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WEKO-20250630-4019ce

BMW (Schweiz) AG: Verfügung vom 30. Juni 2025

Inhaltsverzeichnis

A Verfahren ...............enennen A.1 Gegenstand der Untersuchung... A.2 Verfahrensparteien ....................-

A.2.1 Untersuchungsadressatin: BMW-

B Erwägungen .....nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn B.1 Geltungsbereich ........................-

B.2 Zuständigkeit der Wettbewerbskc B.3 Parteien.........usaneneneeesssnnneennennnnnen B.5 Untersuchungsgegenstand nach Verhaltens .............u0s2222200222 ernennen

(ii) Folgen der Ausweichmoglichkeite B.6.2.2.2 Subsumtion .................22ssss rennen (i) Vorbemerkung: Investitionen der (ii) Prüfung der Abhängigkeit der Z.-

A.2.2 Anzeigerin: Z. 1... A.3.2 Verfahren betreffend die Beteiligt B.5.1 Verhaltensanpassung der BMW-( B.5.2.2 Gegenstandslosigkeit des Verfah B.6 Summarische materielle Beurteilt B.6.1 Vorbemerkungen........ueeeen B.6.2.2 Abhängigkeit................-n B.6.2.4 Kein grobes Selbstverschulden .. B.6.2.4.2 Grundlage der Investitionen der 2

B.5.2 Folgen für den Untersuchungsge: B.5.2.3 Summarische materielle Beurteilt B.6.2 Relative Marktmacht von BMWS B.6.2.2.3 Fazit betreffend die Abhängigkeit B.6.2.4.4 Fazit betreffend grobes Selbstver

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rens in der Hauptsache Ing zur Klärung der Kostenfolgen..................-

B.6.2.5 Fazit betreffend relative Marktma B.6.3 Missbrauch relativer Marktmacht B.6.3.1 Allgemeines (Art. 7 Abs. 1 und2 B.6.3.2 Verweigerung von Geschäftsbezi

B.6.3.2.2 Verweigerung von Geschäftsbezi B.6.3.2.4 Eignung zur Wettbewerbsbehinde B.6.3.3 Fazit betreffend Missbrauch relati C Kosten.................sssnnseesseenenennnnn D Zusammenfassung...................- E Dispositiv .................sn seen

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ONt.....nnneeennesnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnn 50 durch BMW Schweiz ............uuennnnnenn 50 KG) ....uennnsssnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn ernennen 50 ehungen (Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 lit. a unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 53 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 53 ehungen Rn 54 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 55 MUNG ...222nnneeeeennnnnnneennnnnnnnnnnnnnnernn nennen nnnnnnrrnnnn 56 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 56 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 59 unnnnnnsssssnsnnnsreennnnssnnnnnnnnreennnnnsnnnnnnnrr ernennen 60

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersucht

1. _ Gegenstand der Untersuchung 32-02 Frage, ob die BMW (Schweiz) AG (nachfol ihr verbundenen Gesellschaften (BMW Sch Gesellschaften zusammen nachfolgend: Bh Z.), einer [...] Garagenbetreiberin, und den ten (Z. und die konzernmässig mit ihr verbı Z.-Gruppe [...]) über eine relativ marktmäc ben.! Konkret bestand der Verdacht, dass d Millionenhöhe veranlasst und sodann uner ohne eine angemessene Übergangslösung: Art. 7 Abs. 2 lit. a KG?, Art. 7 Abs. 2 lit. b KG

2. Im Verlauf der Untersuchung, am 25 Verlängerung bzw. zum Abschluss bestim teilte dem Sekretariat der Wettbewerbskom dass sie mit BMW Schweiz eine Einigung g BMW-Gruppe nicht mehr bestehe und sie m Untersuchung habe (Rz 80). Bei dieser Au sanktionierbares Verhalten betrifft, grundsi (Rz 81 ff.).4 Verfahrensgegenstand bildet dé Verfahrenskosten zu tragen hat.’ Das ist da summarischen Beurteilung bei der Vertrac Schweiz vom 25. Juli 2024 die Untersuchur über relative Marktmacht im Sinne von Art. 4 Art. 7 KG missbrauchte (Rz 88 ff.).

A.2 Verfahrensparteien

A.2.1 Untersuchungsadressatin: BMW

3. Untersuchungsadressatin ist die BM' Rolls-Royce und BMW Motorrad ist die BN und Motorrädern sowie Anbieterin von Finan weit Uber 30 Produktionsstandorte und ein 2023 erzielte die BMW-Gruppe einen Umsa gewinn von rund 30 Milliarden Euro.°®

4. Geprüft wird vorliegend eine Verhalten in Dielsdorf (ZH) bezweckt den Import von Zubehör und anderen Erzeugnissen, insbes

! Act. 1.11.

?2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle setz, KG; SR 251).

3 Act. 1.2, Rz 8 ff.; act. 1.11.

4 BEAT ZIRLICK/CHRISTOPH TAGMANN, in: Baslı 2. Aufl. 2021 (zit. BSK KG-AUTOR/IN), Art. 3

6 BMW AG, BMW Group Bericht 2023, Muncl

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Ing

84: BMW (Schweiz) AG bildete ursprünglich die gend: BMW Schweiz) und die konzernmässig mit weiz und die konzernmässig mit ihr verbundenen AW-Gruppe) gegenüber der Z. AG (nachfolgend: konzernmässig mit ihr verbundenen Gesellschaf- Indenen Gesellschaften zusammen nachfolgend: htige Stellung verfügt und diese missbraucht ha- ie BMW-Gruppe die Z.-Gruppe zu Investitionen in wartet die Geschäftsbeziehungen beendet hatte, vorzusehen und damit gegen Art. 7 Abs. 1 i. V. m. ; und/oder Art. 7 Abs. 2 lit. c KG verstossen hat.?

. Juli 2024, erklärte sich BMW Schweiz zu einer nter Händlerverträge mit Z. bereit (Rz 77 ff.). Z. mission (nachfolgend: Sekretariat) daraufhin mit, efunden habe, das problematische Verhalten der thin kein Interesse mehr an der Weiterführung der sgangslage ist eine Untersuchung, die ein nicht itzlich zufolge Gegenstandslosigkeit einzustellen sshalb nur noch die Frage, ob BMW Schweiz die nn der Fall, wenn die BMW-Gruppe gemäss einer jslage vor der Verhaltensanpassung von BMW 1g verursachte, weil sie gegenüber der Z.-Gruppe | Abs. 2P'5 KG verfügte und diese Stellung gemäss

-Gruppe

W-Gruppe (Rz 1). Mit den Marken BMW, MINI, IW-Gruppe eine Herstellerin von Kraftfahrzeugen z- und Mobilitätsdienstleistungen. Sie verfügt welt- Vertriebsnetzwerk in über 140 Ländern. Im Jahr tz von rund 155 Milliarden Euro und einen Brutto-

sweise von BMW Schweiz. BMW Schweiz mit Sitz Automobilen und Motorrädern, deren Teilen und sondere der Marke BMW, sowie deren Vertrieb in

und andere Wettbewerbsbeschrankungen (Kartellge-

er Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), ) N 62, 64 m. w. H.

Yen 2024, S. 152.

der Schweiz und die Erbringung von Servi BMW Schweiz ist die Schweizer Generalim tragspartnerin zugelassener Händlerinnen u Kraftfahrzeuge der Marken BMW und MINI Fahrzeuge).? Die Aktien von BMW Schwei: Werke Aktiengesellschaft mit Sitz in Münch ten."

5. BMW Schweiz kommt als Gesellscha VwVG" zu (Rz 71 ff.).

A.2.2 Anzeigerin: Z.

6. Anzeigerin ist Z. mit Sitz in Q. und [.. den Bereichen Handel und Service betreffer fahrzeuge der Marken BMW und MINI.'? Se und Werkstatt für BMW-Fahrzeuge sowie s Werkstatt für MINI-Fahrzeuge tätig.'* Die ‘ befinden sich in R. (eröffnet [...]), Q. (eröfft Händlerin verkauft Z. vornehmlich Neuwage brauchtwagen der genannten sowie andere von rund [...] Millionen Franken und einen E

T. Die Aktien von Z. werden zu [...] % Gruppe ist. [...] % werden durch W."® [...] ge

7 Handelsregister des Kantons Zürich, CHE-1

8 Im Selektivvertrieb erbringen zugelassene | leistungen für Neuwagen oder Ersatzteile f fahrzeuganbieterin eingerichteten Vertriebs: Vertriebssystem Neuwagen nur an Endkund verkaufen. Unabhängige Händlerinnen (frei systems der Kraftfahrzeuganbieterhin und g sen. Zugelassene Werkstätten (offizielle W zeuge als Mitglieder eines von einer Kra Unabhängige Werkstätten (freie Werkstätter Mitglieder des betreffenden Vertriebssyster vember 2023 über die wettbewerbsrechtlic zeugsektor [KFZ-Verordnung, KFZV; SR 25

° Act. 1.2, Rz 5, 20, 29 ff.

10 Handelsregister B des Amtsgerichts Münc Group Bericht 2023, München 2024, S. 232

11 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das VwVG; SR 172.021).

12 Handelsregister des Kantons [...]. 13 Act. 1.2, Rz 4; Webseite [...] (30.6.2025).

14 Act. 1.2, Rz 6. Zwischen dem 1. Oktober 202 lassene Handlerin für MINI-Fahrzeuge tätig

15 Act. 1.2, Rz 6.

16 Act. 1.57, Beilage 2; act. 1.73, S. 2.

17 Handelsregister des Kantons [...].

18° Handelsregister des Kantons [...].

19 Act. 1.2, Beilage 16; act. 1.8, Beilage 6; act. | 2 7...

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ce-, Reparatur- und sonstigen Dienstleistungen.’ porteurin der BMW-Gruppe und betreibt als Ver- nd Werkstätten ein selektives Vertriebssystem® für in der Schweiz (nachfolgend: BMW- bzw. MINI- z werden zu 100 % von der Bayerische Motoren en, Deutschland, (nachfolgend: BMW AG) gehal-

ft der BMW-Gruppe Parteistellung gemäss Art. 6

‚Jin R. und S. (Rz 1). Z. bezweckt [Tätigkeiten in id Kraftfahrzeuge].'* Sie ist spezialisiert auf Kraft- it dem Jahr [...] ist sie als zugelassene Händlerin eit dem Jahr [...] als zugelassene Händlerin und Standorte ihrer Verkaufsstellen bzw. Werkstätten ret [...]) und S. (eröffnet [...])."? Als zugelassene in der Marken BMW und MINI, daneben auch Ge- r Marken. Im Jahr 2023 erzielte Z. einen Umsatz ruttogewinn von rund [...] Millionen Franken. '®

durch die Y. AG?’ gehalten, die Teil der [...] Z.- halten, die Teil der W.-Gruppe ist.'? [...].2° Im Jahr

05.974.654.

Händlerinnen (offizielle Händlerinnen) Vertriebsdienst- ir Kraftfahrzeuge als Mitglieder eines von einer Kraft- systems. Zugelassene Händlerinnen dürfen in diesem innen und Endkunden oder zugelassene Händlerinnen > Händlerinnen) sind dagegen nicht Teil des Vertriebs- rundsätzlich vom Vertrieb von Neuwagen ausgeschlos- lerkstatten) erbringen Serviceleistungen für Kraftfahr- ftfahrzeuganbieterin eingerichteten Vertriebssystems. 1) erbringen Serviceleistungen für Kraftfahrzeuge, ohne ns zu sein (vgl. Art. 1 lit. c-f Verordnung vom 29. No- he Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahr- 1.6]).

hen, Deutschland, Nr. HRB 42243; BMW AG, BMW

Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,

23 und dem 30. September 2024 war Z. nicht als zuge- (act. 1.57, Beilage 1).

.40, S. 25 f.; act. 1.41, S. 3.

2023 erzielte die Z.-Gruppe einen Umsatz \ gewinn von rund [...] Millionen Franken.?'

8. Z. kommt Parteistellung gemäss Art. € A.3 Verfahrensgeschichte

A.3.1 Verfahren in der Hauptsache

9. Mit Anzeige vom 28. September 2023 Vorabklärung bzw. Untersuchung gegen BM einer marktbeherrschenden Stellung bzw. re

10. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 b zeige, ersuchte Z. um Bestätigung des Fes wendiger Offenlegung ihrer Identität gegenü blatt und Formular des Sekretariats der WE (nachfolgend: Formular zur relativen Markt reichen.??

11. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 gegebenenfalls notwendiger Offenlegung ih das Formular zur relativen Marktmacht vom

12. Mit Schreiben vom 13. November 20 schäftsgeheimnisse bereinigte Fassung der offerierte Verträge sowie die vollständige K« gung der Geschäftsbeziehung durch BMW \

13. Mit Schreiben vom 22. November 202. eine Bereinigung der Anzeige vom 28. Septe die vier zur Edition offerierten Verträge ein.?

14. Mit Schreiben vom 28. November 2( schäftsgeheimnisbereinigungen vorzunehm menhang mit der Beendigung der Geschäfts Auskünfte zu erteilen zur Konzernstruktur d fend Z. sowie zu den Vertragsbeziehungen

15. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 eine Bereinigung um Geschaftsgeheimniss: hang mit der Beendigung der Geschäftsbez künfte zur Konzernstruktur der Z.-Gruppe Schweiz.?®

2?! Act. 1.57, Beilage 2; act. 1.73, S. 2. 2 Act. 1.2.

23° Act. 1.3. 24 Act. 1.4. 25 Act. 1.5. 26 Act. 1.6. 27 Act. 1.7.

28 Act. 1.8.

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‚on rund [...] Millionen Franken und einen Brutto-

) VwVG zu (Rz 71 ff.).

beantragte Z. beim Sekretariat die Eröffnung einer W Schweiz zufolge des Verdachts auf Missbrauch lativer Marktmacht.??

estätigte das Sekretariat Z. den Eingang der An- thaltens an der Anzeige bei gegebenenfalls not- ber BMW Schweiz und forderte sie auf, das Merk- KO: Relative Marktmacht vom 6. Dezember 2021 macht vom 6. Dezember 2021) ausgefüllt einzu-

bestätigte Z. das Festhalten an der Anzeige bei rer Identität gegenüber BMW Schweiz und reichte 6. Dezember 2021 ausgefüllt ein.”

23 forderte das Sekretariat Z. auf, eine um Ge- Anzeige vom 28. September 2023, vier zur Edition jrrespondenz im Zusammenhang mit der Beendi- Schweiz einzureichen.”®

3 verzichtete Z. in Bezug auf die BMW-Gruppe auf

mber 2023 um Geschaftsgeheimnisse und reichte

23 forderte das Sekretariat Z. auf, weitere Ge- len, die vollständige Korrespondenz im Zusam- beziehung durch BMW Schweiz einzureichen und ar Z.-Gruppe, zu den Kontrollverhältnissen betref- mit BMW Schweiz.?’

verzichtete Z. in Bezug auf die BMW-Gruppe auf a, reichte weitere Korrespondenz im Zusammen- iehung durch BMW Schweiz ein und erteilte Aus-

sowie zu den Vertragsbeziehungen mit BMW

16. Am 15. Januar 2024 eröffnete das Se Präsidiums die Untersuchung 32-0284: Bh 15. Januar 2024 BMW Schweiz mit und se Anzeige vom 28. September 2023 sowie de nen Schreiben von Z.?°

17. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 « betreffend Z.°°

18. Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 te chung 32-0284: BMW (Schweiz) AG mit.°"

19. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 28. September 2023 sowie den weiteren bis von Z.°2

20. Mit E-Mail vom 14. März 2024 notifiz Deutschland gemäss Art. 4 des Abkommen ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung | Bundesministerium für Wirtschaft und Klima sammenarbeit und Koordinierung der Wettk suchung 32-0284: BMW (Schweiz) AG.”

21. Mit Schreiben vom 21. März 2024 for zur Eingabe von BMW Schweiz vom 29. Fe zen, zum Verkauf von Occasionsfahrzeuger und zudem ihre Anträge zu präzisieren.”®

22. Mit Schreiben vom 8. April 2024 forde den Ausweichmöglichkeiten von Z., den Kc vestitionen betreffend Z.°°

23. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 nahr 29. Februar 2024, erteilte Auskunft zu ihrer gen sowie zu den Kontrollverhältnissen betr

24. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 nahr Z., den Kontrollverhältnissen betreffend Z. s

25. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 forder von Z. vom 21. Mai 2024 Stellung zu nehme

2° Act. 1.11. 30 Act. 1.12. 31 Act. 1.14. 32 Act. 1.29. 3 SR 0.251.136.1. 34 Act. 1.32. 35 Act. 1.33. 36 Act. 1.35. 377° Act. 1.40. 38 Act. 1.41.

39 Act. 1.42.

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kretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des IW (Schweiz) AG, teilte dies mit Schreiben vom stzte BMW Schweiz Frist zur Stellungnahme zur in weiteren bis zum 15. Januar 2024 eingegange-

rteilte Z. Auskünfte zu den Kontrollverhältnissen

ilte das Sekretariat Z. die Eröffnung der Untersu-

nahm BMW Schweiz Stellung zur Anzeige vom ; zum 15. Januar 2024 eingegangenen Schreiben

ierte das Sekretariat das Bundeskartellamt von 5 vom 1. November 2022 zwischen dem Departe- der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem schutz der Bundesrepublik Deutschland über Zu- ‚ewerbsbehörden®® über die Eröffnung der Unter-

derte das Sekretariat Z. auf, Stellung zu nehmen bruar 2024, Auskunft zu erteilen zu ihren Umsät- 1 sowie zu den Kontrollverhältnissen betreffend Z.

rte das Sekretariat W. auf, Auskunft zu erteilen zu ntrollverhältnissen betreffend Z. und zu ihren In-

1 Z. Stellung zur Eingabe von BMW Schweiz vom | Umsätzen, zum Verkauf von Occasionsfahrzeu- effend Z. und präzisierte ihre Anträge.?”

n W. Stellung zu den Ausweichmöglichkeiten von owie ihren Investitionen betreffend Z.°®

te das Sekretariat BMW Schweiz auf, zur Eingabe

26. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 erkle passung von BMW Schweiz dahingehend n tenserwartungen erfüllt seien, so dass sie ke Verfahrensteilnahme mehr habe (nachfolge

27. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 best resseerklärung vom 30. Juli 2024 und forde!

28. Mit Schreiben vom 9. August 2024 pré 2024.

29. Mit Schreiben vom 30. August 2024 r vom 21. Mai 2024.*°

30. Mit Schreiben vom 11. September 202 BMW Schweiz vom 30. August 2024 zur Ke

31. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 einzureichen, die Laufzeiten aller relevant reichen und bereits eingereichte Umsatzzat

32. Mit Schreiben vom 6. November 2024 aller relevanten Verträge an, reichte Umsat Umsatzzahlen.“*

33. Mit Schreiben vom 8. November 202 Unterlagen im Zusammenhang mit den zwis träge einzureichen.?”

34. Mit Schreiben vom 28. November 20: geltend gemachten Investitionen einzureich

35. Mit Schreiben vom 10. Dezember 202: 2024 reichte Z. Auskünfte und Unterlagen im und Z. abgeschlossenen Verträgen ein.”

36. Mit Schreiben vom 18. Dezember 202: künfte und Unterlagen im Zusammenhang schlossenen Verträgen einzureichen.°°

37. Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 re titionen ein.?!

40 Act. 1.47. 41 Act. 1.48. 42 Act. 1.50. #3 Act. 1.51. 44 Act. 1.52. #5 Act. 1.54. 46 Act. 1.57. 4 Act. 1.58. 48 Act. 1.61. 4 Act. 1.63; act. 1.66. 50 Act. 1.67.

51 Act. 1.68.

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irte Z., sie habe sich zufolge einer Verhaltensan- lit dieser geeinigt, dass ihre wesentlichen Verhal- in Interesse an weiteren Ermittlungen und an einer nd: Desinteresseerklärung vom 30. Juli 2024).*°

ätigte das Sekretariat den Empfang der Desinte- te Z. auf, diese zu präzisieren.*"

zisierte Z. die Desinteresseerklärung vom 30. Juli

vahm BMW Schweiz Stellung zur Eingabe von Z.

4 stellte das Sekretariat Z. die Stellungnahme von nntnis zu.**

forderte das Sekretariat Z. auf, weitere Verträge en Verträge anzugeben, Umsatzzahlen nachzu- len zu erläutern.*°

reichte Z. weitere Verträge ein, gab die Laufzeiten zzahlen nach und erläuterte bereits eingereichte

4 forderte das Sekretariat Z. auf, Auskünfte und chen BMW Schweiz und Z. abgeschlossenen Ver-

24 forderte das Sekretariat Z. auf, Nachweise zu en.?8

+ und ergänzendem Schreiben vom 16. Dezember | Zusammenhang mit den zwischen BMW Schweiz

4 forderte das Sekretariat BMW Schweiz auf, Aus- mit den zwischen BMW Schweiz und Z. abge-

sichte Z. Nachweise zu geltend gemachten Inves-

38. Mit Schreiben vom 27. Januar 2025 re Zusammenhang mit den zwischen BMW Sc

39. Mit Schreiben vom 19. Februar 2025 f tionen einzureichen.

40. Mit Schreiben vom 27. Februar 2025 ı

41. Mit Schreiben vom 27. März 2025 Ut seinen Antrag gemäss Art. 30 Abs. 2 KG zur rin die Einstellung des Verfahrens sowie die BMW Schweiz, weil das Verhalten von BI 25. Juli 2024 (Rz 26) nach summarischer Pr gestellt habe.

42. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nahı tariats.°® Sie begrüsste die Einstellung des \ marische Prüfung des Missbrauchs relativer Einwände von BMW Schweiz wird im Rahm

43. Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 infor den Entscheidprozess der WEKO und lies 11. Juni 2025 zukommen.®

44. Nach Beratung fällte die WEKO am 3

A.3.2 Verfahren betreffend die Beteilig

45. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 s dessen Eingang das Sekretariat mit E-Mail '

46. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 : Verfahren, deren Eingang das Sekretariat n

47. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 : Verfahren, deren Eingang das Sekretariat n

48. Mit Schreiben vom 18. April 2024 legte urteilung der Gesuche um Beteiligung am \ stellerinnen Frist zur Bestätigung ihrer jewei

49. Mit E-Mail vom 3. Mai 2024 zog F. ihr

52 Act. 1.71. 53 Act. 1.72. 54 Act. 1.73. 55 Act. 1.74; act. 1.75. 56 Act. 1.78.

55 Act. 1.79; act. 1.80.

59 Act. 11.1; act. 11.2.

60 Act. 11.3; act. 11.10.

61° Act. 11.7; act. 11.11.

62 Act. 11.12-14.

63 Act. 11.20.

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ichte BMW Schweiz Auskünfte und Unterlagen im hweiz und Z. abgeschlossenen Verträgen ein.”

orderte das Sekretariat Z. auf, finanzielle Informa-

eichte Z. finanzielle Informationen ein.

jermittelte das Sekretariat BMW Schweiz und Z. " Stellungnahme.” Das Sekretariat beantragte da- > Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten von VW Schweiz vor der Verhaltensanpassung vom ufung einen Missbrauch relativer Marktmacht dar-

n BMW Schweiz Stellung zum Antrag des Sekre- /erfahrens, erhob aber Einwande gegen die sum- Marktmacht sowie die Kostenauferlegung. Auf die en der Erwägungen eingegangen.?”

mierte das Sekretariat BMW Schweiz und Z. über s Z. die Stellungnahme von BMW Schweiz vom

). Juni 2025 den vorliegenden Entscheid.

ung Dritter

tellte F. ein Gesuch um Beteiligung am Verfahren, ‚om 21. Februar 2024 bestätigte.”

stellten A., G. und B. Gesuche um Beteiligung am it E-Mail vom 27. Februar 2024 bestätigte.‘

stellten D., C. und E. Gesuche um Beteiligung am it E-Mail vom 27. Februar 2024 bestätigte.°'

> das Sekretariat seine vorläufige ablehnende Be- erfahren (Rz 45-47) dar und setzte den Gesuch- ligen Gesuche.

Gesuch um Beteiligung am Verfahren zurück.

50. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 besti Verfahren.

51. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 best Verfahren.®

52. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 ersuc tierung der Ausarbeitung der Verfügung in E

53. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 zog ruck.®”

54. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 zog

55. Mit Schreiben vom 6. Juni 2024 stellte 56. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 ergäi

57. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 nahi den Beurteilung des Sekretariats vom 18. A am Verfahren.”'

58. Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 nahi den Beurteilung des Sekretariats vom 18. A am Verfahren.’?

59. Mit Schreiben vom 1. Juli 2024 und Beteiligung am Verfahren zurück. ”?

60. Mit Zwischenverfügungen vom 10. Se einem Mitglied des Präsidiums die Gesuch: ab.’* Gegen die Zwischenverfügungen wurc

64 Act. 11.23. 865 Act. 11.24. 66 Act. 11.27. 67° Act. 11.29. 68 Act. 11.34. 69 Act. 11.35; act. 11.36. 70 Act. 11.27. ™ Act. 11.42. 72 Act. 11.43.

73 Act. 11.44; act. 11.45.

74 Act. 11.46; act. 11.47; act. 11.48. Vgl. RPW 20: als Partei oder Dritte gemass Art. 43 KG; R suchung als Partei oder Dritte gemass Art. 4 Untersuchung als Partei oder Dritte gemass

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itigten D. und C. ihre Gesuche um Beteiligung am

itigten A. und B. ihre Gesuche um Beteiligung am

shte D. zufolge neuer äusserer Umstände um Sis- ;ezug auf sie.

G. ihr Gesuch um Beteiligung am Verfahren zu-

E. ihr Gesuch um Beteiligung am Verfahren zu-

nD. und C. jeweils Verfahrensantrage.°° nzte D. ihr Sistierungsgesuch vom 27. Mai 2024.7°

men A. und B. Stellung zur vorlaufigen ablehnen- pril 2024 betreffend ihre Gesuche um Beteiligung

men D. und C. Stellung zur vorlaufigen ablehnen- pril 2024 betreffend ihre Gesuche um Beteiligung

E-Mail vom 12. Juli 2024 zog D. ihr Gesuch um

otember 2024 wies das Sekretariat zusammen mit 2 um Beteiligung am Verfahren von C., A. und B. le keine Beschwerde erhoben.

24/4, 1318 ff., Beteiligung von A. an der Untersuchung PW 2024/4, 1330 ff., Beteiligung von B. an der Unter- 3 KG; RPW 2024/4, 1341 ff., Beteiligung von C. an der Art. 43 KG.

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

B.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

61. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als L samtliche Nachfrager oder Anbieter von Gu unabhängig von ihrer Rechts- oder Organis:

62. Die BMW-Gruppe (Rz 1, 3 ff.) und die tellrechtlichen Sinne dar. Das Kartellgesetz

B.1.2 Sachlicher Geltungsbereich

63. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich d werbsabreden, auf die Ausübung von Marktr zusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG).

64. In der vorliegenden Untersuchung wir genüber der Z.-Gruppe Uber relative Marktrr nach Art. 7 KG missbraucht hat (Rz 2, 77 ff. licher Hinsicht anwendbar.

B.1.3 Ortlicher Geltungsbereich

65. Inräumlicher Hinsicht ist das Kartellge Schweiz auswirken, selbst wenn sie im Ausl Art. 2 Abs. 2 KG). Die Prüfung einer bestim von Art. 2 Abs. 2 KG nicht notwendig und aı

66. In der vorliegenden Untersuchung wei fend die geschäftliche Tätigkeit von Z. in R., untersuchte Sachverhalt wirkte sich in der | cher Hinsicht anwendbar.

B.1.4 Zeitlicher Geltungsbereich

67. Das Kartellgesetz gilt für Sachverhalte ben. Die materiellen Regeln des Kartellgese lungen betreffend den Missbrauch relativer |

68. In der vorliegenden Untersuchung wir digte, mit Schreiben vom 29. September bzw. 1. Januar 2026 in Kraft getretene bzw. Verträgen durch BMW Schweiz summarisch lich in zeitlicher Hinsicht anwendbar.

75 Vgl. BGE 143 Il 297 E. 3.7, Gaba. 7% Act. 1.2, Beilagen 12 und 14; act. 1.40, Rz 45

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Hinsicht für Unternehmen des privaten und des Jnternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten tern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, ationsform (Art. 2 Abs. 1®'° KG).

Z.-Gruppe (Rz 1, 7) stellen Unternehmen im kar- ist folglich in persönlicher Hinsicht anwendbar.

as Kartellgesetz auf Kartell- und andere Wettbe- nacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmens-

d summarisch beurteilt, ob die BMW-Gruppe ge- acht gemäss Art. 4 Abs. 2P's KG verfügt und diese ). Das Kartellgesetz ist folglich vorliegend in sach-

‚setz auf Sachverhalte anwendbar, die sich in der and verursacht werden (sog. Auswirkungsprinzip; mten Intensität der Auswirkungen ist im Rahmen ich nicht zulässig.’®

rden Verhaltensweisen von BMW Schweiz betref- Q. und S. summarisch beurteilt (Rz 2, 77 ff.). Der schweiz aus. Das Kartellgesetz ist folglich in örtli-

, die sich während seiner Geltung zugetragen ha- tzes sind seit dem 1. Juli 1996 in Kraft. Die Rege- Marktmacht sind seit dem 1. Januar 2022 in Kraft.

d eine mit Schreiben vom 29. Juli 2022 angekün- 2022 vorgenommene und per 1. Oktober 2023 _tretende Nichtverlängerung bzw. Kündigung von beurteilt (Rz 2, 77 ff.).”° Das Kartellgesetz ist folg-

»; act. 1.57, Beilage 1; act. 1.63.

B.2 Zuständigkeit der Wettbewe

69. Die Zuständigkeit der Wettbewerbsbe KG und den Vorschriften des Geschäftsregl trifft die Gesamtkommission die Entscheide oder dem Sekretariat zugewiesen sind.

70. Vorliegend entscheidet die Wettb Endverfügung darüber, ob die Unter Verfahrensparteien wegen eines Verstos: erlassen sind (Art. 30 Abs. 1 KG). Da vorlie oder des Sekretariats gegeben ist, ist die al ständig für die Entscheidung ist folglich die ‘

B.3 Parteien

71. Das kartellgesetzliche Rechtssubjekt (Rz 61). Unternehmen haben keine Rechts rensrechts (Art. 39 KG).’® Trägerin der verfa tei gemäss Art. 6 VwVG.’?

72. Parteistellung kommt nach Art. 6 Vw\ Rechte oder Pflichten die Verfügung gemäs materielle Verfügungsadressatinnen bezeic' denfalls diejenigen Personen als materielle ‘ che im Zeitpunkt des geprüften Verstosses ©

73. Vorliegend kommt BMW Schweiz (Rz

74. Keine Parteistellung kommt insbeson: gung am Verfahren mit Verfügungen vom 11

B.4 Vorbehaltene Vorschriften

75. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften ve ren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulas: Markt- oder Preisordnung begründen oder d Aufgaben mit besonderen Rechten ausstat Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die : das geistige Eigentum ergeben. Hingegen

7 Geschaftsreglement der Wettbewerbskom: GR-WEKO; SR 251.1).

78 Vgl. RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: [

de renseigner, RPW 2020/3a, 1096 Rz 11: HARI (Fn 4), Art. 2 N 121.

leistungen Graubünden/Schlub; BVGer, B-é den im Strassen- und Tiefbau im Kantor E. 119 f., DCC; BVGer, B-2977/2007 vom 2

leistungen See-Gaster, RPW 2019/1, 116 R

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rbskommission

hörden bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 ements WEKO”. Nach Art. 10 Abs. 1 GR-WEKO ‚ welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ

awerbskommission (nachfolgend: WEKO) mit suchung einzustellen ist oder gegen die ses gegen das Kartellgesetz Massnahmen zu gend keine Zuständigkeit eines anderen Organs Igemeine Verfügungskompetenz einschlägig. Zu- Sesamtkommission.

ist das Unternehmen i. S. v. Art. 2 Abs. 1P'° KG ;persönlichkeit im Sinne des Verwaltungsverfah- hrensrechtlichen Rechte und Pflichten ist die Par-

/G in erster Linie denjenigen Personen zu, deren s Art. 5 VwVG regeln soll. Diese werden auch als hnet.®° Praxisgemäss können je Unternehmen je- Verfügungsadressatinnen qualifiziert werden, wel- Trägerinnen des Unternehmens waren.®'

3 ff.) und Z. (Rz 6 f.) Parteistellung zu.

Jere A., C. und B. zu, deren Gesuche um Beteili- ). September 2024 abgewiesen wurden (Rz 60).

jrbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Wa- sen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche je einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher ten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf

nission vom 15.6.2015 (Geschäftsreglement WEKO,

IKE-Kommentar, Kartellgesetz, Zäch/Arnet/Baldi/Kie- (zit. DIKE KG-AUTOR/IN), Art. 2 N 19, 34 m. w. H.

22 E. 7.2.2, DCC; RPW 2021/3, 691 Rz 31, Obligation 28, Bauleistungen See-Gaster, BSK KG-AMSTUTZ/Go-

4.3.1; BVGer, B-5130/2019 vom 9.8.2021 E. 7.1, Bau-

307/2012 vom 25.6.2018 E. 11.4.1, Wettbewerbsabre- 7.4.2007 E. 4.5, Publigroupe.

z 212, VPVW Stammtische/Projekt Repo 2013.

Rechte des geistigen Eigentums stützen, d KG).

76. Vorliegend sind keine anwendbaren v den von den Parteien auch nicht geltend ge

B.5 Untersuchungsgegenstand sanktionierbaren Verhalten:

B.5.1 Verhaltensanpassung der BMW-

77. Wie eingangs erwähnt (Rz 1 f.), hat Verhalten angepasst. Deshalb ist vorab fest: tellation der Untersuchungsgegenstand ist. schen BMW Schweiz und Z. in kurzer Form

78. Zum Zeitpunkt der Anzeigeeinreichul Schweiz und Z. eine Reihe von Händler- ut Fahrzeuge in Kraft (vgl. Tabelle 1; Rz 79). Ir Händler- und Servicevertrag sowie ein MIN Standort Q. ein BMW-Händler- und Se Servicevertrag und in Bezug auf den Stan: Händler- und Servicevertrag.°? Diese Verträc 30. September 2023. Hinzu kamen zwei V Laufzeiten ab dem 1. April 2020: BMW Pre MINI NEXT am Standort S.® In Bezug auf mit Schreiben vom 29. September 2022° di tember 2023 aus (Rz 68). In der Folge gew So wurde der BMW-Händler- und Serviceve zum 31. Dezember 2025 verlängert und di MINI-Serviceverträge bis zum 31. Dezembe Verlängerungen jedoch als unzureichend.®

79. Im Rahmen einer Vereinbarung zwi willigte BMW Schweiz in eine Verhaltensai Vertrage mit Z. weitergehend als vorstehend vom 25. Juli 2024). Im Einzelnen willigte BN Abschluss eines BMW-Handler- und Serv 31. Dezember 2028 (anstatt 31. Dezember Standort Q. nicht bestehenden MINI-Händle bis zum 31. Dezember 2028 ein.®® Auch 30. September 2023 ausgelaufenen Vertr Fahrzeugen (BMW Premium Selection) bis Serviceverträge und die MINI-Serviceverträ erwähnt (Rz 78) — bereits davor eine Laufze

82 Act. 1.57, Beilage 1; act. 1.63.

8 Act. 1.57, Beilage 1; act. 1.63.

% Act. 1.2, Beilage 14.

8 Act. 1.40, Rz 45; act. 1.57, Beilage 1; act. 1.6 86 Act. 1.4, S. 8; act. 1.40, Rz 45.

87 Act. 1.63.

88 Act. 1.57, Beilage 1; act. 1.63. Für die Handl dell vorbehalten.

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ar Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2

orbehaltenen Vorschriften ersichtlich. Solche wer- macht.

nach Anpassung eines nicht

Gruppe

BMW Schweiz im Verlauf der Untersuchung ihr uhalten, was in der vorliegenden Verfahrenskons- Dazu ist die Entwicklung der Vertragslage zwi- nachzuzeichnen:

1g am 28. September 2023 waren zwischen BMW id Serviceverträgen betreffend BMW- bzw. MINI- 1 Bezug auf den Standort R. waren dies ein BMW- I-Händler- und Servicevertrag, in Bezug auf den arvicevertrag (inkl. BMW M) sowie ein MINI- dort S. ein BMW-Servicevertrag sowie ein MINI- ye hatten Laufzeiten vom 1. Oktober 2018 bis zum erträge betreffend Occasionen mit unbefristeten mium Selection am Standort Q. und Occasionen sämtliche dieser Verträge sprach BMW Schweiz Nichtverlängerung bzw. Kündigung per 30. Sep- ährte sie jedoch eine Reihe von Verlängerungen: trag (inkl. BMW M) betreffend den Standort Q. bis 2 übrigen BMW-Servicevertrage sowie sämtliche r 2028 (vgl. Tabelle 1; Rz 79). Z. erachtete diese

schen BMW Schweiz und Z. vom 25. Juli 202487 ıpassung ein und verlängerte bzw. ergänzte die beschrieben (nachfolgend: Verhaltensanpassung AW Schweiz in Bezug auf den Standort Q. in den icevertrags (inkl. BMW M) mit Laufzeit bis zum 2025) sowie in den Abschluss eines bis dahin am rvertrags (inkl. Occasionen MINI Next) mit Laufzeit erneuerten die beiden Unternehmen den zum ag über den Vertrieb von gebrauchten BMW- zum 31. Dezember 2028. Für die übrigen BMW- ge betreffend alle drei Standorte von Z. war — wie it bis 31. Dezember 2028 vereinbart worden. Aus

srverträge wurde eine Umstellung auf das Agenturmo- der untenstehenden Übersicht sind sowol 28. September 2023 als auch die Vertragsle passung vom 25. Juli 2024 ersichtlich (jewe

8 Act. 1.57, Beilage 1; act. 1.63. [...].

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nl die Vertragslage bei Anzeigeeinreichung am age unmittelbar vor sowie nach der Verhaltensan- ils mit den relevanten Vertragslaufzeiten):?°

Standort von Z. Vertragslage bei Anzeigeeinreichung am 28. September 2023

R. BMW-Händlervertrag 1.10.2018-30.9.2023 BMW-Servicevertrag? 1.10.2018-30.9.2023 MINI-Händlervertrag 1.10.2018-30.9.2023 MINI-Servicevertrag 1.10.2018-30.9.2023

Q. BMW-Händlervertrag (inkl. BMW M) 1.10.2018-30.9.2023

BMW-Servicevertrag 1.10.2018-30.9.2023

BMW Premium Selection 1.4.2020-30.9.2023

MINI-Servicevertrag 1.10.2018-30.9.2023 S. BMW-Servicevertrag 1.10.2018-30.9.2023 MINI-Händlervertrag 1.10.2018-30.9.2023 MINI-Servicevertrag 1.10.2018-30.9.2023 Occasionen MINI Next 1.4.2020-30.9.2023

Tabelle 1: Gegenüberstellung der Vertrag: 2023, unmittelbar vor sowie nach der Verha

% Die Serviceverträge in der Spalte «Vertrags liefen formell per 30. September 2023 aus. lung jedoch davon ausgehen, dass sie bis z

9 Dass der BMW-Servicevertrag betreffend d zember 2025 verfügte (nicht wie die übrigen 2028), war mutmasslich darauf zurückzufüh dete. Die Verlängerung sämtlicher BMW- ı Servicevertrags betreffend den Standort Q tensanpassung vom 25. Juli 2024 (sowie 2023) nicht strittig zwischen den Parteien (v

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Vertragslage vor der Vertragslage nach der Verhaltensanpassung Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2024 vom 25. Juli 2024 BMW-Servicevertrag BMW-Servicevertrag

1.10.2023-31.12.2028 1.10.2023-31.12.2028

MINI-Servicevertrag MINI-Servicevertrag 1.10.2023-31.12.2028 1.10.2023-31.12.2028 BMW-Händlervertrag BMW-Händlervertrag (inkl. BMW M) (inkl. BMW M)

1.10.2023-31.12.2025 1.10.2023-31.12.2025 und 1.1.2026-31.12.2028

BMW-Servicevertrag BMW-Servicevertrag

1.10.2023-31.12.20259' 1.10.2023-31.12.2025 und 1.1.2026-31.12.2028 BMW Premium Selection 1.10.2024-31.12.2025 und 1.1.2026-31.12.2028

MINI-Händlervertrag 1.10.2024-31.12.2028

Occasionen MINI Next 1.10.2024-31.12.2028

MINI-Servicevertrag MINI-Servicevertrag 1.10.2023-31.12.2028 1.10.2023-31.12.2028 BMW-Servicevertrag BMW-Servicevertrag

1.10.2023-31.12.2028 1.10.2023-31.12.2028

MINI-Servicevertrag MINI-Servicevertrag 1.10.2023-31.12.2028 1.10.2023-31.12.2028

lage bei Anzeigeeinreichung am 28. September ltensanpassung vom 25. Juli 2024.

lage bei Anzeigeeinreichung am 28. September 2023» Z. konnte und musste gemäss summarischer Beurtei- um 31. Dezember 2028 verlängert werden (Rz 113b).

en Standort Q. über eine Laufzeit nur bis am 31. De- BMW- und MINI-Serviceverträge bis am 31. Dezember ren, dass er formell Teil des BMW-Händlervertrags bil- ind MINI-Servicevertrage — einschliesslich des BMW- . — bis zum 31. Dezember 2028 war vor der Verhal- bereits während der Vertragsverhandlungen im Jahr

80. Z. teilte dem Sekretariat nach der V das problematische Verhalten von BMW Sc mehr an der Weiterführung der Untersuchur

B.5.2 Folgen für den Untersuchungsge

B.5.2.1 Allgemeines

81. Die Wettbewerbsbehörden haben in tes wegen zu prüfen und festzustellen, ob ei nicht davon abhängig, ob ein formeller «Ver Verfolgungsinteresses vorliegt oder nicht. Je setz sanktionierbares Verhalten Verfahrens daher ihre Verfahren von Amtes wegen und Unternehmen ein Verfolgungsinteresse hab fahrensgegenständliche Verhalten nicht me tellrechtsverstösse zu sanktionieren sind, si ren ist dann zu prüfen, ob das damalige Ver

82. Anders ist die Lage in Verfahren, ir welches gemäss Kartellgesetz nicht zu sank satz im Zeitpunkt der Entscheidung der WE Kartellgesetz vorliegen. Denn die WEKO eı tensweisen grundsätzlich kein Feststellun Art. 30 Abs. 1 KG, d. h. Verhaltens- oder Ur nehmliche Regelung. Massnahmen sind jec nicht zu erlassen, wenn im Zeitpunkt der | Kartellgesetz (mehr) vorliegt. Die WEKO ste Untersuchung ein, wenn sie im Zeitpunkt

verstoss feststellen kann.” Hierfür kann be sichtigt werden, dass die «Opfer» des gepri elle Verhalten haben.”* Zusammengefasst

sanktionierbare Verhaltensweisen eine mate haltens, wenn eine Verhaltensanpassung d tersuchung kartellrechtliche Bedenken bese stellen ist.

83. Eine Ausnahme besteht jedoch im t stellung der Untersuchung ist über die Verf: entscheiden. Diese gehen bei einer Einstell Bundeskasse. Dies kann jedoch nicht gelte gegen das Kartellrecht verstiess, die Unters laufenden Untersuchung aufgab und die WE

2 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 4), Art. 30 N 93 BSK KG-ZIRLICK/TAGMANN (Fn 4), Art. 30 N

9% Vgl. dazu im Strafrecht DANIEL JOSITSCH/NIK zessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, klarer Beweislage nicht selten das Verfahre densdeckung eine Desinteressement-Erklä Offizialdelikte damit nicht zu Antragsdelikte: tunitätsüberlegungen frei. Gleiches gilt, wen wird und der Geschädigte sein Desinteresse

% BGE 128 II 247 E. 6.1, BKW FMB Energie vgl. auch RPW 2015/2, 145 f. Rz 19 ff., Kos

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erhaltensanpassung vom 25. Juli 2024 mit, dass :hweiz nicht mehr bestehe und sie kein Interesse

:genstand

den von ihnen geführten Untersuchungen von Am- n Kartellgesetzverstoss vorliegt. Diese Prüfung ist folgungsantrag» oder eine andere Erklärung des .denfalls in Fällen, in denen ein gemäss Kartellge- gegenstand ist, führen die Wettbewerbsbehörden | unabhängig davon, ob mutmasslich geschädigte en oder äussern. Dies auch dann, wenn das ver- hr vorliegt, so dass auch bereits eingestellte Kar- fern keine Verjährung vorliegt. In diesen Verfah- halten gegen das Kartellrecht verstiess.”?

| denen ein Verhalten Verfahrensgegenstand ist, tionieren ist. In solchen Verfahren muss im Grund- -KO gemäss Art. 30 KG ein Verstoss gegen das lässt betreffend nicht zu sanktionierende Verhal- Jsdispositiv, sondern einzig Massnahmen nach terlassungspflichten, oder genehmigt eine einver- Joch, ausser bei konkreter Wiederholungsgefahr, 3ehördenentscheidung kein Verstoss gegen das IIt daher bei nicht sanktionierbaren Verstössen die der Behördenentscheidung keinen Kartellrechts- i nicht sanktionierbaren Entscheidungen berück- iften Verhaltens keine Einwände gegen das aktu- erübrigt sich in Untersuchungen betreffend nicht srielle Prüfung des ursprünglich untersuchten Ver- es angezeigten Unternehmens im Laufe der Un- itigt hat und die Untersuchung deswegen einzu-

linblick auf die Kostenfolgen. Auch bei einer Ein- ahrenskosten gemäss Art. 53a Abs. 1 lit. a KG zu ung der Untersuchung in der Regel zu Lasten der nN, wenn das ursprünglich untersuchte Verhalten uchungsadressatin dieses Verhalten während der -KO daher die Untersuchung einstellen muss.” In

62 ff. 64-67.

LAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- S. 71 («Vorab bei Vermögensdelikten [...] wird bei un- n relativ rasch eingestellt, wenn z.B. nach einer Scha- rung der Geschädigten vorliegt. Naturgemäss werden 1, doch ist so der Weg für die Anwendung von Oppor- 1 im Rahmen eines Vergleichs [...] eine Einigung erzielt > an der Weiterführung des Verfahrens erklärt»).

AG; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 4), Art. 53a N 5 f.; tenverfügung: Meldesystem Baumeisterverbände.

einer solchen Konstellation hat die Untersuc da sie das Verfahren verursacht hat und sie tens als unterliegend gelten kann.® Es sinc meinen Regel von Art. 72 BZP° die Verfah keit zu prüfen.”

84. Vorliegend war demnach zur Prüfun durch die BMW-Gruppe auf den Zeitpunkt ur Schweiz abzustellen, zu der sie sich in eine (Rz 79). Diese Beurteilung durfte gemäss | ohne weiteres Beweisverfahren erfolgen, d: mit dem Grundsatz der Prozessdkonomie ni Verfahren nur um des Kostenentscheids v wurden nur noch die zufolge des angepasst schliessenden Abklärungen getroffen.'°'

B.5.2.2 Gegenstandslosigkeit des Verfal

85. In der vorliegenden Untersuchung gı Marktmacht durch die BMW-Gruppe. Der Mi gesetz nicht direkt sanktionierbar (Art. 49a überlegungen in Rz 82 f. wird daher nachf: aktuelle Verhalten von BMW Schweiz keine sind (Rz 86 f.). Anschliessend wird in einen ursprünglich zu prüfende Verhalten von B BMW Schweiz Kosten aufzuerlegen sind (R

86. BMW Schweiz passte gemäss einer halten während laufender Untersuchung dal Z. weitergehend als bis dahin vorgesehen \ schloss. Die Vertragslage wurde vorstehenc Vergleich zur Vertragslage bei Anzeigeeinre ein BMW-Händlervertrag und ein MINI-Här sung, dass BMW Schweiz infolge der Ve 25. Juli 2024 «die wesentlichen [...] Verhali an weiteren Ermittlungen und an einer we habe.' Eine solche Erklärung führt — auch | — nicht automatisch zur Einstellung der Unt relativer Marktmacht und damit ein allfällige hältnis zu beurteilen, weshalb der Erklärun Doch auch unabhängig hiervon ist nicht er einer Abhängigkeit von Z. von BMW Schweiz brauch relativer Marktmacht durch BMW S

97 Bundesgesetz vom 4.12.1947 Uber den Bur % BGE 128 Il 247 E. 6.1, BKW FMB Energie / 9 Act. 1.63.

100 BGE 128 11 247 E. 6.1, BKW FMB Energie / system Baumeisterverbände.

101 Die entsprechenden Abklärungen betrafen c Gewinnzahlen der Z.-Gruppe.

1022 Act. 1.63. 103 Act. 1.47; act. 1.50; act. 1.51, Rz 2.

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hungsadressatin die Verfahrenskosten zu tragen, > wegen der Aufgabe des beanstandeten Verhal- | diesfalls in sinngemässer Anwendung der allge- rensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosig-

J des Verursachens des vorliegenden Verfahrens mittelbar vor der Verhaltensanpassung von BMW 2m Schreiben vom 25. Juli 2024% verpflichtet hat oundesgerichtlicher Rechtsprechung summarisch a es nicht dem Sinn der Regelung entspricht und cht vereinbar ist, ein gegenstandslos gewordenes jillen gleichsam weiterzuführen.'” Entsprechend en Untersuchungsgegenstands erforderlichen ab-

ırens in der Hauptsache

aht es um einen potenziellen Missbrauch relativer ssbrauch relativer Marktmacht ist gemäss Kartell- Abs. 1 KG e contrario). Ausgehend von den Vor- gend zunächst aufgezeigt, dass betreffend das Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 KG zu erlassen 1 separaten Kapitel summarisch beurteilt, ob das MW Schweiz kartellgesetzwidrig war und daher Zz 87 ff.).

Vereinbarung mit Z. vom 25. Juli 2024'% ihr Ver- iingehend an, dass sie einen Teil der Verträge mit ‚erlängerte und zudem gewisse Verträge neu ab- | im Detail dargestellt (Rz 79). Insgesamt fallen im :ichung am 28. September 2023 (Rz 79) lediglich idlervertrag ersatzlos weg. Z. vertritt die Auffas- srhaltensanpassung gemäss Vereinbarung vom enserwartungen» von Z. erfüllt habe, weshalb Z. iteren Verfahrensteilnahme kein Interesse mehr bei nicht sanktionierbaren Kartellrechtsverstössen arsuchung (Rz 82). Vorliegend ist ein Missbrauch ar Kartellrechtsverstoss in einem bilateralen Ver- g von Z. ein gewisses Gewicht zuzumessen ist. sichtlich, wie bei dieser Ausgangslage noch von - ausgegangen werden könnte, die zu einem Miss- chweiz führen könnte. Insbesondere kann Z. die

\G; RPW 2015/2, 146 Rz 25, Kostenverfügung: Melde-

lie Vertragslage, Investitionsbelege sowie Umsatz- und von ihr getätigten Investitionen — wie von ih abschreiben. Ferner hat sie damit auch bis organisatorische Massnahmen für eine allfä Würden auch am 31. Dezember 2028 noct dies Z. mutmasslich als grobes — die relative den anzurechnen. Insgesamt fällt eine Abhä vorliegend ausser Betracht und es fehlt am BMW Schweiz gegenüber Z. einer ordentlic tersuchung ist deshalb einzustellen.

B.5.2.3 Summarische materielle Beurtei

87. Wie erläutert (Rz 83), ist auch bei eir renskosten gemäss Art. 53a Abs. 1 lit. a KG rische Beurteilung (Rz 83) wird nachstehen«

B.6 Summarische materielle Be

B.6.1 Vorbemerkungen

88. Zu prüfen ist, ob BMW Schweiz bei vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli relative Marktmacht im Sinne von Art. 4 Ab diese Stellung durch die ursprüngliche Weic ber 2023 bzw. den 31. Dezember 2025 hin KG, namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. a KG (Rz ° voraussichtlich Anlass zu Massnahmen nac renpflichtig wäre (Rz 212 ff.). Die Vertragsla tensanpassung von BMW Schweiz vom 2 (Rz 79; mittlere Spalte) ersichtlich.

89. Z. macht geltend, dass BMW Schweiz lage ihr gegenüber im Sinne von Art. 4 Abs. nach Art. 7 KG missbräuchlich verhalten hz sich namentlich daraus, dass BMW Schwei und sodann unerwartet die Geschäftsbezie Übergangslösung vorzusehen. Hierauf wird

B.6.2 Relative Marktmacht von BMW S

B.6.2.1 Allgemeines

90. Gemäss Art. 4 Abs. 25's KG ist ein rel men, von dem andere Unternehmen beim ; Leistung in einer Weise abhängig sind, das keiten bestehen, auf andere Unternehmen :

104 Die in einer Eingabe geäusserte Behauptur der X.» gebe, die bis ins Jahr 2032 abzuschi Sie widerspricht auch der Aussage von Z., der Marken BMW und MINI «für die Jahr: (act. 1.4, S. 4).

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r selbst verlangt'™ — bis zum 31. Dezember 2028 zu diesem Datum Zeit, gegebenenfalls gebotene llige Neuausrichtung zu treffen, was zumutbar ist. 1 zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen, ware > Marktmacht ausschliessendes — Selbstverschul- ngigkeit fur die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 öffentlichen Interesse, das aktuelle Verhalten von ‚hen materiellen Prüfung zu unterziehen. Die Un-

lung zur Klärung der Kostenfolgen

er Einstellung der Untersuchung über die Verfah- zu entscheiden. Die hierzu erforderliche summa- 1 vorgenommen (Rz 88 ff.).

urteilung

summarischer Beurteilung gemäss Vertragslage 2024 (Rz 83 f.) gegenüber Z. mutmasslich über s. 2Pis KG verfügte (Rz 90 ff.) und gegebenenfalls jerung, bestimmte Verträge über den 30. Septem- aus weiterzuführen, missbrauchte gemäss Art. 7 186 ff.). Ist dies zu bejahen, hätte BMW Schweiz h Art. 30 Abs. 1 KG gegeben, weshalb sie gebüh- ge zwischen BMW Schweiz und Z. vor der Verhal- 5. Juli 2024 ist aus der vorstehenden Tabelle 1

bei der Herbeiführung der vorstehenden Vertrags- 2bis KG relativ marktmächtig gewesen sei und sich ibe. Der Missbrauch relativer Marktmacht ergebe z sie zu Investitionen in Millionenhöhe veranlasst hungen beendet habe, ohne eine angemessene nachfolgend im Einzelnen eingegangen.

chweiz (Art. 4 Abs. 2bis KG)

ativ marktmächtiges Unternehmen ein Unterneh- Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder s keine ausreichenden und zumutbaren Möglich- juSZUWeichen.

1g von Z., wonach es «verbleibende [...] Investitionen reiben seien (act. 40, Rz 34), wurde nicht substanziiert. wonach die gesamte Infrastruktur auf die Bedürfnisse e 2018 bis 2028 ausgelegt und gebaut» worden sei

91. Wie Art. 4 Abs. 2°'° KG konkret zu pri Kabi und Madrigal! ausführlich dargelegt, wı sen für das Bestehen relativer Marktmacht sein:!%

1. Ein Unternehmen ist abhängig von eineı 2. Dem abhängigen Unternehmen mangeli

3. Die Abhängigkeit ist nicht grob selbstver

B.6.2.2 Abhängigkeit

92. Zentrales Tatbestandsmerkmal der re das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältni gigkeit misst sich nach dem Gesetzeswortl lichkeiten bestehen, auf andere Unternehme

93. Die Prüfkriterien der Abhängigkeit we und in der Folge im Rahmen der Subsumtio B.6.2.2.1 Prüfkriterien

94. Die Abhängigkeit ist gemäss WEKO- chen:!%

1. Verfügt das abhängige Unternehmen üb

2. Welche Folgen hat die Wahrnehmung al Unternehmen (Rz 99 ff.)?

3. Sind die Folgen allfälliger Ausweichmog| bar (Rz 101 ff.)?

95. Die drei Prüfkriterien der Abhängigkeit

(i) Ausweichmöglichkeiten

96. Art. 4 Abs. 2Pis KG erwähnt als Auswe nehmen. Bezieht sich — wie vorliegend - dit Produkten, kommt hierzu gemäss Praxis de in Frage:

- Verzicht auf die besagten Produkte;

— Bezug der besagten Produkte bei einer

105 WEKO, 24.6.2024, Rz 268 ff., Fresenius (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 387 ff., scheide (30.6.2025).

106 Vgl. zur Prüfung der Unternehmenseigensc|

107 WEKO, 24.6.2024, Rz 278 ff., Fresenius (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 403 ff., (30.6.2025).

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fen ist, hat die WEKO in den Verfahren Fresenius orauf im Grundsatz verwiesen wird. Danach müs- folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt

n anderen Unternehmen (Rz 92 ff.). ‘es an Gegenmacht (Rz 163 ff.). schuldet (Rz 167 ff.).

lativen Marktmacht gemäss Art. 4 Abs. 2P's KG ist sses zwischen zwei Unternehmen.'® Die Abhän- aut daran, ob ausreichende und zumutbare Mög- 2n auszuweichen.

rden nachstehend zunächst dargelegt (Rz 94 ff.) n angewandt (Rz 103 ff.).

Praxis anhand von drei Prüfkriterien zu untersu-

er Ausweichmöglichkeiten (Rz 96 ff.)?

fälliger Ausweichmöglichkeiten für das abhängige

ichkeiten für das abhängige Unternehmen zumut-

werden nachfolgend einzeln dargestellt.

ichmöglichkeit das Ausweichen auf andere Unter- > mögliche Abhängigkeit auf die Beschaffung von r Wettbewerbsbehörden insbesondere Folgendes

anderen Anbieterin (z. B. Parallelimport);

raft Rz 61 f.

Madrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide

- Bezug alternativer Produkte (Substitute)

97. Welche Ausweichmöglichkeiten beste führung bzw. der hier durchzuführenden su berücksichtigt werden, welche Bemühunge den Tag gelegt hat, um die fragliche Leistui Sind etwa intensive Ausweichbemühunger dass keine oder nur beschränkte Alternati\ weichversuche» keine Tatbestandsvorauss: 2bis KG. Ein solches Kriterium findet im Ge bemühungen kann jedoch bei der Beweisfi es für die Wettbewerbsbehörden bereits ein den, wenn ein Unternehmen keine Ausweicl

98. Ein mutmasslich abhängiges Unternel zige der genannten Möglichkeiten zu entsch die beste Alternative auch in der Kombinatioı weise indem das Unternehmen für einen Te oder Dienstleistungen ausweicht und im Üb verzicht).'”'

(ii) Folgen der Ausweichmöglichkeiten

99. Sobald feststeht, welche Ausweichmö ermitteln, die für das mutmasslich abhängig nativen entstehen würden.!'? Massgebend das mutmasslich abhängige Unternehmen } Aufwendungen (z. B. Kosten für die Umstell

108 Vgl, WEKO, 24.6.2024, Rz 279 ff., Freseni (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 404 ff.,. (30.6.2025).

19 Vgl. aber BBI 2019 4877, 4940 f. Ziff. 6.4: « geschlagene Regelung berufen möchten, wünschte Produkt beziehungsweise die Die Konditionen im In- und Ausland zu beziehe die erfolglose Anfrage beim Hersteller des F gründen. Je nach Einzelfall sind einige erf dern, in denen die Ware oder die Dienstleis hängige Nachfrager nachzuweisen, dass e anderweitig zu vergleichbaren Preisen und

110 Vgl. WEKO, 24.6.2024, Rz 280, Freseniu (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 405, N (30.6.2025).

111 Vgl. WEKO, 24.6.2024, Rz 282, Freseniu (30.6.2025).

12 Vgl. WEKO, 24.6.2024, Rz 283 ff., Freseni (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 404 ff., (30.6.2025).

113 Vgl. auch Conseil de la concurrence, Nr. 03 la concurrence, Nr. 89-D-16 vom 2.5.1989,

[Publikationsversion] hen, ist eine Sachverhaltsfrage. Bei der Beweis- nmarischen Beurteilung (Rz 83) kann dabei auch in das mutmasslich abhängige Unternehmen an 1g anderweitig zu beziehen (z. B. Parallelimport). | erfolglos geblieben, kann dies dafür sprechen, yen bestehen. Allerdings bilden «erfolglose Aus- stzung der Abhängigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. setzestext keine Stiitze.'°? Fehlenden Ausweich- ihrung Rechnung getragen werden. Zudem kann | Argument gegen das Aufgreifen eines Falles bil- hbestrebungen aufzeigen kann.""°

ımen braucht sich nicht in jedem Fall für eine ein- eiden, wenn es ausweichen muss. Vielmehr kann 1 von Ausweichmöglichkeiten bestehen, beispiels- il der fraglichen Leistung auf alternative Produkte rigen auf den Bezug der Leistung verzichtet (Teil-

glichkeiten bestehen, sind die allfälligen Folgen zu e Unternehmen durch das Ausweichen auf Alter- ist vor allem, welche Folgen das Ausweichen für latte, d. h. ob es eine Umsatzeinbusse"'?, höhere ung der Produktion) oder — was vor allem relevant

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Demnach müssen Unternehmen, die sich auf die vor- bereits andere zumutbare Möglichkeiten, das ge- nstleistung zu vergleichbaren (Referenz-)Preisen und 1, erfolglos ausgeschöpft haben. Beispielsweise reicht teferenzlandes nicht aus, um eine Abhängigkeit zu be- olglose Beschaffungsversuche in verschiedenen Län- stung angeboten wird, vorzuweisen. Dabei hat der ab- r erfolglos versucht hat, die Ware oder Dienstleistung Konditionen wie seine Konkurrenten zu beziehen».

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-D-42 vom 18.8.2003, Suzuki et al., Rz 46; Conseil de Chaptal/Mercedes Benz France, S. 62.

ist — einen tieferen Gewinn zur Folge hatte. Frage des Sachverhalts.''*

100. Schwierigkeiten bei der Beweisführun: dass im Beurteilungszeitpunkt das Ausweic die Folgen des Ausweichens noch nicht ode eines allfälligen Nachteils von einer Vielza Ausweichens sich im Verlaufe der Zeit veré Nachteil, den das Ausweichen für das mutrr in der Regel nicht exakt bezifferbar. Vielmeh Grössenordnung möglich. Trotz der Schwie trakte Kriterien oder ein fixer Kriterienkatalc konkreten Kontext ersetzen.'"°

(iii) Zumutbarkeit der Folgen

101. Gemäss Art. 4 Abs. 2° KG liegt ein | chenden und zumutbaren» Ausweichmöglic den» Ausweichweichmöglichkeiten ist gemä im Kriterium der «Zumutbarkeit» zu prüfen i: bare» Ausweichmöglichkeiten vorliegen, ka ist, ob die Folgen des Ausweichens oder de: busse — für das Unternehmen zumutbar sin:

102. Das Kriterium der Zumutbarkeit wird. Nachteile des Ausweichens können verschi verhältnisse oder individuelle Eigenschafter räumt das Gesetz den rechtsanwendenden | In der WEKO-Praxis wurde zur Zumutbarke ist, wie schwerwiegend sich ein Nachteil auf len Verhältnis auswirkt. Relevant ist dabei | bestimmte Umsatzeinbusse für ein Unterne sie für ein anderes Unternehmen nicht ins ¢ mutbar. Fällt namlich die Geschäftsbeziehu ist das Ausweichen auf ein anderes Unterne in der Regel selbst dann der Fall, wenn grun stehen, weil jede Neuausrichtung Wechselk: und den dazugehörigen Materialien nicht ers

114 WEKO, 24.6.2024, Rz 283, Fresenius © (30.6.2025).

scheide (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, R: scheide (30.6.2025).

116 Vgl. WEKO, 24.6.2024, Rz 302 ff., Freseni (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 414 ff.,. (30.6.2025).

117 WEKO, 24.6.2024, Rz 286, Fresenius © (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 411, MV (30.6.2025).

18 WEKO, 24.6.2024, Rz 288, Fresenius — (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 413, MV (30.6.2025).

[Publikationsversion]

Ob solche Nachteile vorliegen oder nicht, ist eine

gy über die Folgen des Ausweichens rühren daher, hen typischerweise noch nicht stattgefunden hat, r nicht vollständig eingetreten sind, das Ausmass hl Faktoren abhängen kann und die Folgen des indern können.'"® Vor diesem Hintergrund ist der vasslich abhängige Unternehmen zur Folge hätte, r sind häufig bloss Aussagen in Bezug auf dessen rigkeiten bei der Beweisführung dürfen nicht abs- 1g die einzelfallweise Sachverhaltsfeststellung im

Abhängigkeitsverhältnis vor, wenn «keine ausrei- :hkeiten bestehen. Im Kriterium der «ausreichen- ss WEKO-Praxis nichts enthalten, was nicht auch st. Die Beurteilung, ob «ausreichende und zumut- nn daher in einem Schritt erfolgen. Massgebend

5 Verzichts — primär gemessen an der Gewinnein- in Art. 4 Abs. 2P'® KG nicht konkretisiert. Allfallige adene Ursachen haben, beispielsweise die Markt- | des betroffenen Unternehmens (Rz 99 f.). Damit 3ehörden einen weiten Beurteilungsspielraum ein. it festgehalten, dass einzelfallweise zu beurteilen "das konkret betroffene Unternehmen im bilatera- nicht die absolute Grösse des Nachteils, da eine 'hmen gravierende Folgen haben kann, während sewicht fällt.''® Auch ist nicht jeder Nachteil unzu- ing mit dem geeignetsten Geschäftspartner weg, hmen meistens mit Nachteilen verbunden. Das ist dsätzlich gleichwertige Alternativen zur Verfügung sten mit sich bringt, wobei aus dem Gesetzestext ichtlich ist, dass Alternativen einen gleichwertigen

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Ersatz bieten mussen."'? Die Vorschriften z men in Konstellationen, in denen zwischen C vor Missbrauch zu schützen und nicht darat zuführen. Vor diesem Hintergrund ist eine : denfalls dann zu bejahen, wenn die Nachte sind.'2° Im Gegenzug ist die Zumutbarkeit in betroffene Unternehmen in seiner Existenz das konkrete bilaterale Verhältnis aufzuzeii eines Ausweichens oder Verzichts Nachteil

B.6.2.2.2 Subsumtion

103. Auf der Grundlage der dargestellten K Z.-Gruppe bei summarischer Beurteilung ge vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) mutmasslich vo

104. Die Abhängigkeit der Z.-Gruppe von werden, ohne die von der Z.-Gruppe behaup zu haben. Soweit diese Investitionen — etwa titionszeitpunkt — vorliegend als relevant zu Folgen und die Zumutbarkeit der einzelnen im Rahmen einer Vorbemerkung auf die vo! gehen (Rz 106 ff.).

105. In der Folge (Rz 116 ff.) werden die eir wie deren Zumutbarkeit behandelt.

(i) Vorbemerkung: Investitionen der Z.

106. Vorliegend ist summarisch zu beurteil tensanpassung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f waren, inwiefern die BMW-Gruppe diese ve Vertragslage vor der Verhaltensanpassung ' sen waren. Vor der Verhaltensanpassung \ wie folgt (vgl. Tabelle 1; Rz 79):

— der BMW-Händlervertrag betreffend den fend die Standorte R. und S. waren per.

119 WEKO, 24.6.2024, Rz 288, Fresenius © (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 413, MV (30.6.2025).

120 WEKO, 24.6.2024, Rz 288, Fresenius © (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 413, MV (30.6.2025).

121 WEKO, 24.6.2024, Rz 288, Fresenius | (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 413, N (30.6.2025). So auch OLIVER KAUFMANN, F DAVID MAMANE, Die relative Marktmacht im die Praxis, in: SZK 2/2022, 62; RICHARD STAI macht in der Schweiz, ZWeR 2021, 235, 25

122 Vgl. auch Merkblatt und Formular des Sek zember 2021 (revidiert am 4. Februar 2025)

[Publikationsversion]

ur relativen Marktmacht zielen darauf, Unterneh- seschäftspartnern ein klares Machtgefälle besteht, if, einen weitgehenden Kontrahierungszwang ein- Zumutbarkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2®'5 KG je- ile für das betroffene Unternehmen unbedeutend der Regel nicht erst dann zu verneinen, wenn das bedroht ist."*! Zusammengefasst ist in Bezug auf yen, dass dem betroffenen Unternehmen im Fall > einer gewissen Schwere erwachsen. '22

riterien (Rz 96 ff.) wird nachfolgend geprüft, ob die mass Vertragslage vor der Verhaltensanpassung n der BMW-Gruppe abhängig war.

der BMW-Gruppe kann nicht sinnvoll gewürdigt teten Investitionen auf deren Relevanz hin geprüft in Bezug auf deren Höhe, Gegenstand und Inves- anerkennen sind, haben sie einen Einfluss auf die Ausweichmöglichkeiten. Deshalb ist nachstehend n der Z.-Gruppe behaupteten Investitionen einzu-

zelnen Ausweichmöglichkeiten, deren Folgen so-

-Gruppe

en, welches bei der Vertragslage vor der Verhal- , 88) die relevanten Investitionen der Z.-Gruppe ranlasst hatte und in welchem Umfang sie bei der ‚om 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) zu amortisieren gewe- ‚om 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) war die Vertragslage

Standort R. und die MINI-Händlerverträge betref- 30. September 2023 weggefallen;

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ladrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide telative Marktmacht 2022, sic! 2022, 181, 186; a. M. Schweizer Kartellrecht — von der Relativitatstheorie in JBER/ANDREAS BURGER, Einführung der relativen Markt- A.

retariats der WEKO: Relative Marktmacht vom 6. De- ‚Rz 11 und Fn 3.

— der BMW-Händlervertrag und der BMW. bis zum 31. Dezember 2025 verlängert \

— die BMW-Serviceverträge betreffend Serviceverträge betreffend die Standorte verlängert worden.

107. Nachfolgend wird zuerst auf die Expz (Rz 108 ff.), in der Folge auf die von Z. beh: die vorliegend als relevant zu anerkennende

1. Expansionsstrategie von BMW Schwei

108. BMW Schweiz führte im Jahr 2017 ei eine Expansionsstrategie mit einem Ausbau realisierten) neuen Standort in T. vor.'4 Die | festgehalten, die durch BMW Schweiz und z zeichnet wurden:

- In einem ersten Letter of Intent vom Schweiz) umrissen BMW Schweiz und Notwendigkeit zusätzlicher Investitionen vor. 125

— Ineinem zweiten Letter of Intent vom [...] die Parteien eine Einigung mit W., won: durch die Z.-Gruppe erhältlich gemachte Händlernetzstrategie genutzt wurde. '7°

- In einem dritten Letter of Intent vom [...] Eckpunkte betreffend den Standort S. f MINI-Fahrzeugen liegen sollte und für w lion Franken veranschlagt wurden. '27

— In einer Vereinbarung vom [...]. Marz 20 Eckpunkte betreffend den Standort Q. f BMW-Fahrzeugen liegen sollte und fur w lionen Franken veranschlagt wurden (Au Occasionen: 5 Millionen Franken).'?®

109. Gemäss Z. wurde mit diesen Vereinb eine Erweiterung der Vertragsbeziehungen z Grundlage für die Investitionen der Z.-Grup| ordnung der erforderlichen Investitionen deı für deren Amortisation notwendigen Vertra« BMW Schweiz stellt in Bezug auf die erste!

123 Vgl. zum BMW-Servicevertrag betreffend de 124 Act. 1.2, Rz 8 ff.

125 Act. 1.2, Beilage 8.

126 Act. 1.2, Beilage 9.

127° Act. 1.29, Beilage 2.

128 Act. 1.8, Beilage 1.

129 Act. 1.2, Rz 8-10; act. 1.40, Rz 40.

130 Act. 1.40, Rz 40.

[Publikationsversion]

-Servicevertrag'?° betreffend den Standort Q. war norden;

die Standorte R. und S. sowie die MINI- >R., Q. und S. waren bis zum 31. Dezember 2028

insionsstrategie von BMW Schweiz eingegangen aupteten Investitionen (Rz 110 ff.) und sodann auf sn Investitionen von Z. (Rz 113 ff.).

z ab dem Jahr 2017

ne neue Händlernetzstrategie ein. Für Z. sah sie der Standorte Q. und S. und einem (letztlich nicht =xpansionsstrategie wurde in vier Vereinbarungen 7. (sowie in einem Fall zusätzlich durch W.) unter-

[...]. Mai 2017 (Expansionsstrategie von BMW Z. die neue Händlernetzstrategie und hoben die , Insbesondere in Bezug auf die Infrastruktur, her-

. November 2017 (Beteiligung von W. an Z.) trafen ach sich diese an Z. beteiligen würde und das so Kapital für die Investitionen im Rahmen der neuen

. Juli 2018 (MINI-Umbauprojekt in S.) wurden die estgehalten, dessen Fokus auf dem Vertrieb von alchen Investitionen der Z.-Gruppe von rund 1 Mil-

19 (BMW-Umbauprojekt in Q.) wurden sodann die estgehalten, dessen Fokus auf dem Vertrieb von elchen Investitionen der Z.-Gruppe von rund 8 Mil- sstellung: 3 Millionen Franken; Service, Werkstatt,

arungen eine langfristige Zusammenarbeit sowie zwischen ihr und BMW Schweiz vereinbart und die 9e geschaffen.'?? BMW Schweiz sei die Grössen- -Z.-Gruppe bekannt gewesen, einschliesslich der jslaufzeit von «mindestens 10 bis 12 Jahren»."'?° n beiden Dokumente die Rechtsverbindlichkeit in

2n Standort Q. Fn 91.

Frage und unterstreicht die Wichtigkeit ihre des Investitionsrisikos von Z.'?"

2. Behauptete Investitionen der Z.-Grupp

110. Z. macht geltend, in Umsetzung der dem Jahr 2017 rund 2,41 Millionen Franken matik, Fahrzeuge, Werkzeuge) investiert zi von rund 6,77 Millionen Franken durch die folgend: X.) gekommen. "??

111. Aus nachstehender Tabelle sind die \ ersichtlich. Z. stützt den behaupteten Investi Sachanlagen auf eine Gesamtübersicht mit lungen gemäss ihrer Buchhaltung beruht (: BMW» mit Investitionen wie «Cafina AG, N stellungen" ergibt sich jedoch lediglich ein ken. Grund dafür ist, dass in der Gesamtübe sich aus den Detaildarstellungen nicht her! sind.'?° Nachfolgend wird deshalb auf die D

Von Z. behauptete Investitionen Wert de in Sachanlagen (Anschz

Maschinen & Werkstatteinrichtung

Lagereinrichtungen

Showroom-Einrichtungen BMW

Showroom-Einrichtungen MINI

Buromobiliar und Burogerate

Informatik

Werkzeuge / Mat. Servicemobil

Umgebung

Betriebsfahrzeuge Werkstatt

Sachanlagen S. Total

Tabelle 2: Von Z. behauptete Investitionen i strategie von BMW Schweiz.

131° Act. 1.29, Rz 12; Act. 1.51, Rz 75.

132 Act. 1.2, Rz 10 und Beilage 10; act. 1.40, Rz war zunächst von einem Betrag von 6,82 M 6,77 Millionen Franken korrigiert wurde). Z. ordentlichen Revision gemäss Art. 727 Bunc des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fü sowohl die Investitionen als auch die Abschr experten genehmigt worden seien.

133 Act. 1.2, Rz 10 und Beilage 10; act. 1.4, S. 4; 134 act. 1.40, Beilage 1, S. 2-11.

135 Die für die Differenz relevanten Detaildarste matik» und «Werkzeuge / Mat. Servicemobi

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r Unterstützungsleistungen für die Einschätzung

e

vereinbarten Expansionsstrategie (Rz 108 f.) ab in Sachanlagen (z. B. Mobiliar, Maschinen, Infor- ı haben. Hinzu seien Investitionen in Immobilien ebenfalls zur Z.-Gruppe gehörende X. AG (nach-

‚on Z. behaupteten Investitionen in Sachanlagen tionsbetrag von 2,41 Millionen Franken betreffend Investitionen, die auf verschiedenen Detaildarstel- 7. B. Detaildarstellung «Showroom-Einrichtungen lelitta XT6-2G Maschine»).'?? Aus den Detaildar- Gesamtinvestitionsbetrag von 2,0 Millionen Fran- rsicht an drei Stellen Investitionswerte stehen, die eiten lassen und die insofern nicht substanziiert staildarstellungen abgestellt:

r Investitionen in Schweizer Franken iffungswert)

560 886 54 050 299 815 150 982 1 963 353 147 243 736 257 305 72 406 30 000 2 024 290

n Sachanlagen in Umsetzung der Expansions-

7a, Beilage 1 S. 1, Beilage 2 (in Bezug auf Immobilien illionen Franken die Rede, der jedoch in der Folge auf gibt an, dass ihre Buchhaltung den Anforderungen der lesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung nfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) genüge und eibungsmethoden von einem zugelassenen Revisions-

act. 1.40, Rz 7f, Beilage 1, S. 1-11.

llungen sind «Showroom-Einrichtungen BMW», «Infor- I»; vgl. act. 1.2, Beilage 1.

112. Aus nachstehender Tabelle sind die vi rund 6,77 Millionen Franken ersichtlich, welc behaupteten Investitionsbetrag auf eine Ge: treffend «R. Showroom»'37 (1,08 Millionen ken), «Q. Erweiterung Werkstatt» (2,36 Millic Franken) beruht. "'*®

Investitionen von X. in Immobilien Wert (Ans

R. Showroom

Q. Showroom

Q. Erweiterung Werkstatt

S. Showroom Total

Tabelle 3: Von Z. behauptete Investitionen i tegie von BMW Schweiz.

3. Relevante Investitionen von Z.

113. Die von Z. behaupteten Investitionen giert 8,79 Millionen Franken (Rz 111) sind i marischen Beurteilung (Rz 83) auf ihre Rele zu präzisieren:

a. Abschreibungen: Zunächst ist für die vor nicht der Anschaffungswert der behaup gemäss Vertragslage vor der Verhaltens der Vertragslage vor der Verhaltensang musste Z. davon ausgehen, dass sämtli und MINI sowie alle drei Standorte von 2025 läuft (Rz 103). Investitionen im Be ber 2028 abzuschreiben (was vorliegen: Was Investitionen im Bereich Handel a abzuschreiben, soweit ein Bezug zum St bis am 30. September 2023, soweit ein kann. Grund für das Abstellen auf den < tendenziell nachteilig ist, weil ein Abstell Abschreibungen führen würde), ist, das lassen hat, sämtliche Investitionen den « mangelnde (einschliesslich schätzungsw so, dass bei einem Abstellen auf den X letzten Eingabe von Z. getätigte) Investi

136 Act. 1.2, Rz 10 und Beilage 10; act. 1.40, Rz

137° Z. bezeichnet diese Investition als «R. V act. 1.40, Beilage 9 («Umbau und Umgesta Beilage 9 aufgelistete Posten «Investitionsk jektänderung vom 15. Januar 2018 (S. 2) at halb ist nachfolgend nur von «R. Showroom

138° Act. 1.40, Beilagen 2, 6-9.

139 Act. 1.33, S. 3 f. («Bitte treffen und begründt präzise gemacht werden können»).

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on Z. behaupteten Investitionen in Immobilien von he durch X. getätigt worden seien.'*® Z. stützt den samtübersicht, die auf vier Bauabrechnungen be- Franken), «Q. Showroom» (3,06 Millionen Fran- ynen Franken) und «S. Showroom» (0,27 Millionen

der Investitionen in Schweizer Franken chaffungswert)

1.081 160 3 061 796 2 356 668

271 127 6 770 751

n Immobilien in Umsetzung der Expansionsstra-

von insgesamt 9,18 Millionen Franken bzw. korri- n Rahmen der vorliegend vorzunehmenden sum- vanz hin zu prüfen und in verschiedener Hinsicht

liegende Beurteilung einer allfälligen Abhängigkeit teten Investitionen relevant, sondern deren Wert anpassung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.). Aufgrund yassung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) konnte und che Serviceverträge betreffend die Marken BMW Z. bis am 31. Dezember 2028 verlängert werden betreffend den Standort Q. bis am 31. Dezember reich Service waren demnach bis am 31. Dezem- 1 zu deren Nichtberücksichtigung führt; Rz 113b). nbelangt, sind diese bis am 31. Dezember 2025 andort Q. nicht ausgeschlossen werden kann, und Bezug zum Standort Q. ausgeschlossen werden 31. Dezember 2025 in unklaren Fallen (was für Z. an auf den 30. September 2023 zu weniger hohen s Z. es trotz Aufforderung des Sekretariats unter- sinzelnen Standorten zuzuordnen, weshalb ihr die jeise) Zuordenbarkeit anzulasten ist.'?° Zwar ist es 31. Dezember 2025 auch spätere (d. h. nach der tionen zu addieren wären. Diese wären aufgrund

7a, Beilage 1 S. 1, Beilage 2.

Verkstatt/Showroom». Die Investition betraf gemäss tung Showroom») jedoch nur den Showroom. Der in edarf Werkstatt R.» (S. 10) wurde gemäss einer Pro- is der Bauabrechnung gemäss Beilage 9 entfernt. Des- » die Rede.

an Sie Schätzungen, soweit vereinzelte Angaben nicht des anstehenden Auslaufens der Verträ gewesen und hätten im Rahmen der vo keinem anderen Ergebnis geführt, soda: werden können.

Im Bereich Sachanlagen hat Z. lineare. ternen Handbuch vorgenommen, das g Steuerverwaltung entspreche.'* Die At Mobiliar (mit nachstehenden Ausnahme: maschinen, 20 % über 5 Jahre für Inforrr über 4 Jahre und 3 Monate für Werkze bungen betreffend die Standorte in Q. ı über 15 Jahre vor und betreffend den S ren.'*? BMW Schweiz führt in dieser Hin: schaftlich und aus steuerlichen Gründer gebend für die Frage des Investitionssch Gesetz- bzw. Verordnungsgeber vorges: Verträge».'*? Art. 8 KFZV würde für befri fünf Jahren vorsehen, wobei eine Nichtv gen sei.'** In der Lehre würden Uberga Sodann seien die Abschreibungsbeträg: halb nicht überprüft werden.'* Dieser A Z. verwendeten Abschreibungssätze oı Steuerverwaltung verwendeten Abschre und BMW Schweiz macht nicht substan: wären oder einseitig zu Gunsten von Z. ; träge nicht für jede Investition einzeln ge Detailtiefe aus den Beilagen und sind Ü vertretbar wären, macht BMW Schweiz der Abschreibungen zielt damit ins Lee bzw. Verordnungsgeber vorgesehenen träge» Bezug nimmt, ist nicht klar, auf we Soweit die Vertragsauflösungsregelung: Art. 8 lit. a KFZV, dass eine Vertragsau von mindestens fünf Jahren als qualitati werbs gilt, wenn die Nichtverlängerung kündigen ist. Eine verbindliche Fünfjahre die Bestimmungen der KFZ-Verordnung Kraftfahrzeugbereich gelten (Art. 2 Abs

140 Act. 1.40, Rz 8 und 10, Beilagen 1 und 10. V A/1995 — Geschäftliche Betriebe, Abschrei triebe, <www.estv.admin.ch> Direkte Bun (30.6.2025).

141 Act. 1.40, Rz 7b, 7d, 10, Beilage 1.

143 Act. 1.51, Rz 6.

144 Act. 1.29, Rz 75.

145 Act. 1.51, Rz 72.

146 Act. 1.51, Rz 12.

147 Vgl. act. 1.29, Rz 75.

[Publikationsversion]

ge jedoch voraussichtlich nicht ausschlaggebend rliegenden summarischen Beurteilung (Rz 83) zu ss sie ohne Einfluss auf das Endergebnis ignoriert

Abschreibungen gemäss einem unternehmensin- rundsätzlich den Vorgaben der Eidgenössischen schreibungen betrugen 12,5 % über 8 Jahre für 1), 15 % über 6 Jahre und 8 Monate für Werkstatt- jatik, 20 % über 5 Jahre für Fahrzeuge und 22,5 % uge.'*' Im Bereich Immobilien nahm Z. Abschrei- ind S. degressiv mit 7 % vom Buchwert pro Jahr tandort R. linear über die Mietdauer von 10 Jah- sicht aus, dass Abschreibungsfristen betriebswirt- | unterschiedlich angelegt werden könnten. Mass- utzes im Kraftfahrzeugbereich seien «die nun vom shenen Wertungen von 5 Jahren für befristete [...] stete Verträge verbindlich eine Vertragsdauer von erlängerung sechs Monate im Voraus anzukündi- ngsfristen von maximal zwei Jahren diskutiert.'*° > nicht einzeln genannt worden und könnten des- rgumentation kann nicht gefolgt werden. Die von ‘ientieren sich an den von der Eidgenössischen bungssätzen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich ziiert geltend, dass die gewählten Sätze willkürlich ausfallen würden. Während die Abschreibungsbe- snannt werden, ergeben sie sich mit zureichender berprüfbar. Dass konkrete Abschreibungen nicht nicht geltend. Die rein pauschale Beanstandung re. Soweit BMW Schweiz auf die «vom Gesetz- Wertungen von 5 Jahren für befristete [...] Ver- Iche Gesetze oder Verordnungen sie sich bezieht. an der KFZ-Verordnung gemeint sind, '* definiert flosungsbestimmung in einem befristeten Vertrag v schwerwiegende Beeinträchtigung des Wettbe- nicht mindestens sechs Monate im Voraus anzu- sfrist findet sich darin nicht. In jedem Fall können ‚ die generell für vertikale Wettbewerbsabreden im .1 KFZV), in Konstellationen mit relativer Markt-

gl. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Merkblatt bungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Be- Jessteuer DBST > Fachinformationen > Merkblätter macht zufolge der gegebenenfalls qualif len Vergleichspunkt liefern und es ist d nehmen. "48

b. Nichtberücksichtigung der Investitionen Investitionen im Bereich Service nicht z am 31. Dezember 2028 verlängert habe chend amortisiert werden könnten.'*® Di der Anzeigeeinreichung am 28. Septeml gegen im Wesentlichen vor, dass sich e vice nicht für alle getätigten Investitione triebskosten eines integralen Geschaftst

Der Einwand von BMW Schweiz ist insc konnte und musste Z. davon ausgehen, zember 2028 verlängert werden, was di seits im Rahmen von mehrmonatigen, c verhandlungen nicht streitig und BMW

sogar in zwei Schreiben betreffend die | Z.'°° Z. tut zudem allein mit dem Hinweis dell nicht substanziiert dar, dass der We dass sie ihre Investitionen im Bereich S spricht bereits die notorische Tatsache,

eine Tätigkeit als zugelassene Werksti tensanpassung vom 25. Juli 2024 (Rz 8 einzig die Verträge im Bereich Handel

verlängert hatte, sind vorliegend nur die zu prüfen. Investitionen im Bereich Serv

148 Vgl. aber BGH, KZR 33/93 vom 21.2.1995, Frist im Recht der Europäischen Union Bez

149 Act. 1.29, Rz 7, 34 f.; act. 1.51, Rz 30. 150 Act. 1.29, Rz 72.

151 Damit sei insbesondere gemeint, dass der I Bereich Handel zu amortisieren, wobei es | frage nach Servicedienstleistungen zu gene Fall, wo Kunden Verkaufs- und Serviceleis Ziff. 1).

152 Vgl. Fn 104.

153 Vgl. act. 1.2, Beilagen 20 f.; act. 1.8, Beilageı

154 Act. 1.40, Rz 5 Ziff. 1; act. 1.51, Rz 5, 23.

155 In Bezug auf Sachanlagen (Rz 111) sind d «Showroom-Einrichtungen MINI», in Bezug «Q. Showroom» und «S. Showroom».

156 Das betrifft Investitionen mit Bezeichnunge auch in Bezug auf solche Investitionen gelt lich», jedoch «nicht ausschliesslich» korrek diesen Punkt jedoch nicht, so dass er unbea dieser Grundlage dem Bereich Service zuc die Posten «Maschinen & Werkstatteinrichtt fahrzeuge Werkstatt», in Bezug auf Immobili Ausgenommen sind sich aus den Detaildaı reich Handel zugeordnet werden können. S

[Publikationsversion]

izierten Abhängigkeitslage gerade keinen sinnvol- iesfalls vielmehr eine Einzelfallbeurteilung vorzu-

im Bereich Service: Gemäss BMW Schweiz sind u berücksichtigen, da sie alle Serviceverträge bis , sO dass Investitionen im Bereich Service hinrei- > verlängerten Serviceverträge seien im Zeitpunkt er 2023 bereits in Kraft gewesen.'° Z. bringt hier- ine Zuteilung zu den Bereichen Handel oder Ser- n vornehmen lasse, da es sich um «integrale Be- nodells» handle. '>"

jesamt überzeugend. Zum Zeitpunkt der Anzeige dass sämtliche Serviceverträge bis zum 31. De- 2>r Forderung von Z. entsprach.'?? Dies war einer- ler Anzeigeeinreichung vorangehenden Vertrags- Schweiz erwähnte die Verlängerungsmöglichkeit lichtverlängerung («Kündigung») der Verträge mit ‚auf ein integrales bzw. integriertes Geschäftsmo- 2gfall der Verträge im Bereich Handel dazu führt, ervice nicht mehr amortisieren kann. Dem wider- dass verschiedene Marktteilnehmerinnen sich auf jtten beschranken.'* Da mithin vor der Verhal- 3 f.) davon auszugehen war, dass BMW Schweiz nicht in dem von Z. geforderten Umfang (Rz 86) Investitionen von Z. im Bereich Handel? weiter ice!” werden nicht weiter berücksichtigt.

Kfz-Vertragshändler, Rz 39, wo auf eine vergleichbare Jg genommen wurde.

3ereich Service notwendig sei, um die Investitionen im wiederum den Bereich Handel brauche, um die Nach- srieren. Das sei insbesondere im Premiumbereich der tungen «aus einer Hand» wünschten (act. 1.40, Rz 5

14 f.; act. 1.29, Beilagen 4, 14 f. Vgl. auch Fn 104.

ies die Posten «Showroom-Einrichtungen BMW» und auf Immobilien (Rz 112) die Posten «R. Showroom»,

n wie «Werkstatt» oder «Servicebereich». Z. scheint end zu machen, dass eine Zuordnung nur «mehrheit- t sei (act. 1.43, Rz 7e, 11), erläutert und substanziiert chtlich ist. Die nachfolgenden Investitionen können auf jeordnet werden: In Bezug auf Sachanlagen (Rz 111) Ing», «Werkzeuge / Mat. Servicemobil» und «Betriebs- en (Rz 112) der Posten «Q. Erweiterung Werkstatt» 13%. stellungen ergebende Investitionen, die klar dem Be- o geht aus der Detaildarstellung betreffend «Q. Erwei-

Eine Schwierigkeit bei der Nichtberücksii daher, dass Z. es trotz Aufforderung de eindeutig den Bereichen Handel oder Ss zentuale Zuordnung zu den Bereichen

chende Schätzung vorzunehmen. '57” We sind die nicht klar zuordenbaren Investiti Beurteilung (Rz 83) zulasten von Z. nich

c. Relevante Investitionsperiode: Was den langt, ist darauf abzustellen, dass Z. die vier vorgenannten Vereinbarungen (Rz 1 Letter of Intent vom [...]. Mai 2017 (Rz ° Investitionen im Rahmen der vorliege! (Rz 83) nicht zu berücksichtigen. Das «Apple iPad Air 2» vom 6. Februar 2017 romobiliar & Bürogeräte». Im Bereich Im (1 081 160 Franken), für welche der Kos ligt wurde und welche mithin keine Kor Betrage sind ausser Acht zu lassen.

Was das Ende der relevanten Investitio stehenden Ausfuhrungen (Rz 113a) abz onen, fur die ein Bezug zum Standort Q 30. September 2023, soweit ein Bezug z

BMW Schweiz macht geltend, dass Z. s mit dem BMW Schweiz ihr die Überprüfu habe, dass eine Verlängerung der Vert sei.'°' Nach Erhalt eines Schreiben vor Nichtverlängerung der Händlerverträge tretbar gewesen, die zwingend zum Wer seien oder auf vertraglichen Pflichten b Pauschalitat nicht gefolgt werden. Z. rn und vor dem Hintergrund der mit BMW : aufgrund der Ankündigung der Überpri

terung Werkstatt» hervor, dass es um den « terung Werkstatt») ging, weshalb wenige eir zuordenbare Investitionen (ausmachend 11

157° Act. 1.33, S. 3 f. («Bitte treffen und begründe präzise gemacht werden können»).

158 Im Einzelnen betrifft das die Posten «Lagere matik», «Umgebung», «Betriebsfahrzeuge»

159 Act. 1.2, Rz 10 («Infolge der verbindlichen A rungen der [BMW] (Schweiz) AG tätigte die sellschaften umfangreiche Investitionen [... (Schweiz) AG konzipierten Expansionsstra 2022 jährliche Investitionen von [...] total CH

160 Z. gibt für diese Investition zwar den Zeitrat dem Detailnachweis (act. 1.40, Beilage 9, | («KV-Original») am [...]. April 2017 bewilligt arbeiten voraussetzt, so dass diese Investiti Expansionsstrategie zu betrachten ist.

161 Act. 1.29, Rz 31, 33; act. 1.51, Rz 62.

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chtigung der Investitionen im Bereich Service rührt s Sekretariats unterlassen hat, in Bezug auf nicht arvice zuordenbare Investitionen jeweils eine pro- Handel und Service bzw. subsidiär eine entspre- il die fehlende Zuordenbarkeit Z. anzulasten ist, onen im Rahmen der vorliegenden summarischen t zu berücksichtigen. "°°

| Beginn der relevanten Investitionsperiode anbe- > von ihr geltend gemachten Investitionen auf die 08 f.) zurückführt.'°° Das früheste Datum trägt der 108). Damit sind vor dem [...]. Mai 2017 getätigte 1d vorzunehmenden summarischen Beurteilung betrifft im Bereich Sachanlagen die Investition (495,37 Franken) gemäss Detaildarstellung «Bu- mobilien betrifft es die Investition «R. Showroom» stenvoranschlag bereits am [...]. April 2017 bewil- ısequenz der vier Vereinbarungen war.'‘® Diese

nsperiode anbelangt, ist in Einklang mit den vor- ustellen auf den 31. Dezember 2025 fur Investiti- ‚ nicht ausgeschlossen werden kann, und auf den zum Standort Q. ausgeschlossen werden kann.

eit Erhalt eines Schreibens vom 26. Januar 2022, ng des Händlernetzes angekündigt habe, gewusst äge ab dem 30. September 2023 nicht gesichert | 29. Juli 2022, mit welchem BMW Schweiz Z. die angekündigt habe, seien einzig Investitionen ver- terhalt früherer Investitionen erforderlich gewesen asiert hätten.'% Diesem Argument kann in dieser usste als langjährige BMW- und MINI-Händlerin schweiz getroffenen Vereinbarungen (Rz 108) nur ifung des Händlernetzes nicht davon ausgehen,

«Umbau Werkstatt Showroom» (nicht nur eine «Erwei- ıdeutig dem Showroom und damit dem Bereich Handel 684 Franken) zu berücksichtigen sind.

an Sie Schätzungen, soweit vereinzelte Angaben nicht

inrichtungen», «Büromobiliar und Bürogeräte», «Infor- und «Sachanlagen S.» (Rz 111).

bsichtserklärung und der damit verbundenen Zusiche- Anzeigestellerin zusammen mit weiteren Gruppenge- ]. In direktem Zusammenhang mit der von der BMW tegie tätigte die Anzeigestellerin zwischen 2017 und IF 2'410'00.-- [...]. Hinzu kommen Investitionen der [...] .4, S.4.

am «08.2017 — 12.2017» an (act. 1.40, Beilage 2), aus 5. 2) ergibt sich jedoch, dass der Kostenvoranschlag wurde, was zeitlich noch weiter zurückreichende Vor- on nicht als Teil der Umsetzung der von Z. behaupteten dass BMW Schweiz die im September gern würde, wenn auch die Tonalität des heit im Zusammenhang mit Investitionen der Händlerverträge ausgehen musste Z BMW Schweiz vom 29. Juli 2022.'% Das diesem Schreiben nicht mehr zu berücks zum Werterhalt erforderlich gewesen wi soweit zu berücksichtigen, als sie ange: 29. Juli 2022 ist mithin der Massstab be passen. Dabei darf jedoch kein unrealist Gefahr von Rückschaufehlern (hindsigh Detaildarstellungen ergab sich im Rahr (Rz 83) nicht, dass Z. nicht vertretbare

dies denn auch nicht substanziiert gelteı

d. Weitere Einwände von BMW Schweiz: B Investitionen nicht hinreichend substanz Was die Substantiierung der Investitione eingereichten Auszugen aus ihrer Buch Unterlagen eingereicht, die eine ebensc zu einzelnen Investitionen Belege (z. B. fur Uber 10 % der geltend gemachten rel geprüft.'%° Das Argument betreffend eir cher Hinsicht verfängt nicht.

BMW Schweiz bemängelt weiter, dass trage ihr eigenes Marktrisiko, für welche nicht Vertragspartei und könne sich nich zeit berufen. Dieser Einwand überzeı mensweite Sichtweise ein, wobei Z. uno desselben Unternehmens bilden (Rz 11: der Vereinbarung vom [...]. März 2019 aı ihr die gruppeninterne Aufgabenteilung ersichtlich, die Investitionen von X. nicht

BMW Schweiz bemängelt sodann, dass vestitionen «markenspezifisch» seien. \ Kaffeemaschine) seien weder markensp vestitionen in Immobilien (z. B. Posten ob es sich um markenspezifische Inves' Art (z. B. Dachsanierung).'® Solche Inve für andere Geschäftsaktivitäten genutzt der Liegenschaften gemäss den Standa

163 Act. 1.2, Beilage 12.

164 Act. 1.51, Rz 12 f., 17, 24, 28.

165 Act. 1.61; act. 1.68.

166 Act. 1.51, Rz 46.

168 Act. 1.51, Rz 14, 22.

170 Act. 1.51, Rz 48.

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2023 auslaufenden Händlerverträge nicht verlän- ‚Schreibens Anlass zu einer gewissen Besonnen- Anlass geben musste. Von der Nichtverlängerung . erst ab Erhalt des vorerwähnten Schreibens von ; bedeutet indessen nicht, dass Investitionen nach ichtigen wären oder nur dann, wenn sie zwingend iren. Investitionen im relevanten Zeitraum sind in- sichts der Vertragslage vertretbar waren. Ab dem treffend die Vertretbarkeit von Investitionen anzu- ischer Massstab angewandt werden und es ist die t bias) zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der nen der vorliegenden summarischen Beurteilung Investitionen getätigt hätte. BMW Schweiz macht

MW Schweiz bemängelt, dass Z. die behaupteten iiert habe, so dass sie nicht überprüfbar seien. '‘* n in grundsätzlicher Hinsicht anbelangt, hat Z. mit haltung grundsätzlich spezifische und detaillierte Iche Bestreitung ermöglichen. Z. hat angeboten, Rechnungen) nachzureichen. Das Sekretariat hat evanten Investitionen die Belege eingefordert und ie unzureichende Substantiierung in grundsätzli-

Z. auch Investitionen von X. geltend mache. X. s BMW Schweiz nicht einzustehen habe. Sie sei t auf eine Z. angeblich zugesicherte Vertragslauf- ıgt nicht. Das Kartellgesetz nimmt eine unterneh- | X. als Konzerngesellschaften der Z.-Gruppe Teil 0). Wie von Z. erwähnt, '6” nahm BMW Schweiz in ich selbst Bezug auf Investitionen von X., so dass bekannt gewesen sein musste. Es ist kein Grund zu berücksichtigen.

; Z. nicht ausführe, inwiefern die behaupteten In- /erschiedene Investitionen in Sachanlagen (z.B. ezifisch noch branchenspezifisch.'® Auch bei In- «Q. Showroom» und «S. Showroom») sei unklar, ‘itionen handle oder um Investitionen allgemeiner stitionen könnten auch durch andere Anbieter und werden.'’° Z. führt hierzu aus, dass der Umbau rds für die Marken BMW und MINI vorgenommen worden sei.'7! Insbesondere die Liegens tet» und höchstens als «BMW-/MINI-A bar.'7? Ob die von Z. behaupteten Invest Fragestellung vorbei. Relevant ist zuna chungen zwischen BMW Schweiz und Z men von Ausweichmöglichkeiten weiter Prüfung der behaupteten Investitionen : Abmachungen anbelangt, kann auf die‘ nachstehenden (Rz 114 f.) Ausführunge Höhe von 2,12 Millionen Franken Folge Schweiz und Z. Die Frage einer allfällige fung der Ausweichmoglichkeiten behanc

BMW Schweiz bemängelt sodann, dass ten höchstens als «BMW-/MINI-Autohat fach übernommen worden sei.'’? Diese: treffend Ausweichmöglichkeiten (f Ausweichmöglichkeiten geprüft, darunte schränkung auf eine Vermietung als «BI

BMW Schweiz macht weiter geltend, da oder Ausbauten in Absprache mit BMW wisse BMW-Standards aus dem Jahr 2 von Z. in Umsetzung einer mit BMW Se Jahr 2017 (Rz 108 ff.) bei der Vertrag: 2024 (Rz 83 f.) mutmasslich zu einer Ab tiver Marktmacht geführt bzw. dazu bei zwischen (irrelevanten) «ordentlichen» und (relevanten) «ausserordentlichen» | mit BMW Schweiz erscheint vor diesem ersichtlich, weshalb «ordentliche» Inve: auch als Folge der Vereinbarungen zwis

Schliesslich macht BMW Schweiz die E gen» (Rz 109) bezeichneten Investitione geltend.'”° Dieser Betrag bezieht sich ir Force Z.» begründet worden, um Z. in | zu unterstützen.'’”” Z. anerkennt einzic Franken als Unterstützungsleistung an seien kostenverursachend, nicht nötig o hätten unrealistische Zielvorgaben im I die von BMW Schweiz behaupteten Ui nichts an der Höhe des anzuerkennend: onen (Rz 115). Diese dürften dank der ausgefallen sein, als es ohne Unterstüt

174 Act. 1.29, Rz 9, 22.

176 [...].

177 Act. 1.29, Rz 54 und Beilage 7; act. 1.51, Rz

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chaften seien «voll auf BMW und MINI ausgerich- utohaus bzw. -Servicecenter» an Dritte vermiet- tionen «markenspezifisch» sind, zielt am Kern der chst, ob sie eine Folge der vertraglichen Abma- . sind und sodann, inwiefern sie allenfalls im Rah- ‚erwendet werden können. Was die summarische als Folge der vorliegend relevanten vertraglichen n verwiesen werden. Danach sind Investitionen in der vertraglichen Abmachungen zwischen BMW nN Weiterverwendbarkeit wird sodann bei der Prü- lelt, worauf hier verwiesen wird (Rz 116 ff.).

die Behauptung von Z., wonach die Liegenschaf- Js» vermietbar seien, trotz fehlender Belege ein- - Einwand trifft nicht zu. Wie aus dem Kapitel be- Xz 116 ff.) folgt, wurden verschiedene sr insbesondere auch eine Vermietung ohne Be- VIW-/MINI-Autohaus» (Rz 122 ff.).

ss am Standort R. keine ausserordentlichen Um- ! Schweiz erfolgt seien, nur Anpassungen an ge- 018.'7* Zu prüfen ist vorliegend, ob Investitionen chweiz vereinbarten Expansionsstrategie ab dem lage vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli hängigkeit und sodann zu einem Missbrauch rela- getragen hätten (Rz 88 ff.). Eine Unterscheidung Investitionen in Umsetzung gewisser Standards nvestitionen in Um- oder Ausbauten in Absprache Hintergrund nicht geboten. Insbesondere ist nicht stitionen in Umsetzung gewisser Standards nicht ‚chen BMW Schweiz und Z. zu betrachten sind.

3erücksichtigung von als «Unterstützungsleistun- »n zugunsten von Z. im Umfang von [...] Franken isbesondere auf [...].'7%° Es sei auch eine «Task- Bezug auf nichtbefriedigende Betriebsergebnisse | einen Corporate-Identity-Zuschuss von 12 000 und macht im Übrigen geltend, die Leistungen der aufoktroyiert gewesen und die Anreizsysteme 1teresse von BMW Schweiz vorgesehen.'’® Was iterstutzungsleistungen anbelangt, ändern diese an Anteils der von Z. geltend gemachten Investiti- “ Unterstützungsleistungen nämlich gerade tiefer zungsleistungen der Fall gewesen wäre. Darüber

42.

hinaus sind sowohl die behaupteten Ui Ineffizienz von Z. nicht im Zusammenhat zu beurteilen. Sie werden, soweit relev: fung berücksichtigt (Rz 173, 175 ff., 208

114. Die vorstehenden Ausführungen sind Investitionen (Rz 111 f.) anzuwenden. Hiera der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 202: sierten Investitionsbeträge werden nachfolge Angabe des Grundes für eine allfällige Nich gung aufgeführt:’7°

179 Vgl. act. 1.40, Beilagen 1, 2, 6-9.

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nterstützungsleistungen als auch die behauptete 1g mit den von Z. geltend gemachten Investitionen ant oder geltend gemacht, bei der Verhaltensprü-

).

| nachfolgend auf die von Z. geltend gemachten us ergibt sich die jeweils gemäss Vertragslage vor 4 (Rz 83 f.) relevante Investitionshöhe. Die präzi- nd mit dem bereinigten Investitionsbetrag und der tberücksichtigung oder nur teilweise Berücksichti-

Investitionen der Wert der Inves Z.-Gruppe 2023 bzw. 31.|

SACI

Maschinen & Werkstattein- richtung

Lagereinrichtungen

Showroom-Einrichtungen 38 € BMW

Showroom-Einrichtungen 52° MINI

Büromobiliar und Bürogeräte

Informatik

Werkzeuge / Mat. Service- mobil

Umgebung

Betriebsfahrzeuge Werkstatt

Sachanlagen S.

IMN R. Showroom Q. Showroom 1 842 2 Q. Erweiterung Werkstatt 11 € S. Showroom 178 € Total 2 124 £

Tabelle 4: Relevante Investitionen der Z.-Gr tensanpassung vom 28. Juli 2024.

180 \gl. Fn 156. Der Betrag ergibt sich aus de Posten «Showroom Möbelierung» (14 006 F nieur»/«SR Showroom» (4 053 Franken; ak und 8).

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titionen in Schweizer Franken per 30. September Dezember 2025 mit Begründung

TANLAGEN

0 | Nichtberücksichtigung der Investitionen im Be- reich Service (Rz 113b)

0 | Nichtberücksichtigung der nicht eindeutig den Bereichen Handel und Service zuordenbaren Investitionen (Rz 113b)

328 | Investitionen im Bereich Handel amortisiert per 31. Dezember 2025 (Rz 113a)

186 | Investitionen im Bereich Handel amortisiert per 30. September 2023 (Rz 113a)

0 | Nichtberücksichtigung zufolge voller Amortisa- tion vor dem 30. September 2023 (Rz 113a)

0 | Nichtberücksichtigung der nicht eindeutig den Bereichen Handel und Service zuordenbaren Investitionen (Rz 113b)

0 | Nichtberücksichtigung einer Investition im Be- reich Service (Rz 113b)

0 | Nichtberücksichtigung der nicht eindeutig den Bereichen Handel und Service zuordenbaren Investitionen (Rz 113b)

0 | Nichtberücksichtigung einer Investition im Be- reich Service (Rz 113b)

0 | Nichtberücksichtigung zufolge voller Amortisa- tion vor dem 30. September 2023 (Rz 113a)

AOBILIEN

0 | Nichtberücksichtigung wegen des Investitions- zeitpunkts (Rz 113c)

85 | Investitionen im Bereich Handel amortisiert per 31. Dezember 2025 (Rz 113a)

184 | Nichtberücksichtigung der Investitionen im Be- reich Service bei voller Berücksichtigung von eindeutig dem Bereich Handel zuordenbaren Investitionen amortisiert per 31. Dezember

196 | Investitionen im Bereich Handel amortisiert per 30. September 2023 (Rz 113a)

TOTAL uppe gemass Vertragslage vor der Verhal-

r Addition des Restwerts per 31. Dezember 2025 der ranken; abgeschrieben 9 062 Franken) und «Bauinge- geschrieben 2 622 Franken) (vgl. act. 1.40, Beilagen 2

115. Zusammengefasst verbleibt von den ı 9,18 Millionen Franken bzw. korrigiert 8,79 I titionsbetrag von 2,12 Millionen Franken, de urteilung (Rz 83) der Abhängigkeit von Z. zu (ii) Prüfung der Abhängigkeit der Z.-Gr

116. Nachfolgend werden die einzelnen Au: sowie deren Zumutbarkeit bei der Vertrag: 2024 (Rz 83 f.) summarisch beurteilt. Im Eir keiten:

— Ersatzloser Verzicht auf den Vertrieb vo

— Vertrieb von BMW- und MINI-Neuwager partnerin als BMW Schweiz (Rz 127 ff.);

— Vertrieb von BMW- und MINI-Neuwager

— Vertrieb von Neuwagen anderer Kraftf: (Rz 133 ff.);

— Vertrieb von Gebrauchtwagen unterschi (Rz 149 ff.);

- Geschäftliche Tätigkeit ausserhalb des | 1. Ersatzloser Verzicht auf den Vertrieb v

(a) Ausweichmöglichkeit

117. Z. hätte auf den Vertrieb von BMW- u um eine alternative Belieferungsmöglichkeit

(b) Folgen

118. Hätte Z. ersatzlos auf den Vertrieb vo den mit dem Vertrieb von BMW- und MINI-N winn eingebüsst. Im Jahr 2023 belief sich d [10-20] % des Gesamtumsatzes der Z.-Grup [...] Millionen Franken (ca. [0-10] % des Ge:

119. Weiter hätte Z. mutmasslich zuminde (ca. [0-10] % des Gesamtumsatzes der Z.-C zumindest einen Teil des entsprechenden | 10] % des Gesamtbruttogewinns der Z.-Gru

181 Act. 1.57, Beilage 2; act. 1.73, S. 2. Bei Gara satze in den Bereichen Handel und Servic einen Businessplan für die Jahre 2018-20 Handel zu einem Bruttogewinn von rund [... von rund [...] Rappen führt, wohingegen ein gewinn von rund [...] Rappen und zu einen führt (vgl. act. 1.40, Beilage 3). Im Rahmen c gen der verschiedenen Ausweichmöglichk bloss anhand von Umsatzzahlen sondern e

182 Act. 1.57, Beilage 2; act. 1.73, S. 2.

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ırsprünglich geltend gemachten Investitionen von Nillionen Franken (Rz 111 f.) ein bereinigter Inves- rim Rahmen der vorliegenden summarischen Be- ı berücksichtigen ist.

uppe von der BMW-Gruppe

sweichmöglichkeiten der Z.-Gruppe, deren Folgen lage vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli zelnen sind dies die folgenden Ausweichmöglich-

n BMW- und MINI-Neuwagen (Rz 117 ff.);

| als zugelassene Händlerin mit anderer Vertrags-

ı als freie Händlerin (Rz 130 ff.);

ahrzeuganbieterinnen als zugelassene Händlerin

edlicher Marken (einschliesslich BMW und MINI)

(raftfahrzeugbereichs (Rz 154 ff.). on BMW- und MINI-Neuwagen

nd MINI-Neuwagen verzichten können, ohne sich oder ein Substitut zu bemühen.

n BMW- und MINI-Neuwagen verzichtet, hätte sie leuwagen zusammenhängenden Umsatz und Ge- ieser Umsatz auf rund [...] Millionen Franken (ca. ype) und der entsprechende Bruttogewinn auf rund samtbruttogewinns der Z.-Gruppe).'®'

2st einen Teil der [...] Millionen Franken Umsatz sruppe) mit BMW- und MINI-Gebrauchtwagen und 3ruttogewinns von [...] Millionen Franken (ca. [0- ope)'®? im Jahr 2023 eingebüsst. Grund hierfür ist,

gen variiert der jeweilige Beitrag zum Gewinn der Um- e. Aus einer von Z. eingereichten Beilage betreffend 22 geht hervor, dass ein Franken Umsatz im Bereich ] Rappen und zu einem Ergebnis (Deckungsbeitrag III) | Franken Umsatz im Bereich Service zu einem Brutto- 1 Ergebnis (Deckungsbeitrag III) von rund [...] Rappen ler summarischen Beurteilung werden deshalb die Fol- eiten im Hinblick auf die Zumutbarkeitsprüfung nicht rganzend anhand von Bruttogewinnzahlen dargelegt.

dass der Verkauf neuer Leasingwagen (in K singrückläufer) eine wichtige Quelle für Geb der BMW- und MINI-Händlerverträge keine mehr hätte verkaufen können (Rz 128, 131)

120. Zudem hätte Z. mutmasslich zuminde Franken (ca. [D-10] % des Gesamtumsatz: sprechend zumindest einen Teil des entspre (ca. [20-30] % des Gesamtbruttogewinns de Neuwagenverkauf auch eine wichtige Que stellt.'°5

121. Neben diesen Umsatz- und Gewinneir den Vertrieb von BMW- und MINI-Neuwage passung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) nicht ar Franken (Rz 114) sodann mutmasslich vol sen.

122. Die Z.-Gruppe hätte im Fall eines ersa MINI-Neuwagen die bis dahin dafür verwenc sern können. Im Fall einer Vermietung hätte Teil der vorerwähnten Umsatz- und Gewin sichts der Einbussen wirtschaftlich nicht hin

123. Im Fall einer Veräusserung hätten die wäre jedoch einmalig Kapital verfügbar gen zu beurteilen, ob und unter welchen Bedingı Bei der Beurteilung einer Veräusserung, mit einhergeht, ist eine gewisse Zurückhaltung scheide einer potenziell grossen Tragweite ¢ nehmen selbst zu treffen sind. Vorliegend | BMW-Showrooms in Q. — also des wirtscha Betracht gezogen. Sie hat dazu im Septemt zu erzielen.” P. war von BMW Schweiz als gerin von Z. - in [...] vorgesehen worden. '®* die gemäss einer Immobilienbewertungsges lediglich [...] Millionen Franken geboten.'?° mit P. die potenzielle Nachfolgerin von Z., v lich ohne grössere Änderungen und Verzöt gebot machte, das mehr als 8 Millionen Fr Preisvorstellung von Z. lag. Angesichts dies die Preisvorstellungen auch nach einer allfé sche Vorstellungen von Z. und/oder P. zu w In Bezug auf die Standorte R. und S. fanden

183 Act. 1.40, Beilage 22.

184 Act. 1.57, Beilage 2; act. 1.73, S. 2.

18 Gemäss Z. trifft dies auf den Premiumbereic und Serviceleistungen «aus einer Hand» w Beilage 2.

186 [...]; act. 1.2, Rz 18.

188° Act. 1.2, Beilagen 12 und 16.

189 Act. 1.2, Rz 18.

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ombination mit einer Ankaufvereinbarung für Lea- rauchtwagen darstellt'®? und Z. nach dem Wegfall neuen Leasingwagen der Marken BMW und MINI

st einen Teil des Umsatzes von rund [...] Millionen 2s der Z.-Gruppe) im Bereich Werkstatt und ent- chenden Bruttogewinns von [...] Millionen Franken ar Z.-Gruppe)'®* im Jahr 2023 eingebüsst, weil der lle für den Verkauf von Werkstattleistungen dar-

ıbussen wären bei einem ersatzlosen Verzicht auf 1n die bei der Vertragslage vor der Verhaltensan- nortisierten Investitionen von Z. von 2,12 Millionen ständig oder überwiegend abzuschreiben gewe-

tzlosen Verzichts auf den Vertrieb von BMW- und leten Liegenschaften zwar vermieten oder veräus- sie jedoch mutmasslich nur einen derart geringen neinbusse wettmachen können, dass dies ange- nehmbar gewesen wäre.

Umsatz- und Gewinneinbussen fortbestanden, es yacht worden. Vorliegend ist deshalb summarisch ingen eine Veräusserung möglich gewesen wäre. ‘der eine ganze oder teilweise Geschäftsaufgabe angebracht, zumal es hierbei um Investitionsent- yeht, die in erster Linie von den betroffenen Unter- vat die Z.-Gruppe jedoch eine Veräusserung des iftlich bedeutendsten Standorts von Z. — selbst in yer 2022 versucht, mit [...] P. [...]'% eine Einigung neue strategische Partnerin — mithin als Nachfol- "Allerdings hat P. gemäss Z. für die Liegenschaft, ellschaft [...] Millionen Franken wert gewesen sei, Bei summarischer Beurteilung ist relevant, dass velche die entsprechende Liegenschaft mutmass- yerungen hätte weiternutzen können, ein Kaufan- anken unter der durch ein Gutachten gestützten er grossen Differenz ist davon auszugehen, dass illigen Bereinigung um gegebenenfalls unrealisti- eit auseinander gelegen wären für eine Einigung. sodann keine Verhandlungen statt. BMW Schweiz

=h besonders zu, da Kundinnen und Kunden Verkaufs- ünschen würden; vgl. act. 1.40, Rz 5 Ziff. 1; act. 1.57, habe an deren Fortführung kein Interesse g sichts des Vorangehenden vorliegend nicht vorliegenden summarischen Beurteilung ist der mit dem Vertrieb von BMW- und MINI-I mutmasslich nicht zu Bedingungen möglich « gewesen wären. Soweit BMW Schweiz geli wesen, wie deren Angebot zustande gekorr sprechung zur vorliegend vorzunehmenden

(c) Zumutbarkeit

124. Die Ausweichmöglichkeit des ersatzl MINI-Neuwagen hatte bei einer summarisct haltensanpassung vom 25. Juli 2024 (Rz 8: satzeinbusse von rund [10-20] % und einer reich Neuwagenhandel geführt, die im F: Vermietung mutmasslich nur unzureichend ren mutmasslich spürbare Umsatz- und Bru wagenhandel (Umsatzanteil ca. [0-10] %; Bi statt (Umsatzanteil ca. [0-10] %; Bruttog vollständige oder überwiegende Verlust nic nen Franken. Insgesamt sind die mit dem er: MINI-Neuwagen mutmasslich verbundenen

125. BMW Schweiz macht geltend, dass d geschäfts zu Umsatzeinbussen in den Berei auf nicht belegten Vermutungen beruhe und fitabel seien.'® Der Zusammenhang zwisch den Bereichen Gebrauchtwagenhandel und nehmenden summarischen Prüfung insge BMW- und MINI-Werkstätten sodann sehr pr die Folgen der Beendigung einer Geschäft Händlerin und Werkstätte tätigen — Garage nen von 2,12 Millionen Franken sind, wesl insoweit nicht verfängt.

126. Die Ausweichmöglichkeit des ersatzl MINI-Neuwagen wäre deshalb bei summari: wesen.

1% Act. 1.2, Beilage 15.

122 Im Verfahren Madrigal! hat die WEKO die Z schen 10 % und 20 % ihres Umsatzes sow! mit den Büchern des relativ marktmächtige denverluste aufgrund der Qualität der betro Rz 415 ff., Madrigall, <www.weko.admin.c Fresenius Kabi hat die WEKO die Zumutbar von rund 165 Millionen Franken erwirtschafte einen Rückgang von Gewinn und Deckungsl bei eher geringen weiteren Verlusten erlitt.

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ehabt. Diese Liegenschaften hätten jedoch ange- ausschlaggebend sein können." Im Rahmen der insgesamt davon auszugehen, dass ein Verkauf Neuwagen zusammenhängenden Liegenschaften yewesen ware, die für Z. wirtschaftlich hinnehmbar end macht, es ware mit P. weiter abzuklaren ge- men sei, '”' verkennt sie die Vorgaben der Recht- summarischen Prüfung (Rz 83).

osen Verzichts auf den Vertrieb von BMW- und en Beurteilung gemäss Vertragslage vor der Ver- 3 f.) bei der Z.-Gruppe mutmasslich zu einer Um- ‘Bruttogewinneinbusse von rund [0-10] % im Be- all einer Veräusserung nicht und im Fall einer kompensiert worden wären.'” Hinzugetreten wä- ttogewinneinbussen in den Bereichen Gebraucht- uttogewinnanteil ca. [0-10] %; Rz 119) und Werk- ewinnanteil ca. [20-30] %; Rz 120) sowie der ht abgeschriebener Investitionen von 2,12 Millio- satzlosen Verzicht auf den Vertrieb von BMW- und Nachteile als schwerwiegend einzustufen.

ie Annahme, wonach der Verlust des Neuwagen- chen Gebrauchtwagenhandel und Werkstatt führt, zahlreiche BMW- und MINI-Werkstätten sehr pro- en Umsätzen im Bereich Neuwagenhandel und in Werkstatt wurde im Kontext der vorliegend vorzu- samt überzeugend dargetan (Rz 119f.). Dass ofitabel sein können, sagt nichts darüber aus, was sbeziehung durch BMW Schweiz mit einer — als nbetreiberin mit nicht abgeschriebenen Investitio- 1alb die Argumentation von BMW Schweiz auch

osen Verzichts auf den Vertrieb von BMW- und scher Beurteilung mutmasslich nicht zumutbar ge-

umutbarkeit verneint bei einer Buchhandlung, die zwi- e weniger als 10 Millionen Franken Deckungsbeiträge n Unternehmens erzielt hatte, wobei zusätzliche Kun- ffenen Bücher zu erwarten waren (WEKO, 23.9.2024, h> Praxis > Entscheide [30.6.2025]). Im Verfahren keit bejaht bei einem Unternehmen, das einen Gewinn ste und durch den Verzicht auf die betroffenen Produkte Jeiträgen in der Höhe von weniger als 400 000 Franken an hätte (WEKO, 24.6.2024, Rz 305, Fresenius Kabi, [30.6.2025]).

2. Vertrieb von BMW- und MINI-Neuwage tragspartnerin als BMW Schweiz

127. Zu prüfen ist, ob Z. bei der Vertragslag (Rz 83 f.) mit einer anderen Vertragspartn Neuwagen als zugelassene Händlerin vertre

128. Als Schweizer Generalimporteurin fi Schweiz für Z. die einzige Vertragspartner Händlerin für den Vertrieb von BMW- undM hätte mithin keine andere Vertragspartnerin

129. Diese Ausweichmdglichkeit hätte dam nen nicht geprüft werden.

3. Vertrieb von BMW- und MINI-Neuwage

130. Zu prüfen ist, ob für Z. bei der Vertra« 2024 (Rz 83 f.) die Möglichkeit bestanden | Vertriebsnetzes von BMW Schweiz zu sein‘ kaufen.

131. Die BMW-Gruppe hat für den Vertrie Vertriebssystem eingerichtet (Rz 4). Folge d vertraglich vorsieht, dass sowohl die landes zugelassenen Händlerinnen (im Rahmen vo freien Händlerinnen beliefern dürfen.'”® Es Händlerin eine gewisse Zahl an BMW- und im Ausland — hätte beschaffen können. Bei verletzung durch eine Generalimporteurin | Selbst wenn solche Beschaffungen von BM\ netzes der BMW-Gruppe möglich gewesen ausgeschlossen, dass Z. diese zu wirtsch Rentabilität, Menge und Zuverlässigkeit) un nen, die den Kundenerwartungen (z. B. hins licher Modelle und Ausstattungsvarianten) ¢

132. Diese Ausweichmdglichkeit hätte dam nen nicht geprüft werden.

4. Vertrieb von Neuwagen anderer Kraftf: rin

(a) Ausweichmöglichkeit

133. Zu prüfen ist, ob für Z. bei der Vertra« 2024 (Rz 83 f.) die Möglichkeit bestanden h nen als BMW Schweiz als zugelassene Här von den Parteien am ausführlichsten diskuti

194 Vgl. act. 1.2, Rz 34; act. 1.4, S. 3. 1% Vgl. Fn 8. 196 Vgl. Fn 8.

197 Vgl. auch WEKO, 23.9.2024, Rz 405, M (30.6.2025).

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n als zugelassene Händlerin mit anderer Ver-

e vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2024 erin als BMW Schweiz hätte BMW- und MINI- :iben können.

ir Kraftfahrzeuge der BMW-Gruppe wäre BMW in gewesen, die ihr den Status als zugelassene INI-Neuwagen hätte verschaffen können." Für Z. als BMW Schweiz zur Verfügung gestanden.

it nicht bestanden. Folgen und Zumutbarkeit kön-

n als freie Händlerin

yslage vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 1atte, als freie Händlerin (d. h. ohne Mitglied des 95) BMW-Neuwagen und MINI-Neuwagen zu ver-

b von BMW- und MINI-Neuwagen ein selektives es Selektivvertriebs ist es, dass die BMW-Gruppe spezifischen Generalimporteurinnen als auch die n Querlieferungen) nur zugelassene, jedoch keine ist nicht ausgeschlossen, dass sich Z. als freie MINI-Neuwagen - insbesondere bei Händerinnen de Bezugsvarianten hätten jedoch eine Vertrags- oder eine zugelassene Händlerin vorausgesetzt. N- und MINI-Neuwagen ausserhalb des Vertriebs- wären, scheint es bei summarischer Beurteilung aftlich tragbaren Bedingungen (z. B. hinsichtlich J in einer Weise im Ausland hätte beschaffen kön- sichtlich Lieferfristen oder der Verfügbarkeit samt- jerecht geworden wären. '?7

it nicht bestanden. Folgen und Zumutbarkeit kön- ıhrzeuganbieterinnen als zugelassene Händle- yslage vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli ätte, Neuwagen anderer Kraftfahrzeuganbieterin-

\dlerin anzubieten. Es handelt sich hierbei um die erte Ausweichmoglichkeit.

adrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide

Argumente von Z.

134. Gemass Z. ware ein Ausweichen auf anbieterin als BMW Schweiz nicht moglich fahrzeuganbieterinnen nach Handlerleistun der Schweiz gesattigt sei, was auf Kraftfahr: Insbesondere hatten alle etablierten Kraftfa schweizerischen Markt landesweit etablier Markteintritte fernöstlicher Kraftfahrzeugant folgt und primär für das Tiefpreissegment pı auf den Vertrieb von Elektrofahrzeugen der barkeit jedoch verworfen.?” Sie habe sich z zeugmarken, die durch ihre Aktionärinnen - trieben oder importiert wurden, möglich sei einem Ausbau der Tätigkeiten an den Stanc führte aus, dass die W.-Gruppe bereits Vertr strategischen Netzwerkplanung vereinbart w weder strategisch noch wirtschaftlich sinnvc

135. Z. macht sodann geltend, dass für eine fahrzeuganbieterin als BMW Schweiz vertr mäss dem Wortlaut der Verträge mit BMW lassen. Die Bedingungen betreffend de Anforderungen in Bezug auf nicht der BMV restriktiv, dass dies ohne den Bau separate den letzten Jahren habe BMW Schweiz zu nung gelegt.?°*

Argumente von BMW Schweiz

136. Gemäss BMW Schweiz hätte Z. grunc nen ausweichen können. Es habe eine ho insbesondere fernöstliche Kraftfahrzeuganb lernetze aufzubauen. In den Jahren 2023 uı licher Kraftfahrzeuganbieterinnen erwartet v segment.2°° BMW Schweiz sei davon ausg: (z. B. [...]) direkte Konkurrentinnen fur Fahrz Sodann hätten die Aktionarinnen von Z. — di ner anderer Kraftfahrzeuganbieterinnen ver Kraftfahrzeuge der Marken [...] vertrieben. V Fahrzeugmarken».2°” Auch mit Fahrzeuger table Tatigkeit als Handlerin oder Werkstat

198 Act. 1.40, Rz 20.

200 Act. 1.40, Rz 20.

2022 Act. 1.41, S. 2.

205 Act. 1.29, Rz 79 und Beilage 18.

206 Act. 1.51, Rz 51 f.

2077 Act. 1.29, Rz 80.

208 Act. 1.51, Rz 54.

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Händlerverträge mit einer anderen Kraftfahrzeug- gewesen, weil keine Nachfrage relevanter Kraft- gen bestanden habe und der Automobilmarkt in zeuge im Premiumsegment besonders zutreffe. '% hrzeugherstellerinnen im Premiumbereich fur den ie Händlernetzwerke gehabt. Weiter seien auch ieterinnen im Bereich Elektrofahrzeuge kaum er- ognostiziert gewesen. '” Z. habe ein Ausweichen Marke [...] geprüft, mangels wirtschaftlicher Trag- udem erkundigt, ob ein Ausweichen auf Kraftfahr- - die Z.-Gruppe und die W.-Gruppe (Rz 7) — ver- . In beiden Fällen habe jedoch kein Interesse an orten von Z. bestanden.”"' W. bestätigte dies und ‘age [...] gehabt habe, die auf der Grundlage einer orden seien. Eine spontane Umstellung sei für sie Il gewesen.?”?

> Umstellung auf Verträge mit einer anderen Kraft- agliche Einschränkungen bestanden hätten. Ge- Schweiz sei der Mehrmarkenvertrieb zwar zuge- 'n Ausstellungsbereich, das Marketing sowie /-Gruppe vorbehaltene Bereiche seien jedoch so r Showrooms kaum möglich gewesen wäre.?° In Jem Wert auf eine besonders strikte Markentren-

sätzlich auf alle anderen Kraftfahrzeuganbieterin- he Nachfrage nach Händlerinnen bestanden, da ieterinnen versucht hätten, in der Schweiz Händ- 1d 2024 seien in Europa 14 Markteintritte fernöst- vorden oder erfolgt, darunter solche im Premium- sgangen, dass zahlreiche neue Fahrzeugmarken ’euge der Marken BMW und MINI sein würden. e Z.-Gruppe und W. - Kraftfahrzeuge verschiede- trieben bzw. importiert. Die Z.-Gruppe habe auch V. vertreibe bzw. importiere [...] «[...] von anderen | im unteren Preissegment sei zudem eine profi- te möglich gewesen.?® Z. habe keine ernsthafte

Prüfung von Ausweichmöglichkeiten durchc nur eine Parteibefragung offeriert.?° Insbesc sprechende Prüfungen auf [...] beschränkt I nicht um Ausweichmöglichkeiten bemüht ha

137. Was vertragliche Einschränkungen an übliche und kartellrechtlich zulässige Bedi seien etwa Kraftfahrzeuge der BMW-Grupp messen zur Geltung kommen. Solche Vorg und MINI bestehen.?'? Einige Handlerinnen auch nicht nur konzerneigene Fahrzeugma den Mehrmarkenvertrieb nicht behindert.?'*

Würdigung

138. Z. gibt an, dass ihre Abklärungen hin: Marke [...] sowie Kraftfahrzeuge, die von it Gruppe - vertrieben bzw. importiert werden, W. hat dies bestätigt. Ihrer Aussage ist Ge Einzelhändlerin von Kraftfahrzeugen [...] die Aktionärin von Z. nicht als uninteressierte Pe überzeugend, dass für die von ihr [...] vertr Netzwerkplanung bestand und eine spontan im Rahmen der vorliegend relevanten Hänc nen Abbau von Autogaragen hingenommen

139. Vor dem Hintergrund der Argumentai weichmöglichkeiten im Premiumsegment m in Frage kämen, wären entsprechende dc etwa auf Kraftfahrzeuge der Marken Merced sen. Gemäss der Statistik von Auto-Schweiz in der Schweiz und Liechtenstein im Jahr 20: der Neuzulassungen aus, während Kraftfe Marke Mercedes-Benz 7.9 % ausmachten ( bedeutend).?’’ Angesichts der Präsenz im ( fahrzeugen der Marke Audi und der [...] für cedes-Benz?'? erscheint ein Ausweichen at bei summarischer Beurteilung nicht realistis« geführt. Die Frage kann vorliegend jedoch n

210 Act. 1.51, Rz 61.

211 Act. 1.51, Rz 55.

212 Act. 1.51, Rz 58.

213 Act. 1.51, Rz 59.

214 Act. 1.51, Rz 60.

215 Vgl. Webseite [...] (30.6.2025); Webseite [..

216 \/gl. auch Kantonsgericht BL, 430 23 144 v nahmen), E. 8.5.3.

217 auto-schweiz VEREINIGUNG SCHWEIZER neuen Personenwagen (CH & FL), Januar-

218 \gl. act. 1.2, Beilage 16.

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eführt und als Beweis für Ausweichmöglichkeiten indere sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich ent- 1atten.21° Hieraus sei zu schliessen, dass sie sich be.?'!

belangt, führt BMW Schweiz aus, dass sie markt- ngungen für den Mehrmarkenvertrieb habe. So Ye gesondert zu präsentieren und müssten ange- aben würden selbst zwischen den Marken BMW von BMW- oder MINI-Fahrzeugen würden denn rken anbieten (z. B. [...]).2'” BMW Schweiz habe

sichtlich des Ausweichens auf Kraftfahrzeuge der ıren Aktionarinnen — der Z.-Gruppe und der W.- zu keinen Ausweichmöglichkeiten geführt hätten. wicht zuzumessen, weil sie als bedeutende [...] > Marktverhältnisse gut kennt.?'® Zwar sagt sie als rtei aus, doch ist es bei summarischer Beurteilung iebenen Kraftfahrzeuge bereits eine strategische e Umstellung nicht sinnvoll gewesen wäre. W. hat llerstrategie von BMW Schweiz sodann selbst ei- ([...]; Rz 108).

ion von Z., wonach für sie im Resultat nur Aus- it ähnlichen Verkaufsvolumina wie BMW Schweiz jkumentierte (erfolglose) Ausweichversuche?'® — es-Benz und Audi — besonders einschlägig gewe- betreffend Neuzulassungen von Personenwagen 23 machten Kraftfahrzeuge der Marke BMW 8,4 % hrzeuge der Marke Audi 8.1 % und solche der die Marke MINI war mit 1,5 % quantitativ weniger srossraum [...] der [...] für den Vertrieb von Kraft- den Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke Mer- if diese beiden Marken in absehbarer Zeit jedoch ch und wird auch von BMW Schweiz nicht ins Feld icht abschliessend geklärt werden.

.] (30.6.2025). om 9.3.2023, A. GmbH/B. GmbH (vorsorgliche Mass-

| AUTOMOBIL-IMPORTEURE, Immatrikulationen von Dezember 2023/2024, <www.auto.swiss> (4.2.2025).

140. Die von BMW Schweiz behauptete | überzeugend dargetan und ist vorliegend ni wiegend auf pauschale Aussagen und Proc genden Argumente gegen die Behauptung zeuganbieterinnen, insbesondere solche Vertriebsnetze verfügen und der Markt gesi

141. Was die vertraglichen Vorgaben von E anbelangt, ist davon auszugehen, dass dies: licht, ihn jedoch möglicherweise — unter Un die Vorgaben in Sachen Markentrennung at des BMW-Händlervertrages am Standort Q.

142. Bei summarischer Beurteilung (Rz 83 der Vertragslage vor der Verhaltensanpassı als zugelassene Händlerin einer anderen K chen Umsatz und Marktdurchdringung verg chen können. Die Frage kann jedoch vorliec gegebenenfalls bei summarischer Beurteilt (Rz 145 ff.).

(b) Folgen

Argumente von Z.

143. Z. geht davon aus, dass im Premiumb: gewesen ware, und führt aus, dass Vertra Premiumsegments aufgrund der bestehend rastruktur von Z. wirtschaftlich nicht tragbar Kraftfahrzeuge weitaus geringer gewesen wv Gruppe.??° In jedem Fall habe sie zur Umse Schweiz erhebliche Investitionen in Geschäf bildung von Mitarbeitenden sowie in händle bei einem Markenwechsel unwiederbringlic struktur sei durch Neu- und Erganzungsbaut für die Jahre 2018 bis 2028 gebaut und dar chens auf Verträge mit einer anderen Kraftf amortisierte Investitionen abzuschreiben ge\ müssen und es wäre ein erheblicher Market einstelligen Millionenbereich geführt hätte. S bar» gewesen und hätten der Z.-Gruppe nic

219 Von einer Sättigung des Schweizer Automol Lab am Institut für Mobilität der Universität. Zustand der Schweizer Automobilindustrie keine Anzeichen, die für eine baldige Erho weil der Markt stark gesättigt ist. Wir müs: Normal betrachten [...» (Webseite upsa.ch/de/news/die-derzeitige-lage-ist-das

221 Act. 1.4, S. 4.

222 Act. 1.4, S. 4.

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1ohe Nachfrage nach Händlerinnen wurde nicht cht ersichtlich. BMW Schweiz hat sich dazu Uber- nosen gestützt und insbesondere keine Uberzeu- von Z. vorgebracht, wonach etablierte Kraftfahr-

im Premiumbereich, bereits über etablierte ittigt sei.2"9

SMW Schweiz betreffend den Mehrmarkenvertrieb > einen Mehrmarkenvertrieb zwar nicht verunmög- nstanden wesentlich — verteuert hätten, zumal Z. ıch während der letzten Jahre der Vertragslaufzeit (Rz 78, 88) hätte beachten müssen.

) bestehen damit wesentliche Zweifel, dass Z. bei ıng vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) auf eine Tätigkeit raftfahrzeuganbieterin, insbesondere einer in Sa- leichbaren Kraftfahrzeuganbieterin, hätte auswei- yend offenbleiben, weil die mutmasslichen Folgen ing als unzumutbar einzustufen gewesen waren

sreich ein Abschluss neuer Verträge nicht möglich ge mit Kraftfahrzeuganbieterinnen unterhalb des en, auf das Premiumsegment ausgerichteten Inf- gewesen wären, da die Verkaufsmargen solcher ‚ären als diejenigen für Kraftfahrzeuge der BMW- tzung der Vorgaben aus den Verträgen mit BMW tsräume (v. a. Showrooms), Marketing, in die Aus- rspezifische Werkzeuge und Geräte getätigt, die h verloren gewesen waren.”2' Die gesamte Infra- en für die Bedürfnisse der Marken BMW und MINI auf ausgerichtet worden.??? Im Fall eines Auswei- ahrzeuganbieterin als BMW Schweiz wären nicht nesen, es hätten Umbauten zurückgebaut werden ingaufwand entstanden, was zu Kosten im hohen olche Mehrkosten seien für Z. «schlicht nicht trag- ht zugemutet werden können.???

Jilmarktes schien auch der Direktor des Future Mobility St. Gallen auszugehen, der sich im Februar 2025 zum wie folgt vernehmen liess: «Es gibt derzeit praktisch lung oder geschweige denn ein Wachstum sprechen, sen die derzeitige Lage wohl oder übel als das neue Auto Gewerbe Verband Schweiz, <www.agvs-

Argumente von BMW Schweiz

144. BMW Schweiz stellt bereits die Rele' Investitionen infrage (Rz 113) und folgert, } «sunk costs» nicht existent oder gering gew

Würdigung

145. Z. macht im Wesentlichen geltend, da schaftlichen Nutzung ihrer Infrastruktur gefü reichend gewesen wären, sie hohe neue Inv amortisierten Investitionen definitiv abzuscl dere aus, dass die vorstehend (Rz 118 ff.) ir einbussen in den Bereichen BMW- und MI sowie Werkstatt, die auch bei der vorliegen durch allfällige Umsätze und Gewinne im Z marke als BMW und MINI nicht hinreichend

146. Die Wirtschaftlichkeit allfälliger Auswei lastung und die erzielbaren Margen kann vo summarischer Beurteilung unzweifelhaft sin: digkeit neuer Investitionen und der Abschre es insgesamt überzeugend, dass eine ander BMW Schweiz und unabhängig davon, ob s darauf bestanden hätte, dass sich Z. an ihı chen Investitionen tätigt (z. B. Gebäudeumb richtungen; Rebranding und Marketing; Sch nen hätten sich zwar mutmasslich nicht in de Millionenbereich; Rz 143) bewegt, doch ist ir hunderttausend Franken auszugehen, wobe lichen baulichen Massnahmen auch ein we: neuen Kosten wäre gekommen, dass Z. die ı Franken (Rz 114) aufgrund der Ausrichtung von BMW- und MINI-Neuwagen mutmasslic müssen. Hieraus ergibt sich bei summarisct haltensanpassung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 auf eine andere Kraftfahrzeuganbieterin als fällige Umsatz- und Gewinneinbussen (Rz auch für eine Garagenbetreiberin der Gröss« lich über zwei Millionen Franken an neu zu auszugehen gewesen wäre, wobei dieser | höher hätte ausfallen können.

(c) Zumutbarkeit

147. Vorliegend ist zweifelhaft, ob die Ausv derer Kraftfahrzeuganbieterinnen als BMW \ standen hätte (Rz 138 ff.). Selbst wenn dies rischer Beurteilung gemäss Vertragslage \ (Rz 83 f.) bei der Z.-Gruppe mutmasslich zı einer Bruttogewinneinbusse von rund [0-1C zu spürbaren Umsatz- und Bruttogewinnein (Umsatzanteil ca. [0-10] %; Bruttogewinnan anteil ca. [0-10] %; Bruttogewinnanteil ca.

224 Act. 1.29, Rz 96 f.

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vanz der meisten der von Z. geltend gemachten Jass die geltend gemachten markenspezifischen esen wären.??*

ss allfällige Ausweichmöglichkeiten zu keiner wirt- Ihrt hätten, die erzielbaren Margen diesfalls unzu- estitionen hätte tätigen müssen und die noch nicht reiben gewesen wären. Z. sagt damit insbeson- n Einzelnen beschriebenen Umsatz- und Gewinn- NI-Neuwagen, BMW- und MINI-Gebrauchtwagen len Ausweichmöglichkeit zu berücksichtigen sind, usammenhang mit einer anderen Kraftfahrzeug- kompensiert worden wären.

chmoglichkeiten in Bezug auf die Infrastrukturaus- rliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Bei 1 jedoch die Ausführungen betreffend die Notwen- ibung nicht amortisierter Investitionen. So scheint e Kraftfahrzeuganbieterin als BMW Schweiz — wie ie im Premiumbereich oder darunter tätig wäre, — ‘en Vorgaben ausrichtet und sämtliche erforderli- auten; Entfernung alte / Einbau neue Betriebsein- ulungen; administrative Kosten). Diese Investitio- am von Z. behaupteten Bereich (hoher einstelliger 1 jedem Fall von Kosten von mindestens mehreren si es je nach Ausmass insbesondere der erforder- sentlich höherer Betrag gewesen wäre. Zu diesen iicht amortisierten Investitionen von 2,12 Millionen der entsprechenden Investitionen auf den Vertrieb h überwiegend oder vollständig hätte abschreiben 1er Beurteilung gemäss Vertragslage vor der Ver- f.), dass Z. selbst im günstigsten Fall, in dem sie BMW Schweiz hätte ausweichen können und all- 118-120) ignoriert werden könnten, von einem > der Z.-Gruppe erheblichen Betrag von mutmass- tätigenden bzw. abzuschreibenden Investitionen Betrag je nach konkreten Umständen wesentlich

‚eichmöglichkeit des Vertriebs von Neuwagen an- Schweiz als zugelassene Händlerin überhaupt be- ; der Fall gewesen wäre, so hatte sie bei summa- ‚or der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2024 4 einer Umsatzeinbusse von rund [10-20] % und ] % im Bereich Neuwagenhandel (Rz 118) sowie bussen in den Bereichen Gebrauchtwagenhandel teil ca. [0-10] %; Rz 119) und Werkstatt (Umsatz- [20-30] %; Rz 120) geführt, die mutmasslich nur unzureichend hätten kompensiert werden | schreibende und neu zu tätigende Investitior Betrag je nach konkreten Umständen - insb gen Bauarbeiten — wesentlich höher hatte at mit dem Vertrieb von Neuwagen anderer k zugelassene Händlerin mutmasslich verbun: fen.

148. Die Ausweichmöglichkeit des Vertrieb: nen als BMW Schweiz als zugelassene Hän mutmasslich nicht zumutbar gewesen.

5. Vertrieb von Gebrauchtwagen unters: MINI)

(a) Ausweichmöglichkeit

149. Z. hätte auf den Vertrieb von Neuwage wagen unterschiedlicher Marken (einschlies vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2 handel] am Standort Q. Es handelte sich d. gute Plattform, um auch in Zukunft erfolgreii

(b) Folgen

150. Hätte sich Z. darauf beschränkt, Geb ken (einschliesslich BMW und MINI) zu vel weitergeführt, die sie bereits bis dahin net BMW- und MINI-Fahrzeuge ausgeübt hatte. brauchtwagen unterschiedlicher Marken erz [...] Millionen Franken, wovon [...] Millione Gebrauchtwagen entfielen.?®

151. Durch ein Ausweichen auf den Verk: hätte die Z.-Gruppe mutmasslich die vorstel von rund [10-20] % bzw. Bruttogewinneinbu del (Rz 118) sowie spürbare Umsatz- unc brauchtwagenhandel (Umsatzanteil ca. [0- und Werkstatt (Umsatzanteil ca. [0-10] %; E Zudem wären die nicht amortisierten Inves vollständig oder überwiegend abzuschreibe von BMW-Neufahrzeugen als zugelassene Bedürfnisse des Gebrauchtwagenhandels | [eine Infrastruktur] für den Gebrauchtwager gesichts des zu erwartenden Verlusts de: Gebrauchtwagen (Rz 119) - eine ausschlag erscheint.

(c) Zumutbarkeit

152. Die Ausweichmöglichkeit des Vertrieb (einschliesslich BMW und MINI) hätte bei ei lage vor der Verhaltensanpassung vom 25. . zu einer Umsatzeinbusse von rund [10-20]

225 Act. 1.2, Rz 6, Beilage 15, S. 1.

226 Act. 1.57, Beilage 2.

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<Onnen. Hinzugetreten waren mutmasslich abzu- 1en von Uber zwei Millionen Franken, wobei dieser esondere bei nicht unwahrscheinlichen aufwändi- ısfallen können. Insgesamt sind die Nachteile, die raftfahrzeuganbieterinnen als BMW Schweiz als Jen gewesen waren, als schwerwiegend einzustu-

> von Neuwagen anderer Kraftfahrzeuganbieterin- dlerin wäre deshalb bei summarischer Beurteilung

shiedlicher Marken (einschliesslich BMW und

nN verzichten und auf den Vertrieb von Gebraucht- slich BMW und MINI) ausweichen können. Bereits 024 (Rz 83 f.) betrieb Z. [einen Gebrauchtwagen- abei gemäss Angaben von Z. um [...] «eine sehr ch ein Handelsgeschäft zu betreiben».??°

rauchtwagen unterschiedlicher Kraftfahrzeugmar- ‘kaufen, hatte sie im Wesentlichen eine Tätigkeit yen ihrer Tätigkeit als zugelassene Handlerin für Ihre Tätigkeiten im Bereich des Verkaufs von Ge- ‘ielten im Jahr 2023 einen Umsatz von insgesamt n Franken — rund 70 % — auf BMW- und MINI-

auf nur von Gebrauchtwagen als freie Handlerin end im Einzelnen beschriebene Umsatzeinbusse sse von rund [0-10] % im Bereich Neuwagenhan- 1 Bruttogewinneinbussen in den Bereichen Ge- 10] %; Bruttogewinnanteil ca. [0-10] %; Rz 119) 3ruttogewinnanteil ca. [20-30] %; Rz 120) erlitten. titionen von 2,12 Millionen Franken mutmasslich nN gewesen. Zum einen ist eine auf den Verkauf Händlerin ausgerichtete Liegenschaft nicht an die angepasst. Zum anderen verfügt Z. bereits über ıhandel ([...]; Rz 149), wobei — insbesondere an- ; Zugangs zu einem Teil der BMW- und MINI- gebende Ausweitung der Kapazität nicht plausibel

s von Gebrauchtwagen unterschiedlicher Marken ner summarischen Beurteilung gemäss Vertrags- Juli 2024 (Rz 83 f.) bei der Z.-Gruppe mutmasslich % und einer Bruttogewinneinbusse von rund [0-

10] % im Bereich Neuwagenhandel geführt. satz- und Bruttogewinneinbussen in den Beı [0-10] %; Bruttogewinnanteil ca. [0-10] %; F Bruttogewinnanteil ca. [20-30] %; Rz 120) s der nicht abgeschriebenen Investitionen vo ausschlaggebende - die Einbussen kompe: Gebrauchtwagenhandel nicht plausibel gew Vertrieb von Gebrauchtwagen unterschiedlic masslich verbunden gewesen wären, als sc

153. Die Ausweichmöglichkeit des Vertrieb (einschliesslich BMW und MINI) wäre des nicht zumutbar gewesen.

6. Geschäftliche Tätigkeit ausserhalb des

(a) Ausweichmöglichkeit

154. Z. hatte auf den Vertrieb neuer Kraftf: genschaften für eine andere geschäftliche 1 Vermietung oder Veräusserung wurde berei

(b) Folgen

155. Hätte Z. auf den Vertrieb neuer Kraftf keit ausserhalb des Kraftfahrzeugbereichs vorstehend im Einzelnen beschriebene Um winneinbusse von rund [0-10] % im Bereich satz- und Bruttogewinneinbussen in den IE ca. [0-10] %; Bruttogewinnanteil ca. [0-10] 10] %; Bruttogewinnanteil ca. [20-30] %; Rz teilweise Kompensation entsprechender Ei gewesen wäre, kann im Rahmen der summ werden, doch wurde diese Ausweichmöglic nur erwähnt. Wie ein Ausweichen auf Kr: (Rz 146) hatte auch die Erschliessung net Kraftfahrzeugbereichs (insbesondere solche Vertrieb von BMW- und MINI-Neuwagen) ı vorausgesetzt. Diese Investitionen — insbes: struktur und der Aufbau der auf die neue Knowhow und Personal — wären möglicherv weichen innerhalb der Kraftfahrzeugbranch ken an neu zu tätigenden bzw. abzuschreibe

(c) Zumutbarkeit

156. Die Ausweichmöglichkeit einer gesch bereichs hatte bei einer summarischen Bi tensanpassung vom 28. Juli 2024 (Rz 83 f.) einbusse von rund [10-20] % und einer Bru Neuwagenhandel geführt, wobei unklar ist, chen Tätigkeit kompensiert worden wären. satz- und Bruttogewinneinbussen in den IE ca. [0-10] %; Bruttogewinnanteil ca. [0-10] 10] %; Bruttogewinnanteil ca. [20-30] %;

bende und neu zu tätigende Investitionen ve

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Hinzugetreten wären mutmasslich spürbare Um- eichen Gebrauchtwagenhandel (Umsatzanteil ca. Xz 115) und Werkstatt (Umsatzanteil ca. [0-10] %; sowie der vollständige oder überwiegende Verlust n 2,12 Millionen Franken. Gleichzeitig wäre eine nsierende — Ausweitung der Kapazität im Bereich jesen. Insgesamt sind die Nachteile, die mit dem cher Marken (einschliesslich BMW und MINI) mut- hwerwiegend einzustufen.

s von Gebrauchtwagen unterschiedlicher Marken halb bei summarischer Beurteilung mutmasslich

; Kraftfahrzeugbereichs

ahrzeuge verzichten und die entsprechenden Lie- ‚ätigkeit nutzen können. Auf die Möglichkeit einer ts eingegangen (Rz 122).

ahrzeuge verzichtet und eine geschäftliche Tätig- in Angriff genommen, hätte sie mutmasslich die satzeinbusse von rund [10-20] % bzw. Bruttoge- 1 Neuwagenhandel (Rz 118) sowie spürbare Um- 3ereichen Gebrauchtwagenhandel (Umsatzanteil %; Rz 119) und Werkstatt (Umsatzanteil ca. [0- 120) erlitten. Wie wahrscheinlich eine ganze oder nbussen durch eine neue geschäftliche Tätigkeit arischen Beurteilung nicht abschliessend erörtert hkeit weder von BMW Schweiz noch von Z. auch aftfahrzeuge anderer Kraftfahrzeuganbieterinnen ıer Umsatz- und Gewinnquellen ausserhalb des r mit vergleichbaren Umsatzmöglichkeiten wie der mutmasslich wiederum bedeutende Investitionen ondere der Abbau kraftfahrzeugspezifischer Infra- Tätigkeit ausgerichteten Infrastruktur sowie von veise sogar höher ausgefallen als bei einem Aus- e, wo von mutmasslich über zwei Millionen Fran- ınden Investitionen ausgegangen wurde (Rz 146).

äftlichen Tätigkeit ausserhalb des Kraftfahrzeug- urteilung gemäss Vertragslage vor der Verhal- bei der Z.-Gruppe mutmasslich zu einer Umsatz- ttogewinneinbusse von rund [0-10] % im Bereich inwieweit sie durch eine allfällige neue geschäftli- Hinzugetreten wären mutmasslich spürbare Um- 3ereichen Gebrauchtwagenhandel (Umsatzanteil %; Rz 119) und Werkstatt (Umsatzanteil ca. [0- Rz 120). Weiter wären mutmasslich abzuschrei- on Uber zwei Millionen Franken angefallen, wobei dieser Betrag je nach konkreten Umständen wändigen Bauarbeiten — wesentlich höher | teile, die mit einer geschäftlichen Tätigkeit ai verbunden gewesen wären, deshalb als sch

157. Die Ausweichmöglichkeit einer gesch bereichs wäre deshalb bei summarischer Be

B.6.2.2.3 Fazit betreffend die Abhänc

158. Von sechs geprüften Ausweichmoglic! lichkeit aus. Die übrigen vier waren auf dere delte sich um (1) den ersatzlosen Verzicht (Rz 117 ff.), (2) den Vertrieb von Neuwager sene Händlerin (Rz 133 ff.), (3) den Vertriel (einschliesslich BMW und MINI) (Rz 149 ff. des Kraftfahrzeugbereichs (Rz 154 ff.).

159. Aus Gründen der mutmasslich nicht ¢ und Gewinneinbussen in den Bereichen Werkstatt sowie des mutmasslichen Verlust titionen wären die mit diesen Ausweichmögl summarischer Beurteilung gemäss Vertrag 2024 (Rz 83 f.) als schwerwiegend einzustt fung für die Z.-Gruppe mutmasslich allesam

160. Weil damit für die Z.-Gruppe bei summ Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2024 (R möglichkeit bestanden hätte, ist die Abhäng

161. Aus rechtsvergleichender Perspektive Ansatz durch die Prüfung der von Z. behat vorsieht, als dies etwa der deutsche Bundes fehlende Zumutbarkeit von Ausweichmoglic onen der Händlerin festgestellt wurde.??7

162. BMW Schweiz bemängelt, dass eine I Waren» von BMW Schweiz unterblieben : zesentwurf fordere, dass die Abhängigkeit ir einzeln zu untersuchen sei.??® Dieser Einwa

227 BGH, KZR 20/86 vom 23.2.1988, Opel Blit diese Abhängigkeit [einer Opel-Vertragshän Frage einer Amortisation der behaupteten I zeit des Vertrages überhaupt von Bedeutung es hier geht, setzt voraus, dass die Klageri Beklagten ausgerichtet hat, dass sie nur un! die Vertretung eines anderen Automobilhers unabhängig davon der Fall, ob sich die für « reits amortisiert haben oder nicht [...].»); ve achten zu Grundlagen, Bedeutung, Wirkung über marktmachtigen Unternehmen, 17.1 21.2.1995, Kfz-Vertragshandler, Rz 41, wo Beklagten [...], die [die Vertragshandlerin] deswegen zu einer Verlängerung der Kul wurde.

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— insbesondere bei nicht unwahrscheinlichen auf- 1atte ausfallen können. Insgesamt sind die Nach- usserhalb des Kraftfahrzeugbereichs mutmasslich werwiegend einzustufen.

äftlichen Tätigkeit ausserhalb des Kraftfahrzeug- surteilung mutmasslich nicht zumutbar gewesen.

jigkeit

nkeiten schieden zwei mangels Umsetzungsmög- n Folgen und Zumutbarkeit hin zu prüfen. Es han- auf den Vertrieb von BMW- und MINI-Neuwagen anderer Kraftfahrzeuganbieterinnen als zugelas- b von Gebrauchtwagen unterschiedlicher Marken ) und (4) eine geschäftliche Tätigkeit ausserhalb

der nur unzureichend kompensierbaren Umsatz-

Neuwagenhandel, Gebrauchtwagenhandel und s getätigter sowie der Notwendigkeit neuer Inves- ichkeiten mutmasslich verbundenen Nachteile bei slage vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli ıfen. Sie wären deshalb nach summarischer Prü- t nicht zumutbar gewesen.

arischer Beurteilung gemäss Vertragslage vor der z 83 f.) mutmasslich keine zumutbare Ausweich- igkeit zu bejahen.

> anzumerken ist, dass der vorstehend gewählte ıpteten Investitionen weitergehende Abklärungen gerichtshof im Leitentscheid Opel Blitz tat, wo eine hkeiten ohne Berücksichtigung allfälliger Investiti-

Prüfung der Abhängigkeit von Z. von «bestimmten sei. Die Botschaft des Bundesrates zum Geset- 1 Bezug auf jedes Produkt und jede Dienstleistung nd zielt ins Leere. So war die Abhängigkeit von Z.

z, Rz 18 ff. («Dabei kann dahingestellt bleiben, ob für dlerin (Klägerin) von der Adam Opel AG (Beklagte)] die \vestitionen der Klägerin während der bisherigen Lauf- J ist. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit, um die 1 ihren Geschäftsbetrieb so stark auf die Produkte der er Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf tellers Uberwechseln kann [...]. Das ist im allgemeinen lie Betriebseinrichtung erforderlichen Investitionen be- I. dazu JÖRG NOTHDURFT, Relative Marktmacht — Gut- und Praxis der deutschen Missbrauchsverbote gegen- .2015, 37, S.52. Vgl. aber BGH, KZR 33/93 vom die Berücksichtigung von «Ausgaben im Interesse der noch nicht wieder hat erwirtschaften können und die ıdigungsfrist hätten Anlass geben können» erwähnt von BMW Schweiz vorliegend zunächst lec nicht oberflächlich aus, wie BMW Schweiz c marischen Prüfung implizit selbst einräumt. weitergehende Detailtiefe zu fordern, ersch Rechtsprechung zur summarischen Prüfung bar. Selbst wenn aber eine ordentliche Prüfı mentation von BMW Schweiz nicht Uberzeu: dass eine Abhängigkeit «in jedem Einzelfal zelnen Dienstleistung» zu untersuchen sei. | gigkeit in Bezug auf jedes einzelne von BM sen wäre, zumal dies die Abhängigkei verunmöglichen würde. Die Botschaft lässt oder einer einzelnen Dienstleistung gemein einzelfallbezogen durchzuführen und kann & lerin, die eine Vielzahl an Produkten versch spezialisierte Kraftfahrzeughändlerin, die we lerin vertreibt. Die Botschaft hält denn auch Belieferung mit dem gesamten Sortiment ve folgt, dass eine solche Auslegung nicht aus festgehalten, dass sich die Prüfung auf «le assortiment complet)» beziehe, wobei die H diverse Produkte anderer Herstellerinnen ve in Bezug auf den Handel mit von BMW Sct auch dem in den Materialien geforderten De

B.6.2.3 Mangelnde Gegenmacht

163. Gemäss WEKO-Praxis setzt relative | nehmens von einem anderen Unternehmen mutmasslich abhängigen Unternehmens ge: Unternehmen voraus.

164. Mangelnde Gegenmacht ist gegeben das fragliche Geschäft eine ungleiche Mach gemessen, ob das mutmasslich relativ mark grosses Interesse am fraglichen Rechtsges nehmen. Wie ausgeprägt ein allfälliges Ungl des Einzelfalls ab. Nicht genügen dürfte in c

165. Vorliegend bestehen keine Hinweise ı Gruppe über Gegenmacht verfügt hätte. Händlerverträge geht zurück auf einen Entsc über eine neue strategische Partnerin in [.. wie die BMW-Gruppe ein gleiches oder ähnl mit der Z.-Gruppe gehabt haben könnte wie ist sodann das Verhältnis der Umsatzzahler 2023 (Rz 3) — gegenüber denjenigen der Z.- 6) — wobei bei der Z.-Gruppe rund [30-4 brauchtwagen und Werkstattleistungen (ein:

228 Act. 1.78, Ziff. 2 in initio.

230 WEKO, 24.6.2024, Rz 289 ff., Fresenius (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 438 ff.,. (30.6.2025).

231 Act. 1.2, Beilagen 12 und 16.

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liglich summarisch zu prüfen. Diese Prüfung fiel lurch den Hinweis auf die Anzahl Seiten der sum- 28 Im Rahmen einer summarischen Prüfung eine eint vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen bei Verfahrenseinstellung (Rz 82 ff.) nicht vertret- ing durchzuführen gewesen wäre, wäre die Argu- gend. So besagt die zitierte Botschaftsstelle zwar, | bei jedem einzelnen Produkt oder bei jeder ein- Tieraus kann jedoch nicht folgen, dass die Abhän- W Schweiz vertriebene Kraftfahrzeug nachzuwei- tsprüfung ohne erkennbaren Nutzen faktisch vielmehr offen, was mit einem einzelnen Produkt t ist. Diese Prüfung ist, wie die Botschaft betont, ‘twa unterschiedlich ausfallen fur eine Detailhand- iedener Herstellerinnen vertreibt, und eine hoch- möglich nur die Produkte einer einzigen Herstel- ausdrücklich fest, dass lediglich «nicht stets» eine arlangt werden könne, woraus im Umkehrschluss geschlossen ist. Die WEKO hat etwa in Madrigall catalogue Madrigall [...] comme un ensemble (un ändlerin neben den Produkten von Madrigall auch srtrieb. Die vorliegende Prüfung der Abhängigkeit weiz vertriebenen Kraftfahrzeugen genügt mithin taillierungsgrad.

Viarktmacht neben der Abhängigkeit eines Unter- (Rz 92 ff.) weiter die mangelnde Gegenmacht des genüber dem mutmasslich relativ marktmächtigen

‚wenn zwischen den Unternehmen in Bezug auf tverteilung herrscht. Das wird insbesondere daran tmächtige Unternehmen ein gleiches oder ähnlich chäft hat wie das mutmasslich abhängige Unter- eichgewicht sein muss, hängt von den Umständen ler Regel ein geringfügiges Machtgefalle.”°°

Jarauf, dass die Z.-Gruppe gegenüber der BMW-

Die Nichtverlängerung der BMW- und MINI- ;heid der BMW-Gruppe, die mit P. (Rz 122) bereits ] verfügte.??' Bereits deshalb ist nicht ersichtlich, ich grosses Interesse an der Geschäftsbeziehung : dies umgekehrt der Fall war. Zu berücksichtigen 1 der BMW-Gruppe — 155 Milliarden Euro im Jahr Gruppe — [...] Millionen Franken im Jahr 2023 (Rz ] % ihres Gesamtumsatzes mit Neuwagen, Ge- schliesslich Original-Ersatzteilen) einen Bezug zur

Madrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide

BMW-Gruppe hatten, während die durch di sätze weit unter 0,1 % des Gesamtumsat:; BMW Schweiz macht geltend, dass die we seien und zudem auf Seiten von Z. auch d sowie W. hätten berücksichtigt werden müs sich allein genommen vorliegend nicht auss: sie das zu prüfende Machtverhältnis zwisch «überragende Marktstellung» von Z. im Rau den Handel mit Kraftfahrzeugen der BMW-C so dass dieses Argument nicht überzeugt. \ ein Interesse am Erfolg von Z., vermag dies fung gerade keine Ausweichmöglichkeit zu verschieben würde (Rz 134), so dass die / Hinsicht nicht überzeugt.

166. Zusammengefasst hatte die BMW-Grı sierenden BMW- und MINI-Handlervertrage Interesse gehabt wie die Z.-Gruppe. Es hat Vertragslage vor der Verhaltensanpassunc mangelnde Gegenmacht der Z.-Gruppe geg

B.6.2.4 Kein grobes Selbstverschulden

167. Gemäss WEKO-Praxis setzt relative | nehmens von einem anderen Unternehme (Rz 163 ff.) des mutmasslich abhängigen Ur verschulden des mutmasslich abhängigen L

B.6.2.4.1 Allgemeines

168. Art. 4 Abs. 2b's KG äussert sich nicht z den des mutmasslich abhängigen Unterneh zesentwurf hält hierzu fest, dass «eine Abhi nen sich ein Unternehmen nicht selbst in < Praxis der WEKO setzt die Anwendbarkeit c nehmen mit relativer Marktmacht deshalb vc groben Eigenfehlern beruht. Dabei reicht es lich abhängigen Unternehmens im Nachhit einzig offensichtliche Fälle, so etwa, wenn : gen Risiken in eine Abhängigkeit begeben keine Geschäftsmodelle fördern, mit denen

169. Zu prüfen ist vorliegend erstens, ob d titionen auf ungenügender Grundlage getati Ineffizienz in eine Abhängigkeit geraten ist (f

232 \gl. Rz 3 und act. 1.57, Beilage 2. 233 Act. 1.78, Ziff. Ze.

234 Act. 1.2, Rz 7.

235 BBI 2019 4877, 4935 f. Ziff. 6.1.

236 WEKO, 24.6.2024, Rz 292 ff., Fresenius (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 453 ff., (30.6.2025). Vgl. dazu auch Kantonsgerich! (vorsorgliche Massnahmen), E. 7.2.1, 7.4 m

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e BMW-Gruppe mit der Z.-Gruppe erzielten Um- ‚es der BMW-Gruppe gelegen haben dürften.??? ltweiten Umsatzzahlen vorliegend nicht relevant eren «überragende Marktstellung» im Raum [...] sen.??? Während die weltweiten Umsatzzahlen für chlaggebend sind, kontextualisieren und erläutern en der BMW-Gruppe und der Z.-Gruppe. Was die im [...] anbelangt, so bezog sich diese gerade auf Sruppe,?°* um dessen Wegfall es vorliegend geht, N. hat sodann als [Aktionärin] zwar grundsätzlich ser vorliegend jedoch gemäss summarischer Prü- bieten, die das Machtverhältnis zugunsten von Z. \rgumentation von BMW Schweiz auch in dieser

ıppe an der Weiterführung der vorliegend interes- » mutmasslich kein gleiches oder ähnlich grosses te deshalb bei summarischer Beurteilung gemäss J vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) mutmasslich eine jenuber der BMW-Gruppe bestanden.

Viarktmacht neben der Abhängigkeit eines Unter- n (Rz 92 ff.) und der mangelnden Gegenmacht iternehmens sodann ein fehlendes grobes Selbst- Jnternehmens voraus.

um Umgang mit einem allfälligen Selbstverschul- mens. Die Botschaft des Bundesrates zum Geset- ingigkeit nur in den Fällen vorliegen [kann], in de- liese Situation hineinmanövriert hat».2°° Gemäss ler Missbrauchsvorschriften (Art. 7 KG) auf Unter- raus, dass die festgestellte Abhängigkeit nicht auf nicht aus, dass sich ein Entscheid des mutmass- rein als unvorteilhaft erweist. Erfasst sein sollen sich ein Unternehmen in Kenntnis der übermässi- hat. Die Regeln zur relativen Marktmacht sollen unvernünftige Risiken eingegangen werden. ?°®

ar Z.-Gruppe vorzuwerfen ist, dass sie ihre Inves- jt hat (Rz 170 ff.), zweitens, ob sie infolge eigener 2z 175 ff.) und drittens, ob ihr eine Nichteinhaltung

Madrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide .W.N.

der im Letter of Intent vom [...]. Mai 2017 (E henen zeitlichen Planung im vorgenannten !

B.6.2.4.2 Grundlage der Investitione:ı

170. Die Z.-Gruppe könnte ein offensichtlic sie die von ihr behaupteten Investitionen at realistischerweise verfügbare Absicherunge

171. Z. war seit dem Jahr [...] Vertragspar einer von BMW Schweiz entworfenen und a tegie verschiedene Investitionen getätigt (R henden Standorte Q. und S. sowie den Bau in T. Die Investitionen gründeten auf vier in einbarungen (Rz 108), die unter anderem fc

— Letter of Intent vom [...]. Mai 2017 (Exp Zusammenhang besteht zwischen der Z gegenseitige Verständnis, dass die Zus: den Standorten Q., S. [...] und T. expar bunden mit der optimalen Ausnutzung rm in Mitarbeiter und vor allem in die Infras tegie stellt für beide Parteien grosse Het auf die Umsetzungsgeschwindigkeit — L gem Vertrauen. »?3”

— Letter of Intent vom [...]. November 201 (BMW Schweiz) und Z. haben ihre Absicl folgender Standorte festgehalten. Stanc nahme: 01.10.2018). Standort S.: Umb: [...] mit BMW im Aftersales (Inbetriebnal BMW/MINI [...].»2°8

— Letter of Intent vom [...]. Juli 2018 (MINI ternehmen [d. h. Z.] am neuen Standort Schweiz] uns sehr. Gemeinsam werden stärken. Mit Ihren Investitionen stellen ‘ Retail Standards erfüllt werden.»?°°

- Vereinbarung vom [...]. März 2019 (BMV ternehmen [d. h. Z.] am Standort in Q Schweiz] uns sehr. Gemeinsam werden haltig stärken. [...] Wir sind überzeugt, und Ihrem Engagement die Weichen für stellen.»2*

172. Wie ausgeführt (Rz 109), wurde mit di Zusammenarbeit vereinbart und die Grundle BMW Schweiz in Abrede stellt.

237 Act. 1.2, Beilage 8, S. 1, 3. 238 Act. 1.2, Beilage 9, S. 1.

239 Act. 1.29, Beilage 2, S. 1-4.

240 Act. 1.8, Beilage 1.

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-xpansionsstrategie von BMW Schweiz) vorgese- Sinn anzulasten ist.

ı der Z.-Gruppe

sh unvernünftiges Risiko eingegangen sein, wenn ıf unzureichender Grundlage, insbesondere ohne n, getätigt hätte.

tnerin von BMW Schweiz. Sie hat in Umsetzung uf BMW Schweiz ausgerichteten Expansionsstra- z 106 ff.). Diese betrafen den Ausbau ihrer beste- eines (letztlich nicht realisierten) neuen Standorts den Jahren 2017 bis 2019 unterzeichneten Ver- Igenden Wortlaut aufwiesen:

ansionsstrategie von BMW Schweiz): «In diesem „Gruppe [...] und der BMW (Schweiz) AG [...] das ammenarbeit weiter vertieft werden soll, und Z. an idieren wird. [...] Diese Expansionsstrategie, ver- Ööglicher Synergien, wird zusätzliche Investitionen truktur erfordern. [...] Die Umsetzung dieser Stra- ausforderungen dar — nicht zuletzt auch in Bezug ind erfordert ein sehr hohes Mass an gegenseiti-

7 (Beteiligung von W. an Z.): «BMW Schweiz AG iten hinsichtlich des Ausbaus und der Entwicklung lort Q.: Erweiterung der Kapazität [...] (Inbetrieb- au und Betrieb eines exklusiven MINI Centers für ame: 01.07.2018). Standort T.: Neuer Standort für

-Umbauprojekt in S.): «Uber Ihre Absicht, Ihr Un- in S. für MINI zu realisieren, freuen wir [d. h. BMW wir den MINI Markenauftritt im Raum S. nachhaltig Sie zudem sicher, dass die gültigen BMW Group

/-Umbauprojekt in Q.): «Über Ihre Absicht, Ihr Un- . für BMW zu erweitern, freuen wir [d. h. BMW wir den BMW Markenauftritt im Raum [...] nach- dass Sie mit diesem richtungsweisenden Schritt eine erfolgreiche BMW Zukunft im Grossraum [...]

esen Vereinbarungen gemäss Z. eine langfristige ge für die Investitionen der Z.-Gruppe gelegt, was

173. Aus Sicht der Behörde ist nach summ weismittel unzweifelhaft davon auszugehen, einer langfristigen und erweiterten Geschäf auch Investitionsanstrengungen seitens der von Seiten BMW Schweiz erhobenen Einwé tend macht, die ersten beiden Letters of | Leere. Denn fur die Frage des Selbstversc massgebend, sondern, ob aus Sicht eines o anzunehmen war, dass BMW Schweiz an e hung interessiert war. Dies ist der Fall, wen dass «die Zusammenarbeit weiter vertieft w: T. expandieren wird», dies von Seiten Z. «Zu in die Infrastruktur erfordern» werde, BMW Ausbaus und der Entwicklung folgender Sta der Kapazität [...] (Inbetriebnahme: 01.10.21 halt und gelebte Praxis, nicht die Form der \ wand von BMW Schweiz, die beiden Gese BMW Schweiz an den Investitionen beteilic sichtlich unvernünftig sind. Im Gegenteil se stützungsleistungen gerade das anzunehrr zutreffend ausführt, dass die vereinbarte Ve der Investitionen hätte ermöglichen sollen, ?' doch vorliegend nicht aus, wie vorstehend ir rischer Beurteilung ist auch nicht ersichtlich über BMW Schweiz weitergehende Beit Vertragsdauer? — durchzusetzen. Angesic zeugen einer weiteren Kraftfahrzeuganbiete masslich erforderlich gewesen wären, kann gangenen Klumpenrisiko?* der Z.-Gruppe 3

174. Zusammengefasst ist die Z.-Gruppe be vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2 in Umsetzung der Expansionsstrategie von | vernünftiges Risiko eingegangen.

B.6.2.4.3 Effizienz der Z.-Gruppe

175. Die Z.-Gruppe könnte sodann ein offer wenn sie die Investitionen in Umsetzung de hätte, obwohl sie über ineffiziente Strukture von der BMW-Gruppe geraten wäre.

176. Gemäss BMW Schweiz hatte Z. in deı fitabilitat und war nicht in der Lage, die ver Mit Schreiben vom 28. November 2019 wie: deren Kostenmanagement mangelhaft sei,

241 Act. 1.29, Rz 14, 22.

242 Vgl. dazu Kantonsgericht BL, 430 23 144 v nahmen), E. 8.6.

243 Vgl. KAUFMANN (Fn 121), S. 190 m. w. H. 244 Act. 1.29, Rz 23 f.

245 Act. 1.29, Rz 25 und Beilage 3.

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arischer Beurteilung (Rz 83) der vorliegenden Be-

dass Z. annehmen durfte, dass BMW Schweiz an tsbeziehung interessiert sei und dafür zumindest Z.-Gruppe erwarte. Die gegen eine solche Lesart inde überzeugen nicht. Soweit BMW Schweiz gel- ntent seien nicht rechtsverbindlich, zielt dies ins shuldens ist nicht die rechtliche Durchsetzbarkeit bjektiven Empfängers der beiden Letters of Intent ner langfristigen und erweiterten Geschaftsbezie- n in den beiden Dokumenten davon die Rede ist, erden soll», «Z. an den Standorten Q., S. [...] und sätzliche Investitionen in Mitarbeiter und vor allem Schweiz und Z. «ihre Absichten hinsichtlich des ndorte festgehalten» haben und die «Erweiterung )18)» vorgesehen ist. Massgebend sind mithin In- /ereinbarungen («Letter of Intent»). Auch der Ein- llschaften seien davon ausgegangen, dass sich ye, führt nicht dazu, dass die Investitionen offen- nkte die glaubhafte Inaussichtstellung von Unter- ende Investitionsrisiko. Während BMW Schweiz rtragsdauer von fünf Jahren Z. die Abschreibung " reichte die vereinbarte Vertragsdauer hierzu je- n Detail dargelegt wurde (Rz 106 ff.). Bei summa- , dass Z. in einer Position gewesen ware, gegen- räge oder Sicherheiten — etwa eine längere hts der Mittel, die für den Vertrieb von Kraftfahr- rin — neben denjenigen der BMW-Gruppe — mut- schliesslich auch nicht von einem freiwillig einge- usgegangen werden.

>i summarischer Beurteilung gemäss Vertragslage 024 (Rz 83 f.) durch die Tätigung der Investitionen 3MW Schweiz mutmasslich kein offensichtlich un-

isichtlich unvernünftiges Risiko eingegangen sein, r Expansionsstrategie von BMW Schweiz getätigt n verfügt hätte und deshalb in eine Abhängigkeit

1 Jahren 2017 bis 2020 ein Problem mit ihrer Pro- einbarten Umbauten plangemäss umzusetzen.?** 3 BMW Schweiz Z. insbesondere darauf hin, dass was diese jedoch ignoriert habe.?* Im Jahr 2021

om 9.3.2023, A. GmbH/B. GmbH (vorsorgliche Mass- habe das Jahresergebnis vor Steuern von Z. rend der Jahresdurchschnitt aller Händlerin habe das Jahresergebnis vor Steuern von Z aller Händlerinnen bei [0-10] % gelegen hal rend Jahren unterdurchschnittlich profitabe BMW-Fahrzeuge durchschnittlich und bei de unterdurchschnittlich gewesen. ?*®

177. Gemäss Z. handelt es sich bei der Dar ihrer wirtschaftlichen Performance. Z. habe Geschwindigkeit in den Jahren 2017 bis 202 stand von [...] auf [...] Mitarbeiter erhöhen niedergeschlagen habe. BMW Schweiz sei Erfolg erst nach Aufbau dieser Kapazitäter punkt der Nichtverlängerung der Verträge h: habe nur auf die Zahlen der Jahre 2018 bis und 2023 ausgeblendet.?°° Z. habe bereits i litätsniveau erreicht.2°' Auch sei die Perforrr zu messen. Relevant fur BMW Schweiz sei beispielsweise die Anzahl verkaufter Fahrze nen Rankings belegt habe.?°2

178. BMW Schweiz führt hierzu aus, dass nicht relevant seien, da der Entscheid betre gefallen sei.?°° Z. sei unterdurchschnittlich p hand des EBITDA als auch der Verkaufszal sen und sie habe etwa vorgebracht, dass « durch die auch zur Z.-Gruppe gehörende X. im Bereich Neufahrzeughandel sinken wür sei, dass bei Leasingrückläufern Verluste at in Bezug auf Einzelaspekte würden die mäs

179. BMW Schweiz tut insgesamt überzeuc ren nach Abschluss der Investitionen in

Schweiz gemessen am Durchschnitt ihrer zu durchschnittlich und teilweise unterdurchsc doch nicht, so dass insbesondere nicht klar lassenen Händlerinnen eine bessere Perforr Argument von Z. überzeugend, dass die vi strategie von BMW Schweiz zu tätigenden,

Grund darstellten, so dass etwa weniger ver tigen Bereichen vorhanden war, worunter aı

246 Act. 1.29, Rz 42. 247 Act. 1.29, Rz 42. 248 Act. 1.29, Rz 54.

252 Act. 1.40, Rz 49c/a, 49d und Beilagen 26-3: 253 Act. 1.51, Rz 77. 254 Act. 1.51, Rz 79. 255 Act. 1.51, Rz 78.

256 Act. 1.51, Rz 79.

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gemessen am Nettoumsatz 0,5 % betragen, wäh- nen bei [0-10] % gelegen habe.?“ Im Jahr 2022 . 1,4 % betragen, während der Jahresdurchschnitt je.2# Trotz abgesenkter Verkaufsziele sei Z. wäh- I, bei der Erfüllung der Verkaufsziele betreffend sr Erfüllung der Verkaufsziele für MINI-Fahrzeuge

stellung von BMW Schweiz um ein Schlechtreden aufgrund der von BMW Schweiz vorgegebenen 0 hohe Investitionen tätigen und den Personalbe- müssen, was sich auch auf die Erfolgsrechnung bewusst gewesen, dass sich der wirtschaftliche ı und Ressourcen einstellen würde.?*° Zum Zeit- abe sie «beste Ergebnisse» erzielt. BMW Schweiz 2021 abgestellt und die Zahlen fur die Jahre 2022 1 diesen Jahren wieder das gewünschte Profitabi- lance nicht einzig am Jahresergebnis vor Steuern an insbesondere die betrieblichen Ergebnisse wie 2uge, wo Z. regelmässig sehr gute Plätze in inter-

die Verkaufszahlen für die Jahre 2022 und 2023 sffend die Nichtverlängerung der Verträge vorher rofitabel gewesen, was BMW Schweiz sowohl an- len dargelegt habe.” Z. sei dies bekannt gewe- Jie Mietzinsbelastung zu hoch sei (obwohl diese definiert worden sei), dass [...], dass die Margen den, dass das Aftersales-Team nicht eingespielt ifgetreten seien und dass [...].2°° Auszeichnungen sige Verkaufsperformance nicht widerlegen. ?°

yend dar, dass die Performance von Z. in den Jah- Umsetzung der Expansionsstrategie von BMW gelassenen Händlerinnen mutmasslich höchstens hnittlich war. Sie kontextualisiert diese Zahlen je- ist, unter welchen Umständen die anderen zuge- nance erreichten. Vorliegend ist insbesondere das on der Z.-Gruppe in Umsetzung der Expansions- bedeutenden Investitionen hierfür einen zentralen fügbares Kapital für Investitionen in anderen wich- ıch die Performance litt. Die Ausführungen von Z.

wirken insgesamt kohärent und insbesonde in einem Schreiben vom 21. Dezember 202 Rahmen der Expansionsstrategie von BMV Investitionen aus, dass sie sich seit rund 1 befinde sowie in diesem Jahr «den Break/E\ 2 Jahren [...] auf das gewünschte Profitabili Kausalitäten im Rahmen einer summarische können, wurde insgesamt überzeugend dar fiziente Strukturen verfügt hätte, dass diese wortlich gewesen waren. Es ist auch davon: Mitglieder ihres Vertriebssystems mutmassli kante Expansionsstrategie mit einer ineffizie

180. Zusammengefasst ist die Z.-Gruppe be vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2 strategie von BMW Schweiz auch deshalb r siko eingegangen, weil die Abhangigkeit vo Strukturen der Z.-Gruppe zurückzuführen ge

B.6.2.4.4 Nichteinhalten des Zeitplan

181. BMW Schweiz macht geltend, dass Z. fügung gehabt hätte, wenn sie sich an den 2017 (Expansionsstrategie von BMW Schwe plan liege ein grobes Selbstverschulden vor

182. Der Letter of Intent vom [...]. Mai 2017 1. Oktober 2018 und für den Standort S. e Schweiz substanziiert weder zeitlich noch inl den «Zeitplan» gemäss Letter of Intent vom inwiefern sie in diesem Zusammenhang ein sein soll. Aus den Akten geht vielmehr herv für den Standort Q. mutmasslich auf einen einer durch Z. verursachten Verzögerung di doch nicht einging.?° Was andere mögliche den Akten etwa hervor, dass ein ebenfalls n Projekt betreffend den Standort T. nach dre wurde, weil BMW Schweiz eine Voraussetz Vertragshändlerin) nicht eingehalten hat, we inhaltliche Richtigstellung, bestritt.?°' Insges rischen Prüfung überzeugende Hinweise, w diesem Zusammenhang als Eingehen eine würden.

183. Zusammengefasst ist die Z.-Gruppe be vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli chen Planung gemäss Letter of Intent vom vernünftiges Risiko eingegangen.

2577 Act. 1.8, Beilage 2, S. 1.

259 Act. 1.2, Beilage 8, S. 2.

260 Act. 1.8, Beilage 1, S. 2.

261 Act. 1.40, Rz 41; act. 1.51, Rz 75.

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re nicht vorgeschoben. So führte sie etwa bereits 1 transparent und unter Bezugnahme auf die im / Schweiz («Konsolidierungsprozess») getätigten 8 Monaten «operativ in der Optimierungsphase» fen Punkt durchschreiten und [...] in den nächsten tätsniveau» zurückkehren werde.”°’ Während die ın Beurteilung nicht abschliessend geklärt werden getan, dass Z. mutmasslich nicht über derart inef- für deren Abhängigkeit von BMW Schweiz verant- auszugehen, dass BMW Schweiz die Effizienz der ich kennt und sich insbesondere nicht auf eine ris- inten zugelassenen Händlerin eingelassen hatte.

>i summarischer Beurteilung gemäss Vertragslage 024 (Rz 83 f.) bei der Umsetzung der Expansions- nutmasslich kein offensichtlich unvernünftiges Ri- n der BMW-Gruppe nicht auf allfällige ineffiziente

Ss

wesentlich längere Abschreibungsfristen zur Ver-

«Zeitplan» gemäss Letter of Intent vom [...]. Mai iz) gehalten hätte. Im Verstoss gegen diesen Zeit- ) Z 258

sah für den Standort Q. eine Inbetriebnahme am ine Inbetriebnahme am 1. Juli 2018 vor.?°° BMW Jaltlich, inwiefern Z. durch ein grobes Verschulden ) [...]. Mai 2017 nicht eingehalten haben soll oder offensichtlich unvernünftiges Risiko eingegangen or, dass sich BMW Schweiz und Z. im März 2019 weiteren Zeitplan einigten, ohne dass hierin von e Rede gewesen wäre, worauf BMW Schweiz je- > Gründe für Verzögerungen anbelangt, geht aus iit Letter of Intent vom [...]. Mai 2017 vereinbartes jähriger Planungszeit mutmasslich nicht realisiert ung (Beendigung aller Verträge mit einer anderen is BMW Schweiz lediglich pauschal, ohne jegliche amt fehlen im Rahmen der vorliegenden summa- elche eine Qualifikation des Verhaltens von Z. in s offensichtlich unvernünftigen Risikos zulassen

>i summarischer Beurteilung gemäss Vertragslage 2024 (Rz 83 f.) im Zusammenhang mit der zeitli- [...]. Mai 2017 mutmasslich kein offensichtlich un-

B.6.2.4.5 Fazit betreffend grobes Sel

184. Zusammengefasst ist der Z.-Gruppe | ungenügender Grundlage getätigt hätte (Rz Abhängigkeit geraten wäre (Rz 175 ff.) ode Planung gemäss Letter of Intent vom [...]. | eingegangen wäre (Rz 181 ff.). Da auch keit den der Z.-Gruppe ersichtlich sind, hätte be vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2 schulden der Z.-Gruppe bestanden.

B.6.2.5 Fazit betreffend relative Marktm:

185. Nach summarischer Beurteilung (Rz Gruppe bei der Vertragslage vor der Verhe genüber der Z.-Gruppe mutmasslich relativ

B.6.3 Missbrauch relativer Marktmachi

B.6.3.1 Allgemeines (Art. 7 Abs. 1 und 2

186. Das KG verbietet eine relativ marktm brauch.?®

187. Gemäss der Generalklausel von Art. Unternehmen unzulässig, wenn sie durch de Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübu genseite benachteiligen. Es kann zwischen sog. Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsm ordnung ist nicht in allen Fällen möglich, da nehmen zugleich behindernd und ausbeute levant, ob eine zu beurteilende Verh: Ausbeutungsmissbrauch zugewiesen werd:

262 WEKO, 24.6.2024, Rz 311, Fresenius | (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 462, N (30.6.2025). Vgl. im Zusammenhang mit c (nicht relativer Marktmacht) BGer, 2C_11 media.

2632 Ein Behinderungsmissbrauch liegt vor, we übung des Wettbewerbs behindert werden. liegt vor, wenn Lieferantinnen oder Abnehm nachteiligt werden, indem diesen z. B. aust wollte Produkte aufgezwungen werden. Vgl beherrschenden Stellung (nicht relativer Mz 72 E. 10.1.1 m. w.H., Publigroupe; BGer,2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Haller 569.

264 \/gl. WEKO, 24.6.2024, Rz 311 ff., Fresen (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 462 ff., (30.6.2025). Vgl. zum Ganzen im Zusammeı Stellung (nicht relativer Marktmacht) BGE 1. ligroupe; BGer,2C_596/2019 vom 2.11.20:

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bstverschulden

nicht vorzuwerfen, dass sie ihre Investitionen auf 170 ff.), dass sie infolge eigener Ineffizienz in eine r dass sie im Zusammenhang mit der zeitlichen Vai 2017 ein offensichtlich unvernünftiges Risiko ye anderen Gründe für ein grobes Selbstverschul- i summarischer Beurteilung gemäss Vertragslage 024 (Rz 83 f.) mutmasslich kein grobes Selbstver-

cht

83) ist folglich davon auszugehen, dass die BMW- ltensanpassung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) ge- marktmächtig gemäss Art. 4 Abs. 2P'° KG war.

{durch BMW Schweiz

KG)

achtige Stellung nicht, sondern einzig deren Miss-

7 Abs. 1 KG verhalten sich relativ marktmachtige in Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere ing des Wettbewerbs behindern oder die Marktge-

einem sog. Behinderungsmissbrauch und einem issbrauch unterschieden werden .?% Eine klare Zu-

Geschäftspraktiken relativ marktmächtiger Unter- nd sein können; insofern ist es grundsätzlich irre- iltensweise dem Begriff Behinderungs- bzw. 2n kann.” Für die Beurteilung der Frage, ob ein

ladrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide lem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 3/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallenstadion; BGer, , BGer, 2C_395/2021 vom 9.5.2023 E. 10.1.1, Super-

nn andere Unternehmen in der Aufnahme oder Aus- . Ein Benachteiligungs- bzw. Ausbeutungsmissbrauch erinnen des relativ marktmächtigen Unternehmens be- jeuterische Geschäftsbedingungen, Preise oder unge- . im Zusammenhang mit dem Missbrauch einer markt- ırktmacht) BGE 146 II 217 E. 4.1, ADSL Il; BGE 139 | stadion; vgl. auch Botschaft KG 1994, BBI 1995 468,

Madrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide thang mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden unzulässiges Verhalten bzw. ein Missbrauch sichtigt werden wie etwa die Behinderungs- Wettbewerbsfähigkeit, der Nichtleistungswe

188. In Art. 7 Abs. 2 KG hat der Gesetzg aufgestellt, der das Verbot von Art. 7 Abs. 1 Diese Tatbestände, welche vor der Einführı zig auf Verhaltensweisen marktbeherrscher der gesetzlichen Konzeption und der WEK haltensweisen relativ marktmächtiger Unter! indizieren sodann nicht per se eine unzuläss terien der Generalklausel von Art. 7 Abs. 1 K zu prüfen.?6®

189. Ob ein Missbrauch einer marktbehe gericht anhand eines dualen Prüfungsmusi Wettbewerbsverfälschungen herauszuarbei tensweise nach Art. 7 Abs. 2 KG eine Behir (Rz 187) darstellt. In einem zweiten Schritt mate business reasons) zu prüfen. Unzuläss Grund für die Behinderung bzw. Benachte

E. 6.1, Hallenstadion; vgl. auch Botschaft K mentaire Romand, Droit de la concurrence N 91 ff.

265 Vgl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 139 | 72, E. 8.2.3 und E. E. 4.5, Unique; RPW 2016/1, 123 Rz 440, nahme in der Rechtsprechung erfolgt die kc gitimate business reasons; vgl. auch DIKE PETER REINERT, in: Stämpflis Handkomment

2866 \gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 146 Il 217 E.4.2, AD 2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallen

267 Vgl. WEKO, 24.6.2024, Rz 315 ff., Fresen (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 466 ff., (30.6.2025); BEAT ZIRLICK/JURG BICKEL, Re Schweiz, in: WRP 2/2022, 150; für eine res tensweisen relativ marktmächtiger Untern 2021, 254.

268 \gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 146 Il 217 E.4.2, AD 2C_113/2017 vom 12.2.2020 E. 6.1, Hallen

269 Vgl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGer,2C_395/2021 vom 9.: ADSL Il; BGE 139 | 72 E. 10.1.2, Publigrou;

270 Vgl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 146 Il 217 E. 4.2, ADSL lenstadion.

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| vorliegt, können sodann weitere Kriterien berück- oder Verdrängungsabsicht, die Schwächung der ttbewerb oder die normzweckorientierte Interes-

aber einen Beispielkatalog von Verhaltensweisen

KG veranschaulichen bzw. konkretisieren soll. ing der Vorschriften zur relativen Marktmacht ein- ıder Unternehmen anzuwenden waren, sind nach O-Praxis grundsätzlich auch anwendbar auf Ver- nehmen. Die Tatbestände von Art. 7 Abs. 2 KG sige Verhaltensweise. Es sind immer auch die Kri- (G und das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen

rrschenden Stellung vorliegt, ist gemäss Bundes- ers zu eruieren: In einem ersten Schritt sind die ten.26° Namentlich ist zu prüfen, ob eine Verhal- derung bzw. Ausbeutung i. S. v. Art. 7 Abs. 1 KG sind mögliche Rechtfertigungsgründe (sog. /egiti- iges Verhalten liegt erst vor, wenn kein sachlicher iligung vorliegt.?”° Solche Gründe sind beispiels-

G 1994, BBI 1995 468, 569; EVELYNE CLERC, in: Com-

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 10.1.2, Publigroupe; REKO/WEF, RPW 2004/3, 884 f. Online-Buchungsplattformen für Hotels; trotz Bezug- ynkrete Beurteilung stets anhand des Konzepts der le- KG-STÄUBLE/SCHRANER (Fn 78), Art. 7 N 86 und 133; ar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2007,

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer SL Il; BGE 139 | 72 E.8.2.2, Publigroupe; BGer, stadion; Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 570.

Madrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide geln zu relativer Marktmacht und Geoblocking in der triktivere Anwendungvon Art. 7 Abs. 2 KG auf Verhal- ehmen plädieren STÄUBER/BURGER (Fn 121), ZWeR

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer SL Il; BGE 139 | 72 E.8.2.2, Publigroupe; BGer, stadion; Botschaft KG 1994, BBI 1995 | 468, 570.

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer .2023 E. 10.1, Supermedia; BGE 146 Il 217 E. 4.2, Hallenstadion.

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer

II; BGE 139 | 72 104 E. 10.1.2 m. w. H., Publigroupe;

weise kaufmännische Grundsätze (z.B. Ve ners), eine veränderte Nachfrage, Koster Transport- und Vertriebskosten oder technis

190. In Bezug auf die Prüfung des Missbı nannten Erwägungen grundsätzlich entspre« beim Missbrauch einer marktbeherrschend es beim Missbrauch relativer Marktmacht ur gigen Unternehmens im bilateralen Verhäl Massgebend können deshalb allein die Ur zwischen dem relativ marktmächtigen Unter In dieser Konstellation kann es folgerichtig‘ der Wettbewerb beschränkt wird, sondern n men individuell in der Aufnahme oder Ausüb wird.?’”* Würde man auch beim Missbrauch r bewerbs an sich voraussetzen, würde das Zt diesfalls beispielsweise ausgerechnet kleine Marktwirkungen - eher geringerer Bedeutun wie ein grösseres — im Hinblick auf Marktwiı

191. Um einen solchen Wertungswiderspr des Verhaltens eines relativ marktmachtige! geprüfte Verhalten zumindest geeignet ist, bewerb zu behindern oder auszubeuten.

192. Vorliegend machte Z. geltend, dass bestimmte Verträge (Rz 79, 199) mit ihr über 2025 hinaus weiterzuführen (Rz 88 f.), miss Art. 7 Abs. 2 lit. a KG, Art. 7 Abs. 2 lit. b K( nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist be vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli nannte Weigerung von BMW Schweiz eine hungen gemäss Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 7; liegend nicht zusätzlich geprüft und es wurd:

21 Vgl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 139 | 72 E. 10.1.2 m. w. |

22 Vgl. WEKO, 24.6.2024, Rz 315 ff., Freseni (30.6.2025); WEKO, 23.9.2024, Rz 466 ff.,. (30.6.2025).

273 \/gl. namentlich Botschaft zur Volksinitiative Initiative)» und zum indirekten Gegenvors 2019), BBI 2019 4877, 4917, 4927, 4947.

genen Erwägungen des Kantonsgericht BL sorgliche Massnahmen), E. 7.1 («Für Kart Kläger nicht erst dann aktivlegitimiert ist, w stitution betroffen ist, sondern dass in der F gung der Wettbewerbsposition des Klägers

275 Vgl. dagegen etwa Art. 12 des portugiesisc maio), das zur missbräuchlichen Ausnutzun trächtigung des Funktionierens des Marktes funcionamento do mercado ou a estrutura d. der entsprechenden Voraussetzung in dem gesetz ergangenen Entscheid Supremo 20.6.2013, Toyota.

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rlangen der Zahlungsfähigkeit des Vertragspart- reinsparungen, administrative Vereinfachungen, ‚che Gründe.?”'

auchs von relativer Marktmacht gelten die vorge- shend.?”? Indes ist zu beachten, dass Schutzobjekt en Stellung der Wettbewerb an sich ist, während n den Schutz von Individualinteressen des abhän- tnis zum marktmächtigen Unternehmen geht.?”? nstände des konkreten bilateralen Verhältnisses nehmen und dem abhängigen Unternehmen sein. für einen Missbrauch nicht erforderlich sein, dass ur, aber immerhin, dass das abhängige Unterneh- ung des Wettbewerbs behindert oder ausgebeutet elativer Marktmacht eine Beschränkung des Wett- ı einem Wertungswiderspruch führen.?’° So wären re und mittlere Unternehmen mit — im Hinblick auf g möglicherweise nicht gleichermassen geschützt kungen — bedeutenderes Unternehmen.

uch zu vermeiden, ist es für die Missbräuchlichkeit n Unternehmens mithin Voraussetzung, dass das das abhängige Unternehmen individuell im Wett-

die ursprüngliche Weigerung von BMW Schweiz, ‘den 30. September 2023 bzw. den 31. Dezember präuchlich gewesen sei nach Art. 7 Abs. 1 i. V. m. > und/oder Art. 7 Abs. 2 lit. c KG (Rz 1). Wie die i summarischer Beurteilung gemäss Vertragslage 2024 (Rz 83 f.) davon auszugehen, dass die ge- : unzulässige Verweigerung von Geschäftsbezie- Abs. 2 lit. a KG darstellte (Rz 194 ff.). Es wird vor- e zwischen Untersuchungseröffnung und Eingang

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 41., Publigroupe; vgl. BGE 146 Il 217 E. 4.2, ADSL II.

Madrigall, <www.weko.admin.ch> Praxis > Entscheide

«Stop der Hochpreisinsel — für faire Preise (Fair-Preis- chlag (Änderung des Kartellgesetzes) (zit. Botschaft

), Einführung. Vgl. auch die in anderem Kontext ergan- llzivilprozesse bedeutet dies insbesondere, dass der ann er nachweisen kann, dass der Wettbewerb als In- regel der Nachweis einer massgeblichen Beeintrachti- ausreichen sollte»).

shen Wettbewerbsgesetzes (Lei n.° 19/2012, de 8 de J wirtschaftlicher Abhängigkeit eine Eignung zur Beein- oder der Wettbewerbsstruktur («suscetivel de afetar o a concorréncia») voraussetzt; vgl. etwa die Erwähnung unter einem diesbezüglich gleichlautenden Vorgänger-

Tribunal de Justica, 178/07.2TVPRT.P1.51 vom der Desinteresseerklärung vom 30. Juli 202: fern das Verhalten auch nach Art. 7 Abs. 2 I sig gewesen wäre.

193. Dies vorausgeschickt, wird nachfolge rischer Beurteilung gemäss Vertragslage vc Sinne von Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. verhielt.

B.6.3.2 Verweigerung von Geschäftsbez lit. a KG)

B.6.3.2.1 Allgemeines

194. Als Missbrauch gemäss Art. 7 Abs. 1 rung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die L der Verweigerung der Geschäftsbeziehung weigerung einer neuen Geschäftsbeziehun einer bestehenden Geschaftsbeziehung.?””

195. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ¢ marktmächtiges Unternehmen: Es ist grund denn eine beherrschende oder relativ markt trahierungszwang.?”® Allerdings hat die We bestimmter Umstände die Einschränkung « oder relativ marktmächtigen Unternehmens | fertigt sein kann.?”?

196. Nach Rechtsprechung und Praxis mı

schäftsgebeziehungen durch ein marktbeh

standsmerkmale kumulativ erfüllt sein:2°°

1. Die anvisierte Verhaltensweise besteht i terhalten (Rz 198 ff.).7°"

276 \gl. hierzu etwa BGH, KZR 48/15 vom 23. BGH, KZR 41/14 vom 26.1.2016, Jaguar Ve

277 Vgl. BVGer, B-5819/2020 vom 31.10.2023 E 18.12.2018 E.779ff., DCC; BSKKG-A STAUBLE/SCHRANER (Fn 78), Art. 7 N 194 ff.

278 Vgl. Botschaft KG 1994, BBI 1995 468, 570; ckey im Pay-TV; BVGer, B-831/2011 vom 1 (Fn 4), Art. 7 N 181, 215; DIKE KG-STAUBLE

279 Vgl. BVGer, B-5819/2020 vom 31.10.2023 E 18.12.2018 E. 778, DCC. Vgl. dazu auch I Vertragswerkstatt, Rz 34 f.; BGH, KZR 41/ BGH, KZR 87/13 vom 6.10.2015, Porsche: Vertragshändler, Rz 33-37.

280 \gl. zuletzt etwa im Zusammenhang mit c (nicht relativer Marktmacht) WEKO, 4.

2831 Vgl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGer,2C_561/2022 vom 23.4. vom 31.10.2023 E. 8.2.2 f., Eishockey im F DCC.

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+ auch nicht tatbestandsspezifisch ermittelt, inwie- t. b KG?”® und/oder Art. 7 Abs. 2 lit. c KG unzuläs-

2nd geprüft, ob sich die BMW-Gruppe bei summa- yr der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2024 im 2 lit. a KG gegenüber der Z.-Gruppe unzulässig

iehungen (Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 2

KG fällt nach Art. 7 Abs. 2 lit. a KG die Verweige- iefer- oder Bezugssperre) in Betracht. Der Begriff umfasst nach einhelliger Ansicht sowohl die Ver- g als auch den Abbruch und die Einschränkung

iit auch für ein marktbeherrschendes oder relativ sätzlich frei in der Wahl seiner Geschäftspartner, mächtige Stellung schafft keinen generellen Kon- ttbewerbspraxis aufgezeigt, dass beim Vorliegen Jer Privatautonomie eines marktbeherrschenden im Hinblick auf eine Kontrahierungspflicht gerecht-

issen für eine unzulässige Verweigerung von Ge- errschendes Unternehmen die folgenden Tatbe-

n einer Weigerung, Geschäftsbeziehungen zu un-

1.2018, Jaguar Land Rover Vertragswerkstatt, Rz 37; rtragswerkstatt, Rz 34.

. 8.2.3, Eishockey im Pay-TV; BVGer, B-831/2011 vom

BVGer, B-5819/2020 vom 31.10.2023 E. 8.2.1, Eisho- 8.12.2018 E. 779 ff., DCC; BSK KG-AMSTUTZ/CARRON :/SCHRANER (Fn 78), Art. 7 KG N 191.

. 8.2.1, Eishockey im Pay-TV; BVGer, B-831/2011 vom 14 vom 26.1.2016, Jaguar-Vertragswerkstatt, Rz 31 f.; ‘Tuning, Rz 59; BGH, KZR 33/93 vom 21.2.1995, Kfz-

lem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 12.2023, Rz 629ff., Netzbaustrategie Swisscom, (30.6.2025).

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 2024 E. 10.2 f., Sport im Pay-TV; BVGer, B-5819/2020 ay-TV; BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 800 f.,

2. Die Verweigerung betrifft ein Angebot oc dig ist, um auf einem nachgelagerten, | konkurrieren zu können (Rz 200 ff.).2#2

3. Die Verweigerung ist geeignet, den Wet

4. Für die Verweigerung liegen keine sachl (Rz 205 ff.).?®*

197. Zu berücksichtigen sind in diesem . zur Anwendung von Art. 7 KG in Fällen bet als bei der Prüfung eines herkömmlichen I steht bei der Prüfung eines Missbrauchs rel teressen des abhängigen Unternehmens ir den Tatbestandsmerkmalen 2 und 3 (Rz 19€ haltensweise für das konkret abhängige Unt die Nachfrage, in Bezug auf welche(s) di (Rz 200 ff.) und für dieses muss die Verweic eignet sein, dieses im Wettbewerb zu behinc im Kontext relativer Marktmacht nicht geford men Teilnahme am Wettbewerb entgegenst

B.6.3.2.2 Verweigerung von Geschäf

198. Die Verweigerung von Geschäftsbez einhelliger Ansicht sowohl die vollständige V auch den Abbruch und die Einschränkung e

199. Vorliegend weigerte sich BMW Schi passung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.), gewi träge betreffend BMW- und MINI-Gebrauch den 31. Dezember 2025 hinaus weiterzuführ einer bestehenden Geschäftsbeziehung im

2822 \/gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGer,2C_561/2022 vom 23 5819/2020 vom 31.10.2023 E. 8.2.4, Eisho E. 800 f., DCC.

28 Vgl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGer,2C_561/2022 vom 23.4 B-5819/2020 vom 31.10.2023 E. 8.2.2, 8. 18.12.2018 E. 800 f., DCC.

284 Vgl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGer,2C_561/2022 vom 23 5819/2020 vom 31.10.2023 E. 8.2.2, 8.2. 18.12.2018 E. 800 f., DCC.

285 \/gl. zu dieser Frage etwa STAUBER/BURGER

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Jer eine Nachfrage, das bzw. die objektiv notwen- vorgelagerten oder benachbarten Markt wirksam

tbewerb zu behindern (Rz 203 ff.).?®

ichen Gründe («legitimate business reasons») vor

Zusammenhang die vorstehenden Ausführungen reffend relative Marktmacht (Rz 190 f.).2°° Anders Nissbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ativer Marktmacht der Schutz der individuellen In- n Vordergrund. Dementsprechend kommt es bei }) vorliegend auf die Bedeutung der geprüften Ver- ernehmen an: Für dieses muss das Angebot oder > Abhängigkeit besteht, objektiv notwendig sein jerung der Geschäftsbeziehung entsprechend ge- lern oder auszubeuten (Rz 203 ff.). Dagegen kann lert werden, dass die Verweigerung «einer wirksa- eht»286,

tsbeziehungen

jehungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. aKG umfasst nach erweigerung einer neuen Geschäftsbeziehung als iner bestehenden Geschäftsbeziehung (Rz 194).

veiz gemäss Vertragslage vor der Verhaltensan- sse BMW- und MINI-Händlerverträge sowie Ver- twagen mit Z. über den 30. September 2023 bzw. en (Rz 88). Dies stellt mutmasslich einen Abbruch Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. aKG dar (Rz 194).

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 4.2024 E. 10.2, 10.4, Sport im Pay-TV; BVGer, B- ckey im Pay-TV; BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer .2024 E. 10.2, 10.4, 10.4.4, Sport im Pay-TV; BVGer, 2.5, Eishockey im Pay-TV; BVGer, B-831/2011 vom

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 4.2024 E. 10.2, 10.5, Sport im Pay-TV; BVGer, B- 6, Eishockey im Pay-TV; BVGer, B-831/2011 vom

(Fn 121), 235, 259 f.; ZIRLICK/BICKEL (Fn 267), 150. , Sport im Pay-TV.

B.6.3.2.3 Objektiv notwendiger Input

200. Ein weiteres Tatbestandselement bil keit des Angebots (Input) für den Nachfrag der inhaltlichen Beurteilung des Grades der stitution des Angebots durch alternative Ang frager von Bedeutung.?®° Hieraus bestimmt den Erhalt des Angebots bzw. auf die Na schäftsverweigerung durch ein marktbeher sichtlich Auswirkungen auf den Wettbewerk weigerung durch ein Unternehmen mit rel ausgeführten Gründen um die Unerlässlichk Behinderung”?! im Wettbewerb.

201. Die Unerlässlichkeit eines Angebots nehmen wird mithin im Wesentlichen nach bei der Prüfung relativer Marktmacht. Bei b bare Ausweichmöglichkeiten bestehen (Rz | für ein abhängiges Unternehmen bei Vorlie hen.?® Zu ergänzen ist jedoch, dass die Kot der Unerlässlichkeit (Art. 7 Abs. 2 lit. a KG) hängigkeit bzw. Unerlässlichkeit zum Zeitpt sie auch zum späteren Zeitpunkt B zu bejah lässlichkeit eines Inputs in einem konkreten tätigter Investitionen (Lock-in-Konstellation amortisieren, so sind insofern mit abnehme Abhängigkeit bzw. die Unerlässlichkeit des beim Fehlen von Ausweichmöglichkeiten

wahrscheinlicher wird; Rz 167 ff.).

202. Vorliegend ergibt sich aus dem Vors urteilung gemäss Vertragslage vor der Vert folgten mutmasslichen Bejahung der Abhän masslich zu bejahen war.

287 Vl. betreffend marktbeherrschende Stellur

288 Das Kriterium der Unerlässlichkeit lässt sich ziehung durch allenfalls marktbeherrscher a. A. DIKE KG-STÄUBLE/SCHRANER (Fn 78), Bezugsabbruch oder eine Bezugseinschrän nen Anbieterin möglich und zumutbar wäre, sentlichen Umsatz- oder Gewinnverlust anz

289 \/gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BVGer, B-831/2011 vom 18.1;

2% \gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGer,2C_561/2022 vom 23. vom 18.12.2018 E. 975, DCC.

291 Die Geschäftsverweigerung ist ein Behir 23.4.2024 E. 3.4, Sport im Pay-TV; BSK KC

(Fn 4), Art. 7 N 219 ff.

23 So auch STAUBER/BURGER (Fn 121), 254; a.

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Jet die objektive Notwendigkeit bzw. Unerlasslich- er?®’ bzw. der Nachfrage für den Anbieter.?®#® Bei - Unerlässlichkeit sind die Möglichkeiten der Sub- ebote bzw. der Nachfrage durch alternative Nach- sich, wie stark das betroffene Unternehmen auf chfrage angewiesen ist. Während bei einer Ge- ‘schendes Unternehmen die Unerlasslichkeit hin- , zu prüfen ist,2°° geht es bei einer Geschäftsver- ativer Marktmacht aus den in Rz 190 f. und 197 eit hinsichtlich der Vermeidung einer individuellen

‚ oder einer Nachfrage für das abhängige Unter- denselben Kriterien geprüft wie die Abhängigkeit eiden Prüfungen kommt es darauf an, ob zumut- 2 ff. und Rz 200).?%” Damit ist die Unerlässlichkeit :gen relativer Marktmacht grundsätzlich zu beja- izepte der Abhängigkeit (Art. 4 Abs. 2P'° KG) bzw. grundsätzlich dynamischer Natur sind. Dass Ab- ınkt A bejaht werden, bedeutet mithin nicht, dass en sind. Gründet die Abhängigkeit bzw. die Uner- Fall beispielsweise wesentlich auf dem Wert ge- ), sind diese Investitionen jedoch fortlaufend zu 'ndem Wert der getätigten Investitionen auch die Inputs weniger wahrscheinlich (wobei gleichzeitig die Annahme eines groben Selbstverschuldens

tehenden, dass zufolge der bei summarischer Be- altensanpassung vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) er- gigkeit (Rz 158 ff.) auch die Unerlässlichkeit mut-

g BVGer, B-831/2011 vom 18.12.2018 E. 950, DCC.

| analog auch auf die Einschränkung der Geschaftsbe- de oder marktmächtige Nachfragerinnen anwenden; Art. 7 N 208. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb ein kung missbräuchlich sein sollte, wenn es der betroffe- ihre Leistung auch anderen Abnehmerinnen ohne we- ubieten.

sh einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 2.2018 E. 974, DCC.

sh einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 1.2024 E. 10.4, Sport im Pay-TV; BVGer, B-831/2011

ıderungsmissbrauch; vgl. BGer,2C_561/2022 vom -AMSTUTZ/CARRON (Fn 4), Art. 7 N 182. 10.4, Sport im Pay-TV; auch BSK KG-AMSTUTZ/CARRON

M. KAUFMANN (Fn 121), 186.

B.6.3.2.4 Eignung zur Wettbewerbsb

203. Der Tatbestand von Art. 7 Abs. 2 lit. behinderung voraus.?” Aus den in Rz 190 brauch relativer Marktmacht an dieser Stell hängige Unternehmen durch die Geschafts\ wird.

204. Vorliegend hätte Z. gemäss Vertrag 2024 (Rz 83 f.) mutmasslich nur über Aus nicht oder nur unzureichend kompensierte

Neuwagenhandel, Gebrauchtwagenhandel | titionen und/oder die Notwendigkeit hoher ne mass, das zu schwerwiegenden Nachteilen « wäre (Rz 158 ff.). Die Verweigerung von C scher Beurteilung gemäss Vertragslage v (Rz 83 f.) mutmasslich zumindest geeignet :

B.6.3.2.5 Keine sachlichen Gründe

205. Liegt eine Verweigerung von Geschi Wettbewerbs geeignet ist, so ist diese unzu schränkung gegeben sind (Rz 196). Solche ( kaufmännische Grundsätze (z. B. Verlang: eine veränderte Nachfrage, Kosteneinsparu und Vertriebskosten oder technische Grunc ansonsten bestehenden Behinderungs- od: beherrschenden oder relativ marktmächtigeı und belegt werden.?% Eine pauschale Auss dann dem Erfordernis genügen, dass das ge Grundes im Sinne der Verhältnismässigkeit gung wirksamen Wettbewerbs führt.?”

206. Die BMW-Gruppe nennt verschied schäftsbeziehung mit Z. gerechtfertigt gew Weise auf die Vertragsfreiheit beruft und bet der Verträge über den 30. September 2023 gestellt habe sowie dass die Umstrukturie: müsse,?” zielt dies ins Leere. Denn die Vors setzen einem relativ marktmächtigen Unte Würde es genügen, sich zur Rechtfertigunc darauf zu berufen, dass eine solche Beendi ben» müsse, wäre jedes Verhalten gemäss

238 \gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 139 | 72 E. 10.1.2 m. w. |

296 \gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 146 II 217 E. 4.2., Preisp

2977 \/gl. im Zusammenhang mit dem Missbrauc Marktmacht) BGE 146 II 217 E. 5.9., Preis; Netzbaustrategie Swisscom, <www.weko.a

298 Vgl. insbesondere Act. 1.29, Rz 91-100. 239 Act. 1.29, Rz 9.

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ehinderung

a KG setzt ferner eine Eignung zur Wettbewerbs- f. und 197 ausgeführten Gründen ist beim Miss- e zu prüfen, ob die Gefahr besteht, dass das ab- ‚erweigerung individuell im Wettbewerb behindert

slage vor der Verhaltensanpassung vom 25. Juli weichmöglichkeiten verfügt, die ihr mutmasslich Umsatz- und Gewinneinbussen in den Bereichen und Werkstatt, den Verlust hoher getätigter Inves- suer Investitionen abverlangt hätten in einem Aus- Jeführt hätte und deshalb nicht zumutbar gewesen ‚eschäftsbeziehungen war deshalb bei summari- or der Verhaltensanpassung vom 25. Juli 2024 zu einer individuellen Wettbewerbsbehinderung.

iftsbeziehungen vor, welche zur Behinderung des lässig, wenn keine sachlichen Gründe für die Ein- Srunde sind, wie erwähnt (Rz 189), beispielsweise =n der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners), ngen, administrative Vereinfachungen, Transport- je.?°® Sachliche Gründe zur Rechtfertigung eines ar Ausbeutungsmissbrauchs müssen vom markt- 1 Unternehmen hinreichend detailliert vorgetragen age genügt nicht. Ein sachlicher Grund muss so- prüfte Verhalten für die Erreichung des sachlichen notwendig ist und in keinem Fall zu einer Beseiti-

ene Gründe, weshalb die Beendigung der Ge- esen sei.?”® Soweit sie sich dabei in pauschaler ont, dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Erneuerung hinaus mit Z. vereinbart oder konkret in Aussicht rung des selektiven Vertriebs «möglich bleiben» chriften zum Missbrauch von relativer Marktmacht ırnehmen in dieser Hinsicht Grenzen (Rz 195). ) einer Verweigerung von Geschäftsbeziehungen gung aufgrund der Vertragsfreiheit «möglich blei- Art. 7 Abs. 2 lit. a KG gerechtfertigt.

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer 41., Publigroupe; vgl. BGE 146 Il 217 E. 4.2, ADSL II.

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer olitik Swisscom ADSL.

:h einer marktbeherrschenden Stellung (nicht relativer Jolitik Swisscom ADSL; WEKO, 4.12.2023, Rz 714 ff.,

207. Soweit die BMW-Gruppe geltend mz Händlernetzes bereits mit Schreiben vom [ Prüfung von Alternativvarianten erwähnt, wo eineinviertel Jahre vor der von der KFZ-Ve sei,°°' verfängt dies ebenfalls nicht. Denn im haltens der BMW-Gruppe wurde bereits aus KFZ-Verordnung (Rz 113a) vorliegend nich der Z.-Gruppe und damit des relevanten Ve genden Konstellation, in der das relativ me nenhöhe zur Expansion der Handelstätigkei die durch vereinzelte Vertragsverlängerung gerade nicht ausreichend. Eine Rechtfertigu

208. Auch soweit sich die BMW-Gruppe

rauf beruft, sie habe die Geschäftsbeziehun den Investitionen tiefer seien als von Z. behe seien, namentlich weil BMW Schweiz finan: pansion des Geschäfts von Z. erbracht hab das Nichtvorhandensein von schutzenswer Grund für eine Geschäftsbeendigung darst Prüfung der relativen Marktmacht zu berücl urteilung die relative Marktmacht aber gerac berücksichtigende Investitionen vorliegen (F fertigung ihres Verhaltens folglich auch nicht Investitionen vorliegen. Hinsichtlich der vor tungen wird auf die Behandlung in Rz 113d

209. Die BMW-Gruppe beruft sich weiter hungen dazu gedient habe, ineffiziente Ver stellt grundsätzlich einen sachlichen Grund ¢ Grund jedoch am Erfordernis, dass er für « sein muss (Rz 205). So war es zur Verhindei Gruppe mutmasslich nicht notwendig, die N träge mit Z. in einer Weise vorzunehmen, d: Schweiz selbst Anlass gegeben hatte und v ziehung in Aussicht gestellt worden war, nic zumutbarer Ausweichmöglichkeiten (Rz 116 mehr hätte die BMW-Gruppe ihre Vertriebs: chen können, wenn sie — angesichts der dy eine hinreichend lange Ubergangsfrist gewä nicht Z. betreffende Effizienzbestrebungen d Die allenfalls leichte zeitliche Verzögerung strebungen der BMW-Gruppe insgesamt m vorliegend summarisch beurteilte Verhalten lich nicht notwendig zur Verhinderung ineffi: rung ineffizienter Strukturen vorliegend nich

210. Die BMW-Gruppe macht schliesslich gegenüber der BMW-Gruppe zu berücksich

300 Act. 1.8, Beilage 3. 301 Act. 1.29, Rz 98.

302 Act. 1.29, Rz 96 f.

303 Act. 1.29, Rz 94 f.

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cht, sie habe der Z.-Gruppe die Überprüfung des 26]. Januar 2022 [...]?° mitgeteilt und explizit die mit die Mitteilung der effektiven Nichtverlängerung rordnung vorgesehenen Sechsmonatsfrist erfolgt Rahmen der summarischen Beurteilung des Ver- geführt, dass die Schreiben vom 26. Januar 2022 ine allfällige Einhaltung der Fristen gemäss Art. 8 t zu einer anderen Beurteilung der Abhängigkeit rhaltens der BMW-Gruppe führten. In der vorlie- irktmachtige Unternehmen Investitionen in Millio- [| des abhängigen Unternehmens veranlasste, war en gewährte Ubergangsfrist (Rz 78) mutmasslich ing ist damit auch insoweit nicht ersichtlich.

zur Rechtfertigung der Geschäftsbeendigung da- gen beenden dürfen, weil die zu berücksichtigen- juptet und die Investitionen auch längst amortisiert ielle Unterstützungsleistungen betreffend die Ex- e,°°? zielt dies ins Leere. Dies schon deshalb, da en Investitionen für sich allein keinen sachlichen ellt. Das Nichtvorhandensein wäre einzig bei der <sichtigen. Vorliegend ist nach summarischer Be- Je auch deshalb mutmasslich zu bejahen, weil zu zZ 106 ff.). Die BMW-Gruppe kann sich zur Recht- darauf berufen, dass keine zu berücksichtigenden | BMW Schweiz behaupteten Unterstutzungsleis- verwiesen.

darauf, dass die Beendigung der Geschäftsbezie- riebsstrukturen zu verhindern.?°® Ein solches Ziel Jar (Rz 205). Vorliegend scheitert dieser sachliche lie Erreichung des angestrebten Ziels notwendig rung ineffizienter Vertriebsstrukturen für die BMW- ichtverlangerung bzw. Kündigung der Handlerver- ass diese die hohen Investitionen, zu denen BMW vofür ihr eine langfristige erweiterte Geschäftsbe- cht hinreichend amortisieren konnte und mangels ff.) letztlich im Wettbewerb behindert wurde. Viel- Strukturen mutmasslich auch dann effizienter ma- namischen Natur der Abhängigkeit (Rz 201) — Z. inrt hätte. Hierdurch wären allfällige anderweitige, er BMW-Gruppe erst gar nicht betroffen gewesen. in Bezug auf Z. wäre sodann für die Effizienzbe- utmasslich nicht ausschlaggebend gewesen. Die sweise der BMW-Gruppe war deshalb mutmass- zienter Vertriebsstrukturen, so dass die Verhinde- t als Rechtfertigungsgrund einschlägig ist.

| geltend, dass auch das Verhalten der Z.-Gruppe tigen sei. Z. habe trotz wiederholter Aufforderung durch BMW Schweiz ihren Schaden nicht b gen erhoben, ohne diese zu belegen oder Verhandlungsbereitschaft signalisiert habe. lichen Rechtfertigungsgrund. Zwar ist dokur rungen vorgebracht hat. Allerdings dürfte BV und Verhältnissen hinreichend vertraut gewe haltbaren Forderungsbezifferung durch Z. s hat Z. — etwa in ihren Schreiben vom 7. Mi behauptete Forderung durchaus dargelegt.

handlungslösung scheiterte jedoch mutmas ferung, sondern vielmehr an zu weit auseina gründete Höhe. Das zeigte sich etwa darin, Höhe von 200 000 Franken einzugehen sch 5 Millionen Franken®” bzw. 1,45 Millionen

hatte das — auch vor dem Hintergrund eines der Z.-Gruppe auf die materiellrechtliche Wi gend mutmasslich keinen Einfluss gehabt. [ sich die BMW-Gruppe ohne Mitwirkung der nen und die Umstände der Nichtverlängerun nicht ersichtlich, inwiefern das von der BM' Beendigung der Geschäftsbeziehung rechtf

B.6.3.3 Fazit betreffend Missbrauch rela

211. Nach summarischer Beurteilung geı vom 25. Juli 2024 (Rz 83 f.) ist folglich da\ Schweiz, bestimmte Verträge (Rz 79, 199) 31. Dezember 2025 hinaus weiterzuführen, Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a KG. Die U das beanstandete Verhalten nicht während Anlass zu Massnahmen nach Art. 30 Abs. 1 Verlängerung der Geschäftsbeziehungen be

304 Act. 1.29, Rz 98.

305 Act. 1.29, Beilagen 4 und 12.

306 Act. 1.2, Beilage 21.

30” Act. 1.29, Beilage 12, S. 4. 308 Act. 1.29, Beilage 4, S. 1.

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elegt und nahezu beliebig wechselnde Forderun- zu substanziieren, während BMW Schweiz stets 4 Auch dieses Argument begründet keinen sach- nentiert, dass Z. eine Reihe wechselhafter Forde- IW Schweiz mit den von Z. getätigten Investitionen sen sein, um in Ermangelung einer aus ihrer Sicht selbst eine solche vornehmen zu können. Zudem irz 2023 oder vom 12. Juni 2023°° — die von ihr Eine von BMW Schweiz offenbar bevorzugte Ver- slich nicht am Fehlen einer substanziierten Bezif- nderliegenden Vorstellungen betreffend deren be- dass BMW Schweiz einzig auf eine Forderung in ien,°°° während Z. Forderungen in Höhe von rund Franken®®® geltend gemacht hatte. In jedem Fall Verhandlungsprozesses zu sehende - Verhalten urdigung des Verhaltens der BMW-Gruppe vorlie- ies wäre möglicherweise anders gewesen, wenn Z.-Gruppe kein Bild über die getätigten Investitio- g der Verträge hätte machen können. Es ist damit W-Gruppe monierte Verhalten der Z.-Gruppe die ertigen könnte.

tiver Marktmacht

nass Vertragslage vor der Verhaltensanpassung ‚on auszugehen, dass die Weigerung von BMW mit Z. über den 30. September 2023 bzw. den mutmasslich missbräuchlich gewesen wäre nach ntersuchungsadressatin hätte deshalb — hätte sie der Untersuchung aufgegeben — voraussichtlich KG gegeben. Solche hätten insbesondere in der stehen können.

C Kosten

212. Die Prüfung der Verfahrensaussichte: sung vom 25. Juli 2024 führt bei summarisc von BMW Schweiz voraussichtlich Anlass : (Rz 83 f., 211). BMW Schweiz kann insofer fahren verursacht, so dass sie gebuhrenpfl Art. 2 Abs. 1 GebV-KG°"°.

213. Die Höhe der Verfahrenskosten bes Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz vor lich nach der Dringlichkeit des Geschäfts unc Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kor (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

214. Bis zum 31. Dezember 2024 wendeter Praxis bei der Berechnung der Verfahrenskc von 130 Franken (Praktikanten/-innen), 2C Referenten/-innen) oder 290 Franken (Dier genden Untersuchung bis zum 31. Dezer 295,4 Stunden. Aufgeschlüsselt nach Stund ber 2024 folgende Stundenansätze in Rech!

  • 19,8 Stunden zu Fr. 130.-, ergebend Fr

  • 272,9 Stunden zu Fr. 200.-, ergebend F

  • 2,7 Stunden zu Fr. 290.-, ergebend Fr.

215. Bis zum 31. Dezember 2024 sind dem ken angefallen.

216. Seit dem 1. Januar 2025 wenden die V nach Funktionsstufe einen Stundenansatz \ ken (wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen, R innen; Direktor/-in) an. Die in der vorliegend wendete Zeit beträgt insgesamt 231,2 Stun den demnach ab dem 1. Januar 2025 folger

— 0,8 Stunden zu Fr. 170.-, ergebend Fr.

  • 217,1 Stunden zu Fr. 270.-, ergebend F

  • 13,3 Stunden zu Fr. 350.-, ergebend Fr

217. Für die Zeit ab dem 1. Januar 202% 63 408 Franken angefallen.

218. Insgesamt belaufen sich die Verfahr BMW Schweiz aufzuerlegen (Rz 212).

30% Verordnung vom 25.2.1998 über die Geb GebV-KG; SR 251.2).

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1 gemäss Vertragslage vor der Verhaltensanpas- her Beurteilung zum Schluss, dass das Verhalten zu Massnahmen nach Art. 30 KG gegeben hätte n als unterliegend gelten und hat mithin das Ver- ichtig ist gemäss Art. 53a Abs. 1 lit. a KG i. V. m.

timmt sich nach Art. 4 f. GebV-KG. Nach Art. 4 100 bis 400 Franken. Dieser richtet sich nament- 1 der Funktionsstufe des ausfuhrenden Personals. ierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen

1 die Wettbewerbsbörden gemäss ihrer bisherigen sten je nach Funktionsstufe einen Stundenansatz 0 Franken (wissenschaftliche Mitarbeiter/-innen, istleiter/-innen; Direktor/-in) an. Die in der vorlie- ber 2024 aufgewendete Zeit beträgt insgesamt anansätzen werden demnach bis zum 31. Dezem- nung gestellt:

2 574.- r. 54 580.- 783.—.

nach Verfahrenskosten in Höhe von 57 937 Fran-

Vettbewerbsbehörden bei der Kostenfestlegung je on 170 Franken (Praktikanten/-innen), 270 Fran- eferenten/-innen) oder 350 Franken (Dienstleiter/- en Untersuchung seit dem 1. Januar 2025 aufge- Jen. Aufgeschlüsselt nach Stundenansätzen wer- ide Stundenansätze in Rechnung gestellt:

136.- r. 58 617.- 4 655.-.

>» sind demnach Verfahrenskosten in Höhe von

enskosten damit auf 121 345 Franken. Sie sind

ühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG,

D Zusammenfassung

219. Zusammengefasst kommt die WEK' den folgenden Ergebnissen:

— Die BMW-Gruppe hat ihr Verhalten im V dass im Verfügungszeitpunkt ein Missbr: gegenüber der Z.-Gruppe ausscheidet. I einzustellen.

— Uber die Kostenfolgen ist auf der Grund rensaussichten unmittelbar vor der Verh 2024 zu entscheiden. Nach summarisct haltensanpassung vom 25. Juli 2024 (Rz Z.-Gruppe mutmasslich missbrauchlich verhalten durch die Weigerung, den Bh betreffend den Standort R., den BMW-Pı Q. sowie den MINI-Händlervertrag und cd Standort S. über den 30. September 202 den Standort Q. über den 31. Dezember deshalb mutmasslich Anlass zu Massne sie als unterliegend und es sind BM 121 345 Franken aufzuerlegen.

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O gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu

erlauf der Untersuchung dahingehend angepasst, auch relativer Marktmacht durch die BMW-Gruppe Jie Untersuchung ist gegenstandslos und deshalb

lage einer summarischen Beurteilung der Verfah- altensanpassung von BMW Schweiz vom 25. Juli ier Beurteilung gemäss Vertragslage vor der Ver- 83 f.) hatte sich die BMW-Gruppe gegenüber der im Sinne von Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 lit. a KG AW-Händlervertrag und den MINI-Handlervertrag “emium-Selection-Vertrag betreffend den Standort len Occasionen-MINI-Next-Vertrag betreffend den 3 hinaus und den BMW-Händlervertrag betreffend 2025 hinaus zu verlängern. Weil die BMW-Gruppe Ihmen nach Art. 30 Abs. 1 KG gegeben hatte, gilt W Schweiz die Verfahrenskosten in Höhe von

Dispositiv

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorange Abs. 1 KG):

1. Die Untersuchung wird eingestellt.

(Schweiz) AG auferlegt.

Die Verfügung ist zu eröffnen an:

— BMW (Schweiz) AG, Industriestrasse 2C vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thoma hofstrasse 53, 8001 Zürich;

- Z.AG, [...], vertreten durch die Rechtsanwälte [...].

Wettbewerbskommission

Dr. Laura Melusine Baudenbacher Präsidentin

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Ta richt, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerd Begehren, deren Begründung mit Angabe d Die angefochtene Verfügung und die Bewe Partei in Händen hat, beizulegen.

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:henden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30

<G in Höhe von Fr. 121 345.— werden der BMW

8157 Dielsdorf, s A. Frick, Niederer Kraft Frey AG, Bahn-

Prof. Dr. Patrik Ducrey Direktor

gen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsge- e erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die er Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. ismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende