Merkblatt: Einvernehmliche Regelungen

Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Merkblatt des Sekretariats der WEKO: Einvernehmliche Regelungen vom 28. Februar 2018 von der Wettbewerbskommission (WEKO) zur Kenntnis genommen

A Vorbemerkung

Dieses Merkblatt zeigt die Grundzüge der einvernehmlichen Regelung (nachfolgend: EVR) nach Art. 29 KG auf und enthält einen Überblick über den Ablauf von Verfahren mit EVR. Es handelt sich um ein Merkblatt des Sekretariats der WEKO, das auf der aktuellen Praxis der Wettbewerbsbehörden basiert und an den Beitrag zu EVR im Jahresbericht 2017 der Wettbewerbskommission (WEKO) anknüpft (RPW 2018/1).

B Grundzüge der EVR

Zweck: Der Abschluss einer EVR dient der möglichst raschen und einfachen Erledigung einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Art. 27 KG.

Anwendungsbereich: EVR kommen in Untersuchungen von allen Formen von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 5 und 7 KG in Frage. Sie können auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vereinbart werden.

Voraussetzungen: Von Seiten der Wettbewerbsbehörden setzt eine EVR voraus, dass sie wegen Anhaltspunkten für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung eine Untersuchung nach Art. 27 KG eröffnet haben. Zudem muss das Sekretariat aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel und der vorläufigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum Schluss kommen, dass es sich um eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 oder

KG handelt (Art. 29 Abs. 1 KG).

Von Seiten der Unternehmen setzt eine EVR die Bereitschaft voraus, – freiwillig Massnahmen zu ergreifen, um eine durch das Sekretariat für unzulässig erachtete Wettbewerbsbeschränkung zu beseitigen, – mit dem Sekretariat zu kooperieren und auf umfangreiche Eingaben zu verzichten, um einen zügigen Abschluss des Verfahrens herbeizuführen, sowie – auf ein Rechtsmittelverfahren zu verzichten, sofern die Verfügung der WEKO mit der vorläufigen Beurteilung des Sekretariats, insbesondere mit der Bandbreite für die Sanktion (vgl. Rz 11 und 15) übereinstimmt.

Zuständigkeit: Die EVR wird zwischen dem Sekretariat und den Parteien abgeschlossen und bedarf der Genehmigung durch die WEKO mittels Verfügung (Art. 30 Abs. 1 KG). Die WEKO entscheidet in derselben Verfügung über eine allfällige Sanktionierung des KG-Verstosses (vgl. Rz 20). Für den Fall, dass nicht alle Untersuchungsadressaten eine EVR abschliessen, besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegenüber den EVR-Parteien mit einer Teilverfügung der Kammer für Teilverfügungen vorab abzuschliessen (Art. 19 GR-WEKO; sog. „sequenziell hybride Verfahren“, vgl. Rz 13).

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Gegenstand: EVR betreffen Massnahmen zur Beseitigung einer durch das Sekretariat für unzulässig erachteten Wettbewerbsbeschränkung. Die Unternehmen verpflichten sich in der Form von Verpflichtungszusagen freiwillig zur Anpassung ihres Verhaltens. Nicht verhandelbar ist der relevante Sachverhalt, dessen rechtliche Würdigung und die Höhe einer allfälligen Sanktion (vgl. Rz 5 und 6 der Vorlage Rahmenbedingungen im Anhang).

Auswirkungen auf die Dauer des Verfahrens und den Umfang der Verfügung: Eine EVR führt in der Praxis zu kürzeren Verfahren (vgl. Rz 6) und knapperen Verfügungen, weil die Beweismittel nicht lückenlos erhoben werden müssen, der Sachverhalt nicht vollumfänglich ermittelt werden muss und der Umfang der Begründung des KG-Verstosses in der Verfügung reduziert werden kann. Zudem können sich die Unternehmen damit einverstanden erklären, ganz oder teilweise auf eine Einsicht in die Akten zu verzichten, und es erübrigt sich in der Regel eine Anhörung der Parteien durch die WEKO nach Art. 30 Abs. 2 KG. Darüber hinaus entfällt ein Rechtsmittelverfahren (vgl. Rz 5).

Auswirkungen auf das Ergebnis der Untersuchung: Eine EVR beeinflusst das Ergebnis der Untersuchung nicht und führt insbesondere nicht zum Verzicht auf eine allfällige Sanktionierung des KG-Verstosses. Immerhin erübrigt sich infolge der Verpflichtungszusagen der Unternehmen eine einseitige behördliche Anordnung zur Anpassung des Verhaltens und wird der Abschluss der EVR sanktionsmildernd berücksichtigt (vgl. Rz 11). Zudem dürften Verfügungen mit EVR aus Sicht der daran beteiligten Unternehmen in der Öffentlichkeit positiver aufgefasst werden, weil die Unternehmen ihr Verhalten freiwillig angepasst haben und weil die ihnen vorgeworfenen KG-Verstösse in den knapperen Verfügungen nicht in allen Details dargestellt werden.

Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrenskosten: Aufgrund der kürzeren Verfahren und knapperen Verfügungen ergeben sich tiefere Verfahrenskosten. Diese gehen auch beim Abschluss einer EVR zu Lasten der Parteien (vgl. Rz 8 der Vorlage Rahmenbedingungen im Anhang).

Auswirkungen auf die Höhe der Sanktion: Die definitive Höhe der Sanktion wird – aufgrund eines Antrags des Sekretariats – von der WEKO einseitig festgelegt (vgl. Rz 7). Vor Abschluss der EVR teilt das Sekretariat den Unternehmen eine Bandbreite mit, innerhalb der sich die bei der WEKO zu beantragende Sanktion bewegen wird. Der Abschluss einer EVR wird als gute Kooperation gewürdigt und mit einer Reduktion der Sanktion honoriert. Die Höhe der Reduktion des Sanktionsbetrags hängt davon ab, wie früh im Verfahren die EVR zustande kommt. Es ist von folgenden Richtwerten auszugehen: frühes Stadium der Untersuchung (EVR während Sachverhaltsermittlung): max. 20 %; mittleres Stadium (EVR während der Formulierung des Antrags): ca. 15 %; spätes Stadium (Antragsentwurf weitgehend verfasst): ca. 10 %; EVR nach Zustellung des Antrags: ca. 5 %. Tabelle: Reduktion der Sanktion infolge EVR

frühes Stadium mittleres Stadium spätes Stadium nach Zustellung des Antrags max. 20 % ca. 15 % ca. 10 % ca. 5 %

Die Reduktion der Sanktion für den Abschluss einer EVR kann mit einer Reduktion der Sanktion infolge zusätzlicher guter Kooperation kombiniert werden: – Bei einer Selbstanzeige kann die Sanktion im Rahmen der Bonusregelung vollständig erlassen (erste Selbstanzeigerin, Art. 8 SVKG), um maximal 50 % (weitere Selbstanzeigerinnen, Art. 12 Abs. 1 und 2 SVKG) oder um maximal 80 % („Bonus Plus“-Anzeigerin, Art. 12 Abs. 3 SVKG) reduziert werden, sodass eine mit der Maximalreduktion für die EVR (max.

%) kombinierte Maximalreduktion von 100 % für die erste Selbstanzeigerin bzw. bis 60 % für weitere Selbstanzeigerinnen bzw. 84 % für „Bonus Plus“-Anzeigerinnen resultiert (die Reduktion berechnet sich gestaffelt: Zuerst erfolgt die Reduktion für die EVR, vom Zwischenbetrag wird dann der Bonus für die Selbstanzeige abgezogen).

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Tabelle: Reduktion der Sanktion infolge EVR und Selbstanzeige

Reduktion EVR Selbstanzeige Total erste Selbstanzeigerin max. 20 % 100 % 100 % weitere Selbstanzeigerinnen max. 20 % max. 50 % max. 60 % „Bonus Plus“-Anzeigerin max. 20 % max. 80 % max. 84 %

– Ausserhalb der Bonusregelung wird eine besonders gute Kooperation nach Art. 6 Abs. 1 SVKG praxisgemäss mit bis zu 20 % sanktionsmildernd berücksichtigt, so dass eine mit der Maximalreduktion für die EVR kombinierte Maximalreduktion von 40 % resultiert. Als besonders gute Kooperation kommt z.B. das freiwillige Einreichen von Beweismitteln oder die Anerkennung des Sachverhalts in Frage. Tabelle: Reduktion der Sanktion infolge EVR und besonders guter Kooperation

EVR besonders gute Kooperation Total Reduktion max. 20 % max. 20 % max. 40 %

C Ablauf der Verfahren mit EVR

Bekundung des Interesses an einer EVR: Sofern die Voraussetzungen für eine EVR erfüllt sind (vgl. Rz 4 f.), können die Unternehmen – von sich aus oder auf Anfrage des Sekretariats – ihr Interesse daran bekunden. Die Unternehmen haben keinen Anspruch darauf, dass das Sekretariat mit ihnen Verhandlungen aufnimmt oder eine EVR abschliesst. Dem Sekretariat kommt hierbei ein grosses Ermessen zu. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob alle oder nur ein Teil der Parteien das Verfahren einvernehmlich abschliessen wollen. Obwohl ein Abschluss mit allen Parteien vorzuziehen ist, sind auch EVR mit bloss einem Teil der Parteien möglich (sog. „hybride Verfahren“). Damit die EVR-Parteien rasch aus dem Verfahren entlassen werden können, besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegenüber diesen vorab mit einer Teilverfügung abzuschliessen (sog. „sequenziell hybride Verfahren“, vgl. Rz 6).

Rahmenbedingungen: Das Sekretariat lässt denjenigen Parteien, welche Interesse an einer EVR signalisieren, die sog. „Rahmenbedingungen“ der Verhandlungen über EVR (vgl. Vorlage Rahmenbedingungen im Anhang) zukommen und bittet sie, deren Kenntnisnahme mit ihrer Unterschrift zu bestätigen. Bei den Rahmenbedingungen handelt es sich um standardisierte und vorformulierte „Spielregeln“. Sie sollen im Wesentlichen sicherstellen, dass die Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer EVR ausgetauscht werden, für den Fall, dass keine EVR zustande kommt, sowohl im Verfahren vor der WEKO als auch in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nicht gegen das Unternehmen, aber auch nicht gegen die Behörden verwendet werden.

Orientierung über das vorläufige Beweisergebnis: Nach Unterzeichnung der Rahmenbedingungen (vgl. Rz 14) orientiert das Sekretariat die Unternehmen über das vorläufige Beweisergebnis (relevanter Sachverhalt) und dessen vorläufige rechtliche Würdigung sowie die Bandbreite einer möglichen Sanktion (vgl. Rz 11) mit dem Zweck, dass sich die Unternehmen in Kenntnis dieser Umstände für oder gegen eine EVR entscheiden können. Die Orientierung kann je nach Verfahren mündlich oder schriftlich erfolgen. Wie es die Bezeichnung „vorläufiges Beweisergebnis“ deutlich macht, handelt es sich dabei nicht um eine abschliessende Beurteilung des Sachverhaltes. Alle beteiligten Mitarbeitenden der Behörde sind in der Lage, ihre Beurteilung entsprechend dem jeweils neuesten Stand des Verfahrens ständig neu zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Dies kann dazu führen, dass das Sekretariat im Rahmen der Verhandlungen seine Position hinsichtlich des erheblichen Sachverhalts, der rechtlichen Würdigung sowie des Sanktionsrahmens anpasst.

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Entscheid für oder gegen eine EVR: Nach Kenntnisnahme des vorläufigen Beweisergebnisses und der vorläufigen rechtlichen Würdigung erhalten die Unternehmen eine Frist, um sich für oder gegen eine EVR zu entscheiden. Entscheiden sich die Unternehmen für den Abschluss einer EVR, so wird von ihnen insbesondere die Bereitschaft erwartet, auf ein Rechtsmittelverfahren zu verzichten (vgl. Rz 5). Wollen die Unternehmen hingegen den Rechtsmittelweg beschreiten, macht die EVR aus Behördensicht meist keinen Sinn, weil diesfalls eine Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren und Verfügungen nicht in Frage kommen.

Entwurf der EVR, Verhandlungen über die Massnahmen: Wünschen die Unternehmen eine EVR, so unterbreitet ihnen das Sekretariat einen entsprechenden Entwurf. Der Inhalt der individuell und fallbezogen formulierten Verpflichtungszusagen ergibt sich aus dem den Unternehmen vorgeworfenen Verhalten. Es geht darum, dieses Verhalten in Zukunft so anzupassen, dass es nicht mehr zu einem KG-Verstoss kommt. In den standardisierten und vorformulierten Vorbemerkungen zur EVR wird unter anderem die konkrete Bandbreite für die zu beantragende Sanktion festgehalten (vgl. Vorlage EVR im Anhang, Vorbemerkungen Bst. d).

Abschluss der EVR: Sobald sich das Sekretariat und die Unternehmen über den Inhalt der Verpflichtungszusagen in der EVR geeinigt haben, wird diese durch die Unternehmen bzw. deren Rechtsvertreter und das Sekretariat unterzeichnet.

Antrag des Sekretariats: Das Sekretariat nimmt die EVR in seinen Antrag auf und beantragt bei der WEKO bzw. der Kammer für Teilverfügungen (vgl. Rz 6), sie zu genehmigen, eine Sanktion innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu verhängen und dabei den Abschluss der EVR mit einer Reduktion der Sanktion zu honorieren (vgl. Rz 11 f.). Bevor das Sekretariat den Antrag der WEKO bzw. Kammer zustellt, erhalten die Unternehmen die Gelegenheit, schriftlich dazu Stellung zu nehmen (Art. 30 Abs. 2 KG). Die Stellungnahme der Unternehmen hat in der Regel kürzer auszufallen als in Verfahren ohne EVR.

Genehmigung und Entscheid der WEKO bzw. Kammer für Teilverfügungen: Sofern die WEKO bzw. Kammer mit der EVR einverstanden ist, genehmigt sie diese und nimmt die darin enthaltenen Verpflichtungszusagen der Unternehmen ins Dispositiv der Verfügung auf. Die Verpflichtungszusagen ersetzen behördliche Anordnungen zur Anpassung des Verhaltens (vgl. Rz 9). Neben der Genehmigung der EVR entscheidet die WEKO bzw. Kammer in derselben Verfügung über die Verhängung allfälliger direkter Sanktionen nach Art. 49a Abs. 1 KG (vgl. Rz 6). Ist die WEKO bzw. Kammer mit der EVR nicht einverstanden, so kann sie den Antrag ans Sekretariat zurückweisen.

Umsetzung der Massnahmen durch die Unternehmen: Es liegt an den Unternehmen, dafür zu sorgen, dass die Massnahmen, zu denen sie sich im Rahmen der EVR verpflichtet haben, nach der Genehmigung der EVR umgesetzt werden. Die Wettbewerbsbehörden behalten sich vor, die Umsetzung der Massnahmen zu überwachen bzw. Dritte mit der Überwachung zu beauftragen. Verstösse gegen EVR sind ebenso wie Verstösse gegen behördliche Anordnungen sanktionierbar (Art. 50 und 54 KG).

Anhang: Vorlagen

Nachfolgend finden sich folgende Vorlagen: – Vorlage Rahmenbedingungen (S. 5 f.) – Vorlage EVR (S. 7 f.)

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Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Vorlage Rahmenbedingungen der Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG

Die Verhandlungen zwischen der Partei und dem Sekretariat der Wettbewerbskommission beginnen am Datum. Mit Unterzeichnung dieses Dokuments nehmen die Beteiligten die nachfolgenden Rahmenbedingungen zur Kenntnis.

Das Ziel der Verhandlungen ist es, im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren XX-XXXX zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.

Der Inhalt der Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung wird nicht schriftlich festgehalten. Allfällige Entwürfe seitens der Parteien oder des Sekretariats sind unpräjudiziell und werden – ausser mit Einverständnis aller Beteiligten – nicht in die Verfahrensakten aufgenommen. Teil der Verfahrensakten sind hingegen: a) diejenigen Dokumente, in welchen festgehalten wird, an welchen Daten Kontakte bzw. Besprechungen stattfanden, wer daran teilnahm und was das Endresultat des jeweiligen Kontakts war (dazu gehören entweder Einladungen zu Besprechungen, Telefonnotizen etc. oder ein nach Abschluss der Verhandlungen unterzeichnetes Verfahrensprotokoll); und b) die unterzeichnete einvernehmliche Regelung, sofern eine solche zustande kommt.

Es wird davon ausgegangen, dass sich durch den Abschluss einer einvernehmlichen Regelung für die Partei die Ergreifung eines Rechtsmittels erübrigt und das Verfahren definitiv abgeschlossen werden soll.

Gegenstand der Vereinbarungen in der einvernehmlichen Regelung ist das zukünftige (wettbewerbskonforme) Verhalten der Partei.

Die Höhe einer allfälligen Sanktion wird nicht verhandelt. Sofern gewünscht und im konkreten Fall möglich, kann das Sekretariat jedoch über die Bandbreite informieren, in welcher sich eine beantragte Sanktion voraussichtlich bewegen wird.

Der Wille und die Bereitschaft von Partei zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten gewürdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt.

Auch beim Abschluss des Verfahrens durch eine einvernehmliche Regelung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Parteien.

Sollten die Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung scheitern oder die einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt. Das bedeutet, dass das Verfahren nicht wie im Falle des Abschlusses einer einvernehmlichen Regelung abgekürzt wird. Sämtliche mit der Untersuchung erhobenen Vorwürfe werden umfassend abgeklärt, entsprechend

Wettbewerbskommission Sekretariat Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 weko@weko.admin.ch www.weko.admin.ch 032.4-00006/COO.2101.111.6.409899

rechtlich gewürdigt und im Antrag des Sekretariats aufgeführt. Dies führt zu einem vergleichsweise längeren Verfahren und höheren Kosten. Bei Vorliegen eines Verstosses beantragt das Sekretariat diesfalls eine Sanktion, ohne die gescheiterten Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung zu berücksichtigen.

Im Falle des Scheiterns der Verhandlungen oder einer allfälligen Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten die Parteien und das Sekretariat, die im Rahmen der Verhandlungen vorgebrachten Zusagen, Aussagen, Vorschläge, Entwürfe etc. als Argumente oder Beweismittel geltend zu machen oder sonst wie zu verwenden. Die im Rahmen der Verhandlungen durch das Sekretariat erläuterte Einschätzung der Rechtslage ist eine vorläufige und basiert auf dem Wissensstand des Sekretariats zum Verhandlungszeitpunkt. Alle in die Verhandlungen eingebundenen Mitarbeiter des Sekretariats werden ihre geäusserte Auffassung laufend an die Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens anpassen und die Vorbringen und Eingaben der Parteien berücksichtigen.

Bern, den Datum

Sekretariat der Wettbewerbskommission

Name Case Handler Vizedirektor/in Funktion

Die Partei bestätigt hiermit, dass sie die Rahmenbedingungen zur Kenntnis genommen hat.

, den

Name:

Funktion:

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Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO

Vorlage Einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG

zwischen

Parteiname Adresse sowie deren konzernmässig verbundenen Gesellschaften „Parteikürzel“

vertreten durch RA und

dem Sekretariat der Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4,

Bern „Sekretariat“

in Sachen Fallnummer: Name der Untersuchung

Wettbewerbskommission Sekretariat Hallwylstrasse 4, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 20 40, Fax +41 58 462 20 53 weko@weko.admin.ch www.weko.admin.ch 032.4-00006/COO.2101.111.6.409899

A Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren XX-XXXX zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen. b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung teilweise reduziert werden. Das Sekretariat beschränkt sich für den Nachweis der Wettbewerbsbeschränkung auf [… fallspezifische Ergänzung]. c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegenstand der Untersuchung XX-XXXX bildenden Wettbewerbsbeschränkungen, gegenüber der Partei einvernehmlich und abschliessend geregelt. d) Der Wille und die Bereitschaft von Partei zum Abschluss der nachfolgenden einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten gewürdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Sekretariat, der WEKO eine Sanktion in der Grössenordnung von CHF [X] bis [Y] zu beantragen. Die definitive Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Verfahren zum Abschluss bringt. e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt. f) Selbst wenn der Abschluss der vorliegenden einvernehmlichen Regelung seitens von Partei keine Anerkennung [der Sachverhaltsdarstellung und] der rechtlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörden darstellt, hält Partei fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser EVR durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens gemäss lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt. g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten von Partei/en. h) [Wenn dies sachgerecht erscheint, sind fallspezifische Hintergrundinfos an dieser Stelle zulässig.]

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B Vereinbarungen

Partei verpflichtet sich, … [die Vereinbarungen regeln nur das zukünftige Verhalten.]

Partei verpflichtet sich, …

Partei

, den

Sekretariat der Wettbewerbskommission

Bern, den

Name Name

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