WEKO-20171002-b97409
Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin III: Verfügung vom 2.10.2017
Rubrum
Besetzung
Vincent Martenet (| Andreas Heinemar Pranvera Kéllezi, F Schneider, Daniele Inhaltsverzeichnis A.2.3 Crestageo AG, Chur....................- B.1.2 Beweisthema....................2222 seen B.1.4.1 Konsens ....................4nnneeeennneeenn B.1.4.3 Rolle der Beteiligten B.2 Erwägungen .............cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeee, B.2.1 Geltungsbereich ............ eee B.2.1.1 Persönlicher Geltungsbereich B.2.1.4 Örtlicher und zeitlicher Geltungsbe
Florence Bettschar A.3 Verfahrensgeschichte ......................- B [Bauprojekt 1], Baumeisterarbeiten B.1.3 Beweismittel ......................2224 20200 B.1.4 Beweiswürdigung ...........e B.1.4.2 Verfolgter Zweck B.2.1.3 Sachlicher Geltungsbereich B.2.3 Unzulässige Wettbewerbsabrede .. B.2.3.3 Beseitigung des wirksamen Wettb:
Präsident, Vorsitz), in, Armin Schmutzler (Vizepräsidenten), t-Narbel, Winand Emons, Andreas Kellerhals,
uldof Minsch, Martin Rufer, Henrique " Wüthrich-Meyer
C.1.1 Beweisthema.........: cesses C.1.2 Beweismittel ......... eee C.1.2.1 Urkunden 0.0... ccceeeteeeeeeeeeeeeee, C.1.2.3 Auskünfte von Dritten ..................- C.1.3.1 Konsens ...........uuuusssssseeeennneennnnnn nn C.1.3.2 Verfolgter Zweck ................ 2... C.2 Erwägungen ......uueeeessseessennnnnnnnnnnnnn nn C.2.5 _ Ortlicher und zeitlicher Geltungsbe C.2.7 Unzulässige Wettbewerbsabrede .. C.2.7.2 Zwischenergebnis .......................-
B.2.3.4 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.2.3.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrunde B.2.3.6 Ergebnis.....................ssnnnnnnnnn B.2.4 Massnahmen..................42222444 22000 Cc [Bauprojekt 2], Baumeisterarbeiten C.1 Sachverhalt......... cc cccceecceeeeeeeeeeeeeeeeeee: C.2.7.3 Beseitigung des wirksamen Wettb: C.2.7.4 Erhebliche Beeinträchtigung des V C.2.7.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründ: C.2.7.6 Ergebnis................uu4rssereeneee nennen C.2.8.2 Sanktionierung .............244444 rn D [Bauprojekt 3], [...] ([-.-])--------.......-- D.1 Sachverhalt........................n D.1.1 Beweisthema....................2222 seen D.1.2 Beweismittel ....................en D.1.2.1 Urkunden .....................2 nn D.1.3 Beweiswürdigung ............: D.1.3.1 Konsens ................... nennen
D.1.3.3 Rolle der Beteiligten
D.2 Erwägungen ........... eee D.2.1 Geltungsbereich ............ eee D.2.3 _ Örtlicher und zeitlicher Geltungsbe D.2.5 | Unzulässige Wettbewerbsabrede. D.2.5.1 Wettbewerbsabrede ....................- D.2.5.2 Zwischenergebnis .......................-
D.2.5.3 Beseitigung des wirksamen Wettb D.2.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung des V
D.2.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrund D.2.5.6 Ergebnis... eee E.1 Sachverhalt........ eee E.1.1 Beweisthema..........: cece E.1.2 Beweismittel... E.1.3 Beweiswurdigung ...........: F Gesamtsanktion.......uueeeeennnnnnnnnnnnnnnn F.1 Sanktionsübersicht ........00 ee H Gesamtergebnis........uunuunnnnnsnnnnnnnnnnn
D.2.6 Massnahmen.................22u2220 nennen D.2.6.2 Sanktionierung ............ ee E Punt Pedra, Strecke Scuol — Ramo: E.1.2.1 Urkunden ...........u.uuusseeenennnnnnnnnnnne E.2 Erwägungen .......... eee F.2 Maximalsanktion .................unennennne
G Kosten
I Dispositiv
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersucht
1. _ Gegenstand der vorliegenden Untersu PRADER AG, die Zindel GRUPPE AG, die lässige Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 folgenden Ausschreibungen getroffen habeı
_ [Bauprojekt 1], [...], [...] (nachfolgend: - [Bauprojekt 2], Baumeisterarbeiten, [.. _ [Bauprojekt 3], [...], [...] (nachfolgend: — Punt Pedra, Samnaun, 2008 (nachfolc
A.2 Untersuchungsadressatinn
A.2.1 Bezzola Denoth AG, Scuol
2. Die Bezzola Denoth AG (nachfolgend: Handelsregister eingetragen und bezweckt Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den H: handelt es sich um eine Tochtergesellschafi
A.2.2 Foffa Conrad AG, Zernez
3. Die Foffa Conrad AG (nachfolgend: Fc Bereichen Hoch- und Tiefbau tätig, so im N Foffa Conrad über Standorte in Val Müstair, tigt sie über 130 Mitarbeiter.? Foffa Conrad ı sam als Foffa Conrad-Gruppe bezeichnet.
A.2.3 Crestageo AG, Chur
4. Die Crestageo AG (nachfolgend: Cr GRUPPE und verfügt gemäss Handelsregis im Jahr 2005 aus der Abteilung Forst- und | vorgegangen und ist spezialisiert auf die B gegen Naturgefahren, zum Schutz vor Nat Handel mit diesen Zwecken dienenden Proc
A.2.4 METTLER PRADER AG, Chur
5. Die METTLER PRADER AG (nachfol aus einer Absorptionsfusion zwischen der PI ler Söhne AG im Jahr 2016 hervor. Die PRA nicht mehr. METTLER PRADER verfügt ge sungen und bezweckt demnach die Führu General- und Totalunternehmer-Aufträgen s
! Bundesgesetz vom 6.10.95 über Kartelle un KG; SR 251).
Ing
ıchung bildet die Frage, ob die Crestageo AG, die Bezzola Denoth und die Foffa Conrad AG unzu- ) Abs. 3 Bst. a und c KG! im Zusammenhang mit 1:
[Bauprojekt 1]);
.] (nachfolgend: [Bauprojekt 2]); [Bauprojekt 3]);
yend: Punt Pedra).
en
Bezzola Denoth) mit Sitz in Scuol ist seit 2005 im ' demnach die Übernahme und Ausführung von andel mit Baumaterialien. Bei der Bezzola Denoth | der Foffa Conrad AG, Zernez.
yffa Conrad) mit Sitz in Zernez ist ebenfalls in den lunstertal und im Engadin. Neben Zernez verfügt Scuol und Samnaun. In der Hochsaison beschäf- ınd Bezzola Denoth werden nachfolgend gemeinestageo) mit Sitz in Chur ist Teil der ZINDEL ter über drei Zweigniederlassungen. Crestageo ist _andschaftsbau der Firma Mettler Söhne AG hersratung, Planung sowie Ausführung von Arbeiten Urgewalten und zur Landschaftsgestaltung sowie Jukten.
gend: METTLER PRADER) mit Sitz in Chur ging RADER AG (nachfolgend: PRADER) und der Mett- \DER und die Mettler Söhne AG bestehen seither »mäss Handelsregister über drei Zweigniederlasng einer Bauunternehmung, die Ausführung von owie den Erwerb, die Überbauung, die Verwaltung
1 andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellgesetz,
und die Veräusserung von Liegenschafter GRUPPE.
A.2.5 ZINDEL GRUPPE AG, Chur
6. Die ZINDEL GRUPPE AG (nachfolger delsregister eingetragen und bezweckt dem an Unternehmen der Bau- und Immobilienbı
7. Am 30. Oktober 2012 eröffnete das S gend: Sekretariat) im Einvernehmen mit eine mission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 Un Untersuchung nach Art. 27 ff. KG, namentlic Vom 30. Oktober bis 1. November 2012 füh chungen durch, u.a. auch bei Bezzola Deno
8. Am 9. November 2012 reichte die F Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowi gadin ein. * Am 30. November 2012 ergänzt Projekts [Bauprojekt 3].° Am 4. Dezember 2 auch in Bezug auf die Projekte [Bauprojekt reichte die Foffa Conrad-Gruppe diverse Do jekte der vorliegenden Untersuchung ein.’
9. Am 22. April und am 23. April 2013 de Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubur ternehmen aus, u.a. auch auf ZINDEL, unc auch bei ZINDEL.
10. Das Sekretariat führte am 26. Oktobe anzeige der Foffa Conrad-Gruppe eine Befr
11. Am 27. Oktober 2015 wurde [Mitarbeit rad-Gruppe ebenfalls befragt.°
12. Mit Zwischenverfügung vom 23. Nove chung 22-0433: Bauleistungen Graubünden ums der WEKO auf Crestageo'° und damal Untersuchung „22-0460: Hoch- und Tiefbau 0433: Bauleistungen Graubünden“ ab."
® Verordnung vom 12.3.2004 über die Sankt (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5)
* Act. IX.C.003 (25-0039). 5 Act. IX.C.024, pag. 18 (25-0039). 6 Act. IX.C.027, pag. 21 ([Bauprojekt 1]); pag. °
7 Act. IX.C.035, pag. 51, 52, 54, 60 ([Bauprojek 3]) (25-0039).
8 Act. IX.C.060 (25-0039).
9 Act. IX.C.061 (25-0039).
10 Act. 1.512.
11 Act. 1.530.
12 Act. 1.505, 1.512, 1.530 und I. 545.
1. Die METTLER PRADER ist Teil der ZINDEL
1d: ZINDEL) mit Sitz in Chur ist seit 1972 im Hannach das Halten und Verwalten von Beteiligungen ‘anche sowie des Tourismus.
sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfol- »m Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskomternehmen der Baubranche im Unterengadin eine +h auch gegen Bezzola Denoth und Foffa Conrad. rte es an insgesamt 13 Standorten Hausdurchsuth und Foffa Conrad.
offa Conrad-Gruppe eine Selbstanzeige gemäss > Art. 8 ff. SVKG? betreffend das Gebiet Unteren- e Foffa Conrad ihre Bonusmeldung bezüglich des 012 ergänzte Bezzola Denoth ihre Selbstanzeige 1] und auf [Bauprojekt 2]. Am 1. Februar 2013 kumente betreffend die drei zuvor erwähnten Prohnte das Sekretariat die Untersuchung in örtlicher iden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Un- | führte weitere Hausdurchsuchungen durch, u.a.
r 2015 mit [Mitarbeiter E] im Rahmen der Selbstagung durch.®
ar F] im Rahmen der Selbstanzeige der Foffa Conamber 2015 dehnte das Sekretariat die Untersuim Einvernehmen mit einem Mitglied des Prasidige PRADER"! aus und trennte anschliessend die leistungen Engadin III“ von der Untersuchung „22-
onen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
19 ([Bauprojekt 2]). t 1]); pag. 42, 60 ([Bauprojekt 2]); pag. 11 ([Bauprojekt
13. Das Sekretariat stellte am 19. Februa bogen zu, welcher am 2. Marz 2016’ fristge
14. Am 4. Februar 2016 lud das Sekretari 2016 als Zeuge auszusagen.'*
15. Am 25. Februar 2016 führte das Sekt B], [Funktion] der Crestageo,"® [Mitarbeiter / arbeiter D], [Funktion] der METTLER PRAD ten diesen Einvernahmen nicht bei.
16. Am 10. März 2016 rügten die ZINDE (nachfolgend: Zindel-Gesellschaften), dass und daher darauf zu verzichten sei. '®
17. Nach mehrfachem Schriftwechsel führ ihre Vorbringen nicht als einen Antrag au seien,'? womit die Wettbewerbsbehörde d standslos betrachtete.
18. Am 15. März 2016 wurde [H] als Zeuc parteien verzichteten auf ihr Anwesenheitsre Einvernahme den Parteien zugestellt.?'
19. Am 12. Mai 2016 stellten die Zindel-Ge liegenden Untersuchung.?? Das Sekretariat Zindel-Gesellschaften wird nachfolgend bei gegangen.
20. Am ’7. Juni 2016 stellte das Sekretaria' Ausnahme der Selbstanzeigeakten) auf eir Einsicht bereit.2*
21. Mit Schreiben vom 11. August 2016 ir welche Unternehmen Selbstanzeige einger sprechenden Selbstanzeigedossiers einges
22. Am 21. November 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die elektronisch ve
13 Act. 20 (22-0460).
14 Act. 9 (22-0460).
15 Act. 16 (22-0460).
16 Act. 17 (22-0460).
17 Act. 18 (22-0460).
18 Act. 21 (22-0460).
19 Act. 21-25 (22-0460).
20 Act. 26 (22-0460).
21 Act. 28 (22-0460).
22 Act. 29 (22-0460).
23 Act. 30 (22-0460).
24 Act. 31 (22-0460).
25 Act. 33 und 34 (22-0460). 26 Act. 41 und 42 (22-0460).
r 2016 der Bauherrschaft [...], [...], einen Fragenrecht und beantwortet beim Sekretariat einging.
at [H], [Funktion] der PRADER, vor, am 15. März
etariat je eine Parteieinvernahme mit [Mitarbeiter \], [Funktion] der METTLER PRADER,"® und [Mit- ER durch’’. Vertreter der anderen Parteien wohn-
L, die METTLER PRADER sowie die Crestageo die Einvernahme von [H] als Zeuge rechtswidrig
ten die Zindel-Gesellschaften allerdings aus, dass f Erlass einer Zwischenverfügung zu verstehen en Antrag der Zindel-Gesellschaften als gegenje einvernommen.”° Die Vertreter der Verfahrens- :cht. Am 18. April 2016 wurde das Protokoll dieser
»sellschaften einen Antrag auf Einstellung der vornahm davon Kenntnis.?? Auf die Vorbringen der der Beurteilung der verschiedenen Vorwürfe einiden Verfahrensparteien die Verfahrensakten (mit em gesicherten Server der Bundesbehörden zur
iformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, sicht haben. Weiter informierte es, wie in die entehen werden kann.?®
ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbersendeten Beilagen der Selbstanzeigedossiers.”°
23. Am 12. Dezember 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die Einsicht in die e des Sekretariats.?’
24. Am 29. März 2017 stellte das Sekret Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG zı Denoth und Foffa Conrad wegen Beteiligun unzulässigen Wettbewerbsabrede solidarisc KG von CHF [...] zu belasten seien. Crest Betrag von CHF [...] sowie PRADER und Z zu belasten. In Bezug auf den Vorwurf der ı hang mit dem Bauprojekt Punt Pedra, Stre ohne Folgen einzustellen.
25. Zeitnah gewährte das Sekretariat auf « rensakten, welche seit dem 7. Juni 2016 ne Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeic elektronischen Aktenverzeichnisse.*° Zuder ab 3. April 2017 in die eigentlichen Selbstar tariats einzusehen. Die Zindel-Gesellschafte ten des Sekretariats Einsicht in die Selbsta 2017.
26. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017% nahi retariats Stellung und wünschte eine Anhöı wurde am 4. September 2017 durch die WE F], [Mitarbeiter E] und ihren Rechtsvertreter
27. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2017 beantragte die Foffa Conrad-Gruppe, vollständig zu erlassen sei. Konkret stellte Beweisergebnis weitgehend in Frage und be chenden Standpunkt. PRADER sei keine ,, Bereich Hochbau im Unterengadin gewesen PRADER und Bezzola Denoth weder eine wirken können. Die Bezzola Denoth habe : die überwiegende Mehrheit der eingebende men. Nicht nur das Vorliegen einer Abrede Parteien die Beseitigung des Wettbewerbs | Ausschreibung [Bauprojekt 1] und [keine Ve 2] hätten jeweils ein unbeeinflusstes Angeb [Bauprojekt 1] und [Bauprojekt 2] erhalten, reicht habe. Auf die einzelnen Vorbringen d an entsprechender Stelle in der Verfügung r
27 Act. 43 und 44 (22-0460).
28 Act. 51 und 52 (22-0460).
29 Act. 54 (22-0460).
30 Act. 53 (22-0460).
31 Act. 56 (22-0460).
32 Act. 58 (22-0460).
33 Act. 63 (22-0460).
34 V/gl. Protokoll der Anhörung: Act. 79 (22-046
ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbeigentlichen Selbstanzeigen in den Räumlichkeiten
ariat den Parteien den Antrag an die WEKO zur 1.28 Es beantragte im Wesentlichen, dass Bezzola g an einer gemäss Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG sh mit einer Sanktion im Sinne von Art. 49a Abs. 1 ageo sowie ZINDEL seien solidarisch mit einem INDEL solidarisch mit einem Betrag von CHF [...] inzulassigen Wettbewerbsabrede im Zusammencke Scuol — Ramosch (2008) sei das Verfahren
slektronischem Weg Einsicht in diejenigen Verfahu ins Dossier aufgenommen worden waren”. Die jen erfolgte am 30. März 2017 durch Versand der n hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, zeigen vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekre- 2n nahmen am 14. April 2017 in den Raumlichkeinzeigen°', die Foffa Conrad-Gruppe am 20. April
n die Foffa Conrad-Gruppe zum Antrag des Sekung durch die WEKO. Die Foffa Conrad-Gruppe -KO angehört. Dabei wurde sie durch [Mitarbeiter vertreten.”*
2017 sowie an der Anhörung vom 4. September dass ihr die Sanktion im vorliegenden Verfahren sie das vom Sekretariat im Antrag festgehaltene ‚gründete auch in rechtlicher Hinsicht ihren abweiachte“ Konkurrentin der Foffa Conrad-Gruppe im . Daher habe der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbsbeschränkung bezwecken noch bezudem nicht „Schutz“ bekommen. Nicht alle bzw. ın Unternehmen hätten am Austausch teilgenomsei fraglich, sondern auch ob das Verhalten der \erbeigeführt habe. [keine Verfahrenspartei] in der rfahrenspartei] in der Ausschreibung [Bauprojekt ot eingereicht. Bezzola Denoth habe die Aufträge weil sie das konkurrenzfähigste Angebot eingeler Foffa Conrad-Gruppe wird — soweit geboten — \äher eingegangen.
28. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017° nal Sekretariats Stellung und wünschten ebenf Gesellschaften wurden am 18. September 2 durch [...], [...] sowie ihren Rechtsvertreter 15. Juni 2017 zum Antrag sowie an der Anh stellten sie folgende Anträge:
1. Die Untersuchung 22-0460: Hoch- un AG, die Mettler Prader AG und die Zin
2. Eventualiter: Die Crestageo AG, die Me Untersuchung 22-0460: Hoch- und Tie! von Art. 49a Abs. 1 KG zu belasten.
3. Subeventualiter: Die Crestageo AG, di der Untersuchung 22-04460: Hoch- ur als Sanktionen im Sinne von Art. 49a /
a. Prader: CHF [...] b. Crestageo CHF [...]
4. Sub-subeventualiter: Die Crestageo A seien in der Untersuchung 22-0460: H im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG in ma
a. Prader: CHF [...] b. Crestageo: CHF [...]
29. Ihre Anträge begründeten die Zindel-' den drei angeblichen Absprachen an einer rad-Gruppe und den Zindel-Gesellschaften tausch weder eine Wettbewerbsbeschränku bewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
ausgehen würde, sei es bei der Sanktionsk stellen, welche gar nicht erzielt worden se Praxis könne nicht rückwirkend auf die vorl alle vor dem Zürcher-Entscheid ereignet hé Anhörung durch die WEKO ein, dass die b ständisches Unternehmen wie PRADER ein bringen der Zindel-Gesellschaften wird — s Verfügung näher eingegangen.
30. Mit Schreiben vom 15. August 2017 ar Auftrag des Präsidenten der WEKO fest, da: Antrag vom 14. Juni 2017 die Qualifikatior Frage stellen würden. Es ersuchte sie zu be sammenhang mit den Bauprojekten [Baupr mindest potenzielle Auswirkungen auf die \ antwortete die Foffa Conrad-Gruppe mit Ein wirkungen auf den Wettbewerb nicht ausge:
35 Act. 64 (22-0460).
3° \/gl. Protokoll der Anhörung: Act. 81 (22-046 37 Act. 72 (22-0460/25-0039).
38 Act. 74 (22-0460/25-0039).
amen die Zindel-Gesellschaften zum Antrag des alls eine Anhörung durch die WEKO. Die Zindel- 017 durch die WEKO angehört. Dabei wurden sie vertreten.°® Anlässlich ihrer Stellungnahme vom örung durch die WEKO vom 18. September 2017
d Tiefbauleistungen Engadin Ill sei für die Crestageo Jel Gruppe AG ohne Folgen einzustellen.
ttler Prader AG und die Zindel Gruppe AG seien in der bauleistungen Engadin Ill mit keiner Sanktion im Sinne
> Mettler Prader AG und die Zindel Gruppe AG seien in id Tiefbauleistungen Engadin III mit Pauschalbetragen \bs. 1 KG in maximal folgender Höhe zu belasten:
G, die Mettler Prader AG und die Zindel Gruppe AG och- und Tiefbauleistungen Engadin III mit Sanktionen ximal folgender Höhe zu belasten:
Sesellschaften unter anderem damit, dass es bei | Wettbewerbsverhältnis zwischen der Foffa Congefehlt habe. Da der jeweilige Informationsausng bezweckt noch bewirkt habe, lägen keine Wett- KG vor. Selbst wenn man von einem KG-Verstoss jemessung unzulässig, auf fiktive Umsätze abzujen. Die im Fall Zürich angekündigte verschärfte iegenden Fälle angewendet werden, welche sich itten. [Mitarbeiter I] wandte zudem anlässlich der eantragte Busse von fast [...] CHF für ein mittel- e enorme Summe bedeute. Auf die einzelnen Voroweit geboten — an entsprechender Stelle in der
1 die Foffa Conrad-Gruppe hielt das Sekretariat im ss deren Ausführungen in der Stellungnahme zum 1 ihrer bisherigen Eingaben als Selbstanzeige in santworten, ob das Verhalten der Parteien im Zuojekt 1], [Bauprojekt 2], sowie [Bauprojekt 3] zu- /ettbewerbsverhaltnisse gehabt habe.*” Daraufhin gabe vom 21. August 2017, dass potenzielle Ausschlossen werden könnten.*®
31. Die Akteneinsicht wurde den Parteiel 2017°°, 25. August 2017,*° 6. und 19. Septe
32. Nach Beratung fallte die WEKO am 2.
B [Bauprojekt 1], Baumeis
33. Der Gegenstand der vorliegenden U 2008 und 2012, bei denen jeweils dieselbe: del-Gesellschaften mit der PRADER und di und Foffa Conrad beteiligt waren. Im Rahme in zeitlich chronologischer Reihenfolge sep: Übersicht über die Sanktionen bezüglich de
B.1 Sachverhalt
B.1.1 Vorbemerkungen zum Beweis
34. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)* anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt de KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP* erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden | wirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichu ohne Zweifel) festzustehen, sondern es ge nen.** Bloss abstrakte und theoretische Zv möglich sind und absolute Gewissheit nicht \ und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. ı aufdrängen.*° Hinsichtlich bestimmter Tatsa verhalte, sind im Einklang mit der Rechtspre Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst ¢ besondere die vielfache und verschlungene tens, eine strikte Beweisführung regelmäss nachfolgenden Ausführungen zum Sachverl
35. Im Folgenden werden zunächst das B geworfene Verhaltensweise vorhandenen E konkrete Beweislage anhand dieser Beweis gebnis festgehalten wird.
40 Act. 76 und 77 (22-0460).
41 Act. 80 und 82 (22-0460).
42 Bundesgesetz vom 20.12.1968 Uber das VwVG; SR 172.021).
43 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bunc
“ Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.201 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sie: Hauptgebäude der Schweizerischen Landes!
BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/V
n durch die elektronische Zustellung vom 3. Juli mber 2017*' gewährt.
Oktober 2017 den vorliegenden Entscheid.
terarbeiten ([...])
ntersuchung umfasst vier Bauprojekte zwischen 1 zwei Unternehmensgruppen, einerseits die Zinar Crestageo sowie andererseits Bezzola Denoth n dieser Verfügung wird jedes einzelne Bauprojekt arat geprüft. Unter Kapitel F wird schliesslich eine r vier Bauprojekte dargestellt.
| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). r Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 ). Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verng der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also nügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheiveifel sind nicht massgebend, weil solche immer erlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche ım solche, die sich nach der objektiven Sachlage chen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachchung keine überspannten Anforderungen an das lie Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, ins- Interdependenz wirtschaftlich relevanten Verhalig aus.“ Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der alt Rechnung zu tragen.
eweisthema und jeweils die in Bezug auf die vor- ;eweismittel beschrieben. Anschliessend wird die mittel gewürdigt, bevor schliesslich das Beweiser-
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
leszivilprozess (BZP; SR 273).
4, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am jibliothek (SLB).
26 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des , Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 VEKO; je m.w.Hinweisen.
B.1.2 Beweisthema
36. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hins PRADER übereinstimmende wirkliche Wille des Bauprojekts [Bauprojekt 1] aus dem Jat türlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen, s
_ welchen Zweck Bezzola Denoth und f (Rz 62);
_ welche Rollen die einzelnen Unterneh nation ausübten (Rz 65 ff.);
- ob sich Bezzola Denoth und PRADER Angebotskoordination verhielten und Folge hatte (Rz 74 ff.).
B.1.3 Beweismittel
37. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfrz mittel:
B.1.3.1 Urkunden
E-Mail vom [...] von [Mitarbeiter E]@bezzol:
38. Am [...] sendete [Mitarbeiter E], Be PRADER, mit angehängter SIA-Datei mit de mulierung „In Absprache mit [D]“.*” Tags dé E-Mail an [Mitarbeiter A], diesmal mit einer | Mail lautet folgendermassen.*®
„sehr geehrter Herr [A]. Im Anhang nochmals eine leicht übe
Folgende Eckdaten: Brutto neu Fr. [...] Skonto [...]% Sonderabzug [...]% MwSt. 8%
Netto inkl. MwSt. [...].-
Die Offerte können Sie in dieser For raum für Abgebote kaum vorhanden Wir werden in einem kleinen technis Da insbesondere eine kommende L seits ein allfälliger Baubeginn nächst
Mit freundlichen Grüssen und herzlict
[Mitarbeiter E]*
47 Act. IX.C.035, pag. 52 (25-0039). 48 Act. IX.C.035, pag. 51 (25-0039).
icht zu prüfen, ob zwischen Bezzola Denoth und nserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich wr 2011-2012 zu koordinieren (Vorliegen eines naind folgende Sachverhaltsfragen zu prüfen:
PRADER mit der Angebotskoordination verfolgten
men im Zusammenhang mit der Angebotskoorditatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die welche Auswirkungen dieses Verhalten ggf. zur
agen stützt sich die Behörde auf folgende Beweis-
4-denoth.ch] an [Mitarbeiter Al@prader-gr.ch]
zzola Denoth, eine E-Mail an [Mitarbeiter A], 2m Betreff „Offerte [...]*. Darin findet sich die Forarauf, am [...], sendete [Mitarbeiter E] erneut eine eicht modifizierten SIA-Datei. Der Inhalt dieser Erarbeitet SIA.
m eingeben. Die Preise wurden angepasst. Spielchen Bericht einen Festpreis ausschliessen. ohnteuerung noch nicht bekannt ist und andereres Frühjahr / Sommer eher unwahrscheinlich ist.
'ıem Dank für Ihre Bemühungen
E-Mails vom [...] zwischen [Mitarbeiter C E]@bezzola-denoth.ch]
39. [Mitarbeiter G], [keine Verfahrensparte Bezzola Denoth. Der Inhalt der E-Mail laute!
„Hallo [Vorname Mitarbeiter E], [...]
Mir ist im Moment viel wichtiger, wi Gruss
[Mitarbeiter G]*
40. Auf dieser E-Mail antwortete [Mitarbei „Hallo [Vorname Mitarbeiter G].
[...]
Bettreffend [Bauprojekt 1] müsser auch grundsätzliches bezüglich N Werde schauen ob [Vorname Mita Dir.
Gruss [Vorname Mitarbeiter E]*
E-Mail vom [...] von [Mitarbeiter E]@bezzol: Betreff ‚[Bauprojekt 1]*
41. [Mitarbeiter E], Bezzola Denoth, send die Firma [keine Verfahrenspartei]. Der Inha
„Denke Prader ist nur an der Sichert
Sind aktuell viele am rechnen. Divel Bezug auf Deponie klare Vorteile.
Gruss [Vorname Mitarbeiter E]*
E-Mail vom [...] von [keine Verfahrensparte Betreff ‚[Bauprojekt 1]*
42. [...], [keine Verfahrenspartei], verschi an [Mitarbeiter E]:°'
„Bun di [Vorname Mitarbeiter E]
Habe auch von der Fa. Prader AG e material erhalten.
49 Act. IX.C.035, pag. 54 (22-0039). 50 Act. III.1.020, pag. 1. 57 Act. 111.1.020, pag. 1.
]@l[keine Verfahrenspartei].ch] und [Mitarbeiter
i], sendete am [...] eine E-Mail an [Mitarbeiter E], t folgendermassen:*°
e die „Zusammenarbeit [Bauprojekt 1]* aussieht.
ter E] Folgendes:
| wir wohl bei Gelegenheit zusammensitzen und farktverhalten und Zusammenarbeit diskutieren. rbeiter F] gelegentlich Zeit findet. Melde mich bei
ı-denoth.ch] an [[keine Verfahrensparteil@...] mit
ete am [...] um 13:50 Uhr die folgende E-Mail an It dieser E-Mail lautet folgendermassen:°°
ıng und am Aushub interessiert.
rse mit grossem Interesse. Denke aber Ihr habt in
i]@...] an [Mitarbeiter E]@bezzola-denoth.ch] mit
ckte daraufhin um 14:08 Uhr die folgende E-Mail
ine Preisanfrage für den Abtransport von Aushub-
Es ist anzunehmen, dass Prader AG
[...] Gruss [...]*
Vergabeantrag der [...] vom [...]
43. Gemäss Auskunft der [...] war die Ein im [...] statt.” Gemäss Vergabeantrag vom nach Abgebot eingereicht:
Summe
Bezzola Denoth AG, Scuol
[keine Verfahrenspartei]
PRADER AG, Davos Platz
44. Der Zuschlag erging schliesslich an B
B.1.3.2 Auskünfte von Parteien
Eingabe der Bezzola Denoth vom 4. Dezem
45. Im Rahmen ihrer Kooperation mit den ' vorliegende Projekt an. Sie gab als Bemerk:
46. Mit der Ergänzung der Selbstanzeige ' E-Mails vom [...]. bzw. vom [...] an PRADE vom [...] mit der entsprechenden Antwort ei
Aussage der Bezzola Denoth vom 26. Oktol
47. [Mitarbeiter E], Bezzola Denoth, sagte offeriert worden, aber der Baubeginn verr Vergabe sei im [...] erfolgt. Bezzola Denoth
48. Auf Vorhalt der E-Mail vom [...] bestatic
49. [Mitarbeiter E] sagte aus, dass die Fir mache. Er nehme an, dass sich die PRAD sparen wollen. Er nehme weiter an, dass die [...], [...], die Abgabe einer Offerte zu verwe angefragt habe, ob er ihm eine Offerte zuko E] gar nicht gewusst, dass die PRADER anı
52 Act. 20, pag. 6 (22-0460).
53 Act. 20 (22-0460).
54 Auf dem Vergabeantrag finden sich lediglich 55 Act. IX.C.027, pag. 21 (25-0039).
56 Act. IX.C.035, pag. 51 und 52 (25-0039).
57 Act. IX.C.035, pag. 54 (25-0039).
58 Act. IX.C.060, Zeile 255 (25-0039).
58 Act. IX.C.060, Zeilen 256 ff. (25-0039).
auch die Baumeisterarbeiten offeriert!
gabefrist am [...]. Eine erste Abgebotsrunde fand [...] der [...] wurden die folgenden Offertsummen
2 inkl. MWST Summe Netto exkl. MWST** [...] [...] [...] [...] [...] [...]
ezzola Denoth.
ber 2012 und vom 1. Februar 2013
Wettbewerbsbehörden zeigte Bezzola Denoth das ing zum vorliegenden Bauprojekt an: [...]°°
vom 1. Februar 2013 reichte Bezzola Denoth zwei
R°® sowie eine E-Mail an [keine Verfahrenspartei] n.?7
oer 2015
‚aus, dass das Projekt [Bauprojekt 1] im Jahr [...] nutlich im Jahr [...] oder [...] gewesen sei. Die habe den Zuschlag erhalten.
jte [Mitarbeiter E] die angefügte Bemerkung [...].°®
ma PRADER im Unterengadin gar kein Hochbau ER die Arbeit für die Erstellung der Offerte habe > PRADER sich gar nicht habe leisten können, der sigern. Er denke, dass ihn Herr [A] der PRADER mmen lassen könne. Ansonsten hätte [Mitarbeiter jefragt worden sei.°?
die Nettosummen exkl. MWST.
