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Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin Q: Verfügung vom 2.10.2017

WEKO-20171002-dd4be0 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Del 2 ott 2017

https://lexipedia.io/it/docs/ch/weko-comco-comco/20171002-dd4be0/de/hoch-und-tiefbauleistungen-engadin-q-verfugung-vom-2-10-2017

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione della concorrenza (COMCO)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

WEKO-20171002-dd4be0

Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin Q: Verfügung vom 2.10.2017

Rubrum

Inhaltsverzeichnis

A Verfahren.........uusss2u4000nnnnnnnnnnnnnnnnnnn A.3 Verfahrensgeschichte ......................- B Sachverhalt .........uuuuususseeneennnnnnnnn nenn B.2 Beweisthema..................... nn B.3.1 Urkunden .........u.u22244444nsnn nn n nn nn B.4.1 Konsens... B.4.2 Verfolgter Zweck ............ seen Cc Erwägungen .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn C.1 Geltungsbereich.....................r C.1.4__ Ortlicher und zeitlicher Geltungsbe C.3.1 Wettbewerbsabrede ....................- C.3.2 Beseitigung des wirksamen Wettb: C.3.3 Ergebnis...........uuusssessseneennnennnnnnnnen C.4 Massnahmen. ..............44444rsr rer nennen C.4.2 Sanktionierung ........... cece D Kosten | ee

E Dispositiv

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersucht

1. Gegenstand der vorliegenden Unters AG, Scuol, die Implenia Schweiz AG, Dietli auf die Ausschreibung [Bauprojekt 1] aus | unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss A|

A.2 Untersuchungsadressatinn

A.2.1 Bezzola Denoth AG, Scuol

2. Die Bezzola Denoth AG (nachfolgend: Handelsregister eingetragen und bezweckt Hoch- und Tiefbauten aller Art sowie den H:

A.2.2 Implenia Schweiz AG, Dietlikon

3. Die Implenia Schweiz AG (nachfolgen: dem Zusammenschluss von Zschokke und | Betrieb eines Bauunternehmens. Ihr Gesct Planung, Leitung und Ausführung von Bau eigene Rechnung. Die Implenia verfügt ube:

A.2.3 Lazzarini AG, Samedan

4. Die Lazzarini AG (nachfolgend: Lazza 1913 ursprünglich als Maurergeschäft gegr und Hoch-, Tief-, Grosstief- sowie Holzbau zeichnung G. Lazzarini & Co. AG. Die Gese Scuol im Kanton Graubünden sowie in Buct

5. Am 30. Oktober 2012 eröffnete das S gend: Sekretariat) im Einvernehmen mit eine mission (nachfolgend: WEKO) gegen 19 Un Untersuchung nach Art. 27 ff. KG, namentlic plenia. Vom 30. Oktober bis 1. November 2 durchsuchungen durch, u.a. auch bei Bezzc

6. Am 1. November 2012 reichte Impleı i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG? in E ein, * welche sie mehrfach ergänzte.

! Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

® Verordnung vom 12.3.2004 über die Sankt (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5

* Act. IX.A.1 (25-0037). Die Akten des vorlieg mit der Verfahrenstrennung vom 23. Noven

Ing

uchung bildet die Frage, ob die Bezzola Denoth kon, sowie die Lazzarini AG, Samedan, in Bezug dem Jahr [...] (nachfolgend: [Bauprojekt 1]) eine t. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG' getroffen haben.

en

Bezzola Denoth) mit Sitz in Scuol ist seit 2005 im . demnach die Übernahme und Ausführung von andel mit Baumaterialien.

1: Implenia) mit Sitz in Dietlikon entstand 2006 aus Batigroup. Laut Handelsregister bezweckt sie den 1äftsbereich umfasst u.a. im In- und Ausland die leistungen im Hoch- und Tiefbau für fremde und r zahlreiche Standorte, u.a. auch in [...].

rini) mit Sitz in Samedan wurde laut ihrer Website Undet.? Lazzarini ist in den Bereichen Immobilien

tätig. Bis 2009 firmierte Lazzarini unter der Be- Iischaft hat Zweigniederlassungen in Chur und in is im Kanton St. Gallen.

sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfol- »m Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskomternehmen der Baubranche im Unterengadin eine sh auch gegen Bezzola Denoth, Lazzarini und Im- 012 führte es an insgesamt 13 Standorten Hausla Denoth, Lazzarini und Implenia.

lia eine Selbstanzeige i.S.v. Art. 49a Abs. 2 KG 3ezug auf das Unterengadin und das Oberengadin

und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgeionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen ).

enden Verfahrens setzen sich aus den Akten bis und ıber 2015 (Aktenverzeichnis 22-0433) und den Akten

T. Am 1. November 2012 reichte Lazzari i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. SVKG in B 2012 ergänzte Lazzarini ihre Bonusmeldunc

8. Am 9. November 2012 reichte Bezz« Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 f 4. Dezember 2012 ergänzte Bezzola Denot gende Projekt®, ebenso am 1. Februar 2013

9. Im Rahmen der mündlichen Ergänzur zeigte Implenia zwei Hochbauprojekte im K: Engadin nicht im Hochbau tätig sei."

10. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013' zwei angezeigten Hochbauprojekte am 16. Kanton Graubünden seien, welche durch die fiziert werden können und ob die Bonusme Kanton Graubünden betreffe oder nur gewis

11. Mit Eingabe vom 4. April 2013"? zeic Graubünden, die nicht im Engadin gelegen des Hochbaus — ausser im Engadin — im ga

12. Am 22. April und am 23. April 2013 de Hinsicht auf den gesamten Kanton Graubur ternehmen aus und führte weitere Hausdurc

13. Am 23. April 2013 teilte das Sekretaric diums der WEKO Implenia mit, dass die Vo lass nach Art. 9 Abs. 3 Bst. a-c SVKG für di abreden im Zusammenhang mit dem Verfa Implenia erfüllt seien. '*

14. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 g Selbstanzeige u.a. im Zusammenhang mit c

15. Am 26. Oktober 2015 wurde [Mitarbei zeige der Bezzola Denoth zu einem allfällic dem [Bauprojekt 1] befragt.'®

nach der Verfahrenstrennung (Aktenverzeic tenstücke (Act.) kein Hinweis auf das Akter 22-0433 erfasst. Die Nummer der Selbstanz

5 Act. IX.B.001 (25-0038).

6 Act. IX.B.007, pag. 19 (25-0038).

7 Act. IX.C.003 (25-0039).

8 Act. IX.C.027, pag. 20-21 (25-0039). 9° Act. IX.C.035, pag. 60 (25-0039).

10 Act. IX.A.11 (25-0037).

11 Act. IX.A.24 (25-0037).

12 Act. IX.A.28 (25-0037).

13 Act. IX.A.28, S. 17 (25-0037).

14 Act. IX.A.044 (25-0037).

15 Act. IX.A.051 (25-0037).

16 Act. IX.C.060 (25-0039), Zeilen 689 ff.

ni eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a Abs. 2 KG ezug auf das Unterengadin ein.” Am 7. Dezember } auch betreffend das vorliegende Projekt.®

sla Denoth eine Selbstanzeige gemäss Art. 49a f. SVKG in Bezug auf das Unterengadin’ ein. Am

h ihre Bonusmeldung auch betreffend das vorlie- igen der Selbstanzeige vom 16. November 2012 anton Graubünden an und präzisierte, dass sie im

' fragte das Sekretariat bei Implenia nach, ob die November 2012 die einzigen Hochbauprojekte im > interne Untersuchung bei Implenia hätten identi- Idung im Bereich Hochbau weiterhin den ganzen se Teile davon.

jte Implenia weitere Hochbauprojekte im Kanton waren, an und wiederholte, dass sie im Bereich nzen Kanton Graubünden tätig sei."?

hnte das Sekretariat die Untersuchung in örtlicher ıden und in persönlicher Hinsicht auf weitere Un- ‚hsuchungen durch.

at im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsiraussetzungen für den vollständigen Sanktionser- = von ihr angezeigten unzulässigen Wettbewerbshren 22-0433: Bauleistungen Graubünden durch

ab das Sekretariat Implenia die Möglichkeit, deren lem [Bauprojekt 1] zu erganzen.'®

ter A], Bezzola Denoth, im Rahmen der Selbstanjen Wettbewerbsverstoss im Zusammenhang mit

hnis 22-04qq) zusammen. Ist bei der Angabe der Ak- \verzeichnis vermerkt, sind diese im Aktenverzeichnis eigedossiers (25-er) wurde ebenfalls angegeben.

16. Am 18. November 2015 ergänzte Im vorliegend zu beurteilende Projekt.'”

17. Am 23. November 2015 trennte das Se Präsidiums der WEKO die Untersuchung 2 von der Untersuchung 22-0433: Bauleistunc

18. Am 17. Dezember 2015 ergänzte Imp vorliegend zu beurteilende Projekt."

19. Am [...] 2016 stellte das Sekretariat d chem sie mit Eingabe vom [...] 2016 nachk:

20. Am 8. April 2016 wies das Sekretariat sagen und Auskünfte von Lazzarini, u.a. at Beurteilung des Sekretariats keinen Selbst 2016 wiederholte Lazzarini im Wesentlicher sie bereits am 7. Dezember 2012 gemacht |

21. Am’7. Juni 2016 stellte das Sekretariai Ausnahme der Selbstanzeigeakten) auf eir Einsicht bereit.?°

22. Am 22. Juli 2016 ergänzte Implenia ih jekt.”4

23. Mit Schreiben vom 11. August 2016 ir welche Unternehmen Selbstanzeige einger sprechenden Selbstanzeigedossiers einges

24. Am 10. November 2016 reichte die Im lesbar gemachten SIA-Dateien nach.?®

25. Am 21. November 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die elektronisch ve

26. Am 12. Dezember 2016 verfügten c schränkung in Bezug auf die Einsicht in die e des Sekretariats.?®

27. Am 29. März 2017 stellte das Sekret Stellungnahme gemäss Art. 30 Abs. 2 KG z Denoth wegen Beteiligung an einer gemäss bewerbsabrede mit einer Sanktion im Sinne

17° Act. IX.A.053, pag. 3 (25-0037). 18 Act. 1.505, I. 520, 1.525.

2° T...].

24 Act. 14, Beilage 1 und 2 (22-04qq/25-0037).

plenia ihre Bonusmeldung u.a. in Bezug auf das

»kretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des 2-04qq: Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin Q yen Graubünden ab.'®

lenia ihre Selbstanzeige erneut in Bezug auf das

er Bauherrin [...] ein Auskunftsbegehren zu, welym.2°

Lazzarini darauf hin, dass einzelne bisherige Ausich zum Projekt „[Bauprojekt 1]“, nach vorläufiger anzeigegehalt aufweisen würden.?' Am 19. April 1 ihre Aussagen betreffend [Bauprojekt 1], welche latte.22

iden Verfahrensparteien die Verfahrensakten (mit em gesicherten Server der Bundesbehörden zur

re Selbstanzeige betreffend das vorliegende Proiformierte das Sekretariat die Verfahrensparteien, sicht haben. Weiter informierte es, wie in die entehen werden kann.?®

Jjlenia die nun mit Hilfe eines externen IT-Experten

ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbersendeten Beilagen der Selbstanzeigedossiers.?7

ie Wettbewerbsbehörden eine Verwendungsbeigentlichen Selbstanzeigen in den Räumlichkeiten

ariat den Parteien den Antrag an die WEKO zur u. Es beantragte im Wesentlichen, dass Bezzola Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wettvon Art. 49a Abs. 1 KG von CHF [...] zu belasten

sei. Implenia sei mit einem Betrag von CHF zu belasten.

28. Zeitnah gewährte das Sekretariat auf « rensakten, welche seit dem 7. Juni 2016 ne Einsicht in die Beilagen zu den Selbstanzeic elektronischen Aktenverzeichnisse.*° Zuder ab 3. April 2017 in die eigentlichen Selbstar tariats einzusehen. Implenia nahm zwischen in den Räumlichkeiten des Sekretariats Eins am 20. April 2017°? und Lazzarini am 28. Aj

29. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 nahn und wünschte eine Anhörung durch die WEI die WEKO angehört. Dabei wurde sie durct treter vertreten.”®

30. Inder Stellungnahme vom 14. Juni 2C anerkannte Lazzarini, an einer unzulässige beteiligt gewesen zu sein, welche eine San der Selbstanzeigestatus zu Unrecht im Antr nierung mit einem Betrag von CHF [...] sei 2

31. Am 14. Juni 2017 verzichtete Bezzola und beantragte keine Anhörung durch die \ Denoth eine nachträgliche Stellungnahme” der Anhörungen vom 4. September 2017 de stellt.°8

32. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017°° nah und wünschte eine Anhörung durch die WE! die WEKO angehört. Dabei wurde sie durch ter vertreten.*°

33. Inihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2! machte Implenia geltend, dass sie als erstes zeige im Verfahren 22-0433 Bauleistungen ( behörde kooperiert habe. Somit sei Impleni: dig zu erlassen. Auf die einzelnen Vorbrin Stelle in der Verfügung näher eingegangen.

35 Vgl. Protokoll der Anhörung Act. 101 (22-04:

40 Vgl. Protokoll der Anhörung: Act. 99 (22-04q

[...] und Lazzarini mit einem Betrag von CHF [...]

slektronischem Weg Einsicht in diejenigen Verfahu ins Dossier aufgenommen worden waren.?° Die jen erfolgte am 30. März 2017 durch Versand der n hatten die Verfahrensparteien die Gelegenheit, zeigen vor Ort in den Räumlichkeiten des Sekre- 3. und 6. April 2017°' sowie am 29. August 2017? sicht in die Selbstanzeigen. Bezzola Denoth nahm jril 2017*4 Einsicht in die Selbstanzeigen.

1 Lazzarini zum Antrag des Sekretariats Stellung <O. Lazzarini wurde am 4. September 2017 durch 1 [Mitarbeiter B] ([Funktion]) und ihren Rechtsver-

17 und an der Anhörung vom 4. September 2017 n Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. aund c KG ktion nach sich zieht. Allerdings sei der Lazzarini ag aberkannt worden und die beantragte Sanktiou hoch bemessen und daher zu reduzieren.

Denoth auf die Einreichung einer Stellungnahme NEKO.?® Am 4. September 2017 reichte Bezzola ein. Diese wurde zusammen mit den Protokollen nN anderen Parteien am 6. September 2017 zugem Implenia zum Antrag des Sekretariats Stellung KO. Implenia wurde am 4. September 2017 durch [Mitarbeiter C] ([Funktion]) und ihre Rechtsvertre-

917 und an der Anhörung vom 4. September 2017 ; Unternehmen im November 2012 eine Selbstansraubünden eingereicht und mit der Wettbewerbsa als erste Selbstanzeigerin die Sanktion vollstangen wird — soweit geboten — an entsprechender

19).

34. Die Akteneinsicht wurde den Parteiel 2017, 25. August 2017*', 6.42 und 13. Septe

35. Implenia reichte eine zusätzliche Stell

36. Nach Beratung fallte die WEKO am 2.

Sachverhalt

B.1 Vorbemerkungen zum Bewe

37. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)* anwendbar, soweit das Auch im Kartellverwaltungsverfahren gilt de KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP* erbracht, wenn die Wettbewerbsbehörden ı wirklichung überzeugt sind. Die Verwirklichu ohne Zweifel) festzustehen, sondern es ge nen.*” Bloss abstrakte und theoretische Zv möglich sind und absolute Gewissheit nicht \ und unüberwindliche Zweifel handeln, d.h. ı aufdrängen.“® Hinsichtlich bestimmter Tatsa verhalte, sind im Einklang mit der Rechtspre Beweismass zu stellen. Vielmehr schliesst ¢ besondere die vielfache und verschlungene tens, eine strikte Beweisführung regelmäss nachfolgenden Ausführungen zum Sachverl

38. Im Folgenden werden zunächst das Be Verhaltensweise vorhandenen Beweismittel weislage anhand dieser Beweismittel gewü gehalten wird.

B.2 Beweisthema

39. Im Folgenden ist in tatsächlicher Hins plenia und Lazzarini übereinstimmende wirk

#5 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

46 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bun

4” Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20° B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sie Hauptgebäude der Schweizerischen Landes

BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 5.3.7 vom 23.9.2014, E. 4.3.7, Siegenia-Aubi AG/

n durch die elektronische Zustellung vom 5. Juli mber 2017 gewährt.

ungnahme am 12. September 2017.**

Oktober den vorliegenden Entscheid.

iS

| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). r Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 ). Der Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen nach objektiven Gesichtspunkten von deren Verng der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also nügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erscheiveifel sind nicht massgebend, weil solche immer erlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche ım solche, die sich nach der objektiven Sachlage chen, namentlich komplexer wirtschaftlicher Sachchung keine überspannten Anforderungen an das Jie Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte, ins- Interdependenz wirtschaftlich relevanten Verhalig aus.*” Diesen Grundsätzen ist im Rahmen der alt Rechnung zu tragen.

2»weisthema und die in Bezug auf die vorgeworfene beschrieben. Anschliessend wird die konkrete Berdigt, bevor schliesslich das Beweisergebnis festicht zu prüfen, ob zwischen Bezzola Denoth, Imliche Willenserklärungen vorlagen, ihre Angebote

Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

deszivilprozess (BZP; SR 273).

14, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer | 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am bibliothek (SLB).

26 f. E. 8.3.2), Publigroupe SA et al. WEKO; Urteil des ', Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8399/2010 WEKO; je m.w.H.

bezüglich des [Bauprojekt 1] aus dem Jahr Konsenses). Ist dies zu bejahen, sind folger

_ welchen Zweck Bezzola Denoth, Imp verfolgten (Rz 63 f.);

_ welche Rollen die einzelnen Unterneh nation ausübten (Rz 65 ff.);

- ob sich Bezzola Denoth, Implenia un

sens über die Angebotskoordination ' halten ggf. zur Folge hatte (Rz 77 ff.).

B.3 Beweismittel

40. Im Zusammenhang mit der vorgeworf folgende Beweismittel:

B.3.1 Urkunden

E-Mail vom [...] von [[Mitarbeiter Al@bezzol

41. Es liegt eine E-Mail vom [...], um 08 [Mitarbeiter D], Lazzarini mit dem Betreff „[E

„Hallo [Mitarbeiter D]

Im Anhang die entsprechende SIA. Bemerkungen: Eingabesumme Be:

[...] Gruss [Mitarbeiter A]“

E-Mail vom [...] von [[Mitarbeiter Al@bezzol

42. Es liegt eine E-Mail vom [...], 17.41 U beiter D], Lazzarini, mit dem Betreff ,[Baupr

„Hallo [Mitarbeiter D].

[...] Ist in Arbeit. Voraussichtlich bi: eine entsprechende SIA

Gruss [Mitarbeiter A]“

E-Mail vom |... ]von [[Mitarbeiter Al@bezzol

43. Es liegt eine E-Mail vom [...], 15.16 U beiter D], Lazzarini, inkl. Anlage „[...]* mit fo

„Hallo [Mitarbeiter D]. Im Anhang die entsprechende SIA

50 Act. IX.C.035, pag. 45 (25-0039). 51 Act. IX.C.035, pag. 45 (25-0039).

52 Act. IX.C.035, pag. 44 (25-0039).

[...] zu koordinieren (Vorliegen eines natürlichen ide Sachverhaltsfragen zu prüfen: lenia und Lazzarini mit der Angebotskoordination

men im Zusammenhang mit der Angebotskoordid Lazzarini tatsächlich entsprechend ihrem Konverhielten und welche Auswirkungen dieses Verenen Verhaltensweise stützt sich die Behörde auf

a-denoth.ch] an [Mitarbeiter D]

.17 Uhr, von [Mitarbeiter A], Bezzola Denoth an auprojekt 1]“ mit folgendem Inhalt vor:°°

zola Denoth Netto inkl. MWST Fr. [...].

a-denoth.ch] an [Mitarbeiter D]

hr, von [Mitarbeiter A], Bezzola Denoth, an [Mitarojekt 1]“ mit folgendem Inhalt vor:°"

> Donnerstagabend fertig. Schick dir sobald bereit

a-denoth.ch] an Mitarbeiter D

hr, von [Mitarbeiter A], Bezzola Denoth, an [Mitar- Igendem Inhalt vor:°2

mit der Eingabe von Bezzola Denoth.

Bitte ca. [2-5] % höher bleiben. Te vorteilhaft im speziellen diese Kapi

Eingabe Bezzola Denoth

Brutto: Sfr. [...] Netto inkl. MwSt. Sfr. [...]

Gruss [Mitarbeiter A]“

E-Mail vom [...] von [[Mitarbeiter Al@bezzol

44. Von Bedeutung ist sodann die E-Mail \ Denoth an Implenia [...] mit dem Betreff „[B:

„Im Anhang die entsprechenden Da E]. Preise angepasst, können so ein

[...] = [...] = Netto inkl. MWST. Sfr. [. [...] = [...] = Netto inkl. MWST Str [.. MFG

[BEZZOLA DENOTH]

[Mitarbeiter A]“

Offertdeckblatt von Lazzarini

45. Anlässlich der Hausdurchsuchung be Deckblatt der Offertbearbeitung von Lazzarit Rubrik „Entscheid Offerteingabe“ Folgendes

„Strategieüberlegung Eingabe? Schi

B.3.2 Auskünfte von Parteien

Eingabe der Bezzola Denoth vom 4. Dezem

46. Im Rahmen ihrer Kooperation mit der Verhaltensweise im Zusammenhang mit deı hielt sie dazu fest: [...]

47. Inihrer Ergänzung der Selbstanzeige sodann zu [Bauprojekt 1]: [...].°° Zudem reic rini vom [...]°” bzw. vom [...] sowie den E-M

53 Der E-Mail-Austausch vom [...] bzw. vom [... es sich dabei lediglich um eine Präzisierun Ausführungen der Implenia betreffend diese

54 Act. IX.C.035, pag. 47 f. und Act. 14, pag. 6 5 Act. III.E.003, pag. 11.

56 Act. IX.C.035, pag. 60 (25-0039).

57 Act. IX.C.035, pag. 44-46 (25-0039).

58 Act. IX.C.035, pag. 47-49 (25-0039).

ndenziell ist die [...] günstig und es wäre fel zu heben.

a-denoth.ch] an [[...]@implenia.com]**

om [...] um 15.27 Uhr von [Mitarbeiter A], Bezzola auprojekt 1]“ mit folgendem Inhalt:4

teien SIA 451 gemäss Absprache mit [Mitarbeiter gegeben werden.

.J ]

i Lazzarini beschlagnahmte das Sekretariat das 1i betreffend „[Bauprojekt 1]*.°° Darauf ist unter der ; vermerkt:

ıtzofferte Bezzola Denoth ==> [...]

ber 2012 und vom 1. Februar 2013

Wettbewerbsbehörde zeigte Bezzola Denoth ihre n vorliegend zu beurteilenden Projekt an. Konkret

vom 1. Februar 2013 vermerkte Bezzola Denoth hte Bezzola Denoth den E-Mailverkehr mit Lazzaailverkehr mit Implenia [...] vom [...] ein.°®

] mit Implenia wird vorliegend nicht wiedergegeben, da g der E-Mail vom [...] handelt. Siehe die detaillierten E-Mails in Act. 36 (22-04qq/25-0037).

Aussage der Bezzola Denoth vom 26. Oktol

48. Anlässlich der mündlichen Ergänzun 26. Oktober 2015 antwortete [Mitarbeiter A] gabe vom 1. Februar 2013 mit dem Ausdru an [Mitarbeiter D] vom [...] Lazzarini die Of Mail Korrespondenz auf pag. 47 bis 49 der E sei mit der Implenia [...] erfolgt. Er habe dar die [...] geschickt.°? Er wisse nicht, ob Lazza ziell an diesem Projekt sei gewesen, dass | keine grossen Chancen ausgemalt, den Auf

Eingaben der Lazzarini vom 7. Dezember 2

49. In ihrer Eingabe vom 7. Dezember 20 auf das [Bauprojekt 1] in [...] seien bei der ckungsbeitragsberechnung keine eigenen / für die Zustellung der Kalkulationsdaten dur chen. Da bei Lazzarini diesbezüglich keine D] nicht mehr genau an den Fall erinnern k eruierbar.‘"

50. Inihrer Eingabe vom 19. April 2016 wi vom 7. Dezember 2012. Hinsichtlich des [B: [Eingabe vom 7.12.2012] aus, dass sie mutr Schnittstelle mit deren Kalkulationsdaten be

Eingaben der Implenia vom 18. November z 10. November 2016

51. Gemäss Eingabe von Implenia vom 1 Mitarbeiter von Implenia, [Mitarbeiter F] zufo ten bei der Erstellung der Offerte der [Baur dieses Projekt involviert gewesen, sondern : ter F] fehle fur das [Bauprojekt 1] in [... Programm der Implenia [...]. Dies sei ein | sondern von einem Konkurrenten übernomr

52. Mit der Eingabe vom 17. Dezember 2\ zola Denoth an das Sekretariat der Impleni: E-Mail angehängte SIA-Datei konnte hingec der E-Mail die Begriffe „Einlesen“ und „Auso arbeiter F] würden die handschriftlichen Ben [Mitarbeiter G] an [Mitarbeiter H] ([Funkt Programm einzulesen und anschliessend di vorgegebenen Preise würden auf fünf Rapp ten Preis übereinstimmen.‘*

53. Mit der Eingabe vom 22. Juli 2016 re vom [...] betreffend dieses Projekt mit der Be

59 Act. IX.C.060, Zeilen 694 ff. (25-0039).

60 Act. IX.C.060, Zeilen 712 ff. (25-0039).

61 Act. IX.B.007, pag. 19 (25-0038).

63 Act. IX.A.053, pag. 3 (25-0037).

oer 2015

g der Bonusmeldung der Bezzola Denoth vom | auf die Frage, was Bezzola Denoth in ihrer Einck [...] gemeint habe, aus, dass er bei der E-Mail ferte der Bezzola Denoth geschickt habe. Die E- -ingabe der Bezzola Denoth vom 1. Februar 2013 in zusätzlich zu den [...] auch noch die Zahlen für rini und Implenia effektiv eingegeben hätten. Spe- ...]. Die anderen Unternehmen hätten sich daher trag zu erhalten.°°

012 und 19. April 2016

12 machte Lazzarini folgende Aussage: In Bezug im IT-System bei Lazzarini vorhandenen Ziel-De- \nsätze hinterlegt. Aus heutiger Sicht würde dies ch einen Konkurrenten via SIA-Schnittstelle spre- Unterlagen vorhanden seien und sich [Mitarbeiter Onne, sei der exakte Ablauf allerdings nicht mehr

ederholte Lazzarini im Wesentlichen ihre Eingabe auprojekt 1] führte Lazzarini in derselben Eingabe nasslich durch eine ihrer Konkurrentinnen via SIAdient worden sei.

015, 17. Dezember 2015, 22. Juli 2016 und

8. November 2015 bestünden, dem zuständigen Ige, objektive Anhaltpunkte für Unregelmässigkeirojekt 1] in [...]. [Mitarbeiter F] selbst sei nicht in sein Vorgänger [Mitarbeiter G]. Gemäss [Mitarbei- ] eine entsprechende Preiskalkulation im SAPinweis, dass die Preise nicht kalkuliert worden, nen worden seien.‘®

115 reichte Implenia die E-Mail vom [...] von Bez- 1 [...] mit dem Betreff ,[Bauprojekt 1]“ ein. Die der jen nicht gelesen werden. Handschriftlich sind auf rucken“ vermerkt. Gemäss der Aussage von [Mitverkungen vermutlich die Anweisung von ihm oder ion]) wiedergeben, die SIA-Datei in das SAP- > Offerte auszudrucken. Die in der E-Mail vom [...] en genau mit dem effektiv durch Implenia offerierichte Implenia zwei weitere E-Mails vom [...] und zzola Denoth sowie den E-Mails angehängte SIA-

Dateien ein.‘ Es handelt sich um dieselbe ebenfalls durch Bezzola Denoth eingereicht

54. Am 10. November 2016 reichte die Experten lesbar gemachten SIA-Dateien de

B.3.3 Auskünfte von Dritten

Auskünfte [von X, Vertreter der Bauherrin]

55. Die Bauherrin [...], vertreten durch [> folgende Auskünfte:7

56. [...]. 57. [...].

58. Die Arbeiten seien schliesslich an Bez B.A Beweiswürdigung

B.4.1 Konsens

59. Der E-Mail-Verkehr vom [...] bzw. [...] men mit den ihnen angehängten SIA-Dateie telbarem und konkretem Bezug zum Unter: den E-Mail-Verkehr zwischen Bezzola Denc

60. Die darin enthaltenen Sätze „Im Anh: Absprache mit [Mitarbeiter E]. Preise angep: bzw. „Im Anhang die entsprechende SIA m 5] % höher bleiben“ (an Lazzarini) lassen kı Lazzarini vorher mit Bezzola Denoth eine / Bauunternehmen wurden durch den E-Mail kulierten Offerten einzugeben (Implenia) bz\

61. Dieser Gehalt der E-Mails wird durch « räumte Bezzola Denoth ein, dass der E-Mai sie von Implenia und Lazzarini [...]. Impleni: SAP-Programm zu diesem Projekt zu finder che auf fünf Rappen genau mit der vorgeg stimme. Schliesslich gab auch Lazzarini ar SIA-Datei einer Konkurrentin bedient worde genen Ansätze für die Kalkulation hinterlegt

62. Bei dieser Beweislage bestehen keine Implenia und Lazzarini den übereinstimmen schreibung [Bauprojekt 1] zu koordinieren. Ausschreibung höher eingeben als Bezzola

66 Act. IX.C.035, pag. 47-49 (25-0039). 7 1...

68 Act. IX.B.010, pag. 152 (25-0038).

E-Mail-Korrespondenz mit Implenia [...], welche wurde.°®

Implenia die inzwischen unter Beizug eines ITr E-Mails vom [...] ein.

(], gab in Bezug auf das vorliegende Bauprojekt

zola Denoth vergeben worden.

zwischen Bezzola Denoth und Lazzarini, zusamn, stellen objektive Beweismittel dar, die in unmitsuchungsgegenstand stehen. Das Gleiche gilt für th und Implenia.

ang die entsprechenden Dateien SIA 451 gemäss asst, können so eingegeben werden“ (an Implenia) it der Eingabe von Bezzola Denoth. Bitte ca. [2- sinen anderen Schluss zu, als dass Implenia und \bmachung getroffen haben müssen. Die beiden verkehr gebeten, die von Bezzola Denoth vorkal- N. [2-5] % höher zu offerieren (Lazzarini).

jie Aussagen der Verfahrensparteien gestützt. So Iverkehr mit Implenia und Lazzarini [...] und dass a bestätigte auch, dass keine Kalkulation in ihrem | sei und dass sie eine Offerte einreicht habe, welebenen Summe in der fraglichen E-Mail überein- 1, dass sie vermutlich bei diesem Projekt mit der

in sei. Im IT-System der Lazzarini seien keine ei- vernünftigen Zweifel daran, dass Bezzola Denoth, den Willen äusserten, ihre Angebote bei der Aus- Konkret sollten Implenia und Lazzarini bei dieser Denoth.

B.4.2 Verfolgter Zweck

63. Als Zweck für die Vorbereitung der Off an Lazzarini wird von Bezzola Denoth in ihre 2013 genannt, dass sie von Implenia und L: sich die Parteien bei der zu beurteilenden , dere Motive für die Verhaltensweisen der Pa geltend gemacht.

64. Wie erstellt ist (vgl. Rz 62 hiervor), | Angebote bei der Ausschreibung [Bauproje solchen Inhalt ist immanent, dass die Beteili Vielmehr wollten sie im Einvernehmen dari Chancen für die Zuschlagserteilung aufrecht Bezzola Denoth, Implenia und Lazzarini der bei der Ausschreibung des [Bauprojekt 1] ni

B.4.3 Rolle der Beteiligten

65. Vorliegend ist die Rolle der Beteiligter Schutznehmerin bei der Initiative zur Ange Umsetzung der untersuchten Verhaltenswe Versand der Offerte ein initiierender Kontal wem gegebenenfalls die Initiative für die Ar fen, welche Rollen die Beteiligten bei der ( Verhaltensweise ausübten.

Initiative für die Angebotskoordination

66. Aus dem Wortlaut der E-Mail vom [... dass diesbezüglich zwischen [Mitarbeiter A] gefunden haben muss [,Im Anhang die ents mit [Mitarbeiter E].“] (Hervorhebung durch d

67. Zudem lässt auch die in sämtlichen E dung [,Im Anhang die entsprechende SIA‘ SIA*] (Hervorhebung durch die Behörde) au

68. Somit ist erstellt, dass vor Versand de Kontakt stattfand.

69. Wer vorliegend die Initiative für die Anı den Urkunden nicht zu entnehmen. Es liec würden, von wem die Initiative letztlich ausg

70. Es ist unklar, von wem bei dieser Aus: in Form eines ersten Kontaktes ausging. Vie tion sowohl von der Schutznehmerin als auc gen sein. Dem Grundsatz in dubio pro reo fc die Initiative zur Angebotskoordination nach

Rolle bei der Organisation und Umsetzung «

71. [Mitarbeiter A] wandte sich in seinen be D] (Lazzarini) sowie in seiner E-Mail vom [.. ten von [Mitarbeiter A] bildete insbesondere projekt 1].

erte von Implenia bzw. den Versand der SIA-Datei sr Eingabe vom 4. Dezember 2012 und 1. Februar azzarini [...]. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass Ausschreibung nicht konkurrenzieren sollten. Anrteien sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht

ag zwischen den Parteien ein Konsens vor, ihre kt 1] zu koordinieren. Einem Konsens über einen gten darauf zielten, sich nicht zu konkurrenzieren. iber entscheiden, bei welchem Unternehmen die erhalten werden sollten. Damit ist erstellt, dass für Zweck ihrer Verhaltensweisen darin bestand, sich cht zu konkurrenzieren.

1, insbesondere die Rolle von Bezzola Denoth als botskoordination sowie bei der Organisation und se zu würdigen. Zuerst ist zu prüfen, ob vor dem t für die Angebotskoordination stattfand und von igebotskoordination ausging. Zweitens ist zu prü- Irganisation und Durchsetzung der untersuchten

] von [Mitarbeiter A] an Implenia [...] geht hervor,

und [Mitarbeiter E] ein vorgängiger Kontakt stattsprechenden Dateien SIA 451 gemäss Absprache ie Behörde).

-Mails vom [...] sowie vom [...] verwendete Wen- ] bzw. [,Im Anhang die entsprechenden Dateien f einen vorgängig erfolgten Kontakt schliessen.

r E-Mails vom [...] bzw. vom [...] ein vorgängiger

Jebotskoordination ergriffen hat, ist den vorliegenjen auch keine Parteiaussagen vor, die belegen

ing.

schreibung die Initiative zur Angebotskoordination 2Imehr könnte die Initiative zur Angebotskoordina- :h von den schützenden Unternehmen ausgeganlgend, kann keinem der beteiligten Unternehmen gewiesen werden.

Jer untersuchten Verhaltensweise

siden E-Mails vom [...] und vom [...] an [Mitarbeiter .] an „[...|@implenia.com“. Inhalt dieser Nachrichdie jeweilige Offertsumme in Bezug auf das [Bau-

72. Gemäss Aussage von [Mitarbeiter A] v der Bezzola Denoth auch tatsächlich gesct habe er zusätzlich zu den [...] auch noch die

73. Lazzarini gab in ihrer Eingabe vom 7 dass in Bezug auf das vorliegende Projekt fi Deckungsbeitragsrechnung keine eigenen A Zustellung der Kalkulationsdaten durch eine

74. Implenia zufolge fehle für das [Baupro im SAP-Programm der Implenia [...]. Dies s liert worden, sondern von einem Konkurrent

75. Gemäss Aussage von [Mitarbeiter A], an diesem Projekt speziell gewesen, dass | keine grossen Chancen ausgemalt, den Auf

76. Damit ist erstellt, dass Bezzola Denot Koordination der Angebote und deren Einga beschränkten sich im Wesentlichen darauf, zzola Denoth einzugeben.

B.4.4 Umsetzung und Auswirkungen

77. Gemäss den Angaben des verantwor renzofferte von Lazzarini seiner Erinnerung wesen. [Der Vertreter der Bauherrin] erwäh stätigte Implenia selber, dass sie eine Offe dass [der Vertreter der Bauherrin] wohl [keir

78. Somit reichten Implenia und Lazzarini von Bezzola Denoth. Die Offerte von Impleni men der E-Mails vom [...].

Offertsumme per E-N

MWST) in CH [...] Bezzola Denoth [...] Implenia [...] Lazzarini keine Angabe keit

79. Daraus ergibt sich, dass sich sowohl getroffene Abmachung hielten. Sämtliche Ur bestehen keine vernünftigen Zweifel daran,

69° Act. IX.C.060, Zeilen 712 ff. (25-0039).

70 Offerte vom [...], Act. III.D.011, pag. 47 sowi MWST.

71 Offerte vom [...], Act. 3, pag. 21 (22-04qq).

72 Offerte vom [...], Act. IX.A.053, pag. 202 (25

73 Offerte vom [...], Act. IX.A.053, pag. 24 (25-(

74 Offerte vom [...], Act. III.E.003, pag. 2.

75 Offerte vom [...], Act. III.E.003, pag. 1.

om 26. Oktober 2015 habe er Lazzarini die Offerte lickt. Bei der E-Mail Korrespondenz mit Implenia > Zahlen für [...] geschickt.

. Dezember 2012 zudem an, dass der Umstand, ir die im IT-System bei Lazzarini vorhandene Zielnsatze hinterlegt seien, aus heutiger Sicht für eine n Konkurrenten via SIA-Schnittstelle spreche.

jekt 1] in [...] eine entsprechende Preiskalkulation ei ein Hinweis darauf, dass die Preise nicht kalkuen übernommen worden seien.

Bezzola Denoth, vom 26. Oktober 2015 sei ferner ...]. Die anderen Unternehmen hätten sich daher trag zu erhalten.‘

die E-Mails verfasst und versandt hat, welche zur behöhe erforderlich waren. Lazzarini und Implenia ihre Angebote entsprechend den E-Mails von Betlichen [Vertreters der Bauherrin] sei die Konkurnach höher als diejenige von Bezzola Denoth gente Implenia nicht als Submittentin. Allerdings berte eingereicht habe. Es ist daher anzunehmen, 1e Verfahrenspartei] mit Implenia verwechselte.

| Eingaben ein, welche höher waren als diejenige a entsprach fünf Rappen genau den Eingabesumlail (inkl. Eingereichte Offertsumme

F (inkl. MWST) in CHF [...] [...] [...] [...] [...]”° [...]"" [...] [...]”2 [...]”

1e Angabe [...]”4 [...]7°

Implenia als auch Lazzarini im Ergebnis an die iternehmen handelten gemäss ihrem Konsens. Es dass sich Bezzola Denoth, Implenia und Lazzarini

e auch Act. IX.C.035, pag. 60 (25-0039), Angabe ohne

-0037). )037).

in Bezug auf das [Bauprojekt 1], nicht konk [...] den Zuschlag.

B.5 Beweisergebnis

80. Nach dem Gesagten ist bewiesen, da ihr Verhalten den übereinstimmenden Wille jekt 1] zu koordinieren. Konkret sollten Impl Bezzola Denoth. Damit bezweckten sie, sict ren. Weiter ist bewiesen, dass Implenia ur übereinstimmenden Willenserklärungen — O noth eingegebenen Preis lagen. Nicht bewie Angebotskoordination ergriffen hat. Der Zus — der Bezzola Denoth erteilt.

Cc Erwagungen

C.1 Geltungsbereich

C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

81. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher | auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von

Abs. 1P'° KG). Sämtliche Parteien erfüllen vo men, womit das KG in persönlicher Hinsicht

C.1.2 _ Verfügungsadressatinnen

82. Adressatinnen einer wettbewerbsrec oder juristischen Personen sein, welche die gerinnen sie sind.’®

83. Somit ist die vorliegende Verfügung al - Bezzola Denoth AG, Scuol _ Implenia Schweiz AG, Dietlikon

_ Lazzarini AG, Samedan

C.1.3 Sachlicher Geltungsbereich

84. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.

85. Ob die Parteien eine Wettbewerbsabr ellen Beurteilung noch im Einzelnen zu prüfe Ausführungen verwiesen und an dieser Stel

C.1.4 Ortlicher und zeitlicher Geltungs

76 \gl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.

urrenzierten. Bezzola Denoth erhielt schliesslich

ss Bezzola Denoth, Implenia und Lazzarini durch n geäussert haben, ihre Angebote beim [Bauproenia und Lazzarini höhere Offerten einreichen als 1 bei dieser Ausschreibung nicht zu konkurrenzieid Lazzarini in der Folge — entsprechend diesen fferten einreichten, die über dem von Bezzola Desen werden kann, welche Partei die Initiative zur ;chlag wurde — wie von den Parteien beabsichtigt

Jinsicht sowohl für Unternehmen des privaten als rt. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 rliegend die Merkmale privatrechtlicher Unternehanwendbar ist.

htlichen Verfügung können diejenigen natürlichen : Unternehmung betreiben bzw. deren Rechtsträ-

1 folgende Gesellschaften zu richten:

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).

ede getroffen haben, wird im Rahmen der materi- Nn sein (vgl. dazu Rz 102). Es wird auf die dortigen le auf deren Wiedergabe verzichtet.

bereich

).2015, E. 27 ff., 67, ADSL II.

86. Der vorliegende Untersuchungsgeg tungsbereich des Kartellgesetzes.

C.2 Vorbehaltene Vorschriften

87. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

88. Im hier zu beurteilenden Markt gibt es | Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG w

C.3 Unzulässige Wettbewerbsal

89. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur: gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

90. Im Folgenden ist in einem ersten Schr (vgl. Rz 91 ff.). Ist dies zu bejahen, ist in eine Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig is

C.3.1 Wettbewerbsabrede

91. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertragliche gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu ve sich Vereinbarungen von den aufeinander al denen resp. nicht vorhandenen Bindungswil

92. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirkeı rede gegeben sind.’? Diese Kriterien sind in

C.3.1.1 Bewusstes und gewolltes Zus

93. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen und abgestimmte Verhaltensweis:

94. Beweismassig ist erstellt, dass Bezzol. menden, wirklichen Willen geäussert haben ren. Konkret sollten Implenia und Lazzarini | offerieren als Bezzola Denoth (Rz 62).

77 Siehe dazu etwa RPW 2009/3, 204 Rz 49, E 78 RPW 2013/4, 559 Rz 167, Wettbewerbsabre 79 RPW 2009/3, 204 Rz 50, Elektroinstallations

enstand fällt in den örtlichen und zeitlichen Geljrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

<eine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. ird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

orede

iem Markt fur bestimmte Waren oder Leistungen ch Grunde der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertijung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzuitt zu prufen, ob eine Wettbewerbsabrede vorliegt 2m zweiten Schritt zu beurteilen, ob diese gemass (vgl. Rz 103 ff.).

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken > Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abrbindlichen Vereinbarungen einschlägig,’” wobei ogestimmten Verhaltensweisen durch den vorhanlen unterscheiden’®.

n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschrankung durch die Ab- 1 Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.

ammenwirken

ammenwirken fallen nach dem Gesagten Vereinen.

a Denoth, Implenia und Lazzarini den übereinstim- , Ihre Angebote beim [Bauprojekt 1] zu koordinie- Jei dieser Ausschreibung zu einem höheren Preis

lektroinstallationsbetriebe Bern. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. betriebe Bern.

95. Damit ist das Tatbestandsmerkmal d erfüllt.

96. Beizufügen ist, dass eine solche Ange chung der Wettbewerbsbehörden als „Sch: dabei, dass Unternehmen in Bezug auf ein I sam festlegen, welches Unternehmen unte begünstigte Unternehmen erhält bei der Bev Unternehmen. Die Umsetzung der Schutzfe diejenigen Unternehmen, welche Schutz ve mit höheren Eingabesummen, sogenannte : Offerteingabe zu verzichten.®° Auch im vorlie so zuordnen. Konkret war Bezzola Denoth co Implenia und Lazzarini diejenige der Schutz

C.3.1.2 Bezwecken oder Bewirken ein

97. Neben einem bewussten und gewoll Art. 4 Abs. 1 KG „eine Wettbewerbsbeschr. werbsbeschränkung liegt vor, wenn das eir Handlungsfreiheit verzichtet und so das frei Die Abrede über die Wettbewerbsbeschränl (wie beispielsweise den Preis oder die Liefe die Tatbestandsmerkmale „bezwecken“ resı setzestext verdeutlicht — alternativ voraus, n

98. Eine Abrede bezweckt eine Wettbewel Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines gramm erhoben haben“. Dabei genügt es, Wettbewerbsbeschränkung durch Ausscha chen. Die subjektive Absicht der an der Abrı

99. Die vorliegende Abrede beinhaltete, d: zug auf das [Bauprojekt 1] zu koordinieren (I Hinsicht geeignet, eine Wettbewerbsbeschr: — obwohl dies nicht notwendig ist — erwiese auch in subjektiver Hinsicht bezweckten, sic vorliegende Abrede nicht nur (objektiv) geeic es bestand auch eine dahingehende Absich

100. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede i

80 Zum Ganzen RPW 2012/2, 273 Rz 6, Wett Aargau; RPW 2013/4, 527 Rz 6, Wettbewerl RPW 2015/2 201 Rz 6, Tunnelreinigung.

81 RPW 2013/4, 560 Rz 178, Wettbewerbsabre

82 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

8 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMV 84 RPW 2013/4, 560 Rz 180, Wettbewerbsabre

8 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2

er Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG

>botskoordination im Einklang mit der Rechtspre- Utz“ verstanden werden kann. „Schutz“ bedeutet 3auprojekt vor der Eingabe ihrer Offerten gemeinr ihnen den Zuschlag erhalten soll. Das dadurch verbung um das Projekt „Schutz“ von den anderen sstlegung erfolgt in der Regel dadurch, dass sich rsprochen haben, dazu bereit erklären, Offerten Stützofferten, einzureichen oder bewusst auf eine >genden Fall lassen sich die Rollen der Beteiligten ie Rolle der Schutznehmerin zugedacht, während geberinnen innehatten.

er Wettbewerbsbeschränkung

ten Zusammenwirken muss die Abrede gemäss ankung bezwecken oder bewirken“. Eine Wettbeizelne Unternehmen auf seine unternehmerische > Spiel von Angebot und Nachfrage einschränkt.®' <ung muss sich auf einen Wettbewerbsparameter rbedingungen) beziehen.® Art. 4 Abs. 1 KG setzt ). „bewirken“ — wie bereits das Wort „oder“ im Geicht kumulativ.®°

'bsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Prowenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine ltung eines Wettbewerbsparameters zu verursaade Beteiligten ist unerheblich.°°

as Eingabeverhalten zwischen den Parteien in Be- Xz 59 ff.). Ein solcher Abredeinhalt ist in objektiver inkung zu bewirken. Darüber hinaus ist vorliegend n, dass die Abredeteilnehmer mit ihrem Verhalten h nicht zu konkurrenzieren (Rz 64). Somit war die ‚net, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, sondern t der Abredeteilnehmer.

m Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

bewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton »sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich;

den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

/. den im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich. .3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813

C.3.1.3 Abrede zwischen Unternehme

101. Die Parteien waren als Unternehme: Konkurrentinnen hinsichtlich der Vergabe de horizontaler Natur.

C.3.1.4 Zwischenergebnis

102. Zusammenfassend ist festzuhalten, d durch ihr bewusstes und gewolltes Zusar Unternehmen gleicher Marktstufe gemäss A zu prüfen, ob diese Wettbewerbsabrede ger

C.3.2 Beseitigung des wirksamen Wett

103. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v c. Abreden über die Aufteilung von M

C.3.2.1 Vermutung der Beseitigung gı

104. Gegenstand der vorliegenden Wettbe‘ und Implenia bildete die Preisfestsetzung ( Zuschlagserteilung, womit eine Aufteilung d den Abredeteilnehmenden erfolgt. Dabei ha mässig auch in Kombination anzutreffenden onsabreden. Die vorliegenden Submissions auch Bst. c KG zu subsumieren.®®

105. Die vorliegende Abrede fällt somit unt die Vermutung der Beseitigung wirksamen \ diese Vermutung widerlegen lässt.

C.3.2.2 Widerlegung der gesetzlichen

106. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb zwisch bestehen bleibt.

107. Wird nicht nachgewiesen, dass trotz « die gesetzliche Vermutung und gestützt auf auszugehen. Insoweit wirkt sich eine diesbe fenden Unternehmens aus, das insofern die

108. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die gung im vorliegenden Fall widerlegt werder sachlich und räumlich, womöglich auch die

86 RPW 2013/4, 592 ff. Rz 820, Wettbewerbs m.w.H.; RPW 2015/2, 225 Rz 192, Tunnelre

87 Siehe in diesem Sinne BGE 129 II 18 E. 7.1 das Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 381 f. E

n gleicher oder verschiedener Marktstufen

1 auf derselben Marktstufe tätig und als solche s [Bauprojekt 1]. Die vorliegende Abrede ist somit

ass die Parteien in Bezug auf das [Bauprojekt 1] nmenwirken eine Wettbewerbsabrede zwischen rt. 4 Abs. 1 KG getroffen haben. Im Folgenden ist näss Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KG unzulässig ist.

'bewerbs

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ärkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

amäss Art. 5 Abs. 3 KG

verbsabrede zwischen Bezzola Denoth, Lazzarini Jer Angebote und gleichzeitig die Steuerung der es Auftrags und damit der Geschäftspartner unter ndelt es sich um die beiden typischerweise, regel- Abredegegenstände von sogenannten Submissiabreden sind sowohl unter Art. 5 Abs. 3 Bst. a als

ar die Aufzählung in Art. 5 Abs. 3 KG. Damit greift Nettbewerbs. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich

Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung

irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis Jsabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) en den an der Abrede beteiligten Unternehmen)

Jer Abrede wirksamer Wettbewerb besteht, greift diese ist von einer Beseitigung des Wettbewerbs zügliche Beweislosigkeit zum Nachteil des betrefobjektive Beweislast trägt.®”

> gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseiti- 1 kann. Um dies zu beurteilen, sind zunächst die zeitlich relevanten Märkte für bestimmte Waren

abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich inigung.

(= RPW 2002/4, 743 E 7.1), Buchpreisbindung, sowie . 9, Implenia (Ticino) SA/WEKO.

oder Dienstleistungen abzugrenzen, auf w auswirkt. In einem zweiten Schritt ist alsdai trotz des Vorliegens einer Wettbewerbsab Aussen- sowie Innenwettbewerb wirksameı tungsfolge zu widerlegen vermag.

C.3.2.2.1 Relevanter Markt

109. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen fur die Marktgegenseite ir tauschbar sind.®®

110. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die (ökonc Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen.®° für die Höhe der Sanktion von Bedeutung

dass die Marktabgrenzung davon abhängig

konkret untersucht wird.

(i) Marktgegenseite

111. Für sämtliche Aspekte der Marktabgre genseite an. „Marktgegenseite“ sind dabei di der untersuchten (möglichen) Wettbewerbst behörden z. B. die Wirkungen einer Wettb Marktgegenseite zu betrachten, welche die ( die Abrede bezieht.

112. Für den vorliegenden Fall war die Bau hat, Marktgegenseite der Parteien.

(ii) Sachlich und räumlich relevanter

113. Der sachliche Markt umfasst alle Wa hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. :

114. Die vorliegende Wettbewerbsabrede Tiefbauprojekt. Der sachlich relevante Markt projekt 1].

89 Exemplarisch OECD, Market Definition, DAF. zung von Märkten, WuW 1998, 929-939, 92: abgrenzung, WuW 10/2014, S. 924-937; \ 2. Aufl. 2005, Rz 532; MANI REINERT/BENJA stutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 2 BISCHOF, in: Basler Kommentar, Kartellgeset

90 \gl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14 des marktbeherrschenden Unternehmens in Zürich 2005, Rz 281.

9 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).

elchen sich die vorliegende Wettbewerbsabrede nn zu prüfen, ob der auf den relevanten Märkten rede noch verbleibende aktuelle und potenzielle 1 Wettbewerb herzustellen und damit die Vermu-

Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder ı sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht aus-

Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich mischen) Wirkungen einer konkret untersuchten Zudem ist die Bestimmung des relevanten Markts (siehe unten Rz 133 ff.). Daraus folgt zwingend, ist, welche (mögliche) Wettbewerbsbeschränkung

ınzung kommt es auf die Sichtweise der Marktge- e Abnehmer derjenigen Leistung, die Gegenstand eschränkung ist.” Untersuchen die Wettbewerbsewerbsabrede, so sind diejenigen Personen als süter oder Dienstleistungen beziehen, auf die sich

herrin, die [...], welche [Bauprojekt 1] nachgefragt

‘Markt

ren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituiera VKU?', der hier analog anzuwenden ist).°

bezog sich jeweils auf das betreffende Hoch- und umfasst daher die Bauleistungen betreffend [Bau-

3/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. ICOMP(2012)19, S. 11; RAINER TRAUGOTT, Zur Abgren- ); TILL STEINVORTH, Probleme der geografischen Markt- ‚gl. auch ROGER ZACH, Schweizerisches Kartellrecht, MIN BLOCH, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Am- KG N 94; MARCEL MEINHARDT/ASTRID WASER/JUDITH z, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 10 KG N 40. 9.2015, E. 269, ADSL Il; RETO HEIZMANN, Der Begriff 1 Sinne von Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 KG,

trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al. /WEKO.

115. Der räumliche Markt umfasst das ( sachlichen Markt umfassenden Waren oder Bst. b VKU, der hier analog anzuwenden ist

116. Das vorliegende Bauprojekt ist natı also in der vorliegenden Untersuchung an schutz aufgrund der hohen Transportkosten rungsort und dem Werkhof einer Bauuntern auch die Rentabilität.

117. Aufgrund der Projektgrösse und de Distanzen, fehlende Schnellstrassen) des E ten Fällen lokal tätige Bauunternehmen ein sächlich haben beim vorliegenden Projekt U Offerte eingereicht. Aus diesem Grund bilde angrenzende Gebiete, welche von [...] mit e räumlich relevanten Markt.

C.3.2.2.2 Innenwettbewerb

118. Implenia und Lazzarini hielten sich an Offerten einreichten als Bezzola Denoth (Rz

C.3.2.2.3 Aussenwettbewerb

119. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuelle den sind, d.h., ob sie überhaupt über die M die Mengen zu reduzieren oder die Qualitä kurz, ob sie volkswirtschaftliche oder soziale

120. Beim vorliegend zu beurteilenden Pri eine private Bauherrschaft vergeben. Aus konnte damit ausschliesslich durch allfällig: Bauunternehmen, die sich nicht gleichzeitig nehmen, von welchen damit überhaupt ein [sind] allenfalls durch [keine Verfahrenspart haupt [offerierten] (vgl. Rz. [...]). Selbst wer [ihnen] im konkreten Fall ausgegangene Ko entnehmen ist (vgl. Rz [...]).

121. Die vorliegende Abrede war erfolgrei Denoth den Zuschlag wie vereinbart erhielt. benen Bauleistungen kein ausreichender Au bewerbsbeseitigung widerlegt.°* Somit wurd seitigt.

C.3.3 Ergebnis

122. Im vorliegenden Fall lässt sich die Ver legen, vielmehr bestatigt sich diese Vermutu wettbewerbsbeseitigende Abrede in Bezug « Bst. a und c KG unzulässig und einer Rech! enz nicht zugänglich.

9% Vgl. dazu auch RPW 2013/4, 596 Rz 852 Kanton Zürich.

sebiet, in welchem die Marktgegenseite die den

Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 ).?

irgemass an den Ort der Ausführung gebunden, [...]. Im Bauwesen besteht ein gewisser Distanz- . Mit zunehmender Distanz zwischen dem Ausfühehmung steigen die Selbstkosten und somit sinkt

n geographischen Gegebenheiten (Alpenpässe, ngadins ist davon auszugehen, dass in den meis- e wirtschaftliche Offerte einreichen konnten. Tatnternehmen aus dem Engadin sowie aus [...] eine in vorliegend das gesamte Engadin sowie dessen iner ähnlichen Fahrdistanz zu erreichen sind, den

die Abrede, indem sie beim [Bauprojekt 1] höhere . 78 f.) Somit bestand kein Innenwettbewerb.

sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Un- 2n oder potenziellen Wettbewerb diszipliniert woröglichkeit verfügten, die Preise zu erhöhen, oder ten zu senken oder die Innovation zu verzögern; > Schäden verursachen konnten.

jjekt wurden die entsprechenden Arbeiten durch senwettbewerb (aktueller wie auch potenzieller) e zur Offertabgabe eingeladene bzw. angefragte an der Abrede beteiligten, entstehen. Die Unterwirksamer Aussenwettbewerb ausgehen konnte, eien] identifiziert, wobei unklar ist, ob diese Uberin dies der Fall gewesen sein sollte, ware der von nkurrenzdruck als schwach zu werten, wie [...] zu

ch, da das zu schutzende Unternehmen Bezzola Somit liegt bezüglich der vorliegend ausgeschriessenwettbewerb vor, der die Vermutung der Wett- e der wirksame Wettbewerb durch die Abrede be-

'mutung der Wettbewerbsbeseitigung nicht widerngsfolge als materiell zutreffend und richtig. Diese auf das [Bauprojekt 1] ist gestützt auf Art. 5 Abs. 3 fertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizi-

913/1, 127 E. 9.2.1), Publigroupe SA et al./WEKO. f., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im

C.4 Massnahmen

C.4.1 Anordnung von Massnahmen

123. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c sind.”

124. Die Unternehmen Bezzola Denoth, Im gesetzlichen Folgen im Widerhandlungsfall weisen zu unterlassen, welche unzulässige darstellen.

125. Insbesondere wird den genannten Un

_ Konkurrenten im Zusammenhang mit um Schutz, Stützofferten oder den Ver artiges anzubieten;

_ sich in Zusammenhang mit der Erbrir kurrenten vor Ablauf der Offerteingab kräftiger Auftragserteilung — über Offe lung von Kunden und Gebieten auszu' unabdingbarer Informationen im Zusa

a) der Bildung und Durchführung von . b) der Mitwirkung an der Auftragserfül

126. Diese Anordnungen umschreiben die künftig kartellrechtskonform zu verhalten, hi stehen sie in unmittelbaren Zusammenhang tensweise und verhindern, dass es erneut verhältnismässig, zumal sie zur Erreichunt Wettbewerbsbeschränkungen zu verhinderr

127. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit eine Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne W entsprechende - lediglich deklaratorische t positiv verzichtet werden kann.”

C.4.2 Sanktionierung

128. Gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird ein

nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG beteiligt ist oder Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzte Umsatzes belastet. Art. 9 Abs. 3 KG ist sinne der Dauer und der Schwere des unzulässige Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angem

9% RPW 2013/4, 643 Rz 1028 ff., Wettbewerb: RPW 2015/2, 235 Rz 266 ff., Tunnelreinigun

des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65

schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig

plenia und Lazzarini werden unter Hinweis auf die (Art. 50 und 54 KG) dazu verpflichtet, Verhaltens- : Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 3 KG

ternehmen untersagt:

der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen zicht auf eine Offerteingabe anzufragen oder dergung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit Konefrist — oder, sofern nicht vorhanden, vor rechtsrtpreise, Preiselemente sowie die Zu- und Aufteiauschen; davon ausgenommen ist der Austausch mmenhang mit

Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie lung als Subunternehmer.

Verpflichtungen der Verfahrensparteien, um sich nreichend bestimmt, vollständig und klar. Zudem | zur von ihnen begangenen unzulässigen Verhalzu derartigen Verhaltensweisen kommt. Sie sind y des Ziels, die Wiederholung der festgestellten 1, geeignet sowie erforderlich und zumutbar sind.

gen die genannten Massnahmen können nach r Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. eiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine ind nicht konstitutive — Sanktionsdrohung im Dis-

Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede ‘sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einem n drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten yemass anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach nN Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das essen zu berücksichtigen.

sabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; 9.

5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.

C.4.2.1 Voraussetzungen

129. Samtliche Parteien erfullen vorliegend 1°" KG und haben durch den Verstoss gege haltensweise im Sinne von Art. 49a Abs. 1

130. Die natürlichen Personen, welche vo kartellrechtswidrige Submissionsabsprache wettbewerbsbeseitigende Wirkung zuminde: eventualvorsätzlich. Sodann ist festzuhalteı die jeweiligen Unternehmen zeichnungsber: ren oder oberen Kader bzw. der Geschäftsl ihnen vorgenommenen Handlungen ist dak zuzurechnen.

C.4.2.2 Bemessung

C.4.2.2.1 Konkrete Sanktionsbemessun

131. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser B dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich na Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewin gemessen zu berücksichtigen ist.

132. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der‘ begrenzt wird.” Die WEKO bestimmt die « Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese

a) Basisbetrag

133. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf dem relevanten Markt in der Schweiz e die aufgrund des Umsatzes errechnete Höh Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erläuter

134. Das an der Submissionsabrede beteil vorliegenden abgesprochenen Submission

[...].109

135. Lazzarini und Implenia erzielten keine gedacht war. Art. 49a Abs. 1 KG sieht eine | an einer Abrede beteiligt haben. Das Entfa den in Art. 49a Abs. 3 KG abschliessend au Basis des eigenen Umsatzes zu bemesser

9 Art. 2 Abs. 2 SVKG.

% RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich 99 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallati 100 Offerte vom [...], Act. 3, pag. 21 (22-04qq).

| den Unternehmensbegriff nach Art. 2 Abs. 1 und n Art. 5 Abs. 1 i.V.m. 3 KG eine unzulässige Ver- <G begangen.

rliegend für die Unternehmen handelten und die trafen, taten dies vorsätzlich oder nahmen deren st in Kauf, handelten diesbezüglich also zumindest 1, dass die handelnden natürlichen Personen für echtigt waren und jeweils mindestens dem mittleeitung angehörten. Ihr Vorsatz bezüglich der von ier ohne Weiteres den betroffenen Unternehmen

ig

ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschaftsjahren etrag stellt demnach die höchstmögliche Sanktion ch der Dauer und der Schwere des unzulässigen n, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, an-

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Verhältnismässigkeit?” und der Gleichbehandlung offektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse fur jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.”

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren rzielt hat (Art. 3 SVKG). Gemäss Art. 3 SVKG ist e des Basisbetrages je nach Schwere und Art des ungen SVKG, S. 2 f.).

igte Unternehmen Bezzola Denoth erhielt bei der den Zuschlag zu einem Preis in der Höhe von

n Umsatz, da ihnen die Rolle der Schutzgeber zusanktionierung von Unternehmen vor, welche sich llen der Belastung ist auf Gesetzesstufe nur aus geführten Gründen vorgesehen. Eine rein auf der ıde Sanktion würde bei Abredebeteiligten, deren

AG (Unique) — Valet Parking. onsbetriebe Bern.

Schutznahme erfolglos blieb oder die durch fänger schützen sollten, aufgrund fehlender die in Art. 49a KG nicht vorgesehen ist. Dies der Regelung von Art. 3 SVKG und kann vo

136. Vor diesem Hintergrund ist vorliegen« Verordnungsgeber in Art. 49a KG und Art. X zu bestimmen, der einerseits den von der S und andererseits die Schwere und Art des \

137. Vorliegend wird als Basisumsatz für d summe von Bezzola Denoth exklusive Meh CHF [...] ([...]) herangezogen (vgl. Rz 78). D liche Bedeutung der fraglichen Submission dadurch Aufschluss über die Tragweite unc stosses. Konkret ergibt sich daraus für den CHF [...].

138. Die Schwere der Zuwiderhandlung ist ten Umstande zu beurteilen. Allgemeine Au nur sehr beschränkt möglich, kommt es docl des Einzelfalls an. Zweifellos stellen Abrede werb beseitigen, — als sogenannte harte ho rechtsverstösse dar. Unter anderem sind hi ausschalten, wegen des grossen ihnen imm oberen Drittel des möglichen Sanktionsrahm über hinaus ist im Allgemeinen davon ausz! che gleichzeitig mehrere Tatbestände gemä als solche, die nur einen Tatbestand erfüller

139. Bezzola Denoth als Schutznehmerin : ternehmen beteiligten sich an Abreden, wel schäftspartnern zum Gegenstand haben. S lich. Diese Art Wettbewerbsabrede läuft den Weise zuwider. In der Ökonomie ist das Sc und die Aufteilung von Geschäftspartnern mehrere der als im Wettbewerb besonders Art. 5 Abs. 3 KG betroffen.

140. Aus diesen Gründen ist der vorliege werten.

141. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Bezzola Denoth als erfolgreiche Schutzr von 10 % der relevanten Offertsumme als : samt CHF [...].

142. Unter Berücksichtigung der Art und Sc für Implenia und Lazzarini als jeweils „schüt CHF [...] als angemessen."

101 RPW 2013/4, 616 f. Rz 951, 6. bis 8. Lemn Kanton Zürich: „Dabei ist eine Orientierung a Art. 3 SVKG zu Grunde liegenden Gedanken nicht effektiv von diesem Unternehmen erzie in der Natur der Sache und könnte auch dui nicht geändert werden.[...] Sodann beabsich bei Einzelsubmissionsabreden und -märkter

eine Stützofferte den designierten Zuschlagsemp- 1 Umsatzes zu einer Nicht-Sanktionierung führen, es Ergebnis entspricht nicht dem Sinn und Zweck m Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein.

1 — unter Berücksichtigung der vom Gesetz- und } SVGK getroffenen Wertungen - ein Basisbetrag ubmissionsabrede betroffenen Umsatz einbezieht /erstosses berücksichtigt.

ie drei abredebeteiligten Unternehmen die Offertrwertsteuer in der Höhe von CHF [...] ([...]) sowie enn dieser Betrag reflektiert letztlich die wirtschaft- und damit des entsprechenden Marktes und gibt | das Schädigungspotenzial des Kartellrechtsver- Basisbetrag eine Obergrenze von CHF [...] bzw.

im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanssagen zur Qualifizierung konkreter Abreden sind 1 immer massgeblich auf die konkreten Umstände >n gemäss Art. 5 Abs. 3 KG, welche den Wettberizontale Kartelle - in aller Regel schwere Kartellorizontale Abreden, welche den Preiswettbewerb anenten Gefahrdungspotenzials grundsätzlich im ens, d.h. zwischen 7 und 10 %, einzuordnen. Darugehen, dass Wettbewerbsbeschränkungen, welss Art. 5 KG erfüllen, schwerer zu gewichten sind .

sowie Implenia und Lazzarini als schützende Unche den Preis sowie auch die Aufteilung von Geamtliche Unternehmen handelten dabei vorsätz- Anliegen des Kartellgesetzes in schwerwiegender ;hädigungspotenzial von Abreden über den Preis unbestritten. Vorliegend sind zudem gleichzeitig wesentlich anzuschauenden Parameter gemäss

nde Kartellrechtsverstoss als schwerwiegend zu

hwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint iehmerin der Submissionsabrede ein Basisbetrag ıngemessen, d.h. CHF [...] bzw. CHF [...], insgehwere des kartellrechtlichen Verstosses erscheint zende“ Unternehmen ein Basisbetrag von jeweils

1a, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im m Volumen des relevanten Markts — wie dies auch dem entspricht — naheliegend. Dass es sich dabei um einen lten Umsatz handelt, ist zwar zutreffend doch liegt dies ‘ch eine andere Art der Bestimmung des Basisbetrags tigt die WEKO, die hier aufgeführte Praxis auch künftig | anzuwenden.

b) Dauer des Verstosses

143. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve

144. Der vorliegende Kartellrechtsverstoss zelnen Bauprojekts, nämlich [Bauprojekt 1]. lativ kurzen Zeitraum. Folglich ist der Basi: nicht zu erhöhen.

c) Erschwerende Umstände

145. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG w erhöht, wenn das betreffende Unternehmen bei eine führende Rolle spielte. Das Tatbes Rolle wird in Art. 5 Abs. 2 Bst. a SVKG gen Vorliegend werden Anstiftung und führende

Anstiftung

146. Unternehmen nehmen eine anstiftenc veranlassen, eine Wettbewerbsbeschränkui Mittel kommt in Analogie zu den strafrechtl grundsätzlich jedes motivierende Verhalten eine konkludente Aufforderung oder eine m stellen von Anreizen oder Drohungen).'”

147. Wie in Rz 70 ausgeführt, ist nicht erste 1] die Initiative zur Angebotskoordination e letztlich initiierte, lässt sich nicht erstellen ut sem Gesichtspunkt ist der Basisbetrag dal Weiteren ist zu prüfen, ob eine der Verfahre

Führende Rolle

148. Eine führende Rolle bei horizontalen sonderem Masse zur Vorbereitung, zur Orga beschränkung beigetragen hat (Beurteilung renden Rolle bestehen zum einen

Wettbewerbsbeschränkung und zum andere men. Nimmt ein Unternehmen bei der Orgar Rolle ein und dient eine Wettbewerbsbes Mass, ist dies als Anzeichen seiner führend:

149. Da der Verordnungsgeber weder die und die Anzahl diesbezüglicher Entscheide gleichend die Praxis der EU-Kommission he

102 RPW 2016/3, 751 Rz 224, Saiteninstrume TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Komm« Art. 49a N 76.

103 RPW 2016/3, 710 Rz 399 f., Flügel und Kl Saiteninstrumente (Gitarren und Basse) und N 76.; ROBERT ROTH/CHRISTIAN BOVET, in: (

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

bezieht sich auf Leistungen im Rahmen eines ein- Der Wettbewerbsverstoss betrifft damit einen resbetrag aus Gründen der Dauer des Verstosses

rd der Betrag nach Art. 3 und 4 SVKG zusätzlich zur Wettbewerbsbeschränkung anstiftete oder datandsmerkmal der Anstiftung bzw. der führenden annt, aber vom Verordnungsgeber nicht definiert. Rolle separat geprüft.

le Rolle ein, wenn sie andere Unternehmen dazu 1g zu begehen bzw. sich daran zu beteiligen. Als ichen Kriterien der Anstiftung (vgl. Art. 24 StGB) in Frage. Zu denken ist etwa an einen Vorschlag, otivierende Einladung (allenfalls unter Inaussicht-

Ilt, welche eine Verfahrenspartei beim [Bauprojekt rgriff. Welches Unternehmen diese Koordination id muss daher offen gelassen werden. Unter dierer bei keiner Verfahrenspartei zu erhöhen. Des nsparteien allenfalls eine führende Rolle ausübte.

Abreden liegt vor, wenn ein Unternehmen in be- ınisation oder zur Durchführung der Wettbewerbsim Einzelfall). Indizien für die Einnahme einer fühin der Organisation und Umsetzung der n in der Interessenslage der beteiligten Unternehiisation oder Umsetzung eine besonders tragende chränkung einem Unternehmen in besonderem en Rolle zu werten. '®

anstiftende noch die führende Rolle definiert hat der WEKO bis anhin gering ausfällt, ist rechtsverranzuziehen. Auch die EU-Kommission beachtet

snte (Gitarren und Bässe) und Zubehör, CHRISTOPH antar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010,

aviere (nicht rechtskräftig); RPW 2016/3, 751 Rz 224, commentaire Romand, Droit de la concurrence, Mar- GN 52.

bei der Berechnung der Sanktionshöhe d stand.’ Rechtsvergleichend sei daher auf « gewiesen. Demnach muss ein Unternehmer den, eine wichtige Antriebskraft für das Karte Verantwortung für dessen Funktionieren ge vor, wenn das Unternehmen dem Kartell dı genden Impuls gegeben hat.'” Darauf kann sen werden, die das Bestreben des Untern Kartells zu sichern.'% Dieser Fall liegt vor, w Kartell die Aufgaben eines Koordinators üb: Durchführung des Kartells betraute Sekre hatte.'°° Gleiches gilt, wenn erwiesen ist, di konkreten Betatigung des Kartells eine zentr Treffen organisierte, die Informationen inner Vertretung einiger Mitglieder im Kartell ube weise des Kartells machte.''° Hierbei hand Katalog von möglichen Tatbeitragen, die fü trachtung und der Umstand, dass Kartelle u den können, stünde einem solchen Schema konkrete Tatbeitrag eines Beteiligten — abs Umsetzung, den Fortbestand und/oder Erf betrachtet — qualitativ und/oder quantitativ d dass im Vergleich zu diesen auf eine führen

150. Vorliegend steht fest, dass Bezzola De ter SIA-Dateien Implenia und Lazzarini zus: Implenia der Bauherrschaft eine Offerte unt zzarini höher offerieren sollte (vgl. Rz 43 hi ist nicht als Tatbeitrag zu werten, der isolie führt. Vielmehr liegt eine solche Handlung preislichen Angebotskoordinierung.""' In ca: organisatorische und intellektuelle Aufwand noth bei der Organisation sowie der Durchft gen ist sodann die Interessenlage der Betei an der Angebotskoordination als ,Schutznet

104 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung. a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABI. C 2

T-410/03, Sig. 2008, 11-881 Rz 423, Hoechs

106 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°

107 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2

108 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. 20°

109 EuG verb. Rs. T-117/07 u. T-121/07, Sig. Sig. 2003, 11-2597, Rz 246 und 247, Archer I

110 Vgl. in diesem Sinne EuGH verb. Rs. 96/82 International Belgium et al., Sig. 1983, 3369, et al.; Entscheid der Wettbewerbskommissio

111 Vgl. auch RPW 2013/4, 627 Rz 983, Wettt Zürich.

je Rolle des Anführers als erschwerenden Umlie Praxis der EU-Gerichte zur Anführerschaft hin- , um als Anführer eines Kartells eingestuft zu werll gewesen sein'® oder eine besondere, konkrete tragen haben.'°° Anführerschaft liegt etwa dann rch punktuelle Initiativen spontan einen grundleauch aus einer Gesamtheit von Indizien geschlosehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des enn nachgewiesen ist, dass das Unternehmen im ernommen und namentlich das mit der konkreten tariat organisiert und mit Personal ausgestattet ass das betroffene Unternehmen im Rahmen der ale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche halb des Kartells entgegennahm und verteilte, die rnahm oder die meisten Vorschläge zur Arbeitselt es sich aber nicht um einen abschliessenden r eine führende Rolle sprechen. Die Einzelfallbenterschiedlich initiiert, organisiert und gelebt wertismus entgegen. Letztlich ist massgeblich, ob der olut betrachtet — wesentlich für die Organisation, \Ig des konkreten Kartells war und sich — relativ erart von Tatbeiträgen anderer Beteiligten abhob, de Rolle zu schliessen ist.

snoth die E-Mails vom [...] bzw. [...] inkl. kalkulierandte. Darin gab sie ihnen an, um welchem Preis =rbreiten sollte bzw. um welchem Prozentsatz Laervor). Diese Angabe der Hohe der Schutzofferte rt betrachtet zur Annahme einer fuhrenden Rolle in der Natur einer einzelsubmissionsbezogenen su war der fur Bezzola Denoth damit verbundene nur gering. Eine tragende Rolle von Bezzola Deihrung des Kartells liegt somit nicht vor. Zu würdiigten, wonach das Interesse von Bezzola Denoth Imerin“ grösser gewesen sein dürfte als dasjenige

von Geldbussen gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe 10/2, 4 Rz 28.

‚11, 11-633 Rz 283, Areva et al. unter Verweis auf EuG /Kommission; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 93,

11, 11-633 Rz 283, Areva et al., EuG, T-15/02 Sig. 2006,

011, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG T-410/03, Sig.

11, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG, T-15/02 Sig. 2006,

2011, 11-633 Rz 283, Areva et al.; EuG T-224/00, Janiels Midland.

. bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ Rz. 57 f.; EuG, T-15/02 Sig. 2006, 11-497 Rz 404, 439 T-117/07 u. T-121/07, Sig. 2011, 11-633 Rz 283, Areva n vom 14.12. 2015 i.S. Flügel und Klaviere, Rz 402.

jewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton von Implenia und Lazzarini. Eine solche Inte nen Submissionsabreden ebenfalls in der N: führende Rolle. Zusammengefasst, in eine Rolle sprechenden Kriterien (Organisation, prägt, um eine solche für Bezzola Denoth zt

151. Im Ergebnis liegen damit zwar gewis nannten Voraussetzungen und damit für eir Diese Elemente erreichen aber nicht das Ai onserhöhung unter diesem Titel scheidet : Frage, wie es sich verhält, wenn ein Unte zungshandlungen im Zuge einer einzelproje und Durchführung des Kartells Einfluss nin regelmässig die Konkretisierung der preislic

d) Mildernde Umstände

152. Es sind keine mildernden Umstände e

C.4.2.2.2 Maximalsanktion

153. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. schritten wird.

0.4.2.2.3 Selbstanzeige — Vollständiger

154. Die Voraussetzungen der Sanktionsbe 12 SVKG.

Implenia

155. Wie oben im Abschnitt zur Verfahrens Verfahren „22-0433: Bauleistungen Graubt Wettbewerbsabrede an.''? Im Folgenden ist Eingaben von Implenia in Bezug auf den v zeige zu qualifizieren sind. Dabei ist insbes hen, dass sie im vorliegenden Verfahren als habe und ihr die Sanktion daher vollständig

156. Bei der Eingabe von Implenia vom 1. | nannten „Marker“. Der „Marker“ beinhaltet d anzeige einreichen wird. Der „Marker“ ist dar ist inhaltlich weniger umfangreich als die S plenia in ihrem „Marker“ klar, dass die ange: ter- und das Oberengadin im Markt für Str 2012 bestätigte das Sekretariat den Einganı

112 Act. IX.A.1 (25-0037). 114 Act. IX.A.1 (25-0037).

115 Merkblatt und Formular des Sekretariats der Rz 24.

116 Act. IX.A.2 (25-0037).

ressensasymmetrie liegt bei einzelprojektbezoge- ıtur der Sache und begründet fur sich alleine keine r Gesamtbetrachtung, sind die für eine führende Durchführung, Interessenslage) zu wenig ausge- ı bejahen.

se Elemente vor, die für die Erfüllung der obge- 1e führende Rolle von Bezzola Denoth sprechen. ısmass, um eine solche zu bejahen. Eine Sanktisomit aus. Nicht beurteilt zu werden braucht die nehmen über die vorliegenden üblichen Umsetktbezogenen Abrede hinaus auf die Organisation ımt oder bei einer projektübergreifenden Abrede hen Angebotskoordination übernimmt.

rsichtlich.

hr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, zumal 1 KG und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überfteilweiser Erlass der Sanktion

freiung und -reduktion richten sich nach Art. 8 und

geschichte (Rz 6 ff.) ersichtlich, zeigte Implenia im inden“ am 1. November 2012 eine mutmassliche zu beurteilen, ob und gegebenenfalls ab wann die orliegenden Verfahrensgegenstand als Selbstanondere auf die Vorbringen von Implenia einzuge- ; erstes Unternehmen mit der Behörde kooperiert zu erlassen sei.''?

\ovember 2012"'* handelte es sich um den sogeie Erklärung, dass das Unternehmen eine Selbstnit der eigentlichen Selbstanzeige vorgelagert und elbstanzeige.''? In inhaltlicher Hinsicht stellte Imzeigte mutmassliche Wettbewerbsabrede das Unassenbau betreffe. Mit E-Mail vom 1. November y des „Markers“ von Implenia.

WEKO Bonusregelung (Selbstanzeige) vom 8.9.2014,

157. In der Folge ergänzte Implenia ihre Se Eingaben zu Protokoll. Eine erste solche Er Ihre Sachverhaltsauskünfte bezogen sich a den. Zum Bereich Hochbau im Engadin äus

158. Mit Faxschreiben vom 7. November aus. Konkret teilte sie mit, dass sie Anzeich des Unterengadins auch mutmassliche Wet worden seien. Möglicherweise sei es auf die schen Wettbewerbern über die Koordinierur lich zu Abgeltungszahlungen im Bereich vo stätigte auch den Eingang dieses erweiterte

159. Die weiteren Ergänzungen der Selbst 16. November 2012'22, 23. November 2012 nicht allfällige Wettbewerbsverstösse im Zu In der mündlichen Ergänzung der Selbstan: Verhalten im Zusammenhang mit zwei Hoct zug auf das Engadin hielt sie indes fest, da: tätig sei.

160. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013" mitzuteilen, ob sie im Rahmen der internen L tifizieren können, in deren Zusammenhanc worden seien, sowie ob sich ihre Selbstanze Graubünden beziehe oder nur auf gewisse nen hätten Einfluss auf die Markerbestätigu bestätigte Implenia mit Eingabe vom 4. Apr tätig sei. Die weiteren Hochbauprojekte, die

161. Bei dieser Sachlage ist zu folgern, da Hochbau im Engadin ausgeklammert war verstoss war somit (zunächst) nicht von der ist auf die weitere Korrespondenz im Zusam zugehen.

162. Mit Schreiben vom 23. April 2013 teil sie die Voraussetzungen für den vollständic in Bezug auf die von ihr angezeigten, unzul: Abs. 3 und 4 KG betreffend das Verfahren. erachten würden (Art. 9 Abs. 3 lit. a SVKG). anzeige äusserte sich Implenia weiterhin n sammenhang mit Hochbauprojekten im Eng

117 Act. IX.A.3 (25-0037).

118 Vgl. Act. IX.A.1 (25-0037), Zeile 167 f. 119 Act. IX.A.5 (25-0037).

120 Act. IX.A.6 (25-0037).

121 Act. IX.A.8 (25-0037).

122 Act. IX.A.11 (25-0037).

123 Act. IX.A.13 (25-0037).

124 Act. IX.A.16 (25-0037).

125 Act. IX.A.26 (25-0037).

126 Act. IX.A.28 (25-0037).

‘lbstanzeige im Rahmen von diversen mündlichen Jänzung erfolgte bereits am 1. November 2012.11” uf den Bereich Strassenbau im Kanton Graubünserte sie sich nicht.‘

2012''® dehnte Implenia den gesetzten „Marker“ an habe, dass im Kanton Graubünden ausserhalb tbewerbsabreden im Markt für Hochbau getroffen sem Markt für einzelne Projekte zu Abreden zwi- 1g und Zuweisung von Projekten sowie mutmassn Submissionen gekommen. Das Sekretariat ben „Markers“.'2°

anzeige von Implenia vom 9. November 2012'?', 123 und 21. Dezember 2012" betrafen ebenfalls sammenhang mit Hochbauprojekten im Engadin. zeige vom 16. November 2012 zeigte sie zwar ihr bauprojekten ausserhalb des Engadins an. In Bess sie in dieser Region nicht im Bereich Hochbau

> ersuchte das Sekretariat Implenia, der Behörde Jntersuchung weitere Hochbauprojekte habe iden- ) möglicherweise Wettbewerbsabreden getroffen ige im Bereich Hochbau auf den gesamten Kanton Teile des Kantons Graubünden. Neue Informationg, insbesondere im Bereich Hochbau. Daraufhin il 2013126, dass sie im Engadin nicht im Hochbau sie anzeigte, lagen nicht im Engadin.

ss in der Selbstanzeige von Implenia der Bereich . Der vorliegend zu beurteilende Wettbewerbs- Selbstanzeige von Implenia erfasst. Im Folgenden menhang mit der Selbstanzeige von Implenia einten die Wettbewerbsbehörden Implenia mit, dass yen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG assigen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 22-0433 Bauleistungen Graubünden als gegeben In den darauffolgenden Ergänzungen der Selbsticht zu allfälligen Wettbewerbsverstössen im Zuadin.

163. Am 23. Oktober 20151?” gab das Sekre u.a. im Zusammenhang mit dem [Bauprojek 17. Dezember 2015 ergänzte Implenia ihre reichte beim Sekretariat die zugehörige E-N 10. November 2016 reichte Implenia beim | schlüsselten E-Mail-Anhänge ein.

164. Somit kam Implenia erst am 18. Nov chungseröffnung, im Rahmen einer mündlic des Sekretariates zum ersten Mal auf das [E ein, dass „objektive Anhaltspunkte für Unre würden. Die fehlende Preiskalkulation im S ohne Kalkulation lediglich eingetragen word terlagenordner, in welchem weder Preisanfr: seien, was bei einer kalkulierten Eingabe unt der Eingabepreis mit anderen Unternehmen am Wettbewerbsverstoss wurde damit aner!

165. Zusammenfassend erstattete Impleni: Verfahren „22-0433: Bauleistungen Graubü nicht auf den Hochbau im Engadin (vgl. Rz beurteilenden Wettbewerbsverstoss. Diesb Implenia vor.

166. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die m Ende 2015 als Selbstanzeige in Bezug au verstoss zu werten sind. Falls dies zutrifft, ie duktion der Sanktion gegeben sind, wobei

zum Verfahrenserfolg zu berücksichtigen ist

167. Die auf Nachfrage des Sekretariates h projekt 1] erfolgten über drei Jahre nach de 181). Seit dem Hinweis Ende 2015 durch jedoch von guter Qualität. Implenia bemüh [Bauprojekt 1] aufzufinden und dem Sekret (mit Ausnahme der Anhänge) dem Sekreta den. Bei denen durch Implenia eingereichte Notizen, welche aufzeigen, dass Implenia d beitete (vgl. Rz 52). Implenia bemühte sich 2 lesbaren Anhang der E-Mail vom [...], zu Öff send zur Verfügung. Damit ist der Selbstar 2015 in Bezug auf den vorliegend zu beurte

168. Beizufügen ist in diesem Zusammen! zeigte Sachverhalt im „Marker“ zunächst re Rahmen von Ergänzungen der Selbstanzei bestritten, dass eine solche Vervollständigu ten — wie in der vorliegenden Untersuchunc möglich, dass eine Selbstanzeigerin ihre \ Frist ergänzt, ohne den durch den „Marker“ gen zu verlieren. Innerhalb welchen Zeitrat richtet sich nach den Umständen des Einze trotz Nachfrage des Sekretariats im Februar Hochbau im Engadin über möglicherweise drei Jahre später, auf Nachfrage des Sekret

127 Act. IX.A.051 (25-0037).

tariat Implenia die Möglichkeit, ihre Selbstanzeige t 1] zu ergänzen. Am 18. November 2015 und am > Selbstanzeige in Bezug auf dieses Projekt und Nail-Korrespondenz ein. Am 22. Juli 2016 und am Sekretariat zusätzlich die mittlerweile von ihr entember 2015, also über drei Jahre nach Untersuhen Ergänzung der Selbstanzeige auf Nachfrage 3auprojekt 1] zu sprechen. Implenia gestand darin gelmässigkeiten bei der Offertstellung“ bestehen AP-Programm deute darauf hin, dass die Preise en seien. Hierfür spreche auch der physische Unagen an Lieferanten, noch deren Offerten abgelegt Ublich sei. Eine mögliche Erklärung dafür sei, dass koordiniert worden sei. Die Beteiligung Implenias kannt.

ı zwar als erstes Unternehmen Selbstanzeige im inden“. Ihre Selbstanzeige erstreckte sich jedoch 155) und somit auch nicht auf den vorliegend zu ezüglich lag (zunächst) keine Selbstanzeige der

ündlichen Eingaben zu Protokoll von Implenia ab f den vorliegend zu beurteilenden Wettbewerbsst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Redie Wichtigkeit des Beitrages des Unternehmens

in erfolgten Ausführungen von Implenia zum [Baunjenigen von Bezzola Denoth und Lazzarini (Rz das Sekretariat ist die Kooperation von Implenia te sich insbesondere, allfällige Beweismittel zum ariat zu erläutern, auch wenn diese Beweismittel riat bereits durch Bezzola Denoth vorgelegt wurn E-Mails fanden sich zusätzlich handschriftliche ie entsprechenden E-Mails verwendete und bearudem erfolgreich, den durch das Sekretariat nicht nen und stellte diesen dem Sekretariat anschliesizeigegehalt der Eingaben von Implenia ab Ende ilenden Wettbewerbsverstoss zu bejahen.

nang Folgendes: Es ist möglich, dass der angeslativ offen formuliert wird und anschliessend im ge präzisiert und konkretisiert wird. Weiter ist unng der Selbstanzeige bei komplexen Sachverhal- | — eine gewisse Zeit beansprucht. Insofern ist es Sachverhaltsschilderungen innert angemessener bestimmten Rang der eingegangen Selbstanzei- ıms eine solche Konkretisierung zu erfolgen hat, falls. Vorliegend ist zu beachten, dass Implenia 2013 keine Informationen betreffend den Bereich Ibgesprochene Projekte lieferte. Wenn sie erst ca. ariats, in Bezug auf das strittige Bauprojekt Sach- verhaltsauskünfte tätigt, kann dies jedenfall: chen „Markers“ betrachtet werden. Nicht vo zeichen bestehen, dass Implenia der Behör tigen Bauprojekt absichtlich verschwiegen h

169. Schliesslich kann Implenia im vorliege Wettbewerbsbehörden gemäss Art. 9 Abs. 3 ableiten. Die Mitteilung vom 23. April 2013 gezeigten Wettbewerbsabreden. In Bezug sammenhang mit Hochbauprojekten im Eng: ist — keine Selbstanzeige von Implenia vor. verfügung vom 23. November 2013 eine Ve dete in prozessökonomischen Überlegunge untersuchten Sachverhalte nichts, insbeson Selbstanzeigen. Die Würdigung der Einga Selbstanzeigegehalts würde zum gleichen Wettbewerbsverstoss verfahrensmässig zu worden wäre.

170. Unter Berücksichtigung der erörterter für Implenia im Rahmen ihrer Selbstanzeig: gemessen.

Lazzarini

171. Wie oben unter Verfahrensgeschichte vember 2012 eine Selbstanzeige gemäss Ar SVKG in Bezug auf das Verfahren „22-0433 zung der Selbstanzeige vom 7. Dezember : den Projekt.

172. Zu prüfen ist indes, ob die Eingaben v jekt 1] überhaupt als Selbstanzeige zu qualii grundsätzlich Vorbringen zu, in denen bloss ternehmen an einer Wettbewerbsbeschränk nehmen in seinen Vorbringen lediglich nicht beschränkung beteiligt habe oder wenn da und Beweismittel selbst wieder entkräftet, e deren Unternehmen bestreitet oder generell bewerb verneint. Ebenfalls keinen Selbstan: betreffende Unternehmen namentlich nicht zeigten Verhaltensweise war und wie das wurde.'28

173. Die Eingabe von Lazzarini vom 7. De gen durch die Behörde):

„In Bezug auf das „[Bauprojekt 1]" in bei Lazzarini vorhandene Ziel-Deck hinterlegt sind. Aus heutiger Sicht spı durch einen Konkurrenten via SIA-S« bezüglich keine Unterlagen vorhana genau an den Fall erinnern kann, ist

174. In ihrer Eingabe vom 19. April 2016 w vom 7. Dezember 2012 (Hervorhebungen d

128 Merkblatt und Formular „Bonusrege https://www.weko.admin.ch/weko/de/home/c

; nicht mehr als Vervollständigung des ursprünglin Bedeutung ist dabei, dass vorliegend keine Ande ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem stritat.

2nden Kontext auch nichts aus der Mitteilung der Bst. a SVKG vom 23. April 2013 zu ihren Gunsten bezog sich ausdrücklich auf die von Implenia anauf mutmassliche Wettbewerbsverstösse im Zuadin lag zu diesem Zeitpunkt — wie erörtert worden Irrelevant ist auch, dass vorliegend mit Zwischensrfahrenstrennung stattgefunden hat. Diese grünnN und ändert an der materiellen Beurteilung der dere auch nicht in Bezug auf die Reihenfolge der ben von Implenia unter dem Gesichtspunkt des Ergebnis führen, wenn der vorliegend beurteilte ısammen mit anderen Sachverhalten behandelt

ı Umstände des Einzelfalls erachtet die Behörde > eine Sanktionsreduktion von 30 Prozent als an-

(Rz 7 ff.) ersichtlich, reichte Lazzarini am 1. Not. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie Art. 8 ff. : Bauleistungen Unterengadin“ ein. In ihrer Ergän- 2012 ausserte sich Lazzarini auch zum vorliegenon Lazzarini im Zusammenhang mit dem [Bauproizieren sind. Keinen Selbstanzeigengehalt kommt ; die Möglichkeit erwähnt wird, dass sich das Unung beteiligt habe. Gleiches gilt, wenn das Unterausschliesst, dass es sich an einer Wettbewerbss Unternehmen die beigebrachten Informationen twa indem es eine Verhaltensabstimmung mit an- (mögliche) negative Auswirkungen auf den Wettzeigegehalt kommt Eingaben zu, bei welchen das aufdeckt, welches der verfolgte Zweck der ange- ; Verhalten durch das Unternehmen umgesetzt

zember 2012 hat folgenden Inhalt (Hervorhebun-

[...] fällt im übrigen auf, dass für die im IT-System ungsbeitragsberechnung keine eigenen Ansätze ‘icht dies für eine Zustellung der Kalkulationsdaten hnittstelle (vgl. Beilage 34). Da bei Lazzarini dieslen sind und sich auch [Mitarbeiter D] nicht mehr der exakte Ablauf allerdings nicht mehr eruierbar.“

iederholt Lazzarini im Wesentlichen ihre Eingabe urch die Behörde):

lung (Selbstanzeige) vom 8.9.2014, Rz5; ienstleistungen/meldeformulare.html.

„Hinsichtlich des "[Bauprojekt 1]" in ausgeführt, dass sie mutmasslich du mit dessen Kalkulationsdaten bedier mals dargelegt, dass sie im Zusamm mehr verfügt und sich auch [Mitarbeı erinnern könne; dementsprechend s

175. Zwar wies Lazzarini darauf hin, dass Ir kurrentin mit einer SIA-Schnittstelle bedient rungen (z.B. „spricht dies für“, ,mutmasslich fest. Anlässlich der Hausdurchsuchung be Deckblatt, in dem in Bezug auf das vorlieg: Bezzola Denoth die Rede ist (vgl. Rz 45).

176. Lazzarini bezog zum [Bauprojekt 1] tre lung (vgl. Eingabe vom 19. April 2016).

177. Die anfänglichen Hinweise von Lazzar immerhin den Schluss, dass sie den Wettbe\ des Verfahrens wurden die Angaben durch weismitteln untermauert. Lazzarini beschrär ten Ausführungen am 19. April 2016 zu wiec

178. In ihrer Stellungnahme zum Antrag de: dass das Sekretariat den Aussagen und Au zeigegehalt abgesprochen habe. Lazzarini s tion], angewiesen. Dieser habe das Unterne sen und sei bereits ab dem [...] 2012 freiges Rücksprache mit seinen Vorgesetzten — Te Lazzarini, via den externen IT-Provider [...] len, seien ohne Erfolg gekrönt gewesen (Si Lazzarini habe bereits im Dezember 2012 c rechtlich nicht korrekt war.

179. Die WEKO teilt die Auffassung der Laz Vor der Zustellung des Antrags hat Lazzarir gen Projekt nicht mit hinreichender Klarheit ment E.III.003 (vgl. Rz 45), in welches Laz: bezogen.

180. Es liegt somit in Bezug auf das [Baur Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 SVKG vor.

möglichen Wettbewerbsverstoss bereits in € bestritten hat, ist im Rahmen der Kooperati lungnahme zum Antrag des Sekretariats der erkannt. Diese Kooperation ist gestützt auf Höhe von 25 Prozent zu berücksichtigen.

Bezzola Denoth

181. Wie oben unter Verfahrensgeschichte 9. November 2012 eine Selbstanzeige gem Art. 8 ff. SVKG in Bezug auf das Verfahren zola Denoth reichte zudem zahlreiche Ergär die Eingaben vom 4. Dezember 2012 und vc Bauobjekt in [...] betreffen.

182. Bezzola Denoth zeigte kurz nach Unte 1] als Wettbewerbsverstoss an. Sie reichte

[...] hat die Lazzarini AG in der gleichen Eingabe rch einen ihrer Konkurrenten via SIA-Schnittstelle t worden sei. Ebenso hat die Lazzarini bereits daenhang mit diesem Projekt über keine Unterlagen ter DJ als [Funktion] nicht mehr genau an den Fall ei der exakte Ablauf nicht mehr eruierbar.“

\dizien vorlägen, wonach Lazzarini von einer Konworden sei. Durch die offen gehaltenen Formulie- ‘, „nicht eruierbar“) legt sich Lazzarini jedoch nicht i Lazzarini beschlagnahmte das Sekretariat ein ande Projekt von einer „Schutzofferte“ zugunsten

tz Aufforderung des Sekretariats nicht weiter Stelini sind offen gehalten und unklar, erlauben jedoch werbsverstoss nicht bestreitet. Im weiteren Verlauf ı Lazzarini nicht weiter substantiiert bzw. mit Be- ıkte sich vielmehr darauf, ihre anfänglich gemach- Jerholen.

; Sekretariats äussert sich Lazzarini dahingehend, ıskünften der Lazzarini zu Unrecht den Selbstanei für ihre Selbstanzeige auf [Mitarbeiter D], [Funkhmen per [...] 2012 aus eigenem Wunsch verlastellt gewesen. Zudem habe [Mitarbeiter D] — ohne ile seiner E-Mails gelöscht. Die Bemühungen der den gelöschten E-Mail-Verkehr wiederherzustelehe Schreiben von [...] vom 3. Dezember 2012). leutlich indiziert, dass ihr Verhalten wettbewerbszarini nicht und folgt dem Antrag des Sekretariats. i ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem strittiangezeigt. Auch zu dem beschlagnahmten Dokuzarini Einsicht erhielt, hat Lazzarini nicht Stellung

rojekt 1] keine Selbstanzeige von Lazzarini i.S.v. Der Tatsache, dass Lazzarini ihre Beteiligung am inem frühen Stadium des Verfahrens (Rz 7) nicht on zu berücksichtigen. Lazzarini hat in ihrer Stel- 1 Sachverhalt ausdrücklich und vollumfänglich an- Art. 6 SVKG mit einer Sanktionsreduktion in der

(Rz 8 ff.) ersichtlich, reichte Bezzola Denoth am äss Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Bst. b sowie „22-0433: Bauleistungen Unterengadin“ ein. Bez- 1zungen zu ihrer Selbstanzeige ein, insbesondere 9m 1. Februar 2013, welche auch das vorliegende

rsuchungseröffnung das vorliegende [Bauprojekt zudem entscheidende Beweismittel (E-Mail Ver- kehr mit Implenia und Lazzarini im [...]) ein werbsbehörde. Bezzola Denoth zeigte somit am Wettbewerbsverstoss an, legte in der U unverzüglich und mit deutlichem Abstand als der Wettbewerbsbehörde ermöglichten, den

183. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a SVKG erl. nehmen kein anderes Unternehmen zur Teil hat und weder eine anstiftende noch eine verstoss ausgeübt hat. Es liegen im vorlieg noth Implenia und Lazzarini zur Teilnahme anstiftende oder führende Rolle im betreffer mit kann die Sanktion gegenüber Bezzola D

C.4.2.2.4 Verhältnismässigkeitsprüfung

184. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen finanziell trag| Denoth, Implenia und Lazzarini zu bejahen Lazzarini durch die oben genannten Sanktic higkeit bedroht würden, bestehen keine. Im sigkeitsgrundsatzes von Bezzola Denoth, In

C.4.2.3 Ergebnis

185. Aufgrund der genannten Erwagungen Wettbewerbsbehörde eine Verwaltungssanl teien angemessen:

_ Bezzola Denoth: CHF 0

  • Implenia: CHF [50’000-1

  • Lazzarini: CHF [50’000-1 D Kosten

186. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG"*" ist get ursacht hat.

187. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliege adressatinnen zu bejahen.

129 Beispiel, in dem ein Unternehmen zur Te wurde: RPW 2009/2, 156 Rz 90 f., Felco/Lan diese die Preise erhöhen würde. Landi hatte Preiserhöhung jedoch zu, um weitere Produ nen.

130 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 |

131 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühre KG; SR 251.2).

und kooperierte auch insgesamt mit der Wettbeals zeitlich erstes Unternehmen seine Beteiligung ntersuchung 22-0433/22-04qq Engadin Q zudem ; erstes Unternehmen Beweismittel vor, welche es | Wettbewerbsverstoss festzustellen.

asst die WEKO die Sanktion nur, wenn das Unternahme an dem Wettbewerbsverstoss gezwungen > führende Rolle im betreffenden Wettbewerbsenden Fall keine Hinweise vor, dass Bezzola Deam Wettbewerbsverstoss gezwungen oder eine iden Wettbewerbsverstoss ausgeübt hätte.'?? Soenoth erlassen werden.

usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für oar sein.'*° Dies ist vorliegend betreffend Bezzola . Anzeichen, dass Bezzola Denoth, Implenia und ınsbeträge in ihrer Wettbewerbs- oder Existenzfä- | Übrigen wird die Verletzung des Verhältnismäs- ıplenia und Lazzarini auch nicht geltend gemacht.

und unter Würdigung aller Umstände erachtet die tion in folgender Höhe als dem Verstoss der Par-

50’000] 50’000]

‚ührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren ver-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder nd ist daher eine Gebührenpflicht der Verfügungsiinahme an einem Wettbewerbsverstoss gezwungen di. In diesem Fall übte Felco Druck auf Landi aus, damit nicht die Absicht, die Preise zu erhöhen, stimmte der kte der Felco in ihrer Produktpalette behalten zu kön-

Rz 150, Elektroinstallationsbetriebe Bern m.w.H. »n zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-

188. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde werbsabrede Gegenstand eines Verfahrens ligten gemeinsam und in gleichem Masse a verfahrens. Dementsprechend gestaltet sicl gemäss welcher - in Ermangelung besonde scheinen liessen — eine Pro-Kopf-Verlegunc Gleichheits-, aber auch Praktikabilitatserwé vorliegend werden die Gebühren den Partei KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV"®?).

189. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein S sich namentlich nach der Dringlichkeit des ( den Personals. Auslagen für Porti sowie Tel geschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG). Ges trauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stun«

190. Die vorliegende Untersuchung wurde Untersuchung 22-0433: Bauleistungen Grau 0433: Bauleistungen Graubünden bis dahin von CHF 20'000 dem vorliegenden Verfahre nung mehrere Ermittlungshandlungen (insb vorliegende Bauprojekt durchgeführt. Zusät gende Gebühren, die auf der Grundlage d Stunden zu berechnen sind :

  • 53.30 Stunden zu CHF 200, ergeber

  • 10.75 Stunden zu CHF 290, ergeber

191. Demnach beläuft sich die Gebühr insc

192. Die Bezzola Denoth, Implenia und La; kosten betragen je Unternehmen CHF 11°28

132 RPW 2009/3, 221 Rz 174, Elektroinstallatior 133 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2(

ckung und Abklärung einer horizontalen Wettbe- , So gelten grundsätzlich alle an der Abrede Betei- Is Verursacher des entsprechenden Verwaltungs- 1 die bisherige Praxis der Wettbewerbsbehörden, rer Umstände, die das Ergebnis als stossend er- ) der Kosten vorgenommen wurde. Insbesondere igungen, stehen dabei im Vordergrund.'*? Auch en zu gleichen Teilen auferlegt (vgl. Art. 1a GebVtundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eintützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall be- Jenansatz von CHF 130 bis CHF 290.

mit Verfügung vom 23. November 2015 von der ibunden getrennt. Vom aus der Untersuchung 22- entstandenen Verfahrensaufwand wird ein Anteil n zugerechnet. Es wurden vor der Verfahrenstrenesondere Einvernahmen) auch in Bezug auf das zlich entfallen auf das vorliegende Verfahren foler nach der Verfahrenstrennung aufgewendeten

id CHF 10'660 id CHF 3'117.50 jesamt auf CHF 33'777.

zarini zu gleichen Teilen auferlegten Verfahrens- 39.

sbetriebe Bern. )04 (AllgGebV; SR 172.041.1).

Dispositiv

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):

1. Der Bezzola Denoth AG, der Implenia

1.1 Konkurrenten im Zusammenhe tungen um Schutz, Stützofferte fragen oder derartiges anzubie

1.2 sich in Zusammenhang mit deı Konkurrenten vor Ablauf der ¢ vor rechtskräftiger Auftragserte Zu- und Aufteilung von Kunder men ist der Austausch unabdir

a) der Bildung und Durchführu b) der Mitwirkung an der Auftrz

2. Mit Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 K i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Wett

werden:

2.1 Bezzola Denoth AG mit einen 2.2 Implenia Schweiz AG mit eine 2.3 Lazzarini AG mit einem Betra«

3. Die Verfahrenskosten betragen CHF :

3.1 Die Bezzola Denoth AG tragt 3.2 Die Implenia Schweiz AG tra 3.3 Die Lazzarini AG tragt CHF 1

4. Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- Bezzola Denoth AG, Fonds 235, 7:

vertreten durch RA Dr. Gerald Brei, 22, 8001 Zürich;

- Implenia Schweiz AG, Industriestre

vertreten durch RA Dr. Marcel Meir tharina Burri, Lenz & Staehelin, Bre

- Lazzarini AG, Cho d’Punt 11, 7503

vertreten durch RA Andreas Amstu 6, Postfach 5122, 3001 Bern.

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Vincent Martenet Prasident

:henden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-

Schweiz AG und der Lazzarini AG wird untersagt:

ing mit der Erbringung von Hoch- und Tiefbauleis- ın oder den Verzicht auf eine Offerteingabe anzuten;

"Erbringung von Hoch- und Tiefbauleistungen mit )fferteingabefrist — oder, sofern nicht vorhanden, ilung — über Offertpreise, Preiselemente sowie die | und Gebieten auszutauschen; davon ausgenomigbarer Informationen im Zusammenhang mit

ng von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sowie agserfullung als Subunternehmer.

G wegen Beteiligung an der gemäss Art. 5 Abs. 3 Jewerbsabrede mit folgenden Beträgen belastet

| Betrag von CHF 0. m Betrag von CHF [50’000-150’000]. y von CHF [50’000-150’000].

33777 und werden folgendermassen auferlegt:

CHF 11'259. jt CHF 11'259. 1'259.

50 Scuol _Eversheds Sutherland AG, Stadelhoferstrasse

sse 24, 8305 Dietlikon

ıhardt, RA Dr. Frank Bremer und RA Anna Kaindschenkestrasse 24, 8027 Zürich;

Samedan tz, Amstutz Greuter Rechtsanwälte, Hallerstrasse

Dr. Rafael Corazza Direktor

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 24 — letto nella versione del 1 settembre 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 19 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2018, 1 aprile 2019, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge federale sui cartelli e altre limitazioni della concorrenza, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 9, Art. 10, Art. 27, Art. 30, Art. 39, Art. 49a, Art. 50 e Art. 54 — letto nella versione del 1 dicembre 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022 e 1 luglio 2023.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 40 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.
  • Ordinanza generale sugli emolumenti, Art. 2 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022.
  • Ordinanza sugli emolumenti nell’ambito della legge sui cartelli, Art. 2 e Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025.
  • Ordinanza sulle sanzioni in caso di limitazioni illecite della concorrenza, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9 e Art. 49a — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 18 febbraio 2021.