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WEKO-20220627-0ef226

Swissgenetics: Verfügung vom 27. Juni 2022

Schweizerische Eidgenossenschaft WwW

Confédération suisse Cc Confederazione Svizzera Cc Confederaziun svizra Co

Verfugun

vom 27. Juni

in Sachen Sanktionsverfahre betreffend

Verletzung de gemäss Art. 9 Abs. |

gegen Swissgenetics Ger 3052 Zollikofen

Besetzung Andreas Heinemanr Daniele Wüthrich-M präsident),

Florence Bettschart: Rudolf Minsch, Mart

ettbewerbskommission WEKO ymmission de la concurrence COMCO ymmissione della concorrenza COMCO ympetition Commission COMCO

g n 421-00001 gemäss Art. 51 KG

r Meldepflicht 4 KG

1ossenschaft, Meielenfeldweg 12,

1 (Präsident), eyer (Vizepräsidentin), Armin Schmutzler (Vize-

-Narbel, Winand Emons, Clemence Grisel Rapin, in Rufer.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

A.1 Gegenstand des Sanktionsverfahrens

Erwägungen

A.2 Vorgeschichte .............. eee A.3 Verfahren...........sssssssssnnnnnnnennnnnnnnn A.3.2 Stellungnahme von Swissgenetics B.1 Geltungsbereich.................. ee B.2 Zuständigkeit der Gesamtkommissior B.4.2 Voraussetzungen .......................- B.4.2.1 Tatbestandsmerkmale von Art. 51 B.4.2.1.1 Unternehmen. ...........................- B.4.2.1.2 Meldepflichtiger Zusammenschlı

B.5 Sanktionsbemessung.......................- B.5.1 Vorbemerkungen.........................- B.5.2 Stellungnahme von Swissgenetics B.5.3 _ Sanktionsbemessung im vorliegen B.5.3.1 Bedeutung/Grösse des Unternehi B.5.3.2 Art und Schwere des Verstosses B.5.3.3 Erschwerende und mildernde Um B.5.4 Ergebnis der Sanktionsbemessun: Cc Kosten 0.0... ee eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee D Ergebnis .........222::cseccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee E Dispositiv .............::ccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand des Sanktionsve:ı

1. Per 1. Juli 2020 übernahm die Swi: genetics) mit Sitz in Zollikofen die New G Sitz in Fort Atkinson, Wisconsin (USA). Ker tariat der Wettbewerbskommission (nachfol Hinweise aus dem Markt und eine auf der enmitteilung.'

2. Swissgenetics ist in der Stierselektii dem Handel von Stiersamen sowie der S gen) tätig. Im Geschäftsjahr 2019/2020? pı mendosen, wobei sie rund 0,85 Million 0,43 Millionen ins Ausland verkaufte. Dabe 59,78 Millionen Franken und einen schweiz beschäftigte sie 372 Personen.*

3. NGG ist ein in der Stierselektion und | mit einer kleinen Anzahl an Mitarbeitern.° Zi ses im Mai 2021 verkaufte NGG von den

trieb dieses weltweit, auch nach Europa. | ausschliesslich an Swissgenetics. 2019 li Swissgenetics und erzielte einen weltweiter Schweiz einen solchen in der Hohe von [.. gen war NGG damals nicht tatig.

4. Die Übernahme von NGG sei laut Nachfolgelösung erfolgt. Sie biete Swissger von NGG die Märkte in den USA zu erschl nen Stiere mit Schweizer Genetik in den US Schweiz aus aufgrund sanitarischer Grund kommender Rinderkrankheiten, nicht beliefe

5. In ihrer Verfügung vom 1. März 198 Stiersamen zur künstlichen Besamung vol die Wettbewerbskommission (nachfolgend: Swissgenetics, der Schweizerische Verbanı über eine marktbeherrschende Stellung i. < für künstliche Besamung verfügt.'° Da die C

1 Act. 1.

2 Geschäftsjahr 2019/2020: 1.7.2019-30.6.2020 3 Act. 15, S. 8.

4 Act. 15, Beilage 3, S. 4.

5 Per Mai 2021 hatte NGG vier Mitarbeiter,

6 Act. 15, S. 8.

7 Act. 15, S. 3.

®Die Umfirmierung fand im Jahr 200: 9 Bundesgesetz vom 6.10.1995 Uber Kartelle un KG; SR 251).

10 RPW 1999/1, 88 Rz 63, Beschaffung, Verteilı samung von Rindern.

fahrens

ssgenetics Genossenschaft (nachfolgend: Swiss- eneration Genetics Inc. (nachfolgend: NGG) mit intnis von dieser Übernahme erlangte das Sekre- gend: Sekretariat) erst nach deren Vollzug durch Website von Swissgenetics veröffentlichte Medi-

on, der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und tiersamenübertragung (Besamungsdienstleistun- oduzierte Swissgenetics rund 2,23 Millionen Sa- en Samendosen in der Schweiz und rund i erzielte sie einen weltweiten Umsatz von rund weiten von rund [...] Franken. Per 30. Juni 2020

Gewinnung von Stiersamen tätiges Unternehmen um Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlus- USA aus ausschliesslich Rindersperma und ver- n der Schweiz verkaufte NGG ihr Rindersperma eferte NGG rund [...] Dosen Rindersperma an 1 Umsatz in der Höhe von [...] Franken und in der .] Franken.® Im Bereich Besamungsdienstleistun-

Angaben von Swissgenetics im Rahmen einer ietics mittelfristig die Gelegenheit, mit den Stieren iessen und mit in Übersee entwickelten Embryo- 9A zu produzieren. Diese Märkte könnten von der >, d. h. wegen gewisser u. a. in der Schweiz vor- rt werden.’

9 zur Beschaffung Verteilung und Lagerung von ı Rindern (nachfolgend: Verfügung 1999) stellte WEKO) fest, dass die Vorgängerorganisation von 1 für künstliche Besamung (nachfolgend: SVKB)%, 3. v. Art. 4 Abs. 2 KG? im schweizerischen Markt Jbernahme von NGG durch Swissgenetics vollzo-

vgl. NGG, Website, <brownswiss.com/company/our-

4 statt, vgl. SHAB-Mitteilung vom 21.6.2004 d andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz,

ıng und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Be-

gen wurde, ohne dass eine Meldung des | Frage, ob Swissgenetics die ihr nach Art. ! und somit ein Verstoss i. S. v. Art. 51 Abs. ‘

6. Bevor auf die Verfahrensgeschichte nachstehend die Vorgeschichte zum vorlie Swissgenetics obliegenden Meldepflicht ger

A.2 Vorgeschichte

7. Der SVKB verfügte bis Ende Juni

Rechte zur künstlichen Besamung von Rin nopolkonzession beruhte auf der Verordni 29. August 1958 (heute Tierzuchtverordnun gehoben; es folgten darauf Klagen mehre: der Kartellkommission resp. der WEKO als unzulässige Verhaltensweisen vorwarfen. '

8. Am 9. September 1996 eröffnete di halten des SVKB im Bereich der Beschaffu Fokus der Untersuchung standen Exklusiv\ Tierärzten abgeschlossen hatte und in den samen aufzubewahren und anzubieten bzw waren. Zudem wurde in den Exklusivvertré ärzte die vom SVKB festgesetzten Tarife < den Richtlinien des SVKB verrechneten.'?

9. Den relevanten Markt grenzte die W als Markt für KB mit den Stufen Vermittlur dienstleistungen) und in räumlicher Hinsicht! stellung kam die WEKO in ihrer Verfügung vanten Markt über eine marktbeherrschend:

10. In ihrer Beurteilung zu allfälligen unz WEKO fest, dass die Exklusivverträge neu bau eines eigenen konkurrenzfähigen Verte liche Existenz gefährden. Die WEKO qual kung des Absatzes anderer KB-U Art. 7 Abs. 2 lit. e KG.'®

11. Das Dispositiv der Verfügung 1999 |. «1. Die exklusive Belieferung von Tierai

lässige Verhaltensweise des SVKB gen klauseln in den Verträgen sind somit unz

11 Verordnung vom 31.10.2012 über die Tierzuc!

12 Vgl. RPW 1999/1, 75 ff. Rz 1 ff., Beschaffung chen Besamung von Rindern.

13 RPW 1999/1, 76 f. Rz 7 und 81 Rz 23, Besc. künstlichen Besamung von Rindern.

14 RPW 1999/1, 85 Rz 49 und 87 Rz 57, Bescl künstlichen Besamung von Rindern.

15 RPW 1999/1, 88 Rz 63, Beschaffung, Verteilı samung von Rindern.

16 RPW 1999/1, 90 Rz 67, Beschaffung, Vertei mung von Rindern.

Vorhabens an die WEKO erfolgte, stellt sich die 9 Abs. 4 KG obliegende Meldepflicht verletzt hat | KG vorliegt.

: des vorliegenden Falls eingegangen wird, folgt genden Fall, welche im Zusammenhang mit der näss Art. 9 Abs. 4 KG von Bedeutung ist.

1995 in der Schweiz über die ausschliesslichen dern (nachfolgend: KB). Die entsprechende Mo- ıng über die Rindvieh- und Kleinviehzucht vom g''). Dieses Monopol wurde per 1. Juli 1995 auf- rer Unternehmen der künstlichen Besamung bei deren Nachfolgeorganisation, welche dem SVKB

e WEKO eine Untersuchung betreffend das Ver- ng, Verteilung und Lagerung von Stiersamen. Im ’erträge, die der SVKB mit 116 Tierärztinnen und en sich diese u. a. dazu verpflichteten, nur Stier- . Zu verteilen, welche vom SVKB geliefert worden igen festgelegt, dass die Tierärztinnen und Tier- anwandten und Zuschläge oder Rabatte gemäss

EKO in der Verfügung 1999 in sachlicher Hinsicht ig von Stiersamen und Applikation (Besamungs- ‚ schweizweit ab.'* Bei der Beurteilung der Markt- 1999 zum Schluss, dass der SVKB auf dem rele- 2 Stellung i. S. v. Art. 4 Abs. 2 KG verfügt.'?

ulässigen Verhaltensweisen des SVKB stellte die in den Markt tretende KB-Unternehmen im Auf- ilnetzes behindern und dadurch deren wirtschaft- fizierte die Exklusivverträge als eine Einschran- nternehmen und als unzulässig gemäss

autet wie folgt:

rzten mit Stiersamen des SVKB stellt eine unzu- ass Art. 7 Abs. 2 lit. e KG dar. Die Exklusivitäts- ulässig.

nt (Tierzuchtverordnung, TZV; SR 916.310). , Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur künstli-

haffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur ıaffung, Verteilung und Lagerung von Stiersamen zur ıng und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Be-

lung Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besa-

2. Der SVKB wird verpflichtet, innerhall sämtlichen Vertragspartnern mitzuteii Art. 7 Abs. 2 lit. e KG nicht zulässig sind.

Der SVKB hat den Vollzug dieser Mas: mission umgehend zu melden.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Ve bzw. 54 KG belegt werden.

4. Kosten

5. Rechtsmittelbelehrung»."” Die Verfügung 1999 ist in Rechtskraft erwac

12. Am 18. Februar 2009 reichte Swissc Art. 9 Abs. 4 KG beim Sekretariat ein, in di ternehmen Select Star SA (nachfolgend: Se Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Verstärkung einer (markt)beherrschenden : den Markt des Vertriebs von Stiersamen s gen. Deshalb entschied die WEKO am 16. vorhabens Swissgenetics/Select Star durch doch noch vor dem Entscheid der WEKO ar

13. Am 7. August 2014 beantragte Swis seit dem 1. Januar 2014 keine marktbehert begründete ihren Antrag damit, dass durch beherrschenden Stellung ein allfalliges Z grund von Art. 9 Abs. 4 KG unabhängig ve chenden Vorhaben in jedem Fall notwendig zudem, dass Swissgenetics aufgrund des schend» in ihrer unternehmerischen Tätigk ihren Wettbewerbern benachteiligt sei."

14. Swissgenetics bat das Sekretariat in vorab mitzuteilen, ob das Sekretariat zur B Dritten einzuholen und wenn ja, die benöti beschreiben. Diese Anfrage wurde als Be Sekretariat teilte Swissgenetics am 25. Sep gestellten Antrags weitergehende Informati u. a. im Rahmen einer Marktbefragung eir dem Sekretariat mit Schreiben vom 9. Sep gung ihres Antrags verzichtet.??

17 RPW 1999/1, 92 f. Rz 84, Beschaffung, Ver Besamung von Rindern.

18 Act. 22.

19 Act. 23.

20 Act. 24.

21 Act. 25.

22 Act. 26.

23 Act. 27.

9 eines Monats nach Rechtskraft der Verfügung en, dass die Exklusivitätsklausein gemäss

snahmen dem Sekretariat der Wettbewerbskom-

rfügung können mit Sanktionen gemäss Art. 50

:hsen.

jenetics eine Zusammenschlussmeldung gemäss ar Swissgenetics angab, das schweizerische Un- lect Star) übernehmen zu wollen.'® Die vorläufige ergab Anhaltspunkte für eine Begründung oder Stellung gemäss Art. 10 Abs. 2 KG, vor allem für owie für den Markt für Besamungsdienstleistun- März 2009, eine Prüfung des Zusammenschluss- zuführen'?. Swissgenetics zog ihre Meldung je- n 1. Juli 2009 zurtick.?°

sgenetics beim Sekretariat festzustellen, dass sie schende Stellung mehr innehabe. Swissgenetics die Feststellung des Nichtbestehens einer markt- usammenschlusskontrollverfahren, welches auf- m Erreichen von Umsatzschwellen bei entspre- würde, vermieden werden könne. Wesentlich sei bestehenden Damoklesschwertes «marktbeherr- eit erheblich eingeschränkt und damit gegenüber

Bezug auf ihren vorerwähnten Antrag darum, ihr eurteilung des Antrags plane, Informationen von gten Informationen Swissgenetics gegenüber zu ratung i. S. v. Art. 23 Abs. 2 KG behandelt. Das tember 2014 mit, dass es für die Beurteilung des onen insbesondere von Dritten benötige, welche izuholen wären.?? Daraufhin teilte Swissgenetics tember 2015 mit, dass sie auf eine Weiterverfol-

eilung und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen

A.3 Verfahren A.3.1 Verfahrensgeschichte

15. Durch Hinweise aus dem Markt un 6. Juli 2020 erhielt das Sekretariat Kenntni netics.*

16. Angesichts der Tatsache, dass di marktbeherrschende Stellung vom SVKB i. festgestellt hatte (vgl. Rz 9), forderte das S auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die (

17. Mit Schreiben vom 12. Oktober 20: Übernahme von NGG durch Swissgenetic menschluss darstelle.?®

18. Mit Schreiben vom 8. März 2021 teil Zusammenschluss gemäss Art. 9 Abs. 4 Kı netics deshalb eine Frist bis zum 12. April menschluss.?7

19. Mit Schreiben vom 12. April 2021 re bis zum 10. Mai 2021 ein, welches das Sek! te.??

20. Nach vorgängig geführter Korrespo per E-Mail die erleichterte Meldung i. S. v. , rin gab Swissgenetics an, den Zusammen: Meldung war zu entnehmen, dass die Über tien stattgefunden hatte und damit einen | NGG durch Swissgenetics darstellte.°*°

21. Am 9. Juni 2021 erfolgte die Beurt Rahmen derer die WEKO zum Schluss ka

einzustufen ist. Die entsprechende Mi (Art. 16 Abs. 1 VKU°!).32

22. Am 8. September 2021 eröffnete da: des Prasidiums der WEKO ein Verwaltun Swissgenetics und teilte ihr dies gleichenta genetics aufgefordert, Stellung zu neh Art. 9 Abs. 4KG verletzt zu haben.” Di 8. Oktober 2021 beim Sekretariat ein.**

24 Act. 1.

25 Act. 2.

26 Act. 6.

27 Act. 7.

28 Act. 10, act. 11.

29 Act. 2-14.

30 Act. 15, S. 1 und S. 7.

31 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle (VKU; SR 251.4).

32 Act. 18.

33 Act. 20.

34 Act. 21.

d eine Medienmitteilung von Swissgenetics vom s von der Übernahme von NGG durch Swissge-

> WEKO im Rahmen der Verfügung 1999 die S. v. Art. 7 KG im schweizerischen Markt für KB ekretariat Swissgenetics am 11. September 2020 )bernahme von NGG meldepflichtig sei.?°

20 vertrat Swissgenetics die Meinung, dass die s keinen meldepflichtigen Unternehmenszusam-

te das Sekretariat Swissgenetics mit, dass es den S als meldepflichtig erachtet. Es setzte Swissge- 2021 zur Einreichung der Meldung zum Zusam-

ichte Swissgenetics ein Fristerstreckungsgesuch retariat mit Schreiben vom 13. April 2021 gewahr-

ndenz?? reichte Swissgenetics am 10. Mai 2021 Art. 12 VKU fristgerecht beim Sekretariat ein. Da- schluss per 1. Juli 2020 vollzogen zu haben. Der nahme durch einen vollständigen Erwerb der Ak- Kontrollerwerb i. S. v. Art. 4 Abs. 3 lit. b KG von

silung des gemeldeten Zusammenschlusses, im m, dass der Zusammenschluss als unbedenklich tteilung der WEKO erging am 9. Juni 2021

5 Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied gssanktionsverfahren gemäss Art. 51 KG gegen gs mit einem Schreiben mit. Darin wurde Swiss- men zum Vorwurf, die Meldepflicht gemäss > Stellungnahme von Swissgenetics ging am

von Unternehmenszusammenschlüssen

23. Am 2. Mai 2022 stellte das Sekret: (nachfolgend: Antrag) zur Stellungnahme entsprechende Stellungnahme ein.*°

A.3.2 Stellungnahme von Swissgenetic:

24. Swissgenetics macht in ihrer Stellun:

e Erstens bezweifelt Swissgenetics, das: rechtskräftige Feststellung einer marktk

e Zweitens bestreitet Swissgenetics, dé Curti-Praxis erfüllt sind (vgl. Rz 89 ff.).

e Drittens führt Swissgenetics bezüglich von einem leichten Verstoss auszugeh lägen (vgl. Rz 113 ff.).

25. Swissgenetics stellt in ihrer Stellung:

«1. Von einer Belastung der Swissger Art. 51 Abs. 1 KG im Zusammenhar netics sei abzusehen.

2. Eventualiter sei die Sanktion unter sichtigung der weiteren Ausführung gegenüber dem Antrag des Sekretaı

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

B Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

26. Das Kartellgesetz (KG) gilt für Unter! Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden nehmenszusammenschlüssen beteiligen (A

27. Als Unternehmen gelten sämtliche I leistungen im Wirtschaftsprozess, unabhä (Art. 2 Abs. 1P° KG). Swissgenetics ist als U fizieren.

B.2 Zuständigkeit der Gesamtkon

28. Die Zuständigkeit der Wet Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG und den Vorschrii kommission der WEKO die Entscheide, w oder dem Sekretariat zugewiesen sind.

35 Act. 28.

36 Act. 29.

37 Act. 29, S. 1.

38 Geschäftsreglement der Wettbewerbskomm GR-WEKO; SR 251.1).

ariat Swissgenetics den Antrag des Sekretariats zu.” Am 2. Juni 2022 reichte Swissgenetics die ; zum Antrag des Sekretariats

gnahme im Wesentlichen drei Punkte geltend:

5 eine für die Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG eherrschenden Stellung vorliegt (vgl. Rz 41 ff.).

ss die Voraussetzungen für die Änderung der der beantragten Sanktion aus, dass wenn schon, en sei und keine erschwerenden Umstände vor- vahme die folgenden Anträge:

ıetics Genossenschaft mit einer Sanktion nach

1g mit der Übernahme der New Generation Ge-

Beachtung der Curti-Praxis sowie unter Berück- yen in dieser Stellungnahme zu bemessen, d.h. lats substantiell zu reduzieren.

Lasten des Staates»*’.

nehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unter- rt. 2 Abs. 1 KG).

Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienst-

ngig von ihrer Rechts- oder Organisationsform Jnternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1° KG zu quali-

mission der WEKO

tbewerbsbehörden bestimmt sich nach ten des GR-WEKO®. Danach trifft die Gesamt- ‚elche nicht ausdrücklich einem anderen Organ

ission vom 15.6.2015 (Geschaftsreglement WEKO,

29. Gemäss Art. 53 KG werden Fälle vi menszusammenschlüssen vom Sekretariat der WEKO eingeleitet. Sie werden von der scheid im vorliegenden Sanktionsverfahren

B.3 Das anwendbare Verfahrensre

30. Im Allgemeinen sind die Bestimmun Art.51 und 53 KG anwendbar, soweit Art. 39 KG). Da die in Art. 51 KG vorgeseh müssen auch die Bestimmungen der EMRk objektiv gerechtfertigt ist.*'

B.4 Sanktion nach Art. 51 KG B.4.1 Allgemeine Bemerkungen

31. Gemäss Art. 51 Abs. 1 KG wird eir sammenschluss ohne Meldung vollzieht od gen eine mit der Zulassung erteilte Auflage vollzieht oder eine Massnahme zur Wieder führt mit einem Betrag bis zu einer Million

erster Stelle die Absicherung der gesetzlich zugsverbotes während des Prüfungsverfat KG. Die Wettbewerbsbehörden sollen die \ ben rechtzeitig und vorab zu prüfen. Dies schlussvorhabens sowie den Aufschub des

B.4.2 Voraussetzungen B.4.2.1 Tatbestandsmerkmale von Art

32. Die Tatbestandsmerkmale von Art. ! netics im vorliegenden Verfahren eine Sanl ternehmen» einen nach Art. 9 Abs. 4 KG dung vollzogen» haben.

B.4.2.1.1 Unternehmen

33. Für den Begriff des Unternehmens festgehalten, dass es sich bei Swissgenetic

B.4.2.1.2 Meldepflichtiger Zusammeı

34. Nach Art. 9 Abs. 4KG besteht die i. S. v. Art. 9 Abs. 1 KG, wenn am Zusamn ches in einem Verfahren nach dem Kartellg: in der Schweiz auf einem bestimmten Mar

39 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verv VwVG; SR 172.021).

40 Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der I (EMRK; SR 0.101).

41 CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basle

42 \/gl. MICHAEL TSCHUDIN, in: DIKE-Komment: werbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018

on Verstössen im Zusammenhang mit Unterneh- in Absprache mit einem Mitglied des Präsidiums WEKO beurteilt. Somit ist die WEKO für den Ent- zuständig (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 GR-WEKO).

:cht

gen des VwVG* auf ein Sanktionsverfahren nach das Kartellgesetz nicht davon abweicht (vgl. ene Sanktion strafrechtsähnlichen Charakter hat, berücksichtigt werden, sofern ihre Anwendung

1 Unternehmen, das einen meldepflichtigen Zu- ler das vorläufige Vollzugsverbot missachtet, ge- : verstösst, einen untersagten Zusammenschluss herstellung wirksamen Wettbewerbs nicht durch- Franken belastet. Art. 51 Abs. 1 KG bezweckt an ıen Meldepflicht gemäss Art. 9 KG und des Voll- ens gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 3 Nöglichkeit erhalten, ein Zusammenschlussvorha-

setzt die vorgängige Meldung des Zusammen- Vollzugs voraus.*?

. 51 Abs. 1 KG

31 Abs. 1 KG müssen erfüllt sein, damit Swissge- tion auferlegt werden kann. Dazu muss ein «Un- «meldepflichtigen Zusammenschluss ohne Mel-

wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1P'° KG verwiesen und s um ein solches handelt (vgl. Rz 26 f.).

ischluss nach Art. 9 Abs. 4 KG

Meldepflicht ungeachtet der Aufgreifschwellen ienschluss ein Unternehmen beteiligt ist, fur wel- esetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es kt eine beherrschende Stellung hat, und der Zu-

yaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, lenschenrechte und Grundfreiheiten r Kommentar, Kartellgesetz, Reinert/Amstutz (Hrsg.),

ır, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbe- , Art. 51 N 5.

sammenschluss diesen Markt oder einen oder benachbart ist.

35. Die Botschaft zum Kartellgesetz Art. 9 Abs. 4 KG aus, dass dadurch ermé Wettbewerbs durch Zusammenschlüsse at ten Märkten mit kleinem Volumen entgege! de damit eine Möglichkeit, gegen bereits welche versuchten, unter Ausnutzung der men Wettbewerb durch die sukzessive Ak gen.“

36. Nachfolgend wird geprüft, ob für die vorgenannten zwei Voraussetzungen (vgl. F

e für ein am Zusammenschluss beteiligte ist, dass es in der Schweiz marktbeherrs

e der Zusammenschluss diesen Markt be oder benachbart ist (B.4.2.1.2.2).

B.4.2.1.2.1 Rechtskraftige Feststellun« Art. 9 Abs. 4 KG

37. Die Feststellung der Marktbeherrscl Art. 9 Abs. 4 KG, wenn sie im Wege einer WEKO muss überdies rechtskräftig sein, d mittel mehr zur Verfügung stehen.“®

38. In der Verfügung 1999 stellte die SVKB auf dem schweizerischen Markt für Dispositiv der Verfügung 1999 hielt die W Stellung i. S. v. Art. 7 Abs. 2 lit.e KG desS tet wie folgt:

«1. Die exklusive Belieferung von Tierärzte ge Verhaltensweise des SVKB gemäss Art in den Verträgen sind somit unzulässig.».

39. Da eine Verletzung von Art. 7 KG r lung voraussetzt“, wurde mit der Dispositiv beherrschende Stellung des SVKB rechtskr

43 Botschaft vom 23.11.1994 zu einem Bunde schrankungen, BBI 1995 | 468.

45 RPW 2014/1, 322 Rz 37 — Verfügung vom 2. der Simon et Membrez S.A. und der Ter MAN! REINERT/MARIUS VISCHER, in: Basler Komr

46 Vgl. BVGer, B-2597/2017, vom 19.1.2022

solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert

von 1995 führt zur Meldepflicht gemäss glicht werden soll, der Beseitigung wirksamen if regionalen Märkten oder auf hoch konzentrier- ızutreten. Zudem erhalte die Wettbewerbsbehor- marktbeherrschende Unternehmen vorzugehen, Bagatellklausel von Art. 9 Abs. 1 lit. b KG wirksa- quisition von kleineren Unternehmen zu beseiti-

Übernahme von NGG durch Swissgenetics die tz 34) erfüllt sind, d.h.

s Unternehmen rechtskräftig festgestellt worden chend ist (B.4.2.1.2.1); und

trifft oder einen, der ihm vor- oder nachgelagert

y einer marktbeherrschenden Stellung i. S. v.

ıung begründet nur dann eine Meldepflicht nach Verfügung der WEKO erging. Die Verfügung der . h., es darf hiergegen kein ordentliches Rechts-

WEKO eine marktbeherrschende Stellung des KB fest i. S. v. Art. 4 Abs. 2 KG (vgl. Rz 9). Im EKO den Missbrauch der marktbeherrschenden VKB fest. Ziffer 1 des Dispositivs (vgl. Rz 11) lau-

n mit Stiersamen des SVKB stellt eine unzulässi- . 7 Abs. 2 lit. e KG dar. Die Exklusivitätsklauseln

\otwendigerweise eine marktbeherrschende Stel- ziffer 1 (vgl. Rz 11) automatisch auch eine markt- aftig festgestellt.

»sgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbe-

5 vom 6.10.2020, E. 2.35, TX Group AG/WEKO.

3.9.2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, miboites S.A. m.w.Hw. Zum Ganzen vgl. auch nentar, Kartellgesetz, Reinert/Amstutz (Hrsg.), 2. Aufl.

E.10.11-10.16, Vifor, HC//WEKO; RPW 2013/1, 95

40. Die marktbeherrschende Stellung wi Swissgenetics im Jahre 2009 aufgrund ihre von Select Star (vgl. Rz 12).4” Zudem bear lung ihrer marktbeherrschenden Stellung se

41. Swissgenetics moniert, die Behauptt Stellung nicht bestreite, sei offensichtlich ur im Jahr 2009 das Zusammenschlussvorh (vgl. Rz 12), doch habe diese Meldung ein len» Meldepflicht habe ausgegangen werde kannt», dass eine formell rechtskräftige Ve das Zusammenschlussvorhaben habe gen Swissgenetics 2014 das Gesuch gestellt he herrschende Stellung mehr habe. Auf eine netics später verzichtet, weil die vom Sek Massnahmen im Markt so nachteilige Ausw ner Abwägung überwogen hätten. Deutlich netics aber nicht zum Ausdruck bringen kÄ nicht mehr) marktbeherrschend zu sein.“

42. Dem ist entgegenzuhalten, dass im genetics die marktbeherrschende Stellung Zeitpunkt des Eingangs der Stellungnahme weder der Meldung des Zusammenschlus: Gesuch um Aufhebung der marktbeherrscl Swissgenetics die festgestellte marktbeheı Bezogen auf die «formelle» Meldepflicht ist Art. 9 Abs. 4 KG nur bestehen kann, wenn fügung der WEKO eine marktbeherrschen dung des Zusammenschlussvorhabens Sv kannt, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 4 KG e genetics in ihrer entsprechenden Meldung Wettbewerbskommission vom 1. Marz 199 herrschende Organisation bezeichnet hat, ı sation die Übernahme der Aktienmehrheit . [...1.»%

43. Das Argument von Swissgenetics, | nicht (mehr) marktbeherrschend gewesen pflicht nach Art. 9 Abs. 4KG ungeachtet c schende Stellung de facto noch vorliegt od beherrschende Stellung rechtskräftig festc aufgehoben wird, besteht die festgestellte r Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG weiter."

47 Act. 22.

48 Act. 25.

49 Act. 29, Rz 22 ff.

50 Act. 22, S. 1.

51 Vgl. PATRIK DUCREY, in: Marbach/Ducrey/W DIKE-Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle (Hrsg.), 2018, Art. 9, Rz 109.

rd von Swissgenetics nicht bestritten. So meldete r marktbeherrschenden Stellung die Übernahme itragte Swissgenetics im Jahr 2014, die Feststel- i aufzuheben (vgl. Rz 13 f.).*®

ing, dass Swissgenetics die marktbeherrschende izutreffend. Richtig sei zwar, dass Swissgenetics aben Swissgenetics/Select Star gemeldet habe gereicht werden müssen, weil von einer «formel- :n müssen. Swissgenetics habe damit nur «aner- rfügung im Raum gestanden habe, gemäss der neldet werden müssen. Richtig sei weiter, dass ibe, es sei festzustellen, dass sie keine marktbe- > Weiterverfolgung des Gesuchs habe Swissge- retariat zur Abklärung als notwendig erachteten irkungen gehabt hätten, dass die Nachteile in ei- er als mit einem solchen Gesuch habe Swissge- nnen, dass sie klar der Meinung sei, nicht (bzw.

Antrag lediglich festgehalten wurde, dass Swiss- | nicht bestritten habe; dies entsprach bis zum von Swissgenetics den Tatsachen. Es lässt sich svorhabens Swissgenetics/Select Star noch dem nenden Stellung im Jahr 2014 entnehmen, dass rschende Stellung explizit bestritten haben soll. darauf hinzuweisen, dass eine Meldepflicht nach für ein Unternehmen in einer rechtskräftigen Ver- de Stellung festgestellt worden ist. Mit der Mel- /issgenetics/Select Star hat Swissgenetics aner- ine Meldepflicht bestanden hat. Dies hielt Swiss- auch so fest:«[...] Aufgrund der Verfügung der 9, welche den SVKB rechtskräftig als marktbe- neldet Swissgenetics als deren Nachfolgeorgani- an Select Star SA aufgrund von Art. 9 Abs. 4 KG

dass sie im Jahr 2014 bzw. auch heute faktisch sei bzw. sei, ist nicht stichhaltig, weil die Melde- lavon besteht, ob die festgestellte marktbeherr- er nicht. Entscheidend ist einzig, dass die markt- estellt wurde. Solange diese Feststellung nicht narktbeherrschende Stellung und damit auch die

ild, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., HER (Fn 45), Art.9 Rz326; FELIX PRÜMMER, in: und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al.

44, Dem erwähnten Gesuch von Swiss folgenden Ausführungen zu entnehmen:

«[...] In der Verfügung vom 1. März 1999 s on (Weko) fest, dass der Schweizerische \ Swissgenetics) auf dem schweizerischen

marktbeherrschende Stellung verfüge [...].»

«[...] Durch die Feststellung des Nichtbest namentlich ein allfälliges Zusammenscı Art. 9 KG unabhängig vom Erreichen von U jedem Fall notwendig würde, vermieden Swissgenetics aufgrund des bestehenden | unternehmerischen Tätigkeit erheblich ein werbern benachteiligt ist. [...].»°°

45. Somit ging Swissgenetics selbst c marktbeherrschende Stellung bestand. And für die Einreichung eines Gesuchs um die ‚ einer marktbeherrschenden Stellung» besta

46. Die Feststellung der marktbeherrscl in einer Verfügung der WEKO gemäss Art. |! nach wie vor Bestand hat. Damit ist die erst

47. In ihrer Stellungnahme stellt Swissg herrschung in der Begründung bzw. in den dass die WEKO in verschiedenen Fällen d festgestellt habe.

48. Dazu ist anzumerken, dass sich d Rechtsprechung des Bundesgerichts auf di nicht ins Dispositiv gehört die Frage, ob di merkmale vorliegen. Diese bilden Bestandt Prinzip weder festzuhalten, ob eine marktb che allenfalls missbraucht wurde.” Somit v matisch auch eine marktbeherrschende Ste

B.4.2.1.2.2 Zusammenschluss betrifft

49. Ein Zusammenschluss ist nur dann den Markt betrifft, in welchem das betreffen wurde, oder einen solchen, der ihm vor- od den sollen damit horizontale, vertikale und zug zum Markt haben, für den die Marktb: scheid zum Zusammenschlussvorhaben T. waltungsgericht (nachfolgend: BVGer) die: schen einem vom Zusammenschluss betro Beurteilung, ob das vorgängig erwähnte N: schlaggebend, ob Wettbewerbseffekte auf

52 Act. 25, S. 1.

54 Vgl. act. 29, Rz 11 ff.

55 BGE 137 Il 199, 217 E.6.2, Swisscom.

56 BSK KG-REINERT/VISCHER (Fn 45), Art. 9 KGI 57 BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2. B-6180/2013 vom 29.4.2014, E. 2, The Swatch |

yenetics um Aufhebung der Meldepflicht sind die

tellte die Schweizerische Wettbewerbskommissi- ferband für künstliche Besamung (SVKB) (heute:

Markt für künstliche Besamung (KB) über eine ehens einer marktbeherrschenden Stellung kann ılusskontrollverfahren, welches aufgrund von msatzschwellen bei entsprechenden Vorhaben in werden. Wesentlich ist vorliegend zudem, dass Damoklesschwertes „marktbeherrschend" in ihrer geschränkt und damit gegenüber ihren Wettbe-

lavon aus, dass eine rechtskräftig festgestellte ernfalls hätte logischerweise keine Notwendigkeit Aufhebung der «Feststellung des Nichtbestehens nden.

ıenden Stellung von Swissgenetics erging somit > VwVG, welche in Rechtskraft erwachsen ist und e Voraussetzung von Art. 9 Abs. 4 KG erfüllt.

enetics in Frage, dass es ausreicht, die Marktbe- Erwägungen zu erwähnen; sie weist darauf hin, ie Marktbeherrschung ausdrücklich im Dispositiv

as Entscheiderkenntnis (das Dispositiv) gemäss e Rechtsfolge zu beschränken hat; grundsätzlich > für die Rechtsfolge erforderlichen Tatbestands- eil der Entscheidbegründung. Im Dispositiv ist im sherrschende Stellung vorliegt, noch ob eine sol- vurde mit der Dispositivziffer 1 (vgl. Rz 11) auto- llung festgestellt.

Markt i. S. v. Art. 9 Abs. 4 KG

gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig, wenn er de Unternehmen für marktbeherrschend beurteilt er nachgelagert oder benachbart ist. Erfasst wer- konglomerale Zusammenschlüsse, die einen Be- sherrschung festgestellt wurde.® In seinem Ent- X Group AG/Adextra beschreibt das Bundesver- se zweite Voraussetzung als Nahverhältnis zwi- ffenen Markt und dem beherrschten Markt.” Zur inverhaltnis vorliegt, ist gemäss dem BVGer aus- den durch das Zusammenschlussvorhaben be-

30, TX Group AG/WEKO, mit Verweis auf BVGer, Group AG/WEKO.

troffenen Märkten «nicht von vornherein at dabei die zum Zeitpunkt der Meldung des 2 schliessenden Wettbewerbseffekte.°?

50. Im Folgenden wird geprüft, ob NGG, KB tätig ist oder ob NGG in einem Markt tät vor- oder nachgelagert oder benachbart ist Zusammenschluss betroffenen Markt und c wird in einem ersten Schritt aufgezeigt, au die WEKO den schweizerischen Markt (B.4.2.1.2.2.1). In einem zweiten Schritt we Übernahme durch Swissgenetics skizziert dass NGG zum Zeitpunkt des Zusammen: somit im gleichen Markt, für welchen eine ist, tätig war (B.4.2.1.2.2.2). In einem dfitteı Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ger in einem zum schweizerischen Markt für K B.4.2.1.2.2.4).

B.4.2.1.2.2.1 Schweizerischer Markt für K

51. Wie bereits in Rz 9 erwähnt, unterte 1999 sachlich in die beiden Stufen Vern mungsdienstleistungen). Da diese Stufen d fen für die Beurteilung der Marktstellung « Koppelung nannte sie u. a. die gesetzlicher sivverträge zwischen Vermittlern von Stier Verfügung 1999 fest, dass weder der Natur bestandsbesamung wichtig ist, noch der En ten verursacht, ausreichende Substitute f Markt für KB grenzte die WEKO, wie in

schweizweit ab. Sie verwies dabei auf dam. Verhalten des SVKB und der Select Star ge

52. Anzumerken ist, dass die WEKO in genetics/New Generation Genetics im Jahr für KB von zwei separaten sachlich relevar Gewinnung von Stiersamen und zweitens d vieh (d. h. Besamungsdienstleistungen),* \ ten vorgelagert ist. Dabei wies die WEKO gung 1999 verschiedene Rahmenbedingun desgerichtsentscheid aus dem Jahr 2005 f als KB-Organisation mehr notwendig.‘ Zu Vertriebs von Stiersamen in der Schweiz m

58 BVGer, B-1471/2016 vom 6.10.2020, E. 2.41, 58 Vgl. hierzu BVGer B-1471/2016 vom 6.10.202 60 RPW 2021/3, 681 Rz 16, Swissgenetics/New 84 ff. Rz 43 ff., Beschaffung, Verteilung und Lac Rindern.

61 RPW 2021/3, 681 Rz 19, Swissgenetics/New 62 RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/New Stellungnahme vom 16.3.2009 zur vorläufigen netics/Select Star war die WEKO von separat Stiersamen und der künstlichen Besamung von

ısgeschlossen werden können».°® Relevant sind /usammenschlusses nicht von vornherein auszu-

wie Swissgenetics, im schweizerischen Markt für ig ist, welcher dem schweizerischen Markt für KB und somit ein Nahverhältnis zwischen einem vom lem schweizerischen Markt für KB besteht. Dafür fgrund welcher Überlegungen und in welcher Art

für KB in der Verfügung 1999 abgrenzte rden die Tätigkeiten von NGG zum Zeitpunkt der und — um es vorwegzunehmen — wird verneint, schlusses im schweizerischen Markt für KB und marktbeherrschende Stellung festgestellt worden 1 Schritt wird darauf fokussiert, ob NGG mit ihren 1etikentwicklung und Gewinnung von Stiersamen B vorgelagerten Markt tätig ist (B.4.2.1.2.2.3 und

B

ite die WEKO den Markt für KB in der Verfügung ittlung von Stiersamen und Applikation (Besa- amals eng gekoppelt waren, fasste sie diese Stu- Jes SVKB zusammen. Als Gründe für die enge | Rahmenbedingungen und weitverbreitete Exklu- samen und Besamern. Zudem stellte sie in der ‘sprung, welcher praktisch nur noch in der Eigen- ıbryotransfer, welcher vergleichsweise hohe Kos- ür die künstliche Befruchtung darstellen.° Den Rz 9 erwähnt, in der Verfügung 1999 räumlich als geltende gesetzliche Regelungen und auf das genüber ihren Abnehmern.

der Beurteilung des Zusammenschlusses Swiss- 2021 anstelle eines sachlich relevanten Marktes ten Märkten ausging, erstens dem Markt für die em Markt für die künstliche Besamung von Rind- vobei der erstgenannte Markt zum zweitgenann- darauf hin, dass sich seit dem Erlass der Verfü- gen geändert haben. So ist u. a. seit einem Bun- ür die Einfuhr von Stiersamen keine Bewilligung Jem zeigte die WEKO auf, dass im Bereich des ittlerweile auch Importeure tätig sind, welche kein

TX Group AG/WEKO.

0, E. 2.47, TX Group AG/WEKO.

' Generation Genetics, mit Verweis auf RPW 1999/1, yerung von Stiersamen zur künstlichen Besamung von

Generation Genetics.

Generation Genetics, mit Verweis auf Bundesgericht, Volkswirtschaftsdepartement/X. GmbH. Bereits in ihrer Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Swissge- en sachlich relevanten Märkten für den Vertrieb von Rindvieh (d. h. den Besamungsleistungen) ausgegan-

Besamungsnetz betreiben.‘ In räumlicher | Zusammenschlusses Swissgenetics/New ( gung 1999 vorgenommene räumliche Maı Veränderungen diesbezüglicher gesetzliche noch bedingt relevant war.‘* Schliesslich lie von Stiersamen räumlich schweizweit oder künstliche Besamung von Rindvieh (Besaı des Zusammenschlusses davon aus, dass liess die diesbezügliche räumliche Abgrenzı

B.4.2.1.2.2.2 Tätigkeiten von NGG

53. NGG war zum Zeitpunkt der Überr und Gewinnung von Stiersamen tätig und | zu jenem Zeitpunkt Stiersamendosen inner an Abnehmer in weiteren Ländern, so auch Produkte zum Zeitpunkt des Zusammensc lieferte ihre Samendosen in der Schweiz : noch an unabhängige Besamerinnen und

-besamer (nachfolgend: EBB). NGG bot ur tungen in der Schweiz an. 2019, also im J ferte NGG rund [...] Dosen Rindersperma

von NGG in eigenem Namen.” NGG war z Genetikentwicklung (Selektion von Stieren) im Zusammenhang mit der Rasse Brown S\

54. NGG war zum Zeitpunkt der Ub schweizerischen Markts für KB (vgl. hierzu | (Vertrieb) von Stiersamen noch der Applil war sie nicht im selben Markt tätig, auf wel gestellte marktbeherrschende Stellung ver punkt der Übernahme durch Swissgenetics rischen Markt für KB gemäss Art. 9 Abs. 4 }

55. Als Lieferant von Swissgenetics 1 (vgl. insbesondere Rz 53) liegt die Vermut schen Markt für KB vorgelagerten Markt t2 ersten Schritt mögliche Marktabgrenzunge von Samendosen aufgezeigt (B.4.2.1.2.2.3 auf einem vorgelagerten Markt gemäss Art.

B.4.2.1.2.2.3 Genetikentwicklung und Ge\

56. Für die Beurteilung der Frage, ob « der Genetikentwicklung und Genetikprodu durch Swissgenetics einen oder mehrere dk fügung 1999 definiert, vorgelagerten Markt vanten Märkte abgegrenzt.

63 RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/New 64 Vgl. RPW 2021/3, 682 Rz 24, Swissgenetic 1999/1, 87 Rz 55-57, Beschaffung, Verteilung mung von Rindvieh.

65 RPW 2021/3, 682 Rz 26, Swissgenetics/New 66 RPW 2021/3, 682 Rz 28, Swissgenetics/New 67 Act. 15, S. 1.

68 RPW 2021/3, 682 Rz 30, Swissgenetics/New

dinsicht stellte die WEKO in ihrer Beurteilung des seneration Genetics fest, dass die in der Verfü- ktabgrenzung des Markts für KB aufgrund von sr Regelungen und der Wettbewerbssituation nur ss die WEKO offen, ob der Markt für den Vertrieb weiter abzugrenzen ist.® Für den Markt für die nungsdienstleistungen) ging sie für die Analyse dieser schweizweit oder enger abzugrenzen ist, ing aber schliesslich offen.®

ahme durch Swissgenetics in der Stierselektion st es auch heute noch (vgl. Rz 3). NGG vertrieb halb der USA, verkaufte ihre Produkte aber auch nach Europa. In der Schweiz verkaufte NGG ihre hlusses ausschliesslich an Swissgenetics. NGG ılso weder direkt an Tierärztinnen und Tierärzte Besamer oder Eigenbestandsbesamerinnen und id bietet auch selbst keine Besamungsdienstleis- ahr vor der Übernahme durch Swissgenetics, lie- an Swissgenetics. Letztere vertrieb die Produkte um Zeitpunkt des Zusammenschlusses bezüglich und Gewinnung von Stiersamen ausschliesslich viss tätig.°®

ernahme durch Swissgenetics hinsichtlich des Rz 51 f.) also weder auf der Stufe der Vermittlung sation (Besamungsdienstleistungen) tätig. Somit chem Swissgenetics über eine rechtskräftig fest- fügt. Damit bleibt zu prüfen, ob NGG zum Zeit- in einem Markt tätig war, welcher dem schweize- \G vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

ür Stiersamendosen der Rasse Brown Swiss ung nahe, dass NGG in einem zum schweizeri- tig ist. Um dies zu überprüfen, werden in einem n bezüglich Genetikentwicklung und Produktion ). In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob NGG 9 Abs. 4 KG tätig ist (B.4.2.1.2.2.4).

vinnung von Stiersamen

lie Tätigkeiten von NGG im Zusammenhang mit ktion zum Zeitpunkt der Übernahme von NGG am schweizerischen Markt für KB, wie in der Ver- betreffen, werden vorab die diesbezüglichen rele-

Generation Genelics. s/New Generation Genetics, mit Verweis auf RPW und Lagerung von Stiersamen zur künstlichen Besa-

Generation Genetics. Generation Genetics.

Generation Genetics.

Sachlich relevanter Markt

57. Der sachliche Markt umfasst alle War hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres ierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit.

58. Die Selektion von Stieren für die Ge Prifprogramme.®? Samen werden in sog. S In- und Ausland und an Endabnehmer, inst sionelle Besamerinnen und Besamer und | vertreiben Samendosen teilweise auch üb wähnt (vgl. Rz 52), ist seit einem Bundesg fuhr von Stiersamen keine Bewilligung als der Übernahme von NGG durch Swissger fuhrbewilligung (nachfolgend: GEB) zu eine se in die Schweiz importiert werden.’® Auf wurde dabei verzichtet.’'

59. Eine Abgrenzung eines sachlich rele Gewinnung von Stiersamen (Genetikentwic nommen.” In ihrem Entscheid zum Zusan netics grenzte die WEKO einen Markt für Gewinnung von Stiersamen ab, wobei sie i Genetikentwicklung und Gewinnung von St lich relevante Märkte für einzelne Rindv Schliesslich liess sie eine genaue sachlich offen.”?

60. Für nachfolgende Analyse wird als

nem Markt ausgegangen, der die Genetik: Rasse Brown Swiss umfasst. Schliesslich k che Markt weiter abzugrenzen ist, z.B. in « Gewinnung von Stiersamen bezüglich sam se Brown Swiss) umfasst, da dies das Erge Art. 9 Abs. 4 KG betroffener Markt vorliegt, |

69 Vgl. RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgenetics/ von Stieren ist dabei die genomische Selektion

neration Genetics, mit Verweis auf BauernZeitı der Genomischen Selektion).

70 Vgl. RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissgene <www.blw.admin.ch> Markt > Einfuhr von Agrar war kostenlos, unbefristet gültig und nicht über abgeschafft. Pro Partie «Samen von Stieren»,

zum Zeitpunkt der Prüfung des Zusammensch RPW 2021/3, 680 Rn 16, Swissgenetics/New ( Landwirtschaft (BLW), Informationen zur Einfuh finden unter vorhergehendem Link unter «Dok men von Stieren» betrug damals und beträgt aı hang 3, Ziffer 2, der Verordnung vom 26.10.201 sen (Agrareinfuhrverordnung, AEV; SR 916.01). ™ Vgl. RPW 2021/3, 680 Rz 15, Swissger Art. 33 TZV.

72 RPW 2021/3, 681 Rz 16, Swissgenetics/New 73 RPW 2021/3, 681 Rz 19, Swissgenetics/New

en oder Leistungen, die von der Marktgegenseite vorgesehenen Verwendungszwecks als substitu- a VKU).

winnung von Samen erfolgt mittels mehrjähriger amendosen gelagert und an Zwischenhändler im yesondere an Tierärztinnen und Tierärzte, profes- -BB, weiterverkauft. Hersteller von Samendosen er ein eigenes Besamungsnetz. Wie bereits er- erichtsentscheid aus dem Jahr 2005 für die Ein- KB-Organisation mehr notwendig. Zum Zeitpunkt ietics konnten Stiersamen mit einer Generalein- m Zollkontingentsansatz von 10 Rappen pro Do- eine Regelung zur Verteilung dieses Kontingents

»vanten Marktes bezüglich der Stierselektion und klung) wurde in der Verfügung 1999 nicht vorge- imenschluss Swissgenetics/New Generation Ge- Genetikentwicklung (Selektion von Stieren) und n der Analyse davon ausging, dass der Markt für jersamen weiter zu unterteilen ist in eigene sach- iehrassen resp. Gruppen von Rindviehrassen. e Marktabgrenzung betreffend diese Tätigkeiten

engstmöglicher sachlich relevanter Markt von ei- ntwicklung und Gewinnung von Stiersamen der ann aber offengelassen werden, ob dieser sachli- sinen Markt, welcher die Genetikentwicklung und licher Milchviehrassen (und somit auch der Ras- bnis bezüglich der Fragestellung, ob ein gemäss nicht beeinflusst (vgl. hierzu Rz 66).

Vew Generation Genetics. Ein Instrument zur Auswahl (vgl. RPW 2021/3, 680 Fn 14, Swissgenetics/New Ge- ıng vom 15.3.2021, Kein Schwarz-Weiss-Denken bei

tics/New Generation Genetics, mit Verweis auf produkten > Samen von Stieren (12.5.2021). Die GEB tragbar. Die GEB für Stiersamen wurde per 1.1.2022 die mittels dieses Kontingents importiert wird, wurde lusses zudem eine Gebühr von 5 Franken fällig (vgl. seneration Genetics, mit Verweis auf Bundesamt für r landwirtschaftlicher Produkte, Stand Januar 2020, zu ımentation»). Die Höhe des Kontingents Nr. 12 «Sa- ıch aktuell 800 000 Dosen/Anwendungseinheiten (An- 1 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnis-

jetics/New Generation Genetics, mit Verweis auf

Generation Genetics. Generation Genetics.

Räumlich relevanter Markt

61. Der räumliche Markt umfasst das G sachlichen Markt umfassenden Waren (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).

62. In den Jahren 2011-2020 wurden jat samendosen resp. Anwendungseinheiten Schweiz waren dabei verschiedene europi Neuseeland.’® Von anderen Gebieten wurc Auch in der Schweiz verfügbare Brown-Sw land. Gemäss der aktuell von Sw Brown-Swiss-Genetik stammen die diesbe: dere aus den Nachbarländern Italien, Öst USA.’6

63. Im Rahmen der Beurteilung des Zusé neration Genetics ging die WEKO davon : Gewinnung von Stiersamen resp. die einz netikentwicklung und Gewinnung von Stier: schweizweit abzugrenzen ist, z.B. als ein ( ralien und Neuseeland umfasst. Schliesslic zung der Märkte bezüglich Genetikentwicklu

64. Für nachfolgende Analyse wird als en des sachlich relevanten Marktes, welcher d samen der Rasse Brown Swiss und allenf: nem Markt ausgegangen, welcher die Lä Österreich und die USA umfasst. Schliess Markt räumlich weiter abzugrenzen ist, z. B bezüglich der Fragestellung, ob ein gemäss beeinflusst (vgl. hierzu Rz 66).

B.4.2.1.2.2.4 Vorgelagerter Markt i. S. v. A

65. Um einen vorgelagerten Markt hai oder der Distribution des Produktes vorher te Markte i. S. v. Art. 9 Abs. 4 KG Produkte

74 Vgl. RPW 2021/3, 681 Rz 21, Swissgenetics handelsstatistik der Eidgenössischen

75 Vgl. RPW 2021/3, 681 Rz 21, Swissgenetics stattfinden, stellten auch die französisch (vgl. RPW 2021/3, 681 Fn 22, Swissgenetics/Ne concurrence, 04-D-49 vom 28.10.2004, 4 Rz 15 dans le secteur de l’insemination artificielle bovi ed acquisition by Genus plc of Supersires Ltd). 76 gl. Homepages von Swissgenetics und Se 77 Vigil. RPW 2021/3, 681 Rz 22, Swissgenetics/ sammenschlusses ging die WEKO für die Analy relevante Markt de facto schweizweit sein könn wiegend oder fast ausschliesslich auf die Schwe 78 RPW 2018/4, 717, Beratung Meldepflicht g Groupe E Celsius SA.

ebiet, in welchem die Marktgegenseite die den oder Leistungen nachfragt oder anbietet

lich rund 0,39 Millionen bis 0,51 Millionen Stier- in die Schweiz importiert.” Handelspartner der iische Länder, die USA, Kanada, Australien und le in jenen Jahren kein Rindersperma importiert. iss-Stiersamen stammen teilweise aus dem Aus- issgenetics und Select Star angebotenen züglichen ausländischen Samendosen insbeson- erreich, Frankreich und Deutschland sowie den

immenschlussvorhabens Swissgenetics/New Ge- aus, dass der Markt fur Genetikentwicklung und ’elnen nach Rassen unterteilten Märkte für Ge- samen (vgl. Rz 59) im Prinzip räumlich weiter als sebiet, welches Europa, die USA, Kanada, Aust- h liess die WEKO die genaue räumliche Abgren- Ing und Gewinnung von Stiersamen offen.’”

gstmöglicher räumlich relevanter Markt bezüglich ie Genetikentwicklung und Gewinnung von Stier- alls weiterer Rassen enthält (vgl. Rz 60), von ei- nder Schweiz, Deutschland, Frankreich, Italien, lich kann aber offengelassen werden, ob dieser . in einen weltweiten Markt, da dies das Ergebnis ; Art. 9 Abs. 4 KG betroffener Markt vorliegt, nicht

rt. 9 Abs. 4 KG

ndelt es sich, wenn er bezüglich der Produktion kommt.’® Anders formuliert umfassen vorgelager- und Dienstleistungen, die in die Produkte/Dienst-

/New Generation Genetics, mit Verweis auf Aussen- Zollverwaltung, Swiss-Impex, Basisversion, 21). /New Generation Genetics. Dass Stiersamenimporte e und die britische Wettbewerbsbehörde fest w Generation Genetics, mit Verweis auf Conseil de la , Decision relative a des pratiques anticoncurrentielles ne; OFT, ME/1097/04 vom 8.7.2004, Rz 11, Anticipat-

New Generation Genetics. In der Beurteilung des Zu- se davon aus, dass für gewisse Rassen der räumlich te, da die räumliche Verbreitung dieser Rassen über- iz beschränkt ist.

smäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2015/4, 778f. Rz 48, leistungen des beherrschten Marktes einflie oder Leistungen, bezüglich derer die Mar WEKO hat in der bisherigen Praxis das Vo in Fallen bejaht, in denen ein Produkt oder Inputfaktor fur ein Produkt oder eine Dienstl

66. Im vorliegenden Fall wird als engstn nem Markt fur Genetikentwicklung und Ge\ ausgegangen (vgl. Rz 60), welcher das Get Osterreich und die USA umfasst

BS-Stiersamenmarkt); die marktbeherrsch Markt für KB festgestellt (vgl. Rz 37 ff.). Sar welche zum übernationalen BS-Stiersame Vermittlung von Stiersamen in der Schwei netics im Jahr 2019 mit rund [...] Brown-Sv von Stiersamen in der Schweiz ist die aus c beiden Stufen, die gemäss der Verfügung chen. Es liegt also mit dem Ubernationalen | schweizerischen Markt für KB vor. Anzumeı auch wenn er sachlich und/oder räumlich w schen Markt für KB vorgelagert bleibt, da d samen der Rasse Brown Swiss in den US Marktes ist, das Element der direkten Belie! bestehen bleibt.

67. Nach Ansicht der WEKO ist der \ Markt dem schweizerischen Markt für KB \ von Art. 9 Abs. 4 KG erfüllt.

68. Swissgenetics hält dagegen fest, de rensmässig rechtskräftig festgestellt werde, einen (ausreichend) bestimmten Markt bezi sich gewandelt und wandle sich stark; es | gung 1999 heute noch zur Begründung eir Unsicherheiten, die mit Bezug auf die Trag (noch) deutlich zugenommen hätten, müss werden.®'

69. Zutreffend ist, dass die Marktabgrer ders vorgenommen wird als noch im Jahr nach Art. 9 Abs. 4 KG ändert dies jedoch NGG an Swissgenetics lieferte, waren res Stiersamen in der Schweiz. NGG war son vorgelagerten Markt tätig, womit eine Melde

B.4.2.1.2.3 Fazit

70. Zusammenfassend ist festzuhalter Swissgenetics auf dem schweizerischen N Der nicht gemeldete Unternehmenszusam Markt für KB vorgelagerten Markt. Damit s erfüllt. Ob allenfalls noch weitere gemäss A

79 RPW 2019/1, 82, Beratungsanfrage betrefi m.H. auf Urteil des BVGer, B-6180/2013 vor RPW 2016/1, 66, Rz 10, Meldepflicht des Zusan

80 Vgl. KG-REINERT/VISCHER (Fn 45), Art. 9 KG N

81 Act. 29, Rz 15 ff.

ssen,’? d. h., die für die Produktion der Produkte ktbeherrschung besteht, verwendet werden. Die rliegen von vorgelagerten Märkten insbesondere eine Dienstleistung betroffen war, welche(s) als eistung benötigt wird.°°

nöglicher sachlicher und räumlicher Markt von ei- vinnung von Stiersamen der Rasse Brown Swiss jet der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Italien,

(vgl. Rz64; nachfolgend: übernationaler ende Stellung wurde auf dem schweizerischen nendosen aus den USA der Rasse Brown Swiss, nmarkt gehören, sind ein direkter Input für die z, was daraus hervorgeht, dass NGG Swissge- viss-Samendosen beliefert hatte. Die Vermittlung ler Perspektive des Produktionsverlaufs erste der 1999 den schweizerischen Markt für KB ausma- BS-Stiersamenmarkt ein vorgelagerter Markt zum ken ist, dass der übernationale Stiersamenmarkt, eiter abgegrenzt werden würde, zum schweizeri- ie Genetikentwicklung und Gewinnung von Stier- SA stets ein Teil eines solchen weiter gefassten ferung des schweizerischen Marktes für KB somit

om Unternehmenszusammenschluss betroffene ‚orgelagert. Damit ist auch die zweite Bedingung

iss, selbst wenn eine Marktbeherrschung verfah- es bezweifelt werden müsse, dass sich diese auf ehe. Die Abgrenzung der relevanten Märkte habe müsse daher bezweifelt werden, dass die Verfü- ier Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG tauge. Die weite der Verfügung 1999 über die Zeit bis heute en zu Gunsten von Swissgenetics berücksichtigt

zung infolge veränderter Bedingungen heute an- 1999 (vgl. Rz 51 f.). Hinsichtlich der Meldepflicht nichts, denn die Brown-Swiss-Samendosen, die 9. sind ein direkter Input für die Vermittlung von it auf einem dem schweizerischen Markt für KB pflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG bestand.

1, dass die marktbeherrschende Stellung von larkt für KB rechtskräftig festgestellt worden ist. menschluss betrifft einen dem schweizerischen ind beide Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 KG rt. 9 Abs. 4 KG betroffene Märkte vorliegen, kann

end Meldepflicht eines Zusammenschlussvorhabens | 29.4.2014, E. 2.2.4, The Swatch Group AG/WEKO; amenschlussvorhabens Tamedia AG/ticketportal AG.

| 305 f. mit Verweis auf Beispiele.

offengelassen werden, da die Beantwortui Analyse nicht verandert.

B.4.2.1.3 Vollzug ohne Meldung

71. Der vorliegende Unternehmenszus Art. 9 Abs. 4 KG und ware demnach den W gewesen. Am 1. Juli 2020 wurde der Zusan an die Wettbewerbsbehörden. Somit verlet gemäss Art. 51 Abs. 1 KG zu sanktionieren.

B.4.2.2 Vorwerfbarkeit

72. Gemäss Praxis der WEKO und der neben dem Vorliegen der Tatbestandsmer zumindest vorgeworfen werden können, da: Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des vi scheidend ist eine objektive Sorgfaltspflic schuldens.®?

73. Swissgenetics vertritt die Meinung, netics keinen meldepflichtigen Unternehme schweizerischen Markt nicht tatig. Im schwe nichts. Auf die Wettbewerbsverhältnisse in | Einfluss. Der schweizerische KB-Markt sei einer internationalen Perspektive betrachtet gatelle.®°

74. Den Ausführungen von Swissgenet der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG einz ein Unternehmen beteiligt ist, fur welche rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es beherrschende Stellung hat, und der Zus: betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert ode! gemeldeten Unternehmenszusammenschlu spielen keine Rolle.*4

75. Im vorliegenden Fall meldete Art. 9 Abs. 4 KG die beabsichtigte Ubernar genetics den Antrag, die rechtskräftig 1. Januar 2014 aufzuheben (vgl. Rz 13 f.). ihrer marktbeherrschenden Stellung als aı Art. 9 Abs. 4 KG bewusst war. Dass die Ü Art. 9 Abs. 4 KG erfasst ist bzw. mindesten bewusst sein müssen, weil NGG mit den St in der Schweiz lieferte. Daran vermag auch USA domiiziliert ist, denn die von ihr geliefer trieben. Mit der Unterlassung der Zusamme me von NGG ist zumindest ein objektiver | den gegeben.

76. Swissgenetics führt dagegen an, | netics/Select Star im Jahr 2009 nicht mit d

82 Vgl. BSK KG-TAGMANN/ ZIRLICK (FN 41), Art. 5

83 Act. 6. 84 DIKE KG-PRUMMER (FN 51), Art. 9 N 101.

ng dieser Frage das Ergebnis der vorliegenden

ammenschluss ist meldepflichtig im Sinne von 'ettbewerbsbehörden vor dem Vollzug zu melden imenschluss vollzogen ohne vorgängige Meldung zte Swissgenetics ihre Meldepflicht und ist damit

Gerichte muss dem betroffenen Unternehmen - <male und der Rechtswidrigkeit des Verhaltens - ss es fahrlässig gehandelt hat, also eine objektive yrgeworfenen Sachverhalts begangen hat. Ent- htverletzung im Sinne eines Organisationsver-

dass die Ubernahme von NGG durch Swissge- nszusammenschluss darstelle. NGG sei auf dem izerischen Markt ändere sich mit der Übernahme Jer Schweiz habe die Übernahme schlicht keinen von dieser Übernahme nicht betroffen. Auch aus , handle es sich bei der Übernahme um eine Ba-

ics ist entgegenzuhalten, dass es bei der Frage ig darauf ankommt, dass am Zusammenschluss s in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine immenschluss diesen Markt oder einen solchen "benachbart ist. Allfällige Auswirkungen des nicht sses auf die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse

Swissgenetics im Jahr 2009 gestützt auf me von Select Star, im Jahr 2014 stellte Swiss- festgestellte marktbeherrschende Stellung per Damit steht fest, dass sich Swissgenetics sowohl ıch der ihr daraus folgenden Meldepflicht nach Ibernahme von NGG von der Meldepflicht nach s sein könnte, hätte Swissgenetics auch deshalb iersamendosen einen Inputfaktor für den Vertrieb der Umstand nichts zu ändern, dass NGG in den ten Stiersamendosen wurden in der Schweiz ver- :nschlussmeldung vor dem Vollzug der Übernah- Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschul-

Jass das Zusammenschlussvorhaben Swissge- er Übernahme von NGG zu vergleichen sei, weil

1 KG N 21 m. w. Hw.

es sich bei Select Star um einen schweizet Schweiz mehr oder weniger im selben Ma habe es mit Blick auf die Verfügung 1999 r habe es sich demgegenüber um ein ame kaum im selben (sachlich relevanten) Marl Swissgenetics tätig gewesen sei. Eine Mel als aufgedrängt. Weitere Umstände hätten terblieben sei.°°

77. Diese Ausführungen von Swissge Art. 9 Abs. 4 KG besteht eine Meldepflicht stellte Unternehmen nicht nur, wenn ein Z trifft, für den die marktbeherrschende Stell vor- oder nachgelagerter oder benachbarte der Vorwerfbarkeit nichts, dass Swissgene netics nicht auf demselben sachlich relevar prüfen müssen, ob das entsprechende Zus; ten oder benachbarten Markt betrifft. Eine « müssen, dass das entsprechende Vorhabe betrifft, da Brown-Swiss-Samendosen von Schweiz darstellen.

B.5 Sanktionsbemessung

78. Für einfache Verstösse im Zusamr sieht Art. 51 Abs. 1 KG eine Busse von bi abstrakten Sanktionsrahmens steht der WI ein erheblicher Ermessensspielraum zu.® I gemeinen Grundsätzen der Verhältnismäs tragen. Die Höhe der Verwaltungssanktion Unternehmen spürbar ist.°”

B.5.1 Vorbemerkungen

79. Bis dato berücksichtigte die WEKO | bei der konkreten Sanktionsbemessung insl

e Die Bedeutung des die Meldepflicht ver

e die potenzielle Gefahr des Zusammensc wurde bejaht, wenn betroffene Märkte | (gemeinsamer Marktanteil von mehr als nehmens von mehr als 30 %) (Kriterium |

e die Möglichkeit der Beseitigung wirksan vorhaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KC

85 Act. 29, Rz 29.

86 Vgl. BSK KG-TAGMANW/ ZIRLICK (FN 41), Art. 5 87 RPW 2014/1, 333 Rz 116, Verfügung vom 23 Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Te 88 RPW 2014/1, 333 f. Rz 117, Verfügung vom Phm Holding, der Simon et Membrez S.A. und ( faltspflichtverletzung wird seit dem Sanktionsve Gesellschaft/Coop Leben berücksichtigt. Vgl. Ri menschluss Schweizerische National-Versichert

ischen Wettbewerber gehandelt habe, der in der irkt tätig gewesen sei wie Swissgenetics. Daher ahegelegen, eine Meldung zu machen. Bei NGG rikanisches Kleinstunternehmen gehandelt, das t und geografisch gar nicht im selben Markt wie dung dieser Übernahme habe sich alles andere dazu geführt, dass eine Meldung schliesslich un-

‘netics vermögen nicht zu überzeugen. Nach für nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festge- usammenschlussvorhaben denjenigen Markt be- ung festgestellt wurde, sondern auch, wenn ein r Markt betroffen ist. Dementsprechend ändert an tics zum Schluss kam, dass NGG und Swissge- ıten Markt tätig waren; Swissgenetics hätte auch ammenschlussvorhaben einen vor-, nachgelager- sntsprechende Prüfung hätte zum Schluss führen »n einen dem Markt für KB vorgelagerten Markt NGG einen Inputfaktor für Swissgenetics in der

nenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen s zu einer Million Franken vor. Innerhalb dieses =KO bei der Festlegung der konkreten Sanktion Jabei ist den Umständen des Einzelfalls, den all- sigkeit und der Gleichbehandlung Rechnung zu ist so zu bemessen, dass sie für das betroffene

neben der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung »esondere folgende Kriterien®®:

letzenden Unternehmens auf dem Markt (Kriteri-

hlussvorhabens für den Wettbewerb; eine solche m Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vorliegen ; 20 % bzw. Marktanteil eines beteiligten Unter- I) und

nen Wettbewerbs durch das Zusammenschluss- (Kriterium Ill).

. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm rmiboites S.A. m. w. Hw.

| 23. September 2013 betreffend die Übernahme der ler Termiboites S.A. m. w. Hw. Die Schwere der Sorg- rfahren zur Schweizerischen National-Versicherungs- >W 2002/3, 533 ff. Rz 47 ff. sowie 536 Rz 60, Zusam- ings-Gesellschaft/Coop Leben.

80. Diese drei Kriterien gehen auf de WEKO seit diesem Entscheid zur Berechnv das meldepflichtige Unternehmen im letzte: te.°° In Anbetracht der maximalen Sanktior sodann einen Basisbetrag von 0,1 Promil Franken, als angemessen. Je nachdem, ok tatsächlich ausgefällte Busse am Ende d sein."

81. Diese sog. Curti-Praxis wurde seit d sen im Zusammenhang mit Unternehmen besseren Verständnis der Curti-Praxis seie wiedergegeben, von denen sie sich bei de hinzuweisen, dass die WEKO damals nicht zum damaligen Zeitpunkt gelebte Praxis au schulden bei der Bemessung der Sanktio! schied die WEKO, ab dem Curti-Entscheid tigen, die dem Sinn und Zweck von Art. 51 chen mussten.”

82. Bei der Bemessung der Sanktion be neu erstens die Bedeutung des die Meldep (Kriterium |), welche sich mittels der in der Die WEKO ergänzte, dass dieses Vorgeher richte sich doch auch die Meldepflicht nach habe bei der Sanktionsbemessung die Funl gegen die Meldepflicht als solchen sanktior sammenschlussvorhabens für den Wettbev das Vorhaben den Wettbewerb potenziell g Märkte i. S. v. Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vorl sammenschlussparteien von mindestens 2! mens von mindestens 30 %). Schliesslich : das Zusammenschlussvorhaben wirksameı gen könne (Kriterium III). Zu den Kriterien | cken würden, den Verstoss aus wettbewer| könnten den Basisbetrag je nach der kon sprechend müsse der Grundbetrag so ber eine Erhöhung oder Verminderung verbleib legungen und unter Berücksichtigung der n

89 Resp. nach Art. 9 Abs. 3KG auf die Bruttc bzw. auf die Bruttoerträge bei Banken und übric gungsvorschriften gemäss dem Bankengesetz Sparkassen, Bankengesetz, BankG; SR 952.0) | 90 RPW 1998/4, 619 Rz 32, Curti & Co. AG; R die Ubernahme der Phm Holding, der Simon et | 21 RPW 2014/1, 334 Rz 118, Verfügung vom 23 Holding, der Simon et Membrez S.A. und der Te 9 Vgl. RPW 2000/2, 261 f. Rz 26 ff., Zusamm 2001/1, 152 f. Rz 38 ff., Banque Nationale de F sammenschluss Schweizerische NationalVers 232 f. Rz 72 ff., Verfügung in Sachen Übernahn Gesundheitsversicherung AG; RPW 2014/1, 33: treffend die Übernahme der Phm Holding, der S. % Vgl. RPW 1998/4, 618 Rz 29, Curti & Co. AG.

n Entscheid Curti & Co. AG zurück, wobei die ing des Kriteriums | auf den in der Schweiz durch n Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatz® abstell- 1 von einer Million Franken erachtete die WEKO le des Jahresumsatzes, maximal aber 300 000 ) die Kriterien II und/oder III zutreffen, konnte die eutlich höher oder tiefer als dieser Basisbetrag

em Jahr 1998 angewendet in Fällen von Verstös- szusammenschlüssen i. S. v. Art. 51 KG.” Zum nan dieser Stelle die Überlegungen der WEKO ren Einführung leiten liess. Zunächst ist darauf nur die Curti-Praxis einführte, sondern auch ihre fgab, die subjektive Vorwerfbarkeit bzw. das Ver- n teilweise zu berücksichtigen. Stattdessen ent- ausschliesslich objektive Kriterien zu berücksich- KG und der Zusammenschlusskontrolle entspre-

rücksichtigte die WEKO mit dem Curti-Entscheid flicht verletzenden Unternehmens auf dem Markt Schweiz erzielten Jahresumsätze messen lasse. 1 der Konzeption des Kartellgesetzes entspreche, dieser Grösse (Art. 9 Abs. 1 KG). Das Kriterium | tion eines Basiskriteriums, welches den Verstoss iere. In Bezug auf die potenzielle Gefahr des Zu- verb (Kriterium Il) zog die WEKO in Betracht, ob efährdet, was dann der Fall sei, wenn betroffene iegen würden (gemeinsamer Marktanteil der Zu-

0 % bzw. Marktanteil eines beteiligten Unterneh- solle die Höhe der Sanktion davon abhängen, ob

1 Wettbewerb gemäss Art. 10 Abs. 2 KG beseiti- I und III hielt die WEKO fest, dass diese bezwe- blicher Sicht zu gewichten; die Kriterien II und Ill kreten Sachlage erhöhen oder vermindern. Ent- nessen werden, dass hinreichend Spielraum für e. Angemessen erscheine aufgrund dieser Über- vaximalen Sanktion von einer Million Franken ein

jprämieneinnahmen bei Versicherungsgesellschaften jen Finanzintermediären, sofern sie den Rechnungsle- vom 8.11.1934 (Bundesgesetz über die Banken und Unterstellt sind.

PW 2000/2, 262 Rz 27, Zusammenschluss Unterneh- - 118, Verfügung vom 23. September 2013 betreffend Viembrez S.A. und der Termiboites S.A.

. September 2013 betreffend die Übernahme der Phm rmiboites S.A. m. w. Hw.

enschluss Unternehmung X / C-AG und D-AG; RPW aris (BNP)/Paribas; RPW 2002/3, 535 f. Rz 55 ff., Zu- icherungs-Gesellschaft/Coop Leben; RPW 2013/2, ıe der ProVAG Versicherungen AG und der PROVITA 3 f. Rz 117 ff., Verfügung vom 23. September 2013 be- imon et Membrez S.A. und der Termiboites S.A.

Basisbetrag von 0,1 Promille, jedoch maxin Jahresumsatzes.™

83. Im Zusammenhang mit der Curti-Pr schliessliche Berucksichtigung objektiver WEKO bereits im Jahre 2002 geandert wur re der Sorgfaltspflichtverletzung, wobei auc meldenden Unternehmens in die Wurdigur reits in dieser Hinsicht, dass die Curti-Praxi spricht.

84. Beim nach der Curti-Praxis bei der Kriterium | scheint fraglich, ob das schema von 0,1 Promille des schweizweiten Jahre eignet ist, den Verstoss als solchen zu sar Fall, dass der Basisbetrag im Falle von

schweizweiten Jahresumsatz auf ein Nivez Franken (0,1 Promille des schweizweiten

2019/2020 von [...] Franken, vgl. Rz 2) -, k sisbetrag für ein betroffenes Unternehmen der Basisbetrag nach Kriterium | bei jeden letztlich eine Sanktion auf tiefem Niveau. ; Basisbetrags das Risiko, dass die infolge Art. 9 KG zu erwartende Sanktion für ein

wird. Würde die zu erwartende Sanktion fü im konkreten Fall), könnte es eine Verlet: wenn sich dies für das Unternehmen (z. B. de. Der Sinn und Zweck von Art. 51 KG, pflicht gemäss Art. 9 KG und des Vollzug mäss Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 3 KG die Sanktions- und Präventivwirkung der Vi stellt. Anhand des vorliegenden Falles v Curti-Praxis in Fällen wie dem vorliegender nüge tut. Die Curti-Praxis kann zum Ergebn tiefen Jahresumsätzen die wegen eines V Sanktion kalkulieren und in ihren Ents Art. 9 KG zu melden oder nicht, miteinbezi berischen Willen, dass Verwaltungssanktior entgegen. Zudem ist zu berücksichtigen, ¢ Gefährdungspotenzial sowie die volkswirt: Dabei steht der WEKO ein erheblicher Eı tungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht : soll.” Das Kriterium | der Curti-Praxis wir spielraum der WEKO auf schematische W drängt sich eine Abkehr von der Curti-Pra Art. 51 KG angebracht, die Sanktionsbem denen den Gegebenheiten im Einzelfall un! gleichheit und Verhältnismässigkeit sowie d Rechnung getragen wird.

9 Vgl. RPW 1998/4, 619 Rz 30 f., Curti & Co. A 95 RPW 2002/3, 536 Rz 60, Zusammenschluss Coop Leben.

96 DIKE KG-TSCHUDIN (Fn 42), Art. 51 Rz 5.

97 Vgl. BVGer, B-2977/2007 vom 27.10.2010 E.

1al 300 000 Franken des in der Schweiz erzielten

axis gilt es zunächst festzustellen, dass die aus- Kriterien für die Sanktionsbemessung von der Je. Seitdem berücksichtigt die WEKO die Schwe- +h subjektive Elemente wie der gute Glaube des 1g miteinbezogen werden.” Damit zeigt sich be- s nicht mehr der gelebten Praxis der WEKO ent-

konkreten Sanktionsbemessung berücksichtigten tische Festlegen eines Basisbetrags in der Höhe sumsatzes, aber maximal 300 000 Franken, ge- ıktionieren. Erstens zeigt gerade der vorliegende Unternehmen mit einem vergleichsweise tiefen au zu liegen kommt — im konkreten Fall auf [...] Umsatzes von Swissgenetics im Geschäftsjahr ei welchem fraglich ist, ob der so errechnete Ba- spürbar sein kann. Denn unabhängig davon, ob 1 Folgekriterium erhöht wird oder nicht, resultiert Zweitens birgt das schematische Berechnen des eines Verstosses gegen die Meldepflicht i. S. v. Unternehmen kalkulier- und damit voraussehbar r ein Unternehmen eher tief ausfallen (wie bspw. ung der Meldepflicht bewusst in Kauf nehmen, im Falle von zeitlicher Dringlichkeit) lohnen wür- sprich die Absicherung der gesetzlichen Melde- sverbotes während des Prüfungsverfahrens ge- % könnte somit unterlaufen werden. Auch wären erwaltungssanktion nach Art. 51 KG in Frage ge- vird ersichtlich, dass die bisherige, langjährige 1 der Art. 51 KG zugedachten Funktion nicht Ge- is führen, dass Unternehmen mit vergleichsweise erstosses gegen die Meldepflicht zu erwartende cheid, ein Zusammenschlussvorhaben i.S. v. shen. Eine solche Situation steht dem gesetzge- en Straf- und Präventivcharakter zukommen soll, lass bei der Sanktionsbemessung in Fällen von re des (Kartellrechts-)Verstosses das abstrakte schaftliche Schädlichkeit berücksichtigt werden. 'messensspielraum zu, der nach bundesverwal- ıuf schematische Weise eingeschränkt werden de im vorliegenden Fall jedoch den Ermessens- eise einschränken. Aus den genannten Gründen xis auf. So ist es in Fällen von Verstössen nach essung anhand von Kriterien vorzunehmen, mit ter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechts- em Sinn und Zweck von Art. 51 KG angemessen

a

J. Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft/

8.3.4, Publigroupe et al./WEKO.

85. Naheliegend ist, für die Sanktionsb gen, wie sie bei Verstössen nach Art. 52 des Unternehmens, die Art und Schwere de Umstände.” Dies aus den folgenden Griinc nach Art. 51 KG um Verwaltungssanktione namlich, dass fehlbare Unternehmen recht: tens sehen Art. 51 und 52 KG je eine Obeı ne Million Franken, letztere 100 000 Fran Sanktionsbemessungskriterien an die bes Art. 52 KG im Wesentlichen dieselben Aspe rien Il und Ill der Curti-Praxis der Fall war.

86. Die wesentliche Anderung bei der / de, wie sie bei Verstössen nach Art. 52 KG des Kriteriums | der Curti-Praxis auf die Be nehmens abgestellt wird. Die Aspekte, die i berücksichtigt wurden, werden — wie noch neuen Sanktionsbemessungsmethode bei ( KG berücksichtigt, womit sich diesbezüglic Rahmen der Prüfung des Vorliegens ersch\ rücksichtigt, die nach der Curti-Praxis bishe letzung berücksichtigt wurden.

87. Die Änderung einer bestehenden | Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar si

i) ernsthafte und sachliche Gründe für di rige Praxis als unrichtig erkannt wird’)

ii) die Änderung grundsätzlich erfolgt,

ii) das Interesse an der richtigen Rechtsai sicherheit überwiegt und

iv) die Praxisänderung keinen Verstoss ge

88. Die erste Voraussetzung ist gegeb bisherige Curti-Praxis zu einem Ergebnis | entgegensteht. Mit der Abkehr von der Curt sie in Fällen von Verstössen i. S. v. Art. 52 | sätzlich, womit auch die zweite Vorausse Rechtsanwendung, hier der Abkehr von de xis, wie sie in Fällen von Art. 52 KG gelebt ı te Voraussetzung). Dies lässt sich mit der der Sinn und Zweck der Verwaltungssankti für Unternehmen spürbar zu sein und San hand des vorliegenden Falles zeigt sich, da waltungssanktion i. S. v. Art. 51 Abs. 1 KG | rung auch keinen Verstoss gegen Treu und lass der Verfügung der WEKO zur Kenntni von Art. 30 Abs. 2 KG zum Antrag und d

100 Vgl. BGE 133 V 37 E.5.3.3.

101 Vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX U 134 f. N 589 ff.

amessung die gleichen Kriterien zu berücksichti- KG angewendet werden; namentlich die Grösse s Verstosses sowie erschwerende und mildernde len: Erstens handelt es sich auch bei Verstössen n, mit denen im Kern dasselbe Ziel verfolgt wird, sverbindlich festgelegte Pflichten erfüllen.” Zwei- grenze für auszufällende Bussen vor, erstere ei- ken. Drittens können mit einer Anpassung der tehende Praxis in Fällen von Verstössen nach kte berücksichtigt werden, wie dies bei den Krite-

\ngleichung an die Sanktionsbemessungsmetho- vorgenommen wird, besteht darin, dass anstelle >deutung und die Grösse des betroffenen Unter- m Rahmen der Kriterien Il und III der Curti-Praxis aufgezeigt wird (vgl. Rz 107 f.) — auch nach der Jer Art und Schwere des Verstosses nach Art. 51 h keine Anderung ergibt. Schliesslich werden im werender oder mildernder Umstände Aspekte be- rim Rahmen der Schwere der Sorgfaltspflichtver-

-raxis von Verwaltungsbehörden muss mit dem ein, was der Fall ist, wenn

2 neue Praxis sprechen (insbesondere die bishe-

wendung gegenüber demjenigen an der Rechts-

gen Treu und Glauben darstellt.'°'

=n, da sich im vorliegenden Fall zeigt, dass die ühren kann, das dem gesetzgeberischen Willen i-Praxis hin zur Sanktionsbemessungspraxis, wie KG gelebt wird, erfolgt die Praxisänderung grund- tzung erfüllt ist. Das Interesse an der richtigen r Curti-Praxis hin zur Sanktionsbemessungspra- wird, ist zudem als überwiegend einzustufen (drit- n gesetzgeberischen Willen begründen, wonach onen nach den Art. 50 ff. KG darin bestehen soll, ktions- und Präventivwirkung zu entfalten.’ An- ss die Curti-Praxis dem Sinn und Zweck der Ver- nicht gerecht würde. Zudem stellt die Praxisande- Glauben dar, weil sie Swissgenetics vor dem Er- 5 gebracht wurde und Swissgenetics im Rahmen amit auch zur Praxisänderung Stellung nehmen

N.

HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, konnte (vierte Voraussetzung). Schliesslich te Unternehmen ist, deren Verstoss nact sungspraxis geahndet wird, bei der Sanktioı getragen (vgl. Rz 121).

B.5.2 Stellungnahme von Swissgenetic: Keine ernsthaften und sachlichen Gründe

89. Hinsichtlich der Abkehr von der Ct auf die für eine Praxisänderung geltenden ten und sachlichen Gründe für eine Praxisä xisänderung auf eine bessere Erkenntnis | Verhältnisse oder Rechtsanschauungen oc Im Zusammenhang mit der besseren Erken Normzweck (Straf- und Präventivcharakter ner neuen oder besseren Erkenntnis. Dies genommen worden. Während die Curti-Pr des Verwaltungsermessens im Bereich de Sekretariat bzw. die WEKO mit der postulie siger) intransparenter Sanktionsbemessun¢ behörden müsse im Einzelfall vorausseht wenn es um Sanktionen mit Strafcharakte Sanktionen der Vorhersehbarkeit entziehe, '

90. Diesen Ausführungen ist zunäch: Rechtsprechung zufolge die bisherige Prax Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung dass nach der Rechtsprechung eine bishe erkannt oder wenn deren Verschärfung w nehmender Missbräuche für zweckmassig | Swissgenetics liegen in casu entscheidende

91. Mit der Einführung der Curti-Praxis Verstoss gegen Art. 51 KG als solchen saı der Verstoss aus wettbewerblicher Sicht gı dem Kriterium | so bemessen werden sollte oder Verminderung verbleibt. Die WEKO f Berücksichtigung der maximalen Sanktion Basisbetrag auf 0,1 Promille, jedoch maxim Jahresumsatzes festzusetzen. Die Einführu Sachen Curti & Co. AG zu lesen; der Verstc der Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 KG. I Grundbetrags auf 0,1 Promille des Jahresu Konzeption des Kartellgesetzes entsprec Art. 9 Abs. 1 KG nach dem Jahresumsatz ri der Einführung der Curti-Praxis bzw. deren Unternehmen im Blick, d.h. solche mit h Curti-Praxis verstiessen bis zum vorliegend gen die Meldepflicht nach Art. 9 KG, so nan rische National-Versicherungs-Gesellschaft

103 Act. 29, Rz 36 ff.

104 Act. 29, Rz 45 ff.

105 Act. 29, Rz 51.

106 BGE 133 V 37, 39 E. 5.3.3.

107 Vgl. RPW 1998/4, 619 Rz 30 f., Curti & CoA

108 Vgl. Fn 109.

wird dem Umstand, dass Swissgenetics das ers- | Art.51 KG nach der neuen Sanktionsbemes- ıshöhe zu Gunsten von Swissgenetics Rechnung

irti-Praxis moniert Swissgenetics unter Berufung Voraussetzungen zunächst, dass keine ernsthaf- nderung vorlägen. Weder sei die beantragte Pra- der ratio legis noch auf gewandelte tatsächliche ler zunehmende Missbräuche zurückzuführen.'!® ntnis der ratio legis entspreche der beschriebene ‚ Absicherung der Meldepflicht, Spürbarkeit) kei- sei bereits vom Curti-Entscheid ausdrücklich auf- axis transparente Grundsätze für die Ausübung r Verwaltungssanktionen bereitstelle, würde das rten Praxisänderung in «dunkle Zeiten» (unzuläs- y zurückfallen.'% Das Handeln der Verwaltungs- ar und rechtsgleich sein, was erst recht gelte, r gehe. Bewusst eine Praxis zu wählen, welche ware verfassungswidrig.'%

st entgegenzuhalten, dass bundesgerichtlicher is beizubehalten ist, wenn keine entscheidenden

sprechen. Das Bundesgericht hielt weiter fest, rige Praxis zu ändern sei, wenn sie als unrichtig egen veränderter Verhältnisse oder zufolge zu- gehalten werde.'°° Entgegen der Darstellung von : Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung vor.

hielt die WEKO fest, dass das Kriterium | den ıktionieren soll. Mit den Kriterien II und III sollte awichtet werden, weshalb der Grundbetrag nach >, dass hinreichend Spielraum für eine Erhöhung ielt es aufgrund dieser Überlegungen und unter von einer Million Franken als angemessen, den jal 300 000 Franken des in der Schweiz erzielten ng dieser Praxis ist im Lichte des Entscheides in ss i. S. v. Art. 51 Abs. 1 KG betraf die Verletzung Jamals erachtete die WEKO die Festsetzung des Imsatzes bzw. maximal 300 000 Franken als der hend, weil sich auch die Meldepflicht i. S. v. chtet.'°” Mit anderen Worten hatte die WEKO bei Kriterium | nach Art. 9 Abs. 1 KG meldepflichtige ohen Jahresumsätzen. Seit der Einführung der en Fall Unternehmen im vorgenannten Sinne ge- ientlich die BNP Paribas, die damalige Schweize- , die ProVAG und die The Swatch Group AG."

In casu zeigt sich nun seit der Einführung « des — im Vergleich zu den erwähnten Unte genetics mit dem aus dem Kriterium I | Verstoss i. S. v. Art. 51 Abs. 1 KG an sich [...] Franken etwa mit der Gebühr für die nach Art. 4 Abs. 3 GebV-KG' auf 5 000 F dem Kriterium | der Curti-Praxis vorliegenc der Prüfgebühr zu liegen käme. Dem Grur der Straf- als auch der Präventivcharakter \ teriums I der Curti-Praxis in Fällen wie Art. 51 KG nicht zu vereinbarenden Ergebni

92. Der vorliegende Fall führt auch vor den konkreten Umständen des Einzelfalls Kriterium | stellt alleine darauf ab, ob ein k umsätze erzielte, ohne die Bedeutung des der vorliegende Fall zeigt, kann auch ein Ut sätzen eine bedeutende Stellung im Markt onsbemessungspraxis wird den Umständen

93. Es liegen somit entscheidende Grün deren Kriterium | erfordern. Hervorzuheben vollständig durch eine andere Sanktionsben terium I, das zu einem unrichtigen Ergebnis in Fällen von Sanktionsverfahren nach Art. nehmens abstellt. Die bisher unter der Cur den auch nach der geänderten Praxis bert gepasst bzw. in dem Punkt korrigiert, der zu

94. Weiter ist darauf hinzuweisen, das: somit rund 24 Jahre Bestand hatte, in diese ren nach Art. 51 KG geführt wurden"? und ner Meldepflicht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 | handelt es sich somit nicht um eine gefestig

95. Zur Rüge der mangelnden Transpar hersehbarkeit ist festzuhalten, dass die Pre grund welcher konkreten Umstände des Ei messen wird. Damit wird den verwaltungs getragen.

Keine gewandelten tatsächlichen Verhältnis

96. Swissgenetics führt ins Feld, dass k rungen oder gewandelte Rechtsanschauun hältnisänderungen auch nicht ersichtlich se dert dieselben wie im Jahr 1998, als die Ct

108 Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

110 Es handelt sich dabei um die Fälle RPW 20( Banque Nationale de Paris (BNP)/Paribas; RP\ nahme der ProVAG Versicherungen AG und d 2014/1, 316 ff., Verfügung vom 23. September Simon et Membrez S.A. und der Termiboites S., 111 RPW 2014/1, 316 ff., Verfügung vom 23. Se; ding, der Simon et Membrez S.A. und der Termi

Jer Curti-Praxis zum ersten Mal, dass angesichts »rnehmen - tieferen Jahresumsatzes von Swiss- resultierenden Grundbetrag ([...] Franken) der nicht geahndet würde. Denn vergleicht man die vorläufige Prüfung gemäss Art. 32 KG, die sich ranken beläuft, so wird ersichtlich, dass der nach | errechnete Grundbetrag nur unwesentlich über \dbetrag in Höhe von [...] Franken ginge sowohl on Art. 51 KG ab, womit die Anwendung des Kri- dem vorliegenden zu einem unrichtigen, mit s führen würde.

Augen, dass mit dem Kriterium | der Curti-Praxis zu wenig Rechnung getragen würde. Denn das etroffenes Unternehmen hohe oder tiefe Jahres- Unternehmens im Markt miteinzubeziehen. Wie iternehmen mit vergleichsweise tiefen Jahresum- einnehmen (vgl. Rz 106). Mit der neuen Sankti- des Einzelfalls besser Rechnung getragen.

de vor, die eine Abkehr von der Curti-Praxis bzw. ist dabei, dass die WEKO die Curti-Praxis nicht nessungspraxis ersetzt, sondern lediglich das Kri- 5 führt, nicht mehr anwendet und stattdessen wie 52 KG auf die Grösse und Bedeutung des Unter- ti-Praxis berücksichtigten Kriterien II und III wer- ksichtigt; die Curti-Praxis wird damit lediglich an- | einem unrichtigen Ergebnis führt.

5 die Curti-Praxis zwar seit dem Jahr 1998 und m Zeitraum jedoch lediglich fünf Sanktionsverfah- davon lediglich ein einziger wegen Verletzung ei- <G (aus dem Jahr 2014)'''. Bei der Curti-Praxis te Praxis.

enz bei der Sanktionsbemessung und der Unvor- xisänderung in transparenter Weise darlegt, auf- nzelfalls die hier in Rede stehende Sanktion be- verfahrensrechtlichen Grundprinzipien Rechnung

se oder Rechtsanschauungen

eine äusseren — tatsächlichen — Verhältnisände- gen vorgebracht würden und dass äussere Ver- sien. Die massgebenden Realien seien unverän- ırti-Praxis begründet worden sei. Die Curti-Praxis

ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

0/2, 257 ff, X/ C-AG und D-AG; RPW 2001/1, 144 ff., N 2002/3, 524 ff., Zusammenschluss Schweizerische n; RPW 2013/2, 222 ff., Verfügung in Sachen Über- er PROVITA Gesundheitsversicherung AG und RPW 2013 betreffend die Übernahme der Phm Holding, der N.

tember 2013 betreffend die Übernahme der Phm Hol- boites S.A.

sei bisher weder in der Rechtsprechung nc siert worden. Auch die massgebliche Recht laut von Art. 51 KG. Im Zusammenhang ı netics weiter, dass aus Art. 49a KG nichts b tet werden könne. Art. 49a KG weise nän womit ausgeschlossen sei, dass die Andert die Sanktionierungspraxis im Anwendungst sehe im Gegensatz zu Art. 51 KG keine B bemesse sich der Betrag u. a. «nach der D: wobei der «mutmassliche Gewinn, den da: sen» zu berücksichtigen sei. Die für die Si rien gemäss Art. 49a Abs. 1 KG würden die ses für das Unternehmen aufnehmen; «< Art. 51 KG jedoch keinen Platz. Ein nachtr. che Meldung des Vollzugs) werde bei Art. 5 weder auf die generelle Sanktionierbarkeii Art. 49a KG völlig anders, wobei Swissgene

97. Diese Argumente von Swissgenet Art. 49a Abs. 1 KG eine Sanktionsobergren Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten L terien von Art. 49a Abs. 1 KG angeht, spric stosses oder die Berücksichtigung erschwe dazu, die Sanktion anhand der konkreten L auch auf die Sanktionsbemessung in Fäller Bezug auf die Sanktionsbemessung grunds

Weitere Argumente

98. Swissgenetics rügt, dass das Sekre dass die Curti-Praxis nicht mehr der gelebte ist richtigzustellen, dass im Antrag lediglich (vgl. Rz 81) eingeführte Änderung, subjekt mehr zu berücksichtigen, ab dem Jahr 2002 1998 eingeführten Form seit 2002 nicht mel

Keine grundsätzliche Praxisänderung

99. Swissgenetics ist der Ansicht, dass nisse liefere. Für Swissgenetics werde klar vorliegenden Fall erfolge; es scheine durch der ein Zuruckkommen auf die alte Praxis : pont und der Rechtssicherheit und -gleichhe

100. Zu prazisieren und hervorzuheben i den, sondern wegen des vorliegenden Fall Bemessung der Sanktion in Verfahren i. S. depflicht von Zusammenschlussvorhaben a ternehmen. Eine neuerliche Praxisänderunc wahrscheinlich, doch selbst wenn dies in ¢ müsste eine Praxisänderung den ver

112 Act. 29, Rz 53 ff.

113 Vgl. DIKE KG-TSCHUDIN (Fn 42), Art. 51 N 24 114 Act. 29, Rz 68.

115 Act. 29, Rz 71 ff.

ch in der Literatur in Zweifel gezogen oder kriti- sgrundlage sei dieselbe, insbesondere der Wort- nit der Rechtsanschauung bemängelt Swissge- etreffend die Anwendung von Art. 51 KG abgelei- lich erhebliche Unterschiede zu Art. 51 KG auf, ıng des «rechtlichen Umfelds» Auswirkungen auf jereich von Art. 51 KG haben könne. Art. 49a KG etragsobergrenze der Sanktion vor. Stattdessen auer und Schwere des unzulässigen Verhaltens», 5 Unternehmen dadurch erzielt hat», «angemes- anktionsbemessung zu berücksichtigenden Krite- finanziellen Folgen (z. B. Gewinn) des Verstos- lie Berücksichtigung solcher Folgen habe bei äglich pflichtgemässes Handeln (z. B. nachträgli- 1 KG nicht honoriert, habe mithin keinen Einfluss, ' noch auf die Höhe der Sanktion. Dies sei bei tics auf Art. 6 Abs. 1 SVKG verweist.1"2

ics vermögen nicht zu überzeugen, da auch ze festhält, nämlich 10 % des in den letzten drei Imsatzes. Auch was die übrigen Bemessungskri- sh die Dauer und Schwere des Kartellrechtsver- render oder mildernder Umstände, dienen diese Jmstände des Einzelfalls zu bemessen. Dies trifft ı von Art. 51 KG zu, womit die beiden Normen in ätzlich durchaus miteinander vergleichbar sind.''?

tariat falsch liege, wenn es im Antrag ausführe, nn Praxis der WEKO entspreche.''* Diesbezüglich gesagt wurde, dass die im Entscheid Curti & Co. ive Elemente bei der Sanktionsbemessung nicht . aufgegeben wurde, mithin die Curti-Praxis in der ir gelebt wurde (vgl. Rz 81 ff.).

das Kriterium | nicht grundsätzlich falsche Ergeb- ‚ dass die Praxisänderung tatsächlich nur für den aus denkbar, dass bei späteren Entscheiden wie- stattfinden würde. Schwenkentscheide seien ver- it abträglich und zu unterlassen.""S

st, dass die Praxisänderung in concreto nicht für s erfolgt. Die neue Praxis wird ab sofort bei der v. Art. 51 KG wegen Verstössen gegen die Mel- ngewendet und zwar unterschiedslos für alle Un- ) ist zum jetzigen Zeitpunkt weder absehbar noch ler Zukunft in Erwägung gezogen werden sollte, waltungsrechtlichen Grundsätzen entsprechen

m. w. Nw.

(vgl. Rz 87). Die Bedenken von Swissgen rechtigt.

Interesse an der Rechtssicherheit überwieg

101. In Bezug auf das für eine Praxisanc Interesses hält Swissgenetics fest, dass er derung nicht rechtsgenüglich dargelegt we sein, dass die neue Sanktionsbemessun Rechts» darstelle. Vielmehr werde die Curt ermassen gerecht und verschaffe den ve tungshandelns deutlich bessere Nachachtt unterlassen. '’®

102. Entgegen dem Vorbringen von Swis: für die Abkehr von der Curti-Praxis bzw. deı Argument von Swissgenetics, dass die Cu massen gerecht werde'’, wie dies die post

103. Das Interesse an der richtigen Ar Abs. 1 KG — überwiegt das Interesse von ¢ heit insofern, als Art. 51 Abs. 1 KG u. a. die doch damit indirekt auch den wirksamen V Interesse an der Beibehaltung der Curti-Pr darin besteht, eine Schlechterbehandlung, « zu verhindern. Dieses Interesse von Swiss Anwendung des objektiven Rechts nicht zu Zweck von Art. 51 Abs. 1 KG, dass die ents Unternehmen spürbar sein soll. Hinzu kom die Höhe der Sanktion Swissgenetics bzw. umsätzen zu Gute käme, die neue Sanktio men Wettbewerb und damit sämtlichen Mar

104. Schliesslich trägt die WEKO dem Uı Unternehmen ist, dessen Verstoss i. S. v. messungspraxis festgelegt wird (vgl. Rz 12°

B.5.3 Sanktionsbemessung im vorliege

105. Die Höhe der Sanktion richtet sich | Falles; sie muss für das Unternehmen na kung haben. In Anlehnung an die Praxis Zt i. S. v. Art. 52 KG sind insbesondere die C des Verstosses sowie etwaige erschwerenc gen. Bei der Beurteilung der erschwerende Elemente zu berücksichtigen. ''?

B.5.3.1 Bedeutung/Grösse des Untern

106. Der erste Schritt der Sanktionsber Grösse von Swissgenetics auf dem relev. schweizweiten Umsatzes von Swissgenet schweizweiten Umsätze anderer meldepflic

116 Act. 29, Rz 75 ff.

117 Act. 29, Rz 77.

stics vor Schwenkentscheiden sind damit unbe-

e Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

lerung erforderliche Element des überwiegenden isthafte und sachliche Gründe für eine Praxisan- yrden seien. Auch könne nicht die Rede davon gspraxis eine «richtige Anwendung objektiven i-Praxis dem Gesetzeszweck mindestens gleich- srfassungsrechtlichen Grundsätzen des Verwal- ing. Eine eigentliche Interessenabwägung werde

sgenetics liegen ernsthafte und sachliche Gründe en Kriterium | vor (vgl. Rz 90 f.). Damit kann dem rti-Praxis dem Normzweck mindestens gleicher- Jlierte Praxisänderung tue, nicht gefolgt werden.

wendung des objektiven Rechts — hier Art. 51 swissgenetics an der Wahrung der Rechtssicher- Meldepflicht nach Art. 9 KG sicherstellen soll, je- Vettbewerb schützt (vgl. Rz 107). Dem steht das axis von Swissgenetics gegenüber, dessen Kern lie durch eine Praxisänderung herbeigeführt wird, sgenetics vermag das Interesse an der richtigen überwiegen. Denn es entspricht gerade Sinn und prechend ausgefällte Sanktion für ein betroffenes mt, dass die bisherige Curti-Praxis in Bezug auf Unternehmen mit vergleichsweise tiefen Jahres- nsbemessungspraxis jedoch indirekt dem wirksa- ktteilnehmern.

mstand Rechnung, dass Swissgenetics das erste Art. 51 Abs. 1 KG nach der neuen Sanktionsbe-

nden Fall

nach den besonderen Umständen des konkreten chvollziehbar sein und eine abschreckende Wir- ir Sanktionsbemessung in Fällen von Verstössen 'rösse des Unternehmens, die Art und Schwere le und/oder mildernde Umstände zu berücksichti- n und mildernden Umstände sind die subjektiven

ehmens

nessung besteht darin, die Bedeutung und die anten Markt zu bestimmen. Aus der Höhe des ics geht hervor, dass dieser tiefer ist als die htiger Unternehmen, Swissgenetics ist damit in concreto als eher kleines Unternehmen zu schweizerischen Markt für KB) aber eine be

B.5.3.2 Art und Schwere des Verstoss

107. Im zweiten Schritt der Sanktionsbe Verstosses nach Art. 51 KG zu prüfen. Di muss unter Berücksichtigung der Besonder von Art. 51 KG besteht in erster Linie dari und das Vollzugsverbot während des F Art. 33 Abs. 3 KG sicherzustellen. Art. 51 chen, ein Zusammenschlussvorhaben rechi vorgängige Meldung des Vorhabens so Art. 51 KG schützt direkt die Fusionskontrol

108. Was den Schutz des wirksamen W‘ im Rahmen des Kriteriums II der Curti-Pre troffene Märkte vorlagen resp. der nicht Möglichkeit eröffnete, wirksamen Wettbewe teriums III der Curti-Praxis). In ihrer vorlat Swissgenetics identifizierte die WEKO met Märkte.

e Einen betroffenen Markt ohne Markta Markt fur den Vertrieb von Stiersamen von Swissgenetics von rund [40-50] % anteil mengenbasiert ist'?' und auf mel basiert. Ein umsatzbasierter Marktantei Weiteres einen höheren Marktanteil vor

e Einen weiteren betroffenen Markt ohı schweizweiten Markt für Besamungsdii des Swissgenetics-Besamungsnetzes f die WEKO fest, dass es auch bei eine in lokale Märkte zumindest in gewiss Marktanteilsaddition kommt. '??

e Zudem hielt es die WEKO bezüglich r Genetikentwicklung und Gewinnung vo re betroffene Märkte ohne Marktanteil bezüglich Swiss Fleckvieh und bezüglic Schätzung durch Swissgenetics vorger teilsaddition konnte die WEKO jedoch ı anteilsaddition für den BS-Stiersamen Europa, USA, Kanada, Australien un blieb jedoch unter 20 %.'?* Auch wenn

119 Vgl. dazu DIKE KG-Tschudin (Fn 42), Art. 51 120 RPW 2021/3, 683 Rz 32, Swissgenetics/New 121 RPW 2021/3, 683 Fn 30, Swissgenetics/New 122 RPW 2021/3, 683 f. Rz 36, Swissgenetics/Ne 123 Dies bei einer raumlichen Abgrenzung, wel Australien und Neuseeland umfasst. Vgl. RPV Genetics.

124 RPW 2021/3, 682 Rz 30, Swissgenetics/New

betrachten, welchem im relevanten Markt (dem deutende Stellung zukommt.

es

messung gilt es, die Art und die Schwere des e Prüfung der Art und Schwere des Verstosses heiten von Art. 51 Abs. 1 KG erfolgen. Der Zweck 1, die gesetzliche Meldepflicht gemäss Art. 9 KG rüfungsverfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 bzw. KG soll es den Wettbewerbsbehörden ermögli- zeitig und vor dessen Vollzug zu prüfen, was die wie den Aufschub des Vollzugs voraussetzt. le und indirekt den wirksamen Wettbewerb.'"°

attbewerbs angeht, so drängt es sich (wie bisher xis berücksichtigt wurde) auf zu prüfen, ob be- gemeldete Unternehmenszusammenschluss die rb zu beseitigen (wie bisher im Rahmen des Kri- ifigen Prüfung zur Übernahme von NGG durch rere gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU betroffene

nteilsaddition zeigte sich für den schweizweiten mit einem von ihr selbst geschätzten Marktanteil .120 Anzumerken ist, dass der geschätzte Markt- ıreren von Swissgenetics getroffenen Annahmen | und/oder etwas andere Annahmen können ohne 1 Swissgenetics ergeben.

ne Marktanteilsaddition erkannte die WEKO im anstleistungen mit einem geschätzten Marktanteil ür das Jahr 2019 von rund [70-80] %. Dabei hielt r allfälligen weiteren Unterteilung dieses Marktes en dieser Märkte zu betroffenen Märkten ohne

ach Rassen unterteilten Märkten im Bereich der n Stiersamen für möglich, dass eine oder mehre- saddition vorliegen könnten, würden die Rassen sh Original Braunvieh enger abgegrenzt als in der ıommen."?? Einen betroffenen Markt mit Marktan- licht ausmachen. So ergab sich zwar eine Markt- markt mit einer räumlichen Abgrenzung, welche d Neuseeland umfasst, die Marktanteilsaddition dieser sachliche Markt räumlich gemäss den Er-

N 5.

Generation Genetics.

Generation Genetics.

w Generation Genetics.

che das Gebiet der Schweiz, Europa, USA, Kanada, / 2021/3, 683 Rz 31, Swissgenetics/New Generation

' Generation Genetics.

läuterungen in Rz 64 engstmöglich abc on auf mindestens 20 %.'°

109. Insgesamt lagen somit mindeste Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU vor. Zu den Auswii lich vorgenannter (allenfalls) im Sinne von serte sich die WEKO in ihrer Beurteilung zu ration Genetics:

e Bezüglich des Vertriebs von Stiersar WEKO zu keinen wettbewerbsrechtlich Produzentin von BS-Samendosen ist netics tätig, sondern auch in einem N Vertrieb von Stiersamen vorgelagert ergab, dass weder eine Abschottung vı den Kunden zu erwarten war.

e Durch den Zusammenschluss änderte weiten Markt für Besamungsdienstleis Märkten gemäss der WEKO nicht. '?7

e Hinsichtlich nach Rassen unterteilten | Gewinnung von Stiersamen änderten | sammenschluss gemäss der WEKO nic

110. Daraus ergab sich, dass keine A schluss bezüglich eine marktbeherrschend: wirksamer Wettbewerb im Sinne von Art. 1C

111. Diese Einschätzung der Unbedenk den Ausführungen von Swissgenetics. Sw kleiner amerikanischer Familienbetrieb sei, Swissgenetics nicht an die Möglichkeit ein: habe im Schweizer Markt für Rindersperm: Schweizer Markt gar nicht aufgetreten sei. nahme nicht beeinflusst und auch der Hanı europäischen Markt habe die Übernahme Europa bereits über ein umfangreiches ei nachlässigbaren Grösse von Swissgenetics me auch aus weiterer, globaler Sicht nicl Swissgenetics und NGG beim Rinderspern im geschätzten internationalen Handelsvol als [0-10] % des weltweiten Handels mit Rit

112. Unter Berücksichtigung obiger UI Art. 51 KG als leicht bis mittelschwer einzus

113. Swissgenetics führt dagegen aus, d Verstoss auszugehen sei, da die Prüfung c

125 Gestützt auf Schätzungen von Swissgenetic: definierte übernationale Gebiet rund 500 BS-Jı NGG (vgl. act. 15 und 17).

126 RPW 2021/3, 683 Rz 33 f., Swissgenetics/Ne 127 RPW 2021/3, 684 Rz 37, Swissgenetics/New 128 RPW 2021/3, 683 Rz 31, Swissgenetics/New 129 Act. 6.

130 Act. 15, S. 4.

jegrenzt wird, ergibt sich keine Marktanteilsadditi-

ns zwei betroffene Märkte im Sinne von "kungen auf die Wettbewerbsverhaltnisse bezüg- Art. 11 Abs. 1 lit. d VKU betroffener Märkte äus- m Zusammenschluss Swissgenetics/New Genre-

nen führte der Zusammenschluss gemäss der en Bedenken.'?® Als BS-Genetikentwicklerin und NGG nicht nur im gleichen Markt wie Swissge- larkt, welcher dem schweizweiten Markt für den ist. Die diesbezügliche Beurteilung der WEKO on den Einsatzmitteln noch eine Abschottung von

n sich die Wettbewerbsverhaltnisse im schweiz- tungen resp. in den diesbezuglichen regionalen

Markten im Bereich der Genetikentwicklung und sich die Wettbewerbsverhaltnisse durch den Zu- ht. 128

nhaltspunkte bestanden, dass der Zusammen- 2 Stellung begründete oder verstärkte, durch die Abs. 2 KG beseitigt werden konnte.

lichkeit des Zusammenschlusses deckt sich mit issgenetics macht geltend, dass NGG ein sehr der in der Schweiz gar nicht tätig sei, weswegen sr Meldepflicht gedacht habe.'?? Die Übernahme a keine Auswirkungen, insbesondere da NGG im Die Besamungstätigkeit würde durch die Über- Jel mit Rindersperma sei nicht betroffen. Auf den auch keine Auswirkungen, weil Swissgenetics in genes Verkaufsnetz verfüge. Aufgrund der ver- ; und NGG im weltweiten Markt sei die Übernah- it relevant. Der gemeinsame Exportumsatz von 1a habe sich 2019 auf [...] Franken beziffert, was umen von mehreren Milliarden Franken weniger ıdersperma sei. '°°

nstände ist der vorliegende Verstoss gegen tufen.

ass in casu — wenn schon — von einem leichten les Zusammenschlusses Swissgenetics/New Ge-

> gab es im Geschäftsjahr 2019/2020 für das in Rz 64 Ingstiere, davon [...] von Swissgenetics und [...] von

w Generation Genetics. ' Generation Genetics. ‘Generation Genetics.

neration Genetics keine Anhaltspunkte er marktbeherrschende Stellung habe begrün unbedenklich eingeschätzt worden sei.'?"

114. Zutreffend ist zwar, dass die WEKO als unbedenklich einstufte, jedoch kommt

eine bedeutende Stellung zu und es lage Rz 108). Diese Aspekte sind ausschlaggeb leicht bis mittelschwer einzustufen.

B.5.3.3 Erschwerende und mildernde |

115. Der letzte Schritt bei der Sanktionst dernde Umstände zu berücksichtigen.

116. Im erschwerenden Sinne ist Swisse beabsichtigte Übernahme von Select : Art. 9 Abs. 4 KG meldete (vgl. Rz 12). Zud trag an das Sekretariat, mit welchem sie ih Stellung u. a. wegen der Meldepflicht nact gehoben haben wollte (vgl. Rz 13). Dies ze ten ihrer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KC raum der Übernahme Stiersamendosen an zur Schweiz bestand. Angesichts dieses Be gängig zur Übernahme von NGG die Frag: müssen bzw. hätte Swissgenetics diese Fra

117. In Bezug auf die Übernahme von | anwaltliche Beratung bei. Im Rahmen des. Meldepflicht nach Angaben von Swissgene worden.'? Nach Ansicht der WEKO wäre z genetics vor der Übernahme von NGG bez bewerbsbehörden erkundigt. Dies tat Swiss nahme von NGG ohne vorherige Meldung b

118. Swissgenetics moniert diesbezüglich beigezogen habe, die insbesondere bei Ge habe und es vor dem Hintergrund der sich che Umstände gewesen seien, die dazu sei. 1%

119. Ungluckliche Umstände mögen im geführt haben, dennoch hätte es die objekt Bezug auf die Übernahme resp. die Meldep die Transaktion vollzogen wurde.

120. Mildernd ins Gewicht fällt, dass Sw aufnahme des Sekretariats in dieser Angele

B.5.4 Ergebnis der Sanktionsbemessun

121. Die Umstände, dass Swissgenetic:

einzustufen ist und es bei der nicht geme i. S. v. Art. 11 Abs. 1 lit. dVKU gab sowie s

131 Act. 29, Rz 83 f. 132 Act. 19.

133 Act. 29, Rz 85 f.

geben habe, dass der Zusammenschluss eine den oder verstärken können, weshalb dieser als

den nach Vollzug gemeldeten Zusammenschluss Swissgenetics im schweizerischen Markt für KB »n mindestens zwei betroffene Märkte vor (vgl. end dafür, den hier interessierenden Verstoss als

Umstände

jemessung besteht darin, erschwerende und mil-

jenetics vorzuhalten, dass sie im Jahr 2009 die Star den Wettbewerbsbehörden gestützt auf m stellte Swissgenetics im Jahr 2014 einen An- re rechtskräftig festgestellte marktbeherrschende 1 Art. 9 Abs. 4 KG von Zusammenschlussen auf- igt, dass sich Swissgenetics zu diesen Zeitpunk- ; bewusst war. Schliesslich lieferte NGG im Zeit- Swissgenetics in die Schweiz, womit ein Bezug zuges zur Schweiz hätte sich Swissgenetics vor- > einer Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG stellen ge eingehend prüfen müssen.

NGG zog Swissgenetics im Januar 2020 zudem entsprechenden Mandats sei die Frage nach der tics möglicherweise zu wenig detailliert abgeklärt umindest zu erwarten gewesen, dass sich Swiss- üglich einer allfälligen Meldepflicht bei den Wett- genetics jedoch nicht, sondern vollzog die Über- ei den Wettbewerbsbehörden.

1, dass sie für die Transaktion NGG eine Kanzlei schäften mit «US-Bezug» über Erfahrung verfügt rasant gewandelten Marktverhältnisse unglückli- geführt hätten, dass die Meldung unterblieben

vorliegenden Fall zum Unterlassen der Meldung ive Sorgfaltspflicht geboten, sämtliche Aspekte in flicht mit der gebotenen Vorsicht zu klären, bevor

issgenetics sich von Beginn der ersten Kontakt- genheit an sehr kooperativ verhalten hat.

3 als eher grosses, bedeutendes Unternehmen Ideten Übernahme von NGG betroffene Märkte ich Swissgenetics vorgängig zur Übernahme von

NGG die Frage einer Meldepflicht nach A Frage eingehend hätte prüfen müssen, spr lerdings bestehen keine Anhaltspunkte, d: marktbeherrschende Stellung begründet o beseitigt werden kann. Zudem ist zu Guns zu tragen, dass sie das erste Unternehmer gen Art. 51 KG anhand der neuen Praxis b: Sinne bei der Sanktionsbemessung zu berü

122. In Berücksichtigung obiger Ausführı aller genannten Faktoren erachtet die V 50 000 Franken nach Art. 51 Abs. 1 KG w Abs. 4 KG als angemessen. In vergleichbar tionsrahmens (Art. 51 Abs. 1 KG) inskünftig

123. Das Ergebnis der Sanktionsberechr der Sanktionsbetrag von CHF 50 000 Fran jede weitere Überlegung zur Hohe."

124. Zur Sanktionshöhe von 50 000 Fran auf die konkreten Umstande in diesem F Grösse/Bedeutung von Swissgenetics und Meldepflicht; zudem wurden erschwerend Sanktionsbemessung im vorliegenden Fall begründet, weshalb für die WEKO nicht e willkürlich erfolgt sein soll. Der Vollständigk tion in der Höhe von 50 000 Franken 5 % malsanktion entspricht und daher nach An: mässig einzustufen ist.

C Kosten

125. Nach Art.2 Abs. 1 GebV-KG ist g verursacht hat.'?® Als Verursacher im vorlie: seine Meldepflicht verletzt und damit gegen

126. Art.3 Abs. 2 GebV-KG (Gebührenfr onsverfahren keine Anwendung. Die Verfü renpflichtig.

127. Die Gebührenbemessung richtet sic Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz vi mentlich nach der Dringlichkeit des Gesct Personals. Auslagen für Porti sowie Telefor schlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

128. Die aufgewendete Zeit betragt vorli selt werden demnach folgende Stundenans

- 66,49 Stunden zu 200 Franken, erge

- 2,25 Stunden zu 290 Franken, erget

134 Act. 29, Rz 87 ff.

135 Vgl. dazu auch Urteil des BVGer, RPW 2 te/WEKO. Danach sind die Verfahrenskosten ( Verfügungsdispositiv verpflichtet werden (hier: S

rt. 9 Abs. 4 KG hatte stellen müssen bzw. diese echen für einen eher hohen Sanktionsbetrag. Al- iss der nicht gemeldete Zusammenschluss eine der verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb ten von Swissgenetics dem Umstand Rechnung ist, deren Sanktion wegen eines Verstosses ge- emessen wird. Dieser Umstand ist im mildernden cksichtigen.

angen und unter Würdigung aller Umstände und VEKO eine Verwaltungssanktion in Höhe von egen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 en Fällen wird die Sanktion angesichts des Sank- deutlich höher ausfallen.

ung ist für Swissgenetics nicht nachvollziehbar; <en komme völlig unverhofft und willkürlich, ohne

ken sei festgehalten, dass dieser Betrag gestützt all festgesetzt wurde. Abgestellt wurde auf die die Art und Schwere des Verstosses gegen die e und mildernde Umstände berücksichtigt. Die wurde somit gestützt auf die genannten Kriterien rsichtlich ist, inwiefern die festgesetzte Sanktion eit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Sank- der nach Art. 51 Abs. 1 KG vorgesehenen Maxi- sicht der WEKO als angemessen und verhältnis-

ebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren jenden Verfahren gilt das Unternehmen, welches Art. 51 KG verstossen hat, somit Swissgenetics.

eiheit) findet im vorliegenden Verwaltungssankti- gungsadressatin Swissgenetics ist daher gebüh-

h nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG. Nach Art. 4 on 100 bis 400 Franken. Dieser richtet sich na- afts und der Funktionsstufe des ausführenden 1- und Kopierkosten sind in den Gebühren einge-

egend insgesamt rund 69 Stunden. Aufgeschlüs- ätze verrechnet: bend 13'298 Franken.

rend 652.50 Franken.

910/2, 336 f. E. 4.5, Publigroupe SA und Mitbeteilig- len materiellen Verfügungsadressaten, die durch das wissgenetics), aufzuerlegen.

129. Demnach beläuft sich die Gebühr au

D Ergebnis

130. Per 1. Juli 2020 übernahm Swissger tion bei den Wettbewerbsbehörden. Die Fe Swissgenetics auf dem schweizerischen N gung 1999, welche nach wie vor Bestand | depflicht vorliegend interessierende Untern chen sachlichen und räumlichen Markt der dem schweizerischen Markt für KB vorgel von NGG durch Swissgenetics meldepflicht nach den Wettbewerbsbehörden vor deren Meldung blieb jedoch aus. Somit verletzte Art. 51 Abs. 1 KG zu sanktionieren. Aufgrui gung aller Umstände erachtet die WE 50 000 Franken nach Art. 51 Abs. 1 KG we Abs. 4 KG als angemessen (vgl. Rz 122). E netics die Verfahrenskosten in Höhe von 13

if 13 950.50 Franken.

1etics NGG ohne vorherige Meldung der Transak- ststellung der marktbeherrschenden Stellung von larkt für KB erging in der rechtskräftigen Verfü- at. Der für die Feststellung einer allfälligen Mel- ehmenszusammenschluss betrifft als engstmögli- 1 Ubernationalen BS-Stiersamenmarkt. Dieser ist agert. Aus diesen Griinden war die Ubernahme ig im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG. Sie ware dem- Vollzug zu melden gewesen, eine entsprechende Swissgenetics ihre Meldepflicht und ist gemass id der genannten Erwägungen und unter Wurdi- :KO eine Verwaltungssanktion in Höhe von gen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 ei diesem Ausgang des Verfahrens hat Swissge- 950.50 Franken zu tragen (vgl. Rz 129).

Dispositiv

E Dispositiv Aufgrund des Sachverhalts und der vorange

1. Wegen Verletzung der Meldepflicht ¢ Genossenschaft mit einer Sanktio 50 000 Franken belastet.

2. Die Verfahrenskosten nach Art. 53 K( werden der Swissgenetics Genossens

3. Die Verfügung ist zu eröffnen an: - Swissgenetics Genossenschaft, Me

vertreten durch Bratschi AG, RA Di

Wettbewerbskommission

Prof. Dr. Andreas Heinemann Präsident

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagı richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd gehren, deren Begründung mit Angabe der Die angefochtene Verfügung und die Bewei Partei in Händen hat, beizulegen.

»henden Erwägungen verfügt die WEKO: jemäss Art. 9 Abs. 4 KG wird die Swissgenetics n nach Art.51 Abs. IKG in der Höhe von

3 in der Höhe von insgesamt 13 950.50 Franken chaft auferlegt.

sielenfeldweg 12, 3052 Zollikofen

'. Martin Moser, Bollwerk 15, 3001 Bern

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

an nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Be- Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. smittel sind, soweit sie die beschwerdeführende