50. Auf Vorhalt der E-Mails vom [...] (vgl. beabsichtigt gewesen sei, bei diesem Baup bilden. Die Zusammenarbeit bzw. die ARGE tion sei so gewesen, dass es sich um ein : Frist sehr eng gewesen sei. Aus diesen Gr fahrenspartei] über eine mögliche Zusamme
Aussage der PRADER vom 25. Februar 20°
51. Anlässlich der Einvernahme vom 25. | der METTLER PRADER,® auf Vorhalt der | von [Mitarbeiter E]. Die METTLER PRADEF sicht in die Selbstanzeige der Bezzola Denc
52. [Mitarbeiter A] sagte aus, dass die PR, Davos im Hochbau tatig gewesen sei. Da [.. Raum Davos seien, habe er sie nicht verarg eine „Pro-Forma-Offerte“ eingereicht habe. | fen und ihr gesagt habe, er müsse die Offer! der Berechnung der Offerte sparen. Sie hak
53. Auf Rückfrage des Rechtsvertreters de dass die PRADER in den letzten 25 Jahrer sei (auch nicht heute). Die PRADER sei dar reich Hochbau im Unterengadin gewesen.™
Eingabe der Zindel-Gesellschaften vom 12.
54. Die Zindel-Gesellschaften wiederholte jekt nur eine „Pro-Forma-Offerte“ eingereict so hätte dies die künftige Geschäftsbezier PRADER in den letzten 25 Jahren noch nie in Bezug auf das zur Diskussion stehende zu Bezzola Denoth gestanden. Entspreche: einer Beschränkung des Wettbewerbs führe
B.1.4 Beweiswürdigung
B.1.4.1 Konsens
55. Die beiden E-Mails vom [...] und [...] s ferten, objektive Beweismittel dar, die in unn nen Verhaltensweise stehen. Die darin ent Form angeben. Die Preise wurden angepa damit PRADER gebeten wurde, eine höhere sem Bauprojekt nicht zu konkurrenzieren.
60 Act. IX.C.060, Zeilen 237 ff. (25-0039). 61 Act. 17 (22-0460).
62 Herr [A] sei gemäss eigenen Aussagen seit [ der METTLER PRADER gewesen.
63 Act. 17, Zeilen 80-81 (22-0460). 64 Act. 17, Zeilen 128 ff. (22-0460). 65 Act. 29 (22-0460).
Rz 39 f.) sagte [Mitarbeiter E] zudem aus, dass rojekt eine ARGE mit [keine Verfahrenspartei] zu - sei jedoch nicht zustande gekommen. Die Situasehr grosses Bauprojekt gehandelt habe und die unden habe er mit [Mitarbeiter G] der [keine Vernarbeit diskutiert.°°
-ebruar 2016 bestätigt [Mitarbeiter A],°' [Funktion]
=-Mail vom [...] in den Grundzügen die Aussagen hatte dabei zu diesem Zeitpunkt noch keine Einth (vgl. Rz 20).
ADER in den letzten 25 Jahren nie ausserhalb von .] und [...] sehr wichtige Kunden von PRADER im ern wollen.® Er sagte aus, dass die PRADER dort =r nehme an, dass er die Bezzola Denoth angeru- e „pro forma“ einreichen und wollte sich die Arbeit e aber Bezzola Denoth keinen Schutz gewährt.
ar Zindel-Gesellschaften sagte [Mitarbeiter A] aus, | nie im Unterengadin im Hochbau tätig gewesen nit keine Konkurrentin der Bezzola Denoth im Be-
Mai 2016
n in ihrer Eingabe, dass PRADER bei diesem Proit habe. Hätte PRADER keine Offerte eingereicht, ung mit [...] und [Bauherr] belasten können. Da einen Hochbau im Engadin realisiert habe, sei sie Hochbauobjekt in keinem Wettbewerbsverhältnis id habe der Informationsaustausch auch nicht zu n können.®°
tellen, zusammen mit den ihnen angehängten Ofiittelbarem und konkretem Bezug zur vorgeworfehaltenen Sätze „Die Offerte können Sie in dieser sst“ lassen keinen anderen Schluss zu, als dass > Offerte einzugeben und Bezzola Denoth bei die-
..] für die PRADER AG tätig. Seit [...] sei er [Funktion]
56. Es sind keine Gründe ersichtlich, we vorkalkulieren sollte, welche tiefer als ihre © sage von PRADER, nicht um eine „Pro-F meinte PRADER wohl eine Offerte für ein Pre hatte. Bezzola Denoth spricht in diesem Zus versteht sie eine Eingabe für Projekte, „bei ı anderer Hindernisse kein Interesse an der sich nicht von normalen Offerten. Im Konte einen Antrag zum Abschluss eines Vertrac Bauunternehmen gebunden (Art. 5 Abs. 1 O tin eine sog. „Pro-Forma-Offerte“ (ohne Int Ausführungsinteresse einreicht, ist nicht er Offerten vor, welche in die Auswahl der Of Bauherrn zum Vertragsabschluss führen.
57. Mit der Zusendung einer vorkalkulierte Sie in dieser Form eingeben“ bzw. „Die Diffe: allzu gross, also kaum Abgebote möglich“ SIA-Datei bereits über der Offertsumme von ordnung eingegeben werden sollte, keines nichts, dass in den beiden E-Mails nicht erw Bezzola Denoth und dass die Offertsumme
58. Zudem wurde von Bezzola Denoth e einen — in den Worten von [...] belegen (Rz
59. Die beiden E-Mails sind klar und die A A] glaubwürdig. Vor diesem Hintergrund ist übereinstimmenden Willen äusserten, ihre / zu koordinieren.
60. Dass PRADER - wie von Bezzola Den dung beschlossen habe, bei dieser Ausschr unterbreiten, mag allenfalls zutreffen. Aller eine höhere Eingabe für PRADER zu berect Dabei wäre es Bezzola Denoth ohne Weite onsaustausch mit PRADER nicht zu beteilig besumme als auch diejenige von PRADER PRADER eine Einigung darüber zustande einzureichen.
61. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, das menden Willen ausserten, ihre Angebote be ren. Konkret sollte PRADER bei dieser Aus Daran bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.1.4.2 Verfolgter Zweck
62. Als Zweck für die Vorbereitung der ( PRADER wurde von Bezzola Denoth in ihre 2013 genannt, dass PRADER moglicherw PRADER brachte auch vor, dass sie beim B eingereicht habe.
66 Act. IX.C.035, pag. 26 (25-0039). 67 Act. IX.C.035, pag. 52 (25-0039). 68 Act. 63, Rz 4 (22-0460).
shalb Bezzola Denoth eine Offerte für PRADER fferte ist. Es würde sich damit, entgegen der Aus- -orma-Offerte“ handeln. Mit „Pro-Forma-Offerte“ Jjekt, an dem sie kein Interesse an der Ausführung ammenhang von „Alibieingabe“ (Rz 45). Darunter lenen man auf Grund fehlender Kapazitäten oder Arbeit besteht“. Solche Offerten unterscheiden xt privater Submissionen handelt sich hierbei um jes. An seinen Antrag bzw. seine Offerte ist das R). Die Kenntnis des Bauherrn, ob die Submitteneresse an der Ausführung) oder eine Offerte mit itscheidend. In beiden Fällen liegen verbindliche ferten einhergehen und bei Annahme durch den
n Offerte und dem Begleitsatz „Die Offerte können renzen zwischen den einzelnen Offerten sind nicht war für die Beteiligten klar, dass die Summe der Bezzola Denoth lag und somit in dieser Grössenfalls jedoch bedeutend tiefer. Daran ändert auch fahnt ist, dass PRADER höher eingeben sollte als von Bezzola Denoth auch nicht angegeben ist.
ingestanden, dass die E-Mails vom [...] und [...] 48).
ussagen von [Mitarbeiter E] sowie von [Mitarbeiter erstellt, dass Bezzola Denoth und PRADER den \ngebote beim Bauprojekt [Bauprojekt 1] preislich
oth behauptet®® — aus eigener und freier Entscheieibung der Bauherrschaft ein höheres Angebot zu dings war Bezzola Denoth damit einverstanden, inen und hat ihr diese auch zur Verfügung gestellt. res frei gestanden, sich am fraglichen Informatien. Da Bezzola Denoth sowohl ihre eigene Eingaberechnet hat, steht fest, dass zwischen ihr und gekommen war, preislich koordinierte Angebote
;s Bezzola Denoth und PRADER den übereinstim- 3i der Ausschreibung [Bauprojekt 1] zu koordiniesschreibung höher eingeben als Bezzola Denoth.
Offerte sowie für den Versand der SIA-Datei an r Eingabe vom 4. Dezember 2012 und 1. Februar eise eine ,Alibi-Offerte“ habe einreichen wollen. auprojekt [Bauprojekt 1] eine „Pro-Forma-Offerte“
63. Diesen Äusserungen der Parteien ist z Zuschlag nicht erhalten wollte. Die Angebots schancen für Bezzola Denoth zu wahren un ber den Zuschlag erhalten würde. Dem von immanent, dass dieses auch darauf abzielte dern. Dass PRADER für Bezzola Denoth : werbsverhältnis zu Bezzola Denoth gewese Der Anfahrtsweg von Davos nach [...] von | standen für PRADER keine grundsätzlichen ordnung auszuführen. Daran ändert auch r nicht im Bereich Hochbau tätig war. Jedenf ausschliessen, dass sich PRADER um den mühen wollte. Dies wird insbesondere auch ı an [Mitarbeiter E] vom [...] belegt (Rz 42). D: Verfahrenspartei] eine Preisanfrage für der Es sei anzunehmen, dass PRADER auch di Gesagten bestand der Zweck der Angebotsl auch darin, sich nicht zu konkurrenzieren schliesslich andere Zwecke verfolgten, kanı weise ausgeschlossen werden.
64. Damit ist erstellt, dass Bezzola Denot sich bei der Ausschreibung des Bauprojekt bestehen keine vernünftigen Zweifel.
B.1.4.3 Rolle der Beteiligten
65. Vorliegend ist die Rolle der Beteiligter Schutznehmerin bei der Initiative zur Ange Umsetzung der untersuchten Verhaltenswe Versand der Offerte ein initiierender Kontal wem gegebenenfalls die Initiative für die Ar fen, welche Rolle die Unternehmen bei der Verhaltensweise einnahmen.
Initiative für die Angebotskoordination
66. Aus dem Wortlaut der E-Mails vom [. klar hervor, dass diesbezüglich zwischen [I Kontakt stattgefunden haben muss. Dies ge beiter D]“hervor.°° Zudem lässt auch die in b Wendung „Im Anhang nochmals eine leicht 451“ auf einen vorgängig erfolgten Kontakt :
67. Somit ist erstellt, dass vor Versand der stattfand. Daran bestehen keine vernünftige
68. Werin casu die Initiative für die Angeb Urkunden nicht zu entnehmen.
69. Gemäss übereinstimmenden Parteiat davon aus, dass die Kontaktaufnahme von erstellt, dass PRADER Bezzola Denoth im t hat.
69 Act. IX.C.035, pag. 52 (25-0039).
u entnehmen, dass PRADER mit ihrer Offerte den ;koordination bezweckte zum einen, die Zuschlagd zum anderen zu vermeiden, dass PRADER selden Parteien an den Tag gelegten Verhalten war , den Wettbewerb unter den Beteiligten zu verhinaufgrund der Projektlage nicht in einem Wettben sein soll, wie sie behauptete, ist nicht glaubhaft. ...] wäre zu bewältigen gewesen. Auch sonst be- Hindernisse, ein Projekt dieser Art und Grössenichts, dass sie im Engadin in der Vergangenheit alls konnte Bezzola Denoth nicht zum Vornherein Zuschlag für das entsprechende Bauprojekt bedurch die E-Mail von [...], [keine Verfahrenspartei], arin teilte dieser [Mitarbeiter E] mit, dass die [keine | Abtransport von Aushubmaterial erhalten habe. e Baumeisterarbeiten offerieren werde. Nach dem Koordination — neben möglichen weiteren Zielen — . Dass die Beteiligten mit ihrem Verhalten aus- 1 bei der vorliegend zu beurteilenden Verhaltensh und PRADER mit ihrem Verhalten bezweckten, s [Bauprojekt 1] nicht zu konkurrenzieren. Daran
1, insbesondere die Rolle von Bezzola Denoth als botskoordination sowie bei der Organisation und se zu würdigen. Zuerst ist zu prüfen, ob vor dem t für die Angebotskoordination stattfand und von igebotskoordination ausging. Zweitens ist zu prü- Organisation und Durchsetzung der untersuchten
..] und [...] von [Mitarbeiter E] an PRADER geht Mitarbeiter E] und [Mitarbeiter A] ein vorgängiger ht aus den Worten „gemäss Absprache mit [Mitareiden E-Mails vom [...] sowie vom [...] verwendete überarbeitet SIA“ bzw. „sende ich Ihnen eine SIA schliessen.
‘E-Mails vom [...] und [...] ein vorgangiger Kontakt n Zweifel.
otskoordination ergriffen hat, ist den vorliegenden
issagen gehen [Mitarbeiter E] und [Mitarbeiter A] der PRADER erfolgt ist (Rz 49 und 52). Damit ist linblick auf die Angebotskoordinierung kontaktiert
Rolle bei der Organisation und Umsetzung «
70. [Mitarbeiter E] wandte sich in seinen b Inhalt dieser Nachrichten bildete insbesonc Bauprojekt [Bauprojekt 1]. Zudem war beide
71. Zwischen den beiden gerechneten unc und [...] besteht lediglich ein zahlenmassig ¢ die genaue Höhe der Offertsumme PRADEI
72. PRADER reichte im Anschluss an die ferte in der Höhe von CHF [...] ein. Bezzola jekt 1] zu einem Betrag von CHF [...] (nach A erhielt.
73. Damit ist erstellt, dass Bezzola Denot verfasst und verschickt hat, welche zur Koi erforderlich waren. PRADER beschränkte s E-Mails von Bezzola Denoth einzugeben.
B.1.4.4 Umsetzung und Auswirkungen
74. Gemäss den Angaben [...] haben Be: men eingereicht: 7°
Offertsumme per
(inkl. MWST) ir Bezzola Denoth k.A. PRADER [....]
75. Somit reichte PRADER eine Offerte ı entsprach, welche sie am [...] von der Bezz
76. Damit ist erstellt, dass sich PRADER Die Unternehmen handelten gemäss ihrem Denoth und PRADER in Bezug auf das Bat ran bestehen keine vernünftigen Zweifel. Be
B.1.5 Beweisergebnis
77. Nach dem Gesagten ist bewiesen, das menden Willen geäussert haben, ihre Ange Konkret sollte PRADER eine höhere Offer: zweckten sie, sich bei dieser Ausschreibun dass PRADER in der Folge — entsprechend eine Offerte einreichte, die Uber dem von B kurrenz zwischen den beiden Unternehmen Bezzola Denoth erteilt.
70 Act. 20 (22-0460). ™ Offertsumme vom [...] (vor Abgebot), Act. 20
Jer untersuchten Verhaltensweise
eiden E-Mails vom [...] und [...] an [Mitarbeiter A]. lere die jeweilige Offertsumme in Bezug auf das ın E-Mails eine gerechnete SIA-Datei angehängt.
] [Mitarbeiter A] zugestellten SIA-Dateien vom [...] jeringfügiger Unterschied. Dies unterstreicht, dass XS für Bezzola Denoth von Bedeutung war.
E-Mails von Bezzola Denoth schliesslich eine Of- Denoth selber offerierte beim Bauprojekt [Bauprobgebot), womit sie schliesslich auch den Zuschlag
1 die beiden E-Mails inkl. kalkulierter SIA-Dateien ordination der Angebote und deren Eingabehöhe ich darauf, ihr Angebot entsprechend den beiden
zzola Denoth und PRADER folgende Offert-sum-
E-Mail Eingabesumme
1..." [...]
ain, welche überschlagsmässig der Offertsumme ola Denoth erhalten hatte.
im Ergebnis an die getroffene Abmachung hielt. Konsens. Weiter ist erwiesen, dass sich Bezzola projekt [Bauprojekt 1] nicht konkurrenzierten. Dazzola Denoth erhielt schliesslich den Zuschlag.
s Bezzola Denoth und PRADER den Ubereinstimbote beim Projekt [Bauprojekt 1] zu koordinieren. fe einreichen als die Bezzola Denoth. Damit beg nicht zu konkurrenzieren. Weiter ist bewiesen, diesen übereinstimmenden Willenserklärungen — ezzola Denoth eingegebenen Preis lag. Die Konwar damit ausgeschaltet. Der Zuschlag wurde der
‚S. 18 (22-0460).
B.2 Erwägungen B.2.1 Geltungsbereich
B.2.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
78. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher | auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Vorliegend traten die von den Untersu Bezzola Denoth/Foffa Conrad sowie die Zin Anbieter von Gütern und Dienstleistungen (t KG ist damit in persönlicher Hinsicht anwen
B.2.1.2 Verfügungsadressatinnen
79. Adressatinnen einer wettbewerbsrect oder juristischen Personen sein, welche die gerinnen sie sind.
80. Verfügungsadressatin ist vorliegend di Fusion absorbierten und direkt in die vorgev wie Bezzola Denoth, als direkt in die vorge\ Die ZINDEL GRUPPE AG, als Muttergese sowie die Foffa Conrad, als Muttergesellsct Verfügungsadressatinnen zu berücksichtige
81. Somit ist die vorliegende Verfügung aı - Bezzola Denoth AG, Scuol
- Foffa Conrad AG, Zernez
- METTLER PRADER AG, Chur
- ZINDEL GRUPPE AG, Chur
B.2.1.3 Sachlicher Geltungsbereich
82. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.
83. Ob die Parteien eine Wettbewerbsak riellen Beurteilung noch im Einzelnen zu p dortigen Ausführungen verwiesen und an di
B.2.1.4 Örtlicher und zeitlicher Geltungs
84. Der vorliegende Untersuchungsgegen bereich des Kartellgesetzes.
B.2.2 Vorbehaltene Vorschriften
85. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas:
Jinsicht sowohl für Unternehmen des privaten als t. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1P': ıchungsadressatinnen betriebenen Unternehmen del-Gesellschaften als wirtschaftlich unabhängige loch- und Tiefbau) im Wirtschaftsprozess auf. Das dbar.
tlichen Verfügung können diejenigen natürlichen : Unternehmung betreiben bzw. deren Rechtsträ-
e METTLER PRADER, als Nachfolgerin der durch vorfene Verhaltensweise involvierte PRADER, soworfene Verhaltensweise involvierte Gesellschaft. Ischaft der METTLER PRADER AG (vgl. Rz 5), iaft der Bezzola Denoth (Rz 2), sind ebenfalls als n.
1 folgende Gesellschaften zu richten:
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG).
jrede getroffen haben, wird im Rahmen der materüfen sein (vgl. dazu Rz 87 ff.). Es wird auf die eser Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet. bereich
stand fällt in den örtlichen und zeitlichen Geltungsyrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche
Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).
86. Imhier zu beurteilenden Markt gibt es | Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG w
B.2.3 Unzulässige Wettbewerbsabrede
87. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
88. Im Folgenden ist in einem ersten Schr (vgl. Rz 89 ff.). Ist dies zu bejahen, ist in eine Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig is
B.2.3.1 Wettbewerbsabrede
89. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglic abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ' sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil
90. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind. Diese Kriterien sind im |
B.2.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus
91. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis:
92. Beweismassig ist erstellt, dass Bezzol wirklichen Willen geäussert haben, ihre Ang nieren. Konkret sollte PRADER bei dieser / als Bezzola Denoth (Rz 77).
93. Damit ist das Tatbestandsmerkmal d erfüllt.
94. Beizufügen ist, dass eine solche Ange chung der Wettbewerbsbehörden als „Sch: dabei, dass Unternehmen in Bezug auf ein I sam festlegen, welches Unternehmen unte begünstigte Unternehmen erhält bei der Bev Unternehmen. Die Umsetzung der Schutzfe diejenigen Unternehmen, welche Schutz ve mit höheren Eingabesummen, sogenannte :
solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
eine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. ird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt 2m zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemäss (vgl. Rz 103 ff.).
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken he Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind verbindlichen Vereinbarungen einschlägig, wobei ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden.
n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Ab- -olgenden im Einzelnen zu beurteilen.
ammenwirken
ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen.
a Denoth und PRADER den übereinstimmenden, yebote beim Bauprojekt [Bauprojekt 1], zu koordi- \usschreibung zu einem höheren Preis offerieren
er Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
>botskoordination im Einklang mit der Rechtspreutz“ verstanden werden kann. „Schutz“ bedeutet 3auprojekt vor der Eingabe ihrer Offerten gemeinr ihnen den Zuschlag erhalten soll. Das dadurch verbung um das Projekt „Schutz“ von den anderen sstlegung erfolgt in der Regel dadurch, dass sich rsprochen haben, dazu bereit erklären, Offerten Stützofferten, einzureichen oder bewusst auf eine
Offerteingabe zu verzichten.’? Auch im vorlie so zuordnen. Konkret war Bezzola Denoth co PRADER diejenige der Schutzgeberin innet
B.2.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken ein
95. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG „eine Wettbewerbsbeschr: werbsbeschränkung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das fre Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Lief die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ resı setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, n
96. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewe Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben. Dabei genügt es, \ Wettbewerbsbeschränkung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abre wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, tung eines Wettbewerbsparameters zu veru falls nicht primär darauf zielte („Pro-Forma-C von Belang. Wie erwiesen (Rz 62 ff.), bezw: botskoordination — zumindest auch - sich n ternehmen ein, darunter Bezzola Denoth ur chen Ausschreibungen verlangt die Veror« mindestens einen „ortsfremden“ Anbieter e innerhalb einer Submission zu beleben.’* S gabe gebunden sind, zeigt der darin veranke ortsfremden Anbieterin, der PRADER, Wettk zzola Denoth und PRADER vorgeworfene \ Wettbewerbsbeschränkung bezweckt und b
97. Die Zindel-Gesellschaften machten ge ein Hochbauprojekt im Unterengadin ausge einem Wettbewerbsverhältnis zu Bezzola D resse an der Ausführung dieses Auftrags im [...] „gezwungen“ gesehen, wenigstens „pro mationsaustausch mit Bezzola Denoth hatte ein Informationsaustausch zwischen Bezzo beschränkung bewirkt haben. Auch Bezzo PRADER keine „echte Konkurrentin“ gewes ser Konkurrenz“ abgegeben.’®
72 Zum Ganzen RPW 2012/2, 273 Rz 6, Wett! Aargau; RPW 2013/4, 527 Rz 6, Wettbewert RPW 2015/2 201 Rz 6, Tunnelreinigung.
73 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabre
74 Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 11.12. SR 172.056.11).
75 Act. 81, S. 8 (22-0460).
>genden Fall lassen sich die Rollen der Beteiligten ie Rolle der Schutznehmerin zugedacht, während atte.
er Wettbewerbsbeschrankung
ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken“. Eine Wettbe- 1zelne Unternehmen auf seine unternehmerische e Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt. <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter erbedingungen) beziehen. Art. 4 Abs. 1 KG setzt ). „bewirken“ — wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.
rbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Prowenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine ltung eines Wettbewerbsparameters zu verursa- :de Beteiligten ist unerheblich.”? Dabei genügt es, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschalrsachen. Dass das Verhalten von PRADER allenfferte“), den Wettbewerb zu beeinflussen, ist nicht ckten die beteiligten Unternehmen mit der Angeicht zu konkurrenzieren. [...] lud lediglich drei Unid PRADER. Bei Einladungsverfahren bei offentli- Inung über das Öffentliche Beschaffungswesen, inzuladen. Dies hat den Zweck, den Wettbewerb elbst wenn private Bauherren nicht an diese Vorrte Gedanke, dass die [...] mit der Einladung einer jewerb von „ausserhalb“ gewünscht hatte. Die Be- /erhaltensweise wirkte dem entgegen, womit eine ewirkt wurde.
tend, dass PRADER in den letzten 25 Jahren nie führt habe und daher bei diesem Projekt nicht in enoth gestanden habe. PRADER habe kein Inte- Unterengadin gehabt und sich gegenüber [...] und forma“ eine Offerte einzureichen. Ohne den Infor- > sie gar keine Offerte eingereicht.’”? Somit könne la Denoth und PRADER gar keine Wettbewerbsla Denoth stellte sich auf den Standpunkt, dass en sei. Vielmehr habe PRADER ihre Offerte „ausjewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich;
den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 1995 über das Öffentliche Beschaffungswesen (V6B;
98. Wie die WEKO bereits in vorangegaı die Einreichung einer mit einer Konkurrentin relevante Abrede dar, selbst wenn das betre nicht interessiert war.’” Eine (eingeladene) Grösse ihres Interessens am Zuschlag fur « Bauunternehmungen auf gleicher Marktstufe verhältnis. Wenn sie an der Submission teilı tuelle Konkurrentin. Dies unabhängig vom L dieser Region bereits vorgangig ausführte « Unternehmen, welches eine Offerte einreic und berücksichtigt eine Offerte entsprechen: der Tatsache, dass PRADER im Unterenga sich nicht, dass diese keine Konkurrentin
fremde“ Anbieterin, von welcher durchaus \ gegen den Vorbringen der Parteien — ein W zzola Denoth zu bejahen. Von einem Geschäftsbeziehung zur Bauherrin eine Off gen werden. Es steht einer Submittentin fre zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt, aber zu sie unabhängig von der Einreichung einer ( menarbeite oder etwa, dass sie im Engadir eine solche Aussage einer abgesprochenen
99. Weiter sei darauf hingewiesen, dass A gen der Darstellung [Mitarbeiter Als — sehr v insbesondere an der Sicherung und am Aus dass sie eine Offerte für den Abtransport v bei [keine Verfahrenspartei] einholte und die die Baumeisterarbeiten zu offerieren gedacl lei Interesse am Auftrag gehabt hätte, hätte fahrenspartei] eine Offerte für den Abtranspc dass PRADER offensichtlich Interesse an d projekt 1] hatte, spricht dafür, dass sie auch ben könnte. Bei einer derartig bedeutenden ‚ den Tiefbauarbeiten auch die Baumeisterarl tigten Ressourcen bereits vor Ort befänden. — bei diesem Projekt eine Konkurrentin von
100. Somit war die vorliegende Abrede ob ken. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede in ist vorliegend — obwohl dies nicht notwend ihrem Verhalten auch in subjektiver Hins (Rz 62 ff.). Somit war die vorliegende Abred: beeinträchtigen, sondern es bestand auch e
B.2.3.1.3 Abrede zwischen Unternehme
101. Die Parteien waren als Unternehmen : kurrenten hinsichtlich der Vergabe des Bau somit horizontaler Natur.
7 RPW 2009/3, 205 Rz 56, Elektroinstallations! abreden im Strassen- und Tiefbau im Kant Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefl
ıgenen Submissionsfällen festgehalten hat, stellt abgestimmten höheren Offerte eine wettbewerbsffende Unternehmen an der Erteilung des Auftrags Bauunternehmung steht nämlich unabhängig der sin konkretes Projekt mit anderen (eingeladenen) 2 in einem (zumindest potenziellen) Wettbewerbs- 1immt und eine Offerte einreicht, wird sie eine ak- Jmstand, ob die Submittentin diese Art Arbeiten in der nicht. Der Bauherr geht davon aus, dass ein nt, auch in der Lage ist, das Projekt auszuführen 1 als Konkurrenzprodukt zu anderen Offerten. Aus din bislang nie Hochbauprojekte ausfuhrte, ergibt zu Bezzola Denoth darstellte. Sie ist eine „orts- Vettbewerb ausging (vgl. Rz 84). Damit ist — entettbewerbsverhältnis zwischen PRADER und Be-
„Zwang“ von PRADER, aufgrund sonstiger erte einreichen zu müssen, kann nicht ausgegani, einer Bauherrin z.B. mitzuteilen, dass sie nicht | einem späteren Zeitpunkt offerieren könne, dass Offerte weiterhin gerne mit der Bauherrin zusam- | keinen Hochbau betreibe. Eine Bauherrin dürfte und damit verzerrten Offerte bevorzugen.
nzeichen dafür bestehen, dass PRADER - entgevohl am Auftrag interessiert gewesen sein könnte, shub des [Bauprojekt 1]. Dies ergibt sich dadurch, on Aushubmaterial für das Projekt [Bauprojekt 1] »se gemäss E-Mail annahm, dass PRADER auch ite (vgl. Rz 42). Falls PRADER tatsächlich keiner- : keine Notwendigkeit bestanden, von [keine Verrt von Aushubmaterial anzufordern. Der Umstand, er Sicherung und am Aushub des Projektes [Bau- Interesse an den Baumeisterarbeiten gehabt ha- Auftragssumme würde es sich wohl lohnen, neben jeiten auszuführen, zumal sich diesfalls die benö- Die PRADER stellte — entgegen ihrer Behauptung Bezzola Denoth dar.
jektiv geeignet ist, den Wettbewerb einzuschrän- 1 Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor. Darüber hinaus ig ist — erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit icht bezweckten, sich nicht zu konkurrenzieren = nicht nur (objektiv) geeignet, den Wettbewerb zu ine dahingehende Absicht der Abredeteilnehmer.
n gleicher oder verschiedener Marktstufen
auf derselben Marktstufe tätig und als solche Konobjekts [Bauprojekt 1]. Die vorliegende Abrede ist
betriebe Bern. RPW 2012/2, 342 Rz 561, Wettbewerbson Aargau; RPW 2013/4, 5601 f. Rz 175 und 185 ff, yau im Kanton Zürich.
B.2.3.2 Zwischenergebnis
102. Zusammenfassend ist festzuhalten, d durch ihr bewusstes und gewolltes Zusamm ternehmen gleicher Marktstufe gemäss Art. prüfen, ob diese Wettbewerbsabrede gemä:
B.2.3.3 Beseitigung des wirksamen Wett
103. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. Abreden über die direkte oder indirel b. Abreden über die Einschränkung vor c. Abreden über die Aufteilung von Mäı
B.2.3.3.1 Vermutung der Beseitigung gı
104. Gegenstand der vorliegenden Wett! PRADER ist die Preisfestsetzung der An schlagserteilung, womit eine Aufteilung des den Abredeteilnehmenden erfolgt. Dabei ha mässig auch in Kombination anzutreffenden onsabreden. Die vorliegenden Submissions auch Bst. c KG zu subsumieren. Dementspr: basis gegeben, womit die Beseitigung wirks
105. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich di
B.2.3.3.2 Widerlegung der gesetzlichen
106. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewer! ler Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch r Innenwettbewerb (Wettbewerb zwischen de hen bleibt.
107. Wird nicht nachgewiesen, dass trotz « die gesetzliche Vermutung und gestützt auf auszugehen. Insoweit wirkt sich eine diesbe fenden Unternehmens aus, das insofern die
108. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die liegenden Fall widerlegt werden kann. Um ¢ räumlich, womöglich auch die zeitlich releva tungen abzugrenzen, auf welchen sich die vi zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob de einer Wettbewerbsabrede noch verbleibenc wettbewerb wirksamen Wettbewerb herzus gen vermag.
ass die Parteien in Bezug auf den [Bauprojekt 1] jenwirken eine Wettbewerbsabrede zwischen Un- 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Im Folgenden ist zu ss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig ist.
'bewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
<te Festsetzung von Preisen; 1 Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
‘kten nach Gebieten oder Geschaftspartnern.
amäss Art. 5 Abs. 3 KG
Jewerbsabrede zwischen Bezzola Denoth und gebote und gleichzeitig die Steuerung der Zu- >; Auftrags und damit der Geschäftspartner unter ndelt es sich um die beiden typischerweise, regel- Abredegegenstände von sogenannten Submissiabreden sind sowohl unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a als chend ist vorliegend die gesetzliche Vermutungsamen Wettbewerbs zu vermuten ist.
se Vermutung widerlegen lässt.
Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis osabrede noch wirksamer aktueller und potenzielicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder n an der Abrede beteiligten Unternehmen) besteler Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, greift diese ist von einer Beseitigung des Wettbewerbs zügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betref- ‚objektive Beweislast trägt.
> Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung im vorlies zu beurteilen, sind zunächst die sachlich und nten Märkte für bestimmte Waren oder Dienstleisorliegende Wettbewerbsabrede auswirkt. In einem - auf den relevanten Märkten trotz des Vorliegens le aktuelle und potenzielle Aussen- sowie Innentellen und damit die Vermutungsfolge zu widerle-
B.2.3.3.2.1Relevanter Markt
109. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.
110. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen. Z für die Höhe der Sanktion von Bedeutung dass die Marktabgrenzung davon abhängig konkret untersucht wird.
(i) Marktgegenseite
111. Für sämtliche Aspekte der Marktabgre genseite an. „Marktgegenseite“ sind dabei di der untersuchten (möglichen) Wettbewerbs! behörden z. B. die Wirkungen einer Wettk Marktgegenseite zu betrachten, welche die ( die Abrede bezieht.
112. Für den vorliegenden Fall war die [...], gegenseite der Parteien.
(ii) Sachlich und raumlich relevanter Ma
113. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. «
114. Die vorliegende Wettbewerbsabrede | projekt. Der sachlich relevante Markt umfa [Bauprojekt 1].
115. Der raumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist
116. Das vorliegende Bauprojekt ist naturg so vorliegend an [...]. Im Bauwesen besteh Transportkosten. Mit zunehmender Distanz einer Bauunternehmung steigen die Selbstk
117. Aufgrund der Projektgrösse und de Distanzen, fehlende Schnellstrassen) des E ten Fällen lokal tätige Bauunternehmen ein sächlich haben beim vorliegenden Projekt I eine Offerte eingereicht. Aus diesem Grund | sen angrenzende Gebiete, welche von [...] ı den räumlich relevanten Markt.
B.2.3.3.2.2 Aussenwettbewerb
118. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuell den, d.h., ob sie überhaupt über die Möglic Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten z ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Sch:
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus-
Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten udem ist die Bestimmung des relevanten Markts (siehe unten Rz 143 ff.). Daraus folgt zwingend, ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung
ınzung kommt es auf die Sichtweise der Marktge- e Abnehmer derjenigen Leistung, die Gegenstand beschränkung ist. Untersuchen die Wettbewerbsewerbsabrede, so sind diejenigen Personen als süter oder Dienstleistungen beziehen, auf die sich
welche den [Bauprojekt 1] nachgefragt hat, Marktrkt
en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU, der hier analog anzuwenden ist).
bezog sich jeweils auf das betreffende Hochbausst vorliegend die Bauleistungen betreffend den
jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3
).
emäss an den Ort der Ausführung gebunden, alt ein gewisser Distanzschutz aufgrund der hohen zwischen dem Ausführungsort und dem Werkhof osten und somit sinkt auch die Rentabilität.
n geographischen Gegebenheiten (Alpenpässe, ngadins ist davon auszugehen, dass in den meis- e wirtschaftliche Offerte einreichen konnten. Tat- Jnternehmen aus dem Engadin sowie aus Davos bildet vorliegend das gesamte Engadin sowie desnit einer ähnlichen Fahrdistanz zu erreichen sind,
sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unan oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert wur- :hkeit verfügten, die Preise zu erhöhen, oder die u senken oder die Innovation zu verzögern; kurz, aden verursachen konnten.
119. Beim vorliegend zu beurteilenden Pro eine private Bauherrschaft vergeben. Aus konnte damit ausschliesslich durch allfallig: Bauunternehmen, die sich nicht gleichzeitig nehmen, von welchem damit überhaupt ein ist durch das offerierende Unternehmen [kei
120. PRADER und Bezzola Denoth mach Preiswettbewerb funktioniert habe. [keine \ ausgeübt, was zu einem intensiven Preisw habe zuerst das günstigste Angebot eingere sie den Preis gesenkt, sei aber von Bezzol offensichtlich funktioniert, was eine Beseitig
121. Fest steht im vorliegenden Fall, dass [ gereicht hat. Dass sie sich an der Abrede aktuelle Aussenwettbewerberin zu qualifizie an der Ausschreibung teil. Im Folgenden is war, der von [keine Verfahrenspartei] ausgir
122. [Keine Verfahrenspartei] war im Unter lich für die öffentliche Hand in den Bereichen hätten nicht in ihrem Fokus gestanden und s ausgegangene Konkurrenzdruck auf die Al Dies zeigt sich auch daran, dass die Abre [keine Verfahrenspartei] als Aussenwettbev gilt der Grundsatz: „The winner takes it all“. E Angeboten durch „abredefreie“ Dritte resp. « Zuschlag, hält er 100 % des abgesprocher mentieren, die allfällige Möglichkeit ,abred resp. deren effektive Angebotsabgabe wirke nen Offerten angebotenen Preise aus, insbe Dem mag bis zu einem gewissen Grad so st nicht. Denn wie das Ergebnis beweist, war werb jedenfalls nicht ausreichend stark, um lung des betroffenen Geschaftspartners unte mer hält eben trotz des allfälligen Ausse: Ausreichender Aussenwettbewerb, der die gen würde, liegt daher nicht vor.’?
B.2.3.3.2.3 Innenwettbewerb
123. PRADER hielt sich an die Abrede, inde Offerte einreichte als Bezzola Denoth (Rz 7 dem Gesagten kann die Vermutung der Bes legt werden. Es handelt sich somit um eine von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG.
78 Act. IX.B.7, pag. 4 (25-0038).
79 \gl. auch RPW 2013/4, 596 Rz 852, Wettt Zürich.
jjekt wurden die entsprechenden Arbeiten durch senwettbewerb (aktueller wie auch potenzieller) 2 zur Offertabgabe eingeladene bzw. angefragte an der Abrede beteiligten, entstehen. Das Unterwirksamer Aussenwettbewerb ausgehen konnte, ine Verfahrenspartei] identifiziert.
en in diesem Zusammenhang geltend, dass der 'erfahrenspartei] habe Druck auf Bezzola Denoth ettbewerb geführt habe. [Keine Verfahrenspartei] sicht. Im Rahmen der ersten Abgebotsrunde habe a unterboten worden. Der Preiswettbewerb habe ung des Wettbewerbs ausschliesse.
keine Verfahrenspartei] ebenfalls eine Offerte einbeteiligt hat, ist nicht bewiesen. Sie ist daher als ren. Weitere Aussenwettbewerber nahmen nicht t zu würdigen, wie intensiv der Konkurrenzdruck
engadin nach eigenen Angaben fast ausschliess- Hoch- und Tiefbau tätig. Private Hochbauprojekte ‚eien von ihr nicht bearbeitet worden.’® Der von ihr jredeteilnehmer ist als eher schwach zu werten. de erfolgreich war und Bezzola Denoth trotz der verberin den Zuschlag erhielt. Bei Submissionen rhält der geschützte Abredeteilnehmer - hier trotz Jer Möglichkeit dieser zur Angebotsabgabe — den en relevanten Marktes. Es liesse sich nun argufreier“ Dritter, ebenfalls Angebote einzureichen, > sich disziplinierend auf die in den abgesprochesondere auf denjenigen der geschützten Offerte. sin, doch entscheidend ist dies vorliegend letztlich dieser (aktuelle resp. potenzielle) Aussenwettbedie von den Abredeteilnehmern vereinbarte Zuteisrlaufen zu können; der geschützte Abredeteilnehnwettbewerbs am Schluss 100 % des Marktes. Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlem sie beim Bauprojekt [Bauprojekt 1], eine höhere 4 ff.). Somit bestand kein Innenwettbewerb. Nach eitigung des wirksamen Wettbewerbs nicht widerunzulassige Wettbewerbsbeschrankung im Sinne
jewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton
B.2.3.4 Erhebliche Beeinträchtigung des
124. Selbst wenn man - entgegen der Beı Beseitigungsvermutung ausgehen würde, la trächtigung vor, wie folgende Ausführungen
125. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb: lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn
126. Der vorliegenden Wettbewerbsabrede zial immanent. Als horizontale Geschäftsp: vgl. Rz 104) betraf sie zentrale Wettbewert entfiel zwischen den Abredeteilnehmern je Bezzola Denoth dasjenige Unternehmen de für vorgesehen war.
127. Die Bagatellschwelle ist — bezogen ai weitem überschritten. Das Kriterium der Erh
B.2.3.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
128. Wollte man, entgegen der Beurteilunc gungsvermutung ausgehen, liegt eine den vor. Es ist dann zu prüfen, ob diese gemä: Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch tigt, wenn sie:
a) notwendig sind, um die Herstellungs Produktionsverfahren zu verbessern, die Fo oder beruflichen Wissen zu fördern oder um
b) den beteiligten Unternehmen in kein: bewerb zu beseitigen.
129. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli liegenden Wettbewerbsabrede nicht ersicht gebracht. Die Wettbewerbsabrede stellt dal schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i. Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs al
80 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.
8! BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG
2 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(
; Wettbewerbs
ırteilung der WEKO - von einer Widerlegung der ge zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinzeigen.
sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden.® Das Gericht stellte sodann klar, dass sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsatzr Elemente zu würdigen ist. In der Regel sind solihres Gegenstandes erheblich.®' Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en.®?
war ein nicht unbedeutendes Schädigungspoten- ırtner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG; sparameter. Zudem wurde sie umgesetzt. Damit glicher Innenwettbewerb. Schliesslich erhielt mit n Zuschlag, das von den Abredeteilnehmern hier-
Uf den relevanten Markt (Rz 109 ff. hiervor) — bei eblichkeit ist somit gegeben.
iden
y der WEKO, von einer Widerlegung der Beseiti- Wettbewerb erheblich beeintrachtigende Abrede ss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist. Laut Art. 5 Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfer-
- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder rschung oder die Verbreitung von technischem | Ressourcen rationeller zu nutzen; und
em Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettchen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei der vorlich und wurden von den Parteien auch nicht vorner auch dann eine unzulässige Wettbewerbsbe- V.m. Abs. 1 KG dar, wenn die Vermutung der s widerlegt erachtet würde.
GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom
GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.
)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.
B.2.3.6 Ergebnis
130. Im vorliegenden Fall lässt sich die Ver legen, vielmehr bestätigt sich diese Vermutt Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftli
131. Diese wettbewerbsbeseitigende Abre« stützt auf Art. 5 Abs. 1 und 3 Bst. a und cK(
132. Falls entgegen der Beurteilung der W mutung auszugehen wäre, läge zumindest € welche aus Gründen der wirtschaftlichen Eff fertigt ist.
B.2.4 Massnahmen
B.2.4.1 Anordnung von Massnahmen
133. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c sind.®
134. Die Unternehmen Bezzola Denoth, Fi werden unter Hinweis auf die gesetzlichen F dazu verpflichtet, Verhaltensweisen zu unte den gemäss Art. 5 Abs. 3 KG darstellen.
135. Insbesondere wird den genannten Un
_ Konkurrenten im Zusammenhang mit um Schutz, Stützofferten oder den Ver artiges anzubieten;
_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten vor Ablauf der Offerteingab kräftiger Auftragserteilung — über Offe lung von Kunden und Gebieten auszu' unabdingbarer Informationen im Zusa
a) der Bildung und Durchführung von.
b) der Mitwirkung an der Auftragserfül
136. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, h stehen sie in unmittelbaren Zusammenhang tensweise und verhindern, dass es erneut verhältnismässig, zumal sie zur Erreichunt Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinderr
83 RPW 2013/4, 643 Rz 1028 ff., Wettbewerbs RPW 2015/2, 235 Rz 266 ff., Tunnelreinigun:
'mutung der Wettbewerbsbeseitigung nicht wider- ıngsfolge als materiell zutreffend und richtig. Eine chen Effizienz ist daher nicht möglich.
Je in Bezug auf das Projekt [Bauprojekt 1] ist ge- 5 unzulässig.
EKO von einer Widerlegung der Beseitigungsverine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor, zienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG nicht gerechtschränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig
offa Conrad, METTLER PRADER und ZINDEL -olgen im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) rlassen, welche unzulassige Wettbewerbsabreternehmen untersagt:
der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen zicht auf eine Offerteingabe anzufragen oder dergung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtsrtpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteiauschen; davon ausgenommen ist der Austausch mmenhang mit
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie
lung als Subunternehmer.
Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich inreichend bestimmt, vollständig und klar. Zudem | zur von ihnen begangenen unzulässigen Verhalzu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie sind y des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.
abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; J.
137. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eine Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne W entsprechende - lediglich deklaratorische t positiv verzichtet werden kann.™
B.2.4.2 Sanktionierung
138. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein
nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzte Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinne der Dauer und der Schwere des unzulässige Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem
B.2.4.2.1 Voraussetzungen
139. Sämtliche Parteien erfüllen vorliegend 1°" KG und haben durch den Verstoss gege tensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
140. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrige Submissionsabsprache wettbewerbsbeseitigende Wirkung zuminde: eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalteı die jeweiligen Unternehmen zeichnungsber: ren oder oberen Kader bzw. der Geschäftsl ihnen vorgenommenen Handlungen ist dak zuzurechnen.
B.2.4.2.2 Bemessung
B.2.4.2.2.1Konkrete Sanktionsbemessun
141. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. | Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemiss lässigen Verhaltens, wobei der mutmasslich hat, angemessen zu berücksichtigen ist.
142. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der begrenzt wird.®° Die WEKO bestimmt die « Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese
des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65:
85 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 86 RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich ‚ 87 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallatic
gen die genannten Massnahmen können nach r Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. eiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine ind nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dis-
Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ‘sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem n drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Jjemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach nN Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.
| den Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1 und n Art. 5 Abs. 1 und 3KG eine unzulässige Verhalbegangen.
rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies vorsätzlich oder nahmen deren st in Kauf, handelten diesbezüglich also zumindest 1, dass die handelnden natürlichen Personen für echtigt waren und jeweils mindestens dem miittleeitung angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich der von ier ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen
g
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäfts- Dieser Betrag stellt demnach die höchstmögliche t sich nach der Dauer und der Schwere des unzu- 1e Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Verhaltnismassigkeit® und der Gleichbehandlung offektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse fur jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.?7
9, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
AG (Unique) — Valet Parking. nsbetriebe Bern.
a) Basisbetrag
143. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffe jahren auf dem relevanten Markt in der Schw ist die aufgrund des Umsatzes errechnete H des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erlä
144. Das an der Submissionsabrede beteili der vorliegenden abgesprochenen Submissi zielte PRADER keinen Umsatz, da ihr die R
145. Zu klären ist zunächst das Verhältnis z bildet die formell-gesetzliche Rechtsgrundle zulässigen Verhaltensweisen. Diese Bestim ternehmen vor, welche sich an einer unzulé sich der Normgehalt der Verordnungsbestim die Sanktion zu bemessen ist. Dies bringt al bemessung“ der SVKG zum Ausdruck. Zu C SVKG nicht. Vielmehr sind diese — auf Gese
146. Das Entfallen der Belastung ist auf C abschliessend aufgeführten Gründen vorge satzes zu bemessende Sanktion würde bei blieb oder die durch eine Stützofferte den de aufgrund fehlenden Umsatzes zu einer Nicl vorgesehen ist. Dieses Ergebnis entspricht r SVKG und kann vom Verordnungsgeber nic onen dienen nicht nur der Abschöpfung der rakter auf und sollen die Präventivwirkung c kartellrechtlichen Sanktionsvorschriften liefe straffrei ausgehen würden. Namentlic Sanktionsverordnung nicht zu entnehmen, c nierung zu verzichten ist. Insofern ergibt d Konkretisierung der Sanktionsbemessung : tatsächlich einen Umsatz im relevanten Mar ten Markt keinen Umsatz erwirtschaftet hai Kriterium des tatsächlichen Umsatzes nicht KG vorgesehenen Sanktion festzulegen.
147. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen« zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des \
148. Vorliegend wird als Basisumsatz für k umme von Bezzola Denoth exklusive Mehr (vgl. Rz 43), denn dieser Betrag reflektiert le Submission und damit des entsprechende: Tragweite und das Schädigungspotenzial c daraus für den Basisbetrag eine Obergrenz
149. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es doc!
88 Dazu auch RPW 2013/4, 951, Wettbewerbsa 89 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerbs
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu nde Unternehmen in den letzten drei Geschäftslöhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art uterungen SVKG, S. 2 f.).
gte Unternehmen Bezzola Denoth erzielte im von on betroffenen Markt einen Umsatz. Hingegen erolle der Schutzgeberin zugedacht war.
ge für die Sanktionierung von kartellrechtlich unmung sieht in Abs. 1 eine Sanktionierung von Unissigen Abrede beteiligt haben. Dagegen bezieht mung von Art. 3 SVKG lediglich auf die Frage, wie uch der entsprechende Abschnittstitel „Sanktionslen Sanktionsvoraussetzungen aussert sich Art. 3 tzesstufe — in Art. 49a KG geregelt.°®
‚esetzesstufe nur aus den in Art. 49a Abs. 3 KG sehen. Eine rein auf der Basis des eigenen Um- Abredebeteiligten, deren Schutznahme erfolglos ssignierten Zuschlagsempfänger schützen sollten, 1t-Sanktionierung führen, die in Art. 49a KG nicht licht dem Sinn und Zweck der Regelung von Art. 3 ‚ht gewollt gewesen sein. Kartellrechtliche Sankti- 'Kartellrente, sondern weisen auch pönalen Chales Kartellrechts verstärken. Dieser ratio legis der es zuwider, wenn „schutzgebende“ Unternehmen h ist auch den Erläuterungen zur KGlass bei einer solchen Sachlage auf eine Sanktioie Auslegung von Art. 3 SVKG, dass sich deren auf Fälle beschränkt, in denen ein Unternehmen kt erzielt hat. Sofern ein Unternehmen im relevan- , ist für dieses das in Art. 3 SVKG vorgesehene zu berücksichtigen, um die Höhe der in Art. 49a
1 — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und } SVKG getroffenen Wertungen - ein Basisbetrag ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht 'erstosses berücksichtigt.
jeide abredebeteiligten Unternehmen die Offertswertsteuer in Höhe von CHF [...] herangezogen tztlich die wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen 1 Marktes und gibt dadurch Aufschluss Uber die les Kartellrechtsverstosses.®” Konkret ergibt sich
im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstande
breden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zurich. abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zurich.
des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind hi ausschalten, wegen des grossen ihnen imrr oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahr nen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen dav gen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestänı ten sind als solche, die nur einen Tatbestan
150. Bezzola Denoth als Schutznehmerin s teiligten sich an einer Abrede, welche den P nern zum Gegenstand hatten. Beide Unte Wettbewerbsabrede läuft den Anliegen des der. In der Ökonomie ist das Schädigungsp teilung von Geschäftspartnern unbestritten. als im Wettbewerb besonders wesentlich a KG betroffen.
151. Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.
152. Unter Berücksichtigung der Art und Sc die Behörde für Bezzola Denoth als erfolgre nen Basisbetrag von 10 Prozent des erzielte
153. Unter Berücksichtigung der Art und Sı die Behörde für PRADER als „schützendes“ Basisbetrag von CHF [...] als angemessen.
154. Gegen diese Festlegung des Basisb zum Antrag des Sekretariats im Wesentlich«
- Falls die WEKO die „Pro-Forma-Offer ziere, könne der Sanktionsbetrag nicl nicht erzielt habe, festgesetzt werden. KG und Art. 3 SVKG zuwider, die gebi relevanten Markt erzielte Umsatz die E Sanktionsbemessung verstosse gegé Analogieverbot.
= Weiter wurden dadurch auch der Glei sigkeitsprinzip verletzt.” Das verfassı im vorliegenden Fall eine neue Methc massiv höheren Bussen führe als in a Die WEKO habe sich in den früheren Zürich” bei der Sanktionsberechnunc Volumen der Stützofferten noch am Sonst werde der gleiche Umsatz mel Unternehmen zu berechnen. Dies wü zweimal sanktioniert wurde.” In den bı
% Act. 64, Rz 39 (22-0460).
91 Act. 64, Rz 155 ff. (22-0460).
82 RPW 2012/2, 270 ff., Wettbewerbsabreden | 83 RPW 2013/4, 524 ff., Wettbewerbsabreden i 4 Act. 64, Rz 65-68 (22-0460).
>n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle — in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb anenten Gefährdungspotenzials grundsätzlich im nens, d.h. zwischen 7 und 10 Prozent, einzuord- ‘on auszugehen, dass Wettbewerbsbeschrankun- Je gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichd erfüllen.
owie PRADER als schützendes Unternehmen bereis sowie auch die Aufteilung von Geschäftspartrnehmen handelten dabei vorsätzlich. Diese Art Kartellgesetzes in schwerwiegender Weise zuwiotenzial von Abreden über den Preis und die Auf- Vorliegend sind zudem gleichzeitig mehrere der nzuschauenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3
nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu
chwere des kartellrechtlichen Verstosses erachtet iche Schutznehmerin der Submissionsabrede ei- 2n Umsatzes als angemessen, d.h. CHF [...].
chwere des kartellrechtlichen Verstosses erachtet Unternehmen bei erfolgreicher Schutzgabe einen
etrags brachte PRADER in ihrer Stellungnahme an Folgendes vor:
ten“ zu Unrecht als „Schutzgewährungen“ qualifiit aufgrund von Umsätzen, welche PRADER gar Dies laufe den Bestimmungen von Art. 49a Abs. 1 sten würden, dass der vom Unternehmen auf dem sasis für die Bussenberechnung bilde. Eine solche an das Legalitätsprinzip und das strafrechtliche
chbehandlungsgrundsatz und das Verhältnismäsingsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verbiete, de zur Bussenberechnung anzuwenden, die zur llen vorangegangenen Entscheiden der WEKO.°" Submissionsentscheiden im Kanton Aargau®? und y im Zusammenhang mit Stützofferten weder am erzielten Umsatz der Schutznehmerin orientiert. ifach herangezogen, um die Busse für mehrere rde bedeuten, dass der gleiche Franken-Umsatz siden erwähnten Entscheiden habe die WEKO nur
m Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. m Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.
Pauschalsanktionen zwischen CHF 5‘ men an Submissionsabreden beteilig chenen Submissionen erzielt habe. Z.| der Schweiz — im Aargauer Fall fur Ak eine Sanktion von CHF 50'000 aufer kleineren Unternehmen, das an wenig verstosse die Verhängung einer 10 M. gebot.°°
155. Den Vorwürfen, dass vorliegend das | verbot verletzt wurden, ist wie folgt zu entg sine lege“) ist vom Bundesgesetzgeber aus: findet sich die Regel auch in Art. 7 EMRK.
Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1 StG bzw. Konventionsrecht. Der Grundsatz „null oder ein Unternehmen wegen einer Handluı zeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, ode oder ein Unternehmen strafrechtlich verfolgt dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsk wenn der Richter eine Handlung unter ein S testgehender Auslegung nach allgemeiner werden kann.°®
156. PRADER behauptet nicht, dass preis ternehmen im Allgemeinen kartellrechtlich solchen Verhaltens gar keine gesetzliche ( dass der Basisbetrag für sie — soweit sie si bestreitet — in Anwendung der einschlägigen tragen habe.” Insofern betrifft die vorliegen die Auslegung und Anwendung von Art. 49
157. Wie gezeigt worden ist, findet sich die nierung von Unternehmen, die sich an einer in Art. 49a KG. Diese Norm wird in Bezug aı durch die Vorschriften von Art. 2 ff. SVKG
Berechnung des Basisbetrags am erzielten
sich dessen Gehalt auf Fälle, in denen das Umsatz erwirtschaftet hat (Rz 145 f. hierve wesensgemäss nicht zu. Hier ist der Basisbe besumme des „schutznehmenden“ Unterne wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen Sut gebietet es das Sanktionsbemessungskriteı Abs. 1 KG), den Basisbetrag beim „schutzge „schutznehmenden“ Unternehmen. Von die: sisbetrag von PRADER vorliegend auf CHF sisbetrags des „schutznehmenden“ Unterne ist PRADER in Bezug auf den Vorwurf der rechtlichen Analogieverbots nicht zu hören.
158. Soweit sich PRADER auf Sanktions WEKO zu Einzelsubmissionsabreden beruf bots moniert, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen
% Act. 64, Rz 89-92 (22-0460). 9 Act. 64, Rz 54 (22-0460).
J00 und 50'000 verhängt, wenn sich ein Unterneht, aber selber keine Umsätze aus den abgespro- 3. sei Walo - eines der grössten Bauunternehmen sprachen im Zusammenhang mit [3-10] Objekten legt worden. Gegenüber einem mehr als 15 Mal er angeblicher Absprachen beteiligt gewesen sei, al höheren Busse gegen das Gleichbehandlungs-
_egalitatsprinzip und das strafrechtliche Analogieagnen: Der Grundsatz der Legalität („nulla poena Jjrücklich in Art. 1 StGB verankert worden. Explizit Im Rahmen des Kartellverwaltungsrechts gilt das B, sondern es fliesst direkt aus dem Verfassungsa poena sine lege“ ist verletzt, wenn eine Person 1g, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar ber wenn eine Handlung, derentwegen eine Person wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, jeständig angesehen werden kann, oder endlich, trafgesetz subsumiert, die darunter auch bei wei- 1 strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert
liche Angebotskoordinierungen zwischen Bauunzulässig seien oder für die Sanktionierung eines Srundlage bestehe. Vielmehr macht sie geltend, ch vorliegend unzulässig verhalten habe, was sie | Sanktionsbemessungsbestimmungen Null zu bede Streitfrage nicht das Legalitatsprinzip, sondern ı KG und Art. 3 SVKG.
> (formell-gesetzliche) Grundlage für die Sanktiounzulässigen Wettbewerbsabrede beteiligt haben, if die Sanktionsbemessung auf Verordnungsstufe konkretisiert. Soweit Art. 3 SVKG jedoch bei der Umsatz im relevanten Markt anknüpft, beschränkt fehlbare Unternehmen tatsächlich einen solchen r). Bei „schutzgebenden“ Unternehmen trifft dies trag hilfsweise unter Berücksichtigung der Eingaahmens zu bestimmen, zumal dieser Betrag die mission widerspiegelt (Rz 147 hiervor). Allerdings ‘ium der „Schwere“ des Verstosses (vgl. Art. 49a ’benden“ Unternehmen tiefer anzusetzen als beim sen Prämissen ausgehend, ist es korrekt, den Ba- [...] festzulegen, also auf rund die Hälfte des Bahmens (vgl. Rz 148 hiervor). Nach dem Gesagten Verletzung des Legalitätsprinzips und des strafsberechnungen in früheren Entscheidungen der t und eine Verletzung des Gleichbehandlungsge- . Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1
BV) gebietet, Gleiches nach Massgabe der der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Dé letzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sacl Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Re ten Praxis in der Regel festgehalten wird. S gen, sofern diese auf sachlichen Gründen b
159. Die WEKO entschied im Dezember 20 Tiefbau im Kanton Aargau, dass auch nicht Verhaltensweisen im Rahmen von Einzel Sanktion legte sie bei schutzgebenden Unte Offertsummen und der Unternehmensgröss im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich | dass bezüglich der Sanktionierung von nicht Praxis bestehe. Sie begründete eingehend, in Abweichung vom Entscheid im Aargauer | halten wie etwa der Einreichung von Stutz sondern einen Basisbetrag festzulegen sei, entiere. Einzig aus dem Umstand heraus, dé ein Parallelverfahren zum Aargauer Fall han Sanktionsbemessungsmethode an.'*' Diese
160. Im vorliegenden Verfahren steht der k der WEKO im Fall Wettbewerbsabreden im § worden ist, nichts entgegen. Dabei ist Folge
- Das vorliegende Verfahren steht - an hang zur Untersuchung Wettbewerbs: gau, weder in prozessualer Hinsicht ı halte.
_ Wie bereits in der Verfügung Wettbew Zürich festgehalten worden ist, lässt s Einzelsubmissionsabreden keine gefe bei nicht umsatzgenerierendem, aber Praxisänderung liegt somit nicht vor. I nommene - Orientierung des Basisbe nen Submission anstelle der Verhang! änderung zu werten wäre. Es beste geändert wird.
_ Schliesslich kann sich PRADER auch scheidungen der WEKO berufen, wie : wirkung“ andeutet.'% Konkret bringt s vorliegenden Kontext nicht am Entsch hätten orientieren können, selbst wenr hätten. Sowohl im Zürcher Fall als au« dass es sich bei der Abgabe von Stütz
98 BGE 131 191 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen. 100 RPW 2012/2, 1089 ff., Wettbewerbsabreden
101 Zum Ganzen RPW 2013/4, 943 ff., Wettbev rich.
102 RPW 2013/4, 944 f., Wettbewerbsabreden ir 103 Zum Vorbringen von PRADER der „unzuläss
Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe is Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verhliche Gründe ungleich behandelt werden.°® Das :chtssicherheit verlangen, dass an einer eingelebie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgeeruht.%
11 im Fall Wettbewerbsabreden im Strassen- und -umsatzgenerierende, jedoch kartellrechtswidrige submissionsabreden zu sanktionieren sind. Die rnehmen — unter Berücksichtigung der Höhe der e — pauschal fest.'% Im Fall Wettbewerbsabreden lielt die WEKO mit Verfügung vom April 2013 fest, umsatzgenerierendem Verhalten keine gefestigte weshalb die korrekte Anwendung von Art. 49a KG, Fall, gebiete, bei nicht umsatzgenerierendem Verfferten keine Pauschalsanktionen zu verhängen, der sich am Volumen des relevanten Markts oriass es sich bei der betreffenden Untersuchung um delte, wandte sie schliesslich dennoch die gleiche : Verfügung der WEKO erwuchs in Rechtskraft.
orrekten Anwendung von Art. 49a KG, wie sie von strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich aufgezeigt ndes zu beachten:
ders als der Zürcher Fall — in keinem Zusammenabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aaroch in Bezug auf die zu beurteilenden Sachvererbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton ch aus den bisherigen Entscheiden der WEKO zu stigte Praxis zur Frage ableiten, wie die Sanktion unzulässigem Verhalten zu berechnen ist.'” Eine Jaher erübrigt sich zu prüfen, ob die — hier vorgetrags bei Stützofferten am Volumen der betroffe- ıng von Pauschalsanktionen als zulässige Praxis- ‘ht hierzu gar keine eingelebte Praxis, die nun
| nicht auf ihr allfälliges Vertrauen in frühere Entsie es mit ihren Vorbringen zum „Verbot der Rückie vor, dass sich die vertretenen Unternehmen im eid der WEKO im Zürcher Fall aus dem Jahr 2013 1 sie diesen unverzüglich nach Publikation studiert sh im Aargauer Fall kam die WEKO zum Schluss, offerten um eine kartellrechtswidrige und sanktio-
E. 3c S. 52; je mit Hinweisen. im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. erbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zün Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. igen echten Rückwirkung“ Act. 64, Rz 93 ff. (22-0460).
nierbare Verhaltensweise handelt. S« mässig oder unrechtmässig zu hande methode abhängig machen will, steht « auf ihr Vertrauen in frühere Entscheidı tigt und verdiente keinen Schutz. Im Gleichbehandlung im Unrecht besteht
161. Der Vollständigkeit halber ist beizufu vorliegenden Fall im Verhältnis zu den Sanl im Sinne einer Gesamtwürdigung — auch da von der Wettbewerbsabrede betroffen ist. S zulässigen Abreden tangierten Strassen- ut und Zürich nur einen Bruchteil des Volume Umbricht AG, welcher im Aargauer Fall die | [10-20] Schutznahmen „nur“ einen Umsatz 2 einer einzelnen Schutznahme bzw. einer St als im vorliegenden Fall auf. Gemäss Verfü Kanton Aargau betroffenen Projekte den B [Bauprojekt 1] der vorliegenden Untersuchu 42). Somit ist der vorliegende Fall von der T gau und Zürich. Wenn im vorliegenden F Stützofferten von PRADER zu berücksichti des Verstosses zu einer zu geringen Sankt troffenen Volumen und der präventiven Wir gebührend Rechnung getragen.
b) Dauer des Verstosses
162. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Err wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen e tere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 Proz
163. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts, nämlich der Erstellung trifft damit einen relativ kurzen Zeitraum. Fo
c) Erschwerende Umstände
164. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG \ erhöht, wenn das betreffende Unternehmen bei eine führende Rolle spielte. Das Tatbes Rolle wird in Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG gen Vorliegend werden Anstiftung und führende
Anstiftung
165. Unternehmen nehmen eine anstiftend veranlassen, eine Wettbewerbsbeschränkui Mittel kommt in Analogie zu den strafrechtl grundsätzlich jedes motivierende Verhalten
104 RPW 2012/2, 407 Rz 1097, Wettbewerbsabı 105 RPW 2012/2, 392 Rz 989, Wettbewerbsabre
weit ein Unternehmen seinen Entscheid, recht- In, von der anwendbaren Sanktionsberechnungs- 2s ihm zum Vornherein nicht zu, sich diesbezüglich ingen zu berufen. Ihr Vertrauen wäre nicht berech- Übrigen ist zu betonen, dass kein Anspruch auf
gen, dass die höhere Sanktion von PRADER im <tionsbetragen in den Fällen Aargau und Zürich — s höhere Submissionsvolumen widerspiegelt, das o stellten die einzelnen Volumen der von den un- 1d Tiefbauprojekten in den Fällen Kanton Aargau ns der vorliegenden Submission dar. Selbst die 16chste Sanktion auferlegt worden ist, erzielte mit wischen CHF [7-8] Mio. (inkl. MwSt.).'% Die Höhe utzofferte wies daher ein viel geringeres Volumen igung überschritten die von der Untersuchung im etrag von CHF 2 Mio. nicht.'® Allein das Objekt ng weist ein Volumen über CHF [...]. auf (vgl. Rz ragweite nicht gleich wie die Fälle im Kanton Aarall bei der Sanktionsbemessung nur die Anzahl gen wäre, würde dies im Verhältnis zur Schwere ion führen. Dem Schädigungspotenzial, dem bekung, die eine Sanktion entfalten soll, wäre nicht
Ohung des Basisbetrages um bis zu 50 Prozent, nem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weient möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
bezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines eindes [Bauprojekt 1]. Der Wettbewerbsverstoss beglich ist der Basisbetrag nicht zu erhöhen.
vird der Betrag nach den Art. 3 und 4 zusätzlich zur Wettbewerbsbeschränkung anstiftete oder datandsmerkmal der Anstiftung bzw. der führenden annt, aber vom Verordnungsgeber nicht definiert. Rolle separat geprüft.
le Rolle ein, wenn sie andere Unternehmen dazu 1g zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als ichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StGB) in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorschlag,
‘eden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau.
eine konkludente Aufforderung oder eine m stellen von Anreizen oder Drohungen).'%
166. Vorliegend ist erstellt (Rz 69), dass PF jekt 1] im Hinblick auf die Angebotskoordini stiftenden Rolle genügt die Herstellung des tere Elemente wie etwa ein motivierendes Solche zusätzlichen Elemente lassen sich Eine Straferhöhung infolge einer anstiftend scheidet damit aus.
Führende Rolle
167. Eine führende Rolle bei horizontalen / kret zu beurteilenden Einzelfall in besonde bzw. zum KG-Verstoss beigetragen hat. Zer zum einen die konkreten Beiträge eines Unte führung und Umsetzung der Wettbewerbsbe der beteiligten Unternehmen. Nimmt ein Un eine besonders tragende Rolle ein und die nehmen in besonderem Masse, ist dies als .
168. Da der Verordnungsgeber die führenc züglicher Entscheide der WEKO bis anhin g EU-Kommission heranzuziehen. Auch die E Sanktionshöhe die Rolle des Anführers als sei daher auf die entsprechende Praxis de Unternehmen, um als Anführer eines Kartell für das Kartell gewesen sein'°? oder eine bes tionieren getragen haben. ''? Darauf kann au werden, die das Bestreben des Unternehm tells zu sichern.'! Ein solcher Fall liegt etwa men im Kartell die Aufgaben eines Koordii konkreten Durchführung des Kartells betrau stattet hatte.''? Oder wenn erwiesen ist, de konkreten Betätigung des Kartells eine zentr Treffen organisierte, die Informationen inner
106 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrume TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Komm: Art. 49a N 76.
107 Vgl. dazu RPW 2016/3, 710 Rz 399 f., Flüge 751 Rz 224, Saiteninstrumente (Gitarren ı concurrence, Martenet/Tercier/Bovet (Hrsg.)
108 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABI. C 2
T-410/03, Sig. 2008, 11-881 Rz 423, Hoechs
110 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°
111 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°
112 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2 2003, 11-2597, Rz 246 und 247, Archer Dani
otivierende Einladung (allenfalls unter Inaussicht-
RÄDER Bezzola Denoth beim Bauprojekt [Bauproerung kontaktiert hat. Für die Bejahung einer an- Erstkontakts hingegen nicht. Vielmehr wären wei- Verhalten oder eine Anreizsetzung erforderlich. den erhobenen Beweismitteln nicht entnehmen. an Rolle im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG
\breden liegt vor, wenn ein Unternehmen im konrem Masse zur Beschränkung des Wettbewerbs tral für die Beurteilung einer führenden Rolle sind rnehmens zur Vorbereitung, Organisation, Durchschränkung und zum anderen die Interessenslage ternehmen bei der Organisation oder Umsetzung nt eine Wettbewerbsbeschränkung einem Unter- Anzeichen seiner führenden Rolle zu werten.!”
le Rolle nicht definiert hat und die Anzahl diesbe- Bring ausfällt, ist rechtsvergleichend die Praxis der -U-Kommission beachtet bei der Berechnung der erschwerenden Umstand.’ Rechtsvergleichend r EU-Gerichte hingewiesen. Demnach muss ein 5 eingestuft zu werden, eine wichtige Antriebskraft ondere, konkrete Verantwortung für dessen Funkch aus einer Gesamtheit von Indizien geschlossen ans zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Karvor, wenn nachgewiesen ist, dass das Unternehnators übernommen und namentlich das mit der te Sekretariat organisiert und mit Personal ausgeiss das betroffene Unternehmen im Rahmen der ale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche halb des Kartells entgegennahm und verteilte, die
snte (Gitarren und Bässe) und Zubehör, CHRISTOPH entar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,
/ und Klaviere (noch nicht rechtskräftig); RPW 2016/3, ind Bässe) und Zubehör; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK RISTIAN BOVET, in: Commentaire Romand, Droit de la
von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe 10/2, 4 Rz 28.
‚11, 11-633 Rz 283, Areva et al. unter Verweis auf EuG Y/Kommission; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 93, 11, 11-633 Rz 283, Areva et al., EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG, T-15/02 Sig. 2006,
011, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG T-224/00, Sig. 21s Midland.
Vertretung einiger Mitglieder im Kartell übe weise des Kartells machte.''? Hierbei hand Katalog von möglichen Tatbeiträgen, die fü trachtung und der Umstand, dass Kartelle u den können, stünde einem solchen Schema konkrete Tatbeitrag eines Beteiligten — abs Umsetzung, den Fortbestand und/oder Erf betrachtet — qualitativ und/oder quantitativ d dass im Vergleich zu diesen auf eine führen
169. Vorliegend steht fest, dass Bezzola Di zusandte. Darin gab sie ihr an, welchen P Rz 73 hiervor). Diese Angabe der Höhe de der isoliert betrachtet zur Annahme einer 1 Handlung in der Natur einer einzelsubmis rung.''* In casu war der für Bezzola Denott tuelle Aufwand nur gering. Eine tragende Ro der Durchführung des Kartells liegt somit nic der Beteiligten, wonach das Interesse von | „Schutznehmerin“ grösser gewesen sein du ressensasymmetrie liegt bei einzelprojektb Natur der Sache und begründet für sich all einer Gesamtbetrachtung, sind die für eine tion, Durchführung, Interessenslage) zu wen zu bejahen.
170. Im Ergebnis liegen damit zwar gewis nannten Voraussetzungen und damit für eir Diese Elemente erreichen aber nicht das Ai onserhöhung unter diesem Titel scheidet : Frage, wie es sich verhält, wenn ein Unte zungshandlungen im Zuge einer einzelproje und Durchführung des Kartells Einfluss nin regelmässig die Konkretisierung der preislic
Wiederholter Verstoss
171. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a SVKG wi das Unternehmen wiederholt gegen das | Gruppe war in mehrere Verhaltensweisen | genden Verfahrens, wie auch in den Unter: 22-0464, 22-0465 und 22-0467 involviert. Di tensweisen bzw. Wettbewerbsverstösse inr die Untersuchung 22-0457 involviert. Somit schlag aufgrund eines wiederholten Verstos
172. Sämtliche der genannten Verfahren e 0433: Bauleistungen Graubünden, welche a vember 2015 in zehn verschiedene Verfahre in verschiedenen Verfahrensstadien; einige
113 Vgl. in diesem Sinne EuGH verb. Rs. 96/82 International Belgium et al., Sig. 1983, 3369, et al.; RPW 2016/3, 710 Rz 402., Flügel und
114 Vgl. auch RPW 2013/4, 627 Rz 983, Wettt Zürich.
rnahm oder die meisten Vorschläge zur Arbeitselt es sich aber nicht um einen abschliessenden r eine führende Rolle sprechen. Die Einzelfallbenterschiedlich initiiert, organisiert und gelebt wertismus entgegen. Letztlich ist massgeblich, ob der olut betrachtet — wesentlich für die Organisation, \Ig des konkreten Kartells war und sich — relativ erart von Tatbeiträgen anderer Beteiligten abhob, de Rolle zu schliessen ist.
anoth zwei E-Mails vom [...] bzw. [...] an PRADER reis sie der Bauherrschaft offerieren sollten (vgl. r Schutzofferte ist nicht als Tatbeitrag zu werten, ührenden Rolle führt. Vielmehr liegt eine solche ssionsbezogenen preislichen Angebotskoordinie- |} damit verbundene organisatorische und intelleklle von Bezzola Denoth bei der Organisation sowie ‚ht vor. Zu würdigen ist sodann die Interessenlage Bezzola Denoth an der Angebotskoordination als rfte als dasjenige von PRADER. Eine solche Inteezogenen Submissionsabreden ebenfalls in der eine keine führende Rolle. Zusammengefasst, in führende Rolle sprechenden Kriterien (Organisaig ausgeprägt, um eine solche für Bezzola Denoth
se Elemente vor, die für die Erfüllung der obge- 1e führende Rolle von Bezzola Denoth sprechen. ısmass, um eine solche zu bejahen. Eine Sanktisomit aus. Nicht beurteilt zu werden braucht die rnehmen Uber die vorliegenden Ublichen Umsetktbezogenen Abrede hinaus auf die Organisation ımt oder bei einer projektübergreifenden Abrede hen Angebotskoordination übernimmt.
rd der Betrag nach den Art. 3 und 4 erhöht, wenn (artellgesetz verstossen hat. Die Foffa Conradzw. Wettbewerbsverstösse innerhalb des vorliesuchungen 22-0458, 22-0459, 22-0461, 22-0463, e Zindel-Gesellschaften waren in mehrere Verhaljerhalb des vorliegenden Verfahrens, wie auch in ist für beide Unternehmen zu prüfen, ob ein Zuses gegen das KG angewendet werden soll.
ntstammen der ursprünglichen Untersuchung 22- us verfahrensökonomischen Gründen am 23. Noin getrennt wurden. Diese Verfahren befinden sich stehen kurz vor dem Abschluss, andere befinden
. bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ Rz. 57 f.; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 404, 439 T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2011, 11-633 Rz 283, Areva Klaviere (noch nicht rechtskräftig).
jewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton sich noch in der Ermittlungsphase. Um eine ses beantragen zu können, bedarf es eine: entsprechenden Unternehmens innerhalb c entstammten. Aus den oben erklärten Grün holung vorliegend nicht möglich.
173. Eine Beurteilung der wiederholten Ver. fahrens wäre ebenfalls nicht adäquat und ge die verschiedenen Verhaltensweisen prozes fahren umfassen lediglich ein einziges Proj mehrere Verhaltensweisen beurteilt werden. grund eines wiederholten Verstosses gegen
d) Mildernde Umstände
174. Es sind keine mildernden Umstände e
B.2.4.2.2.2Selbstanzeige — Vollstandiger/
175. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe 12 SVKG.
Foffa Conrad-Gruppe
176. Wie oben unter Verfahrensgeschich Gruppe''® am 9. November 2012 eine Selbs Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG betreffend mutn ein. Die Foffa Conrad-Gruppe reichte zahlre besondere die Eingaben vom 4. Dezember Projekt [Bauprojekt 1] betreffen.
177. Bezzola Denoth zeigte kurz nach Unt 1] als Wettbewerbsverstoss an. Bezzola Di ein, wie die relevante E-Mail-Korrespondeı werbsbehörden, jedenfalls bis zum Abschlu: Relativierung der Selbstanzeige Rz 180). B aufgefordert die in ihrem Einflussbereich lie auf die Abrede vor und erläuterte und präz brochen, uneingeschränkt und ohne Verzu Bezug auf das Bauprojekt [Bauprojekt 1], au Abs. 1 Bst. b SVKG, die Möglichkeit eines S
178. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG erl nehmen kein anderes Unternehmen zur Teil hat und weder eine anstiftende noch eine verstoss ausgeübt hat.
179. Es liegen im vorliegenden Fall keine | zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverst (vgl. Rz 165 ff.), sind die Voraussetzungen
115 Die Selbstanzeige wie auch deren Ergänzun: jeweils gleichzeitig und im Namen beider Un
116 Beispiel, in dem ein Unternehmen zur Te wurde: RPW 2009/2, 156 Rz 90 f., Felco/Lan diese die Preise erhöhen würde. Landi hatte Preiserhöhung jedoch zu, um weitere Produ nen.
n Zuschlag aufgrund eines wiederholten Verstos- > Gesamtbildes sämtlicher Verhaltensweisen des ler Verfahren, welche der Untersuchung 22-0433 den ist eine gesamthafte Beurteilung der Wiederstösse lediglich innerhalb eines abgetrennten Verrecht, da diese allein davon abhängen würde, wie sual gruppiert wurden. Einzelne abgetrennte Verekt, während in anderen, wie dem vorliegenden, Aus diesen Gründen wird auf einen Zuschlag aufdas KG verzichtet.
rsichtlich.
teilweiser Erlass der Sanktion
freiung und -reduktion richten sich nach Art. 8 und
te (Rz 8) ersichtlich, reichte die Foffa Conradtanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 1assliche Wettbewerbsverstösse im Unterengadin iche Ergänzungen zu ihrer Selbstanzeige ein, ins- 2012 und vom 1. Februar 2013, welche auch das
ersuchungseröffnung das Bauprojekt [Bauprojekt anoth reichte zudem entscheidende Beweismittel 1z, und kooperierte auch sonst mit den Wettbess der Ermittlungen durch das Sekretariat (vgl. zur ezzola Denoth legte während des Verfahrens ungenden Informationen und Beweismittel in Bezug isierte diese den Wettbewerbsbehörden ununterg. Somit besteht für die Foffa Conrad-Gruppe in fgrund einer Feststellungskooperation i.S.v. Art. 8 anktionserlasses.
Asst die WEKO die Sanktion nur, wenn das Unternahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen > führende Rolle im betreffenden Wettbewerbs-
Jinweise vor, dass Bezzola Denoth die PRADER oss gezwungen hat.''® Wie gezeigt worden ist zur Annahme einer anstiftenden oder fuhrenden
yen der Foffa Conrad und der Bezzola Denoth erfolgten ternehmen.
iinahme an einem Wettbewerbsverstoss gezwungen di. In diesem Fall übte Felco Druck auf Landi aus, damit nicht die Absicht, die Preise zu erhöhen, stimmte der kte der Felco in ihrer Produktpalette behalten zu kön-
Rolle von Bezzola Denoth im Zusammenh nicht gegeben.
180. Damit wären bei der Foffa Conrad-Grı Sanktionserlass grundsätzlich erfüllt. Näher ten nach Abschluss der Ermittlungen durch Juni 2017 zum Antrag des Sekretariats äuss wie folgt:
- „Das Verhalten der beiden Parteien u hältnis gab. Die Parteien wollten nich! halten der Parteien war daher zu ein von vornherein nicht geeignet*.""”
- „Anders als das Sekretariat im Rahme darum, die Zuschlagschancen für Bez werb unter den Beteiligten zu verhinde
— „Nur rein theoretisch ist es zutreffend, das fragliche Projekt hätte ausführen eines Verlustes möglich gewesen und her wegen der zu grossen Entfernung
181. Zusammenfassend behauptete die F 14. Juni 2017 schliesslich, dass das im Antr
182. An der Anhörung vor der WEKO am. der Foffa Conrad-Gruppe auf Nachfrage de ihre Selbstanzeige nicht zurückziehen möcl sche bei „Pro-Forma-Angeboten“ als Wei möchte sie an ihrer Selbstanzeige festhalter
183. Wie zu zeigen ist, hat dieses Verhalten Selbstanzeige Folgen.
184. Im Rahmen einer Selbstanzeige muss schaffen. Dies betrifft den gesamten kartellre tive als auch subjektive Elemente umfasst. | aufdecken muss, welches der verfolgte Zwe Verhalten durch das Unternehmen umgese weismittel dazu vorhanden sind — wie die | erfolgt ist. Zu diesem Zweck kann das Unter tel einreichen und Protokollaussagen tätige vor, wenn das Unternehmen die beigebrach entkräftet, etwa indem es eine Verhaltens: oder generell (mögliche) negative Auswirkur lich ist demgegenüber, dass sich das Unter tellrechtlichen Tatbestand verletzt zu haber fengelegten Tatsachen vornimmt (z.B. bezü
117 Act. 63, Rz 4 (22-0460). 118 Act. 63, Rz 5 (22-0460). 119 Act. 63, Rz 6 (22-0460). 120 Act. 63, Rz 6 (22-0460). 121 Act. 79, Zeilen 49 ff. (22-0460).
122 Zum Ganzen Merkblatt und Formular des S vom 8.9.2014, Rz 5.
ang mit dem vorliegenden Wettbewerbsverstoss
ıppe die Voraussetzungen für einen vollständigen zu beleuchten ist jedoch ihr Kooperationsverhaldas Sekretariat. In ihrer Stellungnahme vom 14. erte sich die Foffa Conrad-Gruppe unter anderem
‚ar „untypisch“, weil es eben kein Konkurrenzver- ‘ihre Eingabesummen absprechen. [...] Das Verar Beschränkung des tatsächlichen Wettbewerbs
n des verfolgten Zwecks annimmt, ging es weder zola Denoth zu wahren, noch darum, den Wettbeorn 118
dass Prader bei Zuschlagserteilung grundsatzlich können. Das wäre aber nur unter Inkaufnahme
‘war somit in der Praxis irrelevant. Prader war dakeine echte Konkurrentin für dieses [...]“1°
offa Conrad-Gruppe in ihrer Stellungnahme vom ag festgehaltene Beweisergebnis nicht zutreffe.'?°
4. September 2017 erwiderte der Rechtsvertreter s Präsidenten der WEKO, dass seine Mandantin hte. Sollte die WEKO solche Informationsaustautbewerbsabreden beurteilen und sanktionieren, 1,121
| der Foffa Conrad-Gruppe für die Beurteilung ihrer
; das Unternehmen Klarheit über den Sachverhalt :chtlich relevanten Sachverhalt, der sowohl objek- Das bedeutet namentlich, dass das Unternehmen ck der angezeigten Verhaltensweise war, wie das tzt wurde sowie — soweit Informationen und Be- Jmsetzung durch andere beteiligte Unternehmen nehmen insbesondere vorbestehende Beweismitn. Keine Selbstanzeige liegt typischerweise dann ten Informationen und Beweismittel selbst wieder ıbstimmung mit anderen Unternehmen bestreitet igen auf den Wettbewerb verneint. Nicht erfordernehmen schuldig bekennt, einen bestimmten kar- |, oder dass es eine rechtliche Würdigung der ofglich der Frage der Erheblichkeit). ‘22
ekretariats der WEKO Bonusregelung (Selbstanzeige)
185. Mit ihren Vorbringen im Rahmen der Conrad-Gruppe nicht nur gegen die rechtlic lung ihrer Selbstanzeige unberücksichtigt zı rechtserheblichen Sachverhalt, der vorliege besondere stellt sie den erwiesenen Konse teien hätten ihre Eingabesummen nicht absp falls bewiesen ist —, dass die Parteien
Ausschreibung des Bauprojekts [Bauprojekt sich auch von ihrer früheren Aussage, wona mit dem Bauprojekt [Bauprojekt 1] um einen
186. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c KG setz voraus, dass das selbstanzeigende Unterne rens ununterbrochen, uneingeschränkt und Indem die Foffa Conrad-Gruppe nun wesen streitet, insbesondere betreffend den Konse zungen für einen vollständigen Sanktionserl
187. Zu prüfen ist, welche Rechtsfolge die der SVKG der vollständige Sanktionserlass i SVKG) geregelt ist, während sich die Redul Vorschriften im vierten Abschnitt (Art. 12 ff. matik scheint es naheliegend, die Höhe der immungen von Art. 12 ff. SVKG festzulegen tionserlass nicht gegeben sind. Danach kar vorliegend die Foffa Conrad-Gruppe — die onserlass mit Ausnahme der vollumfanglich tionsreduktion von höchstens 50 %.
188. Neben dem systematischen Auslegu gungskriterien zu beachten, namentlich der gung). Dabei ist zu berücksichtigen, dass d anzeigern in qualitativer und quantitativer H dessen Kooperation grundsätzlich als gut zu heit in einem bestimmten Punkt nicht nachkc liche Sanktionsreduktion — anstelle eines vol zen. Auch bei der Auslegung und Anwe Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. bei einem Selbstanzeiger, der ansonsten di tionserlass erfüllt, bei mangelhafter Koopere dem Fall und ungeachtet der konkreten Um ist nicht ersichtlich. Mit einer solchen Rege keitsprinzip im Einzelfall zu unterlaufen. Die
189. Dagegen führt die systematische Ausl um einen anderen Normgehalt anzunehme Aufbau der SVKG schliessen nicht aus, das eine Sanktionsreduktion von mehr als 50% nicht eindeutig. Dem Verordnungsgeber lag umfassend mit den Wettbewerbsbehörden k der Kooperationsmangel keine Deckelung
Folge hat. Vor diesem Hintergrund ist Art. mangelhafter Kooperation die Sanktionsred zulegen ist. Dabei hat die Behörde ihr Erm sie der Art und dem Schweregrad des konk An die höchstmögliche Sanktionsreduktion c gebunden.
Stellungnahme zum Antrag stellt sich die Foffa he Würdigung der Behörde, was bei der Beurtei- ı bleiben hat. Sie bestreitet auch den erwiesenen nd im Beweisergebnis (Rz 77) abgebildet ist. Insns zur Angebotskoordination in Abrede; die Parrechen wollen. Ebenso bestreitet, sie - was ebenmit ihrem Verhalten bezweckten, sich bei der 1] nicht zu konkurrenzieren. Damit distanziert sie ch es sich bei ihrem Verhalten im Zusammenhang [...] handle (vgl. Rz 47 hiervor).
' der vollständige Sanktionserlass unter anderem »hmen während der gesamten Dauer des Verfahohne Verzug mit der Behörde zusammenarbeitet. tliche Elemente des erwiesenen Sachverhalts bens und den verfolgten Zweck, sind die Voraussetass nicht gegeben.
s nach sich zieht. Dabei ist zu beachten, dass in nfolge Selbstanzeige im dritten Abschnitt (Art. 8 ff. tion der Sanktion infolge Selbstanzeige nach den SVKG) richtet. Im Lichte der Verordnungssyste- Sanktionsreduktion in jedem Fall nach den Best- , wenn die Kriterien für einen vollständigen Sankie ein selbstanzeigendes Unternehmen, das — wie Voraussetzungen für einen vollständigen Sanktien Kooperation erfüllt, in den Genuss einer Sankingselement sind allerdings die weiteren Ausle- Sinn und Zweck der Norm (teleologische Ausleie Anforderungen an die Kooperation von Selbstinsicht hoch sind. Bei einem Selbstanzeiger etwa, werten ist, der aber seiner Kooperationsobliegenymmt, wäre es allenfalls stossend, die höchstmög- Iständigen Sanktionserlass — auf 50 % zu begren- :ndung von Verordnungsbestimmungen ist der 2 BV) zu beachten. Dass der Verordnungsgeber e Voraussetzungen für einen vollständigen Sanktion die höchstmögliche Sanktionsreduktion in jeistande des Einzelfalls auf 50 % festlegen wollte, lung nähme man in Kauf, das Verhältnismässigs kann nicht der Sinn und Zweck der Norm sein.
gung nicht zu einem hinreichend klaren Ergebnis, n. Die Abschnittstitel als solche und der logische s im Einzelfall — trotz mangelhafter Kooperation — gewährt wird. Auch die historische Auslegung ist lediglich daran, dass eine erste Selbstanzeigerin ooperiert. Dies ist auch dann gewährleistet, wenn der maximalen Sanktionsreduktion auf 50 % zur 8 Abs. 2 Bst. c SVKG so auszulegen, dass bei uktion nach den Umständen des Einzelfalls festessen pflichtgemäss auszuüben. Namentlich hat reten Kooperationsmangels Rechnung zu tragen. jemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG von 50 % ist sie nicht
190. Diesem Auslegungsergebnis folgend, operation der Foffa Conrad-Gruppe zu würc rad-Gruppe nun wesentliche Elemente des spricht dafür, ihre mangelhafte Kooperation diese Abstriche durch ihre gute Zusammen rensstadien teilweise aufgewogen. Immerhi Phase des Verfahrens zentrale Beweismit rechtsverstosses massgebend erleichterten der Foffa Conrad-Gruppe daher dennoch ei
Zindel-Gesellschaften
191. Die Zindel-Gesellschaften reichten kei
B.2.4.2.2.3Ergebnis
192. Aufgrund der genannten Erwägungen Wettbewerbsbehörde in Bezug auf das Bau folgender Höhe als dem Verstoss der Partei nen, Rz 81):
= Bezzola Denoth und Foffa Conrad:
- METTLER PRADER und ZINDEL: Cc [Bauprojekt 2], Baumeis
C.1 Sachverhalt
C.1.1 Beweisthema
193. Im Folgenden ist in tatsachlicher Hins PRADER Ubereinstimmende wirkliche Wille des Bauprojekts [Bauprojekt 2], [...], Baum dem Jahr [...] zu koordinieren (Vorliegen eı sind folgende Sachverhaltsfragen zu prüfen
_ welchen Zweck Bezzola Denoth und F (Rz 213 f.);
_ welche Rollen die einzelnen Unterneh nation ausübten (Rz 215 ff.);
- ob sich Bezzola Denoth und PRADER Angebotskoordination verhielten und Folge hatte (Rz 223 ff.).
C.1.2 Beweismittel
194. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfr: mittel:
sind die Art und Schwere der mangelhaften Koligen. Dabei ist zu beachten, dass die Foffa Con- ; erwiesenen Sachverhalts in Abrede stellt. Dies gewichtig zu berücksichtigen. Allerdings werden arbeit mit der Behörde in vorangehenden Verfahin lieferte sie der Behörde bereits in einer frühen tel, die den Nachweis des vorliegenden Kartell- . Gesamthaft betrachtet erscheint der Kooperation ne Sanktionsreduktion von 85 % angemessen.
ne Selbstanzeige ein.
und unter Würdigung aller Umstände erachtet die orojekt [Bauprojekt 1] eine Verwaltungssanktion in en angemessen (vgl. dazu Verfügungsadressatin-
CHF [...] CHF [...].
terarbeiten ([...])
icht zu prufen, ob zwischen Bezzola Denoth und nserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich eisterarbeiten (nachfolgend: [Bauprojekt 2]), aus nes natürlichen Konsenses). Ist dies zu bejahen,
PRADER mit der Angebotskoordination verfolgten men im Zusammenhang mit der Angebotskoorditatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die welche Auswirkungen dieses Verhalten ggf. zur
agen stützt sich die Behörde auf folgende Beweis-
C.1.2.1 Urkunden E-Mail vom [...] von [Mitarbeiter E]@bezzole
195. Am [...] sendete [Mitarbeiter E], Bezzc angehängten Dokumenten mit dem Betreff , gendermassen:'??
„Hallo [Vorname Mitarbeiter H].
Im Anhang entsprechende Dokumer Eingabe netto inkl. MWST Fr. [Sumn Gruss und Dank
[Vorname Mitarbeiter E]“
196. Gemäss [...] haben die folgenden Unt
Ein (
Bezzola Denoth AG, Scuol
[Keine Verfahrenspartei]
PRADER AG, Davos Platz
C.1.2.2 Auskünfte von Parteien
Eingabe von Bezzola Denoth vom 4. Dezen
197. Im Rahmen ihrer Kooperation mit den Verhalten im Zusammenhang mit dem vorl diesem Bauprojekt an: [...].’7°
198. Mit der Ergänzung der Selbstanzeige E-Mail vom [...] an PRADER ein (vgl. Rz 195 an: [...].'?7
Aussage der Bezzola Denoth vom 26. Oktol
199. Anlässlich der mündlichen Ergänzun 26. Oktober 2015 sagte [Mitarbeiter E] aus,
200. Auf die Frage, ob die angehängten D Bezzola Denoth enthielten, antwortete [Mit: die er in einem ersten Entwurf so gerechnet
123 Act. IX.C.035, pag. 42 (25-0039).
124 Act. IX.C.060, Beilage 8, pag. 261 (25-0039) 125 Act. IX.C.027, pag. 19 (25-0039).
126 Act. IX.C.035, pag. 42 (25-0039).
127 Act. IX.C.035, pag. 60 (25-0039).
128 Act. IX.C.060, Zeilen 563 ff. (25-0039).
-denoth.ch] an [H]@prader-gr.ch]
la Denoth, eine E-Mail an [H], PRADER, mit vier [Bauprojekt 2]“. Der Inhalt dieser E-Mail lautet folte. SIA ist eingabefertig. Tech. Bericht zur info.
ne]
2rnehmen eine Offerte eingereicht: '*
Jereichte Offertsumme inkl. MWST) in CHF
[...] [...] [...]
