabklarungssitzungen in der Zeit zwischen agt, dass alle acht Unternehmen gleich beteiligt It, dass die Implenia angibt, dass die geplanten besprochen wurde, bis «Mitte 2009» tatsächplenia und Walo führen weiter aus, dass dies sprechend der Terminplanung in der Regel alle en, wobei es durchaus vorgekommen sei, dass 1 oder dass nicht alle acht Unternehmen an eiünde für die Absage der MA-Sitzungen werden Sesprachsthemen (keine neuen Ausschreibunines Streits über das Grossprojekt «[...]» oder fon hat die Implenia an keiner Stelle erwähnt. Mails nur noch «automatisch» erhalten habe, en hätten (zu diesen Einwänden siehe oben

:n Parteivorbringen, wonach das Ende der Zu- 9 zu datieren sei — keinerlei Anhaltspunkte dakönnten. Es ist daher als bewiesen anzusehen, ungen zur Besprechung der Submissionsproen in der Zeit zwischen 2002 und Mitte 2009

(v) Walo (Ziffer 5)

450. Walo hat ihre Teilnahme an den MA-Sitzt bestritten. Der Vertreter von Walo sei am 11. . gen. Dort habe er den anderen Unternehme Sitzungen komme.°®

451. Das Stattfinden eines «Streits» infolge e Absagen von Treffen ausschliesslich per Tele! nicht angegeben, dass sie die E-Mails nur noc schliessend Treffen stattgefunden hätten (zu 379 ff.).

452. Betreffend den Beginn der Zusammenar führt, dass die Achtersitzungen aus einer gross Abschluss der Arbeiten habe man sich weiter Reichmuth aufzunehmen, da die Implenia und ten, weil die beiden Unternehmen regelmässig

453. Diese Angaben der Walo stehen insbeso Urkundenbeweisen insoweit in Einklang, als die Sitzungen in der Zeit zwischen 2003 und Mitt Beweismitteln stehen die Angaben von Walo j dass sie auch vor 2003 an der Zusammenarbe

454. Schon aus den Ausführungen von Herrr nahme im März 2015 lässt sich in beweismäss alle anderen Unternehmen schon vor 2003 an treter der Walo], welcher seit 1989 [Vertreter] dezidierte Angaben zur Bedeutung und zum In wie zu seiner Teilnahme an projektubergreif gen.:*

455. Darüber hinaus wird die Walo in allen w sammenarbeit ab 1977 bedeutsam sind, erwäl besondere ist ihr in den Submissionsprogram Spalte zugeordnet, welche — wie auch in den teilnehmenden Unternehmen steht und von de der Reichmuth eingerahmt ist.°*” Zudem war d bauersitzung», mit der u. a. [Vertreter der We (siehe dazu Rz 316), auch an die Walo gericht dem Titel «Schutzofferten De Zanet AG, Kaltb laut De Zanet und dem Beweisergebnis ergibt führten Projekte gemeinsam bestimmt haben (siehe dazu vertiefend Rz 226 ff.), dass die Wa von den anderen Unternehmen erhalten als au

545 Z.B. Act. n° [...].

546 Act. n° [...].

547 Act. n° [...].

548 Siehe dazu Act. n° [...]. 549 Act. n° [...].

550 Act. n° [...].

551 Act. n° [...].

Ingen in der Zeit zwischen 2003 und 2009 nicht Juni 2009 letztmalig an die MA-Sitzung gegannN mitgeteilt, dass er nicht mehr an die MAines Streits über das Grossprojekt «[...]» oder on hat die Walo nicht behauptet. Auch hat sie h «automatisch» erhalten habe, ohne dass andiesen Einwanden siehe oben Rz 332 ff. und

beit hat die Walo am 30. Oktober 2013 ausgeen ARGE hervorgegangen sei, [...]. Nach dem getroffen. Man habe dann beschlossen auch die Hagedorn die Reichmuth dabei haben wollim Gebiet von Reichmuth offeriert hätten.°*®

ndere mit den Angaben der Implenia sowie den Walo die regelmässige Teilnahme an den MA- e 2009 eingesteht. Im Widerspruch zu diesen edoch insofern, als Walo nicht ausgeführt hat, it beteiligt gewesen sei.

[Vertreter der Walo] anlässlich seiner Einveriger Hinsicht jedoch folgern, dass die Walo wie der Koordinierung beteiligt waren. Denn [Verbei der Walo war, machte in der Einvernahme halt des Submissionsprogramms von 1994 soenden Sitzungen und Marktabklärungssitzunfesentlichen Beweismitteln, welche für die Zu- ınt (siehe oben Rz 150 ff., 313 ff., 363 ff.). Insmen der Jahre 2002 und 2003°® eine eigene Jahren 2004 bis 2009 — an fünfter Stelle der n Spalten der Batigroup (später: Implenia) und as Fax mit dem Titel «Mitteilung zur Strassenlo] zur «nächsten Sitzung» eingeladen wurde et. °°° Auch zeigen die Listen der De Zanet mit runn 2001» und «... 2002»°°', aus denen sich ‚dass die Unternehmen hinsichtlich der aufge- , welches Unternehmen Schutz erhalten soll lo in den Jahren 2002 und 2003 sowohl Schutz ch Stützofferten eingereicht hat.

456. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüch tung der Walo, sie habe erst seit 2003 an den Aufgrund der zahlreichen objektiven Beweism Zusammenarbeit seit 1977 belegen, und der Implenia ist es daher als bewiesen anzusehen dem 11. Juni 2009 regelmässig an stattfinden: onsprogramme und später an stattfindenden N

(vi) Reichmuth (Ziffer 6)

457. Zu Beginn des Untersuchungsverfahren verweigert.°°? An der Einvernahme im März 20° er habe an den Marktabklarungssitzungen teilg der Teilnahme benennen? In ihrer Stellungn erneut aus, dass sie den konkreten Zeitpunkt c ren könne. Der Zeitpunkt «dürfte allerdings sp aber schon im Jahr 2008.»°°*

458. Das Stattfinden eines «Streits» infolge e Absagen von Treffen ausschliesslich per Telefe ren nicht behauptet. Auch hat sie nicht angeg tisch» erhalten habe, ohne dass anschliessen: wänden siehe oben Rz 332 ff. und 379 ff.). In Reichmuth-Gesellschaften hingegen auch auf allerdings ohne konkret auszuführen, ab wanı MA-Sitzungen gegangen sei. So führen die Re zum Antrag aus, das Sekretariat «sei sich» «selbst nicht schlüssig» und es habe Zweifel‘ sellschaften zu berücksichtigen seien.*°°

459. Im Ergebnis gesteht die Reichmuth im E sie an den MA-Sitzungen teilgenommen habe. Beginn und zum Ende ihrer Teilnahme an den Teilnahme. Über zwei Fragen ist daher Beweis Zeitraum die Reichmuth überhaupt an den M muss geprüft werden, inwiefern die Reichmuth men hat.

460. Bezüglich des Beginns der Teilnahme h: nahme ausgeführt, die Reichmuth sei erst nac «[...]» (siehe Rz 452) aufgenommen worden.

461. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass ( nehmerkreises für bestimmte Zeiträume vorge: acht Unternehmen gleichermassen an den T Rz 383). Auch die Toller, welche erklärt hat, c später präzisiert sie, dass sie seit 2001 dabei dass damals andere Unternehmen an den Sitz

552 Act. n° [...]. 553 Act. n° [...]. 554 Act. n° [...]. 555 Act. n° [...].

556 Act. n° [...].. 587 Act. n° [...].

e zu objektiven Beweismitteln ist die Behaup-

Sitzungen teilgenommen, nicht überzeugend. ittel, welche eine Teilnahme der Walo an der anders lautenden Aussage insbesondere von , dass die Walo in der Zeit zwischen 2002 und Jen Sitzungen zur Besprechung der Submissi- IJA-Sitzungen teilgenommen hat.

s hatte die Reichmuth zunächst die Aussage 15 hatte [Vertreter der Reichmuth] dann erklärt, anommen, könne aber nicht mehr den Zeitraum ahme vom 14. April 2015 führt die Reichmuth ler Einstellung der Teilnahme nicht mehr eruieätestens im Jahr 2009 gelegen sein, eventuell

ines Streits über das Grossprojekt «[...]» oder yn hat die Reichmuth im Untersuchungsverfahaben, dass sie die E-Mails nur noch «automad Treffen stattgefunden hatten (zu diesen Einihren Stellungnahmen zum Antrag haben die den angeblichen «Streit» Bezug genommen, 1 die Reichmuth angeblich nicht mehr zu den ichmuth-Gesellschaften in ihrer Stellungnahme hinsichtlich des Endes der Zusammenarbeit gehabt, welche zugunsten der Reichmuth-Geinklang mit den Selbstanzeigerinnen ein, dass Sie macht jedoch keine klaren Aussagen zum MA-Sitzungen sowie zur Regelmassigkeit ihrer zu führen. Erstens ist zu eruieren, in welchem A-Sitzungen teilgenommen hat, und zweitens in diesem Zeitraum «regelmässig» teilgenomit die Walo in ihrer bereits erwähnten Stellungh dem Abschluss des grossen ARGE-Projekts

lie Implenia keinerlei Einschränkung des Teil- 1ommen hat, sondern ausgeführt hat, dass alle reffen anwesend gewesen seien (siehe oben lass sie «etwa 2002 dazu gestossen» sei’ — gewesen sei’ —, hat an keiner Stelle erklärt, ungen gewesen seien als später.

462. Die Beweiswürdigung hat zudem ergebe nehmen jedenfalls zwischen 1994 und 2002 z Weise zusammengearbeitet hat (siebe ebenda ist an dieser Stelle nur darauf hinzuweisen, das men hat, in denen sie u. a. erklärt hat, sie sei be geheim halten.°5® Auch ist aus der sichergestell dass die Reichmuth schon im Jahr 1994 Intere: macht hat und auch geschützt wurde°®®. Dass nehmen im Jahr 2001 zusammenarbeitete ur oder Schutz gegeben hat, ergibt sich aus der b ferten De Zanet 2001».5°°

463. Wie den folgenden Urkundenbeweisen 2 sammenarbeit Uber das Jahr 2001 hinaus for gramme aus den Jahren 2002 und 2003 beleg gemeldet hat und Interessen hinsichtlich einze hinaus erhielt [...] für die Reichmuth im März : senbauersitzung sowie im November 2003 ei Sitzung für den Dezember 2003 angesetzt wur

464. Es ist daher als bewiesen anzusehen, da: 2001 an den regelmässig stattfindenden Sitzt nommen hat.

465. Anders als De Zanet und Oberholzer hat sich ihre Teilnahmefrequenz im Laufe der Jahr dass sie 2008 oder spätestens 2009 gar nicht derspricht insoweit den Angaben der Selbstan Unternehmen bis zum 11. Juni 2009 bzw. Mitte zungen teilgenommen hätten. Walo hat darübe: gewesen sei.°® In einem gewissen Widerspruc Bau, wonach sie selbst, Oberholzer, Reichmutl sig an die Treffen gegangen seien.°®*

466. Angesichts dessen sowie des Vorwurfs Reichmuth an den MA-Sitzungen nicht rechtsg¢ nahme der Reichmuth an den MA-Sitzungen men (vgl. oben Rz 125 ff). Dabei müssen alle umfassenden Beweiswürdigung auf ihre bewe den. Dabei gilt: Eine Aussage oder eine Stellu frei von inneren Widersprüchen und Logikbrüch Überzeugungskraft einer Aussage oder einer stärkt, dass sie im Einklang mit anderen (objek beweisen) steht (vgl. insbesondere oben Rz 1:

467. Wie bereits erläutert, ist die Behauptung arbeit geführt, schon wenig überzeugend, weil Jahre nach der Untersuchungseröffnung, und

558 Siehe Act. n° [...]. 559 Act. n° [...].

560 Vgl. Act. n° [...]. 561 Vgl. Act. n° [...]. 562 [...].

563 Act. n° [...].

564 Act. n° [...].

n, dass die Reichmuth mit den anderen Unteriuf die in den Rz 150 ff. beschriebene Art und ). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, s die Reichmuth 1994 an Sitzungen teilgenomreit, Uber alles zu reden, man müsse dies aber ten Liste «Submissionen 1994» zu entnehmen, ssen hinsichtlich einzelner Projekte geltend gedie Reichmuth mit den anderen sieben Unter- 1d bezüglich einzelner Projekte Schutz erhielt ei De Zanet beschlagnahmten Liste «Schutzofu entnehmen ist, hat die Reichmuth diese Zugesetzt. Die sichergestellten Submissionsproen, dass die Reichmuth Projekte für die Listen Iner Projekte geltend gemacht hat. Darüber 2003 ein Einladungsschreiben für «die» Strasne turnusmässige Absage, in der die nächste de,562

ss ein Vertreter der Reichmuth auch nach Ende Ingen zur Marktabklarung in der Regel teilgedie Reichmuth sodann nicht angegeben, dass e verringert habe. Sie hat lediglich angegeben, mehr teilgenommen habe. Diese Aussage wizeigerinnen, welche beide angeben, dass alle 2009 in der Regel an den Marktabklärungssit- "hinaus erklärt, dass die Reichmuth «oft» dabei h dazu steht wiederum die Aussage der Bernet 1 und die Toller seit 2007 nicht mehr regelmäs-

, das Sekretariat habe die Anwesenheit der snuglich nachgewiesen, ist hinsichtlich der Teileine umfassende Beweiswürdigung vorzuneh- : vorliegenden Beweismittel im Rahmen einer ismässige Überzeugungskraft hin geprüft werngnahme ist insbesondere glaubhaft, wenn sie en ist (siehe oben Rz 127). Die beweismässige Stellungnahme wird ausserdem dadurch getiven) Beweismitteln (insbesondere Urkunden- 6).

, der «Streit» habe zum Ende der Zusammendieser von Seiten der Reichmuth erstmals vier erst nachdem die Reichmuth im Rahmen der

Akteneinsicht von entsprechenden Angaben de wurde (siehe vertiefend dazu Rz 359). Zudem spruch zu zahlreichen Urkundenbeweisen, aus cher Besetzung - in den Jahren 2008 und 200 men bis Juni 2009 zusammengearbeitet hat Rz 336-356). Die Angaben der Reichmuth sin weder von der Reichmuth noch von den andere an dem «Streit» beteiligt gewesen sei. Bei dies zer, Bernet Bau sowie Walo und Toller sowie | Rz 332). Der angebliche «Streit» kann damit f stritten hat, kein entscheidender Grund für eine gewesen sein.

468. Aus den Akten ist dementsprechend au gleichbarer Hinweis darauf, dass die Reichmut gung der Zusammenarbeit informiert hat, ersicl hervor, dass sich andere Unternehmen über « klagt hätten. Ein deutliches Anzeichen für den die Reichmuth tatsächlich vor Mitte 2009 nich! Dies insbesondere auch mit Blick darauf, das MA-Sitzungen war — sie war schon seit 1994 Rz 171 ff.). Wenn ein langjahriges Mitglied re fernbleibt, schlagt das normalerweise jedoch h

469. Die Reichmuth hat im Gegenteil bis zum Mails sowie die Terminfestlegungen (MA-Prox Akten ist dabei kein Widerspruch der Reichmu gen oder den Erhalt der Einladungs- und Absas die Reichmuth nicht dagegen gewehrt, dass | 2008 und 2009 jeweils zwei Treffen bei der F chend die De Zanet zu Treffen bei der Reichn Es ist schlicht nicht vorstellbar, wie es abgelaı nehmensvertreter beispielsweise am 11. März sierter MA-Liste) erhielten, in der es hiess:

«...Die nächste Sitzung findet am 12. Reichmuth] statt. Ich bitte Sie um Kenn

und dann gleichwohl niemand bei der Reichn keinerlei E-Mails oder sonstige Hinweise vorli wechselt wurden. Schon das Fehlen von dokun das Fehlen von deutlichen Hinweisen auf eine wie die anderen Unternehmen bis Mitte 2009 gilt auch, da kein anderes Unternehmen ausg vor Mitte 2009 gänzlich aufgegeben habe.

470. Aus den MA-Listen geht ausserdem her\ sen bezüglich einzelner Projekte geltend gema Interessen lediglich an der MA-Sitzung geltenc aus ist in beweismässiger Hinsicht zu folgern, ( Sitzungen besuchte, welche vor der Versendu ressen von Reichmuth eingetragen sind, stattfe

565 Act. n° [...].

sr anderen Unternehmen erfahren hat, erwähnt steht die Behauptung zum «Streit» im Widerdenen hervorgeht, dass Treffen — egal in wel- 9 stattgefunden haben und dass die Unternehen (siehe zum Stattfinden der Treffen oben d zudem in sich widersprüchlich. Denn es wird n Unternehmen behauptet, dass die Reichmuth em standen sich allenfalls Hagedorn, Oberholmplenia und De Zanet gegenüber (siehe oben ür die Reichmuth, welche sich ja gar nicht gen angeblichen «Austritt» aus dem MA-System

ch keinerlei «Austrittserklärung» oder ein verh die anderen Unternehmen über eine Beendi- ıtlich. Aus den Akten geht darüber hinaus nicht las Ausbleiben der Reichmuth Ende 2008 be- Austritt wäre aber zu erwarten gewesen, wenn i mehr an den Treffen beteiligt gewesen ware. s die Reichmuth ein langjähriges Mitglied der an der Zusammenarbeit beteiligt (siehe oben »gelmässig stattfindenden Sitzungen plötzlich ohe Wellen.

28. Mai 2009 alle Einladungs- und Absage-Ejramme) von der De Zanet erhalten. Aus den th gegen die Termin- und Treffpunktfestlegunye-E-Mails zu erkennen. Insbesondere hat sich aut den MA-Programmen auch in den Jahren eichmuth stattfinden sollten und dementspreluth (siehe dazu auch Rz 471) eingeladen hat. ıfen sein soll, wenn Vertreter aller acht Unter- 2009 um 10:40 Uhr eine E-Mail (inkl. aktuali-

93.2009, um 17:00 Uhr, in Freienbach [bei tnisnahme...»,°°°

1uth erschien. Dies insbesondere deshalb, da egen, wonach die Örtlichkeiten kurzfristig ge- 1entierten Widersprüchen der Reichmuth sowie n Austritt indiziert mithin, dass die Reichmuth an den MA-Sitzungen teilgenommen hat. Dies esagt hat, dass die Reichmuth ihre Teilnahme

‚or, dass die Reichmuth bis April 2009 Interescht hat (zuletzt MA 2009 _16, MA 2009_11, MA reits erläutert, wird dabei angenommen, dass | gemacht wurden (siehe oben Rz 345 f.). Dar- Jass ein Vertreter der Reichmuth jedenfalls die ng derjenigen MA-Liste, auf der erstmals Inteind. Der Hinweis einiger Unternehmen, wonach die De Zanet die Sterne für andere Unternehm überzeugen (siehe oben Rz 347). Der Einwar schlagnahmte, im roten Ordner eingeordnete | [Vertreter der Hagedorn] Interessensbekundun Sitzung vom 16. April 2009 dokumentiert hat. . Liste sogar ein besonders hohes Interesse der auf der MA 2009 _16) eingetragen. Vor dem Hi ben, dass für ein abwesendes Unternehmen a diese Eintragung die Anwesenheit eines Vert April 2009.

471. Des Weiteren wurden bezüglich derje Programmen zwischen Anfang 2008 und Mitte Mai 2008, 2. Oktober 2008 sowie 12. März 200 an die Unternehmen versandt. Eine Absage d gebnis haben Sitzungen, welche nicht abges (siehe oben Rz 326 ff.). Daraus ist zu folgern, c 2009 plangemäss noch drei Treffen stattgefunc tatsächlich auch stattgefunden haben, ist im UI legung des Ortes aus den Akten ersichtlich ist setzten Treffen versendeten aktualisierten MA MA 2009 _14) zeigen, dass die Treffen bei de weisen die aktualisierten MA-Listen gegenüber die nach dem Treffen vom 21. Mai 2008 verser sen der Reichmuth an zwei Projekten (Nr. 29 u Treffen vom 2. Oktober 2008 versendeten MA gabefrist nach dem bei Reichmuth stattfindend welche aber auf der MA 2009 _11 noch aufgefü 103 der MA 2009_ 11). Zusätzlich liegen Hinw jekts Nr. 102 auf der MA 2009 _11 u. a. von de Beispiele unten in Rz 701 ff). Auch Letzteres z an der Koordinierung beteiligt war. Wie erläuter Projekten aus den MA-Listen mit Blick auf die Rz 347 ff.) ohnehin geschlossen werden, das: denden Projekte an der MA-Sitzung unmittelb nannten MA-Sitzungen bei der Reichmuth, geli

472. Erwiesen ist auch, dass die Reichmuth ' für die EO-Liste gemeldet hat (siehe unten Rz punkt nicht mehr mit den anderen Unternehme von Eigenofferten zwecklos gewesen, da sich stehende Abmachungen gehalten hätten (sie Auch die vorliegenden Eigenoffertlisten belege mit den anderen sieben Unternehmen zusamn teilweise auch an den MA-Sitzungen besproch ferten für die EO-Listen im Übrigen auch das S

473. Zuletzt geht aus den objektiven Beweis Jahren 2004 bis 2009 mit den anderen Untern zelne Projekte von mindestens einem der ande aber einem der anderen Unternehmen Schutz

566 Act. n° [...].

567 Act. n° [...].

en eingetragen habe,°% vermag dabei nicht zu id gilt ohnehin nicht für die bei Hagedorn be- und von Hand ausgefüllte MA 2009 _16, in der gen - auch diejenige von Reichmuth — aus der Zudem hat [Vertreter der Hagedorn] auf dieser Reichmuth (zwei Sterne für das Projekt Nr. 98 ntergrund, dass die Parteien nie behauptet hauch zwei Sterne eingetragen wurden,” belegt reters der Reichmuth an der Sitzung vom 16.

nigen MA-Sitzungen, welche laut den MA- 2009 bei der Reichmuth stattfinden sollten (21. 9), Einladungs-E-Mails samt aktueller MA-Liste er Treffen liegt nicht vor. Nach dem Beweisersagt wurden, regelmässig auch stattgefunden lass bei der Reichmuth in den Jahren 2008 und len haben. Dass die Treffen bei der Reichmuth origen auch daraus zu folgern, dass keine Ver- . Auch die nach den bei der Reichmuth ange- -Listen (MA 2008_23, MA 2008 42 sowie die r Reichmuth stattgefunden haben müssen. So den vor den Treffen bei der Reichmuth versenowie MA 2009_ 11) Änderungen auf. So enthält idete MA 2008_23 ausgerechnet neue Interes- -Listen fehlen zudem drei Projekte, deren Einlen Treffen abgelaufen war (vgl. Nr. 82 der MA .2009_14 enthält sieben Projekte nicht mehr, hrt waren (vgl. Nr. 46-48, Nr. 58, 100, 102 und sise vor, dass die Implenia bezüglich des Pror Reichmuth Teilschutz erhalten hat (siehe die reigt, dass Reichmuth noch am 12. März 2009 t, kann aus dem «Verschwinden» von aktuellen Angaben der Selbstanzeigerinnen (siehe oben ; Interessen hinsichtlich der später verschwinar vor Ablauf der Eingabefrist, d.h. an den geend gemacht wurden.

von 2004 bis Juni 2009 kontinuierlich Projekte 880 ff). Hätte die Reichmuth zu diesem Zeitn zusammengearbeitet, so wäre eine Meldung andere Unternehmen dann ja gar nicht an behe zu dieser Abmachung unten Rz 1031 ff.). n mithin, dass die Reichmuth bis Sommer 2009 1engearbeitet hat. Da gemeldete Eigenofferten en wurden, indiziert die Meldung von Eigenoftattfinden von MA-Sitzungen.

mitteln hervor, dass sich die Reichmuth in den ehmen derart koordiniert hat, dass sie für einren sieben Unternehmen geschützt wurde oder gewährt hat (siehe dazu unten Rz 702 ff.). Bei

Reichmuth besteht dabei die Besonderheit, da hinsichtlich solcher Projekte Schutz oder Teilsc Listen aufgeführt waren; es handelt sich um . Projekte mit einem Gesamtwert von ca. 5 Millio Jahren 2008 und 2009 tatsächlich nicht mehr wäre zu erwarten, dass sie sich auch nicht meh sieben Unternehmen koordiniert hätte.

474. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu hängig voneinander angegeben haben, dass a 2009 an den MA-Sitzungen anwesend waren erst ab Versand des Antrags die Möglichkeit, d rin einzusehen. Werden gleiche Angaben ohne spricht dies für die Überzeugungskraft eines Br

475. Die Behauptung der Reichmuth, sie h mit den anderen Unternehmen eingestellt, stel kundenbeweisen. Mit Blick auf die Angaben de weismittel ist damit als bewiesen anzusehen Sitzungen anwesend war.

476. In beweismässiger Hinsicht ist weiter z den MA-Sitzungen teilgenommen hat. Sowoh dass alle acht Unternehmen «regelmässig» ar hat zudem angegeben, dass die Reichmuth «« lediglich geltend gemacht, sie kenne den gen nicht. Dass ihre Teilnahmefrequenz abgenomr die Bernet Bau hat angegeben, dass u. a. die

mässig» an die Sitzungen gegangen seien.’

477. Bezüglich der Würdigung dieser Aussag sichtlich der Teilnahme der Oberholzer an c Rz 443). Mit Blick auf die die «Beschwerde»-E ren Unternehmen, in der sich dieser über die nannter) Unternehmen beklagt (siehe oben Rz den, dass die Teilnahmefrequenz der Reichmu von Unternehmen wie De Zanet, Hagedorn, Im sie selbst sowie u. a. die Reichmuth hätte ab 2C hat in Bezug auf die Reichmuth hingegen kei die Aussage der Bernet Bau stimmt, dass sie gegangen sei, dann kann sie darüber, ob ande sie selbst gar nicht anwesend war, nicht glaubh dass die Reichmuth selbst gar nicht behaupte ihrer Teilnahme abgenommen habe.

478. Insgesamt ist es mit Blick auf die vorliec der Selbstanzeigerinnen damit als bewiesen ar den Sitzungen zur Besprechung der Submissi che zwischen 2002 und Mitte 2009 stattgefund send war. Mit Blick auf die «Beschwerde»-E-M geschlossen werden, dass die Reichmuth im

568 Vgl. Act. n° [...]. Die Schutz zugunsten Reichm EO-Listen enthalten waren, vgl. Fn 1186.

569 Act. n° [...].

570 Act. n° [...].

ss sie in den Jahren 2008 und 2009 vor allem hutz erhalten hat, welche gar nicht auf den MA- 30 Schutz- bzw. Teilschutzvereinbarungen für nen CHF.’ Wäre die Reichmuth schon in den an der Marktabklärung beteiligt gewesen, so r bezüglich konkreter Projekte mit den anderen

beachten, dass die Selbstanzeigerinnen unablle acht Unternehmen bis Mitte 2009 bzw. Juni . Denn die Selbstanzeigerinnen hatten jeweils e Angaben der jeweils anderen Selbstanzeige- : das Wissen um andere Angaben gemacht, so aweismittels.

tte schon vor Mitte 2009 die Zusammenarbeit it damit im Widerspruch zu den genannten Ur- ' Selbstanzeigerinnen sowie die genannten Be- ‚, dass die Reichmuth bis Mitte 2009 an MAu prüfen, ob die Reichmuth «regelmässig» an | Walo als auch die Implenia haben angeben, 1 den MA-Sitzungen gewesen seien. Die Walo jft» da gewesen sei. Die Reichmuth selbst hat auen Zeitpunkt der Einstellung der Teilnahme nen habe, behauptet die Reichmuth nicht. Nur Reichmuth schon seit 2007 «nicht mehr regelen ist hier teilweise auf die Ausführungen hinlen MA-Sitzungen zu verweisen (siehe oben -Mail von [Vertreter der De Zanet] an die andemangelnde Teilnahmedisziplin einiger (unge- 340), kann deshalb nicht ausgeschlossen werth im Jahr 2008 tatsächlich geringer war als die plenia und Walo. Die Aussage der Bernet Bau, 07 nicht mehr «regelmässig» teilgenommen®”, 1e besondere Überzeugungskraft. Denn wenn selbst nicht mehr regelmässig zu den Treffen re Unternehmen an solchen Treffen, an denen aft eine Aussage treffen. Zudem ist bedeutsam, t hat, dass die Teilnahmefrequenz in der Zeit

enden Urkundenbeweise sowie die Aussagen zusehen, dass ein Vertreter der Reichmuth an onsprogramme sowie den MA-Sitzungen, welen haben, in der Regel auch tatsächlich anweail von [Vertreter der De Zanet] kann nicht aus- Jahr 2008 bisweilen abwesend war. In den

ith betreffen zum Teil EO-Projekten, welche in den

Jahren 2008 und 2009 war die Reichmuth Sitzungen anwesend: 21. Mai 2008, 5. Juni 20 Februar 2009 bzw. 5. März 2009, 12. März 20(

(i) Toller (Ziffer 7)

479. Wie auch die Oberholzer hat die Toller in ben betreffend die Teilnahme an den MA-Sitzu [Vertreter der Toller], Vertreter und [...] der Tc 2013 ausgesagt, dass die Toller «etwa 2002 dz ter der Toller], dass sie seit 2001 dabei gewe: Herr [...], der damalige [...], an den Sitzungen Toller Strassenbau AG an Sitzungen gegangeı

480. Auch hinsichtlich des Endes der Teilnah schiedliche Angaben gemacht.

481. In der Einvernahme im Oktober 2013 erkl mehr teilgenommen, als die Untersuchung Aa wurde.’ [Vertreter der Toller] erklärte:

«Das ausschlaggebende Datum für di gau. Nur zum Trinken gehen, lohnte s

Weiter führte [Vertreter der Toller] dazu aus,

gewesen sei und davor nur «sporadisch» teilg zungsschwänzer» gewesen.?’° Er wisse nicht, « den».°®° Weiter erklärte [Vertreter der Toller], stattgefunden hätten bzw. ihm nicht bekannt : habe oder nicht. Schon im Jahr 2008 seien die eine Sitzung pro Jahr ausgereicht.°®'

482. In ihrer Stellungnahme vom 11. April 20 Sitzungen nicht bestritten. Sie erklärte lediglic Jahren 2006-2008 nur noch in ganz wenigen renten» beteiligt habe.°°

483. In ihrer Einvernahme am 2. Mai 2014 erl «nicht mehr so oft an Sitzungen teilgenommen soweit [Vertreter der Toller] sich erinnern könn: nommen habe.°* Auch im Februar 2015 führt «

571 Act. n° [...]. 572 Act. n° [...]. 573 Act. n° [...].

574 Es handelt sich um Herrn [...]; s. [...]. 575 Act. n° [...]. 576 Act. n° [...]. 577 Act. n° [...]. 578 Act. n° [...]. 579 Act. n° [...]. 580 Act. n° [...]. 581 Act. n° [...]. 582 Act. n° [...]. 583 Act. n° [...].

584 Act. n° [...].

aber jedenfalls an folgenden Daten an MA- 08, 18. September 2008, 2. Oktober 2008, 26. )9 und 16. April 2009.

1 Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angangen gemacht. Zum Beginn der Teilnahme hat ller, in seiner ersten Einvernahme im Oktober Zu gestossen» sei.°’! Später präzisiert [Vertresen seien°”?. In den Jahren 2001 bis 2003 sei

| gewesen.?’? Davor sei nur Herr [...]° für die 1,275

me an den MA-Sitzungen hat die Toller unterärte die Toller, sie habe an den Sitzungen nicht rgau durch die Wettbewerbsbehörden eröffnet

e Firma Toller war die Untersuchung Aarich die Teilnahme nicht.»°’’

dass er «nach 2009» an keiner Sitzung mehr enommen habe°”® Das Unternehmen sei «Sitcob die Sitzungen nach 2009 weitergeführt wurdass die Sitzungen im Jahr 2009 nicht mehr sei, ob es eine Sitzung im Jahr 2009 gegeben Sitzungen nicht lohnenswert gewesen, da hätte

14 hatte die Toller die Teilnahme an den MA- +h, dass sie sich — anders als zuvor — in den Einzelfällen an «Unterstützungen von Konkur-

<lärte [Vertreter der Toller] dann, er habe 2008 »583, Ausserdem führte er aus, dass die Toller, >, im Jahr 2009 nicht mehr an Sitzungen teilgelie Toller in einer Stellungnahme aus, sie habe

2008 allenfalls noch ganz vereinzelt, im Jahr men.°®°

484. Ab März 2015 erklärte die Toller dann me an den Sitzungen gehabt, was auch dadurch d 2004 keine Projekte mehr für die MA-Listen g den Sitzungen im Laufe der Jahre immer wei zungsteilnahme schon auf Anfang 2008, oder : ten Stellungnahme aus dem Mai 2015 heisst es dass die Toller schon bereits im Jahr 2007 kau

485. Zur Begründung für die neuen Angaben 2 ruar 2015 gegenüber den Wettbewerbsbehör Grund für die Teilnahme an den MA-Sitzunge Teilnahme an den MA-Sitzungen Partner für / men aber ab Mitte 2008 nicht mehr mit der Tolle aus Sicht der Toller zunehmend zwecklos gew beim Belagsbezug von Beginn weg der «Hau bauervereinigung» gewesen. Denn nur wegen habe die Implenia, welche damals ein Belagsw vergünstigten «Strassenbauer-Preisen» verka nicht mehr regelmässigen Teilnahme an den h erhöhung für Belag «sanktioniert» worden.°®° | dann allerdings an die MOAG verkauft, so das tiger geworden seien. Eine weitere Zugehörig! Datum dann nicht mehr nötig gewesen.°°. In B serdem ab Ende 2005 die Hoffnung gehabt, da chen zu können, dass das Belagswerk in G Schänis, bei welchem damals noch die De Z gemeinsames Belagswerk ersetzt werde.°°' D die Länge gezogen und ausserdem sei ab 20 FBB auf den Markt gedrängt. Diese Belagswe geboten, so dass man bei Toller «die Gewissh Teilnahme im Rahmen der <Strassenbauvere zu können.»°” Zuletzt wies [Vertreter der Toll schon mehrfach erwähnten Streit über das Vor Rz 332) hin.5% Die Toller sei Ende 2008 nur ı Unternehmen gegangen, wo es um den allfé Vergabeentscheid gegangen sei (November 2 mehr hingegangen, weil [Vertreter der Toller] r gen gehen könne, wenn er sich mit diesen Unt

585 Act. n° [...].

586 Tendenziell für Ende 2007: Act. n° [...]. Eher für 587 Act. n° [...].

588 [...].

589 Act. n° [...].

590 Act. n° [...].

591 Act. n° [...].

592 Act. n° [...].

593 Act. n° [...].

594 Act. n° [...].

2009 aber an keiner Sitzung mehr teilgenomhrfach, sie habe schon früh kein Interesse mehr okumentiert sei, dass das Unternehmen ab ca. emeldet habe. Da das Interesse der Toller an ter abgenommen habe, sei das Ende der Sitsogar auf Ende 2007 zu datieren.°® In der letz- ; sodann, es stehe aus der Sicht von Toller fest, m mehr an Sitzungen teilgenommen habe.”

um Ende der Teilnahme gab die Toller ab Feb- Jen mehrere Begründungen an: Ein wichtiger n sei es gewesen, dass die Toller mittels der \RGE habe finden wollen.°®® Da die Unternehrzusammenarbeiten wollten, sei die Teilnahme orden. Des Weiteren seien Vorzugskonditionen ptgrund» für die Zugehörigkeit zur «Strassender Teilnahme der Toller an den MA-Sitzungen erk in Grynau gehabt habe, der Toller Belag zu uft. Am 1. Juli 2008 sei die Toller wegen der AA-Sitzungen von der Implenia mit einer Preis- =nde 2008 habe die Implenia das Belagswerk 5 die Mischgutbezüge ab 2009 erheblich günskeit zur Strassenbauervereinigung sei ab dem ezug auf die Belagspreise habe die Toller auss «Monopol der Belagswerke» dadurch aufbrerynau sowie das Belagswerk der BAMAG in anet involviert war, durch ein leistungsfähiges ie Verhandlungen darüber hätten sich aber in 07 das lokale Belagswerk des Unternehmens rk habe der Toller günstige Belagskonditionen eit» gehabt habe, «auch unabhängig von einer inigung> zu den Sonderkonditionen einkaufen er] in der Einvernahme im März 2015 auf den gehen bei dem Projekt «[...]» (siehe dazu auch och einmal zu einer Sitzung mit den anderen lligen Rückzug der Beschwerden gegen den 008).5%* Abgesehen davon sei die Toller nicht licht mit den anderen Unternehmen an Sitzunernehmen [...] streite.

Anfang 2008: Act. n° [...].

486. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des nannten Behauptungen.°® Weiter machte die sich auch darin wieder, dass die Implenia die wähnt habe und die Walo eine Involvierung de Wie bereits erwähnt, führte die Toller ausserdeı Hintergrund zu würdigen, dass die Implenia be gestehen als zu wenig und Sachverhalte so dé riats aufgrund von Akten wie den Marktabklärur könnten.».°°” Sinngemäss gibt die Toller auch vieren wollen.°® Auch habe die Studie, welch gewesen sei, offenbar keine Hinweise auf mög Toller gegeben.°% Im Übrigen seien die anfäng betreffend das Ende der Zusammenarbeit und aus dem Zusammenhang gerissen und falsch.

487. Im Hinblick auf den Beginn der Teilnahn Toller als bewiesen anzusehen, dass die Tolleı 2001 bis 2004 an den Sitzungen zur Besprechi Sitzungen regelmässig teilgenommen hat.

488. Hinsichtlich des Endes der Teilnahme d fänglichen Stellungnahmen der Toller (siehe Selbstanzeigerinnen®®', wonach die Zusamme Untersuchungen durch die Wettbewerbsbehor« und alle Unternehmen daran teilgenommen ha

489. Auch die anfanglichen Aussagen der To ren Sitzungsschwanzer», siehe Rz 481) wurde gerinnen bestätigt. So hat die Implenia zwar : beteiligt gewesen seien®”. Auf Nachfrage hat doch dahingehend präzisiert, dass allenfalls de sen sei.°® Die Walo hat ausgesagt, dass alle a 2009 an den MA-Sitzungen teilgenommen hät es vorgekommen sei, dass gewisse [Vertreter Betreffend die Teilnahme der verschiedenen L gen Mitläufer gegeben.

490. Erst die Angaben, welche die Toller ab d nahme an den MA-Sitzungen machte (siehe ol Aussagen der Selbstanzeigerinnen. Angesichts ler an den MA-Sitzungen eine umfassende Rz 125 ff). Dabei müssen alle vorliegenden Be weiswürdigung auf ihre beweismässige Überze

5% Act. n° [...].

596 Act. n° [...].

597 Vgl. insbesondere Act. n° [...].

598 Vgl. Act. n° [...].

5% Act. n° [...].

600 Act. n° [...].

601 [...].

602 Act. n° [...].

603 Act. n° [...].

604 [...].

Sekretariats wiederholte die Toller die vorge- Toller geltend, ihre «passive Rolle» spiegele Toller anfänglich nicht als involvierte Partei err Toller anfangs sogar explizit verneint habe.°”* n aus, die Angaben der Implenia seien vor dem :müht gewesen sei, «eher etwas zu viel einzuirzustellen, wie sie sich aus Sicht des Sekretaigslisten im schlimmsten Fall zugetragen haben an, die Implenia habe ihre eigene Rolle relati- e gemäss Antrag Auslöser der Untersuchung licherweise kartellrechtswidriges Verhalten der lichen Behauptungen von [Vertreter der Toller] die Beteiligung der Toller (siehe oben Rz 481) dargestellt.°°°

1e ist es mit Blick auf die eigene Aussage der "Unternehmungen AG jedenfalls in den Jahren ing der Submissionsprogramme bzw. den MAer Toller an den MA-Sitzungen stehen die an-

Rz 481) im Einklang mit den Aussagen der narbeit bis zur Eröffnung der kartellrechtlichen Jen in den Fällen Aargau und Zürich andauerte tten.

ler zur fehlenden Teilnahmedisziplin («wir waim Laufe des Verfahrens von den Selbstanzei- ıusgesagt, dass alle acht Unternehmen gleich die Implenia diese Aussage im März 2015 jeor [Vertreter] der Toller öfters abwesend gewecht Unternehmen grundsätzlich bis am 11. Juni ten. Mit «grundsätzlich» meine die Walo, dass ] an einer Sitzung nicht dabei gewesen seien. Internehmen habe es indessen keine eindeutiem 2. Mai 2014 betreffend das Ende ihrer Teilpen Rz 483 ff.), stehen im Widerspruch zu den ; dessen, ist hinsichtlich der Teilnahme der Tol- Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. oben weismittel im Rahmen einer umfassenden Beugungskraft hin geprüft werden. Dabei gilt: Eine

Aussage oder eine Stellungnahme ist insbeso dersprüchen und Logikbrüchen ist (siehe ober kraft einer Aussage oder einer Stellungnahme Einklang mit anderen (objektiven) Beweismittel! insbesondere oben Rz 126).

491. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass di Einstellung der Zusammenarbeit (siehe dazu in Denn wie dargelegt, hat die Toller angegeben, nicht mehr an die MA-Sitzungen gegangen sei. der Teilnahme®® benennt sie dann jedoch u. ¢ behaupteten Beendigungszeitpunkt stattgefun men mit Toller ab Mitte 2008 keine ARGE m betreffend das Projekt «[...]» zwischen den L seien die Mischbezüge infolge des Kaufs des E günstiger geworden (siehe dazu oben Rz 48: schon Ende 2007 bzw. Anfang 2008 nicht mel hätten all diese weiteren «Austrittsgriinde»®6 Unter Berücksichtigung der drei genannten « dass die Toller Mitte 2008 bzw. Ende 2008 b Sitzungen eingestellt hat. Auf diese Widersprü Antrag nicht weiter ein und versucht auch nich!

492. Die Aussage der Toller ist auch deshalb i für das Ende der Zusammenarbeit einerseits Partner mehr innerhalb der MA-Sitzungen gef rungen macht, aus denen zu schliessen ist, da: dem Kreis der acht Unternehmen hatte. Denn « Projekts «[...]» zusammen mit Walo als ARGE auf diesen Widerspruch geht die Toller in ihrer. versucht auch nicht, ihn zu entkräften.

493. Die ab dem 2. Mai 2014 gemachten Aus derspruch zu zahlreichen Urkundenbeweisen. | an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass aus sich alle Unternehmen regelmässig bis Mitte 2C und nach dem angeblichen «Streit» in den Jahr (siehe oben Rz 336 ff., 387 ff.). Spezifisch bet kundenbeweisen zu folgernde Umstände hinzu

494. Aus den Akten ist keinerlei «Austrittserkli dass die Toller die anderen Unternehmen übe miert hat, ersichtlich. Aus den Akten geht dari ternehmen über das Ausbleiben der Toller be! Austritt wäre aber zu erwarten gewesen, wenn an den Treffen beteiligt gewesen wäre. Dies Toller ein langjahriges Mitglied der MA-Sitzung schon seit 1994 an der Zusammenarbeit beteil ges Mitglied regelmässig stattfindenden Sitzur weise jedoch hohe Wellen.

605 So ganz deutlich die Toller in Act. n° [...]. 606 So zusammenfassend: Act. n° [...].

607 Vgl. Act. n° [...].

ndere glaubhaft, wenn sie frei von inneren Wi- 1 Rz 127). Die beweismässige Uberzeugungswird ausserdem dadurch gestarkt, dass sie im nN (insbesondere Urkundenbeweisen) steht (vgl.

> Begründung der Toller für die angeblich frühe sbesondere Rz 484) in sich widersprüchlich ist. dass sie schon Ende 2007 oder Anfang 2008 Als entscheidende Gründe für die Beendigung a. solche Ereignisse, welche nach dem zuletzt den hätten: So hätten die anderen Unternehehr bilden wollen, Ende 2008 sei ein «Streit» Jnternehmen ausgebrochen und Anfang 2009 elagswerks Grynau durch die MOAG erheblich 1). Ware die Behauptung der Toller, dass sie wan MA-Sitzungen gegangen sei, wahr, dann für die Toller keine Rolle mehr spielen dürfen. Austrittsgründe» wäre es allenfalls plausibel, zw. Anfang 2009 ihre Teilnahme an den MAche geht die Toller in ihrer Stellungnahme zum , sie zu entkraften.

1 sich widersprüchlich, weil die Toller als Grund angibt, dass sie ab Mitte 2008 keinen ARGEunden habe, andererseits aber selbst Ausfüh- 3S sie auch nach Mitte 2008 ARGE-Partner aus lie Toller gibt selbst an, dass sie bezüglich des -Partner eine Offerte eingereicht habe.” Auch Stellungnahme zum Antrag nicht weiter ein und

führungen der Toller stehen ausserdem im Wi- Jm unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist diesen Urkundenbeweisen zu folgern ist, dass 09 getroffen haben und dass sie auch während en 2008 und 2009 zusammen gearbeitet haben reffend die Toller ist auf folgende aus den Urweisen.

äarung» oder ein vergleichbarer Hinweis darauf, r eine Beendigung der Zusammenarbeit inforber hinaus nicht hervor, dass sich andere Unklagt hätten. Ein deutliches Anzeichen für den die Toller tatsächlich vor Mitte 2009 nicht mehr insbesondere auch mit Blick darauf, dass die en war — sie bzw. die Toller Gartenbau AG war igt (siehe oben Rz 171 ff.). Wenn ein langjähriigen plötzlich fernbleibt, schlägt das normaler-

495. Die Toller hat im Gegenteil bis zum 28. | sowie die Terminfestlegungen (MA-Programme dabei kein Widerspruch der Toller gegen die Erhalt der Einladungs- und Absage-E-Mails z nicht dagegen gewehrt, dass laut den MA-Prc drei (im Jahr 2008) bzw. zwei (im Jahr 2009) dementsprechend die De Zanet zu Treffen bei vorstellbar, wie es abgelaufen sein soll, wenn ' spielsweise am 14. Oktober 2008 um 10:40 U hielten, in der es hiess:

«...Die nächste Sitzung findet am 16. 1C AG) statt. Ich bitte Sie um Kenntnisnahi

und dann gleichwohl niemand bei der Toller ers E-Mails oder sonstige Hinweise vorliegen, won: den. Schon das Fehlen von dokumentierten V\ deutlichen Hinweisen auf einen Austritt indizier bis Mitte 2009 an den MA-Sitzungen teilgenor ternehmen ausgesagt hat, dass die Toller ihre‘ habe.

496. Aus den MA-Listen geht ausserdem her bezüglich einzelner Projekte geltend gemacht der Hagedorn] ausgefüllten MA 2009_ 16, Nr. & 44 auf MA 2008_25, Projekt in [...], nach Nr. ¢ wird dabei angenommen, dass Interessen ledi den (siehe oben Rz 345 f.). Daraus ist in bewei ter der Toller jedenfalls die Sitzungen besucht Liste, auf der erstmals Interessen von Toller ei Der Hinweis der Toller, wonach die De Zanet d habe,‘ vermag dabei nicht zu überzeugen (s nicht für die bei Hagedorn beschlagnahmte, im gefüllte MA 2009_ 16, in der [Vertreter der Hac nige von Toller — aus der Sitzung vom 16. April siger Hinsicht bedeutsam, dass auf der MA 2C sind, und die Parteien gar nicht behauptet habe Sterne eingetragen wurden. Weiter ist in Bez MA 2008_25 darauf hinzuweisen, dass die Sitz sprechend dem MA-Programm von der Toller ausgerechnet bei der Toller stattgefunden hat gesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass di der Toller eingetragen wurde. Daraus ist in bew an den MA-Sitzungen am 6. März 2008, am 5. sowie am 16. April 2009 anwesend war.

497. Inihrer Stellungnahme zum Antrag des S ein, die Eintragung von Sternen belege nicht d eines Unternehmensvertreters an einer MA-Sit gereicht, welche zeigen sollen, dass die Toller <

608 Act. n° [...]. 609 [...].

610 Act. n° [...].

ai 2009 alle Einladungs- und Absage-E-Mails >) von der De Zanet erhalten. Aus den Akten ist Termin- und Treffpunktfestlegungen oder den u erkennen. Insbesondere hat sich die Toller grammen auch in den Jahren 2008 und 2009 ) Treffen bei der Toller stattfinden sollten und der Toller eingeladen hat. Es ist schlicht nicht Vertreter aller acht Unternehmensvertreter beinr eine E-Mail (inkl. aktualisierter MA-Liste) er-

2008, um 17:00 Uhr, in Eschenbach (Toller

me...»,608

chien. Dies insbesondere deshalb, da keinerlei ach die Ortlichkeiten kurzfristig gewechselt wur- 'idersprüchen der Toller sowie das Fehlen von ', dass die Toller wie die anderen Unternehmen men hat. Dies gilt auch, weil kein anderes Un- Teilnahme vor Mitte 2009 ganzlich aufgegeben

vor, dass die Toller bis April 2009 Interessen hat (zuletzt betr. Nr. 55 auf der von [Vertreter 1, auf der MA 2008 _ 12). Wie bereits erläutert, glich an der MA-Sitzung geltend gemacht wursmassiger Hinsicht zu folgern, dass ein Vertre- e, welche vor der Versendung derjenigen MAngetragen sind, stattfand (siehe oben Rz 310). ie Sterne fur andere Unternehmen eingetragen siehe oben Rz 347). Der Einwand gilt ohnehin roten Ordner eingeordnete und von Hand ausjedorn] Interessensbekundungen — auch dieje- 2009 dokumentiert hat. Auch ist in beweismäs- 08_12 neu zwei Sterne bei Toller eingetragen n, dass für ein abwesendes Unternehmen zwei ıg auf die Interessensbekundung der Toller in ung, in welcher die Interessensbekundung entabgegeben worden sein muss (5. Juni 2008), (siehe oben Rz 310 sowie unten Rz 498). Anses Interesse ohne oder gar gegen den Willen eismässiger Hinsicht zu folgern, dass die Toller Juni 2008, am 19. Juni 2008, am 3. Juli 2008

akretariats wendet die Toller hiergegen (erneut) ie Anwesenheit und die Interessensbekundung zung.°'° Die Toller hat deshalb Dokumente einin den MA-Sitzungen nicht anwesend gewesen sein könne.°'! Inwiefern diese Dokumente die mentierte Interessensbekundungen das Stattfi des nicht ersichtlich. Denn die Toller hat diest welche eine Abwesenheit der Toller an solche keine Interessen geltend gemacht hat. So folk menten einzig, dass [Vertreter der Toller] nich vom 11. Dezember 2008, vom 26. Februar 20( richtig finden sich auf den MA-Listen, welche keine neuen Interessensbekundungen der Tolle eingereicht, aus denen zu folgern wäre, dass Sitzungen nicht anwesend gewesen wäre. Dies treter der Toller] an die De Zanet vom Morge Toller die Frage der De Zanet beantwortet, ob die vorliegenden Absagen von Herrn [Vertrete Herrn [Vertreter der Hagedorn] abgesagt werde Toller] lediglich: «Absagen». Aus dieser E-Mi dass die Toller sich hinsichtlich der MA-Sitzun Toller — so wie sie u. a. behauptet — bereits vc ausgestiegen, so wäre nicht zu erwarten, das: auf Rückfragen der De Zanet betreffend Stattfi reichten E-Mails zeigen auch, dass der Versaı hauptung der De Zanet und der Toller (siehe ot war. Denn hätten die Einladungs-E-Mails kein: dorn, die Implenia und die Walo nicht abgeme blieben. Des Weiteren zeigen die eingereichten die Reichmuth und/oder die Bernet Bau für ein hätte die De Zanet die Sitzung nicht tatsächl siehe Rz 340). Des Weiteren ist zu vermerken, März 2008 nicht abgemeldet hat, was sie inde Walo taten — durchaus hatte tun können. Die I Durchführung einer MA-Sitzung, an denen die nahmen, für weniger sinnvoll hielt. Dass [Vertı Zanet dann durchführte, nicht anwesend war, t

498. Des Weiteren wurden bezüglich derje Programmen zwischen Anfang 2008 und Mitte nuar 2008, 5. Juni 2008, 16. Oktober 2008 sov Mails samt aktueller MA-Liste an die Unterneh: Januar 2008 sowie Anfang April 2009. Bezüglic nur Einladungen vor. Nach dem Beweisergebni den und für die eine Einladung vorliegt, r Rz 326 ff.). Dass diese Treffen bei der Toller ta rigen auch daraus zu folgern, dass hinsichtlich « 2008 keine Verlegung des Treffpunkts aus den Toller angesetzten Treffen versendeten aktu: 2008_45) zeigen, dass die Treffen bei der Te diese aktualisierten MA-Listen gegenüber den Listen (MA 2008_23 sowie MA 2008 _ 42) Ande fen vom 5. Juni 2008 versendete MA 2008_ 2: einem neu gemeldeten Projekt (Nr. 44 der MA z der Implenia, der Walo und der Reichmuth (Nr.

611 Act. n° [...]. 612 Act. n° [...].

613 Siehe Act. n° [...].

Argumentation widerlegen sollen, dass dokunden von MA-Sitzungen belegen sollen, ist injezüglich mehrheitlich Dokumente eingereicht, in MA-Sitzungen belegen, an denen die Toller jt aus den von der Toller eingereichten Dokut an den MA-Sitzungen vom 14. August 2008, )9 und vom 7. Mai 2009 anwesend war. Folgenach diesen Treffen versendet wurden, auch sr. Die Toller hat aber gerade keine Dokumente ; die Toller an den in Rz 496 genannten MAgilt auch für eine eingereichte E-Mail von [Vern des 6. März 2008. Mit dieser E-Mail hat die die MA-Sitzung am 6. März 2008 mit Blick auf r der Walo], Herrn [Vertreter der Implenia] und n solle.°'? Diesbezüglich schrieb [Vertreter der ail folgt in beweismässiger Hinsicht zunächst, gen nicht passiv verhalten hat. Denn wäre die r dem 6. Marz 2008 aus der Zusammenarbeit 5 sie noch hinsichtlich einzelner MA-Sitzungen nden von MA-Sitzungen reagiert. Diese eingeid der Einladungs-E-Mails — entgegen der Been Rz 332 und 342 ff.) — kein «Automatismus» 2 Bedeutung gehabt, so hätten sich die Hage- Idet,°'% sondern wären schlichtweg passiv ge- E-Mails, dass neben der Toller die Oberholzer, e Durchführung der Sitzung waren, andernfalls ch durchgeführt (zum Stattfinden der Sitzung dass sich die Toller für die MA-Sitzung vom 6. s — wie es die Hagedorn, die Implenia und die --Mail zeigt mithin lediglich, dass die Toller die Hagedorn, die Implenia und die Walo nicht teileter der Toller] an der Sitzung, welche die De jelegt sie aber nicht.

nigen MA-Sitzungen, welche laut den MA- 2009 bei der Toller stattfinden sollten (17. Javie 2. April 2009), Einladungs- oder Absage-Emen versandt. Abgesagt wurden die Treffen im h der anderen beiden Termine liegen allerdings s haben Sitzungen, welche nicht abgesagt wuragelmassig auch stattgefunden (siehe oben tsächlich auch stattgefunden haben, ist im Üb- Jer Treffen am 5. Juni 2008 und am 16. Oktober Akten ersichtlich ist. Auch die nach den bei der alisierten MA-Listen (MA 2008_25 sowie MA ler stattgefunden haben müssen. So weisen für das Treffen bei der Toller versendeten MArungen auf. Ebenso enthält die nach dem Tref- 5 ausgerechnet neue Interessen der Toller an .008_25) sowie neue Interessen der Hagedorn, 38, 42 und 44 der MA 2008_25). Wenn in einer

Liste neue Interessen aufgeführt sind, so ist a funden hat (siehe oben Rz 345 f.). Auf der nac MA 2008_25 sind zudem zehn Projekte nicht kennbar die Eingabefrist nach dem Treffen bei 19. Juni 2008 bei der Bernet Bau ablief (vgl. Nr Auf der nach dem Treffen vom 16. Oktober 20( jekt, deren Eingabefrist nach dem bei Toller sta fen am 16. November 2008 bei der Bernet Bai und die MA 2008_45). Wie erläutert, kann aus aus den MA-Listen mit Blick auf die Angaben dass Interessen hinsichtlich der später versch telbar vor Ablauf der Eingabefrist geltend gem: in beweismässiger Hinsicht zu folgern, dass di sowie am 16. Oktober 2008 stattfanden.

499. Erwiesen ist auch, dass die Toller von 2C EO-Liste gemeldet hat (siehe unten Rz 880 ff). mit den anderen Unternehmen zusammengear zwecklos gewesen, da sich andere Unternehm: gen gehalten hätten (siehe zu dieser Abmach Eigenoffertlisten belegen mithin, dass die Toll Unternehmen zusammengearbeitet hat. Da g MA-Sitzungen besprochen wurden, indiziert di im Übrigen auch das Stattfinden von MA-Sitzui

500. Aus den objektiven Beweismitteln geht v Ende 2008 mit den anderen Unternehmen dera von mindestens einem der anderen sieben Ur der anderen Unternehmen Schutz gewährt hai weiter nachgewiesen werden, dass sie im Jal Beispiele in den Rz 701 ff.). Hinzuweisen ist di gen Unternehmen zusammengearbeitet hat, m waren angeblich Hagedorn und Oberholzer). | Zanet/Toller nach dem angeblichen «Streitausl Verfahrenspartei] Schutz hinsichtlich des Proje die Toller schon in den Jahren 2008 und 2009 beteiligt gewesen, so wäre zu erwarten, dass Projekte mit den anderen sieben Unternehme schon Ende 2007 geändert hat.

501. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, massgeblich für ihre Austrittsentscheidung an kundenbeweise und die Aussagen der Impler gend.

502. Wie bereits erläutert, stehen die Ausführı kundenbeweisen, welche eine Zusammenarbei Ende 2008 belegen. Auch der Grund, dass e: gewesen sei, ARGE-Partner im Rahmen der NM ternehmen alle in ARGE gebunden gewesen s den eigenen Aussagen der Toller hervor, das: Walo eine ARGE gebildet hat (siehe oben Rz : weisen, dass sich die Toller im Januar und im / als ARGE-Partner auf Projekte beworben hat dabei sogar der ARGE [eine Verfahrenspartei]/ Zanet Schutz gewährt (siehe [...]). Dies zeigt, ı Sitzungen weiter Partner fur ARGE finden konr

nzunehmen, dass diese Sitzung auch stattgech dem Treffen vom 5. Juni 2008 versendeten mehr aufgeführt, von denen in acht Fallen erder Toller sowie vor dem nachsten Treffen am )8 versendeten MA-Listen fehlt zudem ein Prottfindenden Treffen und vor dem nächsten Tref- ı abgelaufen war (vgl. Nr. 74 der MA 2008_42 dem «Verschwinden» von aktuellen Projekten der Selbstanzeigerinnen geschlossen werden, windenden Projekte an der MA-Sitzung unmitacht wurden (siehe oben Rz 347 ff.). Daraus ist 2 MA-Sitzungen bei der Toller am 5. Juni 2008

04 bis Juni 2009 kontinuierlich Projekte für die Hätte die Toller zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beitet, so wäre eine Meldung von Eigenofferten an dann ja gar nicht an bestehende Abmachunung unten Rz 1031 ff.). Auch die vorliegenden er bis Sommer 2009 mit den anderen sieben meldete Eigenofferten teilweise auch an den 2 Meldung von Eigenofferten für die EO-Listen igen.

‚eiter hervor, dass sich die Toller von 2004 bis rt koordiniert hat, dass sie für einzelne Projekte tternehmen geschützt wurde oder aber einem ' (siehe dazu unten Rz 702 ff). Der Toller kann ir 2009 Schutz gegeben hat (siehe unten die abei darauf, dass die Toller genau mit denjeniit welchen sie angeblich im «Streit» stand (dies 50 hat die Toller als Teilnehmer der ARGE De oruch» der ARGE [eine Verfahrenspartei]/[eine akts « [...]» Schutz gewährt (siehe [...]). Ware tatsächlich nicht mehr an der Marktabklarung sie sich auch nicht mehr bezüglich konkreter n koordiniert und dass sie ihr Bieterverhalten

sind zudem die Gründe, welche die Toller als Jibt (siehe oben Rz 485), mit Blick auf die Urlia in beweismässiger Hinsicht nicht überzeuingen zum «Streit» im Widerspruch zu den Urt der Toller mit den anderen Unternehmen nach > der Toller ab Mitte 2008 nicht mehr möglich JA-Sitzungen zu gewinnen, da die anderen Uneien, ist unglaubhaft. Denn es geht schon aus 5 die Toller gleichwohl im Herbst 2008 mit der 492). Des Weiteren folgt aus den Urkundenbe- \pril 2009 jeweils gemeinsam mit der De Zanet (siehe DOP Nr. 219 und 709). Einmal hat sie [eine Verfahrenspartei] gemeinsam mit der De Jass die Toller unter den Teilnehmern der MAite.

503. Die Argumentation der Toller zu den Bela ausreichend substantiiert. Denn die Toller mut von der Implenia mittels der Erhöhung der Bel ständen»)°'*. Die Behauptung, dass es so war, Toller zum Beleg ihrer Mutmassung eine Prei: ein. Inwiefern eine Preisliste aus dem Jahr 201 1. Dezember 2008 gar nicht mehr der Implenia ler, die Implenia habe ihr lediglich deshalb «Stı MA-Sitzungen teilgenommen hat, plausibilisie zum Antrag des Sekretariats hat die Toller hier

504. Die Behauptung der Toller, die Implenia h senbauersitzungen günstigere Belagspreise g der reduzierten Teilnahme von der Implenia sa zu den sonstigen Beweismitteln. So hat ausseı tet, dass wegen der Teilnahme an den MA-Sitz den seien oder dass die eine mangelhaft Tei Erhöhung des Belagspreises «sanktioniert» we weise vor, welche belegen, dass Unternehme: Verfahrenspartei], welche nachweislich regelm ben, im Jahr 2008 höhere Belagspreise zahlen kunft der Implenia den Grund, dass die Belags vor, welche die Behauptung der Toller, sie sei v mittels einer Belagspreiserhöhung «sanktionie lassen. Denn die Implenia hat Dokumente einc fervereinbarung zwischen der Implenia und de Die Behauptungen der Toller zur Koppelung de Sitzungen und zur angeblichen Sanktionierun Sitzungen sind damit als blosse Schutzbehauj die Ausführungen der Toller dazu in sich wider

505. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des Rz 504 genannten Umstände inhaltlich keine nı keine Gelegenheit gehabt, die Angaben der Im drücken will, ist nicht ersichtlich, da sie — wie all hatte, die Selbstanzeigerdossiers, mithin die Ar getan hat.°?? Wie erläutert, sind die Behauptunc an die Teilnahme an den MA-Sitzungen und zu den Teilnahme an den MA-Sitzungen als blos Implenia ihrerseits ihre Angaben mittels objek anzunehmen, dass sie ihre Rolle fälschlicherw

506. Der Einwand der Toller, der Umstand, dé Toller anfangs nicht erwähnt bzw. explizit vern

614 Vgl. Act. n° [...]. 615 Act. n° [...].

616 [...]..

617 Vgl. Act. n° [...]. 618 Vgl. Act. n° [...]. 619 Vgl. Act. n° [...]. 620 Vgl. Act. n° [...].

621 Act. n° [...].

622 [...].

gspreisen wurde von der Toller schon gar nicht masst zum einen lediglich, dass sie Mitte 2008 agspreise sanktioniert worden sei («unter Umstellt sie gar nicht auf. Zum anderen reicht die liste der MOAG Linth AG aus dem Jahr 2013 3 und dazu von einer Anlage, welche seit dem | mehrheitlich gehört, die Mutmassung der Tol- -assenbauerpreise» berechnet, weil sie an den ren soll, bleibt unklar. In ihrer Stellungnahme zu keine weiteren Angaben gemacht.

abe ihr nur wegen der Teilnahme an den Strasewährt, sowie die Mutmassung, sie sei wegen nktioniert worden, steht zudem im Widerspruch Toller keine andere Verfahrenspartei behaupungen günstigere Belagspreisen gewährt wornahmedisziplin durch die Implenia mittels der jrden sei. Es liegen im Gegenteil Urkundenben wie die [eine Verfahrenspartei] und die [eine ässig an den MA-Sitzungen teilgenommen hamussten als die Toller.°'° Dies hatte nach Auspreise [...].°"° Zudem liegen Urkundenbeweise on der Implenia für die ausbleibende Teilnahme rt» worden, als nicht überzeugend erscheinen ereicht, [...]°'7 [...]%'°. Zudem geht aus der Lier Toller vom 11. April 2008 hervor, dass [...].°'° 2s Belagspreises an die Teilnahme an den MA- J einer ausbleibenden Teilnahme an den MAtung zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr als sprüchlich sind (siehe oben Rz 491).

Sekretariats macht die Toller bezüglich der in plenia zu priifen.®*' Was die Toller hiermit aus- e anderen Unternehmen auch — die Möglichkeit gaben der Implenia, einzusehen und dies auch jen der Toller zur Koppelung des Belagspreises r angeblichen Sanktionierung einer ausbleibense Schutzbehauptung zu qualifizieren. Da die tiven Beweismitteln belegt hat, ist damit nicht eise herunterspielen wollte.

iss die Selbstanzeigerinnen die Teilnahme der eint haben, indiziere, dass die Toller am Ende der Zusammenarbeit nicht an den MA-Sitzung nicht. Denn die Implenia machte ihre ersten An eröffnung gegen nur sechs Unternehmen, korr ternehmen aber dann noch im Mai 2013 innerh sich aus.°4 Es ist nicht ungewöhnlich, dass ei nächst intern die involvierten Mitarbeiter befre muss, um dann seine Angaben sukzessive zu | treter der Selbstanzeigerin] betreffend die Toll chen und ohne Rückfrage des Sekretariats ko sönlich an, er habe viel mit der Toller und der eindeutigen Mitläufer gegeben.” Es ist nicht nächst intern die involvierten Mitarbeiter befre muss, um dann seine Angaben sukzessive ZU ¢ rin] zunächst eine Zusammenarbeit mit der Tc wortet werden. Mit Blick darauf, dass [Vertreteı freundschaftliche Beziehung mit [Vertreter der der Toller] gewisse Dinge nicht öffentlich gem kostet hatte» ‚%® ist allerdings zu vermuten, das Gründen zunächst falsche Angaben zugunster

507. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu | hängig voneinander angegeben haben, dass a 2009 an den MA-Sitzungen anwesend waren erst ab Versand des Antrags die Möglichkeit, d rin einzusehen. Werden gleiche Angaben ohne spricht dies für die Überzeugungskraft eines B

508. Des Weiteren überzeugt auch der Einwaı nung der Untersuchung geführt habe, könne gegeben haben, weshalb die Rolle der Tolleı Denn diese Studie spiegelt allenfalls den Erk Untersuchung wider. Dieser Kenntnisstand kar dem wurde bei der Eröffnung des Verfahrens s chungsverfahren analysierten Daten untersucl der Toller als Bestandteil des DOP ohnehin zu

509. Zuletzt ist auf den Umstand hinzuweiser spruch zu ihren eigenen Ausführungen stehen. von [Vertreter der Toller], wonach betreffend d schlaggebende Datum für die Firma Toller [...] Rz 481). Die Änderung der eigenen Aussage der späteren Aussage, da es einer Verfahrensp Darstellungen von einzelnen Mitarbeitern zu re wenn eine Frage falsch verstanden worden ist. Hinsicht umso überzeugender, je mehr sie mit

623 Act. n° [...].

624 [...].

625 Siehe Act. n° [...]. 626 Vgl. Act. n° [...]. 627 Act. n° [...].

628 Act. n° [...].

629 Act. n° [...].

630 Act. n° [...].

en teilgenommen habe,°? überzeugt ebenfalls gaben unter dem Eindruck der Untersuchungsigierte die Angaben zu den teilnehmenden Unalb von weniger als drei Wochen und zwar von n Unternehmen von der Grösse Implenias zugen und die vorliegenden Dokumente sichten ergänzen. Die anfänglichen Angaben von [Verler®2° wurden ebenfalls innerhalb weniger Worigiert.°2° Später gab Herr [...] dann auch per- Oberholzer zu tun gehabt und es habe keine ungewöhnlich, dass ein Unternehmen [...] zugen und die vorliegenden Dokumente sichten rgänzen. Warum [Vertreter der Selbstanzeigeler leugnete, kann nicht abschliessend beant- ‘der Toller] angegeben hat, dass er eine «eher Selbstanzeigerin]» gehabt habe und [Vertreter acht habe, weil es [...] sonst «den Sessel ge- 3s [Vertreter der Selbstanzeigerin] aus privaten ı der Toller gemacht hat.

Jeachten, dass die Selbstanzeigerinnen unablle acht Unternehmen bis Mitte 2009 bzw. Juni . Denn die Selbstanzeigerinnen hatten jeweils e Angaben der jeweils anderen Selbstanzeige- : das Wissen um andere Angaben gemacht, so aweismittels.

1d der Toller nicht, die Studie, welche zur Eröffkeine Hinweise auf die Beteiligung der Toller " unbedeutend gewesen sein müsse, nicht.°?° enntnisstand des Sekretariats vor Beginn der in durch weitere Beweise erweitert werden. Zuchlichtweg nur eine Teilmenge der im Untersuit (siehe Rz 47, 60 f.). Diese Teilmenge wurde gestellt (siehe auch unten Rz 1105).°%°

1, dass die Ausführungen der Toller im Wider- Insbesondere revidierte die Toller die Aussage ie Beendigung der Zusammenarbeit «das ausdie Untersuchung Aargau» gewesen sei (siehe spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit artei z. B. frei stehen muss, falsche belastende svidieren oder Ausführungen richtig zu stellen, Die neue Aussage ist dann in beweismässiger anderen Beweismitteln im Einklang steht und je weniger dies für die revidierte Aussage gilt. lation aber gerade nicht gegeben. Toller hatte beit schlüssig, d. h. mit einer nachvollziehbare Beweismitteln (exkl. spätere Ausführungen del der Reichmuth) auf den Sommer 2009 datiert. welche ein früheres Ende der Zusammenarbe oben Rz 356 ff., 493 ff.) — dagegen im Widersy Ausführungen der De Zanet, der Hagedorn und Toller ist damit nicht überzeugend.

510. Gegen die Beweiswürdigung des Widers Rz 481 dargestellt Aussage von [Vertreter der Denn es ist so, dass [Vertreter der Toller] in Be lich gesagt hat, das ausschlaggebende Datum gau gewesen.?! Dass er kurz zuvor noch ges noch Sitzungen gegeben habe oder nicht, ist vi ist nicht ersichtlich, wie sich die Toller in Bezu Rahmen der MA-Sitzungen sei wegen der Eröfi gestellt worden, geirrt haben soll. Dagegen ist nehmen, dass die Toller bezüglich ihrer Bete herunterzuspielen. Dass bezüglich des Grund Irrtum vorliege, hat die Toller im Übrigen auch dessen andeuten zu wollen, sie habe sich nur ir festlegungen kam, auf die Untersuchungseröfi das Protokoll der Einvernahme von [Vertreter c dem massgeblichen Protokoll geht [Vertreter Sitzungen auf die Bedeutung der Eröffnung de der Terminfestlegungen im MA-Programm 200

«Die unteren [Termine] auf dem Doku [Anmerkung beim Verlesen: Zumind noch zu Beginn eine...Mir ist nicht me oder ob es keine Sitzung im 2009 gab. Toller war die Untersuchung Aargau. | nahme nicht. »®*4

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die ji Eröffnung der Untersuchung im Kanton Aarga Teilnahme an den MA-Sitzungen gemacht wor Angaben der Toller fuhrt. Denn wenn die Toll ausschliesslich Kontakte mit den anderen Unte der MA-Sitzungen eingestellt worden seien, sc gaben der Toller hinsichtlich dem Ende von ko Rz 674 ff.) falsch waren. Denn diesbezüglich h 2007 noch ganz vereinzelt an Schutzfestlegun«

511. Die Behauptung der Toller, sie hätte sch anderen Unternehmen eingestellt, steht damit

631 Act. n° [...]. 632 Act. n° [...]. 633 Siehe Act. n° [...].

634 Act. n° [...].

Im vorliegenden Fall ist eine derartige Konstelvielmehr zunächst das Ende der Zusammenar- ın Begründung, und im Einklang mit fast allen * Oberholzer, der De Zanet, der Hagedorn und Die nachgereichten Begründungen der Toller, it belegen sollen, stehen — wie gezeigt (siehe ruch zu fast allen Beweismitteln (exkl. spätere der Reichmuth). Die revidierende Aussage der

pruchs kann die Toller nicht einwenden, die in Toller] sei aus dem Zusammenhang gerissen. zug auf die Marktabklärungssitzungen anfängfür die Firma Toller sei die Untersuchung Aarsagt hatte, er wisse nicht, ob es im Jahr 2009 or diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Denn es gy auf die Begründung, die Zusammenarbeit im nung der Untersuchung im Kanton Aargau eines sehr wohl denkbar und deshalb auch anzuligung falsche Angaben macht, um ihre Rolle ss für die Einstellung der Zusammenarbeit ein 1 gar nicht behauptet. Sie scheint nunmehr in- 1 Bezug auf den Zeitraum, in dem es zu Schutznung im Fall Aargau berufen.‘ Das ist — wie ler Toller] zeigt — hingegen schlicht falsch:® In der Toller] im Zusammenhang mit den MAsr Untersuchung ein. Denn er führt hinsichtlich 9 aus (siehe dazu Abbildung 25 nach Rz 298):

ment haben sicher nicht mehr stattgefunden 2st waren wir nicht mehr dabei.] Vielleicht hr bekannt, ob es eine Sitzung im 2009 gab Das ausschlaggebende Datum für die Firma Vur zum Trinken gehen, lohnte sich die Teilingste Behauptung der Toller, die Nennung der u sei nicht im Hinblick auf die Beendigung der Jen, an anderer Stelle zu Widersprüchen in den er tatsächlich meinen würde, dass Mitte 2009 rnehmen betreffend Submissionen ausserhalb würde dies wiederum bedeuten, dass die Annkreten Schutzfestlegungen (siehe dazu unten at die Toller angegeben, dass sie allenfalls bis jen beteiligt gewesen sei (siehe unten Rz 677).

on vor Mitte 2009 die Zusammenarbeit mit den im Widerspruch zu den genannten Urkunden- beweisen und weist innere Widersprüche auf. | nen sowie die genannten Beweismittel ist dam Mitte 2009 an MA-Sitzungen anwesend war.

512. In beweismässiger Hinsicht ist weiter zu den MA-Sitzungen teilgenommen hat. Wie beı gen der Toller zur fehlenden Teilnahmedisz Rz 481) im Laufe des Verfahrens von den Selb

513. Bezüglich der Würdigung dieser Aussag sichtlich der Teilnahme der Oberholzer sowie d sen (siehe oben Rz 443, 477). Mit Blick auf di De Zanet] an die anderen Unternehmen, in der ziplin einiger (ungenannter) Unternehmen bel Selbstanzeigerinnen zur fehlenden Teilnahme nahme zum Antrag eingereichten Dokumente ( schlossen werden, dass die Teilnahmefrequer sächlich geringer war als die von Unternehmer Die Aussage der Bernet Bau, sie selbst sowie ı mässig» teilgenommen‘°®, hat in Bezug auf d gungskraft (siehe dazu oben Rz 443). Insgesa Toller an stattfindenden Treffen bisweilen nicht

514. Insgesamt ist es mit Blick auf die vorliec der Selbstanzeigerinnen damit als bewiesen a zungen zur Besprechung der Submissionspro schen 2002 und Mitte 2009 stattgefunden hal auf die «Beschwerde»-E-Mail von [Vertreter d Teilnahmedisziplin, der eingereichten Dokume sen Abwesenheit von [Vertreter der Toller] kanı in den Jahren 2003 und 2009 den stattfinder dabei aber jedenfalls, dass im Jahr 2008 MA-Si 2008 in den Räumlichkeiten der Toller und unte den sowie dass die Toller an den MA-Sitzung Juli 2008 sowie zuletzt am 16. April 2009 an e ressen an Projekten geltend gemacht hat. Es Selbstanzeigerinnen falsche Angaben betreffe gemacht haben.

(vii) Bernet Bau (Ziffer 8)

515. [Vertreter der Bernet], [Name] und [Nan nahme am 16. April 2013 keinerlei Angaben z die Frage des Sekretariats, ob sein Unternehr ternehmen jeweils an einer bestimmten Aussc lediglich geantwortet, es gebe das Internetpor bekannt.®°

516. Anlässlich der Einvernahme am 9. Marz. «Mitteilung zur Strassenbauersitzung» vom 22 MA-Liste vorgehalten. Auf die Frage, ob Herr [ MA-Sitzungen teilgenommen habe, antwortete

635 Act. n° [...]. 636 Act. n° [...].

637 Act. n° [...].

Mit Blick auf die Angaben der Selbstanzeigerinit als bewiesen anzusehen, dass die Toller bis

prüfen, inwiefern die Toller «regelmässig» an eits erläutert, wurden die anfänglichen Aussaiplin («wir waren Sitzungsschwänzer», siehe stanzeigerinnen bestätigt (siehe oben Rz 489).

en ist hier teilweise auf die Ausführungen hiner Reichmuth an den MA-Sitzungen zu verwei- e die «Beschwerde»-E-Mail von [Vertreter der sich dieser über die mangelnde Teilnahmedislagt (siehe oben Rz 340 f.), die Angaben der disziplin der Toller sowie die mit der Stellungsiehe oben Rz 497) kann deshalb nicht ausgeiz der Toller in den Jahren 2008 und 2009 tat- 1 wie De Zanet, Hagedorn, Implenia und Walo. 1. a. die Toller hätte ab 2007 nicht mehr «regelie Toller hingegen keine besondere Überzeumt kann aber nicht widerlegt werden, dass die anwesend war.

enden Urkundenbeweise sowie die Aussagen nzusehen, dass ein Vertreter der Toller an Sitgramme sowie an MA-Sitzungen, welche zwiyen, auch tatsächlich anwesend war. Mit Blick er De Zanet], die Ausführungen der Toller zur nte sowie der Selbstanzeigerinnen zur teilwei- 1 nicht ausgeschlossen werden, dass die Toller iden Treffen bisweilen fernblieb. Bewiesen ist tzungen am 5. Juni 2008 sowie am 16. Oktober sr Anwesenheit eines Toller-Vertreters stattfanen am 6. März 2008, am 19. Juni 2008, am 3. iner MA-Sitzung anwesend war und dort Inte- ; ist mithin auch nicht anzunehmen, dass die nd die Teilnahme der Toller an MA-Sitzungen

1e] der Bernet Bau, hat an der ersten Einveru MA-Sitzungen oder MA-Listen gemacht. Auf nen aus irgendeiner Quelle wisse, welche Unhreibung teilnehmen, hat [Vertreter der Bernet] tal InfoBau. Eine sonstige Quelle sei ihm nicht

2015 wurde Herrn [Vertretr der Bernet Bau] die . Marz 2002 (siehe oben Rz 316)?’ sowie eine Vertrer der Bernet Bau] selbst bis 2009 an den Herr [Vertrer der Bernet Bau] lediglich, dass er selbst nicht regelmässig, aber gelegentlich an der Bernet Bau habe ausser ihm niemand ai sagte Herr [Vertrer der Bernet Bau] aus, dass ab 2007 dagegen «praktisch nicht mehr» .°*° Dit Oberholzer seien als kleine Unternehmen ab | gegangen.™' Die Bernet Bau hat keine Grund häufigkeit angegeben. In einer späteren schrit hauptet, sie habe «ab 2008» an keiner MA-Sitz mehr durchgeführt.°*?

517. Das Stattfinden eines «Streits» infolge e Absagen von Treffen ausschliesslich per Telefc sie im Untersuchungsverfahren nicht angegebe erhalten habe, ohne dass anschliessend Treff Listen eingetragene Interessen von anderen U sen Einwänden siehe oben Rz 332 ff. und 379

518. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des. ab 2007 nur noch an vereinzelten Sitzungen, gewesen. Ab 2008 habe die Bernet Bau dann fällige Interessensbekundungen in den MA-Lis der Bernet Bau, höchstens von ihrem ARGE-P: worden. Zudem hätten die Vergabestellen die | hin nicht durchgeführt. Der Versand der Einlad mus» gewesen, weshalb der Versand der Ei Sitzungen stattgefunden hatten.°*

519. Im Hinblick auf den Beginn der Teilnahn Bernet Bau als bewiesen anzusehen, dass sie Ende 2006 regelmässig an den Sitzungen zur I den MA-Sitzungen teilgenommen hat. Für die Einklang mit den Angaben der Implenia. Für die dies auch für die Angaben der Walo, welche 4 Laufe des Jahres 2003 begonnen hätten (sier erwiesen ist, dass sich die Bernet Bau schon ir men koordiniert hat (siehe oben Rz 221 ff.).

520. Hinsichtlich des Endes der Teilnahme de net Bau widersprüchliche Angaben gemacht. S nicht mehr regelmässig» an die MA-Sitzunger endgültiges Ende angegeben (siehe oben Rz 5 2015 heisst es dann aber, dass sie ab 2008 ni endigung der Teilnahme vor Mitte 2009 sprecl gerinnen. Angesichts dessen ist hinsichtlich

Sitzungen eine umfassende Beweiswurdigung sen alle vorliegenden Beweismittel im Rahmen beweismässige Überzeugungskraft hin geprüf

638 Act. n° [...]. 639 Act. n° [...]. 640 Act. n° [...]. 641 Act. n° [...]. 842 Act. n° [...]. 643 Act. n° [...].

644 Act. n° [...].

den MA-Sitzungen gewesen sei.°°® Von Seiten 1 den MA-Sitzungen teilgenommen.‘®? Weiter er 2002 an «einigen» Sitzungen gewesen sei, > Bernet Bau, die Reichmuth, die Toller und die 2007 «nicht mehr regelmässig» an die Treffen e für die angebliche Abnahme der Teilnahmetlichen Stellungnahme hat die Bernet Bau beung mehr teilgenommen und keine MA-Sitzung

ines Streits über das Grossprojekt «[...]» oder yn hat die Bernet Bau nicht behauptet. Auch hat n, dass sie die E-Mails nur noch «automatisch» en stattgefunden hatten oder dass in den MAnternehmen eingetragen worden seien (zu dieff.).

Sekretariats führte die Bernet Bau aus, sie sei ungefähr ein- bis zweimal pro Jahr, vertreten nicht mehr an Sitzungen teilgenommen.®? Allten der Jahre 2008 und 2009 seien nicht von artner Hagedorn für die Bernet Bau abgegeben betroffenen Projekte aus dem Jahr 2009 ohneungs-E-Mail sei lediglich noch ein «Automatisnladungs-E-Mails nicht belege, dass die MA-

1e ist es mit Blick auf die eigene Aussage der jedenfalls in der Zeit zwischen Anfang 2002 bis 3esprechung der Submissionsprogramme bzw. sen Zeitraum steht dieses Beweisergebnis im > Zeit zwischen Anfang 2003 bis Ende 2006 gilt ingegeben hat, dass die MA-Sitzungen erst im ie oben Rz 452). Hinzuweisen ist darauf, dass n Jahr 2001 mit den anderen sieben Unternehr Bernet Bau an den MA-Sitzungen hat die Berie hat einerseits angegeben, dass sie «ab 2007 1 gegangen sei, aber in der Einvernahme kein 16). In ihrer schriftlichen Eingabe vom 24. April cht mehr teilgenommen habe. Gegen eine Be- 1en die genannten Aussagen der Selbstanzeider Teilnahme der Bernet Bau an den MAvorzunehmen (vgl. oben Rz 125 ff). Dabei müs- | einer umfassenden Beweiswürdigung auf ihre t werden. Dabei gilt: Eine Aussage oder eine

Stellungnahme ist insbesondere glaubhaft, we gikbrüchen ist (siehe oben Rz 127). Die bew oder einer Stellungnahme wird ausserdem dad (objektiven) Beweismitteln (insbesondere Urkt Rz 126).

521. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass di hauptung abgegeben hat, dass sie die Zusamı gestellt habe. Wenn eine Aussage aber nur e nicht aus sich heraus nachvollziehbar ist, spri Aussage.‘ Eine solche Begründung hat die zum Antrag nachgereicht.

522. Der erstmals in ihrer Stellungnahme zun der Bernet Bau, der Versand der Einladungsbelege nicht das Stattfinden von MA-Sitzunge: die Bernet Bau diesen erstmals vier Jahre nac dem die Bernet Bau im Rahmen der Akteneins Unternehmen erfahren hat, erwähnt hat. Zuden chen Urkundenbeweisen, aus denen hervorgel zung - in den Jahren 2008 und 2009 stattgefur 2009 zusammengearbeitet haben (siehe zum | zifisch in Bezug auf die Bernet Bau ist Folgend

523. Aus den Akten ist keinerlei «Austrittserkl: dass die Bernet Bau die anderen Unternehme informiert hat, ersichtlich. Aus den Akten geht Unternehmen über das Ausbleiben der Bernet für den Austritt wäre aber zu erwarten gewes 2009 nicht mehr an den Treffen beteiligt gew darauf, dass die Bernet Bau ein langjähriges N

524. Die Bernet Bau hat im Gegenteil bis zum Mails sowie die Terminfestlegungen (MA-Proc Akten ist dabei kein Widerspruch der Bernet B gen oder den Erhalt der Einladungs- und Absa: die Bernet Bau nicht dagegen gewehrt, dass. 2008 und 2009 drei (2008) bzw. zwei (2009) sollten und dementsprechend die De Zanet zu ist schlicht nicht vorstellbar, wie es abgelaufer mensvertreter beispielsweise am 15. April 20C MA-Liste) erhielten, in der es hiess:

«...Die nächste Sitzung findet am 16.0 der Bernet Bau] statt. Ich bitte Sie um K

und dann gleichwohl niemand bei der Bernet keinerlei E-Mails oder sonstige Hinweise vorli wechselt wurden. Schon das Fehlen von dokun das Fehlen von deutlichen Hinweisen auf eine anderen Unternehmen bis Mitte 2009 an den N weil kein anderes Unternehmen ausgesagt hat 2009 gänzlich aufgegeben habe.

645 Vgl. Rz 126.

646 Act. n° [...].

nn sie frei von inneren Widersprüchen und Lo- 2ismassige Überzeugungskraft einer Aussage urch gestärkt, dass sie im Einklang mit anderen indenbeweisen) steht (vgl. insbesondere oben

e Bernet Bau keinerlei Begründung für ihre Benenarbeit ab 2007 verringert und ab 2008 eininen geringen Detaillierungsgrad aufweist und cht dies für mangelhafte Glaubhaftigkeit einer Bernet Bau auch nicht in ihrer Stellungnahme

1 Antrag des Sekretariats geäusserte Einwand E-Mails sei lediglich ein «Automatismus» und 1, ist deswegen schon wenig überzeugen, weil h der Untersuchungseröffnung, und erst nachcht von entsprechenden Angaben der anderen n steht der Einwand im Widerspruch zu zahlreiit, dass MA-Sitzungen - egal in welcher Besetiden haben und dass die Unternehmen bis Juni stattfinden der Treffen oben Rz 336-356). Spees zu berücksichtigen.

äarung» oder ein vergleichbarer Hinweis darauf, n über eine Beendigung der Zusammenarbeit darüber hinaus nicht hervor, dass sich andere Bau beklagt hätten. Ein deutliches Anzeichen en, wenn die Bernet Bau tatsächlich vor Mitte esen wäre. Dies insbesondere auch mit Blick litglied der MA-Sitzungen war.

| 28. Mai 2009 alle Einladungs- und Absage-Ejramme) von der De Zanet erhalten. Aus den au gegen die Termin- und Treffpunktfestlegunye-E-Mails zu erkennen. Insbesondere hat sich laut den MA-Programmen auch in den Jahren MA-Sitzungen bei der Bernet Bau stattfinden Treffen bei der Bernet Bau eingeladen hat. Es 1 sein soll, wenn Vertreter aller acht Unterneh- 9 um 9.55 Uhr eine E-Mail (inkl. aktualisierter

4.2009, um 17:00 Uhr, in Gommiswald [bei ‘enntnisnahme...»,&*6

Bau erschien. Dies insbesondere deshalb, da egen, wonach die Ortlichkeiten kurzfristig geientierten Widersprüchen der Bernet Bau sowie n Austritt indiziert, dass die Bernet Bau wie die IA-Sitzungen teilgenommen hat. Dies gilt auch, , dass die Bernet Bau ihre Teilnahme vor Mitte

525. Aus den MA-Listen geht hervor, dass März 2009 Interessen bezüglich einzelner Proj Nr. 41 auf MA 2008 _12). Wie bereits erläutert. diglich an der MA-Sitzung geltend gemacht wı weismässiger Hinsicht zu folgern, dass ein Ve besuchte, welche vor der Versendung derjenit Bernet Bau eingetragen sind, stattfand (siehe ressensbekundung der Bernet Bau in MA 200 welcher die Interessensbekundung entspreche gegeben worden sein muss (MA-Sitzung am 1! stattgefunden hat (siehe oben Rz 310 sowie u daraus in beweismässiger Hinsicht zu folgern, 6. März 2008, am 19. Juni 2008, am 3. Juli 20 oder 5. März 2009 anwesend war.

526. Die Bernet Bau hat in ihrer Stellungnahme die in den MA-Listen eingetragenen Interessen Bernet Bau an MA-Sitzungen zurück.’ Ohne dem Jahr 2008 einzugehen, behauptet die Berr weiter, auf den MA-Listen des Jahres 2008 se der Bernet Bau aufgeführt, welche zudem nocr 2007 für ein Projekt auf der MA 2007_ 37 zurüc den sei.‘ Die Projekte bezüglich derer auf de eingetragen sind, seien zudem gar nicht ausge

527. Diese Einwände überzeugen nicht. Es is 2008 drei Interessensbekundungen der Bernet Projekte: Nr. 8 auf MA 20038_29, Nr. 60 auf N dieser Projekte findet sich auf der MA-Liste M/ dass die Sitzung, in welcher die Interessensb sprechend dem MA-Programm von der Bernet | am 19. Juni 2008), ausgerechnet bei der Bert sowie unten Rz 528). Zudem ist die Behauptun Interesse für die Bernet Bau geltend gemach während der Untersuchung hatte die Bernet B nicht durch die Hagedorn habe vertreten lasse jekte, bezüglich derer in den MA-Listen 2009 sind, nicht ausgeführt wurden, gegen eine Inteı Sitzungen spricht, ist nicht ersichtlich. Denn | geltend gemacht werden, von dem man anfan ist deshalb anzunehmen, dass die Bernet Be März 2008, am 19. Juni 2008, am 3. Juli 2008, ; 5. März 2009 anwesend war und Interessen ge

528. Des Weiteren wurden bezüglich derje Programmen zwischen Anfang 2007 und Mitte März 2007, 30. August 2007, 21. Februar 200 April 2009), Einladungs- oder Absage-E-Mails Unternehmen versandt. Das Treffen am 15. M:

647 Act. n° [...]. 648 Act. n° [...].

649 Act. n° [...]. 850 Act. n° [...].

; die Bernet Bau bis Ende Februar/Anfang ekte geltend gemacht hat (zuletzt betr. Nr. 103 ‚wird dabei angenommen, dass Interessen leirden (siehe oben Rz 345 f.). Daraus ist in bertreter der Bernet Bau jedenfalls die Sitzungen yen MA-Liste, auf der erstmals Interessen von oben Rz 310). Weiter ist in Bezug auf die Inte- 8_27 darauf hinzuweisen, dass die Sitzung, in nd dem MA-Programm von der Bernet Bau ab- ). Juni 2008), ausgerechnet bei der Bernet Bau nten Rz 528). Für die Jahre 2008 und 2009 ist dass die Bernet Bau an den MA-Sitzungen am 08, am 22. Januar 2009 sowie am 26. Februar

> zum Antrag hiergegen pauschal eingewendet, gingen nicht auf Interessensbekundungen der auf die anderen Interessenseintragungen aus 1et Bau entgegen den Feststellungen in Rz 525 i lediglich eine einzige Interessensbekundung | auf eine Interessensbekundung aus dem Jahr ‚kgehe und von der Hagedorn abgegeben worn MA-Listen des Jahres 2009 neue Interessen führt worden.‘*

t erwiesen, dass auf den MA-Listen des Jahres Bau neu eingetragen sind (betreffend folgender IA 2008_27, Nr. 41 auf MA 2008 _ 12). Keines \ 2007_ 37. Erneut sei dabei darauf verwiesen, ekundung auf der MA-Liste MA 2008 27 ent- 3au abgegeben worden sein muss (MA-Sitzung et Bau stattgefunden hat (siehe oben Rz 310 g der Bernet Bau, die Hagedorn habe 2008 ein t, stellt sich als Schutzbehauptung dar. Denn au noch angegeben, dass sich die Bernet Bau 2n.°©° Inwiefern die Behauptung, dass die Proneue Interessen der Bernet Bau eingetragen ‘essensbekundung der Bernet Bau an den MAnteressen können auch hinsichtlich Projekten gs ausgeht, dass sie durchgeführt werden. Es u im Jahr 2008 an den MA-Sitzungen am 6. am 22. Januar 2009 sowie am 26. Februar oder tend gemacht hat.

nigen MA-Sitzungen, welche laut den MA- 2009 bei der Bernet Bau stattfinden sollten (15. 8, 19. Juni 2008, 6. November 2008 sowie 16. samt aktueller MA-Liste an die teilnehmenden ärz 2007 fand entgegen des MA-Programms in

Eschenbach statt.' Abgesagt wurde das Treff: vier Termine liegen allerdings nur Einladungen gen, welche nicht abgesagt wurden und für die gefunden (siehe oben Rz 326 ff.). Dass diese stattgefunden haben, ist im Übrigen auch dara keine Verlegung des Treffpunkts aus den Akteı net Bau angesetzten Treffen versendeten den haben müssen. So weisen diese aktualisie bei der Bernet Bau versendeten MA-Listen (M 2009 16) Änderungen auf. So enthält die nach MA 2007 _37 sechs Projekte nicht mehr, dere: (siehe Nr. 4, 56, 57, 66, 83, 94 der MA 2007 _ am 19. Juni 2008 versendete MA 2008_27 en Bau (Nr. 60 der MA 2008_27) sowie neue Intere Auch sind zwei Projekte nach dem Treffen be aufgeführt (siehe Nr. 3 und 42 der MA 2008_ 25 ablief. Auch nach dem Treffen am 6. Novem 2008_47 ein Projekt, welches zuvor — ohne Ir noch aufgeführt war, nicht mehr aufgeführt, we der De Zanet ablief (vgl. Nr. 41 auf der MA 2009 _19, welche nach der am 16. April 2009 war: Auf der MA 2009 _19 sind vier Projekte nicl noch genannt waren (vgl. Nr. 3, 55, 78, 98 det fundenen und von [Vertreter der Hagedorn] vo vorgeht,°% wurden bezüglich der Projekte Nr. (weitgehend) — durch alle Unternehmen ausser Bau geltend gemacht (vgl. Rz 343). Aus all d genannten MA-Sitzungen bei der Bernet Bau : Liste neue Interessen aufgeführt sind, so ist a funden hat (siehe oben Rz 345 f.). Auch aus aus den MA-Listen kann mit Blick auf die A Rz 347) geschlossen werden, dass Interesser jekte an der MA-Sitzung unmittelbar vor Ablauf raus ist in beweismässiger Hinsicht zu folgern, gust 2007, am 19. Juni sowie am 6. November stattfanden.

529. Erwiesen ist auch, dass die Bernet Bau für die EO-Liste gemeldet hat (siehe unten Rz punkt nicht mehr mit den anderen Unternehme von Eigenofferten zwecklos gewesen, da sich stehende Abmachungen gehalten hätten (sie Auch die vorliegenden Eigenoffertlisten belege: mit den anderen sieben Unternehmen zusamn teilweise auch an den MA-Sitzungen besproch ferten für die EO-Listen im Übrigen auch das S

530. Aus den objektiven Beweismitteln geht w bis Ende 2008 mit den anderen Unternehmen ( jekte von mindestens einem der anderen siebe nem der anderen Unternehmen Schutz gewäh

651 Vgl. Act. n° [...].

652 Act. n° [...].

sn am 21. Februar 2008. Bezüglich der anderen vor. Nach dem Beweisergebnis haben Sitzunsine Einladung vorliegt, regelmässig auch statt- : Treffen bei der Bernet Bau tatsächlich auch us zu folgern, dass hinsichtlich der vier Treffen 1 ersichtlich ist. Auch die nach den bei der Beraktualisierten MA-Listen (MA 2007_37, MA Jass die Treffen bei der Bernet Bau stattgefunrten MA-Listen gegenüber den vor den Treffen dem Treffen vom 30. August 2008 versendete 1 Eingabefrist vor dem nächsten Treffen ablief 35). Die nach dem Treffen bei der Bernet Bau hält ausgerechnet neue Interessen der Bernet ssen der De Zanet, der Implenia und der Toller. i der Bernet Bau am 19. Juni 2008 nicht mehr ), deren Eingabefrist vor dem nächsten Treffen ber 2008 bei der Bernet Bau ist auf der MA I die Eingabefrist vor dem nächsten Treffen bei 2008_45). Vergleichbares gilt für die die MA stattfindenden MA-Sitzung versendet worden "MA 2009 _16). Wie aus der bei Hagedorn gen Hand ausgefüllten MA 2009 _16 deutlich her- 55, 78 und 98 der MA 2009 _16 die Interessen Bernet - erst an der MA-Sitzung bei der Bernet iesen «Bewegungen» ist zu folgern, dass die auch stattgefunden haben. Denn wenn in einer nzunehmen, dass diese Sitzung auch stattgedem «Verschwinden» von aktuellen Projekten ngaben der Selbstanzeigerinnen (siehe oben hinsichtlich der später verschwindenden Proder Eingabefrist geltend gemacht wurden. Dadass die MA-Sitzungen tatsächlich am 30. Au- 2008 und am 16. April 2009 bei der Bernet Bau

von 2004 bis Juni 2009 kontinuierlich Projekte 880 ff). Hätte die Bernet Bau zu diesem Zeitn zusammengearbeitet, so wäre eine Meldung andere Unternehmen dann ja gar nicht an behe zu dieser Abmachung unten Rz 1031 ff.). 1 mithin, dass die Bernet Bau bis Sommer 2009 1engearbeitet hat. Da gemeldete Eigenofferten en wurden, indiziert die Meldung von Eigenoftattfinden von MA-Sitzungen.

siter hervor, dass sich die Bernet Bau von 2004 lerart koordiniert hat, dass sie für einzelne Pro- ın Unternehmen geschützt wurde oder aber eirt hat (siehe dazu unten Rz 702 ff.).

531. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu | hängig voneinander angegeben haben, dass a 2009 an den MA-Sitzungen anwesend waren erst ab Versand des Antrags die Möglichkeit, d rin einzusehen. Werden gleiche Angaben ohne spricht dies für die Überzeugungskraft eines B

532. Die Behauptung der Bernet Bau, sie sei: gegangen, kann trotz der genannten Beweise findende Treffen eine Anwesenheit der Bernet Mit Blick auf die die «Beschwerde»-E-Mail von nehmen, in der sich dieser über die mangelnde ternehmen beklagt (siehe oben Rz 340 f.), kan Bernet Bau im Jahr 2008 bisweilen nicht an st auch, dass die Bernet Bau nach 2007 und bis den Rz 521 ff. dargelegten Masse an der Zuse sondere an MA-Sitzungen war, Interesse bez und sich bezüglich einzelner Projekte koordinie

533. Zusammenfassend ist es mit Blick auf c Urkundenbeweise sowie die Aussagen der Se hen, dass ein Vertreter der Bernet Bau an Sit: gramme sowie an MA-Sitzungen, welche zwisc auch tatsächlich anwesend war. Mit Blick auf c Zanet] und die Ausführungen der Bernet Bau nicht ausgeschlossen werden, dass die Berne stattfindenden Treffen bisweilen fernblieb. Bew gust 2007, am 19. Juni und am 6. November 2 den Räumlichkeiten der Bernet Bau und unter | fanden. Weiter ist es bewiesen, dass die Berne am 19. Juni 2008, am 3. Juli 2008, am 22. März 2009 vertreten war und ein Interesse gelt

i. Zwischenergebnis zu den Sitzungen zwisc

534. Im Ergebnis ergibt sich aus den vorgäng net, die Hagedorn, die Oberholzer, die Impleniz die Walo, die Reichmuth, die Toller sowie die E 2002 bis Mitte 2009 regelmässig, d.h. alle zwe haben. Allein zwischen 2004 und Mitte 2009 fa

535. An diesen Sitzungen wurde die jeweils Submissionsprogramm besprochen. Es ist mı auch andere Themen (z. B. Lehrlingsausbildu: die Sitzung fand bisweilen ein geselliger Teil st

536. Die Zusammenarbeit wurde anlässlich d tersuchungen betreffend Strassen- und Tiefbe stellt. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass denden MA-Sitzungen bis Mitte 2009 anwesen: hinsichtlich einzelner Projekte geltend gemach Mitte 2009 die Zusammenarbeit eingestellt und niziert.

537. Im Ausnahmefall kam es vor, dass einzel suchten. Grund hierfür war z. B. Ferienabwese tuellen ausgeschriebenen Projekten. Bis Ende an den MA-Sitzungen teil. Zwischen Anfang 2(

Jeachten, dass die Selbstanzeigerinnen unablle acht Unternehmen bis Mitte 2009 bzw. Juni . Denn die Selbstanzeigerinnen hatten jeweils e Angaben der jeweils anderen Selbstanzeige- : das Wissen um andere Angaben gemacht, so aweismittels.

ab 2007 nicht mehr regelmässig zu den Treffen nicht widerlegt werden, da nicht für jedes statt- - Bau zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. [Vertreter der De Zanet] an die anderen Unter- > Teilnahmedisziplin einiger (ungenannter) Unn nicht ausgeschlossen werden, dass auch die attfindenden Treffen war. Fest steht allerdings ; und mit Mitte 2009 jedenfalls noch in dem in immenarbeit beteiligt gewesen war, d.h. insbeüglich einzelner Projekte geltend gemacht hat rt hat.

ie Angaben der Bernet Bau, die vorliegenden Ibstanzeigerinnen damit als bewiesen anzusezungen zur Besprechung der Submissionsprohen 2002 und Mitte 2009 stattgefunden haben, ie «Beschwerde»-E-Mail von [Vertreter der De zum Abnehmen der Teilnahme ab 2007 kann { Bau in den Jahren 2007, 2008 und 2009 den jesen ist dabei aber jedenfalls, dass am 30. Au- .008 sowie am 16. April 2009 MA-Sitzungen in Anwesenheit eines Bernet Bau-Vertreters statt- Januar 2009 sowie am 26. Februar oder 5. end gemacht hat.

‚hen 2002 und Mitte 2009

ig dargelegten Beweisen, dass sich die De Za- 1 bzw. deren Rechtsvorgangerin, die Batigroup, 3ernet Bau — wie schon vor 2002 — von Anfang si bis vier Wochen, zu MA-Sitzungen getroffen nden etwa 80 MA-Sitzungen statt.

aktuelle MA-Liste bzw. vor 2004 das aktuelle glich, dass an einzelnen Sitzungen teilweise ng etc.) besprochen wurden. Im Anschluss an att.

ar Eröffnung der wettbewerbsbehördlichen Unu in den Kantonen Zürich und Aargau einge- ‚alle acht genannten Unternehmen an stattfin- 1 waren und bis ins Jahr 2009 hinein Interessen t haben. Keines der acht Unternehmen hat vor den jeweils Anderen Entsprechendes kommu-

Ine Unternehmensvertreter Sitzungen nicht benheiten oder ein mangelndes Interesse an ak- 2007 nahmen alle Unternehmen regelmässig 08 und Mitte 2009 waren dann jedenfalls noch die De Zanet, die Hagedorn, die Implenia sowi Sitzungen anwesend. In Bezug auf die Oberh« Bau kann dagegen nicht bewiesen werden, da und Mitte 2009 an jeder stattfindenden MA-Sitz senheit der zuletzt genannten Unternehmen an 515 ff.).

538. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf Bieterverhaltens anhand der Marker (siehe d: Nachweis des Endzeitpunkts der Teilnahme \ verwendet wird. Der Einwand der Hagedorn, « aus dem Parteigutachten lasse sich kein Endze mit ins Leere (siehe auch Rz 361).

A.5.4.1.2 Die Marktabklarungslisten un: Austausch

539. Weiteres wesentliches Element der Zus Austausch der MA-Listen bzw. der vor 2004 «Si che an den MA-Sitzungen besprochen wurder dere ca. 90 MA-Listen vor, welche zwischen M alisierter Form von De Zanet an die anderen si

540. Im Folgenden wird im Wesentlichen der wiesen, dass diese Listen entsprechend den G und unter den acht Unternehmen ausgetausch! ten der Listen dokumentierte Inhalt im Überblic wird vertieft auf das Meldesystem (siehe dazu Listen aufgeführten Bauprojekte (siehe dazu | kundung (siehe dazu Rz 574 ff.), den Aktualisie deutung der Zeile «Total A-Interesse» einge: durch ein zusammenfassendes Zwischenergel

541. Für das Verständnis der Gesamtheit alle ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Lister Zweck war es u. a., die aktuelle und künftige N leistungen im Gebiet See-Gaster, March und | Unternehmen abzubilden (siehe auch unten | Interessenslage der Unternehmen stetig ver: Listen und die Submissionsprogramme kontii Listen in derjenigen Reihenfolge, wie sie in zeit sieben Unternehmen versendet wurden, so ist jekte in einer MA-Liste neu erscheinen, (teilweis «verschwinden» sowie dass einzelne Untern Projekte geltend gemacht haben.

a. Beschreibung der Zeilen und Spalten der |

542. Die MA-Listen sind ähnlich wie die Subi der Hagedorn beschlagnahmte Liste «Submis risch aufgebaut und mit den zuletzt genannten |

653 Siehe Act. n° [...] sowie Act. n° [...]. 654 Vgl. Act. n° [...].

655 Act. n° [...].

e die Walo regelmässig an stattfindenden MA- )lzer, die Reichmuth, die Toller und die Bernet ss diese Unternehmen zwischen Anfang 2008 ungen anwesend waren (betreffend die Anwe- MA-Sitzungen siehe Rz 423 ff., 457 ff., 479 ff.,

hingewiesen, dass die statistische Analyse des zu Rz 838 ff.) im vorliegenden Fall nicht zum on einzelnen Unternehmen an MA-Sitzungen Jer Oberholzer, der Reichmuth und der Toller, sitpunkt der Zusammenarbeit ableiten, geht dad die Submissionsprogramme und ihr

ammenarbeit der acht Unternehmen war der ıbmissionsprogramme» genannten Listen, wel- 1. Den Wettbewerbsbehörden liegen insbesonai 2004 und Mai 2009 regelmässig und in aktueben Unternehmen versandt worden waren.®°°

Inhalt dieser Listen beschrieben und nachgeeschehnissen in den MA-Sitzungen aktualisiert wurden. Dazu wird der in den Zeilen und Spal- »k dargestellt (siehe Rz 542 ff.). Anschliessend

Rz 554 ff.), die Art und den Wert der auf den Xz 565 ff.), die Möglichkeit der Interessensbesrungsvorgang (siehe Rz 582 ff.) sowie die Bejangen (siehe Rz 584 ff.). Der Abschnitt wird nis abgeschlossen (siehe Rz 593 ff.)

r MA-Listen sowie der Submissionsprogramme 1 «dynamische» Listen waren.°4 Denn deren achfragesituation nach Strassen- und Tiefbau- Höfe sowie die Interessenslage der beteiligten 2z 671 ff.). Weil sich die Nachfrage sowie die änderten, wurden dementsprechend die MAquierlich aktualisiert. Betrachtet man die MAicher Hinsicht von der De Zanet an die anderen insbesondere zu erkennen, dass einzelne Pro- ;e) über Monate dort aufgeführt sind und wieder ahmen Interessen bezüglich der aufgeführten

VIA-Listen

nissionsprogramme vor 2004°° sowie die bei sionen 1994» (siehe oben Rz 265 ff.) tabella- Listen vergleichbar. Die Vergleichbarkeit dieser

Listen wurde von der De Zanet, der Hage«

Folgenden die einzelnen Zeilen und Spalter nachet Aıısziime aire MA-I istan enwia aile c

Jorn sowie der Oberholzer bestätigt.°°® Bevor im

1 beschrieben werden, werden zur Illustration zuan vor INNA vareandatan «Sııhmissinnenrnnram-

Marktabklärung 2004 Nr. 28 a

«Schutz», siehe oben Rz 189, 232) und «Auft älteren Listen vergleichbar sind®’, kann bezüc der MA-Listen ergänzend auf die oben gemacl vor 2002 verwiesen werden (siehe oben Rz 21 Listen Folgendes:

547. Abhängig vom Erscheinungsjahr trugen « einer bestimmten Woche in dem jeweiligen Ja dete MA-Liste stammt z. B. aus der 28. Kalend

548. Die MA-Listen waren ab Anfang 2006 ir sechs Spalten «projektbezogen» und enthalte Liste aufgenommenen Projekten. Genannt ist im Bezirk See-Gaster]), die genauere Beschrei «Sanierung [X-Strasse]»), der «Bauherr» (z. B des Projekts in CHF (z. B. «500‘000»), das Aus — die Eingabefrist.

549. Die siebte und die achte Spalte waren mit ben. In innen konnte die eingetragen werden schrieben (offenes Verfahren) wurde oder im E

550. Die Spalten 9-16 waren mit den Kennziffe Rz 285 ff.) überschrieben. Wie bereits erlautet Submissionsprogrammen der Jahre 2002 unc noch mit Firmenlogo aufgeführt (Rz 287 f.). Die 2005 nicht mehr verwendet, sondern durch die dies geschehen sei, weil die Unternehmen An menlogos in falsche Hände gelangen könnten chenden Unternehmensspalte vermerkt, wenn Interesse geltend gemacht hat.®°° Dabei wurde: grosses Interesse an dem Projekt bestand. Nu eingetragen (siehe dazu unten Rz 575 ff.).

551. In der letzten Spalte der Marktabklärungs 8) aufgeführt. Gemäss der Implenia stehe in di mens, welches für die Koordination zuständig ternehmen organisieren müsse.°°! Gemäss de Unternehmens, welches das Projekt für die Ma onen zu dem Projekt geliefert habe.°® Da bei gemeldet» bzw. «wer gem» überschrieben wat Hinsicht überzeugender als diejenige der Impl Fragebogen II bestätigt, dass in der letzten S welches das Projekt für die MA-Liste gemelde letzten Spalte vorrangig hervorgeht, welches | meldet hat. Der Implenia ist bezüglich der Bec stimmen, als häufig das Unternehmen, welch

857 So auch die De Zanet, die Hagedorn sowie die 658 Act. n° [...].

659 Act. n° [...].

660 Act. n° [...].

661 Act. n° [...].

662 [...]

663 V/gl. Fragebogen II Frage 22a (RE, HA, DZ, OB

. Erhalten» gestrichen. Weil die MA-Listen mit lich der Beschreibung der Zeilen und Spalten iten Ausführungen zum Listeninhalt in der Zeit 55 ff.). Im Einzelnen gilt für den Inhalt der MAlie MA-Listen den Titel «Marktabklärung <Jahjede MA-Liste aus den Jahren 2004 bis 2009 hr zugeordnet werden. Die in Rz 542 abgebilerwoche des Jahres 2004.

1 17 Spalten eingeteilt. Davon sind die ersten n gewisse Eckdaten von in die jeweilige MAler «Ort» der Durchführung (z. B. [Gemeinde L bung des Projekts in der Spalte «Objekt» (z. B. . «Politische Gemeinde»), der geschätzte Wert sschreibungsjahr sowie — sofern schon bekannt

«ÖFFENTLICH» und «Einladung» überschrie- , wenn das jeweilige Projekt öffentlich ausgeinladungsverfahren vergeben wurde.

rn der Unternehmen (zu den Kennziffern siehe t, waren die beteiligten Unternehmen auf den | 20038 noch mit Abkürzungen und teilweise Firmenlogos wurden in den Listen ab dem Jahr > Kennziffern ersetzt. Die Walo vermutet, dass gst gehabt hätten, dass die Listen mit den Fir- 569 In den Spalten 9-16 wurde in der entspreein Unternehmen bezüglich eines Projekts ein 1 zwei Sterne eingetragen, wenn ein besonders “ein Stern wurde bei einem kleineren Interesse

liste ist die Kennziffer eines Unternehmens (1— eser Spalte die Nummer desjenigen Unternehsei und sich den Schutz von den anderen Unr Walo stehe in dieser Spalte die Nummer des rktabklärungsliste gemeldet bzw. die Informatiden älteren Listen die letzte Spalte mit «Wer ', ist die Erklärung der Walo in beweismässiger enia. Zudem wurde von mehreren Parteien im palte dasjenige Unternehmen aufgeführt war, t hat.°3 Damit ist anzunehmen, dass aus der Jnternehmen das Projekt für die MA-Liste geleutung der letzten Spalte aber insoweit zuzuies das Projekt gemeldet hat, auch (mit) das

Oberholzer; s. Act. n° [...].

höchste Interesse‘ an diesem hatte und sicl anderen Unternehmen — an separaten Sitzur Denn soweit auf den MA-Listen ein Interesse \ fiziert worden ist, hat die statistische Analyse dende Unternehmen ein Interesse an dem Pr das meldende Unternehmen das Projekt gewo

552. Die Mehrzahl der Zeilen der MA-Listen eı ten Projekt. Die Projekte waren dabei geografi im Bezirk March]», «[Gemeinde O im Bezirk Se Gaster]»). Pro Ort wurde der geschätzte Ges meinde B im Bezirk March]» etc.). Am Ende de anderen Gebieten aufgeführt, welche farblic Rz 544).

553. Darüber hinaus enthielten die MA-Lister den Wert der von den Unternehmen jeweils g Gesamtwerte (vgl. die Abbildung in Rz 544). Vi ternehmen und die Zusammenarbeit gehabt h unten Rz 584 ff.).

b. Meldung von Projekten für die MA-Listen |

554. Gemäss Aussagen von verschiedenen P: De Zanet für die Erstellung, Aktualisierung un habe keinen besonderen Grund gegeben, we habe. Gemäss der De Zanet habe ihr Sekretari ihr Sekretariat «dies gut konnte». Die Fuhr nauso gut eine andere Firma übernehmen kor stellt, dass die De Zanet die MA-Listen im gerz

555. In beweismässiger Hinsicht ist auch erst schiedene öffentliche Stellen (Kantone und Ger innerhalb des Gebiets See-Gaster, March und! in Betracht kamen. Bei diesen Stellen sollten di tig ausgeschrieben würden und diese für die welcher Stelle bezüglich Bauprojekten anfrage

556. Die «Zuständigkeitsgebiete» der acht Un weismitteln. Die Implenia gibt an, dass sie für [Gemeinde D im Bezirk March] und das Glarne dig gewesen sei. Die Hagedorn habe Projekt Zanet Projekte aus [Gemeinde L im Bezirk S meinde D im Bezirk Höfe] und die Walo Proj melden sollen. Die Walo hat selbst angegek im Gebiet [der Gemeinde D im Bezirk See-Gas Urkundenbeweise vor, welche diese Darstellun

664 «Mit» das höchste Interesse bedeutet, dass dé zusammen das grösste Interesse geltend gema

665 Diese Zahlen ergeben sich aus der konsolidiert 866 [...].

667 Act. n° [...]. 668 [...].

669 Act. n° [...]. 870 Act. n° [...].

1 daher häufig zugleich auch den Schutz von gen oder per Telefon — organisieren musste. ‚ermerkt ist und das betreffende Projekt identigezeigt, dass in etwa 75 % der Fälle das melojekt hatte sowie dass in etwa 48 % der Fälle nnen hat.

ıthält jeweils Informationen zu einem bestimmsch nach Orten geordnet (z. B. «[Gemeinde B »e-Gaster]» oder «[Gemeinde L im Bezirk See- ‚amtauftragswert aufgeführt (z. B. «Total [Ger MA-Listen waren teilweise auch Projekte aus :»h herausgehoben waren (siehe z.B. oben

1 an ihrem Ende ausserdem Zeilen betreffend sltend gemachten Interessen sowie bestimmte /elche Bedeutung diese Zeilen für die acht Unaben, wird an anderer Stelle behandelt (siehe

ei der De Zanet

arteien sowie der De Zanet selbst war die Firma d den Versand der MA-Listen zuständig. Es shalb dies die Firma De Zanet übernommen at das Führen der MA-Listen übernommen, weil ung und Versendung der MA-Listen hätte geinen.&8 In beweismässiger Hinsicht ist also eride genannten Sinne verwaltete.

lit, dass die acht Unternehmen jeweils für verneinden), Ingenieursbüros und sonstige Stellen Höfe zuständig waren, welche als Auftraggeber > Unternehmen abklären, welche Projekte künf- MA-Liste melden. Welches Unternehmen bei n sollte, war vorab festgelegt worden.

ternehmen ergeben sich ebenfalls aus den Bedie Meldung von Projekten aus den Gebieten rland bis [Gemeinde im Kanton Glarus] zustän- > aus [Gemeinde A im Bezirk Meilen], die De ee-Gaster], die Reichmuth Projekte aus [Geekte aus [Gemeinde C im Bezirk See-Gaster] en, dass sie ausserdem noch für Abklärungen ter] zuständig gewesen sei.°’° Daneben liegen g stützen. So wurden bei der Toller Dokumente

is Unternehmen, mit einem anderen Unternehmen cht hat.

an MAL.

sichergestellt, aus denen die Zuständigkeit der len hervorgeht (für die Jahre 2006, 2008°’' ur ausserdem von der Selbstanzeigerin eingerei 2009°’*).°’6 Zur Illustration ist ein Auszug aus « det:

671 Das Dokument «Vorgesehene Arbeiten im Geb hat die De Zanet am 12. Dezember 2007 an di nennt ausserdem als Meldetermin den 8. Febrı die Zuständigkeiten für das Jahr 2008 festlegt.

672 Das Dokument «Vorgesehene Arbeiten im Gebi versendet. Ende 2008 versendete sie an die anc 436 ff.), welcher in einer endgultigen Version m 2009 versendet wurde.

673 Act. n° [...]. Aus dem Dokument aus dem Jahr Gebiete und potentielle Auftragsstellen zustand

674 Vgl. Fn 671.

675 Siehe Anmerkung in Fn 672. 876 Vgl. Act. n° [...].

Unternehmen für bestimmte Gebiete und Stelid 2009°7?). Vergleichbare Dokumente wurden cht (für die Jahre 200273, 2007, 2008°7* und sinem solchen Dokument nachfolgend abgebiljet See und Gaster 2007» aus Act. n° [...], S. 372 f., 2 anderen Unternehmen versendet. Das Dokument jar 2008. Es ist daher anzunehmen, dass die Liste

et See und Gaster 2009» hat die De Zanet zweimal Jeren Unternehmen einen Entwurf (s. Act. n° [...], S. ündete (s. Act. n° [...], S. 452 ff.), die am 23. Januar

2002 geht allerdings nicht hervor, wer für welche ig ist.

Vorgese

[Büroramt 3 ]Anfrageibei®:

Ing.-Büro

ihene Arbeiten im Bezirk See und Gaster 20

- Die Hagedorn (Ziffer 2) war zuständi Bezirk See-Gaster], [Gemeinde E im B und für [Region in der Grenzregion ( Gemeinden [Gemeinde J im Bezirk M

- Die Oberholzer (Ziffer 3) war zustänc Bezirk See-Gaster] und [Gemeinde E meinden [Gemeinde E im Bezirk See [Gemeinde B im Bezirk See-Gaster] s im Bezirk See-Gaster].

- Die Implenia (Ziffer 4) war zuständig f und für die Gemeinden [Gemeinde C March], [Gemeinde D im Bezirk Marc K im Bezirk March], [Gemeinden G/ March] und [Gemeinde | im Bezirk Mar und Höfe.

- Die Walo (Ziffer 5) war zuständig für | Gaster] und [Gemeinde P im Bezirk Se D im Bezirk See-Gaster] und [Gemein St. Gallen und das Baubüro [...].

- Die Reichmuth (Ziffer 6) war zuständi Bezirk Höfe], [Gemeinde B im Bezirk die Gemeinden [Gemeinde E im Bez meinden D/E im Bezirk Höfe] und [Ge

- Die Toller (Ziffer 7) war zuständig fü Gaster].

- Die Bernet Bau (Ziffer 8) war zustanc See-Gaster], [Gemeinde | im Bezirk S nehmen].

558. Mit Blick auf dieses Beweisstück sowie ( 2006 und 2007 kann angenommen werden, di der anderen Verfahrensparteien, soweit sie s grobe Aufteilung der Abklarungsgebiete und -s' massig erstellt, dass die Unternehmen in der F waren, welche örtlich in der Nähe ihres Sitzes.

559. Die Walo hat des Weiteren ausgesagt, ( anstehenden Projekte zu melden hatten, welc wird von den anderen Verfahrensparteien nich zu entnehmen, dass die Unternehmen tatsächl che nicht ihrem Zuständigkeitsbereich zugeore sehen, dass auch solche Meldungen erfolgen :

560. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Meldunge nehmen vor allem zu Beginn eines Jahres die ii ten Stellen (siehe oben Rz 556 f.) kontaktieren die MA-Liste sammeln sollten. Damit sollte zu obachtung» eine Übersicht über anstehende F Jahres zusammengestellte MA-Liste sei dann |

878 Act. n° [...].

g für drei Ingenieursbüros in [Gemeinde P im ezirk Höfe] und [Gemeinde A im Bezirk Horgen] ler Bezirke March und See-Gaster] sowie die arch] und [Gemeinde B im Bezirk March].

lig für drei Ingenieurbüros in [Gemeinde B im im Wahlkreis Toggenburg] sowie für die Ge- -Gaster], [Gemeinde G im Bezirk See-Gaster], owie die Strassenverwaltung [der Gemeinde A

ür die [...] [Gemeinde A im Bezirk See-Gaster] im Bezirk See-Gaster], [Gemeinde F im Bezirk h], [Gemeinde E im Bezirk March], [Gemeinde H im Bezirk March], [Gemeinde A im Bezirk ch], den Kanton Schwyz und die Bezirke March

ngenieurbüros in [Gemeinde C im Bezirk See- .e-Gaster] sowie für die Gemeinden [Gemeinde den C-P im Bezirk See-Gaster], für den Kanton

g für einige Ingenieurbüros in [Gemeinde A im March], [Gemeinde E im Bezirk Höfe] und für irk Höfe], [Gemeinde C im Bezirk Höfe], [Gemeinde A im Bezirk Höfe].

r die Gemeinde [Gemeinde A im Bezirk Seelig für die Gemeinden [Gemeinde H im Bezirk ee-Gaster] und [ein Energieversorgungsunterlie vergleichbaren Dokumente aus den Jahren ass die Angaben der Selbstanzeigerinnen und ich dazu geäussert haben, zutreffen und die tellen richtig wiedergeben. Damit ist es beweisregel für solche Gebiete und Stellen zuständig bzw. ihres Werkhofes lagen.

lass die Unternehmen Informationen über alle the ihnen «zu Ohren kamen». Etwas anderes t behauptet. Zudem ist den Urkundenbeweisen ich auch solche Projekte gemeldet haben, wel- Inet waren.°”’ Damit ist es als bewiesen anzusollten.

1n hat die Implenia angegeben, dass die Untern den oben genannten Dokumenten aufgezähl- und die so zusammengetragenen Projekte für Beginn des Jahres «im Sinne einer Marktberojekte gewonnen werden. Die zu Beginn des eweils während des Jahres ergänzt worden.®”®

Die anderen Parteien haben keine gegenteilig aus den in Rz 556 f. genannten Dokumenten «grosse» Meldung erfolgen sollte. Denn in die: men von der De Zanet aufgefordert, die Abklärı ten Termin Anfang des Jahres zu versenden | 06.02.2009»). Dass die MA-Listen darüber hi sich schon aus ihrem Zweck, eine permanent zeigt sich mit Blick auf die Gesamtheit der M/ Projekte, teilweise aber auch um Projekte, wel: den, ergänzt wurden. Eine MA-Liste konnte c einziges Mal auf einer MA-Liste aufgeführt war schon nicht mehr aufgeführt war, weil die Eing 2009_ 22 nicht mehr aufgeführt. Es ist damit r die Pflicht hatten, zu Beginn eines Jahres und ( bene Bauprojekte entsprechend der Zuständig

561. Aus den Beweismitteln geht hervor, das schiedlichem Umfang nachgekommen sind. D «Probleme» bekommen, weil sie der Meldung Auch die Walo hat ausgesagt, dass man biswe gungen nicht gemeldet habe, z. B. weil das Pı und man sich ohnehin nur mit den eingeladen ist auch erwiesen, dass sich die Reichmuth im - koordinierte, die betroffenen Projekte aber nic geht aus den MA-Listen hervor, dass im Jahr : Implenia und die Walo neue Projekte für die N nehmen haben laut den MA-Listen dagegen s« Bernet Bau zuletzt Anfang 2008 (Projekte in [C G im Bezirk See-Gaster], [Gemeinde D im Be: Gaster] [Gemeinde | im Bezirk See-Gaster] un Nr. 7, 19, 20, 24, 43, 44, 70, 71 und 97 der MA (Projekte in [Gemeinde B im Bezirk See-Gasteı zuletzt im Jahr 2005 (Projekt in [Gemeinde B in die Toller zuletzt Anfang 2004 (Projekt in [Gen

562. Wiederholt sei, dass der Umstand, dass « haben, kein Beweis für eine reduzierte Teilnahı der Zusammenarbeit darstellt. Denn es liegen alle Unternehmen bis Mitte 2009 an den MA- und sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Koordi bauprojekte im Gebiete See-Gaster, March un Das geringere Ausmass der Meldungen durch die Toller lässt sich ohnehin auch dadurch erkl ler und der Reichmuth für die Marktabklarung le vergleichsweise klein waren. So war die Tolleı bei der Gemeinde [A im Bezirk See-Gaster], ni zuständig; die Bernet Bau war lediglich zustän

879 Vgl. Act. n° [...]. 680 Act. n° [...]. 681 Vgl. Fn 568.

682 Auf dem Submissionsprogramm mit Stand vor [Gemeinde X] von Toller vorhanden; vgl. Act. n‘

en Ausführungen gemacht. Zudem ergibt sich , dass tatsächlich zu Beginn des Jahres eine sen Dokumenten werden die sieben Unternehingsergebnisse per Fax bis zu einem bestimm- («An De Zanet AG per FAX ... bis spätestens naus kontinuierlich zu ergänzen waren, ergibt > Marktübersicht zu haben. Dementsprechend \-Listen, dass diese kontinuierlich um aktuelle che erst in ferner Zukunft ausgeschrieben werlabei so aktuell sein, dass ein Projekt nur ein und auf der zeitlich danach erstellten MA-Liste abefrist bereits abgelaufen war — z. B. sind Nr. schtsgenüglich erstellt, dass die Unternehmen Jann im Laufe des Jahres, künftig ausgeschriekeitsbereiche für die Listen zu melden.

ss die Unternehmen der Meldepflicht in unterie Toller hat zum Beispiel ausgesagt, sie habe jspflicht «nicht richtig» nachgekommen sei®”’. silen bestimmte Projekte entgegen den Festleojekt im Einladungsverfahren vergeben wurde en Unternehmen besprechen wollte®°. Weiter Jahr 2008 häufig mit den anderen Unternehmen ht für die MA-Listen meldete.°®' Des Weiteren 2009 lediglich die De Zanet, die Hagedorn, die IA-Listen gemeldet haben. Die anderen Unterchon früher keine Projekte mehr gemeldet: Die ‚emeinde O im Bezirk See-Gaster], [Gemeinde zirk See-Gaster], [Gemeinde H im Bezirk Seed [Teil der Gemeinde H im Bezirk See-Gaster], 2008_10), die Oberholzer zuletzt im Jahr 2006 ], Nr. 98-102 der MA 2006_ 14), die Reichmuth 1 Bezirk March, Nr. 7 auf der MA 2005_10) und 1einde P im Bezirk See-Gaster], Nr. 58 auf der

inige Unternehmen weniger Projekte gemeldet ne an den Treffen oder gar für eine Einstellung zahlreiche Beweismittel vor, die zeigen, dass Sitzungen waren (siehe dazu oben Rz 378 ff.) nierung betreffend einzelne Strassen- und Tiefd Höfe beteiligt haben (siehe unten Rz 674 ff). kleinere Unternehmen wie die Reichmuth oder ären, dass die Zuständigkeitsbereiche von Tolut der in den Rz 556 f. genannten Dokumenten "im Jahr 2009 z. B. lediglich für die Abklärung cht aber für die Abklärung bei Ingenieursbüros dig für die Gemeinden [Gemeinde H im Bezirk

n 10. Dezember 2003 ist noch keine Meldung für

See-Gaster] und [Gemeinde | im Bezirk See-G aus den Gebieten, für die die Toller, die Oberh halb nicht auf den MA-Listen, weil die jeweils & sen Gebieten meldeten. So zeigen die MA-Lis Walo und die Bernet Bau den Zuständigkeitsbe G im Bezirk See-Gaster], [Gemeinde E im Be: Gaster]), die De Zanet, die Hagedorn und die muth (insbesondere [Gemeinde B im Bezirk HÄ D/E im Bezirk Höfe] und [Gemeinde A im Bezi und die Bernet Bau den Zuständigkeitsbereich und die De Zanet und die Walo den Zuständig! meinden [H im Bezirk See-Gaster] und [Gemei diesem Projekte meldeten.

563. Auf welchem Weg die sieben Unterneh konnte nur zum Teil geklärt werden. Die Meldu die im Laufe des Jahres ergänzten Projekte übe da keinerlei Beweise dafür gefunden wurden, erfolgten. Mit Blick auf die eigenen Aussagen sowie die Einladungs- und Absage-E-Mails is gemeldeten Projekte auf die jeweils aktuelle | Liste vor einem Treffen mit der Einladung zu « dere oben Rz 310).

564. Zusammenfassend ist bewiesen, dass c und den Versand der MA-Listen zuständig wa geln der Zusammenarbeit für diese Listen ins den Gebieten See-Gaster, March oder Höfe zt bestimmten Gebiete und bei bestimmten pote acht Unternehmen kamen der Abklarungspflic! lich des Umfangs der gemeldeten Projekte be: Bauprojekte aus Gebieten meldeten, für die eig zuständig war, gab die jeweils aktuelle MA-Lis Überblick über die (öffentliche) Nachfrage nach See-Gaster, March und Höfe. Die von den Unte De Zanet auf die MA-Liste aufgenommen, welc anderen sieben Unternehmen versandt wurde.

c. Art, Anzahl und Wert der Bauprojekte auf Submissionsprogrammen

565. Im Folgenden werden Art und Wert der Listen aufgeführt waren. Wie bereits erläutert, stimmten öffentlichen Stellen (Kantone und Ge innerhalb des Gebiets See-Gaster, March unc gen, welche für auf die MA-Listen aufgenomme vordergründige Zweck dieser Abklärung war es überblick (aktuelle Nachfragesituation und Inte ben. So führten z. B. die De Zanet und die He werden sollte, was auf den Markt komme und \

683 Vgl. Act. n° [...].

aster] sowie die [...].°® Zudem fehlten Projekte olzer, die Reichmuth oder die Bernet Bau desinderen sieben Unternehmen Projekte aus dieten, dass z. B. die De Zanet, die Implenia, die reich der Oberholzer (insbesondere [Gemeinde zirk See-Gaster], [Gemeinde B im Bezirk See- Implenia den Zuständigkeitsbereich der Reichfe], [Gemeinde C im Bezirk Höfe] ,[Gemeinden rk Höfe]), die De Zanet, die Implenia, die Walo der Toller (Gemeinde A im Bezirk See-Gaster]) eitsbereich der Bernet Bau (insbesondere Gede | im Bezirk See-Gaster]) abdeckten und aus

men der De Zanet die Projekte übermittelten, ng zu Anfang des Jahres erfolgte per Fax. Wie srmittelt wurden, ist allerdings unklar geblieben, dass die Meldungen per E-Mail oder per Fax der De Zanet, die Gesamtheit aller MA-Listen t allerdings bewiesen, dass die De Zanet die NA-Liste aufnahm und die so aktualisierte MA- Jen MA-Sitzungen versandte (siehe insbesonlie De Zanet für die Erstellung, Aktualisierung r. Alle acht Unternehmen hatten nach den Rebesondere Strassen- und Tiefbauprojekte aus | melden, wobei sie jeweils für die Abklärung in snziellen Auftraggebern zuständig waren. Alle it nach, wobei allerdings Unterschiede bezügstanden. Da aber jeweils andere Unternehmen entlich eines der anderen sieben Unternehmen te den acht Unternehmen einen umfassenden Strassen- und Tiefbauarbeiten in den Gebieten rnehmen gemeldeten Projekte wurden von der he von ihr zusammen mit der Einladung an die

den MA-Listen und den

Bauprojekte beschrieben, welche auf den MAsollten die acht Unternehmen jeweils bei bemeinden), Ingenieurbüros und sonstige Stellen | Höfe künftig ausgeschriebene Projekte erfra- :n werden konnten (siehe oben Rz 554 ff.). Der ; laut der Unternehmen, einen aktuellen Marktressenslage potentieller Konkurrenten) zu hagedorn aus, dass mit der MA-Liste untersucht was auf dem Markt passiere. Die Unternehmen hätten mit den Listen versucht, das Marktvolun erläutern die Oberholzer‘®®, Implenia®®®, die We

566. Daraus folgt, dass die Unternehmen nur men haben können, welche alle acht Unterneh ren vermögen. Denn nur bezüglich solcher Prc gemeinsames Marktabklärungsinteresse habeı tion zueinander stehen. Gemeinsam war und

und Tiefbauleistungen in den Gebieten See-G Dementsprechend müssen Gegenstand der

Tiefbauprojekte in den genannten Gebieten ge

567. Dementsprechend haben auch die acht Listen hauptsächlich Strassen- und Tiefbauproj ben dabei die Begriffe «Strassenbau» und «Tie die NPK 222 und 223 ist anzunehmen, dass de den Erhalt von Strassen und Wegen für den Fa gehören insbesondere Belagsarbeiten (Pfläste Entwässerungsanlagen und Böschungsbefest über mit dem Entwurf, der Herstellung und der Erdoberfläche bzw. unter Verkehrswegen liege legung). Soweit dies angesichts der Menge de wie der zu den Projekten vorhandenen Informa auf den MA-Listen sowohl reine Strassenbaup denen auch Tiefbauarbeiten zu erledigen wareı Strasse). Im Einzelfall enthalten die MA-Listen lagsabschluss).

568. Die Selbstanzeigerinnen schätzen, dass che nur von Belagsbaufirmen offeriert werder zwischen 60 und 80 % lag.®" Dies wird durch ¢ tigt. Danach waren mindestens 65 % der auf de Hilfe des Datensatzes Offertöffnungsprotokolle 200 Projekte), Projekte, im Rahmen deren (auc 2). Damit ist es bewiesen, dass mindestens € Strassen- und Tiefbauprojekte waren, bei dene

684 [...]..

685 Act. n° [...]. 686 Act. n° [...].

687 Act. n° [...]. 688 [,..].

689 [...]. 690 Z. B. [...].

691 Act. n° [...]; Act. n° [...].

en frühzeitig einzuschätzen.s®* Vergleichbares 106°’, die Reichmuth®®® und die Toller‘®®?.

solche Bauprojekte auf die MA-Listen genommen aufgrund ihrer Art grundsätzlich auszufühjekte konnten auch alle acht Unternehmen ein 1 und in einer (theoretischen) Konkurrenzsituaist den acht Unternehmen, dass sie Strassenaster, March und Höfe anboten und anbieten. gemeinsamen Marktabklärung Strassen- und wesen sein.

- Unternehmen aufgeführt, dass auf den MAekte aufgeführt waren.®% Die Unternehmen hafbau» nur bedingt weiter erläutert. Mit Blick auf r Strassenbau den Entwurf, die Herstellung und hrzeug- und Fussgängerverkehr umfasst. Dazu rung und Asphaltarbeiten) sowie der Bau von gungen. Der Tiefbau befasst sich demgegenn Erhalt von Bauwerken, die an oder unter der n (zZ. B. Kanalisation, Kabel- und/oder Rohrverr auf den MA-Listen geführten Bauprojekte sotionen überhaupt festgestellt werden kann, sind rojekte geführt als auch Projekte genannt, bei 1 (z. B. Erneuerung der Kanalisation unter einer auch reine Tiefbauprojekte (ohne jeglichen Beder Anteil der Projekte auf den MA-Listen, wel- ı können, weil es einer Belagsarbeit bedurfte, lie statistische Analyse des Sekretariats bestän MA-Listen aufgeführten Projekte, welche mit > identifiziert werden konnten (insgesamt rund h) Strassenbauarbeiten anfielen (siehe Tabelle 5 % der auf den Listen aufgeführten Projekte nN Strassenbauarbeiten anfielen.

Anzahl Submissionen A Strassenbau 83 Tiefbau 2 | Tiefbau 70 Total 205°°2

Tabelle 2: Anzahl und Volumen der Submis: 569. [...]°%* [...].9%

570. Strassen- und Tiefbauarbeiten können vc fragt werden. Auf den MA-Listen finden sich fragte Strassen- und Tiefbauarbeiten. Dies be sichtlich privater Strassen- und Tiefbauprojekte Zusammenarbeit im Rahmen der EO-Listen, w offerte bei einem Bauunternehmen anfragen (s

571. Im Rahmen der jeweils geltenden vergab Bauaufträge im offenen Verfahren, im Einladu vergeben werden. Nach den Erkenntnissen de ternehmen sowohl Projekte, welche im offene solche, die nach den anderen beiden Verfar konnte mit Hilfe der Offerteröffnungsprotokolle in den Gebieten See-Gaster, March oder Höfe wert von rund CHF 129 Mio. klären, nach welc geführte Projekte vergeben worden waren: Vor Gesamtwert von über CHF 100 Mio. im offen ebenso vielen Projekten mit einem Gesamtwe dungsverfahren zurückgegriffen und bei 39 Pro die Vergabestelle das Projekt im freihandigen Tabelle 18).

572. Dass Strassen- und Tiefbauprojekte erst Listen aufgenommen werden sollten, konnte n nen ist eine solche Untergrenze nicht bekann soweit sie sich dazu geäussert haben - eine c gilt für eine Obergrenze. Diesbezüglich wies ei einem bestimmten Auftragswert das Interesse‘

692 Einige identifizierte Projekte der MAL beziehen bungen. Deshalb ist die Anzahl von DOP Aus: identifizierten Projekte der MAL (197).

693 Das Gesamtvolumen der identifizierten Ausschı das gesamte Volumen der identifizierten Projekt (0.8%) und lässt sich dadurch erklären, dass fi immer die gleiche Eingabesumme wie diejenige

694 T...].

69 Siehe Act. n° [...]. 696 Act. n° [...].

'ozent Volumen Prozent

40 % 33.5 26 %

25 % 60.6 47%

34 % 33.9 26 % 12859

sionen pro Arbeitstyp

ın privaten und öffentlichen Bauherren nachgevor allem von Öffentlichen Bauherren nachgedeutet nicht, dass die Unternehmen nicht hin- > zusammenarbeiteten. Denn hier erfolgte eine reil private Bauherren in der Regel eine Eigeniehe dazu unten Rz 864 ff).

erechtlichen Vorgaben konnten die öffentlichen ngsverfahren sowie im freihändigen Verfahren r Wettbewerbsbehörden meldeten die acht Unn Verfahren ausgeschrieben wurden, als auch irensarten vergeben wurden. Das Sekretariat betreffend Strassen- und/oder Tiefbauprojekte für rund 200 MAL-Projekte mit einem Auftragshem Vergabeverfahren auf den MA-Listen auf- | diesen Projekten waren 82 Projekte mit einem an Verfahren ausgeschrieben, bei mindestens rt von etwa CHF 20 Mio. wurde auf das Einlajekten mit einem Wert von etwa CHF 4 Mio. hat Verfahren vergeben (siehe dazu auch unten

ab einem bestimmten Auftragswert auf die MAicht festgestellt werden. Den Selbstanzeigerint.% Auch die anderen Unternehmen haben — erartige Grenze nicht erwähnt. Vergleichbares ne Selbstanzeigerin jedoch darauf hin, dass ab von «externen» Unternehmen stiege und daher

| sich auf mehrere im DOP enthaltenen Ausschreischreibungen (205) leicht höher als die Anzahl der

eibungen im DOP (128.1) ist etwa 1 Mio. kleiner als e in der MAL (129.1). Dieser Unterschied ist minimal ir gewisse identifizierte Projekte aus der MAL nicht aus dem DOP berücksichtigt wurde.

mit einer verschärften Konkurrenzsituation zu solchen Konstellationen folglich ohnehin wenig

573. Der tatsächliche Wert für alle auf den M rechnet werden, weil nicht betreffend alle Projel betreffend alle Projekte der Gewinner und die zudem viele Projekte auf mehreren MA-Listen - — geführt sind. Das Sekretariat hat für die sta Projekten, welche auf den MA-Listen aufgefür diese Projekte im Datensatz «berücksichtigte F fend: Rz 769 ff.). In diesem Datensatz befinc CHF 200 Mio. Von diesen konnten über 200 F mit Hilfe des Datensatzes Offertöffnungsprotol Projekte konnten einer konkreten Vergabeents für Strassen- und/oder Tiefbauarbeiten in den Jahren 2004 bis 2009 zugeordnet werden. Da und mit 2009 Strassen- und/oder Tiefbauarbeit fragt haben, zeigt dies, dass etwa 75 % des W tone nach Strassen- und/oder Tiefbauleistunc Höfe in den Jahren 2004 bis 2009 in den MA-L

d. Dokumentation der Bekundung von Intere. aufgeführten Strassen- und/oder Tiefbaup

574. Wie bereits erläutert, sind an den MA-S die MA-Listen, die zuvor im Anhang der Einlad worden waren, besprochen worden (siehe obı MA-Sitzungen teilnehmenden Unternehmen e MA-Listen, einen Marktüberblick inklusive der zu gewinnen, hinsichtlich der auf den (MA-)Lis projekte aus den Gebieten See-Gaster, March ( ein Interesse an der Durchführung von Projek übereinstimmend angegeben haben, ist eine e

575. Mit Blick auf die vorliegenden Submissio| sagen aller acht Unternehmen ist es weiter als acht Unternehmen sich bezüglich der auf den I sen verhalten konnten: Ein Unternehmen kon kein Interesse geltend machen oder aber eine | den zwei Möglichkeiten: Das Unternehmen kor zweier Sterne («**») geltend machen oder ein anmelden. Die anfängliche Erklärung der De machte, dass ein Unternehmen zwei statt eine Vertreter der De Zanet nicht. Mit Blick auf die demnach als Schutzbehauptung zu qualifiziere

576. Aus den Urkundenbeweisen und teilwei mensvertreter geht weiter hervor, dass jedenf besonders grosses Interesse noch mittels «A*) kleineres Interesse bestand, dann wurde ein

697 Act. n° [...].

698 Vgl. Act. n° [...]. 699 [...].

700 Siehe Act. n° [...].

701 [...].

rechnen gewesen sei. Eine Zuteilung sei bei erfolgsversprechend gewesen.°”

A-Listen aufgeführten Projekte kann nicht be- <te ein Betrag eingetragen worden ist bzw. nicht Gewinnerofferte ermittelt werden konnten und -im Einzelfall gar mit wechselnder Bezeichnung tistische Analyse jedoch hinsichtlich über 390 it waren, den Gewinner ermitteln können und rojekte» zusammengefasst (siehe dazu vertielen sich über 390 Projekte im Wert von rund ’rojekte im Wert von etwa CHF 125 Mio. auch colle identifiziert werden, d.h., die betreffenden cheidung einer Gemeinde oder eines Kantons Gebieten See-Gaster, March oder Höfe in den die genannten Stellen in den Jahren 2004 bis en im Wert von etwa CHF 170 Mio.°® nachge- 'ertes der Nachfrage der Gemeinden und Kanjen in den Gebieten See-Gaster, March oder isten enthalten war.

ssen an konkreten auf den MA-Listen rojekten

itzung unter dem Traktandum Marktabklärung ungs-E-Mail den acht Unternehmen übersandt an Rz 369 ff.). Dabei konnten die acht an den ntsprechend des vordergründigen Zwecks der Interessenslage von potentiellen Konkurrenten sten aufgeführten Strassen- und/oder Tiefbauder Höfe — vor Ablauf der Eingabefrist — jeweils ten anmelden. Da dies alle acht Unternehmen ntsprechende Regel als bewiesen anzusehen.

nsprogramme und MA-Listen‘®® sowie die Ausbewiesen anzusehen, dass die teilnehmenden AA-Listen aufgeführten Projekte folgendermasnte bezüglich eines aufgeführten Projekts gar nteressensbekundung abgeben. Dabei bestaninte «ein besonders» grosses Interesse mittels kleineres Interesse mittels eines Sterns («*») : Zanet, dass man mit zwei Sternen geltend 2n ARGE-Partner brauche,” wiederholten die “ sonstigen Beweismittel ist diese Behauptung n.

se auch aus den Äusserungen der Unternehalls in der Zeit von Anfang 2002 bis 2004 ein , geltend gemacht werden konnte.”°' Wenn ein «A» bzw. teilweise auch noch ein «B» in die

Listen eingetragen. Diese Form der Interessen die Unternehmen vor 2002 vorgingen (siehe c spalte» blieb in der Liste dagegen leer, wenn — Interesse geltend gemacht wurde oder aber we Ende der Ausschreibungsfrist geltend gemacht

577. Im letztgenannten Fall wurde die Interes tiert, weil ein Aufzeigen von Interessen nach Al sondere in den Jahren 2007 bis 2009 machten aktueller Projekte vermehrt in der letzten MA-S ist daraus zu folgern, dass sich in den MA-Liste selben Umfang Interessensbekundungen wie i deutet nicht, dass weniger Interessen geltend die Unternehmen grundsätzlich hinsichtlich jed bauprojekts aus dem Untersuchungsgebiet In Rz 350 ff.), dass sich die Unternehmen bis Mit haben (siehe unten Rz 701 ff.) und dass eine ‘ zung erst nach dem Jahr 2009 eintrat. Die «lee nerlei Interessen mehr geltend gemacht wurd: kundungen nicht mehr im selben Umfang in de: Interessen erst an der letzten MA-Sitzung vor A

578. Der Zeitpunkt, wann die Unternehmen auch unbestritten. So haben einige Unternehm kundung im gesamten Zeitraum ab dem erstm bis zur letzten MA-Sitzung unmittelbar vor Able sen sei. Die dokumentierte Interessenslage hal ein Projekt insgesamt auf den MA-Listen aufge Angaben sind glaubhaft und mit den vorliegen:

579. Des Weiteren ist es als bewiesen anzuss die Unternehmensvertreter ausschliesslich an den und die De Zanet nicht von sich aus angel ohne oder gegen dessen Willen in die MA-Liste Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass Sitzungen bei der Interessensbekundung vertr Implenia hat dementsprechend angegeben, da der acht Unternehmen von einem anderen an habe vertreten lassen.’°* Selbst die Bernet Be der Hagedorn war, hat angegeben, dass sie si treten lassen.’ Darüber hinaus ist es nicht ers sen telefonisch, per E-Mail oder per Fax bei wurde dies von den acht Unternehmen behaup artige Interessensgeltendmachung vor.

580. Aus den vorliegen Submissionsprogramı dass die acht Unternehmen entsprechend ihre für bestimmte Strassen- und/oder Tiefbauproj: Höfe geltend zu machen, an den MA-Sitzunger zweier Sterne («**») bekundeten. Vor 2004 ert

702 Siehe z. B. [Projekt], Rz 730 ff. Siehe auch Act. 703 Act. n° [...]. 704 Act. n° [...].

705 Act. n° [...].

sbekundung entspricht der Art und Weise, wie ben Rz 267 f.). Die jeweilige «Unternehmenswas indes in der Regel nicht vorkam — gar kein ‘nn ein Interesse an der letzten MA-Sitzung vor worden war (siehe zu letzterem Fall Rz 350 ff.).

sensbekundung nicht in den Listen dokumenolauf der Eingabefrist funktionslos wäre. Insbedie Unternehmen Interessen hinsichtlich ganz itzung vor Ablauf der Eingabefrist geltend. Dies :n aus den Jahren 2007 bis 2009 nicht mehr im 1 der Zeit vor 2007 finden. Dieser Umstand begemacht wurden. Denn es ist bewiesen, dass es aktuell werdenden Strassen- und/oder Tiefteressen geltend gemacht haben (siehe oben te 2009 einzelne Projekte gegenseitig zugeteilt Verhaltensänderung in Bezug auf die Preissetreren» MA-Listen zeigen damit nicht, dass kei- 2n. Sie beweisen nur, dass die Interessensben MA-Listen dokumentiert wurden und dass die blauf der Eingabefrist geltend gemacht wurden.

Interessen geltend machen konnten, ist denn en explizit ausgesagt, dass die Interessensbealigen Auftauchen eines Projekts auf der Liste auf einer konkreten Eingabefrist möglich geweye sich daher — auch abhängig davon, wie lange führt war — mehrfach ändern können.’” Diese Jen MA-Listen vereinbar.

shen, dass die Interessensbekundungen durch stattfindenden MA-Sitzungen abgegeben wurliche Interessen eines anderen Unternehmens n eingetragen hat (siehe auch oben Rz 345 ff.). die Unternehmen sich gegenseitig an den MAeten haben.’° [Vertreter der Implenia] von der ss ihm kein Fall bekannt sei, in dem sich eines der MA-Sitzung teilnehmenden Unternehmen au, welche bis Ende 2009 Tochtergesellschaft sh nicht von [Vertreter der Hagedorn] habe verichtlich, dass die sieben Unternehmen Interesder De Zanet geltend gemacht haben. Weder tet, noch liegen Urkundenbeweise für eine dernen sowie den MA-Listen geht folglich hervor, r Möglichkeit, in den MA-Sitzungen Interessen akte in den Gebieten See-Gaster, March oder 1 ihre Interessen mittels eines Sterns («*») oder olgte die Interessensbekundung mittels Bucht- staben («A*», «A» oder auch noch mit «B» gabefrist für das betreffende Projekt vor de

). Interessensbekundungen für Projekte, deren Einr nächsten MA-Sitzung abgelaufen sein würde, sind

586. Der Gesamtwert aller Interessen konnte F ausgeschriebenen Projekte sein. Zurückzuführ Unternehmen für dasselbe Projekt interessiere von Interessensbekundungen für Projekte, wel miteinberechnet.

587. Mit den «Total A-Interessen»-Funktionen die acht Unternehmen Interessen an auf den gemacht haben. Laut Implenia würden die Sun einen Versuch bilden, eine «faire» Verteilung d Unternehmen zu ermöglichen.’'? Die Implenia Bedeutung beigemessen, weil es für die faire V bekundet wurden, sondern wie oft schon effek reits erläutert, seien dabei alle Unternehmen ir dass jeder [nach neun bis zehn Schutzgewat habe]”'?. Vergleichbar äussert sich die Walo, w eher um «Spielereien» gehandelt habe, welch worden seien.’'? Inwiefern die anderen Untern gemessen haben, kann mit Blick auf die Bewe De Zanet wollte die Funktion an den Einvernal Mitarbeiter der De Zanet die Zellenfunktionen ir unten Rz 592 ff.), ist aber immerhin anzunehm: sprechend programmieren wollte.

588. Wegen der fehlenden Anhaltspunkte fur nisse bei der Zuteilung von Projekten ist als B worden war, mit den Angaben in der fünftletztei zu ermöglichen. Wie schon vor 2002 gab es al hin, Ansätze zur gerechten Verteilung von F Rz 271 ff.).

589. Weiter waren in den letzten vier Zeilen b tung der letzten vier Zeilen wechselte dabei in Jahres (siehe z. B. MA 2008_10 und MA 20C «Total A-Interesse» der Gesamtwert der Projel enthielt den Gesamtwert aller Projekte, welche werden sollten («Total (kursiv gesetzt) <Jahres die Summe aus den beiden vorangehenden Z Folgejahres enthalten.

590. Im weiteren Verlauf des Jahres (siehe z der ersten Zeile unter der Zeile «Total A-Intere den Jahres aufgeführt. Die Zeile darunter enthi (voraussichtlich) im darauffolgenden Jahr ver <Jahreszahl>»). In der letzten Zeile waren dant des übernächsten Jahres aufgeführt. Dasselbe gegen Ende eines Jahres versendet wurden.

591. Die Steuerung des Wechsels der Bede dadurch herbeiführen, dass der Wert bestimmte der Excel-Anwender den Wert eines Projekts iı

0 [...].

™1 Act. n° [...]. 712 Act. n° [...].

713 Act. n° [...].

iOher als der Gesamtwert der im laufenden Jahr an ist dies zum einen darauf, dass sich mehrere n konnten. Zum anderen wurde auch der Wert she erst im Folgejahre ausgeschrieben wurden,

konnte verglichen werden, in welchem Umfang MA-Listen aufgeführten Bauprojekten geltend men am Ende der MA-Liste dementsprechend er einzelnen Bauprojekte unter den involvierten selbst habe diesen Summen allerdings keine erteilung nicht darauf ankam, wie oft Interessen tiv Schutz beansprucht worden sei.’'’ Wie ben Sinne einer Faustregel davon ausgegangen, rungen wiederum Anrecht auf Schutz gehabt elche an der Einvernahme angab, dass es sich ie jedenfalls von der Walo nicht berücksichtigt ehmen den Informationen eine Bedeutung beisislage nicht geklärt werden. Insbesondere die men nicht erläutern. Mit Blick darauf, dass ein den letzten fünf Zeilen programmiert hat (siehe an, dass die De Zanet die Zellenfunktionen entdie Berücksichtigung der Interessensverhälteweisergebnis nur festzuhalten, dass versucht n Zeile eine «gerechte» Verteilung der Projekte so auch bei den MA-Listen «nur», aber immerrojekten (betreffend die Zeit vor 2002 siehe

estimmte Gesamtwerte aufgeführt. Die Bedeunerhalb des Jahres teilweise. Zu Beginn eines 9 04) war in der ersten Zeile unter der Zeile te des Vorjahres aufgeführt. Die Zeile darunter > (voraussichtlich) im laufenden Jahr vergeben zahl>»). Die darauffolgende Zeile enthielt stets silen. Darunter war der Wert aller Aufträge des

. B. MA 2007 _7 sowie MA 2008_12) wurde in sse» der Gesamtwert der Projekte des laufenalt dann den Gesamtwert aller Projekte, welche geben werden sollten («Total (kursiv gesetzt) 1 nicht mehr Projekte des Folgejahres, sondern führten die Zeilen in den MA-Listen auf, welche

utung der Zeilen konnte der Excel-Anwender sr Projekte in Kursivschrift gesetzt wurde. Wenn 1 der Zeile mit dem Titel «Total (kursiv gesetzt)

<Jahreszahl>» mit einbeziehen wollte, so mu: Tabelle in Kursivschrift setzen. Zu Beginn eine: Projekte des laufenden Jahres in Kursivschrift eines Jahres hat der Excel-Anwender dagege setzt, welche im darauffolgenden Jahr ausges«

592. Laut der elektronischen Excel-Datei wurc len der Excel-Dateien im Sommer 2003 sowie ir «[...]» erstellt.”'* Nachdem die Vertreter der De die Bedeutung der in der Zeile «Total A-Interes gestand [Vertreter der De Zanet] auf Vorhalt e habe. Ausserdem gab er an, dass [...], ein ef Tabellen und die Zellenfunktionen auf Anweisı daher anzunehmen, dass die Vertreter der De letzten Zeile («Total A-Interessen», siehe dazu

g. Zwischenergebnis

593. Im Ergebnis ist bezüglich der MA-Listen | gebnis Folgendes festzuhalten: Die Listen wa Bauprojekte aufgeführt waren. Bei den aufgefü gel um Strassen- und/oder Tiefbauprojekte, we Höfe aktuell ausgeschrieben waren oder von d tig ausgeschrieben werden würden. [...]. Mer Bauprojekte aufgeführt. Es kam aber auch vor. che von privaten Stellen ausgeschrieben wurd:

594. Hinsichtlich der auf den MA-Listen aufgef an einer MA-Sitzung — vor Ablauf der Eingabe ternehmen in einer MA-Sitzung bezüglich eine war dies auf der vor dem nächsten Treffen ver gen Unternehmensspalte vermerkt. Nicht verm einer versendeten MA-Listen dann, wenn die MA-Sitzung, an der die nachfolgende MA-Liste sein würde (siehe auch oben Rz 350 ff.).

595. Die MA-Listen wurden von der De Zanet De Zanet die MA-Listen ständig aktualisierte, a Interessensbekundungen dokumentierte. Die

MA-Listen jedenfalls vor denjenigen MA-Sitzun acht Unternehmen.

596. Die MA-Listen erlaubten einen Vergleicl jeweils Interessen an auf den MA-Listen aufgef «Total A-Interessen»). In welchem Masse die | und Spalten eine Bedeutung beigemessen hak

597. Der Zweck der Interessensbekundunger wie der Zusammenarbeit im Rahmen der MA-S schnitt erläutert.

714 Act. n° [...]. 715 [...].

716 Act. n° [...].

sste er den Wert dieses Projekts in der Excel- > Jahres wurde dementsprechend der Wert der gesetzt. Ab Mitte eines Jahres bis zum Ende n den Wert von Projekten in Kursivschrift ge- ;hrieben werden.

len die Zellenfunktionen in den letzten fünf Zein Januar 2004 von einer Person mit dem Kürzel > Zanet zunächst behauptet haben, sie würden se» enthaltenen Informationen nicht kennen, ’'® in, dass er mit den Zellenfunktionen gearbeitet jemaliger Mitarbeiter der De Zanet, die Exceling u. a. von ihm selbst erstellt habe.’"® Es ist Zanet insbesondere die Bedeutung der fünftoben Rz 587 f.) kannten.

und der Submissionsprogramme als Beweiserren tabellarisch aufgebaute Listen, auf denen hrten Bauprojekten handelte es sich in der ResIche in den Gebieten See-Gaster, March oder enen die Unternehmen wussten, dass sie künfirheitlich waren auf den MA-Listen öffentliche ‘dass (grössere) Projekte genannt waren, welan.

ührten Projekte konnten die acht Unternehmen frist — Interessen geltend machen. Hat ein Un- 2s Projekts ein Interesse geltend gemacht, so sendeten aktualisierten MA-Liste in der jeweilierkt war eine solche Interessenbekundung auf Eingabefrist des betreffenden Projekts an der besprochen werden sollte, bereits abgelaufen

geführt und verwaltet. Dies bedeutet, dass die Iso neue Projekte aufnahm, Projekte strich und De Zanet versandte die jeweils aktualisierten gen, welche auch stattfanden, an Vertreter aller

1, in welchem Umfang die acht Unternehmen ührten Projekten geltend gemacht haben (Zeile acht Unternehmen den entsprechenden Zeilen en, kann nicht abschliessend geklärt werden.

| bezüglich einzelner aufgelisteter Projekte soitzungen insgesamt wird im nachfolgenden Ab-

A.5.4.1.3 Zweck des MA-Systems und Ein‘

a. Einleitung: Es geht um den Beweis von inı

598. Nachfolgend wird der Zweck der bewies erläutert und geklärt, inwiefern sich die acht U beit einverstanden erklärt haben (siehe Rz 664 die acht Unternehmen konkret zur Zweckerre Textabschnitt wird durch ein zusammenfassel! dazu Rz 671 ff.).

599. Vorab sind bezüglich dieses MA-System: ran folgende beweisrechtliche Erläuterungen müssen die Wettbewerbsbehörden von Amts w der Schluss auf den im Dispositiv der Verfügu oben Rz 123 ff.). Gegenstand der Beweisführuı sein. Äussere Tatsachen beziehen sich auf et zählen insbesondere Ereignisse (z. B. Stattfin und Handlungen (zZ. B. Geltendmachung von Ir chen betreffen dagegen psychische Zustände barung zu schliessen; umfasst sind insbesonde Überzeugungen hinsichtlich der Bedeutung v chung von Interessen an einer MA-Sitzung).’"® ob ein (natürlicher) Konsens zwischen vertrag:

600. Für das Vorliegen einer inneren Tatsache mehrerer indirekter Beweise, wenn die Perso Überzeugung es geht, diese(n) nicht preisgebe inneren Tatsache aktiv abstreitet.’?° Dementsp nes gemeinsamen Zwecks oder eines gemein menarbeit einzuhalten (Geschäfts- und Erklär bracht werden. Für den beweismässigen Nacl erklärt hat, bestimmte Regeln der Zusammenaı wendigerweise eines schriftlichen Vertragssch barung»’?' oder einer entsprechenden Aussa¢ im Einzelfall auch sein, dass man — wie im © Erfüllung des subjektiven Tatbestandes’?? — v inneren Tatsache schliesst. Der Nachweis, da: halten wollte, kann im Einzelfall z. B. dadurch entsprechend der Regeln verhalten hat oder si gegenüber den «Vertragspartnern» rechtfertige Das Vorliegen einer gemeinsamen Zwecksetzu wenn eine gemeinsame Zwecksetzung in der \ sich die Unternehmen stets entsprechend der.

601. Nachfolgend wird zu der Frage eine Bev men mit der in den beiden vorangehenden Ab beschriebenen Zusammenarbeit bezweckten, einvernehmlich untereinander zuzuteilen und e

717 Vgl. Rz 326 ff. und Rz 574 ff.

718 Vgl. Rz 594 ff.

719 Vgl. Rz 664 ff.

721 Derartiges scheint aber die Oberholzer zu verla

verständnis aller acht Unternehmen hiermit

ıeren Tatsachen

enen Zusammenarbeit der acht Unternehmen nternehmen mit den Regeln der Zusammenar- | ff.). Weiter wird darauf eingegangen, wie sich chung verhalten haben (siehe Rz 649 ff). Der ides Zwischenergebnis abgeschlossen (siehe

; und der Teilnahme der acht Unternehmen danotwendig: Wie bereits einläutend dargelegt, egen alle Tatsachen beweisen, aus denen sich ng aufgeführten Verfügungsinhalt ergibt (siehe 1g können dabei äussere und innere Tatsachen was äusserlich, wahrnehmbares Reales; dazu den von MA-Sitzungen und Teilnahme daran) iteressen an der MA-Sitzung).’"” Innere Tatsawie etwa den Willen einer Person, eine Vereinre auch Absichten, Motive, Vorstellungen oder on Handlungen (z. B. Zweck der Geltendma- Eine (innere) Tatsachenfrage ist es z. B. auch, schliessenden Parteien vorliegt.’'?

‚bedarf es naturgemäss immer dann eines oder n, um deren Willen, Absicht, Vorstellung oder n will oder wenn die Person das Vorliegen einer rechend kann der Nachweis des Vorliegens eisamen Willens, bestimmte Regeln der Zusamungswille), auch mittels indirekter Beweise erweis, dass ein Unternehmen sich dazu bereit beit anzuerkennen, bedarf es folglich nicht notlusses, einer ausdrücklichen «Rahmenvereinje jedes Unternehmens. Ausreichend kann es trafrecht auch bezüglich des Nachweises der on äusseren Tatsachen auf das Vorliegen der ss sich ein Unternehmen an bestimmte Regeln erbracht werden, dass das Unternehmen sich ch im Falle eines Verstosses gegen die Regeln ın musste oder Sanktionen zu befürchten hatte. ng kann in diesem Fall besonders indiziert sein, /ergangenheit erwiesenermassen bestand und /wecksetzung verhalten haben.

veiswürdigung durchgeführt, ob alle Unternehschnitten (siehe oben A.5.4.1.1 und A.5.4.1.2) die auf den MA-Listen aufgelisteten Projekte ine Koordination hinsichtlich einzelner Projekte

)

ngen; vgl. Act. n° [...].

)

— wie sie in den Rz 223 f. beschrieben ist (B einzugebenden Offerten) — zu ermöglichen.

b. Zweck der Teilnahme an den MA-Sitzunge einzelnen Projekten: Einvernehmliche Zute Ermöglichung von Schutzvereinbarungen

602. Hinsichtlich der beweismässigen Festste Sitzungen und der Geltendmachung von Inter: gemein festzuhalten, dass es denkbar ist, da: kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zw gegenseitig ausschliessen (etwa weil sie nicht

603. Die Parteien haben unterschiedliche A System gemacht. Diese Angaben werden nact beweismässige Überzeugungskraft hin geprüft

(ii) Angaben der Selbstanzeigerinnen

604. Die Implenia hat angegeben, dass die habe, [...] die Zuteilung eines Bauprojekts erfo derartige Koordination hätten die acht Unterne unternehmen überhaupt beabsichtigten, eine C nach der Interessensbekundung betreffend eir führt[, dass unter den interessierten Unterneh worden sei, eine Einigung zu erzielen. Wenn rr nen, so sei auf bilateralem Weg eine Einigunc das Projekt freigegeben worden. Wenn sich die schlag erhalten solle, so seien allenfalls Dritt zeichnis bei der Vergabestelle abgeholt hätten ebenfalls in die Koordination einzubeziehen. Sc die Eingabesummen und die prozentuale Abw den. Diese Kommunikation sei ausserhalb de abgelaufen].’®

605. An anderer Stelle hat die Implenia zum F ben, dass in einer derartigen Konstellation au Regelung durch Bildung einer ARGE herbeizut

606. Aus den Antworten der Implenia auf den F 2014 ergeben sich weitere Einzelheiten zur Kc nach sei im Falle eines Interessenskonflikts — v der MA-Sitzung das Unternehmen bestimmt wc übernehmen sollte. Erst danach sei ausserhalk nen Projekts unter Leitung des bestimmten Unt nehmen erfolgt.’?? Wenn kein Interessenskonf mens mit dem höchsten Interesse letztlich Unternehmen eine tiefere Offerte eingegeben

723 Act. n° [...]. 724 Act. n° [...].. 725 Act. n° [...]. 726 [...].

727 Act. n° [...].

728 Act. n° [...]. 728 Act. n° [...].

estimmung des Gewinners und der Höhe der

ın und der Geltendmachung von Interessen an silung von aufgelisteten Projekten und

lung des Zwecks der Teilnahme an den MAsssen an einzelnen MA-Projekten ist vorab all- 3s dieselbe Handlung mehrere Zwecke haben ‚ecke aufeinander aufbauen und/oder sich nicht widersprüchlich wären).

ngaben zum Zweck der Teilnahme am MAfolgend dargestellt und anschliessend auf ihre

beschriebene Zusammenarbeit dazu gedient greich koordinieren zu können [...]7?°. Für eine hmen zunächst eruieren müssen, welche Baufferte einzureichen.’?* Zum weiteren Vorgehen ı aktuelles Projekt hat die Implenia [...] ausgemen im Rahmen einer Club-Sitzung versucht jan sich an der Sitzung nicht habe einigen kön- | gesucht worden. Wenn dies misslang, so sei > Club-Mitglieder einigen konnten, wer den Zuunternehmen, die ebenfalls ein Leistungsverkontaktiert und es sei versucht worden, diese weit eine Einigung möglich gewesen sei, seien eichung der Schutzofferten kommuniziert worr Sitzungen jeweils per Telefon oder per Fax

all des Interessenskonflikts ergänzend angegech versucht worden sei, eine einvernehmliche ühren. 726

‘ragebogen des Sekretariats vom 3. September ordination im Rahmen der MA-Sitzungen. Dayelcher besonders häufig aufgetreten sei’?’ - in rden, welches den «Lead» für die Koordination der MA-Sitzung die Koordination eines einzelernehmens zwischen den interessierten Unterikt bestand, so habe der Erfolg des Unterneh- | nur davon abgehangen, ob ein externes habe.’?° Wie bereits erläutert, hat die Implenia in ihrer Antwort auf den genannten Frageboge jekt, welches effektiv zur Ausführung kam, Int oben Rz 347 ff.).”°°

607. Hinsichtlich der Verteilung der Projekte | wonach die Unternehmen davon ausgegange bis zehn Schutzgewährungen wiederum Anrec

608. Die Walo betonte als zweite Selbstanz und -Sitzungen gewesen sei, einen Überblick privater Bauherren) wann im Gebiet See-Ga men.’ Daneben hätten die MA-Listen und -Sit ermitteln konnte, wer Interesse an welchem A können, ob eine separate Sitzung zur Vereinb:

609. Die Walo führte dazu — übereinstimmend nehmen, welches als einziges ein Interesse ar könne, dass die anderen Unternehmen Stützo nehmen Interesse an einem Objekt gehabt hät ter sich ausmachen müssen, ob und gegeber werden solle.] “4 [Die eigentlichen Diskussione gabepreise seien grundsätzlich nicht an der Acl man an der Achtersitzung nur das Interesse a Wunsch nach Stutzofferten impliziert habe). Nt tersitzung bereits eine Übereinkunft erzielt worc ferten bei einem bestimmten Projekt erhalten s Achtersitzung zugeteilt worden sei, seien keine Letzteres sei an einer separaten Sitzung gesct

610. Zu den separaten Sitzungen erklärte die das Projekt erhalten wolle, die Stützofferten o einreichen wollten, in die Abrede einbinden müs überdies auch vorab abklären müssen, ob allen Projekt eingeben würden.]’® Dafür seien Abkl: machen [...] würden. Wenn es zu keiner Einigt men den Zuschlag bekommen sollte, oder s Sitzungen teilnehmendes Unternehmen nicht « parate Sitzung durchgefuhrt und das Objekt [..

611. Die MA-Listen hatten auch dazu gedient, Unternehmen am gleichen Ort interessiert ge können, dass das gleichermassen interessiert: welches in Kürze in der Nähe ebenfalls ausges

612. In Bezug auf das vorläufige Beweisergeb schriftlichen Stellungnahme, dass es in der \

730 Act. n° [...]. 731 Act. n° [...]. 73 Act. n° [...]. 734 Act. n° [...]. 735 Act. n° [...]. 736 Act. n° [...]. 737 Act. n° [...].

738 Act. n° [...].

n auch angegeben, dass betreffend jedes Proeressen geltend gemacht wurden (siehe auch

vat die Implenia auf die Faustregel verwiesen, n seien, dass jedes Unternehmen [nach neun ht auf Schutz gehabt habe]’*".

eigerin, dass der Grundzweck der MA-Listen zu erhalten, welche Projekte (öffentlicher oder ster, March und Höfe zur Ausschreibung kazungen aber auch zur Folge gehabt, dass man \uftrag gehabt habe, und so habe abschätzen rung von Stützofferten Sinn machen würde.’??

mit der Implenia — weiter aus, [dass ein Unter-

1 einem Projekt gehabt habe, davon ausgehen fferten eingeben würden. Falls mehrere Unterten, hätten die interessenten Unternehmen un- 1enfalls wem das betreffende Objekt zugeteilt n über die Zuteilung von Objekten und die Einitersitzung geführt worden. Grundsätzlich habe n einem Objekt angezeigt (was allerdings den ır sehr sei es vorgekommen, dass an der Achlen sei, wonach ein Sitzungsteilnehmer Stützofolle. Aber auch wenn ein Objekt bereits an der > konkreten Eingabepreise festgesetzt worden.

Walo weiter [, dass das Unternehmen, welches rganisieren und alle, welche eine eine Offerte sse. Dabei habe das interessierte Unternehmen falls auch dritte Unternehmen beim betroffenen arungen erforderlich gewesen, ob [...] alle miting darüber gekommen sei, welches Unternehich abzeichnete, dass ein nicht an den MAingebunden werden könnte, so [sei] keine se- .] frei eingegeben worden [...].7°”

zu argumentieren, wenn z. B. zwei oder mehr wesen seien. Man habe dann [argumentieren > Unternehmen auf ein vergleichbares Projekt, schrieben würde, ausweichen könne].’°®

nis des Sekretariats erwiderte die Walo in einer Vahrnehmung des damaligen [Vertreters] von

Walo zu weit gehe, zu sagen, dass ein Plan be gebiet ausgeschriebenen Strassen- und Tiefba Es sei allerdings richtig, dass man anhand der ob im Hinblick auf ein bestimmtes Objekt eine / sen sei.

(iii) Angaben der anderen Verfahrensp:

613. Die De Zanet hat nicht erwahnt, dass die lich einzelner Projekte die Festlegung des Zus« erklärte, es sei bei den MA-Listen und -Sitzun rum, das Marktvolumen und die Auftragslage f Listen bei der De Zanet ein «A» eingetragen w dem Projekt eine ARGE zwingend gewesen se dies auch bedeutet, dass sie für die Ausführu gebraucht habe.’*'

614. [Vertreter der Hagedorn] hat für die Hage mit den Listen versucht habe zu untersuchen, dem Markt passiert sei. Er erklärte weiter, da: habe die Hagedorn das eben mit den anderer Mit der Angabe eines Interesses habe ein Ur jeden Preis den Auftrag akquirieren wolle, d.h. Hagedorn «vorbeikommen» würden.’* In der E treter der Hagedorn] den Vorteil, dass man da wusst habe, welche Submissionen auf dem h daher die Ressourcen besser habe planen uni nen.’* In diesem Sinne argumentierte die Hag des Sekretariats.”° Allerdings führt sie auch < genseitigen Interessensabklarung und der Er Besprechung einzelner Projekte» gedient hatt Sekretariats, es habe das Ziel bestanden, sich projekte (mit dem MA-System) zuzuteilen, stütz und statistische Analyse.” Laut dem u.a. vot sei diese statistische Analyse aber nicht haltba

615. Die Oberholzer hatte die Existenz der M net’? und dementsprechend keine Angaben z macht. Am 9. Marz 2015 gab [Vertreter der Obi die Liste dazu gedient habe, zu wissen was de Bedeutung der Interessensbekundungen erkl Diesbezüglich machte die Oberholzer dann ers

739 Act. n° [...]. 740 [...].

741 Act. n° [...]. 742 Act. n° [...]. 743 Act. n° [...]. 744 Act. n° [...]. 745 Act. n° [...]. 746 Act. n° [...]. 747 Act. n° [...]. 748 Act. n° [...]. 749 [...].

750 Act. n° [...].

stand, sich hinsichtlich der im Untersuchungsuprojekte — wenn möglich — zu koordinieren.’°° NA-Sitzungen besser habe abschätzen können, \brede grundsätzlich überhaupt möglich gewe-

ırteien

MA-Listen den Zweck gehabt hätten, hinsicht- ‚hlagsgewinners zu ermöglichen. Die De Zanet gen um Marktabklärung gegangen, ’* also darühzeitig einschätzen zu können. Wenn in den far, so bedeute dies, dass für die De Zanet bei i. Wenn zwei Sterne eingetragen wurden, habe ng des Projekts einen zweiten ARGE-Partner

dorn im November 2013 angegeben, dass man was auf den Markt gekommen sei und was auf ss man dies mittlerweile alleine mache, früher 1 sieben Unternehmen zusammen gemacht. ’*? ternehmen signalisieren können, dass es um dass andere Unternehmen nicht einfach an der invernahme am 2. März 2015 wiederholte [Vernk den MA-Listen mehrere Monate vorher gearkt sein würden. Sie fügte hinzu, dass man 1 gegebenenfalls eine ARGE habe bilden könedorn auch in ihrer Stellungnahme zum Antrag ius, dass die MA-Sitzungen «maximal der gemöglichung bilateraler Kontaktaufnahmen zur en.’*° Die Hagedorn meint, die Annahme des wenn möglich alle Strassen- und/oder Tiefbau- e sich zu einem guten Teil auf die ökonomische

1 der Hagedorn eingereichten Parteigutachten r,748

A-Sitzungen und der -Listen zunächst geleugum Zweck der MA-Sitzungen und -Listen ge- =rholzer] dann bezüglich der MA-Liste an, dass r Markt am Anfang der Saison hergebe.’°° Die ärte die Oberholzer dagegen zunächst nicht. stmals in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom

19. Mai 2015 Angaben. In dieser Stellungnah Teilnahme am MA-System auch darum gegan ARGE bestünde.’®' Zugleich weist die Oberho der gemeinsamen Begehungen von Baustellen der Eingabefrist veranstaltet würden, ohnehin habe.’% Die Zusammenarbeit sei über den Zwı auf keinen weiteren gemeinsamen Zweck im S sen, denn die Oberholzer habe einem solcher menvereinbarung» — zugestimmt.’°° Im Übrig nicht möglich gewesen, weil es im Gebiet weit holzer behauptet zudem, das MA-System habe den teilnenmenden Unternehmen durch die ¢ möglicht habe, sich auch auf Projekte zu bew aber zu spät erfahren hatten.”° In diesem Si Sekretariats Stellung bezogen.’ Zweck der M raussichtlich in den nächsten Jahren auf den onskartell» bilden wollen, hätte man demgegen ausgeschrieben wären. Diese Projekte hätten « Umsatz des geschützten Anbieters zu ermittelr plan» sei es, dass anlässlich der MA-Sitzung worden, solche seien separat (wohl meistens getroffen worden. Es sei nie vorgekommen, Sitzungen definiert worden seien.’°®

616. Die Reichmuth hatte zunächst die Aussar fend die Bedeutung der Interessensgeltendme weil auch sie Arbeit benötige.’°? Die Interesse: zu erahnen, ob zu wenig Arbeit auf dem Mark Reichmuth behauptet zudem, dass im Falle ein habe.”®' In ihrer schriftlichen Stellungnahme v durch die Führung der MA-Liste der Arbeitsat Recherche der ausgeschriebenen Arbeiten rec fizienzsteigerung gleich. Die MA-Listen hätte schränkungen zu erzielen. Die Interessensbe den Schluss auf die allgemeine Auftragslage in an den MA-Sitzungen teilgenommen, um Kont: fen und um abzuklären, ob ein ARGE-Partn stände.’® Falls einzelne Teilnehmer der MA-Si ten, so hätten solche Absprachen nicht bei Ge

751 Act. n? [...]. 752 Act. n° [...]. 7533 Act. n° [...]. 754 Act. n? [...]. 755 Act. n° [...]. 756 Act. n? [...]. 757 Act. n? [...]. 758 Act. n? [...]. 759 Act. n° [...]. 760 Act. n° [...]. 761 Act. n° [...]. 762 Act. n° [...].

763 Act. n° [...].

me heisst es, der Oberholzer sei es bei ihrer gen, herauszufinden, ob ein Interesse an einer Izer darauf hin, dass die Unternehmen wegen , welche von den Vergabestellungen vor Ablauf wüssten, wer Interesse an welchen Projekten ck, die ARGE-Bildung zu ermöglichen, hinaus inne eines «Rotationskartells» gerichtet gewe- | Zweck nicht — schon gar nicht in einer «Rahen wäre ein derartiges «Rotationskartell» gar ere Wettbewerber gegeben habe.’ Die Obereinen prokompetitiven Zweck gehabt, weil man sammlung der anstehenden Informationen ererben, von denen sie vielleicht gar nicht oder nne hat die Oberholzer auch zum Antrag des A-Listen sei es gewesen, zu erfahren, was vo- Markt kommen werde. Hätte man ein «Rotatiüber nur Projekte auf eine Liste gesetzt, welche Jann auf der Listen verbleiben müssen, um den 1.797” Zentrales Argument gegen einen «Masteren keine Einzelsubmissionsabreden getroffen bilateral) und ausserhalb der MAL-Sitzungen

dass Eingabepreise im Rahmen der MALye verweigert. Im März 2015 erklärte sie betrefchung, sie habe Interessen geltend gemacht, isdokumentation sei bedeutsam gewesen, um t sei oder ob ein Projekt interessant sei.’°° Die es Interessenskonflikts, der bessere gewonnen om 14. April 2015 erklärt die Reichmuth, dass ifwand für die einzelnen Unternehmen bei der uziert werden konnte.’® Dies komme einer EfnN dagegen nicht bezweckt, Wettbewerbsbekundungen der anderen Unternehmen hätten | Strassenbaumarkt ermöglicht. Sie selbst habe akte zu anderen Bauunternehmungen zu knuper (mit den notwendigen Referenzen) bereittzungen für Projekte Absprachen getroffen hätslegenheit oder im Rahmen der MA-Sitzungen stattgefunden.’ In ihrer Stellungnahme zum A Gesellschaften keine weiteren Angaben zum aus, dass keine «systematische Abrede» vorlie Gesamtabrede beteiligt gewesen sei.’ Sie ver Parteigutachten.

617. Die Toller hat im Laufe der Untersuchun: gemacht.

. Im Oktober 2013 erklärte [Vertreter der habe man im Voraus das kommende Vi Zweck der Interessensbekundungen erkl

. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom kundung von (unterschiedlich grossen) | wesen sei.’6® Aufgrund der Interessensb mit wem bei Kapazitätsengpässen allenf ein Unternehmen an einem Projekt nicht Unternehmen als Subunternehmer für e grund der Sterne sei es «(zumindest seit Unternehmen mit Blick auf die Interesseı einzelner Projekte abgesehen hätten. Die treten des revidierten Kartellgesetzes im Vereinbarungen» gekommen sei, «dass 1 werden sollten». Zwischen 2004 und 20 einbarungen gekommen. In den Jahren | ganz wenigen Einzelfällen an solchen «L

. Im Mai 2014 erklärte [Vertreter der Tolle Marktabklärungssitzungen «überflüssig» Kartellgesetzes nicht mehr über Preise di der Sitzungen «wie z. B. Hagedorn, Imple ten» wollen. Die Sitzungen seien Pflichtü men ausserdem Verkaufsbemühungen g ob bei allen Projekten, bezüglich derer S den sollten, antwortete [Vertreter der Tolle gesetzt wurden.»’7?

. In der schriftlichen Stellungnahme vom Listen und -Sitzungen hätten nach 2004. eine systematische Zuteilung von Objekt gedient.»’”° Die Interessensbekundung s lung von Objekten getätigt worden, was |

764 Act. n° [...].

765 [...].

766 Act. n? [...].

767 Vgl. Act. n° [...]. 768 Act. n° [...].

769 Act. n° [...].

770 Act. n° [...].

A Act. n° [...].

772 Act. n° [...].

773 Act. n° [...].

ntrag des Sekretariats machen die Reichmuth- Zweck des MA-Systems. Sie führen indessen ge und bestreiten, dass die Reichmuth an einer weist diesbezüglich auch auf das gemeinsame

J unterschiedliche Angaben zur Zwecksetzung

Toller] für die Toller, durch die Marktabklärung olumen der Ausschreibungen gekannt.’ Den Arte er hingegen nicht. ’%7

11. April 2014 erklärte die Toller, dass die Benteressen in Bezug auf ARGE bedeutsam geakundungen hätten die Unternehmen gewusst, alls eine ARGE gebildet werden könnte. Wenn interessiert gewesen sei, so habe man dieses inzelne Leistungen beiziehen können. Hinterdem Jahr 2004) nicht» gewesen, dass andere islage von einer Konkurrenzierung hinsichtlich Toller räumt aber ein, dass es bis zum Inkraft- | Jahr 2004 «im Rahmen der Sitzungen ... zu ür bestimmte Objekte Stützofferten abgegeben 96 sei es nur noch «bilateral» zu solchen Ver- 2006 bis 2008 habe sich die Toller nur noch in Interstützungen von Konkurrenten» beteiligt.’°°

r] für die Toller’”°, dass die MA-Listen an den gewesen seien, weil ab der Verschärfung des skutiert worden sei.’’! Die anderen Teilnehmer nia» hätten jedoch «an dem alten Zopf festhalbungen gewesen, an denen die genannten Firemacht hätten. Auf die Frage des Sekretariats, terne eingetragen waren, ARGE gebildet wersr]: «Nein. Ich weiss nicht genau, wie die Sterne

27. Februar 2015 erklärte die Toller, die MA- «mit Sicherheit ... nicht mehr als Grundlage für an im Rahmen der „Strassenbauervereinigung“ sei nach 2004 nicht im Hinblick auf eine Zuteiauch dadurch bestätigt werde, dass die Sterne

«in der Regel im Zeitpunkt der effektiven fernt worden» seien’”*. Ab dem Jahr 206 die Teilnahme an den MA-Sitzungen un habe die Toller mit ihrer Teilnahme nacl erlangen, im Rahmen der MA-Sitzungen bauer-Preisen» von der Implenia zu bezie chungsadressatinnen — das Belagswerl seien dann ab 2007 nach und nach wegg Ende 2007 bzw. Anfang 2008 eingestell nach 2004 noch zu Schutzabmachunge serhalb bzw. unabhängig von einer Zuge

e An der Einvernahme am 10. Marz 2015 dass die ab 2004 massgeblichen Gründ nach wegfielen.’””® Auch in den nachf 18. März 2015 und vom 15. Mai 2015)77 der Toller am MA-System keine neuen A dass die Fortführung der Zusammenarbe -Sitzungen ab 2004 auf «je unterschiedlic gerichtet gewesen sei.’°°

. In ihrer Stellungnahme zum Antrag des der MA-Listen sei es «in erster Linie» ge\ Vergabe anstehenden Projekten zu habe folgte Interessensbekundungen den Wun MA-Listen könnten auch deshalb nicht a gung von Eingabesummen gerichtet sein onen enthalten hätten.’®° Soweit die To! eingestanden oder angegeben habe, ma zelnen Submissionen gemeinsam zuzute lich auf Sachverhalte ausserhalb der Stra tariat habe zudem nicht richtig untersuch! habe.’®° Das Parteigutachten belege at Nachweis einer «Gesamtabrede» ungeei

618. Die Bernet Bau hatte zunächst die Existe sie habe anderen Unternehmen nicht gemelde wolle.’®” An der Einvernahme vom 9. März 20° Bau sodann, er habe an den MA-Sitzungen tei

774 Act. n° [...]. 77 Act. n° [...]. ™ Act. n° [...]. 779 Act. n° [...]. 780 Act. n° [...]. 781 Act. n° [...]. 782 Act. n° [...]. 783 Act. n° [...]. 784 Act. n° [...]. 785 Act. n° [...]. 786 Act. n° [...].

787 Act. n° [...].

Ausschreibung eine Objekts von der Liste ent- )4 seien für die Toller dann andere Gründe für 1 den -Listen in den Vordergrund getreten. So 1 2004 nur bezweckt, einen Marktüberblick zu ARGE-Partner zu finden, Belag zu «Strassenshen sowie — gemeinsam mit anderen Untersu- ‘ der Implenia zu erwerben.’’® Diese Gründe efallen, so dass die Toller die Teilnahme schon t habe (siehe auch oben Rz 485).77° Wenn es n gekommen sei, dann nur bilateral und aushörigkeit zur «Strassenbauervereinigung».’””

wiederholte [Vertreter der Toller] für die Toller, e für die Teilnahme am MA-System nach und olgenden schriftlichen Stellungnahmen (vom ’ sind hinsichtlich des Zwecks der Beteiligung ingaben enthalten. Die Toller ergänzt lediglich, it der acht Unternehmen mittels MA-Listen und he, kartellrechtlich unproblematische» Zwecke

Sekretariats gibt die Toller an, «Hauptzweck» vesen, eine Übersicht zu den in der Region zur 2n.’8' Sie bestreitet weiter, dass tatsächlich ersch nach Stützofferten implizierte hätten.’®? Die uf die Zuteilung von Projekten und die Festle- , da sie nicht die dafür erforderlichen Informatiler einzelne gemeinsame Schutzfestlegungen n habe vor 2004 zusammengearbeitet, um einilen, so hätten sich diese Angaben ausschliessssenbauervereinigung bezogen.’®* Das Sekre- , welche Rolle der Baumeisterverband gespielt ısserdem, dass die statistische Analyse zum gnet sei.’°®

nz des MA-Systems geleugnet und behauptet, t, an welchen Ausschreibungen sie teilnehmen 15 erklärte [Vertreter der Bernet] für die Bernet genommen, wenn er eine ARGE bilden wollte.

Vor allem habe er einen Partner gesucht, wenn Ein weiterer Grund für die Bernet Bau am MA Offertöffnungsprotokolle gegeben habe und sic der Eingabefrist — gegenseitig die jeweils einge gegeben hätten.’® Vergleichbares wiederholt ¢ trag des Sekretariats.’® Die MA-Sitzungen s tausch über Interessen ermöglichen.’

619. Wie bereits erwähnt, bemängelten die Ol Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats Selbstanzeigerinnen, da diese nur deshalb eir ben wollten, welche sie dementsprechend auc möglichst den vollen Sanktionserlass zu erha Unternehmen nehmen deshalb an, oder sugge rinnen falsche Angaben, insbesondere zum Z dazu oben vertiefend Rz 294 f.).7°'

(iv) Beweiswürdigung

620. Wie erläutert, hat die Implenia angegebi MA-Listen und der -Sitzungen dazu gedient ha zu koordinieren (siehe oben Rz 604). Sie hat al nennt keine klare Zwecksetzung, räumt aber eit hätten abzuschätzen, mit wem eine Abrede ük eines Interesses haben zudem den Wunsch na

621. Für die Zeit vor 2004 ging zunächst auct der Zusammenarbeit aus. Denn im Mai 2014 dass die MA-Listen an den Marktabklärungssi der Verschärfung des Kartellgesetzes nicht me gab sie an, MA-Listen und -Sitzungen hätten n: hebung durch die WEKO] als Grundlage für « Rahmen der „Strassenbauervereinigung“ gedi dann andere Gründe für die Teilnahme an der grund getreten (siehe oben Rz 617). Diese Aus die Zwecke bestanden, welche die Toller für d zu verstehen, dass die Toller auch deshalb an Zuteilung von Projekten gegangen sei. Diese / Zeitraum bis 2004 im Einklang mit den Angabe

622. Die De Zanet, die Hagedorn, die Oberhol andere Gründe, warum sie an den MA-Sitzun macht haben, und/oder streiten eine derartige Z Rz 613 ff.). Die Toller bestreitet eine derartige Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes in ihre oben genannten Angaben zur Zwecksetz hätten nicht im Zusammenhang mit der Strasse

788 Act. n° [...]. 789 Vgl. Act. n° [...]. 790 Act. n° [...]. 791 Act. n° [...]. 72 Act. n° [...].

73 Act. n° [...]. 794 Act. n° [...].

grosse Belagsarbeiten ausgeschrieben waren. -System sei es gewesen, dass es früher keine sh die Unternehmen daher intern — nach Ablauf gebenen Preise für eine Marktanalyse bekannt lie Bernet Bau in ihrer Stellungnahme zum Anollten lediglich einen reinen Informationsausjerholzer, die Toller und die Reichmuth in ihren ausserdem den Beweiswert der Angaben der 1e möglichst umfassende Selbstanzeige abgeh in «zahllosen» Eingaben ergänzt haben, um Iten bzw. diesen nicht zu gefährden. Die drei rieren dies zumindest, dass die Selbstanzeigeweck des MA-Systems gemacht hätten (siehe

an, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der be, die Zuteilung eines Bauprojekts erfolgreich so eine klare Zwecksetzung benannt. Die Walo 1, dass es die MA-Listen und -Sitzungen erlaubt erhaupt möglich gewesen sei. Die Bekundung ch Stützofferten impliziert (siehe oben Rz 612).

1 die Toller von einer derartigen Zwecksetzung erklärte [Vertreter der Toller] für die Toller’, zungen «überflüssig» gewesen seien, weil ab »hr Uber Preise diskutiert worden sei.’” Weiter ıch 2004 «mit Sicherheit ... nicht mehr [Hervorsine systematische Zuteilung von Objekten im ant.»7%* Ab dem Jahr 2004 seien für die Toller | MA-Sitzungen und den -Listen in den Vorderführungen sind so zu verstehen, dass vor 2004 ie Zeit nach 2004 verneinte. Weiter ist dies so der Zusammenarbeit teilnahm, weil es um die \usführungen stehen damit im Hinblick auf den n der Selbstanzeigerinnen.

zer, die Reichmuth und die Bernet Bau nennen gen teilgenommen und Interessen geltend gewecksetzung (teilweise) explizit ab (siehe oben : Zwecksetzung jedenfalls für die Zeit ab dem 1 Jahr 2004. Sie gibt nunmehr ausserdem an, ung der MA-Listen (siehe oben Rz 621, 617) 'nbauervereinigung gestanden. Sie hätte daher nicht angegeben, dass die MA-Listen vor 2004 von Objekten im Rahmen der «Strassenbauen

623. Soweit die Verfahrensparteien den von de ten Zweck nicht explizit bestreiten, sondern nu ist auf Folgendes hinzuweisen: Die anderen < nannt werden: Marktbeobachtung, ARGE-Partı mes Belagswerk kaufen, interne Offertöffnung Widerspruch zu der von der Implenia und Tol Listen und -Sitzungen die Zuteilung der Projek onierende Marktbeobachtung zwingende Vora aufgelisteten Projekte. Denn nur wenn die teilr jekte es insgesamt zu verteilen gibt, können si (siehe für die Zeit vor 2002 Rz 254 ff.). Darau' Rz 608). Auch der Zweck, ARGE-Partner zu fir ausdrücklich genannten Zwecksetzung nicht e halten oder Schutz geben (siehe dazu auch ur hat die Implenia deutlich gemacht, dass ARGE Interessenskonflikt bestand, d.h. wenn zwei U interessiert waren (siehe oben Rz 605). In die schlichtweg an zwei (oder mehr) Unternehmen preise, gemeinsames Belagswerk kaufen, inte: stehen der von der Implenia und der Toller gen ist ebenso denkbar, dass diese Zwecke neben gen die Zuteilung erfolgreich zu koordinieren, t

624. Insoweit die De Zanet, die Hagedorn, die falls für die Zeit ab 2004) und die Bernet Bau ı Zweck, mittels der MA-Listen und -Sitzungen reich zu koordinieren, bestreiten wollten, müss men jeweils auf ihre beweismässige Überzeu alle vorliegenden Beweismittel im Rahmen ein weismässige Überzeugungskraft hin geprüft we sage oder eine Stellungnahme ist insbesonde sprüchen und Logikbrüchen ist (siehe oben R: einer Aussage oder einer Stellungnahme wird klang mit anderen (objektiven) Beweismitteln insbesondere oben Rz 126).

625. Die Angaben der Implenia zum Zweck d inneren Logikbrüche auf. Denn dass die Unter der MA-Listen und -Sitzungen bezweckten, sic teilen, ist auch mit Blick auf ihre sonstigen Ang: hat die Implenia in ihrer Antwort auf den gena treffend alle Strassen- und/oder Tiefbauprojek Höfe, welche effektiv zur Ausführung kamen, Ir Rz 347 ff.).”°° Wenn dem so war und zudem a bogen des Sekretariats vom 3. September 201 für die Interessen geltend gemacht wurde, lei nommen wurde (vgl. oben Rz 606), so muss auch in der Aufteilung aller aufgelisteten Strass See-Gaster, March oder Höfe unter den acht L

795 Act. n° [...]. 7% Act. n° [...].

als Grundlage für eine systematische Zuteilung ‚ereinigung» gedient hätten.’®

r Implenia und der Toller ausdrücklich genannandere Zwecke der Zusammenarbeit nennen, ingeblichen Zwecke der Zusammenarbeit (ge- 1er finden, günstigere Belagspreise, gemeinsanach Ablauf der Eingabefrist) stehen nicht im ler genannten Zwecksetzung, mittels der MAte erfolgreich zu koordinieren. So ist die funktiussetzung für eine («gerechte») Zuteilung der \ehmenden Unternehmen wissen, welche Pro- e überhaupt Zuteilungsversuche unternehmen F weist auch die Walo deutlich hin (siehe oben iden, steht der von der Implenia und der Toller ntgegen. Denn auch ARGE können Schutz erten zu konkreten Projekten Rz 701 ff.). Zudem insbesondere dann gebildet wurden, wenn ein nternehmen gleichermassen an einem Projekt sem Fall erfolgte die Zuteilung eines Projekts . Auch die übrigen Zwecke (günstigere Belagsne Offertöffnung nach Ablauf der Eingabefrist) annten Zwecksetzung nicht entgegen. Denn es dem Zweck, mittels der MA-Listen und -Sitzunestanden.

» Oberholzer, die Reichmuth, die Toller (jedendurch die Nennung von anderen Zwecken den die Zuteilung der aufgelisteten Projekte erfolgen alle genannten Aussagen und Stellungnahgungskraft hin gepruft werden. Damit mUssen er umfassenden Beweiswürdigung auf ihre berden (vgl. oben Rz 125 ff). Dabei gilt: Eine Ausre glaubhaft, wenn sie frei von inneren Wider- 7 127). Die beweismässige Überzeugungskraft ausserdem dadurch gestärkt, dass sie im Ein- (insbesondere Urkundenbeweisen) steht (vgl.

er MA-Listen und der -Sitzungen weisen keine nehmen mit der Zusammenarbeit im Rahmen h die auf der Liste aufgeführten Projekte zuzu- ıben dazu plausibel. Denn wie bereits erläutert, nnten Fragebogen auch angegeben, dass bete aus den Gebieten See-Gaster, March oder iteressen geltend gemacht wurden (siehe oben us den Antworten der Implenia auf den Frage- A zu folgern ist, dass hinsichtlich aller Projekte, ztlich zumindest ein Zuteilungsversuch unterder Zweck der Zusammenarbeit zwangsläufig en- und/oder Tiefbauprojekte aus den Gebieten Internehmen liegen.

626. Der Umstand, dass die Walo nicht expli: im Hinblick auf ihre eigenen sonstigen Ausfüh hingegen in sich widersprüchlich. Denn die W: teressen den Wunsch nach Stützofferten impli dazu, dass sich aus den sonstigen Ausführun den MA-Listen aufgeführten Strassen- und/ode ter, March oder Höfe irgendwann ein Interesse Ausführungen der Walo zu folgern, dass hinsi Tiefbauprojekts aus den Gebieten See-Gaster, such unternommen wurde. Bei jedem aufgeli dem Untersuchungsgebiet, welches tatsächlic der Eingabefrist die Zuteilung an den MA-Sitzu menarbeit insgesamt nicht (auch) auf die Zute erscheint damit nicht plausibel.

627. Die Angaben der De Zanet, der Hagedc und der Bernet Bau sind hingegen nicht in sic angegeben haben, dass die Bekundung von In haben sie die Bedeutung der drei unterschied Stern, keinerlei Eintrag) zu keinem Zeitpunkt ı sprechend auch ausdrücklich erklärt, sie wisse angebliche Ziel der ARGE-Bildung gesetzt Sitzungen ausschliesslich dem Ziel haben diet verständlich. Es ist auch darauf hinzuweisen, d Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahme: dass ein an eine ARGE interessiertes Unterneh Unternehmen hätten dann auf diese Interesse eigenem Interessen für diese Zusammenarbei sensabstufung — so wie sie aber augenscheinl — bedürfte es für die Abklärung, ob ARGE gel wäre auch gewesen, dass alle Unternehmen, \ bestimmtes Projekt hatten, ihr Interesse erklä (Interesse an ARGE oder kein Interesse an A Kategorie «besonders grosses Interesse/zwei | Projekt alleine durchführen wolle, so steht den gegen, wonach zwei Sterne bedeuten würder anstatt einem gesucht habe.’® Die vorliegende enthalten ebenfalls keine Erläuterungen, wie di ARGE-Partner hätten funktionieren sollen.

628. Die Ausführungen der Oberholzer sind | sprüchlich, weil die Oberholzer die Interesse scheint, dass diese für die Bildung von ARGE teressenskategorien für die ARGE-Abklarung : seits führt die Oberholzer aber aus, dass die einzelner Projekte wegen der von den Vergal hungen der Baustellen ohnehin bekannt seien. einer Abklärung der Interessenslage an den I\ nicht bedurft. Der Hinweis der Oberholzer aut gemeinsamen Begehungen zeigt damit im Ge: auf die Interessensbekundungen gerade solcl

797 Vgl. Act. n° [...].

798 Act. n° [...]. 7% Act. n° [...].

Zit eine vergleichbare Zwecksetzung nennt, ist ungen zum Zweck der Interessensbekundung ılo gibt an, dass jede Geltendmachung von Inziere (siehe oben Rz 609). Berücksichtigt man gen der Walo ergibt, dass bezüglich jedes auf sr Tiefbauprojekts aus den Gebieten See-Gasgeltend gemacht wurde, so ist insoweit aus den chtlich jedes aufgelisteten Strassen- und/oder March oder Höfe zumindest ein Zuteilungsversteten Strassen- und/oder Tiefbauprojekt aus h zur Ausführung kam, wurde also vor Ablauf ngen zumindest thematisiert. Dass die Zusamilung der aufgelisteten Projekte gerichtet war,

rn, der Oberholzer, der Reichmuth, der Toller 'h schlüssig. Denn soweit diese Unternehmen teressen dazu diene, ARGE-Partner zu finden, lichen Interessenskategorien (zwei Sterne, ein vachvollziehbar erklärt. Die Toller hat dement- > nicht genau, wie die Sterne in Bezug auf das wurden.’ Wie angesichts dessen die MAyen können, ARGE-Partner zu finden, ist nicht ass es fur eine Abklarung, ob ein Unternehmen n einer ARGE hat, eigentlich ausgereicht hätte, men sein Interesse erklärt. Die jeweils anderen snsbekundung reagieren können und sich bei t zur Verfügung stellen können - eine Interesich im Rahmen der MA-Sitzungen möglich war Jildet werden können, also gar nicht. Denkbar velche Interesse an einer ARGE betreffend ein ren. So oder so hätte es nur zwei Kategorien RGE) bedurft. Wollte man argumentieren, die sterne» stehe dafür, dass ein Unternehmen das 1 wiederum die Behauptung der De Zanet ent- 1, dass das Unternehmen zwei ARGE-Partner n Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats > MA-Listen in Bezug auf die Suche nach einem

Jarüber hinaus auch deswegen in sich widernsbekundungen einerseits damit zu erklären bedeutsam seien — ohne indessen die drei In- ıufzuschlüsseln (siehe oben Rz 627). Anderer- Interessenslagen der Unternehmen bezüglich estellen durchgeführten gemeinsamen Bege- ’89 Wenn Letzteres stimmen würde, so hatte es AA-Sitzungen zur Bildung von ARGE aber gar ' die Kenntnis der Interessenslage wegen der jenteil, dass an den MA-Sitzungen im Hinblick 1e Themen besprochen worden sein müssen, welche nicht auch infolge der Kenntnis des «(C waren. Die Stellungnahme der Oberholzer zu spruch nicht auf.

629. Die Behauptung der Unternehmen, die Ir dazu gedient, ARGE-Partner zu finden, lässt plausibilisieren. Wäre die Zusammenarbeit auf hätten die Ermittlungen ergeben müssen, da: ARGE bildeten und dass es bezüglich einzelne zempfänger sowie die Stützofferten gegeben Jahren 2004 bis Mitte 2009 erhielt nur in 11 Fi der acht Unternehmen bestand,°” bezüglich de denen mittels des DOP der Gewinner ermittelt aus den Beweismitteln hervor, dass es im selb eines Strassen- und/oder Tiefbauprojekts bzw. insbesondere Rz 793 ff., Rz 820).

630. Die Analyse der 11 Projekte zeigt zudem komplexen Projekten mit einem hohen Auftra trägt laut DOP der Durchschnittswert der Ein wurden, in der Zeit zwischen 2004 und 2013 m Mehrheit der auf den MA-Listen aufgeführten

cher weit unter dieser Zahl lag (vgl. Rz 793 ff.).

Projekte enthielten, bezüglich derer überhaupt

631. Es ist zudem nicht plausibel, dass die Uı betrieben (insbesondere Treffen alle zwei bis v führung, Sitzungsplanung, etc.), nur um einig: Beweismittel, dass die Behauptung der Impleı wurde, wenn Interessenskonflikte bezüglich ei Fällen haben diejenigen Unternehmen, welche Projekt hatten, zusammen eine Offerte eingere ren Unternehmen geschützt wurde (siehe z. B. das Vorhandensein einer ARGE unter mindes Hinweis darauf, dass ein Interessenskonflikt zw bestand und diese dann das Projekt zusamm: die Einreichung einer Offerte durch eine ARGE, beteiligt waren, in der Zeit vor Mitte 2009 die Al Zuteilung des Projekts. Die Bildung von AR‘ und -Sitzungen als vielmehr blosse Folge des bauprojekte aus dem Untersuchungsgebiet ein

632. Hinzuweisen ist auch darauf, dass das di Jahren der Zusammenarbeit die Komplexitat mehr ARGE hätten gebildet werden miissen,°~ angegeben, dass die Zusammenarbeit in der (siehe Rz 385 ff.). Weshalb die Zusammenar

800 Projekte n° 11, 22, 64, 81, 84, 133, 151, 165, 17 MAL Dies sind weniger als 10 % der MA-Liste ermittelt werden konnte.

801 Bei den Projekten, welche ohne Eröffnungsprotc handensein einer ARGE nicht angegeben.

802 Diese Zahl ergibt sich schon aus der Analyse d 803 Vgl. Act. n ° [...].

804 Act. n° [...].

srundinteresses» nach der Begehung bekannt m Antrag des Sekretariats löst diesen Wideriteressensbekundungen hätten ausschliesslich sich zudem nicht durch die Urkundenbeweise ‘die Bildung von ARGE gerichtet gewesen, so ss die acht Unternehmen untereinander viele sr Bauprojekte keine Einigung über den Schuthat. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: In den allen eine ARGE, welche aus mindestens zwei sr auf den MA-Listen aufgeführten Projekte, bei werden konnte,®*' den Zuschlag. Zudem geht en Zeitraum in über 390 Fällen?” zur Zuteilung zum Versuch einer Zuteilung kam (siehe unten

, dass die acht Unternehmen hauptsächlich bei gswert ARGE bildeten. Dementsprechend begabesummen, welche von ARGE eingegeben indestens ca. CHF 1 Mio.°°°. Die überwiegende Projekte hatte jedoch einen Auftragswert, wel- Auch dies zeigt, dass die MA-Listen nur wenige ARGE gebildet wurden.

iternehmen den festgestellten hohen Aufwand ier Wochen an unterschiedlichen Orten, Listen- = wenige ARGE zu bilden. Zudem zeigen die lia, wonach gerade dann eine ARGE gebildet inzelner Projekte bestanden, zutrifft; in diesen beide ein besonders grosses Interesse an dem icht, welche mit Stützofferten der jeweils ande- Fall Nr. 713, [...]). Vor diesem Hintergrund ist tens zwei der acht Unternehmen vielmehr ein ischen mindestens zwei der acht Unternehmen sn ausgeführt haben. Mit Blick darauf indiziert an der mindestens zwei der acht Unternehmen stimmung der eingereichten Offerten und eine 5E war mithin weniger Zweck der MA-Listen iels, die aufgelisteten Strassen- und/oder Tiefvernehmlich aufzuteilen.

> Behauptung der De Zanet, dass in den letzten der Projekte zugenommen habe und deshalb ' sinnwidrig ist. Denn die De Zanet hat zugleich 1 Jahren 2007 bis 2009 reduziert worden sei beit reduziert wurde, obwohl die Bildung von

4, 257,437, 454, 590, 684, 713, 775, 797 der kons. n-Projekte, für die mittels des DOP der Gewinner

)kolle identifiziert worden sind, ist meistens das Vorar Hagedorn-Liste: 114 S und 87 Freigaben.

ARGE immer wichtiger wurde und das MA-Sy: finden, ist eine Frage, welche auch nicht durc Antrag des Sekretariats aufgelöst wurde.

633. Die Aussagen und Stellungnahmen, won: im Rahmen der MA-Listen und -Sitzungen nich Tiefbauprojekte aus dem Untersuchungsgebie Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln | dem festgestellten Verhalten der acht Unternel aus den vorliegenden Beweismitteln zwingenc dorn, die Oberholzer, die Batigroup AG bzw Reichmuth sowie die Toller vor 2002 zusamm ausgeschriebenen Strassen- und/oder Tiefbau Rz 208 ff., 277 ff.). Zur Erreichung dieses Ziel stimmten Modus der Zusammenarbeit angew: auf denen möglichst alle im Untersuchungsgeb bauprojekte aufgeführt waren, sich alle zwei bi: treffen, an denen Interessen betreffend im und/oder Tiefbauprojekte geltend gemacht \ wurde, und sich hinsichtlich einzelner Projekte - — über den Zuschlagsgewinner und die einzu Modus der Zusammenarbeit nach dem Jahr 20 Unternehmen gestossen sein muss und [Vertre in seiner Notiz skizziert hat (siehe dazu oben F oben Rz 283 ff., 539 ff.), ist zwingend anzuneh sammenarbeit nach 2001 nicht geändert hat. Zwecks der Zusammenarbeit spricht auch, das ausgeführt haben, dass es schon seit Jahrzeh ben habe, welche mal schwächer und mal stärk Jahr abgeflaut sei.°”®

634. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus den Unternehmen - wie auch schon vor 2002 (sieh sen- und Tiefbauprojekte im Untersuchungsge und Weise koordiniert haben: Die acht Untern: unterschiedlichen Konstellationen vor Ablauf c ternehmen den Zuschlag erhalten soll und Rz 223 f. und unten Rz 674 ff.). Auch hieraus i: beit im Rahmen der MA-Listen und -Sitzunger ten Projekte — soweit möglich — untereinande handelndes Unternehmen, dessen naturgemä: genen Gewinns ist, wird nur dann zugunsten v selber ausführen könnte, verzichten (und eine ökonomisch vernünftigen Grund im Sinne eine ternehmen ein Projekt z. B. aufgrund seiner ak bestünde kein Grund, dies seinen Konkurrente tion würde es dieses Unternehmen einem Kon winn — ohne Gegenleistung — zu erhöhen. Dies [Vertreter der Toller]:

«Wenn ich jemanden einen besseren I Konkurrenz fördern, welche uns dann

805 [...].

806 Act. n° [...].

stem angeblich dazu diente, ARGE-Partner zu +h die Stellungnahmen der Unternehmen zum

ach der vorrangige Zweck der Zusammenarbeit darin lag, die aufgelisteten Strassen- und/oder t untereinander aufzuteilen, stehen zudem im Jezüglich der Zusammenarbeit vor 2002 sowie imen nach 2001. Denn wie bereits erläutert, ist | zu schliessen, dass die De Zanet, die Hage- . deren Rechtsvorgängerinnen, die Walo, die ienarbeiteten, um die im Untersuchungsgebiet projekte untereinander aufzuteilen (siehe oben s haben die Unternehmen vor 2002 einen beandt, welcher darin bestand, Listen zu führen, jet künftig vergebenen Strassen- und/oder Tief- ; vier Wochen zu Marktabklärungssitzungen zu Untersuchungsgebiet vergebenen Strassenvurden und die Interessenslage besprochen - entsprechend der allgemeinen Zwecksetzung gebenden Offerten zu einigen. Da sich dieser 01, in dem die Bernet Bau zu den anderen acht ter der Hagedorn] die weitere Zusammenarbeit xz 201 ff.), in keiner Weise geändert hat (siehe men, dass sich auch die Zwecksetzung der Zu- Für eine solche «historische Kontinuität» des s die Toller sowie die Oberholzer ausdrücklich nten eine «Kultur der Zusammenarbeit» gegeer war und welche erst gegen Ende der 2000er

objektiven Beweismitteln zudem, dass sich die e dazu Rz 221 ff.) — bezüglich einzelner Strasbiet auf die bereits mehrfach beschriebene Art >hmen haben sich bezüglich dieser Projekte in ler Eingabefrist darüber geeinigt, welches Unwie hoch die Stützofferten sind (siehe oben st zwingend zu folgern, dass die Zusammenar- | dem Ziel diente, die auf den Listen aufgeführr zuzuteilen. Denn ein ökonomisch vernünftig ses Ziel die Sicherung und Steigerung des eion Konkurrenten auf konkrete Projekte, die es Stützofferte eingeben), wenn es hierfür einen r Gegenleistung gibt. Und selbst wenn ein Untuellen Auslastung gar nicht ausführen könnte, n mitzuteilen. Denn in einer solchen Konstellakurrenzunternehmen ermöglichen, dessen Gebelegt auch die bereits erwähnte Aussage von

reis geben würde, dann würde ich meine später schadet. Das bringt nichts.»°”

Dies zeigt, dass die Unternehmen im freien We ferten abzugeben. Wenn nun aber belegt ist, d sen sich die schutzgebenden Unternehmen d sichts der bewiesenen Art und Weise der Projekte, bei denen der Gewinner einvernehn darin gelegen haben, dass die Unternehmen er hohen Interesses an einem Projekt von allen « men — als Gegenleistung für ihre eigene Schut entsprechend ist den Beweismitteln an zwei Ste regel galt, dass jedes Club-Mitglied [nach n Anrecht auf Schutz gehabt habe]. Wenn si mittels Stützofferten unterschiedliche Submiss ten zwangsläufig die Idee eines «Rotationssys onssystem hat dabei naturgemäss den Zweck, Bauprojekte erfolgreich zu koordinieren.

635. Soweit die Bernet Bau, die Oberholzer u trag argumentieren, nur wenn ein Kontrollsyste jekte bestehe, könne ein gemeinsames Ziel, sic zuzuteilen, bestehen, überzeugt hingegen nich der Zuteilung im Rahmen eines «Rotationssysi trollsystems abhängig. Dies wurde bereits ober Stelle sei nur wiederholt, dass ein Kontrollsyste chungssystem zur Erhöhung der Verlässlichk: system begründet das gemeinsame Ziel nicht, zur Voraussetzung. Das Ziel der gemeinsame teres unabhängig vom Bestehen eines Kontroll Strassen- und Tiefbauprojekten ist dann allenfa weniger verlässlich.

636. Ein entsprechender Zweck wird weiter 0 ergeben hat, dass ca. [70-80] % der mittels d einem solchen Unternehmen gewonnen wurd das höchste Interesse an einem Projekt gelten

637. Die Oberholzer wendet bezüglich der Zw tem» zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich zugest tem, welches darauf gerichtet wäre, die auf de bauprojekte zwischen den Unternehmen Wettbewerbssituation im Untersuchungsgebie wäre (siehe oben Rz 615). Der Verweis auf da dem «Rotationssystem» überzeugt nicht, da e einer derartigen Zielsetzung nicht einer Vertı Oberholzer unterschrieben hat. Wie einleitend | sache wie das Vorliegen einer gemeinsamen erbracht werden (siehe oben Rz 598 ff.). Vorlie dies sind insbesondere die Umstände, dass die MA-Sitzungen anwesend war, Interessen gelte zelnen Projekten schutzgebend und schutznet an einem vergleichbaren System beteiligt war MA-System das Ziel verfolgte, wie es sich deı Walo und (zumindest für die Zeit vor 2004) der gegenseitigen Zuteilung je nach Interessensle

807 [...].

808 \/gl. hierzu auch Rz 254.

sttbewerb kein Interesse daran haben, Stützofass sie dies dennoch getan haben, dann müsavon einen Vorteil versprochen haben. Ange- Zusammenarbeit und dem Gesamtwert aller lich festgelegt wurde, kann dieser Vorteil nur warten durften, dass sie im Falle eines eigenen der einem Teil der anderen sieben Unternehzbereitschaft — selbst geschützt würden. Demallen zu entnehmen, dass im Sinne einer Fausteun bis zehn Schutzgewährungen wiederum ch also dieselben Unternehmen wechselseitig onen «zuschanzten», so muss diesem Verhaltems» zugrunde gelegen haben?®®®. Ein Rotatidie einvernehmliche Zuteilung der aufgelisteten

nd die Toller in ihren Stellungnahmen zum Anm betreffend die «gerechte Zuteilung» der Proh Projekte im Rahmen eines Rotationssystems t. Denn das Bestehen des gemeinsamen Ziels ems» ist gar nicht von der Existenz eines Kon- 1 erläutert (siehe schon Rz 215, 273). An dieser m ein der Zielsetzung nachgelagertes Überwasit der Rotation darstellt. Ein solches Kontrollsondern hat das Bestehen eines solchen Ziels n Zuteilung von Projekten kann also ohne weisystems existieren. Die künftige Aufteilung von lls für die zusammenarbeitenden Unternehmen

adurch indiziert, dass die statistische Analyse es DOP identifizierten MA-Listen-Projekte von en, welches im Rahmen der MA-Sitzung (mit) d gemacht hatte (siehe dazu unten Rz 819).

ecksetzung ein, sie habe einem «Rotationssysimmt; dies auch deshalb, weil ein solches Sys- 2n MA-Listen aufgeführten Strassen- und Tiefeinvernehmlich aufzuteilen, wegen der t ohnehin nicht erfolgsversprechend gewesen s Fehlen einer ausdrücklichen Zustimmung zu s für den Beweis eines Einverständnisses mit agsurkunde bedarf, welche ein Vertreter der erläutert, kann der Nachweis einer inneren Tat- Zwecksetzung auch mittels anderer Beweise gend zeigen die oben aufgeführten Indizien — 'Oberholzer an den regelmässig stattfindenden nd gemacht hat, sich an der Zuteilung von einimend beteiligt hat und dass sie auch vor 2002 -, dass die Oberholzer mit der Teilnahme am itlich aus den Ausführungen der Implenia, der Toller ergibt. Der Einwand, das Bezwecken der ıge wäre nicht erfolgsversprechend gewesen, weil im Untersuchungsgebiet auch andere V ebenfalls nicht. Denn zum einen war der Wet! sondere im Bereich Strassenbau nur gering (s deren steht der Einwand der genannten Zwecl wand «nur» dagegen spricht, dass die acht Unt haben. Er vermag aber keinesfalls zu widerle Systems zumindest bezweckten, möglichst vie Untersuchungsgebiet untereinander einverneh

638. Die Ausführungen der Implenia und der 1 Blick auf die genannten objektiven Beweise al Zweck der Zusammenarbeit habe sich fur sie gesetzes im Jahre 2004 geändert, ist zu prüfen zeugungskraft hat. Gegen die Behauptung de objektiven Beweise. Hätte sich der Modus der Kartellrechts geändert, so müssten sich hierfür objektiven Beweise belegen indessen, dass si hend) «systemkonform» verhielt: Wie bereits d: weiter an den MA-Sitzungen teilgenommen, we jekte bekundet und sich u. a. bezüglich der a gungen des Gewinners sowie der Höhe der C (siehe oben Rz 479 ff.). Wie bereits dargelegt, den MA-Sitzungen teilgenommen, um günstig: Hinsicht nicht überzeugend (siehe oben Rz 50: vor, dass die Toller den anderen Unternehmen mit einer anderen Zwecksetzung teilnehmen v Unternehmen.

639. Auch der Umstand, dass die Unternehme — sie haben insbesondere nach Ende 2005 ke ternehmen namentlich und mit Firmenlogo geı hin, dass der Zweck der Zusammenarbeit aucl tellgesetzes gleich geblieben ist. Denn die Unt und Weise ihre Zusammenarbeit geändert, so dung von Kennzahlen — so modifiziert, dass konnte, welche Unternehmen im Rahmen der h und vor Ablauf der Offerteingabefrist Interesse

640. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu b rinnen und der Toller, aus denen zu schliessen von öffentlicher Hand vergebene Strassen- unc unabhängig voneinander gemacht wurden. De ab Versand des Antrags die Möglichkeit, die / einzusehen. Auch die Toller konnte die Angal sand des Antrags einsehen. Werden gleiche A gemacht, so spricht dies für die Überzeugungs

641. Gegen die Annahme, dass das MA-Syst vergebene Strassen- und Tiefbauprojekte — v dass es nur im Ausnahmefall anlässlich der M/ kam, welches den Schutz erhalten soll (siehe der Zuteilung von Strassen- und/oder Tiefbau Rahmen die Zuteilung eines konkreten Projek diglich Beweis über die Bedeutung der MA-Sit kundungen Beweis geführt. Diesbezüglich hat die MA-Sitzungen der gegenseitigen Interesse Kontaktaufnahmen zur Besprechung einzelne:

/ettbewerber tätig gewesen seien, überzeugt bewerbsdruck im Untersuchungsgebiet insbeiehe dazu unten Rz 785 ff., 1058 ff.). Zum ansetzung ohnehin nicht entgegen, weil der Einarnehmen alle Projekte untereinander aufgeteilt :gen, dass die Unternehmen mittels des MA- e Strassen- und/oder Tiefbauprojekte aus dem mlich aufzuteilen.

‘oller zum Zweck der Zusammenarbeit sind mit so überzeugend. Da die Toller einwendet, der mit dem Inkrafttreten des verschärften Kartell- , ob auch diese Aussage beweismässige Überr Toller sprechen indes die bereits genannten Zusammenarbeit infolge der Verschärfung des Hinweise aus den Beweismitteln ergeben. Die ch die Toller bis Mitte 2009 (jedenfalls weitgeargelegt, hat die Toller nach 2004 insbesondere ‘iter Interessen bezüglich der aufgelisteten Pro- Ufgelisteten Projekte an gemeinsamen Festleewinnerofferten und der Stutzofferten beteiligt ist auch die Behauptung der Toller, sie habe an > Belagspreise zu erhalten, in beweismassiger 3 f.) Es liegt ausserdem keinerlei Hinweis dafür mitgeteilt hätte, dass sie an den MA-Sitzungen ‚olle. Vergleichbares gilt auch für alle anderen

n die MA-Listen nach 2004 anonymisiert haben ine Listen mehr verwendet, auf denen die Unyannt wurden (siehe Rz 287 f.) —, weist darauf 1 nach dem Inkrafttreten des verschärften Karernehmen haben nach 2004 nicht etwa die Art ndern lediglich die Listen — durch die Verwenman ihnen nicht mehr unmittelbar entnehmen NA-Listen und -Sitzungen zusammenarbeiteten n austauschten.

eachten, dass die Angaben der Selbstanzeigeist, dass das MA-System dazu diente, sich die 1 Tiefbauprojekte — wenn möglich — zuzuteilen, nn die Selbstanzeigerinnen hatten jeweils erst \ngaben der jeweils anderen Selbstanzeigerin yen der Selbstanzeigerinnen erst ab dem Verngaben ohne das Wissen um andere Angaben kraft eines Beweismittels.

em dazu diente, sich die von öffentlicher Hand ‚enn möglich — zuzuteilen, spricht auch nicht, \-Sitzungen zur Festlegung des Unternehmens zu diesem Einwand Rz 614 f.). Denn das Ziel rojekten ist nicht davon abhängig, in welchem ts letztendlich erfolgt. An dieser Stelle wird lezungen, der MA-Listen und der Interessensbesodann selbst die Hagedorn ausgeführt, dass nsabklärung «und der Ermöglichung bilateraler Projekte», mithin der Zuteilung von Strassen- und Tiefbauprojekten, gedient habe.?° Ob am Zuteilung stand, ist für das Bestehen dieses Zi

642. Soweit sich die Unternehmen zur Wider und/oder Tiefbauprojekten auf das Parteiguta Das Sekretariat hat das Bestehen dieses gem werbskommission tut (siehe oben Rz 636) — ni tistische Analyse gestützt.®'° Daneben zeigen: System dazu diente, sich im Untersuchungsg: projekte zuzuteilen (siehe oben Rz 620 ff.). Au Bieterverhaltens anhand der Marker wurde im . Strassen- und/oder Tiefbauprojekten also gar ı

643. Da die Hagedorn, die Oberholzer, die F nannte Zielsetzung aber auf die Analyse der M Parteigutachten scheint von der Annahme au: folgreiche Zuteilung aller ausgeschriebenen St ten (sachlichen und geografischen) Bereich eı ausgeschriebenen Strassen- und Tiefbauproje grafischen) Bereich und Zeitraum zu statistisch tens gekommen sein muss. Wie bereits erläute sem Abschnitt allerdings ausschliesslich, was den MA-Listen und den Interessensbekundung zu der Frage geführt, ob sich die acht Unterne vergebenen Strassen- und Tiefbauprojekte unt erfolgreichen Zuteilung sowie Veränderungen ( das Bestehen oder Nichtbestehen der zu bewe oben Rz 600). Wenn also das Bieterverhalte und/oder Tiefbauprojekten während der Zeit « signifikanter Weise kollusiver war als das Bie Strassen- und/oder Tiefbauprojekten nach Be durchaus das Bestehen des Ziels, sich Strasse gebiet zuzuteilen. Ein solches Ergebnis ergibt des Sekretariats (siehe dazu unten vertieft R Strassen- und/oder Tiefbauprojekten, welche ir ben wurden und bezüglich derer jeweils minde ten von Unternehmen der 8er-Gruppe stammt kollusives Verhalten hin, als die Marker betreff che in der post-MAL-Periode (Mitte 2009 bis En jeweils mindestens 65 % der eingereichten Offe ten. Diese Entwicklung lässt sich nicht auf anc denn eine vergleichbare Entwicklung der Marl untersucht werden, bezüglich derer mehrheitli eingereicht haben (siehe Rz 847 ff.). Mit ander für die jeweils mehrheitlich externe Unternehrr den Perioden gerade keine Veränderungen de

644. Der Vollständigkeit halber sei hier erneut lyse des Bieterverhaltens anhand der Marker Endzeitpunkts des Bestehens des MA-Systen Rz A.1.1.1.1(i) ff.). Der Einwand der Hagedorn,

809 Act. n° [...].

810 Antrag des Sekretariats vom 20.1.2016, Rz 510

Ende des Prozesses immer eine erfolgreiche els völlig irrelevant.

legung des Ziels der Zuteilung von Strassen- >hten berufen, ist auf Folgendes hinzuweisen. einsamen Ziels — wie es nun auch die Wettbe- Jr in Bezug auf die «Erfolgsquote» auf die sta- ıber zahlreiche weitere Beweise, dass das MAsbiet ausgeschriebene Strassen- und Tiefbauf die statistische Analyse der Veränderung des Zusammenhang mit dem Ziel der Zuteilung von licht eingegangen.

eichmuth und die Toller in Bezug auf die gearker eingehen, sei Folgendes ausgeführt. Das szugehen, dass eine «Gesamtabrede» die er- 'assen- und Tiefbauprojekte in einem bestimmfordern würde, mithin, dass es bezüglich aller kte in einem bestimmten (sachlichen und geosignifikanten Veränderungen des Bieterverhalrt, ist Gegenstand der Beweiswürdigung in diedie acht Unternehmen mit den MA-Sitzungen, en bezweckten. Es wird hingegen nicht Beweis hmen tatsächlich alle im Untersuchungsgebiet ereinander aufgeteilt haben. Das Ausmass der les Bieterverhaltens können jedoch Indizien für senden gemeinsamen Zielsetzung (siehe auch n der acht Unternehmen bezüglich Strassenles Bestehens des MA-Systems in statistisch terverhalten der acht Unternehmen bezüglich sendigung des MA-Systems, so indiziert dies n- und/oder Tiefbauprojekte im Untersuchungssich denn auch aus der statistischen Analyse z 838 ff.). Denn die Marker weisen bezüglich 1 der MAL-Periode (2004 bis Mitte 2009) vergestens 65 % bzw. 80 % der eingereichten Offeren, in statistisch signifikanter Weise mehr auf end Strassen- und/oder Tiefbauprojekten, welde 2013) vergeben wurden und bezüglich derer rten von Unternehmen der 8er-Gruppe stammlere Gründe als das MA-System zurückführen, <er zeigt sich gerade nicht, wenn nur Projekte ch andere als die acht Unternehmen Offerten en Worten: Soweit Projekte betrachtet werden, en geboten haben, können zwischen den beis Bieterverhaltens festgestellt werden.

darauf hingewiesen, dass die statistische Anaim vorliegenden Fall nicht zum Nachweis des 1s bzw. seines Zwecks verwendet wird (siehe der Oberholzer, der Reichmuth und der Toller,

; Act. n° [...].

aus dem Parteigutachten lasse sich gar kein Eı damit ins Leere (siehe auch Rz 361).

645. Zusammenfassend sind die Angaben de zum Zweck der Zusammenarbeit, wonach die auf den MA-Listen aufgeführten Projekte unter den Gründen in beweismässiger Hinsicht über:

. Auf den stetig aktualisierten MA-Listen sc der Eingabefrist — möglichst alle Strasse werden, welche im Untersuchungsgebiet acht Unternehmen meldeten dementspre Tiefbauprojekte aus dem Untersuchungs

. Der Modus der Zusammenarbeit sah we bezüglich der auf den MA-Listen aufgef Untersuchungsgebiet an der MA-Sitzunc tend machen konnten; sie konnten die St oder «**» für ein besonders grosses Inte

. Die acht Unternehmen haben sich auch ı alle zwei bis vier Wochen, getroffen, um : die auf der jeweils aktuellen MA-Liste au im Untersuchungsgebiet auszutauschen aufgelisteten Strassen- und/oder Tiefbau Zeit zwischen 2002 und 2009 wiederholt gemacht.

e Alle acht Unternehmen haben sich zwisc ordiniert, dass sie (in unterschiedlichen } und Tiefbauprojekte im Untersuchungsge ternehmen das Projekt erhalten soll und \ ferten sein sollen. Eine solche Koordinatic jekte, welche auf den MA-Listen aufg: Unternehmen an den MA-Sitzungen Inte!

. Aus der statistischen Analyse ergibt s und/oder der HA-Listen identifizierten M/ men gewonnen wurden, welches im Ra resse an einem Projekt geltend gemacht schützt wurde.

. Es ist bewiesen, dass die Zusammenarbe Tiefbauprojekte im Untersuchungsgebie wiederholt zu gemeinsamen Festlegunge soll und wie hoch die Gewinnerofferte sı menarbeit in der Zeit zwischen Anfang : gleichen Modus wie vor 2002. Über die . bei verschiedenen Projekten sowohl Sct eines geschützten Unternehmens einger

. Dafür, dass die Zusammenarbeit vorran es keine Anhaltspunkte. So wurden zwis¢ gebildet. ARGE wurden unter den acht U sehr hohem Auftragswert gebildet (Durch überwiegende Mehrzahl der auf den MA- (weit) geringeren Wert.

idzeitpunkt der Zusammenarbeit ableiten, geht

r Implenia und der Toller (für die Zeit vor 2004)

MA-Liste Grundlage für den Versuch war, die einander aufzuteilen, insbesondere aus folgenzeugend:

Ilten — jeweils vor Auftragsvergabe bzw. Ablauf n- und/oder Tiefbauprojekte zusammengefasst durch öffentliche Stellen vergeben wurden. Die chend in grossem Umfang Strassen- und/oder gebiet für die MA-Listen.

ter vor, dass die acht beteiligten Unternehmen ührten Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im | vor Ablauf der Eingabefristen Interessen gelärke des Interesses variieren («*» für Interesse esse).

ach 2001 und bis Mitte 2009 regelmässig, d.h. sich hinsichtlich der Interessenslage betreffend fgeführten Strassen- und/oder Tiefbauprojekte . Alle acht Unternehmen haben bezüglich der projekte aus dem Untersuchungsgebiet in der vor Ablauf der Eingabefrist Interessen geltend

hen 2001 und Mitte 2009 wiederholt derart ko- (onstellationen) betreffend einzelner Strassenbiet gemeinsam festgelegt haben, welches Unvie hoch die Gewinnerofferte sowie die Stützofyn erfolgte insbesondere bezüglich solcher Proführt waren und hinsichtlich derer die acht ‘essen geltend gemacht hatten.

ich, dass ca. 70-80 % der mittels des DOP \-Listen-Projekte von einem solchen Unternehhmen der MA-Sitzung (mit) das höchste Intehatte und/oder welches laut der HA-Listen geit vor 2002 dazu diente, die Strassen- und/oder t untereinander aufzuteilen. Vor 2002 kam es :n, welches Unternehmen das Projekt erhalten owie die Stützofferten sein sollen. Die Zusam- 2002 und Mitte 2009 erfolgte nach dem exakt Jahre hinweg hat jedes der acht Unternehmen utz erhalten als auch Stützofferten zugunsten eicht.

gig dazu diente, ARGE-Partner zu finden, gibt shen den acht Unternehmen nur wenige ARGE nternehmen allenfalls hinsichtlich Projekten mit ischnittswert der Offerten: ca. CHF 1 Mio.). Die Listen aufgelisteten Projekte hatte jedoch einen

. Aus dem Umstand, dass das Kartellgese sich im vorliegenden Fall keine Hinweise acht Unternehmen haben den Modus de verschärften Kartellgesetzes nicht veranc jekte bis ins Jahr 2009 hinein wiederholt die Ausschreibung gewinnen sollte und Stützoffertsummen sein sollten.

. Auch dafür, dass sich die Zwecksetzung men im Laufe der Jahre geändert hat, bs acht Unternehmen hat die Zusammenart nehmen mitgeteilt, dass es an den Treffe

646. Soweit die anderen sechs Unternehmen: gedient, die auf den Listen aufgeführten Proj überzeugend. Dies gilt insbesondere für das B oben Rz 612). Da die Walo jedoch wiederum s den Wunsch nach Stützofferten impliziert habe zu sehen, welche auch dadurch erklarlich ist, d vollstandige Reduktion der Sanktion zu erwarte

647. Es ist damit bewiesen, dass die Zusamm MA-Listen und -Sitzungen in der Zeit zwische nehmliche Zuteilung der aufgelisteten Projekt schlaggewinners und der Hohe der Gewinnero mithin auch nicht anzunehmen, dass die Selbst Zweck des MA-Systems gemacht haben.

648. Soweit die Toller geltend macht, die Zus des Baumeisterverbands sei vom Sekretariat r lich, 8"! inwiefern dieser Einwand gegen das ok Vorliegend ist Beweis über den Zweck der Zus: führt worden. Dabei wurde der Zweck des M/ Ob es vorliegend andere Zusammenarbeitssys gegeben hat und ob diese möglicherweise ver: ändern an obigen Ausführungen nichts. Selbs 2002 eine grössere Rolle in der Zusammenai würde dies nichts am oben genannten Zweck (

c. Das weitere Vorgehen nach der Interesse!

649. Im Folgenden wird dargestellt, wie die ac auf der MA-Liste aufgeführten Projekte nach Ausser den Selbstanzeigerinnen sowie teilwei: diesbezüglich Angaben gemacht. Dies lässt si nehmen schon die im vorangehenden Abs Systems bestritten haben (siehe oben Rz 602°

650. Wie bereits erläutert, haben die beiden ¢ ben, dass es vorgekommen sei, dass ein Unter bestimmten Projekts designiert worden sei. Die reichend klar gewesen sei, dass keinerlei Int Projekts bestanden habe (siehe oben Rz 604 f

811 Act. n° [...].

tz ab Anfang 2004 verschärft wurde, ergeben auf die Änderung der Zwecksetzung. Denn die r Zusammenarbeit nach dem Inkrafttreten des Jert und insbesondere bezüglich einzelner Progemeinsam festgelegt, welches Unternehmen wie hoch die Gewinneroffertsumme und die

der Zusammenarbeit bei einzelnen Unternehstehen keine Anhaltspunkte. Denn keines der eit eingestellt oder den jeweils anderen Untern mit einer anderen Zwecksetzung teilnimmt.

angeben, die Zusammenarbeit habe nicht dazu ekte untereinander aufzuteilen, sind sie nicht estreiten eines «Plans» durch die Walo (siehe elbst angibt, dass jede Interessensbekundung , ist in dem Bestreiten eine Schutzbehauptung ass die Walo als zweite Selbstanzeigerin keine on hat.

snarbeit der acht Unternehmen im Rahmen der n 2002 und Mitte 2009 (auch) auf die einver- 2 sowie den Versuch der Festlegung des Zuferte und der Stützofferten gerichtet war. Es ist anzeigerinnen falsche Angaben betreffend den

ammenarbeit im Rahmen bzw. die Bedeutung icht richtig untersucht worden, ist nicht ersichtyen genannte Beweisergebnis sprechen sollte. ammenarbeit im Rahmen des MA-Systems ge- \-Systems in beweismässiger Hinsicht erstellt. teme zwischen Bauunternehmen in der Region Jleichbare Zwecke wie das MA-System hatten, t wenn der Baumeisterverband vor 2004 oder beit der acht Unternehmen gespielt hatte, so Jes MA-Systems ändern.

ısbekundung

ht Unternehmen in Bezug auf die Zuteilung der

der Interessensbekundung weiter vorgingen. se der Toller hat keine der Verfahrensparteien ch dadurch erklären, dass die anderen Unterchnitt beschriebene Zwecksetzung des MAf.).

selbstanzeigerinnen übereinstimmend angegenehmen an der MA-Sitzung als Gewinner eines s sei jedoch allenfalls dann passiert, wenn hineressenskonflikt hinsichtlich dieses konkreten

.).

651. Auch die Toller hat angegeben, dass U eines bestimmten Projekts bestimmt worden s Jahr 2004 geschehen. Danach sei man diesbe MA-Sitzungen, zu einer Einigung gekommen?’

652. Ausser in den Fällen, in denen an der M ternehmen Schutz erhalten soll, hätten sich d MA-Sitzung — wenn möglich — darüber geeinig! nation den «Lead» haben solle.°"? Unter der serhalb der MA-Sitzungen versucht worden, 2 bekommen sollte und ggf. wie hoch die Gewir sein sollten.®'*

653. Was die Kriterien waren, nach denen

«Lead» haben sollte, hat die Implenia nicht allg Implenia ist jedoch zu entnehmen, dass im Fall Unternehmen, welches alleine das höchste Inte men habe.?'? Lag dagegen ein Interessenskon! Sitzung versucht, sich zunächst über den «Le diesbezüglich keine Einigung möglich gewes höchsten Interesse versuchen können, auf

Sitzungen, eine Einigung herbeizuführen.?'’ Te «freigegeben» worden, d. h. man habe beschl Unternehmen konkurrierende Offerten eingebe

654. Die Walo hat eine gemeinsame Benennu ganisation des Schutzes übernehmen sollte, ni ben habe das Unternehmen, [welches das Pro ren und alle Unternehmen, welche eine Off einbinden müssen.]?'? Wenn es mehrere Unte an den separaten Sitzungen abgemacht worde

655. Wiederum übereinstimmend haben die t Gewinner (ausser in Ausnahmefällen) sowie di ten nicht an der MA-Sitzung, sondern erst an und/oder per E-Mail definitiv festgesetzt worde: die Zeit zwischen 2004 bis 2008 — auch aus d zeigerinnen haben zudem erläutert, dass die V Unternehmen um die Einbeziehung von extern ten, wenn absehbar war, dass sich solche exte Projekt bewerben würden. Insbesondere in F

812 Act. n° [...]. 813 Act. n° [...]. 814 Act. n° [...]. 815 Act. n° [...]. 816 Act. n° [...]. 817 Act. n° [...]. 818 Act. n° [...]. 819 Act. n° [...]. 820 Act. n° [...]. 821 [...].

822 Act. n° [...].

nternehmen an der MA-Sitzung als Gewinner eien. Laut der Toller sei dies aber nur vor dem

:züglich nur noch bilateral, d.h. ausserhalb der

A-Sitzung direkt bestimmt wurde, welches Unie acht Unternehmen laut der Implenia an der , welches Unternehmen für die weitere Koordi- Leitung dieses Unternehmens sei dann ausu vereinbaren, welches Unternehmen Schutz ineroffertsumme sowie die Stützoffertsummen

bestimmt wurde, welches Unternehmen den emein erläutert. Aus den weiteren Angaben der eines fehlenden Interessenskonflikts dasjenige resse geltend gemacht, den «Lead» übernomlikt vor, so hätten die Unternehmen an der MAader» zu einigen.’ Wenn an der MA-Sitzung en sei, so hätten die Unternehmen mit dem bilateralem Weg, d.h. ausserhalb der MAilweise sei ein Projekt schon an der MA-Sitzung ossen, dass die gleichermassen interessierten in dürften.®"®

ng des Unternehmens, welches die weitere Orcht ausdrücklich thematisiert. Laut ihren Angajekt erhalten wolle, die Stützofferten organisieerte einreichen wollten, in die Abrede habe rnehmen gab, welche den Schutz wollten, sei 1, welches Unternehmen den Schutz erhalte.320

jeiden Selbstanzeigerinnen erläutert, dass der 2 Höhe der Gewinnerofferte und der Stützoffereiner separaten Sitzung, telefonisch, per Fax n seien.??! Vergleichbares geht — zumindest für an Angaben der Toller hervor. Beide Selbstanerhandlungen auch beinhalteten, dass sich die en Unternehmen in diese Koordination bemührnen Unternehmen ebenfalls um ein konkretes ‘allen von Interessenskonflikten sei laut der Im- plenia versucht worden, eine einvernehmliche führen.?? Wenn in separaten Sitzungen und/o kationswegen keinerlei Einigung erzielt werden ben.

656. Alle vorliegenden Beweismittel müssen gung auf ihre beweismässige Überzeugungskr: bei gilt: Eine Aussage oder eine Stellungnahm inneren Widersprüchen und Logikbrüchen ist ( zeugungskraft einer Aussage oder einer Stell dass sie im Einklang mit anderen (objektiven) sen) steht (vgl. insbesondere oben Rz 126).

657. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der für sich einen hohen Detaillierungsgrad aufwe lungnahme weist auf die innere Glaubhaftigkeit ben der Selbstanzeigerinnen im Wesentlichen ı Kenntnis der Ausführungen der jeweils ander auch für die Stellungnahme der Toller, welche gerinnen zumindest teilweise Angaben gemac zeigerinnen als plausibel erscheinen lassen.

658. Darüber hinaus liegen keine Beweismitt nehmen nicht auf die von den Selbstanzeigerii gearbeitet haben. Insbesondere ist darauf hinz gaben der Selbstanzeigerinnen für die Zeit vor: der Toller zum zeitlichen Ende der Zusamme widersprechen, sind sie nicht überzeugend (si gen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Mod dung nicht wie von den Selbstanzeigerinnen uı

659. Die vorliegenden Beweismittel zeigen zt 2002 bis Mitte 2009 unverändert zusammeng: beinhaltete: Wie bereits erläutert haben sie sic chen und Interessen hinsichtlich der aufgefü Rz 574 ff.). Weiter kann bewiesen werden, das: lichen Konstellationen) den Gewinner sowie die ferten u. a. für auf den MA-Listen aufgeführte Untersuchungsgebiet festgelegt haben (siehe u Analyse nachgewiesen, dass bei ca. 70-80 % ( Unternehmen das Projekt gewonnen hat, welc men zusammen das höchste Interesse an dem HA-Listen geschützt war (siehe unten Rz 827 { entsprechend der Interessenslage erfolgte und welchem Unternehmen ein bestimmtes aufgeli erläutert, wurden als Folge der Interessensabl Rz 629 ff.).

660. Dass die acht Unternehmen an den M/ Beschlüsse gefasst haben, geht auch aus de schlagnahmten MA-Liste 2009_ 16, in der [Ver schriftlich eingetragen hat®**, und sonstigen Be

823 T...]..

824 Act. n° [...].

Regelung durch Bildung einer ARGE herbeizuder bei Verhandlungen auf anderen Kommunikonnte, wurde das Projekt wiederum freigegeim Rahmen einer umfassenden Beweiswürdiaft hin geprüft werden (vgl. oben Rz 125 ff). Da- e ist insbesondere glaubhaft, wenn sie frei von siehe oben Rz 127). Die beweismässige Überungnahme wird ausserdem dadurch gestärkt, Beweismitteln (insbesondere Urkundenbewei-

Selbstanzeigerinnen spricht schon, dass sie je isen. Ein hoher Detaillierungsgrad einer Stelhin (siehe Rz 126). Zudem stimmen die Anganiteinander überein, obwohl die Angaben ohne en Selbstanzeigerin getätigt wurden. Dies gilt ohne Kenntnis der Angaben der Selbstanzeiht hat, welche die Ausführungen der Selbstanel vor, welche indizieren, dass die acht Unternnen beschriebene Art und Weise zusammenuweisen, dass die Angaben der Toller den An- 2007 nicht widersprechen. Soweit die Angaben narbeit den Angaben der Selbstanzeigerinnen she oben Rz 326 ff., 479 ff.). Des Weiteren lieus des Vorgehens nach der Interessensbekunid der Toller beschrieben funktionierte.

idem, dass die acht Unternehmen von Anfang arbeitet haben, was insbesondere Folgendes n regelmässig getroffen, die MA-Listen besprohrten Projekte geltend gemacht (siehe oben > die Unternehmen gemeinsam (in unterschied- : Höhe des Gewinnerangebots und der Stützof- Strassen- und/oder Tiefbauprojekte aus dem nten Rz 701 ff.). Dabei ist durch die statistische Jer identifizierten MA-Listen-Projekte dasjenige hes alleine oder mit einem anderen Unternehjeweiligen Projekt hatte und/oder welches laut f.). Dies zeigt, dass die gemeinsame Zuteilung die Interessenslage häufig auch widerspiegelt, stetes Bauprojekt zugeteilt wurde. Wie bereits <larung nur selten ARGE gebildet (siehe oben

‚Sitzungen je nach Interessenslage bestimmt r Zusammenschau der bei der Hagedorn betreter der Hagedorn] bestimmte Notizen handweismitteln hervor, aus denen sich ergibt, dass die Unternehmen sich genau hinsichtlich der chenen Projekte später auch koordinierten. I aus der erwähnten MA-Liste:

an der MA-Sitzung vom 16. April 2009 bespro- Nachfolgend abgebildet ist folgender Ausschnitt

Selbstanzeigerinnen beschriebene Art und W Folgenden noch einmal zusammenfassend dal

. Bestand bei der letzten Sitzung vor Ablau Strassen- und/oder Tiefbauprojekts im zwischen den acht Unternehmen, so wu Unternehmen das Projekt gewinnen und den Organisation der Stützofferten habe separaten Sitzungen, bei telefonischen oder Fax organisierte sich dieses Untern deren als den acht Unternehmen [«Drit! (wenn sich ein Drittunternehmen nicht eit

. Zeigte sich an der letzten MA-Sitzung vc senskonflikt zwischen mindestens zwei d lungsoptionen:

- Die Unternehmen versuchten s welches Unternehmen sich als « durfte. Gelang diese Einigung, schliessenden Verhandlungen ir tungen oder Koordinierungen pe Drittunternehmen) oder zuminde men einbinden liessen) zu organ gen keine Einigung, so konnte « oder den gleichermassen intere welche sich auch «Schutz» oder lei Einigung über den oder die G geben».

- Die Unternehmen beschlossen, nehmen bestimmten, dass die ir in separaten Sitzungen, bei tel per E-Mail oder Fax den Versuc unternehmen sollten. Dies gelaı handlungen keine Einigung übe winner- und Stützofferten, so « «Freigabe».

- Die Unternehmen beschlossen jekts auf «Freigabe». Dies passi flikt und/oder die Beteiligung vot die Unternehmen ausgingen, da winners und der Gewinner- und

663. Beispiele für die den MA-Sitzungen nach Unternehmen finden sich in A.5.3.1.4.

d. Einverständnis der acht Unternehmen mit

664. Weder die De Zanet noch die Hagedorn, Bau haben erklärt, dass sie mit den aufgezeigt. ren. Das Vorliegen eines derartigen Einverstär sache als bewiesen angesehen wird, ergibt sicl liegen für überwiegend wahrscheinlich halten. I derartigen Einverständnis keine Angaben gem ten haben, ist nachfolgend zu prüfen, ob es mit als bewiesen angesehen werden kann.

eise zuzuteilen. Diese Vorgehensweise ist im gestellt:

f der Eingabefrist hinsichtlich eines bestimmten Untersuchungsgebiet kein Interessenskonflikt rde an der MA-Sitzung beschlossen, dass das oder dass es den «Lead» bei der nachfolgenn soll. Bei anschliessenden Verhandlungen in Beratungen oder Koordinierungen per E-Mail ehmen dann «Schutz» (teilweise auch von antunternehmen»]) oder zumindest «Teilschutz» ıbinden liess) (siehe vertieft dazu Rz 674 ff.).

r Ablauf der Eingabefrist dagegen ein Intereser acht Unternehmen, so bestanden drei Handich an der MA-Sitzungen darüber zu einigen, <Lead»-Unternehmen den Schutz organisieren so versuchte das Unternehmen, sich bei an- 1 separaten Sitzungen, bei telefonischen Berar E-Mail oder Fax «Schutz» (teilweise auch von st «Teilschutz» (wenn sich nicht alle Unternehisieren. Gelang bei den separaten Verhandlun- Jas «Lead»-Unternehmen versuchen, mit dem ssierten Unternehmen eine ARGE zu bilden — '«Teilschutz» organisieren konnte. War keinerewinner möglich, so wurde das Projekt «freigeohne dass sie ausdrücklich ein «Lead»-Untern gleichem Masse interessierten Unternehmen efonischen Beratungen oder Koordinierungen h einer Einigung im oben beschriebenen Sinne 1g bisweilen. Gelang bei entsprechenden Verr den oder die Gewinner und die Höhe der Gesntschieden die beteiligten Unternehmen auf

bereits an der MA-Sitzung betreffend des Proerte, wenn sich ein zu grosser Interessenskon- 1 Drittunternehmen abzeichnete(n), von denen ss diese sich nicht an einer Festlegung des Ge- Stutzofferten beteiligen wurden.

folgenden Koordinierungen zwischen den acht

den Regeln des MA-Systems

die Oberholzer, die Reichmuth oder die Bernet an Regeln des MA-Systems einverstanden waidnisses ist eine innere Tatsache. Ob eine Tat- 1 daraus, ob die Wettbewerbsbehörden ihr Vor- Ja vorliegend die sechs Unternehmen zu einem acht haben bzw. sein Vorliegen implizit bestrit- Blick auf die äusseren bewiesenen Tatsachen

665. Die bisherige Beweiswürdigung hat erge samten Zeitraum zwischen Anfang 2002 und I halten haben. Alle acht Unternehmen haben in erhalten, an den regelmässig stattfindender Sitzungen bezüglich der aufgelisteten Strasse chungsgebiet vor Ablauf der Eingabefristen Inte kann dies nicht nur zum Zweck der Bildung v« Abschnitten ergibt sich darüber hinaus, dass

Zuteilung von konkreten aufgelisteten Projekte mit anderen Unternehmen den Gewinner des und der Stützofferten festgelegt haben (siehe di legungen dabei vor allem hinsichtlich solcher Listen aufgeführt waren. Dabei ist durch die st 70-80 % der MA-Listen-Projekte, für welche m winner ermittelt werden konnte, dasjenige Unt alleine oder mit einem anderen Unternehmen weiligen Projekt hatte und/oder nach den H, (siehe unten Rz 819 ff.). Zuletzt ist darauf hinz nerlei Hinweis vorliegt, dass ein oder mehrere ten Unternehmen geäussert hat/haben, dass si Systems nicht einverstanden sei/seien.

666. Die Gesamtheit dieser Tatsachen zeigt, sondern auch die anderen sechs Unternehme: den erklärt haben. Denn wären die sechs Unte den gewesen, so hätten sie sich nicht weitge verhalten. Hinzuweisen ist darauf, dass die Nic gegen ein Einverständnis spricht. Denn in eine! mangelnde Umsetzung einer geplanten Zusan dann, wenn der Verstoss gegen die Regeln ein ein Unternehmen nach dem Verstoss wieder kann vorliegend aus dem Aussetzen der Inte Teilnahme an MA-Sitzungen nicht auf den We den. Denn alle acht Unternehmen haben jeder nommen, Interessen an konkreten Projekten bı ners und der Höhe der Gewinnerofferten und c

667. Bei der Beweiswürdigung ist zudem zu b rinnen und der Toller (für die Zeit vor 2004), at men mit dem MA-System das Ziel verfolgten, s sen- und Tiefbauprojekte — wenn möglich — wurden. Denn die Selbstanzeigerinnen hatten lichkeit, die Angaben der jeweils anderen Selbs die Angaben der Selbstanzeigerinnen erst ab gleiche Angaben ohne das Wissen um andere. zeugungskraft eines Beweismittels.

668. Die Reichmuth-Gesellschaften machen ir tariats geltend, eine Beteiligung der Reichmuth geschlossen, da das Bauunternehmen Reichm sen sei; so habe die Walo auch angegeben, Kontakt gehabt habe.°? Diese Einwände über zirk See-Gaster) mit der Reichmuth weniger

kaum überschnitten. Dementsprechend hat die

826 [...].

ben, dass sich alle acht Unternehmen im ge- Nitte 2009 (weitgehend) «systemkonform» vern genannten Zeitraum jedenfalls die MA-Listen 1 MA-Sitzungen teilgenommen und an MAn- und/oder Tiefbauprojekte aus dem Untersus2ressen geltend gemacht. Wie bereits erläutert, on ARGE geschehen sein. Aus den folgenden sich alle acht Unternehmen wiederholt an der sn derart beteiligt haben, dass sie gemeinsam Projekts sowie die Höhe der Gewinnerofferte azu unten Rz 747 ff.). Sie haben derartige Fest- Projekte vorgenommen, welche auf den MAatistische Analyse nachgewiesen, dass bei ca. ttels des DOP und/oder den HA-Listen der Geernehmen das Projekt gewonnen hat, welches zusammen das höchste Interesse an dem je- A-Listen als schutznehmend bestimmt wurde uweisen, dass den Wettbewerbsbehörden kei- Unternehmen gegenüber den anderen beteilig- e mit der aufgezeigten Funktionsweise des MAdass sich nicht nur die Selbstanzeigerinnen, 1 mit den Regeln des MA-Systems einverstan- "nehmen mit dem MA-System nicht einverstanhend entsprechend der geschilderten Regeln hteinhaltung von gewissen Regeln nicht per se r solchen Nichteinhaltung kommt allenfalls eine ımenarbeit zum Ausdruck. Dies gilt zumindest malig ist, sich nicht ständig wiederholt oder sich regelkonform verhält. Vor diesem Hintergrund ressensbekundungen oder der ausbleibenden fall des Einverständnisses geschlossen werfalls bis in das Jahr 2009 an Sitzungen teilge- >kundet, und sich an Festlegungen des Gewinler Stützofferten beteiligt.

eachten, dass die Angaben der Selbstanzeige- Is denen zu schliessen ist, dass alle Unternehich die von öffentlicher Hand vergebene Straszuzuteilen, unabhängig voneinander gemacht jeweils erst ab Versand des Antrags die Mögtanzeigerin einzusehen. Auch die Toller konnte dem Versand des Antrags einsehen. Werden Angaben gemacht, so spricht dies für die Über-

1 ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekrean einer gemeinsamen Zwecksetzung sei ausuth gar nicht im Gebiet See-Gaster tätig gewedass sie mit der Reichmuth praktisch keinen zeugen nicht. Es ist richtig, dass die Walo (Be- Kontakt hatte, weil sich ihre Tätigkeitsgebiete Walo angegeben, dass es nach der Erinnerung des damaligen [Vertreters] zwischen ihr und d sei. Hieraus geht hervor, dass die Reichmuth Zuschlagsempfängers und der Höhe der Ein und/oder Tiefbauprojekten (siehe dazu unten | beitet hat. An diese Stelle wird indessen darüb anderen Unternehmen der 8er-Gruppe — mit d chungsgebiet vergebenen Strassen- und/oder auf die Gesamtheit der vorliegenden Beweism zu bejahen (siehe oben Rz 664 ff.). Dies gilt | deshalb zur Zusammenarbeit eingeladen wurd nia im Gebiet der Reichmuth offerierten und dai waren.?2® Die Reichmuth muss die Zwecksetz gebiet vergebene Strassen- und/oder Tiefbau} tragen haben. Die gilt insbesondere, da die M durch die Beschränkung des Tätigkeitsbereic schlossen, sondern für die im Gebiet See-Ga sogar noch erhöht wurde.

669. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf Bieterverhaltens anhand der Marker im vorlieg Einverständnis der acht Unternehmen mit der Rz 838 ff.). Das Bestehen dieses Einverständ genannten Beweismittel als bewiesen angeset

670. Aus den bewiesenen äusseren Tatsache und der Toller ist damit zu folgern, dass alle ac legten Regeln der Zusammenarbeit im Rahme: heblich wäre, wenn sich einzelne Unternehme MA-Sitzungen beteiligt hätten. Denn wie erläu stehen, soweit sie sich nicht widersprechen (si anzunehmen, dass die Selbstanzeigerinnen f System verfolgte Ziel gemacht haben.

e. Zwischenergebnis

671. Aus den genannten Angaben der Untern zusammenfassend Folgendes als bewiesen ar nehmen im Rahmen der MA-Listen und -Sitzt 2009 der einvernehmlichen Zuteilung der aufge Untersuchungsgebiet. Mit ihr sollte dementspri nannten Projekte einvernehmlich den Zuschle sowie der Stutzofferten festzulegen.

672. Dazu klarten die acht Unternehmen bez im Untersuchungsgebiet vor Ablauf der Eingab: ab. Je nach Ergebnis der Interessensabklarun Sitzung bestimmte Festlegungen: Bisweilen le: ner eines bestimmten Projekts fest oder entsc bestimmten sie jedoch das «Lead»-Unternehn endgültige Festlegung des Gewinners sowie di ten koordinieren sollte. In der Regel wurde ein s bestimmt, welches das betreffende Projekt auc

827 Act. n° [...] (Hervorhebung durch die Wettbewer

828 Act. n° [...].

er Reichmuth [nicht zu Abreden]®?” gekommen bezüglich der gemeinsamen Festlegung des gabesummen hinsichtlich einzelner Strassen- Rz 674 ff.) nicht mit der Walo zusammengearer Beweis geführt, ob die Reichmuth — wie alle lem MA-System die Zuteilung von im Untersu- Tiefbauprojekten bezweckte. Dies ist mit Blick ittel und die Angaben der Selbstanzeigerinnen nsbesondere auch, da die Reichmuth gerade e, weil Unternehmen wie Hagedorn und Implenit auf die Mitarbeit der Reichmuth angewiesen ıng des MA-Systems, sich im Untersuchungsorojekte zuzuteilen, mithin gekannt und mitgeöglichkeit der Erreichung des genannten Ziels hs der Reichmuth naturgemäss nicht ausgester tätigen Teilnehmer an den MA-Sitzungen

hingewiesen, dass die statistische Analyse des enden Fall nicht zum Nachweis der Dauer des n Ziel des MA-Systems verwendet wird (siehe nis wird ausschliesslich mit Blick auf die oben en.

n sowie den Angaben der Selbstanzeigerinnen ‚ht Unternehmen bis Mitte 2009 mit den darge- 1 des MA-Systems einverstanden waren. Unern daneben auch aus anderen Gründen an den tert können Zielsetzungen nebeneinander beshe oben Rz 602, 623). Es ist mithin auch nicht alsche Angaben betreffend das mit dem MAehmen sowie den Urkundenbeweisen ist damit zusehen: Die Zusammenarbeit der acht Unteringen diente zwischen Anfang 2002 und Mitte listeten Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im chend ermöglicht werden, hinsichtlich der geggewinner und die Höhe der Gewinnerofferte

üglich der Strassen- und/oder Tiefbauprojekte sfrist die Interessenslage an den MA-Sitzungen ig machten die acht Unternehmen an der MAjten sie an der MA-Sitzung bereits den Gewinhieden auf «Freigabe». In den meisten Fällen ıen, welches an separaten Verhandlungen die 2 Höhe der Gewinnerofferte und der Stutzofferolches Unternehmen als «Lead»-Unternehmen h gewinnen wollte.

bskommission).

673. Insbesondere aus den äusseren Umstai konformen» Verhalten aller acht Unternehmer und der Toller kann gefolgert werden, dass di und Weise zusammenarbeiten wollten.

A.5.4.1.4 Die Koordination nach den N betreffend die Zuteilung von einzelı

674. Wie soeben erläutert, versuchten die ac denen die Interessenslage abgeklärt und das « separaten Sitzungen, telefonisch, per Fax unc unterschiedlichen Konstellationen — den Gewin offerte und der Stützofferten festzulegen. Wie n men in unterschiedlichen Konstellationen ents Fällen.

a. Angaben der acht Unternehmen

675. Die Selbstanzeigerinnen haben angege nachfolgenden Koordinierungen, bei welchen Gewinnerofferte und der Stützofferten gemeins seien. Sie hätten sowohl Schutz von anderen U Die Selbstanzeigerinnen beschreiben die sep über, wer den Zuschlag erhalten sollte.®?° We schreibung misslang, so sei das Projekt «frei geschehen, wenn es zwischen mindestens zwe baren Interessenskonflikt gekommen sei odet wegen möglicher Eingaben externer Unterneh sei vor allem dann der Fall gewesen, wenn es ı sei und/oder diese im offenen Verfahren ausge Einigung möglich gewesen sei, so seien die Ein der Schutzofferten kommuniziert worden. Dies Fax erfolgt].°°'

676. Die Selbstanzeigerinnen haben zwei ( Sitzungen versucht wurde, die Eingabepreise Unternehmen das Projekt «zuzuschanzen»: Er: ert, wenn an den MA-Sitzungen auch die Preis bei einer «nachgelagerten» Koordination mögli Unternehmen in die Koordination einzubeziehe rekt an der MA-Sitzung über die endgültige Fes Höhe der Gewinnerofferte und der Stützofferteı nen, ob andere als die acht Unternehmen an auch keine entsprechende Abreden treffen kör

677. Die Toller gibt an, dass sie bis 2004 und « — an den beschriebenen Koordinierungen bete haben zu derartigen Koordinierungen entwede

829 [...].

830 Act. n° [...]. 831 Act. n° [...].

832 Act. n° [...]. 83 Act. n° [...].

iden der Zusammenarbeit und dem «system- | sowie den Angaben der Selbstanzeigerinnen e acht Unternehmen auf die beschriebene Art

IA-Sitzungen: Gemeinsame Festlegungen 1en Projekten

ht Unternehmen nach den MA-Sitzungen, an Lead»-Unternehmen bestimmt worden war, an /oder per E-Mail, gemeinsam — wenn auch in ner des Projekts sowie die Höhe der Gewinnerachfolgend gezeigt wird, gelang den Unternehprechende Übereinkünfte in einer Vielzahl von

ben, dass sie an den MA-Sitzungen zeitlich der Gewinner des Projekts und die Höhe der am festgelegt worden waren, beteiligt gewesen nternehmen erhalten als auch Schutz gegeben. araten Verhandlungen als Vereinbarung dar- ın eine Einigung über den Gewinner der Ausgegeben» worden.®? Dies sei vor allem dann i der acht Unternehmen zu einem unüberbrück- "wenn den acht Unternehmen eine Zuteilung men nicht erfolgsversprechend erschien. Dies ım Projekte mit hohem Auftragswert gegangen schrieben worden seien. [Wenn hingegen eine gabesummen und die prozentuale Abweichung = Kommunikation sei jeweils Uber Telefon oder

sründe genannt, warum erst nach den MAgemeinsam mit dem Ziel festzulegen, einem stens hätten die MA-Sitzungen zu lange gedau- e diskutiert worden wären. Zweitens sei es nur ch gewesen, andere Unternehmen als die acht n. Denn hätten sich die acht Unternehmen ditlegung des Gewinnerunternehmens sowie die 1 geeinigt, so hätten sie gar nicht abklären köndem Projekt interessiert gewesen wären, und inen 832

Janach noch bis etwa 2007 — «ganz vereinzelt» ligt gewesen sei.°° Die anderen Unternehmen r keine Angaben gemacht, sie gänzlich abge- stritten oder aber angeben, dass es allenfalls \ kommen sein könnte.°®* Die Selbstanzeigerinn dass sich alle acht Unternehmen - in wechsel legungen des Gewinnunternehmens sowie de ferte und der Stützofferten beteiligt hatten.®°° L welchen insgesamt 31 Projekte enthalten sind, einkunft über «Schutz» und die Höhe der Gev gekommen sei, und in der mit Ausnahme der F den.®%°

678. In ihren Stellungnahmen zum Antrag des dorn, die Oberholzer sowie die Toller geltend ge nachgewiesen werden konne, dass es zwische gung des Zuschlagsempfangers sowie der Hol Begründung führen die Unternehmen insbesor tiges nicht ergebe. Die Toller zieht darüber hi Zweifel.83® Die Unternehmen gehen teilweise : Hierauf wird an gegebener Stelle Bezug genor ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekrete ein.®°° Sie geben allerdings an, das Bauuntert Bezirke March und Höfe, und nicht im Gebiet Beteiligung von Reichmuth an Koordinationen See-Gaster damit ausgeschlossen .3*

b. Beweiswürdigung und Beweisergebnis: Gi Unternehmens und der preislichen Höhen betreffend einzelne Bauprojekte

679. Die genannten Angaben der Unternehme teilweise in Widerspruch zueinander. Damit m men einer umfassenden Beweiswürdigung auf prüft werden (vgl. oben Rz 125 ff). Dabei gilt: I besondere glaubhaft, wenn sie frei von innere oben Rz 127). Die beweismässige Überzeug nahme wird ausserdem dadurch gestärkt, das weismitteln (insbesondere Urkundenbeweisen)

680. Die Angaben der Selbstanzeigerinnen s ziehbar begründen, warum die Verhandlungen offerte und der Stützofferten in der Regel nach nachfolgenden Ausführungen, dass objektive I der Behauptung der Selbstanzeigerinnen steh schen 2002 und 2009 (betreffend die Zeit vor 2( sen- und/oder Tiefbauprojekte im Untersuchur beschriebene Art und Weise koordiniert haben

834 7.B. Act. n° [...] (De Zanet): «Es trifft zu, das: getroffen wurden. Nach dem Jahre 2004 gesch: 8355 T...].

836 Siehe Act. n° [...]. 837 [...].

838 Act. n° [...]. 839 [...].

840 [...].

‘or 2004 (im Einzelfall) zu Koordinierungen geen haben hingegeben ausdrücklich ausgesagt, iden Konstellationen — an gemeinsamen Festr Höhe der Eingabesummen der Gewinnerof- Jie Walo hat zudem zwei Listen eingereicht, in bei welchen es nach ihren Angaben zur Übervinneroffertsumme und der Stutzoffertsummen ‚eichmuth alle acht Unternehmen genannt wer-

‚ Sekretariats haben die Bernet Bau, die Hagemacht, dass bezüglich einzelner Projekte nicht n den Unternehmen zur gemeinsamen Festle- 1e der Eingabesummern gekommen sei.’ Zur \dere aus, dass sich aus den HA-Listen Derarnaus die Angaben der Selbstanzeigerinnen in auch auf die nun folgenden Ausführungen ein. nmen. Die Reichmuth-Gesellschaften geben in riats nicht auf die nachfolgenden Beweismittel 1ehmen Reichmuth sei lediglich im Gebiet der . des Bezirks See-Gaster tätig gewesen. Eine

sei für Projekte aus dem Gebiet des Bezirks

»meinsame Festlegung des schutznehmenden der Gewinnerofferte und der Stützofferten

n stehen damit vor allem für die Zeit nach 2004 üssen alle vorliegenden Beweismittel im Rahihre beweismässige Überzeugungskraft hin geine Aussage oder eine Stellungnahme ist insn Widersprüchen und Logikbrüchen ist (siehe ungskraft einer Aussage oder einer Stellungs sie im Einklang mit anderen (objektiven) Be- ) steht (vgl. insbesondere oben Rz 126).

ind schon in sich schlüssig, weil sie nachvollüber den Schutz sowie die Höhe der Gewinnerden MA-Sitzungen erfolgte. Zudem zeigen die 3eweismittel vorliegen, welche im Einklang mit en, dass sich die acht Unternehmen auch zwi- )02 siehe Rz 221 ff.) bezüglich konkreter Strasigsgebiet auf die von den Selbstanzeigerinnen

s bis ca. im Jahr 2004 in Einzelfällen Absprachen ah dies grundsätzlich nicht mehr».

681. Zu nennen sind hier zunächst die voı («HA-Listen»; «HAL»)®*, in denen alle Pri reicht hat, sowie weitere Informationen hie gen diese Listen durchgehend für die Jat liegen auch Listen der Bernet Bau basiere 2004 und 2005 vor («BB-Listen»; «BBL»). also auch auf die BBL zu. In den HA-List merkungen» zu einzelnen Strassen- und/c derholt eingetragen, welches Unternehme bedeutet der Eintrag «S» in Verbindung r wähnte Unternehmen als Gewinner besti Stützofferten geschützt werden sollte; en Hagedorn] belegen nicht das Gegenteil (s men, dass der Eintrag «TS» bedeutet, da

1 [Vertreter der Hagedorn] geführten internen Listen jjekte, für welche die Hagedorn eine Offerte eingerzu aufgeführt sind. Den Wettbewerbsbehörden lieire 1981 bis 2009 vor. Den Wettbewerbsbehörden nd auf demselben Muster wie die HAL für die Jahre 842 Die folgenden Erläuterungen zu den HAL treffen en hat [Vertreter der Hagedorn] in der Spalte «Be- ‚der Tiefbauprojekten im Untersuchungsgebiet wie- »n geschützt werden sollte. Wie bereits dargelegt, nit dem Unternehmensname nämlich, dass das ernmt wurde und von anderen Unternehmen mittels tgegenstehende Behauptungen von [Vertreter der iehe oben Rz 232 ff.). Darüber hinaus ist anzunehss die Unternehmen übereingekommen sind, dass

Reichmuth | Reichmuth

Reichmuth TI |Westrag

OFFEN Implenia

kg

Schutzfestlegung pro Unternehmen sowie den bauprojekte — allein nach den HA-Listen (unab gibt die nachfolgende Tabelle.

DZ HA OB IM

2006 1 8 1 9 2009 1 6 1 6

Total Volumen 5.6 12.5 5.1 11 in Mio.

Tabelle 3: Anzahl der Schutzvergaben pro L troffenen Projekte gemäss HA-Listen

687. Die Gesamtheit dieser laut HA-Listen ge Soweit einige der Parteien angeben, dass die | ordination kam, ab dem Jahr 2006 stetig zurüc henden Tabelle, welche zudem nur Schutzfestl bzw. die Bernet Bau auch teilgenommen haber unter Beteiligung der Hagedorn 50 Schutzfestl Jahres 2009 waren es 25, weshalb anzunehn höher gewesen wäre, wenn die Zusammenarb

688. Soweit mittels der HA-Listen nachgewie: lich der acht Unternehmen gekommen ist, impli offerte und der Stützofferten abgestimmt wurde Gewinnerunternehmen das Projekt «zuzuscha zeigen im Übrigen auch, dass eher für Projekte schieden wurde (siehe dazu vertieft unten Rz der Selbstanzeigerinnen, wonach eine Schutzf war.

689. Auch die MA-Listen indizieren in der Zus tiven Beweismitteln, dass es zwischen den act lationen — zur gemeinsamen Festlegung des C wie der Stützofferten gekommen ist. Denn si zugleich auf der HA-Liste gefunden wurden, di Interessensverteilung in der Regel auch das Oi 86 % dieser Projekte das Unternehmen laut H/ (mit) das höchste Interesse an einem Projekt Unternehmen, welches kein oder ein geringere hat, bei 95 % derjenigen Projekte, für welche c tiert ist, für welche mittels des DOP der Gewin auf den HA-Listen ein «S» oder ein «TS» einge reicht, welche höher als die designierte Gewinı

Wert der betroffenen Strassen- und/oder Tiefhängig davon, ob das Projekt in den MAL ist) —

7.7 13.5 4.2 59.6

Internehmen und Jahr sowie Wert der beschützten Projekte liegt bei über CHF 59 Mio. Anzahl der Projekte, bei denen es zu einer Kokgegangen sei, widerspricht dies der vorangeegungen dokumentiert, an denen die Hagedorn 1. Denn die Tabelle zeigt, dass es im Jahr 2008 egungen gegeben hat. In der ersten Hälfte des 1en ist, dass die Zahl im gesamten Jahr 2009 eit nicht Mitte 2009 eingestellt worden wäre.

sen ist, dass es zu Schutzfestlegungen bezügziert dies, dass danach die Höhe der Gewinnern, denn nur so kann der Plan, dem designierten nzen», auch umgesetzt werden. Die HA-Listen mit grossem Auftragswert auf «Freigabe» ent- 809 f.) und plausibilisieren damit die Angaben sstlegung bei sehr grossen Projekten schwerer

ammenschau mit den bisher genannten objektt Unternehmen - in unterschiedlichen Konstelsewinners und der Höhe der Gewinnofferte soweit für Projekte auf den MA-Listen, welche > Interessenslage dokumentiert ist, spiegelt die ferteingabeverhalten wider. So wurde bei circa \-Listen als schutznehmend bestimmt, welches

hatte. Zudem hat mindestens eines der acht s Interesse als der Gewinner geltend gemacht lie Interessenslage in der MA-Listen dokumenner identifiziert wurde und für welche zugleich tragen ist, tatsächlich auch eine Offerte einge- 1erofferte war.

weitere Indizien für eine gemeinsame Festlegu summen spricht, so kann die Beschreibung de in der Gesamtschau mit anderen Beweismittelr hinweisen müssen, durchaus eine Aussagekra Beweisergebnisses haben.

695. Hinsichtlich des Nachweises von konkre sen- und/oder Tiefbauprojekte ist auch zu ber wurden, aus welchen für einige wenige Projekt: ners und der Höhe der Gewinnerofferten und Dokumente wird unten vertieft eingegangen (s rekten Beweismittel betreffend die Schutzver nicht erstaunlich, da die Zusammenarbeit zwi vor den ersten Hausdurchsuchungen beendet! menarbeit nach Aussagen der Implenia, der W tellrechtlichen Untersuchungen im Kanton Aar hen. Zudem ist nicht zu erwarten, dass die Tätigkeiten beweisende Dokumente aufbewahı der acht Baufirmen im Jahr 2008 eine Ausbildu bei welcher ihnen u. a. empfohlen wurde, allfä nichten.®°" In den Handnotizen der Bernet Bau züglich:

«Tipp: immer wieder aufräumen (Che extern möglich klein halten»

696. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die bei denen es nach Angaben des Unternehmer sowie der Höhe der Gewinnerofferte und der : objektiven Beweismitteln im Einklang steht. Si nehmende Unternehmen aufgeführt, welche er den. So hat die Walo z. B. gemeldet, dass für schutznehmendes Unternehmen bestimmt wur züglich dieses Projekts eingetragen: «Walo S denen sich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für sem Projekt von der [eine Verfahrensparteil], di spartei] sowie der [eine Verfahrenspartei] eings gen®*. Vergleichbares gilt z. B. für das Projel Zanet als schutznehmendes Unternehmen be Verfahrenspartei], die [eine Verfahrenspartei] | ferten eingereicht.

697. Die Gesamtheit der genannten objektive der Selbstanzeigerinnen, welche angeben, das — in unterschiedlichen Konstellationen — zu pr und der Höhe der Gewinnerofferten und der . Dafür, dass eine derartige Zusammenarbeit — \ tet - nach 2004 nicht mehr oder nur in sehr geri keine Hinweise vor. Die Angaben der Selbstan:

851 Act. n° [...].

852 Act. n° [...].

853 Act. n° [...], HAL: [...].

854 Vgl. Rz 701 ff.

855 Vgl. Act. n° [...], Act. n° [...], HAL: [...].

ng des Zuschlagempfängers und der Eingabe- 5 Bieterverhaltens bei einem konkreten Projekt 1, welche natürlich auf eine solche Koordination t im Sinne einer Bestätigung eines gefundenen

ten Koordinationen betreffend einzelne Strasicksichtigen, dass Dokumente beschlagnahmt > auf eine gemeinsame Festlegung des Gewinder Stützofferten zu schliessen ist. Auf diese iehe Rz 714 ff). Dass darüber hinaus keine dihandlungen und -Festlegungen vorliegen, ist schen den acht Unternehmen etwa vier Jahre worden war und die Unternehmen ihre Zusamfalo und der Toller nach der Eröffnung der kargau und Zürich als kartellrechtlich heikel ansa- Unternehmen projektbezogene und illegale en. Dies vor allem mit Blick darauf, dass einige ng bezüglich des Kartellrechts erhalten haben, llig verdächtige Daten und Dokumente zu verzur Ausbildung heisst es zum Beispiel diesbefsache). Kreis von Mitwissern intern wie

von der Walo eingereichte Liste mit Projekten, is zur Festlegung des Gewinnerunternehmens Stützofferten gekommen ist, mit den sonstigen ) sind dort Projekte und diesbezüglich schutzitsprechend auch auf der HA-Liste geführt wurdas Projekt «[...]» vom [...] 2008 sie selbst als de. In der HA-Liste ist dementsprechend be- ».8°3 Kommt hinzu, dass die Kennzahlen, aus eine Abstimmung der Offerten, welche bei diear [eine Verfahrenspartei], der [eine Verfahrenreicht wurden, auch bei diesem Projekt vorlie- <t «[...]» vom [...] 2007.°° Hier wurde die De stimmt. Die [eine Verfahrenspartei], die [eine und die [eine Verfahrenspartei] haben Stützofn Beweise steht im Einklang mit den Angaben s es bis 2009 zwischen den acht Unternehmen ojektbezogenen Festlegungen des Gewinners Stützofferten vor Ablauf der Eingabefrist kam. vie von der Toller oder der Oberholzer behaupngem Masse praktiziert wurde, liegen hingegen zeigerinnen zur soeben beschriebenen Zusam- menarbeit zwischen den acht Unternehmen si gend. Es ist mithin auch nicht anzunehmen, d betreffend die gemeinsame Festlegung des Zu besummen gemacht haben.

698. Der Einwand der Reichmuth-Gesellschaf Gaster tätig gewesen, bedeutet in Bezug auf Folgendes: Es ist nicht bewiesen, dass sich di See-Gaster ausgeschriebenen Strassen- und gung des Zuschlagsempfängers und der Höhe erläutert, ist gleichwohl anzunehmen, dass sie | mitgetragen hat (siehe insbesondere Rz 668)

699. Es ist damit als bewiesen anzusehen, da: Konstellationen — zwischen 2002 und Mitte 2( und/oder Tiefbauprojekte im Untersuchungsge wie die Höhe der Gewinnerofferte und der Stüt haben. Allein aus den HA-Listen ergibt sich, da bei etwa 240 Projekten im Wert von über CHI kommen ist (siehe oben Rz 686). Es ist dabe mehr Projekte gegeben haben muss, bei dene sein muss, da die HA-Listen nur Koordinatione Bernet Bau beteiligt waren. Da die Selbstanzei gedorn bzw. die Bernet Bau an jeder Koordin: über hinaus noch mehr Koordinationen gegeb nen — soweit sich eine Koordination nicht aus identifiziert werden.

700. Hinzuweisen ist darauf, dass dies nicht b Listen geführten Projekts zu derartigen Festlec ressenskonflikt vorlag und/oder wenn den acht Eingaben externer Unternehmen nicht erfolg: gabe» entschieden. Dies bedeutet, dass bei sı gingen, dass mindestens zwei Unternehmen rv kämpfen würden.3°®

c. Ausgewählte Beispiele

701. Im Folgenden werden beispielhaft konkr Zusammenschau der soeben genannten Bewe winnunternehmens sowie der Höhe der Gewin Diese Beispiele werden nachfolgend in einer T belle nicht abschliessend ist und nicht alle Proj 2002 und 2009 zu einer derartigen Koordinatic Projekte erfasst, bei welchen es laut der von d gekommen ist. Ausserdem hat der vorangehe schen 2004 und Mitte 2009 bei etwa 240 Prc derartigen Koordination gekommen ist. Wie er es darüber hinaus mehr Projekte gegeben hal gekommen sein muss (vgl. Rz 699).

702. Die nachfolgenden Tabellen enthalten etı gel zwei pro Unternehmen und Jahr, bei denen Höhe der Gewinnerofferten und der Stutzoffert gelegt wurde. Im Anschluss an die Tabellen w

856 Siehe dazu auch Act. n° [...].

nd damit in beweismässiger Hinsicht überzeuass die Selbstanzeigerinnen falsche Angaben schlagsempfängers sowie der Höhe der Eingaten, sie seien nicht im Gebiet des Bezirks Seedie Koordination bezüglich konkreter Projekte > Reichmuth hinsichtlich im Gebiet des Bezirks Tiefbauprojekten an der gemeinsamen Festleder Eingabesummen beteiligt hat. Wie bereits lie Zwecksetzung des MA-Systems kannte und

3S die acht Unternehmen - in unterschiedlichen 09 wiederholt hinsichtlich konkreter Strassenbiet gemeinsam das Gewinnunternehmen sozofferten vor Ablauf der Eingabefrist festgelegt ss es in der Zeit zwischen 2004 und Mitte 2009 - 59 Mio. zu einer derartigen Koordination gei davon auszugehen, dass es darüber hinaus n es zu einer solchen Koordination gekommen n beinhalten, an denen die Hagedorn bzw. die gerinnen nicht ausgeführt haben, dass die Hation beteiligt waren, folgt daraus, dass es daren haben muss. Die betroffenen Projekte könanderen Beweismitteln ergibt — lediglich nicht

edeutet, dass es hinsichtlich jedes auf den MAjungen kam. Wenn ein unüberbrückbarer Inte- Unternehmen eine Zuteilung wegen möglicher sversprechend erschien, so wurde auf «Frei- Ichen Projekten die Unternehmen davon ausit echten Konkurrenzofferten um den Zuschlag

ste Projekte genannt, bei welchen es nach der ismittel zur gemeinsamen Festlegung des Generofferte und der Stützofferten gekommen ist. abelle aufgeführt. Zu betonen ist, dass die Taekte enthält, bei denen es in der Zeit zwischen yn gekommen ist. So sind darin z. B. nicht alle er Walo eingereichten Liste zu Koordinationen nde Abschnitt gezeigt, dass es in der Zeit zwijekten im Wert von ca. CHF 59 Mio. zu einer äutert, geht die WEKO dabei davon aus, dass 9en muss, bei denen es zu einer Koordination

va 80 ausgewählte Beispiele, jeweils in der Re- | das schutznehmende Unternehmen sowie die an vor Ablauf der Eingabefrist gemeinsam festird der modus operandi für die Festlegung der

Höhe der Gewinnerofferte und der Stützofferte Bedeutung der Spalten und Zeilen der unten a

. In der Spalte mit Überschrift «Schutz an Bauunternehmens aufgeführt, welches g denen nicht das schutznehmende Unter lich das Kürzel des Zuschlagsempfänger

. Die Spalte mit der Überschrift «Objekt» e sowie die Nummer der konsolidierten M. gefähren zeitlichen Einordnung des Proj termin überein.

. Die Spalte mit der Überschrift «Summ Schweizer Franken (inkl. MwSt.) des ges nen der Schutz nicht erfolgreich war, ist summe des Zuschlagsempfängers ange:

. In der Spalte mit der Überschrift «HAL» : des Projekts in den Listen von Hagedorn dorn S»).

. In der Spalte mit der Überschrift «MAL» is der MA-Listen aufgeführt. Dabei wurde d MA-Liste dokumentiert ist, welche für die ferteingabetermin stattfand, versendet w sich die Interessenslage zudem aus de ausgefüllten MA 2009 _16.

. Die Spalte mit der Überschrift «Marker» Projekts (falls die Eingabesummen aller | onskoeffizient und RDM steht für relatives n° [...], Rz 72 für eine detaillierte Erklarun ist, so liegt er in einem Bereich, der na dass die Eingabesummen der Offerten \ nander abgestimmt wurden (problematis und RDM über 1)°°7.

e In der Spalte mit der Uberschrift «U.» s enthalten, soweit sie den Wettbewerbsbi sind. Wenn in dieser Spalte Unternehme teilnahmen, so nimmt die WEKO an, das des geschützten Unternehmens eingerei

. Die Spalte mit der Überschrift «Quellen / Informationen an und enthält den Hinweis objektive Beweismittel.

857 Siehe Act. n° [...].

n näher erläutert. Vorab wird im Folgenden die ufgeführten Tabelle erklärt:

» ist pro Projekt jeweils das Kürzel desjenigen eschützt worden ist. In den wenigen Fällen, in nehmen den Zuschlag erhalten hat, ist zusätzs in eckigen Klammern angegeben.

nthält eine kurze Beschreibung des Bauobjekts \-Liste. Das angegebene Datum dient der unakts und stimmt nicht immer mit dem Eingabe-

=» enthält die gerundeten Eingabesumme in chützten Unternehmens. Bei Projekten, bei dein eckigen Klammern zusätzlich die Eingabejeben.

sind die Bemerkungen enthalten, die bezüglich (HAL) gefunden werden konnten (z. B. «Hagest pro Projekt die Interessenslage entsprechend ie Interessenslage übernommen wie sie in der jenige MA-Sitzung, welche zuletzt vor dem Ofurde. Für das Treffen am 16. April 2009 ergibt r von [Vertreter der Hagedorn] handschriftlich

enthält die berechneten Marker des jeweiligen Unternehmen bekannt sind). VK ist der Variati- ; Distanzmass (siehe dazu Rz 838 ff. sowie Act. g beider Marker). Wenn ein Marker fettgedruckt ch der statistischen Analyse darauf hindeutet, or der Eingabe durch die Unternehmen aufeiche Konstellation: VK gleich oder kleiner als 5

ind alle weiteren Submittenten eines Projekts ahörden aus dem Eröffnungsprotokoll bekannt ‘nN genannt sind, welche an den MA-Sitzungen s diese Unternehmen Stützofferten zugunsten cht haben.

Weiteres» gibt die Quellen der eingetragenen auf weitere, für das jeweilige Projekt relevante

Schutz

an Objekt Summe HAL DZ [...] [...] DZS DZ [...] [...] DZS HA [...] [...] HAS HA [...] [...] HAS OB [...] [...]58 OBS OB [...] [...] OBS [Dritte]

IM [...] [...] IM S IM [...]2% IM S WB [...] [...]°®° WB S RE [...] 1.1862 RES

858 Offertsumme von Hagedorn. 859 Act. n° [...]. 860 Act. n° [...]. 861 Act. n° [...].

862 Act. n° [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

*EO HAL: [...]

[...] HAL: [...]

RDM: 0.52

HAL: [...]

IM: * RDM: 1.1

HAL: [...]

[...] HAL: [...]

RDM: 1.51 HAL: [...]

RDM: 1.27

HAL: [...]

HA: A* STBV: 10.12.03 (Act. n° [...])

HAL: [...]

HAL: [...]

Keine | [...] HAL: [...]

STBV: 10.12.03 (Act. n° [...])

[...] HAL: [...]

Schutz

Objekt Summe HAL an RE [...] [...] RES TO [...] [...] TOS TO [...] [...] BB [...] [...] BBS

Tabelle 4: Beispiele von Schutzerteilungen

Schutz Objekt Summe | HAL an DZ [...] 864

ARGE

([...}8) [.] [...]2°7 HA {L..] [J HAS

863 In dieser Zeit gehört die Bernet Bau der Haged¢ 864 Act. n° [...]: [...] Brutto.

865 [...].

866 Act. n° [...]: [...] Brutto.

867 Act. n° [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

RDM: 0.36

HAL: [...]

Keine | [...] HAL: [...]

STBV: 10.12.03 (Act. n° [...].)

BBL: [...]

RDM: 2.5

HAL: [...]

an die 8 Unternehmen 2004

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

Act. n° [...], S. 34-68 («Notizen fur [...]»); s. dazu auch Rz 723 f.

HAL: [...] Act. n° [...]

Act. n° [...]

HAL: [...]

orn. Die HA-Liste ist also nicht fehlerhaft.

Schutz

Objekt Summe HAL an HA [...] [...] HAS OB [...] [...] OBS OB [...] [...] OBS IM [...] [...] IM S IM [...] [...] IM S WB [...] [...] WB S WB [...] [...] WBS RE [...] [...] RES RE [...] [...] RES 868 [...]. 869 [...].

870 [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

RDM: 1.35

HAL: [...]

HAL: [...]

OB: * MAL: 2005.42 HAL: [...]

Act. n° [...] (Eingabe OB)

RDM: 1.19

HAL: [...]

HA: * RDM: 2.86

HAL: [...]

HAL: [...]

Act. n° [...], (Schutz WB)

HA: *

HAL: [...]

HAL: [...]

Schutz

Objekt Summe HAL an TO [...] [...]8”1 TOS TO [...] [...]87? TOS BB [...] [...]

Tabelle 5: Beispiele von Schutzerteilungen

Schutz Objekt Summe | HAL an

DZ L.] [...]273 DZS DZ [...] [...]

HA [...] [...] HAS HA {L..] [J HAS

871 Act. n° [...]. 872 Act. n° [...].

873 Act. n° [...]: Brutto: [...]. 874 [...].

875 [...]. 876 Ty, 877 [...].

878 [..],

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

DZ: *

BB: *

HAL: [...]

BB: ** keine DOP: 629

TO: *

an die 8 Unternehmen 2005

MAL Marker U. Quellen / Weiteres HAL: [...]

IM: * 877.878

WB: *

TO: *

BB: *

Keine I | VK: 1.97 [.--] DOP: 101 RDM: 3.11

HAL: [...]

Act. n° [...], (Schutz HA)

HAL: [...]

Schutz

Objekt Summe HAL an

IM J[...] [...] IM TS IM J[...] [...] IM S [DZ]

Tabelle 6: Beispiele von Schutzerteilungen

879 Offertsumme von Hagedorn. 880 Act. n° [...] (Nettopreis).

881 [...].

882 [...].

883 [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

IM: * RDM: 0.26

HAL: [...]

HAL: [...]

HA: * RDM: 5.72

HAL: [...]

HAL: [...]

[...] DOP: 116 HAL: [...]

Act. n° [...] (Schutz WB)

HA: * HAL: [...]

VK: 2.19 [.--] DOP: 826

RDM: 3.29 HAL: [...]

HAL: [...]

HAL: [...]

RDM: 1.2

an die 8 Unternehmen 2006

Schutz Objekt Summe | HAL an

[DZ] [...]884

[Dritte]

IM [.-.] [...] IM S

L...]

884 Act. n° [...]: Brutto: [...].

885 Act. n° [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

VK: 2.66 [---] DOP: 138 RDM: 4.08

HAL: [...] Act. n° [...] (Schutz)

Act. n° [...]: DZ Eingabesumme an [...], [...] und [...].

Siehe auch Rz 725 f.

RDM:

Keine I |VK: 5.24 [---] DOP: 527

RDM: 0.62

HAL: [...]

HAL: [...]

HAL: [...]

Keine I | VK: 5.39 [.--] DOP: 568

RDM: 0.98

HAL: [...]

RDM: 0.52

HAL: [...]

HAL: [...]

HAL: [...]

Act. n° [...]: TS wenig wahrscheinlich gemass Walo

Schutz

Objekt Summe HAL an WB [...] [...]®86 WB S [Dritte] [unbek.] RE [...] [...]8°” RES RE [...] [...]888 RES TO [...] [...]®89 TOS TO [...] [...]8%° TOS BB [...] [...]

Tabelle 7: Beispiele von Schutzerteilungen

Saul Objekt Summe | HAL an

DZ [...] [...]

886 Act. n° [...] (Nettopreis).

887 Offertsumme von Hagedorn. 888 Offertsumme von Hagedorn. 889 Act. n° [...].

890 Act. n° [...].

891 Act. n° [...]:Brutto: [...].

892 [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

DZ: * OB: * IM: * WB: * TO: * HAL: [...] HAL: [...] HAL: [...] HAL: [...]

DZ: * RDM: 0.67

an die 8 Unternehmen 2007

MAL Marker U. Quellen / Weiteres HAL: [...]

Act. n° [...].

[..].

Schutz

Objekt Summe HAL an HA [.-.] [...] HAS HA [.-.] [...] HAS OB [...] [...] OB [...] [...] IM [...] [...] IM S IM [...] [...] IM TS WB [.-.] [...] WBS WB [...] WB TS [Dritte] 893 [...].

894 [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

Keine I |VK: 5.58 DOP: 703 HAL: [...]

HA: * RDM: 1.2

HAL: [...]

Act. n° [...].

WB: * Act. n° [...], (Schutz

OB)

RDM: 0.65

HAL: [...]

RDM: 0.21 HAL: [...]

VK: 4.17 DOP: 175

RDM: 1.17 HAL: [...]

Act. n° [...] (Schutz WB)

RDM: 2.04

HAL: [...]

Schutz

Objekt Summe HAL an RE [...] RE TS [Driite] RE [...] [...]8°” RES [Dritte] TO [...] [...]89% TOS TO [...] [...] TOTS [Dritte] BB [...] [...] HAS

Tabelle 8: Beispiele von Schutzerteilungen

Schutz Objekt Summe | HAL DZ [...] [...] DZI 885 [...].

886 [...].

897 Offertsumme von Hagedorn. 88 Act. n° [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

IM: * HAL: [...] WB: * HAL:[...] HA: * IM: * WB: *

RDM: 0.31 HAL: [...] Keine I |VK: 5.58 DOP: 703 RDM: 2.48 HAL: [...]

an die 8 Unternehmen 2008

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

HA: * RDM: 6.45

WB: * HAL: [...] wurden die zwei Sterne von DZ von [Vertreter der Hagedorn] umkreist.

Siehe auch Rz 394 f.

Schutz

Objekt Summe HAL an HA [...] [...] HA TI HA [...] [...] HAI OB [...] [...] OB TI [Drtite] OB [...] [...] HA TI

899 Siehe MAL 2009_16, Act. n° [...] mit handschrift

900 Siehe MAL 2009_ 16, Act. n° [...] mit handschrift

901 [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

DZ: * RDM: 0.16

OB. * MAL: 2009.16 IM: * HAL: [...]

WB: *

TO: * Auf 2009_ 16 wurden

die zwei Sterne von HA von [Vertreter der Hagedorn] umkreist

RDM: 1.99

HAL: [...]

RDM: 3.21 MAL: 2009. 16899

OB: * MAL: 2009 16

IM: * HAL: [...]

WB: *

TO: * In 2009.16 wurden die

zwei Sterne von HA von [Vertreter der Hagedorn] umkreist

RDM: 4.27

HAL: [...]

RDM: 0.38

HAL: [...]

lichen Notizen von [Vertreter der Hagedorn]. lichen Notizen von [Vertreter der Hagedorn].

Schutz

Objekt Summe HAL an

wB sft... [...]902

[unbek]

WB [...] [...]

[Driite]

RE [...] [...]905 RE TI

[Driite]

Tabelle 9: Beispiele von Schutzerteilungen

703. In ihren Stellungnahmen zum Antrag de Oberholzer und die Toller vertieft zu den oben gungen des Zuschlagsempfängers und der Hé menfassend führen die drei Unternehmen aus sie bezüglich der oben genannten Beispiele schlagempfängers und der Höhe der Eingabe zelheiten wird im Folgenden eingegangen:

704. Die Toller und die Oberholzer machten « 2009 zweimal in der Zusammenstellung der B: gemäss der HA-Liste die Oberholzer teilgeschi dorn] bei der handschriftlich ausgefüllten MA 2 habe. Im Nachgang zu der Stellungnahme det schriftliche MAL 2009_16 von [Vertreter der H die Umkreisung der Walo nicht auf das Proje

902 Gemäss Act. n° [...] (Nettopreis). Gemäss eigen:

903 Siehe MA 2009_16, Act. n° [...] mit handschriftli

904 Siehe MA 2009 _16, Act. n° [...] mit handschriftli

905 Offertsumme von Hagedorn. 908 [...].

MAL Marker U. Quellen / Weiteres

In 2009_ 16 wurde der Stern von WB von [Vertreter der Hagedorn] umkreist

WB: * [...] DOP: 539

In 2009_ 16 wurde der Stern von WB von [Vertreter der Hagedorn] umkreist

RDM: 0.87 MAL: 2009. 22 HAL: [...] HAL: [...]

an die 8 Unternehmen 2009

s Sekretariats haben sich die Bernet Bau, die genannten Beispielen fur gemeinsame Festlehe der Eingabesummen geaussert.°° Zusam- , dass in keinem Fall nachgewiesen sei, dass an einer gemeinsamen Festlegung des Zusummen beteiligt gewesen seien. Auf die Einjeltend, dass das Projekt «[...]» aus dem Jahr eispiele aufgeführt werde. Komme hinzu, dass utzt werden sollte, obwohl [Vertreter der Hage- 009 _16 die Walo als Schutznehmerin umkreist Toller hat die Wettbewerbsbehörde die handlagedorn] überprüft und festgestellt, dass sich kt[...], sondern auf das darüber eingetragene

an Aussagen hat Walo das Bauobjekt nicht erhalten. chen Notizen vom [Vertreter der Hagedorn]. chen Notizen vom [Vertreter der Hagedorn].

Projekt [...] bezieht.”” Dieses Projekt entspric ches im [...] 2009 vergeben wurde und von Wé mässige Bausumme der MAL ([...]) entspricht ([...]).°'° Der Widerspruch in Tabelle 9 wurde d

705. Weiter machten die drei Unternehmen fo Projekte wird teilweise angegeben, dass das U! Offerte eingereicht habe und deshalb an einer teiligt gewesen sein können.?'! Wenn hinsichtli ressen in den MA-Listen eingetragen seien, ze dem Interesse gar keine Schutzverhandlung Unternehmen Offerten mit höheren Offertprei: Stützofferten, sondern entweder echte Offerter dungsverfahren — nur der «guten Ordnung h Vergabestelle im Gespräch zu bleiben.°'? Wer spreche das gegen Schutzverhandlungen und - Anzahl an Stützofferten.?'* Ausgeführt wird «Schutz»-Eintragungen in den HA- und/oder E ternehmens gesetzt worden seien.?'® Zudem ( der Awestra zu erwarten gewesen sei, so dass wettbewerb ohnehin nicht möglich bzw. unterla über hinaus geltend, Schutzverhandlungen sei geführt worden. Sie habe davon keine Kenntni:

706. Diese Einwände überzeugen nicht. Sow bestimmter Projekte gar keine Offerte eingereic derjenigen Projekte, bezüglich derer die Oberh tariat die Offertöffnungsprotokolle vor. Aus die eine Offerte eingereicht hat (siehe oben die Ta

707. Soweit die Bernet Bau geltend macht, fe fehlendes Interesse bedeuten, weshalb Schutz überzeugt dies nicht. Es wird nicht angenomme geführt wurden, wenn es Interessenskonflikte nem MA-Projekt interessiertes Unternehmen d nötig) von den jeweils anderen sieben Unternel die Interessensabklärung kein Interessensko wurde das am stärksten interessierte Unternel nehmend bestimmt (ohne dass es zur Festleg aber es wurde bestimmt, dass es sich als «Lee sprächen organisieren sollte (siehe zu dieser

907 Vgl. Act. n ° [...].

908 Act. n° [...].

909 DOP 539.

910 Act. n° [...].

811 So insbesondere die Oberholzer: Act. n° [...]. 912 So insbesondere die Bernet Bau; siehe z. B. Ac 93 7[..].

914 Siehe z. B. Act. n° [...].

915 [...].

916 [...].

917 Act. n° [...].

918 Act. n° [...].

ht gemäss dem DOP dem Projekt [...],°°° welalo gewonnen wurde.°® Auch die überschlagsdem ursprünglichen Kostenvoranschlage [...] amit dank dem Hinweis der Toller beseitigt.

Igende Einwände geltend. Bezüglich einzelner 1ternehmen für das betroffene Projekt gar keine "Koordination bezüglich des Projekts nicht bech der oben genannten Beispielfälle keine Inteige dies ausserdem, dass es wegen mangelnen gegeben haben könne.°'? Wenn einzelne sen eingereicht hätten, dann seien dies keine ı oder solche Offerten, welche - z. B. bei Einlaalber» eingereicht worden seien, um bei der ın es besonders viele Offerten gegeben habe, ‚Festlegungen, denn es bedürfe keiner grossen auch, dass Sterne in den MA-Listen oder B-Listen irrtümlich bzw. ohne Wissen des Unjebe es Projekte, bezüglich derer eine Offerte eine Koordination wegen drohendem Aussenufen worden sei.°'® Die Bernet Bau macht daran lediglich vom ARGE-Partner, der Hagedorn, 3 gehabt.°"”

eit die Oberholzer angibt, sie habe bezüglich ht, so ist dies schlicht falsch. Denn hinsichtlich olzer dies geltend macht,?"? liegen dem Sekresen geht hervor, dass die Oberholzer jeweils bellen nach Rz 702).

hlende Eintragungen in den MA-Listen wurden verhandlungen gar nicht durchzuführen waren, n, dass nur dann Schutzverhandlungen durchgab. Vielmehr ist es bewiesen, dass ein an eiavon ausgehen konnte, dass es Schutz (wenn ımen der 8er-Gruppe bekommen konnte, wenn nflikt ergab. Bestand kein Interessenskonflikt amen entweder an der MA-Sitzung als schutzung der Höhe der Eingabesummen kam) oder d»-Unternehmen den Schutz in separaten Ge- | Modus operandi zusammenfassend Rz 662).

ten°L..

Es war zudem die Regel, dass hinsichtlich alleı sensabklärung erfolgte und dass auch Interess ser Interessensabklarung wurde allerdings nicl oben Rz 350 ff, 576 f.). Aus fehlenden Eintragu gefolgert werden, dass keine Schutzverhandlui

708. Auch die Behauptung, Offerten mit höher dern entweder echte Offerten oder aber Offerte Vergabestelle im Gespräch zu bleiben, überze Unternehmen beziehen, liegen weitere objekti same Festlegung des Zuschlagsempfängers t belegen (siehe oben die Tabellen nach Rz 70: legitimes Interesse anerkannt ist, dass ein Unt will, um bei der Vergabestelle im Gespräch zu | Motivation heraus gemeinsam der Zuschlagse gelegt wurden, ist für das Beweisergebnis, das gung kam, ohne Bedeutung.

709. Der Verweis auf die Anzahl der Offerten gung des Zuschlagsempfängers und der Höh Denn zum einen hat das Beweisergebnis erge schutz gekommen ist, etwa wenn nicht alle offe Stützofferten bewegt werden konnten (siehe c meinsame Festlegung des Zuschlagsempfäng auch solche Stützofferten in der Erwartung ak Gegenleistung zu erhalten (siehe insbesondere fahrensakten auch Belege für die Zusammenar Rz 723, 730 ff.).

710. Die Behauptung, dass Sterne in den MA- und/oder BB-Listen irrtümlich bzw. ohne Wiss wurde bereits widerlegt (siehe insbesondere R

711. Auch der Einwand, die Gründung des Uı es nicht mehr zu Festlegungen des Zuschlagse gekommen sei, weil das Unternehmen Awestr tersuchungsgebiet tätig wurde, vermag nicht 2 oben genannten objektiven Beweismittel, wel Awestra gleichermassen wie vor ihrer Gründ schlagsempfängers und der Höhe der Stützoff sprechend auch «nur» angegeben, dass es na zum Jahr 2009 immer schwerer wurde, sich erf als die Implenia behauptet — nicht bedeutet, d Wert von CHF 200‘000 «kaum» mehr möglic! oben). Das Auftauchen der Awestra spricht alle könnte, sich auf die beschriebene Art und Wei von Schutz erfolgreich zu sein. Dementspreche den HA- und BB-Listen öfter «Teilschutz» vere same Festlegung des Zuschlagsempfängers ui

712. Der Einwand der Bernet Bau, ihr ARGE- Schutz organisiert, ist ebenso nicht glaubhaft. Koordinierung mit den anderen sieben Unter Zwecksetzung des MA-Systems kannte und m in sämtliche Planungen hinsichtlich der Bewert

919 Act. n° [...].

“aktuell werdenden MAL-Projekte eine Interesen geltend gemacht wurden; das Ergebnis dieit immer in den MA-Listen dokumentiert (siehe ingen von Interessen kann folglich gerade nicht ngen erfolgten.

en Offertpreisen seien keine Stützofferten, son- »n, welche nur eingegeben wurden, um bei der ugt nicht. Denn in allen Fällen, auf die sich die ve Beweismittel vor, welche auf eine gemeinind damit auch der Höhe der Eingabesummen 2 sowie Rz 679 ff.). Der Umstand, dass es als ernehmen nur deshalb eine Offerte einreichen Jleiben, ändert daran nichts. Denn aus welcher mpfänger und die Höhe der Stützofferten fest- ;s es zu einer derartigen gemeinsamen Festleals Einwand gegen eine gemeinsame Festle- e der Stützofferten überzeugt ebenfalls nicht. »ben, dass es auch zu Festlegungen von Teilrteinreichenden Unternehmen zur Abgabe von ben Rz 662, 681 ff.). Auch dies stellt eine geers und der Höhe der Stützofferten dar, zumal gegeben wurden, dafür ein anderes Mal eine > Rz 634). Zum anderen finden sich in den Verbeit von vielen Unternehmen (siehe etwa unten

Listen oder «Schutz»-Eintragungen in den HAsen des Unternehmens gesetzt worden seien, Z 234 ff., 345 ff., 681 ff.).

tternehmens Awestra habe dazu geführt, dass mpfängers und der Höhe der Eingabesummen a auf dem Strassen- und Tiefbaumarkt im Unu überzeugen. Hiergegen sprechen schon die she belegen, dass es nach der Gründung der ung zu gemeinsamen Festlegungen des Zuerten gekommen ist. Die Implenia hat dementch dem Auftauchen der Awestra 2006/2007 bis olgreich zu koordinieren.°'? Dass dies — anders ass eine Koordination bei Projekten mit einem n war, haben die Beweismittel gezeigt (siehe nfalls dafür, dass es schwieriger geworden sein se zu koordinieren, bzw. mit der Vereinbarung 2nd wurde nach der Gründung der Awestra laut inbart. Auch dies stellt allerdings eine gemeinnd der Höhe der Eingabesummen dar.

-Partner, die Hagedorn, habe ohne ihr Wissen Dies folgt daraus, dass die Bernet Bau an der 1ehmen gleichermassen beteiligt war und die itgetragen hat. Hieraus ist zu folgern, dass sie jung um konkrete Projekte — auch wenn es um

Schutzverhandlungen und -Festlegungen ging nis der Bernet Bau zur gemeinsamen Festlegu lich, da für die Hagedorn stets [Vertreter der | des Verwaltungsrats der Bernet Bau war. Das erfolgte Koordinierung, welcher als Mitglied de: terschrift zeichnungsberechtigt war/ist und dar zurechnen.

713. Die oben aufgeführten Tabellen zeigen d: 2004 bis 2008 wiederholt zusammen gearbe und/oder Tiefbauprojekte im Untersuchungsge Schutz mittels Stützofferten bekommen haben zer, die Implenia, die Walo und die Reichmuth Mitte 2009. Für den letztgenannten Zeitraum k jekte nachgewiesen werden, dass sie Schutz gı DOP bzw. Nr. [...] der HA-Liste). Der Bernet E nachgewiesen werden.

d. Vorgehensweise bei der Abstimmung der |

714. Die vorangegangenen Ausführungen hat zug auf konkrete Strassen- und/oder Tiefbaupr unterschiedlichen Konstellationen — vor Ablauf ternehmen sowie die Höhe der Gewinneroffe nachfolgenden Abschnitt wird exemplarisch at in der Regel konkret ablief.

715. Wie derartige Koordinierungen im Einze den Ausführungen der Selbstanzeigerinnen. [D und die prozentualen Abweichungen der Sch eine Einigung möglich gewesen sei. Diese Ko erfolgt].?'

716. Die Walo führte aus, dass das Unterneh kannten Unternehmen, die erwogen, eine Off einlud. Dabei seien auch Unternehmen, welch geladen worden. Die Teilnehmer der MA-Sitzu des Baumeisterverbands oder durch anderwe wusst, welche weiteren Unternehmen für das | dachten.°”* Diese separaten Sitzungen hätten ı

717. Die Walo behauptet, dass bei den Koordi eine Berechnungsformel angewandt wurde, w Treffen im Jahr 1977 thematisiert wurde (siet mussten die an einem konkreten Bauobjekt int ferte vor den separaten Sitzungen berechnen kommunizieren. Hiervon sei der Mittelwert geb

718. An diesem Mittelwert habe sich das schut wobei zwei verschiedene Situationen unterschi des schutzerhaltenden Unternehmens kleiner

920 Act. n° [...]. 921 Act. n° [...]. 922 Act. n° [...].

923 Siehe dazu und zum Folgenden: [...].

— miteinbezogen war. Dass es ohne die Kenntng von Schutz kam, ist zudem deshalb unmög- Tlagedorn] handelte und dieser immer Mitglied ; Wissen von [Vertreter der Hagedorn] um die ; Verwaltungsrats der Bernet Bau mit Einzelunnit Organstellung hatte, ist der Bernet Bau zuamit, dass alle acht Unternehmen in den Jahren itet haben und betreffend konkrete Strassensbiet jeweils sowohl Schutz gegeben als auch . Für die De Zanet, die Hagedorn, die Oberholgilt dies auch für die Zeit von Anfang 2009 bis ann der Toller in Bezug auf zwei konkrete Proegeben hat (z. B. Projekt «[...]», Nr. [...] auf der 219 des DOP sowie Projekt «[...]», Nr. [...] des au kann für 2009 keine konkrete Koordination

einzureichenden Offerten aufeinander

en ergeben, dass die acht Unternehmen in Beojekte im Untersuchungsgebiet wiederholt — in der Eingabefrist gemeinsam das Gewinnerunrte und der Stützofferte vereinbart haben. Im ifgezeigt, wie die Abstimmung und Festlegung

Ifall abliefen, ergibt sich zunächst einmal aus je Implenia führt aus, dass die Eingabesummen utzofferten kommuniziert worden seien, wenn mmunikation sei jeweils per Telefon oder Fax

men, welches den Schutz wollte, alle ihm beerte einzureichen, zu einer separaten Sitzung e nicht an den MA-Sitzungen teilnahmen, einngen hätten entweder durch das Meldesystem itige Quellen (z. B. durch den Bauherrn) gejetroffene Bauobjekt Offerten einzureichen geoft in Restaurants stattgefunden.

nierungen, an denen sie beteiligt gewesen sei, aIche der Methode gleicht, welche schon beim 1e dazu auch oben Rz 155 ff.). Gemäss Walo aressierten Unternehmen den Preis für ihre Of- und diesen während den separaten Sitzungen iidet worden.°??

znehmende Unternehmen orientieren müssen, eden werden müssten: Erstens, wenn der Preis als dieser berechnete Mittelwert wäre, dann habe das schutzerhaltende Unternehmen zu s sen und nicht zu dem berechneten Mittelwert ( schutzerhaltenden Unternehmens höher als d ternehmen seinen Offertpreis auf den zuvor er tellation 2). Diese Berechnungsmethode sei be Vertreter der Walo mitgewirkt hat, angewandt ternehmen, welche preislich zu nah oder unte ners lagen, wurden zudem nach oben angepa: worden, dass sie mindestens 2-3 % über derj Offerten, deren Preise bereits 2-3 % über de nicht angepasst worden.?**

719. Dafür dass diese Methode jedenfalls teilv dere Beweismittel. So geht auch aus den Ausfi Berechnungsmethode teilweise angewandt wı ternehmen «viel zu tief gerechnet» hätten, wer habe dazu geführt, dass es «nicht...kostendecl der Toller] die Konstellation 2 an.

720. Zudem wurde bezüglich des Projekts [.. Notiz beschlagnahmt,°2 aus der hervorgeht, d getauscht haben, zweitens dass ein Mittelwer drittens dass die schutznehmenden Unterneh Verfahrenspartei]) einen Preis unter dem ber: dazu auch unten Rz 730 ff.). Hier wurde die Kc

721. Ein Vertreter der Implenia, [Vertreter de: rechnungsmethode nicht kenne.??7 Mit Blick at weismassiger Hinsicht jedoch nicht zu folgern, Denn es ist zu beachten, dass die fur die Imple 2009 an den Koordinierungen beteiligt gewese: der Walo, [...], auf die Anwendung dieser Met einer Koordination beteiligt war. Es ist in bewe dass die genannte Berechnungsmethode teilw

722. Auch für die sonstigen Angaben der Selb: handlungen finden sich in den Akten Belege. ¢ zeigen, dass die Unternehmen betreffend ein: Offertpreise per Telefon oder per Fax ausgete zu organisieren.

723. So zeigen die folgenden sichergestellten hinsichtlich des auch oben in der Tabelle auf: das sich die [Verfahrenspartei X] gemeinsam n nisiert hat, vor Ablauf der Eingabefrist die Ein [Verfahrenspartei Z] in Erfahrung gebracht hat. notierten niedrigeren Eingabepreise der [Ver durchgestrichen wurden und höhere Preise nc CHF [...]).

924 Act. n° [...].

925 Vgl. Act. n° [...].

926 Siehe Act. n° [...]. 827 Act. n° [...].

928 Vgl. Act. n° [...].

sinem zuvor berechneten Preis eingeben müs- Konstellation 1). Zweitens, wenn der Preis des ar berechnete Mittelwert war, so habe das Unrechneten Mittelwert absenken müssen (Konsi den separaten Verhandlungen, an denen der worden. Die Offerten der schutzgebenden Unr der Eingabesumme des designierten Gewinsst. Allgemein, seien die Gebote so angepasst enigen des designierten Gewinners lagen. Die r Eingabesumme des Gewinners lagen, seien

veise angewandt wurde, sprechen mehrere anihrungen der Toller hervor, dass eine derartige ırde. Denn er führt aus, dass die anderen Un- ın die Toller «an der Reihe gewesen» sei; dies end» gewesen sei.9*° Hiermit spricht [Vertreter

ass erstens die Unternehmen ihre Preise aust aus den Offertpreisen berechnet wurde und men (ARGE [eine Verfahrenspartei] und [eine schneten Mittelwert eingegeben haben (siehe nstellation 1 angewandt.

“ Implenia], hat angegeben, dass er diese Beif die genannten Beweismittel ist daraus in bedass die Methode gar nicht angewandt wurde. nia aussagende Person nur von 2006 bis Mitte 1 war. Zudem ist es denkbar, dass der Vertreter hode bestanden hat, wenn er für die Walo an ismässiger Hinsicht daher «nur» anzunehmen, sise zur Anwendung kam.

stanzeigerinnen zum Ablauf der separaten Ver- 30 wurden Notizen und Faxe sichergestellt, die zelne Projekte vor Ablauf der Eingabefrist ihre uscht haben, um Schutz für ein Unternehmen

Dokumente, dass die [Verfahrenspartei X] z. B. jeführten Projekts [...]«...» vom [...] 2005, für iit ihrer ARGE-Partnerin ([Name]) Schutz orgagabepreise der [Verfahrenspartei Y] sowie der »28 Die Notizen zeigen auch, dass die zunächst fahrenspartei Y] und der [Verfahrenspartei Z] tiert wurden (z. B. für die [Verfahrenspartei Z]

~ @ek. OW Nutty Qe

[ x | Beilage: Offerte i

Sachbearbeiter/in:

Verfahrenspartei], der [eine Verfahrenspartei], fahrenspartei] bezüglich des Projekts [...] (Nr. gangen und chronologisch geschildert.

731. [...] schrieb das Projekt [...] (nachfolge offenen Verfahren aus.

732. Das Projekt erscheint das erste Mal auf d (Nr. [...]). Die Liste wurde am 5. März 2008 f hinsichtlich des Projekts direkt Interessen einc an einer vorangehenden MA-Sitzung abgekläı gende Interessenslage: [eine Verfahrenspartei dieses Projekt gemeldet. [eine Verfahrensparte spartei] haben jeweils ein einfaches Interesse r 2008_12 bis MAL 2008 21 machte anschlies Interesse mittels eines Sterns geltend.

733. Auf der MA-Liste 2008 23 ist jeweils ei und [eine Verfahrenspartei] (zwei Sterne) vern Verfahrenspartei] und die Interessensgeltendm sen an der MA-Sitzung am 21. Mai 2008 erklai die [eine Verfahrenspartei] hatten also ein glei dem Projekt.

734. Am [...] 2008 brachte die [eine Verfahre als Submittenten in Frage kommen.” Laut ¢ wurde handschriftlich auf dieser Unternehmerl fahrenspartei] zusätzlich zwei Unternehmen hir ternehmensname]»).

735. Am [...] 2008 fand eine Besprechung bei | der [eine Verfahrenspartei] und [eine Verfahrer sprechung ist in einem handschriftlichen Protol bildet ist:

97 Act. n° [...]. 938 Act. n° [...].

der [eine Verfahrenspartei] und der [eine Ver- 186 des DOP, Nr. 713 der kons. MAL) eingend: [...]) mit Eingabetermin vom [...] 2008 im

ar MAL 2008_10 mit einer Summe von CHF [...] ür die Sitzung am 6. Marz 2008 versandt. Da jetragen sind, müssen die Unternehmen diese t haben. Nach der MAL 2008 _10 bestand fol- | hat mit zwei Sternen ein grosses Interesse für i], [eine Verfahrenspartei] und [eine Verfahrennittels eines Sterns ausgedrückt. Laut den MAL send nur noch die [eine Verfahrenspartei] ein

1 hohes Interesse von [eine Verfahrenspartei] ierkt. Die Interessenserhöhung durch die [eine achung durch die [eine Verfahrenspartei] müst worden sein. Die [eine Verfahrenspartei] und ch grosses und besonders hohes Interesse an

snspartei] in Erfahrung, welche Unternehmen lieser Liste gab es [...] Submittenten. Zudem ste von einem Mitarbeiter der Firma [eine Verzugefügt («[eine Verfahrenspartei] » und «[Under [eine Verfahrenspartei] zwischen Vertretern \spartei] betreffend das Projekt statt.”® Die Becoll dokumentiert, welches im Folgenden abge-

[Natera ml. u ale 2.

Zudem ist nicht ersichtlich, worin das Interesse fahrenspartei] liegen sollte, weitere Unternehn offensichtlich in der Lage gewesen waren, das ist daraus zu schliessen, dass die [eine Verfal veaus (siehe unten Rz 739) zunächst mit sep [eine Verfahrenspartei] und die [eine Verfahre zuweisen, dass nach der Notiz alle 7 (!) Unte gleichzeitigen Kontaktaufnahme bei insgesam dung einer ARGE organisiert werden soll, kan «Nicht» könnte bedeutet, dass die [eine Verfat [...] 2008 noch davon ausgingen, dass sie die [| und die [Unternehmensname] nicht in die Koor

737. Am [...] 2008 hat sich ein Mitarbeiter der der [eine Verfahrenspartei]], im Meldesystem d welche Unternehmen eine Offerte einreichen v konnte sichergestellt werden.°*' Nach diesem Eingabetermin die folgenden acht Unternehme renspartei] eine Verfahrenspartei], die [Untern [Unternehmensname], die [eine Verfahrenspar spartei] , die [eine Verfahrenspartei] , die [Unter fahrenspartei] hat auf diesen Ausdruck des Ba halt aufgeklebt. «[Name eines Mita [Unternehmensname]». Da diese Zahl auch

Schutzniveau errechnet wurde (siehe Rz 739) dabei um die überschlagsmässige Offerthöhe «

738. Zwischen dem [...] 2008 und der Eingabe müssen die [eine Verfahrenspartei] und die [eir sigen Offertpreise zumindest von der [Unterne [eine Verfahrenspartei] und der [eine Verfahrer schriftlichen Notiz zu folgern, welche bei der [e nachfolgend abgedruckt ist:

91 Act. n° [...].

: der [eine Verfahrenspartei] und der [eine Veryen an dem Projekt zu beteiligen, wenn beide ‚ Projekt auch alleine durchzuführen. Letzteres ırenspartei] bei der Berechnung des Schutzniaraten — preislich niedrigen — Offerten für die nspartei] gerechnet hat. Zuletzt ist darauf hinrnehmen zu kontaktieren sind. Wie bei einer t 7 Unternehmen durch drei Personen die Biln nicht nachvollzogen werden. Die Eintragung ırenspartei] und die [eine Verfahrenspartei] am Jnternehmensname], die [Unternehmensname] dination einbeziehen können oder wollen.

[eine Verfahrenspartei], vermutlich [Mitarbeiter es Baumeisterverbands [...] darüber informiert, vollten; ein Ausdruck der Internetseite vom [...] Ausdruck beabsichtigten zwei Tage vor dem n eine Offerte einzureichen: Die [[eine Verfahehmensname], die [eine Verfahrenspartei], die tei] [Unternenmensname], die [eine Verfahrennehmensname]. Ein Mitarbeiter von [einer Verumeisterverbands ein Post-it mit folgendem Inbeiters eines Unternehmens], [Betrag] auf dem Notizzettel notiert ist, auf dem das , ist es als bewiesen anzusehen, dass es sich Jer [Unternehmensname] handelt.

der Offerte der [eine Verfahrenspartei] am [...] e Verfahrenspartei] auch die überschlagsmäs- 'hmensname], der [eine Verfahrenspartei], der ispartei] erfahren haben. Dies ist aus der handine Verfahrenspartei] sichergestellt wurde und

BD. Pas er aller Beträge BD. O er alleF Betradge 4 4 t H 4 - 414 1 a I { 1 +7 T + T

740. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, d dass sie weder einen Entwurf noch eine Offert den habe und dass sie sich nicht an eine Kon [eine Verfahrenspartei] erinnern könne.’ Den [eine Verfahrenspartei] nicht an jedes Detail wenn das Unternehmen - wie bezüglich dies: eingereicht hat (siehe unten Rz 741). Dem Ver sie zeigt, dass die Preise vor Eingabefrist aus für die ARGE [eine Verfahrenspartei]/[eine Ver entgegen, dass auf der Notiz die Offertpreise mensname] aufgeführt sind («[Unternehmer trag]»). Zwar gingen die [eine Verfahrensparte wohl ursprünglich davon aus, dass sie die geı Koordination miteinbeziehen können (siehe ob ser beiden Unternehmen ist jedoch nur auf die Ausführungen zeigen, stehen diese Arten alle Verfahrenspartei] und/oder die [eine Verfahrer lauf der Eingabefrist (zumindest teilweise) von gen Offertpreise abgeklärt haben:

. Die [eine Verfahrenspartei] und/oder die mensname] entgegen der ursprünglichen und einen überschlagsmässigen Offertpr: men, dass die [eine Verfahrenspartei] nu preis genannt hat, von dem sie wusste, der bekannten Berechnungsmethode e wirklich am Zuschlag für dieses Projekt ihren wahren Offertpreis verraten, weil si [eine Verfahrenspartei] und der [eine V auch, dass die [Unternenmensname] der fahren, zu welchem Preis die [eine Verfat geben würden.

e Vergleichbares gilt fur die Offerte der [UI nen fiktiven Offertpreis genannt und sic Verfahrenspartei] und die [eine Verfahre: ben. Dafür spricht, dass die [Unternehm gereicht hat, welche fast CHF [...] unter ı spartei]-Offertpreis liegt (CHF [Betrag]).

e Die [eine Verfahrenspartei] [eine Verfahr könnten ausgehend von den ihnen bekar ternehmensname] geschätzt haben. Die Offertpreise und der besonderen Rolle d unternehmen», welches die Festlegung rinnen ab dem Jahr 2008 haufig unterle diesem Fall ist aber anzunehmen, dass d renspartei] zumindest mit der [Unterneh [eine Verfahrenspartei], der [eine Verf: Preise ausgetauscht und über Schutz gı dass die [[eine Verfahrenspartei] alle Off ohnehin wenig sinnvoll, da weder erklärli

944 Act. n° [...].

945 [...] arbeitet bei der [Unternenmensname], siehe

ass die [eine Verfahrenspartei] angegeben hat, e in ihren Unterlagen für dieses Projekt gefun- ‘aktaufnahme von [eine Verfahrenspartei] oder n es ist nachvollziehbar, dass man sich bei der erinnert und zudem keine Unterlagen vorhält, 2s Projekts — gar keine Offerte für ein Projekt ständnis der oben aufgeführten Notiz, wonach getauscht wurden und versucht wurde Schutz fahrenspartei] zu organisieren, steht auch nicht der [Unternehmensname] und der [Unternehsname] [Betrag]; [Unternehmensname] [Beil und die [eine Verfahrenspartei] am [...] 2008 vannten Unternehmen ohnehin nicht mit in die en Rz 736). Die Nennung der Offertpreise die- > folgenden Arten erklarbar. Wie die folgenden nicht im Widerspruch dazu, dass sich die [eine \spartei] Schutz organisiert haben und vor Abanderen Unternehmen die Uberschlagsmassi-

[eine Verfahrenspartei] könnten die [Unterneh- Absicht doch kontaktiert, ihr Anliegen erläutert sis eingeholt haben. In diesem Fall ist anzunehr einen überschlagsmässigen «fiktiven» Offertdass er in die Durchschnittsberechnung nach ingeht. Denn wenn die [Unternehmensname] interessiert gewesen ware, so hatte sie nicht = dann Gefahr gelaufen ware, dass sie von der erfahrenspartei] unterboten wird. Denkbar ist 1 «fiktiven» Offertpreis mitgeteilt hat, um zu er- ırenspartei] und die [eine Verfahrenspartei] einiternehmensname]: Diese könnte ebenfalls ein mit der Festlegung von Schutz für die [eine ıspartei]l zum Schein einverstanden erklärt haensname] dann am [...] 2008 eine Offerte ein- Jem in der Notiz aufgeführten [eine Verfahrenenspartei] und/oder die [eine Verfahrenspartei] inten Offertpreisen die Offerthöhe der [eine Uns wäre angesichts der Vielzahl der bekannten er [ein Unternehmensname] als «Niedrigpreisvon Schutz nach Angaben der Selbstanzeigeufen hat, ohne weiteres möglich gewesen. In ie [eine Verfahrenspartei] und die [eine Verfahmensname],°* der [Unternehmensname], der ahrenspartei] und der [eine Verfahrenspartei] esprochen haben. Denn es ist nicht plausibel, ertpreise von sich aus geschätzt hat. Dies wäre ch wäre, welchen Informationswert eine solche

Rz 737.

Schätzung haben würde, noch, weshalk schnitt berechnen sollte.

e Der Offertpreis der [Unternehmensnam: Werkhof der [Unternehmensname], welct Hieraus liesse sich ohne weiteres folgern höher sein müsste als derjenige von solc Kilometer vom Projektort entfernt lagen. [ fernt liegt, desto höher werden im Grund.

741. Nachdem zwischen dem [...] und dem [. fertpreise ausgetauscht worden waren haben c renspartei], die [eine Verfahrenspartei], die [eir die [eine Verfahrenspartei] und die [Unternehr folgende Offerten mit folgenden Preisen abgeg

Anbieter

ARGE [eine Verfahrenspartei]/[eine Verfahrenspartei]

[Unternehmensname]

[eine Verfahrenspartei]

[eine Verfahrenspartei]

[eine Verfahrenspartei]

[Unternehmensname]

Tabelle 10: Offerteingaben der Ausschreibu

742. Am Ende wurde der Zuschlag wie geplar fahrenspartei] erteilt.” Aus dem Offertöffnungs name], die [eine Verfahrenspartei], die [eine Ve die ARGE [eine Verfahrenspartei]/[ eine Verfa die Eingabesummen der [eine Verfahrenspart nehmensname] ungefähr den auf der Notiz vore gemäss Notiz]).

743. Die Interesse der Marktabklarungsliste [.. ternehmen [eine Verfahrenspartei] und [eine V [...] (MAL [...]) ein kleines Interesses für dieses Ausschreibung teilgenommen, haben aber hör tei]/[ eine Verfahrenspartei] eingereicht. Dass n fahrenspartei], der [eine Verfahrenspartei] und fahrenspartei], welche in der in Rz 738 aufgefül involviert gewesen sein muss, ergibt sich aus d Die [eine Verfahrenspartei] muss als Mitglied ( dem Projekt zur Koordination kommen würde. | welche [...] % grösser war als die Gewinneroffe Denn der [eine Verfahrenspartei]-Werkhof lag [...] km),”*® womit eigentlich geringe Transpo

96 Act. n° [...].

97 Act. n° [...]. 948 Nur der Werkhof der [Verfahrenspartei] lag nah

man von diesen Schätzwerten einen Durch-

2] könnte indessen geschätzt sein. Denn der 1e [...], lag Uber [...] km vom Projektort entfernt. ‚ dass der Offertpreis der [Unternehmensname] hen Unternehmen, deren Werkhöfe nur wenige Jenn je weiter eine Baustelle vom Werkhof entsatz die Transport- und Koordinierungskosten.

..] zwischen den genannten Unternehmen Ofie ARGE [eine Verfahrenspartei]/[ eine Verfah- e Verfahrenspartei], die [Unternehmensname], nensname] am [...] 2008 (laut Poststempel)”** eben:

Offertsumme in CHF

[...]

ing [...]

it der ARGE [eine Verfahrenspartei]/[ eine Verprotokoll geht hervor, dass die [Unternehmens- ırfahrenspartei] und die [eine Verfahrenspartei] hrenspartei] nicht unterboten haben und dass 3], der [eine Verfahrenspartei] und der [Unteryefunden Beträgen entsprachen (CHF [Beträge

.] wurden dementsprechend geschützt: Die Unerfahrenspartei], welche am Anfang des Jahres Projekt bekundeten haben, haben zwar an der ere Offerte als die ARGE [eine Verfahrenspareben der [eine Verfahrenspartei], der [eine Verder [Unternehmensname] auch die [eine Verirten Notiz nicht genannt ist, in die Koordination er Zusammenschau der folgenden Umständen: Jer MA-Sitzungen gewusst haben, dass es bei Darauf weist auch die Höhe ihrer Offertsumme, arte und [...] % Uber der [...] der ARGE lag, hin. am zweitnachsten zum Projektort (weniger als rt- und Koordinierungskosten angefallen sein

ar zum Projektort (etwa [...]).

müssen. Kommt hinzu, dass die [eine Verfahr: und 2009 mit von Kantonen und Gemeinden aı ten einen Umsatz von lediglich CHF [...] erzielt «Strassenbau» und im Bereich «Strassenbau gesamten Zeitraum gar nur im [...] Bereich.°* [eine Verfahrenspartei] die Kapazität gehabt | men, dessen Wert bei etwa CHF [...] lag. Es i renspartei] das Projekt tatsächlich durchführer als Mitglied der MA-Sitzungen von der ARGE | um eine Stützofferte gebeten wurde, und sie e zität gehabt hätte, das Projekt auszuführen.

744. Hinsichtlich ihrer Beteiligung führt die [ein Antrag des Sekretariats aus,%°° sie sei sehr wc Arbeitsgemeinschaft durchzuführen. Dass [eine an der Durchführung des Projekts hatte, soll technischen Berichts ergeben.°°! Zudem habe bei [eine Verfahrenspartei] in [...] stattgefunder kommen sein sollte, in die neben [eine Verfa weitere Unternehmen der MA-Sitzungen invol am offiziellen Treffen selbst oder unmittelbar \ funden. Die Sitzung vom [...] bei [einer Verfahr tion belegen, dass die MA-Sitzung vom [...] 20) Verfahrenspartei] (und nicht bei [einer Verfahre

745. Diese Einwände überzeugen nicht. Wie Sitzung vom [...] bei der [...] ab 17 Uhr stattgef Vor diesem Hintergrund müssen sich die [eine | tei] bereits früher am Tag bei der [eine Verfahr dere deshalb plausibel, da sich der Werkhof de ten (ca. [...] km) vom Werkhof der [...] | Eingabesummen an der MA-Sitzung erfolgte, summen ist vielmehr in separaten Gesprächer der Verweis auf den technischen Bericht sprich renspartei]. Denn die Einreichung eines entsp zung für die Einreichung einer Offerte, damit d Dass in diesem Bericht Grundstücke Abstell- ı nommen kein Beleg für die «Ernsthaftigkeit» de für eine «Ernsthaftigkeit» der Offerte hätte die kumente über die Miete dieser Flächen oder di sen. Bedeutsam ist des Weiteren, dass die [eir habe die Kapazitäten gehabt, um ein Projekt die Behauptung (z. B. Angaben über die Auslastu grosser Strassenbauprojekte) reichte sie indes die [eine Verfahrenspartei] gar nicht die Kapazi Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, d sen- und Tiefbauprojekten dienten und die [ei und diesen mittrug, ist daher anzunehmen, das reichung einer Stützofferte kontaktiert wurde ı reicht hat.

949 Siehe Act. n° [...]. 950 Act. n° [...].

951 Act. n° [...].

nspartei] in der gesamten Zeit zwischen 2004 isgeschriebenen Strassen- und Tiefbauprojekhat (siehe unten Rz 779 f., Rz 786). Im Bereich mit Tiefbauelementen» lag der Umsatz für den Es erscheint daher wenig plausibel, dass die 1ätte, alleine ein Strassenbauprojekt zu stemst damit nicht plausibel, dass die [eine Verfah- | wollte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sie eine Verfahrenspartei]/[ eine Verfahrenspartei] ingewilligt hat, weil sie ohnehin nicht die Kapa-

e Verfahrenspartei] in ihrer Stellungnahme zum hl in der Lage gewesen, das Projekt [...] ohne > Verfahrenspartei] zudem ein echtes Interesse sich aus der Einreichung eines umfassenden ' gemäss Sekretariat am [...] eine MA-Sitzung 1. Falls es tatsächlich zu einer Abstimmung gehrenspartei] und [eine Verfahrenspartei] auch iert wären, hätten diese Gespräche entweder for oder im Anschluss der MA-Sitzung stattgeenspartei] wurde bei Annahme einer Koordina- 08 gar nicht stattgefunden habe oder bei [einer nspartei]) stattgefunden hat.

bereits erläutert, ist bewiesen, dass die MAunden hat (siehe oben Rz 335 ff., 479 ff., 514). Verfahrenspartei] und die [eine Verfahrensparenspartei] getroffen haben. Dies ist insbesonsr [Gesellschaften] nur etwa [...] Autofahrminuentfernt befindet. Dass die Festlegung der ist nicht anzunehmen; die Höhe der Eingabe- | festgelegt worden (siehe oben Rz 662). Auch t nicht gegen eine Beteiligung der [eine Verfahrechenden Berichts war ja gerade Voraussetjese auch als «echte» Offerte angesehen wird. ind Parkplätze genannt werden, ist für sich ger Offerte der [eine Verfahrenspartei]. Als Beleg [eine Verfahrenspartei] vielmehr konkrete Do- e Verhandlung über die Miete einreichen müsie Verfahrenspartei] schlichtweg behauptet, sie ser Grösse zu stemmen. Einen Beleg für diese ng im [...] 2008 oder die Durchführung ähnlich nicht ein. Es ist damit weiter anzunehmen, dass tät gehabt hätte, dieses Projekt durchzuführen. ass die MA-Sitzungen zur Zuteilung von Stras- 1e Verfahrenspartei] um diesen Zweck wusste s die [eine Verfahrenspartei] bezüglich der Ein- ınd in der Folge auch eine Stützofferte einge-

746. Die [Unternehmensname] hat im Vergle tieferes Angebot eingereicht (CHF [...] anstatt mensname] im Wissen der genannten Eingabe und der [eine Verfahrenspartei] (CHF [...]) v Schutz zu unterlaufen. Denkbar ist auch, dass Verfahrenspartei] bei der Schatzung des Gebo missen ausgegangen sind.

e. Zwischenergebnis

747. Zusammenfassend ist es als bewiesen unterschiedlichen Konstellationen — in den Ja und/oder Tiefbauprojekten im Untersuchungsg: winnunternehmens sowie der Höhe der Gewin

748. Diese Koordinierungen liefen so ab, das Unternehmen versuchte, sich an separaten S Fax «Schutz» (Schutz durch alle an einer Subrr «Teilschutz» (Schutz durch einige an einer Sut ren. Dies bedeutet, dass es versuchte, sich vor men darüber zu einigen, dass es den Zuschlag haben die pro Projekt beteiligten Unternehme Stützofferten gemeinsam festgelegt.

749. Bisweilen wurde bei der Festlegung der eine Berechnungsformel angewandt, welche | nungsformel wird genauer in den Rz 716 ff. be:

750. Eine Koordination funktionierte in einer Rz 686 und 701 ff. sowie auch unten Rz 815 ff der Zeit zwischen 2004 und Mitte 2009 bei etw gemeinsam der Zuschlagsempfänger sowie die sind. Es gab aber auch Strassen- und/oder Ti lich derer schon keine Einigung über den Ge\ hinsichtlich derer die Koordination durch nicht ternehmen unterlaufen wurde («Freigabe»).

A.5.4.1.5 Statistische Analysen betreffend im Rahmen des MA-Systems

751. Wie bereits mehrfach ausgeführt, liegt de formationen zur Strassen- und Tiefbauwirtsch menarbeit der acht Unternehmen im Rahmen ı« HA-Listen und DOP). Die Wettbewerbsbehörde besondere um Erkenntnisse zur Konkurrenzsitt mass der Zusammenarbeit im Rahmen des h werden in den folgenden Schritten präsentiert. das methodische Vorgehen erläutert (siehe Rz statistischen Analysen präsentiert, welche Be: sen- und Tiefbau im Untersuchungsgebiet hal kenntnisse zum Ausmass der Zusammenart (siehe Rz 793 ff. und Rz 838 ff.). Der Abschr schenergebnis abgeschlossen (siehe unten Rz

ich zum ursprünglichen Betrag ein bedeutend CHF [...]). Wie erläutert, könnte die [Unternehsummen der [eine Verfahrenspartei] (CHF [...]) ersucht haben mit einer tieferen Offerte den die [eine Verfahrenspartei] und/oder die [eine ts der [Unternehmensname] von falschen Präanzusehen, dass alle acht Unternehmen - in hren 2002 bis Mitte 2009 bezüglich Strassenebiet an der gemeinsamen Festlegung des Genofferte und der Stützofferte beteiligt waren.

ss das an der MA-Sitzung bestimmte «Lead»- itzungen, telefonisch, per E-Mail und/oder per iission beteiligte Unternehmen) oder zumindest mission beteiligte Unternehmen) zu organisie- "Ablauf der Eingabefrist mit anderen Unternehfür das gewünschte Projekt erhalten wird. Dazu n jeweils die Höhe der Gewinnofferte und der

Höhe der Gewinnofferte und der Stützofferten mindestens seit 1977 existiert. Diese Berechschrieben.

Vielzahl von Fällen (siehe dazu insbesondere .). Allein aus den HA-Listen ergibt sich, dass in a 240 Projekten im Wert von über CHF 59 Mio. > Höhe der Eingabesummen festgelegt worden sfbauprojekte im Untersuchungsgebiet, bezügvinner und die Höhe der Offerten gelang oder an der Koordination beteiligte Strassenbauundie Zusammenarbeit der acht Unternehmen

2n Wettbewerbsbehorden eine Vielzahl von Inaft im Untersuchungsgebiet sowie zur Zusam- Jes MA-Systems vor (insbesondere MA-Listen, n haben diese Daten statistisch analysiert, ins- Jation im Untersuchungsgebiet sowie zum Aus- 1A-Systems zu gewinnen. Diese Erkenntnisse Vorab wird allgemein die Datengrundlage und 752 ff.). Anschliessend werden Ergebnisse der zug zur Konkurrenzsituation im Bereich Strasen (siehe Rz 775 ff.). Danach werden die Ereit im Rahmen des MA-Systems dargestellt itt wird mit einem zusammenfassenden Zwi- 853).

a. Überblick über die Datengrundlage und de

752. Im Rahmen der Untersuchung See-Gas öffentlich ausgeschriebenen Strassen- und Ti ben. Die grosse Menge und die Qualität diese eine quantitative Studie betreffend die Submis suchungsgebiet durchzuführen.

753. Aus den vorliegenden Beweismitteln erst Datensatz betrifft die Offertöffnungsprotokolle ' Strassen- und/oder Tiefbauprojekten. Darin si baubezogenen Offertöffnungsprotokollen und und Schwyz sowie der Gemeinden im Unterst Zeit zwischen 2003 und 2013 enthalten (siehe satz «konsolidierte MAL» bzw. «kons. MAL» ı nommen wurden (siehe dazu vertiefend Rz 7t Blätter aufgeteilt (siehe dazu Rz 763 ff.). Diese schen Analysen unterzogen (siehe dazu unten

(i) Erstellung des Datensatzes Offert6i

754. Der «Datensatz Offertöffnungsprotokolle: retariat vorliegenden strassen- und/oder tief Vergabeentscheiden der Kantone St. Gallen u chungsgebiet und des Bezirks March aus den des Datensatzes hat das Sekretariat aus den v lagen (siehe dazu Rz 60 f. und Act. n° [...] Rz: jekte im Untersuchungsgebiet betreffen, in eine

755. Fürjedes erfasste Projekt wurde der Proj herr, der Projektort, die Verfahrensart (offenes, fahren) sowie der Projekttyp (Tiefbau, Strass: nungsprotokollen eruiert und in der Excel Tabe Projekts erfasst, welche Unternehmen zu welc jekt eine Offerte eingereicht haben.

756. Jede Zeile des Datensatzes entspricht e Offerte und ist durch die Angaben des dazuge mehrere Offerten pro Submission gibt, wiederh« Projekt. Neben der Beschreibung der erfasster goriale und Dummy Variablen”? generiert.

757. Für die Analyse der Projekte des Datens. sichtigt, welche als Variante eingegeben wurde Eingabesumme nicht bekannt ist oder deren Of Gesamtheit der bei den Analysen berücksich! zeichnet. Der DOP gibt einen Überblick tb und/oder Tiefbauleistungen im Untersuchungsc die öffentliche Nachfrage nach Strassen- und biet.

952 Eine Submission wurde Ende 2003 ausgeschrie den 12. Dezember 2003 datiert.

353 Solche Variablen dienen dazu, die Daten zu kate im Act. n° [...].

ren Verwendung

ter hat das Sekretariat systematisch Daten zu efbauprojekten im Untersuchungsgebiet erhor Daten haben es dem Sekretariat ermöglicht, sionsaktivität der acht Unternehmen im Unterallte das Sekretariat zwei Datensätze. Der erste von Öffentlichen Beschaffungsstellen bezüglich nd Informationen aus strassen- und/oder tief- Vergabeentscheiden der Kantone St. Gallen ıchungsgebiet und des Bezirks March aus der dazu vertiefend Rz 754 ff.). Der zweite Datenanthält Daten, welche aus den MA-Listen ent- 30 ff.). Die «kons. MAL» wurde in zwei Excel- : Datensätze wurden unterschiedlichen statisti- Rz 774).

fnungsprotokolle (DOP) und dessen Zweck

» (nachfolgend: DOP) wurde aus den dem Sekbaubezogenen Offertöffnungsprotokollen und nd Schwyz sowie der Gemeinden im Untersu- Jahren 2004 bis 2013 erstellt.” Zur Erstellung on den genannten Stellen eingereichten Unter- 2 ff.) alle Offertöffnungsprotokolle, welche Pror Excel Tabelle erfasst.

ektname, das Datum der Eingabefrist, der Bauselektives, Einladungs- oder freihändiges Verensanierung, Aushub, etc.) aus den Offertöfflle notiert. Des Weiteren wurde bezüglich jedes hen Eingabesummen für das betreffende Proiner durch das Bauunternehmen eingereichten hörenden Projekts ergänzt. Da es in der Regel len sich die Informationen über ein bestimmtes 1) Projekte hat das Sekretariat zusätzliche kateatzes hat das Sekretariat Offerten nicht berück- :n, die als ungültig erachtet worden sind, deren fertöffnung im Jahr 2003 stattgefunden hat. Die igten Projekte wird nachfolgend als DOP beer die Öffentliche Nachfrage nach Strassenjebiet. Der DOP gibt damit einen Überblick über /oder Tiefbauleistungen im Untersuchungsgeben. Das Datum des Offertöffnungsprotokolls ist auf

:gorisieren. Vertiefte Erläuterungen dazu finden sich

758. Im DOP befinden sich Informationen zu | jekten aus dem Untersuchungsgebiet.°°* Der ¢ was weniger als CHF 300 Mio. Für den Zeitra Projekte mit einem Gesamtwert von fast CHF °

759. Der durch das Sekretariat erstellte DOP ' terschiedliche Zwecke verwendet. Erstens wirc frage nach Strassen- und/oder Tiefbauleistunc und zu quantifizieren (siehe unten Rz 775 ff.). knüpfung zwischen den Projekten auf den MA Offertöffnungsprotokolle herzustellen (vgl. hier Rz 763 ff.). Diese Verknüpfung ist ein wichtiger MA-Listen aufgeführten Projekte sowie die UI reicht haben, pro Projekt eruiert werden könne die Erfolgschance des MA-Systems abgeschä tens wird der DOP verwendet, um das Bieterve derungen während und nach der Zusammenar ren (siehe unten Rz A.1.1.1.1(i) ff.).

(ii) Erstellung der konsolidierten MAL

760. Um die auf den MA-Listen aufgeführten

verknüpfen zu können, war es zunächst erforde auf den MA-Listen aufgeführten Strassen- und) gebiet sowie die diesbezügliche Interessensla ersten Schritt die rund 90 MA-Listen, welche ve 2003°% von der De Zanet an die anderen Unt und zu einer einzigen MA-Liste zusammengeft

761. Da die MA-Listen «dynamische» Listen v aktualisiert wurden (siehe dazu oben Rz 539 fi stellten Datensatz MAL zahlreiche Projekte n zweiten Schritt versucht, den Datensatz so zu | im Datensatz enthalten ist (siehe dazu auch | Projekte gelöscht worden waren, befanden sicr Dieser Datensatz wird als «konsolidierte MAL»

762. Auch die Interessenslage wurde pro Pre war°®® - in die konsolidierte MAL übernommen diejenige Interessenslage in den Datensatz übe jekt zuletzt enthielt, aufgeführt war.

(iii) Erstellung des Excel-Blatts berticks

763. Wie einleitend bereits angedeutet, versu dierten MAL aufgeführten Projekte zu ermitteln wenn ja, welches Unternehmen den Bauauftra« nigen Projekte, für die die Identifikation gelang «Berücksichtigte_Projekte» aufgeführt. Die Pro

954 Act. n° [...].

955 Siehe unten Rz 624.

958 Eine MA-Liste fur Dezember 2003 wurde bei de 957 [...].

958 Zu den Gründen, warum die Interessenslage te oben Rz 576 f.

nsgesamt 709 Strassen- und/oder Tiefbauprosesamtwert dieser Projekte beläuft sich auf etum 2004 bis Mitte 2009 enthält der DOP 362 140 Mio.°°°

wird bei den statistischen Analysen fur drei un- | der DOP verwendet, um die öffentliche Nachjen im Untersuchungsgebiet zu kategorisieren Zweitens wird der DOP genutzt, um eine Ver- „Listen und den Projekten auf dem Datensatz für den Abschnitt /dentifikationsprozess in den ‚Schritt, mit welchem der Gewinner der auf den iternehmen, welche ebenfalls Offerten eingen. Wenn der Gewinner identifiziert wurde, kann tzt werden (siehe dazu unten Rz 793 ff.). Dritrhalten der Bauunternehmen und allfällige Anbeit im Rahmen des MA-Systems zu analysie-

Projekte mit den im DOP enthaltenen Projekte rlich einen Datensatz zu erstellen, welcher alle oder Tiefbauprojekte aus dem Untersuchungsge enthält. Dazu hat das Sekretariat in einem yn Mai 2004 bis Mai 2009 und Ende Dezember arnehmen versandt worden sind, °°7 digitalisiert Ihrt.

aren, welche in etwa alle zwei bis vier Wochen .), fanden sich zu diesem Zeitpunkt in dem er- 1ehrfach. Das Sekretariat hat daher in einem bereinigen, dass jedes Projekt nur noch einmal Xz 772). Nachdem alle mehrfach aufgeführten | noch mehr als 750 Projekte in dem Datensatz. bzw. «kons. MAL» bezeichnet.

jekt — soweit sie in den MA-Listen aufgeführt . Diesbezüglich hat das Sekretariat pro Projekt rführt, wie sie in der MA-Liste, welche das Proichtigten Projekte — Identifikationsprozess

chte das Sekretariat nun für die in der konsoli- ‚ob diese tatsächlich durchgeführt wurden, und ) erhalten hat («Identifikationsprozess»). Dieje- , sind in der konsolidierten MAL im Excel-Blatt jekte, welche nicht identifiziert werden konnten,

r De Zanet sichergestellt. Siehe Act. n° [...].

Iweise nicht in den MA-Listen aufgeführt war, siehe wurden in d: aus den nacl

764. Die Ide mittels der in allen Projekt Listen» (Info che des Sek ternen Listen

765. Dieser (MA WEKO

as zweite Excel-Blatt der k a» verschoben. Inwiefern d folgenden Ausführungen.

ntifikation von in der konsoli ı DOP enthaltenen Projekte an der konsolidierten MAL.

rmationsquelle 2), die Antw retariats im Mai und im Ser der anderen Unternehmen

Vorgang sei vorab anhan NR*?% 5: siehe MA 2005

im DOP und in werden können Listen, so dass quellen identifiz HA-Listen mögl identifiziert, wel gesuchen des ¢ dorn und der Be

768. Die Abbilc Projekte enthalt deutet nicht zw konnten nur nic Selbstanzeigerii

den HA-Listen enthalten sind, | . Dabei gibt es auch Ubersct bisweilen Projekte der konsol iert werden könnten. Soweit di ich war, wurden Projekte der che in den Antworten auf den ekretariats sowie in den interr ırnet Bau enthalten waren.

lung 47 zeigt auch, dass im D( en waren, welche nicht in den angsläufig, dass diese Projekt ht identifiziert werden. Unbest nnen — aber auch, dass nict

Statistiken des Volumens der berücksichtigten nur sehr minimal nach oben verzerrt sein.

771. Im Excel-Blatt «berücksichtigte_Projekte MAL. Jedem Projekt wurde eine Identifikatior Sekretariat hat jedes Projekt sodann mit deskr Liste, von welcher das Projekt stammt, dem E bung und dem Datum ergänzt. Wie bereits erla die Interessenslage vor Ablauf der Eingabefrisi MA-Listen aufgeführt waren (siehe auch Rz 76: das Projekt für die MA-Listen gemeldet hat. Zı wer den Zuschlag für das Projekt erhalten hat winnerofferte (vgl. dazu auch Rz 770). Darüb: Variablen gebildet, die angeben mit welcher Inf

772. Das Excel-Blatt «Nicht_berücksichtigte_| entsprechend alle Projekte, welche nicht auf di werden konnten. Darunter fallen auch Projekt: zierungsprozesses herausgestellt hat, dass es etwa der Fall, wenn sich beim Vergleich mit de lidierten MAL aufgeführte Projekte letztlich doct den waren. In diesem Fall wurde eines der Pı tigte_Projekte» verschoben. Eine Verschiebun die zwar identifiziert wurden, aber bis heute ga welche mittels des DOP identifiziert wurden, wu 11. Juni 2009 vergeben. Diese Projekte hat da tigte_Projekte» belassen, sie aber «rausgere« Rz 799.). Zuletzt wurden auch Projekte auf da verschoben, bezüglich derer widersprüchliche Fall, wenn die Identifikation mittels der Informat lierte Beschreibung der Variablen befindet sich

773. Der Umstand, dass Projekte im Excel-Ble sind, bedeutet nicht, dass das Sekretariat diest geführt hat. Wenn es für die Beweisführung nc im Excel-Blatt «Nicht_berücksichtigte_Projekte

(iv) Verwendung der Datensätze

774. Der DOP und die konsolidierte MAL w schiedlich verwendet: Zunächst wird der DOP öffentliche Nachfrage nach Strassen- und/oder erhalten und die diesbezügliche Konkurrenzsit In den darauffolgenden Abschnitten werden die der Zusammenarbeit im Rahmen des MA-Syst nisse der Analyse der konsolidierten MA-Liste wie hoch die Erfolgsquote des MA-Systems wa des DOP und der identifizierten HAL-Projekten baubereich im Untersuchungsgebiet tätigen Ur siert (siehe dazu Rz A.1.1.1.1(i) ff.).

b. Kategorisierung und Quantifizierung der 6: Tiefbauleistungen im Untersuchungsgebie Unternehmen

775. In diesem Abschnitt wird basierend auf d sen- und/oder Tiefbauleistungen im Untersucl dargestellt, welche Unternehmen diese Nachfi

Projekte der konsolidierten MAL können daher

» entspricht jede Zeile einem Projekt auf der isnummer zugewiesen (MA_WEKO_Nr.). Das iptiven Informationen wie die Nummer der MA- 3jauherrn, dem Projektort, der Projektbeschreiutert, ist zu jedem Projekt auch aufgeführt, wie zuletzt war, soweit diese Informationen in den 2). Weiter ist aufgeführt, welches Unternehmen ısätzlich wurde zu jedem Projekt geschrieben, (Gewinner) sowie die Eingabesumme der Geer hinaus wurden vom Sekretariat zusätzliche ormationsquelle das Projekt identifiziert wurde.

>rojekte» der konsolidierten MAL enthält dem- > oben beschriebene Art und Weise identifiziert >, bei denen sich erst im Rahmen des Identifisich um eine Wiederholung handelt. Dies war m DOP zeigte, dass bestimmte auf der konso- ı nur von einer Gemeinde ausgeschrieben worojekte, auf das Excel-Blatt «nicht_berücksichg auf dieses Blatt erfolgte auch bei Projekten, r nicht vergeben wurden. Einige MAL-Projekte, rden laut Offertöffnungsprotokoll erst nach dem s Sekretariat auf dem Excel-Blatt «berücksich- :hnet», wenn dies notwendig war (siehe etwa s Excel-Blatt «nicht_berücksichtigte_Projekte» Informationen vorlagen; dies war vor allem der ionsquellen 3 und 4 erfolgen sollte. Eine detailin Act. n° [...].

itt «Nicht_berücksichtigte_Projekte» aufgeführt yezUglich keinerlei statistische Analysen durchtwendig erschien, wurde auch auf die Projekte » eingegangen (siehe dazu Rz 813).

erden für die nachfolgenden Analysen unterdazu verwendet, um einen Überblick über die Tiefbauleistungen im Untersuchungsgebiet zu uation zu beschreiben (siehe dazu Rz 775 ff.). Ergebnisse der Untersuchung des Ausmasses ems präsentiert. Zum einen werden die Ergebdargestellt; gezeigt wird dabei insbesondere, r (siehe Rz 793 ff.). Zum anderen wird mit Hilfe das Bieterverhalten der im Strassen- und Tiefiternehmen — vor und nach Mitte 2009 — analyfentlichen Nachfrage nach Strassen- und/oder t und der diesbezügliche Aktivität der acht

em DOP die öffentliche Nachfrage nach Strasiungsgebiet kategorisiert und quantifiziert und rage in welchem Umfang bedient haben. Dies illustriert auch die Konkurrenzsituation, die im Folgenden hauptsächlich auf den Zeitraum zı nachfolgend als MAL-Periode bezeichnet wird,

776. Berechnungen und Ergebnisse, welche ( fen, finden sich weitgehend in den Akten®°. Ur tersuchungsgebiet zu veranschaulichen ist an « schen 2004 und 2013 im Untersuchungsgek Hagedorn (insgesamt [...] Offerten), die De Za Offerten), die Toller ([...] Offerten), die Reichm die Oberholzer ([...] Offerten) eingereicht hat. drei externen Bauunternehmungen (je ca. 160 ten Offerten «überflügelt». In der Zeit zwischer laut der DOP über 57 % der insgesamt eingere

777. Wie bereits erläutert, enthält der DOP fi Projekte mit einem Gesamtwert” von fast CH frage durch die Kantone St. Gallen und Schwyz und des Bezirks March wieder. Die Tabelle 11 DOP-Projekte pro Jahr wieder:

Jahr Anz 2004 4 2005 5 2006 8 2007 7 2008 6 2009° 3 Total St

Tabelle 11: Anzahl Submissionen und Subn Mitte 2009)

778. Die Tabelle 11 zeigt, dass das Volumen Tiefbauleistungen in der Zeit zwischen 2004 ui Nachfrage in den Jahren 2004, 2005 und 200 Besonders hoch war das Volumen der Nachfr: so hoch wie in den Jahren 2004, 2005 und 2( Parteien, welche das Parteigutachten eingerei Linth-Ebene zurück.’ Das Jahr 2009 berücksi 11. Juni 2009, an dem das MA-System beende

963 Vgl. Act. n° [...].

964 Für die Berechnung des Werts wurden die Off [...].

965 Lesebeispiel: Im Jahr 2004 wurden 44 Projekte der öffentlichen Hand vergeben.

966 Nur die Submissionen, für die bis 11. Juni 2009 Jahr 2009 berücksichtigt.

967 [...].

Untersuchungsgebiet herrschte. Dabei wird im vischen Anfang 2004 und Mitte 2009, welche eingegangen.

lie gesamte DOP-Periode (2004-2013) betrefn die Bedeutung der acht Unternehmen im Un- Jieser Stelle nur darauf hinzuweisen, dass zwiiet kein Unternehmen mehr Offerten als die net ([...] Offerten), die Batigroup/Implenia ([...] ıth ([...] Offerten), die Walo ([...] Offerten) oder Nur die Bernet Bau ([...] Offerten) wurde von Offerten) bezüglich der Anzahl der eingereich- 1 2004 und 2013 haben die acht Unternehmen ichten Offerten (3'500 Offerten) abgegeben.

ir die Zeit zwischen 2004 und Mitte 2009 362 IF 140 Mio. Dies spiegelt die öffentliche Nach- sowie die Gemeinden im Untersuchungsgebiet gibt die Anzahl und den Wert der vergebenen

ahi Volumen in CHF Mio.

4 16.7

3 15.5

9 30.6

6 43.6

6 18.1

4 14.1

52 138.5

1issionsvolumen pro Jahr (DOP; 2004—

der öffentlichen Nachfrage nach Strassen- und 1d Mitte 2009 erheblich schwankte. So war die 8 in etwa nur halb so hoch wie im Jahr 2006. age dagegen in den Jahren 2007 (ca. drei Mal )08). Diese Nachfragesteigerung geht laut der cht haben, auf die Uberschwemmungen in der chtigt nur die Projekte, bezüglich derer vor dem twurde, der Zuschlag erteilt wurde. Die im Act.

ertsummen der Gewinnerofferten summiert. (siehe > in einem Gesamtwert von 16.7 Mio. Franken von

eine Vergabeentscheidung vorliegt, wurden für das n°[...] enthaltene Tabelle 3%® zeigt, dass die | hoch war wie im Jahr 2007 (2009: 81 Vergabe:

779. Die Tabelle 12 beschreibt die approxima’ mit der Ausführung der DOP-Projekte in der N pro Unternehmen, wie viele Zuschläge das Un den Zuschlägen erzielten Umsatzes sowie de Projekte. Die Spalte «Anzahl Zuschläge» gibt chen das jeweilige Unternehmen den Zuschla« ungefähre Höhe der mit den Zuschlägen erzie men können nicht bestimmt werden, da teilwei wurde, wenn sich diese Unternehmen als ARC Projekts beworben hatten, und dem Sekretaric nicht bekannt ist. Hat eine ARGE den Zuschla ferte durch die Anzahl ARGE-Partner dividiert | ARGE-Partner zugerechnet. Die Spalte «Umse eines Unternehmens am Gesamtwert der DOP nen Umsatzanteil kleiner als CHF 2 Millionen

Ende der Tabelle ausgewiesen.

968 Act. n° [...].

969 Mit dem DOP berechnet. (siehe [...]).

970 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen an e entspricht die Anzahl Beteiligungen der Anzahl aggregierten Werten («40 weitere»; «Total»; «L gend der Fall, da ARGE-Offerten hierbei mehrf: zu, da dieser jeweils mithilfe der Anzahl ARGE Unternehmen approximiert wurde.

Nachfrage für das gesamte Jahr 2009 ähnlich 1 mit einem Auftragswert von CHF 46.6 Mio.).

iven Umsätze der Unternehmen, welche diese IAL-Periode erzielt haben.°? Die Tabelle zeigt ternehmen jeweils erzielt hat, die Höhe des mit n Anteil dieses Umsatzes am Gesamtwert der die Anzahl Ausschreibungen wieder, bei wel- ) erhalten hat. 97° Die Spalte «Umsatz» gibt die ten Einnahmen wieder. Die genauen Einnahse der Zuschlag mehreren Unternehmen erteilt 3E-Partner zusammen um die Ausführung des it die ARGE-interne Aufteilung der Einnahmen ) erhalten, so wurde die Höhe der Gewinnerof- und das Ergebnis jeweils den «Umsätzen» der tzanteile» beschreibt den Anteil des Umsatzes -Projekte. Diejenigen Unternehmen, welche eiaufweisen, wurden zusammengefasst und am

iner Zuschlagsofferte. Bei einzelnen Unternehmen Offerten, die den Zuschlag erhalten haben. Bei den Javon von den 8 Unternehmen») ist das nicht zwinach gezählt werden. Dies trifft nicht auf den Umsatz -Partner (Eingabesumme/Anzahl Partner) für jedes

Unternehmen „zul An:

schläge 27 (HA) [...] 14 (DZ) [...] 33 (IM) [...] 31 [...] 153 [...] 140 (RE) [...] 49 (OB) [...] 34 [...] 5 (WB) [...] 161 [...] 39 [...] 2 (Awestra) [...] 4 (BB) [...] 70 (TO) [....]

71 [...] 102 [...] 40 weitere [..-] Total 394 Davon von den 244

acht Unternehmen

Tabelle 12: Analyse der Zuschläge der Subı Mitte 2009)°”'

780. Die letzte Zeile der Tabelle 12 zeigt, d: zusammen einen Umsatzanteil von 57 % erzie schreibungen wurde also an eines der acht L acht Unternehmen sind insbesondere Hagedor nia ([0-10] %), die zusammen [35-45] % der Ur nehmen weisen vor allem die Unternehmen | 10] %) einen hohen Umsatzanteil auf. Awestı aggressive Bauunternehmung bezeichnet w [...] %.°7? Zu betonen ist, dass der anhand des Unternehmen erfasst, welche diese durch priva bau erzielt haben.

781. Wie aus der Tabelle 12 weiter entnomm jeweils eine zweistellige Anzahl an Zuschläger und Mitte 2009 erteilten Zuschläge an eines «

971 Lesebeispiel: Hagedorn hat zwischen 2004 bis Zuschlag erhalten, was einem Umsatz von CH Unternehmen in der MAL-Periode (CHF 138.5 [20-30] %.

972 Act. n° [...].

973 Da die Projekte bisweilen an ARGE vergeben v die Gesamtzahl der Ausschreibungen.

Umsatz Umsatzanteil

(in CHF Mio.) in% [...] [20-30]% [...] [10-20]% [...] [0-10]% [---] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [....] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [0-10]% [...] [10-20]%

138.5 100 79.4 57

nissionen pro Unternehmen (DOP, 2004—

ss die acht Unternehmen mit DOP-Projekten It haben. Uber die Hälfte der öffentlichen Aus- Jnternehmen vergeben. Die «grossen» dieser n ([20-30] %), De Zanet ([10-20] %) und Implensätze generierten. Ausserhalb der acht Untermit den Nummern 31 ([0-10] %) und 153 ([Oa bzw. Westrag, welche von den Parteien als urde, hat lediglich einen Umsatzanteil von DOP berechnete Umsatz nicht den Umsatz der te Aufträge im Bereich Strassen- und/oder Tiefan werden kann, haben die acht Unternehmen ı erhalten, so dass 244 der 394 zwischen 2004 Jer acht Unternehmen ging’”®. Dies entspricht

; Mitte 2009 bei insgesamt [...] Submissionen den F [...] Mio. entspricht. Gemessen am Umsatz aller Mio.) bedeutet dies einem Umsatzanteil von rund

‚urden, ist die Gesamtzahl der Zuschläge höher als einer Zuschlagsquote von 62 %. Au kleinen Umsatz mit DOP-Projekter dies nicht dass sie in dem | IJnterer

ıch wenn die kleineren der acht Unternehmen eine erzielten (z. B. die Toller oder die Bernet Bau), | ıchıınasaebiet weniger aktiv waren Denn oft hah

Tabellen?”*, welche die Umsätze und Umsatz: bau», «Strassenbau mit Tiefbauaufgaben» sc auch Rz 567) beschreiben. Die dort angegebe Umsätze, welche während der MAL-Periode n sen- und/oder Tiefbauprojekten erzielt wurden Tabellen zusammengefasst.

785. Die in Act. n° [...] aufgeführten Tabellen® ternehmen umso höher sind, je mehr es bei der terungsarbeiten) geht. So haben die acht Unt Ausschreibung hauptsächlich Strassenbauarbe Umsatzanteil von 76 %. Bei DOP-Projekten, be bauleistungen ging, liegt der gemeinsame Um 41 %. Dies korrespondiert mit der Erkenntnis, ternehmen im Bereich Strassenbau nur 11 anı während bei DOP-Projekten, bei denen (auch) zahl der sonstigen Gewinnerunternehmen höh «reiner Tiefbau», 17 externe Unternehmen im

786. Im Bereich Strassenbau haben zudem vie erzielt: So erzielte die De Zanet CHF [...] Mi CHF [...] Mio. und die Oberholzer CHF [...] Mic dem die Reichmuth und die Bernet Bau den s erreicht (CHF [...] Mio. bzw. CHF [...] Mio.). V bungsunterlagen dagegen ausschliesslich Tie Hagedorn mit dem grössten Umsatz (CHF [...] MA-Sitzungen teilnahmen (Umsätze in CHF: [ achter Stelle stehen solche externen Unternehr Zudem ist auffällig, dass die Umsätze aller Un auseinanderliegen als im Bereich «Tiefbau». S satz (De Zanet mit CHF [...] Mio.) fast 19 Mal s CHF [...] Mio.). Im Bereich «Tiefbau» ist die höc dagegen weniger als 3 Mal so gross wie der 18

787. Die Ergebnisse der Analyse zeigen des W im Strassenbau tätig sind, gleichzeitig auch Tie nicht in gleichem Masse umgekehrt. So haben Zuschläge erhalten haben, nur 4 Unternehme bauleistungen erzielt. Hingegen haben von del erhalten haben, 33 keine Zuschläge erhalten, v tungen zeigen, dass ein auf Tiefbau spezialisi leistungen anbieten kann. Hingegen sind Stras: leistungen anzubieten und entsprechende A wurden auch von einigen der acht Unternehme

788. Da die Unternehmen teilweise behauptet legung des Schutzes und der Höhe der Offert möglich gewesen sei, wurde der DOP auch im | Umsatzanteile je nach Projektwert veränderte

974 Siehe Act. n° [...]. 975 Siehe Act. n° [...].

976 Siehe Act. n° [...]. 97 T...].

anteile in Bezug auf drei Bereiche («Strassenwie «Tiefbau ohne Belagsarbeit», siehe dazu nen Werte beziehen sich dabei immer auf die lit den von der im DOP ausgewiesenen Stras- . Nachfolgend werden die Ergebnisse der drei

> zeigen, dass die Umsatzanteile der acht Un- | Projekten um Strassenbau (Belags- und Pfläsernehmen bei DOP-Projekten, bei denen laut siten nachgefragt wurden, einen gemeinsamen >i denen es um die Erbringung von reinen Tiefsatzanteil der acht Unternehmen dagegen bei dass in der MAL-Periode neben den acht Un- Jere Unternehmen Projekte gewonnen haben, Tiefbauleistungen nachgefragt wurden, die Aner waren (39 externe Unternehmen im Bereich Bereich «Strassenbau mit Tiefbauaufgaben»).

sr der acht Unternehmen die grössten Umsätze o., die Hagedorn CHF [...] Mio., die Implenia 27° In diesem Tätigkeitsbereich haben ausserechstgrössten bzw. den achtgrössten Umsatz /urden bei DOP-Projekten laut den Ausschreifbauleistungen nachgefragt, so folgen auf die Mio.) zwei Unternehmen, welche nicht an den ..] Mio. bzw. [...] Mio.). Auch an sechster und nen (Umsätze in CHF: [...] Mio. bzw. [...] Mio.). ternehmen im Bereich Strassenbau viel weiter 0 ist im Bereich Strassenbau der höchste Um- 0 gross wie der 15.-grösste Umsatz (Toller mit ;hste Umsatzzahl (Hagedorn mit CHF [...] Mio.) .-grösste Umsatz (in Höhe von CHF [...] Mio.).

/eiteren, dass diejenigen Unternehmen, welche fbauleistungen erbracht haben. Dies gilt jedoch von den 19 Unternehmen, die im Strassenbau n keine Umsätze mit der Erbringung von Tief- 1 48 Firmen, die Zuschläge für Tiefbauprojekte venn es um Strassenbau ging. Diese Beobachsrtes Unternehmen nicht einfach Strassenbausenbauunternehmen eher in der Lage, Tiefbaubeiten auszuführen. Diese Zusammenhänge ın beschrieben.”

en, dass bezüglich grösserer Projekte die Festen wegen der Konkurrenzsituation kaum mehr tinblick darauf analysiert, ob und inwiefern sich n. Dazu wurde der gemeinsame Umsatzanteil der acht Unternehmen abhängig von der Proj nachfolgenden Tabelle dargestellt.

789. In der nachfolgenden Tabelle 13 geht au vor; in den entsprechenden Zeilen finden sich s So geben die Spalten «Anzahl Zuschläge»? u viel Umsatz (in CHF und Mio.) die acht Unterne ten bzw. erzielt haben. Die Spalte «% des Un Umsatzanteil der acht Unternehmen pro Projel der DOP» ist ersichtlich, wie viel Prozent alle fallen.

Projektgruppe Die acht U} Summe der Ge- Anzahl Zuwinnerofferte in schläge Um CHF und Mio. 9

0.25 bis 0.5 55 1!

Tabelle 13: Addierte Umsatze der acht Unte (DOP, 2004-Mitte 2009)°”°

790. Die Ergebnisse aus der Tabelle zeigen, | in drei Projektgruppen höher ist als der gesamt: satz, der mit DOP-Projekten erzielt wurde (dies Nur bei den zwei mittleren Projektgruppen, i CHF 0.5 Mio. und bis CHF 2 Mio. zusammenge darunter. Am höchsten ist der gemeinsame Ur jekte mit einem Wert zwischen CHF 0.25 Mio. | Der niedrigste gemeinsame Umsatzanteil (31

jekte mit einem Wert grösser als CHF 1 Mio. ul

791. Mit Blick auf die ersten vier Projektgrupg men, wonach die Konkurrenzsituation bei grös deshalb Schutzfestlegungen schwieriger gewe dass die acht Unternehmen im Bereich der bes Mio.) wiederum einen Umsatzanteil von 59 % h fast ein Drittel der gesamten öffentlichen Nach

978 Es handelt sich hierbei um Beteiligungen an ı schlagsofferten deshalb mehrfach gezählt. Die mithilfe der Anzahl ARGE-Partner (Eingabesun ximiert wurde.

979 Lesebeispiel: In der Projektgruppe, in der alle als CHF 0.25 Mio. eingeordnet sind, hat die Ge halten. Die acht Unternehmen haben mit den P in Höhe von mehr als CHF 14 Mio. erzielt. Mit | zielten Umsatz entspricht dies einem Umsatzan in dieser Projektgruppe vereinigten Projekte ent

aktgrösse errechnet. Das Ergebnis wird in der

s der 1. Spalte die jeweilige Projektgrösse her- ;odann je Projektgruppe weitere Informationen. nd «Umsatz» an, wie viele Zuschläge bzw. wie men bei den jeweiligen Projektgruppen erhalisatzes pro Projektgr.» gibt den gemeinsamen <tgruppe an. Aus der Spalte «% des Umsatzes r DOP-Projekte in die jeweilige Projektgruppe

nternehmen DOP

% des Umsat- % des Umsatsatz ir ro zes des DOP 4.1 65 16 9.5 76 18 4.4 53 20 7 31 16 4.5 59 30

rnehmen fur verschiedene Projektgrossen

dass die Umsatzanteile der acht Unternehmen > gemeinsame Umsatzanteil am gesamten Umer liegt bei 57 %, siehe dazu oben Tabelle 12). 1 denen Projekte mit einem Wert grösser als fasst sind, liegt der gemeinsame Umsatzanteil nsatzanteil bei der Projektgruppe, welche Proind CHF 0.5 Mio. enthält. Dieser liegt bei 76%. %) liegt bei der Projektgruppe vor, in der Proid bis CHF 2 Mio. zusammengefasst sind.

en erscheinen die Angaben einiger Unternehseren Projekten eine andere gewesen sei und sen seien, plausibel. Allerdings ist zu betonen, sonders grossen Projekte (Projektwert > CHF 2 aben, und diese Projektgruppe dem Wert nach frage in der MAL-Periode widerspiegelt.

siner Zuschlagsofferte. Bei ARGE werden die Zus trifft nicht auf den Umsatz zu, da dieser jeweils ıme/Anzahl Partner) für jedes Unternehmen appro-

DOP-Projekte mit einem Auftragswert von weniger samtheit der acht Unternehmen 146 Zuschläge errojekten dieser Projektgruppe zusammen Umsätze 3lick auf den insgesamt in dieser Projektgruppe erteil von ca. 65 %. Der summierte Auftragswert aller spricht 16 % des Auftragswerts aller DOP-Projekte.

792. Zusammenfassend ist für den Betrachtun zuhalten: In dieser Zeit betrug der Umsatzan 57 % (CHF 79.4 Mio. von CHF 138.5 Mio.). Be Strassenbauleistungen nachgefragt wurden, s 76 %. Festzuhalten ist auch, dass der gemeins lich mit zunehmendem Wert der Projekte abnin massgeblichen Zeitraum bei Projekten mit eine men Umsatzanteil von 59 % erzielt. Hinzuweise der öffentlichen Hand nachgefragte Strassen- ı betreffen.

c. Vom MA-System betroffene Projekte und |

793. Um das Ausmass der Zusammenarbeit werden im folgenden Abschnitt zunachst die E sowie der HA-Listen dargestellt. Dabei wird au teten MAL-Projekte eingegangen (siehe Rz 7: Anzahl, Wert und Art der identifizierten MAL-I waren, sowie zu Anzahl und Wert der Interes werden Anzahl und Wert der identifizierten M/ ternehmen den Zuschlag erhalten haben (sieh werbsbehörden auch die Erfolgsquote des M/ in wieviel Prozent der Fälle das designierte Ge\ mit dem laut MA-Liste höchsten Interesse, da Rz 827 ff.).

(i) Anzahl, Wert und Art der auf den M

794. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass ternehmen aus ihrem Verantwortungsbereich F die Unternehmen dieser Meldepflicht im V Rz 539 ff.). Die von der De Zanet geführten un namische» Listen. Mit Blick hierauf und die gro: liegenden MA-Listen, den teilweise unterschie selbe Projekt, den häufigen Wiederholungen Projekte der Gewinner ermittelt werden konnte lich, die genaue Gesamtzahl aller auf den MA-I Gesamtwert aller aufgeführten Projekte zu bez

795. Eine erste Annäherung ist aber dadurch der aufgeführten Projekte zu Beginn eines Jal nehmlich zu Beginn eines Jahres Projekte für Rz 560 ff.). In der nachfolgenden Tabelle sinc sowie der Gesamtauftragswert der auf den Anf geführt. Zu beachten ist, dass für die Berechı Unternehmen teilweise geschätzten) Summen

Anzahl Projekte 167 171 Volumen in CHF Mio. 55 110.6

Tabelle 14: Anzahl Projekte und Volumer suchten Jahre

796. Diese Tabelle 14 zeigt, dass zu Beginn « MA-Listen aufgeführt waren und die Gesamtat

gszeitraum 2004 bis Mitte 2009 Folgendes festeil der acht Unternehmen bei DOP-Projekten trachtet man nur DOP-Projekte, bei denen nur 0 beträgt der gemeinsame Umsatzanteil sogar ame Umsatz der acht Unternehmen grundsätzmt. Allerdings haben die acht Unternehmen im m Wert von über CHF 2 Mio. einen gemeinsa- 2n ist darauf, dass diese Umsatzanteile nur von ınd Tiefbauleistungen im Untersuchungsgebiet

-rfolgsquote

im Rahmen des MA-Systems zu beschreiben, rgebnisse der Analyse der konsolidierten MAL f die Art, die Anzahl und der Wert der aufgelis- 34 ff.). Anschliessend finden sich Angaben zu >rojekte, welche von Koordinationen betroffen ssensbekundungen (siehe Rz 809 ff.). Danach \L-Projekte dargestellt, für welche die acht Un- e Rz 823 ff.). Des Weiteren haben die Wettbe- \-Systems berechnet, aus welcher hervorgeht, vinnerunternehmen und/oder ein Unternehmen s Projekt auch tatsächlich erhalten hat (siehe

A-Listen aufgeführten Projekte

das MA-System beinhaltete, dass die acht Unrojekte für die MA-Listen melden sollten, wobei Vesentlichen auch nachkamen (siehe dazu d aktualisierten Listen waren wie erläutert «dysse Anzahl der den Wettbewerbsbehörden vordlichen Projektbezeichnungen für ein und das- und dem Umstand, dass nicht für alle MAL- », ist es den Wettbewerbsbehörden nicht mögisten aufgeführten Projekte sowie den exakten iffern.

möglich, dass die Anzahl und der Gesamtwert res verglichen wird, da die Unternehmen vordie MA-Listen zu melden hatten (siehe oben 1 dementsprechend für jedes Jahr die Anzahl ang eines Jahres aktualisierten MA-Listen aufjung des Gesamtauftragswertes die (von den aus den MA-Listen übernommen wurden:

171 134 112 100

91.5 83.8 76.9 61.8

ı auf der MAL Anfang der jeweiligen untersines Jahres jeweils über 100 Projekte auf den iftragswerte zwischen CHF 55 Mio. (2004) und ca. CHF 110 Mio. (2005) schwankten. Hinsicht! dass für das Jahr 2004 nur MA-Listen ab Mai. auszugehen ist, dass die MA-Listen auch vor werden, wie gross die Gesamtzahl und der C 2004 auf der MA-Liste aufgeführten Projekte t Zahlen zeigen, dass die Unternehmen ab 2007 fur die MA-Listen gemeldet haben. Dies kann Jahres oder aber auf die Abnahme der Nachfra dass die MA-Listen ab 2007 eher sukzessive e

797. Wie erlautert, hat das Sekretariat die ko System betroffenen Projekte zu systematisiere Auch aus ihr lassen sich Aussagen über Anza führten Projekte ableiten. In der nachfolgend al ten» der konsolidierten MAL:

Projekte insgesamt

Identifizierte Projekte

Nicht identifizierte Projekte

Identifizierte MAL-Projekte mit einem oder zwei Sternen

MAL-Projekte mit «Schutz» auf HAL

MAL-Projekte mit «Freigabe» auf HAL

Identifizierte MAL-Projekte mit «Schutz» und/oder Stern(en)?®

Mit DOP identifizierte MAL-Projekte

Tabelle 15: Übersicht auf Projekte der kons

798. Anhand dieser Daten ist eine Aussage Ü Listen geführten Projekte möglich. Auf der kon: jekte, wovon im Identifikationsprozess für über fänger ermittelt werden konnte.°®' Der Gesamt sich auf knapp CHF 200 Mio. Da mehr als 350 zunehmen, dass der Gesamtauftragswert alle Listen insgesamt aufgelisteten Projekte erhebli unter Berücksichtigung nur des Auftragswerts schnitt pro Jahr Projekte mit einem Gesamtwe System «eingespeist».

799. Mit Blick auf den Gesamtauftragswert di DOP-Projekte (CHF 138.5 Mio.; s. Tabelle 12 annäherungsweise quantifiziert werden, in we Nachfrage nach Strassen- und Tiefbauleistung

980 Von den 202 Projekten auf der MAL wurden für ı sichtigt. Bei den weiteren Submissionen war die

981 Wie erläutert, sind alle identifizierten Projekte ir solidierten MAL aufgeführt.

ich der Werte für das Jahr 2004 ist zu beachten, 2004 sichergestellt werden konnten. Da davon Mai 2004 geführt wurden, kann nicht geklärt ‚esamtauftragswert der zu Beginn des Jahres atsachlich war. Die in der Tabelle aufgeführten zu Beginn des Jahres immer weniger Projekte auf reduziertes Meldeverhalten zu Beginn des ge zurückzuführen sein. Denkbar ist aber auch, rganzt wurden.

nsolidierte MAL erstellt, um die von dem MA- ın und zu beschreiben (siehe oben Rz 760 ff.). hl, Wert und Art der auf den MA-Listen aufgepgebildeten Tabelle 15 finden sich die «Eckda-

Anzahl Sub- Volumen in missionen CHF Mio. 750 --

392 198.0 358 -- 189 86.1 114 34.1 87 97.5 202 67.5 197 129.1

olidierten MAL

ber die Anzahl und den Wert der auf den MAsolidierten MAL befinden sich danach 750 Pro- 390 Projekte der tatsächliche Zuschlagsempauftragswert der identifizierten Projekte beläuft | Projekte nicht identifiziert worden sind, ist anr zwischen 2004 und Mitte 2009 auf den MAch über CHF 200 Mio. liegen muss. Aber selbst der identifizierten Projekte wurden im Durchar zwischen 2004 und Mitte 2009 vergebenen ) kann mit den Angaben aus Tabelle 15 auch Ichem Umfang sich der Wert der öffentlichen en im Untersuchungsgebiet auf den MA-Listen

die Analyse der Erfolgschance 193 Projekte berück- > Eingabefrist nach Ende der MAL-Periode.

n Datenblatt «berücksichtigte_Projekte» in der kon- wiederfindet: Wie die Tabelle 15 zeigt, wurden wert von etwa CHF 129.1 Mio.°® mittels des | Projekte im Wert von CHF 108.3 Mio. auch tat: jekte mit einem Auftragswert von ungefahr CH ausgeschrieben und/oder vergeben (siehe obe und Mitte 2009 mindestens 78 % (CHF 108.3 mentierten Öffentlichen Nachfrage zwischen 2( geführt.

800. Das übrige Auftragsvolumen der identifiz auf Projekte, welche von natürlichen Personen ternehmen, welche sich in der Öffentlichen H CHF 30 Mio.). Daneben konnten Projekte, w Schwyz oder den Gemeinden im Untersuchur der HA-Listen identifiziert werden (mindestens

801. Die nachfolgende Tabelle 16 zeigt für die Anzahl und den Wert der identifizierten Projekt Projekte pro Jahr. Bei den identifizierten MAL-I sprechend dem Datum der Zuschlagsentschei in der MAL oder den Identifizierungsquellen ve

Identifizierte Projekte

za der kons. MAL Anzahl Sub- Auftragsw missionen CHFM 2004 75 22.3 2005 68 28.9 2006 90 37.8 2007 60 56.5 2008 51 22.3 2009 48 30.3

Tabelle 16: Anzahl und Wert der Submissio:

802. Die vorangehende Tabelle 16 zeigt, das (identifizierten) MAL-Projekte Submissionen d gleich hervor, dass sich der Wert der identifiz entwickelt wie der Wert der öffentlichen Nachf war laut DOP in den Jahren 2007 und 2009 bi fast doppelt so hohe Nachfrage bestand wie in Rz 777). Ähnlich verhält es sich laut Tabelle 1¢ identifizierten MAL-Projekte sowie der mittels c nicht nur als bewiesen anzusehen, dass zwis« grosser Anteil des Werts der öffentliche Nachfr: geführt wurde (siehe dazu Rz 799), sondern a geführten Projekte in zeitlicher Hinsicht entsp Nachfrage bewegte. Dies zeigt die folgende Illı

982 Zu beachten ist, dass 13 der 205 mittels des | tragswert von CHF 9.2 Mio. erst nach Mitte 200

197 MAL-Projekte mit einem Gesamtauftrags- JOP identifiziert. Allerdings wurden davon nur sächlich vor dem 11. Juni 2009 vergeben. Pro- F 20 Mio. wurden erst nach dem 11. Juni 2009 n Rz 772). Damit wurden zwischen Mitte 2004 Mio. von CHF 138.5 Mio.) der im DOP doku- )04 und dem 11. Juni 2009 auf den MA-Listen

erten Projekte (etwa CHF 70 Mio.) entfällt u. a. , privaten Unternehmen und teilweise auch Unland befinden, vergeben wurden (mindestens slche zwar von den Kantonen St. Gallen und igsgebiet vergeben worden waren, nur mittels CHF 31.5 Mio.).

Zeit zwischen 2004 und Mitte 2009 jeweils die e und der mittels des DOP identifizierten MAL- Projekten erfolgte die zeitliche Einordnung ent- Jung oder gemäss dem Vergabedatum, wie es rmerkt ist.

Mittels des DOP identifizierte MAL-Projekte

ert in Anzahl Sub- Auftragswert in

io. missionen CHF Mio. 25 12.8 28 11.4 39 20.2 39 38.6 32 13.6 17 11.8

nen der MAL und DOP

s auch pro Jahr stets ein erheblicher Teil der er öffentlichen Hand waren. Aus ihr geht zuzierten Projekte in zeitlicher Hinsicht genauso rage laut dem DOP. Die öffentliche Nachfrage ssonders hoch, wobei auch im Jahr 2006 eine den Jahren 2004, 2005 und 2008 (siehe oben > mit den jährlichen Gesamtauftragswerten der les DOP identifizierten MAL-Projekte. Damit ist shen 2004 und Mitte 2009 insgesamt ein sehr age im Untersuchungsgebiet auf den MA-Listen uch, dass sich der Wert der auf den MA-Listen rechend den Schwankungen der öffentlichen ıstration:

JOP identifizierten Projekte mit einem Gesamtauf- 9 vergeben wurden.

Entwicklung der Nachfrag

60.0 50.0 40.0 / 10.0 ee 0.0 2004 2005 2006

Abbildung 50: Vergleich offentliche Nachfr der (mittels des DOP) identifizierten MAL-Pı

803. Daraus folgt in beweismassiger Hinsicht «eingespeist» wurden, je höher der Gesamtauf dies zeigt, dass die acht Unternehmen versuc frage nach Strassen- und/oder Tiefbauleistung: zu erfassen (siehe dazu bereits Rz 554 ff.).

804. Die Identifizierung mittels des DOP erm einzugehen, welcher Art die Leistungen ware nachgefragt wurden («Strassenbau», «Strasse ten ist, dass diese Qualifizierung von der jeweil nungsprotokollen abhangt. Die nachfolgende 1 Prüfung:

983 Für diese Analyse mussten nicht die Projekte u dem 11.6.2009 ausgeschrieben bzw. vergeben

e in Untersuchungsgebiet

NULL 2007 2008 2009

age laut DOP und Entwicklung des Wertes ‘ojekte pro Jahr

, dass in das MA-System umso mehr Projekte tragswert der öffentlichen Nachfrage war. Auch hten, möglichst die gesamte Öffentliche Nachan im Untersuchungsgebiet für das MA-System

dglicht für einen Teil der MAL-Projekte, darauf n, die bei diesen 197 MAL-Projekten konkret n- und Tiefbau» oder «Tiefbau»).°° Zu beachigen Einordnung in den eingereichten Offertöff- ‘abelle zeigt das Ergebnis der entsprechenden

nberücksichtigt gelassen werden, welche erst nach worden sind (siehe dazu Rz 772).

Anzahl

Submissionen Strassenbau 83 Tiefbau 52 Tiefbau 70 Total 205°%4

Tabelle 17: Anzahl und Volumen der Submi:

805. Die Tabelle 17 zeigt, dass ausgehend Projekte 40 % Strassenbau-, 25 % Strassen- ui Betrachtet man den Gesamtauftragswert, so s und dem Tiefbau zuzuordnen. Daneben wurde Aufträge vergeben, bei welchen jeweils sowohl fragt wurden. Diese Resultate zeigen, dass die Projekte waren, welche Belagsarbeiten beinhal der Selbstanzeigerinnen, wonach etwa 60-80 ben nur von «Belags- und Strassenbaufirmen: tersuchung hat ergeben, dass jedes Bauprojel weder die Mitarbeit von Unternehmen erfordert, durchführen können,” oder die Anmietung vor Unternehmen, welche nur Tiefbauleistungen ar chend nicht ohne weiteres ausführen. Damit s («Strassen- und Tiefbau») der in der Tabelle at mittels des DOP identifizierten MAL-Projekte rr — dies entspricht einem Anteil von 73 % — wa Strassenbauunternehmens erforderlich. Dies: Selbstanzeigerinnen.

806. Die mit Hilfe des DOP identifizierten 197 tegorisiert, welche Verfahrensart bei der Vergs bildete Tabelle 18 zeigt die Ergebnisse dieser |

984 Einige identifizierte Projekte der MAL bezieher bungen. Deshalb ist die Anzahl von DOP Aus: identifizierten Projekte der MAL (197).

985 Das gesamt Volumen der identifizierten Ausscl als das gesamt Volumen der identifizierten Pre minimal (0.8 %) und lässt sich dadurch erkläre MAL nicht immer die gleiche Eingabesumme al:

986 [...].

37 Siehe Fn 977.

Prozent Volumen Prozent

40 % 33.5 26 %

25 % 60.6 47%

34% 33.9 26 % 128%

ssionen pro Arbeitstyp

von der Gesamtzahl der identifizierten MALnd Tiefbau- sowie 34 % Tiefbauprojekte waren. nd davon jeweils etwa 26 % dem Strassenbau n bei etwa 47 % des Gesamtauftragswerts als Strassen- als auch Tiefbauleistungen nachgeauf den Projekten aufgeführten Listen nicht nur teten. Sie stehen im Einklang mit den Angaben % der auf den MA-Listen aufgeführten Schrei- » ausgeführt werden konnten.°® Denn die Un- Kt, bei dem Strassenbauarbeiten anfallen, entwelche Belags- und/oder Pflästerungsarbeiten | Strassenbaumaschinen und -Personal bedarf. Ibieten, können derartige Arbeiten dementspreind die in den Zeilen 1 («Strassenbau») und 2 ifgeführten Anteile zu summieren. Bei 65 % der it einem Gesamtauftragswert von CHF 94 Mio. r nach der Tabelle 17 also die Mitarbeit eines > Anteile entsprechen den Schätzungen der

MAL-Projekte wurden zudem dahingehend kaabe angewandt wurde. Die nachfolgend abge- Kategorisierung:

| sich auf mehrere im DOP enthaltenen Ausschreischreibungen (205) leicht höher als die Anzahl der

reibungen mit DOP (128.1) ist etwa 1 Mio. kleiner jekte aus der MAL (129.1). Dieser Unterschied ist :n, dass für gewisse identifizierte Projekte aus der > diejenige von dem DOP berücksichtigt wurden.

Anzahl

Submissionen Offene Verfahren 82 Einladungsverfahren 84 Freihändiges Verfahren 39 Total 205°%8

Tabelle 18: Anzahl und Volumen der Submi:

807. Die Tabelle 18 zeigt, dass die öffentliche oder Einladungsverfahren ausgeschrieben hat fahren vergeben. Mit Blick auf den Gesamtauftr MAL-Projekte (CHF 128.1 Mio.) kann festgeha tragswertes in offenen Verfahren ausgeschriek

808. Zusammenfassend ist bezüglich Anzahl, ten Projekten Folgendes festzuhalten: Zwische nehmen auf den MA-Listen insgesamt 750 Str: gebiet mit einem Gesamtwert von mindesten Projekten hat dabei gezeigt, dass 78 % der in der Kantone St. Gallen und Schwyz sowie de: sen- und/oder Tiefbauleistungen in den MA-Lis fragesteigerungen durch die öffentliche Hand fi MA-Listen aufgeführten Projekte waren Projek! arbeiten anfielen. Zahlenmassig wurden die mit gleich häufig im offenen Verfahren und im Einla auftragswert der im offenen Verfahren ausges« wie der summierte Auftragswert der im Einlac des DOP identifizierten Projekte. Die Untersu: nahmen zum Antrag des Sekretariats keine Ar sung widersprechen.

(ii) Anzahl, Wert und Art der identifizier betroffen waren, sowie Anzahl und

809. Gemäss den bisherigen Beweisergebnis: nehmen an den MA-Sitzungen trafen, um dort den MA-Listen aufgeführten Projekten durchz Zweck, die aufgelisteten Projekte — wenn

Rz 602 ff.) und dementsprechend gemeinsam ı Eingabesummen der einzureichenden Offerten tendmachung von Interessen, welche hinsichtl oben Rz 347 ff.) erfolgte, implizierte den Wuns war der erste Schritt in einem «Verfahren», wel legung von Schutz und der Höhe der Eingabe dete (siehe oben Rz 649 ff. und Rz 674 ff.). Di

988 Siehe Fn 984.

989 Siehe Fn 985.

Prozent Volumen Prozent

40 % 103.2 81

41% 20.8 16

19 % 4.1 3 128.198

ssionen pro Verfahren

Hand Projekte vor allem im offenen Verfahren

. Der Rest (19 %) wurde im freihändigen Veragswert der 205 mittels des DOP identifizierten lten werden, dass über 4/5 dieses Gesamtaufen wurden.

Wert und Art der auf den MA-Listen aufgeführ- :n 2004 und Mitte 2009 führten die acht Unterassen- und Tiefbauprojekte im Untersuchungss CHF 198 Mio. Der Vergleich mit den DOP- 1 DOP dokumentierten öffentlichen Nachfrage * Bezirke im Untersuchungsgebiet nach Strasten aufgeführt war und die Unternehmen Nachir die MA-Listen meldeten. 60-80 % der in den e, bei welchen Belags- und/oder Pflästerungstels des DOP identifizierten MAL-Projekte etwa dungsverfahren aufgeführt, wobei der Gesamtshriebenen Projekte etwa fünf Mal so hoch war Jungsverfahren ausgeschriebenen und mittels chungsadressatinnen haben in ihren Stellunggaben gemacht, welche dieser Zusammenfasten MAL-Projekte, welche von Koordinationen Wert der Interessensbekundungen

sen ist davon auszugehen, dass sich die Untereine Interessensabklärung hinsichtlich der auf führen. Die Interessensabklärung diente dem möglich — untereinander aufzuteilen (siehe Jas Gewinnerunternehmen sowie die Höhe der abzustimmen (siehe oben Rz 674 ff.). Die Gelich nahezu jedes aufgelisteten Projekts (siehe ch nach Stützofferten (siehe Rz 609, 626) und ches letztlich entweder zur gemeinsamen Festsummen führte oder in einer «Freigabe» mün- e folgenden Ausführungen enthalten Angaben über die Anzahl, den Wert und die Art der ider artigen Koordination betroffen waren, sowie ei ressen.

810. Die Geltendmachung von Interessen, wel erfolgte zwischen 2004 und Mitte 2009 mit Blic hinsichtlich aller identifizierten MA-Projekte (Ar siehe die Tabelle 15 und Rz 797). Denn bezüg Listen aufgeführt und/oder die Projekte kamen sächlich zur Ausführung. Letzteres bedeutet,

(siehe oben Rz 347 ff., 350 ff.). Wie aus der Tz kundung, mithin der Wunsch nach Stützofferte MA-Listen dokumentiert. Die identifizierten Pro kumentiert ist, haben einen Gesamtauftragswe

811. Die nachfolgende Tabelle 19 zeigt die A gemeldeten (identifizierten) MAL-Projekte pro | mentierten Interessensbekundungen pro Unter wurde der Auftragswert des Projekts übernomr

DZ HA 0]

Ein Stern 55 58 1: Zwei Sterne 34 18 1: Wert in Mio. 9.6 10.9 4.

Total Projekte mit Stern(en) 89 76 2:

Total Wert in Mio. 31 42.3 | 12 Gemeldete Projekte 211 38 1

Tabelle 19: Anzahl und Wert der in den MAdungen sowie gemeldete Projekte (identifiz

812. Entsprechend dem Beweisergebnis (siel 19, dass alle acht Unternehmen Interessen hin ben. Auch ist aus ihr ersichtlich, dass alle Unte und Mitte 2009 (identifizierte) Projekte für die I führt, geht damit aus Tabelle 19 hervor, dass 2

990 Da in der Zeile «gemeldete Projekte» nicht imi gewisse Diskrepanz zwischen der Summe der deten Projekte der identifizierten Projekte. Für c Volumen von CHF 5.1 Mio. für welche kein Uı wurde. Für 4 Projekte (CHF 4.5 Mio.) wurden zı det» eingetragen.

tifizierten MAL-Projekte, welche von einer derre Quantifizierung der geltend gemachten Inteche den Wunsch nach Stützofferten implizierte, k auf die bisherigen Beweisergebnisse nahezu zahl: 392; Gesamtauftragswert: CHF 198 Mio., lich dieser Projekte sind Interessen in den MAin der Zeit zwischen 2004 und Mitte 2009 tatdass auch eine Interessensabklärung erfolgte belle 15 hervorgeht, wurde die Interessensben, bei 189 identifizierten Projekten auch in den jekte, bei denen die Interessensbekundung dort von CHF 86.1 Mio.

zahl und den Wert der von den Unternehmen Jnternehmen sowie die in den MA-Listen dokunehmen. Als Wert einer Interessensbekundung nen:

B IM WB RE TO | BB | Total

2 40 27 23 31 4 250

2 19 12 11 6 7 119

4 59 39 34 37 11 369

Listen dokumentierten Interessensbekunierte Projekte)

1e dazu oben Rz 574 ff.) dokumentiert Tabelle sichtlich der MA-Projekte geltend gemacht harnehmen — ausser die Toller — zwischen 2004 VA-Listen gemeldet haben. Wie bereits ausgealle acht Unternehmen an den MA-Sitzungen —

mer ein Unternehmen eingetragen ist, gibt es eine identifizierten Projekte und der Summe der gemellie identifizierten Projekte gibt es 18 Projekte für ein ternehmen in der Spalte «gemeldet» eingetragen wei Unternehmen gleichzeitig in der Spalte «gemel- in unterschiedlichem Umfang — den Wunsch n: illustriert daneben das Ausmass, in dem die Un und Projekte gemeldet haben.

813. Die nachfolgende Tabelle 20 zeigt, dass jekte im erheblichen Umfang Interessen bekun versucht wurde:

DZ HA OB IM

Ein Stern 41 49 9 29

Zwei Sterne 5 9 8 20

Gemeldet 127 38 21 93

Tabelle 20: Anzahl in den MA-Listen dokum gemeldete Projekte (nicht identifizierte Proj

814. Die Analysen in der Tabelle 19 und in de Zanet, Hagedorn und Implenia gefolgt von Wa sie haben am meisten Projekte für die MAL ge macht. Mit Blick auf die bisherigen Beweiserge nehmen, welche weniger Interessen geltend g stützten. In der unterschiedlichen Anzahl der Ir «nur» die jeweiligen Kapazitäten der acht Un Umsätzen wie etwa die Toller oder die Bernet mussten angesichts ihrer Grösse schlichtweg : sen bekunden und Projekte ausführen, um ihre zu nutzen.

815. Aus der Tabelle 21 betreffend die «Eckd Wert und die Anzahl der identifizierten MA-Proj men - in unterschiedlichen Konstellationen — Eingabesummen vorab gemeinsam festlegten den wurde. Zur besseren Übersicht sei hier nc geführt:

Identifizierte Projekte

...mit «Schutz» auf HAL

...mit «Freigabe» auf HAL

...mit einem oder zwei Sternen

...mit «Schutz» und/oder Stern(en)

Tabelle 21: Auszug aus Tabelle 15 Übersich

991 Da in der Zeile «gemeldet» nicht immer ein U Diskrepanz zwischen der Summe der nichtiden Projekte der nichtidentifizierten Projekte.

ıch Stützofferten geäussert haben. Die Tabelle ternehmen jeweils Interessen geltend gemacht

‚ auch hinsichtlich der nicht identifizierten Prodet wurden, mithin eine Zuteilung der Projekte

WB RE TO BB Total

14 16 20 11 189

6 4 11 4 67

37 4 3 16 339°9'

entierten Interessensbekundungen sowie ekte)

r Tabelle 20 zeigen, dass die Unternehmen De lo und Reichmuth, die «Aktivsten» waren, d.h. meldet und am meisten Interesse geltend gebnisse ist daraus nicht zu folgern, dass Unteremacht haben, das MA-System weniger unterteressensbekundungen spiegeln sich vielmehr ternehmen wider. Unternehmen mit kleineren Bau (zu deren Umsätze vgl. oben Tabelle 12) seltener als die grossen Unternehmen Interes- Kapazitäten im Bereich Strassen- und Tiefbau

aten» der konsolidierten MAL gehen auch der ekte hervor, bezüglich derer die acht Unternehden Zuschlagsempfänger sowie die Höhe der und hinsichtlich derer auf «Freigabe» entschiech einmal ein Auszug aus der Tabelle 15 auf-

Anzahl Sub- Volumen in missionen CHF Mio. 392 198.0 114 34.1 87 97.5 189 86.1 202 67.5

t über identifizierte MAL-Projekte

Internehmen eingetragen ist, gibt es eine gewisse tifizierten Projekte und der Summe der gemeldeten

816. Geht man davon aus, dass die acht Un die Zuteilung wegen eines Interessenskonflikts men fehlschlug oder aber den acht Unternehn externer Unternehmen nicht erfolgsverspreche den Angaben in den Zeilen 2 und 3 («Schutz: fünf Jahren bezüglich 201 MAL-Projekten im Zuteilung entschieden haben. Denn auch die - Beschluss, dass der Zuschlagsempfänger nich

817. Der Auszug aus der Tabelle 21 zeigt aus: im Gesamtwert von etwa CHF 34.1 Mio. gem sprechend die Höhe der Eingabesummen bes 114 Fälle nur die Projekte erfassen, bei dene waren. Nicht ausser Acht gelassen werden ke Schutzfestlegungen für etwa 240 Projekte im \W Rz 686).°°°

818. Die folgende Tabelle 22 zeigt die Vertei Jahren ab 2004 bis zum 11. Juni 2009. Sie gib den wurde und welche Projektwerte dies betra

Anzahl Schutz 25 29 23

Volumen Schutz 55 87 6:

(in CHF Mio.)

Anzahl Freigabe 19 9 17 Volumen Freigabe (in CHF 10.4 7.8 13. Mio.)

Tabelle 22: Analyse der Projekte mit «Schut

819. Hinzuweisen ist darauf, dass die beiden Selbstanzeigerinnen bestätigen, wonach die g gers und der Eingabesummen umso eher gela Denn die Anzahl der Projekte, bezüglich der schlagsempfängers kam («Schutz»), ist höher eine Festlegung nicht gelang («Freigabe»), wo jekte fast vier Mal kleiner ist als derjenige der | der Projekte wurde also umso schwieriger, je ( tuitiv damit erklären, dass grössere Projekte fü nen grösseren Teil der Gesamtkapazität eines rung der Transport- und Koordinierungskoster dass sich mehr Unternehmen für grosse Projel wurden grössere Projekte eher im offenen Ver Projekten, welche freihändig oder im Einladur Anzahl der Interessenten erhöht.

992 Bei ungefähr 23 der 114 Projekte auf der HAL is Zur Bedeutung des «Teilschutzes» siehe Rz 68

993 In den 240 «Schutz»-Projekten sind auch Schut

994 Bis 11.6.2009.

ternehmen auf «Freigabe» entschieden, wenn zwischen mindestens zwei der acht Unterneh- 1en eine Zuteilung wegen möglicher Eingaben nd erschien (siehe oben Rz 662), so folgt aus », «Freigabe»), dass die acht Unternehmen in Gesamtwert von über CHF 131 Mio. über die «Freigabe»-Entscheidung ist ein gemeinsamer t vorab bestimmt werden soll.

serdem, dass jedenfalls bei 114 MAL-Projekten sinsam der Zuschlagsempfänger und dementchlossen wurde.°”? Zu betonen ist, dass diese 1 die Hagedorn bzw. die Bernet Bau involviert inn ausserdem, dass die HA-Listen insgesamt /ert von ca. CHF 59 Mio. enthalten (siehe oben

lung dieser 114 Schutzvereinbarungen in den t auch an, wie häufig auf «Freigabe» entschie- :

13 16 8 114 ) 6 4.1 3.4 34.2

18 17 7 87

z» und «Freigabe» aus der MAL

zuletzt genannten Tabellen die Angaben der ameinsame Festlegung des Zuschlagsempfanng, je tiefer der Auftragswert des Projekts war. er es zur gemeinsamen Festlegung des Zuals die Anzahl der Projekte, hinsichtlich derer bei der Gesamtauftragswert der «Schutz»-Pro- (wenigen) «Freigabe»-Projekte. Eine Zuteilung jrösser der Projektwert war. Dies lässt sich inr viele Unternehmen attraktiver sind, da sie ei- Unternehmens abdecken und so zur Verringe- 1 beitragen können. Es ist daher zu erwarten, ‘te interessieren als für kleine Projekte. Zudem fahren ausgeschrieben, was — im Vergleich zu igsverfahren vergeben wurden — ebenfalls die

' die Bemerkung «TS» für «Teilschutz» eingetragen. 1.

ze bei EO-Projekten enthalten.

820. Zusammenfassend kann festgehalten we fizierten MAL-Projekte im Wert von CHF 198 M den sein müssen. Darüber hinaus wurden auc Projekte Interessen geltend gemacht, dies ist j lich derer in den MA-Listen Interessen der Unte: adressatinnen haben in ihren Stellungnahmer gemacht, welche dieser Zusammenfassung wi

821. Da davon auszugehen ist, dass die In Stützofferten implizierte, ist anzunehmen, dass such einer gemeinsamen Festlegung des Zus summen unternommen worden ist. Soweit die | trag des Sekretariats geltend gemacht haben, d diente, eine einvernehmliche Zuteilung des be überzeugend (siehe oben Rz 620 ff., 649 ff., 6¢

822. Die konsolidierte MAL zeigt weiter, dass : 114 MAL-Projekten mit einem Gesamtauftrags' fänger sowie die Höhe der Eingabesummen - gemeinsam und vor Ablauf der Eingabefrist — ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekret: gungen auf den HA-Listen kein Beleg für Schu wesen sei, ist dies nicht überzeugend (siehe ol gen Beweisergebnisse gehen die Wettbewerb: noch Fälle gegeben hat, bei denen - etwa oh Unternehmen in Umsetzung des MA-Systems ¢ Höhe der Eingabesummen vor Ablauf der Einc Rz 679 ff., 747 ff.).9%

(iii) Anzahl und Wert der von den acht | Projekte

823. Wie erläutert, hatte das MA-System den. jekte — wenn möglich und je nach Interessen: Rz 602 ff.). Die nachfolgenden Ausführungen Unternehmen, sich die MAL-Projekte gegense fern eines oder mehrere der acht Unternehmer

824. Zu wiederholen ist zunächst, dass hinsicl der Gewinner nicht ermittelt werden konnte. Ani dementsprechend nur hinsichtlich 392 identifiz von CHF 198 Mio. gemacht werden. Die Erge genden Tabelle 23 abgebildet:

Identifizierte Projekte der MAL

Von 8 U gewonnen

Prozent

Tabelle 23: Übersicht Anzahl und Wert der i MAL und gemeinsame Anteile der acht Unte

9% Siehe z.B der Fall [...], Rz 730 ff.

rden, dass hinsichtlich nahezu aller 392 identiio. zumindest Interessen geltend gemacht worsh bezüglich der 358 nicht identifizierten MALedenfalls für die Projekte anzunehmen, bezügnehmen eingetragen sind. Die Untersuchungs- 1 zum Antrag des Sekretariats keine Angaben dersprechen.

teressensgeltendmachung den Wunsch nach in all den genannten Fällen zumindest der Verchlagsempfangers und der Hohe der Eingabe- Jnternehmen in ihren Stellungnahmen zum Anlass die Interessensabklärung nicht dem Zweck ttroffenen Projekts zu erreichen, ist dies nicht 34 ff.).

allein unter Beteiligung der Hagedorn bezüglich wert von über CHF 34 Mio. der Zuschlagsemp- - von mindestens zwei der acht Unternehmen festgelegt wurden. Soweit die Unternehmen in ariats geltend gemacht haben, dass die Eintratzverhandlungen und die Schutzfestlegung geben Rz 234 ff., 683 ff.).Mit Blick auf die bisheri- 5behörden davon aus, dass es darüber hinaus 1e Beteiligung der Hagedorn - einige der acht yemeinsam den Zuschlagsempfänger sowie die Jabefrist festgelegt haben (siehe insbesondere

Jnternehmen gewonnenen identifizierten MAL-

/weck, die auf den MA-Listen aufgeführten Proslage — untereinander aufzuteilen (siehe oben zeigen, inwieweit die Anstrengungen der acht itig zuzuweisen, erfolgreich waren, d. h. inwie- 1 den Zuschlag tatsächlich erhalten haben.

ıtlich der 358 nicht identifizierten MAL-Projekte Jaben zum Gewinner der MAL-Projekte können ierten Projekte mit einem Gesamtauftragswert bnisse der Berechnungen sind in der nachfol-

392 198 248 137 63 69

dentifizierten Projekte der konsolidierten :rnehmen daran

825. Wie bereits erläutert, erfolgte hinsichtlich Interessensgeltendmachung, was den Wunsc Rz 609, 626, 809 ff.). Hinsichtlich all dieser Pre nierung gekommen sein.

826. Die in der Tabelle 23 aufgeführten Zahle beit der acht Unternehmen im Verhältnis zu « «nur», dass eines der acht Unternehmen das P dass die acht Unternehmen 63 % aller identifiz ben damit 69 % des Gesamtauftragswertes alle Hinzuweisen ist aber darauf, dass zu den dur auch MAL-Projekte gezählt werden, welche n acht Unternehmen vergeben wurden oder bei der acht Unternehmen durch ein anderes det Untersuchungsadressatinnen haben in ihren keine Angaben gemacht, welche dieser Zusarr

(iv) Quantifizierung der Erfolgschancen

827. In diesem Abschnitt werden mit Hilfe de MA-Systems quantifiziert. Es wird dargestellt, welches laut MA-Listen (mit) das höchste Inter tend gemacht hat und/oder welches laut der H «Schutz» oder «Teilschutz» erhalten hat, das |

828. Grundlage für diese Untersuchung sind CHF 62.3 Mio., für welche in den MA-Liste und/oder bezüglich derer in den HA-Listen «Sc dazu oben die Übersicht in Rz 797). Auch bei « Versuch der Koordinierung. Als «Erfolg» wird Unternehmen, welches an den MA-Sitzungen geltend gemacht hat und/oder zugunsten des folgte, für das betreffende Projekt den Zuschla

829. Dass auch die identifizierten MAL-Proje schliesslich Eintragungen in den HA-Listen vor der Hagedorn] selbst ausgesagt hat, dass er d gen in seine internen HA-Listen übertragen hab stünden.°°® Zudem ist zu beachten, dass bezüc sowohl Interessensbekundungen als auch ein ist (69 Projekte mit einem Volumen von CHF 2: mässig 36 % der 193 Projekte darstellt). Diese | treter der Hagedorn], da in 86 % der Fälle diese als Empfänger von (Teil-)Schutz bestimmt ist, Interesse geltend gemacht hat. In den übriger treffende Projekt im Übrigen nur dann als «I schützte Unternehmen den Zuschlag für das P

830. Die Ergebnisse der Berechnung der Erf belle 24. In dieser Tabelle sind die Anzahl und

996 Letzteres kam — wenn auch selten — durchaus \

997 Erfasst sind also auch Fälle, in denen mehrer: macht haben. Z. B. Unternehmen A und B mac geltend. Oder: Unternehmen A und B machen j tend, sonst macht kein Unternehmen Interesser

998 Act. n° [...].

nahezu aller identifizierten MAL-Projekte eine sh nach Stützofferten implizierte (siehe oben jekte muss es also zum Versuch einer KoordinN zeigen lediglich den Erfolg der Zusammenarjritten Unternehmen. Denn die Zahlen zeigen rojekt erhalten hat. Aus der Analyse ergibt sich, ierten MAL-Projekte gewonnen haben. Sie har identifizierten MAL-Projekte für sich verbucht. sh die acht Unternehmen gewonnen Projekten ach einer «Freigabe» an mindestens eins der denen eine Schutzfestlegung zugunsten eines " acht Unternehmen unterlaufen wurde®®. Die Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats Imenfassung widersprechen.

des MA-Systems

r konsolidierten MAL die Erfolgschancen des in wie viel Prozent der Fälle ein Unternehmen, esse an einem identifizierten MAL-Projekt gel- IA-Listen bei einem identifizierten MAL-Projekt -rojekt letztlich auch erhalten hat.

die 193 identifizierten Projekte im Wert von n Interessensbekundungen eingetragen sind hutz» oder «Teilschutz» vermerkt wurde (siehe liesen Projekten kam es mithin zumindest zum in der folgenden Analyse gewertet, wenn ein laut MA-Listen (mit)? das höchste Interesse sen laut HA-Listen eine Schutzfestlegung erg erhielt.

kte einbezogen wurden, bezüglich derer ausliegen, ist damit zu begründen, dass [Vertreter ie in den MA-Sitzungen gemachten Festlegun- e und dass «S», «TS», «I» und «TI» für Priorität lich eines erheblichen Anteils der 193 Projekte «S»- bzw. «TS» in den HA-Listen eingetragen 2.5 Mio. was anzahlmässig 36 % und volumen- =intragungen bestätigen die Angaben von [Verr Doppeleintragungen dasjenige Unternehmen welches laut den MA-Listen (mit) das höchste 1) Fällen von Doppeleintragungen wird das be- -rfolg» gewertet, wenn das laut HA-Liste gerojekt erhält.

\Igsquote ergeben sich aus der folgenden Tader Wert der Projekte aufgeführt, bei denen die

or; vgl. Rz 827 ff.

> Unternehmen das höchste Interesse geltend gehen jeweils Interesse mittels zwei Sternchen («**») eweils Interesse mittels eines Sternchens («*») gel- 1 geltend.

sich aus den MA-Listen und/oder den HA-Liste setzt worden sind (Erfolg). Die zwei darauf folc der Misserfolge, bei denen entweder ein ander erfolg1) oder ein externes Unternehmen (Misse sind jeweils auch die Prozentsätze, welche die menge (193 Projekte) und den Gesamtauftra zent).°°°

Anzahl Submissionen

Erfolg 149 Misserfolg1 — Erfolg 20 eines anderen U der 8U Misserfolg2 — Erfolg 24 eines DrittU Total 4931000

Tabelle 24: Umsetzung des MA-Systems un jekte der konsolidierten MAL; 2004 - Mitte 2

831. Wie die Tabelle 24 zeigt, wurden von de sucht wurde, das MA-System umzusetzen, 148 149 Projekten mit einem Gesamtvolumen von dem höchsten Interesse und/oder laut HA-Li schlag für das Projekt erhalten. Dies entspricht aller identifizierten MAL-Projekte, bei denen na Unternehmen in die MA-Listen oder die HA-Li: sich in einem ähnlichen Bereich wie der Antei identifizierten MAL-Projekten an der Gesamtzz Rz 823 ff.). Anders als der zuletzt genannte Ai rechnete Erfolgsquote aber auch, ob die im Ra gen (höchstes Interesse, «Schutz») erfolgreich

832. Die folgende Tabelle 25 präsentiert die 2 Systems für die Zeit zwischen Mitte 2004 bis M wie oft der Versuch, das MA-System umzusetz schlag nicht an das designierte Gewinnunterne die Tabelle auch die jeweiligen Gesamtauftra schieden, ob der Zuschlag an ein anderes de Drittunternehmen (Davon DrittU) und nicht an d mit dem höchsten Interesse ging. In der letzte prozentualen Erfolgsanteile in Bezug auf die ji samtauftragswert angibt.

999 Diese Statistik der Tabelle 24 sind aus der kons 1000 Siehe Fn 980.

1001 Lesebeispiel: Bei insgesamt 149 Submissioneı spricht, hat dasjenige Unternehmen mit dem hi den Zuschlag erhalten. Dies entspricht anzahl anzahl bzw. -volumen der 193 Versuche (ider «Schutz»).

n ergebenden Festlegungen erfolgreich umgejenden Zeilen enthalten die Zahl und den Wert es Unternehmen der acht Unternehmen (Miss- »rfolg2) den Zuschlag erhalten hat: Angegeben prozentualen Anteile in Bezug auf die Gesamtgswert (CHF 62.3 Mio.) zeigen (Spalten Pro-

Volumen in

Prozent CHF Mio. Prozent 77% 47.7 77% 10 % 6.1 10 % 12 % 8.5 14 % 100 % 62.3 100 %

d dessen Misserfolge (identifizierte Pro- 009)"

2n 193 Projekten, bei denen nachweislich ver- Projekte erfolgreich umgesetzt. Das heisst bei CHF 47.7 Mio. hat dasjenige Unternehmen mit sten schutznehmende Unternehmen den Zuanzahlmässig 77 % und volumenmässig 77 % chweislich gemeinsame Festlegungen der acht sten eingetragen wurden. Diese Quote bewegt | der von den acht Unternehmen gewonnenen hl der identifizierten MAL-Projekte (siehe oben iteil berücksichtigt die in diesem Abschnitt behmen des MA-Systems gemachten Festlegunumgesetzt worden sind.

eitliche Entwicklung der Erfolgsquote des MAitte 2009. Für jedes Jahr ist jeweils angegeben, en, erfolgreich war (Erfolg) und wie oft der Zuhmen ging (Misserfolge). Diesbezüglich enthält jswerte. Beim Misserfolg wurde zudem unterr acht Unternehmen (Davon 8U) bzw. an ein as schutzbestimmte bzw. an das Unternehmen 1 Zeile findet sich die Erfolgsquote, welche die ihrliche Gesamtmenge und den jährlichen Geolidierte MAL berechnet.

1, was einem Gesamtwert von CHF 47.7 Mio. entschsten Interesse und/oder «Schutz» gemäss HAL lassig 77 % und volumenmässig 77 % der Gesamttifizierte Projekte mit mind. einem Stern und/oder

2004 2005 20

Anz. Vol. Anz. Vol. Anz.

Total 40 10.5 45 15.1 54 Erfolg 34 8.9 34 12.9 43 Misserfolg 6 1.6 11 2.2 11 Davon 8U 2 0.6 8 1.7 5 Davon DrittU 4 1 3 0.5 6

Tabelle 25: Anzahl und Volumen (in Mio. Cr folge des MA-Systems pro Jahr (identifizier

833. Aus der Tabelle 25 geht hervor, dass die suche (Total) nach 2006 abnimmt. Dies ist ab Unternehmen in den MA-Listen ab Ende 2007 i MA-Listen eingetragen haben. Da feststeht, d Interessensbekundungen hinsichtlich aktueller die MA-Listen eingetragen wurden (siehe ober zuführen, dass weniger Versuche stattgefunde der Tabelle wurde auf Grundlage der in den Lis lag volumenmässig in den Jahren 2004 und z 68 % und 76 %.

834. In dem von der Hagedorn, der Oberholz Parteigutachten wird geltend gemacht, die obeı nicht reproduzierbar gewesen.'%® Dieser Ein nannte Erfolgsquote basiert schlichtweg auf | (siehe insbesondere oben Rz 831), welche mi ohne weiteres nachvollzogen werden können. | die Berechnung der Erfolgsquote weiter zu erli

835. Weiter wird in dem Parteigutachten gelte rechnet worden. Man müsse auch berücksichti gegeben worden seien bzw. die «Erfolgsfälle» So berechnet ergeben sich aus dem Parteigut und Verfahrensart) von 7.52 % (im Bereich Tie 56.27 % (im Bereich Strassenbau: Anteil Erfol zeugen nicht. Es ist schlichtweg so, dass im P fuhrt werden als sie das Sekretariat durchgeft andere Zahlen in ein Verhältnis zueinander al Quote des Sekretariats untersucht «nur», ob c die Interessensbekundung laut MA-Listen um nungen des Sekretariats sind mithin nicht «fals nition der Quote. Die Erfolgsquoten nach dem dere Aussagekraft, weil sie von der Präı

1002 Bis 11. Juni 2009.

1003 [,..].

1004 [,,.].

06 2007 2008 Mitte 20091902

Vol. Anz. Vol. Anz. Vol. Anz. Vol.

19.6 25 7.7 21 6.2 8 3.4 13.3 18 5.8 14 4.3 6 2.6 6.3 7 1.9 7 1.8 2 0.8 2.9 2 0.4 3 0.5 0 0

3.4 5 1.5 4 1.3 2 0.8

IF) der Versuche, Umsetzung und Misserte Projekte der konsolidierten MAL)

Anzahl der in den Listen dokumentierten Verer auch darauf zurückzuführen, dass die acht mmer weniger Interessensbekundungen in den ass in den Jahren 2008 und 2009 gleichwohl Projekte erfolgt sind, welche dann nur nicht in 1 Rz 810), ist das Abfallen nicht darauf zurück- :n haben. Die Erfolgsquote in der letzten Zeile ten dokumentierten Versuche errechnet. Diese 1005 bei 85 %. Danach pendelte sie zwischen

er, der Reichmuth und der Toller eingereichte 1 genannten Ergebnisse seien für die Gutachter wand ist nicht nachvollziehbar. Die oben gesinfachen Additionen und Prozentrechnungen t Blick in den DOP und die konsolidierte MAL Soweit die Unternehmen beantragen, ihnen sei jutern, ist dieser Antrag abzuweisen.

nd gemacht, die Erfolgsquote sei «falsch» begen, dass gemass den HA-Listen Projekte freiins Verhältnis zum Gesamtvolumen setzen.'™ achten Erfolgsquoten (je nach Ausführungsart fbau: Anteil Erfolg am Gesamtvolumen) bis zu g am Gesamtvolumen). Diese Einwände überarteigutachten andere Berechnungen durchgeinrt hat. So stellt das Parteigutachten lediglich s es das Sekretariat in seiner Analyse tut. Die lie Festlegungen «S» bzw. «Schutz» und/oder Jesetzt wurde. (siehe Rz 827 ff.). Die Berechch», sondern basieren auf einer anderen Defi- Parteigutachten haben indessen keine besonnisse ausgehen, dass es hinsichtlich von

«unmarkierten» Projekten (keine Eintragung ve meinsame Festlegung des Zuschlagempfänge: habe. Dies widerspricht jedoch dem Beweiserg lich derer keine Interessensbekundungen in c unmittelbar nach einer MA-Sitzung durchgef Zweck der Zuteilung und teilweise auch eine Z wonach es über die den HA-Listen genannten denen es zur Festlegung des Zuschlagempfä kommen ist (siehe insbesondere oben Rz 699,

836. Als Reaktion auf das von der Hagedorn, eingereichte Parteigutachten hat die Wettbewe berechnet. Diese Berechnung basiert nicht auf welche den Parteien bereits zugestellt wurdeı von der oben genannten Erfolgsquote. Aus de sich die an der gemeinsamen Festlegung des z besummen beteiligten Unternehmen an die Fe ob ein anderes Unternehmen mittels einer no Wenn also nur deshalb die gemeinsame Festl der Eingabesummen nicht erfolgreich war, weil teiligtes Unternehmen die Zusammenarbeit mit! so haben sich die Unternehmen gleichwohl a gehalten. Von den oben in der dritten Spalte de drittes Unternehmen gewonnen hat, konnten Für diese Projekte ist es mithin möglich, zu unt Festlegungen der MA- und HA-Listen gehalten mittels entsprechend hohen Offertpreisen unt sollte. Dies trifft auf 12 der 15 Projekte zu.'% D der 193 Projekte an die gemeinsame Festleg Offertpreise gehalten. Dies ergibt eine Einhal Wert, da nicht alle Projekte anhand des DOP i

837. Zusammenfassend kann in beweismas: sichtlich der Teilmenge der identifizierten MALden HA-Listen Eintragungen vorhanden sind (c samtwert von CHF 62.3 Mio. zu), über den ge: Erfolgsquote von 77 % (im Verhältnis zur Ges samtauftragswert) bestand. Das heisst, dass c für das MAL-Projekt erhalten hat, welches laut Projekt geltend gemacht hat und/oder welches ternehmen bestimmt war. Es ist daneben abeı quote nach 2007 tendenziell abnahm. Weil dies und nicht alle (Interessens-)Festlegungen der : HA-Listen eingetragen wurden, sind die Quote abhängig ist mit Blick auf die bisherigen Bewe Unternehmen in unterschiedlichen Konstellatio gebiet vergebener Strassen- und Tiefbauprojek die Höhe der Eingabesummen festgelegt habe den Koordination war um ein Vielfaches höhe:

1005 Act. n° [...].

on Interessen, «S» oder «Freigabe») keine ge- ‘s und der Hohe der Eingabesummen gegeben ebnis, wonach auch bei MAL-Projekten, bezüglen MA-Listen vorhanden waren, welche aber Uhrt wurden, eine Interessensabklärung zum ‘uteilung stattfand (siehe oben Rz 350 ff.), und Fälle noch weitere Projekte gegeben hat, bei ngers und der Höhe der Eingabesummen ge- 747 ff.).

der Oberholzer, der Reichmuth und der Toller 'bskommission zusätzlich die Einhaltungsquote neuen Daten, sondern lediglich auf den Daten, 1.1905 Die Einhaltungsquote unterscheidet sich r Einhaltungsquote geht zusätzlich hervor, ob 7uschlagsempfangers und der Höhe der Eingasstlegung gehalten haben, unabhängig davon, ch tieferen Offerte den Zuschlag erhalten hat. gung des Zuschlagempfängers und der Höhe ein an der gemeinsamen Festlegung nicht beels eines tieferen Offertpreises unterlaufen hat, n das Ergebnis der gemeinsamen Festlegung r Tabelle 24 genannten 24 Fällen, in denen ein 15 Projekte mit dem DOP identifiziert werden. =rsuchen, ob sich die acht Unternehmen an die | haben, mithin, ob sie dasjenige Unternehmen erstützt haben, welches den Schutz erhalten amit haben sich die acht Unternehmen bei 161 ing des Schutzempfängers und der Höhe der tungsquote von 83%. Diese ist ein minimaler Jentifiziert werden könnten.

siger Hinsicht festgehalten werden, dass hin- Projekte bezüglich derer in den MA-Listen und liese trifft auf 193 MAL-Projekte mit einem Gesamten Zeitraum von 2004 bis Mitte 2009 eine amtanzahl) bzw. 77 % (im Verhältnis zum Gelasjenige der acht Unternehmen den Zuschlag MA-Listen (mit) das höchste Interesse an dem laut den HA-Listen als schutznehmendes Un- ‘auch beweismässig erstellt, dass die Erfolgs- e Erfolgsquoten lediglich Teilmengen betreffen acht Unternehmen in den MA-Listen sowie den n mit einiger Unsicherheit behaftet. Davon unisergebnisse erneut zu betonen, dass die acht nen hinsichtlich zahlreicher im Untersuchungste gemeinsam den Zuschlagsempfänger sowie n. Die Anzahl der Versuche einer entsprechen- . Betrachtet man die Einhaltungsquote, so lag diese bei mindestens 83%, wobei die juristisch besondere Rz 1292).

d. Das Bieterverhalten während und nach de (i) Die Analyse des Sekretariats

838. Der Umfang der den Wettbewerbsbeho: sammengefasst sind, erlaubt eine statistische (acht) Unternehmen wahrend und nach der M. Projekte. Für diese Analyse hat das Sekretari relatives Distanzmass, nachfolgend auch: Mar nen, dass die Eingabesummen vor der Einreic wahrung aufeinander abgestimmt wurden. Wie deutung sie fur die Untersuchung der Wettbe Aktenstück zu entnehmen.1°7

839. Auch die Resultate dieser statistischen A cken hervor'8 und sollen hier nicht vertieft dat halten, dass die statistischen Analysen unter bestätigen, wonach die acht Unternehmen da dazu oben insbesondere Rz 664 ff., 671 ff.). De dass sich das Bieterverhalten der Unternehme sen- und/oder Tiefbauprojekte im Untersuchur 2009 bezüglich solcher Strassen- und/oder Tie ist dabei kein anderer Grund als der oben besc Projekten ersichtlich, welcher eine derartige ' 2009 erklären könnte.

840. Die Veränderung des Bieterverhaltens b sen- und Tiefbauprojekten illustriert die nachfo riationskoeffizienten die Volatilität der Eingabe destens 65 % der eingereichten Offerten von berücksichtigt DOP-Projekte, welche zwischen

1007 Siehe Act. n° [...].

1008 Siehe Act. n° [...].

1009 Siehe insbesondere Act. n° [...].

1010 Siehe dazu vertieft Act. n° [...].

en Konsequenzen die gleichen sind (siehe insr MAL-Periode

‘den vorliegenden Daten, welche im DOP zu- » Analyse des konkreten Bieterverhaltens der AL-Periode bezüglich der im DOP enthaltenen at zwei Kennzahlen (Variationskoeffizient und ker) verwendet, welche darauf hinweisen könhung der Offerten zum Zwecke der Schutzgedie Marker berechnet werden und welche Bewerbssituation haben, ist einem gesonderten

\nalysen gehen aus entsprechenden Aktenstü- ‘gelegt werden. An dieser Stelle sei nur festge- Verwendung der Marker das Beweisergebnis s MA-System bis Mitte 2009 betrieben (siehe nn diese statistischen Analysen haben gezeigt, ın während der MAL-Periode betreffend Strasgsgebiet von ihrem Bieterverhalten nach Mitte fbauprojekten signifikant unterscheidet.’ Es hriebene Konsens über die Zuteilung von MAL- Veränderung des Bieterverhaltens nach Mitte

ei im Untersuchungsgebiet vergebenen Stras- Igende Abbildung. Diese zeigt anhand des Vasummen bei Projekten, bei denen jeweils min- Teilnehmern der MA-Sitzungen stammten. Sie 2004 und 2013 vergeben wurden. 101°

Zeit

25 - 20 + 15 + fe] o % 104 0° oO 5 9 00 oOo - 00 ® ° RB, „ed oO fe] fe)

liche Entwicklung des Variationskoeffizienten

MA Bruch ° fe) o 8 ° ° ° ° ° © ° ° ° [e) o oo ° 8 °o oo ° 8 o [oe] oo oo oc ° 06 o ra] o © °8 0 % 5 ° Ps Go ° [ru] ] ° oa & n ° fe) % ° ° o fe) o ° Po ° o LRP YO 1 Pers BT oo ° ° ° ° ° °

man aus der Analyse des Bieterverhalteı menarbeit bereits im April 2008 liege.

. Soweit statistisch signifikante Unterschie MAL-Periode und dem Bieterverhalten in nicht auf das MA-System, sondern auf : wenn man ausschliesslich das Bieterver kierten» Projekte teste, so liege auch eir der MAL-Periode und der post-MAL-Peri

. Auch die statistisch signifikanten Unte «Schutz»-Projekten und dem Bieterverh: die gemeinsame Festlegung des Zuschla men zurückzuführen, sondern darauf, da tegorien unterscheidet.

. Zudem seien die verwendeten Marker sc lysen inkohärent und würden keine belas

843. Diese Einwände überzeugen nicht. Andel hat das Sekretariat mit der statistischen Analys statistisch belegt oder belegen wollen (siehe i der Zusammenarbeit der acht Unternehmen u daran wird mit Hilfe der Angaben der Selbstar suchungsadressaten sowie der vorliegenden EO-Listen, Terminprogramme etc.) nachgew 378 ff., 598 ff.). Diese Beweise reichen für sic sammenarbeit bis Mitte 2009 andauerte. Die | chen diesem Ergebnis nicht.

844. Die statistische Analyse des Bieterverhal schen dem Bieterverhalten der (acht) Unterne halten der (acht) Unternehmen in der post-MA bestehen. Dies zeigt die Auswirkungen des MA Bestehen von statistisch signifikanten Untersc vom Parteigutachten weder bestritten noch wi lyse des Sekretariats stehen aus Sicht der We zur Dauer der Zusammenarbeit (siehe insbesc genden Gründen nicht entgegen.

845. Soweit das Parteigutachten ausführt, die darauf hin, dass die Zusammenarbeit bereits i überzeugend. Denn das Parteigutachten wider! achten selbst aus, die statistische Analyse des «eine Veränderung im Bieterverhalten im Ar 2009».'%"5 Hieraus folgt, dass die statistische keinen Beweis für den genauen Endzeitpunkt c der Endzeitpunkt der Zusammenarbeit der act nen Unternehmen daran mit Hilfe der Angabı weiteren Untersuchungsadressaten sowie der \ MA-Listen, EO-Listen, Terminprogramme et Rz 335 ff., 378 ff., 598 ff.).

846. Der Einwand, beim Vergleich des Bieter mit dem Bieterverhalten bei post-MAL-Projekte

1015 [...].

1s ableiten, dass der Endzeitpunkt der Zusamde zwischen dem Bieterverhalten während der der post-MAL-Periode vorlägen, so seien diese andere externe Gründe zurückzuführen. Denn halten bei in den MA- und HA-Listen «unmar- | statistisch signifikanter Unterschied zwischen ode vor.

rschiede zwischen dem Bieterverhalten bei alten bei «Freigabe»-Projekten seien nicht auf igsempfangers und der Höhe der Eingabesumss sich die Anzahl der Offerten bei diesen Kawie die darauf basierenden statistischen Anatbaren Ergebnisse liefern.

's als die Parteien behaupten oder suggerieren, ;e nicht den Endzeitpunkt der Zusammenarbeit nsbesondere oben Rz 839). Der Endzeitpunkt nd die Beteiligung der einzelnen Unternehmen izeigerinnen und teilweise von weiteren Unterobjektiven Beweise (z. B. E-Mails, MA-Listen, jiesen (siehe insbesondere oben Rz 335 ff., h alleine aus, um nachzuweisen, dass die Zu- Xesultate der statistischen Analyse widerspretens anhand der Marker hat ergeben, dass zwihmen in der MAL-Periode und dem Bieterver- L-Periode statistisch signifikante Unterschiede -Systems (siehe auch unten Rz 845 ff.). Dieses hieden zwischen den beiden Zeiträumen wird derlegt. Die Ergebnisse der statistischen Anattbewerbskommission den Beweisergebnissen ndere oben Rz 335 ff., 378 ff., 598 ff.) aus fol-

: Entwicklung des Bieterverhaltens weise eher m April 2008 beendet worden ist, ist dies nicht egt sich insoweit selbst. So führt das Parteigut- ‚ Bieterverhaltens anhand der Marker vermöge ril 2008 genauso zu bestätigen wie im Juni Analyse der Entwicklung des Bieterverhaltens larstellen kann. Dementsprechend wird in casu t Unternehmen und die Beteiligung der einzelan der Selbstanzeigerinnen und teilweise von /orliegenden objektiven Beweise (z. B. E-Mails, >.) nachgewiesen (siehe insbesondere oben

verhaltens bei «unmarkierten» MAL-Projekten n würden sich ebenfalls statistisch signifikante

Unterscheide zwischen dem Bieterverhalten i ergeben, spricht nicht dafür, dass die Verande als das MA-System zuruckzufuhren ist. Zwar is einer falschen Prämisse aus. So liegt der Interp teigutachten die Prämisse zugrunde, dass es | bauprojekten, für die sich in den MA-Listen ke zu keiner gemeinsamen Festlegung des Zusch men gekommen sein könne.'?'® Diese Prämiss Beweisen geht hervor, dass auch bei MAL-Pr kundungen in den MA-Listen eingetragen sind, durchgeführt wurden, eine Interessensabklärı auch eine Zuteilung stattfand (siehe insbesond das Parteigutachten - dieses zuletzt genannte | selbst beim Vergleich des Bieterverhaltens be MA-Listen «unmarkierter», Projekte mit dem B projekten in der post-MAL-Periode solche stati: genannte Testergebnis bestätigt mithin das be

847. Als Reaktion auf den Einwand, es gebe des Bieterverhaltens andere Gründe als das M sens, Einführung von SIMAP, Nachfragestei Linth-Ebene),'°'” hat die WEKO eine Analys durchgeführt. Dabei ist zu betonen, dass dies: beruht, welche den Parteien bereits mit der sind.'°'8 Die Analyse betreffend das Verhalten gendes durchgeführt: Wenn es andere extern: rung des Bieterverhaltens der acht Unternehme ten sich diese Ursachen auch auf das Bietervei im Untersuchungsgebiet ausgewirkt haben. Mi des Vergabewesens, die Einführung von SIMA Überschwemmungen in der Linth-Ebene die Vi so müssten auch statistisch signifikante Verar cher Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im Unt chen ausschliesslich oder mehrheitlich Drittun gebnisse dieser Analyse sind im Folgenden da

848. Bezüglich der folgenden Teilmengen des in Rz 847 die gleichen statistischen Tests durc des Sekretariats:!'° Hinsichtlich aller DOP-Pro ten Offerten von anderen als den acht Untern getestet, ob sich das Bieterverhalten der of Periode vom Bieterverhalten der offerteinreich in statistisch signifikanter Weise unterscheidet das Bieterverhalten der offerteinreichenden U Periode, bei denen mehr als 50 % der eingereic in statistisch signifikanter Weise vom Bietervert allen DOP-Projekten aus post-MAL-Periode u den den Parteien zur Verfügung gestellten Dat

1016 [,..]. 1017 [,..]. 1018 [,,.]..

1019 Für weitere Details betreffend die statistischen

ı der MAL-Periode und der post-MAL-Periode rung des Bieterverhaltens auf andere Gründe t dieses Testergebnis korrekt. Es geht aber von retation des besagten Testergebnisses im Parei tatsächlich vergebenen Strassen- und Tiefine Eintragungen betreffend Interessen finden, lagempfängers und der Höhe der Eingabesumse ist indes falsch. Denn aus den vorliegenden ojekten, bezüglich derer keine Interessensbewelche aber unmittelbar nach einer MA-Sitzung Ing zum Zwecke der Zuteilung und bisweilen are Rz 350 ff.). Berücksichtigt man — anders als Beweisergebnis, so ist es folgerichtig, dass sich treffend tatsächlich ausgeführter, aber in den ieterverhalten bei Strassen- und/oder Tiefbaustisch signifikanten Unterschiede ergeben. Das sagte Beweisergebnis.

für die statistisch signifikanten Veränderungen A-System (z. B. Veränderung des Vergabewejerungen infolge Überschwemmungen in der e des Bieterverhaltens der Drittunternehmen > Analyse einzig auf Daten und Überlegungen n Antrag des Sekretariats zugestellt worden von Drittunternehmen wurde mit Blick auf Fol- > Ursachen für die — unbestrittene — Veränden als das MA-System gegeben hatte, so müss- "halten von anderen als den acht Unternehmen t anderen Worten: Hätten z. B. Veränderungen P und/oder Nachfragesteigerungen infolge der ränderungen des Bieterverhaltens verursacht, derungen des Bieterverhaltens bezüglich solersuchungsgebiet zu beobachten sein, bei welternehmen Offerten eingereicht haben. Die Errgestellt.

-DOP wurden entsprechend der Ausführungen ngefuhrt wie schon in der statistischen Analyse jekte, bei denen mehr als 50 % der eingereichehmen (=Drittunternehmen) stammten, wurde ferteinreichenden Unternehmen in der MALenden Unternehmen in der post-MAL-Periode (Test 1). Zusätzlich wurde verglichen, ob sich nternehmen bei DOP-Projekten aus der MAL- ‚hten Offerten von Drittunternehmen stammten, alten der offerteinreichenden Unternehmen bei nterscheidet (Test 2). Beide Tests können mit en und Akten nachvollzogen werden. '%2°

Tests sei auf Act. n° [...] verwiesen.

849. Sowohl bei Test 1 als auch bei Test 2 z der offerteinreichenden Unternehmen keine s den beiden Perioden.'" 1022 1023 1024 Demgeger dass insbesondere dann statistisch signifikant den beiden Perioden vorliegen, wenn Projekte 65 % bzw. 80 % der Offerten von Mitgliedern di Veränderung des Bieterverhaltens — wie es da flusse als auf das MA-System zurückzuführe: chend der Ausführungen in Rz 847 unabhangi Strassen- und Tiefbauprojekt eine Offerte einr änderungen des Vergabewesens, die Einführı gen infolge der Überschwemmungen in der Lir Marktteilnehmer in ihrem Bieterverhalten hier Dies war offensichtlich nicht der Fall. Wie vor Analyse anhand der Marker also die Auswirkur

850. Auch der Einwand, die statistisch signifi halten bei «Schutz»-Projekten und dem Bieter auf die gemeinsame Festlegung des Zuschlac men zurückzuführen, sondern darauf, dass sicl unterscheidet’, überzeugt nicht. Dieser Ein «Schutz»-Projekten häufiger eher wenige Offe ger eher viele Offerten gibt.'%27 Waren die statis haltens nur auf die Anzahl der Offerten zurück: lichen Entwicklung des Bieterverhaltens

offerteinreichenden Unternehmen — unabhäng «Freigabe»-Projekt handelt — keine statistisch : Vor diesem Hintergrund hat die WEKO geprüft, höchstens drei bzw. vier bzw. fünf Offerten ein derungen des Bieterverhaltens zwischen der

1021 Test 1: Die statistischen Tests angewandt auf c Wert von 0.8104 und einen p-Wert von 0.4177 f die Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist einen ' Somit ist die Nullhypothese nicht abgelehnt Rz 99 ff.).

1022 Test 1: Die statistischen Tests angewandt auf « z-Wert von - 0.9807 und einen p-Wert von 0.32¢ Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist einen Wert ist die Nullhypothese nicht abgelehnt für diese |

1023 Test 2: Die statistischen Tests angewandt auf c Wert von - 0.0834 und einen p-Wert von 0.9335 für die Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist eir auf. Somit ist die Nullhypothese nicht abgeleh Rz 99 ff.).

1024 Test 2: Die statistischen Tests angewandt auf « z-Wert von - 0.0744 und einen p-Wert von 0.94 Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist einen Wert ist die Nullhypothese nicht abgelehnt für diese |

1025 Act. n° [...]. (insbesondere die Tabellen 15 bis 65% von 8 U).

1026 [,..].

1027 [J

eigen sich im Hinblick auf das Bieterverhalten tatistisch signifikanten Unterschiede zwischen rüber hat die Analyse des Sekretariats gezeigt, e Unterschiede des Bieterverhaltens zwischen getestet wurden, bei denen jeweils mindestens ar 8er-Gruppe eingereicht wurden.'°*° Wäre die s Parteigutachten behauptet — auf andere Ein- 1, so müssten diese Veränderungen entspre- ) davon auftreten, welche Unternehmen für ein eichen. Mit anderen Worten: Hätten z. B. Ver- ıng von SIMAP und/oder Nachfragesteigerunith-Ebene den Markt beeinflusst, so hätten alle ‚orn gleichermassen beeinflusst sein müssen. n Sekretariat ausgeführt, zeigt die statistische igen des MA-Systems.

kanten Unterschiede zwischen dem Bieterververhalten bei «Freigabe»-Projekten seien nicht jsempfängers und der Höhe der Eingabesum- 1 die Anzahl der Offerten bei diesen Kategorien wand beruht auf der Überlegung, dass es bei tten, bei «Freigabe»-Projekten hingegen häufitisch signifikanten Unterschiede des Bieterverzuführen, so dürften bei einer Analyse der zeithinsichtlich Projekten mit nur wenigen g davon, ob es sich um ein «Schutz»- oder ein signifikanten Veränderungen beobachtbar sein. ob hinsichtlich DOP-Projekten, bezüglich derer gereicht wurden, statistisch signifikante Verän- MAL-Periode und der post-MAL-Periode belen VK weisen für den Mann-Whitney-Test einen zur die Hypothese 1 und einen p-Wert von 0.2089 für Wert von 1.0333 und einen p-Wert von 0.2360 auf. für diese beiden Tests (siehe auch Act. n° 593,

Jas RDM weisen für den Mann-Whitney-Test einen 37 für Hypothese 1 und einen p-Wert von 0.1634 für von 1.0000 und einen p-Wert von 0.2700 auf. Somit jeiden Tests (siehe auch Act. n° 593, Rz 99 ff.).

len VK weisen für den Mann-Whitney-Test einen z- > für die Hypothese 1 und einen p-Wert von 0.4668 en Wert von 0.7217 und einen p-Wert von 0.6749 nt für diese beiden Tests (siehe auch Act. n° 593,

Jas RDM weisen für den Mann-Whitney-Test einen )7 für Hypothese 1 und einen p-Wert von 0.9407 für von 0.6095 und einen p-Wert von 0.8514 auf. Somit jeiden Tests (siehe auch Act. n° 593, Rz 99 ff.).

19 für Tiefste Offerte von 8 U, 80% von 8 U und obachtbar sind. Für all diese Teilmengen wurc schen den Zeiträumen bejaht. '%2 1°79 1030 Für d hin nicht die Anzahl der Offerten eine Rolle | System (siehe auch oben Rz 849). Darüber hin Sekretariat dargestellte Theorie der statistische

851. Es sei an dieser Stelle ausserdem zu prä sowohl auf der ökonomischen Literatur als au Untersuchung beruhen (siehe Act. n° [...], Rz 7

852. Soweit die Parteien beantragen, die stat chend dem Vorbringen im Parteigutachten ar nachzukommen. Es ist damit insbesondere ar acht Unternehmen in der MAL-Periode bezügl sen- und/oder Tiefbauprojekte vom Bieterverh Periode hinsichtlich solcher Projekte in statistis lyse zeigt damit Auswirkungen des MA-Systerr

e. Zwischenergebnis

853. Aus den (statistischen) Analysen der ko Listen haben sich insbesondere folgende Erge

. In der Zeit von Mitte 2004 bis Mitte 2009 tonen St. Gallen und Schwyz sowie de schläge für Strassen- und/oder Strassen erhielten die acht Unternehmen in dem tragsvolumens der von den genannten S projekte (CHF 79.4 Mio. von CHF 138.5 | che gemeinsame Umsatzanteil der acht |

° Betrachtet man nur DOP-Projekte, mit nachgefragt wurden, so betragt der geme

1028 Fir die Submissionen mit maximal 3 Offerten: D für den Mann-Whitney-Test einen z-Wert von 2.8 1 und einen p-Wert von 0.0019 für die Hypothe und einen p-Wert von 0.0029 auf. Somit ist die N Tests angewandt auf das RDM weisen für den einen p-Wert von 0.0012 für die Hypothese 1 un KS-Test weist einen Wert von 1.8795 und einer das RDM abgelehnt (siehe auch Act. n° [...], Rz

1029 Für die Submissionen mit maximal 4 Offerten: D für den Mann-Whitney-Test einen z-Wert von -< these 1 auf und einen p-Wert von <0.0001 fur « von 3.1621 und einen p-Wert von <0.0001 auf. Die statistischen Tests angewandt auf das RDI von - 5.2460 und einen p-Wert von <0.0001 fur die Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist einen V Somit ist die Nullhypothese für das RDM abgele

1030 Für die Submissionen mit maximal 5 Offerten: D für den Mann-Whitney-Test einen z-Wert von 6 these 1 auf und einen p-Wert von <0.0001 für « von 3.4881 und einen p-Wert von <0.0001 auf. Die statistischen Tests angewandt auf das RDI von — 5.3662 und einen p-Wert von <0.0001 für die Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist einen V Somit ist die Nullhypothese für das RDM abgele

len statistisch signifikante Veränderungen zwiie Veränderung des Bieterverhaltens kann mitgespielt haben. Grund war vielmehr das MAaus bestätigen diese Ergebnisse die durch das n Marker (siehe Act. n° [...], Rz 72 ff.).

zisieren, dass die Hypothesen des Sekretariats ch auf Beweisergebnissen aus dem Akten der 2 ff., insbesondere Rz 86, Rz 90 und Rz 92 f.).

istische Analyse des Sekretariats sei entspre- Izupassen, ist diesem Begehren folglich nicht zunehmen, dass sich das Bieterverhalten der ch im Untersuchungsgebiet vergebener Strasalten der acht Unternehmen in der post-MALch signifikanter Weise unterscheidet. Die AnaiS.

nsolidierten MAL, des DOP und auch der HAbnisse ergeben:

erhielten die acht Unternehmen von den Kann Bezirken See-Gaster, March und Höfe Zubauprojekte im Wert von CHF 79.4 Mio. Damit genannten Zeitraum 57 % des gesamten Auftellen vergebenen Strassen- und/oder Tiefbau- Mio.). Pro Jahr betrachtet schwankte der jährli- Jnternehmen zwischen 51 % und 63 %.

denen ausschliesslich Strassenbauleistungen insame Umsatzanteil sogar 76 %. Festzuhalten

ie statistischen Tests angewandt auf den VK weisen 005 und einen p-Wert von 0.0037 für die Hypothese se 2 auf. Der KS-Test weist einen Wert von 1.8093 ullhypothese für den VK abgelehnt. Die statistischen Mann-Whitney-Test einen z-Wert von - 3.2360 und d einen p-Wert von 0.0006 für die Hypothese 2. Der | p-Wert von 0.0017. Somit ist die Nullhypothese für 99 ff.).

ie statistischen Tests angewandt auf den VK weisen ).7548 und einen p-Wert von <0.0001 für die Hypolie Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist einen Wert Somit ist die Nullhypothese für den VK abgelehnt. Vl weisen für den Mann-Whitney-Test einen z-Wert die Hypothese 1 und einen p-Wert von <0.0001 für Vert von 3.0583 und einen p-Wert von <0.0001 auf. shnt (siehe auch Act. n° [...], Rz 99 ff.).

ie statistischen Tests angewandt auf den VK weisen .3870 und einen p-Wert von <0.0001 für die Hypolie Hypothese 2 auf. Der KS-Test weist einen Wert Somit ist die Nullhypothese für den VK abgelehnt. Vl weisen für den Mann-Whitney-Test einen z-Wert die Hypothese 1 und einen p-Wert von <0.0001 für Vert von 2.8851 und einen p-Wert von <0.0001 auf. shnt (siehe auch Act. n° [...], Rz 99 ff.).

ist auch, dass der gemeinsame Umsatz < mendem Wert der Projekte abnimmt. Imı geblichen Zeitraum bei Projekten mit eine men Umsatzanteil von 59 % erzielt.

. Zwischen Mitte 2004 und Mitte 2009 füh insgesamt 750 Strassen- und Tiefbaupro alle diese Projekte der Gewinner ermitte des Gesamtauftragswerts nicht möglich muss aber über dem Gesamtauftragswe gelegen haben.

e 78 % der im DOP dokumentierten offen Schwyz sowie der Bezirke See-Gaster, | bauleistungen war zwischen 2004 un (CHF 108.3 Mio. von CHF 138.5 Mio.); N fentlichen Hand spiegelten sich in den M

e 60-80 % der in den MA-Listen aufgefüh lags- und/oder Pflasterungsarbeiten ar durchgeführt werden konnten.

e Hinsichtlich nahezu aller 392 identifizie Mio.), welche auf den MA-Listen aufgefü geltend gemacht. Darüber hinaus wurde MAL-Projekte Interessen geltend gemac men, bezüglich derer in den MA-Listen | Damit wurde in über 392 Fällen zuminde des Zuschlagsempfängers und der Höhe

. Die konsolidierte MAL zeigt weiter, dass : 114 MAL-Projekten mit einem Gesamt schlagsempfänger sowie die Höhe der Ei Unternehmen gemeinsam und vor Ablau

. Aus der Analyse ergibt sich weiter, dass. MAL-Projekte gewonnen haben. Sie hab identifizierten MAL-Projekte fur sich verb

. Bezüglich der identifizierten MAL-Projekt HA-Listen Eintragungen vorhanden sind ( samtwert von CHF 62.3 Mio. zu), bestanc in 77 % der Fälle dasjenige der acht Un erhalten hat, welches laut MA-Listen (mit gemacht hat und/oder welches laut den | bestimmt war. Die Einhaltungsquote lag |

. Das Bieterverhalten der Gesamtheit der schriebene Strassen- und/oder Tiefbaup sich für die MAL-Periode signifikant vom gleichbarer Projekte.

A.5.4.1.6 Zwischenergebnis betreffend da

854. Aus den vorliegenden Beweismitteln und sichtlich der Zusammenarbeit der acht Unterne Die De Zanet, die Hagedorn, die Oberholzer, d Batigroup, die Walo, die Reichmuth, die Toller

ler acht Unternehmen grundsätzlich mit zunehnerhin haben die acht Unternehmen im mass- 2m Wert von über CHF 2 Mio. einen gemeinsarten die acht Unternehmen auf den MA-Listen jekte im Untersuchungsgebiet auf. Da nicht für It werden konnte, ist eine genaue Bezifferung . Der Gesamtauftragswert aller 750 Projekte rt aller identifizierten Projekte (CHF 198 Mio.)

tlichen Nachfrage der Kantone St. Gallen und Varch und Höfe nach Strassen- und/oder Tiefd Mitte 2009 in den MA-Listen aufgeführt achfragesteigerungen oder -senkungen der öf- A-Listen wider.

rten Projekte waren Projekte, bei welchen Befielen, welchen nur von Strassenbaufirmen

rten Projekte (Gesamtauftragswert: CHF 198 hrt waren, haben die Unternehmen Interessen nN auch bezüglich der 358 nicht identifizierten ht, dies ist jedenfalls für die Projekte anzunehnteressen der Unternehmen eingetragen sind. st der Versuch einer gemeinsamen Festlegung der Eingabesummen unternommen.

allein unter Beteiligung der Hagedorn bezüglich auftragswert von über CHF 34 Mio. der Zungabesummen - von mindestens zwei der acht F der Eingabefrist — festgelegt wurden.

die acht Unternehmen 63 % aller identifizierten an damit 69 % des Gesamtauftragswertes aller ucht.

e, hinsichtlich derer in den MA-Listen und den diese trifft auf 193 MAL-Projekte mit einem Ge- 1 eine Erfolgsquote von 77 %. Das heisst, dass ternehmen den Zuschlag für das MAL-Projekt ) das höchste Interesse an dem Projekt geltend HA-Listen als schutznehmendes Unternehmen dei 83 %.

acht Unternehmen betreffend öffentlich ausgerojekte im Untersuchungsgebiet unterscheidet Bieterverhalten nach Mitte 2009 bezüglich ver-

5 MA-System

den Angaben der Unternehmen ergibt sich hinhmen im Rahmen des MA-Systems Folgendes: ie Implenia bzw. deren Rechtsvorgängerin, die sowie die Bernet Bau trafen sich — wie schon vor 2002 — von Anfang 2002 bis Mitte 2009 re Marktabklärungssitzungen (MA-Sitzungen). All 80 MA-Sitzungen statt.

855. Bis Ende 2007 nahmen alle Unternehm Ausnahmefall kam es vor, dass einzelne Unte Grund hierfür war z. B. Ferienabwesenheiten o geschriebenen Projekten. Zwischen Anfang 20 die De Zanet, die Hagedorn, die Implenia sowi Sitzungen regelmässig anwesend. Es ist nicht t die Toller und die Bernet Bau zwischen Anfan MA-Sitzungen anwesend waren. Auch die zul nahme indessen nicht vor Mitte 2009 vollstän« zuletzt genannten Unternehmen an MA-Sitzun

856. An den MA-Sitzungen wurde die jeweils 2 aktuelle Submissionsprogramm besprochen. [ ständig aktualisierte («dynamische») Listen, aı projekte aus den Gebieten See-Gaster, March biet aktuell ausgeschrieben waren oder von del vergeben werden sollten. Mehrheitlich waren : geführt. Es kam aber auch vor, dass (grössere Stellen ausgeschrieben wurden.

857. Jedes der acht Unternehmen hatte aus s wenn möglich alle Strassen- und/oder Tiefbaur neben aber auch laufend — für die MA-Listen b den MA-Listen aufgeführten Projekte konnten vor Ablauf der Eingabefrist — Interessen gelten Unternehmen in einer MA-Sitzung bezüglich ei war dies auf der vor dem nächsten Treffen ver gen Unternehmensspalte vermerkt. Nicht verm einer versendeten MA-Listen dann, wenn die MA-Sitzung, an der die nachfolgende MA-Liste sein würde. Die MA-Listen wurden von der De bis zwei Tage vor der nächsten MA-Sitzung vc sendet.

858. Die Zusammenarbeit der acht Unternehr zwischen Anfang 2002 und Mitte 2009 diente de Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im Untersu hinsichtlich der genannten Projekte einvernehr Gewinneroffertsumme sowie der Stützoffertsur

859. Zu diesem Zweck klärten die acht Unte Strassen- und Tiefbauprojekte der MA-Listen \ ab. Je nach Ergebnis der Interessensabklärur Sitzung bestimmte Festlegungen: Bisweilen le: ner eines bestimmten Projekts fest oder entsc bestimmten sie jedoch das «Lead»-Unternehn endgültige Festlegung des Gewinners sowie c Regel wurde ein solches Unternehmen als «Le treffende Projekt auch gewinnen wollte.

860. Aus den äusseren Umständen der Zusar halten aller acht Unternehmen kann gefolgert beschriebene Art und Weise zusammenarbeite

»gelmässig, d.h. alle zwei bis vier Wochen, zu ein zwischen 2004 und Mitte 2009 fanden etwa

en regelmässig an den MA-Sitzungen teil. Im rnehmensvertreter Sitzungen nicht besuchten. Jer ein mangelndes Interesse an aktuellen aus- 08 und Mitte 2009 waren dann jedenfalls noch e die Walo regelmässig an stattfindenden MAjeweisbar, dass die Oberholzer, die Reichmuth, g 2008 und Mitte 2009 an jeder stattfindenden etzt genannten Unternehmen haben ihre Teillig eingestellt (betreffend die Anwesenheit der gen siehe Rz 423 ff., 457 ff., 479 ff., 515 ff.).

ktuelle Marktabklärungsliste bzw. vor 2004 das iese Listen waren tabellarisch aufgebaute und ıf denen hauptsächlich Strassen- und Tiefbau- und Höfe aufgeführt waren, welche in dem Ge- 1en die Unternehmen wussten, dass sie künftig auf den MA-Listen öffentliche Bauprojekte auf- ) Projekte genannt waren, welche von privaten

einem ihm zugewiesenen «Aufklärungsgebiet» rojekte — zu Anfang des jeweiligen Jahres, daei der De Zanet zu melden. Hinsichtlich der auf die acht Unternehmen an einer MA-Sitzung — d machen (dazu sogleich in Rz 859 f.). Hat ein nes Projekts ein Interesse geltend gemacht, so sendeten aktualisierten MA-Liste in der jeweilierkt war eine solche Interessenbekundung auf Eingabefrist des betreffenden Projekts an der besprochen werden sollte, bereits abgelaufen Zanet jeweils aktualisiert und in der Regel ein yn ihr an Vertreter aller acht Unternehmen vernen im Rahmen der MA-Listen und -Sitzungen sr einvernehmlichen Zuteilung der aufgelisteten chungsgebiet. Mit ihr sollte ermöglicht werden, nlich den Zuschlaggewinner und die Höhe der nmen festzulegen.

rnehmen an den MA-Sitzungen bezüglich der ‚or Ablauf der Eingabefrist die Interessenslage ig machten die acht Unternehmen an der MAjten sie an der MA-Sitzung bereits den Gewinhieden auf «Freigabe». In den meisten Fällen 1en, welches an separaten Verhandlungen die ler Eingabesummen koordinieren sollte. In der »ad»-Unternehmen bestimmt, welches das benmenarbeit und dem «systemkonformen» Verwerden, dass diese acht Unternehmen auf die nN wollten.

861. Es ist bewiesen, dass alle acht Unterneh den Jahren 2002 bis Mitte 2009 bezüglich Str chungsgebiet an der gemeinsamen Festlegung Gewinneroffertsumme und der Stützoffertsumr legungen liefen so ab, dass das an der MAsuchte, sich an separaten Sitzungen, telefor (Schutz durch alle an einer Submission beteilic (Schutz durch einige an einer Submission bete deutet, dass es versuchte, sich vor Ablauf der | zu einigen, dass es den Zuschlag für das gew pro Projekt beteiligten Unternehmen jeweils die gemeinsam festgelegt.

862. Eine derartige gemeinsame Festlegung fı aber auch Strassen- und/oder Tiefbauprojekte i keine Einigung Uber den Gewinner und die H( die Festlegung durch nicht an der Koordinatic tieferer Eingabesummen) unterlaufen wurde.

863. Bezüglich der Ergebnisse der statistisch: Beweisergebnis verwiesen.

A.5.4.2 «Das Eigenoffertsystem» (EO-Sy

864. Wie bereits erlautert, haben die acht Ur gefuhrt, welche ebenfalls jeweils aktualisiert vc Batigroup an die übrigen sieben Unternehmen ' Nachfolgend werden Inhalt der EO-Listen unc und Versand, siehe dazu Rz 911 ff.) sowie dere tert. Anschliessend werden Beispiele fur die | dazu Rz 999 ff.). Der Abschnitt zum EO-Systen sen (siehe dazu Rz 1031 ff).

A.5.4.2.1 Inhalt der Eigenoffertlisten (E Aktualisierung und Versand)

a. Begriff der Eigenofferte und deren Bedeut

865. Zum besseren Verständnis des Inhalts de werden zunächst der Begriff der Eigenofferte u gewerbe erläutert.

866. Unter einer Eigenofferte (nachfolgend EC ferent im Vorfeld der Auftragsvergabe die Ma zeichnis erstellt und einen Preisvorschlag für ( nennt diese Offerte eine «Eigenofferte», weil dé men selbst erstellt wird und nicht vom Bauherr wird im Strassen- und/oder Tiefbaubereich - ir lich erbracht, obwohl dies einen gewissen Au stellt.'032

867. EO werden vor allem durch private Baul Bauauftrag vergeben wollen (z. B. Zufahrtsst

1031 [,..].

1032 [,..].

nen - in unterschiedlichen Konstellationen - in assen- und/oder Tiefbauprojekten im Untersudes Gewinnunternehmens sowie der Höhe der nen beteiligt waren. Diese gemeinsamen Fest- Sitzung bestimmte «Lead»-Unternehmen verisch, per E-Mail und/oder per Fax «Schutz» te Unternehmen) oder zumindest «Teilschutz» iiligte Unternehmen) zu organisieren. Dies be- =ingabefrist mit anderen Unternehmen darüber ünschte Projekt erhalten wird. Dazu haben die : Höhe der Gewinnofferte und der Stützofferten

ınktionierte in einer Vielzahl von Fällen. Es gab m Untersuchungsgebiet, bezüglich derer schon he der Offerten gelang oder hinsichtlich derer nN beteiligte Strassenbauunternehmen (mittels

an Analysen sei auf das in Rz 853 dargestellte

stem)

ternehmen auch Eigenoffertlisten (EO-Listen) r den MA-Sitzungen von der Implenia bzw. der versandt worden waren (siehe oben Rz 369 ff.). | deren Verwaltung (Erstellung, Aktualisierung 2n Zwecksetzung (siehe dazu Rz 924 ff.) erläu- Jmsetzung des EO-Systems dargelegt (siehe 1 wird mit einem Zwischenergebnis abgeschlos-

OL) und deren Verwaltung (Erstellung,

ung

r EO-Listen und des Aktualisierungsprozesses nd deren Bedeutung im Strassen- und Tiefbau-

)) wird eine Offerte verstanden, bei der der Ofsse und Flächen aufnimmt, das Leistungsver- Jie Ausführung des Projekts einreicht.'°' Man 1s Leistungsverzeichnis von dem Bauunterneh- 1 zur Verfügung gestellt wird. Eine Eigenofferte n Gegensatz z. B. zum Gartenbau — unentgeltifwand für das betreffende Unternehmen dar-

1erren verlangt, wenn diese einen bestimmten rasse auf Privatgrundstück, Garagenvorplatz, etc.). Bei diesen Bauaufträgen handelt es sict tragsvolumen (CHF 1‘000—200‘000). Wenn pr Tiefbauprojekte ausführen möchten, wird meis beauftragt. In diesem Fall verlangt das Ingenie: Bauunternehmens, sondern erstellt selbst ein L der eingehenden Offerten gewährleistet ist!°°°

868. Die öffentliche Hand verlangt in der Rege im freihandigen Verfahren oder im Einladungs\ liche Hand bisweilen eine Eigenofferte.'%* Bei ' schrieben wurden, wird hingegen das Leistungs fügung gestellt wird, da ansonsten die Vergleic

869. Der öffentliche Bauherr verlangt für die einen Kostenvoranschlag von einem Bauunterr grobe Schätzung ähnlich wie eine Eigenofferte bung weniger präzise.'%° Bei Projekten, deren liegt, werden daher keine Eigenofferten, sonde

870. Die Vergabe von Projekten nach dem E scheidet sich grundlegend von Vergaben, wel Verfahren durchgeführt werden. In den drei zı mehrere Bauunternehmen gebeten, eine Offe schriebene Leistung innerhalb einer bestimmt dann in der Regel an eines der eingebenden | hingegen auch verlangt, um Uberhaupt den Auf chend holen Bauherren gestutzt auf eine Eiger ren Unternehmen ein (auch Konkurrenzofferte auch viele Bauherren, die Bauarbeiten ohne ben.'°%6 Das Projekt, für welches eine Eigenof oder auch gar nie ausgefuhrt. Der Zeithorizon Eigenofferte viel lockerer als bei einer Vergabe

b. Beschreibung der EO-Listen

871. Nachfolgend werden die den Wettbewer ben. Fur das Verstandnis der Gesamtheit aller die EO-Listen wie die MA-Listen «dynamische bedeutet, dass sie ständig um neue Eigenoffer dass Eigenofferten, bezüglich derer z. B. ein U Projekts erhalten hat, von den EO-Listen gelös

872. Zur Erleichterung des Verständnisses de Liste, welche am 9. Juni 2009, d.h. zwei Tage Implenia an die anderen sieben Unternehmen

1033 [,..]. 1034 [,,.]. 1035 [,..].

1036 [,..].

1 in der Regel um Projekte mit kleinerem Aufivate Bauherren grössere Strassen- und/oder stens ein Ingenieurbüro für die Ausschreibung ursbüro keine EO mit Leistungsverzeichnis des eistungsverzeichnis, damit die Vergleichbarkeit

| keine EO. Einzig bei kleinen Projekten, welche 'erfahren vergeben werden, verlangt die öffent- Vergaben, welche im offenen Verfahren ausgeverzeichnis vom öffentlichen Bauherrn zur Verhbarkeit der Offerten nicht gewährleistet ist.

Budgetierung von grossen Projekten oft auch \ehmen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist eine , jedoch im Hinblick auf die Leistungsbeschrei- Auftragswerte Uber einem bestimmten Betrag rn eher Kostenvoranschlage verlangt.

rhalt einer oder mehrerer Eigenofferten unterche im freihandigen, Einladungs- oder offenen letzt genannten Fällen werden (in der Regel) rte fur die vom (öffentlichen) Auftraggeber bean Eingabefrist einzureichen. Das Projekt wird Unternehmen vergeben. Eigenofferten werden tragswert abschätzen zu können. Dementspre- \offerte häufig weitere Eigenofferten von anden genannt) ein. Gemäss der Walo gibt es aber die Einholung von Konkurrenzofferten vergeferte erstellt wurde, wird zudem oft viel später t und Bindung der Vergabe ist damit bei einer nach den gesetzlichen Vergabeverfahren.

bsbehörden vorliegenden EO-Listen beschrie- 'EO-Listen ist vorab darauf hinzuweisen, dass » Listen waren (siehe dazu oben Rz 541). Das ten der acht Unternehmen ergänzt wurden und nternehmen den Auftrag zur Durchführung des cht wurden.

r EO-Listen ist vorab ein Auszug aus einer EOvor der MA-Sitzung am 11. Juni 2009, von der versandt worden war:

Standort Projekt

öffent | datum

Bauherr

«[Gemeinde L im Bezirk See-Gaster]», etc.) eit nen Eigenofferten ausgehend vom Offertdatum neten Eigenofferten wurden dann pro EO-Liste auf eine Liste aufgenommen oder gestrichen, s stehenden Eigenofferten eine neue Nummer z führte dazu, dass keiner Eigenofferte eine fes und dieselbe Eigenofferte, welche auf mehreı Nummern trug. Die vorliegenden EO-Listen ze geändert hat. Zwar wurden die Eigenofferten w Bezirk March]», «[Gemeinde L im Bezirk See-C tum eingeordnet, jedoch vergab die zuständige feste Nummer. Alle seit dem 27. Februar 2007 jekt eine unveränderliche «Kennzahl» (vgl. 1.

Ausschnitts).

876. Das Datum in der Spalte «Offert datum» | das angefragte Unternehmen um eine Eigenc welchem die Eigenofferte eingereicht wurde.

877. Die Spalten drei bis fünf dienen der Iden offerte erstellt wurde. Die Spalte «Standort» ne geführt wird. Aus dieser Spalte ist erkennbar, ( der Bezirke See-Gaster, March und Höfe wie b wird die auszuführende Arbeit beschrieben unc privaten Bauherrn oder des öffentlichen Auftrac gegeben. Die Mehrheit der Eigenofferten, die privaten Bauherrn nachgefragt. Wenn ein Offer sich ausschliesslich um Gemeinden.

878. Die Spalten sechs und sieben sind mit «K steht ersteres für «Kostenvoranschlag» und «E Stellungnahmen der Verfahrensparteien vorliec anderen objektiven Beweismittel sprechen, ist Mittels der Eintragung eines «x» in den beiden den, ob lediglich einen groben Überblick über sprechenden Preis (=Kostenvoranschlag) und) nehmen ein eigenes detailliertes Leistungsver Unterscheidung Eigenofferte und Kostenvorar Überblick über alle EO-Listen ist ersichtlich, da gemeldet wurden.

879. Die letzte Spalte ist mit «KZ» Uberschriet bewerbsbehörden für «Kurzzeichen». In diese men die Eigenofferte für die EO-Listen gemeld sowie die Toller.'°*' Laut der Implenia waren ir Kennzahlen (siehe zur «Aufschlüsselung» deı 30. März 2004 — deren Kürzel (siehe dazu sc gleichzeitig bzw. nacheinander eine EO einge lungnahmen der Verfahrensparteien vorliegen

1038 In den EOL gibt es noch ein paar wenige Geme Gaster] oder [Gemeinde im Bezirk Hinwil], die n 1039 [,..].

1040 [...]. 1041 [,..].

1042 [,..].

ıgeordnet, wobei alle pro Projektort abgegebechronologisch geordnet wurden. Die so geord- > durchnummeriert. Wurden Eigenofferten neu o bekamen die bereits zuvor auf einer EO-Liste ugeteilt, weil es zu Verschiebungen kam. Dies te Nummer zugeordnet war, sondern dass ein en Listen aufgeführt ist, dort unterschiedliche igen, dass sich dies ab dem 27. Februar 2007 eiter je nach Projektort (z. B. «[Gemeinde B im saster]» etc.) und aufsteigend je nach Offertda- Angestellte der Implenia für jedes Projekt eine versandten EO-Listen enthalten somit pro Pro- Spalte des in Rz 872 abgebildeten EO-Listenezieht sich entweder auf den Tag, an welchem fferte angefragt wurde, oder auf den Tag, an

tifikation des Projekts, für welches eine Eigen- .nnt die Gemeinde, in welcher das Projekt auslass es sich um (fast) die gleichen Gemeinden ei der MAL handelt.'%® In der Spalte «Projekt» 1 aus der Spalte «Bauherr» sind der Name des jsgebers sowie (teilweise) dessen Adresse einsich auf den EOL befinden, wurde von einem itlicher Bauherr aufgeführt ist, dann handelt es

V» und «EO» überschrieben. Gemäss Implenia O» für Eigenofferte.'%° Da keine gegenteiligen jen und für ein anderes Verständnis auch keine anzunehmen, dass diese Angaben zutreffen. Spalten konnte also pro Offerte vermerkt werdie zu erbringenden Leistungen und den ent- oder ob (später) das offerteinreichende Unterzeichnis (= Eigenofferte) erstellt hat (siehe zur ıschlag Rz 869).'°%° Bei einem summarischen ss mehrheitlich Eigenofferten für die EO-Listen

en und steht nach der Überzeugung der Wett- Spalte wurde eingetragen, welches Unterneh- et hat. Derartige Angaben machte die Implenia | der Spalte mehrere Unternehmen bzw. deren " Kennzahlen oben Rz 285 ff.) bzw. — bis zum gleich) eingetragen, wenn zwei Unternehmen reicht haben.'*? Da keine gegenteiligen Stel- | und für ein anderes Verständnis auch keine

inden wie etwa [zwei Teilgemeinden im Bezirk Seeicht auf der MAL enthalten sind.

anderen objektiven Beweismittel sprechen, ist und der Toller zutreffen. Hinzuweisen ist dar: «KZ» bis zum 30. März 2004 durch ihre Kürzel worden waren (siehe zur «Aufschlüsselung» die vom 27. April 2004, in deren Anhang die Impl anstatt Unternehmenskürzeln versandt hat, trı «neue Struktur.xis.».'%**

c. Meldung von Eigenofferten für die EO-List

880. In den nachfolgenden Ausführungen wir Umfang die acht Unternehmen ihre Eigenoffert

881. Soweit sich die acht Unternehmen dazu sie Eigenofferten, welche sie in den Bezirken | die Implenia gemeldet hatten.'°45 Dass nicht all wird von keiner Verfahrenspartei behauptet. Au aus der Zeit zwischen 2002 und Mitte 2009 ge genannten Zeitraum Eigenofferten, welche sie haben, für die EO-Listen gemeldet haben. Letz

882. Aus den vorliegenden Angaben der acht teln geht hervor, dass die acht Unternehmen ih an [Mitarbeiter der Implenia], [...] von Implenia Implenia] wurden die Eigenofferten zu Beginn und in den späteren Jahren der EO-Listen ver der Walo ist anzunehmen, dass es auch vork: meldet wurden. '*8

883. Die Meldung der Eigenofferten an [Mita konnte gemäss den Beweismitteln jederzeit er in diejenige EO-Liste aufgenommen werden, v wurde, so musste die Meldung bis zum dem

Programmen festgelegt war (siehe dazu auch den Angaben der Implenia zu folgern, welche gen objektive Beweismittel vor, welche diese der Implenia] in einer E-Mail vom 15. Januar 20 der Einhaltung der Abgabetage. In dieser E-M:

«Ich bitte Sie auch die Meldetermine F tag-Morgen unbedingt einzuhalten.»'°

884. Kommt hinzu, dass die EO-Listen von [ nach den in den MA-Programmen festgelegten

885. Mit Blick auf die objektiven Beweismitte dass die acht Unternehmen eine Eigenofferte

1043 [,,.]. 1044 [,..]. 1045 [,..]. 1046 [,..]. 1047 [,..]. 1048 [..]. 1049 [,..].

1050 [...].

anzunehmen, dass die Angaben der Implenia uf, dass die acht Unternehmen in der Spalte (DZ, HA, OB, IM, WB, RE, TO, BB) identifiziert ser Kürzel auch Rz 178, 268).143 In der E-Mail enia zum ersten Mal eine EO-Liste mit Ziffern ıg das angehängte Excel-Dokument den Titel

en bei der Implenia

d beschrieben, wie und (teilweise) in welchem en bei der Implenia meldeten.

geäussert haben, haben sie angegeben, dass 5ee-Gaster, March und Höfe erstellt haben, an e Unternehmen Eigenofferten gemeldet haben, ich aus den über 80 sichergestellten EO-Listen ht hervor, dass alle acht Unternehmen in dem > für Projekte im Untersuchungsgebiet erstellt teres ist damit als bewiesen anzusehen.

Unternehmen sowie den objektiven Beweismitre Eigenofferten jedenfalls per Fax oder E-Mail , gemeldet haben.'“° Gemäss [Mitarbeiter der ihrer Tätigkeit hauptsächlich per Fax gemeldet nehrt per E-Mail.1°*” Mit Blick auf die Angaben am, dass Eigenofferten an der MA-Sitzung gerbeiter der Implenia] per Fax oder per E-Mail folgen. Sollte eine Eigenofferte allerdings noch yelche vor der nächsten MA-Sitzung versendet «Abgabetag» geschehen, welcher in den MAoben Rz 297 f.). Letzteres ist zum einen aus derartiges ausgesagt hat.'°4? Zum anderen lie- Behauptung stützen. So erinnerte [Mitarbeiter 07 die anderen Unternehmen an die Bedeutung il heisst es:

reitag-Nachmittag, oder spätestens Mon-

Mitarbeiter der Implenia] tatsächlich stets erst | «Abgabetagen» versandt worden waren.

| und die Angaben der Walo ist anzunehmen, nicht jeweils im Zeitpunkt der Einreichung der

Eigenofferten beim Bauherrn für die I bloc (und rechtzeitig) an die Implenia ¢ welche in ihrer Ergänzung der Selb: habe, welche noch einzugeben gewes gewesen sei. Eigenofferten, für die di

-O-Listen meldeten, sondern aktuelle Eigenofferten ibersandten. Dies wurde auch durch die Walo bestät stanzeige angab,[dass sie nur Eigenofferten gemel en seien oder bei denen der Zuschlag noch nicht erfc 2 Selbstanzeigerin bereits den Zuschlag erhalten ha

Off. Nr. Datum Objekt

Bauherr Ort Beme

OML f OIPJ

Unternehmen EO 2009_24, EONr 9 (1767, 1762, 1766

De Zanet (1) 1761, 1760, 1768, 17 1764, 1765) Hagedorn (2) 3 (1228, 1741, 1742

7 (1754, 1758, 1759

Oberholzer (3) 1755, 1756, 1757, 17:

5 (1740, 1228, 1737

Implenia (4) 1738, 1739)

Walo (5) 2 (1743, 1744)

6 (1751, 1747, 1748

Reichmuth (6) 1749, 1752, 1750)

Toller (7) 3 (1471, 1745, 1746 Bernet Bau (8) 1 (1485) Summe 36

Tabelle 26: Gemeldete Eigenofferten 2009

890. In der letzten Zeile sind die jeweiligen Ge die Gesamtanzahl der zwischen Anfang 200° auch gemeldeten Eigenofferten (3. Spalte) nur tert, liegen den Wettbewerbsbehörden für der (siehe dazu Rz 874). Für die nicht vorliege

1059 EO Nr. 1487, 1486, 1590, 1586, 1588, 1589, 1 1720, , 1716, 1718, 1723, 1732, 1733, 1735, 1726, 1727, 1728, 1721, 1678, 1698, 1736,

1060 EO Nr. 1488, 1491, 1489, 1490, 1547, 1548 (E 1693, 1694, 1695, 1697, 1685, 1686, 1687, 16

1699,1663, 1666, 1664 (EO 2009 22), 1754, 1;

1062 Nr. 1478, 1566, 1543, 1567, 1564, 1574, 1568, (EO 2009 22), 1740, 1228, 1737, 1738, 1739 (I

1063 EQ Nr. 1702, 1703, 1701, 1661 (EO 2009 22),

1064 EQ Nr. 1479, 1555, 1570, 1576, 1557, 1569, 1 1617 (EO 2009. 14), 1642, 1643 (EO 2009. 16), 1748, 1749, 1752, 1750 (EO 2009. 24).

1065 EQ Nr. 1482, 1484, 1485, 1481, 1483, 1581, 1 1611, 1608, 1607, 1606, 1610, 1605, 1609 (E 2009 16), 1709, 1708, 1710, 1711, 1712, 17 2009 24).

Anzahl EO (01/2009 bis 06/2009)'°®

3, 611059

) 381060

7 1061 3) 7

’ 291062

61063

’ 251064

) 331065

61066 samtzahlen angegeben. Zu beachten ist, dass ) und Mitte 2009 Unternehmen erstellten und eine Mindestangabe darstellt. Denn wie erläu- 1 genannten Zeitraum nicht alle EO-Listen vor

:O 2009 24 (Act. n° [...], S. 374 ff.).

1729, 1714, 1730, 1731, 1715, 1719, 1724, 1725, 1676, 1672, 1673, 1674, 1675, 1677, 1682 (EO

-O 2009 14), 1638 (EO 2009 16), 1700, 1698, 758, 1759, 1755, 1756, 1757, 1753 (EO 2009 24).

), 1690, 1689, 1688, 1678, 1654, 1653, 1568, 1682

2009 _19) könnten jeweils Eigenofferten geme folgenden EO-Listen bereits nicht mehr aufge nächsten Abgabetermin bereits erteilt worden \ genofferten in der Zeit zwischen Januar 2009 u auf die laufenden Projektnummern plausibilisie deten Eigenofferten tragen Projektnummern in im Juni 2009 erstellt und gemeldet wurden Proj neu gemeldete Projekt laufend eine neue (höhe ist daraus zu folgern, dass zwischen Anfang 2 meldet worden sind.

891. Wie Tabelle 26 zeigt, haben sämtliche ac arbeit im Juni 2009 Eigenofferten an [Mitarbeite Unternehmen bis zum Ende am EOL-System : dazu oben Rz 890), haben im Jahr 2009 die D die Toller (33), die Implenia (29) sowie die Reic 2009 und Mitte 2009 in den vorliegenden EO-L

892. Die Reichmuth-Gesellschaften führen in tariats aus, die Interpretation der EO-Listen ber Solche Listen wurden von den Bauherren pul hiermit ausdrücken wollen, ist nicht ganz verstä Kenntnis davon, dass die EO-Listen von Bauhe ten. Derartiges wurde im Untersuchungsverfal bracht. Die Reichmuth-Gesellschaften sind auc lungnahmen zum Antrag des Sekretariats

anzusehen, dass die Unternehmen ihre Eigeı diese dann die jeweils aktuelle Eigenofferte da nehmen versandte (siehe dazu auch Rz 911 ff. Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats v dass die Reichmuth Eigenofferten eingereicht der Eintragungen in den EO-Listen als Schutz Eintragungen in den sichergestellten EO-Listen für die EO-Listen gemeldet hat (siehe Rz 891,

d. Anzahl und Wert der gemeldeten Eigenoff

893. Nachfolgend finden sich vertiefende Ang sowie zum Auftragswert der betreffenden Proje die folgenden Ausführungen dazu allenfalls Mi halten. Denn es konnten nicht alle EO-Listen s gemeldeten Eigenofferten ist sehr gross, es h Aufträge und schliesslich konnte für die Proje gemeldet wurden, nicht ermittelt werden, wer zum einen deshalb, weil anders als bezüglich d herren — diesbezüglich war insbesondere der L vorlagen und zum anderen, weil es praktisch ı geführten Bauherren hinsichtlich der EOL-Proji

1067 [,..].

1068 [,..].

det worden sein, welche auf der zeitlich nachführt sein könnten, weil der Auftrag vor dem väre. Dass die Gesamtzahl der gemeldeten Eind Mitte 2009 über 200 lag, wird auch mit Blick rt. Denn die Anfang 2009 erstellten und gemel- 1 Bereich 1540, während Eigenofferten, welche ektnummern im Bereich 1760 tragen. Da jedes re) Projektnummer erhielt (siehe oben Rz 879) 009 und Juni 2009 etwa 220 Eigenofferten geht Unternehmen bis zum Ende der Zusammenr der Implenia] gemeldet. Somit waren alle acht ıktiv beteiligt. Soweit dies feststellbar ist (siehe e Zanet (61 Eigenofferten), die Hagedorn (38), ‚hmuth (25) den Grossteil der zwischen Anfang isten aufgeführten Eigenofferten gemeldet.

ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekreuhe auf der Unkenntnis des Marktgeschehens: Jliziert.'%7” Was die Reichmuth-Gesellschaften ndlich. Die Wettbewerbsbehörden haben keine rren erstellt und veröffentlich worden sein könniren von keiner der Verfahrensparteien vorgeth die einzigen, welche Derartiges in ihren Stelbehauptet haben. Es ist daher als erstellt 1offerten bei der Implenia meldeten und dass raus erstellte und an Vertreter aller acht Unter- ). Die Reichmuth-Gesellschaften führen in ihren jeiter aus, es bestünden keine Hinweise darauf, habe.'°8 Diese Behauptung muss angesichts behauptung behandelt werden. Denn aus den geht hervor, dass die Reichmuth Eigenofferten 893 ff.).

erten

aben zur Anzahl der gemeldeten Eigenofferten >kte. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass ndestangaben und teilweise Schätzungen entichergestellt werden, die Anzahl der insgesamt andelt sich in der Regel um privat vergebene kte, bezüglich derer Eigenofferten erstellt und letztlich den Zuschlag erhalten hat. Letzteres er MA-Listen keine Informationen von den Bau- JOP von Nutzen (siehe dazu oben Rz 754 ff.) — richt realisierbar ist, alle in den EO-Listen aufakte zu befragen.

894. Die Unternehmen haben teilweise Anga gemacht. So gab die bei der Batigroup bzw. Im| dige Person an, dass sie pro Monat etwa 20 Ei eine Meldungszahl von 240 Eigenofferten pro .

895. Was das individuelle Meldungsverhalten gaben gemacht.'”° Es heisst, das Meldeverha die Unternehmen geben an, sie hätten «unrec meldet. Die Toller hat angegeben, sie habe (vo Listen «nicht sauber nachgeführt» und nur 2 b sich die anderen Unternehmen über das man ten.'°”’ Würde dies zutreffen, so wäre anzunel Projekte gemeldet hätte (bei vier Beschwerde An anderer Stelle gibt die Toller sodann an, d EO-Listen gemeldet habe.'°’”? Aus den Ausfüh es eine Zeit gegeben hat, in der die Toller ihre plenia» gemeldet habe.'?”°

896. Nachfolgend wird anhand der objektiveı jährlich (pro Unternehmen) gemeldet wurden. I pro Jahr gemeldeten Eigenofferten zumindest f eruieren, da den Wettbewerbsbehörden für die: Jahr 2005 nur zwei EO-Listen), noch den EOwiesen ist (siehe oben Rz 875).

897. Um dennoch annäherungsweise eine Mi ferten zu erhalten, kann für die Zeit ab dem 27. ten neu vergebenen EO-Kennzahl eines Jat Kennzahl desselben Jahres berechnet werde: Eigenofferten innerhalb eines Jahres auf den | nannten Datum war jeder Eigenofferte eine ind Meldungszeitpunkt von [Mitarbeiter der Impler Ergebnis dieser Berechnung findet sich in der ı

Tiefste neu vergebene Nummer des

Jahr entsprechenden Jahres

1069 [,..]. 1070 [...].

1071 [,..]. 1072]

1073 [,..].

ben zur Anzahl der gemeldeten Eigenofferten olenia für die Verwaltung der EO-Listen zustängenofferten aufnahm.'%° So ergibt sich daraus Jahr.

angeht, haben die Unternehmen nur vage An- Iten sei «unterschiedlich» gewesen, oder aber elmässig» Eigenofferten für die EO-Listen ger allem am Ende der Zusammenarbeit) die EOis 3 Projekte für die EO-Listen gemeldet, wenn gelnde Meldeverhalten der Toller beklagt hät- ımen, dass die Toller jährlich etwa acht bis 12 n pro Jahr über mangelndes Meldeverhalten). ass sie etwa 26 Eigenofferten pro Jahr für die rungen der Toller geht aber auch hervor, dass : gerechneten Eigenofferten «lückenlos an Im-

1 Beweismittel eruiert, wie viele Eigenofferten Jabei ist die tatsächliche Anzahl der insgesamt ür den Zeitraum 2002 bis 2006 nicht einfach zu se Zeit weder alle EO-Listen vorliegen (aus dem Projekten vor 2007 eine feste Kennzahl zugendestanzahl der pro Jahr gemeldeten Eigenof-

Februar 2007 die Differenz zwischen der tiefsres und der höchsten neu vergebenen EO- 1. Diese Zahl zeigt, wie viele unterschiedliche -O-Listen aufgeführt waren. Denn ab dem geividuelle Kennzahl zugeordnet, welche je nach ia] vergeben wurde (siehe oben Rz 875). Das nachfolgenden Tabelle abgebildet:

Höchste neu vergebene Nummer

Differenz des entsprechenden Jahres 9611075 539

1'541 1077 553

Tiefste neu vergebene Nummer des

Jahr entsprechenden Jahres Bis Mitte Juni 2009 414781078

Tabelle 27: Gemeldete Eigenofferten 2007, :

898. Wie erläutert, liegen für das Jahr 2009 ni fur das Jahr 2009 weicht dabei von der in Rz Randziffer für das Jahr 2009 nur solche Projekt tum aus dem Jahr 2009 aufweisen. Die in de berücksichtigt hingegen für das Jahr 2009 aucl reicht wurden, welche aber im Jahr 2009 noch: noch nicht erfolgt ist, oder deren Löschung ni passen beide Zahlen des Jahres 2009 ins Bild die Zahlen für die Jahre 2007 und 2008.

899. Gestützt auf Tabelle 27 ist in beweismäss treter der acht Unternehmen ungefähr 500 bis meldeten. Pro Unternehmen und Jahr wurde al det.

900. Mit Blick auf die Übersicht in Rz 889 ist entsprechenden Rügen etwa 2 bis 3 Projekte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Denn die 1 fang Juni 2009 33 Eigenofferten für acht EO-Lis dungsanzahl von 4.5 pro EO-Liste. Auch zeige Toller tatsächlich mehr als 2 bis 3 Projekte na So hat die Toller laut den vorliegenden EO-Li: dem sich die Toller angeblich mit den anderer Rz 332) — über 80 Eigenofferten für die 19 vorlii Dies ergibt eine durchschnittliche Meldungsza damit im Jahr 2008 mit am meisten Eigenoffe hauptung der Toller, sie habe etwa 26 Eigenoff Blick auf die EO-Listen ist daher anzunehmer 2002 und Mitte 2009 im Durchschnitt 75 Eigen:

901. Soweit die Reichmuth-Gesellschaften in tariats geltend machen, es bestünden keine Hi ten eingereicht habe, '%®! muss dies mit Blick at hauptung angesehen werden. Z. B. hat die Re und im Jahr 2008 Uber 80 Eigenofferten fur die

902. Mit Blick auf die Antworten aus dem Frage annäherungsweise gezeigt werden, wie viele c nehmen für die EO-Listen gemeldet wurden. N

1078 EQ 2009 11, 10.3.2009, Act. n° [...]. 1079 EQ 2009 24, 9.6.2009, Act. n° [...].

1080 Diese Differenz bezieht sich lediglich auf das er: dies bei 2007 und 2008 der Fall ist, da den Wet Sitzung vom 11. Juni 2009 vorliegt.

1081 [...].

Höchste neu vergebene Nummer

Differenz des entsprechenden Jahres 17681979 2901980

2008 und 2009

Jr EO-Listen bis Mitte des Jahres vor. Die Zahl 889 genannten Gesamtzahl ab, weil in dieser te berücksichtigt wurden, welche eine Offertdar oben genannten Tabelle aufgeführte Anzahl 1 Eigenofferten, welche Ende Jahr 2008 eingeaktuell waren, d.h. bezüglich derer der Zuschlag cht beantragt worden war. Unabhängig davon |, da sie in etwa halb so gross sind wie jeweils

iger Hinsicht davon auszugehen, dass die Ver- 600 Eigenofferten pro Jahr für die EO-Listen so im Durchschnitt ca. 75 Eigenofferten gemeldie Behauptung der Toller, sie habe nur nach für die EO gemeldet (siehe oben Rz 895), als ‘oller hat allein zwischen Januar 2009 und Aneldet. Dies ergibt eine durchschnittliche Mel- 1n die EO-Listen der sonstigen Jahre, dass die ch einer Ruge fur die EO-Listen gemeldet hat. sten z. B. im Jahr 2008 — d. h. in dem Jahr, in | Unternehmen im «Streit» befand (siehe oben genden EO-Listen des Jahres 2008 gemeldet. hl von 4.6 Eigenofferten pro EO-Liste. Sie hat rten für die EO-Listen gemeldet. Auch die Bearten pro Jahr gemeldet, ist damit widerlegt. Mit 1, dass jedes der acht Unternehmen zwischen Offerten pro Jahr gemeldet hat.

ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekrenweise darauf, dass die Reichmuth Eigenoffer- Jf die sichergestellten EO-Listen als Schutzbesichmuth im ersten Drittel des Jahres 2009 25 EO-Listen gemeldet (siehe auch Rz 891, 904).

bogen des Sekretariats zu den EO-Listen kann ler tatsachlich gerechneten Offerten pro Unterach diesen Antworten haben nur die Hagedorn

ste Halbjahr 2009 und nicht auf das Gesamtjahr, wie tbewerbsbehörden die letzte versandte EOL für die und die De Zanet in den Jahren 2010-2012 n die Anzahl gerechneter Eigenofferten in den Ja man annimmt, dass die acht Unternehmen dur nia gemeldet haben, bedeutet dies, dass die ac gerechneten Eigenofferten für die EO-Listen m Unternehmen, wenn diese mehr Eigenofferter men - derartiges legen die Übersicht der Melc Rz 889) sowie die Ausführungen zur Toller (s gemeldeten Eigenofferten an den von einem | ferten hoch war, ist — für die Toller — auch da Eigenofferten jedenfalls früher «lückenlos» an die vorliegenden EO-Listen sowie die Angaber Eigenofferten'°™ ist dabei anzunehmen, dass s — bis Mitte 2009 nicht geändert hat.

903. Aus der Zwecksetzung des EO-Systems für das meldende Unternehmen vor dem Zugri sichern (siehe dazu unten Rz 927 ff., 976), istz der acht Unternehmen bestand, jede von ihne: melden. Denn wenn die acht Unternehmen dav Unternehmen ihre Eigenofferte schützen würc geführt wären, so werden die acht Unterne schnelle und lückenlose Meldung ihrer gerechi sprechende «Sicherung» ihrer Eigenofferten zu nur dann nicht bedeutsam, wenn eine Vergabe reits gefallen war oder aber die Unternehmen : z. B. wegen der persönlichen Beziehung zum E

904. Die Reichmuth-Gesellschaften führen in

tariats weiter aus, es sei «völlig aus der Luft ge Eigenofferten «lückenlos» eingereicht habe. '® ten auf den Fragebogen des Sekretariats betr muth in den Jahren 2010 bis 2012 jährlich zw Es kann ohne weiteres angenommen werden, ı den Jahren vor 2010 in einer vergleichbaren G men, dass jedes der acht Unternehmen im Dur Listen meldete (siehe oben Rz 902). Aus den

sprechend, dass die Reichmuth im Jahr 2009 a hat (siehe oben Rz 891) und im Jahr 2008 übe: stellten EO-Listen aus der Zeit vor 2008 offent tigt, dass die Reichmuth fast alle ihrer gerechr hat.

905. Angaben zum Wert der vom EO-Systerr chen, da weder den Meldungen der Eigenoffe Wert der betroffenen Projekte zu entnehmen is: kann der Gesamtauftragswert der EOL-Projekt

1082 [,,.]. 1083 [...]

1084 Act. n° [...]. Hier gibt die Toller an, sie habe pro 1086 [...].

1087 [].

ıehr als 100 EO pro Jahr gerechnet.'% Wenn hren 2007-2009 ungefähr gleich hoch war und hschnittlich etwa 75 EO pro Jahr an die Implent Unternehmen einen bedeutenden Anteil ihrer eldeten. Dies gilt umso mehr für einige der acht | eingereicht hätten als die anderen Unternehlungen pro Unternehmen für 2009 (siehe oben iehe oben Rz 900) nahe. Dass der Anteil der Jnternehmen tatsächlich gerechneten Eigenofdurch belegt, dass sie selbst angibt, dass sie

die Implenia gemeldet habe.'%® Mit Blick auf ı der Toller zur Anzahl der von ihr gerechneten ich dies — entgegen der Behauptung der Toller

, die auf den EO-Listen aufgeführten Projekte ff der jeweils anderen sieben Unternehmen zu udem anzunehmen, dass ein natürlicher Anreiz 1 gerechnete Eigenofferte für die EO-Listen zu on ausgingen, dass die jeweils anderen sieben len, wenn die Eigenofferte auf den EO-Listen hmen versucht haben, durch eine möglichst 1eten Eigenofferten für die EO-Listen eine ent- | erreichen. Eine Meldung für die EO-Listen war entscheidung vor Ablauf der Meldungsfrist besicher wussten, dass sie das Projekt ohnehin — ‚auherrn — erhalten oder nicht erhalten würden.

ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekregriffen», dass die Reichmuth ihre gerechneten > Auch dies überzeugt nicht. Aus ihren Antworeffend EO-Listen geht hervor, dass die Reichischen [<100] Eigenofferten gerechnet hat.'°%° dass die Zahl der gerechneten Offerten auch in rössenordnung lag. Wie erläutert, ist anzunehchschnitt 75 Eigenofferten pro Jahr für die EOsichergestellten EO-Listen ergibt sich dementllein bis Anfang Juni 25 Eigenofferten gemeldet 80 Eigenofferten.'%7 Der Blick in die sichergejart vergleichbare Ergebnisse. Damit ist bestaeten Eigenofferten für die EO-Listen gemeldet

| betroffenen Projekte sind schwieriger zu marten bei der Implenia noch den EO-Listen der . Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, e aber immerhin grob geschätzt werden.

Jahr 43, 44 bzw. 41 Eigenofferten gerechnet.

906. Das Sekretariat hat mit dem Frageboge: Unternehmen abzuklären, welchen Auftragsw: nehmen jeweils Eigenofferten eingereicht hab gehren'%® wurden von einigen der acht Untern grund dieser Zahlen können gewisse Schai gemeldeten EO vorgenommen werden. Bei de! 2006 bis Mitte 2009 gemeldeten EOL-Projekte ter CHF 50°000. Im Unterschied zu den Projek der durch die Hagedorn gemeldeten EOL-Proje Beträge ergeben sich für die anderen Unternel

907. Wenn man gleichwohl nur von einem Du Eigenofferte ausgeht, dann ergibt sich ein Ge gemeldeten Eigenofferten pro Jahr in Höhe vo CHF 20'000). Im Vergleich zum Volumen der F bis 110 Millionen pro Jahr, siehe dazu Rz 79 Projekte erheblich kleiner. In Ihren Stellungna Unternehmen keine Angaben gemacht, welche

908. Dabei ist nicht anzunehmen, dass dies dk einen kleinen Anteil ihrer tatsächlich durchgef gemeldet hätten. Denn zum einen wurde berei anzahlmässig einen bedeutenden Anteil ihrer 9 gemeldet haben (siehe oben Rz 899). Und zun Hagedorn, der Oberholzer, der Implenia, der V folgert werden, dass der Umsatz, den die acht erzielt haben’°°®, zwischen [0-10] % bis [10-20] und Tiefbau in den Kantonen St. Gallen und ‘ Unternehmen erzielten mithin ohnehin mehr al: oder Tiefbau im Untersuchungsgebiet mit Proj: Eigenofferte vergeben wurden. Bei der De Za merhin stets über 3/5 des Gesamtumsatzes.

909. Bei der Toller wurden intern angeblich k genoffert-Projekten aufweisen.'!%' Daher ist de bar. Aus den EO-Listen sowie den sonstigen A che EO-Projekte gemeldet hat (siehe auch Rz | und/oder Tiefbau im Untersuchungsgebiet im \ sparteien eher klein ist (siehe unten Rz 1039 Eigenoffert-Projekten im Vergleich zum Umsat: eher gross sein muss. Zudem hat die Toller oft Listen gemeldet (siehe oben Rz 900). Es ist d destens ein Viertel ihres Umsatzes mit EO-Prc Antrag des Sekretariats hat die Toller keine A dersprechen würden.

910. Zusammenfassend ist in beweismässige nehmen pro Jahr insgesamt etwa 500 eingerei Pro Jahr wurden damit Eigenofferten für Projet tens CHF 10 Mio. gemeldet. Im Durchschnitt | Eigenofferten pro Jahr, welche Projekte mi

1088 [,..].

1089 [,,.].

1090 Siehe die Antworten auf Frage 10a des Frageb«

1091 [,..].

ı vom 22. Januar 2014 versucht, bei den acht srt die Projekte hatten, für die die acht Unteren.'°88 Die Antworten auf dieses Auskunftsbeehmen als Geschäftsgeheimnis deklariert. Aufzungen betreffend das Gesamtvolumen der r Hagedorn liegt z. B. der Wert der im Zeitraum bei 84 (von insgesamt 147) EOL-Projekten unten der MAL liegt somit bei mehr als der Hälfte »kte der Wert unter CHF 50'000. Vergleichbare ımen.

rchschnittwert von CHF 20‘000 Projektwert pro samtvolumen der von den acht Unternehmen n CHF 10 Mio. (500 Eigenofferten pro Jahr zu Projekte, welche in den MAL enthalten sind (50 , 798), ist der jährliche Gesamtwert der EOLhmen zum Antrag des Sekretariats haben die : diesem Ergebnis widersprechen würden.

shalb der Fall wäre, weil die Unternehmen nur ührten Eigenoffert-Projekten für die EO-Listen ts oben dargelegt, dass die acht Unternehmen erechneten Eigenofferten auch an die Implenia 1 anderen konnte aus den Umsatzangaben der Valo, der Reichmuth sowie der Bernet Bau ge- Unternehmen jeweils mit EO-Projekten jährlich % ihres Gesamtumsatzes im Bereich Strassen- Schwyz lag (siehe dazu auch Rz 1042). Diese 5 3/4 ihres Umsatzes im Bereich Strassen- und >kten, welche nicht nach der Einreichung einer net war der Umsatzanteil kleiner, lag aber imsine Listen geführt, welche den Umsatz mit Eir EO-Umsatz für sie nicht vollständig feststellkten ist aber ersichtlich, dass die Toller zahlrei- 389), während ihr Umsatz im Bereich Strassen- /ergleich zu den Umsätzen anderer Verfahrenff.). Daraus folgt, dass bei ihr der Umsatz mit 7 mit sonstigen Strassen- und Tiefbauprojekten mals mit am meisten Eigenofferten für die EOaher für die Toller anzunehmen, dass sie minjekten erzielt hat. In Ihrer Stellungnahme zum ngaben gemacht, welche diesem Ergebnis wir Hinsicht anzunehmen, dass die acht Unterchte Eigenofferten für die EO-Listen meldeten. te mit einem Gesamtauftragswert von mindesmeldete jedes der acht Unternehmen etwa 75 t einem Gesamtdurchschnittswert von etwa

CHF 1.25 Mio. betrafen. Weiter ist < einen erheblichen Anteil ihrer gerech

ınzunehmen, dass die acht Unternehmen anzahlm neten Eigenofferten auch für die EO-Listen gemeld:

rojekt Bauherr

noch am Dienstag, den 9. Juni 2009, eine EOsandt hat (EO 2009 _24).'°%® Da eine Marktabkli tag, den 11. Juni 2009, vorgesehen war, stellte eine EO-Liste den acht Unternehmen zu. Es li belegen, dass die Hagedorn auch noch nach d meldete.'°% Ob die Implenia aber nach dem 1° kann hingegen nicht aufgeklärt werden.

f. Die Rolle der Implenia im EO-System

915. Nachfolgend wird die Rolle der Implenia i Die Implenia gibt an, sie habe lediglich eine ac sonderen Grund dafür gegeben habe, dass sic EO-Listen übernommen habe. ''” Gemäss Befr arbeiter der Implenia] für die Verwaltung der E ansprucht."'°' Implenia fügt hinzu, dass für da: bzw. sonstige Gegenleistungen erhalten habe Zahlungen oder sonstige Gegenleistungen er! hätten ohnehin die bilateralen Verhandlungen i Projekten gestanden. Diese Verhandlungen erf (siehe dazu unten Rz 1029 f.). In diese Beratt wenn sie selbst eine Eigenofferte bzw. einen K stellt und dies für die EO-Listen gemeldet hab Eigenofferte bzw. einen Kostenvoranschlag er: bereits auf der EO-Liste gestanden habe.''%

916. Auch aus den Angaben der De Zanet, ( und der Bernet Bau geht kein besonderer Grun geführt hat. Diese Unternehmen gaben allesan rative Rolle bei der Verwaltung der EO-Listen g Beweismittel vor, aus denen ein besonderer Gr Implenia hervorgeht.

917. Die Toller hat noch am 21. Februar 201 ben, warum die Implenia die EO-Listen geführt hauptete die Toller mit Stellungnahme vom 11 Baumeisterverband dazu «beauftragt» worden offerten zu fungieren.'!% Deshalb habe aus S den.'!%” Diese Angaben sind aus den unten da jedoch nicht überzeugend (siehe unten Rz 969

918. Es ist daher als bewiesen anzusehen, da gierte und ihr nur, aber immerhin, eine adminis zukam.

1098 TJ. 1099 [..]. 1100 [,..]. 1401 [J], 1102 [,.]. 1103 [..]. 1104 [.,.]. 1105 [,.].

1106 [..].

1107 TJ.

Liste an Vertreter aller acht Unternehmen verirungssitzung gemäss Programm am Donnersdie Implenia wie üblich kurz vor der MA-Sitzung egen zudem weitere Sachbeweise vor, welche em 11. Juni 2009 Eigenofferten an die Implenia |. Juni 2009 EO-Listen erstellte und versandte,

m Rahmen des EO-Systems näher beleuchtet. ministrative Rolle gehabt, wobei es keinen be- > die Verwaltung (Erstellung und Versand) der agung von [Mitarbeiter der Implenia] habe [Mit- -O-Listen ungefähr eine Stunde pro Monat be- > Führen der Eigenoffertliste weder Zahlungen noch ihrerseits für den Eingang der Meldungen bracht habe.''°? Im Zentrum des EO-Systems iber die Gewährung von Schutz bezüglich EOolgten im Rahmen von Treffen oder per Telefon Ingen sei die Implenia nur involviert gewesen, ostenvoranschlag bezüglich eines Projekts er- e oder wenn sie von einem Bauherrn um eine sucht worden sei und das betreffende Projekte

Jer Hagedorn, der Oberholzer, der Reichmuth d dafur hervor, dass die Implenia die EO-Listen ıt an, dass die Implenia lediglich eine administehabt habe.'™ Es liegen auch keine objektiven und für die Verwaltung der EO-Listen durch die

1 ebenfalls keine besonderen Gründe angegehat.'!% In einem anderen Zusammenhang be- . April 2014 dann jedoch, die Implenia sei vom ‚ als Meldestelle für bereits eingereichte Eigenicht der Toller auch eine Meldepflicht bestanrgelegten Gründen in beweismässiger Hinsicht f.).

ss die Implenia lediglich als «Meldestelle» funtrative Rolle bei der Verwaltung der EO-Listen g. Zwischenergebnis

919. Bewiesen ist damit, dass sich die acht U zwischen Anfang 2002 und Juni 2009 an deı Listen beteiligten. Dieses EO-System beinhalte

920. Vertreter aller acht Unternehmen meldet bzw. Implenia wiederholt ihre im Untersuchun: tenvoranschläge. Gleichzeitig meldeten die Ve derer Eigenofferten oder Kostenvoranschlage e Die Meldungen erfolgten entweder per Fax od: festgelegten «Abgabeterminen» oder mündlich

921. Die zuständige Angestellte bei der Batig Mail bei ihr eingehenden Meldungen auf ur Sitzungstermin eine neue aktuelle EO-Liste. Au Eigenofferten und Kostenvoranschläge, welche druckt. Eigenofferten und Kostenvoranschläge, die nach Auskunft des einreichenden Unternel geben waren, wurden von der zeitlich danach «

922. Pro Jahr meldeten die acht Unternehme: ten. Die WEKO geht davon aus, dass diese 5 etwa CHF 10 Mio. betrafen. Im Durchschnitt ı Eigenofferten pro Jahr, welche Projekte mi CHF 1.25 Mio. betrafen. Weiter ist anzunehm: einen erheblichen Anteil ihrer gerechneten Eig ben. Dies deshalb, da der Zweck der EO-Liste das meldende Unternehmen vor dem Zugriff d chern (siehe dazu unten Rz 927 ff., 976), einen rechneten Eigenofferten so schnell wie möglich

923. Die alle zwei bis vier Wochen aktualisie und Mitte 2009 Vertretern aller acht Unternehn MA-Sitzungstermin von der zuständigen Ange: Mail zugestellt. Was die Rolle der Implenia ange als «Meldestelle» fungierte und ihr nur, aber ir waltung der EO-Listen zukam.

A.5.4.2.2 Zweck und Funktionsweise des |

a. Einleitung

924. Nachfolgend wird der Zweck der bewies erläutert und geklärt, inwiefern sich die acht U beit einverstanden erklärt haben (siehe Rz 927 die acht Unternehmen konkret zur Zweckerre sich aus dem folgenden Abschnitt ergebende zung wird nachfolgend als EO-System bezeich

925. Wie auch der Beweis des Zwecks des | auch der Beweis des Zwecks des EO-System: reits erläutert, kann der Nachweis von inneren bracht werden (siehe oben Rz 599 f.). Das he Einzelfall auch ausreichen kann, von den auss: gemeinsame Zwecksetzung zu schliessen.

nternehmen im Rahmen eines «EO-Systems» ‘ Führung von regelmässig aktualisierten EOte Folgendes:

en der zuständigen Angestellten der Batigroup Jsgebiet eingereichten Eigenofferten und Kosrtreter insbesondere, wenn Projekte, bezüglich ingereicht worden sind, vergeben worden sind. er per E-Mail vor dem in den MA-Programmen an den MA-Sitzungen.

roup bzw. Implenia nahm die per Fax oder Eid erstellte mit Blick auf den nächsten MAf der aktualisierten EO-Listen waren diejenigen > für diese EO-Liste eingereicht waren, fett gewelche für Projekte eingereicht worden waren, mens zum Zeitpunkt der Meldung bereits ver- 2rscheinenden EO-Liste entfernt.

1 insgesamt etwa 500 eingereichte Eigenoffer- 00 Eigenofferten Projekte im Gesamtwert von neldete jedes der acht Unternehmen etwa 75 t einem Gesamtdurchschnittswert von etwa sn, dass alle acht Unternehmen anzahlmässig anofferten auch für die EO-Listen gemeldet han, die auf den Listen aufgeführten Projekte für er jeweils anderen sieben Unternehmen zu sinatürlichen Anreiz bewirkte, möglichst alle ge- 1 für die EO-Listen zu melden.

tten EO-Listen wurden zwischen Anfang 2002 1en jeweils ein bis drei Tage vor dem nächsten stellten der Batigroup bzw. der Implenia per Eht, ist anzunehmen, dass die Implenia lediglich nmerhin, eine administrative Rolle bei der Verenen Zusammenarbeit der acht Unternehmen nternehmen mit den Regeln der Zusammenar- ’ ff.). Weiter wird darauf eingegangen, wie sich ichung verhalten haben (siehe Rz 978 ff). Die Zusammenarbeit mit gemeinsamer Zwecksetnet.

VIA-Systems (siehe oben Rz 598 ff.), erfordert s den Beweis von inneren Tatsachen. Wie be- Tatsachen auch mittels indirekter Beweise erisst insbesondere, dass es — wenn nötig — im eren Umständen der Zusammenarbeit auf eine

926. Nachfolgend wird es im Kern um die Fra rangegangenen Abschnitt beschriebenen Zu: Listen aufgeführten Projekte für das meldende deren sieben Unternehmen zu sichern.

b. Zweck der Meldung von Eigenofferten unc Sicherung des gemeldeten Projekts vor de Unternehmen

927. Die Parteien haben unterschiedliche A System gemacht. Diese Angaben werden nact beweismässige Überzeugungskraft hin geprüft

928. Hinsichtlich der beweismässigen Fests System ist vorab allgemein festzuhalten, dass e Zwecke haben kann. Dies gilt insbesondere c und/oder sich nicht gegenseitig ausschliessen

(i) Angaben der Selbstanzeigerinnen

929. Die Implenia gab zum Zweck der EO-Lis chergestellt werden sollte, dass ein Unternehn ferte erstellt habe, letztlich auch für die Ausfüh Eigenoffertlisten habe darin bestanden, dass ¢ sein sollten, ob bei einem konkreten Projekte t schlag eines anderen beteiligten Unternehmen

930. Laut der Implenia wurde der Zweck der E men, welches eine Eigenofferte eingereicht hat folgendermassen erreicht: [Wenn ein Bauherr ı nehmen kontaktiert habe und um eine Offerte c Projekt auf der Eigenoffertliste aufgeführt gew das zusätzlich angefragte Unternehmen Schut umme in Erfahrung gebracht und die Arbeiteı den].‘""°

931. Den eingangs erwahnten Zweck (siehe operandi (siehe Rz 930) hat die Implenia im | mehrfach erlautert.''"’ Sie hat dabei insbesond genofferten bis zum Ende der Zusammenarbei tioniert habe] (siehe dazu auch unten Rz 991 fi

932. Die Implenia hat ausserdem den besor Systems erläutert. Sie gab [...] an, [dass die / tungen der Unternehmen erfordert habe, welt Zuschlag an ein anderes Unternehmen gegan gangen, sich gegenseitig Schutz zu gewährer sicherzustellen]'''°

1108 [...]. 1109 [,..]. 1110 f,..]. mmp.]. 1112 [2],

1113 Act. n° [...].

ge gehen, ob alle Unternehmen mit der im vosammenarbeit bezweckten, die auf den EO- » Unternehmen vor dem Zugriff der jeweils an-

| Kostenvoranschlägen für die EO-Listen: on Zugriff der jeweils anderen sieben

ngaben zum Zweck der Teilnahme am EOfolgend dargestellt und anschliessend auf ihre

tellung des Zwecks der Teilnahme am EOs denkbar ist, dass dieselbe Handlung mehrere lann, wenn die Zwecke aufeinander aufbauen (etwa weil sie nicht widersprüchlich wären).

ten Folgendes anl, dass mit den EO-Listen siyen, welches für einen Bauherrn eine Eigenofrung berücksichtigt würde.]'!% [Der Zweck der lie beteiligten Unternehmen darüber informiert ereits eine Eigenofferte oder ein Kostenvorans bestanden habe.] 1?

-O-Listen, sicherzustellen, dass das Unterneh- , auch das Projekt erhält, mittels der EO-Listen ach Erhalt der Eigenofferte ein anderes Unterjebeten habe, so sei kontrolliert worden, ob das esen sei. Sei dies der Fall gewesen, so habe z gewährt. Dazu sei beispielsweise die Offerts- 1 seien zu einem höheren Preis offeriert wor-

Rz 929) sowie den daraus folgenden modus .aufe des Verfahrens wiederholt bestätigt und ere angegeben, dass die [Koordination von Eit der acht Unternehmen im Jahr 2009 gut funk- deren Grund für die Zwecksetzung des EO- \usarbeitung von Eigenofferten grosse Vorleisshe nicht entschädigt worden wäre, wenn der gen ware. Es sei dementsprechend darum ge- 1, um die Entschädigung für diese Vorleistung

933. Die Walo hat — ohne Kenntnis der Ange folgendermassen beschrieben: [Die Idee der E der von einem Bauherrn um die Abgabe einer EO-Listen habe nachsehen können, ob diese I Fall gewesen sei, habe man dann das Unternet erstellt habe, und dieses nach dem Preis derE In der Regel habe man nur den Offertbetrag in! selbst entsprechend ausgefüllt.]'''* [Wenn es z sei — nach Schätzung des damaligen Vertreter Stützofferte eingereicht worden.]'''°

934. Die Walo hat diese Zwecksetzung sowie einer Einvernahme sowie in einer weiteren scl aktion auf die Konfrontation der Walo mit den ergänzte sie bezüglich des modus operandi, dé das zweite Unternehmen höher als das erste

hierzu habe es aber nicht gegeben].''"7

935. Die Walo hat ebenfalls eine Begründunc Projekt in der Regel erhalten sollte. [So sei es genofferten für den Offerenten mit einem höh der Offerent die Masse selbst nehmen und ds Teil sei es vorgekommen, dass der Bauherr nz ferenten und die Eingabepreise in der Eigenot dritten Unternehmen zugestellt habe und das Leistungsverzeichnis der Eigenofferte eine Kon als unfair empfunden worden, da der Zweit- un Erstofferenten bei der Erstellung des Leistung profitiert habe].

(ii) Angaben der anderen Verfahrensp:

936. Die Hagedorn und die De Zanet wurden frontiert (2. Einvernahme).''*® Sie haben zus men.''!% Die Toller hat ebenfalls schriftlich unc lung genommen.''?° Sämtliche Parteien hat betreffend Eigenofferten'!?! beantwortet und (t figen Beweisergebnis bei Einvernahmen"'” rez sich infolgedessen auch alle anderen Verfahre geäussert. Diese sind nachfolgend dargestellt.

937. [Vertreter der Toller] gab am 22. Oktobe an, dass es die EO-Liste ermöglicht habe, dass einen Bauherrn betreffend ein in der aktuellen

nehmen, welches seine Eigenofferte für die E‘

1147].

1115 Act. n° [...]. 1116 [,,].

1117 Act. n° [...]. 1118 [,,]. 1119 [...]. 1120 [...]. 11217.

1122 [,..].

1123 Act. n° [...].

ben der Implenia — den Zweck der EO-Listen igenoffertliste sei es gewesen, dass derjenige,

Konkurrenzofferte gebeten worden sei, in der -igenofferte darin enthalten sei. Wenn dies der imen anrufen können, welches die Eigenofferte igenofferte fragen und höher eingeben können. kl. MwSt. nachgefragt und die Einzelpositionen u einem solchen Gespräch gekommen sei, so s der Selbstanzeigerin — in 95 % der Fälle eine

den daraus folgenden modus operandi auch in riftlichen Stellungnahmen bestätigt.'''° In Re- 1 vorläufigen Beweisergebnis des Sekretariats ASS es zwar die «Meinung» gewesen sei, [dass eingeben solle. Eine Pflicht oder einen Zwang

ı dafür genannt, warum der Erstmeldende das Hintergrund der EO-Listen gewesen, dass Eisren Aufwand verbunden gewesen seien, weil as Leistungsverzeichnis erstellen müsse. Zum ich Erhalt der Eigenofferte den Namen des Offerte abdeckt habe, diese einem zweiten oder Unternehmen gebeten habe, gestützt auf das kurrenzofferte einzureichen. Dies sei allgemein d Drittofferent dann von den Bemühungen des sverzeichnisses und der Abnahme der Masse

ırteien

mit den bei ihnen gefundenen EO-Listen konätzlich schriftlich zu diesen Stellung genom- | mündlich zu den zahlreichen EO-Listen Stelyen den Fragebogen vom 22. Januar 2014 eilweise) auf die Konfrontation mit dem vorlauagiert. Neben der Walo und der Implenia haben nsparteien zur Zwecksetzung des EO-Systems

r 2013 bei einer Einvernahme''”? für die Toller ‚ein Unternehmen im Falle einer Anfrage durch FO-Liste aufgeführtes Projekt dasjenige Unter- )-Liste gemeldet habe, anrufen konnte und es um das «Vorausmass» bitten konnte. Die Liste ja auch der Bauherr das Vorausmass zur Verf [Vertreter der Toller] zum Schluss, dass die EC

938. Auf entsprechende Nachfrage mittels F 2014, dass es bei den EO-Listen darum gegaı ternehmen das (elektronische) Leistungsverzei Eigenofferte für die EO-Listen gemeldet habe Toller in den Antworten auf den Fragebogen, c zeichnis des Erstofferenten herausgegeben hä wenn das Leistungsverzeichnis nicht «brauchb

939. In einer schriftlichen Stellungnahme vom die folgenden Gründe dafür, warum sie Eigeno

. Das EO-Meldesystem habe seinen Urspr bands des Kantons St. Gallen. Die Toller der Implenia bzw. der Batigroup ihre Ei folgende Angaben: Bei dem Meldesyste: nehmungen vor Offerteinreichung melder eine Offerte einreichen wolle.''?8 Irgendw geben: Die Batigroup sei vom Baumeist stelle fur Eigenofferten, d. h. für bereits e verzeichnis vom Unternehmen erstellt wo fur ein Projekt, bei dem kein Leistungsver (insbesondere Aufträge der öffentlichen | det werden. Obwohl die Toller gar nicht | habe sie sich wegen angeblicher Sankt auch gegenüber Nichtmitgliedern — gleict beabsicht weiter beim Baumeisterverba bzw. der Implenia zu melden."1%°

. In derselben Stellungnahme schreibt die gewesen, dass «die anderen Unternehrr verzeichnis bestellen konnten, damit die: führt werden musste.»'"°'

. Sie führt ausserdem aus, dass die EO-Li setzes im Jahr 2004 «als Basis für allfä der MA-Sitzungen sei es dementspreche 2004-2006 «zum Teil» zu «solchen Ges gen» seien aber «bilateral und ausserhal ler «sei diesbezüglich ...vor 2006 wieder auch eine «Stützofferte eingereicht», so

1124 Act. n° [...]. 1125 Act. n° [...]. 1126 Act. n° [...]. 1127 Act. n° [...]. 1128 Act. n° [...]. 1129 Vgl. Act. n° [...]. 1130 Act. n° [...]. 1131 Act. n° [...].

1132 Act. n° [...].

sei für die Toller aber «unnütz» gewesen, weil ugung gestellt habe; dementsprechend kommt )-Liste «so...keinen Sinn» ergeben habe.''4

ragebogen bestätigte die Toller am 20. April igen sei, zu ermöglichen, dass Konkurrenzunchnis desjenigen Unternehmens, welches eine , verwenden kénnten.''? Weiter bestätigt die lass Bauherren in der Regel das Leistungsvertten. Dies sei nur dann nicht der Fall gewesen, ar» gewesen sei.'!26

11. April 2014"'?’ erläuterte die Toller sodann fferten an die Implenia gemeldet habe:

ung in einem Meldesystem des Baumeisterverhabe sich deshalb dazu verpflichtet gefühlt, bei yenofferten zu melden. Dazu macht die Toller m des Baumeisterverbandes hätten Bauunter- ı müssen, wenn man für ein bestimmtes Objekt ann vor 2003 habe es dann «Änderungen» geerverband «beauftragt»''?° worden als Meldeingereichte Offerten, bei denen das Leistungsrden sei, zu fungieren. Die Absicht, eine Offerte zeichnis von Unternehmerseite erforderlich war Hand), sollten dem Baumeisterverband gemel- Mitglied des Baumeisterverbands gewesen sei, ionsmöglichkeiten des Baumeisterverbands — wohl dazu verpflichtet gefühlt, die Offerteingand und Eigenofferten (neu) bei der Batigroup

Toller, «Sinn und Zweck» der EO-Listen sei es en wussten, bei wem sie das leere Leistungsse aufwändige Arbeit nicht mehrmals durchgesten vor Inkrafttreten des revidierten Kartellgelige Absprachen» gedient hätten. Im Rahmen nd vor 2004 «regelmässig» und in den Jahren sprachen» gekommen. «Allfällige Vereinbarunb der Sitzungen getroffen» worden."'*? Die Tol- "holt angefragt» worden. Die Toller habe dann fern die Toller ausreichend oder zu viel Arbeit gehabt habe oder die Anfrage ein Objek wendige Kompetenz verfügt habe. In deı einzelt «zu solchen Eingaben» gekomme

940. In der schriftlichen Stellungnahme vom 2 weise neue Gründe für ihre Meldetätigkeit auf:

. Hinsichtlich der Begründung, sie habe sic plenia bzw. Batigroup vom Baumeisterve ser Stellungnahme aus, es sei eine «| Meldesystem auf ein Meldesystem des B rauffolgenden Randziffer der Stellungnar Eigenofferten vor dem «Übergang» des | Implenia an den Baumeisterverband hätt

. Die Toller bestätigt sodann auch in diese «noch regelmässig geschützt» worden si des revidierten Kartellgesetzes nur noch dinationen gekommen (siehe Rz 939).''?

e Die Toller betont erneut, dass die EO-Lis ten, sich gegenseitig den Aufwand der: die EO-Listen ermöglich hätten, dass ein ternehmen bei dem Unternehmen, welch det habe, das Leistungsverzeichnis habe

. Als neuen Grund für ihre Teilnahme neı Listen für die Toller für eine Marktanalyse weil man die Listen nach Gemeinden ha reich von Eigenofferten pro Gemeinde r können. Dies sei jedoch ab 2006 auch nu weil die EO-Listen ab 2006 nicht mehr im den seien. ''®

. Die Toller führt ausserdem aus, dass die missbraucht zu haben scheinen», einen Leistungsverzeichnisse zukommen zu las ternehmen zu hohe Eingabesummen eir ternehmen deshalb ein Interesse an der könnten.''39

941. Die Toller hat dem vorläufigen Beweis System dazu diente, dass ein Konkurrenzunte! ben hatte als dasjenige Unternehmen, welche « nicht widersprochen."'*° Sie führte lediglich au: habe, welche der Meinung gewesen seien, da

1133 Act. n° [...]. 1134 Act. n° [...]. 1135 Act. n° [...]. 1136 Act. n° [...]. 1137 Act. n° [...]. 1138 Act. n° [...]. 1139 Act. n° [...].

1140 Act. n° [...].

t betroffen habe, wofür man nicht über die not-

1 Jahren 2006-2008 sei es nur noch ganz ver- 1.1133

7. Februar 2015''*4 führt die Toller sodann teilsh zur Meldung verpflichtet gefühlt, weil die Imrband «beauftragt» worden sei, führt sie in die- Jlosse Vermutung» ihrerseits, dass das EOaumeisterverbandes zurückgehe.''?5 In der daime geht die Toller gleichwohl davon aus, dass Vieldesystems vom Baumeisterverband auf die en gemeldet werden müssen.

r Stellungnahme, dass Eigenofferten vor 2004 sien. Danach sei dies wegen des Inkrafttretens in dem bereits beschriebenen Masse zu Koor-

0)

ten nach 2004 hauptsächlich dazu gedient hätiufwandigen Ausmessungen zu ersparen, weil ebenfalls um eine Eigenofferte gebetenes Unes seine Eigenofferte für die EO-Listen gemeleinfordern können. ''?7

ınt die Toller in dem Schreiben, dass die EOvon Bedeutung gewesen seien. Dies deshalb, be ordnen und so das Auftragsvolumen im Benit demjenigen der Vorjahre habe vergleichen r noch mit grossem Aufwand möglich gewesen,

Excel-, sondern im pdf-Format übersandt woranderen Unternehmen das EO-System «dazu 1 ebenfalls angefragten Unternehmen falsche sen, damit die zweit- und dritteingebenden Unreichen würden. Sie vermutet, dass diese Un- Weiterführung des EO-Systems gehabt haben

ergebnis des Sekretariats, wonach das EOnehmen eine höhere Eingabesumme einzugelie Eigenofferte für die EO-Listen gemeldet hat, 5, dass es «auch» nach 2004 Firmen gegeben ss Eigenofferten zu schützen seien. Die Toller sei auch nach 2004 um Schutz angegangen w fühlt, Eigenofferten zu schützen. Die Unterner untereinander nicht geschützt, weil ein solcher herren Eigenofferten angeboten hätte. Dies hä

942. Die De Zanet hat an ihrer Einvernahme ferten zunächst angegeben, dass es darum ge Bauherren zu erhalten. Ausserdem habe die L bitten können, dass dieser ihr das Devi aushär Aufwand verbunden.'!# Auf entsprechende N: Zanet am 18. Februar 2014, dass es bei den E dass Konkurrenzunternehmen das (elektronisc mens, welches eine Eigenofferte für die EO-L Weiter bestätigt die De Zanet in den Antworte ohnehin das Leistungsverzeichnis des Erstoffeı das Unternehmen, welches die Eigenofferte ers aber für die Marktforschung und die Vergleich tung, ausserdem hätten die EO-Listen eine «qgı

943. Die Hagedorn hat bei ihrer Parteieinvern gegeben, dass die EO-Listen Mitkonkurrenten Bauherrn um die Eigenofferte des meldenden | Einvernahme gab sie sodann an, dass es zwa Bauherrn ohnehin das Leistungsverzeichnis be den Vorteil gehabt, dass man das Leistungsve scher Form erhalten habe, was eine Zeiterspaı mittels Fragebogen bestätigte die Hagedorn ar darum gegangen sei, dass Konkurrenzunterne! desjenigen Unternehmens, welches eine Eige wenden könnten. ''* Dies habe der Vergleichb: Hagedorn in den Antworten auf den Frageboge Leistungsverzeichnis des Erstofferenten herau nehmen, welches die Eigenofferte erstellt hal wichtig, weil sie es ermöglicht hätten, dass m Form erhalten habe.''*®

944. Auch die Oberholzer hat auf entsprecher ruar 2014 bestätigt, dass es bei den EO-Listeı nehmen das (elektronische) Leistungsverzeichı genofferte für die EO-Listen gemeldet habe, gewesen, dass der Bauherr «Gleiches mit Gle holzer in den Antworten auf den Fragebogen, verzeichnis des Erstofferenten herausgegebe: welches die Eigenofferte erstellt habe, genann sie es ermöglicht hätten, dass man das Leistur lung Zeit sparen könne. Am 9. März 2015 gab

1141 Act. n° [...]. 1142 Act. n° [...]. 1143 Act. n° [...]. 1144 Act. n° [...]. 1145 Act. n° [...]. 1146 Act. n° [...]. 1147 Act. n° [...]. 1148 Act. n° [...].

1149 Act. n° [...].

orden. Sie habe sich aber nicht verpflichtet gemen hätten im Übrigen Eigenofferten deshalb Schutz dazu geführt hätte, dass jeder den Bautte den Markt verzerrt.''*'

am 6. Dezember 2013 als Zweck der Eigenofgangen sei, einen Überblick über Anfragen von )e Zanet mit Hilfe der EO-Listen den Bauherrn \dige. Denn die Devierstellung sei mit grossem achfrage mittels Fragebogen bestätigte die De O-Listen darum gegangen sei, zu ermöglichen, he) Leistungsverzeichnis desjenigen Unternehisten gemeldet habe, verwenden könnten." :n auf den Fragebogen, dass Bauherren zwar 'enten herausgegeben hätten und ihnen zudem stellt habe, genannt hätten. Die EO-Listen seien barkeit der Eigenofferten von grosser Bedeuosse Zeitersparnis» bedeutet. '!*

ahme am 25. November 2013 von sich aus anin den Stand versetzen sollten, dass diese den Jnternehmens bitten könnten. ''* In der selben r richtig sei, dass eine Bauunternehmung vom kommen könne, allerdings hätten die EO-Listen rzeichnis direkt vom Mitbewerber in elektroninis bedeute.''* Auf entsprechende Nachfrage n 18. Februar 2014, dass es bei den EO-Listen nmen das (elektronische) Leistungsverzeichnis nofferte für die EO-Listen gemeldet habe, verarkeit der Offerten gedient. Weiter bestätigt die ın ebenfalls, dass Bauherren zwar ohnehin das sgegeben hätten und ihnen zudem das Unter- )e, genannt hätten. Die EO-Listen seien aber an das Leistungsverzeichnis in elektronischer

ide Nachfrage mittels Fragebogen am 20. Feb- 1 darum gegangen sei, dass Konkurrenzunteris desjenigen Unternehmens, welches eine Eiverwenden könnten.'!* Der Zweck sei auch ichem» vergleiche. Weiter bestätigte die Oberdass Bauherren zwar ohnehin das Leistungsn hätten und ihnen zudem das Unternehmen, | hätten. Die EO-Listen seien aber wichtig, weil ıgsverzeichnis erhalte und bei der Offerterstel- [Vertreter der Oberholzer] an der Einvernahme an, dass man die Informationen, welche in d Plattform infobau.ch hätte erhalten können.'”® Mai 2015 machte die Oberholzer keine Angabe lediglich an, dass sie «nie einem Unternehmen habe. ‘1

945. Auch die Reichmuth hat auf entspre 7. Marz 2014 bestatigt, dass es bei den EO-Li: ternehmen das (elektronische) Leistungsverzei Eigenofferte für die EO-Listen gemeldet habe. Reichmuth in den Antworten auf den Fragebog Leistungsverzeichnis des Erstofferenten herau nehmen, welches die Eigenofferte erstellt hal wichtig gewesen, damit der betreffende Unter das elektronische Leistungsverzeichnis zur Ve

946. Auch die Bernet Bau hat auf entsprecher ruar 2014 bestätigt, dass es bei den EO-Listeı nehmen das (elektronische) Leistungsverzeichı genofferte für die EO-Listen gemeldet habe, Bernet Bau in den Antworten auf den Frageb das Leistungsverzeichnis des Erstofferenten he ternehmen, welches die Eigenofferte erstellt h: wichtig gewesen, damit die eingereichten Eige

947. Die Bernet Bau, die Hagedorn und die To des Sekretariats Ausführungen zum Zweck de gedorn] und [Vertreter der Oberholzer] hat < Systems befragt.''?” In diesen Stellungnahme Hagedorn] und [Vertreter der Oberholzer] wurd nannten Angaben zum Zweck des MA-System das Sekretariat habe die Rolle des Baumeister Toller einzelne gemeinsame Schutzfestlegunc habe vor 2004 zusammengearbeitet, um einze hätten sich diese Angaben ausschliesslich au vereinigung bezogen."'®° Die Reichmuth-Gese geben, die Interpretation der EO-Listen durch c kenntnis des Marktgeschehens, da solche List auch oben Rz 892).''60

948. Wie bereits erwähnt, bemängelten die Ol Stellungnahmen zum Antrag des Sekretariats Selbstanzeigerinnen, da diese nur deshalb eir ben wollten, welche sie dementsprechend auc

1150 Act. n° [...]. 1151 Act. n° [...]. 1182 Act. n° [...]. 1153 Act. n° [...]. 1154 Act. n° [...]. 1155 Act. n° [...]. 1156 [...].

1157 Siehe Act. n° [...].

1158 Act. n° [...]. 1189 Act. n° [...]. 1160 Act. n° [...].

en EO-Listen enthalten waren, auch über die > In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 19. ın zur Zwecksetzung des EO-Systems. Sie gibt in Bezug auf eine Eigenofferte Schutz gewährt»

chende Nachfrage mittels Fragebogen am sten darum gegangen sei, dass Konkurrenzunchnis desjenigen Unternehmens, welches eine verwenden könnten.''°? Weiter bestätigte die an ebenfalls, dass Bauherren zwar ohnehin das sgegeben hätten und ihnen zudem das Unterje, genannt hätten. Die EO-Listen seien aber nehmer habe angefragt werden können, ob er fügung stelle.''°3

ide Nachfrage mittels Fragebogen am 20. Feb- 1 darum gegangen sei, dass Konkurrenzunteris desjenigen Unternehmens, welches eine Eiverwenden könnten.''5* Weiter bestätigt die agen ebenfalls, dass Bauherren zwar ohnehin rausgegeben hätten und ihnen zudem das Unabe, genannt hätten. Die EO-Listen seien aber nofferten vergleichbar gewesen seien.''>

ller haben in ihren Stellungnahmen zum Antrag s EO-Systems gemacht.?'$ [Vertreter der Halie Kommission zudem zum Zweck des EOn und an den Anhörungen von [Vertreter der en im Wesentlichen die in den Rz 936-946 ges wiederholt. Die Toller hat zudem bemängelt, yerbands nicht richtig untersucht. ''°® Soweit die jen eingestanden oder angegeben habe, man Inen Submissionen gemeinsam zuzuteilen, so f Sachverhalte ausserhalb der Strassenbauerllschaften haben wie bereits ausgeführt, angelie Wettbewerbsbehörden beruhe auf einer Unan von den Bauherren publiziert würden (siehe

jerholzer, die Toller und die Reichmuth in ihren ausserdem den Beweiswert der Angaben der ie möglichst umfassende Selbstanzeige abgeh in «zahllosen» Eingaben ergänzt haben, um möglichst den vollen Sanktionserlass zu erha Unternehmen nehmen deshalb an, oder sugge rinnen falsche Angaben, insbesondere zum Z dazu oben vertiefend Rz 294 f.).

(iii) Beweiswürdigung

949. Wie erläutert, haben die Implenia und die Angaben des jeweils anderen Unternehmens

Listen war, zu verhindern, dass die Vorleistun Eigenofferte erbrachte, dadurch nutzlos wird,

bekommt (siehe oben Rz 929 ff.). Damit geht: vor, dass die Unternehmen mit den Meldunger Zuschlag für ein Projekt demjenigen Unternehr tes eine Eigenofferte erstellt hat und diese Ei Walo führt dementsprechend aus, dass es «M nehmen höher als das erste eingeben werde.] ist mithin zu folgern, dass die acht Unternehme EO-Listen aufgeführten Projekte für das melde anderen sieben Unternehmen zu sichern. Au weiter hervor, dass eine solche Zwecksetzung 2009 weggefallen ist.

950. Die Toller hat diese Zwecksetzung in ihre wie an der letzten Einvernahme für die Zeit vor angegeben, dass es vor 2004 «regelmässig» «Vereinbarungen» betreffend EOL-Projekten q serhalb der Sitzungen getroffen» worden seier ben, dass es «auch» nach 2004 Firmen geget genofferten zu schützen seien (siehe oben | Weiteren, dass sie selbst zumindest bis Ende z gegeben hat. Aus ihren Angaben ist auch zu fo des revidierten Kartellgesetzes im Jahr 2004 « beteiligt hat. Schliesslich hat sie ausgesagt, da Eigenofferten gekommen sei und zweitens geh! die Toller jedenfalls seit 2002 auch regelmässii die EO-Listen gemeldet hat.

951. Die De Zanet, die Hagedorn, die Oberhol andere Gründe, warum sie Eigenofferten für di die sich aus den Angaben der Selbstanzeigeri zung des EO-Systems (teilweise) explizit ab (s derartige Zwecksetzung für sich selbst ausdrüc zuschliessen, dass andere Unternehmen mit di ben, dass bei Projekten, für das eine Eigenoff dende Unternehmen den Zuschlag erhalten so

952. Soweit die genannten Unternehmen mit ben der Selbstanzeigerinnen sowie der Toller e dern nur andere Zwecke der Meldung der EOgung auf Folgendes hinzuweisen: Die ander Eigenofferten für die EO-Listen (genannt werd Meldung der Eigenofferten, Möglichkeit der Erfi herrn, Möglichkeit der Erfragung des Leistungs nis, Gewährleistung der Vergleichbarkeit der E

1161 Act. n° [...].

Iten bzw. diesen nicht zu gefährden. Die drei rieren dies zumindest, dass die Selbstanzeigeweck des EO-Systems gemacht hätten (siehe

Walo übereinstimmend und ohne Kenntnis der angegeben, dass es der Hintergrund der EOg, die ein Unternehmen mit der Erstellung der dass ein anderes Unternehmen den Zuschlag ius den Angaben der Selbstanzeigerinnen her- | von Eigenofferten erreichen wollten, dass der nen erteilt wird, welches diesbezüglich als ersgenofferte für die EO-Liste gemeldet hat. Die einung» gewesen sei, [dass das zweite Unter- 1161 Aus den Angaben der Selbstanzeigerinnen n mit dem EO-System bezweckten, die auf den nde Unternehmen vor dem Zugriff der jeweils s den Angaben der Selbstanzeigerinnen geht erst mit dem Ende der Zusammenarbeit Mitte

sn erwähnten schriftlichen Stellungnahmen so- 2004 zumindest implizit bestätigt, denn sie hat und in den Jahren 2004-2006 «zum Teil» zu jekommen sei, welche aber «bilateral und aus- | (siehe oben Rz 939 ff.). Auch hat sie angegeyen habe, welche der Meinung waren, dass Ei- Xz 941). Die Angaben der Toller zeigen des 2008 Stützofferten betreffend EOL-Projekte ab- Igern, dass sich die Toller bis zum Inkrafttreten regelmässig» an derartigen Verhaltensweisen ss es vor 2004 «regelmässig» zum Schutz von t aus den objektiven Beweismitteln hervor, dass J und in erheblichem Umfang Eigenofferten für

zer, die Reichmuth und die Bernet Bau nennen e EO-Listen gemeldet haben und/oder streiten nnen sowie der Toller abzuleitende Zwecksetiehe oben Rz 942 ff.). Die Toller bestreitet eine klich ab Ende 2008, sie scheint aber nicht ausan EO-Meldungen stets den Zweck verfolgt haarte erstellt und gemeldet worden ist, das mel- Iite.

ihren Stellungnahmen den sich aus den Angargebenden Zweck nicht explizit bestreiten, son- Listen nennen, ist betreffend die Beweiswürdien angeblichen Gründe für die Meldung von en: Erleichterung der Marktanalyse, Pflicht zur ‘agung des Leistungsverzeichnisses beim Bauverzeichnisses beim EO-Melder zur Zeitersparigenofferten) stehen gar nicht im Widerspruch zu dem sich aus den Stellungnahmen der Sel Zwecksetzung. So können die Listen durchaus Anzahl der Projekte in den Gemeinden sowie eine angebliche Pflicht zur Meldung der Eiger nicht entgegenstehen. Zudem ist es für die sic rinnen sowie der Toller ergebenden Zwecksetz beim Bauherrn oder beim Mitkonkurrenten das und dass der Bauherr die eingereichten Eigen ebenfalls zur Erstellung einer Eigenofferte ange Unternehmen tatsächlich schützen will, dann | zeichnisses des meldenden Erstunternehmens nehmen andernfalls riskieren würde, dass der der eingereichten Eigenofferten den Zuschlag ı als erstes eine Eigenofferte eingereicht hat. D: gleichen kann, ist also gerade Voraussetzung den Stellungnahmen der Selbstanzeigerinnen : auf den EO-Listen aufgeführten Projekte für dé jeweils anderen sieben Unternehmen zu sicheı

953. Insbesondere der an den Anhörungen v Oberholzer] betonte Zweck, die EO-Listen hätte der Eigenofferte für ein Unternehmen zu reduzi gebeten wird, widerspricht nicht dem von den | wenn der Aufwand für die Offerterstellung für gerade erklärlich, warum das zweite Unterneh Auftrag überlässt, nämlich als Gegenleistung fi — Offerterstellung.

954. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die ( haben, dass sie (ab 2004) keine — oder im Fall Stützofferten für gemeldete Eigenofferten abge haben indessen nicht behauptet, dass sie für (mittels Stützofferten anderer Unternehmen) o tes angefragten Unternehmens) Schutz erhalt der Oberholzer und der Toller könnte damit oh den Unternehmen keine Stützofferten eingerei betreffend ihre gemeldeten Eigenofferten erhal

955. Insoweit die De Zanet, die Hagedorn, die Zeit ab 2004) und die Bernet Bau durch die N: auf den EO-Listen aufgeführten Projekte für dé jeweils anderen sieben Unternehmen zu siche Aussagen und Stellungnahmen jeweils auf ihre werden. Dies gilt auch deshalb, da die Toller nu anfänglichen Angaben, welche zumindest für c zeigen standen, nicht im Zusammenhang mit d

956. Damit müssen alle vorliegenden Beweis würdigung auf ihre beweismässige Überze Rz 125 ff). Dabei gilt: Eine Aussage oder eir wenn sie frei von inneren Widersprüchen und weismässige Überzeugungskraft einer Aussa: dadurch gestärkt, dass sie im Einklang mit anc Urkundenbeweisen) steht (vgl. insbesondere ( prüfen, inwiefern die genannten Aussagen un: im Widerspruch zu anderen Beweismitteln (vo

ostanzeigerinnen sowie der Toller ergebenden ‚auch der Schaffung eines Uberblicks über die der Angebote der Konkurrenten dienen. Auch 1offerten würde der genannten Zwecksetzung h aus den Stellungnahmen der Selbstanzeigeung gerade erforderlich, dass die Unternehmen _eistungsverzeichnis (schnell) erfragen können offerten vergleichen kann. Denn wenn das als fragte Konkurrenzunternehmen das meldende muss es auf der Grundlage des Leistungsver- ; seine Eigenofferte kalkulieren, weil die Unter- Bauherr wegen der fehlenden Vergleichbarkeit nicht demjenigen Unternehmen erteilt, welches ass der Bauherr «Gleiches mit Gleichem» verfür eine erfolgreiche Erreichung des sich aus sowie der Toller ergebenden Zwecksetzung, die as meldende Unternehmen vor dem Zugriff der n.

on [Vertreter der Hagedorn] und [Vertreter der :n dazu gedient, den Aufwand für die Erstellung eren, welches als zweites um eine Eigenofferte Selbstanzeigerinnen genannte Zwecken. Denn das «zweite» Unternehmen geringer ist, so ist men gleichwohl dem ersten Unternehmen den ir die Erleichterung der - eigentlich «unnützen»

Jberholzer und die Toller lediglich angegeben e von Toller nur im (stark) reduzierten Masse — geben hätten (siehe oben Rz 939 f., 944). Sie ihre gemeldeten Eigenofferten keinen aktiven der passiven (durch Untätigkeit eines als zweien hätten. Aus den genannten Behauptungen nehin nur, aber immerhin, folgen, dass die beicht haben, nicht aber, dass sie keinen Schutz ten hätten.

> Oberholzer, die Reichmuth, die Toller (für die ennung von anderen Zwecken den Zweck, die as meldende Unternehmen vor dem Zugriff der rn, bestreiten wollten, müssen alle genannten beweismässige Überzeugungskraft hin geprüft nmehr behauptet oder suggeriert, sie habe ihre lie Zeit vor 2004 im Einklang mit den Selbstanlem EO-System gemacht (siehe oben Rz 947).

mittel im Rahmen einer umfassenden Beweisugungskraft hin geprüft werden (vgl. oben je Stellungnahme ist insbesondere glaubhaft, Logikbrüchen ist (siehe oben Rz 127). Die beje oder einer Stellungnahme wird ausserdem eren (objektiven) Beweismitteln (insbesondere ben Rz 126).Wie bereits erläutert ist dabei zu 1 die Stellungnahmen glaubhaft sind und nicht r allem Urkundenbeweisen) stehen. Dabei gilt:

Eine Aussage ist insbesondere dann glaubhaft Logikbrüchen ist.

957. Die Angaben der Implenia und der Walo z keine inneren Widersprüche und Logikbrüche : hen Detaillierungsgrad begründet. Ein hoher LC Überzeugungskraft einer Angabe (siehe Rz 1: grund der EO-Listen, wonach es darum ging «erste» Unternehmen mit der Erstellung einer sein sollte, ist unmittelbar einleuchtend und nz Steigerung des eigenen Umsatzes und Gewin ches Interesse daran, dass betriebener Aufw: nicht als Trittbrettfahrer von bereits erstellter Würde ein Unternehmen Letzteres zulassen, s Konkurrenzunternehmen beitragen und seine «

958. Die Angaben der Implenia und der Walo : im Einklang, insoweit sich aus diesen Bewei schlagsempfängers sowie der Höhe der Zweit dazu unten Rz 990 ff.). Auch ist der sich aus

acht Unternehmen regelmässig und in grosse meldet haben, ein Hinweis darauf, dass es der deten Eigenofferten ging. Denn die anderen g nicht nachvollziehbar begründet (siehe unten I darauf, dass die Angaben der Selbstanzeigerin für die EO-Listen für die Zeit vor dem Inkrafttret von der Toller bestätigt wurden. Dabei ist auch machte, obwohl sie die Angaben der Selbstanz Stellungnahmen und Angaben nicht aus den A behauptet, sie habe diese Angaben nicht in Be: als Schutzbehauptung anzusehen, welche im \

959. Soweit die übrigen Verfahrensparteien m von Eigenofferten die sich aus den Stellungnal ergebende Zwecksetzung bestreiten wollen, i: Angaben dieser übrigen Unternehmen widersp Oberholzer, die Reichmuth, die Toller und die dazu gemacht, von wem das (elektronische) L zogen werden könne. So hat die De Zanet anc den, dass ein ebenfalls zu einer Eigenofferte aı Leistungsverzeichnis des meldenden Unterne Das Gleiche hat zwar zunächst auch die Hag oben Rz 943). Nachdem das Sekretariat die | tierte, dass man den Bauherrn doch möglicherv das Leistungsverzeichnis des Erstofferenten HF ausdrücklich, dass es die EO-Listen ermöglich ternehmen das Leistungsverzeichnis «direkt vo tersparnis bedeute. Auch die Reichmuth hat : Falle einer Zweitanfrage vom EO-Melder zu be und die Bernet Bau haben hingegen keine Anı verzeichnis mit Hilfe der EO-Listen zu beziehe der geschilderten Angaben ist damit schon des die De Zanet, die Hagedorn, die Oberholzer, | welche alle bis zuletzt Eigenofferten fur die E der EO-Liste gleichermassen kennen und dam

, wenn sie frei von inneren Widersprüchen und

um Zweck der Zusammenarbeit weisen jeweils auf und sind nachvollziehbar und mit einem hoetaillierungsgrad einer Aussage spricht für die 26). Insbesondere der Hinweis auf den Hinter- , zu verhindern, dass der Aufwand, den das ' Eigenofferte betrieb, nicht umsonst gewesen chvollziehbar. Denn ein an der Sicherung und ns interessiertes Unternehmen hat ein natürliind auch amortisiert wird und Mitkonkurrenten ) Leistungsverzeichnissen profitieren können. o würde es unmittelbar zur Kostensenkung bei sigene Wettbewerbssituation verschlechtern.

stehen zudem mit den objektiven Beweismitteln sen für die gemeinsame Festlegung des Zuofferten (und ggf. Drittofferten) ergeben (siehe den EO-Listen ergebende Umstand, dass alle m Umfang Eigenofferten für die EO-Listen ge- | acht Unternehmen um den Schutz der gemelenannten Zwecke einer solchen Meldung sind Xz 955 ff., 988 f.). Hinzuweisen ist zuletzt auch nen zum Zweck der Meldung von Eigenofferten an des revidierten Kartellgesetzes im Jahr 2004 bedeutsam, dass die Toller derartige Angaben eigerinnen zum Zeitpunkt ihrer entsprechenden Kten kennen konnte. Soweit die Toller nunmehr zug auf das EO-System machen wollen, ist dies Niderspruch zu den vorliegenden Akten steht.

it der Angabe anderer Zwecke für die Meldung imen der Selbstanzeigerinnen sowie der Toller st zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die rechen. Denn die De Zanet, die Hagedorn, die Bernet Bau haben unterschiedliche Angaben sistungsverzeichnis mit Hilfe der EO-Listen bejegeben, dass die EO-Listen ermöglichen würigefragtes Unternehmen den Bauherrn um das hmens anfragen könne (siehe oben Rz 942). edorn an ihrer Einvernahme behauptet (siehe tJagedorn aber mit dem Widerspruch konfronveise auch ohne die Existenz der EO-Listen um 1abe bitten können, behauptete die Hagedorn t hätten, dass ein als zweites angefragtes Unm Mitbewerber» erfragen könne, was eine Zeiangegeben, dass das Leistungsverzeichnis im ziehen war (Rz 945). Die Oberholzer, die Toller Jaben dazu gemacht, von wem das Leistungsn war. Die beweismässige Überzeugungskraft halb herabgesetzt, weil zu erwarten wäre, dass die Reichmuth, die Toller und die Bernet Bau, O-Listen gemeldet haben, die Funktionsweise it auch gleichermassen erklären könnten.

960. Zudem ist die beweismässige Uberzeugt dorn, der Oberholzer, der Reichmuth, der Tolle die von diesen Unternehmen genannten alter jeweils in sich widersprüchlich sind. Dies zeige

961. Die Toller hat zunächst angegeben, das machen, weil die Unternehmen die Vorausma wohl gibt die Toller dann in späteren Stellungn Sinn und Zweck der EO-Listen sei, dass die ar leere Leistungsverzeichnis «bestellen konnten: des Leistungsverzeichnisses nicht mehrmal Rz 940 f.). Das Gleiche gilt für die Ausführunge der Reichmuth und der De Zanet. Denn diese | dass man das Leistungsverzeichnis sowie deı ohnehin beim Bauherrn habe erfragen könner tungsverzeichnis auch ohne EO-Listen entwe« Identität des Mitbewerbers — direkt beim Mitbe geben diese Unternehmen an, dass die EO-Lis ches als zweites zur Abgabe einer Eigenoffer konnte, wessen Leistungsverzeichnis es bei ( Dass Letzteres der einzige Grund der Führur wenn die Unternehmen die Identität desjenige genofferte eingereicht hat, auch direkt beim B kommt als widersprüchliche Angabe hinzu, da EO-Listen ohnehin unter infobau.ch abrufbar g stimmen würde, dann kann es nicht der ausscl aus ihnen zu erfahren, von welchem Unternehn

962. Die Angaben der Toller sind zudem in s dass EO-System habe dazu gedient den Mitbe tungsverzeichnisses zu ersparen. Wenn dies z einer Begünstigung von Konkurrenten führen. gegeben, dass die anderen Unternehmen sie w ten und zudem ab 2008 ein Streit um das Proj sammenarbeit erheblich erschwert bzw. vert Letzteres stimmen würde, wäre nicht verständ des Streits und der abnehmenden Kooperatior ferten (88 EO im Jahr 2008, 36 EO zwischen Ar haben soll, um diese Konkurrenten bei der E begünstigen und ihnen damit zu ermöglichen, bieten.

963. Letzteres liesse sich auch nicht damit er den Konkurrenten falsche Leistungsverzeichn Denn die Toller hat gar nicht behauptet, dass si braucht habe, die Zweit- oder Drittofferenten m ren». Sie hat lediglich vermutet, dass andere | «könnten», um ihre Eigenofferten zu schützen.

964. Auch der Hinweis darauf, dass die Tolleı aus einem Meldesystem des Baumeisterverbaı vermag nicht zu erklären, dass die Toller bis N für die EO-Listen gemeldet hat. Denn wenn sie einem daraus angeblich entstandenem Pflichtg erwarten, dass sie der für sie angeblich lästi ware, dass sie — wie auch schon von der Toll entsprechenden Rüge (siehe oben Rz 895) du

ingskraft der Angaben der De Zanet, der Hager sowie der Bernet Bau auch herabgesetzt, weil nativen Begründungen für ihr Meldeverhalten n die folgenden Ausführungen:

s die EO-Listen unnütz seien und keinen Sinn sse ohnehin vom Bauherrn bekämen. Gleichahmen wiederum an, dass es (ausschliesslich) deren Unternehmen wussten, bei wem sie das », damit die «aufwändige Arbeit» der Erstellung s durchgeführt werden müsse (siehe oben n der De Zanet, der Hagedorn, der Oberholzer, Jnternehmen bejahen einerseits im Grundsatz, 1 Namen des ersteingebenden Unternehmens |; daraus wäre zu folgern, dass man das Leis- Jer beim Bauherrn oder — nach Erfragung der »werber hätte einfordern können. Andererseits ten dazu dienten, dass ein Unternehmen, welte angefragt wurde, in der Liste nachschauen ler eigenen Offerterstellung verwenden sollte. ig der EO-Listen war, ist aber nicht plausibel, 279 Unternehmens, welches als erstes eine Eiauherrn erfragen könnten. Für die Oberholzer ss sie ausführt, dass alle Informationen in den ewesen seien (siehe oben Rz 944). Wenn dies lliessliche Zweck der EO-Listen gewesen sein, 1en das Leistungsverzeichnis zu erfragen ware.

ich widersprüchlich, weil sie einerseits angibt, werbern den Aufwand der Erstellung des Leisutreffen würde, dann würde das EO-System zu Andererseits hat die Toller aber wiederholt an- ‚egen ihrer mangelnde Kooperation gerügt hätekt «[...]» ausgebrochen sei, welcher eine Zuinmöglicht habe (siehe oben Rz 332). Wenn ich, warum die Toller ausgerechnet in der Zeit | (2008/2009) ihren Konkurrenten 124 Eigenoffang 2009 und Juni 2009) zukommen gelassen rstellung ihrer Eigenofferten gegenüber ihr zu die Eigenofferten der Toller preislich zu unterklären, dass die Toller versucht haben könnte, isse zukommen zu lassen (vgl. oben Rz 940). e selbst die Leistungsverzeichnisse dazu missit falschen Leistungsverzeichnissen zu «verwir- Jnternehmen eine solche Taktik verfolgt haben

" «vermutet» habe, dass das EO-Meldesystem ides hervorgegangen sei (vgl. oben Rz 939 f.), litte 2009 häufig mit am meisten Eigenofferten > tatsächlich nur wegen dieser Vermutung und efühl Eigenofferten gemeldet hätte, so wäre zu gen Meldungspflicht dadurch nachgekommen ar behauptet — nur 2 bis 3 Projekte nach einer rch die anderen Unternehmen meldete. Genau das Gegenteil ist aber — wie gezeigt — der Fall liegen, welche darauf hindeuten, dass die Tollı halten worden ist.

965. Die Angaben der De Zanet, der Hagedc und der Bernet Bau weisen ausserdem Logikbr an, dass sie die Eigenofferten gemeldet hätten nis desjenigen Unternehmens verwenden kön Wie bereits erläutert wäre eine derartige Verha erklärlich. Denn im freien Wettbewerb hätte ein Umsatzes und Gewinns interessiertes Unterne betriebene Aufwand der Offerterstellung auch ı und Mitkonkurrenten nicht als Trittbrettfahrer profitieren können. Für ein Unternehmen kann Interesse daran bestehen, dass Konkurrenter noch das Leistungsverzeichnis kostenlos erha sen, so würde es unmittelbar zur Kostensenku Gefahr erhöhen, dass es den Auftrag nicht erh gesamt verschlechtern. Dies gilt umso mehr | dass die Erstellung des Leistungsverzeichniss die Behauptung richtig, dass die EO-Listen at oder drittes angefragtem Unternehmen den Au ten die Unternehmen zusammengearbeitet, ur lich bessere Trittbrettfahrerangebote von Konk behrt jeglicher Logik. Diese letzte Konsequenz acht Unternehmen im Rahmen ihrer Stellungn: lungnahmen zum Antrag des Sekretariats hat | Stellung bezogen.

966. Mit Blick auf die Uberlegungen in Rz 96! sich die Unternehmen gegenseitig Eigenofferte gegenseitig die Leistungsverzeichnisse zur Ve dies nur aus folgendem Grund getan haben k zweite Unternehmen — wie es auch aus den Ar hervorgeht — eine Offerte einreichen wird, dere: ersten Unternehmens liegen wird, mithin, dass schutzen wird. Als Gegenleistung fur die Stutz fragte Unternehmen einen geringeren Aufwand verzeichnis von dem Unternehmen beziehen Listen gemeldet hatte.

967. Auch die Aussage der Toller, wonach der dazu führen würde, dass alle Unternehmen det (siehe oben Rz 941), weist Logikbrüche auf. De das EO-System für die acht Unternehmen uner verzerrt») gehabt hätte. Zweitens ist es einem | wahllos Eigenofferten «anzubieten». Denn anı sen Unternehmen, welche nicht vom Bauherrr Regel gar nichts von einer entsprechenden Na zwischen den acht Unternehmen entstehen v EO-Projekte mit Eigenofferten «einzudecken» denkbar.

968. Die beweismässige Überzeugungskraft c Reichmuth sowie der Bernet Bau ist darüber h nannten alternativen Begründungen für die Me rungsgrad aufweisen. Denn diese Unternehm

. Kommt hinzu, dass keinerlei Dokumente vorar zur Verbesserung ihrer Meldedisziplin angern, der Oberholzer, der Reichmuth, der Toller üche auf. Denn alle diese Unternehmen geben damit ein Mitbewerber das Leistungsverzeichne, welches die erste Eigenofferte erstellt hat. ltensweise im freien Wettbewerb aber gar nicht an der Sicherung und Steigerung des eigenen hmen ein natürliches Interesse daran, dass der nittels dem Erhalt des Auftrags amortisiert wird von bereits erstellten Leistungsverzeichnissen im freien Wettbewerb also normalerweise kein | von Eigenofferten erfahren und zudem auch Iten. Würde ein Unternehmen Letzteres zulasing bei Konkurrenzunternehmen beitragen, die ält und seine eigene Wettbewerbssituation insals mehrere Unternehmen angegeben haben, es einen erheblichen Aufwand bedeute. Wäre isschliesslich dazu dienten, einem als zweites fwand der Offerterstellung zu ersparen, so hätn Konkurrenten Kosten zu ersparen und preisurrenten zu erleichtern. Ein solcher Zweck entwurde dementsprechend auch von keinem der ahmen zum EO-System genannt. In ihren Steleines der Unternehmen zu diesem Logikbruch

; zeigen im Übrigen allein die Umstände, dass »n gemeldet haben und sich bei Zweitanfragen rfügung gestellt haben, dass die Unternehmen Onnen: Sie müssen erwartet haben, dass das ıgaben der Selbstanzeigerinnen und der Toller n Eingabesumme über der Eingabesumme des es die für die EO-Liste gemeldete Eigenofferte offerte hatte das als zweites oder drittes angebei der Offerterstellung, weil es das Leistungskonnte, welches die Eigenofferte für die EO-

"Zweck, dass Eigenofferten zu schützen seien, 1 Bauherren Eigenofferten «angeboten» hätten nn erstens ist schon nicht ersichtlich, inwiefern wünschte Auswirkungen («Das hätte den Markt Bauunternehmen tatsächlich gar nicht möglich, Jers als bei öffentlichen Ausschreibungen wis- 1 um eine Eigenofferte gebeten werden, in der chfrage. Die Situation, dass quasi ein Wettlauf vürde, möglichst alle tatsächlich bestehenden , ist in tatsächlicher Hinsicht damit gar nicht

ler Angaben der De Zanet, der Oberholzer, der inaus auch deshalb herabgesetzt, weil die ge- Idung der Eigenofferten keinen hohen Detailieen erklären insbesondere nicht, wie das EO-

System zu einer Zeitersparnis führen soll, wo Leistungsverzeichnis des Erstofferenten ohneh Unternehmen, welches die Eigenofferte erstelli Ein geringer Detaillierungsgrad vermindert die gabe (siehe oben Rz 126).

969. Die Angaben der Toller sind hinsichtlich den bereits genannten Umfang auch deshalb terschiedliche Angaben bezüglich der Gründe | und immer neue Begründungen nachgeschobe die Toller ihre Behauptungen oft kaum substan! entscheidenden Stellen im Vagen verbleibt. S «Missbrauchs» des EO-Systems durch die W zeichnisse lediglich Vermutungen an; sie gibt le System möglicherweise für einen derartigen 2 nur einen Fall klar zu benennen oder sonstige bezüglich ist zudem anzumerken, dass keines. brauch beschrieben, geschweige denn beklagt tung, die Toller habe Eigenofferten gemeldet, w Meldesystem des Baumeisterverbands hervor: verpflichtet gefühlt habe, der Batigroup bzw. | vorstellbar, dass allein eine solche «Vermutunc nehmen, das augenscheinlich in der Region gu MA-Sitzungen mit den anderen sieben Unter grund einer Vermutung über acht Jahre lang wi meldet, ohne auch nur ein einziges Mal abzul pflicht trifft.

970. Kommt hinzu, dass sich aus den Akten ul oder eine ihre Rechtsvorgängerin vom Baur System zu führen. Im Gegenteil hat etwa die De auch beim Baumeisterverband gemeldet habe. Behauptung der Toller zur «Übertragung» det Rechtsvorgängerinnen wahr wäre. Es ist aus: eines Treffens aus dem Jahr 1995 zeigt, dass meisterverband, sondern an die Georges Leim nia) gemeldet werden sollten. Auch die Imple eine ihrer Rechtsvorgängerinnen vom Baumei diglich auf die Vergleichbarkeit des EO-Systen bands hingewiesen. ''™

971. Die Toller hätte die Möglichkeit gehabt, ir riats zu den in Rz 969 f. aufgezeigten Unstimr aufzulösen. Dies hat die Toller indes nicht ge: das Sekretariat habe die Bedeutung des Baun Einwand ist angesichts der in Rz 969 f. gemac!

972. Schon aus den vorangehenden Randziffe der Hagedorn, der Oberholzer, der Reichmuth

1163 Act. n° [...].

1164 Act. n° [...].

sie doch selbst angeben, dass Bauherren das in herausgegeben hätten und ihnen zudem das t habe, genannt hätten (siehe oben Rz 961 ff.). : beweismässige Uberzeugungskraft einer Anihrer beweismässigen Überzeugungskraft über herabgesetzt, weil die Toller im Zeitverlauf unür ihre Teilnahme am EO-System gemacht hat n hat (vgl. oben Rz 937 ff). Kommt hinzu, dass iiert, lediglich Vermutungen anstellt und an den o stellt die Toller hinsichtlich des angeblichen eitergabe angeblich verfälschter Leistungsver- :.diglich an, dass andere Unternehmen das EOweck missbraucht haben könnten, ohne auch erklärende Anmerkungen zu machen.''62 Diesder anderen Unternehmen einen solchen Misshat. Vergleichbares gilt bezüglich der Behaupeil das EO-Meldesystem «vermutlich» aus dem Jegangen sei und sich die Toller deshalb dazu mplenia Eigenofferten zu melden. Es ist nicht y» dazu führt, dass ein mittelständisches Untert vernetzt war und alle zwei bis vier Wochen an vehmen zusammen gekommen ist, allein aufederholt und in grossem Umfang Eigenofferten (laren, ob es tatsachlich eine derartige Melde-

Jerhaupt kein Hinweis ergibt, dass die Implenia neisterverband «beauftragt» wurde, das EO- > Zanet angegeben, dass sie ihre Eigenofferten 1163 Dies wäre aber gar nicht möglich, wenn die - Meldepflicht auf die Implenia bzw. eine ihrer serdem zu beachten, dass die Protokollierung schon damals Eigenofferten nicht an den Baubacher AG (eine Rechtsvorgängerin der Implenia selbst hat nicht angegeben, dass sie oder sterverband beauftragt worden sei. Sie hat le- 1s mit dem Meldesystem eines Baumeisterver-

| ihrer Stellungnahme zum Antrag des Sekretanigkeiten Ausführungen zu machen und diese an. Wie erläutert hat sie lediglich angegeben, leisterverbands nicht richtig untersucht. Dieser nten Ausführungen nicht verständlich.

rn ergibt sich, dass die Angaben der De Zanet, ‚, der Toller und der Bernet Bau zu alternativen

Zwecken nicht im Einklang mit objektiven Bew: weise vor, welche zeigen, dass es hinsichtlich \ der Höhe der Eingabesummen gekommen ist |

973. Kommt hinzu, dass Beweismittel vorliege Unternehmen davon ausgingen, dass Eigenoff im Jahr 1995 haben [Vertreter der Walo] (Wa (Jules Hagedorn AG), [Vertreter der De Zane (Oberholzer) und Vertreter der G. Leimbacher / dass «jede Eigenofferte» gemäss Terminprog (siehe oben Rz 195 ff.).1'6° Zu beachten ist, da halten wurde.

974. Bedeutsam ist diesbezüglich auch die be 2001?'%, welche den acht Unternehmen zur I Rz 201 ff.). Unter dem Traktandum 4 heisst es

«Eigenofferten sind ‚heilig‘ bzw. muss tretbar ‚abgedeckt‘ werden.»

Unter Traktandum 5.2 wird festgehalten, dass sind. Weiter wird festgehalten, dass sich diese und Höfe beschränken. Dieses Dokument zei schon vor 2002 davon ausgingen, dass gemelı

975. Weiter ist wie erläutert aus dem Umstan in grossem Umfang zwischen 2002 und Mitte | haben, der Zweck zu folgern, dass die gemel oben Rz 965 f.) und dass auch alle acht Unter meldeten. Dabei ist auch beachtlich, dass sich nach dem Inkrafttreten des revidierten Kartellc und aus den objektiven Beweismitteln keinerle sind, aus denen auf einen geänderten Zweck d zu schliessen wäre. Die einzige Änderung, we hang ersichtlich ist, ist, dass am 30. März 20 verschärften Kartellgesetzes, zum letzten Mal : welchen die Unternehmen mit Unternehmensk letzten Spalte der EO-Listen nur noch die Ken Dies weist auf eine Verdunkelungsintention hi Unternehmen - anders als es die Toller behaug EO-Listen auch nach dem Inkrafttreten des re ursprünglichen Zweck beibehielten.

976. Aus alledem ist in beweismässiger Hinsi denfalls zwischen 2001 und 2009 mit dem E( aufgeführten Projekte für das meldende Unte sieben Unternehmen zu sichern. Grund hierfür zeichnisses ein erheblicher Aufwand verbundeı dass ein anderes Unternehmen von dem berei den Zuschlag erhält. Dies würde dazu führen, ternehmens nutzlos würde. Wenn nach der Eir nehmen um eine Eigenofferte gebeten wurde, : dadurch erreicht, dass das zweite Unternehr ebenfalls zur Offerteinreichung angefragt wurd

1165 Vgl. Act. n° [...].

1166 Act. n° [...].

sisen stehen. Zudem liegen auch objektive Beon EO-Projekten zu gemeinsamen Festlegung siehe dazu unten Rz 999 ff.).

n, welche für die Zeit vor 2002 zeigen, dass die erten zu melden und zu schützen seien. Schon lo Bertschinger AG), [Vertreter der Hagedorn] st] (De Zanet AG), [Vertreter der Oberholzer] \G und der Stuag AG gemeinsam beschlossen, ramm an die G. Leimbacher AG zu melden ist ss diese Verhaltensweise bis Mitte 2009 beibei der Hagedorn sichergestellte Notiz von Ende (enntnis gelangt sein muss (siehe dazu oben in der Notiz:

on vom Mitbewerber wenn irgendwie ver-

Eigenofferten bis CHF 200‘000 «zu schützen» Vorgaben auf die Gebiete See, Gaster, March gt deutlich, dass die acht Unternehmen auch Jete Eigenofferten zu schützen sind.

d, dass alle acht Unternehmen wiederholt und 2009 Eigenofferten fur die EO-Listen gemeldet deten Eigenofferten zu schützen seien (siehe nehmen aus diesem Grund ihre Eigenofferten die Verhaltensweisen aller acht Unternehmen jesetzes im Jahre 2004 nicht verändert haben | E-Mails oder Besprechungsnotizen ersichtlich er Meldung von Eigenofferten für die EO-Listen Iche bei den EO-Listen in diesem Zusammen- 4, d. h. zwei Tage vor dem Inkrafttreten des solche EO-Listen versendet worden waren, auf ürzeln identifiziert waren. Danach waren in der nzahlen (siehe dazu oben Rz 286) aufgeführt. n, welche gerade dafür spricht, dass die acht jtet — mit der Meldung von Eigenofferten für die vidierten Kartellgesetzes am 1. April 2004 den

cht zu folgern, dass alle acht Unternehmen je- )-System bezweckten, die auf den EO-Listen rnehmen vor dem Zugriff der jeweils anderen war, dass mit der Erstellung des Leistungsver- 1 war und die Unternehmen verhindern wollten, ts erstellten Leistungsverzeichnis profitiert und dass der Aufwand des ersteinreichenden Unireichung einer Eigenofferte ein zweites Unter- $0 wurde der Schutz des ersten Unternehmens len, welche nach der Meldung vom Bauherrn en, sich bei dem erstmeldenden Unternehmen melden sollten, um mit ihm gemeinsam die Hö legen (siehe dazu sogleich Rz 978 ff.). Der Au nehmens bei der Erstellung einer allfälligen Sti es das Leistungsverzeichnis vom meldenden | heit der vorliegenden Beweismittel ist mithin au rinnen falsche Angaben betreffend den Zweck

977. Soweit die Toller geltend macht, die Zus des Baumeisterverbands sei vom Sekretariat r lich, 1167 inwiefern dieser Einwand gegen das ol Vorliegend ist Beweis über den Zweck der Zus führt worden. Dabei wurde der Zweck des EC Selbst wenn es vorliegend andere Zusammer der Region gegeben hätte und diese möglic System gehabt hätten, würde das nichts an der die Wettbewerbsbehörden die Rolle des Baun gung gewürdigt. Dass die Rolle des Baumeiste wurde, stellt keine fehlende Untersuchung der

c. Das weitere Vorgehen nach der Meldung «

978. Nachfolgend wird das weitere Vorgehen ten für die EO-Listen beschrieben. Hierzu habeı auch die Toller Angaben gemacht, da die anı dass das EO-System der Sicherung der Eigen

979. Im Gegensatz zum MA-System ist die ge summen der Gewinnerofferte und der Stützof gewesen. Denn bei Eigenofferten fordern Baul ten bei anderen Unternehmen an. So ergibt sic Bauherren bisweilen auch Bauaufträge ohne mäss Walo seien [70-90] % der Projekte, für we Vergleichsofferte an sie vergeben worden.'?e® nicht hinsichtlich jedes Projekts, welches auf d und einer gemeinsamen Festlegung der Einge notwendig. Das EO-System war mithin ein «é weitere Schritte erforderte, wenn der Bauherr b ben Unternehmen eine Konkurrenzofferte einh

980. Dabei ist anzunehmen, dass das EO-Sys schen den acht Unternehmen geschwächt hat ferte erstellte, davon ausgehen konnte, dass es und sie damit im Regelfall für sich gesichert hat druck hingegen höher, da ein Unternehmen, we Eigenofferte erstellt, nicht wissen kann, ob es \ ferten gebeten wurden und wie hoch die Einga

981. Wenn es hinsichtlich gemeldeter Eigenc jeweils anderen sieben Unternehmen ebenfal wurde, so entstand entsprechend der Zweckse zwischen den angefragten Unternehmen. Gege

1167 Act. n° [...]. 1168 Act. n° [...].

1169 Act. n° [...].

he der Eingabesumme der Stützofferte festzufwand des nicht als erstes angefragten Unteritzofferte wurde dadurch gering gehalten, dass Jnternehmen erhielt. Mit Blick auf die Gesamtch nicht anzunehmen, dass die Selbstanzeigedes EO-Systems gemacht haben.

ammenarbeit im Rahmen bzw. die Bedeutung icht richtig untersucht worden, ist nicht ersicht- Jen genannte Beweisergebnis sprechen sollte. ammenarbeit im Rahmen des EO-Systems ge- )-Systems in beweismässiger Hinsicht erstellt. larbeitssysteme zwischen Bauunternehmen in herweise vergleichbare Zwecke wie das EO- 1. obigen Ausführungen ändern. Ohnehin haben neisterverbands im Rahmen der Beweiswürdirverbands nicht im Sinne der Toller gewürdigt Bedeutung des Baumeisterverbands dar.

ler Eigenofferten für die EO-Listen

der Parteien nach der Meldung der Eigenoffer- 1 lediglich die Implenia, die Walo und (teilweise) Jeren Unternehmen ohnehin bestritten haben, offerten dient (siehe oben Rz 927 ff.).

2meinsame Festlegung der Höhe der Eingabeferte(n) im EO-System nicht immer notwendig \ierren ohnehin nicht immer weitere Eigenoffers=h etwa aus den Ausführungen der Walo, dass die Einholung der Zweitofferte vergeben. Ge- Iche die Walo Eigenofferten erstellt habe, ohne Daraus kann gefolgert werden, dass es auch en EO-Listen geführt war, zu einem Austausch besummen kam.''®? Dies war gar nicht immer sicherungssystem» für Eigenofferten, was nur ei (mindestens) einem der jeweils anderen sieolte.

tem von vorneherein den Konkurrenzdruck zwi- , da das Unternehmen, welches eine Eigenof- ; die Eigenofferte für EO-Listen melden konnte, te. Im freien Wettbewerb wäre der Konkurrenz- Iches ein Projekt durchführen möchte und eine neitere Unternehmen gibt, welche um Eigenofbesummen dieser Unternehmen sein werden.

fferten dazu kam, dass mindestens eines der Is zur Einreichung einer Eigenofferte gebeten tzung der EO-Listen ein Koordinierungsbedarf nnstand dieser Koordinierung war entsprechend der Vorgabe, dass Eigenofferten (grundsatzlic men Schutz erhalten soll, sondern nur die gen jenigen Unternehmens, welches als zweites (( ferte des EO-Melders schützen sollte.

982. Aus den Angaben der Toller, der Impleni der Koordination beteiligten Unternehmen nich Gesprächen gemeinsam die Höhe der Stützoff entweder an separaten Treffen, telefonisch un zur Koordination von MAL-Projekten dürfte die wändig gewesen sein. Erstens, weil im EO-Sy: muss, welches Unternehmen Schutz erhalten s die Eigenofferte erstellt hat. Zweitens ist die Al same Festlegung der Eingabesummen einbe: welche häufig im offenen Verfahren ausgeschr

983. Die EO-Listen wurden aber auch an den! den objektiven Beweismitteln sowie den Angal vorliegenden Versand-E-Mails der Implenia | kurz vor den anberaumten MA-Sitzungen vers im Hinblick auf die MA-Sitzungen aktualisiert nicht eines Gleichlaufs des Sitzungsrhythmus sierten EO-Listen bedurft. Die Implenia hat de sierte EO-Liste vor dem Stattfinden der MA-Sit Sitzungen jeweils eine überarbeitete Version nen].'!7? Später hat [Vertreter der Implenia] fü den MA-Sitzungen die EO-Listen jeweils durch dass die EO-Listen ein Thema der MA-Sitzunge Sitzungen die Eigenofferten nachgetragen [wc tag» (= Termin für die Meldung der Eigenofferte worden [sei].''7* Wie bereits erläutert, war zude den Sitzungen von 1994 und 1995 ein Tral Rz 257). Die Eigenofferten waren also in diese: der MA-Sitzungen.

984. Was genau die acht Unternehmen bezü sprochen haben, konnte nicht gänzlich aufgel Sitzungen aber in der Regel nicht die Höhe der gestimmt (siehe oben Rz 982). Auch war die mens in der Regel nicht erforderlich, weil die: Systems bereits feststand. Die Angaben der weismittel zeigen jedoch, dass im Einzelfall do ternehmens notwendig war.

985. So konnte im Einzelfall zwischen zwei Un Projekts ein Interessenskonflikt entstehen: Di unabhängig voneinander Eigenofferten hinsich sie dann auch beide gleichzeitig oder knapp hii Die Walo hat bezüglich dieser Konstellation a

1170 [,..].

1172 Act. n° [...]. 1173 Act. n° [...].

1174 Act. n° [...].

h) zu schützen sind, nicht, welches Unterneh- ıeinsame Festlegung der Eingabesumme desder drittes) angefragtes Unternehmen die Ofa und der Walo folgt dabei, dass die jeweils an tan den MA-Sitzungen, sondern bei separaten erten festlegten.'!7° Diese Gespräche erfolgten d/oder per Fax und E-Mail.''7”' Im Unterschied se Koordination der Eigenofferten weniger aufstem in der Regel nicht mehr bestimmt werden oll — nämlich dasjenige Unternehmen, welches ızahl der Unternehmen, welche in die gemeinzogen wurden, kleiner als bei MAL-Projekten, ieben wurden.

MA-Sitzungen besprochen. Dies ergibt sich aus ven der Selbstanzeigerinnen. So geht aus den hervor, dass die aktuellen EO-Listen jeweils endet wurden. Dies zeigt, dass die EO-Listen wurden. Wäre dies nicht der Fall, so hätte es und des Rhythmus des Versands der aktualimentsprechend angegeben, dass die aktualizung versendet [worden sei, damit an den MAder EO-Liste habe verwendet werden könr die Implenia weiter ausgeführt, dass man an gegangen sei.''”3 Auch die Walo hat bestätigt, n waren. Sie hat dazu ausgeführt, dass an den jrden seien], welche zwischen dem «Abgabe- 2n bei der Implenia) und der MA-Sitzung erstellt 2m in den Traktandenlisten der Einladungen zu tandum «Eigenofferte» erwähnt (siehe oben 1 Jahren und auch später ein fester Bestandteil

glich der EO-Listen an den MA-Sitzungen be- (art werden. Wie erläutert wurde an den MA- "Eingabesummen betreffend EOL-Projekte ab- Festlegung des schutznehmenden Unternehses entsprechend der Zwecksetzung des EO- Selbstanzeigerinnen sowie die objektiven Bech eine Festlegung des schutznehmenden Unternehmen der MA-Sitzungen hinsichtlich eines 2S war zu erwarten, wenn zwei Unternehmen tlich desselben Projekts erstellt haben, welche ntereinander bei der Implenia gemeldet haben. usgefuhr[, dass unter diesem Traktandum die anstehenden Eigenofferten genannt und allenf seien, wenn mehrere Unternehmen zu Eigenot

986. Die vorliegenden objektiven Beweise gel nation hinsichtlich der Frage des schutznehmer dig war, wenn zwei Unternehmen betreffend eir eingeladen wurden oder solche bereits erstellt tellationen gegeben hat, geht aus den Notizer hervor (siehe dazu auch Rz 201 ff.). In diese CHF 200‘000 zur schützen seien. Bei einer ho «prioritär» zu behandeln.''”6 Es ist daher anzur gen, für welche mindestens eines der acht U worden war, bisweilen Koordinierungen hinsich an der MA-Sitzung erfolgten.

987. Zusammenfassend ist festzuhalten, das Eigenofferte für die EO-Listen nicht immer erfo koordinierten. Eine Koordination wurde überha men vom Bauherrn zur Abgabe einer Eigenoff die acht Unternehmen entsprechend der Zwe dasjenige Unternehmen, welches die Eigenoffe lich auch als Zuschlagsempfänger feststeht. Stützofferten erfolgte in separaten Gesprächer Fax oder E-Mail. Nur wenn zwei Unternehmen! Eigenofferten eingereicht haben und diese au sich um einen besonders wertvollen Auftrag h hen. In diesen Fällen mussten sich die beteili empfänger einigen.

d. Zwischenergebnis

988. In diesem Abschnitt wurde gezeigt, dass « mit dem EO-System bezweckten, die auf den dende Unternehmen vor dem Zugriff der jew Grund hierfür war, dass mit der Erstellung de: wand verbunden war und die Unternehmen vel Bauherrn angefragtes Unternehmen von dem | und dann den Zuschlag erhält. Dies würde daz den Unternehmens nutzlos würde.

989. Das EO-System erforderte darüber hinau denn die acht Unternehmen gingen ja ohnehin ( das Projekt, für das das Unternehmen als erste Eine Koordination war nur notwendig, wenn eir zu einer Eigenofferte angefragt wurde. In diese Stützofferten in separaten Gesprächen, etwa in E-Mail ausgetauscht. Der Aufwand eines als z für die Erstellung seiner Stützofferte wurde da men das Leistungsverzeichnis vom Unternehm Listen gemeldet hatte. Nur wenn zwei Unterne massen Eigenofferten eingereicht haben und. oder es sich um einen besonders wertvollen A

1175 Act. n° [...].

1176 Act. n° [...].

alls Interessebekundungen abgegeben worden ferten aufgefordert worden seien.]'"”°

yen zudem Hinweise darauf, dass eine Koordiiden Unternehmens in der MA-Sitzung notwen- 1) besonders wertvolles Projekt zu Eigenofferten und gemeldet hatten. Dass es derartige Kons- 1 von [Vertreter der Hagedorn] von Ende 2001 r Notiz ist festgelegt, dass Eigenofferten bis heren Eingabesumme, sei die Eigenofferte nur 1ehmen, dass bei besonders wertvollen Auftränternehmen zu einer Eigenofferte eingeladen tlich der Festlegung des Zuschlagsempfängers

s es das EO-System nach der Meldung einer rderte, dass sich die Unternehmen auch weiter upt nur notwendig, wenn ein zweites Unterneherte aufgefordert wurde. In diesem Fall gingen cksetzung des EO-Systems davon aus, dass rte für die EO-Listen gemeldet hat, grundsatz-

Die gemeinsame Festlegung der Höhe der 1, etwa in Sitzungen, Telefonaten und/oder per hinsichtlich desselben Projekts gleichermassen ch für die EO-Listen gemeldet hatten, oder es andelte, konnte ein Interessenskonflikt entstegten Unternehmen auch über den Zuschlagslie acht Unternehmen zwischen 2001 und 2009 EO-Listen aufgeführten Projekte für das melails anderen sieben Unternehmen zu sichern. ; Leistungsverzeichnisses ein erheblicher Auf- "hindern wollten, dass ein später ebenfalls vom Jereits erstellten Leistungsverzeichnis profitiert ı führen, dass der Aufwand des ersteinreichens nicht in jedem Fall eine weitere Koordination, Javon aus, dass dem meldenden Unternehmen »s eine Eigenofferte eingereicht hat, «zusteht». 1 zweites der acht Unternehmen vom Bauherrn m Fall wurde die Höhe der Eingabesumme der ‚Sitzungen, Telefonaten und/oder per Fax oder weites oder drittes angefragten Unternehmens durch gering gehalten, dass dieses Unternehen erhielt, welches die Eigenofferte für die EOhmen hinsichtlich desselben Projekts gleicherdiese auch für die EO-Listen gemeldet hatten, uftrag handelte, konnte ein Interessenskonflikt entstehen. In diesen Fällen mussten sich die schlagsempfänger einigen.

A.5.4.2.3 Die Umsetzung des EO-Systems

990. Wie soeben erläutert, erforderte das EO der Stützofferten gemeinsam festgelegt werde: men ebenfalls zur Abgabe einer Eigenofferte ı dass es zu solchen Festlegungen gekommen auf den EO-Listen aufgeführten Projekte für dé jeweils anderen sieben Unternehmen zu sicheı

a. Erfolg der Umsetzung

991. Die Selbstanzeigerinnen haben unabhi System bis Mitte 2009 [funktioniert habe].''7 des EO-Systems ein wichtiger Grund dafür, de wohl die Koordination von MAL-Projekten ab. erläuterte [Vertreter der Implenia] für die Impl aus, dass dies bedeute, dass die Erstellerin de Zuschlag erhalten habe.''’”® Mindestens habe geht davon aus, dass die anderen Unternehm: ten.1179

992. Auch Walo bestätigt, dass das EO-Syste [angegeben, dass in 95 % der Falle, bei denen angefragt worden sei, eine Stutzofferte eingere

993. Auch objektive Beweise zeigen das Funk drei Eigenoffertmeldungen der Hagedorn aus konnten, dass von den von der Hagedorn ger vergeben wurden (namlich 10 Projekte) als an einen Teilausschnitt betrifft, so zeigt dies doch dorn, dass die Zusammenarbeit entsprechend insbesondere vor dem Hintergrund, dass eini Zusammenarbeit gegen Ende des Zusammen habe.

994. Zuletzt ist auf den Umstand zu verweise diejenigen Unternehmen, welche angegeben F arbeit beteiligt gewesen seien (z. B. die Reich 2009 wiederholt, in grossem Umfang und unve det haben. Dieser Umstand belegt schon für muss, da nicht plausibel ist, dass die acht Unte eine so lange Zeit unverändert betrieben hätte:

995. Es ist damit als bewiesen anzusehen, da Unternehmen zwischen 2002 und Mitte 2009 ft men, welches eine Eigenofferte für die EO-Li erhalten hat.

1177 Act. n° [...]. 1178 Act. n° [...]. 1179 Act. n° [...]. 1180 Act. n° [...].

1181 Act. n° [...].

beteiligten Unternehmen auch über den Zu-

-System, dass die Höhe der Eingabesummen 1 musste, wenn ein zweites der acht Unternehsingeladen wurde. Im Folgenden wird gezeigt, ist und dass der Zweck des EO-Systems, die as meldende Unternehmen vor dem Zugriff der n, erfüllt wurde.

ingig voneinander ausgeführt, dass das EO- Aus Sicht der Implenia war das Funktionieren ss die Zusammenarbeit fortgesetzt wurde, ob- 2008 immer schwieriger wurde. Im März 2015 enia den Begriff des Funktionierens. Er führte sr gemeldeten Eigenofferte meistens auch den dies so für die Implenia zugetroffen. Implenia an auch ein Interesse an dem EO-System hat-

»m erfolgreich umgesetzt wurde. Sie hat dazu ein zweites Unternehmen um eine Eigenofferte icht worden sei]. 118°

tionieren des EO-Systems. So zeigen etwa die dem Jahr 2009, welche sichergestellt werden eldeten EOL-Projekten mehr an die Hagedorn andere Unternehmen."'®' Auch wenn dies nur | fur diesen kurzen Zeitraum und für die Hagedem festgelegten Zweck funktionierte. Dies gilt ge Unternehmen angegeben haben, dass die arbeitszeitraums immer schlechter funktioniert

n, dass alle acht Unternehmen, insbesondere jaben, dass sie kaum noch an der Zusammenmuth und die Toller), zwischen 2002 und Mitte rändert Eigenofferten für die EO-Listen gemelsich, dass das EO-System funktioniert haben srnehmen den Aufwand des EO-Systems über 1, wenn es ihnen keinen Ertrag erbracht hätte.

ss das EO-System unter Beteiligung aller acht inktionierte. Dies bedeutet, dass das Unternehste gemeldet hat, meistens auch den Auftrag

996. Eine genauere Erfolgsquote, mit welcher nen der EO-Melder auch den Zuschlag vom E das MA-System (siehe dazu oben Rz 827 ff.) - läutert (siehe oben Rz 893 ff.), konnte nicht für ermittelt werden. Insbesondere war es wegen ( alle zu kontaktieren, um von ihnen zu erfahren schlag erhalten haben. Dies wäre aber als Infc ob das EO-System von Drittunternehmen unte meldeten Eigenofferten selbst von den Untern bzw. die acht Unternehmen überhaupt keine R die Eigenofferte anderweitig erteilt worden ist c

997. In ihren Stellungnahmen zum Antrag m: Bau geltend, es könne keine Aussage über de keine gemeinsamen Festlegungen der Höhe « zudem der Bauherr nur in wenigen Fällen übe Eigenofferte eingefordert habe. Der Bauherr hi schieden, welches Unternehmen er beauftrag Oberholzer] an seiner Anhörung ausgeführt.!'® noch ändern sie etwas an den vorangegangeı sich der Erfolg der Umsetzung des EO-Systerr daran, ob es zur gemeinsamen Festlegung d Massgeblich ist vielmehr, ob der Zweck des E das meldende Unternehmen zu sichern, auch ( gung der Wettbewerbsbehörden der Fall (siehe dadurch erreicht wurde, dass bei einer - eher sı eine Stützofferte organisiert wurde oder schlicl ist nicht von Bedeutung. Bedeutsam ist einzig onsweise des EO-Systems davon ausgingen, Regel den Zuschlag erhalten sollten und ihnen in der Regel keine Konkurrenz drohte.

998. Die Bernet Bau und die Toller führen in il riats aus, das System könne nicht erfolgreich g teil der von ihnen gemeldeten Offerten auch tat in den Jahren 2006-2009 bei 52 von 149 geme Die Bernet Bau führt aus, sie habe in diesem Z den Zuschlag erhalten. Allerdings ist auch mit I dass das EO-System nicht funktionierte. Denn Teilerfolg. Und zum anderen ist für die Beurt Verhältnis der Zuschläge bei EO-Projekten zu sondern vielmehr, wie das Verhältnis von erfol lich gerechneten Eigenofferten in der massg System nicht bestanden hatte. Dieses ist nict dass die acht Unternehmen fast alle ihrer selb zwingend zu schliessen, dass aus ihrer Sicht d

b. Umsetzung am Beispiel ausgewählter Fall

999. Nachfolgend werden drei ausgewählte Fe gemeinsamen Festlegung der Eingabesummer

1182 Vgl. Act. n° [...]. 1183 Vgl. Act. n° [...]. 1184 Act. n° [...].

1185 Act. n° [...].

‘die Anzahl und der Wert der Projekte, bei de- 3auherrn erhalten hat, konnte — anders als für - nicht berechnet werden. Denn wie bereits er- ‚alle EOL-Projekte das Gewinnerunternehmen Jer Vielzahl der Bauherren nicht möglich, diese , ob andere als die acht Unternehmen den Zurmation bedeutsam gewesen, um zu eruieren, rlaufen worden ist. Kommt hinzu, dass die geehmen nicht mehr identifiziert werden konnten ückmeldung von Bauherren erhalten haben, ob der ob es gar keine Ausführung gab.''?

chen die Toller, die Hagedorn und die Bernet an Erfolg der Umsetzung gemacht werden, da Jer Eingabesummen nachgewiesen seien und rhaupt bei einem weiteren Unternehmen eine abe sich bei seiner Anfrage ohnehin schon enten wolle.''%? Vergleichbares hat [Vertreter der ' Diese Ausführungen sind weder überzeugend 1 Ausführungen. Wie bereits erläutert, bemisst is aufgrund seiner Funktionsweise nicht primär er Höhe der Eingabesummen gekommen ist. -O-Systems, die gemeldeten Eigenofferten für srreicht werden konnte. Dies ist nach Uberzeuoben Rz 991 ff.). Ob dieser Zweck im Einzelfall altenen — Anfrage eines zweiten Unternehmens it dadurch, dass es keine zweite Anfrage gab, ‚ dass die acht Unternehmen nach der Funktidass sie für ihre gemeldeten Projekte in der von den anderen Teilnehmern des EO-Systems

ren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretaewesen sein. Denn sie hätten nur einen Bruchsächlich gewonnen. Die Toller gibt an, sie habe Ideten Eigenofferten den Zuschlag erhalten. '?®5 eitraum bei 7 von 60 gemeldeten Eigenofferten Blick auf diese Verhältnisse nicht anzunehmen, zum einen ist eine teilweise Zielerreichung ein silung des Erfolgs des EO-Systems nicht das | den gemeldeten Eigenofferten entscheidend, greichen Eigenofferten zur Anzahl der tatsächeblichen Zeit gewesen wäre, wenn das EOit feststellbar. Ohnehin ist aus dem Umstand, st gerechneten Eigenofferten gemeldet haben, as EO-System ausreichend erfolgreich war.

e

llbeispiele, welche die Vorgehensweise bei der 1 bei EOL-Projekten anhand von objektiven Be- weisen exemplarisch aufzeigen, beschrieben. spiele. Es ist davon auszugehen, dass es ents über diese drei Fälle hinaus zu einer Vielzahl‘ summen bei EOL-Projekten und entsprechende können nur nicht immer identifiziert werden. Zu geschilderten Vorgänge nur dann einen Anlas überhaupt ein zweites Unternehmen bezüglich

1000.Dass über die vorliegenden Beweise hina die gemeinsame Festlegung von Eingabesum sammenarbeit zwischen den acht Unternehme chungen beendet worden war und die Unternel Implenia, der Walo und der Toller nach der Er im Aargau und in Zürich als kartellrechtlich heil die Unternehmen projektbezogene und illega wahren. Dies vor allem mit Blick darauf, dass Ausbildung bezüglich des Kartellrechts erhielt allfällig verdächtige Daten und Dokumente zu Bau zur Ausbildung heisst es zum Beispiel die:

«Tipp: immer wieder aufräumen (Che extern möglich klein halten»

Beispiel 1: [Projektname]([...] 2008)

1001.Die folgende E-Mail wurde in den elektro funden: E-Mail vom Sekretariat der [eine Verfat nerstag [...] 2008 an die E-Mail Adresse von [\

«Gemäss Besprechung mit Hr. [Vertr Sie im Anhang die Offerte [eine Verfat 2-3 % höher. Preise +/- anpassen. Di gabetermin. »1188

1002.Entsprechend der obigen Ausführungen tei] eine Anfrage um eine Stützofferte zu se 2008 _[...]1'%° als neue Eigenofferte von [Kenn enthalten (EO Nr. [...]). Die [eine Verfahrensp: den.'190

1003.In ihrer Stellungnahme"'”' nennt die [eir mente, um die oben genannte «rätselhafte E- Erstens sei die Offerte der [eine Verfahrenspart die [eine Verfahrenspartei] die E-Mail der [eine erst am [...] 2008, zur Kenntnis genommen wo [...] 2008, um 9 Uhr abgelaufen. Um solche Fr chen Fall standardmässig bei der [eine Verfah sen und versandt. Zweitens verweist die [eine

1186 Siehe insbesondere die geschützten EO-Proje der HAL enthalten sind: z. B. [...] (HAL [...] und EO 2009 14, EO Nr. 1615, vgl. Abbildung 40).

1187 Act. n° [...]. 1188 Act. n° [...]. 1189 Act. n° [...]. 1190 Act. n° [...].

1191 Act. n° [...].

Bei diesen Fällen handelt es sich nur um Beisprechend der Zwecksetzung des EO-Systems von gemeinsamen Festlegungen der Eingabe- 2n Versuchen gekommen ist.''8° Diese Projekte betonen ist erneut, dass es für die nachfolgend ;s gab, wenn betreffend ein konkretes Projekt einer Eigenofferte angefragt wurde.

us nicht mehr noch mehr objektive Beweise für men vorliegen, ist nicht erstaunlich, da die Zun etwa vier Jahre vor den ersten Hausdurchsuimen ihre Zusammenarbeit nach Aussagen der öffnung der kartellrechtlichen Untersuchungen <el ansahen. Zudem ist nicht zu erwarten, dass le Tätigkeiten beweisende Dokumente aufbeeinige der acht Baufirmen im Jahr 2008 eine en, bei welchen ihnen u. a. empfohlen wurde, vernichten?'®”. In den Handnotizen der Bernet bezüglich:

fsache). Kreis von Mitwissern intern wie

nischen Daten der [eine Verfahrenspartei] ] ge- ırenspartei] an [eine Verfahrenspartei] am Don- /ertreter der Verfahrenspartei]:

ster der [eine Verfahrenspartei]] erhalten renspartei]. Mit der Bitte um Eingabe ca. > offizielle Offerte verschickt [...] mit Einist in dieser E-Mail an die [eine Verfahrensparhen. Denn die [Projektname] ist in der EOL Ziffer] (feine Verfahrenspartei]) in fetter Schrift artei] wurde auch zur Offerterstellung eingelaie Verfahrenspartei] hauptsächlich zwei Argu- Mail» der [eine Verfahrenspartei] zu erklären: ei] «vermutlich» schon geschickt worden, bevor Verfahrenspartei] erhalten habe. Die E-Mail sei rden. Der Eingabetermin für die Offerte sei am sten zu erfüllen, würden Offerten in einem solrenspartei] schon am Donnerstag abgeschlos- Verfahrenspartei] darauf, dass die der E-Mail

kte zugunsten Reichmuth im Jahr 2009, welche in angehängte Offerte der [eine Verfahrenspartei die Eingabepreise gar nicht koordiniert worden

1004.Bezüglich des ersten Arguments ist ein tausch, selbst wenn er kurz vor Eingabefrist er tei], dass die [eine Verfahrenspartei]-Offerte b [eine Verfahrenspartei] von der E-Mail der [ein von der internen E-Mail von [Vertreter der [eii Verfahrenspartei]] widerlegt. In dieser E-Mail v

«[Vorname des Mita Hast Du da irgendw: Verfahrenspartei] ve Haben wir das Devi Gruss

[Vorname des Vertre

1005. Diese E-Mail zeigt, dass man bei der [eine erwogen hat, auf das Schutzbegehren der [eine Verfahrenspartei]-Offerte schon versendet gev fahrenspartei]] weder fragen, ob man bei der [e ters einer Verfahrenspartei]» irgendetwas «ver: die [eine Verfahrenspartei] Uber das Leistungsv verfüge. Wäre die [eine Verfahrenspartei]-Offe: genteil gar keine Reaktion zu erwarten gewes renspartei] mitteilt, dass die [eine Verfahrensp Frage nach dem Leistungsverzeichnis der [ei [Vertreter eine Verfahrenspartei] am Morgen | Zwecksetzung des EO-Systems eine Offerte m

1006.Auch der Hinweis der [eine Verfahrensp: besumme der [eine Verfahrenspartei] zu entn einer Umsetzung des EO-Systems gekommen [Vertreter einer Verfahrenspartei] zu entnehme gefunden hat.

1007.Gemäss Zuschlagsverfügung hat die [ei erhalten.’ Die [eine Verfahrenspartei] hat « summe eingereicht, welche knapp [...] % Uber «

lag.

1008.In Verbindung mit den oben genannten | des EO-Systems zeigen die zwei E-Mails, das Verfahrenspartei] betreffend das Projekt [...] ( summen ihrer Eigenofferten besprochen haber weil die eine Verfahrenspartei] selbst angegeb: ferten gebeten worden sei und diesen Anfrager habe (siehe oben Rz 939 f.). Der Umstand, de genofferte zuvor für die EO-Listen gemeldet h EO-System an dieser Stelle erfolgreich umges:

1009.In ihrer Stellungnahme zum Antrag mact ursprüngliche Offerte der [eine Verfahrenspart

1192 Act. n° [...].

1193 Act. n° [...].

] keine Eingabepreise enthalte. Damit könnten sein.

Preisaustausch vor Eingabefrist ein Preisausfolgt. Die Behauptung der [eine Verfahrensparereits versendet gewesen sei, als man bei der e Verfahrenspartei] erfahren habe, wird zudem ne Verfahrenspartei]] an [Mitarbeiter der [eine om [...] 2008, 8:20 Uhr heisst es:

rbeiters einer Verfahrenspartei]

as an [Vorname des Vertreters einer rsproche?

überhaupt.

ters einer Verfahrenspartei]»''”

» Verfahrenspartei] am [...] 2008 durchaus noch > Verfahrenspartei] einzugehen. Wäre die [eine yvesen, so müsste sich [Vertreter der [eine Verine Verfahrenspartei] «[Vorname eines Vertresprochen» habe, noch darüber nachdenken, ob erzeichnis («Devi») der [eine Verfahrenspartei] rte bereits versendet gewesen, so ware im Geen oder aber, dass [Vertreter der eine Verfaharteil-Offerte bereits versendet worden ist. Die ne Verfahrenspartei] zeigt im Gegenteil, dass des [...] 2008 erwogen hat, entsprechend der it einer höheren Eingabesumme einzureichen.

artei] darauf, dass den E-Mails nicht die Eingaehmen ist, spricht nicht dagegen, dass es zu ist. Dies gilt insbesondere, weil der E-Mail von nist, dass eine telefonische Besprechung stattne Verfahrenspartei] den Zuschlag (CHF [...]) sine Eigenofferte mit einer höheren Eingabe- Jer Eingabesummer der [eine Verfahrenspartei]

Beweisen zur Funktionsweise und zum Zweck s sich die [eine Verfahrenspartei] und die [eine [...] 2008) hinsichtlich der Höhe der Eingabe- 1. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, an hat, dass sie noch im Jahr 2008 um Stützof- | unter gewissen Umständen auch entsprochen iss die [eine Verfahrenspartei], welche ihre Eiatte, das Projekt erhalten hat, zeigt, dass das etzt worden ist.

ıt die [eine Verfahrenspartei] geltend, dass die ei] tiefer gewesen sein «könnte» als diejenige von [eine Verfahrenspartei] und dass die Verg: lich vergaberechtswidrig die Möglichkeit gegel [eine Verfahrenspartei] deshalb den Zuschlac Vergabeentscheid, welcher sich auf bereinigt Diese Einwände überzeugen nicht. Wie selbst Vorbringen nur eine Vermutung und aus Sicht d wie in Rz 1008 erläutert, hat die [eine Verfahre 2008 bisweilen noch Schutz gewährt hat. Abe Nachbesserung des Preises gekommen wäre, fahrenspartei] die [eine Verfahrenspartei] um di die [eine Verfahrenspartei] zumindest erwogen

Beispiel 2: [Projektname] ([...] 2008)

1010.In den Dokumenten von [eine Verfahrens che eine nicht erfolgreiche Umsetzung des E( tung, weil sie die Preiserhöhung illustrieren k kann. Dies wäre hingegen bei einer erfolgreicl solchen Konstellation der Preis, welcher ohne k den wäre, nicht feststellbar ist.

1011.Die Eigenofferte betreffend das Projekt | die EOL 2008 _[...]''% gemeldet.'!% Am [...] 2( offerte für CHF [...] eingereicht!” und ihre Off stellt.''% Auf dieser Offerte findet sich die hanc mit [Vertreter der [eine Verfahrenspartei]/».

1012.Entsprechend der obigen Ausführungen partei] eine Anfrage um eine Stützofferte zu s Eigenofferte für die EO-Listen gemeldet, sie h: Eingabesumme mitgeteilt und augenscheinlich

1013.Die [eine Verfahrenspartei] hatte allerdin für dieses Projekt von CHF[...] Netto bei [...] ei sendete daher am [...] 2008 um 6:17 Uhr ein F Kostenschätzung der [eine Verfahrenspartei] e mussten vor Dir eingeben und konnten nicht k [eine Verfahrenspartei])».12°°

1014.Wahrend einer Parteieinvernahme wurd: Dokument befragt. [Vertreter einer Verfahrens mit «korrigieren» gemeint haben könnte. Den F Verfahrenspartei] und der Eingabe der [eine Ve Verfahrenspartei] eine Eigenofferte eingereicht schätzung. Die Eigenofferte beruhe auf einer \

1194 Act. n° [...]. 1195 Act. n° [...]. 1196 DOP Nr. 1028. 1197 Act. n° [...]. 1198 Act. n° [...]. 1199 Act. n° [...].

1200 Act. n° [...].

abestelle der [eine Verfahrenspartei] nachträg- 9en habe, ihre Offerte nachzubessern und die jsentscheid erhalten hatte.’ Dies zeige der e Nettopreise (inkl. Mehrwertsteuer) beziehe. die [eine Verfahrenspartei] ausführt, ist dieses er Wettbewerbsbehörden nicht plausibel. Denn nspartei] selbst eingestanden, dass sie im Jahr r selbst wenn es in diesem Einzelfall zu einer so wäre immer noch belegt, dass die [eine Ver- e Eingabe einer Stützofferte gebeten hatte und hat, darauf einzugehen (vgl. Rz 1004 f.).

partei] wurden zwei Faxe beschlagnahmt, wel- )-Systems zeigen. Eine solche ist von Bedeuann, welche aus dem EO-System resultieren ren Koordinierung kaum möglich, weil in einer oordination im freien Wettbewerb gebildet wor-

...]) wurde von der [eine Verfahrenspartei] für )08 hat die [eine Verfahrenspartei] eine Eigenarte an [Vertreter einer Verfahrenspartei] zuge- Ischriftliche Mitteilung: «Gemäss Besprechung

ist in dieser Mitteilung an die [eine Verfahrenshen. Denn die [eine Verfahrenspartei] hat die at einem der acht Unternehmen die Höhe ihrer mit der [eine Verfahrenspartei] telefoniert.

gs bereits am [...] 2008 eine Kostenschätzung ngereicht.''%® [Vertreter einer Verfahrenspartei] -ax an die [eine Verfahrenspartei], welches die nthält. Darauf ist handschriftlich vermerkt: «Wir orrigieren! Gruss [Vorname des Vertreters der

e [Vertreter einer Verfahrenspartei] zu diesem partei] konnte allerdings nicht erklären, was er reisunterschied zwischen der Offerte von [eine rfahrenspartei] erkläre sich dadurch, dass [eine habe und [eine Verfahrenspartei] eine Kostenlassaufnahme, was bei einer Kostenschätzung nicht der Fall sei. [Vertreter einer Verfahrenspa von Preisen bei Eigenofferten üblich ist.'?'

1015.Diese Ausführungen überzeugen nicht. | ihre eigenen Ausführungen erklären kann. Au die [eine Verfahrenspartei] ist mit Blick auf die c tionsweise des EO-Systems daher zu folgern, c Umständen dazu bereit gewesen ware, ihre Ei spartei] zu korrigieren (und konnten nicht «ko nicht möglich, weil die [eine Verfahrenspartei bereits eingereicht hatte.

1016. Trotz der Ausführungen der [eine Verfal WEKO der Auffassung, dass diese Beweisstüc herrn hätte sein können, wenn die Zusammen Zwar ist anzunehmen, dass die Eigenofferte « mass etwas höher hätte sein können. Gleichwo unterschied in Höhe von 25 % zwischen der E Offerte der [eine Verfahrenspartei] egalisiert.

Beispiel 3: [Projektname] ([...] 2006)

1017. Zuletzt wird beispielhaft illustriert, wie sic einem Interessenskonflikt hinsichtlich eines EC

1018.Am [...] 2006 meldete die [eine Verfahre

1019.Am [...] 2006 versandte [Vertreter einer renspartei] eine E-Mail, welcher zwei Varianter betreffend das Projekt [...] (einmal mit Hartbe' belag für CHF [...]) angehängt waren. [Vertrete gend habe ich Dir die Offerten Beton und Schv

1020.Die [eine Verfahrenspartei] hat für das be Schwarzbelag für CHF [...] eingereicht — also Unternehmen B drei Tage zuvor der [eine Verf: des damaligen [Vertreters] der [eine Verfahrer eine Offerte betreffend Hartbetonbelag eingere

1021.Aus den internen Listen der [Verfahrens partei] am [...] 2006, also fast einen Monat sg Höhe von CHF[...].- (exkl. MWST) eingegeben

1022.Der Bauherr hat sich für die Schwarzbele [eine Verfahrenspartei] vergeben.'?° Aus den / Bauherr die Vergabe bekannt gab.

1201 Act. n° [...].

sämtliche acht Unternehmen gesandt.

1203 Act. n° [...]. 1204 Act. n° [...]. 1205 Act. n° [...].

1206 Act. n° [...].

tei] konnte auch nicht sagen, ob der Austausch

Jenn es wäre anzunehmen, dass eine Person 5 der Mitteilung der [eine Verfahrenspartei] an ‚bigen Ausführungen zum Zweck und zur Funklass die [eine Verfahrenspartei] unter normalen ıgabesumme auf Wunsch von [eine Verfahrenrrigieren»). In diesem Fall war dies allerdings | ihre Eigenofferte bzw. ihre Kostenschätzung

ırenspartei] zu den Preisunterschieden ist die ke illustrieren, wie hoch der Schaden des Bauarbeit in dem konkreten Fall funktioniert hätte. Jer [eine Verfahrenspartei] bei genauem Aushl hatte das wohl kaum den bestehenden Preisigenofferte von [eine Verfahrenspartei] und der

+h die Unternehmen koordinierten, wenn es zu )L-Projekts kam.

nspartei] eine Eigenofferte betreffend das Pro- ) 1202

Verfahrenspartei] an [Mitarbeiter einer Verfah- 1 einer Eigenofferte der [eine Verfahrenspartei] onbelag für CHF [...] und einmal mit Schwarzr einer Verfahrenspartei] schrieb dazu: «Beilieyarz. Bite gib mir ein Tel.» '?%°

treffende Projekt am [...] 2006 eine Offerte mit zum identischen Preis der Offerte, welche das ahrenspartei] zugestellt hatte. Nach Erinnerung ispartei] habe die [eine Verfahrenspartei] auch icht. 1204

partei] geht hervor, dass die [eine Verfahrensater, eine Offerte mit einer Eingabesumme in hat.'2%

igsvariante entschieden und das Projekt an die \kten geht nicht hervor, an welchem Datum der

urde am 5.9.2006 von [Mitarbeiter der Implenia] an

1023.Die [eine Verfahrenspartei] hat zu den ge rin gibt die [eine Verfahrenspartei] an, dass sic spartei] nicht erinnern könne, ob zwischen del renspartei] betreffend dieses Projekt eine geme oder der Stützofferten gekommen sei. Es kön die [eine Verfahrenspartei] um eine Subuntern zwar Schwarzbeläge, nicht aber Hartbetonbelé

1024.Auch die [eine Verfahrenspartei] gab < könne. Die von der [eine Verfahrenspartei] Ub merofferten. Zudem gibt die [eine Verfahrensp habe, einmal eine reine Belagsvariante und ei [eine Verfahrenspartei] als Subunternehmerin.

1025.Die Erklärung, es handle sich um Subunt den von der [eine Verfahrenspartei] übersandt erstens keine Hinweise auf eine Subunternehr Verfahrenspartei] selbst genau zu der Eingabe der zuvor an die [A AG] übersandten Offerte eı Verfahrenspartei] übersandten Offerten tatsäc hätte, so müsste sich ein Hinweis darauf finde tungen betreffen. Denn andernfalls würde ja die — im Namen der [eine Verfahrenspartei] — erfi Arrangement für die [eine Verfahrenspartei] ge die [eine Verfahrenspartei] übersandte Offerte da die von der [eine Verfahrenspartei] letztlich preislich) exakt der angeblichen Subunternehr renspartei] vor Eingabe der Offerten beim Bau ten Offerten können also keine Subunternehm:

1026.Die genannten Beweisstücke zeigen vielr fahrenspartei] bezüglich dieses Projekts ihre P um ein Telefonat gebeten hat. Darüber hinaus [eine Verfahrenspartei] eine Offerte mit einer hi spartei] betreffend die Belagsvariante eingege sie behauptet — tatsächlich auch eine Betonve unternehmerin eingereicht hat, ist fraglich - ir Zweck oder Vorteil es für die [eine Verfahrens; spartei] den gesamten Auftrag im Namen der [e dahin stehen, da diese zweite angebliche Va muss als die am [...] 2006 an die [eine Verfahı Offerte betreffend Hartbetonbelag (CHF [...]), « renspartei] den Preis für die Erstellung des Haı partei] reduzieren sollte, damit die [eine Verfahr mit der [eine Verfahrenspartei] als Subuntern einreichen kann. Es ist damit allenfalls denkba tonvariante zusammen mit der [eine Verfahren welche preislich über der [eine Verfahrenspart

1027.Damit folgt aus den genannten Beweise eine Eigenofferte betreffend Schwarzbelag mr [...] % über dem Offertpreis der [eine Verfahr: über hinaus könnte aus ihnen mit Blick auf die

1207 Act. n° [...].

1208 Act. n° [...].

nannten Beweisstücken Stellung bezogen. Dah der damalige [Vertreter] von [eine Verfahren- * [eine Verfahrenspartei] und der [eine Verfahsinsame Festlegung des Zuschlagsempfangers ne auch sein, dass die [eine Verfahrenspartei] ahmerofferte bat, da die [eine Verfahrenspartei] ge offerieren könne. '2°”

in, dass sie keine Hartbetonbeläge erstellen ersandten Offerten seien daher Subunternehartei] an, dass sie zwei Varianten eingegeben

nmal eine Offerte betreffend Hartbeton mit der ernehmerofferten, ist nicht plausibel, da sich in an Eigenofferten an die [eine Verfahrenspartei] nerofferte finden lassen und zweitens die [eine summe (CHF [...]) eingegeben hat, welche in ıthalten war. Wenn es sich bei den an die [eine hlich um Subunternehmervarianten gehandelt 'n, dass die übersandten Offerten nur Teilleis- > [eine Verfahrenspartei] den gesamten Auftrag illen. Welchen Zweck oder Vorteil ein solches habt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die an betrifft jedoch offensichtlich keine Teilleistung, beim Bauherrn eingereichte Offerte (zumindest nerofferte entsprach. Die von der [eine Verfahherrn an die [eine Verfahrenspartei] übersandarofferten gewesen sein.

nehr, dass die [eine Verfahrenspartei] der [Verreise vor Eingabe der Offerten genannt und sie zeigen diese objektiven Beweismittel, dass die sheren Eingabesumme als die [eine Verfahrenben hat. Ob die [eine Verfahrenspartei] — wie riante mit der [eine Verfahrenspartei] als Subisbesondere weil nicht ersichtlich ist, welchen Jartei] gehabt hatte, wenn die [eine Verfahrensine Verfahrenspartei] ausführt. Dies kann aber riante jedenfalls preislich höher gewesen sein ‘enspartei] übersandte [eine Verfahrenspartei]- Ja nicht ersichtlich ist, warum die [eine Verfahtbetonbelags gegenüber der [eine Verfahrensenspartei] eine tiefere Hartbetonbelagsvariante ehmerin als die [eine Verfahrenspartei] selbst r, dass die [eine Verfahrenspartei] eine Hartbespartei] als Subunternehmerin eingereicht hat, :il-Offerte betreffend Hartbetonbelag lag.

2n, dass die [eine Verfahrenspartei] jedenfalls it einem Offertpreis (CHF [...]), welcher über :nspartei] lag (CHF [...]), eingereicht hat. Dar- » Angaben der [eine Verfahrenspartei] und der

[eine Verfahrenspartei] gefolgert werden, dass genofferte betreffend Hartbetonbelag mit der eingereicht hat, welche aber ebenfalls preislic (CHF [...] ) gelegen haben muss. Dabei reichte here(n) Eigenofferte(n) mit der Kenntnis der Ei Die [eine Verfahrenspartei] hat keinerlei Erklär Wettbewerb wäre jedenfalls zu erwarten, das preise kennt, diese unterbietet, damit es einen

1023.In beweismässiger Hinsicht ist damit anzı die [eine Verfahrenspartei] hinsichtlich des Pre Verfahrenspartei] — entgegen dem Zweck der I hoch die Eingabesummen der Stützofferten sei sich zwei Unternehmen koordinierten, die pra angefragt wurden. Der exemplarisch geschilde: und der Implenia, wonach es auch bei den EOtig angefragten Unternehmen auch im EO-Syst Unternehmen den Zuschlag erhalten soll (siehe der Eingabesummen allfalliger Stützofferten 1 auch die Festlegung des Gewinners erfolgte, | Verfahrenspartei] im Zeitpunkt der Meldung n hatte — sie hat ihre Eigenofferte schliesslich eı Zweck der EO-Listen, dass dasjenige Unternet Leistungsverzeichnis erstellt hat, entweder keir kein Leistungsverzeichnis erstellt hatten), oder fahrenspartei] im Zeitpunkt der Meldung der An verzeichnis erstellt hatte und dieses der [eine \ 2006 auch zukommen liess.

c. Zwischenergebnis

1029.Es ist damit als bewiesen anzusehen, da Unternehmen zwischen 2002 und Mitte 2009 ft men, welches eine Eigenofferte fur ein Strasse gebiet erstellt hat und für die EO-Liste gemeld hat.

1030.Wenn mehrere Unternehmen vom Bauh gingen die Unternehmen davon aus, dass das

welches als erstes eine Eigenofferte erstellt un wurde dann die Höhe der Eingabesumme(n) di

A.5.4.2.4 Zwischenergebnis betreffend da:

1031.Die Unternehmen Bernet Bau, De Zanet, gerin Batigroup, die Oberholzer AG Eschenbac Goldingen), die Gebr. P. und J. Reichmuth A schen 2002 und Mitte 2009 untereinander auch In beweismässiger Hinsicht ist erwiesen, dass ( den Zweck zumassen:

1032.Mit dem EO-System bezweckten die acl führten Projekte für das meldende Unternehm Unternehmen zu sichern. Wenn eines der acht — Bauherrn eine Eigenofferte erstellte, konnte e der Implenia bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (E tigroup) setzte das Projekt daraufhin auf die E

die [eine Verfahrenspartei] zusätzlich eine Ei- [eine Verfahrenspartei] als Subunternehmerin h über der Offerte der [eine Verfahrenspartei] > die [eine Verfahrenspartei] diese preislich höngabesummen der [eine Verfahrenspartei] ein. ung für diesen Umstand abgegeben. Im freien s ein Unternehmen, welches die Konkurrenz- Auftrag erhält.

inehmen, dass die [eine Verfahrenspartei] und jekts [...] gemeinsam festlegten, dass die [eine -O-Listen — den Zuschlag erhalten soll und wie n sollen. Das vorliegende Fallbeispiel zeigt, wie ktisch gleichzeitig betreffend eine Eigenofferte te Vorgang belegt damit die Angaben der Walo Listen vorkam, dass sich die nahezu gleichzeiam zunächst darüber einigen mussten, welches oben Rz 929 ff.). Erst danach konnte die Höhe estgelegt werden. Dass im vorliegenden Fall ann auch damit erklärt werden, dass die [eine och gar keine aufwändige Eigenofferte erstellt ‘st am [...] 2006 eingereicht. Damit spielte der men den Zuschlag erhalten sollte, welches das e Rolle (weil die beiden Unternehmen noch gar er wurde gerade umgesetzt, weil die [eine Verfrage durch den Bauherrn schon ein Leistungserfahrenspartei] dann auch mit E-Mail vom [...]

ss das EO-System unter Beteiligung aller acht inktionierte. Dies bedeutet, dass das Unterneh- .n- und/oder Tiefbauprojekt im Untersuchungs- et hat, in der Regel auch den Auftrag erhalten

errn um eine Eigenofferte gebeten wurden, so Projekt in der Regel demjenigen Unternehmen, d für die EO-Listen gemeldet hatte, zusteht. Es er Stützofferte(n) gemeinsam festgelegt.

5 EO-System

Hagedorn, Implenia bzw. deren Rechtsvorgänh (bzw. die Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, 3, Toller sowie Walo tauschten jedenfalls zwieine als Eigenoffertliste bezeichnete Liste aus. lie Unternehmen dieser Liste dabei den folgenit Unternehmen, die auf den EO-Listen aufgeen vor dem Zugriff der jeweils anderen sieben Unternehmen für einen - in der Regel privaten 2s das betreffende Projekt für die EO-Listen bei atigroup) melden. Die Implenia (bzw. die Ba- O-Liste und vermerkte, welches Unternehmen die Eigenofferte gemeldet hat. Die ständig akt bzw. der Batigroup vor den in der Regel al Sitzungen an alle Unternehmen versandt. Wen eines gemeldeten Projekts um eine Eigenoffert Offerte einreichen wollte, so hatte sich dieses U über den Eingabepreis zu erkundigen und ein geben. Es kam allerdings häufiger vor, dass d« anfragte.

1033.Dies wurde von den Unternehmen zumei ternehmen, welches eine Eigenofferte für ein | chungsgebiet erstellt und für die EO-Liste gen hielt.

1034.Grund für diese Zusammenarbeit war, da ses ein erheblicher Aufwand verbunden war t ein später ebenfalls vom Bauherrn angefragtes tungsverzeichnis profitiert und dann den Zusc Aufwand des ersteinreichenden Unternehmen: gen Stützofferte konnte das Unternehmen de dadurch senken, dass es das Leistungsverzeic ten konnte.

A.5.4.3 Folgen der gemeinsamen Festle« Höhe der Eingabesummen für de

1035.In diesem Abschnitt wird allgemein auf d im Hinblick auf die Preisesetzung eingegange das MA- und das EO-System separat beschri dieser Stelle sei lediglich wiederholt, dass sich der MAL-Periode grundlegend von dem Bieter oben Rz 990 ff.). Hinsichtlich des EO-Systems die Ersteller von Eigenofferten eine Sicherheit nannte Preis nicht unterboten werden wird. Hi reichende Unternehmen ein Anreiz, sich bei ( eigenen Kosten zu orientieren, wie es das Unte anderen Unternehmen zu befürchten gehabt h Preiserhöhungen inhärent. Ob die Preise mit | gewesen wären, wenn die acht Unternehmen ı eine nicht abklärbare Frage.

1036.Weiter ist Folgendes als bewiesen anzus sind in einem Gewerbe tätig, in dem die mei: erteilt werden. Dabei gilt allgemein der Grunc erhält das Gewinnerunternehmen den gesamte aus. Legen nun einige oder gar alle Anbieter t winner bzw. Zuschlagsempfänger vorab fest, s che das Projekt zur Auslastung ihrer Kapazität «scharf» zu berechnen, wie sie es ohne eine K würde. Denn wüsste das Unternehmen, welche dass die anderen Mitbieter auf jeden Fall pre müsste sich das Unternehmen bei der Offerter tieren. Legen Unternehmen nun gemeinsam v fänger sowie die Höhe der Eingabesummen fe ternehmen wiederum kein Anreiz, sich bei der Kosten zu orientieren wie es das Unternehme

Ualisierten EO-Listen wurden von der Implenia le zwei bis vier Wochen stattfindenden MAn nun ein weiteres Unternehmen vom Bauherrn a gebeten wurde und dieses Unternehmen eine Internehmen bei dem meldenden Unternehmen en höheren Preis für seine Eigenofferte einzuar Bauherr erst gar kein anderes Unternehmen

st auch so umgesetzt, so dass jeweils das Un- Strassen- und/oder Tiefbauprojekt im Untersu- \eldet hatte, in der Regel auch den Auftrag erss mit der Erstellung des Leistungsverzeichnisind die Unternehmen verhindern wollten, dass ; Unternehmen von dem bereits erstellten Leishlag erhält. Dies würde dazu führen, dass der nutzlos würde. Bei der Erstellung einer allfällin Aufwand für die Erstellung der Stützofferte :hnis von dem meldenden Unternehmen erhaljungen des Zuschlagsempfängers und der ın Wettbewerb

ie Folgen der beschriebenen Zusammenarbeit n. Teilweise wurde dies schon im Hinblick auf eben (siehe oben Rz 838 ff., 853, 990 ff.). An ı das Bieterverhalten der acht Unternehmen in ‚erhalten nach Mitte 2009 unterscheidet (siehe ; ist darauf hinzuweisen, dass das System für geboten hat, dass der in der Eigenofferte geerdurch bestand für das eine Eigenofferte ein- Jer Preissetzung nicht derart «scharf» an den rnehmen getan hätte, wenn es Konkurrenz von ätte. Dem EO-System ist mithin die Gefahr von -0-System tatsächlich höher waren als sie es licht Zusammengearbeitet hätten, ist hingegen

sehen: Die Strassen- und Tiefbauunternehmen sten Aufträge nach einem «Offertenwettstreit» satz: «The winner takes it all». Entsprechend nn Auftrag; die anderen Mitbewerber gehen leer jezüglich dieses Auftrags gemeinsam den Ge- o besteht für die geschützte Gesellschaft, weldurchführen will, kein Anreiz, ihre Offerte derart ooperation mit den anderen Anbietern machen s das Projekt tatsächlich durchführen will, nicht, slich höhere Angebote einreichen werden, so stellung an seinen tatsächlichen Kosten orienor Ablauf der Eingabefrist den Zuschlagsempst, so besteht für das designierte Gewinnerun- _Preissetzung derart «scharf» an den eigenen n getan hätte, wenn Konkurrenz von anderen

Unternehmen zu befürchten gehabt hätte. Dare ten, um sich gegenseitig einzelne Strassen- ur bene Art und Weise zuzuteilen, so ist dem eber Ob die Preise infolge von Zuteilungen tatsact wenn die acht Unternehmen nicht zusammeng bare Frage und für die kartellrechtliche Beurte Rz 1278 ff.).

1037.Darüber hinaus ist anzunehmen, dass dit fängers und der Höhe der Eingabesummen hir das Bieterverhalten betreffend andere Submis deren Submissionen keine Koordination erfolg! waren und sind in einem Gewerbe tätig, in den onen für Strassen- und/oder Tiefbauarbeiten s sion aus Anbietersicht nicht unabhängig von 3 die Teilnahme einer Anbieterin an einer Subm bietet, richten sich vor allem nach ihrem Ausla bzw. Misserfolg bei anderen Submissionen. Le Zuschlagsempfänger sowie die Höhe der Eing von Preiserhöhungen, sondern dies führt auc anderen in raumlich-zeitlichen Zusammenhan ternehmen, welches den Auftrag gemäss der dadurch im Voraus eine Zusicherung dieses A sion nicht mehr mit der gleichen Aggressivitä Abrede getan hätte. Es drohen also selbst für dination erfolgte, Preiserhöhungen.

1038. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass liche Folgen hatte. Es wurde gezeigt, dass sicl der MAL-Periode von demjenigen in der Zeit n dem ist anzunehmen, dass sowohl dem EO-S Unternehmen wiederholt vor Ablauf der Eingab wie die Höhe der Eingabesummen betreffend haben, die Gefahr von Preiserhöhungen inhär die beschriebenen Koordinationen hinsichtlich « das Bieterverhalten hinsichtlich «unbelasteter: bei diesen Preiserhöhungen drohten.

A.5.4.4 Umsätze der acht Unternehmen i Untersuchungsgebiet und Verhä Umsatz

1039.In den nachfolgenden Tabellen sind die

mit der Durchführung von Strassen- und/oder 1 Jahren 2006, 2007, 2008 erzielt haben, aufgef eingegangen, inwiefern diese Umsätze mit so acht Unternehmen Eigenofferten einreichten. [ ben der acht Unternehmen. '7°°

2006 2007

DZ [...] [...]

1209 [,..].

ius folgt: Wenn Unternehmen zusammenarbei- 1d/oder Tiefbauprojekte auf die oben beschriefalls die Gefahr von Preiserhöhungen inhärent. lich höher waren, als sie es gewesen wären, earbeitet hätten, ist hingegen eine nicht abklärsilung auch nicht von Bedeutung (siehe unten

> gemeinsame Festlegung des Zuschlagsempsichtlich eines Projekts immer auch Folgen für sionen hat. Dies gilt selbst dann, wenn bei an- . Denn die Strassen- und Tiefbauunternehmen 1 wiederholt, parallel und sequentiell Submissitattfanden. Dabei kann eine einzelne Submisinderen Submissionen gesehen werden. Denn ission sowie die Aggressivität, mit welcher sie stungsgrad. Sie ist somit abhängig vom Erfolg gen nun die Anbieter bei einer Submission den abesummen fest, besteht nicht nur die Gefahr h zu einer Änderung des Bieterverhaltens bei J stattfindenden Submissionen. Denn das Ungemeinsamen Festlegung erhalten soll, erhält uftrags. Es wird also in einer anderen Submist um den Auftrag kämpfen, wie sie dies ohne Submissionen, bezüglich derer gar keine Koordas oben beschriebene Verhalten unterschied- 1 das Bieterverhalten der acht Unternehmen in ach Mitte 2009 grundlegend unterscheidet. Zusystem als auch dem Umstand, dass die acht efrist gemeinsam den Zuschlagsempfanger so- Strassen- und/oder Tiefbauprojekte festgelegt ent sind. Des Weiteren ist anzunehmen, dass inzelner Submissionen dazu führten, dass sich » Submissionen derart veränderte, dass auch

m Bereich Strassen- und Tiefbau im Itnis zum MAL-Umsatz und zum EOL-

Umsätze der acht Unternehmen, welche diese 'iefbauarbeiten im Untersuchungsgebiet in den ührt. Soweit dies möglich ist, wird auch darauf Ichen Projekten erzielt wurden, für welche die ie nachfolgenden Umsätze basieren auf Anga-

2006-2008 2006-2008

zu mit MwSt. ohne MwSt.

[...] [...] [...]

HA L...] L...] OB [...] [...] IM [...] [...] WB [...] [...] RE [...] [...] TO [...] [...] BB'?"0 L...] L...]

Tabelle 28: Umsätze pro Unternehmen im S suchungsgebiet in den Jahren 2006, 2007, z

1040.Die Unternehmen hatten gegenüber den ihrer Umsätze mit Strassen- und/oder Tiefbaua gemacht. Die Umsätze nur für das Untersuch March und Höfe in den beiden Kantonen) kon den. Aufgrund der Angaben der Unternehmen retariats konnten die Umsätze der acht Untern im Untersuchungsgebiet nunmehr ermittelt wer die Toller, die Hagedorn und die Reichmuth in tariats tiefere Umsätze angegeben haben, '?"' i: für Strassen- und/oder Tiefbauarbeiten (z. B. ir den. Denn die von diesen Unternehmen in Ab sen- und/oder Tiefbauarbeiten erzielt.

1041.Mit Hilfe der genannten Umsatzzahlen kz viel des jährlich erzielten Umsatzes die acht Ur das MA-System durchlaufen haben und welche gewonnen wurden. Wie die Analyse der konsc geben hat, haben die acht Unternehmen zwiscl Projekte im Wert von CHF 142.4 Mio. gewonne in der Zeit zwischen 2004 und Mitte 2009 in Projekte im Wert von CHF 28.5 Mio. gewonn nunmehr, dass die acht Unternehmen in den . samen Durchschnittsumsatz von CHF 48.9 Mic ten die acht Unternehmen gemeinsam jährlich r Tiefbauumsatzes im Untersuchungsgebiet mit haben. Es ist dabei anzunehmen, dass diese nicht alle MAL-Projekte identifiziert werden kor

1042.Darüber hinaus kann aus den Umsatzanı weise abgeleitet werden, wie gross der Anteil « mit EO-Projekten erzielt haben, am in den Kan ist. Die nachfolgende Tabelle zeigt pro Unter

1210 Die Umsätze von Bernet im Strassen- und Tie seine Umsätze vor allem im Hochbau [...] %, vc 1211[...].

1212 Act. n° [...].

2006-2008 2006-2008 mit MwSt. ohne MwSt.

[...] L..] [...]

[...] L..] [...]

[...] [...] [...]

[...] L..] [...]

trassen- und/oder Tiefbaubereich im Unter- n Sekretariat zunächst nur Angaben bezüglich rbeiten in den Kantonen St. Gallen und Schwyz ungsgebiet (Gebiete der Bezirke See-Gaster, nten hingegen zunächst nicht festgestellt werin ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekehmen im Bereich Strassen- und/oder Tiefbau Jen. Diese sind in Tabelle 28 aufgeführt. Soweit ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekrest dem insoweit nicht zu folgen, als Einnahmen n Rahmen von ARGE) in Abzug gebracht wurzug gebrachten Einnahmen wurden mit Strasann annäherungsweise dargestellt werden, wie ternehmen mit Projekten erzielt haben, welche > von mindestens einem der acht Unternehmen lidierten MAL, des DOP und der HA-Listen er- 1en 2004 und Mitte 2009 mindestens 265 MALn (Rz 824). Damit haben die acht Unternehmen 1 Durchschnitt pro Jahr mindestens 53 MALan. Aus den obigen Umsatzzahlen ergibt sich Jahren 2006 bis 2008 einen jährlichen gemein- . (inkl. Mehrwertsteuer) erzielten. Damit erzielnindestens etwa 55 % ihres Strassen- und/oder Projekten, welche das MA-System durchlaufen r Prozentsatz tatsächlich noch höher liegt, da inten.

yaben der acht Unternehmen’2"? annäherungs- Jes Umsatzes, welchen die acht Unternehmen tonen St. Gallen und Schwyz erzielten Umsatz nehmen (ausser fur die Toller), wie gross der

fbau sind eigene Schätzungen. Bernet Bau erzielt I. Act. n° [...].

prozentuale Anteil des EO-Umsatzes an den in nungen der Wettbewerbsbehörden war.

DZ [30-40 %] HA [10-20 %] OB [10-20 %] IM - WB [20-30 %] RE [0-10 %] TO" - BB -

Tabelle 29: Anteil der EO-Umsatze in den J: Unternehmen im Strassen- und/oder Tiefba

1043.Es ist anzunehmen, dass die acht Untern die EO-Listen meldeten (siehe oben Rz 902 1 Rz 1039-1042 das Mindestausmass hervor, it mit Strassen- und Tiefbauprojekten im Untersu acht Unternehmen gemeinsam den Zuschlags festgelegt haben oder hinsichtlich derer sie d grösser der Anteil als die erwähnten Prozenizal werden, da über das beschriebene Mass hina Projekte tatsächlich von den acht Unternehme:

1044.Wie gross der jeweilige Gesamtumsatz di 2013 war, zeigt die nachfolgende Tabelle. Auc

den Angaben der acht Unternehmen. "?'® 2011 2012 DZ [...] [...] HA [...] [...] OB [...] [...]

IM [...] [...]

1213 Es sind Schätzungen durch Implenia für die Nie

1214 Es sind Schätzungen durch Implenia für die Nie

1215 Bei Toller werden die EO in den internen Listen Umsatz nicht eruierbar. Toller hat daher Schätzı vorgenommen. Da es sich nur um zwei EOL ha tierte Aussagekraft.

1216 Vgl, Act. n° [...].

Tabelle 28 genannten Umsätzen nach Berech-

2007 2008 [20-30 %] [20-30 %] [0-10 %] [0-10 %] [10-20 %] [10-20 %]

[0-10 %]'2"8 [0-10 %]'?"* [10-20 %] [10-20 %] [0-10 %] [0-10 %]

- [0-10 %]

ihren 2006, 2007, 2008 an den Umsatze pro ubereich im Untersuchungsgebiet

ehmen ihre Eigenofferten nahezu luckenlos fur .). Daher geht aus den Ausführungen in den 1 welchem der Umsatz der acht Unternehmen chungsgebiet erzielt wurde, bezüglich derer die empfänger und die Höhe der Eingabesummen erartiges zumindest versucht haben. Wie viel nlen genau war, kann hingegen nicht aufgeklärt us nicht feststellbar ist, wie viele der der EOL- 1 gewonnen wurden.

ar acht Unternehmen in den Jahren 2011, 2012, h die darin aufgeführten Angaben basieren auf

2013 2011-2013 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

derlassung von Siebnen. derlassung von Siebnen.

nicht als solche gekennzeichnet. Daher ist der EO- Ingen auf der Basis den EOL 2007_28 und 2009_16 ndelt, hat eine Schatzung auf deren Basis eine limi-

2011 2012

WB [...] [...] RE [...] [...] TO [...] [...] BB [...] [...]

Tabelle 30: Umsatz der acht Unternehmen ii

A.5.4.5 Überblick über die Konkurrenzsi

1045.Dieser Abschnitt gibt einen Überblick üb gebiet. Er beschreibt insbesondere, welche Ge schaft (im Untersuchungsgebiet) relevant sind | welchem Umfang den acht Unternehmen bei de tungen im Untersuchungsgebiet Konkurrenz m

A.5.4.5.1 Rahmenbedingungen der Konku

a. Distanzschutz und geografische Gegeben

1046.Hinsichtlich der Bedingungen der Konkui allem zu berücksichtigen, dass die ausgeschrie turgemäss ortsgebunden und stationär sind. W herrn — auf den ersten Blick -irrelevant. Doch Baubranche allgemein, aufgrund der hohen Tı Denn die zunehmende Distanz einer Unterneh Selbstkosten und sinkender Rentabilität eines der Auftraggeber, ihnen bekannte, demnach m damit in der Regel regional tätige Unternehmer entsprechend bestätigt, dass die Strassen- un die Bauaufträge in ihrer Nähe zu erhalten und wenn ihre Kapazität nicht durch die Nachfrage muth hat sogar ausgeführt, sie biete ihre Leistı

1047 .Aufgrund der Bedeutung des Distanzsch geografischen Gegebenheiten relevant. Denn zwischen Sitz und/oder Werkhof eines Unterne port- und Koordinierungskosten. Dementsprec der Bezirke See-Gaster, March und Höfe im I grenzt ist, wobei dazwischen die Linth-Ebene lie sen ist und in der alle acht Unternehmen ihre grenzen der Bergzug um den Speer und den «Durchlässe» in andere grössere, flache Geb Richtung Nordwesten sowie am Walensee en

1217 RPW 2013/4, 524 Rz 835, Wettbewerbsabrede. 1218 [,..].

1219 Act. n° [...].

2013 2011-2013 [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...]

n den Jahren 2011, 2012, 2013

tuation im Untersuchungsgebiet

er die Konkurrenzsituation im Untersuchungsgebenheiten fur die Strassen- und Tiefbauwirt- (siehe Rz 1046 ff.) und welche Unternehmen in ar Erbringungen von Strassen- und Tiefbauleisachten (siehe Rz 1058 ff.).

rrenzsituation

heiten

rrenzsituation für die acht Unternehmen ist vor 'benen Strassen- und/oder Tiefbauprojekte na- o die Anbietenden herkommen, ist für den Baubesteht im Strassen- und Tiefbau, wie in der ansportkosten ein gewisser Distanzschutz.'2"” mung vom Ausführungsort führt zu steigenden Auftrags. Hinzu kommt die generelle Tendenz eist ortsansässige respektive ortskundige, und 1 zu favorisieren. Von den Parteien wurde demd Tiefbauunternehmen stets zuerst versuchen, nur dann weiter entfernt Arbeiten durchführten, in «ihrem» Gebiet erschöpft war.'?"® Die Reich- Ingen nur südlich des Zürichsees an.'?'?

utzes sind für die Konkurrenzsituation auch die geografische Hindernisse erhöhen die Distanz ıhmens und der Baustelle und damit die Trans- ‚hend ist zu berücksichtigen, dass das Gebiet lorden und Süden jeweils durch Bergzüge be- >gt, welche strassenbautechnisch gut erschlos- 1 Sitz und ihre Werkhöfe haben. Im Osten be- Mattstock sowie der Walensee diese Ebene. ete finden sich lediglich längs des Zürichsees tlang nach Osten Richtung Walenstadt. Diese

n im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

natürlichen Gegebenheiten führen dazu, dass richsee sowie im Norden des Kantons Glarus port- und Koordinationskosten für die Erbringut tersuchungsgebiet haben. Damit besteht ein innerhalb dieses Gebiets ansässigen Strassen Tiefbauleistungen anzufragen.

1048.Belegt wird dies auch mit Blick auf den 80 %'22" aller zwischen 2004 und Mitte 2009 ei ternehmen eingereicht wurden, welche die Offe gebiet versendet haben. Von allen DOP-Projel dem 88%"? von Unternehmensnieder Untersuchungsgebiet befanden. Zugleich habe nehmen ergeben, dass die acht Unternehmen chungsgebiets (z.B. in St. Gallen Stadt, Tog Umsätze erzielten.

b. Beschaffungsrecht

1049.Des Weiteren ist auf das Beschaffungsre situation bei Projekten, welche durch die offen sein kann. Denn soweit das Beschaffungsrech lich ausgeschrieben werden, ergibt sich aus ¢ kung des Wettbewerbs zwischen den Strasse Auftrag freihändig vergeben werden kann, mus renten zur Einreichung einer Konkurrenzoffert: Einladungsverfahren durchgeführt, so beschri Bei Einladungsverfahren muss sie «nur» mind laden, sofern überhaupt so viele Unternehmen eignet sind.

1050.Diese Aspekte führen indessen nicht daz der MAL-Projekte nicht konkurrenzieren konnte im offenen und im selektiven Verfahren ausge: dungsverfahren Wettbewerb jedenfalls zwisc hinzu, dass auch im freihändigen Verfahren W ist, von mehreren Baugesellschaften Offerten ı über die Auftragsvergabe zu befinden.'?** Zu dungsverfahren oder im freihändigen Verfahre besteht eine Zusammenarbeit — zu befürchten, tere Unternehmen zur Abgabe einer Offerte < dungsverfahren und bei freihändigen Verfahre gewisser Wettbewerbsdruck, weil Unternehme reichen, Gefahr laufen, nicht mehr angefragt zı

1051.Bei den von privater Hand vergebenen P! wurde, bestanden und bestehen keine rechtl schränkung des Wettbewerbs zwischen Strass

1220 Siehe Act. n° [...]. 1221 Act. n° [...]. 1222 Act. n° [...].

1223 Vgl. etwa RPW 2013/4, 553 f. Rz 146 ff., Wettbe Zürich.

1224 RPW 2013/4, 553 f. Rz 146 ff., Wettbewerbsabı

die Unternehmen in der Linth-Ebene, am Züähnlich hohe — aber nie dieselben'**° — Trans- 1g von Strassen- und Tiefbauleistungen im Un- Anreiz fur die Nachfrager, lediglich bei den - und Tiefoauunternehmen Strassen- und/oder

DOP. Aus ihm geht hervor, dass mindestens ngereichten Offerten fur DOP-Projekte von Unrte von einer Niederlassung im Untersuchungsten wurden zwischen 2004 und Mitte 2009 zulassungen gewonnen, welche sich im n Stichproben in den internen Listen der Untermit Projekten, welche ausserhalb des Untersujenburg) durchzuführen waren, nahezu keine

cht hinzuweisen, welches für die Konkurrenztliche Hand vergeben werden, von Bedeutung zulässt, dass Öffentliche Aufträge nicht öffent- Jen Vergabeverfahren bereits eine Einschränn- und Tiefbauunternehmen. Denn soweit ein 3s die Vergabestelle überhaupt keinen Konkur- > einladen. Wird hinsichtlich eines Projekts ein inkt die Vergabestelle den Kreis der Anbieter. estens drei Anbieter zur Angebotsabgabe einfür die Teilnahme an einer Ausschreibung geu, dass sich die acht Unternehmen hinsichtlich n. Denn zum einen wurden MAL-Projekte auch schrieben und zum anderen herrscht bei Einlahen den eingeladenen Anbietern.'?2? Kommt ettbewerb herrschen kann, da der Bauherr frei sinzuholen, um erst gestützt auf diese Offerten dem hat ein Unternehmen, welches im Einlan ein Angebot abgibt, stets — es sei denn, es dass bei zu hohen Angeboten gleichwohl weiufgefordert werden. Zuletzt besteht bei Einlan — im freien Wettbewerb — auch deshalb ein 1n, welche systematisch zu hohe Offerten ein- ı werden.

rojekten, bei denen eine Eigenofferte angefragt ichen Rahmenbedingungen, welche eine Been- und Tiefbauunternehmen begrenzen konnwerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton

reden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

ten. Zu beachten ist lediglich die Praxis von pı men zur Einreichung einer Offerte aufzuforde dazu, dass das zur Eigenofferteinreichung aut ausgesetzt gewesen wäre. Denn das offerteinr wenn das EO-System nicht bestanden hätte - einer zu hohen Eingabesumme gleichwohl eine

c. Preis als entscheidender Wettbewerbspar

1052.Entgegen den Behauptungen einiger Par Strassen- und Tiefbaubranche der zentrale We zeitraum war. Wie die nachfolgenden Ausführ sen- und Tiefbauunternehmen bei der Bew und/oder Tiefbauprojekten vor allem über den den Zuschlag zu erhalten.

1053.Dies folgt schon daraus, dass bei 94 %_ die DOP-Projekte jeweils die preislich günstigs ser Befund belegt eindrücklich die Bedeutun: Strassen- und Tiefbaubranche. Hinzu kommt, Höhe der Eingabesummen auch die Zuschla werden sollte, was — wie sich zeigte — denn au Wären nun für die Auftragsvergabe andere Par: hätten folglich zur Erreichung des Ziels, sich di gen der Höhe der Eingabesummen nicht ausg Festlegungen hinsichtlich anderer Zuschlagsk hörden haben aber keinerlei Hinweise dafür ¢ anderen Zuschlagskriterien erfolgten.

1054.Sicherlich ist auch die Reputation eines L führung der nachgefragten Strassen- und Tie’ vergabe von Bedeutung. Hierin ist aus Sicht de! dauerhafte Verbleiben im Markt und weniger « tender Wettbewerbsparameter zu sehen. Dies Bezug auf einzelne komplexe Projekte als Diff plizierte Nachtarbeiten auf einer Autobahn an dieses Differenzierungskriterium in Bezug auf ches im Untersuchungsgebiet ausgeschrieben auch die Parteien nicht behauptet.

1055. Ferner sind die vergaberechtlichen Vorsc ses von Relevanz: Bei Beschaffungen der öffe Einladungsverfahren erfolgen, sind die Zusch Rangfolge spätestens in den Ausschreibungsı bewerbsbehörden Ausschreibungsunterlagen Preis mit über 60 % bzw. 70 % gewichtet wur inklusive deren Gewichtung oder Rangfolge ge den an der Kooperation teilnehmen Unterneh schätzbarkeit der Bewertung allfälliger sonstic Abredepartner möglich ist, die übrigen gegebe Bewertung über den Parameter «Preis» zu kon Zuschlagskriterien über den Parameter «Preis:

1225 [,..].

1226 Siehe z. B. Act. n° [...].

1227 Act. n° [...].

ivaten Bauherren, bisweilen nur ein Unternehrn. Auch diese Situation führte indessen nicht geforderte Unternehmen keinerlei Konkurrenz 2ichende Unternehmen hätte - jedenfalls dann, - zu befürchten gehabt, dass der Bauherr bei > günstigere Konkurrenzofferte einholen würde.

ameter

teien ist anzunehmen, '??® dass der Preis in der ttbewerbsparameter ist und im Untersuchungsungen zeigen, bedeutet dies, dass sich Straserbung um die Durchführung von Strassen- Preis voneinander unterscheiden mussten, um

aller 709 Zuschlagsentscheidungen betreffend ie Offerte den Zuschlag erhalten hat. Allein die- ) des Wettbewerbsparameters «Preis» in der dass mittels der gemeinsamen Festlegung der yserteilung durch die Bauherrschaft gesteuert ch funktionierte (siehe oben Rz 701 ff., 793 ff.). ameter (ebenso) zentral gewesen wie der Preis, e Projekte zuzuteilen, gemeinsame Festlegunereicht. Stattdessen hätten auch gemeinsame riterien erfolgen müssen. Die Wettbewerbsbejefunden, dass gemeinsame Festlegungen zu

Jnternehmens, das eine auftragsgemässe Ausbauleistungen gewährleistet, für die Auftragsr WEKO aber eine Grundvoraussetzung für das in in Bezug auf den einzelnen Auftrag bedeues Kriterium eignet sich denn auch allenfalls in srenzierungskriterium — etwa dann, wenn komfallen.'226 Es ist aber nicht anzunehmen, dass jedes Strassen- und/oder Tiefbauprojekt, welworden war, zugetroffen hat. Derartiges haben

hriften auch bezüglich der Bedeutung des Preintlichen Hand, die in offenen Verfahren oder in lagskriterien inklusive deren Gewichtung oder Interlagen bekanntzugeben. Soweit den Wettvorliegen, ist aus ihnen ersichtlich, dass der de.'22” Die Offenlegung der Zuschlagskriterien :genüber den Anbietenden führt dazu, dass es men aufgrund dieses Wissens sowie der Abjer Zuschlagskriterien bezüglich der einzelnen nenfalls bestehenden Zuschlagskriterien in der ıpensieren. Eine solche Kompensation anderer » dürfte praktisch einzig dann nur noch schwer möglich sein und entsprechend die vorherig schweren, wenn in einem Einzelfall die übrigen und sich die verschiedenen Strassen- und T auch noch stark unterscheiden würden. Eine so der in casu betrachteten Strassen- und Tiefbau

1056.Die Oberholzer hat beantragt, den Vertre praxis und zum Preisniveau im Untersuchung: für den festzustellenden Sachverhalt und die vc Denn mit Blick auf die der WEKO vorliegende Dokumente zur Gewichtung der Zuschlagskrit nehmen, dass der Preis beim Grossteil der V: mindest ein sehr bedeutsamer Faktor für

Rz 1052 ff.). Welches Preisniveau in der Geme sen- und Tiefbau herrschte, ist für die Entschei Kartellgesetz schützt den freien Wettbewerb

muss im Rahmen des Kartellgesetzes nicht nz hoch war (siehe unten Rz 12738 ff.). Der Antrag

d. Zwischenergebnis

1057.Zusammenfassend bestanden untersch Konkurrenzsituation zwischen den acht Untern tern von Strassen- und Tiefbauleistungen vor dass diese Rahmenbedingungen im Untersuch alle Unternehmen, welche in diesem Gebiet it gleiche — aber nie dieselben— Transport- und | «ausserhalb» hatten hingegen natürliche Gren Kosten beitrugen. Das Beschaffungsrecht hat welche von der öffentlichen Hand vergeben wı schlossen. Der Preis war beim Grossteil der ver für die Vergabe des Auftrags.

A.5.4.5.2 Umfang der Konkurrenz im Unte:

1058.Bezüglich der Konkurrenzsituation inner Erkenntnisse aus der statistischen Analyse, we werden sollen (siehe vertiefend dazu oben Rz rauf, dass die acht Unternehmen in der Zeit zı des gesamten Auftragsvolumens der DOP-Prc der Kantone St. Gallen und Schwyz, der Gem zirks March) für sich sichern konnten (CHF 75 nur DOP-Projekte, mit denen ausschliesslich ¢ beträgt der gemeinsame Umsatzanteil der ach Umsatzanteile der acht Unternehmen im Berei gen tiefer (58 % bzw. 41 %). Die Umsatzante Zeitraum der MAL-Periode, fielen aber nie unt der Zeit zwischen Anfang und Mitte 2009 bet 53 % (siehe oben Rz 782 f.).

1059.Den Wettbewerbsbehörden liegen dabei privaten Bauherren ausgeschriebenen Strass: sind indes keine Gründe dafür ersichtlich, das gend andere Umsatzanteile bestanden als be vergeben worden waren. Allenfalls könnte ang satzanteil der acht Unternehmen bei privat ve fentlichen Projekten. Denn Private sind nicht ar

> Bestimmung des Zuschlagsempfängers er- Zuschlagskriterien sehr hoch gewichtet würden iefbauunternehmen bezüglich dieser Kriterien Iche Ausnahmesituation lag allerdings in keiner ısubmissionen vor.

ter einer Vergabestelle, den [...] zur Vergabegebiet zu befragen. Eine solche Befragung ist rliegenden Beweisergebnisse nicht notwendig. n Daten Uber die Vergabepraxis sowie auf die srien bei einzelnen Ausschreibungen ist anzuergabeentscheide der entscheidende oder zudie Vergabeentscheidung war (siehe oben inde [E im Bezirk See-Gaster] im Bereich Strasdung ebenfalls nicht von Bedeutung. Denn das und nicht ein bestimmtes Preisniveau; damit ichgewiesen werden, dass das Preisniveau zu ‚ist deshalb abzulehnen.

iedliche Rahmenbedingungen, welche für die ehmen sowie im Verhältnis zu externen Anbie- ı Bedeutungen waren. Dabei ist festzustellen, ungsgebiet im Wesentlichen gleich waren, weil ren Sitz und/oder einen Werkhof hatten, etwa Koordinationskosten hatten. Unternehmen von zen zu überqueren, welche zur Erhöhung ihrer die Konkurrenzsituation bezüglich Projekten, ırden, beeinflusst, Konkurrenz aber nie ausgegebenen Projekte das entscheidende Kriterium

rsuchungsgebiet

halb des Untersuchungsgebiets ergeben sich Iche an dieser Stelle nicht insgesamt wiederholt 775 ff.). Hinzuweisen ist aber noch einmal davischen 2004 und Mitte 2009 zusammen 57 % jekte aus dem Untersuchungsgebiet (Aufträge sinden im Untersuchungsgebiet sowie des Be- ).4 Mio. von CHF 138.5 Mio.). Betrachtet man strassenbauleistungen nachgefragt wurden, so t Unternehmen sogar 76 %. Die gemeinsamen ch Strassen- und Tiefbau sowie im Tiefbau lale der acht Unternehmen veränderten sich im er 51 % (im Jahr 2006). Im Jahr 2008 bzw. in rug der gemeinsame Umsatzanteil 62 % bzw.

keine Angaben zu den Umsatzanteilen bei von 2n- und/oder Tiefbauprojekten vor. Vorliegend s für privat ausgeschriebene Projekte grundlei Projekten, welche von der Öffentlichen Hand enommen werden, dass der gemeinsame Um- 'gebenen Projekten eher höher war als bei Öf- 1 gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise das

Gebot, bei Einladungsverfahren auch ortsfrem einzuladen (vgl. Art. 35 Abs. 2 VOB), gebunder über der Konkurrenzsituation bei öffentlichen F chen. Denn Private vergeben eher Projekte mi nehmen, welche nicht ohnehin in der Region t2 einzelne kleine Bauprojekte Baumaschinen, Be gebiet verschieben.

1060.Den Wettbewerbsbehörden liegt keine sy tokolle der Zeit vor 2004 vor. Gleichwohl kann werden, dass sich die Umsatzanteile der acht U andererseits in der Zeit zwischen 2002 und 20 sen wie danach. Denn auch diesbezüglich sinc terschiede rechtfertigen würden.

1061.Das Sekretariat hat die acht Unternehme tion befragt"??? und sie dazu aufgefordert, in Be bau, Strassen- und Belagsbau, Kanalisation, / wichtigsten Konkurrenten zu nennen. Die Antw nehmen (jedenfalls heute) gegenseitig als Kon Antworten Folgendes:

1062.Die acht Unternehmen nannten als exterı Belagsbau insgesamt sieben Unternehmen: die bau AG (Hösli), Käppeli, Strassen- und Tiefbe (Stucki), Hermann Gubler AG (Gubler), Egli Str wobei lediglich die Awestra und die Hösli me westra: 5 Mal; Hösli: 4 Mal). Die übrigen fünf ex und zwar von der Reichmuth (Käppeli), der Tol Bernet Bau (Stucki) genannt.

1063.Für den Bereich Kanalisation nannten die reich Aushub- und Umgebungsarbeiten 16 e. wurden allerdings nur die Awestra (2 Mal), die AG (2 Mal), die Trümpi AG (2 Mal), die Kibag (< gen (5 Mal) mehr als ein Mal genannt. Im Ber sieben Unternehmen mehr als ein Mal genannt ser (2 Mal), die Hess AG Erbau + Recycling (2 Mal), die Blöchlinger AG (4 Mal), die Kibag (5 I

1064.Diese Angaben zu Konkurrenzunternehr nach im Bereich Strassenbau eine andere K Strassen- und Tiefbau bzw. Tiefbau. Denn für « Umgebungsarbeiten nannten die acht Unterne und zudem wurden für diese Bereiche mehr k Antworten auf die Fragen des Sekretariats zei Konkurrenten waren. Denn aus dem Fragebog stand, dass im Bereich Strassenbau nur zwei U den, zeigt aber immerhin, dass im Bereich Str. einem der acht Unternehmen überhaupt als wi

1065.Bezüglich der Konkurrenz der externen | weismittel vorliegen, welche belegen, dass sicl

1228 Siehe jeweils Antworten auf Frage 4, FB Il in Ac

de Unternehmen zur Einreichung einer Offerte 1. Zudem ist es nicht zu erwarten, dass gegen- ’rojekten weitere Konkurrenten Offerten einreit kleinem Auftragsvolumen, so dass Bauuntertig sind, wahrscheinlich nicht ausgerechnet für iumaterial und Personal in das Untersuchungs-

‘stematische Sammlung der Offertoffnungsproaus den vorangehenden Randziffern gefolgert internehmen einerseits sowie der Konkurrenten 04 in ähnlichen Bereichen bewegt haben müs- | keinerlei Gründe dafür ersichtlich, welche Un-

Nn mit einem Fragebogen zur Konkurrenzsituazug auf vorgegebene Bausparten (z. B. Hoch- \ushub um Umgebungsarten) jeweils ihre fünf orten haben gezeigt, dass sich die acht Unterkurrenten ansehen. Weiter ergibt sich aus den

1e Konkurrenten für den Bereich Strassen- und : Awestra AG (Awestra), Walter Hösli Strassenu AG (Käppeli), Stucki AG Bauunternehmung assenbau AG (Egli), Kibag Holding AG (Kibag), hrfach als Konkurrenten genannt wurden (Aternen Konkurrenten wurden jeweils nur einmal ler (Gubler), der Walo (Egli und Kibag) und der

> acht Unternehmen insgesamt 15, für den Bexterne Konkurrenten. Im Bereich Kanalisation Hösli (2 Mal), die Aufdermaur Söhne Betriebs ; Mal) sowie die Toneatti AG Bauunternehmunsich Aushub- und Umgebungsarbeiten wurden - die Egli (2 Mal), die Einzelunternehmung Hau- Mal), die Schmucki Transport + Bagger AG (3 Vial) und die JMS-Gruppe (6 Mal).

nen bestatigen die Sichtweise der WEKO, woonkurrenzsituation herrscht(e) als im Bereich lie Bausparten Kanalisation sowie Aushub und shmen eine grössere Anzahl an Unternehmen onkurrenzunternehmen häufiger genannt. Die gen indes nicht, wie bedeutsam die genannten en ergeben sich keine Umsatzanteile. Der Umnternehmen überhaupt mehrfach genannt werassenbau nur zwei Unternehmen von mehr als chtiger Konkurrent wahrgenommen werden.

Jnternehmen ist zudem zu beachten, dass Be- 1 auch die externen Unternehmen bisweilen an

st. n° [...].

der gemeinsamen Festlegung des Zuschlagse men beteiligten.'??° Auch aus den Angaben de hängig von der Notwendigkeit und der Möglich dination beteiligt wurden (siehe oben Rz 6% Schwächung der Konkurrenz, weil der von ext: sprechend nicht immer durch kompetitives Ve falls durch Koordinationen, an denen einige de

1066.Mit Blick auf die geschilderten Umstände im Untersuchungsgebiet mehr als die Hälfte d bauaufträge im Untersuchungsgebiet — unabh oder von Privaten in Auftrag gegeben wurden nehmen, dass sich die Konkurrenzsituationen sen- und Tiefbau» und «Tiefbau» unterschiec Strassenbau den grössten gemeinsamen Ums hatten. Dies hat auch das von der Hagedorn, « und der Toller eingereichte Parteigutachten b nehmen veranderten sich im Zeitraum von 200 schen 50 % und 65 % geschwankt haben mus

A.5.4.5.3 Zwischenergebnis

1067.Insgesamt liegen Umstände vor, welche suchungsgebiet eine vergleichbare Konkurrenz tanzschutz sowie die geografischen Gegebenr ihren Sitz und/oder ihren Werkhof jenseits die bringung vergleichbarer Leistungen haben. We Antworten auf den Fragebogen, dass die acht | schaft im Untersuchungsgebiet eine starke Po: 2004 und Mitte 2009 mehr als die Hälfte des g konnten.

A.5.5 Zusammenfassendes Beweiserg

1068.Aus den Beweismitteln ergibt sich in der. nis: Die De Zanet AG, die Hagedorn AG (bzw Eschenbach (bzw. die Oberholzer AG, Hoch- | (bzw. die Batigroup), die Walo Bertschinger AC die Toller Unternehmungen AG sowie die Bel Konstellationen und im Fall der Bernet Bau «e sich hinsichtlich der in den Gebieten der Bez Strassen- und/oder Tiefbauprojekte zu koordii auf von der Öffentlichen Hand vergebene Proje ten Bauherrn vergeben wurden. Diese Koordin men eines Marktabklärungssystems («MA-S («EO-System»). Diese beiden Systeme funktio

1069.Die genannten Unternehmen trafen sich 2002 bis Mitte 2009 regelmässig, d.h. alle zwei (MA-Sitzungen). Allein zwischen 2004 und Mitt

1229 Siehe zum Beispiel HAL [...] ([Dritte] S) = Nr. 18 kons. MAL oder HAL [...] ([Dritte] S) = Nr. 476 c

1230 [...].

mpfängers sowie der Höhe der Eingabesumr Selbstanzeigerinnen geht hervor, dass — abkeit — auch externe Unternehmen an der Koor- 19 ff., 701 ff.). Dieser Umstand bewirkt eine arnen Unternehmen erreichte Umsatz dementrhalten erzielt wurde, sondern bisweilen ebenr acht Unternehmen beteiligt waren.

> ist anzunehmen, dass die acht Unternehmen 2s Auftragswerts aller Strassen- und/oder Tiefängig davon, ob sie von der öffentlichen Hand — für sich verbuchen konnten. Weiter ist anzuin den drei Bereichen «Strassenbau», «Stras- | und dass die acht Unternehmen im Bereich atzanteil (etwa 70 % des Werts aller Aufträge) ler Oberholzer, den Reichmuth-Gesellschaften sstätigt.'??° Die Umsatzanteile der acht Unter- 4 bis 2009 nur geringfügig, wobei sie stets zwisen.

deutlich darauf hinweisen, dass nur im Untersituation vorlag [...]. Dies deshalb, weil der Disjeiten dazu führen, dass Unternehmen, welche ser Grenzen haben, höhere Kosten für die Eriter ergibt sich aus der DOP-Analyse und den Jnternehmen in der Strassen- und Tiefbauwirtsition hatten und jedenfalls in der Zeit zwischen esamten Auftragsvolumens für sich verbuchen

ebnis

Zusammenfassung das folgende Beweisergeb- . die Jules Hagedorn AG), die Oberholzer AG und Tiefbau, Goldingen), die Implenia Bau AG St. Gallen, die Gebr. P. und J. Reichmuth AG, net Bau AG arbeiteten - in unterschiedlichen rst» ab 2001 — bis Mitte 2009 zusammen, um rke See-Gaster, March und Höfe vergebenen lieren. Diese Koordination bezog sich sowohl kte als auch auf Projekte, die von einem privaation beinhaltete die Zusammenarbeit im Rahystem») und eines Eigenoffertlistensystems nierten folgendermassen:

— teilweise auch schon vor 2002 — von Anfang bis vier Wochen, zu Marktabklärungssitzungen e 2009 fanden etwa 80 MA-Sitzungen statt. Bis

;8 der kons. MAL, HAL [...] ([Dritte] S) = Nr. 221 der ler kons. MAL.

Ende 2007 nahmen alle Unternehmen regelmi fall kam es vor, dass einzelne Unternehmensve für war z. B. Ferienabwesenheiten oder ein m: benen Projekten. Zwischen Anfang 2008 und

Zanet, die Hagedorn, die Implenia sowie d Sitzungen anwesend. Es ist nicht beweisbar, « und die Bernet Bau zwischen Anfang 2008

Sitzungen anwesend waren (betreffend die An an MA-Sitzungen siehe Rz 423 ff., 457 ff., 479

1070.An den MA-Sitzungen wurde die jeweils a aktuelle «Submissionsprogramm» sowie die je

1071.Die Marktabklärungslisten bzw. Submiss und ständig aktualisierte («dynamische») Liste Tiefbauprojekte aus den Gebieten der Bezirke‘ welche in dem Gebiet aktuell ausgeschrieben \ ten, dass sie künftig vergeben werden sollten. che Bauprojekte aufgeführt. Es kam aber auch welche von privaten Stellen ausgeschrieben w seinem ihm zugewiesenen «Aufklärungsgebie bauprojekte — zu Anfang des jeweiligen Jahres, bei der De Zanet zu melden.

1072.Dies diente der einvernehmlichen Zuteil führten Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im und der MA-Sitzung wollten die acht Unterneh chungsgebiet vergebenen Strassen- und/oder gewinner (schutznehmendes Unternehmen) u der Stützoffertsummen vor Ablauf der Eingabe

1073.Zu diesem Zweck klärten die acht Unte Strassen- und/oder Tiefbauprojekte der MA-Lis lage ab. Je nach Ergebnis der Interessensabk MA-Sitzung bestimmte Festlegungen: Bisweile winner eines bestimmten Projekts fest («Schu meisten Fällen bestimmten sie jedoch das «Le handlungen die endgültige Festlegung des scl gabesummen koordinieren sollte. In der Rege Unternehmen bestimmt, welches den «Schutz:

1074.Aus den äusseren Umständen der Zusar halten aller acht Unternehmen kann gefolger! beschriebene Art und Weise zusammenarbeite

1075.Es ist weiter bewiesen, dass alle acht Un nen — in den Jahren 2002 bis Mitte 2009 bez Untersuchungsgebiet an der gemeinsamen Fe Höhe der Gewinneroffertensumme und der Stü samen Festlegungen liefen so ab, dass das ar men versuchte, sich an separaten Sitzunge «Schutz» (Schutz durch alle an einer Submis «Teilschutz» (Schutz durch einige an einer Sul ren. Dies bedeutet, dass es versuchte, sich vor men darüber zu einigen, dass es den Zuschlag haben die pro Projekt beteiligten Unternehme Stützofferten gemeinsam festgelegt.

issig an den MA-Sitzungen teil. Im Ausnahmeartreter Sitzungen nicht besuchten. Grund hierangelndes Interesse an aktuellen ausgeschrie- Mitte 2009 waren dann jedenfalls noch die De ie Walo regelmässig an stattfindenden MA- Jass die Oberholzer, die Reichmuth, die Toller und Mitte 2009 an jeder stattfindenden MAwesenheit der zuletzt genannten Unternehmen ff., 515 ff.).

ktuelle Marktabklarungsliste bzw. vor 2004 das weils aktuelle Eigenoffertliste besprochen.

ionsprogramme waren tabellarisch aufgebaute n, auf denen hauptsachlich Strassen- und/oder See-Gaster, March und Höfe aufgeführt waren, waren oder von denen die Unternehmen wuss- Mehrheitlich waren auf den MA-Listen öÖffentli- | vor, dass (grössere) Projekte genannt waren, urden. Jedes der acht Unternehmen hatte aus t» wenn möglich alle Strassen- und/oder Tiefdaneben aber auch laufend — für die MA-Listen

ung der auf den Marktabklärungslisten aufge- Untersuchungsgebiet. Mit Hilfe der MA-Listen men ermöglichen, hinsichtlich der im Untersu- Tiefbauprojekte einvernehmlich den Zuschlagnd die Höhe der Gewinneroffertsumme sowie frist festzulegen.

rnehmen an den MA-Sitzungen bezüglich der ten vor Ablauf der Eingabefrist die Interessenslärung machten die acht Unternehmen an der n legten sie an der MA-Sitzung bereits den Getz») oder entschieden auf «Freigabe». In den ad»-Unternehmen, welches an separaten Verrutznehmenden Unternehmens sowie der Ein- | wurde ein solches Unternehmen als «Lead»- » für sich organisieren wollte.

nmenarbeit und dem «systemkonformen» Ver- . werden, dass die acht Unternehmen auf die nN wollten.

ternehmen - in unterschiedlichen Konstellatioiglich Strassen- und/oder Tiefbauprojekten im stlegung des Zuschlagsempfängers sowie der tzoffertsummen beteiligt waren. Diese gemein- | der MA-Sitzung bestimmte «Lead»-Unternehn, telefonisch, per E-Mail und/oder per Fax sion beteiligte Unternehmen) oder zumindest mission beteiligte Unternehmen) zu organisie- "Ablauf der Eingabefrist mit anderen Unternehfür das gewünschte Projekt erhalten wird. Dazu n jeweils die Höhe der Gewinnofferte und der

1076.Eine derartige gemeinsame Festlegung fi aber auch Strassen- und/oder Tiefbauprojekte i keine Einigung Uber den Gewinner und die H( die Festlegung durch nicht an der Koordinatic tieferer Eingabesummen) unterlaufen wurde. E im Rahmen des MA-Systems sowie der Folgen stellte Beweisergebnis verwiesen.

1077.Das von den genannten Unternehmen be den Eigenoffertlisten (EO-Listen). Die acht Uni gende Bedeutung zu:

1078.Mit dem EO-System bezweckten die acl führten Projekte für das meldende Unternehm Unternehmen zu sichern. Wenn eines der acht — Bauherrn eine Eigenofferte erstellte, konnte e der Implenia bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (E tigroup setzte das Projekt daraufhin auf die E' die Eigenofferte gemeldet hat. Die ständig akt bzw. der Batigroup vor den in der Regel al Sitzungen an alle Unternehmen versandt. Wen eines gemeldeten Projekts um eine Eigenoffeı nehmen bei dem meldenden Unternehmen üb höheren Preis für seine Eigenofferte einzugel jedem Fall eine weitere Koordination, denn di aus, dass dem meldenden Unternehmen das P Eigenofferte eingereicht hat, «zusteht». Eine Ke ein zweites der acht Unternehmen vom Bauhe

1079.Dies wurde von den acht Unternehmen zı jeweils dasjenige Unternehmen, welches eine E projekt im Untersuchungsgebiet erstellt und für erhielt.

1080.Durch die Kombination des MA-Systems ternehmen, dass grundsätzlich alle im Untersu Tiefbauprojekte der soeben beschriebenen K werden konnten. Denn entweder sollte ein Pro MA-Listen gemeldet werden, woraufhin eine «Schutz»-Festlegung erfolgte, oder aber ein U herrn eine Eigenofferte, welche es dann für c erzielten dementsprechend einen erheblicher Strassen- und/oder Tiefbau im Untersuchungs: oder den EO-Listen geführt waren. Insgesam Zusammenarbeit mithin, sich — soweit möglich nen Strassen- und/oder Tiefbauprojekte untere

1081.Bezüglich der Folgen der Zusammenarbe sowohl dem EO-System als auch dem Umsta Ablauf der Eingabefrist gemeinsam den Zuscl summen betreffend Strassen- und/oder Tiefk Preiserhöhungen inhärent war. Des Weiteren i: nation hinsichtlich einer Submission dazu füh «unbelasteten» Submissionen derart veränder

1082.Was die Umsätze der Parteien sowie die angeht, sei auf die Ausführungen in den Rz Stelle sei lediglich wiederholt, dass die acht U

ınktionierte in einer Vielzahl von Fällen. Es gab m Untersuchungsgebiet, bezüglich derer schon he der Offerten gelang oder hinsichtlich derer nN beteiligte Strassenbauunternehmen (mittels ezüglich des Ausmasses der Zusammenarbeit | des MA-Systems sei auf das in Rz 853 dargettriebene EO-System basierte massgeblich auf ternehmen massen dem EO-System dabei folit Unternehmen, die auf den EO-Listen aufgeen vor dem Zugriff der jeweils anderen sieben Unternehmen für einen - in der Regel privaten 2s das betreffende Projekt für die EO-Listen bei jatigroup) melden. Die Implenia bzw. die Ba- O-Liste und vermerkte, welches Unternehmen Ualisierten EO-Listen wurden von der Implenia le zwei bis vier Wochen stattfindenden MAn nun ein weiteres Unternehmen vom Bauherrn te gebeten wurde, so hatte sich dieses Unterer den Eingabepreis zu erkundigen und einen yen. Das EO-System erforderte indes nicht in > acht Unternehmen gingen ja ohnehin davon rojekt, für das das Unternehmen als erstes eine ordination war nur notwendig, wenn überhaupt rrn zu einer Eigenofferte angefragt wurde.

ımeist auch so umgesetzt, so dass in der Regel -igenofferte für ein Strassen- und/oder Tiefbaudie EO-Liste gemeldet hatte, auch den Auftrag

; und des EO-Systems erreichten die acht Unichungsgebiet vergebenen Strassen- und/oder oordination zugeführt wurden oder jedenfalls jekt aufgrund seiner Art und Vergabeart für die » Interessensabklarung im Hinblick auf eine nternehmen erstellte auf Anfrage für den Bauie EO-Listen meldete. Die acht Unternehmen Anteil ihres jährlichen Umsatzes im Bereich yebiet mit Projekten, welche auf den MA-Listen t bezweckten die acht Unternehmen mit ihrer — die im Untersuchungsgebiet ausgeschriebeinander aufzuteilen.

it insgesamt ist als bewiesen anzusehen, dass nd, dass die acht Unternehmen wiederholt vor ilagsempfanger sowie die Höhe der Eingabeauprojekte festgelegt haben, die Gefahr von st anzunehmen, dass die beschriebene Koordirte, dass sich das Bieterverhalten hinsichtlich te, dass Preiserhöhungen drohten.

> Konkurrenzsituation im Untersuchungsgebiet 1039 ff. und Rz 1045 ff. verwiesen. An dieser nternehmen bei der Erbringung von Strassen- und/oder Tiefbauleistungen im Untersuchungs schen 2002 und Mitte 2009 mehr als die Hälfte einen konnten.

gebiet eine starke Stellung hatten, da sie zwi- ‘des gesamten Auftragsvolumens auf sich ver-

B Erwägungen

B.1.1 Geltungsbereich des Kartellgesetze

1083.Der persönliche, sachliche und örtliche CG KG festgelegt. Daraus ergibt sich Folgendes:

B.1.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

1084.Das Kartellgesetz gilt in persönlicher Hin: auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. : Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager o im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer F KG). Das KG geht damit bei der Festlegung « funktionalen Unternehmensbegriff aus, '??! Die selbstständigen Konzerngesellschaften mange ternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1P'® KG dat der Konzern als Ganzes.'???

1085.Für die Eröffnung des persönlichen Anwe an, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. eine solche Verhaltensweise Gegenstand der schaftlich unabhängige Subjekte beteiligt ware nicht vom Kartellrecht erfasst. Für die Eröff kommt es dabei darauf an, dass der Unterneh Kartellrechtsverstosses erfüllt ist. Welche juris Unternehmen zur Zahlung einer Sanktion unc Handlung verpflichtet werden können, ist hing unten Rz 1128 ff.).

1086. In casu traten die an den oben beschriebe ten gegenüber (öffentlichen und privaten) Ba und/oder Tiefbauleistungen auf. Zugleich warer welche sie für die Erbringung ihrer eigenen Le terial). Hinzuweisen ist darauf, dass dies für die gilt, in dem sie das Personal und das Inventar dı denn ab diesem Zeitpunkt war die Toller Stras: Für alle Gesellschaften, welche sich am MA-Sy Abs. 19° KG also erfüllt.

1087.Soweit bekannt, führten die De Zanet AG J. Reichmuth AG ihre Unternehmung dabei im unbeeinflusst von einer Schwester- oder einer drei Gesellschaften waren also jeweils Träger und Tiefbauunternehmens. Vergleichbares gilt holzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldingen sow diese Gesellschaften im Zeitraum des mutmas

1231 Siehe dazu zuletzt Urteil des BVGer B-7633/20

1232 JENS LEHNE, in: Basler Kommentar, Kartellgese SAMUEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrecht Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_ ligroupe SA et al/WEKO, und Urteil des BVGer

Ss

eltungsbereich des Kartellgesetzes ist in Art. 2

sicht sowohl für Unternehmen des privaten wie 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen echts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1' les persönlichen Geltungsbereichs von einem 5 führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich Is wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Un- ‘stellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fallen

ndungsbereichs kommt es also nicht nur darauf 1b KG erfüllt sind, sondern auch darauf, dass Beurteilung ist, an der mindestens zwei wirtn. Damit sind rein konzerninterne Sachverhalte nung des persönlichen Anwendungsbereichs mensbegriff im Zeitpunkt des (mutmasslichen) tische Personen wegen des Verhaltens dieser /oder zur Vornahme oder Unterlassung einer egen an anderer Stelle zu prüfen (siehe dazu

nen Verhaltensweisen beteiligten Gesellschafiuherren allesamt als Anbieter von Strassen- 1 sie als Nachfrager für solche Leistungen aktiv, istungen benötigten (z. B. Einkauf von Bauma- > Toller Unternehmungen AG ab dem Zeitpunkt ar Toller Strassenbau AG übernahm (ca. 1995); senbau AG «inaktiv» (siehe dazu oben Rz 28). stem sowie am EO-System beteiligten, ist Art. 2

, die (Jules) Hagedorn AG und die Gebr. P. und gesamten untersuchten Zeitraum jeweils stets Muttergesellschaft (siehe oben Rz 3 ff.). Diese in eines wirtschaftlich selbständigen Strassenfür die Toller Unternehmungen AG, die Oberie später die Oberholzer AG, Eschenbach, da slichen Kartellrechtsverstosses jeweils nie eine

99 vom 14.9.2015, E. 27 f., ADSL II.

tz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 2 KG N 27; lichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, 484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Pub- , RPW 2010/2, 335 E. 4.1, Publigroupe SA und Mit-

Muttergesellschaft oder eine Schwestergesells und/oder Tiefbauleistungen erbrachte, hatten.

1088.Etwas anderes gilt für die Implenia Schv sowie die Bernet Bau AG, welche jeweils — wer — Muttergesellschaften hatten (siehe oben R: deshalb wirtschaftlich unselbständig waren, m Anwendungsbereichs allerdings nicht geklärt v schen Personen nicht wirtschaftlich selbstandic ihrer Muttergesellschaft als Trägerinnen einer. tungen, und damit jeweils zusammen mit ihreı ternehmens zu qualifizieren. Waren die drei ju einer Muttergesellschaft wirtschaftlich betrachte Unternehmen (getragen nur von den drei gene schaftlich selbständig Strassen- und/oder Tieft

1089.Aus alledem ergibt sich, dass jedenfalls Unternehmen zusammengearbeitet haben. Es

- De Zanet,

- Hagedorn,

- Oberholzer,

  • Implenia/Batigroup,

  • Walo,

- Reichmuth,

- Toller und

- Bernet Bau.

1090.Dass es sich bei der Implenia nach dem und der Zschokke Holding AG zur Implenia im wie vor dem Zusammenschluss, folgt daraus, Zusammenschluss wirtschaftlich betrachtet da Rz 1162).

1091.In Bezug auf Hagedorn/Bernet Bau ist Fc Bernet Bau AG bis August 2008 bzw. Ende 2( hörte (siehe oben Rz 3, 14 ff.), ändert nichts da Strassen- und Tiefbauunternehmens aufgetret zu folgern, dass Koordinierungen zwischen de! bis zur Erlangung der Unabhangigkeit von den nannten Konzernprivilegs nicht vom Kartellrect ordinierungen der Bernet Bau AG mit der De Z der Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldi tigroup, der Walo Bertschinger AG St. Gallen, Toller Unternehmungen AG auf die beschriebe besondere Rz 515 ff., 701 ff., 880 ff., 893 ff.).

B.1.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

1092.In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübı

chaft, welche (gleichzeitig) ebenfalls Strassenveiz AG, die Walo Bertschinger AG St. Gallen in auch teilweise nur in bestimmten Zeiträumen 7 3 ff.). Ob die drei genannten Gesellschaften uss bezüglich der Eröffnung des persönlichen verden. Denn wären die drei genannten juristi- J gewesen, so wären sie jeweils zusammen mit Anbieterin von Strassen- und/oder Tiefbauleis- ° Muttergesellschaft als Tragerinnen eines Unristischen Personen trotz des Vorhandenseins at selbständig gewesen, so lägen ebenfalls drei innten Tochtergesellschaften) vor, welche wirtyauleistungen angeboten haben.

zwischen 2002 und Mitte 2009 dieselben acht handelt sich hierbei um:

Zusammenschluss der Batigroup Holding AG Jahr 2005 um dasselbe Unternehmen handelt dass das Unternehmen Batigroup nach dem sselbe Unternehmen geblieben ist (siehe dazu

Igendes hinzuzufügen: Der Umstand, dass die )09 der (Jules) Hagedorn AG bzw. der [...] geran, dass die Bernet Bau AG als Trägerin eines en ist. Aus diesem Umstand ist aber immerhin r (Jules) Hagedorn AG und der Bernet Bau AG Hagedorn-Gesellschaften wegen des oben geit erfasst werden. Da vorliegend aber auch Koanet AG, der Oberholzer AG Eschenbach bzw. ngen, der Implenia Schweiz AG bzw. der Bader Gebr. P. und J. Reichmuth AG sowie der ne Art und Weise koordinierte (siehe dazu ins-

Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ing von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 / wird in Art. 4 Abs. 1 KG definiert.

1093.Da der Gesetzgeber eine möglichst um! zweckt hat, müssen die Wettbewerbsbehorder eine Kartell- oder eine andere Wettbewerbsal mass einer mutmasslichen Wettbewerbsbesct Gegenstand der materiellen wettbewerbsrecht umfassende Sachverhaltsermittlungen durch | damit sachlogisch nicht vor der Bejahung der A entsprechend dient die Nennung der drei Wett! erster Linie dazu, zu verhindern, dass die Wettk che Verhaltensweisen ohne jegliche Anhaltspu ohne negative wettbewerbliche Folgen zum Ge

1094.Letzteres ist vorliegend aber nicht zu be Verdacht bestand, dass Strassen- und Tiefba und Zuschlagsvereinbarungen trafen sowie In Ausschreibungen wie auch die Zuteilung vot (siehe dazu Rz 1, 47 ff.). Damit bestanden Ant ternehmen Vereinbarungen im Sinne von Art. Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG eine besonders Damit war die Eröffnung des sachlichen Anwe Ob tatsächlich unzulässige Wettbewerbsabred« und c KG getroffen wurden, konnte erst nach | Durchführung der Untersuchung beurteilt werde wird auf die untenstehenden Ausführungen v Stelle verzichtet (siehe Rz 1183 ff.).

B.1.1.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbe

1095. Auf Ausführungen zum örtlichen wie aucl vorliegend verzichtet werden, da keine Anhalt: reich des KG insoweit nicht eröffnet ist.

B.1.2 Vorbehaltene Vorschriften

1096.Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, « Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbes oder Preisordnung begründen, und solche, di cher Aufgaben mit besonderen Rechten auss: das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, di über das geistige Eigentum ergeben. Hingege auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, Abs. 2 KG).

1097.Dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG ist n wobei der Vorbehalt nur bei Normenkollision d kann. Bei Art. 3 Abs. 1 KG ist damit durch Aus suchten Wirtschaftsbereich einen Einfluss hal Vorschriften ist, Wettbewerb zwischen Uhnterne werden kann, liegt eine Kollision dieser Vorsct

1233 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

1234 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

\bs. 1 KG). Der Begriff der Wettbewerbsabrede

fassende Anwendung des Kartellgesetzes be- ı an dieser Stelle weder prüfen, ob tatsächlich rede vorliegt, noch auf das tatsächliche Ausränkung eingehen.'2?? Eine solche Prüfung ist lichen Prüfung, welche in der Regel zunächst die Wettbewerbsbehörden erfordert. Sie kann inwendung des Kartellgesetzes erfolgen. Dem- Jewerbsbeschränkungen in Art. 2 Abs. 1 KG in ewerbsbehörden Sachverhalte aufgreifen, welnkte für ein wettbewerbswidriges Verhalten und :genstand haben."?*

fürchten, da zu Beginn der Untersuchung der uunternehmen im Untersuchungsgebiet Preisformationen über Offertpreise, Teilnahmen an 1 Aufträgen respektive Kunden austauschten laltspunkte, dass die Strassen- und Tiefbauun- ‚4 Abs. 1 KG getroffen haben, welchen nach schwerwiegende Wirkung zugesprochen wird. ndungsbereichs des Kartellrechts zu bejahen. an gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 Bst. a entsprechenden Sachverhaltsermittlungen und n. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Prüfung erwiesen und auf eine Wiedergabe an dieser

reich

1 zum zeitlichen Geltungsbereich des KG kann spunkte dafür vorliegen, dass der Geltungsbelie auf einem Markt für bestimmte Waren oder ondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- > einzelne Unternehmen zur Erfüllung offentliatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter > sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung n unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich

der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

ur in restriktiver Weise Geltung zu verschaffen, je Anwendung des Kartellrechts ausschliessen legung von Vorschriften, welche auf den unteryen, zu prüfen, ob es Sinn und Zweck dieser >hmen auszuschliessen. Nur wenn dies bejaht iriften mit dem Kartellgesetz vor, welche Art. 3

E. 27 f., ADSL Il. E. 21, ADSL Il.

Abs. 1 KG zugunsten dieser Vorschriften auflc Vorschriften vorliegen, haben die Wettbewerbs schaftsbereich oder im konkreten Fall freier V genstand der Anwendung der Normen des 2. }

1098.Vorliegend sind keine Vorschriften ersic suchten Wirtschaftsbereich freien Wettbewert dere darauf, dass die WEKO bereits festgeste fentlichen Beschaffungswesens des Bunde Kartellgesetz andererseits keine Normenkollis schriften betreffend Preis- und Geschäftspartne parallel zur Anwendung kommen sollen.'?°® De der beschaffungsrechtlichen Regelung gerade zu schaffen, hingegen nicht, Wettbewerb auszi

1099.Vor dem Hintergrund, dass die Oberholz chen Auftraggeber hätten durch ihr Ausschreil tersuchungsgebiet der Wettbewerb zwischen d sen gewesen sei, '?* ist ferner darauf hinzuweis zutreffen sollte — unter keinen Umständen die / kann. Denn wie einleitend erläutert, kommt es vorliegen, nicht auf das tatsächliche Anbieter- u ob der Gesetzgeber mit einer bestimmten Rege hinzu, dass selbst wenn die Angaben der Ober len Fehler bei der Ausschreibung gemacht h gleichwohl möglich gewesen wäre, ihre Offerte gemeinsam den Zuschlagsempfänger sowie di zulegen. Mit anderen Worten wäre (Preis-)We die Behauptungen der Oberholzer und der Toll

1100.Die Anwendung des Kartellrechts ist mi Sinne des Art. 3 Abs. 1 KG ausgeschlossen.

B.1.3 Formelles, insbesondere Gewährur

1101.Gemäss Art. 39 KG kommen die Vorschr Untersuchungsverfahren zur Anwendung, sow: sondere Regelung fur die Gewahrung von Ak Art. 30 Abs. 2 KG. Darin ist insbesondere festg des Sekretariats Stellung nehmen durfen, we auch das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet. . ist es, dass die Parteien Beweisanträge steller den behandelt werden müssen. Diese Rechte lungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (s

1235 Vgl. Urteil des BGer 2C_80/2014 vom 28.1.201

1236 Urteil des BGer 2C_80/2014 vom 28.1.2015, E.

1237 Urteil des BGer 2C_ 80/2014 vom 28.1.2015, E. 1238 RPW 2013/4, 524 Rz 134, Wettbewerbsabrede.

1239 Bundesgesetz vom 16.12.1994 über das öffentl 1240 Vgl. Act. n° [...].

1241 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren \

sen soll.'23° Bei der Prüfung, ob vorbehaltene pehörden nicht zu prüfen, ob im konkreten Wirt- /ettbewerb herrscht.'??® Diese Prüfung ist Ge- ‘apitels des Kartellgesetzes. '297

htlich, deren Zweck darin liegt, fur den unter- ) auszuschliessen. Hinzuweisen ist insbeson- It hat, dass zwischen den Vorschriften zum Öfs und der Kantone einerseits sowie dem ion besteht, sondern dass die genannten Vorrabreden zwischen (potentiellen) Submittenten 2m ist hinzuzufügen, dass der Sinn und Zweck darin besteht, Wettbewerb zwischen Anbietern schliessen (vgl. Art. 1 BöB'*°).

er und die Toller geltend machen, die öffentli- Jjungsverhalten dazu beigetragen, dass im Unen Anbietern reduziert oder sogar ausgeschlosen, dass ein solches Verhalten — wenn es denn \nwendbarkeit des Kartellrechts ausschliessen bei der Prüfung, ob vorbehaltene Vorschriften nd Nachfrageverhalten an, sondern nur darauf, lung Wettbewerb ausschliessen wollte. Kommt holzer und der Toller, wonach die Vergabestelätten, stimmen würden, es den Unternehmen n einzugeben, ohne vor Ablauf der Eingabefrist e Höhe der Eingabesummen der Offerten festttbewerb selbst dann möglich gewesen, wenn er zutreffen würden.

thin nicht durch vorbehaltene Vorschriften im

ig des rechtlichen Gehörs

iften des Verwaltungsverfahrensgesetzes"**! in eit das KG nicht von diesen abweicht. Eine beteneinsicht und rechtlichem Gehör besteht mit elegt, dass die Verfahrensparteien zum Antrag s nach der Praxis der Wettbewerbsbehörden Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör ı können, welche von den Wettbewerbsbehörfinden ihre Grenzen in den besonderen Regeehe insbesondere Art. 26 ff., 29 ff. VwVG).

5, E. 2.4, Hors-Liste Medikamente.

2.2.7, Hors-Liste Medikamente.

2.4.2, Hors-Liste Medikamente.

nim Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. iche Beschaffungswesen (BöB), SR 172.056.1.

‚om 20.12.1968 (VwVG; SR 172.021).

B.1.3.1 Anwaltswechsel der Reichmuth-Ge

1102.Das Recht auf Akteneinsicht und der Ar Reichmuth-Gesellschaften gewahrt. Zwar hat ı eine zweite Verlängerung der Frist zur Stellun währt (siehe oben Rz 78). Diese Beschränkun: Beschleunigungsgebot aber zulässig, da eine : qualifizierten Gründen und einer ausführlichen

1103.Bei der Fristansetzung und der Fristerstr eine entsprechende Begründung des Fristerstr die Entscheidung über ein Fristerstreckungsge: Zeit für die Ermöglichung einer angemessen muss. Ein Anwaltswechsel ist nicht per se ein c streckung rechtfertigt. Mit Blick auf das Besc geltend gemacht werden, welche einen Anwal rensstand für die angemessene Rechtsverteidi muth-Gesellschaften haben derartige Gründe < lichen Fragen des Sekretariats auch nicht bea dass die Reichmuth-Gesellschaften insgesamt die Vorwürfe des Sekretariats eine angemess« die Reichmuth-Gesellschaften kannten die wes Anfang März 2015, da ihnen das Sekretariat di an der Einvernahme von [Vertreter der Reichm vorläufige Beweisergebnis liegt dem Antrag de zu welchem die Reichmuth-Gesellschaften — n bis zum 28. April 2016 hätten Stellung beziehe Grund für eine zweite Fristerstreckung noch ei Gesellschaften vor. Die nicht antragsgemässe | durch das Sekretariat war mithin rechtmassig. L lungnahmen der Reichmuth-Gesellschaften zuı fügung berücksichtigt.

B.1.3.2 Einsicht in die Screening-Datensatz

1104.Die Oberholzer und die Toller haben in it riats beantragt, ihnen sei Einsicht in die Result nometrischen Studie, welche zur Eröffnung de währen. Zur Begründung führt die Toller aus, h der oben beschriebenen Zusammenarbeit n könne."'?®

1105.Diese Anträge sind gegenstandslos und rens wurden die Daten aus Offertoffnungsprot ten, welche vom Kanton St. Gallen zwischen (siehe Rz 47). Diese Daten sind für das Unter welche im Rahmen der Untersuchung analysieı der Oberholzer und der Toller insgesamt zuge: ist es mithin möglich, nur die Daten aus den Of

1242 Act. n° [...]. 1243 Act. n° [...]. 1244 Siehe Act. n° [...]. 1245 Act. n° [...].

1246 Act. n° [...].

sellschaften

ıspruch wurden insbesondere gegenüber den Jas Sekretariat den Reichmuth-Gesellschaften gnahme zum Antrag nicht antragsgemäss geg des rechtlichen Gehörs war mit Blick auf das zweite Fristerstreckung nur beim Vorliegen von Begründung möglich ist.'?*2

eckung sind die Umstände des Einzelfalls und eckungsgesuchs massgeblich. Massgeblich für such ist, dass einer Verfahrenspartei genügend en Rechtsverteidigung zur Verfügung stehen ualifizierter Grund, welcher eine zweite Fristerhleunigungsgebot müssen besondere Gründe tswechsel erst zu einem derart späten Verfahgung notwendig erscheinen lassen. Die Reichber keinesfalls vorgebracht und die diesbezügntwortet (siehe oben Rz 78)."?* Kommt hinzu, über ein Jahr Zeit hatten, um sich in Bezug auf sne Rechtsverteidigung zu organisieren. Denn entlichen Vorwürfe des Sekretariats bereits seit ese ausführlich als vorläufiges Beweisergebnis uth] im März 2015 präsentiert hatte.'?* Dieses s Sekretariats vom 20. Januar 2016 zugrunde, ach einer ersten Fristverlängerung — wiederum 2n können. Folglich lag weder ein qualifizierter 1e entsprechende Begründung der Reichmuth- Erstreckung der bereits einmal erstreckten Frist Jie ausserhalb der Notfrist eingegangenen Steln Antrag des Sekretariats wurden in dieser Ver-

.e

ren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretaate und Grundlagen (Datensätze etc.) der Ökos Untersuchungsverfahrens geführt hat, zu geieraus müsse sich ergeben, dass die Toller bei ur eine unbedeutende Rolle gespielt haben

damit abzuweisen. Zur Eröffnung des Verfahokollen betreffend Strassen- und Tiefbauarbei- 2004 und 2010 vergeben wurden, untersucht suchungsgebiet jedoch Teil derjenigen Daten, t (siehe Rz 47, 60 f. und Rz 751 ff.) und welche stellt wurden. '?* Der Oberholzer und der Toller fertöffnungsprotokollen des Kantons St. Gallen aus dem Zeitraum 2004 bis 2010 für das Unte ren ist mithin bereits entsprochen. Für die WE aus der Analyse nur der Offertoffnungsprotok« 2004 bis 2010 für die Oberholzer und die Tolleı beide Unternehmen haben im gesamten Unter Offerten eingereicht (siehe oben Rz 751 ff. sov

B.1.3.3 Keine zusätzlichen Erläuterungen d

1106.Die Oberholzer und die Toller haben mit antragt, dass die statistischen Analysen insbe: Codierungen zur Gewährung des rechtlichen C

1107.Das Sekretariat hat die Methodik und die nem Antrag an die WEKO sowie in zusätzlich: (siehe auch Rz 834, 838 ff.). Diese Erläuterur weitere Erläuterung ist damit nicht notwendig.

1108.Die WEKO hat sich den ausführlichen unc Somit geht auch aus dieser Verfügung ausre Analyse zugrunde gelegt sind, wie diese Daten Analysen sind (siehe insbesondere Rz 751 ff.).

B.1.3.4 Keine Überarbeitung der statistisch

1109.Die Oberholzer und die Toller haben mit antragt, die statistische Analyse des Sekretari: gutachtens zu überarbeiten und den Parteien Antrag wird abgelehnt, da die Vorbringen des fF Rz 834, 838 ff.). Soweit die WEKO im Zusamm: führungen gemacht hat, erfolgten diese lediglic und beruhen auf den Datensätzen, welche di dingte Antrag, die überarbeitete Analyse den zuzustellen, ist damit gegenstandslos.

B.1.3.5 Schutz von Geschäftsgeheimnisse:ı

1110.Die Wettbewerbsbehörden wahren gem nisse. Aus Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG ergibt sic zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verw

B.1.3.5.1 Keine Offenlegung von abgedec|

1111.Die Toller beantragt, die HA- bzw. BB-Lis dem sei der Toller mitzuteilen, welche Untern Sie begründet dies damit, dass sie die Informa

1112.Die Informationen, in welche die Toller E dar. Denn bei den Informationen, für welche IE Offerten mit welcher Eingabesumme eingereicl acht Unternehmen in welchem Umfang Strass biet gewonnen haben, ist eine nicht offenkundi

1247 Siehe Act. n° [...].

1248 Siehe Act. n° [...].

rsuchungsgebiet zu untersuchen. Dem Begeh- KO ist hingegen nicht ersichtlich, weshalb sich lie des Kantons St. Gallen aus dem Zeitraum " entlastende Momente ergeben könnten. Denn rsuchungsgebiet — auch bei den Gemeinden — vie Act. n° [...]).

ler statistischen Analyse notwendig

Blick auf das eingereichte Parteigutachten besondere in Bezug auf die Erfolgsquote und die ‚ehörs genauer zu erläutern seien.

> Ergebnisse der statistischen Analysen in seisn Akten ausführlich und verständlich erläutert igen wurden den Parteien zugestellt.’ Eine

1 verständlichen Ausführungen angeschlossen. ichend verständlich hervor, welche Daten der analysiert wurden und was die Ergebnisse der

en Analyse

Blick auf das eingereichte Parteigutachten beits entsprechend den Kritikpunkten des Parteierneut zur Stellungnahme zuzustellen. Dieser -arteigutachtens nicht überzeugen (siehe oben anhang mit der statistischen Analyse neue Aus- -h zur Widerlegung der Einwände der Parteien 2 Parteien bereits erhalten haben.'**® Der be- Verfahrensparteien erneut zur Stellungnahme ass Art. 25 KG Amts- und Geschaftsgeheim- +h dementsprechend, dass die Einsicht in Akten 2igert werden darf.

«ten Informationen

ten seien ihr vollständig offen zulegen. Ausserehmen den Ziffern in Tabelle 12 entsprechen. tionen für eine Rechtsverteidigung benötige.

insicht begehrt, stellen Geschäftsgeheimnisse 3auprojekte die Hagedorn und die Bernet Bau ht haben und welche Unternehmen ausser den en- und Tiefbauprojekte im Untersuchungsgege Information, für die auch ein objektives Ge- heimhaltungsinteresse besteht. Insbesondere troffenen Unternehmen genauer erkunden. So weise nicht zur Verfügung; sie sind damit von Einsicht in Geschäftsgeheimnisse ist damit gen hierdurch die Rechtsverteidigungsmöglichkeite

1113.Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern muss, für welche Bauprojekte die Hagedorn ut «Freigabe»-Projekten — Offerten mit welcher E und BB-Listen wird bei der Beweiswürdigung wird, bei welchen Projekten «Schutz» bzw. «Fr dieser Eintragungen richtig ist, kann die Tolleı und BB-Listen offengelegt werden.

1114.Weiter bedarf es für die wirksame Rech der externen Unternehmen in Tabelle 12. Aus lediglich die gemeinsame Zuschlagsquote und Toller) ab; insbesondere wird ausgeführt, die ” mit den Nr. 39, 161, 153 eher viele Zuschläge (siehe oben Rz 781). Diese Angaben sind für d sie nicht die Identität der hinter den Ziffern stet

1115.Auf die der Toller nicht zugänglich gemac zudem nicht zum Nachteil der Toller abgestellt. und BB-Listen (insbesondere Eintragungen ve hingegen Zugang und hatte auch Gegenbewei: vollständige Einsicht in die HA- und BB-Listen belle 12 aufgeführten externen Unternehmen s

B.1.3.5.2 Keine Offenlegung der Umsi Unternehmen

1116.Die Toller beantragt, die Umsätze und S: che im Antrag des Sekretariats aufgeführt sinc der Toller genau zu begründen, wie die Sanktio verlangt auch die Oberholzer in ihrer Stellungı formationen seien für die Rechtsverteidigung n

1117.Die Information, welche Umsätze die and Tiefbauleistungen im Untersuchungsgebiet erz von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Vergleich nehmen De Zanet. Denn diese Informationen : ein objektives Geheimhaltungsinteresse. Insbe die Marktstellung der betroffenen Unternehme: hen der Toller normalerweise nicht zur Verfüg Auch die Information der Sanktionshöhe stellt « Sekretariats und auch die Verfügung erläutern, festlegung berücksichtigt werden, liesse sich : Unternehmens schliessen. Eine Verweigerung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG zulässig, lichkeiten nicht unangemessen beeinträchtigt v

1118.Vorliegend steht keine Beeinträchtigung ler zu befürchten. Denn im Antrag des Sekretaı

liesse sich daraus die Marktstellung der be- Iche Informationen stehen der Toller normalerwirtschaftlichem Wert. Eine Verweigerung der 1äss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG zulässig, wenn n nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

die Toller für ihre Rechtsverteidigung wissen id die Bernet Bau — neben den «Schutz»- und -ingabesumme eingereicht haben. Auf die HAnur insoweit abgestellt als ihnen entnommen eigabe» festgelegt wurde. Ob die Interpretation " überprüfen, ohne dass ihr die gesamten HAtsverteidigung nicht der Kenntnis der Identität den Angaben in der Tabelle leitet die WEKO die Zahl und den Wert der Zuschläge (u. a. der Toller habe im Vergleich zu den Unternehmen erhalten - allerdings für eher kleinere Projekte je Toller ohne weiteres überprüfbar, auch wenn enden Unternehmen kennt.

‚hten Informationen wird gemäss Art. 28 VwVG Zu den entscheidenden Informationen der HAon «Schutz» und «Freigabe») hatte die Toller se erbringen können. Die Anträge der Toller auf sowie auf Offenlegung der Identität der in Taind mithin abzulehnen.

itzee und Sanktionshöhen der anderen

ınktionshöhen der anderen Unternehmen, wel- 1, seien der Toller bekannt zu geben. Auch sei n der De Zanet berechnet worden sei. Letzteres vahme zum Antrag des Sekretariats. Diese Inotwendig.

eren acht Unternehmen mit Strassen- und/oder ‘ielten, stellt ein Geschaftsgeheimnis im Sinne ıbares gilt für weitere Kennzahlen zum Untersind nicht offenkundig und für sie besteht auch sondere liesse sich aus diesen Informationen 1 genauer erkunden. Solche Informationen steung; sie sind damit von wirtschaftlichem Wert. in Geschäftsgeheimnis dar. Da der Antrag des welche Umstände inwiefern bei der Sanktionsaus der Sanktionshöhe auf den Umsatz eines der Einsicht in Geschäftsgeheimnisse ist damit wenn hierdurch die Rechtsverteidigungsmögverden.

der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Toliats wurde der Toller genau dargelegt, wie sich ihre Sanktion berechnet."?*° Sie konnte damit ü den Tat- und Rechtsfragen richtig entschiede Darüber hinaus ist aus dem Antrag des Sekret chen rechtlichen Kriterien sich die Sanktionen ist insbesondere in Bezug auf die De Zanet au: die De Zanet aus Gründen der Verhältnismäs: hat.'?5' Auch die Gründe, aus welchen eine so geführt.'2®? Der Toller und der Oberholzer stand zu machen.

1119. Zuletzt sei Folgendes betont: Es besteht | wenn das Sekretariat die Sanktion der De Zar rechnet hatte, wurde daraus kein Anspruch folc berechnen sei. Fur die Toller ist es folglich a Sanktion so ausfallt wie vom Sekretariat beant des Sekretariats (und dieser Verfügung) entne

1120.Die Antrage der Toller und der Oberholze und der Sanktionshohen der anderen sieben welche fur die Sanktion der De Zanet entschei

B.1.3.6 Keine weiteren Beweismassnahme:

1121.Die Oberholzer und die Toller haben in it riats weitere Untersuchungsmassnahmen bear Baumeisterverbands sei genauer zu untersuch suchungsgebiet analysiert werden. Die Oberhc im Untersuchungsgebiet untersucht werden mi niveau im Untersuchungsgebiet zu hoch gewes chend, dass der ehemalige [...] der Gemeinde Vergabepraxis und zum Thema Preisniveau im

1122.lm Hinblick auf die Rolle des Baumeister men zu ergreifen, da dessen Rolle mit Blick au ausreichend abgeklärt und in dieser Verfügun sichtigt worden ist (siehe dazu Rz 648, 917, 94

1123.Vergleichbares gilt in Bezug auf die Verg ist mit Blick auf die vorliegenden Akten davon i gabepraxis im Untersuchungsgebiet den Wettb: insbesondere Rz 1049 ff.). Einen derartigen A nicht behauptet. Damit wäre Wettbewerb zwis möglich gewesen. Mithin konnte dieser grund: unzulässige Wettbewerbsabrede erheblich be tere Untersuchungsmassnahmen sind damit a greifen.

1124.Wie bereits erläutert (siehe oben Rz 105 Nachweis einer den Wettbewerb erheblich | nachweisen, dass das Preisniveau zu hoch w veau im Untersuchungsgebiet bzw. in der Ge

1249 Act. n° [...], Rz 1136 ff. des Antrags.

1250 Act. n° [...], Rz 1136 ff. des Antrags. 1251 Act. n° [...], 1193. des Antrags.

1252 Act. n° [...], Rz 1192. des Antrags.

berprüfen, ob das Sekretariat die sie betreffenn hat, und entsprechende Einwände erheben. ariats für die Toller sogar ersichtlich, nach welder anderen Unternehmen berechnen.'?®° So 5 dem Antrag des Sekretariats ersichtlich, dass sigkeit eine Reduktion ihrer Sanktion gefordert Iche Reduktion möglich ist, sind im Antrag aufes frei, für sich selbst derartige Gründe geltend

ein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht. Selbst ret oder von anderen Unternehmen falsch bejen, dass auch die Sanktion der Toller falsch zu llein massgeblich, aus welchen Gründen ihre ragt. Diese Informationen kann sie dem Antrag hmen.

r betreffend die Offenlegung der Umsatzzahlen Unternehmen sowie sämtlicher Informationen, Jend sind, wird mithin abgewiesen.

n

ren Stellungnahmen zum Antrag des Sekretaitragt. Die Toller machte geltend, die Rolle des en; zudem müsse die Vergabepraxis im Unter- Izer forderte ebenfalls, dass die Vergabepraxis isse. Zudem sei zu untersuchen, ob das Preisen sei. Die Oberholzer beantragte dementspre- [E im Bezirk See-Gaster], [Name], zum Thema | Untersuchungsgebiet zu befragen sei.

verbands sind keine weiteren Beweismassnahf den hier festzustellenden Sachverhalt bereits J — soweit dies notwendig war — auch berück- 7, 964, 969 ff., 977).

abepraxis im Untersuchungsgebiet. Die WEKO iberzeugt, dass das Vergaberecht und die Verewerb nicht ausgeschlossen haben (siehe dazu usschluss haben auch die Verfahrensparteien chen Untersuchungsadressaten grundsätzlich sätzlich mögliche Wettbewerb auch durch eine sintrachtigt werden (siehe dazu 1266 ff.). Weiuch nicht hinsichtlich der Vergabepraxis zu er-

6), müssen die Wettbewerbsbehörden für den peeinträchtigenden Wettbewerbsabrede nicht ar (siehe unten Rz 1278 ff.). Welches Preisnimeinde [E im Bezirk See-Gaster] im Bereich

Strassen- und Tiefbau herrschte, ist damit für das Kartellgesetz schützt den freien Wettbewe nehin wäre es gar nicht feststellbar, wie das Pı ten Markt in der Zeit vor Mitte 2009 gewesen v rede vorgelegen hatte. Dies wäre eine rein h' vorgeschlagenen Beweismittel (Einforderung \ maligen [...] der Gemeinde [E im Bezirk See könnte lediglich eruiert werden, wie das Preisr bzw. welche Erwartungen an die Höhe der Prei Zeitraum hinweg eine unzulässige Wettbewer vorlag (siehe unten Rz 1186 ff.).

1125.Die in Rz 1121 genannten Anträge betret mithin abzulehnen. Der bedingte Antrag der Ok rung von weiteren Untersuchungsmassnahmet

B.1.3.7 Anhörung eines Gutachters von Sw Zeuge

1126.Die Hagedorn hat beantragt, einen Gutac gen. Dieser Antrag wird als gegenstandslos | Swiss Economics angehört hat (siehe oben Rz teivertreter angehört wurde, ist für die Erfüllur betonen ist allerdings, dass die WEKO Gutach vertreter — anhört, wenn sie selbst ein Gutach Auftrag gibt.

B.1.3.8 Zwischenergebnis 1127.Der Anspruch auf rechtliches Gehör und

B.1.4_ Verfügungsadressatinnen

B.1.4.1 Allgemeines

1128. Insbesondere wenn mehrere Gesellschat KG zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, v gungsadressatin(nen) ist resp. sind. Denn Re Vorschriften ist zwar das Unternehmen. Ein sol Rechtsgebieten, insbesondere im Verwaltungs nach dem VwVG kann Verfügungsadressat nur eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Des juristische Personen Parteien im Verwaltungsv: zu einer Handlung oder einer Unterlassung vet

1129.Da das Kartellrecht zur Frage des Adres chende Regelung getroffen hat, gilt dies auch fi zuletzt auch das Bundesverwaltungsgericht fes

1253 Als Ausnahmen von diesem Grundsatz sind die 602 OR) sowie die Stockwerkseigentümergeme

die Entscheidung nicht von Bedeutung. Denn rb und nicht ein bestimmtes Preisniveau. Oheisniveau im Untersuchungsgebiet im relevanväre, wenn keine unzulässige Wettbewerbsab- ‚pothetische Prüfung. Die von der Oberholzer on Kostenvoranschlägen, Befragung des ehe- -Gaster]) wären hierfür untauglich. Mit diesen iveau im Untersuchungsgebiet tatsächlich war se gestellt wurden, während über einen langen bsabrede im Untersuchungsgebiet tatsächlich

fend weitere Untersuchungsmassnahmen sind erholzer auf erneute Anhörung nach Durchfüh- 1 ist damit gegenstandslos.

iss Economics als sachverständiger

;hter als «sachverständigen Zeugen» zu befraoetrachtet, da die WEKO einen Vertreter von 117). Ob dieser Vertreter als Zeuge oder Par- 1g des Rechtsbegehrens ohne Bedeutung. Zu ter nur dann als Zeugen - und nicht als Parteiten bei externen Expertinnen und Experten in

auf Akteneinsicht wurde mithin gewahrt.

ten als Trägerinnen eines Unternehmens i.S.d. yelche Gesellschaft bzw. Gesellschaften Verfüchtssubjekt der materiellen kartellrechtlichen shes Unternehmen i.S.d. KG ist aber in anderen recht, nicht als Rechtssubjekt anerkannt. Denn sein, wer im Sinne des Verwaltungsrechts über halb können grundsätzlich nur natürliche und >rfahrensrecht sein und mittels einer Verfügung pflichtet werden. 125°

ssaten einer Verfugung nach KG keine abweiir Verfügungen der Wettbewerbsbehörden. Wie tgehalten hat, können dementsprechend ledig-

: Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Art. 562, inschaft (Art. 7121 Abs. 2 ZGB) anerkannt.

lich diejenigen natürlichen oder juristischen P hördlichen Verfügung sein, welche die Untern nen sie sind.'?**

B.1.4.2 Adressaten der Verfügung nach Un Umstrukturierungen

B.1.4.2.1 Umstrukturierungen vor Erlass c

1130.Vorliegend haben einzig die Unternehme sanktionsrelevanten Zeitraum (1. April 2004 bi trägerin gehabt (die De Zanet AG, die [Jules] } gen AG). Bei diesen drei Unternehmen sind Rechtsträgerinnen zum jetzigen Zeitpunkt ider die Verhaltensweisen der Unternehmen De Ze gungsadressatinnen heranzuziehen.

1131.Auch die Walo hatte im gesamten massge Rechtstragerin(nen). Diese Rechtstragerin(ner ben. Welche Gesellschaft(en) fur die Verhalter gen werden soll(en), wird an anderer Stelle erl:

1132.Wie nachfolgend gezeigt wird, hat sich di deren Unternehmen seit dem 1. April 2004 hin:

. Das Unternehmen Oberholzer hatte in c 2009 jedenfalls die Oberholzer AG Escl Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Gold Teil des Vermögens dieser Gesellschaft 2006 auf die Oberholzer AG Eschenbac Tiefbau, Goldingen und die Oberholzer Muttergesellschaft, die ANOBA Holding | benannt in OBERHOLZER Immobilien AC AG andererseits.

. Das Unternehmen Batigroup/Implenia hi Batigroup Holding AG (bis Ende 2005) ı Bau AG (ab 2006) als Rechtstragerin(net

. Würde man annehmen, dass das Unterr zember 2009 wegen der Verbundenheit Bernet Bau AG nicht nur von der Berne bereits Rz 1088, 1091), so wäre auch fi sich verändert und unterschiedliche Re: dann nicht gelten, wenn man annehmen v nur von der Bernet Bau AG getragen w dass die [...] seit Dezember 2009 alle An

. Das Unternehmen Reichmuth wurde im der Gebr. P. und J. Reichmuth AG getr Tochtergesellschaft, die Reichmuth Bauı

1254 \/gl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2(

1255 Die Namensänderung gilt nicht als Umstrukturie

ersonen Adressatinnen einer wettbewerbsbeehmung betreiben bzw. deren Rechtsträgerinternehmenszusammenschlüssen und

ler Verfügung

n De Zanet, Hagedorn und Toller im gesamten s Mitte 2009) jeweils nur eine einzige Rechtslagedorn AG'?®® bzw. die Toller Unternehmundie Rechtsträgerinnen jeweils auch mit den itisch. Die Trägergesellschaften sind somit für inet, Hagedorn und Toller als materielle Verfü-

»blichen Zeitraum stets dieselbe bzw. dieselben 1) ist (bzw. sind) bis heute unverändert geblieisweisen des Unternehmens Walo herangezoäutert (siehe dazu Rz 1178 ff.).

e Identität der Rechtsträgerin(nen) bei den anyegen (wiederholt) verändert:

ler Zeit zwischen dem 1. April 2004 und Mitte 1enbach als Rechtsträgerin. Welche Rolle die ingen in dieser Zeit spielte, ist nicht geklärt. Ein wurde gemäss Spaltungsvertrag erst im Jahr sh übertragen. Die Oberholzer AG, Hoch- und AG Eschenbach haben zudem seit 2012 eine AG, und wurden ausserdem im Jahr 2013 um- > einerseits und OBERHOLZER Bauleistungen

atte im sanktionsrelevanten Zeitraum u. a. die

1).

1ehmen Bernet Bau bis August 2008 bzw. Deder (Jules) Hagedorn AG bzw. der [...] und der t Bau AG getragen worden ware (siehe dazu ir dieses Unternehmen anzunehmen, dass es chtstragerinnen gehabt hatte. Dies wurde nur vurde, dass das Unternehmen Bernet Bau stets orden ware. Jedenfalls zu berücksichtigen ist, teile an der Bernet Bau AG hält.

sanktionsrelevanten Zeitraum zwar stets von agen. Im Jahr 2013 wurde aber die 100 %ige internehmung AG, gegründet, welche von der

)15, E. 27 ff., 67, ADSL Il. rung.

Gebr. P. und J. Reichmuth Aktiven und P des Strassen- und Tiefbauunternehmens

1133.Kartellrechtlich ist bisher kaum geklärt, v ressaten auswirkt, wenn es während eines Da jedenfalls vor Erlass einer Verfügung der WEK( (z. B. Verkauf des Unternehmens oder eines L turierung (z. B. Gründung einer neuen Mutter mens auf eine neue Tochtergesellschaft) oder Zahlungsunfähigkeit) kommt.

1134.Im Folgenden werden die bisherigen Stel gestellt (siehe dazu Rz 1135 ff.) und diesbezüg Anschliessend werden die anzuwendenden re benen Unternehmenszusammenschlüsse und Rz 1148 ff.).

B.1.4.2.2 Praxis und Literatur

a. WEKO-Entscheidung im Fall Wettbewerbs Zürich

1135. Zur obigen Frage liegt erst eine Entscheid eine Konstellation, in der die Gesellschaft, welc nehmens war, zeitlich nach dem Kartellrechts einer anderen Gesellschaft absorbiert wurde. absorbierende Gesellschaft die Sanktion zu tr aufzuerlegen gewesen ware, wenn diese noch gründung ist der Entscheidung nicht zu entneh

b. Rechtsprechung

1136.Auch der Gerichtspraxis ist kein Masssta men. Dies gilt insbesondere, da die genannte V desverwaltungsgericht hängig ist. Daran ände verwaltungsgericht jüngst entschieden hat, | Unternehmens, welches von mehreren (natürlic ohne weiteres an alle Unternehmensträger Rz 1178 ff.).'2°” Denn diese Entscheidung betr gefassten Gesellschaften ab Beginn des W WEKO-Entscheidung unverändert Träger des: hat das Bundesverwaltungsgericht mit dieser E tigt, wonach es im Ermessen der WEKO steht, den (natürlichen oder juristischen) Personen aı sind.'2°°

1256 RPW 2013/4, 540 Rz 84, Wettbewerbsabreden 1287 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

1258 RPW 2015/2, 297 Rz 270, Türprodukte; Urtei ADSL Il.

assiven übernahm und seitdem für den Betrieb zuständig ist.

vie es sich im Hinblick auf den Verfügungsaduerkartellrechtsverstosses oder danach — aber ) — zu einem Unternehmenszusammenschluss Internehmensteils), zu einer internen Umstrukgesellschaft oder Übertragung des Unternehzur Auflösung des Unternehmens (zZ. B. wegen

lungnahmen aus Praxis und Literatur dazu darlich Stellung bezogen (siehe dazu Rz 1143 ff.). chtlichen Massstäbe auf die gerade beschrie- | Umstrukturierungen angewandt (siehe dazu

abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton

ung der WEKO vor. Diese Entscheidung betrifft she Trägerin eines Strassen- und Tiefbauunterverstoss, aber vor der WEKO-Verfügung, von Diesbezüglich entschied die WEKO, dass die agen habe, die der absorbierten Gesellschaft | existieren würde.'?°® Eine weitergehende Bemen.

b für die aufgeworfene Problematik zu entneh- VEKO-Entscheidung bisher noch vor dem Bunrt grundsätzlich auch nicht, dass das Bundesdass eine WEKO-Verfügung im Falle eines shen oder juristischen) Personen getragen wird, gerichtet werden könne (siehe dazu unten ifft den Fall, dass die von der WEKO ins Recht ettbewerbsverstosses bis zum Zeitpunkt der sanktionierten Unternehmens waren. Allerdings =ntscheidung die Sichtweise der WEKO bestädie Adressaten einer Sanktionsverfügung aus ıszuwählen, welche Unternehmensträgerinnen

im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. E. 27 ff., E. 67, ADSL Il.

c. Literatur

1137.In der Literatur gibt es bisher nur wenige antwortliches Unternehmen» so lange «haftbaı tiere.'?°° Wenn das Unternehmen infolge Uberr Sanktion dem «Rechtsnachfolger aufzuerlege schaft ihre gesamte operative Tätigkeit veräu: sellschaft werde, solle entsprechend der EU-F teils zur Verantwortung gezogen werden."?6' dass die «Zurechnung des Fehlverhaltens auf den strafrechtlichen Grundsätzen» widersprect dem strafrechtlichen Schuldprinzip aufkomme: endlich als Täter und Bussenadressat in Frage lange der Veräusserer noch existiere, habe fol Konsequenzen zu tragen. Eine Sanktionierung tracht, wenn der Erwerber das gesamte operati übernommen habe oder der kriminelle Untern untergegangen sei. '?%2

d. EU-Kartellrecht

1138.Wie die nachfolgenden Ausführungen Kartellrecht Hinweise, wie die übrigen drei Kor gedorn/Bernet Bau und die Reichmuth beurtei rauf hinzuweisen, dass eine rechtsvergleicher der Auslegung des Schweizer Kartellrechts gru Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsg raus, dass sich der Schweizer Kartellgesetzge Die Berücksichtigung des EU-Kartellrechts in

kann allenfalls dort seine Grenze finden, wo a wirtschaft der Schweiz ist kleiner) oder des er setzgebers (z. B. keine Verbotsgesetzgebung | sung notwendig ist.'?%

1139.Im EU-Kartellrecht besteht ebenfalls die werbsregeln («Unternehmen») und die

Wettbewerbsbehörde nicht notwendigerweise eine Entscheidung an eine konkrete (natürlic

1259 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler k 2010, Art. 49a KG N 100; ANNA-ANTONINA S Verstösse im Konzern, 2011, S. 135.

1260 SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit (Fn 1259), 1° (Fn 1259), N 100.

1261 SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit (Fn 1259), 135.

1262 DAMIAN K. GRAF, Zurechnung von Unternehmen strafrechtlicher Geldbussen im Konzern und bei

1263 RPW 2015/2, 299 Rz 293, Türprodukte.

1264 Vgl. BGE 139 | 72, 89 E. 8.2.3 m.w.H., Publigro E. 167 ff., ADSL II.

1265 Botschaft KG I, BBI 1995 | 472, 531.

1266 gl. Botschaft KG |, BBI 1995 | 472, 531; Urte ADSL Il.

Stellungnahmen. Hier heisst es, dass ein «ver- » bleibe, «als es als (juristische) Person» exisiahme nicht mehr existiere, so sei eine allfällige 1n».1260 Wenn eine herrschende Muttergesellssere und dadurch zu einer reinen Holdinggeraxis der Erwerber des betreffenden Betriebs- Jüngst wurde im Schrifttum geltend gemacht, den Erwerber eines Unternehmens überragenje: Eine solche Zurechnung lasse Friktionen mit 1, da der neue Unternehmensträger, der letztkomme, schuldunabhängig bestraft werde. Soglich dieser in jedem Fall die kartellrechtlichen des Erwerbers komme selbst dann nicht in Beve Geschäft des delinquierenden Veräusserers ehmensträger gerade durch Umstrukturierung

zeigen, ergeben sich auch aus dem EUstellationen betreffend die Oberholzer, die Hat werden könnten. Vorab ist diesbezüglich daide Berücksichtigung des EU-Kartellrechts bei ndsätzlich zulässig ist.'?€ Dies haben auch das ericht anerkannt'?*. Massgeblich folgt dies daber stark am EU-Kartellrecht orientiert hat'?®, Bezug auf die gleichen Tatbestandsmerkmale ıfgrund der Unterschiede in der Sache (Volks- 1tgegenstehenden Willens des Schweizer Gem Schweizer Kartellrecht) eine spezifische L6-

Problematik, dass die Adressaten der Wettbe- Adressaten von Entscheiden der EUidentisch sind. Denn auch im EU-Recht muss he oder juristische) Person gerichtet werden,

commentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), ’'KOCZYLAS, Verantwortlichkeit für kartellrechtliche

35, mit Verweis auf BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK sbussen, Die Auferlegung kartell-, steuer- und kern- Umstrukturierungen, GesKR 2015, 356, 364.

upe; Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

il des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 170, während für den Unternehmensbegriff eine w ist.1267

1140.Für den Fall, dass es vor Erlass einer Sat kommt, ist nach der Rechtsprechung des Geric EuGH) grundsätzlich massgebend, ob die Ges im Zeitpunkt des Kartellrechtsverstosses betri noch existiert (existieren). Existiert noch eine « zu sanktionieren.'?® Existieren die alten Unter lich betrachtet nicht mehr, so komme das soger zum Zug."?° Danach wird geprüft, ob es ein Un tet mit dem Unternehmen identisch ist, welch Kann dies bejaht werden, so ist (sind) dessen ( hen.'?”!

1141.Zu beachten ist, dass im EU-Kartellrect welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, rechtlich oder wirtschaftlich noch existent ist. M gen kann eine Existenz jedenfalls dann vernei welche das Unternehmen zur Zeit des Kartellre aufgelöst wird (werden).'?’? Der EuGH verneint wirtschaftliche Fortbestehen einer ehemaligen tisch noch existiert, aber «keine wirtschaftliche Gericht damit, dass eine Sanktion gegen ein | tigkeit mehr ausübe, unter dem Gesichtspunkt es für die Erfüllung der Voraussetzung der w (natürliche oder juristische) Person — wie z. B. holding) — keine operative Tätigkeit mehr ausül gerin hierfür gänzlich inaktiv sein muss, hat de!

1142.Abweichend von dem in Rz 1140 genanr sprechung neue Unternehmensträgerinnen un! des rechtlichen oder wirtschaftlichen Fortbeste Kartellrechtsverstosses Unternehmensträgerin

1267 Generalanwältin KOKOTT, Schlussantrage C-2§ EuGH C-352/09 P vom 28.3.2011, N 143 f., TI 13.6.2013, N 51 ff.; Versalis/Kommission; EuG sion/Parker Hannifin u. a.

1268 EuGH C-49/92 P vom 8.7.1999, N 145, Anic P u. a. vom 7.1.2004, N 359, Aalborg Portland u. : 40, ETl u. a.; EuGH C-352/09 P vom 28.3.2011

1269 EuGH C-49/92 P vom 8.7.1999, N 145, Anic Pa

1270 Vgl. dazu EuGH verb. Rs 40/73, u. a. vom 16.1 mission; EUGH verb. Rs. 29/83 und 30/83, N 9, | vom 11.12.2007, N 41 f., ETl u. a.

1271 SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit (Fn 1259), 91 f. ı

1272 \/gl. Nachweise in Fn 1270. EuGH verb. Rs 40/7 Unie u. a./Kommission; EuGH verb. Rs. 29/83 | EuGH C-280/06 vom 11.12.2007, N 41 f., ETl u

1273 EuGH C-352/09 P vom 28.3.2011, N 144, Thys

1274 Siehe Fn 1273.

1275 Dies bejaht SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit (Fn vom 7.1.2004, N 359, Aalborg Portland u. a./Kc

als massgeblich angesehen, dass eine strukture Erwerber vorliegt; s. dazu Rz 1142 sowie Fn 12

irtschaftliche Betrachtungsweise massgebend

ıktionsentscheidung zu einer Umstrukturierung htshofs der Europäischen Union (nachfolgend: ellschaft(en), welche das «Täterunternehmen» eben hat (haben), rechtlich oder wirtschaftlich shemalige Unternehmenstragerin, so sei diese nehmenstragerinnen rechtlich oder wirtschaftiannte Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität ternehmen gibt, welches wirtschaftlich betraches gegen das Kartellrecht verstossen hat.'?7° neue) Unternehmensträgerin(nen) heranzuzieit bisher nicht abschliessend geklärt ist, unter dass eine ehemalige Unternehmensträgerin it Blick auf die bisher ergangenen Entscheidunnt werden, wenn die juristische(n) Person(en), chtsverstosses betrieben hat (haben), juristisch darüber hinaus auch dann das rechtliche oder Unternehmensträgerin, wenn diese zwar juris- Tätigkeit mehr ausübt».'?7? Dies begründet das Jnternehmen, welche keine wirtschaftliche Täder Abschreckung kaum wirksam wäre."'?’* Ob 'rtschaftlichen Untätigkeit ausreicht, dass eine eine reine Beteiligungsgesellschaft (Familienjt, '2”° oder ob die ehemalige Unternehmensträr EuGH bislang nicht entschieden.

iten Grundsatz können nach der EuGH-Rechter bestimmten Voraussetzungen auch im Falle s+hens von Gesellschaften, welche zur Zeit des nen waren, herangezogen werden. Dafur muss

30/06 vom 3.7.2007, N 68f., ET/ u. a. vgl. zuletzt ıyssen Krupp/Kommission; EUGH C-511/11 P vom H C-434/13 P vom 14.12.2014, N 39 ff., Kommisartecipazioni SpA/Kommission; EuGH C-204/00 P, a./Kommission,; EuUGH C-280/06 vom 11.12.2007, N ‚N 143 f., Thyssen Krupp/Kommisison. rtecipazioni SpA/Kommission.

2.1975, N 77/80 und 84/87, Suiker Unie u. a./Kom- CRAM und Rheinzink/Kommission; EUGH C-280/06

n.w.N.

3, u. a. vom 16.12.1975, N 77/80 und 84/87, Suiker ind 30/83, N 9, CRAM und Rheinzink/Kommission; a.

sen Krupp/Kommisison.

1259), 93 mit Verweis auf EUGH C-204/00 P, u. a. mmission. In dieser Entscheidung wird aber (auch) lle Verbindung zwischen dem Veräusserer und dem 76.

zwischen der neuen und der bisherigen Unter bestehen."?’® Diese ist nach EuGH-Rechtspre: die Unternehmensträgerinnen, zwischen dene trolle derselben Person unterstehen und sie sc schaftlicher und organisatorischer Ebene beste selben geschäftlichen Leitlinien anwenden. '?” Zeitpunkt der Übertragung des Unternehmens vorliegen. 1278

B.1.4.2.3 Sichtweise der WEKO

1143.Vorliegend besteht kein Anlass, die gen dung des Schweizer Kartellrechts nicht entsp deshalb, weil der Unternehmensbegriff im Sch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise abhé in beiden Rechtsordnungen die aufgezeigte Pr chen Normen (Unternehmen) vom Adressat « (natürliche oder juristische Personen) zu unte: des Schweizer Kartellrechts oder sonstige Rec bares Verständnis in Bezug auf das Schweize auch, weil das Schweizer Schrifttum — soweit e gen der Problematik vorschlägt.

1144.Der geäusserten Ansicht, wonach eine S: ser Betracht falle, selbst wenn er das gesamte äusserers übernommen habe oder der kriminel turierung untergegangen sei, '?7° ist nicht zuzu Sanktionierbarkeit an die Verhaltensweise ein men, welches den Kartellrechtsverstoss persör tet gerade fortbesteht, so muss auch die net einstehen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweis Unternehmenstragerin — im Falle der wirtschaft ein solches Unternehmen erwirbt, dessen aktus mindest auch) auf der früheren (unzulässigen) nehmensträgerin nicht für die Kartellrechtsver: rente oder zumindest einen Teil davon für sic! wenn ein Unternehmen mittels einem Asset-D nehmensträgerin sodann aufgelöst wird. Eine / ternehmensträgerin würde in diesem Fall auch dasjenige Unternehmen, welches den Kartellr wirtschaftlich betrachtet eben noch fortbesteht.

1145.Auch der Ansicht, dass eine Gesellschaft tergesellschaft «veräussere» und dadurch zu

1276 EuGH C-204/00 P, u. a. vom 7.1.2004, N 359, . EuGH C-280/06 vom 11.12.2007, N 48 ff., ET Versalis/Kommission; EUGH C-434/13 P vom 1

1277 EuGH C-280/06 vom 11.12.2007, N 48 ff., ETI salis/Kommission; EUGH C-434/13 P vom 14.12

1278 EUGH C-434/13 P vom 14.12.2014, N 49 ff., Ke

1279 DAMIAN K. GRAF, Zurechnung von Unternehmen strafrechtlicher Geldbussen im Konzern und bei

1280 \/gl. auch Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 1

nehmensträgerin eine strukturelle Verbindung chung insbesondere dann anzunehmen, wenn n ein Unternehmen transferiert wird, der Konmit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirthenden engen Bindungen im Wesentlichen die- ’ Die strukturelle Verbindung muss dabei im auf andere oder weitere Unternehmensträger

annte EuGH-Rechtsprechung bei der Anwenrechend anzuwenden. Dies gilt insbesondere weizer Kartellrecht wie im EU-Kartellrecht von ingt. Zudem besteht genau aus diesem Grund oblematik, dass der Adressat der kartellrechtliler Entscheidung der Wettbewerbsbehörde(n) scheiden ist. Auch sind keine Besonderheiten htsätze ersichtlich, welche gegen ein vergleichr Kartellrecht sprechen. Dies gilt insbesondere s sich äussert — weitgehend identische Lösunanktionierung des Erwerbers in jedem Fall aus- > operative Geschäft des delinquierenden Verle Unternehmensträger gerade durch Umstrukstimmen: Denn das Kartellrecht knüpft für die es Unternehmens an. Wenn dieses Unternehlich zu verantworten hat, wirtschaftlich betrachje Unternehmensträgerin für dieses Verhalten e ist dies damit zu rechtfertigen, dass die neue lichen Kontinuität des Unternehmens — gerade lle Wirtschaftskraft und dessen Vermögen (zu- Kartellrente basieren. Müsste die neue Unterstösse einstehen, so hätte sie sich die Kartell- 1 gesichert. Dies würde insbesondere drohen, eal übertragen wird und die ehemalige Unter- \bschöpfung der Kartellrente bei der neuen Unnicht gegen das Schuldprinzip verstossen, da

echtsverstoss persönlich zu verantworten hat,

', welche ihre operative Tätigkeit an eine Tocheiner reinen Holdinggesellschaft werde, unter

Aalborg Portland u. a./Kommission; bestätigt durch: 4.12.2014, N 41, Kommission/Parker Hannifin u. a.

u. a.; EuGH C-511/11 P vom 13.6.2013, N 52, Ver- 2.2014, N 41, Kommission/Parker Hannifin u.a

mmission/Parker Hannifin u. a.

sbussen, Die Auferlegung kartell-, steuer- und kern- Umstrukturierungen, GesKR 2015, 356, 364.

4.9.2015, E. 77, ADSL Il.

keinen Umständen ins Recht zu fassen sei,'?®' dass derartiges nicht aus der EU-Rechtsprecht die zur Stützung dieser Sichtweise Bezug genc aus, dass es eine strukturelle Verbindung zwisc Gesellschaft geben muss, wenn die empfangeı fene Tochtergesellschaft, sanktioniert werden s die übertragende Muttergesellschaft, noch bes aber keinesfalls ausgeschlossen, dass eine « sanktioniert werden kann, auch dann nicht, we sprechend wurden in der Vergangenheit in deı Zudem ist es häufig so, dass auch eine Familie gestaltung der Verträge — wirtschaftlich betrac tergesellschaften nicht wirtschaftlich selbständi dinggesellschaft Letztere auch als (oberste) Ur

1146.Zusammenfassend ist damit Folgendes nehmensträger rechtlich oder wirtschaftlich now juristische) Person für solche kartellrechtswid ein Unternehmen in der Zeit begangen hat, in Unternehmensträgerin war. Existiert diese Pers mehr, so ist zu prüfen, ob das Unternehmen, v wirtschaftlich betrachtet fortbesteht (wirtschaftl sen neue Unternehmensträger heranzuziehen mensträgers ist auf jeden Fall zulässig, sowei empfangenden Person im Zeitpunkt der Uber insbesondere wenn sich die Unternehmenstrac gen verändert.

1147.Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dé che oder juristische) Person als Unternehmer diese auch zum Adressat einer (Sanktions-)Ve es im Ermessen der WEKO, aus den als Unte sonen diejenigen auszuwählen, welche zur Ze dazu auch unten Rz 1337).'2%

B.1.4.2.4 Anwendung im vorliegenden Fal

1148.Nachfolgend wird unter Anwendung der auf die Unternehmen Oberholzer, Implenia/Bati jeweils dargestellt, welche Gesellschaften für c ins Recht gefasst werden können.

a. Oberholzer

1149.In Bezug auf das Unternehmen Oberholz tungen AG (ehemals unter dem Namen «Obert des Unternehmens ins Recht gefasst werden, ( 14. Mai 2003 bis heute darin, ein Strassen- t Oberholzer — zu betreiben. Darüber hinaus ist ; unternehmen Oberholzer jedenfalls mit dem \

1281 SKOCZYLAS, Verantwortlichkeit (Fn 1259), 135. 1282 EuGH C-204/00 P, u. a. vom 7.1.2004, N 359, -

1283 RPW 2015/2, 297 Rz 270, Türprodukte; Urtei ADSL Il.

ist zu widersprechen: Dies folgt schon daraus, Ing hervorgeht. In der EUGH-Entscheidung, auf ymmen wird, führt das Gericht nämlich lediglich hen der Ubertragenden und der empfangenden ide Gesellschaft, d.h. die nachträglich geschafoll, obwohl die übertragende Gesellschaft, d.h. teht.'?®? Der EuGH hat in dieser Entscheidung shemalige Muttergesellschaft nicht gleichwohl nn es sich um eine Holding handelt. Dement- "EU auch Holding-Gesellschaften sanktioniert. snholding andere Unternehmen - je nach Aushtet kontrolliert. Ist dies der Fall, so sind Tochg, so dass im Falle der Kontrolle durch die Holiternehmenstragerin bezeichnet werden muss.

anzunehmen: Solange ein ehemaliger Unterch existiert, ist jedenfalls diese (natürliche oder ige Verhaltensweisen heranzuziehen, welche der diese (natürliche oder juristische) Person son rechtlich oder wirtschaftlich betrachtet nicht velches gegen das Kartellrecht verstossen hat, iche Kontinuität). Ist dies der Fall, so sind des- . Die Heranziehung eines «neuen» Unterneht zwischen der übertragenden Person und der tragung eine strukturelle Verbindung besteht, jerschaft bei konzerninternen Umstrukturieruniss allein aus dem Umstand, dass eine (natürliistragerin zu qualifizieren ist, nicht folgt, dass rfügung gemacht werden muss. Vielmehr steht rnehmensträgerinnen zu qualifizierenden Per- ıhlung der Sanktion verpflichtet werden (siehe

aufgezeigten rechtlichen Massstäbe in Bezug group, Bernet Bau, Hagedorn sowie Reichmuth las Handeln der vier bzw. sechs Unternehmen

er kann jedenfalls die OBERHOLZER Bauleis- \olzer AG Eschenbach» tätig) für das Verhalten Jenn ihr Zweck bestand seit ihrer Gründung am Ind Tiefbauunternehmen — die Unternehmung anzunehmen, dass das Strassen- und Tiefbau- Spaltungsvertrag aus dem Jahr 2006 von der

Aalborg Portland u. a./Kommission.

Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldingeı gangen ist.

1150.Unabhangig davon muss sich die Oberh« Bauleistungen AG das Verhalten der Vertreter ı gen auch zurechnen lassen, da zwischen ihr ı strukturelle Verbindung im oben genannten Sir die beiden Gesellschaften standen schon vor d ANOBA Holding AG, im Jahr 2012 unter dé wodurch zwischen ihnen auf wirtschaftlicher ı bestanden. So weisen die Handelsregisterausz Verflechtungen auf, da die bei der Oberholzer tungsrat vertretenen Personen dieselben wareı Eschenbach in dieser Funktion tätig waren und holzer als Präsident der beiden Verwaltungsrä Auch die Revisionsstelle war bei beiden Gesel [Vertreter der Oberholzer] dem Sekretariat an vor der Gründung der [...] beantwortet, ohne ai nehmen gehandelt habe.'?®* Kommt hinzu, das der OBERHOLZER Bauleistungen AG, und bis tigt mit Einzelprokura, zuvor bei der Oberholze kura hatte. Letztere Einzelprokura wurde mittle organisatorischen Verflechtungen ist anzunehı selben geschäftlichen Leitlinien angewandt hal stand und besteht.

1151.Im Einklang mit den obigen Ausführunge somit für das Handeln der Unternehmung Obe Recht gefasst werden. Dies gilt aber auch für d Bauunternehmung ebenfalls betrieben hat, rec heute zum Konzern Oberholzer gehört. Im Fok ANOBA Holding AG für das Verhalten des Unt

1152.Die Heranziehung der ANOBA Holding A weil die Gesellschaft erst 2012 gegründet w grundsätzlich nicht ins Recht zu fassen, wenn wirtschaftlich noch bestehen, welche das Unter trieben haben. Wie erläutert besteht hiervon al schen den an der Transaktion beteiligten Ges strukturelle Verbindung besteht. Dies ist vorlie« allen drei Gesellschaften als Präsident des Ver rats fungiert hat und fungiert. Die Gründung der holzer AG Eschenbach sowie der Oberholzer A die beiden anderen Oberholzer-Gesellschaften turierung des Unternehmens Oberholzer und

schaften durch eine andere wirtschaftlich selbs

1153. Voraussetzung für die Heranziehung der gen Ausführungen allerdings, dass die OBERI denfalls das Strassen- und Tiefbauunternehme AG betrieben wird. Davon ist auszugehen, we OBERHOLZER Bauleistungen AG ein Konzerr

1154.Die WEKO nimmt an, dass ein Konzerr organisierte Unternehmen wirtschaftlich

1 auf die Oberholzer AG Eschenbach übergelzer AG Eschenbach bzw. die OBERHOLZER Jer Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldin- Ind der Oberholzer AG Eschenbach stets eine ine (siehe dazu oben Rz 1142) bestand. Denn er Gründung der neuen Muttergesellschaft, der ar Kontrolle derselben natürlichen Personen, ınd organisatorischer Ebene enge Bindungen üge der beiden Gesellschaften enge personelle AG, Hoch- und Tiefbau, Goldingen im Verwal- 1 und sind, welche auch bei der Oberholzer AG sind. Diese Personen sind [Vertreter der] Oberte sowie [...] als Mitglied des Verwaltungsrats. Ischaften stets dieselbe (OBT AG). Zudem hat =invernahmen auch Fragen betreffend die Zeit nzugeben, dass damals ein anderes Bauunters Herr [Vertreter der Oberholzer], heute [...] bei ; heute für die Gesellschaft zeichnungsberechr AG, Hoch- und Tiefbau, Goldingen Einzelprorweile gelöscht. Wegen dieser personellen und nen, dass die beiden Gesellschaften stets dieyen und damit eine strukturelle Verbindung be-

2n kann die OBERHOLZER Bauleistungen AG rholzer in der Zeit von 1988 bis Mitte 2009 ins ie OBERHOLZER Immobilien AG, da diese die htlich und wirtschaftlich noch existiert und noch yenden wird darauf eingegangen, inwiefern die ernehmens Oberholzer einstehen muss.

G ist jedenfalls nicht deshalb ausgeschlossen, orden ist. Zwar ist ein Erwerberunternehmen diejenigen Unternehmensträger rechtlich oder nehmen zum Zeitpunkt des KG-Verstosses beer jedenfalls dann eine Ausnahme, wenn zwiellschaften im Zeitpunkt der Übertragung eine yend der Fall, da [Vertreter der Oberholzer] bei waltungsrats und [...] als [...] des Verwaltungs- “ ANOBA Holding AG durch Vertreter der Ober- G, Hoch- und Tiefbau, Goldingen, welche dann übernommen hat, stellt lediglich eine Umstrukkeinen Erwerb der beiden Oberholzer-Geselltändige Unternehmung dar.

ANOBA Holding AG ist entsprechend der obi-

1OLZER Bauleistungen AG, welche derzeit jen betreibt, heute auch von der ANOBA Holding nn zwischen der ANOBA Holding AG und der werhaltnis vorliegt.

1 vorliegt, wenn mehrere rechtlich selbständig unter einheitlicher Leitung zu einem

Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einr einzelnen Tochtergesellschaften betriebenen eigene Unternehmen, sofern die Mutterge kontrollieren vermag und zweitens diese Mo ausübt, so dass die betroffene Konzerngesells« Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten.

1155.Das Bundesverwaltungsgericht hat festgı gen Angehörigkeit einer Tochtergesellschaft zu Verflechtungen zwischen diesen Gesellschafte: tergesellschaft zwar rechtlich, nicht aber wirtsc Konzern vor,'2®® in dem die leitende Mutterges Einheit Konzern und damit des Unternehmen sei.'227 Das Bundesgericht hat diese Rechtsat verfahren nicht beanstandet. 128°

1156. Gemäss der Praxis der EU-Kommission die Muttergesellschaft für die Kartellrechtsversi den, wenn die Muttergesellschaft in der Lage is tergesellschaft, deren Vertreter den Kartellrec diese Möglichkeit auch tatsächlich ausgeübt h: Eigentum einer Muttergesellschaft steht, ist n erste Voraussetzung erfüllt und es besteht in d raussetzung ebenfalls erfüllt ist.12°° Der EuGH } der Konzernmutter auf die Tochtergesellschat und es insbesondere nicht erforderlich ist, das reich ausgeübt wird, in dem der Kartellrecht bleibt, dass eine Beherrschungsmoglichkeit fre 100 %, je nach Ausgangslage und Aktionärsstr

des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigrou

1286 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.1 Pub

1287 \/gl. auch Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 1

1288 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, Publigroupe SA et al./WEKO.

1289 Urteil des EuGH C-90/09 P vom 20.1.2011, G WuW 2011/3, 315 ff.); siehe auch Urteil des Eu mission, Sig. 1983 3151 N 50; Urteil des EuGl Sig. 2000 1-9925 N 29; Urteil des EuGH C-97/0: Sig. 2009 I-8237 N 60.

1290 Ebenso die WEKO in RPW 2007/2, 200 Rz 65, gesellschaften VSW über die Kommissionierun:

1291 Urteil des EUGH C-97/08 P vom 10.9.2009, Akz Vgl. auch die kurze Darstellung der europäische zernmutter für kartellrechtsverstösse ihrer Toch weiter zum Thema LAURA LA ROCCA, The contre violation of EC competition rules by the WENNER/BERTUS VAN BARLINGEN , European Cc parental liability, in: Competition Policy Newsie KRAUTHAUSEN, Liability of Parent Companies 1 2010/1, 38-42; KARL HOFSTETTER/MELANIE LUD EU-Kartellrecht, in: Wirtschaftsrecht in Theor sicht kritisieren. Vgl. demgegenüber die Schluss C-97/08 P, Akzo Nobel et al./Kommission, Rz 3

eit zusammengefasst sind.'7°° Die von den Unternehmen gelten in der Regel nicht als sellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu glichkeit auch tatsächlich ausgeübt hat bzw. shaft nicht in der Lage war bzw. ist, sich von der

halten, es könne aufgrund einer 100-prozentiir Muttergesellschaft sowie diverser personeller n davon ausgegangen werden, dass eine Tochhaftlich selbständig auftrete. Folglich liege ein ellschaft «Repräsentantin» der wirtschaftlichen s im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 1?'° KG ıslegung im bundesgerichtlichen Beschwerde-

und nach der Rechtsprechung des EuGH kann össe eines Unternehmens herangezogen werst, einen entscheidenden Einfluss auf die Tochhtsverstoss begangen haben, auszuüben und at. Wenn eine Tochtergesellschaft zu 100 % im ach ständiger Rechtsprechung des EuGH die iesem Fall die Vermutung, dass die zweite Voiat weiter klargestellt, dass eine Einflussnahme t in strategischen Angelegenheiten genügt!?” s der Einfluss auf den konkreten Geschäftsbesverstoss stattgefunden hat.'29'. Anzumerken silich auch bei Beteiligungsverhaltnissen unter uktur sogar bei Beteiligungsverhältnissen unter

aamic Currency Conversion (DCC). Vgl. auch Urteil

ligroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO. 4.9.2015, E. 28 ff., ADSL I. E. 3 (nicht publizierte Erwagung in BGE 139 | 72),

eneral Quimica et al./Kommission; (kommentiert in SH 107/82 vom 25.10.1983, AEG Telefunken/Kom- 1 C-286/98 P vom 16.11.2000, Stora/Kommission, 3 P vom 10.9.2009, Akzo Nobel et. al./Kommission,

Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Werbey von Berufsvermittlern.

0 Nobel et al./Kommission, Sig. 2009 |-8237 N 72 ff. ın Praxis in CHRISTIAN BUGER, Die Haftung der Konter nach deutschen Recht, WuW 2011/2, 131 f.; vgl. versial issue of the parent-company liability for the subsidiary, ECLR 2011/2, 68-77; FREDERIQUE urt of Justice confirms Commission’s approach on atter 2010/1, 23 ff.; ALEXANDER RIESENKAMPFF/UDO or Antitrust Violations of their Subsidiaries, ECLR ESCHER, Der Konzern als Adressat von Bussen im e und Praxis, Festschrift fur Roland von Buren, 5-509, welche die EU-Praxis aus Unternehmensantrage der Generalanwaltin Kokott vom 23.4.2009, 5 ff.

50 %,'?% bestehen kann, '?% nur ist die Beherr offenkundig, wie es bei einer 100-prozentigen schen Kartellrecht die Muttergesellschaft grunc anzuziehen, welche auch vom Bundesverwaltt

1157.Die praktisch bedeutsamste Art und Weis lichkeiten ist in der Installierung von personelle beiden Gesellschaften vertretenen Personen . Entscheidungsstellen der Mutter- und der Tocl wird eine doppelt vertretene Person in dem E keine Entscheidung fällen können, ohne dabe berücksichtigen, in deren Entscheidungsgren chend muss angenommen werden, dass ein Tochtergesellschaft tatsächlich Einfluss genon bei der Mutter- wie auch bei der Tochtergesells Person unternehmerische Entscheidungen (mi

1158.Nach alledem ist anzunehmen, dass auc nehmens Oberholzer ist, welches den KG-Ve Holding AG hält [...] % der Anteile der OBEF Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldingen den zwar nur zu [...] % von der ANOBA Holdit der OBERHOLZER Immobilien AG hält, ist der läutert bestand in casu zum Zeitpunkt der Umst Verflechtungen - eine strukturelle Verbindung Oberholzer AG, Hoch- und Tiefbau, Goldinge Rz 1150). Diese besteht auch noch heute, da waltungsrats aller drei Gesellschaften ist und in tung der OBERHOLZER Bauleistungen AG tat Oberholzer] die Aufgaben bei der OBERHOLZ ohne dabei die Interessen der Muttergesellsct Verwaltungsrats vorsteht. Aufgrund dieser Um ding AG Kontrollmöglichkeiten gegenüber den falls wegen der personellen Verflechtungen - 2

1159.Gemäss den vorangehenden Ausführu OBERHOLZER Bauleistungen AG sowie die C des Strassen- und Tiefbauunternehmens Obe: wohl die ANOBA Holding AG erst nach dem KC da zwischen der ANOBA Holding AG, der OBERHOLZER Immobilien AG zum Zeitpunkt ( dungen bestanden bzw. bestehen. Daher ist < «Übernahme» der beiden anderen Gesellsch: sen- und Tiefbauunternehmens Oberholzer zu

1292 Beispielsweise bei Vorliegen eines Aktionärs r einer breiten Streuung des Aktionariats sowie | chen Abhängigkeiten gegenüber diesem einen | der Gesellschaft).

1293 /gl. zum Ganzen SKOCZYLAS (Fn 1259), 113 f.

1294 In dem Sinn bereits RPW 2004/2, 420 Rz 60, Lemma, VSW-Aufnahmebedingungen.

schungsmöglichkeit in diesem Fall nicht derart Beteiligung der Fall ist. Damit ist im europaisätzlich nach denselben Gesichtspunkten her-

Ingsgericht als relevant betrachtet wurden.

e der Ausübung von bestehenden Kontrollm6gn Verflechtungen und in Entscheidungen der in zu sehen. Denn wenn an den massgeblichen ıtergesellschaft dieselben Personen sitzen, so -ntscheidungsgremium der einen Gesellschaft si die Interessen der anderen Gesellschaft zu ium die Person ebenfalls sitzt. Dementspre- > Muttergesellschaft auf die Entscheide einer imen hat, wenn eine natürliche Person sowohl chaft eine leitende Funktion inne hat und diese t) getroffen hat.'2%

h die ANOBA Holding AG Trägerin des Unterrstoss zu verantworten hat. Denn die ANOBA RHOLZER Bauleistungen AG. Die Anteile der (bzw. der OBERHOLZER Immobilien AG) wer- 1g AG gehalten — wer die sonstigen Anteile an 1 Wettbewerbsbehorden nicht bekannt. Wie errukturierung aber — mit Blick auf die personellen zwischen der Oberholzer AG Eschenbach, der n sowie der ANOBA Holding AG (siehe oben [Vertreter der Oberholzer] Präsident des Verder Geschäftsführung, d.h. der operativen Leiig ist. Es ist nicht ersichtlich, wie [Vertreter der ER Bauleistungen AG wahrzunehmen vermag, iaft zu beachten, welcher er als Präsident des stände ist anzunehmen, dass die ANOBA Hol- Tochtergesellschaften hat und diese — jedenauch ausgeübt hat.

Ingen können die ANOBA Holding AG, die BERHOLZER Immobilien AG für das Handeln rholzer ins Recht gefasst werden. Dies gilt ob- 3-Verstoss gegründet worden ist. Dies deshalb, OBERHOLZER Bauleistungen AG und der Jer Gründung und bis heute strukturelle Verbinlie Gründung der ANOBA Holding AG und die iften lediglich als Umstrukturierung des Strasqualifizieren.

nit einer Beteiligung von 35-50 % und im Übrigen dem gleichzeitigen Vorhandensein von wirtschaftli- Srossaktionär (z. B. wesentlichster Darlehensgeber

Swisscom ADSL; RPW 2003/1, 92 Rz 23 drittes b. Batigroup/Implenia

1160.Auf das Unternehmen Batigroup ist die « werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Ké Unternehmens Batigroup/Implenia ist die eher AG infolge einer Absorptionsfusion untergegar gefolgert werden, dass das Unternehmen Imple AG/Implenia Bau AG bzw. Implenia Schweiz / mens Batigroup, welche der Batigroup Holdinc hätte. Da das Unternehmen Batigroup wegen KG jedoch nicht mehr sanktioniert werden könı

1161.Aus der ratio der genannten WEKO-Entsc zum Gegenstand hatte, kann aber auch gefolc schaft bei einem Dauerverstoss auch für den | sorbierte Gesellschaft handelnd für das Vorgeé die (Sanktions-)Verfügung auch hinsichtlich Vi an die Implenia AG/Implenia Bau AG bzw. In noch gar nicht existierten.

1162.Ein solches Ergebnis entspricht im Übrige Schrifttum sowie in der EU-Praxis. Denn die eh dere die Batigroup Holding AG) existiert im Fal Strassen- und Tiefbauunternehmen Implenia w sen- und Tiefbauunternehmen Batigroup. Let: Kontinuität, aus dem Umstand, dass die ZB Di die Implenia Schweiz AG gemäss Fusionsvertr ding AG übernommen hat, sowie daraus, da Nachfolgerin der Batigroup und der Zschokke

vertretenen Ansicht, wonach eine Sanktionierui falle, selbst wenn er das gesamte operative Ge nommen habe oder der kriminelle Unternehme

gegangen sei, '??” ist aus den bereits erläuterten

1163.Damit kann jedenfalls die die Bauunterne bzw. Implenia Schweiz AG für einen Kartellre plenia herangezogen werden. Das gleiche gilt rechtlichen Massstäbe auch für Verhaltenswei Batigroup Holding AG. Denn auch diesbezügli Rz 19), wobei das Unternehmen wirtschaftlich plenia selbst ausführt, ist die Implenia AG als Auch sie kann damit neben der Implenia Schwe werden.

c. Bernet Bau

1164.Würde man annehmen, dass das Unterr zember 2009 wegen der Verbundenheit der (Jt Bau AG nicht ausschliesslich von der Berne

1295 RPW 2013/4, 540 Rz 84, Wettbewerbsabreden

1296 \/gl. Act. n° [...]; s. a. http://www.implenia.com/ am: 8.7.2016).

1297 DAMIANK. GRAF, Zurechnung von Unternehmen strafrechtlicher Geldbussen im Konzern und bei

ben zitierte WEKO-Entscheidung i.S. Wettbeinton Zürich’? anwendbar. Denn im Falle des alige Unternehmensträgerin Batigroup Holding gen. Aus der WEKO-Entscheidung kann damit nia, welches von der ZB Didumos AG/Implenia \G getragen wird, die Sanktion des Unterneh- | AG hätte auferlegt werden können, zu zahlen der Verjährung gemäss Art. 49a Abs. 3 Bst. b ite, ist diese Möglichkeit nicht von Bedeutung.

;heidung, welche gerade keinen Dauerverstoss jert werden, dass die neu entstehende Gesell- KG-Verstoss einstehen muss, welchen die abingerunternehmen verursacht hat. Damit kann srhaltensweisen des Unternehmens Batigroup ıplenia Schweiz AG gerichtet werden, obwohl lenia Bau AG bzw. die Implenia Schweiz AG

2n auch (weitgehend) den Lösungsansätzen im emalige Unternehmensträgerschaft (insbesonle der Implenia nicht mehr. Gleichzeitig ist das irtschaftlich betrachtet dasselbe wie das Strasteres folgt insbesondere aus der personellen ag die Aktiven und Passiven der Batigroup Holss sich das Unternehmen Implenia selbst als Holding AG bezeichnet"?%. Der in der Literatur 1g des Erwerbers in jedem Fall ausser Betracht schaft des delinquierenden Verausserers Ubernstrager gerade durch Umstrukturierung unter- Gründen nicht zu folgen (siehe dazu Rz 1144).

'hmung Implenia betreibende Implenia Bau AG chtsverstoss des Unternehmens Batigroup/Im- ‚im Übrigen mit Blick auf die anzuwendenden sen des Unternehmens vor der Gründung der ch liegen Absorptionsfusionen vor (siehe dazu betrachtet jeweils weiter existierte. Wie die Im- Konzernmuttergesellschaft zu bezeichnen. ‘2° iz AG als Verfügungsadressatin herangezogen

1ehmen Bernet Bau bis August 2008 bzw. Deles) Hagedorn AG bzw. der [...] und der Bernet t Bau AG getragen worden ist (siehe dazu

im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. de-ch/uber-uns/geschichte.html (zuletzt aufgerufen

sbussen, Die Auferlegung kartell-, steuer- und kern- Umstrukturierungen, GesKR 2015, 356, 364.

Rz 1088, 1091), so wäre auch für dieses Unter und unterschiedliche Rechtsträgerinnen hatte. men würde, dass das Unternehmen Bernet Bat Zudem ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass Bernet Bau AG hält.

1165.Die Bernet Bau AG war stets Trägerin d für das Verhalten der Bernet Bau ins Recht get

1166.Für die Hagedorn AG und die [...] könnte wegen des Einflusses der Hagedorn-Gesellsct Dies wäre anzunehmen, wenn zwischen der (J der Bernet Bau AG ein Konzernverhältnis vorle

1167.Wie bereits erläutert, ist ein Konzernvei selbständig organisierte Unternehmen wirtsc Gesamtunternehmen als wirtschaftliche Einr einzelnen Tochtergesellschaften betriebenen eigene Unternehmen, sofern die Mutterge kontrollieren vermag und zweitens diese Mo ausübt, so dass die betroffene Konzerngesells« Muttergesellschaft unabhängig zu verhalten (vi

1168.Vorliegend hielt die Hagedorn AG bis zu Bernet Bau AG. Der Stimmenanteil der Haged Zudem gab es eine enge personelle Verflech beiden Unternehmen seit 2002 stets in Leitunc ist [Vertreter der Hagedorn], der mindestens se tätig ist,1°°° bis heute Vizepräsident des Verwal zur Einzelunterschrif. Zuvor war [Vertret Verwaltungsrats und davor Delegierter des Ve Berechtigung zur Einzelunterschrift.'?°' Jedenf Konzernverhältnis vor, weshalb sich die Hage für diese Zeit zurechnen lassen muss. Ve 17. September 2006 und dem 6. August 2008. noch [...] % der Anteile an der Bernet Bau AG aufgezeigten personellen Verflechtungen im gl

1169.In der Zeit zwischen dem 7. August 2008 mehr die Hagedorn AG Anteile an der Bernet B: AG am 6. August 2008 fast ihre gesamten an « hatte ([...] % des Aktienkapitals der Bernet Bat AG übertrug die Hagedorn AG zu diesem Z Umstand, dass nun die [...] % des Aktienkapite zu einem Verlust der Kontrollmöglichkeiten.

Hagedorn AG verflochten. So hielt die [...] zun an der Hagedorn AG. Allerdings sind die Ak letztlich die gleichen Personen (u .a. Mitgliede der Hagedorn], Verwaltungsratspräsident, [Vi Präsident des Verwaltungsrats der [...]. Mit Blic AG nach wie vor nicht unabhängig von den Ha

des BVGer, RPW 2010/2, 336 E. 4.2, Publigrou

1300 https://www.hagedorn.ch/hagedorn-geschichte 1301 gl. Auszug aus dem Handelsregister des Kant

nehmen anzunehmen, dass es sich veränderte Dies würde nur nicht gelten, wenn man anneh- ı stets wirtschaftlich selbständig gewesen wäre. die [...] seit Dezember 2009 alle Anteile an der

es Unternehmens Bernet Bau und kann damit fasst werden.

dies indes nur gelten, wenn die Bernet Bau AG iaften nicht wirtschaftlich selbständig handelte. ules) Hagedorn AG bzw. der [...] einerseits und

ig.

‘haltnis anzunehmen, wenn mehrere rechtlich haftlich unter einheitlicher Leitung zu einem eit zusammengefasst sind.'?” Die von den Unternehmen gelten in der Regel nicht als sellschaft erstens ihre Tochter effektiv zu glichkeit auch tatsächlich ausgeübt hat bzw. shaft nicht in der Lage war bzw. ist, sich von der artiefend dazu Rz 1154 ff.).

ım 17. September 2006 [...] % der Anteile der orn AG im Verwaltungsrat betrug damit [...] %. tung derart, dass [Vertreter der Hagedorn] in jsfunktion tätig war. Denn wie bereits erläutert, sit 1999 in leitender Funktion bei der Hagedorn tungsrats der Bernet Bau AG mit Berechtigung er der Hagedorn] zudem Präsident des srwaltungsrats der Bernet Bau AG, jeweils mit alls bis zum 17. September 2006 lag damit ein dorn das Verhalten des Anbieters Bernet Bau rgleichbares gilt fur die Zeit zwischen dem Zwar hielt die Hagedorn AG in dieser Zeit nur . Allerdings bestanden in diesem Zeitraum die eichen Masse.

3 und dem 28. Dezember 2009 hielt zwar nicht au AG, wohl aber die [...], welcher die Hagedorn Jer Bernet Bau AG gehalten Aktien übertragen | AG). [...] % des Aktienkapitals der Bernet Bau eitpunkt an Herrn [Vertreter der Bernet]. Der ils der Bernet Bau AG hielt, führte jedoch nicht Denn die [...] war in dieser Zeit eng mit der 1 Zeitpunkt der Übertragung zwar keine Aktien tieninhaber der Hagedorn AG sowie der [...] r der Familie [...]) und zugleich war [Vertreter srtreter] und Inhaber der Hagedorn AG, der k darauf ist anzunehmen, dass die Bernet Bau gedorn-Gesellschaften agieren konnte.

aamic Currency Conversion (DCC). Vgl. auch Urteil

(zuletzt aufgerufen am 8.7.2016). ons St. Gallen, CHE-106.630.654.

1170.Vor dem Hintergrund der Ausführungen

Holding AG für das Verhalten des Unternehm Holding AG (siehe oben Rz 1152), ist eine Her: Bau AG vor der Übernahme von [...] % des Akt ausgeschlossen. Denn wie erläutert kann selb träger rechtlich oder wirtschaftlich noch exist werden, wenn zwischen der übertragenden Ge im Zeitpunkt der Übertragung eine strukturelle \ ist in casu gegeben, da die Aktieninhaber und‘ gedorn AG zum Zeitpunkt des Erwerbs der Ante waren (siehe oben Rz 1169). Die Hagedorn / Übertragung des Aktienpaktes personell und s

1171.Zusammenfassend kann damit festgeh: Verhalten des Unternehmens Bernet Bau in d das Verhalten des Unternehmens Bernet Bau gefasst werden können. Davon unberührt bleil stets Trägerin des Unternehmens war, zum Ac (siehe oben Rz 1165).

1172.Die [...] kann vorliegend hingegen nicht fü vor der Übernahme von 100 % des Aktienkapi den. Denn anders als bei den geschilderten U zer-Gesellschaften und den Hagedorn-Gesells nicht zwischen zwei Rechtsträgerinnen Ubertré So erwarb die [...] die Anteile an der Bernet B die [...] haben untereinander aber keine Quer beiden Gesellschaften auch keine personellen es bestehen auch noch alle (ehemaligen) Unt [...] sowie die Bernet Bau AG).

d. Reichmuth

1173.Die Gebr. P. und J. Reichmuth AG war t mens Reichmuth. Da diese Gesellschaft rechtli das Verhalten der Unternehmung Reichmuth ir

1174.Die Reichmuth Bauunternehmung AG u Gebr. P. und J. Reichmuth AG 100 % der An hält. Die Führung der Bauunternehmung wurd ternehmung AG übertragen.

1175.Entsprechend der obigen Ausführunger ebenfalls für das Verhalten der Bauunternehmt grundsätzlich der Unternehmensträger ins Re noch existiert. Die Heranziehung eines neuer zulässig, soweit zwischen der übertragenden strukturelle Verbindung besteht, insbesondere konzerninternen Umstrukturierungen verander

1176.Letzteres ist vorliegend der Fall, da die R der Gebr. P. und J. Reichmuth AG gegründet v der Gründung der Reichmuth Bauunternehmur mung auf die neue Tochtergesellschaft Verwa muth AG war, zugleich auch Verwaltungsratsp

1302 Vgl. Act. n° [...].

zur Möglichkeit der Heranziehung der ANOBA ans Oberholzer vor der Gründung der ANOBA anziehung der [...] für das Verhalten der Bernet ienkapitals, d. h. vor dem 7. August 2008, nicht st dann, wenn die ehemaligen Unternehmensieren, ein Unternehmensträger herangezogen sellschaft und der empfangenden Gesellschaft /erbindung bestand (siehe oben Rz 1146). Dies verantwortlichen Personen der [...] und der Haiile von der Hagedorn AG weitgehend identisch \G und die [...] waren damit im Zeitpunkt der omit auch wirtschaftlich eng verflochten.

alten werden, dass die Hagedorn AG für das ar Zeit bis zum 6. August 2008 und die [...] für in der Zeit bis zum 29. August 2009 ins Recht ot die Möglichkeit, die Bernet Bau AG, welche Iressat der (Sanktions-) Verfügung zu machen

r das Verhalten des Unternehmens Bernet Bau tals im Dezember 2009 ins Recht gefasst werbertragungsvorgängen zwischen den Oberholchaften, wurde das Unternehmen Bernet Bau igen, welche strukturelle Verbindungen hatten. au AG zu fast [...] von der [...].'?0 Die [...] und jeteiligungen. Zudem gibt es zwischen diesen Verflechtungen (siehe oben Rz 5 ff., 15 ff.) und ernehmensträgerinnen (die Hagedorn AG, die

is Mitte 2009 alleinige Trägerin des Unternehch und wirtschaftlich noch existiert, kann sie für is Recht gefasst werden.

‚urde erst im Jahr 2013 gegründet, wobei die teile an der Reichmuth Bauunternehmung AG e nach ihrer Gründung der Reichmuth Bauun-

ı kann die Reichmuth Bauunternehmung AG ıng Reichmuth herangezogen werden. Zwar ist cht zu fassen, der rechtlich oder wirtschaftlich | Unternehmensträgers ist aber auf jeden Fall

Person und der empfangenden Person eine , wenn sich die Unternehmensträgerschaft bei . (siehe oben Rz 1146, 1152, 1170).

sichmuth Bauunternehmung AG von Vertretern ‚urde und Herr [...], welcher in den Zeitpunkten ig AG sowie der Übertragung der Bauunterneh- Itungsratspräsident der Gebr. P. und J. Reichrasident der Reichmuth Bauunternehmung AG wurde bzw. war und bis heute [Vertreter] der B muth Bauunternehmung AG und die Übertrag: tergesellschaft stellt somit lediglich eine Umst Bauunternehmung AG für das Verhalten des E Recht gefasst werden kann. Dies gilt im Übrige AG eine Gesellschaft «erworben» hat, deren c (zumindest auch) auf der früheren (unzulässig:

1177.Die Reichmuth Bauunternehmung AG we gezogen werden, weil sie im Zeitpunkt des K habe.'°°3 Dieser Einwand überzeugt nicht. Es ternehmung AG erst im Jahr 2013 gegründet w halten des kartellrechtlichen Rechtssubjekts « indessen eine Rechtsfrage. Wie bereits erlaut in dieser Rechtsfrage die Auffassung, dass die ten des kartellrechtlichen Rechtssubjekts in de Unternehmen wirtschaftlich betrachtet noch for Unternehmen von der sanktionierten Gesellsct zialpräventive Wirkung der kartellrechtlichen S tuelle Unternehmensträger als Profiteure eines ternehmens» ins Recht gefasst werden könner die Unschuldsvermutung (siehe unten Rz 135:

B.1.4.3 Adressaten der Verfügung bei gleic

1178.Wie bereits erläutert, hatte nur das Bauu schen 2002 und heute eine gleichbleibende \ stellt sich bei ihr «nur» die Frage, welche Gese zogen werden können.

1179.Die Walo Bertschinger AG St. Gallen we damit fur das Verhalten der Walo ins Recht g führten Massstäbe (siehe insbesondere Rz 11£ Gesellschaft hielt und hält [...] % der Anteile : hat die [...] Befugnisse betreffend operative E zuletzt genannten Gesellschaft hält die [...] alle Rz 33 ff.). Kommt hinzu, dass neben den aus trollmöglichkeiten zudem personelle Verflechtu handelnden [...] sowie der Walo Bertschinger / tungsratspräsident der [...], Delegierter des Ve Verwaltungsrats und Delegierter des Verwaltu Bei allen drei Gesellschaften ist laut Handelsre berechtigt. Darüber hinaus haben auch andere schaften Funktionen inne."?%* Damit ist anzunet geübt worden sind.

1180.Daraus folgt, dass für das Handeln der U ger AG St. Gallen als auch die [...] und die [...]

1303 Act. n° [...]. 1304 gl. Handelsregisterauszüge der [...] AG (Ausz der [...] (Auszug des Handelsregisters des Ka

St. Gallen (Auszug des Handelsregisters des K:

auunternehmung ist. Die Gründung der Reich- ıng der Bauunternehmung auf die neue Tochrukturierung dar, weshalb auch die Reichmuth ‚auunternehmens in der Zeit bis Mitte 2009 ins nN auch, weil die Reichmuth Bauunternehmung lamalige Wirtschaftskraft und deren Vermögen 2n) Kartellrente basierten.

:ndet hiergegen ein, sie könne gar nicht heranartellrechtsverstosses noch gar nicht existiert ist zwar unstrittig, dass die Reichmuth Bauunurde. Welche Unternehmensträger für das Ver- Jnternehmen» herangezogen werden kann, ist art (siehe oben Rz 1130 ff.), vertritt die WEKO aktuellen Unternehmensträger für das Verhalr Vergangenheit einstehen müssen, wenn das besteht (wirtschaftliche Kontinuität) und dieses aft aktuell getragen wird. Hiermit wird die speanktionen gewährleistet und erreicht, dass akvergangenen Kartellrechtsverstosses des «Un- 1 (Rz 1145 f.). Dies verstösst auch nicht gegen

).

hbleibenden Konzernverhältnissen

nternehmen Walo — zumindest in der Zeit zwi- Struktur der Unternehmensträgerschaft. Damit llschaften für das Verhalten der Walo herangear stets Trägerin der Unternehmung und kann efasst werden. Entsprechend der oben aufge- 4 ff.) gilt dies aber auch für die [...]. Denn diese in der Walo Bertschinger AG St. Gallen. Zwar ntscheidungen auf die [...] Übertragen. An der rding ebenfalls [...] % der Anteile (siehe oben den Beteiligungsverhaltnissen folgenden Konngen der Verwaltungsräte der [...], der operativ \G St. Gallen bestehen. So ist Herr [...] Verwalrwaltungsrats der [...] sowie Vizepräsident des ngsrats der Walo Bertschinger AG St. Gallen. gister nur er mit Einzelunterschrift zeichnungs- Personen in mindestens zwei der drei Gesell- ımen, dass die Kontrollmöglichkeiten auch ausnternehmung Walo sowohl die Walo Bertschinins Recht gefasst werden können.

ug des Handelsregisters des Kantons Zürich; [...]), ntons Zürich; [...]) und der Walo Bertschinger AG antons St. Gallen; CHE-105.782.853).

B.1.4.4 Zwischenergebnis

1181.Aus den vorgängigen Ausführungen ergi nen jeweils für das Handeln der Unternehmen

  • De Zanet AG für das Unternehmen

  • Hagedorn AG für das Unternehme:

- OBERHOLZER Bauleistungen AG, Holding AG für das Unternehmen (

  • Implenia Schweiz AG und Implenia

  • Walo Bertschinger AG St. Gallen, [

- Reichmuth Bauunternehmung AG nehmen Reichmuth,

- Toller Unternehmungen AG für das

- Bernet Bau AG, Hagedorn AG und | Bau bis zum 6. Dezember 2008 sc des Unternehmens Bernet Bau zwi

1182.Zu Klarstellung sei erneut darauf hingewi (natürliche oder juristische) Person als Untern dass diese auch zum Adressat einer (Sanktion steht es im Ermessen der WEKO, aus den als Personen diejenigen auszuwählen, welche Zu Gegen welches Unternehmen in casu die Mass geklärt (siehe dazu unten Rz 1337).

B.1.5 Unzulässige Wettbewerbsabrede

1183.Abreden, die den Wettbewerb auf einen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigur lässig (Art. 5Abs. 1 KG). Inwiefern dies auf die. wird nachfolgend dargestellt.

B.1.5.1 Vorbemerkungen zum Beweismass

1184.Wie bereits erläutert gelten je nach von ( Unterschiede bezüglich des zu erfüllenden Be blich für das zu erfüllende Beweismass ist dar stimmten Tatsache die Klärung komplexer, mı nicht. Ist dies der Fall, so muss kein Vollbeweis Wettbewerbsbehörden davon überzeugt sind, « der Wahrscheinlichkeit vorgelegen hat.

1185.Dementsprechend muss z. B. bei der Pri KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a. KG vorliegt, hin: das Vorliegen einer solchen Preisabrede grunc die Klärung der inneren Tatsache, ob ein Einver

1305 RPW 2015/2, 246 Rz 270, Türprodukte; Urteil de I.

bt sich somit, dass folgende juristische Persoins Recht gefasst werden können:

De Zanet, 1 Hagedorn,

OBERHOLZER Immobilien AG sowie ANOBA )berholzer,

AG für das Unternehmen Batigroup/Implenia, ...] sowie [...] für das Unternehmen Walo,

und Gebr. P. und J. Reichmuth fur das Unter-

; Unternehmen Toller und

...] fur das Verhalten des Unternehmens Bernet wie Bernet Bau AG und [...] für das Verhalten schen dem 7. Dezember 2008 und Mitte 2009.

esen, dass allein aus dem Umstand, dass eine ehmensträgerin zu qualifizieren ist, nicht folgt, s-)Verfugung gemacht werden muss. Vielmehr Unternehmensträgerinnen zu qualifizierenden * Zahlung der Sanktion verpflichtet werden. '°°° nahmen ergehen sollen, wird an anderer Stelle

1 Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- 19 wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzu- Zusammenarbeit der acht Unternehmen zutrifft,

Sesetzes wegen festzustellendem Sachverhalt weismasses (siehe oben Rz 129 ff.). Massgeach insbesondere, ob der Nachweis einer be- ıltikausaler Wirtschaftsprozesse erfordert oder erbracht werden, sondern es genügt, wenn die Jass eine bestimmte Tatsache mit Uberwiegenifung, ob eine Preisabrede i. S. v. Art. 4 Abs. 1 sichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für sätzlich der Vollbeweis erbracht werden. Denn ständnis über die gemeinsame Preisfestlegung

Ss BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 72, ADSL vorliegt, erfordert in der Regel nicht die Aufklé zesse. Etwas anderes gilt demgegenüber im FH der Marktabgrenzung, der Widerlegung der V beseitigt, oder — soweit dies rechtlich überh: Rz 1267 ff.) — bezüglich der Prüfung der Erheb

B.1.5.2 Wettbewerbsabrede

1186.Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich rungen sowie aufeinander abgestimmte Verh verschiedener Marktstufen, die eine Wettbew (Art. 4 Abs. 1 KG).

B.1.5.2.1 Unternehmen gleicher Marktstuf

1187.Eine Wettbewerbsabrede erfordert mithin men gleicher oder verschiedener Marktstufen. beit haben acht Unternehmen zusammengeart

1188.Unternehmen sind dann auf der gleiche tauschbarkeit der von ihnen angebotenen Gi Wettbewerb stehen. Dabei spielt es keine Rolle sich tatsächlich konkurrenzieren (aktueller We: (potentiell) in Konkurrenz zueinander stehen. Marktstufe den Wettbewerb durch eine Verein weise beschränken, haben eine horizontale Ak

1189. In casu handelt es sich bei den acht Unter! da sie alle acht als Anbieter von Strassen- un bringung solcher Arbeiten im Untersuchungsg siehe unten Rz 1228 ff.) tätig waren. Ohne ei acht Unternehmen bezüglich der von ihnen anc Hagedorn und der Bernet Bau identische Unter kurrenz gestanden.

B.1.5.2.2 Vereinbarung

a. Voraussetzungen einer Vereinbarung

1190.Vereinbarungen unterscheiden sich von durch einen stärkeren Bindungswillen'?%®, Tatk tensweise zudem zwingend ein der Abstimmun ternehmen, während eine Vereinbarung «nun über die wettbewerbswidrige Zusammenarbeit Umsetzung des Konsenses durch die an der '

1306 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.2.1.8, Sieger vom 23.9.2014, E. 5.2.13, SFS unimarket AG/V

1307 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bunde schränkungen, BBI 1995 468, 545.

1308 THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler | 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 100.

1309 Vgl. MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINE rence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. / NYDEGGER/NADIG (Fn 1308), Art. 4 Abs. 1 KG N

rung komplexer, multikausaler Wirtschaftsprolinblick auf die tatsächlichen Voraussetzungen ermutung, dass eine Abrede den Wettbewerb ıupt geklärt werden muss (siehe dazu unten lichkeit nach quantitativen Kriterien.

erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbaaltensweisen von Unternehmen gleicher oder erbsbeschränkung bezwecken oder bewirken

en

zunächst das Zusammenwirken von Unterneh- Bei der vorliegend untersuchten Zusammenareitet (siehe oben Rz 1089).

nN Marktstufe tätig, wenn sie infolge der Auster und/oder Dienstleistungen miteinander im , ob die an der Abrede beteiligten Unternehmen tbewerb) oder ob sie nur der Möglichkeit nach 1306 Unternehmen, welche auf der derselben barung oder eine Abstimmung der Verhaltensrede getroffen.'?07

nehmen um Unternehmen gleicher Marktstufe, d Tiefbauleistungen auf dem Markt für die Erebiet (zur Bestimmung des relevanten Markts, re entsprechende Zusammenarbeit hätten die jebotenen Leistungen — soweit nicht wie bei der nehmensträger vorlagen — miteinander in Konaufeinander abgestimmten Verhaltensweisen yestandlich erfordert eine abgestimmte Verhalg entsprechendes Verhalten der beteiligten Un- » einen Konsens der beteiligten Unternehmen erfordert.'?° Bei einer Vereinbarung wird die Vereinbarung beteiligten Unternehmen erst im

E. 6.2.16, Paul Koch AG/WEKO:; Urteil des BVGer via-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 VEKO.

»sgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-

(ommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.),

"RT, in: Commentaire Romand, Droit de la concur- 100 ff.

Rahmen der Prüfung der Widerlegung der Be keitsprüfung sowie der allfälligen Festsetzung ı

1191.Die nachfolgenden Erörterungen beschr: liegenden Untersuchung die Tatbestandsvaria einschlägig ist. Der Begriff der Vereinbarung is sondere über den zivilrechtlichen Begriff eines es jedenfalls keiner formellen vertraglichen Gr einbarungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG g nicht erzwingbare Vereinbarungen. Erstere kc rechtliche Form gekleidet sein. Unter Zweiterer stehen, die zwar auf einem Konsens beruhen, r es wird also auf die freiwillige Einhaltung solct cher Sicht sind beide dieser Formen von Vere sucht werden muss, ob eine Vereinbarung ge soll oder nicht.'??? Es genügt auch ein «Gentl dend ist, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich kooperieren, dass sie bewusst und gewollt auf bewerbsposition verzichten. '?'*

1192.Wie aus den vorstehenden Ausführunger barung erforderlich, dass ein Konsens zwische: Weise der wettbewerbswidrigen Zusammenart ist anzunehmen, dass ein solcher Konsens du Parteien zustande kommt (Art. 1 Abs. 1 OR'?" weder ausdrücklich (schriftlich oder mündlich) erfolgen können (Art. 1 Abs. 2 OR).

1193.Ob Willenserklärungen von Unternehmer Konsens (auch: natürlichen Konsens) der Unte keine Rechtsfrage.'3'° Eine Rechtsfrage wäre tatsächlicher Konsens bestünde und die Frage ternehmen ihren gegenseitigen Äusserungen ı mussten.'?"” Bei der Prüfung eines solch norm die Erklärungen der Parteien massgebend, sc abgegeben worden sind.'?"® Da nachfolgend ¢ liegt, ist Letzteres aber nicht von Bedeutung.

1310 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, | NYDEGGER/NADIG (Fn 1308), Art. 4 Abs. 1 KG N

1311 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1308), Art. 4 Ab:

1312 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.

1313 Vgl. zum Ganzen BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fi

1314 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, | B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.1.1.20, S 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des B

1315 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Sx ligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 220.

1316 Vgl. etwa Urteil des BGer 5A_127/2013 vom 1.7

seitigungsvermutung, der allfälligen Erheblichainer angemessenen Sanktion thematisiert.

änken sich auf Vereinbarungen, da in der vornte der abgestimmten Verhaltensweisen nicht t dabei recht weit zu verstehen und geht insbe- Vertrags hinaus. Für eine Vereinbarung bedarf undlage (z. B. Vertragsdokument).'?'° Als Veralten ausserdem sowohl erzwingbare als auch nnen in vertragsrechtliche oder gesellschafts- | sind Übereinkünfte von Gesellschaften zu verechtlich aber nicht durchsetzbar sein sollen; "?"' er Vereinbarungen vertraut. Aus kartellrechtliinbarungen gleichwertig, weshalb nicht untermäss den Abredeteilnehmern erzwingbar sein amen’s Agreement», '?'? wobei allein entscheivoneinander unabhängige Unternehmen derart die individuelle Festlegung der eigenen Wett-

1 hervorgeht, ist für das Vorliegen einer Verein- 1 den beteiligten Unternehmen über die Art und eit vorliegt. Mit Blick auf das Obligationenrecht rch übereinstimmende Willenserklärungen der >), wobei die entsprechenden Erklärungen ent-

oder auch nur durch konkludentes Verhalten

| vorliegen und ob diese zu einem tatsächlichen rnehmen geführt haben, ist eine Tatfrage und diesbezüglich nur zu entscheiden, wenn kein geklärt werden müsste, welchen Sinn die Unvach Treu und Glauben zumessen durften und ativen Konsenses wäre(n) wiederum nicht nur ndern ebenso die Umstände, unter denen sie ezeigt wird, dass ein natürlicher Konsens vor-

Flektroinstallationsbetriebe Bern; ferner BSK KG- 78 und 81.

5. 1 KG N 94, m.w.H.

2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, n 1308), Art. 4 Abs. 1 KG N 83 und N 94 m.w.H.

iegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW shweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob-

7.2013, E. 4.1; BGE 116 11 695, E. 2.

b. Anwendung in casu

1194.In casu hat die Beweiswürdigung ergeb einem Konsens gekommen sind. Dabei wurde einbarungen oder entsprechenden Vertragsdc Weise der Zusammenarbeit und aus entsprech der Toller (siehe zum Ergebnis der Beweiswürt gen zu vermeiden, ist an dieser Stelle nur Folg

1195.Die Beweiswürdigung hat ergeben, das Systems erfolgte, um im Untersuchungsgebiet ' für welche nicht bloss eine Eigenofferte einzu einvernehmlich aufzuteilen. So wollten die acht Sitzungen sowie der Interessensabklärung erm biet zu vergebenden Strassen- und/oder Tiefb: ner (schutznehmendes Unternehmen) und di Stützoffertsummen vor Ablauf der Eingabefrist Einigung über die Art und Weise der Zusamme arbeit. Diese Einigung bestand nach dem Bew 2009 zwischen allen acht Unternehmen (zur / Zweck siehe insbesondere Rz 282 ff., 602 ff., €

1196.Weiter hat die Beweiswürdigung ergebe EO-Systems erfolgte, um im Untersuchungsge jekte, für welche der Bauherr jeweils die Einre den acht Unternehmen aufzuteilen. So wollten gewährleisten, dass dasjenige Unternehmen, eine Eigenofferte erstellte und das Projekt für das Projekt erhielt. Der Modus operandi, von de gingen, war der Folgende: Wenn eines der ach! — Bauherrn eine Eigenofferte erstellte, konnte e der Implenia bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (B tigroup) setzte das Projekt daraufhin auf die E die Eigenofferte gemeldet hat. Die ständig akt bzw. der Batigroup vor den in der Regel al Sitzungen an alle Unternehmen versandt. Wen! eines gemeldeten Projekts um eine Eigenoffer nehmen bei dem meldenden Unternehmen üb höheren Preis für seine Eigenofferte einzuget (konkludente) Einigung über die Art und Weise | Zusammenarbeit. Diese Einigung bestand zw weisergebnis jedenfalls zwischen 2002 und Mi beit sowie zum Zweck siehe insbesondere Rz.

1197.Da die acht Unternehmen durch die Koml erreichten, dass grundsätzlich alle im Untersu Tiefbauprojekte der soeben beschriebenen K werden konnten, hat die Beweiswürdigung we destens zwischen 2002 und Mitte 2009 möglich vergebenen Strassen- und/oder Tiefbauproj Rz 1080).

1198.Die tatsächlichen Voraussetzungen für d Art. 4 Abs. 1 KG sind vorliegend also erfüllt: E nehmen darüber vor, dass sie möglichst viele benen Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im F

en, dass die acht Unternehmen tatsächlich zu dies nicht aus ausdrücklichen (Rahmen-)verkumenten gefolgert, sondern aus der Art und enden Angaben der Selbstanzeigerinnen sowie ligung Rz 1068 ff.). Um unnötige Wiederholunendes auszuführen:

ss die Zusammenarbeit im Rahmen des MAvergebene Strassen- und/oder Tiefbauprojekte, reichen war, zwischen den acht Unternehmen Unternehmen mit Hilfe der MA-Listen, der MAöglichen, hinsichtlich der im Untersuchungsge- ıuprojekte einvernehmlich den Zuschlaggewin- e Höhe der Gewinneroffertsumme sowie der festlegen. Es erfolgte also eine (konkludente) narbeit sowie über das Ziel dieser Zusammensisergebnis jedenfalls zwischen 2002 und Mitte rt und Weise der Zusammenarbeit sowie zum 49 ff., 664 ff., 671 ff., 854 ff.).

n, dass die Zusammenarbeit im Rahmen des biet vergebene Strassen- und/oder Tiefbauproichung einer Eigenofferte verlangte, zwischen die acht Unternehmen mit Hilfe der EO-Listen welches als Erstes auf Anfrage des Bauherrn die EO-Listen meldete, auch den Zuschlag für m alle acht Unternehmen gleichermassen aus- ‘Unternehmen für einen - in der Regel privaten s das betreffende Projekt für die EO-Listen bei atigroup) melden. Die Implenia (bzw. die Ba- O-Liste und vermerkte, welches Unternehmen Ualisierten EO-Listen wurden von der Implenia le zwei bis vier Wochen stattfindenden MAn nun ein weiteres Unternehmen vom Bauherrn te gebeten wurde, so hatte sich dieses Unterer den Eingabepreis zu erkundigen und einen yen. Es bestand also auch diesbezüglich eine der Zusammenarbeit sowie über das Ziel dieser ischen den acht Unternehmen nach dem Bette 2009 (zur Art und Weise der Zusammenar- 864 ff., 924 ff., 988 ff., 990 ff., 1031 ff.).

ination des MA-Systems und des EO-Systems chungsgebiet vergebenen Strassen- und/oder oordination zugeführt wurden oder jedenfalls iter ergeben, dass die acht Unternehmen minst viele der insgesamt im Untersuchungsgebiet ekte einvernehmlich zuteilen wollten (siehe

as Vorliegen einer Vereinbarung im Sinne von s liegt ein Konsens zwischen den acht Unterder insgesamt im Untersuchungsgebiet verge- einvernehmlich zuteilen wollten (nachfolgend: hen, dass diese Gesamtabrede auch eine Übe Diese ist in dem geschilderten Konsens über Systems sowie in dem aufgezeigten Konsens EO-Systems zu erblicken. Denn diese Konser sieren die Art und Weise der Zuteilung der Si chungsgebiet zwischen den acht Unternehmer

1199. Umgesetzt wurde diese Gesamtabrede i acht Unternehmen hinsichtlich eines Strassen gebiet vor Ablauf der Eingabefrist gemeinsam f erhalten sollte und wie hoch die Eingabesumm jedem dieser Fälle erfolgte eine Einigung übe vom Abnehmer der Leistung verlangen wollte Vertrag mit dem Bauherrn schliessen sollte. Es derholt derartige Vereinbarungen getroffen f 978 ff., 989, 999 ff., 1030). Die einzelne, auf ein folgend als Einzelsubmissionsabreden bezeict tellrechtlichen Würdigung unterzogen werden, rede über die Zuteilung von im Untersuct Tiefbauprojekten darstellen und somit von dies Bewertung dieser Abreden wäre nur notwendic

c. Vorliegen eines Dauerverstosses

1200.Für die Qualifizierung der Gesamtabred: rede ist es kartellrechtlich unerheblich, dass c umgesetzt wurde. Denn die WEKO hat Abrede: wirkten, als Dauerabrede qualifiziert, auch we Dies wurde von der Rechtsprechung bestätigt ist es damit nur erforderlich, dass ein einheitli dies der Fall, so ist ein Dauerverstoss anzuneh einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliche rere selbstständige Zuwiderhandlungen zu seh

1201.Für die Beteiligung an einer als Dauerve im Übrigen nicht erforderlich, dass ein Unterne Gesamtabrede unmittelbar mitgewirkt hat und Die WEKO hat insbesondere festgehalten, das ist, weil Kartellmitglieder die einzelnen Bestar umsetzen oder zeitweise die Umsetzung auss renzieren.'?* Erforderlich ist lediglich, dass de sammenarbeit bejaht werden kann.'325

1319 Vgl. insbesondere RPW 2009/3, 204 ff. Rz 49 386 ff. Rz 935 ff., Wettbewerbsabreden im Kant werbsabreden im Kanton Zürich.

1320 RPW 2004/3, 739 Rz 41, Markt für Schlachtsch' beläge Tessin; RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede Tunnelreinigung.

1321 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, S

1322 Vgl. Fn 1320.

1323 RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigung. 1324 RPW 2013/2, 154 Rz 75, Abrede im Speditions 1325 Siehe Fn 1324.

«Gesamtabrede»). Dabei ist davon auszugereinkunft über das «Wie» der Zuteilung enthält. die Funktionsweise und den Zweck des MAüber die Funktionsweise und den Zweck des ise zwischen den acht Unternehmen konkretirassen- und/oder Tiefbauprojekte im Untersu- .

nsbesondere dann, wenn mindestens zwei der - und/oder Tiefbauprojekts im Untersuchungsestlegten, welches Unternehmen den Zuschlag en der einzureichenden Offerten sein sollen. In r die Preise, welche die Unternehmen jeweils n, sowie darüber, welches Unternehmen den ist bewiesen, dass alle acht Unternehmen wieaben (siehe oben Rz 221 ff., 679 ff., 747 ff., konkretes Projekt bezogene Abrede wird nachinet. Sie müssen in casu keiner isolierten karda sie «Umsetzungsabreden» der Gesamtablungsgebiet vergebenen Strassen- und/oder er bereits miterfasst sind. Eine kartellrechtliche J, wenn keine Gesamtabrede vorläge.'*'?

e als dauerhaft bestehende und wirkende Abiese Abrede durch Einzelsubmissionsabreden 1, welche über eine längere Zeit bestanden und nn es einzelner Umsetzungsakte bedurfte.'*2° .'321 Für das Vorliegen eines Dauerverstosses cher und fortdauernder Zweck bestand."??? Ist men, denn es wäre «gekünstelt», ein durch ein

s Verhalten quasi zu zerlegen und darin mehen, 1823

rstoss zu qualifizierenden Dauerabrede ist es 'hmen nachweislich an allen Bestandteilen der dass die Dauerabrede immer umgesetzt wird. s ein Dauerverstoss nicht deshalb abzulehnen idteile der Abrede unterschiedlich konsequent etzen, um andere Kartellmitglieder zu konkurr einheitliche und fortdauernde Zweck der Zuff., Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, on Aargau; RPW 2013/4, 558 ff. Rz 166 ff., Wettbeweine — Teil B; RPW 2008/1, 95 Rz 81 ff., Strassenim Speditionsbereich; RPW 2015/2, 225 Rz 193 ff.,

trassenbelage Tessin.

bereich.

1202.Diese Praxis entspricht der Lösung im rechtsvergleichende Berücksichtigung des EU- Kartellrechts grundsätzlich zulassig'*”° (siehe | Kartellrechts in Bezug auf die gleichen Tatl Grenze finden, wo aufgrund der Unterschiede kleiner) oder des entgegenstehenden Willens botsgesetzgebung im Schweizer Kartellrecht) « nach dem EU-Kartellrecht bedarf es für einen | gemeinsamen und dauerhaften Ziels.'”® Ein « nur angenommen, wenn der «Ausstieg» den a muniziert wird. 192°

1203.In casu verfolgten die acht Unternehmen teilung bzw. Aufteilung der im Untersuchungsg projekte (siehe oben Rz 671 ff., 988 f., 1068 ff. Umsetzungsakte hinweg ein einheitliches Ziel. auch nicht für einige der acht Unternehmen — vc verhielten sich alle acht Unternehmen - teilwe (siehe oben Rz 534 ff., 593 ff., 747 ff., 853, 893 nicht ersichtlich, dass eines oder mehrere dera aus der Zusammenarbeit erklärten. Die Gesaı zwischen den acht Unternehmen dar, welche stand.

B.1.5.2.3 Abgestimmte Verhaltensweise

1204.Der Vollständigkeit halber sei darauf hing halten der acht Unternehmen jedenfalls als at im Untersuchungsgebiet ausgeschriebenen S werden kann. Denn die Beweiswürdigung hat men des MA-Systems und des EO-Systems

Unternehmen an welchem Strassen- und/odet Abstimmung kam es dann in einer Vielzahl vor den Verhaltensweise, namentlich zu Einzelsu jekte, in Bezug auf welche eine Abstimmung st 747 ff., 978 ff., 989, 999 ff., 1030, 1199). Mit Bli setzungen einer abgestimmten Verhaltenswei: acht Unternehmen folglich auch als eine abges zu qualifizieren.

B.1.5.2.4 Bezwecken oder Bewirken einer

1205.Art. 4 Abs. 1 KG erfordert neben einer \ chen oder verschiedener Marktstufen, dass die bezweckt oder bewirkt.

1326 RPW 2015/2, 299 Rz 293, Türprodukte; BGE 1 BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 167 ff.,

1327 Vgl. Botschaft KG |, BBI 1995 | 472, 531; RPV BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. 170, AL

1328 Vgl. dazu die Nachweise in RPW 2015/2, 225 F

1329 Vgl. RPW 2015/2, 300 Rz 294 f., Türprodukte.

EU-Kartellrecht. Wie bereits erläutert, ist eine Kartellrechts bei der Auslegung des Schweizer oben Rz 1138). Die Berücksichtigung des EUyestandsmerkmale kann allenfalls dort seine in der Sache (Volkswirtschaft der Schweiz ist des Schweizer Gesetzgebers (z. B. keine Verine spezifische Lösung notwendig ist.'%’ Auch Jauerverstoss bzw. die Teilnahme daran eines «Ausstieg» aus einer Dauerabrede wird dabei nderen Unternehmen unmissverständlich kommit ihrer Zusammenarbeit fortdauernd die Zuebiet vergebenen Strassen- und/oder Tiefbau- . 1080). Es bestand damit fortdauernd über alle Es ist nicht anzunehmen, dass dieser Zweck — jr Mitte 2009 nicht mehr bestand. Des Weiteren ise nicht im gleichen Masse — systemkonform ff., 919 ff., 988 ff., 1029 ff.). Es ist dabei zudem cht Unternehmen seinen bzw. ihren «Ausstieg» ntabrede stellt mithin eine Dauervereinbarung jedenfalls zwischen 2002 und Mitte 2009 bejewiesen, dass das soeben beschriebene Vergestimmte Verhaltensweise zur Zuteilung von trassen- und/oder Tiefbauprojekten qualifiziert ergeben, dass die acht Unternehmen im Rah- Informationen darüber austauschten, welches ° Tiefbauprojekts interessiert war. Nach dieser | Fällen zu einer der Abstimmung entsprechen- Ibmissionsabreden betreffend diejenigen Proattgefunden hat (siehe oben Rz 221 ff., 679 ff., ck auf die oben erläuterten rechtlichen Vorausse (siehe oben Rz 1190) ist das Verhalten der timmte Verhaltensweise i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG

Wettbewerbsbeschränkung

/ereinbarung zwischen Unternehmen der glei- Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung

39172, 89 E. 8.2.3 m.w.H., Publigroupe; Urteil des ADSL II.

V 2015/2, 299 f. Rz 293 ff., Türprodukte; Urteil des SL II.

z 194 Fn 265, Tunnelreinigung.

1206.Eine «Wettbewerbsbeschrankung» liegt \ unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet frage einschränkt.'??° Die Abrede über die Wi Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise 0 hen.!33!

1207.Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestandsrr bereits das Wort «oder» im Gesetzestext zeigt ternativität dieser beiden Tatbestandsmerkmal werbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG « dieser Stelle regelmässig eine Beurteilung de cken» zu bejahen ist.'?°? Denn für die Unterste derlich, dass die Wettbewerbsabrede bereits Wirkungen im Markt ausgelöst hat.'?**

1208.Eine Abrede bezweckt eine Wettbewer «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eine Programm erhoben haben».'??? Dabei genügt € eine Wettbewerbsbeschränkung durch Aussch sachen. Die subjektive Ansicht der an der Abre

1209.Wie die folgenden Ausführungen zeigen, werbsbeschränkungen zu bewirken. Dies gilt : gerichtet war, Einzelsubmissionsabreden hins treffen. Solche Einzelsubmissionsabreden übe Eingabesummen der Offerten sind ihrem Zwec schen den offerteinreichenden Unternehmen u bei einer Submission die nachgefragte Leistun ist (z. B. Asphaltieren der Kantonsstrasse xy) t bietern hauptsächlich über den Preis der Leist Wettbewerbs durch die Teilnehmer der Einzelst bewerbsbeschränkungen hervorzurufen. Die \ entschieden, dass Einzelsubmissionsabreden kungen zu verursachen.'?” Ergänzend sei hinz!

1330 BGK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1308), Art. 4 Abs

1331 BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 1308), Art. 4 Abs E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW

1332 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW.

1333 So auch: Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756

1334 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Sieger

1335 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Siec (Fn 1308), Art. 4 Abs. 1 KG N 69.

1336 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.2.6, Sieger 1308), Art. 4 Abs. 1 KG N 71. Urteil des BVGer des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/

1337 RPW 2009/3, 204 f. Rz 55 ff., Elektroinstallatior bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im | bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im k

‚or, wenn das einzelne Unternehmen auf seine und so das freie Spiel von Angebot und Nachattbewerbsbeschränkung muss sich auf einen en Preis oder die Lieferbedingungen) beziejerkmale «bezwecken» resp. «bewirken»— wie — alternativ voraus, nicht kumulativ.'% Die Al- e führt dazu, dass das Vorliegen einer Wettbeher zu bejahen ist und sich insbesondere an r Wirkungen erübrigt, da bereits ein «Bezwesllung unter Art. 4 Abs. 1 KG ist es nicht erforumgesetzt worden ist und dadurch bestimmte

bsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten »s oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum »s, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, altung eines Wettbewerbsparameters zu verurde Beteiligten ist unerheblich.'??®

war die Gesamtabrede dazu geeignet, Wettbeschon deshalb, weil die Gesamtabrede darauf ichtlich Strassen- und/oder Tiefbauprojekte zu r den Zuschlagsempfänger sowie die Höhe der »k nach darauf gerichtet, den Wettbewerb zwin den Erhalt des Auftrags auszuschliessen. Da J in der Regel durch den Bauherrn klar definiert ınd deshalb der Wettbewerb zwischen den Anung erfolgt, ist eine Ausschaltung des (Preis-) ıbmissionsabrede objektiv dazu geeignet Wett- VEKO hat dementsprechend bereits mehrfach objektiv geeignet sind, Wettbewerbsbeschränuzufügen, auch wenn dies an dieser Stelle nicht

5. 1 KG N 42 und 51.

. 1 KG N 63; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f.

f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW

E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer ia-Aubi AG/WEKO.

E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer jenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG

E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer ia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn , RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil NEKO.

sbetriebe Bern; RPW 2012/2, 390 Rz 967 ff., Wett- Kanton Aargau; RPW 2013/4, 561 Rz 181 ff., Wettcanton Zürich.

von Bedeutung ist, dass die WEKO ebenfalls ı sionsabreden Wettbewerbsbeeinträchtigunger zelsubmissionsabreden Wettbewerbsbeschrai WEKO dementsprechend bereits festgestellt, « gerichtet ist, Submissionen unter den teilnehrr len, und die zu Einzelsubmissionsabreden fül (und bewirkt). 1939

1210.Die Gesamtabrede war auch deshalb da bewirken, weil die erfolgte Interessensabklart insbesondere Rz 574 ff.) bewirken kann, dass für Projekte einreichen, bezüglich derer sie wis: men kein Interesse an ihnen haben. Derartiges und die Auswahlmöglichkeiten des Bauherrn v hung der Preise führen, da kein Preiswettbewe rung an sich ist daher dazu geeignet, Wettbe erleichtert das MA-System eine Zuweisung vor die MA-Listen einen Überblick darüber geben, chem Wert ausgeschrieben werden. Dies erm( jekten an den regelmässig stattfindenden MA-S sam über einen erheblichen Anteil der

Tiefbauleistungen in ihrem Gebiet diskutieren ı

1211.Kommt hinzu, dass das EO-System, we war, den Grundsatz beinhaltete, dass das Ur Projekt erstellt hat und diese Eigenofferte für mende Unternehmen sein sollte (siehe Rz 10: der acht Unternehmen also dazu führen, dass acht Unternehmen eine Eigenofferte verlangte ferte hatten, weil das EO-System vorsah, das: günstigere Offerte einreichen sollte.

1212.Die Gesamtabrede war mithin dazu gee ken. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinge lich Wettbewerbsbeschränkungen bewirkte (sie

B.1.5.2.5 Zwischenergebnis

1213.Aus den vorangegangenen Ausführunge nehmen zwischen 2002 und Mitte 2009 die Wi insgesamt im Untersuchungsgebiet vergebene Dabei ist davon auszugehen, dass diese Ge: «Wie» der Zuteilung enthielt. Diese ist in dem c und den Zweck des MA-Systems sowie in dem. und den Zweck des EO-Systems zu erblicken. sondere dann, wenn mindestens zwei der a und/oder Tiefbauprojekts im Untersuchungsgel legten, welches Unternehmen den Zuschlag er

1338 RPW 2009/3, 204 f. Rz 55, Elektroinstallationst werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im K werbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kar

1339 Vgl. RPW 2008/1, 95 Rz 82, Strassenbeläge Te betriebe Bern; RPW 2015/2, 224 Rz 182 ff., Tu

nehrfach entschieden hat, dass Einzelsubmis- 1 bzw. -Beseitigungen bewirken.'?® Da Einnkungen bewirken und bezwecken, hat die Jass eine Systemvereinbarung, welche darauf enden Unternehmen einvernehmlich aufzuteiirt, eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt

zu geeignet, Wettbewerbsbeschränkungen zu ng im Rahmen des MA-Systems (siehe dazu die beteiligten Unternehmen nur noch Offerten sen, dass die jeweils anderen sieben Unternehwürde die Anzahl der Offerten pro Submission erringern. Dies würde wiederum zu einer Erhörb mehr vorläge. Schon die Interessensabkläwerbsbeschränkungen hervorzurufen. Zudem | Projekten im Sinne eines Rotationskartells, da welche Projekte in welcher Region und zu welglicht eine wechselseitige Zuweisung von Proitzungen, da die acht Unternehmen so gemeingesamten Nachfrage nach Strassen- und ınd entscheiden konnten.

Iches ebenfalls ein Aspekt der Gesamtabrede ternehmen, welches eine Eigenofferte für ein die EO-Listen gemeldet hat, das schutzneh- 31 ff.). Das EO-System sollte nach dem Willen Bauherren, welche von mindestens einem der n, keine Chance auf eine echte Konkurrenzof- ; ein anderes angefragtes Unternehmen keine

ignet, Wettbewerbsbeschränkungen zu bewirwiesen, dass die Gesamtabrede auch tatsächshe dazu unten Rz 1271 ff.).

:n ergibt sich, dass zwischen den acht Unterattbewerbsabrede bestand, möglichst viele der n Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im Raheinvernehmlich zuzuteilen («Gesamtabrede»). samtabrede auch eine Übereinkunft über das eschilderten Konsens über die Funktionsweise aufgezeigten Konsens über die Funktionsweise Umgesetzt wurde diese Gesamtabrede insbeht Unternehmen hinsichtlich eines Strassenjet vor Ablauf der Eingabefrist gemeinsam festhalten sollte und wie hoch die Eingabesummen

etriebe Bern; RPW 2012/2, 390 Rz 971 ff., Wettbeanton Aargau; RPW 2013/4, 561 Rz 183, Wettbe- ıton Zürich.

2ssin; RPW 2009/3, 205 Rz 60, Elektroinstallations- ınelreinigung.

der einzureichenden Offerten sein sollen. In je reden vor, welche in casu als Umsetzungsak rechtlichen Würdigung unterzogen werden.

1214.Gegen dieses Ergebnis bringen die Be Reichmuth-Gesellschaften und die Toller im \ oben Rz 83 ff., 89 ff., 95 ff., 100 ff., 107 ff.). Zur ten habe belegt, dass keine Gesamtabrede vo fügungen der WEKO betreffend Submissionsa zierung des Verhaltens der acht Unternehm« Praxisänderung dar.

1215.Der Verweis auf das Parteigutachten übe: enthält schon gar keine rechtlichen Ausführu kann, dass keine «Gesamtabrede» im Sinne v mit dem Parteigutachten die Sachverhaltsf Rz 751 ff. dargestellt sind, bestritten werden s dargestellt — nicht (siehe dazu insbesondere F führungen sind hier nicht in Gänze zu wiederh Parteigutachten scheint bei seiner Analyse da erfordert, dass als Folge eines Konsenses betr sämtliche Projekte gemeinsam zugeteilt werde Gesetz aber nicht zu entnehmen. Für die Frag oder normative Konsens der Unternehmen m: rede in Übereinstimmung mit ihren früheren Er Vereinbarung der acht Unternehmen darüber,

sen- und Tiefbausubmissionen im Untersuchur zubesprechen, wobei das dauerhafte Ziel der | bestand. Sowohl die statistischen Analysen de: treffen mithin nur die Auswirkungen bzw. die

Wie auch der statistischen Analyse des Sekret: men, dass es zwischen dem Bieterverhalten de und dem Bieterverhalten der acht Unternehm kante Unterschiede gab. Oben ist dargelegt,

zurückzuführen sind.

1216.Auch der Verweis auf andere Verfügun den'**'! überzeugt nicht. Eine Praxisänderung

Sachverhalte rechtlich ungleich behandelt wüı Der vorliegende Fall unterscheidet sich von

len,'%*2 in den nur Einzelsubmissionsabreden : umfassende Institutionalisierung der Zusamme handensein von gemeinsamen Regeln uber dé gleichbleibende Anzahl und die identische Zus: ternehmen im Rahmen des MA-Systems und einer dauerhaften, gemeinsamen Zielsetzung

1340 RPW 2008/1, 85, Strassenbeläge Tessin; RPW RPW 2015/2, 225 Rz 194, Tunnelreinigung.

1341 gl. RPW 2008/1, 85, Strassenbeläge Tessin; F RPW 2012/2, 264, Wettbewerbsabreden im Stre 524, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Ti reinigung.

1342 RPW 2009/3, 196, Elektroinstallationsbetriebe Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RP\ und Tiefbau im Kanton Zürich.

dem dieser Fälle liegen Einzelsubmissionsabte der Gesamtabrede keiner isolierten kartellrnet Bau, die Hagedorn, die Oberholzer, die Nesentlichen zwei Einwände vor (siehe dazu n einen führen sie aus, dass das Parteigutachrliege. Zum anderen wird auf vergangene Verbreden verwiesen und ausgeführt, die Qualifi- 2n als Gesamtabrede stelle eine unzulässige

rzeugt nicht. Das ökonomische Parteigutachten ngen, weshalb ihm nicht entnommen werden on Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Aber auch soweit eststellungen, welche insbesondere in den ollen, überzeugt das Gutachten — wie bereits zZ 834 ff., 842 ff.). Die bereits gemachten Ausolen. Hier sei nur Folgendes festgehalten: Das von auszugehen, dass eine «Gesamtabrede» effend alle Projekte in einem bestimmten Markt n müssten. Eine solche Voraussetzung ist dem > der Abrede ist danach «nur» der tatsächliche issgeblich. Die WEKO definiert die Gesamtabitscheiden'*“° vorliegend dementsprechend als sich regelmässig zu treffen und aktuelle Strasigsgebiet auf die dargelegte Art und Weise vor- Aufteilung von Strassen- und Tiefbauprojekten ; Sekretariats als auch das Parteigutachten be- Umsetzung dieser genannten Gesamtabrede. ariats ist dem Parteigutachten dabei zu entnehr acht Unternehmen während der MAL-Periode en in der post-MAL-Periode statistisch signifidass diese Unterschiede auf das MA-System

gen der WEKO betreffend Submissionsabrekönnte allenfalls dann vorliegen, wenn gleiche den. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. bereits entschiedenen Submissionsabredefälangenommen wurden, insbesondere durch die narbeit (MA- und EO-System), durch das Voris «Wie» der Zusammenarbeit, durch die stets ammensetzung der zusammenarbeitenden Undes EO-Systems, durch die Nachweisbarkeit sowie dadurch, dass eine stetige Umsetzung

2013/2, 154 Rz 73 ff., Abrede im Speditionsbereich;

PW 2009/3, 196, Elektroinstallationsbetriebe Bern; 'ssen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2013/4, fbau im Kanton Zürich; RPW 2015/2, 193, Tunnel-

Bern; RPW 2012/2, 264, Wettbewerbsabreden im N 2013/4, 524, Wettbewerbsabreden im Strassen- der Gesamtabrede durch die Teilnehmer der Ob der vorliegende Fall mit WEKO-Verfügunge missionen eine Gesamtabrede angenommen \ hin die tatsächlichen Voraussetzungen für eine KG vorliegen.

B.1.5.3 Beseitigung des wirksamen Wettbe

1217.Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Bese Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unterr der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewe

a. Abreden über die direkte oder indirekte F b. | Abreden über die Einschränkung von Pre c. Abreden über die Aufteilung von Markter

B.1.5.3.1 Geschäftspartnerabrede zwische

a. Unternehmen, die tatsächlich oder der Mö stehen

1218.Wie bereits erläutert, handelt es sich bei cher Marktstufe, da sie alle acht als Anbieter vc (siehe oben Rz 1187 ff.). Ohne eine entsprecl nehmen bezüglich der von ihnen angebotenen und der Bernet Bau identische Unternehmens gestanden.

b. Abreden über die Aufteilung von Märkten |

1219.Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfasst Abreden i oder Geschäftspartnern. Eine Abrede über die / liegt dabei vor, wenn Unternehmen eine Abre« von ihnen angebotenen Leistungen untereinal Unterstellung unter Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG ist « kungserzeugung.‘'**° Daher ist Art. 5 Abs. 3 B: Abreden, in denen die Aufteilung direkt festge Konkurrenzunternehmen)'*46, sondern auch sc lung von Märkten nach Geschäftspartnern führe entschieden, dass auch solche Abreden von A aber immerhin, den Mechanismus der Zuteilun

1220.In casu beinhaltete die Gesamtabrede, c insgesamt im Untersuchungsgebiet vergeben: nehmlich zuteilen wollten (siehe oben Rz 118€ als etwa bei einer Kundenschutzvereinbarung

1343 RPW 2008/1, 85 Strassenbeläge Tessin; RPW samtabrede» im Bereich Spedition: RPW 2013/

1345 PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: | (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 434.

1346 RPW 1999/1, 67 Rz 8, Reine Gase und Mischg 1347 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1345), Art. ! 1348 RPW 2008/1, 96 Rz 91 ff., Strassenbeläge Tes.

Gesamtabrede nachgewiesen werden konnte. 2n vergleichbar ist, in denen in Bezug auf Subvurde, '%? kann dahin stehen, da in casu ohne- Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1

werbs

tigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden 1ehmen getroffen werden, die tatsächlich oder rb stehen:

estsetzung von Preisen; )duktions-, Bezugs- oder Liefermengen; | nach Gebieten oder Geschaftspartnern.

ın Unternehmen der gleichen Marktstufe

glichkeit nach miteinander im Wettbewerb

den acht Unternehmen um Unternehmen gleiyn Strassen- und Tiefbauleistungen tätig waren 1ende Zusammenarbeit hätten die acht Unter- Leistungen — soweit nicht wie bei der Hagedorn träger vorlagen — miteinander im Wettbewerb

rach Geschäftspartnern

iber die Aufteilung von Märkten nach Gebieten \ufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern Je darüber treffen, dass sie die Abnehmer der der aufteilen wollen.'*** Entscheidend für die Jabei die Wirkung und nicht das Mittel der Wirst. c KG weit auszulegen und erfasst nicht nur legt ist (z. B. Kundenschutzklauseln zwischen che Abreden, welche indirekt zu einer Auftei- 2n.'94” Die WEKO hat dementsprechend bereits rt. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfasst sind, welche nur, g von Geschäftspartnern umfasst. '**®

lass die acht Unternehmen möglichst viele der 2n Strassen- und/oder Tiefbauprojekte einverff., 1213 ff.). Zwar ist dieser Abrede — anders zwischen Konkurrenten — nicht unmittelbar zu

2015/2, 193, Tunnelreinigung. Siehe zu einer «Ge- 2, 154 Rz 73 ff., Abrede im Speditionsbereich.

309), Art. 5 LCart N 474. Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

ase. sin.

entnehmen, welcher Geschäftspartner welche samtabrede jedoch auf die Aufteilung der Abr gerichtet war (siehe oben Rz 647, 671 ff., 976 rede tatsächlich zu einer Vielzahl von Zuteilunc (siehe oben Rz 221 ff., 679 ff., 747 ff., 978 ff., jedenfalls wie eine Geschäftspartnerabrede. C lung von Märkten nach Geschäftspartnern vo Gesamtabrede also eine von Art. 5 Abs. 3 KG hinzu, dass die Gesamtabrede betreffend das gen über das «Wie» der Zuteilung von Projekt MA-System siehe insbesondere Rz 649 ff., 67 Rz 924 ff., 978 ff.). Wie bereits erläutert reicht Geschäftspartnerabrede aus (siehe oben Rz 1

1221.Die Gesamtabrede stellt damit eine Gese Bst. c KG dar. Hinzuweisen ist darauf, dass die reden umgesetzt wurde, welche jeweils als Pr: Art. 5 Abs. 3 Bst. aundcKG zu qualifizieren w: Gesamtabrede aber keiner isolierten kartellre« sen.

c. Rechtsfolge

1222.Liegen Abreden vor, welche unter die Au diese Abreden vermutet, dass sie eine wettber greift damit die Vermutung der Beseitigung wirt abrede, weil es sich bei ihr um eine Geschäfts} KG handelt.

B.1.5.3.2 Widerlegung der gesetzlichen Ve

1223.Die Vermutung der Beseitigung des wirks widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsa licher und potentieller - Aussenwettbewerb (W Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbev nehmen) bestand.

1224.Die Beweisführungslast dafür liegt bei d rechtlichen Kartellverfahren der Untersuchung ben den massgeblichen Sachverhalt entsprec Abrede noch ein wirksamer Wettbewerb bestel trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht.

1225.In Bezug auf das zu erfüllende Beweism Widerlegung der Beseitigungswirkung in der F salen Wirtschaftsprozessen erfordert. Dies des räume erstreckende Umstände geht und im rel stand — eine Vielzahl von Anbietern und Na Problem bestehen, dass die von einer Abrede t an den geografischen «Rändern» nicht klar abc nicht immer vergleichbar verhalten. Mit Blick 2 komplexen, multikausalen Wirtschaftsprozess

1349 \/gl. RPW 2009/3, 207 ff. Rz 74 ff., Elektroinstal Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im k

m Unternehmen zugeordnet ist. Da diese Geiehmer der Leistungen der acht Unternehmen , 988 ff.) und es in Umsetzung der Gesamtabjen von Projekten bzw. Geschäftspartnern kam 989, 999 ff., 1030), wirkte die Gesamtabrede ja auch die indirekte Verursachung der Auftein Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfasst ist, stellt die erfasste Geschäftspartnerabrede dar. Kommt MA- und das EO-System konkrete Festlegunen, mithin Geschäftspartnern, enthielt (für das 74 ff.; für das EO-System siehe insbesondere alleine dieser Umstand für die Annahme einer 219).

shaftspartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 se Gesamtabrede durch Einzelsubmissionsabais- und Geschäftspartnerabrede im Sinne von dren, "3% in casu als «Umsetzungsabreden» der

shtlichen Würdigung unterzogen werden müs-

ıfzählung in Art. 5 Abs. 3 KG fallen, so wird für verbsbeseitigende Wirkung haben. Vorliegend samen Wettbewerbs in Bezug auf die Gesamtartnerabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c

rmutung der Wettbewerbsbeseitigung

samen Wettbewerbs kann durch den Nachweis brede noch wirksamer — aktueller bzw. tatsachettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte verb unter den an der Abrede beteiligten Unteren Wettbewerbsbehörden, da im verwaltungssgrundsatz gilt. Die Wettbewerbsbehörden hahend auch hinsichtlich der Frage, ob trotz der it, von Amtes wegen zu ermitteln. Die Parteien

lass gilt es zu beachten, dass die Prüfung der egel die Aufklärung von komplexen, multikauhalb, weil es teilweise um sich über lange Zeitevanten Markt — je nach Untersuchungsgegenchfragern aufeinandertreffen. Auch kann das etroffene Leistung nicht homogen ist, ein Markt jrenzbar ist und Anbieter sowie Nachfrager sich uf die Anforderungen, die beim Nachweis von an an das Beweismass zu stellen sind (siehe

ationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 392 f. Rz 995 ff., im Kanton Aargau; RPW 2013/4, 591 Rz 820, Wettcanton Zürich.

oben Rz 1184 f.) dürfte es für die Widerlegun: dass nachgewiesen wird, dass mit überwieg: steht.

1226.Wird nicht nachgewiesen, dass trotz det dass die gesetzliche Vermutung greift und ges bewerbs auszugehen ist. Insoweit wirkt sich eir des betreffenden Unternehmens aus, das dam

1227.Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die ge vorliegenden Fall widerlegt werden kann. Um ı levante Markt für bestimmte Waren oder Diens Gesamtabrede auswirken. In einem zweiten S levanten Markt trotz des Vorliegens von Wettbe tatsächliche und potentielle Aussen- sowie Inn len konnte und damit die Vermutungsfolge zu‘ derlegung der Vermutung anschliessend zu p beeinträchtigt ist.

a. Relevanter Markt

1228.Bei der Abgrenzung des relevanten M: Dienstleistungen für die Marktgegenseite in s; tauschbar sind. '*®'

1229.Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Zw Diese liegen weniger darin, eine allgemeingülti zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonomi Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.'?5? Markts für die Höhe der Sanktion von Bedeutu gend, dass die Marktabgrenzung davon abh schränkung konkret untersucht wird. Dieser U Inhalt der Marktabgrenzung je nach untersuchte marktbeherrschenden Stellung, Unternehmen: selben Wirtschaftsbereich betrifft.'3°3

1350 Siehe in diesem Sinne auch das Urteil des B SA/WEKO.

1352 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF/CC zung von Markten, WuW 1998, 929-939, 929; T abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; vgl. & Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJAMIN I stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs.2 KG BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, /

1353 So auch das Urteil des BVGer B-7633/2009 v ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Verhalten neue Vermutungstatbestand für Vertikalabrede Folgen, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 164 f., sow 924 ff.

) der Beseitigungsvermutung also ausreichen, nder Wahrscheinlichkeit Restwettbewerb be-

' Abrede Wettbewerb besteht, bleibt es dabei, tützt auf diese von einer Beseitigung des Wettie diesbezügliche Beweislosigkeit zum Nachteil it die objektive Beweislast trägt.'?°°

setzlich vermutete Wettbewerbsbeseitigung im dies beurteilen zu können, ist zunächst der retleistungen abzugrenzen, auf welchen sich die chritt ist alsdann zu prüfen, ob der auf dem rewerbsabreden noch verbleibende aktuelle bzw. enwettbewerb wirksamen Wettbewerb herstelwiderlegen vermag. Gegebenenfalls ist bei Wirüfen, ob der wirksame Wettbewerb erheblich

arktes ist zu bestimmen, welche Waren oder achlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht ausveck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ge Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich schen) Wirkungen einer konkret untersuchten Zudem ist die Bestimmung des relevanten ng (siehe unten Rz 1360 ff). Daraus folgt zwinängig ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbemstand kann wiederum dazu führen, dass der ar Verhaltensweise (Abreden, Missbrauch einer szusammenschluss) divergiert, obwohl er den-

VGer, RPW 2010/2, 381 f. E. 9, Implenia (Ticino)

127 E. 9.1), Publigroupe SA et al /WEKO.

)MP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Marktuch ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. 3LOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH

om 14.9.2015, E. 276, ADSL II unter Verweis auf sweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, insbesondere der n, in: Kartellgesetzrevision 2003, Neuerungen und ie die EU-Praxis; vgl. auch STEINVORTH (Fn 1352),

(i) Marktgegenseite

1230.Für alle drei Aspekte der Marktabgrenzu genseite an (siehe Rz 1228). «Marktgegensei tung, die Gegenstand der untersuchten (möglie suchen die Wettbewerbsbehörden z.B. « Unternehmens, so kommt es für die Marktabgı das marktbeherrschende verkauften Produkts Wettbewerbsabrede untersucht, so sind diejeni ten, welche die Güter oder Dienstleistungen be

1231.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies waren alle (privaten und öffentlichen) Bauherre sen- und/oder Tiefbauprojekte im Untersuchun: acht Unternehmen. Denn die acht Unternehn Untersuchungsgebiet vergebenen Strassen- u teilen (siehe oben Rz 1194 ff., 1219 ff.).

(ii) Sachlich relevanter Markt

1232.Der sachliche Markt umfasst alle Waren hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorg: bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a V

1233.Massgebend ist also, ob aus Sicht der | miteinander im Wettbewerb stehen.'?5® Dies hi frager hinsichtlich ihrer Eigenschaften und de: stituierbar erachtet werden, also in sachlicher sind grundsätzlich die funktionelle Austauschl Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegenseit Austauschbarkeit der Waren und Dienstleistun

1234.Geht man von der dauerhaft wirkenden. dass der relevante Markt in sachlicher Hinsicht welche von den (öffentlichen und privaten) Bau schen 2002 und Mitte 2009 nachgefragt worde tungen sollten grundsätzlich zugeteilt werden ı Unternehmen dauerhaft in Konkurrenz gestan ten.

1235.Eine derartige sachliche Marktabgrenzur grenzung, welche die WEKO für eine vergleic Zuteilung von Strassenbauprojekten im Kantoı nommen hat. Auch dort wurde in sachlicher H

1354 Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2 des marktbeherrschenden Unternehmens im S Zürich 2005, Rz 281.

1355 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

1356 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle 251.4).

ing kommt es auf die Sichtweise der Marktgete» sind dabei die Abnehmer derjenigen Leisshen) Wettbewerbsbeschrankung ist.'3%* Unter- Jas Verhalten eines marktbeherrschenden enzung auf die Sicht der Abnehmer des durch an.'?°° Werden hingegen die Wirkungen einer gen Personen als Marktgegenseite zu betrachziehen, auf die sich die Abrede bezieht.

: Bei der oben beschriebenen Gesamtabrede n, welche zwischen 2002 und Mitte 2009 Strasysgebiet vergeben haben, Marktgegenseite der len sind übereingekommen, möglichst alle im nd/oder Tiefbauprojekte einvernehmlich zuzu-

oder Leistungen, die von der Marktgegenseite »sehenen Verwendungszwecks als substituier- KU'3°6, der hier analog anzuwenden ist).'?57

Viarktgegenseite Waren oder Dienstleistungen ingt insbesondere davon ab, ob sie vom Nach- ; vorgesehenen Verwendungszwecks als sub- Hinsicht austauschbar sind.'*°° Entscheidend yarkeit (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und e sowie weitere Methoden zur Bestimmung der gen aus Nachfragersicht. °°

Gesamtabrede aus, so ist davon auszugehen, edenfalls alle Strassen- und Tiefbauleistungen, herren im Untersuchungsgebiet in der Zeit zwi- *n sind. Denn diese Strassen- und Tiefbauleis- Ind bezuglich dieser Nachfrage hatten die acht Jen, wenn sie nicht eine Abrede getroffen hat-

1g entspricht dem Ergebnis nach der Marktabhbare Dauer-Gesamt-/Systemabrede über die 1 Tessin im Fall Strassenbeläge Tessin vorgelinsicht ein relevanter Markt für Strassen- und

2015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der Begriff inne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,

E. 269 ff., ADSL II von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR

7 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil ors-Liste Medikamente/Pfizer.

27 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al/WEKO; BGE Buchpreisbindung.

7E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

Belagsbau angenommen. "?®' Vergleichbares g eine Dauer-Gesamtabrede über die Zuteilung v sem Fall hat die WEKO den sachlich relevante für Tunnelreinigungen»).'?%2

1236.Was in casu unter Strassen- und/oder Tie anderer Stelle festgestellt und ist für die Bestim nehmen (siehe dazu oben Rz 37, 567). Die Pr durch andere Leistungen (z. B. Hochbau) erüb — bei Submissionen, da die relevanten Bauherr und Tiefbauleistungen nachgefragt haben." (z. B. Asphaltierung [eines Autobahnteilstücks Unternehmen erbracht werden, nicht aber dure einer [...]strasse) ersetzt werden. Dieser Umst chend der obigen Ausführungen davon ausge¢ rede in sachlicher Hinsicht der Markt für die Erb Bauleistung relevant ist.'36*

1237.Denkbar wäre es, den sachlich relevante Tiefbauleistungen weiter zu separieren. So hat Belags- und Strassenbau einerseits sowie Tie nung sei jedoch fliessend.'?® Da diese Ausfüh nes Unternehmenszusammenschlusses stehet gen (siehe Rz 1229) vorliegend nicht zwinge unmittelbar ein, dass Strassenbauleistungen (: gen (z. B. Kanalbau) substituiert werden könnt trag, welcher sowohl Asphaltarbeiten als auch rung der Werksleitungen) beinhaltet, nicht Tiefbauleistung substituiert werden.

1238.Für eine solche Separierung spricht auch der nachgefragten Leistung (Strassenbau-, Str: schiedlich ausfiel. So hat die statistische Ana Unternehmen umso höher sind, je höher der / Pflästerungsarbeiten) bei einem Projekt war (s haben die acht Unternehmen bei DOP-Projekte Strassenbauarbeiten nachgefragt wurden, ein DOP-Projekten, bei denen es um die Erbringu gemeinsame Umsatzanteil der acht Unternehn der Erkenntnis, dass in der MAL-Periode nebe bau nur 11 andere Unternehmen den Zuschl. denen (auch) Tiefbauleistungen nachgefragt v ternehmen höher waren (39 externe Unternet Unternehmen im Bereich «Strassenbau mit Tie sowie den Angaben der Verfahrensparteien g siertes Unternehmen nicht ohne Weiteres Str sind sämtliche Strassenbauunternehmen in de

1361 RPW 2008/1, 97 Rz 102, Strassenbeläge Tessi 1362 RPW 2015/2, 226 Rz 201 ff., Tunnelreinigung.

1363 Vgl. RPW 2013/4, 592 Rz 827 ff., Wettbewerbs:

1364 Vgl. RPW 2002/1, 141 Rz 25, Submission Sch Rz 67, Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RP\ Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

1365 Vgl. RPW 2007/1, 103 Rz 28 und 105 Rz 49 ff.,

it für den Fall Tunnelreinigung, bei dem es um on Tunnelreinigungsaufträge ging. Auch in die- ın Markt leistungsbezogen abgegrenzt («Markt

fbauarbeiten zu verstehen ist, wurde schon an Imung des sachlich relevanten Markts zu überüfung der Substituierbarkeit dieser Leistungen rigt sich — anders als etwa bei Produktmärkten an jeweils ohnehin projektspezifische Strassen- ' Die projektspezifisch nachgefragte Leistung ]) kann dementsprechend zwar von mehreren sh eine «andere» Leistung (z. B. Asphaltierung and führt auch dazu, dass die WEKO entspreyangen ist, dass für eine Einzelsubmissionsabringung der durch den Bauherrn nachgefragten

»n Markt für die Erbringung von Strassen- und ‚auch die WEKO schon zwischen den Märkten fbau andererseits unterschieden; diese Trenrungen im Zusammenhang mit der Prüfung ei- 1, sind sie entsprechend der obigen Ausführunnd zu berücksichtigen. Allerdings leuchtet es 7. B. Asphaltierung) nicht durch Tiefbauleistun- »n. Zudem kann ein Strassen- und Tiefbauauf- Tiefbauarbeiten (z. B. Strassenbau mit Saniedurch eine Strassenbauleistung oder eine

, dass die Anbietersubstituierbarkeit je nach Art assen- und Tiefbau- oder Tiefbauprojekt) unterlyse gezeigt, dass die Umsatzanteile der acht \nteil der Strassenbauleistungen (Belags- und iehe dazu und zum Folgenden Rz 785 ff.). So n, bei denen laut Ausschreibung hauptsächlich en gemeinsamen Umsatzanteil von 76 %. Bei ng von reinen Tiefbauleistungen ging, liegt der 1en dagegen bei 41 %. Dies korrespondiert mit n den acht Unternehmen im Bereich Strassenag erhielten, während bei DOP-Projekten, bei ‚urden, die Anzahl der sonstigen Gewinnerun- ımen im Bereich «reiner Tiefbau», 17 externe fbauaufgaben»). Aus der statistischen Analyse ht auch hervor, dass ein auf Tiefbau spezialiassenbauleistungen anbieten kann. Hingegen r Lage, auch Tiefbauleistungen anzubieten und

ıbreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

weizerische Landesbibliothek; RPW 2009/3, 206 f. 2012/2, 391 Rz 982 ff., Wettbewerbsabreden im N 2013/4, 592 Rz 823 ff., Wettbewerbsabreden im

Zschokke Holding AG/Batigroup Holding AG.

entsprechende Arbeiten auszuführen (siehe ol ternehmen hat ergeben, dass die Konkurrenzsi als in den Bereichen Strassen- und Tiefbau so\ eine Separierung könnte hingegen sprechen, c ternehmen im Einzelfall auch Strassenbauleistı Maschinen gemietet, aber mit Strassenbauunt oder Strassenbauunternehmer als Subuntern: waren also möglicherweise in der Lage, Strass

1239.Ob eine Zwei- oder Dreiteilung des Str: vorliegend jedoch offengelassen werden. Denn sige Wettbewerbsbeschränkung anzusehen,

Strassen- und Tiefbauleistungen ausgeganger

1240.In sachlicher Hinsicht ist daher von einer sen- und/oder Tiefbauleistungen auszugehen, Untersuchung nicht von Bedeutung - ist, dass werden könnte.

(iii) Räumlich relevanter Markt

1241.Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, lichen Markt umfassenden Waren oder Leistı Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist). '®

1242.In welchem Gebiet die Marktgegenseite fentlichen Bauherren, welche zwischen 2002 ut ten im Untersuchungsgebiet durchführen lasse Leistung nachfragte, ist vorliegend nicht gänzli ist, alle massgeblichen privaten und Öffentliche zu befragen. Dies ist aber auch nicht notwendi Umstands, welcher die Aufklärung von komple: dert, auch ausreicht, wenn ein Umstand mit üb wird (siehe oben Rz 1184 f.). Bei der Abklärur bringung von Strassen- und Tiefbauleistunger der Beobachtungszeitraum liegt teilweise über : Zeitraum von fast acht Jahren. Kommt hinzu, o kaum aufklärbar ist und keine der von den Un bauleistung mit einer anderen Strassen- und/o folgenden Umstände können für die Bestimmu gen werden.

1243.Wie bereits erläutert, besteht für die a (siehe auch oben Rz 1046 ff.).'?°” Denn die zu hofs einer Unternehmung vom Ausführungsort | Rentabilität eines Auftrags. Hinzu kommt die c kannte, demnach meist ortsansässige respekti' tätige Unternehmen zu favorisieren."?6® Aus der destens 80 % aller zwischen 2004 und 2013 ei

1367 RPW 2013/4, 594 Rz 835, Wettbewerbsabrede:

1368 RPW 2012/2, 392 Rz 988, Wettbewerbsabredeı 2013/4, 594 Rz 835, Wettbewerbsabreden im S

yen Rz 787). Auch die Befragung der acht Untuation im Bereich Strassenbau eine andere ist vie im Tiefbau (siehe oben Rz 1061 ff.). Gegen lass nicht ausgeschlossen ist, dass Tiefbauun- Ingen erbracht haben könnten - sei es, weil sie arnehmen in einer ARGE zusammengearbeitet shmer beauftragt haben. Tiefbauunternehmen enbauunternehmen zu konkurrenzieren.

assen- und Tiefbaumarkts angezeigt ist, kann die Gesamtabrede ist selbst dann als unzuläswenn von einer Separierung des Markts für wird (siehe dazu unten Rz 1290, 1303).

relevanten Markt für die Erbringung von Straswobei es denkbar — aber für die vorliegende ; dieser Markt in mehrere Teilmärkte unterteilt

in welchem die Marktgegenseite die den sach- ıngen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 der Gesamtabrede - d. h. die privaten und 6f- 1d Mitte 2009 Strassen- und/oder TiefbauarbeinN wollten — die Erbringung der massgeblichen ch aufklärbar. Dies deshalb, weil es unmöglich n Bauherren betreffend ihr Nachfrageverhalten g, da es, wie erläutert, für den Nachweis eines xen, multikausalen Wirtschaftsprozessen erforerwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen ig eines räumlich relevanten Markts für die Er- 1 bedarf es einer derartigen Aufklärung. Denn zehn Jahre zurück und erstreckt sich über einen ass, wie erwähnt, die Identität aller Nachfrager ternehmen erbrachte Strassen- und/oder Tiefder Tiefbauleistung exakt identisch ist. Nur die ng des räumlich relevanten Markts herangezoht Unternehmen ein gewisser Distanzschutz nehmende Distanz des Sitzes und/oder Werkührt zu steigenden Selbstkosten und sinkender jenerelle Tendenz der Auftraggeber, ihnen beve ortskundige, und damit in der Regel regional n DOP ergibt sich dementsprechend, dass minngereichten Offerten für DOP-Projekte von Un-

/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. n im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

ı im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW trassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

ternehmen eingereicht wurden, welche die Offe gebiet versendet haben. Von allen DOP-Proje 88 % von Unternehmen gewonnen, welche ihr

1244.Wie das Nachfrageverhalten der private! aus den DOP-Berechnungen zwar nicht hervot men, dass sie eher in noch grösserem Mass: See-Gaster, March und Höfe Eigenofferten an lich, dass vorliegend die privaten Bauherren e öffentlichen Bauherren. Davon ist insbesonder liche Gebot gebunden sind, bei freihändigen \ fremde Unternehmen einzuladen (vgl. Art. 35 / vergeben, für die es sich für Unternehmen aus: oder Zug) nicht lohnt, extra eine Baustelle im L auch die Nachfrager berücksichtigen.

1245.Darüber hinaus können zur Beantwortun gewünschte Leistung nachfragen, auch die nat rücksichtigt werden. Denn diese führen — gera schutz im Baugewerbe - dazu, dass Nachfrage Leistungen anfragen, von wo aus ein Transport Personals mit Blick auf das zu zahlende Entgelt so natürliche Hindernisse darstellen, welche di gegenüber Anbietern, welche innerhalb diese Werkhof haben, benachteiligen, da derartige n: tionskosten erheblich erhöhen können.

1246.Wie erläutert (siehe oben Rz 1047), ist c Höfe im Norden und Süden jeweils durch Be Ebene, welche strassenbautechnisch gut ersc ihren Sitz und ihre Werkhöfe haben. Im Osten | Mattstock sowie der Walensee diese Ebene. «I finden sich lediglich längs des Zürichsees Richt entlang nach Osten Richtung Walenstadt. Dies: die Unternehmen in der Linth-Ebene, am Zürich lich hohe - aber nie dieselben"?°® — Gesamtko: bauleistungen im Untersuchungsgebiet hatten bei den im Untersuchungsgebiet ansässigen und/oder Tiefbauleistungen anzufragen.

1247.Da die Marktabgrenzung ein Hilfsmittel z sowie zur Ermöglichung der Abschöpfung der lich relevanten Markts aber auch der Abredei samtabrede bezog sich nur, aber immerhin, a welche etwa im Kanton Zurich oder im Kantc hingegen gar nicht erfasst, weshalb der freie samtabrede kaum tangiert werden konnte. Insl halt nach nicht bewirken, dass die acht Unter Bezirke See-Gaster, March und Höfe Kartellreı

1248.Mit Blick auf das Beweismass, welches zessen gilt, folgt aus den genannten Umstänc vanten Markt auszugehen ist, welcher das Gebi umfasst.

1369 Siehe Act. n° [...].

rte von ihrer Niederlassung im Untersuchungskten wurden zwischen 2004 und 2013 zudem an Sitz im Untersuchungsgebiet hatten.

1 Bauherren im relevanten Zeitraum war, geht . Für die privaten Bauherren ist aber anzuneh- > bei Unternehmen in der Region der Bezirke gefragt haben. Denn es ist kein Grund ersichtin anderes Nachfrageverhalten zeigten als die e auszugehen, da Private nicht an das gesetz- /erfahren und Einladungsverfahren auch orts- \bs. 2 VöB), und häufig eher kleinere Aufträge anderen Regionen (z. B Zürich, St. Gallen Stadt Intersuchungsgebiet einzurichten. Dies werden

g der Frage, wo die Nachfrager die von ihnen urlichen und geografischen Gegebenheiten bede in Verbindung mit einem gewissen Distanzr von Strassen- und Tiefbauleistungen nur dort ‘des Baumaterials, der Baumaschinen und des noch lohnt. Gerade Gebirge oder Seen können e Anbieter jenseits dieser natürlichen Grenzen sr natürlichen Grenzen ihren Sitz oder einen aturliche Grenzen die Transport- und Koordinaas Gebiet der Bezirke See-Gaster, March und rgzüge begrenzt. Dazwischen liegt die Linthhlossen ist und in der alle acht Unternehmen 9egrenzen der Bergzug um den Speer und den Jurchlässe» in andere grössere, flache Gebiete ung Nordwesten sowie entlang des Walensees > natürlichen Gegebenheiten führen dazu, dass see sowie im Norden des Kantons Glarus ahnsten für die Erbringung von Strassen- und Tief- und haben. Damit besteht ein Anreiz, lediglich Strassen- und Tiefbauunternehmen Strassenur Untersuchung der Auswirkung einer Abrede Kartellrente ist, ist bei der Definition des räumnhalt zu berücksichtigen. Die vorliegende Geuf Projekte im Untersuchungsgebiet. Projekte, n Glarus durchgeführt wurden, waren von ihr Wettbewerb in diesen Gebieten durch die Ge- Jesondere konnte die Gesamtabrede ihrem Innehmen in Gebieten jenseits des Gebiets der ıten erzielten.

bei komplexen, multikausalen Wirtschaftsprolen, dass vorliegend von einem räumlich rele- et der Bezirke der See-Gaster, March und Höfe

(iv) Zeitlich relevanter Markt

1249.Während der zeitlich relevante Markt bei | der Ausschreibung bzw. Anfrage nach einer | bzw. die Durchführung der Bauarbeiten begrer rede zeitlich relevanten Markt. Denn die Gesan tig mindestens seit dem Jahr 2002 bis Mitte 20

b. Zwischenergebnis

1250. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gung von Strassen- und Tiefbauleistungen im L und Mitte 2009 relevant war. Was das ungefat wiesen.

1251.Gegen diese Marktabgrenzung wird in

macht, die relevanten Märkte seien vorliegend Einzelsubmissionsabreden gekommen sei. V\ überzeugend, da die Definition des relevanten erfolgen hat (siehe oben Rz 1230). Da vorliege Strassen- und Tiefbaumarkt im Untersuchung: Abreden bei Einzelsubmissionen auf das Biete ken (siehe oben Rz 1035 ff.), sind nicht die | Märkte anzusehen (siehe auch 1232 ff.). Weite führt, es sei eine Separierung der Märkte anzuı die Marktabgrenzung ist lediglich ein Hilfsins werbsabrede zu bestimmen (siehe oben Rz 1: dass selbst bei einer Separierung der Märkte : bewerbsbeeinträchtigung vorliegt, welche san samtmarkt oder Teilmärkte angenommen werd Separierung in drei Teilmarkte, auf jedem de: schränkung anzunehmen (siehe oben Rz 1238

c. Aussenwettbewerb

1252.Nachfolgend gilt es festzustellen, inwiew Unternehmen in ihrem Verhalten durch tatsäch zipliniert wurden. Da hierbei wiederum komple ren sind, reicht es aus, wenn angenommen we mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege

(i) Tatsächlicher Aussenwettbewerb ai

1253.Nachfolgend wird darauf eingegangen, « Unternehmen in der Zeit zwischen 2002 und M einer Konkurrenz durch andere Unternehmen :

1254. Zunächst ist zu betonen, dass das Besch aus eine Bedeutung hatte, da nicht alle Proje Anbieterzahl durch den Auftraggeber vergebe aber auf keinen Fall den Wettbewerb zwischen ren Unternehmen auszuschliessen (siehe dazı

1255.Aus dem DOP und den Antworten auf de ats ergibt sich, dass die acht Unternehmen im Werts aller Strassen- und/oder Tiefbauaufträge

1370 So auch: RPW 2015/2, 226 Rz 201 ff., Tunnelre

=inzelsubmissionsabreden durch den Zeitpunkt Offerte sowie durch die Vergabeentscheidung izt ist, gilt dies nicht für den für die Gesamtab- 1tabrede bestand und wirkte dauerhaft und ste- 09 (siehe oben Rz 1200 ff.).

für die Gesamtabrede der Markt für die Erbrin- Jntersuchungsgebiet in der Zeit zwischen 2002 ire Marktvolumen angeht, sei auf Rz 1257 verden Stellungnahmen zum Antrag geltend gedie Beschaffungsmärkte, bezüglich derer es zu fie bereits erläutert, ist diese Annahme nicht Markts ausgehend vom Abredegegenstand zu nd eine Gesamtabrede, welche den gesamten gebiet betraf, untersucht wird und sich zudem rverhalten bei anderen Submissionen auswireinzelnen Beschaffungsmärkte als relevanten r wird im eingereichten Parteigutachten ausgenehmen. Auch dies ist indes abzulehnen. Denn trument, um die Auswirkungen einer Wettbe- 229). Wenn davon ausgegangen werden kann, uf jedem der Teilmärkte eine erhebliche Wettktionierbar ist, so ist es irrelevant, ob ein Geen.'370 Wie bereits dargelegt, ist selbst bei einer ‘drei Märkte eine erhebliche Wettbewerbsbe- und unten Rz 1290).

seit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten lichen oder potentiellen Aussenwettbewerb disxe, multikausale Wirtschaftsprozesse abzuklärden kann, dass die massgeblichen Umstände n (siehe oben Rz 1225).

ıf dem relevanten Markt

9b, und wenn ja, in welchem Umfang die acht litte 2009 auf dem relevanten Markt tatsächlich ausgesetzt waren.

affungsrecht für den Aussenwettbewerb durchkte öffentlich und somit ohne Begrenzung der n wurden. Das Beschaffungsrecht vermochte den acht Unternehmen einerseits sowie ande- ı oben Rz 1049 ff.).

ın marktbezogenen Fragebogen des Sekretari- Untersuchungsgebiet mehr als die Hälfte des im Untersuchungsgebiet — unabhängig davon,

inigung.

ob sie von der öffentlichen Hand oder von Priv buchen konnten (siehe oben Rz 1058 ff.). Wie Unternehmen in der Zeit zwischen 2004 und M tenen Auftragsvolumens der Strassen- und Tie von den Kantonen St. Gallen und Schwyz, der Bezirks March ausgeschrieben worden waren, Betrachtet man nur DOP-Projekte, mit denen: fragt wurden, so beträgt der gemeinsame Um Die gemeinsamen Umsatzanteile der acht Un sowie im Tiefbau lagen tiefer (58 % bzw. 41 veränderten sich im Zeitraum der MAL-Periode 2004, 2007 und 2008 lag der Anteil über 60 %, (siehe oben Rz 782 f.). Da kein Grund ersichtlic eine grundlegend andere Verteilung der Umsa' öffentlicher Hand vergeben worden waren, ist lung der Umsätze auch bezüglich der privat ve bestand. Denkbar ist allenfalls, dass der gemei privaten Bauherren sogar höher ausfiel als be sen- und/oder Tiefbauprojekten (siehe dazu ok

1256.Aus dem Vorangegangenen kann gefolı acht Unternehmen einerseits sowie der Konku 2002 und 2004 in ähnlichen Bereichen beweg ist indes im Hinblick darauf, dass Wettbewerbs gen nach dem 1. April 2004 sanktioniert werde

1257.Mit Blick auf die Marktabgrenzung ist aus die acht Unternehmen in der Zeit zwischen 200 von über 55 % auf dem Markt für Strassen- un: biet hatten. Es ist dabei anzunehmen, dass sic nehmen im Zeitraum der MAL-Periode verand Markt für die Erbringung von Strassen- und Ti men, dass die gemeinsamen Marktanteile der Strassenbau, ca. 55 % im Bereich Strassen- | gelegen hätten. Mit Blick auf diese geschätzte gaben der acht Unternehmen im Bereich Stra und Schwyz (siehe oben Rz 1039) für die Jahı geschätzt werden. Dieses beträgt für den gena

1258. Allein aus den Marktanteilen kann indes n nach Art. 5 Abs. 3 KG geschlossen werden.'?” deutung der Konkurrenzunternehmen. Diesbe: Marktanteil der externen Unternehmen fragme terne Strassen- und/oder Tiefbauunternehmen sehen werden können (siehe oben Rz 1062 f.) men ist, dass der gesamte von den acht U Einzelsubmissionsabreden zurückgeht. Zwar is alle Eigenofferten für die EO-Listen gemeldet | Untersuchungsgebiet erzielter Eigenoffert-Ums EO-Systems zurückzuführen ist (siehe oben R: Untersuchungsgebiet, fur welche keine Eigeno sen, dass Projekte auch «freigegeben» wurde: dass ein externes Unternehmen eine Offerte: nicht in die Koordination mit einbeziehen las

aten in Auftrag gegeben wurden - für sich verderholt sei an dieser Stelle nur, dass die acht itte 2009 zusammen 57 % des im DOP enthalfbauprojekte, welche im Untersuchungsgebiet ı Gemeinden im Untersuchungsgebiet und des erhielten (CHF 79.4 Mio. von CHF 138.5 Mio.). usschliesslich Strassenbauleistungen nachgesatzanteil der acht Unternehmen sogar 76 %. ternehmen im Bereich Strassen- und Tiefbau %). Die Umsatzanteile der acht Unternehmen , fiel aber nie unter 51 % (2006). In den Jahren in den Jahren 2005, 2006 und 2009 über 50 % sh ist, dass für privat ausgeschriebene Projekte zanteile bestand als bei Projekten, welche von anzunehmen, dass eine vergleichbare Verteirgebenen Strassen- und/oder Tiefbauprojekte nsame Umsatzanteil der acht Unternehmen bei | von der öffentlichen Hand vergebenen Strasen Rz 1059).

Jert werden, dass sich die Umsatzanteile der irrenten andererseits sich in der Zeit zwischen t haben mussen wie danach. Dieser Umstand sbeschrankungen ohnehin erst für ihre Wirkunn durfen, ohnehin nicht von Bedeutung.

den vorgenannten Umstanden zu folgern, dass 2 und Mitte 2009 einen ungefahren Marktanteil J/oder Tiefbauleistungen im Untersuchungsgefh der gemeinsame Marktanteil der acht Unterarte, aber nie unter 50 % fiel. Müsste man den efbauleistungen separieren, so wäre anzuneh- “acht Unternehmen bei über 75 % im Bereich und Tiefbau und ca. 40 % im Bereich Tiefbau n Marktanteil kann nun anhand der Umsatzanssen- und Tiefbau in den Kantonen St. Gallen e 2006 bis 2008 das ungefähre Marktvolumen innten Zeitraum etwa CHF 218 Mio.

icht auf eine Beseitigungswirkung einer Abrede ' Zu beachten ist auch die Anzahl und die Bezüglich ist festzuhalten, dass der gemeinsame ntiert ist (siehe oben Rz 779) und bis zu 16 exals Konkurrenten der acht Unternehmen ange- . Allerdings ist vorliegend auch nicht anzunehnternehmen erzielte Umsatz auf erfolgreiche t erwiesen, dass die acht Unternehmen nahezu 1aben (siehe oben Rz 895 ff.) und damit ihr im satz auch auf die Koordination im Rahmen des - 1043). Bei Strassen- und Tiefbauprojekten im fferten einzureichen waren, ist hingegen erwie- 1, da die interessierten Unternehmen wussten, einreichen wird und sich dieses Unternehmen sen wollte (siehe oben Rz 649 ff.). Bisweilen

309), Art. 5 LCart N 485 ff.

wurde eine Einzelsubmissionsabrede auch di oben Rz 830 f.). Gerade in derartigen Situatioı keine Einzelsubmissionsabrede getroffen wurd

1259. Zu beachten ist aber wiederum, dass dan empfänger sowie die Höhe der Eingabesumme Wettbewerbs - im Hinblick auf den für die Einz nehmen ist. Eine solche Beseitigungswirkung wiederholt festgehalten??7? und dies gilt auch fi abreden. Insgesamt finden sich in den HA-List Projekte mit einem Gesamtwert von über CHF reden gekommen ist (siehe oben Rz 686, 815 unter diese 240 Einzelsubmissionsabreden nu gedorn bzw. die Bernet Bau als schutznehmen ligt ist. Die WEKO geht daher davon aus, dass den getroffen wurden, wobei diese Projekte n oben Rz 699). Zu erwähnen ist auch, dass hir Projekte im Wert von CHF 198 Mio. zumindest sen. Darüber hinaus wurden auch bezüglich < ressen geltend gemacht - dies ist jedenfalls fü den MA-Listen Interessen der Unternehmen eir die Interessensgeltendmachung den Wunscl Rz 609, 626, 809 ff.), ist anzunehmen, dass € Versuch einer Einzelsubmissionsabrede geget

1260.Zu beachten ist ferner, dass bisweilen at zelsubmissionsabreden geschützt wurden (siel die von externen Unternehmen erzielten Umsät Untersuchungsgebiet nicht immer Ergebnisse (

1261.Mit Blick auf die vorgenannten Umstänc einer wettbewerbsbeseitigenden Wirkung der acht Unternehmen in diesem Bereich zwische 70 % hatten, bisweilen externe Unternehmen einbezogen werden konnten und eine Einzelsu es nur wenig echte Konkurrenzunternehmen g samtabrede jedenfalls erheblich im Sinne von.

1262.Insgesamt bestehen Hinweise darauf, dé eine Beseitigung des Wettbewerbs durch die ( lich so war, muss nicht abschliessend geklärt werbsbeeinträchtigung vorliegt (siehe dazu unt

(ii) Potentieller Wettbewerb

1263.Da vorliegend ohnehin geprüft wird, ob die es an dieser Stelle keiner Prüfung, ob die ach setzt waren. Auf diese Frage wird — soweit not\ der Wettbewerbsbeschränkung eingegangen (

1372 V/gl. insbesondere RPW 2013/4, 595 Rz 843 ff., Kanton Zürich; RPW 2012/2, 393 Rz 1001, Wet ton Aargau.

irch externe Unternehmen unterlaufen (siehe ren hat Aussenwettbewerb dazu geführt, dass e.

n, wenn erfolgreich gemeinsam der Zuschlagsn koordiniert worden war, eine Beseitigung des elsubmissionsabrede relevanten Markt — anzuhat die WEKO für Einzelsubmissionsabreden ir die in casu vorliegenden Einzelsubmissionsen der Zeit zwischen 2004 und 2009 etwa 240 59 Mio., bei denen es zu Einzelsubmissionsabff.). Zu wiederholen ist an dieser Stelle, dass r diejenigen Projekte fallen, bei denen die Hades oder schutzgebendes Unternehmen beteiin grösserem Umfang Einzelsubmissionsabreicht immer identifiziert werden konnten (siehe sichtlich nahezu aller 392 identifizierten MAL- Interessen geltend gemacht worden sein müsler 358 nicht identifizierten MAL-Projekte Inter die Projekte anzunehmen, bezüglich derer in getragen sind. Da davon auszugehen ist, dass 1 nach Stützofferten implizierte (siehe oben ss in all den genannten Fällen zumindest den en hat.

ıch externe Unternehmen im Rahmen von Ein- 1e oben Rz 1065); damit ist anzunehmen, dass ze mit Strassen- und Tiefbauprojekten aus dem Jes freien Wettbewerbs waren.

le könnte zumindest für den Strassenbau von Gesamtabrede ausgegangen werden, da die :n 2002 und 2009 einen Marktanteil von über in die Zuteilungsentscheidung erfolgreich mit bmissionsabrede häufiger erfolgreich war, weil ab. Dies kann jedoch dahin stehen, da die Ge- Art. 5 Abs. 1 KG war (siehe unten Rz 1266 ff.).

ass der Aussenwettbewerb genügend war, um 5esamtabrede zu verhindern. Ob dies tatsächwerden, da jedenfalls eine erhebliche Wettbeen Rz 1266 ff.).

> Wettbewerbsabreden erheblich waren, bedarf t Unternehmen potentieller Konkurrenz ausgevendig — aber bei der Prüfung der Erheblichkeit siehe dazu unten Rz 1297 ff.).

Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im tbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kan- d. Innenwettbewerb

1264.Auch auf die Frage, ob zwischen den ac Innenwettbewerb bestand, ist an dieser Stelle wird, ob die Wettbewerbsabreden den Wettbe bestehende Innenwettbewerb muss damit aller samtabrede thematisiert werden (siehe dazu R

e. Zwischenergebnis

1265. Zusammenfassend ist damit festzuhalter men Wettbewerbs im Hinblick auf die vorliegen Ob dies tatsächlich der Fall war, muss nicht ak erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vorlie

B.1.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung des W

1266.Abreden, die den Wettbewerb auf einen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch gen lassen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG Beeinträchtigung als erheblich, ist zu prüfen, ol Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG zu recl

B.1.5.4.1 Erheblichkeit gemäss Bundesge

1267.In Bezug auf die Erheblichkeitsprufung de des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Deze des fest:

«Zwar ist grundsätzlich die Erheblichkeit quantitativer Kriterien zu bestimmen. Im \ reits die qualitative Erheblichkeit, wie die Wenn nämlich das Kartellgesetz selbst in solche [Abreden] vermutungsweise den \ ad minus grundsätzlich auch deren quali hängig von allfälligen quantitativen Kriter

«Da der Schweizer Gesetzgeber [...] statı und 4 KG] den Wettbewerb vermutungsw führt a maiore ad minus auch bei einer hebliche Beeinträchtigung des Wettbewe gen Marktanteilen. Allerdings ist diese A Eine Rechtfertigung ist noch immer aus Gründen möglich. Damit wird der Tatsa Wettbewerbsabreden, die auf den erster scheinen, in Wirklichkeit die wirtschaftlich

1268.Dies bedeutet, dass — wenn eine Abrede Typs vorliegt — automatisch, d.h. ohne weitere menten, die erhebliche Beeinträchtigung des V

1373 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 789 E. 11.1.8, E. 11.1.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch die

1374 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 791 E. 11.3.4, E. 11.3.4, Gebro/WEKO, Einfügungen durch die

ht Unternehmen trotz der Gesamtabrede noch ' nicht weiter einzugehen, da ohnehin geprüft werb erheblich beeinträchtigt haben. Auch der falls bei der Prüfung der Erheblichkeit der Gez 1291 ff.).

1, dass die Vermutung der Beseitigung wirksade Gesamtabrede wohl widerlegt werden kann. schliessend geklärt werden, da jedenfalls eine gt (siehe dazu unten Rz 1266 ff.).

ettbewerbs

1 Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- ). Erweist sich die durch eine Abrede bewirkte ) die Abrede durch Gründe der wirtschaftlichen itfertigen ist.

richt und Bundesverwaltungsgericht

sr Wettbewerbsbeschränkung halten die Urteile mber 2013 in Sachen Gaba und Gebro Folgeneiner Abrede anhand qualitativer und 'orliegenden Fall genügt allerdings benachfolgenden Ausführungen zeigen. Art. 5 Abs. [3 und] 4 KG statuiert, dass \ettbewerb beseitigen, so ist a majore tative Erheblichkeit zu bejahen, unabjen.»1973

Jiert, dass [Abreden nach Art. 5 Abs. 3 jeise beseitigen, ist wie bereits ausge- Abrede wie der vorliegenden eine errobs gegeben, unabhängig von allfällibrede dadurch nicht per se verboten. 3 den in Art. 5 Abs. 2 KG genannten che Rechnung getragen, dass selbst 1 Blick als erheblich beschrankend er- 1e Effizienz erhöhen können.»"?7*

des in Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG beschriebenen Prüfung insbesondere von quantitativen Ele- Vettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG als

Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 833

Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 834 gegeben gilt. Dies hat das Bundesverwaltungs¢ der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsc Fall BMW ist bei Abreden nach Art. 5 Abs. 3 0 Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtsch:

1269.Das Bundesgericht hat das Gaba-Urteil tigt.976 Mit dem Urteil hat sich das Bundesgeri angeschlossen und festgehalten, dass Preis- Art. 5 Abs. 3 und 4 KG auch dann, wenn die V‘ tossen werde, aufgrund ihrer Qualität grundsat bewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG gelten. rien wie der Grösse des Marktanteils der Be WEKO nicht einschreiten. Entsprechende Abre gung durch Gründe der wirtschaftlichen Effizieı

1270.Für den vorliegenden Fall hat dies zur Fo von im Untersuchungsgebiet vergebenen Stras stand des Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfüllt (siehe lichen Rechtsprechung in Sachen Gaba und di richts betreffend Gaba und Gebro sowie BMW des Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 k wirtschaftlichen Effizienz sachlich gerechtfertic gelten, wenn man eine Separierung des rele würde.

B.1.5.4.2 Erheblichkeit gemäss bisheriger

1271.Die WEKO ist der oben geschilderten Re zuletzt gefolgt,'?7” zuvor hat sie die Frage der E indes unter Berücksichtigung von qualitativen dazu sogleich in Rz 1272). Da die schriftliche B vorliegt, wird der Vollständigkeit halber auf die der WEKO eingegangen. Wie im Folgenden g der bisherigen Prüfungspraxis der WEKO als « sehen.

1272.Vor dem Ergehen der erwähnten Rechts urteilte die WEKO die Frage nach der erheblich: des Kartellgesetzes anhand einer Gesamtbet sowohl qualitative wie auch quantitative Aspekt litativen Elements gilt es gemäss dieser bisher betroffenen Wettbewerbsparameters — und zw.

1375 Ausdrücklich bestätigt durch Urteil des BVGer B.

1376 Medienmitteilung des Bundesgerichts 11.8 2C_180/2014 vom 28.6.2016. Die schriftliche U

1377 Siehe insbesondere RPW 2015/2, 308 Rz 366 nelreinigung.

1378 RPW 2000/2, 177 Rz 50, Des tarifs conseilles ( tion (AFEC) bezüglich horizontaler Abreden; fer RPW 2010/1, 103 Rz 302, Gaba bezüglich verti

1379 BGK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1345), Art. ! II Kommentar, Oesch/Weber/Zach (Hrsg.), 201°

yericht auch im Fall BMW bestätigt.'””° Gemäss jerichts in Sachen Gaba und Gebro sowie im der Abs. 4 KG lediglich noch zu prüfen, ob die aftlichen Effizienz gerechtfertigt werden kann.

des Bundesverwaltungsgerichts jüngst bestächt der Sichtweise des vorinstanzlichen Urteils _ Mengen- und Gebietsabreden im Sinne von armutung der Wettbewerbsbeseitigung umgeszlich als erhebliche Beeinträchtigung des Wett- Dies gelte unabhängig von quantitativen Kriteteiligten. Einzig bei Bagatellfällen müsse die den seien somit vorbehältlich einer Rechtferti- 1z unzulässig.

Ige, dass die Gesamtabrede über die Zuteilung ssen- und Tiefbauprojekten, welche den Tatbeoben Rz 1219 ff.), gemäss der bundesgerichtar Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgeeine unzulässige erhebliche Beeinträchtigung |G darstellt, falls diese nicht durch Gründe der jt werden kann. Dieses Ergebnis würde auch »vanten Markts in drei Teilmärkte annehmen

Praxis

chtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -rheblichkeit der Wettbewerbsbeeintrachtigung und quantitativen Kriterien geprüft hat (siehe egründung des Gaba-Urteils bislang noch nicht Prüfung von Art. 5 Abs. 1 KG nach alter Praxis ezeigt wird, ist die Gesamtabrede selbst nach rhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung anzusprechung des Bundesverwaltungsgerichts been Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Sinne rachtung des Einzelfalls, wobei praxisgemäss e berücksichtigt wurden.'?’® Bezüglich des quaigen Praxis die Bedeutung des von der Abrede ar im konkret betroffenen Markt'””? — sowie das

-3332/2012 vom 13.11.2015, E. 9.1.4, BMW/WEKO.

.2/27_ 2016 vom 28.6.2016 betreffend Urteil rteilsbegründung liegt noch nicht vor.

ff., Türprodukte; RPW 2015/2, 232 Rz 237 ff., Tunle l'Association fribourgeoise des Ecoles de circulaner RPW 2009/2, 150 Rz 64, Secateurs et cisailles; kaler Abreden.

5 KG N 187; RoLF H. WEBER, in: Wettbewerbsrecht |, Ziff. 6 VertBek N 1.

Ausmass des Eingriffs in diesen Wettbewerbsp titativen Elements ist im Regelfall zu ermittelr Abrede beeinträchtigt wird, m.a.W. welches «( beteiligten Unternehmen auf dem entsprechen etc.).'%?' Nach der Rechtsprechung des Bunde: teilnehmer zusammen einen nicht unerheblich fordert nicht, dass die Umsetzung einer nachge welches dem Inhalt der Abrede nach eigentlich (z. B. Verwendung von abgesprochenen Preis dieser beiden Kriterien erfordert — anders als « deutet hat’? — nicht die Feststellung, dass d nach quantitativen Kriterien jeweils als erhebli lierte Betrachtung der Kriterien würde nicht der Vertikalbekanntmachung'®®* entsprechen und

von Art. 5 Abs. 1 KG aufstellen. Es ist deshalb Wettbewerbsbeeinträchtigung anhand von qu weniger eine Abrede nach qualitativen Kriterier che gilt umgekehrt für die Bedeutung der qual quantitativen Kriterien als schwerwiegend anzu

1273.In Bezug auf das diesbezüglich zu erfüller die Prüfung der Erheblichkeit in der Regel die , schaftsprozessen erfordert. Dies deshalb, weil streckende Umstände geht und im relevanten eine Vielzahl von Anbietern und Nachfragern 3 stehen, dass die von einer Abrede betroffene geografischen «Rändern» nicht klar abgrenzb: immer vergleichbar verhalten. Mit Blick auf die plexen, multikausalen Wirtschaftsprozessen aı Rz 1184 f.), reicht es daher aus, wenn die We Praxis annehmen, dass die Wettbewerbsabred lich ist.

a. Qualitative Kriterien

1274. Zunächst ist auf die gesetzgeberische V Bedeutung des Parameters Preis wie auch der. Indem der Gesetzgeber bei horizontalen Abre Bst. a und c KG die Vermutung einer Wettbew tive Gewicht aus, das er diesen beiden Punkte seitigung wirksamen Wettbewerbs widerlegt is haupt erst zum Greifen der Vermutung führte, ı

1380 In diesem Sinn etwa RPW 2005/1, 241 Rz 19, | eines Kostenbestandteils.

1381 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 1345), Art. !

1383 \/gl. Urteil des BVGer B-5685/2012 vom 17.12.

in diesem Urteil vom Erfordernis einer «double ı

1384 \/gl. Art. 12 der Bekanntmachung der Wettbewe handlung vertikaler Abreden vom 28.6.2010; a tation/01007/index.html?lang=de (zuletzt aufger

1385 Siehe etwa RPW 2009/2, 151 Rz 69, Sécateurs für Fenster und Türen.

arameter"°®° zu beurteilen. Bezüglich des quan- , wie umfassend der relevante Markt von der Sewicht» die Abrede sowie die an der Abrede den Markt haben (z. B. Marktanteile, Umsätze sgerichts reicht es dabei aus, dass die Abrede- ıen Marktanteil halten'?®?. Das Bundesgericht »wiesenen Abrede für jedes einzelne Geschäft, | von ihr erfasst wäre, aufgezeigt werden muss liste), aufgezeigt wird. Die Gesamtbetrachtung 2s das Bundesverwaltungsgericht jüngst angeer Wettbewerb nach qualitativen Kriterien und ch angesehen werden müsste. Eine solch isobisherigen Praxis und den Festlegungen in der im Übrigen zu hohe Hürden für das Eingreifen zu betonen, dass die Prüfung der Schwere der antitativen Kriterien umso bedeutsamer ist, je 1 als schwerwiegend angesehen wird. Das gleiitativen Kriterien, je weniger eine Abrede nach ısehen ist.

ide Beweismass gilt es zu beachten, dass auch Aufklärung von komplexen, multikausalen Wirtes teilweise um sich über lange Zeiträume er- Markt — je nach Untersuchungsgegenstand — ufeinandertreffen. Auch kann das Problem be- Leistung nicht homogen ist, ein Markt an den ar ist und Anbieter sowie Nachfrager sich nicht Anforderungen, die beim Nachweis von kom- 1 das Beweismass zu stellen sind (siehe oben ttbewerbsbehörden bei der Prüfung nach alter e mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheb-

Vertung bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Aufteilung von Geschäftspartnern hinzuweisen. den über diese beiden Punkte in Art. 5 Abs. 3 arbsbeseitigung statuiert, drückt er das qualita- 2n zumisst. Auch wenn die Vermutung der Bet, bleibt der Gegenstand der Abrede, der überqualitativ gravierender Natur. '3°°

<limarappen, bezogen auf die Absprache bezüglich

3uchpreisbindung.

2015, E. 6, Altimum SA/WEKO. Das BVGer spricht notabilite».

rbskommission über die wettbewerbsrechtliche Bebrufbar unter: http://www.weko.admin.ch/dokumenufen am 8.7.2016).

et cisailles; RPW 2010/4 751 Rz 316, Baubeschläge

1275.In casu ist bei der Bewertung der Ges: partnerabrede zu qualifizieren ist, zunächst zu von Einzelsubmissionsabreden gerichtet ist. L zontale Preis- und Geschäftspartnerabreden z Rechtsprechung unbestritten, dass Preisabred haben."?8° Im Einklang damit gehen sowohl die davon aus, dass im horizontalen Kontext de: wichtig zu betrachten ist. Schliesslich kann at Wettbewerbsparameters Preis im Strassen- L dazu Rz 1052 ff.). Die dortigen Feststellungen zwischen Strassen- und Tiefbauunternehmen | samtabrede den Preiswettbewerb ausschalten sehen.

1276.Darüber hinaus wohnt der Gesamtabrec gungspotential inne, da sie auf die Aufteilung d Solche Aufteilungen sind deshalb volkswirtsch: unrentable Kapazitäten zu erhalten; dies führt - ten Branchenstrukturen.'?®7

1277.Zusammenfassend lässt sich daher fest! die Zuteilung von Märkten nach Geschäftspar zwangsläufig Preisabreden zur Folge haben r chen schwerwiegende Einschränkung des We:

b. Quantitative Kriterien

1278.Bei der Prüfung, ob die Abrede in quantite beeinträchtigt, ist der aktuelle bzw. tatsächlich len. Dabei dürfen — zumindest bei einer nach « — gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprec fung nach quantitativen Kriterien gestellt werde stimmten Marktanteils aus sowie dass die Al Rz 1272). Um auf diese Weise die Intensität Markt in sachlicher, räumlicher und zeitlicher kann grundsätzlich auf die obigen Ausführunge ausgeführt:

(i) Relevanter Markt

1279.Fur die Gesamtabrede uber die Zuteilt Strassen- und/oder Tiefbauprojekte ist, wie bel Strassen- und/oder Tiefbauleistungen im Unt 2002 und Mitte 2009 relevant (siehe oben Rz ‘

(ii) Tatsachlicher Aussenwettbewerb

1280.Hinsichtlich des im sanktionsrelevanten kann zunächst auf die obigen Ausführungen zu hang mit der Widerlegung der Beseitigung Rz 1253 ff,). Wiederholt sei an dieser Stelle, da acht Unternehmen im Markt für die Erbringung suchungsgebiet in der Zeit zwischen 2002 unc

1386 Vgl. RPW 2010/4, 751 Rz 315 m.w.H., Baubesc 1387 RPW 2015/2, 233 Rz 246, Tunnelreinigung, m.\

amtabrede, welche als horizontale Geschäfts- | berücksichtigen, dass sie auf den Abschluss Jiese Einzelsubmissionsabreden sind als horiu qualifizieren. Dabei ist in der Lehre und der an negative Auswirkungen auf den Wettbewerb WEKO wie auch die Europäische Kommission

  • Wettbewerbsparameter Preis als besonders ich auf die Ausführungen zur Bedeutung des ind Tiefbaugewerbe verwiesen werden (siehe bestätigen, dass der Preis für den Wettbewerb von entscheidender Bedeutung ist. Da die Gewill, ist sie als qualitativ schwerwiegend anzule auch deshalb ein besonders hohes Schädi- 2s Markts nach Geschäftspartnern gerichtet ist. aftlich besonders schädlich, da sie es erlauben,

  • jedenfalls mittel- bis langfristig — zu ineffizienalten, dass die Gesamtabrede, welche selbst tnern vorsah und welche bei ihrer Umsetzung nusste, in qualitativer Hinsicht als ausgesprotbewerbs zu qualifizieren ist.

ativer Hinsicht den Wettbewerb schwerwiegend 2 sowie der potentielle Wettbewerb zu beurteijualitativen Kriterien schwerwiegenden Abrede hung nicht zu hohe Anforderungen an die Prun. Grundsätzlich reicht das Vorliegen eines berede teilweise umgesetzt wurde (siehe oben des Wettbewerbs zu prüfen, ist der relevante Hinsicht abzugrenzen. Für diese Beurteilung 2n verwiesen werden. Hier sei bloss Folgendes

ıng der im Untersuchungsgebiet vergebenen eits erläutert, der Markt für die Erbringung von ersuchungsgebiet und im Zeitraum zwischen 228 ff.).

tatsächlich bestehenden Aussenwettbewerbs m aktuellen Aussenwettbewerb im Zusammensvermutung verwiesen werden (siehe oben ISS davon ausgegangen werden kann, dass die von Strassen- und Tiefbauleistungen im Unter- | Mitte 2009 einen geschätzten Marktanteil von

‚hläge für Fenster und Türen. v.H.

etwa 55 % hatten. Müsste man den Markt für tungen separieren, so wäre anzunehmen, das ternehmen bei über 75 % im Bereich Strassent und ca. 40 % im Bereich Tiefbau gelegen hätte je nach Bausparte. In jeder Bausparte wurden ( men als Konkurrenten bezeichnet (siehe oben

1281.Bei der Bewertung der Marktanteile ist zu externen Konkurrenzunternehmen eher hoch is same Marktanteil der externen Unternehmen « Unternehmen zerfällt (siehe oben Rz 779). Die ternen Aussenwettbewerbs. Allerdings gilt es: jeweils nicht ihren gesamten Umsatz nach Zu Rz 1041 ff.). Die Zuteilung von Strassen- und aber jedenfalls bei 114 MAL-Projekten im Wer dere oben Rz 681 ff.). Darüber geht aus den | Mitte 2009 bei etwa 240 Projekten im Wert vor den kam (siehe oben Rz 686, 815 ff.). Zu wie 114 bzw. 240 Projekte nur diejenigen Projekte Bau als schutznehmendes oder schutzgebenc Es ist daher davon auszugehen, dass in Ums Umfang Einzelsubmissionsabreden getroffen v identifiziert werden (siehe oben Rz 699).

1282.In der zeitlichen Entwicklung ist zu beach! laut den HA-Listen von 2007 auf 2008 zunahr halb so gross war wie im gesamten Jahr 2008 Ende der Zusammenarbeit häufiger — aber nic! Soweit nachvollziehbar, wurden die Einzelsub externe Unternehmen unterlaufen. Am höchste Listen etwa 1/5 der Einzelsubmissionsabreder den. Daraus ist allenfalls zu folgern, dass die I! Kooperation leicht abnahm und der Aussenwet Markteintritt des mittlerweile wieder aufgelöst haben, welches in der Zeit zwischen 2006 und gewonnen hat. Dessen Eintritt hat aber jedenf: beit eingestellt wurde.

1283.In den Fällen, in denen es in Umsetzung ( abrede kam, welche erfolgreich war, kam Auss ist darauf, dass dies schwerwiegende Auswirlt zelsubmissionsabreden für den Wettbewerb im dass Einzelsubmissionsabreden immer auch A ren Submissionen haben und ihnen zudem die oben Rz 1035 ff.).1°°8 Im Falle von Einzelsubr nicht von vorneherein durch das Beschaffuns Wettbewerb zwischen Anbietern im Rahmen « (siehe oben Rz 1049 ff.).

1284.Hinsichtlich der Umsetzung der Gesan chungsgebiet vergebenen Strassen- und Tiefb: tigen: Das MA-System führte dazu, dass es jec Projekte im Wert von CHF 198 Mio. zuminde

1388 \/gl. auch RPW 2015/2, 69 Rz 251, Tunnelreini

die Erbringung von Strassen- und Tiefbauleiss die gemeinsamen Marktanteile der acht Unau, ca. 55 % im Bereich Strassen- und Tiefbau an. Dabei variiert die Anzahl der Wettbewerber axterne Unternehmen von allen acht Unterneh- Rz 1061 ff.).

nächst zu berücksichtigen, dass die Anzahl der t (siehe oben Rz 779, 1062 f.) und der gemeinsher in viele gleiche Marktanteile von externen s spricht für eine geringere Bedeutung des exauch zu beachten, dass die acht Unternehmen iteilungsentscheidungen erzielten (siehe oben Tiefbauprojekten im Untersuchungsgebiet war t von CHF 34 Mio. erfolgreich (siehe insbeson- 4A-Listen hervor, dass es zwischen 2004 und | über CHF 59 Mio. zu Einzelsubmissionsabre- Jerholen ist an dieser Stelle, dass unter diese fallen, bei denen die Hagedorn bzw. die Bernet les Unternehmen eine Offerte eingereicht hat. etzung der Gesamtabrede in noch grösserem ‚urden, nur konnten diese Projekte nicht immer

ten, dass die Anzahl der Schutzvereinbarungen nen und in der ersten Hälfte des Jahres 2009 (Rz 686, 818). Dabei handelte es sich gegen it immer — um Vereinbarungen von Teilschutz. missionsabreden nur in wenigen Fällen durch an war die Zahl im Jahr 2008, in dem laut HA- 1 von externen Unternehmen unterlaufen wurntensitat der Zusammenarbeit gegen Ende der tbewerb stärker wurde. Dabei könnte auch der an Unternehmens Awestra eine Rolle gespielt 2009 Projekte im Wert von etwa CHF 3.2 Mio. alls nicht dazu geführt, dass die Zusammenar-

Jer Gesamtabrede zu einer Einzelsubmissionssenwettbewerb nicht zur Geltung. Hinzuweisen ungen hat. Bezüglich der Bedeutung der Einrelevanten Markt ist zudem zu berücksichtigen, uswirkungen auf das Bieterverhalten bei ande- Gefahr von Preiserhöhungen inhärent ist (siehe nissionsabreden war Aussenwettbewerb auch jsrecht ausgeschaltet, denn dieses lässt den ler gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zu

tabrede über die Zuteilung von im Untersu- ıuprojekten ist weiter Folgendes zu berücksichlenfalls hinsichtlich der 392 identifizierten MALsst zu Zuteilungsversuchen kam (siehe dazu

Jung.

Rz 853), welche nur im Falle von Innenwettbev stehendem Aussenwettbewerb nicht erfolgreic lich der 358 nicht identifizierten MAL-Projekte | Wunsch nach Stützofferten implizierte (siehe c im DOP dokumentierten Öffentlichen Nachfrag meinden im Untersuchungsgebiet sowie des B leistungen zwischen 2004 und Mitte 2009 in der ergab weiter, dass die acht Unternehmen 69 % MAL-Projekte für sich verbuchten (CHF 137 Mic zumindest versucht, Wettbewerb durch ander Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Anzahl 2007 bis Mitte 2009 zurückging, dass aber noc etwa CHF 60 Mio. fur die Listen gemeldet worc

1285.Zu beachten ist auch die Erfolgsquote (si bezüglich der identifizierten MAL-Projekte, hir Listen Eintragungen vorhanden sind und die ir trifft auf 193 MAL-Projekte mit einem Gesamt von 77 % bestand. Das heisst, dass in 77 % ( Zuschlag für das MAL-Projekt erhalten hat, wel an dem Projekt geltend gemacht hat und/oder‘ des Unternehmen bestimmt war. In diesen Fälle mässige Umsetzung der Gesamtabrede also n

1286.Kommt hinzu, dass die Analyse des Biete und des relativen Distanzmasses ergeben hat, nehmen betreffend die DOP-Projekte vor Mitte : Unternehmen nach diesem Zeitpunkt betreffen Gesamtabrede zurückzuführen ist (siehe dazu | dass der Aussenwettbewerb in der MAL-Perio der Post-MAL-Periode.

1287.Das EO-System war primär nur darauf g MA-Sitzungen zu verhindern. Da die Beweis System erfolgreich umgesetzt worden ist, ist zı Wettbewerb durch andere als die acht Unterne der Regel dasjenige der acht Unternehmen auc Eigenofferte eingereicht und seine Eigenoffert oben Rz 991 ff.). Dem EO-System war dabei di führte (siehe dazu Rz 1035).

1288. Zuletzt ist für die Beurteilung des Aussen\ der Wert der für die beiden Systeme gemelde steht. Denn aus diesem Verhältnis geht herve versucht haben, Aussen- und auch Innenwettb: trug in den Jahren 2006 bis 2008 insgesamt « diesen Zeitraum konnten von den MA-Listen je identifiziert werden (siehe oben Rz 801). Des \ nehmen pro Jahr Projekte mit einem ungefäh Listen meldeten (siehe oben Rz 910). Damit w des Marktvolumens (CHF 146.5 Mio. von CHF geführt. Bei mindestens 67 % des Marktvolume Wettbewerb zwischen den Anbietern auszusch

1289.Aus alledem ergibt sich, dass die Teilnel tenden Marktanteil hatten und dass die Gesa chungsgebiet ausgeschriebenen Strassen- ur

verb (siehe dazu unten Rz 1291) sowie bei beh waren. Darüber hinaus wurden auch bezügeilweise Interessen geltend gemacht, was den ben Rz 609, 626, 809 ff.). Dabei war 78 % der 2 der Kantone St. Gallen und Schwyz, der Geszirks March nach Strassen- und/oder Tiefbau- 1 MA-Listen aufgeführt. Die statistische Analyse , des Gesamtauftragswertes aller identifizierten ). von CHF 198 Mio.). In all diesen Fällen wurde e als die acht Unternehmen auszuschliessen. der für die MA-Listen gemeldeten Projekte von h im Jahr 2009 etwa 100 Projekte im Wert von len waren (siehe oben Rz 795, 801).

she oben Rz 793 ff). Danach ist erwiesen, dass sichtlich derer in den MA-Listen und den HA- ı der MAL-Periode durchgeführt wurden (diese vert von CHF 62.3 Mio. zu), eine Erfolgsquote ler Fälle dasjenige der acht Unternehmen den ches laut MA-Listen (mit) das höchste Interesse welches laut den HA-Listen als schutznehmenn vermochte der Aussenwettbewerb eine planicht zu verhindern.

rverhaltens anhand des Variationskoeffizienten dass sich das Bieterverhalten der acht Unter- 2009 grundlegend vom Bieterverhalten der acht d die DOP-Projekte unterscheidet, was auf die Rz (i) ff. sowie Act. n° [...], Rz 72 ff.). Dies zeigt, de nicht im gleichen Masse gewirkt hat wie in

erichtet, Konkurrenz durch die Teilnehmer der würdigung aber ergeben hat, dass das EO- Igleich anzunehmen, dass kein nennenswerter hmen bestanden hat. Andernfalls hätte nicht in sh den Auftrag erhalten, welches als erstes eine e für die EO-Listen gemeldet hat (siehe dazu e Gefahr inhärent, dass es zu Preiserhöhungen

vettbewerbs bedeutsam, in welchem Verhältnis ten Projekte zu dem gesamten Marktvolumen yr, inwiefern die acht Unternehmen zumindest awerb auszuschliessen. Das Marktvolumen bestwa CHF 218 Mio. (siehe oben Rz 1257). Für denfalls Projekte im Wert von CHF 116.5 Mio. Neiteren ist anzunehmen, dass die acht Unterren Gesamtwert von CHF 10 Mio. für die EOurden zwischen 2006 und 2008 ungefähr 67 % 218 Mio.) den beiden Zuteilungssystemen zuns versuchten die acht Unternehmen also den liessen.

mer der Gesamtabrede einen nicht unbedeumtabrede über die Zuteilung von im Untersud/oder Tiefbauprojekten im Rahmen des MA-

Systems und des EO-Systems funktionierte un lumens betraf. Damit ist die Abrede auch nact wiegend anzusehen.

1290.Würde man den Aussenwettbewerb bez sen- und Tiefbau sowie Tiefbau quantifizierer führen. Insbesondere im Bereich Strassenbau \ serem Masse ausgeschlossen. Sowohl im Str markt wären die Marktanteile der acht Untern chend gross (siehe oben Rz 1257). Es liegeı Teilmärkten nicht zu einer Umsetzung kam. Zu ten, bei welchen Strassen- und Tiefbauleistun: senbauunternehmens bedurfte (siehe oben Rz bezüglich dieses Leistungsteils nur Strassenb stellten. Zu beachten ist auch, dass nach dem aufgeführten Projekte als Projekte zu qualifizieı terungsarbeiten, mithin Strassenbauarbeiten, « mit koordinierten sich die acht Unternehmen in lich bezüglich solcher Projekte, hinsichtlich der Stellung im Markt innehatten.

(iii) Tatsächlicher Innenwettbewerb

1291.Wie die nachfolgenden Ausfuhrungen zei die Gesamtabrede Uber die Zuteilung von Str des MA-Systems sowie des EO-Systems dur: systematisch unterlaufen wurde.

1292.Vielmehr ist bewiesen, dass bezüglich de in den MA-Listen und den HA-Listen Eintragunc durchgeführt worden sind (diese trifft auf 1° CHF 62.3 Mio. zu), eine Erfolgsquote von 77° dass in 77 % der Fälle dasjenige der acht Un erhalten hat, welches laut MA-Listen (mit) das macht hat und/oder welches laut den HA-Lister war. Die Einhaltungsquote lage noch höher, ni es eine erfolgreiche Umsetzung der Festlegun: von einem dritten Unternehmen unterlaufen wt seitigung des Wettbewerbs bei der einzelnen ¢ men des MA-Systems bestand nur insoweit In Projekt mitunter «freigegeben» haben, wenn

schen mindestens zwei der acht Unternehmer Fall durften die acht Unternehmen ihre Offert Unternehmen mittels Stützofferten zu schützer folgreichen Zuteilung führte, bestand hingegen

1293.Auch zeigt die statistische Analyse des zienten und des relativen Distanzmasses, das men betreffend die DOP-Projekte vor Mitte 2C Unternehmen nach diesem Zeitpunkt betreffe Rz (i) ff.). Dies zeigt, dass auch der Innenwett dass Innenwettbewerb die Gesamtabrede aus:

1294.Auch hinsichtlich des EO-Systems ist be\ werb bestand. Denn es ist beweismässig erste nehmen, welches als erstes die Eigenofferte e det hatte, den Auftrag plangemäss auch erhalt darauf, dass der Innenwettbewerb auch nicht

d einen grossen Anteil des gesamten Marktvo- 1 quantitativen Kriterien als besonders schwerüglich der drei Teilmärkte Strassenbau, Stras- 1 wollen, so würde dies zum selben Ergebnis ware der Aussenwettbewerb dann in noch grösassen- und Tiefbaumarkt als auch im Tiefbauehmen zwar kleiner, aber immer noch ausrei- 1 zudem keine Hinweise vor, dass es in den dem ist zu berücksichtigen, dass es bei Projekyen anfielen, stets der Mitwirkung eines Stras- 787, Fn 977), weshalb die acht Unternehmen auunternehmen gleichwertige Konkurrenz dar- Beweisergebnis 60-80 % der in den MA-Listen en waren, bei welchen Belags- und/oder Pfläs- Jurchgeführt wurden (siehe oben Rz 805). Da- 1 Rahmen des MA-Systems ohnehin vornehmar sie als Strassenbauunternehmen eine starke

gen, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass assen- und/oder Tiefbauprojekten im Rahmen sh eines oder mehrere der acht Unternehmen

r identifizierten MAL-Projekte, hinsichtlich derer jen vorhanden sind und die in der MAL-Periode 33 MAL-Projekte mit einem Gesamtwert von % bestand (siehe oben Rz 793 ff). Das heisst, ternehmen den Zuschlag für das MAL-Projekt höchste Interesse an dem Projekt geltend ge- | als schutznehmendes Unternehmen bestimmt imlich bei 83 % (siehe oben Rz 836 f.). Soweit yen gab bzw. eine Festlegung umgesetzt, aber ırde, vermochte der Innenwettbewerb eine Besubmission also nicht zu disziplinieren. Im Rahnenwettbewerb, als die acht Unternehmen ein ein unüberbrückbarer Interessenskonflikt zwi- | bestand (siehe z. B. oben Rz 343). In diesem on «frei» eingeben, was bedeutete, dass kein 1 war. Soweit das MA-System aber zu einer erkein Innenwettbewerb.

Bieterverhaltens anhand des Variationskoeffis sich das Bieterverhalten der acht Unterneh- 09 grundlegend vom Bieterverhalten der acht nd die DOP-Projekte unterschied (siehe dazu bewerb in der MAL-Periode nicht dazu führte, ser Kraft setzte.

wiesen, dass kein nennenswerter Innenwettbe- It, dass in der Regel dasjenige der acht Unterrstellt hatte und diese für die EO-Listen gemelen hat (siehe oben Rz 991 ff.). Hinzuweisen ist durch das Verhalten der privaten Bauherren ausgeschlossen wurde, welche bisweilen gar k das EO-System nicht bestanden hätte, so hät gehabt, dass der Bauherr bei einer zu hohen | ferte eingeholt hätte. Durch das EO-System he Eigenofferte eingereicht hatte und diese für die es den Auftrag in der Regel auch erhält (siehe

1295.Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die Einzelsubmissionsabreden nicht systematisch ner der Verfahrensparteien behauptet. Die Sell Zusammenarbeit nach dem Markteintritt der Aw schwieriger wurde, nicht aber weil eines oder ı terlaufen hätte(n). Aus der Auswertung der HA dass die Schutzvereinbarungen systematisch wurden bei weniger als 20 von etwa 240 Fäller men der 8er-Gruppe unterlaufen.

1296. Innenwettbewerb führte somit nur in weni umgesetzt wurde, mithin nicht funktionierte.

(iv) Potentieller Wettbewerb

1297.Bei der Prüfung des potentiellen (Aussen tritts eines anderen Unternehmens zu prüfen. I ist nur möglich, wenn von ihr ein spürbarer Eir raus, dass der Markteintritt mit hinreichender \ Zeitraums durch andere Unternehmen mit würde.'38°

1298.Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass Unte gerechnet haben. Die Parteien haben derartig wiederholt auf die Bedeutung der Awestra verv ist und welche dementsprechend oben im Rahr bewerbs berücksichtigt wurde (siehe oben Rz Konkurs gegangen.

c. Gesamtwürdigung und Zwischenergebnis

1299.Nach bisheriger Praxis sind die aufgezei terziehen. Bei der Gesamtwürdigung der gena xität der multikausalen Wirtschaftsprozesse be der Erheblichkeit einer Wettbewerbsabrede a nehmen, dass in casu das Tatbestandsmerkm ist (siehe oben Rz 1273).

1300.Die Ausführungen haben gezeigt, dass Untersuchungsgebiet vergebenen Strassen- u und des EO-Systems auf die Ausschaltung d dem Ziel geschlossen war, sich den Markt für chungsgebiet untereinander aufzuteilen. Scho rede damit als sehr schwerwiegend anzuseher

1301.Entsprechend der bisherigen Praxis mU Hinsicht nicht besonders schwerwiegend sein ( lyse geht indessen hervor, dass die Teilnehm:

1389 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

eine zweite Eigenofferte einholten. Denn wenn ie das angefragte Unternehmen zu befürchten Fingabesumme gleichwohl eine Konkurrenzofitte das Unternehmen, welches als erstes eine EO-Listen gemeldet hatte, die Sicherheit, dass oben Rz 1051).

in Umsetzung der Gesamtabrede getroffenen unterlaufen wurden. Derartiges wurde von keistanzeigerinnen führten lediglich aus, dass die estra, d. h. wegen Aussenwettbewerb, ab 2006 nehrere der acht Unternehmen die Abrede un- -Liste ergibt sich dementsprechend auch nicht, unterlaufen worden sind. Nach diesen Listen | eine Schutzvereinbarung durch ein Unternehgen Fällen dazu, dass die Gesamtabrede nicht

-)Wettbewerbs ist die Möglichkeit des Marktein- Jie Berücksichtigung einer solchen Möglichkeit fluss ausgeht. Ein spürbarer Einfluss setzt vo- Vahrscheinlichkeit innerhalb eines absehbaren

hinreichender Konkurrenzwirkung erfolgen

rnehmen mit Markteintritten von Unternehmen es auch nicht geltend gemacht. Sie haben nur viesen, welche 2006 auf den Markt eingetreten nen der Prüfung des tatsächlichen Aussenwett- 1280 ff.). Dieses Unternehmen ist inzwischen

gten Elemente einer Gesamtwürdigung zu unnnten Umstände kann angesichts der Komplerücksichtigt werden, dass es für den Nachweis usreicht, wenn die Wettbewerbsbehörden anal mit Uberwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt

die Gesamtabrede über die Zuteilung von im nd/oder Tiefbauprojekten im Rahmen des MAes (Preis-)Wettbewerbs gerichtet war und mit _ Strassen- und Tiefbauleistungen im Untersun nach qualitativen Kriterien ist die Gesamtab- .

sste die Gesamtabrede damit in quantitativer vgl. oben Rz 1272). Aus der quantitativen Anasr der Gesamtabrede eine bedeutsame Markt-

E. 339, ADSL Il.

stellung inne hatten und dass die Gesamtabrec biet ausgeschriebenen Strassen- und/oder Tief des EO-Systems funktionierte und einen gross Dies würde auch gelten, wenn man eine Separ annehmen würde. Damit ist die Gesamtabred besonders schwerwiegend zu qualifizieren.

1302.Die Oberholzer hat in ihrer Stellungnah macht, die Wettbewerbsbehörden dürften nich fahr von zu hohen Preisen inhärent sei, sonde ist nicht der Fall. Das Kartellgesetz schützt in vorrangig vor einem bestimmten Preisniveau. Kartells nie feststellbar, da dies die hypothetis« Kartellzeitraum im Untersuchungsgebiet gewe hätte. Dies ist eine nicht zu klärende Frage un als besonders schwerwiegende Abrede nicht z

1303.Hinzuweisen ist darauf, dass angesichts Vollbeweis erbracht ist, dass die Gesamtabre Denn angesichts des geschilderten qualitativer rede, sind die Wettbewerbsbehörden davon t zwischen 2002 und Mitte 2009 eine erhebliche Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, «

B.1.5.4.3 Zwischenergebnis zur Erheblich!

1304.Als Zwischenergebnis ist damit festzuha sprechung des Bundesgerichts in Sachen Gal Fällen Gaba und Gebro sowie BMW als erhek von Art. 5 Abs. 1 KG anzusehen ist (siehe ob heblichkeitsprüfung nach den strengeren Krit (siehe oben Rz 1271 ff., 1299 ff.). Dies würde relevanten Markts in drei Teilmärkte annehmer

B.1.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründe

1305.Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. & Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellungs- oc Produktionsverfahren zu verbessern, die Fors oder beruflichem Wissen zu fördern oder um R

b. den beteiligten Unternehmen in keinem F werb zu beseitigen.

1306.Diese Aufzählung der Rechtfertigungsgr send, wobei die aufgezählten Gründe grundsai gung genügt es, dass einer von ihnen gegebe ökonomischer Gründe ist den Wettbewerbsbe sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung eir

1390 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m.w.H. 10.3), Buchpreisbindung.

le uber die Zuteilung von im Untersuchungsgebauprojekten im Rahmen des MA-Systems und en Anteil des gesamten Marktvolumens betraf. ierung des relevanten Markts in drei Teilmärkte 2 sogar alleine nach quantitativen Kriterien als

me zum Antrag des Sekretariats geltend get annehmen, dass der Gesamtabrede die Gern müssten zu hohe Preise nachweisen. Dies erster Linie den freien Wettbewerb und nicht Im Übrigen sind zu hohe Preise infolge eines she Prüfung erfordern wurde, wie die Preise im sen wären, wenn es das Kartell nicht gegeben d damit für die Einordnung der Gesamtabrede u berücksichtigen.

der in casu bewiesenen Umstände sogar der de den Wettbewerb erheblich beeinträchtigte. ı und quantitativen Ausmasses der Gesamtabiberzeugt, dass die Gesamtabrede in der Zeit > Beeinträchtigung des Wettbewerbs bewirkte. Jass von drei Teilmärkten auszugehen ware.

keit

lten, dass die Gesamtabrede nach der Recht- 9a und des Bundesverwaltungsgerichts in den liche Wettbewerbsbebeinträchtigung im Sinne an Rz 1267 ff.). Das Gleiche gilt, wenn die Erserien der bisherigen Praxis durchgeführt wird auch gelten, wenn man eine Separierung des 1 würde.

n

, Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

Jer Vertriebskosten zu senken, Produkte oder chung oder die Verbreitung von technischem essourcen rationeller zu nutzen; und

all Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbeünde in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlieszlich weit zu verstehen sind."?” Zur Rechtfertisn ist.'%%' Die Berücksichtigung anderer, nichthörden verwehrt. Allfällige Öffentliche Interesier an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrede

, E 10.3), Buchpreisbindung.

sprechen mögen, sind einzig vom Bundesrat : schaftlichen Rechtfertigungsgründe erfolgt stet

1307.Erstens ist somit zu prüfen, ob für die vo gesetzlichen Effizienzgründe vorliegt.'?” Zweite sein, um den Effizienzgrund zu verwirklichen. lichkeit besteht, wirksamen Wettbewerb zu bes

1308.Anzufügen ist, dass nicht bereits Gründe ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten au wirtschaftlich effizient ist, vielmehr muss die A Marktgegenseite als effizient betrachtet werdeı

1309.Die Verfahrensparteien haben keine Recl im Gegenteil das Bestehen von Abreden gröss aber dann nicht nachvollziehbar, wenn diese dass die Abreden aus ihrer Sicht aus Effizienz rinnen sowie die Toller, welche das Bestehen | ben ebenfalls keine Rechtfertigungsgründe geı

1310.Die Reichmuth-Gesellschaften führen in tariats aus, es sei aktenwidrig, anzunehmen, s gemacht. Es habe für die Reichmuth-Gesellsc rechtswidrigen Abreden beteiligt gewesen seie geltend zu machen."?® Der Vollständigkeit hall nun darauf hinweisen, dass eine unregelmas Gründen gerechtfertig sei: Die Sitzungen hätte zu finden. Zudem habe die Reichmuth bei der how der übrigen Unternehmen profitieren könn sen, dass sie sich im Rahmen der Sitzungen Märkten aktiv gewesen seien, in denen die Re ter).

1311.Dem ist zu entgegnen, dass die Reichmt men zum Antrag des Sekretariats keine Rechtf in der folge getroffenen Einzelsubmissionsabre genannten Gründe beziehen sich ausdrücklic Reichmuth an Sitzungen (siehe oben Rz 1310) Reichmuth genannten Gründe (ARGE-Partner how) jedenfalls nicht der vorrangige Zweck de: oben Rz 620 ff., 671 ff., 949 ff., 988 ff.). Inwiefe dass sich die Reichmuth im Rahmen der Sitzt Tätigkeitsgebiets getroffen hat, ein Rechtfertigu ist nicht ersichtlich.

1312.Für die zuvor dargestellte Gesamtabrede gründe ersichtlich. Insbesondere kann das MAes eine Optimierung der Ausfüllung der Kapazit ein derartiger Rechtfertigungsgrund wurde deı zwischen den angebotseinreichenden Untern

1392 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 13, C

1393 Zum Ganzen RPW 2012/2, 206 Rz 337 ff., FttH

1394 RPW 2012/2, 400 Rz 1059, Wettbewerbsabred 1395 [].

u beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirts im Einzelfall.'°°

rliegenden Abreden einer der oben genannten ans muss die entsprechende Abrede notwendig Drittens muss geprüft werden, ob keine Mögeitigen.

: der wirtschaftlichen Effizienz vorliegen, wenn Is Sicht der beteiligten Unternehmen betriebsbrede gesamtwirtschaftlich oder aus Sicht der 1 können. "?*

ıtfertigungsgründe geltend gemacht. Sie haben tenteils bestritten. Ein solches Bestreiten wäre Verfahrensparteien davon ausgehen würden, gründen notwendig wären. Die Selbstanzeigeder Abreden (teilweise) eingeräumt haben, havannt.

ihren Stellungnahmen zum Antrag des Sekreie hätten keine Rechtfertigungsgründe geltend haften, welche zu keinem Zeitpunkt an kartell- ’n, nur kein Anlass bestanden, solche Gründe er wollten die Reichmuth-Gesellschaften aber sige Teilnahme an Sitzungen aus folgenden n der Reichmuth dazu gedient, ARGE-Partner 1 Sitzungen vom Strassen- und Tiefbau-knowen. Zudem wolle die Reichmuth darauf hinweimit Unternehmen getroffen haben, welche in ichmuth selbst nie aktiv war (Gebiet See-Gas-

ıth-Gesellschaften auch mit ihren Stellungnahertigungsgründe für die Gesamtabrede und die den vorgebracht haben. Die von der Reichmuth h nur auf die unregelmässige Teilnahme der . Kommt hinzu, dass zwei der weiteren von der finden und Austausch über technisches know- ; MA- und des EO-Systems waren (siehe dazu rn der von Reichmuth zuletzt genannte Grund, ingen auch mit Unternehmen ausserhalb ihres ingsgrund für die Gesamtabrede darstellen soll,

‚sind dementsprechend keine Rechtfertigungs- System nicht damit gerechtfertigt werden, dass äten der acht Unternehmen erlaubt hätte. Denn 1 Zweck des Beschaffungsrechts, Wettbewerb ehmen herzustellen, gänzlich konterkarieren.

jaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f.

Freiburg. an im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.

Denn wäre die Berufung auf die gemeinsame schriebenen Zusammenarbeit zulässig, so be Wettbewerb mehr. Welches Unternehmen ein | hängig, wie die Zuteilungsentscheidung durch

1313.Eine allfällige Notwendigkeit der Abrede sammenfassend steht mithin fest, dass kein Abs. 2 KG vorliegen.

B.1.6 Massnahmen

1314.Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die W die Genehmigung einer einvernehmlichen Re: wohl Anordnungen zur Beseitigung von unz Rz 1324 ff.) als auch monetäre Sanktionen (vg

B.1.6.1 Genehmigung einer einvernehmlich

1315.Anstelle der (einseitigen) Anordnung vor gen Wettbewerbsbeschränkungen kann die W Art. 29 KG genehmigen. Inhalt der einvernehrr die Art und Weise der Beseitigung der unzuläs Zweck besteht darin, das wettbewerbswidrige \ kartellrechtskonforme Verhaltensalternative au gung für ein in der Vergangenheit liegendes Ve tionsanspruch des Staates nicht verhandelt weı bis zum Abschluss der einvernehmlichen Rege Zeitpunkt seiner Aufhebung der Androhung dire punkt der Beendigung der unzulässigen Wett Verhalten der Parteien bei der Sanktionsbeme:

1316. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat < St. Gallen, am 6. Juli 2015 mit der Bernet Bau Zanet AG jeweils eine einvernehmliche Regelu

1317.Die mit der Walo, der Bernet Bau sowie Regelung lautet wie folgt:

Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche Rege einstimmenden Interesse der Beteiligten, ( Gaster» zu vereinfachen, zu verkürzen und Wettbewerbskommission (WEKO) -zu eine:

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss des Sekretariats soweit wie möglich reduzie und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenü gelung teilweise reduziert werden.

1396 Vgl, RPW 2007/2, 190 Rz 315, Richtlinien des VSW über die Kommissionierung von Berufsver 2010/2, 329 E. 7.4.2 und E. 7.4.5.3 Publigrot ligroupe SA et al/WEKO.

Kapazitätsplanung zur Rechtfertigung der bestünde bei den einzelnen Submissionen kein Projekt bekäme, wäre dann gänzlich davon abdie Gesamtheit der Unternehmen ausfiele.

ist aus diesen Gründen ausgeschlossen. Zu- > Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5

/EKO über die zu treffenden Massnahmen oder Jelung. Massnahmen in diesem Sinn sind soulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. I. Rz 1334 ff.).

1en Regelung

1 Massnahmen zur Beseitigung von unzulässi- [EKO eine einvernehmliche Regelung gemäss lichen Regelung ist gemäss Art. 29 Abs. 1 KG sigen Wettbewerbsbeschränkung. Ihr Ziel und /erhalten für die Zukunft zu beseitigen und eine szuarbeiten. Eine einvernehmliche Streitbeilerhalten ist ausgeschlossen, da über den Sankden kann. Das unzulässige Verhalten, welches lung praktiziert wird, unterliegt deshalb bis zum »kter Sanktionen, wobei die Dauer und der Zeitbewerbsbeschränkung sowie ein kooperatives ssung zu berücksichtigen sind.'?°%

am 30. Juni 2015 mit der Walo Bertschinger AG AG sowie am 23. September 2015 mit der De ing abgeschlossen (vgl. oben Rz 73).

der De Zanet geschlossene einvernehmliche

lung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im über- Jas Verfahren «22-0438: Bauleistungen See- — unter Vorbehalt der Genehmigung durch die n förmlichen Abschluss zu bringen.

lit. a) wird die rechtliche Würdigung im Antrag rt. Entsprechend kann die Begründungsdichte ber einer Verfügung ohne einvernehmliche Re-

' Verbandes Schweizerischer Werbegesellschaften mittlern (Publigroupe) sowie Urteil des BVGer, RPW ıpe SA und Mitbeteiligte/WEKO, Urteil des BGer cht publizierte Erwägungen in BGE 139 | 72), Pub- c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden « behalt der Genehmigung durch die WEKO) stand der Untersuchung «22-0438: Bauleistı schränkungen, welche das Sekretariat der [\ Einvernahme am [4. März 2015, 9. März 201 Beweisergebnis), gegenüber der [Walo, Be abschliessend geregelt.

d) Der Wille und die Bereitschaft von [Walo, nachfolgenden einvernehmlichen Regelung halten gewürdigt und im Rahmen des Antra sichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslac Sanktion in der Grössenordnung von CHF Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jed Verfügung, die das Verfahren zum Abschlus

e) Sollte diese einvernehmliche Regelung ve Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu

f) Obwohl der Abschluss der vorliegenden « Bernet Bau bzw. De Zanet] keine Anerkennu Würdigung der Wettbewerbsbehörden darst dass sich im Falle einer Genehmigung die schreiten des beantragten Sanktionsrahmer im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rech

g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens geh ten der Parteien.

Vereinbarungen

1) Die [Walo, Bernet Bau bzw. De Zanet] ver mit der Erbringung von Strassen- und Tiefl oder den Verzicht einer Offerteingabe anzuf

2) Die [Walo, Bernet Bau bzw. De Zanet] ve Erbringung von Strassen- und Tiefbauleistur gabefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vc Offertpreise, Preiselemente sowie die Zu- ur tauschen.

3) Von den Verpflichtungen ausgenommen sammenhang mit der Bildung oder Durchfüt Subunternehmerverhaltnissen unabdingbar

4) Die [Walo, Bernet Bau bzw. De Zanet] ve (ARGE) in Zusammenhang mit von ihr erbre uber dem Auftraggeber offenzulegen. Hier: gabe die Namen der Firmen, welche an der ken, anzugeben. Diese Offenlegungs Arbeitsgemeinschaft (ARGE), bei der einem kommt und das als Ansprechpartnerin bzw. auftritt.

1318.Die genannte einvernehmliche Regelun Parteien eingegangenen sind, um sich kunftig bestimmt, vollstandig und klar. Folgendes ist e

invernehmlichen Regelung werden (unter Vordie Massnahmen zur Beseitigung aller Gegen- ıngen See-Gaster» bildenden Wettbewerbsbe- Nalo, Bernet Bau bzw. De Zanet] anlässlich der 5 bzw. 13. März 2015] erläutert hat (vorläufiges rnet Bau bzw. De Zanet] einvernehmlich und

Bernet Bau bzw. De Zanet] zum Abschluss der werden vom Sekretariat als kooperatives Verges als sanktionsmindernder Umstand berückje beabsichtigt das Sekretariat, der WEKO eine [...] bis CHF [...] zu beantragen. Die definitive och im Ermessen der WEKO und erfolgt in der 3S bringt.

yn der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Ende geführt.

invernehmlichen Regelung seitens der [Walo, ng der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen ellt, hält [Walo, Bernet Bau bzw. De Zanet] fest, ser EVR durch die WEKO und bei Nichtüber- 1S gemäss lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) tsmitteln erübrigt.

en die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Laspflichtet sich, Konkurrenten im Zusammenhang Jauleistungen weder um Schutz, Stützofferten ragen noch derartiges anzubieten.

arpflichtet sich, sich in Zusammenhang mit der ıgen mit Konkurrenten vor Ablauf der Offerteinr rechtskräftiger Auftragserteilung — nicht über 1d Aufteilung von Kunden und Gebieten auszuist der Austausch von Informationen, die in Zurung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder sind.

rpflichtet sich, geplante Arbeitsgemeinschaften ichten Strassen- und Tiefbauleistungen gegenzu sind spätestens im Zeitpunkt der Offerteingeplanten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mitwirpflichtt gilt auch bei einer geplanten einzelnen Unternehmen die Führungsrolle zu- Verantwortliche gegenüber dem Auftraggeber

g umschreibt die Verpflichtungen, welche die kartellrechtskonform zu verhalten, hinreichend rlauternd zu ergänzen:

1319.Ziffer 2 der einvernehmlichen Regelung kräftiger» Auftragserteilung entgegen. Damit is Unternehmen oder eine ARGE rechtswirksam Soweit — wie in der Regel bei Vergaben der öffe ist ein Austausch der genannten Informationer befrist zulässig. Dies deshalb, weil die Besche die Anbieter an die Offerte gebunden sind (vgl. rauf, dass Ziffer 2 die Walo, die Bernet Bau sow Unternehmen über den Preis für die Miete von terial (z. B. Belag) und/oder Dienstleistungen z bestimmten Preis zu kaufen. Dies gilt selbst | Unternehmen möglicherweise ebenfalls für das will, für dessen Durchführung das nachfragend Festzuhalten ist jedoch, dass in solchen Fallen barung desjenigen Preises, welcher für die nz vereinbar ist. Weitere Informationen (z. B. zur H selementen) dürfen nach Ziffer 2 hingegen ni über den Einkauf von Teilleistungen dürfen aı aufgenommen werden, die Interessenslage vo stimmten Projekts abzuklären.

1320.Ziffer 3 der einvernehmlichen Regelung lässig, die in Zusammenhang mit der Bildung nehmerverhältnissen «unabdingbar» sind. Von welche weder eine Wettbewerbsbeschränkung lässige Kooperation gegeben, so dürfen die Un tauschen. Notwendig in diesem Sinne sind aus die Erstellung des gemeinsamen Angebots de den. Dies bedeutet, dass die kooperierenden | ten und Kapazitäten machen dürfen, damit im + zung möglich ist, welche Teilleistung von welc dürfen sich die beteiligten Unternehmen sodaı für die Erbringung ihrer Teilleistung verlangen Verhandlungen nicht zum Schein und mit der / ressenslage von anderen Unternehmen hinsi und/oder eine Einzelsubmissionsabrede zu err

1321.Ziffer 4 der einvernehmlichen Regelunc merverhältnisse. Wenn ein echtes Subunterne Projekt arbeitendes Unternehmen keinen Vert nem das Projekt ausführenden Unternehmen h Verhältnis offen zu legen. Die Offenlegungspf Zeitpunkt der Offerteinreichung. Die Unternehr sie eine ARGE planen, allerdings auch früher t gung). Der letzte Satz in Ziffer 4 stellt klar, das eines der ARGE-Unternehmen einen Grosstei jekttrager zwar eine Offerte einer Bietergemei dingung, dass die Bietergemeinschaft eine ve Projektträger die Einzelheiten der Durchführun

1322.Die unzulässige Wettbewerbsbeschrank' Untersuchungsgebiet ausgeschriebenen Stras auf die getroffene Vereinbarung für unzulässi wird hinreichende Klarheit über die Rechtslage

1323.Verstösse bzw. Widerhandlungen geger Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer V

steht dem Informationsaustausch vor «rechtst der Zeitpunkt gemeint, in dem der Bauherr ein beauftragt (Zeitpunkt des Vertragsschlusses). ntlichen Hand - eine Offerteingabefrist besteht, 1 hingegen schon nach Ablauf der Offerteingaffungsstellen von sich aus erklären, wie lange Art. 18 Abs. 2 V6B). Hinzuweisen ist auch daie die De Zanet nicht daran hindert, mit anderen Baumaschinen und/oder den Einkauf von Mau verhandeln und die Leistung dann zu einem Jann, wenn sich das die Leistung anbietende jenige Strassen- und Tiefbauprojekt bewerben e Unternehmen die konkrete Leistung benötigt. ausschliesslich eine Verhandlung und Vereinichgefragte Leistung zu zahlen ist, mit Ziffer 2 Iöhe der Eingabesumme oder zu weiteren Preicht ausgetauscht werden. Die Verhandlungen ıch nicht zum Schein und nur mit der Absicht n anderen Unternehmen hinsichtlich eines berklärt den Austausch von Informationen für zu- oder Durchführung von ARGE oder Subunter- Ziffer 3 sind nur solche Kooperationen erfasst, } bewirken noch bezwecken. Ist eine solch zuternehmen die notwendigen Informationen aus- Sicht der WEKO alle Informationen, welche für sr kooperierenden Unternehmen benötigt wer- Jnternehmen z. B. Angaben zu ihren Fahigkeilinblick auf ein konkretes Projekt eine Einschathem Unternehmen erbracht werden soll. Auch ın gegenseitig den Preis nennen, welchen sie wollen. Auch hier gilt jedoch, dass die ARGE- \bsicht aufgenommen werden dürfen, die Intechtlich eines bestimmten Projekts abzuklären nöglichen.

| erfasst nur ARGE, nicht aber Subunternehhmerverhältnis vorliegt, d.h. wenn ein an dem rag mit dem Projektträger, sondern nur mit eiat, folgt aus Ziffer 4 keine Verpflichtung, dieses licht erfordert die Bekanntgabe spätestens im nen können dem Bauherrn den Umstand, dass ‚ekannt geben (z. B. an der Baustellenbesichtis die Offenlegungspflicht auch dann gilt, wenn | der Arbeit alleine erledigt, und/oder der Pronschaft akzeptiert, dies aber nur unter der Berantwortliche Person benennt, mit welcher der g des Projekts besprechen kann.

ung (Gesamtabrede über die Zuteilung von im sen- und/oder Tiefbauprojekten) wird gestützt g erklärt, und für die beteiligten Unternehmen geschaffen.

| die genannten Vereinbarungen können nach erwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden.

Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weit entsprechende - lediglich deklaratorische und positiv verzichtet werden kann.'?7

B.1.6.2 Anordnung von Massnahmen

1324.Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbesc! zu deren Beseitigung anordnen, indem sie de Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) oder tungsverfügungen haben stets dem Verhältnisr Massnahmen von der Art und Intensität des sind.'3%

1325.Aus den Erwägungen ergibt sich, dass d bzw. deren Umsetzung erhebliche Wettbewerb die acht Unternehmen bzw. deren Unternehme abgeschlossen haben, sind sie dementspreche chem vergleichbare Wettbewerbsbeschränkun

1326.In casu sind — soweit sie keine EVR ab: dieselben Unternehmenstragerinnen zu den i tensweisen zu verpflichten wie die Unternehm tion verpflichtet werden. Bezüglich der rechtm: entsprechend auf die Ausführungen hinsi Sanktionsentscheidung zu verweisen (siehe dé

1327.Die im Dispositiv festgehaltenen Massna gen, welche mit der Walo, der Bernet Bau so gemachten Erläuterungen dazu (siehe oben R: chend. Diese Anordnungen stehen in unmittel unzulässigen Verhaltensweisen und verhinder sen kommt. Diese Anordnungen sind verhältn Wiederholung der festgestellten Wettbewerbst erforderlich und zumutbar sind.

1328.Dies gilt insbesondere für die Anordnun: nehmen bezüglich einer geplanten ARGE be Diese Offenlegungspflicht dient dazu, den Baut Stand zu versetzen, eindeutig zu überblicken, v hen. Ohne eine solche Offenlegungspflicht kar tuellen Wettbewerbssituation bestehen. Durch stelle in den Stand gesetzt werden, zu Unternehmens (etwa als alleiniger Offerent u Mehrfachbewerbungen können ein Hinweis da Gegenstand einer Koordination war.

1329.Es sind auch keine schutzwürdigen Gri sichtlich, weshalb die Offenlegungspflicht die \ würde. Dies gilt auch, obwohl die Offenlegung

des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E

1398 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 177), Art. 30 KG

1399 Andere Meinung: CARLA BEURET, Die Einvernel 2016, 69 Rz 155.

eres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dishränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen n betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestalnässigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die

konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig

ie acht Unternehmen durch die Gesamtabrede sbeeinträchtigungen verursacht haben. Soweit nsträgerinnen keine einvernehmliche Regelung nd zu einem Verhalten zu verpflichten, bei welgen verhindert werden und nicht mehr drohen.

jeschlossen haben (siehe oben Rz 1315 ff.) — n Dispositiv unter Ziffer 1. genannten Verhalensträgerinnen, welche zur Zahlung der Sank- Assigen Adressaten der Anordnungen ist demchtlich der rechtmässigen Adressaten der zu unten Rz 1337 ff.).

hmen entsprechen inhaltlich den Vereinbarunwie der De Zanet getroffen wurden. Die dazu Z 1319 ff.) gelten für die Anordnungen entsprebaren Zusammenhang zu den vorgeworfenen 1, dass es erneut zu derartigen Verhaltensweiismässig, da sie zur Erreichung des Ziels, die )eschränkungen zu verhindern, geeignet sowie

J, wonach eine Offenlegungspflicht der Unterstehen muss (Ziffer 1.3. des Dispositivs).'?%° lerren im Zeitpunkt der Offerteinreichung in den velche Unternehmen hinter welcher Offerte ste- ın für den Bauherrn ein verzerrtes Bild der akdie Pflicht zur Transparenz soll die Vergabeerkennen, ob Mehrfachbewerbungen eines nd als Mitglied einer ARGE) vorliegen. Denn rauf sein, dass die Höhe der Eingabesummen

inde, insbesondere keine Effizienzgründe, ererfahrensparteien unzumutbar beeinträchtigen spflicht nicht für alle Konkurrenten der Verfah-

RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil .4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

N 58 f. imliche Regelung im Schweizerischen Kartellrecht, rensparteien gilt. Denn es ist nicht anzunehm plante ARGE nicht schon bei der Offerteinreict ten Unternehmen im Vorteil wäre. Etwas ander men mit der Nichtoffenlegung einer gepl: verschleiern wollen würde. In diesem Fall ents teten Unternehmen aber nicht durch Ziffer 1. werbswidrige Verhalten des anderen Unterneh

1330.In ihrer Stellungnahme zum Antrag des ! die Ziffern 1.2 und 1.3 des beantragten Dispos siere auch zulässiges Verhalten, da nicht fes erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung dars stimmt. Ziffer 1.3 stehe im Widerspruch zur Pra betreffend Kanton Zürich), sei unverhaltnismas gebot, missachte das Regelungsgprärogativ de Wettbewerbsnachteile für die Implenia.

1331.Die Einwände in Bezug auf Ziffer 1.2 d Diese Anordnungen entsprechen der jüngster Ile.'*°' Als zukunftsgerichtete Massnahmen kaı ordnet werden, durch welche das in der Verfü wird. Dies wird mit Ziffer 1.2 des beschlosser erforderlich, dass das zu unterlassende Verhal reicht vielmehr aus, wenn für den Verfügungsa fügungsbegründung ersichtlich ist, welches Ve liegend der Fall, da für die Implenia aus Ziffer sichtlich ist, dass ein Informationsaustausch, w Zuteilung von Strassen- und/oder Tiefbauproje 1.2 des beschlossenen Dispositivs ausführt, b Fällen zulässig.

1332.Auch die Einwände in Bezug auf Ziffer 1.3 Zwar hat die WEKO in einer vergangenen Ve eine derartige Offenlegungspflicht nicht verfüg wohl zulässig. Denn wie bereits erläutert, sind c Intensität des konkreten Wettbewerbsverstosse chungsadressatinnen nicht nur Einzelsubmissi system betrieben, in dem sich die beteiligten Konstellationen betreffend die Zuteilung von e im Untersuchungsgebiet geeinigt haben. Zur Systems sind umfassendere Massnahmen (in| Aufdeckung und Verhinderung von vereinzelter letzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes au mission nur zur Gleichbehandlung von Gleiche die Anordnung von Massnahmen in Bezug au treffend den Kanton Zürich ging es um die B« schen unterschiedlichen Unternehmen. Eine \ setzgebers vermag die WEKO auch nicht zu er! individuelle Regelungen zur Verhinderung de werbsverstosses erlässt, nicht aber — wie es r

1400 Act. n° [...].

1401 Vgl. Vgl. RPW 2013/4, 524, Wettbewerbsabrede 2015/2, 193, Tunnelreinigung.

1402 RPW 2013/4, 524, Wettbewerbsabreden im Str 1403 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 177), Art. 30 KG

en, dass ein Unternehmen, welches eine ge- ıung offenlegt, gegenüber den hier verpflichtees würde allenfalls gelten, wenn ein Unternehinten ARGE eine Einzelsubmissionsabrede tünde die «Benachteiligung» der hier verpflich- 3. des Dispositivs, sondern durch das wettbemens.

Sekretariats hat die Implenia geltend gemacht, itivs seien unrechtmässig."* Ziffer 1.2 pönaligeschrieben werde, dass der Austausch eine telle, sei nicht erforderlich und zudem unbexis der WEKO (insbesondere zur Entscheidung sig, verstosse gegen das Gleichbehandlungs- »s Gesetzgebers und bewirke schwerwiegende

es beantragten Dispositivs überzeugen nicht. | Praxis der WEKO betreffend Submissionsfä- ın die WEKO auch solche Massnahmen angegung festgestellte Verhalten künftig verhindert 1en Dispositivs erreicht. Es ist hingegen nicht ten bis in das letzte Detail beschrieben wird. Es dressaten in der Zusammenschau mit der Verrhalten künftig zu unterlassen ist. Dies ist vor- 1.2 sowie aus der Verfügungsbegründung erelcher wie das MA- und das EO-System auf die kten gerichtet ist, zu unterlassen ist. Wie Ziffer leibt der Informationsaustausch in bestimmten

des beantragten Dispositivs überzeugen nicht. rfügung betreffend Einzelsubmissionsabreden {1402 Vorliegend ist die Anordnung aber gleichlie angeordneten Massnahmen von der Art und 2s abhangig. ‘4°? Vorliegend haben die Untersuonsabreden getroffen, sondern ein Zuteilungs- Unternehmen wiederholt in unterschiedlichen inzelnen Strassen- und/oder Tiefbauprojekten Aufdeckung und Verhinderung eines solchen lusive Offenlegungspflicht) erforderlich als zur | Submissionsabreden. Damit ist auch eine Versgeschlossen, da dieser die Wettbewerbskomm verpflichtet: Im vorliegenden Fall geht es um f eine Gesamtabrede, in der Entscheidung besurteilung von Einzelsubmissionsabreden zwi- /erletzung des Regelungsprärogativs des Ge- <ennen, da die WEKO in casu lediglich konkretsr Wiederholung eines festgestellten Wettbeiur der Gesetzgeber kann — generell-abstrakte

nim Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW

assen- und Tiefbau im Kanton Zürich N 58f.

Bestimmungen. Zudem stehen der Implenia | Wettbewerbsnachteile zu befürchten (siehe ob

1333.Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer V Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weit entsprechende - lediglich deklaratorische und positiv verzichtet werden kann. '4™4

B.1.6.3 Sanktionierung

1334.Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Un nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder si Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinnger der Dauer und der Schwere des unzulässigen \ Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemes:

B.1.6.3.1 Allgemeines

1335.Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in Art onen — und dabei insbesondere die mit der Re bei den besonders schädlichen kartellrechtlict der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen unc verstösse verhindern.'4°> Direktsanktionen köi welche die Unzulässigkeit der fraglichen Wettt den. !406

B.1.6.3.2 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K

1336.Die Belastung der Verfahrensparteien mi bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben.

a. Adressat der Sanktionierung für das Verh:

1337.Die unzulässigen Wettbewerbsbeschrän nimmt, müssen von einem «Unternehmen» be

1338.Wie bereits erläutert, haben vorliegend a holzer, Implenia, Walo, Reichmuth, Toller und rede getroffen (siehe oben Rz 1190 ff., 1219 ff. tionieren.

1339.Welche Unternehmensträgerinnen vorlie men herangezogen werden können, wurde be: dere Rz 1181). An dieser Stelle sei lediglich w

1404 gl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.2005, F des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 653 E

1405 Botschaft vom 7.11.2001 über die Änderung 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verwaltı beschränkungen, 2002, 92.

1406 BBI 2002 2022, 2034.

1407 Statt vieler: JURG BORER, Kommentar zum S Art. 49a KG N6.

Jurch Ziffer 1.3 auch keine unangemessenen en Rz 1329).

die angeordneten Massnahmen können nach erwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. eres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Disternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ch nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten näss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach /erhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das sen zu berücksichtigen.

. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssanktivision 2003 eingeführten direkten Sanktionen 1en Verstössen — die wirksame Durchsetzung 1 mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsnen nur zusammen mit einer Endverfügung, yewerbsbeschränkung feststellt, verhängt wer-

G

t einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatalten des Unternehmens

kungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug gangen werden. Für den Unternehmensbegriff cht Unternehmen (De Zanet, Hagedorn, Ober- Bernet Bau) eine unzulässige Wettbewerbsab- ). Diese acht Unternehmen sind damit zu sankgend jeweils für das Verhalten der Unternehreits geklärt (siehe oben Rz 1128 ff., insbesoniederholt, dass auch Muttergesellschaften von

RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil .4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

des Kartellgesetzes, BB] 2002 2022, insb. 2023, ıngsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbschweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011,

Unternehmensträgerinnen herangezogen werd wirtschaftlich selbständig war. Dies gilt selbst « Kartellrechtsverstoss gegründet wurde. Vorau: gesellschaft und der neu gegründeten Mutterg: bindung bestand; auch ist es möglich, eine neu ren, wenn diese dann das Unternehmen opera

1340.Wie bereits erläutert, ist anzunehmen, d ressaten einer Sanktionsverfügung aus den (r wählen, welche Unternehmensträgerinnen sinc

1341.Grundsätzlich ist es danach angezeigt, n ternehmen operativ betrieben hat, für die Zahlt deren jeweilige Muttergesellschaft zu verpflich! festgehalten hat ist dies zulässig, da die ober gesamten Konzerns verkörpert, welche aufgru zelfall der Berechnung der Sanktion zugrunde ihrer Leistungsmacht die Umsetzung der angec gesellschaften sicherzustellen hat.'4°°

1342.In casu ist hingegen zu beachten, dass

alle Muttergesellschaften der Verfahrensparteie die [...] und die [...] sowie die [...] — eröffnet hat. eröffnung, da das Sekretariat erst spät von d schaften erfuhr. Eine nachträgliche Untersuch: tergesellschaften, welche Voraussetzung für d würde den Abschluss des Verfahrens verzögert ben die Wettbewerbsbehörden daher darauf \ träglich auf die genannten Muttergesellschafte:

1343.Da damit in casu die genannten Mutterc folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass : handelnde Muttergesellschaft der OBER OBERHOLZER Immobilien AG vorliegend nict lungsgebot folgt demgegenüber nicht, dass die das Verhalten der Bernet Bau bis zum 6. Deze die Hagedorn AG ist gerade eine operativ hanı

1344.Im Fall der Reichmuth liegt der Fall wiede muth AG zur Zeit der Wettbewerbsbeeinträcht und nunmehr als Holding-Gesellschaft fungie Gebr. P. und J. Reichmuth AG, weil sie zur Ze nehmung operativ betrieben hat. Die Heranz schaft, der Reichmuth Bauunternehmung AG is rativ die Unternehmung betreibt, die Substar Gesellschaft steht und zudem die Sanktioniert wendig ist.

1345.Hieraus ergibt sich, dass folgende juristis ternehmen zu sanktionieren sind:

- De Zanet AG für das Unternehmen

1408 RPW 2015/2, 297 Rz 270, Türprodukte; Urtei ADSL Il.

1409 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015,

en können, wenn die Tochtergesellschaft nicht Jann, wenn die Muttergesellschaft nach einem ssetzung dafür ist, dass zwischen der Tochtersellschaft von Anfang an eine strukturelle Vergegründete Tochtergesellschaft zu sanktionietiv führt (vgl. oben Rz 1143 ff.).

ass es im Ermessen der WEKO steht, die Advaturlichen oder juristischen) Personen auszuj. 1408

icht nur diejenige Gesellschaft, welche ein Un- ıng der Sanktion heranzuziehen, sondern auch en. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt ste Muttergesellschaft die Wirtschaftskraft des nd der gesetzlichen Sanktionsordnung im Einliegt, und dass die Obergesellschaft aufgrund rdneten Massnahmen durch einzelne Konzerndas Sekretariat die Untersuchung nicht gegen 2n — insbesondere nicht gegen die Implenia AG, Im Falle der [...] unterblieb die Untersuchungsar Existenz und der Bedeutung dieser Gesell- ıngseröffnung gegenüber den genannten Mutie Sanktionierung dieser Gesellschaften wäre, n. Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot haverzichtet, das Untersuchungsverfahren nach- 1 auszuweiten.

jesellschaften nicht ins Recht gefasst werden, auch die ANOBA Holding AG als nicht operativ HOLZER Bauleistungen AG sowie der t zu sanktionieren ist. Aus dem Gleichbehand- > Hagedorn AG nicht als Muttergesellschaft für mber 2008 herangezogen werden kann. Denn Jelnde Strassen- und Tiefbaugesellschaft.

rum anders, da hier die Gebr. P. und J. Reichigung die operativ handelnde Gesellschaft war rt. Hier rechtfertigt sich die Heranziehung der it des Kartells die Strassen- und Tiefbauunteriehung der 2013 gegründeten Tochtergesellt sachgerecht, weil diese Gesellschaft nun opez der Bauunternehmung im Eigentum dieser Ing dieser Gesellschaft zur Abschreckung notche Personen jeweils für das Handeln der Un-

De Zanet,

E. 73, ADSL Il.

- Hagedorn AG für das Unternehme:

- OBERHOLZER Bauleistungen AG ternehmen Oberholzer,

  • Implenia Schweiz AG für das Unter

  • Walo Bertschinger AG St. Gallen fi

- Reichmuth Bauunternehmung AG nehmen Reichmuth,

- Toller Unternehmungen AG für das

- Bernet Bau AG und Hagedorn AG Bau bis zum 6. Dezember 2008 sc ternehmens Bernet Bau zwischen (

1346.Bezüglich der ANOBA Holding AG, gege wurde, ist das Verfahren einzustellen.

b. Unzulässige Verhaltensweise im Sinne vo

1347.Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Untern nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder s Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hie! erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgend die Beteiligung an einer Abrede über Preise, | Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die

1348.Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettbew Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich gerechtfertigt ist. Art. 49a Abs. 1 KG sieht nun die Unzulässigkeit einer Abrede aus einem be müsste. Anders gewendet besteht die Sanktion und 4 KG fallenden Abreden unabhängig davc seitigt oder «nur» erheblich beeinträchtigt wirc stätigt, dass dieser Gesetzeswortlaut effektiv spricht.'*'! Die bisherige Praxis der WEKO ı solcher Abreden aus.'*'? Das Bundesgericht ı bestatigt.1*"°

1349.Bezüglich dieser zwei Voraussetzungen danzen auf die vorangehenden Ausführungen halten, dass diese Voraussetzungen erfüllt sinc

1410 \V/gl, ROGER ZACH, Die sanktionsbedrohten Verl gesetzrevision 2003 — Neuerungen und Folgen, 1411 BBI 2002 2022, 2037; statt vieler BSK KG-TAGN 1412 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisaı 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im

1413 Urteil des BGer 2C_180/2014 vom 28.6.201€ E. 11.1, BAW/WEKO.

1 Hagedorn,

und OBERHOLZER Immobilien AG für das Unnehmen Batigroup/Implenia, ir das Unternehmen Walo,

und Gebr. P. und J. Reichmuth für das Unter-

; Unternehmen Toller und

für das Verhalten des Unternehmens Bernet wie Bernet Bau AG für das Verhalten des Unlem 7. Dezember 2008 und Mitte 2009.

2n welche die Untersuchung ebenfalls eröffnet

ehmen, welches an einer unzulässigen Abrede ich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer r interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG e zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an Viengen oder die Aufteilung von Märkten i.S.v. Unzulässigkeit dieser Abrede.'*'?

Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig ‚erbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen nicht vor, dass sich für eine Sanktionierbarkeit stimmten Grad der Beeinträchtigung ergeben ierbarkeit von unzulässigen, unter Art. 5 Abs. 3 yn, ob durch sie der wirksame Wettbewerb be- |. Die Entstehungsgeschichte dieser Norm beauch dem vom Gesetzgeber Gewollten entyeht denn auch von einer Sanktionierbarkeit ind das Bundesverwaltungsgericht haben dies

sei im Einzelnen zur Vermeidung von Redunverwiesen. Zusammenfassend sei hier festge- J (vgl. Rz 1218 ff., 1266 ff.).

naltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartell-

IANN/ZIRLICK (Fn 1259), Art. 49a KG N 6 ff. m.w.H.

lles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.

; Urteil des BVGer B-3332/2012 vom 13.11.2015,

B.1.6.3.3 Vorwerfbarkeit

1350.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechts; gericht gefolgt ist'*'°, stellt Verschulden im Si standsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar. M im Sinne von Vorwerfbarkeit ist gemäss dieser | bzw. ein Organisationsverschulden, an dessert rungen zu stellen sind.

1351.Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiese faltsmangel bzw. ein Organisationsverschulder Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise w ganstellung begangene Kartellrechtsverstoss ii und auch mit einer zweckmässigen Ausgestalt den können und das Unternehmen alle zumut rechtsverstoss zu verhindern.'4"” Ein objektivei dens liegt nach bundesgerichtlicher Rechts; Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oc sein müsste, dass das Verhalten möglicherwei

1352.Da das sanktionierbare Rechtssubjekt im KG-Verstoss im zuletzt genannten Sinne vorg allerdings ein (kartell-)rechtliches Konstrukt, we Personen handeln kann. Das gleiche gilt für die treiben und welche ebenfalls nur durch natürlic die Vorwerfbarkeit im Sinne des KG massgebli che für ein Unternehmen gehandelt haben od einen KG-Verstoss herbeigeführt haben, vorsä

1353.Nur zur Klarstellung ist an dieser Stelle d keit unerheblich ist, ob derjenigen Unternehm herangezogen wird, der KG-Verstoss vorzuwer der KG-Verstoss vorgeworfen wird, wirtschaft! mensträgerin von ihm profitiert, so besteht das KG-Verstoss zu verantworten hat. Die Heranzie Zeitpunkt des KG-Verstosses noch nicht beste prinzip verstossen'*'? (siehe dazu auch oben F

1354.Die natürlichen Personen, welche in cası die acht Unternehmen handelten (siehe dazu

widrigen Abreden trafen, taten dies vorsätzlich Vertretern von Unternehmen der gleichen Marl

1414 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, wägung in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et a hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 1 des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flugha Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Public

1415 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5,

1416 So auch Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 1417 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.

1418 V/gl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2. in BGE 139 | 72), Publigroupe SA et al /WEKO.

1419 \/gl. auch Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 1

prechung'*'*, welcher das Bundesverwaltungsnne von Vorwerfbarkeit das subjektive Tatbeassgebend für das Vorliegen von Verschulden Xechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel

1 Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforde-

N, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorg- | gegeben. '*'° Nur in seltenen Fällen wird keine ‚enn der durch einen Mitarbeitenden ohne Ornnerhalb des Unternehmens nicht bekannt war ung der Organisation nicht hätte bekannt werbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartell- * Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschuljrechung insbesondere dann vor, wenn ein ler weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder se kartellrechtswidrig sein könnte.'*'®

. KG das «Unternehmen» ist, muss diesem der eworfen werden können. Ein Unternehmen ist Iches nicht selbst, sondern nur durch natürliche

2 Gesellschaften, welche ein Unternehmen be- :he Personen handeln können. Damit ist es für ch, dass diejenigen natürlichen Personen, welar aber etwas unterlassen haben und dadurch tzlich oder fahrlässig handelten.

arauf hinzuweisen, dass es für die Vorwerfbarensträgerin, welche zur Zahlung der Sanktion fen ist. Denn wenn das Unternehmen, welchem ich betrachtet noch besteht und die Unternehjenige rechtliche Konstrukt noch, welches den hung einer Unternehmensträgerin, welche zum ind, kann damit auch nicht gegen das SchuldzZ 1144).

u in der Zeit zwischen 2002 und Mitte 2009 für insbesondere Rz 322 ff.) und die kartellrechts- 1. Sie schlossen wissentlich und willentlich mit tstufe wie dem «ihrigen» Vereinbarungen über

=. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Er- ./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung f. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil fen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Publigroupe; Urteil yroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840

.9.2015, E. 677, ADSL Il.

2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil .2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung

4.9.2015, E. 77, ADSL Il.

die Zuteilung von Strassen- und Tiefbauprojekt auf einzelne Submissionen — Uber die Preisfe: Ob sich die Abredeteilnehmer bewusst waren oder zumindest wirksamen Wettbewerb erhebl es sich bei diesen Elementen doch - in Uber objektive Strafbarkeitsbedingungen. Anderweit dass den Unternehmen die fraglichen Verhali nicht ersichtlich. So darf das Kartellgesetz resı men (als dessen Adressaten) allgemein als «b

B.1.6.3.4 Bemessung

1355.Rechtsfolge eines Verstosses i.S.v. Art. : Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag st konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dau tens, wobei der mutmassliche Gewinn, den da sen zu berücksichtigen ist.

1356.Die konkreten Bemessungskriterien und sung werden in der SVKG"?° näher präzisiert Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im WEKO, welches durch die Grundsätze der Verl begrenzt wird.'*?? Die WEKO bestimmt die eff Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbusse Unternehmen individuell innerhalb der gesetzlii

a. Maximalsanktion

1357.Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatze: Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus de! die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgı Der Unternehmensumsaitz i.S.v. Art. 49a Abs. den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unt VKU'#® finden analoge Anwendung. Die so « Ausgangspunkt der konkreten Sanktionsberec am Schluss der anhand der anderen im KG un kreten Sanktionsberechnung geprüft, ob der SVKG); gegebenenfalls hat eine entsprechend

1420 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktion (KG-Sanktionsverordnung), SR 251.5.

1421 Art. 2 Abs. 2 SVKG.

1422 \/gl. PETER REINERT, in: Stampflis Handkomme 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 6 Parking.

1423 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallations

1424 Vgl. BBI 2002 2022, 2037.

1425 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 201 rency Conversion (DCC); Verfügung i.S. Altimu rufbar unter <www.weko.admin.ch> unter Aktu Kontrolle am 23.11.2015).

1426 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle 251.4).

en im Untersuchungsgebiet sowie — im Hinblick stsetzung sowie die Zuteilung der Submission. , dass diese Abreden wettbewerbsbeseitigend ch beeintrachtigend sind, ist irrelevant, handelt vahme der strafrechtlichen Terminologie — um ige Gründe, welche dagegen sprechen würden, ensweisen vorgeworfen werden können, sind ). dessen grundlegende Normen für Unternehekannt» vorausgesetzt werden.

49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren des in den letzten drei Geschäftsjahren in der ellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die er und der Schwere des unzulässigen Verhals Unternehmen dadurch erzielt hat, angemes-

| damit die Einzelheiten der Sanktionsbemes- (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des | pflichtgemass auszuübenden Ermessen der ältnismässigkeit'*' und der Gleichbehandlung ektive Höhe der Sanktion nach den konkreten für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte ch statuierten Grenzen festzulegen ist.'42°

als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjah- > des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und * Botschaft zum KG 2003 ergibt,'** sind dabei sschlossenen Geschäftsjahre massgeblich. 47° 1 KG berechnet sich dabei sinngemäss nach ernehmenszusammenschlüssen, Art. 4 und 5 :rrechnete maximale Sanktion stellt nicht den ‚hnung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird d der SVKG genannten Kriterien erfolgten kon- Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 e Kürzung zu erfolgen.

en bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen

ntar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 61 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet

betriebe Bern.

1/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Curm SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, abell > letzte Entscheide > Altimum Decision (letzte

von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR

1358.Mit Blick auf die Konzernumsatze der ac (siehe dazu Rz 1044) ergeben sich für die ach nen:

Ma

De Zanet

Hagedorn

Oberholzer

Implenia

Walo

Reichmuth

Toller

Bernet Bau

Tabelle 31: Maximalsanktion in CHF

b. Konkrete Sanktionsberechnung

1359.Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der tionsrahmens anhand der Dauer und der Schw‘ zu berücksichtigen ist zudem auch der durch dé Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sank trag aus, der in einem zweiten Schritt an die LC einem dritten Schritt erschwerenden und milde kann.

(i) Basisbetrag

1360.Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG j: 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unt auf den relevanten Märkten in der Schweiz er SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz m: zielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbsw len auf diese Zeitspanne der Zuwiderhandlung ı dazu, die erzielte Kartellrente möglichst abzus«

1361.Vorliegend endete die Zusammenarbeit abrede Mitte 2009 (siehe oben Rz 1068 ff.). Da 2008 für die Berechnung massgebend.

(1.) Obergrenze des Basisbetrac

1362.Die obere Grenze des Basisbetrags betr den das betreffende Unternehmen in den letz

1427 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 11 bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326 und 33 min.ch> unter Aktuell > letzte Entscheide > Altir

‚ht Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2013 t Unternehmen die folgenden Maximalsanktioximalsanktion in CHF

[...]

"konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sankere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen as unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche tionsbemessung zunächst von einem Basisbe- Jauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in rnden Umständen Rechnung getragen werden

e nach Art und Schwere des Verstosses bis zu ernehmen in den letzten drei Geschäftsjahren zielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 issgebend, der in den drei Geschaftsjahren eridrigen Verhaltens vorangehen."42’ Das Abstelyegen das Kartellgesetz dient nicht zuletzt auch shdépfen.

der acht Unternehmen und damit die Gesamtmit sind die Umsatze der Jahre 2006, 2007 und

js (Umsatz auf dem relevanten Markt)

agt gemass Art. 3 SVKG 10 % des Umsaizes, ten drei Geschaftsjahren vor Beendigung der

183 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wett- Kanton Aargau; Verfügung in Sachen Altimum SA 2 m.w.H. in Fn 176, abrufbar unter <www.weko.adnum Decision; zuletzt abgerufen am 8.7.2015.

unzulässigen Wettbewerbsbeschrankung auf | hat.

1363.Massgeblich ist vorliegend der Umsatz Erbringung von Strassen- und Tiefbauleistunc und Höfe (zur Marktabgrenzung siehe oben Rz über dem Sekretariat zunächst nur Angaben b Tiefbauarbeiten in den Kantonen St. Gallen ur Untersuchungsgebiet (Gebiete der Bezirke Sec nen) konnten hingegen zunächst nicht festges nehmen in ihren Stellungnahmen zum Antrag ( Unternehmen im Bereich Strassen- und/oder T telt werden. Diese sind oben in Tabelle 28 aufc

1364.Soweit die Toller, die Hagedorn und die F des Sekretariats tiefere Umsätze angegeben | Einnahmen für Strassen- und/oder Tiefbauarb nehmerverhältnissen oder nach Direktvergabeı sen Unternehmen in Abzug gebrachten Einnah beiten erzielt. Gegen die Heranziehung alle Strassen- und Tiefbauleistungen im Untersucht rung spricht nicht, dass es bei einzelnen Stra Einzelsubmissionsabrede gekommen ist. Den Bestimmung des relevanten Umsatzes nicht fi dass es von dem wettbewerbswidrigen Verhalt Zweck der Sanktionierung widersprechen. Den Kartellgewinn abschöpfen, sondern sie hat zus tiven Charakter. "479

1365.Die Toller hat in ihrer Stellungnahme zun neut anzuhoren, wenn fur die Sanktionierung für die Sanktionierung relevanten Umsatz — hi Dieser Antrag wird abgelehnt. Art. 30 Abs. 2 K Antrag des Sekretariats einmal Stellung zu be Gehör gewahrt. Aus dem Anspruch auf rechtli hörde das Unternehmen erneut anhört, wenn e Vorbringen abweicht.

1366.Als Obergrenze für den Basisbetrag erge folgende Sanktionen:

Umsatz 2006-2008 auf dem relevanten Markt (ohne MwSt. in CHF)

De Zanet [..-] Hagedorn [...] Oberholzer [...] Implenia [...]

1428 [,..].

1429 \/gl. Botschaft vom 7.11.2001 über die Anderur 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das Verwaltı beschrankungen, 2002, 92.

Jen relevanten Märkten in der Schweiz erzielt

der acht Unternehmen auf dem Markt für die jen im Gebiet der Bezirke See-Gaster, March - 1247, 1250). Die Unternehmen hatten gegenezüglich ihrer Umsätze mit Strassen- und/oder id Schwyz gemacht. Die Umsätze nur für das »-Gaster, March und Höfe in den beiden Kantotellt werden. Aufgrund der Angaben der Unter- Jes Sekretariats konnten die Umsätze der acht jefbau im Untersuchungsgebiet nunmehr ermitjeführt.

reichmuth in ihren Stellungnahmen zum Antrag 1aben, '*28 ist dem insoweit nicht zu folgen, als eiten (z. B. im Rahmen von ARGE, Subunter- 1) in Abzug gebracht wurden. Denn die von diemen wurden mit Strassen- und/oder Tiefbauarr Umsätze, welche mit der Erbringung von iungsgebiet erzielt wurden, für die Sanktioniessen- und/oder Tiefbauarbeiten nicht zu einer n nach dem Wortlaut der SVKG muss für die ir jedes Einzelgeschäft nachgewiesen werden, an betroffen ist. Dies würde auch dem Sinn und n die Sanktion soll nicht nur den mutmasslichen ätzlich eben auch spezial- und generalprävenn Antrag des Sekretariats beantragt, sie sei er- — entgegen ihren jüngsten Ausführungen zum Shere Umsatzzahlen zugrunde gelegt werden. G gibt den Verfahrensparteien das Recht, zum ziehen. Damit ist der Anspruch auf rechtliches ches Gehör folgt hingegen nicht, dass die Bes zuungunsten des Unternehmens von dessen

ben sich für die einzelnen Unternehmen damit

Obergrenze für

Massgeblicher den Basisbetrag

Prozentsatz in CHF 10% [...] 10 % [...] 10 % [...] 10 % [...]

1g des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. 2023, ıngsverfahren zur Untersuchung von Wettbewerbs-

Umsatz 2006-2008 auf dem relevanten Markt (ohne MwSt. in CHF)

Walo [..-] Reichmuth [...] Toller [..-] Bernet Bau [..-]

Tabelle 32: Obergrenze für den Basisbetrag

1367.Da einige Unternehmen in ihren Stellung gemacht haben, der relevante Markt sei in dre anzumerken, dass diese Umsatzzahlen gena (Strassenbau, Strassen- und Tiefbau, Tiefbau)

(2.) Berücksichtigung der Art unc

1368.Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des je nach Schwere und Art des Verstosses festzu Es gilt deshalb zu prüfen, als wie schwer der V

1369.Die an den in Frage stehenden Abreden | im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 11 prüfen, als wie schwer dieser Verstoss geger stehen objektive'*?° Faktoren im Vordergrund.

1370.Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwide aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allge Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Z\ KG, welche den Wettbewerb beseitigen, — als. Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar. Un den Preiswettbewerb ausschalten, wegen des | tials grundsätzlich im oberen Drittel des mogli 10 %, einzuordnen. Tendenziell leichter zu ge trächtigende Abreden, welche sich nicht durch tigen lassen. Darüber hinaus ist im Allgemein schränkungen, welche gleichzeitig mehrere Ta zu gewichten sind als solche, die nur einen Tat

1371.Die WEKO hat festgehalten, dass sie t tragskoeffizienten in Höhe von 10 % anwende schen Unternehmen der Tunnelreinigungsbrar submissionen hat sie dementsprechend einen | Zwar kommt es bei einer Gesamtabrede über läufig zur Beseitigung des Wettbewerbs und zu

1430 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vg onsbemessung und die Bonusregelung, in: Stof

1431 Vgl. Erläuterungen SVKG, S. 3. 1432 RPW 2013/4, 622 Rz 966, Wettbewerbsabrede. 1433 RPW 2015/2, 239 Rz 296, Tunnelreinigung.

Obergrenze für

Massgeblicher den Basisbetrag

Prozentsatz inCHF 10% [...] 10 % [...] 10 % [...] 10 % [...]

ynahmen zum Antrag des Sekretariats geltend i Teilmarkte zu separieren, ist an dieser Stelle uso hoch waren, wurde man drei Teilmarkte als relevante Markte heranziehen.

1 Schwere des Verstosses

Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages setzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 2 f.). erstoss zu qualifizieren ist.

jeteiligten Unternehmen haben sich unzulässig <G verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu 1 das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei

rhandlung im Einzelfall unter Berucksichtigung »meine Aussagen zur Qualifizierung konkreter möglich, kommt es doch immer sehr stark auf veifellos stellen Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 sogenannte harte horizontale Kartelle - in aller ter anderem sind horizontale Abreden, welche Jrossen ihnen immanenten Gefahrdungspotenchen Sanktionsrahmens, d.h. zwischen 7 und Nichten sind den Wettbewerb erheblich beein- Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferen davon auszugehen, dass Wettbewerbsbetbestände gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer bestand erfüllen.'*3'

ei Einzelsubmissionsabreden einen Basisbe- ın könne. "432 Im Fall einer Gesamtabrede zwi- ıche Uber die Zuteilung von Tunnelreinigungs- Koeffizienten in Höhe von 10 % angewandt. "433 die Zuteilung von Submissionen nicht zwangsr Zuteilung aller von der Gesamtabrede erfass-

I. ROLF DAHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sanktifel/Zach (Hrsg.), Kartellgesetzrevision 2003, 139.

n im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

ten Submissionen. Allerdings ist hinsichtlich A samtabrede wiederum zu berücksichtigen, da über eine Vielzahl von Submissionen in eine schwerwiegendere soziale und volkswirtschaft Submissionsabrede. Denn sie hat zwingend ei Folge. Vor diesem Hintergrund erscheint ein | messen. Es ist daher davon auszugehen, da: Submissionen grundsätzlich der höchstzulässii

1372.Da bei der Festlegung des anzuwendenc widerhandlung im Einzelfall unter Berücksichtic kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, ist: mithin, dass die acht Unternehmen bei einz Projekts sowie die gemeinsame Festlegung de (siehe oben Rz 699 f., 747 ff.). Es ist indesseı stands die freigegebenen Projekte gänzlich u damit zusammenhängenden Verhalten der act davon auszugehen, dass sich das Bieterverhalt ändert, welche in engem räumlichen und zeitlic den, bei denen es zu Einzelsubmissionsabrede

1373.Des Weiteren ist bei der Beurteilung de rücksichtigen, dass einzelne Unternehmen wie oder die Bernet Bau im Rahmen des MA-Syste ternehmen. So meldete die Bernet Bau zuletz 2006, die Reichmuth zuletzt im Jahr 2005 und MA-Listen (siehe oben Rz 561). Auch konnten werden, bei denen Einzelsubmissionsabreden troffen wurden (siehe oben Rz 747 ff.).

1374.Zu Lasten der Parteien ist indessen zu b samtabrede zu einer Vielzahl von Einzelsubm bausubmissionen im Untersuchungsgebiet kan tifizierung dieser Einzelsubmissionsabreden wı und festgehalten, dass die genaue Anzahl und können, da nicht alle Strassen- und Tiefbaupro den kam, identifiziert werden konnten. Nur au alleine im Zeitraum zwischen 2004 und Mitte bauprojekte im Untersuchungsgebiet im Wert den getroffen wurden. Dabei betrafen diese Ab die Bernet Bau schutzgebend oder schutznehr auch Einzelsubmissionsabreden ohne Beteilic stattfanden. Darüber hinaus konnten weitere F zu Einzelsubmissionsabreden kam (siehe obe! ser Einzelsubmissionsabreden ist auch zu ber die Gefahr von Preiserhöhungen inhärent ist (s

1375.Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen MA- und des EO-Systems einen hohen organis menarbeit damit institutionalisiert haben (vgl. R 1031 ff.). Dabei wurden in grossem Umfang Pr: Im Rahmen des MA-Systems wurden zwischer — mindestens 78 % aller im DOP dokumentier Schwyz und der Gemeinden im Untersuchunc (CHF 108.1 Mio. von CHF 138.2 Mio., siehe System in den Jahren 2004 bis Mitte 2009 Proje (siehe oben Rz 798). Im EO-System wurden ji

rt und Schwere des Verstosses bei einer Gess eine dauerhaft bestehende Gesamtabrede r Branche und einem Gebiet «in der Breite» liche Schäden bewirken kann als eine einzige ne Vielzahl von Einzelsubmissionsabreden zur ıoher Basisbetragskoeffizient erst recht ange- 3s bei Gesamtabreden über die Zuteilung von je Prozentsatz zur Anwendung kommen sollte.

Jen Prozentsatzes jedoch die Schwere der Zu- Jung aller relevanten Umstände erfolgen muss, dass es zu «Freigabeentscheiden» gekommen alnen Projekten bewusst auf eine Zuteilung des ar Höhe der Eingabesummen verzichtet haben 1 nicht anzunehmen, dass wegen dieses Umnbeeinflusst von der Gesamtabrede und dem it Unternehmen waren. Denn wie dargelegt, ist en auch bei «unbelasteten» Submissionen verhen Zusammenhang zu Submissionen stattfinsn kam (siehe dazu oben Rz 1037).

r Schwere des Kartellrechtsverstosses zu beetwa die Oberholzer, die Reichmuth, die Toller ms weniger mitarbeiteten als die anderen Unt Anfang 2008, die Oberholzer zuletzt im Jahr die Toller zuletzt Anfang 2004 Projekte für die keine Projekte aus dem Jahr 2009 identifiziert zugunsten der Toller und der Bernet Bau geerücksichtigen, dass es in Umsetzung der Geissionsabreden betreffend Strassen- und Tief- 1 (siehe oben Rz 747 ff.). Hinsichtlich der Quan- ırden bereits mehrfach Ausführungen gemacht der Wert dieser Projekte nicht beziffert werden jekte, bei denen es zu Einzelsubmissionsabres den HA-Listen ergibt sich aber schon, dass 2009 betreffend etwa 240 Strassen- und Tiefvon über CHF 59 Mio. Einzelsubmissionsabrereden nur solche, an denen die Hagedorn bzw. nend beteiligt waren. Dabei ist erwiesen, dass jung der Hagedorn und/oder der Bernet Bau rojekte identifiziert werden, bezüglich derer es 1 Rz 701 ff.). Bezüglich der Auswirkungen dieücksichtigen, dass Einzelsubmissionsabreden iehe oben Rz 1036).

, dass die acht Unternehmen im Rahmen des satorischen Aufwand betrieben und die Zusam- Z 534 ff., 593 ff., 671 ff., 854 ff., 919 ff., 988 ff., jekte diesen Zuteilungssystemen «zugeführt». | 2004 und Mitte 2009 — dem Auftragswert nach ten Submissionen der Kantone St. Gallen und isgebiet sowie des Bezirks March besprochen

oben Rz 799). Insgesamt wurden dem MA- >kte im Wert von ca. CHF 198 Mio. «zugeführt» Ihrlich Projekte im Wert von etwa CHF 10 Mio.

geführt und damit dessen Schutz unterstellt | Marktanteils der acht Unternehmen auf dem S gebiet (ca. 55 %) sowie ihrer Umsatzangaben: men werden, dass in den beiden Zuteilungss) 67 % des Marktvolumens dieser Jahre gefüh chend in diesem Umfang zumindest der konkre den war. Auch vor diesem Hintergrund ist eine rahmens angebracht.

1376.Mit Blick darauf, dass Einzelsubmissions in grossem Ausmass nachgewiesen werden ko die Zuteilung von Submissionen im Rahmen d reich umgesetzt wurde. Dies illustriert auch die nige der acht Unternehmen den Zuschlag für d Listen (mit) das höchste Interesse an dem Proj den HA-Listen als schutznehmendes Unterneh das EO-System hat dazu geführt, dass in der Eigenofferte erstellt und diese für das EO-Sys erhielt. Auch vor diesem Hintergrund ist eine ( rahmens angebracht.

1377.Bei der Beurteilung der Art und Schwe Verstoss vorsätzlich oder fahrlässig begangen sätzlich begangen (siehe oben Rz 1354), was onsrahmen rechtfertigt.

1378.Mit Blick auf diese Umstände erschien d messen.'** Die WEKO ist allerdings zum Erg nicht zu einer flächendeckenden Umsetzung d tionierung stärker zu berücksichtigen ist. Zwar sen, welche volkswirtschaftlich und sozial sch? abrede. Da aber nicht anzunehmen ist, dass. Erbringung von Strassen- und/oder Tiefbauarb Verhalten basieren, ist abweichend von der E von 7 % für die Berechnung des Basisbetrags ren Umsetzung gekommen, so könnte ein Pri den. "435

1379.In den Stellungnahmen zum Antrag des S geltend, der Umstand, dass sie nur eine gerin der Festlegung des Basisbetragskoeffizienten im Untersuchungsgebiet nicht zu hoch gewese onierung nicht zu berücksichtigen. Denn die Pr erfordern, wie hoch die Gewinne bzw. die Prei chen Zeit im Untersuchungsgebiet kein Kartell bar. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass d gesichert werden und die Kartelltäter trotz Kart len.

1380.Damit ergibt sich für die acht Unterneh SVKG:

1434 Act. n° [...], Rz 1145 ff. des Antrags.

1435 \/gl. etwa RPW 2015/2, 239 Rz 290 ff., Tunnelr 1436 [,,.]..

1437 Act. n° [...].

(siehe Rz 906 ff.). Unter Zugrundelegung des trassen- und Tiefbaumarkt im Untersuchungsfür die Jahre 2006-2008 kann somit angenomystemen zwischen 2006 und 2008 mindestens rt war (vergleiche Rz 1288) und dementspreste Versuch einer Zuteilung unternommen wor- Orientierung im oberen Bereich des Sanktionssabreden sowie deren erfolgreiche Umsetzung nnten, ist gezeigt, dass die Gesamtabrede über as MA-Systems sowie des EO-Systems erfolg- Erfolgsquote, wonach in 77 % der Fälle dasjeas MAL-Projekt erhalten hat, welches laut MAekt geltend gemacht hat und/oder welches laut nen bestimmt war (siehe oben Rz 793 ff). Auch Regel dasjenige Unternehmen, welches eine tem gemeldet hat, das betroffene Projekt auch rientierung im oberen Bereich des Sanktionsre ist weiter zu berücksichtigen, ob der KGwurde. Vorliegend wurden die Verstösse vorwiederum eine Orientierung im oberen Sanktiem Sekretariat ein Prozentsatz von 8 % angeebnis gekommen, dass die Tatsache, dass es sr Gesamtabrede gekommen ist, bei der Sankist vorliegend eine Gesamtabrede nachgewiedlicher ist als eine isolierte Einzelsubmissionsalle Einnahmen der acht Unternehmen für die eiten unmittelbar auf dem kartellrechtswidrigen inschätzung des Sekretariats ein Prozentsatz heranzuziehen. Wäre es zu einer noch stärkeozentsatz von über 7 % zugrunde gelegt werekretariats machen die Unternehmen teilweise ge Kartellrente erzielte haben könnten, sei bei zu berücksichtigen.'*® Auch seien die Preise n.'437 Derartige Umstände sind bei der Sanktiüfung dieser Umstände würde die Feststellung se gewesen wären, wenn es in der massgebligegeben hätte. Dies ist gerade nicht feststellurch Kartelle teilweise «nur» Überkapazitäten ell keine oder nur sehr geringe Gewinne erziemen der folgende Basisbetrag gemäss Art. 3

sinigung.

Umsatz 2006-2008 auf dem relevanten Markt (ohne MwSt. in CHF)

De Zanet [..-] Hagedorn [...] Oberholzer [...] Implenia [..-] Walo [..-] Reichmuth [..-] Toller [..-] Bernet Bau [..-]

Tabelle 33: Basisbetrag aller Unternehmen (ii) Dauer des Verstosses

1381.Gemass Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhoh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. ı

1382.Vorliegend werden die acht Unternehm: mittels Einzelsubmissionsabreden umgesetzt samtabrede zwischen den acht Unternehmen Mitte 2009 und wurde stetig und wiederhol Rz 1068 ff. sowie Rz 1194 ff., 1200 ff.). Dami Jahre.

1383.Für die Berücksichtigung der Dauer der durch Einzelsubmissionsabreden umgesetzt v onsabreden zeitlich nur zwischen der Vereinbe und wirkten (siehe oben Rz 1200), so wäre es gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten q dige Zuwiderhandlungen zu sehen.'*? Wie be Dauerverstoss zu sehen (siehe oben Rz 1200

1384.Da diese Dauerabrede erst ab dem Inl 1. April 2004 sanktioniert werden kann und bis von einer Dauer der Abrede von fünf Jahren : Massgaben ist damit eine Erhöhung des Basis

1385.Die Bernet Bau, die Oberholzer und die Antrag des Sekretariats geltend, ein Dauerzu: Bernet führt aus, beim Dauerzuschlag sei die Jahren 2008 und 2009 am MA-System zu bert zuschlag sei unzulässig, da das Sekretariat Ein bündele und bei Einzelsubmissionsabreden

1438 RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigung. 1439 [,,.].

Massgeblicher Basisbetrag in

Prozentsatz CHF 7% [...] 7% [...] 7% [...] 7% [...] 7% [...] 7% [...] 7% [...] 7% [...]

ung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr Jazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

an für die Gesamtabrede sanktioniert, welche wurde. Wie bereits erläutert, bestand die Geununterbrochen jedenfalls zwischen 2002 und t umgesetzt (siehe oben zusammenfassend t dauerte die Abrede mindestens achteinhalb

Gesamtabrede ist es unerheblich, dass diese jurde. Denn auch wenn diese Einzelsubmissirung und der Vergabe des Projekts bestanden doch «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel uasi zu zerlegen und darin mehrere selbststänreits erläutert, ist die Gesamtabrede daher als ff.).

rafttreten des revidierten Kartellgesetzes am ; Mitte 2009 dauerte, ist für die Sanktionierung auszugehen. Entsprechend den vorgenannten betrags um 50 % angemessen.

Toller machen in ihren Stellungnahmen zum schlag in Höhe von 50 % sei zu hoch.'*° Die verringerte Teilnahme der Bernet Bau in den icksichtigen. Die Oberholzer meint, ein Dauerzelsubmissionsabreden in einer Gesamtabrede kein Dauerzuschlag erhoben werde. Zudem werde der Umstand, dass wegen des MA- und liege, bei der Sanktionsbemessung doppelt be Art und Schwere der Tat und bei der Festlegun: darauf, dass bei Einzelsubmissionsabreden ke

1386.Der Einwand der Bernet Bau überzeugt n Unternehmen bis Mitte 2009 gleichermassen a stellung der Art und Schwere des Verstosses be der Verweis der Oberholzer und der Toller auf | redefällen überzeugt nicht. Denn soweit sie au abreden festgestellt wurden, liegen gar keine vorliegend ist nachgewiesen, dass zwischen 2( lag, welcher wiederholt mittels Einzelsubmissi der WEKO ist bei einer Dauergesamtabrede Auch der Einwand der Oberholzer, es wurden | nichts. Denn der Umstand, dass eine Institution mit dem Umstand, dass die acht Unternehme:ı zeigt sich darin, dass eine hohe Institutionalisie lich wäre und umgekehrt eine dauerhafte Zus Zusammenarbeit in besonderem Masse insitut

(iii) Erschwerende und mildernde Umst

1387.In einem letzten Schritt sind schliesslict stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksic stände, sodann auf mildernde Umstände eing gangen, welche Anlass zu Erhöhung bzw. Red

(1.) Wiederholter Verstoss (Art. ?

1388. Entsprechend der Praxis der WEKO wär sätzlich möglich, pro Unternehmen die Häufig den zu berücksichtigen.'**' Eine solche Erhöhu weil eine Gesamtabrede vorliegt und weil für die berücksichtigt wurde. Denn mit der Erhöhung gung an Einzelsubmissionsabreden wird insbe: ferten berücksichtigt, welche zu Wettbewerbsk ternehmen, welches eine Stützofferte einreich ist eine Berücksichtigung dieses Umstands jed werbsbehörden nicht alle Projekte identifiziere missionsabrede kam (siehe oben Rz 699). Ins Listen ergebenden Einzelsubmissionsabreden Hagedorn oder die Bernet Bau beteiligt waren kann, wie oft jedes der acht Unternehmen gen ist der Basisbetrag insoweit auch nicht zu erhö

(2.) Anstiftung oder führende Ro

1389.Für keines der acht Unternehmen ist an: tende Rolle im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. aS De Zanet, obwohl sie Listenführerin war (siehe

1440 RPW 2015/2, 240 Rz 297 f., Tunnelreinigung; F bereich.

1441 RPW 2013/4, 625 Rz 977 f., Wettbewerbsabrec 1442 V/gl. RPW 2013/4, 625 Rz 977 f., Wettbewerbsa

das EO-Systems eine Institutionalisierung vorrücksichtigt, nämlich bei der Bestimmung von J des Dauerzuschlags. Auch die Toller verweist in Dauerzuschlag erhoben werden könne.

icht, da der Umstand, dass nicht jedes der acht m MA-System mitarbeitete bereits bei der Fest- 2rucksichtigt wurde (siehe oben Rz 1373). Auch =ntscheidungen der WEKO zu Submissionsab- Fälle verweisen, in denen Einzelsubmissionsvergleichbaren Sachverhalte zugrunde. Denn )02 und Mitte 2009 ein einheitlicher Zweck voronsabreden umgesetzt wurde. Gemäss Praxis demnach ein Dauerzuschlag zu erheben.'44° Umstände doppelt berücksichtigt, ändert daran alisierung vorliegt, ist überhaupt nicht identisch 1 dauerhaft zusammen gearbeitet haben. Dies rung auch bei sehr kurzzeitigen Kartellen mögammenarbeit vorliegen könnte, ohne dass die ionalisiert wäre.

ände

1 die erschwerenden und die mildernden Umhtigen. Zunächst wird auf erschwerende Um- 2gangen. Dabei wird nur auf Umstände eingeuktion geben könnten.

e es gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG grundeit der Beteiligung an Einzelsubmissionsabreng wäre in casu nicht deshalb ausgeschlossen, se bereits die Dauer ihrer Geltung und Wirkung der Sanktion wegen der Häufigkeit der Beteilisondere das Ausmass der Abgabe von Stützofjeschränkungen beitragen, ohne dass das Unt, einen eigenen Umsatz generiert.'** In casu och deshalb ausgeschlossen, weil die Wettben konnten, bei welchen es zu einer Einzelsubbesondere können nicht die sich aus den HAherangezogen werden, da an diesen immer die . Da keine Aussage darüber getroffen werden au an Einzelsubmissionsabreden beteiligt war, hen.

lle (Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG)

zunehmen, dass es eine führende oder anstif- VKG hatte. Dies gilt insbesondere auch für die > dazu insbesondere Rz 554 ff., 574 ff., 582 f.,

PW 2013/2, 201 Rz 305 ff., Abrede im Speditionslen im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. breden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

593 ff.). Denn die De Zanet hatte damit lediglic men und Interesse aller acht Unternehmen w: nicht nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG zu erhöht

(3.) Vergeltungsmassnahmen (A

1390.Die Toller hat angegeben, es sei moglit Nichtteilnahme an den MA-Sitzungen mit einer (siehe oben Rz 485, 617). Derartiges ist jedoch auch keine Erhöhung der Sanktion der Impleni

(4.) Kooperatives Verhalten

1391.Kooperatives Verhalten der Verfahrensp: rungsgrund grundsätzlich anerkannt. Allerdinc Sachverhaltsaufklärung zu einer derartigen Mil zes wegen ohnehin dazu verpflichtet sind, im (siehe oben Rz 122). Kommt hinzu, dass das | der Sanktion bei der Einreichung einer Bonus gung infolge guter Kooperation kennt (siehe dé

1392.Jedenfalls der Wille und die Bereitschaft lung werden von den Wettbewerbsbehorden | Verhalten gewürdigt (siehe dazu Rz 1393 ff.) werbsbehörden, welche nicht im Rahmen eine mildernd zu würdigen, wenn eine Partei einer sanktionierbaren Kartellrechtsverstosses erbrir

1393.Bezüglich des Umfangs der Milderung k lung gilt, dass für den Willen und die Bereits grundsätzlich eine Reduktion der Sanktion um | fahrensstand und Intensität der Zusammenarb:

1394.Vorliegend haben die Walo, die Bernet | einvernehmliche Regelung abgeschlossen (sie gelung wurde vor dem Versand des Antrags ai punkt waren wesentliche Ermittlungsmassnahr der beschlagnahmten Dokumente, Frageboger Arbeiten am Antrag des Sekretariats bereits fer gründungsaufwand bei der Verfassung des Ant Mehrheit der Unternehmen keine einvernehmli sichtigen ist aber, dass es wegen der einverne Aufwands der Wettbewerbsbehorden fur ein al Wettbewerbsbehorden erwarten, dass die Pal abgeschlossen haben, keine Beschwerde gege werden.

1395.Unter Berücksichtigung der obigen Ausfü Bernet Bau und De Zanet der Abschluss der ei minderung in Höhe von 10 % honoriert.

1443 gl. Evaluationsgruppe Kartellgesetz, Synthes 2008, Rz 311; vgl. weiter BSK KG-TAGMANN/ZIR fassung der bisherigen Praxis der WEKO siehe bereich.

+h eine administrative Rolle, welche sie im Naahrnahm. Die Sanktion der De Zanet ist damit an.

rt. 5 Abs. 2 Bst. b SVKG)

ch, dass die Implenia sie für die (angebliche) Erhöhung des Belagspreises sanktioniert habe nicht bewiesen (siehe oben Rz 503 f.), so dass a nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b SVKG angezeigt ist.

arteien ist als in der SVKG unbenannter Mildejs führt nicht jede Mitwirkung im Rahmen der Jerung, weil die Verfahrensparteien von Gesetverwaltungsrechtlichen Verfahren mitzuwirken €artellrecht mit den Regelungen zur Milderung meldung spezielle Vorgaben für die Begünstizu unten Rz 1405 ff.).

zum Abschluss einer einvernehmlichen Rege- Jei der Sanktionsbemessung als kooperatives . Eine sonstige Kooperation mit den Wettber Bonusmeldung erfolgt, ist hingegen allenfalls 1 massgeblichen Beitrag zum Nachweis eines igt (siehe dazu Rz 1396 ff.).

jeim Abschluss einer einvernehmlichen Regechaft zum Abschluss einer solchen Regelung Dis zu 20 % in Abhängigkeit von Zeitpunkt, Verit in Frage kommt. '**°

Bau sowie De Zanet mit dem Sekretariat eine he oben Rz 1315 ff.). Die einvernehmliche Ren die Parteien abgeschlossen. Zu diesem Zeitnen (Hausdurchsuchungen und Auswertungen 1, etc.) bereits erledigt, auch waren wesentliche tig gestellt. Ohnehin konnte vorliegend der Berags nicht wesentlich reduziert werden, weil die che Regelung geschlossen haben. Zu berück- 'hmlichen Regelung zu einer Verringerung des Ifälliges Rechtsmittelverfahren kommt, weil die teien, welche eine einvernehmliche Regelung n eine allfällige Verfügung der WEKO einlegen

hrungen wird daher für die Unternehmen Walo, nvernehmlichen Regelung mit einer Sanktionsebericht der KG-Evaluation gemäss Art. 59a KG, LICK (Fn 1259), Art. 49a N 87. Für eine Zusammen- RPW 2013/2, 202 Rz 314 ff., Abrede im Speditions-

1396.Hinsichtlich der Milderung wegen sonstig holzer sowie der Toller einzugehen. Beide Unt volle Kooperationsbereitschaft ausdrücklich be

1397.Die Oberholzer hat dabei indessen keine der vorliegenden Abreden erleichtert hätten. In: dem Beweisergebnis — an der Gesamtabrede : 1. April 2004 ausdrücklich abgestritten. Sie ha, übrigen sieben Unternehmen an Abreden beig kein mildernder Umstand vor.

1398.Die Toller hat hingegen die Teilnahme | dem 1. April 2004 eingestanden (siehe insbesc für den Nachweis des Zwecks der Zusammeı waren (siehe oben Rz 617 ff., 937 ff.). Nicht u sie das Bestehen des kartellrechtswidrigen Zw des revidierten Kartellgesetzes am 1. April 20 gen Verhaltensweisen nach dem aus ihrer Si 21. Oktober 2008 (siehe dazu unten Rz 1424 f 677). Gleichwohl können die eingangs erwähnt entfallenden Sanktionsbetrags gemäss Art. 3 U

(5.) Aufgabe der Wettbewerbsbe

1399.Gemass Art. 6 Abs. 1 SVKG wird der Se men die Wettbewerbsbeschrankung spatesten Art. 26-30 KG beendet.

1400.Die acht Unternehmen haben in casu d Eröffnung der «Untersuchung See-Gaster» au liegend eine Milderung in Höhe von 10 % ange

1401.Die Hagedorn beantragt eine höhere Rec tersuchungseröffnung eingestellt wurde.'**° De die Reduktion in der Aufgabe der Wettbewerbsl davon, wann genau vor der Untersuchungseröf stellt wurde.

(6.) Passive Rolle (Art. 6 Abs. 2

1402.Der Milderungsgrund der passiven Rolle Abs. 2 Bst. a SVKG angesehen. Das bedeute: das Fehlen einer führenden Rolle ausreicht. LC ternehmens verstanden, das durch Abwesenh Organisation, Koordination und Durchführung c ist. Darunter fällt bei Kartellen z. B. ein Untern nur auf Geheiss der anderen durchführt, bei de staltungen etc. sowie am damit im Zusammenh jedoch nicht teilgenommen hat.'** Zu beacht Abrede durch einzelne Unternehmen bei de verstosses zu berücksichtigen ist.'**7

1444 Die Toller hat wiederholt umfangreiche Stellun Verstösse eingestanden hat; s.a. Act. n° [...]. Fi

1445 Act. n° [...].

er Kooperation ist auf das Verhalten der Oberernehmen haben im Laufe des Verfahrens ihre tont.'***

srlei Angaben gemacht, welche den Nachweis sbesondere hat sie ihre Beteiligung — entgegen sowie an Einzelsubmissionsabreden nach dem ' auch nicht zum Nachweis der Beteiligung der tragen. Damit liegt für die Oberholzer insoweit

an einzelnen Submissionsabreden auch nach yndere Rz 677) und Angaben gemacht, welche arbeit der acht Unternehmen von Bedeutung nberücksichtigt kann dabei aber bleiben, dass >cks der Gesamtabrede nach dem Inkrafttreten )4 sowie ihre Beteiligung an kartellrechtswidricht massgeblichen Verjährungszeitpunkt, dem f.), abstritt (siehe oben etwa Rz 326 ff., 617 ff., en Umstände eine Minderung des auf die Toller ind 4 SVKG um 5 % rechtfertigen.

schränkung (Art. 6 Abs. 1 SVKG)

inktionsbetrag gemindert, wenn das Unternehs vor der Eröffnung eines Verfahrens nach den

ie Gesamtabrede mehr als drei Jahre vor der fgegeben. Aus diesen Gründen erscheint vormessen.

Juktion, da die Einstellung so lange vor der Unm ist nicht nachzukommen, da der Grund für Jeeinträchtigung zu sehen ist. Dies unabhängig fnung die Wettbewerbsbeeinträchtigung einge-

Bst. a SVKG)

wird als Gegenstück zur Anstiftung nach Art. 5 ‘aber nicht, dass für eine passive Rolle schon Jarunter wird vielmehr ein Verhalten eines Uneit von besonderen Aktivitäten hinsichtlich der ler Wettbewerbsbeschränkung gekennzeichnet ahmen, welches Wettbewerbsbeschränkungen n vorangehenden Gesprächen, Treffen, Veranang stehenden Brief-, Fax- und E-Mail-Verkehr an ist, dass die mangelhafte Umsetzung einer r Bewertung der Schwere des Wettbewerbsgnahmen eingereicht, in denen sie bestimmte KGir die Oberholzer s. Act. n° [...].

1 89. 1 89.

1403.Vorliegend hat keines der acht Unternehn Insbesondere ist bewiesen, dass alle acht Unt Mitte 2009 an den MA-Sitzungen teilgenomm haben und am diesbezüglichen E-Mail-Verke 534 ff., 593 ff., 671 ff.). In Bezug auf das Verha zer, der Implenia, der Walo sowie der Reichr 2004 bis Mitte 2009 identifiziert werden, bezügl haben (siehe oben Rz 747 ff.). Dies gilt nur nicl auf diese zwei Unternehmen konnten «nur» F 2008 identifiziert werden, bezüglich derer dies oben Rz 747 ff.). Dies ist aber irrelevant, da di handelten und sich bis Mitte 2009 am MA-Syste und zudem nicht erkennbar ist, dass sie sich \ besondere hinzu, dass sie — wie alle anderen EO-Systems weiter Projekte meldeten und so: stellung profitierten (siehe oben Rz 919 ff., 988

1404.Die reduzierte Umsetzung der Gesami Reichmuth, Toller und Bernet Bau wurde ber: Verstosses berücksichtigt (siehe dazu Rz 137 Art. 6 Abs. 2 Bst. a SVKG zu mildern.

B.1.6.3.5 Selbstanzeige — vollstandiger/tei

1405.Wenn ein Unternehmen an der Aufdecku kung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses werden. Diesen Grundsatz halt Art. 49a Abs. 2 ten eines vollstandigen und in Art. 12 ff. SVKG aufgeführt sind.

a. Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung

1406.Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die ständig, wenn es seine Beteiligung an einer V Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entwec

a. Informationen liefert, die es der Wettbew zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. aSVKG, E

b. Beweismittel vorlegt, welche der Wettt werbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 od Feststellungskooperation). Ein Sanktion: währt werden, wenn die Wettbewerbsbel eines Dritten eine Vorabklärung oder Unt

1407.Ein Erlass der Sanktion setzt in beiden v: Wettbewerbsbehörde nicht ohnehin bereits üb Wettbewerbsverstoss zu beweisen (Art. 8 Abs.

1408.Weiter wird gemäss Art. 8 Abs. 2 SVKG dass

C. es weder eine anstiftende oder fuhrende andere Unternehmen zur Teilnahme an (<

d. es sämtliche Informationen und Beweisn

1448 So bereits RPW 2009/3, 219 Rz 153 m.w.H., EI

1en eine derartige passive Rolle eingenommen. ernehmen bis zum Ende der Zusammenarbeit en, sich an der Interessensabklärung beteiligt hr partizipiert haben (siehe oben Rz 378 ff., iten der De Zanet, der Hagedorn, der Oberholnuth konnten Projekte aus dem Zeitraum von cher derer diese Unternehmen Schutz erhalten it für die Toller und die Bernet Bau. Im Hinblick rojekte aus dem Zeitraum von 2004 bis Ende e Unternehmen Schutz erhalten haben (siehe se beiden Unternehmen nicht gänzlich passiv 2m beteiligten (siehe oben Rz 514, 533, 534 ff.) on dem MA-System distanzierten. Kommt insder acht Unternehmen auch - im Rahmen des ım Schutz des EO-Systems bis zu dessen Einff., 1031 ff.).

tabrede durch die Unternehmen Oberholzer, sits bei der Beurteilung der Schwere des KG- 3 f.). Der Sanktionsbetrag ist damit nicht nach

Iweiser Erlass der Sanktion

ng und Beseitigung der Wettbewerbsbeschran- ‚Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet KG fest, wobei in Art. 8 ff. SVKG die Modalitädiejenigen eines teilweisen Sanktionserlasses

und -reduktion

WEKO einem Unternehmen die Sanktion voll- Vettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 ler

‚erbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung röffnungskooperation) oder

Jyewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbeer 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, serlass von 100 % kann auch dann noch ge- 16rden von Amtes wegen oder infolge Anzeige ersuchung eröffnet haben. '**®

orgenannten Fällen allerdings voraus, dass die er ausreichende Beweismittel verfügt, um den 3 und 4 Bst. b SVKG).

; von einem Unternehmen kumulativ verlangt,

Rolle am Wettbewerbsverstoss gespielt noch liesem gezwungen hat (Bst. a);

ittel unaufgefordert vorlegt (Bst. b);

ektroinstallationsbetriebe Bern.

a. seine Zusammenarbeit mit der Wettbewe geschränkte ist (Bst. c); und

b. es seine Beteiligung am Wettbewerbsve zeige oder auf erste Anordnung der Wett

1409.Sind nicht alle Voraussetzungen für eine dennoch eine Reduktion der Sanktion möglich raus, dass ein Unternehmen an einem Verfahı der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme an hat.

b. Subsumtion und Ergebnis (i) Implenia

1410.Die Implenia hat als erstes Unternehme mittel vorgelegt, welche der Wettbewerbsbel verstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG festzı von MA-Listen sowie EO-Listen, Einladungs- ı eingereicht und diese erläutert. Darüber hinau der Selbstanzeige insbesondere zum Nachwei: und des EO-Systems sowie des Umstands, d Einzelsubmissionsabreden beteiligt waren, bei 929 ff.).

1411.Es liegt auch kein Grund für den Aussı Abs. 2 Bst. aKG vor. Denn die Implenia hat we zur Teilnahme am Wettbewerbsverstoss gezwu auch keine anstiftende oder führende Rolle, c eine administrative Rolle einnahm (siehe dazu Namen und Interesse aller acht Unternehmen |

1412.Auch die sonstigen Voraussetzungen für Implenia hat unaufgefordert die in ihrem Einflus mittel betreffend die Abreden vorgelegt und die sowie ununterbrochen, uneingeschränkt und o sammengearbeitet. Die Implenia stellte ihre Ab chung ein. Damit ist der Implenia die Sanktion

(ii) Walo

1413.Da die Walo als zweites Unternehmen B bewerbsbehörden ermöglichten, einen Wettbe festzustellen, kommt für sie lediglich eine Saı tracht (vgl. Rz 1409).

1414.Nach Art. 12 Abs. 1 SVKG ist für eine F Partei an einem Verfahren unaufgefordert mitv mittel die Teilnahme am betreffenden Wettbew

1415.Diese Voraussetzungen sind für die Wal lastende Ausführungen gemacht und Dokumeı der Zusammenarbeit vor der Eröffnung der Un

1416.Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG richtet sich Wichtigkeit des Beitrags, den eine Selbstanze dass die Bedeutung eines möglichen Beitrags abnehmen wird.

arbsbehörde eine ununterbrochene und uneinrstoss spätestens zum Zeitpunkt der Selbstanbewerbsbehörde einstellt (Bst. d).

2n vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist 1. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voen unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt | betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt

n eine Selbstanzeige eingereicht und Beweis- 16rde ermöglicht haben, einen Wettbewerbs- ıstellen. Denn sie hat insbesondere eine Reihe ınd Absage-E-Mails sowie die MA-Programme s hat sie durch ihre mündlichen Ergänzungen 5 des Zwecks und der Funktionsweise des MAass sie selbst sowie weitere Unternehmen an getragen (siehe insbesondere oben Rz 604 ff.,

chluss des Erlasses der Sanktion nach Art. 8 der die Toller oder ein sonstiges Unternehmen Ingen (siehe oben Rz 1390). Die Implenia hatte la sie bei der Führung der EO-Listen lediglich insbesondere oben Rz 915 ff.), welche sie im wahrnahm.

den Erlass der Sanktion sind erfüllt. Denn die sbereich liegenden Informationen und Beweis- »se durch ihre Angaben erläutert und präzisiert hne Verzug mit den Wettbewerbsbehörden zuredetätigkeit bereits vor Eröffnung der Untersuzu erlassen.

eweismittel vorgelegt hat, welche es den Wettverbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG ıktionsreduktion gemäss Art. 12 SVKG in Beeduktion der Sanktion erforderlich, dass eine virkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweiserbsverstoss eingestellt hat.

o erfüllt, denn auch sie hat unaufgefordert beite eingereicht. Auch hat sie die Mitwirkung an tersuchung eingestellt.

die Höhe der Reduktion massgeblich nach der igerin zum Verfahrenserfolg liefert. Dabei gilt, ; mit fortschreitendem Verfahren naturgemäss

1417.Bei der Würdigung der Mitwirkung der We in ihrer Selbstanzeige zunächst weder das MA einzelne Submissionsabreden eingestand.'* Fragebogen betreffend die regelmässigen Sit. beiden Zuteilungssysteme.'*°° Bezüglich des | es zu weit ginge, zu sagen, dass ein «Plan» be chungsgebiet ausgeschriebenen Strassen- un nieren. Hinsichtlich des EO-Systems führte sie dass das zweite Unternehmen eine höhere C keine Pflicht oder Zwang gegeben habe.'*' A missionsabreden nur bis zum 29. August 2008 ergeben hat, dass die Walo bei Einzelsubmissic nehmendes Unternehmen bestimmt wurde un (siehe oben Rz 702).

1418.Auf der anderen Seite kann der Walo zu kreten Erläuterungen zur Funktionsweise des | dend zum Nachweis der MA- und der EO-Sy: insbesondere erläutert, dass jede Geltendma Systems den Wunsch nach Stützofferten impliz geht aus ihren Äusserungen hervor, dass hins letztlich eine Interessensabklärung durchgefüh gend zu folgern, dass das MA-System auf die z Relativierung des Zwecks des EO-Systems, « Eigenofferten zu schützen seien, war ausserd dass die Unternehmen die Eigenofferten im \ geschützt wurden, für die EO-Listen meldeten ( die Relativierungen durch die Walo als nicht be werten, dass sie die Angaben der Implenia - ol Implenia - letztlich bestätigt hat und damit zur in bedeutsamen Masse beigetragen hat. Die Abs. 2 SVKG um 45 % zu reduzieren.

B.1.6.3.6 Verhältnismässigkeitsprüfung

1419.Eine Sanktion muss als Ausfluss des Ver nen Unternehmen auch finanziell tragbar sein. beurteilen sowie in Relation zur Risikobereitsc zu setzen sein, weshalb es nur bei drohenden Die Höhe der Busse ist dahingehend zu begren noch die Existenzfähigkeit des betroffenen Unt zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterne hen. Gleichzeitig ist im Interesse der Praventiv zes grundsätzlich im Minimum die infolge des rente abzuschépfen. '4°°

1449 Vgl. Act. n° [...]. 1450 Siehe Act. n° [...]. 1451 Act. n° [...].

1452 Act. n° [...].

1453 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 Rz ° des Weiteren auch RPW 2010/4, 765 Rz 432, RPW 2013/2, 142 Rz 332, Abrede im Spedition.

lo ist nicht unerwähnt zu lassen, dass die Walo - noch das EO-System beschrieb, sondern nur Erst nachdem das Sekretariat der Walo einen zungen zugestellt hat, erläuterte die Walo die VIA-Systems führte sie später indes aus, dass standen habe, sich hinsichtlich der im Untersu- J Tiefbauprojekte — wenn möglich — zu koordisodann aus, dass es zwar die «Meinung» gab, fferte eingeben musste. Dass es hierzu aber uch hat sie die Beteiligung an einzelnen Subeingestanden,'*°? obwohl das Beweisergebnis ynsabreden auch noch im Jahr 2009 als schutzd auch sonst an Koordinierungen beteiligt war

gutegehalten werden, dass sie durch ihre kon- VA- und des EO-Systems gleichwohl entscheistemabrede beigetragen hat. So hat die Walo chung eines Interesses im Rahmen des MAierte (siehe dazu oben Rz 611, 626, 646). Auch ichtlich jedes aktuell werdenden MAL-Projekts rt wurde (siehe oben Rz 347). Daraus ist zwin- Zuteilung von MAL-Projekten gerichtet war. Die 2s habe «nur» die «Meinung» gegeben, dass em irrelevant, da selbst daraus zu folgern ist, /ertrauen darauf, dass dann die Eigenofferten siehe dazu Rz 934, 949). Insgesamt sind daher .deutsam anzusehen, es ist vielmehr positiv zu ine Kenntnis des Inhalts der Selbstanzeige der n Nachweis der Wettbewerbsbeschränkungen Sanktion der Walo ist damit gemäss Art. 12

hältnismässigkeitsgrundsatzes für die betroffe- Dieses Kriterium wird regelmässig schwer zu haft und Anlagestrategie einer Unternehmung Marktaustritten Berücksichtigung finden kann. zen, dass die Sanktion weder die Wettbewerbssrnehmens bedroht. Der Sanktionsbetrag muss hmens in einem angemessenen Verhältnis stevirkung und Durchsetzbarkeit des Kartellgeset- Verstosses unzulässigerweise erzielte Kartell-

150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. Siehe Baubeschläge (Entscheid noch nicht rechtskräftig); sbereich.

1420. [...].1454 [...]"455 [...]. Die Prüfung dieser U 1421.[...]. 1422.[...]. 1423.[...].

1424.Die Sanktionierung ist gemäss Art. 49a Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der | rausgeübt worden ist.

1425.Die WEKO hat festgehalten, dass bei \ Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG statuierten Frist kei steht. Wurde also hinsichtlich eines abgeschlo: ren seit Einstellung des kartellrechtswidrigen V der KG-Verstoss nicht mehr «verjahren».'*°°

1426.Wird vor Ablauf der fünfjährigen Frist de: eröffnet, so ist die gesamte Dauer des Kartells Teilnehmer an einem Dauerverstoss, welches kartellrechtswidrigen Verhaltens bewiesen ist, welches sich über fünf Jahre vor der Eröffnun wäre «gekünstelt», ein durch ein einziges Zie quasi zu zerlegen und darin mehrere selbststär zelnen Akte eines Dauerverstosses werden als

1427.Hieraus folgt insbesondere, dass bei eine der Fünfjahresfrist nicht gleichermassen schwe Jahre vor der Untersuchungseröffnung zugetr vorgenommen werden darf. Es kommt lediglich sanktionierbar ist und dass er sich teilweise au

1428.Bisher ungeklärt ist, ob die Vorschrift «ur standen werden muss. Mit anderen Worten ste Unternehmens ausgeschlossen ist, wenn die U ternehmen über fünf Jahre nach der Einstellur men erfolgte, oder ob eine Sanktionierung eine die erste Untersuchungseröffnung bezüglich e irgendeinem tatbeteiligten Unternehmen — übe beschränkung erfolgte. Der Wortlaut spricht fü tatbezogen formuliert («Die Belastung entfäl Kommt hinzu, dass Art. 49a Abs. 3 Bst.b KG : schützende Norm ist. Voraussetzung für ihr E sanktionierenden Unternehmens schutzwürdic wenn die Wettbewerbsbehörden eine Untersuc haben, das Unternehmen davon über die Pub nehmen selbst weiss, dass es an dem den Unte

1454 Act. n° [...]. 1455 Act. n° [...].

1456 Vgl. RPW 2013/4, 632 Rz 1012 f., Wettbewerbs

1457 Vgl. RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigung KG.

nterlagen ergab Folgendes:

Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, wenn die Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr

Sanktionen gemäss Art. 49a KG nebst der in ne eigentliche Verfolgungsverjährungsfrist bessenen KG-Verstosses innerhalb von fünf Jaherhaltens eine Untersuchung eröffnet, so kann

5 Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG eine Untersuchung miteinzubeziehen. Damit ist das Verhalten der innerhalb von fünf Jahren seit Einstellung des nicht isoliert von dem Verhalten zu bewerten, g der Untersuchung zugetragen hat. Denn es | gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten \dige Zuwiderhandlungen zu sehen'*”. Die ein- 0 durch die Dauerabrede «verklammert».

r Dauerabrede, deren Auswirkungen innerhalb rwiegend sind wie diejenigen, die sich über fünf agen haben, eine separate Betrachtung nicht darauf an, dass der Dauerverstoss als Ganzes ch innerhalb der Fünfjahresfrist ereignet hat.

1ternehmensbezogen» oder «tatbezogen» verlit sich die Frage, ob die Sanktionierung eines ntersuchungseröffnung gegenüber diesem Un- 1g des KG-Verstosses durch dieses Unternehs Unternehmens nur ausgeschlossen ist, wenn ines eingestellten KG-Verstosses — gegenüber r fünf Jahre nach Einstellung der Wettbewerbsr Letzteres. Denn Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ist It, wenn die Wettbewerbsbeschränkung...»). seinem Sinn und Zweck nach eine vertrauensngreifen ist damit, dass das Vertrauen des zu ) ist. Dies ist indes dann nicht mehr der Fall, hung hinsichtlich eines KG-Verstosses eröffnet likation im SHAB erfahren hat und das Unterrsuchungsgegenstand bildenden KG-Verstoss

abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. ‚ allerdings nicht in Bezug auf Art. 49a Abs. 3 Bst. b beteiligt war. Wie Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG die: liegend allerdings dahin stehen, da in casu die Unternehmen weniger als fünf Jahre nach der nämlich am 15. April 2013 (gegenüber der De plenia, der Walo und der Bernet Bau) bzw. ar und der Toller) — erfolgte.

1429.Nach alledem ist eine Sanktionierung de und dauerhaft wirkenden Gesamtabrede über projekten im Untersuchungsgebiet nicht nach die Eröffnung der betreffenden Untersuchung ¢ fünf Jahre nach Einstellung des KG-Verstosse: oben Rz 1203). Somit kann die Gesamtabred haltlich des Ruckwirkungsverbots — sanktioniet

1430.In ihren Stellungnahmen zum Antrag des dorn, die Oberholzer, die Reichmuth-Gesellsct fassung geäussert. Gemäss diesen Verfahrens missionsabreden zu einer Dauerabrede « Verfolgungsverjährunggsfrist.

1431.Diese Einwände überzeugen nicht. Denn tellgesetz und der entsprechenden Praxis der jahrungsfrist. Dieses Resultat wird durch die ak desverwaltungsgerichts gestützt. Denn würd Verfolgungsverjährung unterliegen, müssten

gungsverjährungsfrist des VStrR oder die dre von Amtes wegen berücksichtigen. Die Gerict insbesondere Verfahren mit Sanktionen, beri schleunigungsgrundsatz gemäss Art. 29 Abs. sanktionen gemäss Kartellgesetz keine eigentl

1432.Zudem muss bei einem Dauerkartell auf < «gekünstelt», ein durch ein einziges Ziel geke zu zerlegen und darin mehrere selbstständige Gesamtbetrachtung eines Dauerverstosses ist samte Dauertat bestraft werden kann, wenn tat! Dauerdelikt begangen wurde und hinsichtlich | jährung eingetreten ist. 14°

B.1.6.3.8 Ergebnis

1433.Aufgrund der genannten Erwägungen ut genannten sanktionserhöhenden und -mildern tungssanktion in folgender Hohe als den Vers angemessen:

1458 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012 al./WEKO.

1459 Noch nicht veröffentlichte Verfügung der WEKC fracht, Rz 113.

1460 RPW 2015/2, 225 Rz 193, Tunnelreinigung.

1461 \/gl. Art. 98 Bst. b und c StGB; siehe dazu M Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 98 StGB Rz 19 ff

5bezüglich verstanden werden muss, kann vor- Untersuchungseröffnung gegenüber allen acht Einstellung des Dauerverstosses Mitte 2009 — Zanet, der Hagedorn, der Oberholzer, der Im- 1 21. Oktober 2013 (gegenüber der Reichmuth

r zwischen 2002 und Mitte 2009 bestehenden die Zuteilung von Strassen- und/oder Tiefbau- Art. 49a Abs. 3 Bst. b KG ausgeschlossen, da jegenüber allen acht Unternehmen weniger als ; erfolgte und ein Dauerverstoss vorliegt (siehe > für die gesamte Dauer des Kartells — vorbet werden.

, Sekretariats haben die Bernet Bau, die Hage- 1aften sowie die Toller eine andere Rechtsaufparteien sei es rechtlich unzulassig, Einzelsubzu bündeln». Des Weiteren bestehe eine

wie bereits ausgeführt, besteht nach dem Kar- Wettbewerbsbehörden keine Verfolgungsvertuelle Praxis des Bundesgerichts und des Bunan wettbewerbsrechtliche Sachverhalte einer die Gerichte entweder die vierjährige Verfolijahrige Verfolgungsverjährungsfrist des StGB ite tun dies jedoch nicht. Bei Kartellverfahren, icksichtigt das Bundesgericht einzig den Be- 1 BV.'#® Daraus folgt, dass für Verwaltungsiche Verjährung vorgesehen ist.'4°°

Jie Gesamttat abgestellt werden. Denn es ware nnzeichnetes kontinuierliches Verhalten quasi Zuwiderhandlungen zu sehen.'* Eine solche selbst im Strafrecht üblich, nach dem die ge- Jestandliche Handlungseinheit vorliegt oder ein Jes Zeitpunkts des Aufhörens noch keine Verid unter Würdigung aller Umstände sowie der Jen Faktoren erachtet die WEKO eine Verwaltössen der Parteien gegen Art. 49a Abs. 1 KG

, RPW 2013/1, 134 f. E. 11, Publigroupe SA et

) vom 2. Dezember 2013, Abreden im Bereich Luft-

ATTHIAS ZURBRUGG, in: Niggli/Wiprachtiger (Hrsg.), . 20 f.

De Zanet Hagedorn

Umsatz [-- -] [...] Basisbetrag

7% [...] [...] Dauerzuschlag i.H.v. [...] [..-] 50 %

Summe [...] [poe Reduktion fur

Abschluss [..-]

EVR (10 %)

Reduktion fur gute Kooperation (5 %)

Reduktion

gem. Art. 6

Abs. 1 SVKG [.-.] [.-.] (10%)

Summe [...] [...]

100 %-Bonus gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG

45 %-Bonus gemäss Art. 12 SVKG

Sanktion (in

Tabelle 34: Zusammenfassung der Sanktionsk

Oberholzer Implenia Walo Reichmt

L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...]

L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...] L...]

L...]

L...]

erechnung aller Unternehmen

1434.Wie erläutert, ist die De Zanet nach de sigkeit mit maximal CHF [...] zu sanktioniere

1435.Da die Hagedorn AG für das Verhalt Dezember 2008 einstehen muss (siehe obe der Sanktion der Bernet Bau unter solidarisc Die Grösse dieses Anteils bestimmt sich nz von der Hagedorn AG kontrolliert wurde, an sanktionierbar gegen das KG verstossen hz erte im sanktionierbaren Zeitraum vom 1. Ag Monate. Während etwa 48 Monaten (vom ° lierte die Hagedorn AG die Bernet Bau AG Bernet Bau — was CHF [...] entspricht — ger

B.1.6.4 Beschlagnahmte Dokumente un

1436.Anlasslich der Hausdurchsuchungen verse Papierdokumente beschlagnahmt sow für die Untersuchung relevanten Papierdokt in Form von elektronischen Berichten oder F men. Mit Eintritt der Rechtskraft der vorlieg ausgeschlossen werden, dass noch auf die ' gespiegelten elektronischen Daten zurück nach Eintritt der Rechtskraft gegenüber alle weils berechtigten Partei zurückzugeben ur Daten zu löschen.

rzeitigem Stand aus Gründen der Verhältnismäs- N.

an der Bauunternehmung Bernet Bau bis zum 6. n Rz 1164 ff., 1345), ist der Hagedorn AG ein Teil ‚her Haftung mit der Bernet Bau AG aufzuerlegen. ich dem Anteil der Zeit, in der die Bernet Bau AG der Zeit, in welcher das Unternehmen Bernet Bau it. Der Wettbewerbsverstoss der Bernet Bau dauyril 2004 bis zum 11. Juni 2009 und damit etwa 62 |. April 2004 bis zum 6. Dezember 2008) kontrol- . Damit hat die Hagedorn 77 % der Sanktion der neinsam mit der Bernet Bau AG zu tragen.

1 gespiegelte elektronische Daten

wurden bei den durchsuchten Gesellschaften difie elektronische Daten kopiert und gespiegelt. Die imente wurden in Kopie, die elektronischen Daten apierausdrucken in die amtlichen Akten übernomenden Verfügung gegenüber allen Parteien kann Original-Papierdokumente bzw. die kopierten oder gegriffen werden muss. Dementsprechend sind 2n Parteien die Original-Papierdokumente der jeid die gespiegelten oder kopierten elektronischen

Cc Kosten

1437.Nach Art. 2 Abs. 1 der GebUhrenverc wer das Verwaltungsverfahren verursacht h

1438.lm Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorlieg nehmen nachgewiesen. Es ist daher eine G

1439.Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein sich namentlich nach der Dringlichkeit des | den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

1440.Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so können grundsätzlich sam und in gleichem Masse als Verursache! ten. Entsprechend gestaltet sich die bisheı Ermangelung besonderer Umstände, die de Pro-Kopf-Verlegung der Kosten vorgenomr Praktikabilitätserwägungen stehen dabei in renskosten nicht davon abhängen soll, ob ei hat, in eine Konzernstruktur eingebunden is der Pro-Kopf-Verlegung das Unternehmen zählen, unabhängig davon, wie viele Untern werden die Verfahrenskosten durch die Ar dividiert und den Unternehmen zu gleichen

1441.Die vorliegende Untersuchung wurde 2013 auf zwei weitere beteiligte Unternehm anderen Verfahren über unzulässige Einze Untersuchung auf weitere Beteiligte Unterne fahrenskosten den erst später in die Unters Zeitpunkt der Eröffnung gegen diese Unte wurde eine Gesamtabrede untersucht, an \ schen 2002 und Mitte 2009 beteiligt waren ( Die Massnahmen der Wettbewerbsbehörde wurden, dienten die Abklärung der Gesam zwischen 2002 und 2009 beteiligt waren. Dé sacher des kartellrechtlichen Verfahrens - ı

1442.Gestützt auf die Funktionsstufe der n ein Stundenansatz CHF 130-290. Die ges Die Zusammensetzung und Aufteilung dies Erwägungen:

1462 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).

1463 Siehe zur Regelung der Kosten RPW 2010/ ren; RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinst: Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefl

1464 Siehe RPW 2012/2, 422 Rz 1200 ff., Wettt Aargau.

ordnung KG (GebV-KG)'*% ist gebührenpflichtig, at.

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder end wurden unzulässige Abreden den acht Unterebührenpflicht zu bejahen.

Stundenansatz von CHF 100-400. Dieser richtet Seschafts und der Funktionsstufe des ausführenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren einckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand alle am Kartell beteiligten Unternehmen gemeindes entsprechenden Verwaltungsverfahrens gelige Praxis der Wettbewerbsbehörden, welche in is Ergebnis als stossend erscheinen liessen, eine nen wurde. Insbesondere Gleichheits- aber auch 1 Vordergrund.'*% Da die Verteilung der Verfahne Gesellschaft, die sich an einem Kartell beteiligt st oder nicht, ist in vorliegender Untersuchung bei i.S.v. Art. 2 Abs.1 und 1? KG als «ein Kopf» zu ehmensträgerinnen das Unternehmen hat. Daher zahl der im Verfahren involvierten Unternehmen Teilen auferlegt.

am 15. April 2013 eröffnet und am 21. Oktober

en (Reichmuth und Toller) ausgedehnt. In einem Isubmissionsabreden wurde bei Ausdehnung der "ıhmen zwei Zeiträume unterschieden und die Veruchung einbezogenen Unternehmen erst ab dem rnehmen belastet.'*%* Im vorliegenden Verfahren welcher die acht Unternehmen gleichmässig zwivgl. A.5.5 zusammenfassendes Beweisergebnis). , welche vor dem 22. Oktober 2013, durchgeführt tabrede, an welcher auch Reichmuth und Toller rum sind Reichmuth und Toller auch als Mitverur- Ind zwar ab dem 15. April 2013 — zu betrachten.

lit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich amten Verfahrenskosten betragen CHF 977'567. es Betrags ergeben sich aus den nachfolgenden

»n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-

A, 772 f. Rz 480 ff., Baubeschläge für Fenster und Tuallationsbetriebe Bern; RPW 2012/2, 421 Rz 1196 ff., bau im Kanton Aargau; RPW 2013/4, 646 Rz 1041 ff., yau im Kanton Zürich.

ewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton

1443.Der Zeitaufwand der Untersuchung be die Funktionsstufe der mit dem Fall betrau verrechnet

  • 1'328.67 Stunden zu CHF 130 CHF,

  • 3757.24 Stunden zu CHF 200, erge

  • 184.11 Stunden zu CHF 290, ergebe

1444.Die Oberholzer beantragt in ihrer Ste Gebühren zu erheben für die Erstellung des «Verfügungsadressaten» beziehe. Die dort für das Verfahren nicht von Bedeutung. Dies den Passagen (siehe oben Rz 1128 ff.) bisl: werden sollen und diese Ausführungen schc Ausführungen in Bezug auf einzelne Unters muth-Gesellschaften, die ANOBA Holding A

1445.In die Untersuchung waren acht Unte Verfahrenskosten von CHF 977567 sind grı teilen, weil diese Unternehmen die festges verursacht haben (siehe auch oben Rz 144°

1446. Allerdings ist vorliegend zu berücksich Bau eine einvernehmliche Regelung abges vernehmlichen Regelung wird der Verfahre vorliegend aber fünf Unternehmen keine e musste das Verfahren hinsichtlich eines ein! wand fortgeführt werden. Nach der Erfahr dass die drei Parteien der einvernehmlicher sacht haben, welche nach dem Abschluss d 2015 angefallen sind.'*® Die übrigen fünf U 80 % der Verfahrenskosten verursacht. Die ' eine EVR abgeschlossen haben, jeweils 1/ nehmlichen Regelung verursachten Verfahr jeweils 1/5 von 80 % der nach dem Abschlt Verfahrenskosten. Von den Verfahrenskost chen Regelung verursacht wurden, tragen d 2015 sind Verfahrenskosten in Höhe von CH sind weitere Kosten in Höhe von CHF 2784

1447.Damit tragen die De Zanet, die Walo ı CHF 105‘950, da sie eine einvernehmliche

Unternehmen, die Hagedorn, die Oberholze gen jeweils einen Kostenanteil von CHF 17 des Unternehmens in casu herangezogen vw Kostenanteil des Unternehmens Bernet Bat tenanteil 77 % des Kostenanteils der Berne der Bernet Bau AG tragen (siehe dazu ober

1465 De Zanet, Hagedorn, Oberholzer, Implenia, |

1466 Die De Zanet hatte zu diesem Zeitpunkt bere

läuft sich auf 5270 Stunden und wird gestützt auf ten Mitarbeiter nach folgenden Stundenansätzen

ergebend CHF 172'727 bend CHF 751'448 snd CHF 53'392

sllungnahme zum Antrag des Sekretariats, keine Antrags, soweit sich dieser auf den Prüfungspunkt gen Ausführungen seien rein «akademisch» und er Antrag wird abgelehnt, da mit den entsprechenang ungeklärte Rechtsfragen grundlegend geklärt yn deshalb notwendig sein. Kommt hinzu, dass die uchungsadressaten (z. B. in Bezug auf die Reich- .G) für die Entscheidung massgebend sind.

rnehmen involviert (siehe oben Rz 1089).'*%, Die ındsätzlich durch die Anzahl der Unternehmen zu tellte Wettbewerbsbeschränkung gleichermassen

1).

tigen, dass die De Zanet, die Walo und die Bernet chlossen haben. Durch den Abschluss einer einnsaufwand in der Regel erheblich reduziert. Da invernehmliche Regelung abgeschlossen haben, ieitlichen Wettbewerbsverstosses mit hohem Aufung der Wettbewerbsbehörden ist anzunehmen, 1 Regelung nur 20 % der Verfahrenskosten verurer einvernehmlichen Regelung nach dem 19. Juni nternehmen haben für diesen Zeitraum hingegen WEKO hat entschieden, dass die Parteien, welche 3 von 20 % der nach dem Abschluss der einveranskosten tragen. Die übrigen fünf Parteien tragen ıss der einvernehmlichen Regelung verursachten en, welche vor dem Abschluss der einvernehmliie acht Unternehmen jeweils 1/8. Bis zum 19. Juni F 699'073 angefallen. Bis zum 5. September 2016 94 entstanden.

ınd die Bernet Bau jeweils einen Kostenanteil von Regelung abgeschlossen haben. Die übrigen fünf r, die Implenia, die Reichmuth und die Toller, tra- 31'943. Welche Gesellschaften für das Verhalten ‚erden, ergibt sich aus Rz 1345. In Bezug auf den | muss die Hagedorn AG zusätzlich zu ihrem Kost Bau — und damit CHF 81'582 — gemeinsam mit 1 Rz 1435).

Walo, Reichmuth, Toller und Bernet Bau. sits ihr Interesse bekundet.

1448.Die durchgeführte Verhältnismässigke diesem Hintergrund wird gemäss Art. 1a G AllgGebV darauf verzichtet, De Zanet Verfa

1449.Die Bernet Bau führt in ihrer Stellung: ihrer Höhe quasi eine zweite Sanktion dar überzeugt nicht, da die Sanktion und die Ge ren. Mit der Gebührenerhebung erfolgt keine sichtigt, dass die Bernet Bau zusammen mi ches Verfahren verursacht haben, an dess Kosten hierfür haben nach der gesetzliche teien zu tragen (siehe oben Rz 1437 f.). Sar abhängige Institute dar. Es gibt keine rechtli zieren, weil sie ähnlich hoch ist wie eine Saı

itsprüfung (vgl. oben, Rz 1419 ff.) zeigte, [...]. Vor ‚ebV-KG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Art. 13 hrenskosten aufzuerlegen.

nahme zum Antrag aus, die Gebühr stelle wegen und sei deshalb herabzusetzen. Dieser Einwand Uhr auf unterschiedlichen Rechtsgründen basie- » Sanktionierung, sondern es wird lediglich berückt den anderen sieben Unternehmen ein berhördlien Ende die Verfahrensparteien unterliegen. Die n Konzeption die unterliegenden Verfahrenspar- ıktionierung und Gebührenpflicht stellen damit unche Handhabe, eine Gebühr nur deshalb zu redunktionszahlung.

D Ergebnis

1450.Zusammenfassend kommt die Wettbe Erwägungen zu folgendem Ergebnis:

1451.Die zwischen der De Zanet, der Hage Reichmuth, der Toller und der Bernet Bau Strassen- und/oder Tiefbauprojekten im Ge Rahmen des MA-Systems sowie des EO-S von Art. 4 Abs. 1 KG dar, welche als zwisch Dauerabrede zu qualifizieren ist (vgl. Rz 119 die Aufteilung von Märkten nach Geschäftsg Rz 1217 ff.). In Umsetzung dieser Gesamta unterschiedlichen Konstellationen betreffen Untersuchungsgebiet Abreden über die Zute Eingabesummen getroffen («Einzelsubmiss

1452.Ob die durch Art. 5 Abs. 3 KG statuier werbs widerlegt werden kann (siehe dazu F Gesamtabrede den Wettbewerb auf dem M: der Bezirke See-Gaster, March und Höfe jec Gründe der wirtschaftlichen Effizienz nach / Es handelt sich somit um eine unzulässige Abs. 1 KG.

1453.Die WEKO genehmigt die zwischen d seits und dem Sekretariat andererseits gesc Art. 29 Abs. 2 KG. Mit den einvernehmliche men zu einem Verhalten, welches ein Zu ausschliesst (siehe dazu Rz 1315 ff.).

1454.Die Unternehmen Hagedorn, Oberhol Hinweis auf die gesetzlichen Folgen im Wide tet, Verhaltensweisen zu unterlassen, welch reden ermöglichen (siehe dazu Rz 1324 ff.)

1455.Die in Rz 1089 genannten Unternehm den beteiligt. Sie sind dafür gestützt auf Art. Unter Würdigung aller Umstände und der z mildernden Faktoren ist eine Belastung mit KG, Art. 2 ff. SVKG, vgl. Rz 1433 f.): De Zar holzer CHF [0.3-0.5 Mio.], Implenia CHF 0. 0.9 Mio.], Toller CHF [0.4-0.6 Mio.], Bernet

1456.Bei diesem Ausgang des Verfahrens men die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. R

1457.Welche juristischen Personen als Ad chung der Verfahrenskosten ins Recht gefa der ANOBA Holding AG, ist das Verfahren ¢

»werbskommission gestützt auf die vorstehenden

dorn, der Oberholzer, der Implenia, der Walo, der getroffene Vereinbarung über die Zuteilung von biet der Bezirke See-Gaster, March und Höfe im systems stellt eine Wettbewerbsabrede im Sinne an 2002 und Mitte 2009 bestehende und wirkende 0 ff.). Es handelt sich hierbei um eine Abrede über yartnern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG (vgl. brede haben die acht Unternehmen wiederholt in 1 konkrete Strassen- und/oder Tiefbauprojekte im silung des Einzelprojekts sowie über die Höhe der ionsabreden»).

te Vermutung der Beseitigung wirksamen WettbezZ 1223 ff.), kann vorliegend dahin stehen, da die arkt für Strassen- und Tiefbauleistungen im Gebiet lenfalls erheblich beeinträchtigen (vgl. Rz 1266 ff). \rt. 5 Abs. 2 KG liegen nicht vor (vgl. Rz 1305 ff.).

Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m.

er De Zanet, der Walo bzw. der Bernet Bau einerhlossenen einvernehmlichen Regelungen gemäss n Regelungen verpflichten sich die drei Unternehteilungssystem sowie Einzelsubmissionsabreden

zer, Implenia, Reichmuth und Toller werden unter rhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) dazu verpflich- e ein Zuteilungssystem und Einzelsubmissionsaben waren an den unzulässigen Wettbewerbsabre- 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 1334 ff.). u berücksichtigenden sanktionserhöhenden und - folgenden Beträgen angemessen (Art. 49a Abs. 1 vet CHF [...], Hagedorn CHF [2.3-2.5 Mio.], Ober- ‚ Walo CHF [0.2-0.4 Mio.], Reichmuth CHF [0.7- Bau CHF [0.1-0.3 Mio.].

haben die in Rz 1451 genannten acht Unternehz 1437 ff.).

ressaten der Massnahmen sowie für die Begleisst werden, ergibt sich aus Rz 1345 f. Gegenüber iinzustellen.

Dispositiv

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission:

1. | Hagedorn AG, OBERHOLZER Baulei plenia Schweiz AG, Gebr. P. und J. R und Toller Unternehmungen AG

1.1 wird untersagt, Konkurrenten i sen- und Tiefbauleistungen um ferteingabe anzufragen oder dı

1.2 wird untersagt, sich in Zusam Tiefbauleistungen mit Konkurr: fern nicht vorhanden, vor rect Preiselemente sowie die Zu- ur schen; davon ausgenommen i Zusammenhang mit

a) der Bildung und Durchführu b) der Mitwirkung an der Auftré

1.3 werden verpflichtet, geplante A mit von ihr erbrachten Strasse: geber offenzulegen. Hierzu sit Namen der Firmen, welche ar wirken sollen, anzugeben. Dies Arbeitsgemeinschaft (ARGE), rungsrolle zukommt und das al über dem Auftraggeber auftritt.

2. Die WEKO genehmigt die nachfolge St. Gallen und Bernet Bau AG mit der liche Regelung vom 19. Juni 2015 (ir Bau AG) bzw. vom 10. September 20

2.1 Die [De Zanet AG, Walo Bertsc sich, Konkurrenten im Zusam Tiefbauleistungen weder um | ferteingabe anzufragen noch d

2.2 Die [De Zanet AG, Walo Bertsc sich, sich in Zusammenhang r tungen mit Konkurrenten vor. vorhanden, vor rechtskräftiger lemente sowie die Zu- und Auf

2.3 Von den Verpflichtungen ausge in Zusammenhang mit der Bilc ten (ARGE) oder Subunterneh

2.4 Die [De Zanet AG, Walo Bertsc sich, geplante Arbeitsgemeins: brachten Strassen- und Tiefbz zulegen. Hierzu sind spätesteı

»henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsstungen AG, OBERHOLZER Immobilien AG, Imeichmuth AG, Reichmuth Bauunternehmung AG,

m Zusammenhang mit der Erbringung von Stras- | Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Ofsrartiges anzubieten;

menhang mit der Erbringung von Strassen- und anten vor Ablauf der Offerteingabefrist — oder, soitskraftiger Auftragserteilung — über Offertpreise, 1d Aufteilung von Kunden und Gebieten auszutaust der Austausch unabdingbarer Informationen im

ng von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie ıgserfüllung als Subunternehmer;

rbeitsgemeinschaften (ARGE) in Zusammenhang 1- und Tiefbauleistungen gegenüber dem Auftrag- 1d spätestens Im Zeitpunkt der Offerteingabe die | der geplanten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit- e Offenlegungspflicht gilt auch bei einer geplanten bei der einem einzelnen Unternehmen die Fühs Ansprechpartnerin bzw. Verantwortliche gegennde von De Zanet AG, Walo Bertschinger AG n Sekretariat der WEKO vereinbarte einvernehmn Fall der Walo Bertschinger AG und der Bernet 15 (im Fall der De Zanet AG):

‚hinger AG St. Gallen, Bernet Bau AG] verpflichtet menhang mit der Erbringung von Strassen- und schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Oferartiges anzubieten.

‚hinger AG St. Gallen, Bernet Bau AG] verpflichtet nit der Erbringung von Strassen- und Tiefbauleis- Ablauf der Offerteingabefrist - oder, sofern nicht Auftragserteilung - nicht über Offertpreise, Preiseteilung von Kunden und Gebieten auszutauschen.

nommen ist der Austausch von Informationen, die lung oder Durchführung von Arbeitsgemeinschafmerverhältnissen unabdingbar sind.

‚hinger AG St. Gallen, Bernet Bau AG] verpflichtet haften (ARGE) in Zusammenhang mit von ihr erwleistungen gegenüber dem Auftraggeber offen- 1s Im Zeitpunkt der Offerteingabe die Namen der

Firmen, welche an der geplant geben. Diese Offenlegungspfli schaft (ARGE), bei der einen kommt und das als Ansprect Auftraggeber auftritt.

Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 K i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Gesan

3.1 De Zanet AG mit einem Betrac

3.2 Hagedorn AG mit einem Betra solidarischer Haftung gemein: [77 % des Sanktionsbetrags de

3.3 OBERHOLZER Bauleistungen solidarischer Haftung mit einer

3.4 Implenia Schweiz AG mit eineı 3.5 Walo Bertschinger AG St. Gall

3.6 Gebr. P. und J. Reichmuth AG darischer Haftung mit einem B

3.7. Toller Unternehmungen AG mi

3.8 Bernet Bau AG gesamthaft mi davon [77 % ihres Sanktionsb dorn AG trägt.

Gegenüber der ANOBA Holding AG w

Der Antrag der Hagedorn AG auf Entf 16. April 2013 bei der Hagedorn AG ir nahmten Unterlagen aus den Verfahre

Die Antrage der ANOBA Holding A OBERHOLZER Immobilien AG sowie zur Eröffnung der Untersuchung führe tokolle der Strassen- und Tiefbauarbe 2010 vergeben worden sind, werden :

Die Antrage der ANOBA Holding A OBERHOLZER Immobilien AG sowie terung der statistischen Analysen unc treffend die statistische Analyse werde

Die Anträge der ANOBA Holding A OBERHOLZER Immobilien AG sowie der statistischen Analyse des Sekretaı den abgewiesen.

Der Antrag der ANOBA Holding AG, OBERHOLZER Immobilien AG auf w missionsabreden im Untersuchungsg der Vergabestelle mit den Vergabesı abgewiesen.

en Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mitwirken, anzuicht gilt auch bei einer geplanten Arbeitsgemein- 1 einzelnen Unternehmen die Führungsrolle zu- ıpartnerin bzw. Verantwortliche gegenüber dem

G wegen Beteiligung an der gemäss Art. 5 Abs. 3 itabrede mit folgenden Beträgen belastet werden:

g von CHF [2.3-2.5 Mio.] sowie zusätzlich, unter sam mit Bernet Bau AG, mit einem Betrag von sr Bernet Bau AG].

AG sowie OBERHOLZER Immobilien AG unter n Betrag von CHF [0.3-0.5 Mio.].

n Betrag von CHF 0. en mit einem Betrag von CHF [0.2-0.4 Mio.].

und Reichmuth Bauunternehmung AG unter solietrag von CHF [0.7-0.9 Mio.].

t einem Betrag von CHF [0.4-0.6 Mio.].

t einem Betrag von CHF [0.1-0.3 Mio.] wobei sie etrags] unter solidarischer Haftung mit der Hageird die Untersuchung eingestellt.

arnung aller anlässlich der Hausdurchsuchung am | der Industriestrasse 4, 8808 Pfäffikon, beschlagsnsakten wird abgewiesen.

G, der OBERHOLZER Bauleistungen AG, der der Toller Unternehmungen AG auf Einsicht in die ınden ökonomische Studie der Offertöffnungsproiten, welche vom Kanton St. Gallen von 2004 bis ıbgewiesen.

G, der OBERHOLZER Bauleistungen AG, der der Toller Unternehmungen AG auf weitere Erläu- 1 Zurverfügungstellung weiterer Codierungen be- 2n abgewiesen.

G, der OBERHOLZER Bauleistungen AG, der der Toller Unternehmungen AG auf Anpassung ‘iats an das Vorbringen des Parteigutachtens werder OBERHOLZER Bauleistungen AG und der eitere Untersuchung der Auswirkungen der Subebiet mittels Vergleich von Kostenvoranschlägen ımmen des jeweiligen Zuschlagempfängers wird

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

Der Antrag der ANOBA Holding AG, OBERHOLZER Immobilien AG auf w missionsabreden im Untersuchungsg: [...], wird abgewiesen.

Der Antrag der Toller Unternehmung Listen der Hagedorn AG betreffend dé und Tiefbausubmissionen wird abgew

Der Antrag der Toller Unternehmunge die in Tabelle 12 des Antrags des Seki zuzuordnen sind, wird abgewiesen.

Der Antrag der Toller Unternehmunge von den Angaben der Toller Unterner die Sanktionierung der Toller Untern: abweichen sollte, wird abgewiesen.

Der Antrag der Toller Unternehmunge Sekretariats vom 20. Januar 2016 für c mittels der Offenlegung der Umsatzza chenden Bandbreiten weiter zu plausi

Die Anträge der ANOBA Holding A OBERHOLZER Immobilien AG sowie höhe, welche im Antrag des Sekreta beantragt wurde, sei Uber die bereits | lisieren, werden abgewiesen.

Die Verfahrenskosten betragen CHF ‘ 16.1 De Zanet AG tragt CHF 0.

16.2 Hagedorn AG tragt CHF 131 CHF 81'582 unter solidarisch

16.3 OBERHOLZER Bauleistunge unter solidarischer Haftung C

16.4 Implenia Schweiz AG trägt C 16.5 Walo Bertschinger AG St. Ge

16.6 Gebr. P. und J. Reichmuth / unter solidarischer Haftung C

16.7 Toller Unternehmungen AG t

16.8 Bernet Bau AG tragt insgesar ter solidarischer Haftung mit |

Nach Eintritt der Rechtskraft vorliege: adressatinnen werden die beschlagn: rechtigten Person zurückgegeben un pierten oder gespiegelten elektronisch

Die Verfügung ist zu eröffnen:

- ANOBA Holding AG, Tunnels

der OBERHOLZER Bauleistungen AG und der eitere Untersuchung der Auswirkungen der Subebiet mittels Zeugenbefragung von Herrn [...], alt

en AG auf vollständige Offenlegung der internen is Offertverhalten der Hagedorn AG bei Strasseniesen.

n AG, es sei offenzulegen, welchen Unternehmen etariats vom 20. Januar 2016 aufgeführten Ziffern

n AG, sie sei erneut anzuhören, wenn die WEKO imungen AG zum Umsatz, auf dessen Grundlage ahmungen AG erfolgen soll, zu ihren Ungunsten

n AG, die Sanktionshöhen, welche im Antrag des lie anderen Unternehmen beantragt wurden, seien hlen der anderen Unternehmen oder von entsprebilisieren, wird abgewiesen.

G, der OBERHOLZER Bauleistungen AG, der der Toller Unternehmungen AG, die Sanktionsriats vom 20. Januar 2016 für die De Zanet AG erfolgten Erläuterungen hinaus weiter zu plausibi-

77'567 und werden folgendermassen auferlegt:

‘943, wobei sie zusätzlich zu ihrem Kostenanteil er Haftung mit der Bernet Bau AG zu tragen hat.

n AG sowie OBERHOLZER Immobilien AG tragen HF 131'943.

HF 131'943. len trägt CHF 105°950.

\G und Reichmuth Bauunternehmung AG tragen HF 131'943.

rägt CHF 131943.

nt CHF 105‘950, wobei sie davon CHF 81'582 un- Hagedorn AG trägt.

nder Verfügung gegenüber allen Untersuchungsihmten Original-Papierdokumente der jeweils bed werden die beim Sekretariat vorhandenen, koen Daten gelöscht.

trasse 5, 8732 Neuhaus,

  • OBERHOLZER Bauleistunge

  • OBERHOLZER Immobilien A

alle drei vertreten durch: RA D Dufourstrasse 56, 8034 Zürich

- Bernet Bau AG, Gewerbestra:

vertreten durch: RA Dr. Gion G rich;

- De Zanet AG, Wilenstrasse 1,

vertreten durch: RA Bernhard | ringen;

- Hagedorn AG, Rainstrasse 4,

vertreten durch: RA Dr. Franz | Prime Tower, Hardstrasse 201

- Implenia Schweiz AG, Indust

vertreten durch: RA Dr. Marcel Staehelin Rechtsanwalte, Bleic

  • Gebr. P. und J. Reichmuth A

  • Reichmuth Bauunternehmur

beide vertreten durch: RA Prof senstrasse 17, 8008 Zurich;

- Toller Unternehmungen AG,

vertreten durch: RA Marquard nigstrasse 7, 8022 Zurich;

- Walo Bertschinger AG St. Gz

vertreten durch: RA Dr. Mani F 90, 8027 Zurich.

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Prasident

n AG, Tunnelstrasse 5, 8732 Neuhaus, G, Tunnelstrasse 5, 8732 Neuhaus, r. Michael Tschudin, Wenger & Vieli AG,

sse, 8737 Gommiswald,

iger, Walder Wyss AG, Postfach 1236, 8034 Zü-

8722 Kaltbrunn, Rudy, Goldschmiedstrasse 10, 8102 Oberengst-

8706 Meilen,

Hoffet, RA Martin Thomann, Homburger AG, , 8005 Zürich;

‘iestrasse 24, 8305 Dietlikon,

Meinhardt, RA Dr. Frank Bremer, Lenz & :herweg 58, 8027 Zürich;

G, Schwerzistrasse 22, 8807 Freienbach, ig AG, Schwerzistrasse 22, 8807 Freienbach, . Dr. Patrick L. Krauskopf, AGON Partners, Wie-

Speerstrasse 15, 8640 Rapperswil, Christen, CMS von Erlach Poncet AG, Dreiköallen, Sandrainstrasse 8, 9010 St. Gallen,

einert, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse

Dr. Rafael Corazza Direktor

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe c Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 98 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 1 — letto nella versione del 1 luglio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 7121 — letto nella versione del 1 aprile 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 29 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 febbraio 2017, 24 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 23 settembre 2018, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sugli appalti pubblici, Art. 1 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 5, Art. 12, Art. 13, Art. 19, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 32 e Art. 44 — letto nella versione del 1 gennaio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge federale sul diritto penale amministrativo, Art. 48 e Art. 50 — letto nella versione del 1 gennaio 2016; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023 e 1 settembre 2023.
  • Ordinanza sugli appalti pubblici, Art. 35 — letto nella versione del 1 aprile 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2021, 23 gennaio 2023 e 1 settembre 2023.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6, Art. 8 e Art. 13 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.
  • Ordinanza sugli emolumenti nell’ambito della legge sui cartelli, Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025.
  • Ordinanza sulle sanzioni in caso di limitazioni illecite della concorrenza, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 12, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 30, Art. 39, Art. 40, Art. 41, Art. 42, Art. 49a, Art. 50, Art. 54 e Art. 59a — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 18 febbraio 2021.