Richtlinien für ökonomische Gutachten

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Richtlinien für ökonomische Gutachten Datum: 12.09.2013

A Einleitung

Bei den schweizerischen Wettbewerbsbehörden werden regelmässig ökonomische Gutachten eingereicht. Um eine gewisse Einheitlichkeit zu erreichen, werden in den vorliegenden Richtlinien die elementaren wissenschaftlichen Anforderungen an ökonomische Gutachten definiert. Die nachfolgend aufgestellten Grundsätze sind nicht abschliessend. Welche Ansprüche ein Gutachten im konkreten Einzelfall erfüllen muss, um den ökonomischen Qualitätsanforderungen zu genügen, liegt in der Verantwortung der jeweiligen Gutachter.

Die Richtlinien stützen sich auf analoge Dokumente ausländischer Wettbewerbsbehörden.1 Damit decken sich die nachfolgend aufgestellten Anforderungen an ökonomische Gutachten weitgehend mit den international üblichen Standards in diesem Bereich.

B Allgemeine Standards

Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit

Ein Gutachten muss alle erforderlichen Informationen enthalten, welche die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens bzw. das Replizieren der Ergebnisse gewährleisten. Nicht-technische Zusammenfassung

Ein Gutachten muss eine allgemein verständliche nicht-technische Zusammenfassung der durchgeführten Analyse enthalten. Diese muss insbesondere eine kurze Beschreibung des Analyseziels, des verwendeten Datensatzes, der Variablen, der angewandten Methode, der Modellspezifikationen und der Ergebnisse der Analyse beinhalten. Literatur- und Quellenangaben

Die Literaturstellen bzw. Quellen, welche den verwendeten Modellen zugrunde liegen, müssen angegeben werden. Dabei sollten wenn möglich einschlägige Lehr- und Handbücher und anerkannte wissenschaftliche Zeitschriften herangezogen werden. Falls Literaturstellen bzw. Quellen verwendet werden, die nicht allgemein verfügbar sind, müssen diese zusammen mit dem Gutachten mitgeliefert werden.

C Standards für theoretische Analysen

Im kartellrechtlichen Zusammenhang können theoretische ökonomische Modelle eingesetzt werden, um einen konkreten Sachverhalt zu beurteilen. Dabei ist denjenigen Modellen der Vorzug zu geben, welche in der ökonomischen Literatur etabliert und als Standardmodelle anerkannt sind.

Vgl. BUNDESKARTELLAMT, Standards für ökonomische Gutachten, 2010; UK COMPETITION COMMISSION, Suggested best practice for submissions of technical economic analysis from parties to the Competition Commission, 2009; EUROPEAN COMMISSION, Best practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of articles 101 and 102 TFEU and in merger cases, 2010. Verbindlich für Gutachten, die bei den schweizerischen Wettbewerbsbehörden eingereicht werden, sind jedoch alleine die vorliegenden Richtlinien.

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Die Modellannahmen müssen offengelegt und die verwendeten Variablen beschrieben werden. Werden bei den durchgeführten Modellanalysen komplexe Berechnungen bzw. Umformungen vorgenommen, so sind die einzelnen Zwischenschritte nachvollziehbar darzustellen. Die aus der Modellanalyse für den konkreten Sachverhalt gezogenen Schlussfolgerungen müssen explizit dargelegt werden.

D Standards für empirische Analysen

Fragestellung

Ziel empirischer Analysen ist es, ökonomische Hypothesen zu prüfen oder die quantitative Bedeutung ökonomischer Zusammenhänge zu ermitteln. Die Analyse sollte mit einer klaren und präzisen Formulierung der Fragestellung beginnen. Die daraus abgeleiteten und zu testenden Hypothesen (Nullhypothese und Gegen- bzw. Alternativhypothese) müssen explizit formuliert werden. Daten

Die Qualität der herangezogenen Daten ist entscheidend für die Aussagekraft einer vorgelegten Studie. Deshalb sind die Datenquelle zu nennen und die verwendeten Variablen zu beschreiben. Weiter sind geeignete zusammenfassende deskriptive Statistiken dieser Variablen zu präsentieren und, sofern sinnvoll, grafisch aufzuarbeiten. Ziel ist es nicht, möglichst alle statistischen Masse zu berechnen, sondern nur solche, die dem Adressaten einen Überblick über die verwendeten Daten und ihrer Aussagekraft ermöglichen.

Sofern Daten selbst erhoben wurden, beispielsweise durch Umfragen oder in Laborexperimenten, ist die Verifizierbarkeit, Objektivität und Repräsentativität zu gewährleisten. Die Erhebungstechnik ist umfassend zu dokumentieren. Sofern ein Fragebogen verwendet wurde, ist dieser dem Gutachten beizulegen.

Weiter ist der Prozess der Datenaufbereitung explizit zu dokumentieren. Dazu gehört insbesondere eine Beschreibung, nach welchen Kriterien die Daten hinsichtlich der folgenden Punkte modifiziert wurden: 1.) Ausschluss von Ausreissern (Outlier), 2.) Ergänzung fehlender Werte, 3.) Löschen von Beobachtungen sowie 4.) weitere relevante Aufbereitungen. Sollte sich der verwendete Datensatz aus mehreren Teildatensätzen zusammensetzen, ist zu dokumentieren, wie diese zusammengeführt wurden.

Die verwendeten Rohdaten sowie der Analysedatensatz sind dem Gutachten in elektronischer Form beizufügen. Wurden aus dem Rohdatensatz zusätzliche Variablen erstellt, ist jeweils zu erläutern, nach welchen Kriterien dies erfolgte.

Eine für die Analyse zu verwendende statistische Software ist nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch erwartet, dass der Quellcode nachvollziehbar kommentiert und dem Gutachten beigelegt wird. Ergebnisse

Die Ergebnisse einer statistischen bzw. ökonometrischen Analyse sollten alle relevanten Variablen beinhalten. Für die geschätzten Koeffizienten sind die Standardfehler und das jeweilige Signifikanzniveau anzugeben. Die Ergebnisse der empirischen Analyse sind im Detail zu erläutern und zu interpretieren. Dabei ist auch die praktische bzw. ökonomische Relevanz der Schätzresultate zu diskutieren.

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