WEKO-20240624-cc9cb5
Vermarktung vom Verzeichnisdaten: Verfügung vom 24. Juni 2024
Rubrum
Inhaltsverzeichnis A Verfahren ..........ccccccecceceececeececeeceeeeeeee
A.1 Begriffe ............neeeeeennnennnennnnnnnnn A.2 Gegenstand der Untersuchung und U A.3 Verfahrensgeschichte ......................- A.3.2 UntersSuChung..........cccceceeeeeeeeeeeeee
B Sachverhalt ..........cccccscceccecceceeeeeeeeees
B.1 Allgemeines zur Sachverhaltsfeststell B.2 Geschaftstatigkeiten von Directories .. B.2.1 directoriesData .......... ee
B.2.1.1 Pflicht zur Erstellung und Zurverfü:
B.2.1.2 Erstellung und Verwaltung der reg!
B.2.1.3 Erstellung und Vermarktung vered
B.2.1.4 Fazit.........eeeeensssnnenennnssennnnnnnnnnnn B.2.2 Localsearch............... en B.2.3 Einordnung der Verhaltensweisen B.3.1 Einführung von «SWISS LIST» un:
B.3.2 Vergleich der Produkte und Preise «SWISS LIST» .......uuunnseeeeeenneneneeen
B.3.2.1 Eintragungsmöglichkeiten vor der | B.3.2.1.2 Kostenpflichtige Zusatz- und Folge B.3.2.2 «SWISS LIST Starter» und «SWIS
B.3.2.3 Gegenüberstellung der Eintragung «SWISS LIST» .......uuunnseeeeeenneneneeen
B.3.3 Marktverhältnisse im Geschäftsbeı B.3.3.2 Gegenüberstellung verschiedener B.3.3.2.1 local.ch ..........................nnnn B.3.3.2.2 Google.................2222244444nnn nn B.3.3.2.3 Bing ..............244sssnneennnnssennnnnnnnnnnnn B.3.3.2.4 ZIP......ccccccnnnnnsnnnnennnnnnnennnnnnnnnnnnn B.3.3.2.5 Fazit..............nssesneennnnssennnnnnnnennnn B.3.3.3 Ergebnisse der Marktbefragungen B.3.3.3.1 Vorbemerkungen zu den Marktbef B.3.3.3.2 Nachfrage nach Verzeichniseinträ
ntersuchungsadressatinnen ................244444 4 > 6 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 10 UNG eneennnnnsesnneennennnnnnnnennnnnnnennnnnnnernnn nennen nnnnnn nern 16 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 17 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 18 Jungstellung der regulierten
ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 18 Ulierten Verzeichnisdaten durch
ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 18 elter Verzeichnisdatensatze durch
ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 19 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 19 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 20 VON Directories .............:.:cccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeaes 22 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 22 d Erstellung der [...]-Profile..............................- 22 vor und nach der Einfuhrung von
ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 25 Einfuhrung von «SWISS LIST»... 25 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 25 seintrage (Eintragungsprodukte) .....................- 25 S LIST Standard».......................0444404440Rneeen nn 26 smöglichkeiten vor und nach Einführung
ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 27 eich localsearch .............:::::ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeaes 28 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 28 Adressverzeichnisdienste...............................- 29 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 29 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 30 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 30 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 31 ee ceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeenees 32 Kennen 33 ragungen.........nnessssennnssssennnnnnnnennnnnnnnennnnnnnnnnnn 33 GEN ünnnnnnnnnennennnnnnnennnnnnnennnnnnernnn nennen nnnnnnernnnnnnenn 34
B.3.3.3.3 Austauschbarkeit von Verzeichnis und Anbieter...............ccecceeeeeeeeeee ee
B.3.3.3.4 Bedeutung und Nutzen der Verzei B.3.3.3.5 Einschatzung der Wettbewerber v B.3.3.4 Preissetzungsverhalten und unterr
B.3.4 Fazit zu «SWISS LIST» und den N
B.4 Verarbeitung von Verzeichnisdaten .. B.4.1 Vorwurf von ZIP ................nn B.4.2 Stellungnahme von Directories zur B.4.3 | Schlussfolgerungen aus den Darst B.4.3.1 Kontrollauszug und Informationsvc B.4.3.2 Erhebung und Nutzung von Kontal B.4.3.4 Fazit zur Verarbeitung von Verzeic
Cc Erwägungen. .....nuneessnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn
C.2 Zuständigkeit der Wettbewerbskomm C.3 Parteien .........uuuesssssesesennnennnnnnnnnnnnnn nen C.3.2 Parteistellung und Beteiligung als | C.5 Unzulässige Verhaltensweise eines n C.5.1.1.2 Markt für Verzeichniseinträge übe
C.5.1.1.3 Markt für Nutzerinnen und Nutzer Unternehmen ..........u.2usuunsensnneeeennnn
C.5.1.1.4 Märkte im Bereich der Verzeichnis
(i) Markt für die Aufbereitung von reg
(ii) Herstellung und Beschaffung von \ Verzeichnisdienstes ....................-
C.5.1.2.1 Markt für Verzeichniseinträge übe (ii) Zwischenfazit ..............en:
diensten verschiedener Anbieterinnen
cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 36 chniseinträge «2... eeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeteees 38 larktverhaltnissen im Geschaftsbereich
cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 44 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 45 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 46 n Vorwurf von ZIP .........ccccccccccceseeeeeeeeeeeeeeeeeeeaes 47 ellungen von ZIP und Directories....................- 49 tdaten ......uuenneneeeesnennnnennsnannennnnnnennnennnnn nennen 52 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 53 hnisdaten ... cee eeecccccceeeceecceeeeeescaeeeeeesaeeeeeeeeaees 54 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 55 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 55 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 56 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 56 ISSION «.enncnneeennsnnnesnnennnnnnnnnannennnnnnnennnennnnnnnnnnnneenn 56 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 57 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 57 Dritte oo... ceecccceeeeceeeceeeeeeesceeeeeeeeeaeeesseaeeeeseaees 57 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 61 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 61 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 62 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 62 r Unternehmen. ............cccccccseeceeeeeeeseeeeeeeeeeeeeaees 64 von Adressverzeichnisdiensten Uber
cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 67 ‚daten als Grundlage eines
cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 68 Ulierten Verzeichnisdaten...........................000..- 68 Verzeichnisdaten zum Betrieb eines
cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 69 r Unternehmen. ............cccccccseeceeeeeeeseeeeeeeeeeeeeaees 72 cee a eee eccceeeceeeaaseeeesceceeeeeeasseaseceeeeesesaaeaaaeeeeeeeeeeaaes 72
C.5.1.2.2Markt für Nutzerinnen und Nutzer '
Unternehmen .............22244s seen (ii) Zwischenfazit ..............en: C.5.1.2.3 Markt für die Aufbereitung von rec (iv) Zwischenfazit ..............en:
C.5.2 Keine unzulassigen Verhaltenswei
C.5.3 Keine unzulassigen Verhaltenswei
C.5.3.1 Generalklausel Art. 7 Abs. 1 KG... C.5.3.2 Diskriminierung von Handelspartne C.5.3.3 Subsumtion der drei Verhaltenswe
C.5.3.3.1Allfällige Nutzung des Informations und Kunden zu kontaktieren, bevo Verzeichnisdaten aufgenommen w
C.5.3.3.2 Hinweise auf localsearch im Kontr C.5.3.3.3 Erhebung und Nutzung von Konta
C.5.3.4 Fazit.......ueeeeeeseeseeeennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn D Ergebnis ..........uuuu44444444RRnnnn nn nn nn nn nenn E Kosten ..............22444444444H00nnnHnnnnnnn nenn
F Dispositiv .............::cceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee
sen auf den Verzeichnismärkten
sen auf den Märkten im Bereich der ‚vorsprungs, um potenzielle Kundinnen ktdaten ................22222224244444HHnnnnnnennnnnneennnnnnnenn
von Adressverzeichnisdiensten über r deren Daten in die veredelten
A Verfahren
A.1 Begriffe 1. Fur die Zwecke der vorliegenden Unte wendet: Begriff Definition Adressverzeichnis Medium, uber w
nen, z. B. Adres
Adressverzeichnisdienst | Öffentlich zugär sinformationen i (gelbe und weis
directoriesData Geschaftsbereic Adressverzeichi edelten Verzeicl
Eintragungsprodukt Einzelnes Dater chen kostenpflic mationen ergan:
Inhaberin oder Inhaber | Natürliche oder
eines Verzeichnisein- trag bezieht. trags localsearch Geschäftsbereic
Websites von lo weitere Dienstle boten. Ursprünc stellung und Pul
Nachfragerin oder Natürliche oder Nachfrager nach einem | nachfragt oder | Verzeichniseintrag zufügen möchte TDA Anbieterinnen u
Verzeichnisanbieterin Anbieterin oder oder Verzeichnisanbie- | zeichnisses. ter
Verzeichnisdaten Sammlung von einzelne Inform:
Verzeichnisdatensatz Sammlung von‘ Verzeichnisdienst Synonym für Ad Verzeichniseintrag Unternehmensir
lefonbuch oder € diesem Zweck k
Tabelle 1: Begriffsverwendungen
rsuchung wurden die nachfolgenden Begriffe verelches Verzeichniseinträge konsultiert werden könsverzeichnisdienst, Telefonbuch, CD/DVD.
gliche Online-Plattform, über welche Unternehmenn einer Darstellung, welche sich an Telefonbüchern se Seiten) orientiert, publiziert werden.
sh von Directories, der sich mit der Verwaltung von 1isdaten und der Erstellung von regulierten und ver- ınisdatensätzen beschäftigt.
feld oder Sammlung von Datenfeldern, mittels welshtig ein Verzeichniseintrag mit zusätzlichen Inforzt werden kann.
juristische Person, auf die sich ein Verzeichnisein-
+h von Directories, der sich mit dem Betrieb der cal.ch und search.ch beschäftigt. Daneben werden istungen im Bereich Werbung und Marketing angelich befasste sich localsearch vor allem mit der Er- Jlikation von Telefonbüchern.
juristische Person, die einen Verzeichniseintrag einem Verzeichniseintrag Zusatzinformationen hinnd Anbieter des öffentlichen Telefondienstes.
Anbieter eines gedruckten oder online Adressver-
Informationen über ein Unternehmen, wobei jede ation einen Verzeichniseintrag bildet.
Verzeichniseinträgen.
ressverzeichnisdienst.
\formationen, die zur Veröffentlichung in einem Tesinem Adressverzeichnisdienst geeignet sind und zu earbeitet werden.
A.2 Gegenstand der Untersucht
2. Im Zentrum der Untersuchung stande! (nachfolgend: Directories) bezüglich der Ko Adressverzeichnisdienste local.ch und seaı Adressverzeichnisdaten durch Directories fi
3. Die Untersuchung richtete sich ge Swisscom AG (nachfolgend: Swisscom).
4. Directories ist im Bereich der Adressv ganisiert. Diese erbringen einerseits Dienstl fügungstellung von Verzeichnisdatensatzen dererseits Dienstleistungen auf der : Adressverzeichnissen (sog. Geschäftsberei
5. Anbieterinnen des öffentlichen Telefor pflichtet, die Verzeichnisdaten ihrer Kundinn zu erheben und aktuell zu halten. Directorie vorgeschriebene Verwaltung der Verzeichn Data-Agent (Geschäftsbereich directoriesL bietet Directories in diesem Geschäftsbereic Adress-Management-Dienste an.?
6. Im Geschäftsbereich localsearch (nac zehntelang Herausgeberin des gedruckten fang, die Nutzung und Relevanz der sogen konstant abgenommen haben, wurde der Dr eingestellt. Branchenverzeichnisse («Gelbe vor von hoher Relevanz.? Auch hier wird je« sucht, sondern über entsprechende Onl Adressverzeichnisdienste oder Verzeichnisc beiden Verzeichnisdienste local.ch und sear tere Dienstleistungen unter anderem im Zus ternehmen, insbesondere für KMU, an. Nel dem über folgende weitere Marken bzw. | Vereinsplattform Localcities, die Schweizer chenvergleichsdienst anbieter-vergleich.ch. nach eigenem Dafürhalten, Unternehmen d. Neukunden zu gewinnen und diese langfris 2019 führte Herr [...] von Directories, in di gungsgeschäft sei seit 2016 stark rückläufi des Gesamtumsatzes erzielt worden seien, sen. Die Neuausrichtung der Produkte beir KMU. Dies seien Google- und Facebook-K: lationship-Management, Websites oder Cas
2 Vgl. act. 16, Rz 25.
® Vgl. Medienmitteilung von localsearch vom arch.ch/de/gedrucktes-telefonbuch-wird-ein
* Vgl. unter: https:/Avww.localsearch.ch/de/ge 5 Vgl. act. 3, Beilage 98.
ıng und Untersuchungsadressatinnen
n Verhaltensweisen der Swisscom Directories AG nditionen für Einträge von Unternehmen in deren ‘ch.ch. Ferner ging es um die Bereitstellung von ir andere Unternehmen.
gen Directories und deren Muttergesellschaft
erzeichnisdienste in zwei Geschäftsbereichen oraistungen auf der Stufe der Erstellung und Zurver-
(sog. Geschäftsbereich directoriesData) und an- Stufe der Erstellung und Publikation von ch localsearch).'
idienstes (nachfolgend: TDA) sind gesetzlich veren und Kunden (Name, Adresse, Telefonnummer) s übernimmt für zahlreiche TDA diese gesetzlich iseinträge im Auftragsverhältnis als so genannter ata, nachfolgend auch: directoriesData). Weiter h für Unternehmen kommerzielle Verzeichnis- und
‚hfolgend auch: localsearch) war Directories jahr- Telefonbuchs in der Schweiz. Da jedoch der Umannten «Weissen Seiten» über die Jahre hinweg uck des Schweizer Telefonbuches per Ende 2022 Seiten») sind jedoch gemäss Directories nach wie Joch in der Regel nicht mehr via Telefonbuch geine-Plattformen und MobileApps (nachfolgend: lienste). Directories betreibt in diesem Bereich die ch.ch. Daneben bietet localsearch zahlreiche weisammenhang mit Marketing und Werbung für Un- 9st local.ch und search.ch verfügt Directories zu- 32C-Verzeichnisplattformen: die Gemeinde- und Handwerkerplattform renovero sowie den Bran- Ziel des Produktportfolios von Directories ist es arin zu unterstützten, online gefunden zu werden, tig zu binden.* In einem Interview aus dem Jahre esem Zusammenhang aus, das typische Eintrag. Während damit im Jahr 2016 noch rund 50 % seien es im Jahr 2019 nur noch rund 15 % geweihalteten vor allem Gesamtlösungen für Schweiz ampagnen, Präsenz-Management, Customer-Re-
14. September 2022 unter: https://www.localsegestellt (3.4.2023)
:drucktes-telefonbuch-wird-eingestellt (3.4.2023).
7. «SWISS LIST» ist ein Produkt von Dir Publikation von Unternehmensinformatione cal.ch und search.ch sowie weiteren Online. rung von «SWISS LIST» haben sich versc mission (nachfolgend: WEKO) über Direc sowohl von Unternehmen, die einen Eintrag gend: Nachfragerinnen und Nachfrager nacl serenten in Adressverzeichnisdiensten), als gend: ZIP oder Anzeigerin). Hintergrund de war die Änderung des Dienstleistungsange diensten von localsearch durch Directories i neuen Einheitsprodukts «SWISS LIST» be dukte (kostenpflichtige Zusatz- und Folge Rubriken etc.) nicht mehr separat, sondern mit einer Zusatzdienstleistung von [...] an.
der Synchronisation der Unternehmensinforı Bing. Die Umstellung auf «SWISS LIST» gin welche für eine Vielzahl von Inserentinnen u ZIP ist ebenfalls im Bereich der Adressve Nachfragerin von Directories Verzeichnisd: Konkurrentin von Directories Adressverzeii reichte im September 2019 bei der WEKO \ sowohl im Geschäftsbereich localsearch al: Anzeige hinsichtlich mehrerer möglicher N gegen Directories ein.
8. In seiner am 16. September 2019 erc Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekre Missbrauch einer marktbeherrschenden St reich localsearch als auch im Geschäftsbe schäftsbereich localsearch stand im Zus «SWISS LIST» der Verdacht des Abschluss Abs. 2 Bst. fi. V. m. Art. 7 Abs. 1 KG® und di sonstigen unangemessenen Geschäftsbedii Art. 7 Abs. 1 KG im Vordergrund. Durch die «SWISS LIST» bestand zudem der Verdac schäftsbereich directoriesData bestand sch dinnen und Kunden nach Erhalt der Informat in die öffentlich zugänglichen Verzeichnisse zug Ergänzungen des Verzeichniseintrags : rectories in unzulässiger Weise einen Wettb haltspunkte, dass Directories mit ihrem Verl der Erzeugung, des Absatzes oder der tec! Bst. ei. V. m. Art 7 Abs. 1 KG erfüllt haben |
6 Bundesgesetz über Kartelle und andere We SR 251).
ectories im Bereich localsearch und beinhaltet die n (nachfolgend auch: Verzeichniseinträge) auf lo- -Plattformen wie Google und Bing. Mit der Einfühhiedene Unternehmen bei der Wettbewerbskomtories beschwert. Beschwerden kamen hierbei y bei local.ch und search.ch nachfragen (nachfol- 1 Verzeichniseinträgen oder Inserentinnen und Inauch von der Wettbewerberin ZIP.ch SA (nachfolr Beschwerden von Inserentinnen und Inserenten bots und der Preissetzung auf den Verzeichnism Frühjahr/Sommer 2019. Mit der Einführung des t Directories die ursprünglichen Eintragungsproeinträge wie bspw. E-Mail-Adresse, zusätzliche nur noch gemeinsam und zudem in Kombination Diese Zusatzleistung besteht im Wesentlichen in nationen mit externen Plattformen wie Google und g gleichzeitig einher mit einer neuen Preisstruktur, nd Inserenten zu einer Preiserhöhung geführt hat. rzeichnisdienste tätig. Einerseits bezieht sie als atensatze und andererseits bietet sie als direkte chnisdienste auf ihrer Website «zip.ch» an. ZIP wegen diverser Verhaltensweisen von Directories s auch im Geschäftsbereich directoriesData eine issbräuche einer marktbeherrschenden Stellung
ffneten Vorabklärung (vgl. Rz 9 ff.) gelangte das tariat) zum Schluss, dass Anhaltspunkte für den allung durch Directories sowohl im Geschäftsbereich directoriesData bestehen würden. Im Geammenhang mit der Einführung des Produkts ses von Koppelungsverträgen im Sinne von Art. 7 e Erzwingung von unangemessenen Preisen oder ngungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. ci. V. m. Migration sämtlicher Kundinnen und Kunden auf ht, dass Wettbewerber behindert wurden. Im Geliesslich der Verdacht, dass Directories die Kunionen durch die TDA und vor Aufnahme der Daten kontaktiert und ihnen bereits mittels Kontrollaus- ınbietet. Hierdurch ware es möglich, dass sich Diewerbsvorteil verschafft. Es bestanden daher Anhalten zudem den Tatbestand der Einschränkung hnischen Entwicklung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 könnte.
ttbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG;
A.3 Verfahrensgeschichte
A.3.1 Vorabklärung
9. Im Sommer 2019 erhielt die Wettbev schiedenen Nachfragerinnen und Nachfrag treffend das von Directories neu eingeführte
10. Mit Schreiben vom 17. September 20° eines möglichen Missbrauchs einer marktbe beantragte den Erlass superprovisorischer I
11. Mit Schreiben vom 23. September 201 visorische Massnahmen ab und forderte ZI Version ihrer Eingabe zur Übermittlung zwe Dem kam ZIP mit Eingabe vom 26. Septem
12. Mit Schreiben vom 30. September 20 zeige von ZIP mit der Bitte um Stellungnahr
13. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 1
14. Am 22. Oktober 2019 reichte Swisscı zur Frage der provisorischen Massnahmen
15. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 Eingabe an die Preisüberwachung zu übern
16. Mit Eingabe vom 4. November 2019 b ben an die Preisüberwachung noch nicht ers ber 2019 genehmigte das Sekretariat die Fr
17. Mit Schreiben vom 18. November 201 wachung gerichtetes Schreiben ein.'®
18. Mit Schreiben vom 16. Dezember 201 Öffnung einer Vorabklärung und die Abweis
19. Mit Schreiben vom 19. Dezember 20% an Swisscom.'®
7 Vogl. act. 1-6. 8 Vgl. act. 7 und 9. 9 Vgl. act. 8 und 10-12.
10° Vgl. act. 12. 1 Vgl. act. 13-15. 2 Vgl. act. 16-18. 13 Vgl. act. 19. 14 Vgl. act. 20. 15° Vgl. act. 21. 16 Vgl. act. 22.
17 Vgl. act. 23 und 25. 18° Vgl. act. 24 und 26.
yerbskommission (nachfolgend: WEKO) von verern nach Verzeichniseinträgen Beschwerden be- Produkt «SWISS LIST».
19 reichte ZIP eine Anzeige bei der WEKO wegen herrschenden Stellung gegen Directories ein und lassnahmen durch die WEKO.’
9 lehnte das Sekretariat den Antrag auf superpro- P auf, eine um Geschaftsgeheimnisse bereinigte acks Stellungnahme an Swisscom einzureichen.® ber 2019 nach.?
19 übermittelte das Sekretariat Swisscom die Anne.'°
eichte ZIP eine Ergänzung zu ihrer Anzeige ein."
om ihre Stellungnahme zur Anzeige von ZIP und ein. 12
forderte das Sekretariat Swisscom auf, ihm ihre iitteIn. 1
at Swisscom um Fristerstreckung, da das Schreistellt gewesen sei.'* Mit Schreiben vom 6. Novemisterstreckung.'®
9 reichte Swisscom ein von ihr an die Preisüber-
9 teilte das Sekretariat Swisscom und ZIP die Erung des Antrags auf provisorische Massnahmen
19 übermittelte das Sekretariat einen Fragebogen
20. Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 | dass sie keine weiteren Schritte in der vorlie
21. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 e die Verfahrenssprache auf Deutsch zu änd Ausstandsgrund eines fallbetrauten Mitarbe
22. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020. hielt an der Verfahrenssprache fest und erlä standsgrund darstellen könnte.?'
23. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 ve che eine anfechtbare Verfügung und stellte standsbegehren.?? Gleichzeitig verlangte Sv des an sie gerichteten Fragebogens.
24. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 | den Empfang ihres Schreibens vom 14. Jai vorliegenden Vorabklärung und bat sie um Ü an das Sekretariat.?°
25. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 r einer Vorabklärung Stellung und übermitte tories.
26. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 Verfahrenssprache auf Deutsch geandert hz betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
standsbegehren erübrigt. Gleichzeitig stellte setzten Fragebogen zur Beantwortung zu.
27. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 t sakten an das Sekretariat.2°
28. Mit Schreiben vom 5. März 2020 reich ihr geltend gemachte bevorstehende Beer grund nicht beglichener Rechnungen ein.?’
29. Mit Schreiben vom 12. März 2020 re ein.28
19 Vgl. act. 27. 2° Vgl. act. 28. 21 Vgl. act. 29. 22 Vgl. act. 30. 23° Vgl. act. 31. 2% Vgl. act. 33. 25 Vgl. act. 32. 25 Vgl. act. 35. 2” Vgl. act. 36.
28° Vgl. act. 37.
teilte die Preisüberwachung dem Sekretariat mit, genden Angelegenheit unternehmen werde. '?
rsuchte Swisscom um Fristerstreckung, verlangte ern und erbat weitere Auskünfte zum möglichen iters.2°
genehmigte das Sekretariat die Fristerstreckung, uterte den Sachverhalt, der einen mdglichen Ausrlangte Swisscom betreffend die Verfahrenssprabetreffend den fallbetrauten Mitarbeiter ein Ausvisscom die Sistierung der Frist zur Beantwortung
Jestätigte das Sekretariat der Preisüberwachung nuar 2020, informierte sie über die Eröffnung der Jbermittlung der Verfahrensakten ihres Verfahrens
vahm ZIP zur Information betreffend die Eröffnung alte zwei Video-Interviews des CEO von Directeilte das Sekretariat Swisscom mit, dass es die abe und sich damit die Zusammensetzung der falländern würde.?® Damit habe sich auch das Aus- ‘das Sekretariat Swisscom den auf Deutsch Uberibermittelte die Preisüberwachung ihre Verfahrente Swisscom eine Schutzschrift betreffend die von digung des Geschäftsverhältnisses mit ZIP aufichte Swisscom ihre Antworten zum Fragebogen
30. Am ’7. April 2020 übermittelte das Sek mit Ergänzungsfragen?®, welche Swisscom |
31. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 reichte
32. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 bat d zungen,?? welche Swisscom mit Eingabe vo
33. Das Sekretariat stellte Swisscom mit S rungsfragen,** welche Swisscom mit Eingak
34. Mit Eingaben vom 19. November 202( 22. März 2021°° reichte ZIP weitere Stellunc
A.3.2 Untersuchung
35. Am 6. September 2021 eröffnete das des Präsidiums der WEKO eine Untersuchu tories AG und die Swisscom AG (nachfolger Parteien Gelegenheit, zum Schlussbericht « Schlussbericht) Stellung zu nehmen und ihı stellt.*°
36. Mit Schreiben vom 21. September 20: suchungseröffnung informiert und sie wurde vember 2020, vom 11. Dezember 2020 (E 2021 mitzuteilen, ob diese vertrauliche und/ mationen enthalten würden, die vor einer all Dritten noch zu bereinigen waren.*"
37. Mit Schreiben vom 30. September 20: ben (vgl. Rz 36) keine vertraulichen oder unt enthalten wurden.’
38. Am 13. Oktober 2021 erfolgte die Put blatt und im Schweizerischen Handelsamtst
22 Vgl. act. 38. 30 Vgl. act. 48 und 50. » Vgl. act. 45. 2 Vgl. act. 52. 3 Vgl. act. 53. 9 Vgl. act. 56 und 57. 5 Vgl. act. 58. *% Vgl. act. 60. 7 Vgl. act. 62. 38 Vgl. act. 64. ” Vgl. act. 65. 4 Vgl. act. 69. “4 Vgl. act. 72. #2 Vgl. act. 76.
retariat an Swisscom einen weiteren Fragebogen mit Eingabe vom 15. Mai 2020 beantwortete.”
> ZIP unaufgefordert weitere Informationen ein.?'
as Sekretariat Swisscom um weitere Datenergänm 3. Juni 2020 einreichte.”?
schreiben vom 28. Oktober 2020 weitere Präzisie- e vom 6. November 2020 beantwortete.
)®, 11. Dezember 2020°, 10. Februar 2021°® und ynahmen und Unterlagen ein.
Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied ng gemäss Art. 27 KG gegen die Swisscom Direcid zusammen: die Parteien). Zugleich erhielten die Jes Sekretariats vom 18. Mai 2021 (nachfolgend: 1en wurde ein weiteres Auskunftsbegehren zuge-
21 wurde die Anzeigerin ebenfalls über die Untergebeten, in Bezug auf ihre Eingaben vom 19. No- -Mail), vom 10. Februar 2021 und vom 22. März oder unter das Geschaftsgeheimnis fallende Inforfälligen Offenlegung gegenüber den Parteien und
21 teilte ZIP mit, dass die oben genannten Eingasr das Geschäftsgeheimnis fallende Informationen
Jlikation der Untersuchungseröffnung im Bundes-
39. Nach gewährter Fristerstreckung nahr 2021 Stellung zum Schlussbericht und zum ihrer Stellungnahme beantragten die Parteie
40. Mit Schreiben vom 4. März 2022 reich treffend eine weitere Marktstudie und neue |
41. Das Sekretariat stellte mit Schreiben an ZIP, Google Switzerland GmbH und Mic rentinnen von Directories im Bereich der Ve
42. Am 31. März 2022 fand auf deren Wt rectories und dem Sekretariat zwecks Darle
43. Mit Schreiben vom 6. April 2022 stellt suchung und bat um Akteneinsicht.*®
44. Nach teilweise gewährter Fristerstre: 2022*° und vom 3. Mai 2022°°, Microsoft S und 3. Mai 2022°% und Google Switzerland zum Auskunftsbegehren vom 7. März 2022.
45. Mit Schreiben vom 20. April 2022 wı Parteistellung von ZIP Stellung zu nehmen.
46. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022°° ur Auskunftsbegehren an ausgewählte Unter Nachfrager von «SWISS LIST» und andereı bei anderen Anbieterinnen oder Anbietern s der Deutschschweiz und 23 Unternehmen aı den sowohl grössere Unternehmen wie etw: lokale Coiffeursalons befragt. Nach diverser 2022 und dem 14. November 2022 insgesai
“4 Vgl. act. 80 und 81. #5 Vgl. act. 94.
# Vgl. act. 95-97. 7 Vgl. act. 101. “4 Vgl. act. 108. 4 Vgl. act. 114. 5’ Vgl. act. 115. 533 Vgl. act. 127. s Vgl. act. 119. 5 Vgl. act. 128. ® Vgl. act. 136.
5” Vgl. act. 130, 135, 139, 143, 144, 145, 147, 185, 190, 192, 193, 194, 198, 201, 205, 206 226, 228, 232, 237, 238, 239, 240, 244, 25: 282.
nen die Parteien mit Schreiben vom 8. November 1 Auskunftsbegehren vom 6. September 2021. In 2n die folgenlose Einstellung der Untersuchung.**
ıten die Parteien eine weitere Stellungnahme be- Entscheide zu Google ein.*°
von 7. März 2022 jeweils ein Auskunftsbegehren rosoft Schweiz GmbH als mutmassliche Konkurrzeichnisdienste.“*®
ınsch hin ein Treffen zwischen Vertretern von Digung und Klärung diverser offener Fragen statt.*”
e ZIP ein Gesuch um Parteistellung in der Unterckung nahmen ZIP mit Schreiben vom 8. April chweiz GmbH mit Schreiben vom 8. April 2022°' GmbH mit Schreiben vom 6. Mai 2022°° Stellung
ırden die Parteien aufgefordert zum Gesuch um id vom 23. Mai 2022°° stellte das Sekretariat ein iehmen, die mutmassliche Nachfragerinnen und 1 Verzeichniseinträgen bzw. Verzeichniseinträgen ind. Darunter befanden sich 49 Unternehmen aus ıs der französischsprachigen Schweiz. Dabei wura die [...] als auch kleinere Unternehmen wie etwa 1 Fristerstreckungen haben zwischen dem 12. Mai nt 56 Unternehmen geantwortet.’
3, 207, 208, 209, 212, 213, 214, 215, 221, 222, 225,
47. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 nahn Parteistellung und beantragten, sowohl das um Akteneinsicht abzulehnen.?®
48. Mit Schreiben vom 2. September 2022 worten von Google und Microsoft zum Ausk formationen von Google.”
49. Mit Schreiben vom 28. September 202 auf das Auskunftsbegehen an die mutmass zeichniseinträgen und reichten drei weitere
50. Das Sekretariat stellte mit Schreiben v ren an Swisscom und verlangte ein Datenuj und Kunden sowie Bilanzen und Erfolgsrecl reichten die Parteien die gewünschten Infor!
51. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 zog dabei ihren Antrag auf Parteistellung zu Verfahren als Dritte ohne Parteistellung.®
52. Mit Schreiben vom 1. März 2023 folgte
53. Mit Schreiben vom 28. März 2023 tei ohne Parteistellung im Sinne von Art. 43 Abs wurde gleichentags auch den Parteien mitg
54. Mit Schreiben vom 17. April 2023 reic Google ein.”
55. Mit Schreiben vom 28. April 2023 folg Bericht der Preisüberwachung zur Marktstel
56. Die Zusendung des Antrags des Sekre die Zusendung einer um Geschäftsgeheimr fahrensbeteiligte ZIP zur Stellungnahme ger 21. August 2023 respektive vom 5. Septem! zeit keine Anhörungen geplant seien. Den | Beweisanträgen gesetzt.
®® Vgl. act. 129. 60 Vgl. act. 271. 61° Vgl. act. 278. 62 Vgl. act. 281. 63 Vgl. act. 287. 64 Vgl. act. 289. 65 Vgl. act. 290. 6 Vgl. act. 291. 67 Vgl. act. 296. 68 Vgl. act. 297. 69 Vgl. act. 298 und 301.
nen die Parteien Stellung zum Antrag von ZIP auf Gesuch um Parteistellung als auch das Gesuch
baten die Parteien um Offenlegung gewisser Antunftsbegehren und um die Einholung weiterer In-
2 nahmen die Parteien Stellung zu den Antworten lichen Nachfragerinnen und Nachfrager von Ver- Marktstudien ein.
om 4. Oktober 2022 ein weiteres Auskunftsbegehodate Uber fakturierte Beträge, Anzahl Kundinnen ınungen.°' Mit Schreiben vom 3. November 2022 mationen ein.s?
reichte ZIP eine weitere Stellungnahme ein und rück und verlangte stattdessen die Beteiligung am
> eine weitere Stellungnahme von ZIP.
Ite das Sekretariat ZIP mit, dass diese als Dritte ;. 1 Bst. a KG am Verfahren beteiligt werde.® Dies steiilt.°®
;hte Swisscom eine Studie zur Marktstellung von
te eine weitere Eingabe von Swisscom zu einem lung von Google.‘®
tariats vom 21. August 2023 an die Parteien sowie isse bereinigten Version des Antrags an die Vernäss Art. 30 Abs. 2 KG erfolgte mit Schreiben vom er 2023.°° Darin wurde auch mitgeteilt, dass der- >arteien wurde zudem eine Frist zum Stellen von
57. Nach beantragten und gewährten Fris ben vom 20. Oktober 20237! und ZIP mit S Antrag. Die Parteien beantragten dabei, die verlangte demgegenüber die Fortführung ur Beweisanträge. Zudem beantragte sie, als b die Parteien und vor der WEKO angehört z träge:
1. La continuation de l’instruction, e Swisscom (SD) et Google et de
[..J.
2. L’audition d’entreprises subiss. Swisscom (SD) et Google, dont
3. L’audition de ZIP en sa qualité que les parties.
4. La production des emails de ma depuis 2019 et la liste des adr marketing.
5. La liste des extraits de contrölc 2014 et 2015 et entre 2019 et 2(
6. Le respect des droits de procéd néficiant des mémes droits que venir et ceux déja exécutés.
7. La constatation de la Violation d en conjonction avec l'art. 7 al. 1
8. L’annulation des contrats SWIS: DigitalOne.
58. Mit Schreiben vom 15. November 202% nuar 2024 Anhörungen geplant seien, ein nicht.’
59. Mit Schreiben vom 20. November 202: nahme von ZIP zum Antrag zu und informier 2024.”
60. Das Sekretariat teilte den Parteien mi aus verfahrensökonomischen Gründen plan ren und setzte ihnen Frist zur Geltendmacl die Verschiebung der Anhörung auf einen s auch ZIP über dieses Vorgehen informiert.”
70 Vgl. act. 302 - 308. 7 Vgl. act. 309. 72 Vgl. act. 310. 73 Vgl. act. 314. 74 Vogl. act. 315. 75 Vgl. act. 316. 7% Vgl. act. 317.
terstreckungen”® nahmen die Parteien mit Schreichreiben vom 6. November 2023” Stellung zum > Untersuchung antragsgemäss einzustellen. ZIP 1d Ausdehnung der Untersuchung und stellte drei eteiligte Dritte die gleichen Rechte zu erhalten wie u werden. Wörtlich stellte ZIP die folgenden AnnN particulier s’agissant du partenariat conclu entre 2s contrats connexes conclus entre Swisscom et
ant la concurrence du partenariat formé entre ZIP et la société Mylokalesuche.
de tiers participant bénéficiant des mémes droits
ss-mailing marketing (newsletters de localsearch) esses email (destinataires) de ces mass-mailing
» de nouvelles inscriptions professionnelles entre 120.
ure de ZIP, en sa qualité de tiers participants béles parties, en lien avec les actes de procédure a
e l’art. 5 LCart et de l’art. 7 al. 2 let. b, c et f LCart LCart.
> LIST et des contrats intégrant SWISS LIST dont
teilte das Sekretariat ZIP mit, dass für den 15. Ja- Recht auf Akteneinsicht bestehe demgegenüber
3 stellte das Sekretariat den Parteien die Stellungte über die geplanten Anhörungen vom 15. Januar
t Schreiben vom 7. Dezember 2023 mit, dass es e, ZIP als beteiligte Dritte Akteneinsicht zu gewährung von Geschäftsgeheimnissen. Zudem wurde ;päteren Zeitpunkt mitgeteilt.”° Gleichzeitig wurde
61. Mit Schreiben vom 20. Dezember 202
62. ZIP wurde mit Schreiben vom 24. Janı nigten Akten’? gewährt.”°
63. Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 10. Juni 2024 voraussichtlich Anhörungen s wechsel vorgesehen seien und dass allfı 22. März 2024 zu erfolgen hatten.®° Die Par die WEKO Mitarbeitende von Directoires ar lässlich der Anhörungen vom 10. Juni 2024 tragsabschluss beim Verkauf von Produkte Zeitraum von 2016 bis heute Auskunft gebe
64. Mit Eingabe vom 22. März 2024 nannt Anhörung Auskünfte zu den internen Arbeit:
65. ZIP reichte mit Schreiben vom 22. Ma den Parteien mit Schreiben vom 26. März 2!
66. Die Parteien und ZIP wurden mit Schr die Verfahrenshoheit mit dem Versand des und ZIP an die WEKO an diese übergegang batte stattfinden werde. Zudem erhielten sie fend die vom Sekretariat vorgesehene Bean weisanträge.°*
67. Auf telefonische Nachfrage hin teilten weitere Person mit, die für eine Befragung : eignet sei.®
68. Mit Eingaben vom 3. Mai 2024 (eingec am Freitag, 3. Mai 2024, 22:18 Uhr) und Scl tag, 7. Mai 2024, vorab per E-Mail am So weitere Stellungnahmen ein.® Die Eingabe‘ begehren gegen die Vizedirektorin und Leite jedoch keine Ausstandsgründe vorlagen, WEKO-Sitzung vom 6. Mai 2024 abgewiese
69. Mit Schreiben vom 13. Mai 2023 wur über den Ablauf der Anhörungen und die Ak direktorin und Leiterin des Dienstes Infrastrt
7% Vgl. act. 323.
79 Vgl. act. 324.
80 Vgl. act. 325 und 326. 81 Vgl. act. 331.
2 Vgl. act. 332.
8 Vgl. act. 334.
%4 Vgl. act. 335 und 336. 85 Vgl. act. 337.
8 Vgl. act. 339 bis 343.
87 Vgl. act. 344 und 345.
3 reichte ZIP eine weitere Stellungnahme ein.”
Jar 2024 Einsicht in die geschäftsgeheimnisbereiwurde den Parteien und ZIP mitgeteilt, dass am tattfinden würden, dass keine weiteren Schriftenällige unaufgeforderte Stellungnahmen bis zum teien wurden überdies gebeten, für den Fall, dass hören möchte, drei Personen zu nennen, die anzum Arbeitsablauf vom Erstkontakt bis zum Ver- :n und Dienstleistungen von localsearch für den n könnten.
en die Parteien drei Mitarbeiter, die anlässlich der sablaufen geben könnten.®'
rz 2024 eine weitere Stellungnahme ein,®* welche 024 zur Kenntnis gebracht wurde.°®
eiben vom 17. April 2024 darüber informiert, dass Antrags samt den Stellungnahmen der Parteien en sei und dass am 6. Mai 2024 die Eintretensdeden Antrag des Sekretariats an die WEKO betreftragung der Ablehnung der von ZIP gestellten Bedie Parteien mit E-Mail vom 22. April 2024 eine anlasslich der Anhörungen vom 10. Juni 2024 geyangen am Montag, 6. Mai 2024, vorab per E-Mail treiben vom 5. Mai 2024 (eingegangen am Diensnntag, 5. Mai 2024, 23:52 Uhr) reichte ZIP zwei vom 5. Mai 2024 beinhaltete dabei ein Ausstandsrin des Dienstes Infrastruktur des Sekretariats. Da wurde das Ausstandsbegehren anlässlich der n.
den den Parteien und ZIP weitere Informationen lehnung des Ausstandsbegehren gegen die Vize- ıktur des Sekretariats mitgeteilt.°”
70. Am 23. Mai 2024 erfolgte eine weitere 27. Mai 2023 nahm das Sekretariat dazu gleichzeitig auch den Parteien.”
71. Sowohl die Parteien als auch ZIP teilt für die Anhörungen vom 10. Juni 2024 mit.°
72. Am 10. Juni 2024 fanden Anhörunge Mitarbeiter von Directories als Zeugen einve den den Parteien und ZIP mit Schreiben vor
73. Mit E-Mails vom 11. und 16. Juni 202 doyers vom 10. Juni 2024 sowie ihrer Stellt 2024 ein.“ Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 ZIP.” Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 wur gebracht.”
74. Mit Schreiben vom 17. Juni 2024 wur der Präsentation und des Plädoyers der Paı
75. Akteneinsicht der Parteien erfolgte mit 2023,'% 18. Dezember 2023,'% 12. März 2C
76. Akteneinsicht an ZIP erfolgte mit Schre
88 Vgl. act. 346.
8 Vgl. act. 347.
” Vgl. act. 348.
9 Vgl. act. 349 und 350. 2 Vgl. act. 353.
% Vgl. act. 354 und 355. 9% Vgl. act. 356 und 360. % Vgl. act. 359.
% Vgl. act. 364.
97 Vgl. act. 357.
% Vgl. act. 363.
99 Vgl. act. 78.
100 Vgl. act. 83.
101 Vgl. act. 126.
12 Vgl. act. 211.
198 Vgl. act. 249.
104 Vgl. act. 285.
105 Vgl. act. 294.
106 Vgl. act. 320.
107 Vgl. act. 329.
108 Vgl. act. 344.
19 Vgl. act. 324.
110 Vgl. act. 345.
Eingabe von ZIP per E-Mail.®® Mit Schreiben vom Stellung®? und übermittelte diese Stellungnahme
en am 28. Mai 2024 per E-Mail ihre Delegationen
n vor der WEKO statt. Dabei wurden auch zwei arnommen.”? Die Protokolle der Anhörungen wurn 11. Juni 2024 zugestellt.°°
4 reichte ZIP deutsche Übersetzungen ihres Plä- Ingnahmen vom 6. November 2023 und 22. Marz erfolgte zudem eine weitere Stellungnahme von den all diese Eingaben den Parteien zur Kenntnis
de ZIP die geschäftsgeheimnisbereinigte Version teien vom 10. Juni 2024° weitergeleitet.°®
"Schreiben vom 5. Oktober 2021°°, 30. November . August 2022,'° 6. Dezember 2022'%, 12. April 24,17 13. Mai 20241.
siben vom 24. Januar 2024'% und 13. Mai 2024'"°.
Sachverhalt
B.1 Allgemeines zur Sachverha
77. Bei der Feststellung des Sachverhalts den Massgaben: Auf das Untersuchungsvei verfahrensgesetzes (VwVG)''! anwendbar, (Art. 39 KG). Kartellverwaltungsrecht ist als unabhängig von der Interessenlage der Bete
78. Nach dem Untersuchungsgrundsatz
Amtes wegen den Sachverhalt korrekt und
VwVG). Sie tragen für den gesamten Tatbe Arten von Wettbewerbsbeschränkungen, u tende Umstände (z.B. Rechtfertigungsgründ den Mitwirkungspflichten nach Art. 13 VwV‘ Unternehmen Umstände geltend macht, die fertigungsgründe): Verfügt es über die ents unternehmensinterne Dokumente), hat es di legen.
79. Auch im Kartellverwaltungsverfahren ı der freien Beweiswürdigung (Art. 39 KG i.V. insbesondere, dass der Beweis auch mitte kann, ''5 sofern das erforderliche Beweisma:
80. Inkartellrechtlichen Sanktionsverfahre und Art. 32 Abs. 1 BV).''6 Der Beweis eine Wettbewerbsbehörden nach objektiven Ges sind. Die Verwirklichung der Tatsache brauc stehen, sondern es genügt, wenn allfällige 2
111° Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Ve VwVG; SR 172.021).
112 MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Ka Art. 39 N 58 m.w.H.; VINCENT MARTENET, in tenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, A
113 Vgl. BGE 129 II 18 E. 7.1 m.w.H., Buchprei Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; v E. 8.2.2.2, Hors Liste-Medikamente; BSK K HANER, in: DIKE-Kommentar, Kartellgesetz ner/Olivier Schaller/Felux Schraner/Adrian ‘ currence-MARTENET (Fn 112), Art. 39 N 33.
114 Bundesgesetz vom 4.12.1947 über den Bul
115 Vgl. BVGer, B-771/2012 vom 25.6.2018 E. sen- und Tiefbau im Kanton Aargau/Cellere E. 4.4, Türprodukte. Siehe auch MARC AMS una...»: Vom Beweismass im Kartellrecht, | KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxis tungsverfahren, Waldmann/Weissenberger
116 Vgl. BGE 144 Il 246 E. 6.4.3 (m.H. u.a. auf fine), Altimum; BGer,2C_845/2018 vom 3.8 ton Aargau.
2012/33 E. 6.2.1 sowie aktueller BVGer, Btsfeststellung
; gelten für die Wettbewerbsbehörden die folgenfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungssoweit das Kartellgesetz nicht davon abweicht öffentliches Recht zwingendes Recht und muss iligten richtig und umfassend verwirklicht werden.
sind die Wettbewerbsbehörden verpflichtet, von vollständig zu ermitteln (Art. 39 KG i.V.m. Art. 12 stand die Beweisführungslast.''? Dies gilt für alle nd dabei sowohl für belastende wie auch entlas- e). Die Beweisführungslast der Behörden wird mit 5 ergänzt, '!% so namentlich, wenn das betroffene » in seinem eigenen Interesse liegen (z.B. Rechtorechenden Informationen und Beweismittel (z.B. ese von sich aus der Behörde gegenüber offen zu
Jilt für die Sachverhaltsfeststellung der Grundsatz m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP''*). Daraus folgt ls Indizien oder Selbstanzeigen geführt werden ss (siehe dazu sogleich Rz 81 f.) erreicht wird.
n gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK r Tatsache ist im Allgemeinen erbracht, wenn die ichtspunkten von deren Verwirklichung überzeugt ht nicht mit Sicherheit (also ohne Zweifel) festzu- 'weifel unerheblich erscheinen."'’ Bloss abstrakte
>rwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
rtellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2. Aufl. 2021, - Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Marrt. 39 N 34.
sbindung; BGer,2C_845/2018 vom 3.8.2020 E. 4.2, G-SCHOTT (Fn 112), Art. 39 N 59 (m.w.H.); ISABELLE
‚ Roger Zäch/Ruth Arnet/Marino Baldi/Regina Kie- Spühler (Hrsg.), 2018, Art. 39 N 49 (m.w.H.) ; CR Conideszivilprozess (BZP; SR 273).
6.5.5.6 und E. 6.5.5.8, Wettbewerbsabreden im Strasgegen WEKO; BVGer, B-552/2015 vom 14.11.2017 TUTZ/STEFAN KELLER/MANI REINERT, «Si unus cum
3R 2005, 114-121, 118 m.w.H.; PATRICK L. ‚kommentar zum Bundesgesetz Uber das Verwal- (Hrsg.), 2016, Art. 12 VwVG N 214 m.w.H.
3.2020 E. 4.2 m.w.H., Strassen- und Tiefbau im Kan-
3.5, bestätigt in BVGE 2010/63 E. 9.2 und BVGE 2597/2017 vom 19.1.2022 E. 5.2, Kommerzialisierung und theoretische Zweifel sind nicht massgek Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es Zweifel handeln, d. h. um solche, die sich n:
81. Nach der Rechtsprechung des Bunc überspannten Anforderungen an das Bewei: der Natur der Sache nicht möglich oder nich werbsrechtlichen Zusammenhang [...], zum wissen Unsicherheit behaftet sind» und sich mass praktisch nie beweisen liessen.'!? D Wirkungszusammenhänge schliesst eine s Marktabgrenzung oder die Effizienzrechtfe nach der Rechtsprechung die Überzeugunc hoher) Wahrscheinlichkeit vorliegen.'?°
82. Im Rahmen der Klärung des Sachvert anträge zu stellen. Ob einem Beweisantr VwVG."2" Danach nimmt die Behörde oder d diese zur Abklärung des Sachverhaltes tau: ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rec Sinne müssen angebotene Beweise nicht al che Beurteilung unerhebliche Frage betreffe
B.2 Geschaftstatigkeiten von Di
83. Wie eingangs erwähnt (vgl. Rz 2 ff.), is welches sämtliche Wertschöpfungsprozess Übernahme dieser Daten von den TDA bis z über Endkundinnen und Endkunden ausübt. sich dabei insbesondere mit der Aufbereitur während der Geschäftsbereich localsearch lung von Verzeichnisdiensten und von sonst! kundinnen und Endkunden verwendet.
elektronischer Medikamenteninformationen Art. 5 N 54 (m.w.H.); BSK KG-KRAUSKOPF/X ZIRLICK/TAGMANN (Fn 112), Art. 30 N 102; A m.w.H.; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMM über das Verwaltungsverfahren, Waldmann m.w.H.
119 Vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.4 (mit Hinweis au auch auf E. 9.2.3.4 hinzuweisen ist], Publig Liste-Medikamente/Pfizer, Vgl. zum Ganzeı Art. 30 N 103 (m.w.H.); speziell für Abreder
120 BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 158 E. 5.5.2, Nikon; vgl. auch BGE 144 II 246 E
121 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).
end, weil solche immer möglich sind und absolute ; muss sich um erhebliche und unüberwindliche ach der objektiven Sachlage aufdrängen.'"?
Jesverwaltungs- und Bundesgerichts sind keine smass zu stellen, wenn ein voller Beweis aufgrund t zumutbar ist. Dies gilt insbesondere «im wettbeal ökonomische Erkenntnisse immer mit einer gebei übersteigerten Anforderungen an das Beweisie Komplexität wirtschaftlicher Sachverhalte und strikte Beweisführung regelmässig aus (z.B. die rtigung). Hinsichtlich solcher Tatsachen genügt | der Behörden, dass sie mit überwiegender (d.h.
altes haben die Parteien die Möglichkeit, Beweisag stattzugeben ist, beurteilt sich nach Art. 33 as Gericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn Jlich erscheinen. Hierfür massgebliches Kriterium htserheblichen Sachverhalt zu erhellen. In diesem
genommen werden, wenn sie eine für die rechtli- N.
rectories
t Directories ein Datenverarbeitungsunternehmen, > der Verarbeitung von Verzeichnisdaten von der ur Bereitstellung von Verzeichnisdiensten gegen- Der Geschäftsbereich directoriesData beschäftigt 19 der von den TDA erhaltenen Verzeichnisdaten, die aufbereiteten Verzeichnisdaten zur Bereitsteligen webbasierten Anwendungen gegenüber End-
. Siehe auch DIKE KG-ZIRLICK/BANGERTER (Fn 113), SCHALLER (Fn 112), Art. 5 N 617 (m.w.H.); BSK KG- MSTUTZ/KELLER/REINERT (Fn 115) 114-121, 118 ENEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz /Weissenberger (Hrsg.), 2016, Art. 12 VwVG N 215
f die ausführlicheren BGE 139 | 72 E. 8.3.2 [wobei roupe und BGE 144 II 246 E. 6.4.4, Altimum), Hors- 1 ausführlich BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 112),
| BSK KG-REINERT (Fn 112), Art. 4 Abs. 1 N 25; DIKE ff., ADSL Il, BVGer, B-581/2012 vom 16.9.2016 . 6.4.4, Altimum; BGE 139 | 72 E. 8.3.2, Publigroupe.
Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
Geschäftstäti
Reg. V-Daten TDA 1
veredelter
Reg. V-Daten TDA 6
[ directoriesData |
datensatz
Directories
Abbildung 1: Geschäftstätigkeit Directories B.2.1 directoriesData
B.2.1.1 Pflicht zur Erstellung unc Verzeichnisdaten
84. Gemäss Art. 21 Abs. 1 FMG'?* sind a eines Verzeichnisses über ihre Kundinnen
die sogenannten Mindestdaten gemäss Art. lefonnummer und Werbestern erfasst werde daten bezeichnet. Dies bedeutet, dass jede eigenen Kundinnen und Kunden erstellen n lierten Verzeichnisdatensatz den Anbieterin zeichnisdaten basieren (wie z. B. der Erstell ganglich zu machen und zwar auf transpare die sich an den Kosten fur das Bereitstellen 2 und 3 FMG).
B.2.1.2 Erstellung und Verwaltung der r im Auftrag der TDA
85. Gemäss Art. 21 Abs. 5 FMG können c beiziehen. Directories bietet gegenüber and lierten Verzeichnisdaten im Auftragsverhalt directoriesData die TDA bei der Erfüllung il mit Verzeichnisdaten (vgl. Art. 21 FMG i.V.n tung der regulierten Verzeichnisdaten gewé auf Rechnung der jeweiligen TDA Zugang : entierten Preisen. Der Verkauf der regulierte
123 Fernmeldegesetz vom 30. April 2997 (FMG
124 Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. 784.101.1).
gkeit Directories
A
i
Weitere Marketing -und A Werbedienstleistungen
[ localsearch \
Il Zurverfügungstellung der regulierten
le in der Schweiz existierenden TDA zum Führen und Kunden verpflichtet. Inhaltlich müssen dabei 11 FDV'?* wie insbesondere Name, Adresse, Ten. Diese Daten werden als regulierte Verzeichnis- TDA einen regulierten Verzeichnisdatensatz ihrer uss. Die TDA sind weiter verpflichtet, ihren regunen und Anbietern von Diensten, die auf den Vererin oder dem Ersteller eines Telefonbuches), zunte und nichtdiskriminierende Weise zu Preisen, der Verzeichnisdaten orientieren (vgl. Art. 21 Abs.
egulierten Verzeichnisdaten durch Directories
ie TDA zur Erfüllung dieser Verpflichtungen Dritte eren TDA die Erstellung und Verwaltung der regunis als Data-Agent an. In dieser Rolle unterstützt ırer regulatorischen Pflichten im Zusammenhang 1. Art. 31 FDV). Neben der Erstellung und Verwalihrt Directories Dritten im Namen, im Auftrag und u den regulierten Verzeichnisdaten zu kostenorin Verzeichnisdaten an Verzeichnisanbieter erfolgt
; SR 784.10). 3.2007 (Fernmeldedienstverordnung; FDV; SR somit, vermittelt Uber directoriesData, durc| Data), welche verantwortlich dafür sind, das lich der Bedingungen und Modalitäten der. nisdaten eingehalten werden.'?®
B.2.1.3 Erstellung und Vermarktung Directories
86. Directories erwirbt in einem nächsten jeweiligen TDA zu den in Art. 21 FMG defir sierend darauf durch Konsolidierung, Anreic menten die sogenannten veredelten Verze stellern schliesslich zu kommerziellen Ko Verzeichnisdatensatz besteht somit aus der diversen von Directories hinzugefügten Zus tionen bilden gemäss den Parteien die soge Zusammenhang mit der Darstellung von KI Die Rubrik ist eine Klassifizierung des UI Schreinerei, Bäckerei).'?’” Im Gegensatz zu bei den veredelten Verzeichnisdaten somit t reicherte Daten, welche von den Vorgaben d Art. 21 Abs. 3 FMG nicht erfasst sind."?®
87. Die von directoriesData betreuten un ten bildeten regelmässig die Datenbasis für ı (bis im Februar 2020) zip.ch.'?? Die Parteier Verzeichnisdaten nicht mit dem Ziel herstel für sich selbst und für ihre eigenen Zweck sprechenden Verzeichnisdatensätzen sei | nachgefragt werde. "°° [...]'%"
88. Basierend auf den veredelten Verzei gen, wie beispielsweise Adressaktualisierun Eine relevante Kundenzahl gibt es gemäss sich an die verschiedensten Unternehmen genutzt würden. Die Konkurrenzprodukte s von Daten- oder Bonitäts-Anbietern.'??
B.2.1.4 Fazit
89. Zusammenfassend kann festgehalten TDA gesetzlich zum Führen eines Verzeic «Mindestdaten» wie insbesondere Name, Ac tet sind. Diese Daten werden als reguliert: nimmt die Erfüllung dieser Verpflichtung für
125 Vgl. act. 81, Rz 167; act. 16, Rz 27. 126 Vgl. act. 16, Rz 29.
127 Vgl. act. 16, Rz 53.
128 Vgl. act. 16, Rz 52.
122 Vgl. act. 16, Rz 31.
130 Vgl. act. 81, Rz 173.
131 Vgl. act. 309, Rz 32.
132 Vgl. act. 81, Rz 176 ff.
n die jeweilige TDA (und nicht durch directoriess die rechtlich-regulatorischen Vorgaben hinsicht- Zugangsgewährung zu den regulierten Verzeichveredelter Verzeichnisdatensätze durch
Schritt die regulierten Verzeichnisdaten von den ierten Konditionen für sich selber und erstellt baherung und Aktualisierung mit weiteren Dateneleichnisdaten, welche sie anderen Verzeichnishernditionen zur Verfügung stellt.’2° Der veredelte | regulierten Verzeichnisdatensätzen der TDA und atzinformationen. Wichtige solche Zusatzinformanannten Rubrikeintrage, welche insbesondere im MU auf Verzeichnisdiensten von Relevanz seien. iternehmens hinsichtlich deren Tätigkeit (bspw. den regulierten Verzeichnisdaten handelt es sich im kommerzielle mit weiteren Informationen angeer kostenorientierten Zugangsgewährung gemäss
1 zusammengestellten veredelten Verzeichnisda- Jie Verzeichnisdienste wie local.ch, search.ch und 1 betonen jedoch, dass Directories die veredelten le, diese Dritten zu verkaufen, sondern sie diese herstelle. Der Verkauf an Dritte in Form von ent- 2diglich ein Nebenprodukt, das aber kaum noch
chnisdaten können zudem weitere Dienstleistungsdienste, Anruferkennung etc., erbracht werden. den Parteien nur noch bei solchen Produkten, die richten und nicht von Verzeichnisdienstanbietern eien hier entsprechende Angebote der Post und
| werden, dass alle in der Schweiz existierenden hnisses ihrer Kundinnen und Kunden und deren Iresse, Telefonnummer und Werbestern verpflich- > Verzeichnisdaten bezeichnet. Directories über- ‘zahlreiche TDA und erstellt und verwaltet deren
Verzeichnisdaten im Auftragsverhältnis als | der regulierten Verzeichnisdaten gewährt [ Rechnung der jeweiligen TDA Zugang zu de ten Preisen.
90. Der veredelte Verzeichnisdatensatz be aller TDA und diversen von Directories hin: Zusatzinformationen bilden die sogenannte men bzw. für deren Tätigkeit (bspw. Schreir menhang mit Werbemassnahmen für klein Directories stellt die veredelten Verzeichnis
[...].
B.2.2 Localsearch
91. Directories betreibt im Geschaftsbere cal.ch und search.ch. Ziel des Eintrages eir local.ch oder search.ch oder in ein anderes lichen einfacher Informationen zu den einget Nutzer erhalten demgegenuber einen umfa Suchanfrage entsprechen. Bei einem Verze eine Plattform, welche diejenigen Unterneh Offentlichen, mit Nutzerinnen und Nutzern, \ form dargestellten Unternehmen suchen, ve
92. Verzeichnisdienste Uber Unternehmer Arten genutzt.'?? Zum einen suchen die Nutz Firmen, also z. B. die Telefonnummer ode spezifische Suche). Bei der spezifischen | (Name, Adresse, Telefonnummer etc.) eines ren suchen die Nutzerinnen und Nutzer vor leistungen anbieten (sog. lokale Suche bzv Beispiel dann der Fall, wenn jemand «irgen machen will. Sucht eine Nutzerin oder ein N eine «Schreinerei» in «Belp», erscheinen 2C
133 Vgl. dazu auch act. 94, Beilage 1 ([...]-Studi
Jata-Agent. Neben der Erstellung und Verwaltung Jirectories Dritten im Namen, im Auftrag und auf n regulierten Verzeichnisdaten zu kostenorientiersteht aus den regulierten Verzeichnisdatensätzen zugefügten Zusatzinformationen. Wichtige solche n Rubrikeinträge (Bezeichnung für das Unterneh- 1erei, Bäckerei), welche insbesondere im Zusam- e und mittlere Unternehmen von Relevanz sind. daten in erster Linie für ihre eigenen Zwecke her.
ich localsearch die beiden Verzeichnisdienste /oies Unternehmens in einen Verzeichnisdienst wie Verzeichnisdienstes ist es, Suchenden zu ermögragenen Unternehmen zu finden. Nutzerinnen und ngreichen Überblick über Unternehmen, die ihrer ichnisdienst handelt es sich dementsprechend um men, welche Informationen auf der Plattform verwelche nach Informationen über die auf der Plattrbindet.
1 werden im Wesentlichen auf zwei verschiedene erinnen und Nutzer Informationen zu spezifischen r Adresse «ihres» oder «seines» Coiffeurs (sog. Suche wird nach einer individuellen Information ; spezifischen Unternehmens gesucht. Zum andeallem auch nach Unternehmen, die lokale Dienstyv. Suche nach Keywords/Rubriken). Dies ist zum deine» Schreinerei in seiner Umgebung ausfindig utzer also bspw. auf der Online-Plattform local.ch Resultate von Schreinereien im Grossraum Belp.
local®
20 Ergebnisse Schreinerei in
topli
küchen F innenausbe
Schreinerei für = Filter A E Sortieren nach Relevanz Topline Küchen- und Innenausbau AG Ya le Hühnerhubelstrasse 91, 3123 Belp Schreiben Sie die 0g © Kiichenbau- Kiicheneinrichtungen- Schreir erste Bewertung © Jetzt geöffnet bis 12:00 Uhr Schreinerei Imwinkelried tiinniny ied Belpbergstrasse 15A, 3123 Belp Schreiben Sie die © Schreinerei-Schränke- Innenausbau erste Bewertung © Nach Vereinbarung U Nummer anzeigen | 5 E-Mail | | ® Webseite 4
Belp
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B.2.3 Einordnung der Verhaltensweise
97. Die für die Beurteilung des vorliegende von Directories beziehen sich auf der einen nehmen, die auf den von Directories betrie Informationen über sich veröffentlichen möcl von Directories bei der Einführung ihres Pr den Geschäftsbereich localsearch (vgl. dazı
98. Auf der anderen Seite wurde das Verl rinnen und Nachfragern nach (regulierten o untersucht. Dies betrifft den Geschdaftsbereic
B.3 Localsearch und «SWISS LI
B.3.1 Einführung von «SWISS LIST» ui
99. Im Frühjahr/Sommer 2019 hat Directo zung auf den Verzeichnisdiensten von locz produkt «SWISS LIST» eingeführt. Damit wu satz- und Folgeeinträge wie bspw. E-Mail Weblink etc.) nicht mehr separat, sondern «SWISS LIST» beinhaltet zudem automatis Unternehmensinformationen an zusätzliche diverse Kartendienste und Navigationssyste Dienstleistung von [...] in Anspruch genomr onsplattform mit anderen Informationsplattf mensinformationen auf diesen externen Info zu veröffentlichen und zu synchronisieren. "* Kunden ein Standort-Profil («Listing») bei [.. von Angaben im Kundencenter von Direct Plattformen bzw. Navigationssysteme überr
100. In technischer Hinsicht können Unte (Google, Bing etc.) ein Benutzerkonto eroff selbst jeweils einzeln verwalten. [...] bietet « nen automatisiert mit den angebundenen In nen.'*° Hierzu werden entweder die Daten oder, falls noch kein Benutzerkonto bei der je ein solches automatisch von [...] generiert. | nutzerprofile der angebundenen Information siv, damit [...] gewährleisten kann, dass kein mationsplattformen veröffentlichten und Ut entstehen.
101. Die Einführung von «SWISS LIST» lief ihren Kundinnen und Kunden schriftlich an, Eintragsprodukte auf das neue Produkt «< Preis von CHF 59.90 pro Jahr für die Vari
137° Vgl. act. 22, S. 7; act. 81, Rz 236 ff. 138 Vgl. act. 37, S.5.
139 Vgl. act. 22, S. 7; act. 81, Rz 236 ff.
n von Directories
:n Sachverhalts massgeblichen Verhaltensweisen Seite auf die Verhaltensweisen gegenüber Unterbenen Internetplattformen local.ch und search.ch ıten. Hierbei ist insbesondere die Verhaltensweise odukts «SWISS LIST» massgebend. Dies betrifft ı nachfolgend Abschnitt B.3).
ralten von Directories gegenüber den Nachfrageder veredelten) Verzeichnisdaten von Directories +h directoriesData (vgl. dazu hinten Abschnitt B.4).
ST»
nd Erstellung der [...]-Profile
ries ihr Dienstleistungsangebot und ihre Preisset- Isearch grundlegend geändert und das Einheitsrden die ursprünglichen Eintragungsprodukte (Zu- -Adresse, zusätzliche Rubriken, Öffnungszeiten, | nur noch gemeinsam angeboten. Das Produkt ch die Weiterleitung der auf local.ch enthaltenen Online-Plattformen wie Google und Bing sowie an me. Für die Zwecke dieser Weiterleitung wird eine nen, die es ermöglicht, das Profil einer Informatiormen zu verbinden und automatisiert Unternehrmationsplattformen (wie bspw. Google und Bing) ’ Dazu wird für jeden Standort der Kundinnen und .] eröffnet.'°® Auf diese Weise werden Mutationen ories automatisch für alle Uber [...] verbundenen
rnehmen bei den jeweiligen Online-Plattformen nen und die zu veröffentlichenden Informationen sine Dienstleistung an, mittels welcher Informatioformationsplattformen ausgetauscht werden köndes jeweiligen Benutzerkontos bei [...] hinterlegt weiligen Informationsplattform vorhanden ist, wird Jamit erhält [...] den Zugriff auf die jeweiligen Besplattformen. Dieser Zugriff ist in der Regel exklu- e Inkonsistenzen bei den auf den jeweiligen Inforer [...] verwalteten Unternehmensinformationen
wie folgt ab: Im Februar 2019 kündigte Directories dass sie ohne deren Gegenbericht die bisherigen WISS LIST» migrieren würde und hierfür einen ante «Starter» bzw. CHF 390.- pro Jahr für die
Variante «Standard» verrechnen würde. '*'
Directories für das neue Produkt «SWISS Kundinnen und Kunden.'* Beglichen die Ku halb der von Directories gesetzten Zahlung rung.'*? Reagierten die Kundinnen und Ku wurden die bisherigen Eintragungsprodukte zeiten, Weblink) gekündigt und den Kundin Grundeintrag angeboten. '**
102. Bei der Einführung des Produkts «SW Kundinnen und Kunden auf «SWISS LIST» zahlt hatten. Eine Migration fand dann nicht sich dem ausdrücklich widersetzten. Erst im führung von «SWISS LIST» — wurden jene rückgesetzt, die bis anhin die Rechnungen ı
103. Zeitgleich mit der genannten Umstellt dinnen und Kunden die entsprechenden [...]- vorgenommene Bündelung und automatisc [...] dazu, dass kein anderes Unternehmen € nen Informationsplattformen mehr erstellen von der «SWISS LIST» Aktivierung betroffer trägen anbieten konnte. Directories teilte de ten Schreibens vom Februar 2019 in den Zu zerkonten bei den angebundenen Informatic übernommen wirden.'*” Damit hat Swisscor fur samtliche ihrer Kundinnen und Kunden Benutzerkonten erstellt oder, falls solche be
104. In ihrer Stellungnahme vom 6. Novem erstmals geltend, dass zwischen Swisscom durch [...] eine Partnerschaft bestehe, die
zeichnisse zu verschliessen. Dadurch werde Abs. 1 KG und andererseits jener des Misst lung gemass Art. 7 Abs. 2 Bst. b, c und fi. v
105. Als Beweis fur diese Partnerschaft \ «Google My Business Partnership Program» sind. Unter diesen Partnern sind auch locals
106. Im Rahmen der geltend gemachten habe Directories ihre gesamten veredelten \ um das Google-Verzeichnis zu stärken. Im
141 Vgl. act. 22, Bst. D a sowie Beilage 5 und B
142 Vgl. act. 22, Bst. D a sowie Beilage 7 und B
143 Vgl. act. 22, Bst. D a sowie Beilage 9.
14 Vgl. act. 22, Bst.Db.
145 Vgl. act. 37, S. 7.
146 Vgl. act. 37, S. 5.
147° Vgl. act. 22, Bst. D a sowie Beilage 5, S. 5 | 148 Vgl. act. 310, Beilage 150; act. 353, Beilage
Nach der Migration am 1. April 2019 verschickte LIST» die entsprechenden Rechnungen an ihre ndinnen und Kunden die Rechnungen nicht innersfrist, so erhielten sie eine erste Zahlungserinnenden auch nicht auf die Zahlungserinnerung, so -(Zusatz- und Folgeeinträge wie bspw. Offnungsnen und Kunden wurde nur noch der kostenlose
SS LIST» hat Directories vorerst sämtliche ihrer
migriert, selbst wenn sie die Rechnung nicht bestatt, wenn die jeweiligen Kundinnen und Kunden | Februar 2020 - also rund ein Jahr nach der Ein- Kundinnen und Kunden auf den Grundeintrag zulicht beglichen hatten.'*
ing auf «SWISS LIST» wurden auch für alle Kun- Profile aktiviert.'* Damit führte die von Directories he Aktivierung eines entsprechenden Profils bei in identisches Profil bei den über [...] angebunde- und damit entsprechende Dienstleistungen an die en Inhaberinnen und Inhaber von Verzeichniseinn betroffenen Unternehmen im Rahmen ihres erssatzbedingungen mit, dass entsprechende Benutnsplattformen entweder automatisiert erstellt oder n mit der Aktivierung des Produkts «SWISS LIST»
bei den angebundenen Informationsplattformen reits bestanden haben, übernommen.
ber 2023 zum Antrag des Sekretariats macht ZIP , Google und Bing mit technischer Unterstützung zum Ziel habe, den Markt betreffend Adressvereinerseits der Tatbestand der Abrede nach Art. 5 yrauchs einer kollektiv marktbeherrschenden Stel- . m. Art. 7 Abs. 1 KG erfüllt.'*®
erweist ZIP auf einen Auszug der Website von », auf welchem insgesamt 36 «Partner» ersichtlich search und [...] aufgeführt.'*°
Vereinbarung zwischen Google und Directories /erzeichnisdaten kostenlos an Google übertragen, | Gegenzug dazu habe Directories die normalereilage 6. eilage 8.
5, Rz 2.
weise kostenlose Aufnahme in das «Goog tegration in die «SWISS LIST»-Produkte kos dass der Markt für traditionelle, kostenpflicht Möglichkeit der kostenlosen Einträge bei : neuer Produkte für die Online-Referenzieru menbruch entgegenzuwirken habe Director inzwischen unumgänglichen Suchmaschin: und jegliche Konkurrenz (ZIP und andere M Dies sei durch die Partnerschaft mit Google worden. Im Rahmen dieser Partnerschaft h das Eigentum an den «Google Business IF 150 000 Unternehmen zu übernehmen. Dar den mit einem Eintrag in ihren Verzeichniss Google habe dafür ihrerseits von Directorie träge in den Verzeichnissen von Directories rungen bei der Datenbeschaffung, einer hör höheren Werbeeinnahmen geführt habe."*"
107. Vorliegend ist unbestritten, dass seit
tenpflichtigen Einträge von localsearch aute sondere Google übertragen werden und da genommen wird. Durch diese Übertragung
gerichtig auch all diese Plattformen, auf welc chenden Verzeichnisinformationen. Inwiefer und Google sowie all den anderen Plattfoı Vereinbarungen bestehen sollten, wird von. die vorliegenden Informationen erkennbar (\
108. Anlässlich der Anhörung vom 10. Juni Antrag des Sekretariats vom 21. August 21 spruch zum Schlussbericht vom 18. Mai 20. erwähnt werde.'” Das Sekretariat habe bes che Erklärung zu beerdigen.'°? Dazu ist an: um die Einführung von «SWISS LIST» und Daten auf Google und andere Plattformen
drückliche Benennung des Unternehmens, auf den verschiedenen Plattformen vornim dass Directories in diesem Bereich nicht n diesbezüglich im Schlussbericht noch enth: ten für Kartellrechtsverstösse.'”
109. Abschliessend ist anzumerken, dass r chungsadressatinnen sind und sich die Un bräuchlichen Verhaltensweisen im Sinne vo ff. und 35). Verhaltensweisen von anderen nach Art. 5 KG sind damit nicht Gegensta
150 Vgl. act. 353, Beilage 5, Rz 14; act. 310, Rz
151 Vgl. act. 310, Rz 10 ff; act. 332, Rz 10 ff.
152 Vgl. act. 353, Beilage 5, Rz 13.
13 Vgl. act. 353, Beilage 5, Rz 15.
154 Vgl. act. 301 (Antrag des Sekretariats vom :
155 Vgl. act. 301(Antrag des Sekretariats vom 2
156 Vgl. act. 69 (Schlussbericht des Sekretariat:
le Business Profile»-Verzeichnis durch deren Intenpflichtig gemacht. '° Dies vor dem Hintergrund, ige Verzeichnisse ab 2015 und 2016 aufgrund der «Google Business Profile» und der Entwicklung ng zusammengebrochen sei. Um diesem Zusamies einen Weg finden müssen, sich auf anderen, snplattformen (Google und Bing) durchzusetzen arktteilnehmer wie Mylokalsuche) auszuschalten. und [...] mit dem Produkt «SWISS LIST» erreicht abe Google Swisscom erlaubt, die Kontrolle und -rofile»-Eintragen von 300 000 bzw. mindestens aufhin habe Directories allen Kundinnen und Kunen einen «SWISS LIST»-Vertrag aufgezwungen. s kostenlos den Inhalt aller kostenpflichtigen Ein- ; erhalten, was zu verbesserten Inhalten, Einspajeren Attraktivität der Suchmaschine und damit zu
Einführung der «SWISS LIST»-Produkte die kosymatisch auch auf andere Plattformen wie insbess dafür eine Dienstleistung von [...] in Anspruch der Einträge auf andere Plattformen verfügen folshe eine Übertragung stattfindet, über die entspren jedoch darüberhinaus zwischen Directories, [...] men kartellrechtsrelevante Partnerschaften oder ZIP weder erläutert, noch sind solche gestützt auf ‚gl. dazu auch hinten Rz 322 ff. und 339 ff.).
2023 wurde von ZIP zudem geltend gemacht, der )23 stelle in diesem Punkt einen völligen Wider- 21 dar, da das Wort «[...]» in keinem Absatz mehr schlossen, seine eigene Untersuchung ohne jeglizumerken, dass der Antrag den Sachverhalt rund die damit zusammenhängende Weiterleitung der sehr wohl enthält.'5* Dies lediglich ohne die auswelches die Synchronisierung der Informationen mt. Da der Antrag zudem zum Schluss gelangt, varktbeherrschend ist,'°° fehlen selbstredend die ltenen Ausführungen zu möglichen Anhaltspunkur Swisscom und Directoires vorliegend Untersutersuchung auf die Frage nach möglichen missn Art. 7 KG von Directories beschränkt (vgl. Rz 2 Unternehmen und damit auch allfällige Abreden id der vorliegenden Untersuchung. Auch allfällig
7,10 ff, 17 ff.
21.8.2023), Rz 78 ff. 1.8.2023), Rz 266 ff., Rz 272 ff., Rz 286.
missbräuchliche Verhaltensweisen anderer im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
110. Insgesamt erübrigt es sich daher die: Untersuchung weiter zu untersuchen und A ZIP beantragt wird."?”
B.3.2 Vergleich der Produkte und Prei LIST»
111. Für die Zwecke der vorliegenden Unt angebotene Eintragungsmöglichkeiten'® in vor und nach der Einführung von «SWISS L
B.3.2.1 Eintragungsmöglichkeiten vor dt
B.3.2.1.1 Kostenloser Grundeintrag
112. Als Grundeintrag (auch Ersteintrag oc den kostenlosen Eintrag von Privatpersone local.ch und search.ch und dem damals r Grundeintrag umfasste insbesondere die ge destdaten (regulierte Verzeichnisdaten) wie und Preisbekanntgabe sofern es sich um eir wertdienstes handelte. Daneben konnten fo tenlosen Grundeintrag für Unternehmen pu Mail-Adresse, Weitere Lokalitäten wie Filiale
113. Dieser Grundeintrag wurde in den Ver arch.ch) dann angezeigt, wenn spezifisch Unternehmens oder nach der Telefonnumm Zudem wurde der Grundeintrag zusammen henfolge in den damals noch existierenden ten» angezeigt.
114. Da die Rubrik/Kategorie nicht (mehr) auf den Verzeichnisdiensten von Directorie nach einer bestimmten Rubrik/Kategorie wie Rz 92) gesucht wird. Ebenfalls wurde der C druckten Telefonbücher aufgeführt.’ Nah Grundeintrag in Anspruch, wurde es nur bei Suche gefunden.
B.3.2.1.2 Kostenpflichtige Zusatz- und |
115. Wollte ein Unternehmen (in den Verze «Gelben Seiten») unter einer bestimmten /
157 Vgl. act. 301, Anträge 1 und 2.
158 Als Eintragungsmöglichkeiten werden von | tories abgegebene Informationen zum Zwe« diensten verstanden.
19 Vgl. act. 22, S. 3. 160 Vgl. act. 22, S. 3 f.
Unternehmen als Directories und Swisscom sind
se «Partnerschaft» im Rahmen der vorliegenden nhörungen dazu durchzuführen, wie dies seitens
se vor und nach der Einführung von «SWISS
ersuchung wurden verschiedene von Directories deren Verzeichnisdienste (local.ch und search.ch) IST» verglichen.
ar Einführung von «SWISS LIST»
ler Basiseintrag genannt) bezeichnete Directories n und Unternehmen auf den Verzeichnisdiensten och existierenden gedruckten Telefonbuch. Der »mäss Art. 11 FDV gesetzlich vorgesehenen Min- Firmenname, Adressen, Rufnummer, Werbestern 1 Adressierungselement eines entgeltlichen Mehr- Igende weitere Angaben ebenfalls unter dem kosbliziert werden: Mobile-Nummer, Faxnummer, E- :n, Geschäftsöffnungszeiten.'°?
zeichnisdiensten von Directories (local.ch und sebeispielsweise nach Name der Person bzw. des er gesucht wurde (spezifische Suche, vgl. Rz 92). mit weiteren Informationen in alphabetischer Reigedruckten Telefonbüchern im Teil «Weisse Sei-
Teil des Grundeintrag ist, wird der Grundeintrag s (local.ch und search.ch) nicht angezeigt, wenn ‘bspw. «Schreinerei» in «Belp» (lokale Suche, vgl. srundeintrag nicht im Teil «Gelbe Seiten» der gem ein Unternehmen somit nur den kostenlosen der spezifischen Suche, nicht aber bei der lokalen
"olgeeinträge (Eintragungsprodukte)
ichnisdiensten local.ch und search.ch bzw. in den tubrik (z. B. «Schreinerei») von Nutzerinnen und
Jnternehmen gratis oder gegen Bezahlung an Direcck der Übernahme in die elektronischen Verzeichnis-
Nutzern gefunden werden, musste es früher erwerben."*'. Der Zusatzeintrag erlaubte es tion (zZ. B. «Schreinerei») seinem Verzeichni gegebenen Mindestangaben des Grundeint Directories local.ch und search.ch bei eine: chenden Rubrik gefunden sowie im Teil «Ge führt wurden. Pro hinzugefügte Rubrik muss
116. Einträge unter Rubriken wurden zuden resultaten angezeigt. Sollte der Eintrag unte tragen werden, so musste ein weiterer Zus nisortes) erworben werden. So konnte sich «Uster» eintragen lassen. Ihr Eintrag wurde arzt» in «Uster» ebenfalls angezeigt.'”
117. Zusatzeinträge bestanden damit entw weiteren Verzeichnisortes.
118. Hingegen wurden weitergehende Infor ressen, wenn sie dem Grundeintrag kostet Suche (und den weissen Seiten), nicht abe: Suche angezeigt (vgl. dazu oben Rz 113 f. formation das Produkt Folgeeintrag bezoge E-Mail-Adresse, eine weitere Telefonnumm jede dieser Informationen einen Folgeeintr: einem Folgeeintrag versteht Directories das Mindestangaben in einem Zusatzeintrag.'® wie insbesondere die Webadresse eines | weise das Produkt localLink zu einem Preis
119. Falls Einträge geändert werden sollte bühr von CHF 30.-. Zudem wurde für der CHF 30.- verlangt.'‘*
B.3.2.2 «SWISS LIST Starter» und «SWIS
120. Mit Einführung der beiden «SWISS «SWISS LIST Standard» änderte Directorie und hat diese vorwiegend gebündelt angeb«
121. In beiden «SWISS LIST»-Produkten si bedeutet, dass weitere Telefonnummern, E local.ch und search.ch eingetragen werde! LIST»-Produkte bereits sämtliche Mutatione rat mit CHF 30.- pro Mutation berechi CHF 30.-.1%
122. Ebenfalls in beiden Produkten enthalte tragung weiterer Rubriken ist allerdings nac
161 Vgl. act. 22, S. 4.
162 Vgl. act. 37, S. 20.
163 Vgl. act. 22, S. 5; act. 37, S. 20. 164 Vgl. act. 22, S. 5.
165 Vgl. act. 37, S. 7 und 20.
(für CHF 22.90) einen sogenannten Zusatzeintrag ; dem Unternehmen, die entsprechende Informaseintrag hinzuzufügen, so dass die gesetzlich vorrags (vgl. oben Rz 112) auf den Plattformen von “so genannten lokalen Suche unter der entspre- Ibe Seiten» der gedruckten Telefonbücher aufgete ein Zusatzeintrag erworben werden.
1 nur ortsgebunden eingetragen bzw. in den Suchsr derselben Rubrik an einem anderen Ort eingeatzeintrag (in Form eines zusätzlichen Verzeichetwa eine «Zahnärztin» aus «Wetzikon» auch in somit bei einer lokalen Suche nach einem «Zahneder im Eintrag einer weiteren Rubrik oder eines
mationen wie etwa Öffnungszeiten oder E-Mailados hinzugefügt wurden, nur in der spezifischen rin den Suchresultaten der so genannten lokalen ). Hierzu musste pro zusätzlich einzutragende Inn werden. Wollte beispielsweise ein Kunde seine er oder einen Titel hinzufügen, so musste er für ag für den Preis von CHF 16.90 erwerben. Unter Hinzufügen einer zusätzlichen Information zu den > Für spezifische hinzuzufügende Informationen, Jnternehmens, musste demgegenüber beispielsvon CHF 390.- erworben werden.
n, so verlangte Directories pro Mutation eine Ge- 1 erstmaligen Eintrag eine Aufnahmegebühr von
3S LIST Standard»
LIST»-Produktee «SWISS LIST Starter» und :s die oben ausführten Eintragungsmoglichkeiten
nd bereits samtliche Folgeeintrage enthalten. Dies -Mail-Adressen etc. ohne zusatzliche Kosten auf n können. Weiter sind im Preis fur die «SWISS n inbegriffen. Diese werden nun nicht mehr sepanet. Zudem entfällt die Aufnahmegebühr von
2n ist die Eintragung jeweils einer Rubrik. Die Einh wie vor zusätzlich kostenpflichtig (CHF 50.— pro zusätzliche Rubrik pro Jahr). den Produkten von «SWISS zeichnisorte müssen kosten] zeichnisort pro Jahr). Die «SWISS LIST»- Produkten ¢ lassen kann. Möchte die Sct oder ein Nutzer eine Schrein zeichnisort für CHF 50.- pro. dem Suchbegriff «Möbelbaue falls CHF 50.- pro Jahr erwe
123. Der Unterschied zwisc CHF 59.90 und «SWISS LIS stellung und Synchronisierur
nıır aııtf Aan CııaAlhmannahinan ı
Gleiches gilt für die Eintragung von Verzeichni LIST» ist jeweils nur ein Verzeichnisort enthe jflichtig dazu gebucht werden (CHF 50.- pro s bedeutet, dass sich eine «Schreinerei» ir anne zusätzliche Kosten in dieser Weise auf rreinerei auf local.ch aber auch erscheinen, w erei in «Münsingen» sucht, muss sie zudem ei Jahr dazu erwerben. Will die Schreinerei zudem 2r» gefunden werden, muss sie eine zusätzlich rben.
shen den beiden Produkten «SWISS LIST Ste T Standard» für jährliche CHF 390.- besteht c ig von Unternehmensprofilen bei «SWISS LIS
mn LS RRANIA ıınYl Din aniunn Anm IL ArtanNAiıannt f
125. Die Eintragung einer zusätzlichen Ru zum Zeitpunkt des Antrags (bei «SWISS LIS Früher konnten demgegenüber sowohl eine trag für jeweils CHF 22.90 erworben werde Preise für Rubriken bei den Eintragungsproc den seien, obwohl sich die Reichweite eine von localsearch in den vergangenen Jahren mit die Kosten für eine weitere Rubrik oder Einführung von «SWISS LIST», so erfolgte « auf CHF 50.— und somit um 118 %.
Grundeintrag (kostenlos) Zusatzeintrag (Rubrik, Ort) CHF 22. Schreinerei Mustermann Musterstrasse 1 1234 Musterort 071 123 45 67 Folgeeintrag CHF 16. Dipl. Ing. Folgeeintrag CHF 16. max.mustermann@mail.ch Website CHF 39(
www.maxmustermann.ch
Abbildung 4: Produktevergleich vor und mit
126. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, d LIST» grösser ist als derjenige von Zusatze über die hinzugefügten Dienstleistungen vor werden Folgeeinträge und Mutationen nich ist in den beiden «SWISS LIST»-Produkten enthalten.
127. Unverändert bleibt auch mit der Einfü kostenlosen Grundeintrag publizieren zu las
B.3.3 Marktverhältnisse im Geschaftsk
B.3.3.1 Vorbemerkungen
128. Vorliegend stellt sich die Frage, wie damit im Bereich der Verzeichnisdienste al auf diesen Märkten hat. Zentral ist dabei, ol die Inserentinnen und Inserenten sowie N
168 Vgl. act. 22, S. 5. 170 Vgl. act. 16, Rz 38; SWISS LIST - Die Basi:
brik oder eines weiteren Verzeichnisortes kosten >T») CHF 50.- pro Rubik bzw. pro Verzeichnisort. Rubrik als auch ein Verzeichnisort als Zusatzein- 2n.'68 Directories begründet dies damit, dass die Jukten das letzte Mal ca. im Jahr 2009 erhöht wor- 2s Zusatzeintrages in den Online-Verzeichnissen wesentlich gesteigert habe.'°° Vergleicht man so- “einen weiteren Verzeichnisort vor und nach der ine Preiserhöhung um CHF 27.10 von CHF 22.90
Grundeintrag (kostenlos)
Zusätzl. Rubrik / Verzeichnisort CHF 50.-
«SWISS LIST» 179
ass der Leistungsumfang des Produkts «SWISS intrag und Folgeeintrag. Auf der einen Seite wird ) [...] ein Mehrwert erbracht. Auf der anderen Seite t mehr separat in Rechnung gestellt. Schliesslich schon jeweils eine Rubrik und ein Verzeichnisort
hrung von «SWISS LIST» die Möglichkeit, einen sen.
yereich localsearch
die Märkte im Geschäftsbereich localsearch und jzugrenzen sind und welche Stellung Directories ) und inwiefern die verschiedenen Plattformen für utzerinnen und Nutzer als austauschbar gelten.
sprasenz für jedes KMU | localsearch (3.4.2023).
Dazu werden vorerst die vorli tories, Google, Bing und ZIF B.3.3.2) und danach die Erge lichen Wettbewerbern von
B.3.3.3). Schliesslich werder merischen Profitabilitat von LC
129. Im Vergleich zu local.ct Zusatzeinträge kostenlos.’
tenlosen Eintrag bei search. rund um die Preissetzung vor pflichtigen Zusatzinformation: liegende Betrachtung vor alle
B.3.3.2 Gegenüberstellung
B.3.3.2.1 local.ch
egend im Vordergrund stehenden Verzeichnis: ° anhand deren Darstellung verglichen (vgl. s pnisse der Befragung der Inserentinnen und Ins Directories im Bereich localsearch dargeste' 1 Ausführungen zum Preissetzungsverhalten ı irectories gemacht (vgl. Abschnitt B.3.3.4).
sind bei search.ch sowohl der Grundeintrag al Ein Eintrag bei local.ch beinhaltet zudem aucl >h.'7? Da bei der vorliegenden Untersuchung 1 «SWISS LIST» und damit in Bezug auf den E en auf local.ch im Vordergrund stehen, konzen m auf Einträge bei local.ch.
| verschiedener Adressverzeichnisdienste
131. Zudem werden die einz werden ausser den Verzeict werden weitere ähnliche Sucl ten. Zudem bestehen verschi nen Bing und Google nicht o hen.
B.3.3.2.2 Google
132. Die gleiche Suchanfrag sultat:
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elnen Treffer auf einer Karte angezeigt. Im Ve ıniseinträgen keine weiteren Suchergebnisse nen angeboten wie z.B. Schreinereien in unters edene Filter und Sortiermechanismen, die bei der nur auf gewisse Bereiche eingeschränkt z
e nach «Schreinerei» in «Belp» ergibt bei Goo
=} News © Shopping : Mehr Suchfilter
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B.3.3.3 Ergebnisse der Marktbefragunge
B.3.3.3.1 Vorbemerkungen zu den Mark
140. Zur Abklärung wie die Nachfragerinne einzelnen Verzeichnisdienste wahrnehme durchgeführt. Verzeichnisdienste sind Plattf rinnen und Inhaber von Verzeichniseinträge Verzeichniseinträgen auf der anderen Seite die Zwecke der vorliegenden Untersuchunc zeichniseinträgen befragt. Zudem wurden G ber von Directories im Bereich der Verzeict die Einschätzung der Marktteilnehmer hinsic local.ch, Google, Bing und ZIP zu erfrage dienste für die jeweiligen Inhaberinnen und
141. Um bei Google und Bing in dem sepa men, die der Suche entsprechen, zu erscheii bei «Google Business Profile»'7” bzw. «Bine erstellen und die zu veröffentlichten Unterne Rz 170).
142. Beim Vergleich zwischen einem Eintr: trag auf local.ch andererseits ist zu beachte: tenlos ist.'7® Bei local.ch ist hingegen nur de mer, Werbestern) und damit der Eintrag i weiterer Zusatzinformationen (Rubriken, E damit deren Auffindbarkeit bei der lokalen S tenpflichtig (vgl. Rz 114 ff.). Der kostenlose einem kostenlosen Eintrag auf Google oder tenpflichtigen Einträge bei local.ch und die gleichbar.
143. Zu berücksichtigen ist schliesslich, da Eintrag bei Google und Bing beinhaltet. Seit kein kostenpflichtiges Eintragungsprodukt vi eigenen Verzeichnisdiensten local.ch und sı
144. Als potenzielle Nachfragerinnen und | deutschsprachige und 23 französischspracl (teilweise erstreckter Frist und nach teilwei: samt 56 Unternehmen geantwortet. Damit | ten'’? bei 78% (vgl. vorne Rz 46).
145. Es wurden diverse Fragen gestellt, un dienste von Directories für die Unternehme:
177 Früher «Google my Business» genannt (vg
178 Vgl. act. 120 und 127, jeweils Antwort auf F
179 Die Qualität der Fragebogenantworten war kaum verwertbar, da die Fragen gar nicht o Unternehmen treten zudem gar nicht geger wortung des Fragebogens verzichtet (vgl. a gen bzw. das entsprechende Erinnerungss« und 220).
n
tbefragungen
:n und Nachfrager nach Verzeichniseinträgen die n, wurde eine entsprechende Marktbefragung ormen, welche die beiden Nutzergruppen Inhaben auf der einen Seite und Suchende nach solchen zusammenbringen. Hiervon wurden allerdings für | lediglich die Inhaberinnen und Inhaber von Veroogle, Microsoft und ZIP als mögliche Wettbewerinisdienste befragt. Die Befragung hatte zum Ziel chtlich der vier genannten Verzeichnisdienste von n und die Austauschbarkeit dieser Verzeichnis- Inhaber von Verzeichniseinträgen zu beurteilen.
raten Ereignisfeld in der Auflistung der Unternehnen, besteht für das Unternehmen die Möglichkeit, y Places for Business» ein Unternehmensprofil zu hmensinformationen einzugeben (vgl. auch hinten
ag auf Google und Bing einerseits und einem Ein- 1, dass ein Eintrag bei Google und Bing stets kosr Grundeintrag (Firmenname, Adressen, Rufnumn die «Weissen Seiten» kostenlos. Der Eintrag -Mailadresse, Website, Öffnungszeiten etc.) und suche (in den «Gelben Seiten») ist hingegen kos- > Grundeintrag ist daher vom Inhalt her nicht mit Bing vergleichbar. Inhaltlich sind lediglich die koskostenlosen Einträge bei Google und Bing verss das Produkt «SWISS LIST» auch immer einen der Einführung von «SWISS LIST» existiert somit on Directories mehr, dass nur den Eintrag auf den 2arch.ch umfasst.
Nachfrager nach Verzeichniseinträgen wurden 49 nige Unternehmen in der Schweiz befragt. Innert se erfolgten Erinnerungsschreiben) haben insgeiegt die Rücklaufquote der verwertbaren Antwor-
1 zu eruieren, welche Bedeutung die Verzeichnis- 1 haben und inwiefern andere Verzeichnisdienste
. act. 127, Antwort auf Frage 2).
rage 8.
sehr unterschiedlich. Teilweise waren die Antworten der allzu pauschal beantwortet wurden. Zwei befragte | aussen auf und haben auf die weitergehende Beantct. 206 und 222). In drei Fällen konnte der Frageboshreiben nicht zugestellt werden (vgl. act. 210, 219 wie insbesondere Google mit «Google Busi ness», ZIP mit «zip.ch/de/telefonbuch/» od: men Verzeichniseinträge anbieten, die Subs search.ch darstellen.
146. In einer weiteren Befragung wurden sı tenzielle Wettbewerber im Bereich von Verz
B.3.3.3.2 Nachfrage nach Verzeichnisei
147. Die potenziellen Nachfragerinnen und fragt, ob sie einen kostenpflichten oder ko: «Google Business Profile», «Bing Places fc deren nicht namentlich erwähnten Anbieterr
148. Die überwiegende Anzahl der befragte Places for Business» oder zip.ch zu haben. I nur 8 Unternehmen’®', Einträge bei zip.ch wt bei weiteren Verzeichnisdienstanbietern w Demgegenüber verfügen von den befragteı trag bei «Google Business Profile». Dabei is dann als Suchergebnis auf Google angezeic «Google Business Profile» zur Verfügung st nehmen aus einer Reihe verschiedener Qu Erhebungen, Eingaben von Nutzerinnen unc sgeblichen Informationen über ein Unternel quellen zu ermitteln. Die Verzeichniseinträc eine mögliche Quelle in diesem Prozess (ve nehmen gaben insgesamt 14 Unternehmeı Profile» zu verfügen. Nur drei davon werden tatsächlich nicht angezeigt. Die anderen w Zutun) in einem spezifischen Ereignisfeld de ternehmen, die angaben, über keinen Eintra bewusst, dass sie auch ohne Eintrag bei «G den.'®° 34 der befragten Unternehmen gabı niseintrag bei local.ch hatten, 14 gaben an,
Eintrag Eintrag auf auf Bing | zip.ch Places for
Business
# Unterneh- | 8 4 men
Tabelle 2: Vergleich der Anzahl Einträge
149. Damit verfügen insgesamt zwar mehr tenlos oder kostenpflichtig) bei local.ch als
180 Vgl. act. 95-97.
181 Vgl. act. 135, 152, 173, 194, 208, 209, 215
182 Vgl. act. 152, 173, 265 und 274, jeweils Ant
183 Vgl. bspw. act. 239, 264 und 265.
1ess Profile», Microsoft mit «Bing Places for Busier andere (nicht namentlich genannte) Unternehtitute zu einem Verzeichniseintrag auf local.ch und
ydann ebenfalls Google, Microsoft und ZIP als poeichniseinträgen befragt.'®°
nträgen
Nachfrager von Verzeichniseinträgen wurden gestenlosen Eintrag bei local.ch und search.ch, bei r Business» (Microsoft), zip.ch (ZIP) oder bei an- ı von Verzeichnisdiensten hätten.
»n Unternehmen gab an, keinen Eintrag bei «Bing -inträge bei Bing haben gemäss eigenen Angaben ırden nur von 4 Unternehmen genannt’. Einträge urden schliesslich nur ganz vereinzelt genannt. 1 Unternehmen 37 Unternehmen über einen Eint zu berücksichtigten, dass ein Unternehmen auch jt werden kann, wenn es keine Informationen über ellt. Denn Google stellt Informationen über Unterellen (insb. Profilinformationen, Crawling, eigene | Nutzern) zusammen und versucht dann, die mas- ımen aus einer Analyse aller verfügbaren Datenje auf «Google Business Profile» sind somit nur yl. dazu unten Rz 170). Von den befragten Unter- 1 an, über keinen Eintrag bei «Google Business bei einer entsprechenden Suche auf Google aber erden demgegenüber dennoch (d.h. ohne deren r Google-Suche angezeigt. Teilweise war den Un- J bei «Google Business Profile» zu verfügen, auch oogle Business Profile» bei Google gefunden weran an, dass sie einen kostenpflichtigen Verzeichdass sie einen kostenlosen Grundeintrag haben.
Kostenloser | Kosten- Eintrag bei
Eintrag auf | pflichtiger Google Busilocal.ch Eintrag bei | ness Profile local.ch
14 34 37
Unternehmen über einen Verzeichniseintrag (kosbei Google (immer kostenlos). Wie soeben erlau-
und 274, jeweils Antwort auf Frage 10. wort auf Frage 14.
tert, sind für die vorliegende Betrachtung jec niseintrage auf local.ch relevant (vgl. Rz 12% Verzeichniseintrag bei «Google Business P rücksichtigen, dass jene Unternehmen, die gen, aufgrund der automatischen Weiterleit über einen Verzeichniseintrag bei «Google |
150. 13 Unternehmen verfügen zudem gle trag auf local.ch und bei «Google Business gaben zufolge gleichzeitig über einen koster «Google Business Profile».
151. Seitens Directories wurde im Zusamm niseinträgen kritisiert, dass es sich bei rund elle Kundinnen und Kunden von Directories der Befragung stark Uberreprasentiert, hätte Zusatz-/Folgeeintrag in den Verzeichnissen den und Kundinnen von Directories die B schätzten als Unternehmen, die keine Kund anzumerken, dass die deutschsprachigen U denen Branchen und Regionen und unabhar oder nicht, ausgewählt wurden. Die franzö aufgrund ihres Eintrages bei local.ch angef Anzahl der Unternehmen, die einen kosten! fragung hoch und im Verhältnis zur Gesamt: zu hoch ist.
152. Von insgesamt rund 600 000 Unterne Schweiz [...] Unternehmen auf «Google Bus Einen kostenpflichtigen (und damit von Inha auf local.ch hatten zum gleichen Zeitpunkt d entwicklung von local.ch insgesamt vgl. At März 2022) rund [...]-mal mehr Unternehme Profile» als einen (kostenpflichtigen) Verzei der Profile bei Google durch die Unternehm Bei «Bing Places for Business» sind die Zah 2021 hatten insgesamt [...] Unternehmen ir Places for Business». [...]'%% Auch bei Bing is durch die Unternehmen selbst oder durch B 2022 noch insgesamt [...] Unternehmen eine gehenden Verzeichniseintrag (davon hatte zeichniseintrag). Im Jahr 2017 waren es |. einen kostenpflichtigen Verzeichniseintrag) schäftsmodell im Jahr 2018 geändert und s gen konzentriert.'?® Dies zeigt sich auch anl «zip.ch» erscheint der Verzeichnisdienst nit noch als Marketingpartner dargestellt.'®°. Zt
184 Vgl. act. 271, Rz 29.
185 Vgl. act. 127, Antwort auf Frage 9.
186° Vgl. act. 120, Antwort auf Frage 9.
187° Vgl. act. 114, Antworten zu den Fragen 7 ul
188 Vgl. act. 114, Antwort zu Frage 2, S. 5.
189 \/gl. ZIP.ch - Ihr Digital Marketing-Partner (r
loch in erster Linie die kostenpflichtigen Verzeich- 3). Diesbezüglich haben mehr Untenehmen einen rofile» als bei local.ch. Dabei ist allerdings zu beüber einen Verzeichniseintrag bei local.ch verfüung des Eintrages (u. a.) zu Google, immer auch 3usiness Profile» verfügen.
ichzeitig über einen kostenlosen Verzeichnisein- Profile». 22 Unternehmen verfügen eigenen Anipflichtigen Verzeichniseintrag bei local.ch und bei
enhang mit der Fragestellung nach den Verzeichzwei Drittel der befragten Unternehmen um aktuhandle.'*4 Damit seien die Directories-Kunden in doch nur rund ein Drittel aller Unternehmen einen von Directories. Es liege auf der Hand, dass Kunedeutung deren Verzeichnisdienstes höher eininnen und Kunden von Directories seien. Dazu ist nternehmen unter Berücksichtigung der verschie- 1gig davon, ob sie einen Eintrag bei local.ch haben sischsprachigen Unternehmen wurden allerdings ragt. Insgesamt ist es somit zutreffend, dass die oflichtigen Eintrag bei local.ch haben, bei der Benarktsituation (vgl. Rz 152) aller Voraussicht nach
hmen in der Schweiz sind gemäss Google in der iness Profile» registriert (Stand 31. März 2022).'8° It und Umfang vergleichbaren) Verzeichniseintrag emgegenüber nur [...] Unternehmen (zur Kundenschnitt B.3.3.4). Insgesamt haben damit (Stand n einen Verzeichniseintrag bei «Google Business chniseintrag bei local.ch. Unbekannt ist, wie viele en selbst oder durch Google erstellt worden sind. len für das Jahr 2022 nicht bekannt. Im Dezember | der Schweiz einen Verzeichniseintrag bei «Bing st unbekannt, wie viele dieser Verzeichniseinträge ing erstellt worden sind. Bei ZIP verfügten im Jahr 'n über den regulierten Verzeichniseintrag hinausn [...] Unternehmen einen kostenpflichtigen Ver- .] Unternehmen (davon hatten [...] Unternehmen .'87 Gemäss eigenen Angaben hat ZIP ihr Geich auf den Verkauf von digitalen Marketinglosunvand der heutigen Darstellung der Website. Unter cht mehr auf der Startseite, sondern ZIP wird nur Im Verzeichnisdienst gelangt man erst durch drei
nyzip.ch) (15.2.2023).
weitere Klicks.'” Auch bei ZIP scheint dé Dienstleistung in den Hintergrund getreten z
153. Als Zwischenfazit kann aus diesen Al dass Verzeichnisdienste wie jene von Bing t Google für Schweizer Unternehmen in Bez ordnete Rolle spielen. Von den befragten U Verzeichniseintrag bei «Google Business Pı vom Inhalt her vergleichbaren) Verzeichnise
B.3.3.3.3 Austauschbarkeit von Verzeic und Anbieter
154. Um zu eruieren, welche anderen Verz men als austauschbar zu den Verzeichnisdie die Nachfragerinnen und Nachfrager nach \
«Worin bestehen Ihrer Meinung nach die L arch (local.ch und search.ch), zip.ch, Goog den anderen von Ihnen genannten Adressv buch? Bitte beschreiben Sie die allfälligen L Sicht des im Verzeichnis eingetragenen Unt
155. Directories kritisiert diese Fragestellur terschieden der Produkte gefragt wurde, wc terscheiden würden. Korrekterweise hätte g keiten gefragt werden müssen.'”' Bereits at search.ch und zip.ch mit den Firmensuchen und augenscheinliche Gemeinsamkeiten, ai denen Plattformen ergibt (vgl. Abschnitt B.< auch nutzerseitig mit einem Eintrag der Unte men (local.ch, search.ch, zip.ch, Google Bu verfolgt (vgl. Rz 159). Daher bestand keine zu fragen.
156. Viele Unternehmen haben die Frage d Unterschiede zwischen dem gedruckten Tel haben. Beim Vergleich wurden in den meis' und local.ch/search.ch genannt. ZIP wurde v und jeweils als direktes Substitut zu Gooc Schweiz. '%
157. Kein Unternehmen führte aus, dass arch.ch einerseits und «Google Business Pre Dienstleistungen handle, mit denen untersc deren Nutzen hätten. Als Unterschied wur Google kostenlos seien, während der Verze mals wurde auch ausgeführt, welcher Verz sei. So wurde Google oft als der benutzerfre schrieben, der mehr Möglichkeiten und Inte
10 Vgl. ZIP.ch - Ihr Digital Marketing-Partner (r Verzeichnis (15.2.2023).
191 Vgl. act. 271, Rz 29. 12 Vgl. bspw. act. [...], [...], 228 und 274.
ıher die Führung eines Verzeichnisdienstes als u sein (vgl. dazu auch Rz 4).
ngaben insgesamt der Schluss gezogen werden, ind ZIP im Verhältnis zu jenen von Directories und ıg auf Verzeichniseinträge lediglich eine untergenternehmen verfügen insgesamt mehr über einen ‘ofile» als Uber einen kostenpflichtigen (und damit intrag bei local.ch.
hnisdiensten verschiedener Anbieterinnen
eichnisdienste von den nachfragenden Unternehnsten von Directories angesehen werden, wurden /erzeichniseintragen Folgendes gefragt:
Interschiede zwischen einem Eintrag bei localsele Business Profile, Bing Places for Business und erzeichnisdiensten und dem gedruckten Telefon- Interschiede sowohl aus Nutzersicht als auch aus ernehmens, also Ihrer Sicht.»
1g dahingehend, dass damit gezielt nach den Unmit suggeriert werde, dass sich die Produkte unemäss den Parteien auch nach den Gemeinsam- ıfgrund des Vergleichs der Websites von local.ch, auf Google und Bing ergeben sich weitreichende us denen sich die Austauschbarkeit der verschie- .3.2). Zudem werden sowohl inserentenseitig als rnehmensdaten auf den oben genannten Plattforsiness und Bing Places) dieselben Zielsetzungen Notwendigkeit auch nach den Gemeinsamkeiten
ahingehend beantwortet, als dass sie lediglich die efonbuch und den Verzeichnisdiensten aufgeführt ten Fällen nur die Verzeichnisdienste von Google on keinem Unternehmen erwähnt, Bing nur selten le, wenn auch mit geringerer Bedeutung in der
es sich bei den Verzeichnisdiensten local.ch/sefile» andererseits um grundsätzlich verschiedene hiedliche Ziele verfolgt würden oder die einen an- Je hauptsächlich genannt, dass die Dienste von sichniseintrag auf local.ch kostenpflichtig sei. Ofteichnisdienst aus welchen Gründen der bessere undlichere und attraktivere Verzeichnisdienst besraktionen mit den Kundinnen und Kunden biete.
nyzip.ch) > Menu > Online Verzeichnis > Offizielles
Niemand führte aus, dass local.ch mehr Mi Schliesslich wurde teilweise auch beschrieb: nur in der Schweiz von Belang seien währe von Bedeutung sei. In vier Fällen!” wurde local.ch/search.ch wohl vor allem noch von.
158. Nachfolgend werden exemplarisch At obenstehende Analyse verdeutlichen:
[...] [...] [...]:
«Bei den Plattformen localsearch und zip ha Dabei werden die einzelnen Standorte unc Google MyBusiness kann das Unternehmer bietet der gratis Dienst von Google MyBusin den Kund*Innen attraktiv zu präsentieren | MyBusiness ist im Vergleich zu den anderer zu bedienen. Die Besucherzahlen zeigen eir Plattform ist.»'*
[...]:
«Präsenz auf Google Business Profile bring als auch auf das Potential neue Kunden unc
[...]:
«Google beherrscht mit 90 % Marktanteil in kein Entgelt fur die Leistung und der Dienst deren Plattformen, die ein Entgelt fur die Le. als kritisch an. Zumal diese auch nicht imm gen haben, Besucherfrequenz Daten ausge:
[...]:
«L'inscription au service Google n'offre pas ment d’avoir une interaction avec les clients négatif ou positif. La plateforme est plus cc maniére plus globale comme cité plus haut par Google pour nous trouver sur internet, il
159. Als Zwischenfazit lasst sich aus der nach Verzeichniseinträgen schliessen, das: nehmung der Befragten ähnliche oder umfa niseintrag bei local.ch. Zudem hat Google gı Reichweite und die Einträge sind kostenlos niseintrag auf local.ch, Google, Bing und z
194 Vgl. act. 194, Antwort zu Frage 22. 195 Vgl. act. 151, Antwort zu Frage 22. 196 Vgl. act. 135, Antwort zu Frage 22.
197 Vgl. act. 252a, Antwort zu Frage 22.
öglichkeiten biete als «Google Business Profile». :nd «Google Business Profile» auch international zudem ausgeführt, dass die Verzeichnisdienste älteren Personen genutzt würden.
ıszüge aus den Antworten aufgeführt, welche die
ndelt es sich primär um Adressverzeichnisdienste. 1 die Öffnungszeiten angezeigt. Im Vergleich zu | keine kostenlosen Einträge erstellen. Ausserdem ss deutlich mehr Möglichkeiten, um die Standorte Bilder. Rezensionen, Links, News etc.). Google 1 Anbietern deutlich relevanter und auch einfacher ıdeutig, dass Google MyBusiness die relevanteste
t viel mehr, sowohl in Bezug auf die Präsentation 1 insb. internationale Kundschaft zu erreichen.»'”
der Schweiz den Suchmaschinenmarkt. Verlangt ist einfach, korrekt und gut zu managen. Alle anistung einfordern (Local.ch / Search.ch) sehen wir or korrekt sind und auch keine Standortbewertunben oder aber Bilder des Standortes anzeigen. »'”
uniquement un référencement. Elle permet égaleen cas de questions ou d’avis postés qu'ils soient nviviale pour l’entreprise (photo, descriptif...). De , a notre avis la majorité des utilisateurs passant est primordial d'y avoir un référencement.»'®”
Befragung der Nachfragerinnen und Nachfrager > der Verzeichniseintrag bei Google in der Wahrngreichere Möglichkeiten bietet als der Verzeichemass den befragten Unternehmen eine grössere Die Ziele, die Unternehmen mit einem Verzeich- 7IP erreichen wollen, scheinen grundsätzlich die
Gleichen zu sein. Wesentliche Unterschied genannt.
B.3.3.3.4 Bedeutung und Nutzen der Ve
160. Um zu eruieren, welche Bedeutung ur ger in Verzeichniseinträgen sehen, ob diest nen Verzeichnisdiensten bestehen und bei \ zeichniseintrages von den nachfragenden wurden die Unternehmen zweierlei gefragt: durch die einzelnen Verzeichniseinträge ge es für das Unternehmen haben würde, f: «Google Business Profile», «Bing Places fo
161. Da - wie oben aufgezeigt (vgl. Rz 13: bei den Schweizer Unternehmen eine unter die Ergebnisse in Bezug auf local.ch und Gc
162. Auf die Frage, wie hoch der Anteil Ku cal.ch bzw. via «Google Business Profile» | zwei Drittel der befragten Unternehmen kei men scheinen sich demnach keine Gedank hinsichtlich der Kundengewinnung bei loca Unternehmen u. a. daran liegen, dass die Ki bspw. jährlichen CHF 59.90 für «SWISS LIS ben doch relativ gering sind. Zudem kann e dengewinnung. Hierzu gab ein Unternehme Verzeichniseintrags bei local.ch nicht primi sondern darin, dass das Unternehmen es : machen möchte, mit ihm in Kontakt zu trete!
163. Durch den Verzeichniseintrag wollen barkeit und bessere Auffindbarkeit der Unte nem Verzeichniseintrag erhoffte Nutzen ist gleiche.'” Dennoch konnten die meisten L chen Nutzen nicht quantifizieren.
164. In Bezug auf einen Vergleich, welche geschrieben wird, kann Folgendes festgeh: Antworten schätzten nur drei Unternehmer sei als der Kundengewinn via «Google Bus genüber klar an, dass der Kundengewinn bz sei als bei local.ch.
165. Noch deutlicher sichtbar wird die Gev nachfragenden Unternehmen bei der Frage nun nicht mehr auf local.ch bzw. «Google B
198 Vgl. act. 174, S. 1.
19 Vgl. z. B. act. 143, Antworten zu Frage 3 un act. 152, Antworten zu Frage 3 und 7; act. 1 zu den Fragen 7, 9, 22 und 24 ; act. 207, Ar
200 Vgl. act. 190, 263 und 276.
201 Vgl. act. 145, 151, 185, 194, 201, [...], [...],
e wurden von den befragten Unternehmen keine
rzeichniseinträge
1d welchen Nutzen Nachfragerinnen und Nachfrajezüglich Unterschiede zwischen den verschiedenelchem Verzeichnisdienst der Nutzen eines Ver-
Unternehmen am grössten eingeschätzt wird, erstens, wie hoch der Anteil am Kundengewinn schätzt werde. Zweitens, welche Konsequenzen alls das Unternehmen nicht mehr auf local.ch., r Business» bzw. ZIP gelistet wäre.
J und 153) — Bing und ZIP als Verzeichnisdienste geordnete Rolle spielen, werden nachfolgend nur 3ogle dargestellt.
ndinnen und Kunden geschätzt werde, der via lozum befragten Unternehmen finde, konnten rund 1e Schätzung vornehmen. Die meisten Unternehen darüber zu machen, über welchen Nutzen sie l.ch verfügen. Dies wird vor allem bei grösseren sten für einen Verzeichniseintrag bei local.ch von >T Starter» im Verhältnis zu deren Gesamtausgain möglicher Nutzen ein anderer sein als die Kun- ‘nan, dass es bezüglich seines kostenpflichtigen ir seinen Nutzen in der Kundengewinnung sehe,
seinen Kundinnen und Kunden möglichst einfach N.
die Unternehmen vor allem mehr Präsenz, Sichtrnehmensinformationen erreichen. Dieser von eibei allen Verzeichnisdiensten grundsätzlich der Jnternehmen den hierdurch entstehenden möglim Verzeichnisdienst die grössere Bedeutung zualten werden: Von 25 diesbezüglich verwertbaren 200, dass der Kundengewinn via local.ch grösser iness Profile». 11 Unternehmen?! gaben demgew. — nutzen via «Google Business Profile» grösser
vichtung der beiden Verzeichnisdienste durch die nach den Konsequenzen, falls das Unternehmen usiness Profile» gelistet wäre.
d 7; act. 151, Antworten zu Fragen 3, 7 und 9; 82 Antworten zu Fragen 3 und 7; act. 185, Antworten itworten zu Frage 3 und 7.
166. Von insgesamt 49 verwertbaren Antwe eines fehlenden Verzeichniseintrages bei lo 14 Unternehmen?” an, dass die Löschung ı cal.ch negative Konsequenzen für sie haben an, die Löschung des Verzeichniseintrages | 6 Unternehmen” gaben an, die Löschung Profile» habe keine oder kaum Konsequenz
167. 25 Unternehmen gaben an, dass die Business Profile» bedeutendere (negative) zeichniseintrages bei local.ch. Nur ein Unter Löschung des Verzeichniseintrages bei loca fragte Unternehmen hätte als die Löschunc Profile».
168. Die befragten Unternehmen nannten «Google Business Profile» im Wesentlichen zeichniseintrags (wie insb. weniger Sichtbar! Rz 163). Jedoch erachten die befragten Unt local.ch überwiegend als weniger gravieren:
169. Als Zwischenfazit lässt sich festhalteı chen Nutzen in der Publikation von Verzeic nämlich vor allem mehr Präsenz und besse wichtung der Bedeutung der Verzeichniseii klar mehr Bedeutung zugemessen als einer
B.3.3.3.5 Einschätzung der Wettbewerb
170. Google selbst führt bei der Frage nacl siness Profile» sei eine Schnittstelle, über d an Google übermitteln können. «Google Bus nissen oder Gelbe Seiten-Diensten vergleic siness Profile» zur Verfügung gestellt würde Informationen, die Google als Teil eines Sı anzeige. Vielmehr stelle Google Information schiedener Quellen (insb. Profilinformation: Nutzerinnen und Nutzern) zusammen und vi Unternehmen aus einer Analyse aller verfü nen aus «Google Business Profile» seien nı ein Unternehmen in den Suchergebnissen scheine, sei es nicht erforderlich, dass es I Verfügung stelle. Google könne beispielswe über das Crawling von Websites identifiz Schnittstelle, die es Unternehmen ermöglich
204 Vgl. act. 139, 147, 181, 190, 239 und 276. 205 Vgl. act. 276.
206 \gl. act. 127, Antwort auf Frage 16.
jrten zu den Fragen betreffend die Konsequenzen cal.ch bzw. «Google Business Profile» gaben nur Jes kostenpflichtigen Verzeichniseintrages auf lowürde. 32 Unternehmen?” gaben demgegenüber ei local.ch hätte keine oder kaum Konsequenzen. des Verzeichniseintrages bei «Google Business en.
Löschung des Verzeichniseintrages bei «Google Konsequenzen hätte als die Löschung des Vernehmen?” kam umgekehrt zum Schluss, dass die I.ch schwerwiegendere Konsequenzen für das be- | des Verzeichniseintrages bei «Google Business
für die beiden Verzeichnisdienste local.ch und die gleichen Konsequenzen eines fehlenden Ver- <eit und schlechtere Auffindbarkeit; vgl. dazu oben ernehmen einen fehlenden Verzeichniseintrag bei 1 als bei Google.
1, dass die Unternehmen grundsätzlich den gleihniseinträgen bei local.ch und auf Google sehen, re Auffindbarkeit des Unternehmens. Bei der Geitrage wird einem Verzeichniseintrag bei Google n Verzeichniseintrag auf local.ch.
er von Directories im Bereich localsearch
1 der Erlauterung ihrer Tatigkeit aus, «Google Buie Unternehmen Informationen Uber ihren Betrieb siness Profile» sei daher nicht mit Adressverzeichhbar.?% Die Informationen, die Uber «Google Buin, seien nicht unbedingt ausschlaggebend für die ıchergebnisses für ein bestimmtes Unternehmen en über lokale Unternehmen aus einer Reihe ver- =n, Crawling, eigene Erhebungen, Eingaben von ersuche dann, die massgeblichen Fakten über ein jbaren Datenquellen zu ermitteln. Die Informatioir eine mögliche Quelle in diesem Prozess. Damit von «Google Search» und «Google Maps» er- ıformationen Uber «Google Business Profile» zur ise Ergebnisse für Unternehmen anzeigen, die es ere. Somit sei «Google Business Profile» eine e, Google Kontaktinformationen zur Verfügung zu stellen, die Google dann - als eine Quelle ui sen für Unternehmen berücksichtigen könn men von Unternehmen Profile erstellen und
171. Auf der Website «www.google.com/bu ternehmensprofils geworben:
«Einfach online gefunden werden - mit Ihrer einem kostenlosen Unternehmensprofil für I Sie Menschen, die Ihr Geschäft in der Googl gewinnen. Personalisieren Sie Ihr Profil mit
172. Im Vergleich dazu findet sich auf local
«Als Unternehmen profitieren Sie dank Ihrer Kunden. local.ch stellt sicher, dass Sie von werden. Wir unterstützen Sie zudem mit gez mehr Aufmerksamkeit bei Ihren Kunden und
173. Daraus erhellt, dass Google in gleiche: fils wirbt wie Directories für die Erstellung e mensprofil bei «Google Business Profile» w nem Eintrag auf local.ch, nämlich durch gute Kunden zu gewinnen. Insgesamt sind damit schriebenen Ziele und den Nutzen, den sicl versprechen, keine relevanten Unterschied zumachen und «Google Business Profile» i: Rz 170) — durchaus mit Adressverzeichniss
174. Somit lässt sich insgesamt feststellen niseintrag auf local.ch und einem Verzeichn dass der Verzeichniseintrag auf Google auc erfolgen kann. Sobald sich aber ein Unterne bei «Google Business Profile» zu machen, ı bereitzustellen, sind aus Sicht der Unterne' bedeutenden Unterschiede mehr zwischen |
175. Microsoft («Bing Places for Busines: «Google Business Profile» als Wettbewerb: bieterinnen und Anbieter von Verzeichnisdie
176. ZIP nennt auf die Frage nach den Alt erster Linie local.ch und search.ch und füh von Directories seien viel teurer als jene v seiner Partnerschaft mit Directories — ebenf: der Verzeichnisdienst von Google keine Pı sich Directories mit Google verbunden und ( men übermittelt, um einen Verzeichniseintr: um so gemeinsam zum dominierenden Akte
207 Vgi. act. 127, Antworten zu Fragen 2 - 4.
208 \/gl. Google Unternehmensprofil — bei Gooc
209 \gl. local.ch - Ihre Plattform für Buchungen
210 Vgl. act. 120, Antwort auf Frage 16.
211 Vgl. act. 114, Antwort auf Frage 13.
nter vielen — bei der Erstellung von Suchergebnis- e. Drittanbieteragenturen könnten zudem im Naverwalten.2°”
siness/» wird wie folgt fur die Erstellung eines Un-
7 kostenlosen Unternehmensprofil auf Google: Mit hre Aussenansicht oder Ihr Einzugsgebiet können e Suche oder auf Google Maps finden, als Kunden Fotos, Angeboten, Beiträgen und mehr.»?”
.ch dazu Folgendes:
Präsenz auf local.ch von zahlreichen potenziellen Kunden einfach, schnell und treffsicher gefunden ielt eingesetzten Werbeprodukten, damit Sie noch bei denen, welche es noch werden, erreichen. »?”
‘Weise für die Erstellung eines Unternehmensproines Eintrages auf local.ch. Mit einem Unterneherden damit die gleichen Ziele verfolgt wie mit ei- Auffindbarkeit des Unternehmens Kundinnen und ‘in Bezug auf die von Google und Directories be- 1 die Unternehmen von einem Verzeichniseintrag © zwischen den beiden Verzeichnisdiensten ausst — entgegen den Ausführungen von Google (vgl. en- oder Gelbe Seiten-Diensten vergleichbar.
, dass ein Unterschied zwischen einem Verzeichiseintrag auf Google hauptsächlich darin besteht, h ohne Zutun des entsprechenden Unternehmens hmen dazu entschliesst, einen Verzeichniseintrag ım damit Unternehmensinformationen auf Google nmen in Bezug auf den Verzeichniseintrag keine local.ch und bei Google auszumachen.
5») nennt in seiner Fragebogenantwort lediglich ar, ohne darauf einzugehen, weshalb andere An- .nsten nicht dazuzuzählen waren.?'°
srnativen eines Verzeichniseintrages bei zip.ch in rt aus, die kostenpflichtigen Eintragungsprodukte on zip.ch. «Google Business Profile» sei — dank alls ein Wettbewerber, mit dem Unterschied, dass ivatpersonen umfasse. Mit «SWISS LIST» habe Soogle Daten von 100 000 bis 300 000 Unterneh- 1g auf «Google Business Profile» zu kreieren und ur in der Online-Suche zu werden.2""
jle gelistet werden (06.02.2023). & Informationen (08.02.2023).
177. Aus den Befragungen der Unternehme nach Verzeichniseinträgen geht jedoch nicl der Befragung nur «dank» ihrer Partnerschi dazu oben Rz 160 ff.). Gemäss den Ausführ terleitung an Google notwendig sei, um dor suchen würden, nämlich eher auf Google 2 Studien ein, die aufzeigen, dass Nutzerinne auf Google Informationen zu Unternehmen |
178. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, da: dienste von localsearch als Konkurrentinne for Business») lediglich «Google Business P wohl am ehesten mit der internationalen A und durch den Umstand, dass es sich bei G handelt. Zudem scheinen die Verzeichnisdi nicht als bedeutende Wettbewerber auf deı wesentlicher Unterschied zwischen dem A Google und Microsoft wurde in den Antwor direkte Konkurrentin von localsearch und Gi
B.3.3.3.6 Fazit der Befragung
179. Die Befragung der Unternehmen best men als potenzielle Nachfragerinnen und N: untergeordnete Rolle spielen. Nur sehr wer bei Bing und ZIP nachzufragen. Die Ziele, sollen bzw. den Nutzen, den sich die Unte chen, sind gemäss den Angaben der Untern Es geht dabei vor allem um eine Erhöhung Im Vergleich zu local.ch bietet der Verzeic chere Möglichkeiten. Zudem hat Google ge Reichweite. Bei der Gewichtung der Bedeut ten (local.ch und Google) wird ein Verzeichn Die Parteien kritisieren, dass bei der Marktb von Social-Media-Plattformen nicht erhobe! verfolgen würden, «gefunden zu werden». diensten auch weitere Plattformen zum sel offengelassen werden (vgl. Rz 290), weshal nötig waren.
180. Insgesamt erscheinen die Verzeichnis sowohl für Nutzerinnen und Nutzer als auc zeichniseinträgen als vergleichbar.
B.3.3.4 Preissetzungsverhalten und unte
181. Directories hat in den Jahren 2016 bis zwischen [...] und [...]. CHF generiert, [...].
212 Vgl. act. 81, Rz 19, 85, 115.
213 Vgl. act. 81, Beilage 1 ([...]), act. 94, Beilag
214 Vgl. act. 309, Rz 22.
nals potenzielle Nachfragerinnen und Nachfrager it hervor, dass Google zumindest zum Zeitpunkt aft mit Directories ein Wettbewerber darstellt (vgl. ungen von Directories ist es gar so, dass die Weit präsent zu sein, wo die Kundinnen und Kunden Is auf local.ch.?'? Directories reichte zudem zwei n und Nutzer heutzutage tatsächlich überwiegend
ss weder Google noch Microsoft die Verzeichnisn genannt haben, wobei Microsoft («Bing Places rofile» als Wettbewerber erwähnte. Dies lässt sich usrichtung von Google und Microsoft begründen oogle und Bing in erster Linie um Suchmaschinen enste von localsearch von Google oder Microsoft 1 Nutzermärkten wahrgenommen zu werden. Ein ngebot von localsearch und den Angeboten von ten aber nicht genannt. Einzig ZIP sieht sich als Jogle.
ätigt, dass ZIP und Bing für Schweizer Unterneh- ıchfrager nach Verzeichniseinträgen lediglich eine ige Unternehmen gaben an, Verzeichniseinträge die mit einem Verzeichniseintrag erreicht werden rnehmen von einem Verzeichniseintrag verspreehmen bei allen Verzeichnisdiensten die gleichen. der Sichtbarkeit und Präsenz des Unternehmens. hniseintrag bei Google ähnliche oder umfangreimäss den befragten Unternehmen eine grössere ıng der Verzeichniseinträge bei den beiden Diensiseintrag bei Google als klar wichtiger angesehen. efragung die Bedeutung der eigenen Website und 1 worden sei, obwohl diese ebenfalls den Zweck 14 Die Frage, ob neben klassischen Verzeichnisben Markt gehören, konnte vorliegend allerdings b diesbezüglich auch keine weiteren Erhebungen
dienste von Directories, ZIP, Google und Microsoft h für Nachfragerinnen und Nachfrager nach Verrnehmerische Profitabilitat
2022 mit den Eintragungsprodukten einen Umsatz
1(L..)).
182. Mit der Produktumstrukturierung hat : 2018 dahingehend verändert, dass mehrere tragungsprodukte; vgl. Abschnitte B.3.2.1.1 LIST»; vgl. B.3.2.2) gebündelt wurden.
Jahr 20162'5 201726 2018
Fakturierte [...] [...] Betrage od]
Durch- [...] [...] [...] schnittliche
Anzahl
Vertragsab-
schlüsse
Fakt. Betr. [...] [...] [...] pro Anzahl
Vertragsab-
schlüsse
Tabelle 3: Gesamtumsatz (basierend auf fa Jahr.
183. [...]
184. Die Produkteumstellung und die dam zur Folge, dass ein Teil der Kundinnen und aber die Preiserhöhung akzeptiert haben. | aufgrund der Preiserhöhung sodann neu ha weil diese im Verhältnis zu den Zusatz- und
185. Nachfolgend zeigen zwei Abbildungen tenpflichten Eintragungsprodukte von Direct
[...]
Abbildung 9: Fakturierte Betrage aller fakt Sept. 2022)
[..]
Abbildung 10: Fakturierte Betrage aller kos auf monatlicher Basis nach Jahren (Jan. 20
186. Aus Abbildung 9, Abbildung 10 und T rierten Betrage in den letzten knapp sieben erfolgreichen Implementierung von «SWIS: dass Directories durch die «SWISS LIST»- hung dauerhaft im Markt durchsetzen konnt
215 Inklusive Grundeintrag und Aufnahme (neu
216 Inklusive Grundeintrag und Aufnahme (neu
sich die Produkt- und Preisstruktur von 2017 auf bisher einzeln verrechnete Leistungen (z. B. Ein- und B.3.2.1.2) in weniger Verträge (z. B. «SWISS
2019 2020 2021 2022 (01-3)
[...] [...] [...] [...]
kturierten Beträgen) und Vertragsabschlüsse pro
it einhergehende Preiserhöhung hatte insgesamt Kunden auf «SWISS LIST» verzichtet hat, andere =in weiterer Teil der Kundinnen und Kunden hat herwertige Produkte von Directories nachgefragt, Folgeeinträgen günstiger geworden sind.
die Entwicklung der fakturierten Beträge aller kosories:
Jrierten Produkte von Directories (Jan. 2016 bis
tenpflichten Eintragungsprodukte von Directories 16 bis Sept. 2022)
abelle 3 geht hervor, dass die Summe der faktu- Jahren [...] so dass diesbezüglich nicht von einer 5 LIST» dahingehend gesprochen werden kann, Produkte eine kleine aber signifikante Preiserhöer Kunden). er Kunden).
187. Das gleiche Bild — und noch etwas de bzw. Vertragserneuerungen (vgl. dazu nach
[...]
Abbildung 11: Anzahl Neukunden und Neu reisser (Jan. 2016 bis Sept. 2022)?”
[...]
Abbildung 12: Anzahl Neukunden und Neuk cher Basis nach Jahren (Jan. 2018 bis Sept
188. Nur bezogen auf «SWISS List» ergibt
[...]
Abbildung 13: gleitender Durchschnitt der fa natlicher Basis nach Jahren (Januar 2018 b
[...]
Abbildung 14: gleitender Durchschnitt der f monatlicher Basis nach Jahren (Januar 201
189. [...]
190. Die Parteien machen in diesem Zusa und Kunden zu einem Wechsel zu «SWISS genüber hätten sich [...] der Kundinnen und
191. Bei der Betrachtung der Gesamtumsä ten und dem Nachfolgeprodukt «SWISS LIS sätze:
27 7.) 218 [..] 219 [J
220 \gl. act. 309, Rz 27; act. 353, Beilage 1, S.
sutlicher — ergibt sich aus der Anzahl Neukunden folgende Abbildung 11 und Abbildung 12). [...]
kundinnen und Vertragserneuerungen ohne Ausundinnen und Vertragserneuerungen auf monatli- . 2022)
sich folgendes Bild:
kturierten Beträge «SWISS LIST Starter» auf mois September 2022)?"®
akturierten Betrage «SWISS LIST Standard» auf 8 bis September 2022)?"°
mmenhang geltend, dass nur [...] der Kundinnen LIST» habe überzeugt werden können. Demge- Kunden für eine Alternative entschieden.??°
tze pro Jahr bei den früheren Eintragungsproduk- T» ergeben sich seit 2016 die nachfolgenden Um-
3 und 4 zu Folie 9.
Jahr 2016 2017 2018
Umsatz
Ver- [...] [...] [...]
tragsabschlüsse | [...] [...]
Umsatz | [...] [...] [...] pro Vertrag [...] [...]
Tabelle 4: Vergleich der Umsatze (basieren tragsabschlüsse im Bereich Eintragungspr dem Nachfolgeprodukt «SWISS LIST»
192. Aus der Erfolgsrechnung von Directo Ertrags- und Gewinnzahlen hervor??":
2017 2018 Gesamtertrag [...] [...] EBIT [...] [...] Umsatzrendite??? | [...] [...]
Tabelle 5: Ertrag und EBIT von Directories i 193. [...]
194. [...] Directories konnte ihre Preiserhöl Jahr 2019 nicht langfristig gewinnbringend Damit ist festzustellen, dass Directories mit « gewinnsteigernde Preiserhöhung im Markt c
B.3.4 Fazit zu «SWISS LIST» und d localsearch
195. Mit der Einführung von «SWISS LIS Dienstleistungsangebot und ihre Preissetzt grundlegend geändert. Damit wurden die t Folgeeinträge wie bspw. E-Mail-Adresse, Zt nicht mehr separat, sondern nur noch gen einer zusätzlichen Rubrik oder eines weitere «SWISS LIST» CHF 50.— pro Rubik bzw. p| sowohl eine Rubrik als auch ein weiter: CHF 22.90 erworben werden (vgl. Rz 122). «SWISS LIST»-Produkte eine Preiserhöhun
221 \gl. act. 50, Beilage 10 und act. 281, Beilac
222 Prozentuales Verhältnis des EBIT zum Ges
3)
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] [...]
d auf den fakturierten Beträgen) und Anzahl Verodukte (Grund-, Zusatz- und Folgeeintrage) und
ries fur die Jahre 2017 bis 2021 gehen folgende
2019 2020 2021 [...] L...] [...] [...] [...] [...]
[...] [...] [...] n den Jahren 2017 bis 2021
nungen durch die Umstellung ihrer Preispolitik im durchsetzen (vgl. Tabelle 4 und Tabelle 5). [...] Jer Einführung der «SWISS LIST»-Produkte keine lurchsetzen konnte.
en Marktverhältnissen im Geschäftsbereich
T» im Frühjahr/Sommer 2019 hat Directories ihr ing auf den Verzeichnisdiensten von localsearch irsprunglichen Eintragungsprodukte (Zusatz- und sätzliche Rubriken, Öffnungszeiten, Weblink etc.) jeinsam angeboten (vgl. Rz 99). Die Eintragung n Verzeichnisortes kosten seit der Einführung von ro Verzeichnisort. Früher konnten demgegenüber er Verzeichnisort als Zusatzeintrag für jeweils Damit wird deutlich, dass mit der Einführung der g vorgenommen wurde. In «SWISS LIST» bereits
je 3. amtertrag.
enthalten sind demgegenüber bereits jeweil che Folgeeinträge und Mutationen. Unverär tenlosen Grundeintrag publizieren zu lasse beinhaltet auch automatisch die Weiterleitu formationen an zusätzliche Verzeichnisdier Zwecke dieser Weiterleitung wird eine Diens 99).
196. Es gibt zwei verschiedene «SWISS LI: CHF 59.90 und «SWISS LIST Standard» f darin, dass die Erstellung und Synchronisiet Standard» nicht nur auf Google und Bing s sondern zusätzlich auch auf dem Kartendi rund dreissig Automarken. Zudem ermoglict nes Weblinks (vgl. Rz 123).
197. Bei der Beurteilung der Marktverhältr wiefern die Verzeichnisdienste von local.ch, renten sowie Nutzerinnen und Nutzer als aus anhand derer Darstellung verglichen und es gerinnen und Nachfragern von Verzeichnis selbst durchgeführt (vgl. 128).
198. Die Ausgestaltung der Ergebnisanzeic nisdiensten ist sowohl bei local.ch und ZIF Google und Bing sehr ähnlich. Aufgrund de chen Unternehmensinformationen erschein dienste aus Sicht der Nutzerinnen und Nutz Umstand, dass bei local.ch und Google deu che angezeigt werden als bei ZIP und Bin: Unternehmen in Bezug auf Verzeichnisein' (vgl. Abschnitt B.3.3.2).
199. Die Befragung der Unternehmen als f Verzeichniseinträgen zeigte, dass die Ziele, sollen, bzw. der Nutzen, den sich die Unte chen, gemäss den Angaben der Unternehm: Es geht dabei vor allem um eine Erhöhung Im Vergleich zu local.ch bietet der Verzeic chere Möglichkeiten zur Publikation von Un mäss den befragten Unternehmen eine grös tung der Verzeichniseinträge bei den be Verzeichniseintrag bei Google als klar wich zeichnisdienste von Directories, ZIP, Google als auch für Nachfragerinnen und Nachfrage Abschnitt B.3.3.3).
200. [...] Damit ist festzustellen, dass Dir Produkte keine gewinnsteigernde Preiserhö B.3.3.4).
B.4 Verarbeitung von Verzeichn
201. Wie in Abschnitt B.2.1 festgehalten, si lich verpflichtet, Verzeichnisdaten ihrer Kunc mer) zu erheben und aktuell zu halten sowi
s eine Rubrik und ein Verzeichnisort sowie sämtlidert bleibt schliesslich die Möglichkeit, einen kosn (vgl. Rz 125 ff.). Das Produkt «SWISS LIST» ng der auf local.ch enthaltenen Unternehmensiniste wie insbesondere Google und Bing. Für die tleistung von [...] in Anspruch genommen (vgl. Rz
5 T»-Produkte: «SWISS LIST Starter» für jährliche ür jährliche CHF 390.-. Der Unterschied besteht ung von Unternehmensprofilen bei «SWISS LIST owie dem Kartendienst Google Maps stattfindet, enst Apple sowie den Navigationssystemen von it nur «SWISS LIST Standard» die Publikation eiisse stand die Frage im Vordergrund, ob und in- Google, Bing und ZIP für Inserentinnen und Insestauschbar gelten. Dazu wurden diese Plattformen wurde eine Befragung von potenziellen Nachfrasdiensten als auch von den Verzeichnisdiensten
je bei der Unternehmenssuche auf den Verzeich- ' als auch in den separaten Ergebnisfeldern von s Erscheinungsbildes und aufgrund der ersichtlien die Angebote der verschiedenen Verzeichniser von Verzeichnisdiensten als austauschbar. Der tlich mehr Ergebnisse bei einer Unternehmenssu- J, deutet darauf hin, dass Letztere fur Schweizer räge lediglich eine untergeordnete Rolle spielen
otenzielle Nachfragerinnen und Nachfrager nach die mit einem Verzeichniseintrag erreicht werden rnehmen von einem Verzeichniseintrag versprean bei allen Verzeichnisdiensten die gleichen sind. der Sichtbarkeit und Präsenz des Unternehmens. hniseintrag bei Google ähnliche oder umfangreiternehmensinformationen. Zudem hat Google gessere Reichweite. Bei der Gewichtung der Bedeuiden Diensten (local.ch und Google) wird ein tiger angesehen. Insgesamt erscheinen die Ver- : und Microsoft sowohl für Nutzerinnen und Nutzer ır nach Verzeichniseinträgen als vergleichbar (vgl.
sctories mit der Einführung der «SWISS LIST»- hung im Markt durchsetzen konnte (vgl. Abschnitt
isdaten
nd alle in der Schweiz existierenden TDA gesetzlinnen und Kunden (Name, Adresse, Telefonnum- e den Anbieterinnen und Anbietern von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren (wie lefonbuches), zugänglich zu machen (vgl. ¢ die Verzeichnisdaten der jeweiligen TDA, fü regulierten Verzeichnisdaten gemäss Art. 2 hang erhält Directories von den jeweiligen ' diese anderen Unternehmen in Form von | Verfügung gestellt werden.
B.4.1 Vorwurf von ZIP
202. Die Anzeigerin wirft Directories in ihrer prozess der regulierten Verzeichnisdaten in erste Zugang zur Endkundin und zum Endkı nutzen würde, um den Endkundinnen und E allen anderen Marktteilnehmenden anzubie Tätigkeit auf einem Vorleistungsmarkt im Bi teil als Betreiberin eines Verzeichnisdienste Verkauf von kostenpflichtigen Verzeichnisei
— Um eine neue Telefonnummer oder Unternehmen dies via Telefon oder «
- Die Anmeldung oder Mutation werc Änderungen kontrolliere und später |
— Bei der Anmeldung oder Meldung e resse angeben, über die er einen Kc
— Directories sende den betreffenden | mer oder einer Mutation einen Kont die Änderung bestätigen müssten. ( der Kontrollauszug ebenfalls als bes
— Die Bestätigung der Anmeldung ode Erhalt der Kontrollauszugs. In dieser Dritten zugänglich gemacht.
— localsearch sei aber in dieser Zeitsp Kontrollauszug befände sich eine Ei Informationen zu den local.ch Einträ nen direkten Ansprechpartner der Vi
— Darüber hinaus nehme die Verkaufs Frist Kontakt zu den potenziellen net Telefonnummer) und mache mit die und Marketingangebote zu unterbrei in die veredelten Verzeichnisdaten : genannten Daten an die Konkurrenti
203. Directories erhalte dadurch einen ina direkten und unmittelbaren Vereinnahmung Kundinnen und Kunden führe. Dies werde ve zeichniseinträge von localsearch von drei Ja
224 \gl. act. 1, Rz 82 und Beilage 59.
z. B. der Erstellerin oder dem Ersteller eines Teben Rz 84 ff.). Als Data Agent erhält Directories r welche sie die Erhebung und Aktualisierung der 1 Abs. 5 FMG übernimmt. In diesem Zusammen- TDA die entsprechenden Verzeichnisdaten bevor 'egulierten oder veredelten Verzeichnisdaten zur
Anzeige vor, dass diese durch den Überprüfungs- 1 Rahmen der Zustellung des Kontrollauszugs als inden erhalten würde und dass Directories diesen ndkunden kommerzielle Eintragungsprodukte vor ten.??? Das heisst, Directories erhalte durch ihre sreich der Verzeichnisdatensammlung einen Vors und nutzte diesen vor allem für den frühzeitigen nträgen. Konkret würde dies wie folgt ablaufen:??* “eine Mutation derselben zu melden, müsse das Jie Website von local.ch melden.
le dann an Directories weitergeleitet, welche die Jestätige.
iner Mutation müsse der Kunde eine E-Mail-Adntrollauszug erhalten könne.
Jnternehmen nach der Meldung einer neuen Numrollauszug zu, mittels welchem die Unternehmen Ihne Gegenbericht innerhalb von 14 Tagen gelte tätigt.
r Mutation erfolge somit frühstens 14 Tage nach ‘Zeit würden die Daten weder veröffentlicht, noch
anne bereits präsent: Auf dem Schreiben mit dem nladung zur Konsultation, ein Verweis auf weitere gen «Geschäft» und «Privat» und als Kontakt eirkaufsabteilung bei localsearch.
abteilung tatsächlich schon lange vor Ablauf der len Kundinnen und Kunden auf (auch via die neue sen einen Termin aus, um ihnen diverse Werbeten. Dies geschehe alles bevor die neue Nummer aufgenommen werde und vor der Weitergabe der nnen und Konkurrenten auf dem Markt.
kzeptablen Wettbewerbsvorteil, welcher zu einer |} eines Grossteils des Werbebudgets aller neuen srscharft durch die langen Vertragsdauern für Verhren und mehr. ZIP werde dadurch die Möglichkeit genommen, rechtzeitig eigene Produkte an nehmen, die Werbe- und Marketingprodukte
204. ZIP macht ferner geltend, Directories verwendeten Kontaktdaten als Erstkontakt ı ihnen auf diesem Wege Eintragungsprodukt diese Kontakt-E-Mail-Adressen für die Zuste ters) genutzt.??7
205. Schliesslich führt ZIP an, damit sie 2( Produkt) auf den Markt habe bringen könne gewiesen gewesen. Trotz unterzeichneter \ vollständigen regulierten Verzeichnisdaten r sende Nutzerinnen und Nutzer gefehlt, die mehrere Ärzte, die im selben medizinische systematischen Weigerung von Directories Verlusten in Höhe von Hunderttausenden \ den Nutzerinnen und Nutzern aufgrund der Dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, al nahme von search.ch ausgegeben habe. Di den, die Entwicklung von ZIP zu behinderı weshalb diese Marktzutrittsschranken vorlie einen Verstoss gegen Art. 7 Abs. 2 lit. b K: Weigerung von Directories, die vollstandige lang nicht möglich gewesen sei das Verzeicl gezwungen gesehen, die veredelten Verzei
B.4.2 Stellungnahme von Directories z
206. Directories stellt sich auf den Standp Ein neuer Verzeichniseintrag oder eine Mu folge gemäss Directories in den allermeister die zuständige TDA. Die Behauptung der / oder die Mutation eines bestehenden Verze cal.ch (https://customercenter.local.ch) erfol wenig könne bei Directories eine neue Tele: sehe im Regelfall wie folgt aus:
— Der Privat- oder Geschäftskunde s (Sprach-)Telefoniedienst und in dies
— Im Rahmen des Vertragsabschlusse Verzeichniseintrag.
- Die FDA übermittle die relevanten \ (oder Mutationsdaten bestehender (i.d.R. die Geschäftseinheit Directori
227 Vi. act. 310, Rz 31 ff.; act. 341, Rz 11; act
228 \gl. act. 353, Beilage 5, Rz 1-8; act. 332, R: 222 \/gl. Stellungnahme vom 6.11.23, Rz 44.
230 Vgl. act. 16, Rz 114 ff.
zubieten. Dies gelte auch für alle anderen Unter- > anbieten würden.?®
würde die für die Zustellung des Kontrollauszugs ıutzen, um die Unternehmen zu kontaktieren und e von localsearch zu verkaufen.??® Zudem würden llung von Marketing- und Massenmails (Newslet-
)14 ihr kostenloses Online-Verzeichnis (ihr erstes n, sei sie auf die regulierten Verzeichnisdaten an- /erträge und wiederholter Anfragen habe ZIP die ie von Directories erhalten. Es hätten Hunderttaugemeinsame Nutzer einer Nummer seien (z. B. n Zentrum arbeiteten). ZIP habe aufgrund dieser ihr Verzeichnis nicht betreiben können, was zu on Franken geführt und die Glaubwürdigkeit bei mangelnden Leistung enorm beeinträchtigt habe. s Swisscom 230 Millionen Franken für die Überrectories habe sich hier absichtlich dazu entschie- 1 und zu beeinträchtigen. Es sei unverständlich, gend nicht thematisiert würden, obwohl dies klar 5 darstellen würde.??® Nachdem es aufgrund der n regulierten Verzeichnisdaten zu liefern, Monate hnis von ZIP zu nutzen, habe ZIP sich schliesslich chnisdaten von Directoires zu beziehen. ??°
um Vorwurf von ZIP
unkt, dass dies grundsätzlich unzutreffend sei.?°° tation eines bestehenden Verzeichniseintrags er- 1 Fallen direkt und auf dem ordentlichen Weg Uber Anzeigerin, wonach ein neuer Verzeichniseintrag sichniseintrages nur via das Kundenportal von logen könne, sei dementsprechend falsch. Genauso 'onnummer bestellt werden. Der korrekte Prozess
chliesse beim TDA seiner Wahl ein öffentlichen em Zusammenhang einen Vertrag ab.
s entscheide er oder sie sich für oder gegen einen
/erzeichnisdaten der Neukunden und -kundinnen Kunden und Kundinnen) an seinen Data-Agent esData von Directories).
Ziff. 1. 353, Beilage 5, Rz 11. z 51 f.; act. 310, Rz 37 ff.
- DirectoriesData ergänze/modifiziere Verzeichnisdaten des FDA der betro
— Directories lasse den Kundinnen un ben mit einem Kontrollauszug des \ Angaben überprüfen könnten und d tragen werde.
— DirectoriesData integriere den neue delten Verzeichnisdatensatz.
— Alle Bezügerinnen und Bezuger der arch und bis im Februar 2020 ZIP.c tung nach 'end of business’) ein Date veredelten Verzeichnisdaten erhalte!
207. Aufgrund dieses Ablaufs sei es im Er privilegierten, während einer gewissen Zeit zeichnisdaten verfüge und diese Informatior werbern unerlaubterweise für Zwecke der K produkte) verwende.”*" Die regulierten Ver offizielle Datenbank der regulierten Verzeict
208. Es könne aber gemäss den Ausführu ausgeschlossen werden, dass in speziellen nen oder Neuaufnahmen genutzt worden se ten aufgenommen und an die (wenigen) Da welchem Umfang dies geschehen sei, könn
209. Nachdem Directories vom Sekretariat Directories die Prozesse überprüft und sich Mitarbeitenden des Geschäftsbereichs loc: toriesData haben, (b) der Geschäftsbereii gleichzeitig mit allen anderen Datenbezüger des Geschäftsbereichs localsearch nicht frü
210. In diesem Zusammenhang sei gemäs: einigen Jahren kaum noch Bezügerinnen ur wenigen Hersteller gedruckter Telefonbuct träge/Stichworte anbieten. Das gleiche hab gegolten, die ein CD/DVD-Verzeichnis herat heit in speziellen Konstellationen zu einer « daten durch den Geschäftsbereich localsea Directories keine oder höchstens marginals!
231 Vgl. act. 16, Rz 114 ff.
233 Vgl. act. 81, Rz 221.
den Verzeichniseintrag im Bestand der regulierten ffenen Kunden und Kundinnen.
1 Kunden ein automatisiertes Bestätigungsschrei- /erzeichniseintrages zukommen, damit diese die en fernmelderechtlichen Vorgaben Rechnung gen oder mutierten Verzeichniseintrag in den vereveredelten Verzeichnisdaten (also auch localseh) würden gleichentags (in einer Batch-Verarbeinfile mit den Neueinträgen und Modifikationen der N.
gebnis unzutreffend, dass localsearch über einen sogar exklusiven Zugang zu den regulierten Veren unter gleichzeitiger Diskriminierung von Mitbeundenakquisition (Verkauf kommerzieller Zusatzzeichnisdaten würden jeweils tagesaktuell in die inisdaten aufgenommen. ???
ngen von Directories für die Vergangenheit nicht Konstellationen bei gewissen Prozessen Mutatiosien, bevor diese in die veredelten Verzeichnisdatenbezüger ausgeliefert worden seien. Ob und in e heute nicht mehr rekonstruiert werden.???
auf diese Thematik hingewiesen worden sei, habe ergestellt, dass (a) die Verkaufs- und Marketingalsearch keinen Zugriff auf die Daten von direcch localsearch die veredelten Verzeichnisdaten n erhält und (c) auch die automatisierten Prozesse her Zugriff haben.?**
; Directories auch zu berücksichtigen, dass es seit id Bezüger veredelter Verzeichnisdaten gebe. Die ler würden — soweit bekannt — keine Rubrikein- e nach Kenntnis von Directories für die Twix AG ısgab. [...] Selbst wenn es also in der Vergangenverfrühten» Nutzung der regulierten Verzeichnisrch gekommen sei, habe dies nach Meinung von e Auswirkungen gehabt.°°
B.4.3 Schlussfolgerungen aus den Dat
B.4.3.1 Kontrollauszug und Informations
211. Die Anzeigerin hat diverse Beispiele \ schreiben eingereicht.2°° Bei einem dieser 10. Mai 2019 von localsearch, mittels welch aus geht hervor, dass die Telefongesellsch Directories die Einträge in den Verzeichnisse Kontrolle werde ZIP ein Überblick ihrer der Einträge würden in dieser Form nicht nur k Telefonbuch — sondern automatisch auch i Auskunftsdienste erscheinen. Änderungen v Gegenbericht innerhalb von 14 Tagen wer: trollauszug einverstanden sei. Vor dem eige gende Zeilen:
«Auffallen zum kleinen Preis
Dank Ihrer Einträge in unseren beliebten Or schnell und einfach zu Ihnen. Verstärken Si ken oder Ortschaften eintragen.
Es ist uns ein Anliegen, dass Ihre Präsenz ir nisse abgestimmt ist Deshalb rufen wir Sie ii spräch an.»
212. Innerhalb des Kontrollauszugs selbst (
«Weitere Informationen zu den local.ch Eir zeichnissen finden Sie unter http://info.local Telefonnummer 0800 86 80 86 kontaktieren
213. Aus diesem Schreiben wird ersichtlich kation rund um die Anpassung der Verzeic Hinweise auf localsearch enthält. Aus dem ‘ ZIP «in den nächsten Tagen» nach dem Ve taktieren werde. Aus diesem Schreiben ka Directories die Daten innerhalb dieser Zeitsg abteilung von localsearch weitergegeben he das Beratungsgespräch an sich noch vor | Dritte Zugriff auf diese neuen Daten hatten. zügerinnen und Bezüger der regulierten V Zugriff auf die neuen bzw. mutierten Verze bereits ab diesem Zeitpunkt Uber keinen exk ten mehr, da sie allen Bezügerinnen und Be zur Verfügung stehen. Es existieren keinerl keit viel länger sei, wie dies seitens ZIP be eingereichte Vertrag für regulierte Verzeich diese Behauptung nicht zu belegen. Der gen
238 \gl. act. 3, Beilagen 18, 19, 20, 28, 59 und 237 \gl. act. 3, Beilage 59.
238 \/gl. act. 353, Beilage 5, S. 6.
239 Vgl. Vgl. act. 310, Rz 28 mit Verweis auf act.
stellungen von ZIP und Directories
svorsprung
‘on Kontrollauszügen und dazugehörigen Begleit- Schreiben handelt es sich um einen Brief vom em ZIP ein Kontrollauszug zugestellt wird.2?” Daraft von ZIP deren Einträge aktualisiert habe und sn von local.ch entsprechend angepasst habe. Zur zeitigen Einträge (Kontrollauszug) gesendet. Die ei local.ch — im Internet auf Mobile Apps und im n der Mehrheit der Schweizer Verzeichnisse und ürden jederzeit gerne entgegengenommen. Ohne de davon ausgegangen, dass ZIP mit dem Konntlichen Kontrollauszug erscheinen dann noch fol-
ıline- und Print-Verzeichnissen gelangen Kunden e Ihre Präsenz, indem Sie sich in weiteren Rubri-
ı unseren Verzeichnissen optimal auf Ihre Bedürfn den nächsten Tagen gerne für ein Beratungsgearscheint sodann noch folgender Hinweis:
trägen «Geschäft» und «Privat» in unseren Verch/ihr-eintrag. Alternativ können Sie uns über die .»
, dass — wie von ZIP beschrieben — die Kommunihniseinträge im Bereich directoriesData mehrere Schreiben geht ebenfalls hervor, dass localsearch rsand des Briefes fur ein Beratungsgesprach konnn jedoch nicht abgeleitet werden, dass erstens yanne von rund 14 Tagen bereits an die Verkaufsit und dass zweitens dieses Telefonat sowie auch dem Zeitpunkt geschehen ist, ab welchem auch Dabei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Beerzeichnisdaten innerhalb eines Tages ebenfalls ichnisdaten haben. Damit verfügt directoriesData lusiven Zugang zu den regulierten Verzeichnisdazügern der regulierten Verzeichnisdaten ebenfalls 2i Hinweise, dass dieser «Vorsprung» in Wirklich- 'hauptet wird.2°° Auch der diesbezüglich von ZIP nisdaten zwischen ZIP und Directories**? vermag annte Vertrag wurde im Jahr 2014 abgeschlossen
62.
3, Beilage 34.
und wurde im Jahr 2015 durch den Vertrag gelöst.?*° Der gewünschte Rhythmus der D den und ZIP hat sich für «wöchentlich» er auch möglich gewesen, tägliche Aktualisie sprachen auch die beiden anlässlich der A von einem täglichen Datentransfer?*' und be sprung von einem Tag. Konkrete Fälle, in ¢ Daten Dritten bekannt gegeben wurden - t localsearch und den betreffenden Kundinne zeigerin nicht vorgebracht und wurden im
Damit ist nicht erstellt, dass regulierte oder tories von der Abteilung directoriesData an bevor diese Daten nicht auch allen anderen veredelten Verzeichnisdaten zur Verfügung tatsächlich nur einen Tag betrug und dieser — als nicht wettbewerbsrelevant angeseher chung auf weitere Ermittlungsmassnahmen nahme von ehemaligen Mitarbeitenden von
214. Directories hat zudem glaubhaft versic lich sei, dass Mitarbeitende des Geschäftsbe schäftsbereich directoriesData haben. Für d führungen von Directories nicht ausgeschlc bei gewissen Prozessen Mutationen oder N veredelten Verzeichnisdaten aufgenommen worden sind (vgl. Rz 207 f.).
215. ZIP macht in diesem Zusammenhang halb von Directories eine Trennung («Chine rectoriesData) und ihrer Verkaufseinheit (lo mit dem Umstand, dass sich beide Gesch: den.?*
216. Dazu ist anzumerken, dass vorliegend führungen von Directories zu zweifeln, wona dass Mitarbeitende des Geschäftsbereichs | bereich directoriesData haben. Auch die be durch die WEKO befragten Zeugen bestäti calsearch auf die Daten von directoriesDate handle sich technisch um zwei komplett u könne nur zugreifen, wer über die entspre auch der Umstand nichts, dass sich die bei Standorten befinden. Dass Daten zwischen dadurch die Zuteilung der Zugriffrechte um¢ über die entsprechenden Daten zu verfüge Weise belegt und erscheint auch unwahrscl
217. Ferner widersprechen weder der Beric Kontrollauszug die Kontaktangaben von lo:
240 \/gl. act. 3, Beilage 58.
241 \/gl. act. 353, Beilage 3, S. 4 und Beilage 4, $ 243 \/gl. act. 353, Beilage 5, S. 5.
244 \/gl. act. 353, Beilage 3, S. 4 und Beilage 4, $
zum Bezug der veredelten Verzeichnisdaten abatenübermittlung konnte damals ausgewählt weritschieden. Unbestrittenermassen wäre es indes rungen zu wählen und zu erhalten. Schliesslich nhörungen vom 10. Juni 2024 befragten Zeugen »stätigen damit einen maximalen Informationsvorlenen es — noch bevor die neuen bzw. mutierten atsächlich zu einem Vertragsabschluss zwischen n und Kunden gekommen ist, werden von der An- Rahmen der Ermittlungen auch nicht ersichtlich. veredelte Verzeichnisdaten innerhalb von Direcdie Abteilung localsearch weitergeleitet wurden, Bezügerinnen und Bezügern von regulierten bzw. standen. Da ein möglicher Informationsvorsprung — wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Rz 366 ff.) 1 werden kann, konnte im Rahmen der Untersuin diesem Zusammenhang, wie etwa die Einverlocalsearch, verzichtet werden.
hert, dass es zumindest seit 2021 nicht mehr mögsreichs localsearch Zugriff auf Daten aus dem Geje Vergangenheit könne aber gestützt auf die Ausyssen werden, dass in speziellen Konstellationen euaufnahmen genutzt wurden, bevor diese in die und an die (wenigen) Datenbezüger ausgeliefert
geltend, es sei eine reine Fiktion, dass es innerse Wall») zwischen ihrer technischen Einheit (dicalsearch) gebe.?* Dies sei auch nicht vereinbar äftsbereiche am gleichen Standort befinden würkeine Gründe ersichtlich sind, um an diesen Ausch es zumindest seit 2021 nicht mehr möglich sei, ocalsearch Zugriff auf Daten aus dem Geschäftsiden anlässlich der Anhörung vom 10. Juni 2024 gten, dass ein Zugriff von Mitarbeitenden von lo- | technisch seit Jahren nicht mehr möglich sei. Es nabhängige Systeme. Auf das jeweilige System chenden Zugriffsrechte verfüge.?** Daran ändert den Geschäftsbereiche zum Teil an den gleichen den beiden Bereichen ausgetauscht werden und Jangen wird, um damit allenfalls einen Tag früher an als die Konkurrenzunternehmen, ist in keiner
‚ht des BAKOM, noch die Tatsache, dass auf dem calsearch vorhanden sind, dem Bestehen dieser
3.4. 53, Beilage 5, S. 5.
5.3 f.
technischen «Chinese Wall» — anders als c nannte Bericht des BAKOM «Accés aux dor obstacles et propositions de mesures»?* st vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nic
218. Die Hinweise auf den Kontrollauszüge nahme zwecks Vermarktung derer kommer den Kontrollauszügen klar zu erkennen uno keine Schlüsse in Bezug auf die technischer Datenaustausches seitens localsearch auf I
219. Wenn Directories zudem ausführt, si Bestand der regulierten Verzeichnisdaten c (vgl. Rz 206), so erfolgt dies entweder durch der Kundin bzw. des Kunden und nach Ruck Datensatz hat. Hieraus kann aber nicht ab Datenübermittlung an ZIP Produkte verka macht.?* Vielmehr kann daraus lediglich d den regulierten Verzeichnisdaten sofort nac wird und nicht erst durch die Bestätigung de
220. Schliesslich kann auch aus dem Ums kostenpflichtige Einträge von localsearch aı den, localsearch habe diese Kundinnen un: zugs kontaktiert und ihnen zusätzliche Eintr punkt, in welchem diese Möglichkeit der | Einerseits besteht in einem solchen Fall die | Mutation zum Inhalt hatte und die kostenpflii früheren Zeitpunkt und damit unabhängig ve Andererseits könnte sich der Kunde auch \ das von ZIP aufgeführte Beispiel der [...] S Möglichkeit bestünde darin, dass es sich ı sprich dieser später mit den kostenpflichtige stellt wurde. Der Zeitpunkt des Versandes di untergeordnete Rolle, da die regulierten Vet ziert und den Bezügerinnen und Bezügern 213). Relevant ist in diesem Zusammenhar stattfindet vor dem auch die Bezügerinnen ı griff auf diese Daten haben und nicht, ob ei zuges stattfindet. Auch vor diesem Hintergr einer Liste mit Kontrollauszügen?“ verzicht Beweisantrag auf die Erstellung der Liste d sowie 2019 und 2020 beschrankt. Aufgrund erübrigt sich die Beweiserhebung fur die Jah es um die Jahre 2019 und 2020 und damit rung von «SWISS LIST» geht, ist vorwegz herrschung von Directories in den entsprecl zulassige Verhaltensweise festzustellen is
245 \/gl. act. 353, Beilage 5, S. 5.
246 \/gl. act. 64, Beilage 119.
247 Vgl. act. 310, Rz 26; act. 332, Rz 49 und act.
249 \/gl. Vgl. act. 310, Antrag 5, Rz 27
lies seitens ZIP geltend gemacht wird.“ Der geinées d’ annuaires — Etat des lieux, inventaire des ammt auch dem Jahre 2011 und ist daher für den ht aussagekräftig.
n zu localsearch und die Angaben zur Kontaktaufziellen Eintragungsprodukte sind zudem zwar auf | insofern unbestritten. Daraus lassen sich jedoch | Vorkehrungen zur Vermeidung eines frühzeitigen Jaten von directoriesData ziehen.
e ergänze/modifiziere den Verzeichniseintrag im les FDA der betroffenen Kundinnen und Kunden | Datenupdates seitens der TDA oder auf Wunsch (sprache mit der TDA, welche die Hoheit über den geleitet werden, dass localsearch bereits vor der uft, wie diese in ihren Stellungnahmen geltend er Schluss gezogen werden, dass der Eintrag in th der Mitteilung der TDA entsprechend geändert s Kontrollauszugs.
stand, dass auf den Kontrollauszügen teils schon ifgeführt sind, nicht ohne Weiteres gefolgert werd Kunden bereits vor Zustellung des Kontrollausagungsprodukte verkauft und zwar zu einem Zeit- <onkurrenz noch nicht offen gestanden wäre.?*® V\löglichkeit, dass der Kontrollauszug lediglich eine chtigen Eintragungsprodukte bereits zu einem viel yn der gemeldeten Mutation verkauft worden sind. ‚on sich aus an localsearch gewandt haben, wie SA (vgl. Rz 221 nachfolgend) zeigt. Eine weitere ım einen überarbeiteten Kontrollauszug handelt, n Eintragungsprodukten ergänzt und erneut zuge- 2s Kontrollauszugs spielt sodann ohnehin nur eine zeichnisdaten bereits vorher ergänzt bzw. modifizur Verfügung gestellt werden (vgl. Rz 206 und ig lediglich, ob der Erstkontakt vor dem Zeitpunkt ınd Bezüger der regulierten Verzeichnisdaten Zun Erstkontakt vor der Zustellung des Kontrollaus- und konnte auf die von ZIP beantragte Erstellung >t werden. Unklar ist zudem, weshalb sich dieser er Kontrollauszüge auf die Jahre 2014 und 2015 der Verjährungsfrist von Art. 49a Abs. 3 lit. b KG re 2014 und 2015 (vgl. dazu auch Rz 228). Soweit um die Jahre der Produktumstellung und Lancieunehmen, dass diesbezüglich mangels Marktberenden Märkten im Bereich localsearch keine unt (vgl. Rz 336 f. und 339 ff.). Schliesslich ist
353, Beilage 5, S. 5.
festzuhalten, dass — wie nachfolgend aufge bewerbseffekt eines Informationsvorsprungs hang nicht ausreichen würde, um eine kari kung bejahen zu können.
B.4.3.2 Erhebung und Nutzung von Koni
221. Aus den Eingaben von ZIP geht hervc Mutation oder Neuanmeldung ebenfalls ein Der von ZIP in diesem Zusammenhang ge: Unterlagen rund um die Eintragung der [...] gemäss den Angaben der zuständigen TDA habe, sich rund einen Monat später, am 14. Aufnahme eines Verzeichniseintrages bei lo Unterlagen wird sodann ersichtlich, dass loc E-Mail-Adresse als Kontaktadresse erfragt Mail-Adresse entspricht gemäss diesen Unt «contact@[...].ch». Unterzeichnet wurde die localsearch und verschickt wurde der Kontrc wurde an eine andere E-Mail-Adresse der [.. von localsearch geschickt.?°*
222. Zutreffend ist in diesem Zusammenh: toriesData erhobenen Kontaktdaten nicht B: und die Bezügerinnen und Bezüger der regu nicht erhalten.2°° Auch Bezügerinnen und B diese Kontaktdaten nicht, wenn sie nicht mi den sollen.
223. Aus den Ausführungen von ZIP im Z abgeleitet werden, dass eine von directorie: bezwecke im Bereich localsearch verwend: genannten Beispiel direkt an localsearch w wünschte (vgl. Rz 221). Gemäss den Ausfi sammenhang eine (weitere) Kontaktadres: Kontaktadresse, an die später auch die New: arch selbst erfragt und wurde auch an dies: werden, dass für die spätere Zustellung vor wurde, die directoriesData im Rahmen der E
224. Auch aus den weiteren Eingaben der / die im Rahmen der Meldung der regulierten \ insbesondere E-Mail-Adressen) von Directo
250 Vgl. act. 3, Beilagen 18 und 19.
251 Vgl. act. 287, Beilage 148, Rz 4 ff.; act. 289 2532 \/gl. act. 287, Beilage 148, Rz 8.
23 \gl. act. 3, Beilage 20.
254 \/gl. act. 3, Beilage 30, S. 3, act. 289, S. 2.
zeigt wird (vgl. Rz 366 ff.) — der potentielle Wettvon rund einem Tag im vorliegenden Zusammenellrechtsrelevante wettbewerbsschadigende Wirtaktdaten
r, dass Directories im Rahmen der Meldung einer e E-Mail-Adresse als Kontaktadresse verlangt.?°° schildete Sachverhalt und die dazu eingereichten SA zeigen aber lediglich, dass die [...] SA, welche _[...] vorerst keinen Verzeichniseintrag gewünscht Juni 2018, bei localsearch gemeldet hatte und die cal.ch wünschte.?°' Aus den von ZIP eingereichten alsearch beim Kontakt mit dem Unternehmen eine hat.?5? Die von der [...] SA bekanntgegebene Eerlagen jener, die im Kontrollauszug enthalten ist: ser Kontrollauszug von einem «Sales Agent» von llauszug per Post.?°° Später (im Dezember 2018) JSA «[...].[...]@[...].ch» schliesslich ein Newsletter
ang die Ausführung von ZIP, dass die von direcestandteil der regulierten Verzeichnisdaten bilden lierten Verzeichnisdaten diese Kontaktdaten somit ezüger von veredelten Verzeichnisdaten erhalten t jenen Daten übereinstimmen, die publiziert werusammenhang mit der [...] SA kann jedoch nicht sData erhobene Kontakt-E-Mail-Adresse für Wer- >t wurde. Dies vor allem weil, sich die [...] SA im andte, da sie offenbar einen Eintrag auf local.ch ihrungen von ZIP habe die [...]SA in diesem Zuse genannt, nämlich «([...].[...|@[...].ch».?°% Diese sletter zugestellt wurden, wurde somit von localse- > abgegeben. Insgesamt kann damit nicht erstellt | Newslettern eine E-Mail-Kontaktadresse benutzt intragung ins Öffentliche Verzeichnis erlangt hatte.
\nzeigerin geht nicht rechtsgenüglich hervor, dass /erzeichnisdaten angegebenen Kontaktdaten (wie ries — ausser teilweise für die Zustellung des Kon- trollauszugs — genutzt worden wären, um po tieren und ihnen Zusatzeinträge oder ande kaufen.
225. In Bezug auf die Versendung der Kon gemäss den Ausführungen der Parteien im | vor dem Handelsgericht des Kantons Bern versendet wurden.”°’ Die jeweilige Zustellur weitig von ZIP eingereichte Kontrollauszüg geht lediglich in einem Fall hervor, dass der
226. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass Directories erhobenen Kontaktdaten nicht zı nisdaten gehören. Diese Daten werden aber in den veredelten Verzeichnisdaten enthalte kontakts zwischen Unternehmen und directc calsearch übermittelt und von dieser — aus Marketing- und Sales-Zwecken verwendet v
227. Schliesslich ist festzuhalten, dass — w der potentielle Wettbewerbseffekt von New: machten Zusammenhang nicht ausreicher werbsschädigende Wirkung bejahen zu kön lungsmassnahmen in diesem Zusammenha gestellte Beweisantrag, betreffend die Erhe wendeten Kontaktadressen? wurde zuden abgelehnt. Dies zum einen weil die E-Mailwendet werden, in der Regel aus verschied unwahrscheinlich erscheint, dass insbeson« Bezugsquellen noch eruierbar wären. Dam mittel nicht feststellbar, dass die für den Ver chende Mailinglisten überhaupt noch vorha sen in einem relevanten Ausmass aus ( Directories keine anderen Bezugsquellen al: nicht bewiesen werden können, dass die in hobenen Kontaktadressen zu Marketing-Zw
B.4.3.3 Marktzutrittsschranken
228. Auf eine weitergehende Untersuchur schranken in den Jahren 2014 und 2015 (v Verfahrens verzichtet werden, da diesbezu grund der Verjährung von Art. 49a Abs. 3 | vorliegend auch nicht geboten wäre, Massn: halten anzuordnen. ZIP selbst führt in dieser ser Wettbewerbsbehinderung vor allem dest klage von Directories gegen ZIP in der Hol Kantons Bern in Zusammenhang stehe. Dak
257 \/gl. act. 287, Beilage 148, Rz 13 und 16.
258 \/gl. act. 3, Beilage 20, 28, 59.
2% Vgl. act. 3, Beilage 47.
260 \gl. act. 310, Antrag 4, Rz 33
tenzielle Kundinnen und Kunden direkt zu kontakrweitige Produkte im Bereich localsearch zu vertrollauszüge ist überdies anzumerken, dass diese zwischen Directories und ZIP hängigen Verfahren von einer externen Druckerei und damit per Post 1g per Post wird grundsätzlich auch durch ander- e bestatigt.2°° Aus den eingereichten Unterlagen Kontrollauszug per E-Mail versandt wurde.?°°
; die im Rahmen der Tätigkeit als Data Agent von ım Inhalt der regulierten und veredelten Verzeich- ‘regelmässig ebenfalls als zu publizierende Daten »n sein. Hinweise, dass die im Rahmen des ErstriesData angegebenen Kontaktdaten direkt an loserhalb der Zustellung des Kontrollauszugs — zu vurden, fehlen.
ie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Rz 366 ff.) — slettern im vorliegend seitens von ZIP geltend ge- ) würde, um eine kartellrechtsrelevante wettbenen. Dementsprechend konnte auf weitere Ermitting verzichtet werden. Der von ZIP diesbezüglich bung der Marketing-Massmails und die dazu ver- 1 auch aufgrund der mangelnden Beweiseignung Adressen, die für Marketing-Massenmailings verensten Quellen stammen und weil es zum andern Jere die schon bis zu fünf Jahre zurückliegenden it erscheint es im Lichte der erhebbaren Beweissand der Marketing Massenmails (soweit entsprenden gewesen wären) verwendeten E-Mailadres- Jen Kontrollauszügen stammen und Swisscom ; diese Kontrollauszüge hatte. Folglich hatte damit 1 Rahmen der Erstellung des Kontrollauszugs erecken verwendet worden sind.
ig der von ZIP geltend gemachten Marktzutrittsgl. Rz 205) konnte im Rahmen des vorliegenden Jliche allfällige Wettbewerbsbeschränkungen aufit. b KG nicht mehr sanktionierbar waren und es ahmen für zurückliegendes abgeschlossenes Verm Zusammenhang aus, dass die Behandlung dievalb so wichtig sei, weil sie auch mit der Zahlungsne von [...] Franken vor dem Handelsgericht des ei gehe es um die Aussetzung der Zahlungen von
ZIP im Zusammenhang mit der Lieferung d tung der Rechtswidrigkeit des Vertrages auf bewerbs.?®' Damit stellen sich in dieser Hin doch für das vorliegende kartellrechtlich vorliegend nicht zu untersuchen und beurtei
B.4.3.4 Fazit zur Verarbeitung von Verze
229. Aufgrund des Ablaufs bei der Erfassur Verzeichnisdaten hat Directories gegenüb: zeichnisdaten einen gewissen zeitlichen In nen und Bezügern der regulierten Verzeich Tag und gegenüber den Bezügerinnen und I Tage. Konkrete Belege, dass Directories die in welcher der Informationsvorsprung bestel träge auf local.ch zu verkaufen, liegen keine es aufgrund des Informationsvorsprungs tat tories kann jedoch für die Vergangenheit nic tellationen genutzt worden seien, bevor die men und an die (wenigen) Datenbezüger at
230. Die Kontrollauszüge, die Directoires a ternehmen oder von der betreffenden TDA Hinweise auf localsearch und auf deren Maı
231. Aus den von der Anzeigerin eingereicl tories die zur Kommunikation übertragene E sand des Kontrollauszugs nutzt. Hinweise, Unternehmen und directoriesData angegeb telt und von dieser — ausserhalb der Zustell les-Zwecken verwendet wurden, fehlen jed lierten Verzeichnisdaten und werden den | nicht übermittelt.
232. Damit bleibt zu klären, ob durch folg Missbrauchs einer marktbeherrschenden : C.5.2):
— allfällige Nutzung des Informationsvc zu kontaktieren, bevor deren Daten | wurden;
— Hinweise auf localsearch im Kontroll
— Erhebung und Nutzung von Kontakte
er veredelten Verzeichnisdaten und der Behaupgrund der systematischen Behinderung des Wettsicht vordergründig zivilrechtliche Fragen, die je- e Sanktionsverfahren unerheblich, und daher len sind (vgl. dazu auch Rz 253).
ichnisdaten
1g und Bearbeitung der regulierten und veredelten sr den Bezügerinnen und Bezügern dieser Verformationsvorsprung: Gegenüber den Bezügerinnisdaten beträgt dieser Vorsprung maximal einen 3ezügern der veredelten Verzeichnisdaten wenige Kundinnen und Kunden in der kurzen Zeitspanne, nt, auch tatsächlich kontaktiert hat, um Zusatzeinvor. Ferner ist auch kein Fall bekannt, in welchem sächlich zu einem Vertragsabschluss kam. Direcht ausschliessen, dass Daten in speziellen Konsse in die veredelten Verzeichnisdaten aufgenomisgeliefert worden seien.
n die Unternehmen zur Überprüfung der vom Ungemachten Angaben sendet, enthalten mehrere ‘keting- und Sales Aktivitäten.
iten Unterlagen ist zudem ersichtlich, dass Direc- --Mail-Adresse (Kontaktdaten) teilweise zum Verdass die im Rahmen des Erstkontakts zwischen enen Kontaktdaten direkt an localsearch übermitung des Kontrollauszugs — zu Marketing- und Saoch. Die Kontaktdaten bilden nicht Teil der regu- 3ezügerinnen und Bezügern dieser Daten daher
ende drei Verhaltensweisen der Tatbestand des Stellung erfüllt wird (vgl. dazu hinten Abschnitt
jrsprungs, um potenzielle Kundinnen und Kunden in die veredelten Verzeichnisdaten aufgenommen
auszug,
Jaten.
Cc Erwagungen
C.1 Geltungsbereich
C.1.1 Persönlicher Geltungsbereich
233. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher t auch für solche des öffentlichen Rechts (A Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager bieter von Gütern und Dienstleistungen im \ oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1° KG chen Betrachtungsweise: Es sollen wirtsch unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur er
234. Die wirtschaftliche Selbständigkeit ste des Unternehmensbegriffs von Art. 2 Abs. | nicht autonom am Wirtschaftsprozess bete' Kartellgesetzes zu qualifizieren sind.?
235. Von Bedeutung ist dies namentlich i zwar keine eigene Definition des Konzernk tungsweise steht aber fest, dass ein am W um als Unternehmen zu gelten. Diese Autor zerngesellschaft unter der möglichen Kontrc Konzerne bedeutet das, dass die rechtlich se schaftlicher Selbständigkeit keine Unternehr trachtung stimmt mit derjenigen des Obligat für die Beurteilung der Autonomie bzw. der werden kann: Nach den Rechnungslegung eine juristische Person ein anderes Unterne über die Mehrheit der Stimmen im oberste Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder di bestellen oder abzuberufen; oder 3. aufgrut trags oder vergleichbarer Instrumente einen beschränkt sich das geltende Obligationenr verzichtet auf das Erfordernis der tatsächli Leitungsprinzips.2°” Auch gemäss Rechtspı Kontrollprinzip die blosse Möglichkeit zu ei
(Fn 113), Art. 2 N 7 m.w.H.; CR Concurrenc
264 Vgl. BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 (Fn 113), Art. 2 N 7 m.w.H.
266 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend d (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (Obligation
267 Vgl. Botschaft vom 21.12.2007 zur Anderun
Jinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie rt. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des innen und Nachfrager oder Anbieterinnen und An- Nirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- ). Das Kartellgesetz folgt damit einer wirtschaftliaftliche Tatsachen aus wirtschaftlicher Sicht und fasst werden.?%
Iit praxisgemäss eine konstitutive Voraussetzung 1Pis KG dar.?® Das heisst, dass Gebilde, die sich ligen, auch nicht als Unternehmen im Sinne des
n Konzernverhältnissen. Das Kartellrecht enthält egriffs.2°° Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachirtschaftsprozess Beteiligter autonom sein muss, \omie fehlt, wenn eine rechtlich selbständige Konlle durch eine Konzernobergesellschaft steht. Für :lbständigen Konzerngesellschaften mangels wirtnen i.S.v. Art. 2 Abs. 15 KG darstellen. Diese Bejonenrechts*© überein, auf dessen Konzernbegriff Möglichkeit der Kontrolle grundsätzlich abgestellt svorschriften von Art. 963 Abs. 2 OR kontrolliert >hmen, wenn sie alternativ: 1. direkt oder indirekt n Organ verfügt; 2. direkt oder indirekt über das ss obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu ıd der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Verbeherrschenden Einfluss ausüben kann. Insofern echt auf das sogenannte Kontrollprinzip, d. h., es chen Ausübung der Beherrschung im Sinne des echung zum Kartellgesetz ist entsprechend dem ner Kontrolle durch die Konzernobergesellschaft
. 4.1, Publigroupe; DIKE KG-HEIZMANN/MAYER
22. E. 7.2.3, DCC. E.4.1, Publigroupe; vgl. DIKE KG-HEIZMANN/MAYER
7.2.3 m.w.H., DCC.
ie Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches enrecht, OR; SR 220).
g des Obligationenrechts, BBI 2008 1589, 1723.
ausreichend.?® Das Kontrollprinzip wird dal Liegt ein Konzern vor, gilt der Konzern als G
236. Directories gehört als 100 %-Tochter Swisscom-Konzern an, welcher als Ganzes erfüllt.
237. Damit ist das KG vorliegend in persön
C.1.2 Sachlicher Geltungsbereich
238. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d anderen Wettbewerbsabreden, auf die Aus an Unternehmenszusammenschlüssen (Art.
239. Ob vorliegend ein Unternehmen Mark Wie die entsprechenden untenstehenden Aı Wiedergabe an dieser Stelle verzichtet wird gend beurteilte Verhalten unter den sachlich
C.1.3 Örtlicher Geltungsbereich
240. In räumlicher Hinsicht ist das Kartellge Schweiz auswirken, selbst wenn sie im Ausl Art. 2 Abs. 2 KG). Das Verhalten von Dire« betrifft dabei insbesondere Unternehmen, d fragen und anbieten, regulierte und veredel lichen Pflichten zur Erstellung der regulierte KG ist damit auch in örtlicher Hinsicht anwe
C.2 Zuständigkeit der Wettbewe
241. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des GR-WEK( (WEKO) als Ganzes die Entscheide, welch dem Sekretariat zugewiesen sind.
242. Vorliegend ist mittels Endverfügung d: gen eines Verstosses gegen das Kartellgese pflichten, Sanktionen) zu erlassen sind. Für WEKO selber zuständig (Art. 10 Abs. 1 GRderen WEKO-Organs gegeben ist (etwa gen GR-WEKO), ist die allgemeine Verfügungs folglich die Kommission.
2.11.2022 E. 7.2.3, DCC.
259 Vgl. BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 29.6.2012 E. 3 (nicht publizierte Erwagung i 2.4.2020 E. 7.1.1 m.w.H., Flügel und Klavie: BVGer, B-2977/2007 vom 27.4.2010 E. 4. Art.2 N31; BSK KG-AMSTUTZ/GOHARI MARTENET/KILIAS (Fn 112), Art. 2 N 30 f.
270 ~Geschaftsreglement der Wettbewerbskomn GR-WEKO); SR 251.1.
ier für die nachfolgende Prüfung zugrundegelegt. sanzes als Unternehmen.?°°
‘gesellschaft der Swisscom AG und damit dem den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1°° KG
licher Hinsicht anwendbar.
as Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und ubung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung ‚2 Abs. 1 KG).
tmacht ausübt, ist Gegenstand dieser Verfügung. ısführungen, auf welche verwiesen und auf deren (siehe unten Rz 269 ff.), belegen, fällt das vorlie- 1en Geltungsbereich des Kartellgesetzes.
setz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der and verursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; stories wirkt sich direkt auf die Schweiz aus und je in der Schweiz Adressverzeichnisdienste nachte Verzeichnisdaten nachfragen oder ihre gesetzn Verzeichnisdaten an Directories auslagern. Das ndbar.
rbskommission
hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 27°, Danach trifft die Wettbewerbskommission ie nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder
rüber zu entscheiden, ob gegen die Parteien wetz Massnahmen (Handlungs- und Unterlassungseine derartige Entscheidung ist grundsätzlich die WEKO). Da in casu keine Zuständigkeit eines anass Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG oder Art. 19 f., 27 ff. kompetenz einschlägig. Zuständig ist vorliegend
.44, DCC; offengelassen in BGer,2C_596/2019 vom
1 BGE 1391 72), Publigroupe; BVGer, B-823/2016 vom re; BVGer, B-581/2012 vom 16.9.2016 E. 4.1.3, Nikon; 1, Publigroupe; DIKE KG-HEIZMANN/MEYER (Fn 113), (Fn 112), Art.2 N 113 m.w.H.; CR Concurrence-
1ission vom 15.6.2015 (Geschäftsreglement WEKO,
C.3 Parteien
243. Das kartellgesetzliche Rechtssubjekt d. h. eine wirtschaftliche Einheit unabhängi Rz 233). Dieses «Unternehmen» hat nicht des Verwaltungsverfahrensrechts,?’! welch chung grundsätzlich zur Anwendung gelanı Rechte (z. B. Akteneinsichtsrecht nach Art. nach Art. 13 VwVG) ist vielmehr die «Parte einem Kartellverfahren das Unternehmen i.: und die Partei des Verfahrens bzw. die Ac nen.2/2
244. Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien gung berühren soll, und andere Personen, ( mittel gegen die Verfügung zusteht.
C.3.1 Partei- und Prozessfähigkeit
245. Voraussetzungen der Parteistellung s Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die sich vielmehr nach dem Zivilrecht. Die Par unter eigenem Namen als Partei aufzutrete sind die natürlichen und juristischen Persor Die Prozessfähigkeit ist die rechtliche Befuc fahren rechtswirksam zu handeln. Sie ist dé handlungsfahig ist.2” Die Handlungsfähigke
246. Vorliegend sind die im Rubrum genanı fähig. Die Partei- und Prozessfähigkeit dies
C.3.2 _ Parteistellung und Beteiligung al
247. Parteistellung kommt in erster Linie di die Verfügung gemäss Art. 5 VwVG regeln Verfügungsadressatin bezeichnet.2’°
248. Da eine Verfügung nach Verwaltungs des kartellrechtlichen «Unternehmens» reg mass je Unternehmen jedenfalls diejenigen | qualifiziert werden, welche im Zeitpunkt des mens waren.?’® Dazu gehören namentlich |
21 Vgl. DIKE KG- HEIZMANN/ MAYER (Fn 113), |
N 121.
11.2.2008 E. 3.2.
274 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.1:
4.5, Publigroupe.
See-Gaster, RPW 2019/1, 116 Rz 212, VP\
ist das «Unternehmen» i.S.v. Art. 2 Abs. 1° KG, g von ihrer Rechts- oder Organisationsform (vgl. begriffsnotwendig Rechtspersönlichkeit im Sinne es im Rahmen einer kartellrechtlichen Untersugt (Art. 39 KG). Träger der verfahrensrechtlichen 26 VwVG) und Pflichten (z. B. Mitwirkungspflicht i» gemäss Art. 6 VwVG. Folge davon ist, dass in 5.d. Kartellgesetzes als materieller Normadressat lressatin einer Verfügung auseinanderfallen kön-
Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfü- Yrganisationen oder Behörden, denen ein Rechtsind zunächst die Partei- und die Prozessfähigkeit. > Partei- und Prozessfähigkeit nicht. Diese richten teifähigkeit stellt die Fähigkeit dar, im Verfahren n; parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Rechtsfähig en des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. nis, in eigenem Namen oder als Vertreter im Ver- ınn gegeben, wenn die parteifähige Person auch it beurteilt sich nach Art. 54 f. ZGB?"*.
ıten juristischen Personen rechts- und handlungsar Personen ist mithin gegeben.
s Dritte
arjenigen Person zu, deren Rechte oder Pflichten soll (vgl. Rz 244). Diese wird auch als materielle
verfahrensrecht nicht direkt Rechte und Pflichten eln kann (siehe oben Rz 243), können praxisge- Personen als materielle Verfügungsadressatinnen geprüften Verstosses Trägerinnen des Unternehdie Person (i.d.R. Gesellschaft), deren Verhalten
At.2 N 9 ff. 2, DCC; BSK KG-AMSTUTZ/GOHARI (Fn 112), Art. 2 KG
24.10.2011 E. 2.3 und BVGer E-7337/2006 vom
2.1907 (Zivilgesetzbuch, ZGB; SR 210). 4.3.1; BVGer, B-2977/2007 vom 27. April 2007 E.
/W Stammtische/Projekt Repo 2013.
konkret auf die Vereinbarkeit mit dem Kari Gesellschaft), sowie deren allfällige Mutterg
249. Vorliegend sind damit die Swisscom ‚ als Parteien und Verfügungsadressatinnen :
250. Im Kartellrecht besteht sodann nach / an einer Untersuchung beteiligen können. D chungsverfahren und nicht bereits in der Vo
251. Die in Art. 43 Abs. 1 KG getroffene Re suchung unterscheidet sich von Art. 6 VwVi Kreis der am Untersuchungsverfahren teilna allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. V richtet sich die Teilnahmeberechtigung Dr nach Art. 43 Abs. 1 KG. Zudem ist die Frage Abs. 1 KG von der Frage der Beschwerdebe VwVG i.V.m. Art. 48 VwVG zu trennen.?”®
252. Nach Art. 43 Abs. 1 Bst. aKG können teten) Wettbewerbsbeschränkung «in der A behindert sind» ihre Beteiligung an der Unter Konkurrenten, Abnehmer und Lieferanten de beteiligten Unternehmen. Diese sind grunc chungsverfahren befugt, wenn sie nicht erh als andere Marktteilnehmer betroffen sind. | gung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG unters für die Erlangung der Parteieigenschaft nacl kurrenten demgegenüber einen deutlichen s ihre Parteistellung im Sinne von Art. 6 Vw\ wenn sich die beanstandete Abrede oder Ve lig auf den Konkurrenten auswirkt, nament Konkurrent, der seine Parteistellung geltend stantiieren, soweit dies nicht klar aus den Al
253. Im Rahmen der Verfahrensbeteiligu Art. 43 Abs. 1 KG ist somit zwischen verfat chen ohne Parteistellung zu unterscheiden. Dritten ohne Parteirechte eher weit ausgele teiligten Dritten mit Parteistellung eher eng schwerde verhindert werden und gleichzeitic Bundesgericht weist zudem darauf hin, das mär der Durchsetzung öffentlicher Interesse
Rz 67, Swisscom ADSL.
278 Vgl. BSK KG-MARKUS SCHOTT (Fn 112), Art.
279 \/gl. BSK KG-MARKUS SCHOTT (Fn 112), Art. 280° BSK KG-MARKUS SCHOTT (Fn 112), Art. 43 | 22 \/gl. BGE 139 II 328 E. 4.3 f.; BSK KG-MARI 28 Vgl. BGE 139 II 328 E. 4.4; DIKE KG- MARK
ellgesetz hin überprüft wird (operativ handelnde esellschaft oder die Konzernobergesellschaft.?77
AG als Muttergesellschaft und die Directories AG zu bezeichnen.
\rt. 43 Abs. 1 KG die Möglichkeit, dass sich Dritte ie Verfahrensbeteiligung ist dabei nur im Untersurabklärung möglich.?7®
gelung über die Beteiligung Dritter an einer Unter- 3 i. V. m. Art. 48 VwVG dadurch, dass im KG der Ihmeberechtigten Dritten weiter gezogen ist als im Veil das KG diesbezüglich vom VwVG abweicht, itter im Untersuchungsverfahren ausschliesslich nach der Teilnahmeberechtigung gemäss Art. 43 fugnis und somit der Parteistellung gemäss Art. 6
zunächst Personen, die aufgrund einer (behaupufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs suchung anmelden. Im Vordergrund stehen dabei 2r an einer Wettbewerbsbeschränkung unmittelbar sätzlich auch dann zur Teilnahme am Untersueblich bzw. besonders spürbar und damit stärker Jie Voraussetzungen für eine Teilnahmeberechti- ;heiden sich demnach von den Voraussetzungen 1 Art. 6 VwVG.28° Nach Art. 6 VwVG müssen Kon- ;pürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden, damit /G zu bejahen ist. Ein solcher Nachteil liegt vor, rhaltensweise im wesentlichen Ausmass nachteilich indem er eine Umsatzeinbusse erleidet. Der macht, hat seine besondere Betroffenheit zu sub- <ten ersichtlich wird.?®'
ng Dritter im Untersuchungsverfahren gemäss rensbeteiligten Dritten mit Parteistellung und sol- 282 Während der Begriff der verfahrensbeteiligten gt werden kann, ist der Begriff der verfahrensbeauszulegen. Auf diese Weise soll die Popularbe- ) ein effizientes Verfahren möglich bleiben.?®? Das ss das kartellrechtliche Verwaltungsverfahren prisn dient, während für die Durchsetzung vorrangig
7.1, E. 7.2.6 m.w.H., SIX/DCC; RPW 2004/2, 421
43 N 21 f. mit Hinweis auf BGE 139 II 328 E. 4.3. N 11 ff.
US WYSSLING/JURG BICKEL (Fn 113), Art. 43 N 4. <US SCHOTT (Fn 112), Art. 43 N 24 f.
US WYSSLING/JURG BICKEL (Fn 113), Art. 43 N 18.
privater Interessen der Zivilrechtsweg nach setzlich vorgesehenen Gabelung des Rect tungsverfahren zu stark auf private Interess
254. Wahrend Dritten mit Parteistellung gru nen die Rechte der beteiligten Dritten ohne | werden (Art. 43 Abs. 2 Satz 2 KG). Uber. Behörde den Verfahrensbeteiligten weitere F teirechte. In Frage kommen etwa folgende I Beteiligten gewähren, an Einvernahmen | (Art. 18 VwVG). Weiter kann sie ihnen (fortl: (Art. 26 ff. VwVG), die Möglichkeit einräum: zum Sachverhalt zu äussern, sowie sie an d steht es der Behörde frei, den Verfahrensbe
255. ZIP hatte mit Schreiben vom 6. April genden Untersuchung gestellt und zugleich
256. Mit Schreiben vom 20. April 2022 wı Parteistellung von ZIP Stellung zu nehmen 2022 beantragten die Parteien sowohl das C Akteneinsicht abzulehnen (vgl. Rz 47).
257. Auf telefonische Rückfrage des Sekre 2023 ihren Antrag auf Parteistellung zurück fahren als Dritte (vgl. Rz 51). Dementsprec mit, dass ZIP als Dritte ohne Parteistellung | Untersuchung beteiligt werde (vgl. act. 53).
258. Nach der Einsicht in den Antrag des ¢ den Anträgen von ZIP zum Schluss gelang — machte ZIP in ihrer Stellungnahme zum | gewesen, sich lediglich als Dritte ohne Par Verzicht wäre zudem nicht gültig gewesen, während der Untersuchung informiert word: zudem offensichtlich gewesen, dass ZIP vo sei. Anlässlich des Telefongesprächs mit de einsicht zu verzichten, mit der Begründung grund der Verpflichtung zur Wahrung von Ge Eine solche Anfrage habe nur bedeuten kör zeige von ZIP laute. Ansonsten hätte es fi Gespräch zwischen ZIP und dem Sekretariz jeden Fall ihr Recht auf Anhörung und ihr Re der gleichen Rechte wie jener der Parteien i Schreiben vom 28. Februar 2023 nicht gesc Status eines Drittbeteiligten ohne Parteirect führungen verlangte ZIP sodann, dass ihr ( Verfahrenshandlungen die gleichen Rechte
2% Vgl. BGE 139 II 328 E. 4.4.
285 Vgl. DIKE KG- MARKUS WYSSLING/JURG Bi SCHOTT (Fn 112), Art. 43 N 24.
Art. 12 ff. KG offenstehe. Angesichts dieser ge- ıtsschutzes sei zu vermeiden, dass das Verwalan ausgerichtet werde.?®*
ndsätzlich die vollen Parteirechte zukommen, kön- >arteistellung auf das Anhörungsrecht beschränkt das Minimalrecht der Anhörung hinaus kann die techte einräumen. Die Obergrenze bilden die Par- 3eteiligungsmöglichkeiten: Die Behörde kann den eilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen aufend) Einblick in die Verfahrensakten gewähren sn, sich im Rahmen einer Einvernahme mündlich er Verhandlung der WEKO zulassen. Schliesslich teiligten die Verfügung der WEKO zur Kenntnis zu
2022 ein Gesuch um Parteistellung in der vorlieum Akteneinsicht gebeten (vgl. Rz 43).
ırden die Parteien aufgefordert zum Gesuch um (vgl. Rz 45). In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai ‚esuch um Parteistellung als auch das Gesuch um
tariats hin zog ZIP mit Schreiben vom 28. Februar und verlangte stattdessen die Beteiligung am Verhend teilte das Sekretariat ZIP und den Parteien .S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG in der vorliegenden
sekretariats vom 21. August 2023 — der entgegen ie, die vorliegende Untersuchung sei einzustellen Antrag geltend, sie sei nicht damit einverstanden teirechte am Verfahren zu beteiligen. Ein solcher da ZIP nicht über alle Untersuchungshandlungen sn sei. Auf der Grundlage der Beschwerde sei es m Verhalten von Directories besonders betroffen m Sekretariat sei ZIP gebeten worden, auf Akten- |, dass die Einsichtnahme die Entscheidung auf- »schäftsgeheimnissen erheblich verzögern würde. inen, dass der Entscheidentwurf im Sinne der Anir ZIP auch keine Dringlichkeit gegeben. In dem it habe ZIP zudem geltend gemacht, sie wolle auf :cht auf Beschwerde ausüben, was der Ausübung m engeren Sinne gleichkomme. ZIP habe in ihrem hrieben, dass sie damit einverstanden sei, in den ite versetzt zu werden.?®® Gestützt auf diese Ausyestutzt auf zukünftige und bereits durchgeführte wie den Parteien zukommen. ?®’
KEL (Fn 113), Art. 43 N 5 und 29; BSK KG-MARKUS
259. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mä machte ZIP sodann geltend, ZIP sei durch i ressierte Drittpartei bekannt gewesen, die a tariat hätte deswegen - wie in jedem Verw müssen, ob ZIP die Voraussetzungen von / seien jedoch ignoriert worden und sie sei n nahmen von Directories Stellung zu nehmer retariat sei dem formellen Antrag von ZIP v ZIP für weitere 20 Monate vom Verfahren
schieden wurde, ZIP Akteneinsicht zu gewä
260. Wie in der Stellungnahme vom 6. No ZIP im Februar 2023 an, ob ZIP zur Verhin Parteistellung verzichten wolle. ZIP könne schriftlich zum Antrag des Sekretariats Ste aber keine Angaben über den Inhalt des Ar der Vermeidung weiterer zeitlicher Verzöge würde in ihrem Sinne ausfallen, kann sie d ihren Gunsten ableiten. Schliesslich bleibt a gerung des Verfahrens — auch bei vorliegs könnte.
261. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 te qu’elle renonce a solliciter sa qualité de part ment de votre autorité la reconnaissance | LCart. » Entgegen den spateren Vorbringen auf Parteistellung dar. Damit verbleibt autor Untersuchung ohne Parteistellung (vgl. Rz z gend mitgeteilte Bestatigung, wonach die z von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG in der Untersuct beteiligt werde, erhob ZIP keine Einwande.
262. Im Nachgang an den Ruckzug des A verlange die gleichen Rechte wie die Partei sichtigt werden müssen (vgl. Rz 259). Dami teistellung oder lediglich die Einraumung we gehrt wurde.
263. Da es aber schliesslich im Ermessen über das Minimalrecht der Anhörung hinaus ZIP aus verfahrensökonomischen Gründen ZIP die Möglichkeit, nach erfolgter Aktenein: nehmen. Sie wurde zudem mündlich von de den gesamten Anhörungen und auch bei d Fragen zu stellen. ZIP reichte im vorliegen nahmen, grösstenteils unaufgefordert, ein. [ keiten der Einräumung von Rechten an bet 254).
264. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass mit Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwV Rahmen ihrer Beteiligung am Verfahren die ist auch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
rz 2024 und damit nach erfolgter Akteneinsicht hre Anzeige offensichtlich von Anfang an als intem Verfahren habe teilnehmen wollen. Das Sekrealtungsverfahren — von Amtes wegen feststellen rt. 6 VwVG erfülle. Die Verfahrensrechte von ZIP icht einmal aufgefordert worden zu den Stellung- 1, auch wenn diese ZIP betroffen hätten. Das Sekom 6. April 2022 nicht nachgekommen und habe ausgeschlossen, bis am 7. Dezember 2023 enthren.28®
vember 2023 beschrieben, fragte das Sekretariat derung weiterer zeitlicher Verzögerungen auf die stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden, llung zu nehmen. Dabei machte das Sekretariat itrages. Auch wenn ZIP aufgrund des Arguments rungen selbst zum Schluss gelangte, der Antrag araus im vorliegenden Zusammenhang nichts zu uch unklar, inwiefern eine weitere zeitliche Verzösndem Ausgang — im Sinne der Anzeigerin sein
site ZIP Folgendes mit: «ZIP.ch SA vous confirme ie au sens de l’art. 6 PA et requiert respectueusede sa qualité de participant au sens de l’art. 43 von ZIP stellt dies klar ein Rückzug des Antrages natisch nur die Möglichkeit der Beteiligung an der 51 ff.). Auch gegen die vom Sekretariat darauffol- IP.ch SA als Dritte ohne Parteistellung im Sinne tung 32-0268: Vermarktung von Verzeichnisdaten
ntrags auf Parteistellung machte ZIP geltend, sie en, was überdies von Amtes wegen hätte berückt blieb und bleibt unklar und unbegründet, ob Pariterer Rechte als Dritte ohne Parteistellung anbedes Sekretariats liegt, den Verfahrensbeteiligten weitere Rechte einzuräumen (vgl. Rz 254), wurde schliesslich Akteneinsicht gewährt. Zudem erhielt sicht nochmals schriftlich zum Ganzen Stellung zu r WEKO angehört und erhielt die Möglichkeit bei en Zeugeneinvernahmen anwesend zu sein und den Verfahren insgesamt rund zwanzig Stellung- Jementsprechend wurden vorliegend die Möglicheiligte Dritte vollumfänglich ausgeschöpft (vgl. Rz
der gestellte Antrag auf Beteiligung am Verfahren
G von ZIP zurückgezogen wurde. Indem ZIP im selben Rechte wie einer Partei gewährt wurden, nicht verletzt.
C.4 Vorbehaltene Vorschriften
265. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen, und öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rech
266. Gemäss Praxis des Bundesgerichts gi tellgesetz die besondere Regelung des Fe rechtlichen Bestimmungen und Verfahren ¢ sem Sinne bilden die fernmelderech Verzeichnisdaten lediglich eine besondere wettbewerbsrechtlichen Ordnung hinzutritt u Anwendung der kartellrechtlichen Bestimmt des Fernmelderechts und des Kartellrecht: stellt aber keine vorbehaltene Vorschrift im S Bestimmungen, die eine vorbehaltene Vor: können sind nicht ersichtlich.
267. Ebenfalls nicht unter das Gesetz faller aus der Gesetzgebung über das geistige Eic schränkungen, die sich auf Rechte des ge diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).
268. In den hier zu beurteilenden Märkten zulassen. Die Vorbehalte von Art. 3 Abs. 1 geltend gemacht.
C.5 Unzulässige Verhaltenswei: Unternehmens
269. Marktbeherrschende Unternehmen ve brauch ihrer Stellung auf dem Markt ander: des Wettbewerbs behindern oder die Mark Art. 7 Abs. 2 KG werden solche Verhaltens‘ fall zu prüfen ist, ob eine Verhaltensweise hungsweise Benachteiligung im Sinne des /
270. Nachfolgend wird in einem ersten Sct sie auf den relevanten Märkten eine marktbe in einem zweiten Schritt beurteilt, ob eine ı vorliegt.
C.5.1 Marktbeherrschende Stellung
271. Als marktbeherrschende Unternehme: auf einem Markt als Anbieter oder Nachfra nehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder N: zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Directories
289 \/gl. BGE 137 II 199, E. 3.4, Terminierungs; vember 2022, E. 4.3, Netzbaustrategie Swi.
Swisscom ADSL; BGE 139 | 72 E. 10.1.2, F Buchpreisbindung.
jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wasen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung fen ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG).
It für Telekommunikationsmärkte neben dem Karrnmelderechts.?®° Die kartell- und die fernmeldejelangen nebeneinander zur Anwendung. In dietlichen Bestimmungen zu den regulierten sektorielle Regelung, die zur übrigen preis- und ind diese nicht ausschliesst. Dennoch muss in der ingen analysiert werden, wie sich die Regelungen > gegenseitig beeinflussen. Das Fernmelderecht inne von Art. 3 Abs. 1 KG dar. Weitere gesetzliche schrift im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG darstellen
1 Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich yentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach
gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht und 2 KG werden von den Parteien auch nicht
se eines marktbeherrschenden
rhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Miss- > Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung tgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). In neisen exemplarisch aufgezählt, wobei im Einzelnach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behinderung bezie- \rt. 7 Abs. 1 KG darstellt.”
iritt die Marktstellung von Directories beurteilt, ob herrschende Stellung innehat. Anschliessend wird nissbrauchliche Verhaltensweise i.S.v. Art. 7 KG
1 gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die ger in der Lage sind, sich von anderen Marktteilachfragern) in wesentlichem Umfang unabhangig wird sich von anderen Marktteilnehmern nicht in
preise im Mobilfunk; BGer,2C_876/2021 vom 2. Nosscom — Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
6.1, Hallenstadion; BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik -ubligroupe SA et al/WEKO; BGE 129 II 497 E. 6.5.1, wesentlichem Umfang unabhängig verhalteı eller und/oder potenzieller Konkurrenz gege vante Markt, auf dem diese allenfalls marktk grenzen, bevor in einem zweiten Schritt die
C.5.1.1 Relevante Märkte
C.5.1.1.1 Allgemeine Ausführungen
272. Bei der Bestimmung des kartellrechtlic von Art. 11 Abs. 3 VKU?! — zu bestimmen, v gegenseite in sachlicher, örtlicher und aller dieser Abgrenzung sind Sinn und Zweck de gen weniger darin, eine allgemeingültige Ma fen, als vielmehr darin, die konkrete Marktes deutung der untersuchten Wettbewerbsbesc Bestimmung des relevanten Markts nament! deutung. Daraus folgt, dass die Marktabgren bewerbsbeschränkung konkret untersucht w dass der Inhalt der Marktabgrenzung je nat brauch einer marktbeherrschenden Stellung wohl er denselben Wirtschaftsbereich betriff
273. Der sachlich relevante Markt umfasst genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften u substituierbar angesehen werden (Art. 11 . ist).2%
274. Massgebend ist also, ob im konkreter oder Dienstleistungen miteinander im Wettl den Betroffenen hinsichtlich ihrer Eigensche als substituierbar erachtet werden, also in dend sind die funktionelle Austauschbarkeit
291 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kon SR 251.4).
222 BGE 1391 72 E. 9.1 m.w.H., Publigroupe; Bi geoises (EEF); BGer,2C_113/2017 vom 12. 7.3.1, Buchpreisbindung.
23 So RPW 2017/3, 448 Rz 215 ff., Hoch- und Rz 1229, Bauleistungen See-Gaster, vgl. zt Art. 5 N 60 ff.; BSK KG- REINERT/ BLOCH (Fı Market Definition, DAF/COMP(2012)19, |
294 BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 274 z.B. auch RPW 2020/4, 1818 Rz 440, Baul 1229, Bauleistungen See-Gaster, RPW 201 din I; DIKE KG-STAUBLE/SCHRANER (Fn 113
235 Vgl. BGE 1391 72 E. 9.2.3.1, Publigroupe X
24.11.2016 E. 52, Hallenstadion; BVGer, B- STÄUBLE/SCHRANER (Fn 113), Art. 4 Abs. 2
1 können, wenn sie sich ausreichend starker aktunübersieht. Um dies zu prüfen, ist vorab der releeherrschende Stellung eingenommen wird, abzu- Marktstellung ermittelt werden kann.
h relevanten Marktes ist — in analoger Anwendung velche Waren oder Dienstleistungen für die Marktfalls zeitlicher Hinsicht austauschbar sind.?” Bei r Marktabgrenzung zu berücksichtigen. Diese lierktdefinition für einen Wirtschaftsbereich zu schaftellung der beteiligten Unternehmen und die Bes+hrankung bestimmen zu können.?”® Zudem ist die ich für die Höhe einer allfälligen Sanktion von Bezung davon abhängig ist, welche (mögliche) Wettird. Dieser Umstand kann wiederum dazu führen, ch untersuchter Verhaltensweise (Abreden, Miss-
, Unternehmenszusammenschluss) divergiert, obt.294
alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgend ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als Abs. 3 Bst.a VKU, der hier analog anzuwenden
1 Einzelfall aus Sicht der Marktgegenseite Waren Jewerb stehen. Dies hängt davon ab, ob sie von ften und des vorgesehenen Verwendungszwecks sachlicher Hinsicht austauschbar sind. Entschei- (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleistrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;
SE 129 Il 497 E. 6.3.1, Entreprises Electriques Fribour- 2.2020 E. 5.1, Hallenstadion; BGE 129 1118 E. 7.2 und
Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2020/3a, 1111 Im Ganzen DIKE KG-ZIRLICK/BANGERTER (Fn 113), 1112), Art. 4 Abs. 2 N 94; vgl. exemplarisch OECD, 3. 11.
:istungen Graubünden; RPW 2020/3a, 1111 f. Rz
9/2, 445 Rz 600, Hoch- und Tiefbauleistungen Enga- ), Art. 4 Abs. 2 N 25.
A et al. /WEKO ; BVGer, B-3618/2013 vom -7633/2009 vom 14.9.2015 E. 269, ADSL Il; DIKE KG- N 30.
tungen aus Sicht der Marktgegenseite sov tauschbarkeit der Waren und Dienstleistung genstand der konkreten Untersuchung. ?”*
275. Der räumlich relevante Markt umfasst den sachlichen Markt umfassenden Waren Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog anzuwer
276. Ausgangspunkt für die Abgrenzung d schäftstätigkeit und damit verbundene Verh ableiten, welche Produkte und Dienstleistu ches die jeweiligen Substitute zu den angeb leistungen sind.
277. Wie mehrfach erwähnt, ist Directories nisdatensätzen (Geschäftsbereich directori dem Betrieb von Adressverzeichnisdienster suchung bezog sich auf beide Geschéaftsber
278. Die Marktabgrenzung ist vor dem Hii dienstes als Plattform vorzunehmen. Dabei : zu vergegenwärtigen: Nachfragerinnen und rentinnen und Inserenten wollen von Nutze werden und diesen alle relevanten Informa Nutzer wollen bei ihrer spezifischen oder lol und die dazu gehörigen Informationen finde formen bzw. der Verzeichnisdienste ist es : für Nutzerinnen und Nutzer eine möglichst F Verzeichniseinträge und allenfalls andere D
279. Damit ein Verzeichnisdienst eine hohe chen Daten von guter Qualität, das heisst v fordernis der Vollständigkeit gerecht zu weı zu verfügen, in welcher möglichst alle Unte daten bereits enthalten sind. Diese Datenb nehmen die Publikation weiterer Informatior können. Den Verzeichnisdiensten stehen v Datenbasis zu erhalten: Sie können bspw. d denen TDA beziehen, den veredelten Verze tensätze von anderen Anbieterinnen und Ar weitere Möglichkeit besteht in der Vorgehen die Informationen über Unternehmen aus e dere Profilinformationen, Crawling, eigenen Nutzer zusammen (vgl. Rz 170).
280. In der bisherigen Praxis hat die WEK( daten, für Verzeichniseinträge, für Nutzerit
286 \gl. zum Ganzen : BGE 1391 72 E. 9.2.3.1 Buchpreisbindung; BVGer, B-3618/2013 vo 7633/2009 vom 14.9.2015 E. 270, ADSL II; DIKE KG- STÄUBLE/SCHRANER (Fn 113), Art
277 \gl. BGE 139 | 72 E. 9.2.1, Publigroupe SA E. .9.2, Gaba; BVGer, B-76333/2009 vom 1
vie weitere Methoden zur Bestimmung der Ausen aus Nachfragersicht. Auszugehen ist vom Gedas Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 den ist).297
er relevanten Märkte ist die zu beurteilende Gealtensweise von Directories. Aus dieser lässt sich ıgen Directories anbietet und nachfragt und welotenen und nachgefragten Produkten und Dienstsowohl im Bereich der Erstellung von VerzeichesData) als auch im Bereich der Erstellung und 1 tätig (Geschäftsbereich localsearch). Die Untereiche (vgl. Abschnitt B.2)
ıtergrund der Funktionsweise eines Verzeichnissind die verschiedenen Interessen aller Beteiligten Nachfrager nach Verzeichniseinträgen bzw. Inserinnen und Nutzern möglichst einfach gefunden tionen zur Verfügung stellen.?°® Nutzerinnen und <alen Suche möglichst einfach jene Unternehmen n, welche ihrer Suche entsprechen. Ziel der Plattsowohl für Inserentinnen und Inserenten als auch johe Nutzungsrate zu erzielen, um möglichst viele ienstleistungen verkaufen zu können.
: Nutzungsrate erzielt, müssen die darauf befindlior allem vollständig und aktuell sein. Um dem Erden ist es notwendig, über eine gute Datenbasis rnehmen zumindest mit den wichtigsten Kontaktasis bildet sodann die Grundlage, um den Unter- 1en, das heisst Verzeichniseinträge, verkaufen zu erschiedene Möglichkeiten offen, um eine solche ie regulierten Verzeichnisdatensätze der verschieichnisdatensatz von Directories oder sonstige Dabietern erwerben und als Grundlage nutzen. Eine sweise wie sie z. B. Google betreibt. Google stellt iner Reihe verschiedener Quellen wie insbeson- Erhebungen und Eingaben von Nutzerinnen und
) im Verzeichnisgeschäft Märkte für Verzeichnis- ınen und Nutzer von Adressverzeichnissen und
, Publigroupe SA et al./WEKO; BGE 129 II 18 E. 7.3.1, m 24.11.2016 E. 53, Hallenstadion; BVGer, B- BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 9, Gaba;
. 4 Abs. 2 N 37 ff.
et al /WEKO; BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 4.9.2015 E. 302, ADSL II.
age 1, S. 1 zu Folie 3.
Adressverzeichnisdiensten sowie für Werbt nisdiensten abgegrenzt.?” An dieser Markté gehalten, wobei sowohl im Bereich der Ver niseintrage eine etwas weitere Marktabgre Marktes fur Werbung in Adressverzeichnis gend verzichtet werden, da dieser für die n: Relevanz ist (vgl. Rz 339 ff. und Abschnitt C
281. Nachfolgend werden zuerst die beider stellt und es werden dabei ein Markt für Verz C.5.1.1.2) und ein Markt für Nutzerinnen unc men (vgl. Abschnitt C.5.1.1.3) abgegrenzt. / nisdaten als Grundlage eines Verzeichnisdi diesem Zusammenhang von Bedeutung ist nisses über ihre Kundinnen und Kunden (re: TDA, zur Erfüllung dieser Verpflichtung Drit Markt für die Aufbereitung der regulierter C.5.1.1.4).
C.5.1.1.2 Markt für Verzeichniseinträge
282. Verschiedene Anbieterinnen und Anb ten an, Verzeichnisdaten mit zusätzlichen In um diese Informationen gesamthaft offentlic gerinnen und Nachfrager nach Verzeichnise den Nutzerinnen und Nutzern von Verzeict gung stellen. Beispiele für solche zusätzlic Mail-Adressen, Öffnungszeiten, Rubriken e genseite bilden damit Unternehmen, die de Verzeichnis nachfragen.?°
283. Grundsätzlich kann nach dem Verwer bieterin oder den Anbieter von Verzeichnis eine Inserentin oder einen Inserenten von \ ob ihre bzw. seine Unternehmensinformatic telefonischen Auskunft oder in einem Online seit 2023 werden aber so gut wie keine Telef mehr angeboten (vgl. Rz 6), so dass für di Online-Verzeichnisdienste relevant sind.
284. Ebenfalls zu unterscheiden ist zwisch solchen über Unternehmen.?°! «SWISS LIS dar. Daher sind vorliegend nur Verzeichnise
285. Die Betreiberinnen und Betreiber von dene Möglichkeiten an, Verzeichniseinträge erweitern. Diese Zusatzinformationen sind ii den daher meist keinen Eingang in die Verze
29 \gl. RPW 2015/3, 389 Rz 194, Stellungnah vorhaben betreffend Swisscom Directories ,
300 Vgl. RPW 2015/3, 389 Rz 194, Stellungnah vorhaben betreffend Swisscom Directories ,
301 Vgl. dazu auch RPW 2015/3, 391 Rz 211 f., menschlussvorhaben betreffend Swisscom
ing in Adressverzeichnissen und Adressverzeich- ıbgrenzung wird vorliegend im Wesentlichen festzeichnisdaten als auch im Bereich der Verzeichnzung diskutiert wird. Auf die Abgrenzung eines sen und Adressverzeichnisdiensten kann vorlieachfolgend vorzunehmende Beurteilung nicht von .5.3.3.).
1 Seiten der Verzeichnisdienst-Plattformen dargeeichniseinträge über Unternehmen (vgl. Abschnitt 1 Nutzer von Verzeichniseinträgen über Unterneh- \nschliessend wird auf den Bereich der Verzeichenstes eingegangen (vgl. Abschnitt C.5.1.1.4). In
die Pflicht der TDA zur Führung eines Verzeichjulierte Verzeichnisdaten) und die Möglichkeit der e beizuziehen (vgl. Rz 84 f.). Hierzu wird auf den 1 Verzeichnisdaten eingegangen (vgl. Abschnitt
über Unternehmen
jeter von Verzeichniseinträgen bieten Möglichkeiformationen (Verzeichniseinträgen) anzureichern, ch verfügbar zu machen (vgl. Rz 91 ff.). Nachfrainträgen (Inserentinnen und Inserenten) möchten inisdiensten zusätzliche Informationen zur Verfühen Informationen (Verzeichniseintrage) sind Etc. (vgl. Rz 95, 115 ff. und 120 ff.). Die Marktgen Eintrag von Unternehmensinformationen in ein
Ydungszweck der Verzeichnisdaten durch die Aneintragen unterschieden werden. So kann es fur /erzeichniseintragen durchaus eine Rolle spielen, ynen in einem gedruckten Telefonbuch, bei einer >-Verzeichnisdienst angezeigt werden. Zumindest onbuch-CD/DVDs oder gedruckten Telefonbücher e Zwecke der vorliegenden Untersuchung einzig
an Verzeichniseintragen über Privatpersonen und T» stellt ein Produkt für und über Unternehmen inträge über Unternehmen relevant.
Verzeichnisdiensten bieten oft ebenfalls verschiemit Zusatzinformationen oder Dienstleistungen zu 1 der Regel allerdings Plattformspezifisch und finichnisdaten. In der Regel sind diese angebotenen
me vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschlussme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschluss-
Stellungnahme vom 23. März 2015 in Sachen Zusam- Directories AG/Search.ch AG.
Möglichkeiten nicht substituierbar. So ist be nicht mit dem Hinzufügen einer Rubrik sub: Inserenten als auch für Nutzerinnen und Nu das «Gesamtpaket» der Adressverzeichnis gorien von Zusatzeinträgen keine separate sich die einzelnen Kategorien von zusatzl dienste nur wenig unterscheiden (vgl. Rz 12
286. Ausgangspunkt für die sachliche Mark gebot, Unternehmensinformationen auf ein stehenden und gegenüber Nutzerinnen un zusätzliche Informationen (Verzeichniseintr: Möglichkeit eines Unternehmens die Veröffe nem Verzeichnisdienst nachzufragen. Ange
287. Directories bringt vor, dass der sachl Markt für «Search&Find» abzugrenzen sei. den werden wollen, wenn Kundinnen und Ki botenen Produkten/Dienstleistungen sucher zeichnissen von Directories insbesondere : auch die Unternehmenswebsites.°°°
288. Die verschiedenen Verzeichnisdienste tes auf. So beeinflussen die Nutzerinnen ut nehmen präsent sein wollen bzw. müssen, t werden. Hierbei ist von zentraler Bedeutunc gel die Eigenschaften von Single-Homing- c
289. Die Suche nach einem entsprechend sen angesehen werden, wenn der gewünsc Suche wird daher in der Regel nach einem e mals in einem anderen Verzeichnisdienst gı so ist es möglich, dass eine Nutzerin oder Grundsätzlich werden also Nutzerinnen unc mationen eines spezifischen Unternehmen: chen, wenn die gewünschten Informationen hier die Kontaktdaten oder Zusatzinformati Telefonnummer oder die Öffnungszeiten «r der Regel keinen weiteren Verzeichnisdiens ren. Ein weiterer Verzeichnisdienst wird vor: formationen auf der besuchten Plattform n chend sicher oder zufriedenstellend erv Verzeichnisdienste zueinander im Wettbew dene Nutzer können auf einen anderen Ver: schiedenen Verzeichnisdiensten zur Verfüt (vgl. Abschnitte B.3.3.2 und B.3.3.3.3). Dabe bei der spezifischen Suche auf den Verzeic' wird, wenn es nur über einen kostenlosen C
303 Vgl. act. 271, Rz 1; act. 309, Rz 21.
304 Vgl. RPW 2015/3, 416 Rz 398, Stellungnah vorhaben betreffend Swisscom Directories .
ispielsweise das Hinzufügen von Öffnungszeiten stituierbar. Aber für sowohl für Inserentinnen und tzer sind nicht die einzelnen Kategorien, sondern se relevant. Deshalb sind für die einzelnen Katen Märkte abzugrenzen. Dafür spricht auch, dass chen Einträgen der verschiedenen Verzeichnis- 8, 159, 169).
tabgrenzung ist daher auf der einen Seite das Anam Verzeichnisdienst zu veröffentlichen bzw. be- 1 Nutzern verfügbargemachten Verzeichnisdaten Age) hinzuzufügen und auf der anderen Seite die ntlichung von Unternehmensinformationen auf eibot und Nachfrage finden dabei online statt.
ich relevante Markt sehr weit zu fassen und ein Ausschlaggebend sei, dass Unternehmen gefun- Jnden nach ihnen bzw. nach den von ihnen ange- | würden.?% Dieser Markt umfasse neben den Veruch Google, Bing, Social-Media-Plattformen und
> weisen Eigenschaften eines zweiseitigen Markid Nutzer durch ihr Suchverhalten, wo die Unter- ım von den Nutzerinnen und Nutzern gefunden zu , ob die Märkte für Verzeichniseinträge in der Reder Multi-Homing-Märkten aufweisen.
an Verzeichniseintrag kann dann als abgeschloshte Eintrag gefunden wurde. Bei der spezifischen inmal gefundenen Eintrag nicht das Gleiche nochesucht. Ist hingegen eine Suche nicht erfolgreich, ein Nutzer andere Verzeichnisdienste aufruft.°°* 1 Nutzer auf der Suche nach Unternehmensinfor- > in der Regel nur einen Verzeichnisdienst besubereits bei der ersten Suche erhältlich sind. Sind onen über ein Unternehmen (beispielsweise die neines Coiffeurs») gefunden, so benötigt man in st, beispielsweise, um die Information zu verifizieaussichtlich dann genutzt, wenn die gesuchten Inicht gefunden werden oder sich nicht als ausreiveisen. Gleichwohl stehen die verschiedenen erb. Die unzufriedene Nutzerin und der unzufriereichnisdienst ausweichen, zumal die auf den verjung stehenden Informationen sehr ähnlich sind ‘i ist in Erinnerung zu rufen, dass ein Unternehmen hnisdiensten von Directories auch dann gefunden rundeintrag verfügt (vgl. vorne Rz 112 ff.).
me vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschluss-
290. Inwiefern dieses Verhalten bei der sp werden kann, ist fraglich. In diesem Bereich Nutzer beispielsweise bei einer Suche nac mehrere Plattformen nutzt und daher ihr bz Rubrikanzeigen ähnelt. Da im Bereich der R zum Teil unterschiedliche Angebote zu find: Nutzerinnen und Nutzer auf der Suche nac Plattformen besuchen.?° Gerade wenn für ¢ tion zur Diskussion steht bzw. wenn die ges ist davon auszugehen, dass eine Nutzerin ut Angebot mehrere Plattformen besuchen wii Vorhaben einholen zu können. Übertragen : von Multi-Homing seitens der Nutzerinnen ı Ob dabei neben klassischen Verzeichnisdie men, wie etwa Social-Media-Plattformen, ke folgend aufgezeigt wird, auch bei einer eng suchungszeitraum nicht von einer marktbeh ist (vgl. Abschnitt C.5.1.2.1).
291. Weist die gesuchte Information im Ral auf, sondern handelt es sich dabei eher um Suche nach einer Metzgerei oder Bäckerei Nutzer in diesen Fällen den Zusatzaufwanc Hierbei wäre es ebenso denkbar, dass eine im bevorzugten Verzeichnisdienst eingibt u scheidet, ohne dabei vorgängig noch ande Teilbereich der lokalen Suche wäre somit n zerinnen und Nutzer auszugehen. Aus Sich zeichniseinträgen könnte dies dazu führen, präsent sein müssten (Multi-Homing seiten: zeichniseinträgen), um von den Nutzerinneı Dies hätte zur Folge, dass eine enge Markt: form ein eigener Markt abzugrenzen wäre. E einen eigenen Markt definieren.
292. Ob die Nachfrage nach Verzeichnise aus Sicht der Nachfragerin oder des Nachfr hängt davon ab, welchen Anteil an oder — von Nutzerinnen und Nutzern sie bzw. er mi will. Grundsätzlich ist davon auszugehen, d nem Verzeichniseintrag eine für sie bzw. ih chend wird sie bzw. er bei so vielen Plattfc sie bzw. er die gewünschte Reichweite err reichten Studie würden [70-80] % der Nutze würden Google als erste Wahl nutzen. Ledi würden die Plattform local.ch und [10-20] % % würden diese Plattformen jeweils als erst jeweils nur rund [0-10] % der Nutzerinnen u die Frage gestellt werden, ob es eine Nachf trägen als notwendig erachtet, auf dem Ve
305 Vgl. bspw. RPW 2018/4 954, Rz 130, Tame
azifischen Suche auf die lokale Suche übertragen
ist es auch denkbar, dass eine Nutzerin oder ein h einer «Schreinerei» in «Belp» von Beginn weg w. sein Suchverhalten eher jenem im Bereich der ubrikanzeigen auf den verschiedenen Plattformen an sind, ist es bei Rubrikanzeigen oft üblich, dass ch Stellen, Immobilien, Fahrzeugen etc. mehrere lie Nutzerin und den Nutzer eine grössere Investiuchte Leistung eine grössere Tragweite aufweist, id ein Nutzer auf der Suche nach dem geeigneten ‘d, um möglichst viele Angebote für das geplante auf Verzeichnisdienste wäre in einem solchen Fall ınd Nutzer von Verzeichnisdiensten auszugehen. :nsten auch weitere Plattformen in Betracht kom- ınn vorliegend letztlich offenbleiben, da wie nachen Marktabgrenzung in diesem Bereich im Unterarrschenden Stellung von Directories auszugehen
imen der lokalen Suche keine grössere Tragweite alltägliche Informationen wie bspw. die spontane , stellt sich die Frage, ob eine Nutzerin oder ein | betreibt, mehrere Verzeichnisdienste zu nutzen. > Nutzerin oder ein Nutzer ihre bzw. seine Suche nd sich für eines der angezeigten Ergebnisse entre Verzeichnisdienste zu konsultieren. In diesem nöglichweise von Single-Homing seitens der Nutt der Nachfragerinnen und Nachfrager nach Verdass sie auf allen relevanten Verzeichnisdiensten 3 der Nachfragerinnen und Nachfrager nach Ver- 1 und Nutzern in jedem Fall gefunden zu werden. ıbgrenzung vorzunehmen wäre und für jede Platt- -in Eintrag auf local.ch würde in diesem Fall somit
inträgen auf verschiedenen Verzeichnisdiensten agers als austauschbar angesehen werden kann, falls dies unterschieden wird — welche Kategorie t ihrem bzw. seinem Verzeichniseintrag erreichen ass eine Nachfragerin und ein Nachfrager mit ein ausreichende Reichweite erzielen will. Entsprermanbietern Verzeichniseinträge nachfragen, bis aicht hat. Gemäss einer von den Parteien eingerinnen und Nutzer Google kennen und [70-80] % glich jeweils [0-10] % der Nutzerinnen und Nutzer die Plattform search.ch kennen und jeweils [0-10] e Wahl nutzen. Die restlichen Plattformen würden ind Nutzer oder weniger bedienen.?® Daher kann ragerin oder ein Nachfrager nach Verzeichniseinrzeichnisdienst von local.ch mit einer Reichweite
dia/Basler Zeitung.
von rund [0-10] % präsent zu sein, obwohl « wiegende Anzahl Nutzerinnen und Nutzer | zeichnisdienste nutzt und die Nachfragerin somit auch via eine andere Plattform gefund Nachfrager nach Verzeichniseinträgen befr: sert, dass es aufgrund des Nutzerverhaltens diensten und insbesondere auch auf local. zeigte stattdessen lediglich, dass die Verz Microsoft im Bereich der Publikation von Un und Nutzer als auch für Nachfragerinnen ur gleichbar erscheinen (vgl. Rz 180).
293. Insgesamt ist damit festzuhalten, da: wie insbesondere jene von Directories, ZIP chen Inhalt aufweisen und ein Wechsel zu € nen und Nutzer problemlos möglich ist. Zuc Nutzer für ihre Suchanfragen bei der lokalen Homing und nicht Single-Homing), womit | niseinträgen nicht auf sämtlichen Verzeichn zerinnen und Nutzern gefunden zu werden. | nisdiensten auch keine eigenständigen Mär einem Markt für Verzeichniseinträge über U liche Verzeichnisdienstplattformen umfasst. von Betreiberinnen und Betreibern von Ve lichkeiten.
294. Verzeichnisdienste werden in aller Re Da sich die Verhältnisse auf den verschiede scheiden, kann der Markt für Verzeichnisei praxisgemäss schweizweit abgegrenzt werc
C.5.1.1.3 Markt für Nutzerinnen und Unternehmen
295. Betreiberinnen und Betreiber von Ver Unternehmensinformationen auf ihren Verze Marktgegenseite der Betreiber von Verzeict zeichnisdiensten sind Privatpersonen und U mationen als Endabnehmer und Endabnet fragen die Nutzerinnen und Nutzer von Ver: ab, indem sie eine spezifische Suche (vgl. | führen. Während bei der Suche nach Unterr Suche zur Anwendung kommt, kommt bei « personen lediglich die spezifische Suche zu Bing in der Suche in ihrem Ereignisfeld ledic lige Suche nach Privatpersonen auf Google gebotene Suchmaschine. Folglich ist zu un nisdiensten Uber Privatpersonen und solche
307 Vgl. RPW 2015/3, 393 Rz 238, Stellungnah vorhaben betreffend Swisscom Directories ,
308 Vgl. RPW 2015/3, 397 Rz 274 sowie 399, F Zusammenschlussvorhaben betreffend Swi
30% Vgl. RPW 2015/3, 399 Rz 289 f., Stellungna vorhaben betreffend Swisscom Directories ,
ar bzw. sie davon ausgehen kann, dass die über- 9ei der lokalen Suche in der Regel mehrere Ver- oder der Nachfrager nach Verzeichniseinträgen en werden kann. Keines der als Nachfragerin oder agten Unternehmen hat sich dahingehend geäus- ; notwendig erscheine, auf mehreren Verzeichnisch präsent zu sein. Die durchgeführte Befragung eichnisdienste von Directories, ZIP, Google und ternehmensinformationen sowohl für Nutzerinnen 1d Nachfrager nach Verzeichniseinträgen als verss Online-Verzeichnisdienste Uber Unternehmen ‚ Google und Microsoft grundsätzlich einen ähnliinem anderen Verzeichnisdienst für die Nutzerin- Jem wird zumindest ein Teil der Nutzerinnen und Suche mehrere Verzeichnisdienste nutzen (Multi- Nachfragerinnen und Nachfrager nach Verzeichisdiensten präsent sein müssen, um von den Nut- Jamit stellen Einträge auf den einzelnen Verzeichkte dar. Vielmehr ist für den vorliegenden Fall von nternehmen auszugehen, der grundsätzlich sämt- Der sachlich relevante Markt umfasst daher die rzeichnisdiensten angebotenen Eintragungsmöggel schweizweit und nicht nur regional angeboten. nen regionalen bzw. lokalen Märkten nicht unternträge über Unternehmen in räumlicher Hinsicht len.207
Nutzer von Adressverzeichnisdiensten über
zeichnisdiensten bieten Suchmöglichkeiten nach ichnisdiensten für Nutzerinnen und Nutzer an. Die inisdiensten auf dem Nutzermarkt von Adressvernternehmen, welche abgerufene Daten und Infor- Imerinnen nachfragen und verwenden .?® Hierfür zreichnisdiensten einzelfallweise Verzeichnisdaten XZ 92) oder eine lokale Suche (vgl. Rz 92) durch- 1ehmen sowohl die spezifische als auch die lokale Jer Suche nach Kontaktinformationen von Privatm Einsatz. So bieten beispielsweise Google oder Jlich die Suche nach Unternehmen an. Eine allfäl- und Bing erfolgt lediglich Uber die von ihnen anterscheiden zwischen der Nutzung von Verzeichn über Unternehmen.°°? «SWISS LIST» beinhaltet
me vom 23. März 2015 in Sachen ZusammenschlusszZ 293, Stellungnahme vom 23. März 2015 in Sachen sscom Directories AG/Search.ch AG.
hme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschluss- nur Verzeichniseinträge über Unternehmen. dienste für und über Unternehmen relevant, Adressverzeichnisdiensten über Unternehn Markt für Nutzerinnen und Nutzer von Adre: Nutzerinnen und Nutzer somit nach Verzeic
296. In ihrer bisherigen Praxis hat die WEK Unternehmens bzw. eine Auflistung von Un schen Ereignisfeldern darstellen, ebenfalls o verzeichnisdiensten über Unternehmen zug liegenden Untersuchung festzuhalten.
297. Der sachlich relevante Markt umfasst über Unternehmen für Nutzerinnen und Nut
298. Der räumlich relevante Markt ist praxis
C.5.1.1.4 Märkte im Bereich der Verzeic Verzeichnisdienstes
299. Wie oben erwähnt (vgl. Rz 279) muss verfügen, um auf den soeben beschriebene ternehmen (vgl. Abschnitt C.5.1.1.2) und N zeichnisdiensten über Unternehmen (vgl. At Diese Datenbasis kann bspw. in den regu TDA, dem veredelten Verzeichnisdatensatz deren Anbieterinnen und Anbietern oder in schnitt (ii) näher eingegangen.
300. In diesem Zusammenhang ist die Pflic ihrer Kundinnen und Kunden (regulierte Ve Erfüllung dieser Verpflichtung Dritte beizuzie wird praxisgemäss ein Markt für die Aufberei [vgl. den folgenden Abschnitt (i)].
(i) Markt für die Aufbereitung von
301. Wie oben aufgezeigt haben TDA die ¢ reiten, dass sie beispielsweise für Telefonb' können (vgl. Rz 308). Ebenfalls gesetzlich bı dieser Verpflichtung «Dritte» beizuziehen (v daten zu Verzeichnisdaten bieten «Dritte» Dienstleistung der Aufbereitung dieser Kun derungen an die regulierten Verzeichnisdate
302. Auf der Angebotsseite stehen daher tung der von den TDA gelieferten Kundendz:
»10 Vgl. RPW 2015/3, 399 Rz 293, Stellungnah vorhaben betreffend Swisscom Directories .
311 Vgl. RPW 2015/3, 400 Rz 298, Stellungnah vorhaben betreffend Swisscom Directories .
312° Vgl. RPW 2015/3, 400 Rz 299, Stellungnah vorhaben betreffend Swisscom Directories ,
Daher sind vorliegend nur die Adressverzeichnisweshalb lediglich die Nutzerinnen und Nutzer von nen Gegenstand des Verfahrens sind. Auf dem ssverzeichnisdiensten über Unternehmen suchen hniseinträgen über Unternehmen."
O Suchmaschinen, die Verzeichniseinträge eines ternehmen als separates Suchergebnis in spezifilem Markt für Nutzerinnen und Nutzer von Adresssordnet.°'! Hieran ist auch für die Zwecke der vordaher die Bereitstellung von Verzeichnisdiensten zer.
sgemass schweizweit abzugrenzen.°"?
hnisdaten als Grundlage eines
‚ein Verzeichnisdienst Uber eine gute Datenbasis n Markten Markt fur Verzeichniseintrage Uber Unlarkt fur Nutzerinnen und Nutzer von Adressverschnitt C.5.1.1.3) erfolgreich auftreten zu können. lierten Verzeichnisdatensätze der verschiedenen . von Directories, sonstigen Datensätzen von an- | anderen Quellen bestehen. Darauf wird im Abcht der TDA zum Führen eines Verzeichnisses all rzeichnisdaten) und die Möglichkeit der TDA, zur then (vgl. Rz 84 f.) vorgängig zu beleuchten. Dazu tung von regulierten Verzeichnisdaten abgegrenzt
| regulierten Verzeichnisdaten
yesetzliche Pflicht, ihre Kundendaten so aufzubeucher oder Verzeichnisdienste verwendet werden sreits vorgesehen ist die Möglichkeit, zur Erfüllung gl. dazu Rz 84). Für die Aufbereitung der Kundenwie Directories in der Rolle als Data Agent die Jendaten an, so dass sie den gesetzlichen Anforn entsprechen.
Unternehmen, die Dienstleistungen zur Aufbereiiten und zur Erstellung und zur Verfügungstellung
me vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschlussme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschlussme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschluss- der Verzeichnisdaten entsprechend den ge genseite bilden TDA, die von einem Data Aı datensätze ihrer Kundinnen und Kunden —e Fernmeldegesetzes — nachfragen.?"?
303. Der sachlich relevante Markt umfasst ı der Aufbereitung von regulierten Verzeichni: forderungen entsprechen (vgl. Rz 84 ff.). Ir die in der Schweiz tätigen TDA, weshalb vo!
(ii) Herstellung und Beschaffung \ Verzeichnisdienstes
304. Als Datenbasis zum Betrieb eines Ver lierte und veredelte Verzeichnisdaten in Fra dene Geschäftsbereiche eingesetzt werden WEKO in diesem Zusammenhang einen Me
305. Hierbei gibt es Anbieterinnen und Anb ihrem Bestand befindlichen Verzeichnisdate Nachfragerinnen und Nachfrager nach Verz scherweise verwenden Nachfragerinnen un: ter, indem sie hieraus entweder einen erwei stellen oder den (regulierten oder veredelter Angebot weiterer Dienstleistungen (z. B. Ve vorliegenden Untersuchung werden als Mar Verzeichnisdaten nachfragen, um diese als dienstes zu nutzen.
306. Für Bezügerinnen und Bezüger von V grosse Rolle. Diese bestimmt sich weitgehe ner sind die Nachfragerinnen und Nachfre diese möglichst in einer Form beziehen zu Weiterverarbeitung ermöglicht.?'7
307. Veredelte Verzeichnisdatensätze umf: bzw. der Mehrheit der TDA und können dal befindlichen Privatpersonen und Unternehm umfassende Verzeichnisdatensatze bezeict die regulierten Verzeichnisdaten bei den ein tionen angereichert und hieraus einen umfa: Diesen veredelten Verzeichnisdatensatz bie von Directories fragt [...]. Directories gibt an,
313 Vgl. RPW 2015/3, 390 Rz. 201, Stellungnat vorhaben betreffend Swisscom Directories ,
314 Vgl. RPW 2015/3, 390 Rz. 202, Stellungnal schlussvorhaben betreffend Swisscom Dire
315 Vgl. RPW 2015/3, 390 Rz. 203 ff., Stellur schlussvorhaben betreffend Swisscom Dire
316 Vgl. RPW 2015/3, 390 Rz. 203 ff., Stellungı schlussvorhaben betreffend Swisscom Dire
317 Vgl. RPW 2015/3, 390 Rz. 204, Stellungnal schlussvorhaben betreffend Swisscom Dire
setzlichen Anforderungen anbieten. Die Marktgejent die Aufbereitung der regulierten Verzeichnisntsprechend den gesetzlichen Anforderungen des
daher die im Markt angebotenen Dienstleistungen sdaten fur TDA, so dass sie den gesetzlichen Anräumlicher Hinsicht umfasst der relevante Markt n einem schweizweiten Markt auszugehen ist.°’*
yon Verzeichnisdaten zum Betrieb eines
zeichnisdienstes kommen insbesondere reguge, welche als Vorleistungsprodukt für verschiekönnen (vgl. Rz 86 ff.). Bisher grenzte die
rkt für Verzeichnisdaten ab.?'®
ieter von Verzeichnisdatensätzen, welche die in in nach den entsprechenden Bedürfnissen der eichnisdaten aufbereiten und anbieten. Typid Nachfrager nach Verzeichnisdaten diese weiterten (z. B. veredelten) Verzeichnisdatensatz er- 1) Verzeichnisdatensatz als Grundlage für das rzeichnisdienste) nutzen.°"° Für die Zwecke der ktgegenseite somit Unternehmen betrachtet, die Grundlage für das Angebot eines Verzeichniserzeichnisdaten spielt die Qualität der Daten eine nd nach deren Vollständigkeit und Aktualität. Ferger nach Verzeichnisdaten darauf angewiesen, können, welche ihnen eine leichte und effiziente
assen in der Regel die Verzeichnisdaten mehrerer ier als vollständige und sämtliche in der Schweiz en, die im Telefonbuch aufgeführt werden wollen, inet werden. In der Vergangenheit hat Directories zelnen TDA bezogen, diese mit weiteren Informassenden veredelten Verzeichnisdatensatz erstellt. stet Directories zum Kauf an. Gemäss Aussagen den veredelten Verzeichnisdatensatz vorwiegend
ıme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenschluss-
ıme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenctories AG/Search.ch AG.
gnahme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenstories AG/Search.ch AG.
ıahme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenctories AG/Search.ch AG; act. 81, Rz 176 ff.
ıme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenctories AG/Search.ch AG.
nur noch für sich selbst zu erstellen und die: leistungen zu verwenden (vgl. Rz 86 ff.). V frage nach veredelten Verzeichnisdatensat überhaupt noch ein Markt für veredelten Ver vorliegend jedoch offenbleiben, da unabhän Bereich kein missbräuchliches Verhalten vo
308. Möchte ein Unternehmen einen verec es wiederum zuerst sämtliche regulierten Ve bei stellen die regulierten Verzeichnisdaten zeichnisdatensatz dar. Dieser Input-Faktor r pflichtung im FMG von den TDA erstellt wer
309. Da wie oben ausgeführt (vgl. Rz 307), sehr gering ist, stellt sich vorliegend die Frac sen die Erstellung von Verzeichnisdaten a diese entsprechend im Markt anbieten würd: nisdaten nicht ausschliesslich eine gesetzl kann vorliegend allerdings offengelassen we in diesem Bereich kein missbräuchliches Ve werden kann (vgl. Abschnitt C.5.2).
310. Schliesslich stellt sich die Frage, ob u die regulierten Verzeichnisdaten für die N: gelten und ob somit zwei eigenständige M Diese Frage wurde bis anhin nicht abschlie vorhaben betreffend Swisscom Directories unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausfi Swisscom Directories AG/Wettbewerbskom delten Verzeichnisdatensätze enthalten im zusätzliche Informationen und werden nicht geboten. Folglich ist fraglich, ob die regulie veredelten Verzeichnisdatensätzen zuzuord veredelten Verzeichnisdaten durch die (Ges tuiert werden könnten, wäre vor allem wiede lität vergleichbar sind und inwiefern die in ¢ satzinformationen wie insbesondere die R Nachfrager von Bedeutung sind. Der Umsta delten Verzeichnisdaten, sondern die regu (vgl. Rz 87), kann zumindest als Hinweis für
311. Es kann an dieser Stelle ebenfalls of Verzeichnisdaten und veredelte Verzeichni: bar sind. Ebenfalls offengelassen werden ka andere Bezugsquellen für Verzeichnisdater dazu Rz 170 und 279) als substituierbar a Marktabgrenzung in diesem Bereich kein
Sinne nachgewiesen werden kann (vgl. Abs
318 Vgl. RPW 2006/4, 698 ff, insb. 717 f. E. 5.3.
319 Vgl. RPW 2015/3, 391 Rz. 206 ff., Stellur schlussvorhaben betreffend Swisscom Dire
sen für verschiedene von ihr angebotenen Dienstor dem Hintergrund der quasi inexistenten Nachzen ist fraglich, ob (spätestens) seit März 2020 zeichnisdaten bestehen würde. Diese Frage kann gig von der konkreten Marktabgrenzung in diesem n Directories vorliegt (vgl. Abschnitt C.5.2).
Jelten Verzeichnisdatensatz erstellen, so müsste rzeichnisdatensätze bei den TDA erwerben. Hiersätze einen Input-Faktor für den veredelten Vernuss von den TDA aufgrund der gesetzlichen Verden.
die Nachfrage nach (veredelten) Verzeichnisdaten je, ob TDA unter marktwirtschaftlichen Verhältnis- Is lohnenswertes Geschäftsmodell einstufen und an oder ob die Erstellung der regulierten Verzeichiche Pflicht der TDA darstellt. Auch diese Frage arden, weil unabhängig von der Marktabgrenzung rhalten im kartellrechtlichen Sinne nachgewiesen
nd inwiefern die veredelten Verzeichnisdaten und ıchfragerinnen und Nachfrager als substituierbar ärkte oder ein Gesamtmarkt abzugrenzen wäre. »ssend beantwortet. Auch im Zusammenschluss- AG/Search.ch AG wurde die Marktabgrenzung — ihrungen im Entscheid der REKO/WEF in Sachen mission?"® schliesslich offengelassen.?'? Die vere- Gegensatz zu den regulierten Verzeichnisdaten zu regulierten und kostenorientierten Preisen anrten Verzeichnisdaten demselben Markt wie die nen wären. Bei der Frage, ob umgekehrt auch die samtheit) der regulierten Verzeichnisdaten substirum relevant, ob die Daten in Bezug auf die Qua- Jen veredelten Verzeichnisdaten enthaltenen Zuubriken fur den einzelnen Nachfragerinnen und ind, dass ZIP seit Marz 2020 nicht mehr die verelierten Verzeichnisdaten von Directories bezieht eine gewisse Austauschbarkeit gedeutet werden.
fengelassen werden, ob und inwiefern regulierte sdaten aus Sicht der Marktgegenseite austauschnn die Frage, ob und inwiefern in der Zwischenzeit | wie etwa Profilinformationen, Crawling etc. (vgl. nzusehen wären. Dies weil unabhängig von der missbräuchliches Verhalten im kartellrechtlichen chnitt C.5.2).
4., Swisscom Directories/Wettbewerbskommission.
gnahme vom 23. März 2015 in Sachen Zusammenctories AG/Search.ch AG; act. 81, Rz 176 ff.
C.5.1.2 Beurteilung der Marktstellung
312. Ob sich Directories im Sinne von Art. - von Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfr: werden. Sie kann sich dann nicht unabhän aktueller oder potenzieller Konkurrenz gege niert.?2°; wenn also m.a.W. die Marktgegens
313. Marktbeherrschende Unternehmen ké bewerbsparameter ohne Rücksicht auf Mit Umfang nach eigenem Gutdünken festlege Unternehmen vollständig unabhängig von de dern «bloss», dass es diese Möglichkeit in Kartellgesetzes im Jahre 2003 hat der Gese Marktstrukturdaten abzustellen ist, sondern fen sind. Eine marktbeherrschende Stellung sondern ist im Einzelfall mit Blick auf die koı entscheiden.**1 Massgebend für die Beurte relevanten Markt ist dabei eine wertende Bet für oder gegen die Möglichkeit eines unabh Feststellung einer marktherrschenden Stellı lung.°22
314. Ein hoher Marktanteil ist dabei ein star Zu beachten sind daneben samtliche Aspekt im relevanten Markt von Bedeutung sind.°74 nen neben den Marktanteilen und damit zus Marktanteilsverteilung), dem potenziellen W: Kriterien relevant werden: Die Struktur der tegration), deren Fähigkeiten (z.B. Finanzkı keit) und deren Ansehen bei den Kunder werbs.??°
315. Aufgrund der vorliegend zu beurteilen: wie hinten Abschnitt C.5.2) ist für folgende
Dispositiv
beherrschende Stellung verfügt:
— Markt für Verzeichniseinträge Uber L
— Markt fur Nutzerinnen und Nutzer vo
320 Vgl. BGE 1391 72 E. 9.3.1 m.w.H., Publigro lenstadion; DIKE KG-STAUBLE/SCHRANER (F
321 BGE 139172 E. 9.3.1 (m.w.H.), Publigroupe stadion; vgl. auch Botschaft KG 1994, BBI 1
322 Vgl. BVGer, B-2798/2018 vom 16.2.2021 E BGE 139 | 72 E. 9.3.1 m.w.H., Publigroupe stadion; vgl. auch Botschaft KG 1994, BBI 1
12.2.2020 E. 5.2.2, Hallenstadion, BVGer,
324 Vgl. BGE 1391 72 E. 9.3.1 m.w.H., Publigro lenstadion; BVGer, B-831/2011 vom 18.12.:
325 Vgl. etwa Nachweise bei BSK KG-REINER’
4 Abs. 2 KG in wesentlichem Umfang unabhängig agern verhalten kann, muss im Einzelfall geprüft gig verhalten, wenn sie sich ausreichend starker nübersieht, welche sie in ihrem Verhalten disziplieite zumutbare Ausweichmöglichkeiten hat.
nnen in wichtigen Belangen entscheidende Wettbewerberinnen und Kundinnen in wesentlichem n. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass sich ein 2n anderen Marktteilnehmern verhalten kann, sonwesentlichem Umfang hat. Mit der Änderung des stzgeber zudem verdeutlicht, dass nicht allein auf auch konkrete Abhangigkeitsverhaltnisse zu prülässt sich nicht anhand fixer Kriterien bestimmen, ikreten Verhältnisse auf dem relevanten Markt zu ilung der Stellung eines Unternehmens auf dem ırteilung aller relevanten Aspekte, die im Einzelfall ängigen Verhaltens sprechen. Unerheblich für die ing sind hingegen die Gründe für deren Entwickkes Indiz für eine marktbeherrschende Stellung.
e des Einzelfalls, welche für die Kräfteverhältnisse Als solche entscheidmassgebenden Aspekte k6nammenhängenden Umständen (z.B. Kapazitäten, ettbewerb und der Nachfragemacht etwa folgende im Markt tätigen Unternehmen (z.B. vertikale In- ‘aft, Kostenstruktur, Know-how, Innovationsfähig- 1 sowie das Ausmass des Substitutionswettbeden Verhaltensweisen (vgl. vorne B.3 und B.4 so- Märkte zu prüfen, ob Directories über eine markt-
Internehmen
n Adressverzeichnisdiensten Uber Unternehmen
n 113), Art. 4 Abs. 2 N 172.
995, 468, 548 f.
. 10.2 zweitletzter Abschnitt m.w.H., Naxoo; vgl. auch ; BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 5.5.1, Hallen- 995, 468, 548 f.
‚97 E. 9.3.3.2, Publigroupe; BGer,2C_113/2017 vom B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 442, DCC; DIKE KG-
2018 E. 403 ff., DCC.
/BLocH (Fn 112), Art. 4 Abs. 2 N 345 ff.; CR Concur- 9 ff.
— Markt für die Aufbereitung von reguli
316. Im Bereich der Herstellung und Besc Verzeichnisdienstes [vgl. Abschnitt C.5.1.1 311) als auch die Frage der Markstellung ofi zeigt wird (vgl. Abschnitt C.5.2) — in diesem ten im kartellrechtlichen Sinne nachgewies« Zusammenhang dennoch geltend, dass Dire veredelten Verzeichnisdaten nicht marktbeh auf Google gesucht werde und Google die: die regulierten noch die veredelten Verzeict mit offensichtlich nicht auf Verzeichnisdaten Die Verzeichnisdaten hätten somit ihre Bec ein Unternehmen in diesem Bereich auch n diesen Markt heute gar nicht mehr. Auch da Unternehmen schlicht nicht mehr, neben G ben.??7
C.5.1.2.1 Markt für Verzeichniseinträge
(i) Aktueller Wettbewerb
317. Vorliegend sind auf dem Markt für V cal.ch zahlreiche weitere Anbieterinnen un Neben search.ch, ZIP, Bing und zahlreicher von Verzeichniseinträgen ist dabei vor aller gerinnen und Nachfrager nach Verzeichnis Gewichtung der Bedeutung der Verzeichnis Google insgesamt als am wichtigsten anges
318. Auch die Zahlen von Nachfragerinner wie Nutzerinnen und Nutzern von Verzeichn werden kann, dass Directories auf dem Mar eine marktbeherrschende Stellung verfügt: | mehr Unternehmen einen Verzeichniseintrac pflichtigen) Verzeichniseintrag bei local.ch (\ Parteien eingereichten Studie [70-80] % deı cal.ch als erste Wahl (vgl. Rz 292) und die | gesucht wird.??® Gemäss den Parteien wer: Werbebudgets ersichtlich: Dabei würden an
319. Zum Zeitpunkt des Zusammenschl AG/Search.ch AG *°° (März 2015) verfügte [
326 \gl. act. 309, Rz 31 ff.; ferner act. 353, Beil
327 Vgl. act. 353, Beilage 1, S. 5 zu Folie 11.
328 V/gl. dazu auch act. 353, Beilage 1, S. 2 zu |
329 \gl. act. 309, Rz 18; act. 353, Beilage 1, S. Beilage 2 ([...]).
330 RPW 2015/3, 375 ff., Stellungnahme vom 2 betreffend Swisscom Directories AG/Searcı
erten Verzeichnisdaten
haffung von Verzeichnisdaten zum Betrieb eines A(ii)] kann sowohl die Marktabgrenzung (vgl. Rz fengelassen werden, da — wie nachfolgend aufge- Bereich Directories kein missbräuchliches Verhalan werden kann. Die Parteien machen in diesem ctories sowohl im Bereich der regulierten als auch errschend sei. Es sei bewiesen, dass heute primär sen Bereich dominiere. Google nutze aber weder inisdaten. Der unangefochtene Dominator sei soangewiesen. Es gebe genügend Alternativen. [...]. leutung fast vollständig eingebüsst. Daher könne icht marktbeherrschend sein.??* Faktisch gebe es für sei Google verantwortlich: Es gelinge anderen oogle ein tragfähiges Geschäftsmodell zu betreiüber Unternehmen
erzeichniseinträge über Unternehmen neben lod Anbieter von Verzeichniseinträgen vorhanden. 1 weiteren, kleineren Anbieterinnen und Anbietern | Google von grosser Bedeutung. Die als Nachfraeinträgen befragten Unternehmen haben bei der einträge bei Verzeichnisdiensten den Eintrag bei sehen (vgl. Rz 169, 179).
1 und Nachfragern nach Verzeichniseintragen soisdiensten zeigen, dass nicht davon ausgegangen <t fur Verzeichniseintrage über Unternehmen Uber nsgesamt haben (Stand Marz 2022) rund [...]-mal J bei «Google Business Profile» als einen (kosten- ‚gl. Rz 152). Zudem nutzen gemäss einer von den -Nutzerinnen und Nutzer Google und [0-10] % lo- Jnternehmen wollen dort präsent sein, wo effektiv Je dies zudem auch aufgrund der Verteilung des 1 meisten Investitionen [...]°7°
ıssvorhabens betreffend Swisscom Directories irectories über eine marktbeherrschende Stellung
age 1, S. 7 zu Folie 15.
-olie 4. 3 zu Folie 8; jeweils mit Hinweis auf act. Vgl. act. 81,
3. März 2015 in Sachen Zusammenschlussvorhaben 1.ch AG.
auf dem Markt für Verzeichniseintrage.**' A gerinnen und Nachfrager von Verzeichnisd und [...] (vgl. Rz 181 ff.) ist demgegenüber c bei der Einführung von «SWISS LIST» und marktbeherrschende Stellung im relevanten reichten Studien bestätigten diese Schlussfe
320. Demzufolge kann vorliegend nicht zun den und es fehlt vorliegend bereits am Tatbe im Markt für Verzeichniseinträge über Unter
321. Da genügend aktueller Wettbewerb vc tiellen Wettbewerbs und der Stellung der M:
322. ZIP macht seit der Einsichtnahme in c tories verfüge durch die Vereinbarung mit | schung auf dem Markt für Verzeichniseinträ Google durch ihr kostenloses Geschäftsmo genes (kostenpflichtiges) Geschäftsmodell z mengeschlossen, habe ihre veredelten Verz tenlos an Google übertragen und dies kostenpflichtig gemacht. Im Gegenzug daz worden (verbesserte Suchergebnisse, Eins; tivität der Suchmaschine und damit erhöhte Win-Vereinbarung und Directories habe ern Stellung erlangt (vgl. Rz 104). Das gleiche Einträgen von Bing passiert.??? Teilweise w rectories sei auch [...] Kollektiv marktbeherrs
323. Alleine aus der Tatsache, dass ein Un anderen Unternehmen in eine Geschaftsb: marktbeherrschende Stellung geschlossen genutzt,” um die bei ihr vorhandenen Da verbreiten, ohne dass hieraus geschlussfol werbsabrede oder eine kollektiv marktbehe kein gleichgerichtetes Verhalten der Suchm ches auf eine kollektiv marktbeherrschende rectories die Öffentlich zugänglichen Funkt schäftstätigkeit zu nutzen, um die Attraktivi macht ZIP oder hat dies in der Vergangenh: gearbeitet hat. Vielmehr versucht ZIP aus gänglichen Funktionen der Suchmaschiner men nutzt, eine Abrede oder kollektiv mark müsste aber ein Beleg erbracht werden, d Suchmaschinenbetreiber und Directories n Märkten sondern gleichgerichtet und koordir haltspunkte.
331 Vgl. RPW 2015/3, 409 ff. Rz 356 ff., Fazit in Zusammenschlussvorhaben betreffend Swi:
332 Vgl. act. 81, Beilage 1 ([...]) und Beilage 2 (| 33 Vgl. act. 332, Rz 17.
335 Vgl. act. 332, Rz 8.
ufgrund der Angaben der vorliegend als Nachfraiensten befragten Unternehmen (vgl. Rz 160 ff.) lavon auszugehen, dass Directories im Jahr 2019 im Untersuchungszeitraum nicht mehr über eine Markt verfügte. Auch die von den Parteien einge-
1 Nachteil der Parteien hiervon ausgegangen werstandselement der marktbeherrschenden Stellung nehmen.
rhanden ist, erübrigt sich eine Prüfung des potenarktgegenseite.
len Antrag des Sekretariats hierzu geltend, Direc- ...] und Google uber eine kollektive Marktbeherrge uber Unternehmen. Der Hintergrund sei, dass dell marktbeherrschend geworden sei. Um ihr eiu retten, habe sich Directories mit Google zusameichnisdaten (mindestens 150 000 Einträge) kos- 2 im Rahmen ihrer «SWISS LIST»-Produkte u sei die Suchmaschine von Google verbessert yarung bei der Datenbeschaffung, erhöhte Attrak- Werbeeinnahmen). Insgesamt sei dies eine Winut eine — diesmal kollektiv — marktbeherrschende sei zudem auch mit den «Places for Business»- rd auch geltend gemacht, neben Google und Diternehmen eine starke Stellung hat und mit einem sziehung tritt, kann noch nicht auf eine kollektiv werden. So hat ZIP ebenfalls die Dienste von [...] ten auf den mit [...] verbundenen Plattformen zu gert werden kann, dass es sich um eine Wettberrschende Stellung handelt. Vorliegend ist auch aschinenbetreiber und Directories erkennbar, wel- Stellung hindeuten würde. Vielmehr versucht Diionen der Suchmaschinenbetreiber für ihre Getät ihrer Plattformen zu erhöhen. Nichts anderes sit gemacht, als ZIP ebenfalls mit [...] zusammender Tatsache, dass Directories die Öffentlich zuibetreiber im Wettbewerb mit anderen Unternehtbeherrschende Stellung zu konstruieren. Hierzu ass sich aufgrund einer solchen Verbindung die icht mehr wie Wettbewerber auf den jeweiligen iert verhalten. Hierfür existieren aber keinerlei An-
Rz 366, Stellungnahme vom 23. März 2015 in Sachen sscom Directories AG/Search.ch AG
..]), act. 94, Beilage 1 ([...]).
(ii) Zwischenfazit
324. Directories kann sich gegenüber Na niseinträgen nicht unabhängig verhalten. Es von Verzeichnisdiensten über Unternehmer im relevanten Markt keine marktbeherrsche: für Verzeichniseinträge über Unternehmen
wie dies seitens der Parteien?” und auch
gemacht wird — kann vorliegend offengele marktbeherrschenden Stellung von Director teren Plattformen sind vorliegend keine Anh
C.5.1.2.2 Markt für Nutzerinnen und Unternehmen
(i) Aktueller Wettbewerb
325. Neben den Verzeichnisdiensten von L Schweiz mindestens die Verzeichnisdienste hen Nutzerinnen und Nutzern zudem weite diejenige von Moneyhouse zur Verfügung, a terschiedlich sein können. Der wohl am m Google sein.??” Gemäss den Parteien würde Unternehmen bzw. deren Produkten suche local.ch / search.ch nutzen. Ebenso wichtig stellung der eingereichten Studie, wonach ( in den letzten Jahren weitgehend aus dem : drängt habe.*** Die Anbieterinnen und Anbi um die Aufmerksamkeit der Nutzerinnen un entsprechenden in den Verzeichnisdienster nehm wie möglich zu gestalten.
326. Die untersuchten Verzeichnisdienste \ zerinnen und Nutzern von Verzeichnisdiens her davon auszugehen, dass sie sich gegen den Nutzerinnen und Nutzern nicht werden
327. Da genügend aktueller Wettbewerb vc tiellen Wettbewerbs und der Stellung der M:
(ii) Zwischenfazit
328. Directories ist daher auf dem Markt fü diensten über Unternehmen nicht als marktt Markt für Verzeichniseinträge über Unternet fügt — wie dies seitens der Parteien®®° und au gemacht wird — kann vorliegend offengele
36 Vgl. act. 309, Rz 29. 377 Vgl. dazu auch die von den Parteien einger
Beilage 1 ([...]). 338 \/gl. act. 309, Rz 14 f., unter Hinweis auf ac 10.
39 Vgl. act. 309, Rz 29.
chfragerinnen und Nachfragern nach Verzeichbesteht durch andere Anbieterinnen und Anbieter 1 ausreichender Wettbewerb, so dass Directories nde Stellung einnimmt. Ob Google auf dem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt — teilweise von ZIP (vgl. Rz 104 und 322) geltend issen werden. Für das Vorliegen einer kollektiv ies, Google und allenfalls [...] sowie Bing und weialtspunkte ersichtlich.
Nutzer von Adressverzeichnisdiensten über
directories stehen Nutzerinnen und Nutzern in der von Google, Bing und ZIP zur Verfügung. Es stere Online-Dienste wie beispielsweise ZEFIX oder uch wenn die darin enthaltenen Informationen uneisten genutzte Dienst dürfte die Suchmaschine in Nutzerinnen und Nutzer, die heute nach lokalen :n würden, rund [10-20]-mal häufiger Google als — wenn nicht sogar noch wichtiger — sei die Festsoogle die Verzeichnisse von local.ch / search.ch sichtbaren Bereich der Google-Ergebnisseite vereter all dieser Dienste konkurrieren grundsätzlich d Nutzer und sind daher bestrebt die Suche nach | hinterlegten Informationen so einfach und ange-
‚on Directories, Google, Bing und ZIP bieten Nutten ihre Dienstleistungen kostenlos an. Es ist daseitig disziplinieren und sie sich daher gegenüber unabhängig verhalten können.
rhanden ist, erübrigt sich eine Prüfung des potenarktgegenseite.
r Nutzerinnen und Nutzer von Adressverzeichnisyeherrschend zu qualifizieren. Ob Google auf dem imen über eine marktbeherrschende Stellung verich teilweise von ZIP (vgl. Rz 104 und 322) geltend issen werden. Für das Vorliegen einer kollektiv
eichten Studien, Vgl. act. 81, Beilage 1 ([...]), act. 94,
t. 94, Beilage 1 ([...]); act. 353, Beilage 1, S. 4 zu Folie marktbeherrschenden Stellung von Director teren Plattformen sind vorliegend keine Anh
C.5.1.2.3 Markt für die Aufbereitung vot
(i) Aktueller Wettbewerb
329. Auf dem Markt für die Aufbereitung v Directories tätig. Directories hat damit einer aktueller Wettbewerb auf diesem Markt vort
(ii) Potenzieller Wettbewerb
330. Da vorliegend im relevanten Zeitraum Directories hinreichend zu disziplinieren, ist zieller Konkurrenz konfrontiert ist beziehung potenzielle Konkurrentinnen und Konkurrent hätten eintreten können. Eine Berucksichtig! ren Marktteilnehmern als Konkurrentinnen t von diesen ein spürbarer Einfluss ausgeher gen Unternehmens einzuengen und dessen grund steht vorliegend die Würdigung von M hohe Eintrittshürden auszeichnen, ist der pc gar inexistent. Solche Eintrittshürden könne amortisierenden Investitionen, hohen Trans fenden Markt bestehen.**"
331. Als Data Agent kommen Unternehme Wissen verfügen, um Verzeichnisdatensätze forderungen des FMG für Dritte zur Verfügu ware-Entwicklungs-Unternehmen solche Die Wissen hinsichtlich der Vervollständigung ° erzielenden Skaleneffekte ist jedoch fraglich ten, wenn nicht eine gewisse kritische Grös men von Swisscom erreicht aufgrund der vo kritische Grösse, mittels welcher sie die Di merzielle Drittunternehmen, die ihre Kosten umlegen müssten.
332. Die TDA können die regulierten Verze ten. Allerdings ist hierbei ungewiss, ob und verfügungstellung von regulierten Verzeich darstellt.
333. Es kann vorliegend offengelassen we regulierten Verzeichnisdaten hinreichend pc
und Tiefbauleistungen Münstertal; CR Conc LCart N 509 m.w.H.
ies, Google und allenfalls [...] sowie Bing und weialtspunkte ersichtlich (vgl. Rz 322 ff.).
1 regulierten Verzeichnisdaten
on regulierten Verzeichnisdaten ist aktuell einzig 1 Marktanteil von 100 %. Es ist daher derzeit kein landen.
nicht genügend aktueller Wettbewerb bestand, um zu prüfen, ob und inwiefern Directories mit potensweise war. Konkret stellt sich dabei die Frage, ob en in den relevanten Markt eintreten können oder ung der Möglichkeit eines Markteintritts von weite- Ind Konkurrenten rechtfertigt sich nur dann, wenn 1 würde, der den Verhaltensspielraum des jeweili- Verhalten zu beeinflussen vermag.** Im Vorderarkteintrittsschranken. Bei Märkten, die sich durch jtenzielle Wettbewerb typischerweise gering oder n insbesondere in rechtlichen Schranken, nicht zu portkosten oder Überkapazitäten auf dem betrefn in Frage, die über das notwendige prozessuale > zu erstellen und um diese entsprechend den Anng zu stellen. Theoretisch könnten sämtliche Soft- .nstleistungen erbringen soweit sie zusätzlich über von Verzeichnisdaten verfügen. Aufgrund der zu 1, ob diese preislich wettbewerbsfähig sein könnse erreicht wird. Directories als Tochterunternehn Swisscom bereitgestellten Verzeichnisdaten die enstleistungen günstiger anbieten kann als komauf eine kleinere Anzahl Kundinnen und Kunden
sichnisdaten zudem selbst herstellen und verwalinwieweit die eigenständige Herstellung und Zurnisdaten für die TDA tatsächlich eine Alternative
rden, ob auf dem Markt für die Aufbereitung von tenzielle Konkurrenz vorhanden ist.
. 442., Sanktionsverfügung — DCC.
yau Graubünden; RPW 2017/3, 421 Rz 233, Hoch-
(iii) Stellung der Marktgegenseite
334. Die Marktgegenseite von Directories z Verzeichnisdaten bilden TDA, die von einen zeichnisdatensätze ihrer Kundinnen und Kt rungen des Fernmeldegesetzes — nachfrage tet, Dritten die regulierten Verzeichnisdate machen (vgl. Rz. 86). Directories ist zurzeit die Marktgegenseite lediglich die Wahl hat gung der Datenaufbereitung. Dennoch kann bereitung selbst zu erbringen nicht vollstär daher nur insoweit unabhängig verhalten, \ effizienter erbringen kann als die jeweilige T nierende Wirkung auf Directories in diesem
(iv) Zwischenfazit
335. Directories ist im Markt für die Aufbe aktuellen Wettbewerb ausgesetzt. Zwar sir Leistungen durch TDA technisch grundsätz realistisch solche Szenarien sind und inwief tories einen disziplinierenden Einfluss ausz Untersuchung jedoch offengelassen werde schend ist, da wie nachfolgend aufgezeigt \ Verhalten festgestellt werden konnte (vgl. A
C.5.1.3 Fazit
336. Auf dem Markt für Verzeichniseinträge wesentlichem Umfang von Wettbewerbern als marktbeherrschend zu qualifizieren (vgl.
337. Auf dem Markt für Nutzerinnen und N nehmen ist ebenfalls ausreichend aktueller \ als marktbeherrschend zu qualifizieren (vgl.
338. Beim Markt für die Aufbereitung von re gelassen werden, ob Directories auf diesen reich kein Missbrauch einer marktbeherrsch und C.5.2].
C.5.2 Keine unzulässigen Verhaltensw
339. Der in Abschnitt B.3 beschriebene Sz rung von «SWISS LIST» betrifft den Markt ft Markt fur Nutzerinnen und Nutzer von Adre in diesen Bereichen bereits an einer marktb Abschnitt C.5.1.2.1 und C.5.1.2.2), erübrigt von Art. 7 Abs. 1 KG.
340. Auch wenn die Kundenmigration auf « übertragung an [...] bzw. Google einerseits rerseits aus Sicht der Wettbewerber allenfa sich vor dem Hintergrund der fehlenden Ma ten unzulassigen Verhaltensweisen wie i Preise und Geschaftsbedingungen und Kop
uf dem Markt für die Aufbereitung von regulierten 1 Data Agent die Aufbereitung der regulierten Ver- Inden — entsprechend den gesetzlichen Anforden (vgl. Rz 302). Die TDA sind gesetzlich verpflichn (zu kostenorientierten Preisen) zugänglich zu die einzige Anbieterin in diesem Bereich , so dass zwischen dem Outsourcen und der Selbsterbrinsich Directories aufgrund der Möglichkeit die Aufdig unabhängig verhalten. Directories kann sich vie Directories die Aufbereitungsdienstleistungen DA. Damit können die TDA eine gewisse diszipli- Markt ausüben.
reitung von regulierten Verzeichnisdaten keinem ıd Markteintritte und die Eigenerbringung dieser lich möglich. Es ist jedoch nicht abschätzbar, wie arn die Marktgegenseite in der Lage ist, auf Direcuüben. Es kann für die Zwecke der vorliegenden n, ob Directories auf diesem Markt marktbeherrwird, in diesem Bereich kein kartellrechtswidriges bschnitt C.5.2).
> über Unternehmen kann sich Directories nicht in unabhängig verhalten. Directories ist daher nicht Abschnitt C.5.1.2.1).
utzer von Adressverzeichnisdiensten über Unter- Nettbewerb vorhanden. Directories ist daher nicht Abschnitt C.5.1.2.2).
gulierten Verzeichnisdaten kann vorliegend offenn Markt marktbeherrschend ist, da in diesem Beenden Stellung vorliegt [vgl. Abschnitt C.5.1.1.4(i)
eisen auf den Verzeichnismarkten
achverhalt betreffend localsearch und die Einfühir Verzeichniseintrage Uber Unternehmen und den ssverzeichnisdiensten Uber Unternehmen. Da es eherrschenden Stellung von Directories fehlt (vgl. sich hier die Prüfung eines Missbrauchs im Sinne
«SWISS LIST» und die damit verbundene Datenaus Sicht der Kundinnen und Kunden und ande- Ils nicht zu deren Zufriedenheit ablief, erübrigt es rktbeherrschung auf die von ZIP geltend gemachnsbesondere die Erzwingung unangemessener pelung (Art. 7 Abs. 2 lit. c und fi. V. m. Art. 7 Abs.
1 KG)?* näher einzugehen. Auch allfällige ' dies seitens ZIP geltend gemacht wird? — s
341. Zudem sind gestützt auf die vorliegeı Abrede nach Art. 5 Abs. 1 KG zu erkennen Abrede reichte ZIP Geschäftsbedingungen dass nur Directories in der Lage gewesen s nerschaft mit Google zu erfüllen, das heisst, den oder zu erstellenden Registrierungen.' keiner Weise erkennbar, inwiefern durch d gung ein Abredetatbestand erfüllt werden kö terien offenbar erfüllte und ZIP nicht, resulti zwischen Google und Directories.”* Gleich zwischen Directories und [...]:°4° Nur weil sic partnern fur einen entscheidet, liegt noch k ZIP ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, arbeit mit Directories — offenbar mit ZIP zus
342. Darüberhinaus macht ZIP allgemein g und Google sowie [...] sei insgesamt eine Al Sinne der Weiterleitung der Eintrage von loc [...] sowie der damit verbundene Austausch Hierbei nutzt Directories für ihre Geschäftst: der Suchmaschinenbetreiber wie Google. A men nutzen diese und andere öffentlich zug ber. Hierbei ist aber nicht erkennbar, dass b lich zugänglichen Funktionen der Suchmasc handeln könnte. Vielmehr steht der Lebenss eine Kundin bzw. ein Kunde von Directories che er seine Aufmerksamkeit erhöhen will, | Dienstleistungen von [...], wofür letztere auf maschinenbetreiber zurückgreift. ZIP verfolc ein Unternehmen entscheidet, diese Dienst! gen, entsteht hierdurch nicht automatische « Directories oder ZIP und dem jeweiligen Su betreiber auch im Bereich der Adressverzei folgt der Suchmaschinenbetreiber das Ziel,
ten zur Verbesserung der Suchergebnisse z gerade keine Wettbewerbsbeschränkung. D menten.
343. Überdies ist hier in allgemeiner Weise vorliegend Untersuchungsadressatinnen sir
343 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettb
344 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21.1
346 \gl. act. 310, Rz 16 und Beilage 151.
347 Zur Erfüllung von Mindestvoraussetzungen 616 Rz 103 f. Google News.
Verstösse gegen das UWG**? oder StGB*** — wie ind für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
iden Informationen keine Anhaltspunkte für eine (vgl. Rz 104 ff.). Als Beispiel für eine angebliche von Google ein, aus welchen ersichtlich werde, ei, die quantitativen Anforderungen für eine Partdie Mindestanzahl der an Google zu übertragen- 46 Es wird jedoch nicht erläutert und ist auch in je einseitig von Google diktierte Geschäftsbedinnnte. Nur weil Directories diese Mindestanzahlkriert hieraus keine unzulässige Kartellrechtsabrede es gilt für die von ZIP geltend gemachte Abrede h [...] bei der Wahl zwischen mehreren Geschäftseine Abrede vor. Der diesbezügliche Unmut von dass [...] bis im März 2919 — bis zur Zusammenammengearbeitet hat.””°
eltend, die «Partnerschaft» zwischen Directories rede. Das Bestehen dieser Partnerschaft im ‚alsearch auf Google und weitere Plattformen via von Daten ist soweit unbestritten (vgl. Rz 99 ff.). itigkeit die Öffentlich zugänglichen Funktionen uch ZIP wie auch unzählige andere Unternehänglichen Funktionen der Suchmaschinenbetreizw. inwieweit es sich bei der Nutzung der öffent- ;hinenbetreiber um einen Abredetatbestand sachverhalt hinter der Verhaltensweise, wonach die Verbreitung seiner Informationen, durch welcoordinieren lässt. Hierzu nutzt Directories die die öffentlich zugänglichen Funktionen der Suchjt genau dasselbe Geschäftsmodell. Wenn nun eistung bei Directories oder bei ZIP nachzufrasine unzulässige Wettbewerbsabrede zwischen chmaschinenbetreiber, weil der Suchmaschinenhnisse über Unternehmen tätig ist. Vielmehr verdurch die öffentlich zugänglichen Funktionen Dau erhalten. Er bezweckt oder bewirkt damit
amit fehlt es schon an diesen Tatbestandseleanzumerken, dass nur Swisscom und Directoires id und sich die Untersuchung auf die Frage nach
,Rz 20 ff.
ewerb vom 19.12.1986 (UWG; SR 241). 2.1937 (StGB, SR 311.0)
, 30 f.; act. 353, Beilage 5, Rz 14, 19.
vgl. zudem RPW 2023/2 606 ff, inbs. 615 Rz 93 ff. und möglichen missbräuchlichen Verhaltenswei schränkt (vgl. Rz 2 ff. und 35). Verhaltensw Abreden nach Art. 5 KG sind damit nicht G unter diesem Aspekt sind einseitige Verhalte oder das Verhalten von [...]°°° im vorliegen« Verhaltensweisen Dritter im Nebeneffekt ful ben.
C.5.3 Keine unzulässigen Verhalten: Verzeichnisdaten
344. Somit bleibt einzig der Sachverhalt rv zeichnisdaten (vgl. Abschnitt B.4) kartellrec henden Verhaltensweisen würden den Bere! zeichnisdienstes und somit den Markt für d und den oder die Märkte im Bereich der He zum Betrieb eines Verzeichnisdienstes betr konkrete Marktabgrenzung [vgl. C.5.1.1.4(ii) schnitt C.5.1.2.3) allerdings offengelassen, c liegen einer Marktbeherrschung vorliegend könnte. Auswirken würden sich die Verhalte träge über Unternehmen. Auf diesem Markt ' schende Stellung (vgl. Abschnitt C.5.1.2.1).
345. Wie in Abschnitt B.4 erläutert wurde, s
— allfällige Nutzung des Informationsvc zu kontaktieren, bevor deren Daten | wurden;
— Hinweise auf localsearch im Kontroll - Erhebung und Nutzung von Kontakte
346. Diese Verhaltensweisen könnten vor: bei der Aufnahme oder Ausübung von Wett prüfen ist dabei jeweils insbesondere die T delspartnern i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m
347. In einem ersten Schritt werden nachfol und die Tatbestandsvariante der Diskriminie b in allgemeiner Weise erläutert (vgl. Abschr werden die drei genannten Verhaltensweise C.5.3.3).
C.5.3.1 Generalklausel Art. 7 Abs. 1 KG
348. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübu genseite benachteiligen. Es kann zwischen « einem sogenannten Benachteiligungs- bzw
30 Vgl. act. 310, Rz 21 f.
sen im Sinne von Art. 7 KG auf Directories beeisen von anderen Unternehmen und damit auch egenstand der vorliegenden Untersuchung. Auch ınsweisen wie Geschäftsbedingungen von Google Jen Verfahren nicht zu prüfen, selbst wenn diese ‘Directoires allenfalls günstige Auswirkungen hasweisen auf den Märkten im Bereich der
ind um den zeitlich privilegierten Zugang zu Verhtlich zu beurteilen. Die dabei zur Diskussion stech der Verzeichnisdaten als Grundlage eines Verie Aufbereitung von regulierten Verzeichnisdaten rstellung und Beschaffung von Verzeichnisdaten effen (vgl. Abschnitt C.5.1.1.4). Hierbei wurde die ] bzw. die Frage der Marktbeherrschung (vgl. Abla wie nachfolgend aufgezeigt wird, selbst bei Vorkein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen werden ‘nsweisen auch auf den Markt für Verzeichniseinverfügt Directories jedoch über keine marktbeherrtehen folgende Verhaltensweisen zur Diskussion:
jrsprungs, um potenzielle Kundinnen und Kunden in die veredelten Verzeichnisdaten aufgenommen
auszug; Jaten.
allem zu einer Behinderung anderer Unternehmen bewerb im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG führen. Zu atbestandsvariante der Diskriminierung von Han- ‚Art. 7 Abs. 1.
gend die Generalklausel gemäss Art. 7 Abs. 1 KG rung von Handelspartnern i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Bst. litte C.5.3.1 und C.5.3.2). In einem zweiten Schritt n (vgl. Rz 345) darunter subsumiert (vgl. Abschnitt
7 Abs. 1 KG verhalten sich marktbeherrschende in Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktgeinem sogenannten Behinderungsmissbrauch und . Ausbeutungsmissbrauch unterschieden werden.
Eine klare Zuordnung ist nicht in allen Fällen schenden Unternehmen zugleich behindern
349. Das KG verbietet demnach eine mark für sich alleine auch nicht missbräuchlich. V werbs gerade darin, durch Markterfolg und herrschung wird allerdings dann problemat qualifizierendes Element eine unzulässige ' herrschende Unternehmen eine besondere che Verhaltensweisen setzen einen Missbr: beherrschende Stellung, welche es einem U! Marktteilnehmern zu verhalten. Das missbr andere, konkurrenzierende Unternehmen ox
350. Massstab, ob ein zulässiges oder unz und Individualschutz gemäss dem KG. Der Z und sozial schadlichen Auswirkungen von
damit den Wettbewerb (als Institution) und Missbrauch und Verfälschung zu schützen,
ten. Es ist aber nicht Aufgabe des KG, Unter Verhaltens auf dem Markt nicht durchsetzer
351. Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor potenzielle Konkurrentinnen und Konkurre Marktteilnehmer) in der Aufnahme oder Aus spielt es keine Rolle, ob sich die Behinderu ternehmens oder auf einem vor- bzw. nac brauch umfasst somit sämtliche Verhaltens serhalb eines fairen Leistungswettbewert Konkurrentinnen und Konkurrenten oder Haı diese in ihren Handlungsmoglichkeiten auf schränken.°®*
352. Demgegenüber wird bei einem Ben Marktgegenseite (d. h. Lieferanten oder Abn benachteiligt, indem dieser z.B. ausbeuter' wollte Produkte aufgezwungen werden. Eir halb die Erzwingung von Preisen oder son Bst. c KG dar. Charakteristisch für den Aus beherrschenden Unternehmens nach okon
31 Vgl. zum Ganzen: BGE 146 II 217 E.4.1, Publigroupe; BGer 2C_561/2022 vom 23.4. 5.3.2024 E 7.1 ff., Sanktionsverfügung - X Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 569; CR
32 \gl. BGE 146 Il 217 E. 4.1, Preispolitik 2C_698/2021 vom 5.3.2024 E 7.1., Sanktio.
m. w. H.
354 Vgl. BGE 146 II 217 E. 4.1, Preispolitik Swi ligroupe; BGer,2C_596/2019 vom 2.11.202 5.3.2024 E 7.2., Sanktionsverfügung - Swis 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion; vgl. auch E
möglich, da Geschäftspraktiken von marktbeherrd und ausbeutend sein können.°°"
tbeherrschende Stellung nicht und eine solche ist ielmehr besteht der Sinn und Zweck des Wettbeinternes Wachstum erfolgreich zu sein. Marktbeisch, wenn — wie Art. 7 Abs. 1 KG festhält — als Verhaltensweise hinzutritt, weshalb das marktbe- Verantwortung für sein Marktverhalten trägt. Solauch voraus: Missbraucht wird danach die marktnternehmen erlaubt, sich unabhängig von anderen äuchliche Verhalten richtet sich entweder gegen Jer gegen die Marktgegenseite.°”
ulässiges Verhalten vorliegt, ist der Institutionenweck des KG besteht darin, die volkswirtschaftlich Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und die wirtschaftliche Freiheit der Unternehmen vor kurz einen wirksamen Wettbewerb zu gewahrleisnehmen, welche sich primär aufgrund des eigenen 1 können, mit den Mitteln des KG zu schützen.°°?
, wenn andere Unternehmen (i.d.R. aktuelle oder nten, in einem ersten Schritt aber auch andere übung des Wettbewerbs behindert werden. Dabei ng auf dem Markt des marktbeherrschenden Un- :hgelagerten Markt auswirkt. Behinderungsmissweisen marktbeherrschender Unternehmen aus- Ss, die sich gegen (aktuelle oder potenzielle) ıdelspartnerinnen und Handelspartner richten und dem beherrschten oder benachbarten Markt einachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch die ehmer des marktbeherrschenden Unternehmens) sche Geschäftsbedingungen, Preise oder ungeen typischen Ausbeutungsmissbrauch stellt desstigen Geschäftsbedingungen i.S.v. Art. 7 Abs. 2 beutungsmissbrauch «ist das Streben des marktomischen Vorteilen durch eine Beeinträchtigung
Preispolitik Swisscom ADSL; BGE 139 | 72 E. 10.1.1, 2024 E. 6.2, Sport im Pay-TV; BGer 2C_698/2021 vom Swisscom WAN-Anbindung; BGer,2C_596/2019 vom 3/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion; vgl. auch Concurrence-CLERC (Fn 112), Art. 7 IN 91 ff.
Swisscom ADSL; BGE 139 | 72, E. 10.1.1; BGer ısverfügung - Swisscom WAN-Anbindung.
1., Sanktionsverfügung - Swisscom WAN-Anbindung,
sscom ADSL; BGE 139 | 72, E. 10.1.1 m.w.H., Pub- 3otschaft KG 1994, BBI 1995 468, 569.
der Interessen von Handelspartnern und Ve schenden Stellung».°°°
353. Die Lehre anerkennt daneben weitere zulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch v gungsabsicht?®®, die Schwächung der Wet oder die normzweckorientierte Interessenak
354. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzgebı: weisen aufgestellt, die das Verbot von Art. 7 soll.°5® Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 K Verhaltensweise; es müssen vielmehr imme KG erfüllt sein, damit ein Missbrauch vorliec
355. Wie es das Bundesgericht wiederholt‘ dualen Prüfungsmusters zu eruieren, ob ein liegt: In einem ersten Schritt sind die Wettbe nachteiligung von Marktteilnehmern) heraus haltensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Bet KG darstellt. In einem zweiten Schritt sind business reasons) zu prufen. Unzulassiges Grund für die Benachteiligung bzw. Ausbe Gründe liegen insbesondere dann vor, wenr nische Grundsätze (z.B. Verlangen der Zahl Andere sachliche Gründe sind etwa veränd tive Vereinfachungen, Transport- und Verrtrii
35 BGE 146 II 217 E. 4.1, Preispolitik Swissco ligroupe; Vgl. BGer 2C_698/2021 vom 5.3.2 Anbindung; BGer,2C_596/2019 vom 2.11.2 BBI 1995 468, 569.
356 Vgl. DIKE KG-STAUBLE/SCHRANER (Fn 113) Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker. weis einer Behinderungs- oder Verdrangun gem Verhalten aus, vgl. Entscheid der REK
37 BGE 139 | 72, E. 8.2.3 und E. 10.1.2, Publi plattformen fur Hotels; trotz Bezugnahme ir stets anhand des Konzepts der legitimate b
358 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco 2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallen
359 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco 2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallen WAN-Anbindung; Botschaft KG 1994, BBI 1
360 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco
351 BGE 146 II 217 E. 4.2, Preispolitik Swissco ligroupe; BGer 2C_561/2022 vom 23.4.202 vom 5.3.2024 E 7.4., Sanktionsverfügung -
32 BGE 1391 72 E. 10.1.2 m.w.H., Publigroup E. 10.1.2).
rbrauchern unter Ausnutzung seiner marktbeherr-
Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein unorliegt, wie etwa die Behinderungs- oder Verdräntbewerbsfahigkeit, den Nichtleistungswettbewerb wagung.°°”
ar eine nicht abschliessende Liste von Verhaltens- "Abs. 1 KG veranschaulichen bzw. konkretisieren G indizieren jedoch nicht per se eine unzulässige
r die Kriterien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 t 352
60 festgehalten hat, ist im Einzelfall anhand eines unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch vorwerbsverfälschungen (d. h. Behinderung bzw. Bezuarbeiten, namentlich ist zu prüfen, ob eine Veriinderung bzw. Benachteiligung i.S.v. Art. 7 Abs. 1 mögliche Rechtfertigungsgründe (sog. legitimate ; Verhalten liegt dann vor, wenn kein sachlicher autung oder die Behinderung vorliegt.”®' Solche 1 sich das betreffende Unternehmen auf kaufmänungsfähigkeit des Vertragspartners) stützen kann. erte Nachfrage, Kosteneinsparungen, administraabskosten, technische Gründe.°®
m ADSL; BGE 139172, E. 10.1.1 m.w.H., Pub- 2024 E 7.2., Sanktionsverfügung - Swisscom WAN- 2022 E. 8.2.1, SIX/DCC; vgl. auch Botschaft KG 1994,
‚Art. 7N 86 und 133; PETER REINERT, in: Stämpflis
& McKenzie (Hrsg.), 2007, Art. 7 KG N 6. Bei Nachgsabsicht ging auch die REKO/WEF von unzulässi- O/WEF, RPW 2004/3, 884 f. E. 4.5, Unique.
groupe; RPW 2016/1, 123 Rz 440, Online-Buchungs- | der Rechtsprechung erfolgt die konkrete Beurteilung usiness reasons.
m ADSL; BGE 1391 72, E. 8.2.2, Publigroupe; BGer, stadion; Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 570.
m ADSL; BGE 1391 72, E. 8.2.2, Publigroupe; BGer, stadion; BGer 2C_561/2022 vom 23.4.2024 E. 6.3, om 5.3.2024 E 7.4., Sanktionsverfügung - Swisscom
m ADSL; BGE 139172 E. 10.1.2, Publigroupe; BGer, DCC; BGer 2C_561/2022 vom 23.4.2024 E. 6.3, Sport 020 E. 6.1, Hallenstadion.
m ADSL; BGE 139172 104 E. 10.1.2 m.w.H., Pub-
A E. 6.3, Sport im Pay-TV; Vgl. BGer 2C_698/2021 Swisscom WAN-Anbindung; BGer,2C_596/2019 vom 3/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion.
356. Folgendes ist hinsichtlich des ersten S fälschungen, zu präzisieren: Gemäss der Pr tensweise nicht erst dann vor, wenn andere des Wettbewerbs ausgeschlossen werden. men Wettbewerb einschränkt.?% Demzufol Wettbewerbsverfälschung bereits ausreiche auf den Wettbewerb ergeben können.? | schung gemäss Art. 7 KG ist es auch nicht. Wettbewerb durch das missbräuchliche V Uberschreiten.°©
357. Gemass der Rechtsprechung des Bun Analyse nicht notwendig. Erforderlich, ak nachteiliger Wettbewerbseffekte.°*’ Es ist al nachzuweisen, d.h. eine effektiv eingetrete immerhin, «die Gefahr des Eintritts des miss delt es sich mit anderen Worten um einen. gericht im selben Urteil zugleich betont, da: bräuchlichkeit (einschliesslich der Wettbewe aufgrund der Einzelfallanalyse festgestellt w des Eintritts des missbilligten Erfolgs» im ko ersten Schritt nur, aber immerhin, nachzuw Wettbewerbsverfälschung besteht.?”! Dassı Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung nacl ren Begrifflichkeiten charakterisiert.°’* So et zur «Beurteilung des Vorliegens einer We massgebend, dass die zu beurteilende [Ver führt»®7°, oder wenn sie nach der Beurteilui teilte Verhaltensweise «ist deshalb geeigne
33 Vgl. RPW 2016/4, 1002 Rz 652, Sport im P 364 Vgl. dazu auch BVGer B-831/2011 vom 18.
12.2.2020 E. 6.2.3, Hallenstadion.
12.2.2020 E. 6.2.1, Hallenstadion.
Preispolitik Swisscom ADSL.
371 In dieselbe Richtung geht die Rechtslage in Rechtsprechungsnachweisen LINSEY MCCA HOLZWARTH/DAVID KOVO/MARIE LAGRUE/I RAMOS/ISABEL PEREIRA ALVES/VERA POZZAT based approach to abuse of dominance, C auch hinreichend, sind «potential effects». E rend «actual anticompetitive effects» nicht e urteilung die konkreten Umstände des Einz:
372 Ähnlich wiederum die Situation in der EU, \
bable» effects die Rede ist und dabei stets Fundstelle in der vorangehenden Fn).
373 So die Formulierung in WEKO, 6.12.2021, R xis > Entscheide (zuletzt besucht am 18.8.2
chritts, der Herausarbeitung der Wettbewerbsveraxis der WEKO liegt eine missbräuchliche Verhal- Unternehmen von der Aufnahme oder Ausübung Es genügt eine Behinderung, welche den wirksage ist es für das Vorliegen des Kriteriums einer snd, dass sich gewisse nachteilige Einwirkungen -ür die Verwirklichung einer Wettbewerbsverfälerforderlich, dass die nachteiligen Folgen auf den erhalten eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle
desgerichts ist hierfür eine auswirkungsbezogene yer auch hinreichend, ist der Nachweis potenziell so nicht der Eintritt des missbilligten Erfolgs selbst ne Wettbewerbsverfälschung, sondern nur, aber sbilligten Erfolgs» .°%® Gemäss Bundesgericht han- «Gefährdungstatbestand».”®® Indem das Bundes- 3S aber allemal massgebend sei, «dass die Missrbsbeschränkung) der strittigen Verhaltensweise ird»°7%, hat es auch klargestellt, dass «die Gefahr nkreten Einzelfall dargetan sein muss. Es ist beim eisen, dass im spezifischen Fall eine Gefahr der 2lbe Erfordernis, d.h., dass im konkreten Fall die 1zuweisen ist, wird teilweise auch mit etwas andewa, wenn die WEKO in einem Entscheid ausführt, tbewerbsverfälschung ist die Wahrscheinlichkeit haltensweise] zu einer Wettbewerbsverfälschung ng des spezifischen Einzelfalls festhält, die beurot, den Wettbewerb im Markt für Strassenbau zu
ay-TV.
12.2018 E. 1156, Sanktionsverfügung — DCC.
1146, Sanktionsverfügung — DCC.
8.6, DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom
8.3, DCC, unter Hinweis auf BGer,2C_113/2017 vom
8.6, DCC. 10.2.3, DCC. 8.2.1, DCC, unter Hinweis auf BGE 146 Il 217 E. 4.1,
der EU. Siehe überblicksartig dazu und mit zahlreichen LLUM/INGE BERNAERTS/MASSIMILIANO KADAR/JOHANNES =DOUARD LEDUC/LUCA MANIGRASSI/JORGE MARCOS O/PINELOPI STAMOU, A dynamic and workable effectsompetition policy brief, 1/2023, 2 f. Erforderlich, aber losse «hypothetical effects» genügen noch nicht, wahrforderlich sind. Zu berücksichtigen sind bei dieser Befalls.
vo z.B. von «likely», «capable», «potential» und «pro- ; dasselbe gemeint ist (für Nachweise dazu siehe die
z 670, Belagswerke Bern, <www.weko.admin.ch> Pra- 023), Hervorhebung nicht im Original.
verfälschen»°’*. Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen.?”® wettbewerbsschädigenden Wirkung, durch « ber wie das beherrschende Unternehmen
werbsschädigende Wirkung nicht rein hypot
C.5.3.2 Diskriminierung von Handelspar
358. Als unzulässiges Verhalten eines m Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG die Diskriminierung Geschäftsbedingungen in Betracht. Der kar nierung von Handelspartnern im Sinne von wenn kumulativ die folgenden Tatbestandsr
— Ungleichbehandlung: Es liegt eine Ve zu einer Ungleichbehandlung oder be lung führt.
- Handelspartner: Die Diskriminierung kt
— Wettbewerbsbehinderung oder Benac tensweise werden andere Unternehm werbs behindert oder die Marktgegen:
— Keine sachlichen Gründe: Die durch c ist nicht sachlich gerechtfertigt.
359. Eine Ungleichbehandlung liegt vor, we Handelspartner bei gleichem Sachverhalt un gleichbehandelt.*”? Die zu vergleichenden : dern lediglich gleichwertig sein. Das ist insk
374 So die Formulierung in WEKO, 6.12.2021, R xis > Entscheide (zuletzt besucht am 18.8.2
375 Vgl. die Formulierungen in Rz 1202 ff. von B die Ausführungen zum Beweismass in Rz 1: Einwirkung auf den Wettbewerb». Das Bedt bestandsmerkmal gibt, dessen Beurteilung e kann in vorliegendem Kontext nur heissen, « likt ausgeht, bei dem im konkreten Fall die C zuweisen ist. Denn bei einem Tätigkeitsdelik delikts, wäre kein irgendwie gearteter Tatbestandsmerkmal. Präzisierend ist anzu eigentlich «Verletzungsdelikt» meinen dürft fährdungsdelikt».
376 \gl. EUGH, EU:C:2015:651, Post Danmark rige, Rz 64.
377 Vgl. EUGH, EU:C:2015:651, Post Danmark
844 ff., Geschäftskunden Preissysteme für STÄUBLE/SCHRANER (Fn 113), Art. 7 N 291.
379 Vgl. RPW 2008/4, 544 Rz 224, Tarifvertrag
; Bundesgerichts dürfte auch der Auffassung des Es genügt somit der Nachweis einer potenziellen jie zumindest ebenso leistungsfähige Wettbewerverdrängt werden könnten,?’® wobei die wettbehetischer Natur sein darf.°””
tnern
arktbeherrschenden Unternehmens fällt gemäss von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen tellrechtlich unzulässige Tatbestand der Diskrimi- Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Bst. b KG ist erfüllt, nerkmale vorliegen:?’®
srhaltensweise vor, die bei gleichem Sachverhalt | ungleichem Sachverhalt zu einer Gleichbehandetrifft Handelspartner.
hteiligung der Marktgegenseite: Durch die Verhalen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbeseite benachteiligt.
ie Verhaltensweise bewirkte Ungleichbehandlung
nn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine gleich behandelt oder bei ungleichem Sachverhalt Sachverhalte müssen dabei nicht identisch, sonyesondere dann der Fall, wenn sich die Ungleichz 675, Belagswerke Bern, <www.weko.admin.ch> Pra- 023), Hervorhebung nicht im Original.
VGer B-831/2011 vom 18.12.2018, DCC, und vor allem 14 ff. hinsichtlich des «Nachweis[es] einer nachteiligen irfnis dieses Nachweises existiert nur, wenn es ein Tatntsprechender Sachverhaltsfeststellungen bedarf. Das Jass das BVGer von einem konkreten Gefährdungsdesefahr einer Wettbewerbsverfälschung als Erfolg nacht, insbesondere in Form eines abstrakten Gefährdungs-
Erfolg nachzuweisen, die Tätigkeit alleine wäre fügen, dass das BVGer in Rz 1198 mit «Erfolgsdelikt» e, das Gegenstück zum in dieser Rz genannten «Ge-
Il, Ziff. 66; EUGH, EU:C:2011:83, TeliaSonera Sve- Il, Ziff. 65.
11.2.2., Sport im Pay-TV ; RPW 2020/2, 572 Rz adressierte Briefsendungen; DIKE KG-
> Zusatzversicherung Kanton Luzern.
behandlung auf gleichartige Produkte oder chenden Geschäfte hinsichtlich der im Ge: male nicht wesentlich unterscheiden.?®°
360. Handelspartner sind insbesondere Pe den Unternehmen auf einer vor- oder nachg im geschäftlichen Kontakt sind.?®' Dabei ist wird oder ob es aufgrund der Ungleichbeh tert.°°? Entsprechend ist zu verlangen, dass « lung der vom Marktbeherrscher auferlegten
361. Eine Behinderung anderer Unternehr werbs liegt insbesondere dann vor, wenn eir oder nachgelagerten Märkten tätigen Hanı Wettbewerb in diesen vor- oder nachgelag des Vorliegens einer Wettbewerbsverfälsch die zu beurteilende Ungleichbehandlung zu weis tatsächlicher Auswirkungen ist hingege
362. Eine Ungleichbehandlung ist nur dan vorliegt. Solche Gründe liegen insbesonder men auf kaufmännische Grundsätze (z. B. \ ners) stützen kann.?®® Sachliche Gründe zu Ausbeutungsmissbrauchs müssen vom mar stantiiert werden.°°’
380 Vgl. RPW 2016/1, 195 Rz 459, Swisscom V Art. 7 KG N 300 ff. Die Frage, ob die unglei rinnen im Wettbewerb zueinanderstehen, w rung oder Benachteiligung berücksichtigt (L strich), nicht aber bei der Beurteilung, ob ei
381 Im vorliegenden Fall kann offengelassen we wie das marktbeherrschende tätigt sind, un den können (verneinend z.B. BSK KG-Ams: RPW 2020/2, 572 Rz 852 ff., Geschäftskun
382 Vgl. RPW 2016/1, 195, Rz 460, Swisscom | 113), Art. 7 N 298.
383 Vgl. RPW 2016/4, 1012 Rz 735, Sport im P 23.4.24; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 11:
384 Das Bundesgericht halt im Entscheid «Pub! Schutzzweck von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG dé tige Handelspartner davor zu schützen, das durch ein marktbeherrschendes Unternehm ligroupe SA et al./WEKO, mit Verweis vor a KG N 204.
385 Vgl. BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E AG/WEKO; vgl. betreffend Art. 7 Abs. 2 Bst E. 8.6, SIX/DCC.
386 Für weitere mögliche sachliche Gründe vgl.
37 \/gl. BGE 146 Il 217 228 E. 4.2, Preispolitik
Dienstleistungen bezieht und sich die zu vergleischäftsverkehr als erheblich angesehenen Merkrsonen, die im Verhältnis zum marktbeherrschenelagerten Wirtschaftsstufe stehen und mit diesem unerheblich, ob ein Geschäft tatsächlich realisiert andlung bereits in der Anbahnungsphase schei- Jer Handelspartner darlegt, dass er eine Aushand- Bedingungen vergebens angestrebt hat.°®°
en in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbe- | marktbeherrschendes Unternehmen seine in vor- Jelspartner ungleich behandelt und dadurch der erten Märkten verfälscht wird.”®* Zur Beurteilung ung ist die Wahrscheinlichkeit massgebend, dass
einer Wettbewerbsverfälschung führt. Ein NachnN nicht erforderlich (vgl. dazu auch Rz 357).?®5
n unzulässig, wenn dafür kein sachlicher Grund e dann vor, wenn sich das betreffende Unterneh- 'erlangen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartr Rechtfertigung eines Behinderungs- oder eines ktbeherrschenden Unternehmen hinreichend sub-
VAN-Anbindung; BSK KG- AMSTUTZ/CARRON (Fn 112), ch behandelten Handelspartner oder Handelspartneird bei der Beurteilung des Vorliegens einer Behinderittes Tatbestandsmerkmal, Rz 358, dritter Spiegelne Ungleichbehandlung vorliegt.
arden, ob auch Unternehmen, die im gleichen Markt ter den Begriff des Handelspartners subsummiert wer- TUTZ/CARRON (Fn 112), Art. 7 N 293 ff.; bejahend z.B. den Preissysteme für adressierte Briefsendungen).
WAN-Anbindung, DIKE KG-STÄUBLE/SCHRANER (Fn
ay-TV, bestätigt durch BGer 2C_561/2022 vom
2), Art. 7 N 309.
igroupe» sinngemäss fest, dass der hauptsächliche arin bestehe, in vor- oder nachgelagerten Märkten tas ihre Stellung im Wettbewerb durch Diskriminierung en beeinträchtigt werde. BGE 139 | 72 E. 10.2.2, Publlem auf BSK KG-AMSTUTZ/CARRON (Fn 112), Art. 7
. 1207, Six Group AG, SIX Payment Services
z.B. RPW 2014/4, 687 Rz 124, Preispolitik SDA. Swisscom ADSL, m.w.H.
C.5.3.3 Subsumtion der drei Verhaltensv
C.5.3.3.1 Allfällige Nutzung des Inform und Kunden zu kontaktiere Verzeichnisdaten aufgenomm«
363. Im Vordergrund steht vorliegend die I rung von Handelspartnern im Sinne von Ar Tatbestand wird erfüllt, wenn eine Ungleichb und welche zu einer Wettbewerbsbehinder seite führt sowie wenn keine legitimate busii
364. Die Ungleichbehandlung wäre hier da zeichnisdaten früher an localsearch übermit der veredelten Verzeichnisdaten. Wie in A dings glaubhaft versichert, dass es zuminde tende des Geschäftsbereich localsearch Zt toriesData haben. Fur die Vergangenheit Directories nicht ausgeschlossen werden,
Prozessen Mutationen oder Neuaufnahme Verzeichnisdatensatze aufgenommen und | den sind (vgl. Rz 214). Konkrete Fälle, in c Daten Dritten bekannt gegeben wurden - t localsearch und den betreffenden Kundinne zeigerin nicht vorgebracht und wurden im Ve WEKO sind damit keine konkreten Fälle üb sprungs bekannt. Wie Directories jedoch se ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfé localsearch gekommen ist, bevor diese aucl und veredelten Verzeichnisdaten zur Verfüg behandlung ausgegangen werden.
365. Für solche Einzelfälle wäre auch das ZIP als Bezügerin der veredelten Verzeichn Directories und war auf einer nachgelagerte nachfolgend aufgeführten Gründe nicht da’ handlung zu einer Wettbewerbsbehinderun! seite geführt hätte.
366. Aufgrund des Ablaufs bei der Erfassur Verzeichnisdaten, hat Directories in ihrer Ti nen und Bezügern dieser Daten zwar einen ¢ beträgt gegenüber den Bezügerinnen und Bi einen Tag und gegenüber den Bezügerinne mehrere Tage (vgl. oben Rz 206 ff.). Hierbei ber von Directories (und Bezügerinnen bzv Möglichkeit haben, ebenfalls regulierte Ver: hungsweise neue Verzeichniseinträge in de halten. Da innerhalb eines Tages auch alle a Verzeichnisdaten Zugang zu den neuen bzı diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem exk sprochen werden. Damit hätte Directories in vorsprung von höchstens einem Tag, wenı Geschäftsbereich localsearch bereits vor A Zugriff auf diese Informationen hat, wovon | gangen werden kann.
veisen
ationsvorsprungs, um potenzielle Kundinnen 1n, bevor deren Daten in die veredelten 2n wurden
>rufung der Tatbestandsvariante der Diskriminiet. 7 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG. Dieser ehandlung vorliegt, welche Handelspartner betrifft ung oder einer Benachteiligung der Marktgegenness reasons vorliegen (vgl. Rz 358).
rin zu sehen, dass Directories die veredelten Vertelt als an die übrigen Bezügerinnen und Bezüger bschnitt B.4.3.1 ausgeführt, hat Directories allerst seit 2021 nicht mehr möglich ist, dass Mitarbeiigriff auf Daten aus dem Geschäftsbereich direckann aber gestützt auf die Ausführungen von dass in speziellen Konstellationen bei gewissen n genutzt wurden, bevor diese in die veredelten an die (wenigen) Datenbezüger ausgeliefert worlenen es — noch bevor die neuen bzw. mutierten atsachlich zu einem Vertragsabschluss zwischen n und Kunden gekommen ist, werden von der Anrlauf der Untersuchung auch nicht ersichtlich. Der er das Ausnützen eines solchen Informationsvor- Ibst zugibt, kann für den Zeitraum vor 2021 nicht illen zu einer Nutzung der Verzeichnisdaten durch 1 den Bezügerinnen und Bezügern der regulierten ung standen. Diesfalls könnte von einer Ungleich-
Tatbestandselement der Handelspartnerin erfüllt: isdaten stand in einem geschäftlichen Kontakt mit n Marktstufe tätig. Allerdings könnte aufgrund der von ausgegangen werden, dass die Ungleichbeg oder zu einer Benachteiligung der Marktgegen-
1g und Bearbeitung der regulierten und veredelten tigkeit als Data Agent gegenüber den Bezügerinyewissen zeitlichen Informationsvorsprung. Dieser szügern der regulierten Verzeichnisdaten maximal n und Bezügern der veredelten Verzeichnisdaten ist aber darauf hinzuweisen, dass die Wettbewerv. Bezüger von veredelten Verzeichnisdaten) die zeichnisdaten zu erwerben, um geänderte bezien regulierten Verzeichnisdaten tagesaktuell zu ernderen Bezügerinnen und Bezüger der regulierten v. mutierten Daten haben, kann zudem bereits ab lusiven Informationsvorsprung von Directories geihrer Funktion als Data Agent einen Informations- 1 davon ausgegangen werden müsste, dass der ufnahme in den regulierten Verzeichnisdatensatz zumindest seit dem Jahr 2021 nicht mehr ausge-
367. Weiter ist die offenkundig abnehmen: berücksichtigen: Erstens bezog ZIP nur bis diesem Zeitpunkt die regulierten Verzeichn keine Verzeichnisanbieter mehr, welche ı Rz 87). Auch Bezüger der regulierten Verze ganz wenige.°®®
368. Bei der Meldung von Mutationen ist : Unternehmen bereits aufgrund der bisherige zwecke hätte kontaktiert werden können unc in diesem Zusammenhang kaum entscheide
369. ZIP macht im Zusammenhang mit de von mehreren Tagen sei ein erheblicher Vor Interesse einer potentiellen Kundin bzw. ei diese bzw. dieser in der Praxis innerhalb voı stellbar, dass Directories, die über mehrere innerhalb derselben Zeit zu handeln. Daher gesehen ein unüberwindbarer Vorteil. Es s chen Wettbewerbsvorteil für Directories anz «SWISS LIST» und «Digital One» zu verkat
370. Dieser von ZIP geltend gemachten Ar dazu in Erinnerung zu rufen, dass Directorie exklusiven Informationsvorsprung verfügen | rinnen und Bezüger der regulierten Verzeic Daten haben (vgl. Rz 366). Ein Information Directories überhaupt ausgenutzt worden s hang keine kartellrechtsrelevante Wettbewe dieser kurzen Zeitspanne der gesamte Pro: durchlaufen werden. Da es sich bei den Ei «Spontankauf» handelt, sondern Investitior Marketing-Strategie der jeweiligen Unterne weise um einen Tag früherer Erstkontakt ke ten. Dies würde selbst dann gelten, wenn de betragen würde (veredelte Verzeichnisdater
371. Auch die von ZIP eingereichten schrif ters von localsearch (und seit 2018 Mitarbei taktaufnahme in der Regel nicht ausreicht, ı mäss den Ausführungen des genannten Mit geplant bzw. notwendig. Ziel der Kontaktauf sönlichen Termin mit den potenziellen Kund Ausführungen wird bestätigt, dass im Rahm der Regel keine Verträge abgeschlossen we samten Verkaufsprozesses für Konkurrentin tentiellen Kundinnen und Kunden ebenfalls
372. Vor diesem Hintergrund kann — selbs einer frühzeitigen Verwendung der Daten
389 Vgl. act. 310, Rz 29 f.; act. 341, Rz 8. 390 Vgl. act. 310, Rz 29 f.
391 Vgl. act. 359, Beilage 158.
Je Relevanz der veredelten Verzeichnisdaten zu ; im [...] die veredelten Verzeichnisdaten und ab isdaten und zweitens gibt es zumindest seit [...] Jie veredelten Verzeichnisdaten beziehen (vgl. ichnisdaten gibt es gemäss den Parteien nur noch
schliesslich zu berücksichtigen, dass ein solches n, bereits bekannten Kontaktdaten für Marketing- 1 der Zeitpunkt der Bekanntgabe der neuen Daten nd sein kann.
m Informationsvorsprung geltend, ein Vorsprung teil.?®° Wenn das Verkaufsteam von ZIP über das nes potentiellen Kunden informiert werde, werde 1 wenigen Stunden kontaktiert. Es sei schwer vorhundert Mitarbeitende habe, nicht in der Lage sei, sei eine Verzögerung von einigen Tagen objektiv ei insgesamt unhaltbar keinen unfairen wesentliunehmen. Heute werde dieser Vorteil genutzt, um
isicht kann nicht gefolgt werden. In erster Linie ist s tatsächlich höchstens einen Tag lang über einen könnte, da ab diesem Zeitpunkt auch alle Bezüge- 'hnisdaten Zugang zu den neuen bzw. mutierten svorsprung von einem Tag — sofern er denn von ein sollte — vermag im vorliegenden Zusammenrbswirkungen zu erzeugen. So müsste innerhalb zess vom Erstkontakt bis zum Vertragsabschluss ntragungsprodukten in der Regel nicht um einen en in solche Eintragungsprodukte einen Teil der 'hmen darstellen, erscheint auch ein möglicherine entscheidende Wettbewerbswirkung zu entfalr Informationsvorsprung tatsächlich mehrere Tage 1, vgl. Rz 206 ff. und 366).
tlichen Ausführungen eines ehemaligen Mitarbeiter von ZIP) bestätigen, dass die erstmalige Konim einen Vertrag abzuschliessen. Vielmehr ist gearbeiters stets eine mehrmalige Kontaktaufnahme nahmen sei dabei auch stets gewesen, einen perinnen und Kunden zu vereinbaren.??' Durch diese en einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme in srden. Somit verbleibt während der Dauer des genen und Konkurrenten genügend Zeit, um den poihre Angebote unterbreiten zu können.
t für den Fall, dass es vor 2021 in Einzelfällen zu durch localsearch gekommen wäre — insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass di Wettbewerbs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 K gegen Art. 7 KG ausser Betracht. Eine Prüf diesem Hintergrund.
C.5.3.3.2 Hinweise auf localsearch im K
373. In Bezug auf diese Verhaltensweise s minierung von Handelspartnern i.S.v. Art. 7
374. Directories erhält im Rahmen der Auftr durch die Zustellung des Kontrollauszugs 2 verbundenen Hinweisen auf die Dienstleist zwar localsearch auf dem Kontrollauszug : nicht aber ZIP als Wettbewerberin von Direc handlung seitens Directories vorliegen. ZIP calsearch) auf der dem Geschäftsbereich di Bereich der Verzeichnisdienste tätig. Da ZI später die regulierten Verzeichnisdaten von als Handelspartnerin von Directories anges dass sie bspw. versucht habe, mit Directori sie ebenfalls die Möglichkeit erhalten würde chend kann «der Handelspartner» — ZIP - lung der vom Marktbeherrscher — Directori strebt hat (vgl. Rz 360). ZIP macht hier gelter hätte, ZIP ebenfalls auf dem Kontrollauszuc dass ZIP Directoires gegenüber zumindest Ausgestaltung des Kontrollauszugs in dies «Aushandeln» und damit «Handelspartner» ment wird vorliegend somit nicht erfüllt. Vo Prüfung der weiteren Tatbestandselemente. auch das dritte Tatbestandselement — jene: gung der Marktgegenseite — vorliegend nich gels Erfüllung der Grundvoraussetzung von auch kein anderweitiges missbräuchliches \
375. Bei der Beurteilung, ob die Nutzung d zu platzieren, geeignet ist, den Wettbewerb sich die Frage, ob bereits solche blossen
Wettbewerbsnachteil der Konkurrentinnen u lich für diese Beurteilung ist, ob Konkurrentir in zumutbarer Weise die Möglichkeit hatten, Dabei sind verschiedene Faktoren zu berüc worben wird, über welchen Zeitraum sowie bung betrieben wurde.
376. Indem sämtliche Mutationen und Neu: nach sich ziehen, wird dadurch eine beträch erreicht. Vorliegend fällt ebenfalls ins Gewic rekten Zusammenhang zur beworbenen Leis nahme der Daten ins «öffentliche Verzeichn
ese Verhaltensweise zu Beeinträchtigungen des G geführt haben könnte. Damit fällt ein Verstoss ung von Rechtfertigungsgründen erübrigt sich vor
ontrollauszug
teht ebenfalls die Tatbestandsvariante der Diskri- Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG im Fokus.
agsdatenbearbeitung in ihrer Rolle als Data Agent in Endkunden und Endkundinnen und den damit ungen von localsearch einen Erstkontakt. Indem ils Anbieterin von Verzeichnisdiensten erscheint, tories in diesem Bereich, könnte eine Ungleichbeist wie Directories (mit dem Geschäftsbereich lorectoriesData nachgelagerten Wirtschaftsstufe im P bis im [...] die veredelten Verzeichnisdaten und Directories bezog (vgl. Rz 87), könnte sie insofern ehen werden. ZIP macht allerdings nicht geltend, es einen Vertrag auszuhandeln, mittels welchem , auf dem Kontrollauszug zu erscheinen. Entsprevorliegend nicht darlegen, dass er eine Aushandes — auferlegten Bedingungen vergebens ange- 1d, dass Directories dem Ersuchen nie zugestimmt ı aufzuführen.?” Dies ändert jedoch nichts daran, atte zu erkennen geben müssen, dass sie mit der er Form nicht einverstanden ist, um von einem sprechen zu können. Das zweite Tatbestandseler diesem Hintergrund erübrigt sich eigentlich die Nachfolgend wird aber dennoch aufgezeigt, dass s der Wettbewerbsbehinderung oder Benachteilit gegeben wäre. Dies um zu erläutern, dass man- Art. 7 Abs. 1 KG die Hinweise im Kontrollauszug erhalten im Sinne von Art. 7 darstellen.
es Kontrollauszugs, um Hinweise auf localsearch im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG zu behindern, stellt Hinweise zu einem nicht zu vernachlässigenden nd Konkurrenten wie ZIP führen können. Wesentnen und Konkurrenten in den Verzeichnismärkten auf gleichwertige Weise in Erscheinung zu treten. ksichtigen, wie etwa für welche Dienstleistung gein welcher Art und in welchem Ausmass die Weranmeldungen den Versand eines Kontrollauszugs tliche Anzahl potenzieller Kundinnen und Kunden ht, dass der Inhalt des Kontrollauszugs einen distung aufweist. Insbesondere jene, welche die Aufis» wünschen (was bei Unternehmen in der Regel der Fall sein wird), werden grundsätzlich at hen. Mit anderen Worten betreffen die Hinv tungen, sondern hängen direkt mit dem Inh:
377. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die ( Werbung für localsearch. Insgesamt sind in folgende Hinweise enthalten (vgl. Rz 211):
«Auffallen zum kleinen Preis
Dank Ihrer Einträge in unseren beliebten Or schnell und einfach zu Ihnen. Verstärken Si ken oder Ortschaften eintragen.
Es ist uns ein Anliegen, dass Ihre Präsenz ir nisse abgestimmt ist Deshalb rufen wir Sie ii spräch an.»
«Weitere Informationen zu den local.ch Eir zeichnissen finden Sie unter http://info.local Telefonnummer 0800 86 80 86 kontaktieren
378. Daraus wird ersichtlich, dass mittels } dukte betrieben wird und den Unternehme werden. Vielmehr bleibt es bei Hinweisen at Unternehmen. Dies verbunden mit der Mitte den nächsten Tagen für ein Beratungsgesı wird ersichtlich, dass die Hinweise im Kontr: den Telefonats zu deuten ist als als direkte V bene Unternehmen bereits für konkrete Pro der Kontrollauszug bzw. die darin enthalter geeignet, einen spürbaren Wettbewerbsnacl Directories sich beim nachfolgenden telefor zugs berufen kann und damit möglicherwei: hat. Relevant ist vorliegend, dass Directoire mit der potenziellen Kundin oder dem pote auch tut, um tatsächlich Produkte verkaufen diese Möglichkeit steht aber ZIP ebenso zı zeichnisdaten verfügt sie gleichzeitig ebenfa erhält dadurch in gleicher Weise die Möglich
379. Potenzielle Kundinnen und Kunden w trollschreiben enthaltenen Hinweise für ein
mindest keine hinreichenden Hinweise beka ber aufgrund der Zustellung des Kontrollaus deswegen gegen ein Produkt einer Konkurre Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der die nachfolgende Kundenakquise erleichter: leichterung genauso gut auf die bessere Bel im Vergleich zu anderen Verzeichnisdienste ten, zurückzugeführt werden. ZIP macht in Hinweise bzw. Werbung auf dem Kontrollau arch «offiziellen» oder «quasi-staatlichen»
ıch weitere Verzeichniseinträge in Erwägung zieyeise nicht irgendwelche sachfremden Dienstleisalt des Kontrollauszugs zusammen.
Qualität der auf dem Kontrollauszug enthaltenen 1 Kontrollauszug bzw. in dessen Begleitschreiben
ıline- und Print-Verzeichnissen gelangen Kunden e Ihre Präsenz, indem Sie sich in weiteren Rubri-
ı unseren Verzeichnissen optimal auf Ihre Bedürfn den nächsten Tagen gerne für ein Beratungsgeträgen «Geschäft» und «Privat» in unseren Verch/ihr-eintrag. Alternativ können Sie uns über die .»
(ontrollauszug keine Bewerbung bestimmter Pron auch keine spezifischen Angebote unterbreitet if die Möglichkeit zur Verstärkung der Präsenz der ilung, dass das angeschriebene Unternehmen in yräch kontaktiert werde. Vor diesem Hintergrund llauszug eher als Ankündigung des bevorstehen- Verbung, gestützt auf welche sich das angeschriedukte entscheiden könnte. Entsprechend scheint 1en Hinweise für sich alleine gesehen noch nicht nteil für Wettbewerber zu verursachen, auch wenn ischen Kontakt auf den Versand des Kontrollausse für die spätere Akquise eines Auftrags Vorteile s nach dem Versand des Kontrollauszugs erneut nziellen Kunden in Kontakt treten muss und dies zu können (vgl. dazu auch oben Rz 370). Genau ır Verfügung. Als Bezügerin der regulierten Ver- Ils über die Telefonnummer der Unternehmen und ıkeit, Telefonmarketing zu betreiben.
erden sich somit nicht rein aufgrund der im Kon- Produkt von localsearch entscheiden. Es sind zunnt, dass Kundinnen und Kunden der Wettbewerzugs zu localsearch abgewandert wären oder sich ntin oder eines Konkurrenten entschieden hätten. Hinweis auf den Kontrollauszügen in Einzelfällen 1 könnte, dennoch Könnte eine entsprechende Er- <anntheit oder höhere Reichweite von localsearch n, die kostenpflichtige Verzeichniseinträge anbiediesem Zusammenhang geltend, dass durch die szug der Eindruck vermittelt werde, dass localse- Charakter aufweise. Die vollständige Integration der Marke und des Brandings von localsearı lichen Wert.?® Die Bekanntheit und der gel calsearch durfte jedoch — falls ein solcher Ul geschuldet sein, dass es sich bei Directorie damit eines bundesnahen Unternehmens | Wirkung der Hinweise auf localsearch im | scher Natur. Der mögliche Wettbewerbsvo trollauszug beziehen zu können, ist vorliege kartellrechtlich relevanten Behinderung bei raussetzungen von Art. 7 Abs. 1 KG nicht eı
380. Zusammenfassend kann damit nicht von Directories geeignet ist, den wirksame fällt der Tatbestand der Diskriminierung vor b KG ausser Betracht und das Vorliegen « Art. 7 Abs. 1 ist insgesamt zu verneinen. \ weiterer Tatbestandsvarianten.
C.5.3.3.3 Erhebung und Nutzung von K
381. Solange Directories von ihr erhoben ausschliesslich für ihre Tätigkeit als Data trollauszug zuzustellen, ist dagegen aus kart den. Aus kartellrechtlicher Sicht auch nicht z die von localsearch ausserhalb ihrer Rolle : Kundinnen und Kunden für Sales- und Mar Darin ist keine missbräuchliche Verhaltensv
382. Kartellrechtlich kritisch wäre demgege erhobenen oder von den TDA übermittelte Zeitpunkt, in welchem localsearch diese Dat ten Verzeichnisdaten und auch nicht aufgr Daten zur Verfügung stehen. Dies könnte z Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG darste keine Hinweise vor (vgl. Rz 221 ff.). Alleine benen Rahmen ist denn auch kein anderw Art. 7 Abs. 1 KG seitens Directories ersichtli
383. Fraglich wäre zudem jeweils der pote senmails bzw. der Wert einzelner hierzu ber dass die Identität und persönliche E-Mail-/ innerhalb eines Unternehmens verantwortlic stelle und wirtschaftlichen Wert aufweise.°™
384. Hierzu ist in erster Linie anzumerken, ( einzig aufgrund eines Newsletters für ein Pr vanter dürfte in solchen Fallen die bereits z potentiellen Kundinnen und Kunden bzw. di Vergleich zu anderen Verzeichnisdiensten s Wirkung von Newslettern zu berücksichtige und Klickraten Auskunft darüber, wie erfolgt
33 Vgl. act. 310, Rz 34. 39 Vgl. act. 310, Rz 33.
sh habe einen erheblichen Einfluss und wirtschaftfend gemachte quasi-staatliche Charakter von lo- Jerhaupt vermittelt wird — vor allem dem Umstand s um eine Tochtergesellschaft von Swisscom und vandelt. Eine mögliche wettbewerbsschadigende <ontrollauszug bleibt damit insgesamt hypothetirteil, sich im Rahmen der Akquise auf den Konnd nicht ausreichend, um zu einer Bejahung einer Wettbewerbern zu führen. Damit werden die Vofüllt (vgl. Rz 357).
aufgezeigt werden, dass das konkrete Verhalten n Wettbewerb zu beeinträchtigen. Entsprechend | Handelspartnern im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. ines missbräuchliches Verhaltens im Sinne von for diesem Hintergrund erübrigt sich die Prüfung
ontaktdaten
e Kontaktdaten (insbesondere E-Mail-Adressen) Agent verwendet, beispielsweise um den Konellrechtlicher Sicht grundsätzlich nichts einzuwenu bemängeln ist, wenn localsearch Kontaktdaten, als Data Agent erhoben wurden, dazu verwendet, ketingzwecke in diesem Bereich zu kontaktieren. jeise ersichtlich.
snuber allenfalls die Nutzung der als Data Agent n Kontaktdaten im Bereich localsearch in einem en (noch) nicht aufgrund des Bezugs der regulier- und der bereits anderweitig bei ihr vorhandenen llenfalls eine Diskriminierung im Sinne von Art. 7 llen. Für eine solche Verhaltensweise liegen aber durch die Nutzung der Kontaktdaten im beschrieeitiges missbräuchliches Verhalten im Sinne von ch.
ntielle Wettbewerbseffekt solcher Marketing-Mas- \ötigter E-Mail-Adressen. ZIP macht dazu geltend, \dresse einer Person, die für die Kommunikation h sei, einen bedeutenden Wettbewerbsvorteil dar-
Jass sich potentielle Kundinnen und Kunden kaum odukt von localsearch entscheiden würden. Releuvor bestehende Beziehung oder Verbindung zu e Bekanntheit und Reichweite von localsearch im sin. Dabei ist auch die allgemeine Bedeutung bzw. in: Im Allgemeinen geben sogenannte Öffnungseich eine E-Mail-Kampagne ist. Die Öffnungsrate sagt dabei aus, wie viele der zugestellten N schreibt das Verhältnis von zugestellten Ne\ (z. B. Buttons oder Links).?” Durchschnittli schnittliche Klickraten bei rund 3.5 %.°% Sel fanger eines Newsletters ausnahmsweise at längst nicht einen Vertragsabschluss zur Fı besten Fall — stellt dies lediglich einer von v Empfangerin oder des Empfangers in Rich grosse Mehrheit von Empfangerinnen und | Offnet, geschweige denn auf einen darin e immense Anzahl an Empfangerinnen und Ei nen Effekt erzielen zu können. Die Zustellun ner oder weniger E-Mail-Adressen zwecks Z diesem Hintergrund keine kartellrechtsrelev.
385. Schliesslich ist es auch nicht so, dass rectories die Möglichkeit zum Versand von N nen auf diverse Weise beschafft werden. Ir Oft werden Kontaktadressen von verantwoı Websites publiziert.
386. Insgesamt konnte damit dem (nicht stimmte E-Mail-Adressen zum Versand vol Adressen den Wettbewerbern nicht ebenfal wettbewerbsschädigende Wirkung zugemes von Wettbewerbern oder Benachteiligung de Eine Prüfung der übrigen Tatbestandsvorau
387. Abschliessend ist darauf hinzuweisen degesetzes®” zu Art. 21 Abs. 2 Folgendes f
«Bei der Erhebung der zwingenden nen die Anbieterinnen des öffentlich: mäss Abs. 5) vorsehen, mehr Date wenn der Bundesrat ein solches fe: müssen sie den Anbieterinnen von Verzeichnisdaten (zwingende Mind schaft ermöglichen und sie ihnen ele gelung ist die einzige tatsächliche Är und soll die Gleichbehandlung der A bieterinnen des öffentlichen Telefonc deren von diesen unabhängigen Ar dass eine Anbieterin des Öffentlichen dere wenn diese gleichzeitig Heraus Verbindung mit einem solchen Akteu fung von Informationen hat, die zusäi
https://www.brevo.com/de/blog/klickraten-oeffnu tas.de/die-10-wichtigsten-kennzahlen-im-e-mail- 396 Vgl. bspw.: https://www.brevo.com/de/bl https://www.inxmail.de/blog/detail/e-mail-market branchen-fuer-b2b-und-b2c; https://www.inxmail ing (zuletzt besucht: 2.7.2024).
3977 Botschaft zur Revision des Fernmeldegese
lewsletters geöffnet wurden und die Klickrate benslettern zu getätigten Klicks auf klickbare Inhalte che Öffnungsraten liegen bei rund 25 %, durchbst wenn sodann die Empfängerin oder der Emp- ıf einen darin enthaltenen Link klickt, hat dies noch ge. Im — für die Absenderin bzw. den Absender ielen Faktoren dar, die den Entscheidprozess der ung Kauf lenken könnte. Der Umstand, dass die Empfängern Newsletter im Allgemeinen gar nicht nthaltenen Link klickt, zeigt weiter, dass es eine mpfängern braucht, um damit überhaupt irgendeiig einzelner Newsletter bzw. die Erlangung einzel- ‘ustellung von Newslettern vermag somit auch vor anten Wirkungen aufzuweisen.
den Wettbewerbern durch das Verhalten von Dilewslettern verwehrt würde. Kontaktadressen könsbesondere können sie auch eingekauft werden. tlichen Personen zudem auf den Unternehmensbelegten, vgl. Rz 221 ff.) Sachverhalt, dass be- 1 Newslettern genutzt wurden und diese E-Mails zur Verfügung standen, keine rechtsgenügliche sen werden. Damit fehlte es an einer Behinderung sr Marktgegenseite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG. ssetzungen erübrigt sich damit.
, dass in der Botschaft zur Revision des Fernmelestgehalten wurde:
Mindestangaben für die Verzeichniseinträge könan Telefondienstes (oder ggf. auch ein Dritter genn zu sammeln als das obligatorische Minimum, tgelegt hat (vgl. Art. 12d Abs. 2). In diesem Fall Verzeichnisdiensten den Zugang zu sämtlichen »stangaben und zusätzliche Daten) ihrer Kundktronisch zugänglich machen (Abs. 2). Diese Rederung gegenüber dem 2004 eingeführten Modell nbieterinnen von Verzeichnisdiensten, die mit Anlienstes wirtschaftlich verknüpft sind, und den an- ıbieterinnen garantieren. Die Praxis hat gezeigt, | Telefondienstes oder ihre Beauftragte, insbesonsgeberin eines Verzeichnisses ist oder in direkter r steht, einen eindeutigen Vorteil bei der Beschafzlich zu den zwingenden Mindestangaben bei den
/about-open-and-click-rates/; ngsraten-newsletter-benchmark/; https://www.agnimarketing/# (zuletzt besucht: 2.7.2024).
og/klickraten-oeffnungsraten-newsletter-benchmark/; ing-benchmark-2024-newsletter-kennzahlen-aus-15- .de/ressourcen/knowledge-base/tracking-und-reportizes, BBI 2017 6559 ff.
Kundinnen und Kunden gesammelt und die Zusatzinformationen gleichz
388. Daraus erhellt, dass zumindest die m Behörde es als notwendig erachtet hat, das: den regulierten Verzeichnisdaten erhebt, deı zeichnisdaten ebenfalls zur Verfügung stellt. dieser Form in Kraft getreten, was aus Sich langt der heutige Art. 21 Abs. 1 FMG nur, d nisdaten gewährt wird (vgl. Rz 84).
C.5.3.3.4 Gesamtbetrachtung
389. ZIP macht geltend, dass die verschier Agent nicht insoliert betrachtet werden dürft heit zu prüfen seien.°”
390. Auch wenn die drei geprüften Verhalt vorsprungs [vgl. Abschnitt C.5.3.3.1], Hinw schnitt C.5.3.3.2], Erhebung und Nutzung Sinne einer Gesamtbetrachtung zusammer es dabei an einer kartellrechtsrelevanten VW sich potentielle Kundinnen und Kunden fur hauptsächlich im Produkteangebot und de Plattformen von localsearch, der Bekannthei und nicht in den drei untersuchten Verhalte! unverbindliche Kontaktaufnahme betreffen auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung thetische Rolle zu spielen. Abschliessend bl vom 22. März 2023 in anderem Zusammenl (bis zur Einführung von «SWISS LIST») ei den verschiedenen Marktteilnehmern wie Di mern wie ZIP und Mylokalsuche entwickelt weisen im Bereich directoriesData stande auch in Bezug auf die dazumal neu in den von ZIP somit offenbar nicht entgegen.
C.5.3.4 Fazit
391. Zusammenfassend ist festzuhalten, d mationsvorsprungs, um potenzielle Kundinn vorliegen und auch nicht davon auszugehe einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs ge
392. Die Nutzung des Kontrollauszugs, um gend nicht geeignet den wirksamen Wettk keine konkreten Produkte beworben und de Angebote unterbreitet. Vielmehr bleibt es b der Präsenz der Unternehmen. Dies verbur Unternehmen in den nächsten Tagen für ein Kundinnen und Kunden werden sich nicht re
38 Vgl. Botschaft zur Revision des Fernmeldex 399 Vgl. act. 310, Rz 35; act. 341, Rz 14.
werden, insbesondere wenn die Mindestangaben eitig erhoben werden.»°”
it der Revision des Fernmeldegesetzes betraute 5 Directories Kontaktdaten, die sie gleichzeitig mit 1 Bezügerinnen und Bezügern der regulierten Ver- Der diesbezügliche Gesetzestext ist aber nicht in it des Wettbewerbs bedauerlich ist. Vielmehr verlass der Zugang zum Mindestinhalt der Verzeich-
Jenen Verhaltensweisen von Directories als Data en, sondern die Wirkungen auch in ihrer Gesamtansweisen (Allfallige Nutzung eines Informationseise auf localsearch im Kontrollauszug [vgl. Abvon Kontaktdaten [vgl. Abschnitt C.5.3.3.3]) im | beurteilt werden, ändert dies nichts daran, dass lettbewerbsschadigung fehlt. Die Gründe, warum ein Produkt von localsearch entscheiden, werden ssen konkreten Bewerbung, der Reichweite der t als Tochtergesellschaft von Swisscom etc. liegen nsweisen, welche im Wesentlichen nur eine erste . Diese drei Verhaltensweisen vermögen hier — — höchstens eine untergeordnete und rein hypoaibt zu erwähnen, dass ZIP in ihrer Stellungnahme 1ang schreibt, dass sich zwischen 2015 und 2019 ine zunehmende Wettbewerbssituation zwischen rectories, Google sowie den kleinen Marktteilnehhabe.“ Die vorliegend untersuchten Verhaltensn der zunehmenden Wettbewerbsentwicklung — Markt eingetretene ZIP — selbst nach Auffassung
ass in Bezug auf die allfällige Nutzung des Inforen und Kunden zu kontaktieren, keine Nachweise 2n ist, dass diese Verhaltensweise vorliegend zu führt haben könnte (vgl. Abschnitt C.5.3.3.1).
Hinweise auf localsearch zu platzieren ist vorlieewerb zu behindern. Im Kontrollauszug werden n Unternehmen werden auch keine spezifischen ei Hinweisen auf die Möglichkeit zur Verstärkung iden mit der Mitteilung, dass das angeschriebene Beratungsgespräch kontaktiert werde. Potenzielle in aufgrund der im Kontrollschreiben enthaltenen
yesetzes, BBI 2017 6627.
Hinweise für ein Produkt von localsearch en Hinweise bekannt, dass Kundinnen und Kur zu localsearch abgewandert wären oder sicl oder eines Konkurrenten entschieden hätte thetischer Natur. Relevant ist vorliegend vie steht ZIP in gleicher Weise zur Verfügung, | versandten Kontrollauszug berufen kann. [ sich Directories durch die in den Kontrollau: halten hat und dadurch den Wettbewerb in c hat(vgl. Abschnitt C.5.3.3.2).
393. Alleine durch die Erhebung und Nutzu Rahmen ist kein missbräuchliches Verhalte sichtlich (vgl. Abschnitt C.5.3.3.3).
D Ergebnis
394. Zusammenfassend kommt die WEKC nachfolgenden Ergebnis:
395. Im Rahmen der Untersuchung konnte massgeblichen Zeitraum der Einführune Verzeichniseinträge über Unternehmen übe Art. 4 Abs. 2 KG verfügte und diese im Sinn
396. Im Geschäftsbereich directoriesData | nes Informationsvorsprungs, durch im Kontre durch die Erhebung und Nutzung der Konta ten im Sinne von Art. 7 KG nachgewiesen w
E Kosten
397. Nach Art. 2 Abs. 1 der Gebührenvero waltungsverfahren verursacht hat.
398. Die Gebührenpflicht entfällt für Unterr die zu Beginn bestehenden Anhaltspunkte | sem Grund eingestellt wird. Nachdem das g ren ohne Folgen einzustellen ist, entfällt für ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerle:
399. Die Verfahrenskosten von rund 330 C Eine Parteientschädigung ist im erstinstanzl
401 Verordnung vom 25.2.1998 über die Get GebV-KG; SR 251.2)
scheiden. Es sind zumindest keine hinreichenden den der Wettbewerber aufgrund dieser Schreiben 1 deswegen gegen ein Produkt einer Konkurrentin n. Eine solche Möglichkeit bleibt daher rein hypolmehr die Telefonakquise und diese Möglichkeit mit dem Unterschied, dass ZIP sich nicht auf den Jamit lässt sich insgesamt nicht feststellen, dass szügen enthaltenen Hinweise missbräuchlich verlen nachgelagerten Verzeichnismärkten behindert
ng der Kontaktdaten im vorliegend beschriebenen nim Sinne von Art. 7 KG seitens Directories ergestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum
nicht nachgewiesen werden, dass Directories im y von «SWISS LIST» auf dem Markt für r eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von e von Art. 7 KG missbrauchte (vgl. Rz 317 ff.).
<onnte Directories durch die allfällige Nutzung ei- Jllauszug enthaltene Hinweise auf localsearch und ktdaten insgesamt kein missbräuchliches Verhalferden.
rdnung KG “°' ist gebührenpflichtig, wer das Verehmen, die ein Verfahren verursacht haben, sich edoch nicht erhärten und das Verfahren aus dieegen Swisscom und Directories eröffnete Verfah- "sie die Gebührenpflicht. ZIP sind als Anzeigerin gen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a GebV-KG).
00 Franken gehen somit zu Lasten des Bundes. ichen Verwaltungsverfahren nicht zu entrichten.
ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,
F Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der voranc kommission (Art. 30 Abs. 1 KG):
1. Die Untersuchung 32-0268: Vermarktı rectories AG und Swisscom AG wird c
2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten Die Verfügung ist zu eröffnen:
— Swisscom Directories AG, Förrlib — Swisscom AG, Alte Tiefenaustras:
beide vertreten durch Dr. Reto Jac feldstrasse 123, 8034 Zurich
Die Verfugung geht in Kopie an: — ZIP, Avenue de la Gare 33, 1003 L:
vertreten durch Me Benoit Charbor CHARBONNET & Associes, Rue S
Wettbewerbskommission
Dr. Daniele Wüthrich-Meyer Vizepräsidentin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann (bei Vorlieger innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bund Beschwerde erhoben werden. Die Beschw mit Angabe der Beweismittel und die Unter und die Beweismittel sind, soweit sie die be gen.
yehenden Erwägungen verfügt die Wettbewerbs-
Ing von Verzeichnisdaten gegen die Swisscom Diyhne Folgen eingestellt.
des Bundes.
uckstrasse 60/62, 8005 Zürich se 6, 3050 Bern obs und Dr. Gion Giger, Walder Wyss AG, Seeausanne
inet und Me Nicolas Giorgini, TAMISIER aint-Léger 8, 1205 Genéve
Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor
1 der Voraussetzungen gemäss Art. 48 ff. VwVG) esverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erdeschrift hat die Begehren, deren Begründung schrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung schwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-