\ber 2012 und vom 1. Februar 2013
Wettbewerbsbehorden zeigte Bezzola Denoth ihr iegenden Projekt an. Sie gab als Bemerkung zu
vom 1. Februar 2013 reichte Bezzola Denoth die ).126 Sie gab als Bemerkung zu diesem Bauprojekt
g der Bonusmeldung der Bezzola Denoth vom dass er [...].'?®
okumente zu der E-Mail vom [...] die Offerten der arbeiter E], dass es sich um eine Offerte handle, habe. Die Bezzola Denoth habe später zu einem tieferen Preis eingegeben. Die PRADER he eingegeben. Der minime Preisunterschied i auf Rundungen zurückzuführen. '7°
Eingabe der Zindel-Gesellschaften vom 12.
201. Die Zindel-Gesellschaften führten in PRADER aus Davos bei diesem Projekt [Bz gen habe anbieten können. Deshalb sei für jekt nicht offerieren werde.
202. Dass PRADER trotzdem eine Offerte [...] die PRADER ausdrücklich um eine Offe tung gehabt, dass auf die Ausschreibung n die Submission in Frage gestellt hätte. Die drei Offerten (darunter die „Pro-Forma-Offe dass diese Befürchtung begründet geweser
203. Ein gutes Einvernehmen mit [...] sei fı sen Wunsch des [...] kaum abschlagen k¢ wünschte „Pro-Forma-Offerte“ möglichst tie gebeten, ihr die Eckpunkte ihrer Offerte mitz
204. Die Zindel-Gesellschaften führten in i PRADER bei diesem Projekt von sich aus. auf dieses Projekt kein Wettbewerber von tausch könne deshalb auch nicht zu einer W
C.1.2.3 Auskünfte von Dritten Zeugenaussage von [H] vom 15. März 2016
205. [H], [Funktion] der PRADER,'?! sagte das vorliegende Projekt [Bauprojekt 2] auszı und er wisse nicht mehr, ob er das vorliege PRADER keine derartigen Projekte im Engz spesen zu hoch seien.
206. Aufgrund der Ausschreibung sei die PI gebeten, einzugeben, da dieser befürchtet | schreibung zu bekommen. [H] habe darauf « sein werde. [...] habe ihn gebeten, trotzdem
207. [Mitarbeiter E] habe ihn gefragt, ob eı wortet, dass PRADER wahrscheinlich nicht der Offerte zu hoch sei. Daraufhin habe ihm den werde, was PRADER dann eingeben k [...] erhalten.192
129 Act. IX.C.060, Zeilen 571 ff. (25-0039). 130 Act. 29 (22-0460).
131 Act. 26 (22-0460).
132 Act. 26, Zeilen 112 ff. (22-0460).
ibe vermutlich diese Offerte übernommen und so m Vergleich zum Offertöffnungsprotokoll sei wohl
Mai 2016
ihrer Eingabe vom 12. Mai 2016 aus, dass die uprojekt 2] nicht zu konkurrenzfähigen Bedingun- PRADER klar gewesen, dass man für dieses Proeinreichte, sei allein darauf zurückzuführen, dass rte gebeten habe. [...] habe offenbar die Befürchur ein oder zwei Offerten eingehen würden, was Tatsache, dass gemäss Offertöffnung nur gerade rte“ von PRADER) eingegangen seien, bestätige,
ir jedes [...] wichtig. Deshalb habe PRADER dieinnen. Um wenigstens den Aufwand für die gef zu halten, habe PRADER die Bezzola Denoth uteilen.
hrer Eingabe vom 12. Mai 2016 ferner aus, dass nicht offeriert hätte. Somit sei PRADER in Bezug Bezzola Denoth gewesen. Der Informationsaus- /ettbewerbsbeschrankung geführt haben. '??
aus, dass die PRADER in der Lage gewesen sei, führen. Man baue seit langem an „[Bauprojekt 2]“ nde Projekt selber gerechnet habe. Jedoch habe din ausgeführt, weil die Versetzkosten oder Fahr-
XADER an die Begehung gegangen. [...] habe ihn Nabe, nur eine oder zwei Offerten bei dieser Ausyeantwortet, dass PRADER nicht konkurrenzfahig einzugeben.
- eingeben werde. [H] habe [Mitarbeiter E] geanteingeben werde, da der Aufwand zur Berechnung [Mitarbeiter E] gesagt, dass dieser [H] etwas senönne. Aus diesem Grund habe er die E-Mail vom
208. Auf Vorhalt der E-Mail vom [...] bestati von [...] eingeben sollte. Auf die Frage des zzola Denoth „Schutz“ gewährt habe, antwc sei. Allerdings habe die PRADER die Eingal
C.1.3 Beweiswurdigung
C.1.3.1 Konsens
209. Die E-Mail vom [...] sowie die ihr anı stellen objektive Beweismittel dar, die in un worfene Verhaltensweise stehen. Der darin « anderen Schluss zu, als dass damit PRADE! und Bezzola Denoth bei diesem Bauprojekt
210. Es sind keine Gründe ersichtlich, we vorkalkulieren sollte, welche tiefer als ihre O führungen von PRADER vom 12. Mai 201€ „Pro-Forma-Offerte“ meinte PRADER wohl « Interesse an der Ausführung hat. Mit der z Begleitsatz „SIA ist eingabefertig“ war für di bereits über der Offertsumme von Bezzola eingegeben werden sollte, keinesfalls jedoct in der E-Mail vom [...] nicht erwähnt ist, das: noth, ebenso wenig, dass darin die Offertsu
211. Zudem wurde von Bezzola Denoth m E-Mail vom [...] eine Angebotskoordination |
212. Die E-Mail ist klar und die Aussagen v Zudem hat METTLER PRADER die Aussax grund ist erstellt, dass Bezzola Denoth und ten, ihre Angebote beim Bauprojekt [Baupr höher eingeben als Bezzola Denoth. Daran
C.1.3.2 Verfolgter Zweck
213. Als Zweck für den Versand der SIA-I ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2012 und zum Ausdruck, dass sich die Parteien bei c renzieren sollten.
214. Wie erstellt ist (Rz 209 ff.), lag zwisct beim Bauprojekt [Bauprojekt 2] zu koordinie immanent, dass die Beteiligten darauf zielte sie im Einvernehmen darüber entscheiden, Zuschlagserteilung aufrechterhalten werder und PRADER mit ihrem Verhalten bezweck [Bauprojekt 2] nicht zu konkurrenzieren.
C.1.3.3 Rolle der Beteiligten
215. Vorliegend ist die Rolle der Beteiligter Schutznehmerin bei der Initiative zur Ange
133 Act. 26, Zeilen 168 ff. (22-0460). 134 Act. IX.C.035, pag. 60 (25-0039).
gte [H], dass die PRADER zu der Eingabesumme Sekretariats, ob PRADER bei diesem Projekt Beyrtete [H], dass es „beinahe ein Schutz“ gewesen besumme der Bezzola Denoth nicht gekannt. '??
gehängten Dokumente (insbesondere SIA-Datei) mittelbarem und konkretem Bezug auf die vorgesnthaltene Satz „SIA ist eingabefertig“ lässt keinen R gebeten wurde, eine höhere Offerte einzugeben nicht zu konkurrenzieren.
shalb Bezzola Denoth eine Offerte für PRADER fferte ist. Es würde sich damit, entgegen den Aus- , nicht um eine „Pro-Forma-Offerte“ handeln. Mit sine Offerte für ein Projekt, an dem PRADER kein ‘usendung einer vorkalkulierten Offerte und dem e Beteiligten klar, dass die Summe der SIA-Datei Denoth lag und somit in dieser Grössenordnung 1 bedeutend tiefer. Daran ändert auch nichts, dass > PRADER höher eingeben sollte als Bezzola Demme von Bezzola Denoth nicht angegeben ist.
it der Bemerkung [...]"** eingestanden, dass die yelegt (Rz 198).
on [Mitarbeiter E] sowie von [H] sind glaubwürdig. jen des Zeugen [H] bestätigt. Vor diesem Hinter- PRADER den übereinstimmenden Willen ausserojekt 2] zu koordinieren. Konkret sollte PRADER bestehen keine vernünftigen Zweifel.
Jatei an PRADER wurde von Bezzola Denoth in 1. Februar 2013 genannt, [...]. Damit brachte sie ler zu beurteilenden Ausschreibung nicht konkuren den Parteien ein Konsens vor, ihre Angebote ren. Einem Konsens über einen solchen Inhalt ist n, sich nicht zu konkurrenzieren. Vielmehr wollten
bei welchem Unternehmen die Chancen für die 1 sollten. Damit ist erstellt, dass Bezzola Denoth ten, sich bei der Ausschreibung des Bauprojekts
1, insbesondere die Rolle von Bezzola Denoth als botskoordination sowie bei der Organisation und
Umsetzung der untersuchten Verhaltenswe Versand der Offerte ein initiierender Kontal wem gegebenenfalls die Initiative für die Ar fen, welche Rolle die Beteiligten bei der Org: haltensweise einnahmen.
Initiative für die Angebotskoordination
216. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom [...] hervor, dass zwischen [Mitarbeiter E] und [FH chen das Fehlen einer Einleitung sowie c wurde, für einen vorgängigen Kontakt.
217. Wer vorliegend die Initiative für die Anı den Urkunden nicht zu entnehmen.
218. Die vorliegenden Informationen zur
Zeugenaussagen von [H] ging die Initiative zola Denoth aus (Rz 207). Demgegenüber | schaften vom 12. Mai 2016, die Bezzola De um den Aufwand für die gewünschte „Pro-F
219. Letztlich ist unklar, von wem bei diese nation in Form eines ersten Kontaktes ausgi ordination sowohl von der Schutznehmerin gangen sein. Dem Grundsatz in dubio
Unternehmen die Initiative zur Angebotskoo
Rolle bei der Organisation und Umsetzung «
220. [Mitarbeiter E] wandte sich in seiner Ebildete insbesondere die Offertsumme in Be: Anhänge, wie z.B. einer gerechneten SIA-D
221. PRADER reichte im Anschluss an die ferte in der Höhe von CHF [...] ein. Bezzola jekt 2] zu einem Betrag von CHF [...], womit
222. Damit ist erstellt, dass Bezzola Deno den technischen Bericht verschickte, welche behöhe erforderlich war. PRADER beschrär Mail von Bezzola Denoth vom [...] einzugeb:
C.1.3.4 Umsetzung und Auswirkungen
223. Gemäss [...] haben Bezzola Denoth reicht: 195
Offertsumme per
(inkl. MWST) ir Bezzola Denoth k.A. PRADER [...]
135 Act. IX.C.060, Beilage 8, pag. 265 (25-0039)
se zu würdigen. Zuerst ist zu prüfen, ob vor dem t für die Angebotskoordination stattfand und von igebotskoordination ausging. Zweitens ist zu prüanisation und Durchsetzung der untersuchten Vervon [Mitarbeiter E] an PRADER geht nicht direkt 1] ein vorgängiger Kontakt stattfand. Jedoch spreler Umstand, dass eine SIA-Datei mitversendet
Jebotskoordination ergriffen hat, ist den vorliegen-
Initiativergreifung sind widersprüchlich. Gemäss zur vorliegenden Angebotskoordination von Bezyat PRADER, gemäss Eingabe der Zindel-Gesellsnoth, ihr die Eckpunkte ihrer Offerte mitzuteilen, orma-Offerte“ möglichst tief zu halten.
r Ausschreibung die Initiative zur Angebotskoording. Vielmehr könnte die Initiative zur Angebotskoals auch vom schützenden Unternehmen ausgepro reo folgend, kann keinem der beteiligten rdination nachgewiesen werden.
Jer untersuchten Verhaltensweise
‘Mail vom [...] an PRADER. Inhalt dieser Nachricht zug auf das Bauprojekt [Bauprojekt 2] inkl. diverser atei und eines technischen Berichtes.
E-Mail von Bezzola Denoth schliesslich eine Of- Denoth selber offerierte beim Bauprojekt [Bauprosie schliesslich auch den Zuschlag erhielt.
th die E-Mail inkl. kalkulierter SIA-Dateien sowie : zur Koordination der Angebote und deren Einga- ıkte sich darauf, ihr Angebot entsprechend der Een.
und PRADER die folgenden Offertsumme einge-
E-Mail Eingabesumme
[...] [...]
224. Somit reichte PRADER eine Offerte ı entsprach, welche ihr Bezzola Denoth in de
225. Daraus ergibt sich, dass sich PRADEI Die beteiligten Unternehmen handelten ger Bezzola Denoth und PRADER in Bezug auf ten. Daran bestehen keine vernünftigen Zw schlag.
C.1.4 Beweisergebnis
226. Nach dem Gesagten ist bewiesen, das menden Willen geaussert haben, ihre Ange Konkret sollte PRADER eine höhere Offerte sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht
PRADER in der Folge — entsprechend dies: Offerte einreichte, die Uber dem von Bezzol: zwischen den beiden Unternehmen war dar Denoth erteilt.
C.2 Erwagungen
227. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher | auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Vorliegend traten die von den Untersu Bezzola Denoth/Foffa Conrad sowie die Zin Anbieter von Gütern und Dienstleistungen (t KG ist damit in persönlicher Hinsicht anwen
C.2.1 Geltungsbereich
C.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
228. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher | auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Vorliegend traten die von den Untersu Bezzola Denoth/Foffa Conrad sowie die Zin Anbieter von Gütern und Dienstleistungen (t KG ist damit in persönlicher Hinsicht anwen
C.2.3 Verfügungsadressatinnen
229. Adressatinnen einer wettbewerbsrect oder juristischen Personen sein, welche die gerinnen sie sind.
230. Verfügungsadressatin ist vorliegend di Fusion absorbierten und direkt in die vorgev wie Bezzola Denoth, als direkt in die vorge\ Die ZINDEL GRUPPE AG, als Muttergese sowie die Foffa Conrad, als Muttergesellsct Verfügungsadressatinnen zu berücksichtige
ain, welche überschlagsmässig der Offertsumme r E-Mail vom [...] angegeben hat.
2 im Ergebnis an die getroffene Abmachung hielt. näss ihrem Konsens. Weiter ist erstellt, dass sich das Bauprojekt [Bauprojekt 2] nicht konkurrenziereifel. Bezzola Denoth erhielt schliesslich den Zus Bezzola Denoth und PRADER den Ubereinstimbote beim Projekt [Bauprojekt 2] zu koordinieren. einreichen als Bezzola Denoth. Damit bezweckten zu konkurrenzieren. Weiter ist bewiesen, dass an ubereinstimmenden Willenserklärungen — eine ı Denoth eingegebenen Preis lag. Die Konkurrenz it ausgeschaltet. Der Zuschlag wurde der Bezzola
tinsicht sowohl für Unternehmen des privaten als t. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1P': ıchungsadressatinnen betriebenen Unternehmen del-Gesellschaften als wirtschaftlich unabhängige loch- und Tiefbau) im Wirtschaftsprozess auf. Das dbar.
tinsicht sowohl für Unternehmen des privaten als t. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 15 ıchungsadressatinnen betriebenen Unternehmen del-Gesellschaften als wirtschaftlich unabhängige loch- und Tiefbau) im Wirtschaftsprozess auf. Das dbar.
tlichen Verfügung können diejenigen natürlichen : Unternehmung betreiben bzw. deren Rechtstra-
e METTLER PRADER, als Nachfolgerin der durch vorfene Verhaltensweise involvierte PRADER, soworfene Verhaltensweise involvierte Gesellschaft. Ischaft der METTLER PRADER AG (vgl. Rz 5), laft der Bezzola Denoth (Rz 2), sind ebenfalls als n.
231. Somit ist die vorliegende Verfügung aı - Bezzola Denoth AG, Scuol
- Foffa Conrad AG, Zernez
- METTLER PRADER AG, Chur
- ZINDEL GRUPPE AG, Chur
C.2.4 Sachlicher Geltungsbereich
232. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.
233. Ob die Parteien eine Wettbewerbsabr ellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prı dortigen Ausführungen verwiesen und an di
C.2.5 Örtlicher und zeitlicher Geltungs
234. Der vorliegende Untersuchungsgegen bereich des Kartellgesetzes.
C.2.6 Vorbehaltene Vorschriften
235. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).
236. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es | Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG w
C.2.7_ Unzulässige Wettbewerbsabrede
237. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
238. Im Folgenden ist in einem ersten Schr (vgl. Rz 239 ff.). Ist dies zu bejahen, ist in ein Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig is
C.2.7.1 Wettbewerbsabrede
239. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglic abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu '
1 folgende Gesellschaften zu richten:
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG).
ede getroffen haben, wird im Rahmen der materiifen sein (vgl. dazu Rz 237 ff.). Es wird auf die eser Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet.
bereich
stand fällt in den örtlichen und zeitlichen Geltungsyrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3
eine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. ird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- Jung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt em zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemäss (vgl. Rz 251 ff.).
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken he Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind verbindlichen Vereinbarungen einschlägig, wobei sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil
240. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind. Diese Kriterien sind im |
C.2.7.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus
241. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis:
242. Beweismässig ist erstellt, dass Bezzol wirklichen Willen geäussert haben, ihre Anı nieren. Konkret sollte PRADER bei dieser / als Bezzola Denoth (Rz 209 ff.).
243. Damit ist das Tatbestandsmerkmal d erfüllt.
C.2.7.1.2 Bezwecken oder Bewirken ein
244. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG „eine Wettbewerbsbeschr: werbsbeschränkung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das fre Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Lief die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ res; setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, n
245. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewel Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“. Dabei genügt es, Wettbewerbsbeschränkung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abre von PRADER allenfalls nicht primär darauf beeinflussen, ist nicht von Belang. Wie erwi ternehmen mit der Angebotskoordination - :
246. METTLER PRADER machte geltend, und nur auf ausdrücklichen Wunsch [...] | PRADER diese Baumeisterarbeiten nicht z nen. Somit sei PRADER in Bezug auf diese gewesen. Der Informationsaustausch könr schränkung geführt haben.
247. Dem ist zu erwidern, dass Unternehr schreibung einreichen, als Konkurrenten ge men, welche keine Offerte einreichen, stelle dar und dies unabhängig vom Umstand, ob gion bereits vorgängig ausführte oder nicht.
ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden.
n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschrankung durch die Ab- -olgenden im Einzelnen zu beurteilen.
ammenwirken
ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen.
a Denoth und PRADER den übereinstimmenden, yebote beim Bauprojekt [Bauprojekt 2] zu koordi- \usschreibung zu einem höheren Preis offerieren
er Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
er Wettbewerbsbeschränkung
ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken“. Eine Wettbe- 1zelne Unternehmen auf seine unternehmerische e Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt. <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter erbedingungen) beziehen. Art. 4 Abs. 1 KG setzt ). „bewirken“ — wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.
'bsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Prowenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine ltung eines Wettbewerbsparameters zu verursade Beteiligten ist unerheblich. Dass das Verhalten zielte („Pro-Forma-Offerte“), den Wettbewerb zu esen, (Rz 213 f.), bezweckten die beteiligten Unzumindest auch — sich nicht zu konkurrenzieren.
dass PRADER von sich aus nicht offeriert hätte sine Offerte eingereicht habe. Aus Davos habe u konkurrenzfahigen Bedingungen anbieten köns Projekt kein Wettbewerber von Bezzola Denoth ie deshalb auch nicht zu einer Wettbewerbsbenen, welche eine Offerte im Rahmen einer Austen. Selbst vom Bauherrn angefragte Unternehn ebenfalls, wenn auch potenzielle, Konkurrenten die Submittentin diese Art Arbeiten in dieser Re- Grundsätzlich geht ein Bauherr davon aus, dass ein Unternehmen, welches eine Offerte einr ren.'°® Dies bestätigt auch METTLER PRA PRADER aus Davos gewünscht habe. Wel rentin angesehen hatte, hatte [...] nicht eine ausgeführt, kann von einer „ortsfremden“ A (vgl. Rz 96). Zudem zeigt die Offerte von [k auch für weiter entfernte Anbieterinnen nich
248. Somit war die vorliegende Abrede ob womit eine Wettbewerbsabrede im Sinne \ vorliegend — obwohl dies nicht notwendig ist Verhalten auch in subjektiver Hinsicht bezw Somit war die vorliegende Abrede nicht beeinträchtigen, sondern es bestand auch e
C.2.7.1.3 Abrede zwischen Unternehme
249. Bezzola Denoth und PRADER sind als als solche Konkurrenten hinsichtlich der ve schriebenen Aufträge für Bauleistungen. Die
C.2.7.2 Zwischenergebnis
250. Zusammenfassend ist festzuhalten, dé jekt 2], durch ihr bewusstes und gewolltes schen Unternehmen gleicher Marktstufe ger den ist zu prüfen, ob diese Wettbewerbs: unzulässig ist.
C.2.7.3 Beseitigung des wirksamen W
251. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. Abreden über die direkte oder indirel b. Abreden über die Einschränkung vor c. Abreden über die Aufteilung von Mäı
C.2.7.3.1 Vermutung der Beseitigung gı
252. Gegenstand der vorliegenden Wett! PRADER ist die Preisfestsetzung der An schlagserteilung, womit eine Aufteilung de: den Abredeteilnehmenden erfolgt. Dabei ha mässig auch in Kombination anzutreffenden onsabreden. Die vorliegenden Submissions auch Bst. c KG zu subsumieren. Dementspr: basis gegeben, womit die Beseitigung wirks
253. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich di
136 Wie das Unternehmen das Projekt auszufühı entsprechende Kompetenzen oder den erfo tungen bedarf zur Ausführung des Auftrages lung zusätzlichen Personals usw.
eicht, auch in der Lage ist, das Projekt auszufüh- DER, wonach [...] ausdrücklich eine Offerte von An [...] PRADER nicht als eine mögliche Konkur- Offerte von PRADER gewünscht. Wie schon oben nbieterin durchaus Wettbewerbsdruck ausgehen eine Verfahrenspartei] aus [...], dass das Projekt t uninteressant war.
ektiv geeignet, den Wettbewerb einzuschränken, on Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt. Darüber hinaus ist ‚- erwiesen, dass die Abredeteilnehmer mit ihrem eckten, sich nicht zu konkurrenzieren (Rz 213 f.). - nur (objektiv) geeignet, den Wettbewerb zu ine dahingehende Absicht der Abredeteilnehmer.
n gleicher oder verschiedener Marktstufen
; Unternehmen auf derselben Marktstufe tätig und In Öffentlichen Stellen oder von Privaten ausge- > vorliegende Abrede ist somit horizontaler Natur.
ass die Parteien in Bezug auf das Projekt [Baupro- Zusammenwirken eine Wettbewerbsabrede zwinäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Im Folgen- ıbrede gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG
fettbewerbs
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
<te Festsetzung von Preisen; 1 Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
‘kten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
amäss Art. 5 Abs. 3 KG
oewerbsabrede zwischen Bezzola Denoth und gebote und gleichzeitig die Steuerung der Zu- 3 Auftrags und damit der Geschäftspartner unter ndelt es sich um die beiden typischerweise, regel- Abredegegenstände von sogenannten Submissiabreden sind sowohl unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a als chend ist vorliegend die gesetzliche Vermutungsamen Wettbewerbs zu vermuten ist.
se Vermutung widerlegen lässt.
‘en gedenkt, ist nicht erheblich. Ein Unternehmen ohne rderlichen Kapazitäten in den nachgefragten Bauleis- ‚z.B. einem Subunternehmer, einer ARGE, der Anstel-
C.2.7.3.2 Widerlegung der gesetzlichen
254. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewer! ler Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch r Innenwettbewerb (Wettbewerb zwischen de hen bleibt.
255. Wird nicht nachgewiesen, dass trotz « die gesetzliche Vermutung und gestützt auf auszugehen. Insoweit wirkt sich eine diesbe fenden Unternehmens aus, das insofern die
256. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die liegenden Fall widerlegt werden kann. Um ¢ räumlich, womöglich auch die zeitlich releva tungen abzugrenzen, auf welchen sich die nem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, o gens einer Wettbewerbsabrede noch verbl Innenwettbewerb wirksamen Wettbewerb h derlegen vermag.
C.2.7.3.2.1Relevanter Markt
257. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen fur die Marktgegenseite ir tauschbar sind.
258. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (6konc Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen. Z für die Höhe der Sanktion von Bedeutung dass die Marktabgrenzung davon abhängig konkret untersucht wird.
(i) Marktgegenseite
259. Fur samtliche Aspekte der Marktabgre genseite an. „Marktgegenseite“ sind dabei stand der untersuchten (möglichen) Wettbe werbsbehörden z. B. die Wirkungen einer \ als Marktgegenseite zu betrachten, welche ı sich die Abrede bezieht.
260. Beim vorliegenden Fall war [...], wel Marktgegenseite der Parteien.
(ii) Sachlich und raumlich relevanter Ma
261. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. «
262. Die vorliegende Wettbewerbsabrede k sachlich relevante Markt umfasst vorliegend
Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis osabrede noch wirksamer aktueller und potenzielicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder n an der Abrede beteiligten Unternehmen) besteler Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, greift diese ist von einer Beseitigung des Wettbewerbs zügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betrefobjektive Beweislast trägt.
: Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung im vorlies zu beurteilen, sind zunächst die sachlich und nten Märkte für bestimmte Waren oder Dienstleisvorliegende Wettbewerbsabrede auswirkte. In eib der auf den relevanten Märkten trotz des Vorlieeibende aktuelle und potenzielle Aussen- sowie srzustellen und damit die Vermutungsfolge zu wi-
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus-
Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten udem ist die Bestimmung des relevanten Markts (siehe unten Rz 283 ff.). Daraus folgt zwingend, ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung
ınzung kommt es auf die Sichtweise der Marktgedie Abnehmer derjenigen Leistung, die Gegenwerbsbeschränkung ist. Untersuchen die Wettbe- Vettbewerbsabrede, so sind diejenigen Personen die Güter oder Dienstleistungen beziehen, auf die
shes das Projekt [Bauprojekt 2] nachgefragt hat,
rkt
en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU, der hier analog anzuwenden ist).
)eZog Sich jeweils auf das betreffende Projekt. Der | die Bauleistungen betreffend [Bauprojekt 2].
263. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Le Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist
264. Das vorliegende Bauprojekt ist naturg so vorliegend an [...]. Im Bauwesen besteh Transportkosten. Mit zunehmender Distanz einer Bauunternehmung steigen die Selbstk
265. Aufgrund der Projektgrösse und de Distanzen, fehlende Schnellstrassen) des E ten Fällen lokal tätige Bauunternehmen ein sächlich haben beim vorliegenden Projekt U Offerte eingereicht. Aus diesem Grund bilde angrenzende Gebiete, welche von [...] mit e räumlich relevanten Markt.
C.2.7.3.2.2Aussenwettbewerb
266. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuelle den, d.h., ob sie überhaupt über die Möglic Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten z ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Sch:
267. Beim vorliegend zu beurteilenden Pr [...] vergeben. Aussenwettbewerb (aktueller lich durch Unternehmen, welche eine Offert Abrede beteiligten, entstehen. Das Unterne mer Aussenwettbewerb ausgehen konnte, is fahrenspartei] identifiziert.
268. Die vorliegende Abrede war erfolgreii Denoth den Zuschlag wie vereinbart erhielt. benen Bauleistungen kein ausreichender Au bewerbsbeseitigung widerlegt.
C.2.7.3.2.3lInnenwettbewerb
269. PRADER hielte sich an die Abrede, ir here Offerte einreichte als Bezzola Denoth ( Nach dem Gesagten kann die Vermutung d widerlegt werden. Es handelt sich somit un Sinne von Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG.
C.2.7.4 Erhebliche Beeinträchtigung des
270. Selbst wenn man - entgegen der Bet Beseitigungsvermutung ausgehen würde, la trächtigung vor, wie folgende Ausführungen
271. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert :
137 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.
jet, in welchem die Marktgegenseite die den sachistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3
).
emäss an den Ort der Ausführung gebunden, alt ein gewisser Distanzschutz aufgrund der hohen zwischen dem Ausführungsort und dem Werkhof osten und somit sinkt auch die Rentabilität.
n geographischen Gegebenheiten (Alpenpasse, ngadins ist davon auszugehen, dass in den meis- e wirtschaftliche Offerte einreichen konnten. Tatnternehmen aus dem Engadin sowie aus [...] eine >t vorliegend das gesamte Engadin sowie dessen iner ähnlichen Fahrdistanz zu erreichen sind, den
sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unan oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert wur- ;hkeit verfügten, die Preise zu erhöhen, oder die u senken oder die Innovation zu verzögern; kurz, aden verursachen konnten.
jjekt wurden die entsprechenden Arbeiten durch “wie auch potenzieller) konnte damit ausschliess- > einreichten und die sich nicht gleichzeitig an der hmen, von welchem damit überhaupt ein wirksat durch das offerierende Unternehmen [keine Verch, da das zu schützende Unternehmen Bezzola Somit lag bezüglich der vorliegend ausgeschriessenwettbewerb vor, der die Vermutung der Wettidem sie beim Bauprojekt [Bauprojekt 2] eine hö- Rz 223 ff.). Somit bestand kein Innenwettbewerb. er Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs nicht 1 eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im
; Wettbewerbs
ırteilung der WEKO - von einer Widerlegung der ge zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinzeigen.
sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden. '?’Das Gericht stellte sodann klar, dass
GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb. lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn
272. Der vorliegenden Wettbewerbsabrede zial immanent. Als horizontale Geschäftsp: vgl. Rz 252) betraf sie zentrale Wettbewert entfiel zwischen den Abredeteilnehmern je Bezzola Denoth dasjenige Unternehmen de für vorgesehen war.
273. Die Bagatellschwelle ist — bezogen ai weitem Uberschritten. Das Kriterium der Erh
C.2.7.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
274. Wollte man, entgegen der Beurteilunc gungsvermutung ausgehen, liegt eine den vor. Es ist dann zu prufen, ob diese gema: Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch tigt, wenn sie:
a) notwendig sind, um die Herstellungs Produktionsverfahren zu verbessern, die Fo oder beruflichen Wissen zu fordern oder um
b) den beteiligten Unternehmen in kein: bewerb zu beseitigen.
275. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli liegenden Wettbewerbsabrede nicht ersicht gebracht. Die Wettbewerbsabrede stellt dal schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i. Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs al
C.2.7.6 Ergebnis
276. Im vorliegenden Fall lässt sich die Ver legen, vielmehr bestätigt sich diese Vermutt Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftli bewerbsbeseitigende Abrede in Bezug auf Abs. 1 i.V.m. 3 Bst. a und c KG unzulässig ı
277. Falls entgegen der Beurteilung der W mutung auszugehen wäre, läge zumindest € welche aus Gründen der wirtschaftlichen Eff fertigt ist.
138 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG
139 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2
sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzr Elemente zu wurdigen ist. In der Regel sind solihres Gegenstandes erheblich.'%® Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en.139
war ein nicht unbedeutendes Schadigungspotenartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG; sparameter. Zudem wurde sie umgesetzt. Damit glicher Innenwettbewerb. Schliesslich erhielt mit n Zuschlag, das von den Abredeteilnehmern hier-
Uf den relevanten Markt (Rz 257 ff. hiervor) — bei eblichkeit ist somit gegeben.
iden
y der WEKO, von einer Widerlegung der Beseiti- Wettbewerb erheblich beeintrachtigende Abrede ss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist. Laut Art. 5 Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfer-
- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder rschung oder die Verbreitung von technischem | Ressourcen rationeller zu nutzen; und
em Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettchen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei der vorlich und wurden von den Parteien auch nicht vorner auch dann eine unzulässige Wettbewerbsbe- V.m. Abs. 1 KG dar, wenn die Vermutung der s widerlegt erachtet würde.
'mutung der Wettbewerbsbeseitigung nicht wider- ıngsfolge als materiell zutreffend und richtig. Eine chen Effizienz ist daher nicht möglich. Diese wettdas Projekt [Bauprojekt 2] ist gestützt auf Art. 5 ınd gemäss Art. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar.
EKO von einer Widerlegung der Beseitigungsverine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor, zienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG nicht gerecht-
GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.
)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.
C.22.8 Massnahmen
C.2.8.1 Anordnung von Massnahmen
278. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c sind. 4°
279. Die Unternehmen Bezzola Denoth, Fo: den unter Hinweis auf die gesetzlichen Folge verpflichtet, Verhaltensweisen zu unterlass« mäss Art. 5 Abs. 3 KG darstellen.
280. Insbesondere wird den genannten Un
_ Konkurrenten im Zusammenhang mit um Schutz, Stützofferten oder den Ver artiges anzubieten;
_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten vor Ablauf der Offerteingab kräftiger Auftragserteilung — über Offe lung von Kunden und Gebieten auszu' unabdingbarer Informationen im Zusa
a) der Bildung und Durchführung von.
b) der Mitwirkung an der Auftragserfül
281. Die Voraussetzungen für die Anordnu auch die Ausführungen in Rz 136).
282. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eine Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne W entsprechende - lediglich deklaratorische t positiv verzichtet werden kann.'*'
C.2.8.2 Sanktionierung
283. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein
nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzte Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinne der Dauer und der Schwere des unzulässige Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem
140 RPW 2013/4, 643 Rz 1028 ff., Wettbewerb: RPW 2015/2, 235 Rz 266 ff., Tunnelreinigun
des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65
schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig
fa Conrad, METTLER PRADER und ZINDEL wer- 2n im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) dazu an, welche unzulässige Wettbewerbsabreden geternehmen untersagt:
der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen zicht auf eine Offerteingabe anzufragen oder dergung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtsrtpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteiauschen; davon ausgenommen ist der Austausch mmenhang mit
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie
lung als Subunternehmer.
ing dieser Massnahmen sind gegeben (vgl. dazu
gen die genannten Massnahmen können nach r Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. eiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine ind nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dis-
Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede "sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem n drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten yemass anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach nN Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.
sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; 9.
5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
C.2.8.2.1 Voraussetzungen
284. Sämtliche Parteien erfüllen vorliegend 1°" KG und haben durch den Verstoss gege tensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
285. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrige Submissionsabsprache wettbewerbsbeseitigende Wirkung zuminde: eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalteı die jeweiligen Unternehmen zeichnungsber: ren oder oberen Kader bzw. der Geschäftsl ihnen vorgenommenen Handlungen ist dak zuzurechnen.
C.2.8.2.2 Bemessung
C.2.8.2.2.1Konkrete Sanktionsberechnun
286. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. | Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemiss lässigen Verhaltens, wobei der mutmasslict hat, angemessen zu berücksichtigen ist.
287. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.'*? Die WEKO bestimmt die Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese
a) Basisbetrag
288. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffe jahren auf dem relevanten Markt in der Schw ist die aufgrund des Umsatzes errechnete H des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erlä
289. Das an der Submissionsabrede beteili der vorliegenden abgesprochenen Submiss
290. Hingegen erzielte PRADER keinen U dacht war. Art. 49a Abs. 1 KG sieht eine S an einer Abrede beteiligt haben. Das Entfa den in Art. 49a Abs. 3 KG abschliessend au Basis des eigenen Umsatzes zu bemesser Schutznahme erfolglos blieb oder die durch fänger schützen sollten, aufgrund fehlender die in Art. 49a KG nicht vorgesehen ist. Dies
142 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 143, RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich 144 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati
| den Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1 und n Art. 5 Abs. 1 und 3KG eine unzulässige Verhalbegangen.
rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies vorsätzlich oder nahmen deren st in Kauf, handelten diesbezüglich also zumindest 1, dass die handelnden natürlichen Personen für echtigt waren und jeweils mindestens dem mittleeitung angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich der von ier ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen
g
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschafts- Dieser Betrag stellt demnach die höchstmögliche t sich nach der Dauer und der Schwere des unzu- 1e Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit'* und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.'**
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu nde Unternehmen in den letzten drei Geschäftslöhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art uterungen SVKG, S. 2 f.).
gte Unternehmen Bezzola Denoth erzielte im von ion betroffenen Markt einen Umsatz.
msatz, da ihr die Rolle der Schutzgeberin zugeanktionierung von Unternehmen vor, welche sich llen der Belastung ist auf Gesetzesstufe nur aus geführten Gründen vorgesehen. Eine rein auf der ide Sanktion würde bei Abredebeteiligten, deren eine Stützofferte den designierten Zuschlagsemp- 1 Umsatzes zu einer Nicht-Sanktionierung führen, es Ergebnis entspricht nicht dem Sinn und Zweck
AG (Unique) — Valet Parking. onsbetriebe Bern.
der Regelung von Art. 3 SVKG und kann vo In Bezug auf die Vorbringen von PRADER k fend die Submissionsabrede im Zusammen! werden (zum Ganzen Rz 154 ff. hiervor).
291. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen« Verordnungsgeber in Art. 49a KG und Art. X zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des \
292. Vorliegend wird als Basisumsatz für k umme von Bezzola Denoth exklusive Mehı (vgl. Rz 196). Daraus ergibt sich für den Ba:
293. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es docl des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind hi ausschalten, wegen des grossen ihnen imrr oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahr nen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen dav gen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestänı ten sind als solche, die nur einen Tatbestan
294. Bezzola Denoth als Schutznehmerin s teiligten sich an Abreden, welche den Preis zum Gegenstand haben. Beide Unternehm: werbsabrede läuft den Anliegen des Kartel der Ökonomie ist das Schadigungspotenzie von Geschäftspartnern unbestritten. Vorliec Wettbewerb besonders wesentlich anzusch troffen. Zudem wurde der Wettbewerb bese
295. Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.
296. Unter Berücksichtigung der Art und Sı die Behörde für Bezzola Denoth als erfolgre nen Basisbetrag von 10 Prozent des erzielte
297. Unter Berücksichtigung der Art und Sı die Wettbewerbsbehörde für PRADER al. Schutzgabe ein Basisbetrag von CHF [...] a
b) Dauer des Verstosses
298. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Err wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen e tere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 Proz
299. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts. Der Wettbewerbsverst Folglich ist der Basisbetrag nicht zu erhöheı
m Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein. ann auf die vorangehenden Ausführungen betrefrang mit dem Bauprojekt [Bauprojekt 1] verwiesen
1 — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und } SVKG getroffenen Wertungen - ein Basisbetrag ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht 'erstosses berücksichtigt.
jeide abredebeteiligten Unternehmen die Offerts- 'wertsteuer in Höhe von CHF [...] herangezogen sisbetrag eine Obergrenze von CHF [...].
im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstände >n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle — in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb anenten Gefährdungspotenzials grundsätzlich im nens, d.h. zwischen 7 und 10 Prozent, einzuord- ‘on auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkun- Je gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichd erfüllen.
owie PRADER als schützendes Unternehmen be- sowie auch die Aufteilung von Geschäftspartnern 2n handelten dabei vorsätzlich. Diese Art Wettbe- Igesetzes in schwerwiegender Weise zuwider. In il von Abreden über den Preis und die Aufteilung jend sind zudem gleichzeitig mehrere der als im auenden Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betigt.
nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu
chwere des kartellrechtlichen Verstosses erachtet iche Schutznehmerin der Submissionsabrede ei- 2n Umsatzes als angemessen, d.h. CHF [...].
:hwere des kartellrechtlichen Verstosses erachtet 5 „schützendes“ Unternehmen bei erfolgreicher Is angemessen.
Ohung des Basisbetrages um bis zu 50 Prozent, nem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weient möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
bezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines einoss betrifft damit einen relativ kurzen Zeitraum. 1.
c) Erschwerende Umstände
300. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG ı erhöht, wenn das betreffende Unternehmer der dabei eine führende Rolle spielte. Das © renden Rolle wird in Art. 5 Abs. 2 Bst. a S' definiert. Vorliegend werden Anstiftung und
Anstiftung
301. Unternehmen nehmen eine anstiftenc veranlassen, eine Wettbewerbsbeschränkui Mittel kommt in Analogie zum StGB grunds denken ist etwa an einen Vorschlag, eine k Einladung (allenfalls unter Inaussichtstellen
302. Wie in Rz 219 ausgeführt, ist nicht ers [Bauprojekt 2] die Initiative zur Angebotskoc beteiligten Unternehmen ist daher zum Vorr
303. Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine de ausübte.
Führende Rolle
304. Zu den Kriterien im Zusammenhang rm in Rz 167 f. verwiesen werden.
305. Vorliegend steht fest, dass Bezzola D Darin gab sie ihr an, welchen Preis sie der B Diese Angabe der Höhe der Schutzofferte trachtet zur Annahme einer führenden Rolle Natur einer einzelsubmissionsbezogenen p der für Bezzola Denoth damit verbundene oı ring. Eine tragende Rolle von Bezzola Den: des Kartells liegt somit nicht vor. Zu würdig wonach das Interesse von Bezzola Denoth z grösser gewesen sein dürfte als dasjenige v liegt bei einzelprojektbezogenen Submissio begründet für sich alleine keine führende R tung, sind die für eine führende Rolle sprecl teressenslage) zu wenig ausgeprägt, um eir
306. Im Ergebnis liegen damit zwar gewis nannten Voraussetzungen und damit für eir Diese Elemente erreichen aber nicht das Ai onserhöhung unter diesem Titel scheidet : Frage, wie es sich verhält, wenn ein Unte zungshandlungen im Zuge einer einzelproje und Durchführung des Kartells Einfluss nin regelmässig die Konkretisierung der preislic
145 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrum
146 Vgl. auch RPW 2013/4, 627 Rz 983, Wettt Zürich.
vird der Betrag nach den Art. 3 und 4 zusätzlich | z.B. zur Wettbewerbsbeschränkung anstiftete o- Tatbestandsmerkmal der Anstiftung bzw. der füh- VKG genannt, aber vom Verordnungsgeber nicht führende Rolle separat geprüft.
le Rolle ein, wenn sie andere Unternehmen dazu 1g zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als ätzlich jedes motivierende Verhalten in Frage. Zu ‘onkludente Aufforderung oder eine motivierende von Anreizen oder Drohungen). *°
stellt, dass eine Verfahrenspartei beim Bauprojekt ordination ergriff. Eine anstiftende Rolle eines der \herein ausgeschlossen.
r Verfahrensparteien allenfalls eine führende Rolle
it der führenden Rolle kann auf die Ausführungen
enoth die E-Mail vom [...] an PRADER zusandte. auherrschaft offerieren sollte (vgl. Rz 222 hiervor). ist nicht als Tatbeitrag zu werten, der isoliert beführt. Vielmehr liegt eine solche Handlung in der reislichen Angebotskoordinierung.'* In casu war rganisatorische und intellektuelle Aufwand nur geoth bei der Organisation sowie der Durchführung jen ist sodann die Interessenlage der Beteiligten, in der Angebotskoordination als „Schutznehmerin“ on PRADER. Eine solche Interessensasymmetrie nsabreden ebenfalls in der Natur der Sache und olle. Zusammengefasst, in einer Gesamtbetrachnenden Kriterien (Organisation, Durchführung, In- 1e solche für Bezzola Denoth zu bejahen.
se Elemente vor, die für die Erfüllung der obge- 1e führende Rolle von Bezzola Denoth sprechen. ısmass, um eine solche zu bejahen. Eine Sanktisomit aus. Nicht beurteilt zu werden braucht die nehmen über die vorliegenden üblichen Umsetktbezogenen Abrede hinaus auf die Organisation amt oder bei einer projektübergreifenden Abrede hen Angebotskoordination übernimmt.
ente (Gitarren und Bässe) und Zubehör; BSK KGjewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton
307. Es sind keine weiteren erschwerende!
d) Mildernde Umstände 308. Es sind keine mildernden Umstände e
309. Die Tatsache, dass [...] auf die Einre hat, selbst wenn diese nicht konkurrenzfähi berücksichtigen. [...] hat PRADER nicht da die Koordination mit einer Konkurrentin zus konkurrenzfähigen Offerte an sich wäre unt anstanden. Unzulässig ist jedoch, diese mit ı es der PRADER offen gestanden, [...] mitzu
C.2.8.2.2.2Selbstanzeige — Vollständiger/
310. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe 12 SVKG.
Foffa Conrad-Gruppe
311. Wie oben unter Verfahrensgeschich Gruppe‘? am 9. November 2012 eine Selbs Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG in Bezug auf de din“ ein. Die Foffa Conrad-Gruppe reichte ze insbesondere die Eingaben vom 4. Dezeml das Projekt [Bauprojekt 2] betreffen.
312. Bezzola Denoth zeigte kurz nach Unt 2] als Wettbewerbsverstoss an. Bezzola Det wie die relevante Korrespondenz per E-Mail, behörden, jedenfalls bis zum Abschluss der tivierung der Selbstanzeige Rz 315 ff.). Bez. gefordert die in ihrem Einflussbereich lieger die Abrede vor und erläuterte und präzisie chen, uneingeschränkt und ohne Verzug. $ Bauprojekt [Bauprojekt 2], aufgrund einer F SVKG, die Möglichkeit eines Sanktionserlas
313. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG eri: nehmen kein anderes Unternehmen zur Teil hat und weder eine anstiftende noch eine verstoss ausgeübt hat.
314. Es liegen im vorliegenden Fall keine I zur Teilnahme an dem Wettbewerbsverstos
147 Betreffend den Verzicht auf einen Zuschlag 1 als erschwerender Umstand kann auf die Au
148 RPW 2013/4, 562 Rz 187, Wettbewerbsabre 148 Die Selbstanzeige wie auch deren Ergänzun: jeweils gleichzeitig und im Namen beider Un
150 Beispiel, in dem ein Unternehmen zur Te wurde: RPW 2009/2, 156 Rz 90 f., Felco/Lan diese die Preise erhöhen würde. Landi hatte Preiserhöhung jedoch zu, um weitere Produ nen.
1 Umstände ersichtlich.
rsichtlich.
ichung einer Offerte durch PRADER, bestanden g sein sollte, ist nicht als mildernder Umstand zu zu ermutigt, eine Offerte einzureichen, die durch tande gekommen ist. Die Einreichung einer nicht er kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beainer Mitbewerberin abzustimmen.'*® Zudem ware teilen, dass sie nicht offerieren könne oder wolle.
teilweiser Erlass der Sanktion
freiung und -reduktion richten sich nach Art. 8 und
te (Rz 8) ersichtlich, reichte die Foffa Conradtanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 is Verfahren „22-0433: Bauleistungen Unterenga- ıhlreiche Ergänzungen zu ihrer Selbstanzeige ein, per 2012 und vom 1. Februar 2013, welche auch
ersuchungseröffnung das Bauprojekt [Bauprojekt 10th reichte auch entscheidende Beweismittel ein, und kooperierte auch sonst mit den Wettbewerbs- Ermittlungen durch das Sekretariat (vgl. zur Relazola Denoth legte während des Verfahrens unaufiden Informationen und Beweismittel in Bezug auf rte diese den Wettbewerbsbehörden ununterbro- Somit besteht für Foffa Conrad in Bezug auf das eststellungskooperation i.S.v. Art. 8 Abs. 1 Bst. b ses.
Asst die WEKO die Sanktion nur, wenn das Unternahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen > führende Rolle im betreffenden Wettbewerbs-
Jinweise vor, dass Bezzola Denoth die PRADER s gezwungen hat.'? Wie gezeigt worden ist (vgl.
ür den wiederholten Verstoss gegen das Kartellgesetz sführungen in Rz 171 ff. verwiesen werden.
den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. yen der Foffa Conrad und der Bezzola Denoth erfolgten ternehmen.
iinahme an einem Wettbewerbsverstoss gezwungen di. In diesem Fall übte Felco Druck auf Landi aus, damit nicht die Absicht, die Preise zu erhöhen, stimmte der kte der Felco in ihrer Produktpalette behalten zu kön-
Rz 300 ff.), sind die Voraussetzungen zur / von Bezzola Denoth im Zusammenhang mit
315. Damit wären bei der Foffa Conrad-Gri Sanktionserlass grundsätzlich erfüllt. Wie b: Conrad-Gruppe in ihrer Stellungnahme vom den erwiesenen rechtserheblichen Sachveı abgebildet ist. Insbesondere stellt sie den e Abrede. Ebenso bestreitet, sie — was eben Verhalten bezweckten, sich bei der Aussct konkurrenzieren. Damit distanziert sie sich : PRADER beim Bauprojekt [Bauprojekt 2] [..
316. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c KG setz voraus, dass das selbstanzeigende Unterne rens ununterbrochen, uneingeschränkt und Indem die Foffa Conrad-Gruppe nun wesen streitet, insbesondere betreffend den Konse zungen für einen vollständigen Sanktionser vor).
317. Unter dem Gesichtspunkt der Art und Conrad-Gruppe ist zu beachten, dass die Fo erwiesenen Sachverhalts in Abrede stellt. | gewichtig zu berücksichtigen. Allerdings we arbeit mit der Behörde in vorangehenden Vi lieferte sie der Behörde bereits in einer frut die den Nachweis des vorliegenden Kartell samthaft betrachtet erscheint der Kooperati Sanktionsreduktion von 85 % angemessen.
C.2.8.2.2.3Ergebnis
318. Aufgrund der genannten Erwagungen Wettbewerbsbehörde in Bezug auf das Proj gender Hohe als dem Verstoss der Parteie nen, Rz 231):
= Bezzola Denoth und Foffa Conrad:
- METTLER PRADER und ZINDEL: D [Bauprojekt 3], [...] ([---]
D.1 Sachverhalt
D.1.1 Beweisthema
319. Im Folgenden ist in tatsachlicher Hins Conrad übereinstimmende wirkliche Willen des Bauprojekts [Bauprojekt 3] in [...] (nach ordinieren (Vorliegen eines natürlichen Kon verhaltsfragen zu prüfen:
- welchen Zweck Crestageo und Foffa (Rz 340);
innahme einer anstiftenden oder führenden Rolle ‘dem vorliegenden Verstoss nicht gegeben.
ıppe die Voraussetzungen für einen vollständigen eim Bauprojekt [Bauprojekt 1] bestreitet die Foffa 14. Juni 2017 zum Antrag des Sekretariats jedoch halt, der vorliegend im Beweisergebnis (Rz 226) rwiesenen Konsens zur Angebotskoordination in falls bewiesen ist —, dass die Parteien mit ihrem ireibung des Bauprojekts [Bauprojekt 2] nicht zu auch von ihrer früheren Aussage, wonach sie von .] (vgl. Rz 195 f. hiervor).
t der vollständige Sanktionserlass unter anderem »hmen während der gesamten Dauer des Verfahohne Verzug mit der Behörde zusammenarbeitet. tliche Elemente des erwiesenen Sachverhalts bens und den verfolgten Zweck, sind die Voraussetlass nicht gegeben (zum Ganzen Rz 182 ff. hier-
Schwere der mangelhaften Kooperation der Foffa ffa Conrad-Gruppe nun wesentliche Elemente des Dies spricht dafür, ihre mangelhafte Kooperation rden diese Abstriche durch ihre gute Zusammenarfahrensstadien teilweise aufgewogen. Immerhin ıen Phase des Verfahrens zentrale Beweismittel, rechtsverstosses massgebend erleichterten. Geon der Foffa Conrad-Gruppe daher dennoch eine
und unter Würdigung aller Umstände erachtet die akt [Bauprojekt 2] eine Verwaltungssanktion in foln angemessen (vgl. dazu Verfügungsadressatin-
CHF [...] CHF [...].
icht zu prüfen, ob zwischen Crestageo und Foffa serklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich folgend: [Bauprojekt 3]) aus dem Jahr [...] zu kosenses). Ist dies zu bejahen, sind folgende Sach-
Conrad mit der Angebotskoordination verfolgten
_ welche Rollen die einzelnen Unterneh nation ausübten (Rz 344 ff.);
- ob sich Crestageo und Foffa Conrad 1 Angebotskoordination verhielten und Folge hatte (Rz 352 f.).
D.1.2 Beweismittel
320. Zur Beurteilung dieser Sachverhaltsfrz mittel:
D.1.2.1 Urkunden
Fax vom [...] von [Zindel AG METTLER AG
321. Am[...] um 9.18 Uhr sendete [Mitarbeit F], Foffa Conrad. Allerdings liegt den Wett! vor. Gemäss Deckblatt enthielt das Faxsch blattes des Faxes mit dem Betreff [Bauproj:
„Sehr geehrter Herr [F]
Gemäss Absprache mit [Mitarbeiter gangs erwahnte Objekt. Bitte passer
Besten Dank. Freundliche Grusse CRESTAGEO AG LA. [Mitarbeiter C]*
Schreiben [...] vom [...]
322. Gemäss dem von Crestageo eingere „Arbeitsvergaben [Bauprojekt 3] und [...]“ se und daher schliesslich verworfen worden. ">?
D.1.2.2 Auskünfte von Parteien
Eingabe der Foffa Conrad vom 30. Novemb
323. Im Rahmen ihrer Kooperation mit der vorliegende Projekt an, indem sie in ihrer ( sah.'S?
324. Mit der Ergänzung der Selbstanzeige \ vom [...] der Crestageo ein (vgl. Rz 321).'%* jekt an:“(Spezialarbeit). (Fax, Beilage 4)."°°
151 Act. IX.C.035, Beilage 4, pag. 11 (25-0039). 152 Act. 16, pag. 9 (22-0460).
153 Act. IX.C.024, pag. 18 (25-0039).
154 Act. IX.C.035, pag. 11 (25-0039).
1585 Act. IX.C.035, pag. 4 (25-0039).
men im Zusammenhang mit der Angebotskoordiatsächlich entsprechend ihrem Konsens über die welche Auswirkungen dieses Verhalten ggf. zur
agen stützt sich die Behörde auf folgende Beweis-
CHUR] an Foffa Conrad (Deckblatt)
er C], Crestageo, ein Faxschreiben an [Mitarbeiter yewerbsbehörden hiervon lediglich das Deckblatt reiben insgesamt 17 Seiten. Der Text des Deckkt 3] lautet folgendermassen:"?'
B] erhalten Sie anbei unsere Offerte für das ein- ı Sie die Preise noch an.
ichten Schreiben [...] vom [...] mit dem Vermerk i das vorliegende Projekt durch [...] nicht bewilligt
er 2012 und vom 1. Februar 2013
1 Wettbewerbsbehörden zeigte Foffa Conrad das Offertenliste dieses Projekt mit einem Kreuz ver-
‚om 1. Februar 2013 reichte Foffa Conrad das Fax Sie gab als Bemerkung betreffend dieses Baupro-
)
Aussage der Foffa Conrad vom 27. Oktober
325. Anlässlich der mündlichen Ergänzung tober 2015 sagte [Mitarbeiter F] in Bezug a „abgesprochen“ gemeint sei, dass die Abspr geben würde als die Crestageo.'°®
326. Seiner Aussage nach hätte die Foffa gar nicht alleine ausführen können. [...].'7 A herrn nicht mitgeteilt habe, dass sie bei ein: Arbeit selber auszuführen, gab [Mitarbeite
327. Auf die Frage nach dem Interesse de Conrad sagte [Mitarbeiter F] aus, [...].'”
328. Auf die Frage der Ergreifung der Initie F], dass er dies nicht mehr genau sagen k schiedentlich zusammengearbeitet, auch ir dem Grund, dass die Crestageo über Kom besitze. '©°
Aussage der Crestageo vom 25. Februar 2(
329. Die Crestageo, aussagend durch [Mit nicht um eine [...], sondern um eine [...] geg welche Crestageo u.a. auch spezialisiert se handelt, bei welchem zwei Spezialisten (Cre heimische Unternehmer (Foffa Conrad) einc ternehmer eingeladen worden. Er nehme a jedoch nicht am Auftrag interessiert gewese
330. Auf Vorhalt des Fax-Deckblattes von Preise noch an“ sagte [Mitarbeiter B] aus, d höheren Preis habe eingeben wollen, damit [Mitarbeiter F] „anpassen müssen“, um den
331. Die Frage, ob Crestageo von Foffa Cc B]. Es sei darum gegangen, dass Foffa Con
332. Tatsache sei, dass Crestageo den Au nicht ausgeführt worden sei.'®'
Eingabe der Zindel-Gesellschaften vom 12.
333. Die Crestageo führte in ihrer Eingabe gehandelt habe. [...] habe entschieden, da Teil bildete, bis auf weiteres nicht zu realisie
334. Da Foffa Conrad aber häufig für [...] ta tet gefühlt, der ausschreibenden [...] zumin
156 Act. IX.C.061, Zeile 156 (25-0039).
157 Act. IX.C.061, Zeilen 158 ff. (25-0039). 158 Act. IX.C.061, Zeilen 174 ff. (25-0039). 159 Act. IX.C.061, Zeilen 178 ff. (25-0039). 160 Act. IX.C.061, Zeilen 158 ff. (25-0039). 161 Act. 16 (22-0460).
der Selbstanzeige der Foffa Conrad vom 27. Okuf diesem Projekt aus, dass mit der Bezeichnung ache darin bestand, dass Foffa Conrad höher ein-
Conrad diese Arbeit aufgrund der Anforderungen \uf die Frage hin, weshalb Foffa Conrad dem Bauar solchen Spezialarbeit nicht in der Lage sei, die r F] strategische Gründe an. [Geschäftsgeheim-
»r Crestageo an einer höheren Offerte von Foffa
itive bei dieser Absprache antwortete [Mitarbeiter Onne. Mit der Crestageo habe Foffa Conrad ver- 1 Rahmen von Arbeitsgemeinschaften. Dies aus petenzen verfüge, welche die Foffa Conrad nicht arbeiter B], sagte aus, dass es bei diesem Projekt angen sei. Diese [...] sei eine spezielle Arbeit, auf si. Es habe sich um ein Einladungsverfahren gestageo und [keine Verfahrenspartei]) und der einleladen worden seien. Allenfalls seien weitere Unn, dass die Foffa Conrad habe eingeben wollen, n sei.
1 [...] mit der Aufforderung „Bitte passen Sie die ass er davon ausgehe, dass [Mitarbeiter F] einen er den Auftrag nicht bekommen würde. Also habe Auftrag nicht zu erhalten.
ynrad geschützt worden sei, verneinte [Mitarbeiter rad den Auftrag nicht erhalten würde.
ftrag erhalten habe, das Projekt jedoch bis heute
Mai 2016
vom 12. Mai 2016 aus, dass es sich um eine [...] s Gesamtprojekt, in welchem [...] lediglich einen ren.
tig gewesen sei, habe sich Foffa Conrad verpflichdest „pro forma“ eine Offerte einzureichen. Allein deshalb habe Foffa Conrad die Crestageo g zu lassen, damit sie [...] eine solche „Pro-F
335. Foffa Conrad sei damals nicht in der | dafür notwendige technische Kompetenz wi rad das Objekt gar nicht hätte ausführen kön Konkurrent von Crestageo gewesen. In Be: werbsverhältnis zwischen Foffa Conrad un habe deshalb auch nicht zu einer Wettbewe Projekt gar nicht realisiert worden. Damit kör Art und Weise beschränkt worden sein.'®?
D.1.3 Beweiswürdigung
D.1.3.1 Konsens
336. Das Fax vom [...] sowie die ihr angeh: von Crestageo) stellen objektive Beweismitt zur vorgeworfenen Verhaltensweise stehen Preise noch an“ lässt keinen anderen Schlus eine höhere Offerte einzugeben und Cresta ren.
337. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes zustellen sollte, damit Foffa Conrad die Prei: Es würde sich damit, entgegen den Ausführ eine „Pro-Forma-Offerte“ handeln. Unter „F nicht ernst gemeinte Offerte, welche in aller sendung ihrer eigenen Offerte war für die Be oben anpassen sollte und somit höher ein bedeutend tiefer. Daran ändert auch nichts, ist, dass Foffa Conrad höher eingeben sollte
338. Zudem wurde von Foffa Conrad eing: eingeben sollte als Crestageo (Rz 325).
339. Vor diesem Hintergrund ist erstellt, da menden Willen ausserten, ihre Angebote be ren. Konkret sollte die Foffa Conrad höher vernünftigen Zweifel.
D.1.3.2 Verfolgter Zweck
340. Als Zweck für den Versand des Faxe Eingabe vom 30. November 2012 und 1. F (Rz 327).
341. Es wird von Crestageo bestritten, das stageo von Foffa Conrad geschützt wurde sagte Crestageo aus, dass es darum geg: kommen sollte (Rz 330 f.)
342. Die Aussage von Crestageo, wonach Auftrag nicht erhalten sollte, ist gleichbedet Crestageo. Insbesondere bei einem Einlad
162 Act. 29 (22-0460).
ebeten, ihr die Eckpunkte ihrer Offerte zukommen yrma-Offerte“ habe einreichen können.
_age gewesen, solche [...] zu erstellen, da ihr die e auch die Erfahrung gefehlt habe. Da Foffa Connen, sei Foffa Conrad für dieses Projekt auch kein zug auf dieses Objekt habe es an einem Wettbed Crestageo gefehlt. Der Informationsaustausch rbsbeschränkung führen können. Zudem sei das ine per Definition der Wettbewerb nie in relevanter
angten Dokumente (gemäss Deckblatt die Offerte el dar, die in unmittelbarem und konkretem Bezug . Der darin enthaltene Satz „Bitte passen Sie die s zu, als dass damit Foffa Conrad gebeten wurde, geo bei diesem Bauprojekt nicht zu konkurrenziehalb Crestageo ihre eigene Offerte Foffa Conrad se nach unten anpasst und Crestageo unterbietet. ungen von Crestageo vom 12. Mai 2016, nicht um ro-Forma-Offerte“ verstand Crestageo wohl eine "Regel einen höheren Preis aufweist. Mit der Zuteiligten klar, dass Foffa Conrad die Summe nach gegeben sollte als Crestageo, keinesfalls jedoch dass auf dem Deckblatt des Faxes nicht erwähnt > als Crestageo.
estanden, dass [...], wonach Foffa Conrad höher
ss Foffa Conrad und Crestageo den Ubereinstim- 3i der Ausschreibung [Bauprojekt 3] zu koordinieeingeben als Crestageo. Daran bestehen keine
s an Foffa Conrad wird von Foffa Conrad in ihrer ebruar 2013 genannt, dass sie [...] (Rz 325). [...]
s der Zweck des Faxes darin bestand, dass Cre- und somit den Auftrag erhalten sollte. Vielmehr angen sei, dass Foffa Conrad nicht zum Auftrag
es darum gegangen sei, dass Foffa Conrad den Itend mit einer Begünstigung im Wettbewerb von ungsverfahren mit, wie vorliegend, lediglich drei
Submittentinnen übt ein derartiger Konsens teilung, vorliegend zugunsten von Crestage fahren als Konkurrentin von Crestageo zu b sen spezifischer Natur (wohl) nicht alleine at hätte sie hierfür ein Subunternehmen beizie
343. Weiter ist zu beachten, dass einem Kc ist, dass die Beteiligten darauf zielen, sich ni zu. Crestageo und Foffa Conrad wollten im Unternehmen die Chancen für die Zuschla: ist erstellt, dass Foffa Conrad und Crestag Ausschreibung des Bauprojekts [Bauprojekt
D.1.3.3 Rolle der Beteiligten
344. Vorliegend ist die Rolle der Beteilig Schutznehmerin bei der Initiative zur Ange Umsetzung der untersuchten Verhaltenswe Versand der Offerte ein initiierender Kontal wem gegebenenfalls die Initiative für die Ar fen, welche Rolle die Crestageo bei der Org: haltensweise einnahm.
Initiative für die Angebotskoordination
345. Aus dem Wortlaut des Deckblattes de Conrad geht hervor, dass zwischen beiden [,Gemass Absprache mit Mitarbeiter B“].
346. Somit ist erstellt, dass vor Versand de stattfand.
347. Auf die Frage der Ergreifung der Initie F] anlässlich der mündlichen Ergänzung der 2015, dass er dies nicht mehr genau sagen
348. [Mitarbeiter B], Crestageo, ausserte si
349. Zusammenfassend ist unklar, von wer botskoordination in Form eines ersten Kon! Angebotskoordination sowohl von der Schu nehmen ausgegangen sein. Dem Grundsat: ligten Unternehmen die Initiative zur Angebc
Rolle bei der Organisation und Umsetzung «
350. Im Auftrag von [Mitarbeiter B] wandte : [Mitarbeiter F]. Gemäss Deckblatt wurde di Bauprojekt [Bauprojekt 3] mitversendet. Cre und bedankte sich zum Schluss.
351. Damit ist erstellt, dass Crestageo die zur Koordination der Angebote und deren schränkte sich bezüglich der Organisation ( Crestageo einzugeben.
einen bedeutenden Einfluss auf die Zuschlagser- o, aus. Zudem war Foffa Conrad im Vergabeveretrachten. Zwar hätte sie das Projekt wegen desisfuhren können. Wie [Mitarbeiter F] aber darlegte, hen können.
ynsens Uber eine Angebotskoordination immanent cht zu konkurrenzieren. Dies trifft auch vorliegend Einvernehmen darüber entscheiden, bei welchem jserteilung aufrechterhalten werden sollte. Damit eo mit ihrem Verhalten bezweckten, sich bei der 3] nicht zu konkurrenzieren.
ten, insbesondere die Rolle von Crestageo als botskoordination sowie bei der Organisation und se zu würdigen. Zuerst ist zu prüfen, ob vor dem t für die Angebotskoordination stattfand und von ıgebotskoordination ausging. Zweitens ist zu prüanisation und Durchsetzung der untersuchten Vers Faxschreibens vom [...] von Crestageo an Foffa | Unternehmen ein vorgangiger Kontakt stattfand
s Faxschreibens vom [...] ein vorgängiger Kontakt
tive bei dieser Absprache antwortete [Mitarbeiter Selbstanzeige der Foffa Conrad vom 27. Oktober könne.
ch nicht zur Initiativergreifung.
n bei dieser Ausschreibung die Initiative zur Angetaktes ausging. Vielmehr könnte die Initiative zur tznehmerin als auch von den schützenden Unter- 7 in dubio pro reo folgend, kann keinem der beteijtskoordination nachgewiesen werden.
Jer untersuchten Verhaltensweise
sich „[Mitarbeiter C]“ mit Faxschreiben vom [...] an amit die Offerte von Crestageo in Bezug auf das stageo erteilte Anweisungen, wie einzugeben sei
die Faxnachricht inkl. Offerte verschickte, welche Eingabehöhe erforderlich war. Foffa Conrad be- Jarauf, ihr Angebot entsprechend der Offerte von
D.1.3.4 Umsetzung und Auswirkungen
352. Gemäss den Auskünften der Parteien fertsummen beim Projekt [Bauprojekt 3] ein
Crestageo, Chur
Foffa Conrad, Zernez
353. Daraus ergibt sich, dass sich Foffa C hielt, indem sie eine höhere Offerte einreich mäss ihrem Konsens. Weiter ist erstellt, da: das Bauprojekt [Bauprojekt 3] nicht konkt Zweifel. Crestageo erhielt schliesslich, gem
D.1.4 Beweisergebnis
354. Nach dem Gesagten ist bewiesen, da menden Willen geäussert haben, ihre Ange Konkret sollte Foffa Conrad eine höhere Of sie, sich bei dieser Ausschreibung nicht zu Conrad in der Folge — entsprechend diese Offerte einreichte, die Uber dem von Cresta: schen den beiden Unternehmen war damit erteilt. Allerdings wurde das Projekt gar nich
D.2 Erwägungen D.2.1 Geltungsbereich
D.2.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
355. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher | auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Vorliegend traten die von den Untersu Bezzola Denoth/Foffa Conrad sowie die Zin Anbieter von Gütern und Dienstleistungen (t KG ist damit in persönlicher Hinsicht anwen
D.2.1.2 Verfügungsadressatinnen
356. Adressatinnen einer wettbewerbsrect oder juristischen Personen sein, welche die gerinnen sie sind.
357. Verfügungsadressatinnen sind vorliec AG als Muttergesellschaft der Crestageo (vi
163 Act. 16, Zeile 143 (22-0460). 164 Act. IX.C.024, pag. 18 (25-0039).
haben Crestageo und Foffa Conrad folgende Of- Jereicht:
Eingabesumme (inkl. MWST) in CHF
[...] 6 [...]]'4
onrad im Ergebnis an die getroffene Abmachung te als Crestageo. Die Unternehmen handelten gess sich Crestageo und Foffa Conrad in Bezug auf irrenzierten. Daran bestehen keine vernünftigen ass ihrer eigenen Aussage, den Zuschlag.
ss Crestageo und Foffa Conrad den übereinstimbote beim Projekt [Bauprojekt 3] zu koordinieren. ferte eingeben als Crestageo. Damit bezweckten konkurrenzieren. Weiter ist bewiesen, dass Foffa n übereinstimmenden Willenserklärungen — eine Jeo eingegebenen Preis lag. Die Konkurrenz zwi- ıusgeschaltet. Der Zuschlag wurde der Crestageo it ausgeführt.
tinsicht sowohl für Unternehmen des privaten als t. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 15 ıchungsadressatinnen betriebenen Unternehmen del-Gesellschaften als wirtschaftlich unabhängige loch- und Tiefbau) im Wirtschaftsprozess auf. Das dbar.
tlichen Verfügung können diejenigen natürlichen : Unternehmung betreiben bzw. deren Rechtsträjend die Crestageo sowie die ZINDEL GRUPPE yl. Rz 4) und Foffa Conrad.
358. Somit ist die vorliegende Verfügung aı - Crestageo AG, Chur
- Foffa Conrad AG, Zernez
- ZINDEL GRUPPE AG, Chur
D.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
359. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.
360. Ob die Parteien eine Wettbewerbsak riellen Beurteilung noch im Einzelnen zu pri gen Ausführungen verwiesen und an dieser
D.2.3 Örtlicher und zeitlicher Geltungs
361. Der vorliegende Untersuchungsgegen bereich des Kartellgesetzes.
D.2.4 Vorbehaltene Vorschriften
362. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es | Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG w
D.2.5 Unzulässige Wettbewerbsabrede
363. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
364. Im Folgenden ist in einem ersten Schr (vgl. Rz 365 ff.). Ist dies zu bejahen, ist in ein Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig is
D.2.5.1 Wettbewerbsabrede
365. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglic abgestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ' sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil
366. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind. Diese Kriterien sind im |
1 folgende Gesellschaften zu richten:
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG).
rede getroffen haben, wird im Rahmen der mateifen sein (vgl. dazu Rz 363). Es wird auf die dorti- Stelle auf deren Wiedergabe verzichtet.
bereich
stand fällt in den örtlichen und zeitlichen Geltungseine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. ird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti- Jung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prüfen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt em zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemäss (vgl. Rz 378 ff.).
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken he Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind verbindlichen Vereinbarungen einschlägig, wobei ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden.
n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Ab- -olgenden im Einzelnen zu beurteilen.
D.2.5.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus
367. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis:
368. Beweismässig ist erstellt, dass Crest wirklichen Willen geaussert haben, ihre Ang beim Bauprojekt [Bauprojekt 3] zu einem hö
369. Damit ist das Tatbestandsmerkmal de füllt.
D.2.5.1.2 Bezwecken oder Bewirken ein
370. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG „eine Wettbewerbsbeschr: werbsbeschränkung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das fre Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Lief die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ resı setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, n
371. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewel Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“. Dabei genügt es, Wettbewerbsbeschränkung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abre rad und Crestageo mit ihrem Verhalten alle wollten, ist nicht von Belang. Wie erwiesen men mit der Angebotskoordination — zuminc
372. Crestageo machte geltend, dass Foffa ziellen Arbeiten alleine bzw. zu marktgerecl rad damals’! in Bezug auf dieses Projekt
Informationsaustausch könne deshalb auch haben. Umso mehr, als das Projekt gar nich
373. Wie bereits erwähnt (Rz 247), stellt ei einer Ausschreibung einreicht, im Allgemeir angefragte Unternehmen, welche keine Off tenzielle, Konkurrenten dar und dies unabh notwendige Kompetenz oder Erfahrung in de herr geht davon aus, dass ein Unternehmer ist, das Projekt auszuführen.’ Dies hat Fo stätigt. [Geschäftsgeheimnis]. Nach ihren A Rahmen von Arbeitsgemeinschaften mit Cı beitet (vgl. Rz 326).
165 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2
166 Gemäss der Aussage von Crestageo sei F Nicol. Hartmann & Cie. AG, in der Lage, der.
167 Wie das Unternehmen das Projekt auszufühı entsprechende Kompetenzen oder den erfo tungen bedarf zur Ausführung des Auftrages lung zusätzlichen Personals usw.
ammenwirken
ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinan.
ageo und Foffa Conrad den Ubereinstimmenden, >bote zu koordinieren. Konkret sollte Foffa Conrad heren Preis offerieren als Crestageo (Rz 339).
r Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG erer Wettbewerbsbeschränkung
ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken“. Eine Wettbe- 1zelne Unternehmen auf seine unternehmerische e Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt. <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter erbedingungen) beziehen. Art. 4 Abs. 1 KG setzt ). „bewirken“ — wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.
'bsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Prowenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine ltung eines Wettbewerbsparameters zu verursa- :de Beteiligten ist unerheblich.'® Dass Foffa Connfalls nicht primär den Wettbewerb beeinflussen (Rz 340 ff.), bezweckten die beteiligten Unternehlest auch — sich nicht zu konkurrenzieren.
Conrad nicht in der Lage gewesen sei, diese speten Preisen durchzuführen. Somit sei Foffa Conkein Wettbewerber der Crestageo gewesen. Der nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung geführt t ausgeführt worden sei.
n Unternehmen, welches eine Offerte im Rahmen en einen Konkurrenten dar. Selbst vom Bauherrn erte einreichen, stellen ebenfalls, wenn auch poängig vom Umstand, ob der Submittent über die »n nachgefragten Bauleistungen verfügt. Der Bau- , welches eine Offerte einreicht, auch in der Lage ffa Conrad im vorliegenden Fall ausdrücklich bengaben habe sie in der Vergangenheit bereits im estageo bei derartigen Arbeiten zusammengear-
.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
offa Conrad heute, nach dem Zusammenschluss mit artige Arbeiten durchzuführen.
‘en gedenkt, ist nicht erheblich. Ein Unternehmen ohne rderlichen Kapazitäten in den nachgefragten Bauleis- ‚z.B. einem Subunternehmer, einer ARGE, der Anstel-
374. Der Umstand, dass das Projekt aufgr geführt wurde, spielt für das Bestehen einer Sanktionierung berücksichtigt (Rz 416 f.). L bei diesem Projekt gar nie zu einem Wettk können'®®, überzeugt nicht. Das betreffende vergeben. Durch die Angebotskoordinierui schreibungsprozess. Vorliegend wurden die dass der wirksame Wettbewerb beseitigt wo nicht zur Ausführung des Projekts kam, äı schützt den Wettbewerb an sich und nicht | dass ein Bauprojekt zu bestimmten Konditic
375. Somit war die vorliegende Abrede obj womit eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc
D.2.5.1.3 Abrede zwischen Unternehme
376. Crestageo und Foffa Conrad waren al: als solche Konkurrenten hinsichtlich der Ve gende Abrede ist somit horizontaler Natur.
D.2.5.2 Zwischenergebnis
377. Zusammenfassend ist festzuhalten, dé Projekt [Bauprojekt 3] durch ihr bewusstes ui abrede zwischen Unternehmen gleicher Mai Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese Wettb KG unzulässig ist.
D.2.5.3 Beseitigung des wirksamen Wett
378. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Bi Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. Abreden über die direkte oder indirel b. Abreden über die Einschränkung vor c. Abreden über die Aufteilung von Mäı
D.2.5.3.1 Vermutung der Beseitigung gı
379. Gegenstand der vorliegenden Wettbe' rad bildete die Preisfestsetzung der Angebot teilung, womit eine Aufteilung des Auftrags ı teilnehmenden erfolgt. Dabei handelt es sict in Kombination anzutreffenden Abredegege Die vorliegenden Submissionsabreden sind KG zu subsumieren. Dementsprechend ist v ben, womit die Beseitigung wirksamen Wett
380. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich di
168 Vgl. Act. 64, Rz 30 f. (22-0460).
und der Ablehnung an [...] schliesslich nicht aus- Wettbewerbsabrede keine Rolle, wird aber bei der Jie Behauptung der Zindel-Gesellschaften, es sei jewerb gekommen, der hätte beschränkt werden Projekt wurde ausgeschrieben und an Crestageo 1g verfälschten die Abredeteilnehmer den Aus- Wettbewerbskrafte dabei gar derart ausgehebelt, rden ist (vgl. Rz 379 ff. hiernach). Dass es letztlich ıdert an diesem Befund nichts. Das Kartellrecht ein bestimmtes Ergebnis des Wettbewerbs, etwa nen oder Uberhaupt realisiert wird.
ektiv geeignet, den Wettbewerb einzuschränken, nn Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt.
n gleicher oder verschiedener Marktstufen
3 Unternehmen auf derselben Marktstufe tätig und rgabe des Bauobjekts [Bauprojekt 3]. Die vorlieass Crestageo und Foffa Conrad in Bezug auf das 1d gewolltes Zusammenwirken eine Wettbewerbsrktstufe gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. swerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3
'bewerbs
=seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
<te Festsetzung von Preisen; 1 Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
‘kten nach Gebieten oder Geschaftspartnern.
amäss Art. 5 Abs. 3 KG
verbsabrede zwischen Crestageo und Foffa Con- e und gleichzeitig die Steuerung der Zuschlagser- ınd damit der Geschäftspartner unter den Abrede- 1 um die beiden typischerweise, regelmässig auch :nstände von sogenannten Submissionsabreden. sowohl unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a als auch Bst. c orliegend die gesetzliche Vermutungsbasis gegebewerbs zu vermuten ist.
se Vermutung widerlegen lässt.
D.2.5.3.2 Widerlegung der gesetzlichen
381. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewer! ler Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch r Innenwettbewerb (Wettbewerb zwischen de hen bleibt.
382. Wird nicht nachgewiesen, dass trotz « die gesetzliche Vermutung und gestützt auf auszugehen. Insoweit wirkt sich eine diesbe fenden Unternehmens aus, das insofern die
383. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die liegenden Fall widerlegt werden kann. Um ¢ räumlich, womöglich auch die zeitlich releva tungen abzugrenzen, auf welchen sich die vi zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob de einer Wettbewerbsabrede noch verbleibenc wettbewerb wirksamen Wettbewerb herzus gen vermag.
D.2.5.3.2.1Relevanter Markt
384. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen für die Marktgegenseite ir tauschbar sind.
(i) Marktgegenseite
385. Beim vorliegenden Fall bildete [...], w Marktgegenseite der Parteien.
(ii) Sachlich und raumlich relevanter Ma
386. Es wird auf die Ausführungen in Rz 1° bildet die Ausschreibung [Bauprojekt 3] den
387. Die vorliegende Wettbewerbsabrede jekte umfassen besondere Arbeiten, welche sierte Firmen ausgeführt werden können.
388. Das vorliegende Bauprojekt ist naturg: in der vorliegenden Untersuchung an [...]. A des vorliegenden Projektes benötigten Spe Ausführung, anders als bei gewöhnlichen B auch ausserhalb der Kantonsgrenzen, in Be jekt Unternehmen aus den Kantonen Graub diesem Grund bildet vorliegend mindestens Markt.
D.2.5.3.2.2Aussenwettbewerb
389. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuell den, d.h., ob sie überhaupt über die Möglic Mengen zu reduzieren oder die Qualitäten z ob sie volkswirtschaftliche oder soziale Sch:
Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis osabrede noch wirksamer aktueller und potenzielicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder n an der Abrede beteiligten Unternehmen) besteler Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, greift diese ist von einer Beseitigung des Wettbewerbs zügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betref- ‚objektive Beweislast trägt.
: Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung im vorlies zu beurteilen, sind zunächst die sachlich und nten Märkte für bestimmte Waren oder Dienstleisorliegende Wettbewerbsabrede auswirkt. In einem - auf den relevanten Märkten trotz des Vorliegens le aktuelle und potenzielle Aussen- sowie Innentellen und damit die Vermutungsfolge zu widerle-
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht auselche das Projekt [Bauprojekt 3] nachgefragt hat,
rkt
13 ff. verwiesen, welche hier analog gelten. Somit sachlich relevanten Markt.
bezog sich auf das betreffende [...]. Solche Prolediglich durch auf Naturschutzgefahren spezialiamäss an den Ort der Ausführung gebunden, also ufgrund der besonderen Natur der zur Ausführung zialarbeiten, zieht die Marktgegenseite für deren auleistungen, auch weiter entfernte Anbieter, z.T. tracht. Tatsächlich haben beim vorliegenden Proünden und Appenzell Ausserrhoden offeriert. Aus der Kanton Graubünden den räumlich relevanten
sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unan oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert wur- :hkeit verfügten, die Preise zu erhöhen, oder die u senken oder die Innovation zu verzögern; kurz, aden verursachen konnten.
390. Beim vorliegend zu beurteilenden Pr eine Öffentliche Stelle im Einladungsverfar auch potenzieller) konnte damit ausschliess bzw. angefragte Bauunternehmen, die sich stehen. Das Unternehmen, von welchem d: ausgehen konnte, ist durch das offerierend ziert.
391. Die vorliegende Abrede war erfolgreic den Zuschlag wie vereinbart erhielt. Somit Bauleistungen kein ausreichender Aussen‘ werbsbeseitigung widerlegt."
D.2.5.3.2.3Innenwettbewerb
392. Foffa Conrad hielt sich an die Abrede, Offerte einreichte als Crestageo (Rz 353).
Gesagten kann die Vermutung der Beseitig werden. Es handelt sich somit um eine unzı Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG.
D.2.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung des
393. Selbst wenn man — entgegen der Bet Beseitigungsvermutung ausgehen würde, la trächtigung vor, wie folgende Ausführungen
394. Gemäss Rechtsprechung des Bunde: Erheblichkeit in Art. 5 Abs. 1 KG als Bagate ist ausreichend, um als erheblich qualifiziert : die Frage der Erheblichkeit bei Wettbewerb. lich nur unter dem Gesichtspunkt qualitative che Wettbewerbsabreden bereits aufgrund | pekte sind hierbei nicht zu prüfen. Schliessli Abreden tatsächlich negativ auf den Wettbe Wettbewerb potenziell beeinträchtigen könn
395. Der vorliegenden Wettbewerbsabrede zial immanent. Als horizontale Geschäftsp: vgl. Rz 379) betraf sie zentrale Wettbewert entfiel zwischen den Abredeteilnehmern je Bezzola Denoth dasjenige Unternehmen de für vorgesehen war.
396. Die Bagatellschwelle ist — bezogen ai weitem überschritten. Das Kriterium der Erh
169 Vgl. RPW 2013/4, 599 Rz 868; Wettbewerb In diesem Verfahren ging die WEKO trotz Ab tigenden Abrede aus.
170 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 349 E. 5.1, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW.
171 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, 350 E. 5.2, 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW; Urteil des BG
172 BGE 143 Il 297, RPW 2017/2, RPW 2(
jjekt wurden die entsprechenden Arbeiten durch ren vergeben. Aussenwettbewerb (aktueller wie lich durch allfällige zur Offertabgabe eingeladene nicht gleichzeitig an der Abrede beteiligten, entamit überhaupt ein wirksamer Aussenwettbewerb e Unternehmen [keine Verfahrenspartei], identifih, da das zu schützende Unternehmen Crestageo liegt bezüglich der vorliegend ausgeschriebenen Nettbewerb vor, der die Vermutung der Wettbeindem sie beim Projekt [Bauprojekt 3] eine höhere Somit bestand kein Innenwettbewerb. Nach dem ung des wirksamen Wettbewerbs nicht widerlegt ılässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von
; Wettbewerbs
ırteilung der WEKO - von einer Widerlegung der ge zumindest eine erhebliche Wettbewerbsbeeinzeigen.
sgerichts, u.a. im Fall Gaba, ist das Kriterium der llklausel zu verstehen. Schon ein geringes Mass zu werden. '’°Das Gericht stellte sodann klar, dass sabreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzr Elemente zu wurdigen ist. In der Regel sind solhres Gegenstandes erheblich.'”' Quantitative Asch ist nicht erforderlich, dass sich die betreffenden werb ausgewirkt haben. Es genügt, dass sie den en.172
war ein nicht unbedeutendes Schadigungspotenartner- und Preisabrede (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG; sparameter. Zudem wurde sie umgesetzt. Damit glicher Innenwettbewerb. Schliesslich erhielt mit n Zuschlag, das von den Abredeteilnehmern hier-
Uf den relevanten Markt (Rz 384 ff. hiervor) — bei eblichkeit ist somit gegeben.
sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. bruch der Ausschreibung von einer wettbewerbsbesei-
GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom
GABA,; bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom ‚om 9.10.2017, E. 1, Siegenia-Aubi AG/WEKO.
)17/2, 353 E. 5.4.2, GABA; bestätigt in Urteil des ‚BMW.
D.2.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgrür
397. Wollte man, entgegen der Beurteiluns gungsvermutung ausgehen, liegt eine den vor. Es ist dann zu prüfen, ob diese gema: Abs. 2 KG sind Wettbewerbsabreden durch tigt, wenn sie:
a) notwendig sind, um die Herstellungs Produktionsverfahren zu verbessern, die Fo oder beruflichen Wissen zu fördern oder um
b) den beteiligten Unternehmen in kein: bewerb zu beseitigen.
398. Rechtfertigungsgründe der wirtschaftli liegenden Wettbewerbsabrede nicht ersicht gebracht. Die Wettbewerbsabrede stellt dal schränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 i. Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs al
D.2.5.6 Ergebnis
399. Im vorliegenden Fall lässt sich die Ver legen, vielmehr bestätigt sich diese Vermutt Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftli bewerbsbeseitigende Abrede in Bezug auf Abs. 3 Bst. aund c KG unzulässig und. Das
400. Falls entgegen der Beurteilung der W mutung auszugehen wäre, läge zumindest € welche aus Gründen der wirtschaftlichen Eff fertigt ist.
D.2.6 Massnahmen
D.2.6.1 Anordnung von Massnahmen
401. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c sind.'7?
402. Die Unternehmen Crestageo, Foffa C gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall
weisen zu unterlassen, welche unzulässige darstellen.
403. Insbesondere wird den genannten Un
_ Konkurrenten im Zusammenhang mit um Schutz, Stützofferten oder den Ver artiges anzubieten;
173 RPW 2013/4, 643 Rz 1028 ff., Wettbewerb: RPW 2015/2, 235 Rz 266 ff., Tunnelreinigun
iden
y der WEKO, von einer Widerlegung der Beseiti- Wettbewerb erheblich beeintrachtigende Abrede ss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt ist. Laut Art. 5 Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfer-
- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder rschung oder die Verbreitung von technischem | Ressourcen rationeller zu nutzen; und
em Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettchen Effizienz (Art. 5 Abs. 2 KG) sind bei der vorlich und wurden von den Parteien auch nicht vorner auch dann eine unzulässige Wettbewerbsbe- V.m. Abs. 1 KG dar, wenn die Vermutung der s widerlegt erachtet würde.
'mutung der Wettbewerbsbeseitigung nicht wider- ıngsfolge als materiell zutreffend und richtig. Eine chen Effizienz ist daher nicht möglich. Diese wettdas Projekt [Bauprojekt 3] ist gestützt auf Art. 5 Projekt wurde schliesslich nicht ausgeführt.
EKO von einer Widerlegung der Beseitigungsverine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor, zienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG nicht gerechtschränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig
onrad und ZINDEL werden unter Hinweis auf die (Art. 50 und 54 KG) dazu verpflichtet, Verhaltens- Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG
ternehmen untersagt:
der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen zicht auf eine Offerteingabe anzufragen oder dersabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; 9.
_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten vor Ablauf der Offerteingab kräftiger Auftragserteilung — über Offe lung von Kunden und Gebieten auszu' unabdingbarer Informationen im Zusa
a) der Bildung und Durchführung von.
b) der Mitwirkung an der Auftragserfül
404. Die Voraussetzungen für die Anordnt auch die Ausführungen in Rz 136).
405. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eine Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne W entsprechende - lediglich deklaratorische t positiv verzichtet werden kann.'”®
D.2.6.2 Sanktionierung
406. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein
nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzte Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinne der Dauer und der Schwere des unzulässige Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem
D.2.6.2.1 Voraussetzungen
407. Sämtliche Parteien erfüllen vorliegend 1°" KG und haben durch den Verstoss gege tensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG
408. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrige Submissionsabsprache wettbewerbsbeseitigende Wirkung zuminde: eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalteı die jeweiligen Unternehmen zeichnungsber: ren oder oberen Kader bzw. der Geschäftsl ihnen vorgenommenen Handlungen ist dak zuzurechnen.
D.2.6.2.2 Bemessung
409. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. | Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemiss lässigen Verhaltens, wobei der mutmasslict hat, angemessen zu berücksichtigen ist.
des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65:
gung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtsrtpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteiauschen; davon ausgenommen ist der Austausch mmenhang mit
Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie
lung als Subunternehmer.
ing dieser Massnahmen sind gegeben (vgl. dazu
gen die genannten Massnahmen können nach r Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. eiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine ind nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dis-
Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ‘sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem nN drei Geschaftsjahren in der Schweiz erzielten yemass anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach nN Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.
| den Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1 und n Art. 5 Abs. 1 und 3KG eine unzulässige Verhalbegangen.
rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies vorsätzlich oder nahmen deren st in Kauf, handelten diesbezüglich also zumindest 1, dass die handelnden natürlichen Personen für echtigt waren und jeweils mindestens dem miittleeitung angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich der von ier ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäfts- Dieser Betrag stellt demnach die höchstmögliche t sich nach der Dauer und der Schwere des unzu- 1e Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt
9, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
410. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.'7% Die WEKO bestimmt die Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese
D.2.6.2.2.1Konkrete Sanktionsbemessun
a) Basisbetrag
411. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 Prozent des Umsatzes, den das betreffe jahren auf dem relevanten Markt in der Schw ist die aufgrund des Umsatzes errechnete H des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erlä
412. Keines der an der Submissionsabrede liegenden abgesprochenen Submission bet nicht ausgeführt worden ist. Art. 49a Abs. 1 vor, welche sich an einer unzulässigen Abre auf Gesetzesstufe nur aus den in Art. 49a vorgesehen. Eine rein auf der Basis des eic bei Abredebeteiligten, deren Schutznahme < designierten Zuschlagsempfänger schützer Nicht-Sanktionierung führen, die in Art. 49 casu, wenn auch aus einem anderen Grur vorlag, die schliesslich zur vorgesehenen Zu geführt wurde, hat jedoch keines der beteilic
413. Eine derartige Nicht-Sanktionierung eı von Art. 3 SVKG und kann vom Verordnung zu beachten, dass der Bundesrat befugt ist in Art. 49a KG festgelegten Sanktionskriterie teiligten im Einzelfall Wettbewerbsabreden ternehmen zulassen, die von der zuständic sie in Ausnahmefällen notwendig sind, um chen. Zur Regelung weiterer, im Gesetz nic wurde der Bundesrat vom Gesetzgeber ind legen, dass Unternehmen, die im durch das keinen Umsatz erzielten, keine Sanktion auf: men des Kartellgesetzes sprengen (zum Ge
414. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen« zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des | oben dargelegt, weder von dem schützen beim Bauprojekt [Bauprojekt 3] einen Umsz anzuziehen, den die geschützte Gesellsch: sollen. Denn dieser Umsatz reflektiert letzt
175 Art. 2 Abs. 2 SVKG. 176 RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich , 177 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallatic
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit'”® und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.'””
G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu nde Unternehmen in den letzten drei Geschäftslöhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art uterungen SVKG, S. 2 f.).
beteiligten Unternehmen erzielte im von der vorroffenen Markt einen Umsatz, da das Projekt gar KG sieht eine Sanktionierung von Unternehmen de beteiligt haben. Das Entfallen der Belastung ist Abs. 3 KG abschliessend aufgeführten Gründen jenen Umsatzes zu bemessende Sanktion würde rfolglos blieb oder die durch eine Stützofferte den 1 sollten, aufgrund fehlenden Umsatzes zu einer ı KG nicht vorgesehen ist. Analoges gilt auch in id. Es ist erstellt, dass eine Wettbewerbsabrede ıschlagserteilung führte. Da das Projekt nicht ausjten Unternehmen einen Umsatz erzielt.
itspricht nicht dem Sinn und Zweck der Regelung sgeber nicht gewollt gewesen sein. Dabei ist auch , Ausführungsbestimmungen (Art. 60 KG) zu den n zu erlassen. Zudem kann er auf Antrag der Be- und Verhaltensweisen marktbeherrschender Unjen Behörde für unzulässig erklärt wurden, wenn überwiegende Öffentliche Interessen zu verwirkliht vorgesehener Sanktionsbefreiungstatbestände es nicht ermächtigt. Wäre Art. 3 SVKG so auszuwettbewerbswidrige Verhalten betroffenen Markt zuerlegen wäre, würde dies den gesetzlichen Rahinzen Rz 145 ff. hiervor).
J — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und } SVKG getroffenen Wertungen - ein Basisbetrag ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht Verstosses berücksichtigt. Vorliegend wurde, wie Jen, noch vom schutznehmenden Unternehmen tz erzielt. Daher ist ersatzweise der Umsatz herft beim Bauprojekt abredegemäss hätte erzielen lich die wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen
AG (Unique) — Valet Parking. nsbetriebe Bern.
Submission und damit des entsprechende: Tragweite und das Schädigungspotenzial de handelt es sich dabei um die Offertsumme men, von CHF [...] exkl. MWST (vgl. Rz 3 Obergrenze von CHF [...].
415. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es docl des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind hi ausschalten, wegen des grossen ihnen imr oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahr nen. Darüber hinaus ist im Allgemeinen dav gen, welche gleichzeitig mehrere Tatbestanc ten sind als solche, die nur einen Tatbestan
416. Crestageo als, da sie keinen Umsatz Conrad als schützendes Unternehmen bete auch die Aufteilung von Geschäftspartnern z delten dabei vorsätzlich. Diese Art Wettbewe in schwerwiegender Weise zuwider. In der ( den über den Preis und die Aufteilung von zudem gleichzeitig mehrere der als im We Parameter gemäss Art. 5 Abs. 3 KG betroffe
417. Allerdings wurde das betreffende Be durch die Ablehnung durch [...], letztlich nic Gesichtspunkt der Art und Schwere des Ver
418. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss
419. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Crestageo als erfolglose Schutznehme CHF [...] als angemessen.
420. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Foffa Conrad als schützendes Unterneh sen.
b) Dauer des Verstosses
421. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts. Der Wettbewerbsverst Folglich ist der Basisbetrag nicht zu erhöheı
c) Erschwerende Umstände
422. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG \ erhöht, wenn das betreffende Unternehmen bei eine führende Rolle spielte. Das Tatbes
178 Vgl. RPW 2013/4, 618 Rz 956, Wettbewerbs
179 Vgl. RPW 2013/4, 590 Rz 754, sowie 599 Rz im Kanton Zürich. In diesem Verfahren wur: Fall, u.a. aufgrund abredebedingt überhöhte
1 Marktes und gibt dadurch Aufschluss Uber die 2s Kartellrechtsverstosses.’’® Im vorliegenden Fall von Crestageo, als schutznehmendes Unterneh- 52). Daraus ergibt sich fur den Basisbetrag eine
im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstände »n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle — in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb anenten Gefährdungspotenzials grundsätzlich im nens, d.h. zwischen 7 und 10 Prozent, einzuord- ‘on auszugehen, dass Wettbewerbsbeschränkun- Je gemäss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichd erfüllen.
erzielte, erfolglose Schutznehmerin sowie Foffa iligten sich an Abreden, welche den Preis sowie um Gegenstand haben. Beide Unternehmen han- »rbsabrede läuft den Anliegen des Kartellgesetzes )konomie ist das Schädigungspotenzial von Abre- Geschäftspartnern unbestritten. Vorliegend sind ttbewerb besonders wesentlich anzuschauenden N.
ıuprojekt aufgrund äusserer Umstande, nämlich cht ausgefuhrt.'”? Diesem Umstand ist unter dem stosses Rechnung zu tragen.
ist demnach als mittelschwer zu werten.
hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint rin der Submissionsabrede ein Basisbetrag von
hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint men ein Basisbetrag von CHF [...] als angemesbezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines einoss betrifft damit einen relativ kurzen Zeitraum. 1.
vird der Betrag nach den Art. 3 und 4 zusätzlich zur Wettbewerbsbeschränkung anstiftete oder datandsmerkmal der Anstiftung bzw. der führenden
‚abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. 867 ff.; Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau Jen die Ausschreibungen, anders als im vorliegenden r Preise abgebrochen.
Rolle wird in Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG gen Vorliegend werden Anstiftung und führende
Anstiftung
423. Unternehmen nehmen eine anstiftenc veranlassen, eine Wettbewerbsbeschränkui Mittel kommt in Analogie zu den strafrechtl grundsätzlich jedes motivierende Verhalten eine konkludente Aufforderung oder eine m stellen von Anreizen oder Drohungen). '?°
424. Wie in Rz 349 ausgeführt, ist nicht ers [Bauprojekt 3] die Initiative zur Angebotskoo ordination letztlich initiierte, lässt sich nicht | Unter diesem Gesichtspunkt ist der Basisbet Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine der Verf übte.
Führende Rolle
425. Zu den Kriterien im Zusammenhang rr in Rz 167 f. verwiesen werden.
426. Vorliegend steht fest, dass Crestageo rad zusandte. Diese Angabe der Höhe der S isoliert betrachtet zur Annahme einer führer lung in der Natur einer einzelsubmissionsbe casu war der für Crestageo damit verbunder gering. Eine tragende Rolle von Crestageo
Kartells liegt somit nicht vor. Zu würdigen i: nach das Interesse von Crestageo an der Ar gewesen sein dürfte als dasjenige von Foffa bei einzelprojektbezogenen Submissionsab gründet für sich alleine keine führende Rolle sind die für eine führende Rolle sprechende senslage) zu wenig ausgeprägt, um eine so
427. Im Ergebnis liegen damit zwar gewis nannten Voraussetzungen und damit für eir Elemente erreichen aber nicht das Ausmas höhung unter diesem Titel scheidet somit < wie es sich verhält, wenn ein Unternehmen lungen im Zuge einer einzelprojektbezogene führung des Kartells Einfluss nimmt oder be die Konkretisierung der preislichen Angebot
428. Es sind keine weiteren erschwerende!
d) Mildernde Umstände
429. Es sind keine mildernden Umstände e
180 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrum
181 \/gl. auch RPW 2013/4, 627 Rz 983, Wettt Zürich.
182 Betreffend den Verzicht auf einen Zuschlag 1 als erschwerender Umstand kann auf die Au
annt, aber vom Verordnungsgeber nicht definiert. Rolle separat geprüft.
le Rolle ein, wenn sie andere Unternehmen dazu 1g zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als ichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StGB) in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorschlag, otivierende Einladung (allenfalls unter Inaussichtstellt, dass eine Verfahrenspartei beim Bauprojekt rdination ergriff. Welches Unternehmen diese Koerstellen und muss daher offen gelassen werden. rag daher bei keiner Verfahrenspartei zu erhöhen. ahrensparteien allenfalls eine führende Rolle ausit der führenden Rolle kann auf die Ausführungen
die Faxnachricht inkl. Offerte vom [...] Foffa Con- ‚chutzofferte ist nicht als Tatbeitrag zu werten, der iden Rolle führt. Vielmehr liegt eine solche Handzogenen preislichen Angebotskoordinierung."®’ In ie organisatorische und intellektuelle Aufwand nur bei der Organisation sowie der Durchführung des st sodann die Interessenlage der Beteiligten, wo- ıgebotskoordination als „Schutznehmerin“ grösser Conrad. Eine solche Interessensasymmetrie liegt reden ebenfalls in der Natur der Sache und be- . Zusammengefasst, in einer Gesamtbetrachtung, sn Kriterien (Organisation, Durchführung, Interes- Iche für Crestageo zu bejahen.
se Elemente vor, die für die Erfüllung der obgeje führende Rolle von Crestageo sprechen. Diese s, um eine solche zu bejahen. Eine Sanktionserus. Nicht beurteilt zu werden braucht die Frage, uber die vorliegenden üblichen Umsetzungshand- 2n Abrede hinaus auf die Organisation und Durchi einer projektübergreifenden Abrede regelmässig skoordination übernimmt.
1 Umstände ersichtlich. 82
rsichtlich. ente (Gitarren und Bässe) und Zubehör; BSK KGjewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton
ür den wiederholten Verstoss gegen das Kartellgesetz sführungen in Rz 171 ff. verwiesen werden.
D.2.6.2.2.2Selbstanzeige — Vollstandiger/
430. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe 12 SVKG.
Foffa Conrad-Gruppe
431. Wie oben unter Verfahrensgeschich Gruppe'®? am 9. November 2012 eine Selbs Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG in Bezug auf mt din ein. Die Foffa Conrad-Gruppe reichte za insbesondere die Eingaben vom 4. Dezeml das Projekt [Bauprojekt 3] betreffen.
432. Foffa Conrad zeigte kurz nach Unters als Wettbewerbsverstoss an. Bezzola Denc wie die relevante Korrespondenz per Fax, t behörden. Foffa Conrad legte während des bereich liegenden Informationen und Bewei: und präzisierte diese den Wettbewerbsbehc Verzug. Somit besteht für Foffa Conrad in E einer Feststellungskooperation i.S.v. Art. 8 , onserlasses.
433. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG erl: nehmen kein anderes Unternehmen zur Teil hat und weder eine anstiftende noch eine verstoss ausgeübt hat.
434. Es liegen im vorliegenden Fall weder | geo zur Teilnahme am Wettbewerbsverstos tende oder führende Rolle in Bezug auf das den Bauprojekten [Bauprojekt 1] und [Baup Gruppe in ihrer Stellungnahme vom 14. Jur tige) Relativierung der Selbstanzeige zu en das Projekt [Bauprojekt 3] die Sanktion volls
D.2.6.2.2.3Ergebnis
435. Aufgrund der genannten Erwägungen Wettbewerbsbehörde in Bezug auf das Bau folgender Höhe als dem Verstoss der Partei nen, Rz 358):
Crestageo und ZINDEL: CHF [..
Foffa Conrad: CHF 0
183 Die Selbstanzeige wie auch deren Ergänzun: jeweils gleichzeitig und im Namen beider Un
184 Beispiel, in dem ein Unternehmen zur Te wurde: RPW 2009/2, 156 Rz 90 f., Felco/Lan diese die Preise erhöhen würde. Landi hatte Preiserhöhung jedoch zu, um weitere Produ nen.
teilweiser Erlass der Sanktion
freiung und -reduktion richten sich nach Art. 8 und
te (Rz 8) ersichtlich, reichte die Foffa Conradtanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 ıtmassliche Wettbewerbsverstösse im Unterengahlreiche Ergänzungen zu ihrer Selbstanzeige ein, per 2012 und vom 1. Februar 2013, welche auch
suchungseröffnung das Bauprojekt [Bauprojekt 3] th reichte auch entscheidende Beweismittel ein, Ind kooperierte auch sonst mit den Wettbewerbs- Verfahrens unaufgefordert die in ihrem Einflusssmittel in Bezug auf die Abrede vor und erlauterte den ununterbrochen, uneingeschränkt und ohne ezug auf das Bauprojekt [Bauprojekt 3], aufgrund Abs. 1 Bst. b SVKG, die Möglichkeit eines Sankti-
Asst die WEKO die Sanktion nur, wenn das Unternahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen > führende Rolle im betreffenden Wettbewerbstinweise dafür vor, dass Foffa Conrad die Crestas gezwungen hätte, '®* noch, dass sie eine anstif- Bauprojekt [Bauprojekt 3] ausübte. Anders als bei rojekt 2] ist den Ausführungen der Foffa Conrad- 1i 2017 zum Projekt [Bauprojekt 3] keine (eindeutnehmen. Daher kann Foffa Conrad in Bezug auf tändig erlassen werden.
und unter Würdigung aller Umstände erachtet die orojekt [Bauprojekt 3] eine Verwaltungssanktion in en angemessen (vgl. dazu Verfügungsadressatinyen der Foffa Conrad und der Bezzola Denoth erfolgten ternehmen.
iinahme an einem Wettbewerbsverstoss gezwungen di. In diesem Fall übte Felco Druck auf Landi aus, damit nicht die Absicht, die Preise zu erhöhen, stimmte der kte der Felco in ihrer Produktpalette behalten zu kön-
E Punt Pedra, Strecke Scı
E.1 Sachverhalt
E.1.1 Beweisthema
436. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hins PRADER übereinstimmende wirkliche Wille des Bauprojekts Punt Pedra, Strecke Scuc Punt Pedra) zu koordinieren (Vorliegen eine neinen ist — sie ihre Angebote in anderer Fo
E.1.2 Beweismittel
E.1.2.1 Urkunden
437. Im Rahmen der zu beurteilenden Sach E], Bezzola Denoth, an [Mitarbeiter F], Foffe zu würdigen:
E-Mail von [Mitarbeiter E]@bezzola-denoth. Februar 2008
„Hallo [Vorname Mitarbeiter F].
Habe mit Herrn [D] Kontakt gehabt. Interesse, ist ihm zu klein. Wir müss in Kontakt treten.
Herr [D] wäre allerdings an den Fräsdie Offertunterlagen Belag [Bauproje
Würde wohl Sinn machen Ihn auf die
Gruss [Vorname Mitarbeiter E]*
E.1.2.2 Auskünfte von Parteien Aussage der Foffa Conrad vom 27. Oktober
438. [Mitarbeiter F], Foffa Conrad, gab am Mail vom 8. Februar 2008 von [Mitarbeiter | eine Subunternehmerofferte von PRADER « gewisse Subunternehmerleistungen erbring
Aussage der PRADER vom 25. Februar 20°
439. [Mitarbeiter D], PRADER, sagte am 2! beiter E] vom 8. Februar 2008"®’ aus, dass Denoth im Zusammenhang mit dem Baupr: diesem Zeitpunkt in der Entscheidfindungsp Sie habe schliesslich darauf verzichtet, beir
185 Act. III.D.072. 186 Act. IX.C.061, Zeilen 657 ff. (25-0039). 187 Act. III.D.072.
iol — Ramosch (2008)
icht zu prufen, ob zwischen Bezzola Denoth und nserklärungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich | — Ramosch, aus dem Jahr 2008 (nachfolgend: s natürlichen Konsenses), oder - falls dies zu verrm aufeinander abstimmten.
verhaltsfragen ist folgende E-Mail von [Mitarbeiter ı Conrad, vom [...] betreffend „Prader, Herr [D]*'°°
ch] an [Mitarbeiter F]@foffa-conrad.ch] vom 8.
Offeriert die Punt Pedra ebenfalls. Hat aber kaum ten eventuell kurz vor Eingabe nochmals mit Ihm
und Bohrarbeiten [...] interessiert. Habe Ihm auch kt 2] zukommen lassen.
se Art ein wenig einzubinden.
27. Oktober 2015 zu Protokoll, dass der in der E- =] erwähnte Kontakt mit PRADER im Hinblick auf rfolgt sei. Es sei darum gegangen, von PRADER en zu lassen, damit diese „zufrieden“ sei.'°°
3. Februar 2016 auf Vorhalt der E-Mail von [Mitares wohl einen telefonischen Kontakt mit Bezzola jjekt Punt Pedra gegeben habe. PRADER sei zu hase gewesen, ob sie eingeben wolle oder nicht. n besagten Projekt eine Offerte einzureichen. Ob
Bezzola Denoth - wie in der E-Mail erwähnt er nicht. Er gehe nicht davon aus, dass Bi Offerte geschickt habe. Ob der Kontakt zwi auf eine „Schutzgewährung" erfolgt sei, wiss
E.1.3 Beweiswürdigung
440. Die Parteien räumten ein, dass es zw menhang mit dem Bauprojekt Punt Pedra e stimmenden Parteiaussagen ist dies auch : beiter F] vom 8. Februar 2008"®° erstellt. A Kontakt im Hinblick auf eine Subunternehm: ist fraglich. Dem Text der E-Mail vom 8. Fe allfalliges Subunternehmerverhältnis zu ent ner Befragung an keiner Stelle auf ein Subt folgenden Ausführungen braucht diese Frac
441. Unbestritten ist, dass PRADER beim Zwar ist es möglich, dass dieser Eingabeve und PRADER zurückzuführen ist. Die erhol chende Grundlage, um dies als erwiesen zu PRADER im Rahmen ihrer internen Projek hängig von Bezzola Denoth zum Schluss g treffend das Bauprojekt Punt Pedra zu verz windbare Zweifel daran, dass es zwischen E ihre Angebote zu koordinieren, ebenso dare nander abstimmten. Im Einklang mit dem Gı weder ein Konsens zur Angebotskoordinat Form nachgewiesen werden.
E.1.4 Beweisergebnis
442. Dass zwischen Bezzola Denoth und P rungen vorlagen, ihre Angebote bezüglich
nicht erstellt. Ebenso wenig lässt die Bewei men ihre Angebote in anderer Form aufeina
E.2 Erwägungen
443. Zu prüfen ist, ob Bezzola Denoth und | aus dem Jahr 2008 eine Wettbewerbsabrec ten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwir stimmte Verhaltensweisen von Unternehm eine Wettbewerbsbeschrankung bezwecker
444. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind.
445. Vorliegend ist nicht erwiesen, dass zwi vorlag, ihre Angebote zu koordinieren. Auch
188 Act. 18, Zeilen 76 ff. (22-0460). 189 Act. III.D.072.
—- nochmals mit ihm in Kontakt getreten sei, wisse ezzola Denoth bzw. Foffa Conrad PRADER ihre schen Bezzola Denoth und PRADER im Hinblick se er nicht. 18°
ischen Bezzola Denoth und PRADER im Zusaminen Kontakt gegeben habe. Neben den übereinaufgrund der E-Mail von [Mitarbeiter E] an [Mitarllerdings brachte [Mitarbeiter F] vor, dass dieser arofferte von PRADER erfolgt sei. Ob dies zutrifft, pruar 2008 sind jedenfalls keine Hinweise auf ein nehmen. Auch [Mitarbeiter D] wies anlässlich seiinternehmerverhältnis hin. Mit Blick auf die nachje jedoch nicht abschliessend erörtert zu werden.
betreffenden Bauprojekt keine Offerte einreichte. rzicht auf den Kontakt zwischen Bezzola Denoth yenen Beweismittel schaffen jedoch keine hinreierachten. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass tanalyse und -beurteilung selbständig und unabelangte, auf eine Teilnahme am Wettbewerb beichten. Insofern bestehen erhebliche und unüberezzola Denoth und PRADER einen Konsens gab, in, dass sie ihre Angebote in anderer Form aufeiundsatz in dubio pro reo kann den Parteien damit ion noch eine Verhaltensabstimmung in anderer
RADER übereinstimmende wirkliche Willenserklädes Bauprojekts Punt Pedra zu koordinieren, ist slage den Schluss zu, dass die beiden Unternehnder abstimmten.
PRADER in Bezug auf das Bauprojekt Punt Pedra le getroffen haben. Als Wettbewerbsabreden geligbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgeen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die 1. oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).
n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschränkung durch die Abschen Bezzola Denoth und PRADER ein Konsens ist nicht erstellt, dass sie ihre Angebote in anderer
Form aufeinander abstimmten (Rz 442). Da menwirken der beiden Unternehmen. Der T Art. 4 Abs. 1 KG ist nicht erfüllt.
446. In Bezug auf das Bauprojekt Punt Pec gen einzustellen.
F Gesamtsanktion
F.1 Sanktionsübersicht
447. Zur Berechnung der Gesamtsanktion bezüglich der Wettbewerbsverstösse bei de 2] (Rz 318) und [Bauprojekt 3] (Rz 435) add Schritte der Sanktionsbemessung in Bezug
mit fehlt es am bewussten und gewollten Zusam- ‘atbestand der Wettbewerbsabrede im Sinne von
Ira ist das vorliegende Verfahren daher ohne Folwerden die projektspezifischen Sanktionsbeträge :n Projekten [Bauprojekt 1] (Rz 192), [Bauprojekt iert. Die nachfolgende Tabelle fasst die einzelnen auf die vier untersuchten Bauprojekte zusammen:
Bezzola De- Foffa noth Conrad
[Bauprojekt 1]
Basisbetrag [...]
Dauer
erschwerende/ mildernde Umstande
Selbstanzeige - 85 %
Total [Bauprojekt 1] [..--] -
[Bauprojekt 2]
Basisbetrag [....]
Dauer
erschwerende/ mildernde Umstande
Selbstanzeige - 85 %
Total [Bauprojekt 2] [...] -
[Bauprojekt 3]
Basisbetrag [...]
Dauer -
erschwerende/ mildernde Umstande 0
Selbstanzeige - 100 %
Total [Bauprojekt 3] 0
Punt Pedra
Ergebnis Punt Pedra eingestellt
[100‘000- Total in CHF 200°000] 0
448. Somit beträgt die Gesamtsanktion fü CHF [100-200'000]. Für Crestageo und ZIN [1-20’000]. Für METTLER PRADER und ZIN [300’000-500’000].
F.2 Maximalsanktion
449. Die Sanktion beträgt in keinem Fall ı schäftsjahren in der Schweiz erzielten Ges;
Crestageo PRADER
L...]
L..]
eingestellt
r Bezzola Denoth und Foffa Conrad solidarisch DEL beträgt die Gesamtsanktion solidarisch CHF IDEL beträgt die Gesamtsanktion solidarisch CHF
nehr als 10 Prozent des in den letzten drei Geamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1
KG und Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt teien, zumal die Maximalsanktion gemäss / nicht überschritten wird.1%°
F.3 Verhältnismässigkeitsprüfu
450. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen finanziell tragt Conrad-Gruppe und die Zindel-Gesellscha Gruppe und die Zindel-Gesellschaften durc Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit bedro Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrunc nicht geltend gemacht.
G Kosten
451. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG'” ist get ursacht hat.
452. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliege adressatinnen zu bejahen.
453. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufdec reden Gegenstand eines Verfahrens, so ge gemeinsam und in gleichem Masse als Vert rens. Dementsprechend gestaltet sich die mass welcher — in Ermangelung besonder scheinen liessen — eine Pro-Kopf-Verlegunc Gleichheits-, aber auch Praktikabilitatserwac liegend werden die Gebühren den Parteien : i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV'). Da die Au gen soll, ob eine an einem Kartell beteiligte | ist oder nicht, ist in der vorliegenden Unte Abs. 1 und 1P KG als „ein Kopf“ zu zähleı Personen dieses Unternehmen besteht. Auc unter Vorbehalt der vorangehenden Ausführ Teilen auferlegt.
454. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). Ges trauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stun«
455. Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Grau 0433: Bauleistungen Graubünden bis dahin
1%0 Dies unabhängig davon, ob sich die Maxim: einzelnen Bauprojekte bezieht.
191 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 |
122 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).
193 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior 194 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2(
sich die Ermittlung der Gesamtumsätze der Par- \rt. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich
ng
usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für yar sein.'”' Dies ist vorliegend betreffend die Foffa ten zu bejahen. Anzeichen, dass Foffa Conradsh die oben genannten Sanktionsbeträge in ihrer ht würden, bestehen keine. Im Übrigen wird die Isatzes von beiden Unternehmensgruppen auch
‚ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-
27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder nd ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungskung und Abklärung horizontaler Wettbewerbsabiten grundsätzlich alle an der Abrede Beteiligten ırsacher des entsprechenden Verwaltungsverfahbisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, geer Umstände, die das Ergebnis als stossend er- ) der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere jungen, stehen dabei im Vordergrund.'® Auch vorzu gleichen Teilen auferlegt (vgl. Art. 1a GebV-KG fteilung der Verfahrenskosten nicht davon abhän- Gesellschaft in eine Konzernstruktur eingebunden rsuchung das Unternehmen im Sinne von Art. 2 1, unabhängig davon, aus wie vielen juristischen h vorliegend werden die Gebühren den Parteien — ungen bezüglich Konzernstrukturen — zu gleichen
tundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eintützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall be- Jenansatz von CHF 200 bis CHF 290.
mit Verfügung vom 23. November 2015 von der bünden getrennt. Vom aus der Untersuchung 22- entstandenen Verfahrensaufwand wird ein Anteil
ılsanktion auf die gesamte Untersuchung oder auf die
Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe Bern m.w.H. ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
sbetriebe Bern. 104 (AllgGebV; SR 172.041.1).
von CHF 40'000 dem vorliegenden Verfahr liegende Verfahren folgende Gebühren, die nung aufgewendeten Stunden zu berechner
99 Stunden zu CHF 200, ergebend (
17 Stunden zu CHF 290, ergebend (
456. Demnach beläuft sich die Gebühr ins Ermittlungsaufwands für das Projekt Punt F kasse auszuscheiden, ausmachend CHF 16€ sich der Vorwurf betreffend dieses Projekt n
457. Die restlichen Verfahrenskosten von ( wie den Zindel-Gesellschaften zu gleichen T CHF 24'273. Innerhalb der Foffa Conrad-Gr fahrenskosten von den einzelnen Gesellsc Wettbewerbsverstössen zu tragen, wobei 0 und ZINDEL) mit dem gesamten auf ihr Unt ten zu belasten ist. Dabei ist zu beachten, dé an zwei Wettbewerbsverstössen beteiligten diesem Hintergrund hat Foffa Conrad einen zu tragen, davon CHF 16'132 solidarisch m solidarisch einen Anteil an den Verfahrens ZINDEL sind Verfahrenskosten von CHF 16
H Gesamtergebnis
458. Zusammenfassend kommt die Wettbe
Erwägungen
459. Die zwischen Bezzola Denoth und P getroffene Vereinbarung stellt eine Wettbev Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG über den Preis partnern dar. Die gesetzlich statuierte Verr kann nicht widerlegt werden. Die Abrede fu werbs auf dem Markt in Bezug auf das Proj: Art. 5 Abs. 1 und 3 KG (vgl. Rz 131). Selbs bewerbs als umgestossen zu erachten war gung vor, die nicht gerechtfertigt und somit |
460. Die zwischen Bezzola Denoth und P getroffene Vereinbarung stellt eine Wettbev Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG über den Preis partnern dar. Die gesetzlich statuierte Verr kann nicht widerlegt werden. Die Abrede fu werbs auf dem Markt in Bezug auf das Proj: Art. 5 Abs. 1 und 3 KG (vgl. Rz 276). Selbs bewerbs als umgestossen zu erachten war gung vor, die nicht gerechtfertigt und somit |
461. Die zwischen Crestageo und Foffa Cc troffene Vereinbarung stellt eine Wettbewe Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG über den Preis partnern dar. Die gesetzlich statuierte Verr kann nicht widerlegt werden. Die Abrede fu werbs auf dem Markt in Bezug auf das Proj: Art. 5 Abs. 1 und 3 KG. Selbst wenn die \
en zugerechnet. Zusätzlich entfallen auf das vorauf der Grundlage der nach der Verfahrenstren- 1 sind :
SHF 4'930.
gesamt auf CHF 64'730. Davon ist aufgrund des -edra ein Viertel der Kosten zulasten der Staats- 184. Wie aufgezeigt worden ist (vgl. Rz 442), hat icht erhärtet.
>HF 48'547.50 sind der Foffa Conrad-Gruppe soeilen aufzuerlegen. Je Unternehmen betragen sie uppe und der Zindel-Gesellschaften sind die Verhaften nach Massgabe ihrer Beteiligung an den ie jeweiligen Muttergesellschaften (Foffa Conrad srnehmen fallenden Anteil an den Verfahrenskosass sich Bezzola Denoth und METTLER PRADER , Crestageo an einem Wettbewerbsverstoss. Vor Anteil an den Verfahrenskosten von CHF 24'273 it Bezzola Denoth. Crestageo und ZINDEL tragen kosten von CHF 8'091 METTLER PRADER und “182 solidarisch aufzuerlegen.
»werbskommission gestützt auf die vorstehenden
RADER in Bezug auf das Projekt [Bauprojekt 1] ‚erbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. ; und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftsnutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs hrt somit zur Beseitigung des wirksamen Wettbekt [Bauprojekt 1] und ist unzulässig im Sinne von t wenn die Vermutung der Beseitigung des Wett- e, läge eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchti- ınzulässig ware.
RADER in Bezug auf das Projekt [Bauprojekt 2] ‚erbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. ; und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftsnutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs hrt somit zur Beseitigung des wirksamen Wettbekt [Bauprojekt 2] und ist unzulässig im Sinne von t wenn die Vermutung der Beseitigung des Wett- e, läge eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchti- ınzulässig ware.
ynrad in Bezug auf das Projekt [Bauprojekt 3] gerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. ; und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftsnutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs hrt somit zur Beseitigung des wirksamen Wettbekt [Bauprojekt 3] und ist unzulässig im Sinne von /ermutung der Beseitigung des Wettbewerbs als umgestossen zu erachten wäre, läge eine nicht gerechtfertigt und somit unzulässig wé (vgl. Rz 399).
462. Die Hinweise für einen möglichen | PRADER in Bezug auf das Projekt Punt P Bezug auf das Bauprojekt Punt Pedra wird renskosten in Höhe von CHF 16'184 wird de schieden.
463. Bezzola Denoth, Crestageo, Foffa Cc unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen verpflichtet, Verhaltensweisen zu unterlass: i.S.v. Art. 5 Abs. 1 und 3 KG darstellen (siet
464. Die Zindel-Gesellschaften sowie die F gen Wettbewerbsabreden beteiligt. Sie sind nieren. Unter Würdigung aller Umstände unc und -mildernden Faktoren ist eine Belastur Denoth und Foffa Conrad solidarisch CHF [ CHF [1-20'000], METTLER PRADER und Z
465. Bei diesem Ausgang des Verfahrens | Verfahrenskosten (abzüglich der Verfahreı vgl. Rz 462) zu tragen (vgl. Rz 457).
erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung vor, die ire. Allerdings wurde das Projekt nicht ausgeführt
Wettbewerbsverstoss von Bezzola Denoth und edra haben sich nicht erhärtet. Das Verfahren in daher eingestellt (Rz 446). Ein Anteil der Verfahmentsprechend zu Lasten der Staatkasse ausgeynrad, METTLER PRADER und ZINDEL werden im Widerhandlungsfall (Art. 50 und 54 KG) dazu an, welche eine unzulässige Wettbewerbsabrede ie dazu Rz 133 ff., 278 ff., 401 ff.).
-offa Conrad-Gruppe waren an diesen unzulässidafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktio- 1 der zu berücksichtigenden sanktionserhöhenden ig mit folgenden Beträgen angemessen: Bezzola 100-200'‘000], Crestageo und ZINDEL solidarisch INDEL solidarisch CHF [300’000-500’000].
haben die in Rz 464 genannten Unternehmen die iskosten in Bezug auf das Projekt Punt Pedra, l Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der voranc kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
1. Der Bezzola Denoth AG, der Foffa PRADER AG und der ZINDEL GRUPI
1.1 Konkurrenten im Zusammenhe tungen um Schutz, Stützofferte fragen oder derartiges anzubie
1.2 sich in Zusammenhang mit deı Konkurrenten vor Ablauf der ¢ vor rechtskräftiger Auftragserte Zu- und Aufteilung von Kunder men ist der Austausch unabdir
a) der Bildung und Durchführu b) der Mitwirkung an der Auftre
2. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1
i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettb werden:
2.1. die Bezzola Denoth AG, Scuol, s einem Betrag von CHF [100‘000
2.2. die Crestageo AG, Chur, sowie einem Betrag von CHF [1-20’00
2.3. die METTLER PRADER AG, Ch risch mit einem Betrag von CHF
3. In Bezug auf den Vorwurf der unzuläs: dem Bauprojekt Punt Pedra, Strecke Verfahren ohne Folgen eingestellt.
4. Die Verfahrenskosten betragen CHF €
4.1. Die Foffa Conrad AG trägt CHF zzola Denoth AG.
4.2. Die Crestageo AG und die ZIND
4.3. Die METTLER PRADER AG u CHF 16'182.
4.4. Die übrigen Verfahrenskosten v«
5. Die Verfügung ist zu eröffnen an:
- Bezzola Denoth AG, Fonds 235, 7:
- Foffa Conrad AG, Scheschna Nr. 2
beide vertreten durch RA Dr. Geral strasse 22, 8001 Zürich;
jehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
Conrad AG, der Crestageo AG, der METTLER >E AG wird untersagt
ing mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleis- ın oder den Verzicht auf eine Offerteingabe anzuten;
"Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit fferteingabefrist — oder, sofern nicht vorhanden, ilung — über Offertpreise, Preiselemente sowie die | und Gebieten auszutauschen; davon ausgenomigbarer Informationen im Zusammenhang mit
ng von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie
igserfullung als Subunternehmer.
KG wegen Beteiligung an gemäss Art. 5 Abs. 3 ewerbsabreden mit folgenden Beträgen belastet
owie die Foffa Conrad AG, Zernez, solidarisch mit -200‘000].
die ZINDEL GRUPPE AG, Chur, solidarisch mit J].
ur, sowie die ZINDEL GRUPPE AG, Chur, solida- [300’000-500’000]
sigen Wettbewerbsabrede im Zusammenhang mit Scuol — Ramosch (2008), wird das vorliegende
34‘730 und werden folgendermassen auferlegt:
24'273, davon CHF 16'182 solidarisch mit der Be-
EL GRUPPE AG tragen solidarisch CHF 8'091. nd die ZINDEL GRUPPE AG tragen solidarisch
on CHF 16'184 gehen zulasten der Staatskasse.
950 Scuol,
94, 7530 Zernez, d Brei, Eversheds Sutherland AG, Stadelhofer-
Crestageo AG, Felsenaustrasse 47
METTLER PRADER AG, Felsenau
- ZINDEL GRUPPE AG, Felsenaustı
alle drei vertreten durch RA Dr. Re Postfach, 8034 Zürich.
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Vincent Martenet Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
', 7000 Chur, strasse 47, 7000 Chur,
asse 47, 7000 Chur, io Jacobs, Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123,
Dr. Rafael Corazza Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende