Merkblatt Fristen
Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO
Merkblatt: Fristen im Kartellverfahren
Datum: 1.12.2010
A Allgemeines
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz; KG; SR 251) sieht keine generelle Regelung für die Berechnung von Fristen vor, sondern verweist in Art. 39 KG grundsätzlich auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Dieses regelt die Fristen in seinen Art. 20–24 VwVG.
Eine Frist ist eine Zeitspanne, innert welcher eine Verfahrenshandlung vorgenommen werden kann oder vorgenommen werden muss, damit sie eine Rechtswirkung entfaltet.
Für die an die Wettbewerbsbehörden – d. h. die Wettbewerbskommission (WEKO) bzw. ihr Sekretariat – gelangenden Verfahrensbeteiligten und betroffenen Dritten handelt es sich um sogenannte „Spätestensfristen“, welche den zeitlichen Rahmen bestimmen, innerhalb dem die Betroffenen eine prozessuale Handlung wirksam vornehmen können bzw. müssen.
Das Kartellgesetz auferlegt teilweise auch den Behörden Fristen, innert welchen eine Verfahrenshandlung zu ergehen hat (z. B. für die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Art. 32 Abs. 1 KG oder die Erhebung des Widerspruchs nach Art. 49a Abs. 3 Bst. a KG).
Zu unterscheiden sind die gesetzlichen Fristen von den behördlichen: – Eine gesetzliche Frist – wie beispielsweise eine Rechtsmittelfrist – kann nicht verlängert werden (Art. 22 VwVG). – Behördliche Fristen werden von der zuständigen Behörde in Ausübung ihres Ermessens angesetzt und sind grundsätzlich verlängerbar.
B Berechnung der Fristen
Beginn einer Frist
Die Bestimmung des Beginns des Fristenlaufs ist nur dann von Bedeutung, wenn sich eine Frist nach Tagen (z. B. „30 Tage“) bestimmt. Nach konstanter Praxis legen die Wettbewerbsbehörden jedoch Endtermine (z. B. „30. September 2010“) fest.
Bei Fristen nach Tagen (z. B. Art. 28 Abs. 2 KG, Rechtsmittelfristen) ist Folgendes zu beachten: Die Frist beginnt einen Tag nach der Mitteilung an die Adressaten bzw. nach der Publikation zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). In der Regel erfolgen fristauslösende Mitteilungen schriftlich. Dabei ist es nicht relevant, ob der Adressat tatsächlich von der fristauslösenden Mitteilung Kenntnis genommen hat; es genügt, wenn sich die Mitteilung in seinem Zugriffsbereich befindet (z. B. im Briefkasten), sofern er mit einer Zustellung rechnen musste.
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Sofern die Mitteilung mit eingeschriebener Postsendung erfolgt, beginnt die Frist nicht bereits mit dem Hinterlegen der Abholungseinladung zu laufen. Erst wenn die Mitteilung bei der Post abgeholt wird, spätestens jedoch am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, gilt die Mitteilung als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG), und die Frist beginnt am darauf folgenden Tag zu laufen. Verstreicht die Abholfrist ungenutzt, gilt die Zustellung am letzten Tag der Abholfrist als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Bei einer ungerechtfertigten und vorbehaltslosen Verweigerung der Annahme gilt die Postsendung am Tage der Verweigerung als zugestellt.
Ende einer Frist
Die Frist endet automatisch am letzten Tag, soweit sie nicht verlängert wird (vgl.
Rz 14 ff.). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein bundesrechtlich oder
am (Wohn-)Sitz des Betroffenen kantonal anerkannter Feiertag, endet die Frist am folgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Einhaltung einer Frist
Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine schriftliche Eingabe am letzten Tag der Frist bei den Wettbewerbsbehörden eingereicht oder der schweizerischen Post übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Der Poststempel der schweizerischen Post gilt diesfalls als Beweis für die Rechtzeitigkeit. Eine schriftliche Eingabe gilt bei den Wettbewerbsbehörden ebenfalls als rechtzeitig eingereicht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist per Fax oder per E- Mail bei den Wettbewerbsbehörden eingeht und das Original sofort nachgereicht wird (d. h. Postaufgabe spätestens am darauffolgenden Tag).
C Fristen im Kartellrechtsverfahren
Das VwVG sieht für die Bemessung einer behördlichen Frist keine Regeln vor. Es ist der verfahrensleitenden Behörde – vorliegend den Wettbewerbsbehörden – überlassen, derartige Regeln zu formulieren. Den Wettbewerbsbehörden steht folglich bei der Bestimmung einer Frist ein grosses Ermessen zu. Der im Verwaltungsrecht allgemein gültige Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch bei Ermessensentscheiden stets zu beachten. Insofern ist es schwierig, einen schematischen Fristenkatalog aufzustellen, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass die Wettbewerbsbehörden ihr Ermessen nicht mehr pflichtgemäss, namentlich einzelfallbezogen, ausüben können. Daher stellt der nachfolgende Fristenkatalog einzig eine grobe Richtlinie dar. Die darin genannten Fristen können im konkreten Einzelfall von den Wettbewerbsbehörden in Ausübung ihres Ermessens verkürzt oder allenfalls verlängert werden. Die Dauer der üblichen Fristen kann zusätzlich durch die Gerichtsferien (vgl. Rz 22 ff.) beeinflusst werden.
Richtwerte für Fristen
Vorabklärung, Untersuchung Fusionskontrolle Beantwortung Fragebogen 30 Tage Vorprüfung: wenige Tage (Normalfall) Vertiefte Prüfung: 10–14 Tage Beantwortung Fragebogen (kur- 7–14 Tage Vorprüfung: wenige Tage zer Fragebogen) Vertiefte Prüfung: wenige Tage Klärende Auskünfte 3–14 Tage Vorprüfung: wenige Tage Vertiefte Prüfung: wenige Tage Stellungnahme zum Antrag des 30 Tage; bei 2. Zustellung weniger Vertiefte Prüfung (vorläufige Sekretariats (je nach Umfang der Anpassungen) Beurteilung): 10–14 Tage Äusserungen zu Beweismitteln, 7–14 Tage wenige Tage Sachverständigen, Bezeichnung von Geschäftsgeheimnissen
Je nach den Umständen des konkreten Verfahrens sowie dessen Dringlichkeit können die genannten Fristen im Einzelfall auch kürzer sein, so insbesondere in: – Untersuchungen mit einvernehmlicher Regelung (Art. 29 KG); – Widerspruchsverfahren (Art. 49a Abs. 3 lit. a KG); – Zusammenschlusskontrolle (Art. 32 ff. KG); – Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen.
D Fristverlängerungen
Anforderungen an eine Fristverlängerung
Die Wettbewerbsbehörden können nur für von ihnen in ihrem Ermessen festgelegte Fristen eine Verlängerung bewilligen (sog. behördliche Fristen; vgl. Rz 5). Gesetzliche Fristen können hingegen nicht verlängert werden.
Es besteht kein genereller Anspruch auf eine Fristverlängerung. In der Praxis gewähren die Wettbewerbsbehörden regelmässig nur eine einzige Fristerstreckung.
Fristverlängerungsgesuche haben schriftlich zu erfolgen. Telefonische Gesuche und Gesuche per E-Mail genügen nicht.
Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag der Frist bei den Wettbewerbsbehörden eingereicht oder der schweizerischen Post übergeben werden. Es genügt ebenfalls, wenn das Gesuch am letzten Tag der Frist per Fax oder per E-Mail bei den Wettbewerbsbehörden eintrifft und das Original sofort auf dem Postweg nachgereicht wird. Zu empfehlen ist indes, das Fristverlängerungsgesuch bereits ein paar Tage vor dem Fristablauf einzureichen, damit im Falle der Ablehnung immer noch ein fristgerechtes Handeln möglich bleibt.
Das Fristverlängerungsgesuch muss die Gründe für die beantragte erste Fristverlängerung nennen, wobei es reicht, wenn diese Gründe „plausibel“ sind. Nach der Praxis der Wettbewerbsbehörden genügen hierfür – sofern nicht besondere Dringlichkeit vorliegt – insbesondere Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, schwierige Erreichbarkeit (ausländischer) Unternehmensverantwortlicher, zeitintensive Beweismittelbeschaffung oder Meinungsbildungsprozesse etwa bei Berufs- oder Wirtschaftsverbänden etc.
Die Dauer der beantragten Fristverlängerung ist im konkreten Fall zu begründen und hat angemessen zu sein (insb. stellt die maximale Verlängerung nicht automatisch den Normalfall dar). Die maximale Dauer der Fristverlängerung entspricht dem Umfang der ursprünglichen Frist. Wird eine (zu) lange (insb. pauschal die maximale) Verlängerung beantragt, so kann sie von der Behörde je nach Umständen des Einzelfalls im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auch nur teilweise gewährt werden.
Im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle werden in der Regel keine Fristverlängerungen gewährt. Eine ausnahmsweise gewährte Verlängerung beträgt lediglich wenige Tage.
Keine weiteren Fristverlängerungen
Es besteht kein Anspruch auf eine zweite oder eine weitere Fristverlängerung. Solche werden in der Praxis der Wettbewerbsbehörden nur sehr restriktiv und in seltensten Ausnahmefällen gewährt. Vorausgesetzt werden qualifizierte und nicht auf den Gesuchsteller, sondern auf höhere Gewalt zurückzuführende Gründe wie beispielsweise besonders schwere Krankheit, der komplette Ausfall eines EDV-Systems oder katastrophenähnliche Zustände. Die Dauer der zweiten Fristverlängerung ist den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entsprechend anzusetzen.
E Gerichtsferien
Gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG stehen gesetzliche und behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, still: – vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (gemeint ist: Ostersonntag); – vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; – vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. In Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorglichen Massnahmen stehen die vorgenannten Fristen nicht still (Art. 22a Abs. 2 VwVG).
Für Fristen, die nach Tagen bestimmt sind (z. B. Rechtsmittelfristen), bedeutet dies, dass die Frist um die Dauer der Gerichtsferien verlängert wird. Wird eine Mitteilung noch vor den Gerichtsferien zugestellt, beginnt die Frist zwar zu laufen, steht aber während den Gerichtsferien still und beginnt erst am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien wieder zu laufen. Wird eine Mitteilung während den Gerichtsferien zugestellt, so beginnt die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen.
Die Wettbewerbsbehörden setzen jedoch meist Fristen mit Endterminen, auf welche Art. 22a Abs. 1 VwVG nicht unmittelbar anwendbar ist, weshalb die Fristen nicht von Gesetzes wegen still stehen. Die Gerichtsferien finden aber in folgendem Sinne Berücksichtigung: – Eine Frist läuft immer am von den Behörden gesetzten Endtermin ab. Das gilt auch dann, wenn der Endtermin so gesetzt wird, dass er in die Gerichtsferien fällt. Mit anderen Worten gibt es keinen Stillstand bzw. keine automatische Verlängerung der Frist. – Die Wettbewerbsbehörden berücksichtigen indes bereits bei der Ansetzung eines Endtermins einer Frist die Gerichtsferien, indem sie die üblicherweise gewährte Frist (vgl. Rz 11 f.) in der Regel um die Dauer der Gerichtsferien verlängern (setzen sie z. B. am 30. Juni eine an sich 30-tägige Frist an, so bestimmen sie von Anfang an den 1. September als Endtermin). – Ausnahmen: Keine Berücksichtigung bei der Setzung eines Endtermins finden Gerichtsferien jedoch insbesondere in folgenden Fällen: – Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen; – Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung; – Widerspruchsverfahren (Art. 49a Abs. 3 lit. a KG); – Zusammenschlusskontrolle (Art. 32 ff. KG).
F Wiederherstellung von Fristen
Ist die gesuchstellende Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden, innerhalb der gesetzten Frist zu handeln, so kann die zuständige Behörde die Frist wiederherstellen. Die Wiederherstellung setzt voraus, dass die betroffene Person innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes schriftliches Gesuch stellt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 VwVG und ergänzend auch Art. 32 VwVG). Diese Regelung gilt sowohl für gesetzliche als auch für behördliche Fristen.
Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d. h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen schweren Erkrankung, die den Betroffenen sowohl daran hindert, selbst tätig zu werden, als auch einen Vertreter zu bestellen. Das Hindernis hört auf, unverschuldet zu sein, sobald es der Person objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen.