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Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin VII: Verfügung vom 2.10.2017

WEKO-20171002-93eab9 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Del 2 ott 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch/weko-comco-comco/20171002-93eab9/de/hoch-und-tiefbauleistungen-engadin-vii-verfugung-vom-2-10-2017

Consultato il 2 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione della concorrenza (COMCO)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

WEKO-20171002-93eab9

Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin VII: Verfügung vom 2.10.2017

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

A Verfahren.........uusss2u4000nnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.2.3 Nicol. Hartmann & Cie. AG, St. Mo A.3 Verfahrensgeschichte ......................- B Sachverhalt .........uuuuususseeneennnnnnnnn nenn

B.1.1 Beweiswürdigung und Beweismas B.2 Beweisthema ..................nnneeeen

B.3 Beweismittel ..................-..un B.3.1 Urkunden ...........:::cccceeeeeeeeeeeeeeeeee B.4.1 Konsens ............2222uus4nssannneeennennne B.4.2 Verfolgter Zweck ........... een. Cc Erwägungen. .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn C.1 Geltungsbereich.....................r C.1.4__ Ortlicher und zeitlicher Geltungsbe C.3.1 Wettbewerbsabrede ....................- C.3.2 Qualifikation der Wettbewerbsabre C.3.4 Abrede zwischen Bezzola Denoth

Wettbewerbs .............::::ccseeeeeeeee C.3.5 Abrede zwischen Bezzola Denoth

Wettbewerbs .............::::ccseeeeeeeee C.4A Massnahmen................:::eeeeeeeeee cece C.4.2 Sanktionierung ........... cece C.4.3 Ergebnis...........uuussseesseneennneennnnnnnen D Kosten see E Dispositiv .............::cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersucht

1. Gegenstand der vorliegenden Unters AG, Scuol, die D. Martinelli AG, St. Moritz, s Bezug auf die Ausschreibung [Bauprojekt 1] gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. a ur

A.2 Untersuchungsadressatinn

A.2.1 Bezzola Denoth AG, Scuol

2. Die Bezzola Denoth AG (nachfolgend: Handelsregister eingetragen und bezweckt Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den H:

A.2.2 D.Martinelli AG, St. Moritz

3. Die D. Martinelli AG (nachfolgend: Me delsregister eingetragen und bezweckt derr Gipsergeschaftes sowie den Handel und die ca. 80 Mitarbeitende.

A.2.3 Nicol. Hartmann & Cie. AG, St. M

4. Die Nicol. Hartmann & Cie. AG (nact 1954 im Handelsregister eingetragen und | Tiefbauunternehmung. Sie verfügt zudem t beschäftigt 180 bis 200 Personen.

5. Am 30. Oktober 2012 eröffnete das S gend: Sekretariat) im Einvernehmen mit eine mission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 Un Untersuchung nach Art. 27 ff. KG, namentli bis 1. November 2012 führte es an insgesan auch bei Bezzola Denoth.

6. Am9Q. November 2012 reichte Bezzola 2 KGi.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVK zember 2012 erganzte Bezzola Denoth ihre

1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

2 Verordnung vom 12.3.2004 Uber die Sankt (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5

3 Act. IX.C.003 (25-0039). Die Akten des vorlie mit der Verfahrenstrennung vom 23. Noven nach der Verfahrenstrennung (Aktenverzeict tenstücke (Act.) kein Hinweis auf das Akter 22-0433 erfasst. Die Nummer der Selbstanz

Ing

uchung bildet die Frage, ob die Bezzola Denoth owie die Nicol. Hartmann & Cie. AG, St. Moritz, in im Jahr [...] eine unzulassige Wettbewerbsabrede d c KG! getroffen haben.

en

Bezzola Denoth) mit Sitz in Scuol ist seit 2005 im . demnach die Übernahme und Ausführung von andel mit Baumaterialien.

rtinelli) mit Sitz in St. Moritz ist seit 2004 im Haninach den Betrieb einer Bauunternehmung, eines Verwaltung von Immobilien. Martinelli beschäftigt

oritz

folgend: Hartmann) mit Sitz in St. Moritz ist seit oezweckt demnach den Betrieb einer Hoch- und iber eine Zweigniederlassung in Chur. Hartmann

sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfol- »m Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskomternehmen der Baubranche im Unterengadin eine ch auch gegen Bezzola Denoth. Vom 30. Oktober it 13 Standorten Hausdurchsuchungen durch, u.a.

| Denoth eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. G? in Bezug auf das Unterengadin? ein. Am 4. De- » Bonusmeldung auch betreffend das vorliegende

und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellgeionen bei unzulassigen Wettbewerbsbeschrankungen ).

»genden Verfahrens setzen sich aus den Akten bis und ıber 2015 (Aktenverzeichnis 22-0433) und den Akten ınis 22-0464) zusammen. Ist bei der Angabe der Akverzeichnis vermerkt, sind diese im Aktenverzeichnis eigedossiers (25er) wurde ebenfalls angegeben.

Projekt.* Am 1. Februar 2013 reichte Bezzc zeige ein, u.a. auch betreffend das vorliegeı

7. Am 22. April und am 23. April 2013 de Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubur ternehmen aus und führte weitere Hausdurc

8. Am 26. Oktober 2015 wurde [Mitarbei zeige der Bezzola Denoth zum vorliegender

9. Das Sekretariat führte am 30. Oktobe beiter E], Hartmann, ? je eine Einvernahme «

10. Mit Zwischenverfügung vom 23. Nove chung 22-0433: Bauleistungen Graubünden ums der WEKO auf Hartmann? und Martin chung „22-0464: Hoch- und Tiefbauleistung Bauleistungen Graubünden“ ab."

11. [Unternehmen Q] wurde bereits am [.. suchung 22-0433: Bauleistungen Graubün: Aus Gründen der Verhältnismässigkeit wur die fortbestehende [...] Muttergesellschaft, «

12. Am 15. März 2016 wurde [Architekt > men.'? Vertreter der Hartmann wohnten die: Zeugeneinvernahme reichte [Architekt X] | ein.'?

13. Am 7. Juni 2016 stellte das Sekretariai Ausnahme der Selbstanzeigeakten) auf eir Einsicht bereit.'*

14. Mit Schreiben vom 11. August 2016 ir welche Unternehmen Selbstanzeige einger sprechenden Selbstanzeigedossiers einges

15. Am 21. November 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die elektronisch ve

16. Am 12. Dezember 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die Einsicht in die e des Sekretariats.

* Act. IX.C.027, pag. 19 (25-0039). 5 Act. IX.C.035, pag. 60 (25-0039). 6 Act. IX.C.060 (25-0039).

7 Act. IV.028. 8 Act. IV.027. 9° Act. 1.528. 10 Act. 1.513.

11 Act. 1.513 und 1.528. 12 Act. 17 (22-0464).

13 Act. 18 (22-0464).

14 Act. 21 (22-0464).

15 Act. 22-24 (22-0464).

la Denoth eine weitere Ergänzung der Selbstanide Projekt.°

hnte das Sekretariat die Untersuchung in örtlicher iden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Un- ‚hsuchungen durch.

ter A], Bezzola Denoth, im Rahmen der Selbstan- 1 Untersuchungsgegenstand befragt.®

r 2015 mit [Mitarbeiter C], Martinelli,” und [Mitardurch.

amber 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuim Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidi- 3lli° aus und trennte anschliessend die Untersuen Engadin VII“ von der Untersuchung „22-0433:

.] 2014 aufgelöst. Entsprechend wurde die Unter- Jen nicht gegen diese Gesellschaft ausgedehnt. de ebenfalls auf eine Verfahrensausdehnung auf lie [...], verzichtet.

\] des [Architekturbüros Y] als Zeuge einvernomser Zeugeneinvernahme bei. Im Nachgang zu der einen Offertvergleich der eingereichten Offerten

iden Verfahrensparteien die Verfahrensakten (mit em gesicherten Server der Bundesbehörden zur

iformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, sicht haben. Weiter informierte es, wie in die entehen werden kann. '®

ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbersendeten Beilagen der Selbstanzeigedossiers.

ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbeigentlichen Selbstanzeigen in den Räumlichkeiten

17. Am 29. März 2017 stellte das Sek werbskommission (nachfolgend: WEKO) ge Es beantragte im Wesentlichen, dass Bez: Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen [...] und Hartmann mit einem Betrag von CH

18. Zeitnah gewährte das Sekretariat auf « rensakten, welche seit dem 7. Juni 2016 ne Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeic elektronischen Aktenverzeichnisse.'® Zuder ab 3. April 2017 in die eigentlichen Selbstar tariats einzusehen. Die Martinelli nahm am | riats Einsicht in die Selbstanzeigen'?, Bezzc

19. Mit Eingabe vom 13. Juni 20177! nahr Sie wünschte keine Anhörung vor der WEKC Anträge:

1. Die Untersuchung gegen D. Martine 2. D. Martinelli AG sei keine Sanktion 3. D. Martinelli AG seien keine Kosten

20. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017? nat Stellung und wünschte eine Anhörung durc tember 2017 durch die WEKO angehört. Dal arbeiter A] [Funktion] und ihren Rechtsvertre

21. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni

2017 beantragte Bezzola Denoth, dass ihr d zu erlassen sei, eventualiter sei der Basisbe tion auszusprechen. Auf die einzelnen Vorb — an entsprechender Stelle in der Verfügunt

22. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017? nahr und wünschte eine Anhörung durch die WE das Verfahren gegen sie einzustellen sei. Z einzuvernehmen sei. Auf die einzelnen Vort entsprechender Stelle in der Verfügung näh

23. Aufgrund des Beweisantrags von Hart denten der WEKO [Architekt Z] ein Auskunf keit, vorgängig Ergänzungsfragen zu stellen

16 Act. 40 bis 42 (22-0464). 17 Act. 43 (22-0464). 18 Act. 44 (22-0464). 19 Act. 55 (22-0464). 20 Act. 46 (22-0464). 21 Act. 56 (22-0464). 22 Act. 58 (22-0464). 23 Act. 87 (22-0464). 24 Act. 57 (22-0464). 25 Act. 68 (22-0464). 26 Act. 63 (22-0464).

retariat den Parteien den Antrag an die Wettbemass Art. 30 Abs. 2 KG zur Stellungnahme zu."® 7ola Denoth wegen Beteiligung an einer gemäss Wettbewerbsabrede mit einer Sanktion im Sinne sten sei. Martinelli sei mit einem Betrag von CHF IF [...] zu belasten.

slektronischem Weg Einsicht in diejenigen Verfahu ins Dossier aufgenommen worden waren.’ Die jen erfolgte am 30. März 2017 durch Versand der n hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, zeigen vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekre- 31. Mai 2017 in den Räumlichkeiten des Sekretala Denoth am 20. April 20177°.

n Martinelli zum Antrag des Sekretariats Stellung. ). In ihrer Stellungnahme stellte Martinelli folgende

alli AG sei einzustellen; gemäss Art. 49a Abs. 1 KG aufzuerlegen; | aufzuerlegen.

1m Bezzola Denoth zum Antrag des Sekretariats h die WEKO. Bezzola Denoth wurde am 4. Sepdei wurde sie durch [Mitarbeiter B] [Funktion], [Mitster vertreten.??

2017 sowie an der Anhörung vom 4. September ie Sanktion im vorliegenden Verfahren vollstandig strag tiefer anzusetzen und eine niedrigere Sankringen von Bezzola Denoth wird — soweit geboten y näher eingegangen.

n Hartmann zum Antrag des Sekretariats Stellung ‘KO. In ihrer Stellungnahme beantragte sie, dass idem beantragte sie, dass [Architekt Z] als Zeuge jringen von Hartmann wird — soweit geboten — an er eingegangen.

mann stellte das Sekretariat im Auftrag des Präsitsbegehren zu.” Die Parteien hatten die Möglich- 26 wovon Hartmann mit Eingabe vom 19. Juli 2017

Gebrauch machte?”. In seiner Auskunft vom chung einer „Richtofferte“ durch Hartmann | August 2017 zog Hartmann ihren Beweisan Zeugen zurück.?°

24. Im Auftrag des Präsidenten der WEK( gehren an die Bauleitung, die [...]°°, sowie Dritten wird hiernach näher eingegangen (R

25. Hartmann wurde am 18. September z durch [Mitarbeiter F] [Funktion], [Mitarbeiter Rechtsvertreter vertreten.” Sie hielt an ihre sie diverse neue Dokumente ein**, um zu Denoth ein Wettbewerbspreis gewesen sei. tet, [...] zu kaufen und einen WIR-Anteil Zt Hartmann wird — soweit geboten — an ents gangen.

26. Die Akteneinsicht wurde den Parteien zeichnisses vom 5. Juli 2017°*, 23. August z

27. Nach Beratung fallte die WEKO am 2.

Sachverhalt

B.1 Vorbemerkungen zum Bewe

B.1.1 Beweiswürdigung und Beweism:

28. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)°® anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt de KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP* erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden ı wirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichu ohne Zweifel) festzustehen, sondern es ge nen.“ Bloss abstrakte und theoretische Zv

27 Act. 64 (22-0464).

28 Act. 70 (22-0464).

29 Act. 76 (22-0464).

30 Act. 78 und 80 (22-0464).

31 Act. 79 (22-0464).

32 Vgl. Protokoll der Anhörung Act. 89 (22-046

33 Vgl. Beilagen 1 bis 6 des Anhörungsprotoko

34 Act. 62 (22-0464).

3 Act. 84 (22-0464).

36 Act. 88 (22-0464).

37 Act. 90 (22-0464).

38 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

3 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bun

40 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20° B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sie

28. Juli 201778 bestätigte [Architekt Z] die Einrei- (siehe dazu näher Rz 53). Mit Schreiben vom 15. trag betreffend die Befragung von [Architekt Z] als

) versandte das Sekretariat sodann Auskunftsbean den Bauherrn, [...]*'. Auf diese Auskünfte von z 54 und 55).

017 durch die WEKO angehört. Dabei wurde sie D] [Funktion], [Mitarbeiter E] [Funktion] und ihren 1 Anträgen vom 14. Juni 2017 fest. Zudem reichte belegen, dass der erzielte Endpreis von Bezzola Insbesondere habe sich Bezzola Denoth verpflich- | übernehmen. Auf die einzelnen Vorbringen von prechender Stelle in der Verfügung näher eingedurch die elektronische Zustellung des Aktenver- 017°, 6.°° und 19. September 2017°” gewährt.

Oktober 2017 den vorliegenden Entscheid.

iS

ASS

| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). r Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 ’). Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verng der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also nügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheiveifel sind nicht massgebend, weil solche immer

1), Is, Act. 89 (22-0464).

Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

deszivilprozess (BZP; SR 273).

14, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht \ und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. ı aufdrängen.*' Hinsichtlich bestimmter Tatsa: verhalte, sind im Einklang mit der Rechtspre Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst ¢ besondere die vielfache und verschlungene tens, eine strikte Beweisführung regelmäss nachfolgenden Ausführungen zum Sachverl

B.1.2 Verwertbarkeit der Aussagen vo!

29. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni : behörden im Zusammenhang mit der Einve nelli, ihre Verfahrensrechte verletzt haben. | tigterweise davon ausgegangen sei, dass diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, « Martinelli verwendet werden könnten. Darat vorgeworfene Verhalten habe Martinelli erst nis erhalten. Verfahrensrechtlich verstosse einem Verfahren in Kenntnis gesetzt zu wer teidigung zu erhalten. Die Aussagen von [M sig erlangte Beweise und dürften im vorlieg«

30. Weder das Kartellgesetz noch das Vw tungsverboten. Wann im Rahmen von Einv werden dürfen, ist daher anhand der verfas: ner Rechtsgrundsatze und allenfalls durch / len. Damit ein Beweisverwertungsverbot üb: vorausgesetzt, dass die Behörde die fraglich Behörde bei der Erhebung rechtskonform ge ordnung beachtet, scheidet das Vorliegen « aus. Im Folgenden ist daher zu beurteilen, « mit der fraglichen Einvernahme vom 30. Ok ben.*° Solche Rechtsnormen können im Ge: kert sein.

31. Mit Schreiben vom 18. September 20 Verfahren vor, für Martinelli auszusagen.“* zum Verfahrensgegenstand wies sie darauf eröffnet worden sei. Es könne jedoch nicht gen Martinelli auszudehnen sei. Im Rahmen tariat daher eine Einvernahme mit Martinelli ternehmung durch. Weiter orientierte c

Hauptgebäude der Schweizerischen Landes

BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/

4 Act. 56, Rz 67 ff. (22-0464).

4 \/gl. SEBASTIAN LUBIG, Beweisverwertungsve meinschaft, eine Untersuchung zu den geme in behördlichen Kartellverfahren, 2007, 28.

45 Vgl. zu diesem Prüfschritt im Zusammenh BVGer A-7342/2008 und A-7426/2008 vom !

46 Act. 1.351 (22-0433).

erlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche ım solche, die sich nach der objektiven Sachlage chen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachchung keine überspannten Anforderungen an das lie Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, ins- Interdependenz wirtschaftlich relevanten Verhalig aus.*? Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der alt Rechnung zu tragen.

1 Martinelli vom 30. Oktober 2015

2017 bringt Martinelli vor, dass die Wettbewerbsrnahme von [Mitarbeiter C], [Funktion bei] Marti- <onkret führt sie aus, dass [Mitarbeiter C] berecher als „Zeuge“ aussagen werde. Es sei ihm zu Jass die Aussagen, die er gemacht habe, gegen if hätte er hingewiesen werden müssen. Uber das an der Einvernahme vom 30. Oktober 2015 Kenntdies gegen das Recht, über eine Beteiligung in den und genügend Zeit zur Vorbereitung der Vertarbeiter C] vom 30. Oktober 2015 seien unzuläsanden Verfahren nicht verwertet werden.”

VG kennt eine Bestimmung zu den Beweisverwerernahmen erhobene Beweismittel nicht verwertet sungs- und völkerrechtlichen Prinzipien, allgemei- Analogien zu anderen Rechtsgebieten zu beurteierhaupt zur Diskussion stehen kann, ist allerdings en Beweismittel rechtswidrig erlangt hat.** Hat die handelt, das heisst sämtliche Normen der Rechtssines Beweisverwertungsverbots zum Vornherein ob die Wettbewerbsbehörden im Zusammenhang ‘tober 2015 gegen Rechtsnormen verstossen hasetz oder im Verfassungs- und Völkerrecht veran-

15 lud die Behörde [Mitarbeiter C] im vorliegenden Nach Hinweisen zur Verfahrensgeschichte und hin, dass die Untersuchung nicht gegen Martinelli ausgeschlossen werden, dass das Verfahren geder Untersuchungsermittlungen führe das Sekreals allfallig von der Untersuchung betroffene Unlie Behörde Martinelli über ihr Recht, eine

2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am bibliothek (SLB).

6 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al/WEKO; Urteil des ', Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 WEKO; je m.w.H.

rbote im Kartellverfahrensrecht der Europäischen Geinschaftsrechtlichen Grenzen einer Beweisverwertung

ang mit Beweisverwertungsverboten auch Urteil des 5.3.2009, E. 8.3.

Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertret nahme wies die Behörde wie folgt hin:

„Gegenstand der Einvernahme werden mög. Engadin bilden, insbesondere im Zusammeı

32. Anlässlich der Einvernahme vom 30. ( tend diese Hinweise zur Stellung von Martir stand sowie zum Gegenstand der Einverna über sein Aussageverweigerungsrecht:

„Sie sind nicht verpflichtet, Aussagen zu m Begründung generell oder mit Bezug aufein machen, werden diese protokolliert und kön

33. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlic der strittigen Einvernahme Rechtsvorschrifte ordnungsgemasse Vorladung aus, orientier gungsgegenstand und belehrte sie Uber ihr verweigerungsrecht (vgl. nemo-tenetur-Grur zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegen Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgeschlc tinelli sowohl in der Vorladung als auch anla: Stellung im Verfahren gewährte die Behörde zugestanden hätten (analog der Stellu vgl. Art. 178 ff. StPO).

34. Damit handelte die Behörde im Zusar klang mit sämtlichen Rechtsnormen. Rechts herein nicht mit einem Beweisverwertungsv C] vom 30. Oktober 2015 dürfen im vorliege

35. Im Folgenden werden zunächst das Be Verhaltensweise vorhandenen Beweismittel weislage anhand dieser Beweismittel gewü gehalten wird.

B.2 Beweisthema

36. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hinsi tinelli und Hartmann Ubereinstimmende wirk bezuglich des [Bauprojekt 1] aus dem Jahr Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folger

_ welchen Zweck Bezzola Denoth, Mart verfolgten (Rz 71);

_ welche Rollen die einzelnen Unterneh nation ausübten (Rz 74 ff.);

- ob sich Bezzola Denoth, Martinelli un sens über die Angebotskoordination ' halten ggf. zur Folge hatte (Rz 83 ff.).

47 Act. IV.028 (22-0433).

ar beizuziehen. Auf den Gegenstand der Einverliche Wettbewerbsverstösse in der Baubranche im ahang mit dem [Bauprojekt 1] in [...] aus dem Jahr

Iktober 2015% wiederholte das Sekretariat einleivelli im Verfahren, zu deren Recht auf Rechtsbeihme. Zudem belehrte es [Mitarbeiter C] wie folgt

achen. Sie haben das Recht, die Aussage ohne zelne Fragen zu verweigern. Wenn Sie Aussagen nen als Beweismittel verwendet werden.“

sh, inwiefern die Behörde im Zusammenhang mit n verletzt haben soll. Insbesondere stellte sie eine te die befragte Person über den konkreten Befra- e Rechte, insbesondere betreffend das Aussage- \dsatz). Hierzu ist beizufügen, dass das Verfahren Martinelli ausgedehnt worden war, aber dies zum ssen werden konnte. Dies teilte die Behörde Marsslich der Einvernahme explizit mit. Aufgrund ihrer Martinelli sämtliche Rechte, die auch einer Partei ng einer Auskunftsperson im Strafverfahren;

nmenhang mit der strittigen Einvernahme im Einkonform erlangte Beweismittel können zum Vornerbot belegt sein. Die Aussagen von [Mitarbeiter nden Verfahren verwendet werden.

2»weisthema und die in Bezug auf die vorgeworfene beschrieben. Anschliessend wird die konkrete Bedigt, bevor schliesslich das Beweisergebnis festcht zu prüfen, ob zwischen Bezzola Denoth, Marliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote [...] zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen ide Sachverhaltsfragen zu prüfen:

inelli und Hartmann mit der Angebotskoordination

men im Zusammenhang mit der Angebotskoordid Hartmann tatsächlich entsprechend ihrem Konverhielten und welche Auswirkungen dieses Ver-

B.3 Beweismittel

37. Zur Beurteilung der vorgeworfenen Ve Beweismittel:

B.3.1 Urkunden

E-Mail vom [...] von [Mitarbeiter A] an [Mitar

38. Es liegt eine E-Mail vom [...] von [Mita tinelli mit dem Betreff „[Bauprojekt 1]“ mit de

„Hallo [Vorname Mitarbeiter C].

Im Anhang die entsprechenden SIA [...] sollte falls alles i.o. ist eine Sumi

[Bauprojekt 1] eine Summe von Fr. | Du bist mit dieser Eingabe ca. 3.5%

Danke für deine Bemühungen. Fret Gedanken an [...].

[Vorname Mitarbeiter A]“

E-Mail vom [...] von [Mitarbeiter A] an [sekre

39. Es liegt eine E-Mail vom [...] von [Mitaı mann mit dem Betreff „[Bauprojekt 1] mit de

„Im Anhang gemäss Absprache mit [I Eingabe Netto inkl. MwSt. Fr. [...] Mit freundlichen Grüssen [Mitarbeiter A]“

E-Mail vom [...] von [Mitarbeiter A] an [Mitar

40. Esliegt eine E-Mail vom [...] von [Mit mit dem Betreff „[’Bauprojekt 1]“ mit dem folc

„Hallo [Vorname Mitarbeiter des Unt Im Anhang wie besprochen das ent. ferte genau dementsprechend einge dieser Eingabe seid ihr bereits ca. 1

Herzlichen Dank für eure Bemühung

Hat mich gefreut mal gemeinsam mi und auch weniger wichtiges zu besp

48 Act. IX.C.035, pag. 36 (25-0039).

rhaltensweise stützt sich die Behörde auf folgende

beiter C

rbeiter A], Bezzola Denoth an [Mitarbeiter C], Marm folgenden Inhalt vor:*®

Dateien. ne von Fr. [...] netto inkl. MwSt. ergeben.

...] netto inkl. MwSt. über unserem Preis.

ı mich jedes Mal etwas von Dir zu hören. Kurze

stariat@hartmann-bau.ch]

‘beiter A], Bezzola Denoth an Sekretariat der Hart- 2m folgenden Inhalt vor:*°

Nitarbeiter E] die entsprechende SIA.

beiter des Unternehmens Q]

arbeiter A] an [Mitarbeiter des Unternehmens Q] yenden Inhalt vor:°°

arnehmens Q].

sprechende Dokument als PDF. Ihr könnt die Ofben. Alle Preise angepasst und differenziert. Mit 5 % unter unserer Eingabe....also bitte keine zuen.

tf euch an einem Tisch zu sitzen und wesentliches rechen.

39).

Nehme an wir finden bei Gelegenhe:

Gruss [Vorname Mitarbeiter A]“

B.3.2 Auskünfte von Parteien

Eingabe von Bezzola Denoth vom 4. Dezen

41. Im Rahmen ihrer Kooperation mit den ' vorliegende Projekt an. Sie gab als Bemerk:

42. Mit der Ergänzung der Selbstanzeige | E-Mails vom [...] an Martinelli und an Hartm auch anlässlich der Hausdurchsuchung bei

Aussage der Bezzola Denoth vom 26. Oktol

43. Anlässlich der mündlichen Ergänzun 26. Oktober 2015 sagte [Mitarbeiter A] aus, bei dem vorliegenden Projekt eingegeben ft gabe von ihm erhalten. Es handle sich nich! überarbeitete Offerten, welche jeweils die | habe aber keine gemeinsame Sitzung mit M frage des Sekretariats sagte [Mitarbeiter A] dass er seine Offerte per E-Mail an [Mitarb auf dessen Aufforderung hin. [Unternehmer Markt-Teilnehmerin. [Unternehmen Q] sei ı kein Interesse gehabt, ein derartiges Hochb

Aussage der Hartmann vom 30. Oktober 20

44. [Mitarbeiter E], Hartmann, sagte in B kein Interesse gehabt habe, im Unterengadi Mal im Oberengadin für [Architekt X] aus [ „Richtofferte“ für das vorliegende Bauobjek macht, auch zukünftig mit [Architekt X] zusa ten aber ganz klar gesagt, dass das Untere mann verfüge nicht mehr über die Offertunt: sich um eine „Richtofferte“ gehandelt habe.‘

45. Gemäss [Mitarbeiter E] habe [Mitarbe mann gerechnet und ihn angerufen habe. E Markt im Unterengadin aufgrund betriebsw sant sei. Dementsprechend habe [Mitarbeit resse an diesem Bauobjekt habe.”° Gemäss dass Hartmann habe höher eingeben sollen „Schutz“ gewähren sollen.°® Wieso [Mitarbe' habe, wisse er nicht.” Die Hartmann habe auf die Preise kontrolliert und eine Offerte in habe keine Kontakte mit weiteren Unterneh:

51 Act. IX.C.027, pag. 19 (25-0039).

52 Act. IIl.D.096.

53 Act. IX.C.060, Zeilen 403 ff. (25-0039).

54 Act. IV.027, Zeilen 124 ff.

5 Act. IV.027, Zeilen 145 ff.

56 Act. IV.027, Zeilen 149 ff.

57 Act. IV.027, Zeilen 138-140.

t wohl auch mal gemeinsame Wege.

\ber 2012 und vom 1. Februar 2013

Wettbewerbsbehörden zeigte Bezzola Denoth das ing betreffend dieses Bauobjekt an: [...].°"

vom 1. Februar 2013 reichte Bezzola Denoth zwei ann ein (Rz 38 f.). Die E-Mail an Hartmann wurde Bezzola Denoth beschlagnahmt.°?

oer 2015

g der Bonusmeldung der Bezzola Denoth vom dass er nicht wisse, ob Martinelli und Hartmann atten. Die beiden Unternehmen hätten eine Ein- ‘um die Offerte von Bezzola Denoth, sondern um Viartinelli und die Hartmann eingeben sollten. Es artinelli und Hartmann stattgefunden.5? Auf Nachin Bezug auf die E-Mail an [Unternehmen Q] aus, eiter des Unternehmens Q] gesendet habe, wohl 1 Q] sei lediglich im Tiefbau tätig und somit keine icht im Hochbau tätig gewesen und habe somit auprojekt auszuführen.

szug auf das [Bauprojekt 1] aus, dass Hartmann In zu offerieren bzw. zu bauen. Da sie zum ersten ...] habe bauen dürfen, habe die Hartmann eine t eingereicht. Dies habe sie in der Hoffnung gemmenarbeiten zu dürfen. Sie habe dem Architekngadin für die Hartmann kein Markt sei. Die Hartarlagen und könne daher nicht beweisen, dass es iter A], Bezzola Denoth, erfahren, dass die Hartr habe [Mitarbeiter A] ganz klar gesagt, dass der rtschaftlicher Überlegungen für ihn nicht interesar A] auch gewusst, dass die Hartmann kein Inte- [Mitarbeiter E] sei es aber nicht darum gegangen, als Bezzola Denoth oder sie Bezzola Denoth habe ter A] inm eine Eingabesumme bekannt gegeben die von [Mitarbeiter A] gemailte Offerte in Bezug Hohe von CHF [...] (inkl. MWST) eingereicht. Sie nen betreffend dieses Projekt gehabt.

Aussage der Martinelli vom 30. Oktober 201

46. [Mitarbeiter C], Martinelli, sagte aus, 0 für dieses Projekt eingegeben habe. Falls < vom [...] als „Schutz“ zugunsten Bezzola De keine entsprechende Offerte gefunden.® Au E-Mail vom [...] ergriffen habe, erwiderte [ Verwertbarkeit der Aussagen von [Mitarbeit

Anhörung der Bezzola Denoth durch die WE

47. Ander Anhörung vom 4. September 2( „Richtofferten“ Folgendes zu Protokoll: Als habe er keine Kenntnis davon gehabt, das: einreichen würde. Ihm sei lediglich bekannt! Ausführung des Projekts gehabt habe. „Rich und würden sowohl der Kostenschatzung ve der Ausschreibungsphase, ob die Preise m: nen würden die entsprechenden Eingaben 2 prüfungsofferte“ gebe es nicht.°°

Anhörung der Hartmann durch die WEKO v

48. [Mitarbeiter D] [Funktion] sagte vor det 1] persönlich Kontakt mit [Architekt Z] auf e gegen habe er diesbezüglich keine Kontak: habt, da Hartmann kein Interesse an der Au nen Anlass gegeben, einen entsprechende: sei Hartmann nicht eingeladen worden. Im z auch keinen Kontakt mit der Bezzola Deno! die E-Mail betreffend das das [Bauprojekt 1] habe die „Richtofferte“ selbständig gerechn anschliessend ferienabwesend gewesen se die „Richtofferte“ zu finalisieren und einzure

49. [Mitarbeiter E] hielt an seiner Aussagı vom [...] unaufgefordert versandt habe.°' Er men sei. Eine Erklärung könne darin beste habe, weil sie oft im Rahmen von Subunter ten. [Mitarbeiter E] habe zwar die E-Mail vo ferte“ der Hartmann habe es sich um eine , haltenen Informationen von Bezzola Denot „Richtofferte“ von Hartmann gehabt.”

B.3.3 Auskünfte von Dritten

Zeugenaussage von [Architekt X] vom 15. N

50. [Architekt X], der verantwortliche Arch er die Hartmann um eine „Richtofferte“ ang:

58 Act. IV.028, Zeilen 156-175.

5° Act. 87; Zeilen 29 ff. (22-0464). 60 Act. 89, Zeilen 35 ff. (22-0464). 61 Act. 89, Zeilen 102 ff. (22-0464).

62 Act. 89, Zeilen 110 ff. (22-0464).

lass er sich nicht erinnern könne, ob die Martinelli lies der Fall gewesen wäre, sei die E-Mail an ihn snoth zu verstehen. Er habe in seinen Unterlagen f die Frage hin, wer die Initiative zum Versand der Mitarbeiter C], dass er dies nicht wisse (vgl. zur sr C] Rz 29 ff. hiervor).

-KO vom 4. September 2017

)17 gab [Mitarbeiter A], Bezzola Denoth, bezüglich er Hartmann im [...] eine Offerte zugestellt habe, s Hartmann der Bauherrschaft eine „Richtofferte“ ' gewesen, dass Hartmann kein Interesse an der ıtofferten“ seien in der Baubranche nicht unüblich yr der Ausschreibung als auch der Überprüfung in arktkonform seien, dienen. In beiden Konstellatioils „Richtofferte“ bezeichnet. Den Terminus „Überom 18. September 2017

‘WEKO aus, dass er in Bezug auf das [Bauprojekt iner gemeinsamen Baustelle gehabt habe.°° Hinie mit der Bauleitung bzw. mit dem Bauherrn geisfuhrung des Projekts gehabt habe. Es habe kei- 1 Austausch zu suchen. Bei den Abgebotsrunden 7usammenhang mit dem strittigen Projekt habe er th gehabt. Als Bezzola Denoth am [...] Hartmann geschickt habe, sei er in den Ferien gewesen. Er et, die Offerte sei zu 95% fertig gewesen. Da er i, sei [Mitarbeiter E] [Funktion] beauftragt worden, ichen.

> fest, dass Bezzola Denoth Hartmann die E-Mail sei Uberrascht gewesen, dass „so etwas“ gekomhen, dass Bezzola Denoth Hartmann kontaktiert nehmensverhältnissen zusammen gearbeitet hät- Nn Bezzola Denoth evaluiert, aber bei der „Richtofneutrale“ eigene „Richtofferte“ gehandelt. Die erh hätten keinen Einfluss auf die Kalkulation der

Narz 2016

itekt, sagte aus, dass ihm nicht bekannt sei, dass efragt habe. Auch habe er keine Kenntnis davon, dass die Hartmann ihm gesagt hätte, dass si gadin gehabt habe, ausser, sie hätte es seit Architekturbüro tätig gewesen. In der Phase „Richtofferte“ verlangen, d.h. eine unverbinc ware aber sicher ein halbes Jahr vor der A diesem Projekt von sich aus als „Richtoffe gewesen. Bei diesem Projekt seien alle Ur Firma [...]) eingeladen worden. Aufgrund ( Lage gewesen, dieses Projekt auszuführen.

51. Gemäss den von [Architekt X] per E-N nen hätten die fünf folgenden Unternehme den Offertvergleich der Bauleitung betreffen

Bezzola Denoth, Scuol

[Keine Verfahrenspartei]

[Unternehmen Q]

Hartmann Nicol., St. Moritz

Martinelli, St. Moritz

52. Der Zuschlag erging schliesslich zu e Denoth.

Auskunft von [Architekt Z] vom 28. Juli 2017

53. [Architekt Z], der Sohn von [Architekt | Projekt sowohl im [...] (betreffend [...]) als eingereicht habe. Es habe eine mündliche ‚ standen. Er verfüge diesbezüglich aber über immer als solche vermerkt.‘®

Auskünfte der Bauleitung vom 21. und 22. /

54. Weder [...] noch [...], welche für die B: dig waren, hätten nach ihren schriftlichen / eine „Richtofferte“ eingereicht habe. Sie seit eingereichten Angeboten (inkl. demjenigen \ habe, welche in die Auswahl der Anbieter ei herrn zum Vertragsabschluss geführt hätten

Auskunft der Bauherrschaft vom 22. August

63 Act. 17, Zeilen 81-82 (22-0464). 64 Act. 18 (22-0464).

65 Act. 18 (22-0464).

66 Act. 83 (22-0464).

67 Act. 81 und 82 (22-0464).

e kein Interesse an diesem Bauobjekt im Unteren- 1em Sohn gesagt. Sein Sohn sei [...] ebenfalls im des Kostenvoranschlags könne der Architekt eine liche Offerte. Die Phase des Kostenvoranschlags usschreibung gewesen. Wenn die Hartmann bei rte“ eingegeben habe, wäre dies deren Problem iternehmen im Unterengadin (mit Ausnahme der

ler Termine seien nur Grossunternehmen in der

Nail am 16. März 2016 nachgelieferten Informatio- 2n eine Offerte eingereicht (vgl. den entsprechend [Bauprojekt 1]):

Eingereichte Offertsumme (inkl. MWST) in CHF®

[...] [...] L...] [...] [...]

inem Preis in der Höhe von CHF [...] an Bezzola

X], bestätigte, dass Hartmann für das vorliegende auch im [...] (betreffend [...]) eine „Richtofferte“ Abmachung mit [Mitarbeiter D] von Hartmann bekeine Belege. Zudem würden „Richtofferten“ nicht

auleitung und Ausschreibung des Projekts zustan- \ngaben Kenntnis davon gehabt, dass Hartmann an davon ausgegangen, dass es sich bei den fünf ‚on Hartmann) um verbindliche Offerten gehandelt

ingehen sollten und bei Annahme durch den Bau-

55. Die Wettbewerbsbehörden ersuchten Projekts, um schriftliche Auskunft bezüglich alle Offerten gemäss Offertvergleich ernst g — soweit sie sich erinnere — auf alle Unterne nicht mehr sicher, nehme aber an, dass FH habe. Diese Information sei ihr vermutlich v«

B.A Beweiswürdigung

B.4.1 Konsens

56. Im Folgenden ist zu beurteilen, welch Hinblick auf einen allfälligen Konsens zwisc Dabei ist das Verhältnis zwischen Bezzola Bezzola Denoth und Hartmann separat zu b

B.4.1.1 Konsens zwischen Bezzola De

57. Vorliegend ist nicht strittig, dass Bezz ferte im Zusammenhang mit dem [Bauproje men stellten nicht in Abrede, dass die betre und von ihrem bestimmungsgemässen Adre wenig ist strittig, dass es sich bei der Offerte vorkalkulierte Offerte handelte und dass di (inkl. MWST) ein höheres Angebot ergab als schaft unterbreitete (CHF [...]). Schliesslich [Bauprojekt 1] tatsächlich eine Offerte einre herrschaft offerierte, wich nur marginal von für sie gemäss E-Mail vom [...] vorkalkuliert benen Beweismittel, insbesondere der E-M: tekten zu den eingereichten Offerten (vgl. F nen, erwiesen.

58. Streitig ist dagegen, ob zwischen Bez: lenserklärungen vorlagen, ihre Angebote zu frage, die durch subjektive Auslegung des V wirkliche Wille der Parteien ist eine innere T: ist, sondern in der Regel lediglich anhand v: (Indizienbeweis).’° Vorliegend bestand kein noth und Martinelli, welche ihr Eingabeverth regelte. Zu prüfen ist, ob ein solcher Konser war.

59. Zumindest Martinelli bestreitet, dass z über zustande gekommen ist, ihre Angebo Konkret behauptet sie in ihrer Stellungnahm Offerte mit E-Mail vom [...] nur deshalb ge: ermöglichen.

60. Diese Vorbringen von Martinelli überz:

_ Mit E-Mail vom [...] liess Bezzola De men, die über ihrer eigenen Eingabe:

68 Act. 83 (22-0464). 6 Statt vieler BGE 133 II 675 E. 3.3; BGE 131 70 Vgl. etwa Urteil des BGer 4A_264/2014 vom

schliesslich die [...], Bauherrin des vorliegenden des Vorbringens von Hartmann. Auf die Frage, ob emeinte Offerten waren, antwortete sie, dass dies hmen ausser Hartmann zutreffe. Sie sei sich zwar lartmann eine unverbindliche Offerte eingereicht om Architekten mitgeteilt worden.‘®

e Schlüsse aus den erhobenen Beweismitteln im hen den beteiligten Unternehmen zu ziehen sind. Denoth und Martinelli sowie dasjenige zwischen eleuchten.

snoth und Martinelli

ola Denoth Martinelli mit E-Mail vom [...] eine Ofkt 1] zukommen liess. Beide beteiligten Unternehffende E-Mail samt Anhang verschickt worden ist ssaten, Martinelli, empfangen worden ist. Ebenso , die Bezzola Denoth Martinelli zusandte, um eine > darin berechnete Eingabesumme von CHF [...] ‚ dasjenige, welches Bezzola Denoth der Bauherrist nicht strittig, dass Martinelli in Bezug auf das ichte. Den Preis von CHF [...], den sie der Bauder Eingabesumme ab, welche Bezzola Denoth hatte. All diese Elemente sind aufgrund der erhoail vom [...] (vgl. Rz 38), den Angaben des ArchizZ 51) sowie der Aussagen der beteiligten Persozola Denoth und Martinelli übereinstimmende Wilkoordinieren. Hierbei handelt es sich um eine Taterhaltens der Beteiligten zu beantworten ist.°° Der atsache, die dem direkten Beweis nicht zugänglich on indirekten Beweismitteln ermittelt werden kann s schriftliche Vereinbarung zwischen Bezzola Dealten im Zusammenhang mit dem [Bauprojekt 1] Is mündlich oder konkludent zustande gekommen

wischen Bezzola Denoth und ihr ein Konsens darte betreffend das [Bauprojekt 1] zu koordinieren. e vom 13. Juni 2017, dass ihr Bezzola Denoth die schickt habe, um ihr die Abgabe einer Offerte zu

sugen nicht. Dabei ist Folgendes zu beachten:

noth Martinelli eine vorkalkulierte Offerte zukomsumme lag. Im Begleittext schrieb [Mitarbeiter A]

17.10.2014, E. 3.2.

wörtlich: „Du bist mit dieser Eingabe « kation ist zu entnehmen, dass Bezzol. bote anstrebte. Wäre es für sie nicht \ der Bauherrschaft offerieren würde, | folgen ist in diesem Kontext der Beh lediglich die Abgabe einer Offerte ern eine vorkalkulierte Offerte mit samtlic! weis zur Höhe des eigenen Angebots lediglich einen Leistungsbeschrieb (LC dem sich Martinelli auf die Kommunikz kalkulierte Offerte im Wesentlichen fü gesichts des hohen Projektvolumens angestrebten Angebotskoordination zı

= Im Kontext von Submissionen läuft es wider, wenn ein Unternehmen einer ({ ihren Angebotspreis offenlegt, namen! tin verhalten will. Damit deckt es sein und riskiert, von der Konkurrentin in Bezzola Denoth vorliegend Martinelli eine Angabe zu ihrer Eingabesumme (tatsächlichen oder potenziellen) Kor mehr, als Bezzola Denoth Interesse aı lässt sich ein solches Verhalten nur du Angebote erklären.

- Schliesslich raumte Bezzola Denoth e gen Bauprojekt tatsachlich zu einer Ar Aussagen von Martinelli an der Einver zielen in diese Richtung.

61. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, da: menden Willen ausserten, ihre Angebote be ren. Konkret sollte Martinelli bei dieser Aus Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.

B.4.1.2 Konsens zwischen Bezzola De

62. Weiter ist zu prüfen, ob zwischen Bez: projekt 1] ebenfalls ein Konsens über eine A diesem Zusammenhang macht Hartmann ¢ nicht als Anbieterin von Bauleistungen teil: mündlich vereinbart habe, lediglich eine ur wusstes Zusammenwirken mit Bezzola Den

63. Im Folgenden ist vorab zu klären, we bung einnahm. Dabei sind zunächst die erhc (vgl. Rz 39) liess Bezzola Denoth Hartmanr Mail hielt sie Folgendes fest: „Im Anhang g chende SIA. Eingabe Netto inkl. MwSt. Fr.

men, dass Hartmann an der Ausschreibung

würde, sondern lediglich eine unverbindliche ist davon auszugehen, dass Bezzola Denott nis hatte, was sie im Übrigen selber bestatig ten, welcher von der Bauleitung erstellt woro

™ Act. 87, Zeilen 138 ff. (22-0464).

ca. 3.5% über unserem Preis.“. Dieser Kommunia Denoth eine preisliche Koordinierung der Ange- ‚on Bedeutung gewesen, welchen Preis Martinelli 1atte sie auf diesen Hinweis verzichtet. Nicht zu auptung von Martinelli, dass Bezzola Denoth ihr \öglichen wollte. Hierzu hatte sie Martinelli weder nen Eingabepositionen zustellen noch einen Hin- ‚ anbringen müssen. Vielmehr hätte sie Martinelli evisierung, Devi) zukommen lassen können. Inition mit Bezzola Denoth einliess sowie deren vorr ihr Angebot übernahm — die Abweichung ist anmarginal — stimmte sie der von Bezzola Denoth ımindest durch konkludentes Verhalten zu.

den üblichen Abläufen und Verhaltensweisen zuotenziellen) Konkurrentin im Vorfeld der Eingabe lich wenn es sich unabhängig von der Konkurren- e Absichten zum künftigen Eingabeverhalten auf der Ausschreibung unterboten zu werden. Dass vor Ablauf der Eingabefrist in der E-Mail vom [...] kommuniziert hat, ist mit typischem Verhalten in kurrenzverhältnissen nicht vereinbar; dies umso 1 der Ausführung des Bauprojekts hatte. Vielmehr rch den gemeinsamen Willen zur Koordination der

in, dass es zwischen Martinelli und ihr beim strittiigebotskoordination gekommen sei. [...]. Auch die nahme vom 30. Oktober 2015 (vgl. Rz 46 hiervor)

55 Bezzola Denoth und Martinelli den übereinstim- 3i der Ausschreibung [Bauprojekt 1] zu koordinieschreibung höher eingeben als Bezzola Denoth.

snoth und Hartmann

7ola Denoth und Hartmann in Bezug auf das [Baungebotskoordinierung zustande gekommen ist. In yeltend, dass sie an der strittigen Ausschreibung genommen habe, sondern mit dem [Architekt Z] verbindliche „Richtofferte“ einzureichen. Ein beoth habe nicht vorgelegen.

Iche Rolle Hartmann bei der strittigen Ausschrei- ‚benen Urkunden zu würdigen. Mit E-Mail vom [...] 1 eine vorkalkulierte Offerte zukommen. In der E- ıemäss Absprache mit [Mitarbeiter E] die entspre- [...].“ Dem E-Mailtext ist kein Hinweis zu entnehnicht als Anbieterin von Bauleistungen teilnehmen > „Richtofferte“ einzureichen gedenkt hätte. Daher 1 zu diesem Zeitpunkt keine dahingehende Kenntte’’. Auch im Vergleich der eingegangenen Offerlen ist (vgl. Rz 51), findet sich kein Hinweis darauf, dass das Angebot von Hartmann als „Richt wesen sei. Vielmehr fand ihr Angebot wie al sen verbindlich waren — Eingang in die Offe

64. Dennoch lassen die erhobenen Urkun an der Ausschreibung — wie von ihr behaupt nehmen und nicht als Anbieterin von Bauleis daher die Aussagen und Auskünfte der befr ziehen. Diese ergeben folgendes Bild:

- [Architekt Z] bestatigte, dass Hartmar treffend [...]) als auch im [...] (betreff habe eine mundliche Abmachung mit gleiche Richtung zielen die Angaben ¢

- Dagegen hatte Bezzola Denoth, mit wi nach eigenen Angaben keine Kenntni einreichen wurde. Gleiches gilt fur [A Architekt (vgl. Rz 46 hiervor), sowie fü

65. Weshalb Hartmann Bezzola Denoth, « informierte, dass ihr Angebot als unverbinc entsprechende Klarstellung in ihrem Ange Sachverhaltsschilderung auf. Immerhin han menhang mit der Vergabe des [Bauprojekts

66. Letztlich kann dies aber offen gelass dann als erwiesen erachten, wenn sie an de! Vorliegend lassen die im Wesentlichen über Bauherrschaft konkrete und unUberwindbare tigen Ausschreibung tatsächlich als Anbieter solchen Beweislage ist auf die für das besch sion abzustellen (Grundsatz in dubio pro re anzunehmen, dass Hartmann der Bauherrsc einreichen werde, sondern bloss eine unve im konkreten Fall wohl indirekt, nämlich Uber bei der Ausschreibung als Anbieterin der na

67. Ebenfalls zugunsten der Parteien ist z mann nicht auf einen Kontakt mit Bezzola [ dass die mündliche Abmachung zwischen de ferte“ von [Mitarbeiter D] veranlasst wurde, Hartmann durch [Mitarbeiter E] erfolgte. [Mit intern für die Betreuung des [Bauprojekts 1] reichung der „Richtofferte“ ferienabwesend E] übergeben. Aus diesem Grund ist in zei Abmachung zwischen [Mitarbeiter D] und [A den ist, bevor der Kontakt zwischen Bezzo beiter E]) stattfand.

68. Vor diesem Hintergrund lässt sich nic Hartmann tatsächlich übereinstimmende W Ausschreibung [Bauprojekt 1] als verbindlic halten von Bezzola Denoth ihrerseits durch: Konsens zu erzielen. Diese hatte jedoch — Denoth - nicht den Willen, der Bauherrscha

72 Act. 83 (22-0464).

offerte“ zu verstehen und daher unverbindlich gele übrigen Angebote — welche unbestrittenermasrtübersicht der Bauleitung.

den keinen eindeutigen Schluss zu, ob Hartmann et - tatsächlich nur als richtoffertstellendes Untertungen teilnahm. Zur Klärung dieser Tatfrage sind agten Personen in die Beweiswürdigung einzubein für das vorliegende Projekt sowohl im [...] (beend [...]) eine „Richtofferte“ eingereicht habe. Es [Mitarbeiter D] von Hartmann bestanden. ”? In die ler Bauherrschaft, die [...] (vgl. Rz 55).

alcher der strittige Informationsaustausch erfolgte, s davon, dass Hartmann bloss eine „Richtofferte“ rchitekt X], Vater von [Architekt Z] und ebenfalls r die Bauleitung (vgl. Rz 54 hiervor).

Jen [Architekt X] und die Bauleitung nicht darüber liche „Richtofferte“ zu verstehen sei, etwa durch bot oder Begleitschreiben, wirft Fragen an ihrer delte es sich hierbei um Beteiligte, die im Zusam- 1] eine wesentliche Rolle wahrnahmen.

en werden. Die Behörde darf eine Tatsache nur ‘en Vorhandensein keine vernünftigen Zweifel hat. sinstimmenden Angaben von [Architekt Z] und der > Zweifel aufkommen, dass Hartmann an der stritin von Bauleistungen teilgenommen hat. Bei einer uldigte Unternehmen günstigere Sachverhaltsver- o). Im Ergebnis ist daher zugunsten der Parteien haft mitteilte, dass sie kein verbindliches Angebot rbindliche „Richtofferte“. Diese Mitteilung erfolgte - den [Architekt Z]. Dadurch verzichtete Hartmann, chgefragten Bauleistungen teilzunehmen.

u folgern, dass dieser Angebotsverzicht von Hart- )enoth zurückzuführen ist. Massgebend ist dabei, 2m [Architekt Z] und Hartmann betreffend „Richtofwährend der Kontakt mit Bezzola Denoth seitens arbeiter D] gab an, dass er bei Hartmann zunächst zuständig gewesen sei. Da er aber noch vor Eingewesen sei, habe er das Dossier an [Mitarbeiter licher Hinsicht anzunehmen, dass die mündliche rchitekt Z] betreffend „Richtofferte“ getroffen worla Denoth ([Mitarbeiter A]) und Hartmann ([Mitarht beweisen, dass zwischen Bezzola Denoth und llenserklarungen vorlagen, ihre Angebote bei der he Angebote zu koordinieren. Zwar war das Veraus darauf gerichtet, mit Hartmann einen solchen unabhängig von der Kommunikation mit Bezzola ft ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Eine

Einigung im Sinne von tatsächlich übereins ihnen daher unter diesem Gesichtspunkt nic

69. Allerdings lässt dieses Beweisergebn Denoth und Hartmann in gar keiner Hinsicht auf den Kontakt mit Bezzola Denoth ein un kalkulierte Offerte zustellte. Die Behauptuns ihr Bezzola Denoth die E-Mail vom [...] (vgl. | haft. Im E-Mailtext bezog sich Bezzola Der [Mitarbeiter E], Hartmann. Sodann ware es r (potenzielle) Konkurrentin bei der Ausarbe wenn es bei der Konkurrentin nicht die Bere nen wurde. Dabei ist auch die Interessenlag noth hatte Interesse an der Ausführung des Hartmann zu kalkulieren, nicht auf sich get dass Hartmann anschliessend ihren Interes Angebot oder eine tiefere „Richtofferte“, we Bezzola Denoth gefahrden wurde. Dies ist ir Bezzola Denoth, zu entnehmen. Für ihn we dass diese kein Interesse am fraglichen Bat ihre Interessen beeinträchtigen würde. Schl Hartmann vorkalkulierte Offerte den Betrag bindliche Angebot von Hartmann („Richtoffe lief sich auf CHF [...]. Angesichts des hoher hen, dass diese Zahlen — abgesehen von e übereinstimmen. Vielmehr ist anzunehmen, zzola Denoth vorkalkulierte Offerte stützte. [ stellungen, dass Hartmann gegenüber Bez: druck gebracht haben muss, dass sie deren

70. Vor diesem Hintergrund ist erwiesen, ( Konsens darüber zustande gekommen ist, d reicht, die in Bezug auf die Eingabesumme | von Bezzola Denoth entspricht. In Bezug au Bauherrschaft ein verbindliches Angebot un gen an der Ausschreibung teilnahm. Daher auch kein Konsens darüber zustande gekon nieren.

B.4.2 Verfolgter Zweck

71. Wie erstellt ist (vgl. Rz 57 ff. hiervor), k Angebote bei der Ausschreibung [Bauproje solchen Inhalt ist immanent, dass die Beteili Vielmehr wollten sie im Einvernehmen dari Chancen für die Zuschlagserteilung aufrec| auch noch individuell unterschiedliche Motiv haben dürften. Martinelli bringt etwa vor, d wollte, um bei weiteren Ausschreibungen c sichtigt zu werden. Das konkrete Projekt wc nicht darauf, eine Vergabe des Projekts ar gefährden. In diesem Punkt deckt sich ihre daran interessiert war, nicht von anderen A Ausführung des Projekts interessiert war. S noth und Martinelli von der gemeinsamen Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.

timmenden Willenserklärungen konnte zwischen ‚ht zustande gekommen sein.

is nicht den Schluss zu, dass zwischen Bezzola ein Konsens vorlag. Immerhin liess sich Hartmann d erhob keine Einwände, dass diese ihr eine vory von Hartmann in diesem Zusammenhang, dass Xz 39) unaufgefordert geschickt habe, ist unglauboth explizit auf eine vorgängige „Absprache“ mit iicht nachvollziehbar, wenn ein Unternehmen eine itung einer („Richt“-)Offerte unterstützen würde, itschaft, sich einvernehmlich zu verhalten, erken- e der Beteiligten zu berücksichtigen. Bezzola De- Bauprojektes. Sie hätte die Mühe, eine Offerte für ıommen, wenn sie damit hätte rechnen müssen, sen zuwiderlaufen würde, etwa durch ein tieferes Iche den Zuschlag bzw. den Zuschlagspreis von n Übrigen auch den Aussagen von [Mitarbeiter A], ar aufgrund des Kontakts mit [Mitarbeiter E] klar, projekt hatte und nichts unternehmen würde, was iesslich fallt auf, dass die von Bezzola Denoth fur von CHF [...] (inkl. MWST) aufwies. Das unverrte“), das sie der Bauherrschaft unterbreitete, be- 1 Bauvolumens [...] kann es kaum auf Zufall beruiner marginalen Differenz von CHF [...] — nahezu dass Hartmann ihre „Richtofferte“ auf die von Beies deckt sich auch mit den vorangehenden Fest- Zola Denoth im Rahmen ihres Kontakts zum Aus- Interessen nicht zuwiderlaufen werde.

dass zwischen Bezzola Denoth und Hartmann ein lass Hartmann der Bauherrschaft eine Offerte einin der Grössenordnung der vorkalkulierten Offerte f Hartmann ist dagegen nicht erstellt, dass sie der terbreitete, sie also als Anbieterin von Bauleistunkonnte zwischen Bezzola Denoth und Hartmann amen sein, ihre verbindlichen Angebote zu koordi-

‘amen Bezzola Denoth und Martinelli überein, ihre kt 1] zu koordinieren. Einem Konsens Uber einen gten darauf zielten, sich nicht zu konkurrenzieren. iber entscheiden, bei welchem Unternehmen die nterhalten werden sollten. Zwar trifft es zu, dass e der beteiligten Unternehmen eine Rolle gespielt ass sie der Bauherrschaft ein Angebot abgeben es gleichen Architekten im Oberengadin berück- Ite sie jedoch nicht ausführen. Insofern zielte sie 1 Bezzola Denoth durch ein tieferes Angebot zu Absicht mit derjenigen von Bezzola Denoth, die nbietern unterboten zu werden, zumal sie an der omit war das Zusammenwirken von Bezzola De- Absicht getragen, sich nicht zu konkurrenzieren.

72. Ähnlich verhält es sich beim Zusamme mann entschied sich, an der Ausschreibung men, sondern ein unverbindliches Angebot dings unterbreitete sie der Bauherrschaft nic Vielmehr liess sie sich darauf ein, sich mit B ferte“ abzustimmen (vgl. Rz 69 f.). Damit unt „Richtofferte“ soll die Bauherrschaft eine neı Angebote messen und diese einschätzen k mann war nicht neutral, sondern mit Bezzol diniert.

73. Aus welchen individuellen Gründen sic sie nicht dar, kann aber letztlich offen gelas Denoth und Hartmann beruhte auf der gen schaft kein Angebot unterbreitet, das die könnte. Auch daran bestehen keine vernünf

B.4.3 Rolle der Beteiligten

74. Weiter ist zu prüfen, von welchem Un mung der Parteien ausging. Zudem ist zu kl sation und Durchsetzung der untersuchten \

Initiative für die Angebotskoordination

75. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom [...] dass zwischen [Mitarbeiter A] und [Mitarbeite jedes Mal etwas von Dir zu hören.“].”? Auch nahme vom 30. Oktober 2015, dass [Mitar habe. Eine solche E-Mail werde nicht einfac E-Mail vom [...] von [Mitarbeiter A] an [Mite Fall ein vorgängiger Kontakt zwischen [Mita muss [,gemaB Absprache mit [Mitarbeiter E, vom [...] ein vorgängiger Kontakt zwischen ı

76. Wer vorliegend die Initiative für die Ans nicht zu entnehmen. Diese Frage ist daher:

77. Gemäss Aussage von [Mitarbeiter E] s telefonisch kontaktiert worden (vgl. Rz 45). Distanz, auch Schwierigkeiten an, Details zı

78. In Bezug auf Martinelli verfügt das Se beiter C] an der Einvernahme vom 30. Okto vorliegenden Bauprojekt eine Offerte einger Versand der E-Mail vom [...] ergriffen hal wisse.’®

73 Dies wurde auch durch die Aussage von [Mi 0039).

74 Act. IV.028, Zeilen 198 ff. 75 Act. IV.027, Zeilen 252 ff.

76 In Zusammenhang mit der E-Mail vom [...] a zum Versand der E-Mail in Bezug auf das Prc wohl von Martinelli kam, da diese nicht im U (25-0039).

nwirken von Bezzola Denoth und Hartmann. Hartnicht als Anbieterin von Bauleistungen teilzunehin der Form einer „Richtofferte“ abzugeben. Allerht unabhängig eine solche unverbindliche Offerte. 2zzola Denoth in Bezug auf die Höhe der „Richtofergrub sie den Zweck von „Richtofferten“. Mit einer Jtrale Offerte erhalten, an welcher sie die anderen ann (vgl. Rz 109 ff.). Die „Richtofferte“ von Harta Denoth in Bezug auf die Höhe der Offerte koors=h Hartmann mit Bezzola Denoth abstimmte, legte ssen werden. Das Zusammenwirken von Bezzola reinsamen Absicht, dass Hartmann der Bauherr- Interessen von Bezzola Denoth beeinträchtigen tigen Zweifel.

ternehmen die Initiative für die Verhaltensabstimären, welche Rolle die Beteiligten bei der Organi- Jerhaltensweise einnahmen.

von [Mitarbeiter A] an [Mitarbeiter C] geht hervor,

2r C] ein vorgängiger Kontakt stattfand [,Freu mich [Mitarbeiter C] bestätigte anlässlich seiner Einverbeiter A] wohl vor Versand der E-Mail angerufen h so verschickt.”4 Weiter ist auch der Wortlaut der rbeiter E] so zu verstehen, dass im vorliegenden rbeiter A] und [Mitarbeiter E] stattgefunden haben “]. Somit ist erstellt, dass vor Versand der E-Mails den beteiligten Unternehmen stattfand.

Jebotskoordination ergriffen hat, ist den Urkunden anhand der Parteiaussagen zu würdigen.

sei er im vorliegenden Fall wohl von [Mitarbeiter A] Allerdings gibt [Mitarbeiter E], aufgrund zeitlicher ı rekonstruieren. ”®

kretariat über keine Informationen, da sich [Mitarber 2015 nicht erinnern konnte, ob Martinelli beim eicht hat. Auf die Frage hin, wer die Initiative zum )e, erwiderte [Mitarbeiter C], dass er dies nicht

tarbeiter A] bestätigt, Act. IX.C.060, Zeilen 362 ff. (25-

n Martinelli sagte [Mitarbeiter A] aus, dass die Initiative jekt[...] (welche zudem auch das [Bauprojekt 1] betraf) Jnterengadin bauen würde. Act. IX.C.060, Zeile 352 f.

79. Zusammenfassend ist unklar, welches taktaufnahme veranlasste. Dem Grundsatz | ten Unternehmen die Initiative zur Verhalter

Rolle bei der Organisation und Umsetzung «

80. [Mitarbeiter A] wandte sich in seinen | nelli) und an das Sekretariat der Hartmann. I! insbesondere die jeweilige Offertsumme in I

81. Gemäss Aussage von [Mitarbeiter A], Unternehmen Martinelli und Hartmann auch

82. Damit ist unter dem Gesichtspunkt de dass Bezzola Denoth die beiden E-Mails (it mann verfasst und verschickt hat. Eine Kol nicht erfolgt, diese beschränkten sich bezü: sprechend den E-Mails von Bezzola Denoth

B.4.4 Umsetzung und Auswirkungen

83. Gemäss den Angaben des verantwor das [Bauprojekt 1] mit einer Gesamtsumme Summe von CHF [...] und Hartmann mit ein ten ergeben folgendes Bild:

Offertsumme per (inkl. MWST) in

[Unternehmen Q]

(nicht Partei) Datei nicht le:

Hartmann [...]

Martinelli [..-]

84. Somit reichten Martinelli (verbindliche: bot) Eingaben ein, welche überschlagsmäs noth genannten Summen entsprechen. Mit: Abmachungen.

85. Weiter ist erstellt, dass sich Bezzola D 1] nicht konkurrenzierten. Hartmann gab eir unterbreitete sie der Bauherrschaft kein Ang: beeinträchtigen können. Daran bestehen k« schliesslich den Zuschlag. Mit dem Verhalt Zweck von „Richtofferten“, der Bauherrscha breiten, das als Vergleich und zur Einschat wandert (vgl. Rz 109 ff.). Die unverbindlicl „Richtofferte“ dar. Die Bauherrschaft wurde getäuscht.

77 Act. 18 (22-0464).

Unternehmen bei dieser Ausschreibung die Konn dubio pro reo folgend, kann keinem der beteiligisabstimmung nachgewiesen werden.

Jer untersuchten Verhaltensweise

Jeiden E-Mails vom [...] an [Mitarbeiter C] (Martinhalt dieser Nachrichten von [Mitarbeiter A] bildete 3ezug auf das [Bauprojekt 1].

Bezzola Denoth, vom 26. Oktober 2015 hatten die tatsachlich eine Offerte von ihm erhalten.

r Organisation der Verhaltensabstimmung erstellt, ıkl. SIA-Dateien) vom [...] an Martinelli und Hartmmunikation durch die anderen Unternehmen ist Jlich der Organisation darauf, ihre Angebote enteinzugeben.

lichen [Architekt X], [...], gab Bezzola Denoth für (inkl. MWST) von CHF [...] ein, Martinelli mit einer er Summe von CHF [...]. Die eingereichten Offer-

E-Mail Eingereichte Offertsumme bar [...]

[...] [...]

> Angebot) und Hartmann (unverbindliches Angesig den in den E-Mails vom [...] von Bezzola Deanderen Worten hielten sie sich an die getroffenen

enoth und Martinelli in Bezug auf das [Bauprojekt e „Richtofferte“ in vereinbarter Höhe ein. Insofern ebot, das die Interessen von Bezzola Denoth hätte sine vernünftigen Zweifel. Bezzola Denoth erhielt an von Hartmann und Bezzola Denoth wurde der ft ein neutrales unverbindliches Angebot zu unterzung der restlichen Angebote dienen soll, unter- Ye Offerte von Hartmann stellte eine verfalschte im Ergebnis durch das Verhalten von Hartmann

B.5 Beweisergebnis

86. Nach dem Gesagten ist bewiesen, das menden Willen geäussert haben, ihre Angel sollte Martinelli eine höhere Offerte einreiche bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurre der Folge — entsprechend diesen übereinst reichte, die über der Eingabesumme von Be

87. In Bezug auf Hartmann ist dagegen ı bindliches Angebot unterbreitete, sie also a bung teilnahm. Daher konnte zwischen Be darüber zustande gekommen sein, ihre verb erwiesen, dass zwischen Bezzola Denoth ı kommen ist, dass Hartmann der Bauherrsc auf die Eingabesumme in der Grössenordnu entspricht. Damit beabsichtigten sie, dass | breitet, das die Interessen von Bezzola Der Folge eine „Richtofferte“ in vereinbarter Höh tatsächlich kein Angebot, das den Interesseı und täuschte die Bauherrschaft mit einer ve

88. Nicht erstellt ist, welche Partei die Initi: gegenüber ist unter dem Gesichtspunkt de sen, dass Bezzola Denoth die E-Mails vom Hartmann verschickt hat. Der Zuschlag wur:

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich

C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

89. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher | auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Sämtliche Parteien erfüllen vorliegend mit das KG in persönlicher Hinsicht anwend

C.1.2 _ Verfügungsadressatinnen

90. Adressatinnen einer wettbewerbsrec oder juristischen Personen sein, welche die gerinnen sie sind.’®

91. Somit ist die vorliegende Verfügung al - Bezzola Denoth AG, Scuol _ D. Martinelli AG, St. Moritz _ Nicol. Hartmann & Cie. AG, St. Moritz

78 \gl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.

ss Bezzola Denoth und Martinelli den übereinstimpote beim [Bauprojekt 1] zu koordinieren. Konkret 1n als Bezzola Denoth. Damit bezweckten sie, sich :nzieren. Ebenso ist bewiesen, dass Martinelli in immenden Willenserklärungen - eine Offerte einzzola Denoth lag.

licht erstellt, dass sie der Bauherrschaft ein ver- Is Anbieterin von Bauleistungen in der Ausschreizzola Denoth und Hartmann auch kein Konsens indlichen Angebote zu koordinieren. Allerdings ist ind Hartmann ein Konsens darüber zustande gehaft eine („Richt“-)Offerte einreicht, die in Bezug ng der vorkalkulierten Offerte von Bezzola Denoth Jartmann der Bauherrschaft kein Angebot unterloth beeinträchtigen könnte. Hartmann gab in der e ein. Insofern unterbreitete sie der Bauherrschaft 1 von Bezzola Denoth hätte zuwiderlaufen können rfalschten „Richtofferte“.

ative zur Angebotskoordination ergriffen hat. Demr Organisation der Verhaltensabstimmung erwie- [...] samt vorkalkulierter Offerten an Martinelli und le Bezzola Denoth erteilt.

Jinsicht sowohl für Unternehmen des privaten als rt. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 15s die Merkmale privatrechtlicher Unternehmen, wobar ist.

htlichen Verfügung können diejenigen natürlichen : Unternehmung betreiben bzw. deren Rechtsträ-

1 folgende Gesellschaften zu richten:

).2015, E. 27 ff., 67, ADSL II.

C.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

92. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.

93. Ob die Parteien eine Wettbewerbsabr ellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prüfe Ausführungen verwiesen und an dieser Stel

C.1.4_ Örtlicher und zeitlicher Geltungs

94. Der vorliegende Untersuchungsgeg tungsbereich des Kartellgesetzes.

C.2 Vorbehaltene Vorschriften

95. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

96. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es | Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG w

C.3 Unzulässige Wettbewerbsal

97. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

98. Im Folgenden ist in einem ersten Schr (vgl. Rz 99 ff.). Ist dies zu bejahen, ist in eine Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig is

C.3.1 Wettbewerbsabrede

99. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte \Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ve sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil

100. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken (

79 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, E 80 RPW 2013/4, 559 Rz 167, Wettbewerbsabre

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).

ede getroffen haben, wird im Rahmen der materin sein (vgl. dazu Rz 116). Es wird auf die dortigen le auf deren Wiedergabe verzichtet.

bereich

enstand fällt in den örtlichen und zeitlichen Geljrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

<eine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. ird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

orede

iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Grunde der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertijung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prufen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt 2m zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemass (vgl. Rz 129 ff.).

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken > Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abrbindlichen Vereinbarungen einschlagig,’? wobei ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden?®®.

n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und

lektroinstallationsbetriebe Bern. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind.®' Diese Kriterien sind in

C.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

101. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis:

102. Beweismässig ist erstellt, dass Bezzo wirklichen Willen geäussert haben, ihr Ange sollte Martinelli zu einem höheren Preis offe zwischen Bezzola Denoth und Hartmann ist zustande gekommen ist, dass Hartmann deı in Bezug auf die Eingabesumme in der Grö zola Denoth entspricht.

103. Damit ist sowohl im Verhältnis zwische hältnis zwischen Bezzola Denoth und Hartr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt.

104. Beizufügen ist, dass eine solche Ang Martinelli im Einklang mit der Rechtsprechur den werden kann. „Schutz“ bedeutet dabei vor der Eingabe ihrer Offerten gemeinsam | Zuschlag erhalten soll. Das dadurch begün: das Projekt „Schutz“ von den anderen Unt erfolgt in der Regel dadurch, dass sich dieje haben, dazu bereit erklaren, Offerten mit hot einzureichen oder bewusst auf eine Offertei lassen sich die Rollen der Beteiligten so zuc Schutznehmerin zugedacht, während Marti mann schützte durch ihre verfälschte „Richt:

C.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken ein

105. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG „eine Wettbewerbsbeschr. werbsbeschrankung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das frei Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Liefe die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ resı setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, n

106. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewel Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“. Dabei genügt es,

81 RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallations

82 Zum Ganzen RPW 2012/2, 273 Rz 6, Wett Aargau; RPW 2013/4, 527 Rz 6, Wettbewerl RPW 2015/2 201 Rz 6, Tunnelreinigung.

8 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabre

% Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

85 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMW 86 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabre

1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Ab- 1 Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.

ammenwirken

ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen.

la Denoth und Martinelli den übereinstimmenden, bote beim [Bauprojekt 1] zu koordinieren. Konkret rieren als Bezzola Denoth (Rz 86). Im Verhältnis erstellt, dass zwischen ihnen ein Konsens darüber ‘Bauherrschaft eine („Richt“-)Offerte einreicht, die ssenordnung der vorkalkulierten Offerte von Bezan Bezzola Denoth und Martinelli als auch im Vernann das Tatbestandsmerkmal der Vereinbarung

ebotskoordination zwischen Bezzola Denoth und g der Wettbewerbsbehörden als „Schutz“ verstan- ‚ dass Unternehmen in Bezug auf ein Bauprojekt festlegen, welches Unternehmen unter ihnen den stigte Unternehmen erhält bei der Bewerbung um ernehmen. Die Umsetzung der Schutzfestlegung :nigen Unternehmen, welche Schutz versprochen 1eren Eingabesummen, sogenannte Stützofferten, ngabe zu verzichten.®? Auch im vorliegenden Fall rdnen. Konkret war Bezzola Denoth die Rolle der nelli diejenige der Schutzgeberin innehatte. Hartofferte“ Bezzola Denoth.

er Wettbewerbsbeschrankung

ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken“. Eine Wettbeizelne Unternehmen auf seine unternehmerische > Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.®? <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter rbedingungen) beziehen.® Art. 4 Abs. 1 KG setzt ). „bewirken“ — wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.®°

‘bsbeschrankung, wenn die Abredebeteiligten „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Prowenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine

betriebe Bern.

bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton »sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich;

den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

/. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

Wettbewerbsbeschränkung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abrı

107. Diese Kriterien sind in Bezug auf die einerseits und die Abrede zwischen Bezzol: zu betrachten.

108. Die Abrede zwischen Bezzola Denoth auf [Bauprojekt 1] zu koordinieren (Rz 57 ff.) geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung :; wohl dies nicht notwendig ist — erwiesen, da in subjektiver Hinsicht bezweckten, sich nit vorliegende Abrede nicht nur (objektiv) geeic es bestand auch eine dahingehende Absict werbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG

109. Die Abrede zwischen Bezzola Denoth ferte“ von Hartmann abzustimmen. Zunächs

110. Unter einer „Richtofferte“ versteht ma die dem Bauherrn erlauben soll, die Kosten leistungen einschätzen zu können. Die Unve Bauherr das entsprechende Angebot nicht : ternehmen, das eine „Richtofferte“ unterbreit leistungen zustande kommen, jedenfalls nic Angebots. Das Unternehmen, das eine „R nicht als Anbieter von Bauleistungen teil. V Art ,Gutachterrolle* wahr. Es soll im Rahme Marktpreis der nachgefragten Bauleistunger zwingend von einem Bauunternehmen erst andere fachkundige Personen können von Unterbreitung einer „Richtofferte“ beigezoge

111. Das Unternehmen, das im Rahmen c typischerweise unabhängig von den Teilner nehmen, die das Projekt ausführen wollen „Richtofferte“. Das Unternehmen, das zur F einflusstes „Gutachten“ erstellen. Nur dann k prüfung erfüllen.

112. Vorliegend hat Hartmann die Höhe d (vgl. Rz 69 f.). Darüber wurde die Bauherrs Bauleitung und der Architekt, was im Übrige Nicht beurteilt zu werden braucht die Frage rechtlichen Gesichtspunkten verwerflich bz „Richtofferte“ geeignet ist, das Ergebnis ein sen. Fällt eine „Richtofferte“ etwa deutlich ti gebote, vermag dies die Verhandlungspositi in einer solchen Konstellation zudem veranl ferte einzuladen oder im Extremfall die Aus men, dass eine hohe „Richtofferte“ die Verl tungen stärkt, insbesondere dasjenige Unte das tiefste Angebot eingereicht hat. Aus di schung einer „Richtofferte“ den Wettbewerb

87 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

ltung eines Wettbewerbsparameters zu verursaade Beteiligten ist unerheblich.®”

Abrede zwischen Bezzola Denoth und Martinelli ı Denoth und Hartmann andererseits differenziert

und Martinelli beinhaltete, ihre Angebote in Bezug . Ein solcher Abredeinhalt ist in objektiver Hinsicht zu bewirken. Darüber hinaus ist vorliegend — obss die Abredeteilnehmer mit ihrem Verhalten auch cht zu konkurrenzieren (Rz 57 f.). Somit war die ‚net, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, sondern it der Abredeteilnehmer. Damit liegt eine Wettbevor.

und Hartmann zielte darauf, die Höhe der „Richtoft ist daher die Natur einer „Richtofferte“ zu klären.

n in der Baubranche eine unverbindliche Offerte, bzw. Marktpreise der von ihm nachgefragten Baurbindlichkeit der „Richtofferte“ impliziert, dass der annehmen kann. Es kann also zwischen dem Un- et, und dem Bauherrn kein Werkvertrag über Bauht unmittelbar durch Erklärung der Annahme des ichtofferte“ erstellt, nimmt an der Ausschreibung ielmehr nimmt es gegenüber dem Bauherrn eine in der „Richtofferte“ eine Einschätzung betreffend abgeben. Eine solche „Richtofferte“ braucht nicht allt zu werden. Auch Ingenieure, Architekten oder 1 Bauherrn — entgeltlich oder unentgeltlich — zur nN werden.

ler „Richtofferte“ eine Preisschätzung abgibt, hat imern der Ausschreibung, d.h. von den Bauunter- ‚ zu handeln. Dies ergibt sich aus der Natur der ichtoffertstellung beigezogen wird, soll ein unbeann die „Richtofferte“ ihre Funktion der Preisüberer „Richtofferte“ mit Bezzola Denoth abgestimmt chaft nicht in Kenntnis gesetzt, ebenso wenig die in von Hartmann auch nicht behauptet worden ist. , ob und inwiefern dieses Vorgehen unter privatzw. unzulässig ist. Relevant ist aber, dass eine er Ausschreibung eines Bauprojekts zu beeinflusefer aus als die eingereichten (verbindlichen) Anon des Bauherrn zu stärken. Allenfalls sieht er sich asst, weitere Anbieterinnen zur Abgabe einer Ofsschreibung abzubrechen. Dagegen ist anzunehyandlungsposition der Anbieterinnen der Bauleissrnehmen, welches in der ersten Angebotsrunde esen Grunden ist zu schliessen, dass die Verfalzu beeintrachtigen vermag.

2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

113. Indem sich Hartmann und Bezzola „Richtofferte“ abstimmten, trafen sie eine A pekt. Der konkrete Abredeinhalt war somit il beschränkung zu bewirken. Dass sie mit ihre beiführen könnten, war ihnen zudem be gemeinsamen Absicht, durch die Abstimmt Denoth in der strittigen Ausschreibung zu Verhältnis zwischen Bezzola Denoth und + Art. 4 Abs. 1 KG vor.

C.3.1.3 Abrede zwischen Unternehme

114. Bezzola Denoth und Martinelli sind als waren als solche Konkurrentinnen hinsichtl zwischen ihnen ist somit horizontaler Natur.

115. Anders verhält es sich bezüglich Bezz an der Ausschreibung [Bauprojekt 1] als Ant gegenüber der Bauherrschaft eine Funktior Damit fehlte es zwischen ihnen in Bez Konkurrenzverhältnis. Für die Beurteilung al Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 KG ist so fo! unabhängig davon ob sich die daran

verschiedenen Marktstufen befinden. Erford tätig sind. Dadurch sind neben horizontaler unter Art. 4 Abs. 1 KG zu subsumieren, bei Markt noch auf vor- oder nachgelagerten Mi

C.3.1.4 Zwischenergebnis

116. Zusammenfassend ist festzuhalten, d. Denoth und Hartmann in Bezug auf das [I Zusammenwirken je eine Wettbewerbsabre Folgenden ist zu prüfen, ob diese Wettbewe unzulässig sind.

C.3.2 Qualifikation der Wettbewerbsab

117. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v c. Abreden über die Aufteilung von M

118. Gegenstand der vorliegenden Wettbe tinelli ist die Preisfestsetzung der Angebote teilung, womit eine Aufteilung des Auftrags ı teilnehmenden erfolgt. Dabei handelt es sict in Kombination anzutreffenden Abredegege Die vorliegende Submissionsabrede ist sow

88 RPW 2012/1, 102 f. Rz 155 f., Vertrieb vor BVGer B-3618/2013 vom 24.11.2016, Ziff. 2

Denoth vorliegend in Bezug auf die Höhe der brede über einen im Wettbewerb relevanten As- 1 objektiver Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsm Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung her- »wusst. Ihr Zusammenwirken beruhte auf der Ing der „Richtofferte“ die Interessen von Bezzola wahren (vgl. Rz 72 hiervor). Damit liegt auch im lartmann eine Wettbewerbsabrede im Sinne von

n gleicher oder verschiedener Marktstufen

; Unternehmen auf derselben Marktstufe tätig und ch der Vergabe des [Bauprojekts 1]. Die Abrede

ola Denoth und Hartmann. Bezzola Denoth nahm yieterin von Bauleistungen teil, während Hartmann 1 vergleichbar mit einer „Gutachterin“ wahrnahm. ıg auf die konkrete Ausschreibung an einem s Wettbewerbsabrede ist dies aber irrelevant. Die rmuliert, dass sie alle Arten von Abreden erfasst, beteiligten Unternehmen auf derselben oder erlich ist nur, dass sie überhaupt auf einem Markt 1 und vertikalen Abreden auch sonstige Abreden denen die Unternehmen weder auf dem gleichen ärkten tätig sind (etwa konglomerate Abreden).®®

ass Bezzola Denoth und Martinelli sowie Bezzola 3auprojekt 1] durch ihr bewusstes und gewolltes de gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Im rbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG

reden

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ärkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

werbsabrede zwischen Bezzola Denoth und Mar- und gleichzeitig die Steuerung der Zuschlagser- ınd damit der Geschäftspartner unter den Abrede- 1 um die beiden typischerweise, regelmässig auch nstande von sogenannten Submissionsabreden. ohl unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a als auch Bst. c KG zu

| Tickets im Hallenstadion Zürich; vgl. auch Urteil des 99.

subsumieren.®° Sie fällt somit unter die Auf, mutung der Beseitigung wirksamen Wettbe\ diese Vermutung widerlegen lässt (Rz 129 f

119. Hingegen erfüllt die Wettbewerbsabre treffend die Abstimmung einer „Richtofferte dargelegt worden ist, nahm Hartmann an de Bauleistungen teil. Sie stand daher in diese nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu Bez gend die Frage, ob die Abrede über eine „R Die Zulässigkeit der Wettbewerbsabrede zı einzig unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 A

C.3.3 Relevanter Markt

120. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen fur die Marktgegenseite ir tauschbar sind.” Bei der Abgrenzung des re oder Dienstleistungen für die Marktgegens: austauschbar sind.?'

121. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.” für die Höhe der Sanktion von Bedeutung

dass die Marktabgrenzung davon abhängig

konkret untersucht wird.

C.3.3.1 Marktgegenseite

122. Für sämtliche Aspekte der Marktabgre genseite an. „Marktgegenseite“ sind dabei di der untersuchten (möglichen) Wettbewerbsk behorden z. B. die Wirkungen einer Wettb Marktgegenseite zu betrachten, welche die ( die Abrede bezieht.

123. Für den vorliegenden Fall war die Bau „Richtofferte“ nachgefragt hat, Marktgegens

89 RPW 2013/4, 592 ff. Rz 820., Wettbewerbsa bau im Kanton Zürich m.w.H.

92 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF. zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 92: abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; \ 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJA stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgeset

% Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 des marktbeherrschenden Unternehmens in Zürich 2005, Rz 281.

zählung in Art. 5 Abs. 3 KG. Damit greift die Ververbs. Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob sich f. hiernach).

de zwischen Bezzola Denoth und Hartmann be- ‘den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3 KG nicht. Wie r strittigen Ausschreibung nicht als Anbieterin von m konkreten Fall in Bezug auf die Projektvergabe zola Denoth. Offen gelassen werden kann vorlieichtofferte“ als Preisabrede zu qualifizieren ware. vischen Bezzola Denoth und Hartmann ist daher ‚bs. 1 KG zu prüfen (vgl. Rz 139 ff.).

Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht auslevanten Marktes ist zu bestimmen, welche Waren site in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht

Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts (siehe unten Rz 160 ff.). Daraus folgt zwingend, ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung

'nzung kommt es auf die Sichtweise der Marktge- e Abnehmer derjenigen Leistung, die Gegenstand eschränkung ist.” Untersuchen die Wettbewerbsewerbsabrede, so sind diejenigen Personen als süter oder Dienstleistungen beziehen, auf die sich

herrin, die [...], welche das [Bauprojekt 1] bzw. die eite der Parteien.

breden im Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief-

13/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al /WEKO. 3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al /WEKO.

ICOMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ); TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- ‚gl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, MIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- KG N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH z, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40.

9.2015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der Begriff 1 Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,

C.3.3.2 Sachlich und raumlich relevar

124. Der sachliche Markt umfasst alle Wa hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :

125. Die vorliegende Wettbewerbsabrede projekt. Der sachlich relevante Markt umfas projekt 1].

126. Der räumliche Markt umfasst das ( sachlichen Markt umfassenden Waren oder Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist

127. Das vorliegende Bauprojekt war nat also in der vorliegenden Untersuchung an schutz aufgrund der hohen Transportkosten rungsort und dem Werkhof einer Bauuntern auch die Rentabilität.

128. Aufgrund der Projektgrösse und de Distanzen, fehlende Schnellstrassen) des E ten Fällen lokal tätige Bauunternehmen ein sächlich haben beim vorliegenden Projekt U Offerte eingereicht. Aus diesem Grund bilde angrenzende Gebiete, welche von [...] mit e räumlich relevanten Markt.

C.3.4 Abrede zwischen Bezzola Denotl Wettbewerbs

129. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb zwisch bestehen bleibt.

130. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuell den sind, d.h., ob sie überhaupt Uber die N die Mengen zu reduzieren oder die Qualitä kurz, ob sie volkswirtschaftliche oder soziale

131. Im vorliegend zu beurteilenden Projek private Bauherrschaft vergeben. Aussenwe damit ausschliesslich durch allfällige zur O1 ternehmen, die sich nicht gleichzeitig an der nehmen, von welchem damit überhaupt Au offerierende Unternehmen [...] identifiziert. mit Konkurrenzdruck von [Unternehmen Q] Mail von Bezzola Denoth an [Unternehmen zola Denoth zeigen, liess sich auch [Untern: zola Denoth ein.

% Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).

iter Markt

ren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU™, der hier analog anzuwenden ist).°°

bezog sich jeweils auf das betreffende Hochbaust vorliegend die Bauleistungen betreffend [Bausebiet, in welchem die Marktgegenseite die den

Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ).26

urgemäss an den Ort der Ausführung gebunden, [...]. Im Bauwesen besteht ein gewisser Distanz- . Mit zunehmender Distanz zwischen dem Ausfühehmung steigen die Selbstkosten und somit sinkt

n geographischen Gegebenheiten (Alpenpässe, ngadins ist davon auszugehen, dass in den meis- e wirtschaftliche Offerte einreichen konnten. Tatnternehmen aus dem Engadin sowie aus [...] eine in vorliegend das gesamte Engadin sowie dessen iner ähnlichen Fahrdistanz zu erreichen sind, den

1 und Martinelli: Beseitigung des wirksamen

irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis Jsabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) en den an der Abrede beteiligten Unternehmen)

sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Un- 2n oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert worlöglichkeit verfügten, die Preise zu erhöhen oder ten zu senken oder die Innovation zu verzögern; > Schäden verursachen konnten.

t wurden die entsprechenden Arbeiten durch eine ttbewerb (aktueller wie auch potenzieller) konnte fertabgabe eingeladene bzw. angefragte Bauun- Abrede beteiligten, entstehen. Das einzige Unterssenwettbewerb ausgehen konnte, ist durch das Insbesondere waren die Abredeteilnehmer nicht , die ebenfalls offerierte, konfrontiert. Wie die E- Q] vom [...] (Rz 40) sowie die Aussagen von Bezshmen Q] auf eine Angebotskoordination mit Beztrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 013/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

132. Die vorliegende Abrede war erfolgrei Denoth den Zuschlag wie vereinbart erhielt. benen Bauleistungen kein ausreichender Au bewerbsbeseitigung widerlegt.” Martinelli hi 1] eine höhere Offerte einreichte als Bezz Innenwettbewerb.

133. Nach dem Gesagten kann die Vermut nicht widerlegt werden. Es handelt sich sor Martinelli um eine unzulässige Wettbewerb: Abs. 1 KG.

134. Selbst wenn man - entgegen der Bet Beseitigungsvermutung ausgehen würde, la trächtigung vor, wie folgende Ausführungen

135. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb: lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn

136. Der vorliegenden Wettbewerbsabrede zial immanent. Als horizontale Geschäftspa KG; vgl. Rz 118) betraf sie zentrale Wettbew mit entfiel zwischen den Abredeteilnehmern Bezzola Denoth dasjenige Unternehmen de für vorgesehen war.

137. Die Bagatellschwelle ist — bezogen ai weitem überschritten. Das Kriterium der Erh

138. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli liegenden Wettbewerbsabrede nicht ersicht gebracht. Die Wettbewerbsabrede stellt dal schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i. Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs al

C.3.5 Abrede zwischen Bezzola Denotl des Wettbewerbs

139. Wie erörtert worden ist, ist die Wettbe mann unter die Bestimmung von Art. 5 Abs. reden greift die gesetzliche Vermutung, das Wie dargelegt worden ist, war Bezzola Denc

9 Vgl. dazu auch RPW 2013/4, 596 Rz 852 Kanton Zürich.

% BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.

99 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG

100 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(

ch, da das zu schützende Unternehmen Bezzola Somit liegt bezüglich der vorliegend ausgeschriessenwettbewerb vor, der die Vermutung der Wettelt sich an die Abrede, indem sie beim [Bauprojekt la Denoth (Rz 83 ff.). Somit bestand auch kein

ung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs nit bei der Abrede zwischen Bezzola Denoth und sbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m.

ırteilung der WEKO - von einer Widerlegung der ge zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinzeigen.

sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden.” Das Gericht stellte sodann klar, dass sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzr Elemente zu wurdigen ist. In der Regel sind solihres Gegenstandes erheblich.” Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en. 10°

war ein nicht unbedeutendes Schadigungspotenrtner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c ‚erbsparameter. Zudem wurde sie umgesetzt. Dajeglicher Innenwettbewerb. Schliesslich erhielt mit n Zuschlag, das von den Abredeteilnehmern hier-

Uf den relevanten Markt (Rz 120 ff. hiervor) — bei eblichkeit ist somit gegeben.

chen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei der vorlich und wurden von den Parteien auch nicht vorner auch dann eine unzulässige Wettbewerbsbe- V.m. Abs. 1 KG dar, wenn die Vermutung der s widerlegt erachtet würde.

1 und Hartmann: Erhebliche Beeinträchtigung

werbsabrede zwischen Bezzola Denoth und Hart- 1 KG zu subsumieren (Rz 119). Bei solchen Ab- 3S der wirksame Wettbewerb beseitigt wird, nicht. jth bei der Ausschreibung des [Bauprojekts 1] nur

f., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom

GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.

)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.

mit schwachem Konkurrenzdruck konfrontie vieles dafür, dass auch in Bezug auf die Abr einer Wettbewerbsbeseitigung auszugehen den. Wie zu zeigen ist, hatte die Abrede e Folge (Rz 140 ff.) und die Abrede lässt sich

f.).

140. Die Erheblichkeit einer Wettbewerbsbe hand qualitativer und quantitativer Kriterien Feststellung der Gesamterheblichkeit besti schau von qualitativer und quantitativer Ert beide Komponenten im Sinne einer doppelt qualifizieren sind. Vielmehr reicht es aus, ( und quantitativen Einwirkung insgesamt die bei kann eines der beiden Kriterien solch ein len und damit für die Gesamtbeurteilung ein Kriterium selbst nur geringfügig ausgeprägt beurteilen, welche Wettbewerbsparameter d deren Bedeutung im relevanten Markt zu er die aktuelle und potenzielle Konkurrenz sov zu analysieren (vgl. Rz 142 ff.).'%

C.3.5.1 Qualitative Kriterien

141. Vorliegend ist erwiesen, dass Bezzola von Hartmann abgestimmt haben. Offen ge um eine Abrede über den Preis handelt. Fes Ausschreibung zu beeinflussen vermag. Be ferte“ dazu verwenden, den Preis für die Bat drücken. Weiter kann sich der Bauherr aufc Unternehmen zur Abgabe eines Angebots e schied zwischen „Richtofferte“ und den eine mission führen.'% Vor diesem Hintergrund is Bezzola Denoth und Hartmann, die zur Ve werten. Die qualitativen Gesichtspunkte spr lichkeit gegeben ist.

C.3.5.2 Quantitative Kriterien

142. Angesichts der Schwere der Wettbev derjenigen einer Vermutungsabrede gemäss für die Bejahung der Erheblichkeit eine mi nicht geklärt ist die Frage, ob die Gesamtbet schwerwiegender Abrede gemäss Art. 5 Abs ten zu erfolgen hat oder ob die fehlende No rien einzig auf die Vermutungsabreden des

101 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.2.2, B-3618/2013 vom 24.11.2016, Vertrieb von

122 RPW 2005/2, 263 Rz 72, Swico/Sens; RPW RPW 2010/1, 103 Rz 301 f.; RPW 2010/4, 6 GRABER, Die neue Vertikalbekanntmachung :

103 RPW 2009/4, 339 Rz 2, Submission Betons. desbibliothek (SLB).

104 RPW 2016/4, 1147 Rz 400, Urteil des BVG im Hallenstadion Zürich.

rt (vgl. Rz 131 f.). Vor diesem Hintergrund spricht ede zwischen Bezzola Denoth und Hartmann von ist. Dies kann vorliegend aber offen gelassen werine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zur nicht aus Effizienzgründen rechtfertigen (Rz 147

»einträchtigung durch Wettbewerbsabreden ist anzu prüfen. Der Beurteilungsmechanismus für die mmt sich grundsätzlich aufgrund einer Gesamt- \eblichkeit. Danach ist es nicht erforderlich, dass en Erfüllung je für sich betrachtet als erheblich zu lass bei einer Gesamtwürdigung der qualitativen Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird. Daen schwerwiegenden nachteiligen Eingriff darstel- e derartige Bedeutung erlangen, dass das andere sein muss.'°' Unter qualitativen Aspekten ist zu urch die Abrede betroffen sind, um anschliessend mitteln (vgl. Rz 141). In quantitativer Hinsicht sind vie in der Regel die Stellung der Marktgegenseite

Denoth und Hartmann die Höhe der „Richtofferte“ lassen werden kann die Frage, ob es sich hierbei t steht, dass eine „Richtofferte“ das Ergebnis einer ispielsweise kann der Bauherr eine tiefe „Richtofleistungen in den Abgebotsrunden nach unten zu ‚rund der „Richtofferte“ veranlasst sehen, weitere inzuladen. Schliesslich kann ein zu grosser Unteryereichten Angeboten gar zum Abbruch der Subst das Schädigungspotenzial der Abrede zwischen rfälschung der „Richtofferte“ führte, als gross zu echen somit dafür, dass das Kriterium der Erheb-

‚erbsbeeinträchtigung in qualitativer Hinsicht, die 5 Art. 5 Abs. 3 und 4 KG gleicht, genügt vorliegend nimale Einwirkung auf den Wettbewerb.' Noch rachtung bei einer - in qualitativer Hinsicht — solch ;. 1 KG überhaupt auch unter quantitativen Aspektwendigkeit der Prüfung unter quantitativen Krite- Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beschränkt ist. Dies kann

GABA; RPW 2016/4, 1140 Rz 348, Urteil des BVGer Tickets im Hallenstadion Zürich.

| 2009/2, 150 Rz 64, 153 Rz 75 Sécateurs et cisailles; 79 Rz 232, Hors-Liste Medikamente; vgl. auch ANDREA 2010 der WEKO, Jusletter vom 23. August 2010, Rz 13.

anierung am Hauptgebäude der Schweizerischen Laner B-3618/2013 vom 24.11.2016, Vertrieb von Tickets vorliegend aber offen gelassen werden, zur genden gezeigt wird — auch die quantitative

143. Es steht vorliegend fest, dass nur vo! konnte. Wie gezeigt worden ist, liess sich — men Q] auf eine Verhaltensabstimmung mi aktuelle Aussenwettbewerb als schwach zu

144. Potenzielle Aussenwettbewerber könı weitere Offerten einholt. Gemäss [Architekt für dieses Projekt angefragt worden (Rz 50) men in der Lage gewesen, dieses Projekt au ist, dass weitere Bauunternehmen in den Mi potenzielle Aussenwettbewerb schwach.

145. Damit sprechen auch die quantitativer keit gegeben ist.

C.3.5.3 Ergebnis

146. Dies fuhrt dazu, dass das Ergebnis de tiven Kriterien eindeutig ausfallt: Die Erhebli Denoth und Hartmann ist zu bejahen.

C.3.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzg!

147. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

- notwendig sind, um die Herstellungs- Produktionsverfahren zu verbessern, schem oder beruflichem Wissen zu fe (Bst. a); und

- den beteiligten Unternehmen in keiner werb zu beseitigen (Bst. b).

148. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli bewerbsabrede zwischen Bezzola Denoth u Parteien auch nicht vorgebracht. Die Wettbe zulassige Wettbewerbsbeschrankung im Sir

C.4 Massnahmen

C.4.1 Anordnung von Massnahmen

149. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c sind.'%

105 RPW 2013/4, 643 Rz 1028 ff., Wettbewerb: RPW 2015/2, 235 Rz 266 ff., Tunnelreinigun

nal bei der zu beurteilenden Abrede — wie im Foln Aspekte bedeutsam waren.

n [...] tatsächlicher Aussenwettbewerb ausgehen neben Martinelli und Hartmann — auch [Unterneht Bezzola Denoth ein (vgl. Rz 131). Somit ist der werten.

ven in den Markt eindringen, wenn die Bauherrin X] seien alle Grossunternehmen im Unterengadin . Aufgrund der Termine seien nur Grossunternehszuführen. Das heisst, dass wenig wahrscheinlich arkt hätten eindringen können. Somit war auch der

ı Aspekte dafür, dass das Kriterium der Erheblichr Gesamtwürdigung der qualitativen und quantitachkeit der Wettbewerbsabrede zwischen Bezzola

ründen

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder die Forschung oder die Verbreitung von technirdern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen

n Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbechen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei der Wettnd Hartmann nicht ersichtlich und wurden von den werbsabrede zwischen ihnen stellt daher eine unine von Art. 5 Abs. 1 KG dar.

schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; 9.

150. Die Unternehmen Bezzola Denoth, M die gesetzlichen Folgen im Widerhandlungs tensweisen zu unterlassen, welche unzuläs KG darstellen.

151. Insbesondere wird den genannten Un

_ Konkurrenten im Zusammenhang mit um Schutz, Stützofferten oder den Ver artiges anzubieten;

_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten vor Ablauf der Offerteingab kräftiger Auftragserteilung — über Offe lung von Kunden und Gebieten auszu' unabdingbarer Informationen im Zusa

a) der Bildung und Durchführung von.

b) der Mitwirkung an der Auftragserfül

152. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, hi stehen sie in unmittelbaren Zusammenhang tensweise und verhindern, dass es erneut verhältnismässig, zumal sie zur Erreichunt Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinderr

153. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eine Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne W entsprechende - lediglich deklaratorische t positiv verzichtet werden kann.

C.4.2 Sanktionierung

154. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein

nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzte Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinne der Dauer und der Schwere des unzulässige Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem

C.4.2.1 Voraussetzungen

155. Bezzola Denoth und Martinelli erfü Art. 2 Abs. 1 und 15S KG. Bezzola Denoth A Art. 5 Abs. 1 i.V.m. 3 KG eine unzulässige \ begangen. Anders verhält es sich für Hartn werbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 KG bete zu subsumieren ist. Ein solcher Verstoss ka

156. Die natürlichen Personen, welche vor ten und die kartellrechtswidrige Submissions men deren wettbewerbsbeseitigende Wirkt

des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65

artinelli und Hartmann werden unter Hinweis auf fall (Art. 50 und 54 KG) dazu verpflichtet, Verhalsige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3

ternehmen untersagt:

der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen zicht auf eine Offerteingabe anzufragen oder dergung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtsrtpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteiauschen; davon ausgenommen ist der Austausch mmenhang mit

Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie

lung als Subunternehmer.

Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich nreichend bestimmt, vollständig und klar. Zudem | zur von ihnen begangenen unzulässigen Verhalzu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie sind y des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.

gen die genannten Massnahmen können nach r Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. eiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine ind nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dis-

Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ‘sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem n drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten yemass anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach nN Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.

llen vorliegend den Unternehmensbegriff nach G und Martinelli haben durch den Verstoss gegen /erhaltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ann. Sie hat sich an einer unzulassigen Wettbeiligt, die nicht unter Art. 5 Abs. 3 oder Abs. 4 KG nn nicht sanktioniert werden.

iegend für Bezzola Denoth und Martinelli handelsabsprache trafen, taten dies vorsätzlich oder nahing zumindest in Kauf, handelten diesbezüglich

5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

also zumindest eventualvorsätzlich. Sodann Personen für die jeweiligen Unternehmen ze dem mittleren oder oberen Kader bzw. der G der von ihnen vorgenommenen Handlunget nehmen zuzurechnen.

C.4.2.2 Bemessung

C.4.2.2.1 Konkrete Sanktionsbemessun

157. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemiss lässigen Verhaltens, wobei der mutmasslict hat, angemessen zu berücksichtigen ist.

158. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.'°? Die WEKO bestimmt die Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese

a) Basisbetrag

159. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffe jahren auf dem relevanten Markt in der Schw ist die aufgrund des Umsatzes errechnete H des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erlä

160. Das an der Submissionsabrede beteili der vorliegenden abgesprochenen Submiss

161. Hingegen erzielte Martinelli keinen U dacht war. Art. 49a Abs. 1 KG sieht eine S an einer Abrede beteiligt haben. Das Entfa den in Art. 49a Abs. 3 KG abschliessend au Basis des eigenen Umsatzes zu bemesser Schutznahme erfolglos blieb oder die durch fänger schützen sollten, aufgrund fehlender die in Art. 49a KG nicht vorgesehen ist. Dies der Regelung von Art. 3 SVKG und kann vo

162. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen« zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des \

107 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 108 RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich 19 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati

ist festzuhalten, dass die handelnden natürlichen ichnungsberechtigt waren und jeweils mindestens ‚eschäftsleitung angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich 1 ist daher ohne Weiteres den betroffenen Unterg

ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäfts- Dieser Betrag stellt demnach die höchstmögliche t sich nach der Dauer und der Schwere des unzu- 1e Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit'°” und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.'”

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu nde Unternehmen in den letzten drei Geschäftslöhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art uterungen SVKG, S. 2 f.).

gte Unternehmen Bezzola Denoth erzielte im von ion betroffenen Markt einen Umsatz.

msatz, da ihr die Rolle der Schutzgeberin zugeanktionierung von Unternehmen vor, welche sich llen der Belastung ist auf Gesetzesstufe nur aus geführten Gründen vorgesehen. Eine rein auf der ıde Sanktion würde bei Abredebeteiligten, deren eine Stützofferte den designierten Zuschlagsemp- 1 Umsatzes zu einer Nicht-Sanktionierung führen, es Ergebnis entspricht nicht dem Sinn und Zweck m Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein.

1 — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und 3 SVKG getroffenen Wertungen — ein Basisbetrag ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht 'erstosses berücksichtigt.

AG (Unique) — Valet Parking. onsbetriebe Bern.

163. Vorliegend wird als Basisumsatz die C wertsteuer in Höhe von CHF [...] herangezo betrag eine Obergrenze von CHF [...].

164. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es docl des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind hi ausschalten, wegen des grossen ihnen imrr oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahr nen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen dav gen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestanc ten sind als solche, die nur einen Tatbestan

165. Bezzola Denoth als Schutznehmerin s teiligten sich an einer Abrede, welche den | zum Gegenstand hatte. Dabei handelten si den Anliegen des Kartellgesetzes in schwen Schädigungspotenzial von Abreden über de unbestritten. Vorliegend sind zudem gleich: wesentlich anzuschauenden Parameter gen Wettbewerb durch die Abrede beseitigt.

166. Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.

167. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Bezzola Denoth als erfolgreiche Schutzr von 10 Prozent des erzielten Umsatzes als |

168. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Martinelli als „schützendes“ Unternehm von CHF [...] als angemessen.

b) Dauer des Verstosses

169. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Err wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen e tere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 Proz

170. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts, nämlich [Bauprojekt 1]. lativ kurzen Zeitraum. Folglich ist der Basist

c) Erschwerende Umstände

171. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG wii erhöht, wenn das betreffende Unternehmen bei eine führende Rolle spielte. Das Tatbes Rolle wird in Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG gen Vorliegend werden Anstiftung und führende

Anstiftung

172. Unternehmen nehmen eine anstifteno veranlassen, eine Wettbewerbsbeschranku Mittel kommt in Analogie zu den strafrechtl

)ffertsumme von Bezzola Denoth exklusive Mehrgen (vgl. Rz 51). Daraus ergibt sich für den Basisim Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstände >n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle — in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb anenten Gefahrdungspotenzials grundsätzlich im nens, d.h. zwischen 7 und 10 Prozent, einzuord- ‘on auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkun- Je gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichd erfüllen.

owie Martinelli als schützendes Unternehmen bereis sowie die Aufteilung von Geschäftspartnern e vorsätzlich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft viegender Weise zuwider. In der Ökonomie ist das n Preis und die Aufteilung von Geschäftspartnern zeitig mehrere der als im Wettbewerb besonders ass Art. 5 Abs. 3 KG betroffen. Zudem wurde der

nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint iehmerin der Submissionsabrede ein Basisbetrag angemessen, d.h. CHF [...].

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint en bei erfolgreicher Schutzgabe ein Basisbetrag

Ohung des Basisbetrages um bis zu 50 Prozent, nem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weient möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

bezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines ein- Der Wettbewerbsverstoss betrifft damit einen rejetrag nicht zu erhöhen.

d der Betrag nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich zur Wettbewerbsbeschränkung anstiftete oder datandsmerkmal der Anstiftung bzw. der führenden annt, aber vom Verordnungsgeber nicht definiert. Rolle separat geprüft.

le Rolle ein, wenn sie andere Unternehmen dazu 1g zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als ichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StGB) grundsätzlich jedes motivierende Verhalten eine konkludente Aufforderung oder eine m stellen von Anreizen oder Drohungen).'°

173. Vorliegend ist nicht erstellt (vgl. Rz 74 die Initiative zur Angebotskoordination ergrif lich initiierte, lässt sich nicht erstellen und n ist zu prüfen, ob eine der Verfahrensparteie!

Führende Rolle

174. Eine führende Rolle bei horizontalen / kret zu beurteilenden Einzelfall in besonde bzw. zum KG-Verstoss beigetragen hat. Zer zum einen die konkreten Beiträge eines Unte führung und Umsetzung der Wettbewerbsbe der beteiligten Unternehmen. Nimmt ein Un eine besonders tragende Rolle ein und die nehmen in besonderem Masse, ist dies als .

175. Da der Verordnungsgeber die führenc züglicher Entscheide der WEKO bis anhin g EU-Kommission heranzuziehen. Auch die E Sanktionshöhe die Rolle des Anführers als sei daher auf die entsprechende Praxis de Unternehmen, um als Anführer eines Kartell für das Kartell gewesen sein'"? oder eine bes tionieren getragen haben. ''* Darauf kann au werden, die das Bestreben des Unternehm tells zu sichern.''? Ein solcher Fall liegt etwa men im Kartell die Aufgaben eines Koordii konkreten Durchführung des Kartells betrau stattet hatte.''° Oder wenn erwiesen ist, dé konkreten Betätigung des Kartells eine zentr Treffen organisierte, die Informationen inner Vertretung einiger Mitglieder im Kartell übe weise des Kartells machte.'” Hierbei hand

110 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrume TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Komm« Art. 49a N 76.

111 Vgl. dazu RPW 2016/3, 710 Rz 399 f., Flüge 751 Rz 224, Saiteninstrumente (Gitarren ı currence, Martenet/Tercier/Bovet (Hrsg.), 20

112 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABI. C 2

T-410/03, Sig. 2008, 11-881 Rz 423, Hoechs

114 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°

115 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°

116 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2 2003, 11-2597, Rz 246 und 247, Archer Dani

117 Vgl. in diesem Sinne EuGH verb. Rs. 96/82 International Belgium et al., Sig. 1983, 3369,

in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorschlag, otivierende Einladung (allenfalls unter Inaussichtff.), welche Verfahrenspartei beim [Bauprojekt 1] f. Welches Unternehmen diese Koordination letzt- 1uss daher offen gelassen werden. Des Weiteren nN allenfalls eine führende Rolle ausübte.

\breden liegt vor, wenn ein Unternehmen im konrem Masse zur Beschränkung des Wettbewerbs tral für die Beurteilung einer führenden Rolle sind rnehmens zur Vorbereitung, Organisation, Durchschränkung und zum anderen die Interessenslage ternehmen bei der Organisation oder Umsetzung nt eine Wettbewerbsbeschränkung einem Unter- Anzeichen seiner führenden Rolle zu werten. '"'

le Rolle nicht definiert hat und die Anzahl diesbe- Bring ausfällt, ist rechtsvergleichend die Praxis der -U-Kommission beachtet bei der Berechnung der erschwerenden Umstand."'? Rechtsvergleichend r EU-Gerichte hingewiesen. Demnach muss ein 5 eingestuft zu werden, eine wichtige Antriebskraft ondere, konkrete Verantwortung für dessen Funkch aus einer Gesamtheit von Indizien geschlossen ans zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Karvor, wenn nachgewiesen ist, dass das Unternehnators übernommen und namentlich das mit der te Sekretariat organisiert und mit Personal ausgeiss das betroffene Unternehmen im Rahmen der ale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche halb des Kartells entgegennahm und verteilte, die rnahm oder die meisten Vorschläge zur Arbeitselt es sich aber nicht um einen abschliessenden

snte (Gitarren und Bässe) und Zubehör, CHRISTOPH antar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,

/ und Klaviere (noch nicht rechtskräftig); RPW 2016/3, ind Bässe) und Zubehör; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK TIAN BOVET, in: Commentaire Romand, Droit de la convon Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe 10/2, 4 Rz 28.

‚11, 11-633 Rz 283, Areva et al. unter Verweis auf EuG Y/Kommission; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 93,

11, 11-633 Rz 283, Areva et al., EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 011, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG T-224/00, Sig.

aIs Midland.

bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ Rz. 57 f.; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 404, 439

Katalog von möglichen Tatbeiträgen, die fü trachtung und der Umstand, dass Kartelle u den können, stünde einem solchen Schema konkrete Tatbeitrag eines Beteiligten — abs Umsetzung, den Fortbestand und/oder Erf betrachtet — qualitativ und/oder quantitativ d dass im Vergleich zu diesen auf eine führen

176. Vorliegend steht fest, dass Bezzola De Martinelli zusandte. Darin gab sie ihr an, we (vgl. Rz 38 ff. hiervor). Diese Angabe der t werten, der isoliert betrachtet zur Annahme solche Handlung in der Natur einer einzelsu nierung.'"® In casu war der für Bezzola Den lektuelle Aufwand nur gering. Eine tragend« sowie der Durchführung des Kartells liegt sc senlage der Beteiligten, wonach das Interes tion als „Schutznehmerin“ grösser gewesen che Interessensasymmetrie liegt bei einzel in der Natur der Sache und begründet für sic in einer Gesamtbetrachtung, sind die für eir sation, Durchführung, Interessenslage) zu v noth zu bejahen.

177. Im Ergebnis liegen damit zwar gewis nannten Voraussetzungen und damit für eir Diese Elemente erreichen aber nicht das Ai onserhöhung unter diesem Titel scheidet : Frage, wie es sich verhält, wenn ein Unte zungshandlungen im Zuge einer einzelproje und Durchführung des Kartells Einfluss nin regelmässig die Konkretisierung der preislic

d) Mildernde Umstände

178. Martinelli stritt den Sachverhalt anläss ab und zeigte sich in Bezug auf das vorge\ stellte sie mit ihrer Stellungnahme vom 13. J insbesondere den erwiesenen Konsens zw die Angebotskoordination. Eine Sanktionsre fahren ist daher nicht angezeigt.

C.4.2.2.2 Maximalsanktion

179. Die Sanktion beträgt in keinem Fall ı schäftsjahren in der Schweiz erzielten Ges; KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt teien, zumal die Maximalsanktion gemäss / nicht überschritten wird.

et al.; RPW 2016/3, 710 Rz 402., Flügel und

118 Vgl. auch RPW 2013/4, 627 Rz 983, Wettt Zürich.

r eine führende Rolle sprechen. Die Einzelfallbenterschiedlich initiiert, organisiert und gelebt wertismus entgegen. Letztlich ist massgeblich, ob der olut betrachtet — wesentlich für die Organisation, \Ig des konkreten Kartells war und sich — relativ erart von Tatbeiträgen anderer Beteiligten abhob, de Rolle zu schliessen ist.

noth die E-Mail vom [...] inkl. kalkulierter Datei an Ichen Preis sie der Bauherrschaft offerieren sollte löhe der Schutzofferte ist nicht als Tatbeitrag zu > einer führenden Rolle führt. Vielmehr liegt eine bmissionsbezogenen preislichen Angebotskoordioth damit verbundene organisatorische und intel- > Rolle von Bezzola Denoth bei der Organisation mit nicht vor. Zu würdigen ist sodann die Interesse von Bezzola Denoth an der Angebotskoordinasein dürfte als dasjenige von Martinelli. Eine solorojektbezogenen Submissionsabreden ebenfalls h alleine keine führende Rolle. Zusammengefasst, 1e führende Rolle sprechenden Kriterien (Organi- ‚enig ausgeprägt, um eine solche für Bezzola Dese Elemente vor, die für die Erfüllung der obge- 1e führende Rolle von Bezzola Denoth sprechen. ısmass, um eine solche zu bejahen. Eine Sanktisomit aus. Nicht beurteilt zu werden braucht die nehmen über die vorliegenden üblichen Umsetktbezogenen Abrede hinaus auf die Organisation ımt oder bei einer projektübergreifenden Abrede hen Angebotskoordination übernimmt.

lich der Einvernahme vom 30. Oktober 2015 nicht norfene Verhalten zunächst einsichtig. Allerdings uni 2017 das gesamte Beweisergebnis in Abrede, ischen Bezzola Denoth und Martinelli betreffend >duktion infolge kooperativen Verhaltens im Vernehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Par- \rt. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich

T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2011, 11-633 Rz 283, Areva Klaviere (noch nicht rechtskräftig).

jewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton

0.4.2.2.3 Selbstanzeige — Vollständiger

Voraussetzungen der Sanktionsbefreiung ul

180. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe 12 SVKG.

Bezzola Denoth

181. Wie oben unter Verfahrensgeschichte 9. November 2012 eine Selbstanzeige gem Art. 8 ff. SVKG betreffend mutmassliche We Denoth reichte zahlreiche Ergänzungen zu ben vom 4. Dezember 2012 und vom 1. Febr in [...] betreffen. Somit ist Bezzola Denoth c tersuchung 22-0433/22-0464 Engadin VII.

182. Bezzola Denoth zeigte kurz nach Unte bewerbsverstoss an. Sie reichte auch entsc E-Mails vom [...]) ein und kooperierte auch noth legte während des Verfahrens unaufge formationen und Beweismittel in Bezug au diese den Wettbewerbsbehörden ununterbr

183. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG erl. nehmen kein anderes Unternehmen zur Teil hat und weder eine anstiftende noch eine verstoss ausgeübt hat. Es liegen im vorlieg noth Martinelli oder Hartmann zur Teilnahrr gezeigt worden ist (vgl. Rz 174 ff.), sind die ' oder führenden Rolle von Bezzola Denoth i werbsverstoss nicht gegeben.''? Damit ist if

C.4.2.3 Verhaltnismassigkeitsprifung

184. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen finanziell trag zu begrenzen, dass die Sanktion weder die troffenen Unternehmens bedroht. Der Sank keit des Unternehmens in einem angemess:

185. 1..." 1.2 1..]:

119 Beispiel, in dem ein Unternehmen zur Te wurde: RPW 2009/2, 156 Rz 90 f., Felco/Lan diese die Preise erhöhen würde. Landi hatte Preiserhöhung jedoch zu, um weitere Produ nen.

120 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 | 121 Act. 52, Rz 62 ff. (22-0464).

122 Act. 69 (22-0464).

fteilweiser Erlass der Sanktion

1d -reduktion

freiung und -reduktion richten sich nach Art. 8 und

(Rz 5 ff.) ersichtlich, reichte Bezzola Denoth am äss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie ttbewerbsverstösse im Unterengadin ein. Bezzola ihrer Selbstanzeige ein, insbesondere die Eingauar 2013, welche auch das vorliegende Bauobjekt lie erste Selbstanzeigerin in der vorliegenden Unarsuchungseröffnung das [Bauprojekt 1] als Wettheidende Beweismittel (die zwei vorab erwähnten sonst mit der Wettbewerbsbehörde. Bezzola Defordert die in ihrem Einflussbereich liegenden Inf die Abreden vor und erläuterte und präzisierte ochen, uneingeschränkt und ohne Verzug.

asst die WEKO die Sanktion nur, wenn das Unternahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen > führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsenden Fall keine Hinweise vor, dass Bezzola Deie am Wettbewerbsverstoss gezwungen hat. Wie Voraussetzungen zur Annahme einer anstiftenden n Zusammenhang mit dem vorliegenden Wettbeir die Sanktion vollständig zu erlassen.

usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für bar sein.'?° Die Höhe der Busse ist dahingehend Wettbewerbs- noch die Existenzfähigkeit des betionsbetrag muss zur finanziellen Leistungsfähigenen Verhältnis stehen.

iinahme an einem Wettbewerbsverstoss gezwungen di. In diesem Fall übte Felco Druck auf Landi aus, damit nicht die Absicht, die Preise zu erhöhen, stimmte der kte der Felco in ihrer Produktpalette behalten zu kön-

Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe Bern m.w.H.

186. 1... 1... 187. [...] 188. [...].

C.4.3 Ergebnis

189. Aufgrund der genannten Erwagungen Wettbewerbsbehörde eine Verwaltungssanl teien angemessen:

= Bezzola Denoth: CHFO _ Martinelli: CHF [...]

D Kosten

190. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG" ist get ursacht hat.

191. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliege adressatinnen zu bejahen.

192. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde werbsabrede Gegenstand eines Verfahrens ligten gemeinsam und in gleichem Masse a verfahrens. Dementsprechend gestaltet sicl gemäss welcher - in Ermangelung besonde scheinen liessen — eine Pro-Kopf-Verlegunc Gleichheits-, aber auch Praktikabilitatserwé vorliegend werden die Gebühren den Partei KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV"?®).

193. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). Ges trauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stunc

194. Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Grau 0433: Bauleistungen Graubünden bis dahin von CHF 20'000 dem vorliegenden Verfahre nung mehrere Ermittlungshandlungen (insb

123 [..].

124 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

125 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior 126 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2(

und unter Würdigung aller Umstände erachtet die tion in folgender Höhe als dem Verstoss der Par-

‚ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder nd ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsckung und Abklärung einer horizontalen Wettbe- , So gelten grundsätzlich alle an der Abrede Betei- Is Verursacher des entsprechenden Verwaltungs- 1 die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, rer Umstände, die das Ergebnis als stossend er- ) der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere igungen, stehen dabei im Vordergrund.'?® Auch en zu gleichen Teilen auferlegt (vgl. Art. 1a GebVtundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eintützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall be- Jenansatz von CHF 200 bis 290.

mit Verfügung vom 23. November 2015 von der bünden getrennt. Vom aus der Untersuchung 22- entstandenen Verfahrensaufwand wird ein Anteil n zugerechnet. Es wurden vor der Verfahrenstrenesondere Einvernahmen) auch in Bezug auf das

ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

sbetriebe Bern. 104 (AllgGebV; SR 172.041.1).

vorliegende Bauobjekt durchgeführt. Zusat: gende Gebühren, die auf der Grundlage d Stunden zu berechnen sind:

  • 99 Stunden zu CHF 200, ergebend (

  • 12 Stunden zu CHF 290, ergebend (

195. Demnach beläuft sich die Gebühr insc

196. Die Bezzola Denoth, Hartmann und M: kosten betragen je Unternehmen CHF 14°42

197. Aufgrund der Verhältnismässigkeitspr von [...]. Die übrigen Verfahrenskosten geh:

zlich entfallen auf das vorliegende Verfahren foler nach der Verfahrenstrennung aufgewendeten

DHF 3'480. jesamt auf CHF 43'280.

artinelli zu gleichen Teilen auferlegten Verfahrens- 26.

üfung (vgl. Rz 184 ff.) hat Martinelli einen Anteil an zulasten der Staatskasse.

Dispositiv

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):

1. Der Bezzola Denoth AG, der D. Marti untersagt

1.1 Konkurrenten im Zusammenhe tungen um Schutz, Stützofferte fragen oder derartiges anzubie

1.2 sich in Zusammenhang mit deı Konkurrenten vor Ablauf der ¢ vor rechtskräftiger Auftragserte Zu- und Aufteilung von Kunder men ist der Austausch unabdir

a) der Bildung und Durchführu b) der Mitwirkung an der Auftrz

2. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 K i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wett werden:

2.1 Bezzola Denoth AG, Scuol, n 2.2 D. Martinelli AG, St. Moritz, n 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 4 3.1 Die Bezzola Denoth AG trägt ( 3.2 DieD. Martinelli AG trägt CHF 3.3 Die Nicol. Hartmann & Cie. AG 3.4 Die übrigen Verfahrenskosten

4. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- Bezzola Denoth AG, Fonds 235, 7:

vertreten durch RA Dr. Gerald Brei, 22, 8001 Zürich;

- D. Martinelli AG, Via San Gian 46,

vertreten durch RA Dr. Seraina Del strasse 6, 8001 Zürich;

- Nicol. Hartmann & Cie. AG, Via Su

vertreten durch RA Benno Burtsch«e 7001 Chur.

:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsnelli AG und der Nicol. Hartmann & Cie. AG wird

ing mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleis- ın oder den Verzicht auf eine Offerteingabe anzuten;

"Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit )fferteingabefrist — oder, sofern nicht vorhanden, ilung — über Offertpreise, Preiselemente sowie die | und Gebieten auszutauschen; davon ausgenomigbarer Informationen im Zusammenhang mit

ng von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie

agserfullung als Subunternehmer.

G wegen Beteiligung an der gemäss Art. 5 Abs. 3 Jewerbsabrede mit folgenden Beträgen belastet

1it einem Betrag von CHF 0.

lit einem Betrag von CHF [...].

13380 und werden folgendermassen auferlegt: „HF 14'426.

[...].

trägt CHF 14'426.

gehen zulasten der Staatskasse.

50 Scuol _Eversheds Sutherland AG, Stadelhoferstrasse

7500 St. Moritz; yoth, Fischer Rechtsanwälte GmbH, Selnaurpunt 56, 7500 St. Moritz 3r, Advokaturbüro, Hinterm Bach 6, Postfach 72,

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

Dr. Rafael Corazza Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 24 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 178 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 19 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge federale sui cartelli e altre limitazioni della concorrenza, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 15S, Art. 27, Art. 30, Art. 39, Art. 49a, Art. 50 e Art. 54 — letto nella versione del 1 dicembre 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022 e 1 luglio 2023.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 40 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.
  • Ordinanza generale sugli emolumenti, Art. 2 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022.
  • Ordinanza sugli emolumenti nell’ambito della legge sui cartelli, Art. 2 e Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025.
  • Ordinanza sulle sanzioni in caso di limitazioni illecite della concorrenza, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7 e Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 18 febbraio 2021.