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WEKO-20240627-893d54

Lohnabsprachen: Schlussbericht vom 27. Juni 2024

BB Cchweizericche F

Inhaltsverzeichnis

A Sachverhalt

A.2 Verfahren........nnssssseennnnnennnnnnnn A.3 Wesentliche Erkenntnisse der Vorab! A.3.1 Überblick .......cccceceescesceessersesteseenee A.3.3 Vereinbarung über die Anstellungs A.3.4 Bildungssystem Schweiz — Beruflic A.3.5 Regelmassige Sitzungen auf den \ A.3.6 Weitere regelmässige Informations A.3.7 Branchenubergreifende Informatio A.3.8 Internationale Austausche (branch A.3.9 Internationaler Austausch in der [.. A.3.11 Internationale Entwicklung im Arbe

B Erwägungen .......ccccceeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeee

B.1.1 Gesetzliche Grundlage................- B.1.2.2.4. Gesetzesmaterialien KG 1995... B.2 Rechtsvergleich Europäische Union . B.3 Zwischenfazit..................enn B.4.1 Gesetzlicher Anwendungsvorbeha B.4.2 _ Vorbehaltene Vorschriften betreffe

Praktikanten oder Arbeitnehmende B.5.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Al B.5.1.1 Unternehmen gleicher oder versch B.5.1.2 Verhaltenskoordination (bewusste: B.5.1.2.2. Abgestimmte Verhaltensweise . B.5.1.2.2.3 Kausalzusammenhang zwisch

he Grundbildung ......................sss44 nennen verschiedenen Bankenplätzen.........................- nsaustausche .................24444444HRRnnnnnn nennen nennen enübergreifend) .............-.....4444ssnnnn ernennen .Jbranche.........................2220440sssnn nennen

It nach Art. 3 KG ............22002uuusnsnennnnnnnnnnnnnennnnn

Dene e cece eee ee ee eae neces eae eeees aaa eeeeeaaaeeessageeseeaaaeeaeeaaaees 36

saustausche (Bankenbereich) .........................- nd Auszubildende, Praktikantinnen und

B.5.1.2.2.4 Zwischenfazit zu abgestimmte B.5.1.3 Bezwecken oder bewirken einer W B.5.1.3.2. Beim Informationsaustausch im B.5.1.3.3. Fazit bezwecken oder bewirken B.5.2 Beseitigung des wirksamen Wettb: B.5.3 Widerlegung der gesetzlichen Vert B.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung des V B.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründ: B.5.6 Ergebnis.............uuss4ssssneen ernennen Cc Kosten ..............22444444444000nnnnnnn nennen

D Schlussfolgerungen

Nn Verhaltensweisen....................44ssnnneeeeeeennen 'ettbewerbsbeschränkung ................4444444444 HH > einer Wettbewerbsbeschränkung...................- awerbs .........unnsssnssssennnnnneennnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnn

Allgemeinen und im konkreten Fall ................-

A Sachverhalt

A.1 Gegenstand der Vorabklaru

1. Ausgangspunkt der vorliegenden Vore dung einer Schweizerischen Bank (nachfolg Wettbewerbskommission (nachfolgend: Se Gemäss dieser Bonusmeldung hat zwischer in geringerem Umfang auch mit Unternehm: onsaustausch betreffend Saläre und Salärk kantinnen und Praktikanten, Lehrabgängerir nen und Studienabgängern (zusammen «Y¢

2. Im Anschluss an die Veröffentlichung Vorabklärung 22-0515: Lohnabsprachen in hiernach) sind beim Sekretariat verschieden gangen (vgl. nachfolgend Rz 6). Diese Bor meldung der Bonusmelderin [...] neue Sach gemeldeten Sachverhalte nicht auf den Fin fen nicht hauptsachlich Young Talents. San nete Vorabklarung nehmen, werden im vor handelt. Aus diesem Grund beschrankt si Ausführungen in der Medienmitteilung des S sektor und nicht auf Löhne von Lernenden klärung beinhaltet also auch andere Branch gestellten ausserhalb der Gruppe der Youn

3. In der vorliegenden Vorabklärung wir die Informationsaustausche zwischen Unter weiterer Branchen sowie branchenubergreif Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Al

A.2 Verfahren

4. Basierend auf der Bonusmeldung vor ben vom [...]°, [...]* und [...]° ergänzte, eröff Dezember 2022 die Vorabklärung «Lohnab: tute in sechs Deutschschweizer Regionen inkl. der Bonusmelderin [...]7, einen Frageb«

! Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

2 Act. [...]. 3 Act. [...]. 4 Act. [...]. 5 Act. [...]. 6 Act. [...].

7 Act. [...].

ng

bklärung gemäss Art. 26 KG' war eine Bonusmel- end: Bonusmelderin [...]), die dem Sekretariat der Kretariat) mit Datum vom [...] eingereicht wurde. 1 Unternehmen der Schweizer Finanzbranche und an anderer Branchen ein regelmässiger Informati- yestandteile, grösstenteils von Lernenden, Prakti- ınen und Lehrabgängern und Studienabgängerin- Jung Talents» genannt), stattgefunden.

der Medienmitteilung im Zusammenhang mit der 1 Bankenbereich (vgl. zur Medienmitteilung Rz 5 e Bonusmeldungen weiterer Unternehmen einge- usmeldungen enthalten im Vergleich zur Bonus- verhalte. Insbesondere beschränken sich die neu anzsektor und die Informationsaustausche betref- itliche Bonusmeldungen, die Bezug auf die eröff- liegenden Schlussbericht «Lohnabsprachen» be- ch die vorliegende Vorabklärung, entgegen den ekretariats, nicht ausschliesslich auf den Banken- und Berufseinsteigenden. Die vorliegende Vorab- en und Löhne und Lohnnebenleistungen von An- j Talents.

1 geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nehmen der Schweizerischen Finanzbranche und and über Löhne und Lohnbestandteile unzulässige os. 1 KG und Art. 5 KG darstellen.

n [...]%, welche die Bonusmelderin [...] mit Einga- nete das Sekretariat gestützt auf Art. 26 KG am 1. sprachen im Bankenbereich» gegen 34 Bankinsti- und liess den Adressatinnen der Vorabklärung?, gen zur Beantwortung zukommen.

» und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellge-

5. Am 5. Dezember 2022 informierte das teilung, dass der Arbeitsmarkt im Bankens werde.®

6. Zwischen dem [...] und dem [...] hab nanzbranche tätige [...] Marker zum Einreic dungen sind im Anschluss wie folgt beim Se

- am[...] von der Bonusmelderin [...]?

- am [...] von der Bonusmelderin [... vom [...]'t und vom [...]"?),

- am [...] von der Bonusmelderin [...]'

[...]"*),

- am [...] von der Bonusmelderin [... vom [...]'% und [...]"”),

- am[...] von der Bonusmelderin [...]'

- am|[...] reichte die Bonusmelderin [. gige zweite Bonusmeldung ein’? (be: vom [...]?° ergänzte,

- am[...]*' (bestätigt den Marker vom [ den Marker vom [...]; Ergänzung vor

T. Mit Blick auf die vorliegende Vorabklä der Zürcher Bankenverband und der Arbeitc Philipp Zurkinden und Rechtsanwalt Bernha lung eines Gutachtens, in dem Fragen de

8 Vgl. Medieninformation «Das Sekretariat di

° Act. [...]. 10 Act. [...]. 1 Act. [...]. 2 Act. [...]. 3 Act. [...]. 4 Act. [...]. 5 Act. [...]. 1 Act. [...]. 7 Act. [...].

8 Act. [...]. 19 Act. [...]. 2 Act. [...]. 21 Act. [...]. 2 Act. [...].

3 Act. [...].

24 Act. [...].

Sekretariat die Öffentlichkeit mit einer Medienmit- ektor im Rahmen einer Vorabklärung untersucht

en [...] weitere Banken sowie [...] nicht in der Fi- hen einer Bonusmeldung gesetzt. Die Bonusmel- kretariat eingegangen:

(bestätigt den Marker vom [...]),

1° (bestätigt den Marker vom [...]; Ergänzungen

3 (bestätigt den Marker vom [...]; Ergänzung vom

‘5 (bestätigt den Marker vom [...]; Ergänzungen

° (bestätigt den Marker vom [...]),

.] eine von der Bonusmeldung vom [...] unabhan- stätigt den Marker vom [...]), welche sie mit Datum

...]; Ergänzung vom [...]??) und am [...]?° (bestätigt n [...]2*) von der Bonusmelderin [...].

rung beauftragten die Basler Bankenvereinigung, jeberverband der Banken in der Schweiz Prof. Dr. rd Lauterburg, Prager Dreifuss AG, mit der Erstel- r Auftraggeberinnen zu dieser Vorabklärung zu

ar WEKO untersucht den Arbeitsmarkt im Bankensek- Ihome/medien/medieninformationen/nsb-news.msg-id-

beantworten waren.” Die drei Auftra ZURKINDEN/LAUTERBURG je auf ihrer Homep: die Basler Bankenvereinigung eine Kopie ( Sekretariat ein.2”

8. Die Verfahrensbeteiligten beantworte gemäss zugestellten Fragebögen.

A.3 Wesentliche Erkenntnisse c

A.3.1 Überblick

9. Die nachfolgend unter diesem Titel au verhalt basieren einerseits auf den eingerei die Fragebögen und andererseits auf eiger märkten und dem Schweizer System der rechtsvergleichende Erwägungen.

10. Die wesentlichen Erkenntnisse lasse: menfassen:

11. Auf verschiedenen Bankenplatzen in stellungsbedingungen (namentlich Löhne ut rufseinsteigenden sowie Mittelschulpraktik: schulpraktikantinnen und Hochschulpre Informationsaustausches. Die Austausche 1 fur die einzelnen Bankenplatze mindestens

12. Hauptsächlich unter sämtlichen Kanto im Rahmen der Personalkommission der E tausche über anstehende Lohnentwicklung mentiert sind die Personalleitersitzungen de zungen der Personalkommission der Basler fanden mindestens seit dem Jahr 2017 unte Informationsaustausche auf elektronischem Personalwesens statt.

13. Die Akten zeigen zudem, dass sich di men nicht auf Banken beschrankten. Bra Raum Zürich — so in einem Gefäss gebildet lohnrelevanten Informationen seit mindeste tausch Netzwerk» — und Raum Basel über und ihre Fokusgruppe Workshop Compens

25 ZURKINDEN/LAUTERBURG, Gutachten «Vorak betreffend mutmassliche Lohnabsprachen | achten ZURKINDEN/LAUTERBURG).

25 \gl. Veröffentlichung der Basler Bankenve vorgehen-der-banken-und-bankenverbaenc 2024); Veröffentlichung des Zürcher Bankeı voruntersuchung-im-lohnbereich-rechtsgute baende/> (letztmals besucht am 2. April 202 ken in der Schweiz: <https://www.arbeitget bereich-rechtsgutachten-stuetzt-vorgehen-c

27 Act. [...].

ggeberinnen veröffentlichen das Gutachten ıge.?° Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 reichte dieses Gutachtens ZURKINDEN/LAUTERBURG dem

ten, innert teilweise erstreckter Frist, die Fragen

ler Vorabklärung

sgeführten wesentlichen Erkenntnisse zum Sach- chten Bonusmeldungen sowie den Antworten auf en Recherchen des Sekretariats zu den Arbeits- Beruflichen Grundbildung insgesamt sowie auf

n sich Uberblicksweise folgendermassen zusam-

der ganzen Schweiz waren insbesondere die An- 1d Lohnnebenleistungen) von Lernenden und Be- antinnen und Mittelschulpraktikanten und Hoch- ktikanten Gegenstand eines umfassenden anden jeweils über mehrere Jahre statt und sind ab dem Jahr 2015 belegt.

nalbanken, aber auch auf dem Bankenplatz Basel asler Bankenvereinigung fanden zusätzlich Aus- en für sämtliche Bankmitarbeitende statt. Doku- r Kantonalbanken ab dem Jahr 2010 und die Sit- ‘Bankenvereinigung ab dem Jahr 2013. Daneben r verschiedenen Banken auch bi- und multilaterale und persönlichem Weg zu weiteren Themen des

2 Informationsaustausche zu lohnrelevanten The- nchenübergreifende Austausche fanden u.a. im von grösseren KV-Lehrbetrieben (Austausch von ns 2011) oder in einem Gefäss «Erfahrungsaus- die Basler Gesellschaft für Personalmanagement sation statt. Im «Erfahrungsaustausch Netzwerk»

klärung des Sekretariats der Wettbewerbskommission m Bankenbereich» vom 12.1.2023 (nachfolgend: Gut-

sreinigung: <https://bankenbasel.ch/gutachten-stuetzt- le-bei-der-berufslehre/> (letztmals besucht am 2. April nverbands: <https://zuercher-bankenverband.ch/weko- ichten-stuetzt-vorgehen-der-banken-und-bankenver- 4); Veröffentlichung des Arbeitgeberverbands der Ban- yer-banken.ch/themen/weko-voruntersuchung-im-lohn-

wie auch in der Basler Gesellschaft für Per: tionen mindestens seit dem Jahr 2015 ausg

14. Branchenubergreifend wurden namer schul-]Praktikantinnen und Praktikanten, Lel Hilfskräfte) sowie zu Lohnentwicklungen na Entwicklungen der Vergütungen der Mitarb: und geteilt.

15. Informationen zu Löhnen und Lohnnet tikantinnen und Hochschulpraktikanten sov wurden auch innerhalb der «[...]» und derer glieder waren u.a. [...], [...], [-..] und [...] sor den Jahren 2005 bis 2022.

16. Schliesslich konnten Austausche inne ken von Unternehmen erkannt werden. Inne tinationalen Unternehmen wurden neben Inf dete Mitarbeitende) auch Informationen übe der [...]branche existiert eine Vereinigung di nigung wurden mindestens ab dem Jahr 20 gemacht.

17. Die einzelnen festgestellten Informatic piteln A.3.5 bis A.3.10 detaillierter beschriek

18. Die eigenen Recherchen beleuchten e vertrags und analysieren die für die Banken stellungsbedingungen der Bankangestellten Bildungssystem Schweiz und dessen Eigen: tionale Entwicklung im Arbeitskartellrecht uk

A.3.2 Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

19. Gesamtarbeitsvertrage und deren Al Pfeiler der arbeitsrechtlichen Sozialpartners dens. Gesamtarbeitsvertrage bieten eine g Sozialpartnern und erlauben in den einzelne ren Bedürfnisse jedes Berufes, jeder Wirtsc Es besteht der gesellschaftliche Konsens, ¢ träge ein wichtiges Mittel gegen Lohn- und ¢

20. Aus gesetzlicher Sicht ist ein Gesamt: geberinnen und Arbeitgebern oder Arbeitg Regelung der Arbeitsbedingungen und des Sozialpartnern. Die gesetzliche Regelung fi beinhaltet häufig Bestimmungen über den A zelarbeitsvertrags (sog. normative Bestimmi immungen gelten u.a. Lohn, 13. Monatsloh derung wegen Krankheit, Mutterschaft oder Erweiterung des Kündigungsschutzes. Auf \ gemeinverbindlich erklärt werden mit del

28 Bundesgesetz vom 30.3.1911 betreffend d (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 22

sonalmanagement wurden lohnrelevante Informa- etauscht.

tlich Informationen zu Löhnen (Lernende, [Hoch- yrabgängerinnen und Lehrabgänger, studentische ch Abschluss, Lohnnebenleistungen, allgemeinen aitenden und Lohnnebenleistungen ausgetauscht

jenleistungen von Lernenden und Hochschulprak- vie Spesenpauschalen von Kadermitarbeitenden | Vorgängerorganisation «[...]» ausgetauscht. Mit- vie der [...]- und [...]. Die Austausche erfolgten in

rhalb von verschiedenen internationalen Netzwer- rhalb einer Erfahrungsaustauschgruppe von mul- ormationen zu Benefits (insbesondere für entsen- r zukünftige Lohnentwicklungen ausgetauscht. In ar HR-Verantwortlichen. Im Rahmen dieser Verei- 14 namentlich Umfragen zu Lohnnebenleistungen

ynsaustausche werden in den nachfolgenden Ka- en.

inleitend sogleich das Institut des Gesamtarbeits- branche bestehende «Vereinbarung Uber die An- ». Weiter findet eine Auseinandersetzung mit dem schaften statt. Abschliessend wir noch die interna- erblicksweise beleuchtet.

gemeinverbindlichkeitserklärungen sind wichtige chaft und dienen der Erhaltung des sozialen Frie- rosse Flexibilität in der Beziehung zwischen den 2n Verträgen eine Berücksichtigung der besonde- haftsbranche oder jedes wirtschaftlichen Sektors. lass das Ordnungssystem der Gesamtarbeitsver- sozialdumping ist sowie wohlstandsfördernd wirkt.

arbeitsvertrag (GAV) ein Vertrag zwischen Arbeit- eberverbänden und Arbeitnehmerverbänden zur ; Verhältnisses zwischen den GAV-Parteien und ndet sich in den Art. 356 bis 358 OR?®. Der GAV bschluss, den Inhalt und die Beendigung des Ein- ingen). Als Gegenstand solcher normativen Best- n, Entschädigungen, Lohnfortzahlung bei Verhin- Militärdienst, Ferien, Arbeitszeitvorschriften sowie erlangen aller Vertragsparteien kann ein GAV all- * Wirkung, dass der Geltungsbereich auf alle

ie Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 0).

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie A eines Wirtschaftszweiges oder eines Berufe

21. Aus der gesetzlichen Definition von Ar —d.h., die Fähigkeit einen GAV abzuschlies werkschaften oder Arbeitnehmerverbände) ben Koalitionen (Arbeitgeberverbände) auch tragspartei sein können. Um im GAV-Ordnuı jeweiligen Sozialpartners sein zu können, m hängig ausgestaltet sein, den einzelnen Ko: Arbeitgeber oder Arbeitnehmende angehöre

22. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, di schen bis zu branchen- oder sektorweiten, und Arbeitsbedingungen führt, mithin diese: über einen ganzen Berufs- oder Wirtschafts: Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen der Wettbewerb auf dem vom Regelungsbe beitsmärkten hinsichtlich der dort vereinbar schränkt stattfinden.

23. Dies vorausgeschickt, ist es aber die bewerbsbehörden, dass das Kartellverbot f — und das ist ihr ureigener Sinn und Zweck beitsbedingungen anstreben. Auf solche ve Sozialpartner soll das Kartellgesetz keine A geber immer wieder bestätigt, auch wenn d expliziten Anwendungsvorbehalt (mehr) en aufzeigt. Aus diesem klaren gesetzgeberisc cher Ausnahmebereich oder Anwendungsvc Auf Arbeitsmärkten können auch Abreden e den vorerwähnten, legitimen Anliegen arbei Schwäche von Arbeitnehmern auf dem Arbı ren Gründen als dem Fortkommen der Arb von Unternehmen getroffen werden, womit iı märkten immer einzelfallweise zu prüfen ble dungsvorbehalt fallen oder unter dem «Dec Immunität» nicht doch zu einem «Vehikel verkommen».°?! Nachfolgend ist daher eine Konturen des Arbeitskartellrechts zu schärfe märkte zu konkretisieren.°?

23 _\gl. Ausführungen zu Gesamtarbeitsvertr https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/A

30 \gl. ANDREAS HEINEMANN, Kartellrecht auf S. 371 ff.

31 MARC AMSTUTZ/RAMIN SILVAN GOHARI, in (Hrsg.), 2. Aufl. 2021 (zit. BSK KG-AUTOR/II

32 \/gl. HEINEMANN (Fn 30), S. 371.

'beitnehmende (auch auf die nicht-organisierten) s ausgeweitet wird.?°

.356 Abs. 1 OR ergibt sich, dass die Tariffähigkeit sen — auf Arbeitnehmerseite auf Koalitionen (Ge- beschränkt ist, während auf Arbeitgeberseite ne- | einzelne Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber Ver- 1gssystem Gegenspielerin oder Gegenspieler des üssen die gegenseitigen Koalitionen gegnerunab- alitionen dürfen nur jeweils Arbeitgeberinnen oder N.

ass das GAV-Ordnungssystem von firmenspezifi- ggfs. allgemeinverbindlichen Abreden über Lohn- 3; System wie eine Preis- oder Konditionenabrede zweig verstanden werden könnte. Als Folge dieser in einem Wirtschaftszweig über einen GAV kann reich des GAV betroffenen Arbeitsmarkt oder Ar- ten Arbeitsbedingungen nicht mehr oder nur be-

einhellige Meinung, so auch der Schweizer Wett- ur Gesamtarbeitsverträge nicht gilt, soweit diese - eine Verbesserung der Beschäftigungs- und Ar- rtraglichen Regelungen und Vereinbarungen der inwendung finden. Diese Absicht hat der Gesetz- as aktuelle Kartellgesetz keinen entsprechenden, thält, wie die Auslegung von Art. 2 KG hiernach hen Willen lässt sich aber noch kein kartellrechtli- yrbehalt für die Arbeitsmärkte insgesamt folgern. °° ingegangen werden, die keinen direkten Bezug zu tsrechtlicher Ordnung haben, die die «strukturelle sitsmarkt» ausgleichen sollen, sondern aus ande- eitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder einseitig 1 Bezug auf solche «andere Abreden» auf Arbeits- ibt, ob sie noch unter den vorformulierten Anwen- ‚kmantel ihrer [vermeintlichen] kartellgesetzlichen für kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweisen Auslegeordnung in der Absicht vorzunehmen, die 2n und die kartellrechtlichen Vorgaben für Arbeits-

ägen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO): ge.html.

Arbeitsmarkten, WuW Nr. 07-08 2020, S. 371—382,

- Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert

A.3.3 Vereinbarung über die Anstellun

24. In der Bankenbranche existieren zwe dingungen der Bankangestellten (VAB)*°, d beitenden regelt, und die Vereinbarung übe lungen zum Verzicht auf die Arbeitszeiterf verbindlich. Als Sozialpartner und folglich a beitgeberverband der Banken in der Schwei geberseite und der Verein Schweizerischer wie der Kaufmännische Verband Schweiz (r auf. Dem VAB haben sich über 50 Banken umschrieben. Demnach wollen die Sozialpaı tragliche Rechte und Pflichten in Ergänzung damit einen positiven Beitrag zum Wohl unc stellten Banken leisten, die Arbeitsmarktfähi Zusammenarbeit zwischen den beteiligten rechte in den Banken aufstellen und einen H Treu und Glauben den Arbeitsfrieden in der

25. Im Geltungsbereich des VAB werdenL Angestelltenvertretungen und der Bank oh delt. Lässt sich bankintern keine Einigung er sowie den KV Schweiz und die Bank den A VAB).

26. Die Beziehungen zwischen den Sozi Gemäss Ziff. 50 Abs. 1 bilden die Sozialpaı abwechselnd geführt wird. Die paritätische Vertragsparteien zusammen, wobei Arbeitge Mitglieder und KV Schweiz drei Mitglieder s Jahr grundsätzlich zu zwei ordentlichen halt Sitzungen einberufen werden. Der Vorsitz sı Trägerverbänden des VAB. Bei der Entsch dies gelingt, werden, gemäss den Ausführı Geschäftsstellen vorbereitet und in den Vors nach Thema würden sich die Arbeitgebers: und der SBPV mit den Personalkommissi Punkt keine Einigung möglich, werde das TI nicht weiterverfolgt und gegebenenfalls fü schäftsstellen zur Konsensfindung Ubertrag

27. Arbeitgeber Banken führen in ihrer auf vom 31. Oktober 2023 aus, dass die Bes

3 Vereinbarung über die Anstellungsbedingu

% Vereinbarung über die Arbeitszeiterfassunc

3 Act. [...] Erläuterungen des SBPV vom 5.1( 3 Vgl. zum Ganzen: Act. [...] Erläuterungen d

gsbedingungen der Banken

| GAV, die Vereinbarung über die Anstellungsbe- ie die allgemeinen Arbeitsbedingungen der Mitar- r die Arbeitszeiterfassung (VAZ)**, welche Rege- assung enthalt. Beide GAV sind nicht allgemein uch Unterzeichner der GAV treten der Verein Ar- z (nachfolgend: Arbeitgeber Banken)°® auf Arbeit- Bankpersonalverband (nachfolgend: SBPV)°® so- achfolgend: KV Schweiz)?’ auf Arbeitnehmerseite angeschlossen. Der Zweck des VAB ist in Ziff. 1. rtner der Bankenbranche mit dem VAB arbeitsver- zu den gesetzlichen Bestimmungen festlegen und 1 zur Entwicklung der Angestellten und der unter- gkeit der Mitarbeitenden erhalten und fördern, die Sozialpartnern vertiefen, Regeln für Mitwirkungs- construktiven Dialog führen und auf der Basis von Bankenbranche wahren.

ohnverhandlungen innerbetrieblich, d.h. zwischen 1e Teilnahme der VAB-Sozialpartner, ausgehan- zielen, kann die Angestelltenvertretung den SBPV rbeitgeberverband der Banken beiziehen (Ziff. 44

alpartnern ist im VAB in den Ziff. 50 f. geregelt. ‘tner eine paritätische Kommission, deren Vorsitz Kommission setzt sich aus Mitgliedern der VAB- ber Banken aktuell acht Mitglieder, der SBPV vier stellen. Die paritätische Kommission trifft sich pro tägigen Sitzungen. Im Bedarfsfall können weitere wie die Protokollführung rotiert zwischen den drei eidfindung wird Einstimmigkeit angestrebt. Damit ıngen des SBPV, die Traktanden auf Ebene der tandsgremien der drei Verbänden besprochen. Je site zusätzlich mit den lokalen Bankenverbänden onen abstimmen.°® Sei zu einem traktandierten 1ema unter Protokollierung des Dissenses vorerst

r die Verhandlungen vorgemerkt oder den Ge- an. 39

Ersuchen des Sekretariats eingereichten Eingabe tellung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die

ngen der Bankangestellten (VAB), gültig ab 1.1.2023, 4).

2024).

1.2023, S. 3. es SBPV vom 5.10.2023.

paritätische Kommission weder in den Verb: halb diesbezüglich eine Orientierung an Zif des Vorstands)“ erfolgt. Es werde also da Landesteile vertreten seien und die Mehrhe GAV unterstellt seien.*"

28. Die Aufgaben der paritätischen Komn mass Ziff. 50 Abs. 3 VAB verschafft sie sich | parenz über Lohnsysteme und Lohnentwick In Ausnahmefällen und auf begründeten Ar Salärtransparenz auch in einem Zwischenjal Schreiben vom 5. Oktober 2023 aus, dass handlungen zu den innerbetrieblichen Lohn‘ chergestellt werden sollte, dass die parität Salärentwicklung im Bilde ist. Zur Umsetzuı Kommission periodisch eine Saläranalyse f Landesteile durch ein auf Vergütungsfragen ben verfolge die paritätische Kommission di che, indem sie etwa Schwerpunktthemen t schliesse, und die Entwicklung der Anstellt diskutiere sie aktuelle Themen wie beispiels‘ office oder der Schutz vor psychosozialen Kommission den Vollzug des VAB und beı Ablauf und die Themen der anstehende Verhandlungen würden danach durch die V gig von der paritätischen Kommission sei.*

29. Gemäss Ausführungen Arbeitgeber B ritätischen Kommission an den jeweiligen festgelegt. Es gelte der Grundsatz, dass sic! Themen einlasse, sofern diese in den Zusté tische Kommission traktandierten Themen Banken vorbesprochen und bei wichtigen T schen dem Verband und den regionalen Bar über Verbandsvorstandsmitglieder, die eber dererseits fänden regelmässige Austausch dem Geschäftsführer Arbeitgeber Banken u

30. Die Geschäftsführerin oder der Gesch len Bankenverbände im Rahmen «seiner Sit die Entwicklungen im Bereich der Sozialpar schen Kommission. So trete sie oder er zwe der Basler und Tessiner Bankenvereinigung Verantwortlichen in der französischsprachii sei vor allem im Herbst in Bezug auf die Lohr für seine Mitglieder und die regionale:

41 Act. [...] Schreiben Arbeitgeber Banken vor

42 Vgl. Act. [...] Erläuterungen des SBPV vom

43 Act. [...] Schreiben Arbeitgeber Banken vor

ındsstatuten noch im VAB selbst geregelt ist, wes- . 7 Abs. 2 Verbandsstatuten (Zusammensetzung rauf geachtet, dass alle Bankengruppen und alle it der Mitglieder von Banken stammen, die einem

nission werden in Ziff. 50 VAB umschrieben. Ge- alle zwei Jahre in gemeinsamer Absprache Trans- lung der der VAB unterstellten Bankangestellten. itrag eines der beteiligten Sozialpartner kann die hr durchgeführt werden. Der SBPV führt in seinem bei der Ablösung der früheren Verbandslohnver- verhandlungen im Jahr 1996 durch diese Ziffer si- sche Kommission weiterhin über den Stand der 1g dieser VAB-Bestimmung lasse die paritätische ur ausgewählte Funktionen, Hierarchiestufen und spezialisiertes Unternehmen durchführen. Dane- > Entwicklung des Arbeitsmarkts der Bankenbran- jenenne und bei Bedarf Massnahmen hierzu be- Ingsbedingungen in der Bankenbranche. Hierbei neise die Lohngleichheit, Familienzulagen, Home- Belastungen. Weiter überwache die paritätische eite die VAB-Verhandlungen vor, indem sie den n Verhandlungsrunde vorbespreche. Die VAB- erhandlungsdelegation geführt, welche unabhän-

anken werden die Themen der Sitzungen der pa- Geschäftsstellensitzungen der drei Sozialpartner 1 die paritätische Kommission auf vorgeschlagene indigkeitsbereich fallen würden. Die für die paritä- würden an den Vorstandssitzungen Arbeitgeber hemen eine Position des Verbands definiert. Zwi- ıkenverbänden erfolge die Abstimmung einerseits falls in den regionalen Verbänden aktiv seien. An- isitzungen zwischen der Geschaftsfuhrerin oder nd den regionalen Verbänden statt.*°

äftsführer Arbeitgeber Banken informiere die loka- zungen und «Roadshows» in den Regionen» über tnerschaft sowie über die Entscheide der paritäti- ‘imal jährlich an Sitzungen der HR-Kommissionen auf und es fände jährlich ein Treffen mit den HR- jen Schweiz statt. Diese Informationsweitergabe ırunde von Bedeutung. «Arbeitgeber Banken fasst 1 Verbände jeweils die Gespräche mit den

n 31.10.2023, Ziff. 1. 5.10.2023, S. 2 f.

n 31.10.2023, Ziff. 2.

Angestelltenverbänden zur Lohnrunde zusa verschiedenen Prognosen vor.»**

A.3.4 Bildungssystem Schweiz — Beru

31. Das schweizerische Bildungssystem u stufe I, Sekundarstufe II und Tertiärstufe so haltet die nachobligatorische Bildung, welcl dungsangebote umfasst.“ Die Berufsbildun Arbeitswelt und sorgt für Nachwuchs an qua bildungssystem basiert auf der Dualität zwis in der beruflichen Grundbildung primär in de betrieb, Uberbetriebliche Kurse, Berufsfach Bund eine umfassende Regelungskompete anstehenden Aufgaben erfolgt in Zusammer

32. Gestützt auf die vorgenannte Rege (Rz 31) erliess der Bundesgesetzgeber das Berufsbildungsverordnung®*. Zur Optimierut henen Verbundpartnerschaft von Bund, Kar ative «Berufsbildung 2023» im November 2 Struktur erlaubt es, strategische Fragen de treffen, effizient und transparent sowie unte: zu bearbeiten. Geschaffen wurden das natio Berufsbildungskonferenz (TBBK) sowie Die die von der TBBK eingesetzt werden könner Ebene für die verbundpartnerschaftliche Le rufsbildung und den erforderlichen Konsens Schwerpunkte. Teilnehmer sind die Vorsteh partements für Wirtschaft, Bildung und Fors: tariats für Bildung, Forschung und Innovatio der TBBK, die Präsidentinnen oder Prasic schäftsführer des Schweizerischen Arbeitge bandes, des Schweizerischen Gewerkschz sammen mit deren Vertretung in der TBBK, Generalsekretärin oder der Generalsekretä Erziehungsdirektoren EDK, begleitet durch « Berufsbildung verbundpartnerschaftlich auf | bereitet das nationale Spitzentreffen vor un gefassten Beschlüsse. Weiter berät sie Anli strategischer Ebene für Lösungen ein. Sie k cieren. Hierzu setzt sie drei unterschiedlich Ebene ein, stets mit dem Ziel, den breiten | rufsbildung sicherzustellen. Bei den drei Ins tengruppen und Projektgruppen. Mitglied Schweizerischen Arbeitgeberverbandes, (

“4 Act. [...] Schreiben Arbeitgeber Banken vor

4 Bundesgesetz vom 13.12.2002 über die Be #3 Verordnung vom 19.11.2003 Uber die Beruf

mmen und nimmt eine Einschätzung aufgrund der

liche Grundbildung

mfasst die Bildungsstufen Primarstufe, Sekundar- wie die Weiterbildung. Die Sekundarstufe II bein- he allgemeinbildende und berufsbildende Ausbil- g ermöglicht den Jugendlichen den Einstieg in die lifizierten Fach- und Führungskräften. Das Berufs- chen Theorie und Praxis, wobei sich diese Dualität r Kombination der verschiedenen Lernorte (Lehr- schule) zeigt. Für die Berufsbildung besitzt der nz. Die Umsetzung der im Berufsbildungsbereich arbeit zwischen Bund, Kantonen und Wirtschaft.

lungskompetenz im Bereich der Berufsbildung Berufsbildungsgesetz*’ sowie die dazugehörende 1g der Zusammenarbeit in der vom BBG vorgese- itonen und Wirtschaft wurde im Rahmen der Initi- 020 eine neue Gremienstruktur eingeführt. Diese r Berufsbildung, die alle drei Verbundpartner be- "breitem Einbezug der Akteure der Berufsbildung nale Spitzentreffen der Berufsbildung, die tripartite ılogforen, Expertengruppen und Projektgruppen, . Das nationale Spitzentreffen sorgt auf politischer gitimation der strategischen Ausrichtung der Be- . In seiner Arbeit legt es Vorgaben fest und setzt erin oder der Vorsteher des Eidgenössischen De- chung, ein Mitglied der Direktion des Staatssekre- n SBFI zusammen mit der Vertretung des SBFI in Jenten oder die Geschäftsführerinnen oder Ge- berverbandes, des Schweizerischen Gewerbever- iftsbundes sowie von Travail.Suisse, jeweils Zu- sowie die Prasidentin oder der Prasident und die r der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Jeren Vertreter in der TBBK. Die TBBK steuert die strategischer Ebene und entwickelt sie weiter. Sie d sorgt für die Umsetzung der am Spitzentreffen egen aus der operativen Ebene und setzt sich auf ann Expertengruppen einsetzen und Projekte lan- je Gremienarten bzw. Instrumente auf operativer -inbezug und die Mitwirkung der Akteure der Be- trumenten handelt es sich um Dialogforen, Exper- r der TBBK sind Bildungsverantwortliche des Jes Schweizerischen Gewerbeverbandes, des

n 31.10.2023, Ziff. 3.

me/bildung/bildungsraum-schweiz.html;file:///C:/Users/

rufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10). sbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; 412.101).

Schweizerischen Gewerkschaftsbundes unc Präsidentin der Schweizerischen Berufsbild SBBK-Mitglied aus einer anderen Sprachre: Berufs- und Weiterbildung des SBFI. Das G der kantonalen Erziehungsdirektoren ist mit foren fördern den direkten Austausch der / TBBK. Sie stellen zudem den Kommunikatic sicher, verbessern das Systemwissen der \ heitlichen Vollzug. Sie bieten eine Plattform, rums den Puls zu fühlen, «good practice» at Aus den Dialogforen können Impulse für di und in der TBBK zur Diskussion beantragt \ gebenden und Arbeitnehmenden. Experten einandersetzung mit aufgetretenen Fragen zur Bearbeitung von Themen und Problemst pen einsetzen.”

33. Die Verbundpartner der Berufsbildung welt) haben im Rahmen der TBBK im Nove der Berufswahl und bei der Lehrstellenbeset stellen frühestens im August des Jahres vor Lehrverträge frühestens ein Jahr vor Lehrt kantonalen Berufsbildungsämter die Lehrve Lehrbeginn genehmigen. Dies soll eine sol Interesse aller Beteiligten ermöglichen und s prozesses mit seinen verschiedenen Phaser lehrplänen, Arbeitsrecht und Berufsberatung frühe Vertragsabschlüsse und damit der Ge

34. Rund zwei Drittel der Jugendlichen in schen Schule für eine berufliche Grundbildu Grundlage an. Dabei stehen den Jugendlich Qualifikationen werden in der Schweiz auf di Ländern der Erwerb der gleichen Qualifikatic sich das Schweizer System von den meiste dungssystemen. Die Besonderheit des Sch reits erwähnen Dualität. Die berufspraktisch Lehrbetrieb erfolgt, wird mit dem theoretisc dende Fächer) an der Berufsfachschule (eir die Lernenden überbetriebliche Kurse, in de vertiefen.°! Die berufliche Grundbildung un dung und berufskundliche schulische Bilduı und deren Aufteilung auf die drei Lernorte Kurse) werden in den Verordnungen über di Berufe sowie in den jeweiligen Bildungsp!

#4 Vgl. zum Ganzen: <https://berufsbildung2

(2.4.2024).

| von Travail.Suisse. Weiter der Präsident oder die ungsämter-Konferenz (SBBK) sowie ein weiteres Jion und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung eneralsekretariat der Schweizerischen Konferenz einer Person als ständiger Gast vertreten. Dialog- \kteure unter sich sowie mit den Mitgliedern der onsfluss und die RUckkoppelung zu den Akteuren verschiedenen Akteure und begünstigen den ein- ‚um aus dem Blickwinkel des jeweiligen Dialogfo- ıszutauschen und Fragestellungen zu diskutieren. e Weiterentwicklung der Berufsbildung entstehen werden. Es bestehen u.a. Dialogforen von Arbeit- gruppen werden bei Bedarf für eine vertiefte Aus- eingesetzt. Schliesslich kann die TBBK Projekte ellungen lancieren und entsprechend Projektgrup-

| (Bund, Kantone und Organisationen der Arbeits- mber 2021 ein Commitment zu fairen Chancen in zung verabschiedet. Demnach sollen offene Lehr- r Lehrbeginn zur Bewerbung ausgeschrieben und yeginn abgeschlossen werden. Weiter sollen die rträge frühestens im September des Jahres vor gfältige, zeitlich gut abgestimmte Berufswahl im oll ein gemeinsames Verständnis des Berufswahl- 1 innerhalb des bestehenden Rahmens von Schul- ı fördern. Das Commitment wirkt dem Wettlauf um fahr von Lehrvertragsauflösungen entgegen.”

der Schweiz entscheiden sich nach der obligatori- ng und eignen sich dadurch eine solide berufliche en über 240 Berufe zur Auswahl. Viele berufliche ar Sekundarstufe II erworben, während in anderen yn auf der Tertiärstufe erfolgt. Damit unterscheidet :n schulisch orientierten ausländischen Berufsbil- weizer Systems besteht insbesondere in der be- e Ausbildung, die an drei bis vier Tagen in einem ‚hen Unterricht (berufsbildende und allgemeinbil- 1 oder zwei Tage) kombiniert. Daneben besuchen nen sie spezifische berufspraktische Fertigkeiten fasst neben der beruflichen Praxis Allgemeinbil- 1g. Die jeweiligen Leistungsziele, Bildungsinhalte (Berufsfachschule, Lehrbetrieb, überbetriebliche e berufliche Grundbildung für die entsprechenden änen festgehalten. Für den allgemeinbildenden

Unterricht bestehen Mindestvorschriften unc che Berufe Gültigkeit haben.”?

35. Die Finanzierung der Berufsbildung w Arbeitswelt getragen. Der überwiegende Te bildung°® fällt bei den Kantonen für den Vol samtkosten zur Finanzierung der Berufsfac nem Viertel an den Kosten der Ö Branchenorganisationen leisten ihrerseits r führen eigener Bildungsinstitutionen und bet ziellen Beitrag zur Berufsbildung. Schliesslic durch das Angebot von Lehrstellen an der F

36. Die Rechtsbeziehung zwischen den Le nenden, wird im Lehrvertrag geregelt. Der Art. 344 bis 346a OR. Es handelt sich dabei Besonderheiten. So wird dieser im OR au träge» geregelt. Eine Besonderheit des Leh nicht wie beim Einzelarbeitsvertrag definitio! schuldet ist (vgl. Art. 319 Abs. 1 OR), sonde Person die fachgemässe Ausbildung im Vor trags ist in Art. 344a Abs. 2 OR geregelt. De Bildung, der Lohn, die Probezeit, die Arbei Lehrvertrag geregelt sein. Der Vertragsinh. nicht widersprechen, ansonsten diese nicht ten, Ruhezeiten, allfällige Sonntags- und Ne regelt.?7

37. Nach diesen Ausführungen und Uber! zum VAB sowie zum Bildungssystem der S bildung folgen nachfolgend die Ausführunge Sachverhalte.

A.3.5 Regelmassige Sitzungen auf der

38. Auf dem Bankenplatz Zurich bestet Bankenverbandes. Diese Kommission tagt ii fand deren 10. Sitzung statt. Daraus ist zu in dieser Form tagt. Teilnehmerinnen und ' wohl wichtigsten Ausbilderbanken (Grosst Bankenplatzes Zürich. Seit dem Jahr 2018 Sitzungen dieser Kommission teil. Mindeste merbanken Salärvergleiche durchgeführt. Ir

(2.4.2024).

5® Diese betrugen im Jahr 2020 rund CHF |

55 Vgl. Art. 344 OR: «Durch den Lehrvertrag | für eine bestimmte Berufstätigkeit fachger Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zı

5° Nach Art. 344a OR bedarf der Lehrvertrag :

1 entsprechende Rahmenlehrplane, die für sämtli-

ird von Bund, Kantonen und Organisationen der il der Kosten der öffentlichen Hand für die Berufs- Izug der Berufsbildung an, wobei rund % der Ge- hschulen anfallen. Der Bund beteiligt sich mit ei- ffentlichen Hand. Die Berufsverbände und nit ihren Angeboten (erarbeiten von Grundlagen, reiben von Berufswerbung) einen wichtigen finan- th beteiligen sich auch die einzelnen Lehrbetriebe inanzierung der Berufsbildung. ”*

shrvertragsparteien, dem Lehrbetrieb und der Ler- Lehrvertrag findet seine gesetzliche Regelung in um einen Einzelarbeitsvertrag, jedoch mit einigen ch unter dem Titel «Besondere Einzelarbeitsver- rvertrags besteht darin, dass als Vertragsleistung nsgemäss in erster Linie Arbeit gegen Entgelt ge- rn als Gegenleistung für die Arbeit der lernenden dergrund steht.°° Der Minimalinhalt eines Lehrver- mnach mussen die Art und Dauer der beruflichen tszeit und die Ferien zwingend im schriftlichen” alt darf den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ig sind. So sind unter anderem Höchstarbeitszei- ichtarbeit und erforderliche Pausen gesetzlich ge-

egungen zum Institut des Gesamtarbeitsvertrags, chweiz und insbesondere der beruflichen Grund- nn zu den von den Bonusmelderinnen gemeldeten

verschiedenen Bankenplätzen

it die Kommission für Grundbildung des Zürcher n der Regel zweimal im Jahr und im Fruhling 2016 schliessen, dass diese Kommission seit ca. 2011 Teilnehmer sind Vertreterinnen und Vertreter der janken, Regionalbanken und Privatbanken) des nehmen vereinzelt auch Versicherungen an den ns seit dem Jahr 2015 werden unter den Teilneh- 1 einer Tabelle werden einerseits die Jahreslöhne

verpflichten sich der Arbeitgeber, die lernende Person näss zu bilden, und die lernende Person, zu diesem ı leisten.»

zu seiner Gültigkeit der Schriftform.

pro Lehrjahr für die Lernenden (KV und Infor erfasst. Andererseits enthält die Tabelle det richteten Lohnbestandteile. Erfasst sind insb schädigungen, die Rückerstattung der Koste Nachhilfe, REKA-Gutscheine, Beteiligung ar sen. Weiter werden auch Kleidergutscheine, fahren (QV) und Beiträge an freiwillige Spra beitszeit und die Ferienansprüche werden ve der Salärtabelle verzichtet. Neben den vorg den auch die Saläre, Boni und Essensentsc Mittelschulabsolventen» sowie die anschlies lärtabellen ausgetauscht. Die wohl letztmalic wurde den Mitgliedern in anonymisierter Fc blieben aber identisch.°® Dieser Austausch Bankenverbands wird in den Bonusmeldur [...] detailliert beschrieben. Zudem wird dies: die mindestens einmal als Gast an einer Sit: einem Protokoll hatte. Zudem wurde die E scheide, namentlich über vereinbarte «Zusa

39. Auf dem Bankenplatz Basel besteh Grundbildungskommission. An den Sitzunge destens dem Jahr 2014 jährlich drei- bis vier der Ausbilderbanken der Region Basel teil national oder regional aktive Banken). In der gültig ab August 2014. Darin werden die Jal (KV E und M Profil, IT) ausgetauscht. Von stiegslöhne nach der Lehre bekannt. Unter geben, ob den Lernenden zusätzlich ein E: datiert ein detaillierter Lohn- und Lohnneben tikantinnen und Praktikanten. Diese Tabelle 2022 aktualisiert. Ausgetauscht wurden die aufgeschlüsselt nach Lehrart), Löhne von M ten, HMS Praktikantinnen und HMS Praktik: geschlossener Lehre oder abgeschlossener Ferientagen detaillierte Angaben zu Lohnn Arbeitsweg, die Lehrmittel, Weiterbildungen laub und zusätzliche Freitage sowie «weiter tauscht.°° Informationen hierzu beinhalten c nusmelderin [...], Bonusmelderin [...] und Bi

40. Neben der Grundbildungskommission der Basler Bankenvereinigung die Person: mindestens 2013 viermal oder dreimal pro . Vertreterinnen und Vertreter der führenden banken, Kantonalbanken und national oder | vember wurden jeweils einerseits Bandbrei seits Informationen betreffend die ansteher

5® Vgl. Act. [...] (Salärvergleich 2018 und 202:

59 Als «Zusagetag» vereinbarten die Unternel den nächsten Ausbildungszyklus abgeschlc

60° ° Vgl. Act. [...] (Salärvergleich 2022).

matiker) sowie die Einstiegssaläre nach Lehrende aillierte Angaben über die den Lernenden ausge- esondere Essensentschädigungen, Lehrmittelent- 2n des Multichecks, Finanzierung der Stützkurse / 1 Kosten des öffentlichen Verkehrs und Reisespe- Sonderprämien für erfolgreiche Qualifikationsver- chaufenthalte ausgewiesen. Auch die Wochenar- rglichen. Im Jahr 2019 wurde auf das Nachführen nannten Informationen betreffend Lernende wur- hädigungen für die Programme «Bankeinstieg für senden Einstiegslöhne als Bestandteil dieser Sa- je Aktualisierung der Salärtabelle per Januar 2022 rm zugestellt. Die ausgetauschten Informationen in der Kommission für Grundbildung des Zürcher igen der Bonusmelderin [...] und Bonusmelderin ar Austausch von der Bonusmelderin [...] erwähnt, zung anwesend war und Kenntnis von mindestens 3onusmelderin [...] punktuell auch über die Ent- getage» °°, informiert.

t im Rahmen der Basler Bankenvereinigung die 2n dieser Grundbildungskommission, die seit min- mal stattfinden, nahmen mutmasslich die Mehrheit (u.a. Privatbanken, Kantonalbanken und weitere | Akten findet sich eine ausgetauschte Lohntabelle hreslöhne pro Lehrjahr der verschiedenen Lehren zehn teilnehmenden Banken gaben fünf die Ein- Bemerkungen wurde von wenigen Banken ange- ssensgeld ausgerichtet wird. Aus dem Jahr 2017 leistungsvergleich im Bereich Lernende und Prak- wurde mindestens in den Jahren 2019, 2020 und Löhne der Lernenden (pro Lehrjahr und zum Teil ittelschulpraktikantinnen und Mittelschulpraktikan- anten und die jeweiligen Einsteigerlöhne nach ab- n Praktikum. Die Tabelle enthält weiter neben den ebenleistungen. Es werden die Beiträge für den ‚ Entschädigungen für die Mittagessen, Jugendur- e Benefiz» (insbesondere REKA Checks) ausge- lie Bonusmeldungen der Bonusmelderin [...], Bo- onusmelderin [...].

besteht auf dem Bankenplatz Basel im Rahmen alkommission. Die Personalkommission tagt seit Jahr. Teilgenommen haben, soweit dokumentiert, Bankinstitute auf dem Bankenplatz Basel (Privat- regional aktive Banken). An den Sitzungen im No- ten für Anfangslöhne ausgetauscht und anderer- ide Lohn- und Bonusrunde geteilt. Anlässlich der

2). amen, ab welchem Datum frühestens Lehrverträge für ssen werden dürfen.

Sitzungen im Frühling wurde von den Banl informiert. Neben diesen explizit die Löhne u.a. nachfolgende Themen besprochen: Sit len von Bewerbungen, Einstellungsstopps, ligten Banken), allgemeine Personalthemer spektorat, gleicher Lohn für Frau und I! Schalterschlusszeiten (insbesondere im Zu mission unverbindliche Zeiten beschloss), Z Massnahmen im Zusammenhang mit der C in den Bonusmeldungen der Bonusmelderin

41. Inhaltlich weitgehend identische ode: über Informationen wie in den Grundbildung: Basel (vgl. Rz 38 und 39) wurden auch auf ¢ Luzern®, Solothurn®, St. Gallen’ und Wz getauscht. Auch auf dem Bankenplatz Ge Banken statt. Die vorliegenden Unterlagen austausch auf dem Bankenplatz Genf im R weniger detailliert und weniger standardisie mindestens seit 2014 jährliche Sitzungen c dem Bankenplatz Bern besteht die Banke jährlich zweimal tagt. Gemäss Auskunft eine seit Jahrzehnten regelmässig tagen. Basie! Sitzungen mindestens seit dem Jahr 2015 s tausche im Rahmen der «commission frib 2018 belegt. Auf dem Bankenplatz Luzern t ken Luzern mit jährlichen Sitzungen (minde: werden unter den Banken auf dem Platz Sol tauscht, wobei der Austausch mindestens se St. Gallen finden die Informationsaustausc 2013 statt. In der Region Waadt findet der 2014 im Rahmen der «commission vaudois Informationsaustausch über die hiervor um: auf den verschiedenen Bankenplätzen auc dem Bankenplatz Aarau im Jahr 2018 auch ersten drei Stufen nach Lehrabschluss und | schluss statt. Zudem wurden Informationen bildungen nach dem Lehrabschluss ausge Eingaben Angaben zu den Bankenplätzen [. Angaben zu den Bankenplätzen [...]. Die Iı werden auch von der Bonusmelderin [...] ur

61° Vgl. Act. [...]. 2 Vgl. Act. [...]. 68 Vgl. Act. [...] (Salärvergleich 2022). 6 Vgl. Act. [...] (Salärvergleich 2018). 65 Vgl. Act. [...] (Salärvergleich 2021). 6° Vgl. Act. [...]. 67 Vgl. Act. [...].

68 Vgl. Act. [...] (Salärvergleich 2015).

<en über die tatsächliche Lohn- und Bonusrunde betreffenden Themen wurden an den Sitzungen uation auf dem Arbeitsmarkt (offene Stellen, Feh- Stellenabbau und/oder Fluktuation bei den betei- 1 (u.a. Arbeitszeiterfassung, Kontrollen Arbeitsin- ann, Datenschutz, Sozialpläne), Arbeits- und sammenhang mit der Fasnacht, wobei die Kom- usagetage für Lehrstellen und ab dem Jahr 2020 ovid-Situation.°' Ausführungen hierzu finden sich [...] und Bonusmelderin [...].

r zumindest ähnliche Tabellen oder Austausche skommissionen auf den Bankenplatzen Zürich und Jen Bankenplatzen Aarau®™, Bern®, Freiburg™, iadt ®8 zwischen den dort ansässigen Banken aus- nf fand ein Austausch zwischen den ansässigen lassen darauf schliessen, dass der Informations- ahmen von Sitzungen des «cercle RH banques» rt stattfand. Auf dem Bankenplatz Aarau fanden ler «Auszubildenden-Verantwortlichen» statt. Auf nausbildungskommission Platzbanken Bern, die r involvierten Bank soll diese Kommission bereits rend auf den vorliegenden Unterlagen finden die tatt. In der Region Freiburg sind Informationsaus- Jurgeoise de formation bancaire» seit dem Jahr agte die Regionale Ausbildungskommission Ban- stens seit dem Jahr 2016). Die Lohninformationen othurn anlässlich von jährlichen Sitzungen ausge- it dem Jahr 2019 stattfindet. Auf dem Bankenplatz he unter den Banken seit mindestens dem Jahr Informationsaustausch mindestens seit dem Jahr e pour la formation» statt. Neben dem genannten schriebenen Löhne und Lohnbestandteile wurden h sog. «Zusagetag» vereinbart. Weiter fand auf 1 ein Austausch über die Lohnentwicklung auf den über Boni in den ersten zwei Jahren nach Lehrab- uber finanzielle Beteiligungen an externen Weiter- tauscht. Die Bonusmelderin [...] machte in ihren ..]. Die Eingaben der Bonusmelderin [...] enthalten formationsaustausche auf dem Bankenplatz [...] id der Bonusmelderin [...] umschrieben.

A.3.6 Weitere regelmässige Informatio

42. Im Rahmen des Verbands Schweize tober oder November eine Personalleiterk die HR-Leiterinnen oder HR-Leiter sämtlich mer vollzählig). Im Jahr 2010 (erstes vorhan nalleiterkonferenz statt. In einer jährlich akt nalbanken fest, in welchem Umfang eine werden Angaben zu geplanten Bonuszahlur lohnsumme sowie dem Anteil der Arbeitneh halten werden, ausgetauscht. Anfangs des I unter den Banken kommuniziert. Daneben | zu HR-spezifischen Themen wie Software, onskassenspezifische Themen, Zertifizierur rischen Vorgaben statt. Dieser Sachverhal [...] und der Bonusmelderin [...] umschriebe

43. Aus dem VSKB entstand eine Gruppe zer Kantonalbanken, welche sich seit mind chen sog. Personalleitersitzung trafen. Je\ «Salärbenchmarks» erstellt, indem eine Kar deren sammelte und in einer Tabelle zusar die Lohndaten (Grundlohn und variabler Loh Leiterin und Leiter Bereich Kreditverarbeitı tung, Sachbearbeiterin und Sachbearbeiter Abteilungsleiter Kreditsysteme / Prozesse, F / Prozesse, Kreditanalystin und Kreditanaly und Fachspezialist Recovery, Sachbearbei Leiter Schätzungswesen, Immobilienschätze rin und E-Business-Manager, Data- & Repor Technology-Officer, IT-Security Administrat Web-Publisherin und Web-Publisher, Social mobilienbuchhalter, Leiterin und Leiter Regt Institutionelle Kunden, Beraterin und Berate den, Leiterin und Leiter Prozessmanagem« Fachspezialistin und Fachspezialist HR Se und Sachbearbeiter Kundencenter, (Senio Kundencenter und Leiterin und Leiter Tean Tabelle zusammengetragen und ausgetaus folgende Angaben erhoben: Anzahl Mitarbe dian, tiefstes und höchstes Salär, durchsch schnittliches Gesamtsalär. Anlässlich det spezifische Themen behandelt und diesbez fristen, Zeiterfassung, Rekrutierung Mitarbe ersten Jahren nach Lehrabschluss, Goodie: die verschiedenen Einstiegsfunktionen (Tra rum des Informationsaustauschs.’'’ Diesbez der Bonusmelderin [...] und der Bonusmeld

69° Vgl. Act. [...]. 7 Act. [...]. ™ Act. [...].

nsaustausche (Bankenbereich)

r Kantonalbanken (VSKB) findet jährlich im Ok- onferenz statt. An diesen Konferenzen nahmen er 24 bestehenden Kantonalbanken teil (nicht im- denes Protokoll in den Akten) fand die 42. Perso- ualisierten Tabelle halten oder hielten die Kanto- Erhöhung der Fixsaläre vorgesehen ist. Weiter gen und deren Höhe im Vergleich zu der Gesamt- menden, welche möglicherweise einen Bonus er- -olgejahrs werden die effektiven Lohnerhöhungen fanden anlässlich dieser Konferenzen Gespräche Rekrutierungstechnik, Arbeitsinstrumente, pensi- ig von Kundenberatern, Umsetzung von regulato- t wird in den Bonusmeldungen der Bonusmelderin n.

‘von zuerst sieben, dann acht Deutschschwei- estens dem Jahr 2010 zu mindestens einer jahrli- Neils im Hinblick auf diese Sitzungen wurden sog. tonalbank die entsprechenden Lohndaten der an- nmenfügte. In den Jahren 2010 bis 2022 wurden n) von verschiedenen Angestelltenkategorien, wie ıng, Teamleiterin und Teamleiter Kreditverarbei-

I und II Kreditverarbeitung, Abteilungsleiterin und

-achspezialistin und Fachspezialist Kreditsysteme st, Leiterin und Leiter Recovery, Fachspezialistin terin und Sachbearbeiter Recovery, Leiterin und rin und Immobilienschätzer, E-Business-Manage- t-Analystin und Data- & Report-Analyst, Business- ion, Web-Entwicklerin und Web-Entwickler sowie -Media-Engineer, Immobilienbuchhalterin und Im- latory, Leiterin und Leiter EVV, Leiterin und Leiter r EVV, Beraterin und Berater Institutionelle Kun- nt, Leiterin und Leiter HR Services & Systems, rvices/Systems/Compensation, Sachbearbeiterin r) Kundenberaterin und (Senior) Kundenberater

1 (II) Kundencenter in einer fortlaufend geführten cht.’° Zu den genannten Funktionen wurden u.a. itende, Ausbildung, Durchschnittsalter, Salär-Me- nittlicher Bonus, Anteil variabler Lohn und durch- ° Sitzungen wurden namentlich folgende HR- ugliche Informationen ausgetauscht: Kündigungs- itende, Kinderzulagen, Lohnentwicklungen in den 5 und Mutterschaftsurlaub. Im Jahr 2016 standen inee, Junior-Stellen und Lehrabgänger) im Zent- ügliche Angaben enthalten die Bonusmeldungen arin [...].

44. CYP Association (CYP steht für chal deter Verein, der aktuell 30 Mitglieder (Priv oder regional aktive Banken) zählt. Der Ver bildungsfragen in der Bankenbrache. Gemä: ration schweizerischer Banken und Finanzir fördern. Anlässlich der Sitzungen, an welch Mitglieder teilnahmen, wurden auch Fragen den diskutiert. Namentlich war die Entschädi your own device)-Regelung sowie die Salär abschluss Thema.” Hierzu enthalten die B Bonusmelderin [...] Ausführungen.

A.3.7 Branchenübergreifende Informat

45. Im Raum Zürich bildeten Mitarbeiten Versicherungen, mehrheitlich basierend auf für einen regelmässigen Erfahrungsaustau: Die Mitglieder trafen sich im Rahmen dies 2011 bis 2019 einmal jährlich zu einer Sitzur wurden im Rahmen dieses Netzwerks Loh der Sitzungen wurden die Mitglieder eingela ten Werten auszufüllen. Die Tabellen beinh: Vergütungen der Mitarbeitenden, wie nam Bonuszahlungen im Vergleich zum Vorjahr, Bonusrunde und Vergleich der Bonusbedii Fringe Benefits. Hier wurden u.a. die monatli von REKA-Checks, die Konditionen von ve potheken, Familienzulagen, vergütete Koste gebote für Kinderbetreuung, Konditionen | Dienstjubiläen (Geld/Ferientage) ausgetaus ben zu den Löhnen und Lohnbestandteilen | günstigtes Personalkonto).’? Das Netzwerk [...] und der Bonusmelderin [...] umschriebe

46. Im Raum Zürich besteht eine Erfahrı HR-Vertretern grösserer KV-Lehrbetriebe z Jahr 2011 auch lohnrelevante Informatione 2018 wurden die Lernendenlöhne je Lehrjz fasst. Zudem wurden die Lohnnebenleistur nommene Kosten für Lehrmittel, REKA-Che prämien, ausgetauscht.” Informationen

Bonusmelderin [...] und der Bonusmelderin

47. Inder Region Basel bzw. im Raum N für Personalmanagement (BGP) und der: tere trifft sich in sehr regelmässigen Abständ dieser Foren wurden Informationen über C tauscht, wobei es sich vermutungsweise un 1995 zurückverfolgt werden kann. Aktuell b

2 Act. [...]. 73 Vgl. Act. [...].

74 Vgl. Act. [...].

lenge your potential) ist ein im Jahr 2003 gegrün- yatbanken, Kantonalbanken und weitere national ain sieht sich als das Kompetenzzentrum für Aus- 3s Handelsregistereintrag bezweckt er, die Koope- istitute zu Gunsten der Nachwuchsausbildung zu en die Nachwuchsverantwortlichen der einzelnen im Zusammenhang mit der Vergütung der Lernen- gung bezüglich der neu eingeführten BYOD (bring entwicklung in den ersten zwei Jahren nach Lehr- onusmeldungen der Bonusmelderin [...] und der

ionsaustausche

de von Banken, Finanzdienstleistern und (Rück-) persönlichen Kontakten, ein informelles Netzwerk sch zu Fragen im Bereich HR und Vergütungen. 2s sog. «Netzwerks» mindestens in den Jahren 19. Mindestens die Jahre 2015 bis 2019 betreffend ninformationen ausgetauscht. Jeweils im Vorfeld den, eine bestehende Tabelle mit den aktualisier- alten Angaben zu allgemeinen Entwicklungen der antlich effektive Salaranpassungen und effektive Nennung des Zeitpunkts der Beförderungs- und ngungen sowie Angaben zu den ausgerichteten chen Essensentschädigungen, die Vergünstigung rgunstigten Personalkonti, Vergünstigung bei Hy- n des öffentlichen Verkehrs, Beiträge an oder An- ür Sabbaticals und Zusatzentschädigungen bei cht. Schliesslich beinhalteten die Tabellen Anga- von Lernenden (Boni, Essensentschädigung, ver- wird in den Bonusmeldungen der Bonusmelderin n.

Ingsaustausch-Gruppe «KV ERFA», die sich aus zusammensetzt und in der mindestens seit dem n ausgetauscht werden. In den Jahren 2011 und nr sowie die Lehrabgängerlöhne tabellarisch er- igen, namentlich Essensentschädigungen, Uber- cks, Sonstiges und die ausgerichteten Abschluss-

hierzu enthalten die Bonusmeldungen der

Le...

ordwestschweiz besteht die Basler Gesellschaft 2n Untergruppe Workshop Compensation, letz- en resp. alle zwei Monate zu Sitzungen. Innerhalb sehälter und andere Arbeitsbedingungen ausge- 1 eine langjährige Praxis handelt, die bis ins Jahr elegt sind Informationsaustausche (sog. Surveys) der Gruppe Workshop Compensation seit ( 2020 und 2022 erfolgten detaillierte Inform. Praktikantinnen und Praktikanten (ohne unc Abschlusses, Postdocs, Graduate Program) zu den Einstiegsgehältern von Lehrabgäng rinnen und Hochschulabgängern und der Er abschluss.’° Weiter wurden Informationen z sämtliche Mitarbeitende betrafen. Im Jahr 2 tionen betreffend Mitarbeiteraktienkaufprogr das Modell, die Ausgestaltung, Anwendbar Kontingent, die Haltevorschriften und der E sammenhang mit folgenden Themen statt: UVG, Absenzen und Zeitmanagement, Löh alplänen, Pikettdienst, Parkplatzregelung, ( bungszulagen (bei übermässig belastenden tenteils anonymisiert fand ein Survey zu tauschten die Unternehmen eine «Masterlis In dieser Liste teilten die Unternehmen Infor ner, Eckdaten und Population, Arbeitszeit ut sen, Bonus, Benefits und Lohnerhöhungen) den in der Gruppe Workshop Compensatic ausgetauscht.’® Diese Austausche werden tailliert umschrieben. Erwahnt werden diese

48. Nachdem im Zeitraum von 2003 bis Er und Lohnnebenleistungen von Lernenden : die [...] durch diese Unternehmen gegrünc sich auch ein [...] der [...] an. In unterschied der [...] bis Ende 2017 jährlich die Löhne ı Jahr 2019 wurde die [...] aufgelöst und die [. [...]. Später nahmen u.a. auch Unternehme sammen mit weiteren Unternehmen, führten austausch zu den Löhnen und Lohnnebenl des [...] tauschten in den Jahren 2021 und 2 tikantinnen und Hochschulpraktikanten ur aus.°° Die Informationen hierzu stammen at

A.3.8 Internationale Austausche (bran

49. Multinationale Konzerne aus diversen sicherungen, Logistik, Luxusgüter, Ernähru: und Wissenschaft und Technologie tauscht: tauschgruppe (ERFA) personalbezogene | seits in der Form von physischen Zusamme von schriftlichen Umfragen (sog. Surveys) : zweimal im Jahr stattfanden, sollen mindest

7 Vgl. Act. [...]. 7° Vgl. Act. [...]. ™ Act. [...].

78° Vgl. Act. [...]. 79 Vgl. Act. [...].

8 ° Vgl. Act. [...].

Jem Jahr 2015. Mindestens in den Jahren 2019, ationsaustausche namentlich zu den Löhnen der | mit Abschluss und aufgeschlüsselt nach Art des , der Lernenden und der Studentischen Aushilfen, erinnen und Lehrabgängern, Hochschulabgänge- itwicklung der Löhne der Angestellten mit Master- u Arbeitszeit und zur Salärsystematik geteilt, die 022 tauschten die Teilnehmer zusätzlich Informa- amme aus. Offengelegt wurden diesbezüglich u.a. keit (geographisch), Anspruchsberechtigung, das ffekt des Austritts. Zudem fanden Surveys im Zu- Kündigungsfrist, Urlaubstage, Bonus bei Austritt, ne von Assistenzen von Fuhrungspersonal, Sozi- >orona Support, Kilometerentschädigung, Umge- | Einflüssen am Arbeitsplatz), Homeoffice. Gröss- Kinderbetreuungskosten statt.”® Im Jahr 2018 te Benchmarking / Best Practice BGP 2018» aus. mationen zu ihrer Gesellschaft wie Ansprechpart- id Lohninformationen (u.a. Basislöhne, Lohnklas- .7” Mindestens in den Jahren 2020 bis 2023 wur- yn auch Informationen zu geplanten Lohnrunden in der Bonusmeldung der Bonusmelderin [...] de- ebenfalls von der Bonusmelderin [...].

ide 2005 zwischen [...] ein Austausch von Löhnen auf informeller Basis stattfand, wurde Ende 2005 Jet. Neben den Gründungsunternehmen schloss licher Zusammensetzung tauschten die Mitglieder ınd Lohnnebenleistungen der Lernenden aus. Im ..] gegründet. Die Gründungsunternehmen waren n aus der [...] und der [...] teil. Teile der [...], zu- in den Jahren 2019 und 2020 einen Informations- eistungen von Lernenden durch. ’? Unternehmen 022 Informationen zu Löhnen von Hochschulprak- id Spesenpauschalen von Kadermitarbeitenden ıs der Bonusmeldung der Bonusmelderin [...].

chenubergreifend)

Branchen wie Chemie, Energie, Gesundheit, Ver- ng, Banken und Finanzen, Pharma/Life Sciences sn im Rahmen einer informellen Erfahrungsaus- Informationen aus. Die Austausche fanden einer- nkünften (Meetings) und andererseits in der Form statt. Die Meetings, die zuerst jährlich und später ens seit dem Jahr 2004 abgehalten worden sein, seit dem Jahr 2014 sind diese gemäss vorlie zur Teilnahme an der ERFA wurden in den Diesen kann entnommen werden, dass mul sitz in der Schweiz (oder Europa, gemäss \ tende von der Schweiz ins Ausland entsenc zudem vorausgesetzt, dass die Unternehme nificant numbers») in der Schweiz beschäftii nen zu Leistungen für die bestehenden Mitc benleistungen («benefits») wurden anlässlic namentlich Informationen über zukünftige L genden Unterlagen wurden Informationen i ausgetauscht. Es fanden Austausche statt schaftsurlaub, Fahrzeuge, Ferientage, Sabb Geschenke bei Dienstjubiläen, Parkplatzrec treuungskosten, Beratungsangebote, Esser Umzugshilfen und ab Anfang des Jahres 2 COVID-19-Pandemie, namentlich Fragen z wurden länderspezifisch gestellt, andere Fre «Surveys» hat jeweils eine der an der ERF die von den anderen Unternehmen eingegz anonymisiert im Rahmen der ERFA geteilt. / beschlossen, dass die Resultate der Survey menden Unternehmen geteilt werden sollen an der Umfrage teilgenommen haben.

50. Ein weiterer internationaler Austausch fäss des sog. Global Benefits Council statt sich internationale Grosskonzerne mindeste fanden zwischen den Teilnehmenden Umfre Themen im Bereich Lohnnebenleistungen, r beratungsdienstleistungen, Geschäftsfahr: Burnout-Prävention, Fragen im Zusammen! vom Arbeitsplatz, Homeoffice, Tests, med. Durchführung der Umfragen und insbeson: tauschs der Antworten fanden im Jahr 2015 ı Unternehmen geltend, dass eine Teilnahme nymisiert zusammengefasst würden. Diese die Antworten per E-Mail an «Alle» von de wisse Unternehmen aufgrund dieser Praxis erfolgten die Antworten auch einzig an das Hinweis, dass so wettbewerbsrechtliche Dis

51. Unter der Bezeichnung International mindestens ab dem Jahr 2015 regelmässige ein Meeting im Jahr 2010) organisierte, an Jahr 2015 wurden jährlich ca. drei Meeting: des Euro-Mindestkurses (2015), immateriell tearbeit (2021) und Gesundheit und Wohll

81 Vgl. Act. [...] sowie Act. [...]. 2 Vgl. Act. [...]. 8 Vgl. zum Ganzen Act. [...].

genden Unterlagen belegt. Die Voraussetzungen «Ground rules for ERFA Forum»®' festgehalten. tinationale Unternehmen, idealerweise mit Haupt- /ersion 2018), die eine grössere Anzahl Mitarbei- len, teilnehmen können. In der Version 2018 wird n eine bedeutende Anzahl Arbeitnehmende («sig- gen und dass Kandidaten in Bezug auf Diskussio- lieder relevant sein müssen. Neben den Lohnne- n der Meetings auch Lohnthemen besprochen und ohnentwicklungen ausgetauscht. Gemäss vorlie- m gesamten Spektrum von Lohnnebenleistungen

zu Steuern, Pensionspläne, Mutter- und Vater- atical, Gesundheitschecks, Krankenversicherung, jelung, Entschädigung für Schulgelder, Kinderbe- isentschadigungen, Krankentaggeldversicherung, 020 vermehrt Fragen im Zusammenhang mit der u Reisen, Impfungen, Heimarbeit. Einige Fragen igen betrafen die gesamte Unternehmung. Für die

A beteiligte Unternehmung die Umfrage lanciert,

ingenen Antworten gesammelt und im Anschluss \nlässlich des Meetings im November 2018 wurde /S nur noch mit den am jeweiligen Survey teilneh- und offengelegt werden soll, welche Unternehmen

zu Löhnen und Lohnnebenleistungen fand im Ge- ‚Im Rahmen dieses Global Benefits Council trafen ns ab dem Jahr 2015 zu jährliche Treffen und es igen per E-Mail statt. Besprochen wurden diverse iamentlich Rentenbeiträge, Angebote von Finanz- 7euge, Sozialleistungen, Arbeitsplatzflexibilität, nang mit der COVID-19-Pandemie (Abwesenheit _ Dienstleistungen). Uber die Art und Weise der Jere die Art der Weiterverbreitung und des Aus- ınd 2016 Diskussionen statt. So machten mehrere fur sie nur möglich sei, wenn die Antworten ano- Einwände fanden keine Mehrheit und so wurden n teilnehmenden Unternehmen geteilt, wobei ge- sich nicht an den Umfragen beteiligten. Teilweise die Umfrage initiierende Unternehmen, mit dem kussionen vermieden werden könnten.®®

Employee Benefits Association (IEBA) wurden > Meetings und Veranstaltungen (belegt ist zudem denen auch Externe teilnehmen können. Ab dem 5 abgehalten. Themen waren u.a. die Aufhebung e Benefits (2017), Datensicherheit (2019), Remo- Jefinden (2022). Die tatsächlich ausgetauschten

Informationen bzw. die genauen Inhalte der nicht näher belegt bzw. dokumentiert.®*

52. Die internationalen branchenubergreif Rz 49 bis 51 werden in der Bonusmeldung «

A.3.9 Internationaler Austausch in der

53. Inder [...]branche besteht ab mindest per E-Mail sowie physische Treffen statt. D Kartellrechtsanwälten begleitet. So musste und Kartellrechtsanwälten vorgelegt werden an den Treffen gehalten werden sollen. Die nym zusammengefasst und es wurde dara gen» gestellt werden. Wegen der COVID-15 chentliche und dann im Zweiwochenrhytt Telefongesprache lassen sich gemass Ausf ieren. Umfragethemen waren namentlich R management, etc.), Feiertage (insbesonde Russland und Marokko und Krankenversich bieter eine anonymisierte Aufstellung zu folg Pensionsplane, Versicherungen, Wellbeing, sen, Ferien, Abwesenheiten (Mutterschaft, ' mungen.®° Informationen hierzu enthält die |

A.3.10 Individuelle Austausche

54. Basierend auf persönlichen Kontakten umschriebenen institutionalisierten Grupg Verantwortlichen regelmässig Information Ebene statt. Solche Informationsaustausch veys» (hauptsächlich bei multilateralen Anfı fragt wurden spezielle Themen im Bereich ausführlich in den Bonusmeldungen der Bor derin [...] umschreibt in ihrer Bonusmeldun: zwischen ihr und Drittunternehmen.

A.3.11 Internationale Entwicklung im Ar

55. Die kartellrechtliche Durchsetzung au! Dynamik gewonnen. Dies aufgrund der Tats Asien ein härteres Vorgehen gegen Unterr Lohnabsprachen oder andere Praktiken der US-amerikanische Federal Trade Commiss der fast alle Wettbewerbsverbote nach de! würde.®” Gleichzeitig konzentrieren sich imı beitsmarktfragen und machen Unternehmeı stellungspraktiken verstärkt unter die Lupe

& Vgl. zum Ganzen Act. [...].

8 Vgl. zum Ganzen Act. [...]; genannte Tabel 8 Vgl. Act. [...].

an den Veranstaltungen gehaltenen Referate sind

enden Austausche (A.3.8) gemäss vorstehenden Jer Bonusmelderin [...] umschrieben.

[.-.]branche

ens dem Jahr 2014 die [...]. Es fanden Umfragen ie [...] wird eng von Kartellrechtsanwaltinnen und n Umfragen vorab den Kartellrechtsanwaltinnen , genauso auch die Folien von Prasentationen, die Umfrageantworten wurden von einer Dritten ano- uf hingewirkt, dass ausschliesslich «Ja/Nein-Fra- J-Pandemie fanden ab dem Jahr 2020 zuerst wö- mus Telefonkonferenzen statt. Die Inhalte der ührungen der Bonusmelderin [...] nicht rekonstru- entenpläne, «Wellness» (Impfkampagne, Stress- re mit Bezug auf Israel), Altersvorsorgepläne in erungen. Im Jahr 2022 wurde von einem Drittan- enden Themen zusammengestellt und geteilt: u.a. Geschäftsfahrzeuge, Arbeitszeit, Ausbildung, Es- Vaterschaft, Todesfälle, etc.), Kündigungsbestim- Bonusmeldung der Bonusmelderin [...].

, häufig wohl hervorgehend aus einem der hiervor je, fanden unter den Lernenden- und HR- saustausche auf bilateraler oder multilateraler e fanden entweder in der Form von «Quick Sur- agen) oder als schlichte E-Mail-Anfrage statt. Er- der Vergütung.®® Individuelle Austausche werden usmelderin [...] beschrieben. Auch die Bonusmel- J verschiedene individuelle bilaterale Austausche

beitskartellrecht

' den Arbeitsmarkten hat in den letzten Jahren an ache, dass die Behörden in den USA, Europa und iehmen ankündigten, die durch Abwerbeverbote, 1 Wettbewerb um Arbeitskräfte einschränken. Die ion (FTC) berät über einen Regelungsvorschlag, * Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbieten ner mehr Behörden rund um den Globus auf Ar- 1 darauf aufmerksam, dass Vergütungs- und Ein- genommen werden. Die jüngsten Entwicklungen

e: Act. [...].

unterstreichen die Notwendigkeit für Unterr prüfen und sich auf neue Herausforderunge zuständigen Behörden vorzubereiten.

56. In den USA wurde dieser Schwerpunl dem die FTC und die Kartellabteilung des Jt rechtliche Leitlinien für Personalverantwort dass wettbewerbswidrige Vereinbarungen \ rechtlich verfolgt werden können.®® Die Bot: den-Administration zum Schutz des Wettb nachfolgende Rz 57 und Rz 58) haben da schärft und entsprechen dem globalen Tren

57. Im Oktober 2022 gelang dem DOJ di LCC, einem Personaldienstleister für das G gesprochen hatte, gegenseitig keine Pflege der Konkurrentin tätig gewesene Personen nen nicht zu erhdhen.® Diese erste erfolgr senden Zahl von zivil- und strafrechtlichen k

58. Im Januar 2023 kündigte die FTC, wii lungsvorschlag an, der, mit wenigen Ausnal bote nach Beendigung des Arbeitsverhältn FTC auf drei Vollstreckungsverfahren geger werbsverbote.

59. In Europa sind mehrere nationale Wet geworden und haben Bekanntmachungen u UK und Portugal®°) und signalisierten, dass ken mit ins Visier nehmen wollen (z. B. in de

60. Bereits wurden in verschiedenen eure beispielsweise betreffend Fussballmanns

89 United States v. VDA OC, LLC, No. 2:21-cr

ket%20Agreements%20and%20Competitio

der portugiesischen Wettbewerbsbehörde, neldiskussion anlässlich einer OECD-Konf Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf durch den Arbeitskräftemangel verursa events.org/competition-open-day-2023/ses:

iehmen, ihre Personalpolitik und -praxis zu über- in und potenzielle Auseinandersetzungen mit den

t bereits vor der Biden-Administration gesetzt, in- istizministeriums (DOJ) 2016 gemeinsame kartell- liche herausgaben, in denen sie davor warnten, Nie Lohnabsprachen oder Abwerbeverbote straf- schaften und Durchsetzungsmassnahmen der Bi- swerbs auf den Arbeitsmärkten (vgl. beispielhaft s Bewusstsein für diese Thematik zusätzlich ge- d.

e erste strafrechtliche Verurteilung von VDA OC esundheitswesen, der mit einer Konkurrentin ab- fachpersonen abzuwerben und keine vormals bei einzustellen und die Löhne der Pflegefachperso- eiche Verurteilung war das Ergebnis einer wach- ‘lagen seit dem Jahr 2016.

2 bereits oben erwähnt (vgl. Rz 55), einen Rege- men, alle Vereinbarungen Uber Wettbewerbsver- isses verbieten wurde. Dies ist die Reaktion der 1) Unternehmen wegen Verstössen gegen Wettbe-

[bewerbsbehörden in diesem Bereich bereits aktiv ind Leitlinien zum Arbeitsmarkt veröffentlicht (z.B. sie potenziell wettbewerbsbeschränkende Prakti- 2n Niederlanden°®", Frankreich”? und Portugal®?).

ypaischen Ländern Untersuchungen eröffnet, wie schaften in Portugal, Supermärkte in den

(15.5.2024). 00098 (D. Nev. Okt. 27, 2022).

arns-employers-non-hiring-arrangements-are-prohib-

:ommuniques-de-presse/le-rapporteur-general-de-lau- (15.5.2024).

c-issues-statements-objections-anticompetitive-agree-

Die damalige Chefökonomin und heutige Präsidentin Ana Sofia Rodrigues, wies zudem anlässlich einer Pa- erenz im Februar 2023 darauf hin, dass eine strenge den Arbeitsmärkten dazu beitragen könne, die u.a. chte Inflation zu bekämpfen. <https://www.oecd- »0 ab 55:30.

c-issues-sanctioning-decision-anticompetitive-agree-

Niederlanden”, Personalberaterinnen und F nien®’, Immobilienagenturen in Litauen® so Untersuchungen wurden Hausdurchsuchur dass weitere Untersuchungseröffnungen fol

61. Auch auf EU-Ebene gewinnt das Then hochrangiger EU-Beamter im Juni 2022 Abv setzung von Vorschriften von Interesse ist, t vizepräsidentin Margrethe Vestager erneut Bereich beobachte und führte aus, auch we verbreitet seien, werde die Kommission nit fährt.'°' Im Mai 2024 publizierte die Europ «Antitrust in Labour Markets» und nahm d Lohnabsprachen und Abwerbeverboten vor.

62. Im Vereinigten Königreich hat die We tion and Markets Authority, CMA) ebenfall werbs auf den Arbeitsmärkten geäussert ur Mittelpunkt gestellt. Anfangs Februar 2023 v tung der Vorschriften durch die Unternehme geber an ihre gesetzlichen Verpflichtunger (einschliesslich Abwerbeverbote, Lohnabspı innern, die sich negativ auf die Entlöhnung beitnehmenden sowie auf die Expansions nen.'°? Der derzeitige Schwerpunkt der t Arbeitsmarktbeteiligung und die Schliessunc schaftswachstums wird voraussichtlich die L

63. Im Mai 2023 hat die kanadische Wet fentlicht, die Lohnabsprachen und Abwerbe

on-a-cartel-and-imposed-a-fine-of-huf-1-bill

102 European Commission, Competition policy

’ersonalberater in Ungarn, Privatschulen in Spa- wie im Automobilsektor in Rumänien”. Bei einige igen durchgeführt und es gibt Anzeichen dafür, gen werden. 1°

na zunehmend an Bedeutung. So bezeichnete ein verbeverbote als einen Bereich, der fur die Durch- ind Anfang Februar 2023 bekraftigte die Exekutiv- die klare Botschaft, dass die Kommission diesen nn Wettbewerbsverbote in der EU noch nicht weit cht zögern, tätig zu werden, wenn sie davon er- aische Kommission den Competition policy brief

arin eine wettbewerbsrechtliche Einordnung von ttbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde (Competi- s potenzielle Bedenken hinsichtlich des Wettbe- id dabei den Schutz der Arbeitnehmenden in den eröffentlichte die CMA Materialien, um die Einhal- n zu fordern und die Arbeitgeberinnen und Arbeit- | zur Vermeidung wettbewerbswidriger Praktiken achen und illegaler Informationsaustausch) zu er- , die Mobilität und die Wahlmöglichkeiten der Ar- möglichkeiten der Unternehmen auswirken kön- yritischen Regierung auf die Verbesserung der } von Qualifikationslücken zur Förderung des Wirt- Jurchsetzungsmassnahmen der CMA stärken.

tbewerbsbehörde Durchsetzungsrichtlinien veröf- verbote unter Strafe stellen. Personen, die gegen

indigt-onderzoek-naar-mogelijk-loonkartel-supermark-

releases/press-releases-2020/the-gvh-cracked-down-

cco/documents/arxius/actuaci- 15.5.2024).

jes-agreed-not-to-compete-for-clients-and- itent/uploads/2022/01/investigatie-piata-muncii-ian- cument/download/adb27d8b-3dd8-4202-958d-

brief, Antitrust in Labour Markets, Mai 2024,

cument/download/adb27d8b-3dd8-4202-958d-

ns/avoid-breaking-competition-law-advice-for-employ- das Verbot verstossen, können zu einer Fre strafe oder kumulativ zu einer Freiheitsstrafe

64. Die Entwicklungen in Asien deuten el behörden auf den Arbeitsmarkt hin. So hat « her Beschäftigungsfragen von der Durchse Jahr 2018 einen Bericht veröffentlicht, wo Wettbewerbsverbote, Gehaltskartelle und d position gegenuber Angestellten oder Freib recht verstossen könnten. '®

65. Auch andernorts in Asien haben Wettk sie bereit sind, gegen wettbewerbswidrige F veröffentlichte die Wettbewerbskommissior chung, in der sie darauf hinwies, dass bestin werbeverbote, Lohnfestsetzung oder Festlec zialleistungen und Zulagen oder der Aust: diesem Zusammenhang) Anlass zu wettbe Jahr 2022 veröffentlichte die HKCC ein wei der Prozess gemeinsamer Verhandlungen t onen (einschliesslich Gewerkschaften) und unter bestimmten Umständen Anlass zu

könne. 1°”

B Erwägungen

66. Zu prüfen ist, ob mit Blick auf den vors sige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne Rahmen der Vorabklärung, ob tatsächlich gen (vgl. Art. 26 f. KG). In einer Vorabkläruı Untersuchung weniger weitgehende Ermittl auf Anhaltspunkte für eine unzulässige We Rahmen einer Vorabklärung keine abschlie:

B.1 Geltungsbereich

67. Vorab ist die Frage zu klären, ob der Anwendungsbereich des KG fällt oder ob de res mit der Folge, dass die Wettbewerbsbel hätten.

forcement-guidelines-wage-fixing-and-no-p

(15.5.2024).

iheitsstrafe von bis zu 14 Jahren oder einer Geld- > und einer Geldstrafe verurteilt werden. '%*

Jenfalls auf eine Fokussierung der Wettbewerbs- Jie Japan Fair Trade Commission (JFTC), die frü- tzung des Kartellrechts ausgeklammert hatte, im nach bestimmte Praktiken wie Abwerbeverbote, ler Missbrauch einer überlegenen Verhandlungs- eruflerinnen und Freiberuflern gegen das Kartell-

ewerbsbehorden und/oder Gerichte gezeigt, dass ’raktiken auf den Arbeitsmärkten vorzugehen. So |ı von Hongkong (HKCC) 2018 eine Bekanntma- ımte beschäftigungsbezogene Praktiken (z.B. Ab- yung anderer Beschäftigungsbedingungen wie So- ausch wettbewerblich sensibler Informationen in werbsrechtlichen Bedenken geben können.'% Im teres Gutachten, in dem sie darauf hinwies, dass ind Ergebnisse zwischen Arbeitnehmerorganisati- Gruppen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Wettbewerbsbedenken im Arbeitssektor geben

tehenden Sachverhalt Anhaltspunkte für unzuläs- des Kartellrechts bestehen. Nicht zu prüfen ist im unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorlie- 19, wie vorliegend, erfolgen im Vergleich zu einer ungen und die Beurteilung erfolgt nur in Hinblick ttbewerbsbeschränkung. Dies bedeutet, dass im ssende Beurteilung vorgenommen wird.

«Arbeitsmarkt» in den Geltungsbereich bzw. den r Arbeitsmarkt nicht dem KG unterstellt ist, letzte- hörden in diesem Bereich keinerlei Kompetenzen

-we-foster-competition/education-and-outreach/en-

B.1.1 Gesetzliche Grundlage

68. Die gesetzliche Regelung des Geltun dem vorangestellten Zweckartikel des KG (, leitet werden. Nichtsdestotrotz kommt dies Richtlinie für ie Auslegung des KG darstellt.

69. Gemäss Zweckartikel soll mit dem | schädliche, sondern auch gegen sozial sch Wettbewerbsbeschränkungen vorgegangen bereits in der verfassungsrechtlichen Komp tellrecht in Art. 96 Abs. 1 BV'"°. Die (Mit-)P von Vereinbarung oder aufeinander abgesti mit notwendiger Teil der wettbewerblichen /

70. Vor diesem Hintergrund sind die Wirks grösstem Öffentlichen Interesse: Es schützt Innovation hervorbringt. Durch die Verhindeı tell- und Monopolrenten ist das Kartellrecht

71. Bereits aufgrund der ausdrücklichen n der bisher formulierten Leitgedanken, erget lektivarbeitsrechtlich vorgesehenen Verfal Ordnungssystem, arbeitsmarktbezogene A wettbewerbsbeschränkender Vereinbarung. men besteht, so im Einzelfall etwa auch bei nen oder Subunternehmerverhältnissen, sol wettbewerb auf Arbeitsmärkten gegen besc

72. Dies vorausgeschickt, ergibt sich der Kartellrechts aus Art. 2 KG:

Art. 2 Abs. 1 KG: Das Gesetz gilt für Untern die Kartell- oder andere Wettbewerbsabred ternehmenszusammenschlüssen beteiligen.

Art. 2 Abs. 1° KG’’?: Als Unternehmen gelte und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozes: onsform.

73. Normadressaten des Kartellrechts sin nehmensbegriffs. Sämtliche Parteien, die

108 Art. 1 KG (Zweck): Dieses Gesetz bezweck gen von Kartellen und anderen Wettbewer!l bewerb im Interesse einer freiheitlichen mai

100 DANIEL MOECKLI, in: DIKE-Kommentar, | ner/Spühler (Hrsg.), 2018 (zit. DIKE KG-Au N 1.

110 Bundesverfassung der Schweizerischen E BV; SR 101).

111° ANDREAS HEINEMANN, Public Interest und schungsinstitut für Wirtschaftsverfassung u Verlag, 47-60, S. 60.

112 Vgl. HEINEMANN (Fn 30), S. 378.

113 In Kraft seit 1.4.2004.

gsbereichs des KG findet sich in Art. 2 KG. Aus Art. 1 KG'%) können keine direkten Rechte abge-

sem indirekt Eigenständigkeit zu, indem er eine

<artellgesetz nicht nur gegen volkswirtschaftlich adliche Auswirkungen von Kartellen und anderen

werden. Diese «materielle Direktive» findet sich etenznorm zur Bundeszuständigkeit für das Kar- rüfung der möglicherweise sozialen Schädlichkeit mmten Verhaltensweisen im Sinne des KG ist so- \nalyse der Wettbewerbsbehörden.

amkeit und Durchsetzung des «Kartellrecht[s] von den Wettbewerb, der Wohlstand, Wachstum und ung ungerechtfertigter Transfers in Form von Kar- von sich aus sozial». 1"

nateriellen Direktive in der BV und dem KG sowie yen sich Hinweise dazu, dass ausserhalb der kol- irren und Instrumente, namentlich dem GAV- bsprachen von Unternehmen unter das Verbot an fallen. Auch wenn Raum für legitime Ausnah- Unternehmenszusammenschlüssen, Kooperatio- | der Grundsatz gelten, dass auch der Nachfrage- hränkende Vereinbarungen zu schützen ist.‘

persönliche und sachliche Geltungsbereich des

ehmen des privaten und des Öffentlichen Rechts, en treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Un-

»n sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern 5, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisati-

d Unternehmen im Sinne des funktionalen Unter- von dieser Vorabklärung direkt betroffen sind,

t, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkun- ysbeschrankungen zu verhindern und damit den Wett- rktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.

(artellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schra- TOR/IN), Art. 1 N 5; BSK KG-BIRKHÄUSER (Fn 31), Art. 1

idgenossenschaft vom 18.4.1999 (Bundesverfassung,

Wettbewerbsschutz in der Schweiz, 2021, in: For- nd Wettbewerb, Jahrbuch 2020, Köln, Carl Heymanns nehmen autonom am Wirtschaftsprozess te Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne da licher Hinsicht anwendbar.

74. Arbeitnehmende sind demgegenüber wirtschaftlich selbstständig erbracht (ein Ebenso wenig haben Gewerkschaften, zum nehmensqualitat im Sinne des Kartellgeset: Bezug auf deren abhängiges Arbeitsver Ordnungssystems, sind sie nicht wirtschaft eine Gewerkschaft darüberhinausgehend ei des Kartellrechts gilt, namentlich das Anb schaftsprozess, qualifiziert sie sich für diese rechtlichen Sinne und fällt dafür und insow Kartellrechts.

75. Es zeigt sich, dass das Angebot von: nicht in den persönlichen Geltungsbereich ı soweit diese von Unternehmen im kartellrec auf die detaillierte Gesetzesauslegung von /

76. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d werbsabreden, auf die Ausübung von Marktr zusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Ind dafür bestehen, dass die Informationsaust schen Finanzbranche und weiterer Branch Lohnbestandteile unzulässige Wettbewerbs KG darstellen. Das vorliegend beurteilte Ve bereich des Kartellgesetzes. Es wird auf d hiernach verwiesen.

77. Auf Ausführungen zum örtlichen wie : gesetzes kann vorliegend verzichtet werden geht um Sachverhalte, die sich in der Schw setzes zugetragen haben.

B.1.2 Auslegung von Art. 2 KG

B.1.2.1 Gesetzeswortlaut

78. Gemäss dem Wortlaut von Art. 2 Abs. enthält der Unternehmensbegriff die folger Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ir Rechts- oder Organisationsform. Es wird al: prozess vorausgesetzt. Eine Tätigkeit stellt dem Markt der Angebots- oder Nachfrage «Teilnahme» besagt, dass eine Tätigkeit nı sie auf einem bestimmten Markt Auswirkun Begriffspaar Güter und Dienstleistungen wir konkretisiert. Dienstleistungen sind immateri alle möglichen Arten von Produkten erfas

114 BSK KG-AMSTUTZ/GOHARI (Fn 31), Art. 2 N

il, mithin stellen sie, gegebenenfalls als Konzern, rr. Damit ist das Kartellrecht vorliegend in persön-

keine Unternehmen; abhängige Arbeit wird nicht selbstständiger Nebenerwerb hingegen schon). indest im Bereich ihrer Kernaufgaben, eine Unter- zes. Soweit sie die Interessen ihrer Mitglieder mit haltnis wahren, z.B. im Rahmen des GAV- ich tätig im Sinne des Kartellrechts. Sobald aber ne Tätigkeit ausübt, die als wirtschaftlich im Sinne ieten von Gütern und Dienstleistungen im Wirt- n Teil ihres Angebots als Unternehmen im kartell- eit in den persönlichen Anwendungsbereich des

abhangiger Arbeit mangels Unternehmensqualitat Jes Kartellrechts fällt, die Nachfrage nach Arbeit, htlichen Sinne ausgeht, hingegen schon; es wird Art. 2 KG hiernach verwiesen.

as Kartellgesetz auf Kartell- und andere Wettbe- nacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmens- ieser Vorabklärung wird geprüft, ob Anhaltspunkte ausche zwischen Unternehmen der Schweizeri- en sowie branchenübergreifend über Löhne und abreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG und Art. 5 rhalten fällt somit unter den sachlichen Geltungs- ie detaillierte Gesetzesauslegung von Art. 2 KG

auch zum zeitlichen Geltungsbereich des Kartell- , da diese in casu offensichtlich gegeben sind. Es eiz während der Geltung des aktuellen Kartellge-

1b KG und der darin enthaltenen Legaldefinition iden zwei wesentlichen Inhalte: Nachfrager oder n Wirtschaftsprozess und Unabhängigkeit von der 30 eine selbstständige Teilnahme am Wirtschafts- nur dann eine «Teilnahme» dar, wenn diese auf seite zuzuordnen ist. Das Tatbestandsmerkmal Jr dann am Wirtschaftsprozess partizipiert, wenn yen auf die Wettbewerbsparameter zeitigt.''* Das d weder im Gesetz noch in den Materialien weiter eller Natur, Guter materieller Natur. Damit werden st. Die zweite Komponente der Legaldefinition

65 f.

besagt, dass weder die Rechts- noch die Or: damit für die Unterstellung unter das KG ein

79. Der Gesetzeswortlaut enthält damit ke womit auch dieser grundsätzlich in den Anw

80. Die Ausführungen im Gutachten ZURK Praktikantinnen- und Praktikanten-Markt kei von Lehrstellen und Praktikumsstellen noch tigkeit darstellen, sind nicht überzeugend. E zerischen Bildungssystems in Betracht gez gemacht, dass es sich bei Lehrverhältnisse nicht die wirtschaftliche Leistung der Lernen insbesondere darin, dass als qualifiziere Art. 344a OR die fachgemässe Ausbildung kann zudem festgehalten werden, dass für j dungsinhalte und deren Aufteilung auf drei | che Kurse) in öffentlich-rechtlichen Verord Auch ist zu beachten, dass die öffentliche F aufwendet, insbesondere für den Betrieb de von Lernenden und Praktikantinnen und Pra basiert, eine Tätigkeit für die Ausbildungsge bot und Nachfrage abläuft. Bezeict ZURKINDEN/LAUTERBURG eine Kosten-Nutz ums für Berufsbildung, '" wonach sich die / sellschaften auch betriebswirtschaftlich lohn würden. ''7118 Die Ausbildungsunternehmen tikantinnen und Praktikanten nach und tret nehmen um die besten Lernenden sowie Pr

81. Die Voraussetzungen für die Bejahun Art. 2 Abs. 1°" KG sind damit bei der Au:

115 DIKE-KG-HEIZMANN/MAYER (Fn 109), Art. 2

Kosten-Nutzen-Bericht) (2.4.2024).

117 Kosten-Nutzen-Bericht, S. 49, wonach als C macht wurde: «Der Nutzen der eigenen Au:

118 Gemäss dem Kosten-Nutzen-Bericht kann t produktionsorientierter Ausbildung unterscl dung werden Lernende vor allem ausgebild len. Der Betrieb bemühe sich, seine künftig darf auszubilden, und sei darum häufig ber würden mit der Übernahme der Lernenden ı der produktionsorientierten Ausbildungsstra kosten bereits während der Lehrzeit mit der decken. Betriebe mit dieser Strategie seier nenden nach deren Lehrabschluss angewi nem anderen Betrieb abgeworben würden,

119 Die potenziellen Lernenden wählen ihre A stellungsbedingungen aus. Der Wettbewe Löhne bei den einzelnen Berufslehren. Die Zusammenstellung auf berufsberatung.ch \ tograf EFZ: CHF 400; Tiermedizinischer Pr flügelfachmann EFZ: ab CHF 1'100; Gemü:

ganisationsform für die Unternehmensqualität und e Rolle spiele.''°

ine Einschränkung hinsichtlich des Arbeitsmarkts, endungsbereich des KG fällt.

INDEN/LAUTERBURG, wonach der Lernenden- und n Wettbewerbsmarkt sei und weder das Anbieten die Nachfrage danach eine unternehmerische Tä- s trifft zwar zu, dass die Eigenheiten des schwei- ogen werden müssen. So wird zu Recht geltend n um Ausbildungsverhältnisse handelt, bei denen den im Vordergrund stehen würde. Dies zeigt sich ndes Vertragselement des Lehrvertrags nach gesetzlich vorgesehen ist (vgl. hiervor Rz 36). Es ede Berufslehre die jeweiligen Leistungsziele, Bil- _-ernorte (Berufsschule, Lehrbetrieb, Uberbetriebli- nungen und Bildungsplanen festgesetzt werden. land hohe jährliche Beiträge für die Berufsbildung r Berufsschulen. Gleichwohl stellt die Ausbildung ktikanten, die auf einem privat-rechtlichen Vertrag sellschaften dar, die nach dem Prinzip von Ange- Inenderweise zitiert auch das Gutachten en-Erhebung des Schweizerischen Observatori- \usbildung von Lernenden für die Ausbildungsge- en muss, ansonsten keine Lernenden ausgebildet fragen auf dem Markt nach Lernenden und Prak- en in Konkurrenz mit anderen Ausbildungsunter- aktikantinnen und Praktikanten. !'?

g einer unternehmerischen Tätigkeit im Sinn von bildung von Lernenden und der Anstellung von

N 14 ff. )s_ehb_bericht_kosten-nutzen.pdf> (nachfolgend:

rund für die Nichtausbildung insbesondere geltend ge- bildung ist für uns zu gering.».

ei der Ausbildung zwischen investitionsorientierter und 1ieden werden. Bei der investitionsorientierten Ausbil- st, um den eigenen Fachkräftenachwuchs sicherzustel- en Fachkräfte möglichst gut gemäss dem eigenen Be- ait, während der Lehrzeit Nettokosten zu tragen. Diese und den daraus entstehenden Erträgen amortisiert. Bei tegie versuche der Betrieb dagegen, alle Ausbildungs- | Erträgen aus der produktiven Arbeit der Lernenden zu | nicht unbedingt auf die Weiterbeschäftigung der Ler- sen. Selbst wenn Lernende nach der Lehrzeit von ei- habe sich die Ausbildung für sie gelohnt.

usbildungsstatte auch unter Berücksichtigung der An- rb um Lernende zeigen auch die unterschiedlichen : Löhne im ersten Lehrjahr belaufen sich gemäss der ‘on weniger als CHF 500 (Grafiker EFZ: CHF 400; Fo- axisassistent EFZ: CHF 452) bis über CHF 1'000 (Ge- segärtner EFZ: CHF 1'100; Koch EFZ: CHF 1020).

Praktikantinnen und Praktikanten gegeben dass gestützt auf den Gesetzeswortlaut we Ausbildung von Lernenden bzw. Praktikant des KG ausgeschlossen sind.

B.1.2.2 Historische Auslegung

B.1.2.2.1. Allgemeines

82. Die Gesetzeswortlaute zum Geltungs scher Abfolge wie folgt entwickelt:

Art. 1 KG 1962'?°: Das Gesetz ist anwendb: nicht anwendbar auf Verträge, Beschlüsse | beitsverhältnis betreffen.

Art. 1 KG 1985'': Das Gesetz ist anwend erfasst sowohl Unternehmen des privaten | anwendbar auf Verträge, Beschlüsse und Ve betreffen (Abs. 2).

Art. 2 Abs. 1 KG 1995: Das Gesetz gilt für Rechts, die Kartell- oder andere Wettbeweri an Unternehmenszusammenschlüssen bete

Art. 2 Abs. 1° KG’??: Als Unternehmen gelte und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozes: onsform.

83. In dem geltenden Kartellgesetz von 1 der ausschliesslich das Arbeitsverhältnis be den Geltungsbereich des Kartellgesetzes u KG 1985 erfolgte, gestrichen.

B.1.2.2.2. Botschaft KG 1962

84. Die Botschaft KG 1962'?° hält fest, Ar arten vor. Abgesehen von der Mitwirkung d: weit sie an einem Kartell oder an einer ähnl weitesten Sinne des Wortes (Industrie- Unte dels, Verkehrsbetriebe, andere Dienstleis bende) fallen. Eine Ausnahme beispielswei

120 Bundesgesetz vom 20.12.1962 über Kartell bis 1.7.1986).

121 Bundesgesetz vom 20.12.1985 über Kartel Kraft vom 1.7.1986 bis 1.2.1996).

122 In Kraft seit 1.4.2004.

123 Botschaft des Bundesrates an die Bundesv Kartelle und ähnliche Organisationen vom ° Botschaft KG 1962), S. 553 ff.

. Zusammenfassend kann festgehalten werden, der der Arbeitsmarkt an sich noch die spezifische nnen und Praktikanten vom Anwendungsbereich

bereich der Kartellgesetze haben sich in histori-

ar auf Kartelle und ähnliche Organisationen. Es ist ınd Vorkehren, soweit sie ausschliesslich das Ar-

bar auf Kartelle und ähnliche Organisationen; es wie des Öffentlichen Rechts (Abs. 1). Es ist nicht ırkehren, die ausschliesslich das Arbeitsverhältnis

“Unternehmen des privaten und des öffentlichen hsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich iligen.

»n sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern 5, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisati-

995 wurde der Anwendungsvorbehalt zugunsten treffenden Abreden aus Art. 2 KG, welcher heute mschreibt, was zuvor in den Art. 1 KG 1962 und

. 1 sehe keine Ausnahmen für bestimmte Berufs- er Gewerkschaften würden unter das Gesetz, so- ichen Organisation beteiligt sind, Unternehmer im rnehmungen, Betriebe des Gross- und Kleinhan- tungsbetriebe, Handwerker, Bauern, Freierwer- se für die liberalen Berufe wäre nicht am Platze,

e und ähnliche Organisationen (in Kraft vom 15.2.1964

le und ähnliche Organisationen (Kartellgesetz, KG, in

ersammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über 18.9.1961, BBI. 1961 (113. Jahrgang), Il, (nachfolgend:

denn es sei nicht zum vornherein ausgescl machungen unerwünschte Auswirkungen ze

85. In den Bemerkungen zu Art. 1 führt c Wettbewerbsbeschränkungen am Gütermar beziehe, erfasse. Gemäss expliziter Ausnah die lediglich das Arbeitsverhältnis betreffen, gen der Gesamtarbeitsverträge, die sich au sowie die Mittel des Arbeitskampfes (Streik ı Arbeitgeber) sind daher ausgenommen. Wi Beschlüsse und Vorkehren von Arbeitnehme termarkt vorsehen, zum Beispiel die Sperr mung, die Kartellpreise nicht einhält.» '?°

B.1.2.2.3. Botschaft KG 1985

86. Im Kapitel Übersicht der Botschaft K( Gesetz formell eine Totalrevision, materiell e und ähnliche Organisationen vom 20. Deze reich sei weiterhin auf den Markt für Wareı Arbeitsmarkt ist ausgeschlossen». '?7

87. Der Botschaft KG 1985 kann entnomr verschiedene Anliegen vorgebracht wordel schlag fanden, so beispielsweise der Einbe sion sei der Minderheitsantrag vorgelegen, reich des KG einzubeziehen, durch Streich Vernehmlassungsverfahren hatten sich vor zug des Arbeitsmarktes ausgesprochen, we ment gegen diese Forderung gerichtet hätte dungskommission in ihrem Bericht «Kartell begründet habe, weshalb sich eine begriffli tung von Kartellen und Gewerkschaften aut in ihrem Bericht betont worden, dass für das bestehen: «Die Anbieter von Arbeitskraft (je der Regel derart zahlreich und daher als einz liche Betreuung sozusagen in einem Zustan: keiner anderen Erwerbsgruppe derart ausg gehalten, dass die Frage, ob nicht auch der bezogen werden solle, auch heute noch zu der Verfassungsmässigkeit wird die Untersc und dass die Bestimmungen des KG, die aı ohne weiters auf den Arbeitsmarkt Ubertra: festgehalten: «Falls es nötig sein sollte, de beitsmarkt zu steuern, ist dies im Rz

124 Botschaft KG 1962 (Fn 123), S. 568. 125 Botschaft KG 1962 (Fn 123), S. 571.

126 Botschaft des Bundesrates zu einem Bun (KG) vom 13.5.1981, BBI. 1981 (nachfolger

127 Botschaft KG 1985 (Fn 126), S. 1294.

128 Kartell und Wettbewerb in der Schweiz, 3 Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartem

ilossen, dass auch in diesen Berufen private Ab- itigen würden. '?*

lie Botschaft KG 1962 aus, dass der Entwurf nur kt, der sich auf Waren und Unternehmerleistungen ime wurden Vertrage, Beschlusse und Vorkehren, dem Gesetz nicht unterstehen. «Jene Bestimmun- f die Regelung der Arbeitsverhaltnisse beziehen, ind Gegenmassnahmen der Arbeitgeberinnen und hl aber ist das Gesetz anwendbar auf Verträge, :rverbänden, soweit sie Einwirkungen auf den GüÜ- e von Arbeitskräften gegenüber einer Unterneh-

3 1985'7° wird ausgeführt, dass das vorliegende ine Teilrevision des Bundesgesetzes über Kartelle mber 1962 darstelle. Der sachliche Geltungsbe- 1, Kapital und Dienstleistungen beschränkt. «Der

len werden, dass hinsichtlich der Revision des KG 1 seien, die im Gesetzesentwurf keinen Nieder- zug des Arbeitsmarktes. In der Expertenkommis- den Arbeitsmarkt in den sachlichen Geltungsbe- ung des zweiten Satzes von Art. 1 KG 1962. Im allem Kreise der Arbeitgeberschaft für den Einbe- ihrend sich die Arbeitnehmenden zum Teil vehe- n. Es wird festgehalten, dass bereits die Preisbil- 2 und Wettbewerb in der Schweiz» '?® einlässlich che Unterscheidung und eine getrennte Betrach- dränge. Es sei von der Preisbildungskommission Angebot von Arbeitskraft besondere Bedingungen denfalls die nicht besonders qualifizierten) sind in elne einflusslos, dass sie sich ohne gewerkschaft- d der «atomischen Konkurrenz» befinden, was bei eprägt der Fall ist». Zusammenfassend wird fest- Arbeitsmarkt in den Geltungsbereich des KG ein- verneinen sei. Neben grundsätzlichen Bedenken hiedlichkeit von Güter- und Arbeitsmarkt genannt ıf den Gütermarkt zugeschnitten seien, sich nicht gen lassen würden. Weiter wird zur Begründung n Missbrauch von kollektiver Macht auf dem Ar- ıhmen des Arbeitsvertragsrechts zu prüfen».

Jesgesetz über Kartelle und ähnliche Organisationen id: Botschaft KG 1985), S. 1293 ff.

1. Veröffentlichung der Preisbildungskommission des entes, Bern 1957.

Abschliessend hält die Botschaft KG 1985 z nicht anwendbar sei, wenn Abreden oder Ve treffen würden. '2°

B.1.2.2.4. Gesetzesmaterialien KG 1995 B.1.2.2.4.1 Botschaft

88. Die Botschaft KG 1995°° führt aus, di umschrieben sei. Es würden sämtliche Fort fasst, sofern sich daraus eine Wettbewerbsl Ausgestaltung der Bestimmungen über der werbsbeschränkungen im Sinne einer recht nach einem einheitlichen Prüfungsrahmen z oder Unzulässigkeit eines unternehmerisch Geltungsbereichskriterien, sondern allein d scheidend sein.»"?"

89. Zum sachlichen Geltungsbereich wird sachliche Geltungsbereich an den Unterneh nach diejenigen Marktteilnehmer, die sich Produzenten von Gütern und Dienstleistun: einer ökonomischen Begriffsausrichtung wir klargestellt, dass weder Konsumenten noch erfasst werden.» Der im geltenden Kartellge ten von Verträgen, Beschlüssen und Vorket treffen würden, sei durch die Neuformuliert Auch ohne ausdrückliche Ausnahmebestin den, die ausschliesslich das Arbeitsverhältr anwendbar zur Beurteilung von Massnahme erlaubter Abreden auf dem Güter- oder Di Behinderung Dritter durch das Sperren von

B.1.2.2.4.2 Wortmeldungen Nationalrat

90. Der Nationalrat hat den Gesetzesentw

91. Der Berichterstatter der vorberatender einleitenden Ausführungen aus, dass die k das Kartellgesetz auf vertragliche Regelung sondere auf Gesamtarbeitsverträge, keine /

92. Pascal Couchepin, ebenfalls als Sprec kung zu den Gesamtarbeitsverträgen: «me

129 Botschaft KG 1985 (Fn 126), S. 1319 ff.

130 Botschaft zu einem Bundesgesetz über K: 23.11.1994, BBI 1995 | 533 ff (nachfolgend

131° Botschaft KG 1995 (Fn 130), Ziff. 222, S. 5:

132 Botschaft KG 1995 (Fn 130), Ziff. 222.1, S.

133 Amtliches Bulletin der Bundesversammlunc sion, Nationalrat, Geschäftsnummer 94.100

134 AB 1995 IIIS. 1058.

u diesem Thema fest, dass das Gesetz nur dann Irkehren ausschliesslich das Arbeitsverhaltnis be-

ass der Geltungsbereich im Gesetzesentwurf weit nen unternehmerischer Tätigkeit vom Gesetz er- Jeschränkung ergeben könne. Die inhaltlich weite | Geltungsbereich erfolge in der Absicht, Wettbe- sgleichen Behandlung für die gesamte Wirtschaft u beurteilen. «Für die Beurteilung der Zulässigkeit en Verhaltens sollen nicht irgendwelche formelle ie materiellen Gesichtspunkte des Gesetzes ent-

in der Botschaft KG 1995 festgehalten, dass der mensbegriff anknüpfe. Angesprochen seien dem- als Anbieter oder als Nachfrager selbständig als yen am Wirtschaftsprozess beteiligen. «Im Sinne d mit der Verwendung des Unternehmensbegriffs Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des Gesetzes setz enthaltene ausdrückliche Vorbehalt zuguns- ıren, die ausschliesslich das Arbeitsverhältnis be- ıng des Geltungsbereichs nicht mehr notwendig. mung würden durch den Gesetzesentwurf Abre- is betreffen, nicht erfasst. Das Gesetz sei jedoch »n auf dem Arbeitsmarkt, die lediglich Vehikel un- enstleistungsmarkt seien, wie beispielsweise die Arbeitskräften. '?

jurf als Erstrat am 6. Juni 1995 behandelt'??,

1 Kommission, Elmar Ledergerber, führte in seinen commission einstimmig der Auffassung sei, dass en und Vereinbarungen der Sozialpartner, insbe- \inwendung finde. 1%

cher für die Kommission, machte folgende Bemer- sme si la logique l’avait justifie, les conventions

artelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom Botschaft KG 1995).

33. 533 f.

J (AB), 1995 III S. 1057 bis 1075, Kartellgesetz, Revi- .

collectives de travail ne sont pas soumises aurions provoqué une bataille politique disp

93. Als Sprecher der freisinnig-demokratis etwas enttauscht, dass zwei Punkte nicht ir einen Seite der Arbeitsmarkt, denn auch hie aus monopolistische Tendenzen seitens de erkennen. «Solche Absprachen können sic stören sie den sozialen Frieden. Wir sind at lich heute noch einige verfassungsrechtlich: nicht darauf, dass auch der Arbeitsmarkt eir

94. Jean-Michel Gros führte zum Geltunc s’il est encore justifié d’exclure du champ d’ travail. Nous n’ignorons pas les implications de les y inclure, mais nous aurions souhaité est indéniable que certaines des ces conve force obligatoire, sont susceptibles d’entrav du travail. Le sujet est sans doute délicat, le de mettre en peril l'ensemble d’une loi si ur mettant les accords relatifs aux rapports de rence». '°”

95. Bei der Detailberatung der einzelnen ‚ mehr ergriffen. Gemäss Antrag der Kommis: desrates erteilt. 18

B.1.2.2.4.3 Wortmeldungen Standerat

96. Die Revision des Kartellgesetzes wur delt. 19°

97. Frau Rosmarie Simmen, Berichterstat! denes» sei anzufügen, dass der Geltungsk privaten und öffentlichen Rechts erstrecke ı ten umfasse. '*°

98. Herr Hubert Reymond führte aus: «Si | du produit ou des services est une résultant de la main-d’ceuvre et des investissements sanctionner les conventions collectives de t quence de favoriser la recherche de l’investi court et moyen termes. C'est, hélas - nous

135 AB 1995 III S. 1058. 136 AB 1995 III S. 1061. 137° AB 1995 III S. 1065. 138 AB 1995 III S. 1070.

139 Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Ständerat, Geschäftsnummer 94.100.

140 AB 1995 IV S. 846.

‚a la loi sur les cartels. En les soumettant, nous 'oportionnee avec le résultat.» '1°°

schen Fraktion führte Georg Stucky aus, sie seien 1 die Revision einbezogen worden seien. Auf der r, etwa bei Gesamtarbeitsverträgen, seien durch- r Personalverbände oder der Gewerkschaften zu n volkswirtschaftlich negativ auswirken; vor allem yer Realisten und sind uns bewusst, dass vermut- e Hindernisse bestehen. Wir drängen darum jetzt bezogen wird.» 1%

isbereich aus: «Les libéraux se demandent, (...), application de la loi les conventions collectives de socioéconomiques qu’aurait l’éventuelle décision une discussion plus approfondie a ce sujet, car il antions, en particulier celles qui beneficient de la ar notablement la libre concurrence sur le marché terrain miné, et en definitive, il nous parait risqué gente pour la revitalisation de ’&conomie en sou- travail a l’examen de la Commission de la concur-

Artikel des KG wurde zu Art. 2 KG das Wort nicht sion wurde die Zustimmung zum Entwurf des Bun-

de im Standerat am 20. September 1995 behan-

‘erin der Kommission, führte aus, unter «Verschie- ereich des Gesetzes sich auf Unternehmen des Ind weder die Arbeitnehmer noch die Konsumen-

on admet que, dans toutes les entreprises, le prix e de la combinaison du travail et du capital, donc ;, il faut craindre que le fait de ne pas inclure ni ravail dans la loi sur les cartels aura pour consé- ssement optimum au détriment de l'emploi, cela a en avons été convaincus -, le prix qu'il faut payer

| (AB), 1995 IV S. 845 bis 870, Kartellgesetz, Revision, pour assurer, a long terme cette fois-ci, le d sa capacité de concurrence internationale q

99. Bei der Detailberatung wiederholte Rc menten nicht unter den Geltungsbereich de: des Gesetzes ab und hält klar fest, dass Rechts anvisiert sind, nicht aber Arbeitnehi keine Wortmeldungen ergriffen und der Ar schluss des Nationalrates wurde angenomn

B.1.2.2.5. Beurteilung

100. Der explizite Anwendungsvorbehalt w Beschlüsse und Vorkehren, die ausschlies: 1995 nicht mehr. Das könnte mit Blick auf ¢ genau diese Streichung den ganzen Arbeits KG einzubeziehen, so verstanden werden, chen Geltungsbereich des KG 1995 fällt. D trotz der Neuformulierung des Geltungsber nen und Konsumenten) weiterhin nicht erfas

101. Die Feststellung, dass Arbeitnehmend lässt aber nicht den Schluss zu, dass samtli hen, nicht in den Geltungsbereich des KG fe KG sowohl im Nationalrat als auch im Stän Abreden zwischen Sozialpartnern oder alleii len sollen. Diskutiert wurde nur die Behandlı samtarbeitsverträge. Sowohl Elmar Lederge cher der vorberatenden Kommission) sprac insbesondere Gesamtarbeitsverträgen» bz Auch von den National- und Ständeräten i wurde einzig zur Diskussion gestellt, ob de samtarbeitsverträge tatsächlich gerechtferti Nichts anderes kann aus der Wortmeldung dieser den Ausschluss des «Arbeitsmarktes ser in seinen Ausführungen diesen Begriff : Absprachen zwischen Arbeitnehmern und / dere Gesamtarbeitsverträge versteht.

102. JEAN CHRISTOPHE SCHWAAB in seinen erschienenen Artikel «Le droit des cartels n Meinung, dass das KG auf individuelle Arbei nicht anwendbar sei. Gemäss JEAN CHRIST( ren und bewussten Entscheid des Gesetzge Begründung wird festgehalten: «Il convient te de l’argumentation du Message de 1995 qui mesures qui, prises sur le marché du travail le marché des biens et des services, comm

141 AB 1995 IV S. 847. 142 AB 1995 IV S. 852.

143 JEAN CHRISTOPHE SCHWAAB, Le droit des cz vom 20.2.2023.

éveloppement du pays grace au renforcement de ui devient I'élément primordial.» "4"

smarie Simmen, dass Arbeitnehmer oder Konsu- > KG fallen. «Artikel 2 steckt den Geltungsbereich nur Unternehmen des privaten und Öffentlichen ner oder Konsumenten.» Es wurden zu Artikel 2 trag der Kommission auf Zustimmung zum Be- ren, 142

fie noch im KG 1962 und KG 1985 fur Vertrage, slich das Arbeitsverhältnis betreffen, steht im KG ie vormaligen Diskussionen zum KG 1985, durch markt neu in den sachlichen Geltungsbereich des dass der Arbeitsmarkt nun tel quel in den sachli- ie Materialien zum KG 1995 zeigen jedoch, dass eichs davon Arbeitnehmende (und Konsumentin- st sind (vgl. hiervor B.1.2.2.4).

e nicht vom Geltungsbereich des KG erfasst sind, che Abreden, die sich auf Arbeitnehmende bezie- len. Die Wortmeldungen bei den Beratungen des derat können einzig so verstanden werden, dass re unter Arbeitnehmenden nicht unter das KG fal- ing der von Gewerkschaften ausgehandelten Ge- rber als auch Pascal Couchepin (beide als Spre- hen nur von «Vereinbarungen der Sozialpartner, w. von «les conventions collectives de travail». n den Beratungen zum Geltungsbereich des KG xr Ausschluss des Anwendungsbereichs auf Ge- gt sei (Jean-Michel Gros und Hubert Reymond). von Georg Stucky geschlossen werden. Obwohl » vom Geltungsbereich des KG nennt, grenzt die- selber dahingehend ein, dass er mit Arbeitsmarkt \rbeitgeberinnen und Arbeitgebern und insbeson-

n nach Eröffnung der vorliegenden Vorabklärung e s’applique pas au droit du travail» '* vertritt die tsverhältnisse («relations individuelles de travail») IPHE SCHWAAB sei das KG gestützt auf einen kla- bers nicht auf Arbeitsverhältnisse anwendbar. Zur yutefois d’examiner la portée de la derniére phrase stipulait que « ... la loi s’applique pleinement aux , ne servent qu’a imposer des accords illicites sur e par exemple les entraves résultant de la mise a

rtels ne s’applique pas au droit du travail, in : Jusletter lindex d’employes.»'** Nach Schwaab sei e: sen, dass der Gesetzgeber die Absicht get rinnen und Arbeitgebern betreffend Arbeits\ gehe hier um rechtswidrige Absprachen, w drückliche oder stillschweigende Vereinbar nicht seien. «Au contraire, il s’agit la d’un | l'économie, qui est tres souvent une premier riat social et qui ne saurait donc étre consi explicitement référence au marché des bie! duction, lequel, comme &voque plus haut, n’e

103. Die historische Auslegung von Art. 2 | Ergebnis, dass einzig Abreden zwischen A menden (namentlich in Form von Gesamta sich nicht unter die Bestimmungen des KG schiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeb Hinweise. Wird der Arbeitsmarkt genannt, w ausgeschlossen ist, sind stets Abreden gem Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beteiligt s JEAN CHRISTOPHE SCHWAAB nichts ändern. I 1995 darf nur im Gesamtzusammenhang g KG 1995 mit Blick auf den Unternehmensbe Verträge, Beschlüsse und Vorkehren, die au mehr notwendig sei. Mit dem von JEAN CHR lich, aber nur im Sinne eines Umgehungsv: einen Gesamtarbeitsvertrag aufgenommen betreffen, unter den Anwendungsbereich de: Arbeitnehmende sollen die Anwendbarkeit gentlich unzulässige Abreden in einen Gesz

104. Die historische Auslegung des KG SCHWAAB nicht zu, dass Produktionsfaktore sen seien. Der Botschaft KG 1995 kann vie im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Ordr Der Wettbewerb steuere das Angebot gemé zienten Einsatz der Produktionsfaktoren, er dere die Produkt- und Prozessinnovation ur Daten. Es sei vorrangiges Ziel der Wettbew Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass si ben könne. '*

105. Dieses Auslegungsergebnis (Rz 103. mit den Botschaften zu den KG 1962 und I wendungsvorbehalt von den jeweiligen Art. schen Arbeitnehmenden und Arbeitgeberin! der Diskussion standen jeweils die Gewerke Anwendungsvorbehalt wurde auch schwerp beitnehmenden und Arbeitgeberinnen und A menden möglich sein müsse, ihre Kräfte zu |

14 Das Zitat entspricht dem letzten Satz von R 145 Botschaft KG 1995 (Fn 130), S. 472.

> aus seiner Sicht nicht möglich, daraus zu schlies- abt hätte, Vereinbarungen zwischen Arbeitgebe- erhaltnisse dem Kartellgesetz zu unterstellen. Es as sowohl Informationsaustausche als auch aus- ungen über Arbeitsbedingungen und Löhne klar ısage largement répandu dans tous les pans de e étape des négociations qui relevent du partena- déré comme illicite. En outre, le Message faisait is et services et non a celui des facteurs de pro- »st pas concerné par la législation sur les cartels ».

(G gestützt auf die Materialien zum KG führt zum 'beitgeberinnen und Arbeitgebern und Arbeitneh- rbeitsverträgen) und von Arbeitnehmenden unter fallen. Dafür, dass auch Abreden zwischen ver- ern betreffend Arbeitnehmenden nicht in den Gel- allen sollen, finden sich in den Materialien keine elcher vom Geltungsbereich/Anwendungsbereich eint, an welchen sowohl Arbeitnehmende als auch ind. Daran vermögen auch die Ausführungen von Jer von ihm zitierte Halbsatz aus der Botschaft KG elesen werden. Es wird nämlich in der Botschaft griff festgehalten, dass ein expliziter Vorbehalt für sschliesslich das Arbeitsverhältnis betreffen, nicht ISTOPHE SCHWAAB zitierten Halbsatz wird zusätz- arbots klargestellt, dass Abreden, welche zwar in wurden, faktisch aber nicht das Arbeitsverhaltnis s KG fallen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und des KG nicht aushebeln können, nur weil sie ei- imtarbeitsvertrag aufnehmen.

lässt auch den Schluss von JEAN CHRISTOPHE n vom Anwendungsbereich des KG ausgeschlos- Imehr entnommen werden, dass der Wettbewerb lung eine Reihe grundlegender Funktionen erfülle. ss den Käuferpräferenzen, er führe zu einem effi- schaffe Anreize zu bestmöglicher Leistung, er för- id er zwinge zur Anpassung an sich verandernde erbspolitik auf den Güter- und Faktormärkten die ch wirksamer (funktionsfähiger) Wettbewerb erge-

niervor) lässt sich bei genauerem Hinsehen auch XG 1985 stützen. Soweit es nämlich um den An-

1 geht, wird stets Bezug auf ein Verhältnis zwi- nen und Arbeitgebern genommen. Im Mittelpunkt schaften als mögliche Kartelle und Monopole. Der unktmässig mit dem Kräfteverhältnis zwischen Ar- rbeitgebern begründet, wonach es den Arbeitneh- Jündeln. Hingegen konnten Absprachen zwischen

z 98.

verschiedenen Arbeitgeberinnen und Arbeit: in deren Anwendungsbereich fallen, so bsp\

106. Zusammenfassend ist festzuhalten, di zum Ergebnis führt, dass Absprachen, die c wendungsbereich des KG ausgeschlossen s besondere Gesamtarbeitsverträge, sollen ge wendungsbereich des aktuellen KG fallen. Vereinbarungen betreffend das Arbeitsvert und Arbeitgebern grundsätzlich Anwendung

107. Das vorstehend hergeleitete Auslegun verhältnis betreffen, zwischen Arbeitgeberin KG fallen, entspricht auch den geäusserten lichten Fachartikeln. So hält PETER GEORG F nehmen hinsichtlich ihres Verhaltens als At sprachen treffen, etwa dahingehend, dass s (no poach agreements)».'* Auch ALLEGRA dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (im ( Sinne des KG sind, sofern sie als Nachfra Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess teil! schen zwei oder mehreren Unternehmen ir Beschäftigung im Fall eines Abwerbe- oder / ihrer Arbeitnehmenden grundsätzlich — auss trägen - der kartellrechtlichen Überprüfung. eingehend Rz 108 ff. nachfolgend). Die kolle gungen im Rahmen der grundrechtlich gewä des Kartellrechts entzogen. Darauf bezogen (entspricht weitestgehend den Gesamtarbei Rechtssinn. «Anders verhält es sich, wenn L Absprachen treffen, die ausserhalb der koll stande kommen. Auf sie ist das Kartellrecht

B.2 Rechtsvergleich Europäisch

108. Nach Artikel 101 des Vertrags über di folgend: AEUV) sind Vereinbarungen zwisct markt einschränken, insbesondere wenn s preise oder sonstige Geschaftsbedingunger Vertrags über die Europäische Union"? (nac Masse wettbewerbsfähige soziale Marktwirt Fortschritt abzielt. Die EU trägt bei der Fe: Massnahmen namentlich den Erfordernisse hen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewäh

146 PETER GEORG PICHT, in: Schweizerisches

147° ALLEGRA ARNOLD, «Battle for talents»: Arbei recht, Aktuelle Entwicklungen und Ansätze z SZK 3/2022, S. 114—124, S. 118.

148° Vgl. HEINEMANN (Fn 30), S. 375.

yebern bereits auch unter dem KG 1962 und 1985 N. das Sperren von Arbeitskräften.

ass die historische Auslegung von Art. 2 KG nicht len Arbeitsmarkt betreffen, in jedem Fall vom An- ind. Einzig Vereinbarungen der Sozialpartner, ins- »mäss der historischen Auslegung nicht in den An- Demgegenüber findet das KG insbesondere auf ältnis zwischen verschiedenen Arbeitgeberinnen

gsergebnis, wonach Absprachen, die das Arbeits- nen und Arbeitgebern in den Geltungsbereich des Meinungen in der neusten Literatur und veröffent- -ICHT fest: «Ohnehin gilt Kartellrecht, wenn Unter- ‘beitgeber untereinander wettbewerbswidrige Ab- ie sich gegenseitig keine Arbeitnehmer abwerben ARNOLD vertritt dieselbe Meinung und führt aus, Segensatz zu Arbeitnehmenden) Unternehmen im ger von Arbeit und Anbieter von Produkten oder vehmen. Folglich unterliege eine Koordination zwi- n Hinblick auf die Beschäftigung (bzw. die Nicht- \nstellungsverbots) sowie die Arbeitsbedingungen erhalb der Verhandlungen von Gesamtarbeitsver- 147 In der EU ist die Rechtslage vergleichbar (vgl. »ktive Verhandlung von Löhnen und Arbeitsbedin- hrleisteten Sozialpartnerschaft ist der Anwendung e Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien tsverträgen in der Schweiz) sind keine Kartelle im Jnternehmen lohn- oder sonstige arbeitsbezogene ektivarbeitsrechtlich vorgesehenen Verfahren zu- in vollem Umfang anwendbar». "48

1e Union

e Arbeitsweise der Europäischen Union "*? (nach- en Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnen- ie unmittelbar oder mittelbar An- oder Verkaufs- 1 festsetzen, verboten. Gemäss Art. 3 Abs. 3 des shfolgend: EUV) wirkt die Union auf eine in hohem schaft hin, die auf Vollbeschäftigung und sozialen stlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer n im Zusammenhang mit der Förderung eines ho- rung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit

Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, ge 2023, Rz 22.

tsmarktbezogene Abreden im Schweizerischen Kartell- u einer materiellen Beurteilung unter Schweizer Recht, der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und beruflichen Bildung und des Gesundheit Sinn erkennt die EU die Wichtigkeit des soz verpflichtet sich gemäss Art. 152 AEUV, der mie der Sozialpartner zu achten. In Art. 2% Union"*' wird das Recht auf Tarifverhandlur

109. Der Gerichtshof der EU hat unter Beri im Zusammenhang mit Tarifverträgen zwis: beitnehmenden in der Rechtssache Albany « ganisationen, die die Arbeitgeberinnen und zwangsläufig gewisse den Wettbewerb besc besserung der Arbeitsbedingungen notwen gen zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeit der Arbeitsbedingungen (einschliesslich der aufgrund ihrer Art und ihres Gegenstands

nicht gegen das Wettbewerbsrecht der Unic erkennt, dass Tarifverhandlungen und der . an Koordination zwischen den verschiedene verhandlungen und dem Abschluss des Taı in Form einer Vereinbarung oder eines Inf beiden Seiten erfolgen, um über eine gemei stand (Arbeitsbedingungen) und/oder die

durch Ernennung von Vertretern) zu entsche handlung oder den Abschluss des Tarifvert genauso behandelt wie der Tarifvertrag, mit stellung von Art. 101 AEUV gemäss der Alb mission ausgenommen sind Beschlüsse vor stimmte Verhaltensweisen von Unternehme

110. Aus den vorstehenden Ausführungen ı ist auf Arbeitnehmende und auf die Kerntätic bewerbsbeschränkungen, die kollektiven V primärrechtlich garantierten Sozialpolitik inh Inhärenz ist gegeben, wenn es bei Tarifver' besserung der Beschäftigungs- und Arbeitst über Ladenschlusszeiten oder bei der Koorc Tarifverträge dürfen also kein Deckmantel { separat zu prüfen, ob es sich um einen legit genstand handelt oder nicht. Treffen Unter beitsrechtlich vorgezeichneten Bahnen (etv

152 Vgl. Mitteilung der Kommission vom 30.9.2 der Union auf Tarifverträge über die Arl 374/02), Ziff. 3 und Ziff. 4.

153 Urteil des Gerichtshofs vom 21.9.1999, Al Textielindustrie, C-67/96, EU:C:1999:430, N

154 Mitteilung der Kommission vom 30.9.2022, Union auf Tarifverträge über die Arbeitsbec Ziff. 16 und Ziff. 17.

| sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen sschutzes Rechnung (vgl. Art. 9 AEUV). In diesem ialen Dialogs und von Tarifverhandlungen an und | sozialen Dialog zu fördern und dabei die Autono- 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen gen und Kollektivmassnahmen anerkannt. '”

icksichtigung der sozialpolitischen Ziele der Union chen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Ar- antschieden, dass mit Tarifverträgen zwischen Or- Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden vertreten, hrankende Wirkungen verbunden und sie zur Ver- dig sind. '** Die im Rahmen von Tarifverhandlun- gebern und Arbeitnehmenden zur Verbesserung Bezahlung) geschlossenen Verträge fallen daher nicht unter Art. 101 AEUV und verstossen somit yn (sog. Albany-Ausnahme). Die Kommission an- Abschluss von Tarifverträgen ein gewisses Mass ın Parteien auf jeder Verhandlungsseite von Tarif- ifvertrags voraussetzt. Diese Koordinierung kann ormationsaustauschs zwischen den Parteien auf nsame Vorgehensweise in Bezug auf den Gegen- Form der Verhandlungen (z.B. multilateral oder iden. Soweit eine solche Koordination für die Ver- rags notwendig und verhältnismässig ist, wird sie ' dem sie im Zusammenhang steht. Von der Frei- any-Rechtsprechung und der Mitteilung der Kom- 1 Vereinigungen oder Vereinbarungen oder abge- n ausserhalb von Tarifverhandlungen.'°*

argibt sich Zweierlei: Das europäische Kartellrecht keit von Gewerkschaften, nicht anwendbar. Wett- erhandlungen der Sozialpartner im Rahmen der ärent sind, sind vom Kartellverbot ausgenommen. nandlungen zwischen Sozialpartnern um die Ver- jedingungen geht, nicht aber z. B. bei Regelungen lination von Produktpreisen oder Absatzgebieten. ür Kartelle sein. Es ist für jedes Vertragselement imen kollektivarbeitsrechtlichen Verhandlungsge- nehmen Absprachen ausserhalb der kollektivar- va ohne Einbeziehung des Sozialpartners), z. B.

24). 922, Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts Jyeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen (2022/C

bany International BV/Stichting Bedrijfspensioenfonds

Leitlinien zur Anwendung des Wettbewerbsrechts der lingungen von Solo-Selbstständigen (2022/C 374/02), über Löhne oder die Nichtabwerbung von / einschlägig.'”

B.3 Zwischenfazit

111. Zusammenfassend kann festgehalter Art. 2 KG einzig Arbeitnehmende und Vere sächlich in der Form von Gesamtarbeitsvert (vgl. hiervor Rz 103 ff.). Dieses Resultat de« der Europäischen Union sowie den Mitteilun hiervor Rz 108 und Rz 109). Soweit möglich Aushandlung von Gesamtarbeitsverträgen, schen den Vertretern der Arbeitgeberinnen in Austauschen zur Vorbereitung von solche Arbeitgebern oder Arbeitnehmenden, stattfa Absprachen, insbesondere auch in der Fol GAV-Verhandlungen dürfen nicht über den chung hinausgehen. Gehen solche Absprac die Rechtsprechung der EU als weder notw damit nicht vom Geltungsbereich des KG at

112. Wie hiervor in Rz 31 ff. ausgeführt, wei auf. Hervorzuheben ist namentlich die Du Grundbildung und die daraus folgende Zus: schaft. Die berufspraktische Ausbildung, die erfolgt, wird mit dem theoretischen Unterric kombiniert. Wie in Rz 32 erörtert, bestehen bundpartner Bund, Kantone und Wirtschaf schaft sind sowohl Organisationen der Arbe nehmenden vertreten. Soweit Austaus Spitzentreffens der Berufsbildung oder der dungsbereich des KG.

113. Das Anbieten von Lehrstellen läuft nz und es darf davon ausgegangen werden, da wenn sich dies für das Unternehmen nicht Lehrlingsausbildung eine wirtschaftliche Täti hält es sich mit dem Anbieten von Praktiku' werden, dass die Lehrlingsausbildung und d KG fallende wirtschaftliche Tätigkeit darstell

B.4 Vorbehaltene Vorschriften

B.4.1 Gesetzlicher Anwendungsvorbel

114. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vc ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen oder d Aufgaben mit besonderen Rechten ausstat Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die : das geistige Eigentum ergeben. Hingegen

155 Zum Ganzen: HEINEMANN (Fn 30), S. 374 f.

\rbeitnehmenden, ist die Albany-Ausnahme nicht

1 werden, dass gestutzt auf die Auslegung von inbarungen zwischen den Sozialpartnern, haupt- ragen, nicht in den Geltungsbereich des KG fallen kt sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gen der Kommission der Europäischen Union (vgl. 1e Abreden aber nicht im Zusammenhang mit der also in der eigentlichen GAV-Verhandlung zwi- und Arbeitgeber und den Arbeitnehmenden oder n Verhandlungen unter den Arbeitgeberinnen und nden, fallen diese in den Geltungsbereich des KG. 'm von Informationsaustauschen, im Vorfeld von im GAV zu regelndem Inhalt und dessen Ermögli- chen darüber hinaus, sind diese in Anlehnung an fendig noch verhältnismässig zu qualifizieren und Isgenommen.

st das Schweizer Bildungssystem Besonderheiten alitat von Theorie und Praxis in der beruflichen ammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Wirt- in einem Lehrbetrieb und somit in der Wirtschaft ht an den staatlichen (kantonalen) Berufsschulen verschiedene Gremien, in welchen sich die Ver- t regelmässig austauschen. Auf Seiten der Wirt- tgeberinnen und Arbeitgeber wie auch der Arbeit- sche oder Vereinbarungen des nationalen TBBK vorliegen, fallen diese nicht in den Anwen-

ach dem Prinzip von Angebot und Nachfrage ab, ss kein Unternehmen Lehrstellen anbieten würde, (auch finanziell) Iohnen würde. Folglich stellt die gkeit der Lehrbetriebe dar (vgl. Rz 80). Gleich ver- msplätzen. Zusammenfassend kann festgehalten as Anbieten von Praktikumsplätzen eine unter das en.

alt nach Art. 3 KG

jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- sen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche je einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher ten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf

Recht des geistigen Eigentums stützen, de KG).

115. Art. 3 KG schränkt die Anwendbarkei bestimmten Bereichen ein, indem es desser ren Erlassen des schweizerischen Rechts k bereichen vermögen sich nämlich die Prinzip selspiel von Angebot und Nachfrage, nicht h Wettbewerbs spielen nur unzureichend. Fal ziten» oder von «Marktversagen», die ein

Regulierung als notwendig erscheinen lassı nung, die das KG ausschliessen kann (na¢ wenn die massgebenden Wettbewerbspar: den Marktkräften entzogen sind, weil dies: sind. «Soweit jedoch einzelne Wettbewerbs bleiben die kartellrechtlichen Bestimmunger

B.4.2 Vorbehaltene Vorschriften betr Praktikanten oder Arbeitnehmen

116. Mögliche den Markt auf dem Gebiet spezialgesetzliche Regelungen könnten sicl den. Beide Gesetze regulieren das Vertrags sich in keinem dieser beiden oder anderen ( bot und Nachfrage bezüglich der Festsetzu den. Auch enthalten weder das OR noch dé setzung von Löhnen nach einer Berufslehre

117. Damit liegen keine Gesetzesbestimmt nen und bei Löhnen im Generellen einschr: von Art. 3 Abs. 1 lit. a KG vor.'”

B.5 Unzulässige Wettbewerbsal

118. Art. 4 Abs. 1 KG definiert, was im KG Erfüllt eine Kooperation nicht sämtliche Tat! sein Bewenden; die Kooperation ist kartellı stands zulässig. Ist eine Kooperation hingeg ren, bestimmt sich deren (Un-)Zulässigkeit < Abs. 1 KG fest: Eine Wettbewerbsabrede ist Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nic rechtfertigt ist oder wenn sie b) den wirksam gegenständen vermutet das Gesetz in Art. 5 beseitigt wird, wobei diese \Vermutunc

156 DIKE-KG-WEBER (Fn 109), Art. 3 N 1 ff. 187 ~BSK KG-SCHOTT (Fn 31), Art. 3 Abs. 1 N 1€

158 Bundesgesetz vom 13.3.1964 Uber die Art ArG; SR 822.11).

159 Zum selben Schluss kommt auch das Gutac 129.

r Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2

t des KG aufgrund von öffentlichen Interessen in 1 Vor- oder Nachrangigkeit im Verhältnis zu ande- onkretisiert. In einigen Märkten oder Wirtschafts- ien des freien Wettbewerbs, und damit das Wech- inlänglich durchzusetzen und die Kräfte des freien tisch entsteht dadurch ein Risiko von «Marktdefi- korrektives Entgegenwirken im Wege staatlicher 2n. 1° Von einer staatlichen Markt- oder Preisord- sh Art. 3 Abs. 1 lit. a KG), ist dann auszugehen, meter (z.B. Produktion, Distribution, Preispolitik) > durch die staatlichen Regelungen vorgegeben parameter von staatlicher Festlegung frei bleiben, 1 anwendbar.» 197

effend Auszubildende, Praktikantinnen und de

der Ausbildung von Lernenden ausschliessende 1 im Berufsbildungsgesetz (BBG) oder im OR fin- verhaltnis mit Lernenden detailliert. Jedoch finden 5esetzen Bestimmungen, die das Spiel von Ange- ng der Löhne von Lernenden ausschliessen wür- is Arbeitsgesetz'®® etwa Bestimmungen zur Fest-

Ingen vor, die den Wettbewerb bei Lernendenlöh- anken wollen. Es liegt somit kein Anwendungsfall

orede

unter einer Wettbewerbsabrede zu verstehen ist. Jestandsmerkmale dieser Definition, hat es damit echtlich unter dem Blickwinkel des Abredetatbe- en als Abrede i.S.v. Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizie- ılsdann nach Art. 5 KG. Den Grundsatz hält Art. 5 unzulässig, wenn sie entweder a) den wirksamen ht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge- en Wettbewerb beseitigt. Bei bestimmten Abrede- Abs. 3 und 4 KG, dass der wirksame Wettbewerb y widerlegbar ist. Mit den rechtfertigenden

. eit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz,

shten ZURKINDEN/LAUTERBURG in dessen Rn 115 ff. und

Effizienzgründen, die bei Wettbewerbsabrec einträchtigen, näher zu prüfen sind, befasst

B.5.1 Wettbewerbsabrede nach Art. 4 ,

119. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtl rungen sowie aufeinander abgestimmte Ve verschiedener Marktstufen, die eine Wettb (Art. 4 Abs. 1 KG).

120. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne vc gende Tatbestandselemente: a) mindesten: auf verschiedenen Marktstufen (siehe Rz 1: nes bewussten und gewollten Zusammenw die aufeinander abgestimmten Verhaltensw oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränl

B.5.1.1 Unternehmen gleicher oder ver

121. Eine Wettbewerbsabrede setzt voraus Unternehmen zusammenwirken. Vereinbar schen Gesellschaften, die demselben Unter erfasst. '6'

122. Beschränken zwei oder mehrere wir Marktstufe den Wettbewerb durch ein koor Abreden. '® Auf derselben Marktstufe befin« tauschbarkeit ihrer Güter oder Dienstleistur nander im Wettbewerb stehen. Dabei spielt Unternehmen sich tatsächlich konkurrenzie men nur der Möglichkeit nach (potenzieller \

123. Wie in den Rz 38 bis 54 dargelegt, wirk waren Banken, Finanzdienstleister, (Rück-) multinationale Konzerne aus Branchen wie Logistik, Luxusgüter, Ernährung, Banken ui schaft und Technologie in die Austausche in Unternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 1?'° Ki

160 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 3.1, Hors-Liste-Medi (nicht publiziert in BGE 148 Il 25), Dargaud; weis auf BGE 144 Il 246 E. 6.4, Altimum.

161° BGE 1391107 E. 10.4.1, Publigroupe; BVG vgl. zudem ZÄCH/HEIZMANN, Schweizerisc REINERT (Fn 31), Art. 41N 358 m.w.H.; AMS de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier Art. 41 LCart N 15.

162 RPW 2020/3a, 1105 Rz 1188, Bauleistung tungen Graubünden; vgl. Botschaft KG 199

163 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.4. 3618/2013 vom 24.11.2016 E. 298, Hallens Baubeschläge/SFS unimarket; DIKE KG-B,

len, die den wirksamen Wettbewerb erheblich be- sich Art. 5 Abs. 2 KG.

Abs. 1 KG

ich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinba- srhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder ewerbsbeschrankung bezwecken oder bewirken

yn Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch fol- s zwei Unternehmen auf gleicher Marktstufe oder 1 ff.), b) eine Verhaltenskoordination im Sinne ei- irkens (als Oberbegriff, der die Vereinbarung und eisen umfasst; Rz 131 ff.) und c) das Bezwecken cung (siehe Rz 156 ff.).'°°

schiedener Marktstufen

, dass zwei oder mehr wirtschaftlich selbständige ungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwi- nehmen i.S.v. Art. 2 KG angehören, werden nicht

tschaftlich selbständige Unternehmen derselben Jiniertes Verhalten, spricht man von horizontalen Jen sich Unternehmen, wenn sie infolge der Aus- igen tatsächlich oder der Möglichkeit nach mitei- -es keine Rolle, ob die an der Abrede beteiligten ren (aktueller Wettbewerb) oder ob die Unterneh- Nettbewerb) in Konkurrenz zueinander stehen. '®

ten diverse Unternehmen zusammen. Namentlich Versicherungen, [...], [.--]; [---]; [--.] und [...] sowie Chemie, Energie, Gesundheit, Versicherungen, nd Finanzen, Pharma/Life Sciences und Wissen- volviert. Sämtliche dieser Unternehmen sind je als 3 zu qualifizieren.

kamente Il; BGer,2C_43/2020 vom 21.12.2021 E. 7.2 BGE 148 II 321 E. 6.2, Flammarion, jeweils unter Hin-

er, B-581/2012 vom 16.9.2016 E. 4.1.3 m.w.H., Nikon; hes Kartellrecht, 3. Aufl. 2023, Rz 300 ff.; BSK KG- TUTZ/CARRON/REINERT in: Commentaire Romand, Droit

en See-Gaster, RPW 2020/4a, 1814 Rz 418, Bauleis- 4, BBI 1995 468, 545.

1.2, Leasing/CA Auto Finance Suisse SA; BVGer, B- tadion; BVGer, B-8404/2010 vom 23.9.2014 E. 5.2.13, ANGERTER/ZIRLICK (Fn 109), Art. 4 Abs. 1 N 80 und 84; T (FN 161), Art. 4 | LCart N 104.

124. Aus dem dargestellten Sachverhalt (F bestanden, in denen sich Vertreterinnen und Bei den Zusammenkunften auf den jeweilige mutmasslich die Mehrheit der ortsansässige gebotenen Lehrstellen und Praktikumsplätz: ventinnen liegen Anhaltspunkte vor, dass di und tatsächliche Konkurrenten waren. Es lie die sich im VSKB und in einer Untergruppe | menden untereinander im Wettbewerb stehe Associates (Rz 44) zusammenwirken.

125. Auch mit Blick auf die branchenüberg tionsaustausche (Rz 45 bis 51) wie auch de (Rz 53) bestehen Anhaltspunkte dafür, dass nander im Wettbewerb hinsichtlich der Arbe nalen [...]firmen bedarf dies keiner weiteren

126. Beim sog. Netzwerk im Raum Zürich

nanzdienstleistern und (Rück-) Versicherun Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der F dafür, dass zumindest bezüglich gewisser

Unternehmen besteht. Ebenfalls im Raum z die KV-Ausbildung insgesamt 19 Brancher Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Stellen in einem gewissen Wettbewerb stehen. Den men werden, dass sich jeweils eine grosse } Es darf angenommen werden, dass sich die einer Branche bewerben.

127. In der Basler Gesellschaft für Persc Workshop Compensation (Rz 47) sind die der Region Basel vertreten. Damit bestehe züglich Lernenden und Studienabgängerinn Die in der [...] und [...] (Rz 48) teilnehmeı Branchen. Sie bieten in der ganzen Schweiz an, wobei sich die angebotenen Berufe zu punkte, dass die beteiligten Unternehmen z nenden stehen.

128. Die Multinationalen Grosskonzerne s Branchen tätig. Gleichwohl bestehen divers Rechtsspezialisten, Managementaufgaben, che der Unternehmen in sämtlichen Unter haltspunkte dafür, dass diese Unternehmen

129. Die in Rz 54 umschriebenen individue takten, die aus den institutionalisierten Grup bewerbssituation auf die vorstehenden Aust

130. Insgesamt kann festgehalten werden, nehmen gleicher Marktstufen in den verschi

z 38 ff.) geht hervor, dass verschiedene Gefässe Vertreter der verschiedenen Unternehmen trafen. n Bankenplätzen (vgl. Rz 38 bis 41) waren jeweils n Ausbilderbanken vertreten. Mit Blick auf die an- > für Mittelschulabsolventen und Mittelschulabsol- e teilnehmenden Banken im Wettbewerb standen gen Anhaltspunkte vor, dass die Kantonalbanken, (Rz 42 und 43) trafen, hinsichtlich ihrer Arbeitneh- :n. Gleiches gilt für die Banken, die im Verein CYP

reifenden nationalen und internationalen Informa- an Austausch zwischen internationalen [...]firmen die jeweils teilnehmenden Unternehmen unterei- iitnehmenden stehen. Mit Blick auf die internatio- Ausführungen.

(vgl. Rz 45) waren Mitarbeitende von Banken, Fi- gen an den Austauschen beteiligt. Weil sämtliche inanzbranche tätig sind, bestehen Anhaltspunkte Arbeitnehmenden ein Wettbewerb zwischen den /ürich traf sich die KV ERFA (Rz 46). Auch wenn ispezifikationen kennt, bestehen gestützt auf die anbieter von KV-Stellen insgesamt untereinander Antworten der Fragebogen kann nämlich entnom- Anzahl von Bewerbenden auf eine Stelle meldete. KV-Lehrstellensuchenden nicht ausschliesslich in

nalmanagement (BGP) und deren Untergruppe wohl grössten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber n Anhaltspunkte dafür, dass diese zumindest be- en und Studienabgängern im Wettbewerb stehen. iden Unternehmen stammen aus verschiedenen Lehrstellen für ganz unterschiedliche Lehrberufe m Teil überschneiden. Damit bestehen Anhalts- umindest in potentiellem Wettbewerb um die Ler-

ind wie in Rz 49 und 50 ausgeführt, in diversen e Berufsgattungen wie bspw. Finanzspezialisten, Verkauf, die unabhängig der spezifischen Bran- vehmen nachgefragt sind. Es bestehen also An- zumindest in potenziellem Wettbewerb stehen.

llen Austausche basieren hauptsächlich auf Kon- pen hervorgingen. Damit kann bezüglich der Wett- ührungen verwiesen werden.

dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Unter- edenen Gefässen zusammengewirkt haben.

B.5.1.2 Verhaltenskoordination (bewus

131. Abreden in Form von Vereinbarunger weisen sind die Mittel der Verhaltenskoord Abrede nach Art. 4 Abs. 1 KG dar, wenn es wirken der betreffenden Unternehmen hanc praktische Zusammenarbeit an die Stelle de

132. Eine formelle vertragliche Grundlage ist nicht notwendig, vielmehr sind abgestimn einbarungen einschlägig, wobei sich Vereink haltensweisen durch den vorhandenen res den.’ Die rechtliche oder tatsächlic Durchsetzungsmöglichkeit sind unerheblich rere wirtschaftlich voneinander unabhängig: gewollt auf die individuelle Festlegung der e

B.5.1.2.1. Vereinbarung

133. Unter das bewusste und gewollte Zus barungen. Für das Vorliegen einer Vereinb: den beteiligten Unternehmen über die Art u vorliegt. Mit Blick auf das Obligationenrech mende gegenseitige Willenserklärungen deı sprechenden Erklärungen können entwede konkludentes Verhalten (Art. 1 Abs. 2 OR) Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG geht 3 austauschvertraglicher und gesellschaftsver zwingbare Vereinbarungen vom Begriff erfa: stückskartelle): Entscheidend ist lediglich de konkludente Willenserklärungen von Untern chen Konsens (auch: natürlichen Konsens frage. 7?

16% Dazu und zum Folgenden: BGE 147 II 72E Buchpreisbindung.

165 Botschaft KG 1994, BBI 19951 468, 5. BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung.

166 BGE 147 Il 72 E. 3.2, Hors-Liste-Medikame 167° BGE 147 11 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikame

168 BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.

Gebro; BSK KG-REINERT (Fn 31), Art. 41IN

169 Vgl. BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindun

beschlage/SFS unimarket, STOFFEL in: Sct

170 BGE 147 11 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikame 71 BGE 147 Il 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikame 172 BGE 147 Il 72 E. 3.3, Hors-Liste-Medikame

173 Statt anderer BGer,4A_659/2017 vom 18.5 etwa BGE 144 II 246 E. 6.5, Altimum, zeigt, BVGer, B-552/2015 vom 14.11.2017 E. 4.4, BGE 116 II 695 E. 2; BSK KG-REINERT (Fn

stes und gewolltes Zusammenwirken)

| wie auch aufeinander abgestimmter Verhaltens- ination.'* Eine Verhaltensweise stellt dann eine sich um ein bewusstes und gewolltes Zusammen- lelt.'®° Die Verhaltenskoordination lässt somit die s mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten. '6®

des bewussten und gewollten Zusammenwirkens ite Verhaltensweisen bis hin zu verbindlichen Ver- yarungen von den aufeinander abgestimmten Ver- p. nicht vorhandenen Bindungswillen unterschei- he Form des Zusammenwirkens und die „168 Entscheidend ist allein, dass zwei oder meh- e Unternehmen kooperieren und so bewusst und igenen Wettbewerbsposition verzichten. '®

ammenwirken fallen nach dem Gesagten Verein- irung ist erforderlich, dass ein Konsens zwischen nd Weise der Zusammenarbeit der Unternehmen t kommt ein solcher Konsens durch Ubereinstim- "Parteien zustande (Art. 1 Abs. 1 OR).'° Die ent- r ausdrücklich (schriftlich oder mündlich), durch oder stillschweigend (Art. 6 OR) erfolgen.'’' Die ber über den obligationenrechtlichen Vertrag auf traglicher Basis hinaus, da auch rechtlich nicht er- sst sind (sog. Gentlemen's Agreements oder Früh- ar Wille, sich zu binden.'’? Ob ausdrückliche oder ehmen vorliegen und ob diese zu einem tatsächli- ) der Unternehmen geführt haben, ist eine Tat-

45 Ziff. 224.1; BGE 14411 246 E. 6.4.1, Altimum;

nte Il; BGE 129 II 18 E. 6.3, Buchpreisbindung. nte Il.

2, Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.4, 48 m.w.H.

J;, BVGer, B-8404/2010 vom 23.9.2014 E. 5.3.7.1, Bau- iweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht . Aufl. 2023, Rz B.9 ff. m.w.H.

nte Il; BGE 144 || 246 E. 6.4.1, Altimum. nte Il. nte Il.

.2018 E. 4.1 m.w.H. Dies gilt auch im Kartellrecht, wie ohne dies allerdings ausdrücklich zu sagen. Vgl. auch Türprodukte; BGer,5A_127/2013 vom 1.7.2013 E. 4.1; 31), Art. 4 IN 52 m.w.H.

134. Gemäss Ausführungen in den Rz 38 sche zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeite den. Die umschriebenen Austausche lasser

a. Austausche von Informationen übe praktikantinnen und -praktikanten, stellte [aufgeschlüsselt nach Tatigk

b. Austausche zu generellen Lohnent stieg und aktuell geplanten Lohnri nuszahlungen);

c. Austausche zu Lohnnebenleistung: wohl für Lernende und Praktikantinr

135. Eine Vielzahl von Unternehmen, nam oder Kantonalbanken unter sich, aber auch schiedene Branchen vertreten sind, haben unterschiedlichen Angestellten ausgetausct Auszubildenden und Praktikantinnen und Pı hervor, dass die Löhne nicht identisch sinc Auch die Einstiegslöhne nach absolvierter B minimal voneinander ab. Bei den Löhnen d Abweichungen ersichtlich. In den Akten finc Unternehmen über die Löhne geeinigt und den Einstiegslöhnen, bei denen bei den Ban spricht der Umstand, dass sich diese stark gegen das Vorliegen einer Vereinbarung. D Abweichungen ersichtlich sind, weichen in | gen des kaufmännischen Verbands ab. Die Vereinbarung. Insgesamt kann festgehalte Praktikums- und Einstiegslöhne in einer eng für vorliegen, dass die beteiligten Unternel schiedenen Lohnkategorien getroffen haber

136. Gleiches gilt für die generelle Lohnen! weiligen Lohnrunden (Rz 134 Bst. b) sowie bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte entwicklungen vereinbart haben. Auch fehle heitlich festgesetzt worden wären. Dasselb grund der festgestellten Abweichungen

Arbeitnehmenden kann nicht auf eine Vereii

137. Zusammenfassend kann festgehalten einbarung zwischen den beteiligten Unterne

B.5.1.2.2. Abgestimmte Verhaltensweise

138. Nach Art. 4 Abs. 1 KG gelten aufeinar Wettbewerbsabreden, auch wenn es den U dungswillen fehlt (vgl. oben Rz 132). Dabei | dination zwischen Unternehmen, die zwar eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewu

bis 53 konnten diverse institutionalisierte Austau- yebern in verschiedenen Gremien festgestellt wer- | sich in folgende Kategorien einteilen:

sr Löhne (Lernende, Mittelschul- und Hochschul- Einstiegssaläre nach Lehre und Praktika, Ange- eit und Stufe]);

wicklungen in den ersten Jahren nach Berufsein- inden (generelle Lohnerhöhungen, geplante Bo-

an und allgemeinen Anstellungsbedingungen (so- 1en und Praktikanten als auch für Festangestellte).

entlich Banken auf den einzelnen Bankenplätzen innerhalb von (lokalen) Gruppen, in welchen ver- auf Listen/Tabellen Informationen zu Löhnen von it (vgl. auch Rz 134 Bst. a). Bei den Löhnen der raktikanten geht aus den unterschiedlichen Listen |, sich aber in einer engen Bandbreite bewegen. erufslehre oder (Mittelschul-)Praktika weichen nur er Festangestellten sind demgegenüber grössere len sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die diese somit untereinander vereinbart hätten. Bei ken die geringsten Abweichungen ersichtlich sind, am Mindestlohn nach dem VAB ausrichten eher ie Lehrlingslöhne, bei welchen auch eher geringe Jer Mehrheit nicht stark von den Lohnempfehlun- s spricht ebenfalls eher nicht für eine getroffene n werden, dass, auch wenn sich die Lehrlings-, en Bandbreite bewegen, keine Anhaltspunkte da- men eine Vereinbarung Uber die Höhe der ver- .

wicklung nach Berufseinstieg wie auch für die je- für die Lohnnebenleistungen (Rz 134 Bst. c). Es : dafür, dass die Unternehmen einheitliche Lohn- in Anhaltspunkte dafür, dass die Lohnrunden ein- e gilt hinsichtlich der Lohnnebenleistungen. Auf- und der nicht identischen Leistungen an die ıbarung geschlossen werden.

werden, dass keine Anhaltspunkte auf eine Ver- hmen festgestellt werden konnten.

» ıder abgestimmte Verhaltensweisen ebenfalls als nternehmen dabei an einem nachweisbaren Bin- yandelt es sich um eine Form der Verhaltenskoor- noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im sst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mehr um eine neben der Vereinbarung eige! welche lückenlos alle denkbaren Mittel der ‘ sächliche, nicht rechtlich fixierte Zusamme: verringern, welche Haltung die anderen Me: den Unternehmen, das Verhalten ihrer Konk darauf auszurichten. Die Abstimmung ist gt mationen, die unter normalen Marktbeding dern nur aufgrund eines bewussten Austat mern verfügbar sind. Dieses Verständnis wonach jedes Unternehmen selbständig Zu | samen Markt betreiben will. '7°

139. Eine abgestimmte Verhaltensweise se einer unmittelbaren oder mittelbaren Fühlur (d.h. Abstimmung, insb. Austausch von Infc des (Markt-)Verhalten (Abstimmungserfolg) Abstimmung und dem Verhalten (z.B. Ber beim konkreten Marktverhalten).'7” Ob die Nicht zu prüfen ist an dieser Stelle, ob da: Wettbewerbsbeschränkung führt bzw. führe der Prüfung, ob eine Wettbewerbsbeschrar (siehe dazu unten Rz 156 ff.).

140. Die abgestimmte Verhaltensweise ist (auch «erlaubtes Parallelverhalten» genann pischerweise aufgrund exogener Marktfakto tan gleich oder gleichförmig reagieren oder bend ist dabei, dass dem Parallelverhe Unternehmen zugrunde liegt und nicht eine tauschten Marktinformationen. '®°

B.5.1.2.2.1 Abstimmung

141. Das erste Element der abgestimmten \ Koordinierung. Sowohl bei der illegitimen at gitimen Anpassung an das Verhalten ander Verhalten auf Informationen über das Verh: schen der illegitimen abgestimmten Verhalte steht darin, dass bewusstes Parallelver

174 BGE 129 Il 18 E. 6.3, Buchpreisbindung. 175 Zum Ganzen eingehend BGE 147 Il 72 E. 2

178 Vgl. BGE 147 Il 72 E. 3.2, Hors-Liste-Me Art. 4 Abs. 1 N 55 m.Hw.

17 Vgl. dazu BGE 147 Il 72 E. 3.4, Hors-Liste

E 4.1, Türprodukte; BVGer, B-8404/2010 v

178 BGE 147 II 72 E. 3.4.3, Hors-Liste-Medikan

179 BGE 147 Il 72 E. 3.4.2.1, Hors-Liste-Medike schaft KG 1994, BBI 1995 468, 545; CR Co LCart N 33.

180 DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 109), Art.

treten lässt.'7* Insofern handelt es sich bei den »n weniger um einen Auffangtatbestand, als viel- nständige kartellrechtsrelevante Verhaltensweise, /erhaltenskoordination erfasst. '’° Eine solche tat- narbeit hat das Ziel, die Unsicherheit darüber zu irktteilnehmer einnehmen werden. Sie erleichtert urrenten zu antizipieren und ihr eigenes Verhalten akennzeichnet durch eine Verwertung von Infor- ungen nicht ohne weiteres zugänglich sind, son- ıschs von Informationen unter den Marktteilneh- ; ergibt sich aus dem Selbständigkeitspostulat, bestimmen hat, welche Politik es auf dem gemein-

stzt folgende drei Elemente voraus: a) Es bedarf igsnahme zwischen den beteiligten Unternehmen rmationen), b) ein der Abstimmung entsprechen- und c) einen Kausalzusammenhang zwischen der ücksichtigung der ausgetauschten Informationen se drei Voraussetzungen vorliegen, ist Tatfrage. > festgestellte Marktverhalten zu einer konkreten n kann.'”® Dies ist gesetzessystematisch erst bei ıkung bezweckt oder bewirkt ist, zu untersuchen

. vom natürlichen Parallelverhalten abzugrenzen t). Ein solches liegt vor, wenn Unternehmen - ty- ren, welche sie nicht beeinflussen können — spon- ‘sich wechselseitig nachahmen.'’? Ausschlagge- ilten die autonome Entscheidungsfindung der Verhaltenskoordination auf der Basis von ausge-

/erhaltensweise bildet somit die Abstimmung bzw. )gestimmten Verhaltensweise als auch bei der le- er Marktteilnehmer (Parallelverhalten) beruht das alten anderer Unternehmen. Der Unterschied zwi- snsweise und dem legitimen Parallelverhalten be- halten unter normalen Marktbedingungen auf

.4.1, 3.4.2.2, Hors-Liste-Medikamente Il. dikamente Il; DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 109),

-Medikamente Il; BVGer, B-552/2015 vom 14.11.2017 om 23.9.2014 E. 5.3.1, Baubeschläge/SFS unimarket.

ıente Il.

mente Il, BGE 129 II 18E. 6.3, Buchpreisbindung; Bot-

Informationen beruht, die durch blosse Beol wonnen werden können. Deren Kenntnis is Unternehmen wettbewerbliches, d.h. an de haupt möglich ist. Unternehmen, die sich zı selbständig, passen ihr Verhalten zulässige oder erwartete Verhalten ihrer Wettbewerbe auf der Verwertung von Informationen, die t teres zugänglich, sondern nur aufgrund eins Marktteilnehmern verfügbar sind. '®'

142. Auch wenn der Abstimmung keine Wil auf einen auf Konsens gerichteten Austaus¢ male Kommunikation, eine gegenseitige Fi multilateralen Informationsaustausch komm Unternehmens in Betracht, wenn davon au Marktverhalten entsprechend anpassen. E wenn der aufeinander bezogenen Abstimm einzelnen Unternehmens inhärent ist. 1°

143. Wie in den Rz 38 bis 53 ausgeführt, eine Vielzahl von Unternehmen Information die Unternehmen Informationen namentlich dem Berufseinstieg sowie aktuell geplante | stellungsbedingungen aus. Auf den diverse Austausche durch das Ausfüllen von Tabell Jahresrhythmus aktualisiert wurden. Die Tak jahr für die Lernenden (KV-Lernende und In schlossener Lehre und Lohnnebenleistunge: Angaben zu den Anstellungsbedingungen (V nenden sowie Informationen zu Salären, | nach Abschluss für die Programme «Bankı sche fanden über mehrere Jahre statt und : dem Jahr 2015 belegt. Die Mitglieder des \ Jahr 2010) jährlich auf Tabellen die geplant ten Boni und deren Verteilung auf die Arbei sonalleitersitzung (Rz 43) tauschten über . (Grundlohn und variabler Lohn) von sehr ut fortlaufend ergänzten Tabelle aus. Zudem v Lohnnebenleistungen unter den Teilnehmer tion fanden Austausche über Salärentwicklu Lehrabschluss, sowie über Lohnnebenleistt nehmenden Unternehmen tauschten minde zu Lohnentwicklungen, Bonuszahlungen so dem beinhalteten diese Tabellen Informati Mindestens in den Jahren 2011 und 2018 \ schen den teilnehmenden Unternehmen au: nen, je Lehrjahr, sowie zu den Lohnnebenle

144. In der Basler Gesellschaft für Persc Workshop Compensation sind Informations gen bzw. Lohnnebenleistungen seit dem Jz

181° BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2 182 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2

Jachtung des Verhaltens der Marktteilnehmer ge- st normalerweise Voraussetzung dafür, dass den n Marktverhältnissen orientiertes Verhalten über- ı ihren Wettbewerbern parallel verhalten, agieren srweise «mit wachem Sinn» an das festgestellte ran. Eine Verhaltensabstimmung beruht dagegen inter normalen Marktbedingungen nicht ohne wei- 2s bewussten Informationsaustausches unter den

lensübereinstimmung zugrunde liegt und sie nicht sh von Willensbekundungen abstellt, ist eine mini- ihlungsnahme notwendig. Neben einem bi- oder t auch ein einseitiges Informationsverhalten eines sgegangen werden kann, dass Wettbewerber ihr in gemeinsamer Plan ist nicht notwendig, auch ung durchaus eine gewisse Planmässigkeit jedes

tauschten im Rahmen von diversen «Gefässen» en untereinander aus. Gemäss Rz 134 tauschten | über Löhne, generelle Lohnentwicklungen nach _ohnrunden und Lohnnebenleistungen sowie An- :n Bankenplätzen (vgl. Rz 38 bis 41) fanden die an statt, wobei die Informationen grundsätzlich im ellen beinhalteten namentlich die Löhne pro Lehr- formatiklernende), die Einstiegssaläre nach abge- n der Lernenden. Ebenfalls enthielten die Tabellen Vochenarbeitszeit, Ferienansprüche, etc.) der Ler- Boni, Lohnnebenleistungen und Einstiegslöhnen ainstieg für Mittelschulabsolventen». Die Austau- sind für die meisten Bankenplätze mindestens ab /SKB tauschten über Jahre (mindestens ab dem en generellen Lohnerhöhungen sowie die geplan- tnehmenden aus (Rz 42). Die Mitglieder der Per- Jahre hinweg (seit mindestens 2010) Lohndaten nterschiedlichen Angestelltenkategorien auf einer urden anlässlich von Sitzungen Informationen zu iden geteilt. An den Sitzungen der CYP Associa- ingen, namentlich in den ersten zwei Jahren nach ingen statt (Rz 44). Die am Netzwerk (Rz 45) teil- stens in den Jahren 2015 bis 2019 Informationen wie zu Bonus- und Beförderungsrunden aus. Zu- onen zu den entrichteten Lohnnebenleistungen. wurden in der KV ERFA detaillierte Tabellen zwi- sgetaucht, die Informationen zu den Lehrlingslöh- istungen enthalten (Rz 46).

nalmanagement (BGP) und deren Untergruppe austausche über Gehälter und Arbeitsbedingun- Ihr 2015 dokumentiert. In den Jahren 2019, 2020

.1, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen. .2, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen.

und 2022 erfolgten detaillierte Austausche Praktikanten, Lernenden, studentischen Au Hochschulabgängerinnen und Hochschulab ten mit einem Masterabschluss. Weiter wı grammen geteilt. Es wurden zudem Inform: benleistungen sowie mindestens in den J ausgetauscht (Rz 47). Im Rahmen der [...] 2005 und 2017 jährlich Informationen uber den aus. Innerhalb der Nachfolgeorganisati 2020 ein Informationsaustausch zu Löhner Aus der [...] hervorgehend, tauschten Unte Informationen zu Löhnen von Hochschulpra senpauschalen von Kadermitarbeitenden at

145. Die beteiligten Unternehmen tauschte internationalen ERFA (Rz 49) personalbezc austausche sowohl an Meetings wie auch sı den Meetings wurden namentlich Informa tauscht. Sowohl mündlich wie auch schriftli gen. Die Antworten gingen bis 2018 jeweil: ein, welches diese in einer anonymisierten stellte. Im Rahmen des Global Benefits Cot den ab mindestens 2015 durchgeführten jar fragen statt. Die Umfragen betrafen insbes« den von den teilnehmenden Unternehmen m benen Unternehmen mitgeteilt. Die Unte persönlichen Gesprächen und mit E-Mail-U leistungen aus.

146. Die beteiligten Unternehmen haben al: mationen, insbesondere zu Löhnen und Lohi Weil sich in den Akten keine Angaben zu d Informationen finden bzw. keine Belege vo diesem Gefäss nachweisen, liegen keine Ar nehmen Informationen austauschten. Dami am Austausch von Informationen, weshalb co densein einer Abstimmung vorliegt und sor Sinn von Art. 4 Abs. 1 KG festgestellt werde

147. Es kann festgehalten werden, dass d Rahmen von Gesamtarbeitsvertragsverhanı alpartnern ist nicht ersichtlich. Dies gilt insl schiedenen Bankenplätzen. Die paritätisch Verhandlungen in der Bankenbranche vorbe eigentlichen VAB-Verhandlungen zuständig involviert. Vielmehr fanden die Austausche schiedenen Banken auf diversen Bankenpli mit der im VAB in Ziff. 50 Abs. 3 umschriek entwicklungen in Verbindung bringen. Gemi tische Kommission Transparenz mittels Lol hängigen Drittanbieterin vorgenommen wird Kommission, die die Arbeitgeberseite vertre den waren, kann auch nicht von einer Koorc zialpartnern gesprochen werden. Schliesslic mationen inhaltlich weit über den Regelun:

namentlich zu Löhnen von Praktikantinnen und shilfen, Lehrabgängerinnen und Lehrabgangern, gängern und der Lohnentwicklung von Angestell- ırden Informationen zu Mitarbeiteraktienkaufpro- ationen zu Anstellungsbedingungen und Lohnne- ahren 2020 bis 2023 zu geplanten Lohnrunden tauschten die beteiligten Unternehmen zwischen die Löhne und Lohnnebenleistungen von Lernen- on der [...], der [...] fand in den Jahren 2019 und ı und Lohnnebenleistungen von Lernenden statt. rnehmen des [...] in den Jahren 2021 und 2022 ktikantinnen und Hochschulpraktikanten und Spe- Is (vgl. Rz 48).

n mindestens seit dem Jahr 2014 im Rahmen der gene Informationen aus, wobei die Informations- chriftlich in der Form von Surveys stattfanden. Bei tionen über künftige Lohnentwicklungen ausge- ch erfolgten Austausche über Lohnnebenleistun- s bei dem die Umfrage startenden Unternehmen Tabelle den weiteren Mitgliedern zur Verfügung Insel (Rz 50) fanden Informationsaustausche bei lichen Treffen sowie im Rahmen von E-Mail-Um- yndere Lohnnebenleistungen. Die Antworten wur- it einer E-Mail an «Alle» den anderen angeschrie- rnehmen der [...] (Rz 53) tauschten sich in mfragen zu Arbeitsbedingungen und Lohnneben-

50 mittels direkter Kommunikation unter sich Infor- nnebenleistungen, ausgetauscht (Rz 143 bis 145). en im Rahmen der IEBA (Rz 51) ausgetauschten rliegen, die den Austausch von Informationen in ıhaltspunkte dafür vor, dass die beteiligten Unter- t fehlt es beim in Rz 51 dargelegten Sachverhalt iesbezüglich keine Anhaltspunkte für das Vorhan- nit auch keine Anhaltspunkte für eine Abrede im n kann.

ie festgestellten Informationsaustausche nicht im lungen stattfanden. Ein Zusammenhang zu Sozi- Jesondere auch für die Austausche auf den ver- e Kommission, die gemäss dem VAB die GAV- reitet, und die Verhandlungsdelegation, die für die ‚ist, waren in die festgestellten Austausche nicht zwischen den Personalverantwortlichen der ver- itzen statt. Auch lassen sich die Austausche nicht jenen Transparenz über Lohnsysteme und Lohn- ass Angaben des SBPV verschafft sich die paritä- in- und Lohnsystemanalyse, die von einer unab- (vgl. Rz 28). Weil die Mitglieder der paritätischen ten, in keiner Weise in die Austausche eingebun- linierung im Vorfeld von Verhandlungen unter So- h ist festzustellen, dass die ausgetauschten Infor- gsbereich des VAB hinaus gehen, da die Löhne gerade ausserhalb vom VAB vereinbart we sche nicht mit Blick auf VAB-Verhandlunger auch der von Arbeitgeber-Banken umschrie jeweiligen Bankenplätze dagegen. Demnacl schäftsführer der Arbeitgeber Banken über ı partnerschaft informiert (vgl. Rz 30). Dass d Verhandlungen unter den Sozialpartner mit Damit bestehen konkrete Anhaltspunkte dat gestellten Informationsaustauschen und de! steht.

148. Zusammenfassend kann festgehalten im Rahmen der IEBA (vgl. Rz 51 und 146) verschiedenen Gefässen Anhaltspunkte auf gen Anhaltspunkte vor, dass die jeweils bete ausgetauscht haben, die, in der jeweiligen | weiteres zugänglich waren.

B.5.1.2.2.2 Marktverhalten

149. Das zweite Element der aufeinander zung der Abstimmung, wobei sich diese in c tatsächlichen Marktverhalten zeigen muss. | stimmung beeinflusst sein. Die Umsetzung k auch innerbetriebliche Massnahmen belege: mehr selbstständig erfolgt, sondern mithilfe manenten Unsicherheiten und Risiken umga digung bzw. den Nachweis des Marktverha Das Zusammenspiel zwischen Abstimmung qualitatives Mass erreichen, damit von einer gegangen werden kann. Entscheidend ist, ¢ stimmungserfolg so zusammenspielen, dass dass er als abgestimmte Verhaltensweise i kann. '®*

150. Beim Informationsaustausch ist in der bewerbssensitiven Informationen sein Verh: aber nicht erforderlich, dass das Marktverha

151. Das Marktverhalten, als Erfolg der A werbsbeschränkung gemäss Art. 4 Abs. 1 schwierig von dieser abzugrenzen ist. Erst \ vorliegen, ist in einem nächsten Schritt zu f schränkung zu bezwecken oder bewirken ve

152. Das vorliegend interessierende Marktv in der Ausbildung von Lernenden unc

188 BGE 147 Il 72 E. 3.4.3, Hors-Liste-Medikan 184 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2 18 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2 186° DIKE-KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 109), Art.

187° Urteil des BGer 2C.149/2018 vom 4.2.202 Medikamente (Preisempfehlungen).

rden und auch deshalb die festgestellten Austau- | getätigt worden sein können. Schliesslich spricht bene Informationsfluss der Informationen an die 1 werden die lokalen Bankenplätze durch den Ge- Jie neusten Entwicklungen im Bereich der Sozial- je lokalen Bankenplätze in die Vorbereitungen der einbezogen würden, wird nicht geltend gemacht. ür, dass kein Zusammenhang zwischen den fest- 1 Verhandlungen zwischen den Sozialpartner be-

werden, dass mit Ausnahme der Kommunikation bei sämtlichen dargestellten Austauschen in den das vorliegen einer Abstimmung vorliegen. Es lie- iligten Unternehmen untereinander Informationen -orm und konzentrierter Aufbereitung, nicht ohne

abgestimmten Verhaltensweise bildet die Umset- ler Regel in einem mehr oder weniger sichtbaren, Jas tatsächliche Marktverhalten muss von der Ab- önnen neben dem beobachtbaren Marktverhalten n.'83 Wesentlich ist, dass das Marktverhalten nicht der Abstimmung die dem freien Wettbewerb im- ngen werden. An die Konkretisierung der Verstän- ltens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. und Abstimmungserfolg muss aber ein gewisses ‚aufeinander abgestimmten Verhaltensweise aus- lass die Indizien für eine Abstimmung und ein Ab- ; sich der zu beurteilende Sachverhalt so darstellt, m Sinn von art. 4 Abs. 1 KG verstanden werden

Regel erforderlich, dass der Empfänger der wett- alten an seine Mitwettbewerber angleicht.'® Es ist ten genau parallel erfolgt."

bstimmung, sagt noch nichts uber eine Wettbe-

KG aus, wenngleich jenes in gewissen Fallen venn aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen yrufen, ob dieses Verhalten eine Wettbewerbsbe- armag. 1°”

erhalten der verschiedenen Unternehmen besteht 1 in der Anstellung und Beschaftigung von

vente II.

.2 ff., Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen.

.5., Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen.

4 Abs. 1 N 58.

1 E. 4.5.1, Sanktionsverfügung Pfizer AG: Hors-Liste

Arbeitnehmenden. Damit ein Unternehmen im Wettbewerb um die Arbeitnehmenden mit die offerierten Arbeitsbedingungen regelmas bedingungen werden hauptsächlich aus stra änderungen vorgenommen. Gestützt auf di austausche in den verschiedenen Gefässen Arbeitsbedingungen und Anstellungsbeding guten Überblick über die von den Mitbewer gen und bei den verschiedenen Unternehr den Akten ist ersichtlich, dass sich die Un Lohnnebenleistungen und bei der Ausgest: Austauschen gewonnenen Erkenntnissen zı gegangen werden, dass die Unternehmen ( setzungen ihrer den Arbeitnehmenden offeri Zusammenfassend kann festgehalten werd Marktverhalten durch den Informationsaus! mungserfolg eingetreten ist.

B.5.1.2.2.3 Kausalzusammenhang zwisct

153. Zwischen der Abstimmung und dem N tes Element eines Kausalzusammenhangs. bestehen; entscheidend ist lediglich, dass « und dem Abstimmungserfolg vorliegt. Gem bei nachgewiesener Abstimmung die Vermi getauschten Informationen bei der Festlegt ben. Dies gilt umso mehr, wenn die Abstimm stattfindet. Die Vermutung ist widerlegbar. '®

154. Im vorliegenden Fall kann für sämtlich Vermutung zurückgegriffen werden. Dies a gen in den verschiedenen Gefässen regelmi tiziert wurden. Es sind keine Anhaltspunkte könnte. Es bestehen also Anhaltspunkte d. menhangs zwischen den Abstimmungen un

B.5.1.2.2.4 Zwischenfazit zu abgestimr

155. Zusammenfassend kann festgehalten einer Ausnahme die dargestellten Informatio men die drei Voraussetzungen (Abstimmu Rz 139) für das Vorliegen einer abgestimmt: ordination im Sinn von Art. 4 Abs. 1 KG e beteiligten Unternehmen bei der Festlegun Lohnnebenleistungen und Anstellungsbedir durch die Austausche erworbenen Kenntnis Anhaltspunkte vor, dass die umschriebene

188 Urteil des BGer 2C.149/2018 vom 4.2.202 Medikamente (Preisempfehlungen).

189 Wie ausgeführt, liegen hinsichtlich des Aus haltspunkte vor, dass eine Abrede vorliegt.

für die Arbeitnehmenden attraktiv ist und dieses ‚anderen Unternehmen mithalten kann, hat dieses sig zu überprüfen. Anpassungen bei den Arbeits- tegischen Überlegungen oder aufgrund Gesetzes- > oftmals langjährig durchgeführten Informations- und den ausgetauschten detaillierten Angaben zu ungen, hatten die beteiligten Unternehmen einen bern entrichteten Löhnen und Lohnnebenleistun- nen herrschenden Anstellungsbedingungen. Aus ternehmen bei der Festsetzung ihrer Löhne und altung der Arbeitsbedingungen von den aus den ımindest beeinflussen liessen. Es darf davon aus- jenerell die detaillierten Kenntnisse bei den Fest- erten Bedingungen nicht unberücksichtigt liessen. an, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das tausch beeinflusst wurde und damit ein Abstim-

en Abstimmung und Marktverhalten

larktverhalten der Unternehmen bedarf es als drit- _ Unbeachtlich ist, ob allenfalls weitere Ursachen ine Kausalbeziehung zwischen der Abstimmung ass der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Jtung, dass die beteiligten Unternehmen die aus- ing ihres Marktverhaltens auch berücksichtigt ha- ung während eines langen Zeitraums regelmässig e festgestellten Informationsaustausche auf diese uch deshalb, weil die verschiedenen Abstimmun- issig und wahrend eines langeren Zeitraums prak- ersichtlich, dass die Vermutung widerlegt werden afür, dass die Voraussetzung des Kausalzusam- d den Marktverhalten gegeben sind.

nten Verhaltensweisen

werden, dass Anhaltspunkte bestehen, dass mit nsaustausche zwischen den beteiligten Unterneh- ing, Marktverhalten, Kausalzusammenhang, vgl. 2n Verhaltensweise und somit einer Verhaltensko- rfüllen.'8° Es liegen Anhaltspunkte vor, dass die g ihres Marktverhaltens (Festsetzung der Löhne, ıgungen für Lernende und Arbeitnehmende) die sse zumindest mitberücksichtigt haben. Es liegen n Austausche in den diversen Gefässen (mit der

1 E. 3.4.4, Sanktionsverfügung Pfizer AG: Hors-Liste

tausches im Rahmen der IEBA (vgl. Rz 146) keine An- hiervor genannten Ausnahme im Rahmen c len.

B.5.1.3 Bezwecken oder bewirken eine

B.5.1.3.1. Allgemeines

156. Neben einem bewussten und gewollte Abs. 1 KG «eine Wettbewerbsbeschränkun:

157. Eine «Wettbewerbsbeschränkung» lie werbssituation mit Abrede und der hypothe Minus gibt»; wenn also durch eine Verhalter werbsteilnehmer hinsichtlich einzelner W Menge und Qualität, Service, Beratung, \ schung und Entwicklung) so eingeschränkt Wettbewerbs vermindert bzw. eingeschränk Verhaltensweise muss sich mithin auf einer Preis, die Menge und die Qualität, den Servi ditionen, das Marketing, die Forschung unc hen.'?' Wie das Bundesgericht ausführt, ist werbsrechtlich noch neutral»'%. Ob die We ist, ist Gegenstand der Prüfung nach Art. 5 |

158. Art. 4 Abs. 1 KG setzt die Tatbestand bereits das Wort «oder» im Gesetzestext zei der Alternativität von Bezwecken und Bewi nicht notwendig; es genügt, wenn sie eine s

159. Eine Vereinbarung oder abgestimmte schrankung, wenn die Beteiligten «die Auss rerer Wettbewerbsparameter zum Program bewerbsbeschränkende Zweck der Verhalt beurteilen, sind eine Reihe von Faktoren re die mit ihr verfolgten Ziele, der wirtschaftlich die Art der betroffenen Waren und Dienstleis der betreffenden Märkte.'” Eine subjektive sächliche Auswirkungen sind nicht notwer

199 BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikam Hallenstadion; BVGer, B-3332/2012 vom 19.12.2013 E. 3.2.3, Gaba; BV Ger, B-463/Z

191 Statt vieler: RPW 2020/1, 202 Rz 834, KTB leistungen Engadin Ill; RPW 2018/2, 240 R

12 BGE 147 11 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikame 193 BGE 147 Il 72 E. 3.5, Hors-Liste-Medikame

194 BGE 147 II 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medike 24.11.2016 E. 303, Hallenstadion; BVGer, |

1% BGE 147 11 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikame 196 BGE 147 Il 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikame

197 Vgl. auch EuGH, ECLI:EU:C:2023:529, Rz Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Ve

ler IEBA) abgestimmte Verhaltensweisen darstel-

r Wettbewerbsbeschränkung

ın Zusammenwirken muss die Abrede nach Art. 4 ) bezwecken oder bewirken».

gt vor, wenn es bei einem Vergleich der Wettbe- tischen Wettbewerbssituation ohne Abrede «ein ıskoordination «die Handlungsfreiheit der Wettbe- ettbewerbsparameter (im Wesentlichen: Preis, Verbung, Geschäftskonditionen, Marketing, For- wird, dass dadurch die zentralen Funktionen des t werden». '”° Die Vereinbarung oder abgestimmte 1 Wettbewerbsparameter (wie beispielsweise den ce, die Beratung, die Werbung, die Geschaftskon- | Entwicklung oder die Lieferbedingungen) bezie- das Beschranken nach Art. 4 Abs. 1 KG «wettbe- ttbewerbsbeschrankung zulassig oder unzulassig KG. 193

smerkmale «bezwecken» resp. «bewirken» — wie gt - alternativ voraus, nicht kumulativ.'”* Aufgrund rken sind tatsächliche Auswirkungen der Abrede olche Beschränkung bezwecken. '%

Verhaltensweise bezweckt eine Wettbewerbsbe- schaltung oder Beeinträchtigung eines oder meh- m erhoben haben», oder m.a.W. wohnt der wett- enskoordination inne.'% Um dieses Potenzial zu levant: so namentlich der Inhalt der Kooperation, ve und rechtliche Kontext und in dessen Rahmen tungen sowie die Funktionsweise und die Struktur : Absicht der an der Abrede Beteiligten oder tat- dig. Es genügt, wenn der Abredeinhalt objektiv

ente Il; BVGer, B-3618/2013 vom 24.11.2016 E. 303, 13.11.2015 E. 2.2.3, BMW; BVGer, B-506/2010 vom 010 vom 19.12.2013 E. 3.2.6, Gebro.

-Werke; RPW 2018/4, 790 Rz 370, Hoch- und Tiefbau-

nte Il. nte Il.

mente Il; vgl. u.a. auch BVGer, B-3618/2013 vom 3-3332/2012 vom 13.11.2015 E. 2.2.3, BMW.

nte Il; BGE 144 || 246 E. 6.4.2, Altimum. nte Il.

32 m.w.H., Super Bock; Leitlinien vom 27.4.2004 zur trag, ABI. C 101, S. 97 ff., Rz 22.

geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkun Wettbewerbsparameters zu verursachen. '*

160. Gemäss der Rechtsprechung des Bun bloss eine Gefährdung, wobei eine Gefährdi Informationen zumindest eine Grobabschät: den kann. '%°

161. Eine Vereinbarung oder abgestimmte schränkung, wenn sie zu einer Wettbewerb: Anwendung also für eine Ausschaltung « werbsparameter ursächlich ist.2°' Dies ist d verändert, d. h. der Markt sich unter Berück: anders entwickelt hat, als er es ohne sie ge gangene und aktuelle Auswirkungen, «sond Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichl muss kausal für die tatsächlichen bzw. pote

B.5.1.3.2. Beim Informationsaustausch i

162. Wie hiervor in Rz 159 ausgeführt, bez haltensweise eine Wettbewerbsbeschränku der Verhaltenskoordination innewohnt. Eir kann je nach Ausgestaltung wettbewerbsför: Grundsatz ist ein Informationsaustausch da «welche die strategische Ungewissheit auf e tausch ist somit zu prüfen, ob die ausgetal cherheiten bezüglich des Verhaltens ande Marktteilnehmer über das eigene Verhalter getauschten Informationen geeignet sind, E

163. Durch den Austausch von Information beseitigen. Erst wenn bestimmte Marktbedir konkrete Art des Informationsaustauschs w entfaltet der Austausch entsprechende Wirl getauschten Informationen Unsicherheiten zeitigen können, werden folgende Merkmale getauschten Informationen bzw. Inhalt und | mationsaustausches, c) Aggregationsniveat

198 BGE 147 Il 72 E. 3.6, Hors-Liste-Medikam Gaba; BVGer, B-463/2010 vom 19.12.2013

199 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.3.1

201 BGE 147 II 72 E.3.6, Hors-Liste-Medike 24.11.2016 E. 303, Hallenstadion.

2022 Dazu und zum Folgenden BGE 147 II 72 E.

203 BGE 147 Il 72 E. 3.6 m.w.H., Hors-Liste-Me dung.

204 DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 109), Art. 205 DIKE KG-BANGERTERIZIRLICK (Fn 109), Art.

206 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2. zeugen.

g im Sinne von Rz 157 durch Ausschaltung eines

desverwaltungsgerichts erfordert das Bezwecken ıng zu bejahen ist, wenn aus den ausgetauschten zung betreffend die Preisbildung hergeleitete wer-

> Verhaltensweise bewirkt eine Wettbewerbsbe- sbeschrankung im Sinne von Rz 157 führt, ?° ihre der Begrenzung eines oder mehrerer Wettbe- ann der Fall, wenn sie den Wettbewerb künstlich sichtigung der getroffenen Verhaltenskoordination stan hätte.” Erfasst werden dabei nicht nur ver- ern es genügt bereits, wenn eine Wirkung in naher <eit eintreten wird». Die Verhaltenskoordination nziellen Auswirkungen sein.2°

m Allgemeinen und im konkreten Fall

weckt eine Vereinbarung oder abgestimmte Ver- ng, wenn der wettbewerbsbeschränkende Zweck | Informationsaustausch zwischen Unternehmen Jernd oder wettbewerbsbeschränkend sein.?°* Als inn problematisch, wenn er Informationen betrifft, inem Markt verringern». Beim Informationsaus- ıschten Informationen geeignet waren, die Unsi- rer Marktteilnehmer zu beseitigen oder andere 1 ins Bild zu setzen. Zudem ist zu prüfen, ob die influss auf den Wettbewerb zu nehmen. ?°®

en lassen sich nicht in jedem Fall Unsicherheiten gungen gegeben sind und die Wettbewerber eine ählen bzw. dieser bestimmte Eigenschaften hat, ungen. Zur Beantwortung der Frage, ob die aus- beseitigen bzw. eine Wettbewerbsbeschränkung berücksichtigt: a) strategische Relevanz der aus- Art der Information, b) Marktabdeckung des Infor- ı der ausgetauschten Informationen, d) Aktualität

ente Il; BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 3.2.3,

E 3.2.6, Gebro.

.10, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen. ssenbau Graubünden. mente Il; so u.a. auch: BVGer, B-3618/2013 vom

3.6 m.w.H., Hors-Liste-Medikamente Il. >dikamente II; vgl. BGE 129 II 18 E. 5.1, Buchpreisbin-

4 Abs. 1 N 150. 4 Abs. 1 KG, N 152 m.w.H. 2.5 und E. 5.3.1, Leasing und Finanzierung von Fahr- bzw. Alter der Daten, e) Frequenz bzw. Hé tauschten Informationen und das Resultat d sind.2°” Die Gründe, weshalb die Informatior vant ist einzig, dass die ausgetauschten Inf verhalten eines Mitbewerbers zu beeinfluss: ins Bild zu setzen.?®

164. Bei der Prüfung der strategischen Re Informationsaustausch auf die Beeinflussun den folgende Marktfaktoren als Wettbewer Qualität des Produkts (bzw. einer Leistung), ferbedingungen, Bezugsquellen oder Vertrie gemeinen Preis- und Mengeninformationen die Nachfrage. Dabei ist zu beachten, das werbsparameter zu einer bezweckten Wettk Informationen über Nicht-Wettbewerbsparar weil eine Wechselwirkung besteht.”

165. Werden vertrauliche, firmenspezifisch die Entscheidungsfreiheit der Parteien ein: werbsanreize reduziert. Die Bedeutung, we kommt, hängt auch vom Aggregationsniveat teristika und der Häufigkeit des Information: Informationen liegt vor, wenn die ausgetau: stellen oder üblicherweise als vertraulich eir aufgezählten Merkmale nicht völlig isoliert : Gesamtschau zu erfolgen, die die Frage zu tionen Unsicherheiten bezüglich des Marktv

166. Hinreichend aggregierte Daten lassen elle unternehmensspezifische Daten zu. Vor keine Möglichkeit besteht, auch nicht auss schlüsse auf den Urheber der Daten gema scher und aktueller Daten ist in der Tende Daten. Der Austausch sog. historischer Dat matisch. Wann Daten genügend alt sind un hand einer fixen Schwelle bestimmt werder des relevanten Marktes, dem Datentyp, der / Ein häufiger Austausch ermöglicht eine bes: der Konkurrenten und über die Abweichung Daten ausgetauscht werden, desto einfach schäftsstrategien an die Konkurrenz anpas Marktverhältnisse. Auf einem Markt mit i

2077 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2 zeugen.

208 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2

210 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2

211 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2

212 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2 Fahrzeugen.

ufigkeit des Austausches sowie f) ob die ausge- es Informationsaustausches öffentlich zugänglich 1en ausgetauscht wurden, sind unerheblich. Rele- ormationen geeignet waren, entweder das Markt- en oder einen solchen über das eigene Verhalten

levanz (vgl. Rz 163) wird untersucht, ob sich der g eines Wettbewerbsparameters bezieht. Es wer- bsparameter bezeichnet: Preis, Menge, Art und Beratung, Marketing, Geschäftsbedingungen, Lie- :bskanäle. Strategisch am wichtigsten sind im All- |, gefolgt von Informationen über die Kosten und ss nicht nur der direkte Austausch über Wettbe- yewerbsbeschrankung führen kann, sondern auch neter lassen sich oftmals auf solche zurückführen,

> bzw. strategische Daten ausgetaucht, kann dies schränken, indem der Austausch deren Wettbe- che den Daten aus strategischer Perspektive zu- ı, der Aktualität der Daten sowie der Marktcharak- saustausches ab. Ein heikler Austausch sensibler schten Informationen Geschaftsgeheimnisse dar- zustufen sind.?'? Daraus folgt, dass die in Rz 163 zu betrachten und prüfen sind. Vielmehr hat eine beantworten hat, ob die ausgetauschten Informa- erhaltens beseitigen können.

nur mit Schwierigkeit Rückschlüsse auf individu- ausgesetzt wird, dass die Daten anonym sind und serhalb des Informationsaustauschs, dass Rück- cht werden können.?'!! Der Austausch prognosti- nz bedenklicher als der Austausch vergangener 2n ist in der Regel wettbewerbsrechtlich unproble- d als historisch qualifiziert werden, kann nicht an-

1. Vielmehr ist dies abhängig von den Merkmalen \ggregation und der Häufigkeit des Austauschs.?"? sere Kenntnis über den Markt, über das Verhalten jen vom Verhalten der Konkurrenten. Je häufiger ier und schneller können Unternehmen ihre Ge- sen. Zu beachten sind aber auch die konkreten iblicherweise langen Vertragslaufzeiten können

.5 und E. 5.2.2.6, Leasing und Finanzierung von Fahr-

.7, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen. 5.2.2.11, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen. .12, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen.

.20, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen.

2.23 und E. 5.2.2.24, Leasing und Finanzierung von bereits seltenere Austausche bedenklich se den Wirkung eines Informationsaustauschs einen hinreichend grossen Teil des relevan bewerber, die nicht am Austausch teilnehm gen des Informationsaustauschs entgegenv onen auf dem Markt zu erhalten, bedeutet « handelt, die für Wettbewerber ohne weitere öffentlich zugänglich sind, kann ein zusät: Wettbewerb beschränken. Dies kann gemä: Fall sein, wenn das Zusammentragen zeit- ı lichen Daten hätten aufbereitet werden mü: formationen vor.?'?

167. An dieser Stelle ist abermals in Erinne rung, wie vorliegend, im Vergleich zu einer erfolgen und die Beurteilung nur in Hinblick werbsbeschränkung erfolgt. Dies bedeutet, schliessende Beurteilung vorgenommen wir

168. Im vorliegenden Fall haben die teiln« Bankenplätzen namentlich Informationen zt nenden und deren Einstiegslöhnen nach Le tungen und Einstiegslöhne von Mittelschula taillierten Tabellen ausgetauscht (vgl. Rz 3 um den Preis, den eine Arbeitgeberin oder beitsleistung bezahlt. Neben dem Lohn ans gen zum «Gesamtpreis», den die Arbeitgeb tors Arbeit zu bezahlen hat. Bei dies Wettbewerbsparameter. Auch die weiteren Ferientage, Wochenarbeitszeit) sind als We stellungsbedingungen wird ähnlich von Me beitsleistung und die Art und Weise der Aus stattgefunden. Die Tabellen enthalten pro U Informationen. Die ausgetauschten Informe Lernenden und Praktikantinnen und Praktik: werden, genügt, wie vorliegend, ein jährliche Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auf ¢ bildnerbanken vertreten waren und somit m bestehen, die den wettbewerbsbeschränker ken könnten. Die ausgetauschten Informati: dar. Auch wenn die Lernendenlöhne von ge fentlicht werden, bedürfte das Zusammentr. solch umfassende Zusammenstellung, weil

Die sehr detailliert ausgetauschten Lohnneb nicht vollständig veröffentlicht. Soweit die Ur lichen, bedürfte die Zusammenstellung ein : und Lohnbestandteile der Praktikantinnen

Berufseinsteigern. An dieser Qualifikation al

213 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2

214 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2.2

215 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.2 Fahrzeugen.

in.?'3 Das Risiko einer wettbewerbsbeschränken- steigt, wenn die daran beteiligten Unternehmen ten Marktes abdecken. Umgekehrt können Wett- en, den wettbewerbsbeschränkenden Auswirkun- jirken.?'* Auch wenn es möglich ist, die Informati- Jies nicht zwingend, dass es sich um Marktdaten s zugänglich sind. Selbst wenn die Informationen zlicher Austausch zwischen Wettbewerbern den 3S dem Bundesverwaltungsgericht namentlich der ind kostenintensiv ware und die Öffentlich zugäng- ssen. Diesfalls liegen keine echten Öffentliche In-

rung zu rufen (vgl. Rz 66), dass in einer Vorabklä- Untersuchung weniger weitgehende Ermittlungen ‘ auf Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbe-

dass im Rahmen einer Vorabklärung keine ab- d.

shmenden Unternehmen auf den verschiedenen ı den Löhnen und Lohnnebenleistungen von Ler- shrabschluss sowie Löhne, Boni, Lohnnebenleis- bsolventinnen und Mittelschulabsolventen auf de- 3 bis 41 und Rz 143). Beim Lohn handelt es sich ein Arbeitgeber für die von ihm nachgefragte Ar- ich gehören auch die Boni und Lohnnebenleistun- srin oder der Arbeitgeber für den Erwerb des Fak- sen Elementen handelt es sich folglich um ausgetauschten Anstellungsbedingungen (bspw. ttbewerbsparameter zu qualifizieren. Mit den An- ngenangaben der Umfang der geschuldeten Ar- führung festgelegt. Eine Anonymisierung hat nicht Internehmen eine Spalte mit den entsprechenden tionen waren jeweils aktuell. Weil die Löhne bei anten in der Regel höchstens jährlich angepasste r Austausch, um die Unsicherheiten zu beseitigen. len jeweiligen Bankenplätzen die wichtigsten Aus- utmasslich nicht genügend weitere Wettbewerber iden Auswirkungen des Austauschs entgegenwir- onen stellen nicht echte öffentliche Informationen wissen Unternehmen auf deren Homepage veröf- agen einen grösseren Aufwand und ergäbe keine nicht alle Unternehmen die Löhne veröffentlichen. enleistungen werden demgegenüber mutmasslich iternehmen auch Lohnnebenleistungen veröffent- sehr grosser Zeitaufwand. Gleiches gilt für Löhne und Praktikanten und Berufseinsteigerinnen und s nicht öffentliche Informationen vermögen weder

.34, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen. .18, Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen. 2.39 und E. 5.2.2.40, Leasing und Finanzierung von die auf der Homepage berufsberatung.ch ' gen?!® noch die verlinkten verschiedenen L Insbesondere sind darin keine Angaben zu öffentlich zugänglichen Lohnrechner zeigen wie diese mit den ausgetauschten Tabeller nannten Veröffentlichungen und Lohnrechn der Informationsaustausche waren nicht Öffe

169. Bezüglich der auf den verschiedenen stehen gemäss vorstehenden Ausführungeı ten Informationen und die Art der ausgetau verhalten der teilnenmenden Unternehn bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich de gene Verhalten zu verringern. Somit bestel tausch eine Wettbewerbsbeschränkung bez

170. Im Rahmen der Personalleiterkonfere jährlich die geplanten Lohnerhöhungen und tauscht. Die Informationen zu den Lohnentv mit einen Wettbewerbsparameter. Die ausge waren nicht anonymisiert. Bei künftigen Lot che Informationen und die ausgetauschten Ohne näher auf die Marktsituation einzuget getauschten Informationen zu den künftiger verhalten der teilnehmenden Unternehmen: den Unsicherheiten hinsichtlich der Reakt Verhalten zu verringern. Somit bestehen A eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckte

171. Daneben wurden im Rahmen der Pers hiervor) HR-spezifische Themen wie HR-So mente, pensionskassenspezifische Themer regulatorischen Vorgaben diskutiert. In den / im Rahmen der Diskussionen zu HR-spezi genannten Themenbereiche lassen nicht de strategisch relevante, vertrauliche Informati ten zum Marktverhalten der involvierten Unt Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich die ten Wettbewerbsbeschränkung im Sinn von

172. Die Beteiligten der Personalleitersitzu fende Tabelle von Salären von verschiedene sich zu Lohnnebenleistungen aus. Dabei gunggsfristen, Zeiterfassung, Rekrutierung h in den ersten Jahren nach Lehrabschluss, Rz 168 ausgeführt, handelt es sich beim | werbsparameter. Die Informationen zu den aktuelle Informationen. Der Austausch erfol tionen zu den Angestelltenkategorien aktuz die Tabelle eingefügt, geht aus den vorlieg waren nicht öffentlich zugänglich und die au

veröffentlichte Liste der Lehrlingslohnempfehlun- ohnrechner und Lohnvergleiche2"’ etwas ändern. Banklernenden enthalten und die verschiedenen als Resultat eine Bandbreite an. Die Gewissheit, 1 erreicht wurde, kann also basierend auf die ge- er in keiner Weise erreicht werden. Die Resultate ntlich zugänglich.

Bankenplätzen ausgetauchten Informationen be- 1 (Rz 168) Anhaltspunkte, dass die ausgetausch- schten Informationen geeignet waren, das Markt- ıen zu beeinflussen und die normalerweise r Reaktionen anderer Marktteilnehmer auf das ei- nen Anhaltspunkte, dass dieser Informationsaus- weckte.

nz des VSKB (Rz 42 und Rz 143 hiervor) wurden die geplanten Boni sowie deren Verteilung ausge- vicklungen betreffen die Preisentwicklung und so- tauschten Informationen betrafen die Zukunft und inentwicklungen handelt es sich um nicht Offentli- Informationen waren nicht öffentlich zugänglich. en, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die aus- 1 Lohnentwicklungen geeignet waren, das Markt- zu beeinflussen und die normalerweise bestehen- ionen anderer Marktteilnehmer auf das eigene nhaltspunkte, dass dieser Informationsaustausch

onalleiterkonferenz des VSKB (Rz 42 und Rz 143 ftware, Rekrutierungstechniken und Arbeitsinstru- , Zertifizierung von Beratern und Umsetzung von \kten finden sich wenige Anhaltspunkte dazu, was fischen Themen effektiv besprochen wurde. Die n Schluss zu, dass anlässlich dieser Diskussionen onen ausgetauscht worden sind, die Unsicherhei- ernehmen beseitigen können. Es bestehen keine Voraussetzungen einer bezweckten oder bewirk- Art. 4 Abs. 1 KG vorliegen.

ngen (Rz 43 und Rz 143) erstellten eine fortlau- :n Angestelltenkategorien. Daneben tauschten sie wurden u.a. folgende Themen diskutiert: Kündi- Nitarbeitende, Kinderzulagen, Lohnentwicklungen Goodies und Mutterschaftsurlaub. Wie bereits in .ohn und den Lohnnebenleistungen um Wettbe- Löhnen wurden nicht anonymisiert und betrafen gte jährlich. Ob die bereits vorhandenen Informa- lisiert wurden, oder lediglich die neuen Daten in anden Akten nicht eindeutig hervor. Die Tabellen sgetauschten Informationen waren nicht öffentlich bekannt. Die ausgetauschten Informationen Lohnentwicklungen und Goodies stellen ebe bewerbsparametern dar. Ebenfalls um Wet! mationen zu den Anstellungsbedingungen, v worden ist, geht aus den Akten nicht hervor. festgehalten werden, dass Anhaltspunkte be aber auch mit den Lohnnebenleistungen Ir waren, das Marktverhalten der teilnehmend: Anhaltspunkte, dass dieser Informations: zweckte.

173. Im Rahmen der CYP Association fand Salärentwicklung in den ersten Jahren nach den Informationen zur Lehrmittelpauschale t von elektronischen Geräten diskutiert. Inforr werbsparameter. Auch die ausgetauschten Lehrmittelpauschalen und Entschädigung fü rameter. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, ı worden wären. Aus den Akten ist je ein ei ersichtlich. Auch wenn aus den Akten keir CYP Association hervorgehen, bestehen g tauschten Informationen geeignet waren, Ur! ber zu beseitigen. Zumal in der CYP Associ: tenden vertreten sind und es sich bei der F um eine neue Thematik handelte. Somit be austausch eine Wettbewerbsbeschränkung

174. Die teilnehmenden Unternehmen des 2015 bis 2019 auf jährlich aktualisierten Te nuszahlungen und Bonus- und Beförderung nen zu den ausgerichteten Lohnnebenleistui gen, Vergünstigung von REKA-Checks, K vergünstigten Hypotheken, Familienzulage kehrs, Beiträge an oder Angebote für Kinde schädigungen bei Dienstjubiläen. Weiter en und Lohnbestandteilen (Boni, Essensentsch den. Es kann weitestgehend auf die Ausfüt Lohnnebenleistungen stellen Wettbewerbsp misiert, aktuell, nicht Öffentlich zugänglich kommt, dass wohl die Mehrheit der Arbeitge Es bestehen also Anhaltspunkte, dass die a getauschten Informationen geeignet waren, men zu beeinflussen und die normalerweise aktionen anderer Marktteilnehmer auf das Anhaltspunkte, dass dieser Informations: zweckte.

175. Im Rahmen der «KV ERFA» tauschte destens in den Jahren 2011 und 2018 auf Ta je Lehrjahr, Löhne der Lehrabgängerinnen | sensentschädigungen, übernommene Kost prämien. Wie bereits ausgeführt, handelt e: um Wettbewerbsparameter. Die nicht anon’ zugänglich. Dadurch, dass die grösseren K\ bestehen Anhaltspunkte, dass kein genüg

zu den Lohnnebenleistungen, wie Kinderzulagen, nfalls Informationen zum Lohn und damit zu Wett- bewerbsparameter handelt es sich bei den Infor- vie Mutterschaftsurlaub. Was genau ausgetauscht Auch ohne den Markt genauer abzugrenzen, kann stehen, dass insbesondere mit den Salartabellen \formationen ausgetauscht wurden, die geeignet an Unternehmen zu beeinflussen. Somit bestehen austausch eine Wettbewerbsbeschränkung be-

mindestens im Jahr 2019 ein Austausch über die Lehrabschluss statt. Ebenfalls im Jahr 2019 wur- ind im Jahr 2018 Informationen zur Entschädigung nationen zu Lohnentwicklungen betreffen Wettbe- Informationen zu den Lohnnebenleistungen (betr. r elektronische Geräte) betreffen Wettbewerbspa- Jass die Informationen anonymisiert ausgetauscht nmaliger Austausch von aktuellen Informationen ie wiederkehrenden Austausche im Rahmen der leichwohl Anhaltspunkte darauf, dass die ausge- isicherheiten zum Marktverhalten der Wettbewer- ation wohl die Mehrzahl der Banklehrstellenanbie- rage der Entschädigung für elektronische Geräte stehen Anhaltspunkte, dass dieser Informations- bezweckte.

; «Netzwerks» haben mindestens in den Jahren ibellen Informationen zu Lohnentwicklungen, Bo- srunden ausgetauscht. Weiter wurden Informatio- ngen geteilt, wie monatliche Essensentschadigun- onditionen von vergünstigen Personalkonti und n, Übernahme der Kosten des öffentlichen Ver- rbetreuung, Konditionen für Sabbaticals und Ent- halten die Tabellen Informationen zu den Löhnen \adigung, Konditionen Personalkonti) von Lernen- rungen in Rz 168 verwiesen werden. Löhne und arameter dar. Die Informationen sind nicht anony-

und wurden regelmässig ausgetauscht. Hinzu benden des Finanzplatzes Zürich beteiligt waren. usgetauschten Informationen und die Art der aus- das Marktverhalten der teilnehmenden Unterneh- bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Re- eigene Verhalten zu verringern. Somit bestehen austausch eine Wettbewerbsbeschränkung be-

N die beteiligten Unternehmen Informationen min- bellen folgende Informationen aus: Lehrlingslöhne und Lehrabgänger, Lohnnebenleistungen wie Es- en fur Lehrmittel, REKA-Checks und Abschluss- s sich bei den Lohnen und Lohnnebenleistungen ymisierten, aktuellen Daten waren nicht öffentlich /-Lehrbetriebe des Raums Zürich vertreten waren, endes Entgegenwirken von nicht am Austausch beteiligten Wettbewerbern möglich war. Obv sind, bestehen Anhaltspunkte darauf, dass | ausgetauschten Informationen geeignet war nehmen zu beeinflussen und die normalerw Reaktionen anderer Marktteilnehmer auf da Anhaltspunkte, dass dieser Informations: zweckte.

176. Wie in Rz 47 und 144 hiervor ausgefü Basler Gesellschaft für Personalmanageme pensation Informationen über Gehälter, Art Mindestens in den Jahren 2019, 2020 und : von Praktikantinnen und Praktikanten, Lern älter von Lehrabgängerinnen und Lehrabgä abgängern und zu Entwicklungen der Löhne schen 2020 und 2023 wurden zudem Info beteiligten Unternehmen tauschten sich zu gungen aus. Wie vorstehend ausgeführt, t werbsparameter. Mit Ausnahme des Survey liche Austausche nicht anonymisiert. Die Informationen und waren nicht öffentlich zuc sig über mehrere Jahre hinweg statt. Auch v men zur Kenntnis gebracht. Insgesamt bes getauschten Informationen und die Art der a Marktverhalten der teilnehmenden Unternel stehenden Unsicherheiten hinsichtlich der gene Verhalten zu verringern. Dies unabhär merken ist, dass viele der grossen Arbeitg diesem Gefäss vertreten waren. Somit beste tausch eine Wettbewerbsbeschränkung bez

177. Die beteiligten Unternehmen der [...] mationen über Löhne und Lohnnebenleistur sation der [...], der [...] wurden die Informa leistungen von Lernenden in den Jahren 20 2022 tauschten sich Unternehmen des [.. Hochschulpraktikanten und Spesenpausché Rz 144). Der langjahrige, jahrliche und dan Informationen, welche Wettbewerbsparame wenn die Informationen zu den Lehrlingslöf sollten, erhielten die beteiligten Unternehme vorhandene Gesamtübersicht. Es bestehen formationen und die Art der ausgetauschter ten der teilnehmenden Unternehmen zu bee sicherheiten hinsichtlich der Reaktionen and verringern. Somit bestehen Anhaltspunkte, werbsbeschränkung bezweckte.

178. Im Rahmen der internationalen ERF schriftliche Austausche in Form von Surveys offenbar Fragen zu Lohnthemen aufgeworfe geht aber nicht hervor, was genau anlässlic wurde und welche Informationen genau zw tauscht wurden. Insoweit liegen hierzu folg vor, dass die ausgetauschten Informatic

vohl die Austausche nicht sehr regelmässig erfolgt die ausgetauschten Informationen und die Art der en, das Marktverhalten der teilnehmenden Unter- eise bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der s eigene Verhalten zu verringern. Somit bestehen austausch eine Wettbewerbsbeschränkung be-

Ihrt, tauschten die beteiligten Unternehmen in der nt (BGP) und deren Untergruppe Workshop Com- Jeitsbedingungen und Lohnnebenleistungen aus. 2022 wurden detaillierte Informationen zu Löhnen enden, studentischen Aushilfen, zu Einstiegsgeh- ngern, Hochschulabgängerinnen und Hochschul- der Angestellten mit Masterabschluss geteilt. Zwi- rmationen zu geplanten Lohnrunden geteilt. Die dem zu Lohnnebenleistungen und Arbeitsbedin- jetreffen sämtliche dieser Informationen Wettbe- s zu den Kinderbetreuungskosten erfolgten sämt- . Informationen betrafen aktuelle und künftige jänglich. Weiter fanden die Austausche regelmäs- vurden die Tabellen nur den beteiligten Unterneh- tehen folglich Anhaltspunkte dafür, dass die aus- usgetauschten Informationen geeignet waren, das ımen zu beeinflussen und die normalerweise be- Reaktionen anderer Marktteilnehmer auf das ei- gig der konkreten Marktabgrenzung, wobei anzu- eberinnen oder Arbeitgeber der Region Basel in hen Anhaltspunkte, dass dieser Informationsaus- weckte.

tauschten zwischen 2005 und 2017 jährlich Infor- igen von Lernenden aus. In der Nachfolgeorgani- tionsaustausche zu den Löhnen und Lohnneben- 19 und 2020 fortgeführt. In den Jahren 2021 und .] zu Löhnen von Hochschulpraktikantinnen und len von Kadermitarbeitenden aus (vgl. Rz 48 und lit regelmässige Austausch von nicht öffentlichen ter betreffen, erfolgten nicht anonymisiert. Auch nen zum Teil öffentlich zugänglich gewesen sein :n mit den vorliegenden Tabellen eine sonst nicht also Anhaltspunkte, dass die ausgetauschten In- 1 Informationen geeignet waren, das Marktverhal- influssen und die normalerweise bestehenden Un- erer Marktteilnehmer auf das eigene Verhalten zu dass dieser Informationsaustausch eine Wettbe-

A fanden sowohl physische Meetings wie auch

‚statt. Anlässlich der physischen Meetings wurden n, wie künftige Lohnentwicklungen. Aus den Akten sh der Meetings seit 2014 tatsächlich besprochen ischen den teilnehmenden Unternehmen ausge- ich keine beweismässig erstellten Anhaltspunkte nen geeignet waren, das Marktverhalten der

Teilnehmenden zu beeinflussen. Diesbezüg haltspunkte für bezweckte oder bewirkte We Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsabrede

179. Die sog. Surveys, die im Rahmen « Rz 178), betrafen Fragen im gesamten Spe Austausche statt zu Steuern, Pensionsplär Ferientage, Sabbatical, Gesundheitschecks biläen, Parkplatzregelung, Entschädigung

tungsangebote, Essenentschädigungen, Kr: gen im Zusammenhang mit der COVID-1! Heimarbeit. Lohnnebenleistungen und Anst Wettbewerbsparameter zu qualifizieren. Zu Der Austausch erfolgte also über lange Zeit und nicht öffentlich zugängliche Informatione nymisiert an das jeweilige Unternehmen, w nem zweiten Schritt wurden anonymisierte 1 gestellt. Mindestens mit Bezug auf das jewei von hinreichend aggregierten Daten ausge welche Daten von welchem Unternehmen ( dafür, dass die mit den Surveys ausgetauscht Informationen geeignet waren, das Marktver flussen und die normalerweise bestehenden rer Marktteilnehmer auf das eigene Verhalt dass dieser Informationsaustausch eine We

180. Weiter fanden Informationsaustausch wobei diese Austausche sowohl bei den jäl erfolgten. Die mündlichen Austausche sind i mündlichen Austauschen im Rahmen der EF Anhaltspunkte vor, dass die ausgetauschte: ten der Teilnehmenden zu beeinflussen. Z keine Anhaltspunkte für bezweckte oder b auch keine Anhaltspunkte für Abreden im S

181. Neben den mündlichen Austauschen Umfragen per E-Mail statt, die Lohnnebenlei gebote von Finanzberatungsleistungen, Ge flexibilität, Burnout-Prävention und Fragen (Abwesenheit vom Arbeitsplatz, Homeoffice. mals ausgeführt, handelt es sich bei Lohnı Antworten auf die Fragen wurden von den t Alle per E-Mail nicht anonymisiert geteilt. Zw Umfragen statt. Damit kann von einem langj teilten Informationen waren nicht öffentlich b Es bestehen also Anhaltspunkte dafür, dass onen und die Art der ausgetauschten Inforr teilnehmenden Unternehmen zu beeinflusse heiten hinsichtlich der Reaktionen anderer | ringern. Somit bestehen Anhaltspunkte, d werbsbeschränkung bezweckte.

182. Die Austausche der [...] fanden anläs E-Mail-Umfragen statt. Die exakten Inhalte c nicht mehr rekonstruiert werden. Umfr

lich liegen zufolge Beweislosigkeit also keine An- attbewerbsbeschränkungen und somit auch keine im Sinn von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

ler internationalen ERFA gemacht wurden (vgl. »ktrum der Lohnnebenleistungen. So fanden u.a. 1en, Mutter- und Vaterschaftsurlaub, Fahrzeuge, , Krankenversicherung, Geschenke bei Dienstju- für Schulgelder, Kinderbetreuungskosten, Bera- ınkentaggeldversicherung, Umzugshilfen und Fra- J-Pandemie, wie Fragen zu Reisen, Impfungen, ellungsbedingungen sind, wie oben dargelegt, als ischen 2014 und 2023 fanden 61 Surveys statt. sehr regelmässig und es wurden jeweils aktuelle »n ausgetauscht. Die Antworten wurden nicht ano- elches die Umfrage startete, gesendet. Erst in ei- ‚abellen den übrigen Unternehmen zur Verfügung Is die Umfrage startende Unternehmen kann nicht gangen werden. Für dieses war stets erkennbar, yeliefert wurden. Es bestehen also Anhaltspunkte iten Informationen und die Art der ausgetauschten halten der teilnehmenden Unternehmen zu beein- Unsicherheiten hinsichtlich der Reaktionen ande- en zu verringern. Somit bestehen Anhaltspunkte, ttbewerbsbeschränkung bezweckte.

e im Rahmen des Global Benefits Council statt, irlichen Treffen als auch mittels E-Mail-Umfragen n den Akten nicht näher umschrieben. Wie bei den RFA (Rz 178) liegen keine beweismässig erstellten 1 Informationen geeignet waren, das Marktverhal- ufolge Beweislosigkeit liegen diesbezüglich also ewirkte Wettbewerbsbeschränkungen und somit inn von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

fanden im Rahmen des Global Benefits Council stungen betrafen, namentlich Rentenbeiträge, An- schäftsfahrzeuge, Sozialleistungen, Arbeitsplatz- im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Tests, med. Dienstleistungen). Wie hiervor mehr- 1ebenleistungen um Wettbewerbsparameter. Die eilnehmenden Unternehmen mit einer Antwort an ischen dem Jahr 2015 und 2022 fanden 17 solche ährigen Austausch ausgegangen werden. Die ge- ekannt und es handelte sich um aktuelle Angaben. ; die mit den Umfragen ausgetauschten Informati- nationen geeignet waren, das Marktverhalten der *n und die normalerweise bestehenden Unsicher- Vlarktteilnehmer auf das eigene Verhalten zu ver- ass dieser Informationsaustausch eine Wettbe-

slich von physischen Treffen und im Rahmen von ler mündlichen Austausche können gemäss Akten agethemen bei den E-Mail-Umfragen waren

Lohnnebenleistungen (wie Rentenpläne, Fe gungen (wie Impfkampagne, Stressmanage: ten konnte, musste die geplante Umfrage d und Kartellrechtsanwälten vorgelegt werd «Ja/Nein-Fragen» gestellt werden und die U Dritten anonym zusammengefasst. Die anh betrafen zwar Wettbewerbsparameter, wur schliesslich in anonymisierter Form zur Verf Informationsgehalt der geteilten Information dass die ausgetauschten Informationen Ur Konkurrenten beseitigen konnten. Somit be: fragen eine bezweckte oder bewirkte Wei werbsabrede darstellen.

183. Im Jahr 2022 wurde im Rahmen der [.. die u.a. Informationen zu Pensionsplänen,

Arbeitszeit, Ausbildungs-/Weiterbildungsko (Mutterschaft, Vaterschaft, Todesfälle, etc. Aufstellung beinhaltet Lohnnebenleistungen werbsparameter. Die Informationen sind se Unternehmen nicht namentlich genannt, abe gewisse Informationen (wie bspw. Informati wohl öffentlich bekannt sind, bedarf das Zu: sämtliche öffentlich bekannt wären, einen : Informationen insgesamt nicht als öffentlich Unternehmen in der [...]branche tätig sind | men haben, ist die Möglichkeit, dass aufgru schlossen werden kann, welche Unternehm steht, als gross einzustufen. Es kann damit belle ausgegangen werden. Aufgrund der fel Zahl von Teilnehmenden erhalten die Teilne benleistungen bei den direkten Konkurrent: dieser Tabelle ausgetauschten Informations geeignet waren, das Marktverhalten der teilr normalerweise bestehenden Unsicherheiten mer auf das eigene Verhalten zu verringern schränkung bezweckte.

B.5.1.3.3. Fazit bezwecken oder bewirke

184. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. Rz 1¢ formationen zu Löhnen, Lohnentwicklunger ausgetauscht. Diese dargestellten Informat die Unsicherheiten bezüglich des Verhalten dere Marktteilnehmer über das eigene Verh tauschten Informationen betrafen Preiselen nehmenden Unternehmen haben zuminc Teilweise waren die ausgetauschten Inf

218 Wie aber ausgeführt, liegen hinsichtlich wen dass es sich dabei um bezweckte Wettbe Austausche im Rahmen der Personalleiterk sche im Rahmen der internationalen ERFA che Austausche und Umfragen per E-Mail i

iertage, Krankenversicherung) und Arbeitsbedin- ment). Bevor ein Unternehmen eine Umfrage star- en die [...] begleitenden Kartellrechtsanwältinnen an. Es wurde darauf hingewirkt, dass lediglich mfrageantworten wurden von einem unbeteiligten and der Umfragen ausgetauschten Informationen den den teilnehmenden Unternehmen aber aus- igung gestellt. Auch die Frageform reduzierte den en. Es bestehen also keine Anhaltspunkte dafür, isicherheiten bezüglich des Marktverhaltens der stehen keine Anhaltspunkte, dass die E-Mail-Um- tbewerbsbeschränkung und somit eine Wettbe-

.] von einem Drittanbieter eine Aufstellung erstellt, Versicherungen, Wellbeing, Geschäftsfahrzeuge, stenübernahme, Essen, Ferien, Abwesenheiten ) und Kündigungsbestimmungen enthielt. Diese und Anstellungsbedingungen und damit Wettbe- hr detailreich und aktuell. In der Tabelle sind die r mit Client 1 bis 14 durchnummeriert. Auch wenn onen zum Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub) sammenstellen dieser Informationen, selbst wenn sehr grossen Aufwand, was dazu führt, dass die zu bezeichnen sind. Weil sämtliche teilnehmende ınd bekannt ist, welche Unternehmen teilgenom- nd der sehr detaillierten Informationen darauf ge- ung hinter dem Pseudonym Client 1 bis Client 14 nicht von einer tatsächlichen anonymisierten Ta- ilenden Aggregierung der Daten und der geringen hmenden einen guten Überblick über die Lohnne- an. Es bestehen also Anhaltspunkte, dass die in 2n und die Art der ausgetauschten Informationen 1ehmenden Unternehmen zu beeinflussen und die hinsichtlich der Reaktionen anderer Marktteilneh- und dieser Datenaustausch eine Wettbewerbsbe-

n einer Wettbewerbsbeschränkung

38 ff.), haben die teilnehmenden Unternehmen In- 1, Lohnnebenleistungen und Arbeitsbedingungen ionsaustausche waren in der Mehrzahl geeignet, sanderer Marktteilnehmer zu beseitigen oder an- alten ins Bild zu setzen.?'? Die genannten ausge- nente bezüglich der Arbeitsverhältnisse. Die teil- lest aktuelle Preisinformationen ausgetauscht. ormationen auch zukunftsbezogen. Wie oben

iger dargestellten Austausche keine Anhaltspunkte vor, werbsbeschränkungen handelt: vgl. Rz 171 (gewisse onferenz des VSKB), Rz 178, 180 (mündliche Austau- und des Global Benefits Council) und Rz 182 (mündli- m Rahmen der [...]).

festgehalten, waren die ausgetauschten Da giert. Die Austausche fanden über eine län Informationen über aktuelles und künftiges rauf zuliessen, ausgetauscht. Da die ausget: betrafen, liegen Anhaltspunkte dafür vor, dé werb zu nehmen. Es liegen insgesamt Anh: mationsaustauschen ein wettbewerbsbeschi dafür bestehen, dass bezweckte Wettbewei jahen sind. Ob auch Anhaltspunkte für eine Abs. 1 KG zu bejahen wären, muss deshalk auch mit der von der Europäischen Kommi Lohnabsprachen (wage fixing) bezweckte V petition by object) seien.?'®

B.5.2 Beseitigung des wirksamen Wett

185. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Be Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unt der Möglichkeit nach miteinander im Wettbe

a. Abreden über die direkte oder indir b. Abreden über die Einschränkung v

c. Abreden über die Aufteilung von M

B.5.2.1 Horizontale Preisabrede

186. Unter dem Preis ist die für eine Ware verstehen, wobei sich der Preis sowohl au auch auf Teilprodukte bzw. Teildienstleistur dabei um eine monetäre Gegenleistung. ??°

187. Der Begriff der Preisabrede nach Art Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt dem Preis auch sämtliche Preiselemente oc komponenten sind Bestandteile der Preisbi Vermutungstatbestand nicht nur die Abrede meinsame Festlegung von Preisspannen, M bedingungen oder Preiskalkulationen.?22

219 European Commission, Competition pol

220 BSK KG-KRAUSKOPF/SCHALLER (Fn 31), Art

221 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 6.2.” und Finanzierung von Fahrzeugen.

222 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 6.2. 109), Art. 5 N 382 und 392 ff., Leasing unc vom 12.12.2023 Rz 124ff., Baubeschlage; } lichkeit oder Unwesentlichkeit eines Preisel

en detailliert und individualisiert bzw. nicht aggre- gere Zeit statt. Es wurden also firmenspezifische Preisverhalten und solche, die Rückschlüsse da- auschten Informationen Preise und Preiselemente iss diese geeignet sind, Einfluss auf den Wettbe- ıltspunkte dafür vor, dass den vorliegenden Infor- rankender Zweck innewohnt, womit Anhaltspunkte 'bsbeschränkungen nach Art. 4 Abs. 1 KG zu be- bewirkte Wettbewerbsbeschrankung nach Art. 4 ) nicht geprüft werden. Dieses Resultat deckt sich ssion veröffentlichten Rechtsauffassung, wonach Vettbewerbsbeschränkungen (restrictions of com-

'bewerbs

seitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden ernehmen getroffen werden, die tatsächlich oder werb stehen:

ekte Festsetzung von Preisen; on Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;

arkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

‚der Dienstleistung geschuldete Gegenleistung zu f das Endprodukt bzw. die Enddienstleistung als igen beziehen kann. In der Regel handelt es sich

.5 Abs. 3 Bst. a KG wird von der herrschenden und umfasst als Gegenstand der Abrede neben ler -komponenten.??! Unter Preiselementen oder - dung zu verstehen. Entsprechend fällt unter den von Preisen an sich, sondern bspw. auch die ge- largen, Rabatten, preisbeeinflussende Geschäfts-

cy brief, Antitrust in Labour Markets, Mai 2024, cument/download/adb27d8b-3dd8-4202-958d-

.5 N 375; DIKE-KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 109), Art. 1.4, m.w.H. auf Rechtsprechung und Literatur, Leasing

1.4, mit Verweis auf DIKE-KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 1 Finanzierung von Fahrzeugen; BVGer, B-5918/2017 lier hält das BVGer fest, dass die Aspekte der Wesent- sments bei der Prüfung nicht zu berücksichtigen seien.

188. Die Abrede muss zu einer Festsetzu komponenten führen. Die Art und Weise deı massgeblich ist einzig die Wirkung der Prei: in der Form einer Vereinbarung als auch ir zustande kommen. Gestützt auf die Rechtsp Abrede über das Potenzial verfügt, eine Pr mit anderen Worten geeignet sein, eine prei die einen preisharmonisierenden Zweck ver! kung zukommt und die nicht als direkte Pre bestand des Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG als indiı

189. Wie oben dargestellt, tauschten die ir nehmen Informationen zu Löhnen, Lohnent dingungen aus. Bei diesen Informationen ha selemente bei Anstellungsverhältnissen (vgl fachgemässe Ausbildung für einen bestimn leistung des Lehrbetriebs beim Lehrvertrag « bart ist, einen zwingenden Vertragsgegenst also Anhaltspunkte, dass die Informationsat standselement «Preis als Gegenstand der A Weil der Lohn und die Lohnnebenleistungen nicht als unbedeutende Preisbestandteile zı genden Vorabklärung auf eine eingehende | Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der I Preiselementen verzichtet werden.

190. In den verschiedenen Gefässen, in d konnten, wurden über Jahre detaillierte Infor gen, Lohnnebenleistungen und Arbeitsbe« punkte dafür, dass die beteiligten Unternehn ihre Anstellungsbedingungen (namentlich L« implizit aufeinander abstimmen konnten. [ Konkurrenten diente als Grundlage für das

Arbeitsbedingungen. Es bestehen folglich A Konkurrenten die Unternehmen in der Lag Wettbewerbsdruck zu verringern und dass c eine indirekte Preisfestsetzung herbeizuführ zweite Tatbestandselement von Art. 5 Abs.

B.5.3 Widerlegung der gesetzlichen

191. Sind die Tatbestandsvoraussetzungel wegen vermutet, dass die Wettbewerbsabr Vermutung kann durch den Nachweis wide noch wirksamer — aktueller und potenzieller der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Inı rede beteiligten Unternehmen) bestehen b nächst die relevanten Märkte in sachlicher u zugrenzen.

23 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 6.2.1

224 BGE 129 II 18 E. 8.1 m.w.H., Buchpreisbir Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau/C

ng des Preises oder von Preiselementen bzw. - * Festsetzung ist gleichgültig (indirekt oder direkt), sfestsetzung. Damit kann die Preisabrede sowohl 1 der Form einer abgestimmten Verhaltensweise rechung des Bundesgerichts genügt es, wenn die eisfestsetzung herbeizuführen. Die Abrede muss sharmonisierende Wirkung zu entfalten. Abreden, folgen oder denen eine preisharmonisierende Wir- isfestsetzung ausgestaltet sind, werden vom Tat- ekte Preisabreden erfasst.??°

1 den verschiedenen Gefässen beteiligten Unter- wicklungen, Lohnnebenleistungen und Arbeitsbe- ndelt es sich, wie auch bereits dargelegt, um Prei- . hiervor Rz 143). Auch wenn beim Lehrvertrag die iten Beruf im Zentrum steht und diese die Haupt- Jarstellt, stellt der Lohn, sofern ein solcher verein- and und somit ein Preiselement dar. Es bestehen ıstausche Preiselemente betrafen und das Tatbe- brede» von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG zu bejahen ist. und Arbeitsbedingungen selbst bei Lehrvertragen ı qualifizieren waren, kann im Rahmen der vorlie- Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des 3ehandlung von Austauschen zu unwesentlichen

enen Informationsaustausche festgestellt werden mationen über die Löhne, geplante Lohnerhöhun- lingungen ausgetauscht. Es bestehen Anhalts- 1en gestützt auf die ausgetauschten Informationen Inne, Lohnnebenleistungen, Arbeitsbedingungen) Jas Wissen um die Anstellungsbedingungen der eigene Verhalten bei der Festlegung der eigenen nhaltspunkte dafür, dass mit dem Wissen über die e waren, den in preislicher Hinsicht vorhandene ie Abrede über das Potenzial verfügte, zumindest en. Damit bestehen auch Anhaltspunkte, dass das 3 Bst. aKG erfüllt ist.

Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung

1 von Art. 5 Abs. 3 KG erfüllt, wird von Gesetzes ede den wirksamen Wettbewerb beseitigt. Diese rlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede — Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an 1enwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Ab- leibt.??* Um dies beurteilen zu können, sind zu- nd räumlicher und allenfalls zeitlicher Hinsicht ab-

.7 ff., Leasing und Finanzierung von Fahrzeugen.

dung; vgl. BVGer, B-771/2012 vom 25.6.2018 E. 8.4, ellere; Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 565.

192. In Bezug auf das diesbezüglich zu erfı Prüfung der Widerlegung der gesetzlichen \ gel die Aufklärung von komplexen, multika deshalb, weil es teilweise um sich über lang relevanten Markt — je nach Abklarungsgege bietern und Nachfragerinnen und Nachfrage stehen, dass die von einer Abrede betroffe geografischen «Randern» nicht klar abgren immer vergleichbar verhalten. Mit Blick auf plexen, multikausalen Wirtschaftsprozessen her fur die Widerlegung der genannten Ver blichen Umstände mit überwiegender Wahr einer Vorabklärung, wo lediglich Anhaltspui kung nachgewiesen werden.

B.5.3.1 Relevanter Markt

193. Bei der Bestimmung des kartellrechtlic von Art. 11 Abs. 3 VKU226 — zu bestimmen, v gegenseite in sachlicher, örtlicher und allen!

194. Bei dieser Abgrenzung sind Sinn und Diese liegen weniger darin, eine allgemeing zu schaffen, als vielmehr darin, die konkret die Bedeutung der untersuchten Wettbewerl ist die Bestimmung des relevanten Markts ı von Bedeutung. Daraus folgt, dass die Mar che) Wettbewerbsbeschränkung konkret u dazu führen, dass der Inhalt der Marktabgre reden, Missbrauch einer marktbeherrscher divergiert, obwohl er denselben Wirtschaftsk konkret untersuchte Verhaltensweise.?°°

(Fn 85), Art. 5 N 364.

SR 251.4).

227 BGE 139 | 72 E. 9.1 m.w.H., Publigroupe; bourgeoises (EEF); BGer,2C_113/2017 vor und 7.3.1, Buchpreisbindung.

228 RPW 2017/3, 448 Rz 215 ff., Hoch- und Rz 1229, Bauleistungen See-Gaster, DIk BSK KG-REINERT/BLOCH (Fn 31), Art. 4 Il DAF/COMP(2012)19, S. 11.

229 BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 274 RPW 2020/3a, 1111 f. Rz 1229, Bauleistun Tiefbauleistungen Engadin I.

4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.4.3.6, 5.4.3. 12.12.2022 E. 5.3.1.3.2, ASCOPA.

illende Beweismass gilt es zu beachten, dass die ‘ermutung der Wettbewerbsbeseitigung in der Re- usalen Wirtschaftsprozessen erfordert. Dies z.B. e Zeiträume erstreckende Umstände geht und im nstand — eine Vielzahl von Anbieterinnen und An- rn aufeinandertreffen. Auch kann das Problem be- ne Leistung nicht homogen ist, ein Markt an den zbar ist und Anbieter sowie Nachfrager sich nicht die Anforderungen, die beim Nachweis von kom- an das Beweismass zu stellen sind, reicht es da- nutung aus, wenn die für diese Prüfung massge- scheinlichkeit vorliegen. ??° Dies gilt umso mehr in nkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschrän-

h relevanten Marktes ist — in analoger Anwendung velche Waren oder Dienstleistungen für die Markt- alls zeitlicher Hinsicht austauschbar sind. ??7

Zweck der Marktabgrenzung zu berücksichtigen. ültige Marktdefinition für einen Wirtschaftsbereich e Marktstellung der beteiligten Unternehmen und Jsbeschränkung bestimmen zu können. ??® Zudem namentlich für die Höhe einer allfälligen Sanktion Ktabgrenzung davon abhängig ist, welche (mögli- ntersucht wird. Dieser Umstand kann wiederum nzung je nach untersuchter Verhaltensweise (Ab- iden Stellung, Unternehmenszusammenschluss) ereich betrifft.22? Ausgangspunkt bildet jeweils die

eistungen See-Gaster, DIKE KG-ZIRLICK/BANGERTER trolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU;

BGE 129 Il 497 E. 6.3.1, Entreprises Electriques Fri- n 12.2.2020 E. 5.1, Hallenstadion; BGE 129 I118E. 7.2

Tiefbauleistungen Münstertal; RPW 2020/3a, 1111 N 94; vgl. exemplarisch OECD, Market Definition,

m.w.H. (u.a. auf die EU-Praxis), ADSL II (m.w.H. - u.a. N 2020/4a, 1818 Rz 440, Bauleistungen Graubünden; gen See-Gaster, RPW 2019/2, 445 Rz 600, Hoch- und

E 5.2.1, 5.3.3 und 7.2.3, Hallenstadion; BVGer, B-

3, Leasing/CA Auto Finance; BVGer, B-141/2012 vom a. | Marktgegenseite

195. Fur alle drei Aspekte der Marktabgrer Sichtweise der Marktgegenseite an.??' «Mar und Abnehmerinnen derjenigen Leistunger (möglichen) Wettbewerbsbeschränkung sin: Beispiel das Verhalten eines marktbeherrsct abgrenzung auf die Sicht der Abnehmer u schende Unternehmen verkauften Produkt Wettbewerbsabrede untersucht, so sind die] Marktgegenseite zu betrachten, welche die | ten, auf die sich die Abrede bezieht.?**

196. Im vorliegenden Fall geht es bei den A angebotenen Arbeitsstellen und die dafür ar nebenleistungen, Lohnentwicklung und sor umfasst die Stellensuchenden oder die Ark ressiert sind bzw. diese innehaben.

197. Die in der vorliegenden Vorabklärunc Berufsprofile und damit unterschiedliche M. sowohl KV-interessiert als auch IT-interessie dürfte sich aufgrund der geforderten Bankk ehemalige Banklernende fokussieren. Bei E rung stellt sich die Frage, ob eine Verfeinert listenstelle, der Abteilung und/oder der Hier: Funktionen spezifische Berufserfahrung un üblicherweise nicht «on the job» erworben u Arbeitsmärkten kompensiert werden (könne terinnen und Abteilungsleitern oder Filialleit tinnen und Spezialisten in Handelsabteilur Hochschulabsolventen dürfte die Marktgeg getrennt betrachtet werden können.

198. Angesichts der Schlüsse, die das Sek und der Folgemassnahmen, die das Sekret terschiedlichen Marktgegenseiten weiter zu Berufsprofile, -gattungen oder -gruppen det:

b. Sachlich relevanter Markt

199. Der sachlich relevante Markt umfasst genseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften u

231° BGE 1391 72 E. 9.2.3.1, Publigroupe; BGE

232 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.4 vom 14.9.2015 E. 270, ADSL II; so z.B. au bünden; RPW 2020/3a, 1112 Rz 1230, Ba Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I.

234 RPW 2020/4a, 1818 Rz 441, Bauleistungeı tungen See-Gaster; RPW 2019/2, 445 f. Rz

zung (sachlich, örtlich, zeitlich) kommt es auf die ktgegenseite» sind dabei die konkreten Abnehmer 1 bzw. Güter, die Gegenstand der untersuchten 1.232 Untersuchen die Wettbewerbsbehörden zum renden Unternehmens, so kommt es für die Markt- nd Abnehmerinnen des durch das marktbeherr- s an.?®® Werden hingegen die Wirkungen einer enigen natürlichen oder juristischen Personen als Süter oder Dienstleistungen beziehen oder anbie-

rbeitsmarktabreden um die von den Unternehmen gebotenen Entschädigungen (Lohnniveau, Lohn- istige Arbeitsbedingungen). Die Marktgegenseite eitnehmenden, die an diesen Arbeitsstellen inte-

| dargelegten Abreden betreffen unterschiedliche arktgegenseiten. Je nach Abrede sind Lernende, rt, zu unterscheiden. Bei KV-Berufseinsteigenden enntnisse die Marktgegenseite auf aktuelle oder 3ankangestellten mit einigen Jahren Berufserfah- ıng der Marktgegenseite anhand der Fachspezia- archiestufe angebracht ist, etwa dann, wenn diese d spezifisches Fachwissen voraussetzen, welche nd/oder durch erworbenes Knowhow auf anderen N). So dürften bspw. die Stellen von Abteilungslei- erinnen und Filialleitern oder gewissen Spezialis- gen separate Marktgegenseiten bilden. Bei den enseite oftmals anhand des Studienabschlusses

retariat aus der vorliegenden Vorabklärung zieht, ariat andenkt, kann es darauf verzichten, die un- ermitteln mit dem Ziel, diese über alle involvierten ailliert abzugrenzen.

alle Waren oder Leistungen, die von der Marktge- nd ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als

‚3.6, Leasing/CA Auto Finance; BVGer, B-7633/2009 ch RPW 2020/4a, 1818 Rz 441, Bauleistungen Grau- uleistungen See-Gaster, RPW 2019/2, 445 f. Rz 601,

), ADSL I.

ı Graubünden; RPW 2020/3a, 1112 Rz 1230, Bauleis- 601, Hoch- und Tiefbauleistungen Engadin I.

substituierbar angesehen werden (Art. 11 . ist). 238

200. Massgebend ist also, ob im konkreter oder Dienstleistungen miteinander im Wettl den Betroffenen hinsichtlich ihrer Eigenscha als substituierbar erachtet werden, also in

dend sind die funktionelle Austauschbarkeit tungen aus Sicht der Marktgegenseite sov tauschbarkeit der Waren und Dienstleistt subjektive Sichtweise der von der konkreten tauschbarkeit beurteilt sich somit aufgrund co ren Sicht.??® Auszugehen ist vom Gegensta

201. Da der sachlich relevante Markt aus werden sich die Arbeitsmärkte von den Enc können. Stellen für kaufmännische Angest schiedlichen Branchen angeboten so dass Branchenwechsel als substituierbar ansehe

202. Die «Produkt(faktor)»-Dimension der schiedlichen Arbeitsplätze, die Arbeitssuche lifiziert sind. Dies bezieht sich auf die Übere der Ausbildung, der Berufserfahrung und di rerseits dem Berufsprofil, dem konkreten S die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber menden sind prima vista alle Arbeitgeberinn nachfragen, Teil desselben sachlich relevan

203. Die Berücksichtigung der Präferenzeı heterogener Verbraucherpräferenzen für v plexe Herausforderung. In der Literatur wir ckeln und anzuwenden, und die Resultate zu überprüfen. ?°°

204. Zur Konkretisierung des relevanten Be Berufsklassifikationen verwendet werden kö Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) er Marktabgrenzung wird man hier einen nutzli der Substituierbarkeit dann entsprechend z der angebotenen Lehrstellen für angehende Besonderheiten der kaufmännischen Ausbil

235 BGE 139 172, 93 E. 9.2.3.1, Publigroupe; E lenstadion; BVGer, B-3618/2013 vom 24.1 14.9.2015 E. 269, ADSL II.

236 BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.4.2

237° Vgl. zum Ganzen: BGE 139172 E. 9.2.3.1, F BVGer, B-4596/2019 vom 5.6.2023 E. 5.4 vom 24.11.2016 E.53, Hallenstadion; B\ BVGer, B-506/2010 vom 19.12.2013 E. 9, (

238 \/gl. HEINEMANN (Fn 30), 379. ff.

239 SURESH NAIDU, ERIC A. POSNER, GLEN WEYL Law Review, 132, 2018, 536-501, 576.

240 \/gl. HEINEMANN (Fn 30), 379.

Abs. 3 Bst. a VKU, der hier analog anzuwenden

1 Einzelfall aus Sicht der Marktgegenseite Waren Jewerb stehen. Dies hängt davon ab, ob sie von ften und des vorgesehenen Verwendungszwecks sachlicher Hinsicht austauschbar sind. Entschei- (Bedarfsmarktkonzept) von Waren und Dienstleis- vie weitere Methoden zur Bestimmung der Aus- ingen aus Nachfragesicht. Massgebend ist die Wettbewerbsbeschrankung Betroffenen. Die Aus- ler tatsachlichen, allenfalls empirisch beobachtba- nd der konkreten Vorabklarung.?°”

der Sicht der Arbeitnehmenden abgegrenzt wird, Ikundenmärkten der Unternehmen unterscheiden ellte werden z. B. von Unternehmen aus unter- _Arbeitnehmende beim Stellenwechsel auch ein n.

Arbeitsmarktdefinition bezieht sich auf die unter- nde fur sich in Betracht ziehen und fur die sie qua- instimmung zwischen einerseits den Fähigkeiten, an Interessen eines Arbeitssuchenden und ande- tellenprofil und der geforderten Berufserfahrung, sucht und bietet. Für die anbietenden Arbeitneh- en und Arbeitgeber, die ihr jeweiliges Berufsprofil ten (Arbeits-)Marktes.?°®

1 von Arbeitnehmenden ist, wie das Verständnis erschiedene Aspekte eines Produkts, eine kom- d deshalb vorgeschlagen, Faustregeln zu entwi- anschliessend mit Hilfe ökonometrischer Studien

rufsprofils wird auch vorgeschlagen, dass gängige nnten. Weltweite Grundlage hierfür ist die von der twickelte Norm ISCO-08. Fur die kartellrechtliche chen Ausgangspunkt finden, der für die Ermittlung u vergröbern oder zu verfeinern ist.?* Bezüglich > Bankfachleute etwa zeigen die Fragebögen die dung in Banken auf. Mehrere Banken weisen auf

1.2016 E. 52, Hallenstadion; BVGer, B-7633/2009 vom

.7, Leasing/CA Auto Finance.

-ubligroupe; BGE 129 II 18E. 7.3.1, Buchpreisbindung; ‚3.6, Leasing/CA Auto Finance; BVGer, B-3618/2013 /Ger, B-7633/2009 vom 14.9.2015 E. 270, ADSL Il; aba.

, Antitrust Remedies for Labor Market Power, Harvard die Unterschiede zwischen der kaufmännisc anderen Unternehmen hin. Eine kaufmänni: anspruchsvoller als andere kaufmännische bungen ist in der Regel hoch und die Banl auszuwählen. Die Antworten auf die Frage beim Berufseinstieg meist Bewerber mit ei Gruppe mehrheitlich Absolventen der interr männischen Ausbildungen werden nur sehr | terien, die in Stellenangeboten für kaufmai (Bankausbildung), kann man davon ausgeh absolviert haben, potenziell eine erste Stelle

205. Die in der vorliegenden Vorabklarung | schiedliche Berufsprofile. Soweit die festge betreffen, ist zu prüfen, ob die Lernenden od als austauschbar betrachten. Ergibt sich et Besonderheiten (hohe Anforderung an scht spezifisches Bankwissen, hohe Anforderur Banken-KV in Betracht fällt, wird dieses als | Bewerben sich die Lehrstellensuchenden at vante Markt weiter zu fassen. Hinsichtlich « der sachlich relevante Markt auch nicht al Branchen umfassen würde. Die Stellen für | eigenen sachlich relevanten Markt darstelle Banken bewerben. Bei Bankangestellten mi ob sie sich vor allem für die gleiche Fachspe chiestufe bewerben oder auch Stellen in ar stufe in der Bewerbung einbeziehen. Bei He worben haben, ist unklar, ob diese breit ü suchen oder sich spezifisch in der Bankenbı

206. Angesichts der Schlüsse, die das Sek und der Folgemassnahmen, die das Sekret: vanten sachlichen Märkte weiter zu ermittelt profile, -gattungen oder -gruppen detailliert :

Cc. Raumlich relevanter Markt

207. Der raumlich relevante Markt umfasst den sachlich relevanten Markt umfassende: (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, der hier analog :

208. Die geografische Dimension der Arbe biet, in dem Arbeitssuchende bereit sind, ei tenzial für Arbeitsmobilitat, aber auch der | kommende Arbeitsstellen überhaupt angel räumlichen Arbeitsmarktdefinition. Hierbei n barkeit der den Arbeitssuchenden zur Verfü

241 BGE 139 | 72 E. 9.2.1 m.w.H., Publigroupe Hallenstadion; BGE 12911 18 E. 7.2, Buc E. 302, ADSL Il; BVGer, B-506/2010 vom 1

242 NAIDU ETAL (Fn. 236), 575.

hen Ausbildung bei einer Bank und derjenigen bei sche Lehre in einer Bank wird allgemein auch als Ausbildungen bezeichnet. Die Anzahl der Bewer- <en haben die Freiheit, die besten Bewerbungen bögen zeigen zusätzlich auch, dass die Banken ner Bankausbildung bevorzugen und von dieser 1en Lehre anstellen. Personen mit anderen kauf- selten eingestellt. Angesichts der spezifischen Kri- ınische Angestellte bei Banken verlangt werden en, dass Personen, die eine Lehre bei einer Bank » im gleichen Bereich bevorzugen werden.

dargelegten Abreden betreffen, wie gesagt, unter- stellten Abreden etwa Lernende des Banken-KV er Lehrstellensuchenden auch andere Lehrstellen wa, dass aufgrund von den Banken dargelegten ılisches Wissen, sehr anspruchsvoller Lerninhalt, gen an Auftritt, etc.) nur oder hauptsächlich ein eigener sachlich relevanter Mark anzusehen sein. ıch auf andere KV-Lehren wäre der sachlich rele- Jer IT-Lernenden ist nicht auszuschliessen, dass le Lehrstellen im IT-Bereich in unterschiedlichen (V-Berufseinsteigende bei Banken könnten einen n, wenn sich ehemalige Banklernende primär bei t einigen Jahren Berufserfahrung wäre zu klären, zialistenstelle, der Abteilung und/oder der Hierar- derer Spezialisierung, Abteilung oder Hierarchie- ychschulabsolventen, welche sich bei Banken be- ber das gesamte jeweilige Studiengebiet Stellen anche bewerben.

retariat aus der vorliegenden Vorabklärung zieht, ariat andenkt, kann es darauf verzichten, die rele- 1 mit dem Ziel, diese über alle involvierten Berufs- abzugrenzen.

das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die 1 Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet anzuwenden ist).747

itsmarktdefinition bezieht sich analog auf das Ge- ne Beschaftigung in Betracht zu ziehen. Das Po- Umstand, wo örtlich und in welcher Zahl infrage boten werden, sind somit wichtige Aspekte der nitzuberücksichtigen ist einerseits die Substituier- gung stehenden Verkehrsmittel. 74

hpreisbindung; BVGer, B-7633/2009 vom 14.9.2015 9.12.2013 E. 9.2, Gaba.

209. Vor diesem Hintergrund dürfte bei Leh zen sein. Es ist davon auszugehen, dass Scl betrieb in der näheren Umgebung ihres Wc als Topmanager in einer Bank durchaus ein

210. Angesichts der Schlüsse, die das Sek und der Folgemassnahmen, die das Sekret: vanten räumlichen Märkte weiter zu ermittel profilen, -gattungen oder -gruppen detailliert

d. Zeitlich relevanter Markt

211. Im Rahmen der zeitlichen Marktbestin zu welchem Zeitpunkt substituierbare Angel fügbar bzw. nachgefragt sind. Der zeitliche Bedeutung, wenn Nachfrage oder Angebot | gegeben sind.?*

212. Von Relevanz kann die Abgrenzung ei suchenden sein: Zeitlich gesehen geht die | aus, nämlich von drei Monaten bis zu eine zeitliche Komponente nicht von besondere: märkte das ganze Jahr über homogen zu se zeitliche Komponente bei Lehrstellen eine F Regel im Sommer beginnen. Hier scheint e Jahr beschränkt sein könnte. Angesichts de den Vorabklärung zieht, und der Folgemas darauf verzichten, die relevanten zeitliche N alle involvierten Berufsprofilen, -gattungen c

e. Zwischenfazit

213. Zusammenfassend kann festgehalten Vorabklärung darauf verzichten kann, die ı Massgebend bei einer Abgrenzung ware, w den für sich in Betracht ziehen, wobei nur markt gehören, für welche die Stellensuche relevanten Arbeitsmärkte würde wesentlich konkreten Einzelfall abhängen.

B.5.3.2 Innenwettbewerb

214. Um die Vermutung der Wettbewerbsb werb und der Innenwettbewerb auf den Refe verzichtet das Sekretariat auf eine Analyse nenwettbewerbs hinreichend ist, um die Ve gen.

243 BVGer, B-2597/2017 vom 19.1.2022 E. 8.3 menteninformationen.

244 ERIC A. POSNER, IOANA E. MARINESCU, Why view, 105, 2020, 1343-1394, 1352 s. und Jc BLED! TASKA, Concentration in US Labor I Working paper Series, 24395, 2018, 9 s.

reinsteigern der Markt lokal bis regional abzugren- ulabgängerinnen und Schulabgänger einen Lehr- hnorts suchen. Demgegenüber dürfte eine Stelle en internationalen geografischen Markt haben.

retariat aus der vorliegenden Vorabklärung zieht, ariat andenkt, kann es darauf verzichten, die rele- n mit dem Ziel, diese über alle involvierten Berufs- abzugrenzen.

mung ist zu klären, während welcher Dauer bzw. Jote im massgeblichen geografischen Gebiet ver- Aspekt der Marktabgrenzung erlangt immer dann eweils lediglich während bestimmter Zeitspannen

nes zeitlich relevanten Marktes bspw. bei Arbeits- _iteratur?** insofern von relativ kurzen Zeiträumen m Jahr. Für die vorliegende Vorabklärung ist die "Bedeutung, da die grosse Mehrheit der Arbeits- in scheint. Es ist jedoch zu erwähnen, dass diese tolle spielen könnte, da die Arbeitsverträge in der s, dass der zeitliche Markt auf einige Monate im r Schlüsse, die das Sekretariat aus der vorliegen- ssnahmen, die das Sekretariat andenkt, kann es lärkte weiter zu ermitteln mit dem Ziel, diese über der -gruppen detailliert abzugrenzen.

werden, dass das Sekretariat in der vorliegenden elevanten Arbeitsmärkte detailliert abzugrenzen. elche konkreten Arbeitsplätze die Stellensuchen- diejenigen Arbeitsplätze zum relevanten Arbeits- :nden auch qualifiziert sind. Die Abgrenzung der vom Ausweichverhalten der Arbeitnehmenden im

eseitigung zu widerlegen, sind der Aussenwettbe- renzmärkten zu analysieren. Im vorliegenden Fall des Aussenwettbewerbs, da die Analyse des In- rmutung der Wettbewerbsbeseitigung zu widerle-

.1 m.w.H., Kommerzialisierung elektronischer Medika-

Has Antitrust Law Failed Workers?, Cornell Law Re- SE A. AZAR, IOANA MARINESCU, MARSHALL |. STEINBAUM, Markets: Evidence from Online Vacancy Data, NBER

215. Zu prüfen ist, ob die Vermutung der verbliebenen Wettbewerbs zwischen den / werb). Solcher Wettbewerb kann in zweierle Abrede beteiligten Unternehmen nicht an c weil trotz Abrede weiterhin ausreichend W konkreten Markt aber mitentscheidender We

216. Auf der Grundlage der Analyse der \ ausgetauschten Tabellen (insbesondere auf tionen kommt das Sekretariat zum Schluss, « auf die durch die Informationsaustausche ge haben. Es erscheint glaubhaft, dass es un Parametern Löhnen, Lohnbestandteilen und bewerb gab.

B.5.3.3 Zwischenergebnis

217. Im Rahmen dieser Vorabklärung geht der Wettbewerbsbeseitigung durch vorhand

B.5.4 Erhebliche Beeinträchtigung des W

218. Zu prüfen ist damit, ob die vorliegend Markt erheblich beeinträchtigten (Rz 219 ff.) lichen Effizienz rechtfertigen lassen (Rz 22\ unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

219. Abreden, welche wirksamen Wettbewe Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte und sich nicht durch Gründe der wirtschaftl KG).

220. Das Bundesgericht hat in seinem Urtei der Erheblichkeit eine Bagatellklausel darstı um die Erheblichkeit zu bejahen.?“ Es hat fı 4 KG (sog. «harte» Abreden) grundsätzlich zusehen sind. Eine Analyse anhand quantit: derlich. Zudem sind weder tatsächliche Aus genügt, dass die harten Abreden den Wett bereits mit der Vereinbarung einer harten A ein Klima der Wettbewerbsfeindlichkeit gesc lich für das Funktionieren des Wettbewerbs den, die unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallen,

246 Zum Ganzen: BGE 143 II 297 E. 5.1, 5.2

E 7.3.1, Hallenstadion, wonach eine umfas:

abreden nicht Gegenstand von Art. 5 Abs. °

247° BGE 143 Il 297 E. 5.4.2, Gaba, bestätigt in

Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wegen des \bredeteilnehmenden widerlegt ist (Innenwettbe- i Hinsicht bestehen: Entweder weil sich die an der lie Abrede halten (Innenwettbewerb i. e. S.) oder fettbewerb hinsichtlich nicht abgesprochener, im ttbewerbsparameter besteht (Restwettbewerb). 2°

verschiedenen von den beteiligten Unternehmen ‘den verschiedenen Bankenplatzen) und Informa- Jass nicht alle Unternehmen ihr Verhalten gestützt wonnenen Informationen systematisch angepasst ter den beteiligten Unternehmen hinsichtlich den Lohnnebenleistungen einen gewissen Innenwett-

das Sekretariat davon aus, dass die Vermutung enen Innenwettbewerb widerlegt werden kann.

ettbewerbs

en Abreden den Wettbewerb auf dem relevanten und ob sie sich nicht durch Gründe der wirtschaft- 3 ff.). Nur wenn beides der Fall ist, ist die Abrede

rb nicht beseitigen, sind unzulässig, wenn sie den Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen ichen Effizienz rechtfertigen lassen (Art. 5 Abs. 1

lin Sachen Gaba festgehalten, dass das Kriterium allt und schon ein geringes Mass ausreichend ist, sstgehalten, dass Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und als erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung an- ativer Kriterien ist bei solchen Abreden nicht erfor- wirkungen noch eine Umsetzung nötig. Vielmehr bewerb potenziell beeinträchtigen können: Denn brede und nicht erst mit deren Praktizierung wird ;haffen, das volkswirtschaftlich oder sozial schad- ist.24” Mit anderen Worten sind Wettbewerbsabre- grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstands

7, E 8.3.4), Buchpreisbindung.

sende und differenzierte Beurteilung von Wettbewerbs-

BGE 144 II 194 E. 4.3.2, BMW.

erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen, ei mässig nicht.” Diese Rechtsprechung hat

221. Vorliegend haben die beteiligten Unte benleistungen ausgetauscht. Lohnabspract und Lohnbestandteilen sind für die Arbeitne und sonstigen Leistungen unter Druck gerate che «Lohnabsprachen» treffen, ihren kollek polniveau festsetzen, das die Nachfrage na effekt, dass die Produktion sinkt und die n: steigen. Sowohl in den USA als auch in der zung durch Monopolisten auf konzentrierten und auch zu einem schwächeren BIP-Wach

222. Anhaltspunkte, dass es sich vorlieger sichtlich. Die Sachverhalte zeigen nämlich, bewerbsabreden im Bankenbereich ganze I samte Gebiet der Schweiz betrafen und d: bedeutende Unternehmen auf schweizeris« und in ihrem Wirtschaftssektor führende Ur vor, dass die vorliegenden horizontalen Wettbewerb erheblich beschränken. Sie sin:

B.5.5 Rechtfertigung aus Effizienzgründe

223. Wettbewerbsabreden sind gemäss Ar Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellung Produktionsverfahren zu verbesser schem oder beruflichem Wissen zı zen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keii bewerb zu beseitigen.

224. Diese Aufzählung der Rechtfertigung send, wobei die aufgezählten Gründe grunc gung genügt es, dass einer von ihnen geg

248° BGE 14311 297 E.5.2.5, Gaba, bestätigt

E 10.1 f., Altimum; BGer,2C_ 44/2020 von

Flammarion.

249 BGE 144 II 194 E. 4.3, BMW; BGE 144 Il 2

E 8.3 (nicht publiziert in BGE 148 II 521)

mente Il; BGer,2C_101/2016 vom 18.5. 9.10.2017 E. 3.1 und 3.3, Baubeschlage/Si

E 3.1 und 3.3, Baubeschlage/KOCH Group

250 European Commission, Competition policy kets.pdf&prefLang=de> (17.5.2024), Marin and labor market concentration”, Journal of

251 RPW 2005/2, 265 f. Rz 91, Swico/Sens, m

E 10.3), Buchpreisbindung.

nes quantitativen Elements bedarf es dafür regel- das Bundesgericht mehrfach bestätigt.?*°

:rnehmen Informationen zu Löhnen und Lohnne- en und auch Informationsaustausche zu Löhnen »hmenden wirtschaftlich nachteilig, da ihre Löhne n. Gleichzeitig maximieren Unternehmen, die sol- tiven Gewinn, indem sie die Löhne auf ein Mono- ch Arbeitskräften verringert. Dies hat den Neben- achgelagerten Preise zu Lasten der Verbraucher EU konnte beobachtet werden, dass die Lohnset- Arbeitsmärkten zu einem niedrigeren Lohnniveau stum führt. ?°°

id um Bagatellfälle handeln würde, sind nicht er- dass bspw. die verschiedenen Gefässe für Wett- <antone oder ganze Regionen oder sogar das ge- ass die Abreden in den anderen Bereichen sehr cher Ebene mit mehreren tausend Beschäftigten ternehmen betrafen. Somit liegen Anhaltspunkte Abreden nach Art.5 Abs.3 Bst.a. KG den d vorbehältlich der Rechtfertigung unzulässig.

n

t. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen

s- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder n, die Forschung oder die Verbreitung von techni- ı fördern oder um Ressourcen rationeller zu nut-

nem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wett-

sgründe in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG ist abschlies- sätzlich weit zu verstehen sind.?®' Zur Rechtferti- eben ist.?®? Die Berücksichtigung anderer, nicht-

in BGE 144 II 194 E. 4.3.1, BMW; BGE 144 Il 246

1 3.3.2022 E. 11.2 (nicht publiziert in BGE 148 Il 321),

46 E. 10.3, Altimum; BGer,2C_39/2020 vom 3.8.2022 , Diffulivre; BGE 147 Il 72 E. 6.5, Hors-Liste-Medika- 2018 E. 10.1, Altimum; BGer,2C_1016/2014 vom egenia-Aubi AG; BGer,2C_1017/2014 vom 9.10.2017 AG.

/ brief, Antitrust in Labour Markets, Mai 2024, S. 2, cument/download/adb27d8b-3dd8-4202-958d- sscu, |., Ouss I. and Pape L-D (2021), “Wages, hires, Economic Behavior & Organization, Vol. 184, 506-605.

731, E 10.3), Buchpreisbindung.

ökonomischer Gründe ist den Wettbewerb: sen, die für eine ausnahmsweise Zulassung sprechen mögen, sind einzig vom Bundesr: schaftlichen Rechtfertigungsgründe erfolgt s

225. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung mu Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG notwendig sein. rede erstens geeignet ist, das Effizienzziel : deres Mittel gibt, welches zur Erreichung d: drittens die Abrede den Wettbewerb im Ver mässig beeinträchtigt (Angemessenheit).?°°

226. Erwähnenswert ist, dass andere Wettt von Absprachen auf dem Arbeitsmarkt ver! Lohn-, Gehalts- oder Fringe-Benefits-Vereir Rechtfertigungsgründe auf. Nebst einem | schaftsverhandlungen oder im Falle vorbeh che Rechtfertigung, wenn eine Vereinbarur schränkung darstellt. So bestehen in Beschränkungen. Angemessene und notwe werbsförderndem Zweck können zudem ei Schutz der Geschäftsinteressen der Parteie Fusionsgeschäften, Joint Ventures oder str treten, könnten eine Abrede mit wettbewerb: erkennt die Rolle an, die diese Art von Bescl gen spielen können, z. B. in Franchiseverein einem Dienstleister und einem Kunden, wie stellungsverträge.

227. Diese Fälle scheinen jedoch im Rahr Eine solche Rechtfertigung wurde auch von

228. Einige Banken brachten vor, dass Inf sondere die Ausbildungsqualität von Lerne dungsqualität liegt der gesetzliche Rechtfer beruflichem Wissen» offensichtlich vor. In « Wettbewerbsbeschränkung zum Erreichen ¢ erforderlich und angemessen ist. Inwiefern den jeweils besprochenen Lohnnebenleistur bildungssystems in der Berufsausbildung z! wurde in den Vorbringen der Banken nicht chung weiter abzuklaren.

229. Gemass den im Rahmen dieser Vorab mit keine Rechtfertigungsgrunde im Sinne v

23 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 793 ff. E. 1

254 BGE 144 Il 246 E. 13.5.3, Altimum; BSK K¢

25 Vgl. zum Ganzen BGE 143 II 297 E. 7.1, G: zur Erforderlichkeit auch BGE 129 II 18 E. *

256 Artikel 45 (1.1), Competition Act (R.S.C., 18

sbehorden verwehrt. Allfällige Öffentliche Interes- einer an sich kartellrechtlich unzulässigen Abrede at zu beurteilen (Art. 8 KG). Die Prüfung der wirt- tets im Einzelfall.2°°

ss zur Erhöhung der wirtschaftlichen Effizienz im 254 Notwendig ist die Abrede dann, wenn die Ab- zu erreichen (Geeignetheit), es zweitens kein mil- es Ziels gleich geeignet ist (Erforderlichkeit), und hältnis zum angestrebten Effizienzziel nicht über-

yewerbsbehorden in jüngster Zeit bestimmte Arten 9oten haben. So sieht Kanada ein Verbot?®® von Ibarungen vor. Die Behörde listet einige mögliche nformationsaustausch im Rahmen von Gewerk- altener Vorschriften sieht die Behörde eine mögli- ig Uber den Arbeitsmarkt eine akzessorische Be-

vielen Handelsabkommen _§arbeitsbezogene ndige Lohnbeschrankungen mit legitimem wettbe- ne wichtige Rolle bei der Stabilisierung und dem n spielen. Auch Lohnfestsetzungsklauseln, die bei ategischen Allianzen als Nebenbedingungen auf- sfordernden Wirkungen darstellen. Diese Behörde irankungen in bestimmten Geschäftsvereinbarun- barungen und bestimmten Beziehungen zwischen z. B. IT-Dienstleistungsverträge oder Personalbe-

nen dieser Vorabklärung keine Rolle zu spielen. keiner der Parteien vorgebracht.

yrmationsaustausche notwendig seien, um insbe- nden zu gewährleisten. In Bezug auf die Ausbil- igungsgrund «Verbreitung von technischem oder ainem zweiten Schritt ist damit zu prüfen, ob die les vorgebrachten Ziels notwendig, also geeignet, der offene Informationsaustausch zu Löhnen und igen tatsächlich geeignet ist, die Qualität des Aus- ı gewährleisten und kein milderes Mittel besteht, dargelegt. Dies wäre im Rahmen einer Untersu-

klärung gesammelten Informationen scheinen so- on Art. 5 Abs. 2 KG zu bestehen.

3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 835 f.

aba; BGE 147 Il 72 E. 7.2, Hors-Liste-Medikamente Il; 10.4, Buchpreisbindung.

185, c. C-34).

B.5.6 Ergebnis

230. Gestützt auf die obigen Ausführunge: haltspunkte für Wettbewerbsabreden im Sin zwischen diversen Unternehmen betreffend stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Verr den vorhandenen Innenwettbewerb widerle gemäss dem Gesagten als erhebliche Beei Wirtschaftliche Rechtfertigungsgründe im S Somit liegen Anhaltspunkte für unzulässige i.V.m. Abs. 3 Bst. a KG vor.

231. Festzuhalten ist, dass nicht bei samtl haltspunkte für das Vorliegen von unzulässi 218). Wie in den vorgenannten Fussnoten f Rahmen der IEBA (vgl. Rz 51 und 146), bei leiterkonferenz des VSKB (vgl. Rz 42 und 17 im Rahmen der internationalen ERFA, des 50, 53, 178, 180 und 182) sowie bei den Un und 182) keine Anhaltspunkte vor, dass es. 1 KG handelt. Soweit nur hinreichend agg strategisch relevante, nicht vertrauliche Info net sind, Unsicherheiten zum Marktverhalt ausgetauscht wurden, liegen keine Abreden dürfte der Austausch aggregierter Lohnstatis keine Rückschlüsse auf die zukünftige Verg und Vorkehrungen gegen den Austausch se z.B. die Datenbeschaffung und -verarbeitu kartellrechtlich unproblematisch sein.??”

232. Die Wettbewerbsbehörden sind bei / schränkungen, wie es vorliegend der Fall | nach Art. 27 ff. KG einzuleiten. Dieser Grut Opportunitätsüberlegungen, die auf dem al mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) beruhen, dur nahmsweise — gestützt auf das Verhältnisr nung abgesehen werden kann, ist im Interessenabwägung zu beurteilen.

233. Das Sekretariat kommt vorliegend ges dass eine Untersuchungseröffnung gegen s. Vorabklärung dargestellten möglichen Wett ist. Der voraussichtliche Verfahrensaufwanc Parteien wäre ausserordentlich gross und lang. Diese zu erwartende äusserst lange \ eine lange Phase von Unsicherheit bedeut Schweiz tätigen Unternehmen und Stakeha rechtlichen Sozialpartnerschaft und damit Volkswirtschaft mit sich bringen. Ohne Verf als auch für die weiteren Unternehmen in c und für die Sozialpartnerschaft auf Arbeitsm: deutlich effizienter erreicht werden. Um die:

257 Vgl. HEINEMANN (Fn 30), 376.

n kommt das Sekretariat zum Schluss, dass An- ne von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Bst a KG lohnrelevante Informationen bestehen. Weiter be- nutung der Wettbewerbsbeseitigung gestützt auf gt werden kann. Die vorliegenden Abreden sind nträchtigungen des Wettbewerbs zu qualifizieren. inne von Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich. Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1

ichen dargestellten Informationsaustauschen An- gen Abreden festgestellt wurden (vgl. Fn 189 und sstgehalten, liegen hinsichtlich der Austausche im gewissen Austauschen im Rahmen der Personal- 1) sowie jeweils bei den mündlichen Austauschen Global Benefits Council und der [...] (vgl. Rz 49, fragen per E-Mail im Rahmen der [...] (vgl. Rz 53 sich hierbei um Abreden im Sinne von Art. 4 Abs. regierte, anonymisierte Informationen oder nicht rmationen oder historische Daten, die nicht geeig- en von involvierten Unternehmen zu beseitigen, im Sinn von Art. 4 Abs. 1 KG vor. In diesem Sinn tiken mit Angaben zur Vergangenheit, wenn diese ütungspolitik einzelner Unternehmen ermöglichen nsibler Geschäftsinformationen getroffen werden, ing einem unabhängigen Dritten anvertraut wird,

\nhaltspunkten auf unzulässige Wettbewerbsbe- st, grundsätzlich verpflichtet, eine Untersuchung idsatz des Verfolgungszwangs kann gestützt auf Igemeinen Verfassungsgrundsatz der Verhältnis- chbrochen werden. Ob im konkreten Fall — aus- nässigkeitsprinzip von einer Untersuchungseröff- Rahmen einer sorgfältigen und umfassenden

tützt auf seine Interessenabwägung zum Schluss, ämtliche Unternehmen, die an den in vorliegender bewerbsabreden beteiligt waren, nicht angezeigt | mit, gemäss heutigem Wissensstand, bis zu 241 die Verfahrensdauer damit voraussichtlich sehr /erfahrensdauer würde einerseits fur die Parteien en und andererseits Ungewissheit für alle in der Ider betreffend die Errungenschaften der arbeits- letztlich Ungewissheit für die ganze Schweizer ahrenseröffnung kann die sowohl für die Parteien ler Schweiz, für den Wirtschaftsstandort Schweiz arkten gewünschte Rechtssicherheit schneller und se Rechtssicherheit zu schaffen, beabsichtigt das

Sekretariat im Anschluss an diese Vorabkli Rahmen dieses informellen Verfahrens in en und Arbeitnehmerseite sowie mit Behörden werk im Sinne einer «best practice» zu er: chen interessierten Kreisen in übersichtlich den, welche Schlüsse das Sekretariat aus wie es künftig Verhaltensweisen auf dem A Die auf dem Arbeitsmarkt tätigen Unternehn über erlangen, welche Verhaltensweisen aı lich unproblematisch oder als kartellrechtlict folgen wird, um gestützt auf diese «best anpassen zu können. Mit einer Untersuchun die sich beide über viele Jahre hinwegziehe respektive viel später erreichbar. Zudem ist mit vorliegender Vorabklärung erstmals an! beitskartellrechts zu schärfen begonnen hak die Parteien (oder andere Unternehmen) in gehung der Tat nicht wussten und nicht wiss oder mit Verweis auf eine frühere Praxis re: bewerbsbehörden in dieser Sache für ihr wo ten können. Schliesslich berücksichtigte das rinnen gegenüber dem Sekretariat beka unzulässiges Verhalten mit Blick auf die Vol stutzt auf das Gesagte verzichtet das das Se sidium der Wettbewerbskommission die Er beantragen.

C Kosten

234. Vorabklarungen nach Art. 26 KG sind ausdrücklichem Verweis auf Art. 26 KG). N gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsvert wird durch das Unterliegerprinzip ergänzt un zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung hi haben, keine Gebühren zu bezahlen, went unzulassige Wettbewerbsbeschrankung erg

235. Gemäss den Ausführungen in diesem sige Wettbewerbsbeschrankungen vor. Wie retariat gleichwohl gestutzt auf das Opport bei einem Mitglied des Prasidiums um das | zu ersuchen. Gemäss konstanter Praxis d Vorabklärung eingestellt wird, allerdings nic der Vorabklärung betroffenen Unternehmer abklärung wie vorliegend Anhaltspunkte für

236. Von der vorgenannten rechtlich vorge Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitspri

GebV-KG; SR 251.2).

259 Vgl. statt vieler: RPW 2021/1, 130 Rz 248, | Google News; RPW 2023/1, 617 Rz 239, A

rung eine Marktbeobachtung zu eröffnen und im gem Austausch mit Stakeholdern auf Arbeitgeber- und mit der Wettbewerbskommission ein Regel- arbeiten und zu veröffentlichen. Damit soll sämtli- ar und konzentrierter Form bekanntgemacht wer- der vorliegenden Vorabklärung gezogen hat und rbeitsmarkt kartellrechtlich einzuordnen gedenkt. 1en sollen zeitnah möglichst sichere Kenntnis dar- if Arbeitsmarkten das Sekretariat als kartellrecht- 1 problematisch erachtet und in Zukunft auch ver-

practice» ihr bisheriges Verhalten nötigenfalls g und sich (allfällig) anschliessendem Rechtsweg, »n würden, wäre dieses Ziel erst in vielen Jahren zu berücksichtigt, dass die Wettbewerbsbehörden nand von konkreten Fällen die Konturen des Ar- en. Dies bedeutet aber in keiner Weise, dass sich 1) Sinne eines Verbotsirrtums — da sie bei der Be- en konnten, dass sie sich rechtswidrig verhalten — spektive auf ein früheres Abseitsstehen der Wett- hl kartellrechtswidriges Verhalten exkulpieren hat- ‚Sekretariat, dass eine Mehrheit der Bonusmelde- nntgegeben haben, dass sie ihr mutmasslich rabklarung eingestellt oder angepasst hätten. Ge- *kretariat zum jetzigen Zeitpunkt darauf, beim Pra- öffnung einer Untersuchung nach Art. 27 KG zu

gebührenpflichtig (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG mit

ach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung KG?° ist ahren verursacht hat. Dieses Verursacherprinzip d durchbrochen. Das kommt in Art. 3 Abs. 2 Bst. b aben Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht 1 die Vorabklärung keine Anhaltspunkte für eine ibt.

Schlussbericht liegen Anhaltspunkte für unzuläs- hiervor ausgeführt (Rz 233), verzichtet das Sek- unitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip darauf, Einverständnis zur Eröffnung einer Untersuchung as Sekretariats?”° ändert der Umstand, dass die hts daran, und das ist der Regelfall, dass die von 1 dennoch gebührenpflichtig sind, sofern die Vor- unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen ergab.

sehenen Kostenverteilung kann gestützt auf das inzip ausnahmsweise abgewichen werden. In die

Ihren zum Kartellgesetz (Gebührenvorordnung KG,

Dauer-ARGE Graubünden; RPW 2023/3, 606 Rz 107, ssortiments (mit weiteren Hinweisen).

vorliegend untersuchten Verhaltensweisen schiedene Unternehmen involviert und dan renpflichtig. Über 200 Unternehmen haben sie von der vorliegenden Vorabklärung bet alle beteiligten Unternehmen verteilt werder Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt werden Vorabklärung und ihren Gegenstand sowie die Gelegenheit zur Stellungnahme eingerä gehen und den daraus resultierenden Aufwa Blick auf die pro Unternehmen aufzuerlegen: Verteilung nach Köpfen — auf zwischen CH liefen. Stärker ins Gewicht fällt für das Sekre Vorabklärung nur unnötig verzögert würde kenntnisgewinn in der Sache verbunden un führte Ziel des Sekretariats, nämlich befö Rechtssicherheit für alle zu schaffen, so nic

237. Gestützt auf die vorstehenden Ausfühı dung des Verhältnismässigkeitsprinzips auc ihrer Überwälzung zum Schluss, dass aufgrı Vorabklärung ausnahmsweisen auf die Aufe

D Schlussfolgerungen

238. Das Sekretariat der Wettbewerbskom und die vorangehenden Erwägungen,

e beschliesst, die Vorabklarung ohne I e teilt den Beteiligten die Einstellung d

e beschliesst, diesen Schlussbericht z

Wettbewerbskommission Sekretariat

Dr. Olivier Schaller Vizedirektor

Kopie an: Präsidium

sind, wie in Rz 233 festgestellt, bis zu 241 ver- it gemäss vorgenannter Praxis potenziell gebüh- bis anhin allerdings keine Kenntnis davon, dass offen sind. Damit aber die Verfahrenskosten auf ı könnten, müsste deren Anspruch auf rechtliches . D.h., sämtliche Unternehmen müssten über die deren Beteiligung informiert und es müsste ihnen umt werden. Das Sekretariat erachtet dieses Vor- nd als unverhältnismässig, insbesondere auch mit Jen Kosten, die sich — bei der im Regelfall geübten

F 1'000.- und CHF 1'500.— pro Unternehmen be-

stariat allerdings, dass dadurch der Abschluss der _ Diese Weiterungen waren wohl mit keinem Er- d hätten damit nur zur Folge, dass das vorausge- rderlich und pragmatisch über «best practices» ht mehr erreicht werden könnte.

ungen (Rz 236) kommt das Sekretariat in Anwen- sh bezüglich der Verfahrenskosten und der Frage Ind der besonderen Umstande in der vorliegenden rlegung von Gebühren zu verzichten ist.

mission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt

-olgen einzustellen, er Vorabklärung mit,

u publizieren.

Christoph Baumgartner Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 1, Art. 6, Art. 319, Art. 344, Art. 344a, Art. 356, Art. 357 e Art. 358 — letto nella versione del 1 gennaio 2024; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.