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Eishockey im Pay-TV: Verfügung vom 7. September 2020

WEKO-20200907-3833c2 · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Del 7 set 2020

https://lexipedia.io/it/docs/ch/weko-comco-comco/20200907-3833c2/de/eishockey-im-pay-tv-verfugung-vom-7-september-2020

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione della concorrenza (COMCO)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

WEKO-20200907-3833c2

Eishockey im Pay-TV: Verfügung vom 7. September 2020

Rubrum

A. Verfahren

Inhaltsverzeichnis

A.2. Verfahrensgeschichte ......................- A.3. Anträge der Parteien......................-- A.4.1. Begriffsdefinitionen......................- A.4.2. Vorbemerkungen zum Beweis im / A.4.3.1. Stellungnahme UPC ..................- A.4.4.1. Stellungnahme UPC ..................- A.4.4.4. Weitere Sachverhaltsangaben na

A.4.4.5.1. Anhörung UPC... A.4.4.5.2. Anhörung Sunrise ..........: A.4.4.7. Stellungnahme Swisscom zu Anh A.4.4.8. Würdigung Sachverhalt

B. Erwägungen. .....uuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.1. Geltungsbereich

B.1.3. Örtlicher und zeitlicher Geltungsbe B.2. Zuständigkeit der Gesamtkommissior B.3.3. | Verfugungsadressatinnen bei Kon:

A.4. Sachverhalt........ eee A.4.4. Feststellung des relevanten Sachv A.4.4.5. Sachverhaltsangaben im Rahmer A.4.4.6. Stellungnahme UPC zu Anhörunc B.3. Verfügungsadressatinnen

B.4. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschr B.5.1.5. Stellungnahme Swisscom

B.3.2. Parteistellung

B.5. Unzulässige Verhaltensweisen markt! B.5.1.1. Vorbemerkungen zu Fernsehmärl

B.5.3.1. Verweigerung von Geschäftsbezit B.5.3.1.2. Von der Verweigerung betroffen: B.5.3.1.3. Eignung zur Wettbewerbsbehind B.5.4. Ergebnis...................ssnnneennnnnnnn C.1.4. Entzug der aufschiebenden Wirkur C.2. Sanktionierung............uusssrssrerree nennen C.2.1. Allgemeines.................rs4ss nn C.2.2.2. Unzulässige Verhaltensweise im : C.2.4. Bemessung .........uuseessessenneeeennennnen C.2.4.1.1. Maximalsanktion

C.2.4.2.3. Erschwerende und mildernde Ur C.2.4.3. Verhältnismässigkeitsprüfung

B.5.3.1.4. Keine Begründung durch «Legiti C.1.3. Ergebnis...........uussessesseeenennennnnnnnnen C.2.2. Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KC C.2.3. Vorwerfbarkeit............e C.2.4.2. Konkrete Sanktionsberechnung .. C.2.4.2.2. Dauer des Verstosses

C25. Stellungnahme UPC...

C.2.6. Stellungnahme Swisscom C.2.7. Ergebnis..........uuessssssseensennnennnnnnnnen

C. Massnahmen

D. Kosten

E. Ergebnis

F. Dispositiv

A. Verfahren

A.1. Gegenstand der Untersucht

1. Die CT Cinetrade AG (nachfolgend: Ci und die Swisscom (Schweiz) AG (nachfol marktbeherrschenden Stellung durch die UF der Übertragung von Eishockeyinhalten im |

2. Gemäss Anzeige habe UPC im Som (nachfolgend: SIHF) exklusive Übertragung: erworben. UPC verwerte diese Übertragunc gebots. Die Verbreitung von «MySports» e Distributionspartner im Branchenverband St rende Drittplattformen erhielten das «MyS Swisscom-Gruppe (nachfolgend auch: Swis: breitung von «MySports» erhalte und auch k Gegenstand der Untersuchung ist zunächs von Schweizer Eishockeyinhalten im Pay-T über anderen TV-Plattformen missbraucht.

3. Die vorgeworfene Verhaltensweise be Im Rahmen der Untersuchung «Sport im

(nachfolgend: WEKO) eingehend mit der v: von TV-Inhalten gegenüber TV-Plattformen dass Sportübertragungsrechte und insbesc vergangenen Jahrzehnten aufgrund ihrer b mium Contents erhielten. Zudem würden Sr der Verbreitungswege und Konsummédglich sive Sportinhalte erlauben es den TV-Anbie bestimmten Zeitraum exklusiv zu binden.? | der TV-Plattformen in die Thematik der so: eben Plattformmärkte) einzuordnen ist. Sor sprechenden relevanten Eigenschaften auf Anreize der Programmveranstalter zur Präs

A.2. Verfahrensgeschichte

4. Mit Schreiben vom 24. März 2017 e WEKO, dass UPC im Bereich Schweizer E herrschende Stellung gemäss Art. 7 KG? m die Swisscom-Gruppe Rechtsbegehren auf | Gruppe beantragte, die anbegehrten vorso! von UPC superprovisorisch anzuordnen.”

1 Vgl. RPW 2016/4, 920 ff., Sport im Pay-TV. 2 Vgl. RPW 2016/4, 965 Rz 372, Sport im Pay- ® Vgl. RPW 2016/4, 967 f. Rz 384, Sport im Pa

* Bundesgesetz über Kartelle und andere Wett! KG; SR 251).

5 Vgl. act. 1.

ing

netrade), die Teleclub AG (nachfolgend: Teleclub) gend: Swisscom) zeigen den Missbrauch einer C Schweiz GmbH (nachfolgend: UPC) im Bereich Say-TV an.

mer 2016 von der Swiss Ice Hockey Federation rechte für die obersten Schweizer Eishockeyligen jsrechte im Rahmen ihres neuen «MySports»-Anrfolge ausschliesslich durch UPC und durch ihre issedigital. Nicht auf dem Koaxialkabelnetz basieports»-Angebot nicht. Insbesondere beklagt die scom), dass sie von UPC keine Offerte für die Vereine Sublizenzierung der Eishockeyrechte erhalte. t die Frage, ob UPC im Bereich der Übertragung V marktbeherrschend ist und ob sie diese gegentrifft den Bereich TV-Inhalte und TV-Plattformen. Pay-TV»' hat sich die Wettbewerbskommission orliegend relevanten Thematik der Verweigerung auseinandergesetzt. Die WEKO hat festgehalten, yndere Rechte für Fussballübertragungen in den esonderen Eigenschaften den Status eines Preortubertragungen auch kaum unter der Zunahme keiten von audiovisuellem Content leiden. Exklutern, eine bestimmte Zuschauergruppe für einen Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich jenannten zwei- oder mehrseitigen Märkte (oder nit weist der Bereich der TV-Plattformen die ent- , wie beispielsweise Netzwerkeffekte oder starke enz auf allen TV-Plattformen.?

rstattete die Swisscom-Gruppe Anzeige bei der ishockeyübertragungen im Pay-TV eine marktbeissbraucht. Gleichzeitig mit dieser Anzeige stellte =rlass vorsorglicher Massnahmen. Die Swisscomrglichen Massnahmen sofort und ohne Anhörung

TV. y-TV. yewerbsbeschränkungen vom 6.10.1995 (Kartellgesetz

5. Das Sekretariat der WEKO (nachfolg Auftrag des Präsidenten der WEKO mit Sct begehren auf Erlass superprovisorischer A lehnen ist.®

6. Mit Schreiben vom 13. April 2017 stell ats, die mit der Beratungsanfrage der Swiss« Ausstand zu treten. Mit Schreiben vom 28. A

7. Am 29. Mai 2017 eröffnete das Sekr Präsidiums der WEKO eine Untersuchung erhielt UPC Gelegenheit zum Gesuch der S suchung Stellung zu nehmen.®

8. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wie um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.°

9. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 melde Sunrise) ihre Beteiligung an der Untersuchur stellte das Sekretariat UPC mit Schreiben vi

10. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 verzic lung der Swisscom-Gruppe."? Das Sekretar mit Schreiben vom 20. Juli 2017 über die B an der Untersuchung. '°

11. Zur Beteiligung von Sunrise nahm UP

12. Das Sekretariat informierte Sunrise, ( vom 30. August 2017 darüber, dass beabsic sistieren, und gab ihnen Gelegenheit zur Ste

13. UPC teilte mit Schreiben vom 19. Ser rung der Frage der Beteiligung von Sunrise

14. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 te lage fur eine Beteiligung von Sunrise als Dr verzichtete die Swisscom-Gruppe auf den E

6 Vgl. act. 3.

7 Vgl. act. 8 bzw. 15 sowie 10-12. 8 Vgl. act. 21.

9 Vogl. act. 26.

10 Vgl. act. 34.

11 Vgl. act. 35 und 36. 12 Vgl. act. 37.

13 Vgl. act. 38 und 39. 14 Vgl. act. 44.

15 Vgl. act. 45-47.

16 Vgl. act. 53.

17 Vgl. act. 57.

end: Sekretariat) teilte der Swisscom-Gruppe im reiben vom 31. März 2017 mit, dass das Rechtsnordnung der vorsorglichen Massnahmen abzute UPC den Antrag, die Mitarbeiter des Sekretari- :om-Gruppe befasst gewesen seien, hätten in den pril 2017 zog UPC das Ausstandsgesuch zurück.”

etariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des gemäss Art. 27 Abs. 1 KG gegen UPC. Zugleich swisscom-Gruppe um Parteistellung in der Unters die WEKO das Gesuch der Swisscom-Gruppe

te die Sunrise Communications AG (nachfolgend: 1g im Sinne von Art. 43 KG an.'° Diese Anmeldung om 14. Juli 2017 zur Stellungnahme zu."

:htete UPC auf eine Stellungnahme zur Parteisteliat informierte UPC und die Swisscom-Gruppe je steillgung von Cinetrade, Teleclub und Swisscom

C mit Schreiben vom 29. August 2017 Stellung. '*

lie Swisscom-Gruppe und UPC je mit Schreiben htigt sei, die Frage der Beteiligung von Sunrise zu allungnahme. '®

tember 2017 ihr Einverständnis betreffend Sistiemit. '6

ilte die Swisscom-Gruppe mit, dass keine Grunditte im Sinne von Art. 43 KG bestehe. Gleichwohl rlass einer formellen Verfügung diesbezüglich. '”

15. Das Sekretariat stellte mit Schreiben v Swisscom und Suissedigital. '® Auf diese Au Schreiben vom 10. November 2017.'?

16. Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 der Verhandlungen mit UPC zu informiere: Schreiben vom 15. März 2018.?'

17. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 i Eishockeyübertragungen, insbesondere übe

18. Das Sekretariat stellte mit Schreiben v ren an UPC und Swisscom.?? Auf dieses Au je mit Schreiben vom 13. April 2018.7

19. Mit Schreiben vom 23. März 2018 mac stellte verschiedene Anträge (insb. Verfahre Sekretariat Stellung mit Schreiben vom 28. |

20. Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 stell: einsicht bis mindestens am 8. Juni 2018.2’ teneinsicht bis am 8. Juni 2018.78

21. Das Sekretariat stellte mit Schreibe EWCom AG (nachfolgend: EWC) sowie an c Verbreitung von «MySports».?° Die Antwort 2018.°° Die Antwort von EWC erfolgte mit S

22. Mit Schreiben vom 25. September 20° die Einführung eines schweizweiten OTT «MySports»-Programm im September 2018

23. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 fe eine etwaige Beteiligung von Sunrise als Dri bestätigte mit Schreiben vom 21. Novembe

18 Vgl. act. 61-63.

1% Vgl. act. 71-73.

20 Vgl. act. 81.

21 Vgl. act. 91.

22 Vgl. act. 82.

23 Vgl. act. 85 und 86.

25 Vgl. act. 92.

26 Vgl. act. 93.

27 Vgl. act. 100.

28 Vgl. act. 101.

293 Vgl. act. 102 und 103. 30 Vgl. act. 106.

31 Vgl. act. 107.

32 Hierbei handelt es sich um ein Angebot der S 3 Vgl. act. 108.

34 Vgl. act. 109.

om 12. Oktober 2017 Auskunftsbegehren an UPC, skunftsbegehren antworteten die Befragten je mit

ersuchte das Sekretariat Sunrise über den Stand 1.2° Auf dieses Ersuchen antwortete Sunrise mit

nformierte UPC über Entwicklungen in Bezug auf r OTT-Angebote.??

om 28. Februar 2018 ein weiteres Ankunftsbegehskunftsbegehren antworteten UPC und Swisscom

hte Swisscom Ergänzungen zum Sachverhalt und ınsausdehnung).?® Zu diesen Anträgen nahm das März 2018.76

ie Swisscom den Antrag um Aufschub der Akten- Das Sekretariat bestätigte den Aufschub der Akn vom 9. Juli 2018 Auskunftsbegehren an die lie mhs internet AG (nachfolgend: MHS) bezüglich von MHS erfolgte mit Schreiben vom 30. August chreiben vom 5. September 2018.°'

18 informierte UPC das Sekretariat schriftlich über

-Angebots von Sky Sport”? und UPC für das orderte das Sekretariat Sunrise zur Mitteilung Uber

tte gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG auf.*4 Sunrise r 2018 ihre Anmeldung zur Beteiligung als Dritte

ky Switzerland SA (nachfolgend: Sky).

ohne Parteistellung gemäss Art. 43 KG.” Schreiben vom 27. November 2018 Gelege zu nehmen und gegebenenfalls den Erlass und Swisscom nahmen mit Schreiben vom 1 Januar 2019 forderte das Sekretariat UPC ı zur Frage der Beteiligung von Sunrise gem gung beantragen.*®

24. Mit Schreiben vom 12. Dezember 201 begehren.*? Sunrise beantwortete dieses At 2019.*

25. Swisscom beantragte mit Schreiben \ Marktbeobachtung 21-0726: Boykottabrede am 22. Januar 2019.

26. Das Sekretariat forderte mit Schreiber schiedenen Umsätzen ein.**

27. Swisscom reichte mit Schreiben vom . Entwicklungen ein.“

28. Mit Schreiben vom 12. September 20 sich bezüglich der übrigen, vom Sekretariat punkt, dass kein Zusammenhang mit dem Schreiben vom 16. September 2019 legte d forderte diese erneut zur Angabe der relev dem Sekretariat mit Schreiben vom 23. Se einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf

29. Mit Zwischenverfügung des Sekretari vom 14. Oktober 2019 wurde UPC verpflic chen:*8

- Der von UPC mit TV-Angeboten (ohne in den Geschäftsjahren 2016, 2017 ur

35 Vgl. act. 112.

36 Vgl. act. 113 und 114. 37 Vgl. act. 120 und 121. 39 Vgl. act. 119.

40 Vgl. act. 132.

41 Vgl. act. 122.

42 Vgl. act. 123-125.

43 Vgl. act. 143.

44 Vgl. act. 146.

45 Vgl. act. 147

46 Vgl. act. 148

47 Vgl. act. 149.

48 Vgl. act. 152.

In der Folge erhielten UPC und Swisscom mit :nheit zu dieser Beteiligung von Sunrise Stellung einer formellen Verfügung zu beantragen.” UPC 1. Januar 2019 Stellung.*” Mit Schreiben vom 23. ınd Swisscom erneut zur Mitteilung auf, ob diese äss Art. 43 KG den Erlass einer formellen Verfü-

8 stellte das Sekretariat an Sunrise ein Auskunfts- ıskunftsbegehren mit Schreiben vom 27. Februar

‚om 14. Januar 2019 einen Aktenbeizug aus der Mysports.*' Der beantragte Aktenbeizug erfolgte

ı vom 13. August 2019 bei UPC Angaben zu ver-

30. August 2019 eine Stellungnahme zu aktuellen

19 gab UPC die Konzernumsatzzahlen an, stellte verlangten Umsatzzahlen jedoch auf den Stand- Untersuchungsgegenstand erkennbar sei. Mit as Sekretariat UPC den Zusammenhang dar und

anten Umsatzzahlen auf.“ Daraufhin teilte UPC

jtember 2019 mit, dass sie am Antrag auf Erlass die fraglichen Umsatzzahlen festhalte.*”

ats zusammen mit dem Präsidenten der WEKO tet, dem Sekretariat folgende Angaben zu ma-

: Bündelangebote) in der Schweiz erzielte Umsatz id 2018.

- Der von UPC mit Bündelangeboten, w zielte Umsatz in den Geschäftsjahren

- Der von UPC mit MySports in der Sc den Geschäftsjahren 2016, 2017 und

30. Die dagegen erhobene Beschwerde gend: BVGer) infolge Beschwerderückzugs

31. Mit Schreiben vom 14. November 201 14. Oktober 2019 verlangten Umsatzzahlen dass diese Umsatzzahlen einem Beweisver

32. Die Zusendung des Antrags des Sekre Art. 30 Abs. 2 KG erfolgte je mit Schreiben

teien auch Frist zum Stellen von Beweisant der WEKO für März 2020 in Aussicht gestel

33. Je mit Schreiben vom 4. März 2020 n: retariats vom 19. Dezember 2019.52

34. Das Sekretariat teilte den Parteien mi des Anhörungstermins auf Mai 2020 mit.°?

35. Nachdem UPC im Rahmen ihrer St brachte, es fänden Verhandlungen mit Swis: wegen zu sistieren, gab das Sekretariat Swi heit hierzu Stellung zu nehmen.™ Die ents} mit Schreiben vom 20. April 2020.°°

36. Infolge Verbreitung des Coronavirus ( Schutzmassnahmen sagte das Sekretariat ( ab.°®

37. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 ersı Auskunftsverfügung vom 14. Oktober 2019 Geschäftsjahr 2019.°” UPC teilte diese Um: Sekretariat mit. UPC wies dabei erneut dar: der Auskunftsverfügung vom 14. Oktober 2C Untersuchungsgegenstand des vorliegende ran fest, dass auch das Ersuchen betreffend unzulässige Beweisforschung zu qualifiziere

49 Vgl. act. 156. 50 Vgl. act. 155. 51 Vgl. act. 157 und 158. 53 Vgl. act. 166 und 167. 54 Vgl. act. 169. 55 Vgl. act. 174. 56 Vgl. act. 172 und 173. 5” Vgl. act. 175. 58 Vgl. act. 178.

yelche TV-Angebote enthalten, in der Schweiz er- 2016, 2017 und 2018.

hweiz auf «wholesale»-Ebene erzielte Umsatz in schrieb das Bundesverwaltungsgericht (nachfolmit Entscheid vom 21. November 2019 ab.*?

9 gab UPC die gemäss Auskunftsverfügung vom bekannt. UPC berief sich dabei allerdings darauf, wertungsverbot unterliegen würden.’

tariats an die Parteien zur Stellungnahme gemäss vom 19. Dezember 2019.°' Darin wurde den Parrägen gesetzt. Zugleich wurde eine Anhörung vor t.

ıhmen die Parteien Stellung zum Antrag des Sekt Schreiben vom 4. März 2020 die Verschiebung

ellungnahme zum Antrag des Sekretariats vorscom statt und beantragte, das Verfahren sei dessscom mit Schreiben vom 5. März 2020 Gelegenjyrechende Stellungnahme der Swisscom erfolgte

COVID-19) und der damit zusammenhängenden Jen für Mai 2020 vorgesehenen Anhörungstermin

ıchte das Sekretariat unter Bezugnahme auf die UPC um Bekanntgabe der Umsatzzahlen für das satzzahlen mit Schreiben vom 12. Juni 2020 dem auf hin, dass die Abfrage der in Dispositiv-Ziffer 1 119 näher umschriebenen Umsatzzahlen über den n Verfahrens hinausgehe. Insofern hielt UPC dadie Umsatzzahlen für das Geschäftsjahr 2019 als .n sei.°8

38. Sunrise beantragte mit Schreiben von tariats und die Möglichkeit zur Stellungnahr Sunrise einen Auszug des Antrags zur Stell zum Auszug des Antrags des Sekretariats n

39. UPC, Swisscom und Sunrise erhielter für die Anhörungen am 17. August 2020.° Unternehmensvertreter von UPC mit Schre vorgeladen.®

40. Swisscom informierte das Sekretariat Entwicklungen des relevanten Sachverhalts

41. Am 17. August 2020 fanden die Anhö 19. August 2020 reichte Sunrise ein Korrige in der Anhörungs-Präsentation ein. Die Pr Schreiben vom 24. August 2020 zugestellt.‘

42. Mit Schreiben vom 24. August 2020 ı lungsgeschichte.°® Das Sekretariat forderte 2020 auf, weitere Unterlagen zur von UP reichen.® Diese reichte UPC mit Schreiben

43. Mit Schreiben vom 1. September 202( nahme zu den Anhörungen vom 17. August 4. September 2020 eine unaufgeforderte Ve

44. Akteneinsicht erfolgte mit Schreiben 19. Dezember 2019”, 5. März 2020”, 14. 2020”°.

59 Vgl. act. 179.

6° Vgl. act. 180.

61 Vgl. act. 190.

62 Vgl. act 183-185.

63 Vgl. act. 196.

64 Vgl. act. 197.

65 Vgl. act. 198.

66 Vgl. act. 199.

67 Vgl. act. 200 und 201.

68 Vgl. act. 203.

70 Vgl. act. 204.

™ Vgl. act. 205.

73 Vgl. act. 79 und 80.

79 Vgl. act. 206 und 207.

119. Juni 2020 den Erhalt des Antrags des Sekrene dazu.°° Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 erhielt ungnahme.°® Sunrise reichte ihre Stellungnahme 1it Schreiben vom 4. August 2020 ein.®"

1 mit Schreiben vom 14. Juli 2020 eine Einladung Für eine etwaige Befragung von UPC wurden die iben vom 11. August 2020 zur Anhörung formell

mit Schreiben vom 12. August 2020 über neueste rungen vor der WEKO statt.° Mit Schreiben vom ndum der Daten betreffend Kundenzufriedenheit

otokolle der Anhörungen wurden den Parteien mit machte UPC ergänzende Angaben zur Verhand- UPC in der Folge mit Schreiben vom 25. August > vorgebrachten Verhandlungsgeschichte einzuvom 31. August 2020 nach. ’°

) reichte Swisscom eine unaufgeforderte Stellung- 2020 ein.’! Dazu reichte UPC mit Schreiben vom rnehmlassung ein.”

vom 14. Dezember 2017’?, 28. März 2019%, Juli 20207’, 5. August 2020” und 2. September

A.3. Anträge der Parteien 45. UPC stellt folgende Anträge: °°

- Das Untersuchungsverfahren sei get einzustellen;

- eventualiter sei das Untersuchungs handlungen zwischen UPC und der ¢ zum Pay-TV-Sportangebot bzw. bis 2020/21 zu sistieren;

- sub-eventualiter sei eine Untersuch Swisscom (Schweiz) AG zu eröffnen

46. Swisscom stellt folgende Antrage:*"

- Der Antrag des Sekretariats vom 1) betreffend Eishockey im Pay-TV geg werbskommission zu bestatigen, sof

- Ziffer 1 des Dispositivs sei dahinget in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 | Schweiz entweder das Rohsignal d der Swiss League oder die Durchleitt die relevanten Eishockeyinhalte) zu innerhalb von 30 Tagen nach Erlass anzubieten.

- Das Dispositiv sei um eine zusatzlic werbskommission vorbehalt, die Einf Dispositivs statuierte Anordnung zu künfte und Unterlagen einzuholen.

- Es sei einer allfälligen Beschwerde Wirkung zu entziehen.

- Der Swisscom-Gruppe sei bei wese genheit zur erneuten Stellungnahme

- Alles unter Kostenfolgen zulasten de 47. Mit Schreiben vom 20. April 2020 stell

- Der von UPC Schweiz GmbH mit S stellte Sistierungsantrag in der Unte TV sei abzuweisen.

- Unter Kostenfolgen zulasten der UP:

80 Vgl. act. 165. 81 Vgl. act. 164. 82 Vgl. act. 174.

yenuber UPC vorbehaltlos und ohne Kostenfolgen

verfahren bis zum Abschluss der laufenden Ver- ‚wisscom-Gruppe Uber den gegenseitigen Zugang zum Beginn der Fussball- und Eishockey-Saison

ung gegen CT Cinetrade AG, Teleclub AG und wegen Verstosses gegen Art. 7 KG.

7. Dezember 2019 in der Untersuchung 32-0260 en die UPC Schweiz GmbH sei durch die Wettbeern nachfolgend nicht anders beantragt.

end zu ergänzen, dass die UPC Schweiz GmbH XG verpflichtet wird, allen TV-Plattformen in der ar Eishockeyübertragungen National League und ing des Programmangebots MySports (enthaltend nicht-diskriminierenden und fairen Bedingungen der Verfügung durch die Wettbewerbskommission

she Ziffer zu ergänzen, wonach sich die Wettbevaltung der Massnahme bzw. die unter Ziffer 1 des kontrollieren und die hierfür erforderlichen Ausgegen Ziffer 1 des Dispositivs die aufschiebende

ntlichen Änderungen am Verfügungsantrag Gelezu gewähren.

r UPC Schweiz GmbH. t Swisscom zudem folgende Anträge: °?

tellungnahme vom 3. März 2020 eventualiter gersuchung 32-0260 betreffend Eishockey im Pay-

C Schweiz GmbH.

48. Da Sunrise im vorliegenden Verfahre Rahmen ihrer Stellungnahme®? gestellten F delt. Auf ihre Vorbringen wird jedoch im Ral gungen eingegangen.

A.4. Sachverhalt

A.4.1. Begriffsdefinitionen®*

49. CATV: «Community antenna televisioı Übertragung von Fernseh- und anderen Sig chisch und setzt an einer Kopfstelle für eine von TV-Signalen in Frequenzbändern ausc heute aber auch für die Datenübertragung e Übertragungstechnologie, Full Duplex DOC: leiten.® Historisch gab es in der Schweiz r KNU), das als Gebietsmonopolist seine Ein! gebühren generierte.

50. Free-TV: Free-TV bezeichnet Ferns (auch) unverschlüsselt und ohne Bezahlung fangen werden können. Die Finanzierung c nahmen und/oder über Empfangsgebühren Free-TV spielt die (allenfalls mit Abonner keine Rolle.

51. HD-TV: «High Definition Television» (I Fernsehen. HD-TV ist gegenüber SD-TV (vi

52. IPTV: «Internet Protocol Television» ( von Multimediadiensten über IP-basierende häufig als «Internetfernsehen» bezeichnet w das «World Wide Web», wobei für die Betre werden muss. Bei geschlossenem IPTV wit Betreibers zur Endkundschaft aufgebaut, de ware (z. B. einer Set-Top-Box) empfangen |

53. Over the Top (OTT): OTT bezeichnet abhangig vom Internet-Provider bezogen v dass über das Internet auf TV-Inhalte zugeg rat aus der Internetzugang erfolgt. Beispiele oder Lovefilm von Amazon.°®’

54. Pay-TV: Der Begriff Pay-TV wird unte liegende Untersuchung bezeichnet Pay-TV | tenpflichtigen Bezug eines exklusiven Proc

8 Vgl. act. 190

84 Vgl. RPW 2016/4, 926 ff. Rz 53 ff., Sport im I 86 \/gl. zur Abgrenzung von Pay-TV nachfolgen

87 Vgl. OECD Roundtable Competition Issues ir DAF/COMP/GF(2013)13, Background Note k

n keine Parteistellung zukommt, werden ihre im techtsbegehren nicht formell als Anträge behanamen der Sachverhaltsfeststellung und der Erwa-

1» (CATV) bezeichnet ein Koaxialkabelsystem zur nalen. Die Struktur eines CATV-Netzes ist hierar- Region an. CATV-Netze sind für die Übertragung jerichtet, dank Rückkanaltechnologie können sie ingesetzt werden. Über die aktuellste Version der 51S 3.1, lassen sich derzeit bis zu 10 Gbit/s durchgional ein Kabelnetzunternehmen (nachfolgend: nahmen insbesondere durch die Kabelanschlussshprogramme, die von den Fernsehzuschauern , an den Programmveranstalter (vgl. Rz 58) emples Programmveranstalters erfolgt über Werbeei- . Nach der vorliegend verwendeten Definition von nentskosten verbundene) Empfangsinfrastruktur

1D-TV) ist der Sammelbegriff für hochauflösendes yl. Rz 59) abzugrenzen.

IPTV) wird als Sammelbegriff für die Übertragung Netze verwendet. Im Fall von offenem IPTV, das ird, erfolgt die Übertragung des IPTV-Signals über ichtung ein Webbrowser (z. B. Firefox) verwendet d eine direkte Verbindung vom Server des IPTVr das IPTV-Signal mit einer entsprechenden Hardann.

als Uberbegriff Internet-Dienstleistungen, die unverden können. Charakteristisch für OTT TV ist, riffen werden kann, unabhängig von welchem Gehierfür sind Anbieter wie Netflix, Zattoo, HollyStar

rschiedlich definiert bzw. verwendet. Für die vor- 3ezahlfernsehen, bei dem ein Vertrag für den kosjramminhalts (Premium Content) abgeschlossen

Yay-TV. 1 Rz 53.

1 Television and Broadcasting 2013, y the Secretary, 15.

wird.®® Die Vertragsbeziehung für den Empf zwischen dem Programmveranstalter un« Plattformanbietern und der Endkundschaft. exklusiven Programminhalt selbst als verti oder als Vorleistung einkaufen. Ein Pay-TVnie mit den Einnahmen aus Abonnenten, de von Vorleistungen. Im Gegensatz dazu

und/oder Empfangsgebühren finanziertes F von solchen kostenpflichtigen Angeboten ab frei erhältliche TV-Programme zu einem kos

55. PPC: Pay-per-Channel (PPC) bezeich kundschaft ein Abonnement für den Bezug Programmpakets abschliesst.

56. PPV: Pay-per-View (PPV) bezeichnet zug jeder einzelnen Sendung bezahlt wird. bestehenden Programmstruktur statt, welch Abgrenzung zu Video on Demand (vgl. Rz €

57. Programm: Ein Programm ist gemäss Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR ierlich angeboten, zeitlich angesetzt und ferı Allgemeinheit bestimmt sind.

58. Programmveranstalter: Ein Program natürliche oder juristische Person, welche di oder für deren Zusammenstellung zu einem

59. SD-TV: «Standard Definition Televisio mit einer geringen Bildauflösung verwendet SD-TV ist gegenüber HD-TV (vgl. Rz 51) ab

60. Set-Top-Box: Eine Set-Top-Box (STB verschiedene Zusatzfunktionen insbesonde Funktionen sind unter anderem das Abspie Disc etc.), Aufnahmefunktionen, die Interak wie die Entschlüsselung von TV-Signalen. F eine STB einen Schacht für eine Smartcard, erlaubt. Insbesondere neuere Fernsehgerät sem Fall kann für den Empfang von Digitaldas vorliegende Verfahren wird STB als Üb det.

61. TV-Plattformanbieter: Ein TV-Plattf grammveranstalter über eine Netzwerk Plattformanbieter die Programme und aller Die Aufbereitung umfasst gemäss Art. 2 Bst scher Verfahren zur Übertragung, Bündelur formbegriff erfasst daher sowohl die Verbrei struktur als auch eine zusätzliche Aufbereitt

88 Vgl. EU-Kommission, COMP/C.2-38.287 von

ang des Programminhalts besteht entweder direkt 1 der Endkundschaft oder zwischen den TV- Entsprechend können die Plattformanbieter den cal integrierte Programmveranstalter produzieren -Programmveranstalter finanziert sich in erster Lim Einzelbezug von Sendungen oder dem Verkauf bezeichnet Free-TV ein über Werbeeinahmen ernsehprogramm. Pay-TV ist insbesondere auch zugrenzen, für die Plattformanbieter grundsätzlich tenpflichtigen Programmpaket zusammenstellen.

net ein Bezahlmodell für Pay-TV, bei dem die Endeines Pay-TV-Programmes oder eines Pay-TVein Bezahlmodell für Pay-TV, bei dem für den Be-

Dabei findet die Übertragung im Rahmen einer ie Beginn und Ende der Sendung vorgibt. Dies in 2).

‚Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über Radio und 784.40) eine Folge von Sendungen, die kontinu- ımeldetechnisch übertragen werden sowie für die

mveranstalter ist gemäss Art. 2 Bst. dRTVG eine e Verantwortung für das Schaffen von Sendungen Programm trägt.

n» (SD-TV) wird als Sammelbegriff für Fernsehen . Bis vor kurzem war SD die übliche Bildqualität. zugrenzen.

) bezeichnet ganz allgemein ein Beistellgerät, das re für den Fernsehempfang ermöglicht. Typische len von physischen Datenträgern (DVD, Blu-Ray tion von Fernsehanbieter und Endkundschaft soür den Empfang von Pay-TV-Programmen enthält die den Empfang verschlüsselter Fernsehsignale e haben einen integrierten Kartenschacht. In die- TV auf eine separate STB verzichtet werden. Für erbegriff für Entschlüsselungs-Hardware verwenormanbieter verbreitet die Programme der Proinfrastruktur. Darüber hinaus kann ein TVfalls einzelne Sendungen zusätzlich aufbereiten. . } RTVG das Betreiben von Diensten oder techniig, Verschlüsselung oder Vermarktung. Der Platttung eines Programmes über eine Netzwerkinfra- ıng dieser Programme für die Verbreitung.

1 29.12.2003, Telenor/Canal+/Canal Digital, Rz 26.

62. VoD: Video on Demand (VoD) ermögl einem beliebigen Zeitpunkt. VoD unterschei gen unabhängig von einer Programmstruktı delt es sich bei linearem Fernsehen um ei festen Programmstruktur angeboten werder

A.4.2. Vorbemerkungen zum Beweis in

63. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes®® anwendbar, soweit das Kartellg VwVG sieht vor, dass der Sachverhalt von d sich nötigenfalls folgender Beweismittel be: Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; gen. Die Wettbewerbsbehörden würdigen dé KG i. V. m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP stimmter Beweismittel gebunden und es gib! Beweismittel nach ihrem Beweiswert.°"'

64. Nach der Praxis der WEKO und der Le mittels Indizien gegeben.” Dabei kann auf « wiesen werden, wonach auch indirekte, mitt zien, einen für die Beweisführung bedeuts: die einen Schluss auf eine andere, unmittel beweis wird vermutet, dass eine nicht be Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsache Der Indizienbeweis ist dem direkten Bewei: einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Sct einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Ande ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der betrachtet nur mit einer gewissen Wahrsche und insofern Zweifel offen lassen, auf den v

65. Hinsichtlich des Beweismasses, welc erfüllt sein muss, gilt zusammenfassend Fo tungsverfahren ein Beweis erbracht, wenn ( heblichen Umstands überzeugt ist, wobei h ist.“

89 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahre VwVG; SR 172.021).

90 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess \

91 Vgl. CHRISTOPH AUER in: Kommentar zum Bu Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008 (nachfolc ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Basler Komı (nachfolgend: BSK KG), Art. 30 KG N 99; STI

»2 Vgl. RPW 2012/2, 385 Rz 927, Wettbewerbs; MARC AMSTUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT Kartellrecht, BR 2005, 114-121, 116.

% Vgl. Urteil des BGer 6B_332/2009 vom 4.8.2

9% \/gl. etwa Urteil des BGer 2A.500/2002 vom ; Submission Betonsanierung am Hauptgebäu Siehe zum Ganzen auch AMSTUTZ/KELLER/RE

icht den Bezug eines bestimmten Videoinhalts zu Jet sich von PPV dadurch, dass einzelne Sendunir bezogen werden können. Demgegenüber hanne Folge von Sendungen, die im Rahmen einer 1 und zeitlich angesetzt sind.

| Allgemeinen

| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). Art. 12 er Behörde von Amtes wegen festgestellt wird und dient: a. Urkunden; b. Auskünfte der Parteien; c. d. Augenschein; e. Gutachten von Sachverständiabei die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 39 9°). Sie sind an keine Regeln über den Wert bet keine hierarchische Abstufung der zugelassenen

'hre ist auch die Möglichkeit der Beweiserbringung Jie im Strafrecht entwickelte Rechtsprechung verelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indiamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, bar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienwiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese nN (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. 3 gleichwertig. Da ein Indiz jedoch immer nur mit luss auf eine andere Tatsache zulässt, lässt es, rsseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es "verschiedenen Indizien, welche je für sich allein inlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten ollen rechtsgenügenden Beweis zu schliessen.”

hes im ordentlichen Kartellverwaltungsverfahren Igendes: Grundsätzlich ist in ordentlichen Verwallie Behörde von der Verwirklichung des rechtserierfür eine absolute Gewissheit nicht erforderlich

n vom 20.12.1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz,

‚om 4.12.1947 (BZP; SR 273).

ndesgesetz über das Verwaltungsverfahren,

jend: VwVG-Kommentar), Art. 12 VwVG N 17; BEAT nentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, =FAN BILGER, BSK KG, Art. 39 KG N 62.

abreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; , „Si unus cum una...“: Vom Beweismass im

909, E. 2.3.

24.3.2003, E. 3.5; RPW 2009/4, 341 Rz 15, de der Schweizerischen Landesbibliothek (SLB). :INERT (Fn 92), 118 m. w. H.; PATRICK L.

66. Soweit eine Sanktion gemäss Art. 49: hörden aufgrund des strafrechtsähnlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 und 7 EMI Sachverhaltsmässige Unklarheiten sind dar Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV zu Gun: Die Unschuldsvermutung bzw. der Grundsa richter nicht von der Existenz eines für den ‚ erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtur bestehen, dass sich der Sachverhalt so ven retische Zweifel nicht massgebend, weil sol nicht verlangt werden kann. Es muss sich ul handeln, d. h. um solche, die sich nach der c vermutung bzw. der Grundsatz «in dubio prı weis.

67. Hinsichtlich bestimmter Tatsachen ist muss nur, aber immerhin, eine überwiegend gericht führt in seinem Entscheid vom 29. J die Analyse der Marktverhältnisse komplex bung ergänzender Daten schwierig sei. So : barkeit aus der Sicht der Marktgegenseite m geblichen Güter sowie die Einschätzung de exakt möglich, sondern beruhe zwangsläufic forderungen an den Nachweis solcher Zuse des Kartellgesetzes, volkswirtschaftlich ode und anderen Wettbewerbsbeschränkungen resse einer freiheitlichen marktwirtschaftlich In diesem Sinne erscheine eine strikte Be\ möglich. Eine gewisse Logik der wirtschaftli keit müssen aber überzeugend und nachvo onstatbestand unterscheide sich insoweit | dentlichen Strafrechts.

68. Vom Beweismass zu unterscheiden is rungslast (auch als objektive und subjektive es darum, für welche Partei der Beweis zu f zu tragen hat. Die Beweisführungslast trifft d beizubringen hat. Aufgrund des Untersuchu

KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxisk Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenb:

95 Konvention zum Schutze der Menschenrecht 0.101).

96 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidc BV; SR 101).

ı KG in Frage kommt, haben die Wettbewerbsbe- Charakters dieser Massnahme grundsätzlich die 2K® sowie Art. 30 bzw. 32 BV” zu beachten.” er aufgrund der Unschuldsvermutung nach Art. 6 sten der sanktionsbedrohten Parteien zu werten.”® tz «in dubio pro reo» besagt, dass sich der Sach- Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt 1g erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel Nirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoche immer möglich sind und absolute Gewissheit n erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bjektiven Sachlage aufdrangen.°? Die Unschulds- ) reo» verlangt als Beweismass somit den Vollbedieses Beweismass jedoch herabgesetzt und es le Wahrscheinlichkeit gegeben sein: Das Bundesuni 2012'°° aus, es sei nicht zu übersehen, dass und die Datenlage oft unvollständig und die Erhesei etwa bei der Marktabgrenzung die Substituierlit zu berücksichtigen. Die Bestimmung der mass- 2s Ausmasses der Substituierbarkeit sei kaum je y auf gewissen ökonomischen Annahmen. Die Animmenhange dürften mit Blick auf die Zielsetzung »r sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Inteen Ordnung zu fördern, nicht übertrieben werden. neisführung bei diesen Zusammenhängen kaum chen Analyse und Wahrscheinlichkeit der Richtig- Iiziehbar erscheinen. Der kartellrechtliche Sanktinicht von komplexen Wirtschaftsdelikten des orst die Frage der Beweislast sowie der Beweisfüh- : Beweislast bezeichnet). Bei der Beweislast geht ühren ist bzw. wer die Folgen der Beweislosigkeit emgegenüber denjenigen, der den Beweis effektiv ngsgrundsatzes im Verwaltungsverfahren (Art. 12

ommentar zum Bundesgesetz Uber das arger (Hrsg.), 2009, Art. 12 VwVG N 214 m. w. H. e und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (EMRK; SR

jenossenschaft vom 18.4.1999 (Bundesverfassung,

. E. 2.2.2), Publigroupe SA et al./WEKO.

VwVG) trägt im Kartellverfahren die Behörd bewerbsbehörden steht jedoch eine Mitwirt der bei Sanktionsverfahren geltenden Uns Parteien zwar relativiert, zumal nach dem in tenetur se ipsum accusare» im Strafverfahr zutragen.'” Allerdings kann von den Parteie fertigungsründe geltend machen, ansonsteı vorhandensein ausgehen kann." So haber entlastende Umstände wie Rechtfertigungs¢ aufgrund der konkreten Sachlage aufdrängt behauptet. 4

69. Soweit es um Sachverhalte im Sinne \ den nebst der Beweisführungslast auch die

A.4.3. Untersuchung Sport im Pay-TV'‘

70. Vorliegende Untersuchung weist eine chen Sport im Pay-TV auf. Auch wenn der E die WEKO daran (solange die Rechtsmitteli

71. Inder Untersuchung Sport im Pay-TV bei der Live-Übertragung von Spielen der | sowie von gewissen ausländischen Fussbz war. Swisscom missbrauchte diese Marktbe gen gegenüber anderen TV-Plattformbetrei andere TV-Plattformen, indem diesen im G nem reduzierten Teleclub-Sportangebot ge vor, weil nur auf Swisscom TV Teleclub-Sp hältlich waren.

72. Mit diesen Verhaltensweisen verscha Vorteil im Wettbewerb unter den TV-Plattforr hielt langfristige und umfassende Exklusivi Schweizer Pay-TV. Diese Exklusivrechte b: den genannten Bereichen.

73. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ( internationalen Praxis zum Schluss, dass c genständige Märkte bilden. Die WEKO stel etwa Spielfilme nicht als Substitute für Sport Untersuchung fokussierte auf die Nachfrage schaft bereitstellen wollen.

Verleger-Verband, Börsenverein des Deutscl

102 Vgl. bspw. BGE 138 IV 47, E. 2.6.1.

103 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 663 Rz: ADSL, m. w.H.

104 gl. ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar

105 RPW 2016/4, 920 ff., Sport im Pay-TV.

e die Beweisführungslast. Dieser Pflicht der Wett- «ungspflicht der Parteien gegentiber.'°' Aufgrund chuldsvermutung wird die Mitwirkungspflicht der Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz «nemo an niemand gehalten ist, zu seiner Belastung bein verlangt werden, dass sie beispielsweise Recht- 1 die Behörde unter Umständen von deren Nicht- | die Strafbehörden im ordentlichen Strafverfahren jründe auch nur dann abzuklären, wenn sich dies oder wenn die beschuldigte Person dies glaubhaft

‚on Art. 7 KG geht, tragen die Wettbewerbsbehör- Beweislast bezüglich aller Tatbestandselemente.

n engen Bezug zum Entscheid der WEKO in Santscheid noch nicht rechtskräftig ist, orientiert sich nstanzen den Entscheid nicht aufheben).

stellte die WEKO fest, dass die Swisscom-Gruppe Schweizer Fussball- und Eishockeymeisterschaft llmeisterschaften im Pay-TV marktbeherrschend 'herrschung, indem sie die fraglichen Übertragunber verweigerte. Zudem diskriminierte Swisscom egensatz zu Swisscom TV nur der Zugang zu eiwährt wurde. Ebenfalls lag eine Diskriminierung ortinhalte ohne Koppelung an ein Basispaket erffte sich Swisscom in unzulässiger Weise einen nen. Die Swisscom-Tochtergesellschaft Cinetrade ‘echte für die Übertragung von Sportinhalten im egründeten eine marktbeherrschende Stellung in

jelangte die WEKO in Übereinstimmung mit der lie Übertragung von Sportereignissen für sich ei- Ite fest, dass im Allgemeinen andere Inhalte wie Übertragungen angesehen werden konnten. Jene . der TV-Plattformen, die diese Inhalte ihrer Kund-

, 143 E. 7.1), Buchpreisbindung; Urteil des BGer 3 E. 10.2, Schweizerischer Buchhändler- und ıen Buchhandels e.V./WEKO, REKO/WEF.

570, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom

, Schweizerische Strafprozessordnung, 0 StPO N 21.

74. Somit ging es um das Verhältnis zwis: (konkurrierenden) TV-Plattformen. Da Letzte form anbieten wollen, spielten auch die Pri sehzuschauer eine Rolle. So fragten die T\ (Content) für ihre Kundschaft nach, währen: formen die Übertragung der Inhalte nachfra

75. Die Untersuchung ergab, dass Swissc Märkten gegenüber den nachfragenden TV-

- Nationaler Markt für die Bereitstellur men eines Liga-Wettbewerbs im Pay

- Nationaler Markt für die Bereitstell Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im

- Nationale Märkte für die Bereitstellu Rahmen eines Liga-Wettbewerbs (Bi A) im Pay-TV.

76. Die WEKO stellte in jenem Fall fest, c in den genannten Märkten missbrauchte:

- Die Swisscom-Gruppe bzw. deren Pı schäftsbeziehung gegenüber verst IPTV-Anbietern).

- Gewisse TV-Plattformanbieter erhie fangreiches Sportangebot zu einem

- Die konkurrierenden Plattformanbie: paket im Abonnement (sog. Pay-per sispaket (welches insbesondere S konnte Swisscom ihrer Kundschaft « Einzelabrufen (sog. Pay-per-View) & Abonnement abschliessen musste.

- Swisscom erzwang zudem gegenü schäftsbedingungen.

A.4.3.1. Stellungnahme UPC

77. Gemäss UPC blende der Sekretariats genden Verfahren diametral von jener in d Trotz ähnlichem Verfahrensgegenstand un gende Unterschiede: Erstens sei vorliegend tens verfüge das nachfragende Unternehme im Bereitstellungsmarkt; drittens handle es s um den mit Abstand stärksten Player sowo Deshalb vermöge Swisscom denn auch ohı Vergleich zu UPC mehr als ebenbürtigen | konkurrieren, wie der [...] Verlust von Markt tersuchungszeitraum belegt. '°

106 Vgl. act. 165, Rz 1 ff.

chen Teleclub als Programmveranstalter und den re ihrer Kundschaft eine möglichst attraktive Plattiferenzen der Fernsehzuschauerinnen und Fern- /-Plattformen beim Programmveranstalter Inhalte J umgekehrt Programmveranstalter bei den Plattjten.

om mit ihren Konzerngesellschaften auf folgenden Plattformen marktbeherrschend war:

ig von Schweizer Fussballübertragungen im Rah- ‚-TV.

ung von Schweizer Eishockeyübertragungen im Pay-TV.

ng von ausländischen Fussballübertragungen im undesliga, Primera Division & Copa del Rey, Serie

lass Swisscom ihre marktbeherrschende Stellung

ogrammveranstalter Teleclub verweigerte die Geshiedenen TV-Plattformanbietern (insbesondere

Iten im Vergleich zu Swisscom ein weniger uminsgesamt höheren Preis.

ter konnten ihrer Kundschaft das Teleclub-Sport- -Channel) nur zusammen mit einem Teleclub-Bapielfilme umfasst) bereitstellen. Demgegenüber len Bezug der Sportinhalte auch im Rahmen von inbieten, ohne dass die Kundschaft ein Teleclubber zwei Konkurrentinnen unangemessene Geantrag aus, dass sich die Ausgangslage im vorlieer Untersuchung Sport im Pay-TV unterscheide. d teilweise identischen Akteuren bestünden folein wesentlich kleineres Rechtepaket strittig; zweisn seinerseits über mehr als gleichwertige Rechte ich beim nachfragenden Unternehmen Swisscom hi im Bereitstellungs- als auch im Plattformmarkt. 1e die geforderten Eishockeyinhalte mit einem im >rogrammangebot erfolgreich um Endkunden zu anteilen von UPC an Swisscom im gesamten Un-

78. Hierzu ist festzuhalten, dass im Rahrr des entscheidrelevanten Sachverhalts erfc Grundlage für die rechtliche Würdigung und zuhalten, dass die von UPC vorgebrachten bemessung finden (vgl. Rz 416). Und dann samkeiten, Uberlappungen sowie Analot Untersuchung Sport im Pay-TV zu negiere Bereich TV-Inhalte und TV-Plattformen: N Inhalten gegenüber TV-Plattformen hat sict im Pay-TV eingehend auseinandergesetzt (\ satzes berücksichtigt die WEKO die Überle suchung Sport im Pay-TV analog im Rahn Grundlage des fallspezifischen Sachverhalt tersuchung Sport im Pay-TV wäre willkürlich

A.4.3.2. Stellungnahme Swisscom

79. Swisscom beantragt, den Abschnitt A. und ersatzlos zu streichen. Aufgrund der ei haltensweisen im Verfahren Sport im Pay-1 Verhaltensweise von Swisscom mit der vo vergleichbar wäre. Dies sei nicht einmal ans

80. Nicht nur seien die Wettbewerbsverhi suchungszeitraum von Sport im Pay-TV ni Untersuchung vergleichbar gewesen, sonde mindestens das Sportgrundangebot (Tele Schliesslich sei das Verhalten von Swissco gerichtet, die KNU im Wettbewerb zu behin «in Übereinstimmung mit der internationale: von Sportereignissen eigenständige Märkte daher zumindest diese Aussage zu streiche

81. Entgegen der Ansicht von Swisscom: sammenhang mit dem Fall Sport im Pay-T\ dings nur um eine zusammengefasste Wiec gend die Beurteilung des damaligen Ve grundsätzlich nicht am Verhalten der Swiss« tellgesetzes gemessen. Zudem hat die WE festgestellt, dass sich auch gemäss EU-Koı von anderen Content-Märkten deutlich unt WEKO «in Übereinstimmung mit der interna tragung von Sportereignissen eigenständige sammengefasst, den Erwägungen im Fall S

A.4.4. Feststellung des relevanten Sacl

82. Mit Schreiben vom 24. März 2017 mac Wettbewerbsbehörden eine Eingabe, das:

107 Vgl. act. 164, Rz 64 ff. 108 Vgl. RPW 2016/4, 972 Rz 416, Sport im Payen der vorliegenden Untersuchung die Erhebung Igt. Dieser fallspezifische Sachverhalt bildet die den daraus ergehenden Entscheid. Weiter ist fest- Unterschiede Berücksichtigung in der Sanktionsvermögen auch Unterschiede nicht die Gemeinjien zwischen dieser Untersuchung und der n. Die vorgeworfene Verhaltensweise betrifft den Nit dieser Thematik der Verweigerung von TV- \ die WEKO im Rahmen der Untersuchung Sport (gl. Rz 3). Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundgungen, Feststellungen und Resultate der Unternen der vorliegenden Untersuchung und auf der s. Eine grundlose Nichtberücksichtigung der Un- .

4.3 Untersuchung Sport im Pay-TV vollumfänglich ngehenden Umschreibung der untersuchten Ver- 'V werde der falsche Anschein erweckt, dass die rliegend untersuchten Verhaltensweise von UPC satzweise der Fall.

altnisse und die technischen Umstände im Untercht im Geringsten mit jenen in der vorliegenden rn Swisscom habe den KNU auch seit 2006 stets club Sport 1-3) immer zur Verfügung gestellt. m — anders als bei UPC - nie gezielt darauf ausdern. Zudem sei der Hinweis, wonach die WEKO 1 Praxis zum Schluss kam, dass die Übertragung

bilden» verkürzt und irreführend. Eventualiter sei n.107

steht der vorliegende Fall sehr wohl in einem Zu- / (vgl. Rz 78). Es geht bei diesem Abschnitt allerlergabe des Entscheides. Nicht relevant ist vorlierhaltens der Swisscom. UPC wird denn auch >om, sondern lediglich an den Vorgaben des Kar- KO im Rahmen des Entscheids Sport im Pay-TV nmission die Märkte für Sportübertragungsrechte erscheiden würden.'® Der Hinweis, wonach die tionalen Praxis zum Schluss kam, dass die Über- > Märkte bilden» entspricht daher, wenn auch zuport im Pay-TV.

iverhalts

ht die Swisscom-Gruppe bei den schweizerischen > Anhaltspunkte bestünden, wonach UPC eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 7 gungen im Pay-TV missbrauche.'”® Gemäs Übertragungsrechte für die obersten Schwe 2017/18 erworben. Diese Schweizer Eishoc rechte) seien exklusiv und beinhalteten Free

83. Die Verwertung der Eishockeyrechte r

84. Den «Sportsender MySports»''? (na 2017 ein."'? Gemäss UPC kam es mit dem / fundamentalen Veränderung bei der Fernse Sender biete qualitativ hochwertige und inr daktionen. Mittels eines kombinierten Bas schweizweite Verbreitung, wie Quickline, ne teren Kommunikationsnetzen, welche zusa Suissedigital sind, erhielten damit mehr als Schweizer Eishockeysport. Neu sei, dass n Spielen'!* auch Spiele der Schweizer Herre 20 Nationalmannschaft live angeboten würo

85. Zudem zeige Mysports in der Schwe (alle 306 Spiele der 2. Bundesliga und 266 S berichten und Analysen). Zudem seien die Basketball sowie Inhalte aus der Red Bull-V

86. Mysports ist auf drei verschiedene Arte «MySports HD». Der Basissender ist im UP halten. Zum Basissender gehören folgende und der National League, einzelne Bundesii ball, Beachvolleyball, Fussball und weitere von Red Bull (Red Bull Bike, Red Bull Motor

87. Die zweite Möglichkeit ist das Premiun Pay-TV-Angebot, das 25 Franken pro Mor schiedene Inhalte aus den Bereichen Bunc

108 Vgl. act. 1. 110 Vgl. act. 1, Rz 1 f. 111 Vgl act. 1, Rz 3 ff.

112 Hierbei handelt es sich um ein Programm im der verschiedenen Eingaben, Medienmitteilt gleichwohl auch der Begriff «Sender» verwer

113 Vgl. Über MySports <https://mysports.ch/port mitteilung UPC vom 7.9.2017, <https://www.t

114 Für das Jahr 2017 erfolgte die Umbenennung nalliga B in Swiss League.

115 Vgl. Über MySports <https://mysports.ch/port 116 Vgl. Über MySports <https://mysports.ch/port

117 Vgl. Sichere dir jetzt das volle Live-Sport-Anc (17.10.2017).

"KG durch UPC bei Schweizer Eishockeyübertras Swisscom-Gruppe habe UPC für fünf Jahre die zer Eishockeyligen (NLA und NLB) ab der Saison keyübertragungsrechte (nachfolgend: Eishockeychfolgend: Mysports) führte UPC im September \ufbau des neuen Sportsenders Mysports zu einer hübertragung von Live-Sport in der Schweiz. Der iovative Live-Sport-Unterhaltung mit eigenen Reic- und Premium-Modells und Partnern für die t+ oder der Stadt Lausanne mit Citycable und weimmen mit UPC Mitglied beim Branchenverband 3 Millionen Kunden und Kundinnen Zugang zum eben allen NLA-Spielen und wöchentlichen NLBn- und Damen-A-Nationalmannschaft und der Uiz im TV alle Sky-Übertragungen der Bundesliga piele der Bundesliga, inklusive Konferenzen, Vor-

Coop Beachtour, die Formula E, Handball, und /elt verfügbar. '"®

:n verfügbar. Erste Möglichkeit ist der Basissender >-Grundangebot auf eigenem Programmplatz ent- Inhalte: wöchentlich ein Spiel der Swiss League ga-Spiele pro Saison, Formel E, Schweizer Hand- Sportarten sowie exklusive Inhalte aus der Welt ‘Sport, Red Bull Cliff Diving und weitere). ''7

ıpaket «MySports Pro». Das Premiumpaket ist ein iat kostet. Dieses Pay-TV-Angebot umfasst ver- Jesliga auf Sky (z. B. alle Spiele der Bundesliga

Sinne von Art. 2 Bst. aRTVG. Um in der Terminologie ingen, Internetseiten etc. zu bleiben wird nachfolgend det.

al/de/routes/colophon/about> (17.10.2017); Medien- ıpc.ch/de/ueber-uns/mediencenter/medienmitteilun- 2018).

der Nationalliga A in National League und der Natiojebot!, <https://www.upc.ch/de/tv/sender/mysports/> einzeln verfügbar), Fussball International (z. tional League) und Motorsport (z. B. Moto C

88. Als dritte Möglichkeit bietet UPC «My handelt es sich um einen tageweisen Abruf Abrufbar sind alle Inhalte des «MySports Pr ist jederzeit buchbar und sofort verfügbar."? Voraussetzungen möglich: «Grundsätzlich s welche nicht bereits «MySports Pro» abc Angebot von UPC mit monatlich wiederkehr

89. Zum Mysports-Angebot bringt Swissc« belnetz-Plattformen erfolge. Mysports werde butionspartner im Branchenverband Suisse« auf den Netzen der Distributionspartner als bei UPC verfügbar sein. Gemäss Swisscon men auch einen entsprechenden Anteil der | Distributionspartnem zur Produktion von My ten die Suissedigital-Partner gemäss eigen uber erhielten Drittplattformen das Mysports

90. Die Verbreitung des Mysports-Angeb: und den Kabelnetz-Distributionspartnern. Dé tionspartner Mysports bzw. Schweizer | Plattformen vermarkten.

91. Aneiner Verbreitung und Vermarktung hockeyübertragungen auf ihren eigenen TVan [...] interessiert gewesen. Dies hätte die [...] Schliesslich habe UPC mit Schreiben v keine Offerte für die Verbreitung von Myspc rung der Eishockeyrechte absehen werde. U der Swisscom-Gruppe keine Offerte für die sagt worden sei, dass keine Offerte gemach worden. Die Mitteilung, dass es keine Offert

92. Weiter hätten UPC und ihre Kabelnet: dienwirksam mit der Vermarktung von Mysı

118 V/gl. Sichere dir jetzt das volle Live-Sport-Anc (17.10.2017).

119 \/gl. Sichere dir jetzt das volle Live-Sport-Anc (17.10.2017).

120 Vgl. Sichere dir jetzt das volle Live-Sport-Anc (17.10.2017).

121 Vgl. Fragen zum MySports Tagesticket, <httr (17.10.2017).

122 Vgl. act. 1, Rz 7 ff.

123 Vgl. act. 1, Beilage 21. 124 Vgl. act. 1, Rz 21 ff. 125 Vgl. act. 24, S. 3.

B. chinesische Super-Liga), Eishockey (z. B. Na- ‚P).''8

Sports Tagesticket» an.''? Bei dieser Möglichkeit ohne Abonnement und ohne monatliche Kosten. o»-Pakets. Das Tagesticket kostet neun Franken, ° Der Bezug des Tagestickets ist unter folgenden teht das Mysports Tagesticket allen Kunden offen, nniert haben und die ein kostenpflichtiges TVender Zahlung nutzen.» '?'

om vor, dass dessen Verbreitung exklusiv auf Ka- > ausschliesslich durch UPC und durch ihre Distriligital verbreitet. Der Umfang von Mysports werde «gemeinsames Projekt» im gleichen Umfang wie 1-Gruppe sollen die Suissedigital-Partner zusam- Kosten tragen und sich gegenüber den Kabelnetzsports verpflichtet haben. Darüber hinaus verfügen Angaben über Mitspracherechte. Demgegen- -Angebot nicht. 172

ots erfolge nur auf den TV-Plattformen von UPC amit könnten nur UPC und die Kabelnetz-Distribu- -ishockeyübertragungen für ihre eigenen TVdes Mysports-Angebots bzw. von Schweizer Eis- Plattformen sei die Swisscom-Gruppe von Anfang Swisscom-Gruppe auch stets öffentlich bekundet. om [...]'?° erklärt, dass sie der Swisscom-Gruppe rts unterbreiten und auch von einer Sublizenzie- PC habe dabei von Anfang an geplant, gegenüber Verbreitung von Mysports zu machen. '?* Seit get würde, sei nicht mehr über Eishockey verhandelt e geben werde, sei im [...] erfolgt. '?°

--Distributionspartner äusserst aggressiv und me- 9orts begonnen. Dabei werbe UPC in der Öffentjebot!, <https://www.upc.ch/de/tv/sender/mysports/> jebot!, <https://www.upc.ch/de/tv/sender/mysports/> jebot!, <https://www.upc.ch/de/tv/sender/mysports/> lichkeit aktiv mit der Angebotsverweigerung niziere gegenüber der Endkundschaft, dass als auch Fussballübertragungen im Pay-TV

93. Zur Sachverhaltsdarstellung der Swis fest, dass diese substanzielle Lücken und L würde über weite Strecken ihres Gesuchs hätte sie UPC um ein Angebot ersucht, UPC

94. Gemäss UPC sei es zutreffend, das: Sommer 2016 Gespräche [...] geführt word Standpunkt vertreten, dass die Einraumung nen Übertragungsrechten der Schweizer Fu Gesamtpaket zu verhandeln sei. [...]'78

95. [...] Die Swisscom-Gruppe hätte sich i von ihren diskriminierenden Vorgaben abzuı Eingabe (bzw. einem Verfahren bzgl. Vors« baren Forderungen auf dem Rechtsweg du knüpfung ihres überzogenen Angebots für d zen an exklusiven Übertragungsrechten Meisterschaften nicht erfolgreich gewesen s

96. In Bezug auf eine Lösungsfindun: (Swisscom-Gruppe) und Eishockeyrechten Fussball will, aber Eishockey nicht gibt. Man der neuen Marktentwicklung, der gleichen C bungsdauer sehen. Für eine Vermarktung de zu wenig Content vorhanden sei. '°° Zugang Distributionspartner. Dies seien die Kabelne «new entrant» Monopolstrukturen aufbrech entgegenstehen. Allenfalls könne die Diskus nicht zum heutigen Zeitpunkt. '??

97. In Bezug auf die Möglichkeit fur Nicht gungen auf eine andere Art und Weise zu eı ab September 2017 ein OTT-Angebot für werde.'* [...] Bei einem OTT-Angebot m

126 Vgl. act. 1, Rz 44 ff.

127 Vgl. act. 16, Rz 6.

128 Vgl. act. 16, Rz 7 ff.

128 Vgl. act. 16, Rz 14 ff.; act. 165, Rz 6. 130 Vgl. act. 25, S. 3.

131 Vgl. act. 25, S. 4.

132 Vgl. act. 25, S. 6.

133 Over-the-Top-Angebote (OTT) bezeichnet al: gig vom Internet-Provider bezogen werden ki Internet auf TV-Inhalte zugegriffen werden ke zugang erfolgt. Beispiele hierfür sind Anbiete zon (vgl. OECD Policy Roundtables — Compe (18.10.2017)).

134 Vgl. act. 25, S. 4.

gegenüber der Swisscom-Gruppe. UPC kommukünftig nur bei UPC sowohl Schweizer Eishockeyempfangen werden könnten. 17°

sscom-Gruppe hält UPC in grundsätzlicher Form Jnstimmigkeiten aufweise. Die Swisscom-Gruppe versuchen, den Sachverhalt so darzustellen, als > habe jedoch eine Hinhaltestrategie verfolgt. '?7

> zwischen UPC und der Swisscom-Gruppe seit en seien. Die Swisscom-Gruppe hätte dabei den von Sublizenzen an den jeweils exklusiv erworbessball- und Eishockey-Meisterschaften jeweils als

m Verlauf der Verhandlungen nicht bereit gezeigt, ücken. Die Swisscom-Gruppe würde nun mit ihrer yrgliche Massnahmen) versuchen, ihre nicht haltrchzusetzen, weil die von ihnen angestrebte Veren Teleclub-Vertrieb mit dem Erhalt von Sublizenan den Spielen der Schweizer Eishockeyei. 12°

g bei der Verfügbarkeit von Fussballrechten (UPC) sieht UPC keinen Widerspruch, wenn sie musse die Situation im Lichte der Vergangenheit, hancen bei der Ausschreibung und der Ausschrei- :s Mysports-Angebots sei es noch zu früh, da noch zum Mysports-Angebot erhielten die bestehenden tzbetreiber. '°' UPC führt zudem aus, dass sie als en mochte. Eine unmittelbare Offerte wurde dem ssion in 3 Jahren (langfristig) geführt werden, aber

-Kabel-Kunden/Kundinnen, die Eishockeyübertranpfangen (bspw. OTT '%*) führt UPC aus, dass sie Kabelnetzkunden/-kundinnen im Angebot haben üsse ein Swisscom-Kunde für den Zugang zu

; Uberbegriff Internet-Dienstleistungen, die unabhäninnen. Charakteristisch für OTT TV ist, dass über das inn, unabhängig von welchem Gerät aus der Internetr wie Netflix, Zattoo, HollyStar oder Lovefilm von Amatition Issues in Television and Broadcasting 2013,

Mysports keinen Vertrag mit UPC abschlies UPC die Möglichkeit hätten, ein eigenes O’ Kundschaft beim Zugang zu Mysports über UPC», um das OTT-Angebot zu erhalten. [.

98. Gemäss Medienmitteilung bieten UPC Sport App mit «MySports Go» einen schwe von Sky und Mysports übertragen werden. [ Angebot verfügbar. '*° Gemäss Internetseite von Swisscom und Sunrise nicht erhältlich. , Sky Sport-Webseite, den mobilen Sky-Spoı einem Smart TV aus zugänglich (Samsung, & Android TV.'°° Weiter gibt die Internetseit hockey Liga-Wettbewerben die National Le:

99. In diesem Zusammenhang hat das Se ob Swisscom andere Mysports-Vertriebspaı der Übertragung der obersten Schweizer E haben sich weitere Anfragen im Verlauf de sichtslos herausgestellt. UPC habe offentlicr tragungsrechte als «competitive tool agains mung damit hatten auch die Myspor Medienmitteilungen ausdrücklich kommuni: Anschluss an eine Kabelnetz-TV-Plattform \ die Mysports-Distributionspartner auf der Se hin mit, dass Mysports «exklusiv auf den Ka Aussagen von UPC und den Mysports-Dis dass auch eine Sublizenzierung uber die | schlossen sei. Entsprechend sei von fruchtl die Mysports-Distributionspartner abgesehe

100. Gemäss Medienmitteilung hat UPC vc Rechte an den Übertragungen der National der Swiss Regio League bzw. der MySports

101. [...] Auf ihrer Internetseite gibt UPC aı Sender von UPC handelt.'* In der Termino von verschiedenen Programmen zu verstel auftritt.

102. [...]

135 Vgl. act. 108 und Medienmitteilung UPC vom

138 Vgl. act. 95, S. 5.

ist-neue-tv-hauptpartnerin-von-swiss-ice-hoc

140 Vgl. Unternehmensportrat UPC, <htt|

ssen. Dies, weil auch die Distributionspartner von 'T anzubieten. Allerdings brauche die Swisscomeinen Distributionspartner einen «Anschluss von

J

und Sky ab dem 21. September 2018 auf der Sky izweiten OTT-Zugang zu allen Sportarten an, die Jas gesamte Mysports-Programm sei Uber dieses von Sky Sport ist die Sky Sport App in den Boxen Allerdings sei Schweizer Hockey weiterhin auf der t-Apps, aber auch direkt auf dem Fernseher von LG, Sony, Philips, Panasonic) oder via Apple TV e von Sky Sport an, dass von den Schweizer Eisague und die Swiss League verfügbar sind. ‘9’

»kretariat bei Swisscom die Information eingeholt, tner als UPC für einen Bezug von Mysports bzw. ishockeyligen angefragt hat. Gemäss Swisscom r Diskussionen mit UPC von vornherein als aus- |) angekündigt, dass die Schweizer Eishockeyüberst Swisscom» eingesetzt würden. In Übereinstimts-Distributionspartner in einer Vielzahl von ziert, dass das Mysports-Angebot zwingend den ‚oraussetze. Dies sei bis heute der Fall. So teilten ite ihres Branchenverbandes Suissedigital weiterbelnetzen von Suissedigital empfangbar» sei. Die tributionspartnern liessen sich nur so verstehen, Viysports-Distributionspartner kategorisch ausgeosen weiteren Distributionsanfragen an UPC oder n wordem. '°8

yn der SIHF für fünf Jahre ab Saison 2017/18 die League A (oberste Liga) und B (zweite Liga) und League (dritte Liga) erworben. "°° [...]

1, dass es sich bei Mysports um den eigenen TVlogie des RTVG ist «MySports Pro» als ein Paket ren, wobei UPC somit als Programmveranstalter

3.9.2018). ).2018).

ww.sihf.ch/de/media/news/#/article/20 16-07-01 /upc- <ey> (18.05.2018); Medienmitteilung SIHF vom /#/article/2017-04-03/mysports-league-heisst-die- 3.05.2018).

9s://www.upc.ch/de/ueber-uns/unternehmen/unterneh-

103. [...] 104. [...]

105. Zur Verfügbarkeit des Mysports-Ange vom September 2017 bis Oktober 2017 das Bezug über die Infrastruktur von Drittanbie’ gestellt habe. Dieses Angebot sei in der gan aus Marketingüberlegungen (Bedürfniskläru worden. Es sei offen, ob MHS eine erneute hängig vom Internet-Anschluss zukünftig an

106. Das KNU EWC biete sein TV-Angebo von Drittanbietern an. Seit 1. Oktober 2018 Option des EWC-Grundangebots waly.tv { möglich. [...]

107. Neben Swisscom macht auch Sunrise ten Eishockeyübertragungen zu erhalten. S müht, mit UPC auf dem Verhandlungsweg gangs zu finden. UPC habe die Gewährung gestellt, ohne allerdings ein konkretes und v

108. [...] 109. [...]

110. Im Rahmen der Ermittlungen hat das ¢ zahlen der untersuchungsrelevanten Untern mäss inzwischen erfolgter jüngster Rechtsp Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG für die Erfüllung de schung keine tatsächlichen Auswirkungen n liegend, dennoch Analysen zu den tatsächli weisen vorliegen, können diese im Rahmer (vgl. Rz 415).

111. Gemäss Suissedigital war Höhepunk! Dabei habe Mysports für sehr viel Aufmerks: stark gebremst werden können, was auf deı zu einem gesamthaften Wachstum bei den .

112. Auch UPC führt aus, dass Mysports beigetragen habe. '*? Im dritten Quartal 2017 Wichtige Treiber seien neben dem soliden V folgreiche Lancierung des neuen Schweize

141 V/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

142 \/gl. Medienmitteilung Suissedigital vom 7.2.2 dien/detail/suissedigital-kabelnetze-gewinner Suissedigital vom 2.11.2017, <https://www.st

143 Vgl. Medienmitteilung UPC vom 2.11.2017, <

bots gibt das KNU MHS an, dass es im Zeitraum Mysports-Angebot (mit «MySports Pro») für einen tern wie beispielsweise Swisscom zur Verfügung zen Schweiz erhältlich gewesen. Das Angebot sei ng) während eins beschränkten Zeitraums lanciert s Mysports-Angebot (mit «MySports Pro») unabbiete. [...]

t in der ganzen Schweiz über Internetanschlüsse sei bei EWC der Bezug von «MySports Pro» als iber den Internet-Anschluss eines Drittanbieters

geltend, von UPC keinen Zugang zu den relevanunrise habe sich über Monate hinweg darum beeine einvernehmliche Lösung bezüglich des Zudes Zugangs denn auch immer wieder in Aussicht erbindliches Angebot folgen zu lassen. [...]

sekretariat sodann die Entwicklungen der Kundenehmen analysiert. Dazu ist anzumerken, dass gerechung des BVGer im Rahmen der Prüfung von 2s Tatbestandsmerkmals der Wettbewerbsverfälachgewiesen werden müssen. '*' Soweit, wie vorchen Auswirkungen der untersuchten Verhaltens- 1 der Sanktionsbemessung berücksichtigt werden

' des Jahres 2017 die Lancierung von Mysports. amkeit gesorgt. Der Ruckgang im Fernsehen habe 1 neuen Sender Mysports zurückzuführen sei und Abonnementen geführt habe. 2

zum Wachstum bei Abonnementen und Umsatz "habe UPC wieder Wachstum ausweisen können. Vachstum im Geschäftskundenbereich klar die err TV-Sportsenders Mysports und die Einführung

.2018, E. 1207, Sanktionsverfügung — DCC.

-62000-abos/> (28.02.2018); Medienmitteilung iissedigital.ch/suissedigital/medien/detail/kabelnetz- 2.2018). https://www.upc.ch/de/ueber-uns/mediencenter/medi- der in der Schweiz einzigartig attraktiven Mı rauf hinzuweisen, dass UPC spezifisch im 10 000 Haushalte an Kunden verloren hat."

113. Zur Frage, ob der Wettbewerb auf den Zahlen der TV-Abonnenten herangezogen v

a) TV-Abonnenten Swisscom

114. Dazu sind zunächst die Verbreitungsg sowie von Swisscom darzustellen. Abbildun Postleitzahlgebiete. Es ist darauf hinzuwei: tember 2018 keine OTT-Angebote enthalter

Abbildung 1: Verbreitungsgebiete der KNU Mitgliedern (orange: Suissedigital-Mitgliedeı glieder ohne UPC)

115. Das Verbreitungsgebiet von Swisscot ges die ganze Schweiz. Damit stellt die Ges gen Gebiete dar, in denen die KNU und Swi folgend sind diese Gebiete als Wettbewerbs Swisscom in den Gebieten, in welchen die Monopolstellung. Zumindest steht Swisscon welches Mysports anbieten kann. Diese Ge dung 2 veranschaulicht und nachfolgend als

Abbildung 2: Monopolgebiete Swisscom

116. Sofern das Mysports-Angebot den W hat, wäre zu erwarten, dass sich die Kundeı ten und den Monopolgebieten jeweils unter: hypothese). Eine unterschiedliche Entwickli oder überhaupt auf die Verweigerung des I dest wäre damit aber die Arbeitshypothese Unterschiede zwischen den Wettbewerbsge Entwicklung der Kundenzahlen festzusteller wäre diesfalls nicht davon auszugehen, da: Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt bee

117. Zum Vergleich der Wettbewerbs- und | der Kundenzahlen von Swisscom TV insges nopolgebieten im Zeitraum Januar 2014 bis

144 \/gl. Medienmitteilung UPC vom 2.11.2017, F

145 Vgl. Cover Note zum Quartalsbericht Q<

obile-Europe-Tarife gewesen. '* Allerdings ist da- | Bereich TV im dritten Quartal 2017 insgesamt

. TV-Plattformmarkt beeinflusst wurde, können die verden.

ebiete der KNU als einzige Anbieter von Mysports g 1 illustriert die Verbreitung der KNU anhand der sen, dass diese Verbreitungsgebiete bis im Sephaben.

[...]

_ d. h. von UPC und allen anderen Suissedigital- “und UPC, rot: nur UPC, türkis: Suissedigital-Mitn umfasst wegen ihres Grundversorgungsauftraamtheit der Verbreitungsgebiete der KNU diejenisscom im Wettbewerb miteinander stehen. Nachgebiete bezeichnet. Als Gegenstück dazu verfügt Suissedigital-Mitglieder nicht tätig sind, über eine ı in diesen Gebieten nicht einem KNU gegenüber, biete ohne Tätigkeit eines KNU werden in Abbil- ; Monopolgebiete bezeichnet.

[...]

ettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt beeinflusst ızahlen von Swisscom in den Wettbewerbsgebieschiedlich entwickelt haben (nachfolgend: Arbeits- ıng bedeutet dabei noch nicht, dass diese einzig Vilysports-Angebots zurückzuführen wäre. Zuminnicht widerlegt. Sind hingegen keine relevanten :bieten und den Monopolgebieten hinsichtlich der |, so spräche dies gegen die Arbeitshypothese. Es ss die Verweigerung des Mysports-Angebots den influsst hat.

Vionopolgebiete zeigt Abbildung 3 die Entwicklung samt, in den Wettbewerbsgebieten sowie den Mo- Januar 2018.

act Sheet zum Quartalsbericht Q3/2017, nter/medienmitteilungen/de-

3/2017 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub-

Abbildung 3: Entwicklung Kundenzahlen Sw 2017/09: Start Mysports)

118. Zur besseren Erkennbarkeit der Entwi die Kundenzahlen von Swisscom TV in dies

Abbildung 4: Entwicklung Kundenzahlen Sw kündigung Rechteerwerb; 2017/09: Start My

119. Ein Vergleich der Entwicklungen in de

120. Zum weiteren Vergleich zeigt Abbildur tenzahlen insgesamt, in den Wettbewerbsg Januar 2014 bis Januar 2018.

121. Abbildung 5: Indizes Entwicklung | (2016/07: Ankündigung Rechteerwerb; 201;

122. Aus der Gegenüberstellung der Indize bildung 5 ist ersichtlich, [...]

123. [...] Es sind auch andere beeinflusse Swisscom in ihrem Geschäftsbericht 2017 : zunehmend gesättigt seien und sich das Ku

b) TV-Abonnenten Sunrise

124. Eine Darstellung des Verbreitungsge weitgehend über die Infrastruktur von Swis: von Sunrise grundsätzlich den Swisscom-G

125. Abbildung 6 zeigt die Entwicklung de Wettbewerbsgebieten sowie den Swisscon 2019.

Abbildung 6: Entwicklung Kundenzahlen 2017/09: Start Mysports)

126. Zur besseren Erkennbarkeit der Entwi 4 die Kundenzahlen von Sunrise mit einer a

Abbildung 7: Entwicklung Kundenzahlen Su digung Rechteerwerb; 2017/09: Start Myspc

127. Ein Vergleich der Entwicklungen in de

146 Vgl. Swisscom Geschäftsbericht 20

[...] isscom TV (2016/07: Ankündigung Rechteerwerb;

cklung in den Monopolgebieten zeigt Abbildung 4 en Gebieten mit einer anderen Achsenskalierung.

[...]

isscom TV in den Monopolgebieten (2016/07: An- /sports)

n Wettbewerbs- und Monopolgebieten [...]

1g 5 die Indizes fur die Entwicklung der Abonnenebieten sowie den Monopolgebieten im Zeitraum

[...]

<undenzahlen Swisscom, Basismonat 2014/01 7/09: Start Mysports)

s fur die Monopol- und Wettbewerbsgebiete in Ab-

:nde Faktoren möglich. [...] Beispielsweise führt selber aus, dass die Märkte für Breitband und TV ndenwachstum abgeschwächt habe. '*°

biets von Sunrise erübrigt sich. Sunrise operiert scom. Deshalb entspricht das Verbreitungsgebiet ebieten.

sr Kundenzahlen von Sunrise insgesamt, in den 1-Gebieten im Zeitraum Januar 2013 bis Januar

[...] Sunrise (2016/07: Ankündigung Rechteerwerb;

cklung in den Swisscom-Gebieten zeigt Abbildung nderen Achsenskalierung.

[...]

rise in den Swisscom-Gebieten (2016/07: Ankünrts)

n Wettbewerbs- und Swisscom-Gebieten [...]

128. Zum weiteren Vergleich zeigt Abbildur tenzahlen insgesamt, in den Wettbewerbs: raum Januar 2013 bis Januar 2019.

129. Abbildung 8: Indizes Entwicklung Kunc Ankündigung Rechteerwerb; 2017/09: Start

130. [...] 131. [...] c) TV-Abonnenten UPC

132. Somit ist fraglich, ob die Entwicklung c (auch) auf die Verweigerung des Zugangs ist. Ein mögliches Indiz hierfür wäre, wenn : würden. Folglich sind auch die Kundenzahle

133. Abbildung 9 zeigt die Entwicklung der bis Februar 2018. Es ist ersichtlich, dass die die Anzahl TV-Abonnemente zwar um 700 sank die Anzahl TV-Abonnemente allerding: tal 2016. Im ersten Quartal 2017 gingen die ” im zweiten Quartal 2017 um 8000 Haushalt te'°° und im vierten Quartal 2017 um 22 01 ersten Quartal 2018 mit einer Abnahme um mit einer Abnahme um 36 000 Haushalte '°®

Abbildung 9: Entwicklung Kundenzahlen 2017/09: Start Mysports)

148 Vgl. Cover Note zum Quartalsbericht Q’

149 Vgl. Cover Note zum Quartalsbericht Qz

150 Vgl. Cover Note zum Quartalsbericht Q<

151 Vgl. Cover Note zum Jahresbericht 2

152 Vgl. Cover Note zum Quartalsbericht Q’

153 Vgl. Cover Note zum Quartalsbericht Qz

1g 8 die Indizes für die Entwicklung der Abonnenyebieten sowie den Swisscom-Gebieten im Zeit-

[...]

lenzahlen Sunrise, Basismonat 2013/01 (2016/07: Mysports)

les Kundenwachstums bei Swisscom und Sunrise zu den Eishockeyübertragungen zurückzuführen sich entsprechende Effekte auch bei UPC zeigen 2n von UPC heranzuziehen.

Kundenzahlen von UPC im Zeitraum Januar 2015 -Kundenzahlen [...]. Im vierten Quartal 2016 stieg 0 Haushalte.'*” In den nachfolgenden Quartalen ; wieder stärker als die Zunahme im vierten Quar- TV-Abonnemente um 11 000 Haushalte ‘4° zurück, e'9 im dritten Quartal 2017 um 10 000 Haushal- J0 Haushalte’®'. Dieser Trend verstärkte sich im 30 000 Haushalte?” und im zweiten Quartal 2018

[...] UPC (2016/07: Ankündigung Rechteerwerb;

1/2016 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub-

1/2017 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub-

/2017 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub-

3/2017 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub-

017 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub-

1/2018 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub- 018).

2/2018 von Liberty Global, <http://e2.marco.ch/pub-

134. Gemäss Arbeitshypothese sollte die Übertragungen einen positiven Effekt auf U von Mysports vollständig in diesen Zeitraum

135. Damit kann ein Effekt der untersuchte denzahlen von UPC nicht gänzlich ausgesc Kippen zugunsten von UPC und eine Festig' werden.

A.4.4.1. Stellungnahme UPC

136. Gemäss UPC sei eine Geschäftsverw ten beide Seiten die Gespräche im Hinblick « zu Unrecht als Verweigerungshandlung qua einer sich abzeichnenden Lösung ab komme

137. [...] habe sich UPC unmissverständlicl UPC habe ihr Interesse an gegenseitigem Pı Lösung wiederholt erneuert. [...] Diese Vert gangslage und der involvierten Interessen a

138. Bei diesen Verhandlungen sei es danı [...] Die in der Folge ergangenen Ausführunc nicht zur Verfügung stellen werde, seien ge UPC auch noch gar nie eingehend zum Sac

139. Aus diesen Gründen erscheine es als ten Angebots für den geforderten Zugang zı

A.4.4.2. Stellungnahme Swisscom

140. Swisscom macht geltend, dass im So [...] geführt worden seien. UPC behaupte je: vertreten, [...]

141. Swisscom bringt weiter vor, dass MyS unterdrückt werde, sei der Ausdruck von U tiere sich auch darin, dass Swisscom selbst boten werde. '?”

142. Und Swisscom macht geltend, es treff Sport App ein schweizweites OTT-Angebot hockeyliegen National League und Swiss L die Mysports-Inhalte innerhalb der Sky Spor würden, müsste ein Kunde von Swisscom ~ der Sky Sport App abonnieren. Ein Kunde v von Sky Sport App und Mysports abonni ckeyubertragungen zu gelangen. Auch aus von UPC vorgebrachte OTT-Lösung voraus

154 Vgl. act. 165, Rz 55 ff. 155 Vgl. act. 165, Rz 61 f. 156 Vgl. act. 165, Rz 60. 157 Vgl. act. 164, Rz 71.

Verweigerung des Zugangs zu den Eishockey- PC haben. [...] Dabei fällt die operative Tätigkeit 1.

2n Verhaltensweise auf die Entwicklung der Kunhlossen werden. Allerdings kann ein eigentliches ung ihrer Stellung nicht zweifelsfrei nachgewiesen

eigerung seitens UPC nicht erfolgt. Vielmehr hätauf eine Gesamtlösung nach dem vom Sekretariat lifizierten [...] gar intensiviert und stünden nun vor nnder Fussball- und Eishockeysaison 2020/21. [...]

1 weiterhin zu einer Verhandlungslösung bekannt. ‘ogrammzugang auf Basis einer einvernehmlichen andlungen seien angesichts der komplexen Ausnspruchsvoll. "4

1 [...] zu einer erneuten Verzögerung gekommen. jen von Swisscom, dass UPC die Mysports-Inhalte mass UPC geradezu irreführend. [...] Zudem sei hverhalt befragt worden. '°°

abwegig, dass UPC den Nachweis eines konkreim «MySports»-Angebot nicht erbracht habe. '”*

mmer 2016 zwar tatsächlich Gespräche mit UPC doch zu Unrecht, Swisscom hätte den Standpunkt

ports Go für die Swisscom und Sunrise TV-Boxen PC's «Null-Politik». Diese «Null-Politik» manifesder Free-TV «MySports Basic» Kanal nicht ange-

e nicht zu, dass ab September 2018 über die Sky für die Übertragung der Spiele der Schweizer Eiseague bestanden habe. Selbst für den Fall, dass t App auf der Swisscom TV-Box nicht unterdrückt TV neben den MySports Inhalten auch diejenigen on UPC müsse aber kein solches Bündelangebot sren, um in den Genuss der Schweizer Eishoder Sicht von Swisscom TV setze die vorliegend , dass Swisscom eine Vereinbarung mit Sky über die Sky Sport Inhalte habe, damit Swisscom ckeyübertragungen verfolgen könnten. Dies via Sky Sport App stelle daher in keiner Wei Schweizer Eishockeyübertragungen von UF

143. In der Stellungnahme zur Sistierung würde die Gespräche zwischen UPC und S gebot nicht korrekt darstellen."°° [...]

144. Weiter bringt Swisscom vor, es hätte: keine Gespräche betreffend Zugang zu de nahme könne auch keinerlei Belege für dera

145. Sodann macht Swisscom geltend, [...]

146. Schliesslich bringt Swisscom vor, UP sen.'®!

A.4.4.3. Stellungnahme Sunrise

147. Sunrise erachte es als nachweislich ut gebot betreffend Zugang zu den relevant wenn dieses auch von Sunrise als gänzlich Sunrise je ein Angebot von UPC erhalten nc ten. Entgegen dem Auszug des Verfügungs entsprechenden Bemühungen nie ein Ange Übertragungsrechten erhalten. Den Äusseru es jeweils sowohl an Verbindlichkeit bzw. an an der genügenden Bestimmtheit gefehlt, ur ein Angebot erhalten und bestreite unverän Sunrise habe den Erhalt eines Angebots au

148. Entgegen dem Auszug des Antrags dé

149. Das Zitat aus besagter E-Mail sei zu Alleine aus der gesamten E-Mail sei klar, c sollte, was UPC offenbar tue, stehe zumind halts eines Angebots seitens Sunrise imm werde. [...]

150. Im Ergebnis werde aus diesen Ausfüh bot unterbreitet habe und Sunrise den Erhal nach könne keine Rede davon sein, dass

nicht implizit.'6° Sunrise sei von UPC offensi Hinsicht und zwar für eine massgebliche Da

158 Vgl. act. 164, Rz 73 ff. 159 Vgl. act. 174, Rz 4.

160 Vgl. act. 174, Rz 12. 161 Vgl. act. 174, Rz 17 f. 162 Vgl. act. 190, Rz 8 ff. 163 Vgl. act. 190, Rz 15. 164 Vgl. act. 190, Rz 31.

1 TV Kunden via Sky Sport App Schweizer Eisho- ; sei aber nicht der Fall. Die vorliegende Lösung se ein Substitut für die zur Verfügung Stellung der C an Swisscom dar. '°®

des Verfahrens macht Swisscom geltend, UPC wisscom über den Zugang zum Pay-TV Sportann zwischen UPC und Swisscom im Zeitraum [...] n Eishockeyinhalten stattgefunden. Die Stellungrtige Gespräche in diesem Zeitraum beibringen. '°

C habe [...] abgebrochen bzw. abbrechen müszutreffend, dass UPC gegenüber Sunrise ein Anen Eishockeyübertragungen unterbreitet [habe], unakzeptabel erachtet worden [sei]. Weder habe ch sei diese unzutreffende Behauptung unbestritantrags habe Sunrise von UPC bis dato trotz ihrer bot für den Zugang zu den verfahrensrelevanten Ingen von UPC während den Verhandlungen habe 1 erforderlichen Bindungswillen wie auch inhaltlich n als Angebot gelten zu können. Sunrise habe nie dert, von UPC je ein Angebot erhalten zu haben. ch nie anerkannt, auch nicht implizit. "62

2s Sekretariats könne aus der Textstelle [...]

Jem gemäss Sunrise aus dem Kontext gerissen. lass [...] Selbst wenn man dies in Abrede stellen est fest, dass die unzutreffende Tatsache des Erer bestritten worden sei und weiterhin bestritten

rungen deutlich, dass UPC Sunrise nie ein Anget eines Angebots auch nie anerkannt habe. Demder Erhalt eines Angebots unbestritten sei, auch shtlich diskriminiert worden, zumindest in zeitlicher uer mindestens ebenso wie Swisscom. '

A.4.4.4. Weitere Sachverhaltsangaben nz Sekretariats

151. Nach Abschluss der Ermittlungen u Swisscom und UPC öffentlich den Abschlt Mysports bzw. Teleclub auf den Plattformen ermöglichten ihren Kunden in der Schweiz den Live-Sportinhalten: «Von der Vereinbarı den MySports-Verbreitungspartnern von S Kunden.» Diese Kunden hätten künftig die Fussball- und Eishockeyligen sowie die Par ropa League, der Bundesliga, vieler weiter schen und nordamerikanischen Hockeyliger

152. [...] A.4.4.5. Sachverhaltsangaben im Rahme

A.4.4.5.1. Anhörung UPC

153. Im Rahmen der Anhörung bekräftigt U 3. März 2020.'6 Bei korrekter Marktabgrer verhältnisse liege keine marktbeherrschenc vorliegen sollte, habe UPC mit den betroffer lösungen verhandelt und sei diesbezüglich nem Abschluss gekommen. '% [...] In sach

[...]

154. Mit Sunrise habe UPC ebenfalls Verh: diesen Zugang jedoch nie verweigert. Dabei tung substanziell erschwert werde, wenn de handlungen klarstelle, [...]

155. Im Rahmen der Einvernahme gibt UF Swisscom sehe vor, dass es ab Herbst mÄ samtheit der Teleclub Inhalte anzuschauer Swisscom Plattform zur Verfügung stellen ui die gesamten Inhalte des Mysports-Pakets :

156. [...] 157. [...] 158. [...] 159. Hinsichtlich der Verhandlungen mit St

165 gl. Medienmitteilung Swisscom TV vom 22 Teleclub künftig bei

166 gl. act. 198, Beilage 2. 167 \/gl. act. 198, Beilage 2, S. 1. 168 V/gl. act. 198, Beilage 3, Rz 40 ff.

ich Abschluss der Ermittlungen des

nd Überweisung an die WEKO kommunizieren ıss einer Vereinbarung über die Distribution von des jeweils anderen Partners. UPC und Swisscom gleichberechtigten und vollständigen Zugang zu ing profitieren 1,8 Millionen Kunden von UPC und uissedigital sowie 1,55 Millionen Swisscom TV- Möglichkeit, alle Spiele der höchsten Schweizer tien der UEFA Champions League, der UEFA Euer europäischer Fussballligen oder der europai- 1 uneingeschränkt zu verfolgen."

n der Anhörungen

IPC ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom zung und realitätsbezogener Analyse der Marktle Stellung vor. Selbst wenn eine solche Stellung en und interessierten Marktteilnehmern Zugangsinsbesondere mit den Anzeigerinnen auch zu eiverhaltsmässiger Hinsicht führt UPC zudem aus,

andlungen über den Zugang zu Mysports geführt, sei zu berücksichtigen, dass die Angebotsgestalr Verhandlungspartner bereits zu Beginn der Ver-

C zu Protokoll, die Distributionsvereinbarung mit glich sein werde, auf der UPC Plattform die Ge- 1. Und umgekehrt werde UPC Mysports auf der nd dort werde es Swisscom-Kunden möglich sein, anzuschauen. '® [...]

inrise sagt UPC aus, [...]

. Juli 2020, Kompletter Live-Sport von MySports und Swisscom und im Kabelnetz,

160. UPC gibt weiter zu Protokoll, es gebe Gespräche. Es gebe auch neue Distributior Verbreitung aufgenommen worden seien. [.

A.4.4.5.2. Anhörung Sunrise

161. Sunrise führt anlässlich der Anhörun verbindliches Angebot für den Zugang zu d halten. [...] Das Verhalten von UPC habe di rise und schädige Sunrise im Wettbewerb st Content werde für Sunrise auch in Zukunft e Sunrise die zeitliche Dimension: Das Ange werden können. Verzögerungen schadeten | mium Content erst dann vermarktet werder schieden hätten. '”°

A.4.4.6. Stellungnahme UPC zu Anhörun

162. Im Nachgang zu den Anhörungen bek schichte gemäss Stellungnahme vom 4. Mä

163. Hinsichtlich Sunrise weist UPC deren UPC bekräftigt, [...]

A.4.4.7. Stellungnahme Swisscom zu An 164. [...] 165. [...]

166. Hierzu halt UPC an ihrer eigenen Dar weisen, dass UPC entgegen dem durch Sv druck keineswegs Zugang zum gesamten Ei habt habe. 7?

A.4.4.8. Würdigung Sachverhalt

167. Zuallererst ist auf das Vorbringen von Sachverhalt einzugehen. Hierzu belegen d UPC hatte auch Gelegenheit, sich zum Sac rauf hingewiesen, es stehe ihr frei, weitere im Zusammenhang mit vorliegendem Verfa lichkeit hat UPC auch wahrgenommen. '7° V\ Beweismittel und Sachverhaltselemente be

169 V/gl. act. 198, Beilage 1, S. 4.

170 \/gl. act. 198, Beilage 1, S. 5.

'1 Vgl. act. 202, S. 1 f. bzw. act. 204, Beilage 4, 172 Vgl. act. 208.

173 Vgl. act. 63, 85 und 143.

174 Vgl. act. 63, S. 2.

175 Vgl. act. 72, Ziff. 8.

176 Vgl. act. 82 und 108.

regelmässig Interessenten für Mysports und auch spartner, die nach dem Start von Mysports in die

]

J aus, sie habe von UPC nie ein konkretes und en relevanten Eishockeyübertragungsrechten errekten Einfluss auf den Geschäftserfolg von Sunark. ©? Diskriminierungsfreier Zugang zu Premium ntscheidend sein. Besondere Bedeutung habe für bot müsse technisch vorbereitet und vermarktet Jem Wettbewerb irreversibel, da der jeweilige Pre- ı könne, wenn sich die Konsumenten bereits entgen

räftigt UPC ihre Darstellung der Verhandlungsgerz 2020.'' [...]

Darstellung der Verhandlungsgeschichte zurück.

hörungen

stellung fest. Im Übrigen sei erneut darauf hinzuvisscom im jüngsten Schreiben suggerierten Einshockey- und Fussballangebot von Swisscom ge-

UPC der fehlenden eingehenden Befragung zum ie Akten, dass UPC mehrfach befragt wurde. '’° hverhalt zu äussern. UPC wurde ausdrücklich da- Bemerkungen oder Informationen anzufügen, die hren von Bedeutung sein könnten. '’* Diese Mög- Jährend des Verfahrens stand es UPC immer frei, sizubringen. Auch dies hat UPC gemacht. '’® Es kann keine Rede von einer fehlenden einge Sachverhalt von der Behörde von Amtes we Beweisführungslast (vgl. Rz 68). Allerdings daher erwartet werden, dass UPC im Rahm gaben macht, auch wenn die Behörde nicht

168. [...] Auch kann als erstellt angeseher Sport App ein schweizweites OTT-Angebot hockeyligen National League und Swiss Le:

169. Vor der Zustellung des Antrags an UI von UPC nicht hervorgegangen, dass sie er

170. Aus den von UPC eingereichten E-Mai und Swisscom tatsächlich Verhandlungen & nur um «Vergangenheitsbewältigung» und | [...] ging, sondern auch um die vorliegend lassen Formulierungen wie [...] in diesen [ erscheint. Allerdings geht aus den fraglicher tatsächlich ein konkretes Angebot für die ve gen gemacht hätte.

171. [...]

172. In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist c zwischen UPC und Swisscom stattgefunden durch eine indirekte Geschaftsverweigerunc gerungsstrategien oder die Auferlegung una tive Refusal to Deal») ein tatbestandsmäss kann (vgl. nachfolgend Rz 276). Unabhäng vorliegt, ist auch zu prüfen, ob UPC gegenül hat.

173. Nun lässt sich eine solche Strategie ur fig nicht direkt beweisen. Es bestehen dami Tatsachen (Wissen und Wollen) bei natürlic sig, mit Hilfe von Indizien auf den «Willem Hierbei ist zunächst das Schreiben vom [. möchte ich Dir der guten Ordnung halber n breitung von MySports auf den Swisscom

Sublizensierung der Eishockeyrechte an dit wir absehen.» Es wird damit klar zum A Swisscom die fraglichen Eishockeyübertra: dass nach der direkten Geschaftsverweig: Swisscom erneut Verhandlungen aufgenom lungen nicht von einem Abschlusswillen seit

174. Dies belegen, als weiteres Indiz, die

UPC: «[...] UPC will not sub-license the hoc against Swisscom.» '7° Auch sind die von UI ten vorsorglichen Massnahmen gemachten

178 Vgl. act. 1, Beilage 21. 178 Vgl. act. 1 Beilage 4, S. 3.

henden Sachverhaltsbefragung sein. Zwar ist der :gen festzustellen und die Behörde trägt auch die trifft UPC auch eine Mitwirkungspflicht. Es kann en der Sachverhaltsermittlung entsprechende Anexplizit danach fragt.

| werden, dass ab September 2018 über die Sky für die Übertragung der Spiele der Schweizer Eisgue besteht.

>C zur Stellungnahme ist aus den Ausführungen itgegen den Behauptungen von Swisscom [...]

Is lässt sich zwar entnehmen, dass zwischen UPC rfolgt sind. Dabei ist anzunehmen, dass es nicht Fortsetzung vorbestehender Vertragsverhältnisse relevanten Eishockeyübertragungen. Zumindest Jokumenten in diesem Zusammenhang nirgends 1 Beweismitteln nicht hervor, dass UPC Swisscom >rfahrensgegenstandlichen Eishockeyübertragun-

Jamit zunächst unbestritten, dass Verhandlungen | haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch |, beispielsweise durch Ausweichmanöver, Verzöngemessener Geschäftsbedingungen («Construciges Verhalten im Sinne von Art. 7 KG vorliegen ig davon, ob eine direkte Geschäftsverweigerung yer Swisscom eine Verzögerungsstrategie verfolgt

1d damit quasi der Wille eines Unternehmens häut gewisse Parallelen zu den sogenannten inneren hen Personen.'”’ Es ist aber ohne weiteres zuläs- » des Unternehmens zu schliessen (vgl. Rz 64). .]'8 zu würdigen. Dieses ist eindeutig: «Hiermit nitteilen, dass wir Euch keine Offerte für die Ver- Plattformen unterbreiten werden. Auch von einer > Cinetrade AG oder an die Teleclub AG werden usdruck gebracht, dass UPC nicht gewillt war, gungen anzubieten. Somit spielt es keine Rolle, erung durch das Schreiben vom [...] UPC und men haben. Wie sich zeigt, waren diese Verhandens UPC vor Sommer 2020 geprägt.

Öffentlichen Aussagen des ehemaligen CEO von key rights, but will use them as a competitive tool >C im Rahmen der Anhörungen zu den beantrag- Aussagen zu berücksichtigen. Auf die Frage des

Präsidenten der WEKO, weshalb Swisscom der Vertreter von UPC: «Differenzierung im \ ausschliessen kann, dass man keine Rechte dass die Eishockeyrechte für das Kabelnetz Präsidenten der WEKO nach einem Verglei strukturen aufbrechen. Eine unmittelbare Off lich nicht zum heutigen Zeitpunkt. Allenfalls führt werden, aber nicht zum heutigen Zeit, am 12. Juni 2017, deckt sich mit dem Absct

175. Alle vorangehend genannten Indizien wonach UPC auch nach der direkten Verv Saisons Swisscom die fraglichen Eishockey erheblichen und nicht zu unterdrückenden Z stände als zweifelsfrei nachgewiesen, dass fraglichen Eishockeyinhalte Swisscom vor d

176. Zum Ablauf der Verhandlungen zwiscl im Grundsatz unbestritten sind. Strittig ist al der fraglichen Eishockeyinhalte an Sunrise : eine Verzögerungsstrategie verfolgt hat.

177. Im Vergleich zur Situation zwischen | keine explizite Ablehnung kommuniziert. At von UPC hat sich in erster Linie gegen Swis len, dass Sunrise von UPC zumindest [...] der [...] Insofern ist unbestritten, dass UPC zu den relevanten Eishockeyübertragunger ist festzustellen, dass Sunrise nie vorgebrac bot unterbreitet zu haben.

178. Dem steht die allgemeine Aussage vol lichen Massnahmen gegenüber, wonach die sollen (vgl. Rz 174). Hierzu ist allerdings zu den vorsorglichen Massnahmen eine Ver Thema war.

179. Unbestritten ist, dass Sunrise bis heut erhalten hat.

180. Die vorangehend aufgeführten Indizier bestehen zwar gewisse Indizien, wonach UI nicht gewillt war, die fraglichen Eishockeyii UPC an Sunrise kommunizierten Eckpunkt Scheinangebots qualifiziert werden. Insges: UPC zur Belieferung von Sunrise mit den fr: ist zugunsten von UPC nicht davon auszuc Eishockeyinhalte Sunrise zu überlassen.

180 Vgl. act. 25, S. 3. 181 Vgl. act. 25, S. 6.

und UPC keine Lösung finden würden, antwortete Nettbewerb ist wichtig, zumal man evtl. auch nicht für Fussball erhalten wird. Umso wichtiger ist es, exklusiv zu haben sind.» ‘8° Und auf die Frage des ch: «Auch als new-entrants möchten wir Monopolferte würde dem entgegenstehen - deshalb sicherkann die Diskussion in 3 Jahren (langfristig) geounkt.» "8! Diese Frist von drei Jahren, geäussert uss der Vereinbarung mit Swisscom vom [...].

ergeben zusammen ein konsistentes Gesamtbild, jeigerung vom [...] zumindest für die ersten drei inhalte vorenthalten wollte. Daran bestehen keine weifel. Es erscheint daher in Würdigung aller Um- ; UPC trotz Verhandlungen nicht gewillt war, die er Saison 2020/21 zu überlassen.

ven UPC und Sunrise ist festzustellen, dass diese lerdings auch hier, ob UPC zu einer Überlassung gewillt war oder ob UPC auch gegenüber Sunrise

JPC und Swisscom hat UPC gegenüber Sunrise ich die Öffentlich geäusserte ablehnende Haltung scom gerichtet (vgl. Rz 174). Weiter ist festzustel- Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Sunrise in gegenüber Sunrise Angaben betreffend Zugang | unterbreitet hat, [...] In diesem Zusammenhang ht hat, ihrerseits UPC ein mögliches Gegenange-

ı UPC anlässlich der Anhörungen zu den vorsorg- : Eishockeyrechte für das Kabelnetz exklusiv sein bemerken, dass im Zeitpunkt der Anhörungen zu jeigerung gegenüber Sunrise noch nicht explizit

e keinen Zugang zu den Eishockeyübertragungen

1 ergeben kein eindeutiges Gesamtbild. Insgesamt >C auch gegenüber Sunrise zumindest zu Beginn nhalte zu überlassen. Allerdings können die von = nicht als offensichtlich abwegig im Sinne eines amt kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob aglichen Eishockeyinhalten gewillt war. Im Zweifel jehen, dass UPC nicht gewillt war, die fraglichen

Erwägungen

B.1. Geltungsbereich

B.1.1. Persönlicher Geltungsbereich

181. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher t auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrage im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihre KG). Das KG geht damit bei der Festlegun funktionalen Unternehmensbegriff aus. Die selbstständigen Konzerngesellschaften mai ternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1°° KG der Konzern als Ganzes. "??

182. Ungeachtet einer grundsätzlicher Wettbewerbsrecht unterscheidet sich das sı rung von Art. 2 Abs. 1P® KG und der damit zierung eines eigenständigen Kartellrechtss vom EU-Wettbewerbsrecht, das keine er Rechtsgrundsatz vorsieht. '®°

183. Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere wirtschaftlich unter einheitlicher Leitung zt Einheit zusammengefasst sind. '°*

184. In der Rechtsprechung des BVGer wu einer bestimmten Gesellschaft in einen Ko Ausübung einer effektiven Kontrolle durch di tellrechtliche Beurteilung, keine notwendig chend dem Kontrollprinzip die blosse Möglic sellschaft ausreichend.'®® Dabei ist anz Beurteilung nicht die Rechtsprechung, sond lich war. So wurde Art. 663e Abs. 1 OR'® vorschriften von Art. 963 Abs. 1 OR ersetzt. zum Kontrollprinzip über.

185. Die Untersuchung richtet sich gegen | bieterin von Fernsehen, Internet, Telefonie Unternehmen über 2 Millionen Haushalte uk

182 BSK KG-LEHNE (Fn 91), Art. 2 KG N 27; SAMI tellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Publigrou 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbe

183 V/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

184 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

185 V/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

186 Bundesgesetz vom 30. Marz 1911 betreffend (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligatione

Jinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie rt. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des r oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen r Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1P': g des persönlichen Geltungsbereichs von einem s führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich ıgels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Undarstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen

1 inhaltlichen Ausrichtung auf das EUhweizerische Kartellgesetz aufgrund der Statuieverbundenen ausdrücklichen inhaltlichen Spezifisubjekts durch den Gesetzgeber in diesem Punkt tsprechende Statuierung durch Vorschrift oder

rechtlich selbständig organisierte Unternehmen ı einem Gesamtunternehmen als wirtschaftliche

rde nunmehr klargestellt, dass für die Einordnung nzern das Leitungsprinzip, d. h. die tatsächliche e Konzernobergesellschaft, jedenfalls für eine kar- e Voraussetzung darstellt. Vielmehr ist entsprehkeit zu einer Kontrolle durch die Konzernobergeumerken, dass für die gesellschaftsrechtliche ern die Änderung durch den Gesetzgeber ursächyer 1. Januar 2013 durch die Rechnungslegungs- Dabei ging der Gesetzgeber vom Leitungsprinzip

JPC. Gemäss eigenen Angaben ist UPC eine An- und Mobilfunk. In diesen Bereichen versorge das er ein leistungsstarkes Glasfaserkabelnetz. Unter

JEL JOST, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kar- 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_484/2010 pe SA et al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW

.2018, E. 38, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 40 ff., Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 44, Sanktionsverfügung — DCC.

die Erganzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nrecht, OR; SR 220).

der Firma Cablecom ging die Gesellschaft in Im Jahr 2016 erfolgte eine Umfirmierung vo

186. Bei der Konzernobergesellschaft der | Global plc mit Sitz in Grossbritannien. UPC zerngesellschaft der Liberty Global-Gruppe.

187. Damit ist erstellt, dass bei der Liberty Ganzes den Unternehmensbegriff von Art. dass die Unterstellung unter den Unternehr nicht beantwortet, wer Verfügungsadressat Verständlichkeit halber wird das Unternehr UPC bezeichnet.

188. Mysports ist nicht als unabhängiges | qualifizieren. Vielmehr ist Mysports Teil des

B.1.2. Sachlicher Geltungsbereich

189. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.

190. Die marktbeherrschende Stellung ste Ob es sich bei UPC um ein marktbeherrs« handelt und ob eine unzulässige Wettbewe nachfolgend im Rahmen der Beurteilung er jaht, wird damit auch die Ausübung von | schende Stellung verneint werden sollte, ist Fall kein kartellrechtsrelevantes Verhalten

dortigen Ausführungen verwiesen.

B.1.3. Örtlicher und zeitlicher Geltungs

191. Auf Ausführungen zum örtlichen wie a vorliegend verzichtet werden.

B.2. Zuständigkeit der Gesamtk«

192. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des GR-WEKO

188 \/gl. Geschäftsbericht 2016 Liberty Global-Gr

189 RPW 2004/2, 419 Rz 56, Swisscom ADSL.

199 Vgl. RPW 2001/2, 268 Rz 79; Botschaft zum zum schweizerischen Kartellgesetz, Zürich 21 DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartel al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Aı

191 Geschäftsreglement der Wettbewerbskommis WEKO); SR 251.1.

ı Jahr 2005 an die britische Liberty Global-Gruppe. n upc Cablecom zu UPC."

Liberty Global-Gruppe handelt es sich um Liberty

y ist unbestrittenermassen eine kontrollierte Kon-

Global-Gruppe ein Konzern vorliegt, welcher als 2 Abs. 1P KG erfüllt. Es ist darauf hinzuweisen, nensbegriff gemäss Art. 2 Abs. 1°° KG die Frage ist (siehe dazu nachfolgend B.3).'?° Der besseren nen Liberty Global-Gruppe nachfolgend auch als

Jnternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1° KG zu Unternehmens UPC (vgl. Rz 101).

as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).

It eine qualifizierte Form von Marktmacht dar'”. ;hendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG rbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG vorliegt, wird örtert. Wird die marktbeherrschende Stellung be- Marktmacht festgestellt. Falls eine marktbeherrdie Prüfung der Marktmacht obsolet, da in diesem im Sinne von Art. 7 KG vorliegt. Es wird auf die

bereich

uch zum zeitlichen Geltungsbereich des KG kann

ymmission der WEKO

hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 . Danach trifft die Gesamtkommission der WEKO

19).

KG 1995, BBI 1995 | 547 f.; JURG BORER, Kommentar 905, Art. 2 N 14; LUCA STAUBLE/FELIX SCHRANER, in:

le und andere Wettbewerbsbeschrankungen, Zach et t. 4 Abs. 2 N 158.

ssion vom 15.6.2015 (Geschaftsreglement WEKO, GR- die Entscheide, welche nicht ausdrücklich e wiesen sind.

193. Vorliegend soll die WEKO mittels verfa scheiden, ob gegen UPC wegen eines Vers und Unterlassungspflichten, Sanktionen) zt samtkommission der WEKO zuständig (vgl keine Zuständigkeit eines anderen WEKO- oder Art. 19 f., 27 ff. GR-WEKO) gegeben schlägig. Zuständig ist vorliegend folglich di

B.3. Verfügungsadressatinnen

B.3.1. Allgemeines

194. Weder das Kartellgesetz noch das Ve vor, an wen eine kartellrechtliche Verfügur wenn ein Konzern als Unternehmen im Si Rz 181 ff.), stellt sich die Frage, welche Ge Konzerns Verfügungsadressatin ist resp. sir rischen Recht kein Rechtssubjekt, hat mithir tin kann jedoch aus rechtlichen Gründen nu verfügt, infolgedessen ein Konzern als solcl zernsachverhalten fallen demzufolge das n objekt und die Verfügungsadressatinnen als einander. '”

195. Verfügungsadressatinnen können nur, zerns sein, weshalb nachfolgend zu bestimr

196. Als Verfügungsadressatinnen gelten ( deren Rechte und Pflichten im Sinne eines T unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich g gelten zudem diejenigen Rechtssubjekte, ( zwar nicht geordnet werden, die aber durch (und zwar stärker als jedermann) berührt sir

B.3.2. Parteistellung

197. Verfügungsadressatinnen haben ohn Auch Dritten, die durch die Verfügung unr jedermann) berührt sind, kann, obwohl die |

182 V/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12 193 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

194 RPW 2007/2, 200 Rz 69, Richtlinien des Verl Uber die Kommissionierung von Berufsvermit

195 Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.5,

196 Siehe etwa ISABELLE HANER, in: Kommentar z

inem anderen Organ oder dem Sekretariat zugehrensabschliessender Endverfügung darüber enttosses gegen das KG Massnahmen (Handlungs- ı erlassen sind. Hierfür ist grundsätzlich die Ge- . auch Art. 10 Abs. 1 GR-WEKO). Da vorliegend Organs (etwa gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG st, ist die allgemeine Verfügungskompetenz ein- 2 Gesamtkommission der WEKO.

rwaltungsverfahrensgesetz sehen eine Vorschrift 1g als Adressatin zu richten ist.'°? Insbesondere nne des Kartellgesetzes zu qualifizieren ist (vgl. sellschaft resp. Gesellschaften innerhalb dieses id. Denn ein Konzern als solcher ist im schweize- | keine Rechtspersönlichkeit. Verfugungsadressar sein, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit rer nicht Verfügungsadressat sein kann. Bei Kon- 1assgebliche Verfahrenssubjekt als Beurteilungs- Partei eines Kartellverfahrens zwangsläufig ausaber immerhin, einzelne Gesellschaften des Konnen ist, welche dies sind.

Jiejenigen natürlichen und juristischen Personen, uns, Duldens oder Unterlassens durch Verfügung eregelt werden.'”* Als Verfügungsadressatinnen leren Rechte und Pflichten durch die Verfügung 1 diese gleichwohl unmittelbar in ihren Interessen

e Weiteres Parteistellung in einem Verfahren. '% ittelbar in ihren Interessen (und zwar stärker als Verfügung nicht unmittelbar Rechte und Pflichten

.2018, E. 119, Sanktionsverfügung — DCC.

.2018, E. 121, Sanktionsverfügung — DCC.

yandes Schweizerischer Werbegesellschaften VSW tlern.

Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.

um Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, vVG NS.

dieser Personen regelt, aufgrund ihrer besc stand Parteistellung zukommen. '”

B.3.3. Verfügungsadressatinnen bei Kc

198. Unproblematisch ist die Bestimmung « welchen zwar ein Konzernverhältnis vorlieg! lungen aber von der jeweiligen Konzernobe'

199. Schwieriger fällt die Bestimmung der fraglichen Handlungen von Konzerntochterc gemäss Rechtsprechung regelmässig sach¢ baren Gruppengesellschaften, die an dem w Verfügungsadressatinnen heranzuziehen. '?

200. Bei Vorliegen eines solchen Konzern: (und zwar auch in der jüngeren) wiederho schaften gerichtet. 19° Gemäss BVGer kanne ausreichend sein, dass die Wettbewerbsbe sellschaft führt und diese durch die VerfUgt Fall, wenn die handelnde Konzerngesellsct schaft und alle weiteren beteiligten Konzern sen.?%

201. Weil im vorliegenden Fall die Oberges im Ausland aufweist, ist es sachgerecht, d UPC Schweiz GmbH als Verfügungsadress

B.4. Verhältnis zu anderen Rech

202. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und

197 Dazu etwa HANER (Fn 196), in: Kommentar V dieser Thematik und mit Fallbeispielen JOST |

198 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

199 Siehe beispielsweise RPW 2010/4, 649 Rz 2 Cialis, Levitra und Viagra: Dass es sich bei di Eli Lilly (Suisse) SA und Bayer (Schweiz) AG Verfügung ausdrücklich festgehalten. RPW 2 für Fenster und Fenstertüren: Die Roto Frank tergesellschaft bezeichnet, gleichwohl werde schaften als materielle Verfügungsadressatin Rz 37 f., Elektroinstallationsbetriebe Bern: In Burkhalter AG ausdrücklich als Teil der Burkl gungsadressatin betrachtet und sanktioniert. läge Tessin: In dieser Verfügung wird die Bat das Dispositiv verpflichtet, obwohl es sich be nahelegen — um eine abhängige Gesellschaf 2007/2, 250 Rz 46, Terminierung Mobilfunk: | eine Tochtergesellschaft ist, mit einer Sanktic

200 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12 BVGer, RPW 2016/3, 865 E. 8.2.6; Urteil des gung - Preispolitik Swisscom ADSL.

ynderen Beziehungsnahe zum Verfügungsgegen-

ınzernverhältnissen

Jer Verfügungsadressatin in denjenigen Fällen, in , die wettbewerbsrechtlich zu würdigenden Handgesellschaft selbst vorgenommen wurden.

Verfügungsadressatin demgegenüber, wenn die jesellschaften vorgenommen wurden. Es ist dabei yerecht, die Konzernobergesellschaft und die fehljettbewerbswidrigen Verhalten beteiligt waren, als sachverhalts hat die WEKO in der Vergangenheit t Verfügungen ausschliesslich an Tochtergesells im Einzelfall aus Gründen der Prozessökonomie hörde das Verfahren nur gegen eine Konzernge- Ing in Anspruch nimmt. Dies wäre etwa dann der aft in der Schweiz domiziliert ist, die Obergesellgesellschaften aber einen Sitz im Ausland aufweiellschaft (Liberty Global plc; vgl. Rz 186) ihren Sitz ie konkret handelnde Konzerntochtergesellschaft atin zu erfassen.

tsvorschriften

jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung

wVG, Art. 6 VwVG N 6 m. w. H.; vgl. ausführlicher zu (Fn 182), Rz 598 ff.

.2018, E. 122, Sanktionsverfügung — DCC.

und 655 Rz 49, Hors-Liste Medikamente: Preise von en materiellen Verfügungsadressatinnen Pfizer AG, um Tochtergesellschaften handelt, wird in Fn 2 der 010/4, 717 Rz 3f. und 773 Dispositiv, Baubeschläge ‚AG wird ebenso wie die Siegenia-Aubi AG als Tochn diese Gesellschaften und nicht deren Muttergesellnen behandelt. RPW 2009/3 197 Rz 5 und 203 dieser Verfügung wird beispielsweise die Elektro valter-Gruppe bezeichnet und dennoch als Verfü- RPW 2008/1, 87 Rz 13 und 94 Rz 68 ff., Strassenbeigroup (Ticino) SA, später Implenia (Ticino) SA, durch | dieser — wie etwa die Firma und der Firmenwechsel t eines Konzerns gehandelt haben dürfte. RPW

in dieser Verfügung wird die Swisscom Mobile AG, die yn belegt, ergo als Verfügungsadressatin erachtet.

.2018, E. 122, Sanktionsverfügung — DCC; Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 587 Rz 74, Sanktionsverfü- öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. t sich auf Rechte des geistigen Eigentums sti Abs. 2 KG).

203. In den hier zu beurteilenden Markten zulassen. Insbesondere steht das Urheberr: chen Sport im Pay-TV der Anwendung des Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird v

B.5. Unzulässige Verhaltensweis Unternehmen

204. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander: des Wettbewerbs behindern oder die Markte

205. Als marktbeherrschende Unternehmeı auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder N: zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG).

206. Bevor sich die Marktstellung eines | Markt zu definieren. Dieser beurteilt sich ana und räumlichen Komponente. Hinzu kommt

B.5.1. Der relevante Markt

B.5.1.1. Vorbemerkungen zu Fernsehmat

207. Der Endkundschaft stehen in erster | Empfang von digitalem Fernsehen zur Verfi naleinspeisung in die CATV-Netze der KNU. Satellitenplattform empfangen werden.

208. Aufgrund der Digitalisierung im Rahrr reich hat sich das Problem von Frequenzkr wie erwähnt verschiedene Möglichkeiten Rz 207). In der Folge ist es für die TV-Platt attraktive Inhalte bereitzustellen und diese ( funktionen anbieten zu können.

209. Vor dem Hintergrund dieser technolo Wettbewerbs im Bereich Fernsehen von kn: mit ebenfalls knappen) Programminhalten, d

201 Vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer B-831/2C DCC ; RPW 2016/4, 958 ff. Rz 325 ff., Sport.

202 Verordnung Uber die Kontrolle von Unternehr 251.4).

BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 229 f

204 \/gl. dazu ausführlich RPW 2016/4, 963 ff. Rz

ten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3

gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht acht in Analogie zum Entscheid der WEKO in Sa- Kartellgesetzes vorliegend nicht entgegen.?' Der on den Parteien auch nicht geltend gemacht.

sen marktbeherrschender

rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- > Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung yegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG).

1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteilachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig

Jnternehmens beurteilen lässt, ist der relevante log zu Art. 11 Abs. 3 VKU?” nach einer sachlichen die zeitliche Dimension. 2%

"kten?%%

_inie zwei unterschiedliche Technologien für den igung: die IPTV-Technologie und die digitale Sig- Alternativ können TV-Programme auch über eine

en des technologischen Wandels im Fernsehbe- 1appheit stark entschärft. Zudem bestehen heute

zum Empfang von Fernsehprogrammen (vgl. formanbieter im Wettbewerb zunehmend wichtig, Jer Endkundschaft mit einer Vielzahl von Zusatzgischen Entwicklung verschob sich der Fokus des ıppen Distributionskanälen zu exklusiven (und soem sogenannten Premium Content. Insbesondere

11 vom 18.12.2018, E. 81 ff., Sanktionsverfügung - im Pay-TV. nenszusammenschlüssen vom 17.6.1996 (VKU; SR

7E.9.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des f., Sanktionsverfügung - DCC.

359 ff., Sport im Pay-TV.

Sportübertragungsrechte erhielten in den ve ren Eigenschaften den Status eines Premit den TV-Plattformanbietern eine bestimmte exklusiv zu binden.

210. Weiter beschreibt die ökonomische Lit Plattformen vermitteln Angebot und Nachfr Anbietern (nachfolgend auch: Content Anb rekte Netzwerkeffekte, da eine TV-Plattform tiver ist, je mehr Fernsehzuschauer sie aufw Sicht der Fernsehzuschauer umso attraktiv: sen die TV-Plattformanbieter bei ihrer Gewiı Kundengruppen berücksichtigen.

211. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die allen TV-Plattformen präsent zu sein (multi Fernsehzuschauer maximieren können. Die weise nur eine TV-Plattform (single-homing zweiten Plattform (die meist auch mit dem B meisten Fällen den zusätzlichen Nutzen übe

B.5.1.2. Sachlich relevante Märkte

212. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vc bar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst Markts erfolgt somit aus Sicht der Marktgege beherrschende Unternehmen abgesetzten F ren oder Dienstleistungen miteinander im \ Waren oder Dienstleistungen vom Nachfrag vorgesehenen Verwendungszwecks als suk mit die funktionelle Austauschbarkeit (Bedar aus Sicht der Marktgegenseite. Massgebe Markts ist letztlich, welche Produkte aus der ten Leistungen diesen Bedarf in akzeptableı denstellende Erfüllung ist es dabei einerseits Weise erbracht wird, andererseits ist eine bl Die Austauschbarkeit eines Produkts ist inst gungen, allgemeinen Verbraucherpräferenz kreten Marktbeobachtungen aller in Betrac zudem können auch modellhafte Überlegun nificant and nontransitory increase in price-) Abgrenzung des sachlich relevanten Markts ligen wettbewerbsbeschränkenden Verhalt chungsgegenstand auszugehen. ?°

213. Analog zum Entscheid der WEKO in S liegenden Marktabgrenzung die Frage, wel

205 Vgl. zum Ganzen BGE 139 | 72, E. 9.2.3.1 (= al./WEKO, m. w. H.; Urteil des BVGer B-831/ Sanktionsverfügung — DCC; Urteil des BVGe - Preispolitik Swisscom ADSL, m. w. H.

:rgangenen Jahrzehnten aufgrund ihrer besonde- ım Contents. Exklusive Sportinhalte erlauben es Zuschauergruppe für einen bestimmten Zeitraum

eratur TV-Plattformen als zweiseitige Märkte. TVage zwischen Programmveranstaltern bzw. VoDeter) und Fernsehzuschauern. Es bestehen indiaus Sicht der Programmveranstalter umso attrakeist; gleichermassen ist eine TV-Plattform aus der ar, je mehr Programme sie überträgt. Somit müsinoptimierung Angebot und Nachfrage der beiden

Programmveranstalter starke Anreize haben, auf -homing), da sie auf diese Weise die Anzahl der > Fernsehzuschauer beziehen dagegen Ublicher- ), da die zusätzlichen Kosten für den Bezug einer zug einer zweiten Infrastruktur einhergeht) in den srtreffen.

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite rgesehenen Verwendungszwecks als substituier- . a VKU). Die Definition des sachlich relevanten nseite, d. h. der Abnehmer eines durch das marktrodukts; massgebend ist, ob aus deren Optik Wa- Vettbewerb stehen. Dies hangt davon ab, ob die er hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und des stituierbar erachtet werden. Entscheidend ist sofsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistungen nd für die Abgrenzung des sachlich relevanten ‚Sicht eines objektiven Nachfragers von bestimm- “Weise zufriedenstellend erfüllen. Für eine zufrie- ‚nicht erforderlich, dass die Leistung in identischer oss teilweise Austauschbarkeit nicht ausreichend. yesondere aufgrund von funktionalen Sachüberleen, bestehenden Marktstrukturen sowie von konht kommenden ähnlichen Produkte zu bewerten; gen, wie etwa der sog. SSNIP-Test (small but sig- Test), zur Abgrenzung herangezogen werden. Die wird auch durch die Art und den Inhalt des jeweiens mitbestimmt. Dabei ist stets vom Untersuachen Sport im Pay-TV steht im Zentrum der vorche Substitute aus Sicht der Marktgegenseite für

RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et 2011 vom 18.12.2018, E. 229 f. und 252 ff., r, RPW 2015/3, 617 ff. Rz 256 ff., Sanktionsverfügung die von UPC angebotene Übertragung der | ubstituierbarkeit). Ausgehend vom Untersu: relevante Marktgegenseite gegenüber den | dung 10 zeigt, ist UPC als vertikal integrierte Programmveranstalter) als auch als TV-Plat relevanten Marktgegenseite als Konkurrenz

Rechteinhaber Sportverband (SIHF) Rechte- L, erwerb UPC (Mysport L, Signalproduktion UP Untersuchungsgegen- veranste

stand L,

Abbildung 10: Marktstufen Ubertragung der

214. In der Untersuchung Sport im Pay-T\ Schluss, dass aus Sicht der TV-Plattformar lung von Schweizer EishockeyUbertragunge abzugrenzen ist.2°°

215. Diese Marktabgrenzung kann fur vorl bestehen keine Hinweise, dass sich die der | dert haben. Diesbezüglich hat das Sekretar ser Frage gab UPC an, dass eine Stellung menhang gerissenen Vorbringen zur Marl umfassende Klärung der Sachverhaltsve: Swisscom habe sich die Substituierbarkeit z misse der Marktabgrenzung der WEKO im E dert.?'°

216. Somit ist auch im vorliegenden Verfal Bereitstellung von Schweizer Eishockeyübe im Pay-TV auszugehen.

206 RPW 2016/4, 980 Rz 474, Sport im Pay-TV. 207 Vgl. act. 63, Frage 7.

208 Vgl. act. 62, Frage 7.

208 Vgl. act. 72, Antwort Frage 7.

210 Vgl. act. 71, Antwort Frage 7.

Schweizer Eishockeyligen bestehen (Nachfrageschungsgegenstand bilden die TV-Plattformen die Content Anbietern (vgl. Abbildung 10). Wie Abbils Unternehmen sowohl als Content Anbieter (bzw. tform tätig. Daher tritt UPC auch auf der Stufe der zu den anderen TV-Plattformen auf.

s)

C (Mysports)

Im- Iter UPC (Mysports)

TV-Plattform 2. B- Swisscom TV, UPC, Quickline

Schweizer Eishockeyligen

' kam die WEKO nach eingehender Analyse zum ıbieter unter anderen ein Markt für die Bereitsteln im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV

iegende Untersuchung übernommen werden. Es zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich geäniat auch UPC?” und Swisscom?® befragt. Zu dienahme zu den vom Sekretariat aus dem Zusamktabgrenzung bezüglich Sport im Pay-TV ohne haltnisse nicht möglich sei.2°° Aus Sicht von wischen sportspezifischen Inhalten, unter der Prä- =ntscheid in Sachen Sport im Pay-TV, nicht geän-

ıren von einem sachlich relevanten Markt für die rtragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs

B.5.1.3. Räumlich relevanter Markt

217. Der räumliche Markt umfasst das Geb lichen Markt umfassenden Waren oder Leist b VKU).

218. In räumlicher Hinsicht ist die WEKO in lich relevanten Markt für die Bereitstellung men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV voi

219. Auch in Bezug auf die räumliche Mark che zu einem abweichenden Ergebnis führe

B.5.1.4. Stellungnahme UPC

220. UPC bringt vor, dass die Übertragı Angebote (insb. Quickline) und im Free-T ckeyübertragungen der Kundschaft von Swi

221. Aus Sicht der Fernsehzuschauer ist r schauen können, sondern ob sie alle oder z anschauen können. Der sachlich relevante Ligaprodukt. ?'3 Dazu ist festzustellen, das: 2018 ein Spiel pro Woche übertragen wird Sport im Pay-TV kann deshalb die Übertrag des Substitut für eine Ligaberichterstattung |

222. Gleichermassen steht auch beim Ang das vollständige «MySports Pro»-Angebot : von «Quickline TV Air Free» das Programm lich ein Spiel der Swiss League und der N: vorgebrachte OTT-Angebot von Quickline k stattung dar.

223. Zwar sind seit September 2018 mit de der Schweizer Eishockeyligen National Le: Dieser Zugang besteht schweizweit und U kommt ein solches OTT-Angebot aus Sict Plattformanbieter, überhaupt nur dann als Endkundschaft, sondern auch für alle TV-PI in ihrem Angebot implementierbar ist. Dies nicht der Fall (vgl. Rz 98). [...]

211 RPW 2016/4, 982 Rz 491, Sport im Pay-TV. 212 Vgl. act. 81. 213 RPW 2016/4, 973 Rz 419, Sport im Pay-TV.

215 RPW 2016/4, 975 f. Rz 439 ff., Sport im Payjet, in welchem die Marktgegenseite die den sachungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst.

der Untersuchung Sport im Pay-TV für den sachvon Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahn einer nationalen Abgrenzung ausgegangen. ?"'

tabgrenzung sind keine Hinweise ersichtlich, weln (vgl. Rz 215).

ıng von Eishockeyspielen ebenfalls über OTT- V (TV 24) stattfinde. Damit stünden die Eishosscom zur Verfügung.?'?

icht entscheidend, ob sie ein einzelnes Spiel anumindest einen grossen Teil der Spiele einer Liga Markt umfasst daher ebenfalls in erster Linie ein 5 TV 24 bis zum Start der Playoffs am 10. Marz 214 Analog zum Entscheid der WEKO in Sachen ung eines Spiels pro Woche nicht als hinreichenangesehen werden. ?"®

ebot «Quickline TV Air Free» von Quickline nicht zur Verfügung. ?'® Quickline überträgt im Rahmen | «MySports HD». «MySports HD» zeigt wöchenttional League.?'’ Somit stellt auch das von UPC sin hinreichendes Substitut für eine Ligaberichterr Sky Sport App über ein OTT-Angebot alle Spiele ague und Swiss League zugänglich (vgl. Rz 98). ber einen beliebigen Internetprovider. Allerdings ıt der hier relevanten Marktgegenseite, der TV- Substitut in Frage, wenn dieses nicht nur für die attformen, insbesondere Swisscom, erhältlich und ist entsprechend dem festgestellten Sachverhalt

national-league-live-gen%C3%A8ve-servette-hc-hc-

TV. ).2.2018).

224. Gemäss UPC beruhe die angebliche grenzung aus Sicht der Endkunden statt au genseite (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU i. V. m. von einem separaten Markt für die strittige obschon Fussballübertragungen wie auch : tragene Wettkampfveranstaltungen für die E hockeyübertragungen darstellten. Für die N zustellen, weil diese nicht die Marktgec Plattformen die Marktgegenseite dar. TV-P mit beliebigem, d. h. aus ihrer Sicht grundsat bereich aufzuwerten und zu vermarkten. Es auf das Gesamtpaket an. Die TV-Plattforme gramm, das unterschiedliche Schwerpunkt: Sport, Spielfilm, TV-Shows, Musik, Nachrict Plattform-Anbietern mit Blick auf die nachge grammbreite sei dabei im Einzelfall in Relat reitstellungskosten von Sportübertragungsre nehmenden Grenznutzen zusätzlicher Inhal

225. Hierzu ist in Erinnerung zu rufen, dass gefordert von den TV-Plattformen als Markt 213). Und es ist auch in Erinnerung zu ru Nachfrage nach Content nach den Pr Plattformanbieter wollen eine für die Fernse stellen. Deshalb haben sie starke Anreize, der Endkundennachfrage anzugleichen. Fo der TV-Plattformanbieter weitgehend aus | werden. Somit bestimmt sich die Substituieı zuschauer.?'? Dies deckt sich im Übrigen au Bundesgerichts im Fall Vertrieb von Tickets dabei fest, dass in gewissen Fällen das Abs fremd ist, weshalb — nach der abgeleiteten | nach Massgabe der Präferenzen der Endv Beispiel ist der Händler, der die von ihm g' diese kauft, um sie anschliessend an seine Gründen können die TV-Plattformen gerade gebot mit beliebigem, grundsätzlich substitt werten und vermarkten. Zudem hat die Un Sport-TV-Inhalte aus Sicht der Zuschauer - | — nicht durch andere TV-Inhalte wie Spielf nimmt Fussball in der Schweiz bezüglich 2 bezüglich der generierten Umsätze eine he züglich dieser Kriterien eine ähnlich gewich für die TV-Plattformanbieter die NLA und die

218 Vgl. act. 165, Rz 10 und 13 ff. 219 RPW 2016/4, 970 Rz 397 und 971 Rz 408, S

220 Vgl. Urteil des BGer 2C_113/2017 vom 12.2 Zürich.

221 RPW 2016/4, 972 Rz 415, Sport im Pay-TV. 222 RPW 2016/4, 973 Rz 424 ff., Sport im Pay-T

Marktbeherrschung auf einer falschen Marktabs Sicht der TV-Plattformen als relevante Marktge- Art. 4 Abs. 2 KG). In der Folge werde zu Unrecht 2n Eishockey-Übertragungsrechte ausgegangen, indere ebenso populäre und regelmässig ausge- 3etreiber von TV-Plattformen ein Substitut für Eislarktabgrenzung sei nicht auf die Endkunden abjenseite darstellten. Vielmehr stellten die TVlattformen gehe es darum, ihr Programmangebot zlich substituierbarem Premium Content im Sport- ; komme nicht auf die einzelne Sportart, sondern »n konkurrierten mit ihrem jeweiligen Gesamtpro- > bestehend aus Premium Content der Bereiche ten etc. umfasse, um die Endkundschaft. Die von lagerte Marktstufe naturgemäss angestrebte Proion zu setzen zu den ausserordentlich hohen Beschten sowie zu dem mit der Programmbreite abte. 218

die WEKO für die Marktabgrenzung wie von UPC gegenseite der Content-Anbieter ausgeht (vgl. Rz fen, dass sich die TV-Plattformanbieter bei ihrer iferenzen der Fernsehzuschauer richten. TVshzuschauer möglichst attraktive Plattform bereitdas über ihre Plattform angebotene TV-Angebot Iglich kann in inhaltlicher Hinsicht die Nachfrage der Nachfrage der Fernsehzuschauer abgeleitet barkeit mittelbar auch aus der Sicht der Fernsehch mit den unlängst ergangenen Erwägungen des im Hallenstadion Zürich. Das Bundesgericht hielt tellen auf die Sicht der direkten Nachfrager sach- Nachfragemethode - der sachlich relevante Markt erbraucher abgegrenzt werden muss. Typisches ekauften Waren nicht selbst verbraucht, sondern > Abnehmer weiter zu veräussern.??° Aus diesen nicht wie von UPC vorgebracht, ihr Programmaniierbarem Premium Content im Sportbereich auftersuchung Sport im Pay-TV gezeigt, dass Live- ınd damit auch aus Sicht der TV-Plattformanbieter ime oder Serien substituierbar sind.??' Überdies uschauerinteresse, Medienberichterstattung und rausragende Stellung ein. Eishockey kommt betige Stellung zu (vgl. Rz 293 ff.). Deshalb stellen > Super League jeweils keine Substitute dar.?*? Es

port im Pay-TV. .2020, E. 5.2.4, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion kommt somit bei Fussball und Eishockey : Sportarten an.

226. Zu den Eishockeyübertragungen bring ausgestrahlten Sportarten ein gemeinsame publikum bestehe. Das Zuschauerinteresse von der enormen Popularität von Fussballsp heit alpiner Skirennen sowie von Tennis übe Jahr 2014 insgesamt 45.7 % der Schweizer teressieren, gegenüber 34.1 % der Befragte 28.2 % für Tennis und vergleichsweise besc

227. Hierzu ist zuerst festzuhalten, dass dit eines eigenständigen Marktes für Eishocke den Schluss nahe, auch für alpinen Skispo abzugrenzen. Und 20 % Eishockeyinteresse oder zu ungefähr 34 % Alpinskiportinteresse sam qualifiziert werden. In Bezug auf die ¢ Untersuchung Sport im Pay-TV geaussert. \ WEKO ein weiteres Sportereignis sein, di könnte. Dieses Sportereignis unterscheidet : Fussballliegen durch die weitgehend interna insbesondere auch von der Teilnahme einze ist die Pay-TV-Übertragung wohl nicht dem hockeyübertragung. Zudem werden beim Te im Free-TV übertragen.??* Die häuptsächlicl pinen Skisport. Folglich bestätigen die vorge eigenständigen Marktes für die Bereitstell Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-T\

228. Weiter bringt UPC vor, dass angesich hen Reichweite von Fussball Live-Übertragu betreiber ohne Weiteres ein Substitut für Eis daher vorliegend auf dem Bereitstellungsm: von Fussballspielen eine Alternative zu Live würden. Dasselbe gelte für weitere im Pay Reichweite und ähnlichem Zielpublikum (u. lich der für die Zuschauerbindung bedeutsaı gen unterscheideten sich die genannten Sp wettbewerbe im Fussball und Eishockey,

Sportarten (z. B. ATP-Series im Tennis).72° verschiedener Sportwettbewerbe lasse sic Sicht der TV-Plattformen schliessen. ??° Die der Plattformbetreiber Substitute zur in Fre spielen dar, da sie vergleichbar populär seie grund regelmässiger Ausstrahlung eine ve: Bereits mit einigen wenigen Sportarten lass relativ breite Zuschauerbindung unter spor das Sportangebot nur eines von verschiede:

223 Vgl. act. 165, Rz 16. 224 RPW 2016/4, 976 Rz 450 f., Sport im Pay-T\ 225 Vgl. act. 165, Rz 17.

anders als von UPC behauptet auf diese beiden

jt UPC auch vor, dass für die meisten im Pay-TV s, vorwiegend männliches und eher junges Zielan Eishockeyspielen werde dabei in der Schweiz ielen, aber auch von der deutlich höheren Beliebtrtroffen. So hätten gemäss einer Studie aus dem "Bevölkerung angegeben, sich für Fussball zu inn, welche sich für alpinen Skisport interessierten, heidenen 20.2 % für Eishockey. 22°

»se Befunde keinen Widerspruch zur Abgrenzung yübertragungen darstellen. Vielmehr legen diese rt und Tennis eigenständige Übertragungsmärkte im Vergleich zu ungefähr 46 % Fussballinteresse » muss entgegen der Ansicht von UPC als bedeut- ;portart Tennis hat sich die WEKO bereits in der 50 kann die «ATP World Tour» im Tennis gemäss as bei der Marktabgrenzung eine Rolle spielen sich allerdings von den nationalen Eishockey- und tionale Ausrichtung. Weil das Interesse bei Tennis ıIner Schweizer Athletinnen und Athleten herrührt, gleichen Markt zuzuordnen wie die nationale Eisnnis die meisten Spiele mit Schweizer Beteiligung 1e Übertragung über Free-TV gilt auch für den albrachten Befunde vielmehr die Abgrenzung eines ung von Schweizer Eishockeyübertragungen im /.

ts des gemeinsamen Zielpublikums sowie der hoingen von Fussballspielen aus Sicht der Plattform- ;hockey-Übertragungen darstellen würden. Es sei irkt davon auszugehen, dass Live-Ubertragungen >-Ubertragungen von Eishockeyspielen darstellen /-TV ausgestrahlte Sportarten mit vergleichbarer a. Tennis ATP 1000 und ATP 500). Auch hinsichtnen Regelmässigkeit der Wettkampfveranstaltunortarten nicht; dies gelte für Liga- und Verbandsaber auch für weitere im Pay-TV ausgestrahlte Auch aus der unterschiedlichen saisonalen Dauer n nicht etwa auf fehlende Substituierbarkeit aus verschiedenen Sportereignisse stellten aus Sicht ige stehenden Übertragung von Eishockey-Liga- .n, sich an dasselbe Zielpublikum richten und auf- 'gleichbare Zuschauerbindung bewirken würden. e sich dabei aus Sicht der Plattformanbieter eine tinteressierten Pay-TV-Kunden erreichen, wobei nen Kriterien für die Wahl eines Pay-TV-Anbieters darstelle. Mindestens ebenso wichtig seien Kombination mit anderen Telekommunikatic gebot, insbesondere im Bereich Spielfilm. ??'

229. Wie bereits erwähnt, hat die WEKO d und Eishockeyübertragungen analysiert (v WEKO in der Untersuchung Sport im Pay ckeyübertragungen durch Tennis und ande Schlussfolgerung sind Eishockeyübertragur anderer Sportarten nicht genügend substit den.??® Dies gilt wie ausgeführt insbesonde UPC im Verfahren Sport im Pay-TV geltend grenzung für einen Markt für Sportübertragu für einzelne Sportereignisse unterteilt werd eine noch engere Abgrenzung mit unterschi

230. UPC führt weiter aus, gemäss einer re dem Jahr 2016 hätten nur gerade [...] der Be als ideal empfundenes Sportangebot als «s nes exklusiven Sportangebots hätte sich die der TV-Abonnenten, welche sich regelmäss gemäss derselben Studie bei lediglich [...] strittigen Inhalten betroffenen wechselwillige gesamten Zuschauermarkts ausmachen di dass die Wechselwilligkeit bei regelmässige [...] bzw. [...] Uber dem Durchschnitt liege, v fen. Die begrenzte Bedeutung von Eishocke stand deutlich, dass gemäss einer Statistik pulse sowie internen Daten von UPC,

Übertragungen von Eishockeyspielen über c weite des Pay-TV-Kanals lediglich [...] betre

231. Dazu ist zunächst festzustellen, dass Marktabgrenzung nicht relevant ist. Rel Zuschauerinnen und —Zuschauer, welche Aus deren Sicht ist zu beurteilen, ob andere befriedigen können. Die Vorbringen von UP des Inputs bzw. der Eignung zur Wettbewer kann entsprechend auf die nachfolgenden A

232. UPC macht sodann geltend, es erscl vorliegenden Verfahren nicht nur einen sep dern diesen gar noch weiter segmentiere na ser Logik ergäbe sich alleine für Eishockey e (Schweizer Meisterschaft, Schweizer Cup, bandswettbewerbe), wobei auch für alle and tierung vorzunehmen wäre, womit alleine fü terschiedlicher relevanter Bereitstellungsr verschiedenen Produktekategorien zu segn

228 RPW 2016/4, 973 f. Rz 424 ff., 976 f. Rz 450

229 Vgl. RPW 2016/4, 971 Rz 405, Sport im Pay-

230 Vgl. act. 165, Rz 20 ff.

Preis, Dienstleistungsqualität, die Möglichkeit zur nsdienstleistungen sowie das übrige Content-Anie Frage der Substituierbarkeit zwischen Fussball gl. Rz 225). Auch wie bereits erwähnt, hat die -TV die Frage der Substituierbarkeit von Eishoren Sportarten thematisiert (vgl. Rz 227). In der gen für die TV-Plattformen durch Übertragungen Jierbar, um zum gleichen Markt gezählt zu werre für Fussball und Eishockey. So hat denn auch gemacht, dass im Pay-TV-Bereich eine Marktabngen zu weit sei. Vielmehr müsse der Markt weiter en. UPC ging sogar noch weiter und beantragte edlichen Märkte für PPV- und PPC-Angeboten. 9

»präsentativen Marktstudie des LINK Instituts aus ‚fragten einen Anbieterwechsel im Hinblick auf ein shr wahrscheinlich» bezeichnet. Auch im Falle eiser Wert nur geringfügig auf [...] erhöht. Der Anteil ig Eishockeysendungen anschauen, liege zudem der Befragten. Dies bedeute, dass die von den n Sportinteressenten gerade einmal rund [...] des irften. Selbst wenn davon ausgegangen würde, n Konsumenten von Eishockeyübertragungen mit varen letztlich nur rund [...] der Endkunden betrofy für das Pay-TV-Geschäft werde schon am Umvon 2019, beruhend auf Erhebungen von Mediader Marktanteil des Free-TV-Kanals an Liveie ganze Saison bei [...] liege, während die Reichge. 230

die Frage der «Beliebtheit» eines Gutes für die svant für die Marktabgrenzung sind die TVtatsächlich Eishockeyübertragungen nachfragen. Contents ihre Nachfrage in substituierbarer Weise C betreffen vielmehr die Frage der Notwendigkeit bsbehinderung (vgl. dazu Abschnitt B.5.3.1.3). Es ‚usführungen (insb. Rz 309 ff.) verwiesen werden.

reine umso abwegiger, wenn das Sekretariat im araten Markt für Eishockeyinhalte abgrenze, sonch einzelnen Eishockey-Wettbewerben. Nach dieine ganze Reihe verschiedener relevanter Märkte

ausländische Wettbewerbe, Länderspiele, Vereren Sportarten eine vergleichbare Marktsegmenden Sportbereich eine wohl zweistellige Zahl unnärkte resultierte; hinzu kämen analog nach nentierende Bereitstellungsmärkte in den übrigen

f. und 984 Rz 505, Sport im Pay-TV. TV.

Content-Bereichen (z.B. Blockbuster, Artho Tiersendungen, Themenmagazine, Politser Unterhaltungsformate, Live-Konzerte, Kinde des Beschaffungsmarkts nichts mit der Rea sichtlich. ?°'

233. Dazu ist anzumerken, dass entsprech TV jedenfalls für die Schweizer Meistersch Inwiefern die übrigen Formate abzugrenze werden. Immerhin ist anzumerken, dass ge Bedeutung haben. ???

234. UPC führt weiter an, dass Eishockeyi retariats auf dem Bereitstellungsmarkt nicht tinhalten auf Wholesale-Basis nachgefragt \ zeigeerstatterinnen im vorliegenden Verfa Programm, das nebst den strittigen Ubertra Handball, Basketball, Beachvolleyball, Forn der Annahme eines eigenständigen Markts |

235. Entgegen den Ausführungen von UPC Eishockeyinhalte auf Wholesale-Ebene nur der fraglichen Randziffer 262 des Antrags relevanten Schweizer Eishockeyübertragun men mit anderen Sportinhalten auf Mysp« Swisscom lässt sich nichts anderes ableiter sichtlich einzig auf die fraglichen Eishocke fraglichen Antragsziffer 3 «Zugang zum „N gungen im Rahmen eines Liga-Wettbewe 2021/22 im Pay-TV)».2°° Im Übrigen könnte sammenhang zwischen Gütern nichts abgelı ebenso, wenn nicht sogar eher, für komplen ter sprechen.

236. UPC macht schliesslich geltend, ange und aus Sicht der falschen Marktgegenseite riats bestünden erhebliche Zweifel an der U

237. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass | Ausstandsbegehren zurückgezogen hat. L WEKO im Fall Sport im Pay-TV vorgenom UPC beantragten (vgl. Rz 229) — Marktabgrı sucht hat, ob sich Gründe für eine Abweich dies von Voreingenommenheit.

231 Vgl. act. 165, Rz 28.

232 Vgl. RPW 2016/4, 976 f. Rz 449 ff., Sport im

233 Vgl. RPW 2016/4, 964 Rz 369, Sport im Pa bspw. U.S. Supreme Court, 334 U.S. 131 (1°

234 gl. act. 165, Rz 32. 235 Vgl. act. 1, S. 2.

236 Vgl. act. 165, Rz 34.

use-Filme, Serien, TV-Krimis, Dokumentationen, dungen, Nachrichten, Talkshows, Gewinnspiele, rsendungen etc.). Dass eine solche Zerstückelung lität der Plattformbetreiber zu tun habe, sei offenend den Ergebnissen im Verfahren Sport im Payaft von einem eigenen Markt auszugehen ist.?° n sind, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu rade sogenannte Blockbuster eine eigenständige

ibertragungen nach den Feststellungen des Sekalleine, sondern nur zusammen mit anderen Sporvürden. Auch das Massnahmenbegehren der Anhren beziehe sich auf das gesamte Mysports- Jungen der schweizerischen Eishockeyligen auch ula E etc. umfasse. Bereits dieser Umstand laufe für Eishockeyübertragungen zuwider. ?°*

‚hat das Sekretariat keineswegs festgestellt, dass mit anderen Sportinhalten nachgefragt würden. In hält das Sekretariat lediglich fest, dass UPC die gen Dritten nicht isoliert anbiete, sondern zusamrts. Auch aus dem Massnahmenbegehren von 1. Die Nachfrage von Swisscom richtet sich offenyübertragungen. So beantragte Swisscom in der IySports“-Angebot (Schweizer Eishockeyübertrarbs der Spielzeiten 2017/18 bis einschliesslich > aus einer gemeinsamen Nachfrage für den Zusitet werden. Eine gemeinsame Nachfrage könnte nentäre Güter oder allenfalls für unabhängige GÜsichts der extrem engen, sachlich unbegründeten : vorgenommenen Marktabgrenzung des Sekretanabhängigkeit der Behörde. ?°®

UPC, wie sie selbst einräumt, das entsprechende Jass das Sekretariat zunächst von der von der menen — und im damaligen Verfahren auch von snzung ausgegangen ist und hernach bloss unterung ergeben, ist weder überraschend noch zeugt

Pay-TV.

y-TV; vgl. dazu auch die sog. «block booking» Fälle, 48), United States v. Paramount Pictures, Inc.

B.5.1.5. Stellungnahme Swisscom

238. Swisscom führt aus, dass sie die Ver suchung betreffend Sport im Pay-TV beim E vollumfängliche Aufhebung beantragt habe. bewerbsrechtlichen Grundsätze der WEKO. teilnehmer gelten, so sei die bisherige Pra: anzuwenden und der Verfügungsantrag folg

239. Swisscom bringt weiter vor, dass sich chung Sport im Pay-TV grundlegend von d: Untersuchungszeitraums unterscheiden wüı Schwere des Verhaltens von UPC erst richti tariats vorgebrachten Erlauterungen zu den Die technischen Gegebenheiten, die im Ve gungsgründe dargestellt hätten, bestünden tariat richtig festhalte, sei die Geschaftsven torsionsmassnahme gegenüber Swisscom.‘

B.5.1.6. Ergebnis relevanter Markt

240. Als relevanter Markt ist der Nationale ckeyübertragungen im Rahmen eines Liga-\

B.5.2. Beurteilung der Marktstellung

241. Nach Art. 4 Abs. 2 KG gelten als mark rere Unternehmen, die auf einem Markt als von anderen Marktteilnehmern (Mitbewerbe Umfang unabhängig zu verhalten, insbeso möglichkeiten haben; entscheidend ist die Unternehmens in einem bestimmten Mark wichtigen Belangen entscheidende Wettbe bzw. Kundschaft nach eigenem Gutdünken im Jahre 2003 hat der Gesetzgeber zudem ' ten abzustellen ist, sondern auch konkrete marktbeherrschende Stellung lässt sich nich Einzelfall mit Blick auf die konkreten Verhäl Die Lehre hat dazu verschiedene Beurteilur

242. Für die Beurteilung der Marktstellung deutung, wie UPC zu dieser Marktstellung ı der vorgelagerten Zentralvermarktung der Si Sportverband SIHF (vgl. Abbildung 10) ist

Bedeutung, dass Inhaber exklusiver Ubertra gewisse Marktmacht erhalten. Insbesondere

237 Vgl. act. 164, Rz 3.

239 Vgl. zum Ganzen BGE 139 | 72, E. 9.3.1 (=F al. /WEKO, m. w. H.; Urteil des BVGer B-831/ Sanktionsverfügung - DCC; Urteil des BVGer - Preispolitik Swisscom ADSL, m. w. H.

ügung der WEKO vom 9. Mai 2016 in der Untersundesverwaltungsgericht angefochten und deren . Swisscom bestreite die darin aufgestellten wett- Sollen jedoch gleich lange Spiesse für alle Marktxis der WEKO auf die vorliegende Untersuchung lich zu bestätigen. ??”

1 die technischen Gegebenheiten in der Untersuen technischen Gegebenheiten des vorliegenden ‘den. Diese Differenzierung sei notwendig, um die g einordnen zu können. Die im Antrag des Sekre- Fernsehmärkten würden deshalb zu kurz greifen. srfahren Sport im Pay-TV berechtigte Rechtfertiim vorliegenden Verfahren nicht. Wie das Sekreneigerung von UPC deshalb auch eine reine Re-

Markt fur die Bereitstellung von Schweizer Eisho- Nettbewerbs im Pay-TV abzugrenzen.

tbeherrschende Unternehmen einzelne oder meh- , Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich rn, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem ndere, wenn diese keine zumutbaren Ausweich- Möglichkeit des unabhängigen Verhaltens eines t. Marktbeherrschende Unternehmen können in werbsvariablen ohne Rücksicht auf Mitbewerber festlegen. Mit der Änderung des Kartellgesetzes verdeutlicht, dass nicht allein auf Marktstrukturda- - Abhangigkeitsverhaltnisse zu prüfen sind. Eine t anhand fixer Kriterien bestimmen, sondern ist im tnisse auf dem relevanten Markt zu entscheiden. gskriterien entwickelt. ?3°

von UPC auf dem relevanten Markt ist ohne Begelangt ist. D. h., die kartellrechtliche Beurteilung chweizer Eishockeyübertragungsrechte durch den nicht entscheidend. Für dieses Verfahren ist von gungsrechte aufgrund von Exklusivität immer eine » wenn die Rechte als Gesamtpaket über mehrere

PW 2013/1, 129 E. 9.3.1), Publigroupe SA et 2011 vom 18.12.2018, E. 402 ff., ‚ RPW 2015/3, 626 ff. Rz 310 ff., Sanktionsverfügung

Jahre exklusiv vergeben werden und folglic herrschende Stellung des Rechteinhabers w Inhaber dieser Rechte umso mehr Marktma langfristiger die Übertragungsrechte ausges

243. Das Sportangebot von Mysports umfa hockeyligen National League, Swiss League keinem anderen Pay-TV-Anbieter in der Sct

B.5.2.1. Zeitliche Dimension

244. In zeitlicher Hinsicht sind grundsatzlic ode seit Erwerb der exklusiven Übertragun UPC bis heute zu berücksichtigen. Die Berü bedingt möglich, nämlich dann, wenn diese lassen. Im Übrigen ist entscheidend, dass e der Vergangenheit liegenden Marktverhalte Charakter des Sanktionsverfahrens verbiete chen Umstände mit Ereignissen aus andere besondere, dass die Marktstellung — wie sic ten abhängt. Die entsprechende Beurteilunc die fraglichen Exklusivrechte tatsächlich inn

B.5.2.2. Aktueller Wettbewerb

245. UPC bzw. Mysports ist der einzige A von Schweizer Eishockeyübertragungen im Marktanteil von UPC beträgt damit 100 %.

246. Damit besteht kein aktueller Wettbew Schweizer Eishockeyübertragungen im Rah

B.5.2.3. Potenzieller Wettbewerb

247. In Ausschreibungsmärkten kann ein M Vergabe erreicht werden. Grundsätzlich so bung wieder offen sein, wodurch in solchen che Markteintritte geschaffen werden kann nisse auf dem relevanten Markt bedeutet die Rechteinhaber bzw. dem Rechteverwerter e verleiht, welche aber unter Umständen dur: brochen werden kann. Dazu ist allerdings

exklusives Übertragungsrecht in einem orde verhindern kann, dass dem Rechteinhaber e Stellung zukommt. Nur im Falle von faktisch kann der potenzielle Wettbewerb einen disz

248. Mit Swisscom als vorherige Rechteinr Telekomunternehmen, welche eine zukünfti

240 RPW 2016/4, 990 Rz 553, Sport im Pay-TV. 242 RPW 2016/4, 993 Rz 571, Sport im Pay-TV.

h ein Markteintritt schwierig ist, ist eine marktbe- ‚jahrscheinlich. Grundsätzlich gilt dabei, dass dem cht verliehen wird, je umfassender, exklusiver und taltet sind. ?*°

sst die exklusive Übertragung der Schweizer Eis- >, Regio League (vgl. Rz 100). Diese können von \weiz angeboten werden.

h die Verhältnisse in der massgeblichen Zeitperigsrechte für die Schweizer Eishockeyligen durch cksichtigung nachträglicher Entwicklungen ist nur zwingende Schlüsse auf die frühere Situation zus um die kartellrechtliche Sanktionierung eines in ns geht. Gerade mit Blick auf den strafrechtlichen >t sich eine zeitliche Vermischung der massgebli- 2n Zeitperioden.?*' Zu berücksichtigen gilt es insh nachfolgend zeigt — stark von den Exklusivrech- } gilt daher nur für den Zeitraum, in welchem UPC ehat.

nbieter im nationalen Markt für die Bereitstellung Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV. Der

erb im nationalen Markt für die Bereitstellung von men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV.

arkteintritt nur über den Zuschlag bei der nächsten Ite daher die Ausgangslage bei jeder Ausschrei- Ausschreibungsmärkten die Grundlage für mögli- . Für die Einschätzung der Wettbewerbsverhälts, dass die Exklusivität des Premium Content dem ine gewisse Marktmacht auf dem relevanten Markt ch regelmässigen Wettbewerb um den Markt geanzumerken, dass allein die Tatsache, dass ein ntlichen Vergabeverfahren erworben wurde, nicht x post unter Umständen eine marktbeherrschende 1 tiefen Marktzutritts- und Marktaustrittsschranken iplinierenden Einfluss haben. ?*?

laberin sowie Sunrise bestehen zwei finanzstarke ge Ausschreibung der Eishockeyrechte gewinnen

127 E. 9.2.2), Publigroupe SA et al. /WEKO.

können. Diese können damit grundsätzlich Daneben bestehen hingegen keine Hinwei rechtevermarkters wie etwa Infront/Ringier und Sky Deutschland, als wahrscheinlich er

249. Hinsichtlich der strukturellen Markteint die aktuelle Ausschreibungsperiode im Verc im Pay-TV analysierten Ausschreibungsperii der Exklusivität bis zur nächsten Vergabe is wie vor eher lang; zudem sind die vergeben

250. Grundsätzlich verhindert eine kurze E stellung so ausbauen kann, dass er bei der werbsvorteil erhält. Eine lange Exklusivität | seine Marktstellung zu konsolidieren und p der Marktstellung auf andere Märkte zu verc dinnen gewonnen und durch den Verkauf w bunden werden. Die daraus resultierenden tenzieller Wettbewerber in seine Kalku disziplinierende Wirkung erreicht werden, s relativ kurzen Zeitabständen vergeben werc ist deshalb schon nur aufgrund der Dauer < der potenzielle Wettbewerb UPC zu disziplit

251. Die Grösse der Rechtepakete verm: schränken, als aufgrund des zu erwartender men als potenzielle Wettbewerber in Frage Rechtepaket unter Umständen kleinere inno Verwertung zu sichern. Bei der aktuellen Vi 2016 erfolgte keine Aufteilung der Rechte (vi Umfang, der den potenziellen Wettbewerb s

252. Ein weiterer Grund dafür, dass im vol scheinlich sehr gering ist, sind die vergleich: suchung Sport im Pay-TV hat gezeigt, dass grosse Investitionen bedingt. Diese Investiti gungsrechte im Rahmen der nächsten Verg che «sunk costs» (Investitionen, die bei ei den potenziellen Wettbewerb abzuschwact den potenziellen Wettbewerbern antizipiert schranke als Markteintrittsschranke wirken. und aktuelle Inhaberin anderer Übertragung: diese Marktaustrittsschranken allerdings.

243 \/gl. RPW 2016/4, 993 Rz 572 ff., Sport im P:

(Ausschreibungsperiode 3 Jahre); Bundeska 11.4.2016, B6-32/15, Vermarktung der medie Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Sai

245 RPW 2016/4, 993 Rz 577, Sport im Pay-TV. 246 RPW 2016/4, 994 Rz 578, Sport im Pay-TV. 247 RPW 2016/4, 994 Rz 579, Sport im Pay-TV.

als potenzielle Konkurrenten betrachtet werden. se darauf, welche den Markteintritt eines Sport- oder ausländischer Pay-TV-Anbieter, wie Canal+ scheinen lassen würden. ?*

rittsschranken ist festzustellen, dass sich diese für lleich zu den früheren, in der Untersuchung Sport oden, nicht wesentlich verändert haben. Die Dauer t mit fünf Jahren im europäischen Vergleich nach en Rechtepakete sehr umfangreich.?**

‘xklusivitat, dass der Rechteinhaber seine Marktnächsten Vergabe einen entscheidenden Wettbearmöglicht dem Rechteinhaber unter Umständen, otenzielle Konkurrenten durch eine Übertragung Jrängen. Zudem können Endkunden und Endkunsiterer Produkte des Unternehmens langfristig ge- Wechselkosten der Endkundschaft muss ein polationen einbeziehen. Daher kann nur eine ofern die Übertragungsrechte regelmässig und in jen.?* Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Es ler Vertragsperiode nicht damit zu rechnen, dass lieren vermag.

ig insofern den potenziellen Wettbewerb einzu- | Preises nur sehr wenige finanzkräftige Unterneh- > kommen. Gleichzeitig hindert ein umfassendes vative Anbieter daran, sich Rechte für eine geteilte argabe der Ubertragungsrechte der SIHF im Jahr yl. Rz 100). Das Rechtepaket der SIHF hatte einen tark einzuschränken vermag.?*

liegenden Fall der potenzielle Wettbewerb wahrsweise hohen Marktaustrittsschranken. Die Unterein Aufbau von eigener Übertragungsinfrastruktur onen werden im Falle eines Verlusts der Übertraabe von einem Tag auf den anderen wertlos. Solrem Marktaustritt verloren gehen) sind geeignet, 1en, da diese Kosten bei einem Markteintritt von werden. Mithin kann daher eine Marktaustritts- 247 Für Swisscom als ehemalige Rechteinhaberin srechte (insb. Schweizer Fussball) relativieren sich

ay-TV. 98 vom 23.7.2003, UEFA Champions League tellamt, 6. Beschlussabteilung, Beschluss vom

len Verwertungsrechte an Fussballspielen der son 2017/2018 (Ausschreibungsperiode 4 Jahre).

253. Selbst wenn mit Swisscom damit grun tige Rechtevergabe zu rechnen ist, ist fragli liegend relevanten Marktverhalten disziplir Marktverhalten von UPC gegenüber Swiss Übertragung von Schweizer Eishockeyinha auf diese Verweigerung nicht als disziplinier

254. Zusammenfassend kann daher festge Wettbewerb besteht, um UPC in ihrem Marl

B.5.2.4. Stellung der Marktgegenseite

255. Die Marktgegenseite von UPC auf c Plattformanbieter, die technisch grundsatzli ten via Pay-TV Uber ein leitungsgebundene:

256. Analog zu den Erwägungen über die Stellung der Marktgegenseite (insb. von Sw verwiesen werden. UPC ist in der Lage, geg stellung von Schweizer Eishockeyübertragui TV zu verweigern. Es ist daher nicht davon (insb. Swisscom) hinreichend diszipliniert wı

B.5.2.5. Stellungnahme UPC

257. UPC macht geltend, dass, selbst we Markt für Eishockeyübertragungen im Ral würde, im Hinblick auf das vorliegend zu be zu verneinen sei. Die WEKO habe in der \ hingewiesen, dass sich UPC mit Blick auf gungsrechte im Bereitstellungsmarkt nicht c werde die Bedeutung der Marktstellung von bertragungsrechte in der Massnahmenverf Fussballangebot von Swisscom letztlich auc sich jedoch als nicht stichhaltig. Erstens st Swisscom zur Verfügung. Zweitens lasse gungsrechte von Swisscom kein mit den Ei handlungspfand darstelle, da UPC zuminde bertragungen der Gegenseite verfüge, aus befristet sei. [...] Drittens genüge der zeitlich tragungen auch hinsichtlich der damit verbt nissen von UPC. Viertens seien es gerade [...] Die beantragte Intervention hätte letztlic hördlicher Mitwirkung einseitig zugunsten vc gesamt ohnehin schon in der vorteilhafteren

258. Entgegen der Ansicht von UPC hat die 2017 betreffend vorsorgliche Massnahmen stellungsmarkt nicht ohne Weiteres unabhär geführt: «Grundsätzlich wäre es denkbar, da von [Swisscom] angebotenen Fussballüber ckeyübertragungen nicht mehr unabhangic

dsätzlich als potenzielle Konkurrenz um die künfch, ob diese potenzielle Konkurrenz UPC im voriert. So ist Gegenstand der Untersuchung das com: UPC verweigert gegenüber Swisscom die Iten im Pay-TV. Damit kann Swisscom in Bezug ende potenzielle Konkurrenz angesehen werden.

halten werden, dass kein genügender potenzieller tverhalten zu disziplinieren.

lem Bereitstellungsmarkt umfasst sämtliche TVch in der Lage wären, Schweizer Eishockeyinhal- 5: Netzwerk den Fernsehzuschauern anzubieten.

' potenzielle Konkurrenz, kann für die Frage der isscom) auf das tatsächliche Verhalten von UPC enüber Swisscom als Marktgegenseite die Bereitngen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im Payauszugehen, dass UPC von der Marktgegenseite arden kann.

nn entgegen ihrer Ansicht von einem separaten ımen nationaler Ligawettbewerbe ausgegangen urteilende Verhalten die erforderliche Marktmacht lassnahmenverfugung vom 26. Juni 2017 darauf die von Swisscom erworbenen Fussballübertra- ıhne Weiteres unabhängig verhalten könne. Zwar Swisscom als exklusive Inhaberin der Fussballüügung mit der Begründung relativiert, dass das h UPC zur Verfügung stehe. Der Einwand erweise ehe UPC nur ein Teil des Fussballangebots von die Einschätzung, wonach die Fussballübertrashockeyübertragungsrechten vergleichbares Verst teilweise über einen Zugang zu den Fussballüser Acht, dass der Zugang in zeitlicher Hinsicht 1 und inhaltlich limitierte Zugang zu Fussballüberindenen Konditionen in keiner Weise den Bedürfdiese Konditionen, bezüglich welcher Swisscom h zur Folge, dass die Machtverhältnisse unter be- ın Swisscom verschoben wurden, welche sich ins- | Verhandlungsposition befinde. ?*®

: WEKO im Rahmen ihrer Verfügung vom 26. Juni keineswegs festgestellt, dass sich UPC im Bereit- \gig verhalten könne. Die WEKO hat vielmehr ausss [UPC] durch ihr gleichzeitiges Interesse an den ragungen sich im Bereitstellungsmarkt für Eisho- | von anderen Marktteilnehmern verhalten kann.

Möglicherweise könnte [Swisscom] [UPC] e fend die Fussballübertragungen [...] drohen, betreffend die Eishockeyübertragungen zu sichtlich bis heute nicht dazu bringen könne: gungen zu gewähren. Davon, dass Swisscc für die Bereitstellung von Schweizer Eishocl werbs im Pay-TV UPC trotz deren 100 % M sichtlich keine Rede sein.

259. UPC führt weiter aus, gegen eine Ma Marktanteile. Die entsprechenden Marktdat Verfügungsantrag aber nicht in einer die wahrenden Weise zueinander in Relation g lungsmarkt verfüge Swisscom auch auf den Swisscom preise sich denn auch als grös Branchenführer im Bezahlfernsehen mit me vor diesem Hintergrund als marktmächtig nicht nachvollziehbar. ?*

260. Selbst wenn Swisscom heute rund 50° konkreten Kundenzahlen sind Geschäftsg chende Aussage seitens der WEKO nicht | Plattformmarkt nicht als marktbeherrschend Marktbeherrschung seitens Swisscom auf d hockeyübertragungen im Rahmen eines Li Plattformmarkt, würde dies nichts an der Tat bis Sommer 2020 UPC nicht dazu hat bewe ckeyübertragungen zu gewähren.

261. Gemäss UPC spreche sodann die zeit gen eine Qualifizierung von UPC als marktt Sunrise würden zwei finanzstarke Telekomr nes Bieterwettbewerbs um den Zuschlag kc um den Markt» und einem entsprechend hc lungsmarkt auszugehen, da die Erwerber e nerseits ihre aufgrund der Versteigerung ho! rerseits bei einer Neuvergabe der Rechte ı ausgeschlossen zu werden. ?°°

262. Auch hier sprechen die tatsächlichen Andernfalls müsste UPC gerade Swisscor ckeyübertragungen gewähren, wenn UPC b Zuschlag an eines der beiden Unternehmer wiesen zu sein. Es ist nicht ersichtlich, das: in ihrem heutigen Verhalten tatsächlich disz

263. Schliesslich bringt UPC vor, dass die e üblich sei (z. B. Netflix, Free-TV) und nach d liches Pay-TV-Prinzip gelten könne. Auch S siven Live-Übertragung von über 5000 Spoı des Sekretariats, von der unzutreffenden Me

250 Vgl. act. 165, Rz 45 ff.

twa mit der Verweigerung eines Angebots betrefum [UPC] dazu zu bringen, ihrerseits ein Angebot machen.» Tatsächlich hat Swisscom UPC offen- 1, ihr Zugang zu den fraglichen Eishockeyübertra- ım als Marktgegenseite auf dem nationalen Markt <eyübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbearktanteil disziplinieren könnte, kann damit offenrktbeherrschung spreche auch der Vergleich der en lägen dem WEKO-Sekretariat vor, würden im Geschäftsgeheimnisse der Verfahrensbeteiligten setzt. Nebst einer starken Stellung im Bereitstel- 1 Plattformmarkt über mehr Marktanteile als UPC. sten Anbieter von Live-Sportübertragungen und hr als 1.5 Mio. TV-Anschlüssen an, [...] Wie UPC gegenüber Swisscom beurteilt werden solle, sei

% mehr TV-Abonnenten als UPC haben sollte (die eheimnisse der Parteien, sodass eine entsprezulässig ist), wäre Swisscom damit auf dem TVzu bezeichnen. Und selbst bei der Annahme einer em dem Bereitstellungsmarkt von Schweizer Eisga-Wettbewerbs im Pay-TV nachgelagerten TVsache ändern, dass Swisscom damit offensichtlich gen können, ihr Zugang zu den fraglichen Eisholich limitierte Vergabe der Übertragungsrechte geyeherrschendes Unternehmen. Mit Swisscom und nunikationsunternehmen mit UPC im Rahmen einkurrieren. Es sei daher von einem «Wettbewerb hen potenziellen Wettbewerb auf dem Bereitstelxklusiver Lizenzen ein Interesse daran hätten, eihen Investitionskosten zu amortisieren, und andelicht von einem künftigen Erwerber vom Zugang

Verhältnisse gegen die Argumentation von UPC. n und Sunrise Zugang zu den fraglichen Eishoefürchten würde, bei einer künftigen Vergabe den zu verlieren und fortan auf deren Goodwill ange- ; ein allfälliger «Wettbewerb um den Markt» UPC iplinieren würde.

xklusive Vermarktung einzelner Programminhalte en Feststellungen des Sekretariats gar als eigentwisscom werbe auf ihrer Webseite mit der exklutveranstaltungen. Im Ergebnis beruhe der Antrag irktabgrenzung und der Nichtberücksichtigung der starken Marktstellung von Swisscom abges: entscheidenden Marktkräfte: des «Wettbewe (limitierte Dauer der Exklusivität) sowie « Plattformen (Gesamtpakete mit unterschied marktbeherrschende Stellung sei selbst au kennbar.?®'

264. Die Argumentation von UPC geht an Ebene des Programmveranstalters ist nicht ( nicht darum, die von UPC produzierten Sen überlassen. Es geht darum, dass das Prog UPC auch auf anderen TV-Plattformen erhi tere Kundenbasis für die Amortisation ihres F mehr die Plattform-exklusive Vermarktung. Plattform ein UPC-Programm.

B.5.2.6. Stellungnahme Swisscom

265. Die WEKO vertrete die Auffassung, d: Schweizer Eishockeyübertragungen im Rah UPC habe die Schweizer Eishockeyübertrac Jahre ab der Saison 2017/2018 exklusiv erv behdrden aufgestellten Grundsatzen sei UF reitstellung von Schweizer Eishockeyübertr Pay-TV und habe demgemass einen Mark heisst die Bereitstellung eines vergleichbar é produkts, sei gemäss den Wettbewerbsbeh nationalen Markt für die Bereitstellung von eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV weder dem nationalen Markt für die Bereitstellung men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV me

B.5.2.7. Zwischenergebnis

266. Es ist somit festzustellen, dass UPC a Schweizer Eishockeyübertragungen im Rah suchungsrelevanten Zeitraum eine marktbe

B.5.3. Unzulässige Verhaltensweisen

267. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de Unternehmen in der Aufnahme oder Ausubt genseite benachteiligen. Es kann zwischen sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsn ordnung ist nicht in allen Fällen möglich, c Unternehmen zugleich behindernd und aus!

251 Vgl. act. 165, Rz 49.

252 Vgl. act. 164, Rz 5 ff.

253 RPW 2010/1, 166 Rz 322, Preispolitik Swiss 2013/1, 130 f. E. 10.1.1), Publigroupe SA et

hen, auch auf einer kompletten Ausblendung der »rbs um den Markt» auf Stufe Bereitstellungsmarkt Jes «Wettbewerbs der Inhalte» auf Stufe TVlichen Schwerpunkten im Premium-Bereich). Eine f Basis der zu engen Marktabgrenzung nicht erder Sache vorbei. Die exklusive Vermarktung auf segenstand des vorliegenden Verfahrens. Es geht dungen einem anderen Programmveranstalter zu ramm des Programmveranstalters Mysports bzw. ltlich ist. Im Ergebnis hatte so UPC gar eine brei- ’rogramms. Untersuchungsgegenstand bildet viel- Das Programm bleibt auch auf einer fremden TVass ein nationaler Markt für die Bereitstellung von men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV bestehe. jungsrechte in wettbewerbswidriger Weise für fünf vorben. Entsprechend den von den Wettbewerbs- C der einzige Anbieter auf dem Markt für die Beagungen im Rahmen eines Liga-Wettbewerbs im tanteil von 100 %. Ein alternatives Angebot, das ttraktiven, demselben Markt zuzuordnenden Ligaörden nicht möglich, [...] Somit bestehe auf dem Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen iktuelle noch potenzielle Konkurrenz. UPC sei auf von Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahirktbeherrschend.®?

uf dem nationalen Markt für die Bereitstellung von men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV im unterherrschende Stellung zukommt.

7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende n Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktgeeinem sog. Behinderungsmissbrauch und einem lissbrauch unterschieden werden. Eine klare Zula Geschäftspraktiken von marktbeherrschenden jeutend sein können. ???

al. /WEKO.

268. Das Kartellrecht verbietet eine marktt für sich allein auch nicht missbräuchlich, bes durch Markterfolg und internes Wachstum marktbeherrschende Unternehmen trägt jed verhalten, weshalb dem marktbeherrschenc tersagt sind. Zum Tatbestandselement der \ als zusätzliches Element eine unzulässige weisen setzen ihrerseits einen Missbrauch \ schende Stellung, welche es einem Unteı Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbr konkurrierende Unternehmen oder gegen di mer des behindernden Unternehmens).?”*

269. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgeb weisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 soll.2°° Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 K Verhaltensweise; es müssen vielmehr imme KG erfüllt sein, damit ein Missbrauch vorliec

270. Wie es das Bundesgericht im Fall «F anhand eines dualen Prüfungsmusters zu « Missbrauch vorliegt: Einerseits ist zu prüfer eine Behinderung bzw. Benachteiligung im | sind mögliche Rechtfertigungsgründe (sog. « lässiges Verhalten liegt dann vor, wenn ke Ausbeutung oder die Behinderung vorliegt wenn sich das betreffende Unternehmen at Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners) st veränderte Nachfrage, Kosteneinsparungen Vertriebskosten, technische Gründe.?®®

271. Gestützt darauf unterscheidet Art. 7 / den Missbrauch können einerseits andere U Wettbewerbs behindert werden (Behinderu rung der Ausübung des Wettbewerbs lasser ziplinierende Behinderung, die marktliche E sucht, die preisliche Behinderung und die werbsparameter als den Preis betrifft. Bei d in der Ausübung des Wettbewerbs spielt e Marktbeherrschers oder auf einem vor- bz Missbrauch kann andererseits die Marktgeg hindernden Unternehmens) benachteiligt we brauch), indem dieser ausbeuterische Gesct den. Einen typischen Ausbeutungsmissbrau Preise oder sonstiger unangemessener Ge

254 V/gl. RPW 2016/4, 996 f. Rz 606, Sport im Pa E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m. \ E. 510 ff., Sanktionsverfügung — DCC.

255 Vgl. RPW 2012/3, 467 Rz 71, Erdgas Zentral

256 Vgl. Botschaft KG 1995, BBI 1995 | 468, 570; I 257 BGE 139 | 72 (= RPW 2013/1, 114 ff.), Public 258 Vgl. RPW 2016/4, 997 Rz 607, Sport im Payjeherrschende Stellung nicht, und eine solche ist teht doch der Sinn des Wettbewerbs gerade darin,

eine dominierende Stellung zu erreichen. Das och eine besondere Verantwortung für sein Markt- Jen Unternehmen gewisse Verhaltensweisen un- Narktbeherrschung in Art. 7 Abs. 1 KG muss daher Verhaltensweise hinzutreten. Solche Verhaltensoraus: Missbraucht wird danach die marktbeherrnehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen äuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen e Marktgegenseite (d. h. Lieferanten oder Abnehar eine nicht abschliessende Liste von Verhaltens- Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren G indizieren jedoch nicht per se eine unzulässige

r die Kriterien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 it.2°6

’ubligroupe»?°’ festgehalten hat, ist im Einzelfall sruieren, ob ein unzulässiges Verhalten bzw. ein |, ob eine Verhaltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG darstellt. Andererseits «Legitimate Business Reasons») zu prüfen. Unzuin sachlicher Grund für die Benachteiligung bzw. . Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, if kaufmännische Grundsätze (z.B. Verlangen der ützen kann. Andere sachliche Gründe sind etwa , administrative Vereinfachungen, Transport- und

\bs. 1 KG zwei Formen des Missbrauchs: Durch Internehmen in der Aufnahme oder Ausübung des ngsmissbrauch). Unter den Begriff der Behinde- 1 sich eine Vielzahl von Formen subsumieren: dis- -rrungenschaften von Konkurrenten zu zerstören ' strategische Behinderung, die andere Wettbeer Behinderung sowohl in der Aufnahme als auch s keine Rolle, ob sich diese auf dem Markt des w. nachgelagerten Markt aktualisiert. Durch den enseite (d. h. Lieferanten oder Abnehmer des besrden (Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmiss- 1aftsbedingungen oder Preise aufgezwungen werch stellt deshalb die Erzwingung unangemessener schaftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 lit. c KG) dar.

v. H.; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018,

schweiz AG; Botschaft KG 1995, BBI 1995 468, 570. RPW 2004/2, 368 Rz 57 Produktebündel «Talk & Surf». jroupe SA et al. /WEKO.

TV

Charakteristisch für die Kategorie des Ausbe herrschenden Unternehmens nach 6konom Interessen von Handelspartnern und Verb schenden Stellung. Behinderungsmissbrau: herrschender Unternehmen ausserhalb eine bar gegen aktuelle und potenzielle Handlungsmöglichkeiten auf dem beherrsct ken.2°9

272. Gewisse Verhaltensweisen von mark behindernd und benachteiligend (ausbeute brauchs grundsätzlich irrelevant, ob eine zu derungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch zug ristischer Wert zukommt. Massgebend

(einschliesslich der Wettbewerbsschädigunc zelfallanalyse festgestellt wird. Praktiken voı dem mehrere Tatbestandsvarianten von Ari wenn eine Verhaltensweise zugleich mehr verschiedene Verhaltensweisen je verschie:

B.5.3.1. Verweigerung von Geschäftsbez

273. Auch für ein marktbeherrschendes Un Art. 7 Abs. 2 Bst. ai. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG Wettbewerb erschwert oder behindert wird Regelbeispiel von Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG welche Tatbestandsmerkmale bei den einz weigerung zur Anwendung gelangen. ?% All BVGer die Aufstellung eines abschliessende der Sachverhaltskonstellationen einer Gesc

274. Um die vorliegend angezeigte Verh: hin zu prüfen, erfolgt eine Vorgehensweise Rechtsprechung des BVGer.?% Diese Vorc nannten Kriterien als mögliche Tatbestand: missbräuchlichen Verweigerung von Gesché hen, wenn folgende Voraussetzungen erfull

259 Vgl. RPW 2016/4, 997 Rz 607, Sport im Pay- E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m. \ E. 510 ff., Sanktionsverfügung — DCC.

260 gl. RPW 2016/4, 997 Rz 608, Sport im Pay- E. 10.1.1), Publigroupe SA et al./WEKO, m. \ E. 510 ff., Sanktionsverfügung — DCC.

261 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

262 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

263 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

264 Vgl. RPW 2016/4, 998 Rz 615, Sport im Pay- Dynamic Currency Conversion (DCC); BSK Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.201

sutungsmissbrauchs ist das Streben des marktbeischen Vorteilen durch eine Beeinträchtigung der rauchern unter Ausnutzung seiner marktbeherrch umfasst dagegen sämtliche Massnahmen be- 2s fairen Leistungswettbewerbs, die sich unmittel- Wettbewerber richten und diese in ihren ten Markt oder benachbarten Märkten einschräntbeherrschenden Unternehmen können zugleich nd) sein; insofern ist es für die Frage des Missbeurteilende Verhaltensweise dem Begriff Behinewiesen werden kann, welchem ohnehin nur heuist aber allemal, dass die Missbräuchlichkeit J) der strittigen Verhaltensweise aufgrund der Ein- 1 marktbeherrschenden Unternehmen können zu- . 7 Abs. 2 KG betreffen. Dies ist sowohl der Fall, ere Tatbestandsvarianten erfüllt, als auch, wenn Jene Tatbestandsvarianten erfüllen. ?°°

iehungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG)

ternehmen gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit. 7°" stellt jedoch eine Ausnahme dazu dar, sofern der . Ungeachtet einer einheitlichen Zuordnung zum bedarf es einer Differenzierung zur Feststellung, elnen Missbrauchsvarianten einer Geschaftsvererdings ist gemass jUngster Rechtsprechung des ın Kanons an Prüfungspunkten für die Gesamtheit häftsverweigerung auszuschliessen. ©

altensweise von UPC auf ihre Missbräuchlichkeit anhand der bisherigen Praxis der WEKO und der jehensweise fasst die einzelnen vom BVGer gesmerkmale zusammen. Demzufolge ist von einer äftsbeziehungen im Sinne des Gesetzes auszugesind.

v. H.; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018,

v. H.; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018,

.2018, E. 776 f., Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 792, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 797, Sanktionsverfügung — DCC.

G-AMSTUTZ/CARRON (Fn 91), Art. 7” KG N 121 ff.; 8, E. 800, Sanktionsverfügung — DCC.

- Die anvisierte Verhaltensweise besteht unterhalten. 26

- Die Verweigerung betrifft einen Input, d gerten oder benachbarten Markt wirksa

  • Die Verweigerung ist geeignet, den We

  • Die Verweigerung lässt sich nicht durch

275. Die weiteren vom BVGer genannter Rechtsposition», «Unerlässlichkeit des Eins lung» bilden demgegenüber besondere Tat brauchsvarianten oder in unterschiedlicher Missbrauchsvarianten einer Geschäftsverw Fall sind diese Kriterien nicht entscheidrele\

B.5.3.1.1. Geschäftsverweigerung

276. Zunächst ist erforderlich, dass ein Ge hat, eine Geschäftsbeziehung aufzubauen. dann direkt (wenn das marktbeherrschende indirekt (beispielsweise durch Ausweichma gung unangemessener Geschäftsbedingun Der Begriff «Geschäftsbeziehung» umfasst Verbindungen zwischen einem marktbeherr: teilnehmern.?”!

277. Aufgrund des festgestellten rechtserhe 82 ff.) kommt vorliegend die Missbrauchsvar Lieferverweigerung bilden regelmässig Verb einem marktbeherrschenden Unternehmen

265 Vgl. RPW 2016/4, 998 Rz 615, Sport im P: aufgelisteten notwendigen Kriterien «potenzi gen auf Eingehung einer Geschäftsbeziehun Einzelfalles» zugwiesen werden (vgl. Urteil Sanktionsverfügung — DCC).

266 Vgl. RPW 2016/4, 998 Rz 615, Sport im Payvom BVGer genannte Kriterium «marktbeher werden (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vo

267 Vgl. RPW 2016/4, 998 Rz 615, Sport im Pay aufgelisteten notwendigen Kriterium «Wettbe vom 18.12.2018, E. 800 f., Sanktionsverfügui

268 Vgl. RPW 2016/4, 998 Rz 615, Sport im Pay aufgelisteten notwendigen Kriterium «Fehlen (vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

269 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

270 Vgl. RPW 2016/4, 998 Rz 616, Sport im Pay- Dynamic Currency Conversion (DCC), m.w.F 204 ff.

271 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

in einer Verweigerung, Geschäftsbeziehungen zu

er objektiv notwendig ist, um auf einem nachgelam konkurrieren zu können. ?6

ttbewerb zu behindern. ?%7 | «Legitimate Business Reasons» begründen. 8

1 möglichen Kriterien «immaterialgüterrechtliche satzguts», «Produktneuheit» sowie «Entgeltregebestandsmerkmale, die nur bei bestimmten Missinhaltlicher Ausgestaltung bei den verschiedenen eigerung Anwendung finden.’ Im vorliegenden ant.

2schaftspartner/eine Geschaftspartnerin versucht Die Verweigerung der Geschaftsbeziehung kann > Unternehmen eine solche explizit ablehnt) oder növer, Verzögerungsstrategien oder die Auferlegen; «Constructive Refusal to Deal») erfolgen. ?’? dabei jede Art von rechtlichen oder tatsachlichen schenden Unternehmen und anderen Wirtschaftssblichen Sachverhalts (vgl. Abschnitt A.3, insb. Rz iante der Lieferverweigerung in Betracht. Bei einer rauchs-, Verarbeitungs- oder Absatzgüter, die von

hergestellt und/oder vertrieben werden und die

ay-TV; dieser Voraussetzung können die vom BVGer elle oder bestehende Geschäftsbeziehung», «Verlang», «Ablehnungshandlung» und «Besonderheiten des des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 800 f.,

TV; zu dieser Voraussetzung kann vorliegend etwa das rschende Stellung und massgebliche Märkte» gezählt m 18.12.2018, E. 800 f., Sanktionsverfügung — DCC).

-TV; diese Voraussetzung entspricht dem vom BVGer werbsverfälschung» (vgl. Urteil des BVGer B-831/201 1 ng — DCC).

-TV; diese Voraussetzung stimmt mit dem vom BVGer einer sachlich angemessenen Rechtfertigung» Uberein .2018, E. 800 f., Sanktionsverfügung — DCC).

.2018, E. 801, Sanktionsverfügung — DCC.

inw.; DIKE KG-STAUBLE/SCHRANER (Fn 190), Art. 7 N

.2018, E. 845, Sanktionsverfügung — DCC.

vom nachfragenden Unternehmen erworbe: ten Geschäftsbeziehung.?”?

278. Es handelt sich vorliegend beim Primi men verweigert wird, um Übertragungen v Wettbewerbs im Pay-TV (vgl. Rz 288). Die die Möglichkeit nach, ein eigenes Signal der zu können. D. h., sie fragen nicht den Zug selber wahrnehmbar zu machen. Sie frager Programm Mysports (welches die fragliche Rz 91 und 107 ff.).

279. An diese Nachfrage nach den Eishock keine besonderen formellen oder inhaltliche

280. Gemäss relevantem Sachverhalt hat S breitung und Vermarktung des Mysports-An: gen auf ihren eigenen TV-Plattformen offen Verfahren auch den Antrag, UPC zu verpflic der das Rohsignal der Eishockeyübertragur die Durchleitung des Programmangebots \ halte) zu nicht-diskriminierenden und fairen | Rohsignal würde die Übergabe des Signal Programmveranstalter bedeuten (vgl. Abbi nächsten Marktstufe, indem der Programm! halte im Rahmen eines Programms (veredel

281. Es ist nicht davon auszugehen, dass (vgl. Rz 107 ff.). Ab wann genau ein Einget unerheblich, da ein solches jedenfalls seiter

282. Die Ablehnungshandlung muss die \ Unternehmens in ausreichender Weise zum ob aus objektiver Sicht davon auszugehen der Aufforderung zur Eingehung von Gesch Beurteilung des Vorliegens einer Ablehnunc

283. Entsprechend dem festgestellten Sacl fraglichen Eishockeyinhalte Swisscom vor ı Spätestens mit dem Schreiben von UPC vo lung von UPC manifestiert.

284. In Bezug auf Sunrise ist es umstritten fend Zugang zu den relevanten Eishockeyü dings kann UPC im Verhältnis zu Sunrise e werden (vgl. Rz 180). Zwar können die lang und der Umstand, dass Sunrise bis heute c einer Hinhaltetaktik seitens UPC sein. [...] . gen, dass die Bedingungen von UPC für d unangemessen gewesen sind, es sich mith

272 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

273 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

274 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

n werden sollen, den Gegenstand der angestrebarprodukt, welches den nachfragenden Unternehon Schweizer Eishockey im Rahmen eines Liganachfragenden Unternehmen fragen dabei nicht relevanten Eishockeyübertragungen produzieren ang zu den Stadien nach, um das Sportereignis 1 vielmehr das produzierte (Roh-)Signal bzw. das n Eishockeyübertragungen beinhaltet) nach (vgl.

eyinhalten bzw. an das Eingehungsverlangen sind n Anforderungen zu stellen. ?7?

wisscom seit Juni 2016 ihr Interesse an einer Vergebots bzw. von Schweizer Eishockeyübertraguntlich bekundet. [...] So stellt Swisscom in diesem ‚hten, allen TV-Plattformen in der Schweiz entweigen National League und der Swiss League oder lySports (enthaltend die relevanten Eishockeyin- 3edingungen anzubieten. Die Belieferung mit dem s mit den fraglichen Eishockeyinhalten an einen Idung 10). Die Durchleitung ware dann auf der veranstalter die in Frage stehenden Eishockeyintes Rohsignal) an eine TV-Plattform liefern würde.

Sunrise ihr Interesse vor Juni 2016 bekundet hat ungsverlangen seitens Sunrise vorlag, ist jedoch Is Swisscom ab Juni 2016 gegeben ist.

/erweigerungshaltung des marktbeherrschenden Ausdruck bringen. Hierfür ist allein massgebend, ist, dass das marktbeherrschende Unternehmen äftsbeziehungen keine Folge leisten wird. Für die ıshandlung ist deren Grund unerheblich. ?’*

werhalt steht fest, dass UPC nicht gewillt war, die Jer Saison 2020/21 zu überlassen (vgl. Rz 175). m [...] (vgl. Rz 91) hat sich die Ablehnungshand-

, ob UPC gegenüber Sunrise ein Angebot betrefbertragungen unterbreitet hat (vgl. Rz 169). Allerine Hinhaltetaktik nicht zweifelsfrei nachgewiesen e Verhandlungsdauer zwischen Sunrise und UPC las Primärgut nicht erhält, grundsätzlich Ergebnis Jedoch lässt sich auch nicht mit Bestimmtheit saen Abschluss einer Geschäftsbeziehung objektiv in nur um ein Scheinangebot gehandelt hat. Die

.2018, E. 849, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 875, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 902 f., Sanktionsverfügung — DCC.

Frage kann allerdings letztlich offenbleiben nungshandlung vorliegt. Jedenfalls kann ni Angebot im Sinne des Obligationenrechts v« gen werden.

285. Eine Besonderheit dürfte vorliegend c chung Sport im Pay-TV darstellen (vgl. Ab bracht, Opfer der in jenem Verfahren festges sei,?’® ist jedoch unter dem Aspekt der «Lec fen. Eine «Besonderheit des Einzelfalles», Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen is

B.5.3.1.2. Von der Verweigerung betroff

286. Bei dem von der Verweigerung betrofi kann es sich um den «Primärmarkt», d. h. schende Stellung besteht, um «Sekundärm vor- oder nachgelagert sind, sowie um «Te nachbarte Märkte handeln. Die auf diesen chend als «Primärprodukte», «Sekundärpro

287. Soweit das jeweilige wirtschaftliche Ve und es sich auch auf diesem auswirkt, ist die Weiteres gegeben. Soweit das jeweilige wir vorgenommen wird, es sich aber auf einem : lung der Grundkonstellation eines Marktmis zwischen dem beherrschten und dem weite Zusammenhangs sind dabei jedoch keine

bedarf der andere Markt, auf dem sich die nachteiligen Einwirkung keiner genauen Ab chung des BVGer auch kein Nachweis eine: und missbräuchlichem Verhalten erforderlic!

288. Als Primärmarkt ist vorliegend der nat Eishockeyübertragungen im Rahmen eines | Rz 240), wobei das Primärgut «Schweizer Wettbewerbs im Pay-TV» darstellen. Diese genden TV-Plattformen offenkundig einen | nicht genauer abzugrenzenden Sekundärn Übertragung von Digital-TV»?®° dar. Als Ter dann die benachbarten Fernmeldemärkte zı sammenhang besteht dabei darin, dass die delangebots zusammen mit einem Internete Angebot) bzw. zusätzlich mit einem Mobilfur geboten und nachgefragt werden.?®' Entspr

275 Vgl. act. 9, Rz 19 ff. und 71.

276 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

277 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

278 V/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

279 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

280 Vgl. RPW 2016/4, 980 ff. Rz 475 ff., Sport im

281 Vgl. RPW 2016/4, 1005 f. Rz 675 ff., Sport in

‚ da zumindest gegenüber Swisscom eine Ablehcht gesagt werden, so lange kein akzeptfähiges jrliege, müsse von einer Hinhaltetaktik ausgeganlie Konstellation mit der vorangehenden Untersuschnitt A.4.3). Dass UPC, wie von dieser vorgestellten Verhaltensweisen von Swisscom gewesen Jitimate Business Reasons» (vgl. Rz 328) zu prüwelche nicht im Rahmen der anderen relevanten t, ist nicht ersichtlich.

ener bzw. objektiv notwendiger Input

enen Input und den dadurch involvierten Märkten den relevanten Markt, auf dem die marktbeherrärkte», d. h. solche Märkte, die dem Primärmarkt rtiärmärkte», d. h. sonstige wie insbesondere be- Märkten gehandelten Produkte sind dementspredukte» oder «Tertiärprodukte» zu bezeichnen. ?7®

srhalten auf dem Primärmarkt vorgenommen wird Grundkonstellation eines Marktmissbrauchs ohne tschaftliche Verhalten zwar auf dem Primärmarkt anderen Markt auswirkt, bedarf es für die Feststelssbrauchs eines hinreichenden Zusammenhangs ren Markt. An das Bestehen eines hinreichenden besonderen Anforderungen zu stellen.?7” Zudem Auswirkungen zeigen, für die Feststellung einer grenzung.?’® Schliesslich ist nach der Rechtspre-

> Kausalzusammenhangs zwischen Marktstellung h.273

ionale Markt für die Bereitstellung von Schweizer _iga-Wettbewerbs im Pay-TV zu identifizieren (vgl. Eishockeyübertragungen im Rahmen eines Ligas Primärgut stellt als TV-Content für die nachfranput für ihr Sekundärgut «TV-Plattform» auf dem narkt «Plattformmarkt für die leitungsgebundene tiärmärkte gemäss Definition des BVGer sind so- J qualifizieren. Der erforderliche hinreichende Zu- TV-Abonnemente häufig im Rahmen eines Büninschluss und Festnetztelefonie (sog. Triple-Playkabonnement (sog. Quadruple-Play-Angebot) anechend hat die WEKO in der Untersuchung Sport

.2018, E. 814, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 818 f., Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 820, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 824, Sanktionsverfügung — DCC. Pay-TV.

) Pay-TV.

im Pay-TV festgestellt, dass exklusiver Pax auf den Fernseh- und Telekommarkten zu k

289. In der ökonomischen Literatur ist aneı Geschäftsverweigerung nicht zum Marktau führen muss. PATRICK REY und JEAN TIROL schliessung («foreclosure») aus, dass eine s dazu eingesetzt würde, eine erodierende M mächtige Position wiederherzustellen.?® Fc einen aktuellen oder potenziellen Konkurrer Realität die wenigsten Inputfaktoren bzw. V« Sinne, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit oh es minderwertige Produkte, die eine Marktpr ben.?®* Vollständige Marktverschliessung er! von stark vereinfachenden Modellannahmeı

290. Die Verweigerung eines Inputs ist ins Unternehmen objektiv notwendig ist, um al Dies bedeutet nicht, dass ohne den verweic auf dem nachgelagerten Markt zu überleber dann als notwendig anzusehen, wenn es für die Wettbewerber verwenden könnten, um d langfristig aufzufangen (z. B. durch Duplizie

291. In der Europäischen Union haben die Regulierungsbehörden schon länger ihr Auc durch die Nichtgewährung des Zugangs 2 Kommission legte das Gewicht auf die Ents die Zentralvermarktung. In diesem Zusamme exklusiv erworbene Rechte der UEFA Charm gerten Fernsehmärkten erheblich beschränl gen u. a. bezüglich des Umfangs der Rech Verwendung ungenutzter Rechte erfüllt w Rechtepaket zur exklusiven Vermarktung d schafft, der den Konkurrenten auf den Ferns

282 Vgl. RPW 2016/4, 1006 Rz 677, Sport im Pa)

283 PATRICK REY/JEAN TIROLE, A primer on forecl Armstrong/Rob Porter (Hrsg.), Chapter 33, 21

284 \/gl. PATRICK REY/JEAN TIROLE (Fn 283), 2156

285 Vgl. RPW 2016/4, 1002 f. Rz 654, Sport im F

286 Vgl. RPW 2016/4, 999 Rz 627, Sport im Pay- Dynamic Currency Conversion (DCC), m. Hir Rz 83. Vgl. auch KOMM, COMP/C-3/37.792, w. H. Zu streng daher BSK KG-AMSTUTZ/CAR die wirtschaftliche Tatigkeit des Wettbewerbe muss. Dies könnte in dem Sinne verstanden Markt ausgeschlossen werden müssen. Ein s die Wettbewerbsbeseitigung, nicht aber die V Wortlaut von Art. 7 KG widerspricht.

287 MARIO MONTI, Competition and Sport the Rul on «Governance in Sport», 26 February 2007

288 EU-Kommission, COMP/C.2-37.398 vom 23.

/-TV-Content dazu geeignet ist, den Wettbewerb ehindern.?#?

kannt, dass eine Marktverschliessung durch eine stritt der Konkurrenten im nachgelagerten Markt E führen in ihrem Handbuchbeitrag zur Marktver- ‚olche meist nur unvollständig erfolge und oft auch arktstellung zu schützen oder eine frühere markt- Iglich genügt es, wenn eine Marktverschliessung ten im Wettbewerb behindert. Zudem sind in der jrleistungen tatsächlich absolut notwendig, in dem ne sie vollkommen unmöglich wäre: Meistens gibt äsenz, aber keinen wirksamen Wettbewerb erlau-

'olgt in der ökonomischen Literatur meist aufgrund 1, 285

sbesondere dann problematisch, wenn er für ein ıf einem Markt wirksam konkurrieren zu können. yerten Input kein Wettbewerber in der Lage wäre, 1 oder in diesen einzutreten. Ein Input ist vielmehr den nachgelagerten Markt kein Substitut gibt, das ie negativen Folgen der Verweigerung wenigstens rung des Inputs). ?°%

EU-Kommission und nationale Wettbewerbs- und jenmerk auf die Möglichkeit der Marktabschottung u Premium Sport-Content gerichtet.?®” Die EUtehung des Premium Sport-Contents, namentlich snhang hat die EU-Kommission festgehalten, dass pions League den Wettbewerb auf den nachgela- <en können, sofern nicht verschiedene Bedinguntepakete, des Ausschreibungszeitraums und der arden.?28® Dies impliziert, dass ein umfassendes em Rechteinhaber einen Wettbewerbsvorteil ver- ‚ehmärkten eine wirtschaftliche Tätigkeit praktisch

/-TV.

sure, in: Handbook of Industrial Organization Ill, Mark )07, 2148 und 2163.

ay-TV.

w. auf Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 337), S. 19

vom 24.3.2004, Rz 630 ff. und 666 ff., Microsoft, m. RON (Fn 91), Art. 7 KG N 125, welche verlangen, dass rs ohne den Input unzumutbar oder unmöglich sein werden, dass alle Wettbewerber vom nachgelagerten solches Erfordernis würde dazu führen, dass nur noch Vettbewerbsbehinderung erfasst würde, was dem

2s of the game, Speech addressed at the conference

7.2003, UEFA Champions League, Rz 132.

verunmöglicht. Der Zugang zu Premium Sp nen ausländischen Wettbewerbs- und Reg! nien und den USA, untersucht sowie im Rat

292. Spezifisch in Bezug auf Eishockey ist um Kunden zu gewinnen und im Plattformw

293. Die Bedeutung von Eishockeyinhalten reitschaft von UPC für die Eishockeyrechte [...].2°' Dazu kommen die Kosten für die | «MySports Pro» erzielt Mysports bei einem Einnahmen in Höhe von 15 Millionen Fran noch Einnahmen aus dem Verkauf von «M rung an Dritte hinzuzurechnen. [...] Deshall ein weiterer Wert verbunden sein.

294. Gemäss Suissedigital kann festgestel die Kundenbindung ein Bouquet von Kriteri als Live-Eishockey- und Live-Fussballspiele raum 2010 bis 2013 anhand der Marktforsc aller Live-Fussballspiele (national und irn Swisscom TV-Angebot in diesem Beobacht Anschlusskundschaft ihrer Mitglieder hin zuı generell höher gewichtet seien als Live-Eist ser Anschlusskundschaft ein Programm ha Live-Eishockey-Meisterschaftsspielen nicht Medienmitteilung aus, dass der Rückgang | gebremst werden können, was auf den neue habe zu einem gesamthaften Wachstum vo vorzuheben, dass der Sender Mysports auf rechte durch die SIHF an UPC ab der Saisc tung von Mysports stellt hauptsächlich c Vordergrund. Entsprechend kann der Erfolc hender Wettbewerbseffekt im Wesentlichen

295. Weil in der Untersuchung Sport im Pay Unternehmen sowohl über Eishockey- als Aussage darüber getroffen, ob die Vorenth: eines anderen dieser Inputs in einer Situati nehmen über beide Inputs verfügt. Es wäre

289 Vgl. RPW 2016/4, 1002 Rz 650, Sport im Pa, Wars: Exclusive Content and Platform Comp 2016, 1600 ff.

290 Vgl. act. 25, S. 4.

291 Vgl. act. 8, Beilage 6.

292 gl. Medienmitteilung UPC vom 8.3.2018, <hi

29 Vgl. act. 74, S. 2.

295 gl. Medienmitteilung SuisseDigital vom 2.11 dien/detail/kabelnetzbranche-waechst-myspo

ort-Content wurde deshalb auch von verschiedeulierungsbehörden, insbesondere in Grossbritan- ımen von Fusionen mit Auflagen versehen. ?®°

-es für UPC wichtig, damit Werbung zu machen, ettbewerb zu bestehen. ?°

als Input zeigt sich auch anhand der Zahlungsbe- . So bezahlt UPC alleine für die Eishockeyrechte Produktion. Mit rund 50 000 Abonnenten?” von Preis von 25 Franken pro Monatsabonnement?” ken pro Jahr. Zwar wären zu diesen Einnahmen ySports Tagesticket» sowie aus der Sublizenzie- ) muss mit der Lizenzierung der Eishockeyrechte

It werden, dass es für die Kundengewinnung und en gibt, die gleich oder höher zu gewichten sind, . Weiter habe Suissedigital im Beobachtungszeithung festgestellt, dass die alleinige Verfügbarkeit ternational) und aller Live-Eishockeyspiele im ıngszeitraum ein Grund für die Abwanderung von "Swisscom gewesen sei. Weil Live-Fussballspiele 1ockeyspiele, reiche für eine Rückgewinnung dieuptsächlich bestehend aus exklusiv verfügbaren aus.*°* Demgegenüber führt Suissedigital in einer im Fernsehen im dritten Quartal 2017 stark habe :n Sender «MySports» zurückzuführen sei. Dieser n 22 700 Abonnementen geführt.?” Dazu ist hergrund des Zuschlags der medialen Verwertungsyn 2017/2018 lanciert worden ist.?° Die Vermarklie Übertragung von Eishockeyinhalten in den y von Mysports und ein damit allenfalls einhergeauf die Eishockeyinhalte zurückgeführt werden.

/-TV eine Situation vorlag, in der ein und dasselbe auch über Fussballrechte verfügte, wurde keine altung eines dieser Inputs durch die Verfügbarkeit on ausgeglichen werden kann, in der kein Unter- : denkbar, dass in einer solchen Situation, in der

/-TV; Für einen Überblick vgl. HELEN WEEDS, TV etition in Pay-TV, The Economic Journal 126 (594),

tps://www.upc.ch/de/ueber-uns/mediencenter/medienttps://www.upc.ch/de/ueber-uns/mediencenter/medi- keines der Unternehmen über beide Inputs reichend ist, nur über einen der beiden In könnte eine gewisse Austauschbarkeit zwisc sich genommen nicht mehr objektiv notwenc die Exklusivität einen gewissen Verlust an / men und Infrastrukturen beziehen müssten. aufgrund intensiveren Preiswettbewerbs pro fahrt gemischt ausfallen und sich bei den ve

296. Vorliegend ist allerdings zu berücksicl ckey verfügt, sondern auch über einen Te Wettbewerbsvorteil, den Swisscom gegenül fügbarkeit des vollständigen Fussballpakets Fussballpaket bei UPC, dem Wettbewerbsr ckey gegenüberzustellen. Hierbei ist zu ber Untersuchung Sport im Pay-TV in der Schw und Medieninteresse sowie wirtschaftlicher tergrund kann Swisscom mit dem Vorteil au kets im Vergleich zu dem bloss teilweisen Fı Fehlen von Eishockey nicht ausgleichen. D: mit UPC konkurrierenden Swisscom keine handen. Somit bestehen weiterhin gewichti objektive Notwendigkeit darstellt.

297. Zur Bedeutung von Eishockey kann w Schweiz hingewiesen werden. In der Schwe tes für Sport BASPO rund vier Fünftel der I Die wichtigsten Informationskanäle bleiben F in den letzten Jahren klar an Bedeutung gew Fussball auf, für den sich ungefähr 46 % « Alpin mit ungefähr 34 %, Tennis mit ungefat anderen Sportarten wie beispielsweise Leic ren sich jeweils weniger als 10 % der Bevöll als bedeutsam qualifiziert werden (vgl. Rz 2

298. Für die Einschätzung kann weiter auf Radio und Fernsehen (nachfolgend: SRF) h rund 1400 TV-Stunden Livesport «neben Ft tik, Schwingen oder Ski alpin auch über Spo

297 V/gl. HELEN WEEDS, TV Wars: Exclusive Cont Economic Journal 126 (594), 2016, 1602.

2% \/gl. RPW 2016/4, 973 Rz 424, Sport im Pay-

299 V/gl. Sport Schweiz 2014 — Sportaktivitat und (13.5.2020). Es handelt sich hierbei um die jt interesse des BASPO.

300 Vgl. Sport Schweiz 2014 — Sportaktivitat und (13.5.2020). Es handelt sich hierbei um die ji interesse des Bundesamtes für Sport BASPC

301 SRF geht davon aus, eine führende publizist programm sei umfassend und auf

verfügt, es für das Bestehen im Wettbewerb ausputs zu verfügen. Aus Sicht von TV-Plattformen shen beiden Inputs bestehen, so dass ein Input für lig sein könnte. In Bezug auf die Endkunden bringt \llokationseffizienz mit sich, weil sie zwei Plattfor- . Gleichzeitig könnten die Verbraucher insgesamt fitieren. Deshalb können die Effekte auf die Wohlrschiedenen Kundengruppen unterscheiden. 7%”

tigen, dass UPC nicht nur über den Input Eisho- I des anderen Inputs Fussball. Es ist daher der yer UPC maximal erlangen kann, namlich die Verbei Swisscom im Vergleich zum eingeschrankten achteil aus dem vollständigen Fehlen von Eishoücksichtigen, dass gemäss den Ergebnissen der eiz Fussball und Eishockey bezüglich Zuschauer- Bedeutung vergleichbar sind.?® Vor diesem Hins der Verfügbarkeit des vollständigen Fussballpa- ıssballpaket den Nachteil aus dem vollkommenen amit ist in der vorliegenden Situation aus Sicht der Alternative zur Verfügbarkeit von Eishockey vorge Indizien dafür, dass Eishockey als Input eine

eiter auf das Interesse am Sportgeschehen in der iz verfolgen gemäss einer Studie des Bundesam- 3evölkerung das Sportgeschehen in den Medien. -ernsehen und Zeitungen, wenngleich das Internet onnen hat.?® Das höchste Interesse weist danach Jer Bevölkerung interessieren. Darauf folgen Ski ir 28 % und Eishockey mit ungefähr 20 %. Für alle htathletik, Ski Nordisch oder Radsport interessie- <erung.°° Ein Eishockeyinteresse von 20 % muss 27).

die Bedeutung von Eishockey bei SRF Schweizer ingewiesen werden.°°' SRF habe im Jahr 2019 in ıssball, Eishockey, Tennis, Radsport, Leichtathlertarten» berichtet, die weniger im medialen Fokus

ent and Platform Competition in Pay-TV, The

TV.

Sportinteresse der Schweizer Bevölkerung, 2014, 5 ingste Untersuchung zur Sportaktivität und zum Sport-

Sportinteresse der Schweizer Bevölkerung, 2014, 47,

ingste Untersuchung zur Sportaktivität und zum Sport- ).

ische Stellung im Bereich Sport zu haben. Das Sportdie schweizerischen Bedürfnisse zugeschnitten en/sendungskosten/ueber-rund-100-disziplinen-sport- stünden. Somit steht nach Einschätzung v andere Sportarten.°*° Dies zeigt sich auch

Montag bis Freitag (22:20 Uhr) über Eishocl tuell» berichtet hat. Diese Sportsendung Sendegefasse fur Sportberichterstattung sir (Mo-Fr 16 Minuten, Sa 34 Minuten), «Supei rama Plus» (So 24 Minuten), «Schweizer Cu (So 55 Minuten).

299. Zu diesen Sportsendungen ist anzume Beispiel beträgt die Anzahl Sendungen im Jz «sportpanorama» 36, von «Schweizer Cup terschiedliche Anzahl ist bei den sportspez durch den Zeitpunkt des Cupspiels bedingt. Sendungen nach der Frequenz während der Samstag.

300. Unabhängig von der Anzahl Sendung zwei Sportarten Fussball und Eishockey eig für Eishockey von einem hohen Interesse eine hohe Bedeutung beimisst.

301. Zur Frage der Bedeutung von Eishock das Bundesamt für Kommunikation unter ar Hauptsportart bezeichnet.°'*

302. Die hohe Bedeutung von Eishockey zı schaft die beiden Sportarten Fussball und E ten. Für Fussball sind es 14 % der Lotterieg

303. Zu prüfen ist weiter, ob eine Alternati gen besteht. UPC bringt vor, dass Swisscı Mysports per OTT zugreifen könnten.°°® Al die Kunden von Swisscom eine Alternative | ber zu UPC eine Alternative möglich ist. Da ¢ ist, d. h., Swisscom dieses Angebot nicht au für Swisscom als Wettbewerber kein Subst nigstens langfristig aufzufangen. Gleiches ( Angebote für die Eishockeyübertragungen.

302 SRF geht davon aus, eine führende publizist programm sei umfassend und auf

(13.5.2020).

304 Vgl. Bundesamt für Kommunikation, Service waltung, Bericht des BAKOM im Auftrag ment.ch/centers/documents/de/mm-kvf-n-20

306 Vgl. act. 94, Antwort auf Frage 5.

on SRF Eishockey mehr im medialen Fokus als daran, dass SRF 2 in der Saison 2019/2020 von <ey in einer eigenen Sportsendung «eishockeyak- «eishockeyaktuell» dauerte 49 Minuten. Weitere id «sportflash» (Mo-Sa 3 Minuten), «sportaktuell» r League — Goool» (So 22 Minuten), «Sportpanop — Goool» (So 25 Minuten) und «sportpanorama»

srken, dass deren Anzahl unterschiedlich ist. Zum ahr 2019 von «eishockeyaktuell» 31, diejenige von — Goool» 2 oder von «sportflash» 221. Diese unifischen Sendungen durch die Spielsaisons oder Bei den Sammelgefässen richtet sich die Anzahl ‘Woche, zum Beispiel jeden Arbeitstag oder jeden

en zeigt die Sendungsliste von SRF, dass nur die ene Sendegefasse erhalten. Dies zeigt, dass SRF bei der Zuschauerschaft ausgeht und Eishockey

ey kann zudem darauf hingewiesen werden, dass deren die Sportart Eishockey für die Schweiz als

sigt sich auch daran, dass von Sport-Toto-Gesellishockey als einzige je direkt Fördergelder erhalelder und für Eishockey 7 % der Lotteriegelder.°°°

ve zur Sublizenzierung der Eishockeyübertragun- o9m-Kunden über Quickline auf das Angebot von lerdings ist vorliegend nicht entscheidend, ob fur Jesteht, sondern ob für Swisscom als Wettbewerlieses OTT-Angebot für Swisscom nicht verfügbar f ihrer TV-Plattform implementieren kann, besteht itut, um negative Folgen einer Verweigerung wejilt auch für die anderen zurzeit bekannten OTTische Stellung im Bereich Sport zu haben. Das Sportdie schweizerischen Bedürfnisse zugeschnitten en/sendungskosten/ueber-rund-100-disziplinen-sport-

'3708308/Senpublic im Medienbereich: Zusatzabklärungen der Ver-

304. Aufgrund vorangehender Ausführunge put dar, um auf dem TV-Plattformmarkt wirk

B.5.3.1.3. Eignung zur Wettbewerbsbehi

305. Gemäss Praxis der WEKO liegt eine vor, wenn andere Unternehmen von der Au schlossen werden. Es genügt, wenn eine liegt. °0®

306. Die Feststellung einer Lieferverweiger Wettbewerbs auf dem relevanten Markt vor bewerbsverfälschung bereits ausreichend, den Wettbewerb ergeben können. Demzuf Geschäftsverweigerung eine blosse Wettbe

307. Da ein missbräuchliches Verhalten an trächtigung des wirksamen Wettbewerbs ki schwellen voraussetzt, führt bereits eine Ei genden Unternehmens zu einer nachteiliger des Wettbewerbs zu berücksichtigen gilt.°"°

308. Für die Erfüllung des Tatbestandsn keine tatsächlichen Auswirkungen nachge auch nicht monokausal für die Wettbewerbs gend die Eignung zu prüfen.

309. Aufgrund der Feststellungen der WE grundsätzlich davon ausgegangen werden ckeyübertragungen geeignet ist, die

Plattformanbieter zu beschränken. Dies wir ber den Eishockeyübertragungen beimisst (

310. Mit der Lieferverweigerung verzichtet sere (potenzielle) Kundenzahl von Swisscc Marktverschliessung kann für ein vertikal i sein.°'3

311. Es ist davon auszugehen, dass ein nic mögliche Verbreitung für das Programm wat lichst viele Fernsehzuschauer und Fernset

307 Dabei ist anzumerken, dass nach der jüngste lässlichkeit des Inputs nicht allgemein mit d sondern nur mit der Missbrauchsvariante ( 831/2011 vom 18.12.2018, E. 976, Sanktion das Kriterium der Unerlasslichkeit demgeger BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 983 f

308 Vgl. RPW 2016/4, 1002 Rz 652, Sport im Pa)

309 Vgl. RPW 2016/4, 1002 Rz 652, Sport im Pay 1156, Sanktionsverfügung — DCC.

310 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

311 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

312 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

313 Vgl. RPW 2016/4, 1003 Rz 655, Sport im Pay

sn stellt Eishockey einen objektiv notwendigen Insam konkurrieren zu können?”

inderung

missbrauchliche Verhaltensweise nicht erst dann fnahme oder Ausübung des Wettbewerbs ausge- Behinderung des wirksamen Wettbewerbs vorung setzt dabei keine vollständige Aufhebung des aus. Vielmehr ist es für das Vorliegen einer Wettdass sich gewisse nachteilige Einwirkungen auf olge genügt für diese Missbrauchsvariante einer werbsbeeintrachtigung. °°

gesichts der ohnehin bereits bestehenden Beeinsine Anwendung von bestimmten Erheblichkeitsnschrankung der Geschaftstatigkeit des nachfra- 1 Einwirkung, die es im Hinblick auf die Sicherung

ierkmals der Wettbewerbsverfälschung müssen wiesen werden.°'' Die Verhaltensweise braucht verfalschung zu sein.?'? Entsprechend ist nachfol-

KO in der Untersuchung Sport im Pay-TV kann , dass die Vorenthaltung des Primarguts Eisho- Wettbewerbsfreiheit der nachfragenden TV- 1 durch die Bedeutung bestarkt, welche UPC selvgl. Rz 292 f.).

UPC auf zusätzliche Einnahmen durch eine grösym-Abonnenten und -Abonentinnen. Eine solche ntegriertes Unternehmen die lohnende Strategie

ht vertikal integrierter Pay-TV-Anbieter die grösstlen würde. Damit kann der Pay-TV-Anbieter mög- ızuschauerinnen als Kundschaft erreichen. Aber

ın Rechtsprechung des BVGer das Merkmal der Unersr Geschäftsverweigerung in Beziehung gesetzt wird, Jer Zugangsverweigerung (vgl. Urteil des BVGer Bsverfügung — DCC). Bei der Lieferverweigerung bildet uber keine zwingende Voraussetzung (vgl. Urteil des f., Sanktionsverfügung — DCC).

/-TV. -TV; Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E.

.2018, E. 1180, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 1207, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 1211, Sanktionsverfügung — DCC. /-TV.

auch für einen vertikal integrierten Pay-TV-A der (je nach Vertriebsart) höheren Vorleistui Werbeeinnahmen eine «Ubiquität» oder «I Pay-TV-Branche der exklusive Vertrieb von rung dafür ist gemäss HELEN WEEDS Plattformmarkt. Wechselkosten entstehen | wisser Fristen gekündigt werden müssen, w oder wenn sich die Endkundschaft an ein nı cher Wechselkosten lohnt sich der exklusi\ künftige Profit von Marktanteilen in der vorat vorliegen (die Einnahmen steigen bei wach vitat lohnt sich in diesem Analyserahmen ins Content und gegenuber Konkurrenten, die schen Möglichkeiten kaum unterscheiden. I die Opportunitätskosten für den Verzicht aı breitung überwiegen. °'®

312. Die Analyse von HELEN WEEDS erm¢ Sachverhalt. Im TV-Plattformmarkt und in de grund von langen Kundigungsfristen, Bur Hardware- und Softwareunterschieden in d Fernsehmarkt hat eine Untersuchung erg schiedlichen TV-Plattformen bis zu 50 % de nen.°"8 Für die Schweiz existieren noch kein ten, doch ist nicht davon auszugehen, dass exklusiver Vertrieb von Premium Content Schweiz als lohnende Strategie.*'° Die Strat dann lohnend, wenn die TV-Plattformen anc

313. Vor diesem Hintergrund ist festzuste gerung in erster Linie gegen Swisscom ricl Eishockeyrechte für das Kabelnetz exklusiv : mer, dem das Recht zugestanden werden s nutzen, um ein attraktives Angebot machen

314. Demgegenüber ist für das Verhältnis len, dass die Verbreitung von Mysports mit a partner von Beginn an geplant war. Der Au

314 Vgl. HELEN WEEDS (Fn 297), 1608 ff.

315 Aufgrund hoher fixer bzw. irreversibler Koste erfüllt.

316 Vgl. RPW 2016/4, 1003 Rz 658, Sport im Pa:

317 Vgl. auch RPW 2012/2, 244 Rz 375, Glasfas

318 \/gl. OLEKSANDR SHCHERBAKOV, Measuring cc mimeo 2009, 42.

319 Eine weitere Erklärung für den exklusiven Ve Zweiseitigkeit des TV-Plattformmarkts (vgl. R

320 Vgl. RPW 2016/4, 1003 Rz 658, Sport im Pa: 321 Vgl. act. 25, S. 3.

322 Vgl. act. 25, S. 7.

\nbieter wie UPC könnte sich theoretisch aufgrund ngs- bzw. Abonnenteneinnahmen sowie allfalliger Nicht-Exklusivitat» lohnen.*'* Trotzdem ist in der Premium Content die Regel. Eine mögliche Erklädas Vorliegen hoher Wechselkosten im TV- Jyeispielsweise, wenn alte Verträge innerhalb geenn ein Anbieterwechsel neue Hardware erfordert sues Produkt gewöhnen muss. In Gegenwart solfe Vertrieb von Premium Content, sofern der zu- ıgegangenen Periode abhängt und Skalenerträge sendem Marktanteil Uberproportional*"*). Exklusibesondere für den besonders wertvollen Premium sich bezüglich ihrer Plattform und deren technin diesem Fall kann der Gewinn von Marktanteilen ıf Grosshandelserlöse durch grösstmögliche Verdglicht wichtige Einsichten für den hier relevanten n benachbarten Fernmeldemärkten bestehen aufdelprodukten, einmaligen Set-Up-Kosten sowie er Schweiz hohe Wechselkosten.°?'” Für den USaben, dass die Wechselkosten zwischen unterr jährlichen Abonnementskosten ausmachen kön- e quantitativen Untersuchungen der Wechselkosdie Wechselkosten substantiell geringer sind. Ein erscheint vor diesem Hintergrund auch in der egie ist gemäss HELEN WEEDS insbesondere auch lerweitig sehr ähnlich sind.??°

len, dass sich die vorliegende Geschäftsverweiitet. Aus Sicht von UPC sei es wichtig, dass die seien.°*' Als Content Anbieter sei UPC ein Newcoollte, während drei Jahren die Rechte exklusiv zu zu können. °?

zwischen UPC und den anderen KNU festzustelnderen Suissedigital-Mitgliedern als Verbreitungs- ıfbau des Senders Mysports erfolgte gemeinsam

1 ist diese Annahme im TV-Plattformmarkt meistens

/-TV; HELEN WEEDS (Fn 297), 1602 und 1612 ff. or St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel. ynsumer switching costs in the television industry,

rtrieb von Pay-TV-Content ergibt sich aus der z 210 f).

/-TV; HELEN WEEDS (Fn 297), 1602.

von UPC und den Verbreitungspartnern.*?

monopole der KNU (alle Mitglieder von Si Struktur der Kabelnetze in erster Linie in Ke hende Überlegungen zur Exklusivität trotz V Exklusivität) auch auf die vorliegende Situa vertikal integrierter Pay-TV-Anbieter einen ckeyübertragungen im Sinne der Exklusivitä

315. Es ist zu erwarten, dass die vorliegenc trieb von Premium Sport-Content in erster | kung zeigt. Die Geschäftsverweigerung soll lungsmarkten in den TV-Plattformmarkt übertragen. Daher ist zu berücksichtigen, ¢ um einen zweiseitigen Markt handelt.°?5 Ty men erhebliche Skaleneffekte auf, die sich : Wartung einer Plattform ergeben, sowie rele verhältnismässig niedrigen Grenzkosten bei lichen Skaleneffekten ist für die typische M nehmen mit jeweils beträchtlicher Marktma vieren den Trend zu einer konzentrierten M der einen Seite sind für die Kundschaft auf Plattformen wertvoller, wenn die Nachfrage sen Skaleneffekten sinken die Stückkosten steigen. Unter diesen Marktbedingungen h: einen natürlichen Vorteil. Dies bedeutet in ‘ werb auf einigen zweiseitigen Plattformen « ist zu beachten, dass zweiseitige Plattforme: Plattform zu bevorzugen (unter sonst gleich Verkäufern bietet, und Verkäufer tendieren c zu den meisten Käufern bietet. Solche Netz nur von einer oder zwei Plattformen bedient

316. In diesem Zusammenhang kann eine dem Verhalten einer marktbeherrschenden widrige Auswirkungen haben, ohne Aussict gemessenen Frist selbst korrigiert. Verschie Wettbewerbs auf zweiseitigen Plattformen a dingungen für den Eintritt und die Expansior len, Verbundvorteilen oder Netzwerkeffekte weniger wahrscheinlich in den Markt eintr schende Unternehmen einen wesentlichen kann das Verhalten es dem marktbeherrscl durch Netzwerkeffekte gekennzeichnet ist, z auf einem solchen Markt weiter zu festigen.

324 Vgl. RPW 2016/4, 963 Rz 362, Sport im Pay-

325 Vgl. RPW 2016/4, 1003 f. Rz 660, Sport im F

ofthe European Commission, 2009, Rz 59.

327 Vgl. DAF/COMP/WF(2009)69, OECD Round ofthe European Commission, 2009, Rz 60.

Zudem stehen UPC und die ehemaligen Gebiets- Uissedigital) aufgrund der historisch verankerten nkurrenz zu Swisscom. *?* Deshalb sind vorangeerbreitung von Mysports über andere KNU (Nichttion anwendbar. In anderen Worten hat UPC als

Anreiz, Swisscom den Zugang zu den Eishot zu verweigern.

le Geschäftsverweigerung bzw. der exklusive Ver- Linie im TV-Plattformmarkt eine Wettbewerbswires ermöglichen, Marktmacht aus den Bereitstel-

und die benachbarten Fernmeldemärkte zu lass es sich beim betroffenen TV-Plattformmarkt pischerweise weisen grosse zweiseitige Plattforaus den hohen Fixkosten bei der Entwicklung und tiv hohe Kosten für den Betrieb der Plattform und der Bedienung beider Plattformseiten. Bei erhebarktstruktur von einigen wenigen grossen Untercht auszugehen. Starke Netzwerkeffekte intensiarktstruktur. Plattformen mit mehr Kundschaft auf der anderen Seite wertvoller. Zudem werden die beider Seiten wächst. Auf einer Plattform mit grosbei steigender Nachfrage und die Gewinnmargen ıben Unternehmen, die als First-Mover auftreten, Verbindung mit Skaleneffekten, dass der Wettbein Wettlauf um den Markt sein kann. Ausserdem N leicht kippen können. Käufer tendieren dazu, die an Bedingungen), die den Zugang zu den meisten jazu, die Plattform zu bevorzugen, die den Zugang werkeffekte können dazu führen, dass der Markt wird. ?2®

> erfolgreiche Marktverschliessung, die sich aus Plattform ergibt, schwerwiegende wettbewerbsit darauf, dass sich der Markt innerhalb einer andene Faktoren erscheinen für die Beurteilung des Is kritisch. Besonders hervorzuheben sind die Be- 1 wie z. B. das Vorhandensein von Grössenvortein. Grössenvorteile bedeuten, dass Wettbewerber eten oder dort bleiben, wenn das marktbeherr- Teil des relevanten Marktes abschottet. Ebenso renden Unternehmen gestatten, einen Markt, der

u seinen Gunsten zu «kippen» oder seine Stellung ttps://www.upc.ch/de/ueber-uns/mediencenter/medi-

TV. ay-TV. table on Two-Sided Markets, Note by the Delegation

table on Two-Sided Markets, Note by the Delegation

317. Obschon Skaleneffekte für vielfältige | geschöpft sein und es können negative Skal auf einer oder beiden Seiten des Marktes at formen. Weiter können mit steigender Anza hen, was die Attraktivität einer Plattform mit Eine andere mögliche Einschränkung sind rung. Ebenfalls können (negative) Externa Netzwerks einschränken. Je mehr Verbrauc die Wahrscheinlichkeit einer Übereinstimmu Deshalb könnte ein Verbraucher eine wenig

318. Die Zweiseitigkeit des Markts führt zt lichen Wettbewerbseffekt haben können.

WRIGHT haben den Wettbewerbseffekt von einem ökonomischen Modell analysiert.°2° / tenz von Plattformwettbewerb, wie er auc Swisscom TV im November 2006 hat die N dert. Heute kann Fernsehen über die C/ Swisscom sowie über die regionalen Glasf: meisten Endkunden und Endkundinnen me Plattformen zur Verfügung. In einer solche des Plattformmarkts in der Hinsicht, dass di form wählen (single-homing) während die P men präsent sind (multi-homing) (vgl. Rz 21

319. In einer solchen Marktkonstellation | sein, einem Programmveranstalter, dessen ierbar ist bzw. einen Premium Content dars vom Zugang zu anderen Plattformen abzul zahlungen für die Exklusivität rechnen sich f sivität eine grosse Anzahl Endkunden und

und allenfalls einen höheren Preis verlang Content eine grosse Bedeutung, indem des den kann. Die positiven Netzwerkeffekte | schliessend gegenüber den Fernsehzusche Marktseite) ausnutzen. Sofern sich die TVnander unterscheiden, ist aufgrund der exklı möglich, bei dem nur ein Plattformanbieter ¢

320. Die Wettbewerbswirkung solcher « schaftsverweigerung ist daher eine zweifac dem Plattformanbieter den Plattformmarkt : zu festigen und damit langfristig eine Preise deren ist eine Verschliessung des Plattforr

328 Vgl. DAF/COMP/WF(2009)69, OECD Round of the European Commission, 2009, Rz 61.

329 \/gl. ARMSTRONG MARK / WRIGHT JULIAN, Two: Exclusive Contracts, Economic Theory 32 (2)

330 Vgl. RPW 2016/4, 1004 Rz 661, Sport im Pa:

331 Vgl. ARMSTRONG MARK / WRIGHT JULIAN, Two: Exclusive Contracts, Economic Theory 32 (2)

332 Vgl. ARMSTRONG/WRIGHT (Fn 331), 377 f.; DA Sided Markets, Note by the Delegation of the

-eistungen bestehen, können diese allenfalls auseneffekte in Form steigender Durchschnittskosten iftreten. Dies begrenzt die Grösse einzelner Platthl Plattformteilnehmer sog. «Staukosten» entstezunehmender Grösse und Komplexität verringert. die vertikale und horizontale Produktdifferenzielitaten innerhalb der Gruppen die Grösse eines her auf der gleichen Seite sind, desto geringer ist ing mit einem Verbraucher auf der anderen Seite. er überfüllte Plattform bevorzugen. °°

ıdem dazu, dass exklusive Verträge einen zusätz- Die Ökonomen MARK ARMSTRONG und JULIAN exklusiven Verträgen im Plattformwettbewerb in \usgangspunkt für die Überlegungen ist die Exish in der Schweiz vorliegt. Der Markteintritt von larktsituation im Plattformmarkt nachhaltig verän- ısernetze verbreitet werden. Dadurch stehen den hrere Empfangsinfrastrukturen und mehrere TVn Situation unterscheiden sich die beiden Seiten e Fernsehzuschauer grundsätzlich nur eine Plattrogrammveranstalter meist auf mehreren Plattfor- 1 ).390

Kann es fur einen TV-Plattformanbieter profitabel Angebot durch kein anderes Programm substitutellt, einen exklusiven Vertrag anzubieten, um ihn nalten (single-homing). Allfallige Kompensationsur ein Unternehmen, sofern es mit Hilfe der Exklu- Endkundinnen fur die eigene Plattform gewinnen an kann.°?! In diesem Fall gewinnt der Premium sen Exklusivität auf die Plattform übertragen werdieser Strategie kann der Plattformanbieter anuerinnen und -zuschauern (also auf der anderen Plattformen anderweitig nur unwesentlich vonei- ısiven Verträge theoretisch eine Marktentwicklung Jen ganzen Markt bedient. °°

»xklusiver Verträge bzw. der vorliegenden Gehe: Zum einen ermöglicht der exklusive Content u seinen Gunsten zu kippen oder seine Stellung rhöhung gegenüber der Endkundschaft; zum annmarktes oder zumindest eine Erschwerung von

table on Two-Sided Markets, Note by the Delegation

‘sided platforms, Competitive Bottlenecks and , 2007, 353.

/-TV.

‘sided platforms, Competitive Bottlenecks and , 2007, 376 ff.

F/COMP/WF(2009)69, OECD Roundtable on Two- European Commission, 2009, Rz 67 ff.

Eintritten und Expansion kleiner Plattformar ken im Plattformmarkt stark behindert. Im JULIAN WRIGHT exklusive Verträge im Plat Wohlfahrtsverteilung: Die Wohlfahrt der Fer gert auf Kosten der Gewinne der Programm

321. Aus diesen Gründen bestehen durch

chen Eishockeyinhalten zumindest potenzie Wettbewerb auf dem TV-Plattformmarkt unc Rz 288). Das Tatbestandselement der Wett bewerbsbehinderung ist damit gegeben. We

B.5.3.1.4. Keine Begründung durch «Les

322. Das Verhalten eines marktbeherrsche wenn es sich nicht durch sog. «Legitimate sachlichen Gründe vorliegen.*** Die Praxis die entsprechende Praxis der EU-Kommiss nes marktmissbräuchlichen Verhaltens dur nem behördlichen oder gerichtlichen Karte Wettbewerbspraxis der Europäischen Unior behalt zu berücksichtigen. °°°

323. Die EU-Kommission unterscheidet zwi liegen von Effizienzvorteilen. Legitime Grüne ten objektiv notwendig und verhaltnismass werden, die etwaige wettbewerbsbeschränl zeichnet keine bestimmten Rechtfertigungs sichtigung von Rechtfertigungsgründen um & Hinblick auf die erforderliche Abgrenzung zu widrigen Verhalten heranzuziehen ist.°°®

324. Als legitime Gründe kommen zunächs Grundsätze»°®°) in Frage. Solche sind geget und verhältnismässig ist.” Ob ein Verhal muss anhand von Faktoren geprüft werden, abhängig sind.°*' Eine Rechtfertigung komm

33 Vgl. RPW 2016/4, 1004 Rz 663, Sport im Pay

334 Vgl. RPW 2016/4, 1006 Rz 679, Sport im Pa)

335 Vgl. RPW 2016/4, 1006 Rz 679, Sport im Pay Dynamic Currency Conversion (DCC).

336 gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

377 Vgl. Mitteilung der Kommission — Erläute Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertr marktbeherrschende Unternehmen, ABI. C : EGV), Rz 28.

338 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

339 Vgl. RPW 2016/4, 1006 Rz 680, Sport im Pay

340 Vgl. RPW 2016/4, 1006 Rz 680, Sport im Pay

341 Vgl. Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 337), Rz 2

bieter möglich, was mögliche Innovationsdynami-

Übrigen haben gemäss MARK ARMSTRONG und tformwettbewerb einen starken Einfluss auf die nsehzuschauer und -zuschauerinnen wird verrinveranstalter.°°?

die Ablehnungshandlung von UPC bei den fragli- Ile nachteilige Einwirkungen auf den bestehenden | den damit verbundenen Fernmeldemarkten (vgl. bewerbsverfälschung bzw. der Eignung zur Wettitere konkrete Effekte sind nicht nachzuweisen.

Jitimate Business Reasons»

nden Unternehmens ist nur dann missbrauchlich, Business Reasons» begründen lässt, d. h. keine der WEKO nimmt diesbezüglich auch Bezug auf ion.?3° Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eich ein marktbeherrschendes Unternehmen in ei- Ilverfahren mit oder ohne Sanktionierung ist die 1 prinzipiell rechtsvergleichend mit Ausnahmevorschen der objektiven Notwendigkeit und dem Vor- Je liegen dementsprechend vor, wenn das Verhalig ist oder wenn dadurch Effizienzvorteile erzielt ende Auswirkungen aufwiegen.°? Art. 7 KG begründe; vielmehr handelt es sich bei der Berücksin ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das im ischen einem zulässigen und einem wettbewerbst betriebswirtschaftliche Gründe («kaufmännische yen, wenn die Verhaltensweise objektiv notwendig ten objektiv notwendig und verhältnismässig ist, die vom marktbeherrschenden Unternehmen unit nur dann in Frage, wenn der Grundsatz der Ver-

/-TV; ARMSTRONG/WRIGHT (Fn 331), 379. /--TV; RPW 2010/1, 167 Rz 325, Swisscom ADSL.

.2018, E. 512, Sanktionsverfügung — DCC.

rungen zu den Prioritäten der Kommission bei der ags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch 15 vom 24.2.2009 (nachfolgend: Mitteilung zu Art. 82

.2018, E. 1242, Sanktionsverfügung — DCC.

/-TV; BOTSCHAFT 95 (Fn 190), 569.

/-TV; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 337), Rz 29 ff. 9.

hältnismässigkeit eingehalten wird. Dies bec tensweisen zur Verfügung standen, welche : hätten («Gebot der Unerlasslichkeit» ).*42

325. Weiter kommen wie erwähnt auch Effi

326. Zudem ist bei der Verweigerung von C diese zum Schutz von Investitionen oder zt marktbeherrschende Unternehmen notwenc

327. Bezüglich Rechtfertigung ist nicht ents ein Angebot für die Fussballübertragungen ı züglich eine kartellrechtlich unzulässige Vel für die Bereitstellung von Schweizer Fussb werbs im Pay-TV vorliegt, wäre damit kein rechtfertigbar. Zwar hat das Bundesgericht schlossen, dass eine marktbeherrschende L damit rechtfertigt, dass sie eine in einem anı ran hindern will, ihrerseits Marktzutrittsschra zu verunmöglichen.°* Hier liegt indes keine inwiefern die Verhaltensweise von UPC geg haltensweise verunmöglichen können sollte schein einer eigentlichen Retorsion, d. h. e mit unzulässigem Verhalten, welche vom Ke

328. Keine Rechtfertigung ist auch darin 2 rechtswidrigen Verhaltensweisen von Swiss erlittenen Unrechts steht UPC das zivilrecht

329. Weiter bringt UPC vor, dass sie von ei ausgehen können, wenn die Übertragungsre ren für nicht länger als drei Jahre vergeben schreibungsverfahren nicht interveniert.*4” A UPC, keine Frist von mindestens drei Jahr öffentlichen Ausschreibungen besteht, wirc grammveranstalters überhaupt nicht in Fra Exklusivität auf Ebene der Programmverans Verweigerung auf einer nachgelagerten Ebe

342 Vgl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 91), Art. ' KELLEZI, in: Droit de la concurrence, Commer 2° édition, 2013, Art. 7 LCart N 83; Mitteilung

343 Vgl. RPW 2016/4, 1006 Rz 680, Sport im Pay Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 337), Rz 30. Ve STAUBLE/SCHRANER (Fn 190), Art. 7 N 109 ff.

344 gl. BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 91), Art. 7 89 f.; EU-Kommission, COMP/C-3/37.792 vo

345 Vgl. Urteil des BGer 2A.142/2003 vom 5.9.20 club AG, WEKO, REKO/WEF.

346 Vgl. act. 9, Rz 19 ff. und 71.

347 Vgl. act. 9, Rz 41 und 81.

Jeutet namentlich, dass keine alternativen Verhalsich weniger wettbewerbsverfalschend ausgewirkt

zienzgründe in Frage.**?

eschaftsbeziehungen insbesondere zu prüfen, ob ır Gewährleistung der Innovationsanreize für das lig ist.***

cheidend, ob Swisscom gegenüber UPC allenfalls verweigert hat (vgl. Rz 94 f.). Selbst wenn diesbe- "haltensweise von Swisscom im nationalen Markt allübertragungen im Rahmen eines Liga-Wettbe- © tatbestandsmässige Verhaltensweise von UPC ausgeführt, es sei nicht zum Vornherein ausge- Internehmung ihre beanstandete Verhaltensweise Jeren Bereich marktbeherrschende Anbieterin danken zu errichten und wirksamen Wettbewerb dort vergleichbare Situation vor. Es ist nicht ersichtlich, enüber Swisscom ihrerseits eine unzulässige Ver- . Das Vorgehen von UPC macht vielmehr den Anner blossen Vergeltung unzulässigen Verhaltens artellgesetz nicht vorgesehen ist.

u sehen, dass UPC jahrelang Opfer der kartell- ‚com gewesen sei.” Für die Wiedergutmachung liche Verfahren offen.

nem kartellrechtlichen zulässigen Verhalten habe chte in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahwürden. Zudem habe das Sekretariat beim Ausbgesehen davon, dass, entgegen der Ansicht von on für die Zulässigkeit exklusiver Sportrechte bei | vorliegend die Exklusivität auf Ebene des Proge gestellt. Aus einer allfälligen Zulässigkeit der talter lässt sich keineswegs die Zulässigkeit einer ne ableiten.

7 KG N 69 ff. und 135; EVELYNE CLERC/PRANVERA itaire romand, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), zu Art. 82 EGV (Fn 337), Rz 29 ff.

TV; RPW 2004/3, 798 ff., Rz 69 ff., Ticketcorner, yl. zum Ganzen ausführlich: DIKE KG- / BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 91), Art. 7 KG N 63 ff.

/ KGN 132 ff.; Mitteilung zu Art. 82 EGV (Fn 337), Rz m 24.3.2004, Microsoft, Rz 709 ff.

03, RPW 2003/4, 923 E. 5.2.2, Cablecom GmbH/Tele-

330. Zudem stellt sich die Frage nach eine vorgebracht,*“° nur bei einem erneuten Erw fen, ob sich die Erwerberin erneut auf Inves ein faires Ausschreibungsverfahren (bzw. € bewerb) Voraussetzung.

331. Diese Frage stellt sich vorliegend all anzusehen, weshalb die Prüfung der Voraus bei der Berufung auf Investitionsschutz un bungsverfahrens vorzunehmen ist. Dies bec Vorliegen eines fairen Ausschreibungsverfa Vorliegen von Effizienzgründen ist.

332. In der Stellungnahme zum Antrag des sigkeit eines Verhaltens im Sinne von Art. 7 Fehlen sachlicher Gründe («legitimate busi gegen der Darstellung des Sekretariats nicl massiges Verhalten; vielmehr entfalle beim Missbrauchlichkeit des Verhaltens im Sinne keit selbst.**°

333. Hierzu kann festgehalten werden, das gitimate Business Reasons» für die Effizier weise von UPC unter dem Aspekt des feh Zudem hat die von UPC vorgebrachte spra zur Folge.

334. Zur Frage der sachlichen Gründe für | den Fall gegen eine Exklusivvermarktung e mern den Zugang zu den strittigen Inhalten abhängig davon liessen sich für eine

Insbesondere hätten die Behörden keine In strittigen Rechte vorgenommen. Dies hak Rechte zur Folge. Entsprechend sei UPC at die dem Rechteveräusserer behördlich ert Das Gegenteil würde mit dem Vertrauenssc nicht zu einem Verkauf unter Wert an ein werden, was ihr aber aufgrund der Verknüp gebot für den Zugang zu den Fussballinhali forderten gegenseitigen Gewährung des Zu nem Konsens bezüglich eines gegenseitiger die geforderte Zugangsgewährung für die Ve die Gegenseite ihrerseits den Zugang der Ve halten an inakzeptable Bedingungen knüpf durch das Sekretariat auch nicht eine «Re einer fairen Verhandlungslösung anstelle e hördlicher Mitwirkung. °°®

348 Vgl. act. 9, Rz 41 und 58 ff. 349 Vgl. act. 165, Rz 76.

350 Vgl. act. 165, Rz 78 f.

m fairen Ausschreibungsverfahren, wie von UPC erb der Rechte. Nur in diesem Falle wäre zu prütitionsschutz berufen kann. Dafür wiederum wäre in fairer und regelmässiger Ausschreibungswetterdings nicht. UPC ist als erstmalige Erwerberin setzungen für das Vorliegen von Effizienzgründen abhängig vom Vorliegen eines fairen Ausschrei- Jeutet, dass bei einer erstmaligen Erwerberin das hrens weder notwendig noch hinreichend für das

; Sekretariats bringt UPC weiter vor, die Unzulas- KG setze gemäss Lehre und Rechtsprechung das 1ess reasons») voraus. Dabei handle es sich entit um Rechtfertigungsgründe für ein tatbestands- Vorliegen von «legitimate business reasons» die von Art. 7 KG und damit die Tatbestandsmässigs der Antrag des Sekretariats den Begriff der «Le- \zfrage verwendet, d. h. die fragliche Verhaltenslenden Vorliegens sachlicher Grunde analysiert. chliche Unterscheidung inhaltlich keine Anderung

die Verweigerung gibt UPC an, sich im vorliegenntschieden und sämtlichen übrigen Marktteilnehlängst eingeräumt oder angeboten zu haben. Un- Exklusivstrategie sachliche Gründe anführen. tervention gegen die exklusive Veräusserung der je eine markante Verteuerung der erworbenen ıch die Wahl zuzugestehen, auf welche Weise sie nöglichte Exklusivitätsmarge amortisieren wolle. shutz nicht vereinbar sein (Art. 9 BV). UPC könne staatlich kontrolliertes Unternehmen gezwungen fung der Gegenseite mit einem inakzeptablen Anen faktisch drohe. Wegen der von Swisscom gegangs zu den fraglichen Sportinhalten sei von ei- 1 «Quid pro quo» auszugehen. Damit erweise sich rfügungsadressatin aber als unzumutbar, solange rfügungsadressatin zu den eigenen Programmin- e. So liege entgegen der haltlosen Unterstellung torsion» vor, sondern ein legitimes Beharren auf iner einseitigen Schaffung von Fakten unter be-

335. Zuerst ist zum Vorbringen der Gewahi hockeyinhalten darauf hinzuweisen, dass zu handlung vorliegt (Rz 276 ff.).

336. Weiter kann zum Vorbringen der exklu wiesen werden. Und zum Vorbringen der ge lichen Sportinhalten kann auf die Randziffer

337. Als nächstes ist auf die Verfügung der snahmen hinzuweisen (vgl. Rz 8).°°' In die: der Frage etwaiger legitimer Gründe für di UPC hat diese Verfügung mit Schreiben von als drei Jahren die Umstände für die Beurte vorliegenden Fall bekannt. UPC hatte mehr: Beurteilung vorzunehmen. Insbesondere en Sekretariats keine Ergänzungen zur Beurteil Massnahmen. Im Rahmen der Mitwirkungst che Angaben macht, wenn sie mit der beh standen ist.

338. Dem Vorbringen von UPC der sachlicr mit Blick auf den Wettbewerb der Inhalte*® gründung der Verweigerung entgegenzuhalt tigungsgründe (v. a. technische Faktoren) ur Wettbewerb um Inhalte handelt es sich we gründe. Zudem wäre bei Berücksichtigung

lung durch ein marktbeherrschendes Untern guts mit einem Wettbewerbsgut wegen de Dies liefe klar der als problematisch geltenc ternehmen entgegen.

339. Letztlich ist an dieser Stelle darauf hir TV der Ansicht war, es sei nicht ersichtlich, und regelmässigen Ausschreibungswettbe schäftsverweigerung bezüglich der Bereitste Konkurrenten im TV-Plattformmarkt zu rech entgegen der von ihr hier vertretenen Ansic die Möglichkeit einer Legitimierung durch W

340. Zusammenfassend kann festgehalter Frage stehende Verweigerung nicht sachli auch keine anderen legitimen Gründe (obj Verweigerung der Geschäftsbeziehungen e

351 Vgl. act. 26.

353 Vgl. act. 165, Rz 81.

354 Vgl. RPW 2016/4, 1007 f. Rz 685 und 694 f.,

355 Vgl. RPW 2016/4, 1008 Rz 702, Sport im Pay

‘ung oder des Angebots des Zugangs zu den Eismindest in Bezug auf Swisscom eine Ablehnungssiven Vergabe der Rechte auf Randziffer 329 vergenseitigen Gewährung des Zugangs zu den fragn 327 f. verwiesen werden.

WEKO vom 26. Juni 2017 zu vorsorglichen Masser Verfügung hat sich die WEKO eingehend mit e fragliche Verweigerung auseinandergesetzt.°°? 111. Juli 2017 erhalten. Somit sind UPC seit mehr :ilung der legitimen Gründe der Verweigerung im als drei Jahre Zeit, etwaige Ergänzungen zu dieser thält die Stellungnahme von UPC zum Antrag des ung der WEKO in der Verfügung über vorsorgliche jflicht ist von UPC zu erwarten, dass sie zusätzliördlich vorgenommenen Beurteilung nicht einveren Begründung einer reinen Exklusivvermarktung > sind die Voraussetzungen für eine legitime Been. Es handelt sich hierbei um objektive Rechtfer- \d Effizienzgründe.°°* Bei dem geltend gemachten der um technische Faktoren noch um Effizienzdes Vorbringens beispielsweise bei einer Koppeehmen die Koppelung eines Marktbeherrschungsm Wettbewerbsgrund von vornherein legitimiert. Jen Koppelungen durch marktbeherrschende Unzuweisen, dass UPC im Verfahren Sport im Payweshalb eine Investition im Rahmen eines fairen 2werbs um Sportübertragungsrechte eine Geallung von Sportübertragungen zu Ungunsten von tfertigen vermdge.*°° Somit schliesst UPC selber nt die Möglichkeit eines Investitionsschutzes bzw. ettbewerb der Inhalte von vornherein aus.

ı werden, dass die Vorbringen von UPC die in ch zu begründen vermögen. Zudem sind zurzeit ektive Begründung oder Effizienzgründe) für die sichtlich.

Sport im Pay-TV. /-TV.

B.5.3.2. Stellungnahme UPC

341. Im Ergebnis geschehe nichts anderes sung von Eishockeyübertragungen an Swis seits den marktgerechten und diskriminieru gramminhalten gegenüber UPC vom Zugan und dabei gleichzeitig den Zugang zu ihren « adressatin inakzeptable Bedingungen gekni dass eine Leistung nur erbracht werden mu anbiete (Art. 82 OR). Eine Sanktionierung blende auch aus, dass es nicht UPC, sond lungen vorübergehend abgebrochen habe. seitens UPC im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst.

342. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass gebot von UPC an Swisscom geht. Es geht ges. Zudem muss als Gegenleistung für der laufig der vollständige Zugang zu den von | [...] In Bezug auf die Frage eines etwaigen 169 ff. verwiesen werden.

343. Weiter bringt UPC vor, eine Sanktion « die zentrale und exklusive Vermarktung der im Rahmen des behördlich begleiteten Ver im Vorfeld der Rechtevergaben am 16. Mär der damaligen Bundesrätin Doris Leuthard mittlern und Rechtenutzern stattgefunden h zeduren der Rechtevergabe beim Sekretar hätten die Behörden dem Eishockeyverban gerungserlöses zulasten UPC, die im Zeitp Zugang zu den wichtigsten Sportübertragun geschnitten gewesen sei (und dies auch he licht. Unbesehen dessen, dass UPC sich le habe, würde es nicht nur widersprüchlich se Marktstufe behördlich zuzulassen und gleic gerter Stufe zu verbieten, es würde auch h solch bedeutenden Investition mit dem Ver nehmen das legitime Interesse an einer gew lich kontrollierten Konkurrenten rundum abz

344. Hierzu ist festzuhalten, dass die Fra Schweizer Eishockeyübertragungsrechte ni Für das vorliegende Verfahren ist von Be rechte aufgrund von Exklusivität immer ei wenn die Rechte als Gesamtpaket über mel ein Markteintritt schwierig ist, ist eine marktb scheinlich. Grundsätzlich gilt dabei, dass de verliehen wird, je umfassender, exklusiver ul tet sind.°5® Zudem vertritt die WEKO die An: exklusiven Ubertragungsrechts in einem |

357 Vgl. act. 165, Rz 9.

358 Vgl. RPW 2016/4, 990 Rz 553, Sport im Pay-

, als dass UPC für eine angebliche Nichtüberlasscom gebüsst werden solle, obschon diese ihrerngsfreien Zugang zu Fussball- und weiteren Prog zu Eishockeyübertragungen abhängig gemacht sigenen Programminhalten an für die Verfugungsipft habe. Auch im Zivilrecht gelte der Grundsatz, sse, wenn die Gegenseite ihrerseits die Erfüllung sei nicht nur insofern widersprüchlich, sondern arn Swisscom gewesen sei, welche die Verhand- Eine Verweigerung von Geschäftsbeziehungen a KG sei vorliegend nicht gegeben.°°®

‚es vorliegend in einem ersten Schritt um ein Annicht um die gegenseitige Erfüllung eines Vertra- ) Zugang zu den Eishockeyinhalten nicht zwangs- JPC geforderten Fussballübertragungen erfolgen. Verhandlungsabbruchs kann auf die Randziffern

arscheine umso stossender, als die WEKO gegen Übertragungsrechte durch den Eishockeyverband gabeprozesses nicht interveniert habe, nachdem z 2016 ein runder Tisch zum Vergabeprozess mit unter Einbezug von Rechteinhabern, Rechteverabe und die Sportverbände in Bezug auf die Proiat schriftlich vorstellig geworden seien. Dadurch d die Realisierung eines äusserst hohen Versteiunkt des Bieterwettbewerbs vom marktgerechten gsrechten durch das Verhalten von Swisscom abute noch weitgehend sei), überhaupt erst ermögstztlich gegen eine Exklusivstrategie entschieden in, eine exklusive Veräusserung auf vorgelagerter 'hzeitig eine exklusive Verwertung auf nachgelainsichtlich der wirtschaftlichen Amortisation einer trauensschutz nicht vereinbar sein, einem Unterinnorientierten Verwertung zugunsten eines staatusprechen (Art. 9 BV).°97

ge der Zulässigkeit der Zentralvermarktung der cht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Jeutung, dass Inhaber exklusiver Übertragungsne gewisse Marktmacht erhalten. Insbesondere rere Jahre exklusiv vergeben werden und folglich eherrschende Stellung des Rechteinhabers wahrm Inhaber dieser Rechte umso mehr Marktmacht id langfristiger die Übertragungsrechte ausgestal- Sicht, dass allein die Tatsache des Erwerbs eines ordentlichen Vergabeverfahren nicht verhindern kann, dass dem Rechteinhaber ex post unt zukommt.*°? Und auch bei einer Interventio grammveranstalters unangetastet. Unter die lichkeit zu nicht-diskriminierenden Bedingun ren; mithin angemessen für den Zugang zi Und selbst wenn, ist darauf hinzuweisen, d besondere Verantwortung für sein Marktveı Unternehmen gewisse Verhaltensweisen ur

345. UPC macht geltend, die objektive Not gen dem Verfügungsantrag nicht schon aus lichen Verweigerung. Vielmehr folge umge schäftsverweigerung betroffenen Produkte Tätigkeit des um Geschäftsbeziehungen be notwendig sein müssten, zwangsläufig, da Marktverschliessung drohe. Davon gehe at hörden aus. Eine solche Marktverschliessur ferten sich mehrere grosse Anbieter von TV terschiedlichen Programminhalten um Endl Marktführerschaft werbe. Das Sekretariat g« sche Literatur zum Schluss, der exklusive Vi Branche geradezu die Regel dar. Weshalb sehserie im Free-TV oder die von Teleclub zierte Exklusivvermarktung von Premium-S| klusiver Vertrieb von Eishockeyspielen bei vi Behörde unbeantwortet.?® Der Ausbau der | stand grösste Angebot an Sportübertragung lichkeit von Eishockey-Übertragungen für w dern auch das Fehlen eines drohenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen aufgrund c von einem positiven Effekt auf den Wettb Marktführern in einem Wettbewerb der Inha

346. Entgegen der Ansicht von UPC ist e wenn eine eigentliche Marktverschliessung bräuchliches Verhalten keine bestimmten E Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmal keine tatsächlichen Auswirkungen nachgew geht es vorliegend auch — und damals auf | nicht um die «Programmveranstalter-Exklus 264). Ausserhalb von Sportübertragungen, auch keine Anhaltspunkte für eine Marktbeh Sport im Pay-TV auch gegen die (teilweise bertragungen vorgegangen.

359 Vgl. RPW 2016/4, 993 Rz 571, Sport im Pay-

360 Vgl. act. 165, Rz 65 ff.

er Umständen eine marktbeherrschende Stellung n bleibt die exklusive Nutzung auf Stufe des Prosen Umständen hat UPC nach wie vor die Möggen Zugang zu den Eishockeyinhalten zu gewähu den Eishockeyinhalten entschädigt zu werden. ass ein marktbeherrschendes Unternehmen eine halten trägt, weshalb dem marktbeherrschenden tersagt sind (vgl. Rz 268).

wendigkeit des strittigen Guts ergebe sich entgedem blossen Behinderungspotenzial einer angebkehrt aus der Annahme, dass die von der Ge- > oder Dienstleistungen für die wirtschaftliche mühten Unternehmens unerlässlich bzw. objektiv ss im Falle einer Verweigerung eine eigentliche ıch die Praxis der europäischen Wettbewerbsbe- 19 drohe in casu offensichtlich nicht. Vielmehr lie- -Plattformen einen intensiven Wettbewerb mit un- <unden, wobei Swisscom selbstbewusst mit ihrer lange denn auch unter Verweis auf die ökonomiertrieb von Premium Content stelle in der Pay-TVaber etwa die exklusive Vermarktung einer Fernohne behördliche Beanstandung jahrelang praktijielfilmen im Pay-TV zulässig sein sollten, ein ex- =rgleichbarer Reichweite hingegen nicht, lasse die Marktstellung von Swisscom, die über das mit Aben verfüge, belege sowohl die fehlende Unerlässirksamen Wettbewerb im betroffenen Markt, son-

Marktausschlusses oder auch nur spürbarer les strittigen Verhaltens. Wenn schon, wäre eher ewerb auszugehen, indem UPC derzeit mit den te um Endkunden konkurriere, [...]

in Verhalten nicht erst dann tatbestandsmässig, droht. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass missrheblichkeitsschwellen voraussetzt (vgl. Rz 307). s der Wettbewerbsverfälschung müssen sodann iesen werden (vgl. Rz 308). Wie bereits erwähnt, Anzeige von UPC in umgekehrter Konstellation — sivitat» sondern die Plattform-Exklusivitat (vgl. Rz etwa bei fiktionalem Content, bestehen derzeit errschung. Im Übrigen ist die WEKO im Verfahren ) plattform-exklusive Vermarktung von Fussballü-

B.5.3.3. Stellungnahme Swisscom

347. Swisscom führt aus, UPC habe ihr bi: tragungen im Rahmen eines Liga-Wettbewe breitet. Spätestens mit der ausdrücklichen vom [...] sei das Tatbestandsmerkmal der C

348. Die WEKO sei in der Verfügung Spor Plattformanbieter, die Angebote auf der E Schweizer Eishockeyübertragungen im Pay UPC habe Swisscom insbesondere auch ke gleichbares Grundangebot unterbreitet. Es : übung der wirtschaftlichen Tätigkeit unerlas:

349. Unter Zugrundelegung der in der Verf werbswirkungen sei davon auszugehen, das bewerbsbehinderung auf dem TV-Plattformı zur Folge habe. Zwar teile Swisscom die At auf die jüngste Rechtsprechung des BVGe schäftsverweigerung keine wettbewerbsbel ten. Vorliegend sei die Geschaftsverweigert Wettbewerb zu behindern, weil UPC Swiss habe behindern wollen bzw. dies gar das Hi ropäische Rechtsprechung halte ausdrückli schenden Stellung eine Behinderungsstrate Frage, ob sich ein marktbeherrschendes U: zwangsläufig die Geschaftsstrategie des | wolle sich mit der Verweigerung der Schwei bewerbsvorteil verschaffen. Somit sei vorlie von UPC gegeben.

350. Sachliche Gründe für die Geschäftsve sondere keine technischen Rechtfertigungst gungen nicht auf der Swisscom TV Plattforn

351. Weiter macht Swisscom geltend, die E mass Bundesgericht einen Rechtfertigung: marktbeherrschenden Unternehmens darst Vorgehen beim Umgang mit Investitionen | betrachten. Es komme somit auf die konkre Verhalten von UPC lasse vorliegend auf k schliesslich darauf ausgerichtet, Swisscom | richtig festhalte sei diese Behinderung durc| halb auch nicht auf den Investitionsschutz b

361 Vgl. act. 164, Rz 10 f. 362 Vgl. act. 164, Rz 12 f. 363 Vgl. act. 164, Rz 14 ff. 364 Vgl. act. 164, Rz 18 ff.

365 Vgl. act. 164, Rz 84 ff.

5 [...] keine Offerte für Schweizer Eishockeyüberrbs im Pay-TV bzw. das MySports-Angebot unter- Angebotsverweigerung von UPC mit Schreiben ‚eschäftsverweigerung erfüllt.*®'

t im Pay-TV zum Ergebnis gelangt, dass für TVasis der IPTV-Technologie unterbreiten wollen, -TV einen objektiv notwendigen Input darstellten. sine Offerte für ein mit Teleclub Sport 1 bis 3 verstehe kein im Sinne der WEKO-Praxis für die Aussliches Alternativangebot zur Verfügung. °°

ügung Sport im Pay-TV angenommenen Wettbes die Geschäftsverweigerung von UPC eine Wettnarkt sowie den verbundenen Fernmeldemarkten ıffassung des Sekretariats nicht, wonach gestützt sr für den Tatbestand der missbrauchlichen Geiindernden Effekte nachgewiesen werden müss- ıng von UPC jedoch ohne weiteres geeignet, den com durch ihr Verhalten bewusst im Wettbewerb auptziel der Exklusivität [...] gewesen sei. Die euch fest, dass der Missbrauch einer marktbeherrgie oder -absicht voraussetzt; Für die Prüfung der ıternehmen missbräuchlich verhalten hat, müsse Jnternehmens beurteilt werden. UPC wollte und zer Eishockeyübertragungen bewusst einen Wettgend klarerweise auch die Behinderungsstrategie

rweigerung lägen keine vor. Es bestünden insbejründe, weshalb die Schweizer Eishockeyubertra- 1 ausgestrahlt werden könnten. °**

erücksichtigung von Investitionskosten könne gesgrund für ein missbräuchliches Verhalten eines ellen. Laut Bundesgericht sei das zweckmässige edoch nicht abstrakt, sondern einzelfallweise zu ten Umstände des Verhaltens von UPC an. Das einerlei Effizienzvorteile schliessen und sei ausm Wettbewerb zu behindern. Wie das Sekretariat n UPC explizit beabsichtigt. UPC könne sich deserufen.*e®

B.5.3.4. Stellungnahme Sunrise

352. Sunrise führt aus, dass gemäss Bund Verweigerung von Geschäftsbeziehungen 9 nungshandlung insbesondere auch dann vi entsprechend abweisenden Erklarung, sond einer Abschreckungsstrategie des marktbe haltetaktik bestehe demnach darin, dass ¢ oder die Erlangung des jeweils nachgefrac Gründen, die unzutreffend oder sachlich nic verhindert werde. °°

353. Dies sei nach Ansicht von Sunrise vo und auch dieses Verfahren verzögere. Es d Saison 2022 keine entsprechenden Eishoc «bis dato» nie vorgehabt, Sunrise oder ande Kabelnetzes Zugang zu den relevanten Eisl Anfang an sei UPC darauf aus gewesen, S geteilten Spielsaison zu verweigern. Die Ver einzig und allein dem systematischen Hinh dem entsprechenden Willen ein Leichtes ge

354. [...]

355. Zu den Vorbringen von Sunrise betref vanten Sachverhalts hinzuweisen. Danach felsfrei nachgewiesen werden (vgl. Rz 180).

356. Weiter sei Sunrise gleichermassen vc wie Swisscom. [...]

357. Im Ergebnis erfülle UPC mit ihrem Ve der Geschäftsverweigerung im Sinne von Ar 1 KG.

358. Zudem seien gemäss Sunrise die md rung von Handelspartnern gemäss Art. 7 Al sener Geschäftsbedingungen gemäss Art. 7 der Diskriminierung sei insbesondere hervo nierung in zeitlicher Hinsicht genügen könn: Sekretariat habe dies im Rahmen einer Ber ausdrücklich bestatigt.°°? Sofern die WEKO verweigerung ausgehen sollte, wäre der Tai sprechend den bereits gegebenen Sachve würdigen und/oder weiter zu untersuchen. °’

359. Somit sieht zusammengefasst Sunrise indem UPC Sunrise die Belieferung mit d

366 \/gl. act. 190, Rz 17 (Urteil des BVGer B-83° DCC).

367 Vgl. act. 190, Rz 18 ff.

369 Vgl. RPW 2017/2, 276 Rz 16, Beratung Eish«

370 Vgl. act. 190, Rz 25.

ssverwaltungsgericht eine für den Tatbestand der emäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG notwendige Ablehorliege, wenn sich die Ablehnung nicht aus einer ern faktisch als Ergebnis einer Hinhaltetaktik oder herrschenden Unternehmens einstelle. Eine Hinler konkrete Abschluss der Geschäftsbeziehung ten Einsatzguts durch die (weitere) Angabe von ht angemessen sind, aufgeschoben oder gänzlich

rliegend der Fall, indem UPC die Verhandlungen rohe die Gefahr, dass Sunrise bis zum Ablauf der ‚keyspiele werde übertragen können. UPC habe ren interessierten TV-Plattformen ausserhalb des 10ckey-Ubertragungsrechten zu verschaffen. Von unrise den Zugang bis zum Ablauf der letzten zuhandlungsgesprache von UPC mit Sunrise hätten alten von Sunrise gedient. Für UPC wäre es mit wesen, [...]°°”

fend Hinhaltetaktik ist auf die Würdigung des relekann eine Hinhaltetaktik seitens UPC nicht zwein der Geschäftsverweigerung von UPC betroffen

rhalten auch gegenüber Sunrise den Tatbestand t. 7 Abs. 2 Bst. aKG in Verbindung mit Art. 7 Abs.

gliche Erfüllung der Tatbestände der Diskriminieos. 2 Bst. b KG und der Erzwingung unangemes- Abs. 2 Bst. c KG zu untersuchen. Zum Tatbestand rzuheben, dass auch schon alleine eine Diskrimi- 2, um den Tatbestand zu erfüllen.°® Das WEKOatung im vorliegenden Kontext denn auch bereits in Bezug auf Sunrise nicht von einer Geschäftsbestand der Diskriminierung einschlägig und entrhaltselementen unter diesem Gesichtspunkt zu

> eine Diskriminierung im Vergleich zu Swisscom, en fraglichen Eishockeyinhalten verweigere und

/2011 vom 18.12.2018, E. 905, Sanktionsverfügung —

Art. 7 N 303. ıckey im Pay-TV.

Swisscom nicht. Allerdings kann UPC in Be: frei nachgewiesen werden (vgl. Rz 180). We weisbar ist, kann vorliegend auch von vorn nachgewiesen werden.

B.5.4. Ergebnis

360. Die vorangehenden Ausführungen ze über zumindest Swisscom im nationalen NM ckeyübertragungen im Rahmen eines Liga-\ Bst. ai. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG in ungerech erfolgte mindestens im Zeitraum vom [...] (' vereinbarung zwischen UPC und Swisscom

C. Massnahmen

361. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer einvernehmlichen | wohl Anordnungen zur Beseitigung von | Rz 362 ff.) als auch monetäre Sanktionen (\

C.1. Anordnung von Massnahm:«

362. Liegt eine unzulässige Wettbewerbsbe zu deren Beseitigung anordnen, indem sie Pflicht zu einem bestimmen Tun (Gebot) od tungsverfügungen haben stets dem Verhältr Massnahmen von der Art und Intensität c sind.°”'

363. Im vorliegenden Fall verweigert UPC

Belieferung mit den Eishockeyübertragunge Rz 84 und 360). Mit dieser Geschäftsverwe Abs. 1 KG sind zumindest potenzielle nacht werb auf dem TV-Plattformmarkt und den « eine Wettbewerbsverfälschung verbunden (

364. Aus diesen Gründen kommt nur ein

Beendigung der Verweigerung in Bezug auf der Durchleitung des Senders Mysports. Es die festgestellte Wettbewerbsverfälschung

erweist sich deshalb grundsätzlich als verh: bewerbsverfälschung zu beseitigen.

365. Entsprechend der vorliegenden Fests rung von Geschäftsbeziehungen auf dem ni zer Eishockeyübertragungen im Rahmen e Verweigerung erfolgte Wettbewerbsverfälsc der Verweigerung beseitigen. Anders ausge zer Eishockeyübertragungen im Pay-TV — k fällt die Wettbewerbsverfälschung hinsichtlic

371 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 182), Art. 30 k

zug auf Sunrise eine Hinhaltetaktik nicht zweifelsil damit eine Verweigerung nicht zweifelsfrei nachherein keine Diskriminierung durch Verweigerung

igen, dass UPC die Geschäftsbeziehung gegenlarkt für die Bereitstellung von Schweizer Eisho- Vettbewerbs im Pay-TV im Sinne von Art. 7 Abs. 2 tfertigter Weise verweigert hat. Die Verweigerung ‚gl. Rz 280) bis zum Abschluss der Distributionsam [...] (vgl. Rz 152).

> WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind so- ınzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (vgl. gl. Rz 384 ff.).

N

schränkung vor, so kann die WEKO Massnahmen den betroffenen Parteien die sanktionsbewehrte er Unterlassen (Verbot) auferlegt. Solche Gestallismassigkeitsprinzip zu entsprechen, weshalb die les konkreten Wettbewerbsverstosses abhängig

gegenüber Swisscom ungerechtfertigterweise die n der National League und der Swiss League (vgl. igerung gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. ai. V. m. Art. 7 silige Einwirkungen auf den bestehenden Wettbe- Jamit verbundenen Fernmeldemärkten und somit vgl. Rz 321).

Verbot der Verhaltensweise in Frage, d. h. eine das Rohsignal der Eishockeyübertragungen oder ‚ist keine mildere Massnahme ersichtlich, welche beseitigen könnte. Ein Verbot der Verweigerung altnismassig und geeignet, die festgestellte Wetttellung erfolgt die tatbestandsmässige Verweigeationalen Markt für die Bereitstellung von Schweines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV. Die durch die hung lässt sich ohne Weiteres durch Beendigung drückt, wenn UPC das verweigerte Gut — Schweieinem TV-Plattformanbieter mehr vorenthält, entsh Art. 7 Abs. 2 Bst. a KG. Dabei genügt es, dass

GN 58 f.

den TV-Plattformanbietern entweder das | Durchleitung des Programmangebots Mysp angeboten wird. Nicht erforderlich ist hinge die Implementation einer dieser beiden Va TV-Plattform des nachfragenden Unternehn

C.1.1. Stellungnahme Swisscom

366. Die vom Sekretariat vorgesehenen M tige Richtung, seien von der WEKO jedoch i die im Antrag vorgesehene Auflage den k nämlich unter dem Vorwand, dass CATV-F tragspartner darstellen, immer noch gän Plattformen einerseits und IPTV-Plattforme vordergründig keine Diskriminierung vor. F unfaire Geschäftsbedingungen von den IP Dauer, anfälliger Einschränkungen, Preis ul gebote wären ein «konstruktiver refusal to s fadenscheinigen Begründungen den IPT\ dadurch die Schweizer Eishockeyübertragu weiterhin monopolisiere, sei Ziffer 1 des Dis; pflichtet werde, allen TV-Plattformen in dé ckeyübertragungen National League und d grammangebots Mysports (enthaltend

diskriminierenden und fairen Bedingungen :

367. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es

sagt ist, ohne triftigen Grund ungleiches Verl Die Gleichartigkeit der Situation kann sich

ergeben, dass die in Frage stehenden Un Wettbewerb stehen und äquivalente Produk um TV-Kunden stehenden CATV-Plattform deln würde, müssten dafür sachliche Grün verstossen würde. Demgegenüber ist der vi gend vollständig durch Art. 7 KG abgedec nach Massgabe des Kartellgesetzes nur sov dies Art. 7 KG vorgibt. Dies erfolgt bereits. Bedingungen».

368. Swisscom macht zudem geltend, die Massnahme (das Angebot des Rohsignals Durchleitung des Programmangebots Myspı Plattform des nachfragenden Unternehmer das OTT-Angebot direkt ohne Bündel oder \ stellt werde.°”°

372 Vgl. act. 164, Rz 24 ff.

373 Vgl. RPW 2016/4, 1011 Rz 723, Sport im Pay 375 Vgl. act. 164, Rz 91.

xohsignal der Eishockeyübertragungen oder die orts (enthaltend die relevanten Eishockeyinhalte) gen das Angebot beider Varianten. Dabei genügt rianten im Rahmen eines OTT-Angebots auf der lens.

assnahmen gehen gemäss Swisscom in die richn zweierlei Hinsicht zu ergänzen. Erstens genüge artellrechtlichen Grundsätzen nicht. UPC könnte >lattformen und IPTV-Plattformen ungleiche Verzlich unterschiedliche Konditionen von CATVn anderseits verlangen. In diesem Fall läge zwar ur UPC bestünde aber weiterhin die Möglichkeit, TV-Plattformen zu verlangen (bspw. hinsichtlich id sonstiger Konditionen, etc.). Solche Scheinanupply». Um zu verhindern, dass UPC deshalb mit /-Plattformen unfaire Angebote unterbreite und ingen für die Vermarktung der CATV-Plattformen Jositivs dahingehend zu ergänzen, dass UPC versr Schweiz entweder das Rohsignal der Eishoer Swiss League oder die Durchleitung des Prodie relevanten Eishockeyinhalte) zu nichtinzubieten.”7?

einem marktbeherrschenden Unternehmen unteralten auf gleichartige Situationen anzuwenden. ””? dabei nach der Praxis der WEKO bereits daraus ternehmen auf demselben Markt miteinander im te anbieten. ?”* Wenn also UPC die im Wettbewerb en und IPTV-Plattformen unterschiedlich behande bestehen, andernfalls UPC gegen Art. 7 KG on Swisscom beantragte Begriff «fair» nicht zwinkt. Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann veit zu «fairem» Verhalten angehalten werden, als mit der Formulierung «zu nicht-diskriminierenden

Implementierung einer der beiden Varianten der der Schweizer Eishockeyübertragungen oder der arts) im Rahmen eines OTT-Angebots auf der TV- IS genüge nur, sofern dem TV-Plattformanbieter /ertragsbeziehungen zu Dritten zur Verfügung ge-

/-TV. > mit Dynamic Currency Conversion (DCC),

369. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass mit dingungen» sichergestellt ist, dass UPC Sv gleichbaren Situationen nicht unterschiedlic

370. Swisscom bringt weiter vor, dass UP Swisscom eine Angebotsofferte für die Scl und die Massnahme umzusetzen. UPC sei nahme eine Frist von 30 Tagen zu setzen. bereits im Sommer 2016, eine Hinhaltetaktik rationsbereitschaft wahre.

371. Entgegen der Ansicht von Swisscom | gen. Denn sollte UPC eine Verzögerungs-/ gegen die Massnahme. Eine Uberlange Ve diskriminierend bezeichnet werden.

372. Swisscom führt sodann aus, dass di früheren und dem vorliegenden kartellrech Vertragsverhandlungen seien mit erheblich deshalb sicherzustellen, dass UPC die Ums besondere kooperative Vertragsverhandlun: Dispositiv des Verfügungsantrags um eine WEKO das Recht vorbehalte, die Einhaltun positivs statuierte Anordnung zu kontrolliere terlagen einzuholen. *”®

373. Hierzu ist festzuhalten, dass die WEI kann (vgl. Art. 50 KG). Dazu bedarf es keine

C.1.2. Stellungnahme Sunrise

374. Gemäss Sunrise sei die Verpflichtun« entweder das Rohsignal der Eishockeyübert gue oder die Durchleitung des Programmaı hockeyinhalte) zu nichtdiskriminierenden Be zu verbinden. So sei UPC zu verpflichten, ir gen ab dem Eingang eines entsprechenden kretes und verbindliches Angebot zu unterb verpflichtung von UPC in geeigneter Weise Plattformen sich bei UPC melden könnten.?

375. Zur von Sunrise vorgebrachten vorzug verwiesen werden. Hinsichtlich Publikation fügung gemäss Art. 35 Abs. 1 GR-WEKO ol

C.1.3. Ergebnis

376. UPC ist zu verpflichten, allen ersucher Rohsignal der Eishockeyübertragungen N: Durchleitung des Programmangebots Mysp zu nicht-diskriminierenden Bedingungen an:

376 Vgl. act. 164, Rz 29 ff.

377 Vgl. act. 190, Rz 32 ff.

der Formulierung «zu nicht-diskriminierenden Beiisscom oder andere TV-Plattformanbieter in vern behandeln darf.

C ohne zeitliche Verzögerungen in der Lage sei, weizer Eishockeyübertragungen zu unterbreiten deshalb zweitens für die Umsetzung der Mass- Nur so könne verhindert werden, dass UPC, wie ‚verfolge und lediglich den Anschein einer Koope-

Jedarf es keiner Ansetzung einer Frist von 30 Ta- Hinhaltetaktik verfolgen, wäre diese ein Verstoss rhandlungsdauer könnte sodann kaum als nicht-

e Beziehung zwischen UPC und Swisscom aus tlichen Verfahren vor der WEKO strapaziert sei. en Hindernissen seitens UPC verbunden. Es sei etzung der Massnahme auch vornehmen und insyen unterhalten werde. Aus diesem Grund sei das zusätzliche Ziffer zu ergänzen, wonach sich die g der Massnahme bzw. die unter Ziffer 1 des Disn und die hierfür erforderlichen Auskünfte und Un-

(O Verstösse gegen Massnahmen sanktionieren sr Anordnung im Dispositiv.

y von UPC, allen TV-Plattformen in der Schweiz ragungen der National League und der Swiss Lea- ıgebots Mysports (enthaltend die relevanten Eisdingungen anzubieten, mit einer Umsetzungsfrist inerhalb einer Umsetzungsfrist von fünf Arbeitsta- | Zugangsbegehrens einer TV- Plattform, ein konreiten. Zudem sollte die Anordnung der Zugangspubliziert werden, damit allfällig interessierte TV- ebenden Umsetzungsfrist kann auf Randziffer 371 st darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Ver- ınehin zu publizieren ist.

den TV-Plattformen in der Schweiz entweder das ational League und der Swiss League oder die orts (enthaltend die relevanten Eishockeyinhalte) zubieten.

377. Verstösse bzw. Widerhandlungen ge« können nach Massgabe von Art. 50 bzw. & belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit er weshalb auf eine entsprechende - lediglich ( drohung im Dispositiv verzichtet werden kar

C.1.4. Entzug der aufschiebenden Wirk

378. Gemäss Ar. 55 Abs. 1 VwVG kommt Verfügung aufschiebende Wirkung zu. Sow genstand hat, kann der Beschwerde die a Abs. 2 VwVG). Für den Entzug der aufschi vorliegen; dabei hat eine einzelfallbezogene

C.1.4.1. Stellungnahme Swisscom

379. Swisscom macht geltend, die Behörde pflichtet, wenn überwiegende öffentliche od:

380. Hierzu ist festzustellen, dass zum jetzi einen Entzug der aufschiebenden Wirkung | und Swisscom bei der Belieferung der vorli ben.

C.1.4.2. Stellungnahme Sunrise

381. Gemäss Sunrise rechtfertigt es sich v ten Interessen, der Beschwerde in Bezug aı Auszugs des Verfügungsantrags) die aufsc entziehen. Andernfalls werde die Verfügun dem Verzögerungsverhalten von UPC keine der Rechtsmittelinstanz solange hinauszöge beendet worden sei.°®"

382. Das Öffnen des Wettbewerbs mittels des Kartellgesetzes und liege damit offensit hätten auch Sunrise und viele weitere Unterr lichst rasch tatsächlich Zugang zu den Eishc zug der aufschiebenden Wirkung bestehe z noch vor Ablauf der letzten zugeteilten Saisc freien Zugang zu den verfahrensrelevanter über erziele UPC mit der Umsetzung der Z nach hierdurch kein oder zumindest kaum ei UPC an der Unversehrtheit ihrer Privatautc

378 Vgl. Entscheid der REKO/WEF vom 9.6.200: des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 65.

379 V/gl. HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentaı Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2009, Art. zum Bundesgesetz Uber das Verwaltungsv VwVG N 14, je m.Nw.

380 Vgl. act. 164, Rz 32 ff.

381 Vgl. act. 190, Rz 38 f.

yen die vorliegend anzuordnenden Massnahmen 4 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion gibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber,

Jeklaratorische und nicht konstitutive — Sanktionsn. 378

ung

einer allfälligen Beschwerde gegen vorliegende eit die Verfügung keine Geldleistungen zum Geufschiebende Wirkung entzogen werden (Art. 55 sbenden Wirkung müssen überzeugende Gründe Interessenabwägung zu erfolgen.°”°

‚sei zum Entzug der aufschiebenden Wirkung verar private Interessen dies so gebieten würden. °°

gen Zeitpunkt keine überwiegenden Interessen für Jestehen. Dies insbesondere, nachdem sich UPC egend relevanten Eishockeyinhalten geeinigt haorliegend sowohl aus Öffentlichen wie auch privaif die Zugangsverpflichtung (Dispositivziffer 1 des hiebende Wirkung nach Art. 55 Abs. 2 VwVG zu g in Bezug auf die Zugangsverpflichtung wegen ın Effekt mehr haben und UPC das Verfahren vor rn, bis auch die letzte verfahrensrelevante Saison

Zugangsverpflichtung betreffe ein Kernanliegen chtlich im öffentlichen Interesse. Nebst Swisscom 1ehmen ein starkes privates Interesse daran, mögckeyubertragungen zu erhalten. Nur mit dem Entumindest noch eine gewisse Chance, dass UPC yn interessierten TV-Plattformen diskriminierungs- 1 Eishockeyübertragungen gewahre. Demgegenugangsverpflichtung Umsatz. Ihr entstünde demin Nachteil. Damit wiege das private Interesse von nomie im Vergleich zu den im Raum stehenden

9, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 3 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique. ‘zum Bundesgesetz Uber das Verwaltungsverfahren,

55 VwVG N 90 ff., und REGINA KIENER, in: Kommentar srfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), 2008, Art. 55 öffentlichen Interessen und privaten Interes verpflichtung und der damit einhergehende tend weniger schwer. °°.

383. Zu diesem Vorbringen ist auf das mt berty Global und Sunrise hinzuweisen. kommen, ist Sunrise ohnehin Teil des Konze das Zusammenschlussvorhaben nicht zusta dann noch nicht rechtskräftig ist, die Anordi Beschwerdeverfahrens möglich. So oder a bzw. ein überwiegendes Interesse am Entzı

C.2. Sanktionierung

C.2.1. Allgemeines

384. Aufgrund ihrer ratio legis sollen die in onen — und dabei insbesondere die mit der bei den besonders schadlichen kartellrecht der Wettbewerbsvorschriften sicherstellen | verstösse verhindern. °®* Direktsanktionen k¢ che die Unzulässigkeit der fraglichen We den.*°5

C.2.2. Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 K

385. Die Belastung der Verfahrensparteien bestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt habe

C.2.2.1. Unternehmen

386. Die unzulassigen Wettbewerbsbeschr nimmt, mussen von einem «Unternehmen» wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1®'° KG abgestellt sei hier auf die Ausführungen unter Rz 181

C.2.2.2. Unzulässige Verhaltensweise im

nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der

383 Vgl. Medienmitteilung Liberty Global vom 12 global-to-acquire-100-of-sunrise-communicat

384 Botschaft vom 7. November 2001 über die 2023, 2033 ff. und 2041; STEFAN BILGER, Das werbsbeschränkungen, 2002, 92.

385 BB] 2002 2022, 2034.

386 Statt vieler: JURG BORER, Kommentar zum Art. 49a KGN 6.

sen an einer schnellen Umsetzung der Zugangsn Ermöglichung wirksamen Wettbewerbs bedeusgliche Zusammenschlussvorhaben zwischen Li- Sollte das Zusammenschlussvorhaben zustande rns Liberty Global bzw. UPC (vgl. Rz 187). Wenn inde kommt, ist, sofern vorliegende Verfügung bis lung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des nders liegt zurzeit keine besondere Dringlichkeit 1g der aufschiebenden Wirkung vor.

Art. 49a ff. KG vorgesehenen Verwaltungssankti- Revision 2003 eingeführten direkten Sanktionen lichen Verstössen — die wirksame Durchsetzung und mittels ihrer Präventivwirkung Wettbewerbsinnen nur zusammen mit einer Endverfügung, welttbewerbsbeschrankung feststellt, verhängt wer-

G

mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatn.

änkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug begangen werden. Für den Unternehmensbegriff .86 Zur Qualifizierung von UPC als Unternehmen ff. verwiesen.

Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG

rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer hier interessierenden zweiten in Art. 49a Abs. 1

.. August 2020, <https://www.libertyglobal.com/liberty-

Änderung des Kartellgesetzes, BBI 2002 2022, insb. ; Verwaltungsverfahren zur Untersuchung von Wettbe-

Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011,

KG erwähnten Tatbestandsvariante setzt vc nehmen unzulässig verhält im Sinne von Ar

388. Zur Vermeidung von Redundanzen ka wiesen werden, insb. auch das Fazit in Rz 3 diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sir

C.2.3. Vorwerfbarkeit

389. Das Schuldprinzip besagt, dass in Stı werden darf, wenn ein Verschulden und dai gegeben sind (nulla poena sine culpa). Es \ schuldsvermutung in Art. 31 Abs. 2 BV unt nach der Rechtsprechung von BGer und B\ ein wettbewerbswidriges Verhalten einersei ren darstellt und demzufolge bei Kartellsan schriften grundsatzlich keine Anwendung fin weit zu berücksichtigen sind, als dies au verfassungs- und konventionskonformen A einer Sanktion gemäss Art. 49a KG ein straf rechtliche (Anklage-)Verfahren im Sinne vc Dies hat eine analoge Anwendung von str konventionsrechtlichen Bezügen zur Folge.‘

390. Nach der Praxis der WEKO und der G standsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit ¢ deln, mithin eine objektive Sorgfaltspflichtve werden können. Ein objektiver Sorgfaltsmaı dere vor, wenn ein Unternehmen ein Verha dass es möglicherweise kartellrechtswidrig s faltsmangel im Sinne eines Organisationsve

391. Die vorliegend zur Tatbestandsmässi elemente waren UPC bekannt. Dies insbes im Pay-TV war (vgl. Rz 70 ff.). Es war UPC ckeyübertragungen im Pay-TV über eine m grund des Entscheides in Sachen Sport im nicht marktbeherrschend zu sein.

392. Dass UPC Swisscom hinsichtlich der fi delt als die KNU, war und ist UPC offenkunc (vgl. Rz 91 und 167). Die Vorwerfbarkeit des Fall gegeben. Dies umso mehr, als dass

387 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

388 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

389 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8 2016/4, 1023 Rz 847, Sport im Pay-TV.

3% Vgl. BGE 139 | 72, nicht publ. E. 12.2.2 (= RI al./WEKO, m.w.Hinw.; Urteil des BVGer B-82 Sanktionsverfügung — DCC.

yraus, dass sich ein marktbeherrschendes Unter- . 7 KG.

nn hier auf die vorangehenden Ausfuhrungen ver- 60. Zusammenfassend sei hier festgehalten, dass id.

afverfahren ein Beschuldigter nur dann verurteilt nit eine persönliche Verantwortlichkeit für die Tat vird nach überwiegender Auffassung aus der Un- 1 Art. 6 Abs. 2 EMRK abgeleitet.°°” Dabei gilt es /Ger zu berücksichtigen, dass ein Verfahren über is ein Verwaltungsverfahren und kein Strafverfahktionen strafrechtliche und strafprozessuale Vorden, sondern strafrechtliche Grundsätze nur insogrund höherrangigen Rechts im Rahmen einer uslegung zwingend geboten ist. Zugleich kommt rechtsähnlicher Charakter zu, weil sie die für strafyn Art. 6 EMRK vorausgesetzten Kriterien erfüllt.

afrechtlichen Grundsätzen mit verfassungs- und erichte muss dem Unternehmen nebst der Tatbeles Verhaltens zumindest ein «fahrlässiges» Hanarletzung im Sinne der Vorwerfbarkeit angelastet igel im Sinne einer Vorwerfbarkeit liegt insbeson- Iten an den Tag legt, obwohl es sich bewusst ist, ein könnte.°®° Massgebend ist ein objektiver Sorgrschuldens.?”

gkeit gemäss Art. 7 KG führenden Sachverhaltsondere, nachdem UPC Partei im Verfahren Sport daher bewusst, dass UPC im Bereich der Eishoarktbeherrschende Stellung verfügen dürfte. Auf- Pay-TV konnte UPC keinesfalls darauf vertrauen,

raglichen Eishockeyübertragungen anders behan- Jig nicht nur bekannt sondern explizit beabsichtigt Verhaltens ist im vorliegenden Fall somit in jedem UPC ihrerseits das vergleichbare Verhalten von

.2018, E. 1477, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 1479, Sanktionsverfügung — DCC. .2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; RPW

W 2013/1, 135 E. 12.2.2), Publigroupe SA et 1/2011 vom 18.12.2018, E. 1488 f.,

Swisscom im Verfahren Sport im Pay-TV a träge gestellt hat.°°"

C.2.4. Bemessung

393. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser E Die konkrete Sanktion bemisst sich nach de haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, ( messen zu berücksichtigen ist.

394. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ begrenzt wird.°” Die WEKO bestimmt die. Umständen im Einzelfall, wobei die Geldbu: Unternehmen individuell innerhalb der gese

395. Grundlage für die Feststellung des ma die jeweilige Jahresrechnung des Unterneh nehmen oder abzuleiten sind. Bei Konzerns malumsatz grundsätzlich aus der Konzernr Basisumsatzes, soweit entsprechende Posi handen sind. Ansonsten ist auf entspreche sondere Abrechnungen abzustellen.”

C.2.4.1.1. Maximalsanktion

396. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus die letzten drei vor Erlass der Verfügung < Der Unternehmensumsatz im Sinne von Art. nach den Kriterien der Umsatzberechnung b 5 VKU finden analoge Anwendung. Die so e gangspunkt der konkreten Sanktionsberect

391 Vgl. RPW 2016/4, 925 Rz 51, Sport im Pay-T 392 Art. 2 Abs. 2 SVKG.

393 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkomı 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4 Parking.

3% Vgl. RPW 2009/3, 212f. Rz 111, Elektroin: BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 1556 859, Sport im Pay-TV.

395 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

3% Vgl. BBI 2002 2022, 2037.

397 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 20 Currency Conversion (DCC); Verfügung i. S. abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter , (30.1.2014).

Is unzulässig bezeichnet und entsprechende Anne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren setrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. »r Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- Jen das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange-

ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit?” und der Gleichbehandlung effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten sse für jedes an einer Zuwiderhandlung beteiligte tzlich statuierten Grenzen festzulegen ist.°%

ssgeblichen Maximalumsatzes bildet in der Regel mens, aus der die entsprechenden Daten zu entsachverhalten ergibt sich der massgebliche Maxiechnung. Dies gilt auch für die Feststellung des tionen in der Jahres- bzw. Konzernrechnung vornde Positionen in der Buchhaltung sowie auf behr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und der Botschaft zum KG 2003 ergibt,°°° sind dabei Ibgeschlossenen Geschäftsjahre massgeblich. °°” 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngemäss ei Unternehmenszusammenschlissen; Art. 4 und rrechnete maximale Sanktion stellt nicht den Ausnung dar (vgl. dazu sogleich); vielmehr wird am

V.

nentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), , 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet

stallationsbetriebe Bern. Vgl. zum Ganzen Urteil des f., Sanktionsverfügung — DCC; RPW 2016/4, 1025 Rz

.2018, E. 1561, Sanktionsverfügung — DCC.

11/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Altimum SA (auparavant Roger Guenat SA), Rz 326, Aktuell > letzte Entscheide > Altimum Decision

Schluss der anhand der anderen im KG unc ten Sanktionsberechnung geprüft, ob der SVKG); gegebenenfalls hat eine entspreche

397. Im vorliegenden Fall sind die Geschäft in diesen Jahren folgende Umsätze in der S

2017 2018

1348,7 1296, 1

Tabelle 1: Konzernumsätze UPC in der Sch

398. Daraus ergibt sich eine Maximalsankti

C.2.4.2. Konkrete Sanktionsberechnung

399. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich. tionsrahmens anhand der Dauer und der Sc zu berücksichtigen ist zudem auch der durct Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sa trag aus, der in einem zweiten Schritt an di einem dritten Schritt erschwerenden und mi kann.*%

C.2.4.2.1. Basisbetrag

400. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVK 10 % des Umsatzes, den das betreffende | auf den relevanten Märkten in der Schweiz ı der für die Sanktionierung massgebliche «re relevanten Markt, weil das wettbewerbswid die Sanktionsbemessung bedarf es daher re sgeblichen Markts. Wirkt das marktbeherrs« rigen Verhaltensweise im Einzelfall darübe ebenfalls in die Sanktionsbemessung mit € messung ist daher nicht nur der Markt, auf | nehmens gegeben ist. Vielmehr sind auc Märkte sowie sonstige (Tertiär-)Märkte (vgl. beziehen. Dies gilt insbesondere für diejen bereits aufgrund ihrer tatbestandlichen Aus¢ grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes v

398 Vgl. RPW 2016/4, 1025 Rz 860, Sport im Pa)

(15.06.2020), Umrechnungskurs EUR/CHF 1

400 Vgl. RPW 2016/4, 1026 Rz 863, Sport im Pa)

401 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 685 ff. Rz 722 RPW 2016/4, 1026 Rz 864, Sport im Pay-TV

| der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkre- Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 nde Kürzung zu erfolgen.?%

sjahre 2016, 2017 und 2018 relevant. UPC erzielte chweiz:

2019 Total

1220,9 3865,7

weiz in Millionen Franken?”2

on von 386 570 000 Franken.

der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanknwere des unzulassigen Verhaltens. Angemessen 1 das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche inktionsbemessung zunächst von einem Basisbe- 2 Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in Idernden Umständen Rechnung getragen werden

G je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu Jnternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erzielt hat (Art. 3 SVKG). Grundsätzlich entspricht levante Markt» dem sachlich, räumlich und zeitlich rige Verhalten nur auf diesen Markt einwirkt. Für -gelmassig keiner erneuten Feststellung des masshende Unternehmen mit seiner wettbewerbswidr hinaus auf sonstige Märkte ein, so sind diese inzubeziehen. Massgebend für die Sanktionsbedem die marktbeherrschende Stellung des Unterh Sekundärmärkte als vor- oder nachgelagerte dazu Rz 288) in die Sanktionsbemessung einzuigen Missbrauchsformen des Art. 7 KG, die sich jestaltung auf mehrere Märkte erstrecken. *%"' Aufvird jedoch vorliegend in Analogie zum Fall «Sport

/-TV. :1,0858, gemäss Kursliste Schweiz. Nationalbank, /-TV.

2018, E. 1569 f. und 1573, Sanktionsverfügung — DCC; ff., Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL;

im Pay-TV»*° darauf verzichtet, den Umsat: denen Fernmeldemärkten für die Sanktionsl

401. Weiter statuiert Art. 3 SVKG als Beme: Umsatz, den das betreffende Unternehmen: nicht nur den Umsatz, der ausschliesslich

jeweils relevanten Märkten erzielt wurde.*”

402. Zudem ist dem Zweck von Art. 3 SVK den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die | vorangehen. Es ist nicht auf den Zeitpunkt d waltungsverfahrens durch die Wettbewerbst rige Verhaltensweise noch vor oder währer fahrens durch ein Unternehmen vollständig abzustellen, wenn die besonderen Umständ Beendigung des wettbewerbswidrigen Verh: einem Unternehmen in den Folgejahren durc weiterhin dokumentierte umsatzrelevante Vi

403. Da die Beendigung eines wettbewerb Ende eines kalendarischen oder statutarisct lung des massgeblichen Umsatzes entwede widrige Verhalten beendet wurde, oder der . anzuziehen, je nachdem, welcher Absch wettbewerbswidrigem Verhalten und dem in weit der Umsatz im Beendigungsjahr heranz rens vor Jahresende entsprechend Art. 4 / schnittswerten für das ganze Jahr vorgenon

a) Obergrenze des Basisbetrags (Umsatz :

404. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat.

405. Zu den von UPC mit Schreiben vom zunächst darauf hinzuweisen, dass diesbe: wertungsverbot besteht (vgl. Rz 31). Dies n Auskunftsverfügung erhobene Beschwerde 21. November 2019 abgeschrieben hat (vgl. vom 14. Oktober 2019 rechtskräftig.

406. Als Primärmarkt ist vorliegend der Nai Eishockeyübertragungen im Rahmen eines

402 Vgl. RPW 2016/4, 1026 ff. Rz 864 ff., Sport ir

403 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

404 \/gl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12 Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tab reden im Strassen- und Tiefbau im Kanton A

405 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

406 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12

auf den benachbarten, durch Bündelung verbun- Jerechnung heranzuziehen.

ssungsgrundlage des Basisbetrags den gesamten auf den jeweils relevanten Märkten erzielt hat, und mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten auf den

G entsprechend der Umsatz massgebend, der in der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens er Einleitung oder den Abschluss eines Kartellveryehorden abzustellen, soweit die wettbewerbswidid der Durchführung eines Kartellverwaltungsverbeendet wurde.*“ Auf andere Zeiträume ist dann le des Einzelfalls dies nahelegen. Zeiträume nach altens wären etwa dann zu berücksichtigen, soweit ch das frühere wettbewerbswidrige Verhalten auch orteile in gesteigertem Ausmass zukommen. *°5

swidrigen Verhaltens nicht zwangsläufig mit dem en Geschäftsjahres zusammenfällt, ist zur Ermittsr der Jahresabschluss, in dem das wettbewerbs- Jahresabschluss des vorhergehenden Jahres herluss einen engeren Zusammenhang zwischen 1 Abschluss ausgewiesenen Umsatz aufweist. Souziehen ist, kann bei Abschluss des Kartellverfah- \bs. 2 VKU auch eine Hochrechnung auf Durch- ımen werden. *

auf den relevanten Märkten)

eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt

14. November 2019 genannten Umsatzzahlen ist züglich entgegen der Ansicht von UPC kein Verachdem das BVGer die gegen die entsprechende infolge Beschwerderückzugs mit Entscheid vom Rz 29). Entsprechend ist die Auskunftsverfügung

ionale Markt für die Bereitstellung von Schweizer Liga-Wettbewerbs im Pay-TV zu bezeichnen. Als

n Pay-TV. .2018, E. 1576, Sanktionsverfügung — DCC.

.2018, E. 1584, Sanktionsverfügung — DCC. In diesem elle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabargau.

.2018, E. 1585, Sanktionsverfügung — DCC. .2018, E. 1586, Sanktionsverfügung — DCC.

Sekundärmarkt der «Plattformmarkt für die und als Tertiärmärkte die durch Bündelung |

407. Hinsichtlich des Primärmarktes gilt es weigerung gerade keinen Umsatz mit Swis relevanten Schweizer Eishockeyübertragun mit anderen Sportinhalten auf Mysports. Un Primärmarkt der von UPC mit MySports in | satz heranzuziehen.

408. Für den Sekundarmarkt ist der von | Den mit TV-Angeboten im Rahmen von Bun isolieren. Dieser ist daher zu schätzen.

409. Für die Schätzung des auf TV-Abonn den Umsatzes scheint es als opportun, di Preise heranzuziehen. Für das «mittlere» } Fernsehen (UPC TV Box ohne Zusatzoptioı einen regulären Preis von 69 Franken für Ir für Festnetztelefonie aus. Entsprechend ı nen Umsatz für Bündelangebote, welche T\

Markt

Markt für die Bereitstellung von Schweizer hockeyübertragungen im Rahmen eines L Wettbewerbs im Pay-TV (Primärmarkt)

Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV (Einzelabo; S« därmarkt)

Plattformmarkt für die leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV (TV-Anteil Bur delabo; Sekundärmarkt)

Tabelle 2: Konzernumsätze UPC für die rele

410. Aufgrund der oben genannten Erwägı im vorliegenden Fall somit [...] Franken.

b) Berücksichtigung der Art und Schwere c

411. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund ges je nach Schwere und Art des Verstosse

408 Vgl. act. 155.

409 Erläuterungen zur KG-Sanktionsverordnung ( Dokumentation > Bekanntmachungen / Erläu

leitungsgebundene Übertragung von Digital-TV» Jenachbarten Fernmeldemarkte (vgl. Rz 288).

zu berücksichtigen, dass UPC aufgrund der Verscom und Sunrise macht. Weiter bietet UPC die gen Dritten nicht isoliert an, sondern zusammen ter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für den Jer Schweiz auf «wholesale»-Ebene erzielte Um-

JPC mit TV-Angeboten erzielte Umsatz relevant. delangeboten erzielten Umsatz konnte UPC nicht

emente im Rahmen von Bündelangeboten fallen- e von UPC auf ihrer Internetseite angegebenen ombipaket, bestehend aus Internet (300 Mbit/s), 1en) und Festnetztelefonie («Phone»), weist UPC iternet, 30 Franken für Fernsehen und O Franken echtfertigt es sich, von dem von UPC angegebe- ' enthalten, 30 % als auf TV fallend anzusehen.

2017 2018 2019 Total

iga-

[...] [...] [...] [...]

[...] [...] [...] [...]

)-

vanten Märkte in Millionen Franken?

Ingen beträgt die obere Grenze des Basisbetrags

les Verstosses

des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetras festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG*,

SVKG), abrufbar unter <www.weko.admin.ch> unter terungen (30.1.2014).

S. 2 f.). Es gilt deshalb zu prüfen, als wie sch objektive*'° Faktoren im Vordergrund. *"'

412. Grundsätzlich ist die Schwere der Zum aller relevanten Umstände zu beurteilen. Ge chung darf keine schematische Ansiedelun mens erfolgen. Eine Abstufung nach der Sc nen Behinderungs- und Ausbeutungstatbesi vorzunehmen.*"?

413. Den Wettbewerbsbehörden steht bei Festlegung des Basisbetrags ein erhebliche

414. Als erschwerender Faktor gilt es zund Eishockeyübertragungen einen wichtigen Rz 291 ff.). Ohne die relevanten Eishockeyü bewerb zumindest potenziell benachteiligt.

415. Aufgrund des festgestellten Sachverh nung zur Wettbewerbsbehinderung (Rz 305 haltensweise von UPC nicht zweifelsfrei nac Entwicklung der Indizes für die Monopol- unc und 131). Dabei sind jedoch auch andere | Verhaltensweise möglich. Auch auf Seiten Zwar ist es auch denkbar, dass der Rückg: gerung noch grösser ausgefallen wäre. Ein Festigung ihrer Stellung kann jedoch nicht Entsprechend liegt keine besondere Schwe vor.

416. Als die Art und Schwere vermindernd Gegensatz zum Fall Sport im Pay-TV nicht aus mehreren Ligen und Sportarten (insb. weigerung mit Swisscom ein im Vergleich zu sogar stärkeres Unternehmen; eine Verdrai gerung war daher zu keinem Zeitpunkt zu e gen, dass UPC seit dem 21. September 20 «MySports Go» einen schweizweiten OTT-. Damit stehen die untersuchungsrelevanten auf der Swisscom-TV-Plattform zur Verfüg: und Kundinnen, welche im Besitze eines k« sind, die Möglichkeit, Eishockeyübertragung zu wechseln.

410 DP. h. verschuldensunabhängige Kriterien, siel Bayerische Motoren Werke AG/WEKO; RPW Fenster und Türen; siehe auch CHRISTOPH T/ Kartellgesetz, 2008, 230.

411 Vgl. RPW 2016/4, 1028 Rz 877, Sport im Pa)

412 /gl. zum Ganzen: Urteil des BVGer, RPW 20 BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 1589 Rz 878, Sport im Pay-TV.

413 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2015/3, 689 Rz 7 Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.201

wer der Verstoss zu qualifizieren ist. Dabei stehen

iderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung mäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspreg des Basisbetrags innerhalb des Sanktionsrahhwere und dem Gefährdungspotenzial der einzelände nach Art. 7 Abs. 1 KG ist generell schwierig

der Gewichtung der verschiedenen Kriterien zur r Ermessensspielraum zu.*'°

chst zu berücksichtigen, dass die hier relevanten Faktor im Plattformwettbewerb darstellen (vgl. bertragungen ist ein TV-Plattformanbieter im Wettalts (vgl. Rz 110 ff.) kann ein über die blosse Eigff.) hinausgehender tatsächlicher Effekt der Verhgewiesen werden. Zwar ist eine unterschiedliche 1 Wettbewerbsgebiete zu beobachten (vgl. Rz 123 oeeinflussende Faktoren als die hier untersuchte von UPC ist kein eindeutiger Effekt nachweisbar. ing der Kundenzahlen bei UPC ohne die Verweieigentliches Kippen zugunsten von UPC und eine zweifelsfrei nachgewiesen werden (vgl. Rz 135). re infolge tatsächlicher Wettbewerbsbehinderung

er Faktor ist zu berücksichtigen, dass es sich im um einen umfassenden Sport-Content bestehend Fussball) handelt. Auch betrifft die Geschäftsver- UPC in Marktstärke gemessen ebenbürtiges oder ıgung von Swisscom durch die Geschäftsverweirwarten. Schliesslich gilt es auch zu berücksichti- 18 zusammen mit Sky auf der Sky Sport App mit Zugang zu allen Sportarten anbietet (vgl. Rz 98). Eishockeyübertragungen zwar nach wie vor nicht ıng; jedoch haben zumindest Swisscom-Kunden ympatiblen Smart TV, Apple TV oder Android TV en zu beziehen; dies ohne Swisscom als Anbieter

'2010/4, 760 Rz 386 m.w.Hinw., Baubeschläge für \GMANN, Die direkten Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1

/-TV.

10/2, 365 E. 8.3.4, Publigroupe SA/WEKO; Urteil des ff., Sanktionsverfügung — DCC; RPW 2016/4, 1028

44, Sanktionsverfügung - Preispolitik Swisscom ADSL; 8, E. 1593, Sanktionsverfügung — DCC.

417. Insgesamt liegt ein leichter bis mittels« relevanter Sanktionsbemessungsfaktoren e trag bei einem Prozentsatz von [...] anzuset

C.2.4.2.2. Dauer des Verstosses

418. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (ve

419. Bezüglich der Höhe des Dauerzuschla sprechung unterschiedliche Ansichten. Das dung des Verhaltnismassigkeitsgrundsatzes verstoss mit Dauercharakter, dem beim Feh Wesentlichen die gleichen Wirkungen über rend der ersten fünf Jahre grundsätzlich ein: genem Monat, seit dem das wettbewerbswic sei. Soweit die nachteiligen Einwirkungen ir beschränkung allerdings nicht gleichmassic während bestimmter Phasen auftreten wurc ablen Ansetzung der Erhöhung. Demgegen Berücksichtigung eines gewissen zulässige 10 % pro Jahr bereits in den ersten fünf Jah

420. Entsprechend dem festgestellten Sacl Wettbewerbsverstoss in der Zeit von [...] b Dauer des Verstosses beträgt damit 3 Jahre eine vorzunehmende Erhöhung des Basisbt

C.2.4.2.3. Erschwerende und mildernde

421. In einem letzten Schritt sind schliess stände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksi

422. Ein durch das Verhalten erzielter «No Liegt indes die unrechtmässige Monopolren nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 und Art. dazu Erläuterungen SVKG, S. 1, 2 und 4).

423. Sofern eine Gewinnberechnung oder Gewinn des Unternehmens bei der Festlegı rücksichtigt werden. Damit sich der Verstos ternehmen unter keinen Umständen lohnt, er den Betrag des aufgrund des Verstosses

424. Schliesslich sind die übrigen erschwer Art. 6 SVKG zu berücksichtigen (vgl. Erläute

414 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. 2016/4, 1028 Rz 882, Sport im Pay-TV.

415 Vgl. RPW 2016/4, 1028 f. Rz 884 ff., Sport in

shwerer Verstoss vor. Unter Berücksichtigung aller rscheint es daher als angemessen, den Basisbezen.

öhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr yl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

gs für die ersten fünf Jahre bestehen in der Recht- BVGer hat in einem jüngeren Urteil unter Anwen- ; darauf abgestellt, dass bei einem Wettbewerbslen von besonderen Umständen von Anfang an im die jeweilige Zeitdauer zuzusprechen sind, wäh- > stufenweise Erhöhung um 0,8333 % je angefan- Irige Verhalten durchgeführt wurde, vorzunehmen n Einzelfall nach Art und Inhalt der Wettbewerbsy uber die gesamte Zeitdauer, sondern verstärkt Jen, bestünde auch die Möglichkeit zu einer variüber wurde von Seiten des Bundesgerichts unter ın Schematismus die stufenweise Erhöhung um ren nicht für bundesrechtswidrig qualifiziert.*'*

werhalt und den rechtlichen Erwägungen liegt ein is Sommer 2020 bzw. [...] (vgl. Rz 360) vor. Die und 4 Monate bzw. 40 Monate. Daraus ergibt sich strags um 33 %.

Umstände

lich die erschwerenden und die mildernden Umrmalgewinn» ist bereits im Basisbetrag enthalten. te über dem Basisbetrag, so ist diesem Umstand 5 Abs. 1 Bst. b SVKG Rechnung zu tragen (vgl.

-schätzung möglich ist, soll ein besonders hoher ıng der Sanktion als erschwerender Umstand bes gegen Art. 49a Abs. 1 KG für das fehlbare Unist der Sanktionsbetrag so weit zu erhöhen, dass unrechtmässig erzielten Gewinns übertrifft.

enden und mildernden Umstände nach Art. 5 und rungen SVKG, S. 4 ff.).

12.2018, E. 1600, Sanktionsverfügung — DCC; RPW

) Pay-TV.

425. Insgesamt liegen keine besonderen Weder ist ein besonders hoher Gewinn ers durchschnittlich kooperiert oder das Verhalt

0.2.4.3. Verhältnismässigkeitsprüfung

426. Schliesslich muss eine Sanktion als A die betroffenen Unternehmen auch finanziel

427. Vorliegend sind die festgesetzten San mutbar zu bezeichnen.

C.2.5. Stellungnahme UPC

428. UPC bringt vor, da die Behörde nicht c habe, was für UPC eine markante Verteuer auch nicht [...] Exklusivvermarktung zum Vo im Vorfeld der Rechtevergabe unter der Leit zess unter Beteiligung der wichtigsten Akte auf die Bedeutung von Exklusivrechten hinc habe die nachmalige Erwerberin daher dar: nen Rechte grundsätzlich auch exklusiv ve hördliche Anordnung verstiesse gegen den ' mithin gegen das Schuldprinzip (Art. 6 Abs.

429. Dazu ist in Erinnerung zu rufen, das: geht. UPC bleibt es im Rahmen des vorlie Eishockeyübertragungen exklusiv über ihre: So war bereits im Verfahren Sport im Pay-T stalter, sondern vielmehr die Plattformexkl Sport im Pay-TV als Partei beteiligt war, w: Verwertung aus Sicht der Wettbewerbsbeh( dert auch ein «runder Tisch» unter Leitung c eine verwaltungsunabhängige Behörde han ligt war. Das UVEK ware auch nicht für den \ zuständig. UPC kann sich daher in diesem schutz berufen.

430. Weiter führt UPC aus, abgesehen da\ einer Sanktionierung fehle, sei auch die S Abs. 1 KG in Verbindung mit Art. 3 SVKG bi fende Unternehmen in den letzten drei Ge Schweiz erzielt habe, den Basisbetrag der S riat im vorliegenden Verfahren als nationaler tragungen im Pay-TV definiert. Auf die Um wortlaut bei der Umsatzberechnung abzust massgebend fur die Umsatzberechnung sei vor- und nachgelagerten «Sekundarmarkte: armarkte»; zur Begrundung werde auf das L zember 2018 in Sachen Dynamische Währ

416 Siehe ausführlicher dazu RPW 2009/3, 218 F

417 Vgl. act. 165, Rz 84, act. 198, Beilage 2, S. 4

erschwerenden oder mildernden Umstände vor. ichtlich noch hat UPC in der Untersuchung überen eingestellt.

usfluss des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes für | tragbar sein.*"®

ktionsbetrage ohne Weiteres als tragbar bzw. zujegen die Exklusivvergabe der Rechte interveniert ung der Rechte zur Folge gehabt habe, könne ihr rwurf gemacht werden. Dies gelte umso mehr, als ung des UVEK ein runder Tisch zum Vergabeproure durchgefuhrt worden sei, in dessen Rahmen yewiesen worden sei. Im Versteigerungszeitpunkt auf vertrauen können, dass die exklusiv erworbermarktet werden könnten. Eine gegenteilige be- Vertrauensschutz (Art. 9 BV), eine Sanktionierung 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV).*"7

> es vorliegend nur um die Plattform-Exklusivitat genden Verfahrens unbenommen, die fraglichen 1 Programmveranstalter Mysports zu vermarkten. V nie die Exklusivität auf Ebene Programmveran- ısivität ein Thema. Nachdem UPC im Verfahren ar ihr auch bewusst, dass die Plattform-exklusive ’rden kartellrechtlich problematisch ist. Daran änles UVEK nichts, zumal es sich bei der WEKO um delt, die zudem am fraglichen Treffen nicht betei- 'ollzug bzw. die Durchsetzung des Kartellgesetzes Zusammenhang mitnichten auf den Vertrauens-

‚on, dass es vorliegend an den Voraussetzungen anktionsbemessung unzutreffend. Nach Art. 49a Ideten bis zu 10 % des Umsatzes, den das betrefschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der anktion. Den relevanten Markt habe das Sekreta- 1 Markt für die Bereitstellung von Eishockey-Ubersatze in diesem Markt sei gemass Verordnungsellen. Dennoch unterstelle der Verfügungsantrag, an nebst dem relevanten «Primärmarkt» auch alle » sowie sämtliche anderweitig betroffenen «Terti- Jrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Deungsumrechnung (DCC) verwiesen. Dieses Urteil

z 150 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. f.

sei allerdings noch nicht rechtskräftig. In det kommission im Verfügungsantrag fälschlich lungsmarkten («Primärmärkte») auch die UI («Sekundärmärkte») in die Umsatzberechnt

431. Dazu ist festzuhalten, dass, abgesehe Urteil um einen Entscheid einer der WEKO die Vorgehensweise des Sekretariats nicht Umsatz auf dem Markt, auf welchem sich dé gehen der WEKO im Verfahren Sport im Pa chung von Bundesgericht und Bundesverv ADSL.*°

432. UPC macht weiter geltend, selbst die herangezogenen Umsätze seien zu hoch, d ruhten. Dabei gehe es nicht an, dass die B vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ums zips in ihrem Sinne korrigiere. Auch das Ar zusammen mit anderen Sportinhalten an, ve zu welchem die Behörde weitere Sportinhalt deutliche aber, dass die Marktabgrenzung it

433. UPC ist darin zuzustimmen, dass auf Schweizer Eishockeyübertragungen im Ral sätzlich nur der mit der Bereitstellung von Ei ist aber, dass sich dieser Umsatz nicht isolie bot bereitstellt. Entgegen der Ansicht von UF Geschäftsverweigerung gegenüber dem vel neriert wird. Um dem zugleich kartellabschö| gerecht zu werden, müsste hier entspreche: berücksichtigt werden. Angesichts des ebe TV-Plattformmarkt (vgl. Rz 431) erscheint e sigbar. Überdies kann der mit den anderen unter dem Titel «benachbarte Märkte» berü:

434. UPC wendet sich sodann gegen die Be [...] als Verhandlungsabbruch durch UPC : spätestens mit der nachweislichen Fortsetz tellrechtsverstoss. Der Basisbetrag wäre de % zu erhöhen.*??

435. Dazu kann auf Randziffer 360 verwi Sommer 2020 über die gegenseitige Distribı ckeyinhalten) geeinigt haben, ändert nichts gerung vorlag.

418 Vgl. act. 165, Rz 87 ff.

419 Vgl. RPW 2016/4, 1026 Rz 864, Sport im Pay

420 Vgl. Urteil des BGer 2C_985/2015 vom 9. Swisscom ADSL; Urteil des BVGer, RPW 201 Swisscom ADSL.

421 Vgl. act. 165, Rz 95.

“Folge beziehe das Sekretariat der Wettbewerbserweise nebst den Umsätzen auf den Bereitstelmsätze auf den nachgelagerten Plattformmärkten ing ein.*"®

n davon, dass es sich beim von UPC erwähnten übergeordneten Rechtsmittelinstanz handelt, sich nur darauf abstützt. Das Abstellen auch auf den is Verhalten auswirkt, entspricht ebenso dem Vory-TV41°, wie auch der (rechtskräftigen) Rechtsprevaltungsgericht in Sachen Preispolitik Swisscom

vom Sekretariat auf den Bereitstellungsmärkten a diese auf dem gesamten Mysports-Angebot beehörde ein als zu tief empfundenes Ergebnis der atzermittlung unter Umgehung des Legalitätspringument, UPC biete Eishockeyübertragungen nur rfange nicht; massgebend sei der relevante Markt, e gerade nicht zählen würde. Die Problematik vern Verfügungsantrag offensichtlich zu eng sei.*"

“dem nationalen Markt fur die Bereitstellung von imen eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV grundshockey generierte Umsatz relevant ist. Tatsache ren lässt, da UPC kein isoliertes Eishockeyange- °C ist es sodann sehr wohl relevant, dass bei einer ‘weigerten Unternehmen gerade kein Umsatz geofenden wie auch pönalen Charakter der Sanktion 1d ein hypothetischer Umsatz ohne Verweigerung nfalls zu berücksichtigenden Umsatzes auf dem ine solche Umsatzkorrektur aber als vernachläs- Sportarten generierte Umsatz von Mysports auch cksichtigt werden (vgl. Rz 430 f.).

rechnung der Dauer des Verstosses. Selbst wenn auszulegen wäre, was nicht der Fall sei, entfiele ung der Verhandlungen [...] der angebliche Karmnach gestützt auf Art. 4 SVKG um höchstens 12

ssen werden. Dass sich UPC und Swisscom im ıtion von Sportinhalten (inkl. den fraglichen Eishodaran, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Verwei-

/-TV.

12.2019, E. 9.2.1, Sanktionsverfügung - Preispolitik 5/3, 685 ff. Rz 722 ff., Sanktionsverfügung - Preispolitik

436. Schliesslich bringt UPC vor, die Berüc grossen wirtschaftlichen Bedeutung der Ei: Festlegung der Basisquote im Rahmen der rechtliche Doppelverwertungsverbot, da die bestandsmässig im Rahmen der objektiver wäre daher, wenn schon, von einem leichter einer Basisquote im untersten Sanktionsber

437. Entgegen der Ansicht von UPC liegt ke ist zu wiederholen, dass bei Kartellsanktion ten grundsätzlich keine Anwendung finden, zu berücksichtigen sind, als dies aufgrund sungs- und konventionskonformen Auslegur der Tatbestandsmässigkeit wird die Eignur 305 ff.). Massgebend für die Sanktionierung Grad der Beeinträchtigung des Wettbewerb zahl der Beteiligten.*?* Das heisst, bei der T eine Eignung zur Gefährdung des Wettbewe Gefährdung ausfiel.

C.2.6. Stellungnahme Swisscom

438. Das Sekretariat gehe vorliegend von und setze den Basisbetrag bei einem Proze grund, dass die WEKO das Verhalten von S schweren Verstoss qualifiziert und den Basi habe. Swisscom bestreite weiterhin vollumfa im Verfahren Sport im Pay-TV. Wenn aber deln Gleiches gleich und Ungleiches ungleic schen dem vorliegenden Verhalten von UP( Sport im Pay-TV vorgenommen werden. Die satz für den Basisbetrag im vorliegenden ‘ anderen KNU während des gesamten Unter men des Teleclub Sportgrundangebots (Tel der Übertragungen des Schweizer Fussba UPC habe dagegen eine «Null-Politik» verfc hockeyinhalte zur Verfügung gestellt, sonder wie die Unterdrückung von MySports Go au äusserst aggressiven und medienwirksame bei KNU erhältlich sein werde, habe UPC : Swisscom-TV-Kunden die Eishockeyinhalte im Wettbewerb behindern wollen.*2°

439. Überdies sei für Swisscom im Gegen Bezug auf Bereitstellungsmärkte im Fernsel der Verfügung Sport im Pay-TV sei aber a grenzung und die Bedeutung der Sportinha

423 Vgl. act. 165, Rz 98.

Swisscom ADSL.

425 Vgl. act. 164, Rz 93 ff.

ksichtigung der nach Auffassung des Sekretariats shockeyrechte als erschwerender Faktor bei der Sanktionsbemessung verstosse gegen das strafwirtschaftliche Bedeutung der Rechte bereits tat- 1 Notwendigkeit vorausgesetzt wird. Auszugehen 1 Verstoss gegen das Kartellgesetz und mithin von eich von maximal 1 - 2 %.47°

sine unzulässige Doppelverwertung vor. Zunächst en strafrechtliche und strafprozessuale Vorschrifsondern strafrechtliche Grundsatze nur insoweit höherrangigen Rechts im Rahmen einer verfas- 1g zwingend geboten ist (vgl. Rz 389). Im Rahmen 19 zur Wettbewerbsbehinderung geprüft (vgl. Rz ist das abstrakte Gefährdungspotential, sowie der s, die Wirksamkeit des Verstosses sowie die Anatbestandsmässigkeit ist zu prüfen, ob überhaupt rbs vorliegt, bei der Sanktionierung, wie gross die

einem leichten bis mittelschweren Verstoss aus ntsatz von [...] an. Dies erstaune vor dem Hinterwisscom im Verfahren Sport im Pay-TV als mittelsbetrag bei einem Prozentsatz von [...] angesetzt nglich die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens im Sinne der Rechtsgleichheit behördliches Hanh behandeln soll, müsse eine Differenzierung zwi- > und dem Verhalten von Swisscom im Verfahren »s müsse im Ergebnis zu einem höheren Prozent- Verfahren führen. Swisscom habe UPC und den suchungszeitraums von Sport im Pay-TV im Raheclub Sport 1 bis 3) den weit überwiegenden Teil lls und Eishockeys stets zur Verfügung gestellt. gt, indem sie Swisscom nicht bloss keinerlei Eisn auch [...] Auch durch weitere Vorgehensweisen, f den Swisscom- und Sunrise-TV-Boxen oder der n Vermarktung der Tatsache, dass Mysports nur aktiv das Ziel verfolgt, zumindest Swisscom bzw. vorzuenthalten. UPC habe Swisscom vorsätzlich

satz zu UPC die Marktabgrenzung der WEKO in bereich in keiner Weise erkennbar gewesen. Mit uch UPC über die vorliegend relevante Marktab- Ite für den TV-Plattformmarkt in Kenntnis gesetzt

2.2019, E. 9.2.3.2, Sanktionsverfügung - Preispolitik worden. Als Partei im Verfahren Sport im P tigerweise festgehalten werde — auch gena weisen auf dem TV-Plattformmarkt durch c UPC habe sich Uber diese Praxis jedoch be Vorteil im Wettbewerb zu ergattern. Die Ar zentsatzes im Vergleich zu dem gegenüber vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen.*

440. Dazu ist auf die Rechtsprechung de Schwere im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG t unabhängige Schwere zu verstehen ist. Ma potential, und zu berücksichtigen ist zudem werbs, die Wirksamkeit des Verstosses | Elemente wie Vorsatz und (Behinderungs-)

C.2.7. Ergebnis

Basisbetrag Dauerzuschlag Zwisc (Faktor [...]) 22 553 368 + 33 % 299

Tabelle 3: Übersicht Sanktionsbemessung ii

441. Aufgrund der genannten Erwägunger genannten sanktionserhöhenden und -mild sanktion in Höhe von 29 995 979 Franken : KG angemessen.

D. Kosten

442. Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordn tungsverfahren verursacht hat.

443. Im Untersuchungsverfahren nach Art. grund der Sachverhaltsfeststellung eine unz wenn sich die Parteien unterziehen. Als Un ternehmen, welche aufgrund ihres möglich ein Verfahren ausgelöst haben, das beanst: gegenstandslos eingestellt wurde.*?°

444. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein

richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG

426 Vgl. act. 164, Rz 98 f.

428 Verordnung über die Gebühren zum Kartellg: GebV-KG; SR 251.2).

und c GebV-KG e contrario.

ay-TV habe UPC - wie im Verfugungsantrag richue Kenntnis darüber gehabt, welche Verhaltenslie WEKO als missbräuchlich qualifiziert würden. »wusst und gewollt hinweggesetzt, um sich einen wendung eines tieferen Basisbetrages oder Pro-

Swisscom zur Anwendung gebrachten, lasse sich

2s Bundesgerichts zu verweisen, wonach unter ind Art. 3 SVKG die objektive, d. h. verschuldensssgebend ist danach das abstrakte Gefährdungsu.a. der Grad der Beeinträchtigung des Wettbe- sowie die Anzahl der Beteiligten.*?” Subjektive Absicht spielen daher hierbei keine Rolle.

henergebnis Erschwerende /mil- | Sanktion dernde Umstände

95 979 - 29 995 979

n Franken

1 und unter Würdigung aller Umstände und aller ernden Faktoren erweist sich eine Verwaltungsals dem Verstoss von UPC gegen Art. 49a Abs. 1

ung KG*2# ist gebührenpflichtig, wer das Verwal-

27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufulassige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, oder terziehung gilt auch, wenn ein oder mehrere Unerweise wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens ındete Verhalten aufgeben und das Verfahren als

Stundenansatz von 100 bis 400 Franken. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh-

).

94 E. 6.4), Bayerische Motoren Werke AG/WEKO. setz vom 25.2.1998 (Gebührenverordnung KG,

S 546 f.), BKW FMB Energie AG; Art. 3 Abs. 2 Bst. b

445. Gestützt auf die Funktionsstufe der rn ein Stundenansatz von 200 und 290 Franke gesamt 1136,5 Stunden. Aufgeschlüsselt we net:

— 1038,7 Stunden zu 200 Franker — 97,8 Stunden zu 290 Franken, €

446. Demnach beläuft sich die Gebühr auf dem Ausgang des Verfahrens UPC aufzuer

E. Ergebnis

447. Als Ergebnis ist festzustellen, dass UI Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahı marktbeherrschende Stellung im Sinne von

448. Die Analyse hat ergeben, dass UPC « nationalen Markt für die Bereitstellung von eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV in unget rung erfolgte im Zeitraum vom [...] bis zum / UPC und Swisscom am [...] (Abschnitt B.5.:

449. UPC ist zu verpflichten, allen ersucher Rohsignal der Eishockeyübertragungen N: Durchleitung des Programmangebots Mysp zu nicht-diskriminierenden Bedingungen an:

450. UPC ist zudem mit einer Sanktion 29 995 979 Franken zu belasten und hat die und D).

Dispositiv

F. Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorang Abs. 1 KG):

1. Die UPC Schweiz GmbH wird in Anw ersuchenden TV-Plattformen in der ckeyübertragungen National League | Programmangebots Mysports (enthalt kriminierenden Bedingungen anzubiet

2. Die UPC Schweiz GmbH wird in Anw und Abs. 2 Bst. a KG mit einer Sanktic

3. Die UPC Schweiz GmbH hat die Verf: tragen.

Die Verfügung ist zu eröffnen an:

- UPC Schweiz GmbH, Richtiplatz 5, Borer Rechtsanwälte AG, Olgastras:

it dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich sn. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insrden demnach folgende Stundenansätze verrech-

, ergebend 207 740 Franken rgebend 28 362 Franken

236 102 Franken. Diese Gebühr ist entsprechend legen.

PC im nationalen Markt fur die Bereitstellung von men eines Liga-Wettbewerbs im Pay-TV uber eine Art. 4 Abs. 2 KG verfügt (Abschnitt B.5.2).

lie Geschäftsbeziehung gegenüber Swisscom im Schweizer Eishockeyübertragungen im Rahmen echtfertigter Weise verweigert hat. Die Verweige- \bschluss der Distributionsvereinbarung zwischen

3).

iden TV-Plattformen in der Schweiz entweder das ational League und der Swiss League oder die orts (enthaltend die relevanten Eishockeyinhalte) zubieten (Abschnitt C.1).

gemäss Art. 49a Abs. 1 KG in der Höhe von Kosten des Verfahrens zu tragen (Abschnitte C.2

ehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30

fendung von Art. 30 Abs. 1 KG verpflichtet, allen

Schweiz entweder das Rohsignal der Eisho- ınd der Swiss League oder die Durchleitung des end die relevanten Eishockeyinhalte) zu nicht-disen.

endung von Art. 49a Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 yn von 29 995 979 Franken belastet.

ahrenskosten von insgesamt 236 102 Franken zu

8304 Wallisellen, vertreten durch Dr. Jürg Borer, se 6, 8001 Zürich

- CT Cinetrade AG, Nüschelerstrasse 8001 Zürich und Swisscom (Schw vertreten durch Dr. Marcel Meinhaı 8027 Zürich.

Die Verfügung geht nach Bereinigung der C an:

- Sunrise Communications AG, Bin Mario Strebel, CORE Rechtsanwälte

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde ren, deren Begründung mit Angabe der Be angefochtene Verfügung und die Beweismit! in Händen hat, beizulegen.

44, 8001 Zürich, Teleclub AG, Löwenstrasse 11, eiz) AG, Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Bern, alle ‘dt, Lenz & Staehelin, Brandschenkestrasse 24,

‚eschäftsgeheimnisse durch die Parteien in Kopie

zmühlestrasse 130, 8050 Zürich, vertreten durch AG, Talacker 41, 8001 Zürich.

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- > geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die el sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 82, Art. 663e e Art. 963 — letto nella versione del 1 aprile 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Costituzione federale della Confederazione Svizzera, Art. 9, Art. 30, Art. 31 e Art. 32 — letto nella versione del 1 gennaio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 7 marzo 2021, 28 novembre 2021, 13 febbraio 2022, 1 gennaio 2024 e 3 marzo 2024.
  • Legge federale sulla radiotelevisione, Art. 2 — letto nella versione del 1 gennaio 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024 e 1 ottobre 2024.
  • Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali, Art. 6 — letto nella versione del 23 febbraio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2021, 1 febbraio 2022 e 16 settembre 2022.
  • Legge federale sulla procedura amministrativa, Art. 6, Art. 12, Art. 19 e Art. 55 — letto nella versione del 1 aprile 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021 e 1 luglio 2022.
  • Legge federale sui cartelli e altre limitazioni della concorrenza, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 7, Art. 19, Art. 27, Art. 30, Art. 39, Art. 43, Art. 49a e Art. 50 — letto nella versione del 1 dicembre 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022 e 1 luglio 2023.
  • Legge di procedura civile federale, Art. 40 — letto nella versione del 1 maggio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2023 e 1 luglio 2023.
  • Ordinanza sugli emolumenti nell’ambito della legge sui cartelli, Art. 4 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025.
  • Ordinanza sulle sanzioni in caso di limitazioni illecite della concorrenza, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6 e Art. 7 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 18 febbraio 2021.