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Auskunftsbegehren der Europäischen Kommission an Schweizer Unternehmen

WEKO VTgUn5XPLdFt · Entscheide der Wettbewerbskommission (WEKO)

Del 26 set 2014

https://lexipedia.io/it/docs/ch/weko-comco-comco/vtgun5xpldft/de/auskunftsbegehren-der-europaischen-kommission-an-schweizer-unternehmen

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione della concorrenza (COMCO)
Fonte

Auskunftsbegehren der Europäischen Kommission an Schweizer Unternehmen

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Notiz

Wettbewerbspolitik: Auskunftsbegehren der Europäischen Kommission an Schweizer Unternehmen

Zur Umsetzung ihres Wettbewerbsrechts richtet die Europäische Kommission regelmässig Auskunftsbegehren (request for information) an Unternehmen auf schweizerischem Hoheitsgebiet. Solche Auskunftsbegehren können auch über eine in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft an ein Schweizer Mutterunternehmen gelangen, wenn die Tochtergesellschaft die geforderten Informationen nicht selbst liefern kann.

Vor dem 17. Mai 2013 beantworteten einige Unternehmen diese Auskunftsbegehren der Europäischen Kommission erst, nachdem sie vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine Bewilligung nach Artikel 271 des Strafgesetzbuches (StGB; Verbotene Handlungen für einen fremden Staat) erhalten hatten.

Seit dem 17. Mai 2013 regelt ein Notenaustausch zwischen dem Schweizerischen Bundesrat (vertreten durch die Mission der Schweiz bei der EU) und der Europäischen Kommission die Notifikation hoheitlicher Akte im Bereich der Wettbewerbspolitik1.

Als hoheitlichen Akt definiert der Notenaustausch einen Beschluss, welcher die Auferlegung von Sanktionen, das Erfordernis oder das Verbot eines Verhaltens betrifft, oder einen Beschluss, welcher von Seiten des oder der Adressaten die Vorlage von Informationen verlangt. Solche Akte dürfen Unternehmen auf schweizerischem Hoheitsgebiet durch die Europäische Kommission nicht direkt übermittelt werden. Sie sind vielmehr der Schweizerischen Wettbewerbskommission (WEKO) zuzustellen, die sie an das betreffende Unternehmen weiterleitet. Gestützt auf den Notenaustausch ermächtigt der Bundesrat im Sinne von Artikel 271 StGB die Notifikation solcher Akte in der Schweiz durch die WEKO.

Nicht hoheitliche Akte kann die Europäische Kommission den Unternehmen in der Schweiz direkt zustellen. Solche Akte bedürfen keiner Bewilligung nach Artikel 271 StGB.

Wenn somit Auskunftsbegehren der Europäischen Kommission für das betreffende Unternehmen in der Schweiz nicht obligatorisch sind – d.h. wenn deren Nichtbeantwortung mit keinen Sanktionen seitens der EU verbunden ist – sind sie nicht als hoheitliche Akte zu qualifizieren und deren Beantwortung durch das betreffende Unternehmen bedarf keiner Bewilligung nach Artikel 271 StGB durch das WBF.

Hinweis: Diese Notiz entbindet die betreffenden Schweizer Unternehmen nicht von ihren gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere in Bezug auf den Datenschutz).

SR 0.251.268.11