WEKO-20201116-7cd1ac
Optische Netzwerke: Verfügung vom 16. November 2020
Rubrum
i -.l....nw'ane
Besetzung Andreas Heinemar Daniele Wüthrich-N (Vizepräsident), Florence Bettschar Clémence Grisel R
Minsch, Martin Ruf
Inhaltsverzeichnis A.2.1 Adva Optical Networking SE, Mein A.2.2 Dacoso GmHH...........................- A.3 Verfahrensgeschichte ......................- B.3 Wettbewerbsrechtlich relevante Verh Ausschreibung der SNB vom Mai bis C.3 Parteianträge ....................444444 eee C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusamn C.4.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer \ C.4.2 Anwendung der gesetzlichen Vern C.4.2.2 Vermutung der Beseitigung gemäs
C.4.2.3 Fazit
C.4.2.4 Keine Widerlegung der gesetzliche C.4.2.4.3Innenwettbewern ........................-
A.2.4 IT District GmbH
B.2 Markt der optischen Netzwerke
C.1 Geltungsbereich
C.4.1 Wettbewerbsabrede ....................- C.4.1.3 Abrede zwischen Unternehmen gle C.4.2.1 Vermutung der Beseitigung gemas C.4.2.4.2 Aussenwettbewerb C.4.2.4.Alntrabrandwettbewerb und Interbra
A Verfahren
Sachverhalt
Cc Erwagungen
in (Präsident, Vorsitz), Neyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler
apin, Pranvera Kéllezi, Isabel Martinez, Rudolf Juni 2019.........eu.neeeennneeeeennnnsssnnnnnneenennnnnnnnnnnnnnnn s Art. 5 Abs. 3 KG .............uuseessssnneennnneennennnneenn
t-Narbel, Nicolas Diebold, Winand Emons, er, Henrique Schneider. altensweise: Koordination der Offerten für die Jettbewerbsbeschränkung......................4444442.-
5 Art. 5 Abs. AKG Looe ecccccececeeeeeeeeeeeueenes
C.4.2.4.5Fazit: Keine Widerlegung der gese C.4.3 _ Schlussfazit zum Vorliegen einer U C.5 Massnahmen. ......................en C.5.1 Einvernehmliche Regelung und Re
C.5.2.1 Rechtsgrundlage und Voraussetzu C.5.2.2 Bemessung ................sssssneennennenn (i) Basisbetrag ..................- nenn 1. Obergrenze des Basisbetrags (Um
2. Berücksichtigung der Art und Schv (iii) Erschwerende und mildernde Ums C.5.2.3 Ergebnis..................... nenn D Kosten eee E Ergebnis ..........22424444400000000000Rnnnn nn F Dispositiv ...........22.::::eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee
tzlichen Vermutung ...............44444444444H HR Vere des Verstosses................24444444snnee nennen
isatz auf dem relevanten Markt)......................-
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersucht
1. Gegenstand der vorliegenden Untersu king SE, Meiningen, Zweigniederlassung ZU IT District GmbH ihre Offerten im Rahmen ei Nationalbank zum Ausbau ihrer IT Netzwerl niert und damit gegen Art. 5 Abs. 3 Bst. a ul
A.2 Untersuchungsadressatinn
A.2.1 | Adva Optical Networking SE, Me
2. Die Adva Optical Networking SE, Mei Adva) ist Teil der deutschen Muttergesellsc tinsried (Deutschland). Die Muttergesellsch: als 20 Landern. Die Adva ist in der Entwicklt optischen und elektronischen Hardware- un: leistungen in diesem Zusammenhang.
A.2.2 Dacoso GmbH
3. Die Dacoso GmbH (nachfolgend: Dac sellschaft der deutschen Muttergesellschaft Sitz in Langen (Deutschland). Die Dacoso is men an 8 Standorten vertreten ist. Ausserde vertreten. Die Dacoso ist im An- und Verkat tungen im Bereich von elektronischen Dater kauft die Dacoso auch Adva-Netzwerkkomp ihren Kundinnen und Kunden.
A.2.3 Infoguard AG
4. Die Infoguard AG (nachfolgend: Infogt ist in der Entwicklung, Herstellung, Vermarkt Beratungs- und andere Dienstleistungen in Die Infoguard vertreibt unter anderem auch um deren Wartung bei ihren Kundinnen und
A.2.4 IT District GmbH
5. Die IT District GmbH (nachfolgend: | Entwicklung, Herstellung und Vermarktung bringt Beratungs- und andere Dienstleistunc heit. Die IT District verkauft bislang keine Ac nicht.
1 Bundesgesetz vom 6.10.1995 Uber Kartelle setz, KG; SR 251).
ing
chung ist die Frage, ob die Adva Optical Networrich, die Dacoso GmbH, die Infoguard AG und die nes Beschaffungsverfahrens der Schweizerischen <infrastruktur zwischen Mai und Juni 2019 koordi- 1d c KG" und Art. 5 Abs. 4 KG verstossen haben.
on
iningen, Zweigniederlassung Zurich
ningen, Zweigniederlassung Zurich (nachfolgend: haft Adva Optical Networking SE mit Sitz in Maraft ist weltweit tätig und betreibt Standorte in mehr ıng, Produktion, Vermarktung und im Vertrieb von d Softwarekomponenten tätig und erbringt Dienstoso) mit Sitz in Dietikon (ZH) ist eine Tochterge- Dacoso data communications solutions GmbH mit t vor allem in Deutschland tätig, wo das Unternehm ist die Dacoso an einem Standort in Österreich if sowie Erbringen von Beratungs- und Dienstleis- \verarbeitungssystemen tätig. Unter anderem veronenten und kümmert sich um deren Wartung bei
jard) mit Sitz in Baar und zweitem Standort in Bern ung und Vertrieb von Produkten aktiv und erbringt 1 Bereich der Daten- und Informationssicherheit. ı Adva-Netzwerkkomponenten und kümmert sich Kunden.
I District) mit Sitz in Cham ist im Verkauf, in der von Hard- sowie Softwareprodukten tätig und erjen im Bereich der Daten- und Informationssicherlva-Netzwerkkomponenten und wartet diese auch
und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
6. Nachdem das Sekretariat der Wettb« Oktober 2019 Kenntnisse über mögliche u hang mit einer Ausschreibung der Schweize reichte die IT District am 8. November 2019 Art. 49a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 8 ff. SVKG? ei Gestützt auf die erhaltenen Informationen u am 14. Januar 2020 im Einvernehmen mit | 22-0503: Optische Netzwerke nach Art. 27 f gen bei Dacoso und Infoguard durch. Ferne und der Adva® und führte ein protokolliertes
7. Die Infoguard machte am 15. Januar am 7. Februar 2020 ergänzte.® Die Dacoso Selbstanzeige und reichte ihre Eingabe am
8. Die Adva erhielt am 18. März 2020 Eir akten unter Ausschluss der Selbstanzeige: 2020 die elektronischen Verfahrensakten sicht.'' Am 1. Juli 2020 versandte das Sekr teien fünf geschwärzte Aktenstücke aus den Einsicht. '?
9. Zwischen dem 12. und dem 19. Juni 2 einvernehmlichen Regelung (nachfolgend: Juli 2020 stellte das Sekretariat allen Parte Rechtsmittelverzichtes zu.'* Diese wurden \ 22. September 2020 versandte das Sekretar gemass Art. 30 Abs. 2 KG.
10. Die Wettbewerbskommission (nachfol die EVR und entschied unter angemessen der Sache.
? Verordnung vom 12. Marz 2004 über die S: gen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR :
* Vgl. SHAB vom 28.1.2020, Nr. 44 (Act. 1.4( teien vom 13.1.2020 (Act. 1.1-1.4).
5 Act. IX.B.3.
6 Act. III.1.
7 Act. IV.1.
8° Act. IX.B.4, IX.B.8. 1° Act. 1.49-1.51.
11° Act. 1.80-1.84.
12 Act. 1.101-1.104.
13 Act. 1.88, 1.89, 1.93, 1.94. 14 Act. 1.105-1.108.
15 Act. 1.109-1.113.
»werbskommission (nachfolgend: Sekretariat) im nzulässige Wettbewerbsabreden im Zusammenrischen Nationalbank (nachfolgend: SNB) erhielt, einen Marker für eine Selbstanzeige im Sinne von n, welchen sie am 22. November 2019 ergänzte. nd weitere Abklärungen eröffnete das Sekretariat einem Mitglied des Präsidiums die Untersuchung f. KG? und führte gleichentags Hausdurchsuchunar befragte sie je einen Mitarbeiter der Infoguard® Telefongesprach mit der SNB.’
2020 eine Eingabe zum Sachverhalt, welche sie setzte am 15. Januar 2020 einen Marker fur eine 31. Januar 2020 nach.°
isicht in einen Teil der elektronischen Verfahrensakten.'° Sämtliche Parteien erhielten am 2. Juni mit Ausnahme der Selbstanzeigeakten zur Einstariat im Einverständnis mit den betroffenen Par- Selbstanzeigeakten allen Verfahrensparteien zur
020 fanden Gespräche über den Abschluss einer EVR) mit allen Verfahrensparteien statt.'” Am 9. ien die endgültigen Versionen der EVR und des on allen Parteien unterzeichnet retourniert."® Am iat den Parteien seinen Antrag zur Stellungnahme
jend: WEKO) genehmigte am 16. November 2020 er Berücksichtigung der Parteistellungnahmen in
anktionen bei unzulassigen Wettbewerbsbeschränkun- 251.5).
)) und Untersuchungseröffnungsschreiben an die Par-
B Sachverhalt
B.1 Vorbemerkung zum Beweis
11. Auf das Untersuchungsverfahren sinc gesetzes (VwVG)'® anwendbar, soweit das Im Kartellverwaltungsverfahren gilt der Grt i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP‘’). D bracht, wenn die Wettbewerbsbehörden nac lichung überzeugt sind. Die Verwirklichung ohne Zweifel) festzustehen, sondern es ge nen.'® Es bestehen aus Behördensicht kein in der beschriebenen Art ereignet hat. Dar eine EVR zur Beilegung des Verfahrens mit Rechtsmittel verzichtet, sofern die EVR von Gründen wird der Sachverhalt ohne Beweis
B.2 Markt der optischen Netzwe
12. Optische Netzwerke sind auf Glasfase Datenkommunikation zwischen zwei oder ı Datenkommunikation zwischen den Standoı nannten «Dense Wavelength Division Multi gie erlaubt es, am Sender-Standort verschit kationen (z. B. Telefonie, Internet, Datenk (Multiplexing) und das gebündelte Paket dar Standort zu schicken. Dort werden die Signz nehmen, das sich dieser Technologie bedi nannte dark fiber) bei einem Telekomanbiet ser selbst «durchleuchten». Diese Techno mithilfe einer einzigen Glasfaser eine Komr Daten aus unterschiedlichen Applikatione DWDM-Technologie wird durch spezifisch: Sender- und Empfänger-Standort instal Netzwerkkomponenten als skalierbare und r Kundenbedürfnisse massschneidern lassen
16 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).
17 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bur
18 Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 4.3.2 f., Sie Hauptgebäude der Schweizerischen Lande.
| die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- Kartellgesetz nicht davon abweicht (Art. 39 KG). ındsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG er Beweis einer Tatsache ist im Allgemeinen erth objektiven Gesichtspunkten von deren Verwirkder Tatsache braucht nicht mit Sicherheit (also nügt, wenn allfällige Zweifel unerheblich erschei- e erheblichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt über hinaus haben sämtliche Verfahrensparteien dem Sekretariat abgeschlossen und auf allfällige der WEKO genehmigt werden würde. Aus diesen führung dargestellt.
rke
sr basierende Telekommunikationsnetze, die eine nehreren Standorten erlauben (vgl. Abb. 1). Die ten der SNB basiert unter anderem auf der sogelexing» (DWDM) Technologie.'? Diese Technolo- 2dene Signale, welche durch verschiedene Appliommunikation etc.) entstanden sind, zu bündeln in Uber eine einzige Glasfaser an den Empfangerle wieder entbündelt (De-multiplexing). Ein Unternt, muss die Glasfaser als unbeleuchtete (sogeer zur exklusiven Nutzung mieten und die Glasfalogie erlaubt es dem betreffenden Unternehmen nunikation von einer enormen Menge gesicherter n zwischen zwei Standorten herzustellen. Die > Netzwerkkomponenten ermöglicht, welche am liert sind. Die Adva bietet solche DWDMnodulare Systeme an, die sich auf die spezifischen
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
14, E. 5.3.2 f., Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; vgl. auch etwa Urteil des BGer / 2009/4, 341 Rz 15, Submission Betonsanierung am sbibliothek (SLB).
Sender Standort 1
Glasfaser
Her
Listenpreis (LP) .|
Einkaufspreis
Mail ein. Die Offerte enthielt zwei Angebote ı ten.” Daraufhin kontaktierte die SNB die H chen Offerten nach zwei weiteren Vertreibe foguard und die IT District, welche die SNB u Ausschreibung.*° Dieser Ablauf ist nicht unt Wettbewerb nicht abgeschlossen ist. Die V weitere Verhandlungen oder Abgebotsrunde
20. Die Adva und die Dacoso kamen üb «Stützofferte» genannt) bei der Infoguard u strict erwirken sollten, damit die Dacoso der auch die Dacoso hielten sich an die Übere die Dacoso der Adva ihre Offerte an die SN den angewandten Endkundenrabatt der Da ferner überein, dass die Adva den Endkund: ren sollte und die Dacoso die zu offerierende diese Weise wollten die Dacoso und die A District nicht tiefer als die Dacoso anboten t SNB einreichten.*
21. Die Adva Uberzeugte in der Folge die und übermittelte ihr auf Wunsch eine vorber Infoguard direkt in inr Angebot Ubernehmen der Dacoso erstellt.*? Gleichzeitig kamen dit kundenrabatts der Infoguard-Offerte Ubereir chen Endkundenrabatt wie die Dacoso au Adva kummerte sich die Dacoso darum, das einreichte und die Offerte ebenfalls den Er Zweck bereitete die Dacoso sogar die IT Dis Offerte von der IT District zu bearbeiten se waren sich darüber im Klaren, dass sie mit it bei der SNB zu gewinnen.”
32 Act. IX.C.5, Beilagen 12-16.
33 Act. Ill.1, Zeilen 214 ff.; Act. Il.1, 7, Zeilen 2
3% Act. IX.B.8, Rz 6; Act. IX.A.7, Beilage 4; Die. als bereits bestehende Lieferantin von Adv: dukte von besseren Einkaufskonditionen be
3 Vgl. Act. IX.B.4, 1.
3° Act. IX.C.5, Rz 63, 67 und 95, Beilage 25.
37 Act. IX.C.5, Rz, 54 ff., Rz 63, 67 und 95, Be
38 Act. IX.C.5, Rz 51, Beilagen 15 und 21.
39 Act. IX.C.5, Rz 63, 71 ff. und 82 f.
40 Act. IX.A.7, Rz 27; Act. IX.C.5, Rz 63 und 9:
41 Act. Ill.1, Zeilen 220 ff.; Act. IX.B.3, Zeilen 1
42 Act. IX.B.3, Zeilen 134 ff.; Act. IX.B.4, 21; A
43 Act. Ill.1, Zeilen 283 ff.
4 Act. IX.B.4, 2 und 20 f.
#5 Act. IX.A.7, Beilagen 2 und 6.
#6 Act. IX.C.5, Beilage 23.
#7 Act. IX.B.4, 64; Act. IX.C.5, Beilage 23.
nit jeweils unterschiedlichen Hardwarekomponenarstellerin Adva und fragte für zwei weitere möglirnamen nach.°? Die Adva nannte der SNB die Inm ein Angebot anfragte.°* Es gab keine öffentliche ypisch, da bei einer Einladung zu einer Offerte der ergabestelle kann weitere Anbieter einladen und sn durchführen.
srein, dass die Adva eine «Schutzofferte» (auch nd die Dacoso eine «Schutzofferte» bei der IT Di- 1 Zuschlag erhalten würde.” Sowohl die Adva als inkunft.?” Zur Umsetzung der Übereinkunft stellte B zu, so dass die Adva den Endkundenpreis und coso kannte.°® Die Dacoso und die Adva kamen nrabatt von I 1 % an die Infoguard kommunizie- 2n Preise an die IT District weiterleiten sollte.°° Auf dva sicherstellen, dass die Infoguard und die IT Ind somit kein konkurrenzfähiges Angebot bei der
Infoguard, bei der SNB ein Angebot abzugeben“, eitete Stückliste mit den Listenpreisen, welche die konnte.*? Diese Stückliste wurde ursprünglich von > Adva und die Infoguard über die Höhe des End- 1, so dass die Infoguard ihre Offerte mit dem gleisarbeitete.** Gemäss ihrer Übereinkunft mit der s die IT District ebenfalls eine Offerte bei der SNB ıdkundenrabatt von I % enthielt.4° Zu diesem strict-Offerte vor, mit genauen Angaben, wie diese i.*% Sowohl die Infoguard als auch die IT District ıren Offerten keine Chancen hatten, den Zuschlag
18 ff.
SNB konnte möglicherweise herleiten, dass die Dacoso ı-Komponenten bei der SNB mit Bezug auf Adva-Proi der Herstellerin profitieren konnte.
ilage 25; Act. IX.B.4, 2 und 20 f.
5. 34 ff. ct. 111.1, Beilage 5.
Infoguard
Adva
Dacoso ( — IT Dis
einen Wechsel zu einer neuen Partnerin nut I % billiger als die Dacoso angeboten ha
25. Die Offertkoordination im Rahmen der District, der Infoguard und der Adva spielte :
Erwägungen
C.1 Geltungsbereich
26. Das Kartellgesetz (KG)°® gilt in person ten wie auch für solche des öffentlichen Rec des Kartellgesetzes gelten samtliche Nachft gen im Wirtschaftsprozess, unabhängig vi Abs. 1P KG). Sämtliche Parteien erfüllen vo men, womit das Kartellgesetz in persönliche
27. Die vorliegende Verfügung ist an folge — Adva Optical Networking SE, Meinin — Dacoso GmbH, Dietikon; — Infoguard AG, Baar und - IT District GmbH, Cham.
28. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 A werbsabrede getroffen haben, wird nachfol Einzelnen geprüft (vgl. dazu Rz 41 ff.).
29. Der vorliegende Untersuchungsgegen bereich des Kartellgesetzes.
C.2 Vorbehaltene Vorschriften
30. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Recht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkur bung über das geistige Eigentum ergeben. | sich auf Rechte des geistigen Eigentums stt Abs. 2 KG). Im hier zu beurteilenden Markt
57 Act. IV.1, Zeilen 37 ff.
58 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).
5° Vgl. Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.
60° Vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C.7! E. 3.2), Hors-Liste Medikamente/Pfizer.
"in Betracht gezogen, wenn diese mindestens ca. tte.°”
SNB Ausschreibung zwischen der Dacoso, der IT sich zwischen Mai und Juni 2019 ab.
licher Hinsicht sowohl fur Unternehmen des privahts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne ager oder Anbieter von Gutern und Dienstleistunon ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 rliegend die Merkmale privatrechtlicher Unternehr Hinsicht anwendbar ist.
nde Unternehmen zu richten®?:
gen, Zweigniederlassung Zürich, Zürich;
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung 2 Abs. 1 KG). Vorliegend steht der Abschluss von ‚bs. 1 KG in Frage. Ob die Parteien eine Wettbegend im Rahmen der materiellen Beurteilung im
stand fällt in den örtlichen und zeitlichen Geltungsjrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung en ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG)®°. Ebenfalls nicht gen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgedingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die itzen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht
und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellge-
9.2015, E. 27 ff., 67, ADSL Il. /2014 vom 28.1.2015, passim (= RPW 2015/1, 131 ff.
zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 ul gemacht.
C.3 Parteiantrage
31. Die Adva beantragt erstens, die Unter: folgen einzustellen. Falls der erste Antrag < eventualiter, die vereinbarte EVR sei zu ge Antrag vorgesehenen Sanktion zu belasten.
32. Die WEKO tritt auf den ersten Antrag Nichteintretensentscheid begründet sich wie
— Wie die Adva ausdrücklich festhalt, | Sekretariat abgeschlossen hat. Im ( Einstellung des Verfahrens ist nicht Sekretariat abgeschlossen hat. Der zur Genehmigung beantragten EVR treten.
— Wahrend des Verfahrens und mit de sie das Verfahren auf die vereinbart: Adva entsprechend auch fest und be sie gleichzeitig die Einstellung des V‘ lich. Damit verstösst die Adva geg grundsatz von Treu und Glauben (A Verfahrens genauso gebunden ist v der bundesgerichtlichen Rechtsprec widrigen Verhaltens nicht auf den Ar
33. Die Dacoso beantragt eine Kürzung de dies im Wesentlichen damit, dass der Begri pflicht gemäss Art. 35 VwVG hinausgehe® | che.” Gemäss Rechtsprechung könne sic Gesichtspunkte beschränken. Das Verfahre beurteilen, ob eine bestimmte Verhaltenswe halte die vereinbarte EVR die ausdrückliche weit als möglich reduziert werde. Die Begrü einer EVR basiere, könne im Vergleich zu & Begründungsumfang sei länger als jüngere weist die Dacoso auf die Fälle Stöckli und /
61 Act. VI.20, Anträge. 62 Act. VI.20, Rz 3.
63 Bundesverfassung der Schweizerischen Ei BV; SR 101).
64 BGE 137 V 394, 403 E. 7.1; Urteil des BVG
65 Vgl. dazu Urteil des BGer vom 5.4.2019 E. :
66 Act. VI.27, Rz 4. 87 Act. VI.27, Rz 6. 68 Act. VI.27, Rz 5.
nd 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend
suchung gegen sie sei ohne Sanktion und Kostenibgewiesen werden sollte, beantragt sie zweitens
snehmigen und die Adva sei maximal mit der im nicht ein und heisst den zweiten Antrag gut. Der folgt:
ritt sie nicht von der EVR zurück, die sie mit dem Segenteil stellt sie die EVR nicht in Frage. Die Gegenstand der EVR, welche die Adva mit dem Antrag auf Einstellung fällt somit ausserhalb der ‚Auf den Einstellungsantrag ist daher nicht einzur Unterzeichnung der EVR zeigte die Adva, dass > Weise abschliessen wollte. An der EVR hält die santragt deren Genehmigung. Dennoch beantragt arfahrens. Diese Vorgehensweise ist widersprüchen den verfassungsmässig geschützten Rechtsrt. 5 Abs. 3 BV®), an den die Adva während des jie die Behörden.°* In sinngemässer Anwendung hung tritt die WEKO auch aufgrund dieses treutrag ein.‘®
»s 27 Seiten umfassenden Antrags. Sie begründet indungsumfang über die materielle Begründungs- und von den Zusicherungen der Behörden abweih die Wettbewerbsbehörde auf die wesentlichen n der EVR sei nicht darauf angelegt, gerichtlich zu ise kartellrechtlich zulässig sei.°® Prozessual ent- > Zusicherung, dass die rechtliche Würdigung sondungsdichte einer Verfügung der WEKO, die auf :iner Verfügung ohne EVR reduziert werden. Der Verfügungen, die auf EVR basierten. Als Beispiel \dBlue hin. Schliesslich bringt die Dacoso sinngedgenossenschaft vom 18.4.1999 (Bundesverfassung,
er C-2358/2006 vom 4.5.2007, E. 4.2. 4; BGE 1421155, 157 E. 4.4.4.
mäss vor, dass ihre Einwilligung zu einem F zung des Verfügungsumfangs berechtige.°° einer tabellarischen Darstellung. Die Kürzun: Erwägungen des Antrags. ’? Die WEKO verz auf Kürzung aus den nachfolgenden faktiscl
34. Die Dacoso stützt ihren Antrag auf nic berichtigen und klarzustellen gilt:
— Das Sekretariat hatte der Dacoso | Falls die Dacoso dies mit ihrer Auss: sicherungen des Sekretariats ab, au: chen.
— Das Sekretariat hat die angeblich k identischen Format mit dem vorliege: umfasste 29 Seiten und ist damit zı Verfahren. Der Antrag im Stöckli-Fa somit im Vergleich um zwei Seiten u. a. damit erklärten, dass das Verfal men und nicht wie im vorliegenden unterschiedliche Anzahl Verfahrensp dergegebenen Dispositivs und die | genden Antrag war die Darstellung vc Beachtet man also die Anzahl Parte Antragsdokumente im Fall Stöckli ur kommt, dass im vorliegenden Fall s handelt werden. In den Stöckli- und / vertikale respektive horizontale Abre Dacoso, der vorliegende Antrag sei Verfahren, widerlegt.
— Der Vollständigkeit halber sei darauf liche Kürzungsanträge der Gesuchs: 24 anstatt 27 Seiten umfassen würc zeigt erstens, dass die Gesuchstelle vantem Umfang am Antrag vorzuner des Antrags im vorliegenden Fall ke braucht die Aussage, der Rechtsmitt ten Verfügung, vorliegend mangels |
35. Inrechtlicher Hinsicht bezieht sich die in dem das Bundesgericht festhält, das Ver lich zu beurteilen, ob eine bestimmte Verhal tet die Dacoso sinngemäss ab, eine ausfül beantragt zudem einzig die Kürzung des rec! sei auf die untenstehenden Ausführungen v
36. Vorab sei klargestellt, dass das vorlie enthält. Es ist gar nicht streitig, ob ein Ant Abschluss einer EVR kürzer ausfallen darf ist der hier in Frage stehende Antrag auch
69 Act. VI.27, Rz 6.
70 Act. VI.27, Rz 7. ™ Act. V1.27, Rz 5; vgl. zudem Urteil des BGer
techtsmittelverzicht sie zu einer zusätzlichen Kür- Sie konkretisiert ihre Kürzungsvorschläge anhand gsanträge beziehen sich alleine auf die rechtlichen ichtet auf deren Wiedergabe und weist den Antrag yen und rechtlichen Gründen ab.
htzutreffende Tatsachenbehauptungen, die es zu
<eine bestimmte Anzahl von Seiten zugesichert. age, der Begründungsumfang weiche von den Zusdrücken möchte, entspricht dies nicht den Tatsaürzeren Anträge der Fälle Stöckli und AdBlue im iden Antrag verglichen. Der Antrag im Fall AdBlue vei Seiten länger als der Antrag im vorliegenden ll umfasste 25 Seiten. Der vorliegende Antrag ist länger. Die zwei zusätzlichen Seiten lassen sich ren im Stöckli-Fall gegen ein einzelnes Unterneh- Fall gegen vier Unternehmen gerichtet war. Die arteien wirkte sich nämlich auf die Länge des wieange der wiedergegebenen EVR aus. Im vorlieyn Dispositiv und EVR um rund zwei Seiten länger. ien in den beiden Verfahren, sind die Lange der 1d im vorliegenden Fall praktisch identisch. Hinzu owohl horizontale als auch vertikale Abreden be- \dBlue-Fallen handelte es sich jeweils um exklusiv den. Damit ist die Tatsachenbehauptung von der länger als die Anträge in vergleichbaren jüngeren
hingewiesen, dass, selbst wenn die WEKO sämttellerin unverändert gutheissen würde, der Antrag le. Die Gegenüberstellung dieser Seitenanzahlen rin selbst nicht in der Lage ist, Kürzungen in relemen, und zweitens die Diskussion über die Länge ine praktische Bedeutung hat. Dementsprechend elverzicht berechtige die Dacoso zu einer verkürz- Relevanz nicht abstrakt beurteilt zu werden.
Dacoso auf einen Entscheid des Bundesgerichts, ahren der EVR sei nicht darauf angelegt, gerichttensweise kartellrechtlich zulässig sei. Daraus leiirliche Begründung sei unzulässig.’' Die Dacoso itlichen Teils des Antrags. Mit Bezug auf Letzteres erwiesen (dazu Rz 39).
gende Dokument keine ausführliche Begründung rag bzw. eine Verfügung in einem Verfahren auf als in einem streitigen Verfahren. Wie bewiesen, nicht länger als die Anträge in den Fällen Stöckli und AdBlue, welche die Dacoso anscheiner es sich genau genommen, auf die Vorbrinc einzugehen. Zur Klarstellung nimmt die WE!
37. Das Bundesgericht stellt im zitierten | Sekretariat eine Wettbewerbsbeschränkung Beurteilung durch das Sekretariat voraus. EVR zustimme, faktisch darauf, den Vorwur! fen zu lassen. In diesem Kontext hält das gerichtliche Beurteilung angelegt sei.’? Mit | das Verfahren der EVR darauf ausgelegt is geschlossen zu werden, und nicht vor einen oder eines Antrags der Vorinstanz bzw. ihre lung des Bundesgerichts. Die Vorbringen c somit an der Sache vorbei.
38. Mit Bezug auf das Vorbringen der Da verfügende Behörde gemäss Art. 35 Abs. 3 \ sie den Begehren der Parteien voll entsprict bei handelt es sich aber erstens um eine «k scheid über die Begründung und deren Dic! beantragte etwa die Adva die Einstellung « Antrag der Adva nicht nur ablehnt, sonderr Verfügung gezwungen ist. Ferner haben die auf Kürzung zusätzlich zu begründen, wodu
39. Was die Formulierungs- und Ergänzu trifft, hat die WEKO diesen angemessen R hang einzig klargestellt, dass die Behörden einandersetzen und jedes Vorbringen ausd kein Rechtsanspruch auf bestimmte Formu nerseits daraus, dass die Vorinstanz die img und der Infoguard gutheisst und ihr ein ents zukommt (Art. 35 Abs. 3 VwVG). Andererse hör grundsätzlich auf rechtserhebliche Sa auch zur rechtlichen Würdigung anzuhören, wöhnlich grosser Ermessensspielraum beste zen, mit deren Anwendung die Parteien nic! Ausnahmesituationen gegeben. Die WEKO teien nach freiem Ermessen zu berücksichti
C.4 Unzulässige Wettbewerbsal
40. Abreden, die den Wettbewerb auf eir erheblich beeinträchtigen und sich nicht dur:
72 Urteil des BGer 2C_524/2018 vom 8.5.201° 74 Vgl. bereits Urteil des BGer 2A.492/2002 v Baselland Liestal (EBL)/ Watt Suisse u.a.; L Paul Koch AG/WEKO, wo das Bundesverw che Würdigung einer Tatsache nicht die Fı
materiellrechtliche Frage sei; vgl. auch Uri
id als genügend kurz betrachtet. Dadurch erübrigt jen der Dacoso zur Bundesrechtsprechung noch KO dennoch kurz dazu Stellung.
Jrteil fest, dass eine EVR voraussetze, dass das als unzulässig erachte. Dies setze eine materielle Allerdings verzichte ein Unternehmen, das einer ' des unzulässigen Verhaltens gerichtlich überprü- Bundesgericht fest, dass die EVR nicht auf eine anderen Worten besagt das Bundesgericht, dass t, vor der ersten Instanz, d. h. vor der WEKO, ab- 1 Gericht. Die Begrundungslange einer Verfügung s Sekretariats war nicht Gegenstand der Beurteiler Dacoso zur besagten Rechtsprechung gehen
icoso zu Art. 35 VwVG trifft es zwar zu, dass die /wVG auf eine Begründung verzichten kann, wenn it und keine Partei eine Begründung verlangt. Daann-Vorschrift», womit der Gesetzgeber den Entnte in das Ermessen der Behörde stellt. Zweitens les Verfahrens, wodurch die Vorinstanz, die den 1 nicht einmal darauf eintritt, zur Begründung der Behörden die Ablehnung des Antrags der Dacoso rch die Verfügung zusätzlich länger wird.
ngsvorschläge sämtlicher Verfahrensparteien beechnung getragen. Es sei in diesem Zusammensich nicht mit jedem Parteivorbringen einzeln ausrücklich widerlegen müssen.’? Es besteht zudem ierungen und Begründungen. Dies ergibt sich eiliziten Hauptbegehren der Dacoso, der IT District prechend grosses Ermessen bei der Begründung its erstreckt sich der Anspruch auf rechtliches Geshfragen. Die Parteien sind nur ausnahmsweise wenn sich die Rechtslage geändert hat, ein ungeht oder die Behörden sich auf Rechtsnormen stütht rechnen mussten.” Vorliegend ist keine dieser ist daher frei, die rechtlichen Vorbringen der Pargen.
orede
iem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen ch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtferti-
, E. 2.5.2.
om 17. 6.2003, RPW 2003/3, 699 f., E. 3.2.3, Elektra rteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.2014, E. 3.1.6, altungsgericht festhielt, dass die abweichende rechtliage des rechtlichen Gehörs beschlage, sondern eine eil des BVGer B 8404/2010 vom 23.9.2014, E. 3.1., gen lassen, sowie Abreden, die zur Beseiti lässig (Art. 5 Abs. 1 KG). Im Folgenden ist i werbsabrede vorliegt (vgl. Rz 41 ff.). Ist die: teilen, ob diese gemäss Art. 5 Abs. 1 i.V.m.
C.4.1 Wettbewerbsabrede
41. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine formelle vertraglich: gestimmte Verhaltensweisen bis hin zu verk
42. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vo wusstes und gewolltes Zusammenwirken ( zweitens ein Bezwecken oder ein Bewirker rede gegeben sind.’ Diese Kriterien sind in
C.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusan
43. Unter das bewusste und gewollte Zus; barungen. Eine Vereinbarung liegt vor, wenı men über die Art und Weise der wettbewerb: im Sinne des Obligationenrechts kommt ei lenserklärungen der Parteien zustande (Art. weder ausdrücklich (schriftlich oder mündlie halten erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR) könne vorliegen und ob diese zu einem tatsächlich ternehmen geführt haben, ist eine Tatfrage.
44. Folgende ausdrücklichen tatsächliche ferten betreffend die SNB Ausschreibung v Konsens), sind bewiesen:
— zwischen der Dacoso und der Herste — zwischen der Infoguard und der Her: — zwischen der Dacoso und der IT Dis
45. Im Gegensatz zu diesen ausdrückliche rungen äusserten die Dacoso und die Infogt Der stillschweigende Konsens äussert sich die bewusst eine Schutzofferte zugunsten « erhielt. Unterschiedslos, ob der Konsens zw
2009/3, 204 Rz 49, Elektroinstallationsbetrie
78 BGE 144 Il 246, 252, E. 6.4.
77 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung de: ligationenrecht) vom 30.3.1911 (OR); SR 22
78 BGE 144 Il 246, 252 E. 6.4.1. 7 Vgl. etwa Urteil des BGer 5A_127/2013 von
gung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzun einem ersten Schritt zu prüfen, ob eine Wettbe- ; zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt zu beur- Abs. 3 und 4 KG unzulässig ist (vgl. Rz 56 ff.).
ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbasrhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken > Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abindlichen Vereinbarungen einschlagig.”°
n Art. 4 Abs. 1 KG liegt vor, wenn erstens ein be- Jer an der Abrede beteiligten Unternehmen und 1 einer Wettbewerbsbeschrankung durch die Ab- 1 Folgenden im Einzelnen zu beurteilen.
ımenwirken
ammenwirken fallen, wie soeben erwähnt, Verein- 1 ein Konsens zwischen den beteiligten Unternehswidrigen Zusammenarbeit vorliegt. Bei Verträgen n solcher Konsens durch übereinstimmende Wil- 1 Abs. 1 OR’”), wobei die Willenserklärungen entsh) oder stillschweigend durch konkludentes Ver- »n.78 Ob Willenserklärungen von Unternehmen
en Konsens (auch: natürlichen Konsens) der Un- n übereinstimmenden Willenserklärungen, die Ofon Mai bis Juni 2019 zu koordinieren (natürlicher
allerin Adva; stellerin Adva und trict.
sn tatsächlichen Ubereinstimmenden Willenserkläard ihre Willensübereinstimmung stillschweigend. durch das konkludente Verhalten der Infoguard, Jer Dacoso einreichte, damit diese den Zuschlag ischen den genannten Parteien ausdrücklich oder
W 2019/3b, 348 Rz 2252, Badezimmer (2. Teil); RPW be Bern.
5; Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob- 0.
1 1.7.2013, E. 4.1; BGE 116 I] 695, E. 2.
stillschweigend zustande kam, beinhaltete ı (vgl. Rz 20 f.).
46. Um dem getroffenen Konsens gerecht trict je eine Schutzofferte ein (vgl Rz 19 f.), nicht von der Koordinierung im Bereich der
47. Besonders im vorliegenden Fall ist ein potentiellen Offerenten koordinierte, sonder beschloss. Erst danach erfolgte je eine ausd schen der Dacoso und der IT District über ı schen der Adva und der Infoguard über den
48. Damit ist das Tatbestandsmerkmal d erfüllt zwischen
— der Dacoso und der Herstellerin Adv — der Infoguard und der Herstellerin A - der Dacoso und der Infoguard und
— der Dacoso und der IT District.
C.4.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer
49. Neben einem bewussten und gewollte bewerbsbeschränkung bezwecken oder be vor, wenn das einzelne Unternehmen auf sei und so das freie Spiel von Angebot und Na bewerbsbeschränkung muss sich auf einer Preis oder die Lieferbedingungen) beziehe folgt, müssen die Tatbestandsmerkmale «be dern alternativ vorliegen.®
50. Es genügt, wenn der Abredeinhalt obje durch Ausschaltung eines Wettbewerbspara an der Abrede Beteiligten, den Wettbewerb Wirken die Abredebeteiligten jedoch wissen beschränken, steht es den Wettbewerbsbe sicht der Beteiligten zur Wettbewerbsbesch des Bezweckens nämlich in der Regel erfüll
51. Vorliegend ist bewiesen, dass die Verf verfolgten, dass die Dacoso den Zuschlag
80° Vgl. RPW 2017/3, 439 Rz 139, 453 Rz 255, 524, Wettbewerbsabreden im Strassen- unc
81° RPW 2017/3, 446 Rz 200, Hoch- und Tiefb:
82 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3..
8 Statt anderer RPW 2012/3, 550 Rz 97, BMV
8 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3..
85 EuGH, Rs C-228/18, ECLI:EU:C: 2020:265,
sr, dass die Dacoso den Zuschlag erhalten sollte
‚zu werden, reichten die Infoguard und die IT Dis- Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall Bausubmissionen. °°
zig, dass die Dacoso sich nicht direkt mit anderen n die Koordination vorab mit der Herstellerin Adva rucklich Ubereinstimmende Willensausserung zwidie zu offerierenden Preise einerseits, sowie zwizu offerierenden Endkundenrabatt andererseits.
er Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG
a:
Iva;
Wettbewerbsbeschrankung
n Zusammenwirken muss die Abrede «eine Wettwirken». Eine «Wettbewerbsbeschrankung» liegt ne unternehmerische Handlungsfreiheit verzichtet chfrage einschränkt.®! Die Abrede über die Wett- | Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den n.®2 Wie aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 KG zwecken» resp. «bewirken» nicht kumulativ, son-
»ktiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschrankung meters zu verursachen. Die subjektive Ansicht der zu beinträchtigen, ist an sich nicht erforderlich. °* lich und willentlich darauf hin, den Wettbewerb zu hörden frei, dies zu berticksichtigen.® Ist die Abränkung erwiesen, wird das Tatbestandsmerkmal t sein.
ahrensparteien wissentlich und willentlich das Ziel der SNB erhalten würde (Rz 20). Aufgrund ihrer
Hoch- und Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2013/4, 1 Tiefbau im Kanton Zürich.
uleistungen Münstertal. 2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
V. 2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813
Gazdasägi Versenyhivatal, Rz 53.
subjektiven Absicht zur Wettbewerbsbe: Bezweckens erfüllt. Der Vollständigkeit halk Abrede gemäss konstanter Praxis in obje beschränkung zu bewirken.®®
52. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede it
C.4.1.3 Abrede zwischen Unternehmen ¢
53. Horizontale Abreden zeichnen sich da selbständige Unternehmen derselben Markt halten beschränken.®’ Dabei spielt es keine men sich tatsächlich konkurrenzieren (aktu der Möglichkeit nach (potenziell) in Konkı foguard und die IT District sind auf derselbe stehen als Partnerunternehmen der Adva ir IT District normalerweise nicht im relevante Möglichkeit, innert kurzer Frist (maximal zw zutreten. Zudem hat sie tatsächlich eine O! potenzielle Konkurrentin der Dacoso und de schen der Dacoso und der IT District sowie Dacoso und der Infoguard ist somit horizont schen Unternehmen gleicher Marktstufen ve
54. Vertikale Abreden zeichnen sich dad selbständige Unternehmen verschiedener \ tes Verhalten beschränken. Dieses betrifft di men bestimmte Waren oder Dienstleistur können (Ziff. 1 VertBek°°). Auf verschieden: sie tatsächlich oder der Möglichkeit nach d. h., auf unterschiedlichen Produktions- oc als auch die Infoguard stehen als Elite-Par' Adva-Produkten in einem vertikalen Verhé jeweiligen Vereinbarungen mit der Ad verschiedener Marktstufen dar.
C.4.1.4 Zwischenergebnis
55. Zusammenfassend steht fest, dass di und die Dacoso in Bezug auf das SNB-Proje gewolltes Zusammenwirken eine Wettbe
86 RPW 2017/3, 446 Rz 200 ff., Hoch- und Ti ff., Wettbewerbsabreden im Strassen- und |
87 Vgl. Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bu schränkungen, BBI 1995 468, 545.
8° Urteil des BVGer B-8430/2010 vom 23.9.20 B-8399/2010 vom 23.9.2014, E. 5.2.1.8, Sie vom 23.9.2014, E. 5.2.13, SFS unimarket A
89 Vgl. dazu Urteil des BVGer B-8430/2010 v« Romand, Droit de la concurrence, Basel 20
9% Bekanntmachung der Wettbewerbskommiss handlung vertikaler Abreden (Stand am 22. 4543.
schränkung ist das Tatbestandselement des er sei darauf hingewiesen, dass eine so geartete ktiver Hinsicht geeignet ist, eine Wettbewerbsn Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.
jleicher oder verschiedener Marktstufen
durch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich stufe den Wettbewerb durch ein koordiniertes Ver- Rolle, ob die an der Abrede beteiligten Unterneheller Wettbewerb) oder ob die Unternehmen nur rrenz zueinander stehen.°® Die Dacoso, die In- ın Marktstufe tätig. Die Dacoso und die Infoguard 1 aktuellem Wettbewerb zueinander, während die n Markt tätig ist. Die IT District besitzt jedoch die ei bis drei Jahre)®® (vgl. Rz 18), in den Markt einferte bei der SNB eingereicht. Sie ist daher eine r Infoguard. Die ausdrückliche Vereinbarung zwidie stillschweigende Vereinbarung zwischen der aler Natur. In beiden Fällen liegt eine Abrede zwijr.
urch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich Narktstufen den Wettbewerb durch ein koordinier- e Geschäftsbedingungen, zu denen die Unternehgen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen an Marktstufen befinden sich Unternehmen, wenn auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren, ler Vertriebsstufen tätig sind. Sowohl die Dacoso inerinnen und somit offizielle Vertreiberinnen von Itnis zu der Herstellerin Adva (vgl. Rz 13). Ihre va stellen Abreden zwischen Unternehmen
e Dacoso und die IT District sowie die Infoguard »kt von Mai bis Juni 2019 durch ihr bewusstes und werbsabrede zwischen Unternehmen gleicher
ofbauleistungen Münstertal, RPW 2013/4, 560 Rz 177 Tiefbau im Kanton Zürich.
indesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-
14, E. 6.2.16, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer genia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer B-8404/2010 G/WEKO.
ym 23.9.2014, E. 6.1.5, 6.2.16, Paul Koch AG/WEKO; INERT, in: Martenet/Bovet/Tercier [Hrsg.], Commentaire 13.
sion vom 28.6.2010 Uber die wettbewerbsrechtliche Be- 5.2017; Vertikalbekanntmachung, VertBek), BBI 2017
Marktstufe gemäss Art. 4 Abs. 1 KG getroffe Infoguard einerseits sowie die Dacoso unc Projekt von Mai bis Juni 2019 durch ihr k Wettbewerbsabrede zwischen Unternehmer KG getroffen haben. Die verschiedenen Al sondern stellen ein einziges System von Al Wettbewerbsabreden unzulässig im Sinne v
C.4.2 Anwendung der gesetzlichen Ve Wettbewerbs
56. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe
a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v: c. Abreden über die Aufteilung von M
57. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Be mutet bei Abreden zwischen Unternehmer Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsve Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vert
C.4.2.1 Vermutung der Beseitigung gem
58. Gegenstand der vorliegenden horizon und der IT District einerseits sowie der De Preisfestsetzung der Offerten und damit zu Preisfestsetzung und die Aufteilung des Au Abredeteilnehmenden gingen mit anderen ' Submissionsabreden, die gemäss Praxis, Le 3 Bst. a als auch Bst. c KG zu subsumiere Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung au gend (C.4.2.4, Rz 62 ff.) ist zu prüfen, ob sic
C.4.2.2 Vermutung der Beseitigung gem
59. Gegenstand der vertikalen Abrede zwi der Kundenrabatte und damit der Offertpreis gab als Herstellerin dadurch ihrer Abnehn foguard anbieten sollte. Infoguard akzeptiert die Abrede zwischen der Infoguard und der halb die gesetzliche Vermutung der Wettbe\
60. Die Abrede zwischen der Dacoso und denrabatt von [J] % und damit den Offertpr den Offertpreis zwischen der Dacoso und | Art. 5 Abs. 4 KG. Daran andert auch der Un Offerte bei der SNB eingegeben hatte. Als <
Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tie 192, Tunnelreinigung.
ın haben. Ferner steht fest, dass die Adva und die 1 die Adva andererseits in Bezug auf das SNBjewusstes und gewolltes Zusammenwirken eine 1 verschiedener Marktstufen gemäss Art. 4 Abs. 1 reden können nicht getrennt betrachtet werden, reden dar. Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese on Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 KG sind.
rmutung der Beseitigung des wirksamen
seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:
ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; ärkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
seitigung wirksamen Wettbewerbs ebenfalls ver- 1 verschiedener Marktstufen über Mindest- oder rträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit riebspartner ausgeschlossen werden.
talen Wettbewerbsabreden zwischen der Dacoso icoso und der Infoguard andererseits bildete die gleich die Steuerung der Zuschlagserteilung. Die ftrags und damit der Geschäftspartner unter den Worten Hand in Hand. Dabei handelt es sich um s>hre und Rechtsprechung sowohl unter Art. 5 Abs. n sind.°! Dementsprechend greift die gesetzliche f dem Markt für Netzwerkkomponenten. Nachfol- +h diese Vermutung widerlegen lässt.
äss Art. 5 Abs. AKG
schen der Adva und der Infoguard waren die Höhe e, welche die Infoguard offerieren sollte. Die Adva nerin Infoguard vor, zu welchen Festpreisen In- e diese Vorgabe freiwillig (vgl. Rz 21). Somit erfüllt Adva den Tatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG, wesverbsbeseitigung zur Anwendung gelangt.
der Adva hatte den Zuschlag mit einem Endkuneis der Dacoso zum Gegenstand. Die Abrede Uber der Adva ist eine Preisfestsetzung im Sinne von stand nichts, dass die Dacoso davor bereits eine lie SNB die Dacoso zur Einreichung einer Offerte
bauleistungen Münstertal; RPW 2013/4, 592 ff. Rz 820, fbau im Kanton Zürich m. w. H.; RPW 2015/2, 225 Rz einlud, war der Wettbewerb nicht abgeschlc die SNB weitere Anbieter einladen (was sie botsrunden durchführen konnte (vgl. Rz 19) setzung ist es auch nicht von Belang, welch Rabatt vorschlug, oder ob die Unternehme Tatbestandsmässigkeit einer Abrede über P eine Abrede zwischen Unternehmen verschi Gegenstand hat.” Auch mit Bezug auf dies tung der Wettbewerbsbeseitigung.
C.4.2.3 Fazit
61. Die vorliegenden Abreden sind somit ı 4 KG zu subsumieren. Die gesetzliche Ver greift mit Bezug auf sämtliche dieser Abrede ob sich diese Vermutung widerlegen lässt.
C.4.2.4 Keine Widerlegung der gesetzlic
62. Die Vermutung der Beseitigung des w widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerl eller — Aussenwettbewerb (Wettbewerb dui oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter « dem relevanten Markt bestand. Da die Beu eines relevanten Marktes voraussetzt, auf v auswirkt, sei dieser relevante Markt vorab a
C.4.2.4.1 Relevanter Markt
63. Bei der Abgrenzung des relevanten Dienstleistungen aus Sicht der Marktgegen: austauschbar sind.” Die Marktgegenseite is Projektes. Anders als eine Konsumentin be\ ber nicht auf einem bereits existierenden Ma bung nachgefragten Produkte die Produkte, Praxis der WEKO stellen Einzelsubmission: vanten Markt dar.°°
92 BVGer B-5685/2012 vom 17.12.2015, E. 5; durch Urteil des BGer 2C_101/2016 vom 1: gensatz zum BVGer fest, dass die in Frage z.B. Ziff. 2 des Dispositivs; SIMON BANGERTE 2018, Art. 5 N 478.
% Vgl. Art. 11 Abs. 3 der Verordnung vom 17 menschlüssen (VKU; SR 251.4); BGE 139 | ligroupe SA et al./WEKO.
94 _RPW 2013/4, 592, Rz 827, Wettbewerbsabı
9 RPW 2013/4, 593, Rz 831, Wettbewerbsabr 2012/2, 392 Rz 986, Wettbewerbsabreder 2009/3, 206 Rz 69, Elektroinstallationsbetrie sanierung am Hauptgebäude der Schweize
mentlich eine umfassende Abrede betreffe RPW 2010/2, 382 E. 9.1.1, Implenia (Ticino
ssen, sondern es stand bereits damals fest, dass danach auch tat) und Verhandlungen und Abge- . Für die Tatbestandsmässigkeit dieser Preisfestes der beiden Unternehmen als Erstes die I | % n gleichzeitig diesen Betrag vorbrachten. Fur die reise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG reicht es, dass edener Marktstufen Mindest- oder Festpreise zum e Abrede besteht folglich die gesetzliche Vermuunter Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG und Art. 5 Abs. mutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs sn. Im Folgenden (C.4.2.4, Rz 62 ff.) ist zu prüfen,
hen Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung
irksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis Jsabrede noch wirksamer — aktueller und potenzirch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) Jen an der Abrede beteiligten Unternehmen) auf rteilung von Restwettbewerb das Vorhandensein /elchem sich die vorliegende Wettbewerbsabrede bgegrenzt.
Marktes ist zu bestimmen, welche Waren oder seite in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht st die Ausschreiberin oder der Ausschreiber eines vegt sich eine Ausschreiberin oder ein Ausschreirkt, sondern definiert anhand der in der Ausschreidie für ihn als substituierbar gelten.” Gemäss der sabreden denn auch einen eigenen sachlich reledieses Urteil des BVGer wurde in diesem Punkt nicht 3. Mai 2018 aufgehoben. Das BGer hält einzig im Gestehende vertikale Abrede erheblich gewesen sei, vgl. R/BEAT ZIRLICK, in: Zach et al. (Hrsg.), KG Kommentar,
.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusam-
‘eden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.
eden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich; RPW | im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW >be Bern; RPW 2009/4, 342 Rz 24, Submission Betonrischen Landesbibliothek (SLB). Anders gelagert, nand, der Sachverhalt, welcher dem Urteil des BVGer, ) SA/ WEKO, zu Grunde liegt.
64. Vorliegend fragte die SNB als nachfr henden Adva-Infrastruktur nach. Der sachl komponenten, welche für den Ausbau der S werkkomponenten ist deren Wartung und
keine Hinweise auf Preisabreden für die We Diese Dienstleistungen sind folglich vom sa
65. Inräumlicher Hinsicht gilt Folgendes: 2 Anfrage bei der Adva nach in der Schweiz ı lerdings steht fest, dass die SNB auf eine « rückgreifen wollte.” Der räumlich relevante
66. Der zeitlich relevante Markt bei Einze Zeitraum zwischen der Ausschreibung und Fall hatte die SNB zu Beginn der Untersucht facto einzig mit der Dacoso Folgeverhandlu her die Periode zwischen Mai und Juni 2015
C.4.2.4.2 Aussenwettbewerb
67. Nachfolgend ist zu beurteilen, inwiew ternehmen in ihrem Verhalten durch aktuell: an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unte senwettbewerb liegt dann vor, wenn Drittunte die Wettbewerbskrafte auf dem relevanten | wirksame Wettbewerb nicht beseitigt ist.°°
68. Vorliegend gab die SNB den Ausbau ersten Anfrage bei der bestehenden Partn zusätzlichen Partnerunternehmen. Nach Ab reichten schliesslich die Abredepartnerinne SNB zog keine weiteren allfälligen Wettbew: gewesen wären. Es gab keine Öffentliche | vorliegenden Fall gar kein aktueller und pote tung der Wettbewerbsbeseitigung kann dal werbs widerlegt werden.
C.4.2.4.3 Innenwettbewerb
69. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Ve durch die Abreden aufgrund des trotz Abrec redeteilnehmern widerlegt werden kann. Sol hen: Entweder, weil sich die Abredeteilnehn oder weil trotz Abrede weiterhin ausreiche!
% Act. IV.1, 2, Zeilen 46 f., Act. II.1, 5, Zeilen °
9” Vgl. z. B. RPW 2013/4, 595 Rz 841 f., Wet Zürich.
% Act. IX.C.5, Rz 69, Act. IX.B.3, Zeilen 262 f.
9» Verfügung vom 19.8.2019, Bauleistungen G admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-entsc
100 Vgl. dazu auch RPW 2013/4, 596 Rz 852 Kanton Zurich.
agende Marktgegenseite den Ausbau der besteich relevante Markt umfasst die Adva-Netzwerk- NB-Infrastruktur notwendig waren. Von den Netz- Installation zu unterscheiden. Es gibt vorliegend rtung und Installation der Netzwerkkomponenten. chlich relevanten Markt auszuschliessen.
‘war erkundigte sich die SNB in der ursprünglichen ınd Deutschland stationierten Partner-Firmen. Alstablierte Supportorganisation in der Schweiz zu- Markt umfasst daher den Schweizer Markt.
Isubmissionsabreden wird in der Regel durch den dem Vertragsschluss definiert.” Im vorliegenden ıng den Zuschlag noch nicht erteilt, führte aber de ngen.° Der zeitliche relevante Markt umfasst da- ).
sit die an der Wettbewerbsabrede beteiligten Unen oder potenziellen Wettbewerbsdruck von nicht rnehmen diszipliniert wurden. Hinreichender Aussrnehmen, die sich nicht an der Abrede beteiligten, Viarkt soweit zu beeinflussen vermögen, dass der
der Netzwerkinfrastruktur in Auftrag. Nach einer erin Dacoso erkundigte sich die SNB nach zwei sprache mit der Dacoso und der Herstellerin Adva n Infoguard und IT District eine Offerte ein. Die erber in Betracht, die nicht an der Abrede beteiligt Ausschreibung (dazu Rz 19). Folglich konnte im ntieller Aussenwettbewerb entstehen. Die Vermuer zumindest nicht aufgrund des Aussenwettbermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs Jen verbliebenen Wettbewerbs zwischen den Abcher Wettbewerb kann in zweierlei Hinsicht besterer nicht an die Abrede halten (Innenwettbewerb), nd Wettbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht
139 ff. tbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton
und Act. IX.A.7, Rz 24.
raubünden, Rz 458; abrufbar unter: https://www.weko. heide.html
f., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im abgesprochener, im konkreten Markt aber steht (Rest- oder Teilwettbewerb).
70. Alle drei Partnerunternehmen hielten. Offerten bei der SNB einreichten (vgl. Rz 2 haben in ihren Offerten wie vereinbart I | ' gewandt. Somit war jeglicher Innenwettbew tung der Wettbewerbsbeseitigung zu widerle
71. Der Vollständigkeit halber sei anger chungseröffnung das Projekt noch nicht ver¢ bis zum Zeitpunkt der Untersuchungseröffn der SNB einzureichen. Keine der Parteien ı genteil: die Infoguard verzichtete ausdrückl der SNB zu erkundigen (siehe dazu Rz 22 sprünglichen Abrede die Gelegenheit nicht,
C.4.2.4.4 Intrabrandwettbewerb und Int
72. Mit Bezug auf Abreden gemäss Art. 5 der Beseitigung des wirksamen Wettbewerb rücksichtigung des Intrabrand- und Interbra ist, ob genügend Intrabrand- oder Interbrar oder die Kombination der beiden zu genüge
73. Vorliegend waren nebst der Herstelleı den Partnerunternehmen an den vertikalen trabrand-Wettbewerb bestand. Da die SNB sich kein Interbrand-Wettbewerb entfalten.
C.4.2.4.5 Fazit: Keine Widerlegung der ı
74. Zusammenfassend steht fest, dass 2 sächlicher oder potenzieller Aussenwettbev rem Verhalten im Wettbewerb hätte diszip spielte ein Innenwettbewerb zwischen den | Rest- oder Teilwettbewerb schliessen lasser wettbewerb spielte nicht (Rz 72 f.).
75. Die gesetzliche Vermutung der Beseit derlegt werden, vielmehr bestätigt sich die richtig. Daher erübrigt sich zu prüfen, ob die lichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG ge unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar
C.4.3 Schlussfazit zum Vorliegen einet
76. Zusammenfassend ist mit Bezug auf c Folgendes festzuhalten:
102 Vertikalbekanntmachung (Fn 90), Ziffer 11.
mitentscheidender Wettbewerbsparameter'' besich an die Abrede, indem sie beinahe identische 3). Die Dacoso, die IT District und die Infoguard % Endkundenrabatt auf den Adva-Listenpreis anyerb ausgeschlossen, der die gesetzliche Vermugen vermöchte.
erkt, dass die SNB zum Zeitpunkt der Untersuyeben hatte (vgl. Rz 66). Somit hätten die Parteien ung die Möglichkeit gehabt, eine neue Offerte bei nachte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Im Geich darauf, sich über den Stand des Projekts bei ). Die Parteien ergriffen somit auch nach der urerneut miteinander in Wettbewerb zu treten.
erbrandwettbewerb
Abs. 4 KG ist für die Widerlegung der Vermutung s eine Gesamtbetrachtung des Marktes unter Bend-Wettbewerbs massgebend. Ausschlaggebend d-Wettbewerb auf dem relevanten Markt besteht nd wirksamem Wettbewerb führt. '°
‘in Adva selbst sämtliche in der Schweiz agieren- | Wettbewerbsabreden beteiligt, so dass kein Invon vornherein Adva-Produkte nachfragte, konnte
gesetzlichen Vermutung
uf dem relevanten Markt kein hinreichender tatverb vorlag, der die Abredeteilnehmerinnen in ihlinieren können (dazu Rz 67 ff.). Ebenso wenig Abredeteilnehmerinnen, der auf einen wirksamen 1 würde (dazu Rz 69 ff.). Der Inter- und Intrabrandigung des wirksamen Wettbewerbs kann nicht wise Vermutungsfolge als materiell zutreffend und Wettbewerbsabrede durch Gründe der wirtschaftrechtfertigt ist. Die vorliegende Abrede stellt eine
‘unzulassigen Wettbewerbsabrede
lie Ausschreibung der SNB von Mai bis Juni 2019
7, E 8.3.4), Buchpreisbindung.
i. Die Adva und die Dacoso ver SNB-Projekt mit einem Endkt barten, dass die Adva die ent die Dacoso die entsprechend Die Infoguard und die IT Dist barung zwischen der Adva ur preise im Sinne von Art. 4 Ab
ii. Die Adva vereinbarte mit der einem Endkundenrabatt von an die Vereinbarung. Die Ve ist eine vertikale Abrede Ube! Abs. 4 KG.
iii. Die Dacoso und die IT Distric ferte einreichte, damit die Da hielt sich an die Vereinbarung eine Abrede über Geschäftsp Bst. a bzw. c KG zwischen de
iv. Indem die Infoguard entspre Schutzofferte zugunsten der willentlich mit der Dacoso ab. eine Abrede über Geschäftsp Bst. a bzw. c KG zwischen de
Die Abreden i.-iv. können nicht getrennt vo einziges System von Abreden dar.
77. Die gesetzliche Vermutung von Art. 5 / der wirksame Wettbewerb bei Preis-, Gesc kann vorliegend nicht widerlegt werden. Wii abreden beseitigt, können sie gemäss Art. 5 Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG gere daher unzulässig und in Anwendung von Ar
C.5 Massnahmen
78. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die die Genehmigung einer EVR. Massnahmen seitigung von unzulässigen Wettbewerbsbe:
C.5.1 Einvernehmliche Regelung und |
79. Das Sekretariat hat am 9. Juli 2020 r schlossen (vgl. Rz 9). Deren Inhalt lautet wi
Einvernehmliche Regelung mit der Dacoso |
1. Dacoso/Infoguard verpflichtet sich, K gung von Leistungen im Rahmen vo ternehmensnetzwerke weder um Sc ferteingabe anzufragen noch derartic
2. Dacoso/Infoguard verpflichtet sich, : Bereich der optischen Unternehmer ferteingabefrist — oder, sofern nicht v
einbarten, dass die Dacoso den Zuschlag für das ındenrabatt von I | % erhalten sollte. Sie vereinsprechenden Preisvorgaben an die Infoguard und en Preisvorgaben an die IT District machen sollte. rict hielten sich an die Preisvorgaben. Die Vereinid der Dacoso ist eine vertikale Abrede Uber Fests. 1 und Art. 5 Abs. 4 KG.
Infoguard, dass letztere der SNB eine Offerte mit id % unterbreiten sollte. Die Infoguard hielt sich reinbarung zwischen der Adva und der Infoguard r Festpreise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5
t vereinbarten, dass die IT District eine Schutzofcoso den Zuschlag der SNB erhielt. Die IT District . Es handelt sich hierbei um eine Preisabrede und artner im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 r Dacoso und der IT District.
chend ihrer vertikalen Abrede mit der Adva eine Dacoso abgab, stimmte sie sich wissentlich und Es handelt sich hierbei um eine Preisabrede und artner im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 »r Dacoso und der Infoguard.
neinander betrachtet werden, sondern stellen ein
\bs. 3 Bst. a und c sowie Art. 5 Abs. 4 KG, wonach ;häftspartner- und Festpreisabreden beseitigt ist, ‘d der wirksame Wettbewerb durch Wettbewerbs- Abs. 1 KG nicht durch Gründe der wirtschaftlichen :chtfertigt werden. Die vorliegenden Abreden sind t. 49a Abs. 1 KG sanktionierbar.
2 WEKO Uber die zu treffenden Massnahmen oder in diesem Sinn sind sowohl Anordnungen zur Beschränkungen als auch monetäre Sanktionen.
Rechtsmittelverzicht
nit allen vier Verfahrensparteien eine EVR abge- > folgt:
und der Infoguard
onkurrenten im Zusammenhang mit der Erbrinn Beschaffungen im Bereich der optischen Unhutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Ofyes anzubieten.
sich im Zusammenhang mit Beschaffungen im isnetzwerke mit Zulieferern vor Ablauf der Oforhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteilung
— nicht über Endkundenpreise im Sii die zu einer Koordinierung der Offe i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG mit Wettbewe
3. Von den Verpflichtungen in 1. und 2. tionen, die in Zusammenhang mit c meinschaften (ARGE) oder Subunte
Einvernehmliche Regelung mit der IT Distric
1. IT District verpflichtet sich, Konkurreı Leistungen im Rahmen von Besch: mensnetzwerke weder um Schutz, | gabe anzufragen noch derartiges an
2. Von der Verpflichtung ausgenomme Zusammenhang mit der Bildung o (ARGE) oder Subunternehmerverha
Einvernehmliche Regelung mit der Adva
1. Adva verpflichtet sich, keine Massn: Abnehmer im Rahmen von Beschafft netzwerke ihre Offerteingaben unzul Art. 5 Abs. 1 KG koordinieren.
2. Adva verpflichtet sich, im Rahmen vc ternehmensnetzwerke mit ihren Abn Abs. 1 KG unzulässigen Abreden ü hen.
3. Von der Verpflichtung in 2. ausgenot in Zusammenhang mit der Bildung « (ARGE) oder Subunternehmerverhä
80. Die genannten EVR verpflichten die P ten. Sie sind hinreichend bestimmt, vollstal werbsbeschränkung wird dadurch beseitigt.
81. Verstösse bzw. Widerhandlungen gec bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Stre ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz s deklaratorische und nicht konstitutive — Si kann. '°
82. Sämtliche Verfahrensparteien haben | unterzeichnet (dazu Rz 9).
C.5.2 Sanktionierung
C.5.2.1 Rechtsgrundlage und Vorausset.
nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist ode Sanktion belastet. Sämtliche Verfahrenspar
des BVGer vom 3.10.2007, RPW 2007/4, 6:
ıne von Art. 5 Abs. 4 KG sowie Informationen, rteingaben i.S. von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c arbern führen, auszutauschen.
ausgenommen ist der Austausch von Informaler Bildung oder Durchführung von Arbeitsgernehmerverhältnissen unabdingbar sind.
ten im Zusammenhang mit der Erbringung von affungen im Bereich der optischen Unternehstützofferten oder den Verzicht einer Offerteinzubieten.
ın ist der Austausch von Informationen, die in Jer Durchführung von Arbeitsgemeinschaften tnissen unabdingbar sind.
ahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass die Ingen im Bereich der optischen Unternehmensässig i.S. von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m.
ın Beschaffungen im Bereich der optischen Unahmern keine i.S. von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 ber Endkundenpreise (inkl. Rabatte) einzugenmen ist der Austausch von Informationen, die der Durchführung von Arbeitsgemeinschaften tnissen unabdingbar sind.
arteien zu künftig kartellrechtskonformem Verhal- ıdig und klar. Die bisherige unzulässige Wettbejen die EVR können nach Massgabe von Art. 50 fsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit elber, weshalb auf eine entsprechende - lediglich anktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden
zusätzlich zu der EVR einen Rechtsmittelverzicht
zungen
rnehmen, welches an einer unzulässigen Abrede r sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer teien sind Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs.
5, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil 93 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, Unique.
1 und 1P® KG (vgl. Rz 26 ff.) und haben si Abrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c k zungen fur eine Sanktionierung der Verfahr die Sanktionsbemessung individuell fur jede
C.5.2.2 Bemessung
84. Rechtsfolge eines Verstosses im Sin! fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag b in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser E Die konkrete Sanktion bemisst sich nach de haltens, wobei der mutmassliche Gewinn, ( messen zu berücksichtigen ist.
85. Die konkreten Bemessungskriterien ı sung werden in der SVKG näher präzisier Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich WEKO, welches durch die Grundsätze der \ Gleichbehandlung begrenzt wird. ' Die WEI den konkreten Umständen im Einzelfall, wok lung beteiligte Unternehmen individuell inne gen ist. 1°
C.5.2.2.1 Konkrete Sanktionsberechnur
86. Die SVKG geht für die konkrete Sankt aus, der in einem zweiten Schritt an die Dau dritten Schritt erschwerenden und mildernde
(i) Basisbetrag
87. Der Basisbetrag beträgt gemäss Art. treffende Unternehmen in den letzten drei C Schweiz erzielt hat (Obergrenze). Zur genau und Art des Verstosses zu beachten (vgl. dé
1. Obergrenze des Basisbetrags
88. Die obere Grenze des Basisbetrags b den das betreffende Unternehmen in den | unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung a hat. Bei Submissionsabreden zieht die WEK Offerte des Unternehmens, das den Zuschl: trägt der Basisumsatz für die Dacoso, die Inf
104 Vgl. PETER REINERT, in: Stampflis Handkorr 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/. Parking.
105 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallat
106 RPW 2017/3, 456 Rz 277, Hoch- und Tief Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tief
ch vorsätzlich an mindestens einer unzulässigen (G oder Art. 5 Abs. 4 KG beteiligt. Die Voraussetensparteien sind somit gegeben. In der Folge ist : Verfahrenspartei vorzunehmen.
ne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des is zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren setrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. »r Dauer und der Schwere des unzulässigen Ver- Jen das Unternehmen dadurch erzielt hat, ange-
ınd damit die Einzelheiten der Sanktionsbemest (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der /erhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und der XO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach ei die Geldbusse für jedes an einer Zuwiderhandrhalb der gesetzlich statuierten Grenzen festzule- ionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag er des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem ın Umständen Rechnung getragen werden kann.
3 SVKG bis zu 10 % des Umsatzes, den das be- ;eschaftsjahren auf den relevanten Märkten in der ıen Festsetzung des Basisbetrags ist die Schwere ızu Erläuterungen SVKG, S. 2 f.).
(Umsatz auf dem relevanten Markt)
eträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, etzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der uf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt .O praxisgemäss als Basisumsatz die Summe der ag erhalten sollte, bei.'% Im vorliegenden Fall beoguard und die IT District EUR [652 174-913 043]
imentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) — Valet
ionsbetriebe Bern.
bauleistungen Münstertal; RPW 2013/4, 610 Rz 934, bau im Kanton Zürich.
bzw. CHF [750 000-1 050 000] (Umrechnur sprache).'” Für die Adva muss der Basisbe gepasst werden. '%® Dieser beträgt EUR [32€
2. Berücksichtigung der Art und
89. Die an den in Frage stehenden Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3Bst.aundcKGs der nachfolgenden Prüfung der Schwere d objektive und nicht verschuldensabhängige gen Art. 5 Abs. 3 und 4 KG, welche den Wet schädliche Abredetypen.''! Sie stellen in all
90. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu bea keinen Umsatz erzielten. Die SNB erteilte d ger Umstände nicht. Praxisgemäss sind in & und Art. 5 Abs. 4 KG zwar als schwerwieg: als wäre es zu einem Zuschlag und somit zu gekommen. Ferner unterscheidet die Praxis berinnen — welche dem Unternehmen, welc ferten Schutz bieten — und Schutznehme Schutzgeberinnen den Zuschlag erhalten (s 3 SVKG beträgt gemäss der soeben genan für Schutznehmerinnen.'"? Vertikale Abrede werb beseitigen, werden in der Praxis ebenf. bleiben eines Zuschlags und somit eines L Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen v
91. Die Dacoso, welche vom Zuschlag der ist vorliegend die Schutznehmerin. Schutze Sie haben eine Schutzofferte eingereicht, ı erhält. Die Adva nahm nicht an der horizonta noch Schutznehmerin, hingegen trug sie mi zontalen Abrede bei. Zudem hätte sie gleic Sie ist aus diesem Grund gleich wie die Sch
92. Unter Berücksichtigung der vorliegen: tung der Praxis der WEKO erscheint für die rede ein Basisbetrag von 5 % der relevanter die Adva ein Basisbetrag von 5 % der rele\ als angemessen. Entsprechend erscheint fü rinnen der Submissionsabrede jeweils ein B als angemessen, d. h. CHF [18 750-26 250
107 Act. IX.C.5, Beilage 14.
108 RPW 2017/1, 103 Rz 68, Eflare. 109 Act. IIl.1, 8, Zeilen 265 f.
110 BGE 144 Il 194, 204 E. 6.4.
111° BGE 143 Il 297, 317 E. 5.2.4.
112 RPW 2018/4, 769 ff. Rz 141 ff., Hoch- und 27. Mai 2019, Hoch- und Tiefbauleistungen
13° RPW 2017/1, 103 Rz 73 ff., Eflare.
igskurs von 1.15 CHF/EUR zum Zeitpunkt der Abtrag an den hypothetischen Herstellerumsatz an- ; 087-456 522] bzw. CHF [375 000-525 000]. "°°
Schwere des Verstosses
nN beteiligten Unternehmen haben sich unzulässig owie im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG verhalten. Bei ieser Verstösse gegen das Kartellgesetz stehen Faktoren im Vordergrund. '!? Bei Verstössen getbewerb beseitigen, handelt es sich um besonders er Regel schwere Kartellrechtsverstösse dar.
chten, dass die Abredeteilnehmer mit der Abrede an Zuschlag aufgrund von der Abrede unabhängiinem solchen Fall Abreden gemäss Art. 5 Abs. 3 snd zu betrachten, aber nicht so schwerwiegend, der Realisierung eines kartellbedingten Umsatzes bei Submissionsabsprachen zwischen Schutzgehes den Zuschlag erhalten soll, mittels Scheinofrinnen — welche mithilfe der Schutzofferten der ollten). Die Höhe des Basiskoeffizienten nach Art. nten Praxis 2,5 % für Schutzgeberinnen und 5 % ın gemäss Art. 5 Abs. 4 KG, welche den Wettbealls als schwerwiegend betrachtet, wobei das Aus- Imsatzes berücksichtigt werden.''? Es sind keine on dieser Praxis rechtfertigen würden.
"SNB und somit vom Kartellumsatz profitiert hatte, jeberinnen sind die Infoguard und die IT District. ım sicherzustellen, dass die Dacoso den Auftrag len Abrede teil und ist daher weder Schutzgeberin t ihren vertikalen Abreden zum Gelingen der horih wie eine Schutznehmerin vom Kartell profitiert. utznehmerin zu behandeln.
Jen Umstände und unter pflichtgemässer Beach- Dacoso als Schutznehmerin der Submissionsab- 1 Offertsumme, d. h. CHF [37 500-52 500] und für yanten Offertsumme, d. h. CHF [18 750-26 250], r die Infoguard und die IT District als Schutzgebeasisbetrag von 2,5 % der relevanten Offertsumme
Tiefbauleistungen Engadin III; WEKO, Entscheid vom Engadin Il, Rz 264 ff.
(ii) Dauer des Verstosses
93. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erh der Wettbewerbsverstoss zwischen einem u ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich ( gende Sachverhalt spielte sich zwischen M nicht zur Anwendung.
(iii) Erschwerende und mildernde |
94. In einem letzten Schritt sind die ersc Art. 5 und 6 SVKG zu berücksichtigen. Da einzig die nachfolgenden mildernden Umstä
95. Der Wille und die Bereitschaft zum Ab behörden bei der Sanktionsbemessung als tion ist im Rahmen von Art. 6 SVKG Rechnt liegenden Fall eine EVR während der Sach Behördenpraxis um maximal 20 % reduziert EVR während der Untersuchung rechtfertigt 20 %.
96. Auch kooperatives Verhalten beachte stand im Sinn von Art. 6 SVKG. Die Infogu Sachverhalt eingereicht und zudem den Sat tigt eine zusätzliche Sanktionsreduktion von
(iv) Maximalsanktion
97. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mı ren in der Schweiz erzielten Gesamtumsat Art. 7 SVKG). Vorliegend erübrigt sich die E Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG wird.
C.5.2.2.2 Selbstanzeigen
98. Wenn ein Unternehmen an der Aufde schränkung mitwirkt, kann auf eine Belastur Abs. 2 KG). Die Voraussetzungen der Sankt 8 SVKG und 12 SVKG.
99. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt ¢ ständig, wenn es seine Beteiligung an eine Abs. 3 und 4 KG anzeigt und den Wettbew die es den Wettbewerbsbehörden ermögl (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG) oder einen W festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG).
114° Vgl. Merkblatt des Sekretariats der WEKO: abrufbar unter <https://www.weko.admin.cl
115 Act. 1.110.
Ohung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn nd fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3). Der vorlieai und Juni 2019 ab, Art. 4 SVKG gelangt daher
Umstände
'hwerenden und die mildernden Umstände nach keine erschwerenden Umstände vorliegen, sind inde zu beachten.
schluss einer EVR werden von den Wettbewerbskooperatives Verhalten gewürdigt. Der Koopera- Ing zu tragen. Schliessen die Parteien wie im vorverhaltsermittlung ab, kann die Sanktion gemäss ‚werden. ''* Aufgrund des frühen Abschlusses der sich für alle Parteien die maximale Reduktion von
n die Wettbewerbsbehörden als mildernden Umard hat freiwillig Beweismittel und Eingaben zum
shverhalt anerkannt.''° Dieses Verhalten rechtfer- 15 %.
ahr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und rmittlung der Gesamtumsätze der Parteien, da die und Art. 7 SVKG offensichtlich nicht überschritten
:ckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbe- 1g ganz oder teilwiese verzichtet werden (Art. 49a ionsbefreiung und -reduktion richten sich nach Art.
lie WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollr Wettbewerbsbeschrankung im Sinne von Art. 5 erbsbehörden Informationen und Beweise liefert, ichen entweder eine Untersuchung zu eröffnen ettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4
Einvernehmliche Regelungen vom 28.2.2018, Rz 11; v/weko/de/home/dokumentation/bekanntmachungen---
100. Die IT District reichte am 22. Novemb Öffnung der Untersuchung eine Selbstanzei sem Zeitpunkt bereits Kenntnis möglicher u hang mit der Ausschreibung der SNB hatte Eröffnung des Verfahrens, weshalb ihr der \
101. Sind nicht alle Voraussetzungen fur e dennoch eine Reduktion der Sanktion mög raus, dass ein Unternehmen an einem Verf der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme hat. Gemäss Art. 12 Abs. 2 SVKG beträgt Artikeln 3-7 SVKG berechneten Sanktionsb:
102. Die Dacoso reichte, nachdem sie am ker gesetzt hatte, am 31. Januar 2020 eine formationen ermöglichten es den Wettbewe men mit den bestehenden Beweismitt Sanktionsreduktion von 50 % für die Dacosı
103. Die Infoguard gab am 14. Januar 202( sie am 15. Januar 2020 und auf Aufforderut die Eingaben die Beteiligung der Infoguard kommt den Eingaben keine Selbstanzeigeq 12 Abs. 1 SVKG zu. Wie bereits aufgeführt Art. 6 SVKG sanktionsmindernd zu berücks
C.5.2.2.3 Verhältnismässigkeitsprüfung
104. Schliesslich muss eine Sanktion als A mäss Art. 2 Abs. 2 SVKG für die betroffer Vorliegend sind die festgesetzten Sanktions bestehen keine Anzeichen für eine Bedroh Parteien durch die Sanktion.
C.5.2.3 Ergebnis
105. Aufgrund der genannten Erwägungen WEKO die folgenden Sanktionen als anger
— Dacoso: CHF [15 000-: — Adva: CHF [15 000-7 — Infoguard: CHF [15 000- - IT District: CHF 0
D Kosten
106. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG""’ ist get ursacht hat. Im Untersuchungsverfahren n
16 BGE 143 Il 297, 346 f. E. 9.7.2.
1177 Verordnung vom 25.2.1998 über die Get GebV-KG; SR 251.2).
er 2019 als erstes Unternehmen noch vor der Erge ein (vgl. Rz 6). Obwohl das Sekretariat zu dienzulässiger Wettbewerbsabreden im Zusammen- ‚ ermöglichte die Selbstanzeige der IT District die ollstandige Sanktionserlass zu gewähren ist.
inen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist lich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt ie Höhe der Reduktion bis zu 50 % des nach den strags.
Folgetag der Untersuchungseröffnung einen Mar-
Selbstanzeige ein (vgl. Rz 7). Die gelieferten Inrbsbehörden, den Wettbewerbsverstoss zusameln festzustellen. Aufgrund dessen ist eine ) angemessen.
) Angaben als Selbstanzeige zu Protokoll, welche 1g am 7. Februar 2020 ergänzte (vgl. Rz 6 f.). Da an einem Wettbewerbsverstoss nicht anzeigten, ualitat im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SVKG bzw. Art. (dazu Rz 96), sind die Eingaben jedoch gemäss ichtigen.
ısfluss des Verhaltnismassigkeitsgrundsatzes geen Unternehmen auch finanziell tragbar sein. '"® betrage ohne Weiteres tragbar bzw. zumutbar. Es ung der Wettbewerbs- oder Existenzfähigkeit der
und unter Würdigung aller Umstände erachtet die lessen:
21 000] 21 000] 21 000]
yUhrenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht,
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung liegt oder wenn sich die Parteien unterziehe nen ist daher zu bejahen.
107. Ist wie im vorliegenden Fall die Aufde eines Verfahrens, so gelten grundsätzlich a chem Masse als Verursacher des entspre werden die Gebühren den Parteien vorliege
108. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein
richtet sich namentlich nach der Dringlichke führenden Personals. Auslagen für Porti so\ ren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stı
109. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliec werden demnach folgende Stundenansätze
78.08 Stunden zu CHF 130.-, ergel
372.02 Stunden zu CHF 200.-, erge — 59.65 Stunden zu CHF 290.-, ergel
110. Demnach belaufen sich die Gebühren Dacoso, der Infoguard und der IT District z entsprechend je Unternehmen CHF 25 463.
E Ergebnis
111. Zusammenfassend kommt die WEKO gendem Ergebnis:
112. Die zwischen der Dacoso und der Adv Zuschlag mit einem Endkundenrabatt von | rede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG i.V.m. A Die zwischen der Adva und der Infoguard : werbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KC Rz 59 f.). Die zwischen der Dacoso und de eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. uber den Preis und die Aufteilung von Markt zwischen der Dacoso und der Infoguard a werbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 K Preis und die Aufteilung von Markten nach denen Abreden können nicht getrennt betra: von Abreden dar. Die gesetzlich statuierte werbs kann nicht widerlegt werden. Die geı tigbar durch Gründe der wirtschaftlichen Eff reden führten somit zur Beseitigung des w Netzwerkkomponenten und sind unzulässig
113. Die WEKO folgt dem Antrag des Sekr der von der Dacoso, der Adva, der Infoguarc ten einvernehmlichen Regelungen vom 9. J
114. Die Dacoso, die Adva, die Infoguard unzulässigen Wettbewerbsabreden beteiligt
eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorn. Die Gebührenpflicht der Verfügungsadressatinckung und Abklärung eines Kartells Gegenstand lle am Kartell Beteiligten gemeinsam und in gleichenden Verwaltungsverfahrens. Praxisgemäss nd zu gleichen Teilen auferlegt.
Stundenansatz von CHF 100.- bis 400.-. Dieser it des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausvie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebüh- ). Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall ındenansatz von CHF 130.- bis 290.-.
jend insgesamt 509.75 Stunden. Aufgeschlüsselt verrechnet:
oend CHF 10 150.40 bend CHF 74 404.00 oend CHF 17 298.50
auf insgesamt CHF 101 852.90. Die der Adva, der ı gleichen Teilen auferlegten Gebühren betragen 23.
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu fola abgeschlossene Vereinbarung, der Dacoso den
] % zuzuschanzen, stellt eine Wettbewerbsabrt. 5 Abs. 4 KG über Festpreise dar (vgl. Rz 59 f.). abgeschlossene Vereinbarung stellt eine Wettbe- 1.V.m. Art. 5 Abs. 4 KG über Festpreise dar (vgl. sr IT District abgeschlossene Vereinbarung stellt 4 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a bzw. c KG en nach Geschäftspartnern dar (vgl. Rz 58 f.). Die bgeschlossene Vereinbarung stellt eine Wettbe- 3 1.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst. a bzw. c KG über den Geschäftspartnern dar (vgl. Rz 58). Die verschiechtet werden, sondern stellen ein einziges System Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbevannten Wettbewerbsabreden sind nicht rechtferizienz nach Art. 5 Abs. 2 KG (vgl. Rz 77). Die Abirksamen Wettbewerbs auf dem Markt für Advaim Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG (vgl. Rz 76).
etariats auf Genehmigung (vgl. Art. 29 Abs. 2 KG) | und der IT District mit dem Sekretariat vereinbaruli 2020 (vgl. Rz 79 ff.).
und die IT District waren an den beschriebenen . Sie sind dafür gestützt auf Art. 49a Abs. 1 KG zu sanktionieren (vgl. Rz 83). Unter Würdigun: sanktionserhöhenden und -mildernden Fak angemessen (Art. 49a Abs. 1 KG, Art. 2 ff 21 000], Adva CHF [15 000-21 000], Infogı Bei diesem Ausgang des Verfahrens habeı District die Verfahrenskosten zu tragen (vgl.
g aller Umstände und der zu berücksichtigenden toren ist eine Belastung mit folgenden Beträgen . SVKG, vgl. Rz 84 ff.): Dacoso CHF [15 000- Jard CHF [15 000-21 000] und IT District CHF 0. 1 die Dacoso, die Adva, die Infoguard und die IT Rz 106 ff.).
Dispositiv
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der voranc kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
1. Die Wettbewerbskommission genehm der Infoguard AG mit dem Sekretariat nehmlichen Regelungen:
1.1. Dacoso/Infoguard verpflichtet si bringung von Leistungen im Rah Unternehmensnetzwerke weder Offerteingabe anzufragen noch
1.2. Dacoso/Infoguard verpflichtet sic Bereich der optischen Unterneh ferteingabefrist — oder, sofern n lung — nicht über Endkundenpre tionen, die zu einer Koordinierur und ci.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG mi
1.3. Von den Verpflichtungen in [1.]1 Informationen, die in Zusammer beitsgemeinschaften (ARGE) « sind.
2. Die Wettbewerbskommission genehm dem Sekretariat der Wettbewerbskom
2.1. IT District verpflichtet sich, Konl von Leistungen im Rahmen von nehmensnetzwerke weder um S ferteingabe anzufragen noch der
2.2. Von der Verpflichtung ausgenor Zusammenhang mit der Bildun« (ARGE) oder Subunternehmerve
3. Die Wettbewerbskommission genehm king SE, Meiningen, Zweigniederlasst kommission vereinbarte einvernehmlic
3.1. Adva verpflichtet sich, keine Mas Abnehmer im Rahmen von Bes mensnetzwerke ihre Offerteingal i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KG koordinie
3.2. Adva verpflichtet sich, im Rahm Unternehmensnetzwerke mit ihr Art. 5 Abs. 1 KG unzulassigen A zugehen.
3.3. Von der Verpflichtung in [3.]2. au die in Zusammenhang mit der schaften (ARGE) oder Subunter
4. _\Wegen Beteiligung an einer gemäss / abrede mit folgendem Betrag nach Ar
yehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbsigt die nachfolgenden von der Dacoso GmbH und der Wettbewerbskommission vereinbarten einverch, Konkurrenten im Zusammenhang mit der Ermen von Beschaffungen im Bereich der optischen um Schutz, Stützofferten oder den Verzicht einer derartiges anzubieten.
ch, sich im Zusammenhang mit Beschaffungen im mensnetzwerke mit Zulieferern vor Ablauf der Oficht vorhanden, vor rechtskräftiger Auftragserteiise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG sowie Informa- 1g der Offerteingaben i.S. von Art. 5 Abs. 3 Bst. a t Wettbewerbern führen, auszutauschen.
. und [1.]2. ausgenommen ist der Austausch von ıhang mit der Bildung oder Durchführung von Aryder Subunternehmerverhältnissen unabdingbar
igt die nachfolgende von der IT District GmbH mit mission vereinbarte einvernehmliche Regelung:
currenten im Zusammenhang mit der Erbringung
Beschaffungen im Bereich der optischen Unterchutz, Stützofferten oder den Verzicht einer Ofartiges anzubieten.
nmen ist der Austausch von Informationen, die in y oder Durchführung von Arbeitsgemeinschaften arhältnissen unabdingbar sind.
igt die nachfolgende von der Adva Optical Networ- ıng Zürich, mit dem Sekretariat der Wettbewerbsthe Regelung:
ssnahmen zu ergreifen, die dazu führen, dass die chaffungen im Bereich der optischen Unternehyen unzulässig i.S. von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c ren.
jen von Beschaffungen im Bereich der optischen en Abnehmern keine i.S. von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. breden über Endkundenpreise (inkl. Rabatte) einsgenommen ist der Austausch von Informationen, Bildung oder Durchführung von Arbeitsgemeinnehmerverhältnissen unabdingbar sind.
\rt. 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen Preis- . 49a Abs. 1 KG belastet wird:
— IT District GmbH
5. Wegen Beteiligung an einer gemäss / Preisabrede mit folgenden Beträgen n
— Dacoso GmbH
— Adva Optical Networking SE Meininc Zweigniederlassung Zurich
— Infoguard AG
6. Die Verfahrenskosten von CHF 101 & Meiningen, Zweigniederlassung Zurict District GmbH zu gleichen Teilen, d. h
T. Nach Eintritt der Rechtskraft vorliegei adressatinnen werden die sichergest rechtigten Person zurückgegeben un: pierten resp. gespiegelten elektroniscl
Die Verfügung ist zu eröffnen:
— Adva Optical Networking SE, M parkstrasse 1, 8005 Zürich, vertreten durch RA Dr. Reto Jacobs feldstrasse 123, Postfach, 8034 Züri
— Dacoso GmbH, Riedstrasse 1, 8953 vertreten durch RA David Mamane AG Rechtsanwälte, Lowenstrasse 15
— Infoguard AG, Lindenstrasse 10, 634 vertreten durch RA Raphael Brunne strasse 62, Postfach 1758, 8031 Zur
— IT District GmbH, Gewerbestrasse 6
vertreten durch RA Marquard Christ 7, 8002 Zürich
CHF 0
\rt. 5 Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 KG unzulässigen ach Art. 49a Abs. 1 KG belastet werden:
CHF [15 000-21 000] yen, CHF [15 000-21 000]
CHF [15 000-21 000]
352.90 werden der Adva Optical Networking SE, 1, der Dacoso GmbH, der Infoguard AG und der IT . je CHF 25 463.23, auferlegt.
nder Verfügung gegenüber allen Untersuchungsellten Original-Papierdokumente der jeweils bed werden die beim Sekretariat vorhandenen, ko- 1en Daten gelöscht.
siningen, Zweigniederlassung Zürich, Techno-
‚und RA Dr. Gion Giger, Walder Wyss AG, Seech
Dietikon, und RA Dr. Frank Bremer, Schellenberg Wittmer J, Postfach 2201, 8021 Zurich
10 Baar, r und RA Romedi Ganzoni, MME Legal AG, Zollich
, 6330 Cham, sn, CMS von Erlach Poncet AG, Dreikönigstrasse
Wettbewerbskommission
Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende