BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1992
Abkürzu ngen AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AlVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AlVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983) Amtl. Bull. N Amtliches Bulletin des Nationalrates Amtl. Bull. S Amtliches Bulletin des Ständerates ARV Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung (Mitteilungsblatt des BIGA) AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBI Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BlGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenossischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BG E) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum FLG FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen
HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KS Kreisschreiben KSTG Kreisschreiben über die Taggelder der IV KSV Kreisschreiben über die Versicherungspflicht KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der IV KUVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unfallversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge RWL Wegleitung über die Renten der AHV/IV Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StG B Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfailversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unfallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behärdemitglieder und Beamten VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBB Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV/IV/EO WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung WIH Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV WM L Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/IV/EO WSN Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO ZAS Zentrale Augleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
Von Monat zu Monat Nach dem Nationalrat (ZAK 1991 S. 38 1) hat am 10. Dezember 1991 auch der Ständerat die Neuregelung der Rentenanpassungen bei der AHV/IV sowie der Unfallversicherung gutgeheissen. Die Änderung des AHVG wurde mit 27 zu 0, jene des UVG mit 24 zu 0 verabschiedet.
Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1992
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des Jahres 1991 sind die Familienzulagenregelungen erneut in ver- schiedenen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Waadt hat eine Adoptionszulage sowie eine Zulage für kinderreiche Familien in der Schweiz eingeführt. In den Kantonen Aargau, Appenzell 1.Rh., Glarus, Neuenburg, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Schwyz und Thurgau wurden die Ansätze der Kinder- zulagen angehoben, diejenigen der Ausbildungszulagen in den Kantonen Neu- enburg, Schaffhausen und Thurgau. Die Kantone Jura, Solothurn und Tessin legten die Ansätze aufgrund der Teue- rungsklausel neu fest. Schwyz erhöhte die Geburtszulagen. Die Kantone Basel-Landschaft, Obwalden, Schwyz und Solothurn haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonalen Familienausgleichskassen gesenkt die Kantone Glarus, Jura und St. Gallen haben diesen angehoben.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer Stand 1. Januar 1992
Tabelle 1 Beträge in Franken Kanton [kiderzuIage Ausbildungs-[ Altersgrenze GebJ Arbeitgeberbeilräge zulage " zulage der kantonalen FAX in % der Lohnsumme Ansatz je Kind und Monat auge- besondere meine
ZH 1 100 - 16 20/25 - 1,0 BE 125 - 16 20/25 - 1,6 LU 145 1 195 16 18/25 600 1,9 10) UR 130 - 16 18/25 500 2,0 SZ 150 - 16 20/25 6) 800 1,8 0W 150 - 16 25/25 - 1,9 NW 150/175 2) - 16 18/25 - 1,75 GL 145 - 16 18/25 - 1,95 ZG 180/230 2) - 16 20/25 - 1,6 10)
FR 180/200 2) 240/2602) 15 20/25 1000 2,25 SO 160 1 - 18 18/25 12) 550 1,5 BS 130 155 16 25/25 - 1,2 BL 120 150 16 25/25 - 1,5 SH 150 185 16 18/25 660 8) 1,5 10) AR 130 - 16 18/25 - 2,0 Al 130/140 2) - 16 18/25 - 2,0 SG 140/175 2) - 16 18/25 - 1,8 10) GR 125 150 16 20/25 6) - 1,75 AG 140 - 16 20/25 - 1,7 TG 135 150 16 18/25 - 1,7 TI :170 - 16 20/20 - 2,5 VD 141 120 5) 165 5) 16 20/25 6) 1200 7)16) 1,9 VS 160/224 2) 224/288 2) 16 20/25 800 7) - 9)
NE 13) 130/155 180/205 16 1 20/25 6) 800 1,8 180/230 230/280 GE 110/135 3) 220 15 20/25 1000 1,5 178 16 25/25 680 7) 3,3
Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
2 ZAK1 1992
Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. Der erste Ansatz gilt für Familien mit einem oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Ab dem dritten Kind werden zusätzlich 135 Franken pro Kind ausgerichtet, sofern die Kinder in der Schweiz leben. Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt. Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familienausgleichskasse. Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs- zulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höheren Ansätze der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten: 130 Fr. Kinder-, 180 Fr. Ausbildungs- zulage und 1 500 Fr. Geburtszulage; siehe auch Fussnote 5). Für Bezüger von Kinder- oder Ausbildungszulagen wird eine Haushaltungszulage von
114 Franken pro Monat ausgerichtet.
Bei Mehrlingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adoption von mehr als einem Kind.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland Stand 1. Januar 1992
Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unver- heirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1). Tabelle 2 Betrage in Franken
Kann Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Zulageberechbgte Kinder zulage zulage zulage
Ansatz je Kind und Monat allge- beson- meine dere ZH 100 - 16 16/16 - alle BE 125 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder LU 145 195 16 18/25 600 alle UR 130 - 16 18/25 - eheliche u. Adoptivkinder SZ 150 - 16 20/25 - alle 0W 150 - 16 25/25 - alle NW 150/175 2) - 16 18/25 - alle GL 145 - 16 18/25 - alle ZG 1 180/230 2) - 16 20/25 - eheliche u. Adoptivkinder FR 180/200 2) 240/260 2) 15 20/25 1000 alle SO 160 - 18 18/25 550 alle BS 130 155 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern BL 120 - 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern SH 150 185 16 18/25 660 5) alle AR 130 - 16 18/25 - alle Al 130/140 2) - 16 18/25 - alle SG 140/175 2) - 16 18/25 - alle GR 125 - 16 16/16 - alle AG 140 - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder TG 135 - 16 16/16 - alle TI 170 - 16 20/20 - alle VD 120 10) - 16 16/16 - eheliche u. Adoptivkinder VS 160/224 2) 224/288 2) 16 20/25 800 alle NE 8) 130/155 - 16 16/16 800 alle 180/230 GE 110/135 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern JU 132/154 4) - 16 16/16 - alle
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Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Sofern das AlIV-pflichtige Einkommen die Grenze von 47 300 Franken nicht übersteigt. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszu- lage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber haben die höhere Zulage der kantonalen Familienausgleichskasse (130 Fr.) auszurichten. Für Bezüger von Kinderzulagen wird eine I-laushaltungszulage von 114 Franken pro Monat ausgerichtet.
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2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbstständige
nichtlandwirtschaftlicher Berufe Stand 1. Januar 1992
Beträge in Franken Tabelle 3 Kanton Kinderzulagen Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage 3)
Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
LU 145 195 600 30000 4000 UR 130 - 500 37000 3300 SZ 150 - 800 51000 4000 ZG 180/230 2) - - 34000 2500 SH 150 185 660 45 100 -
AR 130 - - - -
Al 130/1402) - - 26000 1) -
SG 140/175 2) - - 60000 -
GR 125 150 - - -
Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungs- zulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle 1) ausgerichtet. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3 000 Franken überschritten, so besteht An- spruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000 Franken, höchstens aber um
6000 Franken überschritten, so besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze ge- mäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft nicht über- steigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitnehmer (s. Tabelle 1). Nichterwerbstätige im Kanton Jura haben Anspruch auf ganze Zulagen, sofern sie wegen ihrer persönlichen Lage keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (s. Tabelle 1). Im Kanton Freiburg haben Nichterwerbstätige unter anderem Anspruch auf Zulagen, sofern sie seit mindestens sechs Monaten im Kanton ansässig sind, ihr Einkommen die Grenze für eine volle Zulage gemäss FLG und ihr Nettovermö- gen den Betrag von 150000 Franken nicht übersteigen (s. Tabelle 1).
Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) An- spruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinder- zulagen von 115 Franken für die ersten beiden Kinder und von 120 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 135 Franken für die ersten beiden Kinder und von 140 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 27500 Franken zuzüglich 4000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so be- steht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den ein- zelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundesrechtlichen Ansätzen nach FLG.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Stand 1. Januar 1992
Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4a Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Kanton Kinderzulage 1) Ausbildungszulage 1) Geburts- Haushaltungs- zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet
Bund 115/120 135/140 - - - 100 ZH - - - - - -
BE 35/35 35/35 - - - 50 FR 180/200 180/200 240/260 240/260 1000 -
SH - - - - 660 -
SG 25/55 5/35 - - - -
VD - - - - 15009)13) -
VS 3 - - - - 800 9) -
NE ') 15/40 -/20 65/90 45/70 800 10) 60/110 40/90 110/160 90/140 GE 2) 110/135 ') - 220 - 1000 1) - - - 15 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind, mit Ausnahme des Kantons Neuenburg. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzu- lage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Alters- Jahres ausgerichtet. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahre. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Nur an Landwirte im Berggebiet. Sofern das steuerbare Einkommen 60 000 Franken nicht übersteigt. Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 15. Altersjahr vollendet; vom 1. Januar des 16. Altersjahres bis 31. Dezember des Jahres, in dem das Kind das 20. Alters- jahr vollendet, beträgt die Zulage 80 Franken. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. Wird auch im Falle einer Adaption ausgerichtet. Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet. Diese Zulage wird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet. Für Bezüger von Zulagen nach FLG. Bei Mehilingsgeburten wird die Geburtszulage verdoppelt, ebenso bei gleichzeitiger Adaption von mehr als einem Kind.
8 ZAK1I19S2
Tabelle 4b Selbständige Landwirte Kanton Kinderzulage 1) Ausbildungszulage 1) Geburts- Haushaltungs- _________________________- zulage Zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet unter über unter über unter über unter über EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG
Bund 115/120 - 135/140 - - - - - - -
ZH - - - - - - - - - -
BE 35/35 - 35/35 - - - - - - -
SO - 115/120 - 135/140 - - - - 550 -
SH - - - - - - - 660 12) -
SO 25/55 140/175 5/35 140/175 5) - - - - - -
TI - - 5/5* - - - - - - -
VD 50/50 6) 50/50 6) 50/50 6) 50/50 6) - - - - 700 -
VS 80/144 80/144 80/144 80/144 144/208 144/208 144/208 144/208 800 9) -
NE -/- 115/120 -1- 135/140 15/10 - - - - - GE') 110/135 2) 110/135 2) - - 220 220 - - 1000 -
JU 9/9 11) - - - - - - - - 15 Fussnoten unter Tabelle 4a 1992
Entwicklungen bei den IV-Rentenbezügern
1986 bis 1991
Einleitung Im November hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Invaliditätsstati- stik 1991 publiziert. Dies gibt uns Gelegenheit, die Entwicklung der einzelnen Invaliditätsursachen etwas genauer zu betrachten. Insbesondere sollen jene Gebrechen hervorgehoben werden, deren Zunahme seit 1986 am stärksten vom durchschnittlichen Wachstum abweicht. Die Erklärung der Phänomene soll nur ansatzweise geschehen vielleicht gelingt es dem Leserkreis der ZAK, der zum Teil viel näher bei der Durchführung ist als die Statistik, einige der be- obachteten Entwicklungen zu begründen.
Methode Wir betrachten in der Schweiz wohnhafte Personen, welche jeweils im März des laufenden Jahres eine Invalidenrente beziehen, wobei jeder Bezüger als eine Einheit gezählt wird, unabhängig vom Invaliditätsgrad. Die Versicherungsbedingungen sind in AHVG 1 und 2 festgelegt, IVG 28-31 und 39 regeln den Bezug der 1V-Renten. Die Kodierung der Gebrechen kann in den «Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik» nachgeschlagen wer- den. Liegen der Invalidität mehrere Gebrechen zugrunde, wird nur die Haupt- ursache angegeben. In der folgenden Auswertung wurde die Entwicklung der Anzahl Bezüger für jeden Gebrechenstyp berechnet, und zwar für die Jahre 1986 bis 1991. Von vordergründigem Interesse sind dabei jene Gebrechen, deren zahlenmäs- sige Veränderung deutlich von der durchschnittlichen Zunahme abweicht. Ge- brechen mit einer Häufigkeit von weniger als 100 Fällen (im Jahre 1991) wur- den aus methodischen Gründen nicht berücksichtigt.
Resultate Zwischen 1986 und 1991 hat die Zahl der IV-Rentenbezüger um 15 Prozent zugenommen. Dabei lagen die jährlichen Wachstumsraten zwischen 2 und 4 Prozent.
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Tabelle 1: Zahl der IV-Rentenbezüger zwischen 1986 und 1991
Jahr -- Bczüger Index -
1986 117753 100 1987 120045 102 1988 122606 104 1989 127040 108 1990 130330 111 1991 135095 115
Wie schon 1986 gehörten auch 1991 die meisten Gebrechen zur Gruppe der Krankheiten (in beiden Jahren 72%). Die Zahl der Geburtsgebrechen wuchs in den letzten 5 Jahren unterdurchschnittlich (Tabelle 2). Dies erklärt den Rückgang des Anteils dieser Kategorie an der Gesamtheit der Fälle von 18 Prozent (1986) auf 17 Prozent (1991). Gerade umgekehrt verlief die Entwick- lung der Rentenzahlen für die Gruppe der Unfälle: Einem Anteil von 9 Pro- zent im Jahr 1986 steht 1991 ein solcher von 10 Prozent gegenüber.
Tabelle 2: Zahl der IV-Rentenbezüger nach Hauptursachen zwischen 1986 und 1991
1986 1987 1988 1989 990 1991 Zunahme
Geburtsge- 21663 22079 22320 22788 23051 23355 80/ brechen Krankheit 84657 86223 88176 91488 94045 97619 15% Unfall 11433 11743 12110 12764 13234 14121 24% Total 117735 120045 122606 127040 130330 135095 15%
Von allen Gebrechen haben 1991 deren 80 die Bedingung «mehr als 100 Bezü- ger» erfüllt. 33 von ihnen haben dabei stärker als der Durchschnitt zugelegt, während bei 20 Gebrechen sogar eine reale Abnahme zu verzeichnen war. Als stark vom Durchschnitt abweichend betrachten wir Gebrechen, deren Zahl um mehr als 40 Prozent zu- oder um mindestens 10 Prozent abgenommen hat (bei einer durchschnittlichen Zunahme um 15 Prozent entspricht das einer Ab- weichung vom Mittel von 25 Prozent nach oben und nach unten). Demgemäss sind 10 Gebrechen in der ersten Kategorie (Tabellen 3.1 und 3.2) und 9 in der zweiten (Tabellen 4.1 und 4.2). In beiden Gruppen sind die Krankheiten aus- gesprochen stark vertreten (8 von 10, resp. 8 von 9), während die Gebrechen durch Unfall gänzlich fehlen. Diese letzte Tatsache mag überraschen, zumal
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gerade diese Gebrechen viel häufiger vorkommen als vor 5 Jahren. Das Phä- nomen lässt sich aber recht einfach erklären: 80 Prozent der Gebrechen durch Unfall (51 verschiedene Codes) konzentrieren sich auf nur 4 Codes die Zahl dieser Fälle hat zwar merklich zugenommen, ohne jedoch die 40-Prozent- Grenze zu erreichen. Die 47 verbleibenden Gebrechen der Gruppe Unfall beinhalten grösstenteils weniger als 100 Fälle.
Tabelle 3.1: Zahl der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 40 Prozent Zunahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)
1986 1987 1988 1989 1990 1991
K Infektionen und parasitäre 156 163 197 231 334 437 Krankheiten G Angeborene 242 289 304 358 412 438 Hirnstörungen
G Frühkindliche Psychosen 166 189 207 239 263 283 K Psychosen und Neurosen 6525 7334 8015 8899 9893 11016 K Übrige geistige und 1563 1719 1901 2115 2338 2618 charakterliche Störungen
K Knochen und 7140 7776 8564 9567 10340 11246 Bewegungsorgane
K Allergien ohne Asthma 76 83 77 86 95 113 K Übrige Psychosen 2087 2282 2456 2655 2844 3 063 K Übrige Süchte 677 699 724 851 930 991 K Andere Neubildungen 365 381 407 465 489 516
Die Zahl der Gebrechen durch «Infektionen und parasitäre Krankheiten» hat sich im Vergleich zu 1986 verdreifacht, wahrscheinlich vor allem wegen der Zunahme der Aids-Fälle. Das verhältnismässig tiefe Alter der Rentenbezüger bestätigt diese Vermutung (siehe Grafik 2 «Andere Krankheiten mit starkem Wachstum»). Gemäss einer BfS-Studie beträgt die Lebenserwartung eines Aids-Kranken zum Zeitpunkt der Diagnose 1,8 Jahre. Zieht man in Betracht, dass die Rente erst nach einem Jahr Erwerbsunfähigkeit ausbezahlt wird, so ergibt sich für einen TV-Rentner, der an Aids erkrankt ist, eine Lebenserwar- tung von unter einem Jahr. Die Vermutung, dass es sich hier um Aids handelt, müsste noch durch geeignete Studien erhärtet werden. Eine zweite Auffälligkeit in diesen beiden ersten Tabellen ist die starke Präsenz der Kategorie «Psychosen, Neurosen und charakterliche Störungen», welche damit immer mehr zu einer wichtigen Invaliditätsursache wird. Der Anteil
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Tabelle 3.2: Index der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 40 Prozent Zunahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)
1986 1987 1988 1989 1990 1991
K Infektionen und parasitäre 100 104 126 148 214 280 Krankheiten G Angeborene 100 119 126 148 170 181 Hirnstörungen
Frühkindliche Psychosen 100 114 125 144 158 170 K Psychosen und Neurosen 100 112 123 136 152 169 rK Übrige geistige und 100 110 122 135 150 167 charakterliche Störungen
K Knochen und 100 109 120 134 145 158 Bewegungsorgane
K Allergien ohne Asthma 100 109 101 113 125 149 K ÜbrigePsychosen 100 109 118 127 136 147 K Übrige Süchte 100 103 107 126 137 146 K Andere Neubildungen 100 104 112 127 134 141
dieser Kategorie an der Gesamtzahl aller Fälle stieg von 13 Prozent (1986) auf
18 Prozent (1991). Diese Entwicklung ist in der Schweiz und auch im Aus-
-
land schon seit längerer Zeit zu beobachten, und wir wollen hier vier Ursa- -
chen beleuchten: In den letzten Jahren ist zweifellos eine grössere Sensibilisierung gegenüber psychischen Störungen eingetreten, was sich auch in der stets steigenden Anzahl praktizierender Psychiater niederschlägt. Die Anerkennungspraxis der 1V-Organe bei psychischen Erkrankungen hat sich verändert. Psychisch Kranke beantragen vermehrt eine 1V-Rente. Die Zahl der psychisch Kranken nimmt tatsächlich zu. Ohne nähere Untersuchungen ist es allerdings sehr schwierig, die Bedeutung der einzelnen Punkte richtig einzuschätzen. Nicht zu überraschen vermag die Tatsache, dass das Gebrechen «Knochen und Bewegungsorgane» in der Gruppe der Gebrechen mit hohen Zuwachsra- ten auftaucht. Die Bevölkerungsentwicklung mit ihrer immer ausgesprägteren Besetzung der höheren Altersklassen der IV (ab 50 bis 61/64) trägt zweifellos wesentlich zu dieser Entwicklung bei. Ausserdem ist die Definition dieses Ge- brechens recht weit gefasst.
ZAK1/1992 13
Die Zunahme der «Angeborenen Hirnstörungen» ist möglicherweise auf die bessere medizinische Versorgung und raschere Transportmöglichkeiten (Heu) zurückzuführen, so dass es auf diesem Gebiet mehr (geschädigte) Überlebende gibt, die nun ins Rentenalter kommen. Auf die Frage, warum die Zahl der Gebrechen «Allergien ohne Asthma» und «Andere Neubildungen» ebenfalls stark gestiegen ist, konnten wir keine be- friedigende Antwort finden. Bei den «Allergien ohne Asthma» sind jedoch Umwelteinflüsse nicht auszuschliessen.
Grafik 1. Anteil der «Krankheiten mit starkem Zuwachs» an der «Gesamtzahl der Krankheiten» nach Altersklassen 1986 und 1991 70%
60%
50%
40%
30%
20%
10%
0%
18,19 20-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64
1986 1991
Wir entnehmen Grafik 1, dass der Anteil der «Krankheiten mit starkem Zu- wachs» ziemlich gleichmässig in allen Altersklassen zugenommen hat, etwas überdurchschnittlich im Bereich 25 bis 40. Da sich diese Gebrechen recht hete- rogen zusammensetzen, haben wir sie in drei Gruppen unterteilt: «Knochen und Bewegungsorgane», «Psychische Krankheiten» und «Andere Krank- heiten mit starkem Wachstum». Die Interpretation der Grafik 2 sei am Beispiel der Altersklasse 20-24 ver- deutlicht: Vorerst lesen wir aus Grafik 1 ab, dass der Anteil der Krankheiten mit starkem Zuwachs an der Gesamtzahl der Krankheiten um ungefähr 10
14 ZAK1/1992
Prozent zugenommen hat. In Grafik 2 sieht man, dass diese Zunahme fast vollumfänglich durch die «Psychischen Krankheiten» verursacht wurde. Der Anteil der «Knochen und Bewegungsorgane» hat hingegen abgenommen. Grafik 2 zeigt zudem die Altersabhängigkeit des Zuwachses an IV-Rentenbe- zügern der drei Gruppen auf: Die Gruppe «Psychische Erkrankungen» trägt praktisch in allen Altersklassen am meisten zur relativen Zunahme bei, am stärksten bei den Jungen. Die Gruppe «Knochen und Bewegungsorgane» fällt vor allem ab dem 40. Altersjahr ins Gewicht, während «Andere Krankheiten mit starkem Wachstum» vor dem 40. Altersjahr bedeutend sind. Dies stärkt die Vermutung, dass hier auch Aids-Kranke zur Steigerung beitragen.
Grq[ik 2: Anteil von drei Gruppen an der Zunahme in Grafik 1
-64
"Psychische Knochen und Andere Krankheiten Krankheiten Bewegungsorgane mit starkem Wachstum
ZAK1/1992 15
Tabelle 4.1: Zahl der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 10 Prozent Abnahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)
1986 1987 1988 1989 1990 1991 K Coxarthrose 4168 4089 3934 3907 3855 3757 K Asthmabronchiale 1681 1644 1632 1588 1549 1500 K Psychopathie 935 889 878 836 812 776 K Hypertonie, 2425 2308 2209 2095 1970 1896 Arteriosklerose, usw. K Andere Formen der Tbc 314 276 249 239 214 189 G Geburtsgebrechen, nicht 1991 1750 1532 1364 1201 1100 näher bekannt K Tbc der Atmungsorgane 666 573 523 458 390 343 K Pneumokoniosen 168 140 123 108 99 86 (inkl. Silikose) K Krankheit, nicht näher 2007 1644 1324 1138 969 860 - bekannt
Tabelle 4.2: Index der IV-Rentenbezüger pro Gebrechen mit über 10 Prozent Abnahme zwischen 1986 und 1991 (K = Krankheit, G = Geburtsgebrechen)
1986 1987 1988 1989 1990 1991 K Coxarthrose 100 98 94 94 92 90 K Asthma bronchiale 100 98 97 94 92 89 K Psychopathie 100 95 94 89 87 83 K Hypertonie, 100 95 91 86 81 78 - Arteriosklerose, usw. K Andere Formen der Tbc 100 88 79 76 68 60 G Geburtsgebrechen, nicht 100 88 77 69 60 55 - näher bekannt K Tbc der Atmungsorgane 100 86 79 69 59 52 K Pneumokoniosen 100 83 73 64 59 51 (inkl. Silikose) K Krankheit, nicht näher 100 82 66 57 48 43 - bekannt
Die beiden letzten Tabellen enthalten die Gebrechen, deren Zahl sich in den vergangenen 5 Jahren um mindestens 10 Prozent verringert hat. Ein wesent- licher Teil der beobachteten Entwicklungen erklärt sich durch verbesserte
16 ZAK1/1992
Möglichkeiten im Bereich der Kodierung; diese Feststellung gilt beispielsweise für «Nicht näher bekannte Geburtsgebrechen» und «Nicht näher bekannte Krankheiten». Der Fortschritt in der Medizin hat zudem in gewissen Fällen die Wahrscheinlichkeit verringert, dass jemand nach einer Krankheit invalid wird. Der Rückgang der «Coxarthrosen» kann auf die Verbesserung der Hüft- prothesen zurückgeführt werden, jener der Tbc-Erkrankungen auf eine stark verbesserte medizinische Behandlung. Besserer Schutz am Arbeitsplatz erklärt die Abnahme in der Kategorie «Pneumokoniosen (inkl. Silikose)».
Diskussion und Folgerungen Die Erklärungen, die wir zu den festgestellten Entwicklungen anführen, haben hypothetischen Charakter. Sie beruhen auf Zahlenmaterial, das uns zur Ver- fügung steht, nicht sehr reichlicher Literatur sowie auf Auskünften, die wir von den verschiedenen 1V-Organen zusammentragen konnten. Diese Situa- tion ist unbefriedigend. So sind beispielsweise die Informationen über die Zu- nahme der Zahl der IV-Rentenbezüger im Bereich der psychischen Erkran- kungen nicht genügend. Die 1V-Statistik ist allein nicht in der Lage, solche Entwicklungen zu verfolgen. Sie ist dringend darauf angewiesen, dass weitere Kreise, sei es auf seiten der Durchführungsorgane der IV, auf seiten der Insti- tutionen, die sich direkt mit Behinderten befassen, oder auf seiten der Wissen- schaft, mithelfen, die Ursachen zu klären.
ZAK1/1992 17
OD Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1992
Hilflooenentschädigungen Ordentliche 1 Ausserordentliche Renten Renten Hilflosen- entschädigung
r. Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen- Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenen- renten renten
Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Altersrenten Altersrenten für Ehefrau (40%) Altersrenten Altersrenten für Ehefrau (100%) (150%) (30%)
900 Fr. 1350 Fr 270 Fr. 360 Fr.
900-1800Fr. 1350-2700Fr 270 - 540 Fr. 360 - 720 Fr.
Witwen Waisen Witwen Waisen
Witwen- Witwen- Einfache Vollwaisen- Witwen- Witwen- Einfache Voll- renten abfindung Waisenrenten renten resten abhndung Waisen- Waisen- (80%) (160-400%) (40%) (60%) renten renten
720 Fr. 17280-43200 Fr.
720-1440 Fr. 17280-86400 Fr 360 - 720 Fr. 540 - 1080 Fr. 360 Fr. 540 Fr.
Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Einmalige Auszahlung; die angegebenen Prozentsätze beziehen sich hier auf die Jahresrente.
Arten und Monatsbeträge der ganzen 1V-Renten 1992 1 (0
Hilflosenentschädigiingen Ordentliche Ausserordenthche Renten Renten
Invalidenrenten Zusatzrenten Invali denrenten Zusatzrenten osenentschädigung
180 Fr.
450 F,.
720 Fr,
Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar- Invaliden- Invaliden- Invaliden- Invaliden- renten renten renten renten (100%) (150%)
900 Fr. 1350 Fr.
900-1800Fr 1350-275
Zusatz- Kinder- Doppel- Zusatz- Kinder- Doppel- renten für renten Kinder- renten für renten Kinder- Ehefrau (40%) renten Ehefrau renten (30%) (60%) 360 Fr
360 - 720 Fr 270 Fr. 540 Fr.
270-540 Fr 540- 1080 Fr.
Für halbe 1V-Renten erreichen die Monatobetrage die Hälfte, bei Viertelsrenten einen Viertel (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet). Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Hochstbeträge der Vollrenten. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten.
Durchführu
Berufliche Massnahmen: Zehrgeld; Mindestleistungen' (Anhang zum Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, Drucksache 318.507.02)
Die im Anhang enthaltenen Ansätze erfahren auf den 1. Januar 1992 folgende Änderung: (unverändert) Das Zehrgeld im Sinne von Rz 30.3 und 54 beträgt bei einer Abwesenheit vom Wohnort von 5 bis 8 Stunden Fr. 11.50 je Tag - von mehr als 8 Stunden Fr. 19.— je Tag Der Beitrag für das auswärtige Übernachten im Sinne von Rz 30.3 und 54 beträgt Fr. 37.50 je Nacht Der für Massnahmen gemäss Rz 15.2 massgebende Mindest-Leistungslohn beträgt Fr. 1.80 je Stunde
Änderung der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) Das Eidgenössische Departement des Innern hat mit Beschluss vom 27. No- vember 1991 drei Bestimmungen der ELKV mit Wirkung ab dem 1 . Januar
1992 geändert. Diese betreffen:
1. Diätkosten (Art. 8 ELKV)
Versicherte, die an totaler Milchlaktoseintoleranz leiden, sind auf hefefreie Kost angewiesen. Die EL vergüten die Mehrkosten dieser vom Arzt zu verord- nenden lebensnotwendigen Diät. Mit der Verordnungsänderung wird die Ent- schädigung für solche Diätkosten auf 2 100 Franken im Jahr begrenzt ein Be- -
trag, der bereits heute von EL-Stellen berücksichtigt wird. Sollten tatsächlich
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 309
20 ZAK1/1992
höhere Kosten entstehen, so können diese über Pro Senectute, Pro Infirmis oder Pro Juventute finanziert werden. Bei Heimbewohnern entfällt eine besondere Entschädigung für Diätkosten, da diese Bestandteil der Tagestaxe bilden. Transportkosten (Art. ha ELKV) Bisher sind den im Ausland erkrankten oder verunfallten EL-Bezügern die Verlegungstransporte in die Schweiz vergütet worden. Mit der Verordnungs- änderung wird die Vergütung auf die notfallmässigen Inlandtransporte be- schränkt. Behinderungsbedingte Mehrkosten (Art. 17 Abs. 1 ELKV) Aufgrund eines EVG-Urteils (s. ZAK 1991 S. 325) darf die Hilflosenentschä- digung der TV bei der Vergütung von behinderungsbedingten Mehrkosten nicht mehr angerechnet werden, da mit der 1V-Entschädigung nicht die glei- chen Kosten abgedeckt werden wie mit der EL-rechtlichen Vergütung. Diesem Umstand trägt die neue Fassung des Einleitungssatzes von Artikel 17 ELKV Rechnung.
ZAK1/1992 21
Hinweise Die Gegenwartsprobleme der Schweizer Die Asylantenfrage und das Drogenproblem sind die zurzeit am häufigsten genannten Sorgen der Schweizerinnen und Schweizer. Seit zwanzig Jahren er- fasst ein Meinungsforschungsinstitut im Auftrag einer Grossbank die Stim- mungslage der Bevölkerung aller Schichten und Landesteile. Die neuste Erhe- bung stammt vom September 1991. Danach haben nicht nur die einleitend erwähnten Probleme an Gewicht gewonnen, sondern ebenso jene des Woh- nungsmarktes (1988 mit 34% der Nennungen noch auf dem 8. Platz). die
Schweizer Problemkatalog 1991 (in Prozenten der Befragten; in Klammern Vorjahreswert)
Asylantenfrage 65(56%)
Drogenkonsum 62(70%)
Umweltschutz 61(70%)
Wohnungsmarkt 51(55%)
Altersvorsorge 44 (41%)
Inflation 42 (29%)
EG4terau&ordsrun 38 (21%)
5. Arbeitslosigkeit: 34(21%)
Jugendprobleme 27 (34%)
EnergIeversorgung 18(31%)
Steuerbelastung 18(18%)
Stellung der Frau 16 (13%)
Bankenmacht 15 (19%)
Kriegsgefahr 0 1 0 10 20 30 40 50 60 70
22 ZAK1/1992
Inflation (1988 auf Platz 10) und die europäische Herausforderung (1988 noch inexistent). Zurückgefallen im Problembewusstsein der Öffentlichkeit sind die Bereiche Umweltschutz, Jugendprobleme und Energieversorgung. Dagegen wird die Arbeitslosigkeit in jüngster Zeit wieder vermehrt als Gefahr erkannt. Sie stieg gegenüber dem Vorjahr von 21 auf 34 Prozent der T)Tennungen. Im Vergleich zu 1978 (58 %) und zu 1988 (48 %) scheint die Angstvor Arbeitslosigkeit aber noch nicht sehr weit verbreitet. Die Arbeitslosenzahlen - zurzeit die höchsten seit Ende der dreissiger Jahre - wirken sich erst mit Verzögerung auf das öffentliche Problembewusstsein aus. Interessant ist die wankende «Klassierung» der Altersvorsorge. 1972, im Jahr der Volksabstimmung über die neue Verfassungsgrundlage, noch auf dem zweiten Platz, rutschte sie 1978 auf den vierten, 1986 auf den fünften und 1988 auf den sechsten Platz. In den letzten Jahren hat die Zufriedenheit mit unserer Altersvorsorge wieder abgenommen, so dass sie als Problem erneut auf Platz 5 vorgerückt ist. Im Rahmen einer Zusatzfrage wurde die Einstellung zu einem einheitlichen Rentenalter für Mann und Frau ermittelt. 69 Prozent bejahten ein solches, 25 Prozent waren dagegen und 6 Prozent wollten sich nicht äus- sern. Dabei neigten die Männer (73%) stärker zur gleichen Altersgrenze als die Frauen (65 %). Wie hoch diese anzusetzen sei, blieb dabei offen.
ZAK1/1992 23
Parlamentarische Vorstösse
91.304. Standesinitiative Basel-Stadt vom 15. März1991
betreffend die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Der Kanton Basel-Stadt hat eine Initiative bei der Bundesversammlung eingereicht, wonach die Freizügigkeit zwischen den Pensionskassen durch eine Revision des Obligationenrechts verbessert werden soll. Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit hat am 28. August ihren Entscheid über die Initiative vertagt, in der Erwartung, dass der Bundesrat in Bälde eine entsprechende Vorlage präsentie- ren wird. Die Initiative hat folgenden Wortlaut: «Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bun- desverfassung, lädt die eidgenössischen Räte auf Antrag seiner Kommission ein, folgende Standesinitiative für die Einführung der vollen Freizügigkeit zu prüfen: Die berufliche Vorsorge kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die erworbenen An- sprüche auf eine Altersrente auch im Falle eines Stellenwechsels oder eines vor- übergehenden Unterbruchs der Erwerbstätigkeit ungeschmälert erhalten bleiben. In zahlreichen Vorsorgeeinrichtungen privaten und öffentlichen Rechts wurde die Freizügigkeit in den letzten Jahren in unterschiedlichem Ausmass verbessert. Eine Kasse, die heute volle Freizügigkeit einführt, subventioniert aber in gewissen Fällen Vorsorgeeinrichtungen mit schlechten Freizügigkeitsleistungen. Dieses Problem kann eine einzelne Kasse nicht lösen. Die zuständige Kommission des Basler Grossen Rates musste bei den Beratungen für ein neues Pensionskassengesetz feststellen, dass eine gerechte Regelung der Freizügigkeit nur möglich ist, wenn der Bund mittels Revision des Obligationen- rechts Lösungen stipuliert, an denen sich alle Kassen gleichermassen beteiligen müssen. Die finanzielle Belastung der Kassen bleibt gering, wenn die höheren Aus- trittsentschädigungen von den Versicherten beim Wiedereintritt in die neue Kasse eingebracht werden. Im einzelnen soll das schweizerische Obligationenrecht wie folgt revidiert werden: Die Freizügigkeit soll rasch und allgemein für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts verbessert werden. In Kassen nach dem Beitragsprimat soll die Freizügigkeit die Summe der einbe- zahlten Sparbeiträge zuzüglich Zins und Zinseszinsen umfassen. In Kassen nach dem Leistungsprimat soll sich die Freizügigkeit am individuellen Altersleistungs- ziel und den Beitragsjahren orientieren. Den Leistungs- und Finanzierungsplä- nen der Kassen ist dabei Rechnung zu tragen. Als Mindestgarantie beim Stellen- wechsel soll in allen Fällen das Doppelte aller laufenden Arbeitnehmerbeiträge samt Zins und Zinseszins nach Abzug der Risikokosten gelten. Die Regelung der Freizügigkeit soll einfach, transparent und für die Versicherten nachvollziehbar statuiert werden.
24 ZAK1/1992
Die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen ist auf Fälle zu beschränken, in denen der Vorsorgeschutz in Form eines gebundenen Vermögens erhalten bleibt. Insbesondere ist die Barauszahlung an verheiratete oder vor der Heirat stehende Frauen zu unterbinden. Erworbene Freizügigkeitsleistungen sind bei Wiedereintritt in eine andere Kasse vollumfänglich einzubringen. Soweit sie nicht für Einkäufe oder Nachzahlungen Verwendung finden, hat die Gesetzgebung diese in Form einer persönlichen Gutschrift sicherzustellen.» (Der Bundesrat beabsichtigt, seine Gesetzesvorlage zur Regelung der Freizügigkeit den eidgenössischen Räten im Hinblick auf die Frühjahrssession 1992 zu unter- breiten.)
Fragestunde des Nationalrates vom 2. Dezember 1991: Frage Wanner betreffend den Ausgleichsfonds der AHV Nationalrat Wanner hat für die parlamentarische Fragestunde folgende Frage ge- stellt: «Die Regionalbanken in unserem Land leiden generell unter Liquiditätsmangel. Ist der Bundesrat bereit und in der Lage, zusätzliche Mittel des AHV-Ausgleichsfonds zur Verfügung zu stellen?» Bundesrat Sticherteilte dazu folgende Antwort: «Gemäss AHV-Gesetz wird die Anlagepolitik des Ausgleichsfonds von dessen Ver- waltungsrat und nicht vom Bundesrat festgelegt. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass die Aktiven des Ausgleichsfonds so anzulegen seien, dass ihre Sicherheit so- wie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. Es ist kaum zu erwarten, dass der Ausgleichsfonds sein Engagement bei den Regionalbanken erhöhen wird. Die Liquiditätslage dieser Bankengruppe hat sich jedoch weitgehend normalisiert. Die Regionalbanken können und sollen durch eine Umschichtung ihrer Aktiven ihre Liquiditätsposition weiter verbessern.»
91.3397. Postulat Loeb vom 5. Dezember 1991
betreffend die Anlagen des AHV-Ausgleichsfonds Nationalrat Loeb hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird gebeten, die Anlagerichtlinien des AHV-Fonds möglichst rasch in Richtung der BVG-Richtlinien zu lockern.»
ZAK1/1992 25
M itteilu Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen für 1992 und 1993 Die Verordnung des Bundesrates vom 20. November 1991 über die Festsetzung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1992 und 1993 legt den für diese zwei Jahre geltenden Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft, die neuen Indexzahlen und die Gruppeneinteilung der Kantone fest. Die neuen Indexzahlen wirken sich u.a. auf den Bundesbeitrag an die Aufwendungen der Kantone im Bereich der Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV aus. Die folgende Tabelle informiert über Indexzahl und Bundesbeitrag für die einzelnen Kantone. In Klammer wird die Veränderung gegenüber 1990/91 in absoluten Zah- len angegeben.
Kantone Indexzahlen Bundesbeitrag Finanzkraft in Prozenten
Zürich 155 (+4) 10 (0) Bern 71 (0) 30 (0) Luzern 63 (-4) 34 (+2) Uri 30 (0) 35 (0) Schwyz 78 (-1) 28 (+1) Obwalden 43 (-6) 35 (0) Nidwalden 96 (+6) 20 (-3) Glarus 79 (-11) 27 (+4) Zug 210 (+8) 10 (0) Freiburg 64 (+2) 33 (-1) Solothurn 83 (-1) 25 (0) Basel-Stadt 172 (+1) 10 (0) Basel-Landschaft 103 (+1) 17 (-1) Schaffhausen 91 (-9) 22 (+4) Appenzell A. Rh. 69 (0) 31 (0) Appenzell I.Rh. 41 (-10) 35 (0) St. Gallen 85 (-2) 25 (-1) Graubünden 67 (0) 32 (0) Aargau 92 (-4) 22 (+2) Thurgau 90 (-3) 23 (+2) Tessin 73 (-3) 30 (+2) Waadt 93 (+3) 21 (-2) Wallis 34 (-10) 35 (0) Neuenburg 53 (-1) 35 (0) Genf 157 (+5) 10 (0) Jura 33 (-4) 35 (0)
26 ZAK1/1992
Fusion von Verbandsausgleichskassen Die nachfolgend aufgeführten Ausgleichskassen haben auf Beschluss ihrer Grün- derverbände1 und mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1992 wie folgt fusioniert: - Die Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker- Kond itorenmeister- Verbandes Nr. 38 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Bäcker) und die Ausgleichskasse des Schweizerischen Weinhändlerverbandes Nr. 97 (Kurzbezeichnung: Ausgleichs- kasse VINICO) haben sich zur Ausgleichskasse PANVICA Nr. 38zusammenge- schlossen. Ab 1. Januar 1992 beteiligen sich die nachfolgenden Verbände an der Verwaltung der Ausgleichskasse PANVICA: - der Schweizerische Bäcker- Konditorenmeister-Verband (S B KV), - der Schweizerische Weinhändlerverband (SWHV) und - der Schweizer Cafetier-Verband (SCV). Für die Mitglieder des neu an der Führung der Ausgleichskasse PANVICA betei- ligten Schweizer Cafetier-Verbandes gelten soweit es sich um Mitglieder han- -
delt, die nicht bereits der Ausgleichskasse Bäcker angeschlossen sind die Vor- -
schriften von Artikel 99 Absatz 1 AHVV, wonach diese erst auf Anfang 1996 (im Rahmen des Wahlrechts) entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur neuen Ausgleichskasse PANVICA übertreten können. Die Akten der aufgelösten Kasse 97 «VlNlCO» befinden sich bei der Kasse 38 «PAN VICA». - Die Ausgleichskasse des Verbandes Schweizerischer Transit- und Welthandels- firmen Nr. 64 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Transithandel) und die Aus- gleichskasse des Grosshandels Nr. 71 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Grosshandel) haben sich zur Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel Nr.
71 (Kurzbezeichnung: Ausgleichskasse Gross- + Transithandel) zusammenge-
schlossen. Ab 1. Januar 1992 beteiligen sich die nachfolgenden Verbände an der Verwaltung der Ausgleichskasse Gross- + Transithandel: - die Vereinigung des Schweizerischen Import- und Grosshandels- und - der Verband Schweizerischer Transit- und Welthandelsfirmen. Die Akten der aufgelösten Kasse 64 «Transithandel» befinden sich bei der Kasse
71 «Gross- + Transithandel».
1 Die Gründerverbände der AHV-Ausgleichskassen finden sich im Adressverzeichnis AHV/IVJ ED/EL, zu beziehen bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unter der Nummer 318.109.
ZAK1/1992 27
Dritte 1V-Revision: Allmähliche Aufhebung der 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten Im Rahmen der dritten 1V-Revision, die am 22. März 1991 von den eidgenössischen Räten verabschiedet worden ist, wurde u.a. vorgesehen, dass der Bund nur noch eine 1V-Stelle führt, nämlich jene für Versicherte im Ausland. Das bedeutet, dass die IV- Kommission für das Bundespersonal ihre Tätigkeit bis spätestens am 1. Januar
1995 einstellen muss.
Im Interesse einer guten Geschäftsabwicklung werden ab dem 1. Januar 1992 alle neuen Anmeldungen aus dem Bereich der 1V-Kommission für das Personal der all- gemeinen Bundesverwaltung und der PTT-Betriebe durch die 1V-Kommissionen der Wohnsitzkantone der Versicherten bearbeitet werden. Ab 1. Juli 1992 wird das gleiche Verfahren auch für die neuen Anmeldungen bei der 1V-Kommission für die SBB gültig sein. Die Beschlüsse werden von der jeweiligen kantonalen 1V-Kom- mission gefasst. Die laufenden Fälle der 1V-Kommission für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten werden später und nach Rücksprache mit den Kantonen diesen übergeben.
Aufsicht über die berufliche Vorsorge; eine Präzisierung Im Jahresrückblick 1991 der ZAK wurde auf Seite 469 darauf hingewiesen, dass das BSV auf den 1. Januar 1992 für die unter seiner Aufsicht stehenden Vorsorge- einrichtungen Weisungen betreffend Auflösung von Anschlussverträgen mit Ar- beitgebern erlassen wird. Aufgrund einer am 5. Dezember 1991 durchgeführten Ta- gung mit den betroffenen Einrichtungen und Vertretern der Kontrollstellen sowie Experten wird der betreffende Entwurf zur Zeit noch überarbeitet. Die Weisungen werden deshalb erst im Laufe des Frühjahrs 1992 in Kraft gesetzt werden können, worüber die betroffenen Kreise aber noch rechtzeitig vorher informiert werden.
Familienzulagen im Kanton Aargau Durch Dekret vom 17. September 1991 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft mit Wirkung ab 1. Januar 1992— auf -
140 (bisher 120) Franken pro Kind und Monat heraufgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Appenzell l.Rh. Mit Beschluss vom 25. November 1991 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft und Selbständigerwerbende mit Wir- kung ab 1. Januar 1992 erhöht. Diese betragen 130 (bisher 120) Franken pro Mo- nat für das erste und zweite Kind sowie 140 (bisher 130) Franken für jedes weitere Kind.
28 ZAK1/1992
Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft Durch Beschluss vom 17. Dezember 1991 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1992 auf 1,5 (bisher 1,8) Prozent herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Glarus Zulagen an Arbeitnehmer Mit Beschluss vom 18. Dezember 1991 hat der Landrat die Kinderzulagen für Ar- beitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft auf 145 (bisher 130) Franken erhöht.
Arbeitgeberbeitrag Der Beitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Ar- beitgeber wurde durch Beschluss des Regierungsrates vom 23. Dezember 1991 auf 1,95 (bisher 1,8) Prozent erhöht. Diese Änderungen sind am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Jura Mit Beschluss vom 16. April 1991 hat die Regierung den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1992 auf 3,3 (bisher 3,0) Prozent erhöht.
Familienzulagen im Kanton Schaffhausen Mit Beschluss vom 21. Oktober 1991 hat der Grosse Rat das Gesetz über Familien- und Sozialzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1992 wie folgt geändert:
Kinderzulage Die Zulage beträgt für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und für vollständig erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr neu 150 (bisher 130) Franken.
Ausbildungszulage Diese wird bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet und beläuft sich auf 185 (bisher 165) Franken. Erhält das in Ausbildung stehende Kind eine monatliche Entschädigung von mehr als 870 (bisher 770) Franken im Monat, so wird die halbe Ausbildungs- zulage ausgerichtet. Übersteigt die Entschädigung 1170 (bisher 1040) Franken im Monat, so entfällt der Anspruch ganz. Massgebend für die Anrechnung der Ent- schädigung ist in der Regel der Lehrvertrag.
ZAK1/1992 29
Familienzulagen für Arbeitnehmer im Kanton Solothurn Am 15. Oktober 1991 hat der Regierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1992 fol- gende Änderungen beschlossen: Die Kinderzulagen werden auf 160 (bisher 155) Franken pro Kind und Monat erhöht. Die Geburtszulage wird auf 550 (bisher 500) Franken heraufgesetzt. Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wird auf 1,5 (bisher 1,6) Prozent herabgesetzt.
Familienzulagen im Kanton Thurgau Durch Beschluss vom 4. Dezember 1991 hat der Grosse Rat die Kinder- und Aus- bildungszulagen ab 1. Januar 1992 wie folgt festgesetzt: - 135 (bisher 120) Franken pro Monat für Kinder bis zum vollendeten 16. Alters- jahr, - 150 (bisher 135) Franken pro Monat für Kinder in Ausbildung bis zum vollende- ten 25. Altersjahr.
Familienzulagen im Kanton Waadt Mit Datum vom 3. Juni 1991 hat der Grosse Rat das Gesetz über die Familienzula- gen vom 30. November 1954 revidiert. Am 6. Dezember 1991 hat der Staatsrat das Ausführungsreglement zum vorerwähnten Gesetz geändert; gleichzeitig hat er die Minimalansätze der Familienzulagen festgesetzt. Nachfolgend die wichtigsten der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderungen.
Zulage für kinderreiche Familien in der Schweiz Diese neue Zulage wird jedem Bezugsberechtigten mit mehr als zwei Kindern aus- gerichtet. Ein Betrag von 135 Franken wird ab dem dritten für jedes Kind, das An- spruch auf Familienzulagen gibt und in der Schweiz lebt, ausbezahlt; somit wird diese Zulage ab dem dritten Kind zusätzlich zur Kinderzulage entrichtet.
Geburts- und Adoptionszulage Es wurde eine Adoptionszulage für minderjährige Kinder, die im Hinblick auf die Adoption aufgenommen werden, eingeführt. Die Geburts- sowie die Adoptionszu- lage betragen 1200 Franken. Bei Mehrlingsgeburten oder gleichzeitiger Adoption mehrerer Kinder wird dieser Betrag verdoppelt. Bei Geburt von Zwillingen beträgt die Zulage somit total 4800 Franken. Der Minimalansatz der Kinderzulage (120 Franken pro Kind und Monat), der Aus- bildungszulage (165 Franken) und der Zulage für erwerbsunfähige Kinder (165 Franken) bleibt unverändert.
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Personelles EVG Die Vereinigte Bundesversammlung wählte an ihrer Sitzung vom 11. Dezember
1991 Rudolf Rüedin zum Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
für 1992/93.
BSV Der Bundesrat hat PeterAebischer, Chef der Abteilung Invalidenversicherung, zum Vizedirektor des BSV mit Amtsantritt am 1. Januar 1992 gewählt. Der Chef der Zentralstelle für Familienfragen im BSV, Dr. Germain Bouverat, tritt Ende Januar 1992 in den Ruhestand; eine Würdigung folgt in der Februar-ZAK. Zum neuen Leiter ernannte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Februar 1992 den bis- herigen Stellvertreter des Demissionierenden, Fürsprecher Jost Herzog.
MEDAS St. Gallen Zum neuen Leiter der Medizinischen Abklärungsstelle St. Gallen ist Dr. med. Werner Lüthi ernannt worden. Der Standort der MEDAS befindet sich nun an der Linden- strasse 52, 9000 St. Gallen (im Adressenverzeichnis AHV/lV/EO nachzutragen).
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Die Postfachadresse der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (Nr. 10) lautet neu
1706 Freiburg (bisher 1700 Freiburg 6). Seit dem 16. Dezember 1991 ist die Aus-
gleichskasse unter Telefon 037 / 25 52 52 und Telefax 037/255262 erreichbar.
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Gerichtsentscheide
AHV. Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 27. Juni 1991 i.Sa. M.M.
Art. 9 Abs. 4 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV. Der Umstand, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer aus formellen Gründen nicht eingetreten wurde, während jener gegen die für die gleiche Periode erfolgte Veranlagung für die kantonale Staatssteuer teilweise stattgegeben wurde, recht- fertigt im AHV-Beitragsverfahren kein Abweichen von der rechtskräf- tigen Bundessteuertaxation. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 3c). Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV, wonach die Ermittlung des beitragspflichti- gen Erwerbseinkommens des Selbständigerwerbenden nach der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer erfolgt und die darauf beruhenden Angaben der Steuerbehörden für die Aus- gleichskasse verbindlich sind, sind gesetzmässig. Hinweise auf die Rechtsprechung (Erw. 4b).
M.M. ist seit dem 1Juli 1984 als Selbständigerwerbender der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen, welche seine persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge für die Jahre 1984 bis 1989 mit provisorischen Verfügungen festsetzte. Gestützt auf zwei Meldungen des Steueramtes, worin dieses die Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für 1984, 1985 und 1986 unter Berücksichtigung des am 1. Januar 1985 und am 1. Januar 1987 im Betrieb in- vestierten Eigenkapitals bezifferte, erliess die Kasse am 24. Oktober 1989 fünf definitive Beitragsverfügungen für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. Dezember 1989. Gegen die Verfügungen für die Jahre 1985 bis 1989 beschwerte sich M.M. mit dem Antrag, die Beiträge seien anstatt nach der Veranlagung der Bundessteuer nach derjenigen der kantonalen Staatssteuer zu bemessen. Er begründete dies damit, die gemeldeten Einkommen seien für die Sozialversicherungsorgane nicht verbindlich, da er gegen die Steuertaxation einspracheweise opponiert habe, wobei im Verfahren der direkten Bundessteuer auf die verspätete Ein- sprache nicht eingetreten worden sei, jener gegen die kantonale Staatssteuer
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sei jedoch teilweise stattgegeben worden. Die Rekursbehörde hiess die Be- schwerde insofern teilweise gut, als sie die Verfügungen für die Jahre 1985,
1987 sowie 1988/89 aufhob und die Akten zum Erlass neuer Verfügungen an
die Kasse zurückwies; soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.M. in seinen Rechtsbegeh- ren Aufhebung des Entscheides der kantonalen Rekursbehärde und verlangt, dass seine für die Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge massgebenden Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beitragsjahre 1985, 1986,
1987 und 1988/89 gemäss seinen Angaben neu festzusetzen seien. Soweit es
darauf eintrat, hat das EVG die Beschwerde aus folgenden Gründen abge- wiesen: . . . (Kognition)
3a. Nach der Akteniage steht fest und ist unbestritten, dass die angefochtenen Beitragsverfügungen für 1985 bis 1989 vom 24. Oktober 1989, mit welchen die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989 im ausserordentlichen und or- dentlichen Verfahren (Art. 25 Abs. 1 und 3 i.Verb.m. Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) festgesetzt wurden, bezüglich des massgebenden Erwerbseinkom- mens auf der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Periode 1987/88 beruhen. Im vorliegenden Verfahren ist nur noch streitig, ob Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die Einkommen gemäss der rechts- kräftigen Bundessteuerveranlagu ng abgestellt haben. Unangefochten blieb dagegen der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der bestätigten Beitrags- verfügungen für 1986, bei welcher kein Zins auf investiertem Eigenkapital ab- gezogen wurde. Sodann haben weder der Beschwerdeführer noch die Aus- gleichskasse Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheides in bezug auf die Aufrechnung der AHV- Beiträge angefochten, sodass es auch in diesem Punkte sein Bewen- den hat. b. Wie bereits im kantonalen Verfahren hält der Beschwerdeführer daran fest, dass für die Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht auf die rechts- kräftige Bundessteuerveranlagung, sondern auf die ebenfalls rechtskräftige, aber berichtigte Taxation für die Staats- und Gemeindesteuer abzustellen sei. Die Kasse sei an die Steuermeldung nicht gebunden, weil diese auf klar er- kennbaren Irrtümern beruhe, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten. Art. 9 AHVG bestimme abschliessend, was als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelte. Der Bundesrat sei lediglich befugt, nötigenfalls weitere als die in Absatz 2 dieser Bestimmung erwähnten Abzüge vom rohen Einkom- men zuzulassen (Abs. 2 in fine), für gewisse Fälle Globaleinkommen festzuset- zen (Abs. 3) und kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen (Abs. 4). Für die Verbindlicher- klärung der Bundessteuerveranlagung und ihrer Meldung fehle ihm die Kom- petenz. Wichen die Veranlagungen der kantonalen und der Bundessteuer von- einander ab, sei diejenige'massgebend, die den Vorschriften von Art. 9 AHVG
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entspreche. Und entspreche keine der beiden Einschätzungen diesen Vor- schriften, habe die Ausgleichskasse im Rekursfall die kantonale Rekursbe- hörde das Einkommen selbst einzuschätzen. Die Rechtsprechung zu Art. 23 -
Abs. 4 AHVV, welche nur zwei Ausnahmen für ein Abweichen von der rechts- kräftigen Taxation der direkten Bundessteuer vorsehe, und die Regel, wonach der Selbständigerwerbende seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren habe, vertru- gen sich nicht mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG.
c. Das EVG hat in konstanter Rechtsprechung erkannt, dass der Sozialversi- cherungsrichter selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation ab- weichen darf, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Der Sozialversi- cherungsrichter würde nämlich zum Steuerrichter, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzab- grenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110V
372 Erw. 2b mit Hinweis, ZAK 1985 S.120). Ob die Berichtigung der Ein-
schätzung für die Staats- und Gemeindesteuer im Einspracheverfahren vorlie- gend den Schluss zulässt, dass ein rechtzeitig ergriffenes Rechtsmittel auch im Verfahren der direkten Bundessteuer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte, kann da- hingestellt bleiben. Dies muss nämlich schon gemäss zitierter Rechtsprechung im Beitragsprozess unbeachtet bleiben. Im übrigen belegt das Vorliegen zweier sich in wesentlichen Punkten unterscheidender Veranlagungen für die direkte Bundessteuer einerseits und für die Staats- und Gemeindesteuer anderseits nicht, welche der beiden Taxationen unrichtig ist. Es kann daraus nicht ge- schlossen werden, dass eine und insbesondere welche der voneinander abwei- chenden Veranlagungen einen klar ausgewiesenen Irrtum enthält. Der Sozial- versicherungsrichter müsste dies vielmehr aufgrund einer materiellen Prüfung der beiden Veranlagungen feststellen, was der bestehenden Kompetenzaus- scheidung zwischen Steuer- und Sozialversicherungsorganen widerspricht (vgl. BG E 110 V 372 Erw. 2b in fine = ZAK 1985 S. 120). Entgegen der Auf- fassung des Beschwedeführers ist es im Falle unterschiedlicher Steuerver- anlagungen nicht Sache der Ausgleichskasse, das Einkommen aufgrund der Erfolgsrechnungen selbst zu ermitteln. Dazu hat sie mangels einer gesetzlichen Grundlage keine Handhabe. Es besteht kein Anlass, von der bisherigen, gefestigten Rechtsprechung zu Art.
23 Abs. 1 und 4 AHVV abzuweichen. Unbehelflich ist in diesem Zusammen-
hang die Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz. Dieser besagt, dass Ver- waltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 116 V 26 Erw. 3c = ZAK 1990
34 ZAK 1/1992
S.294). Er findet jedoch dort seine Grenze, wo die Verwaltung und im Be- schwerdefall der Richter an die absolute bzw. relative Verbindlichkeit der An- gaben der Steuerbehörden gebunden ist.
4. Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, Art. 23 Abs. 4
AHVV sei gesetzwidrig, weil dem Bundesrat die Befugnis fehle, Angaben der Steuerbehörde für die Ausgleichskasse verbindlich zu erklären. Bei der Prü- fung der Frage, ob eine vom Bundesrat im Rahmen delegierter Rechtsetzungs- kompetenz erlassene unselbständige Verordnungsbestimmung vor Gesetz und Verfassung standhält, ist praxisgemäss von folgenden Grundsätzen auszu- gehen: Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvor- schriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele- gierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 114V 184/5, 303 Erw. 4a, 112V 178/9 = ZAK 1987 S.371; BGE 111 V 395 Erw. 4a, 284 Erw. 5a, 110V 256 Erw. 4a = ZAK 1984 S.550, und BGE 110V 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116V 58, Erw. 3b und 193 Erw. 3,114 Ib 19 Erw. 2). In Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, dass Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht offensichtlich den Rahmen der Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 4 AHVG sprengt. Dem Bundesrat wird darin ein weites Ermessen eingeräumt, in- dem er «kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit beauftragen ...» kann. Alt Art. 22 Abs. 1 AHVV in der Fassung vom 31. Oktober 1947 bestimmte, dass das reine Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit durch die kantonalen Wehrsteuerbehörden auf- grund der letzten definitiven Wehrsteuerveranlagung ermittelt werde; inhaltlich stimmt diese Regelung mit dem heutigen Art. 23 Abs. 1 AHVV überein. Bereits in einem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1951 hat das EVG erkannt, dass die Heranziehung einer zurückliegenden Wehrsteuerveranlagung (heute Bundes- steuerveranlagung) zur Einkommensermittlung des Selbständigerwerbenden gesetzmässig ist (EVGE 1951 S. 109ff., insbesondere 118 Erw. 1 e = ZAK 1951
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S.265). Dieser Anordnung liege nach der bundesrätlichen Botschaft die Erwä- gung zugrunde, dass auf solche Weise ein besonderer Ermittlungsapparat für die AHV erspart werden könne (S.113). In EVGE 1952 S.126 Erw. 1 (ZAK
1952 S.303) bestätigte sodann das Gericht, dass der Bundesrat im Rahmen
der ihm in Art. 9 Abs. 4 AHVG eingeräumten Ermächtigung befugt war, den kantonalen Verwaltungsbehörden Art und Weise der Bewertung des Einkom- mens zu überlassen. Es rechtfertige sich nicht, den Begriff der Ermittlung des Einkommens eng auszulegen. Massgebend sei einzig das Ergebnis einer in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung. Jede rechtskräftige Steuerveranla- gung, auch eine auf Ermessen beruhende, habe die Vermutung, dass sie den Tatsachen entspreche, eine Vermutung, die der Versicherte nur durch den Nachweis des Gegenteils entkräften könne. Ein Verfahren der Ausgleichskas- sen, wonach diese eigene Veranlagungsmassnahmen träfen gegenüber Versi- cherten, die bereits rechtskräftig zur Einkommens- und Vermögenssteuer ver- anlagt seien, widerspreche zweifellos dem Willen des Gesetzgebers; auch sachlich wäre ein solcher Ausbau abzulehnen, weil er zur Oberorganisation und Doppelspurigkeit führte (EVGE 1952 S.128 = ZAK 1952 S.303). Seit je- her hat das EVG die Verbindlichkeit der Steuerangaben für die Ausgleichskas- sen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen und Aus- nahmen (klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtiggestellt werden können; Vorliegen sachlicher Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozial- versicherungsrechtlich aber bedeutsam sind) bestätigt (EVGE 1952 S.127 = ZAK 1952 S.303; EVGE 1968 S.42 Erw. 1 = ZAK 1968 S.401; BGE 98V 21 Erw. 3 = ZAK 1972 S.577 und BGE 98V 188 Erw. 2a = ZAK 1973 S.135; BGE 102V 30 = ZAK 1976 S.265; BGE 111 V 293f, Erw. 3c = ZAK 1986 S.159; ZAK 1991 S.33 Erw. 2b). An dieser jahrzehntelangen, konstanten Rechtsprechung ist festzuhalten. Ergibt sich daraus, dass die Vorschrift (Art.
23 Abs. 1 AHVV) über die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Er-
werbstätigkeit gemäss der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes- steuer gesetzmässig ist, so hat der Bundesrat das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn er die darauf beruhenden Angaben der Steuerbehör- den für die Ausgleichskassen als verbindlich erklärt hat. Wollte man deren An- gaben generell als überprüfbar gelten lassen, liefe das gerade auf ein kassen- eigenes Taxationsverfahren hinaus, was nach der erörterten Rechtsprechung mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar ist. Sämtliche Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.
5a. Eine selbständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zugrundeliegenden Steuerfaktoren ist nach der Rechtsprechung nur möglich, wenn mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für ein Steuerjustizverfahren bestand (BGE 110V 373 Erw. 3b = ZAK 1985 S.120). Der Beschwerdeführer - macht in dieser Hinsicht geltend, die Jahressteuer für 1987 und 1988 habe bloss Fr. 579.70 betragen, was er im Vergleich zum veranlagten Einkommen von 39900 Franken als angemessen erachtet habe. Im Gegensatz zu dem in BGE 110V 369ff. (ZAK 1985 S.120) zu beurteilenden Sachverhalt, wo sich
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die jährliche Bundessteuer (bei einem Grundstückgewinn) auf lediglich Fr. 195.80 belief, kann jedoch das Steuerbetreffnis des Beschwerdeführers bei dessen Einkommensverhältnissen nicht als «faktisch belanglos>) bezeichnet werden. Entgegen seiner Auffassung lässt sich aus BGE 110 V 369ff. (ZAK
1985 S. 1 20) nicht ableiten, dass die Summe aller möglicherweise anfallenden
AHV-Beiträge über verschiedene Perioden (hier gesamthaft 5 Jahre) mit dem geschuldeten Jahressteuerbetrag verglichen werden dürfe, um die Erheblich- keit oder Unerheblichkeit für ein Steuerjustizverfahren abschätzen zu können. Nicht einzuleuchten vermag schliesslich die Argumentation des Beschwerde- führers, wenn er bei einer durchschnittlichen Einkommenserhöhung von im- merhin 20000 Franken gegenüber seiner Selbstdeklaration die Meinung ver- tritt, «der Verzicht auf eine rechtzeitige Einsprache gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer> sei steuerrechtlich belanglos gewesen. b. Somit haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die Einkommenszahlen gemäss der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer berück- sichtigt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Der vorinstanzliche Entscheid lässt sich nach dem Gesagten nicht beanstanden.
AHV. Rentenberechtigung ausländischer Staatsangehöriger Urteil des EVG vom 14. Mai 1990 i.Sa. A. und S.E. (Übersetzung aus dem Französischen)
Die vom EVG zu den ausserordentlichen Renten (Art. 42 AHVG) ent- wickelte Rechtsprechung, welche für die Gewährung eines Renten- anspruchs neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz den tatsächlichen Aufenthalt verlangt, ist auch bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 AHVG zu befolgen. Im vorliegenden Fall unterbricht ein beinahe sechsmonatiger Ausland- aufenthalt zu Ferien- und Heilzwecken den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz nicht. Der über 70jährige Versicherte leidet an einer Spondylose und einem chronischen Ischiadicussyndrom und verbringt daher die Zeit von November bis Mitte April in Ägypten, um dem kal- ten und feuchten Winterwetter in der Region Genf zu entfliehen.
Der ägyptisch-jordanische Staatsangehörige A.E. und seine Ehefrau S.E. sind seit September 1957 in der Schweiz wohnhaft. Mit Verfügung vom 15. September 1988 hob die zuständige Ausgleichskasse den Anspruch der Ehegatten auf eine Ehepaar-Altersrente für die Zeit vom
31 . Oktober 1987 bis 31. März 1988 auf, da sie sich während dieser Zeit im
Ausland aufhielten.
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Mit Urteil vom 16. Februar 1989 hiess der kantonale Richter die dagegen erho- bene Beschwerde gut. In der Folge reichte die Ausgleichskasse eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG ein und beantragte die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 15. September 1988. Während die Rechtsvertreterin der Ehegatten die Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beantragt, schliesst das BSV in seiner Vernehmlassung auf deren Gutheissung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: la. Gemäss Art. 1 8 Abs. 2 AHVG sind Ausländer und ihre nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen nur rentenberechtigt, solange sie ih- ren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens zehn vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge und Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen. b. Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Ehegatten ihren Wohnsitz in Genf haben und dass während mehr als zehn Jahren Beiträge entrichtet wor- den sind. Auch handelt es sich nicht um Flüchtlinge oder Staatenlose oder um Angehörige eines Staates, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsab- kommen abgeschlossen hat.
2. Sowohl die beschwerdeführende Ausgleichskasse als auch das BSV ma-
chen geltend, dass in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz vorausge- setzt wird. Dies wird aus der Rechtsprechung zum Anspruch auf ausserordent- liche Renten (Art. 42 AHVG) abgeleitet, welche auch bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 AHVG zu befolgen sei. a. Nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind für den Begriff des «schwei- zerischen Wohnsitzes» neben dem zivilrechtlichen Wohnsitz auch der tatsäch- liche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuer- halten massgebend, zusätzlich dazu muss die versicherte Person den Schwer- punkt aller Beziehungen in der Schweiz beibehalten (BGE 111 V 182 = ZAK
1986 S.408 Erw.4; BGE 105V 168 = ZAK 1980 S.129 Erw. 3; EVGE 1966
S.23, 1962 S.22 = ZAK 1963 S.22; EVGE 1961 S.261 = ZAK 1961 S.422; EVGE 1958 S.32 = ZAK 1958 S.100; EVGE 1952 S.260 = ZAK 1952 S.477; auch BGE 112V 166 = ZAK 1987 S.43 Erw. la; BGE 110V 173 und 283 = ZAK 1985 S. 133 und 636; BGE 108V 77 = ZAK 1984 S. 93 Erw. 2). Der Begriff des Aufenthaltes ist in objektivem Sinn zu verstehen. Die Bedin- gung des tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch der Versicherte nur vorübergehend ins Ausland, ohne die Absicht, die Schweiz für immer zu ver- lassen, lässt der Begriff des Aufenthaltes die beiden Ausnahmen des voraus-
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sichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Aufenthaltes zu. Ein kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und insoweit der Aus- landaufenthalt sich im Rahmen dessen bewegt, was allgemein üblich ist. Er muss aus triftigen Gründen erfolgen, wie z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Ge- schäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Diese Jahresfrist darf aber nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn dafür ein triftiger Grund besteht. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandauf- enthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Aufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn zum vorn- herein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krank- heitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (EVG 111 V183 =ZAK1986 S.408 Erw.4). b. Das EVG hat bereits früher entschieden, dass diese Rechtsprechung auch bei der Anwendung von Art. 18 Abs. 2 AHVG zu befolgen ist (EVGE 1969 S. 45ff. = ZAK 1969 S. 503). Der beschwerdeführenden Ausgleichskasse und dem BSV ist daher in diesem Punkt zu folgen. Im Sozialversicherungsrecht ist in der Tat eine einheitliche Anwendung des Wohnsitzbegriffes notwendig.
3. Zu prüfen bleibt, ob im Falle der betroffenen Ehegatten, welche unbestritte-
nermassen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Genf haben, die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmegrundes vom Aufenthaltsprinzip erfüllt waren, als dieses sich nahezu sechs Monate in Ägypten aufhielt. Von der Beantwortung dieser Frage hängt der Rentenanspruch für den fraglichen Zeitraum ab. Nach der zitierten Rechtsprechung muss sich die Notwendigkeit eines Aus- landaufenthaltes von kurzer Dauer nicht wie ein längerfristiger Auslandaufent- halt aufgrund zwingender Umstände ergeben. Es genügen triftige Gründe. Der über 70jährige A.E. leidet an einer chronischen Ischiasentzündung und einer degenerativen, entzündlichen Erkrankung der Wirbelsäule. Aufgrund die- ser Beschwerden ist anzunehmen, dass er das nasskalte Winterwetter in Genf schlecht verträgt. Es ist deshalb angezeigt, dass er diese Zeit in klimatisch mil- deren Gebieten verbringt. Als nichterwerbstätige Rentner konnten die Ehegat- ten somit durchaus eine zum voraus bestimmte Zeit zu Ferien- und Heilzwek- ken in Ägypten verbringen, ohne die Bedingung des tatsächlichen Aufenthal- tes in der Schweiz zu verletzten. Die Ausgleichskasse macht in ihrer Beschwerde geltend, dass ein kurzfristiger Auslandaufenthalt drei Monate pro Kalenderjahr grundsätzlich nicht überstei- gen darf. Sie stützt sich dabei auf eine in verschiedenen von der Schweiz abge- schlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehene Regelung. Dar- aus schliesst sie, dass die Weiterausrichtung einer Rente während eines Aus- landaufenthaltes, der voraussichtlich länger als drei Monate dauert, zwingen- dere Gründe erfordert als eine bloss kurzfristige Abwesenheit. Solche würden aber im vorliegenden Fall fehlen. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Die Frist von drei Monaten, welche in einigen Sozialversicherungsabkommen enthalten ist, betrifft die Be-
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rechnung der Karenzfrist für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. So sieht zum Beispiel das schweizerisch-italienische Sozialversicherungsab- kommen vor, dass italienische Staatsangehörige Anspruch auf eine ausseror- dentliche Rente der schweizerischen AHV haben, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, während fünf bzw. zehn Jahren (je nach Leistungsart) ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 7 Bst. b). Gemäss Zif- fer 10 des Schlussprotokolls unterbricht der italienische Staatsangehörige, welcher die Schweiz im Kalenderjahr während einer drei Monate nicht über- steigenden Dauer verlässt, seinen Aufenthalt im Sinne von Art. 7 Bst. b für den Anspruch auf die ausserordentliche Rente nicht. Diese allgemeine Regelung hat einerseits den Vorteil, dass eine weniger als drei Monate dauernde Abwe- senheit nicht begründet werden muss. Anderseits beinhaltet sie aber auch Nachteile, indem die zulässige Abwesenheit von einem Jahr auf drei Monate verkürzt wird. Ihr Geltungsbereich beschränkt sich denn auch auf die interna- tionalen Abkommen, welche diese Bestimmung enthalten. Im vorliegenden Fall findet kein Abkommen Anwendung und es besteht daher kein Grund, die zu Art. 42 AHVG entwickelte Rechtsprechung einzuschränken. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz den Ehegatten den Anspruch auf die ordentliche Rente für die Dauer von November 1987 bis März 1988 zu Recht gewährt.
AHV. Anspruchsbeginn für Hinterlassenenrenten Urteil des EVG vom 31. Oktober 1991 i.Sa. ER
Art. 23 Abs. 3 und 25 Abs. 2 AHVG. Für den Beginn der Hinterlassenen- renten ist nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Lei- chenfundes massgebend, sondern es ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, wann der Tod des Versicherten eingetreten ist. (Fall eines Versicherten, der zweieinhalb Jahre nach seinem Verschwinden tot aufgefunden worden ist.)
Der verheiratete U.P. (geboren 1942), Vater zweier Kinder, war seit dem 13. Mai 1987 vermisst. Am 26. November 1989 wurde seine Leiche aufgefun- den. Im Januar 1990 meldeten sich seine Witwe und seine beiden Kinder (ge- boren 1971 und 1973) zum Bezug von Hinterlassenenrenten an. Mit Verfü- gung vom 18. April 1990 sprach die Ausgleichskasse den Hinterlassenen or- dentliche volle Witwen- und Waisenrenten mit Wirkung ab 1. Dezember 1989 zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 12. September 1990 gut und verpflichtete die Ausgleichs- kasse, die Hinterlassenenrenten mit Wirkung ab 1 Juni 1987 zu erbringen.
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Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Die Witwe und ihre Kinder lassen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde schliessen, während das BSV deren Gutheissung beantragt. Aus den Erwägungen des EVG:
1. Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Zeitpunkt der Anspruch der
Beschwerdegegner auf die Hinterlassenenrenten entstanden ist. a. Nach Art. 23 Abs. 3 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Witwenrente am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters fol- genden Monats (Art. 25 Abs. 2AHVG). Gemäss Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilstandsverordnung (ZStV) soll das Todes- register über den Tod und über den Fund der Leiche einer bekannten Person enthalten: Tag, Monat (in Buchstaben), Jahr, Stunde und Minute des Todes oder des Leichenfundes. Die Verwaltungspraxis gemäss der Wegleitung über die Renten (RWL; gültig ab 1. Januar 1986), auf welche sich die Ausgleichskasse beruft, lautet: «2. Tod und Verschollenheit a) Zeitpunkt des Todes 132 Massgebend ist der im Todesregister eingetragene Zeitpunkt des Todes (siehe Rz 1026ff.). Dies gilt auch dann, wenn die Leiche nicht aufgefunden wurde, der Tod aber gemäss Art. 49 ZG B ins Todesregister eingetragen wurde. 133 Ist der Zeitpunkt des Todes im Todesregister nicht eingetragen, so gilt der Zeitpunkt des Leichenfundes als massgebendes Todesdatum. Vorbehalten bleibt eine nach- trägliche Ergänzung der Eintragung im Todesregister, wenn der Zeitpunkt des To- des noch festgestellt wird. Ist das Todesdatum zwar festgestellt, aber nicht im Todesregister eingetragen worden, so sind die Akten dem BSV zum Entscheid über das massgebende Todesdatum zu unterbreiten. b) Verschollenheit 134 Die richterliche Verschollenerklärung gemäss Art. 35-38 ZGB ist dem Tod gleich- gestellt. Als Zeitpunkt des Todes gilt in diesen Fällen der im Todesregister eingetra- gene Zeitpunkt, auf den die richterliche Verschollenerklärung zurückbezogen wird.» b. Die beschwerdeführende Ausgleichskasse betont, dass sie sich, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, nicht auf Rz 132 RWL gestützt habe, son- dern auf Rz 133, wonach der Zeitpunkt des Leichenfundes als massgebendes Todesdatum gelte, wenn der Zeitpunkt des Todes im Todesregister nicht einge- tragen sei. So verhalte es sich hier. Dem kantonalen Gericht stehe es nicht zu, eigene Kriterien zum Beweis des Todeszeitpunktes zu entwickeln, welche den hiezu erlassenen behördlichen Weisungen diametral entgegenstünden. Im vor- liegenden Falle sei nicht der Todeszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt des Lei- chenfundes im Todesregister eingetragen, «so dass das Datum des letzteren für
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die AHV-Leistungen massgeblich>) sei; im übrigen sei der Todeszeitpunkt laut gerichtsmedizinischem Institut nicht feststellbar. Das BSV unterstützt die beschwerdeführende Ausgleichskasse mit dem Argu- ment, nach konstanter Rechtsprechung (Berufung auf BGE 102V 37 = ZAK
1976 S.311 ) stelle das Zivilrecht eine Ordnung dar, welche von der Sozialver-
sicherung vorausgesetzt werde und dieser grundsätzlich vorgehe. Sei anstelle des Zeitpunkts des Todes derjenige des Leichenfundes im Todesregister einge- tragen, so habe dieser als massgebliches Todesdatum zu gelten, selbst wenn gewisse Anhaltspunkte vermuten liessen, der Tod sei bereits vor dem eingetra- genen Zeitpunkt eingetreten. Die Berichtigung des Todesregistereintrags müsse im Interesse der Rechtssicherheit durch den Richter angeordnet wer- den. In diesem Sinne habe das EVG in BGE 110V 250 (ZAK 1985 S.398) auch die Wirkung einer Verschollenerklärung bis zu deren richterlicher Aufhebung weiterwirken lassen, obwohl der Verschollene erwiesenermassen noch gelebt habe. Mit der Berichtigungsklage nach Art. 45 ZGB habe denn auch das Zivil- recht einen entsprechenden Rechtsbehelf vorgesehen.
c. Der Argumentation von Ausgleichskasse und BSV kann nicht beigepflich- tet werden. Zwar stellt das Zivilrecht nach der Rechtsprechung des EVG eine Ordnung dar, welche von der Sozialversicherung vorausgesetzt wird und die- ser daher grundsätzlich vorgeht (BGE 112 V 102 oben mit Hinweis = ZAK
1987 S.488 Erw. 2b). Dieser Grundsatz führt aber nicht zu den Schlussfolge-
rungen, welche Ausgleichskasse und BSV aus dem Umstand ziehen, dass im vorliegenden Fall im Todesregister der Zeitpunkt des Leichenfundes eingetra- gen worden ist. Wenn gemäss Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 ZStV anstelle des Todes- zeitpunktes der Zeitpunkt des Leichenfundes in das Todesregister einzutragen ist, so heisst dies nicht, der Zeitpunkt des Leichenfundes sei identisch mit dem Zeitpunkt des Todes. Eine solche Gleichsetzung verbietet sich insbesondere auch aus zivilstandsrechtlicher Sicht: Falls wegen Unkenntnis des Todeszeit- punktes der Zeitpunkt des Leichenfundes im Todesregister eingetragen wird, so besagt dieser Eintrag einzig, dass der Tod nicht später als im Zeitpunkt des Auffindens der Leiche eingetreten ist. Einzig diese Tatsache ist im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB durch öffentliche Urkunde ausgewiesen. Dagegen sagt der Eintrag des Zeitpunktes des Leichenfundes nach Art. 83 Abs. 1 Ziff. 1 ZStV auch zivilstandsrechtlich nichts darüber aus, wann der Tod in der Zeit vordem Auffinden der Leiche eingetreten ist. Die Eintragung des Zeitpunktes des Lei- chenfundes im Todesregister vermag folglich den zivilrechtlichen Todeszeit- punkt und damit den für die sozialversicherungsrechtliche Leistungsberechti- gung massgeblichen Zeitpunkt des Todeseintritts (Erw. 1 a) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB nicht schlüssig zu beweisen. Allein schon unter diesem Gesichts- winkel geht die Gleichsetzung vom Zeitpunkt des Leichenfundes mit dem Zeit- punkt des Todes als materielle Anspruchsvoraussetzung gemäss Rz 133 am Anfang RWL fehl. Die Berufung des BSV auf die Rechtsprechung des EVG zur Verschollenerklärung (BGE 110V 248 = ZAK 1985 S.398) ist sodann nicht stichhaltig, weil in diesem Bereich zivilrechtlich das Verschollensein dem Tod
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gleichgesetzt wird, das heisst der Verschollene gilt zivilrechtlich als tot (Art. 38 Abs. 1 und 2 ZGB), woran das Sozialversicherungsrecht anknüpft (BGE 110V
249 Erw. 1 mit Hinweisen = ZAK 1985 S.398). Eine solche zivilrechtliche
Gleichsetzung, welche allenfalls auch sozialversicherungsrechtlich beachtlich wäre, besteht indessen, wie dargetan, zwischen dem (nicht verurkundeten) Todeszeitpunkt und dem (eingetragenen) Zeitpunkt des Leichenfundes gerade nicht. Bei dieser zivilrechtlichen Rechtslage besteht denn auch kein Anlass, Hinterlassene, welche einen früheren Todeszeitpunkt des Versicherten be- haupten als den im Todesregister eingetragenen Zeitpunkt des Leichenfundes, auf den Weg der Abänderungsklage nach Art. 45 Abs. 1 ZGB zu verweisen.
2. Nach dem Gesagten ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts für den
Rentenbeginn (Art. 23 Abs. 3 und 25 Abs. 2 AHVG) eine Bindung an das im Todesregister verurkundete Datum des Leichenfundes zu verneinen. Vielmehr ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 115V 142 Erw. 8b mit zahlreichen Hinwei- sen) zu beurteilen, wann der Tod eines Versicherten eingetreten ist. Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdegegner am 13. Mai 1987 das letzte Mal lebend gesehen wor- den ist. Für die Zeit danach sind keine Lebenszeichen mehr bekannt. Der Zu- stand des am 26. November 1989 gefundenen Leichnams wird als «Fundske- lett» beschrieben (Schreiben des Gerichtlich-Medizinischen Instituts der Uni- versität Zürich vom 27. März 1990). Ferner wurden die Überreste der Kleider gefunden, welche der Verstorbene am Tag seines Verschwindens am 13. Mai
1987 getragen hatte. Aufgrund dieser Umstände ist der Schluss zu ziehen,
dass der Tod des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdegegner mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit im Mai 1987 eingetreten ist. Dies führt zur Zu- sprechnung von Hinterlassenenrenten ab dem ersten Tag des auf den Eintritt des Todes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 und 25 Abs. 2 AHVG), das heisst ab 1Juni 1987.
AHV. Rentenaufschub Urteil des EVG vom 7. Mai 1991 i.Sa. K.S.
Art. 33t0r 39 Abs. 2 und 3 AHVG; Art. 551,r AHVV; Art. 34quater Abs. 2 BV. Art. 551e1 Abs. 3 AHVV, wonach der Betrag des Zuschlages bei der auf- geschobenen Rente der Preis- und Einkommensentwicklung nicht an- gepasst wird, ist gesetzes- und verfassungskonform.
Aus den Erwägungen des EVG:
1. Nach Art. 39 AHVG können Personen, die Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente haben, den Anfang des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente nach
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freier Wahl im voraus von einem bestimmten Monat an abrufen. Während der Aufschubszeit besteht kein Anspruch auf ausserordentliche Rente (Abs. 1). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlasse- nenrente wird um den versicherungsmässigen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Abs. 2). Nach Abs. 3 setzt der Bundesrat die Erhöhungsfak- toren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren; er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Die nähere Regelung des Rentenaufschubes gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen findet sich in den Art. 55 bis bis 55quater AHVV. Während Art. 55bis AHVV den Ausschluss vom Rentenaufschub und Art. 55quater AHVV die Aufschubserklärung und den Abruf der aufgeschobenen Rente ordnen, be- stimmt Art. SS AHVV die Berechnung des Zuschlages beim Rentenaufschub. Dieser bemisst sich nach einem variablen, mit zunehmender Aufschubsdauer ansteigenden Prozentsatz des Grundbetrages. Er beläuft sich, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 Prozent. Laut Abs. 2 Satz 1 von Art. SS AHVV gilt der massgebende Prozentsatz insbesondere für die einfache, die Ehepaar-Altersrente und die Zusatzrenten; Satz 2 bezeichnet als Bezugsgrösse für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages jene Rente, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte. Massgebend ist also nicht der (in der Regel tiefere) Betrag im Zeitpunkt, da der Anspruch auf die Altersrente entstanden ist. Art. 55 Abs. 3 AHVV bestimmt sodann, dass der so ermittelte Betrag des Zuschlages der Preis- und Einkommensent- wicklung nicht angepasst wird.
2. Es steht fest und wird auch nicht bestritten, dass die Ausgleichskasse den
Betrag des Zuschlages entsprechend diesen verordnungsmässigen Grundla- gen festgesetzt hat. Bei einer Aufschubsdauer von fünf Jahren und einem massgeblichen Rentengrundbetrag von 2250 Franken beläuft sich der Zu- schlag auf 1125 Franken, wie verfügt. Verwaltung und Vorinstanz haben den Zuschlag in Beachtung von Art. 551el Abs. 3 AHVV auf den 1 . Januar 1990 nicht der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung angepasst. Zu prü- fen ist daher einzig, ob diese Bestimmung übergeordnetem Gesetzes- oder Verfassungsrecht widerspricht, wie der Beschwerdeführer geltend macht. a. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvor- schriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele- gierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit
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zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 114V 184/5, 303 Erw. 4a, 112 V 178/9 = ZAK 1987 S.371; BGE 111 V 395 Erw. 4a, 284 Erw. 5a, 110V 256 Erw.4a = ZAK 1984 S. 550 und BGE 110V 328 Erw. 2d, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 V 58 Erw. 3b und 193 Erw. 3,114 lb 19 Erw. 2).
b. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf BGE 98 V 257 Erw. 1 (ZAK 1973 S.432) erwogen, der versicherungsmässige Gegenwert einer während der Aufschubszeit nicht bezogenen Rentenleistung lasse sich spätestens nach Ab- lauf der Aufschubszeit betragsmässig berechnen. Dieser Betrag bleibe in der Folge unverändert und werde insbesondere auch durch eine nach der Auf- schubszeit eingetretene Preis- und Einkommensentwicklung nicht beeinflusst. Dagegen seien zwischen Aufschub und Abruf teuerungsbedingt eingetretene Erhöhungen der Rente insofern berücksichtigt, als nach Art. 55111 Abs. 2 Satz 2 AHVV für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages jene Rente massge- bend sei, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte. Es gebe grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um dem Ansprecher den versicherungs- mässigen Gegenwert der nichtbezogenen Rentenleistungen zukommen zu las- sen. So könnte der gesamte zurückbehaltene Betrag dem Versicherten nach Ablauf der Aufschubszeit im Sinne einer Kapitalabfindung auf einmal bar aus- bezahlt werden, bei welcher Lösung sich die Frage einer nachträglichen An- passung dieser Summe an eine nach dem Zeitpunkt der Auszahlung eingetre- tene Teuerung gar nicht stellen könne. Die andere denkbare Lösung bestehe darin, dass die nichtbezogenen Renten im Zeitpunkt des Abrufs in einen nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten bemessenen monatlichen Zu- schlag zur Grundrente umgewandelt würden. Bei einer solchen Lösung be- stehe für den Versicherten in der Tat die Gefahr, dass im Falle einer erheblichen Teuerung der reale Wert des betragsmässig unverändert ausgerichteten Zu- schlags zur Rente immer geringer werde. Dieses Risiko liege aber in der Natur der Sache begründet und müsse vom Versicherten hingenommen werden. Es sei im übrigen wesentlich geringer als das Risiko, das statistische Durch- schnittsalter von Personen seines Jahrganges nicht zu erreichen und damit er- heblich weniger an Renten zu beziehen, als dies dem versicherungsmässigen Gegenwert der angefochtenen Leistungen entsprechen würde. Würde aber das Risiko einer zukünftigen Teuerung berücksichtigt, so müsste der Zuschlag anfänglich jedenfalls geringer sein, weil der versicherungsmässige Gegenwert der nichtbezogenen Renten nicht überstiegen werden dürfe. Wenn sich nun der Verordnungsgeber in Art. 55te AHVV für die Abgeltung des versicherungs- mässigen Gegenwerts der nichtbezogenen Leistungen in Form eines betrags- mässig unveränderten, der künftigen Lohn- und Preisentwicklung nicht mehr angepassten Zuschlages zur ordentlichen Altersrente entschieden habe, dann
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halte sich dies zweifellos innerhalb der Grenzen der dem Bundesrat vom Ge- setz eingeräumten Befugnisse. Keinesfalls gehe es aber an, wie der Beschwer- deführer beantrage, auf dem ursprünglich berechneten fixen Zuschlag einen Teuerungsausgleich zu beziehen, würde doch auf diese Weise der kapitalisierte Wert des Rentenzuschlages den versicherungsmässigen Gegenwert der wäh- rend der Aufschubszeit nichtbezogenen Renten mit der Zeit immer mehr über- steigen, was sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren lasse. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 551e1 Abs. 3 AHVV gehe über den dem Bundesrat in Art. 39 Abs. 3 AHVG eingeräumten Rechtsetzungsauf- trag (einheitliche Festsetzung der Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen, Ordnung des Verfahrens, Ausschluss einzelner Rentenarten vom Aufschub) hinaus. Indem der Bundesrat zusätzlich zur Regelung der Erhöhungsfaktoren das Kriterium der Teuerung miteinbezogen habe, habe er sich über den Inhalt und das Ausmass der Delegationsermächtigung hinweggesetzt. Als Ausfüh- rungsverordnung dürfe Art. 551e1 AHVV das Gesetz nur konkretisieren, von dessen Zielsetzung aber nicht abweichen. Beanstandet werde nicht das Sy- stem der Bemessung des versicherungsmässigen Gegenwertes nach Art. 55 Abs. 1 AHVV, sondern der Umstand, dass der versicherungsmässige Gegen- wert der aufgeschobenen Renten der künftigen Lohn- und Preisentwicklung nicht angepasst werde, wodurch der zurückbehaltene Rentenbetrag bei jedem Teuerungsanstieg kaufkraftmässig an Wert verliere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfolge durch die geforderte Teuerungsanpassung des Renten- zuschlages keine versicherungsmässige Leistungsverbesserung. Das dem Rentner durch den Aufschub zustehende Äquivalent bleibe versicherungsmäs- sig auf dem Stand, den es am Ende der Aufschubszeit gehabt habe. Mit einer Teuerungsanpassung solle lediglich dieser Aquivalentwert erhalten werden, was der gesetzlich gewollten Regelung entspreche, wie sie auch für die Grundrente vorgesehen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung gehe es ferner nicht an, dass der Versicherte, welcher die Rente aufschiebe und daher schon das Risiko eingehen müsse, das statistische Durchschnittsalter von Per- sonen seines Alters nicht zu erreichen und damit erheblich weniger an Renten zu beziehen, als dies dem versicherungsmässigen Gegenwert der aufgescho- benen Leistungen eigentlich entsprechen würde, zusätzlich noch das Risiko der Kaufkraftminderung tragen solle. Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 34qua1er BV (angemessene Deckung des Existenzbedarfes, Anpassung der Renten mindestens an die Preisentwicklung) und Art. 331e1 AHVG (Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung). Diese Bestimmungen würden den Bundesrat ver- pflichten, auch den Betrag des Zuschlages im Falle eines Rentenaufschubes (nicht nur den Rentengrundbetrag) der Preis- und Einkommensentwicklung anzupassen. Das BSV weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, der versicherungsmäs- sige Gegenwert gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG bedeute die Summe der aufge- zinsten, nichtbezogenen Renten und des sogenannten Sterblichkeitsgewin-
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nes, wie das EVG in BGE 98V 256 Erw. 1 (ZAK 1973 S. 432) entschieden habe (bestätigt in 105V 52 oben = ZAK 1980 S. 225). Das habe zur Folge, dass die Gesamtleistung, welche wegen des Aufschubes nicht sofort ausbezahlt werde, auf die verbleibende Rentenbezugsdauer aufzuteilen sei. Versicherte, welche ihre Rente aufschieben, würden dadurch nicht benachteiligt, da in den aufge- schobenen Leistungen ein Zinsertrag eingerechnet werde und bei Rentenabruf im Zuschlag enthalten sei. Zusätzlich umfasse der Zuschlag noch einen Anteil an den Beträgen, die infolge Hinschieds von Versicherten innerhalb der Auf- schubsdauer nicht ausbezahlt worden seien. Mit dieser Regelung habe der Verordnungsgeber die ihm in Art. 39 AHVG eingeräumte Befugnis zur Festset- zung der Berechnungsregeln für den Aufschubszuschlag nicht überschritten.
e. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass zumindest in denjeni- gen Fällen, in denen einerseits während der Aufschubszeit keine Teuerung be- steht, die Bemessungsregel des Art. 55t Abs. 2 Satz 2 AHVV folglich nicht greift (vgl. Erw. 1 in fine), in denen anderseits eine steigende Lohn- und Preis- entwicklung nach dem Abruf einsetzt, der nach Art. 55ter Abs. 1 AHVV ermit- telte versicherungsmässige Gegenwert der nichtbezogenen Renten wirtschaft- lich (kaufkraftmässig) weniger einbringt, als wenn der Versicherte in der Auf- schubszeit über die Rente hätte verfügen können. Das hat denn auch die Vor- instanz zutreffend eingeräumt. Selbst das BSV macht nicht geltend, dass den (den versicherungsmässigen Gegenwert darstellenden) Prozentzahlen von Art. 55ter Abs. 1 AHVV auch Faktoren zugrunde gelegt würden, welche eine nach Beendigung der Aufschubszeit eingetretene voraussichtliche Teuerung mitberücksichtigt. Obgleich somit nach der in Art. 55,e rAHVV gewählten Konzeption im Falle einer nach dem Rentenabruf eintretenden oder fortwährenden Teuerung der versicherungsmässige Gegenwert der aufgeschobenen Renten an Kaufkraft verliert, liegt kein Verstoss gegen Art. 39 Abs. 2 und Abs. 3 AHVG vor; denn diese Grundsatz- und Delegationsbestimmungen verpflichten den Bundesrat offensichtlich nicht zur Einführung des geforderten Teuerungsausgleichs auf der Rentenzulage. Aber auch die übrigen angerufenen und einschlägigen Ver- fassungs- und Gesetzesnormen betreffend Rentenanpassung führen zu kei- nem anderen Ergebnis. Wohl schreibt Art. 34quater Abs. 2 BV vor, dass die im Rahmen der Ersten Säule zu schaffenden AHV- Renten den Existenzbedarf an- gemessen decken sollen und mindestens der Preisentwicklung anzupassen sind, und in Art. 331e1 AHVG hat der Bundesgesetzgeber diesen verfassungs- mässigen Auftrag konkretisiert. Im Lichte dieses verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Erfordernisses, dass die AHV-Renten den Existenzbedarf ange- messen decken sollen und in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisent- wicklung anzupassen sind, ist indessen eine aufgeschobene Rente anders zu beurteilen als eine laufende Rente. Der Rentenzuschlag bietet nur Ausgleich im Rahmen der während der Aufschubszeit herrschenden Verhältnisse, was hin- sichtlich der nicht bezogenen Renten durch Art. 55t Abs. 2 Satz 2 AHVV (Be- rechnung des Zuschlages aufgrund des Grundbetrages der Rente im Zeitpunkt
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des Abrufes) kaufkraftmassig hinreichend gewährleistet ist. Wenn der Versi- cherte die Rente aufschiebt, besteht von Verfassungs und Gesetzes wegen keine Verpflichtung, den versicherungsmässigen Gegenwert der aufgeschobe- nen Rente an die spätere Lohn- und Preisentwicklung in einer Zeit anzupas- sen, für welche der Versicherte den Rentenzuschlag nicht zwecks angemesse- ner Deckung des Existenzbedarfs bezieht; hiefür steht ihm die für diese Zeit laufende Grundrente zur Verfügung, welche nach den Regeln von Art. 33ter AHVG und den Ausführungsbestimmungen periodisch an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst wird.
AHV/IV. Rentenberechnung Urteil des EVG vom 24. Oktober 1991 iSa. PH.
Art. 38 Abs. 3 AHVG; Art. 521is AHVV; Art. 4 Abs. 1 BV. Die Regelung von Art. 52' AHVV (in der seit 1. Januar 1990 geltenden Fassung), wo- nach die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre voraussetzt, dass der Rentenansprecher im Zeitraum, in welchem die Beitragslücke ent- stand, nach Art. 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versi- chern können, ist verfassungs- und gesetzmässig. Die Besserstellung von Auslandschweizern im Vergleich zu nachträg- lich eingebürgerten Schweizer Bürgern ist sachlich gerechtfertigt und verletzt die Rechtsgleichheit nicht.
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Von Monat zu Monat Die Kommission des Nationalrates för die Vorberatung der :clinten AH V- Revision tagte am 14. Januar. Sie beschloss, die Änderung der Rentenformel, die Einführung der Hilfiosenentschädigung mittleren Grades sowie die Erhö- hung des Bundesanteils um 0,5 Prozent (s. ZAK 1991 S. 142) nun doch vorab und getrennt zu behandeln. Die von der Kommission beauftragte Arbeits- gruppe Splittingmodell legte einen Zwischenbericht vor; sie will bis zum 10. März ihren Vorschlag präsentieren. Trotz Teilung der Vorlage sollen die Arbeiten für das Splitting zielstrebig weitergeführt werden. Der Nationalrat hat sich am 30. Januar mit 99 gegen 80 Stimmen gegen die Volksinitiative «tär eine volle Freizügigkeit in die beruflichen Vorsorge» (ZAK
1989 S. 488) ausgesprochen. Das Ziel der vom Schweizerischen Kaufmänni-
schen Verband eingereichten Initiative wird zwar von allen Seiten unterstützt. Die Ratsmehrheit vertraute jedoch den Aussagen von Bundesrat Koller, wo- nach mit der unmittelbar vor der Verabschiedung stehenden Gesetzesvorlage des Bundesrates die Freizügigkeit rascher und besser geregelt werden könne als mit einem neuen Verfassungsartikel. Unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger, Chef der Abteilung AHV/ EO1 EL, tagte am 4. Februar erstmals die Arbeitsgruppe Koordination AHV/ UV, worin neben den beiden AHV-Ausgleichskassengruppen die SUVA. die Ersatzkasse sowie die das sogenannte erweiterte Ohligatoriurn durchführen- den Unfallversicherer vertreten sind. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe einig- ten sich grundsätzlich darauf, gemeinsame Richtlinien zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen (Ab- grenzung sei bständig-/unselbständigerwerbend) zu erarbeiten. Nach dem Wil- len der Arbeitsgruppe sollen die aufgrund dieser noch zu erlassenden Richt- linien gefällten Entscheide des einen Versicherungsträgers vom andern in der Regel übernommen werden.
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Die Auswirkungen des EWR-Vertrages im Bereich der Sozialen Sicherheit Die rasch voranschreitenden europäischen Integrationsbestrebungen machen auch vor unseren Landesgrenzen nicht halt. Die Bundesbehörden sind zurzeit an der Ausarbeitung einer Botschafi zuhanden der eidgenössischen Räte über den Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum. Da von verschiedener Seite ein grosses Bedürfnis nach Information gerade auch bezüglich der Auswir- kungen auf unsere Sozialversicherungen besteht, gehen wir nachstehend eine knappe Übersicht wieder, die von der Abteilung Internationale Angelegenheiten des BSV erstellt wurde (esfi'hlt darin die Arbeitslosenversicherung, da nicht in der Zuständigkeit dieses Amtes). Ausführlichere Erörterungen flgen nach Er- scheinen der bundesrätlichen Botschaft. Die Soziale Sicherheit in der EG Mit Rücksicht auf die sehr unterschiedlichen Strukturen der Sozialversiche- rungssysteme der EG-Mitgliedländer ist eine Vereinheitlichung dieser Sy- steme, wenn überhaupt, so erst auf lange Sicht hin möglich. Die EG-Regelun- gen bechränken sich in der Sozialen Sicherheit daher in erster Linie auf Ge- biete, die für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig sind. Notwendig ist vor allem die Koordinierung des Versicherungsschutzes der Wanderarbeitnehmer. Bei Fehlen solcher Verbindungen zwischen den einzel- nen Versicherungssystemen würde nämlich die Freizügigkeit der Arbeitneh- mer beträchtlich behindert. Daneben bemüht sich die EG auch um eine gewisse Annäherung der Zielset- zungen in einzelnen Bereichen. Als konkrete Massnahme wurde bisher indes- sen nur eine schrittweise Einführung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beschlossen. Die konkreten Vorschriften des EG-Rechts, die von der Schweiz bei einem Beitritt zum EWR zu übernehmen wären Auf dem Gebiet der Koordinierung sind es die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Die Verordnung 1408/71 regelt das materielle Recht, die Verord- nung 574/72 das Verfahren. Diese Instrumente haben gewissermassen die Funktion einer Brücke zwischen den Sozialversicherungssystemen der einzel- nen Staaten. Ihr Zweck besteht darin, in den klassischen Sozialversicherungs- bereichen nationalitäts- und gebietsmässige Schranken innerhalb der Gemein- schaft abzubauen und die nationalen Gesetzgebungen so miteinander zu ver- weben, dass die geschützten Personen möglichst keine Lücken erleiden, wenn sie innerhalb der Gemeischaft ihren Arbeitsplatz oder Aufenthaltsort wech-
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sein. Die Verordnungen verfolgen somit das gleiche Ziel wie zwischenstaat- liche Sozialversicherungsabkommen und sind auch ähnlich aufgebaut. Sie enthalten somit lediglich ergänzende Regelungen zu den gesetzlichen Bestim- mungen der einzelnen Staaten, verlangen aber nicht, dass ein Staat sein Recht ändert. Die Verordnungen regeln die versicherungsrechtliche Stellung der erwerbstäti- gen Staatsangehörigen der EG-Staaten sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterlassenen in den Bereichen Krankenversicherung, Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, obligatorische Unfallversicherung, Arbeits- losenversicherung und Familienzulagen. Die Koordinierung der entsprechenden Versicherungen der einzelnen Staaten erfolgt im wesentlichen durch folgende Regelungen: Angehörige anderer Mitgliedstaaten sind von der Versicherung jedes EG- Landes wie eigene Staatsangehörige zu behandeln. Jeder Erwerbstätige ist, von gewissen Ausnahmen abgesehen, jeweils nur nach dem Recht eines Staates versicherungs- bzw. beitragspflichtig, auch wenn er in mehreren Staaten gleichzeitig arbeitet. Wenn ein Land Mindestversicherungszeiten für den Erwerb eines Lei- stungsanspruchs vorsieht, müssen entsprechende ausländische Versicherungs- zeiten angerechnet werden. Wer im Ausland erkrankt oder verunfallt und dort ärztliche Behandlung benötigt, erhält von der ausländischen Versicherung die gleichen Leistungen wie ein dort Versicherter. Die Krankenkasse oder der Unfallversicherer, bei der bzw. bei dem der Erkrankte bzw. Verunfallte versichert ist, muss der aus- ländischen Versicherung später die Kosten vergüten. Innerhalb des Gebiets der EG-Staaten müssen Geldleistungen bei Alter, an Hinterlassene und bei Invalidität sowie Renten der Unfallversicherung an je- den beliebigen Wohnort eines Leistungsberechtigten ausgezahlt werden. Wer in der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung mehr als eines EG-Staates versichert war, erhält von jeder der betreffenden Versiche- rungen, deren Leistungsvoraussetzungen er bei Anrechnung von Zeiten aus anderen EG-Staaten erfüllt, eine (Teil)Rente. Die Rentenhöhe entspricht dem Verhältnis zwischen den Versicherungszeiten in allen EG-Staaten zur Versi- cherungszeit im betreffenden Land. Müsste die dortige Versicherung nach na- tionalem Recht eine höhere Rente bezahlen, so erhält der Leistungsberechtigte diese höhere Leistung. Besondere Regelungen gelten für einzelne Staaten in der Invalidenversicherung. In der Unfallversicherung entschädigt die Versicherung jedes Staates die dort eingetretenen Unfälle; für Renten wegen Berufskrankheiten gelten beson- dere Vorschriften für die Leistungsabgrenzung.
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Wer Anspruch auf Familienzulagen eines EG-Staates hat, bekommt die Leistungen auch, wenn seine Kinder in einem anderen EG-Staat wohnen. Auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Mann und Frau verlangen die Richtlinien Nr. 79/7 (gesetzliche Sozialversicherungssysteme) bzw. Nr. 86/378 (betriebliche Systeme) den Fortfall jeglicher Diskriminierung in allen Versi- cherungszweigen ausser bei den Hinterlassenenleistungen, den Familienlei- stungen und dem Rentenalter.
Auswirkungen der Übernahme des EG-Rechts auf die schweizerische Sozialversicherung Die Koordinierung von Sozialversicherungssystemen ist für die Schweiz nichts Neues. Heute bestehen mit 21 Ländern Sozialversicherungsabkommen. Darunter finden sich alle EG-Staaten ausser Irland und alle EFTA-Staaten ausser Island. Alle unsere Abkommen beziehen sich auf die AHV/IV, die mei- sten auf die Unfalversicherung, die bundesrechtlichen Familienzulagen und den Freizug in der Krankenversicherung. In ihren Grundsätzen entsprechen sie bereits weitgehend den EG-Prinzipien: Die Gleichbehandlung der Ausländer ist, von gewissen Ausnahmen abge- sehen, gewährleistet. Die Verträge grenzen ähnlich wie das EG-Recht die Versicherungszugehö- rigkeit der Erwerbstätigen ab. In der Krankenversicherung sorgen den EG-Regelungen ähnliche Über- trittsregelungen dafür, dass der Freizug auch international spielt. Eine aus- hilfsweise Gewährung von Krankenpflege an Personen, die während eines Auslandaufenthalts ärztliche Hilfe benötigen, findet sich indessen bisher nur im Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland. Sie würde künftig im Verhältnis zu allen EWR-Staaten gelten. In der AHV/IV ist die Gleichbehandlung in unseren Verträgen weitgehend verwirklicht. So werden schon heute die von Angehörigen der Vertragsstaaten erworbenen AHV/IV-Renten ins Ausland ausbezahlt. Wo für Angehörige von EWR-Staaten noch Benachteiligungen gegenüber Schweizern bestehen, müs- sen sie beseitigt werden. Da das EG-Recht die Beitragsrückvergütung verbietet, solange jemand in einem Land der Versicherungspflicht unterliegt, dürfen Barauszahlungen der Freizügigkeitsleistungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge künftig nicht mehr bei Verlassen der Schweiz, sondern nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person das Gebiet der EWR-Staaten verlässt. In der Unfallversicherung entsprechen unsere bilateralen Verträge bereits jetzt weitgehend den EG-Erfordernissen.
52 ZAK2/1992
Bei den Familienzulagen bringt der EWR die Pflicht, Bürgern aus den EWR-Staaten, die Anspruch auf schweizerische Leistungen haben, diese unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für Schweizer gelten, zu gewähren. Ein Wohnsitz der Kinder im Ausland ist dem Wohnsitz in der Schweiz gleichwer- tig. Die bilateralen Abkommen sehen für die bundesrechtlichen Leistungen bereits eine analoge Regelung vor. Aufgrund des EWR-Vertrages würde das gleiche auch für die von Ausnahmen abgesehen - bisher von den bilateralen Verträgen nicht erfassten kantonalen Familienzulagen mit Ausnahme der Ge- burtszulagen gelten. Die Anpassungen, die aufgrund der Richtlinien über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorzunehmen sind, betreffen im wesentlichen in der Kranken- und Unfallversicherung die ungleiche Prämienbelastung, in der AHV/IV die Beitragsbefreiung von nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versi- cherten und Witwen und z.T. Unterschiede im Rentenanspruch bzw. im Ren- tenberechnungsverfahren und in der beruflichen Vorsorge die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an die vor der Heirat stehende Frau.
ZAK2/992 53
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, [0, den EL und der beruflichen Vorsorge Stand 1. Februar 1992
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
Gesamtgebiet AHV/IV/E0/ALV/EL quelle' und evtl. Bestell- nummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318. 300
enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 318.300
831 .131. 11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen
enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992. Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs- gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0). Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.300
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 318.300
BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen
54 ZAK2/1952
831 .131 .12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992. Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ 318. 300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (SR 831.143.15). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (VVRK), EDMZ vom 3. September 1975 (SR 831.161), abgeändert durch Verord- nung vom 5. April 1978 (AS 1978. 447); betrifft u.a. die Eidgenös- sische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh- nenden Personen. Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ
vom 27. September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 837.02). Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen EDMZ 318.300 AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei- zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992. Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV, vom EDMZ 2. Dezember 1985 (SR 831.191.2). Verordnung über den Beitragssatz in der Arbeitslosenversiche- EDMZ
rung, vom 28. Juni 1989 (SR 837.044). Verordnung 92 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ 318.300 wicklung bei der AHV/IV, vom 21. August 1991 (SR 831.102). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992.
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (SR 831.143.3 1). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BBl 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBl 1960 11 8).
ZAK2/1992 55
Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (SR 831.143.41). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BB1 1974 111358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- 318.300
ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1992. Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982, geändert mit Verordnung vom 20. Juni 1990 (SR 831.143.42). Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3. Sep- tember 1987 (SR 83 1.143.32).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Österreich 2 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11).' Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974,1168).' Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594).' Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto- ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974,1515).'
Die Wegleitung Ober die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und IV enthält eine integrierte Textfassung. 2 Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). - Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 625).
- Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984. 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.
56 ZAK2/1992
Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHVundIV. Drittes Zusatzabkommen, vom 14. Dezember 1987 (AS 1989, EDMZ 2437). Dritte Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom EDMZ 1. Oktober 1968, vom 12. Dezember 1989 (AS 1990, 369).
Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV. Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602).' Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048).' Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar EDMZ 1964, vom 2. März 1989 (AS 1990, 492). Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 25. August 1978, EDMZ vom 2. März 1989 (AS 1990, 512). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung. 2 Siehe auch: - Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein. der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. De:ernher 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). -. Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). - Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AIIV u. IV.
ZAK 2 / 1992 57
Dänemark Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS 1983,1552).' Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179). Zusatzabkommen, vom 18. September 1985 (AS 1986, 1502).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 10. No- vember 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987,761).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV
Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS 1970, 953).' Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).' Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und JV.
Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- derprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV
Liechtenstein 2 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 8. März 1989 (AS EDMZ 1990, 638). Verwaltungsvereinbarung, vom 16. März 1990 (AS 1990, 656). EDMZ
Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS 1969, 253). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AH und iv.
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und TV enthält eine integrierte Textfassung. 2 Siehe Fussnote 2 auf der Seite 57.
58 ZAK2/1552
Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974. 1680). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981. 184). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318. 1 05 Staatenlosen in der AH V und IV.
Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727). Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abge- schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98) Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz- vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände- rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963. vom 30. Ja- nuar 1982 (AS 1982, 547). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AH V und IV.
Israel Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März /984 (AS 1985, 1351). Verwaltungsvereinbarung. vom 18. September 1985 (AS 1985, 1795). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.1 05 Staatenlosen in der AH V und IV
ZAK2/1992 59
Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411). Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093).' Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der Af-IVundiV. 318.105
Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980. 1859).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Sep- tember 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).' Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987, 763).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV
Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS 1977, 290). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
60 ZAK2/1992
San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino, vorn 16. Dezember 1981 (AS 1983, 219). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDML 318. 105 Staatenlosen in der AH V und IV.
Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,239).' Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal- tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978. vorn 1. April 1986 (AS 1986, 1390).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und IiDMZ 318.105 Staatenlosen in der AH V und JJ/
Finnland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1537). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AI-/VundiV.
Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767).' Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).' Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleiiung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der A HV und IV.
Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 18. Juli /979 (AS 1980, 1671).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
ZAK2/1992 61
Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 319.105 Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, 2252). EDMZ
Zusatzverwaltungsvereinbarung, vom 1. Juni 1988 (AS 1989, EDMZ 2255).
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161). Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605)» Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHV und IV
RheinschUj'r Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 30. November 1979 (AS 1988, 420). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und EDMZ 318.105 Staatenlosen in der AHVundIV
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. Versicherungspflicht und Beiträge
Ringordner «Wegleitungen und Kreisschreiben über die Versi- EDMZ 318.102 cherungspflicht und die Beiträge AHV/IV/EO», enthaltend: -.Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.102.01 nuar 1990. - Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab EDMZ 318.102.02 1. Januar 1987. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 318.102.03 Nichterwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1988. Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB), gültig ab EDMZ 318.102.04 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gül- EI)MZ 318.102.06 tig ab 1. Januar 1988.
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
62 ZAK2/1992
- Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ 31810207 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1989. - Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Ar- EDMZ 318.102.05 beitslosenversicherung, gültig ab 1. Januar 1989. Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit (WKB), gültig ab 1. EDMZ 318.106.19 Januar 1991. - Kreisschreiben über die Kontrolle der Arbeitgeber (KAA), EDMZ 3 18.107.08 gültig ab 1. Januar 1992. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen (WRA), gültig ab 1. Januar 1992.
1.5.2 Leistungen
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV 3 5.746 neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- her 1982.
Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und BSV 37.217 IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV 37.183 wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 37. 171 AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche- rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986 EDMZ 318.104.0! (Loseblattsammlung) mit Nachträgen 1 6, Stand 1. Januar 1992. Liste der Schlüsselzahlen für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1991. EDMZ 318. 106. 10
Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ 318.303.01 tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1989 (Loseblattausgabe, ent- halten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreis- schreiben»). Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1992: BSV
1/92 vom 1. Juli 1991 (Vorbereitende Massnahmen) 91.464
- 11/92 vom 16. September 1991 (Umrechnung der laufenden 91.722 Renten) - 111/92 vom 23. September 1991 (Mutationsregeln bei ordent- 91.743 liehen Renten)
ZAK2/1992 63
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Schweigepflicht und AktenauJbewahrung
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.107.10 1988. Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ 318.107306 tig ab 1. Juli 1988 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner
318.100.1 «Allgemeine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/
IV/E0/EL»).
1.5.3.2 Versicherungsausweis und individuelles Konto
Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ (1K), gültig ab 1. Januar 1984. 318.106.21
Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ gültig ab 1. Januar 1985, nachgeführt auf den Stand vom 1. Januar 318.106.02
1991. Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV 86.573 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- schutzes, vom 25. Juni 1986. Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. Januar 1988. Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Januar 1989. EDMZ 318. 106. 12
Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1991. EDMZ 318. 106. 11
1.5.3.3 Organisation, Finan z haushalt und Revision
der A usgleichsk assen Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV 57-2637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der Bsv 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ 318.103 kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103.1 bruar 1983, Nachtrag 2 gültig ab 1. Februar 1988 und Nachtrag 3 318.103.2 318.103.3 gültig ab 1. Februar 1991.
64 ZAK2fl992
Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ 318.107.03
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- usv gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, 36 . 603 vom 1. Juni 1983. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV
gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984. Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ 318.104.30 (SAD) der PTT durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab 1. Januar 1986. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ 318.107.07 ab 1. Februar 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Februar 1991. 318.107.071
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Juli 1988 EDMZ 318.107.05 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.100.1 «Allge- meine Wegleitungen und Kreisschreiben AHV/IV/E0/EL»). Technische Weisungen für den Datenaustausch mit der ZAS im EDMZ 318.106.04 EDV-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1991 (Loseblattausgabe).
1.5.3.4 Rückgrjaufhaftpflichtige Dritte
Kreisschreiben über die Aufgaben der Ausgleichskassen bei der EDMZ 318.108.01 Ausübung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress AHV), gültig ab 1. Januar 1992.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandschweizer
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und lnvali- EDMZ 318.101 denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1992.
1.5.5 Ausländer und Staatenlose
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ 318.105 Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1989, enthaltend: Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge.
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- Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei- zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si- cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab 1. Dezember 1986. - Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten. - Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab- kommen mit folgender Ausnahme: Rheinschiffer. Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV für Flüchtlinge und Staatenlose. - Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen.
1.5.6 Förderung der Altershil,fe
Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 31830302 Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1991.
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ 318.118 Jahren 1948-1968. 5,251/o Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ 318.112.1 Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1991. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1991. Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1992. Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1992. Rententabellen 1992, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala), gül- EDMZ 318.117.921 tig für 1992. Rententabellen 1992, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ 318.117.922 gültig ab 1. Januar 1992.
2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDMZ 318.500 Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990.
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Änderung des IVG (3. 1V-Revision) vom 22. März 1991 (AS EDMZ 1991, 2377).
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die TV (IVV), vorn 17. Januar 1961 (SR EDMZ 318.500 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderun- gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990. —Änderung der IVV vom 26. Juni 1991 (AS 1991, 1422). EDMZ - Änderung der IVV vom 21. August 1991, 2116). EDMZ
Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272. 1). Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 318.500 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Weisungen über bauliche Vorkehren für Behinderte, vorn EDMZ 6. März 1989 (BBI 19891 1508).
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960. Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (SR 831.232.4 1). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- Bsv 28.159 tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ 318. 500 (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Enthalten in «Textaus- gabe TVG usw.», Stand 1. Januar 1990. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262. 1).
ZAK2fl992 67
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 9. November 1988 (SR 831.242.1).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 318507.07 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ 318.507.15 men, gültig ab I. März 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ 318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EI)MZ 318.507.14 tig ab 1. November 1978. Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ 318.507.01 gültig ab 1. März 1982. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ 318.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV 37.354 und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände- rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember 1983. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsrnassnah- EDMZ 311.5117.116 men, gültig ab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültig ab 1 Januar 1988. . 318.507.061
Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, 1V-Korn- BSV 86.522 missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son - 86.523 derschulen im Einzelfall, vom 18. Juni 1986. 86.524 86.525 Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.507.11 nuar 1989 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.2 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»).
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2.5.2 Renten, Hilfiosenen Ischädigun gen und Taggelder
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 37.173 IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken- kassen, gültig ab 1. Januar 1984. Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für TV-Tag- BSV 86.088 gelder, vom 6. Februar 1986. Kreisschreiben über die Taggelder der IV, gültig ab 1. Juli 1987 EDMZ 318507.12 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV. Wegleitungen und Kreisschreiben»). Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 31850713
1990 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV.
Wegleitungen und Kreisschreiben»).
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ 31850703 Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- 13sv 18.484 nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- usv nungsablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 1 9.404
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV 19.435 nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 21.201 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV- Regionalstellen. Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ 318.507.04 stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül- tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042
Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab usv 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- BSV 25.677 len, vom 2. Oktober 1974.
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Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV 21 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab - 1111 33.289 1. November 1980 und Änderung vom 3. September 1986. 86.778
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 31850705 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- führung auf den Stand vom 1. Januar 1982. Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- Bsv 31.900 behörden, vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986. 86.698
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSv /640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei- lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Bsv 34.861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSv tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes (gültig ab 1. Juni 1991) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318 108.031
Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV 87.573 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.507.03
1987 (Loseblattausgabe, enthalten im Ringordner 318.507.1 «IV.
Wegleitungen und Kreisschreiben»). Kreisschreiben über die Aufgaben der TV-Stellen bei der Aus- EDMZ 318.108.02 übung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte (KS Regress IV), gültig ab 1. Januar 1992.
2.5.4 Förderung der Invalidenhi/Js
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ 318.507.17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ 318.507 ~8 ten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der IV, gültig ab EDMZ ‚107.l3 1. März 1980, ergänzt durch das Richtraumprogramm für Inva- BS lidenbauten, Stand 1. Mai 1987.
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Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.20 Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.19 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 8.507.10 Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1990, mit Nachtrag 1 vorn 1. September 1991.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1991.
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELG), vorn 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992. Verordnung 90 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ 318.680 gen zur AHV/IV, vom 12. Juni 1989 (SR 831.302), enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992. Verordnung 91 über die Anpassung des Mietzinsabzuges bei den EDMZ Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. vom 24. Oktober 1990 (SR 831.303), enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992. Verordnung 92 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ 318.680 gen zur AHV/IV, vom 21. August 1991 (SR 831.304). enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992.
ZAK2/1992 71
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ 318680 rungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301.1). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1992. - Änderung der ELKV vom 27. November 1991 (AS 1992, 286). EDMZ
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Insti- EDMZ 318.683.01 tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987 (Lose- EDMZ blattausgabe). 318.682
Kreisschreiben an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Stellen EDMZ 318.684 zur Abklärung ausländischer Sozialversicherungsleistungen, gültig ab 1. November 1988.
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee
und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstlei- EDMZ 318.700 stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September
1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten
in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. Dezem- EDMZ ber 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 318.700
rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991. Verordnung 91 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ 318.700 an die Lohnentwicklung, vom 27. Juni 1990 (SR 834. 12). Enthal- ten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1991.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilneh- EDMZ 318.700 mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- genössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR
834. 14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar
1991.
72 ZAK2/1992
Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär- 318. 702
amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ 318.703 EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. De- zember 1986. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ 318.702 Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1987. Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1988 (Loseblattausgabe). EDMZ 318.701 Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ in den Rekrutenschulen), Ausgabe April 1989. 318.704
Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ (BZS 1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1990.
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1991. 318.116
5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge
5.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 831 .40). Enthal- ten in «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Oktober 1990.
5.2 Erlasse des Bundesrates
Alle nachstehend aufgeführten Verordnungen und Reglemente sind enthalten in der «Textausgabe BVG usw.», Stand 1. Oktober 1990. Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bundes- EDMZ gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831.401).
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Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vom 29. Juni 1983 (SR 831.435. 1). Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.44 1. 1). Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Ein- EDMZ richtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Oktober 1984 (SR 831.435.2) Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDMZ der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verordnung über die BVG-Beschwerdekommission), vom 12. November 1984 (SR 831.451). Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG(SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 831.432.1). Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2). Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- EDMZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434). Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDMZ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. Novem- ber /985 (SR 83 1.461.3). Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG EDMZ (SFV 2), vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3). Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen Altersvorsorge, vorn 7. Mai 1986 (SR 831 .426.4). Beitrags- und Leistungsreglement der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4). Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDMZ Freizügigkeit, vom 12. November 1986 (SR 831 .425). Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 (SR 831.426.3). Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EDMZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/ 1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2). Verordnung über die statistischen Erhebungen in der beruflichen EDMZ Vorsorge, vorn 17. Februar 1988 (SR 431.834).
74 ZAK2/1992
Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vor- EDMZ
sorgeeinrichtung, vom 17. Februar 1988 (SR 831.447). Weisungen über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtun- EDMZ
gen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten, vom Ii. Mai 1988 (BB1 1988 11 641).
5.3 Weisungen, Richtlinien und Verzeichnisse des Bundesamtes
für Sozialversicherung Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ 111-762-11 Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985, 1986/87, 318.762.86/87 1988/89, 1990/91 und 1992/93. 318.762.88/89 318.762.90/91 318.762.92 /93
Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ 318.769.01 keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis). Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ 318.769.02 Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSV 88.421 sorge provisorisch eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen hetref- fend die Pflicht zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten. vom 25. Mai 1988. Weisungen des BSV an die in seinem Register für berufliche Vor- BSV 88.525 sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen betreffend die Auf- lösung von Anschlussverträgen, vom 1. Juli 1988. Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Invaliden- EDMZ
renten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1991 (Mittei- lung des BSV vom 23. Oktober 1990, BBI 1990 111 715). Namensverzeichnis der Kontrollstellen, vom BSV anerkannt ge- EDMZ 318.769.91 mäss Artikel 33 Buchstabe c BVV 2, Stand 31. Dezember 1990. Namensverzeichnis der Experten für berufliche Vorsorge, aner- EDMZ 318.768.91 kannt gemäss Artikel 37 Absatz 1 und 2 BVV 2, Stand 31. De- zember 1990.
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Berufliche Vorsorge Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, wenn ein Seib- ständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt' (Zur Problematik des Urteils des EVG vom 22.8.1 991 i.Sa. V.) (Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG; Art. 331 c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR; Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit)
In einem in den Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 11 Rz
59 erschienenen und in der ZAK 1989 S. 192 aufgegriffenen Artikel wird fol-
gendes dargelegt: Das BSV geht vom Grundsatz aus, dass eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an einen Selbständigerwerbenden, welcher seine Vorsorge aufgibt, nur unter der Bedingung getätigt wird, dass seine wirt- schaftliche Situation mit derjenigen eines Arbeitnehmers, der sich selbständig macht, vergleichbar ist. Eine solche Situation ist nur dann gegeben, wenn sich der Versicherte einer anderen gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit wid- met, die mit der ersten in keiner Weise vergleichbar ist. Das Eidgenössische Versicherungsgericht indessen teilt aus nachfolgend erläuterten Gründen diese Meinung nicht. Es stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, dass sich diese Theorie auf die unrichtige Auslegung des Gesetzes stützt. Den Selbständigerwerbenden charakterisiert vornehmlich die Tatsache, dass er eine gewinnbringende Tätigkeit auf eigene Rechnung und nicht für ein Ge- halt ausübt. Demzufolge kann er sich, ob er obligatorisch oder freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angehört, nie in der Situation befinden, wie sie die oben aufgezählten gesetzlichen Bestimmungen ins Auge fassen, und diese sind des- halb auf ihn, auch per analogiam, nicht anwendbar. Andererseits existiert die Notwendigkeit des sozialen Schutzes, die für die ge- setzlichen Einschränkungen des Anspruchs der Versicherten bezüglich einer Barauszahlung der Freizügigkeitsleistungen ursächlich ist, hinsichtlich des Selbständigerwerbenden, der das Vorsorgeverhältnis vor dem Eintritt eines Versicherungsfalles auflöst, nicht. Das ist jedenfalls der logische Schluss, der sich aus der Tatsache ergibt, dass der Gesetzgeber ganz klar eine Ausnahme macht vorn Grundsatz der Nichtbarauszahlung der Freizügigkeitsleistungen im Falle des Arbeitnehmers, der Selbständigerwerbender wird und der die
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obligatorische Versicherung aufgibt. Diese doppelte Anforderung ist von demjenigen Selbständigerwerbenden immer erfüllt, der sich freiwillig an eine Vorsorgeeinrichtung anschliesst, und sie bleibt bestehen, wenn er beschliesst, dieses Verhältnis aufzulösen. Daraus gilt es den Schluss zu ziehen, dass keine gesetzliche Einschränkung des Anspruchs des freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden besteht, eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er seine freiwil- lige Versicherung aufkündigt. Deshalb kann auch keine Rede von einer Ungleichbehandlung zwischen dem versicherten Arbeitnehmer und dem versi- cherten Selbständigerwerbenden sein, da gerade diese Unterscheidung des Sta- tus, nach dem Willen des Gesetzgebers, die Barauszahlung der Freizügigkeits- leistung bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses rechtfertigt.
Wohlerworbene Rechte und Freizügigkeitseistung1 (Hiweis zum Urteil des EVG vom 27.5.1991 iSa. W.) (Art. 91 BVG; Art. 331 b OR; Art. 89bjs Abs. 6 ZG B)
Im vorliegenden Fall hat sich die Versicherte auf den Standpunkt gestellt, dass sie Freizügigkeitsleistungen nach dem alten, bis Ende 1984 gültigen, vorteil- hafteren Reglement zugut habe. Sie war von 1973 bis Ende Juli 1986 in der fraglichen Unternehmung tätig. Diese gründete im Bereich der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 1985 eine weitere Stiftung, welche das BVG-Mini- mum abdeckt. Die bereits bestehende, nicht registrierte Personalfürsorgestif- tung wurde auf den gleichen Zeitpunkt hin revidiert, wobei u.a. die Freizügig- keitsskala nun bei fünf Beitragsjahren mit einem Zuschlag von 15 Prozent (ge- genüber dem alten Reglement von 25 %) beginnt. Die Versicherte gehörte so- wohl der BVG-Kasse wie der nicht registrierten Personalfürsorgestiftung an. Unbestritten war bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dass der Versicher- ten der Betrag im Rahmen des Obligatoriums gemäss dem wohlerworbenen Altersguthaben nach BVG (Art. 28 Abs. 1 BVG) zusteht. Fraglich war indessen, welches Reglement für die Leistung der Personalfür- sorgestiftung zur Anwendung kommen soll. Nach der Berechnung des alten Reglements fällt die Freizügigkeitsleistung unbestrittenermassen höher aus. Das auf den 1. Januar 1985 formell rechtskräftig abgeänderte Reglement wird jedoch rückwirkend zuungunsten der Versicherten angwendet, wenn der neuen Freizügigkeitsregelung keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen, was hier verneint wurde. Die im BVG festgelegte Garantie der wohlerworbenen Rechte (Art. 91) kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich bei dieser Vorsorgeeinrichtung
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um eine nicht registrierte Personalfürsorgeeinrichtung handelt, bei der nur die in Artikel 89 bi, ZGB Absatz 6 aufgeführten Bestimmungen des BVG zwingend gelten. Indessen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, welche für die Personalfürsorgeeinrichtungen vorsehen, dass bei Auflösung des Arbeits- verhältnisses der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung hat, die mindestens seinen geleisteten Beiträgen entspricht, abzüglich der Aufwen- dungen zur Deckung eines Risikos für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Sind während fünf oder mehr Jahren Beiträge geleistet worden, entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemesse- nen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses be- rechneten Deckungskapitals (Art. 331 b Abs. 2 OR). Die Höhe der OR-Frei- zügigkeitsleistungen muss im Reglement festgelegt werden (Art. 331 b Abs. 3bis OR). Diese Bestimmungen haben relativ-zwingenden Charakter und kön- nen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gelten als wohlerworbene Rechte und können dem Destinatär nicht entzogen werden. Zwingend in vorliegender An- gelegenheit ist jedoch nur das grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit, das Recht auf die nach Massgabe von Artikel 331 b OR zu berechnende Summe eigener Beiträge und auf eine sich im Rahmen dieser Bestimmung bewegende Freizügigkeitsskala zur Berechnung der Arbeitgeberbeiträge. Grundsätzlich ergibt sich indes aus dem Gesetz kein wertmässiger Anspruch und somit kein wohlerworbenes Recht auf die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen. -
Der im Reglement festgelegte Umfang wird nur dann zum wohlerworbenen Recht, wenn die bestehende Skala reglementarisch unabänderlich erklärt wird. Im weiteren können wohlerworbene Rechte in der Praxis dann entste- hen, wenn ihnen eine besondere Zusicherung zugrunde liegt, welche nach Treu und Glauben zu respektieren ist.
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Fachliteratur Aktivferien 92. Die Stelle für Altersfragen des Migros-Genossenschaftsbundes offeriert in einer 84seitigen Broschüre Ferien mit Schwerpunkten in Bildung, Kul- tur, Gesundheit, Sport usw., die besonders für aktive Senioren geeignet sind. Die Broschüre ist erhältlich bei der Stelle für Altersfragen, Migros-Genossenschafts- Bund, Postfach 266, 8031 Zürich, Telefon 01/27721 73. Beweggründe sozialen Handelns in Corporate ldentity und Öffentlichkeit. Tagungs-Magazin Nr. 3 des LAKO-Sozialforums Schweiz enthält Beiträge von 8 Autoren und 15 sozialen Institutionen über soziale und institutionelle Kommunika- tion. 64 Seiten A4. Fr. 29.—. LAKO, Schaffhauserstrasse 7, 8042 Zürich, Telefon 01/3634077. Gerheuser Frohmut W.: Die Wirkungen der beruflichen Vorsorge auf den Arbeitsmarkt. 121 Seiten. Fr. 38.—. 1991. Verlag Rüegger AG, Chur/Zürich. Scartazzini Gustavo: Les rapports de causalitä dans le droit suisse de la securite sociale. Das Werk gibt im ersten Teil einen Überblick über die Kausali- tätstheorien, untersucht im zweiten die Anwendung der Kausalitätsregeln in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und vermittelt im letz- ten Teil eine vergleichende Gesamtschau der zur Anwendung kommenden Kausali- tätstheorien in den verschiedenen Sozialversicherungen. Das Buch erscheint in der «Collection genevoise» im Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel und Frankfurt,
1991.404 Seiten. Fr. 74.—.
Le sport et les assurances sociales. Herausgegeben von Prof. Jean-Louis Duc, Leiter des Institut de recherches sur le droit de la responsabilitä civile et des assu- rances (IRAL) an der Universität Lausanne. Es werden Fragen der Unterstellung (Beitragspflicht), der versicherten Risiken und der Leistungen aller schweizeri- schen Sozialversicherungen dargestellt. 143 Seiten. Fr. 25.—. 1991. IRAL, Universi- tät Lausanne, 1015 Lausanne. (Das Buch enthält einen zweiten Teil mit Beiträgen aus einem Kolloquium über «Juristische Aspekte des Dopingproblems».) Tschudi Hans Peter: Bestätigung der Drei-Säulen-Konzeption. Schweizeri- sche Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 6/1991, S.281-290. Verlag Stämpfli, Bern.
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M itteilunuen Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1991 Im Jahre 1991 haben die Kantone 1637,7 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 204,1 Mio Franken oder 14,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Diese Mehrkosten in einem Jahr, in dem es keine Rentenerhöhung gab, widerspiegeln die wachsenden Kosten im Pflegebereich, bei den Krankenkas- senprämien wie auch bei den Mietzinsen. Von den Gesamtausgaben entfielen 1278,9 Mio Franken (+ 13,7 Prozent) auf die EL zur AHV und 358,8 Mio Franken (+ 16,0 Prozent) auf die EL zur IV. Der Bund hat an die Ausgaben einen Gesamtbetrag von 371,3 Mio Franken (22,7 Prozent) geleistet. Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken
Jahr Gesamtausgaben Anteil Bund -- - Anteil Kantone
1987 1057,6 249,3 808,3 1988 1153,0 273,2 879,8 1989 1243,4 293,2 950,2 1990 1433,6 328,5 1105,1 1991 1637,7 371,3 1266,4
Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im vierten Quartal 1991 Sonderschulen Bern: Brandschutzmassnahmen für das Heilpädagogische Schulheim Weissen- heim. 25536 Franken. Deitingen SO: Umbau des Erdgeschosses im Kinderheim «St. Ursula». 109000 Franken. Scharans GR: Verschiedene Umbauten im Kinderheim «Gott hilft». 118463 Franken. Sursee LU: Um- und Erweiterungsbau des Schulhauses «Alt-St. Georg» für die Heilpädagogische Sonderschule. 140 000 Franken.
Eingliederungsstätten Chäteauneuf VS: Erwerb einer Halle und Einrichtung einer Ausbildungsstätte durch das Office romand d'intügration professionnelle pour handicaps (ORIPH).
766382 Franken.
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Valens GR: Errichtung einer Abteilung für Arbeitserprobung in der Klinik Valens.
195436 Franken.
c. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Bärau BE: Neubau einer Lagerhalle für die geschützten Werkstätten Bärau.
109000 Franken.
Bern: Einrichtung der Liegenschaft Muristrasse 36 als Wohnheim/Aussenwohn- gruppe für Drogenabhängige durch die Stiftung Hilfe zum Leben, Christliche Le- bensgemeinschaft für Drogenkranke. 290000 Franken. Biel-Benken BL: Umbau und Sanierung der Aussenstation «Spitalhof» des Werk- stätten- und Wohnzentrums Basel «Milchsuppe». 1870000 Franken. Brig VS: Erwerb von zwei Wohnungen für das «Foyer Kapuziner» zur Unterbrin- gung von psychisch Behinderten. 332 051 Franken. Bubikon ZH: Bauliche und energetische Sanierung der Altbauten von Wohnheim und Werkstätte des Heims «zur Platte)). 2000000 Franken. Bülach ZH: Bereitstellung eines Wohnheimes mit Beschäftigung im «Sechtbach- haus» durch die Schweizerische Multiple-Sklerose-Gesellschaft. 1300000 Franken. Cheseaux VD: Erneuerung der Werkstätten der «Fondation de Vernand». 167000 Franken. Chur GR: Sanierung der Kantonalen psychiatrischen Klinik «Waldhaus» und Er- stellung eines Wohnheims für psychisch Behinderte mit Beschäftigungsplätzen.
3 500 000 Franken.
Dornach SO: Erwerb und Ausbau der Liegenschaft Benedikt-Hugi-Weg 8 als Ta- gesstätte für geistig Behinderte durch die Appollonia-Stiftung, Dornach. 610000 Franken. Echichens VD: Erweiterung und Erneuerung der Institution «La Citö Radieuse» (Erhöhung der Wohnheimplätze um 14 auf 47, neue Werkstätten für 60 Behinderte, eine Therapieabteilung für alle). 5 058 000 Franken. Elfingen AG: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft an der Dorfstrasse 20 zur Unterbringung einer therapeutischen Wohngemeinschaft für Methadonbezüger mit vorläufig 6, später (2. Etappe) 9 Plätzen. 300 000 Franken. Gwatt-Thun BE: Bauliche Massnahmen im Landhaus der Reformierten Heimstätte Gwatt. 230 854 Franken. Madiswil BE: Erweiterung der Werkstätten für Behinderte. 880000 Franken. Muttenz BL: Bereitstellung von langfristig (bis 2018) gemieteten Räumen zur Un- terbringung eines Wohn- und Beschäftigungsheims mit 8 bis 10 Plätzen für Mehr- fachbehinderte. 819000 Franken. Neu St. Johann SG: Erweiterung des Industriegebäudes «Auhof» für das Heilpäd- agogische Zentrum Johanneum. 1 877 000 Franken. Neu St. Johann SG: Sanierung der bestehenden Bauten des «Auhofes» im Heil- pädagogischen Zentrum Johanneum. 338000 Franken. Reinach BL: Erwerb der Liegenschaft Gstadstrasse 38 zur Erweiterung des beste- henden Wohnheimes für Drogengeschädigte des Vereins Guttempler. 322 500 Franken.
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Romanshorn TG: Kauf der bisher gemieteten Werkstatträume im Gewerbezentrum Hofstrasse durch den Verein «Brüggli», Werkstätten für Behinderte. 3712500 Franken. St. Gallen: Umbau von Haus 1 des Heims für Behinderte «Sonnenhalde», zweite Etappe. 720000 Franken. Stalden-Sarnen 0W: Umbau und Aussenrenovation des Ferienhauses Sommerau der Gloria-Stiftung, Sachseln. 159 534 Franken. Sursee LU: Neubau einer unterirdischen Lagerhalle und Aussensanierung der be- stehenden Bauten des Arbeitszentrums Brändi mit Wohnheim an der Münster- strasse 20. 576 000 Franken. Wald ZH: Errichtung eines Wohnheimes (24 Plätze) mit Beschäftigungsstätte (35 Plätze) für geistig und mehrfachbehinderte Erwachsene durch die Stiftung WABE, Behindertenzentrum Wald. 3 082 000 Franken. Waldkirch SG: Aus- und Umbau des Männerheimes «Hasenberg» für vorwiegend psychisch Behinderte durch die Genossenschaft Sozialwerke der Heilsarmee.
5 435 000 Franken.
Waikringen BE: Errichtung des Wohnheimes mit Arbeits- und Beschäftigungsplät- zen Rüttihubelbad für 24 Behinderte. 3 324 000 Franken. Wattenwil BE: Ausbau der Wohngemeinschaft Mettleneggen für 14 Psychischbe- hinderte durch die Stiftung Christliche Lebenshilfe Mettleneggen. 1000000 Franken. Zollikon ZH: Umbau der Werkstube der Stiftung zur Förderung geistig Invalider, Zürich. 215000 Franken. Zürich: Neubau eines Wohnheimes mit Begegnungszentrum an der Glattlistrasse durch den Verein Wohnstätten Zwyssigstrasse, Zürich, 4 590 000 Franken.
LAKO-Forums-Veranstaltung über praktisches Sozialmarketing Das LAKO-Sozialforum Schweiz führt am 5./6. März 1992 ihre vierte Forums-Ver- anstaltung durch, welche dem Thema «Praktisches Sozialmarketing: Tun, was zu tun ist» gewidmet ist. Es richtet sich an Profis wie an Freiwillige, an Chefs wie an Beratende, an Projektverantwortliche wie an die Leute von der Sozialarbeitsfront. Ziel der Tagung ist es, diesen Fachleuten anhand von Beispielen aus der Praxis zu zeigen, wie die Dienstleistungen und Angebote von sozialen Institutionen gerade auch in Zeiten knapper Budgets wirkungsvoll «verkauft» werden können. Acht in- ternational anerkannte Fachleute vermitteln deutsch und französisch (mit Simul- tanübersetzung) ihr aktuelles Wissen. An den beiden Nachmittagen können die Teilnehmenden unter sechs Themen-Workshops sowie unter 15 Institutionen, die ihre Erfahrungen mit der Anwendung des Sozialmarketings präsentieren, aus- wählen. Die Veranstaltung findet am 5. und 6. März 1992, jeweils von 9 bis 17.30 Uhr in den Räumen der Universität Zürich-Irchel, Winterthurerstrasse 190, 8057 Zürich, statt. Nähere Informationen bei der LAKO, Sozialforum Schweiz, Schaffhauserstrasse 7,
8042 Zürich, Telefon 01/363 40 77.
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Neuorganisation der Ausgleichskasse Mineralia (SAMI, Nr. 96) Die Leiterin der Ausgleichskasse Mineralia, Luise Baur, ist Ende Januar 1992 alters- halber zurückgetreten. Zu ihrem Nachfolger wählte der Kassenvorstand den Leiter der Ausgleichskasse Metall (Nr. 99), Theo Koch. Er führt die Kassen 96 und 99 seit dem 1. Februar 1992 in Personalunion. Die neue Adresse der Ausgleichskasse Mineralia lautet: Seestrasse 105, Postfach,
8027 Zürich.
Personelles Ausgleichskasse Horlogerie GeorgesArber, Leiter der Zweigstellen 51.1 und 51.2 der Ausgleichskasse Horloge- ne, ist Ende 1991 in den Ruhestand getreten. Seine Nachfolge hat im Januar 1992 Andr6 Ta///ardangetreten. Der Leiter der Zweigstellen 51.5, 51.6 und 51.7, Ren6 Grosjean, ist ebenfalls Ende
1991 zurückgetreten. An seine Stelle trat zu Jahresanfang Yvan Kohler.
Dr. Germain Bouverat ist als Chef der Zentralstelle für Familienf ragen zurückgetreten Nach über 35 Jahren verliess Herr Bouverat Ende Januar das BSV. Sein Name ist eng mit der schweizerischen Familienpolitik verbunden, die er, wie kaum ein ande- rer, geprägt hat. Germain Bouverat wurde am 25. Oktober 1927 in Montet, einem kleinen Dorf der freiburgischen Broye, geboren. Seine Schul- und Studienzeit schloss er mit dem Er- werb des freiburgischen Anwaltspatentes und einer Dissertation ab. Am 1. Oktober 1956 trat Herr Bouverat in die ((Gruppe Familienschutz» des BSV ein, welche sich vorab mit dem Vollzug des Familienschutzartikels der Bundesverfas- sung und besonders mit den Familienzulagen in der Landwirtschaft befasste. Auf den 1. September 1977 wurde Herr Bouverat zum Chef der Sektion ernannt. Es ist sicher kein Zufalll, dass gut ein Jahr später der Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz erschien und damit eine rasche Entwicklung und Aktivierung der schweizerischen Familienpolitik begann. Hier seien nur die wichtigsten Stationen aufgezählt: - 1982 Publikation des Berichts der Arbeitsgruppe Familienbericht <(Familienpoli- tik in der Schweiz». - 1983 Konstituierung der parlamentarischen Gruppe für Familienpolitik. - 1984 Schaffung der «Koordinationsstelle für Familienfragen» in der Bundesver- waltung unter der Leitung von Herrn Bouverat. Diese Stelle wird bei Erlass und Revision von Bundesgesetzen konsultiert, welche im wesentlichen die Familie betreffen, gewährleistet die Koordination zwischen den Verwaltungseinheiten in familienpolitisch wichtigen Bereichen, baut eine Dokumentation auf, verbreitet die nötigen Informationen und stellt die Kontakte zu Universitätsinstitutionen und Forschern her.
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- 1987 Herausgabe des ersten Informationsbulletins «Familienfragen». Das Bulle- tin zeigt familienpolitische Zusammenhänge auf und schliesst mit seinem breiten Informationsangebot eine Lücke in der schweizerischen Familienpolitik. Es löste sofort ein sehr positives Echo aus. - 1987 Erscheinen der vom BSV unterstützten Studie über «Kinderkosten in der Schweiz» an der Universität Freiburg.
1988 Umwandlung der Sektion zur «Zentralstelle für Familienfragen», welcher
Herr Bouverat als Abteilungschef vorstand.
1989 Einsetzung der Arbeitsgruppe Kindsmisshandlung, die von Herrn Bouverat
präsidiert wurde und mit ihrem Schlussbericht erstmals das Phänomen der Kindsmisshandlung in der Schweiz gesamthaft untersucht hat und Massnahmen vorschlagen wird. - 1991 Publikation des Buches «Familien in der Schweiz», welches Herr Bouverat anlässlich der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft angeregt hatte. Während seiner ganzen Tätigkeit hat Herr Bouverat immer enge Kontakte zu den Vollzugsorganen im Bereich der Familienzulagen und zu den schweizerischen Fa- milienorganisationen gepflegt. Er setzte sich auch stets für eine finanzielle Unter- stützung von neuen Dachverbänden durch den Bund ein. Seine umfassenden Kenntnisse im Bereich der gesamten Familienpolitik des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und von privaten Organisationen machte er durch eine rege Vortrags- tätigkeit und das Verfassen von zahlreichen Beiträgen und Artikeln einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich. Ein besonderes Anliegen war Herrn Bouverat stets die Familienpolitik auf interna- tionaler Ebene. Dabei verbanden ihn auch zahlreiche freundschaftliche Beziehun- gen mit Verantwortlichen der Familienpolitik im Ausland. - Seit 1960 Mitarbeit bei der Europäischen Familienministerkonferenz und später Kontaktbeamter der Schweiz. Diese Tätigkeit schloss er im Oktober 1991 mit der erfolgreichen Vorbereitung und Durchführung der 22. Konferenz in Luzern ab. - Mitglied des Lenkungsausschusses für Sozialpolitik (CDPS) des Europarates. - Mitglied des Direktionskomitees und des Generalrats der Internationalen Union der Familienorganisationen (UIOF) und seit 1990 Präsident der Europäischen Region der UIOF. Herrn Bouverats Tun zeichnete sich immer durch Verantwortungsbewusstsein und Gründlichkeit aus. Trotz grosser Detailkenntnisse verlor er nie den Blick fürs Ganze und für die Zusammenhänge. Kompetenz und Sachkenntnis verbanden sich stets mit dem nötigen Gespür für das Politische. Sein umfassendes Wissen um Entste- hungsgeschichte, Inhalt und Anwendung der Gesetze hinderte ihn nicht daran, stets nach gerechten, dem Einzelfall angepassten Lösungen zu suchen. Herr Bouverat tritt wohl als Chef der Zentralstelle zurück, nicht aber als unermüd- licher Verfechter einer Familienpolitik, die sich dafür einsetzt, dass allen Familien, unabhängig von ihrer Form und ihrer Lebensweise, die bestmöglichen Rahmenbe- dingungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die Entfaltung all ihrer Mitglieder bereitgestellt werden. Wir freuen uns deshalb, mit Herrn Bouverat unter anderem -
als Präsidenten der europäischen Region der UIOF auch weiterhin in Kontakt zu -
stehen. Für die weitere Zukunft, im Rahmen seines Wirkens für die Anliegen der Fa- milienpolitik wie auch im Kreise seiner eigenen Familie, wünschen wir Herrn Bou- verat alles Gute und hoffen, dass ihm seine Schaffenskraft noch lange erhalten bleibt. Jost Herzog
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Gerichtsentscheide AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 16. Oktober 1991 i.Sa. E. F.
Art. 30 Abs. 1, Art. 108 Abs. 20G. Eine per Telefax eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterschrift nicht.
Aus den Erwägungen des EVG: la. Eine an das EVG gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat nach Art.
108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG u.a. die Unterschrift des Beschwer-
deführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Unterschrift ist nach kon- stanter Rechtsprechung Gültigkeitsvoraussetzung (vgl. auch Gygi, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). Sie muss eigenhändig angebracht werden, nicht z.B. mit der Schreibmaschine. Auch eine fotokopierte Unter- schrift genügt nicht, weil sonst dem Missbrauch mittels Fotomontage Tür und Tor geöffnet wären (BGE 112 la 173 mit Hinweisen). Der Mangel der fehlen- den eigenhändigen Unterschrift kann bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ge- heilt werden, auf welche Möglichkeit die Rechtsmittelinstanz den Rechtsu- chenden aufmerksam machen muss. Eine Nachfristansetzung zur Verbesse- rung ist im Fall der fehlenden Unterschrift gemäss geltender Ordnung (Art.
108 Abs. 3OG) nichtmöglich (BGE 111 la 169; ZAK 1985 S. 529).
b. Das Telefax (sog. Fernkopieren) stellt eine Sonderform der Übermittlung ei- nes Schriftstückes dar, indem es mittels Telefonleitung vom Absender zum Emp- fänger geleitet und bei diesem wieder sichtbar gemacht wird (vgl. Schmid/in, Berner Kommentar, N 32 zu Art. 13 OR). Das Ergebnis ist das gleiche, wie wenn eine gewöhnliche Fotokopie auf normalem postalischem Weg transportiert wird; entscheidend ist, dass der Empfänger auch beim Einsatz des Telefax nach Abschluss des Ubermittlungsvorganges über eine Kopie eines Schriftstückes, versehen mit einer kopierten Unterschrift, und eben kein Original verfügt. Die in BGE 112 la 173 erwähnte Missbrauchsgefahr besteht beim Telefax in gleicher Weise wie bei der Fotokopie. Deshalb rechtfertigt es sich, die zur Fotokopie er- gangene Rechtsprechung sinngemäss auf die mit Telefax übermittelte Rechts- schrift anzuwenden. Eine per Telefax eingereichte (und nicht innert Rechtsmit- telfrist verbesserte) Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermag mangels eigen- händiger Unterschrift der gesetzlichen Formvorschrift nicht zu genügen.
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2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichts-
beschwerde per Telefax am 18. März 1991, dem letzten Tag der 30tägigen Be- schwerdefrist (Art. 106 Abs. 1 OG), eingereicht. Das Original der eigenhändig unterzeichneten Beschwerdefrist hat er der Post nach Ablauf der Beschwer- defrist am 21. März 1991 und somit verspätet übergeben. Wurde innert der ge- setzlichen Rechtsmittelfrist keine rechtsgültig unterzeichnete Verwaltungsge- richtsbeschwerde eingereicht, kann darauf nicht eingetreten werden.
IV. Hauspflege Urteil des EVG vom 30. September 1991 i.Sa. A . S.
Art. 14 Abs. 3 IVG, Art. 4 IVV in der ab 1.1.1990 gültigen Fassung. Für die Prüfung des zumutbaren Masses an familiärer Betreuung dürfen nicht nur rein quantitative Kriterien, wie die zeitliche, psychische und phy- sische Inanspruchnahme der Familie, herangezogen werden, sondern eine solche kann sich auch dadurch ergeben, dass von den Familien- mitgliedern die Durchführung zu Hause vernünftigerweise nicht ver- langt werden kann, weil die damit verbundenen Risiken eine zu hohe Belastung darstellen. Dies trifft bei medizinischen Heilanwendungen in aller Regel zu, da diese üblicherweise nur von Ärzten oder ausgebil- deten medizinischen Hilfspersonen durchgeführt werden können (Erw. 2d).
Die am 20. Januar 1986 geborene A.S. leidet an einer schweren Stoffwechsel- störung in Form einer kongenitalen intestinalen Lymphangiektasie, welche be- reits kurz nach der Geburt zu schwersten Gedeihstärungen, proteinverlierender Enteropathie, sekundärem Immunmangelsyndrom sowie zu verschiedenen Hämangiomen führte. Die IV verweigerte vorerst medizinische Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung, das Geburtsgebrechen der Versicherten sei nicht in der Liste im Anhang der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) enthalten. Das EVG hiess in der Folge eine Beschwerde des Vaters der Versicherten gut und wies die Verwaltung an, das Verfahren einer Anerkennung des Leidens als Ge- burtsgebrechen gemäss Art. 1 Satz 2 GgV in die Wege zu leiten. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1987 anerkannte die zuständige Ausgleichskasse hierauf den Anspruch auf medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsge- brechens Nr. 313. Am 13. Juli 1989 beantragte der Vater der Versicherten bei der IV die «Zuspre- chung einer Haushalthilfe in Form einer Entschädigung» mit der Begründung, damit seine Tochter am Leben bleibe, brauche sie alle fünf Tage Medikamente über Infusionen, die er selber stecken gelernt habe. Dadurch könne er die sonst notwendigen Fahrten ins Spital nach Bern auf ein Minimum bschränken. Die-
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ses Begehren wurde vom Sozialdienst der Kinderklinik in einer Eingabe vom 28Juli 1989 an die 1V-Kommission unterstützt. Auf die nachträglich gestellte Frage der 1V-Kommission, ob nichtz.B. eine Gemeindekrankenschwester diese Massnahmen ebensogut durchführen könnte, erklärte der Sozialdienst: «Das Spitalteam erachtet es als sinnvoll, dass der Vater als konstante Bezugsperson die Behandlung gut durchführen kann. Dies hat auch in den vergangenen Jahren sehr gut geklappt. Bei einem anfänglichen Versuch hatte sich nämlich gezeigt, dass sogar die Kinderärztin das Mädchen nicht stechen konnte. Für Gemeindeschwe- stern, welche noch weniger Erfahrung mit Kindern haben, wäre es sicher noch schwieriger. Das Stechen ist schwierig, weil die feinen Venen des kleinen Mäd- chens schwer zu treffen sind. Es ist u.E. nicht zumutbar für das Kind, dass immer wieder jemand anderes an ihm herumpräbelt, zumal die Behandlung alle fünf Tage erfolgen muss.)> Auf Anfrage der 1V-Kommission kam das BSV zum Schluss, der Pflegeauf- wand für A.S. werde durch das Gebrechen nicht in unzumutbarer Weise er- höht. Dies könne aus der Tatsache geschlossen werden, dass von der IV keine Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige erbracht würden. Die von den Eltern ihrem Kind gewährte, alle fünf Tage wiederkehrende medizinische Betreuung sei somit «auch ohne Unterstützung der IV noch zumutbar>). Die Tatsache, dass die fragliche Pflegeleistung (Stecken und Oberwachen der Infusion) üblicher- weise von ausgebildetem Pflegepersonal erbracht werde, genüge für sich al- leine nicht, um einen Anspruch auf Leistungen zu begründen, denn es fehle hierfür am Element der Unzumutbarkeit. Die Ausgleichskasse lehnte das Be- gehren dementsprechend mit Verfügung vom 13. Februar 1990 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehärde mit Entscheid vom 8. Juni 1990 ab. Der Vater des Mädchens führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, «für die in Hauspflege durchgeführten medizinischen Massnahmen (Infusion) ein Beitrag von Fr. 38.— pro Mal zuzusprechen». Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:
1 a. Nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a IVG umfassen die von der IV gestützt auf Art. 12
IVG oder (wie hier) Art. 13 IVG übernommenen medizinischen Eingliede- rungsmassnahmen die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anord- nung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorge- nommen wird. Beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege ist auf den Vorschlag des behandelnden Arztes und auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherten in billiger Weise Rück- sicht zu nehmen. Zusätzliche Kosten, die aus der Hauspflege entstehen, kön- nen ganz oder teilweise von der Versicherung übernommen werden (Art. 14 Abs. 3 IVG). b. Der gestützt auf Art. 14 Abs. 3 IVG erlassene Art. 4 IVV lautete in der bis 31. Dezember 1989 gültig gewesenen Fassung:
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«Werden medizinische Massnahmen in Hauspflege durchgeführt, so vergütet die Versicherung angemessene Aufwendungen für Pflegepersonal.» Nach der gestützt auf diese Verordnungsbestimmung ergangenen Rechtspre- chung des EVG werden Eltern nicht als Pflegepersonal bzw. medizinische Hilfspersonen anerkannt. Die von ihnen erbrachten Pflegehandlungen galten deshalb nicht als medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV (unveröf- fentlichte Urteile B. vom 14. September 1983 und B. vom 23. Oktober 1984). 2a. Art. 4 IVV erhielt nach der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Revision folgenden neuen Wortlaut, der. (vgl. BG 111 V 216 = ZAK 1986 S.179 Erw.
1 b) intertemporalrechtlich auch im vorliegenden Fall Anwendung findet:
«Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen in Hauspflege eine inten- sive Betreuung, die das zumutbare Mass an familiärer Betreuung übersteigt, richtet die Versicherung angemessene Entschädigungen aus.» Inder 1V-Mitteilung Nr. 287 vom 15. Mai 1989 (Rz 1872) und ebenso in ZAK
1989 S.428 hat das BSV bezüglich der Revision von Art. 4 IVV u.a. festgehal-
ten, dass die IV Kosten, die bei Hauspflege zusätzlich zu den medizinischen Massnahmen entstehen, ganz oder teilweise übernehmen könne. Die Be- schränkung nach dem früheren Wortlaut von Art. 4 IVV auf Anwendungen für Pflegepersonal (worunter nach der bisherigen Praxis ausschliesslich medizini- sche Hilfspersonen verstanden wurden) sei aufzuheben, da die Erfahrung ge- zeigt habe, dass bei der Durchführung medizinischer Massnahmen in Haus- pflege Betreuungsaufwand entstehen könne, der das zumutbare Mass an fami- liärer Eigenleistung weit übersteigt. Unter diesen Umständen könne es dienlich sein, zur Entlastung auch Personen einzusetzen (bzw. die dadurch entstande- nen Kosten zu übernehmen), die nicht dem Krankenpflegeberuf angehören, wie z.B. Haushilfepersonal). Bei der Bemessung der Entschädigung nach Art.
14 Abs. 3 IVG würden daher inskünftig auch Dienstleistungen berücksichtigt,
die nicht von eigentlichem Krankenpflegepersonal erbracht werden, gegebe- nenfalls unter Einbezug von Familienangehörigen, wobei der Betreuungsauf- wand, der bereits durch allfällige Hilflosenentschädigungen bzw. Beiträge an hilflose Minderjährige abgegolten ist, ausser Betracht falle. Die Leistungen nach Art. 14 Abs. 3 IVG bezögen sich daher nur auf den Mehraufwand, der wegen der Durchführung medizinischer Massnahmen entsteht. Das Bundes- amt ging hierbei davon aus, dass diese erweiterte Kostenübernahme eine Ver- minderung der Hospitalisierungen erwarten lasse. b. In seiner Vernehmlassung bringt das BSV, soweit wesentlich, vor: «Der Beizug von Art. 14 Abs. 3 IVG als gesetzliche Grundlage für die Entschädi- gung sehr aufwendiger Hauspflege drängte sich unserem Amt angesichts der ver- gleichsweise z.T. enormen Aufwendungen, die von den betroffenen Familien ge- macht werden müssen, auf. Eine entsprechende Änderung des Art. 4 IVV trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Der ergänzte Wortlaut sieht die Ausrichtung einer ange- messenen Entschädigung in Fällen vor, wo medizinische Massnahmen der IV zu- hause erbracht werden, allerdings nur dann, wenn das zumutbare Mass an fami- liärer Betreuung überstiegen wird. Diese Einschränkung kann als Ausfluss eines ge- nerell in der IV herrschenden, leistungsbeschränkenden Prinzips erachtet werden.
88 ZAK 2/1992
Es kann nicht Sache dieser Versicherung sein, allen Mehraufwand oder Einkom- mensausfall zu entschädigen, der durch das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, sei es bei einem Leistungsansprecher selber (<unmittelbare> Behinderung), sei es bei einer durch ihn betreuten Person (<mittelbare> Behinderung>, anfällt. Die von dieser Versicherung zu leistenden Entschädigungen müssten sonst ein nicht mehr tragbares Ausmass annehmen. Das gilt umso mehr, wenn zudem noch, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, Erwerbsausfälle entschädigt werden müssten. Dies ist im übrigen bei den Eingliederungsmassnahmen nur im Rahmen von Taggeldzahlungen an <unmittelbar> Behinderte gesetztlich vorgesehen, was die Beschwerdeführer offenbar verkennen.» Streitig ist indes aufgrund des Beschwerdeantrags vorliegend einzig, ob die alle fünf Tage durchzuführende Applikation der erwähnten medizinischen Vor- kehr eine intensive Betreuung ist, welche das zumutbare Mass an familiärer Betreuung übersteigt. In rechtlicher Hinsicht beschlägt dies die Frage, ob die in jedem Fall bestehende Selbsteingliederungslast (soweit sie vom Versicher- ten oder seiner Umgebung vernünftigerweise gefordert werden kann) diesen Leistungsanspruch für eine in Hauspflege durchgeführte medizinische Mass- nahme gegenüber der IV ausschliesst (BG E 113 V 28 = ZAK 1987 S. 428 Erw. 4a mit Hinweisen). Dabei steht fest, dass Art. 14 Abs. 3 letzter Satz IVG in Ver- bindung mit Art. 4 IVV einen Rechtsanspruch auf medizinische Hauspflegelei- stungen begründet, und nicht nur eine blosse Ermessensleistung darstellt. Entgegen der Auffassung des BSV können für die Prüfung der Unzumut- barkeit nicht nur rein quantitative Kriterien, wie die zeitliche, psychische und physische Inanspruchnahme der Familie, herangezogen werden, sondern eine solche kann sich auch dadurch ergeben, dass von den Familienmitgliedern die Durchführung zu Hause vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, weil die damit verbundenen Risiken eine zu hohe Belastung darstellen. Dies trifft insbesondere bei medizinischen Heilanwendungen in aller Regel zu, da diese üblicherweise nur von Ärzten oder ausgebildetem medizinischem Hilfspersonal durchgeführt werden können. Wäre, wie das BSV meint, Familienangehörigen die Applikation medizinischer Vorkehren, wie hier das Setzen von Infusionen, generell zumutbar, so hiesse dies nichts anderes, als dass die Durchführung einer solchen Massnahme durch medizinisches Fachpersonal, sei es in einem Spital oder durch einen praktizierenden Arzt, nicht als einfache und zweckmäs- sige Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG gelten könnte. Dass dem nicht so ist, stellt selbst das BSV nicht in Abrede, könnte die Beschwerdeführerin doch fraglos die Übernahme dieser medizinischen Vorkehr durch die IV bean- spruchen, wenn diese durch den Kinderarzt oder in der Kinderklinik vorgenom- men würde. Der Sozialdienst der Kinderklinik hat in seinem Schreiben vom 6. September
1989 darauf hingewiesen, dass das Stechen wegen der kleinen Venen des
Mädchens schwierig sei. Eine solche medizinische Massnahme aber, die übli- cherweise nur durch einen Arzt bzw. eine medizinische Hilfsperson appliziert wird, kann vernünftigerweise nicht mehr als zumutbare Form familiärer Betreu- ung im Sinne von Art. 4 IVV betrachtet werden. Das Mass an objektiv zumut-
ZAK2/1992 89
barer Selbsteingliederung ist hier überschritten. Der Umstand, dass der Vater der Versicherten diese Vorkehr selber durchführt, kann daher nicht zum Anlass genommen werden, die IV von der Leistungspflicht für diese notwendige me- dizinische Massnahme, welche in Hauspflege durchgeführt wird, zu befreien. Entgegen der Auffassung des BSV betrifft dieser Anspruch weder die Abgel- tung von Betreuungsaufwand noch den Ersatz von Erwerbsausfall.
3. Die Beschwerdeführerin hat somit grundsätzlich Anspruch auf eine Ent-
schädigung in Höhe der Kosten für die alle fünf Tage notwendige Medikamen- ten-Infusion. Es wird Sache der Verwaltung sein, nach Konsultation des BSV (vgl. Rz 1872 in fine der 1V-Mitteilung Nr. 287), über den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht zu befinden.
IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 15. Oktober 1991 i.Sa. C. K.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfal- les anzunehmen, dass sich der Versicherte als Gesunder voraussicht- lich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist darauf abzustellen, auch wenn er an sich besser ent- löhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (Bestätigung der Rechtspre- chung; Erw. 4a). Im vorliegenden Fall wird nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst ab- gestellt, weil das Einkommen weit unterdurchschnittlich, nicht exi- stenzsichernd war und der Versicherte über kein Vermögen mehr ver- fügte (Erw. 4b).
Der 1933 geborene C.K., von Beruf Kaufmann (business consultant), leidet seit 1981 an einer anorektalen Fistel- und Abszesskrankheit, welche in den Jahren 1981 und 1982 mehrfach chirurgisch behandelt wurde. Seit 1984 we- gen Stuhlinkontinenz nicht mehr erwerbstätig, meldete er sich am 24. Septem- ber 1986 bei der IV zum Rentenbezug an. Die 1V-Kommission zog die Akten einer privaten Versicherung, insbesondere Gutachten des Dr.G., Chirurgie FM (vom 14. November 1984 und 19. November 1985), sowie des Dr.M., Chefarzt an einer chirurgischen Poliklinik (vom 19. Dezember 1984), bei, holte Auskünfte des Versicherten (vom 18. Dezember 1 987) ein und ordnete bei Dr.A., Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie am Universitätsspital X, eine Begutachtung an (Expertise vom 16. September 1987). Sodann beauftragte sie Dr. med. B., leitender Arzt eines Kantonsspitals, mit der Durchführung einer Sphinkterdruckmessung (Bericht vom 11 Januar 1988). Gestützt darauf sowie .
auf einen Ergänzungsbericht des Dr.A. (vom 17. Mai 1988) gelangte die IV- Kommission am 27. Mai 1988 zum Schluss, nach den medizinischen Abklärun- gen sei der Versicherte für eine mit Reisen in warme Länder verbundene Tätig-
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keit zu höchstens 20 Prozent und für andere Erwerbstätigkeiten, wie beispiels- weise als Übersetzer, zu maximal 10 Prozent arbeitsunfähig. Dementsprechend lehnte die zuständige Ausgleichskasse, nach Durchführung des Vorbescheid- verfahrens, das Rentengesuch ab (Verfügung vom 2. November 1988). Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte ein Gutach- ten des Dr. H., leitender Arzt einer Klinik für Viszeral- und Transplantationschi- rurgie, ins Recht legte, wies die kantonale Rekursbehörde ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 13. November 1989). Der Versicherte lasst Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm, in Aufhebung der vorinstanzlich bestätigten Verfügung, eine ganze Invalidenrente «zuzüglich allfälliger Nebenleistungen» zu gewähren; eventuell sei die Sache zur Aktenergänzung an die kantonale Rekursbehörde zurückzu- weisen. Die Ausgleichskasse verweist auf eine ablehnende Stellungnahme der IV- Kommission. Das BSV trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde an. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi-
cherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 132 OG) 2a. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer ganzen IV-Rente «zuzüglich allfälliger Nebenleistungen». Was er unter diesen «Nebenleistun- gen» versteht, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer ist seit 1976 geschieden und kinderlos, weshalb er weder eine Ehepaar-Invali- denrente (Art. 33 IVG) noch eine Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 34 IVG) oder Kinderrenten (Art. 35 IVG) beanspruchen könnte. Insoweit er die Zuspre- chung von Ergänzungsleistungen oder einer Entschädigung für Hilflosigkeit beantragen will, kann darauf mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegen- standes (vgl. BGE 110V 51 = ZAK 1985 S.53 Erw. 3b mit Hinweisen) nicht eingetreten werden. b. Die Ausgleichskasse hat das Rentenbegehren mit der Begründung abge- wiesen, nach den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit, die mit Reisen in warme Länder verbunden ist, im Umfange von höchstens 20 Prozent, für eine andere Tätigkeit, z.B. als Übersetzer, zu höch- stens 10 Prozent arbeitsunfähig. Die Verwaltung hat weder einen Einkom- mensvergleich durchgeführt noch den massgebenden Invaliditätsgrad ermit- telt, sondern lediglich auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in den «eingehen- den medizinischen Abklärungen» verwiesen. Ob sie mit diesem Vorgehen ihre
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aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 Abs. 1 BV) fliessende und in Art. 75 Abs. 3 IVV konkretisierte Begründungspflicht (BGE 104V 154f. = ZAK 1979 S.81; RKUV 1988 Nr. U 36 S.44f. Erw. 2) ver- letzt hat, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden. Denn nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine untere Instanz jedenfalls dann als geheilt, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhält, sich vor dem EVG zu äussern, und dieses sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Diese Voraussetzung trifft hier zu (Erw. 1), weshalb der Mangel praxisgemäss geheilt wäre. Die kantonale Rekursbehörde hat die vorliegend massgeblichen gesetzli- chen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1 bis IVG) sowie die Bemessung der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 lVG) zutreffend dargelegt. .
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV- Rente hat. Als hypothetisches Einkommen gilt das Einkommen, das der Versicherte er- zielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Massgebend für das Vali- deneinkommen ist, was der Versicherte als Gesunder tatsächlich erzielen würde, und nicht, was er bestenfalls verdienen könnte. Ist aufgrund der Um- stände des Einzelfalles anzunehmen, dass er sich als Gesunder voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügen würde, so ist dar- auf abzustellen, auch wenn er an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten hätte (unveröffentliche Urteile Sch. vom 29. August 1988, B. vom 26. April
1977 und F. vom 1. Februar 1973).
Aus den Steuerakten der Jahre 1975 bis 1983 ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer als international tätiger Kaufmann 1977/1978 Verluste in der Höhe von insgesamt 19777 Franken und 1982 kein Einkommen auswies. In den übrigen Jahren erzielte er Nettoeinkünfte von total 58000 Franken. Dar- aus resultiert zwischen 1975 und 1983 ein durchschnittliches Jahreseinkom- men von 6450 Franken, was einem mittleren Monatsverdienst von 540 Fran- ken entspricht. Nachdem er 1982 in Konkurs gefallen ist, verfügt er auch über kein Vermögen mehr, welches ihm erlauben würde, sich weiterhin mit einem weit unterdurchschnittlichen, nicht existenzsichernden Erwerbseinkommen zu begnügen. Für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens ist daher nicht auf den zuletzt erzielten Verdienst, sondern auf dasjenige Einkom- men abzustellen, das der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Unter Berücksichtigung der beruflichen Situation des Beschwerdeführers als Kaufmann mit langjähriger Berufserfahrung und sehr guten Kenntnissen der englischen, französischen und arabischen Sprache ist als durchschnittliches Valideneinkommen im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung (2. November 1 988) dasjenige der kaufmännischen Angestell- ten der zweiten Kategorie gemäss Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA zu-
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grundezulegen. Dieses belief sich 1988 im Dienstleistungssektor auf 4305 Franken, in Industrie und Gewerbe auf 4536 Franken und im Durchschnitt al- ler Wirtschaftszweige auf 4378 Franken monatlich (Lohn- und Gehaltserhe- bungen des BIGA vom Oktober 1988, Tabelle 17). Somit ist von einem Vali- deneinkommen des Beschwerdeführers von rund 4400 Franken auszugehen. Eine rentenbegründende Invalidität liegt nach dem Gesagten vor, wenn der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens im Jahre 1988 zu- mutbarerweise nicht mehr in der Lage war, ein Invalideneinkommen von min- destens 60 Prozent des für die Invaliditätsschätzung massgebenden Validen- einkommens, somit rund 2650 Franken monatlich, zu erzielen. 5a. Nach dem Bericht des Dr. H. vom Juni 1989 ist der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit unter Berücksichtigung der psychischen Komponente zu 80 Prozent eingeschränkt. Bei dieser Beurteilung ging der Spezialarzt je- doch aufgrund einer bloss kursorischen, lokalen Untersuchung davon aus, dass der Versicherte an einer totalen analen Inkontinenz leidet. Die dabei erho- benen Befunde «ganz ordentlicher willkürlicher Tonus» des Sphinkter bzw. «intakte Schliessmuskulatur feststellbar» sind allerdings mit der gestellten Dia- gnose nicht ohne weiteres vereinbar. Demgegenüber ist Dr. A., gestützt auf verschiedene Untersuchungsmethoden (u.a. klinische, radiologische und rek- toskopische Untersuche, Sphinkterdruckmessung) sowie auf mehrere, eine Totalinkontinenz klar widerlegende Indizien zum Schluss gelangt, dass der Be- schwerdeführer «mit Sicherheit nicht an einer kompletten Analinkontinenz» leidet. «Möglicherweise» liege bei ihm eine «zeitweilige» Teilinkontinenz (für Wind und dünnen Stuhl) vor, obwohl er den Anus über längere Zeit wasser- dicht verschlossen halten könne (Bericht vom 17. Mai 1988). Auf diese wider- spruchsfreie und schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und die darauf beruhende Schätzung der Arbeitsfähigkeit ist abzustellen. Die weiteren bei den Akten liegenden ärztlichen Atteste sind unbeachtlich, da sie teils auf der falschen Annahme einer vollständigen analen Inkontinenz, teils auf uner- heblichen medizinisch-theoretischen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit (Erw. 3c) beruhen. b. Nach den überzeugenden Ausführungen des Dr. A. verstärken weder Flug- reisen noch Aufenthalte in warmen Ländern eine Inkontinenz. Für die von ihm angenommene geringfügige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers in seinem angestammten Beruf als international tätiger Kauf- mann von 15 Prozent führt er einzig den erforderlichen, höheren Zeitaufwand für die anale Hygiene an. Für eine andere berufliche Tätigkeit, die nicht mit ausgedehnten Reisen verbunden ist, geht der Gutachter von einer noch gerin- geren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus (Bericht vom 17. Mai 1988). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszu- standes sowohl in seinem angestammten Beruf wie bei irgendeiner anderen, stationär zu verrichtenden Bürotätigkeit vom vermehrten Zeitaufwand für die -
Analhygiene abgesehen praktisch vollständig arbeitsfähig ist. Damit aber ist -
es ihm in Anbetracht des ausgewiesenen Gesundheitschadens möglich und
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zumutbar, mehr als 60 Prozent des Einkommens oder bezogen auf das Jahr -
1988— mehr als 2650 Franken (Erw. 4b in fine) zu verdienen, das er als Gesun- der erzielen könnte. c. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sollte die Inkontinenz tatsächlich so schwer sein, wie sie vom Beschwerdeführer empfunden wird, wäre er im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Schadenminderung (vgl. Art. 31 Abs. 2 IVG; BGE
113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen) gehalten, sich therapeutischen Vorkehren zu
unterziehen, soweit sie ihm nach dem Bericht des Dr. H. vom Juni 1989 zu- mutbar wären. Nach dem Gesagten lässt sich die vorinstanzlich bestätigte Ablehnungsverfü- gung nicht beanstanden.
IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 30. September 1991 i.Sa. L.C.
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Art. 4 IVG. Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis bei einer Neuanmeldung. Präzisierung der Recht- sprechung.
Aus den Erwägungen: 3a. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten glaubhaft ge- machte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsäch- lich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Inva- liditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfü- gung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An- dernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge- nügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die glei- che materielle Prüfungspflicht auch dem Richter (BGE 109V 115 = ZAK 1983 S.401 Erw. 2b). b. Im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches stellt sich un- ter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren
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lnvaliditätsbemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 27f. IVV). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen sei was je zur Anwendung einer andern -
Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Me- thode, Betätigungsvergleich) Anlass geben würde -‚ ergibt sich aus der Prü- fung, was der Versicherte bei den im übrigen unverändert gegebenen Um- -
ständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE
104 V 150 = ZAK 1979 S. 272 Erw. 3). Diese Grundsätze gelten auch bei der
Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren. Hier führen sie gegebenen- falls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesent- licher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkun- gen (oder der Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (vgl. BGE 105 V 30 mit Hinweisen = ZAK 1980 S.62), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Än- derungen eigetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung des Versicherten somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Er- werbsunfähigkeit (Art. 28 IVG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betäti- gung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich (Art. 5 Abs. 1 IVG) anderseits einander ablösen (BGE 113V 275 = ZAK 1988 S.249 Erw. la; BG 110V
285 = ZAK 1985 S.477 Erw. la).
4a. Im vorliegenden Fall lautet das Dispositiv der ersten unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Dezember 1988 dahin, dass dem Rentenbegehren «aus dem oben erwähnten Grunde>) nicht entsprochen wer- den könne. In der Verfügungsbegründung, auf die damit verwiesen wurde, ist im wesentlichen die für Nichterwerbstätige, insbesondere für Hausfrauen, massgebende spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27 IVV) festgehalten und ausgeführt worden, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte in ihrem Aufgabenbereich als Hausfrau nicht zu mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sei. Aus den Akten ergeben sich keine greifbaren An- haltspunkte für eine seither eingetretene, wesentliche Änderung ihrer persön- lichen, familiären, sozialen und ökonomischen Verhältnisse, die für den Zeit- punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 1990 nunmehr eine lnvaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommens- vergleiches für Erwerbstätige oder nach der gemischten Methode für Teiler- werbstätige begründen könnten. b. Die Verwaltung hat sich aufgrund dieser insoweit unveränderten Verhält- -
nisse und in der Annahme, die Statutfrage sei durch die unangefochten geblie- bene Ablehnungsverfügung vom 19. Dezember 1988 formell rechtskräftig ent- schieden in der angefochtenen Verfügung darauf beschränkt, die Invalidität -
der Beschwerdeführerin erneut nur als Hausfrau zu beurteilen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung
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immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109V 114 = ZAK 1983 S.401 Erw. 2a; BG 109V 264 = ZAK 1984 S.350 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausge- legt werden, dass die glaubhaft zu machende Anderung gerade jenes An- spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts- kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn der Versicherte zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge- samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub- würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Lei- stungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen. In diesem Sinne ist die in Erw. 3a wiedergegebene Rechtsprechung zu präzisieren. c. Die Beschwerdeführerin leidet an Coxarthrose beidseits, rechtsbetont, mit Periarthropathia coxae rechts bei Dysplasie und Beinlängendifferenz von 1,5 cm und an einem Lumbo-Vertebralsyndrom bei Ostechondrose L5/S1 und Status nach Diskushernienoperation 1968. Das Beschwerdebild besteht seit 1984 und hat sich zunehmend verschlech- tert. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich folglich seit der Verfügung vom 19. Dezember 1988 bis zur Verfügung vom 27. Juni 1990 diesbezüglich verän- dert. Das begründet nach dem eben Gesagten das Eintreten und die Pflicht der Verwaltung, das Neuanmeldungsgesuch allseitig zu prüfen.
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Von Monat zu Monat Am 7. Februar fand in Bern unter dem Vorsitz des BSV der 94. austausch :n'isc/u'/i den Ausgleichskassen und dem /35V statt. Im Vordergrund stand eine Orientierung über den Stand der EWR-Verhandlungen und der zehnten AHV-Revision sowie über die Rechtsstellung kroatischer und slowcni- seher Staatsangehöriger in der schweizerischen Sozialversicherung nach der Anerkennung dieser Länder. Im weitern wurden verschiedene Durchführungs- fragen behandelt, wie die Auswirkungen der Automatisation in den Kantonen auf das Steuermeldeverfahren, Vereinheitlichungsmöglichkeiten bei der Be- antwortung von Anfragen von Versicherungsgesellschaften bezüglich Lohn- summen von Arbeitgebern sowie der Anpassungsmechanismus für IV-Taggel- der während der Eingliederung. Diskutiert wurde auch eine Änderung in der Kassenzuständigkeit für Aufhebungsverfügung und Aktenaufbewahrung bei Erlöschen eines Leistungsanspruchs infolge Wegzug der anspruchsberechtig- ten Person ins Ausland. Die Kassenvertreter stimmten schliesslich der Einfüh- rung der neuen EO-Meldekarte auf den 1. Januar 1993 zu. Die Koni,nissjon des Nationa/rales für die Vorberatung der zehnten AllE- Rei'ision tagte am 14. Februar erneut. Sie führte die Detailberatung eines vor- gezogenen Bundesbeschlusses über soziale Verbesserungen im Rahmen der zehnten AHV-Revision durch. Dieser Beschluss enthält im wesentlichen: die Änderung der Rentenformel zugunsten finanziell Schwächerer, die Einfüh- rung der Hilflosenentschiidigung mittleren Grades für Altersrentner und die Erhöhung des Bundesbeitrages an die AHV von 17 auf 17,5 Prozent. Zwei Minderheitsanträge bezwecken zudem, auch die Vorschläge aus dem Entwurf des Bundesrates für eine Verbesserung der Altersrenten von geschiedenen Per- sonen sowie für die getrennte Auszahlung der Renten an Ehepaare in den Bundesbeschluss aufzunehmen. Siehe auch den Kurzhinweis Seite 110. Die Kommission setzte anschliessend die Detailberatung der übrigen Punkte der zehnten AHV-Revision fort, soweit diese nicht mit dem Splitting in Zu- sammenhang stehen. Sie beschloss, den Beitragssatz für Selbstiindigerwer- bende abweichend vorn Antrag des Bundesrates (8,4%) und vom Beschluss des Ständerates (7,8%)— auf 8,1 Prozent festzulegen. Die Kommission wird am 9. April über den von seinem Ausschuss erarbeite- ten Splitting-Bericht beraten und hierauf entscheiden, ob sie darauf eintreten oder am Ehepaarkonzept des Bundesrates festhalten will.
ZAK3/1992 97
Der Bundesrat hat am 26. Februar die Botschaft und den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge der Öffentlichkeit vorgestellt. Die wichtigsten Einzelheiten vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 114.
Perspektiven auf dem Gebiete der AHV- Leistungsgesuche bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Der Schweizerischen A usgleichskasse in Gen! (SA K), die mit der Zentralen Aus- gleichsstelle (ZAS) zusammen eine Organisationseinheit bildet, obliegt nach Ar- tikel 62 AHVG die Ausrichtung von Leistungen an im Ausland wohnende Perso- nen. Sie ist Durchführungsstelle Jür die freiwillige Versicherung der Ausland- schweizer einerseits sowie der zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Ausland anderseits. Vorab die zweite Aufgabe erfordert einen grossen Arbeitsaufwand, welcher zudem im Laufg der achtziger Jahre stark zugenommen hat und der sich bis zum Jahr 2005 weiter vermehren wird. Der Leiter der Sektion Statistik bei der ZAS, Jacek Micuta, erläutert iinfhlgenden Beitrag die Entit'icklung und die Per- spektiven bezüglich der Leistungsgesuche aus dem Ausland. Dabei bleiben die Auswirkungen eines alifälligen EWR-Beitritts der Schweiz ausser Betracht. Einleitung Bedingt durch die grosse Anzahl ausländischer Arbeitskräfte, die in der Schweiz tätig waren oder es heute noch sind, wird das Volumen der an auslän- dische Staatsangehörige auszuzahlenden AHV-Leistungen in den nächsten Jahren beträchtlich zunehmen: von 1388 Mio Franken im Jahre 1988 wird es auf 4212 Mio Franken im Jahre 2005 ansteigen, also auf das Dreifache (Dc- mographiebericht AHV des BFS)1 . Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wird von dieser Zunahme direkt betroffen. Arbeitsorganisatorisch (in- terne Organisation, Sprachen, Aktenumfang) fällt allerdings die Gliederung der Leistungsgesuche und Renten nach Staatsangehörigkeit der Ansprecher stärker ins Gewicht als die auszurichtenden Beträge. Ein interner, zuhanden der Leitung der ZAS/SAK 2 erstellter Bericht erläutert im Detail die zu erwar- tende, zukünftige Entwicklung der Leistungsgesuche bei der SAK. Der Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV (Dcniographie- bericht Al-IV), Bundesamt für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversi- cherung. 18. März 1988: siehe auch ZAK 1986S. 251. 2 Entwicklung der AHV-Leistungsgesuche hei der Schweizerischen Ausgleichskasse, Genf, Juli
1991, Juli 1990, Januar 1989.
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Ziel dieses Artikels ist nicht, das Problem in seinem ganzen, komplexen Aus- mass und seinen Konsequenzen darzulegen, sondern über die voraussehbare Entwicklung der AHV-Leistungsgesuche zu orientieren und dabei die wach- sende Bedeutung der aus dem Ausland stammenden Gesuche hervorzuheben.
Entwicklung der Aktivität bei der Schweizerischen Ausgleichskasse Die durch die SAK erbrachten Leistungen haben in den letzten 10 Jahren mas- siv zugenommen. Mehr als anderthalb Milliarden Franken in Rentenform wurden im Jahre 1990 durch die SAK ins Ausland ausbezahlt, davon ungefähr die Hälfte nach Italien, Von 1981 bis 1990 ist die jährlich ausbezahlte Renten- summe um 123 Prozent gestiegen (von 698 auf 1556 Mio Fr.) bei einer Erhö- hung der Rentenfälle um 65 Prozent (von 149 000 auf 246000). In der gleichen Zeitspanne haben die einmaligen Abfindungen, die Beitragsüberweisungen und -rückvergütungen frankenmässig um 357 Prozent (von 45 auf 203 Mio Fr.) und zahlenmässig um 290 Prozent (von 5900 auf 23 069) zugenommen. Die jährliche Anzahl der AHV-Leistungsgesuche ist um 154 Prozent gestiegen (von 13 482 auf 34 179). Diese Situation machte es notwendig, die zukünftige Entwicklung der Lei- stungsgesuche zahlenmässig zu bestimmen, unter besonderer Berücksichti- gung der Staatsangehörigkeit der Gesuchsteller, weil dieses Kriterium die Ar- beitsorganisation direkt beeinflusst. Die voraussichtliche Zunahme der Lei- stungsgesuche von 1990 bis 2005 bewegt sich, wie im folgenden dargelegt wird, um 81 Prozent (von 34 179 auf 62 000).
Schätzung der jährlich anfallenden AHV-Leistungsgesuche Die Aufzeichnungen im Zentralen Versichertenregister erlauben es, die Zahl der Versicherten zu ermitteln, die derzeit Beitragszahler sind oder es früher waren und deshalb Ansprüche (Renten, einmalige Abfindungen, Beitrags- überweisungen und -rückvergütungen) geltend machen werden. Auch wenn diese Angaben keine Schätzungen über die Höhe der geleisteten Beiträge ge- statten, vermitteln sie doch ein ziemlich genaues Bild über die zu erwartende Zahl der Leistungsansprecher und deren Staatszugehörigkeit. Schätzung der AHV-Gesuche aus dem Ausland Die SAK verfügt über detailliertes Zahlenmaterial bezüglich der pro Jahr bei ihr eintreffenden Leistungsgesuche. Damit lässt sich in Verbindung mit der Gesamtzahl der das AHV-Alter erreichenden Beitragszahler die Grössenord- nung der von ihr zu erwartenden Leistungsgesuche gut prognostizieren. Das dabei angewandte Modell schätzt für die Jahre 1981 bis 1990 global die für
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die Leistungszusprechungen ins Ausland massgebenden Faktoren (Sterblich- keit, Heirat, Rückkehr in den Heimatstaat, Einbürgerung) und überträgt sie auf die Gesamtzahl der Beitragszahler, die in den Jahren 1991 bis 2005 ins AHV-Alter eintreten. Wir beschränken uns auf die nachfolgende Tabelle, aus der die Anzahl der jährlichen Leistungsgesuche aus dem Ausland (effektiv und vorausgesagt) er- sichtlich ist.
AHV-Leistungsgesuche beider Schweizerischen Ausgleichskasse (in Schrägschrift: vorausgesagte Gesuche)
Jahr Italien Deutsch- Spanien Frank- Öster- Andere Total * Schweiz** Gesamt- d reich reich Län der Ausland Total
1981 8229 1 470 585 410 432 333 11 459 2023 13 482 1982 9522 1 652 767 672 518 447 13578 2 123 15701 1983 9895 1783 795 687 579 707 14446 2196 16642 1984 10059 1 978 1 008 776 646 948 15415 2506 17921 1985 13097 2254 1 481 945 872 1190 19839 2945 22784 1986 13838 2433 1 900 918 862 1 276 21 227 2346 24573 1987 15393 2627 2584 1 065 1 000 1114 23783 2967 26750 1988 17012 2955 2873 1 221 1103 1 217 26381 3295 29676 1988 17 758 3 048 3 602 1507 1 096 1 236 28 247 3 550 31 797 1990 18283 3388 4226 1 647 1 517 1 490 30551 3628 34 179
1991 18 654 3 750 4634 1 580 1 540 1 558 31 716 3 646 35 362 1992 20 285 4 331 5 059 1 642 1 820 1 793 34 930 3 683 38 613 1993 21 029 4 865 5 726 1 738 1 888 1 978 37 224 3 697 40 921 1994 22 027 5 379 6,181 1 894 2 151 2 276 40 008 3 728 43 736 1995 23961 5791 7127 1829 2214 2422 43344 3828 47172 1996 24104 6931 7602 1882 2242 2624 45385 3767 49152 1997 24 941 7 608 8 382 1 954 2 253 2 752 47 890 3 857 51 747 1998 25 786 8 183 9 157 1 996 2 144 2 858 50 124 3 799 53 923 1999 26604 9596 9116 2111 2095 3290 52812 3752 56564 2000 27648 10 676 9 373 2 196 2067 3 563 55 523 3 890 59 413 2001 27641 11246 9390 2385 2393 4307 57362 3867 61229 2002 27894 10690 9968 2442 2106 4333 57433 3842 6/275 2003 27 647 10 000 8 480 2 706 1 945 5 307 56 085 4 190 60 275 2004 28 135 9 051 7 712 2 916 2043 5 971 55 828 4 478 60 306 2005 27466 8 964 10 293 3061 1 945 5-501 57230 4641 L61 871
* AHV-Gesuche von im Ausland wohnenden Ausländern * * AHV-Gesuche von im Ausland wohnenden Schweizern (freiwillige Versicherung)
Es lässt sich feststellen, dass die mit Hilfe des Modells für die Zeitspanne von
1981 bis 1990 vorausgesagte Anzahl Gesuche sehr nahe bei jener der tatsächlich
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eingegangenen liegt; die folgende Tabelle zeigt die Abweichungen für die Ge- samtheit der Gesuche von Ausländern mit Wohnsitz im Ausland auf. Wir ha- ben jedoch berechtigte Gründe zu glauben, dass mit diesem Modell die Anzahl Gesuche längerfristig eher etwas unterschätzt wird.
Vergleich z ii'ischen den eingegangenen und den vorausgesagten Gesuchen 1981 1982 1983 1984 - 1985 1986 1987 1988 198919901
einge- gangen Ii 459 13578 14446 15415 19839 21 227 23783 26 381 28247 30551 voraus- gesagt 11516 12880 /3635 16 188 20539 22217 23856 26 187 27 996 29 910 Abwei- chulJ2i5% -5,00/. -5,60/. +5.0% +3,5% +4,7 0/o +0,3% -0,7% 0,9% 2.l%
Schätzung der AHV-Gesuche der inländischen Wohnbevölkerung Eine Schätzung der jährlichen AHV-Leistungsgesuche in der Schweiz (inlän- dische Wohnbevölkerung) kann aufgrund der schweizerischen demographi- schen Datensammlungen vorgenommen werden. Zu diesem Zweck haben wir die Tabelle der Wohnbevölkerung von 1980 bis 2040 des Haupt-Szenarios des demographischen Berichtes des BFS verwendet, indem wir die Anzahl Frauen und Männer, die jedes Jahr das AHV-Alter erreichen, berücksichtigten. Wir haben diese Zahlen mit denjenigen der in der Schweiz ausbezahlten Neurenten verglichen, basierend auf der Erhebung der neu im Zentralen Rentenregister aufgenommenen AHV-Renten der Jahre 1986, 1987, 1988 und 1989, und ha- ben dabei eine gute Übereinstimmung festgestellt. Ausser der Bestätigung des Zusammenhanges der demographischen Angaben und dem Bestand an Neurentnern vermittelt uns das Zentrale Rentenregister Aufschluss über den Heimatstaat. den Wohnsitz (Schweiz oder Ausland), das Geschlecht und die Rentenart (hauptsächlich einfache oder Ehepaar-Rente). Wir haben diese Aufteilung, die in der betreffenden Zeitspanne verhältnismäs- sig stabil erscheint, den demographischen Angaben gegenübergestellt, um den zukünftigen Bestand der Neurentner in der Schweiz sowie die Anzahl der Ge- suche (Ehepaar-Rente = 2 Renten = ein einziges Gesuch) zu errechnen. Letz- tere lässt sich sodann direkt mit den bei der SAK eingegangenen und voraus- gesagten Gesuchen vergleichen. Die nachfolgende graphische Darstellung vergleicht die Zahl der AHV-Lei- stungsgesuche der inländischen Wohnbevölkerung, die durch sämtliche Aus- gleichskassen der Schweiz (ohne SAK) behandelt werden, mit der Zahl der aus dem Ausland eingehenden und von der SAK zu behandelnden Gesuche.
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Vergleich zwischen den AH V- Gesuchen aus dem Inland und jenen aus dem Ausland
0 KANTONALE, EIDGENOSSISCHE UND X- SCHWEIZERISCHE AUSGLEICHSKASSE VERBANDS-AUSGLEICHSKASSEN
Schlussfolgerung Werden die AHV-Gesuche der inländischen Wohnbevölkerung mit den Gesu- chen aus dem Ausland verglichen, stellen wir fest, dass die letzteren weitaus stärker zunehmen werden als die Gesuche in der Schweiz. Im Jahre 1981 betrug der Anteil der Gesuche aus dem Ausland 25 Prozent im Jahr 1998 werden diese auf 50 Prozent ansteigen und mindestens bis zum Jahre 2005 auf diesem Niveau bleiben. Ah 1998 wird die Schweizerische Ausgleichskasse mehr neue A HV-Leislungs- gesuche zu verarbeiten haben als alle anderen Ausgleichskassen der Schweiz zu- sammen. Die SAK wird sich daher in den kommenden Jahren personell und technisch mit beträchtlichen Führungs-, Restrukturierungs- und Anpassungs- problemen konfrontiert sehen.
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Wie steht das Volk zur schweizerischen Altersvorsorge?
Die Vereinigung der verbandlich organisierten Vorsorgeeinrichtungen veran- lasste im Mai/Juni 1991 eine repräsentative Umfrage über das Dreisäulensy- stem unserer Altersvorsorge. In persönlichen Interviews wurden 841 Personen zwischen 18 und 65 Jahren in der Deutsch- und Welschschweiz zu folgenden Thernenbereichen befragt: Kenntnis und Beurteilung des Dreisäulenkonzepts. Image der Zweiten Säule. - Einschätzung der Pensionskassen. - Gegenüberstellung der Ersten und Zweiten Säule. - AHV-Volksinitiative. Die Umfrage brachte sehr gegensätzliche Meinungen zutage. Sie differieren generell zwischen den einzelnen Befragten, insbesondere aber zwischen den Gruppen Junge/Altere, Angestellte/Selbständigerwerbende, Deutschschwei- zer /Westschweizer. Ganz allgemein erweist sich jedoch das Image der Zweiten Säule und der Altersvorsorge gesarnthaft als weit besser, als aufgrund der Stimmung in den Medien und öffentlichen Gremien erwartet werden durfte. Wir geben im folgenden einige Ergebnisse der interessanten Studie wieder diese sind den von der AG für Wirtschafts-Publikationen herausgegebenen AWP-Nachrichten entnommen.
61 Prozent kennen das Dreisäulensystem
9 von 10 Befragten wissen, was die Erste Säule ist, und 8 von 10 können die
Zweite Säule richtig benennen. 2 von 3 Auskunftspersonen kennen die Dritte Säule. 61% aller Befragten kennen alle drei Säulen. Jede/r zweite stuft das Dreisäulensystem als gut (33%) oder sehr gut (161/o) ein. Nur gerade 3 Prozent beurteilen das Konzept als gar nicht gut. Die Jüngsten (18- bis 24jährig) stehen dem Dreisäulensystem am positivsten gegenüber. 25- bis 44jährige sind ver- hältnismässig kritischer. In der Westschweiz erachtet allerdings lediglich jede dritte Auskunftsperson das System als gut (8%), bzw. sehr gut (26%), während 42% diese Einrichtung als gegeben «erdulden». Die Pensionskassen Jede/r vierte nennt die finanzielle Sicherheit als hauptsächliche Stärke der Pen- sionskasse. 17% sehen in der Zweiten Säule eine ideale Ergänzung zur Ersten. 12% erachten den Sparzwang im Rahmen der beruflichen Vorsorge als gutes
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Mittel zur Altersvorsorge. 22% nennen als Schwäche der Zweiten Säule die mangelnde Freizügigkeit. 91/o sind der Ansicht, die Gelder der Zweiten Säule würden zu wenig gut rentierend angelegt. Die Westschweizer betrachten die Zweite Säule stärker als Ergänzung zur AHV und als Sparen. Die Pensionskassen sind ihnen häufiger zu teuer. Die fehlende Freizügigkeit stört sie hingegen weniger. 44% der Befragten wissen, dass es Zweck der Pensionskasse ist, den gewohn- ten Lebensstil weiterzuführen. 45% sind allerdings der irrigen Meinung, dass die Zweite Säule das Existenzminimum garantiere. Die Verwechslung der Zielsetzungen der Ersten und Zweiten Säule ist also weit verbreitet. Auffallend ist, dass vor allem Junge den Zweck der Zweiten Säule nicht richtig kennen. Mit zunehmendem Alter nimmt aber die Kenntnis über die Zweite Säule zu. Schlecht informierte Versicherte Von den 841 befragten Personen sind 493 in einer Pensionskasse. 141/o dieser Grundgesamtheit bezeichnen ihren Informationsstand über die Pensionskasse als sehr gut, 15% als sehr schlecht. Der Mittelwert liegt zwischen gut und mit- telmässig. Auffallend ist der Unterschied zwischen Deutsch- und Westschweiz. Die Romands sind nicht nur objektiv betrachtet schlechter informiert, sie be- urteilen ihren Informationsstand auch als signifikant schlechter als die Schweizer diesseits des Röstigrabens. Erwartungsgemäss sind Männer besser informiert als Frauen, ältere besser als junge. Wer schlecht oder mittelmässig informiert ist, begründet seinen mangelnden Wissensstand mit keinem Inter- esse (57%) oder zu wenig Information (33%). «Zu kompliziert» (10%) und «ist ja sowieso obligatorisch» (8%) sind weitere Gründe. Mit mehr Informa- tionen kann also nur einem Drittel geholfen werden. Von den Versicherten ha- ben 32% spontan Verbesserungsvorschläge zur Zweiten Säule aufgeführt. An der Spitze liegt die Forderung nach verbesserter Freizügigkeit (391/o), gefolgt von mehr Information, bessere Unterstützung (14%). 8 Prozent wünschen, dass bei der Nicht-Erreichung des Pensionierungsalters ihre Beiträge an Ange- hörige weitergegeben werden sollten. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von einzelnen Verbesserungsvorschlägen (Teuerungsausgleich, einheitliche Orga- nisation, Pensionierungsalter). Stellenwechsel und Zweite Säule «Angenommen, Sie würden die Stelle wechseln. Wie ausschlaggebend wären für Sie die Leistungen und Konditionen der Pensionskasse beim neuen Arbeit- geber, um die Stelle anzunehmen?» Für 14% der Pensionskassen-Versicherten sind die Leistungen und Konditionen der neuen Pensionskasse überhaupt nicht ausschlaggebend. Für 23% sind sie sehr ausschlaggebend. Auffallend ist hier wiederum der Unterschied zwischen Deutsch und Welsch: Für die
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Romands ist dies häufig weniger ausschlaggebend als für die Deutschschwei- zer. Und wiederum: Mit zunehmendem Alter nimmt die Bedeutung der Pen- sionskasse zu.
Das Gewicht der drei Säulen Die Pensionskassen-Versicherten wurden gebeten, in einem Balken, der den Gesamtbetrag des Geldes, das sie nach ihrer Pensionierung pro Monat zur Verfügung hätten, anteilsmässig auf die drei Säulen AHV, Pensionskasse und ihre persönlichen Ersparnisse aufzuzeichnen. Der Durchschnittswert beträgt für die AHV 42%, für die Pensionskasse 37% und für die Ersparnisse 21%. Somit kann auf eine recht grosse Zufriedenheit der Pensionskassen-Versicher- ten mit der heutigen Aufteilung der drei Vorsorgeeinrichtungen geschlossen werden. Auch hier fällt der regionale Unterschied wieder auf: Die Westschwei- zer wünschen sich eine stärkere Bedeutung der AHV (50%) als die Deutsch- schweizer (401/o). Interessant ist, dass in der Beurteilung zwischen jungen und älteren hier keine Differenzen bestehen. Sind die Jungen somit mit dem beste- henden System einverstanden?
Zustimmung, Zweifel und Ablehnung Allen Befragten wurden zwölf Aussagen vorgelesen, zu denen sie ihre Zustim- mung oder Ablehnung (von «voll und ganz» bis «überhaupt nicht») ausdrük- ken konnten. «In der Pensionskasse ist das Geld, Mittlere Zustimmung das ich einzahle, immer sicher» «Ich zweifle daran, dass ich jemals Geringste Zustimmung (etwas stär- eine AHV-Rente bekomme, wenn ich ker bei den Jungen) pensioniert bin» «Es gibt viele Pensionierte, die eine Wird von 50 1/o der Interviewten AHV-Rente erhalten, obwohl sie unterstützt (mehr von Deutsch- diese gar nicht nötig hätten» schweizern) «Die Regelung der Vorsorge ist Auf- Wird von jeder vierten Auskunftsper- gabe jedes Einzelnen» son als voll und ganz zutreffend be- zeichnet (mehr von Deutschschwei- zern und Selbständigerwerbenden) «Die Vorsorge ist in erster Linie Wird von jedem/jeder sechsten als Sache des Staates» richtig beurteilt (mehr von West- schweizern)
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«Die monatlichen Abzüge für die Wird von 50% bejaht (vermehrt von AHV sind zu hoch» den Welschschweizern) «Die monatlichen Abzüge für die Wird von 57% bejaht Pensionskasse sind zu hoch» «Die Beiträge an die AHV werden Dies befürchten 66% (besonders die in Zukunft massiv ansteigen» Jüngeren), nur etwa 25% rechnen nicht mit einer solchen Entwicklung «Die Unübersichtlichkeit des The- Dies bejahen 46% (vermehrt die Jün- mas Pensionskassen schreckt mich geren); 491/o verneinen es davon ab, mich auch nur soweit als nötig damit zu befassen» «Die Pensionskassen sollten ihren 60% stimmen zu, 32% lehnen ab Versicherten vermehrt Gelder für die Wohneigentumsförderung zur Ver- fügung stellen unter Inkaufnahme von kleineren Leistungen» «Ich wäre bereit, höhere Pensions- Dies lehnen 50% ab, 43% wären be- kassenbeiträge zu zahlen, wenn reit (insbesondere die Westschweizer dadurch die Hypotheken und die und die Angestellten) Mietzinse billiger würden» «Das Kapitaldeckungsverfahren Wird bejaht von 51%, wegen des Lei- (der Pensionskassen) ist dem Um- stungsprinzips, wogegen 45% das lageverfahren (der AHV) vorzu- Umlageverfahren der AHV bevorzu- ziehen» gen, da sie es für sozial gerechter halten «Die AHV sollte auf Kosten der Deutschschweiz: 541/o nein, 32% ja beruflichen Vorsorge ausgebaut wer- Welschschweiz: 45% ja, 38% nein den» (entsprechend der SP-Volks- initiative)
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Ergebnisse des XIII. Internationalen EURAG Kongresses -
«Die ältere Generation Europas» Mehr als 500 Delegierte aus 26 europäischen Ländern und aus Übersee sind vom 11. bis 14. Juni 1991 in Davos zusammengetroffen, um im Rahmen des Internationalen EURAG-Kongresses Resolutionen und Empfehlungen zur aktiven Partizipation der älteren Menschen in der Gesellschaft zu erarbeiten. Die ZAK hat im Dezemberheft des vergangenen Jahres bereits die am genann- ten Kongress von BSV-Direktor Walter Seiler gehaltene Eröffnungsansprache publiziert. Im folgenden geben wir die wichtigsten Ergebnisse des Kongresses wieder. Die drei Hauptgedanken, die aus den Arbeiten hervorgingen, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die These, wonach die älteren Menschen ausschliesslich der Vergangenheit zugewandt und nicht mehr in der Lage wären, Neues zu erlernen, wurde ebenso widerlegt wie die Meinung, sie hätten nur den Wunsch, sich zu er- holen und sich passiv am Leben zu erfreuen. Der Kongress hob auf be- - -
eindruckende Weise hervor, dass ein beträchtlicher Anteil der älteren Men- schen Aufgaben in der Familie, in der Nachbarschaft und in der Gemein- schaft übernehmen kann und will. Entgegen den gewohnten Tendenzen forderte man die Aufnahme von Ver- tretern der älteren Generation zur Mitarbeit in Gremien, die über deren Lebensbedingungen und andere wichtige Bereiche entscheiden (Umwelt- schutz, Friedenspolitik usw.); Es gab heftigen Widerstand gegen die weitverbreitete Meinung, wonach die älteren Menschen vor allem als eine hilfsbedürftige Gruppe gesehen werden; unbestritten gibt es einen notleidenden Anteil der älteren Genera- tion, deren Probleme nicht unterschätzt werden dürfen, jedoch ein grosser Teil der älteren Menschen könnte für nützliche und notwendige Funktio- nen gewonnen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür geschaffen wür- den. In diesem Bereich bleibt noch viel zu tun. Die Hauptforderung zielt darauf hin, dass den älteren Menschen grösstmög- liche Verantwortung in allen Bereichen des Gemeinschaftslebens zu garantie- ren und ihnen die direkte Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu er- möglichen sei, wenn es um Probleme geht, die sie betreffen. Innerhalb von Arbeitsgruppen wurden die einzelnen altersrelevanten Pro- blembereiche vertieft behandelt und daraus Schlussfolgerungen bzw. Empfeh-
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lungen abgeleitet. Unter den Teilnehmern waren nicht nur Professionelle Verantwortliche für Seniorenbetreuung und -institutionen, Sozialarbeiter, Mediziner und medizinisches Hilfspersonal. Politiker usw. --. sondern auch eine grosse Zahl von älteren Menschen, die sich aktiv an den Arbeitsgruppen beteiligten und damit ein Beispiel ihres wertvollen Beitrages in allen Lebensbe- reichen gaben.
Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe Die wichtigsten (von der Redaktion teilweise gekürzten) Schlussfolgerungen und Empfehlungen haben folgenden Wortla ut: Arbeitsgruppe 1: Die politische und sozialpolitische Einflussnahme Schaffung einer EURAG-Medienkommission zur Behandlung der The- menkreise: Medienpräsenz (mehr Sendezeiten, Mitgestaltung durch Senioren usw.). - Vergangenheitsbewältigung: Es soll das Gespräch zwischen Älteren und Jüngeren über unsere gemeinsame Vergangenheit und Zukunft verstärkt werden (in Schulen. Volkshochschulen u.a.). - Schaffung nationaler Medienkommissionen (unter Mitwirkung pensionier- ter Medienschaffender): Erfahrungsaustausch zwischen EURAG-Mit- gliedsländern. Gründung einer europäischen Projektgruppe, die sich mit den Konzepten der Mediengestaltung für ältere Menschen befasst (positive Darstellung der Senioren. Eurovisionssendungen). -- Vertretung der älteren Generation in den Vorständen der Sozialversiche- rungsträger , gemäss ihrem Bevölkerungsanteil. Eigene Ressorts für Altersfragen mit einem zuständigen Minister oder Staatssekretär.
Arbeitsgruppe -?.- Der ältere Mensch als Wirtschaftsfaktor Die EURAG soll auch in Zukunft eine individuelle Flexibilisierung der Al- tersgrenze fordern. Die Schaffung auch privater Wohn- Lind Pflegeheime ist auf mögliche posi- tive Auswirkungen auf Arbeitsmarkt, Handel und Industrie zu prüfen. Der internationale Austausch zu günstigen Bedingungen zwischen Älteren ist durch die EURAG und ihre Mitgliedsorganisationen zu fördern Lind a uszuwei ten.
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Arbeitsgruppe 3 a.- Der ältere Mensch im Berufsleben Die Gruppe hob vor allem hervor: - Das Recht auf Arbeit des älteren Menschen muss ohne Einschränkungen anerkannt und legalisiert werden. - Der ältere Arbeitnehmer muss bei gleicher Arbeit und gleicher Qualität sei- ner Arbeit die gleiche Entlöhnung erhalten. Er unterliegt freilich auch den gleichen Verpflichtungen wie jeder andere im Arbeitsprozess Stehende. Gruppe 3h: Die älteren Menschen in freiwilligen Tätigkeiten Die Gruppe hat vor allem empfohlen: - auf ein enges Zusammenwirken von Laien und Professionellen zu achten
- darauf hinzuwirken, dass die Regierungen und Organisationen Freiwilli- genarbeit als eine der besoldeten Arbeit gleichgestellte Tätigkeit anerkennen. Arbeitsgruppe 3 c.- Der ältere Mensch in Familie und Nachbarschaft Die Schlussfolgerungen der Gruppe standen unter dem Motto «Die Familie ist nicht verschwunden --sie entwickelt sich und wird sich noch weiter entwickeln». Einige der Empfehlungen der Gruppe: Neue Rollen mit vermehrt sozialem und kollektivem Charakter sind zu er- arbeiten: ältere Menschen werden lernen müssen, sich ihrer Kräfte bewusst zu werden und sie für das eigene Wohlbefinden und das der Gemeinschaft einzusetzen. - Vorzusehen ist die Schaffung einer pädagogischen Begleitung für nachbar- schaftliche Beziehungen, damit zwischen Ansässigen und Neuzuzügern ein besserer Austausch erreicht werden kann. A rbeii,sgruppc' 31. Der ältere Mensch im Bildungsbereich Die Gruppe erachtet es als wichtig, dass: das bestehende Angebot von Bildungsmöglichkeiten durch solche mit ver- mehrt aktivem Charakter ergänzt wird, die zum Mitmachen einladen. Bildungsinstitutionen einen Verzicht auf Altersbegrenzungen realisieren, damit ein freier Zugang für alte Menschen möglich wird. - Bildungsaktivitäten im Dienste zweier Ziele eingesetzt werden, und zwar einerseits das vorhandene Wissen zu erweitern und andererseits die Weiter- gabe des Wissens und der Erfahrung der älteren Menschen an die Jüngeren.
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- bei internationalen Organisationen (Europaparlament. EG. UNO) eine di- rekte Unterstützung von Bildungsprojekten angestrebt wird. EURAG-Mitgliedstaaten die geeigneten Mittel für Bildung im Alter bereit- stellen. Arbeitsgruppe 3 e.- Selbsthilfe der älteren Menschen Die Gruppe formulierte folgende Forderungen an die EURAG: Schaffung eines Ausschusses für Selbsthilfe- und Freiwilligen-Tätigkeit. Bildung einer Arbeitsgruppe beim nächsten EURAG-Kongress, welche die spezifischen Probleme der älteren Migranten in Europa bearbeitet. Schaffung einer Drehscheibe (Datenbank) für Informationen über Selbst- hilfegruppen aus allen Ländern. - Verstärkte Einsätze von Senioren als Referenten und Gruppenleiter bei zu- künftigen EURAG-Tagungen. Arbeitsgruppe 4.- Der ältere Mensch in seiner Bedeutung für die Jugend Einige der Empfehlungen der Gruppe: Es gilt, eine Initiative der älteren Bürger zu entwickeln, die Werte wie Ver- ständnis, Toleranz, Wertschätzung und Partnerschaft unterstreicht. Es gilt. die Vielfalt der Kräfte und Vorlieben in der älteren Bevölkerung zu berücksichtigen und dabei Wahlmöglichkeiten und nicht Betreuungsmo- delle für abhängige Gruppen hervorzuheben. - Es gilt dabei zu berücksichtigen: das Altern in den Entwicklungsländern; die grossen Unterschiede von einem Land, einer Kultur zur anderen; die ra- schen sozialen Veränderungen bei relativ starren Arbeits- und Familienmo- dellen; mangelnde Gleichberechtigung im Alter, besonders bei älteren Frauen; ein Abrücken von blossen Resolutionen und Beschlüssen zugun- sten von Aktionen und politischen Massnahmen.
Letzte Meldungen aus dem Nationalrat 2.3.1992: Bei der Beratung der parlamentarischen Initiative Fankhauser (ZAK
1991 5.446) fällte der Nationalrat mit 96 zu 89 Stimmen den Grundsatzent-
scheid zur Schaffung einer Bundes-Gesetzgebung über die Kinderzulagen. 4.3.1992: Bei der Beratung des Bundesbeschlusses über soziale Verbesserun- gen im Rahmen der zehnten AHV-Revision (s.S.97) war einzig die Verbesse- rung der Renten für geschiedene Frauen umstritten. Der Rat beschloss schliesslich, die Frage noch einmal an die vorberatende Kommission zurück- zuweisen, um den Beschluss in der letzten Sessionswoche zu Ende zu beraten.
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EWR und Ergänzungsleistungen; Ausnahme von der Exportverpflichtung Der eventuelle Beitritt der Schweiz zum EWR führt zur direkten Anwendung der EG-Verordnung Nr. 1408/71. Diese Verordnung gilt nach ihrem Artikel 4 Absatz 1 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der Sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen: Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Leistungen bei Invalidität einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, Leistungen bei Alter, Leistungen an Hinterbliebene, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Familienleistungen. Nach Artikel 4 Absatz 2 sind dabei allgemeine und besondere, auf Beiträgen beruhende wie auch beitragsfreie Systeme erfasst. Nach Artikel 10 Absatz 1 mussten bisher Geldleistungen bei diesen Risiken auch bei Wohnsitz des Be- rechtigten in einem anderen EG-Staat selbst dann ungekürzt gewährt werden, wenn das nationale Recht die Leistungsgewährung auf das Wohnland be- grenzt. Am 3. Dezember 1991 hat der EG-Rat (Arbeit und Soziale Angelegenheiten) eine neue Regelung beschlossen, die im Februar/März 1992 in Kraft tritt. Da- nach müssen gewisse beitragsunabhängige Sonderleistungen nicht exportiert werden, wenn - sie durch eine andere Gesetzgebung als die für echte Versicherungsleistun- gen geregelt werden, - sie in Anhang ha zur Verordnung aufgeführt sind (neuer Art. 10a Ziff. 1). - sie ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich in den Versicherungsfällen ge- währt werden, die den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h aufgeführ- ten Zweigen entsprechen, oder allein zum besonderen Schutz von Behinderten bestimmt sind (neuer Abs. 2a des Art. 4) und - der Bezug einer Rente (aus einem anderen EG-Staat) als Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung dem Bezug einer einheimischen Rente gleichgestellt ist (neuer Art. 10a Ziff. 3). Für die Schweiz bedeutet diese Neuregelung, dass die Ergänzungsleistungen bei einem EWR-Beitritt nicht exportiert werden müssen, wenn sie in den noch
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zu führenden Verhandlungen in Anhang ha der Verordnung eingetragen werden. Gestützt auf eine weitere Bestimmung (Art. 4 Abs. 2b) können künftig auch kantonale heitragsunabhängige Sonderleistungen durch Eintragung in einen eigenen Anhang (Anhang II Teil 111) Ion der Exporti'er pflic/itung ausgenon!- men werden. Dieser Anhang wird ebenfalls Gegenstand von Verhandlungen sein. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat hei den Kantonen Erkundi- gungen eingeholt über entsprechende kantonale Sonderleistungen, um diese in die inzwischen aufgenommenen Verhandlungen einbeziehen zu können.
Du rchfü h ru nasfraaen Auswirkungen der Anerkennung von Kroatien und Slowenien durch die Schweiz auf das schweizerisch- jugoslawische Sozialversicherungsabkommen' Nach der Anerkennung von Kroatien und Slowenien durch die Schweiz stellt sich die Frage nach der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dieser Länder in der schweizerischen Sozialversicherung. Nach Rücksprache mit dem Eidge- nössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten gilt vorläufig fol- gende Regelung. Im Rahmen des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkorn- mens werden Kroatien und Slowenien als Nachfolgestaaten von Jugoslawien behandelt. Dies hat zur Folge, dass die vertraglichen Beziehungen im Bereich der Sozialen Sicherheit vorderhand mit allen Teilen des früheren Jugoslawien fortgeführt werden. Kroatischen und slowenischen Staatsangehörigen können demnach bis auf weiteres die Vorteile des Abkommens mit Jugoslawien in der Fassung gemäss Zusatzabkommen vorn 9. Juli 1982 gewährt werden. Ihre Rechtsstellung richtet sich deshalb weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens.
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 182
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Parlamentarische Vorstösse
91.3381. Motion Zisyadis vom 25. November1991
betreffend die Rechte der chilenischen Rentner Nationalrat Zisyadis hat folgende Motion eingereicht: «Die politischen Flüchtlinge aus Chile, die in unserem Land das Rentenalter errei- chen, geraten in einer Zeit, in der Chile zur Demokratie zurückzufinden versucht, in ein Dilemma: Sollen sie in der Schweiz bleiben und eine oftmals durch eine Zu- -
satzrente ergänzte Rente beziehen, oder sollen sie in ihr Land zurückkehren, ohne -
über Mittel zu verfügen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können? Der Bundesrat wird eingeladen, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Chile in die Wege zu leiten, das die Fälle dieser benachteiligten Arbeitskräfte und Flücht- linge regelt.»
91.3428. Interpellation Theubet vom 13. Dezember1991
betreffend die Eingliederung in geschützten Werkstätten Nationalrat Theubet hat folgende Interpellation eingereicht: «Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG sieht in Artikel 73 vor, dass die Versicherung an die Errichtung von öffentlichen Anstalten und Werkstätten Bei- träge gewährt, die in <wesentlichem Umfang> Eingliederungsmassnahmen durch- führen. Artikel 100 der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV bestimmt, dass die geschützte Werkstätte <dauernd überwiegend Invalide> beschäftigen muss; diese Formulierung wird in Ziffer 1 des Kreisschreibens des Bundesamtes für So- zialversicherung BSV über die Betriebsbeiträge an Werkstätten für die Dauerbe- schäftigung Invalider wiederaufgenommen. Das Gesetz ist also weniger streng als die zwei anderen Texte. Nun erweist es sich aber in der Praxis als sehr positiv, Strukturen anzubieten, die es erlauben, unter dem gleichen Dach geschützte Werkstätten und Werkstätten für die Beschäftigung Arbeitsloser zusammenzufassen. In den kleineren Kantonen, in de- nen es nur eine beschränkte Zahl von betroffenen Personen gibt, ist eine solche Lö- sung überdies wirtschaftlich interessant. Ist der Bundesrat bereit, seine Weisungen und die des BSV im Sinne einer Locke- rung zu ändern, die es erlauben würde, geschützte Werkstätten und Werkstätten für die Beschäftigung Arbeitsloser zusammenzufassen?» (7 Mitunterzeichner)
Der Bundesrat hat die Interpellation am 27. Januar 1992 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: «Eine Werkstätte kann ohne weiteres sowohl Behinderte wie Arbeitslose aufnehmen. Um jedoch im Sinne von Artikel 100 IVV als Werkstätte für Invalide anerkannt zu werden und damit Beiträge der IV zu erhalten, muss wie die Verordnung präzisiert -
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- mindestens die Hälfte der Beschäftigten invalid sein. Das BSV subventioniert aus- serdem nur 1V-Fälle. Wir streben keine Änderung der derzeit geltenden Regelung an. Eine Werkstätte, die überwiegend Arbeitslose beschäftigt, kann nicht als Einrichtung für Behinderte gelten. Die Beitragsgewährung durch das BSV setzt voraus, dass die Werkstätte über eine speziell auf Invalide ausgerichtete Struktur und Beschäftigungspalette verfügt. Invalid sind Personen, die ausserstande sind, unter normalen Bedingungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und die beruflich nicht wiedereingliederungs- fähig sind.»
M itteiluncien Botschaft über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 26. Februar 1992 fol- gende Pressemitteilung herausgegeben: Der Bundesrat hat Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizü- gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge verab- schiedet. Mit der Vorlage soll die Position des Arbeitnehmers verbessert werden. Er soll beim Stellenwechsel keinen Verlust an Vorsorgeschutz erleiden. Dadurch wird gewährleistet, dass er im Vorsorgefall zusammen mit der AHV seine gewohnte Le- benshaltung weiterführen kann. Bei der Zweiten Säule können die Vorsorgeeinrichtungen abgesehen von der ob- -
ligatorischen beruflichen Vorsorge ihre Beiträge frei bestimmen und ihre Leistun- -
gen unterschiedlich bemessen. Diese Freiheit in der Ausgestaltung der Reglemente schafft Probleme beim Übertritt von einer Vorsorgeeinrichtung in eine andere; in der Regel muss der Arbeitnehmer seine Mobilität mit Verlusten an Vorsorgevermögen und am Vorsorgeschutz bezahlen. Damit wird die soziale Sicherheit des Versicher- ten und seiner Familie beeinträchtigt. Im Januar 1991 legte der Bundesrat einen Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge vor. Dieser schlug eine weitgehende Harmonisierung der reglementarischen Bestimmungen über den Ein- und den Aus- tritt vor. Dieses Konzept stiess in der Vernehmlassung auf heftige Kritik der Pen- sionskassen. Dennoch hält der Bundesrat grundsätzlich an seinem Entwurf fest. Er trägt den Einwänden aber insofern Rechnung, als er anstelle einer Harmonisierung der Reglemente nur noch die Koordination der Ein- und der Austrittsleistungen an- strebt. Diese Lösung hat sich im internationalen Sozialversicherungsrecht bewährt und ist kostengünstig. Die Koordination der minimalen Ansprüche erlaubt, auf die unterschiedliche Art der Finanzierung und die Umschreibung der Vorsorgeleistungen Rücksicht zu nehmen: Bei Spareinrichtungen ist dem austretenden Vorsorgenehmer das Sparkapital mit- zugeben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen das Deckungs-
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kapital. Beim Eintritt müssen die Spareinrichtungen die ganze vom Vorsorgenehmer mitgebrachte Austrittsleistung entgegennehmen. Die versicherungsmässig geführ- ten Beitragsprimatkassen müssen den Einkauf ins Deckungskapital ermöglichen. Die Leistungsprimatkassen bestimmen die Austritts- und Eintrittsleistungen grund- sätzlich nach ihrem Reglement. Allerdings darf die Eintrittsleistung nicht höher und die Austrittsleistung nicht tiefer ausfallen als die nach der Pro-rata-temporis-Me- thode1 berechnete Leistung. Nach diesem Konzept behält der Vorsorgenehmer den bereits erworbenen Vorsorgeschutz beim Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrich- tung. Zusätzliche Eintrittsgelder sind nur beim Einkauf in höhere Vorsorgeleistun- gen nötig. Die Pro-rata-temporis-Methode erlaubt es auch, die während der Beitragszeit er- worbenen und die beim Ubertritt eingekauften Leistungen zusammenzurechnen. Der Stellenwechsler kann somit gleiche Leistungen erlangen wie derjenige, der im- mer im gleichen Betrieb bleibt. Weitere Neuerungen des Entwurfs sind: - Jüngere Vorsorgenehmer erhalten eine verbesserte minimale Austrittsleistung. Diese besteht aus den eigenen Beiträgen und einem altersabhängigen Zuschlag von 4%; maximal aus dem Doppelten der Beiträge. Hinzu kommen früher einge- brachte Austrittsleistungen samt Zins. - Um den Vorsorgeschutz in optimaler Weise zu erhalten, muss neu die ganze Aus- trittsleistung und nicht wie im geltenden Recht bloss der obligatorische Teil - -
der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. - Vorsorgenehmer sind mit Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung versichert (keine Ka- renzfristen). Neue gesundheitliche Vorbehalte werden eingeschränkt. - Geregelt werden der Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge und die An- sprüche des Vorsorgenehmers bei Teil- oder Gesamtliquidation. - Teilzeitbeschäftigte werden grundsätzlich gleich behandelt wie Vollzeitbeschäf- tigte. Bei Änderung des Beschäftigungsgrads ist wie bei einem Stellenwechsel abzurechnen. - Der Entwurf regelt, wie bei Ehescheidung die erworbenen Ansprüche auf Vor- sorgeleistungen abgegolten werden können. Mit den beiden letzten Anliegen kommt der Entwurf Forderungen von Frauenorga- nisationen entgegen. Die Diskussion im Nationalrat über die Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» hat gezeigt, dass eine Verbesserung der Freizügigkeits- regelung von allen Seiten als dringlich betrachtet wird. Der vom Bundesrat vorge- legte Entwurf schafft die Voraussetzungen dafür, dieses Ziel rasch zu erreichen.
Familienzulagen im Kanton Aargau Mit Datum vom 16. Dezember 1991 hat der Regierungsrat die Anspruchsberechti- gung der ausländischen Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland auf dem Verord- nungswege neu geregelt. Nebst den ehelichen und Adoptivkindern unter 16 Jahren haben neu auch die aus- serhalb der Ehe geborenen Kinder Anspruch auf die gesetzlichen Zulagen. Dazu hat der ausländische Arbeitnehmer den Beweis der Verwandtschaft zu erbringen. Diese Neuerung ist auf den 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
1 d.h. im Verhältnis der tatsächlichen (und eingekauften) Beitragszeit zur Beitragsdauer, die nötig ist, um die vollen Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen geniessen zu können.
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Gerichtsentscheide
AHV. Rechtspflege (Beitragsfestsetzung) Urteil des EVG vom 5. Dezember 1991 i.Sa. L.M.
Art. 85 Abs. 2 AHVG; Art. 58 VwVG. Ist mit der ute pendente erlasse- nen Verfügung eine Schlechterstellung des Versicherten verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an die Beschwer- deinstanzzu (Erw. 5a).
Aus den Erwägungen des EVG: In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, das kantonale Gericht habe ihm die Akteneinsicht verweigert. Indes geht aus den Unterlagen hervor und ist unbestritten, dass er am 8. Mai 1989 auf der Kan- tonsgerichtskanzlei in die Akten Einsicht genommen hat. Damit aber ist dem verfassungsmässigen Recht auf Akteneinsicht nach Art. 4 Abs. 1 BV Genüge getan (BGE 116 la 327 Erw. 3d/aa, 112 la 380 Erw. 2b, 108 la 7 Erw. 2b mit Hinweisen). Insoweit der Beschwerdeführer die Gehörsverletzung damit be- gründet, die Ausgleichskasse dürfe sich nicht «hinter der Floskel <laut Steuer- Meldung> verstecken», ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskassen grundsätzlich an die Angaben der Steuerbehörden über das massgebende Ein- kommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital gebunden sind.
Sodann beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des «ganzen Ur- teils» und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese die gesetzliche Frist von 30 Tagen zwischen Fällung und Eröffnung des Entscheides über- schritten habe. Nach Art. 85 Abs. 1 Bst. g AHVG sind die Entscheide innert 30 Tagen seit der Ausfällung schriftlich zu eröffnen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie entspricht dem Grundsatz, dass das Verfahren einfach und rasch sein soll (Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG). Wird die Bestimmung nicht befolgt, so lässt sich der Mangel nicht mehr beheben. Das EVG ist nicht befugt, sich mit einer entsprechenden Rüge materiell zu befassen (EVGE 1968 S.53 Erw. 1). Insoweit kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz nach den zwei ute pendente erlasse- nen Verfügungen vom 10. April 1989 die Beschwerde gegen die Verfügungen
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vom 14. November 1988 für die Beitragsperioden 1984 und 1985 zufolge Ge- genstandslosigkeit abschreiben durfte. Gemäss Art. 58 VwVG kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung zie- hen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdein- stanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1). Diese Bestimmung findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Ver- fahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine Anwendung. Es ist indessen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone aufgrund von aus- drücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen (BGE 103V 109 Erw. 2). Dabei haben die Kantone bei Anwendung eines solchen Verfahrens nicht nur nach Abs. 1, sondern auch in sinngemässer Anwendung der Abs. 2 und 3 von Art. 58 VwVG vorzugehen (ZAK 1989 S. 310 Erw. 2a, 1986 S. 304 Erw. 5b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung beendet eine ute pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als sie den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. In- soweit, als damit den Anträgen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerde- instanz auf die Sache eintreten, ohne dass der Beschwerdeführer die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113V 237,107V 250). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung eine Schlechterstellung (Reformatio in peius) des Versicherten verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an den Richter zu. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen vom 10. April 1989 betreffend die Beitragsperiode 1984/85 dem Antrag des Be- schwerdeführers, tiefere Beiträge aufgrund eines höheren im Betrieb investier- ten Eigenkapitals einerseits und eines niedrigeren Erwerbseinkommens ande- rerseits festzusetzen, nicht entsprochen. Gegenteils enthalten die beiden Ver- fügungen eine Reformatio in peius, indem im Unterschied zu den angefochte- nen Verfügungen (vom 14. November 1988) die Einkommen der Jahre 1984 und 1985 erhöht wurden. Diese lite pendente verfügte Schlechterstellung des Versicherten stellt jedoch- wie dargelegt - bloss einen Antrag an die Be- schwerdeinstanz dar. Somit wurde der Streit für den Zeitraum von Januar
1984 bis Dezember 1985 nicht gegenstandslos und die Abschreibung des Be-
schwerdeverfahrens für die Beitragsperioden 1984 und 1985 erfolgte zu Un- recht. Die Vorinstanz hat folglich das Verfahren fortzuführen und sowohl den Antrag des Beschwerdeführers als auch die (in den neuen Verfügungen ent- haltenen) Anträge der Ausgleichskasse zu beurteilen. Besteht wie hier die - -
Möglichkeit, dass die angefochtenen Verfügungen (vom 14. November 1988) zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden, so ist diesem in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich vorgängig zu äussern (Art. 85 Abs. 2
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Bst. d AHVG). Für den Versicherten bedeutet dies zweierlei: Er ist befugt, der Beschwerdeinstanz die seiner Auffassung nach gegen eine Reformatio in peius sprechenden Gründe vorzutragen. Sodann ist er berechtigt, die Beschwerde zurückzuziehen, um den nachteiligen Folgen einer Schlechterstellung zu ent- gehen ( BGE 107 V 246).
AHV. Strafrecht Urteil des Kassationshofs des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. April 1991 i.Sa. A.K.
Art. 87 AHVG i.Verb.m. Art. 25 EOG und Art. 70 lVG; Zweckentfrem- dung von Arbeitnehmerbeiträgen: Eine Bestrafung nach Art. 87 Abs. 3 AHVG setzt keinen ausdrück- lichen Hinweis auf die Strafbarkeit der Nichtablieferung nach unbe- nütztem Ablauf der Mahnfrist voraus (Erw. 1; Bestätigung der Recht- sprechung). Eine Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung die erfor- derlichen (vorhandenen) Mittel oder ein diesen entsprechendes Sub- strat so für andere Zwecke als die Zahlung an die Ausgleichskasse ver- wendet, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er werde seiner Zahlungspflicht im letztmöglichen Zeitpunkt nachkommen können (Erw. 2; Änderung der Rechtsprechung).
A.K. erstellte in der Zeit von November 1983 bis Juni 1984 in seiner Eigen- schaft als Verwaltungsratspräsident der X. AG die Lohnabrechnungen und zog dabei unter anderem die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge vom Brutto- lohn ab, ohne diese vollumfänglich an die zuständige Ausgleichskasse weiter- zuleiten, obwohl ihm 45552 Franken liquide Mittel zur Verfügung standen. Gestützt auf diesen Sachverhalt verurteilten ihn die kantonalen Strafbehörden wegen Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG zu einer Busse. Der Kassationshof des Bundesgerichts hat die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von A.K. mit folgender Begründung abgewiesen:
1 a. Nach Art. 87 Abs. 3 AHVG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
mit Busse bis zu 20000 Franken bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeit- nehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. b. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Arbeitnehmern von ihrem Lohn abgezogene Beiträge nicht im erforderlichen Umfang der Ausgleichskasse zu- geführt zu haben; er macht jedoch geltend, er könnte nur bestraft werden, wenn er im Rahmen eines ordnungsgemässen Mahnverfahrens auch auf die
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Strafbarkeit der Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen hingewiesen worden wäre. c. Gemäss Art. 37 Abs. 2 AHVV ist mit der Mahnung auf die Folgen der Miss- achtung der Mahnung hinzuweisen. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, zu einem ordnungsgemässen Mahnverfahren gehöre auch der ausdrückliche Hin- weis auf die strafrechtlichen Folgen im Falle des unbenützten Ablaufs der Mahnfrist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solcher Hinweis in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (unveröffentlichter Entscheid vom 3. Dezember 1985 i.Sa. W., Erw. 2; vgl. Hinweis auf diesen Entscheid in ZAK 1985 S. 427f.). Eine Hinweispflicht als Voraussetzung für die strafrecht- liche Verantwortlichkeit kommt vielmehr nur in Betracht, wenn das Gesetz oder gegebenenfalls die Verordnung ausdrücklich einen solchen Hinweis verlangt, wie dies etwa in Art. 292 StGB der Fall ist. Aus der AHV-Gesetzgebung ergibt sich keine derartige Hinweispflicht. Der Einwand des Beschwerdeführers er- weist sich deshalb als unbegründet. 2a. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt der Arbeitgeber Art. 87 Abs. 3 AHVG in objektiver Hinsicht, wenn er die tatsachlich vom Lohn abgezo- genen Arbeitnehmerbeiträge nicht spätestens innert der angesetzten Mahnfrist an die Ausgleichskasse überweist, wobei unerheblich ist, dass dem Arbeitgeber die dazu erforderlichen Mittel fehlten und diese ihm auch nicht von Dritten zur Verfügung gestellt wurden (BGE 107 IV 205 mit Hinweis = ZAK 1982 S. 310). Zu diesem Urteil warf Schultz die Frage auf, wie sich ein Arbeitgeber nach bundesgerichtlicher Auffassung denn verhalten solle, wenn er wirklich nicht in der Lage sei, mehr als die den Arbeitnehmern geschuldeten Nettolöhne zu be- zahlen (ZBJV 1982 S. 560). Soweit BGE 107 IV 205ff. (ZAK 1982 S.310) die Möglichkeit des Arbeit- gebers, seiner Zahlungspflicht nachzukommen, als unerheblich erachtet, kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Falls Art. 87 Abs. 3 AHVG wovon der erwähnte Entscheid auszugehen scheint die Nicht- Erfül- - -
lung einer Zahlungspflicht innert der angesetzten Mahnfrist sanktionierte, würde dies nach den allgemeinen Regeln des Unterlassungsdeliktes voraus- setzen, dass der Arbeitgeber überhaupt die Möglichkeit hatte, seiner Pflicht nachzukommen (Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil 1,
3. Aufl., S. 208; Hauser/Rehberg, Strafrecht 1 4.A., S. 183; Stratenwerth, Allg.
Teil 1, S.386; Schultz, Allg. Teil 1, 4. Aufl., S. 141); daran fehlt es, wenn der Ar- beitgeber zu diesem Zeitpunkt über die Mittel zur Bezahlung der Arbeitneh- merbeiträge nicht verfügte. Es erscheint indessen fraglich, ob BGE 107 IV 205ff. (ZAK 1982 S.310) bei der Auslegung von Art. 87 Abs. 3 AHVG von einem zutreffenden Ansatz aus- gegangen ist. Denn das Gesetz umschreibt die Tathandlung nicht als Unterlas- sen der Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge spätestens innert der angesetzten Mahnfrist, sondern verwendet die Formulierung: Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, «sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet».
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d. Die Arbeitnehmerbeiträge sind erst fällig nach Ablauf der Zahlungsperiode von in der Regel einem Monat (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 AHVV); darüber hin- aus steht dem Arbeitgeber eine zehntägige Zahlungsfrist zu; kommt er dieser nicht nach, so ist ihm im Mahnverfahren eine Nachfrist zu setzen, die späte- stens zwei Monate nach Ablauf der Zahlungsperiode abläuft (Art. 37 Abs. 3 AHVV). Es stellt sich deshalb die Frage, in welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber über die nötigen Mittel zur Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge verfügen muss. aa. Auszugehen ist vom Wortlaut von Art. 87 Abs. 3 AHVG. Dieser setzt vor- aus, dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abgezogen hat; denn nur diese tatsächlich abgezogenen Beiträge («sie») können nach dem Wortlaut überhaupt zweckentfremdet werden. Der Tatbestand kann daher von vornherein nur erfüllt werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel oder ein diesen entsprechendes Substrat besitzt, das er nach Auszahlung der Löhne der Aus- gleichskasse zur Verfügung halten könnte.
bb. Die blosse Nichtbezahlung an die Ausgleichskasse ist daher keine Zweck- entfremdung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG, solange ein Substrat beim Ar- beitgeber vorhanden ist und die entsprechenden Mittel auch jederzeit über- wiesen werden könnten. Denn wie die nicht rechtzeitige Ablieferung einer an- vertrauten Geldsumme keine Veruntreuung darstellt (Schubarth, Kommentar StGB, Art. 140 N 47), die Tathandlung vielmehr in der Vereitelung des obliga- torischen Anspruchs des Treugebers liegt (Rehberg, Strafrecht III, S.61; Stra- tenwerth, Bes. Teil 1, S. 191; Schultz, ZB-IV 1973, S. 417; Noll, Bes. Teil, S. 154; Schubarth, a.a.O., Art. 140 N 47), kann nicht von einer Zweckentfremdung ge- sprochen werden, wenn lediglich nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird. Eine Zweckentfremdung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG liegt daher ent- -
gegen BGE 107 IV 205ff. und 80 IV 184ff.— nur dann vor, wenn der Arbeitge- ber die erforderlichen Mittel oder das Substrat für andere Zwecke verwendet. Allerdings findet sich in der Art. 87 Abs. 3 AHVG entsprechenden Strafnorm von Art. 76 Abs. 3 BVG (SR 831.40) die abweichende Formulierung: «Wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und diese nicht an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überweist». Es wird angenommen, diese Bestimmung des BVG vom 25. Juni 1982 sei der Parallelbestimmung des älteren AHVG nachgebildet (Hans-Michael Riemer, Die Strafbestimmungen über die berufliche Vorsorge [Art. 75-79 BVG], Gedächtnisschrift für Peter Noll, Zürich 1984, S. 268 und 272 Fussnote 22; vgl. auch Botschaft BBI 1976
1 271: «Bei der Ausarbeitung der Strafbestimmungen wurde darauf geachtet,
dass sie im Einklang mit denjenigen des AHVG stehen.»). Hingegen verwendet Art. 112 Abs. 2 des UVG vom 20. März 1981 (SR 832.20) wieder die gleiche Formulierung wie Art. 87 Abs. 3 AHVG. Aus Art. 76 Abs. 3 BVG lässt sich des- halb nichts gegen die vorstehend entwickelte Lösung ableiten. Da der Be- schwerdeführer im übrigen nicht nach dieser Bestimmung bestraft wurde, kann offenbleiben, wie sie in diesem Punkte auszulegen wäre.
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cc. Grundgedanke von Art. 87 Abs. 3 AHVG ist eine Substraterhaltungs- pflicht. Da es sich jedoch nicht um einen eigentlichen Veruntreuungstatbe- stand handelt, sondern der Zeitpunkt des Lohnabzugs und der Zeitpunkt der Zahlungspflicht auseinanderfallen, muss es dem Arbeitgeber erlaubt sein, mit dem Substrat so zu wirtschaften, dass bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass er seiner Zahlungspflicht im letztmöglichen Zeitpunkt werde nachkommen können; denn die Erfüllung der Zahlungspflicht ist ja auch dann noch möglich, wenn man annehmen darf, bei vernünftigem Wirtschaften würden auf diesen Zeitpunkt die dafür erforderlichen Kredite ge- währt. (Auch ohne diese Einschränkung des objektiven Tatbestandes würde die Strafbarkeit in diesem Fall in der Regel wohl mangels Vorsatz entfallen.) dd. Das Vorhandensein eines Substrates kann dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung gestützt auf vorhan- dene Vermögenswerte die nötigen Kredite für die Bezahlung der Arbeitneh- merbeiträge erhältlich machen könnte. Eine Zweckentfremdung kann somit auch in der nachträglichen Verunmöglichung der Krediterlangung liegen; so etwa dann, wenn bis zum letztmöglichen Zahlungszeitpunkt Kredite für andere Zwecke aufgenommen und verbraucht werden, ohne dass man bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen konnte, bis zum letztmöglichen Zah- lungszeitpunkt würden neue Kredite in Höhe des Substrates gewährt. e. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, per Ende Juni
1984 seien liquide Mittel in Höhe von 45552 Franken vorhanden gewesen,-
weder im September noch im Dezember 1984 seien die Beitragszahlungen er- folgt; nach der Konkurseröffnung am 11. Februar 1985 hätten die Arbeitneh- merprämien für die Zeit ab Januar 1984 abgeschrieben werden müssen. Dar- aus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls per Ende Juni 1984 über die Mittel zur Bezahlung der in der Zeit von Januar bis Juni 1984 abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge verfügte. Indem er die entsprechenden Beträge nicht an die Ausgleichskasse weiterleitete, sondern anderweitig darüber verfügte, er- füllte er den Tatbestand jedenfalls in bezug auf die Arbeitnehmerbeiträge der Monate Januar bis Juni; denn entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers kommt es nicht darauf an, ob er zum Zeitpunkt der massgeblichen Mah- nungen (28. September und 11 . Dezember) über die entsprechenden Mittel verfügte. Fragen kann man sich einzig, ob, wie der Beschwerdeführer offenbar geltend machen will, die Pflicht zur Substraterhaltung unter bestimmten Umständen zurückzutreten hat hinter der Pflicht, in einer Notsituation alles zur Erhaltung eines Betriebes Notwendige vorzukehren. Die Vorinstanz hält dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe jene Gläubiger bezahlt, die zur Aufrechterhal- tung des Betriebes hätten bezahlt werden müssen, entgegen, er habe die Aus- gabenprioritäten falsch gesetzt. Dass und weshalb sie insoweit Bundesrecht falsch angewendet hätte, wird in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt und ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes auch nicht ersicht- lich. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der
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Arbeitgeber zur Erhaltung des Betriebes auf das Substrat der Arbeitnehmerbei- träge greifen darf oder ein solches Verhalten zumindest unter dem Gesichts- punkt der Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens entschuldigt erscheint, braucht deshalb hier nicht weiter vertieft zu werden. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Vorsatz. Die Vorinstanz ging offen- sichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer über die jeweilige finanzielle Situation, konkret also über das Vorhandensein liquider Mittel per Ende Juni
1984 sowie der offenen Schuld gegenüber der Ausgleichskasse, im Bilde war.
Bei dieser Sachlage durfte sie, ohne Bundesrecht zu verletzen, den Vorsatz des Beschwerdeführers bejahen. Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf Pflichtenkollision und damit verbunden Rechtsirrtum. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Pflich- tenkollision waren aufgrund des angefochtenen Urteils nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer in einer konkreten Konstellation in entschuldbarer Weise davon ausgegangen sei, die Bezahlung anderer Forderungen aus den vorhandenen beschränkten Mitteln sei zulässig, ist aufgrund des angefochte- nen Urteils nicht erstellt. Damit beruft er sich zu Unrecht auf Rechtsirrtum. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Vorinstanz habe zu Un- recht Art. 66' StGB nicht angewendet. Er sei durch den Einsatz eigener Mittel von über 130000 Franken mehr als genug bestraft. Gemäss Art. 661is StGB ist von einer Bestrafung abzusehen, wenn der Täter durch die unmittelbaren Fol- gen seiner Tat so schwer betroffen worden ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Die Straftat, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist das Zweckent- fremden der Arbeitnehmerbeiträge. Durch diese Straftat ist der Beschwerde- führer in keiner Weise betroffen worden. Art. 66bs ist deshalb nicht an- wendbar.
AHV/IV. Anspruch auf Pflegekinderrente Urteil des EVG vom 17. Dezember 1991 i.Sa. H.L.
Art. 22te, AHVG und Art. 35 IVG i.Verb.m. Art. 49 AHVV; Art. 1ff., 6a Abs. 3 PAVO. Begriff des Pflegekindes. Auswirkungen der Fremdpla- zierung des Kindes auf den bestehenden Anspruch eines Invalidenren- tenbezügers auf eine Pflegekinderzusatzrente. Bis zur Begründung des neuen Pflegeverhältnisses und der damit einhergehenden Auflösung des alten Verhältnisses bleibt der Anspruch bestehen. Darüber hinaus vermag selbst die gemäss Art. 6a Abs. 3 PAVO1 eingegangene Unter- haltsverpflichtung keinen Zusatzrentenanspruch zu begründen (Erw.3). 1 PAVO = Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (SR 211.222.338)
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H.L. erhielt durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 11September 1986 eine ganze Invalidenrente, samt Zusatzrenten für seine Ehefrau und die Pflege- kinder O.C. und P. C. zugesprochen. Am 23. November 1990 teilte er der Aus- gleichskasse mit, O.C. halte sich seit etwa 20. August 1990 in der Hausge- meinschaft seines Bruders auf, der zugleich als Vormund des Kindes amte. Auf- grund dieser Meldung verfügte die Ausgleichskasse gleichentags die Rückfor- derung der von August bis November 1990 für O.C. ausgerichteten Pflegekin- derrenten von insgesamt 1 560 Franken. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1990 eröffnete H.L. der Kasse, er komme weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten für den Unterhalt von O.C. auf, weshalb er die ihm auszurichtende Kinderrente ab August 1990 an seinen Bru- der überweise. Nach Rücksprache mit dem BSV verfügte die Ausgleichskasse am 31 . Januar 1991, dass dem Begehren um weitere Ausrichtung der Pflege- kinderrente für O.C. ab 1. August 1990 nicht entsprochen werden könne. Hiegegen wandte sich H.L. beschwerdeweise an das kantonale Verwaltungs- gericht. Im wesentlichen brachte er vor, dass die am 4. April 1985 von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnete Unterhaltsverpflichtung gegenüber O.C. weiter- gelte und ihm deshalb auch die Kinderrente nach wie vor zustehe. Dem hielt die Ausgleichskasse entgegen, dass mit der erfolgten Fremdplazierung des Kindes ein neues Pflegeverhältnis entstanden sei, was zum Untergang des Kin- derrentenanspruchs geführt habe. Das Verwaltungsgericht seinerseits führte aus, dass mit der Fremdplazierung des Kindes das bestehende Pflegeverhältnis zwar in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht aufgelöst worden sei. Da auch ein Bewilligungsentzug bislang nicht erfolgt sei, habe der Versicherte weiterhin Anspruch auf die Pfle- gekinderrente. Indes seien seine Möglichkeiten zur Fortführung des Pflegever- hältnisses gemäss den gesetzlichen Erfordernissen nicht geklärt, weshalb es sich diesbezüglich rechtfertige, die Sache an die Verwaltung zur näheren Ab- klärung und neuen Verfügung über die Pflegekinderrentenberechtigung zu- rückzuweisen. In diesem Sinne hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 12. April 1991 gut. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhe- bung des kantonalen Gerichtsentscheides. Während H.L. sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de schliesst, pflichtet die Ausgleichskasse dem Beschwerdeantrag bei. Aus den Erwägungen des EVG:
2. Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner mit der Aufnahme von
O.C. und dessen unentgeltlicher, dauernder Pflege und Erziehung ein Pflege- kindverhältnis begründet hatte, welches ihm Anspruch auf Zahlung einer Pfle- gekinderrente gemäss Art. 35 Abs. 1 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV vermittelte. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 11. September 1986 ab 1. April
1984 eine ganze ordentliche Invalidenrente zugesprochen erhielt und das frag-
liche Pflegekindverhältnis bereits früher, nämlich 1981, begonnen hatte (Art. 35
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Abs. 3 IVG). Insoweit kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. 2a).
3. Aufgrund des bisherigen Verfahrens einerseits und des Antrags der Be-
schwerdeführerin anderseits ist streitig und im folgenden zu prüfen, ob ab De- zember 1990 bis zum Verfügungserlass Ende Januar 1991 deswegen kein An- spruch auf die Pflegekinderrente mehr bestand, weil sich O.C. bereits seit etwa Mitte August 1990 in der Familie des Bruders des Beschwerdegegners aufge- halten hatte und dort Pflege, Unterhalt und Erziehung genoss. Das BSV hält, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf seine Verwaltungspra- xis, dafür, der Anspruch auf eine einfache Kinderrente der IV erlösche, sobald das betreffende Pflegekind aus dem Pflegeverhältnis ausscheide (vgl. Rz 296 der Wegleitung über die Renten [RWL]; Ausgabe vom 1. Januar 1986, wo- nach diese Folge mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind aus dem Pflege- verhältnis ausscheidet, eintreten soll). Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu, nachdem sich die nicht bloss vorübergehende - - Fremdplazierung nicht aus erzieherischen Erwägungen (vgl. EVGE 1956 S.197 = ZAK 1956 S.443), sondern einzig deshalb aufgedrängt habe, weil die Fortsetzung des Pflegever- hältnisses aus Gründen unmöglich geworden sei, die sich aus der Person des Pflegevaters oder seiner Familie ergeben hätten. Unter solchen Umständen könne aus der Weitergewährung von Unterstützungsbeiträgen seitens des Be- schwerdegegners ebensowenig auf den Fortbestand des Pflegekindverhältnis- ses geschlossen werden wie sich das Beharren auf dessen förmlicher Aufhe- bung durch die zuständige Behörde rechtfertigen lasse. Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne die- ser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind wahrnehmen (EVGE 1966 S.234 Erw. 2 mit Hinweis). Das sozialversicherungsrechtlich we- sentliche Element des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Über- tragung der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an (EVGE 1965 S.245 Erw. 2a). Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pfle- geeltern, namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck, Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt), in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Heg- nauer, Grundriss des Kindesrechts, 3. Aufl. 1989, S.75 N 10.05). Daher kön- nen namentlich die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, dies jedenfalls solange nicht, als diese Pflichten die Deckung des mit Kinder- oder Waisenrenten pauschal abzugeltenden Lebens- unterhalts betreffen. Dies ist insbesondere bei der Aufnahme ausländischer
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Kinder der Fall, indem sich die Pflegeeltern nach Art. 6a Abs. 3 der vom Bun- desrat am 19. Oktober 1977 gestützt auf Art. 316 Abs. 2 ZG B erlassenen Pfle- gekinderverordnung (PAVO; SR 211.222.338) schriftlich verpflichten müssen, ohne Rücksicht auf die Entwicklung des Pflegeverhältnisses für den Unterhalt des Kindes in der Schweiz wie für den eines eigenen aufzukommen und dem Gemeinwesen die Kosten zu ersetzen, die es an ihrer Stelle für den Unterhalt des Kindes ausgelegt hat. Aus dieser Rechtslage folgt ohne weiteres, dass allein die im August 1990 vorgenommene Versetzung des Pflegekindes in die Familie des Bruders des Beschwerdegegners dessen Anspruch auf die Pflegekinderrente nicht erlö- schen liess. Denn diese Fremdplazierung enthob den Beschwerdegegner kei- neswegs von seinen Verpflichtungen, die er im Rahmen des Pflegekindverhält- nisses gegenüber der Behörde eingegangen war. Dass diese Fremdplazierung in erster Linie nicht wegen des Kindes selbst, sondern wohl aus Gründen er- folgte, die in Person und Familie des Beschwerdegegners angelegt sein mö- gen, ändert am Weiterbestand der aus dem Pflegeverhältnis fliessenden (Un- terhalts-)Pflichten nichts. Indes ist zu beachten, dass die Unterbringung des Mädchens beim Bruder des Beschwerdegegners offenbar nicht bloss vorübergehend, sondern langfristig erfolgte und bei Verfügungserlass Ende Januar 1991 bereits mehrere Monate angedauert hatte. Es fragt sich daher, ob damit nicht ein neues Pflegeverhältnis begründet wurde. Tatsächlich sind in den Akten, namentlich im Schreiben vom 15. Februar 1991 der regionalen Sozialdienste an den Bruder des Beschwer- degegners, deutliche Anzeichen vorhanden, die in diese Richtung weisen. In welchem Zeitpunkt jedoch dieses neue Pflegeverhältnis mit dem Bruder des Beschwerdegegners begründet worden sein könnte, geht aus den Akten nir- gends hervor. Hat aber der Beschwerdegegner wenigstens bis zur Begründung des neuen Pflegeverhältnisses und der damit einhergehenden Auflösung des alten Verhältnisses Anspruch auf die Zusatzrente, kommt diese Frage entschei- dende Bedeutung zu, und der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid lässt sich unter diesen Umständen nicht bemängeln. In diesem Sinne hat die Aus- gleichskasse, nach Beizug der Akten der Pflegekinderaufsicht, mit Wirkung ab Dezember 1990 neu zu verfügen. Damit bleibt der Einwand des Beschwerdegegners zu prüfen, dass er die Kinderzusatzrente ungeachtet des Fortbestandes seines Pflegekindverhältnis- ses weiterhin beanspruchen könne, weil er sich am 4. April 1985 gemeinsam mit seiner Ehefrau im Sinne von Art. 6a Abs. 3 PAVO bzw. Art. 6 Abs. 2 Ziff. d. altPAVO verpflichtet habe, für sämtliche Kosten des Unterhalts des Kindes O.C. in der Schweiz, ohne Rücksicht auf die Dauer oder die spätere Entwicklung des Pflegeverhältnisses, aufzukommen. Diese Verpflichtung hängt insofern eng mit dem Pflegeverhältnis zusammen, als sie ihre Grundlage in Art. 6a Abs. 3 PAVO findet. Dennoch wäre es verfehlt, sie als für das Pflegekindverhältnis typisch zu bezeichnen. Vielmehr handelt es sich um eine Verpflichtung fremdenpolizeilicher und nicht familienrechtlicher
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Natur; denn mit Bezug auf Schweizer Kinder werden die Pflegeeltern gar nicht unterhaltspflichtig, sondern ihrerseits gemäss Art. 294 Abs. 1 ZGB anspruchs- berechtigt (Hegnauer, a.a.O., S.134, N 20.15). Öffentlich-rechtliche Ver- pflichtungen dieser Art sind zwar bei der Behandlung der sozialversicherungs- rechtlichen Frage nach dem Vorliegen eines den Waisen- oder Kinderrentenan- spruch begründenden Pflegeverhältnisses grundsätzlich mit zu berücksichti- gen (Erw. 3b). Für sich allein vermögen sie indes zur Begründung des Renten- anspruchs nicht zu genügen, setzt doch Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig das Bestehen eines Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungsfalles voraus (vgl. EVGE 1967 S.156 = ZAK 1967 S.615, bestätigt in BGE 103V 58 Erw.
1 = ZAK 1978 S.311). Daraus folgt, dass der Invalidenrentner nach Aufhe-
bung des anspruchsauslösenden Pflegekindverhältnisses, insbesondere durch Begründung eines neuen Verhältnisses mit einem Dritten, nicht aufgrund sei- ner weiterhin andauernden fremdenpolizeilichen Verpflichtung, für den Auf- enthalt des früheren Pflegekindes unbeschränkt aufkommen zu müssen, kin- derrentenberechtigt bleibt.
IV. Verweigerung der Rente Urteil des EVG vom 16. Oktober 1991 i.Sa. W. K.
Art. 28 und 31 IVG. Wendet sich der Versicherte gegen eine von der Verwaltung angeordnete medizinische Untersuchung, gereicht dies ihm nicht zum Nachteil, wenn der beauftragte Experte selbst nicht be- reit war, die Begutachtung durchzuführen. Die Verweigerung der Rente unter dem Titel von Art. 31 IVG, ohne dass die Verwaltung an- derweitige Untersuchungen angeordnet hätte, ist nicht statthaft (Erw. 3).
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer hat es zunächst abgelehnt, sich einer ophthalmolo-
gischen Begutachtung durch das Spital X zu unterziehen, u.a. mit dem Argu- ment, sie könne ihm nicht zugemutet werden, nachdem er trotz mehreren in der dortigen Augenklinik durchgeführten chirurgischen Eingriffen die Sehkraft auf seinem linken Auge vollständig verloren habe. Mit Recht bestand die Verwal- tung in der Folge nicht mehr auf der Expertise in der an der Behandlung betei- ligten Klinik. Eine Exploration im erwähnten Spital war dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen, aber auch unter dem Aspekt, dass sich die dortigen Ärzte mit Bericht vom 8. Januar 1988 zur Streitfrage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bereits geäussert hatten, in der Tat nicht zumutbar, so dass die entsprechende Weigerung keine Rechtsnachteile, insbesondere nicht den Ver- lust der Rente, nach sich ziehen darf. Wenn sich der Beschwerdeführer später ebenfalls gegen die geplante Untersuchung bei Prof. F. gewandt hat, gereicht
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dies ihm entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse nicht zum Nachteil, weil der Experte selbst nicht bereit war, die Begutachtung durchzuführen. Ander- weitige Untersuchungen hat die Verwaltung daraufhin weder angeordnet noch dem Versicherten in Aussicht gestellt, so dass die Verweigerung der Rente allein unter dem Titel von Art. 31 IVG nicht statthaft ist. Mit dem BSV ist festzustellen, dass eine weitere ophthalmologische Abklärung zur Prüfung des strittigen Rentenanspruchs nicht erforderlich ist. Die medizini- schen Gegebenheiten sind klar und die vorliegenden Akten ausreichend, um zur Rentenfrage schlüssig Stellung nehmen zu können.
IV. Bemessung der Invalidität Urteil des EVG vom 28. Oktober 1991 i.Sa. R.M.
Art. 27bis Abs. 1 IVV. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach sich der Anteil der Erwerbstätigkeit aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der vom Versicherten ohne Invalidität geleisteten Arbeitszeit ergibt, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz.
Die verheiratete R.M. (geboren 1944), Mutter eines Kindes, arbeitete seit 15. Juli 1980 während mindestens 4,5 Stunden pro Tag als Büroangestellte bei der F. AG. Im Mai 1986 musste sie sich einer Diskushernienoperation L5/S1 links unterziehen. In der Folge entwickelte sich eine postoperative Arachnoiditis spinalis mit hypertrophem Granulationsgewebe und ausgedehn- ten Wurzelverklebungen caudal von L4/L5. Am 25Januar 1988 gab sie ihre Teilerwerbstätigkeit auf. Im März 1988 meldete sich R.M. bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Ein- holen von Arztberichten des Dr. B. (28. März und 22. November 1988), eines Arbeitgeberberichts (8. April 1988) und eines Abklärungsberichts für Haus- frauen (28. Mai 1988) ermittelte die IV- Kommission aufgrund der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 63 Prozent. Gestützt darauf sprach die zu- ständige Ausgleichskasse der Versicherten mit Verfügung vom 28. März 1989 mit Wirkung ab 1. Janur 1989 eine halbe 1V-Rente nebst Kinderrente zu. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 11 . Oktober 1989 gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1989 eine ganze 1V-Rente auszurichten. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Kassenverfügung wiederherzustellen. R.M. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet.
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Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: la. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. b. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 = ZAK 1979 S. 224 Erw. 2a und b). Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG so na- -
mentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten -wird für die Bemessung der In- validität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bishe- rigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 26bs und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104V 136 = ZAK 1979 S.224 Erw. 2a; ZAK 1982 S.500 Erw. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti- gen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Nach Art. 27 bi s Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil er- werbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so -wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Demnach ist einerseits die Invalidität im Aufgabenbereich gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidi- tät im erwerblichen Teil nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu er- mitteln und danach die Gesamtinvalidität nach Massgabe der zeitlichen Bean- spruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf übli- chen Arbeitszeit und der vom Versicherten ohne Invalidität geleisteten Arbeits- zeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz (vgl. BGE 104 Vi 36 = ZAK 1979 S. 224 Erw. 2a und ZAK 1980 S. 559).
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c. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 41 IVG) stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG die Frage nach der anwendbaren lnvaliditäts- bemessungsmethode (Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 IVG i.Verb.m. Art. 27f. IVV). Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nicht- erwerbstätiger einzustufen sei was je zur Anwendung einer andern Methode -
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvegleich, gemischte Methode, Betäti- gungsvergleich) Anlass geben würde -‚ ergibt sich aus der Prüfung, was der Versicherte - bei den im übrigen unverändert gegebenen Umständen - täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 104V 150 = ZAK 1979 S. 272). Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält- nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt ha- ben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeüb- ten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (ZAK 1989 S. 116 Erw. 2b). 2a. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 8. April 1988 ergibt sich, dass die verhei- ratete Beschwerdegegnerin seit Stellenantritt am 15. Juli 1980 bis zu ihrer ge- sundheitlich bedingten Aufgabe der Erwerbstätigkeit am 25. Januar 1988 min- destens 4,5 Stunden pro Tag bei einer Normalarbeitszeit von wöchentlich 43 Stunden arbeitete. Vertraglich war sie verpflichtet, Mehrarbeit nach Bedürfnis- sen des Betriebes zu leisten. Im Jahre 1986 leistete sie 1 585 und 1987 1436 Arbeitsstunden. Daraus ergibt sich, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de zu Recht ausgeführt wird, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 29 Stunden. Die Invaliditätsbemessung hat daher nach der gemischten Methode zu erfolgen, wobei der Anteil der Erwerbstätigkeit auf rund 67,5 Prozent (100: 43x29 = 67,44) festzusetzen ist. Demgemäss entfällt auf den Aufgabenbe- reich als Hausfrau ein Anteil von 32,5 Prozent. b. Die kantonale Rekursbehörde vertritt indessen im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ge- mäss Art. 27bis IVV führe bei Frauen, die vor Eintritt der Invalidität überwie- gend, aber nicht voll erwerbstätig gewesen seien, oft zu unbefriedigenden Er- gebnissen. Der Betätigungsvergleich für Hausfrauen sei auf das Pensum einer lediglich als Hausfrau tätigen Versicherten abgestimmt. Je grösser das beruf- liche Pensum einer Frau sei, desto mehr sei sie gezwungen, auch in der Freizeit Hausarbeiten zu verrichten. Die Anwendung unterschiedlicher Methoden bei der Bemessung des Invaliditätsgrades, je nachdem, ob eine Frau vollzeitlich oder bloss teilzeitlich erwerbstätig gewesen sei, führe zu einer Verfälschung der Ergebnisse, welche der sozialen Wirklichkeit nicht gerecht würde. Bei der voll berufstätigen Frau werde die Invalidität ausschliesslich nach der Behinde- rung im Beruf (Einkommensvergleich) bemessen. Sobald die Berufstätigkeit kein Vollpensum ausmache, werde dagegen auch die Behinderung im Haus- haltbereich anteilmässig in die Invaliditätsbemessung einbezogen. Die An- wendung der gemischten Methode könne sich vor allem dann nachteilig aus-
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wirken, wenn der lnvaliditatsgrad im Haushaltsbereich geringer sei als im be- ruflichen Bereich. Dies komme recht häufig vor, sei doch die Hausarbeit oft weniger monoton (und damit weniger belastend) als die berufliche Tätigkeit. Eine weitere Verfälschung erfährt die Invaliditätsbemessung nach der Auffas- sung des kantonalen Gerichts durch die Berücksichtigung der berufsüblichen Normalarbeitszeit. Da der Anteil der Hausarbeit der Differenz zwischen der ef- fektiv geleisteten Arbeitszeit im Beruf und der berufsüblichen Normalarbeits- zeit entspreche, werde die Bemessung des Invaliditätsgrades von einer Zufäl- ligkeit beeinflusst, welche mit dem tatsächlichen Ausmass der Behinderung nicht das geringste zu tun habe. Besonders nachteilig wirke sich die Anwen- dung der gemischten Methode bei Frauen aus, die zwar im beruflichen Bereich in rentenbegründendem Ausmass invalid seien, die aber wegen eines geringe- ren Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich nicht in den Genuss einer Rente kämen. Die Anwendung der gemischten Methode lässt sich daher nach der Auffas- sung des kantonalen Gerichts in gewissen Fällen mit der Rechtsgleichheit so- wie mit dem verfassungsmässigen Gebot einer existenzsichernden Deckung des Invaliditätsrisikos nicht mehr vereinbaren. Um die Nachteile der geltenden Regelung zu vermeiden, seien zwei Lösungen möglich. Bei der ersten Mög- lichkeit sei im Rahmen der Invaliditätsbemessung von einer minimalen Arbeits- zeit im Haushalt von 15 Stunden pro Woche auszugehen. Dies bedeute, dass sämtliche Frauen mit einem beruflichen Wochenpensum von höchstens 29 Stunden die Hausarbeit während der Normalarbeitszeit von 44 Stunden pro Woche erledigen könnten. Bei diesen Frauen könne die gemischte Methode nach der bisherigen Praxis angewendet werden. Bei allen Frauen, deren beruf- liches Pensum mehr als 29 Stunden pro Woche betrage, sei zur beruflichen Ar- beitszeit ein fixer Anteil an Hausarbeit von 15 Stunden pro Woche dazu zu zäh- len. In dieser modifzierten Form sei die gemischte Methode auch auf Frauen anwendbar, welche vor Eintritt der Invalidität eine Vollzeitbeschäftigung aus- geübt hätten (Anteil Berufsarbeit: 44 Stunden; Anteil Hausarbeit: 15 Stun- den). Um die Gleichheit der Geschlechter zu respektieren, müsse diese Me- thode auch bei alleinstehenden Männern, welche den Haushalt selbst erledig- ten, angewendet werden. Nach der zweiten Möglichkeit beschränke sich der Geltungsbereich der gemischten Methode auf diejenigen Frauen, welche das minimale Pensum an Hausarbeit von 15 Stunden pro Woche innerhalb der normalen Arbeitszeit erledigen könnten. Bei Frauen, die zu mindestens zwei Dritteln berufstätig gewesen seien, habe die Invaliditätsbemessung dagegen ausschliesslich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen. Sehr oft handle es sich dabei um Frauen, die aus finanziellen Grün- den auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen seien, aber mit Rücksicht auf die Kinderbetreuung auf eine Vollzeitbeschäftigung verzichtet hätten. Die Anwen- dung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gewährleiste in diesen Fällen, dass die zentrale Bedeutung der Berufsarbeit nicht durch einen geringeren Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich gemindert werde. Nach Auf- fassung des kantonalen Gerichts verdient die zweitgenannte Möglichkeit den
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Vorzug. Sie beschranke lediglich den Anwendungsbereich der gemischten Methode, ohne das System grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere bleibe der Grundsatz unangetastet, wonach der Invaliditätsgrad bei voller- werbstätigen Versicherten ausschliesslich anhand des Einkommensvergleichs zu ermitteln sei. Die zweite Variante habe überdies den Vorteil, dass sie sehr ein- fach zu handhaben sei. Demzufolge sei im vorliegenden Fall die Invalidität der Beschwerdegegnerin nach der Einkommensvergleichsmethode zu bemessen.
c. Sprechen keine entscheidenden Gründe zu Gunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssi- cherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der Ratio legis, veränderten äusseren Ver- hältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BG E 108 V 17 = ZAK 1983 S.160 Erw. 3b; RKUV 1990 Nr. U 106 S.277 Erw. 2c). Nach der
Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig er- kannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zu- folge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 111 V
170 = ZAK 1986 S. 123 Erw. 5b mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind nicht erfüllt. Wie das EVG bereits in ZAK 1980 S. 598 Erw.3 festgehalten hat, ist für die Bestimmung des Anteils der Erwerbstätigkeit und der Haushaltführung bei Hausfrauen nicht die Gesamtaktivität in Stunden gemessen zu berücksichtigen. Dies würde nämlich dazu führen, dass Versicherte, die nicht ganztägig einer Erwerbstätigkeit nach- gehen, gegenüber Versicherten, die einzig mit der Haushaltführung beschäftigt sind oder die voll erwerbstätig sind, bevorzugt würden, was dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen würde. Denn bei Versicherten, die nur den Haushalt besorgen, wird die Invaliditätsbemessung nicht nach Stunden- aufwand, sondern nach dem Betätigungsvergleich vorgenommen, während bei ganztägig Erwerbstätigen die Ausübung des Haushaltes überhaupt nicht berücksichtigt wird. Des weitern ist mit der Bemessung des Anteils der Er- werbstätigkeit aufgrund eines Zeitvergleichs sichergestellt, dass im Fall meh- rerer Erwerbstätigkeiten mit unterschiedlicher Bezahlung eine Gleichbehand- lung erfolgt (ZAK 1991 S.31 5). Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass je nach den Umstanden des Einzelfalles aufgrund der gemischten Methode im erwerb- lichen Bereich zwar eine rentenbegründende Invalidität besteht, die Gesamtin- validität wegen der tieferen Invalidität im Haushaltsbereich unter die renten- begründende Grenze von 40 Prozent zu liegen kommt. Darin ist jedoch entge- gen der Auffassung des kantonalen Gerichts keine Verletzung der Rechts- gleichheit sowie des verfassungsmässigen Gebots einer existenzsichernden Deckung des Invaliditätsrisikos zu erblicken. Das kantonale Gericht übersieht, dass teilerwerbstätige Personen zwei verschiedene Aufgabenbereiche haben und die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens in den beiden Bereichen zwangsläufig unterschiedlich sein können. Mit der vom kantonalen Gericht berfürworteten Lösung, dass Teilerwerbstätige mit einem Pensum von minde- stens zwei Dritteln bei der Invaliditätsbemessung als Vollerwerbstätige zu be-
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trachten sind, würden neue Ungleichheiten geschaffen, und zwar gegenüber den Erwerbstätigen wie auch den Nichterwerbstätigen. Wie das EVG in den beiden erwähnten Entscheiden (ZAK 1980 S.599 Erw. 3 und 1991 S.315) ausgeführt hat, ermöglicht gerade die gemischte Methode eine rechtsgleiche Behandlung. Hinzu kommt noch, dass das auf den 1. Januar 1988 in Kraft ge- tretene neue Eherecht die Gleichberechtigung der Ehegatten verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung verzichtet hat. So sorgen die Ehegatten <(gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften» für den Familienunter- halt (Art. 163 Abs. 1 ZGB), und es ist ihnen ausdrücklich überlassen, sich über die Rollenverteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unter- halt der Familie zu einigen (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Mit dem BSV ist daher da- von auszugehen, dass bei einer ganz oder teilweise erwerbstätigen Ehefrau der Ehegatte seinen Beitrag am Besorgen des Haushalts leistet und damit beiträgt, dass die Ehefrau im Haushalt entlastet ist. Der teilerwerbstätigen Ehefrau kann deshalb nicht von vornherein ein fester Anteil an Hausarbeit angerechnet wer- den, wie dies das kantonale Gericht in der ersten Lösungsvariante vorschlägt. An der bisherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten.
3. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Invalidität im erwerb-
lichen Sektor 80 Prozent beträgt. Namentlich aufgrund des Arztberichts des Dr. med. B. vom 28. März 1988 ist eine Restarbeitsfähigkeit anzunehmen. Nach dem Abklärungsbericht für Hausfrauen vom 28. Mai 1988 ergab ein Be- tätigungsvergleich für den Aufgabenbereich als Hausfrau eine Invalidität von
28 Prozent. Bezogen auf die gesamte, Erwerbstätigkeit und Haushalt umfas-
sende Arbeitszeit ergibt sich bei einer Invalidität von 80 Prozent im erwerb- lichen Bereich eine Teilinvalidität von 54 Prozent (80% von 67,5%). Hinzu kommt für den Haushaltsbereich eine Teilinvalidität von 9,1 Prozent (28% von 32,5%). Die Gesamtinvalidität beträgt somit rund 63 Prozent und liegt damit unter der für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente massgebenden Grenze von 66 2 / 3 Prozent. Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der kantonalen Rekursbe- hörde, die bei der Beschwerdegegnerin vorhandene geringfügige Resterwerbs- fähigkeit (von rund 5,8 Wochenstunden) sei bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage kaum mehr zu verwerten, weshalb von einer vollständigen Erwerbsunfä- higkeit ausgegangen werden müsse. Wie das EVG im nicht veröffentlichten Urteil Sch. vom 2. September 1991 festgehalten hat, ist die Resterwerbsfähig- keit bei einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent und mehr in der Regel nicht mehr zu verwerten (Maurer, Schweizerisches U nfallversicherungsrecht, Bern 1985, S.374). Zu Recht ist daher das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Auffassung, die Resterwerbsfähigkeit von 20 Prozent sei auf dem ausgegli- chenen Arbeitsmarkt verwertbar.
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Von Monat zu Monat 1
O Der Nationalrat hat in seiner Frühjahrssession den von seiner vorberaten- den Kommission ausgearbeiteten Bundesheschluss über Leistungsverbesserun- gen in der AHVund der IVsowic ihre Finanzierung behandelt, mit welchem ein erster Teil von Massnahmen der zehnten AHV-Revision in Kraft gesetzt wer- den soll. Ein Bericht hierüber findet sich auf den Seiten 134ff. dieses Heftes. O Am II. März hat ein Arbeitsausschuss des Nationalrates, der unter dem Vorsitz von Nationalrat Allenspach stand, sein Splitting-Modell, das er im Rahmen der zehnten AHV-Revision zu verwirklichen beantragt, der Presse orgestel1t. Einzelheiten erläutert der Beitrag auf Seite 140. O Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hat im März die - sehr positiven - Rechnungsergebnisse 1991 der AHV, IV und EO bekanntgegeben. Die wichtigsten Zahlen auf Seite 159.
0 Die Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates
beschloss am 24. März mit 8 zu 1 Stimmen, dem Ratsplenum die Volksinitia- tive des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes «für eine volle Freizügig- keit in der beruflichen Vorsorge» zur Ablehnung zu empfehlen. Der National- rat hat zuvor bereits im gleichen Sinne entschieden. Die Kommission befür- wortet demgegenüber eine Verwirklichung des Anliegens im Sinne des vom Bundesrat am 26. Februar verabschiedeten Gesetzesentwurfs (Auszüge daraus auf Seite 149 dieser Zeitschrift).
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Der erste Teil der zehnten AHV- Revision vom Nationalrat verabschiedet Mit der Verabschiedung des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV durch den Nationalrat ist in der Frühjahrssession eine wichtige Etappe in der komplexen Geschichte der zehnten AHV-Revision er- reicht worden. Der Ablauf sei hier kurz rekapituliert: 5.3.1990: Der Bundesrat erlässt die Botschaft (Auszüge in ZAK 1990 S.154). - 18.10.1990: Die vorberatende Kommission des Ständerates beschliesst Ein- treten auf die Vorlage. 22/23.10.1990: In der Detailberatung unterstützt die Kommission in den meisten Punkten die Vorlage des Bundesrates (ZAK 1990 S. 450). - 1.2.1991: In zweiter Lesung lehnt die Kommission des Ständerates den Ren- tenvorbezug für Männer mit 7 zu 6 Stimmen ab (ZAK 1991 S.45). 19.3.1991: Das Plenum des Ständerates heisst die Revision mit einigen vom Bundesratsvorschlag abweichenden Beschlüssen gut (ZAK 1991 S. 144). - 29/30.4.1991: Die vorberatende Kommission des Nationalrates ist nicht be- reit, die Vorlage in der Fassung des Ständerates zu übernehmen. Sie führt mit vier Expertinnen Hearings durch und fordert den Bundesrat auf, innert vier Monaten einen vergleichenden Bericht über die drei bekannten Split- ting-Modelle zu erstellen. Sie lehnt es ab, die unbestrittenen Punkte der Re- vision sofort und getrennt zu behandeln (ZAK 1991 S. 181). - 10.9.1991: Die Kommission diskutiert den vom BSV erstellten Bericht über die drei Splitting-Modelle der Eidgenössischen Frauenkommission, der SPS und des SGB sowie einer FDP-Arbeitsgruppe. Sie beschliesst, einen Ausschuss einzusetzen, der innert 6 Monaten ein mehrheitsfähiges Split- ting-Modell ausarbeiten soll. - 13.1.1992: Entgegen ihrem Beschluss vorn 30. April 1991 entscheidet sich die Kommission, nun die unbestrittenen, nicht mit dem Splitting zusammen- hängenden Punkte doch vorgängig zu behandeln. Hiefür wird ein befriste- ter Bundesbeschluss entworfen, der in einer weiteren Sitzung vom 14. Fe- bruar gutgeheissen wird (ZAK 1992 S. 97).
Die Verhandlungen des Nationalrates vom 4. März 1992 Das Plenum des Nationalrates befasste sich am 4. März erstmals mit dem Bundesbeschluss. Auslösender Umstand für den bis Ende 1995 befristeten Be- schluss ist der Wille, die mit der zehnten AHV-Revision vorgesehenen sozialen Verbesserungen wegen der Ausarbeitung der Splitting-Lösung nicht länger zu
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verzögern. Der Wortlaut des Beschlusses in der Fassung des Nationalrates wird im Anschluss an diesen Bericht wiedergegeben; dessen drei Hauptpunkte sind: -- die Änderung der Rentenformel für Versicherte im unteren Einkommensbe- reich; sie führt zu Rentenverbesserungen von maximal 108 Franken bei Al- leinstehenden und von höchstens 162 Franken bei Ehepaaren; -- die Einführung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades für Alters- rentner (bisher erhielten sie nur bei schwerer Hilflosigkeit oder im Falle von Besitzstandsansprüchen aus der Invalidenversicherung eine solche Lei- stung); --die Erhöhung des Beitrages des Bundes an die AHY von 17 auf 17,5 Ausga- benprozente (der Kantonsanteil von gesamthaft 3% bleibt unverändert). Eine Minderheit der vorberatenden Kommission möchte zudem die Verbesse- rungen zugunsten geschiedener Frauen ebenfalls schon in den vorliegenden Beschluss einbeziehen. Eintretensdebatte Frau Diener (GP) stellt zu Beginn den Ordnungsantrag, die Verbesserungen zugunsten geschiedener Frauen nicht in diesem vorgezogenen Teil der AHV- Revision zu behandeln. Auch Jaeger (LdU) äussert sich in gleichem Sinne, weil die Besserstellung der Frauen gesamthaft im Rahmen eines Splitting-Mo- dells zu realisieren sei. Verschiedene Votanten (CVP, SVP, FDP, AP) wenden sich gegen den Ordnungsantrag. Er wird mit 84 zu 77 Stimmen abgelehnt. Kommissionspräsident Allenspach (FDP) eröffnet die Eintretensdebatte mit einer Rekapitulation der Vorgeschichte dieser AHV-Revision, die zur Ausar- beitung des vorliegenden Bundesbeschlusses geführt hat. Dieser sollte auf An- fang 1993 in Kraft gesetzt werden können. Frau Haller (SP) rügt, der Bundes- rat sei für die Verzögerung verantwortlich, habe er sich doch geweigert, auf den von allen Frauenorganisationen gewünschten Systemwechsel einzutreten. Andere Redner wehren sich gegen Schuldzuweisungen und betonen, dass lange Zeit ein politischer Konsens unmöglich schien. Allgemein wird das So- fortprogramm im Grundsatz gutgeheissen, einzelne Redner(innen) wollen es jedoch auf die unbestrittenen drei Hauptpunkte beschränken. Bundesrat Cotti weist darauf hin, dass die neue Rentenformel etwa 500 000 Bezügern höhere Leistungen bringt. Er würde es bedauern, wenn ausgerechnet die am schlechtesten gestellte Kategorie der geschiedenen Frauen ausgeklam- mert würde. Detailberatung Artikel 1 und 2 des Beschlusses enthalten die neue Rentenformel. Sie bewirkt vor allem für Bezüger im unteren bis mittleren Einkommensbereich Rentener-
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höhungen. Die Mehrkosten betragen in der AHV 410 Mio, in der IV 70 Mio Franken. Frau Segmüller (CVP) beantragt namens der Kommissionsminderheit, eine ergänzende Bestimmung, welche mit dem ursprünglichen Vorschlag des Bun- desrates identisch ist, zugunsten einer für geschiedene Frauen vorteilhafteren Rentenberechnung in die Vorlage einzubringen. Sie bestreitet, dass mit ihrem Antrag die Einführung des Splitting behindert werde. Die Umstellung brau- che jedoch noch Jahre, weshalb ein weiteres Aufschieben der notwendigen Verbesserungen nicht zu verantworten sei. Frau Brunner (SP) stellt den Ge- genantrag, lediglich die Renten geschiedener Frauen, die Kinder zu erziehen hatten, zu verbessern, und zwar durch Anrechnung von Erziehungsgutschrif- ten, wie dies im Splitting-Modell der Kommission des Nationalrates für alle Erziehenden vorgesehen ist. Auch Frau Nabholz (FDP) wendet sich gegen den Minderheitsantrag Segmüller, da er besonders Ex-Frauen gutverdienender Männer privilegieren und neue Besitzstände schaffen würde, die den Über- gang zum zivilstandsunabhängigen System erschwerten. Die Rednerin stellt eine weitere Variante mit Erziehungsgutschrift zur Diskussion. In der folgen- den Debatte halten sich befürwortende und ablehnende Voten die Waage. Kommissionspräsident Allenspach (FDP) weist darauf hin, dass nicht alle ge- schiedenen Frauen niedrige AHV-Renten beziehen. Die Minderheitslösung würde geschiedene gegenüber andern Frauen privilegieren. Ein Zuwarten um drei Jahre lasse sich rechfertigen, da mit der Einführung des Splitting eine ge- nerelle Lösung in Aussicht steht. Demgegenüber warnt Bundesrat Cotti da- vor, die schwierige Lage der geschiedenen Frauen zu bagatellisieren, sind doch
35 Prozent von ihnen auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Dass auch einige
profitieren, die es nicht nötig hätten, gehört zum System einer allgemeinen So- zialversicherung. In einer ersten Abstimmung unter Namensaufruf obsiegt der Minderheitsan- trag Segmüller mit 105 zu 77 Stimmen bei 8 Enthaltungen gegenüber dem An- trag Brunner. In der zweiten Abstimmung wird der Antrag Segmüller auch der Kommis- sionsmehrheit (Verzicht auf Neuregelung für Geschiedene) mit 92 zu 16 Stim- men vorgezogen. Eymann (Lib.) stellt hierauf den Ordnungsantrag, dass noch über den Even- tualantrag Nabholz zu beraten sei. Dies heisst der Rat mit offensichtlichem Mehr gut. Er kommt aber letztlich zum Schluss, der Antrag sei zunächst in der Kommission vorzuberaten. Die Beratung soll danach in der letzten Sessions- woche abgeschlossen werden.
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Die abschliessende Behandlung am 17. März Nachdem die vorberatende Kommission sich am 11. März noch einmal mit der Lösung für die Geschiedenen auseinandergesetzt hat, stehen sich bei der Beratung im Plenum am 17. März folgende Varianten gegenüber: der Antrag Segmüller (CVP), wonach zur Berechnung der Rente geschiede- ner Personen auch die Einkommen des Ex-Gatten während der Ehezeit mit- einzubeziehen sind; der Minderheitsantrag Gvsin (FDP), wonach nur 80 Prozent der Einkom- men des Ex-Gatten gemäss Antrag Segmüller anzurechnen wären; - der neue Mehrheitsantrag der Kommission (ausgearbeitet von den Frauen
Nabholz, Brunner, Diener, Haller), welcher die Situation jener Frauen ver- bessert, die Kinder grossgezogen haben. In der Debatte erhält der Minderheitsantrag Gysin Untertützung von der SVP, den Liberalen und einer Mehrheit der FDP. Es wird argumentiert, das Splitting dürfe weder positiv noch negativ beeinflusst werden. Mit der Be- schränkung auf 80 Prozent des Partnereinkommens würden keine überhöhten Besitzstände geschaffen. Der ursprüngliche Minderheitsantrag Segmüller wird unterstützt von der CVP sowie der Fraktion Schweizer Demokraten/Lega dci ticinesi. In der ersten Abstimmung mit Namensaufruf obsiegt mit 93 zu 92 (bei einer Enthaltung) äusserst knapp der Mehrheitsantrag Nabholz gegenüber dem Antrag Gysin. In der zweiten Ahstimniung/illt das Ergebnis mit 94 zu 78 Stimmen (hei 13 Ent- haltungen) deutlicher im Sinne des Mehrheitsantrages Nahholz und gegen den Minderheitsantrag Segmüller aus. Die neue Berechnungsart mit Erziehungsgutschriften kann - sofern der Stän- derat ihr auch zustimmt aus administrativen Gründen erst 1994 in Kraft treten. Mit offensichtlichem Mehr und ohne Diskussion wird anschliessend der Min - derheitsantrag Spoerri' (FDP) angenommen. Dieser Antrag übernimmt den Vorschlag des Bundesrates, wonach die Ehepaarrente den beiden Gatten zur Hälfte getrennt ausbezahlt wird, sofern diese nichts anderes verlangen. Abgelehnt mit 55 gegen 77 Stimmen wird hingegen ein Antrag Schnider (CVP), auch die Witwerrente bereits mit dem vorliegenden Beschluss einzu- führen. In der Gesamtabstimmung wird der Bundesbeschluss mit 105 gegen eine Stimme bei etlichen Enthaltungen angenommen. Die Vorlage geht an den Ständerat, der sie in der Junisession behandeln wird.
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Bundesbeschluss über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV sowie ihre Finanzierung Beschluss des Nationalrates vom 17. März 1992
Art. 1 Berechnung der Renten in der AHV 'In Abweichung von Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung werden die Renten nach diesem Bundesgesetz nach den folgen- den Bestimmungen berechnet. 2 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich wie folgt zusammen (Rentenformel):
einem Bruchteil des Mindestbetrages der einfachen Altersrente (fester Rententeil); einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil). Es gelten folgende Bestimmungen: Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der einfachen Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der einfachen Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Art. la Geschiedene Altersrentnerinnen können verlangen, dass ihre Renten statt gemäss Art.
31 Abs. 3 und 4 AHVG aufgrund ihres eigenen Einkommens berechnet werden, ergänzt
durch eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfa- chen Altersrente. Die Gutschrift wird für jene Jahre angerechnet, in denen die geschie- dene Altersrentnerin die elterliche Gewalt über Kinder bis zur Vollendung des 16. Al- tersjahres innegehabt hat. 2 Die Berechnung gemäss Abs. 1 erfolgt auf Antrag. Die Antragstellerin hat den Nach-
weis der Anrechnungsvoraussetzungen für die Erziehungsgutschrift zu erbringen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Art. 2 Berechnung der Renten der IV Artikel 1 und 1 a sind für die Berechnung der Renten der IV sinngemäss anwendbar. Art. 3 Hilflosenentschädigung der AHV 'In Abweichung von Artikel 43bil Absätze 1-3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung, wenn sie in schwerem oder mittlerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung besitzen. Männer müssen das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Der Anspruch auf eine Hilfiosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in
dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittle- ren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt
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am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind. Die Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, jene für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Al- tersrente nach Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung. Art. 3a Auszahlung der Ehepaar-Altersrente und Ehepaar-Invalidenrente In Abweichung von Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung und Artikel 33 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invaliden- versicherung gelten für die Auszahlung der Ehepaarrenten folgende Bestimmungen. 2 Die Ehepaarrente, deren Anspruch ab Inkrafttreten dieses Beschlusses entsteht, wird den beiden Ehegatten je zur Hälfte und getrennt ausbezahlt. Die Ehegatten können je- derzeit gemeinsam verlangen, dass die Rente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird; jeder Ehegatte kann auf diesen Entscheid zurückkommen. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Für Rentenzahlungen ins Ausland kann der Bundesrat eine andere Regelung treffen. Art. 4 Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hin- terlassenenversicherung Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 über den Beitrag des Bundes und der Kan- tone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt ge- ändert: Art. 1 Bst. a Abweichend von Artikel 103 des Bundesgsetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung in der Fassung vom 5. Oktober 1984 beträgt bis zum Inkrafttreten der hälfti- gen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung: a. der Beitrag des Bundes an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung 15,5 Prozent im Jahre 1986, 16 Prozent in den Jahren 1987-1989, 17 Prozent in den Jahren 1990-1992 und 17,5 Prozent in den Jahren 1993-1995. Art. 5 Tabaksteuer Das Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung wird wie folgt ge- ändert: Art. 11 Abs. 211s 2hi Während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom ....ber Leistungsverbes- serungen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung kann der Bundesrat abwei- chend von Absatz 2 Buchstabe b die am 1. Januar 1993 geltenden Steuersätze um höch- stens 50 Prozent erhöhen, wenn die laufenden Einnahmen aus der Rückstellung gemäss Artikel III des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur Deckung der Beiträge des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausreichen. Art. 6 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Refe- rendum. 2 Der Bundesbeschluss tritt am 1. Januar 1993 (Art. la am 1. Januar 1994) in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1995.
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Das Splitting-Modell der Kommission des Nationairates für die zehnte AHV-Revision
Am 11. März 1992 stellte der Präsident der vorberatenden Kommission des Nationalrates für die zehnte AHV-Revision, Heinz Allenspach, das von einem Arbeitsausschuss dieser Kommission geschaffene Splitting-Modell zur Be- rechnung der AHV- und TV-Renten der Presse vor. Die Ausgangslage, welche zur Einsetzung dieses Auschusses führte, ist im vorausgehenden Beitrag über den ersten Teil der zehnten AHV-Revision dargelegt worden. Der nun vorliegende Schlussbericht des Arbeitsausschusses ist an sämtliche eidgenössischen Parlamentarier sowie die Bundeshauspresse abgegeben und auch an die Ausgleichskassen sowie die Eidgenössische AHV/IV-Kommission versandt worden. Dieses Vorgehen schien der nationairätlichen Kommission in Anbetracht der weitreichenden Auswirkungen des allfälligen Systemwech- sels angezeigt. Die Kommission wird am 9. April entscheiden, ob sie die zehnte AHV-Revision auf der Basis des Splitting-Modells weiterberaten will. Nachdem die parteipolitisch repräsentativ zusammengesetzte Arbeitsgruppe den Schlussbericht einstimmig gutgeheissen hat, bestehen gute Aussichten, dass die Kommission deren Empfehlung ebenfalls unterstützen wird, das skiz- zierte Splitting-Modell den weiteren Beratungen der zehnten AHV-Revision zugrunde zu legen und damit den Übergang zu einem Individualrentensystem in die Wege zu leiten.
Grundlagen des Splitting-Modells Das Splitting-Modell wurde unter Berücksichtigung folgender Grundsätze er- arbeitet: Zivilstandsbedingte Privilegien sind abzubauen. - An deren Stelle ist die Erziehung von Kindern und die Betreuung hilfloser naher Angehöriger durch die Sozialversicherung zu honorieren. - Ein sozial nicht vertretbarer Leistungsabbau ist zu vermeiden. - Für Altrentner ist das bisherige AHV-Rentensystem beizubehalten. Nebst diesen Leitlinien stützte sich der Ausschuss auf Vorarbeiten des Bundes- amtes für Sozialversicherung («Vergleich der Splitting-Modelle», August 1991) sowie auf eine von den Nationalrätinnen Haller und Nabholz erarbei- tete Diskussionsgrundlage. Schliesslich war er bestrebt, die Kostenfolgen auf mittlere Frist in einem Rahmen zu halten, der kaum über jenen der Anträge des Bundesrates bzw. des Ständerates hinausgeht.
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Grundelemente des vorgeschlagenen Systems Jede rentenberechtigte Person hat Anspruch auf ihre eigene, individuelle Rente. Es gibt keine Ehepaarsrenten mehr. Damit erübrigt sich auch die Diskussion um die getrennte Auszahlung einer Ehepaarsrente an beide Partner. Für die Berechnung der Individualrenten werden die eigenen Ein- kommen des Rentenberechtigten, zuzüglich allfälliger Erziehungs- und Be- treuungsgutschriften berücksichtigt. Die während einer Ehe erzielten Ein- kommen beider Ehepartner werden hälftig geteilt und gegenseitig dem AHV-Konto des Partners gutgeschrieben. Genau gleich wird mit den Gut- schriften verfahren. Aus administrativen Gründen erfolgt die Erziehungs- gutschrift nicht jährlich, sondern erst bei Scheidung sowie bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalles. Wer Kinder erzieht, soll Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift haben. Er- ziehungsgutschriften sind fiktive, d.h. nicht effektiv erzielte Einkommen, für die auch keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen. Der Anspruch auf Betreuungsgutschrten ist eingeschränkter. Nur eine an- spruchsvolle Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger kann solche recht- fertigen. Sie werden nur auf Antrag gewährt. Sie entsprechen im übrigen den Erziehungsgutschriften. Es besteht Übereinstimmung, dass die Stellung der Rentner mit bescheide- nem Einkommen verbessert werden soll. Der Nationalrat hat einen befri- steten Bundesbeschluss, der die in der Botschaft vorgesehene Änderung der Rentenformel für Altrentner vorsieht, bereits gutgeheissen. Das Splitting- Modell sieht eine doppelte Rentenformel vor. Für die alleinstehenden Per- sonen, die Kinder erzogen haben, wird eine günstigere, lineare Rentenfor- mel eingeführt. Danach wird die Maximalrente bereits bei einem Einkom- men von 46 800 Franken erreicht. Auf alle übrigen Rentner ist eine ge- knickte Rentenformel anzuwenden, so dass die Rente bei einem Einkom- men von 32400 Franken um 180 Franken angehoben wird. Die Arbeitsgruppe ist in einem wesentlichen Punkte vom reinen Individual- rentensystem abgewichen. Gutverdienende Ehepaare könnten im reinen Splittingsystem zwei einfache Maximalrenten erhalten, während heute die maximale Ehepaarsrente nur das 1,5fache einer maximalen einfachen Al- tersrente beträgt. Der Übergang zum Splittingsystem hätte unter solchen Umständen den gutsituierten Ehepaaren die grössten Vorteile verschafft und die AHV mit Kosten belastet, die derzeit nicht tragbar sind. Die Frage der Plafonierung hängt nach Ansicht des Ausschusses nur mittelbar mit dem Splitting zusammen. Der Ausschuss schlägt deshalb vor, die Summe der Einzelrenten bei Ehepaaren auf 150 Prozent der maximalen einfachen Altersrente zu plafonieren, analog der bisherigen Ehepaarsrente.
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Eine Erhöhung des Plafonds auf 160 Prozent, den Sozialwissenschafter auf- grund von Haushaltsrechnungen als gerechtfertigt betrachten, hätte Mehr- kosten von gegen 428 Mio Franken pro Jahr zur Folge.
Einzelheiten zu wichtigen Elementen des Splitting-Modells
1. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Begriff Anders als im geltenden System soll in einem Splitting-System auch der Kin- dererziehung Rechnung getragen werden. Der Arbeitssausschuss schlägt da- her die Einführung einer Erziehungsgutschrift vor. Als Erziehungsgutschrif- ten werden fiktive, d.h. nicht effektiv erzielte Einkommen bezeichnet, für die keine Beiträge bezahlt werden. Bei der Rentenberechnung werden diese Gut- schriften während der Jahre, während welcher eine Person Kinder unter 16 Jahren hatte, wie tatsächlich erzielte Einkommen behandelt. Mit ihnen sollen Einkommenseinbussen ausgeglichen werden, die aufgrund der Kindererzie- hung eigetreten sind. Der Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ist jedoch nicht Voraussetzung für die Anrechnung der Gutschrift.
Höhe der Gutschrijt Der Arbeitsausschuss schlägt vor, die Erziehungsgutschrift in Höhe des drei- fachen Jahresbetrages der minimalen Altersrente festzusetzen. Dieser Betrag beläuft sich auf 32400 Franken (Rentensystem 1992). Der Arbeitssausschuss hat Varianten mit der doppelten und der vierfachen jährlichen Minimalrente geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass die Gutschrift in der Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Minimalrente (43 200 Fr.) im Vergleich zu Erwerbseinkom- men offensichtlich zu hoch wäre. Die Variante mit dem Jahresbetrag der dop- pelten Minimalrente (21 600 Fr.) wurde dagegen auch im Zusammenspiel mit verschiedenen Varianten der Rentenformel eingehend geprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass eine Gutschrift in dieser Höhe nicht ausreicht, um die nachtei- ligen Folgen des Splittings auszugleichen.
Anspruch auf die Gutschrift Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift bildet grundsätzlich die elterliche Gewalt. Dies ermöglicht es, die Gutschriften erst im Rentenfall anzurechnen; es ist nicht nötig, sie jährlich im AHV-Konto der betreffenden Person einzutragen. Während der Ehe wird die Erziehungsgut- schrift wie ein anderes für die Rentenberechnung massgebendes Einkommen - grundsätzlich gesplittet. Der Arbeitsausschuss ist sich indessen des Umstan-
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des bewusst, dass die Ausübung der elterlichen Gewalt nicht in allen Fällen ein taugliches Kriterium darstellt. Personen mit Pflegekindern im Hinblick auf eine spätere Adoption oder Eltern, deren Kinder unter Vormundschaft stehen, sind nicht Inhaber der elterlichen Gewalt. Für diese und weitere ähn- lich gelagerte Fälle soll daher auf das Obhutsprinzip abgestellt werden. Dafür ist eine Delegationsnorm an den Bundesrat vorzusehen. Gutschrift bei verwitweten Personen Vom Grundsatz der Aufsplittung der Gutschrift soll bei verwitweten Alters- und Invalidenrentnern abgewichen werden. Um ihre splittingbedingten Ren- teneinbussen zu vermindern, wird ihnen nach dem Tod ihres Partners die ganze Gutschrift angerechnet. Diese Regelung gilt auch für geschiedene Ren- tenbezüger nach dem Tode ihres ehemaligen Ehegatten für die während der gemeinsamen Ehe erworbenen Gutschriften. Auch bei der Festsetzung von Hinterlassenenrenten soll die ganze Gutschrift berücksichtigt werden, obwohl bei diesen Renten auf das ungesplittete Einkommen der verstorbenen Person abgestellt wird. Wirkung der Gutschrift Die Erziehungsgutschrift führt zur Verbesserung des Durchschnittseinkom- mens. Sie ist also keine Zulage zum Rentenbetrag. Die Gutschrift wirkt sich daher auch nur bis zum Einkommen aus, das den Anspruch auf die maximale Rente verschafft (64 800 Fr.). Da die Beitragsdauern von Mann und Frau aufgrund des unterschiedlichen Rentenalters nicht gleich lang sind, wirken sich die Gutschriften unterschied- lich aus. Bei einer Erziehungszeit von 16 Jahren (ein Kind) erhöht sich das Durchschnittseinkommen der Frauen um 12960 Franken und jenes der Män- ner um 11880 Franken. Der Arbeitsausschuss geht von einer Berechnungsvor- gabe von einer Familie mit zwei Kindern und 18 Erziehungsjahren aus. In die- sem Fall erhöht sich das Durchschnittseinkommen der Frauen um 15120 Franken und jenes der Männer um 14040 Franken. Muss die Gutschrift bei verheirateten Personen gesplittet werden, beträgt die Erhöhung des Durch- schnittseinkommens jeweils die Hälfte.
Die Betreuungsgutschriften Begriff und Wirkung Die Betreuung pflegebedürftiger Personen ist anerkanntermassen eine sozial ausgesprochen wertvolle Aufgabe, deren Anerkennung in der AHV/IV insbe- sondere von Frauenorganisationen seit längerer Zeit gefordert wird. Der Ar- beitsausschuss schlägt vor, diesem Anliegen entgegenzukommen. Er bean-
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tragt, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger gleich zu behandeln wie die Erziehung von Kindern. Der Arbeitsausschuss schlägt somit die Einfüh- rung einer Betreuungsgutschrift vor. Wie die Erziehungsgutschrift ist auch die Betreuungsgutschrift ein fiktives Einkommen, welches die gleichen Wirkun- gen entfaltet. Anspruch auf die Betreuungsgutschrift Im Gegensatz zur Erziehung von Kindern ergeben sich bei der Honorierung von Betreuungsaufgaben Abgrenzungsprobleme. Diese Probleme sind jedoch mit der Umschreibung präziser Anspruchsvoraussetzungen lösbar. Der Ar- beitsausschuss schlägt daher die Einführung von Betreuungsgutschriften un- ter den folgenden Voraussetzungen vor. Ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften besteht für die unentgeltliche Pflege von Verwandten in auf- und absteigender Linie, Geschwister und Ehegatten, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mindestens in mittlerem Grad hilflos sind; welche mit der betreuenden Person im gleichen Haushalt wohnen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur im Betreuungsfall abklä- ren. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften, müssen die Betreuungsgut- schriften laufend in das individuelle AHV-Konto der berechtigten Person ein- getragen werden. Dafür ist ein entsprechender Antrag nötig. Nicht erhobene Ansprüche verjähren. Wie die Erziehungsgutschrift setzt auch die Betreuungs- gutschrift weder eine Reduktion noch eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit voraus. Höhe der Betreuungsgu tsch rUfen Die Betreuungsgutschrift entspricht wie die Erziehungsgutschrift dem dreifa- chen Jahresbetrag einer minimalen Altersrente. Für die gleiche Periode kön- nen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften nicht kumulativ angerechnet werden.
2. Verhinderung eines sozial nicht vertretbaren Leistungsabbaus
Ein reines Splitting hätte sozial nicht verantwortbare Verschlechterungen für bestimmte Rentnerkategorien zur Folge. Dies betrifft einerseits Ehepaare, die über ein mittleres Einkommen (43 200 bis 75 600 Franken) verfügen, da in die- sem Bereich die Summe der beiden Einzelrenten unter der heutigen Ehepaar- rente liegt. Anderseits müssten auch die verwitweten Altersrentnerinnen und -rentner mit grossen Rentenverlusten rechnen. Heute wird ihre Rente nach den Einkommensgrundlagen der Ehepaarrente berechnet; also aufgrund der
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Summe der Einkommen von Mann und Frau. Durch das Splitting ist diese Kumulation nicht mehr möglich. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, muss für verwitwete Rentner mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften das Einkommen, ab welchem Anspruch auf die Maximalrente entsteht, reduziert werden. Dies führt zur Anwendung einer abweichenden Rentenformel für Al- leinstehende, welche während mindestens 16 Jahren Kinder erzogen oder Ver- wandte betreut haben. Bei den übrigen Leistungsbezügern sind gewisse Leistungsreduktionen als Folge des Abbaus zivilslandshedingter Privilegien in Zukunft dagegen vertret- bar. Es lässt sich heute feststellen, dass bei kinderlosen Ehepaaren immer häu- figer beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ist dies nicht der Fall, so ist es nach Ansicht des Arbeitsausschusses Aufgabe des Ehepaares und nicht der Versichertengemeinschaft, für eine ausreichende Sicherung im Alter zu sorgen. Die besondere Ren tenformel für alleinstehende Personen mit Betreuungsaufgaben Im geltenden Recht wird die einfache Alters- oder Invalidenrente verwitweter Personen auf der Grundlage der kumulierten Einkommen von Mann und Frau festgesetzt. Die Maximalrente wird bei einem kumulierten Durch- schnittseinkommen von 64800 Franken erreicht. Im Splitting-System werden die Einkommen geteilt. Einem kumulierten Einkommen von 64800 Franken entspricht ein gesplittetes Einkommen von 32400 Franken. Während die Ma- ximalrente 1800 Franken beträgt, ergibt ein Durchschnittseinkommen von
32400 Franken lediglich eine Rente von 1260 Franken. Die Differenz zur Ma-
ximalrente beträgt somit 540 Franken. Dieser Betrag soll bei verwitweten Al- ters- und Invalidenrentnern, welche Erziehungs- oder Betreuungsaufgaben er- füllten, auskorrigiert werden. Die Rentenformel B verringert diesen Betrag um 180 Franken. Die Berück- sichtigung der ganzen Gutschrift führt dazu, dass das gesplittete Einkommen von 32400 Franken gemäss der Berechnungvorgabe von 18 Erziehungsjahren auf 46625 Franken für Frauen und 45655 Franken für Männer erhöht wird. Soll der verbleibende Korrekturbedarf von 360 Franken gedeckt werden, bleibt keine andere Möglichkeit als die Herabsetzung des Grenzwertes für die Maximalrente auf den Tabellenwert von 46800 Franken. Der Arbeitsausschuss hat sich ausführlich mit den Argumenten für und gegen zwei unterschiedliche Rentenformeln befasst. Er ist sich bewusst, dass da- durch die Transparenz des Systems leidet. Er nimmt diese Folge aber in Kauf, da durch die Rentenformel A die negativen Folgen der Einkommensteilung für verwitwete Altersrentnerinnen und Altersrentner, die Erziehungs- und/ oder Betreuungsaufgaben hatten, praktisch vollständig neutralisiert werden
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können. Damit ihre Rente nach Rentenformel A berechnet werden kann, muss eine Person zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: - sie muss alleinstehend (ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt) sein und während mindestens 16 Jahren Kinder erzogen bzw. Verwandte betreut haben.
Ren tenf rn iefn .4 und B sowie gehende Ordnung
Einfache monatliche Alleinstehende mit Vollrente
16 Gutschriften (A)
11 ,800
1440
1260
900
ammen
10800 21600 32400 46800 54000 64800
Die Rentenformel A weist eine Steigung von 30 Prozent auf und verlauft linear, d.h. ohne Knick. Die maximale Rente wird daher bei einem Einkommen von 46800 Fran- ken erreicht. Die Rentenformel B fällt im Einkommensbereich von bis zu 32400 Franken mit der Rentenformel A zusammen. Sie ist gebrochen und führt im Knickpunkt bei32400 Franken zu der maximalen Rentenerhöhung von 180 Franken gegenüber heute. Im oberen Teil ist ihre Steigung kleiner als bei der geltenden Rentenformel. Die maximale Rente wird wie heute mit einem Einkommen von mindestens 64800 Franken erreicht.
3. Zusatz- und Kinderrenten
Zusatzrente für den Ehegatten Der Arbeitsausschuss hat auch die Frage der Zusatzrente im Rahmen eines Splitting-Systems ausführlich diskutiert, ist doch die Systemkonformität die-
146 ZAK4/1992
ser Leistung zumindest nicht unbestritten. Der Arbeitsausschuss beantragt die Aufhebung der Zusatzrente in der AHV und schliesst sich in diesem Punkt den Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft an (Botschaft S. 43, BB1 1990 II Für diesen Entscheid waren nicht zuletzt auch finanzielle Überlegungen massgebend, ermöglicht doch die Aufhebung der Zusatzrente Einsparungen in Höhe von 197 Mio Franken jährlich. Hingegen soll die Zusatzrente in der Invalidenversicherung beibehalten und geschlechtsneutral ausgestaltet werden. Dies wird auch in der Botschaft zur zehnten AHV-Revision vorgeschlagen. Nach dem vom Bundesrat vorgeschla- genen neuen Artikel 34 IVG steht einer verheirateten Person ein Anspruch auf Zusatzrente für den Ehegatten zu, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausübte (Botschaft S. 44, BBI 1990 II
Kinderrente Sowohl in der AHV wie in der IV hat jeder rentenberechtigte Elternteil An- spruch auf eine Kinderrente. Der Ansatz beträgt 40 Prozent der Altersrente des Elternteils. Sind beide Eltern rentenberechtigt, so darf die Summe der bei- den einfachen Kinderrenten 40 Prozent der maximalen einfachen Altersrente nicht übersteigen.
4. Übergangsregelung
Für Altrentner, die in den bisherigen gesellschaftlichen Leitbildern aufgewach- sen sind, wird das bisherige AHV-Rentensystem beibehalten. Es wird keine bereits zugesprochene Rente verändert. Eine Umstellung wäre für Altrentner nicht nur unbillig, sondern auch administrativ unmöglich. Der Arbeitsausschuss ist sich einig, dass der Übergang zum Splitting-System in seiner endgültigen Ausgestaltung und mit all seinen Konsequenzen erst für die Nachkriegsgeneration vollzogen werden darf. Ausserdem ist dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Rechtsordnung auch in der Über- gangsregelung durch eine gestaffelte Lösung Rechnung zu tragen. Der Arbeitsausschuss schlägt vor, die Alters- und Invalidenrenten von kinder- losen verwitweten Personen während einer Übergangszeit unter Berücksichti- gung einer Übergangsgutschrift, welche dem Betrag einer Erziehungs- oder Betreuungsgutschrift für maximal 16 Jahre entspricht, nach Rentenformel A festzusetzen. Für den Jahrgang 1945 und die älteren Jahrgänge ergäbe dies einen vollen Besitzstand. Für die nachfolgenden Jahrgänge wird die Gut- schrift pro Jahrgang um zwei Jahre reduziert, die Renten aber immer nach der Rentenformel A festgesetzt. Der Jahrgang 1952 wäre somit der letzte Jahr- gang, der in den Genuss der Übergangsregelung käme.
Z.AK4/1992 147
Finanzielle Auswirkungen Nachstehend werden die Kosten vergleichbarer Revisionspunkte der Bot- schaft des Bundesrates und des Splitting-Modells einander gegenübergestellt. Zwischen AHV und IV ergibt sich eine Kostenverlagerung bezüglich der ge- mischten Risiken. Gemischte Risiken entstehen, wenn ein Partner eine Invali- denleistung, der andere Partner eine Altersleistung bezieht. Im Ehcpaarskon- zept wird die Ehepaarrente gemäss dem Rentenanspruch des Mannes der AHV oder der TV zugewiesen. Die Botschaft sieht eine geschlechtsneutrale Lö- sung vor. Der erste Versicherungsfall soll über die Zuweisung entscheiden (Botschaft S. 34, BBI 1990 11 34). Dies führt gegenüber heute zu einer Verlage- rung von rund 30 Mio Franken von der IV zur AHV. Im Individualrentensystem bezieht jeder Ehepartner risikogerecht eine Lei- stung der IV oder der AHV. Diese Aufteilung führt gegenüber heute zu einer Kostenverlagerung von der TV zur AHV im Ausmass von gesamthaft 80 Mio Franken (von der AHV zur IV 39 Mio Fr., von der IV zur AHV 119 Mio Fr.). Kosten der vergleichbaren Revisionspunkte der Botschaft und des Splitting-Modells Beträge in Mio Fr . Rentenarten Kosten Kosten Split- Differenz Botschaft ting-Modell
AHV Altersrenten: Ledige 70 126 56 Verheiratete: ein Rentner 30 118 88 Verheiratete: beide Rentner 160 387 227 Verwitwete 236 -93 -329 Geschiedene 124 98 -26 Aufhebung der Zusatzrente -197 -197 0 Hinterlassenenrenten 0 662 66 Zusammen 423 505 82 IV Renten 70 147 77 Gesamtkosten AHV und IV 493 652 159 Verschiebung gemischter Risiken von IV zu AHV 30 80 Total AHV 453 585 132 Total IV 40 67 27 Gesamtkosten AHV und IV 493 652 159 Einschliesslich Mehrkosten für die Änderung der Rentenformel. 2 Bei halber Gutschrift 43 Mio Fr. weniger.
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Der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Mit dem am 26. Februar 1992 verabschiedeten Entwurf zu einem Freizügig- keitsgesetz beabsichtigt der Bundesrat, die Stellung der Arbeitnehmer inso- weit zu verbessern, als sie beim Stellenwechsel keinen Verlust im Vorsorge- schutz mehr erleiden sollen. Dies versucht er durch die Koordination von Ein- und Austrittsleistungen zu erreichen. Dagegen verzichtet er den Einwänden --
der Vorsorgeeinrichtungen Rechnung tragend darauf, die reglementarischen -
Bestimmungen über den Eintritt und den Austritt zu harmonisieren. Ubertrittsprobleme entstehen besonders infolge der Vielfalt der Vorsorge- typen. Es können vier Grundtypen von Vorsorgeeinrichtungen unterschieden werden: - die individuell finanzierten Beitragsprimatkassen. auch Spareinrichtungen genannt, - die kollektiv finanzierten Beitragsprimatkassen, - die individuell finanzierten Leistungsprimatkassen und - die kollektiv finanzierten Leistungsprimatkassen. Es muss gewährleistet werden, dass die Versicherten nicht wegen der verschie- denen Strukturen der Vorsorgeeinrichtungen beim Stellenwechsel Verluste am angehäuften Vorsorgekapital hinzunehmen haben. Nur unterschiedliche Lei- stungsangebote dürfen Differenzen beim Übertritt begründen. Wie die Analyse der verschiedenen Vorschläge zur Verbesserung der Freizü- gigkeit zeigte, kann der einmal aufgebaute Vorsorgeschutz am geeignetsten am Barwert der erworbenen Leistungen gemessen werden, d.h. am Wert der versprochenen Leistungen im Zeitpunkt des Austritts: Bei Beitragsprimat- kassen kann dabei auf das Sparkapital oder das Deckungskapital abgestellt werden; bei Leistungsprimatkassen werden die in Aussicht gestellten Lei- stungen proportional zur Beitragsdauer ermittelt und der Barwert davon be- rechnet.
Charakteristiken der neuen Freizügigkeitsordnung Der vorliegende Entwurf lässt sich wie folgt charakterisieren: - Er regelt den Eintritt und den Austritt des Vorsorgenehmers. - Er enthält keine zwingende Formel zur Berechnung der Ein- und Austritts- leistungen.
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Zur Sicherung der minimalen Ansprüche des Vorsorgenehmers bei Austritt und der maximalen Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung bei Eintritt des Vorsorgenehmers verlangt der Entwurf einen Vergleich aufgrund der Pro- rata-temporis-Berechnungsmethode. - Der Vorsorgenehmer hat die Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrich- tung einzubringen, damit auf der bereits gebildeten Vorsorgesubstanz wei- ter aufgebaut werden kann. Durch die Zusammenrechnung von Beitragsjahren und eingekaufter Versi- cherungszeit wird dieser Aufbau ermöglicht und eine Gleichstellung der Stellenwechsler mit den betriebstreuen Vorsorgenehmern erreicht. - Karenzfristen werden abgeschafft, und die Auferlegung neuer gesundheit- licher Vorbehalte wird stark eingeschränkt. Bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bestehen die minimalen Ansprü- che des Vorsorgenehmers aus den eigenen Beiträgen und einem altersab- hängigen Zuschlag von 4 Prozent, im Maximum aus dem Doppelten der Beiträge. Eingebrachte Austrittsleistungen sind verzinst mitzugeben. - Versicherungstechnische Fehlbeträge können von der Austrittsleistung des Vorsorgenehmers nur noch abgezogen werden, wenn die Ansprüche aller Vorsorgenehmer tatsächlich geschmälert sind. - Der Wechsel des Vorsorgewerks und die Ehescheidung werden als freizügig- keitsähnliche Tatbestände geregelt. Die Einführung der vorgeschlagenen Freizügigkeitsordnung ist mit Kosten verbunden. Allerdings betrifft dies weitgehend nur die Leistungsprimatkas- sen. Bei den Beitragsprimatkassen kann im allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die Einführung der vorgeschlagenen Freizügigkeitsordnung keine zusätzlichen Kosten verursacht. Bei den Leistungsprimatkassen fallen die Kosten je nach Versichertenbestand, Alters- und Lohnstruktur unter- schiedlich aus; mitentscheidend sind aber auch die reglementarischen Ein- und Austrittsleistungen. Wie Modellrechnungen zeigten, bewegen sich die Kosten in einem absolut erträglichen Rahmen; der unterbreitete Vorschlag gehört zu den kostengünstigsten im Vergleich zu andern Freizügigkeitslösungen.
Grundsätze des Gesetzesentwurfs Selbst wenn keine statistischen Grundlagen zur Verfügung stehen, kann be- hauptet werden, dass sich das Bild der «goldenen Fesseln» bei allen Arbeit- nehmern recht stark eingeprägt hat: Arbeitnehmer verzichten auf einen an sich gewünschten Stellenwechsel oder glauben, darauf verzichten zu müssen - -‚
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weil sie einen erheblichen Verlust am Vorsorgeschutz befürchten. Diese Situa- tion stellt ein Hindernis in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit dar und ist unbefriedigend. Ist der Wechsel des Arbeitsplatzes oder in die selbständige Erwerbstätigkeit er- schwert, ist das Recht des Einzelnen auf freie Wahl und Ausübung seiner wirt- schaftlichen Tätigkeit tangiert. Aus der verfassungsrechtlich verankerten Handels- und Gewerbefreiheit lässt sich die freie Berufswahl - und damit auch die Freiheit des Berufswechsels - ableiten. Damit ist nicht nur die freie Entfaltungsmöglichkeit des Individuums verbunden; dadurch soll auch der freie Wettbewerb und damit grundsätzlich das System der Marktwirtschaft gewährleistet werden. Die Freiheit und Flexi- bilität in der Arbeitsplatzwahl stellt ein wesentliches Element des Wettbewerbs dar. Eine Behinderung dieser Freiheit beeinträchtigt daher die Verwirklichung der Mechanismen der Marktwirtschaft. Aus diesen Gründen ist es durchaus angebracht, mit dem Ziel des Abbaus der «goldenen Fesseln» in die Autonomie der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen einzugreifen. Die Selbstbestimmung der Vorsorgeeinrichtungen, die freie Ge- staltung der Pensionskassenreglemcnte, wird nur unter diesem Aspekt einge- schränkt. Die neuen Vorschriften regeln den Eintritt in die neue und den Austritt aus der alten Vorsorgeeinrichtung. Sie legen fest, wie die Austrittsleistung und die Eintrittsleistung zu berechnen ist. Durch diese Vorschriften erhält der Arbeit- nehmer/Vorsorgenehmer jederzeit die Möglichkeit, seine Stelle zu wechseln und sich mit der Austrittsleistung ohne zusätzliche Eintrittsgelder auf dem gleichen Leistungsniveau bei der neuen Vorsorgeeinrichtung einzukaufen. So sind die goldenen Fesseln materiell gelöst. Der Entwurf löst mit der Vorschrift, die Austrittsleistung sei der neuen Vor- sorgeeinrichtung zu überweisen, weiteres aus: Dem Vorsorgenehmer wird er- möglicht, seine künftige Vorsorge auf der bisher errichteten, ungeschmälerten Vorsorgesubstanz weiter aufzubauen. Mit dem Recht auf Einkauf in die vol- len reglementarischen Leistungen kann sich der Vorsorgenehmer sogar die gleiche Stellung erkaufen, wie sie sich ein betriebstreuer Arbeitnehmer auf- bauen kann. Weiter verbietet der Entwurf Karenzfristen und schränkt den gesundheitlichen Vorbehalt ein; der bisher aufgebaute Vorsorgeschutz bietet damit auch mate- riell fortlaufend Schutz. Er kann somit nicht für eine gewisse Übergangszeit ausser Kraft gesetzt werden. Von dieser Regelung profitieren letztlich aber auch die Arbeitnehmer, die un- freiwillig ihren Arbeitsplatz wechseln müssen, sei es, dass der Arbeitgeber im Rahmen von Umstrukturierungen Personal abbaut oder ganze Betriebsteile verkauft, sei es, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb schliesst.
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Verträglichkeit mit den Grundsätzen des Sozial- versicherungsrechts Bei einem Stellenwechsel wird normalerweise das Vorsorgeverhältnis abge- brochen. Für diesen Fall soll eine Grösse gefunden werden, mit welcher der bisher aufgebaute Vorsorgeschutz gemessen werden kann. Der Entwurf sieht für Beitragsprimatkassen die Mitgabe des Sparguthabens oder des Deckungskapitals vor. Diese Lösung wurde bereits vom Vorentwurf gewählt und blieb im Vernehmlassungsverfahren unbestritten. Für Leistungsprimatkassen steht keine klar definierte Grösse zur Verfügung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen Beiträge für eine in Aussicht gestellte, künftige Leistung. Es muss daher nach einer Methode gesucht werden, um den Wert dieser künftigen Leistung im Zeitpunkt des Stellenwechsels zu be- stimmen. Der Vorentwurf wählte dafür die Pro-rata-temporis-Methode. Sie berücksichtigt, dass der Vorsorgenehmer nicht die volle Beitragszeit bis zur Fälligkeit der Altersleistung aufweist. Sein Anspruch soll daher im Verhältnis zur effektiven Beitragszeit berechnet werden. Die zwingende Anwendbarkeit dieser Berechnungsmethode wurde im Ver- nehmlassungsverfahren stark angegriffen. Der Bundesrat hält dennoch an die- ser Methode fest, und dies vor allem aus folgenden Überlegungen: Die Proratisierung ist in unserem Sozialversicherungsrecht üblich. Wer in der AHV während weniger als 44 Jahren Beiträge leistet, hat Beitragslücken. In- folgedessen kann er im Versicherungsfall keine Vollrente, sondern nur eine Teilrente, einen Bruchteil der Vollrente beziehen. Dieser Bruchteil berechnet sich aufgrund des Verhältnisses zwischen den effektiven Beitragsjahren des Versicherten und den für eine Person seines Jahrgangs möglichen Beitragsjah- ren; er beträgt also einen Vierundvierzigstel bzw. 2,37 Prozent pro Beitrags- jahr(vgl. Art. 38AHVG,Art. 52 Abs. 1 und 2AHVV)'. Zur Deckung der Beitragslücken, die durch einen Aufenthalt im Ausland ent- stehen, hat die Schweiz mit 21 Staaten, worunter sich fast alle europäischen Staaten befinden, bilaterale Sozialabkommen abgeschlossen. In bezug auf Zielsetzung und Ausgestaltung entsprechen diese Abkommen in der Regel den im Europarat und in der Europäischen Gemeinschaft üblichen Grundzügen 2.
Vgl. ZAK 1979 S. 96 2 Vgl. beispielsweise die Ausführungen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit, in: BB1 1989 11 634. Verordnung Nr. 1408 des Rats vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Verordnung Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1406/71.
152 ZAK4/1992
So findet sich im Bereich der Alters- und Hinterlassenenvorsorge zumeist die gleiche Totalisierungs-/Proratisierungsmethode wie in den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 der Europäischen Gemeinschaft'. Wenn also für die Bewertung der Ein- und Austrittsleistungen die Pro-rata- temporis-Methode angewendet werden muss, wird eine Berechnungsmethode in die berufliche Vorsorge hineingetragen, die im internationalen Sozialversi- cherungsrecht verankert ist. Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft sind zwar nicht auf ergän- zende Sozialversicherungssysteme anwendbar. Gespräche im Rahmen der Vorbereitung des Europäischen Wirtschaftsraums haben jedoch gezeigt, dass die obligatorische berufliche Vorsorge nicht aus diesen Verordnungen ausge- klammert werden kann. Vertreter der Europäischen Gemeinschaft verglichen unsere obligatorische berufliche Vorsorge mit derjenigen Frankreichs und ka- men zum vorläufigen Schluss, dass der Zusammenrechnungs- und Proratisie- rungsgrundsatz auf die obligatorische Zweite Säule anzuwenden sei. Wird aber die Pro-rata-temporis-Methode ohnehin in der Zweiten Säule anzuwen- den sein, so liegt es nahe, bereits heute ein System zu wählen, das sowohl für die obligatorische wie auch für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge gilt. Die Wahl einer anderen Berechnungsmethode würde einerseits den Vor- sorgeeinrichtungen administrative Mehraufwendungen bringen und wäre an- derseits für die Versicherten noch weniger durchschaubar, weil in einem Fall die eine und im andern Fall die andere Methode anzuwenden wäre.
Das Verhältnis zur Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» Zur Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» hat der Bundesrat am 26. Juni 1991 eine Botschaft verabschiedet (vgl. BBI
1991 111 841 ff.). Darin hat er bereits festgehalten, dass nach geltendem Recht
einer Initiative in der Form einer allgemeinen Anregung kein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden kann (Art. 121 Abs. 5 und 6 BV). Im weiteren hat er ausgeführt, dass er den Intentionen der Initiative weitgehend zustimmt, diese aber ablehnt, weil sie eine Materie behandelt, die besser auf Gesetzesstufe ge- regelt wird und auf diesem Weg auch schneller realisiert werden kann. Aus diesen Gründen betrachtet der Bundesrat unabhängig davon, dass die Ge- setzgebungsarbeiten zur Freizügigkeit im Zeitpunkt der Einreichung der In- itiative schon stark fortgeschritten waren diesen Gesetzesentwurf materiell -
als Gegenvorschlag zur Initiative.
Siehe Fussnote 3 auf der nebenstehenden Seite.
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Durchführu Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Schreiben vom 7. Februar
1992 die Kantonsregierungen auf eine revidierte Bestimmung des OG hingewie-
sen. Da diese Änderung für die erstinstanzlichen Rekursbehörden der Sozial- versicherung sowie die Durchführungsorgane der AHV/IV/EO/EL ebenfalls von Bedeutung ist, geben wir das genannte Schreiben nachstehend wieder: «Der Bundesrat hat beschlossen, die Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) auf den 15. Februar
1992 in Kraft zu setzen. Im Rahmen dieser Revision wird das Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG. SR 172.021) durch einen neuen Arti- kel 22a ergänzt. Er tritt ebenfalls am 15. Februar 1992 in Kraft und bestimmt unter dem Randtitel <lila. Stillstand der Fristen> folgendes: «Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.» Diese neue Bestimmung ist für einen Teil der kantonalen Rechtspflegeorgane im Gebiet der Sozialversicherung von erheblicher praktischer Bedeutung, in- dem die bisherige Rechtslage eine Änderung erfährt. Artikel 96 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erklärt nämlich Artikel 20 bis 24 VwVG im Bereich der AHV als anwendbar. Gleiches gilt zufolge Spezialverweisung auch für die Bereiche der Invaliden- versicherung (Art. 81 IVG, SR 831.20), der Erwerbsersatzordnung (Art. 29 EOG, SR 834.1) und der Familienzulagen in der Landwirtschaft (Art. 25 FLG, SR 836.1). Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist sind somit aus- schliesslich durch die Artikel 20 bis 24 VwVG geregelt. Weil die erwähnten Be- stimmungen bisher keine bundesrechtliche Regelung des Fristenstillstands enthielten, hat das EVG in ständiger Rechtsprechung qualifiziertes Schweigen des Gesetzes angenommen und gefolgert, dass Artikel 96 AHVG die Anwen-
154 ZAK4/1992
dung kantonalrechtlicher Fristenstillstandsbestimmungen ausschliesst (BGE
105 V 106; vgl. auch BGE 110 V 36 und 102 V 242; ferner BGE 116V 268). Mit
Inkrafttreten des neuen Artikels 22a VwVG ändert sich nun die Rechtslage, indem die kantonalen Rechtspflegeorgane in den erwähnten Sozialversiche- rungsgebieten künftig einen nun bundesrechtlich geregelten Fristenstill- - -
stand zu beachten haben werden.»
Hörgeräte mit Fernbedienung' (Ziff. 6.02 HVI; Aufhebung von Rz 1925 IVM)
Das EVG hat in zwei Urteilen folgendes bestimmt: Bei der Abgabe von fernbedienbaren Hörgeräten ist insbesondere auch die konkrete berufliche Situation des Versicherten zu beachten. Anders als bei den Hörgeräten im Sinne der Ziffer 6.01 HVI, d.h. bei einem Hilfsmittel im Rah- men von Artikel 21 Absatz 2 IVG und des ersten Absatzes von Artikel 2 HVI, geht es bei den in Ziffer 6.02* HVI angesprochenen Hilfsmitteln nicht bloss darum, das verminderte Hörvermögen so zu verbessern, dass der allgemeine Eingliederungszweck der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erreicht ist, mithin dass unter durchschnittlichen Bedingungen eine Verbesserung des Hörvermögens erzielt wird. Vielmehr steht hier eine berufsspezifische Einglie- derung im Vordergrund. Demzufolge muss berücksichtigt werden, welche An- forderungen an das Hörvermögen der Beruf des Versicherten stellt bzw. unter welchen akustischen Bedingungen er seine Arbeit zu verrichten hat. Um eine einheitliche Beurteilung sicherzustellen, sind bis auf weiteres bei entsprechen- den Anträgen die Akten dem BSV zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Fachliteratur Pfitzmann Hans J.: Mehr Optimismus, bitte! Ein Tour d'horizon der Entwick- lungstendenzen in der schweizerischen Sozialversicherung. Schweizer Personal- vorsorge, Heft 1/1992, S. 13-17. Schweizer Personalvorsorge, Gewerbestrasse 5,
6330 Cham.
Tuggener Heinrich: Gemeinnützigkeit und Sozialstaat. Vortrag des SGG - Prä- sidenten vor der gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug. Sonderdruck aus SGG Revue 5/91. Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, 8042 Zürich 6. -
1 Aus den lV-Mtteilungen Nr. 311
ZAK4/1992 155
Parlamentarische Vorstösse
92.3000. Postulat Vollmer vom 27. Januar 1992
betreffend die Subventionen der IV an Behinderteninstitutionen Nationalrat Volimer hat folgendes Postulat eingereicht «Aufgrund der geltenden Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und der Praxis des BSV werden die den IV-Heimen gesetzlich zustehenden Subventionen erst nach Abschluss der revidierten Jahresrechnung, also mit sehr grosser Verzöge- rung, ausgerichtet. Dadurch entstehen diesen Institutionen hohe Zinskosten für Bankkredite, die sie zur Deckung von IV-subventionsberechtigten Ausgaben auf- nehmen müssen! Mit dieser Praxis erwachsen unserem Sozialversicherungssystem unnötigerweise zusätzliche immense Ausgaben. Der Bundesrat wird angesichts dieser Tatsachen gebeten, die Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und die Praxis des BSV so anzupassen, dass die regel- mässigen Subventionsbezüger wie IV-Heime und ähnliche Institutionen, die Bun- desbeiträge zukünftig frühzeitiger ausbezahlt erhalten und nicht mehr gezwungen werden, sich dafür - verbunden mit hohen Kosten bei den Banken verschulden zu -
müssen.» (36 Mitunterzeichner)
92.3033. InterpelIation Grossenbacher vom 31. Januar1992
betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Nationalrätin Grossenbacher hat folgende Interpellation eingereicht: «Steigende Wohnungskosten und Krankenkassenprämien sowie allgemein höhere Lebenskosten bringen viele ältere Menschen in finanzielle Bedrängnis. Gerade die- ser Generation macht es Mühe, zu <Bittstellern> zu werden, oder sie wissen nichts von ihrerAnspruchsberechtigung. Ist der Bundesrat bereit, benutzerfreundliche Informationen zu fördern, damit der Personenkreis, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, über diesen An- spruch besser informiert ist? Ist der Bundesrat bereit, darauf hinzuwirken, dass die Kantone die Formulare ih- rer Steuererklärungen mit zusätzlichen Fragen ergänzen, welche sich an poten- tielle Ergänzungsleistungsbezüger richten? Es soll kein spezielles Gesuch für Ergänzungsleistungen mehr erforderlich sein und der Anspruch auf Ergänzungs- leistungen soll von Amtes wegen festgestellt werden. Ist der Bundesrat bereit, Schritte zu unternehmen, um die automatische Ausbe- zahlung der Ergänzungsleistungen zu realisieren.?»
156 ZAK4/1992
91.411. Parlamentarische Initiative Fankhauser vom 13. März1991
betreffend Leistungen für die Familie Als erstes Geschäft der am 2. März eröffneten Frühjahrssession behandelte der Na- tionalrat die von Nationalrätin Fankhauser eingereichte parlamentarische Initiative (ZAK 1991 S.446), welche die Schaffung einer Bundeslösung für Kinderzulagen von mindestens 200 Franken verlangt. Ferner sollen Bedarfsleistungen für Familien mit Kindern im betreuungsbedürftigen Alter, insbesondere für Alleinerziehende, ausgerichtet werden. Der Präsident der vorberatenden Kommission, Allenspach (FDP), weist darauf hin, dass aufgrund der Initiative die Kinderzulagen vom Arbeitsverhältnis gelöst und in eine eigenständige Sozialleistung umgewandelt werden sollen. Die finanziellen Konsequenzen sind noch kaum abzuschätzen. Die Bedarfsleistungen müssten auch ins Ausland exportiert werden. Eine Mehrheit der Kommission möchte der Initiative Folge geben und damit ein Zeichen der Solidarität setzen. Die Minderheit, zu der auch der Präsident gehört, lehnt jedoch den Vorstoss als antiföderalistischen Akt mit ungewissen Kostenfolgen ab. In der Debatte wird die Initiative von den Fraktionen der SP, der CVP und der Grü- nen sowie der LdU/EVP-Fraktion und der PdA unterstützt. Die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Familie, besonders der kinderreichen und der Ein- elternfamilien, wird als dringlich bezeichnet. Der Anspruch sollte auch unabhängig von einem Arbeitsverhältnis bestehen. Bekämpft wird die Initiative von seiten der FDP, der SVP, der Liberalen, der Autopartei, den Schweizer Demokraten und der Lega dei ticinesi. Die Arbeitgeber wollen die föderalistische Leistung nicht aufge- ben und die Kinderzulagen als Lohnbestandteil erhalten. Einzelne FDP-Vertreter würden dem zweiten Teil der Initiative bezüglich der Bedarfszulagen zustimmen. In der Abstimmung unter Namensaufruf wird die Initiative mit 96 gegen 89 Stim- men angenommen. Die zuständige Nationalratskommission wird nun einen Ge- setzesentwurf ausarbeiten.
90.640. Postulat Allenspach vom 22.Juni 1990
betreffend eine Gesamtkonzeption der Sozialen Sicherheit Der Nationalrat nahm am 2. März 1992 zu diesem Vorstoss (ZAK 1990 S.420) Stel- lung, welchen der Bundesrat unter Hinweis auf verschiedene bereits vorliegende Gutachten zu Bereichen der Sozialen Sicherheit abzulehnen beantragte. Der Postu- lant hielt jedoch an seinem Vorstoss fest und der Rat überwies ihn mit 48 zu 44 Stimmen.
90.710. Motion Dünki vom 20. September1990
betreffend den vollen Teuerungsausgleich auf BVG-Renten Das Anliegen dieser Motion (ZAK 1990 S.463) wurde aus der Ratsmitte bestritten, da die Finanzierung des vollen Teuerungsausgleichs nicht gesichert sei. Von ande- rer Seite wurde jedoch an den klaren Verfassungsauftrag zur Anpassung an die Preisentwicklung erinnert. Mit 69 zu 57 Stimmen überwies der Nationalrat den Vor- stoss als Postulat an den Bundesrat.
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90.790. Postulat Weder-Basel vom 3. Oktober1990
betreffend den Einsatz von Pensionskassengeldern für den Wohnungsbau Im Sinne des bundesrätlichen Antrags hat der Nationalrat— ebenfalls am 2. März -
dieses Postulat (ZAK 1990 S. 463) angenommen, indem er lediglich die Ziffern 1 und 2 überwies. Ziffer 3 ist mit der Aufhebung des Bundesbeschlusses über Anla- gevorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungs- einrichtungen bereits erfüllt worden (ZAK 1991 S. 168). Ziffer 4 wird bei der Ausar- beitung der Vorlage zur Wohneigentumsförderung, im Anschlussprogramm zu den Sofortmassnahmen im Siedlungsbereich sowie im Rahmen der Revision der Anla- gevorschriften (BVV 2) berücksichtigt.
Fragestunde vom 16. März 1992: Frage Zölch betreffend die Prüfung der EL-Berechtigung mittels Steuererklärung Nationalrätin Zölch hat dem Bundesrat folgende Frage gestellt: (<Mit meinem vom Rat überwiesenen Postulat vom 20 . Juni 1991 beauftragte ich den Bundesrat, Möglichkeiten zu prüfen, die es erlauben, die Berechtigung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV anhand der Steuererklärung durch die Steuerbehörden prüfen zu lassen. Aus aktuellem Anlass frage ich den Bundesrat an, wieweit die diesbezüglichen Ar- beiten fortgeschritten sind.»
Bundesrat Cotti beantwortete diese Frage am 16. März wie folgt: «Im Rahmen der dritten EL-Revision, die für die Legislatur 1991-1995 vorgesehen ist, wird die Frage des EL-Anmeldeverfahrens zweifellos behandelt werden. Dabei wird geprüft werden müssen, ob eine mit zusätzlichen Angaben ergänzte Steuerer- klärung den EL-Stellen erlauben würde, die Rentner gezielt zu informieren, die An- spruch auf eine EL haben könnten.»
Weitere in der Frühjahrssession behandelte Vorstösse Nebest den oben erwähnten Vorstössen hat der Nationalrat auch die folgenden be- handelt bzw. abgeschrieben: - 90.314. Motion der Grünen Fraktion betreffend ein Taggeld für Pflegebedürf- tige, die zuhause betreut werden (ZAK 1990 S. 281); abgeschrieben, da innert zwei Jahren nicht behandelt. - 90.315. Postulat der Grünen Fraktion betreffend Einführung eines garantierten Mindesteinkommens (ZAK 1990 S.123); ebenfalls abgeschrieben. - 91.3381. Motion Zisyadis betreffend die Rechte der chilenischen Rentner (ZAK
1992 S. 113); vom Nationalrat am 20. März als Postulat angenommen.
- 91.3397. Postulat Loeb betreffend die Anlagen des AHV-Ausgleichsfonds (ZAK
1992 S.25); vom Nationalrat angenommen am 20. März.
158 ZAK 4/1992
M itteilunaen
Die Rechnungsergebnisse 1991 der drei staatlichen Sozialwerke
Die Gesamteinnahmen der AHV, der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbser- satzordnung (EO) stiegen im Jahre 1991 um 8,5 Prozent auf 28,0 Milliarden Fran- ken. Die Ausgaben erhöhten sich um 7,9 Prozent auf 25,2 Mia Franken. Der Ge- samtüberschuss erreichte 2,8 Mia, gegenüber 2,5 Mia im Vorjahr.
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Einnahmen 22033 Mio + 8,2% Ausgaben 19 688 Mio + 7,4% Überschuss 2 345 Mio Vermögen 20502 Mio
Die Einnahmen der AHV setzen sich zusammen aus 17312 Mio (+ 7,9%) Beiträ- gen der Versicherten und Arbeitgeber, 3937 Mio (+7,4%) Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie 784 Mio (+ 20,2%) Zinserträgen. Die Zinseinnahmen stie- gen um über 20 Prozent als Folge des höheren Anlagebestandes und der höheren Zinssätze. Bei den Ausgaben beanspruchten die Rentenzahlungen 19331 Mio (+ 7,6%). Von dieser Zunahme entfallen 6,25 Prozent oder rund 1140 Mio auf die Teuerungszulage 1991.
Die Invalidenversicherung
Einnahmen 4842 Mio + 9,7% Ausgaben 4619 Mio +11,7% Überschuss 223 Mio Vermögen 229 Mio
In der Invalidenversicherung erreichten die Beiträge der Versicherten und der Ar- beitgeber 2490 Mio (+8,0%) und die Beiträge der öffentlichen Hand 2310 (+ 11,7%). Gemäss 1V-Gesetz belaufen sich die Beiträge der öffentlichen Hand auf
50 Prozent der Ausgaben; der Bund zahlt 37,5 Prozent und die Kantone 12,5 Pro-
zent. Auf der Ausgabenseite beanspruchten die Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder 2868 Mio (+ 10%), darin ist die Teuerungszulage 1991 (6,25%) mit rund 160 Mio enthalten. Für die medizinischen und beruflichen Eingliederungs- massnahmen wurden 760 Mio (+8,2%) und für die Bau- und Betriebsbeiträge
825 Mio (+ 20,6%) ausgegeben.
ZAK4/992 159
Die Erwerbsersatzordnung
Einnahmen 1152 Mio + 8,7% Ausgaben 889 Mio + 0,5% Überschuss 263 Mb Vermögen 2 921 Mio
Das Vermögen der drei Sozialwerke
Das Gesamtvermögen der AHV, IV und EO stieg im Jahre 1991 um 2831 Mio auf
23652 Mio Franken. In der AHV hat das Vermögen zum ersten Mal seit 1977 wie-
der den Stand einer Jahresausgabe erreicht, bzw. mit 104,1 Prozent leicht über- schritten. Am Jahresende 1991 beliefen sich die mittel- und langfristigen Kapital- anlagen (Darlehen und Obligationen) auf 18865 Mio (+ 2272) und die kurzfristi- gen Geldanlagen auf 2430 Mio (+210). Der gesamte Zinsertrag weist eine Zunahme von 20 Prozent auf 902 Mio Franken auf. Die Durchschnittsrendite der gesamten Kapitalanlagen erhöhte sich um 0,28 auf 5,62 Prozent, die Rendite der im Jahre 1991 abgeschlossenen Neuanlagen erreichte 6,88 Prozent gegenüber 7,13 Prozent ein Jahr zuvor.
Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherung Der Nationalrat hat am 2. März 1992 beschlossen, die vom Ständerat bereits verab- schiedete Vorlage zu einem Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialver- sicherung (ATSG) (ZAK 1991 S.382) für zwei Jahre aufzuschieben. Massgebend für diesen Entscheid war die Erwägung, dass zunächst der Abschluss der Revisio- nen verschiedener Sozialversicherungsgesetze abgewertet werden sollte. Insbe- sondere muss Klarheit über die zehnte AHV-Revision, die Revision der Krankenver- sicherung und die Auswirkungen des Europäischen Wirtschaftsraumes bestehen, bevor die Detailberatung des ATSG an die Hand genommen werden kann.
Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge: Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Am 9. März hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Presse über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge informiert. Das EDI ist nun vom Bundesrat beauf- tragt worden, im Sinne der Vernehmlassung eine Botschaft zur Änderung des Obli- gationenrechts und des BVG auszuarbeiten. Die Stellungnahmen zeigen, dass die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge als notwendig und dringlich erachtet wird. Darüber, wie die Gelder eingesetzt werden sollen, gehen die Meinungen jedoch auseinander. Mehrheitlich wird darauf hingewiesen, dass die heutige Regelung der Verpfändung ungenügend ist. Verlangt wird, dass nicht nur die obligatorischen Altersleistungen, sondern sämtliche Vorsorgeleistungen im gesamten Bereich der beruflichen Vor-
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sorge wie auch das Vorsorgekapital selber für das Wohneigentum verpfändbar ge- macht werden können. Nur damit ist den Gläubigern der Versicherten genügend Sicherheit für ein Entgegenkommen bei den Darlehensbedingungen geboten. In den Stellungnahmen wird bezüglich der direkten Verwendung der Vorsorgegelder der Barmethode gegenüber der Darlehensmethode der Vorzug gegeben, weil sie transparenter und in der Praxis besser anwendbar sei. Der Bundesrat verzichtet auf eine vorübergehende Sondermassnahme, die es erlau- ben würde, Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von Wohneigentum nutzbar zu machen. Der Verzicht auf eine solche Massnahme fällt umso leichter, als im Sinne der parlamentarischen Initiativen Spoerry und Kündig in absehbarer Zeit eine umfassende Regelung auf Gesetzesstufe in Kraft treten kann. Dieses Geschäft ist in den Regierungsrichtlinien des Bundesrates für die Legislatur- periode 1991 bis 1995 als dringlich eingestuft. Der Bundesrat wird die entspre- chende Botschaft im Mai 1992 den eidgenössischen Räten zuleiten. Sie sollte im Verlauf dieses Jahres im Anschluss an die Vorlage über die Freizügigkeitsregelung vom Parlament verabschiedet werden können.
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Durch Erlass einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. April 1992 (Beginn der neuen, zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) eine Anpassung der Einkom- mensgrenzen sowie der Ansätze der Kinderzulagen vorgenommen. Seit dem 1 . April 1990 haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 27500 Franken im Jahr nicht über- steigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 4000 Franken je zulageberechtig- tes Kind. Neu wird der Grundbetrag der Einkommensgrenze 30000 Franken betragen, der Kinderzuschlag wird sich auf 5000 Franken belaufen. Sofern dieses Einkommen um höchstens 3500 (bisher 3000) Franken überschritten wird, besteht Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird das Einkommen um mehr als 3500, höchstens aber um 7000 (bisher 6000) Franken überstiegen, besteht Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Die Ansätze der Kinderzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitneh- mer werden um 20 Franken angehoben. Sie betragen damit für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 135 Franken und im Berggebiet 155 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 140 Franken und im Berggebiet 160 Franken pro Monat.
Volksinitiative ((Gleiche Rechte in der Sozialversicherung» Die von einem lnitiativkomitee der Partei der Arbeit am 16. August 1990 einge- reichte Volksinitiative «Gleiche Rechte in der Sozialversicherung» (ZAK 1990 S.423) ist nicht zustandegekommen. Nach Mitteilung der Bundeskanzlei sind die dafür nötigen Unterschriften bis zum Ablauf der Frist vom 4. März 1992 nicht depo- niert worden.
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AHV-Textausgabe Die im Januar ausgelieferte AHV-Textausgabe (Stand 1 . Januar 1992) enthalt in der deutschsprachigen Fassung auf Seite 178 einen falschen Text. Korrekturblatter mit der Drucksachennummer zu318.300d können unentgeltlich bei der EDMZ be- zogen werden.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL Die im Kanton Zürich als EL-Durchführungsstelle amtierende Abteilung Zusatzlei- stungen zur AHV/IV bei der kantonalen Fürsorgedirektion ist Ende März umgezo- gen an die Uraniastrasse 32, 8001 Zürich. Die Postanschrift bleibt unverändert. Neu sind jedoch die Telefonnummern; jene der Kanzlei lautet: 01/212 52 02/03. Die Ausgleichskasse Mineralia bzw. SAMI (Nr. 96) ist neu unter Telefon
01 /2017393 und Telefax 01/202 34 97 zu erreichen.
Die Ausgleichskasse Baumeister (Nr. 66) ist umgezogen an die Sumatrastrasse 15,
8006 Zürich. Postadresse, Telefon- und Telefaxnummer bleiben unverändert.
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Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge; Abgrenzung selbständige/unselbständige Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 15. Januar 1992 iSa. Firma T.
Art. 5 Abs. 2 und 9 Abs. 1 AHVG. Vertragsfahrer eines Kurierdienstun- ternehmens werden im hier beurteilten Fall als Unselbständigerwer- bende qualifiziert.
Die Firma T. beschäftigt Fahrer mit eigenem Motorfahrzeug, die für sie Kurier- dienste ausführen. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichs- kasse fest, dass das Unternehmen über die Entgelte an die Kurierfahrer nicht abgerechnet hatte. Gegen eine entsprechende Nachzahlungsverfügung erho- ben die Firma sowie einer der Fahrer Beschwerden, welche von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen wurden. Die beiden Verwaltungsgerichtsbe- schwerden der Firma T. und von H.S. weist das EVG mit folgenden Erwägun- gen ab:
3. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet
sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän- dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel- mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse ver- mögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifi- kation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
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Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft- lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 115V 1 Erw. 3a, 114V 68 = ZAK 1989 S. 96 Erw. 2a; BGE 110V 78 = ZAK 1984 S.558 Erw. 4a mit Hin-
weisen). 4a. Die Firma T. hat mit den von ihr beschäftigten Kurierfahrern (Auftragsneh- mer genannt) schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, mit welchen sich diese verpflichteten, für die Firma «auf eigene Rechnung, Namen und Gefahr» Transportaufträge auszuführen (Ziff. 1). Die Auftragnehmer haben «über die eingefahrenen Beträge gesamthaft und monatlich auf das Ende eines jeden Monats Rechnung zu stellen», wobei die Einnahmen wöchentlich abzuliefern sind. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, die Auftragnehmer «bis spätestens am 10. des folgenden Monats» mit «30% der eingefahrenen Betrage» zu ent- schädigen (Ziff. 2). Den Auftragnehmern wird zu Lasten der Firma ein Funkge- rät zur Verfügung gestellt (Ziff. 3). Die Auftragnehmer haben ihren Betrieb so zu gestalten, dass sie jederzeit in der Lage sind, die Aufträge innert nützlicher Frist zu erledigen; bei Verhinderung (Ferien, Krankheit, Unfall etc.) haben sie selber für Ersatz zu sorgen (Ziff. 4). Sie haben das Geschäftsgeheimnis zu wahren und unterliegen einem Konkurrenzverbot, wonach sie während und für die Dauer von zwei Jahren nach Auflösung des Vertrages im Geschäftszweig der Auftraggeberin weder auf eigene Rechnung noch für Dritte im Kanton Z. tätig sein dürfen; für den Fall der Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe von 30000 Franken vorgesehen (Ziff. 5). Der Vertrag kann jederzeit auf Ende des der Kündigung folgenden Monats aufgelöst werden (Ziff. 6). b. Nach den unbestritten gebliebenen und im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz werden die Transportverträge mit den Kunden ausschliesslich von der Firma T. abgeschlossen. An der im kanto- nalen Verfahren vorgebrachten Behauptung, die Kurierfahrer seien auch bei der Kundenakquisition tätig, hält die Firma im letztinstanzlichen Verfahren nicht fest. In eigenem Namen und auf eigene Rechnung (Ziff. 1 des Vertrages) sind die Fahrer nur insofern tätig, als sie zum Inkasso der Kundenzahlungen er- mächtigt sind. Wann und welche Kundenaufträge sie auszuführen haben, wird von Fall zu Fall von der Firma bestimmt. Jeder Fahrer ist über ein Funkgerät, welches ihm von der Firma abgegeben wird, mit deren Einsatzzentrale verbun- den. Dem Kurierfahrer obliegt gemäss Vertrag eine ständige Dienstbereitschaft, indem er jederzeit in der Lage sein muss, Transportaufträge innert nützlicher Frist auszuführen. Er ist nicht frei, die ihm übertragenen Transportauftrage an- zunehmen, sondern vertraglich verpflichtet, diese auszuführen (und bei per- sönlicher Verhinderung eine Ersatzperson zu stellen). Dabei ist er an die Wei- sungen der Firma gebunden, welche weitgehend auch die Arbeitszeit und den
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Einsatzplan der Fahrer bestimmt. Diese Gegebenheiten und das Konkurrenz- verbot, welches eine anderweitige Transporttätigkeit praktisch ausschliesst, sprechen für ein arbeitsorganisatorisches Unterordnungsverhältnis, wie es für die unselbständige Erwerbstätigkeit typisch ist. Die Kurierfahrer tragen insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, als sie ein eigenes Motorfahrzeug zu stellen und sämtliche damit verbundenen Kosten zu übernehmen haben. Bei den Kurierfahrzeugen handelt es sich indessen um Fahrzeuge, die nicht ausschliesslich der beruflichen Nutzung dienen, somit nicht um eigentliche Lastfahrzeuge. Das damit verbundene Geschäftsrisiko fällt daher praxisgemäss nicht erheblich ins Gewicht (vgl. ZAK 1983 S. 443 so- wie Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S.101 Rz 4.15). Ebensowenig kann ein erhebliches Geschäftsrisiko darin er- blickt werden, dass die Kurierfahrer über kein festes Einkommen verfügen und wirtschaftlich von Art und Zahl der ihnen übertragenen Transportaufträge ab- hängig sind. Praxisgemäss ist die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom per- sönlichen Arbeitserfolg nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, was hier nicht zutrifft (ZAK 1986 S. 331 Erw. 2d mit Hinweisen; vgl. auch Käser, a.a.O., S. 102 Rz 4.17). Nach dem Gesagten tragen die Kurier- fahrer auch kein eigentliches Inkasso- oder Delcredere-Risiko. Schliesslich spricht die Tragung des Risikos von Krankheit, Unfall und Ausfallzeiten bzw. die vertragliche Pflicht, für diese Zeiten persönlich für Ersatz zu sorgen, nicht notwendigerweise für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit (ZAK 1989 S.99 Erw. 5b, 1986 S.623 Erw. 4b). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das zwischen der Firma T. und den Kurierfahrern bestehende Vertragsverhältnis sowohl Merkmale der selbständi -
gen wie auch solche der unselbständigen Erwerbstätigkeit enthält. Es verstösst indessen nicht gegen Bundesrecht, noch beruht es auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts, wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Verwaltung zum Schluss gelangt, dass insgesamt die Merkmale der unselb- ständigen Erwerbstätigkeit überwiegen.
5. Was die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbrin-
gen, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Dass die Ausgleichskasse andere Transporteure sowie Taxifahrer als Selbstän- digerwerbende qualifiziert hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfah- rens nicht entscheidend, weshalb sich nähere Abklärungen erübrigen. Ob eine bestimmte Tätigkeit als selbständige oder als unselbständige Erwerbstätigkeit einzustufen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls, was schematisch Lösungen ausschliesst (vgl. Erw. 3 hievor). Dies gilt insbe- sondere auch hinsichtlich der Tätigkeit von Transporteuren und Taxifahrern, wo das EVG je nach den Umständen auf selbständige oder auf unselbständige Erwerbstätigkeit erkannt hat (ZAK 1983 S.443, 1971 S.30 sowie mehrere nicht veröffentlichte Urteile). Selbst wenn die Verwaltung den gleichen Sach- verhalt unterschiedlich beurteilt hätte, vermöchte die Beschwerdeführerin
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hieraus nichts für sich abzuleiten, weil die Voraussetzungen für eine Gleichbe- handlung im Unrecht nicht erfüllt wären (vgl. BGE 115 la 83 Erw. 2, 115V 238/39, je mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. K 710 S. 27 Erw. 3b; Auer, L'galit6 dans l'illgalit, Zbl 79 [1978] S. 297). Dem Einwand des Vertragsfahrers H.S., wonach er seit 1. Oktober 1985 mit der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender abrechne, ist entgegenzuhalten, dass ein Versicherter gleichzeitig für eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender und für eine andere als Unselbständigerwerbender qualifiziert werden kann (BGE 104V 126 = ZAK 1979 S.146). Aus den Akten geht hevor, dass H.S. verschiedene Erwerbstätigkeiten ausübt und von der Verwaltung für die Tätig- keitsbereiche «Autotransporte> und «Automatenvertrieb» als Selbständiger- werbender erfasst worden ist. Sollten dabei auch die von der Firma T. bezoge- nen Entgelte abgerechnet worden sein, wäre die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 AHVG rückerstattungspflichtig, worauf bereits die Vorin- stanz hingewiesen hat. Unter diesem Vorbehalt bestehen die angefochtenen Nachzahlungsverfügungen, welche in masslicher Hinsicht unbestritten geblie- ben sind, zu Recht.
AHV. Beiträge; Verzugszinsen Urteil des EVG vom 24. Januar 1992 i.Sa. Genossenschaft L.
Art. 41bis AHVV. Die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen auf AHV- Beiträgen ist im Gegensatz zum Leistungsbereich verschuldens- unabängig. Durch die Erhebung einer Beschwerde gegen eine Beitragsverfügung wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgeschoben noch der ein- mal begonnene Zinsenlauf unterbrochen. Die einer Beschwerde gege- benenfalls zukommende aufschiebende Wirkung hat auf den Zinsen- lauf keinen Einfluss.
Die Genossenschaft L. hatte auf Entgelten, welche sie in den Jahren 1982 bis
1987 an R. H. ausrichtete, keine paritätischen Beiträge abgerechnet. Gegen die
ersten Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 führte die Genossen- schaft L. Beschwerde, welche die kantonale Rekursbehörde am 30. November
1989 rechtskräftig abwies. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. Dezember
1989 forderte die Ausgleichskasse die Nachzahlung der Lohnbeiträge für die
Jahre 1985 bis 1987 sowie von Fr. 2856.45 Verzugszinsen. Beschwerdeweise beantragte die Genossenschaft L., die Verzugszinsforderung sei aufzuheben, da diese nur entstanden sei, weil die Beurteilung der Beschwerde gegen die Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 41/2 Jahre gedauert habe. Die kantonale und die eidgenössische Gerichtsinstanz wiesen dieses Begehren ab.
166 7AK411992
Aus den Erwägungen des EVG: Streitgegenstand bildet allein die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung von Verzugszinsen. Für die Beurteilung dieser Frage sind diejeni- gen Rechtsnormen massgebend, welche im Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verwaltungsverfügung vom 21. Dezember 1989 in Kraft waren, d.h. die Verzugszinsvorschriften von Art. 41 bis AHVV in der seit 1. Januar 1988 gül- tigen Fassung. Dass in der angefochtenen Verfügung Verzugszinsen auf Bei- tragsnachforderungen für die Jahre 1985 bis 1987 erhoben worden sind, än- dert daran nichts.
Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 AHVV sind Verzugszinsen zu entrichten, wenn die nach Bundesrecht geschuldeten Beiträge mindestens 3000 Franken betragen und nicht innert zwei Monaten nach Beginn des Zinsenlaufes bezahlt werden. Der Zinsenlauf beginnt bei Beitragsnachforderungen mit dem Ablauf des Ka- lenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind (Art. 41 bis Abs. 2 Bst. b AHVV). Der Zinsenlauf endet für Beitragsnachforderungen mit dem Kalender- monat, welcher der Nachzahlungsverfügung vorangeht, sofern die geschulde- ten Beiträge bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, welcher der Verfü- gung folgt, bezahlt werden (Art. 41 bi s Abs. 3 Bst. a AHVV). Der Zinssatz be- trägt 0,5 Prozent je Kalendermonat oder 6 Prozent im Jahr (Art. 41 bis Abs. 4 AHVV). Das EVG hat diese Bestimmungen als gesetzes- und verfassungskon- form bestätigt (ZAK 1990 S.284 Erw. 4b/ff; unveröffentlichtes Urteil B. vom 17. Oktober 1988). 4a. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verzugszinsforderung nicht grund- sätzlich, macht aber geltend, dass sie ihrer Pflicht zur Bezahlung von Beiträgen auf den an R.H. ausgerichteten Entgelten viel früher hätte nachkommen kön- nen, wenn über den Beitragsstatus dieses Mitarbeiters nach beschwerdeweiser Anfechtung der Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 innert Jah- resfrist entschieden worden wäre. Die ausserordentliche Höhe der Verzugs- zinsforderung sei auf eine «fahrlässige Verschleppung» jenes Beschwerdever- fahrens durch die Ausgleichskasse und die Rekursbehörde zurückzuführen. Verzugszinsen dürften daher nur bis August 1986 verlangt werden.
b. Verzugszinsen haben den Zweck, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Schuldner bei verspäteter Bezahlung einen Zinsvorteil geniessen kann, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleidet (BGE 109V 8 = ZAK 1988 S. 240 Erw. 4a). Sie stellen —jedenfalls im Rahmen der ausdrücklich geregelten Verzugszinsen im AHV-Beitragsbereich analog den obligationenrechtlichen -
Verzugszinsen auf Geldschulden (Art. 104f. OR) einen vereinfachten Scha- dens- und Vorteilsausgleich dar, der weder einen Schadens- und Bereiche- rungsnachweis noch ein Verschulden am Verzug voraussetzt (Bucher, Schwei- zerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 362; von Thur/ Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Oligationenrechts, Bd. II S.142 Anm. 57 und S. 146 Anm. 22; Schenker, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg
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1988, S. 128 N.337ff.). Mit den Verzugszinsen soll unbekümmert um den tat- sächlichen Nutzen und Schaden der Zinsverlust des Gläubigers einerseits und der Zinsgewinn des Schuldners anderseits in pauschalierter Form ausgegli- chen werden. Weder für die Verzugszinspflicht als solche noch für deren Dauer kommt es deshalb darauf an, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichs- kasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zah- lung trifft. Dies im Gegensatz zum Leistungsbereich, wo die Verzugszinspflicht neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes Verhalten der Verwaltung (oder der Rekursbehörde) voraussetzt (BGE 113V 50 Erw. 2a, 108 V 19 = ZAK 1983 S. 160 Erw. 4b; ZAK 1990 S. 41 Erw. 3). Dem kompensatorischen Zweck der Verzugszinsen entspricht es, dass sie auch geschuldet sind, wenn die Verzugsdauer prozessual bedingt ist. Mit der Erhe- bung einer Beschwerde wird weder der Beginn des Zinsenlaufs hinausgescho- ben noch der einmal begonnene Zinsenlauf unterbrochen. Die einer Be- schwerde gegebenenfalls zukommende aufschiebende Wirkung bewirkt bloss, dass die Verfügung nicht vollstreckt und die Beiträge somit vorläufig nicht auf dem Betreibungsweg eingefordert werden können (Art. 97 Abs. 4 AHVG e contrario; vgl. auch Art. 39 Bst. c VwVG), während der Zinsenlauf dadurch in keiner Weise berührt wird. Der Umstand, dass die Verwaltung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzieht, kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass die Verwaltung keine Verzugszinsen für die Zwischenzeit verlangen könne, weil sie eine verspätete Beitragszahlung in Kauf nehme. Eine solche Auffassung widerspräche der dargelegten Aus- gleichsfunktion der Verzugszinsen (BGE 111 V 93 = ZAK 1985 S.274 Erw. 4b und 4c; BGE 109V 7 = ZAK 1983 S.240 Erw. 4a; in ZAK 1984 S.190 nicht veröffentlichte Erw. 3b des Urteils V. vom 23. Dezember 1983).
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Verzugszinsforderung insoweit ungerechtfertigt sei, als die Beitragsnachforderung für die Jahre 1985 bis 1987 durch die überlange Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend die Nachzahlungsverfügungen vom 6. August 1985 verzögert worden sei, ist da- her nicht stichhaltig. Da die Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ver- schuldensunabhängig ist, wäre sie im vorliegenden Fall selbst dann nicht auf- gehoben oder hinausgeschoben worden, wenn Ausgleichskasse und Rekurs- behörde jenes Beschwerdeverfahren und damit mittelbar die Festsetzung und Nachforderung der für die Jahre 1985 bis 1987 geschuldeten Beiträge schuld- haft und trölerisch verschleppt hätten. Denn die Beschwerdeführerin konnte während der ganzen Dauer jenes Beschwerdeverfahrens die nicht abgerech- nete und nicht abgelieferte Beitragsschuld zinsbringend nutzen. Unerheblich ist, ob sie während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschuld tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gezogen hat. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen beruht auf der Fiktion eines Zinsgewinns des Beitragsschuldners und Zinsverlustes der Ausgleichskasse in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses von 6 Prozent im Jahr.
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IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 6. Dezember 1991 iSa. R.S.
Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 28 IVG. Drogensucht für sich allein begrün- det keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Im hier beurteilten Fall wird Invalidität jedoch bejaht bei einem seit seinem zwanzigsten Altersjahr Drogenabhängigen (heute 37), der an einer schweren Per- sönlichkeitsstörung (schizotypische Persönlichkeit) leidet. In gesamt- hafter Würdigung des Ursachen- und Folgespektrums wurde dem Ge- sundheitsschaden Krankheitswert zugemessen, weil die Sucht zumin- dest in teilkausaler Weise Folge der Persönlichkeitsstörung ist, was zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 IVG genügt.
Der 1954 geborene R.S., gelernter Stereotypeur, übte nach erfolgreichem Lehrabschluss im Jahre 1973 seinen Beruf nur kurze Zeit aus. In den folgen- den Jahren arbeitete er an verschiedenen Stellen, seit 1982 geht er keiner re- gelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Versicherte leidet an einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schizotypischen Persönlich- keit (DSM 111 301.22) mit sekundärer Polytoxikomanie. Seit seinem 20. Alters- jahr ist er drogenabhängig. Nachdem sämtliche therapeutischen Bemühungen, u.a. auch drei längerdauernde stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehand- lungen zwischen 1975 und 1980, erfolglos gelieben waren, wurde R.S. im Au- gust 1987 ins Methadonprogramm des Ambulanten Drogendienstes der So- zialpsychiatrischen Klinik aufgenommen. Dort steht er seither in regelmässiger ärztlicher Behandlung und psychosozialer Betreuung. Im Dezember 1988 meldete sich R.S. bei der IV zum Leistungsbezug an. In der Folge holte die 1V-Kommission beim behandelnden Arzt Dr. H. zwei vom 20. Februar 1989 und 19. Februar 1990 datierte Berichte ein. Dieser verwies in seiner Diagnose auf die schwere Persönlichkeitsstörung bei stabilisierter Opiatabhangigkeit und bescheinigte 1 00prozentige Arbeitsunfähigkeit, wobei er mit Bezug auf die Eingliederung der Auffassung war, die Arbeitsfähigkeit lasse sich weder durch medizinische noch berufliche Massnahmen verbessern. Hierauf betraute die Verwaltung die Psychiatrische Universitätsklinik mit einer medizinischen Abklärung (Gutachten Frau Dr. med. G. vom 5. Juni 1990; psy- chologische Beurteilung P vom 30. Mai 1990). Frau Dr. G., welche Diagnose und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit bestätigte, vertrat in der Eingliederungs- frage den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit könne vermutlich nur durch völlige Drogenfreiheit, die ihrerseits eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbe- handlung über mehrere Monate voraussetze, erzielt werden. Danach wären eine längere Rehabilitation sowie Umschulung notwendig. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur widersetze sich der Versicherte diesen Massnahmen. Mit Verfügung vom 9. August 1990 wies die Ausgleichskasse entsprechend einem Beschluss der IV- Kommission das Rentenbegehren ab, weil keine Inva- lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliege. Die Erwerbslosigkeit sei vorwie-
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gend durch den Drogenmissbrauch bedingt. Die im Vordergrund stehende Suchtproblematik stelle keinen geistigen oder körperlichen Gesundheitsscha- den mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung dar. Beschwerdeweise liess R.S. beantragen, es sei ihm ab 1. August 1988 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 21Januar 1991 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. R.S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Zur Begründung wird ausgeführt, die nach wie vor bestehende Arbeitsunfähigkeit sei ausschliesslich Folge der psychischen Stö- rung, nachdem sich das Suchtverhalten seit der Teilnahme am Methadonpro- gramm stabilisiert habe. Als neues Beweismittel wird ein ärztlicher Bericht des Dr. med. H. vom 27. Februar 1991 eingereicht. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV verweist auf die Meinungsäusserung seines ärztlichen Dienstes, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi- cherungsleistungen ist die Uberprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 1320G). Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die kör- perlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermö- gen, gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Ab- wegigkeiten mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit 1V-rechtlich nicht als relevant gelten Beein- trächtigungen, welche der Versicherte bei Aufbietung allen guten Willens, Ar- beit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es ist somit festzustellen, ob und in welchem Masse ein Versicherter infolge seines geistigen Gesundheitsschadens auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen- stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein kann. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit ihm zugemutet werden darf. Zur Annahme einer durch einen geistigen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass der Versicherte nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeits- fähigkeit sei ihm sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder als alternative -
170 ZAK4/1992
Voraussetzung sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; ZAK -
1989 S.266 Erw. la und 1987 S.438 Erw. 2a mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung für Psychopathien (EVGE
1963 S.36 Erw. 3, 1961 S.164 Erw. 3, ZAK 1980 S.588 Erw. 1), psychische
Fehlentwicklungen (EVGE 1961 S.326 Erw. 3), Trunksucht (EVGE 1968 S.278 Erw. 3a), suchtbedingten Missbrauch von Medikamenten (ZAK 1964 S.122 Erw. 3), Rauschgiftsucht (BGE 99V 28 Erw. 2) und Neurosen (EVGE
1964 S.157 Erw. 3 und 4, 1962 S.34 Erw. 2; ZAK 1981 S.43 Erw. 2 und
S.135ff., 1977 S.154). b. Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet die Drogensucht für sich al- lein betrachtet keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird eine sol- che Sucht im Rahmen der IV relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Un- fall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbs- fähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99V 28 Erw. 2; ZAK 1987 S.439 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 662 /3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1 bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Ein- kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche- ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög- lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 = ZAK 1979 S.224 Erw. 2a und b).
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rentenbegründen- dem Ausmass invalid ist. Für die Beurteilung dieser Frage sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Kassenverfü- gung vom 9. August 1990 entwickelt haben (BGE 116 V 248 Erw. 1 a mit Hin- weisen). a. Die Vorinstanz hat einen Rentenanspruch verneint mit der Begründung, das Leidensbild des zumindest «zur Zeit» arbeitsunfähigen Beschwerdeführers äussere sich im Suchtverhalten, welches für sich allein keine Invalidität be-
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gründe. Es müsse zwar angenommen werden, dass die ausgewiesene schizo- ide Persönlichkeit mit ihren Folgeerscheinungen die «Tauglichkeit» ein- schränke sowie das Suchtverhalten und die Verwahrlosung fördere. Doch ver- biete sich die Annahme, sie sei «an sich» geeignet, die Erwerbsfähigkeit inren- tenbegründendem Ausmass zu beeinträchtigen, habe doch der Beschwerde- führer seine Lehre als Stereotypeur erfolgreich bestanden und anschliessend auf seinem Beruf gearbeitet. Von daher gesehen komme aus der Sicht der IV der Persönlichkeitsstörung kein Krankheitswert zu. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Drogensucht sei laut übereinstimmenden ärztlichen Berichten auf eine schwere Persönlich- keitsstörung zurückzuführen. Nachdem sich das Suchtverhalten seit der Teil- nahme am Methadonprogramm stabilisiert habe, sei die nach wie vor beste- hende Arbeitsunfähigkeit, wie aus dem neuen Bericht des Dr. H. vom 27. Fe- bruar 1991 deutlich hervorgehe, ausschliesslich Folge der psychischen Stö- rung. Dieser anerkannte Facharzt für Drogenprobleme weise ausdrücklich dar- auf hin, dass die Einnahme von Methadon bei psychisch gesunden Personen die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke. Der ärztliche Dienst des BSV räumt in dessen Vernehmlassung ein, dass beim Beschwerdeführer eine schizoide Persönlichkeit im Sinne einer Charak- terneurose vorliege. Schizoide hätten Kontaktschwierigkeiten und lebten iso- liert. Ihre Persönlichkeitsstruktur verändere sich im Laufe des Lebens kaum, sei psychotherapeutischen Massnahmen nur wenig zugänglich und könne Sucht- verhalten begünstigen. Der Ambulante Drogendienst wie auch die Psychiatri- sche Universitätsklinik nähmen zwar momentan volle Arbeitsunfähigkeit an, gingen jedoch von unterschiedlichen Ursachen derselben aus. Während der Drogendienst den in seinem Suchtverhalten stabilen Beschwerdeführer bereits allein aufgrund der schizoiden Persönlichkeitsstruktur als arbeitsunfähig ein- schätze, halte die Psychiatrische Universitätsklinik dafür, dass nach einer Ent- wöhnungskur und anschliessendem Rehabilitationsaufenthalt eine Arbeitsfä- higkeit realisierbar wäre. Nach ihrer Auffassung sei also die Drogenproblematik in erster Linie für die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich. Allein aufgrund der Charakterneurose wäre dem Beschwerdeführer eine Willensan- strengung zur Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit zumutbar. Dieser Auffassung kann in einer gesamtheitlichen Würdigung der bis zum Erlass der angefochtenen Kassenverfügung vom 9. August 1990 eingetretenen Verhältnisse, welche für die richterliche Beurteilung massgebend sind (Erw. 4 am Anfang), nicht beigepflichtet werden. Die Gesamtwürdigung erheischt nicht nur den Einbezug des Ursachen-, sondern gleichermassen des ganzen Folgespektrums. Wie Vorinstanz und ärztlicher Dienst des BSV an sich zutref- fend erklären, belegen die übereinstimmenden ärztlichen Berichte des Drogen- dienstes und der Psychiatrischen Universitätsklinik zweifelsfrei eine schwere Persönlichkeitsstörung. Laut Dr. H. ist die Drogensucht Folge dieser Störung, d.h. der schizotypischen Persönlichkeitsstruktur (Bericht vom 19. Februar 1990, Ziff. 2.8). Der ärztliche Dienst des BSV pflichtet dieser Auffassung inso-
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weit bei, als er bejaht, dass Störungen der vorliegenden Art Suchtverhalten, wie Drogenmissbrauch, begünstigen können, was im vorliegenden Fall zutrifft. Somit ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine krankhafte Störung zumindest in erheblicher teilkausaler Weise an der Drogenabhängig- keit ursächlich beteiligt ist, was zur Annahme einer Invalidität im Rechtssinne genügt (Art. 4 Abs. 1 lVG). Hinsichtlich der Auswirkungen des Gesundheitsschadens - der schizoiden Persönlichkeitsstörung und der Folge der Suchtabhängigkeit auf die Arbeits- -
fähigkeit halten die Ärzte für die vor dem Erlass der angefochtenen Verwal- tungsverfügung zurückliegenden Jahre übereinstimmend fest, dass der Be- schwerdeführer in seinem Zustand weder arbeitsfähig noch einem Arbeitgeber zumutbar ist. Dr. H. sah keine Möglichkeit, ihn in den Arbeitsprozess einzuglie- dern; die Persönlichkeitsstörung «verhindere dies heute und auch in näherer Zukunft)> (Bericht vom 19. Februar 1990). Wie aus dem im vorliegenden Ver- fahren neu aufgelegten Arztbericht vom 27. Februar 1991 hervorgeht, verläuft das Methadonprogramm weiterhin insoweit erfolgreich, als der Beschwerde- führer täglich Methadon einnimmt und bezüglich seiner Sucht im Moment sta- bil ist; Methadon schränke, wie man bei psychisch gesunden Personen sehen könne, die Arbeitsfähigkeit nicht ein; es sei sogar möglich, unter Methadon ein Motorfahrzeug zu lenken, da bei entwickelter Toleranz die Reaktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei; ein Drogenentzug würde deshalb an der Arbeitsfähig- keit des Beschwerdeführers nichts ändern, zumal sich dessen «Leidensbild» eben gerade nicht im Suchtverhalten äussere. Aus diesen klaren fachärztlichen Darlegungen muss entgegen der Auffassung von Verwaltung, Vorinstanz und BSV gefolgert werden, dass nicht die Drogen- problematik allein, sondern vielmehr wesentlich auch der psychische Befund zu Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Würdigt man gesamthaft Ursachen und Fol- gen, so ist dem Gesundheitsschaden Krankheitswert zuzumessen, der die Er- werbsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt. Die schwere Persönlichkeitsstörung geht nach den Aussagen des Dr. H. zu schliessen - -
über eine blosse Charakteranomalie hinaus und verunmöglicht es dem Be- schwerdeführer, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit aus- zuüben. Auch wenn das BSV bemerkt, der Beschwerdeführer habe erfolgreich eine Lehre absolviert und anschliessend auf seinem Beruf gearbeitet, so darf nicht übersehen werden, dass dieser seit seinem 20. Altersjahr drogenbhängig ist und lediglich eineinhalb Jahre als Stereotypeur tätig war. Die schizoide Per- sönlichkeitsstruktur ist im Rahmen der Folgeerscheinungen beachtlich. Darauf weist namentlich die Tatsache hin, dass trotz Methadonprogramm und lang- jährigen therapeutischen Massnahmen (ärztliche Behandlung und psychoso- ziale Betreuung) keine Besserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte, obschon die Einnahme von Methadon die Arbeitsfähigkeit bei psychisch Ge- sunden grundsätzlich nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Umstand, dass diese umfassenden medizinischen Bemühungen während des vierjährigen Methadonprogramms die Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern vermochten, un- termauert gerade die Schwere der vorliegenden Persönlichkeitsstörung, zumal
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Schizoide wie der ärztliche Dienst des BSV selbst einräumt psychothera- - -
peutischen Massnahmen kaum zugänglich sind. Wenn ferner eine schizoide Persönlichkeit anerkanntermassen die Entwicklung von Suchtverhalten för- dert, so muss daraus, entgegen der Ansicht des BSV, der Schluss gezogen wer- den, dass sie den Beschwerdeführer auch daran hindert, seine Suchtproblema- tik zu überwinden und allen guten Willen aufzubringen, einer geregelten Er- werbstätigkeit nachzugehen.
5. Ist nach dem Gesagten in gesamtheitlicher Würdigung von Ursachen und
Folgen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Gesundheits- schaden mit Krankheitswert leidet, so ist er invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. Nach den medizinischen Unterlagen ist für den hier massgeblichen Zeit- raum vor dem Erlass der angefochtenen Kassenverfügung unbestreitbar volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war somit aus krank- heitsbedingten Gründen nicht in der Lage, zumutbarerweise ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, und zwar weder im erlernten Beruf noch in einer andern, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für ihn in Frage kommenden Arbeitsstelle. Damit ist er voll erwerbsunfähig und hat folglich Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die Sache ist daher an die Verwaltung zu- rückzuweisen, damit sie in zeitlicher und masslicher Hinsicht über den Renten- anspruch befinde.
ELG. Anrechnung von hypothetischen Einkommen Urteil des EVG vom 25. Februar 1991 i.Sa. J.B.
Art. 14a Abs. 2 ELV; Art. 14b ELV; Art. 4 Abs. 1 BV. Die Vermutungsre- geln der Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV entbinden die Verwaltung nicht von der Pflicht, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das rechtli- che Gehör zu gewähren (Erw. 3b). Im vorliegenden Fall ist die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV wider- legt bei einem Versicherten, der als Analphabet, ohne schulische und berufliche Ausbildung, nie einer geregelten Arbeit nachging und zeit- lebens als Fahrender tätig war (Erw. 4b).
Der 1943 geborene J.B., fahrender Händler, bezieht seit dem 1 . September
1982 auf der Grundlage eines 50prozentigen Invaliditätsgrades eine halbe IV-
Rente. Ferner steht er im Genuss von EL, welche, basierend auf einem Brutto- erwerbseinkommen von 8800 Franken, ab 1. Januar 1988 1107 Franken im Monat betrugen. Im Rahmen einer Uberprüfung des EL-Anspruchs berück- sichtigte die Ausgleichskasse des Kantons X, dass die Steuerverwaltung in der Steuerperiode 1987/88 das deklarierte Einkommen von 8000 Franken ermes- sensweise auf 18 000 Franken festgelegt hatte. Nach Aufrechnung der persön- lichen Beiträge setzte sie daher den EL-Anspruch unter Anrechnung eines
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zumutbaren Erwerbseinkommens von 19 800 Franken mit Wirkung ab 1. April
1989 auf monatlich 548 Franken herab (Verfügung vom 16. März 1990).
Die Ehefrau des Versicherten beschwerte sich hiegegen beim kantonalen Versi- cherungsgericht und beantragte die Aufhebung der Herabsetzungsverfügung. Zur Begründung brachte sie sinngemäss vor, J.B. könne kein Einkommen in der von der Ausgleichskasse angenommenen Höhe erzielen, da er nicht mehr in der Lage sei, mit Möbeln zu handeln, sondern nur noch die Tätigkeit eines Scherenschleifers ausübe. Vernehmlassungsweise räumte die Kasse ein, aufgrund des Rekurses und einer Stellungnahme der Fürsorgebehörde der Gemeinde U. (nachstehend: Fürsor- gebehörde) vom 27. Oktober 1989 erscheine es glaubhaft, dass J.B. nicht im- stande sei, ein Bruttoerwerbseinkommen von 19800 Franken zu erzielen. Mangels hinreichend schlüssiger Anhaltspunkte in den Steuer- und Beitrags- unterlagen bleibe nur die Möglichkeit, auf die Angaben der Fürsorgebehörden abzustellen, wonach der Versicherte als Scherenschleifer 6000 Franken jähr- lich verdienen könne. Damit aber gelange Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung, nach welcher gesetzlichen Vermutung dem Rekurrenten ein Erwerbseinkom- men von 12800 Franken im Jahr anzurechnen sei. Diese Vermutung habe J.B. nicht widerlegt, zumal sich aus den in den 1V-Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen ergebe, dass er durch eine leichtere Tätigkeit in der Industrie bei einem 50prozentigen Arbeitseinsatz ein Jahreseinkommen von 12800 Franken verdienen könnte. In diesem Sinne sei die Sache zur Neuberechnung der EL an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Das kantonale Gericht erwog, aufgrund der Akten erscheine es glaubhaft, dass der Versicherte nicht in der Lage sei, das verfügungsmässig festgelegte hypo- thetische Erwerbseinkommen von 19800 Franken zu erzielen. Indes sei nicht genügend abgeklärt, welche Art von Arbeit ihm zumutbar sei und ob er damit einen Lohn von mindestens 12 800 Franken gemäss Art. 14a ELV verdienen bzw. die gesetzliche Vermutung widerlegen könne. Das Gericht hiess deshalb die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Aktenergänzung und zur Neuberechnung der EL an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 23. August 1990). Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der EL-Anspruch sei, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, ausgehend von einem anrechenbaren Jahreseinkommen von 12800 Franken auf monat- lich 871 Franken festzusetzen. Auf die einzelnen Vorbringen wird, soweit er- forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Während die Fürsorgebehörde für J.B. auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. . . . (Kognition)
2a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bür- ger, denen eine Rente der AHV oder der IV zusteht, Anspruch auf EL, soweit
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ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht er- reicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der mass- gebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmun- gen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der hier anwendbaren, ab 1987 gültigen Fassung). Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (ZAK 1990 S.356 Erw. 3a, 1989 S.569 Erw. 2a, 1988 S.258, 1987 S.377 Erw. 2). Mit der zweiten IVG-Revision hat der Bundesrat in Art. 3 Abs. 6 ELG die Kompetenz erhalten, nähere Vorschriften über die Anrechnung von Einkom- men aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden zu erlassen. Ge- stützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 1 4a ELV (in Kraft seit 1. Januar
1 988) bestimmt, dass bei diesen Personen grundsätzlich der Betrag als Er-
werbseinkommen anzurechnen ist, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Für noch nicht sechzigjährige Versicherte gelten gemäss Abs. 2 jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drit- tel erhöhte Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende bei einem Invali- ditätsgrad von 40 bis 49 Prozent (Bst. a), der Betrag dieser Einkommensgrenze bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 und 59 Prozent (Bst. b) und zwei Drit- tel dieses Betrages bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 662 /3 Prozent (Bst. c). Ausgenommen hievon sind Nichterwerbstätige, deren Invalidität aufgrund von Art. 27 IVV festgelegt wurde, und Invalide, die in einer geschützten Werkstätte im Sinne von Art. 73 IVG arbeiten (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätz- lich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten ver- mutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der 1V-Kom- mission festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die- ses Arbeitsvermögen zu verwerten, das dem Invaliditätsgrad des Versicherten entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird (ZAK 1989 S. 572 Erw. c). Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umge- stossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen. Denn es gibt erfahrungsgemäss Fälle, in denen die IV zu Recht bloss eine halbe Rente zuspricht, obwohl der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu
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verwerten. Müssten sich auch solche Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hatte dies zur Folge, dass Art. 3Abs. 1 Bst.fELG seines Sinnesentleertwürde, da diese Bestimmung nurdie Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der EL ist daher auch unter der Herrschaft des neuen Art. 14a ELV dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 115V 88; ZAK 1989 S. 571 Erw. 3b). Bei der Prüfung der Frage, ob dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumut- bar ist, sind, entsprechend der Zielsetzung der EL, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmög- lichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (vgl. ZAK 1984 S. 98 Erw. 2b).
3a. Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie prüfe, welche Art von Arbeit dem Beschwerdegegner zugemutet werden und ob er damit ein Einkommen von vermutungsweise 12800 Franken (Art. 14a Abs. 2 Bst. b ELV i.Verb, m. Art. 2 Abs. 1 ELG) erzielen könne oder ob er gegen- teils in der Lage sei, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Kasse vereitelt eine solche Rückweisung den mit Art. 14a ELV verfolgten Zweck der Verfahrensvereinfachung und -be- schleunigung. Dieser lasse sich nur verwirklichen, wenn «auch die Beweisfüh- rungslast dem Versicherten» auferlegt werde, zumal das Beweisthema regel- mässig dessen Person selber betreffe. Von dieser Betrachtungsweise gehe auch das EVG in den Urteilen L. vom 28. April 1989 (BGE 115V 88 = ZAK
1990 S. 144) und W. vom 21 August 1989 (ZAK 1989 S. 568) aus, habe doch
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danach der Versicherte Umstände geltend zu machen, welche die gesetzliche Vermutung allenfalls umzustossen vermöchten. Es sei daher nicht Sache der Ausgleichskassen, «nach zusätzlichen, d.h. bisher noch nicht bekannten Um- ständen zu suchen, welche die gesetzliche Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegen könnten». Vorliegend sei die Frage der Anrechnung eines hypothe- tischen Erwerbseinkommens von 12 800 Franken erst im vorinstanzlichen Ver- fahren aufgetaucht. Da der Versicherte zu diesem Problem in einem Verfah- rensstadium habe Stellung nehmen können, in dem die Kasse noch die volle Herrschaft über den Prozessgegenstand besessen habe und deshalb lite pen- dente auch neu hätte verfügen können, sei diesem (<materiell» keine Instanz verloren gegangen. Im übrigen sei sie bis zur Einleitung des Rechtsmittelver- fahrens gar nicht in der Lage gewesen, sich mit der Anrechnung eines hypo- thetischen Erwerbseinkommens zu befassen, «da sie nicht gewusst habe, dass der Beschwerdegegner mit den 19800 Franken nicht einverstanden war». In- dem der Beschwerdegegner seiner <Beweisführungslast» zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Art. 14a Abs. 2 Bst. b ELV ungehindert nachkom- men konnte, liege auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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b. Der Ausgleichskasse ist darin beizupflichten, dass sie im Rahmen von Art. 14a Abs. 2 und Art. 14b Abs. 2 [LV nicht von vornherein nach Umstanden for- schen muss, welche der Erzielung des hypothetischen Einkommens entgegen- stehen (BGE 115V 93 oben). Geht aus den Akten nicht hervor, dass der An- sprecher ausserstande ist, die fraglichen Einkommen zu erzielen, darf die Ver- waltung bei der Berechnung der EL von den in den erwähnten Verordnungs- bestimmungen festgehaltenen Vermutungswerten ausgehen, ohne dass sie von Amtes wegen zunächst Abklärungen in dieser Richtung treffen müsste. Dies entbindet die Verwaltung anderseits nicht von der Pflicht, dem Versicher- ten auch in diesem Punkt das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör richtet sich nach der konkreten Situation und lnteressenslage im Einzelfall (unveröffentlichtes Urteil S. vom 23. Februar 1989). Einerseits dient das rechtliche Gehör der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 116V 184 Erw. la = ZAK 1991 S.216; BGE 116 la 99 Erw. 3b, 113 la 288 Erw. 2b mit Hinweisen). Beabsichtigt die Ausgleichskasse, von den deklarierten oder von den der bisherigen EL zugrundeliegenden Erwerbseinkommen abzuweichen und durch die (höheren) hypothetischen Einkommenszahlen der Art. 1 4a und b [LV zu ersetzen, hat sie den Leistungsansprecher vor Erlass der Verfügung darauf hinzuweisen und ihn aufzufordern, hiegegen substantiierte Einwen- dungen zu machen und soweit als möglich zu belegen, für den Fall, dass er die in Aussicht gestellte Vermutungsfolge der Art. 1 4a oder b [LV nicht gelten las- sen will. Bringt er solche Gründe vor, hat die Kasse in Nachachtung des das Verwaltungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. hiezu BGE 116V 26 Ew. 3c = ZAK 1990 S. 294; BGE 115V 142 Erw. 8a mit Hinwei- sen) von Amtes wegen abzuklären, ob diese geeignet sind, die Vermutung um- zustossen (siehe auch Rz 2084.10 des ab 1 . Juli 1990 gültigen Nachtrages 5 zur Wegleitung des BSV über die EL). Macht der Versicherte gegen die ange- kündigte Anrechnung keine Einwendungen oder führen die aufgrund der Ein- wendungen des Versicherten vorzunehmenden Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, legt die Verwaltung entsprechend der durch die ge- setzliche Vermutung bewirkten Umkehr der objektiven Beweislast (Erw. 2c) -
der EL-Berechnung die hypothetischen Einkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 und 14b Abs. 2 [LV zugrunde.
4a. In materieller Hinsicht macht die Kasse geltend, dass es dem Versicherten laut dem von der IV eingeholten Arztbericht (vom 4. September 1988), ohne weiteres möglich wäre, eine Halbtagesarbeit im industriellen Bereich auszu- üben. Diese Arbeitsleistung könne aber auch von einem Analphabeten er- bracht werden, umso mehr als die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt als äusserst günstig zu bezeichnen sei. Die vorgebrachten Umstände erwiesen sich deshalb als ungeeignet, die gesetzliche Vermutung von Art. 14 Abs. 2 [LV zu widerlegen. b. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner ist Analphabet und hat keine schulische oder berufliche Ausbildung genossen.
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Auch ist er nie einer geregelten Arbeit im üblichen Sinne nachgegangen, son- dern war Zeit seines Lebens ein Fahrender. Im Rahmen der EL als einer indivi- dualisierten Bedarfsleistung sind gegebenenfalls solche besondere Verhält- nisse und aussergewöhnliche Lebensumstände zu respektieren. In diesem Sinne wendet sich die Fürsorgebehörde in der Vernehmlassung zu Recht da- gegen, «einem derart hilflosen EL-Bezüger ein hypothetisches Einkommen an- zulasten, welches er beim besten Willen bei weitem nicht zu erreichen>) ver- möge; «ein Augenschein an Ort und Stelle würde dies bestätigen». Es besteht deshalb kein Anlass, dem Beschwerdegegner mehr Einkommen anzurechnen, als er im Jahre 1988, dem nach Art. 23 Abs. 1 ELV massgebenden Zeitraum, ef- fektiv verdiente. Auch wenn er nurmehr als Scherenschleifer tätig zu sein scheint, wie seine Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren einwendete, kann doch davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse da- durch insgesamt keine bedeutende Anderung erfahren haben. Es rechtfertigt sich daher, den Jahresverdienst wie bis anhin auf 8000 Franken festzusetzen. Diesen Betrag (zuzüglich Aufrechnung der persönlichen Sozialversicherungs- beiträge) wird die Ausgleichskasse der Berechnung der EL zugrunde zu legen haben, ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte.
EL. Betreuungskosten und H ilfiosenentschädigung Urteil des EVG vom 27. September 1991 in Sa. C.B.
Art. 5 Bst. c und Art. 11 Abs. 2 ELKV: Betreuungskosten in einer ge- schützten Werkstatt können nur soweit berücksichtigt werden, als sie nicht bereits durch eine Hilf losenentschädigung gedeckt sind. Die Be- stimmung verhindert, dass die nämlichen Hilfeleistungen von der So- zialversicherung zweimal abgegolten werden.
Aus den Erwägungen des EVG: 2a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner für die Zeit von August 1989 bis Mai 1990 Anspruch auf Vergütung der krankheitsbe- dingten Fahrkosten von monatlich 100 Franken hat. Ebenso liegt zu Recht nicht im Streit, dass es sich bei dem in der Werkstattbetreuung enthaltenen An- teil für die Mittagsverpflegung von 132 Franken um nicht vergütbare Kosten handelt. Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob der Beschwerdegegner die Er- stattung der reinen Kosten für die Betreuung in der geschützten Werkstätte T. in der Höhe von 368 Franken beanspruchen kann. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei diesen Aufwendungen nicht um behinde- rungsbedingte Mehrkosten, sondern um Pflegekosten im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ELKV, für welche Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG eine Begrenzung auf höch- stens 3600 Franken im Jahr vorsieht.
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b. Der Beschwerdegegner steht, was die Rekurskommission übersehen hat, seit August 1989 im Genuss einer Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades von 375 Franken bzw. (ab 1990) 400 Franken im Monat. Nach Art. 5 Bst. c ELKV können aber Pflegekosten im Rahmen der Ermittlung des massge- benden EL-Einkommens nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht bereits durch eine allfällige Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, oder der UV, oder durch einen Pflegebeitrag gemäss Art. 20 Abs. 1 lVG gedeckt werden. Diese Bestimmung verhindert, dass die nämlichen Hilfeleistungen Dritter von der Sozialversicherung zweimal abgegolten werden, nämlich über die Gewährung von Hilfiosenentschädigungen nach AHVG, IVG oder UVG einerseits und durch die Zulassung eines Abzuges von dem für die Berechnung der EL mass- gebenden Einkommen andererseits (unveröffentlichtes Urteil M. vom 20. De- zember 1990). Da vorliegendenfalls die reinen Betreuungskosten von monat- lich 368 Franken die Hilfiosenentschädigung von 375 Franken (bzw. 400 Fr.) nicht übersteigen, sind nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 Bst. c ELKV die von der Werkstätte T. verlangten (reinen) Betreuungskosten dem Beschwerde- gegner nicht zu vergüten. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben.
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Von Monat zu Monat Am 9 April hat die koiiiiiio s 1(0/ (1/ Aiiio,iaIraics zur 1 ()rl)cr(ifioig der z'h/i!e/i Alli das Splitting-Modell ihres Ausschusses behandelt. Die Kommission hat Von dessen Schlussbericht Kenntnis genommen und beschlossen, diesen Bericht ihren weiteren Arbeiten an der zehnten AHV-Revision zugrunde zu legen. Die Verwaltung wurde mit der Ausarbeitung der entsprechenden Gesetzesänderungen betraut. Die Splitting-Artikel werden im August/September beraten. Am 13. April hat die Kom- mission die restlichen Punkte aus der Botschaft behandelt, die nicht mit dem Splitting zusammenhängen. Dabei schloss sie sich in den meisten Punkten dem Antrag des Bun- desrates bzw. dem Beschluss des Stiinderates an. Am 14. April wurden drei Vertreter der Ausgleichskassen zu einem Hearing eingeladen. Sie orientierten die Kommission über die administrativen Auswirkungen des Splitting-Modells. Die Ko,iiniissio,i des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 16. April oppositionslos Eintreten auf die Vorlage des Bundesrates zu einem Bundesge- setz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (5. ZAK 1992 S. 114 und 149) be- schlossen. Die Kommission des Ständerates zur Vorberaiioig der :eh,iie,i .1/lt '-Revision hat an ihrer Sitzung vorn 28. April dem Beschluss des Nationalrates (s. ZAK 1992 S. 134) zuge- stimmt und beschlossen, im Rahmen der zehnten AHV-Revision vorgesehene, sozial- politisch dringende Massnahmen auf den 1. Januar 1993 in Kraft zu setzen. Die einzige Differenz zum Beschluss des Nationalrates wurde hinsichtlich der Verbesserungen für die geschiedenen Frauen geschaffen. Mit Stichentscheid des Präsidenten hat sich die Kommission gegen die Einführung von Erziehungsgutschriften und für eine Variante ausgesprochen, nach welcher zur Berechnung der Rente von geschiedenen Personen statt ihres eigenen Einkommens des Einkommens, das ihr Ex-Gatte während der Ehe erworben hat, angerechnet werden können. Am 29. April tagte die Kommission für Beitrags/rage,i unter dem Vorsitz von Vize- direktor A. Berger, Chef der Abteilung AHVEO/EL. Ein Schwergewicht bildete die zehnte AHV-Revision. Nebst einer Orientierung und einer Diskussion über verschie- dene Revisionspostulate wurde auch bereits die Ausführungsgesetzgebung zur vorgese- henen Meldepflicht und dem Beitragsbezug der Lehranstalten besprochen. Sodann be- fasste sich die Kommission mit dem Steuermeldeverfahren zwischen Steuerbehörden und Ausgleichskassen und führte eine erste Aussprache über das Beitragshemessrtngs- verfahren unter dem ah 1995 gültigen neuen Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer (DBG). Sodann wurde abgesehen von wenigen kleineren Änderungen das über- arbeitete Kapitel über die Arbeitgeberhaftung in der Wegleitung über den Bezug der Beiträge gutgeheissen. Über die Frage, inwieweit in gewissen Fällen aus administra- tiven Gründen auf an sich beitragsfreien Versicherungsleistungen trotzdem Beiträge erhoben werden sollen, konnte keine Einigung erzielt werden.
ZAK 5/1992 181
Spitex aus der Sicht der Sozialversicherung Die zunehmende Bedeutung der ausserhalb stationärer Einrichtungen geleisteten Dienste im Bereich der Gesundheitspflege, der Haushalthi1! und sozialen Be- treuung kurz Spitex genannt sowie parlamentarische und andere politische - -
Vorstösse veranlassten den Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Walter Seiler, eine amtsinterne Arbeitsgruppe einzusetzen. Sie hatte den Auftrag, einerseits eine Bestandesaujnahme zu erstellen über die Leistungen und Förderungsmöglichkeiten der einzelnen Sozialversicherungszweige im Spitex- Bereich und anderseits Leitideen zu formulieren, nach denen von Bundesseite her inskünftig vorgegangen werden soll. Das BSV hat den Bericht seiner Spitex-Arbeitsgruppe den Kantonen und interes- sierten Kreisen zur Vernehmlassung zugestellt. Aufkrund der Reaktionen, die in- zwischen eingegangen sind, wird nun das weitere Vorgehen zu bestimmen sein. Franois Huber, Sektionschef BSV und Mitglied der genannten Arbeits- gruppe, hat in einem kürzlich gehaltenen Referat einige Gedanken zur Spitex- Problematik dargelegt. Wir geben seine Ausführungen nachfolgend wieder.
Spitex—Chancen, Grenzen und offene Fragen
Begriffsumschreibung Unter Spitex im engeren und auch landläufigen Sinne verstehen wir die Dien- ste, welche die Behandlungs- und Grundpflege in den eigenen vier Wänden si- cherstellen oder die Betreuung von Personen ermöglichen, die nicht mehr in der Lage sind, den eigenen Haushalt selbständig zu besorgen. Es handelt sich hauptsächlich um folgende Dienste: - Gemeinde-(Haus-)Krankenpflege, - Hauspflege, - Haushilfe, - Mahlzeitendienste. Dazu kommen noch Einrichtungen, die Angehörige entlasten. Nämlich: - Tagesheime, Tagesspitäler, - Ferienplätze, - Entlastungsdienste. Heime und Spitex Wenn man gewisse Auseinandersetzungen und Diskussionen verfolgt, könnte man zum Schluss kommen, dass es sich um ein erhebliches Spannungsfeld handelt. Dies kann der Fall sein, wenn die Meinung vertreten wird, dass nur
182 ZAK5/1992
noch zu Hause gepflegt werden darf und dass somit Alters-, Pflege- und Inva- lidenheime zu schliessen seien. Auch die Behauptung, die Spitex-Pflege sei im- mer kostengünstiger, schafft unnötige Spannungen, da dies offensichtlich nicht immer der Fall ist. Für Pflege und Betreuung Betagter und Behinderter braucht es beide Angebote. Der Betroffene soll auch eine gewisse Wahlmöglichkeit haben. Es kann durch- aus Fälle geben, in denen die Heimlösung vorzuziehen ist, nämlich: - wenn die Pflegebedürftigkeit sehr stark ist und Spitex-Dienste rund um die Uhr zur Verfügung stehen müssen; - wenn die behinderte oder betagte Person im Heimaufenthalt die bessere Lö- sung sieht. Dies kann durchaus in ländlichen Gegenden zutreffen, wenn eine neunzigjährige Person sehr abgelegen und allein wohnt (Holzheizung, lange Wege zum Einkaufen, winterliche Verhältnisse mit Eis und Schnee usw.). Es geht also niemals darum, die Institution Heim voll in Frage zu stellen. Viel- mehr sollte im Einzelfall abgeklärt und abgewogen werden, welches für den einzelnen wie auch für die Gemeinschaft den optimalen Weg darstellt. Gleichwohl muss einer Tendenz entgegengewirkt werden: Die demographi- sche Entwicklung der nächsten Jahrzehnte würde, wenn man Heimbetten im gleichen Verhältnis wie heute haben möchte, einen Mehrbedarf von 20000 bis
30000 Betten erfordern.
Weil nun aber die Heime sowohl beträchtliche finanzielle man denke an die starke Zunahme der Ausgaben für Ergänzungsleistungen wie auch perso- nelle Ressourcen erfordern, sollte ein gezielter, grosszügiger wie auch vernünf- tiger Ausbau der Spitex-Dienste helfen, dass das Heimbettenangebot auf' der heutigen Zahl belassen werden kann und auf Ausbauten wie auch Neubauten weitgehend verzichtet werden kann. Denn es gibt durchaus Personen, die das Heim nicht wählen würden, wenn einerseits ein gutes Spitex-Angebot bestände und Heime dank 10 Prozent lee- rer Betten in der Lage wären, jederzeit eine zeitweise oder definitive Aufnahme zu ermöglichen (z.B. bei plötzlich verschlechtertem Gesundheitszustand, He- miplegic, Verschlimmerung eines Alzheimerfalles usw.) Wir dürfen uns nicht den Luxus leisten, Heime gegen Spitex und Spitex gegen Heime auszuspielen. Wir brauchen wie gesagt unbedingt beide Einrich- - -
tungsformen. Keine ist gratis und billig zu haben.
Finanzierung der Spitex-Kosten Eine Gesamtübersicht über die Finanzierungsregelungen ist nicht leicht zu ge- winnen. Diagramm 1 vermittelt eine schematisierte Darstellung der heutigen Situation.
ZAKS/1992 183
Da die Kantone zuständig sind für die Gesetzgebung im Bereich des Gesund- heits- und Fürsorgewesens, bilden die kantonalen Regelungen die Grundlage für die Finanzierung von Spitex. Zur Zeit besteht in 18 Kantonen eine Rege- lung der Beteiligung des Kantons an den den Krankenkassen erwachsenden Kosten für Spitex. Zumeist verpflichten sich die Krankenkassen, Leistungen für die spitalexterne Krankenpflege bis zu einem bestimmten Maximum zu erbringen; die Kantone ihrerseits verpflichten sich zu einer Rückerstattung eines Teils dieser Kosten (/2 oder 2/3). In diese Kompetenz der Kantone kann der Bund nicht eingreifen. Es ist höchstens denkbar, den Kantonen vorzu- schlagen, ihre Verträge mit den Krankenkassen zu harmonisieren. Für den Bund besteht zur Zeit insofern die Möglichkeit, eine Vereinheitli- chung der Finanzierung und auch Tarifierung im Spitexbereich zu begünsti- gen, indem die Erteilung von Subventionen von Auflagen abhängig gemacht wird. Dies bedingt, dass die Weisungen (Altershilfe gestützt auf Art. 1011is AHVG), welche die Erteilung von Subventionen durch den Bund bzw. die So- zialversicherung regeln, entsprechend angepasst werden. Weitergehende Kompetenzen für eine Harmonisierung im Spitex-Bereich könnten dem Bund durch eine Erwähnung im geplanten Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeräumt wer- den. Diese Kompetenzen wären Voraussetzung dafür, dass gesamtschweize- risch ein Spitex-Modell verwirklicht werden könnte, wie es die Arbeitsgruppe als wünschbare Ideallösung skizziert hat (Diagramm 2). Nach dem vorgeschlagenen Modell werden zwei Grundsituationen unter- schieden, nämlich: kurzfristiges Spitex zur Vermeidung/Verkürzung von Spitalaufenthalten, langfristiges Spitex zur Vermeidung von Heimaufenthalten. Kurzfristiges Spitex (Spitalvermeidung) Hier handelt es sich um Fälle, bei denen ein Spitalaufenthalt verkürzt wird (z.B. Entlassung nach 6 statt nach 10 Tagen) oder dank der heute an Bedeu- tung zunehmenden ambulanten Chirurgie oder ambulanten Geburtshilfe nicht mehr notwendig ist. Heute ist es so, dass bei genügender Versicherungsdeckung der Spitalaufent- halt den Versicherten nichts kostet. Somit sollten in diesen Fällen die vollen Spitex-Kosten von der Kranken- oder Unfallversicherung übernommen werden. Hier sei eine kleine Klammerbemerkung erlaubt. Grundsätzlich ist es falsch, wenn der Spitalaufenthalt nichts kostet: Gewisse Grundkosten (Essen, lau- fende Ausgaben usw.) entstehen zu Hause so oder so. Wenn das Spital ganz gratis ist, so besteht die Gefahr, dass der einzelne Versicherte dies ganz kom- mod findet und an einer Verkürzung des Spitalaufenthaltes gar nicht interes-
184 ZAK5/1992
Diagramm 1: Heutige Finanzierung
1L___ Finanzierung Steuerzahler 1 1 Haushalte, Sozialversicherungsbeiträge Private Herkunft Beiträge
Fnd Verwendung L EL Selbstzahler (Inkl. Pr Umverteilung
Kanton
VGe ..I.d.,n7
Krankenkassen + Sozialversicherungen Hand
Subventionen Spitex — Krankenkassen + Leistungs- Sozialversicherungen erbringer Selbstzahler, Div. (Legate ...)
Diagramm 2: Finanzfluss gemäss Vorschlag
Sozialversicherungen FUV Dv _
KV EL AHV 1 1 1 k 1 0 p p :s 1 1
Kranken- Unfaliver EL- Kant. Kassen [sicherer Stellen Stellen
m r ri IS
Spitexbenutzer tl t
Spitex-Leistungserbri nge
Entschädigung der kurzfristigen Leistungen (Spitalvermeidung) - - Entschädigung der langfristigen Leistungen (Heimvermeidung) -
- - - Subventionen der AHV
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siert ist. Deshalb wären 30-50 Franken als Selbstbehalt notwendig. Da es sich um Kosten handelt, die unabhängig von Pflege entstehen, hätte dies keinen Einfluss auf die Spitex-Kosten für Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haus- hilfe, die voll zu übernehmen sind.
Langfristiges Spitex (Heimvermeidung) Bei dieser Gruppe geht es vorwiegend, wenn nicht ausschliesslich um Alters- oder Invalidenrentner, die für längere Zeit oder dauernd Spitex-Dienste be- nötigen. Diese Gruppe darf nicht mit Spitalpatienten verglichen werden, weil Spital- aufenthalt und Heimaufenthalt anders finanziert und auch von den Kranken- kassen anders behandelt werden. Einen Grossteil der Aufenthalts- und Pflege- kosten bezahlt der Bewohner mit seinem Renteneinkommen (AHV, IV, Zweite Säule, Unfallrente usw.) wie auch weiteren Einkünften (Zinsertrag, Vermögensverzicht usw.). Das gleiche Prinzip sollte grundsätzlich für die Spi- tex-Leistungen massgebend sein. Wer zu wenig Mittel hat, findet eine Rück- vergütung über das System der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Ginge man nicht so vor, würde der Rentner, der bei regelmässiger Betreuung und Pflege zu Hause verschiedene Auslagen (Ferien, eigenes Auto usw.) nicht mehr oder in geringerem Ausmass zu tragen hat, die Renteneinkünfte zum Teil kapitalisieren können, während die mit Sozialabgaben belastete Genera- tion doppelte Solidarität (AHV/Zweite Säule und Krankenkasse) zu tragen hätte. Grundverbilligung durch die AHV Gestützt auf Artikel 101bi, AHVG kann die offene Altershilfe unterstützt wer- den. Teil der offenen Altershilfe bilden die Dienste der Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haushilfe. Wenn diese Dienste mehr als ein Drittel ihrer Zeit für Betagte verwenden, erhalten sie einen AHV-Beitrag in der Höhe eines Drittels der ausgerichteten Bruttolöhne. So konnten 1991 rund 100 Mio Fran- ken für diese Dienste ausgerichtet werden.
Erklärung der Geldströme im Bereich der Sozialversicherung k Subvention des Bundes 1,11 Leistungen der Unfallversicherung an Benutzer rn Rückerstattung der Krankenkassen an Benutzer o Leistungen der IV an Benutzer (Hilfiosenentschädigungen. Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige, Beiträge an Hauspflege) p. p1 Beitrag des Bundes r, ri Leistungen der EL an EL-berechtigte Spitex-Benutzer s Subventionen der AHV an Spitex-Organisationen t, ti Bezahlung der Spitex-Rechnung
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Warum bezahlt die AHV dies? Ist eine Subvention notwendig? Wäre es nicht Sache der Gemeinde, die Unterstützung zu leisten? Sicher besteht die vor- nehmste Aufgabe der AHV darin, Renten auszurichten, damit der Existenz- bedarf des Betagten angemessen gedeckt ist. Was nützt eine Rente, wenn be- nötigte Hilfeleistungen für Pflege und Betreuung nicht oder nur schwer erhält- lich sind? Deshalb will die AHV mit ihren Beiträgen helfen, dass die Spitex- Dienste im ganzen Land in optimaler Weise zur Verfügung stehen. Dieser Auftrag ist in Absatz 7 des Verfassungsartikels (Art. 34qt BV) enthalten. Verglichen mit der ausbezahlten Rentensumme (1991: ca. 18 Mia.) handelt es sich um einen eher geringen Betrag.
Tarife im Spitex-Bereich Hier bestehen zwischen einzelnen Krankenkassen wie auch Sozialversiche- rungszweigen beträchtliche Unterschiede, die einen Ueberblick erschweren. Gleichwohl würde es sich lohnen, ein kohärentes und leicht verständliches Ta- rifsystem zu entwickeln. Hier möchte ich ein mögliches Modell vorstellen, das sich auf drei Grundsätze stützt. Nämlich:
- Weitgehender Verzicht auf SoziaItarifi' Spitex gleicht andern Dienstleistungen oder andern Produkten (SBB. PTT, Migros usw.), deren Preise nicht von der finanziellen Situation des Rentners abhängen. Rentner, die über ungenügende Einkünfte verfügen, erhalten Vergütungen über das System der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Für Akutkranke leisten die Krankenkassen. Einzig für Familien, die nicht im EL-System inte- griert sind, sind soziale Tarife vorstellbar und auch vertretbar.
- Zeittarif statt Einzelpositionen Wer bei einem Betagten eine halbe bis eine Stunde Hauspflege oder/und Haus- hilfe geleistet hat, sollte nicht alle Arbeiten in diverse Positionen (Papierkrieg am Abend) aufteilen müssen. Es genügt eine einfache Rechnungserstellung: 30 Minuten = 9 Franken, 1 Stunde = 18 Franken.
Funktionsunabhängiger TarU Die Spitex-Organisation muss jeweils festlegen, wer im Haushalt tätig ist und was zu tun ist. Je nach Art und Intensität der Pflege und Betreuung kann es die Gemeindekrankenschwester, die Hauspflegerin oder die Haushelferin sein. Je nach Verlauf der Pflege kann es sein, dass verschiedene Personen eingesetzt werden.
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Wenn nun pro Zeiteinheit der gleiche Tarif verlangt wird, ist der Patient eher bereit, nicht ausschliesslich den Einsatz der ihm sympathischsten Person zu verlangen, die vielleicht auch am wenigsten kostet. Er dürfte dann mit einem Wechsel ohne zusätzliche finanzielle Mehrbelastung eher einverstanden sein. Nicht zu verwechseln ist der Tarif mit der Entlöhnung. Auch bei einem funk- tionsunabhängigen Tarif gibt es differenzierte Löhne, wie dies auch im Spital der Fall ist. Wichtig erscheint, zusammenfassend gesagt, klare und transparente Tarife mit wenig administrativem Aufwand zu haben.
Angehörige Die Stellung der Angehörigen im Spitex-Konzept wird immer wieder disku- tiert. Wie sollen sie unterstützt werden? Soll sie der Staat entlöhnen? Sollen Aufmunterungsprämien bezahlt werden? Sicher stellt sich die Frage bei lang- dauernder Pflege. Wegen ein paar Tagen Spitex wird man kaum mit einem grossen «Büro» beginnen. Grundsätzlich sollte die gepflegte Person aus ihren eigenen Mitteln den Ange- hörigen entschädigen. Nicht jeder Rentner ist bekanntlich mittellos. Der Al- ters- oder Invalidenrentner, der eine gute Zweite und/oder Dritte Säule hat, sollte in der Lage sein, dies zu tun. Befände er sich im Alters- oder Pflegeheim, müsste er mittels Tagestaxe dem Heim Betreuung und Pflege entschädigen. Gerade wenn von mehreren Geschwistern eines die Hauptlast der Pflege trägt, sollte die Entschädigungsfrage klar geregelt werden (eine Art Pflegevertrag). Ansonst kann es dann im Erbfall zu unliebsamen Auseinandersetzungen kom- men, da Stellenwert und Umfang der Pflege gerne unterschätzt werden. Oder kommt es zu einem Pflegeheimfall, muss allenfalls das Vermögen herangezo- gen werden und es bleiben nachher vielleicht nicht mehr viele Mittel für die Entschädigung übrig. Der Staat oder die Allgemeinheit hat durchaus gewisse Verpflichtungen ge- genüber den Angehörigen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, gute Ent- lastungsmöglichkeiten für die Angehörigen anzubieten. Darunter fallen: Tagesheime/Spitäler, - Ferienplätze in Heimen, - ERFA-Gruppen für Betreuer von Alzheirnerpatienten oder schwerer Pflegefälle. So hat der stark in Pflege und Betreuung engagierte Angehörige Gelegenheit, sich zu entspannen und zu erholen. Er kann in aller Ruhe an einem Tag not- wendige Besorgungen machen oder auch eine längere Pause (Ferien) einschal- ten. Es kann bereits eine Erleichterung bedeuten, eine oder mehrere Nächte ungestört schlafen zu können.
ZAK5/1992 189
Gute Erfahrungen macht man mit Selbsthilfegruppen. damit Sorgen und Pro- bleme wie auch Vermittlung guter Ratschläge bei der Pflegeaufgabe helfen können.
Freiwillige, Nachbarn Vorerst stellt sich die Frage, welche Aufgaben Freiwillige und Nachbarn über- nehmen können. Einerseits können sie Hilfe bei Grundpflege oder Haushalt- arbeit leisten. Ebenso wichtig ist es, wenn nicht noch wichtiger, Aufgaben zu übernehmen, die klassische Spitex-Organisationen nicht übernehmen. Zu den- ken ist an: - Gespräche, Zuhören, Zusammen essen, Einkäufe besorgen, - Verrichtung administrativer Arbeiten (Verkehr mit Behörden). --einen Jass klopfen, zusammen ein Kreuzworträtsel lösen usw. Es wäre bizarr und recht eigenartig, wenn der Staat noch für solche Tätig- keiten zahlen müsste. Nicht zu vergessen ist auch, dass es sich bei den klassi- schen Spitex-Diensten um bezahlte, professionell geprägte Kontakte handelt. Es bleibt aber bestimmt auch ein grundrnenschliches Bedürfnis, zwischen- menschliche Beziehungen zu pflegen, die auf gegenseitigem Geben und Neh- men wie auch auf Sympathie und Affektivität beruhen. Solches lässt sich nicht von oben verordnen. Vermittlungsstellen wie auch Or- ganisationen könnten aber helfen, solche Kontaktpersonen zu vermitteln. Die postmoderne Gesellschaft macht es tatsächlich schwierig, spontan solche Be- ziehungen entstehen zu lassen.
Koordination der Spitex-Dienste Ich komme zu den letzten, aber nicht unwichtigsten Teilen meiner Ueberle- gungen. An vielen Orten gibt es ein Nebeneinander verschiedener im Prinzip gut funk- tionierender Dienste. Für den Benützer oder Patienten ist es nicht immer ein- fach, auf Anhieb die richtige Stelle zu finden. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen ländlichen, halbstädtischen und städtischen Gebieten. Im Idealfall gibt es für ein bestimmtes geographisches Gebiet (Quartier, Teil einer Gemeinde, eine ganze Gemeinde, mehrere Gemeinden zusammen usw.) eine Stelle, bei der die Dienste der Hauskrankenpflege, Hauspflege und Haus- hilfe beansprucht werden können. Dabei dürfte es von Vorteil sein, wenn für diese Spitex-Stelle ein juristischer Träger verantwortlich wäre. So wird auch eine ganzheitliche Sicht ermöglicht und eine klare Verantwortlichkeit gesetzt,
190 ZAK5/1992
wenn es z.B. zu Mängelreklamationen kommt. Oder wenn die Gemeinde- schwester, die jeden Tag die lnsulinspritze verabreicht, merkt, dass die betagte Person bei den Hausarbeiten beträchtliche Mühe hat, kann sie dies problem- los der Kollegin, die im Bereich Haushilfe/-pflege tätig ist, mitteilen und sie bitten. vorbeizugehen. Die Entwicklung an verschiedenen Orten zeigt, dass dies ein zukunftsträchti- ger Trend ist. Um aber Mammutorganisationen zu verhindern, muss danach getrachtet werden, das Zuständigkeitsgebiet in Städten und grossen Agglome- rationen nicht zu gross zu machen.
Personal Eine grosse Sorge ist es bestimmt heute wie auch in Zukunft, genügend Perso- nen für die Spitex-Aufgaben zu finden. Sicher hängt die Rekrutierung auch von der konjunkturellen Lage ab. Da anzunehmen und zu hoffen ist, dass es gelegentlich wieder aufwärts geht, muss rechtzeitig vorgesorgt werden. Für Schulabgänger dürften Spitex-Berufe eher wenig attraktiv sein, da eine ge- wisse Lebenserfahrung wichtig ist und da die eher isolierte Tätigkeit (von Haushalt zu Haushalt) mit Betagten belastend sein kann. Wer in der Altersar- beit tätig ist, arbeitet lieber im Team, somit im Heimbereich! Wichtige Zielgruppe von Spitex bilden Wiedereinsteigerinnen ab 35 bis 40 Jahren. Da für den Bereich Hauspflege und Haushilfe Teilzeitarbeit gut mög- lich ist, bestehen gute Trümpfe, genügend Personen zu finden. Wenn nun je- mand mit 35/40 einsteigen will, bringt er bzw. sie in der Regel eine breite Le- benserfahrung (Pflege und Betreuung von Kindern und Angehörigen), so dass zwei Jahre Schulbank sicher abschreckend wirken können. Deshalb bilden die SRK-Grundpflegekurse wie auch 50- bis 100stündige Ein- führungen in die Bereiche Hauspflege und Haushilfe ideale Vorbereitungen. Will dann eine so weitergebildete Wiedereinsteigerin eine grössere Verantwor- tung übernehmen (Vermittlerin, Teamleiterin usw.), so sind Weiterbildungs- möglichkeiten im Baukastensystem anzubieten.
Schlussgedanke Um die Herausforderung von morgen erfüllen zu können (Demographie, kein Ausbau von Heimplätzen) muss Spitex gegenüber Benützern und Oeffentlich- keit klar und übersichtlich sein und zur Zufriedenheit aller gut funktionieren. Denn: Vorn Nicht-Verstehen zum Miss-Verstehen ist nur ein kleiner Schritt, der dann direkt zu einem schlechten Image führen kann. Ebenso wichtig ist es auch, dass der einzelne als Angehöriger und Freiwilliger für nichtbezahlbare Dienste bereit und offen ist. Nicht alles kann professionell ausgeführt und vom Staat und von Versicherungsträgern bezahlt werden.
ZAK5/1992 191
Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts im Jahre 1991 Der während der achtziger Jahre verzeichnete rückläufige Trend der letztin- stanzlichen Sozialversicherungsentscheide scheint beendet zu sein. 1990 war der Rückgang nur noch gering, 1991 ergab sich bereits ein leichter Anstieg. Die Gesamtzahl der neuen Fälle des EVG stieg um 55 auf 1194. Dabei zeigen sich jedoch in den einzelnen Bereichen gegenläufige Entwicklungen. Die Inva- lidenversicherung bildet nach wie vor das Schwergewicht, doch hat sich ihr Anteil weiter auf 37 Prozent reduziert (1990 42%, 1982 noch 621/0). Leicht rückläufig waren auch die Eingänge in der beruflichen AHI-Vorsorge (-14) und der Militärversicherung (- 10). Demgegenüber hat sich die Zahl der neuen Fälle in der AHV (+ 14), bei den Ergänzungsleistungen (+ 25), in der Krankenversicherung (+ 32), in der Unfallversicherung (+3) sowie im Be- reich der Arbeitslosenversicherung (+21) erhöht. Insgesamt wurden 1158 (1137) Fälle erledigt. Am Jahresende waren 883(847) Beschwerden hängig. Beschwerdefälle beim EVG, 1991 und Vorjahre
Erledigung in den Vorjahren 1991
1987 1988 1989 1990 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag
von 1990 anhängig auf 1992
AHV 330 299 223 237 176 255 431 248 183 IV 574 557 482 484 299 437 736 426 310 EL 44 47 59 44 30 72 102 61 41 BVG 16 12 26 28 45 31 76 40 36 KV 108 130 119 119 114 166 280 152 128 UV 112 95 124 111 117 123 240 142 98 MV 30 23 20 23 20 14 34 17 17 EO 1 1 4 1 3 2 5 5 - FL 4 3 - 3 - - - - ALV 144 127 108 87 43 94 137 67 70 Total 1363 1294 1165 1137 847 1194 2041 1158 883
Im folgenden vermitteln wir Hinweise auf die wichtigsten EVG-Entscheide des vergangenen Jahres in den Bereichen AHV, IV, Ergänzungsleistungen und berufliche Vorsorge. Diese Hinweise sind dem Tätigkeitsbericht des EVG ent- nommen. Soweit die betreffenden Urteile in der Sammlung der Bundesge- richtsentscheide bzw. in der ZAK publiziert worden sind, ist die jeweilige Fundstelle angegeben.
192 ZAK5/1992
AHV Ein Arbeitnehmer in der Schweiz, der einer ausländischen staatlichen Al- tersversicherung angehört und gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b AHVG wegen unzurnutbarer Doppelbelastung von der AHV ausgenommen ist, bleibt in der Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig (BGE 117 V 1 = ZAK 1991 S. 207). - Die Ehefrau eines der freiwilligen Versicherung beitretenden Mannes gilt als automatisch inilversichert, soweit ihr das Gesetz kein selbständiges Bei- trittsrecht einräumt; dabei ist unerheblich, ob die Ehefrau selbst erwerbstä- tig ist und ob ihre Erfassung als Beitragspflichtige zu einer Doppelbela- stung führt. Der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung hat durch rechtsgestaltende Verfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a VwVG zu erfolgen. Das EVG hat im konkreten Fall festgehalten, dass keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, in den Ausschluss der pflichtwidrig handelnden Ehefrau automatisch auch den seine Pflichten gegenüber der freiwilligen Versicherung erfüllenden Ehemann einzubeziehen (BGE 117 V 97 = ZAK 1991 S. 241). Im Bereich der Haftung des Arbeitgebers für den durch die Nichtbezahlung paritätischer Beiträge verschuldeten Schaden war der Ablauf der Einspra- chefrist gegen eine entsprechende Kassenverfügung streitig. Wer sich wäh- rend eines hängigen Verfahrens von seinem Wohnort entfernt, hat die not- wendigen Vorkehren zu treffen, damit ihm behördliche Mitteilungen zuge- stellt werden können, sofern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Zu- stellung während seiner Abwesenheit zu erwarten ist. Der Einspruch nach Artikel 81 Absatz 2 AHVV ist auch ohne jede Begründung gültig (BGE 117 V 131 = ZAK 1991 S. 364). - Auf dem Gebiete der Leistungen wurde entschieden, dass für den Beginn der Hinterlassenenrenten nicht der im Todesregister verurkundete Zeitpunkt des Leichenfundes massgebend ist, sondern nach dem Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden muss, wann der Tod des Versi- cherten eingetreten ist (ZAK 1992 S. 40). In Änderung der Rechtsprechung hat das EVG ferner entschieden, dass bei Ablösung einer bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente die formelle Rechtskraft der früheren Rentenzusprechung die richterliche Prüfungszu- ständigkeit bezüglich der neu verfügten Hauptrente nicht ausschliesst (BGE 117V 121 = ZAK 1991 S. 371). - Es wurde festgestellt, dass Artikel 551 Absatz 3 AHVV, wonach der Betrag des Zuschlages bei der auJeschobenen Rente der Preis- und Einkommens-
ZAK 5/1992 193
entwicklung nicht angepasst wird, gesetzes- und verfassungskonform ist (BGE 117V 125 = ZAK 1992 S. 43). In einem Verfahren betreffend den Anspruch au[Hilfsmittel wurde erkannt, dass die Hilfsmittelliste gemäss HVA-Anhang der richterlichen Überprü- fung auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zugänglich ist. Unter dem Gesichtspunkt der Willkürprüfung kann der HVA-Anhang durch ein weite- res Hilfsmittel ergänzt werden. Die Nichtaufnahme der Armprothese als Hilfsmittel in die Liste gemäss HVA-Anhang lässt sich im Hinblick auf die im Gesetz umschriebenen Eingliederungsziele nicht rechtfertigen; dieser Be- helf ist für die Selbstsorge gemäss Artikel 43 ter Absatz 1 AHVG und für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Artikel 43 er Absatz 2 AHVG unerläss- lich. Das geltend gemachte Abgrenzungskriterium des häufigen Bedarfs al- lein genügt dem Rechtssetzungsauftrag gemäss Artikel 431er AHVG nicht, so dass die Auswahl der Hilfsmittel aufgrund einer rein quantitativen Be- trachtungsweise willkürlich ist (Urteil L. vom 14. Oktober). - In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat das Gericht entschieden, dass Be- sch werden gegen negative Verfügungen der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sind; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen. Artikel 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bundes- recht. Die im Zusammenhang mit Artikel 55 VwVG und Artikel 97 Absatz
2 AHVG entwickelten Grundsätze lassen sich singemäss auf Artikel 56
VwVG übertragen (ZAK 1991 S. 496). - Die in Artikel 141 Absatz 3 AHVV enthaltene Beweisregel, wonach die Be- richtigung von Eintragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versiche- rungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst die Anwendung des Un- tersuchungsgrundsatzes nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungsgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Un- tersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffe- nen erhöhtes Gewicht zukommt (Urteil A. vom 4. Dezember). - In einem Verfahren betreffend das schweizerisch-amerikanische Abkommen über Soziale Sicherheit hat das Gericht seine Rechtsprechung zur Ausle- gung staatsvertraglicher Begriffe relativiert, nachdem das Wiener Überein- kommen über das Recht der Verträge für die Schweiz in Kraft getreten ist (Urteil B. & Co. vom 8. November). - In einem Fall, der die Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV zum Gegenstand hatte, wurde festgehalten, dass bezüglich der Voraussetzungen für den Widerruf einer Subventionszusage die Rechtsprechung zum Wider- ruf von Verwaltungsverfügungen anwendbar ist. Das Gericht hat ferner den Begriff des «Baubeginns» umschrieben (BGE 117 V 136).
194 ZAK 5/1992
InvaIidenversicheru ng - Wie das Gericht im Zusammenhang mit der Abgabe von Hilfsmitteln ent- schieden hat, setzt der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufga- benbereich entgegen der Verwaltungspraxis nicht voraus, dass die Versi- cherte den Haushalt überwiegend selbständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht (ZAK 1992 S. 212). - Das Gericht hat sich ferner mit Fragen zum Taggeld während der Eingliede- rung und zur Betriebszulage befasst. Dabei hat es erkannt, dass sich das Er- fordernis der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent auch im Rah- men von Artikel 18 Absatz 1 IVV auf die vom Versicherten bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Erwerbstätigkeit bezieht. Der Um- stand, dass ein in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent ar- beitsunfähiger Versicherter während der Zeit, in der sich Umschulungsmög- lichkeiten abzuzeichnen beginnen, in Erfüllung der Schadenminderungs- pflicht eine Erwerbstätigkeit ausübt, schliesst den Anspruch auf Wartetag- geld grundsätzlich nicht aus. Die Regeln für die Bemessung des Eingliede- rungstaggeldes gemäss Artikel 21 IVV sind für die Bemessung des Wartetag- geldes sinngemäss anwendbar. Der Zweck der Betriebszulage im Rahmen des Taggeldes der IV besteht darin, die aus selbständiger Erwerbstätigkeit während der Eingliederung weiterhin anfallenden Betriebskosten teilweise zu decken. Auch für die Betriebszulagenberechtigung ist es grundsätzlich unerheblich, dass der Versicherte während der Wartezeit eine unselbstän- dige Erwerbstätigkeit ausübt. Dies ist nur masslich von Bedeutung, indem das Taggeld einschliesslich der Betriebszulage zu kürzen ist und allenfalls infolge gänzlicher Kürzung entfallen kann (Urteil R. vom 28. August). - Bezüglich der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode stellte das EVG Grundsätze auf, die bei der Beantwortung der Frage, ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger ein- zustufen ist, für die Beweiswürdigung nach Erfahrungssätzen und für die Mitberücksichtigung des eherechtlichen Anspruches der Ehefrau auf Ände- rung der bisherigen Aufgabenverteilung massgebend sind (Urteil M. vom 22. August). Im Zusammenhang mit der Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfü- gung befasste sich das Gericht mit der Frage, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist oder ob sie die Wiedererwä- gungsvorausstzungen materiell geprüft und das Gesuch abgewiesen hat, ferner mit der richterlichen Prüfung der Wiedererwägungsvora ussetzungen sowie mit der der Verwaltung gerichtlich auferlegten Verpflichtung, die ur- sprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und über die
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dem Versicherten zustehenden Leistungen zu befinden. Im gleichen Urteil legte es dar, unter welchen Voraussetzungen das vom Invaliden tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen beim Einkommens- vergleich zu berücksichtigen ist und vom Grundsatz abgewichen werden kann, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht. Mit Be- zug auf die Rentenberechnungsgrundlagen hat es geprüft, inwiefern die Be- rechnungsgrundlagen der seinerzeit aufgehobenen Rente massgeblich sind, wenn die diesbezügliche Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung zu- rückgenommen wird und erneut eine Rente zuzusprechen ist (BGE 117 V 8). Hinsichtlich des Beginns des Anspruchs auf eine Invalidenrente wurde ent- schieden, dass Artikel 2911 IVV auch anwendbar ist, wenn der Rentenan- spruch weniger als drei Jahre vor Wiederaufleben der Invalidität wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit entstan- den wäre, der Versicherte den Anspruch aber verspätet geltend gemacht hat (BGE 117V 23). - Präzisiert wurde die Rechtsprechung bezüglich der Eintretensvoraussetzun- gen und der Prüfungsbefugnis der Verwaltung bei einer Neuanmeldung (ZAK 1992 S. 94). In einem Fall war der Anspruch auf Entschädigung wegen leichter Hilf- losigkeit hei kompletter Paraplegie streitig. Das Gericht erkannte, dass bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden dürfen, als die IV dafür tat- sächlich aufkommt. Der gehunfähige Versicherte gilt bei der Fortbewegung ausser Haus als hilfsbedürftig, auch wenn er über ein von der IV abgegebe- nes oder mittels Ersatzleistungen finanziertes Automobil verfügt, da diese Hilfsmittelversorgung einzig im Hinblick auf erwerbliche Zwecke erfolgt und die Kosten für private Fahrten nicht übernommen werden. Die Hilfs- bedürftigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn der Versicherte eine Teilfunk- tion zwar noch ausüben kann, von ihr aber keinen Nutzen mehr hat (BGE 117V 146 = ZAK 1991 S.456).
Ergänzungsleistungen
Was die Festsetzung des anrechenbaren Einkommens betrifft, hat das Ge- richt bezüglich der Berücksichtigung behinderungsbedingter Mehrkosten festgestellt, dass Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a ELKV gesetzwidrig ist, in- sofern danach gefragt wird, ob die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt bereits durch eine Hilfiosenentschädigung der IV gedeckt ist; die Rente der IV ist keine Leistung der IV im Sinne von Arktikel 17 Absatz 1 ELKV(BGE 117 V27 = ZAK 1991 S. 325).
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- In einem anderen Fall war das anrechenbare Einkommen eines invaliden Ver- sicherten, dessen Ehefrau keine Erwerbstätigkeit ausübt, zu bestimmen. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 163 ZGB ent- schieden, dass bei Invalidität des Ehemannes die Ehefrau, die bis anhin nicht oder nur in beschränktem Mass erwerbstätig war, unter Umständen gezwungen sein kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder diese auszu- dehnen; wenn sie davon absieht, ihre Erwerbsfähigkeit zu verwerten, ist ihr hypothetisches Einkommen, das von der Verwaltung oder vom Richter zu schätzen ist, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ELG bei der Er- mittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen (Urteil 0. vom 25. November). - Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beein- trächtigungen der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Verbindlich für die EL- Durchführungsstellen ist auch die im Einzelfall massgebende Methode der Invaliditätsbemessung. Bei Teilerwerbstätigen, die zusätzlich in einem Auf- gabenbereich nach Artikel 5 Absatz 1 IVG tätig sind (gemischte Bemes- sungsmethode), ist hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit auf die entsprechende Aufteilung bei der Invaliditäts- bemessung durch die IV abzustellen und das gemäss Artikel 14a Absatz 2 ELV anrechenbare Einkommen nach dem Anteil der Erwerbstätigkeit fest- zusetzen (Urteil M. vom 1. Juli). - Bezüglich der Anrechnung von hypothetischem Einkommen wurde entschie- den, dass die Vermutungsregeln der Artikel 14a Absatz 2 und 14b ELV die Verwaltung nicht von der Pflicht entbinden, dem Versicherten vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 117 V 153 = ZAK 1992 S. 174).
Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - Mehrere Verfahren hatten die Freizügigkeit zum Gegenstand. Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, was unter einem der Anzahl der Bei- tragsjahre angemessenen Teil des Deckungskapitals zu verstehen ist, auf welchen der Arbeitnehmer gemäss Artikel 331b OR Anspruch hat, wenn für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden sind (Urteil Z. vom 31. Dezember). Die in den Artikeln 331a—c OR geregelte Freizügigkeitsord- nung gilt generell für den erweiterten (überobligatorischen) Aufgabenbe- reich aller Vorsorgeeinrichtungen. Auf eine Abrede im Sinne von Artikel 331b Absatz 2 OR ist insbesondere zu schliessen, wenn das Reglement den
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Arbeitnehmern einen Anspruch auf Leistungen im Vorsorgefall einräumt (Urteil X. vom 13. September). Offen gelassen wurde die Frage, ob bei wirt- schaftlich bedingter Entlassung ohne statutarische Grundlage Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung besteht. Für eine entsprechende Verpflich- tung der Vorsorgeeinrichtungen müsste jedenfalls ein qualifizierter Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung erfüllt sein (z.B. Entlassung infolge vollständiger oder teilweiser Liquidation der Firma), so dass die geäufneten Vorsorgemittel für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der restlichen Versi- cherten nicht mehr erforderlich wären. Den Vorsorgeeinrichtungen bleibt es unbenommen, in den Statuten von einem weiteren Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung auszugehen, eine solche bereits bei Reorganisations- oder ähnlichen Massnahmen anzuerkennen und unter diesen Voraussetzun- gen einen Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung einzuräumen (Urteil V. vom 27. September). - Bei der Bestimmung des Begriffs der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne des BVG hat das EVG festgehalten, dass die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglich- keiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen muss und die Infor- mation nach dem vom Bundesrat aufgestellten und als gesetzmässig er- kannten Verfahren zu erfolgen hat. Der Versicherte ist bei Eintritt des Frei- zügigkeitsfalles von Amtes wegen und vollständig über die Formen der Er- haltung des Vorsorgeschutzes zu informieren. Andererseits hat das Gericht dargelegt, dass es im Rahmen von Artikel 73 Absatz 4 BVG nicht zuständig zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen eine Vor- sorgeeinrichtung ist (BGE 117 V 33). - Mit Bezug auf den Anspruch auf Barauszahlung der Frei:ügigkeiisleistung wurde entschieden, dass die gesetzlichen und reglementarischen Bestim- mungen über die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an einen Ar- beitnehmer, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, nicht an- wendbar sind, wenn ein freiwillig versicherter Selbständigerwerbender die Vorsorgeeinrichtung verlässt und die Barauszahlung dieser Leistung ver- langt. Es besteht keine gesetzliche Einschränkung des Rechts eines freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden, die Barauszahlung seiner Freizügig- keitsleistung zu verlangen, wenn er die Versicherung bei einer Vorsorgeein- richtung beendet (BGE 117 V 160). Im weiteren waren der Zeitpunkt, in welchem der Anspruch des Versicherten auf Barauszahlung der Freizügig- keitsleistung erlischt, und der Endtermin für die Einreichung des Auszah- lungsbegehrens zu bestimmen (Urteil B. vom 25. November). Bezüglich der Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen wurde festgestellt, dass das Bundesrecht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Ver-
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zinsung der vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vorsieht. Kann der Versicherte auf- grund der Vergleichsrechnung nach Artikel 28 Absatz 2 BVG eine nach dem Obligationenrecht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsorgeeinrichtung über- wiesenen Altersguthaben zu (BGE 117 V 42). - In einem anderen Fall wurde die Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestim- mung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines Versi- cherten die Auszahlung des mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Alters- guthabens oder eines Todestallkapitals an untertützte Personen bzw. an die gesetzlichen Erben davon abhängig macht, dass keine Hinterlassenenrente ausgerichtet wird; eine solche Regelung verstösst nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie danach unterscheidet, ob die Waise einen Anspruch auf eine Hin- terlassenenrente hat oder ob sie keine solche Leistung beanspruchen kann (Urteil X. vom 22. Oktober). - Das Gericht hat die Rechtsprechung bestätigt, wonach das unterschiedliche Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte Artikel 4 Absatz 2 BV verletzt; es hat jedoch die sachlichen Voraussetzungen für ein richter- liebes Eingreifen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers in dem zu beurteilenden Fall verneint (Urteil Z. vom 17. Dezember). - In zwei Streitfällen hat sich das EVG mit der Frage der wohlerworbenen Rechte befasst. Es hat erkannt, dass das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung nur dann einsei- tig durch die Stiftung abgeändert werden kann, wenn es einen entsprechen- den Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Für nicht registrierte Per- sonalfürsorgestiftungen gilt Artikel 91 BVG, der die wohlerworbenen Rechte garantiert, nicht. Enthält ein Stiftungsreglement eine über das Obli- gatorium hinausgehende Freizügigkeitsordnung, so lässt sich die rückwir- kende Anwendung einer geänderten Freizügigkeitsskala zuungunsten des Versicherten nicht beanstanden, sofern auch die neue Freizügigkeitsrege- lung gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegen- stehen (Urteil W. vom 27. Mai). - Auf dem Gebiete der Leistungen befasste sich das Gericht mit den versiche- rungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente in der obligatorischen und der weitergehenden Vorsorge. Es hat festgehalten, dass die Gewährung einer Invalidenrente nach dem BVG das Bestehen eines
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seit 1. Januar 1985 erworbenen Altersguthabens voraussetzt (Urteil D. vom 29. November). - Im Zusammenhang mit der Anpassung der Renten an die Preisentwicklung wurde entschieden, dass Artikel 36 BVG eine Mindestvorschrift darstellt, die nur für die seit 1. Januar 1985 in Kraft stehende obligatorische Versiche- rung der Arbeitnehmer gilt; für eine aus vorobligatorischer Vorsorge zuge- sprochene Invalidenrente besteht von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Anpassung an die Preisentwicklung (BGE 117 V 166). - In einem Verfahren, welches die Frage der Überversicherung und die Koordi- nation der beruflichen Vorsorge mit anderen Versicherungen zum Gegen- stand hatte, äusserte sich das Gericht zunächst zur Tragweite der Entschei- dungen von Zwischeninstanzen, wenn das kantonale Recht einen mehrstufi- gen Instanzenzug mit richterlichen und administrativen Behörden vorsieht; sodann befasste es sich mit der Gesetzmässigkeit von Artikel 24 und 26 BVV 2, insoweit diese Bestimmungen die Vorsorgeeinrichtungen bloss ermächti- gen, aber nicht verpflichten, zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehre- rer Leistungen Vorschriften zu erlassen (Urteil X. vom 30. Dezember). - Artikel 104 Absatz 1 OR, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinse von 5 Prozent für das Jahr zu bezah- len hat, ist dispositiver Natur, weshalb die Parteien einen höheren oder tie- feren Verzugszins vereinbaren können. Im Hinblick darauf wurde ein von einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung in den Kassenstatuten fest- gelegter Verzugszinsfuss von 4 Prozent als zulässig beurteilt (Urteil M. vom 12. Dezember). - Im Bereich der Rechtspflege äusserte sich das Gericht zur Frage der Zustän- digkeit der in Artikel 73 BVG bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Revision des vor dem 1. Januar 1985 entstandenen und über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Anspruchs auf eine Invaliden- pension (BGE 117 V 50). Im weiteren hat es dargelegt, dass es sich beim Entscheid eines kantonalen Gerichts, mit welchem die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer «Verfügung» an die Vorsorgeeinrich- tung zurückgewiesen wird, um einen Endentscheid handelt, auch wenn die kantonale Behörde erklärt, die Sache bis zur Eröffnung der «Verfügung» der Vorsorgeeinrichtung «sine die» zu vertagen. Die rechtlichen Erwägun- gen, mit welchen das EVG die Rückweisung einer Sache an die untere In- stanz begründet, sind für diese verbindlich. Schliesslich wurde die Recht- sprechung bestätigt, wonach der Richter nicht befugt ist, die Sache zu er- gänzenden Abklärungen an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen (Ur- teil X. vom 26. August).
200 ZAK 5/1992
Du rchfü h ru nsfraen IV: Cochlea-Implantate (01)1 (Art. 12,13 IVG, Rz 1920, 1923 und 1928 1V-Mitteilungen)
In den erwähnten 1V-Mitteilungen (im wesentlichen auch in ZAK 1990 S. 379) wurde dahingehend orientiert, dass das BSV die Frage prüfe, ob in Zukunft die CI-Versorgung gesamthaft unter dem Titel Hilfsmittel (Art. 21 IVG) zu übernehmen sei. Von dieser Theorie ist das BSV in der Zwischenzeit abgekom- men und hat beschlossen, die gesamten durch das CI verursachten Kosten seien als medizinische Massnahme unter Artikel 12 bzw. 13 IVG zu vergüten. Um eine einwandfreie statistische Erfassung sicherzustellen, sind solche Mass- nahmen vorläufig weiterhin mit dem Leistungscode 063 zu versehen (Rz 1923 1V-Mitteilungen). Die technische Kommission Spitaltaxmodell SDK/MTK 2 hat zur Frage der Abgeltung dieser Kosten beschlossen, dass neben der integralen Vollpauschale ausserhalb der in den bestehenden Verträgen aufgeführten zusätzlich verre- chenbaren Einzelleistungen keine andern Spitalleistungen mehr Gegenstand von zusätzlichen Verrechnungen sein können. Damit steht fest, dass Cochlea- Implantate nicht zusätzlich zur Vollpauschale gemäss Spitaltaxmodell SDK/ MTK in Rechnung gestellt werden können. Die Unterbreitung der Akten an das BSV beschränkt sich damit auf Einzel- fälle, bei denen die Frage der Indikation zu Problemen führt. In dieser Hin- sicht gelten die in den Randziffern 1920 und 1928 IVM genannten Kriterien weiterhin. Ebenso gelten die spezialisierten ORL-Zentren Basel, Bern, Genf, Luzern und Zürich als einzig zugelassene Durchführungsstellen.
Aus den TV-Mitteilungen Nr. 313 2 SDK = Schweizerische Sanitätsdirektoren-Konferenz. MTK = Medizinaltarif- Komn1ission
ZAK5/1992 201
Fachliteratur Füglistaler Peter: Armut und Einkommensschwäche im Kanton St. Gallen. Im Auftrag des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht an der Hochschule St. Gallen unter der Leitung von Hans Schmid, Alfred Meier und Emil Walter-Busch erarbeitete Studie. Band 7 der Schrif- tenreihe des genannten Instituts. 274 Seiten. 1992. Verlag Paul Haupt, Bern.
Hier geht's um Geld Informationen zur AHV. Fünfte, bearbeitete Ausgabe der -
von der AHV-Informationsstelle in Zusammenarbeit mit dem Fernsehen DRS ge- schaffenen Broschüre. 128 Seiten. 1992. Verlag Sauerländer, Aarau.
Hoepflinger Francois, Stuckelberger Astrid: Alter und Altersforschung in der Schweiz. Publikation im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms NFP 32, Alter. 267 Seiten. 1992. Seismo Verlag, Postfach 313, 8028 Zürich. Jung sein ist in, wo bleiben die Alten? Ein Magazin für Jugendliche zum Thema Alter, 16 Seiten. 1992. Migros-Genossenschafts-Bund, Sozialfragen, Postfach,
8031 Zürich.
Pflegeplanung. Ein Arbeitsstil setzt sich durch. In der Reihe «Altenpflege: Aus- und Fortbildung durch Video» befasst sich der dritte bisher erschienene Film mit den Inhalten, Abläufen und Aspekten einer bewohnerorientierten Pflegepla- nung im Altersheim. Eine Begleitbroschüre liefert ergänzende und kommentierende Informationen zum Film und zu seinem Thema. Die VHS-Kassette mit einer Spiel- dauer von 30 Minuten kostet DM 148.—. Bestellnummer 18436. Curt R.Vincentz Verlag, Postfach 6247, 3000 Hannover 1.
Schlauri Franz: Die soziale Sicherung der Altersarbeit. Schweizerische Zeit- schrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Hefte 1 und 2 / 1992. Verlag Stämpfli, Bern.
Schneiter Arnold: Zweite Säule wie weiter? Schweizerische Versicherungs- -
Zeitschrift, Heft 3/ 4 1992, S. 63-74. Verlag Peter Lang AG, Bern.
Schwer vermittelbar! Spezielle berufliche Eingliederungshilfen, aufge- zeigt am Modell «Pro Integration e.V.». Band 17 der Reihe «Behindertenhilfe durch Erziehung, Unterricht und Therapie». 105 Seiten. 1992. Verlag E. Reinhardt, München/Basel. Versicherungswirtschaft kundenorientiert. Neues Lehrmittel in Ringbuch- -
form, von Prof. Dr. M. Haller und Dr. W.Ackermann. 1. Auflage, 1992. 280 Seiten. Fr. 145.— (mit Service-Möglichkeit für künftige Nachträge). Vereinigung für Berufs- bildung der schweizerischen Versicherungswirtschaft (VBV), Sekretariat, Postfach 8625, 3001 Bern.
202 ZAK«/1992
Parlamentarische Vorstösse
92.3015. InterpeIlation Zisyadis vom 30. Januar1992
betreffend den Bericht über Kindsmisshandlungen Nationalrat Zisyadis hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat ist beauftragt worden, dem Parlament einen Bericht über Kinds- misshandlungen und über die Verbreitung dieses Phänomens in der Schweiz vor- zulegen. Dieser Bericht sollte unter anderem die Ursachen der Kiridsmisshandlun- gen ergründen und Massnahmen zu deren Behebung vorschlagen. Wann wird der Bundesrat endlich den Inhalt dieses Berichts, der schon vor zwei Jahren fertigge- stellt worden ist, bekanntgeben?» (1 Mitunterzeichner)
Der Bundesrat hat die Interpellation vom 8. April 1992 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: «Mit Datum vom 18. Juni 1987 hatte Frau Nationalrätin Stamm in einem Postulat einen Bericht über das Phänomen der Kindesmisshandlung in der Schweiz ange- regt. Nachdem sich der Bundesrat zur Entgegennahme bereiterklärt hatte, wurde das Postulat überwiesen. Im Jahre 1988 setzte das Eidgenössische Departement des Innern eine entsprechende Arbeitsgruppe ein. In der Zwischenzeit wurden um- fangreiche Untersuchungen durchgeführt. Es trifft nicht zu, dass der Bericht schon vor zwei Jahren fertiggestellt worden ist. Er befindet sich gegenwärtig in der End- phase der Redaktion und wird demnächst von der Arbeitsgruppe verabschiedet. Mit der Veröffentlichung kann im Sommer 1992 gerechnet werden.»
92.3124. Motion Zisyadis vom 19. März 1992
betreffend die 1V-Kommission für das Bundespersonal Nationalrat Zisyadis hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, die Invalidenversicherungs- Kommission für das Bun- despersonal beizubehalten. Die Kanionalisierung der neuen Rentengesuche von Bundesbeamten wurde ohne Rücksprache mit den zuständigen Stellen und den Personalverbänden geplant. Wenn die Kommission verschwindet, geht eine grosse Summe an Wissen und Er- fahrung im Bereich der Wiedereingliederungsmöglichkeiten in der Bundesverwal- tung verloren.» (6 Mitunterzeichner)
ZAKS/1992 203
92.3142. Motion Fasel vom 20. März 1992
betreffend den technischen Zinssatz in der beruflichen Vorsorge Nationalrat Fasel hat folgende Motion eingereicht: «Aufgrund der veränderten Zinssituation wird der Bundesrat aufgefordert: den Mindestzinssatz in Artikel 12 BVV 2 ab 1. Januar 1993 neu auf 4,5 Prozent festzusetzen und diesen Mindestzinssatz sowohl für die obligatorische wie für die ausserobligato- rische Vorsorge vorzuschreiben.» (11 Mitunterzeichner)
92.3148. Postulat Comby vom 20. März1992
betreffend konkrete Massnahmen gegen die (<Neue Armut» Nationalrat Comby hat folgendes Postulat eingereicht: «Mehrere Untersuchungen in verschiedenen Schweizer Kantonen über die «Neue Armut» haben gezeigt, dass zahlreiche Menschen in unserem Land in prekären Ver- hältnissen, ja in Armut leben. Betroffen sind besonders drei Personengruppen: Junge, alleinerziehende Frauen und Betagte. Einzelne Kantone und Gemeinden haben bereits reagiert und entsprechende Mass- nahmen zur wirksamen Bekämpfung dieser Verarmungstendenzen ergriffen. Auch auf Bundesebene darf man nicht zuwarten, bis die Ergebnisse der in Angriff ge- nommenen neuen gesamtschweizerischen Untersuchungen vorliegen. Im Gegen- teil ist es dringend notwendig, schon jetzt zum Schutz der menschlichen Würde konkrete, gezielte Massnahmen zur Unterstützung von Einzelpersonen und Fami- lien in Not zu beschliessen. Deshalb schlagen wir dem Bundesrat vor, die folgenden zwei konkreten Massnah- men zu prüfen: Eine substantielle Erhöhung der Bundesbeiträge zur Finanzierung der Verbilli- gung der Krankenkassenbeiträge für Menschen, die in Armut leben. Der Betrag, der in Artikel 4 des Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1991 über befristete Massnahmen gegen die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung vorgesehen ist, ist ungenügend. Zur Lösung der in den erwähnten Untersuchungen aufgezeigten Probleme muss er unbedingt merklich erhöht werden. Die Gewährung von Subventionen an Kantone, die zusätzliche Zuschüsse zu den EL (Ergänzungsleistungen des Bundes) für Personen und Familien gewähren, die in äusserst schwierigen Verhältnissen leben. Wir ersuchen den Bundesrat, eine Änderung der Gesetzgebung im Bereich der Krankenversicherung und der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Sinne un- seres Postulats ins Auge zu fassen.» (18 Mitunterzeichner)
204 ZAK5/1992
M itteilunaen Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im ersten Quartal 1992 Sonderschulen Kreuzungen TG: Gesamtsanierung zweite Etappe des Sonderschulheims Bernrain: Umbau des Schulhauses. 460 000 Franken. Sursee LU: Umbauarbeiten dritte Etappe im Kinderheim Mariazell. 74178 Franken. Thatwil ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Seestrasse 155 für die Gruppenschule Thalwil. 1380000 Franken. Unterentfelden AG: Umbau- und Sanierungsarbeiten in der Schweizerischen Schwerhörigenschule Landenhof. 132 036 Franken. Urdorf ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Bergstrasse 28 zur Errich- tung der Tagesschule Wehrenbach, Zürich. Erste Etappe: 407 000 Franken (Erwerb). Wattwil SG: Einrichtung des Sprachheilkindergartens in der Sprachheilschule Toggenburg. 55491 Franken. Zürich: Umbau und Erweiterung der Heilpädagogischen Tagesschule am Kapfsteig
64 (Rafaelschule). 320 000 Franken.
Eingliederungsstätten Liebefeld BE: Umbau und Erweiterung der Haushaltungsschule «Steinhölzli».
7400000 Franken.
c, Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Anglikon AG: Erwerb von Stockwerkeigentum zur Bereitstellung als Aussenstation des Arbeitszentrums Freiamt/Wohlen mit 12 Wohngelegenheiten für Behinderte.
1100000 Franken.
Baar/Inwil ZG: Bauliche Massnahmen in den Betrieben der Zugerischen Werkstät- ten für Behinderte in Baar und Zug. 348 178 Franken. Basel: Erwerb der Liegenschaft Pilgerstrasse 5 durch das Sanitätsdepartement BS zur Bereitstellung als Wohnheim für 10 Geistigbehinderte. 972 000 Franken. Bordei TI: Erwerb der bis anhin gemieteten Liegenschaft «Casa Maggini», die wei- terhin 4 Behinderte beherbergt. 163050 Franken. Cugy VD: Errichtung eines Heimes für erwachsene Zerebralgelähmte. 4 506 000 Franken. Dietisberg BL: Sanierung des Kolonistenhauses 1 für Behinderte in der Arbeiter- kolonie Dietisberg, Läufelfingen. 325000 Franken.
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Egliswil AG: Erwerb und Sanierung der Liegenschaft Seonerstrasse 409 zur Errich- tung einer sozialtherapeutischen Station für Drogengeschädigte. 1245000 Franken. Frenkendorf BL: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Schauenburgstrasse
7 zur Unterbringung einer Aussenwohngruppe mit 5 bis 6 Plätzen der Eingliede-
rungsstätte und des Arbeitszentrums Liestal. 200 000 Franken. Gwatt-Thun BE: Neubau eines Wohn- und Beschäftigungsheimes am Hännisweg
10 für 36 körperlich Schwerbehinderte. 4 044 000 Franken.
Lavin GR: Sanierung des Ferienhauses für behinderte Kinder «Chasa Flurina».
174000 Franken.
Lopagno TI: Umbau der «Villa Janua» des «Istituto Don Orione», zweite Etappe.
576000 Franken.
Sutz BE: Erwerb der Liegenschaft Poststrasse 17 für die Wohn- und Werksiedlung St. Michael und Einbau von zwei Werkräumen für die Mitarbeiter und eines Mehr- zweckraumes. 65000 Franken. Tschugg BE: Umbau und Einrichtung einer Epilepsie-Abteilung in der Klinik «Be- thesda». 110817 Franken. Tafers FR: Erwerb und Einrichtung einer 7-Zimmer-Wohnung im Impasse des Eglantines 1 in Freiburg für 4-5 Betreute der Behindertenwerkstatt Tafers. 263 746 Franken. Zürich: Bauliche Massnahmen in der Drogenstation Frankental, 426217 Franken.
Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständig.- erwerbende Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat mit Beschluss vom 27. März 1992 die Einkommensgrenze der Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständigerwer- bende neu festgelegt. Ab 1. April 1992 gilt folgende Regelung: Anspruch auf die vollen Zulagen besteht, wenn das massgebende Einkommen
30000 Franken, zuzüglich 5000 Franken je zulagenberechtigtes Kind, nicht
übersteigt. - Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen besteht, wenn das massgebende Einkom- men 33500 Franken, zuzüglich 5000 Franken je zulagenberechtigtes Kind, nicht übersteigt. - Anspruch auf einen Drittel der Zulagen besteht, wenn das massgebende Einkom- men 37000 Franken, zuzüglich 5000 Franken je zulagenberechtigtes Kind, nicht übersteigt.
Anzahl Kinder: 1 2 3 4 5
[olle Zulage bis 35 000 40 000 45000 50 usw. 2/3 Zulage bis
1 /3 Zulage bis
38 500 42 000 43 500 47000 1 52 48 500 000 53 500 58 500 57 000 62 000
Mit diesem Beschluss gelten für die Selbständigerwerbenden nach kantonaler Fa- milienzulagenordnung die gleichen Einkommensgrenzen wie für die selbständigen Landwirte gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.
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Personelles Ausgleichskasse CICICAM (Nr. 59) Der Leiter der Caisse interprofessionelle neuchteloise de compensation pour l'in- dustrie, le commerce et les arts et m6tiers, Jean-Louis Pochon, ist Ende April in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger wurde Jean-Luc Coinchonernannt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL Die Zweigstelle Genf (66.2) der Ausgleichskasse Baumeister hat siebenstellige Telefon-/Telefaxnummern erhalten: 022/345 60 00 bzw. 345 0930. Bei der Ausgleichskasse Gärtner (Nr. 98) lautet die Postfachnummer neu 932, die Telefonnummer 01/381 37 80. Die Kasse verfügt nun auch über einen Fax: 01/422 70 37. Die Postadresse der Zweigstelle 106.2 der Ausgleichskasse FRSP-ClFA lautet: Postfach 149,1705 Freiburg (nicht mehr 1700 Freiburg 5). Die Ausgleichskasse Patrons vaudois (Nr. 110) ist neu unter Telefon 021 / 3197111 bzw. Telefax 021 / 319 79 10 zu erreichen. Die Ausgleichskasse Wirte in Aarau (Nr. 46) hat folgende neue Telefonnummer: 064/27 71 71. Die 1V-Kommission Basel-Landschaft ist auf siebenstellige Telefonnummern um- geschaltet worden: 061/4252525, ebenso ihr Präsident 061/921 0077. Unter der gleichen Nummer wie das Kommissionssekretariat ist auch die EL-Stelle der kanto- nalen Ausgleichskasse zu erreichen. Die IV-Regionalstelle St. Gallen ist umgezogen an die Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen, Telefon/Fax unverändert. Die kantonale Rekurskommission für die AHV in Genf ist seit dem 26. April unter folgender Telefonnummer erreichbar: 022/319 24 90.
Berichtigung zu ZAK 1992/4 Das auf Seite 179 wiedergegebene EL-Urteil i.Sa. C.B. enthält einen sinnstörenden Fehler. In der zweitletzten Zeile von Erwägung 2a sollte es heissen: «... für welche Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG keine Begrenzung auf höchstens 3600 Franken im Jahr vorsieht».
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Gerichtsentscheide
IV. Hilfsmittel
Urteil des EVG vom 3. September 1991 i.Sa. W.S.
Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG, Art. 2 Abs. 4. HVI, Ziff. 6.01 und 6.02 HVI- Anhang (Härapparateversorgung). Im Unterschied zu Ziff. 6.01 steht in Ziff. 6.02 des HVI-Anhangs nicht der allgemeine Eingliederungs- zweck des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 21 Abs. 2 IVG), sondern eine berufsspezifische Eingliederung im Vordergrund (Erw. 3b). Anwendungsfall zu Ziff. 6.02k HVI-Anhang; Abweichung von der ein- schlägigen Verwaltungsweisung gemäss 1V-Mitteilung Nr. 297 (ZAK 1990S. 380) in casu bejaht (Erw. 2b, 3c). Ein Gesamtpreis von fast 5000 Franken steht der Annahme einer einfa- chen und zweckmässigen Versorgung nicht zum vornherein entgegen (Erw. 3c).
Der am 11. Juli 1926 geborene Versicherte W.S. leidet an einem beidseitigen Gehörschaden. Nachdem er sich aus gesundheitlichen Gründen zur Aufgabe seiner früheren Tätigkeit als Linienpilot der Swissair gezwungen sah, arbeitet er seit 1972 als Luftfahrtinspektor beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). In dieser Eigenschaft ist der Versicherte bei Konferenzen und Inspektionen auf ein gutes binaurales Hörvermögen angewiesen, so dass er denn auch 1985 erstmals mit entsprechenden Hörgeräten hilfsmittelversorgt wurde. Weil diese Geräte nicht mehr zu befriedigen vermochten, ersuchte er Ende 1989 um Neu- versorgung und - nachdem Versuche mit verschiedenen anderen Geräten durchgeführt worden waren um Abgabe von zwei Hörgeräten W. einschliess- -
lich Fernbedienung und Ohrstücken im Gesamtbetrag von 4956 Franken, wo- von 980 Franken auf die Fernbedienung entfallen. Dieses System verfügt über vier verschiedene, einzeln einstellbare Hörprogramme, die beim Wechseln der Hörumgebung mittels Fernbedienung angewählt werden können. Mit Verfügung vom 10. Mai 1990 ordnete die zuständige Ausgleichskasse die leihweise Abgabe der gewünschten Geräte im veranschlagten Betrag von
3976 Franken an, lehnte hingegen die Kostenübernahme für die Fernbedie-
nung ab. In Gutheissung der hiegegen von W.S. erhobenen Beschwerde hob die kanto- nale Rekursbehörde die Kassenverfügung mit Entscheid vom 26. Februar 1991
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insoweit auf, als darin die Kostenübernahme für die Fernbedienung ausge- schlossen worden war. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt das BSV nebst der Aufhebung dieses Entscheides und der Kassenverfügung vom 10. Mai 1990 die Feststel- lung, dass der Versicherte keinen Anspruch auf Abgabe eines Hörgerätes vom Typ W. habe. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrun- dung ab:
1. Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner zu-
folge seines Hörschadens grundsätzlich Anspruch auf Hörgeräteversorgung unter dem Titel von Ziff. 6.02 HVI-Anhang hat; nach dieser Bestimmung wird die Versorgung davon abhängig gemacht, dass dem schwerhörigen Versicher- ten durch den Einsatz eines solchen Gerätes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird. Ausser Frage steht sodann - nachdem dies vom BSV ausdrücklich anerkannt worden ist -‚ dass der Anspruch die binau- rate Versorgung einschliesst. Streitig und im folgenden zu beurteilen ist hinge- gen, ob der Beschwerdegegner die Versorgung mit dem fernbedienten System W. beanspruchen darf. 2a. Gemäss Art. 21 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV und Art. 2 Abs. 2 HVI werden dem Versicherten die Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben; durch eine andere Ausführung verursachte zusätz- liche Kosten hat der Versicherte selber zu tragen. b. Aufgrund von Art. 27 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 IVV ist das BSV befugt, mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der IV zu regeln und die Tarife festzu- legen. Gestützt auf die Delegation in Art. 21 Abs. 4 IVG und die Subdelegation in Art. 14 IVV hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI bestimmt, dass beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Ta- rifen vom BSV angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Art. 27 IVG festge- legt werden können. Für die einzelnen Modell- und Qualitätsgruppen sowie für zusätzliche Leistun- gen hat das BSV in seiner Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (WHMI) Kostenlimiten und Tarifpositionen festgelegt (Anhang 2.1 der WHMI [5. 125 f.]). Die dortige Tabelle mitsamt einigen Preisen ist vom BSV mit Rz 1912 der 1V-Mitteilung Nr. 293 vom 2. Dezember 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1990 geändert worden. Nach dieser neuen Tabelle liegt die Kostenli- mite für ein programmierbares HdO-Gerät der Tarifposition 60.13 bei 2100 Franken; bei binauraler Versorgung gilt der Preis für zwei Geräte mit einem Ab- schlag von 10 Prozent (Tarifposition 60.17), während für Ohrmulden ein Zu- schlag von je 98 Franken vorgesehen ist (Tarifposition 62.10). Für programmierbare Geräte mit Fernbedienung besteht nach den Darlegun- gen des BSV noch keine vertragliche oder tarifliche Vereinbarung. Anstatt un- ter diesen Umständen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI einen Höchstbei- trag bei Versorgung mit solchen Geräten festzulegen, will sich das BSV vorder-
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hand damit behelfen, dass es diese Gerate bei voller Kostenübernahme nur - -
an Versicherte abgibt, die wegen eines körperlichen Schadens an Armen oder Händen nicht fähig sind, ein Gerät manuell zu bedienen (1V-Mitteilung Nr.
297 vom 30. August 1990, in ZAK 1990 S. 380).
Bei den vom BSV gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG erlassenen Wegleitungen handelt es sich um Verwaltungsweisungen, die keine Rechtsnormen enthalten. Derartige Ver- waltungsweisungen sind für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz- lichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 116 V 19 Erw. 3c mit Hinweisen).
3. Die Ausgleichskasse hat sich an die erwähnte neue Tabelle gemäss Rz 1912
der 1V-Mitteilung Nr. 293 gehalten und den in ihrer Verfügung vom 10. Mai
1990 genannten Betrag von 3976 Franken aus 2 x Tarifposition 60.13 (=
2 x 2100 Fr.) abzüglich Tarifposition 60.17 (10% Rabatt) sowie zuzüglich
2 x Tarifposition 62.10 (= 2 x 98 Fr.) zusammengesetzt. Damit hat sie für
alle Teile der Geräteversorgung mit Ausnahme der mit 980 Franken veran- schlagten Fernbedienung Kostengutsprache erteilt. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass auch die Fernbedienung zu Lasten der IV gehe, während das BSV nunmehr beschwerdeweise dafür hält, das System W. sprenge den Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung. Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Ein- gliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V
102 = ZAK 1984 S. 276 Erw. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung le-
diglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genü- gend ist (BGE 115V 198 und 206 oben mit Hinweisen). Ferner muss der vor- aussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 103V 16 Erw. 1 mit Hinweisen = ZAK 1977 S. 323). Das streitige Hörgerät wird vom Beschwerdegegner - im Sinne von Ziff. 6.02w HVI-Anhang - für die Erleichterung seiner Berufsausübung bean- sprucht. Bei der Auswahl des hiefür gebotenen, mithin notwendigen, aber auch genügenden Hilfsmittels spielen Art und Ausmass des gesundheitlichen Schadens eine wesentliche Rolle. Zu beachten ist hier jedoch insbesondere auch die konkrete berufliche Situation des Versicherten. Denn anders als bei den Hörgeräten im Sinne der vorausgehenden Ziff. 6.01 des HVI-Anhangs, d.h. einem Hilfsmittel im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG und des ersten Absat- zes von Art. 2 HVI, geht es bei den in Ziff. 6. 02 HVI-Anhang angesprochenen Hilfsmitteln nicht bloss darum, das verminderte Hörvermögen so zu verbes- sern, dass der allgemeine Eingliederungszweck der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erreicht ist, mithin dass unter durchschnittlichen Bedingungen
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eine Verbesserung des Hörvermögens erzielt wird. Vielmehr steht hier eine be- rufsspezifische Eingliederung im Vordergrund. Demzufolge muss berücksich- tigt werden, welche Anforderungen an das Hörvermögen der Beruf des Versi- cherten stellt bzw. unter welchen akustischen Bedingungen er seine Arbeit zu verrichten hat. Je schwerer dabei der Hörschaden ist und je schwerwiegender er sich in der konkreten Situation auf die Berufsausübung auswirkt, desto mehr muss gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Notwendigen akzeptiert werden, damit der Eingliederungszweck erreicht werden kann und die Hilfs- mittelversorgung überhaupt eingliederungswirksam ist. Bereits aufgrund die- ser Sichtweise, wie sie ähnlich auch in anderen Leistungsbereichen zur An- wendung gelangt, erscheint es als fragwürdig, wenn das BSV in seiner neusten Verwaltungsweisung die Abgabe von Hörgeräten mit Fernbedienung auch im Rahmen von Ziff. 6.02 HVI-Anhang ohne Rücksicht auf die konkreten beruf- lichen Eingliederungsbedürfnisse allein von einer Behinderung an Armen oder Händen abhängig machen will (vgl. ZAK 1990 S. 380). Wenn im konkreten Fall mehrere Hilfsmittel mit unterschiedlichen Preisen in Betracht fallen, so gibt die IV grundsätzlich nur das billigere Hilfsmittel ab (vgl. Ingress zu Anhang 2 der WHMl). Indes kann der Grundsatz der Einfachheit so lange nicht verletzt sein, als der voraussichtliche Erfolg des im Einzelfall ge- wählten Modells in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht. In diesem Sinne sehen die Verwaltungsweisungen bei den Hörgeräten vor, dass innerhalb der für die Modell- und Qualitätsgruppe zutreffenden Kostenlimite die Wahl ohne Rücksicht auf allfällige Preisdifferenzen frei ist (Satz 2 von Rz 6.01.7-6.02.7* WHMI [5. 41]). Ebensowenig widerspricht es der verlangten Einfachheit, dass die IV ein die Kostenlimite übersteigendes Hörgerät abgibt, wenn zur Erzielung des Eingliederungserfolges kein preisgünstigeres Gerät zur Verfügung steht und demzufolge nur das teurere sich als zweckmassig erweist (Rz 6.01.8-6.02.8* WHMl [S. 41]); Gleiches gilt, wenn ein (zweckmässiges) Ersatzgerät zufolge des technischen Fortschrittes vollkommener und teurer ist als das zu ersetzende Hörgerät (BGE 106V 13 Erw. 1 a.E. = ZAK 1980 S. 503). Hingegen liegt eine Verletzung des Gebotes der Einfachheit fraglos dann vor, wenn sich mit dem teureren Hilfsmittel keine oder nur eine unwesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreichen lässt (BGE 103V 18 oben = ZAK
1977 S.323 Erw. 2b).
c. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner an einer ausgeprägten Hochtonsenke beidseits mit Abfall des Hörvermögens ab 1000 Hz leidet. Wie der Ohrenarzt Dr. Meister in seiner Schlussexpertise hiezu ver- lauten liess, liegt damit eine für die Hörgeräteversorgung akustisch ungünstige Ausgangslage vor. In beruflicher Hinsicht ist der Beschwerdegegner als Luft- fahrtinspektor des BAZL unbestrittenermassen ebenso auf ein gutes Hörver- mögen in verschiedenen Gesprächssituationen und bei unterschiedlichem Umgebungslärm angewiesen, wie er anderseits in der Lage sein muss, sich rasch wechselnden akustischen Bedingungen anzupassen. Unter diesen Um- ständen muss das streitige Gerät W. als zum einen durchaus zweckmässiges
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und zum andern auch einfaches Hilfsmittel angesehen werden. Dies nicht zu- letzt auch deshalb, weil Versuche mit einem weiteren Gerat gerade mit Bezug auf die Störschallgerausche wesentlich schlechtere Ergebnisse gezeitigt haben. Dem BSV mag eingeräumt werden, dass der Gesamtpreis des verlangten Gerä- tes von fast 5000 Franken auf den ersten Blick recht hoch ausfällt und das Ge- rät als luxuriös erscheint. Entscheidend ist indes nicht dieser erste Eindruck, sondern eine Beurteilung aufgrund sämtlicher im Einzelfall erheblichen Um- stände. Diese liegen nach dem Gesagten nun aber so, dass nicht von einer über das Zweckmässige und Einfache hinausgehenden Hilfsmittelversorgung die Rede sein kann. Soweit sich das BSV auf seine 1V-Mitteilung Nr. 297 vom 30. August 1990 be- rufen will (ZAK 1990 S. 380), erweist sich dies aus den bereits dargelegten Gründen als nicht stichhaltig (Erw. 3b hievor). Weiter kommt hinzu, dass der anspruchsbegründende Tatbestand mit dieser Verwaltungsweisung letztlich eine über Gesetz und Verordnung (HVI) hinausgehende Einschränkung er- fährt, die sich nicht halten lässt (ZAK 1988 S. 187 Erw. 2b, 1984 S. 88 Erw. 3b). Unzulässig ist schliesslich auch die Berufung darauf, dass noch keine ta- rifliche Vereinbarung vorliege, nachdem wie erwähnt den Verwaltungswei- - -
sungen und Kostenlimiten nach der Rechtsprechung letzteren auch nach der -
Verwaltungspraxis (Rz 6.01.8-6.02.8* WHMI) ohnehin nur relative Verbind- -
lichkeit zukommt (Erw. 2b, 3b hievor). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für eine Uber- schreitung der bundesamtlichen Kostenlimite im vorliegenden Fall erfüllt sind. Die IV hat daher dem Beschwerdegegner das streitige Hörgerät zusammen mit der Fernbedienung abzugeben oder vielmehr die hiefür anfallenden Kosten voll zu übernehmen (BGE 114V 93 Erw. 3a). In diesem Sinne wird die Ausgleichs- kasse noch zu verfügen haben.
Urteil des EVG vom 26. November 1991 i.Sa. R.Sch.
Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. 13.02 HVI-Anhang. Entgegen der Verwaltungspraxis (Rz 1007 WHMI) setzt der Anspruch auf Hilfs- mittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht voraus, dass die Ver- sicherte den Haushalt überwiegend selbständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang er- reicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit (Erw. 2b). (In casu Anspruch auf Rollstuhl mit elektrischer Stehhilfe als Hilfsmit- tel am Arbeitsplatz im Falle einer zu 25% im Haushalt arbeitsfähigen Versicherten bejaht.)
Die 1941 geborene R. Sch. leidet seit 1970 an Multipler Sklerose. Sie musste deshalb Ende Juni 1975 die bis dahin ausgeübte hälftige Erwerbstätigkeit im
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Versand-Buchhandel ihres Ehemannes weitgehend aufgeben; sie ist seither in zunehmendem Masse auch in der Führung des Haushaltes eingeschränkt. Die IV gab ihr verschiedene Hilfsmittel ab und sprach ihr mit Wirkung ab 1 August
1976 eine halbe und ab 1. März 1977 eine ganze IV- Rente zu. Seit dem 1. Fe-
bruar 1981 bezieht sie zudem eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades. Mit Schreiben der Höhenklinik W. vom 19. Februar 1990 ersuchte die Versi- cherte um Übernahme der Kosten für einen Elektro-Stehhilfe-Rollstuhl. Auf Beschluss der 1V-Kommission wies die zuständige Ausgleichskasse das Be- gehren mit der Begründung ab, die beantragte Steh- und Aufrichthilfe sei we- der für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig, noch ermögliche sie eine im wesentlichen selbständige Haushaltführung (Verfügung vom 12. De- zember 1990). Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbe- hörde mit Entscheid vom 14. Juni 1991 abgewiesen. Die Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegeh- ren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die IV zur Übernahme der Kosten des Rollstuhles im Betrage von 6566 Franken zu verpflichten. Während die Ausgleichskasse sich einer Stellungnahme enthält, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1 a. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bun-
desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Ange- wöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontak- tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat.
b. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzen- der Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit an- hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schu- lung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzel- nen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
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Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfs- mittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (inner- halb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 115V 193 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 196).
2. Streitig ist, ob die IV die Kosten des von der Versicherten bereits ange-
schafften Rollstuhles im Betrage von 6566 Franken zu übernehmen hat. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich beim streitigen Rollstuhl um einen speziellen Rollstuhl ohne motorischen Antrieb handelt, welcher mit einer elektrisch funktionierenden Steh/Sitzhilfe versehen ist. Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der IV abgegebenen Hilfs- mittel erwähnt in Ziff. 9 unter der Kategorie «Fahrstühle» Fahrstühle ohne elek- trischen Antrieb (Ziff. 9.01 ) sowie Elektrofahrstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotori- schem Antrieb fortbewegen können (Ziff. 9.02). Während diese Hilfsmittel der Fortbewegung (innerhalb oder ausserhalb des Hauses) dienen, kann der frag- liche Rollstuhl zwar auch für die Fortbewegung benutzt werden; seine Haupt- funktion besteht jedoch darin, das selbständige Aufstehen und Absitzen zu er- möglichen (vgl. ZAK 1991 S. 459 Erw. 3b). Insofern handelt es sich um ein Hilfsmittel besonderer Art, welches nicht unter die in Ziff. 9 HVI-Anhang er- wähnten Fahrstühle subsumiert werden kann. Dass die Aufzählung der in die- ser Ziffer genannten Hilfsmittel lediglich exemplifikatorisch ist, ergibt sich we- der aus dem Verordnungstext noch aus den Verwaltungsweisungen (Rz 9.01 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, gültig ab 1. Januar 1989). Der streitige Rollstuhl kann daher nicht gestützt auf Ziff. 9 HVI -Anhang von der IV abgegeben werden. Fraglich könnte lediglich sein, ob unter dem Gesichtspunkt der Austauschbe- fugnis (BGE111V212 Erw. 2= ZAK 1986S.184;BGE111V218 Erw. 2= ZAK 1986 S. 179; ZAK 1988 S. 182) Anspruch auf eine Teilvergütung nach Massgabe der Kosten eines gewöhnlichen Fahrstuhls besteht. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann jedoch offenbleiben, wie sich aus dem folgenden ergibt. Zu prüfen bleibt, ob das streitige Hilfsmittel gestützt auf Ziff. 13.02k HVI- Anhang abgegeben werden kann. Gemäss dieser Bestimmung übernimmt die IV der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtun- gen, soweit sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle An- gewöhnung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). aa. Dass die Beschwerdeführerin den Rollstuhl nicht zur Schulung, zur Aus- bildung oder zur funktionellen Angewöhnung benötigt, steht fest und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Unbestritten ist auch, dass der Rollstuhl nicht der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient. Eine solche ist nach der Verwal- tungspraxis nur anzunehmen, wenn der Versicherte ohne Anrechnung von
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Soziallohn und Renten aus seiner Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (Rz 1006 der genannten Wegleitung). Die Beschwer- deführerin arbeitet zwar im Betrieb des Ehemannes mit, jedoch nurmehr in sehr begrenztem Umfang und ohne hiefür einen Lohn zu beziehen. Zudem fuhrt der Rollstuhl in diesem Bereich unbestrittenermassen zu keiner wesentlichen Ver- besserung der Arbeitsfähigkeit. Fraglich bleibt daher lediglich, ob er für die Tä- tigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich notwendig ist.
bb. Verwaltung und Vorinstanz haben den Leistungsanspruch mit der Be- gründung verneint, eine Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI sei nur anzunehmen bei Versicherten, die den Haushalt im wesentlichen selbständig besorgten. Diese Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, da sie grösstenteils auf die Hilfe der Familienangehörigen oder fremder Personen angewiesen sei, woran auch der streitige Rollstuhl nichts ändere. Nach den Angaben des behandelnden Arztes Dr. S. lasse sich die praktisch vollständige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau mit dem Rollstuhl auf 75 bis 80 Prozent reduzieren, wogegen die Arbeitsunfähig- keit im Bürobereich unverändert bei 80 Prozent liege. Die von der IV anlässlich einer Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Mai 1988 festgestellte Arbeitsfähig- keit im Haushalt von 10 Prozent könne demnach auf höchstens 25 Prozent ge- steigert werden, was zur Folge hätte, dass bei einer Gewichtung von 50 Pro- -
zent Haushalt- und 50 Prozent Büroarbeiten —eine Verminderung der Invalidi- tät von 80 auf 72,5 Prozent, somit eine Verbesserung von nicht einmal 10 Pro- zent eintreten würde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVl keine Verbesserung des Invaliditäts- grades voraussetzt und auch der Bezug einer ganzen IV- Rente den Anspruch auf Hilfsmittel nicht ausschliesst (BGE 115 V 200 Erw. 5c = ZAK 1990 S.196). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz auch insofern, als sie den Anspruch verneint, weil die Versicherte den Haushalt nicht überwiegend selb- ständig besorge. Sie stützt sich dabei auf die Verwaltungspraxis, wonach eine Tätigkeit im Aufgabenbereich nur angenommen werden kann, wenn die Versi- cherte den Haushalt im wesentlichen selbständig besorgt, wogegen die Selbstsorge ohne Führung eines eigenen Haushaltes oder gelegentliche Ver- richtungen oder Handreichungen im Haushalt nicht als Tätigkeit im Aufgaben- bereich betrachtet werden können (Rz 1007 der genannten Wegleitung). Mit dieser Praxis wird der Hilfsmittelanspruch praktisch auf Versicherte beschrankt, die im Haushalt noch mindestens zu 50 Prozent arbeitsfähig sind. Damit wer- den an den Anspruch auf Hilfsmittel im Aufgabenbereich höhere Anforderun- gen gestellt als bei erwerbstätigen Versicherten, wo die Erzielung eines jähr- lichen Erwerbseinkommens entsprechend dem Mindestbeitrag nach Art. 10 Abs. 1 AHVG genügt. Dies bedeutet aber eine Schlechterstellung der im ge- setzlich anerkannten Aufgabenbereich tätigen Versicherten gegenüber den Er- werbstätigen, die weder vor Art. 21 Abs. 1 IVG noch vor Art. 4 Abs. 2 BV
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standhält (vgl. BG E 116 V 322 = ZAK 1991 S. 261). Im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 21. September 1990 hat das EVG zu Rz 1 3.07.1 (betreffend Treppenlifte) in der bis Ende 1988 gültig gewesenen Fassung der Wegleitung festgestellt, dass im Rahmen des gesetzlichen Eingliederungsziels nicht erfor- derlich ist, dass die Versicherte den Haushalt überwiegend selbständig führt; vielmehr genügt eine bloss beachtliche Tätigkeit im Aufgabenbereich. Diese Feststellung fand zwar im Wortlaut der bis zu diesem Zeitpunkt gültig gewese- nen Ziff. 13.07 HVI-Anhang (wonach die IV periodische Beiträge an Hebe- buhnen, Treppenlifts und Rampen ausrichtete, sofern damit eine beachtliche Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wurde) eine besondere Stütze. Im Hinblick auf die Gleichstellung der im Aufgabenbereich tätigen mit den er- werbstätigen Versicherten, bei denen ein Mindesteinkommen für den An- spruch auf die im Anhang zur HVI mit bezeichneten Hilfsmittel genügt, hat dies indessen auch für andere Hilfsmittel im Aufgabenbereich zu gelten. Der Anspruch auf solche Hilfsmittel setzt mithin voraus, dass der Versicherte in be- achtlichem Umfang im Aufgabenbereich tätig ist. Was noch als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich dabei aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs un- ter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung des Leistungsvermögens.
cc. Aus dem Bericht des kantonalen 1V-Sekretariates vom 14. Juli 1988 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 3. Mai 1988 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin bei der Haushaltführung erheblich beeinträchtigt ist, zahlrei- che Arbeiten nicht mehr ausführen kann und in verschiedenen Belangen auf die Mithilfe der Familienangehörigen angewiesen ist. Anderseits ist es ihr möglich, einfachere Mahlzeiten zuzubereiten, das Geschirr abzuwaschen (bzw. den Geschirrspülautomaten zu bedienen), leichtere Reinigungsarbeiten (Abstauben im Sitzen) und das Bügeln von kleineren Sachen sowie gelegent- lich Näh-, Strick- und Flickarbeiten vorzunehmen. Die entsprechende Arbeits- fähigkeit wird von der Verwaltung auf 10 Prozent geschätzt. Der Rollstuhl er- leichtert der Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Haushalt dadurch, dass sie nicht nur in bestimmtem Umfang die Sitzhöhe ändern, sondern - ohne den Fahrstuhl zu verlassen - auch aufstehen kann. Die Verwaltung erachtet die hieraus sich ergebende Verbesserung der Leistungsfähigkeit als gering. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber glaubhaft darauf hin, dass sie dank der Aufrichtehilfe und der Höhenverstellbarkeit des Rollstuhls viele Arbeiten sitzend, halb oder ganz stehend verrichten kann, die ihr ohne das Hilfsmittel nicht mehr möglich wären. Im Abklärungsbericht des 1V-Sekretariates wird darauf hingewiesen, dass der Rollstuhl der Versicherten den Zugang zu den Kasten, Tablaren und Regalen der Küche und den Schränken in den Zimmern ermöglicht, so dass sie u.a. selbständig Geschirr und Wäsche hervornehmen und wieder versorgen kann. Diese Verrichtungen bilden eine unerlässliche Vor- aussetzung für die Ausübung verschiedener Haushalttätigkeiten und sind da- her für die Leistungsfähigkeit der Versicherten im Haushalt von erheblicher Be- deutung. Der behandelnde Arzt, welcher die Arbeitsunfähigkeit der Beschwer-
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deführerin im Haushalt ohne Hilfsmittel auf nahezu 100 Prozent schätzt, er- achtet eine Steigerung der Leistungsfähigkeit um 10 bis 15 Prozent möglich. Wird aufgrund der Abklärungsergebnisse der IV davon ausgegangen, dass ohne Hilfsmittel eine Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 10 Prozent besteht, so resultiert eine Leistungsfähigkeit von gegen 25 Prozent was für eine Versi- cherte, die ohne das Hilfsmittel praktisch keine Haushaltarbeiten mehr ausfuh- ren könnte, als beachtlich zu gelten hat. Im übrigen ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die verbleibende Leistungsfähigkeit im Haushalt nur mit einem Hilfsmittel der beantragten Art zu verwerten vermag, weshalb dieses als notwendig und geeignet zur Erreichung des angestrebten Eingliederungs- zwecks zu betrachten ist.
3. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin unter dem Titel eines
Hilfsmittels am Arbeitsplatz gemäss Ziff. 13.02" HVI Anhang Anspruch auf den streitigen Rollstuhl einschliesslich des notwendigen Zubehörs und der invali- ditätsbedingten Anpassungen hat (Art. 2 Abs. 3 HVl). Nachdem die Versi- cherte das Hilfsmittel bereits selber angeschafft hat, wird es Sache der Verwal- tung sein, die Kostenvergütung im einzelnen festzusetzen (Art. 8 HVl).
IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 15. Oktober 1991 i.Sa. H.A.
Art. 4 BV; Art. 60 IVG; Art. 74 IVV. Zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Administrativverfah- ren ist die 1V-Kommission. Ihr entsprechender Beschluss ist durch die- jenige Ausgleichskasse zu eröffnen, welche in der Sache selbst zustän- dig ist (Erw. 5). Frage offengelassen, nach welchen Bemessungsregeln die Entschädi- gung eines Rechtsbeistandes fürseine Bemühungen im Administrativ- verfahren festzulegen ist und ob eine sinngemässe Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver- fahren vom 10September 1969 (SR 172.041.0) in Betracht kommt (Erw. 4).
Der Versicherte H. A. meldete sich im März 1987 bei der IV zum Leistungsbe- zug an. Seit August 1987 wurde er dabei von Rechtsanwalt C. vertreten. Nach Einholung von Arztberichten der Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals X (21. August 1987), des Dr. med. H. (24. Oktober 1987) sowie eines Arbeit- geberberichts (2. September 1987), eines Gutachtens der Medizinischen Ab- klärungsstelle (MEDAS) X (11. Januar 1988) und des Berichts einer Einglie- derungsstätte (3. Oktober 1988) fasste die 1V-Kommission am 21. November
1988 den Beschluss, dem Versicherten sei mit Wirkung ab 1. August 1987 auf
der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent eine halbe Invaliden- rente zuzusprechen. Nach Anforderung der Akten beantragte Rechtsanwalt C.
ZAK5/1992 217
mit Eingabe vom 7. Dezember 1988 die Zusprechung medizinischer Eingliede- rungsmassnahmen und einer ganzen 1V-Rente während der bisherigen Abklä- rungen. Die 1V-Kommission antwortete darauf bezüglich der Rente in abschlä- gigem Sinn, weil «auch während der Abklärungszeit keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwei Dritteln ausgewiesen sei»; der Anspruch auf medizinische Massnahmen anderseits werde noch abgeklärt (Schreiben vom 14. Dezember 1988). Nachdem die 1V-Kommission den angekündigten Vorbescheid über medizinische Eingliederungsmassnahmen am 25. Januar 1989 erlassen hatte, ersuchte Rechtsanwalt C. mit Eingabe vom 31. Januar 1989 erneut um Zu- sprechung einer ganzen 1V-Rente und von medizinischen Eingliederungs- massnahmen. Mit Verfügung vom 16. Februar 1989 lehnte die zuständige Ausgleichskasse den Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen ab. Schliesslich verfügte sie am 28. Februar 1989 mit Wirkung ab 1 August .
1987 die von der 1V-Kommission beschlossene halbe Invalidenrente mitsamt
Zusatz- und Kinderrenten. Beide Verfügungen blieben unangefochten. Das am 20. Februar 1989 dem IVK-Sekretariat vom Rechtsvertreter des Versi- cherten eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistan- dung für das Administrativverfahren lehnte die Ausgleichskasse nach einkom- mensmässigen und rechtlichen Abklärungen mit Verfügung vom 11. Oktober
1989 unter Hinweis auf das Urteil B. vom 29. Dezember 1988 (BGE 114V 228
= ZAK 1989 S. 269) ab; die Abklärungen hätten ergeben,
«dass im Falle von Herrn A. mindestens in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung nicht erfüllt sind. Ein Vorbescheid betr. In- validenrente wurde nicht erlassen, da dem Rentengesuch entsprochen wurde». Die mit dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Administrativverfahren erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurs- behörde mit Entscheid vom 20. Dezember 1989 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C., insoweit gegen den kantonalen Rekursentscheid, als dieser das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung für das IV-Administrativ- verfahren ablehnte; ferner wird auch für das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, ver- zichtet das BSV auf eine Vernehmlassung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Im Streit liegt einzig der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch des Beschwer-
deführers auf unentgeltliche Verbeiständung im administrativen Abklärungs- verfahren der IV, welchen Ausgleichkasse und Rekursbehörde ablehnten. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we-
218 ZAK5/1992
sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2. In dem in BGE 114V 228ff. (ZAK 1989 S. 269) veröffentlichten Urteil B.
vom 29. Dezember 1988 hat das EVG gestützt auf Art. 4 BV unter engen sach- lichen und zeitlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren der IV anerkannt, weil auch in diesem Verfahren heikle Rechts- oder Abklärungsfragen oder schwie- rige Verfahrenssituationen denkbar sind, die es erfordern können, dass der unbemittelte Versicherte gegenüber der Verwaltung durch einen Anwalt ver- beiständet ist. Dabei sind allerdings die sachlichen Voraussetzungen (Bedürf- tigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche Tragweite der Sache, Schwie- rigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde Rechtskenntnisse des Versicher- ten) streng anzuwenden. Ein strenger Massstab ist insbesondere an die Not- wendigkeit der Verbeiständung zu legen. Eine anwaltliche Verbeiständung drangt sich nur in Ausnahmefallen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zusätzlich zu diesen engen sachlichen Voraussetzungen muss auch in zeitlicher Hinsicht eine Limitierung eines aus Art. 4 BV abzuleitenden Anspru- ches auf unentgeltliche Verbeiständung erfolgen. Bei Eingang des Leistungs- gesuches bzw. bei Beginn des Abklärungsverfahrens ist in der Regel noch völ- lig ungewiss, welche Leistungen überhaupt in Betracht fallen. Es können so- mit in diesem Verfahrensstadium regelmässig noch keine Prozess- bzw. Ver- fahrensaussichten festgestellt werden. Zeitliche Grenze für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat daher der Erlass des Vorbescheides nach Art. 73bis IVV zu bilden. In diesem Anhörungsverfahren, das unter Umständen schon Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, kann es unter den erwähn- ten sachlichen Voraussetzungen verfassungsrechtlich geboten sein, dem Lei- stungsansprecher die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Damit ist dem Versicherten auf der Stufe des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens und im Stadium des unmittelbar bevorstehenden Verfügungserlasses der verfas- sungsrechtliche Minimalanspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gewahrt.
3a. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Ausgleichskasse die unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung verweigert, ein Vorbescheidsverfahren sei gar nicht durchgeführt worden, da die Abklärungen u.a. durch MEDAS und BEFAS zur Zusprechung einer halben Invalidenrente geführt hätten. Der Be- schwerdeführer seinerseits will ein Schreiben des IVK-Sekretariats vom 30. September 1987 als Vorbescheid verstanden wissen, habe doch die Verwal- tung darin festgehalten, nach der damaligen Aktenlage sei keine Arbeitsunfä- higkeit ausgewiesen. Dass die 1V-Kommission bezüglich des Anspruches auf eine ganze 1V-Rente kein förmliches Anhärungs- und Vorbescheidsverfahren im Sinne von Art. 73' IVV durchführte, ist zwar offensichtlich unrichtig, weil mit der beschlos-
ZAK5/1992 219
senen Zusprechung einer halben Invalidenrente dem Leistungsbegehren nur teilweise entsprochen wurde (in diesem Sinne auch Rz 3020 des Kreisschrei- bens über das Verfahren in der IV, gültig ab 1 Juli 1987). Insbesondere geht es nicht an, das namentlich bei einem nur teilweisen Entsprechen des Leistungs- gesuches gebotene Vorbescheidsverfahren zu unterlassen, um hernach dem die unentgeltliche Prozessführung beantragenden Versicherten entgegenzu- halten, es sei nie zu einem Vorbescheidsverfahren gekommen, was nach BGE 114V 228 (ZAK 1989 S. 269) zeitliche Voraussetzung für die Zusprechung der unentgeltlichen Verbeiständung ist. Darauf ist indessen hier nicht naher einzu- gehen, weil die sachlichen Voraussetzungen für die Zusprechung der unentgelt- lichen Verbeiständung nicht erfüllt sind, wie sich aus dem folgenden ergibt. In der Zeit der Mandatsübernahme im August 1987 bis zum Erlass der letz- ten Leistungsverfügung bezüglich der Invalidenrente am 28. Februar 1989 hat sich Rechtsanwalt C. mit insgesamt vier Eingaben (2. Dezember 1987, 16. Ok- tober 1987, 7. Dezember 1988 und 31. Januar 1989) an die Verwaltung ge- wandt. Soweit in diesen Eingaben medizinische Massnahmen beantragt wur- den, war ein solches Leistungsbegehren aussichtslos. Das Rückenleiden des Beschwerdeführers ist einem relativ stabilisierten Zustand, wie ihn Gesetz und Rechtsprechung für die Zusprechung medizinischer Eingliederungsmassnah- men als erstes voraussetzen, offensichtlich nicht zugänglich (vgl. Art. 12 Abs.
1 IVG und BGE 115V 195 = ZAK 1990S. 196 Erw. 4). Aber auch das Begeh-
ren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente war offensichtlich unbe- gründet; dafür fehlte nach sämtlichen im August 1987 bereits vorhandenen und in der Folge noch zugezogenen Unterlagen das medizinische Substrat. Nach BGE 114V 228 (insbesondere S. 235 Erw. 5b = ZAK 1989 S. 269) ist es ferner auch mit der Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung im Ad- ministrativverfahren der IV streng zu nehmen. Auch daran fehlt es im vorlie- genden Fall, der sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht durch besonders schwierige Fragen auszeichnet. Wenn in der Verwaltungsgerichts- beschwerde gerügt wird, wie denn die 1V-Kommission dazu gekommen wäre, neue Abklärungen zu treffen, nachdem sie am 30. September 1987 festgestellt hatte, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen, «wenn nicht ich am 2. Oktober 1987 auf die Unglaubwürdigkeit von Herrn Dr. B. als Experten hin- gewiesen und mit Schreiben vom 16. Oktober 1987 eine Oberexpertise ver- langt hätte», so ist dies an sich wohl richtig, ändert aber nichts daran, dass für eine solche Vorkehr nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nötig war.
4. Kann somit die unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfah-
ren der IV im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht gewährt werden, hat offen- zubleiben, nach welchen Bemessungsregeln die Entschädigung festzulegen wäre. Insbesondere braucht nicht beurteilt zu werden, ob eine sinngemässe Anwendung der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsverfahren vom 10. September 1969 (VVKV; SR 172.041.0) eine denk- -
bare Lösung—zu erfolgen hätte.
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Zuständig für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeistän- dung im administrativen Abklärungsverfahren der IV ist die 1V-Kommission selber, weil in der Regel sie allein in der Lage ist, über die Frage der Verfahrens- aussichten zu befinden; sollten für das Leistungsgesuch AHV-analoge Ge- sichtspunkte ausschlaggebend sein, hat die 1V-Kommission der Beurteilung der Aussichtslosigkeit diesbezüglich eine Stellungnahme der Ausgleichskasse zugrunde zu legen. Dabei hat sie auch die weiteren Erfordernisse der Geboten- heit der Verbeiständung und der Bedürftigkeit abzuklären bzw. zu prüfen. Den entsprechenden Beschluss hat sie durch jene Ausgleichskasse verfügungs- weise eröffnen zu lassen, welche in der Sache selbst zuständig ist. Richtiger- weise hätte daher im vorliegenden Fall die Ablehnung der unentgeltlichen Ver- beiständung durch die Verbandsausgleichskasse verfügt und nicht durch die kantonale Ausgleichskasse eröffnet werden müssen. Nach einem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht geltenden Grund- satz darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen. Gemäss der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht (ZAK 1989 S. 176 Erw. 2a; ARV 1987 S. 119). In sinngemässer Anwendung dieser Rechtsprechung bedarf im vorliegenden Fall der formelle Fehler funktio- neller Unzuständigkeit - auch aus prozessökonomischen Gründen - keiner richterlichen Korrektur, da dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist und sich im Endergebnis materiell nichts ändern wurde. Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren kann entsprochen werden, da hiefür die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 152 OG).
EL. Verwandtenunterstützung Urteil des EVG vom 14. Dezember 1990 i.Sa. J.B. (Uebersetzung aus dem Französischen)
Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG: Verwandtenunterstützungen. Eine Leibrente zugunsten einer EL-Bezügerin, die von deren Bruder begründet wurde, gilt nicht als anrechenbares Einkommen.
Die 1901 geborene, ledige J.B. ist Bezügerin einer AHV-Rente. Seit dem 1 August 1984 bezieht sie eine EL. .
Bei einer periodischen Ueberprüfung des Anspruches auf diese Leistung ent- deckte die Verwaltung aufgrund der Steuerakten der Versicherten, dass diese von der Lebensversicherungsgesellschaft X eine Leibrente erhält, die sich für
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die Steuerperiode 1 985/1 986 auf 4728 Franken pro Jahr (394 Fr. pro Monat) belief. Mit Verfügung vom 15. Februar 1989 verminderte die kantonale Aus- gleichskasse den Betrag der EL rückwirkend ab 1. August 1984, indem sie ein jährliches Einkommen von 4728 Franken berücksichtigte. Im weiteren ver- langte sie die Rückerstattung von 10056 Franken. Diese Summe entsprach der Differenz zwischen den ausgerichteten Leistungen ab 1. August 1984 und den Beträgen, die nach ihrer Ansicht ab diesem Datum geschuldet waren. J.B. erhob gegen diese Verfügungen Beschwerde vor dem kantonalen Gericht. Sie machte geltend, dass die Leibrente durch ihren Bruder, L.B., begründet wurde, der auch alle Versicherungsprämien bezahlte. Dies geschah «wegen meiner sehr bescheidenen finanziellen Situation und um mir zu erlauben, meine Bedürfnisse und den Grabunterhalt nach dem Tode meiner Eltern be- streiten zu können». Als Beweis reichte sie eine Bescheinigung der Gesellschaft X sowie eine schriftliche Bestätigung ihres Bruders L.B. ein. Mit Urteil vom 4. August 1989 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde gut, hob die strittigen Verfügungen auf und wies die Sache an die Ausgleichs- kasse zwecks Erlass einer neuen Verfügung zurück. Als Begründung stellte die Vorinstanz fest, dass die Leibrente als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328ff. ZGB gelte und deshalb bei der Ermittlung des anrechenbaren Ein- kommens nicht anzurechnen sei. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. J.B. beantragt die Abweisung der Be- schwerde. Die Ausgleichskasse verweist auf die im kantonalen Verfahren ge- machten Feststellungen. Das EVG weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
1. Streitgegenstand ist einzig die Frage, ob die zugunsten der Beschwerde-
führerin errichtete Leibrente - die unbestrittenermassen einzig durch deren Bruder finanziert wurde zum anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 ELG -
gehört oder nicht. Die anderen Berechnungselemente der Ausgleichskasse sind von den Parteien unbestritten geblieben, so dass diese durch das EVG nicht überprüft werden (BGE 110V 20 Erw. 1 = ZAK 1984S. 508; BGE 110V 52 = ZAK 1985 S.53). a. Gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG gehören zum anrechenbaren Einkommen insbe- sondere die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der AHV- und 1V-Renten (Bst. c). Demgegenüber gehören ge- mäss Abs. 3 dieser Bestimmung die Verwandtenunterstützungen gemäss Art. 328ff. ZGB (Bst. a) sowie die öffentlichen oder privaten Leistungen mit aus- gesprochenem Fürsorgecharakter (Bst. c) nicht zum anrechenbaren Ein- kommen. Nach der Rechtsprechung gehören zu den Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG diejenigen, die auf Zu- sehen hin (widerruflich) und freiwillig ausgerichtet werden und die perio- disch, d.h. vor jeder Ausrichtung, der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers ange-
222 ZAK 5/1992
passt werden (ZAK 1986 S. 67 Erw. 2a). Das EVG hat andererseits festgestellt, dass die durch den Vater zugunsten seiner Tochter begründete Leibrente in dem Umfange als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328ff. ZGB (und auch gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG) anzusehen ist, als diese zur Deckung des Existenzbedarfs der Gläubigerin notwendig ist (ZAK 1986 S. 67 Erw. 2b). Aufgrund dieser Rechtsprechung stellt das kantonale Gericht zu Recht fest, dass der umstrittenen Leibrente offensichtlich der Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG deshalb abgeht, weil deren Höhe im Zeitpunkt der Auszahlung von vorneherein vertraglich festgelegt und nicht von den tatsach- lichen Bedürfnissen der Bezugsberechtigten abhängig ist. Deshalb stellen die vorinstanzlichen Richter zu Recht fest, dass diese Rente den für den Existenzbedarf der Beschwerdegegnerin notwendigen Unterstüt- zungsbeiträgen gleichzusetzen ist: deren Einkünfte belaufen sich auf insge- samt 1145 Franken oder auf 1372 Franken, je nachdem, welchen Betrag der EL man berücksichtigt (Altersrente: 1005 Franken, Zins: 50 Franken, EL: 90 Fran- ken gemäss der berichtigten Berechnung der Ausgleichskasse oder 317 Fran- ken vor dieser Berichtigung); der eine wie der andere dieser Beträge liegt je- doch unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von 1513 Franken für die Berechtigte. Das BSV bestreitet die Berechnung und macht geltend, dass die EL eine Zuschussrolle bis zum Erreichen des in Art. 2 Abs. 1 ELG definierten Grenzbe- trags darstellten. Um den Existenzbedarf der Berechtigten zu berechnen, müssten gewisse, durch die EL gedeckte Auslagen abgezogen werden. Im vor- liegenden Fall betrage der Existenzbedarf 960 Franken monatlich (Grundbe- trag: 805 Fr.; nicht gedeckter Mietzins: 35 Fr.; Steuern und Unkosten: 100 Fr.; Telefon: 20 Fr.). Das BSV stellt fest, dass dieser Betrag sowohl unter dem massgebenden Grenzbetrag des anrechenbaren Einkommens einer Einzelper- son von 12 800 Franken als auch unter dem Gesamteinkommen der Beschwer- degegnerin liege. Deshalb kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Leibrente vorliegendenfalls nicht zur Deckung des Existenzbedarfs benö- tigt würde. Dieser Ueberlegung kann nicht zugestimmt werden. Erstens weicht sie von der Rechtsprechung im vorerwähnten Entscheid ab. Das EVG hat dort unter Berücksichtigung eines Bruttomietzinses von 442 Franken einen Existenzbe- darf von 1 51 7 Franken errechnet. Sodann verkennt sie auch den subsidiaren Charakter der Unterhaltsbeiträge nach Art. 328ff. ZGB (wie auch der Fürsor- geleistungen nach Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG) gegenüber den EL-Leistungen. Denn dazu wird in der bundesrätlichen Botschaft ausdrücklich festgehalten, dass in Art. 3 Abs. 3 ELG die Priorität der versicherungsmassigen EL gegen- über Leistungen mit Fürsorge- oder Unterstützungscharakter zum Ausdruck kommen soll. Denn sozialpolitisch wichtig sei, so wird in der Botschaft weiter- gefahren, dass Verwandtenunterstützungen in gleicher Weise wie die Armen- -
unterstützungen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b ELG) bei der Berechnung der EL nicht -
berücksichtigt würden (BBI 196411705).
ZAK 5/1992 223
Der subsidiäre Charakter dieser Leistungen findet auch im ELG seinen Nieder- schlag. Denn Unterstützungsleistungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a (und c) ELG beeinflussen die Höhe einer möglichen EL nicht; ansonsten wären diese Leistungen nicht vom anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG ausgenommen worden. Genau genommen sind solche Leistungen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bei der Abklärung, ob das Einkommen des Ge- suchstellers dessen Existenzbedarf abdeckt oder nicht, gar nicht zu berück- sichtigen. Vorliegendenfalls hätte das Einkommen von 1055 Franken (1005 Fr. und 50 Fr.) mit dem Betrag von 1513 Franken verglichen werden sollen, wo- mit erstellt wäre, dass die Beschwerdegegnerin ohne die Hilfe des Bruders (ge- mäss Art. 328 Abs. 1 ZGB) unterstützt werden müsste. Um entscheiden zu können, ob es sich im Einzelfall um Unterstützungen ge- mäss Art. 328ff. ZGB handelt oder nicht, ist vorweg festzustellen, ob der Rechtsgrund der Leistung einerseits in der Notlage des Gläubigers und ande- rerseits in der Unterstützungspflicht des Schuldners aufgrund der Verwandt- schaft mit dem Gläubiger liegt. Bei der Abklärung der Bedürftigkeit kann der Richter die im Betreibungsrecht aufgestellten Regeln über den Notbedarf her- anziehen, auch wenn die dort festgesetzten Zahlen zu einer allzu eng definier- ten Bedürftigkeit führen können (BGE 101 II 23 Erw. 3). Die Unterstützungs- beiträge sowie weitere Geldmittel müssen es dem Gläubiger ermöglichen, die Kosten der Nahrung, Wohnung, Kleidung sowie ärztliche Betreuung und Heil- mittel bei Krankheit (BGE 10611292 Erw. 3a) zu decken. Im vorliegenden Fall kann man davon ausgehen, dass der Bruder der Beklagten wegen Fehlens von Verwandten in auf- und absteigender Linie (vgl. Art. 329 ZGB) als Unterstützungsschuldner genau diese Unterstützungspflicht erfüllt; ohne diese zusätzlichen Geldmittel wäre die Beklagte nicht in der Lage, auf- grund der aufgeführten Ausgaben die lebensnotwendigen Auslagen zu dek- ken, auch wenn man die ihr ausgerichteten EL mitberücksichtigt. Da diese Leibrente auf keinem anderen Rechtsgrund beruht, muss sie gemäss Gesetz und nach den vorinstanzlichen Erwägungen vom anrechenbaren Einkommen ausgenommen sein.
2. Unter Hinweis auf ZAK 1984 S. 44 macht das BSV geltend, wenn L.B. an-
statt der Leibrente seiner Schwester einen Kapitalbetrag ausbezahlt hätte, so wäre dessen Ertrag bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens ge- mäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG berücksichtigt worden. Diese Bezugnahme ist vor- liegendenfalls unbehelflich. Im erwähnten Entscheid hat das EVG festgestellt, dass der Ertrag des Vermögens bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden muss, unabhängig von der Herkunft des Vermögens (dabei handelte es sich um monatliche Zuwendungen, die der Bezüger auf dem Sparheft belassen hat). Das will aber nicht besagen, dass eine Kapitalleistung nicht als Unterstützung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG und Art. 328ff. ZGB gelten kann. Diese An- nahme ist aber nicht weiter zu erörtern. Denn vorliegendenfalls sind einzig die tat- sächlichen Verhältnisse entscheidend. Aus diesen ergibtsich, dass essich um eine Verwandtenunterstützung handelt, die nicht als Einkommen anzurechnen ist.
224 ZAK 5/1992
Von Monat zu Monat Am 11. Mai kam die Eidgenössische AH t' 1V-Kommission unter dem Vorsitz von Direktor Walter Seiler zu einer Sondersitzung zusammen, um zuhanden des Bundesrates ihre Stellungnahme zum Splitting-Modell einer Arbeitsgruppe der Nationalratskommission abzugehen. Der Bundesrat hat sich in einer ersten, nur vorläufigen Stellungnahme grundsätzlich positiv zu diesem Modell geäussert. Die Sitzung dci- AHV-Kommission hatte zum Ziel, diese erste Stellungnahme abzu- stützen. Die Kommission empfahl dem Bundesrat. das Splitting-Modell, das als Basis für die weiteren Arbeiten der Nationalratskommission an der zehnten AHV- Revision dient, grundsätzlich, wenn auch mit Vorbehalten bezüglich der konkre- ten Ausgestaltung, zu unterstützen. Die Kommission des Nationalrates :ur Vorberatung der zehnten AH V-Revision tagte am 18. und 19. Mai in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Heinz Allen- spach. Die Kommission befasste sich eingehend mit den Fragen im Zusammen- hang mit der Höhe und der allfälligen Flexibilisierung des Rentenalters und disku- tierte zahlreiche Anträge und verschiedene Modelle. Sie beauftragte die Verwal- tung, die Kostenfolgen der verschiedenen Modelle zu berechnen. Die Kommission nahm im weiteren Kenntnis von drei Berichten, die sie von der Verwaltung verlangt hatte. Es ging dabei um die 1-ragen der Verzugszinsregelung. der AHV:IV-Beiträge auf Alimenten und der Beitragslücken in der AHV/IV. Am 21. Mai tagte die Kommission für Renren/i-agen unter dem Vorsitz von J. Brechbühl, Sektionschef im BSV. Sie befasste sich mit den Auswirkungen der dritten 1V-Revision für die Ausgleichskassen. Insbesondere wurden die Konipe- tenzahgrenzungen zwischen den 1V-Stellen und den Ausgleichskassen diskutiert. Nebst einer Orientierung und einer Diskussion über eine künftige benutzerfreund- lichere Neukonzeption der Wegleitung über die Renten wurde eine Aufteilung des Kreisschreibens über die Taggelder in einen Ausgleichskassen- und 1V-spezifischen Teil besprochen. Die neue an die Ausgleichskassen gerichtete Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggcldcr sowie ihre heitragsrechtliche Erfas- sung wird auf den 1. Januar 1993 herausgegeben. Im übrigen wurde auch ein Kreis- schreiben betreffend die Entschädigung von Militärdienstverweigerern bei Ar- beitsleistung behandelt, welches analog zur Erwerbsersatzordnung ausgestaltet ist und am 1.J1111 1992 in Kraft tritt. Daneben wurden die wichtigsten Neuerungen aut'den 1. Januar 1993 besprochen, vor allem der erste Teil der zehnten AHV-Rcvi- sion und der mögliche EWR-Beitritt der Schweiz und die daraus entstehenden Folgen für die Vollzugsorgane der AHV:IV.
ZAK 6, 1992 225
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1991 Die Aufwendungen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV haben im Ju- biläumsjahr der Eidgenossenschaft erneut in weit über die Teuerungsrate hin- ausgehendem Masse um 14,2 Prozent (Vorjahr 15,3%) zugenommen. Die- ses starke Wachstum ist im wesentlichen durch folgende Faktoren zu erklären: die Erhöhung des Mietzinsabzuges um 2400 Franken ab dem 1. Januar 199 1 ; den weiterhin starken Anstieg der Heimtaxen und der Krankenversiche- rungsprärnien die stärkere Zunahme der Leistungsbezüger, die teilweise durch die Auszah- lung einer Jubiläumszulage ausgelöst worden ist (die Aufwendungen hiefür gingen jedoch nicht zulasten der EL-Rechnung).
En ta'icklung der EL-Gesamtau,fitendungen der EL-Fälle und der Durchschaute pro Fall, 1987 bis 1991 Tabelle 1
Jahr Gesamt- Zunahmc Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme ausgaben in Prozenten Fälle in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken
1987 1057,6 36,0 140 887 + 6,5 7 507 27,7 1988 1153,0 9,0 140 729 0,1 8 193 9,1 1989 1243,4 7,8 146 210 + 3,9 8 504 3,8 1990 1433,6 15,3 151 379 + 3,5 9471 11,4 1991 1637,7 14,2 161 535 + 6,7 10 139 7,0
In allen Kantonen sind die Auszahlungen angestiegen. Während im Vorjahr Appenzell A.Rh. den schwächsten Anstieg auswies, ist es diesmal mit 7,02 Prozent Appenzell 1.Rh. Den höchsten Zuwachs verzeichnet 1991 der Kanton Glarus mit 24,96 Prozent. Der gleiche Kanton weist auch bei den EL an IV- Bezüger den höchsten, mit 33,15 Prozent aussergewöhnlichen Zuwachs aus. Anderseits wechselte Obwalden von einem Extrem ins andere: 1990 +41,10,
1991 +4,53 Prozent. Unter den welschen Kantonen hat Jura bei den EL an
IV-Bezüger die stärkste Zunahme (19.55%), Wallis die geringste (8,18%). Be- züglich der EL zur AHV hat der Kanton Genf (+ 17,43%) am stärksten Zuge- legt, Waadt am wenigsten (+8.72%). Die Ausgabensteigerungen sind nur zum Teil auf die grössere Bezügerzahl zurückzuführen. Im Kanton Neuenburg beispielsweise haben die EL-Aufwendungen trotz Abnahme der Bezügerzahl
226 ZAK6/1992
(s. Tab. 4) um 12,64 Prozent zugenommen (der Rückgang ist aber teilweise durch die neue Erfassungsmethode bedingt, wonach die abgewiesenen EL- Ansprecher nun nicht mehr mitgezählt werden).
EL-Auszahlungen der Kantone im Jahre 1991 In Franken Tabelle 2 Kiu1un El. zur AIIV Differenz IL zur IV l)iflerenz EL zur AH' IV Differenz
1991 ‚Uni 1991 ‚uni 1 991 ‚uni
Vur1ahr Vorjahr Vuria Irr
Zürich 169 296 859 21,14 60656 176 25,02 229 953 035 22,14 Bern 206 405 952 9,56 50 668 863 7,11 257 074 815 9,07 Luzern 60496 572 11,74 16042 188 19,03 76 538 760 13.19 Uri 4077 364 22.35 939 268 21,02 5 016 632 22,10 Schwyz 11 968 844 15.81 2686 142 9.73 14654986 14,65 Obwalden 3 668 753 27,23 757 055 4,53 4425 808 22,68 Nidwalden 2 638 005 937 720 942 27.81 3358 947 12.87 Glarus 5 287 886 22,55 1 689 632 33,15 6 977 518 24.96 Zug 4 827 626 13,23 2 600 185 24.21 7 427 811 16.84 Freiburg 59177412 14.84 13239 181 19,14 72416593 15,60 Solothurn 32064 117 24,86 9 833 528 16.18 41897 645 22.71 Basel-Stadt 59087703 17,28 18 597 301 18.37 77 685 004 17,54 Basel-Land 29 765 474 17,69 9 851 289 20,09 39 616 763 18,28 Schafl}aiuscn 8 273 097 15,74 2928324 20,54 11 201 421 16,96 Appenzell A. Rh. 6 159 076 14.23 1 678 264 31.66 7837 340 17.56 Appenzell 1.Rh. 1 659 947 6,84 304 938 7.98 1 964 885 7.02 St. Gallen 69 657 263 16.28 18 080 368 22,35 87 737 631 17,48 Graubünden 15 857 232 4,93 5111 546 15.52 20 968 778 7.33 Aargau 38003 803 14,83 13 706 572 16.28 51 710 375 15.21 Thurgau 26 770 364 13.16 6 123 435 19,32 32 893 799 14,26 Tessin 84677 103 8.92 20615003 10,15 105292 106 9,16 Waadt 179 120 075 8.72 48 394 215 10,96 227 514 290 9,19 Wallis 24 572 622 14.29 8454216 8.18 33026838 12.67 Neuenburg 49847094 11.48 11219476 18.08 61 066 570 12.64 Genf 108 215 299 17,43 29171 177 17.25 137 386476 17.39 Jura 17372452 16,42 4 756 169 19,55 22 128 621 17.08
Total 1 278 947 994 13.75 358 825 453 16,02 1 637 773 447 14,24
Bundes- und Kantonsbeiträge an die EL Im Rechnungsjahr 1991 hat der Bund knapp 23 Prozent an die EL-Aufwen- dungen beigetragen.
ZAK6/1992 227
Aufwendungen von Bund und Kantonen /987 bis 1991 In Mio Franken Tabelle 3 Jahr EL zur AHV EL zur iV EL zur AHV und IV Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total 1987 199,5 643,3 842,8 49,9 165,0 214,9 249,3 808,3 1057,6 1988 217,8 696,4 914.2 55,5 183,4 238,8 273.2 879,8 1 153,0 1989 232,4 744,3 976,7 60,8 205,9 266,7 293.2 950,2 1243,4 1990 259.9 864,5 1124.4 68,6 240,7 309,3 328,5 1105,1 1443,6 1991 292,7 986,2 1278,9 78,6 280,2 358.8 371,3 1266,4 1637.7
Anzahl EL-Fälle Die Gesamtzahl der EL-Bezüger hat von 151 379 im Jahr 1990 auf 161 535 im Berichtsjahr zugenommen. Dies entspricht einer Steigerungsrate von 6.71 Pro- zent, der bisher höchsten, wenn man von den nicht massgeblichen ersten zwei
Zahl der EL-Beüger 1966-1991
-Rentn n-Rontr ensn'F
228 zAK6/1992
Zahl der EL-Fälle nach Kantonen, Stand Ende 1991, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 4 Kanton Alter s- Difteren, 11 interIa- t)tferen, IV- Differenz Insgesamt Dill. rentner 0 senenrentner 0 0 Rentner 00
Zürich 18 747 14.75 297 13,79 5 158 12,25 24202 14,20 Bern 17936 4,60 294 8.13 3 999 2,80 22229 4.08 Luzern ö 534 5,30 152 5.56 1 636 6,30 8 322 5,50 Uri 509 2,00 10 9.09 109 2,83 628 1.95 Schwyz 1 304 6,62 15 7.14 300 3.09 1 619 5.96 Obwalden 436 2,35 II 3 1.25 91 2.25 538 1.32 Nida1dcn 311 0.97 9 10,00 85 11.84 405 2.79 Glarus 527 9.56 II 22,22 147 21.49 685 12.11 Zug 661 12,03 12 71,43 205 12.64 878 12,71 Freiburg 5 599 1,82 116 1.75 1 223 3.64 6938 2,13 Solothurn 3116 8,65 67 9.46 904 3.67 4087 7.16 Basel-Stadt 5 294 6.33 35 7,89 1 920 9,65 7 249 7,11 Basel-Land 2 278 6.75 37 0.00 852 9,51 3167 739 Schaffhausen 963 3,66 10 16.67 289 5.86 1 262 3.95 Appenzell A.Rh. 703 1,44 13 44.44 172 8.86 888 3,26 Appenzell l.Rh. 169 1.81 3 25.00 36 5,88 208 1,96 St. Gallen 6798 5,53 113 6,61 1 648 10.23 8 559 6,22 Graubünden 2 181 2.11 40 0.00 586 5.02 2 807 2,67 Aargau 3 858 6,40 87 1.14 1 477 7.50 5 422 6.56 Thurgau 2 565 3.18 41 12.77 614 1.82 3 220 2,68 Tessin 9 815 3,76 377 8.05 1 977 3,56 12 169 3,32 Waadt 15443 5,25 201 1.52 3 857 7.26 19 501 5.60 Wallis 2 877 4.50 43 4,88 1 047 6.40 3 967 5,00 Neuenburg 5 954 3,16 63 38,24 1 130 1,62 5147 2,83 Genf II 542 12.05 284 28,51 3 160 17.25 14 986 13,38 Jura 1 930 4,78 47 6.00 475 9,45 2 452 5.42
Total 126 050 6.56 2388 0,42 33097 7,83 161 535 6.71
EL-Jahren absieht. Die Bezügerzunahme 1991 betrug bei den Nichtheirnbc- wohnern sogar 7,22 Prozent, bei den Heimbewohnern immerhin 5.62 Prozent. Die Zahl der nicht in einem Heim lebenden EL-Bezüger hat dennoch in drei Kantonen leicht abgenommen: Nidwalden (-2.05°o), Freiburg (-O,06°o), Neuenburg (- 5,48/o- im letzten Fall ist die Abnahme grösstenteils auf die oben erwähnte geänderte Zählmethode zurückzuführen). Im Kanton Uri blieb die Zahl dieser Bezüger unverändert; in allen andern Kantonen hat sie
ZAKG/1992 229
mehr oder weniger stark zugenommen, besonders in Glarus (+26,88%) und Zug (+24,77%). Bei den Heimbewohnern verzeichnen drei Kantone einen Rückgang: Glarus mit -0,30, Zug mit -2,62 und Appenzell I.Rh. mit -1,10 Prozent; die grösste Zunahme ergab sich in zwei welschen Kantonen: Jura mit 16,77 und Genf mit 15,65 Prozent.
EL-Bezüger in Heimen, Stand Ende 1991, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 5 Kanton Alters- Differenz 1-linterlas- Differenz IV- Differenz Insgesamt Diff. rentner '/, senenrentner % Rentner %
Zürich 5949 * 37 * 2038 * 8024 7,14 Bern 6972 5,00 2 -33,33 1 796 3,34 8 770 4,64 Luzern 2 261 5,31 7 40,00 534 2,69 2 802 4,87 Uri 151 4.14 0 0.00 39 18,18 190 6,74 Schwyz 586 5,97 1 0.00 157 0,64 744 4.79 Obwalden 157 7,53 0 0.00 36 -12,20 193 3.21 Nidwalden 122 6,09 0 0,00 44 25,71 166 10,67 Glarus 253 -10,92 0 0,00 78 62,50 331 -0.30 Zug 220 -7,95 0 0,00 114 9.62 334 -2,62 Freiburg 1 668 5,70 3 200,00 409 15,86 2080 7,66 Solothurn 1 098 14,38 6 500,00 346 11,25 1 450 13,99 Basel-Stadt 1 902 7.46 1 -66,67 377 6,50 2 280 7.19 Basel-Land 941 1,95 0 0.00 294 10.53 1 235 3.87 Schaffhausen 381 10,12 0 0,00 123 -1.60 504 7,01 Appenzell A.Rh. 368 2.22 2 0,00 100 11,11 470 3,98 Appenzell 1Rh. 70 --1.41 0 0,00 20 0,00 90 -1,10 St. Gallen 2 610 5,93 7 -30,00 626 7,56 3 243 6,12 Graubünden 740 2,92 0 0.00 270 5,88 1 010 3,70 Aargau 1 608 4,96 3 0.00 620 6,90 2231 5,48 Thurgau 1114 2,39 1 -50,00 289 0,70 1 404 1,96 Tessin 1 809 3,85 1 0.00 313 -1,88 2 123 2,96 Waadt 4031 1,43 5 25,00 1 231 0.98 5 267 1,35 Wallis 838 2,20 1 0,00 356 -0,28 1195 1.44 Neuenburg 1178 1,82 0 0,00 331 13,75 1509 4,21 Genf 2 174 16,69 32 18.52 462 10.79 2668 15,65 Jura 457 16,88 0 0,00 121 16.35 578 16,77
Total 39658 109 11124 50891 5.62 * Werte des Vorjahres nicht verfügbar
230 ZAK6/1992
Nicht in Heimen lebende EL-Beziger, Stand Ende 1991, und Veränderung gegenüber dem Vorjahr in Prozenten Tabelle 6 Katt(oon Alter- Differenz 1-! rnterlas- Differenz IV- Differenz Insgesamt Differenz Rentner 0 rentner senenrentner 0 0
* * 16178 18.05 Zürich 12798 * 760 3120 Bern 10964 4,34 292 7.89 2203 2,37 13 459 3,71 Luzern 4273 5.30 145 4,32 1102 8,15 5 520 5.83 Uri 358 1.13 10 9.09 70 —4,11 438 0,00 Sc!issyz 718 7.16 14 7.69 143 5,93 875 6,97 Obwalden 279 0.36 II 31.25 55 14,58 345 0,29 Nidwalden 189 —2,07 9 10,00 41 0,00 239 2,05 Glarus 274 39,09 11 2122 69 5.48 354 26,88 Zug 441 25,64 12 71.43 91 16.67 544 24.77 Freiburg 3 931 0.26 113 0,00 814 1,57 4858 0,06 Solothurn 2018 5,77 61 16,44 558 0.53 2 637 3,74 Basel-Stadt 3 392 5,70 34 2,86 1 543 10.45 4 969 7.07 Basel-Land 1337 10.40 37 0,00 558 8.98 1 932 9,77 Schaffhausen 582 0.17 10 16.67 166 12,16 758 2,02 Appenzell A.Rh .335 0.60 11 57.14 72 5,88 418 2.45 Appenzell 1.Rh. 99 4.21 3 25,00 16 14.29 118 4,42 St. Gallen 4 188 5,28 106 4.50 1 022 11,94 5316 6,28 Graubünden 1 44) 1,69 40 0,00 316 4,29 1 797 2,10 Aargau 2250 7.45 84 1.18 857 7,93 3 191 7.33 Thurgau 1 451 3.79 40 —11,11 325 2,85 1 816 3,24 Tcsstn 8 006 3,74 376 8,07 1 664 4,65 10 046 3,40 Waadt II 412 6,66 196 1.03 2626 10.48 14234 7,26 Wallis 2039 5.48 42 5,00 691 10,21 2 772 6.62 Neuenburg 2 776 5.13 63 38,24 799 2.68 3 638 5,48 Genf 9368 11.02 252 29,90 2698 18,44 12318 12.91 Jura 1 473 1,52 47 6.00 354 7.27 1 874 2.35
Total 86 392 2279 21973 110644 7,22 * Werte des Vorjahres nicht verfügbar
ZAK6 1992 231
Anteil der dauernd im Heim/Spital lebenden EL-Bezüger in Prozenten im mehrjährigen Vergleich (Stand jeweils 31.12.) Tabelle 7 Kanton 1988 1989 1990 1991 Zürich 36,6 36,7 35,3 332 Bern 38,0 39,3 39,2 39,5 Luzern 30,5 32.7 33.9 33,7 Uri 23,4 25,1 28,9 30,3 Schwyz 44,9 45,6 46,5 46.0 Obwalden 34,4 34,0 35,2 35,9 Nidwalden 35,0 34.0 38.! 41.0 Glarus 48,0 47.9 54,3 48,3 Zug 45.7 45,0 44,0 38,0 Freiburg 25,8 25,4 28,4 30.0 Solothurn 32,6 33.0 33.4 35.5 Basel-Stadt 30.6 30.9 31.4 31.5 Basel-Land 40.4 40,4 40.3 39,0 Schaffhausen 40,1 39,3 38.8 39,9 Appenzell A. Rh. 52,9 53,6 52,6 52.9 Appenzell T.Rh. 44,3 42.9 44.6 43,3 St. Gallen 36,1 36.8 37,9 37,9 Graubünden 33,9 35.0 35,6 36.0 Aargau 42,3 41,7 41,6 41,1 Thurgau 43,6 45,6 43,9 43,6 Tessin 15.6 16.6 17,5 17,4 Waadt 26,2 27,1 28,1 27.0 Wallis 28.7 30,7 31,2 30.1 Neuenburg 27,0 27,9 27,3 29,3 Genf * 16,8 17.5 17.8 Jura 20,3 20,3 21.3 23,6
Total Schweiz 31,3 (ohne Genf) 31.5 31,8 31.5 * Wert nicht verfügbar
232 ZAKG/1992
Anzahl Fälle bei den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern,
1987 bis 1991 (am Jahresende) Tabelle 8
Jahr Alters- 1-unterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner
1987 111 594 2778 26515 140 887 1988 112232 2521 27346 142099 1989 115042 2363 28805 146210 1990 118286 2398 30695 151 379 1991 126050 2388 33097 161 535
Die seit Jahren feststellbare Tendenz setzt sich fort: mässige Zunahme bei den Altersrentnern, leichter Rückgang oder Stagnation bei den Hinterlassenen und stärkerer Zuwachs bei den Invaliden. Allerdings hat sich im Jahre 1991 auch bei den Altersrentnern (aus den einleitend erwähnten Gründen) ein stark erhöhter Zuwachs ergeben. Er macht 6,6 Prozent aus, gegenüber 7,8 Prozent bei den IV-Rentnern.
Pro z entuale Anteile der EL beziehenden AH V- und IV-Rentner Tabelle 9
Jahr Alters- i hnterlassenen- insaliden- Total rentner rentner rentner
1987 14,0 5,2 22,9 14,6 1988 13,9 4,8 23,2 14.5 1989 14,1 4,5 23,6 14,8 1990 14,4 4,7 24,5 15,2 1991 15,2 4.8 25,5 16,0
Beiträge an gemeinnützige Institutionen In Mio Franken Tabelle 10
Jahr Pro Jusentute Pro inlirmis Pro Senectute Total
1987 1,5 6,9 10,0 18.4 1988 1.0 7,1 11,0 19,1 1989 1.0 8,0 10.7 19.7 1990 1,8 9,0 12,7 23,5 1991 2,0 9.0 13.0 24,0
ZAK6 1992 233
Mietkosten und EL Da die Wohnkosten am stärksten bei den sozial Schlechtestgestellten finan- zielle Probleme verursachen, sind die entsprechenden Abzugsmöglichkeiten im EL-System auf den 1. Januar 1991 einheitlich für Alleinstehende wie Ehe- paare um 2400 Franken erhöht worden (auf 9400 bzw. 10800 Fr.). Wie aus der nachfolgenden Statistik hervorgeht, ist der Anteil der EL-Bezüger, welche den Höchstbetrag des abziehbaren Mietzinses geltend machen, in den Kanto- nen Zürich und Genf (mit 25,3 bzw. 14,1%) am höchsten. Auf der Gegenseite beanspruchen im Kanton Uri nur drei EL-Berechtigte den Maximalabzug.
EL-Beüger mit maximalem Iv! iet:insahug im Jahre 1991 (in absoluten Zahlen und in Prozenten) Tabelle II Kanton Zuhause lebende Davon mit maximalem Mietzinsabzug EL-Bezüger absolut in Prozenten
Zürich 16178 4088 25.3 Bern 13 459 785 5.8 Luzern 5520 313 5.7 Uri 438 3 0,7 Schwyz 875 70 8,0 Obwalden 345 10 2,9 Nidwalden 239 23 9,6 Glarus 354 18 5,1 Zug 544 66 12,1 Freiburg 4 858 126 2,6 Solothurn 2 637 122 4,6 Basel-Stadt 4 969 435 8,8 Basel-Land 1 932 238 12,3 Schaffhausen 758 42 5,5 Appenzell A. Rh. 418 19 4,5 Appenzell l.Rh. 118 4 3.4 St. Gallen 5 316 479 9.0 Graubünden 1 797 91 5.1 Aargau 3191 275 8.6 Thurgau 1 816 93 5.1 Tessin 10 046 460 4.6 Waadt 14234 841 5,9 Wallis 2 772 41 1,5 Neuenburg 3 638 80 2,2 Genf 12318 1740 14,1 Jura 1 874 20 1,1
Total 110644 10482 9.5
234 ZAKG/1992
Das Verhältnis zwischen Alleinstehenden und Eheparen unter den zuhause le- benden EL-Berechtigten mit maximalem Mietzinsabzug (s. Tab. 12) belegt, dass die einheitliche Erhöhung der Höchstgrenze zu Recht und dem tatsäch- lichen Bedürfnis entsprechend erfolgt ist.
EL-Bezüger mit maximalem Mietzins'ahzug; Anteile der A lleinstehenden und der Ehepaare Tabelle 12
Kanton Alleinstehende Ehepaare Anteile in Prozenten Alleinstehende Ehepaare
Zürich 3031 1057 74.14 25,86 Bern 599 186 76.31 23,69 Luzern 224 89 71,57 28,43 Uri 3 0 100,00 0,00 Schwyz 52 18 74.29 25.71
Obwalden 6 4 60.00 40,00 Nidwalden 18 5 78,26 21,74 Glarus 14 4 77,78 22,22 Zug 57 9 86,36 13,64 Freiburg 88 38 69.84 30,16
Solothurn 86 36 70,49 29,51 Basel-Stadt 347 88 79,77 20,23 Basel-Land 170 68 71,43 28.57 Schaffhausen 35 7 83,33 16,67 Appenzell A.Rh. 11 8 57,89 42,11
Appenzell l.Rh. 3 1 75,00 25,00 St. Gallen 381 98 79,54 20,46 Graubünden 74 17 81,32 18.68 Aargau 221 54 80,36 19.64 Thurgau 67 26 72,04 27,96
Tessin 353 107 76.74 23.26 Waadt 630 211 74.91 25,09 Wallis 31 10 75.61 24.39 Neuenburg 62 18 77.50 22,50 Genf 1408 332 80,92 19,08 Juni 17 3 85,00 15.00
Total 7988 2494 76.55 23,45
ZAK6/1992 235
EL-Jubiläumszulage 1991 Aus Anlass der 700-Jahr-Feier der Eidgenossenschaft erhielten die im Septem- ber 1991 EL-Berechtigten eine Jubiläumszulage von 700 Franken. Die Ge- samtkosten hiefür beliefen sich auf 126,9 Mio Franken sie wurden aus allge- meinen Bundesmitteln f i nanziert. Die grösste Summe kam im Kanton Bern zur Auszahlung.
EL-JuhiläunLruIage 1991; A us.:ahlungen nach Kantonen
Kanton Betrag Kanton Betrag
Zürich 17 317 300 Schaffhausen 985 600 Bern 8 190 900 Appenzell A. Rh 704 200 Luzern 6951 700 Appenzell l.Rh. 168 700 Uri 5 6400 2 St. Gallen 6 949 600 Schwyz 1 98 500 - Graubünden 2 265 900 Obwalden 1( 0(01 Aar5 " 4 319 000 N idwalden 325 500 Thurgau 2 597 700 Glarus 548 100 Tessin 10 108 000 Zug 683 200 Waadt 15 894 200 Freiburg 5 625 900 Wallis 3 240 30() Solothurn 3 295 600 Neuenburg 4 228 000 Basel-Stadt 5 669 300 Genf 9914100 Basel-Land 2 593 500 Jura 2 072 000
Total 126 940 100
236 ZAKS/1992
Berufliche Vorsorge: Statistik der Freizügigkeitsguthaben Steht einer Person, welche vor Eintritt eines Vorsorgefalles aus einer Vorsorge- einrichtung austritt. eine Freizügigkeitsleistung zu, so ist diese im allgemeinen wieder einer Vorsorgeeinrichtung zu überweisen. Wechselt also beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, so wird die ihm zustehende Freizügig- keitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überwie- sen, sofern dies möglich ist. Kann diese Freizügigkeitsleistung jedoch weder einer neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen noch bei der alten belassen wer- den, so ist der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizü- gigkeitskonto (sog. Freizügigkeitsguthaben) zu erhalten. Freizügigkeitsguthaben können bei Lebensversicherungsgesellschaften, Frei- zügigkeitsstiftungen, Kantonalbanken und Bankstiftungen errichtet werden. Diese Institutionen sind somit mittelbar im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig. Über diesen Teil der beruflichen Vorsorge bestehen keine veröffentlich- ten Statistiken. Der Gesetzgeber hat aber in der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorge- schutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986 diesem Teil der beruf- lichen Vorsorge eine ergänzende Rolle zugewiesen. Die Öffentlichkeit kann somit erwarten, auch über den Stand dieses Bereiches der beruflichen Vor- sorge informiert zu werden. In der Verordnung über die statistischen Erhebun- gen in der beruflichen Vorsorge vom 17. Februar 1988 wird denn auch in Arti- kel 1 Absatz 2 speziell hervorgehoben, dass in die statistischen Erhebungen auch Einrichtungen einbezogen werden können, die im Rahmen der gesamten beruflichen Vorsorge lediglich einzelne Teilaufgaben übernehmen. Eine derartige Teilaufgabe führen Kantonalbanken, Bankstiftungen und Ver- sicherungseinrichtungen mit der Verwaltung von Freizügigkeitsgeldern durch. Im Rahmen des vom Bundesrat beschlossenen bodenrechtlichen Massnah- menkatalogs musste kurzfristig eine Vollerhebung über diese Freizügigkeits- guthaben durchgeführt werden. Wegen der Dringlichkeit konnte es sich bei dieser Statistik nur darum handeln, einen Überblick über die vorhandenen Freizügigkeitsgelder zu erhalten. Den beteiligten Institutionen sei an dieser Stelle für ihre entgegenkommende und speditive Zusammenarbeit gedankt.
Resultate (Stichtag: 31. Dezember 1990) Die Umfrage bei den gemäss Artikel 2 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit zur Führung von Freizügigkeitsgut- haben berechtigten Institutionen ergab, dass 63 Institutionen Freizügigkeits-
ZAK6/1992 237
Tabelle 1: Institutionen nach Anzahl Konten Gesamtzahl Anzahl Freizügigkeitskonten Konten Institu- tionen Anzahl Betrag (Fr.)
insgesamt im Mittel insgesamt im Mittel im Mittel je Institution je Institution je Konto
1-500 6 1468 245 35 727 074 5954512 24337 501-1 000 5 4015 803 54975551 10995 110 13693 1 001 5000 14 37775 2698 565 650 140 40403581 14974 5001-10000 7 45718 653! 567432334 81 061 762 12412 10001 20000 4 65406 16352 946679270 236 669 818 14474 20001 -40 000 3 89835 29945 1 209 227 156 403 075 719 13461 Total 39 244 217 6262 3 379 691 525 86658757 13839
Tabelle 2: Institutionen nach Anzahl Police,,_ - Gesamtzahl Anzahl Freizügigkeitspolicen Policen Institu-
tionen Anzahl Betrag (Fr.)
insgesamt im Mittel insgesamt im Mittel im Mittel je Institution je Institution je Police
1-500 5 1 246 249 21 623 381 4324676 17354 501 1 000 . 2 1515 758 15451795 7 725 898 10 199 1 001 -5000 9 19588 2176 2359!! 117 26212346 12044 5001-10000 4 23409 5852 425 724 617 106 431 154 18 186 10001-20000 2 39353 19677 475 526 295 237 798 148 12085 20001 40 000 2 64088 32044 872 606 906 436303 453 13616 Total 24 149 199 6217 2046914111 85 288 088 13719
guthaben verwalteten; 24 davon führten Freizügigkeitspolicen und die ande- ren 39 führten Freizügigkeitskonten. Insgesamt waren 5,427 Milliarden Franken an Freizügigkeitsguthaben vor- handen. Davon entfielen 38 Prozent auf Policen und 62 Prozent auf Konten. Dieselbe Verteilung lässt sich bei den Anzahlen feststellen; von den insgesamt
393 416 Freizügigkeitsguthaben waren 38 Prozent Policen und 62 Prozent
Konten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die durchschnittlichen Be- träge der Policen (13719 Franken) und der Konten (13839 Franken) kaum unterscheiden. Die Tabellen 1-4 zeigen, wie die Freizügigkeitsguthaben an- zahl- und betragsmässig auf die Institutionen verteilt waren. Dabei wird un-
238 zAK6/1992
terschieden zwischen Konten führenden (vgl. Tab. 1, 3) und Policen führenden (vgl. Tab. 2, 4) Institutionen. Der Gesamtwert an Konten von 3,380 Milliar- den Franken übertraf den Gesamtwert an Policen von 2,047 Milliarden Fran-
Tabelle 3: Institutionen nach Gesamtbetrag Konten Geainthetrag Konten 1 Anzahl Institu- E reizügigkeitskonten
M io. Fr.) tionen Anzahl Betrag (Fr.)
ingesarnt 1 im Mittel je 1 nstitution insgesamt in M n e! je Institution in Nt Mittel je Konto
bis 10 8 3471 434 40 936 840 5 117 105 II 794
10.0 20 r4 4455 1 114 62 054 938 15 513 735 13929
20.0 30 5 6615 1323 1 14 914 631 22982926 17372 30,0-40 3 7562 2521 110 435 413 36811 804 14604 40,0 50 2 8924 4462 88 249 953 44 124 977 9889 50.0 100 9 48794 5422 667 678 314 74 186 479 13684 100.0 200 2 28218 14 109 311 129 205 155 564 603 II 026 200.0-300 2 27447 13 724 421 665 075 210 832 538 15 363 300.0 400 2 42 816 21 408 694 500000 347 250 000 16 221 400,0-500 2 65915 L32 958 868 127 134 063 578 13170
Total 39 244 217 j 6262 3379691 525 86 658 757 13839
Tabelle 4: Institutionen nach Gesamtbelrag Policen Gesamtbetrag Anzahl Freizügigkeitspolicen Policen lnstitu- (Mio. 1r.) tiolidit Anzahl Betrag (Fr.)
insgesamt im Mittel insgesamt im Mittel im Mittel tel je Institution je Institution je Police
bis 10 7 3131 447 30 468 692 4 10.0 20 4 5488 1372 56 352 655 14088 164 10268 20.0-30 2 069 2069 27 426 985 27 426 985 13 256 30,0 40 1 4 443 4 443 30 875 349 30 875 349 6 949 40,0-50 3 7218 2406 127 862 612 42 620 871 17714 50.0 100 2 10872 5436 145 252 517 72 626 259 13360 100,0-200 3 32043 10681 433 213 347 144404449 13520 200,0 -- 300 300.0 400 19847 19 847 322 855 048 322 855 048 16267 400,0-500 2 64088 32044 872 606 906 436 303 453 13 616
Total 24 149 199 6217 2046914 111 85288088H3719
ZAKG 1992 239
Tabelle 5. Verteilungen nach Betrag des Guthabens Betrag des Kontos Konten Policen resp. Ruckkaukwert Anzahl Betrag Anzahl Betrag der Police in 0 der in 00 des in 0o der in 00 des Fr. Gesamtzahl Gesamtbetrages Gesamtzahl Gesamtbetrages
bis 50 000 94,5 54,3 95,3 59,3 50001 100000 3.7 19,6 3,3 18,7 100 001 200 000 1,4 15.2 1.1 12.1 mehr als 200 000 0,4 10.9 0.3 9.9
ken uni 65 Prozent. Davon abgesehen zeigt sich eine starke statistische Ähn- lichkeit zwischen den beiden Kategorien von Institutionen. Ob dieser Sachver- halt auch künftig gelten wird, müssen später durchzuführende Erhebungen zeigen. In Anbetracht der kurzfristig anberaumten Erhebung waren nicht alle betei- ligten Institutionen in der Lage, Angaben über die Verteilung der Gelder auf- grund des Betrages des Freizügigkeitsguthabens zu liefern. Immerhin konnten
70 Prozent aller Guthaben in dieser so zustande gekommenen Teilerhebung
erfasst werden. Damit können die sich daraus ergebenden, in Tabelle 5 darge- stellten Verteilungen als verlässliche Schätzungen der wirklichen Verteilungen angenommen werden. Es zeigt sich wieder, dass die Verteilungen der Konten nur unwesentlich von den entsprechenden Verteilungen der Policen abwei- chen. Rund 95 Prozent aller Guthaben wiesen einen Betrag von höchstens
50000 Franken auf ihr Gesamtwert betrug 56 Prozent des Gesamtbetrages al-
ler Guthaben von 5,427 Milliarden Frankem die entsprechenden Werte waren bei den Policen 59 Prozent von 2,047 Milliarden Franken und bei den Konten
54 Prozent von 3,380 Milliarden Franken. Dagegen entfielen 10 Prozent dieses
Gesamtbetrages auf Guthaben von mehr als 200000 Franken ihre Anzahl machte allerdings nur Prozent aller Guthaben aus. Nicht bekannt ist, wieviele Versicherte mehr als ein Freizügigkeitsguthaben besitzen. Aufgrund der Schweizerischen Pensionskassenstatistik kann aber ge- schlossen werden, dass durchschnittlich auf sieben Versicherte ein Freizügig- keitsguthaben entfällt. Dieser relativ hohe Anteil mindert sich jedoch stark, wenn man den personenbezogenen durch den vermögensbezogenen Vergleich ersetzt. Bei einem in der Zweiten Säule Ende 1990 vorhandenen Vermögen von rund 250 Milliarden Franken waren mit den genannten 5,4 Milliarden Franken 2,2 Prozent auf Freizügigkeitsguthaben angelegt.
240 ZAK6/1992
Die berufliche Vorsorge und der EWR-Vertrag1 Die Übernahme des Acqws communautaire in die schweizerische Rechtsord- nung bedingt verschiedene Anpassungen im Bereich der beruflichen Vorsorge. Die anwendbaren Rahmen-EG-Verordnungen finden einzig auf die BVG-Mi- nimalvorsorge Anwendung, während die speziellen Erlasse (Richtlinien) für die gesamte berufliche Vorsorge massgebend sind. Die wichtigsten Anpassungen lauten im einzelnen: Änderung von Artikel 47 BVG, um inskünftig die freiwillige Weiterversi- cherung ohne vorherige Mindestversicherungsdauer im BVG-Obligatorium zu ermöglichen; Bei der Bestimmung einer allfälligen Überentschädigung dürfen die Lei- stungen von Sozialversicherungen aus dem EWR-Raum nicht mehr voll an- gerechnet werden (Art. 34 Abs. 2 BVV 2); Im Bereich der Freizügigkeit wird die in Artikel 30 Absatz 2 BVG vorgese- hene Möglichkeit der Barauszahlung an eine verheiratete Frau bei Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit ersatzlos gestrichen. Ebenso wird es nicht mehr mög- lich sein, die Freizügigkeitsleistung beim Verlassen der Schweiz, sondern erst beim Verlassen des EWR-Raumes bar ausbezahlt zu erhalten. Weitere Anpassungen betreffen die Anlage des Vermögens im Ausland, den Zugang zur Tätigkeit von Experten, Kontrollstellen und Einrichtungen aus dem EWR-Raum. Ferner wird die Auffangeinrichtung die vorgesehene Funk- tion einer Verbindungs- und Koordinationsstelle für den Bereich der beruf- lichen Vorsorge wahrnehmen. Was schliesslich die Gleichbehandlung von Mann und Frau anbelangt, so muss eine solche progressiv und auch für den Bereich der ausserobligatori- sehen sowie weitergehenden Vorsorge eingeführt werden, so namentlich hin- sichtlich des Rücktrittsalters. der Berechnungsgrundlagen, der Beiträge usw.
Kurzfassung aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 21
ZAK6/1992 241
Du rchfü h ru nsfraaen Installation eines Treppenlifts bei Anspruch' auf einen Treppenfahrstuhl (Rz 13.06.5 und Anhang 2 Ziff. 2 WHMI)
Es kann ab sofort neu ein Beitrag von 8000 anstelle von bisher 6000 Franken gewährt werden.
Änderungen bei Hilfsmitteldepots' (Anhang 1 WHMI)
Das durch die Firma Reha-Med AG ' Basel geführte Hilfsmitteldepot befin- det sich ab 1. April 1992 an der Mühlcmattstrasse 22, 4104 Oberwil BL, Tel. 061/40120 25. Dieses Depot wird im Rahmen der Neuorganisation der Depots auf den 31. Dezember 1992 aufgehoben. Weitere Angaben folgen zugegebener Zeit.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 313
242 ZAK6/1992
Parlamentarische Vorstösse
91.3149. Postulat der CVP-Fraktion vom 5. Juni1991
betreffend einen neuen Bericht zur Situation der Familie Dieses Postulat (ZAK 1991 S. 306) mit der Forderung nach einem neuen Familien- bericht hat der Nationalrat wie die ZAK-Redaktion erst jetzt erfährt am 13. De- -
zember 1991 stillschweigend abgeschrieben. Erfolgte damit dem Antrag des Bun- desrates, welcher folgende Argumente geltend machte: - Die Feststellungen und Empfehlungen im «Bericht über die Lage der Familien in der Schweiz» von 1982 haben nach wie vor Gültigkeit. Seit 1987 gibt die Zentralstelle für Familienfragen im BSV zwei bis dreimal jähr- lich ein Bulletin «Familienfragen» heraus, das ausführlich über die Situation der Familie in der Schweiz orientiert. Im Oktober 1991 ist anlässlich der 22. Europäischen Familienministerkonferenz eine umfangreiche Publikation mit 24 Beiträgen namhafter Wissenschafter mit dem Titel «Familien in der Schweiz» herausgegeben worden (s. ZAK 1991 S.487). - Im Bereich der Familienzulagen soll ein erneuter Versuch zur Schaffung einer bundesrechtlichen Ordnung unternommen werden. Der Nationalrat hat inzwi- schen eine entsprechende parlamentarische Initiative gutgeheissen (s. ZAK 1992 S.157). - Für die Legislaturplanung 1991-1995 ist vorgesehen, eine Botschaft und einen Gesetzesentwurf für eine Mutterschaftsversicherung vorzulegen. - Auch im Bereich des Wohnens werden die Anliegen der Familie weiter gefördert, insbesondere durch das Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) so- wie die in Vorbereitung befindliche Vorlage über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge.
92.3033. Interpellation Grossenbacher vom 31Januar 1992
betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1992 S.156) am 29. April im schrift- lichen Verfahren wie folgt beantwortet: «1. Seit Jahren bemühen sich das Bundesamt für Sozialversicherung, die AHV-In- formationsstelle, die kantonalen und kommunalen EL-Stellen, die von AHV und IV massgeblich unterstützten Beratungsstellen von Pro Infirmis und Pro Senectute um eine breite und auch gezielte Information über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.
2. Im Rahmen der dritten EL-Revision, die für die Legislatur 1991-1995 vorgese-
hen ist, wird die Frage des EL-Anmeldeverfahrens zweifellos behandelt werden.
ZAK 6/1992 243
Dabei wird geprüft werden müssen, ob eine mit zusätzlichen Angaben ergänzte Steuererklärung den EL-Stellen erlauben würde, die Rentner gezielt zu informieren, die Anspruch auf eine EL haben könnten. 3. Es ist aus verschiedenen Gründen fraglich, ob die EL ganz automatisch und ohne Zutun der Versicherten festgelegt werden kann. Auch die durch den EWR bedingte Aufhebung der Karenzfrist für EWR- und EG-Angehörige (heute 15 Jahre Aufent- halt in der Schweiz für alle Ausländer) wird hinsichtlich der Abklärung des EL-An- spruches noch höhere Anforderungen stellen. Deshalb will der Bundesrat im Mo- ment keine Schritte in Richtung Automatisierung einleiten.»
Mitteilu Der erste Teil der zehnten AHV- Revision auch vom Ständerat verabschiedet
Der Ständerat hat am 2. Juni dem ersten Teil der zehnten AHV-Revision in der vom Nationalrat vorgeschlagenen Form eines Bundesbeschlusses (s. ZAK 1992 S. 134) zugestimmt. Die umstrittene Erziehungsgutschrift für geschiedene Frauen wurde vom Rat mit 30 gegen 14 Stimmen angenommen. Die eidgenössischen Räte beab- sichtigen die Vorlage noch in der laufenden Session zu verabschieden, so dass sie auf Anfang 1993 (die Erziehungsgutschriften allerdings erst 1994) in Kraft treten kann.
Personelles Ausgleichskasse CICICAM (Nr. 59): Rücktritt von Jean-Louis Pochon Ende April 1992 ist Jean-Louis Pochon von der Leitung der Caisse interprofession- nelle neuchäteloise de compensation pour l'lndustrie, le Commerce et les Arts et Mötiers zurückgetreten, nachdem er dieser während rund acht Jahren vorgestan- den hatte. Nach dem Studium der Rechte an der Universität Neuenburg sowie zahlreichen Auslandaufenthalten, bei denen er sich Diplome der deutschen und der englischen Sprache erwarb, trat Jean-Louis Pochon 1957 in die Dienste der CICICAM. Zu- nächst beschäftigte er sich mit den persönlichen Beiträgen in der AHV sowie mit den Familienzulagen; 1960 wurde er direkter Mitarbeiter des damaligen Kassen- leiters. Seine Kompetenz in Sachen Sozialversicherungen wurde allseits anerkannt, und seine grosse Erfahrung erwies sich als sehr nützlich für die welsche Gruppe der Ver-
244 ZAK6/1992
bandsausgleichskassen-Vereinigung, die er in der Kommission für Beitragsfragen vertrat. Jean-Louis Pochon war uns ein sehr geschätzter Kollege intelligent, kultiviert, -
stets liebenswürdig. Wir wünschen ihm einen angenehmen Ruhestand und hoffen, dass unsere freundschaftlichen Beziehungen noch lange weiterdauern. Vereinigung der Verbandsausg leichskassen
Marie-Luise Baur. Leiterin der Ausgleichskasse Mineralia (Sami), tritt in den Ruhestand Per Juli des laufenden Jahres tritt Frau Marie-Luise Baur, Kassenleiterin der Aus- gleichskasse Mineralia, in den wohlverdienten Ruhestand. Seit 1958 war Frau Baur auf dem Gebiete der Sozialversicherungen AHV/IV/EO tä- tig, zuerst als Kassenleiter-Stellvertreterin bei den Ausgleichskassen Gewerbe, St. Gallen und Thurgauisches Gewerbe, Weinfelden, ehe sie per 1. Februar 1985 zur Leiterin der Ausgleichskasse Mineralia gewählt wurde. Der Beginn ihrer Tätigkeit war schwierig; durch den plötzlichen Tod ihres Vorgängers Karl Eberle war die Aus- gleichskasse einige Monate ohne Leitung. Dank ihrer grossen Fachkenntnisse, ihrer genauen Arbeitsweise und ihrem Engagement gelang es ihr innert kürzester Zeit, die Ausgleichskasse in den Griff zu bekommen und die Pendenzen zu erledigen. Zu den Mitgliedern und den Versicherten hatte sie sich ein persönliches, auf umfas- sende Dienstbereitschaft bauendes Verhältnis erarbeitet und war ihrem Personal eine einfühlsame, kollegiale Chefin. Sie gehörte bis zur GV 1992 dem Vorstand der Gruppe Zürich unserer Vereinigung an, wo sie dank ihrem umfangreichen Wissen und ihrer Hilfsbereitschaft von allen geschätzt wurde. Wir wünschen ihr im Ruhestand gute Gesundheit und Wohlergehen. Möge sie Zeit finden, noch manche Bergtour nachzuholen, welche sie wegen ihrer beruflichen Belastung nur geplant, aber nicht realisiert hatte. Wir freuen uns, wenn sie uns auch weiterhin freundschaftlich verbunden bleibt, und danken ihr für ihren langjährigen und wertvollen Einsatz im Dienste unserer Sozialversicherungen. Die Ausgleichskasse Mineralia wird seit dem 1. Februar 1992 in Personalunion mit der Ausgleichskasse Metall durch Theo Koch geführt (ZAK 2/1992). Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
ZAK6/1992 245
Gerichtsentscheide AHV. Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 30. Januar 1992 i.Sa. P. N. und N.N. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG. Der Arbeitgeber kann für die Differenz zwischen den geleisteten Akontozahlungen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und den genauen Beiträgen nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, er bezwecke aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten die Fälligkeit seiner Schul- den durch deutlich ungenügende Akontozahlungen weitmöglichst hinauszuschieben (Erw. 3b). Die nicht unverzügliche Entrichtung des geschuldeten Restbetrages muss als grobe Fahrlässigkeit betrachtet werden (Erw. 4). Ein auf Ende Jahr in den Verwaltungsrat eingetretenes Organ kann haftbar gemacht werden für den Schaden, der durch die Nichtentrich- tung des das ganze Jahr umfassenden Restbeitrages entstanden ist (Erw. 5).
Die Firma E. AG entrichtete ihre Beiträge durch monatliche Akontozahlungen. Eine genaue Abrechnung erfolgte zu Beginn jedes Jahres auf der Basis der für das vorangehende Jahr deklarierten Löhne. Nachdem die Ausgleichskasse aus dem Konkurs der Firma E. AG einen Schaden erlitt, machte sie beim Ehepaar P N. und N.N. Schadenersatz geltend. Ihre Klage wurde durch die kantonale Rekursbehörde abgewiesen. Die Ausgleichskasse erhob dagegen beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche aus nachfolgenden Erwägungen gutgeheissen wurde. 3a. Nach der Vorinstanz ist der Schaden durch die (ungewöhnliche) Tatsache entstanden, dass die Höhe der Akontozahlungen nicht genügend an die über- aus rasch wachsende Lohnsumme der konkursiten Firma angepasst wurde. Während sich die Lohnsumme von einem Jahr zum andern mehr als verdop- pelte, stiegen die schon vorher zu niedrigen Akontozahlungen nicht im glei- chen Mass. Obwohl die Akontozahlungen pünktlich erfolgten, war der bei der Konkurseröffnung noch geschuldete Restbetrag beträchtlich. Dabei hätten die Beschwerdegegner aufgrund von Schwierigkeiten in der Firma vorübergehend den Überblick über ihre Obliegenheiten gegenüber der Ausgleichskasse verlo- ren. Auch bilde die falsche Einschätzung mit Akontozahlungen, die sich schliesslich als zu tief erwiesen, keine grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art.
52 AHVG und der Rechtsprechung. Die Vorinstanz kommt deshalb zum
246 ZAK6/1992
Schluss, dass die Klage der Ausgleichskasse unter diesen Umständen nicht ge- rechtfertigt war. Die Beschwerdegegner stellen ihrerseits klar, dass sie in Anbetracht der Ende
1988 eingetretenen Schwierigkeiten aus dem unerwarteten Weggang von J.P.,
einem ihrer Verwaltungsräte, dessen Tätigkeit für das Unternehmen bedeutend war, alles in ihrem Vermögen Liegende unternommen hätten, um sämtliche Ausstände solange wie möglich zu begleichen. Eine grobe Fahrlässigkeit könne ihnen deshalb nicht angerechnet werden. b. Es ist richtig, dass man den Beschwerdegegnern für die nicht der Beitrags- höhe entsprechenden Akontozahlungen nicht a priori einen Vorwurf machen kann. Die Möglichkeit, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten, ist in Art. 34 Abs.
3 AHVV ausdrücklich vorbehalten. In diesem Falle hat der Ausgleich zugun-
sten oder zuungunsten des Arbeitgebers am Ende des Kalenderjahres zu erfol- gen. Diesem käme indessen ein qualifiziertes Verschulden zu, wenn er wegen finanzieller Schwierigkeiten und um die Fälligkeit seiner Schulden weitmög- lichst hinauszuschieben deutlich ungenügende Akontozahlungen leisten würde, im Wissen, dass er vielleicht dannzumal nicht in der Lage sein würde, die verbleibende Restschuld zu bezahlen. Vorliegend weist jedoch nichts dar- auf ihn, dass sich die Beschwerdegegner vor Ende 1988 der bevorstehenden Schwierigkeiten bewusst waren, die wie sie selber geltend machen und es -
auch der angefochtene Entscheid festhält aus dem unerwarteten Weggang -
von J. P. erwachsen würden. Zudem ist die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Akontozahlungen und den für das Jahr 1988 genau geschuldeten Beiträgen, so bedeutend sie auch sein mag, unerheblich für einen Vorwurf an die Beschwerdegegner, sie hätten sich schwerwiegend in ihren Obliegen- heiten verfehlt, indem sie während des laufenden Jahres die Höhe ihrer Zah- lungen nicht an die steigende Lohnsumme anpassten oder nicht für eine bei der Endabrechnung verfügbare Rückstellung sorgten. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, dass die Firma 1988 monatliche Akontozahlun- gen von 2500 Franken entrichtete, während die Kasse anfangs dieses Jahres nur solche von 1 500 Franken vorgeschlagen hatte.
4. Die Ausgleichskasse begründet ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
wesentlichen damit, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt zwischen dem Verfügungserlass vom 26. Januar 1989 und jenem der Konkurseröffnung vom 26. April 1989 die noch offenen Beiträge nicht bezahlt hätten. Sie erachtet die- ses Versäumnis als grobfahrlässiges Verschulden. a. Tatsächlich war zwischen der Kenntnisnahme des Arbeitgebers vom noch offenen Restbetrag durch die obgenannte Verfügung und dem Datum der Konkurseröffnung eine gewisse Zeit verstrichen. Die Beschwerdegegner, die dannzumal noch Mitglieder des Verwaltungsrates waren, bekleideten als An- gestellte der Firma gleichzeitig die Funktion als Direktor beziehungsweise als Sekretärin. Dass beide Kenntnis von der Schlussabrechnung der Ausgleichs- kasse hatten, wird nicht bestritten. Da sie feststellen konnten, dass die Höhe
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der durch die Firma geleisteten Akontozahlungen ungenügend war, hätten sie die Restschuld unverzüglich bezahlen müssen, umsomehr die Arbeitnehmer- beiträge durch den Arbeitgeber von den Löhnen abgezogen wurden. Die Firma war wohl zu dieser Zeit bereits in Schwierigkeiten. Nach den Be- schwerdegegnern wurde anfangs Februar 1989 entschieden, den Richter ge- mäss Art. 725 Abs. 3 OR über die Insolvenz der Firma zu benachrichtigen. In- dessen erfolgte die Benachrichtigung erst anfangs April. Die Firma bezahlte die Löhne für das erste Quartal des Jahres 1989 vollständig, insbesondere jene der Verwaltungsräte (P. N. erhielt ein monatliches Salär von 8000 Franken); offen- bar kam sie bis zuletzt allen andern laufenden Verpflichtungen nach (die Miete wurde bis Ende April 1989 bezahlt). Unter diesen Umständen sind keine geeigneten Gründe für eine Exkulpa- tion der Beschwerdegegner ersichtlich. Nach der Rechtsprechung ist es denk- bar, dass ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse vorsätzlich einen Schaden zu- fügt, aber trotzdem für diesen nicht schadenersatzpflichtig wird. Es kann vor- kommen, dass der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermöglichen kann, etwa bei besonderen Liqui- dationsengpässen. Damit aber später ein solches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, mit ernsthaften und sachli- chen Gründen davon ausgehen durfte, die Forderung innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 188 = ZAK 1983 S. 104; ZAK 1985 S. 575 Erw. 3a in fine). Vorliegend fehlen solche Entschuldigungsgründe. Die Verwal- tung hat im Gegenteil ein Unternehmen vom Februar bis April 1989 weiter be- wirtschaftet, welches sie zum Scheitern verurteilt wusste. Sie liess das Gutha- ben der Ausgleichskasse zugunsten der Saläre der Verwaltungsräte unbezahlt (mit einer Ausnahme waren alle Arbeitnehmer zu gleichen Zeit Verwaltungs- räte der AG). In solchen Situationen, d.h. wenn Verwaltungsräte vorwiegend ihre eigenen Interessen wahren, sind strenge Massstäbe anzulegen (BGE 113 11 57; SJ 1982 S. 226). Folglich sind die Beschwerdegegner entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen für den der Ausgleichskasse verursachten Schaden haftbar zu machen.
5. Die Schadenhöhe wird nicht bestritten und steht daher vorliegend nicht zur
Diskussion. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde auch die Frage der zeitlichen -
Haftbarkeit von N.N. aufgegriffen, da sie erst im Oktober 1988 in den Verwal- tungsrat eingetreten war, während sich der geltend gemachte Schaden auf das ganze Jahr 1988 bezieht. Diese Tatsache rechtfertigt es indessen nicht, ihren Anteil am Schaden zu reduzieren. Das Verhalten der Beschwerdegegner, insbe- sondere jenes von N.N., muss von dem Zeitpunkt an (anfangs 1989) beurteilt werden, als die restlichen Beiträge für das Jahr 1988 fällig wurden: Sie musste in gleicher Weise persönlich über die Entrichtung der Beitragsschulden wachen wie über die andern Verpflichtungen aus der Geschäftsführung der Aktienge- sellschaft. Es besteht deshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen ihren Verfehlungen und dem von der Ausgleichskasse erlittenen Schaden.
248 ZAK 6/1992
Urteil des EVG vom 25. März 1992 i.Sa. W. u. A.H.
Art. 52 AHVG. Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die Ausgleichskasse hat erst dann Kenntnis des Schadens, wenn sie die Voraussetzungen für ein klage- weises Vorgehen abschätzen kann. Sind im Falle eines Konkurses bei Auflegung des Kollokationsplanes die Aktiven völlig unklar weil bei- -
spielsweise zuerst Immobilien veräussert werden müssen und kann -
die Konkursverwaltung keine Angaben über eine mögliche Dividende machen, so darf in diesem Zeitpunkt von der Ausgleichskasse ein ver- fügungsweises Vorgehen nicht verlangt werden (Erw. 5c). Der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens muss nicht notwendiger- weise vor jenem der Schadenskenntnis liegen; die beiden Zeitpunkte können auch zusammenfallen (Erw. 6b) Art. 52 AHVG. Ein Verwaltungsrat haftet auch für die bei seiner Man- datsübernahme bereits verfallenen Sozialversicherungsabgaben der Firma (Erw. 7b). Eine Ehefrau, die sich in den Verwaltungsrat der Firma ihres Mannes wählen lässt, kann sich vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht mit der Begründung exkulpieren, sie sei nicht in der Lage gewesen, das Geschehen zu überblicken und habe vollumfänglich ihrem Mann ver- traut. Gerade die Verkennung ihrer Pflichten als Verwaltungsratsmit- glied stellt eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar (Erw. 7b).
Am 19. Mai 1976 wurde über die Firma W.H. AG der Konkurs eröffnet. Der erste Kollokationsplan lag am 20. Mai 1978 auf. In einem Schreiben vom 1. Juni 1978 teilte die Konkursverwaltung den Gläubigern unter anderem folgendes mit: «Aufgrund des heutigen Standes des Konkursverfahrens können die Gläubiger der 5. Klasse keine Dividende erwarten. Für die Gläubiger der privilegierten Klas- sen kann die Höhe der Dividende vorläufig nicht angegeben werden.» Im März
1979 liess die Konkursverwaltung die Gläubiger wissen, dass der Kollokations-
plan nach Erledigung der Kollokationsklagen rechtskräftig bereinigt sei. Hin- sichtlich der Konkursdividende hielt sie fest, dass die Auszahlung der Gläubiger der 1. Klasse vorgesehen sei, während für die übrigen privilegierten Forderun- gen indessen keine zuverlässigen Angaben gemacht werden könnten. In einem Rundschreiben an die Gläubiger vom 7. Dezember 1982 führte sie sodann aus: «Entgegen den früheren Prognosen können aber bei teilweiser oder voller Gut- heissung der Verantwortlichkeitsklage die 2.- Klass-Gläubiger voll ausbezahlt und den 5.-Klass-Gläubigern kann voraussichtlich eine Konkursdividende zwi- schen 0,4% bis 1% ausgerichtet werden.» Vom 19. bis zum 28. November 1984 wurde der gegenüber dem Kollokationsplan vom 20. Mai 1978 geänderte und ergänzte Kollokationsplan II aufgelegt. Am 8. Juni 1988 teilte die Konkursver- waltung den Gläubigern mit, die Verantwortlichkeitsklage sei überraschend ab- gelehnt worden, auf eine Weiterführung des Prozesses werde aus ihrer Sicht verzichtet. Mit Verfügung vom 14. Juli 1988 machte die Ausgleichskasse ge- genüber den ehemaligen Verwaltungsräten der Konkursitin, W.H. und AH., eine Schadenersatzforderung geltend. Eine im Anschluss an die Einsprachen einge-
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reichte Schadenersatzklage hiess die kantonale Rekursbehörde gut. Gegen das entsprechende Urteil erhoben W.H. und A.H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen abweist:
5. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Ausgleichskasse ihre Schaden-
ersatzforderung rechtzeitig innert der einjährigen Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht hat. a. Die Beschwerdeführer lassen dies mit der Begründung bestreiten, die Aus- gleichskasse hätte aufgrund des ersten Kollokationsplanes vom 20. Mai 1978 und der von der Konkursverwaltung erlassenen Schreiben (vom 1. Juni 1978 und vom März 1979), wonach für die Gläubiger der fünften Klasse keine Divi- dende zu erwarten und über die Höhe der Dividenden für die Gläubiger der pri- vilegierten Klassen keine Angaben gemacht werden könnten, erkennen müs- sen, dass ihr ein Schaden entstehen werde. Die einjährige Verwirkungsfrist für den Erlass der Schadenersatzverfügung habe daher am 20. Mai 1978, späte- stens nach Erhalt des Schreibens vom März 1979, begonnen. Dass die Aus- gleichskasse bereits ab Mai 1978, jedenfalls aber ab März 1979 mit einem Schaden habe rechnen müssen, ergebe sich im übrigen auch aus dem Schrei- ben der Konkursverwaltung vom 7. Dezember 1982, wonach «entgegen frühe- ren Prognosen» bei teilweiser oder voller Gutheissung der Verantwortlichkeits- klage die 2.-Klass-Gläubiger voll ausbezahlt werden könnten. Demnach sei selbst die Konkursverwaltung davon ausgegangen, ihre Hinweise in den ge- nannten Schreiben hätten klargestellt, dass die 2.-Klass-Gläubiger nicht mit voller Deckung rechnen könnten. Sodann sei zu beachten, dass selbst das Schreiben der Konkursverwaltung vom 7. Dezember 1982 die volle Auszahlung der 2.-Klass-Gläubiger nur bedingt in Aussicht stelle, nämlich bei teilweiser oder voller Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage. Da der Ausgang eines Prozesses immer ungewiss sei, die Ausgleichskasse demnach nicht in guten Treuen ein Obsiegen habe annehmen dürfen, sei allerspätestens der Zeitpunkt nach Erhalt dieses Schreibens als jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem die Aus- gleichskasse damit habe rechnen müssen, dass nicht mehr sämtliche ausstehen- den Beiträge durch Dividende gedeckt würden. Die Auffassung der Vorinstanz, die Existenz eines Schadens sei erst nach der erstinstanzlichen Abweisung der Verantwortlichkeitsklage am 17. Februar 1988 festgestanden, widerspreche of- fensichtlich der Rechtsprechung des EVG und sei daher nicht zu schützen. Das BSV hält in seiner Vernehmlassung fest, der vorinstanzliche Entscheid wei- che zwar nicht ausdrücklich von der Rechtsprechung ab, weil das EVG nie abso- lut auf den Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes abgestellt, sondern stets Formulierungen wie «in der Regel» oder «im allgemeinen» verwendet habe. Indes müsse im Hinblick auf die vom EVG seit der «Verschärfung der Rechtspre- chung im Jahre 1986» ergangenen Urteile «ehrlicherweise» den Beschwerde- führern zugestimmt werden, sei das EVG doch in keinem einzigen Urteil nicht bereits im Moment der Auflegung des Kollokationsplanes von einer Kenntnis des Schadens ausgegangen. Es wäre deshalb angezeigt, auf die geltende ver- -
schiedentlich auf Ablehnung gestossene Rechtsprechung zurückzukommen. -
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Der vorliegende Fall zeige mit aller Deutlichkeit, «wie relativ Aussagen im Ver- laufe des Verfahrens über die zu erwartenden Dividendenaussichten» seien. Sodann stelle die Tatsache, dass Jahre nach Auflegung des ersten Kolloka- tionspianes ein zweiter aufgelegt werde, Imperativ die Frage, welcher Kolloka- tionspian nun für die Bedürfnisse der AHV entscheidend sein solle. Im vorlie- genden Fall sei ferner darauf hinzuweisen, dass gemäss Schreiben vom 1. Juni
1978 nicht einmal die Konkursverwaltung sich «aufgrund des heutigen Stan-
des des Konkursverfahrens» zur Höhe der Dividende für die privilegierten Gläubiger habe äussern können. Die Mitteilung lasse denn auch überhaupt keine Aussagen über die Dividendenaussichten zu. «Dennoch in diesem Zeit- punkt eine Kenntnis des Schadens konstruieren zu wollen, käme einer Fiktion gleich.» Könne aber nicht auf den Zeitpunkt der Auflegung des ersten Kolloka- tionspianes abgestellt werden, so sei frühestens im Zeitpunkt der erstinstanz- lichen Abweisung der Verantwortlichkeitsansprüche am 17. Februar 1988 von einer Kenntnis des Schadens auszugehen, weil alle zwischenzeitlich ergange- nen Mitteilungen mit den gleichen Unsicherheiten behaftet gewesen seien.
b. Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ist nach der Rechtsprechung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichs- kasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berück- sichtigung der Praxis erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadener- satzpflicht begründen können. Dies ist bei Konkursen in der Regel im Zeit- punkt der Auflegung des Kollokationspianes (und des Inventars) der Fall. Dazu hat die Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass eine Kasse im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung nicht not- wendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV hat, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat vielmehr praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kennt- nis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationspian (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Divi- dende zu kennen (BGE 116V 75 = ZAK 1990 S. 390 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Ausgleichskasse nicht befugt, mit der Gel- tendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten, bis zu jenem Zeit- punkt, in welchem sie das grundsätzlich erst bei Abschluss des Konkursver- -
fahrens feststehende— absolut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr verlangt, dass sie von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsäch- lichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt, sich über die Einzelheiten eines allfälligen Scha- denersatzanspruchs informiert. Kann dabei im Zeitpunkt der Auflegung des Kol- lokationsplanes und des Inventars die Schadenshähe infolge ungewisser Kon-
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kursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden, so ist die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtre- tung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet werden. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts gewählte Vorgehen ist vom EVG aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs. 1 AHVV sowohl bei Kon- kurses als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit Vermögensabtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 76 = 1990 S.390 Erw. 3b mit Hin- weisen). c. Entgegen der Auffassung des BSV besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der zumutbaren Schadenskenntnis und damit zum Beginn des einjährigen Verwirkungsfrist in Konkurs- und Nachlassfällen -
die im übrigen mit jener der Bundesgerichts übereinstimmt (vgl. BlSchK1 55 1991, S. 14ff. insbesondere S. 16) abzuweichen. Wie das EVG im unveröf- -
fentlichten Urteil P vom 14. November 1991 dargelegt hat, nimmt die Recht- sprechung die ausreichende Kenntnis des Schadens in der Regel bereits im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars an. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich die fristauslösende Kenntnis erst in einem späteren Stadium des Konkurs- bzw. des Nachlassvertragsverfahrens verwirk- licht, so etwa wie es im zitierten Urteil der Fall war wenn die Auflage des - -
Kollokationsplans eine volle Deckung der Beitragsforderung erwarten lässt (vgl. auch Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzpro- zess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S.390 oben). Massgeblich ist, dass die Ausgleichskasse die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merk- male des Schadens kennt (BGE 116V 76 = ZAK 1990 S.390 Erw. 3b). Sie muss demnach die Voraussetzungen für ein klageweises Vorgehen abschätzen können. Erlässt sie nämlich eine Verfügung und erhebt der Betroffene was -
die Regel sein wird Einsprache, so muss die Kasse sich innert 30 Tagen ent- -
scheiden, ob sie Klage einreichen will. Gemäss Art. 81 Abs. 3 AHVV ist sie nicht in jedem Fall dazu verpflichtet, so dass sie beispielsweise bei einer zwar nicht vollständigen, aber weitgehenden Schadensdeckung die Möglichkeit hat, auf die Durchführung eines Prozesses wegen einer geringfügigen Restfor- derung zu verzichten. Sind nun nach dem Kollokationsplan die Aktiven völlig unklar sei es, weil zuerst Immobilien veräussert werden müssen, sei es aus -
anderen Gründen und kann auch die Konkursverwaltung keine Angaben -
über eine mögliche Dividende machen, so kann in diesem Zeitpunkt von der Ausgleichskasse ein verfügungsweises Vorgehen nicht verlangt werden. Im vorliegenden Fall enthielt der Kollokationsplan vom 20. Mai 1978 entge- -
gen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid kann nicht auf den Kol- lokationsplan II vom 19. November 1984 abgestellt werden - bezüglich der Aktiven so viele Unsicherheiten, dass es nicht möglich war, sich ein Bild über 1 Blatter für Schuldbetreibung und Konkurs
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die Höhe einer allfälligen Konkursdividende zu machen. Gemäss Schreiben der Konkursverwaltung vom 1. Juni 1978 bestanden die Aktiven aus der ((Liquida- tion Mobilien», den «Liegenschaften T.», der «Forderung gegen U. AG» und der «Restschuld K. GmbH». Wie das BSV in der Vernehmlassung zutreffend fest- hält, wurden keinerlei Angaben über die Bewertung der Aktiven gemacht. Es war daher nicht möglich, die Existenz eines Schadens und die Höhe einer all- fälligen Dividende abzuschätzen. Zwar könnte die Bemerkung der Konkursver- waltung, für die 5.-Klass-Gläubiger sei keine Dividende zu erwarten, den Schluss zulassen, es werde allenfalls nur eine teilweise Befriedigung der 2.-Klass-Gläubiger erfolgen, doch war nicht einmal die Konkursverwaltung in der Lage, auch nur annäherungsweise Angaben über deren Höhe zu machen. Mit der gleichen Unsicherheit war auch das Schreiben vom März 1979 behaf- tet. Am 7. Dezember 1982 stellte die Konkursverwaltung den 2.-Klass-Gläubi- gern «bei teilweiser oder voller Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage» so- gar eine volle Befriedigung in Aussicht. Wohl trifft es zu, dass der Ausgang eines Prozesses immer ungewiss ist, aber gerade diese Tatsache liess die Aus- gleichskasse in keiner Weise abschätzen, ob sie ganz oder teilweise für ihren Schaden gedeckt werde und in welcher Höhe eine allfällige Konkursdividende ausfallen könnte. Die Ausgleichskasse durfte daher den Ausgang des Verant- wortlichkeitsprozesses abwarten. Da das erstinstanzliche Urteil vom 17. Fe- bruar 1988 datiert, erging die Verfügung der Ausgleichskasse vom 14. Juli
1988 innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens.
6a. Bezüglich der fünfjährigen Verwirkungsfrist seit Eintritt des Schadens stel- len sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Annahme, die geschul- deten Beiträge könnten aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben wer- den, habe sich bereits mit dem Schreiben der Konkursverwaltung vom 2. No- vember 1977 aufgedrängt, in welchem den Gläubigern mitgeteilt worden sei, die Höhe der Dividende könne für sie nicht angegeben werden. Vollends klar sei dies jedoch aufgrund des vom März 1979 datierten Schreibens der Kon- kursverwaltung gewesen. Darin sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Auszahlung der Gläubiger der 1. Klasse vorgesehen sei; für die übrigen privile- gierten Forderungen könne über die Höhe der zu erwartenden Dividenden zu- folge der Ungewissheit hinsichtlich der Liegenschaft T. keine zuverlässige An- gabe gemacht werden. Sollte auch dieser Auffassung nicht gefolgt werden, er- gäbe sich folgendes: Mit Schreiben vom 7. Dezember 1982 habe die Konkurs- verwalterin den Gläubigern mitgeteilt, «bei teilweiser oder voller Gutheissung der Verantwortlichkeitsklage» könnten die 2.- Klass-Gläubiger voll ausbezahlt werden. Daraus folge, dass die vorhandenen Aktiven für eine volle Deckung der Beitragsforderungen der Ausgleichskasse nicht ausgereicht hätten. Die Ausgleichskasse hätte daher realistischerweise annehmen müssen, dass sie we- nigstens teilweise zu Schaden kommen werde. Der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens müsse zwingend vor dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens lie- gen. Denn ohne Schaden könne man auch keinen Schaden feststellen. Die fünf- jährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV habe somit spätestens nach
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Erhalt des Schreibens vom 7. Dezember 1982 begonnen, so dass die Schaden- ersatzverfügung vom 14. Juli 1989 nach Ablauf dieser Frist ergangen sei. b. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung der Frage des Eintritts des Schadens ist wie bei derjenigen der Kenntnis des Schadens auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Entgegen der Auffassung des BSV kann daher nicht generell die Beendigung des Konkursverfahrens als massgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt des Schadens gelten. Es kann deshalb im vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob allenfalls die Spezialanzeige von Art. 263 Abs. 2 SchKG massgebend wäre. Vielmehr ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach der Schaden frühestens mit Abweisung der Ver- antwortlichkeitsklage am 17. Februar 1988 bzw. mit dem Verzicht der Mehrheit der Gläubiger auf die Weiterführung des Prozesses und der Abtretung der An- sprüche an drei verbleibende Gläubiger entstanden ist. Erst nach der Abwei- sung der Verantwortlichkeitsklage musste die Ausgleichskasse davon ausge- hen, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen und tatsächlichen Grün- den nicht mehr eingefordert werden können. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführer ist es nicht erforderlich, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zwingend vor jenem der Schadenskenntnis liegt. Es ist durchaus möglich, dass die beiden Zeitpunkte zusammenfallen, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft. Abschliessend ist deshalb festzustellen, dass auch die fünfjährige Verwirkungsfrist mit der Verfügung vom 14. Juli 1988 gewahrt wurde. 7a. Der Beschwerdeführer W.H. ficht das kantonale Urteil in bezug auf das ihm vorgeworfene Verschulden zu Recht nicht an. Seine Verwaltungsgerichts- beschwerde ist daher, nachdem die Wahrung der Fristen festgestellt wurde, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. b. Demgegenüber lässt die Ehefrau A.H. das Vorliegen eines groben Verschul- dens bestreiten. Zur Begründung lässt sie im wesentlichen ausführen, sie sei nur kurze Zeit, nämlich erst seit dem 5. September 1974, Mitglied des Verwal- tungsrates gewesen. Als nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied sei es ihr neben ihrem Ehemann und G.K., der Absolvent der HSG und versierter Treuhänder sei, nicht möglich gewesen, den Überblick über das Geschehen zu behalten. Als Ehefrau und Mutter von drei Kindern habe sie ihrem Ehemann vertraut und geglaubt. Sie habe sich beruhigen lassen und keine Kenntnis da- von gehabt, dass im Zeitpunkt der Nachlassstundung bzw. des Konkurses So- zialversicherungsbeiträge nicht abgeliefert worden seien. Es könne ihr daher kein grobes Verschulden angelastet werden, so dass die Voraussetzungen von Art. 52 AHVG für eine Schadenersatzpflicht nicht erfüllt seien. Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie sei erst im September
1974 Mitglied des Verwaltungsrates geworden, die Schadenersatzpflicht für
die vor diesem Zeitpunkt unbezahlt gebliebenen bundesrechtlichen Sozialver- sicherungsbeiträge bestreiten lässt, kann der Argumentation nicht beigepflich- tet werden. Ein Verwaltungsratsmitglied tritt mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Firma in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben
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ein. Es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern und gerade für die Begleichung verfallener, seit Jahren geschuldeter Abgaben besorgt zu sein. Hinsichtlich beider Arten von Verbindlichkeiten ist die Untätigkeit des Organs kausal, so dass kein Grund besteht, für die Scha- denersatzpflicht zwischen Beitragszahlungen, die bei Eintritt des Organs in den Verwaltungsrat bereits ausstehend waren, und solchen, die erst während der Verwaltungsratstätigkeit fällig wurden, zu unterscheiden. Insoweit das EVG im unveröffentlichten Urteil B. vom 23.Juni 1987 zu einem anderen Schluss gelangte, kann daran nicht festgehalten werden. Auch der geltend gemachte Entlastungsgrund, als Ehefrau habe die Beschwer- deführerin ihrem Mann vollumfänglich vertraut und geglaubt, kann nicht ge- hört werden. Nach Art. 722 Abs. 3 Ziff. 3 OR hat die Verwaltung einer Aktien- gesellschaft die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwa- chen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Sie hat diese Pflicht nach Massgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles «mit aller Sorgfalt)> zu erfüllen. Diesen Pflichten hat sich auch die Ehefrau zu unterziehen, die sich in den Verwaltungsrat der Firma ihres Ehemannes wählen lässt. Sie vermag sich nicht mit der Begründung zu exkulpieren, sie habe ihrem Ehemann vertraut. Denn gerade die Verkennung ihrer Aufgabe stellt eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar. Die solidarische Haftbarkeit der Beschwerde- führerin für die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge ist dem- nach zu bestätigen.
EL. Anrechnung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge Urteil des EVG vom 24. März 1992 i.Sa. E.K.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g ELG. Die geschiedene Frau hat sich die ge- richtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Eheman- nes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Ausnahme von der in ZAK 1988 S.255 formulierten Regel, wonach Uneinbringlichkeit erst angenommen werden kann, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur Erhältlichmachung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge ausgeschöpft sind: Ist klar nachge- wiesen, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die ge- schuldeten Beiträge zu leisten, liegt kein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG vor, selbst wenn die EL-Ansprecherin davon abgesehen hat, ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend zu machen.
Die am 18. März 1929 geborene E. K. wurde mit Urteil des Kantonsgerichts S. vom 26. März 1984 von R.A. geschieden. Dieser wurde verpflichtet, ihr einen monatlichen, der Teuerung anzupassenden Unterhaltsbeitrag in der Höhe von
600 Franken zu bezahlen. Am 25. März 1991 meldete sich E.K. im Hinblick auf
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die am 1. April 1991 beginnende Altersrentenberechtigung zum Bezug einer EL an. Die Ausgleichskasse des Kantons X legte der Berechnung bei den Ein- nahmen u.a. die gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes zugrunde, womit die massgebende Einkommensgrenze unter Ein- bezug der übrigen Einnahmen und nach Vornahme der gesetzlich zulässigen Abzüge überschritten wurde. Dementsprechend lehnte die Kasse das Gesuch um EL mit Verfügung vom 12. Juli 1991 ab. Vertreten durch die Rechtsschutzversicherung A. liess E.K. bei der AHV/IV-Re- kurskommission des Kantons X Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Zusprechung einer EL. Sie machte geltend, die familienrechtlichen Unterhalts- beiträge in der Höhe von 7200 Franken im Jahr seien bei der Berechnung aus- ser acht zu lassen, bezahle doch der geschiedene Ehemann diese seit über einem Jahr nicht mehr. Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit Ent- scheid vom 8. November 1991 ab. Vertreten durch die Rechtsschutzversicherung A. lässt E.K. Verwaltungsge- richtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um Zusprechung einer EL erneuern. Sie legt u.a. ein Protokoll des Betreibungsam- tes S. über die Berechnung des Existenzminimums von R.A. und eine Bestäti- gung des Gemeindesteueramtes R. über das steuerbare Einkommen und Ver- mögen ihres früheren Ehegatten ins Recht. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut: Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bür- ger, denen eine Rente der AHV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechen- bares Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei ent- spricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkom- mensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Ver- mögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG) sowie fa- milienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3 Abs. 1 Bst. g ELG). Im vorliegenden Fall ist streitig, ob in die EL-Berechnung, welche der vor- instanzlich bestätigten Ablehnungsverfügung zugrunde liegt, auf der Einnah- menseite familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 7200 Franken im Jahr miteinzubeziehen sind. Da aufgrund der Aktenlage davon ausgegan- gen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in dem für die streitige Ab- rechnungsperiode ab April 1991 nach Art. 23 Abs. 1 ELV beachtlichen Bemes- sungszeitraum die ihr aufgrund des Scheidungsurteils zustehenden Unter- haltsbeiträge tatsächlich nicht vereinnahmt hat, fällt eine Anrechnung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. g ELG ausser Betracht (vgl. BGE 110V 21 Erw. 3; ZAK 1991 S. 137 Erw. 2b, 1989 S. 570 Erw. 2a und S. 329 Erw. 3b). Zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG auf die
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Unterhaltsbeiträge verzichtet hat und diese ihr gestützt auf diese Bestimmung anzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung hat sich die Ehefrau nicht die tatsachlich gelei- steten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhalts- beiträge des Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Unein- bringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhalts- beiträge kann in der Rege/erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtli- chen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind (ZAK 1988 S. 255, 1991 S. 137 Erw. c). Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehe- frau schuldet. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin den unter- haltspflichtigen früheren Ehemann weder betrieben noch gegen ihn zivilprozes- suale oderstrafrechtliche Schritte unternommen hat. Damit ist nach Auffassung von Vorinstanz, Ausgleichskasse und BSV die Uneinbringlichkeit nicht ausge- wiesen, weshalb es bei der Anrechnung bleiben solle. Dagegen wendet die Be- schwerdeführerin ein, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Alters- rentenverfügung des geschiedenen Ehemannes (Anspruch auf eine einfache Altersrente von monatlich Fr. 1248.— ab 1. März 1 990) aufgelegt und darauf hingewiesen, dass dieser daneben kein Einkommen erziele und auch kein Ver- mögen besitze, weshalb er offensichtlich ausserstande sei, die Unterhaltsbei- träge zu entrichten. Zum Beweis dieser Sachdarstellung reicht sie einen Brief des Sozialdienstes der Stadt F. vom 13. November 1991 ein, worin bestätigt wird, dass R.A. den Lebensunterhalt von der AHV-Rente von 1248 Franken mo- natlich bestreiten muss, und ein Protokoll des Betreibungsamtes S. (vom 22. November 1991), wonach die Altersrente die einzige Einnahmequelle des frü- heren Ehegatten darstellt und er über kein Vermögen verfügt, sein Existenzmini- mum sich auf 1465 Franken im Monat beläuft und seine Einkünfte daher über- steigt. Schliesslich verweist sie auf eine Bestätigung des Gemeindesteueramtes R. (vom 26. November 1991), welches ein steuerbares Einkommen 1989/90 von 17300 Franken und das Fehlen von steuerbarem Vermögen bescheinigt, die Steuerveranlagung 1 991 /92 als noch pendent bezeichnet und bemerkt, Einzelheiten aus der Steuererklärung dürften nicht bekanntgegeben werden. Aufgrund dieser Beweismittel ist als erstellt zu betrachten, dass die der Be- schwerdeführerin rechtlich nach wie vor zustehenden Unterhaltsbeiträge un- einbringlich sind. Bei dieser Sachlage kann von ihr nicht verlangt werden, ge- gen den geschiedenen Ehemann die Betreibung einzuleiten oder einen Zivil- prozess anzustrengen, da dies offenkundig lediglich zu einem unnötigen Leer- lauf führen und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster Wahr- scheinlichkeit nichts ändern würde. Ist derart klar ausgewiesen, dass der Un- terhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nach- zukommen, rechtfertigt es sich, von der in ZAK 1988 S. 255 formulierten Regel abzuweichen, wonach Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge nur ange- nommen werden kann, wenn der EL-Ansprecher zuvor erfolglos alle recht-
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lichen Möglichkeiten zu deren Durchsetzung ausgeschöpft hat. Wenn es der Unterhaltsberechtigte in solchen Verhältnissen unterlässt, seine Ansprüche auf dem Rechtsweg geltend zu machen, liegt kein Verzichtstatbestand im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG vor, weshalb von der Anrechnung der Unterhalts- beiträge abzusehen ist. Dies wird im vorliegenden Fall zur Folge haben, dass R.A., der ebenfalls ein Gesuch um EL zu stellen beabsichtigt, seinerseits die Unterhaltsbeiträge nicht nach Art. 3 Abs. 4 Bst. f ELG in Abzug bringen kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet, was jedoch nicht für die Rüge gilt, Ausgleichskasse und Vorinstanz hätten den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und damit in Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes die Uneinbringlichkeit der Unterhaltsforderung verneint. Wenn in der Regel dem EL-Ansprecher die Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der ihm zustehenden Ansprüche zugemutet wird, trifft ihn erst recht eine qualifizierte Mitwirkungspflicht für den Fall, dass er, ohne vorgängig den Rechtsweg beschritten zu haben, die Uneinbringlich- keit der Forderung beweisen will. Die Rechtsvertreterin der Versicherten hätte somit allen Anlass gehabt, die erst mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Beweismittel, welche nur dank weiter Kognition gemäss Art. 132 Bst. b OG berücksichtigt werden können, bereits im Administrativverfahren einzureichen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Gemäss Art. 159 Abs. 2 in Ver- bindung mit Art. 135 OG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflich- tet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Wie das EVG in einem neusten Urteil in Sachen H. vom 27. Januar 1992 entschieden hat, kann ein Versicherter, der durch den Anwalt einer Rechtsschutzversicherung vertreten ist, im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung beanspruchen. Da die der Rechtsschutzversicherung zu entrichtenden Prämien im Gegensatz zu den Mitgliederbeiträgen an den Schweizerischen Invaliden-Verband oder an eine Gewerkschaft bzw. zum Zei- tungsabonnement für den Schweizerischen Beobachter in erster Linie für eine allfällige Inanspruchnahme der Rechtsvertretung bezahlt werden, kann nicht von Unentgeltlichkeit der Vertretung gesprochen werden. Im vorliegenden Fall tritt die Rechtsschutzversicherung A. nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch den eidg. dipl. Sozialversicherungsexperten W. auf. Da der Vertretung durch einen Anwalt praxisgemäss die Vertretung durch einen Fachmann im wesentlichen gleichgestellt wird (vgl. BGE1O8V271 Erw. 2; ZAK 1985 S.404 Erw. 4), hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich An- spruch auf eine Parteientschädigung, nachdem die Vertretung nicht kostenlos erfolgt ist. Die Entschädigung ist jedoch angemessen zu reduzieren, weil die Beschwerdeführerin im Administrativ- und im erstinstanzlichen Beschwerde- verfahren die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. ZAK 1988 S.401; in ZAK 1984 S.271 veröffentlichte Erw. 5 des in BGE 110V 132 aus- zugsweise publizierten Urteils H. vom 6. Februar 1984) und ausserdem keine anwaltliche Vertretung besteht.
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EL. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge Urteil des EVG vom 31. März 1992 i.Sa. R.V.
Art. 3 Abs. 1 Bst fund g ELG. Die geschiedene Frau hat sich die gericht- lich festgesetzten Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit kann auch bei Fehlen rechtlicher Schritte ange- nommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhalts- pflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nach- zukommen (vgl. ZAK 1992 S. 255). Fehlen jedoch jegliche Angaben zur wirtschaftlichen Situation des geschiedenen Ehemannes, müssen rechtliche Schritte unternommen werden.
Die 1938 geborene R.V., Bezügerin einer halben 1V-Rente, ist seit 1962 von F.B. geschieden. Dieser wurde gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts W. vom 18. Januar 1962 verpflichtet, ihr einen Unterhaltsbeitrag von monat- lich 100 Franken zu bezahlen. Auf Anmeldung vom 6. Februar 1990 hin sprach die kantonale Ausgleichs- kasse R.V. mit drei Verfügungen vom 9. August 1990 eine EL zu, die auf 120 Franken (Februar/März 1990), 186 Franken (April/Mai 1990) und 162 Fran- ken (ab Juli 1990) festgesetzt wurde. Der Berechnung lagen auf der Einnah- menseite u.a. die gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes im Betrage von 100 Franken im Monat zugrunde. In Gutheissung der von R.V. eingereichten Beschwerde hob das kantonale Ver- sicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 9. August 1990 auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie über den EL-An- spruch ab 1. Februar 1990 ohne Einbezug der vom geschiedenen Ehemann ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge neu verfüge (Entscheid vom 3. Oktober 1991). Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während R.V. sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut:
1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bur-
ger, denen eine Rente der IV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechenba- res Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommens- grenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG be- rechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG) sowie fami- lienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 3 Abs. 1 Bst. g ELG).
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2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob in die EL-Berechnung auf der Ein nah menseite familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von 1200 Franken im Jahr mitein- zubeziehen sind, wie Ausgleichskasse und BSV geltend machen, oder ob diese ent- sprechend dem vorinstanzlichen Entscheid ausser acht zu lassen sind. Da aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin in dem für die streitige Abrechnungsperiode ab Februar 1990 nach Art. 23 Abs. 1 ELV beachtlichen Bemessungszeitraum die ihr aufgrund des Scheidungsurteils zuste- henden Unterhaltsbeiträge tatsächlich nicht vereinnahmt hat, fällt eine Anrechnung nach Art. 3 Abs. 1 Bst. g ELG ausser Betracht (vgl. BG E 110V 21 Erw. 3; ZAK 1991 S. 137 Erw. 2b, 1989 S. 570 Erw. 2a und S. 329 Erw. 3b). Zu prüfen ist somit einzig, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG auf die Unterhaltsbei- träge verzichtet hat und diese ihr gestutzt auf diese Bestimmung anzurechnen sind. Nach der Rechtsprechung hat sich die Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des Ehemannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Re- ge/erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind (ZAK 1988 S. 255, 1991 S. 137 Erw. c). Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frü- here Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Wie das EVG in einem neuesten Urteil in Sachen K. vom 24. März 1992 (ZAK 1992 S. 255) entschieden hat, kann von der in ZAK 1988 S. 255 formulierten Regel abgewichen und Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenommen werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, sei- nen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbeson- dere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde oder des Betreibungsamtes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Un- terhaltspflichtigen erbracht werden. Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Angaben zur wirtschaftlichen Situation des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdegegnerin. Laut Bestätigung der Fürsor- gebehörde der Gemeinde S. vom 29. August 1990 ist der Aufenthaltsort des unter- haltspflichtigen F.B. seit Jahren nicht mehr bekannt und konnte auch von dessen Heimatgemeinde G. nicht ausfindig gemacht werden. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts kann indessen aus dem Umstand, dass sich der geschiedene Ehemann an einem unbekannten Ort aufhält, und der Tatsache, dass er seine Unter- haltspflichten bereits vor der am 18. Januar 1962 ausgesprochenen Ehescheidung vernachlässigt hatte, nicht auf Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge geschlos- sen werden. Wie die Ausgleichskasse zutreffend ausführt, kann aus der früheren Zahlungsunwilligkeit nicht abgeleitet werden, dass F.B. auch heute auf entspre- chende Aufforderung hin nicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge bereit wäre. Entscheidend ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin nicht alle im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht zumutbaren Mittel ausgeschöpft hat, um den Auf- enthaltsort ihres früheren Ehemannes in Erfahrung zu bringen, und damit auch da- von abgesehen hat, rechtliche Schritte zur Erhältlichmachung der ihr nach wie vor zustehenden Unterhaltsbeiträge zu unternehmen. Insbesondere hat sie es unterlas- sen, gegen F.B. eine Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 217 StGB) einzureichen. Da die objektive Uneinbringlichkeit der gerichtlich fest- -
gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht erstellt ist, sind diese bei der Ermittlung des an- rechenbaren Einkommens gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG entgegen dem ange- fochtenen Entscheid zu berücksichtigen.
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Von Monat zu Monat Nachdem der Ständerat dem ersten Teil der zehnten AHV-Revision in der Fassung des Nationalrates am 2. Juni zustimmte (ZAK 1992 S. 244) und der Nationalrat anschliessend die letzten redaktionellen Differenzen bereinigt hat, verabschiedeten die eidgenössischen Räte den Bundesbeschluss in der Schluss- abstimmung vom 19. Juni mit 163 zu 2 bzw. 41 zu 0 Stimmen. Damit können die Neuerungen auf den 1. Januar 1993 (die Erziehungsgutschriften für ge- schiedene Frauen allerdings erst ein Jahr später) in Kraft gesetzt werden. Am letzten Sessionstag wurden zwei weitere Sozialversicherungsvorlagen definitiv verabschiedet: - mit 171 zu 0 und 41 zu 0 das neue Bundesgesetz über die Mililärversicherung (MVG), das die MV besser auf die übrigen Zweige der Sozialversicherung abstimmt, Versicherungslücken schliesst und Überversicherungen ver- meidet; mit 111 zu 33 und 39 zu 1 der Bundesbeschluss, der Volk und Ständen in Er- wartung der gesetzlichen Lösung die Ablehnung der Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» empfiehlt. Am 24. Juni hat der Bundesrat die vom Parlament am 13. Dezember 1991 beschlossene Änderung von Artikel 33ter AHVG rückwirkend auf den 1Ja- nuar 1992 in Kraft gesetzt. Damit kann nun der Bundesrat die nächste Renten- anpassung in der AHV und IV beschliessen, sofern die Jahresteuerung Ende Juni die 4-Prozent-Schwelle überschreitet. Der konkrete Entscheid ist im Laufe des Monats August zu erwarten. Infolge eines sprunghaften Anstiegs der Arbeitslosigkeit in den vergange- nen Monaten sieht sich der Bundesrat gezwungen, die Beiträge an die Arbeits- losenversicherung massiv zu erhöhen. Am 24. Juni beschloss er, den Beitrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig zu entrichten haben, mit Wir- kung ab 1993 von 0,4 auf 1,5 Lohnprozente heraufzusetzen (s. hiezu auch die Mitteilung auf Seite 310). Die Eidgenössische Ko,nmissionfär die berufliche Vorsorge hat am 24. Juni unter dem Vorsitz von BSV-Direktor Seiler ihre 22. Sitzung durchgeführt. Da- bei standen die Neukonzeption der Pensionskassenstatistik, die Kodifikation
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der Sammel- und der Gemeinschaftseinrichtungen sowie die Revision der An- lagevorschriften im Zentrum der Beratungen. Die Kommission hat einer Neu- konzeption der Pensionskassenstatistik mit etwelchen Modifikationen zuge- stimmt. Sie hat ferner zwei Arbeitsgruppen eingesetzt. Die eine überprüft die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Sammel- und der Gemein- schaftseinrichtungen und schlägt allenfalls der Kommission bis Ende Jahr ent- sprechende Bestimmungen vor. Die andere Gruppe befasst sich mit der Unter- suchung des Bedürfnisses für eine Revision der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge. Auch diese Arbeitsgruppe wird ihre Tätigkeit bis Ende
1992 abschliessen.
Das Ergebnis dieser Arbeitsgruppen wird im nächsten Jahr in die Vorberei- tungen der ersten BVG-Revision einfliessen. Am 2. Juli fand in Zürich unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen der 95. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand eine Orientierung der Ausgleichs- kassen über das neue Informationskonzept des BSV, insbesondere über ein neues Publikationsorgan sowie die Auswirkungen auf bestehende Informa- tionsmittel. Daneben wurden die Auswirkungen von Beitragsabschreibungen bei Familienaktiengesellschaften und die Zulässigkeit von Aufforderungen von Versicherungsgesellschaften an Versicherte, zwecks Vermeidung von Re- gressforderungen der IV auf die Geltendmachung von 1V-Leistungen zu ver- zichten, diskutiert. Die Ausgleichskassen wurden ausserdem über den Stand der 10. AHV-Revision sowie des EWR orientiert. Im weiteren wurden die Ausgleichskassen darauf hingewiesen, dass das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vorderhand weiterhin für alle Teile des frühe- ren Jugoslawien gilt. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission trat am 3. Juli zu ihrer 88. Sit- zung unter dem Vorsitz von Direktor Seiler vom BSV zusammen. Sie bean- tragte dem Bundesrat, die AHV/IV-Renten der Entwicklung von Preisen und Löhnen auf den 1. Januar 1993 anzupassen. Weiter wurden Änderungen der AHVV einerseits betreffend die Bewertung von Arbeitnehmeraktien (Art. 6 Abs. 2 Bst. d und Art. 7 Bst. c) und anderseits die Anpassung der Natural- lohnansätze für Verpflegung und Unterkunft (Art. 10 und 11) sowie die Anpassung der Globallohnansätze für mitarbeitende Familienmitglieder (Art. 14) vorgeschlagen.
262 ZAK7/8/992
Die Legislaturplanung 1991-1995 des Bundesrates vor dem Hintergrund der europäischen Integration
Der Bundesrat hat den gesetzlichen Auftrag, den eidgenössischen Räten alle vier Jahre zu Beginn der neuen Legislatur einen Bericht über seine Planung für diesen Zeitabschnitt vorzulegen. Der neuste derartige Bericht erhält durch die Weichenstellung in Richtung Eu- ropa erhöhtes Gewicht; er konnte denn auch infolge der Verzögerungen beim EWR-Vertrag erst am 25. März 1992 vom Bundesrat verabschiedet werden. Die ZAK gibt im folgenden Auszüge aus dem Bericht wieder, wobei beson- ders die Ausführungen berücksichtigt werden, die einen Bezug zur Sozialen Sicherheit haben. Über die durch den EWR-Beitritt bedingten Gesetzesände- rungen das sogenannte Eurolex-Paket orientiert die ZAK im daran an- schliessenden Beitrag.
Planung unter schwierigen Rahmenbedingungen Die weltweit zunehmende Interdependenz, bisher nicht für möglich gehaltene Entwicklungen im Osten sowie die europäische Integration stellen die Schweiz vor Entscheide, die unsere Zukunft bestimmen. Hinzu kommt, dass die innen- politischen Bedingungen an das staatliche Handeln noch höhere Ansprüche stellen. Während die einen den Staat als Dienstleistungsbetrieb betrachten, der sich aller Probleme annehmen soll, beklagen die anderen die zunehmende Ver- rechtlichung aller Lebensbereiche. Oftmals werden der öffentlichen Hand die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Finanzmittel verwehrt. Die Grenzen staatlicher Tätigkeit sind in jüngster Zeit bereits deutlich sichtbar geworden. Bund und Kantone stehen unter Sparzwang. Der Verteilungs- kampf um die knappen Mittel ist härter geworden; der politische Konsens darüber, was prioritär zu behandeln ist, gestaltet sich schwieriger als noch vor kurzem. Planungsarbeiten auf vier Jahre hinaus sind unter diesen Bedingungen schwie- rig. Überlegungen grundsätzlicher und längerfristiger Natur sind indessen un- verzichtbar für die Gestaltung eines Gemeinwesens. Zudem muss der Bundes- rat auf nicht vorhersehbare Entwicklungen reagieren können. Dies gilt insbe- sondere in Phasen stark beschleunigten Wandels. Dementsprechend deutlich tritt der Charakter der Legislaturplanung zutage: als flexibles Instrument mit Orientierungsfunktion.
ZAK 7/8/1992 263
Die Schweiz an der Schwelle zu einem neuen Jahrtausend Europa befindet sich derzeit in einem historischen Umbruch. Der Zusammen- bruch der totalitären Systeme Osteuropas seit 1989, die Wiedervereinigung der beiden Deutschland und die Auflösung der Sowjetunion markieren das Ende der Nachkriegszeit oder des sogenannten Kalten Krieges. Politisch wie wirt- schaftlich werden in Mittel- und Osteuropa sowie in den Republiken der ehe- maligen Sowjetunion Reformen eingeleitet, welche zu einer Annäherung die- ser Länder an Westeuropa führen, ihre Integration in die Weltwirtschaft er- leichtern und eine wirkungsvolle politische Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene begünstigen. Die EG schreitet auf dem Weg zu einem gemeinsamen Markt erfolgreich voran. Sie nähert sich dem Ziel einer Wirtschafts- und Währungsunion und strebt die Verwirklichung einer politischen Union an. Die EG ist zur treiben- den Kraft in der Entwicklung hin zu einem vereinten Europa geworden. Die Wirtschaft steht gegenwärtig unter beträchtlichem Anpassungsdruck. Will die schweizerische Wirtschaft konkurrenzfähig bleiben, muss sie im inter- nationalen Technologiewettlauf mithalten. Ebenso sind in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen tiefgreifende Wand- lungen festzustellen. Namentlich die weiter steigende Lebenserwartung zieht eine fortschreitende Verschiebung der Altersstruktur nach sich. Heute kom- men drei, morgen nur noch zwei Erwerbstätige auf einen AHV-Bezüger. Zu erwarten sind auch steigende Kosten für die Pflege und die Betreuung sowie für die ärztliche Versorgung dieser wachsenden Zahl älterer Leute. Gesell- schaft, Arbeitswelt und öffentliches Leben werden auch durch den Wandel im Rollenverständnis von Frau und Mann tiefgreifend verändert. Zahlreiche Ehen werden heute geschieden. Es gibt eine ständig wachsende Zahl Alleinste- hender, seien dies nun alte Personen oder auch jüngere, die allein einen Haus- halt führen oder ihre Kinder als Alleinerziehende betreuen. Gerade unter die- sen finden wir zahlreiche, die unter der Armutsgrenze leben. Aufgrund ungün- stigen Zusammenwirkens individueller, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Entwicklungen entstehen Umstände, welche mit unserem heutigen Netz sozia- ler Sicherheit nicht mehr genügend abgedeckt werden. Auch Gesundheitsge- fährdungen durch Suchtverhalten und Aids haben beunruhigende Ausmasse angenommen. Unser System der Sozialen Sicherheit wird auch von dieser Seite her vor grosse Herausforderungen gestellt.
Leitidee oder «Leitbild Schweiz»? Als neue Leitidee für die Legislaturperiode 1991-1995 wählte der Bundesrat das Motto «Öffnung nach Aussen Reform im Innern». Mit dieser Leitidee verfolgt der Bundesrat folgende vier Ziele:
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Qualitatives Wachstum. Erhöhte Innovationsfähigkeit und Innovationsbereitschaft. Öffnung der Schweiz gegenüber dem nahen und fernen Ausland. Staatliche Identität und Solidarität. Mit einem von den eidgenössischen Räten überwiesenen Postulat ist der Bun- desrat gehalten, die Frage eines «Leitbildes Schweiz» zu prüfen. Die Qualität derartiger Leitbilder misst sich nicht daran, ob sie, einmal festgelegt, mög- lichst effizient umgesetzt werden können. Leitbilder im staatlichen Bereich sind vielmehr so zu gestalten, dass sie den für den politischen Aushandlungs- prozess nötigen Spielraum eröffnen und Lernprozesse bei allen Beteiligten er- möglichen und fördern. Von entscheidender Bedeutung ist weniger ein einmal fixiertes Ziel als die im politischen Geschehen ausgelösten Prozesse. Für eine öffentliche Diskussion über mehr oder weniger wünschbare künftige Entwicklungen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft eignet sich auch ein an- deres Instrument, die Szenarien. Diese unterscheiden sich von Leitbildern da- durch, dass sie verschiedene mögliche Alternativen zur Debatte stellen. Im Sommer 1989 setzte der Bundesrat eine eidgenössische Expertenkommission «Schweiz morgen» mit dem Auftrag ein, derartige Szenarien auszuarbeiten. Die von der Kommission «Schweiz morgen» entwickelten vier Szenarien beru- hen auf unterschiedlichen Grundhaltungen, die in der politisch-gesellschaft- lichen Auseinandersetzung und oft auch bei jedem einzelnen miteinander im Widerstreit liegen. Keines der auf diese Weise entstandenen Szenarien kann daher als eigentliches Wunschszenario gelten. Sie veranschaulichen gewisser- massen die verschiedenen Zielkonflikte und Paradoxien, wie sie für unsere Zeit typisch sind. Insgesamt verdeutlichen sie, dass einfache Rezepte in einer komplexen Welt untauglich sind und nur differenzierte Problemlösungen zum Ziel führen. Die sieben wichtigsten Themen der Legislatur Der Bundesrat nennt sieben Bereiche, die vordringlich zu behandeln sind.
1. Europäische Integration
Die Verhandlungen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wurden am 22. Oktober 1991 auf politischer Ebene abgeschlossen. Weitere Verhand- lungen wurden aufgrund des Rechtsgutachtens des Europäischen Gerichts- hofes (EuGH) notwendig und konnten am 14. Februar 1992 behandelt wer- den. Der Bundesrat sieht im Abkommen die Möglichkeit, eine politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Isolation zu vermeiden. Er betrachtet ein solches Abkommen als Gelegenheit für unser Land, einen akti- ven Beitrag zu leisten zur Errichtung einer stabilen und solidarischen Ordnung auf unserem Kontinent, als Instrument des Friedens und des Wohlstands.
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Das Abkommen ist nach seiner Ansicht aber auch notwendig, wenn die Schweiz von der Liberalisierung der Märkte profitieren will, wie sie der ein- heitliche Binnenmarkt in der EG mit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 1993 herbeiführen wird. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat die Annäherung der Schweiz an ihre wichtigsten europäischen Partner in der kommenden Legislaturperiode zu einem Ziel oberster Priorität machen. Auch wenn das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum als solcher der Schweiz die Möglichkeit ver- schaffen wird, sich in den grössten Wirtschaftsraum der Erde einzufügen, ist nach Ansicht des Bundesrats das Ziel indessen die Vollmitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft. Diese zwei Schritte sind sowohl hinsichtlich Zeitplan als auch Verfahren zu unterscheiden. Eidgenössische Räte und Souverän werden sich zu zwei ver- schiedenen Fragen äussern müssen. Der Bundesrat plant, dem Parlament zum einen eine Botschaft zum Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum, zum andern einen Bericht zur Frage eines EG-Beitritts der Schweiz vor- zulegen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Annahme des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Beitritt zur EG zwei verschiedene, von einander unabhängige Geschäfte sind. Finanz- und Budgetpolitik Lenkungsabgaben - Finanzmärkte
Sicherheitspolitik
Asylpolitik
Soziale Sicherheit und Gesundheit Unser System des sozialen Ausgleichs Sozialversicherung und Gesundheits- -
wesen ist durch vielfältige Entwicklungen politischer, sozialer und demogra- -
phischer Natur grundlegend herausgefordert. Die Frage der Finanzierbarkeit der an sich nötigen und wünschbaren Vorhaben stellt sich zunehmend. Mit der langfristigen Gefährdung der Sozialwerke verschärft sich die Neue Armut. Dementsprechend gross ist der Reformdruck, der unter anderem in zahlreichen Volksinitiativen und parlamentarischen Vorstössen zum Audruck kommt. Diese tragen indessen den beschränkten finanzpolitischen Möglich- keiten des Staates oftmals nur ungenügend Rechnung. Im Gesundheitswesen steht die Kostenentwicklung sowie die wachsende Ent- solidarisierung im Vordergrund. Das Abstimmungsresultat zur Krankenkas-
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seninitiative vom 16. Februar 1992 nimmt der Bundesrat als Auftrag, die dies- bezüglichen Probleme entschlossen anzugehen. Ausgehend von den Arbeiten einer Expertenkommission hat der Bundesrat am 8. November 1991 in einer Botschaft an das Parlament eine Revision des Gesetzes über die Krankenversi- cherung beantragt. Ziel dieser Revision ist eine Verstärkung der Solidarität, die Kosteneindämmung und eine massvolle Erweiterung der Leistungen ohne grundlegende Änderung des heutigen Systems. Gleichzeitig beantragte der Bundesrat befristete und dringliche Massnahmen gegen die Kostensteigerung und die Entsolidarisierung in der Krankenversicherung, die vom Parlament bereits verabschiedet worden sind und deshalb im Jahr 1992 zu greifen be- ginnen. Der Bundesrat lehnt die Initiative «für eine gesunde Krankenversicherung» ab. Obwohl sich diese in einzelnen Punkten mit den Vorstellungen des Bun- desrates deckt, würde sie zu einer allzu starken Verlagerung der Kompetenzen im Gesundheitswesen auf die Ebene des Bundes führen und wäre mit den heute verfügbaren Bundesmitteln nicht finanzierbar. Im Rahmen der Gesundheitsförderung nimmt die Drogenpolitik eine zentrale Stellung ein. Mit einer Revision des Betäubungsmittelgesetzes sollen die Vor- aussetzungen für die Ratifikation mehrerer internationaler Abkommen zur Be- täubungsmittel-Bekämpfung geschaffen werden. Ferner strebt der Bundesrat eine Anpassung des nationalen Strafrechts sowie die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für eine Exportkontrolle für Vorläuferprodukte von Drogen an. Verstärkt wird er sich auch im Präventiv- und Forschungsbereich engagieren. Zentrale Fragen im System der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge sind das Zusammenwirken der drei Säulen, die eingeschränkte Freizü- gigkeit im Rahmen der beruflichen Vorsorge sowie die ungleiche Behandlung von Mann und Frau in der AHV/IV. Bei der AHV wird der Bundesrat eine Vorlage zu einer 11. Revision ausarbei- ten, die den Modus der Existenzsicherung durch die Erste Säule, die langfri- stige Finanzierung, die Flexibilisierung des Rentenanspruchs sowie, je nach Resultat der parlamentarischen Beratung zur 10. AHV-Revision, allenfalls die Einführung zivilstandsunabhängiger Renten zum Gegenstand haben wird. Mit einer 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzunsleistungen wird er deren Einpassung in die Drei-Säulen-Konzeption vornehmen. Ebenso be- absichtigt er, die Stellung der Frau im System der Sozialen Sicherheit mittels einer Mutterschaftsversicherung zu verbessern. Diese soll neben einem Mut- terschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen auch Bedarfsleistungen für nichter- werbstätige und für selbständig erwerbende Frauen beinhalten. Die Behebung der heutigen strukturellen Mängel im System der Sozialversi- cherung und im Gesundheitswesen betrachtet der Bundesrat indessen als eine Aufgabe, die über die Legislaturperiode 1991-1995 hinausweist.
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Ordnungspolitische Fragen
Regierungsreform
Ziele und Massnahmen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; Familie
Ziel 46: Anpassung der Vorschriften zur sozialen Sicherheit an soziokulturelle, demographisch-wirtschaftliche und europapolitische Veränderungen
Im Bereich des Systems der sozialen Sicherheit besteht ein starker Reform- druck, der unter anderem auch in verschiedenen Volksinitiativen und parla- mentarischen Vorstössen zum Ausdruck kommt. Wesentliche Einflüsse auf die Ausgestaltung der sozialen Sicherheit ergeben sich zudem aus den europa- politischen Entwicklungen. Das eidgenössische Departement des Innern hat fünf Experten beauftragt, das gegenwärtige System der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invaliden-Vorsorge wissenschaftlich zu überprüfen und die Pro- bleme, die sich aufgrund der absehbaren demographischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung stellen, zu bearbeiten. Diese Expertisen sol- len in einem Bericht ausgewertet werden und die Grundsätze für die Weiter- entwicklung des Systems der sozialen Sicherheit liefern. Dies gilt sowohl für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als auch für die beruf- liche Vorsorge, deren gesetzliche Grundlage bis 1994 laut Verfassung und Ge- setz zu revidieren ist.
Bei einer Vielzahl der Revisionsvorhaben geht es auch um eine Besserstellung der Frau. Dies wird vor allem über eine Weiterentwicklung der AHV gesche- hen. Ebenso soll die Situation der Frau mit der Errichtung einer Mutter- schaftsversicherung verbessert werden, wie dies Bundesverfassung und eine Standesinitiative des Kantons Genf verlangen. Weiter beabsichtigt der Bun- desrat, mit der Neugestaltung der männlichen Wehr- und Schutzdienstpflicht auch eine bessere Abgeltung der nicht entlöhnten Arbeit im Haushalt zu errei- chen. Schliesslich soll in Beachtung des 1988 in Kraft getretenen neuen Ehe- rechts, welches den Ehegatten eine flexiblere Aufgabenteilung in der Familie ermöglichen will, die Einführung einer Zulage für Erziehungsaufgaben in der Erwerbsersatzordnung geprüft werden.
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Der Bundesrat wird: die Drei-Säulen-Konzeption der AH V/IV- Vorsorge überprüJ'n. Er wird sich auf die aus den fünf Expertenberichten gewonnenen Erkenntnisse abstützen und diese in koordinierter Weise in die künftigen Revisionen in der Sozialgesetzge- bung ein/liessen lassen,-
0 eine Vorlage zu einer 11. AHV-Revision ausarbeiten, die auf der Grundlage
der übe rprü/'en Drei-Säulen-Konzeption den Modus der Existenzsicherung durch die Erste Säule, die langfristige Finanzierung, die Flexibilisierung des Rentenanspruchs sowie, je nach Resultat der parlamentarischen Beratung zur
10. A HV-Revision, allenfalls die Einführung zivilstandsunabhängiger Renten
zum Gegenstand haben wird; auf der Grundlage von vorgängig erarbeiteten Revisionsgrundsätzen eine Botschaft Jür eine 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterbreiten,- * eine Botschaft für eine 3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungs- leistungen vorlegen, die das nötige Zusammenspiel dieser Bedarfsleistung mit der Drei-Säulen-Konzeption gewährleistet; die Vorschriften über die Wohneigentumsförderung in der 2. Säule revi- dieren; einen Gesetzesentwurf für eine Mutterschaftsversicherung unterbreiten, die den bezahlten Mutterschaftsurlaub für Arbeitnehmerinnen und Bedarfsleistun- gen für nichterwerbstätige und für selbständig erwerbende Frauen beinhalten so//,-
0 eine Botschaft für die 6. Revision des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatz-
ordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) ausarbeiten; einen neuen Bericht über die Alter sfragen in der Schweiz vorlegen. Schwer- punkte sind die gesellschaftlichen Auswirkungen der Alterung, das Verhältnis zwischen den einzelnen Generationen, die Zunahme von Fällen mit psvchogeria- trischen Störungen, Fragen um Sterben und Tod sowie der zukünftige qualitative Personalbedarf/ür Pflege und Betreuung im Alter; einen Bericht zur Neuen Armut unterbreiten und darin darlegen, welche praktischen und dringenden Massnahmen seitens des Bundes in Ergänzung der kantonalen und kommunalen Anstrengungen bei der Bekämpfung der Armut zu unternehmen sind,- * ausgehend von den bereits erwähnten Berichten über Altersfragen und zur Neuen Armut sowie von einer Neubeurteilung der Drei-Säulen-Konzeption auch die längerfristigen Probleme angehen. Dazu werden namentlich die Förderung und die bessere Koordination der spitalexternen Haus- und Krankenpflege gehören.
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Finanzielle Aspekte Für den Bereich Sozialversicherungen wird folgende Ausgabenentwicklung erwartet (nur Bundesbeiträge):
V V Legislaturfinanzplan A Ø% in Mio 1991 1992 1993 1994 1995 1991/95
Sozialversicherungen 7153 7747 8492 9153 9959 8,6 A % Vorjahr 8,3 9,6 7,8 8,8 davon - Altersversicherung 3380 3666 4156 4557 4622 8,1 - Invalidenversicherung 1661 1885 1984 2158 2241 7,8 Krankenversicherung 1310 1312 1413 1414 2014 11,4 - Sonstige Sozialver- sicherungen 629 713 757 834 888 9,0
In der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge muss nach der Renten- erhöhung auf anfangs 1992 (jährliche Mehraufwendungen des Bundes von
520 Mio), als Folge der 10. AHV-Revision sowie von weiteren Rentenerhö-
hungen mit einer sich jährlich um rund 400 Millionen kumulierenden Mehr- belastung des Bundes gerechnet werden. Damit erwachsen dem Bund gegen Ende der Legislaturperiode allein aus der AHV Mehrausgaben in der Grös- senordnung von anderthalb Milliarden pro Jahr. Im Finanzplan nicht berück- sichtigt sind allfällige Mehraufwendungen aus der Einführung einer Mutter- schaftsversicherung. Gemäss einem auf fünf Jahre befristeten Bundesbeschluss sind die Bundessub- ventionen an die Krankenkassen in den Jahren 1991-1995 auf höchstens 1,3 Milliarden festgelegt worden. Für befristete Sofortmassnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung wurden in den beiden Finanz- planjahren 1993 und 1994 je 100 Millionen berücksichtigt (Botschaft vom 6. November 1991). Es muss davon ausgegangen werden, dass die Totalrevision des BG über die Krankenversicherung bereits gegen Ende der Legislaturperiode zusätzliche Aufwendungen des Bundes verursachen wird. In Berücksichtigung dieser Tat- sache ist für das Jahr 1995 ein zusätzlicher Betrag von 700 Millionen vor- gesehen.
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Die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht im Bereich der Sozialversicherungen
Am 19. Juni 1992 hat der Bundesrat die Zusatzbotschaft II zur EWR-Bot- schaft veröffentlicht. Sie umfasst 24 allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse. Davon sind 21 dem Referendum entzogen, weil es sich um notwendige Anpas- sungen des Bundesrechts an das EWR-Recht handelt und diese gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft treten müssen. Dagegen enthalten drei Bundesbeschlüsse im Bereich der Sozialversicherung Anpassungen, die nicht zwingend durch das EWR-Recht bedingt sind, sondern Änderungen des in- nerstaatlichen Rechts darstellen, die der Bundesrat aus innenpolitischen Gründen als unumgänglich erachtet. Diese drei Bundesbeschlüsse (betreffend AHVG, IVG, ELG) müssen dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Da sie aber aus materiellen und finanziellen Gründen gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft treten sollten, sind sie für dringlich zu erklären. Die sieben Erlasse zur Sozialversicherung betreffen folgende Gesetze: - Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). - Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG). - Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG). - Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). - Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG). - Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG). - Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG). Wir vermitteln im folgenden eine Zusammenfassung der Erläuterungen sowie den Wortlaut der Beschlussesentwürfe in den von der ZAK erfassten Berei- chen, d.h. ohne die Kranken- und die Unfallversicherung.
AHVG Anzuwendende Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 Die Gleichbehandlungsbestimmung (Art. 3) verlangt, dass Staatsangehörige aus anderen EWR-Staaten, solange sie in einem EWR-Staat wohnen, bezüg- lich der schweizerischen Versicherung die gleichen Rechte und Pflichten wie
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Schweizer Bürger haben. Bisher in den bilateralen Verträgen vorgesehene Ausnahmen von der Gleichbehandlung sind im Rahmen des EWR-Vertrages nicht mehr möglich. Anderseits bleibt die Möglichkeit des Bezugs schweizeri- scher Renten für EWR-Staatsangehörige auch bei Wohnsitz in Drittstaaten erhalten, sofern der bilaterale Sozialversicherungsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. In Anhang III zur Verordnung Nr. 1408/71 wurden entspre- chende Eintragungen vorgenommen. Die betreffende Bestimmung des schwei- zerisch-französischen Sozialversicherungsabkommens konnte indessen nicht beibehalten werden. Artikel 10 Absatz 1 verpflichtet zur ungekürzten Auslandszahlung der erwor- benen Leistungen. Artikel 12 (Antikumulierungsbestimmung) stellt sicher, dass nationale Vorschriften über die Anrechnung anderweitiger Leistungen auch im Verhältnis zum Ausland durchgeführt werden können. Die Artikel 13 bis 17 grenzen die Versicherungspflicht zwischen den einzelnen Staaten ab. Wie nach den bilateralen Verträgen untersteht eine erwerbstätige Person in der Regel dem Recht des Staates, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2). Sondervorschriften sorgen (ähnlich wie in den bilate- ralen Verträgen) in gewissen Fällen dafür, dass der Erwerbstätige auch bei Auslandsbeschäftigung weiterhin in der bisherigen Versicherung verbleiben kann (z.B. sogenannte entsandte Arbeitnehmer, Personen, die im Transport- wesen tätig sind, Personen im diplomatischen bzw. konsularischen Dienst und andere besonders gelagerte Fälle). Bei gleichzeitiger Tätigkeit in mehreren Ländern wird der Erwerbstätige in der Regel nur der Versicherung eines Staa- tes zugeordnet. Die Artikel 44 bis 51 sowie 77 bis 79 enthalten zwischenstaatliche Koordina- tionsvorschriften für die Leistungen der AHV. Grundsätzlich hat eine in meh- reren Staaten versichert gewesene Person Anspruch auf (Teil-)Rente der Ren- tenversicherung jedes Staates, deren Anspruchsvoraussetzungen sie erfüllt. Stellt sie in einem dieser Staaten einen Rentenantrag, so gilt dieser gleichzeitig als Antragsstellung für die Leistungen der Rentenversicherungen aller Staa- ten. Für die Rentenberechnung hat jeder Staat einerseits die Versicherungszei- ten in allen Staaten zu berücksichtigen und dann seine Rente im Verhältnis Gesamtversicherungszeit zur Versicherungszeit im betreffenden Land festzu- setzen. Gleichzeitig muss aber auch der allein nach nationalem Recht berech- nete Rentenbetrag festgestellt werden. Dem Rentenberechtigten ist dann die höhere der beiden Leistungen auszuzahlen. Nach einer neuen Regelung kann indessen auf die doppelte Leistungsberechnung verzichtet werden, wenn die rein nach nationalem Recht festgesetzte Leistung wenigstens gleich hoch wie der bei zwischenstaatlicher Berechnung zustehende Betrag ist. Dies soll auch für die Berechnung der schweizerischen Renten gelten.
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Wie nach nationalem schweizerischem Recht besteht auch nach der Verord- nung ein Rentenanspruch nur, wenn in der zuständigen Versicherung wenig- stens ein Versicherungsjahr nachgewiesen ist. Eine Sonderregelung gilt für Fälle, in denen eine Person bei Anwendung dieser Vorschrift in keinem Staat leistungsberechtigt würde. Wie schon in der Botschaft zum Genehmigungs- beschluss dargelegt, ersetzen die Regelungen der Verordnung grundsätzlich bestehende bilaterale Verträge. Dies bedeutet, dass die dort vorgesehenen be- sonderen Regelungen zur Abfindung von Kleinstrenten bzw. die Überweisung von schweizerischen Beiträgen an ausländische Versicherungen entfallen. Kin- der- und Waisenrenten sind von der zuständigen Versicherung zu gewähren; besteht aber Anspruch auf entsprechende Leistungen mehrerer Staaten, so ge- währt der Staat, in dem das Kind wohnt, in der Regel die Leistung allein zu seinen Lasten. Wie die bilateralen Verträge enthält auch die Verordnung unter dem Titel «Verschiedene Bestimmungen» Regelungen über die gegenseitige Zusammen- arbeit der Behörden und Durchführungsstellen, die Fristenwahrung, den Zah- lungsverkehr, den Rückgriff; neu ist hier auch die Möglichkeit des Beitrags- einzugs in anderen Vertragsstaaten vorgesehen. Übergangsvorschriften regeln das Vorgehen bei bisherigen Leistungsbezügern.
Freiwillige Versicherung (FV) Gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können im Ausland niedergelassene Schweizer Bürger der freiwilligen AHV/IV beitreten. Wegen der kaum abschätzbaren finanziellen Folgen des EWR, bedingt durch die nötige Öffnung der FV für alle Angehörigen anderer EWR-Staaten, wird die FV auslaufen müssen, d.h. vom Tag des Inkrafttretens des EWR-Vertrages an werden keine Neubeitritte mehr zugelassen werden können. Auslandschweizer, die zusätzlich zur Versicherungsdeckung durch das Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzstaates aufgrund der Bestim- mungen des EWR-Rechts bzw. eines allfälligen Sozialversicherungsabkom- mens zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat einen schweizerischen Versicherungsschutz aufrechterhalten wollen, werden über eine private Versi- cherungsgesellschaft individuell vorsorgen müssen. Der Auslandschweizerdienst des EDA prüft gegenwärtig die Möglichkeit einer solchen möglichst vorteilhaften Ersatzlösung, welche Interessenten an- geboten werden könnte. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit von Für- sorgebeiträgen an hilfsbedürftige Auslandschweizer aufgrund des Bundes- gesetzes vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer.
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Ausserordentliche Renten der AHV und IV Es ist unbefriedigend, im gleichen Fall mit zwei Bedarfssystemen ausseror- -
dentlichen Renten mit Einkommensgrenzen und EL zu arbeiten. Da die aus- -
serordentlichen Renten stark an Bedeutung verloren haben, wird in der Bot- schaft zur 10. AHV-Revision die Aufhebung dieser Rentenform und die Über- führung ins EL-System vorgeschlagen. Dieser Schritt ist aus Gründen der Praktikabilität bereits auf den 1. Januar 1993 vorzunehmen.
Hilflosenentschädigungen der AHV und IV Die Hilfiosenentschädigung ist eine einkommensunabhängige Leistung der AHV/IV (Art. 43 b" AHVG und Art. 42 IVG), welche an in der Schweiz wohn- hafte Personen ausgerichtet wird, die zufolge ihrer Behinderung für die alltäg- lichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind. Diese Leistung wird von Gesetzes wegen nur bei Wohnsitz in der Schweiz aus- gerichtet. Für diesen Leistungsbereich gelten die Artikel 3 und 10 der Verordnung 1408/71. Somit müssten die Hilfiosenentschädigungen an Versicherte (Schwei- zer Bürger wie Angehörige von EWR-Staaten), die im EWR wohnen, ausge- richtet werden. Mit erheblichen Mehrausgaben wäre zu rechnen. Als Abhilfe bieten sich zwei Möglichkeiten an: diese Leistungen im AHVG aufzuheben und ins EL-System überzuführen, sie jedoch unabhängig von der Einkommenssituation zu gewähren. Am Leistungsumfang wird nichts geändert; Hilfiosenentschädigungen nicht mehr als Fixbeträge, sondern als Pro-rata- Leistungen auszugestalten, wie dies auch bei den Renten der AHV/IV der Fall ist, wo der Betrag sich nach dem Verhältnis der in der Schweiz zurück- gelegten Versicherungszeiten bemisst. Dies ergäbe einerseits trotz Prorati- sierung erhebliche Mehrausgaben für die im Gebiet des EWR lebenden Schweizer Bürger und Angehörigen von EWR-Staaten, anderseits geringe Einsparungen bei in der Schweiz wohnenden Teilrentnern, die nur noch eine Teil-Hilfiosenentschädigung erhielten. Der Bundesrat zieht aus folgenden Gründen die Variante a vor: Für die Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen sind schon heute in der Schweiz umfangreiche Abklärungen erforderlich, da genau zu prüfen ist, in welchen Bereichen der Ansprecher hilflos ist (An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Nahrungsaufnahme; die Körperpflege; die Verrich- tung der Notdurft; die Fortbewegung sowie die Herstellung des Kontaktes zur Umwelt).
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Die Abklärung im Ausland würde grosse Probleme bieten. Die Hilfiosenent- schädigung ist ähnlich den Ergänzungsleistungen eine Leistung, für deren Ausrichtung der Wohnsitzstaat zuständig sein sollte. Die Hilflosenentschädi- gung deckt ebenfalls gewisse Leistungen ab, die in den Bereich der Kranken- versicherung fallen und daher nicht exportpflichtig sind, da bei Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Staat sich die zu gewährenden Krankenpflegelei- stungen nach dem Recht dieses Staates richten.
Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Obligatorisch Versicherte (Art. 1 AHVG) Das Auslaufenlassen der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer be- dingt Anpassungen bei der obligatorischen Versicherung. Um gewisse Härten aufzufangen, möchte der Bundesrat bestimmten Personen, die nicht unter das Obligatorium fallen, in eng umschriebenen Fällen eine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung ermöglichen. Freiwillig ist dabei einzig der Ent- scheid zugunsten der Versicherung in der AHV, ansonsten gelten die gleichen Regeln wie in der obligatorischen Versicherung. Im Unterschied zum aufgeho- benen Artikel 2 soll daher nicht von einer freiwilligen Versicherung, sondern von einem Beitritt zur obligatorischen Versicherung gesprochen werden. Diese Möglichkeit ist beschränkt auf Personen mit einem offensichtlichen Anknüp- fungspunkt zur Schweiz. Neben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz denken wir an Personen, welche die Schweiz bloss vorübergehend zu einer Arbeitslei- stung im Ausland verlassen und für die ein Unternehmen in der Schweiz die Beiträge weiterhin abrechnet. Diese Gedanken sind grundsätzlich bereits in den Vorschlägen des Bundesrates zur 10. AHV-Revision (s. Botschaft vom 5. März 1990, BB1 1990 111ff.) enthalten. Zur Wahrung der Einheitlichkeit und Widerspruchslosigkeit der Unterstellungstatbestände drängt sich jedoch eine Realisierung auf den 1. Januar 1993 auf. Absatz 1 Buchstabe c entspricht dem Vorschlag zur 10. AHV-Revision. Ge- stützt auf die Gleichbehandlungsbestimmungen in den betreffenden zwischen- staatlichen Instrumentarien bleiben neben Schweizer Bürgern auch Staatsan- gehörige anderer EWR-Staaten sowie jenen durch Sozialversicherungsab- kommen gleichgestellte Ausländer dann obligatorisch versichert, wenn sie m Ausland für die Eidgenossenschaft tätig sind. Die Kompetenzdelegation er- laubt es dem Bundesrat, für besondere Verhältnisse den Anwendungsbereich auszudehnen. Absatz 2 Buchstabe a übernimmt ebenfalls den in der 10. AHV-Revision ent- haltenen Vorschlag. Gleich wie die Wiener Übereinkommen über diploma- tische und konsularische Beziehungen nimmt auch das EWR-Recht keinen
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Bezug mehr auf fiskalische Privilegien. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollen die völkerrechtlichen Vorrechte daher entsprechend den heutigen Usanzen umschrieben werden. Absatz 3 ermöglicht gewissen Personenkategorien den Beitritt zur obligatori- schen Versicherung. Er bleibt ohne Einfluss auf die zwischenstaatlich sta- tuierte Versicherungspflicht. Buchstabe a entspricht von der Idee her Absatz 3 des bundesrätlichen Vor- schlags zur 10. AHV-Revision, ermöglicht allerdings eine extensivere Ausge- staltung. Anders als im heutigen Artikel 1 Buchstabe c wird neu ein vorbestan- denes Versicherungsverhältnis vorausgesetzt und eine zeitliche Beschränkung («vorübergehend») eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass der Kreis der im Ausland befindlichen, aber obligatorisch versicherten Personen auf solche mit engen Beziehungen zur Schweiz begrenzt bleibt. Buchstabe b entspricht Absatz 4 des bundesrätlichen Vorschlags zur 10. AHV- Revision. Im Unterschied zu Buchstabe a wird hier nur von Schweizer Bür- gern gesprochen; aufgrund der zwischenstaatlichen Gleichstellungsklauseln gilt die Bestimmung allerdings auch für Angehörige von EWR-Staaten sowie von weiteren Staaten, mit denen die Schweiz bilaterale Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen hat. Freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) Die bisherige Regelung der freiwilligen Versicherung entfällt. Gewisse Härten des Auslaufenlassens sollen mit den vorstehend erläuterten Änderungen in Artikel 1 aufgefangen werden. Im übrigen besteht weiterhin die Möglichkeit von Fürsorgebeiträgen an hilfsbedürftige Auslandschweizer aufgrund des Bundesgesetzes von 1973. Alle unter dem alten Recht der freiwilligen Versiche- rung beigetretenen und am 31. Dezember 1992 noch versicherten Ausland- schweizer können die Versicherung gemäss Übergangsbestimmung fortführen. Verrechnung (Art. 20 Abs. 2 AHVG) Die Verrechnungsmöglichkeit muss auf Rückforderungen von Hilflosenent- schädigungen, die neu im ELG geregelt sind, ausgedehnt werden. Bezügerkreis der ausserordentlichen Renten (Art. 42 AHVG) Die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen werden abgeschafft und durch Ergänzungsleistungen ersetzt. Artikel 42 regelt somit nur noch den Anspruch auf ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenzen. Für wei- tere Erläuterungen zu dieser Bestimmung vgl. die Bemerkungen zu Artikel 42 in der Botschaft vom 5. März 1990 über die 10. AHV-Revision. Mit der Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen werden die Artikel 421i1 und 42t AHVG hinfällig.
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Hilfiosenentschädigung (Art. 431j1 AHVG) Die Hilflosenentschädigung ist neu geregelt in Artikel 9a-9f ELG. Daher kann diese Bestimmung aufgehoben werden. Ferner müssen verschiedene wei- tere Bestimmungen entsprechend redaktionell angepasst werden. Um der zu erwartenden zusätzlichen Belastung der Kantone infolge der Ein- führung der Hilfiosenentschädigung im ELG zu begegnen, schlägt der Bun- desrat eine Änderung des Bundesbeschlusses über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der AHV vor, wodurch der Kantonsbeitrag an die AHV halbiert würde. Damit kann davon ausgegangen werden, dass der finanzielle Aufwand aller Beteiligten derselbe ist wie heute, wobei auch der- jenige für die Übernahme der Hilfiosenentschädigung der IV einbezogen ist. Übergangsbestimmung zur Aufhebung der freiwilligen Versicherung Die Übergangsbestimmung entspricht im wesentlichen dem heutigen Artikel 2 ohne diejenigen Bestimmungen, die den Beitritt zur freiwilligen Versicherung beinhalten. Alle unter dem alten Recht der freiwilligen Versicherung beigetre- tenen und am 31. Dezember 1992 noch versicherten Auslandschweizer können die Versicherung nach den im übrigen unveränderten Bedingungen fortfüh- ren. Dies gilt sowohl für die AHV wie die IV.
Referendum und Inkraftreten Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Neuregelungen mit dem EWR-Vertrag zu gewährleisten, muss die Form des Dringlichen Bundesbeschlusses gewählt werden. Dessen Dauer von 10 Jahren ist abgestimmt auf die wichtigsten anste- henden Gesetzgebungsarbeiten in AHV, IV und EL.
Dringlicher Bundesbeschluss über die Änderung des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassen enversicherung (Entwurf)
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. a sowie 3 (neu) Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind: c. die Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind. 2 Nicht versichert sind: a. ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen
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Der Versicherung können beitreten: Personen, die für ein Unternehmen in der Schweiz vorübergehend zu einer Arbeits- leistung ins Ausland entsandt werden. Der Beitritt setzt ein vorbestandenes Versiche- rungsverhältnis sowie das Einverständnis des Unternehmens voraus, die Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne dieses Gesetzes zu erfüllen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung nicht versichert sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 2 Aufgehoben
Art. 20 Abs. 2
2 Forderungen auf Grund dieses Gesetzes und der Bundesgesetze vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung, vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und vom 20. Juni 1952 über die Fa- milienzulagen in der Landwirtschaft sowie Rückforderungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversi- cherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung können mit fälli- gen Leistungen verrechnet werden.
Art. 42 Bezügerkreis Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jah- ren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Bei- tragspflicht unterstellt gewesen sind. Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu. 2 Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jeder Per-
son, für die eine Rente ausgerichtet wird, oder die an einer Ehepaarrente beteiligt ist, einzeln zu erfüllen. Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheiratet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völker- rechtlicher Übung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
Art. 42b1s und 421er Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 431il D. Hilfsmittel
Art. 43b' Aufgehoben
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Streichen eines Ausdrucks In den Artikeln 44, 45, 47, 51 Absätze 2 und 3, 63 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und
71 Absatz 2 wird der Ausdruck «und Hilfiosenentschädigungen» gestrichen.
Art. 46 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 48quinquie, Abs. 2 Bst. c Leistungen gleicher Art sind namentlich: c. Leistungen für Hilflosigkeit nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Vergütungen für Pflege- sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsene Kosten.
Art. 92 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz Bedürftigen Schweizern im Ausland, die der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, aber im Alter oder als Hinterlassene keine Rente erhalten, können Fürsorgebei- träge gewährt werden. 2 Der Fürsorgebeitrag darf im Einzelfall den Betrag der zutreffenden ausserordent- lichen Rente nicht übersteigen.
II Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985 über den Beitrag des Bundes und der Kan- tone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt ge- ändert:
Art. 1 Bst. b Abweichend von Artikel 103 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung beträgt bis zum Inkrafttreten der hälftigen Beteiligung der Kantone am Bundesbeitrag für die Krankenversicherung: b. der Beitrag der Kantone 4,5 Prozent im Jahre 1986, 4 Prozent in den Jahren 1987 bis 1989, 3 Prozent in den Jahren 1990 bis 1992 und 1,5 Prozent ab 1993.
Übergangsbestimmungen der 9. AHV-Revision Bst. b Abs. 1 Die Bestimmung über die Berechnung, Höhe und Kürzung der ordentlichen und aus- serordentlichen Renten nach Buchstabe a sind von der ersten Rentenanpassung an auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Rentenanspruch schon früher entstanden ist.
III Übergangsbestimmungen der Änderung vom. Für Auslandschweizer, welche am 31. Dezember 1992 in der AHV freiwillig versichert waren, gelten die folgenden Vorschriften: Die Auslandschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen; nach diesem Gesetz erworbene Rechte bleiben gewahrt;
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3. der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er ordnet namentlich den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Bei- träge und die Gewährung der Leistungen. Er kann die Dauer der Beitragspflicht so- wie die Bemessung und Anrechnung der Beiträge den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. IV Referendum und Inkrafttreten Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. 2 Er wird nach Artikel 89hs Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft. Er unterliegt nach Artikel 89bil Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Re- ferendum und ist auf 10 Jahre befristet.
IVG Allgemeines Die im Abschnitt AHVG gegebenen Erläuterungen zur Anwendbarkeit der Verordnung 1408/71 gelten sinngemäss auch für die IV. Die diesbezüglichen Leistungskoordinationsvorschriften sind in den Artikeln 37 bis 43 geregelt. Sie sehen für die Koordination zwei Systeme vor, das Risikoprinzip und das Prinzip der anteilsmässigen Leistungsaufteilung. Beides findet sich bereits in unseren bilateralen Verträgen. Nach dem Risikosystem, wie es derzeit in unse- ren Verträgen mit den EG- bzw. EFTA-Ländern Belgien, Frankreich, Grie- chenland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal und Spanien vorgesehen ist, entschädigt die schweizerische IV nur diejenigen Fälle, bei denen die Inva- lidität in der Schweiz eingetreten ist, wobei die Leistung aufgrund der schwei- zerischen Versicherungszeiten und der Versicherungszeiten im Partnerstaat festgesetzt wird. Die Verträge mit den übrigen EG- und EFTA-Staaten beru- hen dagegen auf dem System der anteilsmässigen Entschädigung. Die schwei- zerische IV gewährt ihre Leistung hier nur aufgrund der schweizerischen Ver- sicherungszeiten; für die Erfüllung der sogenannten Versicherungsklausel wird indessen eine Zugehörigkeit zur Versicherung des Partnerstaates einer Versi- cherung in der schweizerischen IV gleichgestellt. Nach der Verordnung Nr. 1408/71 gilt zwischen Staaten, in denen, wie in der Schweiz, die Leistungshöhe von der Versicherungsdauer abhängig ist, und allen anderen Partnerstaaten ausschliesslich das System der anteilsmässigen Entschädigung. Die Berech- nung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei der AHV. Für die Erfüllung der Versicherungsklausel müssen indessen auch hier die Zugehörigkeit zu ei- ner ausländischen Versicherung und ähnliche Tatbestände der Zugehörigkeit zur Versicherung des zuständigen Staates gleichgestellt werden. Für die
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Schweiz findet sich in Anhang VI zur Verordnung 1408/71 eine entsprechende Eintragung. Diese Lösung wird künftig somit grundsätzlich alle, d.h. auch die auf dem Risikoprinzip aufgebauten vertraglichen Regelungen ersetzen.
Viertels- und Härtefallrenten Praktisch kein anderes europäisches Land kennt in der Rentenversicherung für das Risiko Invalidität Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und
50 Prozent. Man geht davon aus, dass jemand trotz leichter Behinderung in
der Arbeitswelt integriert bleibt. Es ist auch äusserst schwierig, Kleinstinvali- ditäten zu bemessen. Darum beschränkt man sich weitgehend auf ganze Ren- ten oder Renten bei bei einem mindestens 50prozentigen Invaliditätsgrad. Es wäre problematisch, wenn die Schweiz eine Ausnahme machen würde. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die Vierteisrenten, die anlässlich der zweiten 1V-Revision eingeführt wurden und die keinem grossen Bedarf (nicht ganz
4000 Fälle) entsprechen, aufzuheben. Das gleiche gilt für die sogenannten
Härtefalirenten.
Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Art. 1 IVG Mit der Aufhebung von Artikel 2 AHVG ist die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in Artikel 1 IVG zu streichen. Art. 28 Abs. 1, 1', Iler und Art. 29 Abs. 1 IVG Diese Änderungen bzw. Aufhebungen sind bedingt durch die Aufhebung der Viertelsrenten der IV. Art. 20, 42, 52, 60 und 76 IVG Diese Änderungen sind bedingt durch die Überführung der Hilflosenentschä- digungen ins ELG. Art. 39 IVG Die im IVG vorgenommenen Änderungen entsprechen der Neukonzeption der ausserordentlichen Renten im AHVG (Art. 42). Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG Durch die Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgren- zen werden redaktionelle Anpassungen notwendig.
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Übergangsbestimmungen Die Übergangsregelung zur Änderung von Artikel 1 entspricht derjenigen in der AHV. Im Zusammenhang mit den Artikeln 28 Absatz 1, 1bs und per sowie
29 Absatz 1 soliden Rentenbezügern der bisherige Besitzstand gewährt werden.
Dringlicher Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Entwurf)
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Versichert nach Massgabe dieses Gesetzes sind Personen, die gemäss Artikel 1 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert sind.
Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz Der Beitrag fällt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder eine Hilflosen- entschädigung nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV dahin.
Art. 28 Abs. 1, 1bs und 1 Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Ibis und Ile, Aufgehoben
Art. 29 Abs. 1
40 Prozent» wird durch «50 Prozent» ersetzt.
Art. 39 Abs. 1 und 2 Der Anspruch von Schweizer Bürgern auf ausserordentliche Renten richtet sich nach den Bestimmungen des AHVG.
2 Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2 und 3
2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden unter den gleichen Voraussetzungen
und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollen- dung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 1/-3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
Gliederungstitel vor Art. 42 Streichen
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Art. 42 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 43 Das Zusammenfallen von Leistungen
Gliederungstitel vor Art. 46 Verschiedene Bestimmungen
Art. 52 Abs. 2 Bst. d 2 Leistungen gleicher Art, in deren Rahmen die Ansprüche übergehen, sind nament- lich: Leistungen für Hilflosigkeit nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Vergütungen für Pflege- sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten.
Art. 60 Abs. 1 Bst. c Den Ausgleichskassen der AHV obliegen insbesondere: c. die Auszahlung der Renten und Taggelder.
Art. 76 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz Bedürftigen invaliden Schweizern im Ausland, die der freiwilligen Versicherung bei- getreten sind, aber für die bestehende Invalidität keine Rente erhalten, können Fürsor- gebeiträge gewährt werden. 2 Der Fürsorgebeitrag darf im Einzelfall den Betrag der zutreffenden ausserordent- lichen Rente nicht übersteigen.
II Übergangsbestimmungen der Änderung vom... Die neue Fassung von Artikel 28 gilt mit folgenden Einschränkungen von ihrem In- krafttreten an auch für laufende Invalidenrenten: Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent beruhen, sind in- nert eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Revision zu ziehen (Art. 41 IVG). Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent, so wird der Betrag der bisherigen Rente weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalles erfüllt sind. Ergibt die Revision einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, jedoch minde- stens 331 / 3 Prozent und erfuhr der Betrag der Rente gestützt auf Absatz 2 der Uber- angsbestimmungen der Änderung vom 9. Oktober 1986 (2. 1V-Revision) keine Anderung, so wird der Betrag der bisherigen Rente ebenfalls weiterhin ausgerichtet, solange die Voraussetzungen des Härtefalles erfüllt sind. 2 Für die Änderungen in der freiwilligen Versicherung gilt die Übergangsbstimmung der Änderung des AHVG vom sinngemäss. . . .
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III Referendum und Inkrafttreten Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. 2 Er wird nach Artikel 89bi, Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft. Er unterliegt nach Artikel 891s Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und ist auf 10 Jahre befristet.
ELG Ersatz für die Aufhebung von Leistungen der AHV/IV Es gibt in der Sozialversicherung Leistungen, die für den Export ungeeignet sind, da sie verschiedene Abklärungen erfordern, die grosse administrative Schwierigkeiten mit sich bringen, wenn sie im Ausland vorgenommen werden müssen. Dies betrifft die bis heute auf das Inland beschränkten drei Leistun- gen, nämlich die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen, die IV- Vierteisrenten und die Hilfiosenentschädigung zur AHV und IV. Der Bundesrat schlägt vor, der Aufhebung dieser Ansprüche in der AHV und IV durch eine gewisse Erweiterung des Leistungskataloges bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV zu begegnen.
Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 ELG) Die Kategorien, die auf EL Anspruch haben, werden gemäss Absatz 1 zur bes- seren Übersichtlichkeit neu in den Artikeln 2a-2c aufgezählt. Ausländer, die nicht aufgrund zwischenstaatlichen Rechts (einschliesslich EWR-Abkommen) den Schweizer Bürgern gleichgestellt sind, haben nach Absatz 2 Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV/IV oder ein Taggeld der IV beziehen und die erforderliche Karenzfrist erfüllt haben. In Absatz 21is wird festgelegt, dass der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze durch den Anspruch auf EL ersetzt wird. Da die fünfzehnjährige Karenzfrist bei den EL nicht wegfällt, muss festgelegt wer- den, dass bis zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung EL und Rente zusammen die Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente nicht über- steigen dürfen.
Anspruch für Betagte, Hinterlassene und Invalide (Art. 2a, 2b und 2c ELG) Die Anspruchsberechtigung wird neu nach Kategorien umschrieben.
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Anrechenbares Einkommen (Art. 3 Abs. 3 Bst. d ELG) Da die Hilfiosenentschädigungen der AHV/IV aufgehoben und in das ELG überführt werden, muss der Verweiser entsprechend angepasst werden. Hilfiosenentschädigung: Anspruchsberechtigte Personen (Art. 9a ELG) Absatz 1 übernimmt im wesentlichen die Regelung von Artikel 42 Absatz 2 IVG. An Altersrentner wird eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, wenn sie in mindestens mittelschwerem Grade hilflos werden (Abs. 1). Hat ein Hilfloser jedoch schon vor dem AHV-Alter eine Hilfiosenentschädigung bezogen, so er- hält er den Betrag weiterhin garantiert (Abs. 3). Ausländer, die nicht aufgrund zwischenstaatlichen Rechts den Schweizer Bür- gern gleichgestellt sind, müssen zusätzlich eine Karenzfrist erfüllen (Abs. 2). Sie ist gleich lang wie diejenige bei den EL (siehe Art. 2 Abs. 2 ELG). Begriff der Hilflosigkeit (Art. 9b ELG) Absatz 2 definiert den Dauercharakter der Hilflosigkeit. Nach der Rechtspre- chung des EVG muss eine von zwei Varianten ausgewiesen sein: bleibende oder langdauernde Hilflosigkeit. Bei den Altersrentnern kann bereits heute der Dauercharakter nur durch die langdauernde Hilflosigkeit nachgewiesen werden. Diese Regelung soll neu bei allen hilflosen Personen gelten. Höhe der Entschädigung (Art. 9c ELG) Die Regelung entspricht Artikel 42 Absatz 3 IVG. Anspruchsbeginn (Art. 9d ELG) Absatz 1 übernimmt die Regelung von Artikel 35 Absatz 1 IVV und Absatz 2 im wesentlichen diejenige von Artikel 48 Absatz 2 IVG. Absatz 3 entspricht dem ersten Teil von Satz 2 in Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 IVG. Die Begrenzung ist nötig, weil sonst der Kreis der anspruchsberechtigten Personen gegenüber heute zu stark ausgeweitet würde. Ergänzende Vorschriften (Art. 9e ELG) Diese Bestimmung lehnt sich stark an Artikel 42 Absatz 4 IVG an. Zusätzlich muss der Bundesrat Vorschriften über die Revision der Hilflosigkeit, die Nachzahlung und Rückforderung von Hilflosenentschädigungen sowie deren Verrechnung mit Ergänzungsleistungen und Leistungen der gemeinnützigen Institutionen erlassen können. Sinngemäss anwendbare Bestimmungen (Art. 9f ELG) Für die Organisation sind die Kantone zuständig, wie sich aus Artikel 6 Absatz 1 ELG ergibt. Wer jedoch die Hilflosigkeit zu bemessen hat, legt der
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Bundesrat fest (Abs. 2). Diese Bestimmung erlaubt es, die Bemessung den IV- Stellen zu übertragen.
Drittauszahlung (Art. 12 Abs. 2 ELG) Für die Hilfiosenentschädigung gemäss AHVG bzw. IVG ist eine Drittauszah- lung möglich, was auch für das ELG gelten soll. Der Bundesrat wird die nähe- ren Bestimmungen erlassen.
Ausnahmen von der Schweigepflicht (Art. 13 Abs. 3 ELG) Im AHVG und IVG gibt es eine solche Bestimmung. Sie soll auch für die Hilf- losenentschädigung gelten, wenn sie im ELG geregelt ist.
Genehmigung kantonaler Erlasse (Art. 15 Abs. 1 ELG) Die Kantone können für die Hilfiosenentschädigung gewisse Regelungen (vgl. Art. 90 treffen. Diese sind vom Bund zu genehmigen, wie dies auch bei den Regelungen für die Ergänzungsleistungen vorgesehen ist.
Änderung des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV Die Aufhebung der Hilfiosenentschädigung in der IV ist zu berücksichtigen.
Dringlicher Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (Entwurf)
Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1 A. Ergänzungsleistungen
Art. 2 Abs. 1 quater 2, 2 b1 (neu) und 5 Den in den Artikeln 2a-2c bezeichneten Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein- zuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen im nachstehenden Rah- men festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: für Alleinstehende mindestens 13820 und höchstens 15420 Franken; für Ehepaare mindestens 20730 und höchstens 23 130 Franken; für Waisen mindestens 6910 und höchstens 7710 Franken.
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quatcr Aufgehoben 2 Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben wie Schweizer Bürger Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen
15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente der AHV/IV
oder ein Taggeld der TV haben; Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhn- lichem Aufenthalt in der Schweiz haben nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufent- halt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen wie Schweizer Bürger. 2bis Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf aus- serordentliche Renten der AHV/TV hätten, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Solange sie die in Absatz 2 festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, haben sie höch- stens Anspruch auf eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zu- treffenden ordentlichen Vollrente. Aufgehoben
Art. 2a (neu) Betagte Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Betagte: die eine Altersrente der AHV beziehen; die die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG nicht erfüllen und das Rentenalter erreicht haben.
Art. 2b (neu) Hinterlassene Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Hinterlassene: die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente der AHV haben; die Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstor- bene Person die Mindestbeitragsdauer gemäss Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllt hätte.
Art. 2c (neu) Invalide Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind Invalide: die Anspruch auf eine 1V-Rente haben; denen eine Rente nach Buchstabe a zustehen würde, wenn sie die Mindestbeitrags- dauer gemäss Artikel 36 Absatz 1 TVG und die versicherungsmässigen Vorausset- zungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 IVG erfüllen würden; die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der TV bezie- hen. In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 wird das Erwerbseinkommen voll ange- rechnet.
Art. 3 Abs. 3 Bst. d Nicht als Einkommen anzurechnen sind: Hilfiosenentschädigungen nach Artikel 9a;
Gliederungstitel vor Art. 9a B. Hilflosenentschädigung
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Art. 9a Anspruchsberechtigte Personen 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung besitzen. Frauen nach vollendetem 62. und Männer nach vollendetem 65. Altersjahr sind an- spruchsberechtigt, wenn sie in mindestens mittelschwerem Grade hilflos werden und Anspruch auf eine Rente der AHV haben. 2 Ausländer, für welche weder ein Sozialversicherungsabkommen noch das EWR-Ab- kommen etwas anderes vorsehen, müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Hilflosenentschädigung verlangt wird, ununterbrochen fünfzehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt die Frist fünf Jahre. Hat ein Hilfloser bis zum Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, bereits eine Hilflosenentschädigung bezogen, so wird ihm die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.
Art. 9b Begriff der Hilflosigkeit 1 Als hilflos gilt, wer für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Drit- ter oder der persönlichen Überwachung bedarf. 2 Die Hilflosigkeit gilt als dauernd, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Art. 9c Höhe der Entschädigung Die Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Sie entspricht min- destens 20 Prozent und höchstens 80 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Alters- rente gemäss Artikel 34 Absatz 2 AHVG.
Art. 9d Anspruchsbeginn Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2 Meldet sich ein Hilfloser mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so wird die Hilflosenentschädigung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehen- den Monate ausgerichtet. Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Alters- jahres folgenden Monats an gewährt.
Art. 9e Ergänzende Vorschriften Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, namentlich über die Bemessung und Revision der Hilflosigkeit, die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen, die Verrechnung mit den übrigen Leistungen dieses Gesetzes sowie über den Anspruch einer Person auf eine Hilflosenentschädigung, wenn diese wegen eines schweren Gebre- chens für den Kontakt mit der Umwelt einer besonderen Hilfe in erheblichem Umfang bedarf.
Art. 9f Sinngemäss anwendbare Bestimmungen 1 Die Artikel 6-9 sind sinngemäss anwendbar.
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2 Der Bundesrat legt fest, wem die Bemessung der Hilflosigkeit obliegt und wer die Kosten hiefür zu tragen hat. Zudem kann er das Verfahren regeln.
Art. 12 Abs. 2 (neu) 2 Der Bundesrat kann Vorschriften über die Gewährleistung zweckgemässer Verwen- dung und die Drittauszahlung erlassen.
Art. 13 Abs. 3 (neu) Wo kein schützenswertes Privatinteresse vorliegt, kann der Bundesrat Ausnahmen von der Schweigepflicht bewilligen.
Art. 15 Abs. 1 erster Satz Kantone, welche auf Grund dieses Gesetzes Beiträge an Ergänzungsleistungen und Hilfiosenentschädigungen beanspruchen, haben die einschlägigen Bestimmungen dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
II Änderung bisherigen Rechts Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1962 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 In der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung sowie der Invalidenversicherung.
III Referendum und Inkrafttreten Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. 2 Er wird nach Artikel 891i1 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft. Er unterliegt nach Artikel 59)s Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Re- ferendum und ist auf 10 Jahre befristet.
BVG Grundsätzlich gelten die EG-Verordnungen 1408/71 und 574/2 auch für die berufliche Vorsorge gleich wie für die AHV und IV. Erfasst wird indessen nur der Bereich der obligatorischen Vorsorge, d.h. das BVG. Angesichts seiner besonderen Struktur ist die Anwendung einer zwischenstaatlichen Proratisie-
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rung bei der Leistungsberechnung nicht möglich. Die Festsetzung der Leistun- gen erfolgt somit stets nach nationalem Recht, wie dies grundsätzlich auch für die AHV/IV vorgesehen ist.
Koordinierter Lohn (Art. 8 BVG) Die untere Grenze des Lohnes (gegenwärtig 21 600 Fr.) als Bedingung für die Aufnahme in die obligatorische berufliche Vorsorge kann für Frauen zur indi- rekten Diskriminierung führen. Da sie vorwiegend Teilzeit arbeiten, sollte der Koordinationsabzug im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad festgelegt wer- den. Gewisse Vorsorgeeinrichtungen sehen solche Regelungen auch vor, da das Gesetz dies zulässt. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Diskrimi- nierung vorliegt.
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (Art. 30 Abs. 2 Bst. a + c BVG) Versicherte, welche die Schweiz endgültig verlassen und für die eine Versiche- rungspflicht in einem andern EWR-Staat besteht, können keine Barauszah- lung der Freizügigkeitsleistung mehr erhalten. Die Auszahlung der Freizügig- keitsleistung an eine verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau ist nicht mit der EG-Richtlinie 79/7 zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (und auch nicht mit Art. 4 unserer Bundes- verfassung) vereinbar. Sie wird daher ersatzlos gestrichen. Ausführlichere Informationen enthält der Artikel «Auswirkungen des EWR- Vertrages auf die Freizügigkeit>) auf Seite 294 dieses Heftes (s.a. BV-Mitteilun- gen Nr. 22 Rz 131).
Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Art. 47 BVG) Die Bestimmung, wonach ein aus der obligatorischen Versicherung ausschei- dender Arbeitnehmer die Versicherung weiterführen kann, sofern er ihr wäh- rend mindestens sechs Monaten unterstellt war, widerspricht der EG-Verord- nung 1408/71, nach welcher die in einem andern EWR-Staat erfüllten Versi- cherungszeiten zu berücksichtigen sind. Um administrative Erschwernisse und eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, zieht es der Bundesrat vor, die Bedin- gung der sechsmonatigen Frist ganz fallenzulassen. Wenn die reglementari- schen Bestimmungen einer Vorsorgeeinrichtung der Weiterversicherung ent- gegenstehen, kann die Auffangeinrichtung den Versicherten übernehmen.
Auffangeinrichtung als Verbindungsstelle zu den Mitgliedstaaten (Art. 60 Abs. 5 neu) Die Verordnung Nr. 574/72 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat Verbindungs- stellen bezeichnet, die die Koordination und Verbindung zu den Verbindungs-
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stellen der andern Mitgliedstaaten sicherstellen. Die Verbindungsstellen sind im Anhang 4 dieser Verordnung aufzuführen. Einzig die Verbindungsstelle ist befugt, Informationen an jene der anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten und von diesen Informationen entgegenzuneh- men sowie sie von den zuständigen Trägern des betreffenden Mitgliedstaates zusammenzutragen. Dadurch können die Informationen kanalisiert und das Verfahren vereinfacht werden, da jeder Träger jeweils nur über die Verbin- dungsstelle seines Landes zu verkehren braucht, um in den Besitz der Angaben zu gelangen, die er für die Leistungsfestsetzung braucht. Auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge ist es naheliegend, hierzu eine Institution zu bestimmen, die gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen und Aufsichtsbehörden neutral ist und ausserdem bereits besteht. Im weitern ist die Auffangeinrichtung wie die übrigen Vorsorgeeinrichtungen privatwirtschaftlich im Sinn und Geist des BVG ohne behördlichen Charakter strukturiert. In Anbetracht der gegenwär- tigen Stellung der Auffangeinrichtung und ihrer speziellen Aufgaben wird es als sinnvoll erachtet, ihr diese neue Aufgabe zu übertragen. Der neue Absatz 5 von Artikel 60 BVG bildet nun die gesetzliche Grundlage, wonach die Auffangeinrichtung befugt ist, als Verbindungsstelle zu handeln. Die Einzelheiten hierzu werden auf Verordnungsstufe geregelt.
Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Entwurf)
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:
Ingress (Ergänzung) in Ausführung von Artikel 29 des Abkommens vom 2. März 1992 über den Euro- päischen Wirtschaftsraum, Anhang VI zu diesem Vertrag sowie die in diesem Anhang aufgeführte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstän- dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan- dern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö- rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in Ausführung von Artikel 70 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Euro- päischen Wirtschaftsraum sowie Anhang XVII zu diesem Vertrag,
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Art. 30 Abs. 2 Bst. a und c a. von einem Anspruchsberechtigten, welcher den Europäischen Wirtschaftsraum end gültig verlässt,- c. Aufgehoben
Art. 47 Scheidet der Arbeitnehmer aus der obligatorischen Versicherung aus, so kann er die Versicherung im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn ihre re- glementarischen Bestimmungen dies zulassen, oder bei der Auffangeinrichtung weiter- führen.
Art. 60 Abs. 5 (neu) Die Auffangeinrichtung übernimmt die Aufgabe einer Verbindungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72. Die ihr daraus erwachsenden Ko- sten werden vom Bund getragen. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestim- mungen.
II Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich und nicht befristet.
2 Er untersteht aufgrund von Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesver-
fassung nicht dem Referendum. Er tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
FLG Im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft ist lediglich der Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers zu korrigieren. Gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b FLG gelten sowohl Verwandte des Be- triebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehefrauen wie auch Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbst- bewirtschaftung übernehmen werden, nicht als landwirtschaftliche Arbeitneh- mer, sondern als Kleinbauern. Diese Besonderheit erklärt sich historisch u.a. dadurch, dass man Familienbetriebe, in denen Angehörige mitarbeiten, nicht zusätzlich mit Arbeitgeberbeiträgen belasten wollte. An dieser Ordnung soll grundsätzlich festgehalten werden; die Ungleichbe- handlung von Schwiegertöchtern und -söhnen jedoch ist zu beseitigen. Unter Buchstabe b sind deshalb auch die Schwiegertöchter zu erwähnen.
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Bundesbeschluss über die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Entwurf)
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) wird wie folgt geändert:
Ingress (Ergänzung) (Gleicher Wortlaut wie BB betreffend BVG)
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b Die Familienglieder des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, die im Betrieb mitar- beiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen mit Ausnahme: Der Verwandten des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin in auf- und absteigender Linie; Der Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters oder der Betriebsleite- rin, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.
11 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich und nicht befristet. 2 Er untersteht aufgrund von Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesver- fassung nicht dem Referendum. Er tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft.
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Auswirkungen des EWR-Vertrages auf die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge In ZAK 1992/6 haben wir summarisch über die Auswirkungen des EWR-Ver- trages auf die berufliche Vorsorge informiert. Inzwischen häufen sich die An- fragen vor allem im Zusammenhang mit der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Die nachfolgenden Barauszahlungstatbestände werden vom EWR-Vertrag im einzelnen berührt: a) Definitives Verlassen der Schweiz Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a BVG wird vom anwendbaren EG-Recht in dem Sinne betroffen, als das Gebiet der Schweiz künftig jenem des EWR-Rau- mes gleichgestellt wird. Demnach ist die Barauszahlung der Freizügigkeitslei- stung nur noch beim endgültigen Verlassen des EWR-Raumes möglich. Nicht betroffen ist dagegen die gleichlautende Bestimmung von Artikel 331c Absatz
4 Buchstabe b Ziffer 1 OR, weil der ausserobligatorische Bereich der beruf-
lichen Vorsorge vom massgebenden EG-Erlass (EG-Verordnung Nr. 1408/71) nicht berührt wird. Wie werden diese beiden Bestimmungen des BVG und des OR, welche ins- künftig eine unterschiedliche Tragweite erhalten, angewandt und koordiniert? Diese Frage ist ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beantworten. Die Freizügigkeitsleistung wird wie bis anhin bei registrierten Vorsorgeein- richtungen nach Artikel 28 BVG und bei den übrigen Einrichtungen aus- schliesslich nach Artikel 331a und 331b OR berechnet. Wird vom Versicherten die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung geltend gemacht, weil er die Schweiz definitiv verlässt, so sind folgende Fälle zu unterscheiden: - Bei einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung wird die Freizügigkeitslei- stung wie bis anhin bar ausbezahlt. - Bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung muss folgendes unterschieden werden: Verlässt der Versicherte die Schweiz und begibt er sich in ein Land aus- serhalb des EWR-Raumes, so erhält er die Freizügigkeitsleistung wie bis anhin bar ausbezahlt. Begibt er sich dagegen in ein EWR-Land, so muss wie im ähnlichen Fall in BGE 116 V 106 (vgl. BV-Mitteilungen Nr. 17 Rz 107) verfahren wer- den. Die Freizügigkeitsleistung wird in diesem Fall aufgeteilt in die obli- gatorische und in die ausserobligatorische. Jene nach dem BVG-Obliga-
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torium (Art. 28 Abs. 1 BVG), d.h. das im Freizügigkeitsfall vorhandene BVG-Altersguthaben, darf nicht mehr bar ausbezahlt werden, sondern muss in einer der gesetztlich anerkannten Formen - Weiterführung der Versicherung, Freizügigkeitskonto oder Freizügigkeitspolice zu Vor- sorgezwecken aufrechterhalten werden (Art. 29 Abs. 3 BVG). Der übrige Freizügigkeitsbetrag kann bar ausbezahlt werden. Aufgabe der Erwerbstätigkeit einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Frau Die nach EG-Recht vorgeschriebene Gleichbehandlung von Mann und Frau betrifft den gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge. Betroffen sind hier also die beiden gleichlautenden Freizügigkeitsbestimmungen von Artikel 30 Ab- satz 2 Buchstabe c BVG sowie Artikel 331c Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 3 OR, welche nach dem anwendbaren EG-Recht (EG-Verordnungen Nr. 79/7 und 86/378) geschlechtsspezifisch diskriminierend sind. Vorgesehen ist deshalb, diese beiden Bestimmungen ersatzlos zu streichen und damit keine entspre- chende Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung mehr zu gestatten. Diese wird daher in einer der gesetzlich anerkannten Formen (Weiterführung der Versicherung, Freizügigkeitskonto der Freizügigkeitspolice) zu Vorsorge- zwecken aufrechterhalten werden (Art. 29 Abs. 3 BVG). Diese Lösung ent- spricht voll und ganz den Bestrebungen der EG und des EWR, aber auch den Intentionen des schweizerischen Gesetzgebers. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Nimmt ein Versicherter eine selbständige Erwerbstätigkeit im EWR-Raum auf, so kann er verlangen, dass ihm die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt wird, sofern die Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates dem nicht entge- genstehen. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 30 Abs. 2 Bst. b BVG und Art. 331c Abs. 4 Bst. b Ziff. 2 OR) bleiben unverändert. Die unter Buchstabe a oben dargelegte Einschränkung der Barauszahlung im obli- gatorischen Bereich gilt in diesem Fall nicht. Für die ausserobligatorische Vorsorge spielt diese Verwendungsart keine Rolle, weil die Freizügigkeitslei- stung insoweit ohnehin bar bezogen werden kann, wenn der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt. Verwendung für das Wohneigentum Häufig werden die beim Verlassen der Schweiz bar bezogenen Freizügigkeits- gelder für die Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum im Ausland verwendet. Nach dem heute geltenden Recht würde diese Möglichkeit wie un- ter Buchstabe a dargelegt mit dem Inkrafttreten des EWR-Vertrags deshalb eingeschränkt. Zur Zeit befindet sich eine Vorlage für eine Gesetzesänderung
Z.AK7/8/1992 295
(BVG und OR) in Ausarbeitung, die es ermöglichen soll, Mittel der beruf- lichen Vorsorge für die Wohneigentumsförderung direkt einzusetzen (vgl. Pressemitteilung des BSV vom März 1992 und Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens vom 19.12.1991). Vorgesehen ist unter anderem die Einräumung der Möglichkeit zur Verwendung der Freizügigkeitsgelder für die Finanzierung von selbst benutztem Wohneigentum. Sofern diese Möglich- keit Wirklichkeit wird, was allerdings voraussichtlich erst nach dem Inkraft- treten des EWR-Vertrags der Fall sein dürfte, könnte damit selbstverständlich auch Wohneigentum der Versicherten finanziert werden, das sich im EWR- Raum befindet. Damit würde insoweit die unter Buchstabe a dargelegte Bar- auszahlungseinschränkung nicht mehr gelten. Inkrafttreten und Anpassungsverfahren Eine weitere häufige Frage in diesem Zusammenhang ist ferner, wann die An- passungen des schweizerischen Rechts in Kraft treten. Der EWR-Vertrag ist, was die berufliche Vorsorge anbelangt, direkt anwend- bar und steht über dem schweizerischen Recht. Die Änderungen des schweize- rischen Rechts treten daher unmittelbar, d.h. ohne irgendwelche Übergangs- fristen, zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der EWR-Vertrag. Wenn von den Auswirkungen des EWR-Vertrags auf das schweizerische Recht die Rede ist, so darf nicht ausser acht gelassen werden, dass dieser Ver- trag zuerst noch vom Parlament ratifiziert und in der Volksabstimmung ange- nommen werden muss, damit er auch für die Schweiz verbindlich wird. Die oben erwähnten Änderungen des schweizerischen Rechts sind der bundesrät- lichen Botschaft entnommen. Wie bei jeder Gesetzesrevision kann das Parla- ment jedoch etwas anderes beschliessen. Ein Referendum für den vorliegenden Fall ist allerdings nicht vorgesehen.
Die Betriebsrechnungen 1991 der AHV, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzord n u ng Die fetten Jahre der AHV sind noch nicht zu Ende: mit einem Überschuss von
2345 Mio und einem Vermögen von 20502 Mio Franken hat das Sozialwerk
einen neuen Höchststand erreicht. Schon seit 1985 vermehren sich die Rech- nungsüberschüsse der AHV Jahr für Jahr um mehr teilweise sogar viel mehr - als 15 Prozent. Prognosen sagen allerdings eine allmähliche Verschlechte- rung der finanziellen Situation bis Mitte der neunziger Jahre voraus. Im Be-
296 ZAK 7/8/1992
richtsjahr sind die Einnahmen trotz einer ausserordentlichen Teuerungszulage auf den Renten von 6,25 Prozent stärker gestiegen als die Ausgaben. Dies ist in erster Linie den Beiträgen der Wirtschaft, in zweiter dem verbesserten Er- trag der Vermögensanlagen zu verdanken. Bei der Invalidenversicherung ist ebenfalls wieder ein Einnahmenüberschuss zu verzeichnen, der vierte, seitdem die lange Defizitperiode 1988 durch die Erhö- hung des Versichertenbeitrages um 2 Promille eine Wende brachte. Zu Beun- ruhigung Anlass gibt hingegen der Umstand, dass die Ausgaben weiterhin -
und dies mit zunehmender Tendenz stärker steigen als die Einnahmen. Ganz anders sieht es bei der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz aus. Einer Einnahmensteigerung von 8,7 Prozent steht hier eine Ausgabenzunahme von bloss 0,5 Prozent gegenüber. Entsprechend positiv wirkt sich dies auf das Vermögen der EO aus, welches nun mehr als das Dreifache einer Jahresausgabe ausmacht. Hauptergebnisse AHV/IV/EO 1991 in Mio Franken
AHV IV EO Total Veränderung %
Einnahmen 22033 4842 1153 28028 8,5 Ausgaben 19 688 4 619 890 25 197 7,9 Einnahmenüberschuss 2 345 223 263 2 831 14,2 Vermögen 20 502 229 2 921 23 652 13,6
Rechnung der AHV Einnahmen und Vermögen Da die AHV-Einnahmen zu fast vier Fünfteln aus den Versicherten- und Ar- beitgeberbeiträgen bestehen, wird das Rechnungsergebnis weitgehend durch die Konjunkturlage bestimmt. Trotz rezessiven Tendenzen und einer dramati- schen Zunahme der Arbeitslosenzahlen haben die Beiträge der Wirtschaft noch um 7,9 Prozent zugenommen; diese Zunahme liegt nur 1 Prozent unter jener des Vorjahres. Die zweitwichtigste Einnahmenkomponente, die Beiträge der öffentlichen Hand, ist systemgemäss abhängig von den Ausgaben; sie hat sich daher um den gleichen Prozentsatz von 7,4 erhöht. Die Erträge aus den Vermögensanlagen der AHV haben in den letzten Jahren ausserordentlich stark zugenommen (s. Grafik 2), dies einerseits infolge des höheren Anlagebe- standes (Überschüsse) sowie wegen des gestiegenen Zinsniveaus. Das im Aus- gleichsfonds akkumulierte Vermögen der AHV hat im Berichtsjahr erstmals seit 1977 wieder die gesetzlich vorgesehene Höhe einer Jahresausgabe über- schritten (s. Grafik 1).
ZAK7/8/1992 297
Beträge in Fr. Verände- Betriebsrechnung der AH 1991 rung in %
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber
(inkl. Zinsen) 17 302 046 785 7,9
2. Beiträge der öffentlichen Hand 3 937 635 146 7,4
Bund 3 346 989 873 7,4 Kantone 590 645 273 7,4
3. Ertrag der Anlagen 784 182 204 20,2
4. Einnahmen aus Regress 9 664 363 26,2
a. Zahlungen von haftpflichtigen Dritten 10 109 939 22,7 b. Regresskosten - 445 576 - 23,9
5. Total Einnahmen 22 033 528 498 8,3
Ausgaben
1. Geldleistungen 19 330 723 923 7,6
a. Ordentliche Renten 18 952 282 262 7,6 b. Ausserordentliche Renten 195 771 893 2,8 c. Überweisung und Rückvergütung von Beiträgen bei Ausländern und Staatenlosen 59 901 751 - 6,0 d. Hilfiosenentschädigungen 173 982 693 4,9 e. Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 324 590 - 4,9 f• Rückerstattungsforderungen 51 539 266 - 28,0
2. Kosten für individuelle Massnahmen 38 272 836 8,8
Hilfsmittel 38 235 968 8,7 Reisekosten 44 972 24,2 Rückerstattungsforderungen - 8104 - 59,4
3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 259 661 543 - 3,4
Baubeiträge 116 269 875 - 18,4 Beiträge an Organisationen 128 391 668 14,7 Beiträge an Pro Senectute (ELG) 13 000 000 2,5 Beiträge an Pro Juventute (ELG) 2 000 000 14,3
4. Durchführungskosten 8 086 134 5,8
Sekretariate der 1V-Kommissionen 1 677 325 4,4 1V-Kommissionen 58 149 - 1,2 Spezialstellen 116 823 44,4 Abklärungsmassnahmen 6 039 854 5,7 Parteientschädigungen und Gerichtskosten 193 983 8,9
5. Verwaltungskosten 51 431 284 1,6
Pauschalfrankatur 15448 394 - 8,8 Durchführungskosten gem. Art. 95 AHVG 31 741 731 7,1 Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen 4 442 042 5,1 Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 200 883 15,2
6. Total Ausgaben 19 688 175 720 7,4
298 ZAK7/8fl992
Grafik 1 A HV- Aiisrnhen und A.isnIpkhsfnndq 1q77-lqql
r.rifik 2 7inc.prtrinc aH\/-ii iI.irhfrnd' 1q27iqql
ZAK7/8/1992 299
Ausgaben Die Rentenzahlungen beanspruchen in der AHV über 97 Prozent der Gesamt- ausgaben. Solange die prozentuale Zunahme bei den Renten nicht höher ist als jene der Versichertenbeiträge, stellt die Finanzierung keine Probleme. Dies ist heute bei der AHV im Gegensatz zur IV noch der Fall (s. AHV-Rech- -
nung). Der Umstand, dass der Zuwachs der Zahlungen (7,6%) nur wenig über dem ausgerichteten Teuerungsausgleich (6,25%) liegt, bedeutet, dass die de- mographische Alterung (= Zunahme der Rentnerzahl) sich bisher nur in klei- nen Schritten bemerkbar macht. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang der leichte Rückgang bei der Anzahl der Hilflosenentschädigungen, die ja in der AHV vor allem an Hochbetagte ausgerichtet werden. Die Entwicklung wird relativiert, wenn man berücksichtigt, dass die Zahlungen an Hilflose im Vor- jahr mit 11 Prozent überdurchschnittlich gestiegen sind. Die Tatsache, dass die Beiträge an Institutionen und Organisationen sich ver- mindert haben, ist auf das Auslaufen der AHV-Baubeiträge zurückzuführen. Bekanntlich werden Beiträge an Altersheime nur noch ausgerichtet, soweit mit dem Bau vor dem 30. Juni 1990 begonnen wurde. Im Jahr 1991 sind noch
Grafik 3: Beiträge zur Förderung der Altershilfe 1980-1991
300 ZAK 7/8/1992
Aktonozahlungen sowie Restzahlungen von total 116,3 Mio Franken ange- wiesen worden. Abgeschwächt, aber immer noch überdurchschnittlich steigen die Ausgaben für die Altershilfe. Unterstützt werden Organisationen, die sich im Rahmen der offenen Altershilfe der Beratung und Betreuung Betagter widmen. Wie die Grafik 3 deutlich zeigt, haben die Aufwendungen hierfür (besonders im Spi- tex-Bereich) in den letzten zwei Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Einen besonderen Hinweis verdient die geringe Steigerungsrate bei den Durchführungs- und Verwaltungskosten; zusammengerechnet macht sie nur 2,1 Prozent aus. Dabei handelt es sich aber im wesentlichen nur um die Kosten der ZAS und der SAK in Genf.
Rechnung der Invalidenversicherung Einnahmen und Kapitalkonto Wie einleitend erwähnt, ist die Finanzierung der IV längerfristig noch nicht gesichert, da die Einnahmen den rascher steigenden Ausgaben nicht zu folgen vermögen. Allerdings trifft diese Aussage nur für die eine Hälfte der Einnah- men zu, jene, die nicht aus den Beiträgen der öffentlichen Hand gespiesen wird: die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (51,4% der Gesamt- einnahmen) und die Zahlungen von haftpflichtigen Dritten, welche 0,9 zu den Einnahmen beitragen. Die Grafik 4 zeigt, wieviele Millionen die letztgenannte Einnahmenquelle der IV und der AHV bisher eingebracht hat. Das Kapitalkonto der IV weist nun einen Stand von 229 Mio Franken aus, so dass die IV 1991 erstmals seit 1972 wieder Zinserträge verbuchen kann. Weil jedoch die Rechnung der IV von Januar bis August 1991 noch defizitär war, übertrafen die Sollzinsen die Habenzinsen. Zusammen mit weiteren Negativ- zinsen aus der Gewährung von Kapitalhilfen an Behinderte sowie von Darle- hen an Institutionen ergab sich ein Saldo an Schuldzinsen von 4,6 Mio Franken. Ausgaben Die starke Ausgabensteigerung der IV um 11,7 Prozent ist insbesondere zu- rückzuführen auf die Leistungsbereiche: Geldleistungen (davon machen die ordentlichen Renten 79,1% aus) Zunahme 10,0% Beiträge an Institutionen und Organisationen Zunahme 20,6 % - Durchführungskosten Zunahme 29,1 % - Verwaltungskosten Zunahme 16,1 %
ZAK7/8/1992 301
Beträge in Fr. Verände- Betriebsrechnung der IV 1991 rung invo
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 2 489 747 118 7,9
2. Beiträge der öffentlichen Hand 2 309 341 495 11,7
a. Bund 1 732006 121 11,7 b. Kantone 577 335 374 11,7
3. Einnahmen aus Regress 42 354 613 10,0
Zahlungen von haftpflichtigen Dritten 44 118 461 10,0 Regresskosten - 1 763 848 12,4
4. Total Einnahmen 4 841 443 226 9,7
Ausgaben
1. Kapitalzinsen 4 596 424 - 65,2
2. Geldleistungen 2 867 662 542 10,0
Ordentliche Renten 2 268 149 805 9,7 Ausserordentliche Renten 332 928 015 8,3 Taggelder 194401 500 18,5 Hilfiosenentschädigungen 86 321 757 5,0 Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 1931 837 4,6 Rückerstattungsforderungen - 25 970 734 0,0 Beitragsanteil zu Lasten der IV 9 900 362 18,4
3. Kosten für individuelle Massnahmen 759 733 343 8,2
Medizinische Massnahmen 256 900 879 5,0 Massnahmen beruflicher Art 151 720 397 12,8 Beiträge für Sonderschulung und hilfl. Minderjährige 207 812 241 6,3 Hilfsmittel 91 780 191 12,4 Reisekosten 53 177 310 6,0 Rückerstattungsforderungen 1 657 675 15,7
4. Beiträge an Institutionen und Organisationen 824 815 709 20,6
Baubeiträge 107 964 262 20,2 Betriebsbeiträge 595 265 050 18,2 Beiträge an Dachorg. und Ausbildungsstätten 112 586 397 38,2 Beitrag an Pro Infirmis (ELG) 9 000 000 0,0
5. Durchführungskosten 139 957 817 29,1
a. Sekretariate der 1V-Kommissionen 78 549 154 39,2 b. 1V-Kommissionen 2 974 970 - 1,1 c. IV-Regionalstellen 35 627 688 25,9 d. Spezialstellen 970 363 123,9 e. Abklärungsmassnahmeri 21 344 989 7,5 f. Parteientschädigungen und Gerichtskosten 490 653 18,5
6. Verwaltungskosten 21 917 153 16,1
Pauschalfrankatur 4 178 150 8,5 Durchführungskosten gern. Art. 81 IVG 17 853 424 23,9 Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 114 421 18,5
7. Total Ausgaben 4 618 682 988 11,7
302 ZAK7/8/1992
Grafik 4: Einnahmen aus dem Rückgriff der IV und AHV auf haftpflichtige Dritte, 1980-1991
Obschon der Zuwachs bei den Geldleistungen nur 2,1 Prozent über jenem der Beiträge der Versicherten liegt, wirkt er sich wegen des hohen Anteils dieser Lei- stungsgruppe (62,1%) doch stark auf das Gesamtergebnis aus. Über die Gründe des relativ starken Zuwachses der IV-Rentenbezüger in den vergangenen fünf Jahren sind in ZAK 1992/Heft 1 Erklärungsversuche gegeben worden. Eine wichtige Ursache sind die psychischen Leiden, welche vermehrt zu einer Renten- zusprechung führen. Seit 1989 haben die Beiträge an die Invalidenhilfe ausserordentlich stark zuge- nommen (s. Grafik 5). Den Hauptteil hievon beanspruchen die Betriebsbeiträge. Stark angestiegen sind auch die Baubeiträge. Sie entfallen zum grössten Teil auf Werkstätten zur Dauerbschäftigung Invalider einschliesslich der damit verbun- denen Wohnheime.
ZAK7JS/1992 303
Grafik 5: Beiträge für die Invalidenhilfe
Bau- und Betriebsbeiträge der IV 1991 Art des Betriebes Baubeiträge Betriebsbeiträge
Sonderschulen 16,6 159,8 Berufliche Eingliederungsstätten 1,8 7,0 Medizinische Eingliederungsstätten 0,01 1,8 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung inkl. Wohnheime 81,8 139,9 Wohnheime und Tagesstätten 7,8 186,5
Total 108,0 486,0* * Hinzu kommen Vorschüsse im Betrag von 109 Mio Franken, so dass sich zusammen die in der 1V-Rechnung ausgewiesene Summe von 595 Mio Franken ergibt.
Eine noch kräftigere Zunahme verzeichnen die Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe sowie an Ausbildungsstätten für Fachpersonal; sie ist zum Teil durch die Aufarbeitung in Verzug geratener Gesuche bedingt. Im Gegensatz zur AHV sind in der IV die Durchführungs- und Verwaltungs- kosten massiv angestiegen. Dies scheint zum Teil eine Folge der schwierigeren
304 ZAK7/8/1992
konjunkturellen Lage, die zu mehr Versicherungsfällen führt. Der grösste Teil der Ausgaben für die Durchführung entfällt auf die Personalkosten. Hinzu kommen Investitionen zur Modernisierung der EDV-Anlagen.
Rechnung der EO Einnahmen und Vermögen Die Einnahmen aus den Versichertenbeiträgen sind systemgemäss im gleichen Masse angestiegen wie in der AHV, die Ausgaben dagegen haben real leicht abgenommen. Leicht zurückgebildet haben sich auch die Verwaltungskosten. Daraus resultiert ein Einnahmenüberschuss von 263 Mio Franken und ein Vermögen am Jahresende von 2921 Mio Franken.
Ausgaben Mit Verordnung 91 sind die EO-Entschädigungen auf den 1. Januar an die Lohnentwicklung angepasst worden. Dennoch sind die ausbezahlten Leistun- gen nur um 5 Mio Franken gestiegen. Dies ist auf einen Rückgang der Zahl der geleisteten Diensttage zurückzuführen.
Be t rä ge in Fr. Verände- Betriebsrechnung der EO 1991 rung in %
Einnahmen Beiträge der erfassten Personen und Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 1 034 683 784 8.0 Ertrag der Anlagen 118 090 508 16,2 Total Einnahmen 1 152 774 292 8,7
Ausgaben
1. Geldleistungen 888 050 341 0,5
Entschädigungen 846 161 308 0,5 Rückerstattungsforderungen 2048 742 12,1 Beitragsanteil zu Lasten der EO 43 937 775 0,4 Parteientschädigungen und Gerichtskosten 0 100
2. Verwaltungskosten 1 415 189 - 2.8
Pauschalfrankatur 1 021 374 - 3,9 Durchführungskosten gern. Art. 29 EOG 396 461 0.9 Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte -2 646 13,7
3. Total Ausgaben 889 465 530 0,5
ZAK 7/8/1992 305
Die Errichtung von 1V-Stellen in den Kantonen Inkraftsetzung der Verordnungsänderungen Am 15. Juni 1992 hat der Bundesrat eine Änderung der 1V-Verordnung gutge- heissen und auf den 1. Juli in Kraft gesetzt, die den Zweck hat, die im Rahmen der dritten 1V-Revision beschlossene Reorganisation der Invalidenversiche- rung zu verwirklichen. Die Verordnungsänderungen wurden in einer Arbeits- gruppe vorbereitet, in der neben dem BSV und der ZAS die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen sowie die IV-Sekretariate vertreten waren. Materielle Verbesserungen sind mit den Neuerungen nicht verbunden. Zentra- ler Punkt ist die neue Aufgabenverteilung zwischen den Ausgleichskassen und den künftigen 1V-Stellen, welche eigene Rechtspersönlichkeit erhalten und selbständig Verfügungen erlassen können. Ihre Aufgaben sind in Artikel 41 IVV wie folgt umschrieben: Art. 41 1Die TV-Stelle hat neben den im Gesetz und in dieser Verordnung ausdrücklich ge- nannten Aufgaben namentlich noch folgende: die Entgegennahme, Kontrolle und Registrierung der Anmeldungen; die Entgegennahme der mit dem Leistungsanspruch in Zusammenhang stehenden Meldungen von Versicherten, Behörden und Drittpersonen (Art. 77); die unverzügliche Weiterleitung von Meldungen über Ansprüche auf laufende Tag- gelder, Renten und Hilfiosenentschädigungen an die zuständige Ausgleichskasse; der Erlass der Mitteilungen und Verfügungen sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz; die Kontrolle über die Durchführung angeordneter Eingliederungsmassnahmen; die Mitwirkung bei der sozialen Eingliederung zur Sicherung des Arbeitsplatzes; die Auskunftserteilung; die Aufbewahrung der 1V-Akten; die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Verwaltungsgerichts- beschwerden.
2 Die kantonalen und die gemeinsamen 1V-Stellen führen zudem, in Zusammenarbeit
mit den Arbeitsämtern, eine Liste offener Arbeitsstellen in ihrem Tätigkeitsgebiet. Das Bundesamt stellt sicher, dass die kantonalen und gemeinsamen TV-Stellen über die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Dienste verfügen.
Mit der Reorganisation wurde die Gelegenheit wahrgenommen, die Aufsichts- funktion des BSV klar zu regeln. Artikel 92 und 921» IVV lauten: Art. 92 Fachliche Aufsicht 1 Die Aufsicht gemäss Artikel 64 IVG wird durch das Departement oder in dessen Auf- trag durch das Bundesamt ausgeübt. Das Bundesamt erteilt den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen.
2 Das Bundesamt stellt die Schulung des Fachpersonals der 1V-Stellen sicher.
306 ZAK 7/8/1992
Das Bundesamt überprüft periodisch die Geschäftsführung der TV-Stellen und sorgt für die Behebung festgestellter Mängel. " Die TV-Stellen haben dem Bundesamt nach dessen Weisungen über ihre Geschäfts-
führung jährlich Bericht zu erstatten.
Art. 92" Administrative und finanzielle Aufsicht Das Bundesamt übt die administrative und finanzielle Aufsicht über die 1V-Stellen in allgemeiner und besonderer Hinsicht aus. 2 Es übt die allgemeine Aufsicht aus durch die Genehmigung: der Reglemente und der Organisation der TV-Stellen; des Stellenplanes mit der Endeinstufung des Personals; die Einstufung richtet sich: für das Personal der kantonalen 1V-Stellen nach den kantonalen Vorschriften; für das Personal der gemeinsamen TV-Stellen nach den Vorschriften des Kantons, in welchem diese ihren Sitz haben; für das Personal der 1V-Stelle für Versicherte im Ausland nach den Vorschriften für das Bundespersonal. Das Bundesamt übt die besondere Aufsicht aus durch: die Überprüfung und Genehmigung des Voranschlages der 1V-Stellen für das nächstfolgende Jahr; dieser ist dem Bundesamt jeweils bis zum 30. September einzu- reichen. die Genehmigung der Kostenaufstellung. Für die finanzielle und administrative Aufsicht über die TV-Stelle für Versicherte im Ausland gilt Artikel 43 Absatz 2.
Der neu geschaffene Artikel 93 le, schafft die Möglichkeit, Betriebsräume für die Durchführungsorgane zulasten der 1V-Rechnung käuflich zu erwerben oder zu erstellen: Art. 93w' Betriebsräume für die Durchführungsorgane Der Bund kann für die Durchführungsorgane der Versicherung die notwendigen Be- triebsräume zu Lasten der laufenden 1V-Rechnung erwerben oder erstellen, wenn sich daraus längerfristig Einsparungen bei den Betriebskosten ergeben.
2 Der Entscheid über die Belastung der laufenden TV-Rechnung obliegt dem Bundes-
amt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Im übrigen gelten für den Erwerb oder die Erstellung von Betriebsräumen durch den Bund die allgemeinen Vorschriften, insbesondere jene der Delegationsverordnung vom 28. März 1990 (SR 172.011) und der Bauverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 172.057.20).
Die ersten 1V-Stellen - Als erste 1V-Stelle hat jene des Kantons Uri ihre Tätigkeit am 1. Juni 1992 aufgenommen. - Im Kanton Luzern befindet sich das Einführungsgesetz im Grossen Rat in Behandlung. Die TV-Stelle wird ihre Arbeit voraussichtlich am 1. Januar
ZAK7/8/1992 307
1993 aufnehmen. TV-Sekretariat und IV-Regionalstelle haben bereits auf
den L Januar 1992 ihre neuen Büros am Standort der künftigen TV-Stelle an der Landenbergstrasse hinter dem Bahnhof Luzern bezogen. Im Vernehmiassungsverfahren befinden sich die Einführungsgesetze der Kantone Aargau und Bern. - In den Kantonen Zürich und Solothurn sind Arbeitsgruppen mit der Aus- fertigung von Vorschlägen zuhanden des Regierungsrates beauftragt worden. - Die Kantone Thurgau, Zug, Graubünden, Appenzell A.Rh., Nidwalden und Glarus haben dem BSV Entwürfe ihrer Einführungsgesetze zur Stellun- gnahme zugestellt.
Parlamentarische Vorstösse
91.432. Parlamentarische Initiative Zisyadis vom 11. Dezember1991
betreffend die Information über die Ergänzungsleistungen Nationalrat Zisyadis hat folgende parlamentarische Initiative eingereicht: «Nach Artikel 211is des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich eine parlamentari- sche Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zur Bekämpfung der neuen Armut vor. Der Bund wird eingeladen, das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch eine Bestimmung zu ergänzen, die verlangt, dass <die Kantone in Zusam- -
menarbeit mit den Gemeinden verpflichtet sind, automatisch alle zum Bezug von -
Ergänzungsleistungen berechtigten Personen zu informieren>. Nach dem Grundsatz <Anspruch auf Leistungen haben ist gut, sie zu bekommen ist besser> ermöglicht es die vorgeschlagene Bestimmung, einen Teil der Bevölkerung aus der Armut zu befreien. Diese systematische Information entspricht auch den Anforderungen einer moder- nen Sozialhilfe, bei der die Anspruchsberechtigten mit der Unterstützung dennoch ihre Würde bewahren.>)
92.3182. Empfehlung Plattner vom 2Juni 1992
betreffend Wohnnebenkosten und EL Ständerat Plattner hat folgende Empfehlung vorgelegt: «Dem Bundesrat wird empfohlen, im Sinne einer Sofortmassnahme noch vor der nächsten Revision des ELG seine Kompetenz (Art. 3a ELG) zu nutzen und die Befugnis der Kantone zum Einschluss eines jährlichen Pauschalbetrags für Miet- Nebenkosten gemäss Artikel 4 Absatz 1 litera c ELG angemessen auszuweiten.»
308 ZAK7/8/1992
92.3194. Motion Zisyadis vom 3. Juni 1992
betreffend die Erhaltung der Kaufkraft der Ergänzungsleistungs- Bezüger Nationalrat Zisyadis hat folgende Motion eingereicht: «Die AHV- Renten und die Einkommenshöchstgrenze, bis zu welcher Ergänzungs- leistungen beansprucht werden können, werden im Prinzip alle zwei Jahre an Iie Lebenskosten angepasst. Aber diese Indexierung deckt die Inflation nur teilweise ab. Es ist nicht annehmbar, dass die Armen noch ärmer werden. Ich ersuche den Bundesrat, dringliche Massnahmen zu ergreifen, um die Kaufkraft der Empfänger von Ergänzungsleistungen zu erhalten, beispielsweise indem die Mietzinsabzüge indexiert werden oder indem die Grenze des Einkommens, das zu Ergänzungsleistungen berechtigt, heraufgesetzt wird.)>
92.3197. Interpellation Rechsteiner vom 4. Juni 1992
betreffend die Beaufsichtigung der Einrichtungen in der beruflichen Vorsorge Nationalrat Rechsteiner hat folgende Interpellation eingereicht: «Ereignisse der letzten Zeit (Aushöhlung von Pensionskassen mit entsprechender Gefährdung der Leistungsansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) lassen befürchten, dass die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge teilweise nur unge- nügend funktioniert und verbesserungsbedürftig ist. Zu überprüfen sind offen- sichtlich auch die Anlagevorschriften. Wir ersuchen den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: Wie beurteilt er den Stand der Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (Ist-Zustand auf kantonaler und Bundesebene, Mängel, Verbesserungsmöglichkeiten)? Welches Mass an Sorgfalt bei der routinemässigen Oberprüfung der Jahresrech- nungen und Geschäftsberichte durch die Aufsichtsbehörden erwartet der Bundes- rat (Einforderung der Berichte und Rechnungen innert welcher Frist, Vorgehen beim Ausbleiben, Umfang und Zahl der Stichproben etc.)? Hat der Bund Erhebungen zum Stand der Aufsicht auf kantonaler Ebene getä- tigt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass seitens des Bundes Richtlinien und Weisungen über die Minimalanforderungen an die Aufsicht zu erlassen sind?
1. Sollte nicht eine Verpflichtung zu unangemeldeten, nicht-periodischen Bestan-
deskontrollen eingeführt werden (Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen)? Sollten die Bestimmungen über ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber nicht restriktiver gefasst werden? Welche konkreten Massnahmen gedenkt der Bundesrat vorzukehren?» (23 Mitunterzeichner)
92.3198. Motion Rechtsteiner vom 4. Juni1992
betreffend die Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge Nationalrat Rechsteiner hat folgende Motion eingereicht: «Die gesetzlichen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge seien so anzupassen und zu ergänzen, dass die Bestimmungen über den Sicherheitsfonds bei Zahlungs- unfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung auch im ausserobligatorischen Bereich zur Anwendung kommen.>)
ZAK7/8/1992 309
Mitteilun Beitragserhöhung in der Arbeitslosenversicherung Der Bundesrat hat den Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1993 von bisher 0,4 auf 1,5 Lohnprozente erhöht. Arbeitgeber und Ar- beitnehmer werden ab diesem Zeitpunkt neu je 0,75 Prozent des beitragspflich- tigen Lohnes an die Versicherung zu entrichten haben. Die Erhöhung des Beitrags- satzes basiert auf der Annahme eines jährlichen Finanzbedarfs von rund 2,8 Mia Franken bei einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 2,4 Prozent. Nach dem sprunghaften Anstieg der Arbeitslosigkeit in den vergangenen Monaten ist damit zu rechnen, dass die Reserven des Ausgleichsfonds für die Arbeitslosenver- sicherung Ende dieses Jahres aufgebraucht sind. Da die Arbeitslosigkeit 1993 im Jahresschnitt noch über 2 Prozent liegen dürfte, kann der Finanzbedarf der Arbeits- losenversicherung mit dem derzeitigen Beitragssatz von 0,4 Prozent nicht mehr ge- deckt werden. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die beschlossene Erhöhung -
des Beitragssatzes für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht leicht zu verkraften ist. Um den Betrieben und dem Privatkonsum nicht übermässig Mittel zu entziehen, hat er sie auf das Mass beschränkt, welches für die Sicherstellung der Leistungen der ALV absolut notwendig ist. Der Beitragssatz war letztmals auf den 1. Januar 1990 verändert, d.h. von 0,6 auf 0,4 Lohnprozente herabgesetzt worden.
Auflösung der Generationen? / Auflösung starrer Altersgrenzen? Am 17./18. September 1992 findet im Gottlieb-Duttweiler-lnstitut für wirtschaft- liche und soziale Studien in Rüschlikon ZH eine Tagung zu obigem Thema statt. Sie will neue Orientierungen zur Diskussion stellen, indem sie Arbeitswelt, Familie, so- ziale Beziehungen und Öffentlichkeit in einen gegenseitigen Zusammenhang bringt und Handlungsmodelle zu entwerfen versucht. Die Leitfragen lauten: Welches sind die neusten Entwicklungen bezüglich Alters- und Generationen- fragen? Führt die zunehmende Individualisierung zur Auflösung der Genera- tionen? Welche Rolle spielen Organisationen wie Unternehmungen und Institu- tionen? Sind Familien erneut der Hort für die Integration der Generationen? Welche Rolle spielen neue Formen der Partnerschaft? Wie entstehen Bilder von Generationen und Altersgruppen in der Öffentlichkeit? Wer sind die eigent- lichen «Verlierer»: Die Jugendlichen oder die Alten? Oder gar die in der Sand- wich Position liegenden mittleren Generationen? -
Die Referate und Workshops werden von kompetenten Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis (unter ihnen Reimer Gronemeyer, Marlies Buchmann, Kurt Lüscher) geführt. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Führungskräfte aus Un- ternehmen, Beratung und sozialen Institutionen. Tagungssprache ist Deutsch.
310 zAK7/8/1992
Die Teilnahmegebühr für die ganze Veranstaltung beträgt 690 Fr., für einen einzel- nen Tag 460 Fr. (für Teilnehmer/innen aus dem Sozialbereich 490 bzw. 320 Fr.). Auskünfte und Anmeldung bei Frau Esther Vonesch, Gottlieb-Duttweiler-Institut, Langhaldenstrasse 21, 8803 Rüschlikon ZH, Telefon 01/724 6111.
Familienzulagen im Kanton Schwyz In der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1991 wurde ein neues Gesetz über die Familienzulagen angenommen; dieses ersetzt dasjenige vom 16. Oktober 1970. Mit Datum vom 23. Dezember 1991 erliess der Regierungsrat eine neue Vollzugs- verordnung. Diese hebt jene zum Gesetz sowie die Verordnung betr. die kantonale Familienausgleichskasse beide datierend vom 15. Februar 1971 auf. - -
Bereits bis anhin hatte der Kantonsrat die Kompetenz, die Höhe der Kinder- und Geburtszulagen sowie die Einkommensgrenzen für Selbständigerwerbende festzu- legen. Nun befindet er auch über den Arbeitgeberbeitrag. Der geltende Kantons- ratsbeschluss datiert vom 30. Januar 1992. Die Arbeitgeber sind nun in bezug auf den mitarbeitenden Ehegatten nicht mehr von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen. Die Selbstäridigerwerberi- den sind dem Gesetz nur noch auf freiwilliger Basis unterstellt. Es besteht nach wie vor eine Einkommensgrenze. Die Anspruchsberechtigung bei Teilzeitarbeit wurde -
neu geregelt. —Sämtliche Bestimmungen sind am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
Arten und Ansätze der Familienzulagen Die Kinderzulage beträgt 150 (bisher 120) Franken. Für in der Schweiz geborene und im Geburtsregister eingetragene Kinder wird eine Geburtszulage von 800 (bisher 600) Franken ausgerichtet. Neu wird diese auch bezahlt an alleinstehende Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt in keinem Arbeitsver- hältnis stehen, sofern sie bis neun Monate vor der Geburt erwerbstätig waren.
Altersgrenzen Wie bis anhin wird die Zulage für Kinder in der Schweiz ab dem Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Für ledige Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die sich weiterhin in Ausbildung befinden, wird der Anspruch verlängert, bis die Aus- bildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Kinder in der Schweiz, die wegen Krankheit oder eines Gebrechens längere Zeit erwerbsunfähig sind, besteht Anspruch bis zum vollendeten 18. Altersjahr (bisher bis 20. Altersjahr).
Anspruch für Kinder im Ausland Arbeitnehmer haben für ihre ehelichen, im Ausland wohnenden Kinder Anspruch auf Kinderzulagen nur bis zum vollendeten 16. Altersjahr, sofern für dasselbe Kind nicht ein Anspruch aufgrund einer ausländischen Gesetzgebung besteht.
Anspruchskonkurrenz Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzula- gen für das gleiche Kind, steht der Anspruch der Reihe nach zu:
ZAK7/8/1992 311
der Person, in deren Obhut das Kind ist, dem Inhaber der elterlichen Gewalt, der Person, die in überwiegendem Masse für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
Anspruch bei Teilzeitarbeit Anspruchsberechtigte, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 60 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit nachgehen, erhalten eine volle Zulage. Bei einem Arbeitspensum von 40 bis 60 Prozent werden 60 Prozent und bei einem solchen von 20 bis 40 Prozent 40 Prozent einer vollen Zulage ausgerichtet. Bei einer Erwerbstätigkeit unter 20 Prozent besteht kein Anspruch auf Kinder- zulagen.
Anspruch bei Arbeitsunterbruch bei Krankheit und Unfall Dieser ist gegeben, solange auch ein Lohnanspruch besteht. Er entfällt, wenn die Lohnfortzahlungspflicht durch Leistungen einer Versicherung ersetzt wird.
Anspruch bei Tod des Zulagenbezügers Die Zulagen werden ausgerichtet, solange gemäss Arbeitsvertrag oder nach Artikel
338 OR ein Lohnanspruch besteht.
Zulagen für Selbständigerwerbende Die Einkommensgrenze beträgt 51 000 (bisher 42 000) Franken und der Zuschlag für jedes anspruchsberechtigende Kind 4000 (bisher 3000) Franken. Massgebend ist das AHV-pflichtige Einkommen.
Nachforderung von Zulagen Neu können diese während fünf (bisher zwei) Jahren nachgefordert werden.
10. Finanzierung
Die Zulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber und der der Kasse angeschlos- senen Selbständigerwerbenden finanziert. - Der Arbeitgeberbeitrag für die Zulagen an Arbeitnehmer beträgt für die der kan- tonalen Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber 1,8 Prozent (bisher 2 Prozent) der AHV-pflichtigen Lohnsumme. - Der Beitrag der der Kasse angeschlossenen Selbständigerwerbenden beträgt bei einem bezugsberechtigten Kind eine halbe Jahres-Kinderzulage und bei zwei oder mehreren Kindern eine ganze Jahres-Kinderzulage. Die Beitragspflicht ist auf die Dauer des Zulagenanspruchs beschränkt.
Familienzulagen im Kanton Zürich
In der Volksabstimmung vom 16. Februar 1992 wurde die Erhöhung der Kinderzu- lagen auf 150 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat gutgeheissen. Die Gesetzesänderung ist am 1. Juli 1992 in Kraft getreten.
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Personelles Ausgleichskasse FRSP (Nr. 106) Der Leiter der Zweigstelle 106.3 CIGA in Bulle, PierreAllaman, ist am 28Juni nach längerer Krankheit verstorben. In kompetenter und dynamischer Weise hat er wäh- rend vier Jahrzehnten an der Durchführung der Sozialwerke mitgewirkt; er war auch in der welschen Gruppe der Verbandskassenleiter sehr aktiv. Der Kassenvorstand hat Christian Grandjean zum Nachfolger des Verstorbenen ernannt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Die von den Ausgleichskassen Wirte (Nr. 46) und Schreiner (Nr. 104) gemeinsam betriebene Zweigstelle Tessin ist von Bellinzona nach 6903 Lugano, Via Gemmo 11, verlegt worden. Neuer Leiter ist Franco Del-Curto. Die Ausgleichskasse Keramik (Nr. 82) ist nach dem Umbau in ihre bisherigen Räumlichkeiten an der Obstgartenstrasse 28 zurückgekehrt. Ihr neuer Telefax hat die Nummer 01/3611240. Die Zweigstelle 106.3 der Ausgleichskasse FRSP hat eine neue Postfachnummer
492 sowie einen Telefax mit der Nummer 029/29822.
Folgende Ausgleichskassen haben eine neue Telefon- bzw. Telefaxnummer:
Nr. der AK Telefon Telefax
10 037/ 255252 22.132 021 /31511 11 32.1 071 / 356335 37 01 /2419235 51 .1,51 .2 039/ 317825 51.3 022/3298766 022/3298036 61 022/3476741 66.2 022 / 3456000 110 021/3197111 111 022/346 68 55 022/3465264
Einen Fax hat neu auch die Zweigstelle Lausanne der Ausgleichskasse Meroba (Nr. 111): Nr. 021 /36 39 03; ebenso die Zweigstelle Sion: 027/ 22 81 28. Die letzt- genannte Zweigstelle wird neu von NoI Julen geleitet. Die M EDAS St. Gallen hat auch einen Telefax erhalten: 071/2411 93. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat folgende neue Telefonnummern: - für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung: 031 /403733; - für den Cour des affaires de Iangue fran9aise: 031/4037 55. Im Kanton Freiburg heisst die Rekursbehärde für die Sozialversicherung neu: Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg / Sozialversicherungsgerichtshof bzw. Tribunal administratif du canton de Fribourg / Cour des assurances sociales, Route Andr-Piller 21, 1762 Givisiez; Telefon 037/255400, Telefax 037/255399. Die neue Postanschrift der kantonalen Rekursbehärde Genf lautet: Postfach 119,
1211 Genf 3; Telefon 022/3192490 (geändert), Telefax 022/7354518 (neu).
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Gerichtsentscheide AHV. Verjährung von Beitragsforderungen
Urteil des EVG vom 25. März 1992 iSa. M. AG (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 16 Abs. 1 AHVG und Art. 39 AHVV. Um die Verwirkung einer Bei- tragsforderung auszuschliessen, genügt unter bestimmten Vorausset- zungen eine allein zu diesem Zweck eröffnete Verfügung, obwohl sie ihres lückenhaften Inhalts (globale Schätzung der nicht nach Versi- cherten spezifizierten Beitragssumme) wegen nicht erlaubt, die Be- zahlung des angegebenen Betrags zu verlangen (Erw. 5). Die mit der später zu erlassenden Verfügung einverlangte Beitrags- summe darf allerdings den mit der ursprünglichen, innert der gesetzli- chen Frist erlassenen Verfügung ((geforderten» Betrag nicht überstei- gen (Erw. 4a und 6).
Die M. AG gehörte bis 31 . Dezember 1984 der Ausgleichskasse X an und ist jetzt der Ausgleichskasse Y angeschlossen. Anlässlich einer am 24. November
1988 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 1983 bis 1987
wurde festgestellt, dass die Auszahlungen an die Angestellten die seinerzeit deklarierten Löhne bei weitem übersteigen. Die für die Festsetzung der Bei- träge pro 1983 zuständige Ausgleichskasse X erliess am 9. Dezember 1988 eine auf einer Schätzung der verheimlichten Löhne beruhende Verfügung mit dem Ziel, die Verwirkung auszuschliessen. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die M. AG erfolglos vor der kantonalen Rekursbehörde. Das EVG hat die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Verwaltungsge- richtsbeschwerde unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids teilweise gutgeheissen und die Akten an die Ausgleichskasse überwiesen, damit diese nach zusätzlichen Abklärungen eine neue Beitragsverfügung erlasse. Aus den Erwägungen: 3a. Nach dem auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts wesentlichen Grundsatz von Treu und Glauben darf angenommen werden, der Hinweis in einer Verfügung, sie habe zum Zweck, die Verjährung zu unterbrechen oder die Verwirkung auszuschliessen, bedeute implizit, dass es sich dabei nicht um eine ganz gewöhnliche Verfügung handelt, die eine Beitragsforderung festsetzt, welche vorbehältlich einer Beschwerde einverlangt werden kann. Sondern es
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liegt darin vielmehr das implizite Versprechen, die Vollstreckung der zum Aus- schluss der Wirkungen des Zeitablaufs eröffneten Beitragsforderung nicht zu verlangen; diese setzt nämlich eine zweite, diesmal ganz gewöhnliche Verfü- gung voraus. Diese Auslegung drängt sich um so mehr auf, als die Ausgleichs- kasse selbst im kantonalen Verfahren ankündete, diese zweite Verfügung erlas- sen zu wollen. Somit handelt es sich offensichtlich um ein vertrauenerwecken- des wirkliches Versprechen der zuständigen Behörde in bezug auf einen indivi- duellen und konkreten Sachverhalt, das geeignet ist, dessen Empfänger im Sinne der Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben (BGE 107 V 160f. Erw. 2 = ZAK 1982 S.382; B G E 106V 143 Erw. 3 = ZAK 1981 S.208; Grisel, Traitä de droit administratif, Bd. 1, S.390) dazu zu bringen, davon abzu- sehen, gegen die Unterbrechungsverfügung Beschwerde zu erheben und sich solches gegen die Endverfügung vorzubehalten. Insofern die M. AG bloss die Forderung bestreiten wollte, bestand für sie an der Beschwerdeführung also weder ein Interesse noch eine Notwendigkeit, wird sie sich doch gegen die spätere Verfügung beschweren können, welche die Ausgleichskasse gegebenenfalls noch erlässt. Es wäre zwar vorzuziehen gewesen, dass die Unterbrechungsverfügung angegeben hätte, der genaue Forderungsbetrag bilde Gegenstand einer weiteren beschwerdefähigen Verfü- gung, bevor dessen Bezahlung verlangt werde. Diese Präzisierung war indes- sen nicht unbedingt erforderlich: der allfällige Beitragsschuldner hat jedenfalls kein schutzwürdiges Interesse daran, sich gegen die Unterbrechungsverfü- gung zu beschweren, soweit er die Höhe der betreffenden Beitragsforderung bestreiten will. Hingegen ist er dazu legitimiert, das Recht der Ausgleichskasse zu bestreiten, für eine solche eventuelle Beitragsforderung die Verjährung zu unterbrechen bzw. die Verwirkung auszuschliessen. Im vorliegenden Fall hat die M. AG vor erster Instanz Beschwerde geführt, um sowohl den <(geforderten)) Betrag als auch das Recht der Ausgleichskasse zu bestreiten, ihr eine Beitragsverfügung zum Ausschluss der Verwirkung zu- zustellen sowie einen so hohen Betrag darin festzusetzen. Die kantonalen Richter sind auf beide Punkte der Beschwerde eingetreten, zu Unrecht auf den unzulässigen ersten, zu Recht auf den zweiten. 4a. Die Ausgleichskassen haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Arbeitgeber auf die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht hin zu kontrollieren (Art. 162 und 163 AHVV), bei jeder Lohnzahlung Beiträge in Ab- zug zu bringen und zu entrichten (Art. 14 und 51 AHVG) sowie entsprechend Beiträge zu verfügen und anschliessend einzutreiben. Gemäss Art. 39 AHVV hat die Ausgleichskasse die Nachzahlung der geschul- deten Beiträge zu verfügen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Beitrags- pflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 16 Abs. 1 AHVG. Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden.
ZAK 7/8/1992 315
Diese Frist ist eine Verwirkungs-, keine Verjährungsfrist (BGE 100 V 155 Erw. 2a = ZAK 1975 S.191; BGE 97V 147 Erw. 1 = ZAK 1972 S.664; ZAK 1988 S.241 Erw. 3a). Nach der Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 AHVG wird mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung die Verwirkung ein für alle- mal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge vom Richter oder im Rahmen einer Wiedererwägung (vgl. 107 V 84 = ZAK -
1982 S. 87) von der Verwaltung aufgehoben wird und durch eine andere er-
setzt werden muss; jedoch dürfen mit der berichtigenden Verfügung keine hö- heren als die fristgemäss verfügten Beiträge einverlangt werden (ZAK 1983 S.384 Erw. 4c). b. Die Beschwerdegegnerin hat, wie erwähnt, eine Schätzung vorgenommen und die streitige Verfügung vom 9. Dezember 1988 ausschliesslich deswegen erlassen, um zu verhindern, dass ihre Forderung gegen die M. AG infolge Ver- wirkung erlösche. Wenn die Beschwerdeführerin auch eine solche Prüfung vom EVG nicht aus- drücklich verlangt, rechtfertigt es sich doch, Gültigkeit und Tragweite dieser Verfügung zu hinterfragen.
5a. Eine Nachzahlungsverfügung über paritätische Beiträge muss die für die Verbuchung und Eintragung in die individuellen Konten notwendigen Anga- ben enthalten, d.h. mindestens die Namen der Versicherten, die Summe des massgebenden Lohnes und der Beiträge sowie das Jahr, für welches diese letztern in Rechnung gestellt werden (BGE 110V 234 Erw. 4a = ZAK 1985 S. 114; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 25. November 1982). Die streitige Verfügung erfüllt diese inhaltlichen Anforderungen offensichtlich nicht, geht doch daraus bloss ein geschätzter Betrag hervor und enthält sie kei- nerlei Angaben über die betroffenen Versicherten (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV). Insofern stellt sie nicht eine Verfügung dar, mit der die Nachzahlung von Bei- trägen verlangt werden kann. Obwohl sie sich in dieser Hinsicht als ungenügend erweist, entbehrt diese Ver- fügung deswegen aber nicht notwendigerweise jeglicher Wirkung. Die Rechtsprechung hat nämlich anerkannt, dass in gewissen Fällen die Eröffnung einer schätzungsweisen Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genü- gen können. Ein solches Vorgehen ist z.B. dann zulässig, wenn ein Arbeitgeber es unter- lässt, der Ausgleichskasse die nötigen Belege vorzulegen, und diese sich des- halb gezwungen sieht, eine Veranlagungsverfügung im Sinne von Art. 14 Abs.
3 AHVG und Art. 38 AHVV zu erlassen (BGE 110V 234 Erw. 4a mit Hinweisen
= ZAK 1985 S.114). Im vorliegenden Fall braucht allerdings der Frage nicht
weiter nachgegangen zu werden, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Veranlagungsverfügung vorliegen, anerkennt doch die Ausgleichskasse selber, sie habe keine definitive Verfügung erlassen wollen. Das EVG hat auch in einem anderen Fall, wo der Arbeitgeber sich weigerte, der Ausgleichskasse die verlangten Unterlagen herauszugeben, erkannt, die Ver-
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wirkungsfrist könne mittels Verfügung gewahrt werden, in der ein Schät- zungsbetrag festgelegt wird (EVGE 1963 S. 186f. Erw. 5 = ZAK 1964 S. 30). Das Institut der Verwirkung nach fünf Jahren hat gute Gründe für sich, in- dem es insbesondere die Ausgleichskassen dazu zwingt, umsichtig und rasch zu handeln. Es liefe der Ratio legis von Art. 16 Abs. 1 AHVG zuwider zu dul- den, dass diese jene Grenze nach Belieben umgehen könnten, indem sie syste- matisch provisorische Verfügungen eröffneten. Andrerseits verpflichtet das geltende gesetzliche System die Arbeitgeber aus- drücklich dazu, alles zu unternehmen, um die Kontrolle der mit der Durchfüh- rung des AHVG betrauten Behörden zu erleichtern (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG,
35 Abs. 1 und 209 Abs. 1 AHVV). Somit widerspräche es Sinn und Geist des
Gesetzes, wenn die Arbeitgeber nach eigenem Gutdünken und ohne dass dies irgendwelche Folgen nach sich zöge, den Zeitpunkt hinausschieben könnten, in dem die Ausgleichskasse über alle für den Erlass einer Beitragsverfügung notwendigen Angaben verfügt. Die M. AG hat im vorliegenden Fall immer erklärt, sie weigere sich, alle ihre Löhne seit 1981 nachzuerfassen. Sie hat mithin die dem Arbeitgeber obliegen- den Pflichten nicht erfüllt, wobei sie zugleich eine Lohnverheimlichung einzu- gestehen scheint. Unter diesen Umständen blieb der Ausgleichskasse nichts anderes übrig, als den Bericht des Revisors der Ausgleichskasse Y abzuwarten, der die Beschwerdeführerin im Jahre 1988 angeschlossen war. Nachdem ihr dieses Dokument erst am 9. Dezember 1988 zugekommen war und in bezug auf den tatsächlich verheimlichten Betrag weiterhin ernsthafte Zweifel bestan- den, muss angenommen werden, die Ausgleichskasse, die bloss in der Lage war, diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen, hätte ohne weiteres eine er- gänzende Kontrolle anordnen oder andere Massnahmen treffen können, wie z.B. vom Arbeitgeber verlangen, zusätzlich Auskünfte zu liefern. Weil die Ver- wirkung drohte, war sie ausserdem nach der Rechtsprechung dazu berechtigt, diesen Untersuchungshandlungen die Eröffnung einer Verfügung vorangehen zu lassen, mit der die Wirkungen der Verwirkung vermieden werden können (EVGE 1965 S.234 Erw. 3 = ZAK 1966 S.255; ZAK 1964 S.30). Dieser Punkt wird im übrigen weder bestritten, noch von der Beschwerdeführerin vor EVG überhaupt nur angeschnitten; diese gibt im Gegenteil jedenfalls einen auf einer verheimlichten Summe von 103569 Franken berechneten Betrag zu ihren La- sten von rund 14000 Franken für die Jahre 1983 und 1984 zu. Ihre Be- schwerde zielt nämlich darauf ab, es sei festzustellen, dass ((beim jetzigen Stand der Dinge die von der Ausgleichskasse Y erstellte Schlusskontrolle als Grundlage dienen kann». Unter diesen Umstanden ist anzunehmen, dass die Verwirkung Ende 1988 in bezug auf die für das Jahr 1983 geschuldeten Beiträge noch nicht eingetreten war, so dass diese noch eingefordert werden können - eventl. mittels Veranla- gungsverfügung.
6. Dass der Bericht des Revisors den Titel «Schlusskontrolle» trägt und nur
eine gewisse Anzahl Fälle nicht deklarierter, in der Form von Rückvergütungen
ZAK 7/8/1992 317
ausgerichteter Löhne im Gesamtbetrag von 72447 Franken aufführt, spielt letztlich keine Rolle. Der Revisor konnte nämlich keine die Ausgleichskasse bindende Verfügung erlassen, welche die Summe der zuvor für das Jahr 1983 nicht deklarierten Löhne endgültig auf 72447 Franken beschränkt, fehlt ihm doch sowohl die Kompetenz, Verfügungen zu erlassen, als auch Anordnungen zutreffen (Art. 163 Abs. 3 AHVV). Aufgrund der Akten scheint die in der angefochtenen Verfügung vorgenom- mene Schätzung der eventuellen Beitragssumme haltbar; im übrigen spielt dies keine Rolle, kommt doch dieser Zahl, wie erwähnt, einzig die Wirkung zu, bis maximal zu ihrer Höhe den Eintritt der Verwirkung auszuschliessen.
7. Die kantonalen Richter haben unter diesen Umständen die Beschwerde zu
Unrecht mit der Erwägung abgewiesen, die verlangte Beitragssumme sei — vor- behältlich des von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Nachweises der betreffenden Auszahlungen an die Arbeitnehmer als Spesen -gerechtfertigt. In diesem Punkt muss ihr Entscheid von Amtes wegen aufgehoben werden, weil sie darauf nicht hätte eintreten sollen. Diesbezüglich ist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde teilweise begründet, sie muss aber abgewiesen werden, so- weit sie zu Unrecht die Gültigkeit und die Begründetheit der Verwirkungsaus- schlussverfügung als solcher bestreitet, die vom kantonalen Entscheid zu Recht anerkannt wurden.
AHV. Berechnung der einfachen Altersrente nach Ehescheidung Urteil des EVG vom 26. März 1992 i.Sa. D.S.
Art. 21, 22, 30, 331er AHVG; Art. 55 AHVV: Berechnung der einfachen Altersrente nach Ehescheidung im Falle von Versicherten, die vor dem Bezug einer Ehepaar-Altersrente bereits eine einfache Altersrente be- zogen hatten. Die Berechnung hat grundsätzlich anhand der in diesem Zeitpunkt geltenden Grundlagen zu erfolgen; die so berechnete Rente hat indes umfangmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen zu ent- sprechen. (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 108V 206 Erw. 2a, 103V 62 mit Hinweisen = ZAK 1978 S. 409; ZAK 1979 S. 220 Erw. 1).
Der am 18. Oktober 1921 geborenen D.S. war mit Verfügung vom 16. Novem- ber 1983 durch die Ausgleichskasse ab 1. November 1983 eine einfache Al- tersrente in der Höhe von monatlich 868 Franken zugesprochen worden. Diese, im Rahmen der periodischen Anpassungen an die Lohn- und Preisent- wicklung, auf zuletzt 1008 Franken erhöhte einfache Altersrente erlosch, als der Ehemann der Versicherten im Januar 1987 das 65. Altersjahr vollendet und ab 1. Februar 1987 seinerseits Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente im Betrag
318 ZAK 7/8/1992
von 2160 Franken erlangt hatte. Auf Begehren erhielt D.S. die Hälfte dieser Rente (monatlich 1080 Fr.) an sich selber ausbezahlt. Nachdem die Eheleute S. am 13. Dezember 1990 rechtskräftig geschieden worden waren, sprach die Ausgleichskasse D.S. mit Verfügung vom 6. Februar
1991 rückwirkend ab 1. Januar 1991 wiederum die einfache Altersrente, dies-
mal im Betrag von monatlich 992 Franken zu. Beschwerdeweise beantragte D.S. in Aufhebung dieser Verfügung die Zuspre- chung einer höheren Rente, dies mit der Begründung, die nunmehr auszurich- tende Rente könne kaum niedriger als der bereits 1987 zugesprochene und in der Folge erhöhte Betrag ausfallen, zumal in der Zwischenzeit weitere Renten- anpassungen stattgefunden hätten. Laut angefochtener Verfügung beruhe ihre einfache Rente neuerdings auf einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von
21120 Franken, während sie ursprünglich auf der Grundlage von 22320 Fran-
ken berechnet worden sei. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 1991 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert D.S. sinngemäss ihre bereits im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das BSV auf einen Antrag. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die im vorliegenden Fall massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen umfassend und richtig darge- legt. Dies betrifft zunächst die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der einfachen (Art. 21 AHVG) und Ehepaar-Altersrente (Art. 22 AHVG), die Abgrenzung zwischen Voll- und Teilrente (Art. 29 Abs. 2 AHVG) mitsamt Umschreibung der vollständigen Beitragsdauer (Art. 291i1 AHVG) und die Vorschriften über die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkom- mens (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). Dasselbe gilt auch für die besonderen Be- stimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung, nach welchen die ein- fache Altersrente einer geschiedenen Frau zu berechnen sind: Beitragsdauer (Art. 291i1 Abs. 2 AHVG); Voraussetzungen für die Verwendung der Berech- nungsgrundlagen der Ehepaar-Altersrente (Art. 31 Abs. 3 und 4 AHVG); Er- mittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens auf dem Wege der Ver- gleichsrechnung (BGE 101 Vi 84, siehe ferner BGE 106V 203,104 V 71).
Im vorliegenden Fall steht der Beschwerdeführerin unbestrittenerweise eine als Vollrente nach Rentenskala 44 berechnete einfache Altersrente zu. Streitig und im folgenden zu beurteilen ist einzig die Höhe dieser Rente. Die Beschwerdeführerin bemängelt im wesentlichen, dass die ihr nach der Scheidung zugesprochene einfache Altersrente nicht nur geringer sei als der ihr zuvor ausgerichtete Anteil an der Ehepaar-Altersrente und die von ihrem geschiedenen Mann nunmehr bezogene Rente, sondern gar weniger betrage als ihre ursprüngliche, mehrmals angepasste einfache Altersrente.
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3. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, erfolgt die Berechnung der einfa-
chen Altersrente einer geschiedenen Frau grundsätzlich nach den gleichen Re- geln, wie sie für die einfache Altersrente von ledigen Versicherten gelten (BGE
101 V 186 = ZAK 1975 S. 525 Erw. 1 b). Die Rentenhöhe richtet sich somit im
Normalfall nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Versicherten, also nach ihrem gesamten verabgabten Erwerbseinkommen und der Zahl ihrer Beitragsjahre (Art. 30,31 Abs. 1 AHVG und Art. 55 Abs. 1 AHVV), wobei Gesetz (Art. 29bs Abs. 2 AHVG) und Rechtsprechung (Vergleichsrechnung gemäss BGE 101 V 184 = ZAK 1985 S.525) der durch die traditionelle Rollenvertei- lung bedingten erwerblichen Situation in gewisser Hinsicht Rechnung tragen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird der Berechnung der einfachen Altersrente einer geschiedenen Frau das für die Berechnung der Ehepaar-Al- tersrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt (Art. 31 Abs. 3 AHVG). Insbesondere entsteht der Anspruch auf die so berechnete Rente frü- hestens am ersten Tag des dem Tode des geschiedenen Mannes folgenden Monats (Art. 31 Abs. 4 AHVG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht er- füllt. Ausgleichskasse und Vorinstanz haben demnach die streitige Rente in Einklang mit Art. 29b1sff AHVG ausschliesslich aufgrund des eigenen durch- schnittlichen Jahreseinkommens der Beschwerdeführerin errechnet. Es be- steht unter den hier gegebenen Umständen nach geltendem Recht keine Mög- lichkeit, die Beschwerdeführerin als geschiedene Frau an den Berechnungs- grundlagen der vorgängigen Ehepaar-Altersrente teilhaben zu lassen. Der Beschwerdeführerin mag eingeräumt werden, dass damit eine Benachtei- ligung gegenüber ihrem geschiedenen Mann einhergeht, obwohl auch dessen Rente nach der Scheidung auf der Grundlage eines tieferen Gesamteinkom- mens festgesetzt wird (Art. 32 Abs. 2 AHVG; ZAK 1978 S.408 Anm. 1). Ob sich dies im Lichte von Art. 4 Abs. 2 BV halten lässt, kann indes dahingestellt bleiben. Denn es wäre dem EVG gemäss Art. 113 Abs. 3 und 11 4bis Abs. 3 BV verwehrt, einer vom Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung in einer wichti- gen Systemfrage die Anwendung wegen ihrer Bundesverfassungswidrigkeit zu versagen (BGE 111 V 361 a.E., ZAK 1989 S. 170). 4a. Das EVG hat wiederholt entschieden, dass die nach der Scheidung eine Ehepaar-Altersrente ablösende einfache ordentliche Altersrente selbst dann aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften neu festzusetzen ist, wenn der oder die Versicherte bereits vor Entstehung des Ehe- paar-Altersrentenanspruchs eine einfache Altersrente bezogen hatte. Nach dieser Rechtsprechung kommt ein Wiederaufleben der früheren einfachen Al- tersrente nach Massgabe der damaligen Berechnungselemente anders als bei -
der Witwenrente (Art. 23 Abs. 2, 3 in fine AHVG i.Verb.m. Art. 46 Abs. 3 AHVV) wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht -
in Frage. Die vom Gesetzgeber in den Ubergangsbestimmungen zu den AHV- Revisionen regelmässig angelegten Besitzstandsgarantien, wonach die neue Rente nicht niedriger sein darf als die bisher ausgerichtete (Bst. b Abs. 3 der
320 ZAK 7/8/1992
Übergangsbestimmungen zur 9. AHV-Revision gemäss BG vom 24Juni 1977), betreffen nur die Anpassung der bei Inkrafttreten des revidierten Rechts bereits laufenden Renten, während sie auf die Festsetzung derjenigen Renten, die erst nach diesem Zeitpunkt neu entstehen oder infolge Änderung der Ren- tenart neu festzusetzen sind, ohne Einfluss sind (zum Ganzen vgl. BGE 108 V
206 Erw. 2a = ZAK 1984 S.85; BGE 103 V 62 mit Hinweisen; ZAK 1979
S.220 Erw. 1). Die Berechnung gemäss dieser vom kantonalen Gericht befolgten Recht- sprechung fuhrt im vorliegenden Fall zu einer Rente, die verglichen mit den früheren Betreffnissen tiefer ausfällt. Zwar hat sich bei der Beschwerdeführerin gegenüber der 1983 verfügten einfachen Altersrente weder hinsichtlich der Summe der anrechenbaren Erwerbseinkommen (Variante 1: 272487 Fr., Va- riante II: 94650 Fr.) noch bezüglich der Beitragsdauer (Variante 1: 35 Jahre, Variante 11:9 Jahre [1948 bis 1956]) irgendeine Änderung ergeben. Die von Ausgleichskasse und Vorinstanz errechnete geringere Rentenhöhe ist vorlie- gend im Ergebnis einzig auf die Anwendung eines tieferen Aufwertungsfaktors zurückzuführen. Statt des 1983 massgeblichen Aufwertungsfaktors 2,1 ist an- lässlich der auf den 1. Januar 1991 erfolgten Neufestsetzung praxisgemäss der für dieses Jahr zu beachtende Faktor 2,003 verwendet worden, woraus nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren (zweiten) Berechnungsvariante -
bei neun Beitragsjahren - ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
21120 Franken resultiert (Rententabellen des BSV in der ab 1 . Januar 1991
geltenden Fassung, Bd. 1, S.28, 44 [Tabelle 11 b] und in der ab 1 . Januar 1983 geltenden Fassung, Bd.1,S.22). Die Verwendung des für 1991 geltenden, gegenüber 1983 tieferen Aufwer- tungsfaktors erweist sich im Lichte der dargelegten Rechtsprechung als folge- richtig. Denn der Aufwertungsfaktor gilt als wesentliches Element der Renten- berechnung (Art. 30 Abs. 4 AHVG; vgl. ZAK 1983 S.517ff.), so dass dies- bezüglich ebenso wie bei den übrigen Berechnungsgrundlagen auf die im Zeitpunkt der Neufestsetzung gültigen Regeln abzustellen ist. Von diesem durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz abzuweichen, besteht kein genügender Anlass (zu den Voraussetzungen der Praxisänderung vgl. BGE
111 V 170 Erw. 5b mit Hinweisen = ZAK 1986 S.404 sowie BGE 110V 124
Erw. 2e, 108V 17 Erw. 3b; 107V 3 Erw. 2 und 82 Erw. 5a mit Hinweisen = ZAK 1982 S.121; RKUV 1990 Nr. U 106 S.277 Erw. 2c). Doch ist nicht zu übersehen, dass diese Rechtsprechung in vielen Fällen nicht nur wegen der -
Verwendung eines tieferen Aufwertungsfaktors, sondern vermehrt wegen den zwischenzeitlich neu erstellten Rententabellen, die für den Rentenbetrag hö- here massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen voraussetzen -zu niedrigeren Rentenbetreffnissen wegen und nach Zivilstandswechseln führt. Diese somit sachfremd begründete weil nicht auf einen dem sozialversiche- -
rungsrechtlichen Rentensystem innewohnenden Umstand, sondern auf eine äussere Zufälligkeit zurückzuführende Rechtsfolge weiter hinzunehmen, be- -
steht kein Anlass, und zwar umso weniger, als diesen durch die Rechtspre-
Z.AK 7/8/1992 321
chung bewirkten unbefriedigenden Folgen - gemäss bundesrätlichem Re- formvorschlag nunmehr gar auf dem Wege der Gesetzgebung begegnet wer- -
den soll. Dabei soll insbesondere auch jenen Versicherungsfällen Rechnung getragen werden, die noch unter dem bisherigen Recht entstanden sind (Bot- schaft über die 10. Revision der AHV vom 5. März 1990, BBI 199011 S.1 ff., insbesondere S.92, 158, 177 [Art. 31 Abs. 3 des Entwurfs in Verbindung mit
Ziff. 1 Abs. 9der Ubergangsbestimmungen]). Im Sinne einer Übergangslösung
bis zum Inkrafttreten jener Bestimmungen sind daher in Änderung der bisheri- gen Rechtsprechung der Neuberechnung der einfachen Altersrente nach er- folgter Ehescheidung zwar weiterhin die in diesem Zeitpunkt massgeblichen Berechnungsfaktoren zugrunde zu legen; dabei hat jedoch die so berechnete Rente betragsmässig zumindest der zuletzt bezogenen einfachen Rente unter Einschluss der seitherigen Rentenanpassungen (Art. 33t11 AHVG) zu entspre- chen. Einer solchen Lösung lässt sich die im Schrifttum vertretene Auffassung nicht entgegenhalten, sie führe zu einer verfassungswidrigen Ungleichbe- handlung gegenüber denjenigen weiblichen Versicherten, die unmittelbar nach Vollendung ihres 62. Altesjahres an einer Ehepaar-Altersrente partizipie- ren und sich hernach scheiden lassen (Kohler, La situation des femmes dans l'AVS, Lausanne 1986, S.201 FN 28). Denn abgesehen davon, dass sich die nachteiligen Folgen der bisherigen Rechtsprechung auch zulasten geschiede- ner männlicher Versicherter entfalten konnten (Urteil M. vom 27. März 1992, H 187/91), verbietet sich jener Vergleich gerade deshalb, weil im hier zu beurtei- lenden Fall noch vor der Ehepaar-Altersrente bereits ein Anspruch auf eine ein- fache Altersrente entstanden war.
AHV/IV. Kürzung der Leistungen wegen Selbstverschuldens Urteil des EVG vom 7. April 1992 i.Sa. H.B.
Art. 22 Abs. 1 und 24bj AHVG, Art. 7 Abs. 1 und 43 Abs. 1 IVG. Bei Kür- zung der eine Witwenrente ablösenden 1V-Rente wegen Selbstver- schuldens ist einzig die Besitzstandsgarantie nach Art. 43 Abs. 1 IVG zu beachten.
H.B. bezog seit 1. Dezember 1981 eine Witwenrente von zuletzt 816 Franken im Monat. Aufgrund einer Anmeldung vom 4. Mai 1988 sprach ihr die Aus- gleichskasse mit Verfügung vom 2. August 1989 ab 1. Mai 1987 eine ganze einfache Invalidenrente, gekürzt um 10 Prozent wegen selbstverschuldeter Invalidität, von monatlich 881 bzw. 918 Franken (ab 1. Januar 1988) zu. Auf Beschwerde von H.B. hin bestätigte die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 20. Dezember 1990 die Rentenkürzung, gelangte jedoch in teilwei- ser Gutheissung der Beschwerde zum Schluss, dass lediglich die betragliche
322 ZAK 7/8/1992
Differenz zwischen der Witwenrente und der sie ablösenden ganzen IV- Rente um 10 Prozent gekürzt werden dürfe. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Rentenverfügung vom 2.August
1989 wiederherzustellen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Gutheissung der
Beschwerde, während sich die Versicherte nicht vernehmen lässt. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: . . . (Kognition) Streitig und zu prüfen ist einzig, welcher Teil der mit Verfügung vom 2. Au- gust 1989 zugesprochenen ganzen einfachen Invalidenrente um 10 Prozent zu kürzen ist.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG erhalten Witwen, welche die Anspruchsvoraus- setzungen für eine Hinterlassenenrente der AHV und für eine Rente der IV gleichzeitig erfüllen, nur die Rente der IV, die jedoch immer als ganze Rente zur Ausrichtung gelangt und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlas- senenrente entsprechen muss. Nach Art. 24bis AHVG erlischt ein bestehender Anspruch auf eine Witwen- rente, wenn die Witwe eine Rente gemäss IVG beanspruchen kann.
Die Beschwerdegegnerin bezog seit 1. Dezember 1981 eine Witwenrente von zuletzt 816 Franken (ab 1 . Januar 1988) im Monat. Mit Verfügung vom 2. August 1989 erhielt sie ab 1. Mai 1987 eine ganze einfache, gestützt auf Art.
7 IVG um 10 Prozent gekürzte 1V-Rente von monatlich 881 bzw. 918 Franken
(ab 1. Januar 1988) zugesprochen. Das kantonale Gericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, in ana- loger Anwendung der Rechtsprechung gemäss ZAK 1980 S. 291 habe sich die Kürzung um 10 Prozent auf die betragliche Differenz zwischen der Witwen- rente und der diese ablösenden ganzen IV- Rente zu beschränken. Demgegenüber vertritt das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Auffassung, die Rechtsprechung gemäss ZAK 1990 S. 291 könne auf den vor- liegenden Fall nicht angewendet werden. Mit ihr habe das EVG lediglich ver- meiden wollen, dass der auf den schuldlosen Ehegatten fallende Anteil an der Ehepaarrente von der Kürzung erfasst werde. Bei der hier in Frage stehenden Kürzung seien keine Rentenansprüche Dritter beeinträchtigt. Es werde denn mit Art. 43 IVG auch ein anderer Zweck verfolgt. Beim Zusammentreffen von Renten der IV mit andern Leistungen gehe der Anspruch auf die 1V-Rente grundsätzlich vor. Im Sinne einer Besitzstandsgarantie entspreche diese Rente mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente. Diese Rente werde zudem immer als ganze Rente ausgerichtet, auch wenn der Invaliditäts- grad weniger als zwei Drittel betrage. Die Garantie von Art. 43 IVG gelange somit gerade dann zur Anwendung, wenn eine 1V-Rente wegen Selbstver- schuldens gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG gekürzt werden müsse. Sie verbiete eine
ZAK 7/8/1992 323
Kürzung, welche den Betrag der 1V-Rente unter denjenigen der bisherigen Hinterlassenenrente fallen liesse. c. Der Auffassung des BSV ist beizupflichten. In dem erwähnten, in ZAK 1990 S.291 publizierten Urteil H. vom 24. November 1989 erwog das EVG im Zu- sammenhang mit dem Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente, dass Art. 22 Abs. 1 AHVG die Angleichung der Rentensysteme der IV und der AHV be- zwecke. Dieser Artikel stelle eine Koordinationsnorm dar, mit der das Neben- einanderbestehen zweier einfacher Renten verhindert werden solle. Seine An- wendung setze im Falle einer invaliden Ehefrau voraus, dass diese selbst, wenn sie nicht verheiratet wäre, eine einfache 1V-Rente zugesprochen erhielte. Dar- aus folge, dass der auf die invalide Ehefrau entfallende und aus Koordinations- gründen in eine Ehepaar-Altersrente fliessende Teil der 1V-Leistungen gestützt auf Art. 7 IVG gekürzt werden dürfe. Wenn die Invalidität der Ehefrau die Ablö- sung der bis anhin dem Ehemann ausgerichteten einfachen Altersrente samt Zusatzrente durch eine Ehepaar-Altersrente bewirke, liege der auf die selbst- verschuldete Invalidität der Ehefrau zurückzuführende Anteil an den Renten- leistungen lediglich in der betraglichen Differenz zwischen der Ehepaar-Al- tersrente und der ohnehin geschuldeten einfachen Altersrente samt Zusatz- rente. Mithin sei einzig im Mehrbetrag der auszurichtenden Rentenleistungen eine durch die IV zu erbringende Geldleistung zu erblicken, weshalb lediglich die betragliche Differenz zwischen der einfachen Altersrente samt Zusatzrente und der diese ablösenden Ehepaar-Altersrente gekürzt werden dürfe. Ausgangspunkt der erwähnten Rechtsprechung war eine aus Koodinations- gründen in eine Ehepaar-Altersrente fliessende 1V-Leistung. Es ging somit nicht in erster Linie um die Kürzung einer Invalidenrente, sondern es war die Frage zu beurteilen, in welchem Unfang eine wegen der Invalidität der Ehefrau aus Koordinationsgründen zustehenden Ehepaar-Altersrente wegen Selbst- verschuldens der Ehefrau an der Invalidität gekürzt werden dürfe. Im vorlie- genden Fall kommen jedoch keine Koordinationsregeln zum Tragen. Gemäss Art. 24bis AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Witwe eine Rente gemäss dem Bundesgesetz über die IV beanspruchen kann. Bei Eintritt der Invalidität geht somit die Witwenrente unter und wird durch eine Invalidenrente abgelöst unter Vorbehalt der Besitzstandsgarantie gemäss Art.
43 Abs. 1 IVG. Aus diesem Grunde steht bei der Kürzung im Gegensatz zu der
-
in ZAK 1990 S. 291 entschiedenen Frage allein die 1V-Rente zur Diskussion. -
Bei deren Kürzung ist lediglich die Besitzstandsgarantie von Art. 43 Abs. 1 IVG zu beachten, wobei die IV- Rente «in keinem Fa//niedriger sein darf als die aus- fallende Witwenrente)) (BBI 1958 11 1204). Diese Besitzstandsgarantie verbie- tet eine Kürzung nach Art. 7 Abs. 1 IVG, welche den Betrag der 1V-Rente unter denjenigen der bisher ausgerichteten Hinterlassenenrente fallen liesse, wie das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt. Da die mit Wirkung ab 1. Mai 1987 zugesprochene 1V-Rente trotz Kürzung um
10 Prozent höher ist als die bisher ausgerichtete Witwenrente, erweist sich die
Kassenverfügung vom 2. August 1989 als Rechtens.
324 ZAK 7/8/1992
EL. Anrechnung von Vermögen; Zeitpunkt Urteil des EVG vom 8.April 1992 i.Sa. J.M.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG, Art. 18 ELV, Art. 560 Abs. 1 ZGB. Der einem Erben zustehende Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist bei der EL- Berechnung vom Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges an als Ver- mögen zu berücksichtigen (Erw. 2c und d).
Der 1927 geborene J.M. bezog seit 1. September 1984 eine EL zu seiner Rente der IV. Im Rahmen der periodischen Überprüfungen des Leistungsanspruches per 1. Januar 1986, 1 . Januar 1987 und 1. Januar 1988 berücksichtigte die kantonale Ausgleichskasse als Vermögen jeweils ein Sparguthaben von 10852 Franken. Im Zuge eines im Oktober 1988 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte das Steueramt A. der Ausgleichskasse mit, das Vermögen des Leistungs- ansprechers habe 1986 24697 Franken und 1987 44697 Franken betragen. Gestützt auf diese Meldung berechnete die Ausgleichskasse die EL rückwir- kend ab 1. Januar 1986 neu und verpflichtete J.M. in der Folge mit Verfügung vom 28. Juni 1989 zur Rückerstattung der vom 1. Januar 1986 bis 30. Juni
1989 zuviel bezogenen EL in Höhe von 5760 Franken. Von diesem Betrag ent-
fielen 996 Franken auf die 1986 zu Unrecht ausgerichteten EL. Beschwerdeweise beantragte J.M. u.a. sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung bezüglich der im Jahre 1986 zuviel bezogenen EL. Zur Begründung führte er aus, im Jahre 1986 habe er zwar «eine Erbschaft erhal- ten)), doch sei ihm diese erst im Dezember 1986 ausgerichtet worden. Mit Ent- scheid vom 22. November 1990 hob das kantonale Versicherungsgericht die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, es seien lediglich 4764 Franken zurückzuerstatten. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Auf- hebung des kantonalen Entscheids und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. J.M. hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften und die Ausführungen im kantonalen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut: la. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG ist den in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV zusteht, ein Anspruch auf EL einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Die jährliche EL entspricht laut Art. 5 Abs. 1 ELG dem Unterschied zwischen der massgeben- den Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Satz 1).
ZAK7/ 8 / 992 325
Das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbare Jahreseinkommen ist nach Massgabe der Art. 3ff. ELG und der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3ff. ELG und der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 6 ELG erlassenen Art.
11 ff. ELV zu bestimmen. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG sind als Einkommen
u.a. anzurechnen: Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, des Reinvermögens, so- weit es bei Alleinstehenden 20000 Franken, bei Ehepaaren 30000 Franken und bei Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrenten der AHV oder der IV begründen, 10000 Franken übersteigt. Mit dieser auf den 1. August 1987 in Kraftgesetzten Fassung ist Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG lediglich dahin geändert worden, dass der im vorliegenden Fall unerhebliche Vermö- gensverzehr für Altersrentner von einem Fünfzehntel auf einen Zehntel erhöht worden ist (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend die 2. ELG-Revision vom 21. November 1984, BBI 1985 1105). Bezüglich unverteilter Erbschaf- -
ten bestimmt Art. 18 ELV, dass dem überlebenden Ehegatten, solange er von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Gat- ten keinen Gebrauch macht, ein Viertel des Nachlasses und den Kindern drei Viertel dessen zu gleichen Teilen als Vermögen angerechnet werden. b. Der gesetzliche Zweck der EL besteht in einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34 qualer Abs. 2 BV i.Verb.m. Art. 11 Abs. 1 UbBest. zur BV; BGE 108V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV sowie der IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (Botschaft des Bundes- rates zum Entwurf ELG vom 21. September 1964, BBI 1964 11 689, 692, 694). Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBI 1964 II 691; BGE 113 V 285; ZAK 1991 S. 137 Erw. 2b mit Hinweisen). Es gilt daher der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und Ver- mögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher un- geschmälert verfügen kann (BGE 110V 21 Erw. 3; ZAK 1991 S.137 Erw. 2b mit Hinweisen). 2a. Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Beschwerdegegner aus dem Nachlass seines am 26. November 1985 verstorbenen Onkels ein Erbteil von netto 13 662 Franken zugefallen ist, der von der Erbschaftsbehörde am 29. No- vember 1986 ausgerichtet wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Erb- schaftsanteil bei der Berechnung des EL-Anspruchs bereits ab 1. Januar 1986 als Vermögen zu berücksichtigen ist oder erst für die Zeit nach der Erbteilung. b. Das kantonale Gericht vertritt die Auffassung, ein Erbe könne erst nach Ab- schluss des Teilungsvertrages oder nach Vorliegen eines Teilungsurteils über seinen Erbteil frei verfügen; vor diesem Zeitpunkt stehe die Höhe des Erbteils nicht verbindlich fest, weshalb dieser vom Erben nicht zur Bestreitung seines Lebensbedarfs eingesetzt werden könne; deshalb dürfe der Anteil an einer un- verteilten Erbschaft auch in der Berechnung des EL-Anspruches nicht berück- sichtigt werden; lediglich in Fällen, in welchen eine Erbteilung ohne ersicht- lichen Grund sehr lange Zeit aufgeschoben werde, könne sich allenfalls die
326 ZAK 7/8/1992
Frage stellen, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG vorliege; eine solche Sachlage sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben; da der Erbteil des Beschwerdegegners erst am 29. November 1986 «gutgeschrie- ben» wurde, sei der dadurch entstandene Vermögenszuwachs erst ab 1. Januar
1987 zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Das EVG hat sich be- reits einmal mit der vorliegenden Streitfrage befasst und mit Gesamtgerichts- beschluss vom 26. Juni 1974 entschieden, dass in zeitlicher Hinsicht für die An- rechnung des angefallenen Erbschaftsvermögens der Erwerb der Erbschaft und damit aufgrund von Art. 560 ZG B der Zeitpunkt des Todes des Erblassers mass- gebend sei (nicht veröffentlichte Abschreibungsverfügung M. vom 29. August 1974, P3174). Dabei liess sich das Gericht im wesentlichen davon leiten, dass der Bestimmung von Art. 18 ELV betreffend die Anrechnung der Erbanteile des überlebenden Ehegatten und der Kinder an einer unverteilten Erbschaft eben- falls die zivilrechtliche Regelung des Erbschaftserwerbs gemäss Art. 560 ZGB zugrunde liegt; überdies könnten auf diese Weise Rechtsungleichheiten und die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von EL verhindert werden. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Bis zur Teilung der Erbschaft be- steht unter den Miterben laut Art. 602 Abs. 1 ZGB eine «Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft». Die Mitglieder einer solchen Erbenge- meinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfü- gen gemäss Art. 602 Abs. 2 ZGB unter Vorbehalt vertraglicher oder gesetzli- cher Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Im Gegensatz zum Miteigentum gibt es beim Gesamteigentum keine verselbständigten Anteile, über welche jeder Gesamteigentümer indivi- duell verfügen könnte. Von einem Anteil kann beim Gesamteigentum lediglich im Sinne einer Anwartschaftsquote gesprochen werden, womit der Anspruch jedes Gesamteigentümers am Liquidationsergebnis bei Auflösung der Ge- meinschaft gemeint ist. Über den so verstandenen Anteil kann jeder Gesamtei- gentümer individuell verfügen, beispielsweise durch Abtretung und Verpfän- dung (Meier-Hayoz, Kommentar zu Art. 653 ZGB N. 17; Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bern 1991, N. 977 und 998ff.). Die Ab- tretung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft ist in Art. 635 ZGB speziell geregelt. Überdies unterliegt der Anteil eines Miterben an einer unverteilten Erbschaft der Zwangsvollstreckung (Art. 132 SchKG; VO des Bundesgerichts über die Pfändung von Anteilen am Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923; SR 281.41). Kann somit der Anspruch eines Miterben auf das ihm in der Erbteilung zu- stehende Liquidations- oder Teilungsergebnis bereits vor der Erbteilung ver- äussert und verwertet werden, stellt der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges grundsätzlich einen Vermö- genswert dar, der auch im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist.
3. Die Ausgleichskasse hat somit zu Recht die dem Beschwerdegegner am
26. November 1985 angefallene Erbschaft bei der Neuberechnung des EL-
ZAK7I8/1992 327
Anspruches für das Jahr 1986 berücksichtigt und die vom 1Januar bis 31. Dezember 1986 unrechtmässig bezogenen Leistungen von 996 Franken zurückgefordert.
EL. Anrechenbares Einkommen eines invaliden Versicherten, dessen Ehefrau keine Erwerbstätigkeit ausübt Urteil des EVG vom 25. November 1991 i.Sa. A.O. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 3 Abs. 1 Bst. f und Art. 3 Abs. 5 ELG; Art. 163 ZGB. Bei Invalidität des Ehemannes und gemäss dem neuen Art. 163 ZG B kann die Ehefrau, die bis anhin keine oder nur eine verminderte Erwerbstätigkeit aus- übte, verpflichtet sein, eine solche aufzunehmen oder zu erweitern. Verzichtet sie auf den Einsatz ihrer Erwerbsfähigkeit, wird ein von der Verwaltung oder dem Richter geschätztes hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG beim anrechenbaren Einkommen mitberücksichtigt.
Der seit 1974 in der Schweiz lebende türkische Staatsangehörige A.O. (gebo- ren 1965) heiratete am 21 . Juli 1987 HA., eine im Jahr 1967 geborene türki- sche Staatsangehörige, die sich im September 1987 in der Schweiz niederge- lassen hat. Seit dem 1Juni 1989 bezieht A.O. eine halbe 1V-Rente; vorher wurden ihm von derselben Versicherung während ca. zweier Jahre Taggelder ausgerichtet. Seine Ehefrau indessen übte keine Erwerbstätigkeit aus. Am 20. März 1989 stellte A.O. ein Gesuch um EL. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Ehepaar noch keine Kinder. Die kantonale Ausgleichskasse ging deshalb da- von aus, dass die Ehefrau des Gesuchstellers fähig sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens berücksich- tigte sie einen Betrag von 17067 Franken als Einkommen, das die Betroffene hätte erzielen können, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Deshalb hat die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 1989 abge- wiesen mit der Begründung, dass der Verdienst (real oder hypothetisch) des Ehepaares den zur Deckung ihrer Bedürfnisse notwendigen Betrag übersteige. Mit Urteil vom 15. Dezember 1989 hat das kantonale Versicherungsgericht die gegen die Verfügung von A.O. erhobene Beschwerde abgewiesen. A.O. erhebt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er geltend macht, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er macht im weiteren geltend, dass sie schwanger sei, und beruft sich dabei auf veränderte Verhältnisse. Er beantragt die Ausrichtung einer EL durch die Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
328 ZAK 7/8/1992
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung teilweise gut:
1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG ist den in der Schweiz wohnhaften Schweizer
Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilfiosenentschädigung der AHV oder der IV zusteht, ein Anspruch auf EL einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen nicht einen von den Kantonen festzusetzenden Grenzbetrag erreicht. Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf EL (Art. 2 Abs. 1qua1er ELG). In der Schweiz wohnhafte Ausländer sind den Schweizer Bürgern gleichzu- stellen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die EL verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 2 Abs. 2 ELG). 2a. Für die Berechnung der EL sind grundsätzlich einzig das tatsächlich vor- handene Vermögen und die tatsächlich erzielten Einkommen zu berücksichti- gen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG (in der seit dem 1 Januar 1987 gültigen .
Fassung) gehören zum anrechenbaren Einkommen jedoch auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die der Berechtigte verzichtet hat. Nach ständiger Recht- sprechung des EVG ist diese Bestimmung namentlich dann anzuwenden, wenn ein Teilinvalider auf die Umsetzung seiner Erwerbsfähigkeit verzichtet, während von ihm die Ausübung zumindest einer teilweisen Erwerbstätigkeit verlangt werden kann (siehe z.B. ZAK 1989 S.568 Erw. 2a, 1984 S.97, 1982 S. 137). Anlässlich der zweiten IV-Revision hat der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 6 ELG in dem Sinne geändert, dass er dem Bundesrat die Befugnis erteilt hat, Vorschrif- ten über die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätig- keit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne Kinder zu erlassen. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Vollzugsbehörde mit Verordnung vom 7. Dezember 1987, in Kraft seit dem 1 Januar 1988, die Art. 14a und 14b ELV erlassen, in denen .
die Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens in Abhängigkeit vom In- validitätsgrad und/oder vom Alter des Rentenempfängers geregelt wird. Nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder wird bis zur Vollendung des
40. Altersjahres als Erwerbseinkommen mindestens der doppelte Betrag der
Einkommensgrenze für Alleinstehende angerechnet (Art. 14b Bst. a ELV).
1989 betrug der Grenzbetrag für Alleinstehende höchstens 12800 Franken
(Art.2Abs. 1 Bst.a ELG i.Verb.m. Art. 1 der Verordnung 88). Nach der Rechtsprechung (BGE 115V 88 = ZAK 1990 S. 144 Erw. 2; ZAK 1989 S. 568 Erw. 3 b) sind die schematischen Lösungen der neuen Vorschriften nur anwendbar bei dem Teilinvaliden oder der Witwe, die in der Lage ist, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese Vermutung kann aber vom Berechtigten umgestossen werden, indem er die Möglichkeit hat darzulegen, dass er trotz seinem Willen zur Arbeit diese wegen erwiesenen, trif- tigen Gründen (Alter, Gesundheit, Ausbildung usw.) nicht ausüben kann. b. Die Ausgleichskasse ist der Meinung, dass die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers aufgrund des neuen Art. 163 ZGB gehalten ist, ihren Anteil an den Unter-
ZAK 7/8/1992 329
halt der Familie durch Geldzahlungen zu leisten. Da sie jung und kinderlos ist, darf man von ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erwarten. Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG und in Analogie zu Art. 14b Bst. a ELV setzte die Aus- gleichskasse das Erwerbseinkommen (hypothetisch), das sie aus einer Er- werbstätigkeit hätte erzielen können, auf 17067 Franken fest. Anstelle des doppelten Betrags der Einkommensgrenze für Alleinstehende hat sie lediglich die Summe von 12800 Franken um einen Drittel erhöht, um damit, so die Aus- gleichskasse, eine gewisse Anpassungszeit in der Schweiz zu berücksichtigen. Dieser Betrachtungsweise stimmten sowohl die Vorinstanz wie das BSV zu. 3a. Es ist richtig, dass das neue Eherecht im Vergleich zum alten Recht grund- legende Änderungen gebracht hat. Das neue Recht sieht zwischen den Ehe- gatten keine feste Aufgabenteilung mehr vor, sondern überlässt es ihnen aus- drücklich, sowohl über die Rollenverteilung wie über die Art und Weise und den Umfang des beiderseitigen Beitrags an die Gemeinschaft zu befinden (Art.
163 Abs. 2 ZGB). Die Ehefrau hat daher nicht mehr den gesetzlichen An-
spruch, ihre Leistung allein durch das Besorgen des Haushalts zu erbringen und grundsätzlich vom Ausüben einer Erwerbstätigkeit dispensiert zu sein. Übt der Ehemann beispielsweise zufolge schwerer Krankheit oder Verlust der Ar- beitsstelle keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann die Ehefrau, die bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, sich unter Umständen dazu ge- zwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszu- dehnen. Bevor jedoch eine derartige Aufgabenteilung erwogen wird, ist in je- dem konkreten Fall zu prüfen, ob und inwiefern der Ehefrau zugemutet werden darf, von nun an einem Arbeitserwerb nachzugehen, wobei ihr Alter, ihr Ge- sundheitszustand, ihre Ausbildung und gegebenenfalls die Zeitdauer, wäh- rend der sie nicht mehr im Berufsleben stand, zu berücksichtigen sind (BGE
114 11 302 Erw. 3a und die dort aufgeführte Literatur; siehe auch BGE 117 1116
betreffend die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens beim Schuldner von Unterhaltsbeiträgen anlässlich der Aufhebung des gemeimsa- men Haushalts; sowie BGE 116 V 295 Erw. 3 b betreffend das Einkommen des Ehegatten eines zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichteten Versicherten). b. Es geht jedoch um die Frage, ob das hypothetische Einkommen des Ehe- gatten bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG berücksichtigt werden darf. Die französische Fassung dieser Bestimmung scheint dies auszuschliessen, weil lediglich Einkünfte und Ver- mögenswerte, auf welche der Berechtigte verzichtet hat, gemeint sind. Der ita- lienische Text äussert sich im gleichen Sinn («le entrate e le parti di sostanza a cui l'assicurato ha rinunciato»). Dagegen geht der deutsche Text von einer weiteren Formulierung aus, weil darin einzig die Verzichtsobjekte genannt werden («Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist»). Die Gesetzestexte sind in allen drei offiziellen Sprachen gleichwertig. Bestehen zwischen diesen Verschiedenheiten, muss unter Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden festgestellt werden, welche den Sinn der Bestimmung
330 ZAK7/8/1992
am besten wiedergibt und als richtig angesehen werden kann (BG E 115 V 448 Erw. la; 114 IV 177; Grisel, Traitö de droit administratif, S. 126). Vorliegenden- falls stimmt die deutsche Fassung, welche auf französisch «les revenues et parts de fortune auxquels on a renonc» lauten kann, am besten mit der Syste- matik und dem Sinn des Gesetzes überein. Denn in der Tat muss das anrechen- bare Einkommen von Ehegatten zusammengerechnet werden (Art. 3 Abs. 5 ELG). Um das anrechenbare Einkommen festzustellen, ist auf die in Art. 3 Abs. 1 ELG aufgeführte Aufzählung Bezug zu nehmen und folglich auch auf Buchstabe f dieser Bestimmung. Daraus folgt logischerweise, dass die Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die der Ehegatte des Berechtigten (oder des Versicherten) verzichtet hat, auch Einkommen darstellen, die bei der EL-Be- rechnung zu berücksichtigen sind. Denn im Grunde genommen bezweckt die EL die Sicherstellung des Existenzbedarfs der Rentenempfänger von AHV oder IV, die bedürftig sind (Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV vom 21 . September 1964, BBI 1964 II 684, 689; ZAK 1989 S.568 Erw. 2a). Denn die finanzielle Situation des Ehe- gatten kann die Lebensbedingungen des Berechtigten wesentlich beeinflus- sen (deshalb ist nach Art. 3 Abs. 5 ELG das anrechenbare Einkommen des Ehegatten dazuzuzählen). Ganz offensichtlich würde es Sinn und Zweck des Gestzes widersprechen, wenn Einkünfte unberücksichtigt gelassen würden, auf die derselbe Ehegatte ohne Rechtsgrund und ohne gleichwertige Gegen- leistung mit der alleinigen Absicht, das EL-Gesetz zu umgehen, verzichtet hat. Trotz dem französischen und italienischen Text von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG muss man davon ausgehen, dass diese Bestimmung gemäss der deutschen Fassung direkt anwendbar ist, wenn die Ehefrau eines Versicherten auf die Ausnützung ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet, obwohl sie nach Art. 163 ZG zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Im übrigen hat das EVG -
wenn auch ohne weiteren Kommentar diese Lösung in der umgekehrten Si- -
tuation, d.h. als der Ehemann einer Versicherten auf ein Einkommen verzichtet hat, angewandt (ZAK 1983 S. 168). In diesem Falle liess sich der Ehemann vorzeitig und freiwillig pensionieren, als seiner Ehefrau eine AHV-Rente zuge- sprochen wurde.
c. Um das hypothetische Einkommen des Ehegatten zu berechnen, ist es je- doch, entgegen der Meinung der Verwaltung und des kantonalen Gerichts, nicht statthaft, auf dem Wege der Analogie auf die schematischen Regeln von Art. 14b ELV abzustellen, denn diese Regelung ist speziell für Witwen ohne minderjährige Kinder geschaffen worden und deren Anwendung kann nicht ohne weiteres auf Fälle ausgedehnt werden, die vom Bundesrat nicht ausdrück- lich vorgesehen wurden. So ist es Sache der Verwaltung, oder im Beschwerde- fall des Sozialversicherungsrichters, zu überprüfen, ob von der Beschwerdefüh- rerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden kann, und gegebe- nenfalls den Lohn festzusetzen, den sie bei gutem Willen erzielen könnte. So sind die Verwaltung und der Richter gehalten, vorfrageweise die familien- rechtlichen Bestimmungen in der Art heranzuziehen, wie z.B. der Strafrichter,
ZAK 7/8/1992 331
der die Busse eines haushaltführenden Ehegatten (BGE 116 IV 8ff.) bemisst, oder der Betreibungsrichter, der den pfändbaren Anteil (BG E 115 111103; 114
11115 Erw. 3) festsetzt. Das Einkommen einer hypothetischen Erwerbstätigkeit
ist bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens in gleicher Weise zu berücksichtigen wie ein tatsachlich erzieltes Einkommen. Es wird gemäss Art. 3 Abs. 2 ELG in fine nur zu zwei Dritteln angerechnet, wie dies im übrigen ge- mäss Art. 14a und 14b ELV auch für die hypothetischen Einkommen gilt (vgl. ZAK 1987 S.544ff.). d. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hält sich seit September 1987 in der Schweiz auf. Gemäss den Akten hat sie keine berufliche Ausbildung und spricht nicht französisch. Anderseits zeigt sie depressiv-ängstliche Reaktionen wegen der mangelnden Anpassung in der Schweiz. Nach den Aussagen der Ärzte wäre sie jedoch trotzdem fähig, eine Erwerbstätigkeit als Putzfrau, Hilfs- verkäuferin oder Fabrikarbeiterin auszuüben. Berücksichtigt man ihr Alter (22 Jahre, als die in Frage stehende Verfügung erlassen wurde) und die Tatsache, dass das Ehepaar zu jenem Zeitpunkt noch kinderlos war, hätte sie ohne weite- res der Verpflichtung nachkommen können, durch eine Geldleistung ihren Haushaltbeitrag zu leisten, indem sie eine Teilzeit- oder eine Saisonbeschäfti- gung (insbes. in der Landwirtschaft oder Hotellerie) in Betracht gezogen hätte. Die Ehefrau wäre für diesen Zeitraum zumindest von ihren hausfrau- lichen Pflichten befreit gewesen, weil nichts darauf hinweist, dass es ihrem Ehemann trotz seiner teilweisen Invalidität nicht möglich gewesen wäre, diese an ihrer Stelle zu erfüllen. Es ist jedoch so, dass man über zuwenig Angaben verfügt, um feststellen zu können, welche Art Erwerbstätigkeit vorliegendenfalls aufgrund des in der Re- gion herrschenden Arbeitsmarktes überhaupt möglich gesesen wäre. Die Ausgleichskasse hat in der Beschwerdeantwort diesbezüglich Angaben gemacht, die es verdienen, nachgeprüft zu werden. Es fehlen Angaben über die Höhe des Lohnes, den die Betroffene in der einen oder anderen Tätigkeit hätte erzielen können. Deshalb ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da- -
mit nach weiteren Erhebungen der Betrag des hypothetischen Einkommens festgestellt wird, aufgrund dessen erneut über den EL-Anspruch des Be- schwerdeführers zu befinden ist.
4. Die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Er-
hebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schwanger war (gemäss den An- gaben des Beschwerdeführes hätte sie im Juni 1990 entbinden sollen), ist für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer im März 1989 eingereichten Gesu- ches unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhalts nach Erlass der strittigen Verfügung kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens über- prüft werden (BGE 116 V 248 Erw. la und die dort zitierten Entscheide). Des- halb haben sich die vorinstanzlichen Richter auf die Tatsache zu stützen, wel- che im Moment des Verfügungserlasses vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat die kantonale Verwaltung den Fall erneut zu beurteilen.
332 ZAK 7/8/1992
Von Monat zu Monat m --- m Der Bundesrat hat am 19. August eine Botschaft über die Wohneigentums- förderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge zuhanden der eidgenössi- schen Räte verabschiedet. Danach soll ein Teil des Vorsorgeguthabens für die Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum der Versicherten vorbezo- gen werden können. - Näheres in der Mitteilung auf Seite 353.
Nach längerem Unterbruch trat am 19. August die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger. Chef der Abteilung AHV/EO/EL, zu ihrer 57. Sitzung zusammen. Im Zusammenhang mit dem Steuermeldeverfahren wur- den diverse kleinere Änderungen der Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den Ausgleichskassen sowie der entsprechenden For- mulare beschlossen. Die Kommission genehmigte sodann Grundsätze für die Festsetzung der Vergütung für Steuermeldungen. Dazu gehört unter anderem eine Indexierung des Ansatzes. Dieser käme danach ab 1. Januar 1993 auf 14 Franken pro Meldung zu stehen. Die ZAK wird darüber berichten, sobald das BSV seinen Entscheid nach Konsultation der Kantone endgültig getroffen hat. Die Kommission führte sodann eine erste Aussprache über die ab 1. Ja- nuar 1995 geltende Auskunftspflicht der AHV-Organe gegenüber den Steuerbe- hörden. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit verschiedenen parlamenta- rischen Vorstössen ein allfälliges Meldeverfahren Steuerbehörden -
EL-Stellen besprochen. Eine Arbeitsgruppe soll sich mit möglichen Varianten befassen.
Die Kommission für EL-Durchführungsfragen tagte am 28. August unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger vom BSV. Sie führte eine Aussprache über die Vergütung der Zahnarztkosten und insbesondere darüber, wie Ein- fachheit und Zweckmässigkeit der Behandlung festgestellt werden können, ferner über die EL-mässige Behandlung der Barauszahlung der beruflichen Vorsorge. Im weiteren wurde das Problem von Ehepaaren, bei denen ein Part- ner im Heim und der andere zuhause lebt, diskutiert sowie das Verfahren hin- sichtlich der Überführung der Hilfiosenentschädigungen ins EL-System im Rahmen der EWR-Anpassungen. Schliesslich wurde die Frage erörtert, ob den EL-Verfügungen generell das Berechnungsblatt beigelegt werden soll.
ZAK9/1992 333
Am 31. August hat der Bundesrat eine Anpassung der AHV- und 1V-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung auf den 1. Januar 1993 beschlossen. Gleichzeitig werden weitere Ansätze im Leistungsbereich der AHV/JV sowie der Ergänzungs- leistungen erhöht. Detaillierte Daten in der Pressemitteilung Seite 350 und im aus- führlichen Beitrag auf Seite 335. Die eidgenössischen Räte haben an ihrer Sondersession erste Beschlüsse zu den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem EWR- Vertrag gefasst. In der Sozialversicherung betrifft dies die folgenden Bereiche: Nach dem Entscheid des Ständerates vom 26. August soll die freiwillige AHV/IV für Schweizer ausserhalb der EWR-Staaten weitergeführt werden. Der Bundesrat möchte demgegenüber ab 1993 überhaupt keine Neueintritte in die FV mehr zulassen. Die übrigen Änderungen des AHVG (s. ZAK 1992 S. 271) akzeptierte der Rat oppositionslos. In der Gesamtabstimmung passierte die Vorlage mit 31 zu 1 Stimmen. Die Differenzen werden in der Herbstsession bereinigt. - Umstritten war auch die Abschaffung der Vierteisrenten in der IV. Der Stän- derat stimmte nur knapp, mit 17 gegen 15 Stimmen, zu. Der Besitzstand soll den bisherigen Bezügern jedoch gewahrt bleiben. Im übrigen wurden die Än- derungen des TVG (ZAK 1992 S. 280) mit 23 zu 7 Stimmen verabschiedet. Der Nationalrat hat diese noch zu behandeln. Die Änderungen des ELG (ZAK 1992 S. 284) verabschiedete der Ständerat mit 28 zu 1 Stimmen. Der Nationalrat wird sich in der Herbstsession damit be- fassen. - Die am meisten umstrittene Frage der Barauszahlung der Freizügigkeitslei- stung, welche im Bereich der BVG-Minimalvorsorge bei Ausreise in ein EWR-Land nicht mehr möglich sein soll (ZAK 1992 S. 290/294), wurde im Ständerat nach längerer Diskussion angenommen. Anträge, eine Übergangs- frist anzuwenden oder die Zweite Säule überhaupt als nicht zur Sozialversi- cherung gehörend zu definieren, wurden abgelehnt. Gesamthaft passierten die BVG-Änderungen mit 27 zu 1 Stimmen. Der Nationalrat sprach sich demge- genüber am 2. September für eine fünfjährige Übergangsfrist beim Barauszah- lungsverbot an ausreisende Arbeitnehmer aus. Die Bundesbehörden haben bis zur Herbstsession zu klären, ob «Brüssel» dieser Vertragsauslegung zustim- men kann. Danach wird sich der Ständerat noch einmal mit der Frage be- fassen. - Die Änderungen beim Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Land- wirtschaft (ZAK 1992 S. 292) sind von beiden Räten oppositionslos gutgeheis- sen worden.
334 ZAK 9/1992
Die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen auf den
1. Januar1993
Mit Beschluss vom 31. August 1992 hat der Bundesrat die Renten und Hilflo- senentschädigungen der AHV/IV sowie verschiedene Grenzwerte bei den Er- gänzungsleistungen auf den 1. Januar 1993 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Damit kommt erstmals die neue gesetzliche Bestimmung (ZAK
1991 S. 1) zur Anwendung, wonach eine jährliche Rentenanpassung bereits
vorgenommen wird, wenn die Jahresteuerung mehr als vier Prozent ausmacht. Die Renten steigen im allgemeinen um 4,44 Prozent. Die einfache Vollrente er- reicht dadurch ab 1993 mindestens 940 und höchstens 1880 Franken, die Ehe- paarrente 1410 bzw. 2820 Franken. Weitere Ansätze können der Pressemittei- lung (S. 350), der Vollrententabelle (S. 337) sowie den Anpassungsverordnun- gen, die nachfolgend mit einigen Erläuterungen wiedergegeben sind, entnom- men werden. Im Zuge der Rentenanpassungen sind erneut einige weitere Verordnungsände- rungen bei der AHV, der IV und der EO vorgenommen worden. Hierüber in- formiert die ZAK ausführlicher im Oktoberheft.
Neue Rentenformel Im Rahmen des ersten Pakets der zehnten AHV-Revision haben die eidgenös- sischen Räte am 19. Juni 1992 eine neue, geknickte Rentenformel (Art. 34 Abs.
1 AHVG) beschlossen, welche ebenfalls ab 1993 wirksam wird. Dadurch erhö-
hen sich die zwischen dem Minimum und dem Maximum liegenden Renten- beträge zusätzlich. Die grösste Erhöhung beträgt 13,4 Prozent bei einem mass- gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von 33800 Franken: die ein- fache Vollrente steigt hier von 1260 auf 1429 Franken.
Die Ausgangslage für die Rentenanpassung Aufgrund der neuen Anpassungsregelung werden die Renten erhöht, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist. Massgebend ist nach der vom Bundesrat hiezu erlasse- nen Verordnungsbestimmung (Art. 51ter AHVV) der Indexstand von Ende Juni. Ende Juni 1992 belief sich die Jahresteuerung auf 4,2 Prozent. Eine Anpassung auf 1993 ist daher zwingend. Vom Entscheid für eine Rentenanpassung an sich
ZAK 9/1992 335
ist die Festlegung ihres Ausmasses zu unterscheiden. Die grundlegenden In- dexwerte für die Anpassung bilden nach wie vor der BIGA-Lohnindex vom Oktober und der Preisindex vom Dezember des Vorjahres der Anpassung. Schätzung des Preisindexes Der Dezemberindex 1992 ist vorauszuschätzen. Die Eidgenössische AHV/IV- Kommission geht in ihrem vom Bundesrat gutgeheissenen Antrag von einer Teuerung am Jahresende von 4,0 Prozent aus, was einem Indexstand von 136,4 Punkten bzw. einem Stand der Preisindexkomponente des Rentenindexes von 163,4 Punkten entspricht. Schätzung des Lohnindexes Die Lohnzuwachsrate für 1992 wird vom BIGA auf 4,9 Prozent geschätzt. Die Schätzung beruht auf den Unfallmeldungen an die Versicherer des ersten Quartals 1992. Die AHV-Kommission nimmt eine Zuwachsrate von 5,0 Pro- zent an, was einem Stand des BIGA-Lohnindexes von 179,1 Punkten ent- spricht; dies sind 178,4 Punkte bei der Lohnindexkomponente. Festsetzung des Rentenindexes Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel zwischen der Lohn- und der Preisindexkomponente. Aufgrund des angenommenen Standes von Lohn- und Preisindex ergibt sich ein Rentenindex von 170,9 Punkten. Dem Renten- index 100 entspricht eine Minimalrente von 550 Franken. Unter den getroffe- nen Annahmen resultiert somit neu eine Rente von 939.95 bzw. gerundet von
940 Franken.
Finanzielle Auswirkungen Durch die Rentenanpassung entstehen für das Jahr 1993 Mehrausgaben von insgesamt 1103 Mio Franken. Davon entfallen 965 Mio auf die AHV, 138 Mio aufdie IV. Für die Hilfiosenentschädigung (einschliesslich Pflegebeitrag für Mm- derjährige) wird mit Mehrkosten von 15 (AHV) bzw. 5 (IV) Mio Franken ge- rechnet.
336 ZAK9/1992
AFIV/IV-Renlen ab 1. Januar 1993 flentes AVS/AI dös Fa 1iannier 1993
Skala A Monatliche Vollrenten Echelle Rentes compltes mensuelles a.eag.Ir,.na.n
Benbegnguua dJta- und Ind,rant, Hda5r.n uad ag r Mgdnalge B—da ce4 Rt da u.IaeaS St d'I—kNlä Rattau da turv,wantu St tantas naWos atun odros ptB Mgobandoa Er,ted-e Ehapara Wtwon Zusatararrta EFa4raWaruarn- Vdteuart-und ea B Strau und Ktadartarta Du99St-Krdrnarae Jataeearnkarrnnen Rara. nareptnan Ranta atape Rente dsaFa R-- unnna t..prer 1 Äxeuea pore aStn poor phän rnoyen dBtarrrrnant portr antarrt an panr arttard 1/1 1/1 1/1 1/1 1/1 tau 11 280 940 1 410 752 282 376 564
12408 964 1 447 772 289 386 579 13536 989 1 483 791 297 396 593 14664 1013 1520 811 304 405 608 15792 1 038 1 557 830 311 415 623 16920 1 062 1593 850 319 425 637
Ums 1 087 1 630 869 326 435 652 19176 1111 1667 889 333 444 667 20304 1136 1703 908 341 454 681 21 432 1160 1 740 928 348 464 696 22560 1 184 1777 948 355 474 711
23 688 1 209 1 813 967 363 484 725 24816 1233 1 850 987 370 493 740 25 944 1 258 1 887 1 006 377 503 755 27072 1 282 1 923 1 026 385 513 769 28 200 1 307 1 960 1 045 392 523 784
29 328 1 331 1 997 1 065 399 532 799 30456 1 355 2033 1 084 407 542 813 31564 1360 2070 1 104 414 552 828 32712 1 404 2105 1123 421 562 843 33840 1429 2 143 1 143 429 572 857
34968 1444 2186 1155 433 578 866 36 096 1 459 2158 1167 438 584 875 37224 1474 2211 1179 442 590 884 38352 1489 2233 1191 447 596 893 39 480 1 504 2 256 1 203 451 602 902
40608 1519 2279 1215 456 608 911 41 736 1 534 2301 1 227 460 614 920 42 864 1 549 2 324 1 239 465 620 929 43 992 1 564 2 346 1 251 469 626 938 45 120 1 579 2 369 1 263 474 632 948
46 248 1 594 2 391 1 275 478 638 957 47376 1609 2414 1287 483 644 966 48 504 1 624 2 436 1 299 487 650 975 49632 1639 2459 1311 492 656 984 50 760 1 654 2 482 1 324 496 662 993
51 888 1 669 2 504 1 336 501 668 1 002 53016 1684 2527 1348 505 674 1011 54144 1 700 2549 1 360 510 680 1 020 55272 1 715 2572 1 372 514 686 1 029 56400 1 730 2594 1 384 519 692 1 038
57528 1 745 2617 1 396 523 698 1 047 58 656 1 760 2 639 1 408 528 704 1 056 59784 1775 2662 1420 532 710 1065 60912 1790 2685 1432 537 716 1074 62 040 1 805 2 707 1 444 541 722 1 083
63 168 1 820 2730 1 456 546 728 1 092 64296 1 835 2752 1 468 550 734 1101 65424 1850 2775 1480 555 740 1110 66552 1865 2797 1492 559 746 1119 67680 1880 2820 1504 564 752 1128 und mStl, St F4us
Verordnung 93 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV vom 31. August 1992 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 33tet und 42ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Flinterlassenenversicherung
Art. 1 Ordentliche Renten Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG wird auf 940 Franken festgesetzt. 2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende
940-900= durchschnittliche Jahreseinkommen um 4,44 Prozent erhöht wird. Zur Anwendung gelangen die ab 1. Januar 1993 gültigen Rententabellen. Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen. Art. 2 Indexstand Die nach Artikel 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 170,9 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33tct Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus: 163,4 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesinde- xes der Konsumentenpreise von 136,4 (Dez. 1982 = 100); 178,4 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des BIGA-Lohn- indexes von 179,1 (Juni 1939 = 100). Art. 3 Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG betragen für die Bezüger von: einfachen Altersrenten und Witwenrenten 14400 Franken Ehepaar-Altersrenten 21 600 Franken einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 7200 Franken Art. 4 Andere Leistungen Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistun- gen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der or- dentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 1-4 der Verordnung 92 vom 21. August 1991 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV werden aufgehoben. Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
338 ZAK9/1992
Erläuterungen zur Verordnung 93 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten) Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vom Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet. Die Verordnung 93 setzt diesen Schlüsselwert auf 940 Franken im Monat fest. Die daraus resultierende Voll- rentenskala wird auf Seite 337 wiedergegeben. Die ab 1. Januar 1993 gültigen Rententabellen enthalten die gestützt auf die neue geknickte Rentenformel ermittelten Rentenbeträge. Die Rentenerhö- hung beinhaltet also nicht nur die Anpassung an den neuen Rentenindex (Mischindex), sondern auch die Anwendung der neuen Rentenformel.
Zu Artikel 3 (Anpassung der Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten) Die Zahl der ausserordentlichen Renten ist gering: 21 700 in der AHV und
27 800 in der IV (Stand März 1992). Der grössere Teil dieser Renten wird an
Ehefrauen, deren Mann noch nicht rentenberechtigt ist, sowie an Geburts- und Kindheitsinvalide ausgerichtet und ist von Einkommensgrenzen unab- hängig. Nur ein Teil dieser Rentenzahlungen (12 300 in der AHV, 4300 in der IV) ist davon abhängig, dass das aktuelle Einkommen ihrer Bezüger bestimmte Ein- kommensgrenzen nicht übersteigt. Diese Grenzen sind in Artikel 42 Absatz 1 AHVG festgelegt, doch kann sie der Bundesrat gestützt auf Artikel 42ter AHVG bei der Neufestsetzung der ordentlichen Renten der Preisentwicklung anpassen. Die Preiskomponente des Mischindexes ist auf 163,4 Punkte gestiegen. Damit erhöht sich die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen von 13 800 auf
14400 Franken.
Zu Artikel 4 (Anpassung anderer Leistungen) Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die Hilflosenentschä- digungen (Art. 43bis AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Leistun- gen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 9 Abs. 2 HVI).
ZAK9/1992 339
Zu Artikel 5 (Aufhebung bisherigen Rechts)
Die «Verordnung 93» ersetzt teilweise die «Verordnung 92». Was die Beitrags- werte angeht, bleibt die «Verordnung 92» weiterhin in Kraft, da die Beitrags- verfügungen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige im ordent- lichen Verfahren für eine zweijährige Beitragsperiode erlassen werden. Eine Anpassung wird auf den Beginn der Beitragsperiode 1994/95 in der «Verord- nung 94 vorgenommen. Dabei ist es selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung eingetretenen Tatsachen weiterhin nach de- ren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde.
Verordnung 93 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 31. August 1992
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistun gen zur AHV und IV (ELG), verordnet:
Art. 1 Anpassung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf minde- stens 14540 und höchstens 16 140 Franken; für Ehepaare auf mindestens 21810 und höchstens 24210 Franken; für Waisen auf mindestens 7270 und höchstens 8070 Franken
Art. 2 Anpassung des Mietzinsabzuges Die Höchstbeträge für den Mietzinsabzug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende auf 11 200 Franken; für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern auf 12 600 Franken.
Art. 3 Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen Die Beiträge an die Institutionen nach Artikel 10 Absatz 1 ELG werden wie folgt fest- gesetzt: für die Schweizerische Stiftung Pro Senectute auf 16,5 Millionen Franken; für die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis auf 11,5 Millionen Franken; für die Schweizerische Stiftung Pro Juventute auf 2,7 Millionen Franken.
340 ZAK 9/1992
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten Die Verordnung 91 vom 24. Oktober 1990 über Anpassungen bei den Ergänzungslei- stungen zur AHV/IV und die Artikel 1 und 3 der Verordnung 92 vom 21. August 1992 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/TV werden aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 93 über Anpassungen beiden EL Zu Artikel 1 (Anpassung der Einkommensgrenzen) Das Ausmass der auf den 1. Januar 1993 vorzunehmenden Erhöhung der Ein- kommensgrenzen wird durch den neuen Mindestbetrag der einfachen Rente (Vollrente) bestimmt. Die gegenwärtige Einkommensgrenze für Alleinstehende beträgt 15420 Fran- ken. Dies ist der Betrag, der dem EL-Bezüger für den Lebensbedarf zur Verfü- gung steht. Die Erhöhung um 4,44 Prozent ergibt einen Betrag von 16105 Franken. Wie bei der letzten Rentenerhöhung wird der Betrag der Einkom- mensgrenze auf die nächsten zehn Franken, die durch 12 teilbar sind, aufge- rundet. So stehen dem zu Hause lebenden EL-Bezüger 4,67 Prozent mehr für den Lebensbedarf zur Verfügung.
Kategorie Einkommensgrenzen bisher neu Alleinstehende 15420 16140 Ehepaare 23130 24210 Waisen 7710 8070
Die Erhöhung der Einkommensgrenzen führt zu unmittelbaren Mehrkosten in Höhe von 15 Mio Franken. Da die Heime die Erhöhung der Renten wie auch der Einkommensgrenzen zum Anlass nehmen werden, um ihre Taxen in der Regel mindestens im gleichen Ausmass zu erhöhen, entstehen bedeutende Folgekosten. Die Mehrkosten belaufen sich auf 65 Mio Franken (Bund: 15 Mio, Kantone:
50 Mio). Davon entfallen 15 Mio auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen
und 50 Mio Franken auf die Erhöhung der Heimtaxen.
Zu Artikel 2 (Anpassung des Mietzinsabzuges) Der Mietzins bildet einen gewichtigen Ausgabenposten im Haushaltbudget des Rentners. Gemäss der Verbrauchserhebung des Bundesamtes für Statistik
ZAK9/1992 341
beträgt der Anteil der Miete an den gesamten Haushaltausgaben bei den Rentnern 17,1 Prozent und bei den Unselbständigerwerbenden 14,2 Prozent. Bei der untersten Einkommenskategorie der Rentner (Einkommen von weni- ger als 24000 Franken jährlich) beträgt der Anteil der Miete sogar 23,4 Pro- zent (Bundesamt für Statistik, Haushaltrechnungen 1989, Bern 1990). Deshalb bildet der Mietzinsabzug einen sehr wichtigen Bestandteil der EL-Berech- nung. Da die Mietkosten einem starken Anstieg unterliegen, ist es nicht verwunder- lich, dass der Mietzinsabzug seit 1966 zehnmal angepasst werden musste. Die letzte Erhöhung des Mietzinsabzuges erfolgte ausserhalb einer Rentenerhö- hung auf den 1. Januar 1991, um die Folgen der Hypothekarzinsrunden etwas zu mildern. Er beträgt seither 9400 Franken für Alleinstehende und 10800 Franken für Ehepaare. Ende 1991 konnten noch 9,5 Prozent der EL-Bezüger, welche nicht in einem Heim leben, den maximalen Mietzinsabzug geltend ma- chen (Ende 1990 waren es 17,4 Prozent). Diese EL-Bezüger, die einen hohen Mietzins zu zahlen haben (z.B. Bezug einer neuen Wohnung wegen Abbruch der bisherigen Liegenschaft, grössere Liegenschaftssanierung usw.), stehen in einer schwierigen Situation. Um diese zu entschärfen, wird der Abzug um 1800 Franken erhöht. Der Mietzinsabzug für Alleinstehende wie auch für Ehepaare wird um den gleichen Betrag heraufgesetzt werden, da erfahrungsgemäss auch Kleinwohnungen sehr teuer sind und beim Todesfall des einen Partners die bisherige Wohnung in der Regel beibehalten wird. Wichtig ist zu wissen, dass mit dieser Massnahme nur EL-Bezüger Verbesserungen erhalten, die tatsäch- lich einen hohen Mietzins zu tragen haben. Die Erhöhung des Mietzinsabzugs verursacht Mehrkosten von 15 Mio Franken.
Zu Artikel 3 (Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen) Die Maximalbeiträge für die Pro Senectute und die Pro Infirmis sind 1990 um je eine Million Franken erhöht worden. Beide Institutionen haben 1991 den Maximalbetrag ausgeschöpft, die Pro Infirmis bereits 1990. Auf den 1. Januar
1992 wurden die Beiträge um je 2 Mio auf 15 bzw. 11 Mio Franken erhöht. In
der Hilfe an Betagte und Behinderte gibt es nach wie vor einen wachsenden Bedarf. Die verschiedenen Armutsstudien zeigen deutlich, dass die Kostenent- wicklung bei den Gütern des Zwangsbedarfs im Einzelfa1 gute Hilfsangebote erfordert. Für Rentner bieten die Pro-Werke diese Hilfo an. Die Erhöhung macht für Pro Senectute 1,5, für Pro Infirmis 0,5 Mio Franken aus. Eine Erhöhung des Beitrages an die Pro Juventute erweist sich nicht als nötig, weil diese Institution 1991 lediglich 2 Mio Franken (Maximalbetrag 2,7 Mio) für die Hilfe an Witwen und Waisen benötigte.
342 ZAK 9/1992
Kantonale Regelungen bei den Ergänzungsleistungen Stand am 1. April 1992 Die Kantone können in mehreren Bereichen der EL-Gesetzgebung Sonderre- gelungen treffen (Art. 4 ELG). Im weiteren können sie die zu berücksichtigen- den Heim- und Heilanstaltskosten begrenzen und den Betrag festlegen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen zusteht (Art. 2 Abs. 11sELG). Die folgende Übersicht zeigt auf, wieweit die Kantone den bundesrechtlichen Rahmen ausgeschöpft haben.
Fester Abzug vom Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG) Alle Kantone haben den Abzug auf 1000 Franken (Alleinstehende) und 1500 Franken (Ehepaare) festgelegt.
Mietzinsabzug (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG) Der maximale Mietzinsabzug beträgt in allen Kantonen 9400 Franken für Alleinstehende und 16000 Franken für Ehepaare.
Mietnebenkosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG) Alle Kantone haben den Nebenkostenabzug eingeführt und die im Bundesge- setz vorgesehenen Höchstbeträge gewählt, nämlich 600 Franken bei Allein- stehenden, 800 Franken bei den übrigen Bezügern.
Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG), Begrenzung der Heimkosten und Betrag für persönliche Auslagen (Art. 2 Abs. 1bis ELG)
Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Aus- ton verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
ZH ein Zehntel 130 in Alters-/Pflege-/Invaliden- max.400 in Alters-/Inva- wohnheim und Heilanstalt lidenwohnheim bis 460 in Pflegeheim/ Heilanstalt BE ein Zehntel 79 bei geringer Pflegebedürftigkeit 394 bis 108 bei leichter Pflegebedürftigkeit 338
100000 Fr., 163 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 253
ein Fünftel 230 bei schwerer Pflegebedürftigkeit 197 ab
100000 Fr.
ZAK9/1992 343
Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Aus- ton verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
LU ein Fünftel 63 in Alters-/Invalidenwohnheim 375 in Alters-/Invaliden- wohnheim
250 in Pflegeheim,
Pflegeabteilung und Heilanstalt UR ein Fünftel 76 in Alters-/Invalidenwohnheim 386 in Alters-/Invaliden- wohnheim
169 in Pflegeheim/Heilanstalt 232 in Pflegeheim,
Pflegeabteilung, Heilanstalt SZ zwei Fünf- 63 in Alters-/Invalidenwohnheim 321 in Alters-/Invaliden- zehntel wohnheim
193 in Pflegeheim/
Heilanstalt 0W ein Zehntel 59 in Alters-/Invalidenwohnheim 322 in Alters-/Invaliden- wohnheim
193 in Pflegeheim/
Heilanstalt NW ein Fünftel 116 in allen Heimen und 257 für alle Heilanstalten GL ein Fünftel 6 in Altersheim 385 in Alters-/Invaliden-
169 in lnvalidenwohn-/Pflegeheim/ wohnheim
Heilanstalt 257 in Pflegeheim/ Heilanstalt ZG ein Fünftel 65 in Altersheim 400 in Alters-/Invaliden- wohnheim
110 in Invalidenwohnheim 308 in Pflegeheim/
Tarif der allg. Abt. Heilanstalt in Pflegeheim / Heilanstalt FR ein Zehntel Keine Begrenzung 300 für alle SO ein Fünftel Festlegung einer Limite 320 in Alters-/Invaliden- für das einzelne Heim wohnheim
180 in Pflegeheim
und Heilanstalt BS ein Zehntel in Alters-/Pflegeheim mit Subventions- 337 für alle Vertrag: Taxen nach Vertrag in Alters-/Pflegeheim ohne Subven- tionsvertrag: 76
101 bei Leichtpflege
152 bei voller Pflege
in Behindertenheim ohne Subventions- vertrag: 76
101 wenn HE für leichte Hilflosigkeit
ausgerichtet wird
344 Z.AK9/1992
Kan- Vermögens- Vergütung von Heimkosten Betrag für persönliche Aus- ton verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
126 wenn HE für mittlere Hilflosigkeit 337 für alle
ausgerichtet wird
152 wenn HE für schwere Hilflosigkeit
ausgerichtet wird BL ein Zehntel Keine Begrenzung 300 in Altersheim
200 in Invalidenwohn-
heim/Pflegeheim/ Heilanstalt SH ein Zehntel 169 in Alters-/Pflegeabteilung/ 386 in Alters-/Invaliden- -heim/Klinik/lnvalidenwohnheim wohnheim
257 in Pflegeheim/
-abteilung/ Heilanstalt AR ein Fünftel 52 in Alters-/Invalidenwohnheim 322 in Alters-/Invaliden-
126 in Pflegeheim/Heilanstalt wohnheim
193 in Pflegeheim/
Heilanstalt Al ein Fünftel 64 in Altersheim 322 in Alters-/Invaliden- wohnheim
193 in Pflegeheim!
Heilanstalt SG ein Fünftel Keine Begrenzung 429 in Alters-/Invaliden- wohnheim
322 in Pflegeheim/
Heilanstalt GR ein Fünftel 64 in Altersheim 322 in Altersheim
193 in Pflegeheim/
Heilanstalt AG ein Zehntel 80 in Alters-/Invalidenwohnheim 322 für alle
120 in Pflegeheim/Heilanstalt
TG ein Zehntel 64 in Altersheim 322 in Altersheim ein Fünftel 193 in Pflegeheim/Inva- lidenwohnheim/ Heilanstalt TI ein Zehntel 70 in Alters-/Pflegeheim/Heilanstalt 250 für Altersrentner
300 für 1V-Rentner
VD ein Fünftel gemäss kantonaler Heimvereinbarung 240 für alle VS ein Zehntel individuelle Festlegung 257 für Altersrentner für jedes Heim 386 für 1V-Rentner NE ein Fünftel Keine Begrenzung 340 für alle GE ein Zehntel individuelle Festlegung 300 für Altersrentner für jedes Heim 400 für 1V-Rentner JU ein Fünftel 40 bei nicht anerkannten Heimen 250 in Alters-/Invaliden- wohnheim
200 in Pflegeheim/
Heilanstalt
ZAK9/1992 345
Hinweise
Bahnreisen für Behinderte—eine Bilanz der SBB Im Oktober 1989 stellten die SBB ihr Behindertenkonzept vor, mit welchem eine nachhaltige Verbesserung der Beförderung von Reisenden im Rollstuhl angestrebt wurde. Nach weniger als drei Jahren ziehen nun die SBB eine Bi- lanz ihrer seitherigen Bemühungen. Die Fortschritte sind eindrücklich: Die Anzahl SBB-Stützpunktbahnhöfe, die über das nötige Personal und ge- eignete Hilfsmittel zum Ein- und Auslad auch von schweren (Elektro-)Roll- stühlen verfügen, wurde mit 106 mehr als verdoppelt. Hiezu kommen neu noch 29 Bahnhöfe von Privatbahnen, was ein Total von 135 Stützpunkt- bahnhöfen ergibt. Der Mobilift, ein universell einsetzbares, speziell für schweizerische Verhält- nisse in einem zweistufigen, internationalen Wettbewerb entwickeltes Ge- rät, steht nunmehr auf allen Stützpunktbahnhöfen im Einsatz. Er löst Stap- 1er und Rollstuhlpalette ab. Das fahrende Angebot mit integriertem Rollstuhlabteil in Reisezugwagen ist in der Schweiz in allen Zugskategorien bereits auf einem sehr hohen Stand und wird schrittweise weiter verbessert. Es umfasst alle Intercity-, die meisten EuroCity- und Schnellzüge sowie zahlreiche Regionalzugs- und 5- Bahn-Linien.
Bilanz der bei den SBB für Behinderte verwirklichten Massnahmen Stand 1. Juni 1992
Okt. 89 Juni 92 Bahnhöfe mit Personenrampen / Lifts (rollstuhlgängig) 120 155 - mit Gegensprechanlagen und Induktionsverstärker für Schwerhörige mit Hörgerät 48 61 Reisezugwagen - mit Rollstuhlabteil 500 850
346 ZAK 9/1992
Okt. 89 Juni 92 Spezialwagen für Gruppenreisende im Rollstuhl - neuer Umbauwagen: eingebaute Hebebühne, Vakuum-WC usw. - 1 - alte Sanitätswagen 3 3
Stützpunktbahnhöfe (für Rollstuhlein- und -auslad) 47 106 - mit Mobilifts (mobile Rollstuhllifts) - 106 - mit Stapler und Rollstuhlpalette 47 -
Zugsangebot (Zugspaare mit mindestens 1 Rollstuhlabteil) - Internationaler Verkehr (EC, EC/TGV, IC, SZ) 27 52 - Intercity Schweiz (alle Züge) 60 67 - Schnellzüge 106 216 - Regionalzüge «Kolibri» (NPZ) einzelne netzweit - S-Bahn Zürich, Doppelstock-Pendelzüge (DPZ) - 3 Linien Informationen* - Informationen und Tips für behinderte Reisende - X neu mit separater Beilage (veränderliche Angaben) - X - Rollstuhlfahrplan (Schweiz und Europa) X X - Ausbaustandards der 800 SBB-Bahnhöfe X
* Ein Hinweis auf die Publikationen findet sich unter «Fachliteratur».
Nebst den in der SBB-Bilanz aufgeführten Massnahmen sind weitere Neue- rungen verwirklicht worden oder noch geplant, wie z. B. - 70 neue EuroCity-Wagen mit Rollstuhlabteil und rollstuhigängiger Toilette ab 1993, Verbesserung der Wageneinstiege (Haltestangen, Handläufe usw.), - laufende Erhöhung der Perrons auf 55 cm, Pilotversuch in Zürich mit neuem Informations- und Wegleitungssystem für Blinde und Sehbehinderte, Mehrfahrtenkarte und Billettautomaten mit Blindencode. Verschiedene dieser Massnahmen kommen nicht nur den behinderten, son- dern allen Reisenden zugute. Im Rahmen der vorhandenen Mittel und Kräfte werden die Anstrengungen für eine verbesserte Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft wei- tergeführt.
ZAKS/1992 347
Fachliteratur Füglistaler Peter: Sozialpolitische Massnahmen im Kampf gegen die Ar- mut in der Schweiz. Schriftenreihe des Forschungsinstituts für Arbeit und Ar- beitsrecht an der Hochschule St. Gallen, Band 8. 295 Seiten. 1992. Fr. 48.—. Verlag Paul Haupt, Bern. Infos und Tips für behinderte Reisende. Diese Broschüre der SBB gibt Behin- derten im Rollstuhl wie auch Seh- und Hörbehinderten wertvolle Hinweise fürs Reisen. Eine Beilage enthält zudem Übersichten über die Stützpunktbahnhöfe, die besonderen Dienstleistungen (Bahnhofhilfe), die Behinderten-Transportdienste usw. Zusätzlich können bei allen Bahnhöfen und Stationen bezogen werden: - Schweizerische und internationale Zugsverbindungen für Reisende im Rollstuhl (Rollstuhlfahrplan); - Verzeichnis der SBB-Bahnhöfe und -Stationen mit ihrem Ausrüstungsstandard für Behinderte. Schaer Roland, Duc Jean-Louis, Keller Alfred: Das Verschulden im Wandel des Privatversicherungs-, Sozialversicherungs- und Haftpflichtrechts. 350 Seiten. 1992. Fr. 69.—. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel.
Parlamentarische Vorstösse
92.426. Parlamentarische Initiative Goll vom 17. Juni1992
betreffend ein Recht auf Existenzsicherung Nationalrätin Christine Goll hat folgende parlamentarische Initiative eingereicht: «Das Recht auf Existenzsicherung ist in der Bundesverfassung zu verankern.» (28 Mitunterzeichner)
92.3148. Postulat Comby vom 20. März 1992
betreffend konkrete Massnahmen gegen die ((Neue Armut» Der Nationalrat hat dieses Postulat (ZAK 1992 S. 204) am 19. Juni angenommen und zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.
348 ZAKS/1992
Motionen der eidgenössichen Räte zur Legislaturplanung 1991-1995 Anlässlich der Beratung des bundesrätlichen Berichts über die Legislaturplanung
1 991-1 995 sind eine Reihe von Motionen der vorberatenden Kommissionen ange-
nommen worden. Hievon betreffen die folgenden auch die Sozialversicherung:
- Motion 3 der Kommission des Ständerates, vom 12. Mai 1992: Schutz von Mutterschaft und Familie «Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen stärkeren Schutz von Mutterschaft und Familie, vor allem in den Bereichen der Sozialversi- cherung und der Besteuerung, bereitzustellen und mit den weiteren Bestrebungen für die Gleichberechtigung der Geschlechter zu koordinieren.» Diese Motion wurde vom Ständerat am 3. Juni und vom Nationalrat am 17. Juni angenommen.
- Motion 3 der Kommission des Nationalrates, vom 19. Mai 1992: Zu Ziel 46 (s. ZAK 1992 S. 268) «Der Bundesrat wird beauftragt, einen umfassenden Bericht zur Sicherung des finanziellen Existenzminimums zu erstellen und allenfalls Massnahmen vorzu- schlagen.)) Der Nationalrat hat die Motion am 17. Juni in Form eines Postulates angenommen.
- Motion 9 der Kommissionsminderheit des Nationalrates, vom 19. Mai1992: Aktionsprogramm Frauen 1995: Gleichstellung als Schwerpunktthema der Legislatur 91-95 «Das Thema Gleichstellung war eines der Schwerpunktthemen der vergangenen Legislatur. Nach wie vor hat sich jedoch die Situation der Frauen rechtlich wie vor allem faktisch nur unwesentlich verbessert. Der Bundesrat wird deshalb aufgefor- dert, das Thema Gleichstellung in der Legislatur 91-95 weiterhin schwergewichtig zu behandeln. Er erarbeitet ein Aktionsprogramm zur konkreten Verbesserung der gesellschaftlichen, sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Frauen in der Schweiz. Dieses Aktionsprogramm berücksichtigt insbesondere die verän- derte Konjunkturlage (hohe Arbeitslosigkeit von Frauen) sowie die europäische Entwicklung und setzt insbesondere folgende Schwerpunkte:
A. Rechtliche Gleichstellung Al. Das Gleichstellungsgesetz soll den eidgenössischen Räten bereits 1992 unter- breitet und möglichst umgehend in Kraft gesetzt werden. Die angekündigte Mutterschaftsversicherung soll auch einen Elternurlaub beinhalten und spätestens 1994 vorliegen. Bei der vorgesehenen Revision des BVG ist eine grössere Flexibilität nötig, die auf die Situation von Frauen (Wiedereinsteigerinnen) Rücksicht nimmt. Gleichzei- tig soll der Versicherungsschutz von Teilzeitangestellten und Angestellten mit nied- rigen Löhnen verbessert werden. Die Revision des Scheidungsrechts ist rasch und konsequent durchzuführen. AS. Bei der Revision der Kranken- und Unfallversicherung sind gleiche Prämien einzuführen. Erwerbstätige sind den Familienarbeit Leistenden gleichzustellen. Die entsprechende Botschaft ist so rasch wie möglich (bis spätestens Mitte 1993) vor- zulegen.
ZAK9/1992 349
B. Massnahmen im Arbeitsbereich Der Bundesrat setzt sich zudem entsprechend den Forderungen des Lohngleich- -
heitsberichtes -verstärkt für weitere Gleichstellungsmassnahmen auf dem Arbeits- markt ein. Bi. Er revidiert und ergänzt die Submissionsverordnung insoweit, als er öffent- liche Aufträge nur noch an Firmen vergibt, die die Einhaltung des Lohngleichheits- grundsatzes darlegen. Gleichzeitig berücksichtigt er bei der Vergabe von grösseren längerfristigen Aufträgen den Stand der Gleichstellung im Betrieb und ob die Fir- men ein Frauenförderungsprogramm durchführen. Der Bund verfolgt eine konsequente Subventionspolitik. Er verbindet seine Subventionen mit verbindlichen Auflagen betreffend die Berücksichtigung der An- forderungen des Gleichstellungsgesetzes insbesondere dort, wo ein Zusammen- hang zwischen Subventionszweck und Frauenförderung besteht. Die entsprechen- den Gesetze und Verordnungen sind umgehend anzupassen. Bei der Revision des Arbeitsgesetzes ist das Nachtarbeitsverbot für Frauen aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig ist wie vom Bundesrat versprochen generell der - -
Schutz der Nachtarbeitenden ernsthaft auszubauen.
C. Stellung der Frauen in Verwaltung und Kommissionen Der Bundesrat hat Ende 1991 Weisungen über die Verbesserung der Vertretung und beruflichen Stellung der Frauen in der Bundesverwaltung erlassen. Gleichzei- tig soll der Frauenanteil in den ausserparlamentarischen Kommissionen erhöht werden. Cl. Der Bundesrat wird verpflichtet, am Ende der Legislatur einen Bericht vorzule- gen über die Erfahrungen, die aufgrund dieser Massnahmen gemacht wurden. Gleichzeitig schlägt er in diesem Bericht weitere Massnahmen zur Verbesserung der Stellung der Frauen in Verwaltung und Kommissionen vor. C2. Der Bundesrat wird verpflichtet, im Bericht über seine Geschäftsführung Aus- kunft zu geben über den Anteil und die Tätigkeiten der Frauen in den einzelnen De- partementen.» Der Nationalrat hat diesen Vorstoss am 17. Juni in Form eines Postulates ange- nommen.
M itteilunaen Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und den Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar1993 Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilfiosenentschädigungen der AHV/IV auf den 1. Januar 1993 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Die- ser Beschluss stützt sich erstmals auf die neue gesetztliche Grundlage, nach wel-
350 ZAK9/1992
cher eine jährliche Rentenanpassung bereits bei einer Teuerung von mehr als vier Prozent vorzunehmen ist. Der Mindestbetrag der einfachen Vollrente wird ab 1993 von bisher 900 auf 940 Franken erhöht, der Höchstbetrag von 1 800 auf 1 880 Franken. Für Ehepaare wer- den die Eckwerte 1410 und 2820 Franken betragen. Die Hilftosenentschädigungen erreichen je nach dem Grad der Hilflosigkeit 188,470 oder 752 Franken. Die Erhöhungen machen in der Regel 4,44 Prozent aus. Der Bundesrat hat für de- ren Bemessung sowohl die Preis- als auch die Lohnentwicklung seit der letzten Anpassung (1992) berücksichtigt. Die neuen Rentenbeträge entsprechen einer an- genommenen Preissteigerung bis Ende 1992 von 4,0 Prozent und einer Lohnent- wicklung von 5,0 Prozent. Für über 500 000 Rentnerinnen und Rentner wird indessen aufgrund der neuen Rentenformel, die mit dem ersten Teil der zehnten AHV-Revision beschlossen wurde, eine zusätzliche Erhöhung resultieren. Es betrifft dies insbesondere die Ver- sicherten der mittleren Einkommensklassen. Die grösste Erhöhung um 13,4 Pro- -
zent ergibt sich bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen -
von 33 800 Franken. Der Bundesrat hat gleichzeitig mit den Rentenanpassungen folgende Änderungen beschlossen: - Die für die Bemessung der AHV/IV/EO/ALV-Beiträge massgebenden Ansätze des Naturallohnes werden wie folgt erhöht: -für Verpflegung und Unterkunft in der Landwirtschaft insgesamt von 18 auf 24 Franken im Tag, -für Verpflegung und Unterkunft in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben von insgesamt 22 auf 27 Franken. - Die ab 1993 neu entstehenden Ehepaarrenten der AHV und IV werden in der Re- gel je hälftig separat an die Frau und den Mann ausbezahlt. Die Ehegatten kön- nen gemeinsam die ungetrennte Auszahlung an einen der Ehegatten verlangen. - Die Pflegebeiträge der Invalidenversicherung für hilflose Minderjährige belaufen sich ab 1993 auf 25 (bisher 24) Franken im Tag bei schwerer Hilflosigkeit, 16 (15) Franken bei mittelschwerer Hilflosigkeit und 6 Franken bei leichter Hilf- losigkeit. Bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden die bundesrechtlich zulässigen Einkommensgrenzen wie folgt erhöht: - für Alleinstehende: von 15 420 auf 16 140 Franken, - für Ehepaare: von 23 130 auf 24 210 Franken, - für Waisen: von 7710 auf 8070 Franken. Angepasst werden auch die Mietzinsabzüge. Die neuen Ansätze betragen: - für Alleinstehende 11 200 (bisher 9400) Franken, - für Ehepaare oder Personen mit Kindern 12 600 (10 800) Franken. Schliesslich werden die Bundesbeiträge an die gemeinnützigen Institutionen Pro Senectute und Pro Infirmis um 1,5 bzw. 0,5 Mio Franken erhöht, um deren stei- gende Beanspruchung abzusichern. Durch die Verbesserungen der Renten und Hilflosenentschädigungen entstehen für die AHV/IV im Jahr 1993 Mehrausgaben von insgsamt 1103 Mio Franken. Sie sind durch die ordentlichen Einnahmen abgedeckt. Die Anpassungen bei den Er- gänzungsleistungen verursachen Mehrkosten von 65 Mio Franken.
ZAK 9/1992 351
Die drei staatlichen Sozialwerke im ersten Halbjahr 1992
In den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres haben die AHV, die Invaliden- versicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) bei 14222 Mio (+ 6,3%) Einnahmen und 13766 Mio (+ 8,8%) Ausgaben einen Gesamtüberschuss von
456 Mio Franken erzielt, das sind 274 Mio weniger als im ersten Halbjahr 1991.
Auf der Einnahmenseite stiegen die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber noch um 4,7 Prozent auf 10198 Mio Franken; ein Jahr zuvor belief sich diese Zu- nahme auf 7,3 Prozent. Die Zinserträge sind dank dem höheren Anlagebestand und den hohen Zinssätzen nochmals um 16,2 Prozent angestiegen.
Die Ausgaben wurden hauptsächlich durch die auf den 1. Januar 1992 in Kraft ge- tretene Rentenerhöhung beeinflusst; sie beanspruchte rund 600 Mio (+ 6,25%) in der AHV und knapp 80 Mio in der IV. Auch die Betriebsbeiträge an die Invaliden- heime benötigten 130 Mio (+ 28,2%) mehr als in dergleichen Vorjahresperiode.
Gesamtrechnung erstes Halbjahr 1992 Mio Fr. Veränderungen
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 10 198 + 4,7% Beiträge Bund und Kantone 3 514 + 9,5% Zinseinnahmen 510 + 16,2%
Total Einnahmen 14 222 + 6,3%
Ausgaben AHV 10 558 + 7,7% IV 2804 + 12,3% EO 404 + 12,8%
Total Ausgaben 13 766 + 8,8%
Rechnungsergebnis AHV 455 —163 Mio IV —165 -97 Mio EO 166 -14 Mio
Gesamtergebnis 456 —274 Mio
Das Vermögen der drei Sozialwerke hat sich um den Gesamtüberschuss von 456 Mio auf 24108 Mio Franken erhöht, davon entfallen 20957 Mio auf die AHV, 64 Mio auf die IV und 3087 Mio auf die EO. Die in Form von Obligationen und Darle- hen investierten Kapitalanlagen konnten im ersten Halbjahr um 548 Mio auf 19413 Mio Franken erhöht werden. Hingegen können im zweiten Halbjahr 1992 praktisch keine neuen Kapitalanlagen mehr getätigt werden, da der AHV-Fonds rund 1,3 Mia Franken der Arbeitslosenversicherung zurückerstatten muss. Die Arbeitslosenver- sicherung hatte diese Gelder seit einigen Jahren als kündbare Anlagen beim AHV- Fonds plaziert; nun müssen sie wegen der stark angestiegenen Arbeitslosigkeit vor- zeitig zurückerstattet werden.
352 ZAKS/1992
ALV-Beitragssatz ab 1. Januar 1993 Der Bundesrat hat am 24. Juni 1992 den Beitrag an die Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 1993 von heute 0,4 auf 1,5 Lohnprozente erhöht (vgl. ZAK 1992 S. 310). Angesichts des weiteren Anstiegs der Arbeitslosigkeit ist damit zu rechnen, dass sich die Landesregierung erneut mit dem ab 1. Januar 1993 gültigen Beitrags- satz befassen und ihn gar auf 2 Lohnprozente erhöhen wird. Der Bundesrat wird je- doch erst Ende September auf Antrag der Aufsichtskommission für den Aus- gleichsfonds der ALV entscheiden.
Gesetzesentwurf über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge Der Bundesrat hat zuhanden der eidgenössischen Räte eine Vorlage zur Wohnei- gentumsförderung durch die berufliche Vorsorge verabschiedet. Damit hat er zwei parlamentarischen Initiativen' sowie weiteren Vorstössen Rechnung getragen. Die Wohneigentumsförderung steht im Einklang mit den Zielen der Drei-Säulen-Kon- zeption der AHI-Vorsorge, denn sie stärkt die Eigenvorsorge. Sie wird auch von Wissenschaftern als zweckmässige Vorsorgeform empfohlen. Die Vorlage ist mit dem EWR-Vertrag vereinbar, indem auch in der Schweiz tätige ausländische Arbeitnehmer die Gelder der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigen- tum in der Schweiz oder in einem andern europäischen Staat verwenden können, wenn sie dort ihren Wohnsitz haben.
Inhalt des Entwurfs Der Gesetzesentwurf berücksichtigt die in der Vernehmlassung mehrheitlich vorge- brachten Einwendungen und Anregungen. Die wesentlichen Elemente sind: - Barbezug Die vorgeschlagenen Bestimmungen weichen im wesentlichen insofern vom Vor- entwurf ab, als anstelle des Darlehens die direkte Verwendung der Vorsorgegelder vorgeschlagen wird. Zusätzlich wird die Regelung über die Verpfändung so ver- stärkt, dass nicht nur die obligatorischen Altersleistungen, sondern sämtliche Vor- sorgeleistungen sowie das Vorsorgeguthaben im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge verpfändet werden können. - Einschränkungen Die Möglichkeit des Einsatzes von Vorsorgegeldern wird bei der Verpfändung so- wie bei der Verwendung beschränkt. Höchstgrenze für den Einsatz der Vorsor- gegelder in das Wohneigentum der Versicherten ist deren Freizügigkeitsleistung, maximal diejenige im Alter 50 oder, falls die betreffende Person das 50. Altersjahr vollendet hat und dieser Betrag höher ist, die halbe Freizügigkeitsleistung. - Besteuerung Die Besteuerung der für das Wohneigentum verwendeten Vorsorgegelder erfolgt erst im Zeitpunkt des Vorsorgefalles bzw. bei Barauszahlung der Freizügigkeitslei- stung. Diese Regelung entspricht dem System der beruflichen Vorsorge und trägt
1 Parlamentarische Initiativen Spoerry und Kündig: ZAK 1989 S.485 und 1990 S. 183.
ZAK 9/1992 353
in hohem Mass ihrem Zweck Rechnung. Die für das Wohneigentum verwendeten Vorsorgegelder bleiben nämlich in der Vorsorge gebunden und der Vorsorgeschutz wird sichergestellt. Bei Wegfall der Voraussetzungen für den Einsatz der Vorsor- gegelder in das Wohneigentum der Versicherten sind diese an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zurückzuerstatten. Wohneigentumsförderung und Freizügigkeitsregelung Die Regelung über die WEF und die am 26. Februar 1992 den eidgenössischen Rä- ten zugeleitete Botschaft über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge stehen insofern in einem direkten, praktischen Zusammenhang, als die maximale Verwen- dungsmöglichkeit von der Ausgestaltung der künftigen Freizügigkeitsregelung, d. h. vom Umfang der Austrittsleistung, abhängt. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, dass die eidgenössischen Räte diese beiden Vorlagen in einem gewissen Zusam- menhang behandeln und beurteilen.
Neue Organisation der Abteilung Invalidenversicherung Die Abteilung IV hat jetzt eine selbständige Sektion für die medizinischen Einglie- derungsmassnahmen. Durch diese erfreuliche Erweiterung bietet das Organigramm folgendes Bild:
Abteilung Chef Tel.-Nr. Sektion Stellvertreter 031/...
Invalidenversicherung Aebischer Peter 61 91 32 Schnyder Benno 619218
Eingliederung Schnyder Benno 619218 Salvini Michele 61 9064
Aufsicht und Revisionen Vallat Christiane 61 9097 BurgyAndr6 61 9086
Hilfsmittel und Medizinaltarife Borner Heinz 61 9118 von Lerber Roger 61 91 33
Rechts- und Invaliditätsfragen Amiet Cuno 61 9013 Werthmueller Walter 61 91 78
Kollektive Leistungen lnaebnit Roland 61 9117 Pougatsch Solange 61 9043
Medizinische Massnahmen Bohny Lukas 61 9240 Gfeller Christian 61 9047 Sekretariat Haller Ursula 61 9099 Stragiotti M.-Chr. 61 9099 Vaucher Suzanne 61 9099
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Plenarkonferenz 1992 der kantonalen Ausgleichskassen Der Kanton Uri beherbergte am 11. und 12. Juni die diesjährige Plenarsitzung der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen. Im Anschluss an die Arbeitssitzung der Kassenleiter konnte Präsident Jean-Mark Kuhn in der «alten Kirche» zu Flüelen zahlreiche Gäste aus dem In- und Ausland willkommen heissen. Unter ihnen Regierungsrat Carlo Dittli, Finanzdirektor des Kantons Uri, der in kompetenter Art und Weise über die Finanzen des Kantons Uri -
auch mit Blick auf die europäische Integration referierte; im weiteren Regierungs- -
rat Alberik Ziegler, Vorsteher der Gesundheits- und Fürsorgedirektion Uri und Prä- sident der AHV-Aufsichtskommission Uri, sowie der Gemeindepräsident von Flüe- len, Fredy Arnold. Auch dieses Jahr nahmen, neben Vertretern des BSV, der ZAS sowie anderer schweizerischer und ausländischer Sozialversicherungsanstalten, wiederum erfreulicherweise viele Altkollegen an der Plenarkonferenz teil. Die ausgezeichnete Arbeit der organisierenden Kasse des Kantons Uri ermöglichte nicht nur interessante Fachgespräche, sondern auch ein im freundschaftlichen Rahmen gehaltenes Wiedersehen, welches die Plenarkonferenz 1992 im Urnerland in bester Erinnerung behalten lässt.
Personelles Ausgleichskasse FACO (Nr. 61) Frau Irne Obielum-Sonderegger ist von der Leitung der Ausgleichskasse FACO zurückgetreten. Der Kassenvorstand ernannte mit Amtsantritt am 1. Juni 1992 Georges Neri zum Kassenleiter (G. Neri leitete bereits von 1977 bis 1988 die Aus- gleichskasse MEROBA).
1V-Kommission Obwalden Der Präsident der 1V-Kommission des Kantons Obwalden, Dr. iur. Jost Dillier, scheidet altershalber auf Ende des Amtsjahres 1991/92 aus. Der Regierungsrat hat den bisherigen Stellvertreter Dr. med. Melchior Durrer für die Zeit bis zum Inkraft- treten der neuen 1V-Organisation (Bildung einer 1V-Stelle bis spätestens 1.1 »1995) zum Präsidenten ernannt.
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Gerichtsentscheide
AHV. Berichtigung von 1K- Eintragungen; Beweisregelung Urteil des EVG vom 4. Dezember 1991 iSa. H.A.
Art. 141 Abs. 3 AHVV. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst—entgegen der Bemerkung im Urteil A. vom 28. September 1988—den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Be- weislastgru ndsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Un- tersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Be- troffenen erhöhtes Gewicht zukommt (Erw. 3d). Hinweise auf die Rechtsprechung (Erw. 3c).
Aus den Erwägungen des EVG:
2. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die Altersrente aufgrund der
Eintragungen der vorliegenden individuellen Konten des Beschwerdeführers richtig berechnet worden ist. Dies wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch mit Recht nicht bestritten. Streitig ist hingegen, ob und gegebenen- falls in welchem Umfang zusätzliche Beitragszahlungen, wie es der Beschwer- deführer gltend macht, für die Rentenberechnung mitzuberücksichtigen sind. 3a. Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nach- weis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat oder lässt sich eine behauptete Netto- lohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (EVGE 1960S. 203; ZAK 1982 S. 413 Erw. la). Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemach-
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ten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit ei- ner Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, «soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er- bracht wird» (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für un- vollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 110 V 97 = ZAK
1984 S. 491 Erw. 4; ZAK 1984 S. 178 Erw. 1,441 f., ZAK 1982 S. 372 Erw.
2b). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags- dauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs.1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (ZAK 1984 S. 441 Erw. 1 mit Hinweisen).
b. Wenn Art. 141 Abs. 3 AHVV voraussetzt, dass für die Berichtigung unzu- treffender oder unvollständiger Eintragungen im individuellen Konto der «volle Beweis» («pleinement prouve», «debitamente provato») erbracht sein muss, so hat der Verordnungsgeber damit zweifellos eine Beweiserschwerung ge- troffen. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Norm in zweifacher Hinsicht auf eine Beweisverschärfung abzielt, nämlich dass zum einen praktisch ein sicherer Beweis gefordert wird, der weitergeht als der übliche im Sozialversicherungs- recht geltende Beweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V
142 Erw. 8b), und dass zum andern die Beweisführung durch den Versicherten
selbst unter Ausschaltung des Untersuchungsgrundsatzes zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz besagt, dass die verfügende im Beschwerdefall die urtei- - -
lende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eige- ner Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Der Grundsatz der Offizialmaxime gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs- pflichten der Parteien (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweisen; Maurer, Sozial- versicherungsrecht, Band 1, S. 438 Ziff. 6). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsrichters (oder der verfügenden Ver- waltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113; Maurer, a.a.O. S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungs- prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn
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es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf- grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 115 V 142 Erw. 8a mit Hinweis). Das EVG hatte schon mehrmals Gelegenheit, die Frage der Zulässigkeit der Kontenberichtigung zu prüfen. In ZAK 1969 S. 72 Erw. 2 hat es erkannt, die Beweiskraft eines individuellen Kontos, dessen Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unbestritten waren, entspreche derjenigen eines öffent- lichen Registers; seine Unrichtigkeit müsse von demjenigen nachgewiesen werden, der sie geltend mache (bestätigt im nicht veröffentlichten Urteil F. vom 12. November 1984). Im unpubtizierten Urteil B. vom 13. November in welchem ein Streitfall im Berichtigungsverfahren vor Eintritt des Ver- 1987, sicherungsfalles (Art. 141 Abs. 2 AHVV) zur Diskussion stand, wurde erwähnt, diesfalls bestehe grundsätzlich keine Bindung an die in Art. 141 Abs. 3 AHVV festgesetzten einschränkenden Beweisregeln, es sei denn, der Versicherte ma- che geltend, Beiträge in Marken entrichtet zu haben. Die Aussage, wonach im Berichtigungsverfahren bei Eintritt des Versicherungsfalles einschränkende Beweisregeln gelten, hat das Gericht in einem weiteren unveröffentlichten Ur- teil A. vom 28. September 1988 wiederholt, wobei es mehr beiläufig be- - -
merkte, die Untersuchungsmaxime sei ausgeschlossen. Wiederum in einem nicht veröffentlichten Urteil N. vom 24. Oktober 1989, wo ein Sohn wegen des Zerwürfnisses mit seinem Vater nicht in der Lage war, die zur Beweisführung notwendigen vollständigen Akten zu beschaffen, hat das EVG hingegen die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung an die Ausgleichskasse mit der Auf- lage zu weiteren Abklärungen bestätigt; die kantonale Instanz hatte erwogen, die Kasse, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine umfassenden Abklärungen getätigt und keine Beweise erhoben habe, sei der Untersu- chungsmaxime nur unzureichend nachgekommen. Ebenfalls in Befolgung die- ses Grundsatzes hat das Höchstgericht in einem neueren Urteil die Vorinstanz zu ergänzenden Beweismassnahmen angehalten (nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 19. Oktober 1990). Schliesslich hat das EVG im Urteil P. vom 19. Juni 1991, wo es in einem Rentenfall um den Nachweis der behaupteten Beitrags- zahlung eines Versicherten als Student ging, ausgeführt, angesichts des Unter- suchungsgrundsatzes hätte der kantonale Richter von Amtes wegen die not- wendigen Abklärungen treffen müssen, um die tatsächliche Beitragszahlung festzustellen. Ein Teil der erwähnten Urteile, namentlich dasjenige in Sachen A. vom 28. September 1988,geht von der Annahme einer in diesem Bereich vorhandenen subjektiven Beweisführungslast aus. Davon weichen die letzten Urteile in Fäl- len ab, in denen der Versicherte, aufgrund der gegebenen besonderen Um- stände, einerseits ausserstande war, selber den vollen Beweis für den von ihm behaupteten Sachverhalt zu erbringen, in denen anderseits nach der Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Verwaltung (oder die ur- teilende Instanz) kraft der ihr zur Verfügung stehenden Mittel, somit von Amtes wegen, mehr Licht in die Angelegenheit zu bringen vermöchte. Eine Uberprü-
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fung der Sache ergibt, dass an der Formulierung im Urteil A. vom 28. Septem- ber 1988, wonach die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV die Untersu- chungsmaxime ausschliesse, nicht festgehalten werden kann. Diese Bestim- mung stellt wohl für die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles die qualifizierte Beweisanforderung auf, dass dafür der volle Beweis erbracht sein muss. Darin erschöpft sich Sinn und Zweck von Art. 141 Abs. 3 AHVV. Diese Norm schreibt aber nicht vor, dass der Versicherte selber den geforderten Beweis zu erbringen hat. Zu einer anderen Auslegung besteht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs kein Anlass. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 115 la 11 Erw. 2b mit Hinweis). Dazu gehört insbe- sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstel- lung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses ge- eignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 116 la 302 Erw. 5a, 116V 33 Erw. 4a und 184 Erw. 1 a = ZAK 1991 S. 216, je mit Hinweisen auf die Recht- sprechung und Lehre). Der «volle Beweis» im Sinne des erhöhten Beweisgra- des ist somit nach den üblichen Verfahrensgrundsätzen des Sozialversiche- rungsrechts zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht des Be- troffenen in diesem Zusammenhang erhöhtes Gewicht zu, indem er von sich aus alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder den Richter in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen.
IV. Hilfsmittel; Eintritt des Versicherungsfalles
Urteil des EVG vom 4. März 1992 i.Sa. T. F.
Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVl; Ziff. 9.01 und 9.02 HVl-Anhang; Art. 10 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens zwi- schen der Schweiz und den USA. Eintritt des Versicherungsfalles. Die Verschlimmerung des objektiven Gesundheitszustandes eines Querschnittgelähmten, der wegen zu- sätzlicher Funktionsbeeinträchtigung der Arme und Schultern keinen gewöhnlichen Fahrstuhl mehr bedienen kann, stellt einen neuen Versi- cherungsfall dar (Erw. 3b und c).
Die amerikanische Staatsangehörige T. F., geboren 1930, ist seit ihrem 12. Le- bensjahr querschnittgelähmt und auf die Benützung eines Rollstuhles ange- wiesen. Seit 1962 lebt sie in der Schweiz, wo sie im Jahre 1980 ein Medizin- studium erfolgreich abschloss. Die Versicherte meldete sich erstmals im Januar
1982 wegen ihrer Paraplegie und einer Omarthrose beider Schultergelenke
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zum Bezug von Leistungen der IV, worauf ihr die zuständige Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1984 eine ganze ausserordentliche 1V-Rente zu- sprach (Verfügung vom 20. Dezember 1984). Zudem bezieht sie seit 1. No- vember 1985 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Juni 1988 eine solche für mittelschwere Hilflosigkeit (Verfügungen vom 11. Dezember 1986 und 5. August 1988). Ferner gewährte das 1V-Sekretariat nebst dem Kostenbeitrag für einen Fahrstuhl «Garant Typ 63 II L» im Sinne von
Ziff. 9.01 HVI-Anhang die leihweise Abgabe eines Portolifts nach Ziff. 14.02
HVI-Anhang (Mitteilungen vom 11. September 1987 und 6. Juli 1988). Den Fahrstuhl hat T.F. in der Folge jedoch nicht bezogen, weil er ihren Bedürfnis- sen nicht entsprach (Schreiben vom 22. Dezember 1988). Am 15. Juli 1988 stellte die Pro Infirmis namens der Versicherten das Gesuch um leihweise Abgabe eines Fahrstuhles «Quickie» (Leichtbau- Rollstuhl). Die- ses Begehren wies die Ausgleichskasse verfügungsweise am 3. November
1988 ab mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
die Beanspruchung von Eingliederungsmassnahmen und Hilfsmitteln seien nicht erfüllt. Die irrtümlicherweise abgegebenen Portolifte und der Fahrstuhl Garant würden zum Gebrauch überlassen, während die Reparaturkostenbei- träge nicht mehr übernommen werden könnten. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 25. Juni 1990 gelangte T.F. wiederum an die IV, diesmal mit dem Antrag auf Abgabe eines elektrisch betriebenen Rollstuhl-Zuggerätes «Minitrac», da sie wegen zunehmender Muskelschwäche im oberen Körperbe- reich, namentlich in den Armen und Schultern, nicht mehr die Kraft besitze, ei- nen mechanischen Fahrstuhl anzutreiben. Mit Verfügung vom 17. September
1990 trat jedoch die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein, weil bereits mit
rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 1988 ein Anspruch auf Kosten- gutsprache für Hilfsmittel wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraus- setzungen abgelehnt worden sei. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Aus- gleichskasse zurückwies zur materiellen Prüfung des Anspruches auf ein Roll- stuhl-Zuggerät (Entscheid vom 4. Juni 1991). Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechts- begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, es liege kein neuer Versicherungsfall vor, weshalb die Versicherte keinen Elektrofahrstuhl beanspruchen könne. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den kantonalen
Entscheid, mit dem die Nichteintretensverfügung vom 17. September 1990 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zur materiellen Prüfung des be- antragten Elektrofahrstuhles zurückgewiesen wurde. Zu beurteilen ist also, ob die Vorinstanz die Ausgleichskasse zu Recht dazu verpflichtete, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es unter materiellen Gesichtspunkten zu
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prüfen. Wie der kantonale Richter hat sich auch das EVG mit der materiellen Beurteilung des Anspruches selber nicht zu befassen (vgl. dazu BGE 109 V
120 Erw. 1 = ZAK 1984 S. 37).
2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicher- heit vom 18. Juli 1979 haben Staatsangehörige der Vereinigten Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz nur dann Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV, wenn sie, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Be- tracht kommen, während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizeri- sche IV entrichtet haben. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören auch die Hilfsmittel im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG. Laut Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An- spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeitpunkt objektiv aufgrund des Gesund- heitszustandes des Versicherten festzustellen; da diese Bestimmung von der «jeweiligen Leistung)> spricht, ist es grundsätzlich möglich, dass ein und der- selbe Gesundheitsschaden mehrere Versicherungsfälle bewirkt; ein solcher Schaden kann nämlich unter Umständen zur gleichen Zeit oder zeitlich ge- -
staffelt die Voraussetzungen für verschiedene Leistungsarten erfüllen (BGE -
112 V 277 Erw. 1 b mit Hinweisen). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versi-
cherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erst- maligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 108V 62 Erw. 2b mit Hinweisen = ZAK 1983 S. 147). 3a. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde- gegnerin bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1962 auf die Benützung eines gewöhnlichen Fahrstuhles im Sinne von Ziff. 9.01 HVI- Anhang angewiesen war und daher die versicherungsmässigen Voraussetzun- gen für die Abgabe eines solchen Hilfsmittels nicht erfüllt. Gegenstand der rechtskräftigen Ablehnungsverfügung vom 3. November 1988 war entspre- chend dem Gesuch vom 12./15. Juli 1988 ein Leichtbau-Rollstuhl der Marke Quickie, Modell 2, bei dem es sich um einen mechanischen Fahrstuhl handelt. Mit dem neuen Gesuch vom 25. Juni 1990 verlangte die Beschwerdegegnerin indes Kostengutsprache für ein elektrisches Rollstuhl-Zuggerät, weil sie in- folge zunehmender Arm- und Schulterbeschwerden sich nicht mehr selber in einem gewöhnlichen Fahrstuhl fortbewegen könne. Streitig ist, ob im massge- benden Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung ein neuer Versicherungsfall vorliegt. b. Der kantonale Richter bejahte diese Frage, indem er erkannte, mit der Ab- gabe eines Elektrofahrstuhls wie eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb solle der nicht oder nur beschränkt gehfähige Versicherte in die Lage versetzt werden, sich soweit als möglich selber fortzubewegen. Damit falle diese Kate- gorie von Hilfsmitteln unter den Oberbegriff derjenigen Hilfsmittel, auf welche der Versicherte Anspruch habe, sofern er infolge seiner Invalidität für die Fort-
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bewegung kostspieliger Geräte bedürfe (Art. 21 Abs. 2 IVG). Dazu gehörten aber auch andere Hilfsmittel, wie Fuss- und Beinprothesen (Ziff. 1.01 HVl-An- hang), Beinapparate (Ziff. 2.01 HVl-Anhang), Schuhwerk und Schuheinlagen (Ziff. 4 HVI-Anhang), Gehhilfen (Ziff. 12 HVI-Anhang), Motor- und Invali- denfahrzeuge (Ziff. 10 HVI-Anhang). Alle diese Hilfsmittel verfolgten das glei- che Ziel, nämlich invaliden Versicherten die Fortbewegung überhaupt erst zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Dieses gemeinsame Ziel ändere aber nichts daran, dass es grundsätzlich um verschiedene Leistungen gehe, welche in bezug auf die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen un- terschiedlich ausgestaltet seien. In Anlehnung an BGE 112 V 275 (ZAK 1987 S. 113), wonach unter dem Begriff «Zielsetzung» nicht das allgemeine Ziel -
die Wiedereingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben zu verstehen sei, -
sondern das Ziel jeder einzelnen Massnahme, folgerte das Gericht im Hinblick auf die Hilfsmittel, dass es dabei nicht um die Unterstützung bei der Fortbewe- gung allgemein gehe, sondern um das spezifische, mit jedem Hilfsmittel ein- zeln angestrebte Eingliederungsziel. Dieses Ziel sei unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen in bezug auf Art und Schwere der Invalidi- tät, welche zur Abgabe von Hilfsmitteln erfüllt sein müsse, je verschieden. So gehe es bei der Abgabe von Schuhwerk und Schuheinlagen vor allem darum, die Mehrkosten zu ersetzen, während beispielsweise bei der Abgabe von Mo- torfahrzeugen vorausgesetzt werde, dass der Versicherte invaliditätsbedingt den Arbeitsweg weder zu Fuss noch auf dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könne. Jedes einzelne Hilfsmittel, welches sich in bezug auf die invaliditätsmässigen Voraussetzungen von den übrigen Hilfsmit- teln zur Fortbewegung unterscheide, bilde deshalb eine eigenständige Kate- gorie und stelle daher einen neuen Versicherungsfall dar. Die Abgabe eines Elektrofahrstuhles bedinge, dass der Versicherte einen gewöhnlichen Fahr- stuhl nicht bedienen könne. Damit würden an die Art und Schwere des Gebre- chens zusätzliche Anforderungen gestellt. Über die Gehbehinderung hinaus müsse nämlich die Funktionsfähigkeit der Arme derart eingeschränkt sein, dass der Versicherte einen Fahrstuhl ohne motorischen Antrieb nicht mehr aus eige- ner Kraft anzutreiben vermöge. Damit hebe sich der Elektrofahrstuhl bezüglich der invaliditätsmässigen Voraussetzungen deutlich vom mechanischen Fahr- stuhl ab und stelle deshalb eine eigenständige Leistungskategorie dar, welche einen eigenen Versicherungsfall begründe. c. Dem ist beizupflichten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin in der Zeitspanne zwischen der ersten Ablehnungsverfügung (3. November 1988) und der angefochtenen Nichteintretensverfügung (17. September
1 990) insofern verändert hat, als neben der Paraplegie noch eine Beeinträchti-
gung im Bereich des Oberkörpers, insbesondere eine erhebliche Fuktionsein- schränkung der Arme und Schultergelenke, dazugekommen ist. Durch diese Behinderung in den oberen Extremitäten, die in keinem Zusammenhang mit der Querschnittlähmung steht, ist es ihr nicht mehr möglich, aus eigener Kraft einen mechanischen Fahrstuhl zu bedienen. Wie im angefochtenen Entscheid
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richtigerweise erwogen wird, ist die Abgabe eines Fahrstuhles nach Ziff. 9.01 HVI-Anhang einerseits und nach 9.02 HVI-Anhang anderseits von unter- schiedlichen Anforderungen an «Art und Schwere der Invalidität» abhängig. Aufgrund der Akten steht unbestrittenermassen fest, dass die Benutzung eines Elektrofahrstuhls nach dem objektiven Gesundheitszustand der Beschwerde- gegnerin erstmals im Jahre 1990 notwendig wurde. Im Lichte der erörterten Rechtsprechung hat die Vorinstanz richtigerweise erkannt, die Verschlimme- rung des Gesundheitszustandes, welche für die Abgabe eines Elektrofahrstuh- les anstatt eines mechanischen Rollstuhles ursachlich kausal ist, stelle einen neuen Versicherungsfall im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG dar. Die Beschwerde- gegnerin ist nämlich, was die Verwaltung zu übersehen scheint, nicht wegen ihrer Paraplegie auf einen elektrisch angetriebenen Fahrstuhl angewiesen, sondern vielmehr wegen der Funktionsbeeinträchtigung ihrer Arme und Schultern. Diese Verschlechterung des objektiven Gesundheitszustandes ist erst in einem Zeitpunkt eingetreten, als die Beschwerdegegnerin die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen erfüllte, was die Ausgleichskasse mit Recht nicht bestreitet. d. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Be- gründung erörtert, handelt es sich bei einem gewöhnlichen Fahrstuhl und ei- nem solchen mit elektromotorischem Antrieb nicht um gleichartige Leistun- gen, was schon daraus erhellt, dass für sie unterschiedliche Anspruchsvoraus- Setzungen gelten. Auch wenn es Hilfsmittel «ähnlicher Art» sind, so ändert dies nichts daran. Ebenfalls beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass für die Be- urteilung des Eintritts des Versicherungsfalls nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massge- bend sein kann. Andernfalls liefe dies darauf hinaus, dass für sämtliche Hilfs- mittel zur Fortbewegung ein einziger Versicherungsfall gälte, was Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 IVG zuwiderlaufen würde. Unbehelflich ist sodann der Hinweis der beschwerdeführenden Ausgleichskasse auf die Rechtsprechung im Bereich der Renten- und Hilflosenentschädigung, geht es doch vorliegend gerade nicht um gleichartige, sondern um verschiedene Leistungen, für welche die Anspruchsvoraussetzungen entsprechend verschieden geregelt sind. Liegt nach dem Gesagten ein neuer Versicherungsfall vor, so besteht der ange- fochtene Rückweisungsentscheid, mit dem die Nichteintretensverfügung auf- gehoben und die Verwaltung zur materiellen Prüfung des Leistungsbegehrens verpflichtet wurde, zu Recht.
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IV. Begriff der Umschulung Urteil des EVG vom 20. März 1992 iSa. H.G.
Art. 17 IVG. Als Umschulung im Sinne von Artikel 17 IVG gelten nur Massnahmen, die gezielt auf die berufliche Ausbildung ausgerichtet sind. Sie setzen die Eingliederungsfähigkeit des Versicherten voraus und müssen im Endergebnis zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen oder die noch vorhandene Teilerwerbsfä- higkeit vor weiterer Beeinträchtigung schützen. Nicht unter die Um- schulungsmassnahmen fallen folgerichtig Massnahmen der sozialbe- ruflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Auf- bau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliede- rungsfähigkeit des Versicherten zu erreichen.
Der Versicherte H.G. (geboren 1951), welcher nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre als Maschinenmechaniker verschiedene Arbeitsstellen innehatte, war zuletzt vollzeitlich als Monteur für Büromöbel bei der Firma F. tätig. Seit 16. Mai 1989 war er in der Psychiatrischen Klinik L. hospitalisiert. Am 17. Mai
1990 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Die 1V-Kommission
holte nebst einem Attest der Psychiatrischen Klinik L. (vom 2. August 1990) Auskünfte des letzten Arbeitgebers (Fragebogen vom 18. Oktober 1990) ein. Sodann betraute sie die kantonale IV-Regionalstelle mit der Abklärung der Ein- gliederungsmöglichkeiten, welche darüber am 9. November 1990 und 9. Ja- nuar 1991 Bericht erstattete. Ab 7. Januar 1991 hielt sich H.G. tagsüber in der Eingliederungsstätte K. auf, wo er in der Buchbindewerkstatt einen dreimona- tigen Arbeitsversuch unternahm. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen gelangte die 1V-Kommission zum Schluss, der Versicherte sei voll erwerbsunfähig. Demgemäss sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. Februar 1991 rückwirkend ab 1. Mai
1990 eine ganze einfache IV-Rente von 1264 Franken monatlich zu. Diese Ver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit einer weiteren Verfügung vom 7. Juni 1991 wies die Kasse hingegen das Begehren um Kostenüber- nahme des dreimonatigen Arbeitsaufenthaltes in der Eingliederungsstätte K. ab, weil dieser nicht als Vorkehr im Hinblick auf eine Umschulung, sondern pri- mär als medizinisch-soziale Massnahme zu betrachten sei. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde gut und wies die Verwaltung an, die Kosten des beantragten Arbeitstrainings zu übernehmen. Sie wertete den Arbeitsaufenthalt in der erwähnten Stätte als ge- zielte berufliche Eingliederungsmassnahme im Rahmen eines Eingliederungs- planes (Entscheid vom 30. August 1991). Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die im Streite liegende Verfü- gung wiederherzustellen. H.G. lässt u.a. Antrag auf Abweisung der Verwal-
364 zAK9/1992
tungsgerichtsbeschwerde stellen; die Ausgleichskasse schliesst auf Gutheis- sung der Beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben
grundsätzlich nur Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn solche notwendig und geignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu ver- bessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Ein- zig hinsichtlich der Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG), der Sonderschulung und Betreuung hilfloser Minderjähriger (Art. 19 und 20 IVG) und gewisser Hilfsmittel (Art. 21 IVG) besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben. Als Invalidität im Sinne des IVG gilt die durch einen körperlichen oder geisti- gen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Er- werbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG). b. Der Versicherte hat laut Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstä- tigkeit ist die Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist grundsätzlich die Gesamtheit der Eingliederungs- massnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, einem Versicherten, der bereits vor Eintritt der Invalidität mit oder ohne Ausbildung erwerbstätig war, eine Erwerbsmöglichkeit nach Eintritt der Invali- dität zu verschaffen, welche der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (BGE 99V 35 Erw. 2 = ZAK 1974 S. 92; ZAK 1988 S.468 Erw. 2a mit Hin- weisen). Der Umstand, dass das Gesetz den Eingliederungsmassnahmen die Priorität vor den Rentenleistungen zuerkennt, bedeutet nicht, dass die Ausrichtung ei- ner halben oder ganzen Rente die zusätzliche Gewährung von Eingliederungs- vorkehren ausschliesst (BGE 108V 212 Erw. 1 = ZAK 1983 S. 76). Zu be- rücksichtigen ist allerdings, dass Art. 17 Abs. 1 IVG den Leistungsanspruch an die Voraussetzung knüpft, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Von der IV nicht zu übernehmen sind so- mit Massnahmen, welche die Erwerbsfähigkeit nur geringfügig zu beeinflus- sen vermögen. Namentlich sieht das Gesetz keine Massnahmen vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Dies wird nun aber gerade bei Bezügern von ganzen Renten, also Versicherten mit einem In- validitätsgrad von mindestens 2/3, häufig der Fall sein. Nach der Rechtspre- chung gilt ein erwachsener Bezüger einer ganzen 1V-Rente nur dann als vor- aussichtlich erwerbsfähig, wenn er nach durchgeführten Eingliederungsmass-
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nahmen ein Erwerbseinkommen erzielen kann, das mindestens einen beacht- lichen Teil seiner Unterhaltskosten deckt; deswegen ist eine berufliche Ausbil- dung, wie sie die Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 1 IVG umschreiben, nur dann eine Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes, wenn sie den ver- sicherten mindestens in diesem Ausmass arbeitsfähig zu machen verspricht; überdies gehen Eingliederungsvorkehren nur zu Lasten der IV, wenn die damit verbundenen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Ver- hältnis stehen (ZAK 1970 S. 230 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1988 S.
468 Erw. 2a). Aus der allgemeinen Zielsetzung der 1V-rechtlichen Eingliede-
rungsmassnahmen, welche sich auf die erwerblichen und gleichgestellten nicht wirtschaftlichen Aufgabenbereiche gemäss Art. 5 Abs. 1 IVG beschrän- ken, ergibt sich, dass die gesellschaftliche Integration oder soziale Eingliede- rung nicht nach Massgabe des IVG versichert ist (BGE 108V 210 = ZAK 1983 S. 75); vgl. dazu auch Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 111).
2. Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdege-
gner im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 7. Juni 1991 voll invalid war. Somit ist vorliegend unter dem Aspekt von Art.
17 Abs. 1 IVG lediglich zu prüfen, ob es sich beim strittigen dreimonatigen Ar-
beitsversuch in der Buchbinderei der Eingliederungsstätte K. um eine Umschu- lung handelt, die geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wesentlich zu verbesern. Die Vorinstanz hat die Anspruchsvoraussetzungen bejaht, im wesentlichen mit der Begründung, die Ziele des Arbeitsaufenthaltes in der Buchbinderei K. richteten sich zum einen auf die fachlichen Fähigkeiten und zum andern auf das Arbeitsverhalten. Bei dieser Sachlage könne nicht bloss von einer Beschäf- tigungstherapie aus medizinisch-therapeutischen Gründen gesprochen wer- den. Es handle sich vielmehr um ein eigentliches Arbeitstraining, das den Be- schwerdegegner in fachlicher Hinsicht wie auch mit Bezug auf die Rahmenbe- dingungen eines ordentlichen Arbeitsprozesses befähigen solle, sich wieder einzugliedern. Der Aufenthalt gelte daher als Massnahme im Rahmen eines Eingliederungsplanes. Wie das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hervor- hebt, können als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG nur Massnahmen gel- ten, die gezielt auf die berufliche Ausbildung ausgerichtet sind. Darunter fallen namentlich Massnahmen im Rahmen der eigentlichen Berufsausbildung, pra- xisgemäss aber auch solche, die der Berufsfindung dienen (wie Berufsbera- tung, Abklärungen), sowie Vorkehren zur Vorbereitung auf eine konkrete be- rufliche Ausbildung. Sie setzen die Eingliederungsfähigkeit des Invaliden vor- aus, was sich aus der Zweckbestimmung der erwähnten Gesetzesbestimmung ergibt. Der Umschulungsanspruch seinerseits bedingt, dass die in Aussicht ge- nommene Massnahme eingliederungswirksam ist, was bedeutet, dass sie zu einer wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beitragen oder vor wei- terer Beeinträchtigung der noch vorhandenen Teilerwerbsfähigkeit schützen muss.
366 ZAK 9/1992
Mit dem BSV ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Laut dem Bericht der IV- Regionalstelle vom 9. Januar
1991 wird der Zweck des Arbeitsversuches wie folgt formuliert: «Gewöhnung
an einen Arbeitsprozess)> und «Aufbau der Arbeitsmotivation im Hinblick auf weitergehende berufliche Massnahmen im gewählten handwerklichen Ar- beitsbereich». Diese Umschreibung zeigt auf, dass der Beschwerdegegner im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht eingliederungs- fähig war. Dies erhellt schon aus der zweiten Zielsetzung, wonach ein speziel- les Training zur Förderung der Arbeitsmotivation notwendig ist, um ihn dazu zu befähigen, allfälligen späteren beruflichen Massnahmen überhaupt folgen zu können. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stellt der strittige Arbeits- versuch keine Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG dar. Denn sein Zweck war zweifellos weder auf die Vermittlung einer eigentlichen Berufs- ausbildung gerichtet, noch diente er der Berufsfindung. Ebensowenig kann er als Bestandteil der Umschulung im Sinne einer Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung qualifiziert werden. Der Arbeitsversuch diente primär dem Zweck der sozialen Rehabilitation. Dies kommt vor allem auch in den ein- gereichten Unterlagen der Buchbinderei K. zum Ausdruck. So wird in der Bro- schüre zur Buchbinderei das Leitmotiv ausdrücklich dahingehend umrissen, es gehe nicht darum, Buchbinder auszubilden, denn vielmehr darum, die Lebens- und damit die Werktüchtigkeit zu festigen sowie eine umfassende Stabilisie- rung der Persönlichkeit zu erreichen. Im Vordergrund des Werkstattkonzeptes der Buchbinderei, die von einem Sozialtherapeuten geführt wird, stehen das künstlerisch-handwerkliche Arbeiten und das Einüben der sozialen Grundele- mente innerhalb der Werkstattgemeinschaft. Nach den Unterlagen zu schlies- sen bilden sozial-therapeutische Ziele den Schwerpunkt des Aufenthaltes. Hieran ändert der Umstand nichts, dass diese Ziele anhand gewis- ser Arbeitsfertigkeiten im Rahmen handwerklicher Beschäftigungen verfolgt werden. Zu keinem andern Ergebnis führt die Stellungnahme des Sozialdien- stes der Psychiatrischen Klinik L. vom 25. März 1 991 Zwar ist nicht zu verken- .
nen, dass der Aufenthalt in der Buchbinderei dem Beschwerdegegner ermög- licht, «in Arbeitsvorbereitung und Arbeitsabläufen durch Übung Sicherheit zu erlangen» und «Vertrauen in die eigenen ...Fähigkeiten ...zu erlangen». Wie das BSV zutreffend bemerkt, gilt es aber zu bedenken, dass jede sozial-beruf- liche Rehabilitationsmassnahme indirekt die Ermöglichung des beruflichen Wiedereinstiegs zum Ziele hat. Dies allein reicht indes nicht aus, um sie als be- rufliche Eingliederungsmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 IVG zu qualifizieren. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der dreimonatige Arbeitsver- such nicht auf eine auf Erwerb gerichtete Betätigung abzielt. Er hat weder eine Berufsausbildung zum Inhalt, noch gilt er als Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung. Damit sind aber die Anspruchsvoraussetzungen für Umschulungsmassnahmen nach Art. 17 IVG nicht erfüllt. Da nach ständiger Rechtsprechung der Sozialversicherungsrichter die Ge- setzmässigkeit der angefochtetenen Verfügung nach dem Sachverhalt beur-
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teilt, wie er zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, ob der Aufenthalt in der Buchbinderei K. ab April
1991 allenfalls die Voraussetzungen von Art. 17 IVG erfüllt. Dieser gehört über-
dies auch nicht zum Gegenstand der im Streite liegenden Verfügung, weshalb auch unter diesem Gesichtswinkel eine Überprüfung durch das EVG ausser Be- tracht fallt (vgl. BGE 110V 51 Erw. 3 b mit Hinweisen = ZAK 1985 S. 55).
AHV/IV. Rechtspflege: Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung Urteil des EVG vom 15. Juni 1992 i. Sa. M. P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 45 VwVG: Zulässigkeit einer Verwaltungsge- richtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung einer kantonalen Rekursbehörde. Eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Rekursbe- hörde die von der Beklagten als Eintretensfrage erhobene Einrede, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, abweist, kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (Erw. ic).
Mit drei Verfügungen vom 11. Juni 1991, die M. P. in uneingeschriebener Sendung zugestellt worden waren, legte die Ausgleichskasse die von M.P. für die Jahre 1988 bis 1991 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge fest. Ausserdem forderte sie am gleichen Tag mit einer weiteren, ebenfalls nicht eingeschriebe- nen Verfügung Verzugszinsen, die M. P. für die rückständigen Beiträge schuldete. M. P. rekurrierte gegen diese Verfügungen an die kantonale Rekurskommis- sion, insoweit diese die für die Jahre 1989, 1990 und 1991 geschuldeten Bei- träge betrafen. Die Ausgleichskasse zog in ihrer Vernehmlassung den Schluss, dass die Beschwerde wegen Verspätung unzulässig sei. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 1991 erklärte die kantonale Re- kursbehörde die Beschwerde als zulässig. Sie begründete ihren Entscheid da- mit, die Ausgleichskasse habe den Beweis nicht erbracht, dass die streitigen Verfügungen der Versicherten mehr als 30 Tage vor Erhebung der Beschwerde zugestellt worden seien. Die Ausgleichskasse führt gegen diese Zwischenverfügung Verwaltungsge- richtsbeschwerde, mit welcher sie stillschweigend deren Aufhebung verlangt, nämlich mit der Schlussfolgerung, die kantonale Beschwerde sei wegen Ver- spätung als unzulässig zu erklären. Das EVG weist die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
1 a. Nach Art. 97 Abs. 1 OG, der kraft Art. 128 OG anwendbar ist, beurteilt das
EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Hinsichtlich der Zwischenverfügungen verweist der
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zweite Absatz dieser Bestimmung auf Art. 45 VwVG, laut dem Verwaltungsge- richtsbeschwerden unabhängig vom Inhalt nur gegen Zwischenverfügun- - -
gen zulässig sind, die für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil bewirken können. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 Bst. a OG zusätzlich auch gegen den Endentscheid offenstehen (BGE 110 V 354 Erw. la, 109 V
231 Erw. 1; Gygi Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140ff.; Knapp,
Prcis de droit administratif, 4. Aufl., S. 236 Nr. 1059). Der angefochtene Entscheid ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.
45 VwVG, insofern als er das Verfahren nicht beendet, sondern bloss einen
Schritt auf dem Weg zur Endverfügung darstellt (vgl. BGE 108 lb 381 Erw. 1 b,
106 la 233 Erw. 3a, mit Hinweisen). Da gegen Endverfügungen kantona-
ler Beschwerdeinstanzen auf dem Gebiet der AHV Verwaltungsgerichtsbe- schwerde vor dem EVG geführt werden kann (Art. 86 AHVG), ist der ange- fochtene Entscheid nur selbständig anfechtbar, sofern er einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil bewirkt. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht genau derselbe im Verwaltungsgerichtsverfahren wie im staats- rechtlichen Beschwerdeverfahren. Das mit einer Verwaltungsgerichtsbe- schwerde befasste EVG beurteilt das Vorhandensein eines nicht wiedergutzu- machenden Nachteils nicht nach einem einzigen Kriterium, sondern wählt das- jenige, welches am besten mit der Natur des angefochtenen Entscheides über- einstimmt. Es beschränkt sich insbesondere nicht darauf, einzig denjenigen Nachteil als nicht wiedergutzumachend zu erwägen, welchen eine für den Be- schwerdeführer günstige Endverfügung nicht völlig zu beseitigen vermag (BGE 110 V 355, 99 Ib 416; RJAM 1983 Nr. 528 S. 94; Grisel, Trait6 de droit administratif, S. 870f.; Gygia.a.O., S. 142). Wenn auch in bezug auf Art. 87 OG in fine die Verlängerung oder Verteuerung eines Verfahrens keinen «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» bewirkt, so- fern es sich um einen rein tatsächlichen Nachteil handelt (BG El 14 la 181 Erw. b mit Hinweisen), kann daraus nicht unbedingt dasselbe für eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde abgeleitet werden, die gegen eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 VwVG gerichtet ist (BGE 116 Ib 347-348). Ausserdem kann eine separate Beschwerde auch aus prozessökonomischen Gründen gerecht- fertigt sein (Knapp, a.a.O., S. 237 Nr. 1059; Gygi, a.a.O., S. 142). Schliesslich sagt eine der wesentlichen Verfahrensregeln auf dem Gebiet der Sozialversicherungen, dass das Verfahren «einfach und schnell» sein muss (Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG). Man würde jedoch gegen dieses Prinzip verstos- sen, wenn das Beschwerderecht einer Partei versagt würde, die sich darüber beschweren will, eine Rekursbehörde habe mit einer Zwischenverfügung die Einrede, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, zurückgewiesen, welche als Eintretensfrage im kantonalen Verfahren aufgeworfen worden ist. Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass der streitige Entscheid geeignet ist, für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil nach sich zu ziehen; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig.
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2. Die Verfügungen der Ausgleichskassen können innert 30 Tagen seit der Zu-
stellung bei der kantonalen oder eidgenössischen Rekursbehörde angefochten werden (Art. 84 AHVG). Verfügungen, gegen welche nicht innert nützlicher Frist Beschwerde erhoben wurde, erwachsen in Rechtskraft (Art. 97 Abs. 1 AHVG) mit der Wirkung, dass der Richter auf eine verspätet eingereichte Be- schwerde nicht eintreten kann. Einzig die Vorschriften von Art. 20-24 VwVG sind in bezug auf die Berechnung, Einhaltung, Erstreckung und Wiederherstel- lung der Fristen im Verfahren vor kantonalen Rekursbehärden anwendbar (Art.
96 AHVG; BGE 110V 37 Erw. 2 = ZAK 1984 S. 454 mit Hinweisen). Die Frist
beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tage der Frist der Rekursbehörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Fall hat M. P. ihre kantonale Beschwerde am 17. Juli 1991 hinterlegt. Es ist somit streitig, ob die in uneingeschriebener Sendung übermit- telten Verfügungen der Ausgleichskasse der Genannten in den diesem Datum vorangehenden 30 Tagen zugestellt worden sind, d.h. frühestens am 17. Juni 1991. 3a. Auf dem Gebiet der AHV gibt es keine Gesetzes- oder Reglementsvor- schrift, die die Verwaltung verpflichten würde, ihre Verfügungen in einge- schriebener Sendung zuzustellen (BGE 103V 66 Erw. 2b = ZAK 1978S. 61; ZAK 1987 S. 48 Erw. 3), mit anderen Worten können solche Verfügungen als normale Briefpostsendungen geschickt werden. In diesem Fall ist eine Verfü- gung gültig zugestellt, wenn sie beim Adressaten in seinen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 97 V 123 = ZAK 1971 S. 520; vgl. auch ARV 1977 S. 164). Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger sie persönlich erhalten oder sogar davon tatsächlich Kenntnis genommen hat (BGE 109 la 18 Erw. 4, 103V 65 Erw. 1 b = ZAK 1978 S. 61; ZAK 1984S. 123 Erw. 1 b). Der Beweis, ob und wann eine Verfügung zugestellt worden ist, obliegt grund- sätzlich der Verwaltung. Diese trägt auch die Folgen bei fehlendem Beweis, sofern die Tatsache oder der Zeitpunkt der Verfügungszustellung angefochten wird und wenn tatsächlich Zweifel diesbezüglich bestehen; in diesen Fällen wird auf die Aussagen des Adressaten des Schreibens abgestellt (BGE 103 V 63 = ZAK 1978 S. 61; ZAK 1984S. 123). Nach der kantonalen Rekursbehörde hat die Ausgleichskasse im vorliegen- den Fall den Beweis nicht erbracht, dass die streitigen Verfügungen der Be- klagten vor dem 17. Juni 1991 zugestellt worden sind. Die Kasse macht zur Bekräftigung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihrerseits geltend, dass die fraglichen Verfügungen der Klägerin per A- Post zugestellt worden seien, wel- che am Werktag, der der Aufgabe der Sendung folgt, verteilt werde. Sie be- hauptet, auf diese Weise den Beweis erbracht zu haben, dass die besagten Ver- fügungen, die bei einem Postbüro am 11. Juni 1991 aufgegeben worden seien, vor dem 17. Juni 1991 der Adressatin zugestellt wurden. Dieser Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann nicht beigepflich- tet werden. Die Tatsache, dass die streitigen Verfügungen der Beklagten per A- Post geschickt wurden, die grundsätzlich am Werktag nach der Aufgabe zuge-
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stellt wird (Art. 21 der V [1] zum Postverkehrsgesetz; SR 783.01), erbringt nicht den Beweis, dass die besagten Verfügungen der Beklagten vor dem 17. Juni 1991 zugestellt worden sind. Gemäss der in Erw. 3a erläuterten Rechtsprechung hat man im vorliegenden Fall folglich Grund, sich auf die Erklärungen der Adressatin des Schreibens zu stützen. In ihrer kantonalen Beschwerde hat sie erklärt, die streitigen Verfügun- gen am 17. Juni 1991 erhalten zu haben. Tatsächlich bestätigte sie im Laufe des kantonalen Verfahrens, dass sie gegen Ende der Woche, nämlich samstags und sonntags, abwesend gewesen sei und ihre Post am Montag, den 17. Juni vorgefunden habe, die vielleicht am Samstag, den 15. Juni 1991, 1991, zuge- stellt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann dieser zweite Teil der Erklärung jedoch nicht als Zurücknahme des ersten ausgelegt werden, da damit nur ein Zweifel bezüglich des genauen Zustellungsdatums ausgedrückt wurde. Daraus kann geschlossen werden, dass die kantonale Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist. Die streitige Zwischenverfügung ist somit nicht zu bean- standen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbe- gründet.
IV. Rechtspflege: Beschwerdelegitimation Urteil des EVG vom 11. Februar 1992 i.Sa. 0. F.
Art. 69 IVG; Art. 89 IVV; Art. 202 AHVV. Beschwerdelegitimation einer kantonalen Ausgleichskasse verneint, da sie nicht (<beteiligte Aus- gleichskasse» im Sinne von Art. 202 AHVV war. Für den Bereich der IV ist diejenige Ausgleichskasse ((beteiligt», welche die im Rahmen des Verfahrens zu überprüfende Verfügung erlassen hat. Frage offenge- lassen, ob die beteiligte Ausgleichskasse befugt ist, eine andere Aus- gleichskasse mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.
Gestützt auf einen Beschluss der IV-Kommission vom 21. August 1985 sprach die Verbandsausgleichskasse V. mit Verfügung vom 8. Oktober 1985 dem Ver- sicherten O.F. rückwirkend ab 1. November 1984 eine ganze und ab 1. April
1985 eine halbe 1V-Rente zu. Mit Schreiben vom 26. Juli 1990 beantragte der
behandelnde Arzt bei der IV-Kommission, es sei wiederum eine ganze Rente zu gewähren. Dies lehnte die Ausgleichskasse V. gestützt auf einen Beschluss der IV-Komission vom 10. September 1990 mit Verfügung vom 28. November
1990 ab.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehärde mit Entscheid vom 20. März 1991 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfü- gung aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse V. zurückgewiesen wurde, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Dieser Entscheid wurde dem Be-
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schwerdeführer, dem BSV, der 1V-Kommission und der Ausgleichskasse V. zu- gestellt. Am 1 3. Mai 1991 reicht die Ausgleichskasse des Kantons X in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und führt darin unter Ziff. 4 aus: «Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 20. März 1991 aufgehoben und die Verfügung vom 28. November 1990 der AHV-Ausgleichskasse V. wiederhergestellt wird. Aus formalen Gründen wäre die AHV-Ausgleichskasse V. zuständig für die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Da wir die Unterlagen sei- tens der kantonalen Rekursbehörde erst kürzlich zurückerhalten haben, wäre es aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, der AHV-Ausgleichs- kasse V. zu beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzureichen. Die AHV-Ausgleichskasse V. wird deshalb gebeten, nachträglich ihr Einverständ- nis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem EVG kundzutun. Wir hoffen, dass aus formalen Gründen diesem Vorgehen nichts entgegen- steht. Ihrem Entscheid in dieser Angelegenheit sehen wir mit grossem Inter- esse entgegen und verbleiben ..
Der beteiligten Ausgleichskasse hatte sie hievon eine Kopie zukommen lassen, «mit dem Ersuchen, dem EVG das notwendige Einverständnis schriftlich mit- zuteilen». Mit Schreiben vom 28. Mai 1991 nahm sie hierauf Bezug und er- suchte die Ausgleichskasse V., dem Gericht noch eine Vollmacht nachzu- reichen. Während O.F. auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet, schliessen die Ausgleichkasse V. und das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG ist aus folgenden Gründen auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde nicht eingetreten:
1. Gemäss Art. 103 Bst. c OG ist «jede andere Person, Organisation oder Be-
hörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt», befugt, Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zu erheben. Für den Bereich der IV sind die Artikel 84-86 AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 69 IVG). Art. 86 AHVG bezeichnet das EVG als für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG zuständige Be- schwerdeinstanz. In Art. 202 AHVV, worauf Art. 89 IVV verweist, traf der Bun- desrat bezüglich der Legitimation nach Art. 103 Bst. c OG folgende Regelung: Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen sind befugt, die Ent- scheide der Rekursbehörden durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG anzufechten. 2a. Vorab ist zu fragen, ob die Ausgleichskasse des Kantons X als «beteiligte Ausgleichskasse» im Sinne von Art. 202 AHVV gelten kann. Dies muss ver- neint werden. Denn das Kriterium «beteiligt)> bezieht sich auf das Beschwerde- verfahren und es kann deshalb auch nur diejenige Ausgleichskasse gemeint sein, der dort Parteistellung zukommt. Für den Bereich der IV ist dies der Fall, wenn die Ausgleichskasse die im Rahmen des Verfahrens zu überprüfende Ver- fügung erlassen hat. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht als beteiligte Aus- gleichskasse im Sinne von Art. 202 AHVV zu erachten und ihre Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zu verneinen.
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Von Monat zu Monat Die Jonimission für Beitrags/ragen hielt am 4. September unter dem Vor- sitz von Vizedirektor A. Berger eine weitere Sitzung ab. Schwergewichtig wur- den die zu erwartenden Anderungen im Bereich der freiwilligen und der obli- gatorischen Versicherung im Falle des Beitritts der Schweiz zum EWR-Ver- trag diskutiert. Die Kommission brachte verschiedene Wünsche für die Aus- führungsgesetzgebung an. Einlässlich gesprochen wurde sodann über die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen im Gefolge des Urteils des Bundesgerichts vom 10. April 1991 (ZAK 1992 S. 118). Die Ausgleichskassen sind weiterhin zur Anzeige gehalten es obliegt jedoch den Strafbehörden, im einzelnen abzuklären, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Die Weisungen be- treffend die Beitragspflicht von Au-pair-Angestellten werden gestützt auf die geführte Diskussion präzisiert. Schliesslich nahm die Kommission Kenntnis vom Ergebnis der Arbeiten einer Arbeitsgruppe, die sich im Rahmen der Dis- kussionen über die Beitragsausstände mit Alternativmodellen zum heutigen Beitragsbezug befasste.
Die eidgenössischen Räte haben in der Herbstsession die Eurolex-Vorla- gen zu Ende beraten: Im Bereich der AHV schloss sich der Nationalrat am 21. September dem Ständerat an (ZAK 1992 S. 334), welcher entschieden hatte, die freiwillige AH V/IV für Schweizer ausserhalb der EWR-Staaten weiterzuführen. In der Invalidenversicherung beharrte der Nationalrat auf der Beibehaltung der Vierteisrente. Der Ständerat schloss sich diesem Entscheid in der Diffe- renzbereinigung vom 29. September an. Bei den Ergänzungsleistungen sprach sich der Nationalrat am 21. Septem- ber für die Möglichkeit aus, die HilJiosenenischüa'igung auch bei Wohnsitz- verlegung in einen EWR-Staat weiter zu gewähren. Der Ständerat wider- setzte sich zunächst dieser Ausdehnung, schloss sich dann aber in der zwei- ten Bereinigungsrunde vom 7. Oktober doch dem Nationalrat an. Die hart umstrittene Frage der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Ausreise in einen andern EWR-Staat wurde am 24. September auch vom Stän- derat in dem Sinne entschärft, dasseine fünfjährige Übergangsfrist gelten soll. Eine Ubersicht über die wichtigsten EWR-bedingten Gesetzesänderungen fin- det sich auf Seite 374 dieses Heftes.
ZAK 1O/1992 373
Die wichtigsten EWR-bedingten Änderungen der Sozialversicherungs- Gesetzgebung
Nach Abschluss der parlamentarischen Beratungen in den eidgenössischen Räten ergeben sich folgende direkt oder indirekt durch den EWR-Vertrag ausgelöste Än- derungen der Sozialversicherungsgesetze: AHV/IV Die freiwillige AHV/IV (FV) wird nur innerhalb des EWR aufgehoben. Das bedeutet: - In den EWR-Staaten ist kein Neubeitritt mehr möglich. - In den Ländern ausserhalb des EWR wird die FV unverändert weitergeführt. - Alle bisher freiwillig Versicherten können ihr Versicherungsverhältnis weiter- führen. Die ausserordentlichen AHV/IV-Renten mit Einkommensgrenzen werden ab- geschafft und durch Ergänzungsleistungen ersetzt. (Solche Renten wurden bis- her ausgerichtet an Versicherte, deren ordentliche Rente kleiner wäre als die ausserordentliche.) Die Hilflosenentschädigungen der AHV und der IV werden ebenfalls ins EL-Sy- stem übergeführt, jedoch wie bisher einkommensunabhängig gewährt. Für Be- züger einer IV-Hilfiosenentschädigung, die ihren Wohnsitz in einen andern EWR-Staat verlegen, wird die Entschädigung auch exportiert. KV/UV - Die Prämien der Krankenversicherung dürfen für Mann und Frau nicht mehr unterschiedlich sein. Dies hat bei jenen Krankenkassen, die noch keine Prä- miengleichheit kennen, ab 1993 eine Reduktion für die Frauen (bzw. eine gerin- gere Erhöhung als bei den Männern) zur Folge. - Auch in der Nichtberufsunfallversicherung müssen die Prämien ab 1993 gleich- gestellt werden. Im Gegensatz zur Krankenversicherung ergibt sich hier aber eine Erhöhung des Prämiensatzes für Frauen und eine Herabsetzung für die Männer. (Die UVG-Versicherer beabsichtigen übrigens, ab 1993 unabhängig vom Ausgang der EWR-Abstimmung gleiche Prämien zu erheben.) BVG -- Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung im Rahmen der obligatorischen Minimalvorsorge ist grundsätzlich nicht mehr möglich bei Ausreise in einen an- dern EWR-Staat. Sie ist jedoch innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren weiterhin zulässig. - Verheiratete oder vor der Heirat stehende Frauen, die ihre Erwerbstätigkeit auf- geben, können keine Barauszahlung mehr beanspruchen. Dies gilt sowohl für
374 ZAK1O/1992
den obligatorischen wie den vor- und überobligatorischen Bereich der beruf- lichen Vorsorge.
EL Abgesehen von der Überführung der Hilfiosenentschädigungen und der ausseror- dentlichen Renten mit Einkommensgrenzen ergeben sich bei den Ergänzungslei- stungen keine Gesetzesanpassungen.
Familienzulagen in der Landwirtschaft Im Landwirtschaftsbetrieb mitarbeitende Schwiegertöchter werden unter gleichen Voraussetzungen wie Schwiegersöhne als Selbständigerwerbende behandelt, näm- lich dann, wenn sie voraussichtlich später den Betrieb selber bewirtschaften werden. Ohne Gesetzesänderung direkt anzuwendende EWR-Bestimmungen Nebst den oben aufgelisteten Neuerungen hat der EWR eine Reihe von weiteren Auswirkungen auf das schweizerische Sozialversicherungsrecht. Sie ergeben sich, ohne dass eine Gesetzesänderung erforderlich ist, aus den direkt anwendbaren EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72. Diese regeln wie bisher die bilatera- -
len Sozialversicherungsabkommen —für alle Versicherungszweige Fragen wie z. B. die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer EWR-Staaten mit Schweizern (was insbesondere den Wegfall der Karenzfrist beim Anspruch auf EL für diese Ausländer zur Folge hat) und - die Auszahlung von Leistungen in die andern EWR-Staaten (z. B. von 1V-Vier- telsrenten). Die Verordnungen enthalten ferner besondere Regelungen betreffend: die Kranken versicherung Ausländische Versicherungszeiten sind beim Übertritt in die Versicherung eines andern EWR-Staates auf allfällige Vorbehalte und Karenzzeiten anzurechnen. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, einer schweizerischen Kasse beizutreten. Versicherte schweizerischer Kassen, die bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland erkranken, haben dort einen direkten Anspruch auf Krankenpflegeleistun- gen; die Kosten sind danach von der schweizerischen Kasse des Versicherten zu- rückzuerstatten. die In validen versicherung - Für die Erfüllung der Versicherteneigenschaft wird auch die Zugehörigkeit zur Versicherung eines andern EWR-Staates berücksichtigt. die Familienleistungen - Die Haushaltszulage nach FLG muss neu auch für landwirtschaftliche Arbeitneh- mer, deren Familie ausserhalb der Schweiz im EWR lebt, ausgerichtet werden. - Auch bei den kantonalen Familienzulagen werden sämtliche Bestimmungen, wel- che Ausländer benachteiligen, deren Familie im Ausland lebt, hinfällig. Diese und weitere hier nicht erwähnte Regelungen werden in Weisungen bzw. Kreis- schreiben an die Versicherungsträger noch im einzelnen dargelegt.
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Verordnungsänderungen in der AHV, IV und EO auf den 1 Januar 1993 Zusammen mit den Anpassungen der AHV/IV-Leistungen und der EL hat der Bundesrat am 31. August auch eine Reihe von Verordnungsänderungen beschlossen. Diese werden im folgenden wiedergegeben und erläutert.
Verordnung über die Alters- und H interlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 31. August 1992
Der Sch neierische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV) wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. d d. aufgehoben
Art. 7 Bst. c c. Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie der Wert von Arbeitnehmerak- tien, soweit dieser den Erwerbspreis übersteigt und der Arbeitnehmer über die Aktie verfügen kann; bei gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeit- punkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer.
Art. 10 Verpflegung und Unterkunft in der Landwirtschaft 1 Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in der Lanwirtschaft werden mit 24 Franken im Tag bewertet. In Fällen von sehr bescheidenen Verhältnissen kann die Aus- gleichskasse diesen Ansatz um höchstens 100 Franken im Jahr ermässigen. Vorbehal- ten bleiben die Artikel 12 und 14. 2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz wie folgt aufzuteilen:
Fr.
Frühstück 3.50 Mittagessen 7. - Abendessen 5.50 Unterkunft 8. -
376 ZAK1O/1992
Art. 11 Verpflegung und Unterkunft in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrie- ben und im Hausdienst werden mit 27 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten bleiben Artikel 12 und 14. 2 Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so ist der Ansatz
wie folgt aufzuteilen:
Fr. Frühstück 4.— Mittagessen 8.— Abendessen 6.— Unterkunft 9.—
Art. 14 Abs. 3 und 4 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in nicht- landwirtschaftlichen Berufen die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die An- träge bemessen auf Grund eines monatlichen Globaleinkommens von
1680 Franken für Alleinstehende mitarbeitende Familienmitglieder und für im Be-
trieb der Ehefrau mitarbeitende Ehemänner;
2490 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienmitglieder; arbeiten beide
Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a. Das Globaleinkommen für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft beträgt mindestens 90 Prozent der Ansätze nach Absatz 3.
Art. 44 Ungetrennte Auszahlung der Ehepaar-Altersrente Wünschen die Ehegatten die ungetrennte Auszahlung der Ehepaar-Altersrente, so müssen sie dies bei Beginn des Anspruchs auf die Ehepaarrente in der Rentenanmel- dung oder später mit besonderem Formular verlangen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. 2 Änderungen in der Auszahlungsart der Ehepaar-Altersrenten können nur soweit vor-
genommen werden, als diese noch nicht zur Zahlung angewiesen worden sind.
Art. 53 Abs. 1 Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.
Art. 165 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. b Die Zulassung von Revisions- und Kontrollstellen wird an folgende Bedingungen ge- knüpft: a. Die Personen, welche sich mit den Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen be- fassen, müssen über gründliche Kenntnisse der Revisionstechnik, der Buchhaltung
ZAK1O/1992 377
und der Vorschriften des AHVG und seiner Ausführungsbestimmungen sowie der Weisungen des Bundesamtes verfügen. b. Die Personen, welche die Revisionen und Kontrollen durchzuführen haben, müssen sich hauptberuflich der Revisionstätigkeit widmen und, wenn sie in unselbständiger Stellung sind, in einem Dienstvertragsverhältnis zur Revisionsstelle bzw. in den Fäl- len des Artikels 164 Absatz 2 zur Ausgleichskasse stehen. 2.. b. Sie müssen sich in der Regel für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Ausgleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeitgeberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr ausweisen. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der AHVV auf 1 Januar 1993 Zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d (Begriff des Erwerbseinkommens) Mitarbeiteraktien, die erst bei Erreichen der Altersgrenze, bei Invalidität oder im Todesfall freigegeben werden, ersetzen keineswegs in erster Linie nicht mehr fliessendes Erwerbseinkommen, weshalb ihnen kein Vorsorgeleistungs- charakter zukommt. Auch die Eidg. Steuerverwaltung hat deshalb die dem heute geltenden Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d AHVV entsprechende Regel aus ihrem neuen Kreisschreiben gestrichen. Zu Artikel 7 Buchstabe c (Bestandteile des massgebenden Lohnes) Die Überlassung von Mitarbeiteraktien (und anderen Beteiligungsrechten, z. B. Partizipationsscheinen) an den Arbeitnehmer stellt eine im Arbeitsver- hältnis begründete Leistung dar, die steuerbares Einkommen bzw. in der AHV beitragspflichtiges Erwerbseinkommen bildet. Im Unterschied zum Recht der direkten Bundessteuer, wo die Besteuerung im Zeitpunkt der Aus- übung des Kaufrechts bzw. der Zeichnung einsetzt, werden im AHV-Beitrags- wesen bei sog. «gebundenen» Mitarbeiteraktien, d. h. solchen, die mit einer Verfügungssperre belegt sind, erst nach deren Ablauf Beiträge auf dem erziel- ten Mehrwert d. h. der Differenz zwischen Abgabepreis und dem Verkehrs- -
wert im Zeitpunkt des Wegfalls der Sperre erhoben (ZAK 1976 S. 393, 508). -
Der Aufschub der Verabgabung im Falle von gebundenen Mitarbeiteraktien stösst weithin auf Unverständnis und bereitet der AHV-Verwaltung erheb- liche Schwierigkeiten. Insbesondere lässt sich kaum mit vernünftigem Auf- wand kontrollieren, ob über die entsprechenden Erwerbseinkommen tatsäch-
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lich abgerechnet wird. Mit der Übernahme der steuerrechtlichen Lösung ins AHV-Recht werden der erwähnten Kritik der Boden entzogen und die Pro- bleme der Verwaltung gelöst. Zu Artikel 10 (Verpflegung und Unterkunft in der Landwirtschaft) Für die grundsätzliche Anpassung des Tagesansatzes und für die strukturellen Änderungen bezüglich der Bemessung der Teilansätze (Frühstück, Mittages- sen, Abendessen und Unterkunft) verweisen wir auf die Erläuterungen zu Ar- tikel 11 AHVV. Die bestehende Unterscheidung zwischen Naturallohnansätzen in landwirt- schaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben lässt sich heute kaum mehr rechtfertigen (vgl. ZAK 1988/544). Aus diesem Grund ist bei den Natu- rallöhnen eine Angleichung der beiden Ansätze beabsichtigt. Für die landwirtschaftlichen Berufe ergäbe eine sofortige Vereinheitlichung der Tagesansätze eine allzu massive Erhöhung, nämlich von bisher 18 auf 27 Franken (vgl. Erläuterungen zu Art. 11 AHVV), d. h. um volle 50 Prozent. In Übereinstimmung mit der direkten Bundessteuer wird daher der Ansatz für landwirtschaftliche Betriebe in einem Zwischenschritt auf 24 Franken angeho- ben. Die vollständige Angleichung ist für die nächste Bewertung in zwei Jah- ren geplant. Mit der Angleichung der Tagesansätze in landwirtschaftlichen Betrieben er- scheint es auch überholt, für das in Satz 4 von Artikel 10 Absatz 1 AHVV er- wähnte Alppersonal besondere Ansätze anzuwenden. Immerhin dürfte diese Regelung heute praktisch keine Bedeutung mehr haben. Zu Artikel 11 (Verpflegung und Unterkunft in nicht landwirtschaftlichen Betrieben) Die Ansätze für Verpflegung und Unterkunft sind in der AHV/IV/EO/ALV letztmals auf den 1. Januar 1989 erhöht worden. Sie beruhen auf den Preisver- hältnissen aus dem Jahre 1987. Angesichts der erheblichen Preissteigerungen seit der letztmaligen Anpassung ist eine ab 1993 gültige Neubewertung uner- lässlich. Dies insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Natu- rallohnbezüger mit der grossen Mehrheit der Beitragspflichtigen, die Verpfle- gung und Unterkunft nicht beim Arbeitgeber beziehen, sondern aus ihrem beitragspflichtigen Lohn auf dem Markt erstehen und dort den Preiserhöhun- gen laufend ausgesetzt sind. Mit der Erhöhung des Tagesansatzes wird gleichzeitig eine strukturelle Ände- rung bezüglich der Bemessung der Teilansätze (Frühstück, Mittagessen, Abendessen und Unterkunft) und auch hier eine Anpassung an die wirtschaft- lichen Verhältnisse vorgenommen. Grundlage dafür bildet der prozentuale Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 1982 = 100)
ZAK1O/192 379
zwischen Dezember 1987 und Dezember 1991. Das gewogene Mittel dieses Anstiegs beträgt 20,7 Prozent. Angewendet auf den bisherigen ungerundeten Tagesansatz für nichtlandwirt- schaftliche Berufe von Fr. 21.47 ergibt sich ein neuer Tagesansatz von Fr.
25.91. Weil dieser Betrag nur die in der Periode 1987 bis 1991 aufgetretene
Teuerung berücksichtigt, wird der neue Tagesansatz auf 27 Franken angeho- ben. Die mit der Aufrundung verbundene Erhöhung beträgt somit 4,2%, was der zu erwartenden Teuerung für Ende Dezember 1992 entspricht. Dieser Be- trag hat den Vorteil runder Teilbeträge. Neben der Bemessung der AHV/IV/EL/ALV-Beiträge und der Festsetzung der Einkommenssteuern ist der Naturallohnansatz der AHV ebenfalls in der IV von Bedeutung, indem sich der Eingliederungszuschlag zum IV-Taggeld danach richtet (Art. 25 IVG). Als möglicher Bestandteil des vordienstlichen (= massgebenden) Einkom- mens hat der Naturallohn auch in der EO Einfluss. Eine Erhöhung des Ansat- zes bewirkt hier eine höhere Entschädigung an den Dienstleistenden bzw. sei- nen Arbeitgeber, falls das Anstellungsverhältnis einen Naturallohn vorsieht. In der EL wird für das anrechenbare Einkommen und Vermögen im Falle von Naturalleistungen auf die Vorschriften des AHVG verwiesen. Dabei sind bei Kindern, die der Beitragspflicht gemäss AHVG nicht unterliegen, für die Be- wertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze gemäss den Arti- keln 10-12 AHVV massgebend (Art. II ELV). Zu Artikel 14 (Mitarbeitende Familienglieder) Der Globallohn ist eine Grösse, die sich aus den beiden Bestandteilen Natu- rallohn und Barlohn zusammensetzt. Seine Anwendung ist hauptsächlich in der Landwirtschaft und in kleingewerblichen Kreisen von Bedeutung. Die Globallöhne für alleinstehende und verheiratete Familienmitglieder wur- den letztmals auf den 1. Januar 1989 gleichzeitig mit dem Naturallohnansatz von Artikel 11 Absatz 1 AHVV erhöht und beruhen heute somit auf Grundla- gen aus dem Jahre 1987. Aufgrund der seither eingetretenen Teuerung und der dadurch bedingten Anpassung der Naturallohnansätze (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 und 11 AHVV) drängte sich eine Überprüfung des Globallohnansat- zes im Hinblick auf eine Angleichung an die wirtschaftliche Realität ab. 1 Ja- nuar 1993 auf. Der Barlohn ist eine Grösse, die sich auf den Nominallohnindex (Basis 1939 = 100) bezieht. Die Anpassung wird jeweils gleichzeitig mit der Anpassung des Naturallohnes vorgenommen. Ein aus der Summe dieser beiden Grössen errechneter Globallohn entspricht denn auch der wirtschaftlichen Realität (vgl. folgende Abb.). Wenn demnach die Unterscheidung zwischen landwirt- schaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmern im Rahmen des
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Naturallohns aufgehoben werden soll, rechtfertigt sich dies auch für den Bar- lohnanteil und dementsprechend für den Globallohn. Die Unterscheidung von Globallöhnen in landwirtschaftlichen und nichtland- wirtschaftlichen Betrieben lässt sich in Analogie zum Naturallohn heute nicht mehr rechtfertigen. Die Angleichung der Globallöhne in landwirtschaftlichen an jene in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben bringt es jedoch mit sich, dass die Ansätze für landwirtschaftliche Betriebe eine erhebliche Erhöhung er- fahren. In Übereinstimmung mit der Regelung beim Naturallohnansatz (vgl. Erläute- rungen zu Art. 10 AHVV), soll in einem ersten Schritt der Globallohn für landwirtschaftliche Betriebe 90 Prozent des Ansatzes für nichtlandwirtschaft- liche Betriebe ausmachen. Betragsmässig kommen die neuen Ansätze somit auf 1512 Franken für Alleinstehende und 2241 Franken für Verheiratete zu stehen.
Festsetzung des neuen Globalansatzes
Jahr BIGA- Lohn- Ansätze Ansätze Gesamtansatz Lohnindexstand indexstand gültig ab: gültig ab: (teilbar durch 30)
1939 = 100 für Baranteil
1.1.89 1.1.93 N B N B Alleinstehende Verheiratete
1987 1403 1420 660 720 1380 2040
1990 1595 660 720 1380 2040
1991 1706 1716 660 720 1380 2040
1993 810 870 1680 2490
N = Naturallohn B = Barlohn
Dem heutigen Barlohnanteil von 720 Franken entspricht ein Lohnindexstand von 1420. Im Oktober 1991 belief sich der BIGA-Lohnindex auf 1706 Punkte. Wird dieser Entwicklung Rechnung getragen, so resultiert daraus ein Bar- lohnanteil von 865 Franken. Weil der Barlohnanteil eine durch dreissig teil- bare Zahl sein sollte, erfolgt eine Aufrundung auf 870 Franken, damit ist die Lohnentwicklung bis zum Indexstand von 1716 Punkten berücksichtigt. Die Summe aus dem so errechneten Barlohn und dem Naturallohn ergibt den Globallohn für Alleinstehende. Der Globallohn für Verheiratete ergibt sich aus dem Globallohn für Alleinste- hende plus dem Naturallohnansatz.
ZAK 10/1992 381
Zu Artikel 44. (Ungetrennte Auszahlung der Ehepaar-Altersrenten) Die Ehegatten können jederzeit gemeinsam verlangen, dass die Ehepaarrente einem von ihnen ungetrennt ausbezahlt wird. Solche Änderungen in der Aus- zahlungsart haben aber gemäss Absatz 1 aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erleichterung des administrativen Verfahrens mit besonderem For- mular zu erfolgen. Die Anpassungen in Absatz 2 sind lediglich redaktioneller Natur. Zu Artikel 53 Absatz 1 AHVV (Rententabellen) Damit bei der Umrechnung der Renten von der alten Rentenformel in die ge- knickte Rentenformel keine zusätzlichen Veränderungen der Rentenbeträge entstehen, muss die heutige Abstufung des massgebenden Einkommens beibe- halten werden. Dies bewirkt im unteren Bereich der Rentenformel eine Abstu- fung der Renten von neu 2,6 Prozent der vollen einfachen Altersrente und im oberen Bereich noch von 1,6 Prozent. Die geltende Grenze von 2 Prozent wird deshalb auf 2,6 Prozent angehoben. Zu Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 Buchstabe b (Zulassungsbedingungen) Bedingt durch die Komplexität der Materie sind für eine fachspezifische Kon- trolltätigkeit auch umfassende Kenntnisse der vom Bundesamt erlassenen Weisungen notwendig. Diese Kenntnisse werden daher als weitere Zulas- sungsbedingung in den Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen. Buchstabe b des ersten Absatzes erweitert den Kreis der zugelassenen Perso- nen, da nach dem geltenden Text Selbständigerwerbende, d.h. Firmeninha- ber, nicht als Revisoren anerkannt werden können. Die neue Fassung öffnet auch diesen Personen die Möglichkeit, als Revisor für Kassenrevisionen oder Arbeitgeber-Kontrollen tätig zu sein, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Nach dem heute gültigen Text von Artikel 165 Absatz 2 Buchstabe b genügt für die Zulassung als Kassenrevisionsstelle der Auftrag einer einzigen Aus- gleichskasse, wenn gleichzeitig auch Aufträge für zehn Arbeitgeberkontrollen vorliegen. Da die Kassenrevisionen im Vergleich zu den Arbeitgeberkontrol- len ein wesentlich grösseres Fachwissen von den Revisoren verlangt, ist eine entsprechende Ausbildung unerlässlich. Die Schaffung eines Spezialisten- teams kann von den Revisionsstellen jedoch nur erwartet werden, wenn auch eine genügende Anzahl von Revisionsaufträgen vorliegt, um den damit ver- bundenen Aufwand zu decken. Mit der Erhöhung auf drei Mandate als Be- dingung für die Zulassung neuer Revisionsstellen für Kassenrevisionen kann dieser Anforderung Rechnung getragen werden. Mit der Beibehaltung der bis- herigen Formulierung «in der Regel» wird der Besitzstand für die sechs Revi-
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sionsstellen gewahrt, welche heute weniger als drei Kassenmandate besitzen, jedoch aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung den fachlichen Anforderungen genügen.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 31. August 1992
Der Schweizerische Bundesrat verordnet.-
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 1 erster Satz Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 25 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 16 Franken und bei Hilf- losigkeit leichten Grades auf 6 Franken im Tag.
Art. 221e1 Zuschlag für alleinstehende Personen Der Zuschlag nach Artikel 24bis IVG beträgt 12 Franken im Tag.
Art. 29 11e1 Ungetrennte Auszahlung der Ehepaar-Invalidenrente Wünschen die Ehegatten die ungetrennte Auszahlung der Ehepaar-Invalidenrente, so müssen sie dies bei Beginn des Anspruchs auf die Ehepaarrente in der Rentenanmel- dung oder später mit besonderem Formular verlangen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen.
2 Änderungen in der Auszahlungsart der Ehepaar-Invalidenrenten können nur soweit
vorgenommen werden, als diese noch nicht zur Zahlung angewiesen worden sind. II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Januar 1993 Zu Artikel 13 Absatz 1 erster Satz (Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfiosenentschädigung bei erwachsenen Versicherten. Auch in seiner Höhe soll er dieser Entschädigung entsprechen. Mit der Erhöhung des Mindestbetrags der vollen einfachen Altersrente auf 940 Franken im Monat ergeben sich folgende gerundete Werte:
ZAK1O/1992 383
Hilflosigkeit Hilfiosenentschädigung Pflegebeitrag im Tag im Monat (1/ 30 davon) bisher neu
schwer 752.— (24.—) 24.— 25.— mittel 470.— (15.67) 15.— 16.— leicht 188.— ( 6.27) 6.— 6.—
Zu Artikel 22 er (Zuschlag zum Taggeld für alleinstehende Personen) Für die Taggelder der IV gelten im allgemeinen die gleichen Ansätze wie für die Entschädigungen gemäss EOG. Da die Erwerbsausfallentschädigung für Alleinstehende lediglich 45 Prozent des massgebenden Einkommens beträgt, wird gerhäss Artikel 24bis IVG auf die Taggelder für alleinstehende Personen ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat hat diesen so festzusetzen, dass das Tag- geld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu er- wartende Rente. Auf den 1. Januar 1993 werden die Renten um 4,44 Prozent erhöht; ausserdem tritt auf dieses Datum die neue geknickte Rentenformel in Kraft. Damit das Taggeld für alleinstehende Personen, der Forderung in Artikel 24bis IVG ent- sprechend, auch danach im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente, muss der Zuschlag auf diesen Zeitpunkt ebenfalls heraufgesetzt werden. Zu Artikel 29qualer (Ungetrennte Auszahlung der Ehepaar-Invalidenrente) Siehe Erläuterungen zu Artikel 44 AHVV.
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) Änderung vom 31. August 1992 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt ge- ändert. Art. 21d (neu) Auszahlung der Entschädigung ins Ausland Die Entschädigung an den ausländischen Arbeitgeber einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist von der Ausgleichskasse auszubezahlen, welche für deren Festsetzung zu- ständig ist.
384 ZAKO/1992
Art. 22 Absatz 2 Entschädigungen an im Ausland niedergelassene Personen werden von der Schweizeri- schen Ausgleichskasse ausbezahlt (Rest streichen). 11 Diese Änderung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der EOV auf den 1. Januar 1993 Zu Artikel 21d und 22 Absatz 2 (Auszahlung der Entschädigung ins Aus- land) Für die Festetzung der Entschädigung für in der Schweiz niedergelassene Ar- beitnehmer von ausländischen Arbeitgebern ist in der Regel die Ausgleichs- kasse des Wohnkantons zuständig. Bisher konnte die festsetzende Ausgleichs- kasse die Auszahlung ins Ausland nicht selber vornehmen; sie musste der Schweizerischen Ausgleichskasse einen entsprechenden Zahlungsauftrag ertei- len (Art. 22 Abs. 2 EOC) Die Fälle, in welchen ausländische Arbeitgeber von in der Schweiz niederge- lassenen Arbeitnehmern (insbesondere Grenzgänger) die Auszahlung der Er- werbsausfallentschädigung an sich verlangen, nimmt stetig zu. Die Verord- nungsänderung vereinfacht einerseits das Verfahren und entlastet andererseits die Schweizerische Ausgleichskasse von unnötigen Mehrarbeiten.
ZAK1O/1992 385
Der Entwurf des Bundesrates für die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge Am 19. August 1992 hat der Bundesrat eine Botschaft zuhanden der eidgenös- sischen Räte verabschiedet, mit welcher er einen Vorschlag für den Einsatz von Vorsorgegeldern zugunsten von Wohneigentum der Versicherten unter- breitet. Die ZAK stellt im folgenden die wichtigsten Elemente des Konzepts vor.
Ausgangslage Wohneigentum ist eine zweckmässige Form der Vorsorge. Es verkörpert im allgemeinen Sicherheit und Wohlstand. Insbesondere zeichnet es sich länger- fristig durch Widerstandskraft gegen die Geldentwertung aus. Die Wohneigentumsquote der Bevölkerung in der Schweiz ist im weltweiten Vergleich ausgesprochen tief. Es besteht in staats- und sozialpolitischer Hin- sicht ein Bedürfnis, sie anzuheben. Dafür wurden schon verschiedene Anstren- gungen unternommen, jedoch ohne grossen Erfolg. Die berufliche Vorsorge ist als freiheitliches und kapitalintensives System der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge geeignet, dem Bedürfnis der Versicherten nach Wohneigentum bzw. nach Minderung der Wohnkosten Rechnung zu tragen. Der Bundesrat hat bereits in seiner BVG-Botschaft dar- auf hingewiesen, dass die Altersvorsorge nicht nur im Sparen, sondern auch in der Entlastung der Versicherten von Wohnkosten bestehen kann. Im BVG konnten die in diesem Sinne entwickelten Vorschläge jedoch nur zu einem Teil berücksichtigt werden. Zahlreiche parlamentarische Vorstösse verlangen eine verbesserte Wohnei- gentumsförderung in der beruflichen Vorsorge. Die eidgenössischen Räte ha- ben 1990 den parlamentarischen Initiativen von Nationalrätin Spoerry und von Ständerat Kündig Folge gegeben, welche den Versicherten die Gelder der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum zur Verfügung stellen wollen. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge empfahl dem Bundesrat vorerst, die Verpfändungsregelung zu verbessern. Angesichts der erwähnten parlamentarischen Initiativen gelangte sie ebenfalls zur Auffas- sung, die Wohneigentumsförderung sei auch mit der Möglichkeit des vorzeiti- gen Bezugs der Vorsorgeguthaben für das Wohneigentum der Versicherten zu verstärken.
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Die vorliegende Revision nimmt diese Vorstösse, Empfehlungen und Be- schlüsse sowie das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens auf.
Die Wohneigentumsförderung im geltenden Recht der beruflichen Vorsorge Allgemein Die Wohneigentumsförderung der Zweiten Säule orientiert sich in erster Linie an der Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge gemäss Artikel 34quatcr BV und nicht an Artikel 34sexies BV, welcher zwar auch, aber in einem allgemeineren Sinn die Wohneigentumsförderung zum Gegenstand hat. Obwohl bereits im Rahmen der Vorbereitung der Verfassungsgrundlagen für die Dreisäulenkonzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge als sinnvolle Form der Vorsorge erwähnt, wurde der Wohneigentumsförde- rung im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) keine besondere Beachtung zuteil. Der Bundesrat schlug allerdings in seiner Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG vor, das Verpfändungsverbot in Artikel 331c Ab- satz 2 OR bezüglich der Versichertenansprüche gegenüber ihren Vorsorgeein- richtungen zu durchbrechen, und die eidgenössischen Räte stimmten dem zu. Die im Bericht Masset im Jahre 1979 unterbreiteten Vorschläge zur Wohnei- gentumsförderung in der beruflichen Vorsorge fanden jedoch nur teilweise Eingang ins BVG. Die Regelung im einzelnen Die nachfolgend dargestellte Regelung der Wohneigentumsförderung der be- ruflichen Vorsorge im geltenden Recht beschränkt sich auf das Obligatorium. Kapitalabfindung Artikel 37 Absatz 4 BVG gewährt den Versicherten einen Anspruch, bei Errei- chen der Altersgrenze die Hälfte ihrer obligatorisch zustehenden Leistung als Kapitalabfindung zu beziehen, wenn sie dieses Geld für den Erwerb von selbst benutztem Wohneigentum bzw. zur Amortisation darauf lastender Hypothe- kardarlehen einsetzen. Dieser gesetzliche Anspruch ist auch dann durchsetz- bar, wenn das Reglement der betreffenden Einrichtung die Kapitalabfindung ausschliesst oder bloss in kleinerem Mass gewährt. Die andere Hälfte der obli- gatorischen Altersleistung soll als Rente zur Auszahlung gelangen. Die Kapitalabfindung ist wegen der Antiselektion spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf die Altersleistung der Vorsorgeeinrichtung an- zumelden.
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Diese Massnahme ist jedoch aufgrund der Tatsache, dass das BVG erst seit dem 1. Januar 1985 in Kraft ist, noch wenig wirksam. Sie kann indes mit zu- nehmenden Altersguthaben der Versicherten an Bedeutung gewinnen, dies al- lerdings nur, wenn die Teuerung bzw. die Grundstücks- und Wohnungspreise nicht übermässig steigen. Nicht zu verkennen ist im übrigen der Nachteil, dass diese Massnahme bloss den unmittelbar vor ihrer Pensionierung stehenden Versicherten zukommt.
Verpftindung Artikel 40 BVG durchbricht im obligatorischen Bereich das in Artikel 331c Absatz 2 OR verankerte Verbot, Leistungsansprüche der Versicherten gegen- über ihrer Vorsorgeeinrichtung vor Fälligkeit zu verpfänden. Dies ermöglicht die Verpfändung der Altersleistungen nur zum Wohneigentumserwerb für den eigenen Bedarf bzw. für den Aufschub der Amortisation diesbezüglicher Hy- pothekardarlehen. Damit bei Fälligkeit der Altersleistungen den Versicherten in jedem Fall eine minimale Rente oder Kapitalabfindung zusteht, hat der Gesetzgeber nicht nur den Anspruch auf direkte Verwendung, sondern auch denjenigen auf Ver- pfändung beschränkt. Zusätzlich zur Begrenzung auf den obligatorischen Be- reich der beruflichen Vorsorge bezieht sich auch der Umfang der mit dem Pfand sicherzustellenden Forderung nur auf das im Zeitpunkt der Pfandreali- sierung vorhandene Altersguthaben des Versicherten. Allerdings steigt die verpfändbare Summe entsprechend dem Altersguthaben an. Der maximal verpfändbare Betrag ist jedoch auf den Stand des Altersguthabens im Alter 50 der betreffenden Person begrenzt. Damit sind von dieser Verpfändungsmög- lichkeit jene Versicherten ausgenommen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG (1.1. 1985) das 50. Altersjahr bereits überschritten hatten. Die Verpfändung wurde nach Auskunft von Fachleuten in der Praxis bis heute wenig in Anspruch genommen. Dafür sind verschiedene Gründe mass- gebend. Der wichtigste ist die Beschränkung der Verpfändung auf die Alters- leistungen. Dies bedeutet nämlich, dass das Pfand dahinfällt, wenn der Versi- cherte vor Erreichen der Altersgrenze stirbt oder invalid wird. Ein weiterer Grund ist die Beschränkung der Verpfändbarkeit auf die obligatorischen Lei- stungen, denen bisher erst ein geringer Umfang zukommt.
Freiwillige Wohneigentumsförderung Zusätzlich zu den gesetzlichen Massnahmen fördern etliche Pensionskassen im Rahmen ihrer Anlagepolitik das Wohneigentum ihrer Versicherten, indem sie ihnen teilweise zu relativ günstigen Bedingungen Darlehen gewähren. Da- bei haben sie allerdings im Hinblick auf die übrigen Versicherten den Grund-
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satz der marktkonformen Rendite zu beachten. Insgesamt hat diese freiwillige Förderung jedoch keine grosse Bedeutung erlangt. Säule 3a Im übrigen besteht im Rahmen der gebundenen Dritten Säule seit dem 1. Ja- nuar 1990 die Möglichkeit, die in einer Bankstiftung bzw. Versicherungsein- richtung angesparten Vorsorgegelder vorzeitig für das Wohneigentum einzu- setzen, sei es durch Bezug oder durch Verpfändung der Altersleistung.
Die Neuregelung der Wohneigentumsförderung Verpfändung Das Verpfändungsverbot in Artikel 331c Absatz 2 OR soll zwecks Wohnei- gentumsförderung sowohl im Bereich des Obligatoriums als auch des Ausser- obligatoriums aufgehoben werden. Die Verpfändbarkeit wird künftig nicht nur für die Altersleistungen, sondern für alle Leistungen der beruflichen Vor- sorge bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs ermöglicht. Zudem kann nebst den Leistungen auch das Vorsorgeguthaben verpfändet werden. Neben dem Erwerb von Wohneigentum und dem Aufschub der Amortisation von Hypothekardarlehen sind auch Investitionen am Wohneigentum als Grund für die Verpfändung anerkannt. Die Regelung über die Verpfändbarkeit der obligatorischen Altersleistungen gemäss Artikel 40 BVG wird aufgehoben, da sie in den Artikeln 331d OR bzw. 30b BVG in verbesserter und umfassenderer Form enthalten sein wird. Vorbezug Das Vorsorgeguthaben kann bis zur Höhe des Freizügigkeitsanspruchs von den Versicherten für den Erwerb oder zur Erstellung von Wohneigentum, für die Amortisation von Hypothekardarlehen sowie zur Finanzierung von Inve- stitionen und von Anteilscheinen an Wohngenossenschaften und dergleichen bezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Vorbezug einer Ein- richtung der Zweiten Säule zurückzuerstatten. Die dem Obligatorium der be- ruflichen Vorsorge unterstellten Versicherten haben in jedem Fall Anspruch auf Rückzahlung im Umfang des Altersguthabens im Zeitpunkt des Vor- bezugs. Sicherstellung des Vorsorgezwecks Um den Vorsorgezweck sicherzustellen, sind besondere Mittel nötig. Im Vor- dergrund steht dabei das Grundpfandrecht zugunsten der betreffenden Ein- richtung.
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Damit kann die Einrichtung auf einfache Weise sicherstellen, dass ein Versi- cherter nicht durch Veräusserung des Wohneigentums sein dafür bezogenes Kapital dem Vorsorgezweck entzieht und für konsumtive Zwecke verwendet. Im Umfang des bezogenen Betrages besteht kein Forderungsverhältnis der Versicherten zur Einrichtung mehr. Dieses würde erst dann - von Gesetzes wegen wieder entstehen, wenn die Voraussetzungen des Vorbezugs nicht mehr gegeben sind, etwa weil die vorbezogene Leistung durch Veräusserung des Wohneigentums an Dritte zweckentfremdet wurde. In diesem Fall hat die Einrichtung notfalls durch Verwertung des Pfandes dafür besorgt zu sein, dass die vorbezogenen Gelder an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu- rückfliessen. Durch Festsetzung einer Pfandbelastungsgrenze kann im übri- gen verhindert werden, dass ein Versicherter mehr Mittel erhält, als dem Wert des Wohneigentums entspricht, und mit dem übersteigenden Betrag andere als Vorsorgezwecke verfolgt. Rückzahlung Eine Rückzahlung des Vorbezuges ist nur dann möglich und sinnvoll, wenn aus der Veräusserung des Wohneigentums ein genügender Erlös erzielt wor- den ist. Veräussert der Versicherte das Wohneigentum ohne entsprechenden Gewinn oder mit Verlust, so kann er nicht verpflichtet werden, aus seinem übri- gen Vermögen (Säule 3b) den Vorbezug zurückzuerstatten oder gar ein Darle- hen für die Rückerstattung aufzunehmen. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall, in dem dem Versicherten eine unzulässige Umgehung der Rückzahlungspflicht nachgewiesen werden kann. Da ein Wegfall der Voraussetzungen für den Vorbezug jedoch von Gesetzes wegen die Pflicht zur Rückzahlung auslöst, haben die Einrichtungen die ihnen zurückbezahlten Vorbezüge in jedem Fall entgegenzunehmen und die ihrem Reglement entsprechende Geldleistung in Aussicht zu stellen. Die Modalitä- ten dieser Rückzahlung wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln. Besteuerung Die parlamentarischen Initiativen sehen vor, dass der Vorbezug im Zeitpunkt der Auszahlung besteuert werden soll. Damit würde jedoch das für das Wohn- eigentum einsetzbare Vermögen je nach Kanton zum Teil stark reduziert und damit die Massnahme unter Umständen stark geschwächt. Zudem wären Rückzahlungen als Einkäufe vom steuerbaren Einkommen abziehbar, was beträchtliche Steuereinsparungen ermöglicht. Dies wäre insbesondere in den Fällen problematisch, in denen ein Versicherter den Vorbezug und die Rück- zahlung mehrmals tätigt. Diese Regelung hätte somit kontraproduktive Wir- kungen. Sie weist mit Blick auf das System und den Zweck der beruflichen Vorsorge erhebliche Mängel auf.
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Da das mit Geldern der beruflichen Vorsorge finanzierte Wohneigentum eine gebundene Vorsorgeform ist, sind daran auch die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen zu knüpfen. Demzufolge zieht der Vorbezug für das Wohnei- gentum der Versicherten keine sofortige Besteuerung nach sich, da das Geld im Vorsorgekreis bleibt. Folgerichtig kann bei einer Rückzahlung des Vorbe- zugs auch kein entsprechender Abzug bei der Einkommensveranlagung gel- tend gemacht werden. Die Regelung entspricht sinngemäss derjenigen bei der Überweisung von Freizügigkeitsguthaben von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere bzw. auf eine Freizügigkeitseinrichtung und umgekehrt.
Die Wirkungen der Wohneigentumsförderung Für die Versicherten Für die Versicherten ist vor allem wichtig zu wissen, welchen Betrag sie für ihr Wohneigentum verpfänden oder vorzeitig beziehen können und welche Rente ihnen nach dem Vorbezug bzw. nach Verwertung des Pfandes im Vorsorgefall bleibt. a. Die Artikel 30b und 30c BVG bzw. 331d und e OR begrenzen die Verfüg- barkeit der Vorsorgegelder für das Wohneigentum auf den Freizügigkeits- anspruch; der Vorbezug darfjedoch nicht höher sein als die Freizügigkeits- leistung im Alter 50. Nach dem Alter 50 kann stattdessen auch die Hälfte des Freizügigkeitsanspruchs bezogen werden, wenn dies den höheren Be- trag ergibt. Sind die Versicherten bei einer BVG-Minimaleinrichtung versi- chert, so ist ihr Freizügigkeitsanspruch gleich ihrem obligatorischen Al- tersguthaben. Versicherte einer BVG-Minimaleinrichtung, deren jährlicher AHV-Lohn
40000 Franken beträgt, können demnach im Alter zwischen 40 und 50
Jahren über einen Betrag von rund 50000 Franken für das Wohneigentum verfügen. Für Einkommen unter 40000 Franken ist der Erwerb von Wohneigentum im allgemeinen kaum möglich; hingegen kann selbst bei ei- nem AHV-Lohn von 30000 Franken an den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft gedacht werden. Gegen oben ist der An- spruch in einer BVG-Minimaleinrichtung auf 110000 bis 120000 Franken beschränkt; einen derartigen Anspruch können sich Versicherte mit einem AHV-Lohn von mindestens 65000 Franken bis zum Alter 50 aufbauen. Die Versicherten können über grössere Beträge für ihr Wohneigentum ver- fügen, wenn sie auch überobligatorisch versichert sind. Dies gilt grundsätz- lich nicht nur im Falle höherer Einkommen, sondern auch für Versicherte mit kleineren Einkommen, weil das Leistungsziel im überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge dasjenige nach BVG übertrifft.
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Aus den Daten in Tabelle 1 können die verfügbaren Vorsorgegelder an- hand des persönlichen versicherten Einkommens errechnet werden. b. Dem Vorbezug steht im Vorsorgefall eine Kürzung der Leistung gegen- über. In Beitragsprimatkassen ist nur in seltenen Fällen damit zu rechnen, dass die Altersrente um mehr als die Hälfte gekürzt wird. Weniger günstig sieht es diesbezüglich in den Leistungsprimatkassen aus. Hier kann es vor- kommen, dass die Altersrente nur noch einen Drittel der ohne Vorbezug zu erwartenden Altersrente ausmacht. Dies trifft in der hier verwendeten Mo- dellkasse dann zu, wenn im Alter 50 das gesamte Freizügigkeitsguthaben bezogen wird. Dazu ist aber zu bemerken, dass nicht alle Leistungsprimat- kassen eine derart starke Kürzung der anwartschaftlichen Leistungen vorsehen. Einem Vierzigjährigen mit einem AHV-Lohn von 100000 Franken, der seit dem Alter 25 in einer Leistungsprimatkasse versichert ist, stehen für ei- nen Vorbezug 162 Prozent seines versicherten Lohnes von 78400 Franken, also 127000 Franken, zur Verfügung. Macht er von dieser Möglichkeit in vollem Ausmass Gebrauch, so vermindert sich die Altersrente von monat- lich 3920 Franken auf 52 Prozent dieses Betrages, also auf 2040 Franken. Erzielt derselbe Versicherte nur einen AHV-Lohn von 64 800 Franken, so kann er bis zu 70000 Franken vorbeziehen und erhält dadurch statt einer monatlichen Rente von 2160 Franken nur eine solche von 1125 Franken. Ist dieser Versicherte nur obligatorisch versichert, so mindert sich sein Vor- bezugsanspruch auf 120 Prozent des koordinierten BVG-Lohnes von
43 200 Franken, also auf 52000 Franken. Dafür reduziert sich die monat-
liche Altersrente von 1295 Franken nur auf 76 Prozent dieses Betrages, also auf 985 Franken. Die Auswirkungen des Vorbezugs auf die Höhe der Altersleistungen lassen sich aus Tabelle 2 ersehen.
Für die Vorsorgeeinrichtungen Zurzeit verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ein Vermögen von insgesamt rund 300 Milliarden Franken; davon können rund zwei Drittel, also 200 Mil- liarden Franken, den aktiven Versicherten zugerechnet werden. Wegen der Begrenzung im Alter 50 beträgt das Potential der aufgrund der vorgeschlage- nen Regelung für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder etwa 60 Pro- zent der gesamten Deckungskapitalien und Altersguthaben dieser Versi- cherten. Damit stehen nach heutigen Werten gegen 120 Milliarden Franken für Wohn- eigentum zur Verfügung. Dieses Potential dürfte aber bei weitem nicht ausge- nützt werden. Im folgenden wird angenommen, dass ungefähr ein Drittel der
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Verfügbare Vorsorgegelder bei Eintrittsalter 25 Tabelle 1
Richtwerte der für Wohneigentum verfügbaren Vorsorgegelder Alter hei in °/ des versicherten Einkommens hei Vorhezug/Pfilndung Beitrags- oder Pfändung jahre BVG überobligatorisch* (inkl. BVG) Männer Frauen Männer Frauen
26 1 7 7 7 7 27 2 14 14 17 17 28 3 21 21 28 28 29 4 28 28 38 38 30 5 35 35 49 49 31 6 42 42 60 60 32 7 49 49 70 7)) 33 8 56 59 82 82 34 9 63 69 93 93 35 10 70 79 104 104 36 11 80 89 116 116 37 12 90 99 127 127 38 13 100 109 139 139 39 14 110 119 150 150 40 15 120 129 162 162 41 16 130 139 174 174 42 17 140 149 185 185 43 18 150 164 197 199 44 19 160 179 209 219 45 20 170 194 221 239 46 21 185 209 228 261 47 22 200 224 239 284 48 23 215 239 259 308 49 24 230 254 280 334 5)) 25 245 269 303 361 51 26 260 284 326 390 52 27 250 273 314 375 53 28 240 263 301 360 54 29 231 252 290 346 55 30 222 243 279 333 56 31 214 233 268 320 57 32 205 224 258 308 58 33 198 216 262 320 59 34 196 213 279 342 60 35 205 222 296 366 61 36 214 231 315 393 62 37 223 240 334 422 63 38 232 355 64 39 241 378 65 40 250 404 * Es ist eine Altersleistung von hüY, des letzten versicherten Lohnes angenommen.
Beispiel: Ein Versicherter sei nicht nur gemiiss BVG, sondern auch überobligatorisch und Seit seinem 25. Altersjahr versichert. Hat er im Alter 54 ein versichertes Jahreseinkommen von 50)))))) Franken - ent- sprechend einem AHV-Lohn von rund 7200)) Franken —,so kann er heim erstmaligen Bezug im Alter
54 bis zu 2.90 x 511000 = 145000 Franken für Wohneigentum beanspruchen.
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Auswirkung eines Vorbezuges im höchstmöglichen Ausmass auf die Höhe der Altersleistung bei Rücktritt im Alter 65/62 Eintrittsalter 25 Tabelle 2 Beitragsprimatkasse Leist ungsprimatkasse
Alter bei Vorhezug Verbleibende Altersleistung in % der ungekürzten Altersrente oder Pfändung
Männer Frauen Männer Frauen
26 99 99 96 97 27 97 97 92 92 28 96 96 87 88 29 94 94 83 84 30 93 93 79 80 31 92 91 75 77 32 90 90 72 74 33 89 88 68 71 34 87 86 65 68 35 86 84 63 65 36 84 81 60 63 37 82 79 58 61 38 80 77 55 59 39 78 75 54 57 40 76 73 52 56 41 74 71 50 54 42 72 69 49 53 43 70 66 47 51 44 68 63 46 49 45 66 59 45 46 46 63 56 46 43 47 60 53 45 41 48 57 50 43 38 49 54 47 40 35 50 51 44 37 32 51 48 41 35 30 52 50 43 40 35 53 52 45 44 40 54 54 47 48 44 55 56 49 52 48 56 57 51 55 52 57 59 53 58 55 58 60 55 59 55 59 61 56 57 54 60 59 54 56 53 61 57 52 55 51 62 55 50 54 50 63 54 52 64 52 51 65 50 50
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Versicherten, welche bereits Wohneigentum besitzen, ihre Vorsorgegelder für die Amortisation von Hypothekardarlehen beanspruchen. Bei einem Drittel der Wohneigentumsquote von 30 Prozent der schweizerischen Gesamtbevöl- kerung, also bei 10 Prozent, ergibt sich bezogen auf das Potential von 120 Mil- liarden Franken ein Vorbezugsvolumen von 12 Milliarden Franken. Bezüg- lich der Mieter, die wegen der neuen Massnahmen Wohneigentümer werden wollen, wird angenommen, dass im Durchschnitt jeder Zehnte die Vorbezugs- möglichkeiten voll ausnützt. Das ergibt ein Volumen von 7 Prozent von 120 Milliarden Franken, also rund 8 Milliarden Franken. Es ist somit davon aus- zugehen, dass rund 20 Milliarden Franken an Vorsorgegeldern der aktiven Versicherten für deren Wohneigentum verwendet werden. Dies entspricht 7 Prozent der von den Vorsorgeeinrichtungen heute insgesamt verwalteten Vermögen. Die Vorsorgeeinrichtung muss darauf achten, dass sie ihre Leistungen bei de- ren Fälligkeit erbringen kann. Sie hat also für genügend liquide Geldmittel be- sorgt zu sein. Durch die Möglichkeit des Vorbezuges muss diese Liquidität er- höht werden. Bei einem jährlichen Gesamtaufwand von heute rund 25 Mil- liarden Franken (Versicherungs- und Austrittsleistungen) wird der zusätzliche Aufwand an Geldern für Wohneigentum jedoch nur in Einzelfällen Liquidi- tätsprobleme erzeugen. Langfristig wird dieser Bedarf durch die Minderaus- gaben für die später auszurichtenden gekürzten Renten ausgeglichen.
Auf den Grundstücks- bzw. Wohnungspreis Mit der Herausgabe der Gelder aus dem Vorsorgesystem für das Wohneigen- tum der Versicherten sind nicht nur Vorteile, sondern auch volkswirtschaft- liche Probleme und Fragen verbunden. Erstens ist eine solche Massnahme in einem marktwirtschaftlichen System geeignet, Preiseffekte auf dem Grund- stücks- und Wohnungsmarkt auszulösen. Da aber der Kreis der Versicherten, die dank der Wohneigentumsförderung zusätzlich auf dem Markt auftreten, nicht allzu gross sein dürfte, wird sich der Einfluss der Vorsorgegelder auf die Boden- und Wohnungspreise gesamthaft in Grenzen halten. Von seiten der Versicherten, die neu Wohneigentümer werden möchten, ist -
wie oben dargelegt mit einem Vorbezugsvolumen von insgesamt etwa 8 Mil- -
liarden Franken zu rechnen. Dieses Kapital wird in der Regel als Restfinanzie- rung benötigt; es löst deshalb ein Mehrfaches an Investitionen auf dem Woh- nungsmarkt aus. Als Gesamteffekt kann sich so ein Nachfragevolumen vom fünf- bis zehnfachen Betrag, also von rund 40-80 Milliarden Franken, erge- ben. Die Kaufs- bzw. Bauabsichten werden aber nicht alle innerhalb eines Jahres verwirklicht. Unter der Annahme, dass sie sich über 5 Jahre erstrecken, kommt man auf eine jährliche Nachfrageerhöhung nach Einführung der vor-
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liegenden Massnahmen in der Grössenordnung von rund 8-16 Milliarden Franken. Mittelfristig wird sich dieser Impuls abflachen und in einer Grössen- ordnung von 2-4 Milliarden Franken einpendeln.
Auf die Bankenstruktur Die aufgrund des vorliegenden Gesetzesentwurfes bezogenen Vorsorgegelder werden zum Teil zur Amortisation von Hypothekardarlehen von Banken ver- wendet werden. Ein weiterer Teil wird es den Versicherten ermöglichen, beim Erwerb von Wohneigentum ein weniger hohes Darlehen von einer Bank bezie- hen zu müssen, als dies ohne Vorbezugsmöglichkeit der Fall wäre. Auf der an- deren Seite werden Versicherte, die erst dank der Restfinanzierung mit Mitteln der Zweiten Säule überhaupt in die Lage versetzt werden, Wohneigentum zu erwerben, zusätzliche Bankdarlehen nachfragen. Insgesamt dürfte mit den neuen Massnahmen eher eine Zunahme der Nach- frage nach Hypothekardarlehen verbunden sein, wobei diese Erhöhung sich neben den Banken zum Teil auch auf die Versicherungen und Vorsorgeein- richtungen auswirken wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei einer Ge- samtsumme von 350 Milliarden Franken der von Banken gewährten Hypo- thekardarlehen keine sehr grossen Auswirkungen zu erwarten sind.
Auf die Konjunktur Ein Teil der vorbezogenen Gelder der beruflichen Vorsorge wird zur Amorti- sation von Hypothekardarlehen oder zur Umwandlung von bestehenden Mietwohnungen in Stockwerkeigentum verwendet werden, ein weiterer Teil für Beteiligungen an bestehenden Mietwohnungen. Eine Auswirkung der vor- liegenden Gesetzesrevision wird aber auch die Erstellung von neuen Eigen- tumswohnungen, Einfamilienhäusern oder Mietwohnungen sein. Dieser Teil wird zu einer Belebung der Bautätigkeit und damit der Konjunktur beitragen. Je nachdem, wie rasch die Versicherten, die die Vorbezüge auf diese Weise zu verwenden beabsichtigen, nach Inkraftsetzung der vorliegenden Revision ihre Vorhaben realisieren wollen, kann kurzfristig eine Übernachfrage in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden. Es ist jedoch vorgesehen, den Vorsorge- einrichtungen die Möglichkeit zu geben, die Vorbezüge aufzuschieben, wenn durch eine ausserordentliche Häufung von Gesuchen die Beschaffung der dazu notwendigen Liquidität zu Problemen Anlass gäbe. Aus diesem Grund wird sich die Gefahr einer Überhitzung in Grenzen halten. Mittelfristig ist da- mit zu rechnen, dass sich die Vorbezüge auf einem Niveau einpendeln werden, das von den Bau- und Liegenschaftsmärkten gut verkraftet werden kann.
Bezüglich der Freizügigkeitsregelung Der Vorbezug der Vorsorgeguthaben steht in direktem Zusammenhang mit der Regelung der Freizügigkeit, insbesondere bezüglich der Höhe der Freizü-
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gigkeitsleistung. Der Betrag, den eine versicherte Person als Vorbezug für das Wohneigentum verwenden kann, ist durch ihren Freizügigkeitsanspruch oder - nach dem 50. Altersjahr maximal durch denjenigen im Alter 50 bzw. auf -
die halbe Freizügigkeitsleistung begrenzt. Rein technisch kann in jedem Fall -
von der Freizügigkeitsleistung ausgegangen werden, sowohl nach bisherigem (Art. 331a und b OR bzw. Art. 28 BVG) als auch nach dem neu zu schaffen- den Recht. Insofern ist die Regelung der Wohneigentumsförderung unabhän- gig vom Ausgang der angelaufenen Freizügigkeitsrevision. Allerdings hängt eine attraktive Wohneigentumsförderung wesentlich von einer hohen Aus- trittsleistung ab. Mit dem Vorbezug ergeben sich im Freizügigkeitsfall keine -
besonderen administrativen Schwierigkeiten. In der tatsächlich geschuldeten Freizügigkeitsleistung ist der Vorbezug bereits verrechnet.
Verhältnis zum europäischen Recht Die vorliegende Revision steht im Einklang mit dem EG-Recht, das im Falle eines Beitritts zum EWR von der Schweiz zu übernehmen ist. Die Freiheit des Personenverkehrs ist insofern gewährleistet, als die Grenze un- seres Landes für die Wohneigentumsförderung nicht mehr massgeblich sein wird. Unbenommen bleibt jedoch im vorliegenden Zusammenhang zu regeln, dass die Förderungsmassnahmen weder für Zweit- noch für Ferienwohnun- gen, sondern ausschliesslich für die Wohnung der Versicherten an ihrem Wohnsitz zulässig sind. Es muss aber insbesondere auch den ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz das Recht eingeräumt werden, dass sie die Gel- der der beruflichen Vorsorge für ihr Wohneigentum in einem anderen euro- päischen Staat verwenden können, wenn sie dort ihren Wohnsitz aufweisen. Die Kapitalverkehrsfreiheit wird bezüglich des Transfers von Vorsorgekapital für das Wohneigentum des Versicherten in einen anderen Staat des Europäi- schen Wirtschaftsraumes bedeutsam sein. So ist im Falle eines Hypothekar- darlehens, das eine Bank mit Sitz in einem anderen europäischen Land dem in der Schweiz wohnhaften Versicherten gewährt hat, die Amortisation durch schweizerisches Vorsorgekapital zuzulassen.
Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (Teilrevision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge sowie des Obligationenrechts) (Entwurf) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. August 1992, beschliesst:
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Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Artikel 27
4. Kapitel: Freizügigkeitsleistung und Wohneigentumsförderung
Abschnitt: Freizügigkeitsleistung Abschnitt: Wohneigentumsförderung
Art. 30a (neu) Begriff Als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieses Abschnittes gelten die Einrichtungen, die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind oder den Vorsorgeschutz nach Artikel 29 dieses Gesetzes und Artikel 331c OR in anderer Form erhalten.
Art. 30b (neu) Verpfändung Der Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder die Freizügigkeitsleistung kann nach Arti- kel 3 3 1 d des Obligationenrechts verpfändet werden.
Art. 30c (neu) Verwendung Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistun- gen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitslei- stung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen. 2 Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizü- gigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Geltendmachung beziehen. ' Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt. Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen.
Art. 30d (neu) Sicherstellung des Vorsorgezwecks Der Vorsorgeeinrichtung ist ein Grundpfand oder ein Faustpfand an einem Grund- pfand mindestens in der Höhe des bezogenen Betrages einzuräumen. 2 Wird der Betrag für den Erwerb von Anteilscheinen oder ähnlicher Beteiligungen ver- wendet, so erfolgt die Sicherstellung durch deren Verpfändung oder Hinterlegung. Bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses hat die Vorsorgeeinrichtung die Sicher- heiten an jene Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, welche die berufliche Vorsorge für den Versicherten weiterführt. Erfolgt kein Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrich- tung, so sind die Sicherheiten der Auffangeinrichtung zu übertragen.
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Art. 30e (neu) Rückzahlung Der bezogene Betrag muss an eine Vorsorgeeinrichtung zurückgezahlt werden, wenn: die Voraussetzungen für den Bezug nicht oder nicht mehr erfüllt sind; oder beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Die zuständige Vorsorgeeinrichtung setzt die Rückzahlung notfalls mit Pfandverwer- tung durch. Bei Veräusserung des Wohneigentums beschränkt sich die Rückzahlungspflicht auf den erzielten Erlös. Als Erlös gilt der Verkaufspreis abzüglich der hypothekarisch gesi- cherten Schulden sowie der dem Verkäufer vom Gesetz auferlegten Abgaben. Die Vorsorgeeinrichtung muss bei Rückzahlung dem Versicherten einen entspre- chend höheren Leistungsanspruch einräumen. Versicherte, die dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt sind, können in jedem Fall den Teil, um den das Altersguthaben gemäss Artikel 15 durch den Bezug gekürzt wurde, samt Zinsen zurückzahlen. Das Altersguthaben ist im entsprechenden Umfang zu erhöhen. 6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis drei Jahre vor Entstehung
des Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.
Art. 30f (neu) Besteuerung Der für das Wohneigentum bezogene Betrag wird mit Eintritt des Vorsorgefalles oder bei der Barauszahlung steuerbar, wie wenn er auf diesen Zeitpunkt als Kapitalleistung ausgerichtet worden wäre. 2 Der zu versteuernde Betrag setzt sich zusammen aus dem bezogenen Betrag, soweit
dieser nicht zurückbezahlt wurde, und dem darauf zu berechnenden Zins und Zinses- zins. Der Zinssatz entspricht demjenigen für Hypothekardarlehen im ersten Rang der Kantonalbank am Ort und zum Zeitpunkt der Besteuerung. Rückzahlungen von bezogenen Beträgen und allenfalls darauf entfallenden Zinsen und Zinseszinsen können nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. " Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die direkten Steuern von Bund, Kanto-
nen und Gemeinden.
Art. 30g (neu) Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat bestimmt: die zulässigen Verwendungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eigenen Bedarf» (Art. 30c Abs. 1); welche Voraussetzungen beim Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossen- schaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Art. 30c Abs. 2); den Mindestbetrag für den Bezug (Art. 30c Abs. 1); die Modalitäten des Bezugs, der Sicherstellung und der Rückzahlung (Art. 30c-30e); die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten (Art. 30d Abs. 1).
ZAK1O/1992 399
Art. 37 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1 Zweiter Satz Vorbehalten bleibt Artikel 30b
Art. 40 Aufgehoben
Art. 56 Abs. 1 Bst. c (neu) Der Sicherheitsfonds: c. vergütet der Auffangeinrichtung die Kosten, die ihr bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e entstehen.
Art. 60 Abs. 2 Bst. e (neu) Sie ist verpflichtet: e. für die Wohneigentumsförderung begebene Schuldbriefe von anderen Vorsorgeein- richtungen entgegenzunehmen und in diesen Füllen den Vorsorgezweck sicherzu- stellen.
II Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert:
Art. 331d (neu) Verpfändung für Wohneigentum Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistun- gen seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder seine Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf verpfänden. 2 Die Verpfändung ist auch zulässig für den Erwerb von Anteilscheinen einer Wohn- baugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, wenn der Versicherte eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Die Verpfändung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Anzeige an die Vorsorgeeinrichtung. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizü- gigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Verpfändung als Pfand einsetzen. Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Verpfändung nur zulässig, wenn sein Ehe- gatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen. 6 Wird das Pfand vor dem Vorsorgefall oder vor der Barauszahlung verwertet, so finden Artikel 30d-30f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Anwendung. Der Bundesrat bestimmt: a. die zulässigen Verpfändungszwecke und den Begriff «Wohneigentum für den eige- nen Bedarf» (Abs. 1);
400 ZAK1O/1992
welche Voraussetzungen bei der Verpfändung von Anteilscheinen einer Wohnbau- genossenschaft und ähnlicher Beteiligungen zu erfüllen sind (Abs. 2); die maximal zulässige Pfandbelastung der Grundstücke der Versicherten (Abs. 5).
Art. 331e (neu) Verwendung für Wohneigentum 1 Der Versicherte kann bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistun-
gen von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitslei- stung für Wohneigentum für den eigenen Bedarf geltend machen. 2 Der Versicherte kann diesen Betrag auch für den Erwerb von Anteilscheinen einer
Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen geltend machen, wenn er eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizü- gigkeitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Geltendmachung beziehen. Mit dem Bezug wird gleichzeitig der Anspruch auf Vorsorgeleistungen entsprechend den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik gekürzt. Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm ohne triftigen Grund verweigert, so kann er den Richter anrufen 6 Im übrigen gelten die Artikel 30d-30f und Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bun-
desgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge.
Art. 342 Abs. 1 Bst. a Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts Vorbehalten bleiben: a. Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-recht- liche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 a --331 e betreffen;
III Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
ZAK1O/1992 401
Du rchfü h runcisfracien Neuprogrammierung der Datenbank für die Sachleistungen der AHV/IV in der Zentralen Ausgleichsstelle'
Einleitung Die seit dem 1. Januar 1978 bei der ZAS laufenden Programme zur Tarif- und Rechnungskontrolle sowie zur Zahlung der Sachleistungsrechnungen AHV/ IV müssen den aktuellen Erfordernissen bezüglich Sicherheit, neuen Zah- lungsarten und statistischen Anforderungen angepasst werden. Eine Arbeitsgruppe entwickelt zurzeit ein Projekt zur grundlegenden Erneu- erung des Systems.
Charakteristiken des neuen Systems Die Erneuerung des Systems wird es den mit TELEZAS angeschlossenen TV- Sekretariaten ermöglichen, vollständigere Informationen zu erhalten. Spür- bare Verbesserungen ergeben sich insbesondere in den Bereichen: Aufnahme der zahlreichen individuellen und kollektiven Tarifvereinba- rungen - Aufnahme und Identifizierung der Rechnungssteller: - Abfrage des Rechnungsstellerregisters; Abfrage des Versichertenkontos; - Statistik der Gebrechen, Leistungen und Tarife; Auswertung der Statistiken (Analysen) --Bedürfnisse des Revisionsorgans Verknüpfung von Rechnungen und Verfügungen. Im Vergleich zum bisherigen bringt das neue System folgende Änderungen:
Zuordnung einer Identifikationsnunnner an Rechnungssteller (NIF) Diese neugeschaffene Identifikationsnummer N 1 F wird jedem Rechnungsstel- ler automatisch durch die ZAS zugeteilt, wenn dessen Rechnungen via Post- oder Bankkonto bezahlt werden. Der NIF ermöglicht die Aufnahme verschie-
Aus den TV-Mitteilungen Nr. 315
402 ZAK1O/1992
dener Tarifarten und Zahlungsadressen für den gleichen Rechnungssteller. Letzterer hat seine Nummer jeweils auf seinen Rechnungen anzugeben. Zulassung der Einzahlungsscheine mit Referenznummer (ESR) für die Zahlung Für Rechnungssteller, welche dem «System der Einzahlungsscheine mit Refe- renznummer» angeschlossen sind, wird die Rechnung zusammen mit dem ESR vom TV-Sekretariat an die ZAS überwiesen. Der ESR wird gelesen und in der Datenbank erfasst, damit dem Gläubiger bei der Zahlung die Referenz- nummer mitgeteilt werden kann. Zahlung der Rechnungen via SammelauJtragsdienst der PTT (SAD) mit Clearingnummer einer Bank Das neue Verfahren gewährleistet eine schnellere Abwicklung der Zahlung an die Inhaber von Bankkonten. Übermittlung der «Kopfdaten» der Rechnungen durch die IV-Sekretariate auf magnetischen Datenträgern Einige IV-Sekretariate haben die Erfassung von Elementen des Kontrollblat- tes der AHV/IV-Rechnungen bereits informatisiert. Diese Informationen könnten zusammen mit den Rechnungen auf magnetisierten Datenträgern an die ZAS übermittelt werden. Gewisse zusätzliche Daten wie NIF, Zahlungs- adresse (Postcheck- und Bankkontonummer), Statistikcode bei Abklärungs- massnahmen sind indessen notwendig, damit die Kopfdaten der Rechnung in der ZAS im neuen System nicht nochmals erfasst werden müssen. Transkr von Verf ägungscodes für 1V-Sachleistungen auJ ED V-Datenträgern Mehrere IV-Sekretariate liefern die Daten der Verfügungen für Sachleistungen der AHV/IV via EDV-Datenübermittlung. Um eine bessere Verknüpfung zwischen Rechnung und Verfügung zu gewährleisten, sollte die Übermittlung via magnetisierte Träger oder durch Fernübermittlung via TELEZAS (Über- mittlung von Files) auf alle IV-Sekretariate ausgedehnt werden.
Kreisschreiben und Formulare Folgende Kreisschreiben und Formulare müssen überprüft und angepasst werden: - Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Leistungen,
gültig ab 1. November 1972 (Nr. 318.507.04), Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gültig ab 1. Januar 1983 (Nr. 318.108.03), die offiziellen Rechnungsformulare.
Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme des neuen Systems ist für anfangs 1993 vorgesehen.
ZAK1O/1992 403
Preisiimiten für Fahrstühle' (Ziffer 1.4 Anhang 2 WHMI, Drucksache 318.507.11)
Die Preislimiten für Fahrstühle werden mit sofortiger Wirkung (massgebend ist das Datum der Lieferantenrechnung) wie folgt festgesetzt: - 1.4.1 Gewöhnliche Fahrstühle (Rz9.01.4) Fr. 3100.- - 1.4.2 Elektrofahrstühle (Rz9.02.5) Fr. 13 800.—
Kostenlimiten und Tarifpositionen für Härgeräte1 Am 1. August 1992 sind bekanntlich neue Ansätze in Kraft getreten (vgl. Zir- kularschreiben des BSV vom 15. 7. 1992 an die IV-Sekretariate und die ZAS). Bei den Preislimiten der Positionen 63.10, 63.11, 64.10, 64.11, 65.12 steht das Zeichen * mit der Erklärung unten links «exkl. Wust». Richtigerweise sollte es heissen «*) nicht Wust-pflichtig».
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 315
404 ZAK1o/1992
Fachliteratur Europa: Welcher Raum? Heft 4/92 der Fachzeitschrift Pro Infirmis versucht die Konsequenzen der europäischen Integration auf die soziale Sicherheit in der Schweiz auszuleuchten. Die Schwerpunkte: - Ernst Zürcher: Sozialfreundliches Europa? - Karin Bernath/Barbara Forrer: Die berufliche Eingliederung -eine Sumpfwanderung? - Hans-Jakob Mosimann: Binnenmarkt-soziale Gefahr oder Chance? - Georges Pestalozzi-Seger: Ist ein Sozialabbau zu befürchten? - Adrian Kempf: Europäischer Binnenmarkt grösseres Angebot und bil- -
ligere Preise? Das Heft kann zum Preis von 6 Franken bezogen werden bei der Redaktion Pro In- firmis, Postfach, 8032 Zürich, Tel. 01/383 05 31.
The cost of social security. Thirteenth international inquiry, 1984-86. Diese Untersuchung ermöglicht anhand vergleichender Tabellen einen Uberblick über die weltweiten Daten. 1992. Fr. 70.-. 1 LO Publications, 1211 Genf 22.
Hug Heiner: Die Alten kommen. Auf dem Sprung zur Macht. Report aktuell.
236 Seiten. 1992. Verlag Orell Füssli, Zürich.
lsaak-Dreyfus Liliane: Das Verhältnis des schweizerischen Ehescheidungs- rechts zum Sozialversicherungsrecht (1. und 2. Säule) de lege lata und de lege ferenda. Band 90 der Zürcher Studien zum Privatrecht. 259 Seiten. Fr. 54.-.
1992. Verlag Schulthess, Zürich.
Reihe «Altenpflege: Aus- und Fortbildung durch Video»: «Therapeutische Pflege nach Bobath. Dem Schlaganfall begegnen.» Der fünfte Film in dieser Video-Reihe fuhrt in 30 Minuten in die Ursachen des Schlaganfalls und das Pflege- konzept ein. Eine Begleitbroschüre liefert ergänzende und kommentierende Infor- mationen. Die VHS-Kassette ist unter Bestellnummer 18438 zum Preis von DM 148.-erhältlich beim Curt R. Vincentz Verlag, D-3000 Hannover 1.
Disch Ursula M.: Der Umgang mit dem Alter in unterschiedlichen Kulturen und Zeiten. Herausgegeben von der «Initiative zweite Lebenshälfte, Böhringer In- gelheim KG. 84 Seiten. 1992. Kriterion Verlag, Zürich.
Leuzinger Susanne: Frau und Sozialversicherung; nützliche Tips und Infor- mationen. 22 Seiten. 1992. Fr. 3.-. Schweizerischer Verband evangelischer Ar- beitnehmer (SVEA), Postfach 6376, 8023 Zürich, Tel. 01/4932880.
ZAK1O/1992 405
Parlamentarische Vorstösse
92.3326. Interpellation Zisyadis vom 27. August 1992
betreffend die Benachteiligung sozialer Institutionen durch neue Weisun- gen des BSV Nationalrat Zisyadis hat folgende Interpellation eingereicht: «Das BSV hat durch kürzlich getroffene Verwaltungsmassnahmen die Kriterien zur Gewährung von Subventionen geändert. Dadurch werden zahlreiche soziale Insti- tutionen getroffen; sie werden gar daran gehindert, die Leistungen, die für die Ge- sellschaft unentbehrlich sind, zu erbringen. Dies gilt namentlich für die protestanti- schen Sozialdienste. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1 Warum hat das BSV für die Institutionen, die sich um Betagte und Behinderte
kümmern, den Richtwert von 2000 Arbeitsstunden pro Jahr, der ihnen das Recht auf Subventionen gab, abgeschafft? Ist es in einer Zeit, in der die Wirtschaftskrise immer mehr Menschen betrifft und diese in die Armut führt, nicht die Aufgabe des BSV, das Funktionieren unentbehr- licher und anerkannter sozialer Institutionen zu gewährleisten? Steht es dem BSV zu, die gesetzmässigen Vorschriften und die Anwendung von Artikel 34quater der Verfassung auszuhöhlen? Hat das BSV mit den Verantwortlichen der von den Massnahmen betroffenen In- stitutionen Kontakt aufgenommen, um abzuklären, welche konkreten Folgen seine neuen Weisungen haben werden?»
92.057-32. Postulat der Kommission des Nationalrates vom 7. September 1992 betreffend die freiwillige AHV Die Kommission des Nationairates für soziale Sicherheit und Gesundheit hat am 7. September anlässlich der Behandlung der Eurolex-Geschäfte zur Sozialversicherung folgendes Postulat eingereicht: «System und Finanzierung der freiwilligen AHV sind mit Blick auf die Entwicklungen im EWR-Recht im Rahmen der zehnten AHV-Revision zu überprüfen.» Das Plenum des Nationalrates hat den Vorstoss am 21. September angenommen.
406 ZAKIO/1992
Mitteilungen
Baubeiträge der IV an Institutionen für Behinderte im zweiten Quartal 1992
Sonderschulen Emmenbrucke LU: Erwerb von zwei Wohnungen an der Oberdorfstrasse 37 für das Schulheim Rodtegg. 275 053 Franken. Nyon VD: Erwerb der Liegenschaft Rue Cortot 10 und Umbau der Liegenschaft Rue Cortot 2 für die Sonderschule «Gai- Röveil». 450 000 Franken. Sirnach TG: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft (AWG «Rocky-Tocky») für das Sonderschulheim Chilberg, Fischingen. 186393 Franken. Windisch AG: Umbau und Erweiterung der Heilpädagogischen Sonderschule.
2 000 000 Franken.
Eingliederungsstätten Basel: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft an der Sevogelstrasse 71 zugun- sten der Sehbehindertenhilfe BS und BL. Erste Etappe: Erwerb. 307500 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Basel: Bereitstellung von zwei dem Kanton gehörenden Gebäuden als Wohnheim (9 Plätze) und Beschäftigungsstätte (15 Plätze) Klosterfiechten für geistig und mehrfach Behinderte. 799000 Franken. Biel BE: Umbau und Erweiterung der bestehenden Werkstätte, Umbau des Perso- nalhauses und Neubau eines Wohnheimes durch die Stiftung zur Förderung Behin- derter vonBiel und Umgebung, Dammweg 15. 7163000 Franken Chamby VD: Zusätzliche Einrichtungen für das Centre socio-professionnelle «La Clairire» (12 Plätze). 148000 Franken. Dozwil TG: Erwerb einer Liegenschaft und Bereitstellung als Aussenwohngruppe der Bildungsstätte Sommeri für fünf Behinderte. 422 000 Franken. Leimbach TG: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung des Wohnheims mit Beschäftigungsstätte (<Haus Miranda» für 15 vorwiegend Mehr- fachbehinderte. 1 741 000 Franken. Niederdorf BL: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Lampenbergerstrasse
10 für eine Aussenwohngruppe (Wohnheim mit Beschäftigung) für psychisch Be-
hinderte. 500000 Franken. Rüschlikon ZH: Erwerb der Liegenschaft Bahnhofstrasse 92 zur Bereitstellung als Wohnheim für 14 Behinderte. 1400000 Franken.
7AK1O!1992 407
Samedan GR: Umbau des ehemaligen Tibeterheimes zur Schaffung eines Wohn- heimes für Behinderte. 1 266 000 Franken. St.Gallen: Aus- und Umbau des Ostschweizerischen Kinderspitals. 2500000 Franken. Schaffhausen: Bereitstellung (2. Etappe) einer weiteren Fläche in der Lederwaren- fabrik Mühlenenstrasse 40 mit rund 40 Arbeitsplätzen für Behinderte. 420000 Franken. Sorengo TI: Umbau der Liegenschaft in Lugano-Massagno der Stiftung Ospizio Sorengo. 313 654 Franken. Warth TG: Sanierung und Ausbau der 45 bestehenden Arbeits- und Beschäfti- gungsplätze für vorwiegend Psychischbehinderte in der Kartause Ittingen. 475000 Franken. Wolhusen LU: Errichtung des Wohnheimes mit Beschäftigungsmöglichkeiten «Wisstanne» für Behinderte mit 18 bzw. 24 Plätzen. 2 882 000 Franken. Zürich: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Loogartenstrasse 2 durch den Verein «Christus-Zentrum der Zürcher Jugend)) zur Schaffung eines Wohnheimes mit 6 Plätzen für vorwiegend Psychischbehinderte. 270 000 Franken. Zürich: Errichtung der «IWB-Pension Tiefenbrunnen» an der Wildbachstrasse 78,
8008 Zürich, enthaltend für vorwiegend Körperbehinderte: 7 Wohnheimplätze und
1 Temporärunterkunft sowie Freizeit- und Arbeitsräume für 16 Personen. Zur Füh-
rung des Betriebs werden die Räume langfristig (25 Jahre) von der Stadt an den Verein Integriertes Wohnen für Behinderte vermietet. 840 000 Franken.
Neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge Der Bundesrat hat die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar
1993 wie folgt an die Erhöhung der AHV-Renten angepasst:
- Koordinationsabzug 22560 (bisher 21 600) Fr. - Obergrenze des versicherten Lohnes 67680 (bisher 64800) Fr. - Minimaler versicherter Lohn 2820 (bisher 2700) Fr.
Kantonale Regelungen bei den EL; Berichtigung Dieser Beitrag in ZAK 1992/9 enthält einen Fehler. Der Mietzinsabzug für Ehepaare —erwähnt auf Seite 343 unter Ziffer 2 beträgt zurzeit noch 10800 Franken (nicht -
16000).
Adressenverzeichnis AH V/IV/ EO Die Ausgleichskasse Appenzell A. Rh. (Nr. 15) ist umgezogen an die Kasernen- strasse 4. Postanschrift: Postfach 1047, 9102 Herisau 2. Telefon: 071 /52 60 10 (Telefax unverändert). Diese Änderungen gelten auch für die IV- Kommission und die EL-Stelle Appenzell A. Rh. Die kantonale EL-Stelle Basel (d. h. das Amt für Sozialbeiträge) ist neu unter Tele- fon 061 /267 86 65/66 zu erreichen. Sie verfügt nun auch über einen Telefax: 061/2678644.
408 ZAKO/1992
Gerichtsentscheide
AHV/IV, Rechtspflege; Parteientschädigung Urteil des EVG vom 27. April 1992 iSa. W. R.
Art. 85 Abs.2 Bst. f AHVG. Eine kantonale Regelung, die für die Zuspre- chung einer Parteientschädigung an eine vertretene Partei einen An- trag verlangt, verletzt Bundesrecht (Änderung der Rechtsprechung).
Mit Urteil vom 26. Februar 1991 hiess das EVG eine Verwaltungsgerichts- beschwerde des durch die B. AG vertretenen W. R. gut und stellte die Akten der AHV-Rekurskommission zu, damit diese über eine allfällige Parteientschädi- gung im kantonalen Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanz- lichen Verfahrens befinde. Das kantonale Gericht stellte fest, mangels eines entsprechenden Antrages könne W. R. für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen werden (Entscheid vom 10. Juli 1991). W. R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantra- gen, es sei ihm für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut:
1. In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens im AHV-
Bereich grundsätzlich unter Vorbehalt gewisser vereinheitlichender Richtli- -
nien - den Kantonen anheimgestellt (vgl. bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des AHVG, BBI 1958 11 1285). Bst. f der zitierten Bestimmung enthält die Vor- schrift, dass der obsiegende Beschwerdeführer «Anspruch auf Ersatz der Ko- sten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung» hat. 2a. In der Praxis zu Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG ist dem obsiegenden Be- schwerdeführer für das kantonale Verfahren in der Regel eine Parteientschädi- gung von Amtes wegen, d. h. ohne entsprechendes Begehren der obsiegenden Partei, zuzugestehen, wenn eine anwaltsmässige oder allenfalls eine andere, für das in Frage stehende Rechtsgebiet besonders qualifizierte Vertretung vor- liegt und wenn nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos erfolgt (BGE 108V
271 = ZAK 1983 S. 341 Erw. 2; ZAK 1991 S. 420). Das EVG hat auch ent-
schieden, dass ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän-
ZAK1O/1992 409
dung für den Fall des Unterliegens das Begehren um Obernahme der Vertre- tungskosten durch den Staat beinhaltet, für den Fall des Obsiegens aber zu- gleich ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf den Antrag auf Aus- - -
richtung einer Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei (ZAK 1990 S. 139). b. Nach der Praxis der AHV- Rekurskommission Z. wird die Frage der Ausrich- tung einer Parteientschädigung nur geprüft, wenn eine solche vom Beschwer- deführer verlangt wird (Meyer Heinz, Verfahrensfragen bei AHV- und IV- Beschwerden, SZS 1981 S. 205). Das EVG hat diese kantonale Praxis bisher als bundesrechtskonform erachtet mit der Begründung, Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG enthalte den Grundsatz des Entschädigungsanspruches als solchen. Die nähere Regelung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch geltend gemacht werden müsse, sei den Kantonen überlassen (BGE 110V 137 Erw.1 und 2 = ZA K 1984 S. 568). In der Lehre ist diese Rechtsprechung auf Kritik gestossen. Bernet legt dar, ein kantonales Antragserfordernis beeinträchtige die Wirksamkeit des bundes- rechtlichen Anspruchs auf Parteientschädigung (Bernet Martin, Die Parteient- schädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 166 N. 4).
3. Im Verwaltungsgerichtsverfahren setzt 'das Bundesgericht die Parteient-
schädigung gemäss Art. 159 OG von Amtes wegen fest. Das Gericht führt aus, diese Regel entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Art. 159 OG ver- lange als Voraussetzung für die Zusprechung einer Parteientschädigung kei- nen besonderen Antrag durch die obsiegende Partei. Der Wortlaut weise eher darauf hin, dass der Anspruch auf Parteientschädigung die gesetzliche Folge des Obsiegens sei. Das Bundesgericht spricht daher eine Parteientschädigung zu, ohne dass eine Partei sie formell verlangt (BGE 111 la 156 f. Erw. 4). Wie Art. 159 OG räumt auch Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG der obsiegenden Par- tei einen bundesrechtlichen Entschädigungsanspruch ein, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf. Es rechtfertigt sich nicht, im Rahmen von Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG für das kantonale Beschwerdeverfahren von den vom Bun- desgericht in Auslegung von Art. 159 OG entwickelten Grundsätzen abzuwei- chen. An der bisherigen Rechtsprechung kann somit nicht mehr festgehalten werden. Eine kantonale Regelung, die bei Fehlen eines entsprechenden Antra- ges eine Parteientschädigung verweigert, stellt eine Bundesrechtsverletzung dar.
410 ZAK1O/1992
AHV/IV. Auslegung eines Staatsvertrages Urteil des EVG vom 8. November 1991 i.Sa. B.& Co.
Art. 31 ff. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Präzi- sierung der Rechtsprechung zur Auslegung staatsvertraglicher Be- griffe nach Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens.
Aus den Erwägungen: 3a. Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit lautet in der hier noch anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 18. Juli
1979 des französischen Originaltextes:
Sous r6serve des dispositions contraires du Titre III de la prsente Convention ou du Protocole final, un ressortissant de 'un des Etats contractants qui exerce une ac- tivit6 lucrative salariöe sur le territoire de l'un ou des deux Etats contractants, est soumis aux dispositions l6gales concernant l'assurance obligatoire de l'Etat oCi il exerce son activitö; pour le calcul des cotisations dues selon la lögislation de cet Etat, il n'est pas tenu compte des revenus que la personne röalise du fait d'une acti- vitö lucrative salarie exercöe sur le territoire de l'autre Etat contractant.
Und in der deutschen Ubersetzung: Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen im Abschnitt III dieses Abkommens oder im Schlussprotokoll ist ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, der im Gebiet eines oder beider Vertragsstaaten eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus- übt, den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Staates unterstellt, in dessen Gebiet er beschäftigt ist; für die Berechnung der nach der Gesetzgebung dieses Staates zu entrichtenden Beiträge wird das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, das im Gebiet des andern Vertragsstaates erzielt worden ist, nicht berücksichtigt.
b. Die Auslegung eines Staatsvertrages hat in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Obereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Ver- tragsstaaten zu schliessen ist (BGE 116 Ib, 221 Erw. 3a, 114V 11 Erw. 1 b, 113 Vi 03 Erw. 2b, 265 Erw. 3a = ZAK 1988 S. 126). In diesem Rahmen sind nach der bisherigen Rechtsprechung des EVG Wen- dungen und Begriffe, die in einem Sozialversicherungsabkommen Anwen- dung finden und für die Versicherungsleistungen einer schweizerischen So- zialversicherungseinrichtung massgeblich sind, stets direkt nach schweizeri- schem, innerstaatlichem Recht auszulegen (BGE 112V 149 Erw. 2a = ZAK
1987 S.575; BGE 111 Vi 20 Erw. 1 b = ZAK 1986 S.63).
ZAK10/1992 411
Diese Rechtsprechung muss angesichts der am 6. Juni 1990 für die Schweiz in Kraft getretenen Wiener Konvention zum Vertragsrecht vom 23. Mai 1969 (SR 0.111; AS 1990 111 2) relativiert werden. Nach Massgabe der in den Art. 31 bis 33 der Konvention festgelegten allgemeinen Grundsätze der Staatsver- tragsauslegung ist in erster Linie nach der autonomen Bedeutung der Abkommensbestimmung zu suchen. Nur wenn ein Abkommen im Lichte die- -
ser Regeln ordnungsgemäss ausgelegt - eine bestimmte Frage weder aus- drücklich noch stillschweigend regelt, ist es angängig, subsidiär die Begriffe und Konzeptionen des anwendbaren Landesrechts zur Auslegung beizuziehen (Botschaft des Bundesrates über den Beitritt der Schweiz zur Wiener Konven- tion von 1969 über das Recht der Verträge, BBI 1989 11 775 ff.; VPB 1989 [53] Nr. 54, S. 432; Jacot-Guillarmod, Strasbourg, Luxembourg, Lausanne et Lu- cerne: m6thodes d'interprtation compares de la rgle internationale conven- tionnelle, in: Les rgles d'interpr6tation. Principes communment admis par les S. 115 ff.; Spira, L'application du droit internatio- juridictions, Freiburg 1989, nal de la s6curitsociale par lejuge, in: Mlanges Berenstein, Lausanne 1989, S. 483 ff.). Im vorliegenden Fall erklärt die zitierte Abkommensbestimmung mit der Wen- dung «in dessen Gebiet er beschäftigt ist» den Erwerbsort als Anknüpfungs- punkt für die Versicherteneigenschaft. Was unter Erwerbsort zu verstehen ist, lasst sich weder Art. 6 noch den übrigen Bestimmungen des Staatsvertrages direkt oder indirekt entnehmen, weshalb die an den Grundsätzen der Art. 31 ff., insbesondere Art. 31 Abs. 1 Wiener Konvention (Vertragsauslegung «nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestim- mungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zwecks») orientierte Auslegung keinen Aufschluss gibt. Es liegt eine Lücke im zwischenstaatlichen Vertragsrecht vor, zu deren Ausfüllung schweizerisches Landesrecht ergänzend herangezogen werden darf.
412 ZAK1O/1992
EL. Anrechenbare Vermögensverminderung bei Vermögensverzicht Urteil des EVG vom 11. August 1992 i. Sa. G. B.
Art. 17a ELV; Art. 3 Abs. 1 Bst. fund Abs. 6 ELG. Art. 3 Abs. 6 ELG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Amorti- sation des gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anrechenbaren Verzichtsver- mögenszu regeln (Erw. 3c/aa). Die in Art. 17a ELV und Bst. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 getroffene Regelung ist gesetzes- und verfassungsmässig. Sie trägt dem Gedanken der Gleichbehand- lung aller Versicherter—jener, die verzichtet haben und jener, die nicht verzichtet haben Rechnung, indem Verzichts- wie effektives Vermö- -
gen grundsätzlich verringert werden kann. Insbesondere ist dem Ver- sicherten, der auf Vermögen verzichtet hat, nicht zumutbar, seinen durch allfällige EL nicht gedeckten Lebensbedarf aus dem effektiven Vermögen zu bestreiten, bis der Freibetrag erreicht oder gar alles auf- gebraucht ist, um dann eine Durststrecke zu durchlaufen, bis das fik- tive Verzichtsvermögen hypothetisch abgetragen ist (Erw. 3c/cc). Die bisher geltende Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, wo- nach eine Amortisation von anrechenbarem Verzichtsvermögen unzu- lässig ist, kann im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich von Art. 17a ELV keine Anwendung finden (Erw. 3c/bb).
Der 1920 geborene, geschiedene G. B. reichte erstmals im Jahre 1989 eine An- meldung zum Bezug von EL ein. Die kantonale Ausgleichskasse ermittelte ei- nen Einnahmenüberschuss von 11 099 Franken, wobei sie eine vom Versicher- ten im Dezember 1988 an die Kinder ausbezahlte Summe von 80000 Franken als Vermögensverzicht anrechnete. Mit Verfügung vom 28. April 1989 ver- neinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch für das Jahr 1989. Am 15. Januar 1990 trat der Versicherte in ein Alters- und Pflegeheim ein. Im November 1990 stellte seine Tochter, R. B., ein Gesuch um Neufestsetzung der Die Ausgleichskasse ermittelte einen Aus- EL rückwirkend ab 1. Januar 1990. gabenüberschuss von 2607 und 5918 Franken für die Jahre 1990 und 1991, wobei sie wiederum die im Dezember 1988 an die Kinder ausbezahlten 80000 Franken mitberücksichtigte. Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar 1991 wurde R. B. eröffnet, dass ein monatlicher Anspruch auf EL von 218 Franken abl. Januar 1990 und von 494 Franken abl. Januar 1991 bestehe. R. B. erhob namens ihres Vaters Beschwerde. Sie beanstandete ausschliesslich die Anrechnung der Summe von 80000 Franken. Diese hätten die Kinder vor zwei Jahren erhalten und stehe dem Vater nun nicht mehr zur Verfügung. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. August 1991 ab.
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Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheides sowie die Abänderung der angefochtenen Verfü- gungen im Sinne einer Verminderung des anrechenbaren Verzichtsvermögens. Während sich G. B. nicht vernehmen lässt, schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut: la. Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Voraussetzungen für den An- spruch auf eine EL zur AHV und die Berechnungsregeln, wie sie für einen al- leinstehenden Heimbewohner im Kanton X Geltung haben, zutreffend dar- gelegt. Der kantonale Richter führt des weitern richtig aus, dass Einkünfte und Vermö- genswerte, auf die verzichtet worden ist, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG (in der ab 1. Januar 1987 geltenden und auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fas- sung) bei der Berechnung der EL anzurechnen sind. b. Einziger Streitpunkt im vorinstanzlichen Verfahren war die Aufrechnung des Verzichtsvermögens von 80000 Franken und eines daherigen angemesse- nen Ertrages. Aus den Akten ergibt sich, wie Verwaltung und Vorinstanz richtig erkannt ha- ben, dass der Vater ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen- leistung seinen Kindern im Jahre 1988 den Betrag von 80 000 Franken aus- zahlte. Darin liegt ein Verzicht auf Vermögenswerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG (BGE 115V 353 Erw. 5c mit Hinweisen = ZAK 1990 S. 353), der bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen ist. In- soweit hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen.
2. Mit Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens gehen
Verwaltung und Vorinstanz davon aus, dass der volle Betrag von 80000 Fran- ken anzurechnen sei. Insbesondere wird, im Gegensatz zu der vom BSVvertre- tenen Auffassung, die Anwendbarkeit von Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV im vorlie- genden Fall verneint. Diese im Rahmen der Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 (in Kraft seit 1. Ja- nuar 1990) erlassenen Bestimmungen lauten wie folgt: Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG), wird jährlich um 10000 Franken vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Ja- nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach ei- nem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Wortlaut und Entstehungsgeschichte (vgl. ZAK 1989 S. 432) geben den kla- ren Willen des Verordnungsgebers wieder, dass diese Bestimmungen uneinge- schränkt, d.h. unabhängig von Beweggrund und Höhe des Verzichtsvermö- gens sowie des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens, anwendbar sein sollen. Da übergangsrechtlich auch Vermögenswerte, auf die vor dem 1. Ja- nuar 1990 verzichtet worden ist, ab diesem Zeitpunkt der jährlichen Verminde- rung unterliegen (Bst. a der Ubergangsbestimmungen zur Änderung der ELV
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vom 12. Juni 1989), haben Verwaltung und Vorinstanz die Höhe des anre- chenbaren Verzichtsvermögens im vorliegenden Fall offensichtlich abwei- chend von Art. 1 7a ELV festgesetzt. 3a. Die Vorinstanz verneint die Anwendbarkeit von Art. 1 7a Abs. 1 und 2 ELV wie auch von Bst. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 im vorliegenden Fall mit der Begründung, diese Be- stimmung sei insofern verfassungs- und gesetzwidrig, als einerseits die Amor- tisation von Verzichtsvermögen vor dem 1. Januar 1990 ausgeschlossen und anderseits ab 1 Januar 1990 in allen Fällen eine betragsmässig feste Amortisa- .
tion von 10000 Franken jährlich vorgeschrieben werde. Eine Amortisation von Verzichtsvermögen sei schon dann zulässig, wenn angenommen werden könne, dass ein Versicherter, hätte er das verzichtete Vermögen noch, dieses mittlerweile zur Deckung seines Lebensunterhaltes herangezogen hätte; an- dernfalls sei sie erst dann zulässig, wenn die vorhandenen Vermögenswerte den hypothetischen Verzehr des Verzichtsvermögens sowie den entsprechen- den Ertrag nicht mehr zu decken vermögen. Eine andere Lösung würde eine nicht zu rechtfertigende Schlechter- oder Besserstellung des Verzichtenden gegenüber anderen EL-Ansprechern bedeuten. - Auch die Ausgleichskasse lehnt aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten im vorliegenden Fall die Anwendung der fraglichen Bestimmungen ab, hält jedoch dafür, dass diese Bestimmung dann anwendbar sei, sobald das tatsächlich noch vorhan- dene Vermögen unter den Vermögensfreibetrag gesunken ist. Das BSV macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde demgegenüber gel- tend, dass gemäss geltender Rechtsprechung des EVG eine hypothetische Ver- minderung des Verzichtsvermögens für die Zeit nach der Entäusserung nicht zulässig sei. Dies habe zur Folge, dass die verzichteten Vermögenswerte bis zum Tod des Bezügers unverändert in der EL-Berechnung stehen bleiben und somit nicht, wie dies bei einem Nichtverzicht möglich ist, vermindert werden können. Um die mit dieser Schlechterstellung verbundenen Härten aufzufan- gen, habe der Bundesrat, gestützt auf Art. 3 Abs. 6 ELG, in Art. 1 7a ELV die jährliche Amortisation von Verzichtsvermögen vorgeschrieben (vgl. auch ZAK
1989 S. 432). Hinsichtlich der Höhe der Amortisation sei aus Gründen der
Praktikabilität und der Rechtssicherheit ein einheitlicher Betrag in allen Fällen einem variablen in Einzelfällen vorzuziehen. Die übergangsrechtliche Rege- lung, wonach Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 1 7a verzich- tet worden ist, erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung unterliegen sollen (Bst. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 1989), bezwecke schliesslich, die finanziellen Auswirkungen und nachträg- liche Anspruchsabklärungen in Grenzen zu halten. b. Im Streit liegt somit die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 1 7a Abs. 1 und 2 ELV sowie Bst. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung der ELV vom 12. Juni 1989. Nach der Rechtsprechung kann das EVG Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf
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ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvor- schriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz dele- gierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 4 BV, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 117V 180 Erw. 3a mit Hinweisen). c. aa) Art. 1 7a [LV stützt sich auf Art. 3 Abs. 6 ELG. Gemäss dieser Bestim- mung regelt der Bundesrat u.a. die Bewertung des anrechenbaren Einkom- mens und Vermögens. Aus den Materialien ergibt sich, dass durch Art. 3 Abs. 6 ELG, den das Parlament in der vorgeschlagenen Fassung diskussionslos über- nommen hat, dem Bundesrat eine umfassende Kompetenz zur Regelung der Fragen betreffend die Anspruchsberechtigung eingeräumt werden sollte, so- weit nicht die Kantone ausdrücklich durch das Gesetz für zuständig erklärt würden. Damit sollte insbesondere ermöglicht werden, durch eine differen- zierte Ordnung den verschiedenen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Diese Kompetenz umschliesst zweifellos (BBI 1970 1148) auch die Regelung der Amortisation des gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anrechenbaren Verzichtsver- mögens, weshalb sich Art. 1 7a [LV ohne weiteres im Rahmen der formellge- setzlichen Delegationsnorm hält. bb) Was die sachlich-inhaltliche Gesetzmässigkeit anbelangt, hat das EVG zum alten, bis 31. Dezember 1986 gültigen Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, der die An- rechenbarkeit von Verzichtsvermögen nur unter der Voraussetzung vorsah, dass der Verzicht im Hinblick auf die Erwirkung von EL erfolgte, in ständiger Rechtsprechung befunden, dass eine Amortisation von Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG nicht zulässig sei (BG[ 113 V 195 = ZAK
1988 S. 191 Erw. 5c mit Hinweisen). Begründet wurde dies damit, dass es
letztlich auf eine Anerkennung der durch die Entäusserung geschaffenen Sachlage hinausliefe, «rösultat que veut pröcisöment öviter l'art. 3 al. 1 e lit. f LPC» (EVGE 1968 S.296ff. = P13168 unveröffentlichte Erw. 4e). Nach die- ser Rechtsprechung blieb somit dem Versicherten, der auf Vermögen verzich- tete, im Gegensatz zu jenem Versicherten, der sein Vermögen behielt, auf alle Zeit verschlossen, das ihm weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen abzutragen. Dies konnte, wie das BSV bemerkte (vgl. ZAK 1989 S. 432), zu grossen Härten für die Betroffenen führen. Zu beachten ist ferner, dass ein
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übermässiger Vermögensverzehr, soweit er der Befriedigung eigener Bedürf- nisse dient, in der Regel nicht unter Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG fällt (BGE 115 V
354 = ZAK 1990 S. 353 Erw. 5c mit Hinweis) und folglich EL-rechtlich be-
rücksichtigt wird. Wenn der Verordnungsgeber aus diesen und weiteren Gründen, gestutzt auf Art. 3 Abs. 6 ELG, sich entschloss, durch Einfügung des Art. 1 7a in die ELV überhaupt und erstmals eine Grundlage für die Amortisation von Verzichtsver- mögen zu schaffen, so liegt darin kein Widerspruch zur Bestimmung über die Anrechenbarkeit solcher Einkünfte gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG; denn der Amortisationsgedanke wahrt den gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit, ja setzt ihn gleichsam voraus. Folglich kann die erwähnte Rechtsprechung im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich von Art. 1 7a ELV von vornherein keine Anwendung mehr finden. cc) Mit Bezug auf die Modalitäten (Zeitpunkt und Höhe der Amortisations- raten) kommt dem Bundesrat unter den Gesichtspunkten von Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit (Rechtsgleichheit, Willkür) zunächst ein weiter Spiel- raum der Gestaltungsfreiheit zu. Die vom Bundesrat getroffene Lösung schreibt ohne Rücksicht auf die übrige Vermögenslage eine jährliche pauschale Amortisation von 10000 Franken vor. Es ist klar, dass auch andere, allenfalls differenziertere Regelungen denkbar wären. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese einfache und geradlinige Lösung rechtsungleich oder willkürlich sein oder den Grundsatz der Anre- chenbarkeit von Verzichtsvermögen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG unterlaufen sollte. Die Auffassung von kantonalem Gericht und Ausgleichskasse, zuerst sei das effektiv vorhandene Vermögen aufzubrauchen, bevor eine Amortisation des fiktiven Verzichtsvermögens vorzunehmen sei, ist zu sehr auf die bisherige Rechtsprechung ausgerichtet. Der Wille des Verordnungsgebers in Art. 17a ELV, Verzichtsvermögen vermindern zu lassen unabhängig davon, ob effekti- ves Vermögen vorhanden ist, trägt dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Versicherten —jener, die verzichtet haben und jener, die nicht verzichtet haben - Rechnung, indem Verzichts- wie effektives Vermögen grundsätzlich verrin- gert werden kann. Die weitere Auffassung von Vorinstanz und Ausgleichs- kasse, im Falle des Verzichts bestehe das Vermögen aus zwei klar abgetrennten Teilen nämlich dem effektiv vorhandenen und dem Verzichtsvermögen und - -
das effektiv vorhandene sei insofern anders als das Verzichtsvermögen zu be- handeln, als es zuerst grundsätzlich aufzubrauchen sei, bevor an eine Amorti- sation des Verzichtsvermögens gedacht werden könne, entbehrt jeder Grund- lage. Im weiteren wird damit dem Versicherten zugemutet, seinen durch allfäl- lige EL nicht gedeckten Lebensbedarf aus dem effektiven Vermögen zu bestrei- ten, bis der Freibetrag erreicht oder gar alles aufgebraucht ist, um dann eine Durststrecke zu durchlaufen, bis das fiktive Verzichtsvermögen hypothetisch abgetragen ist. Diese Zeitspanne des Darbens kann Jahre dauern, während welcher die Verwaltung dem Versicherten, der um EL nachsucht, entgegenhält, er könne ja fiktives Verzichtsvermögen verzehren. Gerade diese Folge will je-
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doch der neue Art. 1 7a ELV mildern, was unter keinem Gesichtspunkt zu bean- standen ist. Was nun das Mass der Amortisation anbelangt, so sind ebenfalls verschiedene Regelungen denkbar. Naheliegend erscheint die vom Bundesrat getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation. Ebenso in Frage käme eine Lösung, wonach das Verzichtsvermögen jährlich um den auf dem ganzen Vermögen er- rechneten prozentualen zumutbaren Vermögensverzehr verringert würde. Es kann nun aber im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle nicht darum gehen zu untersuchen, welche von diesen und anderen denkbaren Lösungen die zweckmässigste ist. Ausschlaggebend ist allein, dass die vom Bundesrat getroffene Regelung, wie dargelegt, weder eine willkürliche und rechtsunglei- che noch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit zuwiderlaufende Lösung darstellt. Die vom Bundesrat getroffene Übergangsregelung, wonach vor dem Inkraft- treten der neuen Bestimmung verzichtete Vermögenswerte erst ab dem 1. Ja- nuar 1990 zu amortisieren sind (Bst. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989), ist schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden.
4. Daraus ergibt sich, wie das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu-
treffend ausführt, dass die Ausgleichskasse für die Berechnung der EL ab Ja- nuar 1990 lediglich ein Verzichtsvermögen von 70000 Franken anrechnen darf. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in die- sem Sinne die EL neu berechne.
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EL. Rückerstattung Urteil des EVG vom 29. Mai 1992 i.Sa. H. H.
Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 78 (und 76) AHVV. Die im unveröffentlichten Urteil H. vom 5. Juli 1989 (156/89) für den Bereich der IV als anwendbar erklärten Grundsätze, wonach der Beistand —wie der Vormund nicht rückerstattungspflichtig ist (vgl. BGE 112V 102 -
= ZAK 1987 S. 488), haben auch auf dem Gebiet der EL Gültigkeit (Erw. 2b).
Gemäss Beschluss der Vormundschaftskommission der Einwohnergemeinde B. vom 26. August 1987 war H. H. zum Beistand des Versicherten M. S. (geb. 1958) ernannt worden, der u.a. vom Oktober 1989 an eine EL von 411 Fran- ken und vom Januar 1990 an eine solche von 437 Franken zu seiner 1V-Rente bezog. Am 1. Januar 1990 trat M. S. ein Arbeitsverhältnis an, worüber der Verwaltung keine Meldung erstattet wurde. Die kantonale Ausgleichskasse nahm in der Folge eine Neuberechnung der EL vor und forderte u. a. mit Verfügung vom 6. November 1990 die ab Januar bis Juni 1990 ausbezahlten Betreffnisse von insgesamt 2622 Franken vom Beistand zurück. Eine von H. H. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das kanto- nale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 27. August 1991 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt H. H. die Anträge, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 27. August 1991 sei aufzuheben; eventualiter sei auf eine Rückerstattung gemäss Art. 79 AHVV zu verzichten. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV beantragt Gutheissung der Beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut:
1. Streitig ist im vorliegenden Fall zur Hauptsache nur noch, ob der Be-
schwerdeführer als Beistand des M.S. persönlich rückerstattungspflichtig ist. Die dafür massgebenden Bestimmungen (Art. 27 Abs. 1 ELV i.Verb.m. Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 78 AHVV) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, wes- halb hierauf verwiesen werden kann. 2a. Bezüglich der allfälligen Rückerstattungspflicht des Vormundes hat das EVG in BGE 112V 102 (ZAK 1987 S. 488) folgendes erkannt: Wird die einem bevormundeten Versicherten zustehende 1V-Rente dem Vormund ausbezahlt, so bleibt die Rente trotz der Vormundschaft Teil des Mündelvermögens, so dass die Rückerstattung aus diesem zu erfolgen hat. Der in der IV sinngemäss anwendbare Art. 78 AHVV erklärt im Falle der Drittauszahlung gemäss Art. 76 AHVV ausdrücklich nur die in dessen Abs. 1 genannten Drittpersonen und Be- hörden als rückerstattungspflichtig, nicht jedoch den Vormund, der in Abs. 2 von Art. 76 AHVV erwähnt ist. In BGE 110 V 14 (ZAK 1985 S. 123) hat zwar
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das Gericht erklärt, dass auch jene Behörden und Personen rückerstattungs- pflichtig seien, die praxisgemäss als Drittempfänger die Renten entgegenge- nommen haben, ohne dass die Voraussetzungen der gesetzlichen oder sitt- -
lichen Unterstützungspflicht und dauernden fürsorgerischen Betreuung ge- -
mäss Art. 76 AHVV erfüllt sind; dies treffe auch auf die vom Berechtigten selber bezeichneten Drittempfänger zu, wenn sie die Leistungen nicht bloss als In- kasso- oder Zahlstelle entgegennehmen. Diese Feststellung bezog sich aber nicht auf den Vormund. Wie das EVG ferner im unveröffentlichten Urteil H. vom 5. Juli 1989 (1 56/89) entschieden hat, unterscheidet sich die Stellung des Beistandes in be- zug auf die Frage nach der persönlichen Rückerstattungspflicht nicht wesent- lich von derjenigen des Vormundes. Daher ist in sinngemässer Anwendung der in BG 112V 102 (ZAK 1987 S.488) dargelegten Rechtsprechung der Bei- stand ebenfalls als nicht rückerstattungspflichtig erklärt worden. Diese im er- wähnten Urteil H. für den Bereich der IV angewandten Grundsätze haben auch auf dem Gebiet der EL Gültigkeit (vgl. Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 49 IVG i. Verb. m. Art. 47 AHVG). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer als Beistand nicht rückerstattungspflichtig ist. Daran ändert entgegen der Auf- -
fassung der Vorinstanz auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer -
mit dem «Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde» (vom 2. November 1 989) die Formularbestimmung über die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen unterzeichnet hat. Ab- gesehen davon, dass die unterschriftlich bestätigte Kenntnisnahme dieser For- mularbestimmung nicht die Bedeutung einer eigentlichen Rückzahlungsver- einbarung hat, sondern lediglich insoweit eine Anerkennung der Rückerstat- tungspflicht zum Gegenstand hat, als diese im Rahmen von Gesetz und Ver- ordnung zu Recht besteht (in diesem Sinne nebst dem zitierten Urteil H. vom 5. Juli 1989 auch unveröffentlichtes Urteil E. vom 13. September 1988, 1
291 /87), was hier nach dem Gesagten nicht zutrifft, vermag der Beschwerde-
führer auch zu belegen, dass er nicht Drittempfänger der EL im Sinne von Art.
78 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 AHVV war. Denn im Gegensatz zur Vorin-
stanz lässt die Angabe in der «Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungslei- stung zur... 1V-Rente» (vom 21. September 1989), wonach die Leistung «auf mein bestehendes Bankkonto» zu überweisen sei, nicht zwingend auf das Konto des Beschwerdeführers schliessen, handelt es sich doch um die Anmel- dung für «M. 5.». Es muss demnach bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass dem Beschwerdeführer persönlich keine Rückerstattungspflicht obliegt.
3. Erweist sich damit der Hauptantrag des Beschwerdeführers als begründet,
erübrigt sich eine Beurteilung des Eventualbegehrens (betreffend Art. 79 AH VV).
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Von Monat zu Monat Am 14. Oktober tagte die Kommission für Renten/ragen unter dem Vorsitz von J. Brechbühl. Sektionschef im BSV. Sie genehmigte dabei den Schlussbe- richt einer für die Prüfung von Vereinfachungsmöglichkeiten hei der Berech- nung und Auszahlung des kleinen IV-Taggeldes eingesetzten Arbeitsgruppe. Im weiteren wurden der Nachtrag 7 zur Wegleitung über die Renten sowie die ab 1. Januar 1993 geltende Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung von Taggeldern und ihre beitragsrechtliche Erfassung behandelt. Daneben diskutierte die Kommission das Meldeverfahren bei Hilflosenentschädigun- gen der AHV und der Militärversicherung, weil eine Kumulation dieser Lei- stungen mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserun- gen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung ab 1. Januar 1993 nicht mehr möglich sein wird.
Am 28. Oktober fand in Aarau unter dem Vorsitz der Vereinigung der Ver- bandsausgleichskassen der 96. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichs- kassen und dem BSV statt. Im Vordergrund stand eine Orientierung der Aus- gleichskassen über das Verfahren und die Fristen für die Umsetzung des EWR-Rechts nach der Volksabstimmung vom 6. Dezember über den Beitritt der Schweiz zum EWR. Diskutiert wurden auch administrative Aspekte der Einführung der Hilfiosenentschädigung mittleren Grades in der AHV. die Auswirkungen der Ereignisse in Jugoslawien auf das schweizerisch-jugoslawi- sche Sozialversicherungsabkommen sowie diejenigen des neuen Datenschutz- gesetzes auf die Durchführung der AHV/ IV/ EO. Im weitern wurden die Aus- gleichskassen nochmals über das neue Informationskonzept des BSV orien- tiert, welches anfangs des nächsten Jahres realisiert werden soll. Ausserdem wurden verschiedene weitere Durchführungsfragen diskutiert.
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Abschied von der ZAK und ein Neubeginn Vor genau 46 Jahren, im November 1946, erschien die erste Ausgabe der Zeit- schrift für die Ausgleichskassen, nachdem ihre Vorläuferin, die Zeitschrift «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung», bereits seit 1941 herausgegeben worden war. Erklärter Zweck der Zeitschrift war es, «die von den eidgenössischen Instanzen herausgegebenen Beschlüsse, Verfügungen und Entscheide einer breiteren, direkt interessierten Öffentlichkeit zu vermitteln». Die Publikation - ursprünglich ein Kind der Kriegszeit öffnete sich in der Folge immer wieder neuen Fachgebieten: zunächst der AHV-Übergangsordnung, dann in zunehmendem Masse der AHV sowie der Alters- und Hinterlassenenfürsorge, weiter der Erwerbsersatzordnung, dann der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen und schliesslich der beruflichen Vorsorge. in ihren frühen Jahren war die ZAK überwiegend auf die Bedürfnisse der Aus- gleichskassen ausgerichtet; dies wurde bereits aus ihrem Titel deutlich. Entspre- chend breiten Raum nahmen die Erläuterungen der Erlasse und Weisungen sowie die Entscheide der Aufsichts- und Rekursbehördcn ein. Diese Gewichtung hat sich im Laufe der Jahrzehnte doch deutlich verschoben. Die älteren Sozialwerke haben sich eingespielt, neue sind hinzugekommen. Zudem be- stehen für den Verkehr mit den Durchführungsorganen neue Kommunikations- wege. Anderseits hat das Interesse eines sozialpolitisch interessierten Publikums für nicht zu technische Fachinformation zugenommen. Die ZAK ist daher schon seit Jahren nicht mehr in überwiegendem Masse Arbeitsmittel für die Durchfüh- rungsorgane, sondern immer mehr ein Informationsmittel für alle an den Sozial- versicherungen Interessierten. Das BSV möchte nun aus dieser Entwicklung die Konsequenzen ziehen.
Das neue Organ des BSV: Soziale Sicherheit (CHSS) Vom kommenden Jahr an will das BSV die Information für eine breitere Öffent- lichkeit in einer neuen Publikation mit dem Titel «Soziale Sicherheit» vermitteln. Die mehr technischen und juristischen Fragen sollen dagegen in einer abgespeck- ten ZAK mit dem Titel «AH 1-Praxis» behandelt werden. Die CHSS hat zwei Hauptfunktionen: Sprachrohr des BSV - Plattform der schweizerischen Sozialversicherungen und der angrenzenden Be- reiche Sie will das Geschehen dokumentieren sowie neue Ideen, Visionen und Lösungen präsentieren. Sie soll nicht nur die Fachleute ansprechen, sondern alle daran Inter- essierten einschliesslich der Verantwortungsträger in Politik und Wirtschaft.
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Warum «Soziale Sicherheit»? '/ Die neue Zeitschrift will alle Bereiche OF.4S UFA S der schweizerischen Sozialversiche- rung abdecken, das heisst zunächst die vom BSV beaufsichtigten Sozial- werke: - AHV, IV, EL, EO KV /UV Berufliche Vorsorge FLG W In beschränkterem Masse soll auch über die Entwicklungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung sowie der Militärversicherung orientiert werden hiefür haben uns die zwei betroffenen Bundesämter BIGA und BAMV ihre Mitwirkung zugesagt. Der Begriff So- ziale Sicherheit umfasst indessen mehr als nur die Sozialversicherung. Er bein- haltet alle Vorkehrungen eines Stiats- wesens, die der sozialen Absicherung CD dienen, ob sie Versicherungscharakter haben oder nicht. Daher wird die neue Publikation die Belange folgender Be- reiche mit erfassen: - Familie Alter - Behinderte - Armut
Die Zeitschrift CHSS möchte ein Spiegelbild der Sozialen Sicherheit in der Schweiz abgeben.
Wie ist die CHSS aufgebaut? Jede CHSS-Ausgabe wird sich im «Schwerpunkt» mit einem Thema intensiver auseinandersetzen und es von verschiedenen Seiten beleuchten. Hiefür sollen auch gelegentlich Autoren bzw. Autorinnen von ausserhalb der Verwaltung, z. B. von Parteien, Kantonsregierungen, Verbänden usw., eingeladen werden. in der Rubrik «Mosaik» werden sich vermischte Kurzmeldungen aus allen Berei- chen finden, die jedoch nicht die Bundesgesetzgebung direkt betreffen. in einer Kolumne «Meinung» geben wir einer Persönlichkeit aus der Verwaltung oder aus dem öffentlichen Leben Gelegenheit, sich zu einem aktuellen Thema zu äussern. Die Fachteile orientieren laufend über das aktuelle Geschehen in Verwal- tung und Öffentlichkeit. Die einzelnen Fachgebiete sind wie folgt auf vier Haupt- bereiche aufgeteilt: - Vorsorge: AHV, IV, EL, EO, BVG - Gesundheit: Krankenversicherung, Unfallversicherung, Gesundheitswesen, Spitex
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Die Krankenkassen-Initiative 1- und die Reform der Krankenversicherung
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- Sozialpolitik: Familienfragen inkl. Familienzulagen Armut, Altersfragen, Behindertenhilfe Arbeitslosenversicherung, Militärversicherung - internationales: Sozialversicherung im EWR
Sozialversicherung in andern Ländern Sozialversicherungsabkommen Natürlich können nicht alle Bereiche erschöpfend behandelt werden; dies ist auch wegen der beschränkten finanziellen und personellen Mittel nicht möglich. Bei den Fragen der Sozialen Sicherheit in einem erweiterten Sinne ist das Kriterium für die CHSS, inwieweit die Sozialversicherung zu deren Lösung etwas beitragen kann oder eventuell beitragen könnte.
Wer hat die CHSS geschaffen? Wie sieht sie aus? Die «Soziale Sicherheit» wird sich selbstverständlich in einem neuen, grosszügige- ren Kleid präsentieren. Dieses ist durch das «A4-Atelier für Gestaltung» in Sins AG entworfen worden. Bei den Projektierungsarbeiten war das Büro Hugo Schmidt in Luzern, Unternehmensberatung für Öffentlichkeitsarbeit, federfüh- rend. Die Konzepte wurden aufgrund von Vorgaben der Direktion des BSV und unter aktiver Mitarbeit insbesondere des Informationsdienstes entwickelt. Die CHSS wird zweifarbig rot/ schwarz im Format A4 gedruckt. Die hier verklei- nert wiedergegebenen Probeseiten geben einen ersten Eindruck von der neuen Auf- machung.
Und die AH 1-Praxis? Wie eingangs erläutert, wird für die besonderen Bedürfnisse der Durchführungsor- gane eine verdünnte ZAK herausgegeben. Sie wird wie die CHSS zweimonatlich erscheinen, jedoch alternierend in den Monaten dazwischen. Die Publikation wird den Titel AHI-Praxis tragen, wobei AHI für die Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge steht. Mit erfasst werden auch die Familienzulagen und die Er- werbsersatzordnung; letztere bietet jedoch in Rechtsprechung und Durchführung nur wenig Diskussionsstoff. Die AHI-Praxis besteht aus drei Teilen:
1. Teil: Dieser enthält Fragen der Durchführung von AHV. IV und EO. Es han-
delt sich dabei in erster Linie um die Erläuterungen, welche bisher in den AHV-, IV- und EL-Mitteilungen bekanntgemacht wurden. Diese Mittei- lungen werden daher in der bisherigen Form aufgehoben. Die Neuerun- gen bei den kantonalen Familienzulagen und beim FLG werden eben- falls über diesen Kanal bekanntgemacht.
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Teil: Mitteilungen über die Durchführungsorgane: Personelles: Ernennung und Demission der Vorsteher von Ausgleichs- kassen, 1V-Stellen usw. - Organisatorisches: Neugründungen, Reorganisationen, Auflösungen, Adressänderungen. Das BSV überlässt es wie bisher bei der ZAK den Vorständen der Kas- sengruppen, in welchen Fällen sie eine Würdigung verfassen wollen. Das BSV wird solche jedoch nicht in der AHI-Praxis, sondern in der CHSS veröffentlichen. Teil: Gerichtsentscheide: Es werden die gleichen EVG-Urteile wie bisher in der ZAK publiziert, das heisst solche zur AHV, IV, den EL und der EO. Die AHT-Praxis wird im Format A5 in einer einfachen Aufmachung ohne Bunt- farbe, jedoch mit einer der CHSS angeglichenen Umschlaggestaltung heraus- kommen.
Eine dritte Publikation: die RKUV Nebst der ZAK gibt das BSV seit Jahren eine Publikation heraus, welche die wich- tigsten Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Kranken- und Unfallversicherung sowie gewisse Informationen für die Krankenkassen enthält: RKUV/RAMA/RAMI. Ihr voller Titel lautet auf deutsch «Kranken- und Un- fallversicherung Rechtsprechung und Verwaltungspraxis». Es hat sich als zweck- -
mässig erwiesen, die RKUV inhaltlich unverändert weiterzuführen. Sie wird daher lediglich in der äusseren Aufmachung an die AHI-Praxis und die CHSS ange- glichen.
Wann und wie oft erscheinen die Publikationen? Die CHSS erscheint erstmals im Februar 1993 in einer deutschen und einer franzö- sischen Ausgabe; französisch heisst sie «Säcurit sociale». Sie wird den Abonnen- ten der folgenden Publikationen zugestellt: - ZAK/RCC - RKUV/RAMA/RAMI - Bulletin Familienfragen - Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Darüber hinaus werden die Medien, die Partner des BSV sowie weitere mögliche Interessenten mit der Erstausgabe bedient. Die erste Ausgabe der AHI-Praxis und der Pratique VSI wird im März 1993 und danach alle zwei Monate erscheinen und in gleicher Anzahl wie die ZAK/ RCC an die bisherigen Bezüger zugestellt.
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Die Erhöhung der AHV/IV- Renten, der Hilfiosenentschädigungen und der Ergänzungsleistungen auf den 1.Januar 1993
Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthält die Bestimmung, dass der Bundesrat die Renten der AHV in der Regel alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen hat. Diese Bestimmung wird sinngemäss auch auf die TV-Renten und die Hilfiosenentschädigung an- gewandt. Der Bundesrat muss die Renten aber früher anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist. Weil dies zutraf, werden auf den 1. Januar 1993 die AHV- und 1V-Renten der seit der letzten ordentlichen Rentenanpassung vom 1. Januar 1992 eingetretenen Lohn- und Preisentwicklung angepasst und um 4,4 Prozent erhöht. Abweichungen sind in Einzelfällen insbesondere bei Teil- -
renten wegen gewisser Rundungsdifferenzen möglich. Zudem werden einige wenige Renten nicht oder nicht im erwähnten Masse erhöht. Betroffen sind dabei vor allem Sonderfälle wie beispielsweise 1V-Renten von Personen, die einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent aufweisen, wegen Überver- sicherung gekürzte Kinder- und Waisenrenten sowie der Aufschubszuschlag bei aufgeschobenen Renten.
Die vorgezogenen Massnahmen der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1993 Änderung der Rentenformel Um wieviel sind die neuen Renten höher? Eine in jedem Einzelfall gültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben, vor allem, weil auf den 1. Ja- nuar 1993 nebst der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung zugleich die Rentenformel geändert wird. Mit dieser Änderung sollen gezielt jene Rent- nerinnen und Rentner begünstigt werden, die geringere Einkommen erzielt haben. Insgesamt werden über 500000 Frauen und Männer von der neuen Rentenformel begünstigt werden. Lediglich die Minimalrenten mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Jahres 1993 bis zu 11 280 Franken sowie die Maximalrenten mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab
67 680 Franken erfahren nebst der Anpassung an die Teuerung keine weitere
Anhebung.
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Die nachstehende Tabelle zeigt, in welchem Rahmen sich die neuen, umge- rechneten Renten bewegen werden. Sie gibt die ab 1. Januar 1993 gültigen Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten an, d. h. der Renten von Versi- cherten mit vollständiger Beitragsdauer (in Klammern der bis zum 31. 12. 1992 gültige Betrag):
Rentenart Rentenhöhe
Minimum Fr. Maximum Fr.
Einfache Renten 940 ( 900) 1880 (1800) Ehepaarrenten 1410 (1350) 2820 (2700) Witwenrenten 752 ( 720) 1504 (1440) Zusatzrenten für Ehefrauen 282 ( 270) 564 ( 540) Einfache Waisen- und Kinderrenten 376 ( 360) 752 ( 720) Vollwaisen- und Doppelkinderrenten 564 ( 540) 1128 (1080)
Bei Teilrenten, d. h. bei Renten von Versicherten mit unvollständiger Beitrags- dauer, sind die Mindest- und Höchstbeträge entsprechend niedriger als in der Tabelle wiedergegeben.
Weitere Änderungen auf den 1. Januar 1993 Auszahlung der Ehepaarrente Vor 1993 wurde die Eheparrente in der Regel ungeteilt dem Mann ausbezahlt. Die Ehefrau hatte allerdings die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen die Auszahlung der Hälfte der Ehepaarrente an sich zu verlangen. Neu soll dagegen die hälftige und getrennte Auszahlung der Ehepaarrente den Regelfall darstellen. Es steht den Ehegatten natürlich frei, sich über eine davon abweichende Aus- zahlungsart zu verständigen, indem sie gemeinsam verlangen, dass ihnen die Ehepaarrente ungeteilt ausbezahlt wird. Jeder Ehegatte hat aber das Recht, je- derzeit auf diesen Entscheid zurückzukommen.
Die Einführung einer Hilfiosenentschädigung mittleren Grades für Altersrentner Ab 1. Januar 1993 gewährt die AHV Bezügerinnen und Bezügern von ordent- lichen oder ausserordentlichen Altersrenten nicht nur bei schwerer, sondern neu bereits bei mittlerer Hilflosigkeit eine Hilfiosenentschädigung, wenn sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, seit min- destens einem Jahr ununterbrochen in mittlerem oder schwerem Grade hilflos
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sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatori- schen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben. Der Antrag für eine Hilflosenentschädigung ist auf einem speziellen Formular bei derjenigen Ausgleichskasse zu stellen, welche die Altersrente ausrichtet. Ab 1993 ergeben sich folgende Beträge (in Klammern der bis 31. 12. 1992 gül- tige Betrag): Hittlosenentschädigungen Fr.
Leichte Hilflosenentschädigung 188.— (180.—) Mittlere Hilflosenentschädigung 470. - (450. —) Schwere Hilflosenentschädigung 752. — (720. —)
Orientierung der Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger Es wird grundsätzlich durch die erste Rentenauszahlung im Jahre 1993 über den neuen Rentenbetrag orientiert. Wird die Höhe der ab 1. Januar 1993 aus- gerichteten Leistung beanstandet, so steht es den Berechtigten frei, von der auszahlenden Ausgleichskasse eine schriftliche Verfügung zu verlangen, gegen die Beschwerde erhoben werden kann.
Was geschieht bei den Ergänzungsleistungen? Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1993 die Einkommensgrenzen bei den Er- gänzungsleistungen prozentual gleich wie die Renten angehoben. Somit ste- hen der Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, für den allgemeinen Le- bensbedarf etwa 4,6 Prozent mehr Einkünfte zur Verfügung. Der Bundesrat hat weiter den maximal möglichen Mietzinsabzug um 1800 Franken auf 11 200 Franken bei Alleinstehenden und 12600 Franken bei Ehepaaren erhöht. Die Auswirkungen auf die einzelne Ergänzungsleistung lassen sich nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz beziffern, da der EL-Betrag von verschiede- nen Faktoren Rentenhöhe, Mietzins, Heimtaxe, Krankenkassenprämien usw. -- abhängig ist und bei Alleinstehenden zwischen 5 und 2242 Franken im Monat variieren kann. Bei einem Vergleich der Einkünfte vor und nach der Rentenerhöhung müssen im Prinzip alle Einkommensbestandteile (AHV / IV- Rente, Ergänzungsleistung, weitere Renten, Vermögensertrag, Vermögensver- zehr usw.) miteinbezogen werden. Es dürfen nicht nur AHV/IV-Rente und Ergänzungsleistung verglichen werden.
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Du rchfü h ru nasfraaen Invaliditäts- bzw. Taggeidbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; Erhöhung des massgebenden Durchschnittseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz 2006 bzw. 2015 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung, WTG)
Das bei der Invaliditätsbemessung von Versicherten, welche invaliditätsbe- dingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, zu be- rücksichtigende durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer (Art. 26 Abs. 1 IVV) wird erhöht. Ab 1. Januar 1993 beträgt es bis auf weiteres 60000 Franken. Für weniger als 30 Jahre alte Versicherte gelten folgende Teilbeträge:
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von . . . Altersjahren von . . . Altersjahren
21 70 42000 21 25 80 48000 25 30 90 54000
Die neuen Ansätze sind für jene Fälle zu berücksichtigen, in denen die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1992 zu bemes- sen ist; eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1993 oder spä- ter in Revision gezogen wird. Fälle, in denen aufgrund niedrigerer Einkommenswerte gemäss alter Rege- lung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, sind nicht VOfl Amtes we- gen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufzugreifen. Gleiches gilt -
unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche für -
Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte. Ebenso sind am 1. Januar 1993 bereits laufende Taggelder, die aujkrund des durchschnittlichen Einkommens der Arbeitnehmer bemessen wurden (Rz 2006 bzw. 2015 der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung WTG) von Amtes wegen nur im Rah-
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men der ordentlichen Überprüfungsintervalle von 2 Jahren (Rz 2012 der Weg- leitung) anzupassen (siehe dazu ZAK 1984 S. 374).
Höhe des (<kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 1993 (Rz 2034 ff. der Wegleitung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung, WTG) Tagesansatz Monatswert Fr. Fr. Durchschnittslohn aller Lehrlinge gemäss hochgerechneter BIGA-Statistik 28.70 861. Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern: Taggeld im ersten Ausbildungsjahr (75%) 21.50 645.— Taggeld im letzten Ausbildungsjahr (125%) 35.90 1077.— Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Alleinstehende, mit vollen Zuschlägen für Alleinstehende (27 + 12 + 27 Fr.) 66.— 1980.— Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Verheiratete, mit vollem Eingliederungs- zuschlag(45 + 27 Fr.) 72.— 2160.—
Entschädigung für Hauspflege; Höchstgrenzen (Art. 4 IVV)
Die Erhöhung der AHV/IV-Renten infolge der Anpassung an den neuen Rentenindex auf den 1. Januar 1993 bewirkt erneut eine Erhöhung der Haus- pflegebeiträge gemäss Artikel 4 IVV, da sich diese nach dem Höchstbetrag der einfachen Altersrente gemäss Artikel 34 Absatz 3 AHVG richten. Ab 1993 be- trägt die Höchstgrenze der monatlichen Entschädigung neu: bei sehr hohem Betreuungsaufwand 1880 Franken (bisher 1800 Franken), bei hohem Betreuungsaufwand 1410 Franken (bisher 1350 Franken), bei mittlerem Betreuungsaufwand 940 Franken (bisher 900 Franken), bei geringem Betreuungsaufwand 470 Franken (bisher 450 Franken).
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Parlamentarische Vorstösse
92.3404. Postulat Volimer vom 30. September 1992
betreffend eine Beschleunigung der Auszahlung von Sozialversicherungs- leistungen Nationalrat Vollmer hat folgendes Postulat eingereicht: «Die Zeitdauer zwischen der Gesuchstellung und der ersten Auszahlung von So- zialversicherungsansprüchen, insbesondere bei der Arbeitslosenversicherung und bei den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, ist heute auch im Normalfall— un- erträglich lang geworden! Beträgt sie bei der EL bereits durchschnittlich gut ein halbes Jahr, verstreichen sogar bei der Arbeitslosenversicherung in der Regel min- destens zwei Monate. Immer mehr Gesuchsteller sind dadurch gezwungen, zur Überbrückung dieser Zeitdauer Fürsorgeinstitutionen aufzusuchen. Abgesehen von den fragwürdigen Auswirkungen für die Betroffenen werden damit auch die administrativen Aufwendungen unnötig vervielfacht. Der Bundesrat wird angesichts dieser Missstände eingeladen: dem Parlament einen Bericht über die gegenwärtige Situation im obenerwähn- ten Problembereich, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Zweigen der Sozial- versicherung und nach den verursachenden Ebenen (Bund, Kantone, Gemeinden) und Faktoren vorzulegen; durch entsprechende Vorschläge für Anpassungen in den Sozialversicherungs- gesetzen und -verordnungen das Bestmögliche vorzukehren, damit zumindest die durch Bundesvorschriften unnötig verursachten Verzögerungen bei den Auszah- lungen raschmöglichst eliminiert werden können.» (32 Mitunterzeichner)
92.3441. Interpellation Rebeaud vom 9. Oktober1992
betreffend Telefontarife für Hörbehinderte Nationalrat Rebeaud hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Betrieb einer Vermittlungsstelle, die es Hörbehinderten erlaubt, sich unterein- ander oder mit normal Hörenden telefonisch zu verständigen, hat gezeigt, dass da- für unter den Hörbehinderten der Schweiz eine sehr grosse Nachfrage besteht. Die Zahl dieser Art von Telefongesprächen ist von 1988 bis 1991 von unter 1000 auf über 8000 pro Monat angestiegen. Verglichen mit Ländern, in denen dieser Dienst weiter ausgebaut ist, wie in Kanada und Schweden, liegt die potentielle Nachfrage in der Schweiz bei rund 30000 Gesprächen pro Monat. In der Schweiz stossen Hörbehinderte leider auf besonders grosse finanzielle Hin- dernisse. Obwohl die IV die Vermittlungsstellen finanziell unterstützt, ist das Tele- fon für die Hörbehinderten viel zu teuer, Dies liegt vor allem daran, dass die Gesprä- che über die Vermittlungsstelle doppelt geschaltet werden müssen und dass die mit
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Schreibtelefonen übermittelten Nachrichten fünf- bis zehnmal mehr Zeit brauchen als die mündlichen Mitteilungen. Die PTT berechnen die Telefonminute für Hörbe- hinderte zum gleichen Preis wie für die normal Hörenden. Dies bedeutet, dass für einen Hörbehinderten das gleiche Gespräch mindestens fünf- bis zehnmal teurer ist als für einen normal Hörenden. Ziel der Behindertenpolitik der eidgenössischen und kantonalen Behörden ist es, für die Behinderten möglichst gleiche Lebensbedingungen zu schaffen wie für die Nichtbehinderten. So werden bauliche Hindernisse für Körperbehinderte überall beseitigt, wo es möglich ist, ohne deswegen die Betroffenen die dafür notwendi- gen Arbeiten bezahlen zu lassen. Deshalb wäre es nur gerecht, wenn das Gemeinwesen die Mehrkosten für Telefon- gespräche von Hörbehinderten ebenfalls übernehmen würde. In zahlreichen zivili- sierten Ländern ist diese Forderung erfüllt. Sie entspricht zudem dem Zweck des Fernmeldegesetzes, das gewährleistet, «dass die Fernmeldebedürfnisse von Bevöl- kerung und Wirtschaft in allen Landesteilen zuverlässig, preiswert und nach den gleichen Grundsätzen befriedigt werden können» (Artikel 1). Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: «1. Hält der Bundesrat die Situation der Benutzer der Vermittlungsstellen für zu- friedenstellend? Ist er der Ansicht, dass eine Gleichbehandlung von Hörbehinderten und normal Hörenden, bemessen nach der Zahl der übermittelten Nachrichten und nicht nach der Zeit, während der die Telefonlinien besetzt sind, für die Gemeinschaft finanziell untragbar wäre? Welche zusätzliche Belastung müsste in der Schweiz pro Einwohner und Jahr bei einer solchen Gleichbehandlung in Kauf genommen werden? Soll diese Gleichstellung über eine Abstufung der PTT-Gebühren oder über eine Abgeltung des Bundes an die PTT verwirklicht werden? Was will der Bundesrat unternehmen, damit die Hörbehinderten die Vermitt- lungsstellen benützen können, ohne von den Kosten abgeschreckt zu werden? Welchen zeitlichen Rahmen sieht er dafür vor?» (45 Mitunterzeichner)
92.3442. Interpellation Theubet vom 9. Oktober1992
betreffend eine provisorische Suspendierung der EO-Beiträge Nationalrat Theubet hat folgende Interpellation eingereicht: «Ziemlich lange (1948-1959) wurden keine EO-Beiträge erhoben, obwohl das EOG 1953 in Kraft getreten ist. Die Beiträge für AHV/IV/EO/ALV bilden praktisch ein Ganzes. Eine Erhöhung der ALV-Beiträge ist auf den 1. Januar 1993 vorgesehen (+ 1,5%). Das Vermögen des Ausgleichsfonds der EO betrug Ende 1991 ungefähr 2,9 Milliarden Franken. Könnte man angesichts dieser Tatsache nicht den EO-Beitrag vorübergehend senken oder einfach darauf verzichten? Dieser Fonds soll in der Regel den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten. Er würde jedoch ermöglichen, die Verpflich- tungen während fast dreier Jahre zu erfüllen. In diesem Zeitraum könnte die herr- schende Flaute überwunden werden. Mit diesem Vorschlag könnten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zufriedengestellt werden. Für die Arbeitnehmer hätte dies zur Folge, dass die Lohnabzüge herabge-
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setzt würden; ihre Kaufkraft bliebe in etwa auf dem heutigen Stand. Die Arbeitge- ber müssten nicht kurzfristig höhere Sozialabgaben auf sich nehmen. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und inwieweit es möglich ist, die EO-Beiträge für mindestens zwei Jahre nicht zu erheben?» (3 Mitunterzeichner)
M itteilunaen Zwei Änderungen der BVV 2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28. Oktober 1992 die Verordnung über die berufliche AH 1-Vorsorge (BVV 2) in zwei Bereichen geändert.
Koordination mit der UV und der MV (Art. 24 + 25 BVV 2) Gemäss bisheriger Rechtslage konnte die Vorsorgeeinrichtung die Gewährung von Hinterlassenen- und Invalidenleistungen generell ausschliessen, wenn für den glei- chen Versicherungsfall die Unfall- oder die Militärversicherung leistungspflichtig war (Art. 25 Abs. 1 BVV 2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun die entsprechende Regelung in einem Entscheid vom 31. August 1990 (BGE 116 V 189) als bundesrechtswidrig er- klart, da in gewissen Fällen vom angestrebten Ziel einzig zu verhindern, dass durch die Kumulation von Leistungen ungerechtfertigte Vorteile für die Begünstig- ten entstehen — abgewichen werde. Neu gilt nun der Grundsatz, dass die Vorsorgeeinrichtung auch dann Leistungen zu erbringen hat, wenn die Unfall- oder die Militärversicherung für den gleichen Versi- cherungsfall leistungspflichtig ist. Die Vorsorgeeinrichtung kann ihre Leistungen jedoch kürzen, wenn 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes über- schritten werden. Nach der neuen Regelung dürfen Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV sowie Zu- satzrenten für die Ehefrau, analog zur Unfallversicherung, nun voll angerechnet werden. Einzig die Ehepaarrente, welche 150 Prozent der einfachen Invalidenrente beträgt, darf nur zu zwei Dritteln berücksichtigt werden.
Anlagevorschriften (Art. 49,53-55,57 BVV 2) Die Anlagebegrenzungen (in % des Vermögens) werden für folgende Anlagefor- men erhöht: - ausländische Aktien und ähnliche Wertschriften von 10 auf 25%; - ausländische Immobilien von 0 auf 5%; - in- und ausländische Aktien zusammen von 30 auf 30%; - Anlagen und Fremdwährungen insgesamt (Aktien und Forderungen) von 20 auf 30%. Damit werden die Quoten des Bundesbeschlusses über Anlagevorschriften für Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen (BBAV) vom 6. Oktober 1989, der am 28. März 1991 wieder aufgehoben wurde, wiederher-
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gestellt (mit Ausnahme der von 50% auf 30% herabgesetzten Limite für Liegen- schaften).Gleichzeitig werden zwei weitere Änderungen vorgenommen: - Die Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen dürfen bei der Uber- prüfung der Anlagelimiten neu ebenfalls zum Vermögen hinzugezahlt werden; - die Versicherungsgesellschaften werden neu den Banken als Schuldner gleich- gestellt: Wie diese werden sie von der Vorschrift ausgenommen, dass höchstens 15% des Vermögens bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden dürfen. Mit dieser Revision werden die Anlagemöglichkeiten in einzelnen Bereichen we- sentlich erweitert. Wieweit der grössere Spielraum ausgenützt werden soll, liegt im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen. Ihnen obliegt weiterhin die Verantwortung, in erster Linie auf die Sicherheit der Vermögensanlage und eine angemessene Risikoverteilung zu achten.
Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für das Jahr 1993 Der Bundesrat hat den vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG festgesetzten Beitragssatz von 0,04 Prozent der Summe der koordinierten Löhne für das Jahr
1993 genehmigt. Der Beitragssatz bleibt somit auf dem seit 1990 geltenden Stand.
Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen haben den entsprechenden Betrag dem Sicherheitsfonds zu entrichten, damit die- ser die gesetzlichen Leistungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorge- einrichtung bzw. bei deren ungünstiger Altersstruktur erbringen kann.
Bau beiträge der iVan Institutionen für Behinderte im dritten Quartal 1992 Sonderschulen Chur GR: Umbau des Therapiehauses «Fürstenwald» für den Kinder- und Ju- gendpsychiatrischen Dienst. 149 368 Franken. Langenthal BE: Erweiterung der Schulanlage des Heilpädagogischen Tagesheims.
270 000 Franken.
Rombach AG: Erwerb und Bereitstellung der Jugendherberge «Schäfergut» zur Er- weiterung der Aargauischen Sprachheilschule. 340 821 Franken. Trogen AR: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft «Türmlihaus» zur Errich- tung einer heilpädagogischen Tagesschule. 174 000 Franken. Eingliederungsstätten Bolligen BE: Um- und Ausbau der Haushaltungsschule. 870 000 Franken. Zug: Umbauarbeiten an der Haushaltungsschule Salesianum. 67 834 Franken. Ferienheim für Kinder Erwerb und Bereitstellung des Ferienhauses «Casa Julius Kaiser» durch die Stiftung Campo Enrico Pestalozzi, 150 000 Franken. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Feldmeilen ZH: Erwerb, Umbau und Erweiterung einer Liegenschaft zur Unterbrin- gung des Wohn und Werkheims «Stöckenweid» für Behinderte. 6 018 000 Franken. -
Glattbrugg ZH: Ausbau und Einrichtung von gemieteten Räumen (für 10 Jahre) als Werkstätte mit 3 Eingliederungs- und 9 Arbeitsplätzen für psychisch Behinderte an der Bäulerwisenstrasse 1/3.168326 Franken. Gwatt-Thun BE: Umbau- und Anpassungsarbeiten im Wohn- und Arbeitsheim für körperlich Schwerbehinderte, Hännisweg 5-7.140 000 Franken.
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Lausen BL: Errichtung des Wohnheimes mit Beschäftigungsstätte «Räbhof» für Be- hinderte in einer teilweise geschenkten und einer für 29 Jahre gemieteten Liegen- schaft, welche noch umzubauen ist. 2 000 000 Franken. Liestal BL: Neubau eines Tierparkgebäudes, wo psychisch Behinderte beschäftigt werden. 126 921 Franken. Münchenstein BL: Erweiterung des «Dychrain» durch einen Neubau mit 12 Wohn- und Beschäftigungsplätzen für zelebral Gelähmte aus dem Kanton Basel-Stadt
3 114 000 Franken.
Seon AG: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Giessereiweg 4+6 für ein Wohnheim mit Beschäftigung für Schwerbehinderte. 844 651 Franken. Uster ZH: Sanierung der Werkstattanlieferung und der Heizungsanlage sowie Werkstatterweiterung an der Ackerstrasse 34.198 073 Franken. Visp VS: Neubau eines Wohnheimes mit Beschäftigungsstätte für 20-40 schwer körperlich Behinderte. 3 465 000 Franken. Wald-Schonengrund AR: Erwerb einer Liegenschaft und Bereitstellung zur Unter- bringung des Wohnheimes «Landscheide» für 26 psychisch und geistig Behinderte.
400 000 Franken.
Zürich: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Carmenstrasse 42 für ein Be- treuungsheim für Aids-Kranke durch die Stiftung Bluemehuus, Zürcher Light- house. 1 840 000 Franken.
Änderungen der AHVV; Berichtigung zu ZAK1992/10 Bei der Wiedergabe der Verordnungs-Anderungen in der AHV auf den 1. Januar 1993 ist versehentlich nicht die endgültige Fassung von Artikel 165 Absatz 2 Buch- stabe b abgedruckt worden (5. 377/378). Die Bestimmung lautet neu wie folgt: 2 Die externen Revisionsstellen müssen ferner, soweit es sich nicht um kantonale Kontrollstellen handelt, folgende Bedingungen erfüllen: b. Sie müssen sich für Kassenrevisionen über Aufträge von mindestens drei Aus- gleichskassen oder Zweigstellen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 und für Arbeit- geberkontrollen über Aufträge von mindestens zehn Arbeitgebern im Jahr auswei- sen; das Bundesamt kann für bereits zugelassene Revisionsstellen eine Ausnahme machen. Entsprechend diesem Wortlaut ist auch der letzte Satz der Erläuterungen hiezu (5.382/383) anzupassen; es sollte heissen: ((Damit der Besitzstand für die sechs Revisionsstellen, welche heute weniger als drei Kassenmandate besitzen, die jedoch aufgrund ihrer jahrelangen Erfahrung den fachlichen Anforderungen genügen, gewahrt werden kann, darf das BSV Ausnah- men zulassen.»
Adressenverzeichnis AHV/IV/ EO Die Ausgleichskasse ASTI (Nr. 86) verfügt neu über einen Telefax mit der Nummer 01/3830540. Die Telefax-Nummer der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Nr. 13) lautet neu: 061 /421 9452. Die Ausgleichskasse Nr. 55 heisst jetzt «Ausgleichskasse des Thurgauer Gewerbe- verbandes». Die Telefax-Nummer lautet 072/22 7417.
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Gerichtsentscheide
IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 24. Juni 1992 i. Sa. M. F.
Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI; Ziff. 10.04 HVI-Anhang. Die Vor- aussetzungen für die Abgabe eines Motorfahrzeuges oder die Gewäh- rung entsprechender Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge sind mangels hinreichender Eingliederungswirksamkeit nicht erfüllt, wenn ein Automobil nur gerade in der—zehn Prozent des Aufgabenbe- reichs ausmachenden Teilfunktion des Einkaufens eine Steigerung -
der auf 25 Prozent reduzierten Arbeitsfähigkeit bewirken könnte. Das Hilfsmittel würde damit nicht wesentlich zur Ermöglichung oder Er- haltung einer beachtlichen, mit einer existenzsichernden Tätigkeit zu vergleichenden Haushaltführung beitragen (Erw. 1 b).
Mit Verfügung vom 17. Mai 1991 lehnte die zuständige Ausgleichskasse das Gesuch der 1941 geborenen Versicherten M. F. um Abgabe eines Motorfahr- zeugs ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurs-Behörde mit Entscheid vom 18. November 1991 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M. F. jährliche Beiträge an die Anschaffungs- und Betriebskosten eines Personenwagens. Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf eine ablehnende Stellung- nahme der 1V-Kommission auf einen Antrag. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: la. Die kantonale Rekursbehörde hat die vorliegend massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), insbesondere über die Gewährung von Hilfsmit- teln durch die IV (Art. 8 Abs. 3 Bst. d i. Verb. m. Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI), und die Voraussetzungen für die in Ziff. 10.04 HVI-Anhang vor- gesehene Abgabe von Automobilen, zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über den Begriff der existenzsichernden Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziff. 10.04 HVI-Anhang (BGE 105 V 64 f. = ZAK 1979 S.506 Erw.
2 mit Hinweisen) und über die nach der Rechtsprechung bei der Abgabe der
zAK11/1992 437
im HVI-Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 BV und Art. 21 Abs. 1 lVG geforderte Gleichbehandlung erwerbstätiger Versicher- ter einerseits und ausschliesslich im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich beschäftigter Versicherter andererseits (BGE 116 V 322 mit Hinweisen = ZAK 1991 S.261). b. Wie die kantonale Rekursbehörde richtig erkannte, ermöglicht ein Motor- fahrzeug der ausschliesslich im Haushalt tätigen Beschwerdeführerin praktisch nur beim Einkaufen eine grössere Selbständigkeit. Da diese Tätigkeit praxisge- mäss auf 10 Prozent des gesamten Aufgabenbereichs zu veranschlagen ist, liesse sich gesamthaft auch mit Hilfe eines Automobils keine wesentliche Ver- besserung des Leistungsvermögens der aufgrund ihrer gesundheitlichen Be- einträchtigung im Haushalt zu 25 Prozent arbeitsfähigen Versicherten errei- chen. Wie die Vorinstanz mit überzeugender Begründung darlegte, würde der zu erwartende Eingliederungserfolg bezogen auf den gesamten Aufgabenbe- reich nur in einer geringfügigen Steigerung der Leistungsfähigkeit bestehen. Allein die Fahrzeugbenützung könnte deshalb nicht wesentlich zur Ermögli- chung oder Erhaltung einer beachtlichen, mit einer existenzsichernden Er- werbstätigkeit zu vergleichenden Haushaltsführung beitragen. Da die Voraus- setzungen für eine Leistungsgewährung gestützt auf Ziff. 10.04* HVl-Anhang unter diesen Umständen nicht erfüllt sind, erfolgte die vorinstanzlich bestätigte Ablehnung des Hilfsmittelgesuchs zu Recht. Die Vorbringen in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ändern daran nichts.
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EL. Kosten für Psychotherapie Urteil des EVG vom 3. Juli 1992 i.Sa. M.A.
Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG, Art. 5 Bst. c ELKV. Die Kosten einer auf ärzt- liche Anordnung und Zuweisung hin von einem selbständig erwerben- den nichtärztlichen Psychotherapeuten vorgenommenen Psycho- therapie fallen unter den Begriff der Pflegekosten gemäss Art. 5 Bst. c ELKV und sind deshalb grundsätzlich über die EL zu vergüten. Bestäti- gung von BGE 108V 235 unter Berücksichtigung der auf den 1. Februar
1984 in Kraft getretenen Fassung von Art. 5 ELKV (Erw. 3b)
Die 1926 geborene M.A., Bezügerin von EL zur Altersrente, liess die kantonale Ausgleichskasse nach vorangegangenem abschlägigem Bescheid am 17. Ja- nuar 1991 erneut ersuchen, ihr durch EL die Kosten für eine bei der diplomier- ten Psychotherapeutin S. durchgeführte Psychotherapie zu vergüten, welche sich gemäss eingereichter Rechnung für die Behandlung ab 23. Mai 1989 bis 11. November 1990 auf 5610 Franken beliefen. Mit Verfügung vom 14. März
1991 lehnte die Kasse dieses Leistungsbegehren ab, weil es sich um eine
«nicht-ärztlich geführte Psychotherapie» handle. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 21 Juni 1991 ab. .
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.A. die Zusprechung zusätzlicher EL beantragen, um sich die Bezahlung der Psychotherapie bei S. im Umfang von mindestens zwei (bei sachlich begründeter Notwendigkeit auch mehr) Wochenstunden zu dem vom Schweizer Psychotherapeuten-Verband mit der IV ausgehandelten vertraglichen Tarif von 120 Franken pro Therapiestunde zu ermöglichen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das BSV legt unter Verzicht auf ei- -
nen konkreten Antrag - dar, dass die fraglichen Psychotherapiekosten nur übernommen werden können, wenn eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt und der Therapeut die kantonalen Vorschriften über die Berufsaus- übung erfüllt. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne der folgenden Erwägungen gut:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-
sicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 132 OG).
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2a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG ist den in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürgern, denen eine Rente oder eine Hilfiosenentschädigung der AHV oder der IV zusteht, ein Anspruch auf EL einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen einen von den Kantonen innerhalb eines gesetzlich vorge- gebenen Rahmens festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht. Die jährliche EL entspricht laut Art. 5 Abs. 1 ELG dem Unterschied zwischen der massgeben- den Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Satz 1). Die massgebliche Einkommensgrenze erhöht sich nach Art. 2 Abs. 1 bis ELG für die Vergütung von Kosten, die u.a. durch Krankheit entstehen, um einen Drittel (Satz 1). Diese Grenze kann von den Kantonen gestützt auf Art. 4 Abs.
1 Bst. d ELG bis zu einem weiteren Drittel erhöht werden.
Gemäss § 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über EL zur AHV und IV vom 12. Dezember 1965 (SG 831.31 ) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der hiezu er- lassenen Vollzugsverordnung vom 7. Januar 1966 (SG 831 .32) sind bei der Bestimmung der im Kanton X geltenden Einkommensgrenzen die in Art. 2 Abs.
1 und 1 bis sowie Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG vorgesehenen Höchstbeträge mass-
gebend. Das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbare Jahreseinkommen ist nach Massgabe der Art. 3 ff. ELG und der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 6 ELG erlassenen Art. 11 ff. ELV zu bestimmen. Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG sieht vor, dass ausgewiesene, nach Art. 3 Abs. 4bis ELG vom Bundesrat näher zu bezeichnende Krankheitskosten vom Einkommen abgezogen werden. Der Bundesrat ist diesem Auftrag nicht selbst nachgekommen, sondern hat in Art.
19 Abs. 2 ELV das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) damit be-
traut; dieses hat am 20. Januar 1971 die Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV) erlassen. Gemäss der auf den 1. Februar 1984 in Kraft getretenen Fassung des Art. 5 dieser Verord- nung werden Arzt-, Zahnarzt-, Arznei- und Krankenpflegekosten nach Mass- gabe folgender Grundsätze berücksichtigt:
«a. Arztkosten und Kosten für vom Arzt verordnete, wissenschaftlich aner- kannte Massnahmen, die von medizinischen Hilfspersonen (nach der Ver- ordnung VI vom 11 März 1966 über die Krankenversicherung) angewandt .
wurden; Selbstbehalte der Kranken- und der privaten Krankenversicherungskassen; Pflegekosten, soweit sie nicht bereits durch eine allfällige Hilflosenent- schädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenver- sicherung oder der Unfallversicherung oder durch einen Pflegebeitrag ge- mäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung gedeckt werden.»
Nach ständiger Rechtsprechung verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn die kantonalen EL-Durchführungsstellen die ausgewiesenen und ins Gewicht fallenden Krankheitskosten für welche die nach Art. 2 Abs. 1 bis ELG -
um einen Drittel und allenfalls vom Kanton gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG
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um einen weiteren Drittel erhöhten Einkommensgrenzen gelten - gesondert berücksichtigen und vergüten (ZAK 1988 S. 41 Erw. la mit Hinweisen).
3. Zu prüfen ist, ob die Kosten der nichtärztlichen Psychotherapie bei der Be-
stimmung des EL-Anspruchs berücksichtigt werden können. Wie Vorinstanz und Verwaltung richtig erkannten, fallen die fraglichen The- rapiekosten nicht unter Art. 5 Bst. a ELKV, da die Behandlung weder durch ei- nen Arzt noch durch eine medizinische Hilfsperson im Sinne der Verordnung VI über die Krankenversicherung erfolgt. Damit stellt sich indessen die vom BSV unter Hinweis auf BGE 108V 235 bejahte Frage, ob die Kosten der nichtärztlichen Psychotherapie unter den Be- griff der «Pflegekosten» gemäss Art. 5 Bst. c ELKV zu subsumieren sind. Wie das EVG in diesem Grundsatzurteil feststellte, ist der Begriff «Krankenpflege» in Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG in einem weiteren Sinn zu verstehen als in Art. 12 KUVG; dies ergebe sich aus den verschiedenen Zielsetzungen dieser Bestim- mungen; während Art. 12 KUVG die Mindestversicherungsleistungen der Krankenkassen umschreibt, solle Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG dazu beitragen, dass die bedürftigen Bezüger von Renten der AHV oder der IV zusammen mit den EL über ein regelmässiges Mindesteinkommen verfügen (BGE 108V 238 Erw. 3b). Im weiteren erwog das Gericht, nach der Rechtsprechung seien als Kran- kenpflege im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG alle Vorkehren zu betrachten, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft zur Heilung, Linderung oder Stabilisierung eines Leidens erforderlich sind und nicht bereits unter den Titel der Arzt-, Zahnarzt-, Arznei- oder Hilfsmittelkosten fallen; Psy- chotherapie könne einerseits der Heilbehandlung seelischer oder auch körper- licher Störungen dienen, anderseits aber auch blosse Erziehung, Beratung oder Lebenshilfe bezwecken; unter den Begriff der Krankenpflege nach Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG falle sie jedoch nur, wenn sie zufolge eines seelischen oder körperlichen Leidens notwendig sei; unter dieser Voraussetzung seien die Be- handlungskosten auch dann zu berücksichtigen, wenn die Psychotherapie auf ärztliche Anordnung und Zuweisung hin von einem selbständigerwerbenden nichtärztlichen Psychologen oder Psychotherapeuten vorgenommen werde (BGE1O8V241 f. Erw. 4d). An dieser auf einem Beschluss des Gesamtgerichts beruhenden Rechtspre- chung ist auch unter der Herrschaft des auf den 1. Februar 1984 in Kraft getre- tenen Art. 5 ELKV festzuhalten. Dem BSV ist demnach darin beizupflichten, dass die nichtärztliche Psychotherapie unter den Begriff der Pflegekosten ge- mäss Art. 5 Bst. c ELKV fällt, weshalb deren Kosten unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich über die EL zu vergüten sind. Die Beschwerdeführerin leidet seit der Trennung von ihrem Ehemann an ei- ner depressiven Entwicklung. Wegen «schwerwiegender psychischer Störun- gen» wies sie ihr Hausarzt Dr. med. W. 1984 an die Psychiaterin Dr. med. R. Da der dort aufgenommenen Behandlung kein Erfolg beschieden war, empfahl Dr. W. der Versicherten die vorliegend zur Diskussion stehende Psychotherapie bei S. Zwar hält der Hausarzt in seinem Zeugnis vom 13. Mai 1991 lediglich fest, er
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habe seiner Patientin diese Behandlung «empfohlen». Diese vom Arzt (<emp- fohlene» Behandlung ist als ärztlich angeordnet zu beurteilen, nachdem er be- reits zuvor eine psychiatrische Behandlung angeordnet hatte, die erfolglos ver- laufen war. Dr. W. bestätigt im Attest vom 13. Mai 1991 nebst einer Stabilisie- rung eine seit Beginn der Therapie bei S. eingetretene markante Besserung der schweren Erkrankung. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus ärzt- licher Sicht Psychotherapie benötigt und diese demnach zur Leidensbehand- lung gehört. Da S. im übrigen die kantonalen Bedingungen für die Berufsaus- übung als Psychotherapeutin unbestrittenermassen erfüllt, sind die Behand- lungskosten als Pflegekosten gemäss Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG in Verbindung mit Art. 5 Bst. c ELKV über die EL zu vergüten. d. Der Anspruch auf die beantragte Übernahme der Psychotherapiekosten steht damit dem Grundsatz nach fest. Die Sache ist deshalb an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die der Beschwerdeführerin aufgrund der ausge- wiesenen Kosten zustehenden Leistungen im Rahmen der verfügbaren Quote festsetzt. Dabei wird sie auch Art. 2 Abs. lter ELG zu beachten haben, wonach der Jahresbetrag der EL im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindest- betrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 2 AHVG nicht überstei- gen darf.
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EL. Heimbegriff Urteil des EVG vom 28. August 1992 i.Sa. M.S.
Art. 2 Abs. 1 bis ELG, Art. 1 a ELV. Ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts kann auch bei Aufenthalt in einer vom kantonalen Heim- bzw. Fürsorgerecht nicht anerkannten heimähnlichen Institution (beispielsweise Pflegefamilie, heilpädago- gische Grossfamilie oder Invaliden-Wohngemeinschaft) vorliegen, so- fern eine Heimbedürftigkeit besteht und die in Frage stehende Institu- tion insbesondere unter organisatorischen, infrastrukturellen und per- sonellen Gesichtspunkten Gewähr dafür bietet, dass sie diese in ad- äquater Weise zu befriedigen vermag (Erw. 2).
Die geschiedene M.S. bezieht seit 1. Dezember 1983 eine EL zur 1V-Rente. Von ihren insgesamt vier Kindern wurden zwei, S. und U., in die Berechnung der EL eingeschlossen, was sich so auswirkte, dass die für M.S. als Alleinste- hende geltende Einkommensgrenze jeweils um zweimal den für Waisen mass- gebenden Grenzbetrag erhöht wurde. Die 1975 geborene S. wohnt seit 1982 in der Grossfamilie A., einer nicht im Sinne der kantonalen Heimgesetzgebung anerkannten Institution. Ab Inkraft- treten der zweiten EL-Revision am 1. Januar 1987 berücksichtigte die kanto- nale Ausgleichskasse den Aufenthalt von S. in der heilpädagogischen Grossfa- milie in der Weise, dass sie vom jährlichen Wohngeld von 7200 Franken 30 Prozent (= 2160 Fr.), vermindert um den Mietzinsselbstbehalt von 800 Fran- ken, somit 1360 Franken zum Abzug zuliess. Auf dieser Grundlage wurde ab 1. Januar 1987 die EL an M. S. festgesetzt. Nachdem die Ausgleichskasse an 25. April 1990 erneut angefragt hatte, ob die Grossfamilie A. nunmehr von der kantonalen Aufsicht als Heim anerkannt sei, was von der Gemeindedirektion des Kantons X verneint wurde, beanstandete die Politische Gemeinde K., welche M.S. und ihre Tochter S. unterstützt, dass die Kosten des Aufenthalts in der Grossfamilie A. nicht in die EL-Berechnung einbezogen wurden. Sie machte geltend, die Grossfamilie sei Mitglied des Ver- eins Heilpädagogischer Grossfamilien und von der IV anerkannt. Die Aus- gleichskasse setzte indessen nur 6317 Franken (= 30% der Aufenthaltskosten von 23725 Fr. [365 Tage ä Fr. 65.—], abzüglich Mietzinsselbstbehalt von
800 Fr.) in die EL-Berechnung ein, was bei Ausgaben von 44412 Franken und
Einnahmen von 24204 Franken eine EL von 20208 Franken im Jahr oder
1684 Franken im Monat ab Juni 1990 ergab. Davon wurden 1086 Franken der
Mutter und 598 Franken für die Tochter S. der Fürsorgebehörde ausbezahlt (Verfügung vom 6. September 1990). Die von der Gemeinde K. hiegegen erhobene Beschwerde, welche sich allein gegen die Berücksichtigung von lediglich 30 Prozent der für S. entstehenden Pensionskosten in der Grossfamilie A. richtete, wurde vom kant. Versiche- rungsgericht nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels gutge- heissen. Aufgrund der von der Gemeinde K. beigebrachten Unterlagen erach- tete das Gericht den Heimcharakter der heilpädagogischen Grossfamilie im
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Sinne der kantonalen Gerichtspraxis als gegeben und wies die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 6. September 1990 an die Ausgleichskasse zu- rück, damit sie die EL-Berechnung unter Berücksichtigung der Kosten für den Aufenthalt der Tochter S. in der Grossfamilie A. nach den für Heimbewohner gültigen Vorschriften vornehme (Entscheid vom 3. Oktober 1991 ). Die kant. Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verfügung vom 6. September 1990 wiederherzustellen. Sie vertritt sinngemäss die Auffassung, als Heim im Sinne des EL-Rechts könnten nur Einrichtungen betrachtet werden, die nach der kantonalen Heimgesetzgebung als solche an- erkannt seien. Selbst wenn von der (weitergehenden) kantonalen Gerichtspra- xis ausgegangen werde, seien die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Grossfamilie A. als Heim im Sinne des EL-Rechts nicht erstellt. Die Vorinstanz habe zwar die Organisationsform der Grossfamilie eingehend untersucht, eine Abklärung der räumlichen Verhältnisse sei dagegen unterblieben. Während die politische Gemeinde K. eine Stellungnahme des Vereins heilpäd- agogischer Grossfamilien einreicht, beantragt das BSV Gutheissung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab: la. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 5 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder mindestens eine halbe Rente der IV zusteht, Anspruch auf EL, so- weit ihr anrechenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkom- men (Art. 5 Abs. 1 ELG). Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG (in der ab 1. Januar 1990 gültigen und hier an- wendbaren Fassung gemäss Art. 2 der Verordnung 90 über Anpassungen bei den EL zur AHV/IV vom 12. Juni 1989) können die Kantone vom Einkommen einen Abzug von höchstens 7000 Franken bei Alleinstehenden und 8400 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern zulassen für den Mietzins, soweit er bei Alleinste- henden 800 Franken und bei den anderen Bezügerkategorien 1200 Franken im Jahr übersteigt. Die Kantone können ferner für die Nebenkosten einen jähr- lichen Pauschalbetrag von höchstens 600 Franken bei Alleinstehenden und höchstens 800 Franken bei den anderen Bezügerkategorien in den Mietzins- abzug einschliessen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG, Art. 3 der Verordnung 90). Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Gebrauch gemacht (Art. 3 ELV/X). b. Mit der auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderung des ELG vom 4. Oktober 1985 (2. EL-Revision) hat der Gesetzgeber u. a. die versicherungs- rechtliche Stellung der AHV- und IV- Rentner verbessert, die aus sozialen oder medizinischen Gründen in einem Heim leben müssen oder denen zu Hause oder im Spital hohe Krankheits- oder Zahnarztkosten erwachsen (vgl. Bot- schaft des Bundesrates zur 2. Revision des ELG vom 21. November 1984, BBI
1985 1102). Dies geschah dadurch, dass die in Art. 2 Abs. 1 ELG für den An-
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spruch auf EL statuierten Grenzbeträge des anrechenbaren Einkommens gemäss Abs. 1 bis dieser Bestimmung um einen Drittel erhöht werden für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entste- hen. Mit Art. 1 a ELV hat der Bundesrat besondere Vorschriften über die Festset- zung der EL bei Bewohnern von Heimen und Heilanstalten erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung entspricht die EL bei Alleinstehenden, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt leben, der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen; sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach den Art. 2 Abs. 1 bis und 4 Abs. 1 Bst. d ELG nicht übersteigen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG kann Be- wohnern von Heimen und Heilanstalten kein Mietzinsabzug gewährt werden. Die Kantone können die Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, begrenzen und den Betrag festle- gen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird (Art. 2 Abs. 1bs zweiter Satz ELG). Sie können die Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 1 bis ELG bis zu einem weiteren Drittel erhöhen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG). Ferner können sie den Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG). Der Kanton X hat auch von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht und in Art. 1 Abs. 1 ELV/X die Einkommensgrenzen für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel entstehen, auf 22836 Franken für Alleinstehende und für minderjährige Bezuger einer 1V-Rente,
34260 Franken für Ehepaare, 38400 Franken für Ehepaare in Heimen und
11 420 Franken für Waisen festgesetzt. In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 bis
zweiter Satz ELG bestimmt Art. 3 e ELV/X, dass die anrechenbare Tagespau- schale bei Aufenthalt in einem Altersheim höchtens 90 Franken und bei Auf- enthalt in einem Pflegeheim, einem Invalidenwohnheim oder einer Heilanstalt höchstens 140 Franken beträgt. Nach Art. 3quater ELV/X wird bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einer Heilanstalt für persönliche Auslagen eine Mo- natspauschale von 250 Franken angerechnet. 2. Streitig ist, ob S., welche sich in der Grossfamilie A. aufhält, der Status einer Heimbewohnerin zuzuerkennen ist mit der Folge, dass von der entsprechend erhöhten Einkommensgrenze auszugehen und die Tagespauschale bis zum Höchstbetrag von 140 Franken anzurechnen ist. a. Der Begriff des Heimaufenthaltes bzw. des Heims im Sinne des EL-Rechts wird weder im Gesetz noch in der Verordnung näher umschrieben. Anlässlich der Vorberatungen des Gesetzesentwurfs zur zweiten EL-Revision wurde die Frage des Heimbegriffs zwar aufgeworfen, jedoch nicht näher beantwortet in der Meinung, dass unterschiedliche kantonale Regelungen in diesem Bereich unvermeidlich seien (Protokoll der Kommission des Ständerates, Sitzung vom 29. Januar 1985, S. 12; Protokoll der Kommission des Nationalrates, Sitzung vom 16. August 1985, S. 7, 10). Es blieb daher der Verwaltungs- und Ge- richtspraxis überlassen, entsprechende Richtlinien aufzustellen. In Rz 5051 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. Januar 1987, hat das BSV den Heimbegriff dahingehend umschrieben, dass als Heim Einrich- tungen gelten, die im Rahmen der kantonalen Ordnung Kranke, Betagte oder
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Invalide aufnehmen und eine adäquate Betreuung gewähren. Rz 288 der EL- Mitteilungen Nr. 78 vom 10. Juli 1987 sieht des weitern vor, dass die Berech- nung der EL für Heimbewohner auch in Fällen angewendet werden kann, in denen sich ein Versicherter in einer heimähnlichen Einrichtung (beispielsweise Pflegefamilie, heilpädagogische Grossfamilie, Invaliden-Wohngemeinschaft und andere Institutionen) aufhält, welche die notwendige kantonale oder kommunale Bewilligung für Pflege und Betreuung von Drittpersonen besitzen. Im Rahmen der Zielsetzung der mit der zweiten EL-Revision eingeführten Regelung für Heimbewohner kann nicht unbeachtet bleiben, dass neue For- men der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Ver- waltungsweisungen schliessen daher zu Recht nicht aus, dass auch heimähn- liche Institutionen, wie Pflegefamilien, heilpädagogische Grossfamilien und Invaliden-Wohngemeinschaften, den Heimbegriff gemäss ELG erfüllen kön- nen. Entgegen der Auffassung von Ausgleichskasse und BSV lässt sich die Anerkennung jedoch nicht auf Einrichtungen beschränken, die eine kantonale oder kommunale Bewilligung zur Pflege und Betreuung von Drittpersonen be- sitzen. Denn es wäre mit dem bundesrechtlichen Charakter der gemäss ELG für Heimbewohner geltenden Regelung nicht vereinbar, den Heimbegriff im Sinne des EL-Rechts ausschliesslich von einem formalen Kriterium des kantonalen Heim- bzw. Fürsorgerechts abhängig zu machen. Die vorinstanzliche Ge- richtspraxis sieht daher zu Recht vor, dass eine Qualifikation als Heim oder heimähnliche Institution im Sinne des EL-Rechts unter bestimmten Vorausset- zungen auch dann erfolgen kann, wenn es an einer Anerkennung nach kanto- nalem Heimrecht fehlt. In Obereinstimmung mit der Vorinstanz ist bei heim- ähnlichen Institutionen, die aus formellen Gründen (beispielsweise mangels einer bestimmten Zahl von betreuten Personen) vom Anwendungsbereich der kantonalen Heimgesetzgebung nicht erfasst werden, entscheidend auf die Heimbedürftigkeit der betreuten Person sowie darauf abzustellen, ob die in Frage stehende Institution die Heimbedürftigkeit in adäquater Weise zu befrie- digen vermag. Dies beurteilt sich vorab danach, ob die hiefür erforderlichen or- ganisatorischen, infrastrukturellen und personellen Voraussetzungen gegeben sind. Nicht entscheidend ist die Zahl der betreuten Personen; sie kann jedoch ein Indiz dafür bilden, dass es sich bei einer Einrichtung um ein Heim oder eine heimähnliche Institution gemäss Art. 2 Abs. 1 bis ELG und Art. 1 a ELV handelt. Die von der Ausgleichskasse gerügte Praxis des kantonalen Versicherungsge- richts erweist sich mithin als bundesrechtskonform. Von einer unzulässigen Privilegierung neuartiger Betreuungs- und Wohnformen gegenüber herkömm- lichen Heimen kann schon deswegen nicht gesprochen werden, weil die Anre- chenbarkeit der Tagestaxe unabhängig von der Art des Heimes masslich be- schränkt werden kann, von welcher Möglichkeit auch der Kanton X Gebrauch gemacht hat. Zu keinem andern Ergebnis vermögen die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten verfahrensmässigen Schwierigkeiten zu führen. Dem Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Vornahme eigener Abklärungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die Ausgleichskasse als EL-Durch- führungsstelle auf Art. 13 Abs. 1 ELG berufen kann, wonach die Verwaltungs-
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und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden ver- pflichtet sind, den mit der Ausrichtung von Leistungen im Sinne dieses Geset- zes betrauten öffentlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen. Des weitern ist zu beachten, dass die Durchführung der EL-Ord- nung den kantonalen Ausgleichskassen oder besondern kantonalen Durch- führungsstellen obliegt (Art. 6 Abs. 1 ELG). Diesen gegenüber sind die mit dem Heimwesen betrauten kantonalen Verwaltungsstellen regelmassig zu Amtshilfe verpflichtet. So verhält es sich auch hinsichtlich des für das Heimwe- sen zuständigen Sozialdienstes des Departements des Innern des Kantons X, welcher nach Art. 5 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 16. Mai 1965 der Ausgleichskasse Rechtshilfe zu leisten hat. Hat die Ausgleichs- kasse somit Anlass zu Zweifeln, ob der Heimaufenthaltscharakter einer aus- wärtigen Unterbringung bejaht werden kann, so ist es ihr aufgrund der ge- nannten Bestimmungen möglich, einer Fachstelle einen entsprechenden Auf- klärungsauftrag zu erteilen, sei es im Rahmen der erstmaligen Festsetzung oder im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs (Art. 30 ELV). 3a. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Aufenthalts von S. in der Grossfamilie A. als Heimauf- enthalt im Sinne des EL-Rechts als erfüllt zu betrachten sind. Dass eine Heim- bedürftigkeit besteht, kann nicht zweifelhaft sein, nachdem S. von der Vor- mundschaftsbehörde in der Grossfamilie in R. untergebracht worden ist, dort den Sonderschulunterricht besucht hat und seit August 1991 eine erstmalige berufliche Ausbildung absolviert, in deren Rahmen die IV für die invaliditäts- bedingten Mehrkosten der Unterbringung in der Grossfamilie A. aufkommt (Mitteilung der kant. Ausgleichskasse vom 24. September 1991). Es besteht sodann kein Grund, die Geeignetheit des Aufenthalts in der Grossfamilie A. in Frage zu stellen. S. geniesst eine den persönlichen Verhältnissen angepasste Betreuung und Erziehung durch das Leiterpaar der Grossfamilie, welches über eine sozialpädagogische und psychologische Ausbildung verfügt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz, welche von der Ausgleichskasse nicht konkret bestritten werden, verfügt die Grossfamilie im Rahmen des Vereins heilpäd- agogischer Grossfamilien über die notwendigen organisatorischen und infra- strukturellen Voraussetzungen, um der Heimbedürftigkeit der betreuten Kinder in adäquater Weise Rechnung zu tragen. Wie der von der Gemeinde K. einge- reichten Stellungnahme des Vereins heilpädagogischer Grossfamilien vom 17. Dezember 1991 zu entnehmen ist, entsprechen auch die räumlichen Verhält- nisse weitgehend denjenigen eines Heims. S. hält sich somit nicht einfach in einer Pflegefamilie, sondern zumindest in einer heimähnlichen Institution auf. Ohne dass es weiterer Abklärungen in dem von der Ausgleichskasse genann- ten Sinne bedürfte, ist daher festzustellen, dass der Aufenthalt von S. in der heilpädagogischen Grossfamilie A. als Heimaufenthalt gmäss Art. 2 Abs. 1bis ELG und Art. 1 a ELV zu qualifizieren ist. b.
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EL. Betrag für persönliche Auslagen; Unterschiedliche Höhe je nach Grad der Pflegebedürftigkeit des Berechtigten Urteil des EVG vom 27August 1992 i.Sa. 0. H. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 2 Abs. 1ls ELG. Eine kantonale Bestimmung über die EL zur AHV/IV, die erlaubt, einen Betrag als Beitrag an die persönlichen Aus- lagen zu leisten, der je nach Grad der Pflegebedürftigkeit des Berech- tigten verschieden ist, verstösst weder gegen das Rechtsgleichheits- prinzip noch gegen eine Norm des Bundesrechts.
Der am 22. August 1972 geborene 0. H. ist schwer behindert und hält sich im heilpädagogischen Zentrum in T. (Zentrum) auf. Er ist im Genuss einer ganzen 1V-Rente von 1067 Franken ab 1. September 1990 sowie einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit von 640 Franken ab demselben Datum. Am 10. Dezember 1990 liess der Versicherte durch seinen Vater ein Gesuch für EL stellen. Mit Verfügung vom 21. März 1991 gestand ihm die kantonale Aus- gleichskasse diese Leistungen monatlich in der Höhe von 1869 Franken rück- wirkend ab dem 1. September 1990 zu. Bei deren Berechnung berücksichtigte die Ausgleichskasse die jährlichen Aufenthaltskosten im Zentrum von 40165 Franken, einen jährlichen Krankenkassenbeitrag von 647 Franken sowie einen monatlichen Betrag von 175 Franken für persönliche Auslagen des Versi- cherten. OH., der von einem Rechtsdienst vertreten wurde, liess gegen diese Verfü- gung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern führen. Er be- antragte, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm eine monatliche EL von
2044 Franken ab 1. September 1990 und eine solche von 2201 Franken ab
1. Januar 1991 auszurichten. OH. war der Ansicht, dass diese Beträge eine monatliche Summe von 350 Franken für seine persönlichen Auslagen ein- schliessen müssten. Ausserdem liess er bemerken, dass seine Krankenkassen- beiträge sich künftig auf 804 Franken ab dem Jahr 1991 belaufen würden. In ihrer Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde anerkannte die Aus- gleichskasse deren Zulässigkeit, was die Übernahme der Erhöhung der Kran- kenkassenbeiträge betraf, sie widersetzte sich jedoch, dass dem Versicherten der monatliche Betrag von 350 Franken für seine persönlichen Auslagen ge- währt werde. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 26. September 1991 die Beschwerde im Sinr*e der Anträge der Ausgleichskasse teilweise gut und er- höhte die monatliche EL auf 1871 Franken ab 1. September 1990 und auf 1875 Franken ab 1. Januar 1991. Die Vorinstanz wies jedoch die Rügen des Ver- sicherten bezüglich der Verfassungsmässigkeit und Gesetzmässigkeit der kan- tonalen Bestimmungen auf dem Gebiet nalen Bestimmungen auf dem Gebiet der EL ab und bestätigte die Gewährung einer monatlichen Summe von
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175 Franken für seine persönlichen Auslagen. OH., vertreten durch einen
Rechtsdienst, lässt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil erheben. Er verlangt dessen Aufhebung und beantragt, die Beschwerde- gegnerin sei zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 350 Franken für seine persönlichen Auslagen zu verurteilen. Die Ausgleichskasse beantragt wie auch das BSV - -‚ die Beschwerde sei ab- zuweisen. Auf die Begründung der Parteien wird anschliessend insoweit ein- gegangen, als es für die Beilegung des Streites erforderlich ist. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen ab:
1 a. Es bleibt einzig der Punkt streitig, ob der Beschwerdeführer zu Recht ei-
nen monatlichen Betrag von 350 Franken (anstelle von 175 Franken) für seine persönlichen Auslagen fordern kann, nämlich eine monatliche EL von 2050 Franken (entspricht einer Erhöhung der 1875 Franken um die streitigen 175 Franken). b. Die Prüfungsbefugnis des EVG ist im Beschwerdeverfahren auf dem Ge- biet der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich ebenfalls -
auf die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das EVG ist somit nicht an den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, und es kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hin- ausgehen (Art. 132 OG; BG 117 V 306 Erw. la mit Hinweisen). Da die Sache keine weiteren Rechtsfragen als die von der Vorinstanz aufge- worfenen stellt und der Sachverhalt nicht bestritten wird, beschränkt sich die Prüfung auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen. Ausserdem hat das Verwaltungsgericht in korrekter Weise die anwendbaren Gesetzesprinzi- pien zur Lösung des Rechtsstreites dargelegt, so dass das EVG sich darauf be- schränken kann, die Parteien auf deren Lektüre zu verweisen (Erw. 2 des ange- fochtenen Entscheides). 2a. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über EL zur AHV und IV vom 20. Dezember 1989 des Kantons Bern (ELVK) betragen die Einkommensgren- zen, die den Anspruch auf diese Leistungen begründen, für Alleinstehende und minderjährige Bezüger einer IV- Rente 13700 Franken. Für die Vergütung von Kosten, die durch Heimaufenthalt, Krankheit, Pflege oder Hilfsmittel ent- stehen, erhöht sich die Einkommensgrenze um zwei Drittel (Art. 1 Abs. 2 ELVK). Der Kanton Bern hat von der in Art. 2 Abs. 1 bis in fine ELG vorgesehenen Mög- lichkeit Gebrauch gemacht, den Betrag festzulegen, der den Heimbewohnern für ihre persönlichen Auslagen überlassen wird. So sieht Art. 5 ELVK unter dem Randtitel «Heimkosten» folgendes in der vom 1. Juli 1990 gültigen Fas- sung vor:
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Art. 5 ELVK 1 Die Kosten bei dauerndem Aufenthalt in einem Heim oder einer Heilanstalt werden je nach Stufe der Pflegebedürftigkeit bis zu den folgenden täglichen Höchstbeträgen be- rücksichtigt: bei schwerer Pflegebedürftigkeit 205 Fr. bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 145 Fr. bei leichter Pflegebedürftigkeit 96 Fr. bei geringer Pflegebedürftigkeit 70 Fr. 2 Für die persönlichen Auslagen werden monatlich folgende Beträge zusätzlich berück- sichtigt: bei schwerer Pflegebedürftigkeit: 175 Fr. bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 225 Fr. bei leichter Pflegebedürftigkeit 300 Fr. bei geringer Pflegebedürftigkeit 350 Fr. 3( ) ....
b. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die obenge- nannten Voraussetzungen erfüllt. Somit kann er eine jährliche maximale EL von
22834 Franken fordern entsprechend der um zwei Drittel erhöhten Einkom-
mensgrenze von 13700 Franken für Alleinstehende. Der Beschwerdeführer steht jedoch schon im Genuss einer jährlichen EL von
22500 Franken (12x1875 Franken). Würden ihm gemäss seinem Antrag je-
den Monat zusätzlich 175 Franken, d. h. insgesamt 350 Franken für seine per- sönlichen Auslagen bezahlt, würde er auf diese Weise jährlich 24600 Franken EL beziehen (entspricht einer Erhöhung der 22500 Franken um die streitigen
2100 Franken). Mit dieser Zulage würde die gesetzliche Begrenzung von
22834 Franken um einen Betrag von 1762 Franken überschritten. Schon we-
gen dieses Punktes könnte die Beschwerde nicht vollständig gutgeheissen werden.
3. Es bleibt zu prüfen, ob der Betrag von 334 Franken, die Differenz zwischen
der gesetzlichen maximalen EL von 22 834 Franken und der von der Vorin- stanz zugestandenen Leistung von 22500 Franken, geeignet ist, als persön- liche Auslagen eines stark pflegebedürftigen Versicherten berücksichtigt zu werden. Eine solche Annahme rechtfertigte sich jedoch nur, wenn Art. 5 ELVK gegen das Rechtsgleichheitsprinzip oder eine bundesrechtliche Bestimmung verstossen wurde, was im vorliegenden Fall vorerst festgestellt werden muss. a. Zuerst stellt sich die Frage, ob das EVG zu solch einer Prüfung befugt ist (Art. 128 OG i. Verb. m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG) in Anbe- tracht dessen, dass die vom Beschwerdegegner gewährten Leistungen für per- sönliche Auslagen sowie deren Bewilligungsverfahren dem kantonalen Recht unterstehen. Die bundesrechtlichen und die kantonalen Bestimmungen sind tatsächlich eng miteinander verknüpft auf dem Gebiet der EL zur AHV und IV. Die Revi- sion des ELG vom 4. Oktober 1985, die seit dem 1. Januar 1987 in Kraft ist, er-
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laubt den Kantonen, Kosten, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder einer Heilanstalt berücksichtigt werden, zu begrenzen und den Betrag festzu- legen, der den Heimbewohnern für persönliche Auslagen überlassen wird. Die kantonale Regelung muss jedoch mit der Verfassung und dem Bundesrecht übereinstimmen. Infolgedessen kann das EVG die kantonalen Bestimmungen auf dem Gebiet der EL überprüfen und zwar ungeachtet dessen, dass die streitige kantonale -
Regelung vom Eidgenössischen Departement des Innern am 13. Februar 1990 genehmigt worden ist; denn es ist auch in den anderen Bereichen der Sozial- versicherungen dazu berechtigt (BGE 112 V112). Der Beschwerdeführer rügt sowohl vor der Vorinstanz als auch vor dem EVG, dass Art. 5 Abs. 2 ELVK weder mit dem Rechtsgleichheitsprinzip noch im vorliegenden Fall mit dem Bundesrecht übereinstimme, soweit die zugestan- denen Betrüge für die persönlichen Auslagen eines Versicherten je nach Grad des Pflegebedürfnisses veschieden seien. Zur Bekräftigung seiner Beschwerde macht der Versicherte insbesondere gel- tend, es seien ihm für seine monatlichen persönlichen Auslagen bei weitem mehr als 175 Franken zu gewähren, da seine Eltern ihm Kleider und Windeln kaufen sowie ihn jedes zweite Wochenende bei ihnen empfangen müssten. Er hebt hervor, dass gemäss Bundesrat «den Kantonen die Möglichkeit einge- räumt werden soll, dafür zu sorgen, dass dem Heimbewohner die notwendigen Mittel zur Bestreitung der persönlichen Auslagen zur Verfügung stehen» (Bot- schaft zur zweiten ELG-Revision, BBl 1985 1103). Ausserdem erinnert der Be- schwerdeführer daran, dass das BSV folgendes präzisiert hatte: «Den Betrag für die persönlichen Auslagen legen die Kantone fest. In ihm sind das eigent- liche Taschengeld sowie Auslagen für Toilettenartikel, Kleider usw. einge- schlossen» (ZAK 1986 S. 430). Schliesslich bemerkt der Versicherte zu Recht wobei er einige treffende Bei- -
spiele nennt -‚ dass die Fortschritte namentlich in der Technik die Lebensbe- dingungen der schwer abhängigen Personen verbessert hätten und dass ins- besondere ihre Freizeitbeschäftigungen ebenso kostspielig oder gar noch teuer seien als jene von Versicherten, die nicht von anderen abhängig sind; folglich müssten alle diese Personen gleich behandelt werden. Bezüglich des letzten Punktes kann das EVG nicht der Vorinstanz folgen. Diese erwog, die Ansprü- che im Bereich der Freizeitbeschäftigungen eines Behinderten würden je nach seinem körperlichen und geistigen Gesundheitszustand sowie seiner persön- lichen Unabhängigkeit steigen und es sei unbestreitbar, dass die persönlichen Auslagen eines Versicherten, der viel Pflege bedürfe, gewöhnlich merklich her- abgesetzt seien, wenn man sie mit jenen Auslagen einer vom medizinischen Umfeld weniger abhängigen Person vergleiche. Diese Erwägungen können jedoch das EVG nicht zur Feststellung führen, dass die beanstandete Bestimmung gegen höherrangige Normen verstosse. In der Tat ist es für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreites nicht ausschlag- gebend, dass gewisse Kantone den gleichen Betrag als Beitrag an die persön- lichen Auslagen zugestehen, unabhängig davon, ob der Versicherte Bewohner
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eines Heimes oder einer Heilanstalt ist und ob er schwer oder leicht pflegebe- dürftig ist oder dass andere Kantone anders verfahren (nicht publiziertes Urteil vom 2. Dezember 1991 iSa. H.). Demnach ist einzig folgendes wichtig: Einerseits schreibt nämlich das Bun- desrecht den Kantonen vor, die Einkommensgrenze insbesondere für die Ver- gütung der Aufenthaltskosten in einem Heim und unabhängig von der Pflege- bedürftigkeit der Bewohner um einen Drittel zu erhöhen, und überlässt es ih- nen, einen zweiten Drittel zu übernehmen. Anderseits ist es ihnen erlaubt, die Berücksichtigung von Aufenthaltskosten einschliesslich den Betrag für per- sönliche Auslagen zu begrenzen. Dass die Kantone die Bezahlung der medizi- nischen Betreuung, die Aufenthaltskosten oder einen Pauschalbetrag als Bei- trag an die persönlichen Auslagen übernehmen, spielt schliesslich keine Rolle. d. Der vorliegende Fall zeigt ausserdem die Tatsache auf, dass die Berücksich- tigung der Aufenthaltskosten einerseits und der persönlichen Auslagen an- derseits (so wie es Art. 5 Abs. 1 und 2 ELVK vorsieht) häufig zu einer Summe führt, die die gesetzliche Grenze für die EL überschreitet. Da indessen die kan- tonale Regelung in diesem Bereich nur darauf abzielt, bestimmte Durch- schnittsbeträge zur Deckung der Bedürfnisse der Versicherten festzulegen, können die letzteren zu Recht nicht beanspruchen, dass ihre tatsächlichen Ausgaben vollständig durch diese Versicherung übernommen werden. Aus dem oben Gesagten folgt, dass Art. 5 Abs. 1 ELVK in Verbindung mit Abs.
2 weder gegen das Rechtsgleichheitsprinzip noch gegen Bundesrecht ver-
stösst. Daraus kann gefolgert werden, dass es nicht notwendig ist zu prüfen, ob der Betrag von 334 Franken geeignet ist, als persönliche Auslagen berück- sichtigt zu werden.
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Von Monat zu Monat Am 17. November schloss die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit ihre Vorberatung der Vorlage des Bundesrates für ein Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge ab. Mit 19 zu 0 Stimmen hiess sie den Gesetzesentwurf in einer leicht geänderten Fassung gut, welche die Solidarität zwischen älteren und jüngeren Arbeitnehmern ver- stärkt. Danach werden die Arbeitnehmer zwischen dem 25. und 45. Altersjahr beim Stellenwechsel nebst den selber einbezahlten Beiträgen zusätzlich jähr- lich fünf Prozent der Arbeitgeberbeiträge mitnehmen können. Ab dem 45. Altersjahr würde so die volle Freizügigkeit erreicht. Das Plenum des Natio- nalrates wird sich in der Wintersession mit der Vorlage befassen.
Unter dem Vorsitz von Vizedirektor A. Berger, Chef der Abteilung AHV/ EO/EL, tagte am 18. November die Arbeitsgruppe Koordination AHV/UV, worin neben den beiden Ausgleichskassengruppen die SUVA, die Ersatzkasse sowie die das sog. erweiterte Obligatorium durchführenden Unfallversicherer vertreten sind. Die Arbeitsgruppe beschäftigte sich im wesentlichen mit einem Entwurf gemeinsamer Richtlinien zur Bestimmung der sozialversicherungs- rechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen (selbständig-/unselbständig- erwerbend). Der bereinigte Entwurf soll an der nächsten Sitzung definitiv ver- abschiedet werden. Ausserdem einigten sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe darauf, zur Ergänzung der erwähnten Richtlinien einen geeigneten Fragebo- gen zu schaffen.
Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung der /0. AH V-Revision tagte am 23. und 24. November in Bern unter dem Vorsitz von Nationalrat Heinz Allenspach. Sie befasste sich eingehend mit der Frage des Rentenalters und diskutierte die Möglichkeit einer Flexibilisierung. Sie wird aufgrund zu- sätzlicher Unterlagen der Verwaltung an der nächsten Sitzung über das Ren- tenalter und über die Einführung des Rentenvorbezugs und von Teilrenten entscheiden. Nach einer längeren Diskussion einigte sich die Kommission auf eine einheit- liche Rentenformel für das Splittingrnodell. Nach dieser Formel steigen die Renten etwas steiler vom Minimum zum Maximum, was im Vergleich zur gel-
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tenden Ordnung in nahezu allen Rentenbereichen zu Verbesserungen führt. Einen Antrag, die von den Versicherten geleisteten Beiträge im Rentenfall nicht mehr global, sondern jahresweise aufzuwerten, lehnte die Kommission aus Kostengründen ab. In der Frage der Hinterlassenenrenten schloss sich die Kommission dem Be- schluss des Ständerates an, so dass neu auch Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben, Anspruch auf eine Rente haben. Die Kommission wird Ende Januar eine dreitägige Sitzung abhalten und da- bei Experten anhören. Sie hat die Absicht, das Geschäft an dieser Sitzung zu Ende zu beraten, so dass es in der Märzsession im Nationalrat behandelt wer- den kann.
Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat am 25. No- vember unter dem Vorsitz von BSV-Direktor Seiler ihre 23. Sitzung durchge- führt. Gegenstand der Beratungen war ein Bericht des Ausschusses «Anlage- vorschriften» über die Probleme im Zusammenhang mit den Anlagen der Vor- sorgeeinrichtungen beim Arbeitgeber. Die Kommission anerkannte die Dringlichkeit des Problems und die Notwendigkeit besonderer Massnahmen. Sie diskutierte vor allem über die Möglichkeiten einer verstärkten Beaufsichti- gung dieser Anlageform sowie über strengere Anforderungen an solche Anla- gen. Die Kommission wird sich an der nächsten Sitzung anfangs 1993 noch einmal mit diesem Thema befassen. In der Zwischenzeit werden der Ausschuss und das BSV die Vorschläge weiter ausarbeiten.
Bei einer Stimmbeteiligung, die seit der AHV-Abstimmung von 1947 nie mehr so hoch war, hat das Schweizervolk am 6. Dezember den Beitritt der Schweiz zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit
1786121 Nein gegen 1763016 Ja abgelehnt. Von den Ständen verzeichneten
7 eine Ja- und 16 eine Nein-Mehrheit. Durch diesen Volksentscheid werden
die Beschlüsse der eidgenössischen Räte betreffend die EWR-bedingten Gesetzesanpassungen (Eurolex) hinfällig.
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Die Soziale Sicherheit der Schweiz am Jahresende 1992 Die schweizerischen Sozialversicherungen stehen derzeit vor grossen Bewäh- rungen. Sie haben den Krisenzeichen der rezessiven Wirtschaft einerseits sowie den Finanznöten der öffentlichen Haushalte anderseits zu trotzen und gleich- zeitig steigenden Ansprüchen zu genügen. Eine fast unlösbare Aufgabe. Wenn man jedoch davon ausgeht, dass die primäre Aufgabe der Sozialversicherung darin besteht, Armut zu vermeiden, so kann es nicht in Frage kommen, ihr ge- rade in schwierigen Zeiten die Mittel zu kürzen. Leistungskürzungen hätten eine blosse Verlagerung von der Vorsorge zur Fürsorge zur Folge. In diesen Tagen steht die Schweiz noch unter dem Eindruck der EWR-Diskus- sionen und des Entscheides vom 6. Dezember. Trotz dem Nein der Mehrheit des Schweizervolkes beginnt nun für die Eidgenossenschaft ein neues Kapitel der Geschichte. Hat sie sich mit dem Entschluss zum Alleingang nicht die Startbedingungen mutwillig beeinträchtigt, fragen sich viele. Oder öffnet sich nun «die grosse Chance», wie der prominenteste EWR-Gegner dies prophe- zeite? Fest steht, dass wir unsere schweizerischen Probleme mit und ohne EWR-Ver- trag selber anpacken müssen. Im Bereich der Sozialversicherungen bemühen sich Politiker und Direktbetroffene seit langem um gangbare Wege. Wo stehen wir heute? Wo sind wir im zu Ende gehenden Jahr einer Lösung nähergerückt? Der folgende Rückblick versucht einige Antworten darauf zu geben. Wo mög- lich wird auch ein Blick in die nähere Zukunft geworfen.
AHV Bei der Weiterentwicklung der AHV wurden 1992 erste Wegmarken gesetzt. Mit der Verabschiedung eines ersten Teils der zehnten Revision, dessen Gül- tigkeit bis Ende 1995 begrenzt ist, machte das Parlament deutlich, dass die üb- rigen, gewichtigeren Punkte bis dahin bereinigt sein sollen, nämlich insbe- sondere: die Einführung eines Splitting-Modells mit Betreuungs- und Erziehungs- gutschriften für die Rentenberechnung, - die Neufestsetzung des Rentenalters und seine eventuelle Flexibilisierung.
Bezüglich des Splitting hat das BSV zusammen mit den Ausgleichskassen be- reits die Durchführbarkeit geprüft und das Modell der Nationalratskommis- sion in Gesetzesform gefasst. Die Umstellung auf eine völlig neue Ordnung wird indessen noch einiges Kopfzerbrechen verursachen. Die Kommission hat
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sich inzwischen auch schon mit der Rentenaltersfrage befasst und die Verwal- tung mit Berechnungen hiezu beauftragt. In einem ausserordentlichen Einsatz haben Verwaltung und Parlament die Vor- aussetzungen geschaffen, um unsere Gesetzgebung EWR-tauglich zu machen. In der Sozialversicherung mussten hiefür sieben Gesetze angepasst werden. Diese Änderungen fallen mit der Ablehnung des EWR-Vertrages dahin. Noch weitgehend unbemerkt vom Licht der Öffentlichkeit wird gestützt auf einen parlamentarischen Auftrag verwaltungsintern ein Grundsatzpapier -
vorbereitet, das die bereits 1991 veröffentlichten Expertenberichte und -analy- sen zur Drei-Säulen-Konzeption weiterentwickelt. In diesem Zusammenhang ist auch die Idee einer Einheitsrente in die Abklärungen einbezogen worden. Mit der Verabschiedung des Papiers im Bundesrat und seiner Veröffentlichung kann bis Mitte 1993 gerechnet werden. Einen weiteren Anlass für grundsätzliche Überlegungen zum Vorsorgesystem bietet die Initiative von SPS und SBG «zum Ausbau von AHV und IV». Sie will u. a. die Erste zulasten der Zweiten Säule stärken. Der Bundesrat wird demnächst seine Botschaft dazu veröffentlichen.
IV Die dritte TV-Revision wurde zwar bereits 1991 im Parlament verabschiedet. Den Kantonen stehen jedoch für die Realisierung der Neuorganisation drei Jahre zur Verfügung. Spätestens Anfang 1995 muss jeder Kanton über eine funktionierende 1V-Stelle verfügen. Als erste kantonale 1V-Stelle hat jene von Uri ihre Arbeit am 1. Juni 1992 aufgenommen. Auf Anfang 1993 werden die 1V-Stellen von Luzern, Nidwalden und Zug tätig. Bezüglich der Kompetenzabgrenzung zwischen Ausgleichskassen und 1V-Stel- len konnte eine beidseits befriedigende Lösung gefunden werden. Dabei galt es, stets die Ziele der Revision im Auge zu behalten: Vereinfachung des Voll- zugs, bürgernäheres, schnelleres Verfahren, Harmonisierung der Praxis. Nachdem die in Realisierung befindliche dritte TV-Revision keine Leistungs- verbesserungen beinhaltete, wurden aus Behindertenkreisen bereits Wünsche für eine weitere Revision mit materiellen Verbesserungen vorgebracht. Die Kostenentwicklung und die finanzielle Situation der IV wird substantiellen Leistungsausweitungen Grenzen setzen.
EO Von der Erwerbsersatzordnung gibt es nichts Bemerkenswertes zu berichten. Diesem Sozialwerk geht es seit langem so gut, dass ein Begehren gestellt wor- den ist (Interpellation Theubet), die für die EO einbezahlten Lohnpromille vorübergehend der in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Arbeitslosen- versicherung zukommen zu lassen.
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EL Das wirksamste Sozialwerk zur Vermeidung von Armut im Alter und bei Invalidität sind zweifellos die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Welcher Stellenwert ihnen zugemessen wird, zeigte sich vor Jahresfrist, als deren Ab- schaffung erwogen wurde, um den kaum vcrkraftbaren Export ins EWR- -
Ausland zu vermeiden. Glücklicherweise änderten die EG-Behörden noch rechtzeitig die einschlägigen Vorschriften in dem Sinne, dass bedarfsabhängi- ge Leistungen nicht ins Ausland auszurichten sind. Auch ohne Export nehmen die EL-Aufwendungen in den letzten Jahren in be- unruhigendem Ausmasse zu. Hauptfaktor ist die Kostenentwicklung für die in Heimen lebenden Bezüger. Sie machen einen Drittel aller EL-Bezüger aus, beanspruchen aber rund 70 Prozent der EL-Ausgaben. Die hohe Wirksamkeit der EL erklärt sich vorab dadurch, dass sie nur eine re- lativ kleine Gruppe Bedürftiger erfassen. Wollte man sie auf die Menschen al- ler Altersklassen in schwierigen finanziellen Verhältnissen ausdehnen, stiessen sie sehr rasch an finanzielle und durchführungsmässige Grenzen. Vorstellbar wäre der Einbezug ganz bestimmter Personengruppen wie etwa der allein- erziehenden Mütter. Der Bundesrat prüft solche Möglichkeiten.
Berufliche Vorsorge In der beruflichen Vorsorge harren noch zahlreiche Fragen einer Lösung. Zu zweien hat der Bundesrat seine Vorschläge den eidgenössischen Räten im Fe- bruar bzw. August 1992 zugeleitet: zur Freizügigkeit beim Wechsel der Vor- sorgeeinrichtung und zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruf- lichen Vorsorge. Beide Vorlagen sind nicht unumstritten. Das Parlament wird bald dazu Stellung nehmen müssen. Danach wird die erste BVG-Revision in Angriff zu nehmen sein. Diese Vorlage des Bundesrates ist für Ende 1993 ge- plant. Hauptpunkte sind die Besserstellung der Eintrittsgeneration, der Teue- rungsausgleich auf den obligatorischen Altersrenten, die Gleichstellung von Mann und Frau, ein besserer Schutz von Teilzeitbeschäftigten sowie admini- strative Vereinfachungen. Angesichts der aktuellen Arbeitsmarktsituation stellt sich neu das Problem, wie die Arbeitslosen in der beruflichen Vorsorge besser geschützt werden kön- nen. Die vorberatende Kommission des Nationalrates für das Freizügigkeits- gesetz hat sich damit auseinandergesetzt und in gewissen Bereichen eine Lö- sung vorgeschlagen. Das Problem wird jedoch umfassend erst in Zusammen- hang mit der BVG-Revision behandelt werden können. Bezüglich der Kapitalanlagen von Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen ei- ner Änderung der BVV 2 die dringlichen Punkte im Sinne einer Liberalisie- rung geändert worden. Eine Neukonzeption der Anlagevorschriften ist mit
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der BVG-Revision beabsichtigt. Die Eidgenössische Kommission für die be- rufliche Vorsorge berät zurzeit Möglichkeiten zur Begrenzung des Risikos bei der Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung beim Arbeitgeber. Die Zweite Säule wird auch in der Gesamtüberprüfung des Drei-Säulen-Kon- zepts neu hinterfragt. Kann das Verfassungsziel «Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» generell aufrechterhalten werden oder ist es auf bestimmte Einkommensbereiche zu begrenzen?
KV «Der unsozialste Erlass in unserem Sozialversicherungssystem» so wurde das Krankenversicherungs-Gesetz kürzlich von einem Nationalrat bezeichnet - führte auch 1992 zu zahllosen Diskussionen. Tatsächlich wird die Solidarität im geltenden Gesetz nicht grossgeschrieben. Die enorme Kostenentwicklung hat zudem die Desolidarisierung weiter verschärft. Mit seiner Botschaft vom 6. November 1991 schlug der Bundesrat eine Umgestaltung des KVG vor, welche die Solidarität verstärkt und die Lasten gerechter verteilt. Um die Ko- sten bis zum Wirksamwerden der Revision nicht weiter ungebremst steigen zu lassen, unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten gleichzeitig den Entwurf zum Erlass dringlicher Massnahmen. Das Parlament hat diese in zwei separaten Bundesbeschlüssen kodifiziert. Der erste Beschluss über die Eindämmung der Kostensteigerung wurde auf ein Jahr begrenzt mit der Auf- lage an den Bundesrat, ein Anschlussprogramm für 1993/94 auszuarbeiten. Der zweite dringliche Beschluss umfasst Massnahmen gegen die Entsolidari- sierung; er gilt für drei Jahre. Gestützt darauf erliess der Bundesrat eine Ver- ordnung zur Prämienverbilligung und eine andere über den Risikoausgleich unter den Krankenkassen. Das Anschlussprogramm zum ersten Bundesbe- schluss, das die eidgenössischen Räte am 9. Oktober verabschiedet haben, ent- hält nicht bloss wie das erste eine Prämienbegrenzung, sondern auch eine - -
Tarif- und Preisbremse für die Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Probleme tiefer angegangen werden müs- sen, weshalb er alles daran setzt, seine Vorlage im Parlament rasch zu einem guten Ende zu bringen. Aufgrund der kürzlich abgeschlossenen Vorarbeiten der ständerätlichen Kommission stehen die Chancen dafür recht gut.
UV In der Unfallversicherung ist aus Anlass des EWR die Gleichstellung von Frau und Mann bei den Prämien der Nichtberufsunfailversicherung realisiert worden. Zudem hat das BSV eine Arbeitsgruppe zur Überprüfung der Grund- sätze der Prämiengestaltung eingesetzt. Im Bereich der Unfallverhütung -
wurde der Geltungsbereich der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit auch
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auf ausländische Betriebe ausgedehnt, die in der Schweiz Arbeiten ausführen. Ferner wurden die Anforderungen an technische Einrichtungen und Geräte mit den Vorschriften auf internationaler Ebene harmonisiert.
Familienfragen Auch 1992 ist die schweizerische Familienpolitik wieder einen Schritt voran- gekommen. Nachdem im Vorjahr eine Genfer Standesinitiative zur Schaffung einer Mutterschaftsversicherung von beiden Räten angenommen worden war, fällte der Nationalrat im März 1992 mit der Annahme der parlamentarischen Initiative Fankhauser den Grundsatzentscheid zur Errichtung einer Bundes- gesetzgebung über die Kinderzulagen. - Der Bundesrat hat inzwischen noch für die laufende Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf für die Mutter- schaftsversicherung in Aussicht gestellt. Das UNO-Jahr der Familie 1994 könnte ein idealer Zeitpunkt für die Verwirklichung des Anliegens sein.
ALV Die drastische Verschlechterung der Arbeitsrnarktlage mit einer Verdoppe- lung der Arbeitslosenzahlen innert Jahresfrist stellt die ALV vor grosse Pro- bleme. Der vom Bundesrat ab 1993 auf das Fünffache erhöhte paritätische Beitrag sichert die Finanzierung der weiter steigenden Aufwendungen noch nicht. Mit einem dringlichen Bundesbeschluss, der auf den 1. April 1993 in Kraft treten soll, sowie mit einer daran anschliessenden ordentlichen Revision möchte der Bundesrat die Arbeitslosenversicherung schrittweise an die verän- derten wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen. Der vorgesehene Bundesbe- schluss beinhaltet einerseits Einsparungen durch die Herabsetzung des Tag- geldsatzes von 80 auf 70 Prozent (mit Ausnahmen), anderseits aber auch Ver- besserungen für Langzeitarbeitslose (Verlängerung der Bezugsdauer auf 400 Tage). Die mittelfristige Finanzierung will der Bundesrat mit der ordentlichen Gesetzesrevision lösen. Zur Diskussion steht nebst andern Finanzierungs- varianten eine weitere Anhebung des Beitragssatzes. Vorgesehen ist auch eine bessere Koordination mit der beruflichen Vorsorge.
MV Die Totalrevision der Militärversicherung ist im Juni 1992 von den eidgenössi- schen Räten mit erheblichen Leistungsverbesserungen verabschiedet worden. Die Revision bringt eine bessere Koordination mit andern Sozialversicherun- gen, schliesst gewisse Versicherungslücken und vermeidet bisher mögliche Überversicherungen. Die Steuerfreiheit der MV-Leistungen wird beseitigt. Das zuständige Bundesamt bereitet zurzeit die Vollzugsbestimmungen vor, so dass die Revision voraussichtlich 1994 in Kraft treten kann.
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Sozialversicherungsabkommen Infolge des ins Auge gefassten Beitritts der Schweiz zum EWR-Vertrag wur- den alle mit EG- und EFTA-Staaten laufenden bilateralen Vertrags- und Revisionsverhandlungen sistiert. Das mit dem Vertrag zu übernehmende EG-Recht ersetzt nämlich weitgehend die von der Schweiz abgeschlossenen bi- und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit. Wegen der vorrangigen Arbeiten im Zusammenhang mit den EWR-Verhand- lungen konnten auch die Besprechungen mit Nicht-EWR-Staaten (Kanada, Quebec und weitere interessierte Länder) im Berichtsjahr nicht so speditiv durchgeführt werden, wie dies von seiten dieser Staaten gewünscht worden wäre. Dennoch wurden Gespräche mit Ungarn und der Tschechoslowakei zur Ausarbeitung einer vertraglichen Regelung geführt. Das Fehlen eines Vertrags wird insbesondere von jenen Personen als stossend empfunden, denen wegen der Normalisierung der Lage in ihren Herkunftsländern die Flüchtlingseigen- schaft und damit gewisse Vergünstigungen entzogen wurden.
Abschied Für die ZAK heisst es heute Abschied zu nehmen von ihrer treuen Leser- schaft. Am meisten werden dies die Ausgleichskassen bedauern - schliesslich ist diese Zeitschrift (wie es ihr Name sagt) für ihre Informationsbedürfnisse ge- schaffen worden. Sie ist aber im Laufe der Jahrzehnte in immer weiteren Krei- sen bekannt und beachtet worden. Sie hat sich auch mehrfach neuen Fachge- bieten geöffnet. Der nun bevorstehende Schritt zu einer Zeitschrift über alle Sozialversiche- rungszweige und sogar darüberhinaus hätte nun aber das ZAK-Kleid vollends gesprengt. Daher musste ein neues massgeschneidert werden. Es heisst «So- ziale Sicherheit» (CHSS), wird grösser (A4) und zweifarbig sein und in der letzten Februarwoche 1993 das Licht der Öffentlichkeit erblicken. Dem ver- einten Einsatz von Vertretern der Ausgleichskassen ist es zu danken, dass die ZAK nicht von der neuen CHSS verschluckt wird, sondern unter neuem Na- men (AHI-Praxis), mit neuem Erscheinungsbild und in inhaltlich reduzierter Form weiterleben wird. Das BSV ist überzeugt, mit den neuen Publikationen den Informationsbedürf- nissen aller an den schweizerischen Sozialwerken interessierten und für sie täti- gen Menschen besser gerecht zu werden. Wir hoffen daher, Sie, liebe Leserin- nen und Leser, auch mit der CHSS und der AHI-Praxis weiterhin ansprechen zu dürfen. Wir wünschen Ihnen angenehme Festtage und ein erfolgreiches 1993. Für die Redaktion der ZAK: Ren Meier
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Verbesserungen für Frauen in der Invalidenversicherung
Der nachfolgend wiedergegebene Bericht ist uns von Katerina Baumann, Leiterin des Eidgenössischen Büros . für die Gleichstellung von Mann und Frau, zur Verfügung gestellt worden. Das BSV, welches an den darin erwähnten Arbei- ten beteiligt war, kann sich diesen Ausfihrungen anschliessen.
Im Jahr 1989 hat sich die Eidg. Kommission für Frauenfragen intensiv mit dem Thema Invalidenversicherung beschäftigt. Sie hat dem Bundesrat ver- schiedene Anregungen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der IV unterbreitet, weil sie unter anderem folgende Diskriminierungen festgestellt hat: Invalide Männer beziehen häufiger Renten als invalide Frauen und häufiger Vollrenten als invalide Frauen. - Die Invaliditätsbemessung ist bei Haushaltführenden sehr schematisch (Be- tätigungsvergleich) und wird den tatsächlichen Verhältnissen kaum gerecht. Dasselbe gilt für die Invaliditätsbemessung bei teilzeitlich erwerbstätigen Frauen mit Familienpflichten (gemischte Methode). Invalide Haushaltführende haben einen im Vergleich zu erwerbstätigen Versicherten erheblich verkürzten Anspruch auf Hilfsmittel (Bsp.: Treppen- lift nicht bei teilweiser Bewältigung der Haushaltarbeit, wohl aber bei teil- weiser Erwerbstätigkeit). Auf Anregung der Eidg. Kommission für Frauenfragen hat im Laufe der Jahre 1991 und 1992 eine Arbeitsgruppe (unter der Leitung von Herrn Peter Aebischer, Chef der Abteilung Invalidenversicherung), die sich aus Vertrete- rinnen und Vertretern der Betroffenenorganisationen, des BSV, der IV- Durchführungsorgane sowie des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann und des Sekretariats der Eidg. Frauenkommission zusammensetzte, den zweiten Teil der «Wegleitung über die Invalidität und Hilflosigkeit» ins- -
besondere die Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Personen über- -
arbeitet. Zudem hat die Arbeitsgruppe einen neuen «Abklärungsbericht Haus- halt» geschaffen, der die Grundlage für die Invaliditätsbemessung liefert. Fer- ner wurden die Texte dieser Dokumente geschlechtsneutral formuliert. Die Ad-hoc-Kommission «Hilfsmittel», in welcher ebenfalls Vertreterinnen und Vertreter von Betroffenenorganisationen, des BSV und des Eidg. Gleich- stellungsbüros vertreten waren, beschloss im Sommer 1992 zahlreiche Ände- rungen der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, wel- che die Stellung der behinderten Frauen wesentlich verbessern werden.
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Grundlage dieser Änderungen ist die Gleichstellung der Erwerbstätigkeit und der Betätigung im Aufgabenbereich (vor allem Haushalt). Die neue Fassung der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit sowie die Änderungen der Verordnung über die Abgabe der Hilfsmittel durch die IV treten auf den 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Änderungen der untergesetzlichen Regelungen werden dazu beitragen, dass die oben erwähnten, heute noch vorhandenen, aufgrund des vorhande- nen Zahlenmaterials nachweisbaren Benachteiligungen der Frauen ver- schwinden. Konkret handelt es sich um folgende Verbesserungen: - Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads wurden fixe Rollenzuweisungen beseitigt; dies führt in zahlreichen Fällen zur Wahl einer vorteilhafteren Be- messungsmethode und damit zu einer gerechteren Rentenzusprechungspra- xis den Frauen gegenüber; Die Bemessungsmethode für Haushaltführende wurde verfeinert und flexi- bler gestaltet sowie das Abklärungsformular den neu formulierten Weisun- gen inhaltlich und sprachlich angepasst. Damit wird eine genauere Bemes- sung des Invaliditätsgrads ermöglicht. - Der Katalog von Hilfsmitteln, die auch Nichterwerbstätigen zur Verfügung stehen, wurde erweitert. Diese Änderungen sind ein Schritt auf dem Weg zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Wir begrüssen sie deshalb ausdrücklich und hoffen, dass bald weitere im Bereiche der Sozialversicherung folgen werden!
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Durchführu Vergütungen der Ausgleichskassen für die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden
Die AHV/IV/EO- Beiträge von Selbständigerwerhenden und Nichterwerbstä- tigen werden in der Regel auf Zahlengrundlagen berechnet, die von den kan- tonalen Steuerbehörden bei der Veranlagung nach dem Bundesratsbeschluss über die direkte Bundessteuer ermittelt werden. Zu diesem Zweck haben die Steuerbehörden den mit dem Beitragsbezug betrauten Ausgleichskassen regel- mässig die entsprechenden Angaben zu melden (Art. 9 Abs. 4 AHVG Art. 23 und 27 AHVV). Für diese Meldungen erhalten die Steuerbehörden von den Kassen eine angemessene Vergütung, welche vom Bundesamt für Sozialversi- cherung nach Anhören der Kantone festgesetzt wird (Art. 27 Abs. 4 AHVV). Die Festsetzung der Vergütung für die Steuermeldungen gab jeweils zu grös- seren Diskussionen Anlass. Abgesehen von den unterschiedlichen Interes- senlagen dürfte Hauptgrund dafür sein, dass weder Gesetz noch Verordnung genügend aussagekräftige Kriterien enthalten, nach welchen die Höhe der Vergütung zu bemessen ist. Ebensowenig hat sich eine gefestigte Praxis her- angebildet. Das bisherige Vorgehen bei der Festsetzung und Erhöhung der Vergütungen vermochte nicht zu befriedigen. Das Bundesamt suchte daher nach einer Lö- sung, nach welcher die Höhe der Vergütung auf eine sachliche Basis abge- stützt und künftig nach klaren Richtlinien erhöht wird. Dabei sollte ein Auto- matismus im Sinne einer Indexierung eingeführt werden. Unser Vorschlag wurde (mit einer geringfügigen Änderung) von der Gemisch- ten Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden an ihrer Sitzung vorn 19. August 1992 sowie von der Konferenz der Kantona- len Finanzdirektoren gutgeheissen. Unser Amt wird daher ab dem 1. Januar
1993 die folgenden Grundsätze anwenden:
Da mit der Vergütung eine Dienstleistung abgegolten wird, wird der Ver- gütungsbetrag der Teuerungsentwicklung angepasst. Basis für die Anpassungen bildet die seit dem 1. Oktober 1983 gültige Höhe der Vergütung von 10 Franken. Bei allen folgenden Anpassungen ist da- von auszugehen, dass diese 10 Franken einem Stand des Landesindexes der
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Konsumentenpreise von 101,4 Punkten (Dezember 1982 = 100) entspricht. Der Landesindex der Konsumentenpreise erreichte im Oktober 1983 die- sen Stand. Massgebend für die Anpassung, die jeweils zu Beginn eines Jahres erfolgt (auszugleichender Indexstand), ist der Preisindexstand im Juni des Vorjah- res. Die Höhe der Vergütung wird auf den nächsten ganzen Frankenbetrag aufgerundet. Damit die Höhe der Vergütung für einen gewissen Zeitraum unverändert bleibt, wird die Vergütung erst dann angepasst, wenn der auszugleichende Juniindex mindestens 15 Prozent über dem Juniindex liegt, der für die letzte Anpassung massgebend war. Die Höhe der Vergütung ab 1. Januar 1993 kommt danach auf 14 Franken zu stehen. Sie wurde wie folgt berechnet:
Preisindexstand im Juni 1992: 134,2 Punkte - Preisindexstand im Oktober 1983 (Basis): 101,4 Punkte Vergütung ab 1.1.1993:
10 x (134.2/101.4) = 13.23; aufgerundet: Fr. 14.-
Die nächste Erhöhung der Vergütung werden wir vornehmen, wenn der aus- zugleichende Juniindex mindestens 15 Prozent über dem Juniindex 1992 von 134,2 Punkten liegt.
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht in der AHV/IV/EO/EL/FL, gültig ab 1.7.1988 (Randziffer 9; Drucksache 318.107.06)
In Zukunft soll allen vormundschaftlichen Behörden einheitlich ein direktes Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht d. h. ohne Einwilligung der betroffenen Person bzw. deren gesetzlichen Vertreters zustehen. Zu diesem Zweck wurde -
die Rz 9 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht in der AHV/IV/EO/EL/FL erweitert. Neu weist Ziffer 9 folgenden Wortlaut auf: «9 - Strafuntersuchungs- und Strafgerichtsbchörden des Bundes und der Kantone, Zivilge- richten in farnilienrechtlichen Streitigkeiten sowie zur Entmündigung und zur Entzie- hung der elterlichen Gewalt zuständigen Behörden»; (Erweiterung fettgedruckt)
Die bisherige Situation war unbefriedigend, da die zur Entmündigung und zur Entziehung der elterlichen Gewalt zuständigen vormundschaftlichen Behör-
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den in vielen Kantonen nicht Zivilgerichte sind und daher im Verfahren zur Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen die Akten der Invalidenversi- cherung nicht nach Rz 9, sondern nur nach Rz 13 des oben genannten Kreis- schreibens, also nur mit Zustimmung der betroffenen Personen oder deren ge- setzlichen Vertreters, beiziehen konnten. In gewissen Fällen insbesondere bei --
geistig Behinderten konnte diese Zustimmung jedoch nicht erteilt werden, zum Beispiel wenn die betroffenen volljährigen Personen nicht urteilsfähig, je- doch noch nicht entmündigt waren. Es mussten umständliche Umwege ge- wählt werden, welche das Verfahren unnötig verzögerten.
EO: Bemessung der Tagesentschädigung bei Arbeitslosen1
Vermehrte Rückfragen von Durchführungsstellen bezüglich der Bemessung der EO-Entschädigung von (Langzeit-) Arbeitslosen veranlassen uns, fol- gende Regelung in Erinnerung zu rufen: Gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) kann der Bundesrat bei andauernder erheblicher regionaler oder allgemeiner Arbeitslosigkeit die Anzahl der Taggelder erhöhen. Aufgrund der aktuellen Situation auf dem Ar- beitsmarkt hat der Bundesrat deshalb in beinahe allen Kantonen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Anzahl der maximalen Taggelder von
250 auf 300 erhöht.
Gemäss Artikel 1 Absatz 2 EOV sind Arbeitslose den Erwerbstätigen in bezug auf die Bemessung der Entschädigung gleichgestellt (ZAK 1987 S. 463). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitslosigkeit vor Jahresfrist eingetreten ist. Die Bemessung der EO-Entschädigung richtet sich somit bei Arbeitslosen nach dem Einkommen, welches vor Eintritt der gegenwärtigen Arbeitslosig- keit erzielt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Zeitpunkt innerhalb oder ausserhalb der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken liegt. In solchen Fällen verbleibt die Zuständigkeit bei jener Ausgleichskasse, wel- che für den Beitragsbezug vor Beginn der Arbeitslosigkeit zuständig war (vgl. Art. 19 EOV).
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 187
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Berufliche Vorso Sind IV-Taggelder BVG-beitragspflichtig?' (Art. 2, 5, 7 Abs. 2 BVG, Art. 25ter IVG)
Von verschiedener Seite her wurde die Frage aufgeworfen, ob IV-Taggelder, die während einer Umschulung als berufliche Massnahme der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung ausgerichtet werden, BVG-beitragspflichtig sind. In der Tat stellt sich hier ein praktisches Problem. Während bezüglich der AHV-Beitragspflicht Art. 25ter IVG bestimmt, dass von IV-Taggeldern Bei- träge an die AHV geschuldet werden und diese hälftig von den Versicherten und von der Invalidenversicherung zu bezahlen sind, fehlt eine analoge Be- stimmung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Hier gilt als Bedingung für eine Beitragspflicht die Unterstellung unter das BVG-Obligatorium. Dabei müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss die oder der Versicherte in der AHV versichert sein (Art. 5 BVG). Weiter muss ein Ar- beitsverhältnis bestehen (Art. 2 BVG). Die oder der Versicherte muss zusätz- lich das 17. Altersjahr vollendet haben und einen Mindestjahresverdienst von
21 600 Franken (Stand 1.1.1992) erzielen.
Bei einer beruflichen Massnahme der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) werden regelmässig Taggelder ausgerichtet. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung und dem Eingliederungszuschlag. Die auszahlende Stelle ist in der Regel die AHV-Ausgleichskasse, wobei bei Bestehen eines Ar- beitsverhältnisses (Lehre oder Anlehre) auf Begehren der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers hin diese das Taggeld auszahlen können. Die Taggelder sind indessen kein Lohnersatz hinsichtlich des jetzigen Arbeitsverhältnisses. Diese basieren vielmehr auf demjenigen Lohn, den die oder der Versicherte früher, d. h. vor dem Eintritt des invalidierenden Ereignisses, erzielt hatte und heute noch erzielen würde. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist demnach nur ein allfälliger Lehrlings- oder Anlernlohn während der Umschulung für die Frage der Unterstellung unter das BVG massgebend. Hier allein besteht ein Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitgeber- wie Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 2 BVG erfüllt sind. Indessen dürfte die aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses erzielte Lohn- summe in der Regel unter dem erforderlichen Minimaljahresgehalt von 21600 Franken liegen.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 23.
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Parlamentarische Vorstösse
92.1118. Einfache Anfrage Epiney vom 9. Oktober 1992 betreffend die Un-
terstützung vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidender Arbeit- nehmer Nationalrat Epiney hat folgende einfache Anfrage eingereicht: «Was halt der Bundesrat von folgendem Vorschlag: Ein Arbeitnehmer, der mehr als 60 Jahre alt ist, hat das Recht, seinen Arbeitsplatz einem jungen Arbeitslosen zu überlassen; dabei erhält er aus Beiträgen der Arbeitslosenkasse, der AHV und der zweiten Säule 80 Prozent seines bisherigen Lohns?»
Zu 91.432. Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. Oktober 1992 betreffend eine gezielte Information der EL-An- spruchsberechtigten Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hat fol- gende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, innert Jahresfrist eine Revision des Bundesgeset- zes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vorzulegen, die eine gezielte Infor- mation der potentiellen Bezüger von Ergänzungsleistungen gewährleistet.»
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Mitteilungen
Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar1993 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teue- rungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1. Januar 1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Das heisst, dass die nachfolgenden Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der AHV-Renten vorzunehmen sind. Auf den 1. Januar 1993 müssen diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im Laufe des Jahres 1989 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz für diese Renten beträgt 16,0 Prozent. Die nachfolgenden Anpassungen betreffen die Renten, die auf den 1. Januar
1992 bereits eine Teuerungszulage erhielten. Sie müssen auf den 1. Januar 1993
erneut um 3,5 Prozent erhöht werden. Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist. Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
ALV-Beitragssatz ab 1 Januar 1993 Der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung ab 1. Januar 1993 beträgt nun defini- tiv 2 Lohnprozente. Der Bundesrat hob am 11. November 1992 die Verordnung vom 24. Juni 1992, welche den Beitrag auf 1 ‚5 Lohnprozente festlegte, wieder auf (vgl. ZAK 1992 S. 353). Trotz dieser Massnahme ist für das Jahr 1993 mit einem Defizit in der Grössenord- nung von 1,5 Milliarden Franken zu rechnen, das nach geltendem Recht durch Dar- lehen von Bund und Kantonen gedeckt werden muss. Die Frage der mittel- bis längerfristigen Finanzierung der Arbeitslosenversicherung will der Bundesrat im Rahmen eines ordentlichen Revisionspakets lösen, das auf den 1. Juli 1994 in Kraft treten soll. Dabei steht die Erhöhung der bundesrätlichen
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Kompetenzgrenze bei der Festlegung des Beitragssatzes von 2 auf 3 Prozent neben anderen Finanzierungsvarianten zur Diskussion. Weitere Kernpunkte einer ordent- lichen Revision sollen die Neudefinierung der Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle, die Weiterbildung und Umschulung von Arbeitslosen, die Koordination mit der beruf- lichen Vorsorge bilden.
Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft Durch Dekret vom 9. November 1992 hat der Landrat mit Inkrafttreten am 1. Ja- -
nuar 1993 —folgende Änderungen beschlossen: - Die Kinderzulagen wurden auf 140 (bisher 120) Franken pro Monat herauf- gesetzt. - Die Ausbildungszulagen wurden auf 170 (bisher 150) Franken pro Monat erhöht.
Familienzulagen im Kanton Freiburg Mit Beschluss vom 20. Oktober 1992 legte der Staatsrat die Familienzulagen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1993 wie folgt fest:
Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer Kinderzulagen - 190 (bisher 180) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder, - 210 (bisher 200) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind (Gesetz Art.
19 Abs. 1).
Ausbildungszulagen - 250 (bisher 240) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder, - 270 (bisher 260) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind (Gesetz Art.
19 Abs. 2).
Die Geburts- bzw. Adoptionszulage beträgt nach wie vor 1000 Franken (Gesetz Art. 19 Abs. 3).
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Diese Zulagen werden zusätzlich zu jenen gemäss FLG gewahrt und betragen mit diesen zusammen pro Monat: - Kinderzulagen im Talgebiet
325 (bisher 31 5) Franken für das erste und zweite Kind,
350 (bisher 340) Franken ab dem dritten Kind;
- Kinderzulagen im Berggebiet
345 (bisher 335) Franken für das erste und zweite Kind,
370 (bisher 360) Franken ab dem dritten Kind;
- Ausbildungszulagen im Talgebiet
385 (bisher 375) Franken für das erste und zweite Kind,
410 (bisher 400) Franken ab dem dritten Kind;
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- Ausbildungszulagen im Berggebiet
405 (bisher 395) Franken für das erste und zweite Kind,
430 (bisher 420) Franken ab dem dritten Kind.
Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erhalten ebenfalls wie bisher eine Geburts- bzw. Adoptionszulage von 1000 Franken.
Familienzulagen im Kanton Genf Durch Beschluss vom 5. Oktober 1992 hat der Staatsrat das Ausführungsreglement zum Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer geändert (Art. 21 B ff.). Bei Arbeitslosigkeit hat der Stellensuchende, der weder bundesrechtliches noch kantonalrechtliches Arbeitslosengeld mehr beziehen kann (kantonales Gesetz über die Arbeitslosigkeit), weiterhin Anspruch auf Familienzulagen, sofern er weiterhin regelmässig stempelt und sein Einkommen für den Unterhalt des Kindes ungenü- gend ist (Einkommensgrenzen gemäss kantonalem Gesetz vom 25. Oktober 1968 über die Leistungen an Betagte, Witwen, Waisen und Behinderte). Diese Neuerung ist am 1. November 1992 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Neuenburg Gemäss Beschluss des Staatsrates vom 1. Juni 1992 wird keine Zulage mehr aus- gerichtet, wenn das Bruttoeinkommen des Kindes auf über 1 500 (bisher 1000) Franken pro Monat steigt (Änderung Art. 13 des Ausführungsreglements zum Ge- setz über die Familienzulagen). Diese Änderung wird am 1 Januar 1993 in Kraft treten. .
Familienzulagen im Kanton Uri Durch Beschluss vom 20. September 1992 hat der Landrat— mit Inkrafttreten am 1. Januar 1993—folgende Änderungen beschlossen: - Die Kinderzulage wurde auf 150 (bisher 130) Franken pro Monat heraufgesetzt. - Die Geburtszulage beträgt für jedes in der Schweiz geborene Kind neu 600 (bis- her 500) Franken.
Familienzulagen im Kanton Wallis Am 6. April 1992 hat das Volk einem Gesetz über die Änderung der Familienzulagen sowie der Schaffung eines kantonalen Familienfonds zugestimmt. Folgende Neuerungen treten am 1 Januar 1993 in Kraft: .
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Zulagen an Arbeitnehmer und Nichterwerbstätige Die Kinderzulage beträgt 200 (bisher 160) Franken pro Kind und Monat für die er- sten beiden Kinder und 280 (bisher 224) Franken für das dritte und jedes weitere Kind (Art. 8 Abs. 2). Die Ausbildungszulage beträgt 280 (bisher 224) Franken für die ersten beiden Kin- der und 360 (bisher 288) Franken für das dritte und jedes weitere Kind (Art. 8 Abs. 3). Sie wird nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht ab Beginn des 16. - -
bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet (Art. 8 Abs. 1). Die Geburtszulage wird auf 1300 (bisher 800) Franken heraufgesetzt. Für Zwil- lings- bzw. Mehrlingsgeburten oder bei gleichzeitiger Aufnahme von mehr als ei- nem Kind wird diese Zulage um 50 Prozent erhöht (Art. 8 Abs. 6).
Zulagen an selbständige Landwirte Die Kinderzulage beträgt 100 (bisher 80) Franken pro Kind und Monat für die er- sten beiden Kinder und 180 (bisher 144) Franken für das dritte und jedes weitere Kind (Gesetz über die Familienzulagen an die selbständigerwerbenden Landwirte, Art. 4 Abs. 2). Die Ausbildungszulage erhöht sich auf 180 (bisher 144) Franken für die ersten bei- den Kinder und auf 260 (bisher 208) Franken für das dritte und jedes weitere Kind (Art.4 Abs. 3). Die Geburtszulage wird auf 1300 (bisher 800) Franken heraufgesetzt. Für Zwil- lings- bzw. Mehrlingsgeburten oder bei gleichzeitiger Aufnahme von mehr als ei- nem Kind wird diese Zulage um 50 Prozent erhöht (Art. 4 Abs. 5). Diese Zulagen werden an alle selbständigen Landwirte ausgerichtet. Diejenigen Landwirte, welche bereits Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über Familienzu- lagen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen, erhalten die kantonalen Zulagen zu- sätzlich, insoweit diese die Ansätze für Arbeitnehmer im Total nicht übersteigen. Für die Berechnung dieser zusätzlichen Zulagen an die selbständigen Landwirte im Berggebiet dienen die nach dem FLG im Talgebiet geltenden Ansätze als Grundlage (Art. 4 Abs. 7), d. h. die selbständigen Landwirte im Berggebiet können um 20 Franken höhere Zulagen beanspruchen als jene im Talgebiet.
Zulagen für Alleinerziehende Der Kanton richtet an Alleinerziehende mit einer Erwerbstätigkeit von weniger als
50 Prozent die Differenz bis zu den vollen Zulagen aus, sofern die Einkommens-
grenze gemäss FLG nicht überschritten wird (Art. 4 Abs. 4 und 5).
Kantonaler Familienfonds Unter diesem Titel (Art. 23bi5) wurde ein Spezialfonds errichtet. Aus diesem wird-
unter Voraussetzung des Wohnsitzes im Kanton alleinstehenden Personen oder -
Ehepaaren mit niedrigem Einkommen und Kinderlasten Sozialhilfe gewährt. Es wird eine jährliche Haushaltszulage von 1200 Franken ausgerichtet. Es gelten die für den Bezug von kantonalen Subventionen für die Versicherten der Krankenkassen massgebenden Einkommens- und Vermögensgrenzen. Die Finanzierung erfolgt durch jährliche Beiträge der Familienzulagekassen und des Staates sowie duch Schenkungen und Vermächtnisse. Die Beiträge dürfen 0,2 Prozent der Löhne nicht übersteigen.
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Familienzulagen im Kanton Zürich Durch Beschluss vom 26. August 1992 hat der Regierungsrat den Beitrag für die der kantonalen Familienausg leichskasse angeschlossenen Arbeitgeber mit Wirkung ab 1 Januar 1993 auf 1,2 (bisher 1,0) Prozent heraufgesetzt. .
Neuauflage der Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik Die vergriffene Publikation «Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik» (Nr. 318.108.04) wird neu aufgelegt. Seit der letzten Auflage wurden im Bereich der Hilfsmittel einige Änderungen vorgenommen. Die 1V-Organe erhalten im Dezember ein Exemplar der Neuauflage; sie sind gebeten, die alte Ausgabe nicht mehr anzu- wenden. Weitere Exemplare der Broschüre können bei der Eidgenössischen Druck- sachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von Fr. 3.— bezogen werden. Die Sektion Statistik des BSV (Tel. 031/61 91 35) gibt die Codes interessierten Durchführungsstellen auf Anfrage auch auf 3.5"-Diskette ab. Es stehen folgende Formate zur Verfügung: - Apple Macintosh: MS-Word, MacWrite, Text (ASCII); - MS-DOS: MS-Word 4, RTF (für MS-Word 5), RFT-DCA, ASCII.
Berufsprüfung Frühjahr 1993 zum Erlangen des eidg. Sozialversicherungs- Fachausweises Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungs-Fachleute SVS führt im Früh- jahr 1993 in Bern, Chur, Luzern, St. Gallen je eine Berufsprüfung durch.
Prüfungsdaten: Schriftliche Prüfungen am Freitag, 19. März 1993; mündliche Prüfungen nachfolgend, innerhalb längstens vier Wochen, ge- mäss Angaben der Prüfungsorte auf dem Anmeldeformular. Anmeldung: Auf besonderem Formular, erhältlich bei der SVS-Prüfungs- kommission Deutschschweiz, Postfach 6303, 8023 Zürich. Die Kandidatinnen und Kandidaten der örtlichen Lehrgänge erhalten die Anmeldeformulare durch den Schulleiter. Anmeldeschluss: 8. Januar 1993, Datum des Poststempels. Die Anmeldung ist beim Sekretariat des gewünschten Prüfungsortes einzu- reichen. Prüfungsgebühr: ca. 1300.— Fr., zahlbar gemäss Rechnung bis 22. Januar 1993.
Nächste Berufsprüfung im Frühjahr 1994. Für die SVS-Prüfungskommission Deutschschweiz: G. E. Bollier
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Einbindeaktion für die ZAK/RCC Die Buchbinderei Gattiker in Zürich offeriert wie schon in früheren Jahren auch für den jüngsten und letzten Jahrgang der ZAK einen Einband in schwarzer Bücher- tuchdecke mit Goldprägung auf dem Rücken zum Preis von: - Fr. 40.— pro Band für den Jahrgang 1992, - Fr. 44.— pro Band für die französische Ausgabe RCC sowie für alle früheren Jahr- gänge der ZAK. Die vollständigen Jahrgänge der Zeitschrift sind zu senden an: Buchbinderei Gattiker, Cullmannstrasse 43, 8006 Zürich.
Personelles A usgleichskasse PAN VICA (Nr. 38) Der Leiter der Ausgleichskasse Panvica, Werner Schmid, ist am 15. November 1992 von seiner Funktion zurückgetreten. Bis zur definitiven Regelung der Nachfolge wird der bisherige Stellvertreter A. Mangolddie Führung zusammen mit den Abtei- lungsleitern sicherstellen.
Ausgleichskasse des Kantons Glarus Zum neuen Leiter der Ausgleichskasse Glarus mit Amtsantritt am 1. Januar 1993 ist Konrad Landolt ernannt worden.
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Gerichtsentscheide
AHV. Grundlagenänderung im Beitragsbezug Urteil des EVG vom 30. Juli 1992 i.Sa. B. G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Artikel 25 Abs. 1 AHVV. Die Aufgabe der Bürogemeinschaft mit Kolle- gen, welche sich an den Unkosten beteiligten, und die Verlegung der Tätigkeit in neue Lokalitäten, um allein zu praktizieren, stellen keinen Neueinschätzungsgrund dar.
B.G. teilte seine Büroräume mit zwei anderen Anwälten, welche sich an den Kosten beteiligten. Anfangs 1990 trennte er sich von seinen zwei Partnern und verlegte sein Büro; dadurch verringerte sich sein Einkommen wesentlich. Das EVG hat die gegen den kantonalen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichts- beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2a. Gemäss Art. 22 Abs.1 AHVV, welcher die Festsetzung der Beiträge im or- dentlichen Verfahren regelt, wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitrags- periode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem ge- raden Kalenderjahr. Abs. 2 bestimmt, dass der Jahresbeitrag in der Regel auf- grund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode bemessen wird. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer. b. Art. 25 Abs. 1 AHVV erlaubt indessen die Beitragsfestsetzung auf dem aktu- ellen Einkommen, wenn sich die Einkommensgrundlagen seit der ordentlichen Berechnungsperiode, infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Ge- schäftseinkommens oder Invalidität dauernd verändert haben und dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst wurde. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt die kumulative Erfüllung nachfolgender Bedingungen voraus: aa. «Normale» Einkommensschwankungen genügen für die Vornahme einer Neueinschätzung nicht. Vielmehr müssen hiezu einschneidende Veränderun- gen in den Grundlagen der Tätigkeit vorliegen. Demnach stellen konjunkturelle Einkommensschwankungen, eine freiwillige Einschränkung der Geschäftstä-
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tigkeit oder Kundenverluste keine Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 AHVV dar (BGE 106V 76 Erw. 3a = ZAK 1981 S. 258; ZAK 1982 S. 81; ZAK 1981 S.350). bb. Diese Veränderung muss von Dauer sein. cc. Die Einkommensveränderung muss wesentlich sein, was nach der Recht- sprechung eine Verringerung von wenigstens 25% bedeutet (BGE 105 V 118 = ZAK 1980 S. 327; ZAK 1984 S. 486.)
dd. Zwischen der Grundlagenänderung und der Einkommensveränderung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Wegfall oder der Hinzutritt ei- ner Einkommensquelle muss das Einkommen gesamtheitlich beeinflussen. Dies ist nicht der Fall, wenn beispielsweise die Einkommensverminderung durch den reichlicheren Ertrag einer anderen Einkommensquelle ausgeglichen wird (BGE 106V 77 Erw. 3a = ZAK 1981 S. 258; ZAK 1988 S. 511 Erw. 2c). c. In Anwendung dieser Kriterien hat das EVG beispielsweise entschieden, dass bei einem Arzt, der die Praxisgemeinschaft mit einem Kollegn aufgab die -
sich auf die Teilung der Unkosten begrenzte -‚ um seine eigene Praxis allein weiterzuführen, keine grundlegende Veränderung der Einkommensstrukturen vorliege (unveröffentlichtes Urteil i. Sa. M. vom 25. Juli 1991). Das gleiche hielt die Rechtsprechung im Falle eines Zahnarztes fest, welcher seine selbständige Erwerbstätigkeit auf 60 Prozent reduzierte, indem er 75 Pro- zent seiner Patienten (mit Zahnarztpraxis) zwei Kollegen übergab; gleichzeitig eröffnete er am selben Ort eine neue Praxis, um dort die restlichen Patienten zu behandeln und sich im übrigen der wohltätigen (zahnärztlichen) Hilfe in ei- nem Drittweltland widmete (unveröffentliches Urteil i.Sa. G. vom 19. August 1982). In gleicher Weise hat das EVG entschieden, dass die Umstellung auf eine klei- nere Arztpraxis, verbunden mit einer Tätigkeitseinschränkung und der Aufgabe einzelner Dienstleistungen, die Anwendung des ausserordentlichen Beitrags- festsetzungsverfahrens nicht begründe (ZAK 1981 S. 256). Ganz allgemein kann in der Verlegung des Geschäftsdomizils eines Kleinbe- triebes oder der Praxisverlegung eines freiberuflich Erwerbstätigen keine grundlegende Änderung der Einkommensstrukturen erblickt werden. Dabei ist ohne Belang, dass allenfalls der angestammte Kundenkreis verloren geht (ZAK
1981 S. 350: hinsichtlich eines Architekturbüros; unveröffentlichter Entscheid
M. vom 9. April 1987: hinsichtlich eines Anwaltbüros). 3a. B.G. hat den Beruf nicht gewechselt. Seine Verhältnisse unterscheiden sich von den vorherigen darin, dass er in neuen Lokalitäten praktiziert und die Unkosten seines Anwaltsbüros künftig alleine trägt. B. G. macht diesbezüglich den Wegfall einer Einkommensquelle geltend, die sich durch die nicht mehr vorhandene Unkostenbeteiligung der zwei anderen Anwälte ergebe, mit denen er die alten Lokalitäten teilte (1989 belief sich diese Beteiligung auf 88000 Fr.). Dieser Umstand ist indessen nicht entscheidend. Gewöhnlich wird ein solcher Verlust zumindest teilweise durch geringere Unkosten ausgeglichen, die sich aus der künftigen alleinigen Tätigkeit des Anwalts ergeben. Zweifellos entspricht die Verminderung nicht genau dem Beteiligungsbetrag der Ex-Part-
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ner: Gewisse Ausgaben eines Anwaltbüros lassen sich nur im geringen Masse oder überhaupt nicht einsparen, so dass sie nicht in einem mathematischen Verhältnis zur Anzahl der Teilhaber zu- oder abnehmen. Wie dem auch sei, vorliegend handelt es sich nicht eigentlich um einen Wegfall einer Einkom- mensquelle, wie dies Art. 25 Abs. 1 AHVV voraussetzt, sondern um eine Ver- änderung, die ausschliesslich die Berufsausgaben dieser Tätigkeit betrifft. Eine solche Veränderung rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens. Im übrigen legt B. G. nicht dar, inwieweit sich die Aufgabe seiner Partnerschaft (die sich auf die Teilung der Unkosten beschränkte) auf den Rückgang seines Einkommens auswirkte. Im Gegenteil zeigt sich, dass die Schwierigkeiten von B.G. nicht in diesem Zusammenhang stehen und ausschliesslich von einem bedeutenden Rückgang seines Geschäftsvolumens herrühren, währenddessen die für die Weiterführung des Anwaltbüros nötigen Berufsausgaben relativ hoch geblieben sind. In der Tat werden normalerweise die von einem Anwalt, der einem Büro vorsteht, zu tragenden Unkosten oft auf ungefähr die Hälfte des Bruttoberufseinkommens geschätzt (s. BG 109 Ja 112 Erw. 3e). Wenn man sich vorliegend auf die von B.G. angegebenen Zahlen stützt, wird das Bruttoberufseinkommen einerseits deutlich und überwiegend durch die Fixko- sten des Bürobetriebs absorbiert, was eine wesentliche Verminderung des Ar- beitsvolumens im Vergleich zu den Vorjahren annehmen lässt. Anderseits hat B.G. im kantonalen Verfahren selber erkennen lassen, dass sich die Verringe- rung seines Nettoeinkommens durch einen starken Rückgang des Kundenkrei- ses als Folge der allgemeinen Verschlechterung der kantonalen Wirtschaftslage erkläre.
476 zK12/1992
AHV. Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 18. September 1992 i.Sa. R. B. u. Kons.
Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV. Im Konkurs- und Nachlassver- tragsverfahren kann eine die Verwirkungsfrist in Gang setzende Kenntnis des Schadens ausnahmsweise bereits vor Auflegung des Kol- lokationspianes und des Inventars bestehen.
Am 9. Dezember 1983 reichte die Firma V. SA beim zuständigen Gericht die lnsolvenzerklärung ein mit dem Gesuch um Aufschiebung der Konkurseröff- nung nach Art. 725 Abs. 3 und 4 OR. Das Gericht entsprach dem Gesuch und setzte einen Sachwalter ein. Am 30. Mai 1985 bewilligte es eine Nachlass- Stundung, am 14. Januar 1986 genehmigte es einen Nachlassvertrag mit Ver- mögensabtretung gemäss Art. 305 und Art. 306a ff. SchKG. Der Sachwalter verkaufte am 16. September 1988 der Nuova V. SA die Betriebsliegenschaft der in Liquidation befindlichen V. SA. Nachdem der Sachwalter zum Verwal- tungsratspräsidenten der Nuova V. SA gewählt wurde, bestimmte das Gericht am 17. Oktober 1989 einen neuen Liquidator. Dieser legte am 20. März 1990 den Kollokationsplan zur Einsicht auf. Am 8. November 1990 wurde eine be- richtigte Fassung des Kollokationsplanes aufgelegt. Mit Verfügung vom 6. De- zember 1990 verlangte die Ausgleichskasse von den ehemaligen Organen der V. SA Schadenersatz für die ihr entgangenen Beiträge. Die nach erfolgter Ein- sprache erhobenen Klagen wies die kantonale Rekursbehörde mit der Begrün- dung ab, die Schadenersatzverfügungen seien verspätet erlassen worden. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das EVG mit fol- gender Begründung ab:
2. b. Gemäss Art. 82 AHVV verjährt die Schadenersatzforderung, wenn sie
nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Schadenersatzverfügung geltend gemacht wird, auf jeden Fall aber mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens (Abs. 1). Wird die Forderung aus ei- ner strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjäh- rungsfrist vorschreibt, so gilt diese Frist (Abs. 2). Entgegen dem Wortlaut von Art. 82 AHVV sind diese Fristen Verwirkungsfristen (BGE 113V 181 = ZAK 1987S. 568; BGE 112V 7 = ZAK 1986S.467, Erw. 4c; BGE 112V 157 = ZAK 1987 S. 204). Nach der Rechtsprechung erlangt die Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 116V 75 = ZAK 1990 S. 390 Erw. 3b; BGE 113V
181 =ZAK 1987S.568 Erw. 2; BGE 112V161 = ZAK 1987S.244; BGE 1O8
V 52 = ZAK 1983 S. 113 Erw. 5). Bereits in diesem Zeitpunkt beginnt die ein- jährige Verwirkungsfrist zu laufen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist hingegen beginnt mit dem Eintritt des Schadens zu laufen. Der Schaden gilt als eingetre-
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ten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können (BGE 113V258 =ZAK1988S. 121 Erw.3cmitHinweisen).
3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Ausgleichskasse ihre Schadener-
satzforderung rechtzeitig innert der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV geltend gemacht hat. Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Ausgleichskasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder des Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat vielmehr praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollo- kation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forde- rung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 116V 75 = ZAK 1990S. 390 Erw. 3b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Ausgleichskasse nicht befugt, mit der Gel- tendmachung ihrer Schadenersatzforderung zuzuwarten, bis zu jenem Zeit- punkt, in welchem sie das grundsätzlich erst bei Abschluss des Konkurs- -
verfahrens feststehende - absolut genaue Ausmass ihres Verlustes kennt. Vielmehr wird von ihr verlangt, dass sie von dem Zeitpunkt an, in dem sie alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die we- sentlichen Merkmale des Schadens kennt, sich über die Einzelheiten eines all- fälligen Schadenersatzanspruchs informiert. Kann dabei im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes und des Inventars die Schadenshöhe in- folge ungewisser Konkursdividende nicht bzw. auch nicht annähernd genau ermittelt werden, so ist die Schadenersatzverfügung derart auszugestalten, dass die Belangten zum Ersatz des ganzen der Ausgleichskasse entgangenen Betrages gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende verpflichtet wer- den. Dieses auch auf den Gebieten des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts gewählte Vorgehen ist vom EVG aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit sowie unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des Schadenersatzrechts auf Forderungen gemäss Art. 52 AHVG und Art. 82 Abs.
1 AHVV sowohl bei Konkursen als auch in Fällen von Nachlassverträgen mit
Vermögensabtretung für anwendbar erklärt worden (BGE 116 V 76 = ZAK 1990S. 390 Erw. 3b mit Hinweisen). Entgegen der vom BSV in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichts- beschwerde vertretenen Auffassung hat das EVG seine Rechtsprechung nie in dem Sinne «verschärft», dass für die Kenntnis des Schadens stets auf den Zeit- punkt der Auflage des Kollokationsplanes abzustellen wäre. Vielmehr ist in Konkurs- und Nachlassvertragsverfahren Kenntnis des Schadens praxisge- mäss in der Regel im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes anzuneh- men (BGE 113V 181 = ZAK 1987 S. 568 Erw. 2 mit Hinweisen). Wenn in
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BGE 116 V 75 = ZAK 1990 S. 390 Erw. 3b ausgeführt wird, bei Konkursen sei Kenntnis grundsätzlich im Zeitpunkt der Auflegung des Kollokationsplanes (und des Inventars) gegeben, so wurde damit nichts anderes gesagt, wie sich ausdem Regestzudiesem Entscheidergibt (BGE 116V72 EVG). Das EVG hat denn auch wiederholt festgestellt, dass die Rechtsprechung, wonach eine aus- reichende Kenntnis des Schadens in der Regel im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars gegeben ist, nicht ausschliesst, dass sich die fristauslösende Kenntnis im Einzelfall erst in einem späteren Stadium des Konkurs- bzw. Nachlassvertragsverfahrens verwirklicht. Sind bei Auflegung des Kollokationsplanes die Aktiven völlig unklar - beispielsweise weil zuerst Immobilien veräussert werden müssen - und kann die Konkursverwaltung keine Angaben über eine mögliche Dividende machen, so darf in diesem Zeit- punkt von der Ausgleichskasse ein verfügungsweises Vorgehen nicht verlangt werden (ZAK 1992 S. 249; vgl. auch Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, ZAK 1991 S. 390 oben). Die Praxis, wonach die Kenntnis des Schadens in der Regel mit der Auflage des Kollokationsplanes gegeben ist, beinhaltet aber auch keine feste Grenze in dem Sinne, dass eine Kenntnis des Schadens jedenfalls nicht vor Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars gegeben sein kann. Wie das Bundesge- richt in Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen aus aktienrecht- licher Verantwortlichkeit gemäss Art. 760 OR (wo die den Lauf der fünfjähri- gen Verjährungsfrist auslösende Kenntnis des Schadens in der Regel ange- nommen wird, wenn der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufge- legt werden) entschieden hat, kann der Gläubiger unter besonderen Umstän- den die für die Geltendmachung des Anspruches erforderliche Kenntnis des Schadens schon früher erlangen, so beispielsweise wenn er aufgrund von Äusserungen der Konkursverwaltung anlässlich von Gläubigerversammlungen vernimmt, dass seine Forderungen auf jeden Fall ungedeckt bleiben. Das Ge- richt stellte allerdings fest, dass es sich im Hinblick auf die Interessen der ge- schädigten Gläubiger verbiete, einen solchen früheren Beginn der Verjäh- rungsfrist leichthin anzunehmen (BGE 116 11158 ff.). Diese Erwägungen ha- ben in gleicher Weise bei der Verwirkung von Schadenersatzforderungen der Ausgleichskassen gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV zu gelten. Auch im Rahmen dieser Bestimmung kann ausnahmsweise bereits vor Auflegung des Kolloka- tionsplanes eine im Sinne der Rechtsprechung ausreichende Kenntnis des Schadens bestehen, welche die Verwirkungsfrist in Gang setzt. Soweit mit der Feststellung in BGE 116V 77 (= ZAK 1990 S. 390), wonach für den Zeit- punkt der Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf die Auflegung des Kollo- kationsplanes abzustellen sei und das EVG eine Vorverlegung dieses Zeitpunk- tes stets abgelehnt habe, etwas anderes gesagt wurde, kann daran nicht fest- gehalten werden. 4.a. Die Vorinstanz hat den Standpunkt der Beklagten geschützt, wonach die Ausgleichskasse spätestens im Oktober 1989 damit rechnen musste, im Nach- lassverfahren der V. SA zu Verlust zu kommen. Als massgebend hiefür erach- tete das Gericht, dass die Kasse ihren eigenen Angaben zufolge bereits im April
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1989 Kenntnis vom Kaufvertrag zwischen der in Liquidation stehenden V. SA
und der Nuova V. SA vom 16. September 1988 erhalten hatte. Daraus habe sie ersehen, dass die 1983 für ca. 4,4 Millionen Franken brandversicherte Liegen- schaft samt dem im Grundbuch eingetragenen Inventar (1983 für 7 Mio Fr. versichert) für bloss 1,6 Millionen Franken verkauft worden sei und dass dieses Geld direkt an die Banken zwecks Tilgung von Hypotheken geflossen sei. In der am 6. Oktober 1989 («wegen unhaltbarer Zustände im Nachlassverfahren der V. SA») eingereichten Aufsichtsbeschwerde habe die Ausgleichskasse ausserdem darauf hingewiesen, dass das einzige Aktivum, über das die V. SA offenbar verfüge, in einer Forderung von 800300 Franken gegenüber der Nuova V. SA bestehe. Sodann habe die Kasse aufgrund einer telefonischen Er- klärung des Sachwalters und Liquidators vom 17. April 1989 nach eigenen Angaben gewusst, dass die Nuova V. SA wegen eines finanziellen Engpasses Schwierigkeiten hatte, die Schuld zu bezahlen. Aus all diesen Gründen habe auch die Kasse bereits damals die Voraussetzungen für eine Haftung des Ver- waltungsrates als erfüllt betrachtet, wie sich insbesondere aus ihrem Schreiben vom 25. September 1989 an den Präsidenten des Kreisgerichts M. ergebe, in dem sie sich eine Frist bis zum 15. November 1989 zur Einreichung einer Scha- denersatzklage gesetzt habe. Was die Kasse für das Verstreichenlassen dieser Frist und das weitere Zuwarten bis Dezember 1990 vorbringe, sei unbehelflich. Im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis habe sie nicht erst mit der Auflage des provisorischen Kollokationsplanes am 28. März 1990, sondern bereits früher, allerspätestens im Oktober 1989 vom Eintritt eines Schadens Kenntnis gehabt. Damit sei die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember
1990 erst nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 AHVV
erlassen worden, so dass die Schadenersatzforderung verwirkt sei. Die Ausgleichskasse hält dem im wesentlichen entgegen, nach den einzigen verfügbaren Angaben, nämlich jenen im Bericht des Sachwalters vom 14. Juni
1984 (recte: 15. Juni 1984), habe die Liegenschaft samt Inventar einen Wert
von höchstens 4,5 Millionen Franken gehabt. Die Liegenschaft sei so verkauft worden, dass die Käuferin 1,6 Millionen Franken der Bank bezahlt und diese sich damit einverstanden erklärt habe, den Rest ihrer grundpfandgesicherten Forderungen von Fr. 4619 263.04 in der 5. Klasse kollozieren zu lassen. Damit habe der Verkauf der Liegenschaft die Stellung der Ausgleichskasse in keiner Weise beeinträchtigt. Entscheidend sei gewesen, ob die Liquidationsmasse noch anderes Vermögen aufgewiesen habe und wie hoch die Massaverbind- lichkeiten sowie die Forderungen der 1. und der 2. Klasse gewesen seien. Trotz wiederholter Bemühungen sei es der Ausgleichskasse nicht möglich gewesen, entsprechende Angaben zu erhalten, was schliesslich zum Schreiben vom 25. September 1989 geführt habe, mit welchem sie angedroht habe, die Beitrags- forderung gestützt auf Art. 52 AHVG als Schadenersatzforderung geltend zu machen, sofern sie bis zum 15. November 1989 nicht im Besitze des Kolloka- tionsplanes zumindest für die Gläubiger der 1. und 2. Klasse sei und sofern bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Forderung von 800300 Franken eingetrieben sei. Dabei habe es sich um jene Punkte gehandelt, die erst eine Beurteilung der
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Sachlage und damit die Kenntnis über den Eintritt des Schadens ermöglicht hätten. Erst nach Eintreibung der Forderung von 800 300 Franken gegenüber der Nuova V. SA im Dezember 1989 sei es dem neuen Sachwalter möglich ge- wesen, einen Kollokationspian aufzustellen, was am 20. März 1990 geschehen sei. Allerfrühestens in diesem Zeitpunkt habe die Ausgleichskasse vom Eintritt des Schadens gewusst, weil die ihrem Anspruch vorangehenden Forderungen ohne die Massaverbindlichkeiten bereits rund 640000 Franken betragen hät- ten. Die Schadenersatzverfügung vom 6. Dezember 1990 sei mithin innert der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV erfolgt. b. Aus den Akten geht hervor, dass der Ausgleichskasse spätestens im April 1989, sehr wahrscheinlich aber bereits früher bekannt war, dass sich die Schulden der V. SA im Zeitpunkt, als die Nachlass-Stundung bewilligt und ein Sachwalter eingesetzt wurde, auf rund 15 Millionen Franken beliefen (Schrei- ben des Rechtsvertreters der Ausgleichskasse an den Sachwalter vom 18. April 1989). Im gleichen Monat erhielt die Kasse Kenntnis davon, dass im Dezember
1988 die Betriebsliegenschaft und das im Grundbuch angemerkte Inventar der
V. SA für 1,6 Millionen Franken der Nuova V. SA verkauft worden waren. Den erhaltenen Unterlagen konnte die Kasse entnehmen, dass diese Vermögens- werte, bei welchen es sich um das Hauptaktivum der V. SA handelte, weit unter ihrem Wert verkauft worden waren und der gesamte Erlös an die Bank floss, welche dafür der Löschung von Hypotheken bzw. der Kollokation der rest- lichen Forderungen in der 5. Klasse zustimmte, so dass die Nachlassmasse aus dem Verkauf nichts erhielt. Diesen Sachverhalt hat die Ausgleichskasse in ei- nem Schreiben an den Sachwalter vom 13. Juni 1989, mit welchem sie Unter- lagen insbesondere über eine Schuld der Nuova V. SA gegenüber der in Liqui- dation stehenden V. SA verlangte, wie auch in der Aufsichtsbeschwerde vom 6. Oktober 1989 ausdrücklich festgehalten. Ob der effektive Wert der Liegen- schaft einschliesslich des Betriebsinventars rund 11 Millionen Franken betrug, wie die Vorinstanz angenommen hat, oder lediglich 4,5 Millionen Franken, wie die Ausgleichskasse unter Hinweis auf einen Bericht des Sachwalters vom 15. Juni 1984 geltend macht, ist nicht entscheidend. Insbesondere aus diesem Bericht, welcher Bestandteil der von der Ausgleichskasse im April 1989 einge- sehenen Strafakten in den gegen die Organe der V. SA wegen Veruntreuung von Pensionskassenbeiträgen eingeleiteten Strafverfahren bildete, konnte die Kasse ersehen, dass die Aktiven in verschiedener Hinsicht krass überbewertet worden waren und die Firma in hohem Masse verschuldet war. Aus der beilie- genden Bilanz per 30. November 1983 ergab sich zudem, dass neben der For- derung der Ausgleichskasse weitere in der 2. Klasse privilegierte Forderungen in Höhe von Fr. 189232.25 sowie Forderungen von Gläubigern der 1. Klasse im Betrage von Fr. 306 764.85 vorhanden waren. Des weitern musste die Kasse namentlich auch im Hinblick auf die lange Dauer des Konkursverfahrens mit erheblichen Massaverbindlichkeiten (worunter eine Beitragsforderung der Ausgleichskasse für die Jahre 1984 bis 1986 über mehr als 150000 Franken rechnen. Anderseits stellte die Kasse in der Aufsichtsbeschwerde vom 6. Okto- ber 1989 selber fest, dass es sich bei der Forderung von 800 300 Franken ge-
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gen über der Nuova V. SA offenbar um das einzige Aktivum handle, über wel- ches die V. SA verfüge, wobei der Kasse aufgrund von Auskünften des Sach- walters bereits im April 1989 bekannt war, dass die Realisierung dieses Gutha- bens zufolge finanzieller Schwierigkeiten der Nuova V. SA gefährdet war (Schreiben des Rechtsvertreters der Ausgleichskasse an den Sachwalter vom 18. April 1989). Schliesslich hatte die Kasse nach den Ausführungen in der Aufsichtsbeschwerde vom 6. Oktober 1989 Kenntnis davon, dass die V. SA über keine flüssigen Mittel verfügte und nicht einmal in der Lage war, den Sachwalter zu entschädigen. Aufgrund dieser Feststellungen konnte die Ausgleichskasse bereits im April, spätestens aber im Oktober 1989 nicht mehr annehmen, dass ihre Forderun- gen gedeckt seien. Vielmehr musste sie ernstlich damit rechnen, dass sie im Konkurs der V. SA mit ihrer Beitragsforderung gänzlich zu Verlust kommen werde, weshalb sie im Sinne der Rechtsprechung Kenntnis vom Eintritt des Schadens hatte. Hieran ändert nichts, dass der Kasse seitens des Sachwalters wiederholt zugesichert worden war, dass die V. SA über genügend Vermögen verfüge, um die Forderungen der AHV zu bezahlen. Dass die Kasse hierauf nicht abstellen durfte, hat sie selber zum Ausdruck gebracht, indem sie wieder- holt zusätzliche Unterlagen verlangt und schliesslich eine Aufsichtsbe- schwerde eingereicht hat, mit welcher sie u.a. die Einsetzung eines andern Sachwalters verlangte. Wie in der Replik vom 18. April 1991 im Klageverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht ausgeführt wird, hatte die Kasse denn auch bereits am 21. März 1989 den Rechtsvertreter beauftragt, ihre Interessen gegenüber der V. SA zu wahren und eine Schadenersatzklage gegen die (ehe- maligen) Verwaltungsräte der Firma und den Sachwalter einzureichen. Statt eine Schadenersatzforderung zu erheben, hat der Rechtsvertreter weitere Ab- klärungen getroffen, wiederholt Fristen angesetzt sowie eine Aufsichtsbe- schwerde eingereicht. Er begründet dies damit, dass er als Anwalt vorgängig habe abklären müssen, ob der Sachverhalt, wie er sich bei der Mandatsertei- lung präsentiert habe, eine Klage überhaupt zulasse, was damals und auch später nicht zuverlässig habe festgestellt werden können. Er übersieht damit, dass es zunächst nicht um die Einreichung einer Schadenersatzklage, sondern darum ging, dass die Ausgleichskasse rechtzeitig eine Schadenersatzverfü- gung gemäss Art. 81 Abs. 1 AHVV erliess, wofür die Voraussetzungen späte- stens im Oktober 1989 gegeben waren. Nach dem Gesagten verstösst es weder gegen Bundesrecht noch beruht es auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass die Schadenersatzverfügung vom Dezember 1990 nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 82 Abs. 1 AHVV erlassen worden ist. Es ist daher festzustellen, dass die Schaden- ersatzklage vom 23. Januar 1991 zu Recht abgewiesen worden ist, ohne dass zu prüfen wäre, wie es sich hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs nach Art. 52 AHVG verhält.
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IV. Rentenanspruch während des fürsorgerischen Freiheitsentzugs Urteil des EVG vom 26. August 1992 i.Sa. G.G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 28 IVG: Aufrechterhaltung des Anspruches auf eine 1V-Rente, wenn der Rentenbezüger von einer fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung im Sinne von Art. 397a ff. ZGB betroffen ist. Die fürsorgerische und die strafrechtliche Freiheitsentziehung unter- scheiden sich prinzipiell durch ihre Natur und die Ziele, die sie verfol- gen. Folglich kann der Rentenanspruch nicht in beiden Fällen gleich behandelt werden. So ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, den Rentenanspruch während des Vollzuges einer fürsorgerischen Frei- heitsentziehung zu sistieren. Die Sistierung könnte nur dann erfolgen, wenn festgestellt wird, dass das Leiden, das zur Invalidität führt, mit dem Grund für die Freiheitsentziehung in keinem Zusammenhang steht.
G.G., geboren im Jahre 1953, leidet seit mehreren Jahren an Epilepsie und Geistesstörungen. Seit dem 1. Februar 1984 steht er im Genuss einer ganzen IV-Rente. In Anbetracht des Umstandes, dass das Benehmen von G.G. «eine tatsächliche Gefahr für ihn selber sowie für andere» darstellte (Alkoholismus, manchmal gewaltsames Verhalten), ordnete der Regierungsstatthalter am 2. November 1989 dessen Unterbringung in einer Anstalt auf unbestimmte Dauer an; es handelte sich dabei um eine fürsorgerische Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 397a ff. ZGB, die am 20. Februar 1991 wieder aufgehoben wurde. Mit Verfügung vom 12. März 1991 sistierte die Ausgleichskasse rückwirkend auf den 1. Dezember 1989 die Zahlung der 1V-Rente mit der Begründung, die fürsorgerische Freiheitsentziehung rechtfertige ebenso wie die Strafgefangen- schaft eine solche Massnahme. Die Ausgleichskasse erliess ebenfalls am 12. März 1991 eine Verfügung auf Rückerstattung des Betrages von 17 340 Franken; diese Summe entsprach den monatlich an den Versicherten ausbezahlten Renten vom 1. Dezember 1989 bis 31. März 1991. G.G., durch seinen Vormund F. und vor Gericht durch Rechtsanwalt A. vertreten, liess gegen diese Rückerstattungsverfügung Be- schwerde an die kantonale Rekursbehörde erheben und beantragte die Aufhe- bung der Verfügung. Die kantonale Rekursbehärde erklärte die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juli 1991 als zulässig und hob die beiden Verfügungen der Ausgleichskasse vom 12. März 1991 auf. Die Ausgleichskasse führt gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragt dessen Aufhebung sowie die Bestätigung ihrer Verf ü- gung «soweit diese die Rente ab 31 Januar 1991 sistierte». .
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Weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt A. und verbeiständet durch F. schliesst G. G. auf Abweisung der Beschwerde; dasselbe beantragt das BSV. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1991 liess sich der Präsident der kantonalen Re- kursbehörde zur Beschwerde vernehmen und vervollständigte die Begrün- dung des gefällten Urteils. Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu äussern und erklärte, ihre Anträge aufrecht zu erhalten. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen ab:
1. Streitig ist die Frage, ob der Anspruch auf eine 1V-Rente suspendiert (oder
im Gegenteil aufrechterhalten) werden muss, wenn der Rentenbezüger von ei- ner fürsorgerischen Freiheitsentziehung betroffen ist. Das EVG hat bisher noch keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äussern. 2.a. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, es bestehe kein grundlegen- der Unterschied zwischen einer fürsorgerischen und einer strafrechtlichen Freiheitsentziehung; es sei in der Folge angebracht, die Rechtsprechung be- züglich der Sistierung des Rentenanspruches beim Vollzug einer Strafe oder einer von der Strafbehörde angeordneten Massnahme auf den Vollzug einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung anzuwenden (BGE 116 V 20 und 323, 113V273 = ZAK 1988 S. 249). b. Nach dieser Rechtsprechung begründet die strafrechtliche Freiheitsentzie- hung einen Sistierungsgrund des IV-Rentenanspruches (BGE 113 V 278 Erw. 2c = ZAK 1988 S.249). Die Sistierung wird hauptsächlich durch die Tatsache gerechtfertigt, dass ein invalider Gefangener keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vollzug ziehen soll; in der Tat verliert der nichtinvalide Gefangene ebenfalls in der Regel sein Erwerbseinkommen (BGE 116 V 22 Erw. 3b, 113 V
277 Erw. 2b = ZAK 1988 S. 249). Falls die Vollzugsart, der der Verurteilte un-
terworfen ist, ihm die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und er somit für seine Lebensbedürfnisse aufkommen kann (z. B. Halbfreiheit oder bedingte und probeweise Entlassung), ist es nicht angebracht, den Renten- anspruch des invaliden Gefangenen zu sistieren; denn er ist derselben Vollzugsart untergeordnet, aber wegen seines Gesundheitszustandes verhin- dert, eine solche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 116V 23 Erw. 5b). 3.a. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE), so wie sie in Art. 397a ff. ZGB und Art. 5 EMRK geregelt ist (BGE 115 11130 mit Hinweisen; EuGRZ
1991 S. 527 Erw. 4), zeigt Analogien zur strafrechtlichen Freiheitsentziehung,
insbesondere bezüglich der Beschränkung der persönlichen Freiheit. Die strafrechtliche Freiheitsentziehung ist grundsätzlich die Folge der Bege- hung einer Straftat, eines unerlaubten Verhaltens also; gewiss kann ein Leiden, das zur Invalidität führt, einer Straftat entspringen, was jedoch nicht der Regel entspricht. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung ist dagegen häufig die Folge einer Beeinträchtigung der Gesundheit, welche auch allgemein der Grund der Invalidität ist. In dieser Hinsicht kann man sich der Meinung anschliessen, die der Präsident der kantonalen Rekursinstanz im Laufe des Verfahrens geäussert hatte: «Die FFE zielt hauptsächlich darauf. . ., einer Person eine Behandlung aufzuerlegen,
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welcher sie sich widersetzt... Die Tatsache, dass die Unterbringung einer Per- son gegen ihren Willen entschieden wird, ändert nichts daran, dass es sich pri- mär um eine fürsorgerische Massnahme und eine Behandlung handelt... Im Unterschied zu den strafrechtlichen Massnahmen ist der Gesundheitszustand der Person der Grund der FFE, und nicht eine deliktische Handlung... Der Fall der FFE nähert sich wohl mehr jenem, wo eine Person freiwillig oder über die Dauer einer Freiheitsstrafe interniert wird, wenn die Dauer der Massnahme die- ser letzten aufgerechnet wird (siehe ZAK 1984 S. 424 und die durch das BSV auf S. 420 ff. zitierte Rechtsprechung;. .
Daraus folgt, dass trotz ihrer offensichtlichen Ähnlichkeit die fürsorgerische Freiheitsentziehung sich von der strafrechtlichen Freiheitsentziehung durch ihre Natur und die Ziele, welche sie verfolgt, grundlegend unterscheidet. Der Anspruch auf die Rente kann demnach nicht in beiden Fällen auf dieselbe Weise beurteilt werden. b. Für die IV ist das Vorhandensein eines direkten Zusammenhanges zwischen dem Leiden, das zur Invalidität führt, und der fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung entscheidend (gemäss Aufzählung in Art. 397a Abs. 1 ZGB Geistes- krankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, andere Suchterkrankungen, schwere Verwahrlosung); eine solche Verbindung besteht jedoch, wie bereits erwähnt, in den meisten Fällen. Auch lässt es sich grundsätzlich nicht rechtfertigen, den Rentenanspruch während des Vollzuges der fürsorgerischen Feiheitsentzie- hung zu sistieren. Eine Sistierung könnte nur erfolgen, wenn festgestellt wird, dass das Leiden, das zur Invalidität führt, mit dem Grund für die fürsorgerische Freiheitsentziehung in keinem Zusammenhang steht; in diesem Fall ist es tat- sächlich nicht das die Invalidität begründende Leiden, sondern ein von diesem unabhängiger Grund, der die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten bewirkt.
4. Im vorliegenden Fall liegt der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdegegners
ein geistiges Leiden zugrunde, bei dem unter anderem Alkoholismus und ge- waltsames Verhalten lediglich Folgeerscheinungen sind, auch wenn diese Ele- mente an erster Stelle stehen, um die fürsorgerische Freiheitsentziehung zu rechtfertigen. Folglich besteht kein Grund, den Anspruch auf die 1V-Rente während der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu suspendieren (unabhän- gig davon, in welcher Art von Anstalt die fürsorgerische Freiheitsentziehung vollzogen wird); denn es ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Invalidi- tätsfolge, die diese Massnahme erforderlich gemacht hat. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet.
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EL. Heimaufenthalt und gleichzeitiger Mietzinsabzug Urteil des EVG vom 14. September 1992 i. Sa. A. B.
Art. 3 Abs. 6 ELG, Art. la ELV. Die Beschränkung von Art. la ELV auf EL-Bezüger, die sich dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt aufhalten, ist gesetzmässig (Erw. 3a). Begriff des dauernden oder längere Zeit dauernden Heim- bzw. Heil- anstaltsaufenthalts (Erw. 3a; Rz 4010 ff. der bundesamtlichen Weglei- tung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, gültig ab 1. Januar 1987). Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG, Mietzinsabzug. Leben beide Ehegatten dau- ernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, ist ein Abzug für den Mietzins nicht möglich (Erw. 3c).
Der 1903 geborene A. B. bezog seit längerer Zeit für sich und seine Ehefrau H. (geb. 1921) EL zur AHV-Rente. Das Ehepaar bewohnte eine Genossen- schafts-Mietwohnung in S., bis der Ehemann am 15. Februar 1990 in die Altersabteilung des Alters- und Pflegeheims B. in S. und die Ehefrau am 25. Juli 1990 in das Kantonale Pflegeheim X in D. eintraten. Am 8. August 1990 musste A. B. in die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims B. und schliesslich am 15. Oktober 1990 ebenfalls in das Kantonale Pflegeheim X ein- gewiesen werden. Diese Veränderungen veranlassten die kantonale Aus- gleichskasse zur Neuberechnung der EL. Mit Verfügung vom 31. August 990 sprach die Ausgleichskasse A. B. ab 1. Juli 1990 eine EL von 2389 Franken im Monat zu. Die neue Berechnung be- rücksichtigte keinen Mietzinsabzug mehr für die leerstehende Mietwohnung in S. Wegen der Pflegeheimeinweisung des Ehemannes erhöhte die Kasse am 28. September 1990 ab August 1990 die monatliche EL verfügungsweise auf das Maximum von 3200 Franken. Am 12. Dezember 1990 verstarb die Ehefrau H. B., was wiederum eine Neube- rechnung der EL von A. B. zur Folge hatte (Verfügung vom 12. Februar 1991). Gegen die Verfügung vom 31. August 1990 liess A. B. durch seinen Sohn Be- schwerde einreichen mit dem Begehren, es sei der Zins von 6060 Franken der Mietwohnung in 5., abzüglich des Selbstbehaltes von 800 Franken, in die EL- Berechnung einzubeziehen. Auf Anraten der Ärzte sei der Haushalt nicht auf- gelöst worden, weil im Krankheitsfall der Mutter mit einer eventuellen Besse- rung gerechnet werden könne. Mit Entscheid vom 28. Januar 1991 hiess die kantonale Rekurskommission die Beschwerde gut. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse die Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides. Während A. B. auf eine Vernehmlassung verzichtet hat, beantragt das BSV die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
486 ZAK12/1992
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut: la. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 1320G). b. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob bei der Berechnung des EL- Anspruchs des Beschwerdegegners ab 1. Juli 1990 zusätzlich der Mietzinsab- zug zu gewähren ist. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110V20Erw.1 und 52f.). 2a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben u.a. die in der Schweiz wohnhaften Schweizer Bürger, denen eine Rente der AHV zusteht, soweit ihr anrechenba- res Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht, Anspruch auf EL. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgeben- den Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Ehepaare betrug diese Einkommensgrenze im Kanton X
20 550 Franken (ab 1. Januar 1990; Art. 2 Abs. 1 und 3a ELG; VO 90 vom 12.
Juni 1989 über die Anpassungen bei den EL (nachstehend: VO 90); § 2 Abs. 1 ELG/X). Nach Art. 2 Abs. 1 bis ELG erhöht sich die Einkommensgrenze für die Vergütung von Kosten, die u.a. durch Heimaufenthalt entstehen, um einen Drittel. Gestützt auf die Ermächtigungsnorm von Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG hat der Kanton X diese Einkommensgrenze um ein weiteres Drittel erhöht (§ 2 Abs.
2 ELG/X). Art. 2 Abs. iter ELG bestimmt jedoch, dass der Jahresbetrag der EL
im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente gemäss Art. 34 Abs. 2 AHVG, d. h. ab 1. Januar 1990 38400 Fran- ken (4 x Fr. 800.— x 12; Art. 1 Abs. 1 VO 90), nicht übersteigen darf. Art. 1 a ELV sieht für Heim- und Anstaltsbewohner vor, dass die EL der Diffe- renz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen entspricht, wenn Alleinstehende dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt leben. Sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach den Art. 2 Abs. 1 bis und 4 Abs. 1 Bst. d ELG nicht über- steigen (Abs. 1). Leben beide Ehegatten dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die EL der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxen, Beträge für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen (Abs. 2 Satz 1). Lebt nur ein Ehegatte in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die EL der Differenz zwischen der Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art.
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2 Abs. 1 ELG, den Abzügen gemäss ELG sowie den Ausgaben für den Heim-
bewohner (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen) einerseits und den ge- mäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen andererseits (Abs. 3 Satz 1). In beiden Fällen, wo ein oder beide Ehegatten in einem Heim oder einer Heilan- stalt leben, darf jedoch die EL die erhöhte doppelte Einkommensgrenze für Al- leinstehende nach den Art. 2 Abs. 1 bis und 4 Abs. 1 Bst. d ELG nicht überstei- gen (Abs. 2 Satz 2 und 3 Satz 2). b. Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3 ff. ELG berechnet. Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG in Verbindung mit Art. 2 VO
90 können die Kantone vom Einkommen einen Abzug von höchstens 7000
Franken für Alleinstehende und von 8400 Franken u.a. für Ehepaare zulassen für den Mietzins, soweit er bei Alleinstehenden 800 Franken und bei den ande- ren Bezügerkategorien 1200 Franken im Jahr übersteigt; Bewohnern von Hei- men und Heilanstalten kann kein Mietzinsabzug gewährt werden. Von der Er- mächtigung zur Zulassung eines Mietzinsabzuges hat der Kanton X im Rah- men des bundesrechtlichen Höchstbetrages Gebrauch gemacht (§ 4 ELG/X). 3a. Nach Art. la Abs. 2 und 3 ELV ist die neue Regelung der EL-Berechnung für Bewohner von Heimen oder Heilanstalten anwendbar auf Ehegatten, die «dauernd oder für längere Zeit» in einem Heim oder einer Heilanstalt leben. Im Hinblick auf die weite gesetzliche Delegation von Art. 3 Abs. 6 ELG, wonach der Bundesrat die «anderen Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen» re- gelt, erweist sich diese Normierung der zeitlichen Erfordernisse für die Anwen- dung der Heimberechnungsregeln als bundesrechtskonform. Es wäre aus Gründen der Praktikabilität wenig sinnvoll, bei jedem auch nur kurzzeitigen oder vorübergehenden Aufenthalt eines Rentners in einem Heim oder einer Heilanstalt sofort die neue Berechnungsweise für die EL zur Anwendung zu bringen. Das BSV hat die zeitliche Dauer des Aufenthaltes in seiner Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1 Januar 1987, wie folgt umschrieben: .
4010 Der Aufenthalt in einem Heim ist als dauernd anzusehen, wenn der EL- Bezüger seine Wohnung aufgelöst hat. 4011 Halt sich ein Ehepartner in einem Heim auf, so ist der Aufenthalt als dauernd zu be- trachten, wenn eine Rückkehr nach Hause sehr unwahrscheinlich ist.
4012 Bei Aufenthalt bis zu einem Jahr und gleichzeitigem Beibehalten der Wohnung
werden Heim- und Heilanstaltskosten als Krankheitskosten separat vergütet. 4013 Erstreckt sich der Aufenthalt in einem Heim oder einer Heilanstalt auf mehr als ein Jahr, so ist die EL-Berechnung für Heimbewohner vorzunehmen. In einem solchen Fall kann für die Wohnung kein Mietzinsabzug mehr gewährt werden. Diese von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 55 ELV in Verbindung mit Art. 14 ELG erlassenen Weisungen sind keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für den Sozialversicherungsrichter ver- bindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht andererseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 116 V 19 Erw. 3c mit Hinweisen). Vorliegend ist kein
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Grund ersichtlich, welcher gegen die Anwendung dieser Verwaltungspraxis spricht. Entgegen der Verwaltung, welche gestützt auf Rz 4011 WEL auf dauernden Heimaufenthalt der Ehefrau des Beschwerdegegners ab 25. Juli 1990 schloss, erachtete die Rekurskommission Rz 4012 WEL als gegeben, wonach bei einem Heimaufenthalt bis zu einem Jahr und gleichzeitigem Beibehalten der Woh- nung der Mietzins für diese maximale Dauer in die Berechnung der EL mitein- bezogen werden könne. Die Rückkehr der Ehefrau nach Hause sei zwar auf- grund des Arztzeugnisses und der telefonischen Auskunft des Pflegeheims X wohl als unwahrscheinlich zu betrachten, doch könne gleichzeitig eine Besse- rung bzw. die Möglichkeit einer nochmaligen Heimkehr auch nicht vollum- fänglich ausgeschlossen werden, so dass zumindest bis zum Datum der tat- sächlichen Wohnungsaufgabe bzw. bis zum Ablauf eines Jahres der Mietzins von 6060 Franken abzüglich des Selbstbehalts von 800 Franken in die Berech- nung miteinzubeziehen sei. Damit könne auch dem menschlichen und psycho- logischen Aspekt angemessen Rechnung getragen werden. Für die Ausgleichskasse stellt sich die Frage, ob in Zukunft grundsätzlich bei Heimaufenthalten beider Ehepartner während eines weiteren Jahres der Miet- zins für die leerstehende Wohnung in die Berechnung der EL einbezogen wer- den müsse. Rz 4012 WEL bezwecke, dass bei einem vorübergehenden Aufent- halt (vor allem im Spital) wohl die Wohnung wie nachträglich auch die Pflege- kosten via Krankheitskosten vergütet werden können. Daraus dürfe jedoch nicht abgeleitet werden, dass jeder in ein Heim eingewiesene EL-Bezüger zu- sätzlich Anspruch auf Vergütung der Mietzinskosten für ein Jahr geltend ma- chen könne. Aufgrund der Auskünfte des Pflegeheims X sei aus gesundheit- lichen Gründen eine Rückkehr der Ehefrau des Beschwerdegegners nach Hause sehr unwahrscheinlich gewesen. Die Kasse habe daher in die EL-Be- rechnung die vollen Tagestaxen für beide Ehepartner eingeschlossen. Eine gleichzeitige Vergütung der vollen Tagestaxen für das Ehepaar und die Anrech- nung der gesamten Mietzinskosten entbehre der gesetzlichen Grundlage. Es hätte lediglich die Möglichkeit bestanden, für einen Partner die Heimkosten in die Berechnung einzubeziehen und für den anderen Partner den Mietzins und die «Lebenshaltungskosten» voll anzurechnen, unter gleichzeitiger Verrech- nung des Verpflegungsabzugs von Fr. 15.40 pro Tag. Die zusätzlichen Heim- kosten hätten dann entsprechend Rz 4012 WEL über die Krankheitskosten geltend gemacht werden müssen. Der Auffassung der Verwaltung ist im Grundsatz beizupflichten. Leben beide Ehegatten dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die EL der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxen, Be- träge für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Ein- kommensgrenze für Alleinstehende nach den Art. 2 Abs. 1 bis und 4 Abs. 1 Bst. d ELG nicht übersteigen (Art. 1 a Abs. 2 ELV). Sind die tatsächlichen Voraus- setzungen zur Anwendung dieser Heimberechnungsregeln erfüllt, ist ein Ab-
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Zug für den Mietzins nicht mehr möglich (Art. 4 Abs. 1 Bst. b 2. Halbsatz ELG). Ist dagegen die heim- bzw. heilanstaltsmassige Unterbringung nur des einen Ehegatten dauernd oder für längere Zeit, sind nebst den weiteren Abzügen -
nach ELG und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Höchstbetrages für -
einen Partner die gesamten Heimkosten und für den anderen die Einkommens- grenze für Alleinstehende («Lebensbedarf für Nichtheimbewohner»; Art. 2 Abs. 1 ELG) sowie im Falle der Beibehaltung der Wohnung der Mietzins -
anzurechnen, während die Kosten für den vorübergehenden Aufenthalt ent- sprechend Art. 9 ELKV zu vergüten sind. d. Auf entsprechende Anfrage teilte Dr. med. K. vom Pflegeheim X der Aus- gleichskasse am 16. Oktober 1990 mit, dass in Anbetracht des Gesundheitszu- standes eine Heimkehr der Ehefrau des Beschwerdegegners sehr unwahr- scheinlich sei. Damit aber ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz von ei- nem dauerhaften Heimaufenthalt auszugehen, weshalb die Ausgleichskasse zu Recht auch bei der Ehefrau die Heimberechnung vorgenommen hat.
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Inhaltsverzeichnis des ZAK-Jahrgangs 1992
A. Alters- und Hinterlassenenversicherung Allgemeines Neuregelung der AHV/IV-Rentenanpassung ..............................................1, 261 Perspektiven auf dem Gebiete der AHV-Leistungsgesuche bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ...............................................................98 Wie steht das Volk zur schweizerischen Altersvorsorge? ..............................103 Die Rechnungsergebnisse 1991 der AHV, IV und EO .....................................159 - Ergebnisse im ersten Halbjahr 1992 ............................................................352 Zehnte AHV-Revision - Kommission des Nationalrates .......................................49, 97, 181, 225, 453 - Der erste Teil der zehnten AHV-Revision vom Nationalrat verabschiedet ....................................................................134 - Das Splitting-Modell der Kommission des Nationalrates ..........................140 - Kommission des Ständerates...... ........................... . ........................ . ............. 181 - Schlussabstimmung ......................................................................................261 Anpassung des AHVG an das EWR-Recht ...............................................271,374 Die Betriebsrechnung 1991 der AHV, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung ....................................................................296 Rentenanpassung 1993 - Pressemitteilung ............................................................................................350 - Ausführliche Informationen mit Verordnungen undErläuterungen .................................................................................335, 376 - Erläuterungen für die Versicherten ..............................................................427
Beiträge Qualifikation des Einkommens; Beitragsbezug Gerichtsentscheide .................................................................... 163, 166, 314, 474 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gerichtsentscheid............................................................................................... 32 Haftung des Arbeitgebers Gerichtsentscheide ............................................................................ 118, 246, 477
Leist ungen Renten Gerichtsentscheide ....................................................................122, 316, 322, 356
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Organisation und Verfahren Fusion von Verbandsausgleichkassen 27 .
Neuprogrammierung der Datenbank für die Sachleistungen der AHV/IV in der ZAS ...................................................................................402 Vergütungen der Ausgleichskassen für die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden ..................................................................463 Änderung des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und die Akteneinsicht ....................................................................................464
Rechtspflege Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1991 ............................................85, 192 Teilrevision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) .......................................................................154 Gerichtsentscheide ............................................................................116, 368, 409
Verschiedenes Arbeitsgruppe Koordination AHV/UV ........................................................49,453 Kommission für Beitragsfragen ...............................................................181,373 Eidgenössische AHV/IV-Kommission .......................................................225,262 Kommission für Rentenfragen .........................................................................225 Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden ............................................................333
Parlamentarische Vorstösse Fragestunde des Nationalrates: Frage Wanner betreffend den Ausgleichsfonds der AHV ..........................25 Postulat der Kommission des Nationalrates betreffend die freiwillige AHV ......................................................................406
B. Invalidenversicherung
Allgemeines Rechnungsergebnisse 1991 der IV ...........................................................133,296 Anpassung des IVG an das EWR-Recht ...................................................280,374 Die Errichtung von 1V-Stellen in den Kantonen ..............................................306 Anpassungen 1993 der AHV/IV .........................................................335, 350, 376 Verbesserungen für Frauen in der IV ...............................................................461
Versicherungsle ist ungen Medizinische Massnahmen Hauspflege................................................................................................... 86, 431 Cochlea-Implantate ........................................................................................... 201 Berufliche Massnahmen Zehrgeld; Mindestleistungen ............................................................................ 20 Gerichtsentscheide............................................................................................ 364
492 ZAK 12/1992
Hilfsmittel Hörgeräte mit Fernbedienung ..........................................................................155 Installation eines Treppenlifts bei Anspruch auf einen Treppenfahrstuhl ... 242 Preislimiten für Fahrstühle ...............................................................................404 Kostenlimiten und Tarifpositionen für Hörgeräte ...........................................404 Gerichtsentscheide............................................................................................359 Renten Entwicklungen bei den IV-Rentenbezügern ....................................................10 Invaliditäts- bzw. Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ...................................................................430 Gerichtsentscheide ......................................90, 126, 127, 169, 208, 212, 437, 483 Taggelder Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 1993 .......................................... 431
Organisation und Verfahren Neue Organisation der Abteilung Invalidenversicherung .............................354 Neuprogrammierung der Datenbank für die Sachleistungen derAHVIIV in der ZAS ...................................................................................402 Neuauflage der Codes zur Gebrechens- und Leistungsstatistik ....................472
Rechtspflege Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1991 ..................................................192 Gerichtsentscheide ...........................................................................294, 217, 371
Invalidenhilfe und Invaliditätsprobleme Beiträge der IV an Institutionen für Behinderte .......................80, 205, 407, 435 Bahnreisen für Behinderte eine Bilanz der SBB ...........................................346 -
Verschiedenes Parlamentarische Vorstösse Interpellation Theubet betreffend die Eingliederung in geschützten Werkstätten ..........................................................................113 Motion Zisyadis betreffend die 1V-Kommission für das Bundespersonal ................................................................................203 Postulat Vollmer betreffend die Subventionen der IV an Behinderteninstitutionen .........................................................................156 Motion der Grünen Fraktion betreffend ein Taggeld für Pflegebedürftige, die zuhause betreut werden .....................................158 Interpellation Zisyadis betreffend die Benachteiligung sozialer Institutionen durch neue Weisungen des BSV .............................406 Interpellation Rebeaud betreffend Telefontarife für Hörbehinderte .............432
C. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Altersfragen Änderung der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV) ...............................................20
ZAK 12/1992 493
Beiträge des Bundes an die EL für 1992 und 1993 .....................................26, 80 Die ältere Generation Europas .........................................................................106 EWR und EL: Ausnahme von der Exportverpflichtung ..................................111 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1991 ............................226 Anpassung des ELG an das EWR-Recht .................................................284,374 Auflösung der Generationen? Auflösung starrer Altersgrenzen? (Tagung) ................................................310 Kommission für EL-Durchführungsfragen ......................................................333 Anpassung der EL auf den 1. Januar 1993 .... ........................................ ... ....... 340 Kantonale Regelungen bei den EL ...................................................................343 Parlamentarische Vorstösse Interpellation Grossenbacher betreffend die Ergänzungsleistungen ...................................................156,243 Frage Zölch betreffend die Prüfung der EL-Berechtigung mittels Steuererklärung ................................................................................158 Parlamentarische Initiative Zisyadis betreffend die Information über die EL .......................................................308 Motion Zisyadis betreffend die Erhaltung der Kaufkraft der EL-Bezüger .....309 Empfehlung Plattner betreffend Wohnbaukosten und EL .............................308 Motion der Kommission des Nationalrates betreffend eine gezielte Information über die EL ..........................................................467 Gerichtsentscheide ..................................................174, 179, 221, 255, 259, 325, 328, 413, 419, 439, 443, 448, 486
D. Berufliche Vorsorge (Zweite Säule) Freizügigkeit - Standesinitiative Basel-Stadt ........................................................................24 - Volksinitiative <(für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge<> ...........49, 133, 261 - Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, wenn ein Selbständigerwerbender seine freiwillige Versicherung kündigt........76 - Wohlerworbene Rechte und Freizügigkeit ..................................................77 - Der Entwurf des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge .............................114, 149 - Vorberatung des BR-Entwurfs in der Kommission des Nationalrates.. .... . .... . ....... . ................................................. . .............. 181, 453 - Statistik der Freizügigkeitsguthaben ............................................................237 Die Rechtsprechung des EVG zum BVG im Jahre 1991 .................................192 Die Berufliche Vorsorge und der EWR-Vertrag .......................................241, 294 Anpassung des BVG an das EWR-Recht ..................................................289,374 Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge .....................261,454 Wohneigentumsförderung - Verabschiedung des Gesetzesentwurfes .....................................................353 - Wichtigste Elemente des Konzepts ..............................................................386 Neue Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge ............................................408 Zwei Änderungen der BVV2 .............................................................................434 Beitragssatz des Sicherheitsfonds für 1993 ....................................................435
494 ZAI< 12/1992
Sind IV-Taggelder BVG -beitragspflichtig? 466 .
Teuerungsanpassung der BVG-Hinterlassenen- und -Invalidenrenten ........468 Parlamentarische Vorstösse Motion Dünki betreffend den vollen Teuerungsausgleich aufBVG-Renten .............................................................................................157 Motion Fasel betreffend den technischen Zinssatz in der beruflichen Vorsorge ..........................................................................204 Postulat Weder-Basel betreffend den Einsatz von Pensionskassengeldern für den Wohnungsbau ..................................158 Interpellation Rechsteiner betreffend die Beaufsichtigung der Einrichtungen in der beruflichen Vorsorge ..........................................309 Motion Rechsteiner betreffend die Sicherung der Ansprüche in der beruflichen Vorsorge ..........................................................................309
Erwerbsersatzordnung Rechnungsergebnisse 1991 der EO ..........................................................133,296 Bemessung der Tagesentschädigung bei Arbeitslosen .................................465 Parlamentarische Vorstösse Interpellation Theubet betreffend eine provisorische Suspendierung derEO-Beiträge .............................................................................................433
Familienzulagen und Familienfragen Arten und Ansätze der Familienzulagen ........ ................................................... 1 Familienzulagen in der Landwirtschaft .......... ............................ . .......... ............ 161 Mitteilungen über kantonale Familienzulagen - Kanton Aargau ...............................................................................................115 - Kanton Luzern ................................................................................................206 - Kanton Schwyz ..............................................................................................311 - Kanton Zürich .................................................................................................312 - Kanton Basel-Landschaft ..............................................................................469 - Kanton Freiburg ..............................................................................................469 - Kanton Genf ...................................................................................................470 - Kanton Neuenburg ........................................................................................470 - Kanton Uri ......................................................................................................470 - Kanton Wallis .................................................................................................470 - Kanton Zürich .................................................................................................472 Anpassung des FLG an das EWR-Recht ..........................................................292 Parlamentarische Vorstösse Parlamentarische Initiative Fankhauser betreffend Leistungen für die Familie ............................................................................157 Interpellation Zisyadis betreffend den Bericht über Kindsmisshandlungen ..........................................................................203
ZAK 12/1992 495
Postulat der CVP-Fraktion betreffend einen neuen Bericht zur Situation der Familie ...............................................................................243 Motion der Kommission des Ständerates betreffend Schutz von Mutterschaft und Familie ..........................................................349
Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen Die Auswirkungen des EWR-Vertrages im Bereich der sozialen Sicherheit ..................................................................................50 Auswirkung der Anerkennung von Kroatien und Slowenien durch die Schweiz auf das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen ...................................................................112 Die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht im Bereich der Sozialversicherung ..................................................................271, 374, 454 Gerichtsentscheid..............................................................................................411 Parlamentarische Vorstösse Motion Zisyadis betreffend die Rechte der chilenischen Rentner .......... 113, 158
Allgemeines, Grenzgebiete, Koordination Die Gegenwartsprobleme der Schweizer ........................................................22 Verzeichnis der wichtigsten Erlasse, Weisungen und Vereinbarungen 55 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherung; Beschluss des Nationalrates .........................................................................160 Volksinitiative «Gleiche Rechte in der Sozialversicherung>< ..........................161 Spitex aus der Sicht der Sozialversicherung ..................................................182 Verabschiedung der MVG-Revision .................................................................261 Die Legislaturplanung 1991-1995 des Bundesrates vor dem Hintergrund der europäischen Integration ..................................263 Der ALV-Beitragssatz ab 1993 ...........................................................310, 353, 468 Die Soziale Sicherheit der Schweiz am Jahresende 1992 ..............................455 Parlamentarische Vorstösse Postulat Allenspach betreffend eine Gesamtkonzeption derSozialen Sicherheit .................................................................................157 Postulat der Grünen Fraktion betreffend Einführung eines garantierten Mindesteinkommens .....................................................158 Postulat Comby betreffend Massnahmen gegen die Neue Armut ........204,348 Parlamentarische Initiative Goll betreffend ein Recht auf Existenzsicherung ..................................................................348 Motion der Kommission des Nationalrates betreffend Sicherung desExistenzminimums .................................................................................349 Motion der Kommissionsminderheit des Nationalrates betreffend ein Aktionsprogramm Frauen 1995 .............................................................349 Postulat Vollmer betreffend Beschleunigung der Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen .............................................................432
496 ZAK 12/1992
Einfache Anfrage Epiney betreffend die Unterstützung vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidender Arbeitnehmer .............................467
1. Verschiedenes
AHV-Textausgabe ..............................................................................................162 Adressenverzeichnis AHV/IV/EO/EL .................................162, 207, 313, 408, 436 Meinungsaustausche Ausgleichskassen/BSV ...................................97, 262, 421 Plenarkonferenz 1992 der kantonalen Ausgleichskassen ..............................355 Abschied von der ZAK und ein Neubeginn .....................................................422 Berufsprüfung 1993 zum eidgenössischen Sozialversicherungs-Fachausweis ...............................................................472 Einbindeaktion für die ZAK/RCC .......................................................................473 Personelles EVG.....................................................................................................................31 BSV..................................................................................................................... 31 MEDAS...............................................................................................................31 Ausgleichskassen ................................................83, 207, 244, 245, 313, 355, 473 1V-Kommissionen .............................................................................................. 355 Literaturhinweise Soziale Sicherheit, Allgemeines .........................................79, 155, 202, 348, 405 AHV.............................................................................................................79,202 Berufliche AHI-Vorsorge ...................................................................................202 IV, Behindertenhilfe ...................................................................................202,348 Altershilfe, Altersfragen .....................................................................79, 202, 405
ZAK 12/1992 497
Die ZAK wünscht
allen Leserinnen und Lesern
schöne Festtage und ein gutes neues Jahr
und verabschiedet sich hiermit
Die Nachfolgepublikation der ZAK, die AHT-Praxis, wird erstmals Mitte März 1993 erscheinen und allen bisherigen ZAK-Abonnenten zugestellt.
500 ZAK 12/1992