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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZK Zeitschrift für die Ausgleichskessen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1985

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983) AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die lnsolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBI Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, H interlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen DVI Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivi IschutzpfIichtige EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft

FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die 1 nvalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KS Kreisschreiben KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und U nvallversicherung RS KV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung (seit 1984: RKUV) RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer Sch KG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische U nfallversicheru ngsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unvallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer (neu: BdBSt) ZAS Zentrale Augleichsstelle ZBl Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZS R Zeitschrift für schweizerisches Recht

Von Monat zu Monat

Unter der Leitung von L. Denger, Sektionschef im Bundesamt für Sozial- versicherung, fand am 5. Dezember 1984 in Bern die zweite Tagung der Re- gressdienst-Leiter statt. Nach Eröffnung der Tagung durch den Stellvertreten- den Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, C. Crevoisier, befass- ten sich die Teilnehmer mit verschiedenen Fragen aus dem Gebiet des AHV/ IV-Regresses. H. U. Käser und M. Stähli von der Sektion Regress AHV/IV be- fassten sich in ihren Referaten mit Problemen aus dem Bereich des Versorger- schadens, mit den Auswirkungen der Subrogation auf die Rechte des Geschä- digten und mit Rechtsfragen, welche sich aus der Mitbeteiligung der erweiter- ten Trägerschaft der obligatorischen Unfallversicherung am Regress ergeben. Ein Referat von G. P. Casaulta, Regressdienst der Ausgleichskasse St. Gallen, war dem Thema der Arzt- und Spitalhaftung gewidmet.

Die aus Vertretern der Ausgleichskassen, des Eidgenössischen Militärde- partements und des Zivilschutzes zusammengesetzte Kommission für Durch- führungsfragen der EO tagte am 12. Dezember unter dem Vorsitz von 0. Bü- chi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Zur Diskussion standen Fragen der Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen bei Ar- beitslosigkeit, der Betriebszulagen für mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb sowie eine Neugestaltung der Meldekarte. Im letztge- nannten Punkt sind vorläufig keine grundlegenden Umstellungen zu erwarten, doch werden mehrere Verbesserungsvorschläge weiter bearbeitet. Ferner hielt die Kommission eine erste Aussprache ab über die Auswirkungen der geplan- ten fünften EO-Revision und die daraus entstehenden Probleme auf Verwal- tungsebene. Die Beratungen darüber sollen fortgesetzt werden, sobald rich- tungsweisende Beschlüsse des Parlaments vorliegen. Schliesslich wurden die Möglichkeiten erörtert, allen Dienstleistenden in Armee und Zivilschutz aus- nahmslos eine elfstellige Matrikelnummer zuzuteilen. Eine durchgreifende kurzfristige Lösung in diesem Bereich ist jedoch nicht zu erwarten.

Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Ein- gliederung in der IV trat am 13. Dezember 1984 unter dem Vorsitz von Dr. med. P. Lerch zu ihrer 14. Sitzung zusammen. Zur Hauptsache diente die

Januar 1985

ganztägige Aussprache der Weiterarbeit an der Revision der Geburtsgebre- chensverordnung (GgV). Es wurden die Kapitel V (Hals) bis XVII (Sinnes- organe) behandelt, darunter die «schwierigen» Kapitel XIV (Urogenital- system) und XV (Nervensystem), wobei auch Experten eingeladen waren. Die Kommission hofft, an der nächsten Sitzung im Frühjahr die Revision der GgV abschliessen und an einer weiteren Sitzung im Sommer das Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der IV beraten zu kön- nen; dieses muss - nicht zuletzt wegen der Revision der GgV weitgehend neu gefasst werden. Die revidierte GgV dürfte vom Bundesrat in der zweiten Hälfte 1985 beschlossen und auf Neujahr 1986 in Kraft gesetzt werden.

Zwischen dem 5. Oktober und dem 6. Dezember hat der ärztliche Dienst des Bundesamtes für Sozialversicherung sieben regionale Konferenzen mit den Ärzten der 1V-Kommissionen veranstaltet. Dazu eingeladen waren auch die Leiter der IV-Sekretariate, die Kassenleiter, die Mitglieder der Eidgenössi- schen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV, ein Vertreter der Vereinigung der Schweizer Ärzte (FMH) und die Chefs der MEDAS der jeweiligen Region. Die teilnehmenden Ärzte haben die Möglichkeit wahrgenommen, mit Kom- missionsärzten aus andern Kantonen einen Meinungsaustausch zu pflegen und die Mitglieder des ärztlichen Dienstes des BSV besser kennenzulernen. Die Zahl der zum voraus eingereichten Fragen war von Gruppe zu Gruppe sehr unterschiedlich. Bei allen Veranstaltungen kam es aber zu angeregten Diskus- sionen, welche meist die dafür vorgesehene Zeit überschritten. Nebst den rein medizinischen Fragen konzentrierte sich das Interesse vor allem auf die recht- lichen Aspekte von Problemen der Psychiatrie. Auf Wunsch der Ärzte sollen diese Konferenzen weitergeführt und in kürzeren Abständen als bisher organi- siert werden.

Die zweite Revision der Invalidenversicherung vor der parlamentarischen Behandlung

Der Bundesrat hat im November des vergangenen Jahres die Botschaft und den Gesetzesentwurf zu einer zweiten Revision des IV-Gesetzes verabschiedet. Damit liegt nun das Schicksal dieser sozialpolitisch bedeutsamen Vorlage in den Händen der eidgenössischen Räte. In den nachfolgend wiedergegebenen Auszügen aus der Botschaft werden die Ziele und die finanziellen Auswirkungen der Gesetzesrevision dargelegt. Die anschliessende Gegenüberstellung der bisherigen und der vorgeschlagenen neuen Bestimmungen beschränkt sich auf die materiellen Änderungen, welche soweit nötig im einzelnen kommentiert werden.

Auszüge aus der Botschaft

Problematik der geltenden Rentenabstufung Die heutige Ordnung bestimmt, dass bei einem Invaliditätsgrad von minde- stens 66 2/3 Prozent eine ganze und bei einem solchen von mindestens 50 Pro- zent (in Härtefällen von 33 1/3 Prozent) eine halbe Rente beansprucht werden kann. Wer zu weniger als der Hälfte (bzw. einem Drittel) invalid ist, hat keinen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG). Diese Regelung wird als unbefriedigend empfunden. Geringfügige Verbesserungen der Erwerbsfähigkeit können zu einer merklichen finanziellen Schlechterstellung des Versicherten führen, in- dem dieser zwar ein leicht höheres Einkommen zu erzielen vermag, deswegen jedoch oft seine Rente herabgesetzt oder aufgehoben werden muss und damit sein Gesamteinkommen wesentlich absinkt. Dadurch wird der Eingliederungs- wille des Versicherten beeinträchtigt. Zudem verleitet diese grobe Regelung zu Einkommensmanipulationen, um damit eine wesentliche Verminderung der Rente zu vermeiden.

Vorteile einer feineren Abstufung Gestützt auf den von der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission erarbeiteten Vorschlag beantragt der Bundesrat, die geltende Regelung durch eine viertei- lige Abstufung zu ersetzen:

Invaliditätsgrad in Prozenten Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente

mindestens 35 ein Viertel mindestens 50 ein Zweitel mindestens 65 drei Viertel mindestens 80 ganze Rente

Mit der Einführung der Viertelsrente kann auf die bisherige Härtefaliklausel verzichtet werden, doch soll bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent keine Rentenzahlung ins Ausland erfolgen. Der Hauptvorteil der neuen Lösung liegt sicher darin, dass bei einer Änderung des Rentenanspruchs das Gesamteinkommen des Versicherten (Einkommen aus der verbliebenen Erwerbsfähigkeit und Rente) nicht dermassen stark vari- iert, wie dies nach der heutigen Regelung der Fall sein kann. Diesem Punkt kommt umso grössere Bedeutung zu, als die Invaliditätsbemessung (bei der Beurteilung der dafür notwendigen Elemente) oft in einem mehr oder weniger grossen Ermessensbereich liegt. Auch der Anreiz zu einer optimalen beruflichen Eingliederung würde durch die feinere Rentenabstufung erhöht. Dies ist sowohl für die Versicherung er- strebenswert als auch für den Versicherten finanziell und menschlich interes- sant. Sodann ist es natürlich für die Versicherten vorteilhaft, dass bereits ab 35 Pro- zent ein von den finanziellen Verhältnissen unabhängiger Rentenanspruch ent- stehen kann. Für die Versicherung entfällt gleichzeitig die aufwendige Prüfung sogenannter Härtefälle, d. h. eine genaue Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten und seiner Familienlasten. Schliesslich dürfte die Absenkung des Mindestinvaliditätsgrades auf 35 Pro- zent die Bereitschaft der Arbeitgeber stärken, nicht besonders schwer behin- derte Arbeitnehmer im Betrieb zu behalten oder sogar neu einzustellen, wenn sie bei der Lohnfestsetzung eine Rente einkalkulieren können (z. B. indem ein um den Rentenbetrag reduzierter Lohn vereinbart wird).

«Eingliederung vor Rente» Bevor einem Versicherten eine Rente zugesprochen wird, sollte die IV nach -

dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» keine Mühe und keine Kosten -

scheuen, um eine optimale Eingliederung zu erreichen. Dies gilt in besonde- rem Masse für die jungen Behinderten, bei denen eine der Behinderung ange- passte gründliche Ausbildung Voraussetzung für eine erfolgreiche und dauer- hafte Eingliederung ist. Das geltende Gesetz gestattet keine Ausrichtung von Taggeldern an Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und an

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minderjährige Versicherte, die noch nie erwerbstätig waren. Der Gesetzgeber war seinerzeit der Ansicht, mit der Gewährung von Beiträgen an die Ausbil- dungskosten genug getan zu haben. Damit zwingt das Gesetz die IV, solchen jungen Leuten eine Rente auszurichten, wenn sie die Anspruchsvoraussetzun- gen dafür erfüllen; andernfalls erhalten sie praktisch keine Geldleistung. Diese Regelung wird von den Fachkreisen als ungenügend und psychologisch ver- fehlt beurteilt und bedarf daher einer Korrektur. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» für die jungen Behinderten konsequent verwirklicht werden. Zur Ein- gliederung gehört grundsätzlich auch die Ausrichtung eines Taggeldes. In Ar- tikel 29 Absatz 2 IVG soll inskünftig ausdrücklich festgehalten werden, dass während des Taggeldbezugs kein Rentenanspruch entstehen kann. Eine bereits laufende Rente kann hingegen auch in Zukunft unter Umständen während der Eingliederung neben einem allfälligen Taggeld weiter ausgerich- tet werden, nämlich während einer kurzfristigen Eingliederungsmassnahme (Art. 20ter Abs. 3 IVV, gültig ab 1.1.1985) und im Monat, in dem sich Rente und Taggeld ablösen (Art. 20ter Abs. 2 IVV). Schliesslich ist eine bereits laufen- de Rente wie bisher anstelle des Taggeldes weiterzugewähren, wenn sie höher ist als das Taggeld (Art. 20ter Abs. 1 IVV).

Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens Der IV wird verschiedentlich vorgeworfen, sie arbeite zu langsam. Manchmal dauere es viele Monate, bis ihre Organe über ein Leistungsbegehren entschie- den hätten. Die Ursachen von schleppenden Geschäftserledigungen liegen in- dessen häufig in der Natur der zu beurteilenden Begehren, nicht in den gelten- den Organisations- und Verfahrensregeln. Arztberichte oder sogar ausführ- liche ärztliche Gutachten müssen eingeholt, Arbeitgeber um Auskunft ange- gangen, Abklärungen an Ort und Stelle durchgeführt, die Möglichkeiten einer beruflichen Eingliederung durch die IV-Regionalstelle abgeklärt und allenfalls die Akten anderer Sozialversicherungen beigezogen werden. Sehr oft gehen diese Aufschlüsse mit zeitlicher Verzögerung und erst auf Mahnung hin ein. Hin und wieder fehlt es auch an der Bereitschaft des Versicherten selbst, bei diesen Abklärungen mitzuwirken. Eine sorgfältige Abklärung des Sachverhaltes und der vorhandenen Möglich- keiten liegt aber im Interesse beider Parteien. Für den Versicherten ist es wich- tig, eine seiner Behinderung und seinen persönlichen Verhältnissen optimal angepasste Lösung zu finden, selbst wenn sein Begehren in erster Linie auf die Zusprechung einer Rente ausgerichtet war. Für die Versicherung hingegen be- deutet die Zusprechung einer Rente im groben Durchschnitt eine Ausgabe von insgesamt einer halben Million Franken. Solche Entscheide dürfen nicht

leichthin gefällt werden, zumal bei der Bemessung der Invalidität auch Ermes- sensfaktoren mitspielen. Durch Verfahrensänderungen lässt sich die Abwick- lung solcher Fälle kaum beschleunigen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch Sachbereiche, in denen die 1V-Organe ihre Entscheidungen rasch treffen können, wo aber die heutigen Organisa- tions- und Verfahrensregeln eine speditive Erledigung verhindern. Hier sollen im Interesse der Versicherten einerseits und zur Rationalisierung der Verwal- tungsarbeit anderseits die erforderlichen Korrekturen angebracht werden, was die Änderung von zwei Gesetzesartikeln bedingt (Art. 54 und 60).

Finanzielle Auswirkungen der einzelnen Revisionspunkte im Durchschnitt der Jahre 1986-2000 (Basis 1986) IVG Revisionsgegenstand Revisionskosten in Artikel Mio Franken

28, 33 Feinere Rentenabstufung 55 22, 24 Anspruch und Bemessung von Taggeldern 9 an Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie an minderjährige Versicherte

29 Anspruch auf Rente nach einem Jahr —4

statt 360 Tagen

74 Ausschluss der universitären Ausbildung —5

von den Beiträgen an Ausbildungsstätten Total der Revisionskosten 55

Infolge der Besitzstandsgarantie im Zusammenhang mit der feineren Renten abstufung sind die Mehrausgaben in den ersten Jahren indessen bedeutend hö her. Die Schätzung für 1986 lautet auf 165 Mio Franken. Notwendigkeit von Mehreinnahmen für die IV Die IV ist seit dem Inkrafttreten der achten AHV-Revision, die sich auch auf das IV-Rentensystem auswirkte, unterfinanziert. Die feinere Rentenabstufung bringt weitere Mehrausgaben. Eine Vermehrung der Einnahmen ist demzufol- ge unerlässlich, wenn ein Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben erreicht werden soll. Eine Erhöhung des Beitragssatzes von 1,0 Prozent auf 1,1 Prozent des Er- werbseinkommens brächte Mehreinnahmen, die anfänglich zu rund 80 Pro- zent die neu entstehenden Kosten decken und mit 20 Prozent an die Gesun- dung der Versicherung beitragen würden. Mit dem im Laufe der Zeit sich ein- stellenden Abklingen der Belastung durch die Besitzstandswahrung würden schrittweise Mittel zur Verfügung stehen, um einerseits die aufgelaufenen

Fehlbeträge abzutragen und andererseits die zunehmenden Belastungen durch die demographische Entwicklung aufzufangen. Es bestehen allerdings Unsicherheiten bezüglich der Häufigkeit von Viertels- rentenansprüchen und der Ablösung von ganzen Renten durch Dreiviertels- renten. Um diesen allfälligen Möglichkeiten begegnen zu können, wird bean- tragt, die Kompetenz zur Erhöhung des Beitragssatzes um ein weiteres Lohn- promille an den Bundesrat zu delegieren. Der Bundesrat würde damit ermäch- tigt, je nach der finanziellen Entwicklung die bisherigen Beiträge der Versi- cherten und der Arbeitgeber an die IV um höchstens einen Fünftel (=2 Lohn- promille) zu erhöhen.

Gegenüberstellung der bisherigen und der vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Bestimmungen,

1. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 3 Abs. 3 (Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber) Der Bundesrat kann die Beiträge nach Absatz 1 um höchstens einen Fünftel er- höhen, wenn dies für den Rechnungsaus- gleich der Versicherung erforderlich ist.

Art. 22 Abs. 1 (Anspruch auf Taggelder) 1 Der Versicherte hat während der Ein- 1 Der Versicherte hat während der Ein- gliederung Anspruch auf ein Taggeld, gliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinander- wenn er an wenigstens drei aufeinander- folgenden Tagen wegen der Eingliederung folgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent arbeitsun- oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu fähig ist. Während der erstmaligen beruf- mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. lichen Ausbildung sowie an minderjähri- Versicherten in der erstmaligen berufli- ge Versicherte, die noch nicht erwerbstätig chen Ausbildung sowie minderjährigen waren oder sich in beruflicher Ausbildung Versicherten, die noch nicht erwerbstätig befinden, wird kein Taggeld ausgerichtet. gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerich- tet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Er- werbseinbusse erleiden.

1 Bloss formelle und redaktionelle Änderungen sind in dieser Gegenüberstellung nicht aufge- führt. Die in Klammern angegebenen Sachüberschriften stimmen nicht unbedingt mit dem im Gesetz enthaltenen Wortlaut überein; sie dienen hier nur der leichteren Orientierung. Materielle Abweichungen vom bisherigen Gesetzestext sind kursiv gedruckt.

Art. 24 Abs. 1, 2b1s (neu) und 3 (Bemessung der Taggelder) 1 Für Taggelder gelten vorbehält/ich Ab- 1 Für Taggelder gelten die gleichen Ansät- satz 2 die gleichen Ansätze, Bemessungs- ze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen regeln und Höchstgrenzen wie für die ent- wie für die entsprechenden Entschädigun- sprechenden Entschädigungen und Zula- gen und Zulagen gemäss Bundesgesetz gen gemäss Bundesgesetz über die Er- vom 25. September 1952 über die Erwerbs- werbsersatzordnung für Wehr- und Zivil- ersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz- schutzpflichtige. pflichtige (EOG). 2bis Versicherte in der erstmaligen berufli- chen Ausbildung sowie minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, erhalten höchstens den Mindest- betrag der Entschädigungen gemäss Arti- kel 9 Absätze 1 und 2 EOG sowie allen- falls die Zuschläge nach den Artikeln 24 bis und 25. Der Bundesrat ist befugt, über die Be- Der Bundesrat erlässt ergänzende Vor- messung der Taggelder ergänzende Vor- schriften über die Bemessung der Taggel- schriften zu erlassen und verbindliche Ta- der und lässt durch das zuständige Bun- bellen mit aufgerundeten Beträgen aufzu- desamt verbindliche Tabellen mit aufge- stellen. rundeten Beträgen aufstellen. Er regelt die Kürzung von Taggeldern für Versi- cherte in erstmaliger beruflicher Ausbil- dung so wie für minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, nach dem Grundsatz des entgangenen Verdien- stes.

Gegenüber der allgemeinen Regelung in Absatz 1 wird nicht nur Absatz 2, sondern auch der neue Absatz 2bi5 vorbehalten. Diese beiden Absätze enthal- ten Bemessungsregeln für das Taggeld, die von jenen der Erwerbsersatzord- nung ausdrücklich abweichen. Der neu eingefügte Absatz 2bi5 regelt die Be- messung der Taggelder für Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren. Da- nach soll ein Angehöriger dieser Kategorie nie mehr als das Mindesttaggeld nach EO-Regeln (zurzeit 17 Fr.) sowie gegebenenfalls den Alleinstehendenzu- schlag (13 Fr.) und den Eingliederungszuschlag (18 Fr.) erhalten.

Art. 28 Abs. 1 und Ibis (Anspruch auf Renten) Der Anspruch auf eine ganze Rente be- Ist ein Versicherter zu mindestens 35 steht, wenn der Versicherte mindestens zu Prozent invalid, so hat er vorbehält/ich zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Absatz ]bis Anspruch auf eine Rente. Die Rente, wenn er mindestens zur Hälfte in- Rente wird wie folgt nach dem Grad der valid ist. Die halbe Rente kann in Härte- Invalidität abgestuft: fällen auch bei einer Invalidität von min- destens einem Drittel ausgerichtet wer- Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen den. in Prozenten einer ganzen Rente

mindestens 35 ein Viertel mindestens 50 ein Zweitel mindestens 65 drei Viertel mindestens 80 ganze Rente

ibis Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Art. 29 (Beginn des Anspruchs) 1 Der Rentenanspruch entsteht, sobald 1 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 der Versicherte mindestens zur Hälfte entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in bleibend erwerbsunfähig geworden ist dem der Versicherte: oder während 360 Tagen ohne wesentli- mindestens zu 35 Prozent bleibend er- chen Unterbruch durchschnittlich zur werbsunfähig geworden ist oder Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. während eines Jahres ohne wesentli- Für den Monat, in dem der Anspruch ent- chen Unterbruch durchschnittlich minde- steht, wird die Rente voll ausgerichtet. stens zu 35 Prozent arbeitsunfähig war. 2 Die Rente wird frühestens vom ersten 2 Die Rente wird vom Beginn des Monats Tag des der Vollendung des 18. Altersjah- an ausgerichtet, in dem der Anspruch ent- res folgenden Monats an gewährt. steht, jedoch frühestens von jenem Mo- nat an, der auf die Vollendung des 18. Al- tersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld beanspruchen kann.

Die im Regelfall zu beachtende Wartezeit wurde seinerzeit u.a. deshalb auf

360 Tage festgelegt, um Leistungslücken zu vermeiden, insbesondere gegen-

über der Krankengeldversicherung. Da heute die Minimaldauer für die Aus- zahlung eines Krankengeldes auf 720 Tage fixiert ist und auch die obligatori- sche Unfallversicherung ein Taggeld ausrichtet, bis der Versicherte entweder wieder voll arbeitsfähig ist oder eine andere Leistung anstelle des Taggeldes

tritt, ist es angezeigt, die Wartezeit auf ein Jahr anzusetzen. Dies bringt ver- waltungsmässig eine Erleichterung mit sich, wird doch damit die bisherige Be- rechnung des Anspruchsbeginns nach Tagen hinfällig. Die vorgeschlagene neue Fassung von Artikel 29 IVG enthält im übrigen nur redaktionelle Ände- rungen ohne materielle Auswirkungen.

Art. 33 Abs. 1 und 2 (Ehepaar-Invalidenrente)

1 Anspruch auf eine Ehepaar-Invaliden- 1

Anspruch auf eine Ehepaar-Invaliden- rente haben invalide Ehemänner, deren rente haben invalide Ehemänner, deren Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt Ehefrau ebenfalls nach Artikel 28 invalid hat oder mindestens zur Hälfte invalid ist. ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat. 2 Ist der Ehemann weniger als zu zwei 2 Die Ehepaar-Invalidenrente wird als

Dritteln invalid, so wird dennoch die gan- ganze, als Dreiviertels-, als halbe oder als ze Rente gewährt, wenn die Ehefrau das Viertelsrente ausgerichtet. Sie richtet sich

62. Altersjahr zurückgelegt hat oder min- nach der Invalidität des Ehegatten mit

destens zu zwei Dritteln invalid ist. dem höheren Invaliditätsgrad. Hat die Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt, so besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Die geltende Regelung bestimmt, dass der ganz invalide oder der betagte Ehe- gatte (Mann oder Frau) seinen Ehepartner mit einem Invaliditätsgrad von we- niger als 66 2/3 Prozent bei der Ehepaarrente auf die ganze Rente «hinaufhebt». Vom Alter des Ehemannes hängt es hingegen ab, ob eine Ehe- paarrente der IV oder eine solche gleicher Höhe der AHV zur Ausrichtung kommt. Mit der Einführung einer feineren Rentenabstufung soll am bisherigen System nichts geändert werden. Es würde nicht verstanden, wenn ein zu 100 Prozent invalider Ehemann, der für seine nichtinvalide und nichtbetagte Frau eine Zu- satzrente von 30 Prozent der einfachen Rente erhält, nicht Anspruch auf die ganze Ehepaarrente hätte, falls seine Frau beispielsweise zu 45 Prozent invalid würde. Wie sich die Anspruchsvoraussetzungen bei den möglichen Kombinationen für Ehepaare auswirken, zeigt die folgende Tabelle (EIR = Ehepaar-Inva- lidenrente).

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Invaliditätsgrad Rente bei einem Invaliditätsgrad der Ehefrau von Prozent des Ehemannes mindestens 80 mindestens 60 mindestens 50 mindestens 35 unter 35 oder betagt

mind. 80 ganze EIR ganze EIR ganze EIR ganze EIR einf. Rente + Zusatzrente mind. 65 ganze EIR 3/4 EIR %EIR

3 '14 EIR 1/4 einf. Rente

+ 3/4 Zusatzrente mind. 50 ganze EIR /4 EIR

3 ½ EIR ½ EIR ½ einf. Rente

+ ½ Zusatzrente mind. 35 ganze EIR /4 EIR

3 ½ EIR ¼ EIR ¼ einf. Rente

+ ¼ Zusatzrente unter 35 ganze einf. 1/4 einf. ½ einf. ¼ einf. -

Rente Rente Rente Rente

Art. 47 Abs. 1 (Auszahlung der Taggelder) 1 Die Taggelder werden in der Regel halb- 1 Die Taggelder werden monatlich ausbe- monatlich ausbezahlt. Der Bundesrat be- zahlt. Der Bundesrat bestimmt die Aus- stimmt die Ausnahmen. nahmen.

Obwohl das geltende Gesetz für die Taggelder eine halbmonatliche Auszah- lung als Norm vorsieht, werden heute die Taggelder in der Regel monatlich ausbezahlt, sofern ein Versicherter nicht ausdrücklich die Auszahlung in kür- zeren Abständen verlangt. Diese Entwicklung entspricht jener der Lohnzah- lungen in der Wirtschaft, weshalb es sich rechtfertigt, auch im IVG die monat- liche Auszahlung zur Regel zu erheben. Obwohl die Auszahlung in kürzeren Abständen für alle Beteiligten eine entsprechende Vervielfachung des Verwal- tungsaufwandes und der Kosten bedeutet, soll sie in allen begründeten Fällen beibehalten werden.

Art. 54 Abs. 1 Bst. f sowie Abs. 3 (Aufgaben der Ausgleichskassen)

1 Den Ausgleichskassen der Alters- und 1 Den Ausgleichskassen der Alters- und

Hinterlassenenversicherung obliegen nach Hinterlassenenversicherung obliegen: Massgabe der gesetzlichen Bestimmun- gen: f. die Eröffnung aller Entscheide der Or- f. Aufheben. gane der Invalidenversicherung an die Be- troffenen.

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Der Bundesrat kann anordnen, dass be- stimmte Leistungen ohne Erlass einer Ver- fügung erbracht werden. Er regelt das Verfahren. Wird dem Leistungsbegehren eines Versicherten jedoch nicht oder nur teilweise entsprochen, so hat die Aus- gleichskasse stets eine Verfügung zu erlas- sen.

Gegenwärtig sind grundsätzlich alle Beschlüsse über Leistungen der IV den Versicherten in Form einer schriftlichen Verfügung der Ausgleichskasse zu er- öffnen. Die 1V-Kommissionen lassen diesen durch ihre Sekretariate die hierzu nötigen Angaben zukommen. Bei Beschlüssen über Renten, Hilflosenentschä- digungen oder Taggelder müssen die Ausgleichskassen auf eigene weitere Un- terlagen zurückgreifen, bevor sie die Verfügung ausfertigen können. Bei Be- schlüssen über Eingliederungsmassnahmen besitzen hingegen die Sekretariate bereits alle für den Erlass der Verfügung nötigen Angaben. Um administrati- ven Leerlauf zu vermeiden, schreiben die Verwaltungsweisungen des Bundes- amtes für Sozialversicherung deshalb vor, dass das Sekretariat hier die Verfü- gung selbst ausfertigt und der zuständigen Ausgleichskasse zur Unterzeich- nung zustellt. Dabei finden Formulargarnituren Verwendung, in denen bereits alle Kopien an weitere Adressaten enthalten sind. Trotz dieser administrativen Vereinfachung bleibt der vielfach zeitraubende Umweg über die Ausgleichs- kasse. Bei der Abgabe von Hilfsmitteln der Altersversicherung wurde deshalb ein einfacheres Verfahren gewählt. Die Sekretariate der 1V-Kommissionen leiten ihren Beschluss, den sie gestützt auf eine in der AHV geltende Sonderregelung (Art. 6 HVA) selbst fassen, nicht an eine Ausgleichskasse zum Erlass einer Verfügung weiter, sondern eröffnen ihn dem Versicherten durch einfache Mit- teilung auch selbst. Das rechtliche Gehör bleibt dabei gewährleistet, da dieses Vorgehen nur bei Zusprache des Hilfsmittels Verwendung findet. Wird hinge- gen ein Anspruch abgelehnt oder ist der Versicherte mit der Mitteilung der Zu- sprache nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Dieses Verfahren wird in der AHV seit dem 1. Januar

1979 angewendet und hat sich bewährt.

Gestützt auf den neuen Absatz 3 von Artikel 54 IVG soll der Verzicht auf den Erlass einer Verfügung auf bestimmte Leistungsbereiche der IV ausgedehnt werden. Hierzu gehören einmal diejenigen, über welche die Sekretariate der 1V-Kommissionen entsprechend dem Anderungsvorschlag zu Artikel 60 bis IVG eigenständig Beschluss fassen können. Darüber hinaus kommen aber auch Leistungen in Betracht, über die künftig weiterhin die 1V-Kommission oder ihr Präsident beschliessen. Welche dies im einzelnen sind, wäre in den

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Durchführungsvorschriften näher zu umschreiben. Betrachtet man die ein- gangs geschilderte Praxis bei der Ausfertigung der Verfügung durch das Sekre- tariat zuhanden der Ausgleichskasse, so brauchten nur noch Beschlüsse über Renten, Hilflosenentschädigungen oder Taggelder durch die Ausgleichskasse verfügt zu werden. Erst die Praxis wird aber zeigen, ob alle übrigen zuspre- chenden Beschlüsse dem Versicherten durch das Sekretariat der TV-Kommis- sion direkt eröffnet werden können. In bestimmten Fällen kann die Ausrich- tung einer Leistung sogar formlos (z. B. durch Abgabe eines Gutscheins) erfol- gen. Art. 56 Abs. 1 letzter Satz (Zusammensetzung der 1V-Kommissionen) 1 Jede Irivalidenversicherungs-Kommis- sion besteht, vorbehältlich Absatz 2, aus fünf Mitgliedern, nämlich einem Arzt, einem Fachmann für die Eingliederung, einem Fachmann für Fragen des Arbeits- marktes und der Berufsbildung, einem Fürsorger und einem Juristen. Minde- stens ein Kommissionsmitglied muss In der Kommission müssen beide Ge- weiblichen Geschlechts sein. schlechter vertreten sein. Die vorgesehene geschlechtsneutrale Formulierung bezüglich der Zusammen- setzung der 1V-Kommissionen trägt der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau Rechnung. Die Forderung nach einer paritätischen Vertretung bei- der Geschlechter würde die Flexibilität zu sehr beeinträchtigen.

Art. 60 bis Sachüberschrift und Abs. 2 Präsidial- und Sekretariatsbeschlüsse 2 Der Präsident hat die Invalidenversiche- 2 Der Bundesrat kann die Befugnisse des rungs-Kommission über die von ihm ge- Präsidenten nach Absatz 1 dem Sekreta- fassten Beschlüsse zu orientieren. riat übertragen, wenn die Voraussetzun- gen für das Erbringen einer Leistung offensichtlich erfüllt sind. Er kann es er- mächtigen, A bklärungsmassnahmen an- zuordnen und die Durchführung von Ein- gliederungsmassnahmen zu überwachen. Nach der heute geltenden Regelung obliegt die Beschlussfassung über eine Lei- stung der IV entweder dem Plenum der 1V-Kommission mit fünf Mitgliedern oder aber, sofern die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind, ihrem Präsidenten. Die Präsidenten der 1V-Kommissionen üben indessen ihre Funktionen (mit einer einzigen Ausnahme) nebenamtlich aus und stehen dafür nicht in Permanenz zur Verfügung. Das führt dazu, dass auch einfache und problemlose Fälle auf die Unterschrift des Präsidenten

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warten müssen. Diese Art der Abwicklung bildet eine weitere Ursache von schleppenden Geschäftserledigungen und sollte deshalb überall dort geändert werden, wo dies ohne Nachteile für die Versicherten und die Versicherung möglich ist. Das nunmehr vorgesehene Verfahren wirkt sich so aus, dass das Sekretariat bei den in seine Kompetenz fallenden Geschäften nach Abschluss der Abklä- rungsmassnahmen nicht mehr der IV-Kommission oder ihrem Präsidenten ei- nen Beschlussentwurf unterbreiten und den entsprechenden Beschluss abwar- ten muss, sondern sofort selbst entscheidet. Dadurch werden Arbeitsgänge eingespart und bei Sekretariat und Kommission Arbeitskapazitäten für wichti- gere Aufgaben frei. Da das Sekretariat zudem solche Beschlüsse künftig selber eröffnen kann (s. Art. 54), wird dem Versicherten seine Leistung rascher zu- teil. Das Recht des Versicherten, vor einer negativen Beschlussfassung ange- hört zu werden, wie es die geltenden Verwaltungsweisungen vorschreiben, wird durch die neue Regelung nicht berührt, da das Sekretariat nur Fälle ent- scheiden kann, in denen dem Begehren des Versicherten entsprochen wird. Ferner sollen die Sekretariate ermächtigt werden, Abklärungsmassnahmen selbständig anzuordnen und Durchführungsmassnahmen zu überwachen. Dies dient ebenfalls einer raschen Fallerledigung und der Entlastung der IV- Kommission. Damit würden Verfahrensregeln gesetzlich verankert, die in der Praxis heute schon weitgehend befolgt werden.

Art. 72 (Beiträge an Arbeitsämter, öffentliche Berufsberatungsstellen und Spezialstellen der Invalidenhilfe) Die Versicherung gewährt den Arbeitsäm- Aufheben. tern, den öffentlichen Berufsberatungs- stellen und den Spezialstellen der öffent- lichen und gemeinnützigen privaten Inva- lidenhilfe, die sich vorwiegend mit der Be- rufsberatung und Arbeitsvermittlung für Invalide befassen, Beiträge in der Höhe von:

50 Prozent der für die Berufsberatung

und Arbeitsvermittlung Invalider entste- henden Personal- und Sachkosten;

75 Prozent der Kosten für die Mass-

nahmen zur Erleichterung der Arbeitsver- mittlung und des Stellenantritts Invalider, einschliesslich der Kosten für die Um- schulung, die in unmittelbarem Zusam- menhang mit der Arbeitsvermittlung er- folgt.

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Bei Schaffung der IV wurde erwartet, dass sich die Arbeitsämter, die öffentli- chen Berufsberatungsstellen und die Spezialstellen der privaten Invalidenhilfe dem damaligen Trend entsprechend in beachtlichem Ausmass auch mit der Be- rufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider befassen würden. Da solche Aktivitäten zur Entlastung der IV beitragen, wurden in Artikel 72 IVG Bei- tragsleistungen der IV an die damit verbundenen Aufwendungen vorgesehen. Diese Beiträge stiessen jedoch nie auf das ursprünglich erwartete Interesse. Seit Jahren sind denn auch lediglich zwei Arbeitsämter sowie eine von der öf- fentlichen Hand getragene Spezialstelle Empfänger solcher Beiträge (insge- samt rund 120000 Franken pro Jahr). Eine Streichung von Artikel 72 IVG lässt sich somit ohne Bedenken verantworten. Sie entspricht übrigens auch der Zielsetzung der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen.

Art. 73 Abs. 1 (Beiträge an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime) 1 Die Versicherung gewährt Beiträge an 1 Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Er- die Errichtung, den Ausbau und die Er- neuerung von öffentlichen und gemein- neuerung von öffentlichen und gemein- nützigen privaten Anstalten und Werk- nützigen privaten Anstalten und Werk- stätten, die in wesentlichem Umfang Ein- stätten, die in wesentlichem Umfang gliederungsmassnahmen durchführen. Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen sind Anstalten und Werk- stätten, die der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen dienen.

Die Beiträge gemäss Artikel 73 wurden bisher auch Spitälern ausgerichtet, die überwiegend für die IV tätig sind, d. h. wenn mindestens die Hälfte der Patien- ten oder der Patiententage 1V-Fälle betreffen. Während die meisten anderen Eingliederungsstätten (wie Sonderschulen und berufliche Ausbildungsstätten) fast ausschliesslich für die IV tätig sind, gibt es nur wenige Heilanstalten, die überwiegend 1V-Patienten behandeln. Selbst bei spezialisierten Kliniken, die die Subventionsbedingungen ursprünglich eindeutig erfüllten, zeigte sich in den letzten Jahren ein rapider Rückgang des Anteils der 1V-Fälle, so dass sich die Frage der Rückforderung von Baubeiträgen stellte. Mit Einführung des neuen erweiterten Unfallversicherungsgesetzes per 1. Januar 1984 sank der IV- Patientenanteil noch weiter ab, weil ein ansehnlicher Teil der Unfallinvaliden nunmehr zu Lasten dieser Versicherung behandelt wird und die IV seit diesem Zeitpunkt der obligatorischen Unfallversicherung keine Rückvergütungen mehr leistet. Mit der Aufhebung der Baubeiträge erfolgt auch diejenige der Betriebsbeiträge (Art. 73 Abs. 2 Bst. a IVG), was aber keine finanziellen Fol- gen für die Institutionen hat, weil die Betriebskosten grundsätzlich voll durch Tarifvereinbarungen gedeckt werden.

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Art. 74 Einleitungssatz (Beiträge an Ausbildungsstätten) Die Versicherung gewährt den Dachorga- Die Versicherung gewährt den Dachorga- nisationen der privaten Invalidenhilfe nisationen der privaten Invalidenhilfe und den Ausbildungsstätten für Fachper- und den Ausbildungsstätten für Fachper- sonal der beruflichen Eingliederung Bei- sonal der beruflichen Eingliederung, aus- träge, insbesondere an die Kosten der genommen die entsprechenden Universi- Durchführung folgender Aufgaben: tätsinstitute, Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben:

1983 wurden an 26 Ausbildungsstätten für die Aus- und Weiterbildung dieses

Fachpersonals aus Mitteln der IV insgesamt 12,6 Mio Franken ausgerichtet. Hiezu gehören auch fünf Universitäten (Basel, Freiburg, Genf, Neuenburg und Zürich), mit einem Beitragsanteil von 4,9 Mio Franken. Diese Universitä- ten erhalten indessen bereits Bundessubventionen, die ihnen gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. Juni 1968 über die Hochschulförderung ausgerichtet werden und die - soweit sie sich auf die gleichen Aufwendungen beziehen -

gemäss Artikel 75 Absatz 2 IVG vom TV-Beitrag in Abzug gebracht werden müssen. Da die beiden Beiträge nicht nach gleichen Kriterien berechnet wer- den, bereitet diese Ausscheidung etwelche Schwierigkeiten. Obwohl die ge- nannten Universitäten an der Ausbildung qualifizierter Heilpädagogen mass- gebend beteiligt sind und ausfallende 1V-Beiträge die betroffenen Universi- tätsinstitute vor Finanzierungsprobleme stellen können, erachtet es der Bun- desrat als vertretbar, die Doppelsubventionierung auf einen durch ihn festzu- legenden Zeitpunkt innerhalb einer Übergangsfrist von längstens fünf Jahren aufzuheben. Dies um so mehr, als eine solche Bereinigung auch in der Zielset- zung der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen liegt.

Art. 80 (Überwachung des finanziellen Gleichgewichts) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversi- über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung betreffend die technische Bilanz cherung betreffend die Überwachung des sind sinngemäss anwendbar. Dabei sind finanziellen Gleichgewichtes sind sinnge- die die Invalidenversicherung betreffen- mäss anwendbar. den Posten getrennt auszuweisen.

Das AHVG kennt den Begriff der technischen Bilanz seit Jahren nicht mehr. Hingegen beauftragt es den Bundesrat und die Eidgenössische AHV/IV-Kom- mission in Artikel 43 quater,das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung zu überwachen. Diese Bestimmung soll auch für die IV gelten.

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Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG 1 Die neue Fassung von Artikel 28 Absatz

1 gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für

laufende Invalidenrenten. Im Einzelfall darf die neue Rente jedoch nicht niedriger sein als die bisherige, solange der Invalidi- tätsgrad sich nicht nach unten verändert. Renten für Versicherte, die weniger als 35 Prozent invalid sind, sowie Renten an Personen im Ausland, die weniger als 50 Prozent invalid sind, fallen spätestens nach drei Jahren seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung dahin. Der Bundesrat regelt das Vorgehen. 2 Der Bundesrat kann das Inkrafttreten der Aufhebung von Beiträgen an Univer- sitätsinstitute nach Artikel 74 um läng- stens fünf Jahre aufschieben.

Die Übergangsbestimmungen regeln in Absatz 1 den Übergang von der heuti- gen Renteneinteilung mit zwei Stufen zur neuen mit vier Stufen. Grundsätz- lich wird die neue Abstufung auch für die bereits laufenden Renten gelten, doch soll den Rentenbezügerr, der bisherige Besitzstand garantiert werden. Le- diglich für Versicherte mit einem Invaliditätsgrad unter 35 Prozent und für Personen im Ausland mit einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent wird diese Garantie auf längstens drei Jahre beschränkt.

II. Änderung anderer Bundesgesetze a. AHVG Art. 22 Abs. 1 AHVG (Anspruch auf Ehepaarrente) 1 1 Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, sofern sie das 65. Al- haben Ehemänner, sofern sie das 65. Al- tersjahr zurückgelegt haben und die Ehe- tersjahr zurückgelegt haben und die Ehe- frau entweder das 62. Altersjahr zurück- frau entweder das 62. Altersjahr zurück- gelegt hat oder mindestens zur Hälfte in- gelegt hat oder nach Artikel 28 des Bun- valid ist. desgesetzes über die Invalidenversiche- rung invalid ist.

Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht auch dann, wenn der Ehe- mann im Sinne des AHVG betagt und die Ehefrau im Sinne des IVG invalid ist. Dies gilt auch für eine 3/4, ½- oder ¼-Invalidität der Ehefrau, wobei der

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Verweis auf Artikel 28 IVG bewirkt, dass eine Auszahlung der Ehepaarrente an Personen im Ausland nur dann möglich ist, wenn der Invaliditätsgrad der Frau mindestens 50 Prozent beträgt.

Art. 72 Abs. 1 AHVG (Bundesaufsicht und Weisungsbefugnis des BSV) Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für eine einheitliche Anwendung der sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft und kann Gebiet der Eidgenossenschaft. Er erlässt zu diesem Zwecke den Ausgleichskassen die notwendigen Verordnungen und kann vorbehaltlich der Rechtsprechung Wei- das zuständige Bundesamt beauftragen, sungen über den Vollzug der Bestimmun- den mit der Durchführung der Versiche- gen erteilen. rung betrauten Stellen für den einheitli- chen Vollzug Weisungen zu erteilen. Fer- ner kann er das Bundesamt ermächtigen, verbindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen. Diese Bestimmung regelt nicht nur die Aufsicht der Bundesbehörden über die Durchführung der AHV, sondern gilt nach Artikel 64 Absatz 1 WO ausdrück- lich auch für den Bereich der IV. Die Aufsichtsmassnahmen mit dem Ziel einer einheitlichen Gesetzesanwendung sind hier sogar von besonderer Bedeutung, weil neben den Ausgleichskassen auch die 1V-Kommissionen und IV-Regio- nalstellen am Vollzug beteiligt sind. Ohne das gesetzlich festgelegte Weisungs- recht des Bundesrates wäre angesichts der stark dezentralisierten Organisation der AHV und der IV eine geordnete Durchführung gar nicht denkbar. Der Bundesrat seinerseits hat die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsweisungen an das Eidgenössische Departement des Innern und an das Bundesamt für So- zialversicherung delegiert (Art. 176 Abs. 1 AHVV; Art. 89 und 92 IVV). Ver- waltungsweisungen sind indessen nur für die versicherungseigenen Durchfüh- rungsorgane verbindlich, nicht aber für die Organe der Rechtspflege. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. September 1978 über die Orga- nisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwal- tung (VwOG) sind nun Zweifel aufgetaucht, ob dem BSV das Recht zustehe, solche Verwaltungsweisungen zu erlassen, weil eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung weder im AHVG noch im IVG enthalten ist. Mit dem vorge- schlagenen Wortlaut wird eine eindeutige rechtliche Grundlage ins AHVG auf- genommen, die automatisch auch für den Bereich der IV gilt. Gleichzeitig soll auch die Befugnis, verbindliche Tabellen zur Ermittlung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen, gesetzlich einwandfrei geregelt werden.

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Art. 93 AHVG (Auskunftspflicht anderer Sozialversicherungen) Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehör- Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehör- den des Bundes, der Kantone und der Ge- den des Bundes, der Kantone, Bezirke, meinden sind verpflichtet, den zuständi- Kreise und Gemeinden sowie die Träger gen Organen die zur Durchführung des der anderen Sozialversicherungszweige ersten Teiles dieses Gesetzes erforder- geben den zuständigen Organen der Al- lichen Auskünfte zu erteilen. Die Aus- ters- und Hinterlassenenversicherung auf kunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen. Anfrage kostenlos die Auskünfte und Un- terlagen, die zur Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Be- züge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind.

Die IV ist für die Beurteilung der an sie gerichteten Leistungsansprüche in ho- hem Masse auf die Auskünfte Dritter angewiesen, da sie nur über ganz wenige versicherungseigene Abklärungsstellen verfügt. Ausserdem wäre es auch nicht sinnvoll, Abklärungsmassnahmen zu wiederholen, die bereits von einer ande- ren Institution veranlasst wurden. Indessen fehlt heute eine gesetzliche Be- stimmung, die es den Organen der IV (oder der AHV) erlauben würde, Aus- künfte oder Unterlagen von Trägern anderer Sozialversicherungen einzufor- dern. Diese Regelung ist äusserst unbefriedigend und steht im Widerspruch zu den Bestrebungen nach einer besseren Koordination im Bereich der gesamten Sozialversicherung. Demgegenüber sieht beispielsweise das am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Unfallversicherung in einer Generalklausel (Art. 101 UVG) eine umfassende Auskunfts- und Akteneditionspflicht anderer Sozial- versicherungen vor. Es scheint angezeigt, den Artikel 93 AHVG, der auch für die IV und die EO gilt, inhaltlich der genannten UVG-Bestimmung anzupassen. Immerhin soll mit Rücksicht auf den Datenschutz nicht die dort enthaltene Generalklausel verwendet, sondern jeder Sachverhalt, der eine Auskunftspflicht begründet, einzeln genannt werden.

im

b. ELG Art. 3 Abs. 6 ELG (Anrechenbares Einkommen) 6 Der Bundesrat ist befugt, über die Zu- 6 Der Bundesrat regelt die Zusammen- sammenrechnung der Einkommensgren- rechnung der Einkommensgrenzen und zen und der anrechenbaren Einkommen der anrechenbaren Einkommen von Fa- von Familiengliedern, die Bewertung des miliengliedern, die Bewertung des anre- anrechenbaren Einkommens und Vermö- chenbaren Einkommens und Vermögens, gens, das zeitlich massgebende Einkom- die Anrechnung von Einkommen aus ei- men, Beginn und Ende des Anspruchs so- ner zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teil- wie die Nachzahlung und Rückforderung invaliden und bei Witwen ohne minder- von Leistungen und andere Einzelheiten jährige Kinder, das zeitlich massgebende der Anspruchsvoraussetzungen nähere Einkommen, Beginn und Ende des An- Vorschriften aufzustellen. spruchs, die Nachzahlung und Rückfor- derung von Leistungen und andere Ein- zelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hiefür nicht die Kan- tone zuständig erklärt.

Heute wird den Bezügern einer halben 1V-Rente bei der Berechnung der Er- gänzungsleistung das erzielte Erwerbseinkommen «privilegiert angerechnet». Privilegiert bedeutet, dass vom Einkommen ein Freibetrag von 500 bis 1500 Franken (je nach Zivilstand und kantonaler Regelung) abgezogen und vom Rest nur zwei Drittel berücksichtigt werden. Übt der Teilinvalide keine Er- werbstätigkeit mehr aus, obwohl ihm dies zumutbar wäre, wird ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet, das dem Einkommen entsprechen würde, das er bei Ausübung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit noch erzielen könnte. Kann der Teilinvalide jedoch nachweisen, dass er infolge fortgeschrittenen Al- ters, wegen seines Gesundheitszustandes oder der Lage am Arbeitsmarkt usw. keine Arbeit finden kann, so wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet. Der Versicherte kommt so indirekt über die Ergän- zungsleistungen zu einer ganzen Rente. Die neue Rentenabstufung erfordert seitens der Ergänzungsleistungen eine differenzierte Lösung; eine solche ist von der Eidgenössischen AHV/IV-Kom- mission wie folgt umschrieben worden: - Ganze Rente und Dreivierteisrente: Übt der Invalide noch eine Erwerbs- tätigkeit aus, wird das daraus erzielte Einkommen privilegiert angerechnet. Geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, so wird auf die Anrechnung eines hy- pothetischen Einkommens verzichtet, da bei einer Invalidität über 65 Pro- zent die Verwertung der restlichen Erwerbsfähigkeit ungewiss ist, weshalb in solchen Fällen auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden soll. - Halbe Rente: Die heutige Praxis für Bezüger von halben TV-Renten ist bei- zubehalten (s. oben).

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- Vierteisrente: Eine Invalidität von 35 bis 50 Prozent lässt eine noch beacht- liche Erwerbstätigkeit zu; sie kann nicht durch eine Ergänzungsleistung er- setzt werden. Da somit die bei den Ergänzungsleistungen zu treffende Regelung differen- ziert sein muss und auch eine gewisse Beweglichkeit notwendig ist, soll dem Bundesrat in Artikel 3 Absatz 6 ELG die Kompetenz gegeben werden, die Ein- kommensanrechnung bei Invalidenrenten zu regeln. Diese Kompetenzübertra- gung muss folgerichtig im Zusammenhang mit der IVG-Änderung erfolgen und kann nicht mit der ELG-Revision verbunden werden. Das gleiche Bedürf- nis nach einer Sonderregelung zeigt sich übrigens bei Witwen, die keine min- derjährigen Kinder zu betreuen haben. Auch bei ihnen soll der Bundesrat unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens anordnen können.

c. BVG Art. 24 Abs. 1 BVG (Höhe der Rente) 1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine 1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne ganze Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf der IV mindestens zu 65 Prozent, auf eine eine halbe Rente, wenn er mindestens zur halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 Hälfte invalid ist. Prozent invalid ist. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Inkrafttreten 1. Januar 1985) sieht wie das heute geltende IVG für den Invaliditätsfall nur ganze Renten (bei einer Invali- dität von mindestens zwei Dritteln) und halbe Renten (bei wenigstens hälftiger Invalidität) vor. Weil es sich hier ausdrücklich um eine Mindestvorschrift han- delt, steht es den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen frei, Invalidenrenten schon bei einem kleineren Invaliditätsgrad oder höhere Renten auszurichten. Um zu vermeiden, dass die vielen tausend Vorsorgeeinrichtungen kurz nach dem In- kraftreten des Obligatoriums ihre Reglemente bereits wieder ändern müssen, soll vorläufig auf eine durchgehende Gleichstellung der BVG-Vorschriften mit jenen der IV verzichtet werden. Da in der beruflichen Vorsorge jedoch auf die von der IV getroffene Invaliditätsbemessung abgestellt wird, muss aus durch- führungstechnischen Gründen der Grenzpunkt von 66 2/3 Prozent dem neuen Grenzpunkt in der IV von 65 Prozent angepasst werden. Im Invaliditäts- bereich zwischen 65 und 100 Prozent wird die berufliche Vorsorge somit bis auf weiteres eine ganze Rente ausrichten, während umgekehrt im Bereich un- ter 50 Prozent das Obligatorium keine Rente kennt. Auf weite Sicht ist indes- sen die volle Koordination mit der IV anzustreben. Diese wird Gegenstand der nächsten Revisionsvorlage sein, zu welcher der Zweckartikel des BVG den Bundesrat ausdrücklich verpflichtet.

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Bedeutung und Entwicklung der ausser- ordentlichen Renten in der AHV und IV

Sinn und Zweck Die ausserordentlichen Renten werden unter bestimmten Voraussetzungen ge- währt, wenn mangels Beitragszahlung (oder Beitragszahlung während weniger als der erforderlichen Mindestbeitragsdauer von einem Jahr) überhaupt kein Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht oder wenn infolge Beitragslücken nur Anspruch auf eine ordentliche Teilrente besteht, deren Betrag niedriger ist als derjenige der ausserordentlichen Rente.' Von den Bezügern der erstgenannten Gruppe verdienen die Geburts- und Kindheitsinvaliden sowie die Angehörigen der Übergangsgeneration - das sind die Personen, bei denen der Versicherungsfall eingetreten ist, bevor sie seit Einführung der AHV im Jahre 1948 ein volles Beitragsjahr erfüllen konn- ten -besonders erwähnt zu werden, da sie aus systembedingten Gründen von der Beitragszahlung ausgeschlossen waren. Letzteres trifft auch auf die Ehe- frauen und Witwen zu, allerdings beschränkt auf die Zeit, während welcher sie als solche nicht erwerbstätig waren. Den ausserordentlichen Renten wird somit eine Ersatzfunktion zugunsten von sozial Benachteiligten zugewiesen.

Anspruchsvoraussetzungen Der Anspruch auf ausserordentliche Renten wird - im Gegensatz zu den or- dentlichen Renten nicht durch Beitragsleistungen erworben. Dafür wird er -

grundsätzlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig gemacht, d. h. die ausserordentlichen Renten werden nur gewährt, soweit sie zusammen mit dem übrigen Einkommen, dem ein angemessener Teil des Vermögens zuge- rechnet wird, bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Allerdings werden einigen Personenkategorien die ausserordentlichen Renten ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ausgerichtet. Es sind dies neben den nicht mehr zahlreichen Angehörigen der Übergangsgeneration die Geburts- und Kind- heitsinvaliden, die Ehefrauen (sofern ihr Ehemann eine vollständige Beitrags- dauer aufweist), die weniger als ein Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles geschiedenen Frauen (sofern sie eine vollständige Versicherungsdauer aufwei- sen) sowie die Mutterwaisen. Anspruch auf die ausserordentlichen Renten haben Schweizerbürger und Ausländer, denen dieses Recht durch ein Sozial-

1 Siehe hiezu auch ZAK 1982 S. 103ff.

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versicherungsabkommen zuerkannt wird, sowie anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose. Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose müssen vorgängig eine Karenzfrist (5- oder 10jährige Wohndauer in der Schweiz) erfüllen. Die ausser- ordentlichen Renten werden aber nur bei zivilrechtlichem Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gewährt.

Höhe Die ausserordentlichen Renten entsprechen im allgemeinen dem Mindest- betrag der ordentlichen Vollrente, sofern sie nicht wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen, wegen Überversicherung oder wegen Selbstverschul- dens gekürzt werden müssen. Den Geburts- und Kindheitsinvaliden sowie deren Hinterlassenen wird allerdings eine um einen Drittel erhöhte Rente aus- gerichtet, wobei die Einkommensgrenzen, wie bereits erwähnt, nicht zur An- wendung gelangen.

Bedeutung Verglichen mit dem Gesamtbestand aller Renten fallen die ausserordentlichen Renten nicht stark ins Gewicht, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich ist (bei allen folgenden Zahlenangaben werden die Ehepaar-Renten als eine Rente und bei Renten an Familien die Hauptrente, die Zusatzrente für die Ehefrau, die Kinder- und Waisenrenten je als eine Rente gezählt): Tabelle 1 Zentrales Rentenregister Anzahl Renten Stand Mai 1984 AHV IV Total

Gesamtbestand 1064234 213 164 1277398 davon ausserordentliche Renten —absolut 29171 22211 51382 - in Prozenten des Gesamtbestandes 2,7 10,4 4,0

Interessant ist aber auch die historische Entwicklung, die sich in grossen Zü- gen wie folgt präsentiert: Tabelle 2

Jahr Anzahl ausserordentliche Renten

AHV IV Total

1948 247297 - 247297 1950 236539 - 236539 19611 180048 7676 187724 1 In der IV ist das Jahr 1960 als Einführungsjahr noch nicht aussagekräftig.

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Jahr Anzahl ausserordentliche Renten AH' IV Total

19692 102527 3 18083 120610 1980 36660 20088 56748 1984 29171 22211 51382 2 Für die Jahre 1970 bis 1974 liegen keine statistischen Angaben vor. Auf den 1. Januar 1964 wurden - in Anlehnung an die bei der IV bereits geltende Regelung - auch in der AHV Zusatzrenten für die Ehefrau und Kinderrenten eingeführt.

Der stete Rückgang bei den ausserordentlichen Renten der AHV ist einerseits durch das Ausscheiden der Übergangsgeneration bedingt: Zu den 362 über 100jährigen Altersrentnern, die anfangs 1984 noch gezählt wurden, kommen wohl auch nur noch wenige Witwen, die vor dem 1. Dezember 1948 verwitwet und noch nicht altersrentenberechtigt sind, während die Waisen der Über- gangszeit das Anspruchsalter von 25 Jahren längst überschritten haben. An- derseits dürfte auch die Zahl der Ehefrauen und Witwen, die selbst nie AHV- Beiträge entrichtet haben, wesentlich abgenommen haben. Bei den ausserordentlichen Renten der IV hingegen ist ausser der naturge- -

mäss starken Zunahme in den ersten Jahren nach der Einführung der IV -

keine besonders auffallende Entwicklung festzustellen. Wegen den Renten an Geburts- und Kindheitsinvalide ist hier möglicherweise in den nächsten Jahren mit einer leichten Abnahme zu rechnen. Einige Zahlen Vorerst sollen die sogenannten Minimalgarantiefälle (ausserordentliche Ren- ten, die anstelle einer niedrigeren ordentlichen Teilrente gewährt werden) mit den Nicht-Minimalgarantiefällen (in denen überhaupt kein Anspruch auf eine ordentliche Rente besteht) verglichen werden: Tabelle 3

Zentrales Rentenregister Anzahl ausserordentliche Renten Stand Mai 1984 AHV IV Total

Minimalgarantiefälle - absolut 14587 4607 19194 - in Prozenten aller ausser- ordentlichen Renten 50 21 37 Nicht-Minimalgarantiefälle —absolut 14584 17604 32188 - in Prozenten aller ausser- ordentlichen Renten 50 79 63

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Der bedeutend höhere Anteil der Nicht-Minimalgarantiefälle bei den ausser- ordentlichen IV-Renten ist auf den erheblichen Anteil der Geburts- und Kind- heitsinvaliden zurückzuführen. Übrigens kann, sowohl in der AHV als auch in der IV, ein Rückgang der Waisen- und Kinderrenten festgestellt werden, im Gegensatz zur allgemein leicht zunehmenden Tendenz bei den übrigen Renten- arten. Die gleiche Erscheinung ist auch bei den ordentlichen Renten zu beob- achten -wohl nicht zuletzt eine Folge des Geburtenrückgangs seit 1964. Aufschlussreich ist auch der Vergleich zwischen der Anzahl ausserordentlicher Renten, die ohne oder mit Anwendung von Einkommensgrenzen ausgerichtet werden: Tabelle 4

Zentrales Rentenregister Anzahl ausserordentliche Renten Stand Mai 1984 AHv IV Total

ohne Einkommensgrenzen - absolut 18113 18672 36785 - in Prozenten aller ausser- ordentlichen Renten 62 84 72 mit Einkommensgrenzen - absolut 11058 3539 14597 - in Prozenten aller ausser- ordentlichen Renten 38 16 28 davon - ungekürzte Renten - absolut 9499 3324 12823 - in Prozenten aller ausser- ordentlichen Renten 33 15 25 - in Prozenten der ausser- ordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen 86 94 88 - gekürzte Renten - absolut 1 559 215 1774 - in Prozenten aller ausser- ordentlichen Renten 5 1 3 - in Prozenten der ausser- ordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen 14 6 12

Es ist nun allerdings nicht so, dass die Einkommensgrenzen nur bei den relativ wenigen gekürzten Renten angewendet werden. Vielmehr hat die Anwendung

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der Einkommensgrenzen in vielen Fällen keine Kürzung zur Folge. Sie kann aber auch dazu führen, dass der Anspruch auf eine ausserordentliche Rente abgewiesen werden muss. Die Spanne, innerhalb welcher sich das Einkommen direkt auf den Rentenbetrag auswirkt, ist recht schmal: So führt z. B. bei einer alleinstehenden Person mit Anspruch auf eine einfache Altersrente ein mass- gebendes Einkommen bis zu 4103 Franken im Jahr noch zu keiner Rentenkür- zung, wogegen bei Einkommen ab 16506 Franken überhaupt kein Anspruch mehr auf eine ausserordentliche Rente besteht. Dazu kommt, dass in Mmi- malgarantiefällen schon eine geringe Kürzung bewirken kann, dass der Betrag der gekürzten ausserordentlichen Rente unter jenen der ordentlichen Teilrente fällt, so dass die Minimalgarantie gar nicht zum Tragen kommt. Zum Abschluss des kleinen Zahlenspiegels sei noch das Verhältnis zwischen den ausserordentlichen Renten mit und ohne Einkommensgrenzen, unter Be- rücksichtigung der Minimalgarantie- und der Nicht-Minimalgarantiefälle, aufgezeigt: Tabelle 5

Zentrales Rentenregister Verhältnis der ausserordentlichen Renten Stand Mai 1984 AHV IV AHV und IV

mEG oEG mEG t oEG mEG: oEG

MG 60:40 70:30 62:38 NMG 16:84 2:98 8:92 MG NMG MG NMG MG: NMG

mEG 79 : 21 91: 9 82 : 18 oEG 32 : 68 7 : 93 20 : 80 Legende: mEG = ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen oEG = ausserordentliche Renten ohne Einkommensgrenzen MG = Minimalgarantiefälle NMG = Nicht-Minimalgarantiefälle

Auffallend ist, dass in der IV bei den ausserordentlichen Renten, die keine or- dentliche Teilrente ersetzen (Nicht-Minimalgarantiefälle), der Anteil der unter Anwendung der Einkommensgrenzen gewährten Renten im Gegensatz zur -

AHV - minim ist, während er bei den Minimalgarantiefällen über jenem in der AHV liegt. Dies weist auf die anzahlmässige Bedeutung der Geburts- und Kindheitsinvaliden hin, die ja wegen ihres jugendlichen Alters, in welchem sie invalid wurden, gar nie Beiträge entrichten konnten und demzufolge auch kei- ne ordentliche Rente beanspruchen können und denen gerade deshalb die (um ein Drittel erhöhte) ausserordentliche Rente ohne Rücksicht auf ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse gewährt wird.

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Das Dokumentationszentrum der IV- Regionalstellen für berufliche Eingliederung

Geschichtliches und Organisatorisches Die Konferenz der IV-Regionalstellenleiter regte im Jahre 1971 die Schaffung eines Dokumentationszentrums (DZ) als Dienstleistungsstelle für die 1V-Re- gionalstellen (IVR) an. Sie erarbeitete ein einschlägiges Projekt, welches vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Herbst 1971 genehmigt wurde. Die Verwirklichung des Projektes begann im Sommer 1972. Das Dokumentationszentrum der IV-Regionalstellen ist der Regionalstelle Freiburg angegliedert und untersteht der Verantwortung des Aufsichtsrates dieser Stelle sowie der Oberaufsicht des BSV. Es wird durch die Invalidenversi- cherung finanziert. Zwei Dokumentalisten besetzen zusammen anderthalb Ar- beitsstellen. Sie führen die einschlägigen Arbeiten auf deutsch und französisch aus. Als Räumlichkeiten stehen ein Arbeitsbüro und ein Dokumentations- raum zur Verfügung, die sich im gleichen Gebäude und im selben Stock wie die IVR Freiburg befinden. Auftrag und Ziel Der Auftrag, den das DZ heute erfüllt, ist die Informations- und Dokumenta- tionsbeschaffung über die berufliche Eingliederung Behinderter zuhanden und zum Gebrauch der Berufsberater der IVR. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, versteht das DZ seine Arbeit insbesondere als fachliche Unterstüt- zung der Berufsberater durch Vermitteln von gezielten technischen und wis- senschaftlichen Kenntnissen. Im weiteren ist das DZ eine wichtige Quelle für die Informationsarbeit der IVR in der Öffentlichkeit. Dokumente In den ersten Jahren wurde eine Basisdokumentation aufgebaut, welche heute durch spezifische Dokumente ergänzt wird. Dazu gehören sowohl Fremd-Do- kumente als auch Eigen-Dokumente. Letztere sind das Ergebnis von Recher- chen der Dokumentalisten gemäss besonderen Bedürfnissen, die entweder durch einzelne Berufsberater oder durch das DZ selbst definiert werden. Der Dokumentationsbestand umfasst, in systematischer Ablage, folgende Ge- biete: - Eingliederungsdossiers nach Behinderungen - Berufskunde / -beratung / -listen - Hilfsmittel, Arbeitsplatzgestaltung, Bautechnik - Eingliederungsblätter (eigene Arbeitspapiere)

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- Eingliederungspraxis (eigene Arbeitspapiere) Zeitschriften - Handbücher - Fachbücher - Eingliederungsinstitutionen - Behindertenorganisationen - Diverse Dokumente (Ergonomie, Arbeitsmedizin, Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, Soziologie, Recht, Informatik usw.) - Bulletin des DZ IVR Jedes Dokument ist mittels seiner bibliographischen Beschreibung auf einer eigenen Karteikarte verzeichnet. Der Katalog der im DZ vorhandenen Doku- mente ist in der allgemeinen Kartei integriert, welche alle uns bekannten und irgendwie erhältlichen Dokumente über berufliche Eingliederung erfasst. Die Kartei ist folgendermassen gegliedert: - Verfasserkartei - Titelkartei - Kartei nach Deskriptoren (3 verschiedene Thesauri: «Behinderungen», «Hilfsmittel», «Diverses») - Zeitschriftenkartei Ebenfalls nach dem Karteisystem sind ein Glossar (deutsch-französisch-eng- lisch) und eine strukturierte Adressliste vorhanden. Dokumentationsprozess In einfacher Art und Weise und etwas schematisch dargestellt, wickelt sich die Arbeit der Dokumentalisten wie folgt ab: Für eine gezielte Arbeit wird zuerst das Thema festgelegt und die Grenzen gegenüber verwandten Themen abge- steckt. Danach beginnt der Dokumentationsprozess mit dem Recherchieren, d. h. dem Aufsuchen, der Selektion und der Beschaffung der Dokumente. Bei andern Dokumenten, die nicht zu einem gestellten Thema gehören, aber regel- mässig anfallen (z. B. Zeitschriften im Abonnement) fällt diese Phase weg. Die weiteren Phasen des Dokumentationsprozesses sind folgende: - Auswertung des Dokumentes: Formales Erfassen (inventarisieren, katalogisieren), inhaltliches Erschliessen (klassifizieren nach Schlagwort aus dem Thesaurus); - Ablage des Dokumentes: Klassieren (einordnen nach Standort), speichern; - Überarbeitung des Dokumentes: Retrieval, Überarbeitung/Reproduktion (Auszug, Zusammenfassung, Kurzreferat, Rezension, Literaturbericht, Übersetzung); - Information: Bulletin, Arbeitspapiere, schriftliche und telefonische Auskünfte auf Anfragen.

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Zu einem Dokumentations- bzw. Bibliotheksdienst gehören auch die Ausleihe und die Zirkulation. Dokumente leiht das DZ auf Anfrage den Berufsberatern der IV aus. Die Ausleihdauer ist auf einen Monat beschränkt. Die Zeitschrif- ten des DZ zirkulieren aus verständlichen Gründen nicht von Regionalstelle zu Regionalstelle, liegen aber im Dokumentationsraum auf. Periodisch wird eine Zeitschriftenliste aller Fachzeitschriften auf den IVR und im DZ erstellt und im Bulletin publiziert. Fachgebiete Aus der Aufzählung des Dokumentenbestandes wurden bereits einige Teilge- biete der auf dem DZ durchgeführten Arbeiten ersichtlich. Etwas konkreter beschrieben, sammelt und produziert das DZ Dokumente über die verschie- densten, häufiger oder weniger häufig vorkommenden Behinderungen und de- ren Grundkenntnisse, über Abklärungsinstrumente zur Ermittlung und För- derung der vorhandenen Fähigkeiten, über Ausbildungseinrichtungen und spezielle Ausbildungsprogramme für Behinderte, über die Gestaltung von Ar- beitsplätzen mit Rücksicht auf jeweilige Behinderungen, über die Wirtschafts- lage im Zusammenhang mit der Eingliederung von Behinderten. Es ist selbstverständlich, dass diese Arbeiten immer unter dem Gesichtspunkt der beruflichen Eingliederung verrichtet werden. Medizinische, soziale, schu- lische, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte spielen jedoch mit, denn eine berufliche Eingliederung ist nur interdisziplinär realisierbar, d. h. wenn sie ganzheitlich, also innerhalb des Netzwerkes der aufgeführten Aspekte, vorbe- reitet und durchgeführt wird. Benutzer und Kontakte Das DZ steht in allererster Linie den Berufsberatern der IV-Regionalstellen offen (Auftrag). Die Arbeit wird zum grossen Teil durch ihre Bedürfnisse, ihre Interessen und ihre Reaktionen definiert. Weitere Benutzer sind Personaldien- ste von Unternehmen, die Behinderte anstellen wollen oder bereits angestellt haben. Behinderte selbst, Behinderteneinrichtungen und -organisationen rich- ten sich ebenfalls gelegentlich für spezifische Auskünfte oder Ratschläge an das DZ. Ferner holen im DZ auch Studenten Anregungen zu Lizentiats- oder Diplomarbeiten oder konkrete Vor- und Ratschläge für Arbeiten im Zusam- menhang mit beruflicher Eingliederung von Behinderten. Das DZ hat auch Kontakte mit verschiedenen Universitätsinstituten sowie mit nationalen und internationalen Stellen (Bibliotheken, Institute, Behörden, ILO usw.), die sich in irgend einer Art mit Dokumentation und/oder beruflicher Eingliederung befassen. Da der 1V-Berufsberater ein breites Wissen über bestehende Ausbil- dungsmöglichkeiten für Behinderte haben muss, organisiert das DZ jährlich zwei Besuche von Eingliederungsstätten.

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IV-Regionalstellen Neben den anfangs aufgeführten Zielen zeigte sich ein weiteres Bedürfnis: die Ausarbeitung eines einheitlichen Dokumentationssystems für alle IVR zur Förderung der Koordination und des Informationsaustauschs. Es liegt im In- teresse aller, dass die einzelnen Berufsberater der DZ nicht nur interessante Neuheiten und Erwerbungen melden (z. B. Fotokopien von Buchtiteln, Litera- turauszüge), sondern auch konkrete Eingliederungsbeispiele bekanntgeben, damit die Kollegen von solchen positiven und negativen Erfahrungen Nutzen ziehen können (sie werden jeweils im Bulletin unter der Rubrik «Eingliede- rungspraxis» publiziert). Das Bulletin des DZ zirkuliert auf jeder IVR und wird nachher artikelweise in der entsprechenden Dokumentation abgelegt. Die vom DZ versandten Karteikarten werden auf den IVR klassiert. Anfragen, Vorschläge und Mitteilungen sind auf dem DZ jederzeit willkommen; sie wer- den verarbeitet und den andern IVR zugänglich gemacht. Zukunft Das DZ der IVR übt eine zentrale Funktion aus. In seiner 12jährigen Existenz hat es ein grosses Reservoir von Informationen über die berufliche Eingliede- rung zusammengetragen und angelegt. Die verschiedensten Erfahrungen über Eingliederungsvorschläge, -abläufe, -erfolge und -misserfolge ergänzen dieses Potential wertvoll. Um dessen Nutzung noch zu verbessern und die Effizienz des DZ zu vergrössern, werden derzeit etwelche Erneuerungen geprüft. Dokumentationszentrum IVR

Adresse: Dokumentationszentrum der IV-Regionalstellen, Rue St-Pierre 26,

1700 Freiburg, Telefon (037) 221431.

Jemand fragte einen Weisen: « Worin besteht Klugheit?» «In Menschen- -

kenntnis.» - « Und worin besteht Tugend?» -«In Menschenliebe. » MoDse

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Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1985

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Im Verlaufe des Jahres 1984 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Appenzell A. Rh. nahm eine Totalrevision seines Gesetzes vor; ausländische Arbeitnehmer mit Kin- dern im Ausland sind den schweizerischen Arbeitnehmern nun völlig gleichge- stellt. Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Freiburg, Glarus, Grau- blinden, Schaffhausen, Wallis und Zürich änderten ihr Gesetz oder ihre Aus- führungsverordnung vor allem in bezug auf die Höhe der Ansätze und der Ar- beitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse. Im Kanton Tessin werden die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel im Gesetz alljährlich fest- gelegt.

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a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für A rbeitnehmer (Stand]. Januar 1985) Beträge in Franken Tabelle 1 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber- zulage" zutage beitrage der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in Vo der Lohnsumme

Aargau 90 - 16 20/25 - 1,5 Appenzell A. Rh. 100 - 16 18/25 - 1,8 Appenzell 1. Rh. 90/1002 - 16 18/25 - 2,1 Basel-Land 100 120 16 25/25 - 2,0 Basel-Stadt 100 120 16 25/25 - 1,5 Bern 100 - 16 20/25 - 2,0 Freiburg 110/1252 165/1802 15 20/25 300 2,75 Genf 85/100 180 15 20/25 6608 1,5 Glarus 100 - 16 18/25 - 1,9 Graubünden 100 - 16 20/256 - 1,85

Jura 80/100 100 16 25/25 - 2,5 Luzern 80 100 16 18/25 400 2 , 012 Neuenburg 100 130 18 20/25 - 1,8 Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 - 1,95 Obwalden 100 - 16 25/25 - 2,0 St. Gallen 80/1152 - 16 18/25 - 1,612 Schaffhausen 80 120 16 18/25 500 9 1 , 312 Schwyz 110 - 16 20/256 600 2,0 Solothurn 95/1202 - 16 18/25 7 5001° 2,0 Tessin 136 - 16 20/20 - 3,2 Thurgau 90 - 16 18/256 - 2,0 Uri 85 - 16 20/256 200 2,2 Waadt 905 135 16 20/256 600 1,9 Wallis 130/1822 182/2342 16 20/25 650 — 11

Zug 100/1502 - 16 20/25 - 1 , 612 Zürich 100 - 16 20/20 - 1,4

1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 135 Franken. 6 Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrich- tung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt. Für Kinder, für die eine Kinder- oder Waisenrente nach AHVG oder eine Kinderrente gemäss IVG gewährt wird, besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen. 8 Wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet. Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36000 Franken nicht übersteigt. Ab dem 3. Kind. Keine kantonale Famitienausgleichskasse. 2 Inklusive Beitrag an Famitienzulagenordnung für Selbständigerwerbende. „ Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wer- den die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

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b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland (Stand 1. Januar 1985) Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adop- tiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1).

Beträge in Franken Tabelle 2 Kanton Kinderzulage Ausbil- Altersgrenze Ge- Zulageberechtigende dungszulage8 burts- Kinder zulage Ansatz allge- besondere' je Kind und Monat meine

Aargau 90 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell A. Rh. 100 - 16 18/25 - alle Appenzell 1. Rh. 90/1002 - 16 18/25 - alle Basel-Land' 100 120 16 20/20 - alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 100 120 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern Bern 100 - 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 110/1252 - 15 15/15 300 alle Genf 51/60 - 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern Glarus 100 - 16 18/25 - alle Graubünden 100 - 16 16/16 - alle Jura 80/l00 - 15 15/15 - eheliche und Adoptivkinder Luzern 80 100 16 18/25 400 alle Neuenburg 100 - 15 15/15 - alle Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 - alle Obwalden 100 - 16 25/25 - alle

St. Gallen 80/1152 - 16 18/25 - alle Schaffhausen 80 120 16 18/25 5001 alle Schwyz 110 - 16 20/25 - alle Solothurn 95/1202 - 16 18/25 5001 alle Tessin 136 - 16 20/20 - alle

Thurgau 90 - 16 18/25 - alle Uri 85 - 16 20/25 200 alle Waadt 90 - 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Wallis 130/1822 182/2342 16 20/25 650 alle Zug 100/1502 - 16 20/25 - alle Zürich 100 - 16 16/16 - alle

Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. * Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36000 Franken nicht übersteigt. * Ab dem 3. Kind. 8 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulagen kennen, wer-

den die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Stand 1. Januar 1985) Neu haben im Kanton Appenzell A. Rh. auch Selbständigerwerbende ausser- halb der Landwirtschaft Anspruch auf Kinderzulagen. Der Anspruch unter- liegt keiner Einkommensgrenze. Beträge in Franken Tabelle 3 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage

Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell A. Rh. 100 - - - -

Appenzell 1. Rh. 90/1002 - - 26000' -

Luzern 80 100 400 23 500 3000 Schaffhausen 80 120 500 34000 -

Schwyz 110 - 600 42000 3000 St. Gallen 80/1152 - - 50000 -

Uri 85 - 200 34000 3000 Zug 100/1502 - - 34000 2500

Bei einem Einkommen unter 26000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 26000 und 38000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, wer- den die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze (s. Tabelle la) ausgerichtet.

Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) An- spruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kinder- zulagen von 80 Franken für die ersten beiden Kinder und von 90 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 100 Franken für die ersten beiden Kinder und von 110 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 23 500 Franken zuzüglich 3000 Franken je zulageberechtigendes Kind nicht übersteigt. Die Tabelle 4 gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundes- rechtlichen Ansätzen nach FLG.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft (Stand I. Januar 1985) Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Kinderzulage' Ausbildungszulage' Geburts- Haushaltungs- zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet Bund 80/90 100/110 - - - 100

Bern 20/20 20/20 - - - 40 Freiburg 105/120 105/120 160/175 160/175 300 -

Gen f2 85/1002 - 180 -- 660 -

Jura - - - - - 15 Neuenburg 20/10 - 50/40 30/20 600 -

Schaffhausen - - - - 500 -

St. Gallen —/25 —/5 - - - -

Waadt - - - - 600 -

Wallis' - - - - - -

Selbständige Landwirte

Kinderzulage' Ausbildungszulage' Ge- Haus- burts- haltungs- Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage zulage

unter über unter über unter über unter über EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG

Bund 80/90 - 100/110 - - - - - - -

Bern 20/20 - 20/20 - - - - - - -

Gen f2 85/1002 85/1002 - - 180 180 - - 660 -

Jura 9/9 - - - - - - - - 15 Neuenburg 20/10 100 - 100 50/40 130 30/20 130 - -

Schaffhausen - - - - - - - - 500 -

Solothurn - 80/90 - 95/110 - - - - 500 -

St. Gallen —/25 80/1156 —/5 80/1156 - - - - - -

Tessin - - 5/5 - - - - - - -

Waadt 25/25 25/25 25/25 25/25 25/25' 25/25' 25/25' 25/25' 200 10/208 Wallis 65/117 65/117 65/117 65/117 117/169 117/169 117/169 117/169 650 -

Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des

25. Altersjahres ausgerichtet.

2 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz

gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer. Nur an Landwirte im Berggebiet. Ab dem 3. Kind.

6 Sofern das steuerbare Einkommen 50000 Franken nicht übersteigt.

Für in landwirtschaftlicher Ausbildung stehende Kinder wird eine zusätzliche Zulage von 25 Franken gewährt.

8 Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.

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..

Die Ermittlung der im Rentenfall anrechenbaren Beitragszeiten Bei der Überprüfung von Rentendossiers stellt das BSV hin und wieder fest, dass die Ausgleichskassen bei der Ermittlung der anrechenbaren Beitragszei- ten unsicher sind. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll daher versucht werden, mehr Klarheit in die komplexe Materie zu bringen. Von entscheidender Bedeutung ist vorerst einmal die Frage, ob der Versicherte in den zu bewertenden Perioden seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder nicht. Im ersten Fall ist nämlich im allgemeinen die tat- sächliche Beitragsdauer ohne Bedeutung; hat der Versicherte für jedes Jahr (oder Bruchteile davon) die Mindestbeitragspflicht erfüllt, so gilt die Wohn- sitzdauer als Beitragsdauer. Bestand hingegen kein Wohnsitz in der Schweiz, so gilt - ausgenommen die freiwillig Versicherten - bei Unselbständigerwer- benden nur die Zeit, während welcher ein beitragspflichtiges Einkommen er- zielt wurde, und bei Selbständigerwerbenden die Zeit, während welcher sie als solche erfasst wurden, als Beitragsdauer. Dies gilt aber auch nur, soweit der für die anzurechnende Periode massgebende Mindestbeitrag entrichtet wor- den ist. Zum Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes sei auf die Ausführungen im neu- en Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar 1985, ver- wiesen. Der Entscheid, ob für eine bestimmte Periode Wohnsitz in der Schweiz angenommen werden kann oder nicht, wird im Einzelfall nicht immer leicht sein. Gerade deshalb sollte die Ausgleichskasse in kritischen Fällen im Dossier kurz festhalten, aus welchen Überlegungen sie Wohnsitz in der Schweiz angenommen oder nicht angenommen hat. Des weitern ist zu beachten, dass für die Abklärung, ob die für die Gewährung einer ordentlichen Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer erfüllt wurde, nicht durchwegs die gleichen Regeln gelten wie für die Feststellung der für die Wahl der Rentenskala und der für die Ermittlung des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens anrechenbaren Beitragsdauer. Ferner muss auch unterschieden werden, ob es sich um Beitragszeiten vor dem 1. Januar des Jahres, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird (sogenannte Jugend- jahre), um Ehe- oder Witwenjahre von Frauen oder um übrige, «normale» Beitragszeiten handelt.

Wohnsitz im Ausland Wohnsitz i.d. Schweiz 1 Bestimmungselemente Skala + Ø EBD Skala + Ø -1968 1969-

Im allgemeinen r -1968 1- 318 1-

Beitragsdauer gemäss 1K-Eintragung 1 1 Bestätigung des Arbeitgebers oder An- gabe der 1K-führenden AK 1 1 Aufenthaltsbestätigungen u.dgl. 0 X 0 X Angaben in der Anmeldung X X Tabellen der mutmassl. ED 1948-1968 2 2 Ermessensentscheid der AK 2 2 Anhang 1 RWL (Tabellen betr. Erfüllung der flindestbeitragspflicht) 1 1 1 1 3 3 3 3

Jugendjahre Beitragsdauer gemäss 1K-Eintragung 1 1 la Bestätigung des Arbeitgebers oder An- gabe der 1K-führenden AK 1 1 la Aufenthaltsbestätigungen u.dgl. 0 X 0 Xa Angaben in der Anmeldung X X Xa Tabellen der mutmassl. BD 1948-1968 2 2 Ermessensentscheid der AK 2 2 2a Anhang 1 RWL (Tabellen betr. Erfüllung der Mindestbeitragspflicht) 3 3 la la 3 3 3a 3a

Ehe- und Witwenjahre von Frauen Beitragsdauer gemäss 1K-Eintragung 1 1 1 Bestätigung des Arbeitgebers oder An- gabe der 1K-führenden AK 1 1 1 Aufenthaltsbestätigungen u.dgl. 0 X 0 X Angaben in der Anmeldung X X Tabellen der mutmassl. ED 1948-1968 2 2 2 2 2 2 Ermessensentscheid der AK Anhang 1 RWL (Tabellen betr. Erfüllung der xindestbeitragspflicht) 3 3 1 lb lb 3 3 3 3

ED = Beitragsdauer MBD = Nindestbeitragsdauer Ø = massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

1 = in erster Linie zu berücksichtigen

2 = subsidiär zu berücksichtigen

3 = zusätzlich zu berücksichtigen, d.h. die nach Ziffer 1 oder 2 ermittelte ED ist allenfalls auf die gemäss Anhang 1 RWL anrechenbare ED zu kürzen X = nur als Indiz zu berücksichtigen

0 = Berücksichtigung nicht zulässig

a = soweit als Jugendzeiten zur Lückenfüllung heranzuziehen sind b = vorbehältlich der Anrechnung beitragsloser Ehe- und Witwenjahre

Aus der obenstehenden Tabelle (die keine materiellen Neuerungen enthält, sondern lediglich die bestehenden Weisungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zusammenfasst) ist ersichtlich, nach welchen Unterlagen oder Kriterien die Beitragsdauer zu bestimmen ist, wenn einmal feststeht, für wel-

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che Perioden der schweizerische Wohnsitz angenommen werden kann und für welche nicht. Diese schematische Übersicht ist gezwungenermassen auf Normalfälle zuge- schnitten. Sollte deren strikte Anwendung in einem Einzelfall infolge besonde- rer Verhältnisse zu stossenden Ergebnissen führen, kann sich allenfalls eine abweichende Beurteilung, deren Begründung aber im Dossier festzuhalten wä- re, rechtfertigen. In Zweifelsfällen steht das Bundesamt für Sozialversiche- rung den Ausgleichskassen beratend zur Seite.

Parlamentarische Vorstösse

In der Wintersession behandelte Vorstösse Der Ständerat hat am 6. Dezember 1984 das Postulat Jelmini (ZAK 1984 S. 529) betref- fend die Einführung des BVG angenommen und an den Bundesrat überwiesen. Der Nationalrat hat am 14. Dezember drei Vorstösse angenommen, die ebenfalls die be- rufliche Vorsorge gemäss BVG betreffen, und zwar: - Das Postulat Wick vom 6. Juni 1984 (ZAK 1984 S. 319), - das Postulat Bundi vom 3. Oktober 1984 (ZAK 1984 S. 480) und das Postulat Darbellay vom 3. Oktober 1984 (ZAK 1984 S. 529). Bezüglich der Entgegennahme der Postulate Wick und Bundi hatte der Bundesrat er- klärt, dass er die Entwicklung auf dem Immobilienmarkt aufmerksam verfolge, zurzeit aber keine gesetzgeberischen Eingriffe in Aussicht nehme.

Motion Gurtner vom 29. November 1984 betreffend die Anpassung der BVG-Altersrenten an die Teuerung Nationalrätin Gurtner hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird aufgefordert, dafür besorgt zu sein, dass bei Anwendung von Ar- tikel 36 Absatz 2 BVG die Anpassung der Altersrenten an die Teuerung mindestens ge- mäss Artikel 33 des AHV-Gesetzes garantiert ist. Falls dies auf dem Verordnungsweg nicht durchgesetzt werden kann, ist eine Revision des BVG in die Wege zu leiten.» (3 Mitunterzeichner)

Mitteilu

Die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG

Der Bundesrat hat die Verordnung über die Errichtung einer Stiftung, welche die Funk- tion des Sicherheitsfonds gemäss BVG erfüllt, verabschiedet. Dieser Fonds hat die Aufgabe, Zuschüsse an die Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus- zurichten und die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Institutio- nen sicherzustellen. Zusammen mit den entsprechenden Leistungen der Auffangein- richtung ist der Versicherungsschutz für alle Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 1985 ge- währleistet, selbst wenn sich ein Arbeitgeber noch nicht einer nach BVG registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat oder falls eine Vorsorgeeinrichtung zahlungs- unfähig werden sollte. Die vorliegende Verordnung ermöglicht allerdings erst die Errichtung des Sicherheits- fonds. Dessen Stiftungsrat wird nun umgehend die für die Durchführung der Aufga- ben nötigen Vorschriften erlassen (Ausführungsorgane, Kontrolle, Finanzierung).

Familienzulagen im Kanton Aargau

Durch Dekret vom 4. Dezember 1984 legte der Grosse Rat den Mindestansatz der Kin- derzulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1985 auf 90 (bisher 80) Franken pro Kind und Monat fest.

Familienzulagen im Kanton Basel- Landschaft

Durch Beschluss des Regierungsrates vom 18. Dezember 1984 wurde der Arbeit g e -

b erbe i t r a g für die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeit- geber mit Wirkung ab 1. Januar 1985 von 2,15 auf 2 Prozent der Lohnsumme herab- gesetzt.

Familienzulagen im Kanton Bern

Durch Dekret vom 7. November 1984 legte der Grosse Rat den Mindestansatz der Kin- derzulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1985 auf 100 (bisher 90) Franken pro Kind und Monat fest.

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Familienzulagen im Kanton Graubünden

Mit Beschluss vom 21. November 1984 hat der Grosse Rat die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1985 wie folgt geändert: Die Kinderzulagen für Arbeitnehmer betragen 100 (bisher 90) Franken pro Kind und Monat. Der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse ange- schlossenen Arbeitgeber wird von 2 auf 1,85 Prozent der Lohnsumme herabgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Wallis

Durch Dekret vom 16. November 1984 legte der Grosse Rat die Mindestansätze der Fa- milienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1985 wie folgt fest:

Zulagen an Arbeitnehmer Die Kinderzulage beträgt 130 (bisher 120) Franken pro Kind und Monat für die er- sten beiden Kinder und 182 (bisher 168) Franken ab dem dritten Kind. Die Ausbildungszulage beträgt 182 (bisher 168) Franken für die ersten beiden Kinder und 234 (bisher 216) Franken ab dem dritten Kind. Die Geburtszulage wird von 600 auf 650 Franken erhöht.

Zulagen an selbständige Landwirte Die Kinde r u lage beträgt 65 (bisher 60) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und 117 (bisher 108) Franken ab dem dritten Kind. Die Ausbildungszulage beläuft sich auf 117 (bisher 108) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder und auf 169 (bisher 156) Franken ab dem dritten Kind. Die Geburtszulage wird ebenfalls von 600 auf 650 Franken erhöht. Diese Zulagen werden an alle selbständigen Landwirte ausgerichtet. Diejenigen Landwirte, welche bereits Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über Familienzula- gen in der Landwirtschaft (FLG) beziehen, erhalten die kantonalen Zulagen zusätzlich.

Personelles

Rücktritte und Neuwahlen bei den Ausgleichskassen Hans Baer, Leiter der Ausgleichskasse Banken, ist auf Jahresende 1984 zurückge- treten, und Yves Simon ist zu seinem Nachfolger ernannt worden. Der nun Pensio- nierte hat während 25 Jahren die Geschicke der Kasse bestimmt, nachdem er vorher in der Kasse des Basler Volkswirtschaftsbundes gewirkt hatte. Hansruedi Breidenbach warvon 1952 bis Ende 1959 Leiter der Ausgleichskasse Eisenwaren und wechselte dann zur Ausgleichskasse Aargauische Arbeitgeber. Am 1. Februar 1985 übernimmt sein Sohn Peter Breidenbach, bisheriger Stellvertre- ter, seine Nachfolge. Fritz Hein i g er leitete die Ausgleichskasse Thurgauisches Gewerbe während mehr als dreissig Jahren. Er hat, wie die beiden vorerwähnten Kollegen, die ganze Entwick-

IøJ

lung der AHV miterlebt und mit grosser Sachkenntnis in der Kasse und im Kreise unse- rer Vereinigung gewirkt. Während rund zehn Jahren gehörte er dem Vorstand unserer Regionalgruppe Zürich-Ostschweiz an. Dr. Alfred H u b er, seit ebenfalls mehr als dreissig Jahren Leiter der Ausgleichskas- se Musik und Radio, war auch mit voller Hingabe für «seine» Kasse tätig. In unserer Vereinigung hat er sich bleibende Verdienste erworben als gewiegter Protokollführer. Mit seinen Dokumenten hat er Geschichte geschrieben über AHV, IV und die Tätigkeit unserer Vereinigung. Alle vier Demissionäre waren uns liebe Kollegen. Mit unserem besten Dank für ihr um- sichtiges Wirken in unserem Aufgabenbereich entbieten wir ihnen von Herzen die aller- besten Wünsche für gute Gesundheit und viele sorgenfreie Jahre. Ihren Amtsnachfol- gern Y. Simon, P. Breidenbach, R. Mühle mann und K. B a e r gratulieren wir zu ih- rer Ernennung, wünschen ihnen viel Befriedigung und Erfolg in ihrer verantwortungs- vollen Tätigkeit und heissen sie in unserem Kreise herzlich willkommen. Die gleichen Wünsche gehen auch an Frau Luise Bau r, welche auf 1. Februar 1985 die Leitung der Kasse Mineralia übernimmt, als Nachfolgerin des leider allzufrüh verstorbenen Karl Eberle. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

t Dr. Manfred Ruckstuhl An Herzversagen ist Dr. Manfred Ruckstuhl, Präsident unserer Vereinigung vom 23. Juni 1972 bis 17. Juni 1981 am 23. Dezember 1984 verstorben. In Würdigung seines für die Tätigkeit unserer Vereinigung befruchtenden Wirkens und seines grossen Ein- satzes, werden wir ihm ein ehrendes Andenken bewahren. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

1V-Kommission für Versicherte im Ausland Prof. Dr. Bernardo Zanetti, Bern, ist auf Ende 1984 als Präsident der 1V-Kommis- sion für Versicherte im Ausland zurückgetreten. Das Eidgenössische Finanzdeparte- ment hat mit Wirkung ab demi. Januar1985 Huguette Krattinger, Meyrin GE, zur Kommissionspräsidentin ernannt.

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Gerichtsentscheide

AHV/ Beitragspflicht Urteil des EVG vom 26. September 1984 i. Sa. 0. AG

Art. 3 Abs. 1 AHVG. Art. 14 Abs. 1 AHVG. Die paritätischen Beiträge sind - ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung auf allen Entgel- -

ten zu erheben, die für eine Erwerbstätigkeit ausgerichtet werden, wäh- rend welcher der Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen war. (Be- stätigung der Rechtsprechung)

Der 1901 geborene V. B. war zwischen 1973 und 1975 alleiniger Verkaufsagent der 0. AG. Anlässlich einer im Februar 1981 durchgeführten Arbeitgeberkon- trolle wurde festgestellt, dass die 0. AG auf im Jahre 1979 erteilten Provisions- gutschriften an V. B. keine paritätischen Beiträge entrichtet hatte, worauf die Ausgleichskasse am 10. Dezember 1981 eine entsprechende Nachzahlungsver- fügung erliess. Die 0. AG erhob Beschwerde mit dem Argument, V. B. sei selbständigerwerbend gewesen. Der im vorinstanzlichen Verfahren beigelade- ne V. B. machte vorab geltend, für die Beitragspflicht sei der Zeitpunkt mass- gebend, in welchem die Provisionen geschuldet, und nicht jener, in welchem sie zu bezahlen seien. Anspruch auf die fraglichen Provisionen habe er bereits mit dem Abschluss des Geschäftes im Jahre 1974 gehabt, spätestens jedoch mit Ablauf des Rahmenvertrages Ende 1975. Aufgrund der damaligen Rechts- lage (Beitragspflicht der erwerbstätigen Altersrentner erst seit dem 1. Januar 1979) sei er als 73- bzw. 74jähriger nicht beitragspflichtig gewesen. Die kanto- nale Rekursbehörde entschied demgegenüber, die Beitragsschuld entstehe im Zeitpunkt der Realisierung des Erwerbseinkommens, was in der Regel der Fall sei, wenn der Versicherte über das Einkommen verfügen könne. Nicht ent- scheidend für die Entstehung der Beitragsschuld sei der Zeitpunkt, in dem der Lohn geschuldet gewesen oder fällig geworden sei bzw. die Zeit, während der die Erwerbstätigkeit ausgeübt und der Lohn verdient worden sei. Das EVG heisst die von der 0. AG erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen:

3. Zu prüfen ist, ob bei der Frage nach dem Bestehen einer Beitragspflicht auf

die Rechtslage zur Zeit der Erwerbstätigkeit oder der Realisierung des Einkom- mens abzustellen ist, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit und die Reali- sierung des damit erzielten Einkommens in zeitlicher Hinsicht auseinanderfal- len.

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a. Das EVG ging in mehreren, schon längere Zeit zurückliegenden Beitrags- streitigkeiten davon aus, dass für die Entstehung der Beitragsschuld grund- sätzlich der Zeitpunkt massgebend sei, in dem das Erwerbseinkommen reali- siert worden ist (EVGE 1966 S.205, ZAK 1967 S.331 mit Hinweisen; EVGE

1960 S. 43 und 307, ZAK 1960 S. 349 und 1961 S. 121; EVGE 1957 S. 36, ZAK

1957 S.206). Wie hiezu in EVGE 1969 S.89 (ZAK 1969 S.497) präzisierend

festgestellt wurde, betrifft dieser Grundsatz lediglich den Beitragsbezug, d. h. die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn zu entrichten sind, nicht dagegen die Beitragspflicht als solche. Die Bezugsord- nung für die paritätischen Beiträge schliesse an den Regelfall an, dass der Ar- beitnehmer seine Lohnzahlung laufend erhalte. Sofern sich jedoch zwischen der Dauer der Unterstellung und der zeitlichen Fixierung des Bezuges Diskre- panzen ergäben, sei in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Realisierung ab- zustellen. Vielmehr seien die Beiträge ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung von allen Entgelten zu erheben, die ausgerichtet werden für eine Erwerbstätigkeit, während welcher der Arbeitnehmer der Beitragspflicht un- terworfen ist. Die Frage der Beitragspflicht gehe der Frage, wann beitrags- pflichtiger Lohn realisiert wurde, logisch voran, weshalb zwischen dem Reali- sierungsprinzip und der Beitragspflicht keine notwendige Verknüpfung gege- ben sei. Die im erwähnten Urteil offengelassene Frage, ob dieser Grundsatz auch gelte, wenn der Lohn erst nach Erreichen der in Art. 3 Abs. 1 AHVG vor- gesehenen Altersgrenzen ausbezahlt wird, hat das EVG in der Folge bejaht (nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 29. Oktober 1974). In grundsätzlicher Übereinstimmung mit der in EVGE 1969 S. 89 (ZAK 1969 S. 497) präzisierten Rechtsprechung verneinte das EVG die Beitragspflicht ei- nes über 65jährigen, 1978 weiterhin erwerbstätigen Versicherten, der den Lohn hiefür erst 1979 erhalten hatte, weil die Beitragspflicht erwerbstätiger Al- tersrentner zur Zeit der Erwerbstätigkeit im Jahre 1978 noch nicht wieder ein- geführt war (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 5. November 1980). Entspre- chend der gesetzlichen Unterscheidung zwischen der Beitragspflicht als sol- cher und dem Bezug der Beiträge (vgl. EVGE 1965 S.240, ZAK 1966S. 146) wurde festgestellt, dass Art. 3 Abs. 1 AHVG (in der seit 1. Januar 1979 gültigen Fassung), welcher den Kreis der beitragspflichtigen Personen umschreibt, für die zeitliche Begrenzung an die Erwerbstätigkeit anknüpft, während für den Beitragsbezug das Realisierungsprinzip massgebend ist. Dieses kann nur An- wendung finden, soweit überhaupt eine Beitragspflicht besteht, und bringt zum Ausdruck, dass die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG «bei jeder Lohnzahlung» abzuzie- hen sind. Es besteht kein Anlass, von der bisherigen, im vorstehenden Sinne präzisier- ten Praxis, welche sich bewährt hat, abzugehen. Nur die dargelegte Lösung steht im Einklang mit der intertemporalrechtlichen Regel, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfül- lung des zu Rechtsfolgen (wie der Beitragspflicht) führenden Tatbestandes (in

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casu die Erwerbstätigkeit) Geltung haben (ZAK 1983 S.239 Erw. 2b). Daran vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass das EVG in einem besonderen Fall von der dargestellten Rechtsprechung abgewichen ist, indem die Beitrags- pflicht für eine 1971 an einen Verwaltungsrat ausgerichtete einmalige Vergü- tung für seine Mitarbeit während vieler zurückliegender Jahre auch hinsicht- lich jenes Anteiles bejaht wurde, der auf die Jahre 1946 und 1947 und damit auf die Zeit vor Inkrafttreten des AHVG entfiel (ZAK 1976 S. 85 Erw. 4b). b. Nach dem Gesagten können im vorliegenden Verfahren entgegen der Auf- fassung von Ausgleichskasse und Vorinstanz auf den von V. B. im Jahre 1979 realisierten Provisionen der Firma 0. AG keine (bundesrechtlichen) Sozialver- sicherungsbeiträge erhoben werden, weil V. B. zur Zeit der zu diesen Vergütun- gen führenden Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht nicht unterworfen war, wie das BSV zutreffend darlegt. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage nach dem beitragsrechtlichen Status des Versicherten offengelassen werden.

AHV/ Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens Urteil des EVG vom 13. April 1984 i. Sa. V. R (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 AHVV. Die mehrmalige Vermietung einer mö- blierten Wohnung während eines Jahres stellt eine selbständige Erwerbs- tätigkeit dar.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 1982 forderte die Ausgleichskasse von V. P. persönliche Beiträge für 1977 auf seinem aus der Vermietung einer ihm gehö- renden Ferienwohnung erzielten Einkommen. Beschwerdeweise machte V. P. geltend, er vermiete die fragliche Wohnung erst seit September 1977 und ausserdem handle es sich um (beitragsfreien) Kapitalertrag. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde teilweise gut, indem sie auf selbständiges Erwerbseinkommen erkannte, aber die Beitragspflicht auf die Zeit ab September 1977 beschränkte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert V. P. vor dem EVG sein Begeh- ren, wonach bei den fraglichen Einkünften nicht Erwerbseinkommen, sondern Kapitalertrag vorliege. Aus den Erwägungen des EVG:

3. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Ent-

gelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nach Art. 17 AHVV gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG das in selb- ständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Han- del, Gewerbe, Industrie und freien Berufen.

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Laut Art. 8 Abs. 2 AHVG (in der bis Ende 1978 gültig gewesenen Fassung) war ein Mindestbeitrag von 78 Franken im Jahr zu entrichten, wenn das Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2000 Franken oder weniger im Jahr betrug. Dieser Beitrag konnte nur auf Verlangen des Versicherten erhoben werden, wenn das sich auf weniger als 2000 Franken belaufende Einkom- men aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit stammte. Im vorliegenden Fall hat sich die Ausgleichskasse für die Festsetzung des persönlichen Beitrages des Beschwerdeführers aufgrund von Art. 23 Abs. 4 AHVV - wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Aus- gleichskassen verbindlich sind - auf die Meldung der zuständigen Steuerbe- hörde gestützt. Hierbei ist zu beachten, dass diese für die Ausgleichskassen absolute und für den Sozialversicherungsrichter relative Bindung an die Anga- ben der Steuerbehörden sich auf die Bemessung des massgebenden Einkom- mens und des im Betrieb des Versicherten investierten Eigenkapitals be- schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkom- mensbezüger beitragspflichtig ist. Folglich obliegt es der Ausgleichskasse, die in einem solchen Fall frei von den Feststellungen der Steuerbehörden ist, auf- grund des AHV-Rechts die Einkommensart zu bestimmen. Es ist offensichtlich, dass die Ausgleichskassen auf diese Art und Weise vor- gehen und folglich nur zusätzliche Abklärungen durchführen müssen, sofern ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der steuerlichen Qualifikation des Ein- kommens bestehen. Auf jeden Fall sind zusätzliche Abklärungen erforderlich, wenn ermittelt werden muss, ob der Versicherte eine beitragspflichtige Er- werbstätigkeit ausübt oder nicht. Sonst ist es nur statthaft, von einer in Rechtskraft erwachsenen Steuertaxation abzuweichen, wenn diese klar aus- gewiesene Irrtürmer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können (BGE 106 V 130 Erw. 1, ZAK 1981 S.205; BGE 102 V 30 Erw. 3a, ZAK 1976 S.265; ZAK 1983 S.22 Erw. 5). Im vorliegenden Streitfall ist einerseits zu prüfen, wie das von einer Neben- erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers stammende Einkommen eingestuft werden soll. Anderseits geht es um die von der Beantwortung der ersten Fra- ge abhängige Festsetzung dieses Einkommens zur Beitragserhebung im Rah- men der AHV/IV/EO. a. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Nebenerwerbs ei- ne möblierte Wohnung an Feriengäste vermietet. Unbeachtlich für die Belan- ge der Sozialversicherung ist, dass dies - wie er selber behauptet - ohne Er- langung einer besonderen Bewilligung für Zimmervermieter möglich sein soll. Es ist hier einzig zu entscheiden, ob die zur Diskussion stehenden Einkünfte Vermögensertrag oder Erwerbseinkommen darstellen, wobei letzteres als Er- trag einer selbständigen nebenerwerblichen Tätigkeit qualifiziert werden kann.

ri

Das aus der Verwaltung des eigenen Vermögens stammende Nettoeinkom- men ist insofern nicht dem AHV/IV/EO-Beitrag unterworfen, als diese Tätig- keit im Rahmen der blossen Vermögensverwaltung bleibt und nicht als Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (EVGE 1966 S. 205, ZAK 1967 S. 331; EVGE

1965 S.65, ZAK 1965 S.541; ZAK 1979 S.263; s. auch B G E 104 1 166 Erw.

la). Daraus folgt, dass der Liegenschaftsertrag nur dann nicht der Beitrags- pflicht unterliegt, wenn es sich um den Ertrag aus der bloss vermögensmässi- gen Verwaltung des Gebäudes handelt. Hingegen erhält dieser Ertrag den Charakter einer betrieblichen Nutzung, wenn die Verwaltungstätigkeit den üb- lichen Rahmen übersteigt. Die Beurteilung hängt somit nicht von der Verwen- dung der Liegenschaft ab. Gemäss Rechtsprechung übersteigt in der Regel die Vermietung von Liegen- schaften mit möblierten Zimmern und Wohnungen den Rahmen der blossen Vermögensverwaltung. Diese Vermietungstätigkeit ist deshalb einer Tätigkeit mit vorwiegend erwerblichem Charakter vergleichbar. Schon die notwendige Kontrolle des Mobiliarverschleisses und die periodisch erforderliche Erneue- rung von Ausstattungsstücken übersteigen den normalen Arbeitsaufwand der gewöhnlichen Verwaltung einer Liegenschaft. Aus diesem Grunde ist in sol- chen Fällen eine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, deren Ertrag dem AHV/lV/EO-Beitrag unterliegt (EVGE 1965 S. 65, ZAK 1965 S. 541; ZAK 1965 S.37; ZAK 1952 S.97). Im vorliegenden Fall ändert an den vorgenannten Rechtsgrundsätzen nichts, dass der Beschwerdeführer neben seiner vollen unselbständigen Erwerbs- tätigkeit Vermieter einer einzigen möblierten Wohnung seines Hauses ist. Auch wenn er für die Vermietung die Dienste des örtlichen Verkehrsvereins beansprucht, übersteigt die von ihm für die mehrmals im Jahr zu vermietende Wohnung ausgeübte Tätigkeit die eigentliche Arbeit der Verwaltung des eige- nen Vermögens, weshalb sie als selbständige Erwerbstätigkeit zu werten ist, deren Ertrag im Sinne des AHVG beitragspflichtig ist. b. Es bleibt zu untersuchen, ob das vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 1977 erzielte Einkommen /12 des Betrages von

2000 Franken entspricht (Abs. 8 Abs. 2 AHVG gemäss dem damals geltenden

Wortlaut). Dies würde es erlauben, den anteilmässigen Betrag der Beitrags- erhebung zu unterstellen, wie dies die Vorinstanz getan hat. In der Meldung vom 2. Juli 1982 hat die Steuerbehörde für das Jahr 1977 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 3900 Franken angegeben. Offensichtlich handelt es sich um das Ergebnis eines am 18. Januar 1982 abge- schlossenen Beschwerdeverfahrens, auf welches sich die definitive Einschät- zung gleichen Datums auszugsweise bezieht. Daraus geht hervor, dass das Erwerbseinkommen auf 3900 Franken und der Vermögensertrag (bei einem Gesamtabzug von 12562 Franken auf letzterem) auf 5327 Franken festgesetzt wurden. Auf jeden Fall geht aus dem Protokoll vom 18. Januar 1982 hervor, dass ein Teil der Abzüge- wenigstens diejenigen für Warmwasser - beim Einkommen aus der Ferienwohnung berücksichtigt

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worden sind. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit muss indes gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG wie folgt ermittelt werden: u.a. müssen vom rohen Einkommen die zu dessen Erzielung erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen werden (Bst. a) sowie auch ein vom Bundes- rat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/ 1V-Kommission festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals (Bst. e), der sich gemäss dem ab 1. Januar 1976 geltenden und vorliegend anwendbaren Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 AHVV auf 6 1/2 Prozent belief. Es ist offensichtlich, dass die Tätigkeit des Vermieters von möblierten Ferien- wohnungen eine gewisse Kapitalinvestition und bestimmte Auslagen bedingt und dass vom Bruttoeinkommen für die Abschreibung der Möbel Abzüge not- wendig sind. Vorliegend enthält die Steuertaxation keine Angaben über das im Betrieb investierte Kapital- namentlich dasjenige, welches für die Vermie- tung der Wohnung erforderlich ist. Die Steuerbehörde hat ausserdem bei den Abzügen nicht unterschieden zwischen denjenigen, die erforderlich sind, um den Kapitalertrag zu erzielen, und denjenigen zur Erzielung des Einkommens aus der Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Wenn diese Faktoren auch für die Einschätzung der direkten Steuer nicht massgebend sind, so sind sie doch für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge von Belang. Unter diesen Umständen muss das EVG die Unterstellung des Beschwerde- führers unter die Beitragspflicht ... bestätigen und zugleich Lücken bei den Prozessakten feststellen. Die fehlenden Beurteilungsunterlagen sind unent- behrlich, um den durch den Beschwerdeführer für 1977 geschuldeten persön- lichen Beitrag als Selbständigerwerbender festzusetzen. Es ist deshalb ge- rechtfertigt, die Beschwerde gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid und die Verwaltungsverfügung vom 10. Dezember 1982 aufzuheben und die Akten an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der not- wendigen Abklärungen mittels neuer Verfügung den persönlichen Beitrag des Beschwerdeführers für das im Jahre 1977 erzielte Einkommen aus selbstän- diger Nebenerwerbstätigkeit festsetze.

Urteil des EVG vom 28. August 1984 i.Sa. W. R.

Art. 17 Bst. d AHVV. Gibt ein selbständigerwerbstätiger Versicherungs- agent altershalber seinen Beruf auf, tritt er deshalb sein Portefeuille (Be- stand an Versicherungsverträgen) an eine Versicherungsagentur ab und erhält er hiefür fortan von dieser eine sogenannte Bestandesprovision, so unterliegt diese im Sinne eines Liquidationsgewinnes dem AHV/lV/EO- Beitrag (Erwägung 2b—d). Abgrenzung der Bestandesprovision als Liquidationsgewinn von der frei- willig bzw. aufgrund arbeitsvertraglicher Verpflichtung erbrachten Vor- sorgeleistung (Erwägung 2e)

W. R., seit 1969 Altersrentner, ist als selbständigerwerbender Versicherungs- agent der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen. Auf der Grundlage von

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Steuermeldungen (die Erwerbseinkommen der Jahre 1975 bis 1978 umfas- send) verfügte die kantonale Ausgleichskasse die für die Jahre 1979 bis 1981 geschuldeten persönlichen Beiträge. In der gegen diese Verfügungen eingereichten Beschwerde machte W. R. un- ter Hinweis auf eine Vereinbarung mit der Versicherungsagentur X geltend, die von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldeten Beträge enthiel- ten auch Einkünfte, die nicht aus seiner Erwerbstätigkeit stammten. In seinem Beruf sei es branchenüblich, dass der aus einem Versicherungsbüro ausschei- dende Agent anstelle einer festen Rente oder Pension eine Bestandesprovi- sion erhalte, die in Form eines Satzes von 3 Prozent «auf den früher abge- schlossenen und heute noch bestehenden Versicherungen» ausgerichtet wer- de. Diese Bestandesprovision fliesse ihm zeitlebens und auch dann zu, wenn er «nicht mehr im Beruf tätig» sei; folglich könnten diese Einkünfte nicht als Erwerbseinkommen, sondern eher als «Rentenersatz» betrachtet werden. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde führte W.R. erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen des EVG:

2a. b. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet der erwerbstätige Versicherte Beiträ- ge auf dem aus einer (unselbständigen oder selbständigen) Tätigkeit fliessen- den Einkommen (vgl. auch Art.6 Abs. 1 AHVV). Nach Art.9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV gilt als beitragspflichtiges Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Beru- fen; darunter fallen insbesondere eingetretene und verbuchte Wertvermeh- rungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher ver- pflichteten Unternehmungen (Art. 17 Bst. d AHVV). Unter diese stets als ge- setzeskonform betrachtete Bestimmung fallen auch Liquidationsgewinne, welche sich bei der Auflösung oder Umwandlung eines buchführungspflichti- gen Unternehmens ergeben; denn sie sind wirtschaftliches Ergebnis selbstän- diger Erwerbstätigkeit (BGE 106 V 194 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1951 S. 36). Das EVG hat indessen die Tragweite von Art. 17 Bst. d AHVV in dem Sinne eingeschränkt, als es die Beitragserhebung auf Liquidationsgewinnen ver- neinte, wenn keine der im AHV- Recht vorgesehenen Methoden der Beitrags- festsetzung (Art. 22ff., Art. 24ff. AHVV) zur Anwendung gelangen kann; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Beitragserhebung auf Liquidations- gewinnen für einen Zeitraum in Frage steht, in dem der Versicherte nicht mehr selbständigerwerbend ist (BGE 106 V 196 Erw. 3, ZAK 1951 S. 36; ZAK 1981 S.38). Dauert anderseits die selbständige Erwerbstätigkeit in der fraglichen Beitragsperiode an, so sind auf dem Liquidationsgewinn Beiträge zu entrich- ten (ZAK 1981 S. 480). Nach dieser bis Ende 1983 gültig gewesenen Rechts- lage beurteilt sich auch der Fall des Beschwerdeführers, weil der auf den 1. Ja- nuar 1984 in Kraft getretene Art. 23bis AHVV (Sonderbeitrag auf Kapitalgewin- nen und Wertvermehrungen) vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.

Gemäss Ziffer 3.1 der Vereinbarung vom 15. November 1972 «gewährt» die Versicherungsagentur X dem Beschwerdeführer «auf seinem von ihm ge- schaffenen Portefeuille die vertraglichen Inkassoprovisionen gemäss Nach- trag vom 18. Februar 1972 bis zu seinem Ableben, respektive bis zum Ableben seiner Ehefrau. Ersatzgeschäfte, die durch Herrn Z. oder irgend einen anderen Vertreter aufgenommen werden, bleiben mit der neuen Prämie im Portefeuille von Herrn R.» In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden die im kantonalen Verfahren gemachten Vorbringen bestätigt und ergänzt, dass es sich bei der in Ziffer 3.1 der Vereinbarung festgelegten Leistung der Sache nach nicht um eine Inkas- soprovision, wie die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen habe, son- dern um eine Bestandes- oder Portefeuilleprovision handle, die völlig freiwillig erfolge, ein «absolut erwerbsloses Einkommen» darstelle und mit einer Inkas- sotätigkeit nicht das Geringste zu tun habe; es gehe vielmehr um eine «Ent- schädigung, die aus der Schaffung des Portefeuilles herrührt und aufgrund dieses Portefeuillebestandes bemessen» werde, wie dies aus dem Schreiben der Versicherungsagentur X vom 3. Dezember 1982 ersichtlich sei; die Aus- richtung der Bestandesprovision würde «klar und eindeutig eine vertragliche und freiwillige Vorsorge- und Altersfürsorgeleistung der Firma X» und damit eine «Verbesserung der Altersvorsorge» darstellen. Des weiteren räumt der Beschwerdeführer ein, dass sein Vertragsverhältnis mit der Versicherungs- agentur X «zeitlich unlimitiert ist und daher nach menschlichem Ermessen de jure auch bis an mein Lebensende» andauern würde; «de facto» sei seine Tä- tigkeit altershalber allerdings stark reduziert und bestehe «hauptsächlich nur noch aus der Erledigung von Pendenzen, die sich aus der Portefeuillepflege» ergäben; es handle sich eigentlich um einen Vermittlungsvertrag, da ihm keine «Mindestproduktion» vorgeschrieben sei. Diese Darstellung deckt sich mit Ziffer 2.1 der Vereinbarung vom 15. November 1972, wonach der Beschwerde- führer die üblichen Abschluss- und Erneuerungsprovisionen vergütet erhält, sofern er Ersatzgeschäfte auf dem Portefeuille tätigt.

Aus dem Gesagten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit jeher als selbständiger Versicherungsagent (oder -vertreter) tätig ist, wobei er seine Geschäfte über die Versicherungsagentur X abwickelt. Mit dem Vertrag vom 15. November 1972 ist diese Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt worden. Diese ist darin zu sehen, dass der damals 68jährige Beschwerdefüh- rer - wohl altershalber - seine Aktivitäten in der Pflege und Erweiterung des bisher von ihm verwalteten Portefeuilles (Bestand an Versicherungsverträgen) erheblich reduzierte, sich dafür aber - im Sinne einer Gegenleistung - die Auszahlung einer lebenslangen (im Todesfall auf seine Ehefrau übergehen- den) Bestandes- oder Portefeuilleprovision ausbedungen hat. Beitragsrecht- lich ergibt sich aus dieser Umgestaltung der geschäftlichen Verhältnisse zwei- erlei: Soweit der Beschwerdeführer einerseits in beschränktem Masse das Portefeuille weiter verwaltet («Erledigung von Pendenzen, die sich aus der Portefeuillepflege ergeben»), liegt fraglos eine selbständige Erwerbstätigkeit

vor, deren Entgelte zu verabgaben sind. Insoweit der Beschwerdeführer an- derseits das bis anhin in seiner Verwaltung stehende Portefeuille der Versiche- rungsagentur zur weitern Bearbeitung übergab und für den Verzicht auf die Ausübung dieser Erwerbstätigkeit eine Provision bezieht, liegt eine Teilliquida- tion seines Geschäftsvermögens vor. Die Liquidationsentgelte in Form der vereinbarten Bestandes- oder Portefeuilleprovisionen sind nach dem in Erwä- gung 2b Gesagten beitragsrechtlich zu erfassen; denn der buchführungs- pflichtige Beschwerdeführer ist als weiterhin tätiger selbständiger Versiche- rungsagent nach wie vor der AHV beitragspflichtig (Art. 17 Bst. d AHVV; Art. 934 und 957 OR, Art. 52f. Handelsregisterverordnung). Dass das Liquida- tionsergebnis nicht in einer Einmalauszahlung, sondern in einer periodischen Leistung besteht, ist beitragsrechtlich ohne Belang, wie die Rekurskommis- sion zutreffend festhielt. e. An diesem Ergebnis vermögen die unter Hinweis auf das Schreiben der Versicherungsagentur X vom 3. Dezember 1982 erhobenen Einwände, die Be- standesprovision werde durch den bisherigen Geschäftspartner anstelle einer Rente oder Pension im Sinne der Zweiten Säule ausgerichtet, nichts zu än- dern. Dass die vereinbarte Entschädigung für den Beschwerdeführer faktisch auch die Funktion einer Sicherung von Einkünften im Alter hat, macht die Be- standes- oder Portefeuilleprovision nicht zur Vorsorgeleistung im Rechtssinn. Entscheidend ist vielmehr der vom Beschwerdeführer selber eingeräumte en- ge wirtschaftliche Zusammenhang der Provisionen mit der bisherigen Er- werbstätigkeit, der darin besteht, dass die Entschädigung «aus der 5 c ha f -

f u n g des Portefeuilles herrührt und au f r u n d dieses Portefeuillebestan- des bemessen wird». Darin liegt der Unterschied zu freiwillig (Art. 6 Abs. 2 Bst. k, Art. 6b1s AHVV) oder kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2 Bst. h; vgl. ZAK 1982 S.312ff.) erbrachten Vorsorgeleistungen, welche der Beitragspflicht nicht oder nur teilweise unterliegen.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass Ausgleichskasse und Vorinstanz zu

Recht die streitigen Bezüge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet haben. In masslicher Hinsicht gibt die Beitragsfestsetzung zu kei- ner Beanstandung Anlass.

AHV/ Beiträge; Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 5. September 1984 i.Sa. M. N.

Art. 52 AHVG. Der Arbeitgeber bzw. das jeweils in Frage kommende ver- antwortliche Organ haftet nur, wenn der Schaden durch ein absicht- liches oder zumindest grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist. Nicht grobfahrlässig handelt der Liquidator, der Lohnbezüge nicht ab- rechnete, für deren Vorhandensein er keine greifbaren Anhaltspunkte oder Hinweise hatte.

ZE

M.N. war Liquidator der freiwillig aufgelösten Firma G. AG. Im Dezember

1976 liess er im Schweizerischen Handelsamtsblatt die Liquidation sowie drei

Schuldenrufe publizieren. Am 21. März 1979 erfolgte die Verteilung des Liqui- dationserlöses an die Aktionäre, worauf die Firma im Handelsregister gelöscht wurde. Bei der im Januar 1981 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (Schluss- prüfung auf den 21. März 1979) wurden sozialversicherungsrechtlich nicht ver- abgabte Zahlungen an R. W. und G. P. festgestellt, weshalb die Ausgleichskas- se der G. AG in Liquidation am 19. Februar 1981 eine Nachzahlungsverfügung über insgesamt 2447.80 Franken zustellte. Am 6. März 1981 teilte M. N. der Ausgleichskasse mit, die Liquidation sei längst abgeschlossen und es seien keine Geldmittel mehr vorhanden. Daraufhin stellte die Ausgleichskasse M. N. eine Schadenersatzverfügung über den Betrag von 2447.80 Franken zu. Nach erhobener Einsprache klagte die Ausgleichskasse bei der kantonalen Rekurs- behörde, welche das Begehren aber abwies. Die Ausgleichskasse gelangt er- folglos ans EVG. Aus den Erwägungen: 2a. Verschuldet ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden, so hat er diesen der Aus- gleichskasse zu ersetzen (Art. 52 AHVG). Nach der gesetzlichen Ordnung ist somit für die Haftung des Arbeitgebers bzw. des jeweils in Frage kommenden verantwortlichen Organs (BGE 109 V 89, ZAK 1983 S. 489 Erw. 7 mit Hinwei- sen) insbesondere vorausgesetzt, dass der Schaden durch ein absichtliches (d. h. mit Wissen und Willen) oder zumindest g r o b f a h rlä s s i g e s Verhal- ten herbeigeführt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202, ZAK

1983 S. 110 Erw. 3a mit Hinweisen, vgl. auch 109 V 151 Erw. 1 mit weiteren

Hinweisen). Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entspre- chend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeit- geberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesell- schaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Eine ähnliche Diffe- renzierung ist auch notwendig, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 109 V88 Erw. 6 und 95, ZAK

1983 S.489, BGE 108 V 203, ZAK 1983 S. 110 mit Hinweis).

Die Grobfahrlässigkeit b ej a h t hat das EVG vorab, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerbeiträge vom Lohn abzieht, aber nicht der Ausgleichskasse ab- liefert (EVGE 1961 S.232, ZAK 1961 S.448; EVGE 1957 S.215, ZAK 1957 S. 454). Grobfahrlässig handelt auch, wer sich nicht über die Abrechnungs- pflicht vergewissert, obwohl dies nach den Umständen geboten ist (BGE 98V 29, ZAK 1972 S. 726 Erw. 6)- oder wer von einer Beitragsschuld weiss und es dahingestellt bleiben lässt, ob diese tatsächlich bezahlt wurde (ZAK 1983 S. 391 Erw. 6). Erst recht Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn der Verwalter einer überschuldeten Aktiengesellschaft mit Kapitalverlust eine unrichtige Bilanz

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vorweist, die den Anschein genügender Eigenmittel erweckt (nicht publizier- tes Urteil B. vom 19. Juni 1984). Anderseits hat die Rechtsprechung den Vorwurf der Grobfahrlässigkeit ver - neint, wenn die Nichtbezahlung der Beitragsschuld in einem Zeitpunkt er- folgt, da der lnpflichtgenommene noch keine Organstellung hat (BGE 103 V 123, ZAK 1978 S. 249 Erw. 5). Den gleichen Schluss zog das Gericht im Falle des Beistandes einer Aktiengesellschaft (Art. 393 Ziff. 4 ZGB), der über die wirkliche Situation der Unternehmung nicht auf dem laufenden war und es nach den Umständen auch nicht sein konnte (unveröffentlichtes Urteil F. vom 6. Mai 1983). Ganz allgemein ist nach der Rechtsprechung nicht jeder Irrtum und jede Unterlassung des Arbeitgebers oder eines seiner Organe als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen (EVGE 1961 S. 232 unten f., ZAK 1961 S. 4.48; vgl. auch BGE 103 V 124, ZAK 1978 S. 249 Erw. 6). Der Begriff der Grobfahr- lässigkeit darf nicht so streng ausgelegt werden, dass im Ergebnis eine Haf- tung für mittlere oder leichte Fahrlässigkeit entsteht, welche in Art. 52 AHVG nicht vorgesehen ist (vgl. ZAK 1970 S. 105 Erw. 2). b. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner, dessen Or- ganeigenschaft als Liquidator für die Zeit der Auflösung der Aktiengesell- schaft zu bejahen ist, die Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse grundsätz- lich formgerecht wahrnahm (vgl. die Abrechnung vom 28. Januar 1977). We- der hat er die Abrechnungspflicht als solche bestritten, noch hat er von den Löhnen Beiträge abgezogen und diese nicht an die Ausgleichskasse weiterge- leitet. Es verhält sich vielmehr einzig so, dass zwei Zahlungen (17400 Fr. an R. W; 3170 Fr. an G. P.) nicht in die am 28. Januar 1977 abgegebene Abrech- nung aufgenommen wurden. Zur Frage der Nichtdeklaration der beiden erwähnten Beträge hat der Be- schwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren folgendes ausführen lassen: «R. W. war einer der Hauptaktionäre und Mitglied des Verwaltungsrates der G. AG. Von seinem Lohn waren nie Abzüge als Arbeitnehmerbeiträge an Sozialversicherungen vor- genommen worden; die Firma bezahlte im Gegenteil immer die volle Sozialversiche- rungsprämie aus eigenen Mitteln mit der Folge, dass die Buchhaltung der Firma auch keine Eintragung über erfolgte Abzüge enthielt. R.W. schied Anfang August 1976 al- tershalber als Geschäftsführer aus der Firma aus und figurierte deshalb nicht mehr auf der Lohnliste, was dann zur Folge hatte, dass der Angestellte des Beklagten bei der Er- stellung der AHV-Abrechnung für das ganze Jahr 1976 die Beitragspflicht für R.W. bis August 1976 übersah.»

«G. P. hatte sich, entgegen der Darstellung in der Klage, nicht dem Beklagten gegen- über als Selbständigerwerbender hingestellt, sondern der Geschäftsführung der G.AG; der Beklagte erhielt die entsprechende Information von der Geschäftsführung. Es war übrigens die Geschäftsführung und nicht der Beklagte, die G. P. noch für die Ausfüh- rung von Garantiearbeiten vor Eintritt des Liquidationstadiums beigezogen und ihn da- für honoriert hatte.» Aus dieser glaubwürdigen Darstellung geht hervor, dass die Nichtdeklaration der an R.W. bezahlten 17400 Franken auf einem blossen buchhalterischen

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Versehen beruht. Dieses kann nach den Umständen dem Beschwerdegegner nicht als grobe Pflichtwidrigkeit angelastet werden. Denn so wie sich die Buchhaltung der Firma G. AG. dem Beschwerdegegner bei der Liquidations- eröffnung präsentierte, konnte er nicht wissen, dass nebst den beitragspflich- tigen Lohnbezügen, welche die ihm übergebenden Unterlagen auswiesen, noch weitere zu verabgabende Entgelte vorlagen. Ähnliches gilt für die Zah- lung von 3170 Franken an G. P. Auch hier beruht die Nichtangabe auf buchhal- terischen Dispositionen und Absprachen, die noch die alte Geschäftsleitung getroffen hatte. Wenn auch die Nichteinbeziehung der beiden Betreffnisse in die Abrechnung vom 28. Januar 1977 als solche allenfalls als grobe Fahrlässig- keit der Arbeitgeberin erscheinen mag, so kann diese Pflichtwidrigkeit nach dem Gesagten dem Beschwerdegegner als verantwortlichem Or- g a n nicht voll zugerechnet werden; denn als erst seit Ende 1976 eingesetzter Liquidator musste er von der ihm überlassenen Buchhaltung und den ihm er- teilten Informationen ausgehen, und es bestanden für ihn keine greifbaren Anhaltspunkte, die auf eine -näher abzuklärende -Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Firmenunterlagen hingedeutet hätten. Daran vermögen die Vorbringen der Ausgleichskasse nichts zu ändern.

IV! Rechtspflege Urteil des EVG vom 10 Januar 1984 i.Sa. W. P.

Art. 36 Abs. 2 IVG; Art. 12,13 und 62 Abs. 4 VwVG. Voraussetzung und In- halt des Anfechtungsgegenstandes ist die Verfügung. Deren beanstande- ter Teil bildet den Streitgegenstand. Dieser ist mit dem Anfechtungs- gegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Der Richter kann einen nicht zum Streitgegenstand gehörenden Teil des Anfechtungsgegenstandes in das Beschwerdeverfahren einbeziehen, wenn er in engem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht und hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder der Akten hinreichender An- lass besteht.

Dem deutschen Staatsangehörigen W. P. ist mit Verfügung der Schweizeri- schen Ausgleichskasse eine ganze IV-Rente ab 1. März 1979 in Form einer or- dentlichen Teilrente nach Skala 33 zugesprochen worden. Er erhob Beschwer- de an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/lV für die im Ausland wohnenden Personen mit dem Wortlaut: «Möchte das Gericht bitten, die Verfügung zu überprüfen. Ich habe 25 Jahre in B. und M. gearbeitet. Mit dieser kleinen Rente kann ich meine Familie nicht unterhalten.» Die Rekurskommission hob mit Entscheid vom 31. Januar 1983 die angefoch- tene Verfügung auf und wies die Sache zwecks näherer Abklärung an die Ver- waltung zurück, weil die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen nach der Aktenlage nicht schlüssig beurteilt werden könnten.

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Die Schweizerische Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: ((1. das angefochtene Urteil sei aufzuheben; der kantonalen IV- Kommission sei die Möglichkeit zu geben, ihre Akten vorzubrin- gen und eine Vernehmlassung einzureichen; was die Berechnung der Rente betrifft, sei aus den in unserer Vernehmlassung vom 20. Juli 1982 zuhanden der Rekurskommission dargestellten Gründen die Richtig- keit unserer Verfügung zu bestätigen, es sei denn, Ihr Gericht würde den Eintritt der Invalidität auf ein anderes Datum als dasjenige festsetzen, das die IV-Kommis- sion angenommen hat.>) Zur Begründung macht die Schweizerische Ausgleichskasse im wesentlichen geltend, streitig sei lediglich die Rentenberechnung (Höhe des Rentenbetra- ges), nicht aber die Bemessung der Invalidität noch das Datum des Invalidi- tätseintritts; aus diesem Grunde habe sie sich am 20. Juli 1982 gegenüber der Vorinstanz lediglich zur Frage der Rentenberechnung ausgesprochen, ohne eine Stellungnahme der IV- Kommission zu den mit der Invalidität zusammen- hängenden Punkten einzuholen und der Vernehmlassung beizulegen. Die Re- kurskommission habe «nicht über die streitige Frage der Berechnung der Ren- te entschieden», sondern «das von der IV- Kommission angenommene Datum des Eintritts der Invalidität in Frage gestellt», ohne die vorhandenen Kommis- sionsakten eingeholt zu haben. Die Rekurskommission habe somit ohne Kenntnis des genauen Sachverhaltes entschieden, was allein schon die Auf- hebung ihres Entscheides rechtfertige. Das BSV schliesst sich den Anträgen und Ausführungen der Schweizerischen Ausgleichskasse an; insbesondere sei die Rente richtig berechnet sowie der Rentenbeginn zutreffend festgelegt worden, und es seien auch die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen zur Rentengewährung erfüllt. Nachdem die IV-Kommission vom vorinstanzllchen Entscheid erfahren hatte, stellte sie am 16. Februar 1983 der Rekurskommission eine Eingabe zu. Darin wird beanstandet, dass die Rekurskommission weder die IV- Kommission zur Vernehmlassung eingeladen noch deren Akten beigezogen habe. Die Eingabe endet mit dem Satz: «Sollten Sie nicht bereit sein, in diesem Fall ein Revi- sionsverfahren» (nach Art. 66ff. VwVG) «einzuleiten, bitten wir Sie höflich, dieses Schreiben als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG in Luzern weiterzuleiten.» Die Rekurskommission überwies am 2. März 1983 dieses Schreiben der IV- Kommission an das EVG und wies darauf hin, dass die IV-Kommission nicht Partei und daher zur Stellung des Revisionsbegehrens nicht aktiv legitimiert sei und dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentliches Rechtsmit- tel dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG vorgehe. Das EVG ist aus folgenden Erwägungen auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde der 1V-Kommission nicht eingetreten, hat aber diejenige der Schweizerischen Ausgleichskasse gutgeheissen:

Sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizerischen Aus- gleichskasse wie auch die Eingabe der kantonalen IV-Kommission richten sich gegen den gleichen vorinstanzlichen Entscheid. Aus diesem Grunde rechtfer- tigt es sich vorliegend, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 108 V 192 Erw. 1 mit Hinweis, ZAK 1983 S. 107ff.).

3a. Dem Beschwerdegegner ist eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Er hat somit unter dem Gesichtspunkt der für den Rentenanspruch wesentlichen Anspruchsvoraussetzung der Invalidität die höchst- mögliche Leistung erhalten (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei dieser Sachlage er- scheint der Einwand der Schweizerischen Ausgleichskasse als richtig, dass das eingangs wiedergegebene, äusserst knapp formulierte vorinstanzliche Rechtsbegehren des Versicherten nur dahin verstanden werden kann, dass er die Rentenverfügung weder in bezug auf den Invaliditätsgrad als solchen noch hinsichtlich des mit der Art der Invalidität aufs engste verknüpften Ren- tenbeginns, sondern einzig unter dem Gesichtswinkel der Rentenberechnung anfocht. Diese Interpretation wird durch die vom Versicherten zum Ausdruck gebrachte Absicht, eine für den Unterhalt der Familie ausreichende, somit eben betragsmässig höhere Invalidenrente zu erhalten, bestätigt. Die Rekurs- kommission hat jedoch die angefochtene Rentenverfügung in bezug auf die Rentenberechnung nicht geprüft; vielmehr hat sie die Sache zwecks näherer Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen, weil die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen nach der Aktenlage nicht schlüssig beurteilt wer- den könnten. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz durch diesen Entscheid in unzu- lässiger Weise über den Streitgegenstand hinausgegangen ist, wie die Schweizerische Ausgleichskasse sinngemäss behauptet. b. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerde- weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 105 V 276 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1980 S.441; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.44 unten; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 170). Nach der Rechtsprechung des EVG kann das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfü- gung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusam- menhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 106 V 25 Erw. 3a mit Hinweisen).

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Vom Anfechtungsgegenstand zu unterscheiden ist der Begriff des Streit- gegenstandes. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwal- tungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (Gygi a. a. 0., S.46; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 131f., N 19). Nach dieser Begriffs- umschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung be- stimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum An- fechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte (somit Teil des Anfechtungsgegen- standes bildende), aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streiti- ge (somit nicht zum Streitgegenstand zählende) Fragen prüft der Richter nur, wenn die nichtbeanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 101 V 116 Erw. 1 mit Hinweis, 98 V 139; ZAK 1968 S.628). Nicht zum Streitgegenstand gehören blosse Differenzen bezüglich der Be- gründung einer Verfügung, weil nur das Verfügungsdispositiv, nicht aber die Begründung anfechtbar ist (vgl. BGE 106 V 92 Erw. 1 ZAK 1980 S. 628).

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war das Begehren des heutigen Beschwerdegegners, es sei ihm eine höhere als die laut Dispositiv der Kassenverfügung festgesetzte Rente zuzusprechen, wobei der Antrag- steller sinngemäss davon ausging, dass die Rentenberechnung als solche feh- lerhaft erfolgt sei. Indem die Rekurskommission statt dessen den Fall lediglich unter dem von keiner Seite in Frage gestellten Gesichtspunkt des Invaliditäts- grades beurteilte und diesbezüglich zu näherer Abklärung an die Ausgleichs- kasse zurückwies, ging sie nicht über den Streitgegenstand hinaus; denn der Invaliditätsgrad und die Rentenberechnung als solche bilden nur Teilfaktoren im Rahmen der Festsetzung der streitigen Rente. 4a. Im Prozess vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ist grundsätzlich das VwVG anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG; Art. 12 VVRK). Massgeblich sind somit in erster Linie die Artikel 44ff. VwVG; im Beschwerdeverfahren sind aber auch die all- gemeinen Verfahrensgrundsätze des 2. Abschnittes (Art. 7ff. VwVG) zu be- achten (Saladin a.a.0., S.92 und S.163). Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Be- schwerdeinstanz in keinem Falle. Es gelten somit der Untersuchungsgrund- satz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Saladin a. a. 0., S. 113ff.). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Verwaltung und

Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 104 V 211 Erw. b in fine, 97 V 177, 96V 95f., EVGE 1967 S. 144f.; ZAK 1979 S. 78 Erw. 2b in fine; RSKV 1982 Nr.492 S. 143 und Nr.496 S.158; Gygi a.a.O., S.206). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet den Richter, auf den festge- stellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffen- den ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist (Gygi a.a.O., S.212). Die beiden erwähnten Grundsätze gelten nicht uneingeschränkt. Sie finden ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) und namentlich in der in Art. 52 Abs. 1 VwVG aufgestellten Begrün- dungspflicht (BGE 104V 211 Erw. b, 97 V 173; Gygi a. a. 0., S. 208ff.; Saladin a.a.0., S. 119f.; Pfeiffer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxi- me im Verwaltungsverfahren, Basel 1980, S. 123ff.). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandun- gen untersucht (Gygi a.a.0., S.214ff.; Jost, Zum Rechtsschutz im Wirt- schaftsverwaltungsrecht, in: ZSR 101 [19821 II S. 513). Diese Prinzipien gren- zen den Bereich der verwaltungsgerichtlichen Prüfung von der Befugnis zur aufsichtsmässigen Herstellung des gesetzmässigen Zustandes ab, welche in der Rechtsprechungskompetenz nicht inbegriffen ist (Gygi a.a.0., S.44 und S. 213). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerdeinstanz zu- sätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrens- beteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht. b. Da im vorliegenden Fall allseits unbestritten ist, dass dem Beschwerdegeg- ner unter dem Gesichtswinkel der invaliditätsmässigen Voraussetzungen eine ganze Rente zusteht, und da sich auch sonst in den Akten keinerlei Anhalts- punkte finden, die es rechtfertigen würden, auf diese Frage zurückzukom- men, ist der Entscheid der Rekurskommission, welcher die Sache zur Abklä- rung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen an die Verwaltung zurück- weist, aufzuheben.

5. Da sich der vorinstanzliche Entscheid zu der allein zu prüfenden Frage der

Rentenberechnung nicht ausspricht, wäre grundsätzlich die Rückweisung des Falles an die Vorinstanz am Platz. Indessen hat der Versicherte selber in kei- nem Stadium des Verfahrens konkrete Beanstandungen hinsichtlich der Ren- tenberechnung vorgebracht. Auch ist aus den Rentenakten (Kontenauszüge, Berechnungsblatt) kein Fehler ersichtlich, was übrigens vom BSV ausdrück- lich bestätigt wird. Da somit der Fall im Rahmen der dem EVG in diesem Streit um Versicherungs- leistungen zustehenden umfassenden Kognition (Art. 132 OG) als spruchreif

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erscheint und das rechtliche Gehör der Parteien im vorliegenden Verfahren gewahrt worden ist, rechtfertigt es sich, die Sache aus Gründen der Prozess- ökonomie direkt in dem Sinne zu erledigen, dass der vorinstanzliche Ent- scheid in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Schweizeri- schen Ausgleichskasse aufgehoben und damit die Kassenverfügung bestätigt wird.

Urteil des EVG vom 20. August 1984 i.Sa. C. C.

Art. 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV. Erfüllt eine Revisionsverfügung zwar nicht die Voraussetzungen gemäss Art.41 IVG, jedoch diejenigen für die Wiedererwägung, so kann der Richter sie mit dieser Begründung schützen. Wird die ursprüngliche Verfügung durch die Revisionsverfü- gung jedoch bestätigt, so darf der Richter sie mit dieser Begründung nicht zu Ungunsten des Versicherten ändern. Andernfalls verletzt er den Grundsatz der fakultativen, im pflichtgemässen Ermessen der Verwal- tung liegenden Wiedererwägung, die ihr vom Richter nicht aufgezwun- gen werden darf.

Für die Restfolgen von zwei 1960 und 1973 erlittenen Unfällen richtete die IV dem Versicherten C. C. bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab 1. Sep- tember 1974 bis 31. Mai 1977 eine ganze Rente aus. Weil der Versicherte drei- einhalb Jahre nicht mehr im Arbeitseinsatz stand, finanzierte die IV einen vom 23. Mai bis 29. Juli 1977 dauernden Abklärungsaufenthalt in der Eingliede- rungsstätte X. Der leitende Arzt hielt den Versicherten für jede körperlich nicht besondere Handgeschicklichkeit erfordernde Industriearbeit für ganz- tägig geeignet; die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei sicher nicht mehr als 30 Prozent vermindert. Zur Steigerung der Leistung beschloss die 1V-Kommis- sion, als Eingliederungsmassnahme im Herbst/Winter 1977/78 ein sechsmo-

natiges Arbeitstraining in der Band-Genossenschaft X anzuordnen. Der Ein- tritt erfolgte am 5. Dezember 1977, doch kam es bereits Ende Dezember 1977 wegen fehlender Motivation und Mitarbeit des Versicherten zum Abbruch des Arbeitstrainings. In der Folge wurde der Versicherte mit Schreiben der IV- Kommission vom 16. Februar 1978 förmlich ermahnt, aktiv an der Wiederein- gliederung mitzuwirken und das Arbeitstraining in der Band-Genossenschaft fortzusetzen, ansonst die Rente nach Art. 31 IVG verweigert werde. Dies tat der Versicherte in der Zeit vom 19. Juni bis 30. Novemer 1978. Dabei schonte er wiederum in extremer Weise die linke Hand, so dass er praktisch als Einhän- der betrachtet wurde. Die Arbeitsdisziplin war besser, doch überstieg die Lei- stung bei gemächlichem Arbeitstempo 30 Prozent nicht wesentlich. Nach Ab- schluss des Arbeitstrainings konnte der Versicherte in der Band-Genossen- schaft bleiben, wo er einfache, repetitive Serienarbeit zu leisten hatte. Die IV- Kommission stellte einen Invaliditätsgrad von 50 Prozent fest und beschloss, dem Versicherten ab 1. Mai 1977 eine halbe Rente auszurichten. Diesen Be- schluss eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügungen vom 9. April 1980. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 24. April 1981 stellte der Versicherte ein Gesuch um Rentenrevision. Im Rahmen des ohnehin auf Ende 1981 vorgesehenen Revisionsverfahrens kam die IV-Kommission zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad zwei Drittel nicht erreiche. Wenn der Versicherte kein entsprechendes Einkommen erziele, müs- se dies auf andere als invaliditätsbedingte Gründe zurückzuführen sein. Am 4. März 1982 verfügte die Ausgleichskasse, dass weiterhin nur die halbe Rente ausgerichtet werden könne. Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde erheben mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Rente. Unter Berufung auf Berichte eines Spezialarztes für Chirurgie verlangte der Beschwerdeführer wegen Ma- genbeschwerden vor allem eine internmedizinische Begutachtung nebst wei- teren psychiatrischen Abklärungen. Die kantonale Rekursbehörde lehnte wei- tere Beweismassnahmen als unnötig ab und machte den Versicherten aus- drücklich auf die Möglichkeit aufmerksam, dass das Gericht ihm die halbe Ren- te absprechen könnte (Schreiben des Instruktionsrichters vom 2. Juni 1982). Mit Entscheid vom 10. November 1982 wies die Rekursbehörde die Beschwer- de ab, setzte den Invaliditätsgrad auf 331/3 Prozent fest und wies die Akten zur Prüfung der Ausrichtung einer Härtefallrente ab 1. April 1982 an die Aus- gleichskasse zurück; gegebenenfalls habe die IV- Kommission die Kürzung der Rente wegen Selbstverschuldens nach Art. 7 IVG zu prüfen. Das Gericht ver- trat den Standpunkt, dass zwar kein Revisionsgrund im Sinne einer Vergrös- serung oder Verringerung der Erwerbsunfähigkeit gegeben sei; durch die bei weitem nicht gerechtfertigte Annahme eines Invaliditätsgrades von 50 Pro- zent habe aber die Verwaltung ihren Ermessensspielraum klar überschritten. Um nicht weiter ungerechtfertigte Renten auszurichten, müsse der Invalidi- tätsgrad nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV mit Wirkung ab 1. April 1982 herab- gesetzt werden.

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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Beschwerdeführer beantragen, der Invaliditätsgrad sei auf mindestens 50 Prozent festzusetzen und eine halbe Rente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse und das BSV verzichten auf einen Antrag. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: la. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen des Rentenanspruches und die Grundsätze über die Bemessung des Invaliditäts- grades zutreffend dargelegt. b. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 41 IVG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 107 V 84 Erw. 1, ZAK 1982 S. 87). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 41 IVG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur- sprünglichen Rentenverfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Be- gründung schützen (BGE 106 V 87 Erw. 1, ZAK 1980 S. 594; BGE 105 V 201 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1980 S.274). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass seit der rechtskräftigen Zuspre- chung der halben Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent mit Verfü- gung vom 9. April 1980 keine unter revisionsrechtlichem Gesichtspunkt rele- vante Änderung des Invaliditätsgrades erstellt ist. Der Sachverhalt ist im we- sentlichen gleich geblieben. Die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG waren demnach im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht gegeben. Gemäss der Rechtsprechung kann der Richter die Verwaltung nicht zu einer Wiedererwägung verhalten, sondern nur überprüfen, ob die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis gehandelt hat, wenn sie auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückgekommen ist (BGE 102 V 17 Erw. 3a). Daraus ergibt sich, dass der Richter die auf Art. 41 IVG gestützte Revisionsverfügung mit der sub- stituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung nur dann schützen darf, wenn die Verwaltung diese Ver- fügung abgeändert hat. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung mit der Verfügung vom 4. März 1982 die ursprünglich zugesprochene halbe Rente bestätigt, diese nicht aber in Wiedererwägung gezogen.

Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz läuft darauf hinaus, gegen den Willen der Verwaltung in eine rechtskräftig zugesprochene Rente einzugrei- fen. Mit der zitierten Praxis des EVG kann daher die von der Vorinstanz vorge- nommene Reformatio in peius nicht geschützt werden. Ein solcher Entscheid verletzt den Grundsatz der fakultativen, im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung liegenden Wiedererwägung, die ihr vom Richter nicht aufgezwun- gen werden darf.

Urteil des EVG vom 9. Oktober 1984 i.Sa. G. K.

Art. 41 IVG; Art. 135 i.V. m. Art. 38 OG. Hebt ein letztinstanzliches Urteil eine rentenzusprechende Verfügung auf, so fällt der Rentenanspruch in der Regel mit Zustellung des Urteils ohne weiteres dahin. Weist das Urteil die Sache zugleich zur Aktenergänzung und zu einer erneuten Verfügung an die Ausgleichskasse zurück, so kann diese nicht im Sinne einer Ren- tenrevision und ohne die angeordnete Prüfung die Aufhebung der Rente auf einen anderen Zeitpunkt verfügen. Eine solche Verfügung wider- spricht materiell dem letztinstanzlichen Rückweisungsurteil, welches die Abklärungsbedürftigkeit verbindlich feststellte, und ist deshalb nichtig. Sie entfaltet keine Rechtswirkung und eröffnet insbesondere nicht er- neut den Beschwerdeweg (Bestätigung der Rechtsprechung).

Mit Verfügung vom 16. Dezember 1982 sprach die Ausgleichskasse dem Be- schwerdeführer eine halbe IV-Rente zu, was die Rekursbehörde bestätigte. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit Urteil vom 3. Februar 1984, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, dass der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 16. Dezember

1982 aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wur-

de, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver- füge. Am 11. Mai 1984 verfügte die Ausgleichskasse «in Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88b1s Abs. 2 Bst. a IVV» die Aufhebung der mit Verfügung vom 16. Dezember 1982 zugesprochenen halben Invalidenrente, dies mit Wirkung ab anfangs Juli 1984; gleichzeitig entzog die Ausgleichskasse einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Beschwerdeweise beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 1984 und die Wiederherstellung des Suspensiveffektes. Auf die- ses prozessuale Begehren trat die Rekursbehörde mit Entscheid vom 29. Juni

1984 nicht ein, «da Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-

verfahren gemäss Art. 1 Abs. 3 des gleichen Gesetzes auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet». Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den An- trägen:

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(<1. Es sei die Verfügung vom 29. Juni 1984 der kantonalen Rekurskommission aufzu- heben. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Begehren um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung einzutreten; eventuell: in Gutheissung der Erteilung der auf- schiebenden Wirkung. Subeventuell: Es sei die aufschiebende Wirkung von der angerufenen Instanz zu ertei- len. (Kosten- und Entschädigungspunkt).» Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliesst, verzichtet das BSV auf eine Vernehmlassung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid vom

29. Juni 1984, mit welchem die Rekursbehörde auf das Begehren des Be- schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. Mai 1984 nicht eintrat. Da es sich somit bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewil- ligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzllche Richter Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder un- ter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 IV. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 104 V 6 Erw. 1). Zudem ist das Verfahren nicht kostenfrei (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.V. m. Art. 135 OG). 2a. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit der Nichtanwendbarkeit von Art. 55 Abs. 3 VwVG begründet. Das Gegenteil ist richtig, wie sich aus Art. 81 IVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 AHVG ergibt, welcher ausdrücklich auf Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG verweist. Indessen ist dieser Mangel der vorm- stanzlichen Begründung nicht entscheidend, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. b. Erste Voraussetzung dafür, dass eine Verwaltungsverfügung gilt und die ihr eigenen Wirkungen zu entfalten vermag (autoritative Regelung eines Rechtsverhältnisses, Eröffnung des Beschwerdeweges usw.), ist, dass kein Nichtigkeitsgrund vorliegt (1 mboden/ Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, 5. Aufl., Band 1, S. 239f.). Nichtig ist eine Verfügung, wenn sie mit schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mängeln behaftet ist (BGE

98 la 571, 92 IV 197; ZAK 1982 S. 82 Erw. 3); dazu zählen ausnahmsweise auch

inhaltliche Fehler (lmboden/Rhinow a. a. 0., Band l, S. 243). Nichtig ist insbe- sondere eine Verwaltungsverfügung, die mit dem Dispositiv eines Entscheides einer gerichtlichen Behörde, die in der gleichen Sache befunden hat, in mate- riellem Widerspruch steht (BGE 109 V 236 Erw. 2, ZAK 1984 S.272). Nichtig- keit einer Verfügung hat der Richter von Amtes wegen zu beachten (ZAK 1982 S.82 Erw. 3).

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c. Das EVG ist im Rückweisungsurteil vom 3. Februar 1984 zum Schluss ge- kommen, dass der Rentenanspruch nicht schlüssig beurteilt werden könne, weil wesentliche medizinische und erwerbliche Punkte sowie (prioritäre) Fra- gen der Eingliederung nach der damaligen Aktenlage nicht erhellt waren. Die- se Feststellungen führten zwangsläufig zur Aufhebung nicht nur des vorm- stanzlichen Entscheides, sondern auch der Verfügung vom 16. Dezember 1982, mit welcher dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zugesprochen worden war. In Dispositivziffer 1 hielt das EVG diese Aufhebung unmissver- ständlich fest und wies die Verwaltung an, nach erfolgter Aktener- gänzung neu zu verfügen. Gegenstand dieser der Verwaltung über- bundenen Prüfung und erneuten Verfügung bildet nach wie vor der Renten- anspruch, welchen der Beschwerdeführer erstmals mit Anmeldung vom 26. August 1980 den 1V-Organen unterbreitet hatte. Bei dieser Rechtslage bestand für den Erlass einer auf Art. 41 IVG abgestütz- ten Verfügung im Sinne einer revisionsweisen Aufhebung der halben Invalidenrente kein Raum. Die Verfügung vom 11. Mai 1984, welche davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente bis zum Revi- sionstermin (30. Juni 1984) d e f i n i t iv zusteht, widerspricht dem letztinstanz- lichen Rückweisungsurteil, welches die Abklärungsbedürftigkeitver- bindlich (Art. 135 i. V. m. Art. 38 OG) feststellte, und ist deshalb nichtig. Der Verwaltungsakt vom 11. Mai 1984 entfaltet folglich keine Rechtswirkungen, öffnet dem Beschwerdeführer insbesondere nicht erneut den Beschwerde- weg in einer - bis nach Durchführung der angeordneten Aktenergänzungen - abschliessend beurteilten Sache und ist somit auch nicht geeignet, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Aus diesem Grund ist die am 12. Juni 1984 eingereichte Beschwerde im prozessualen Punkt (wie im übrigen auch bezüglich des materielirechtlichen Begehrens) ge- genstandslos. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid erweist sich dem- nach im Ergebnis als zutreffend. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.

Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 2. Juli 1984 i.Sa. J. H.

Art. 6 Abs. 3 ELG; Art. 27 Abs. 1 ELV. Formell rechtskräftige Verwaltungs- verfügungen können nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen in Wiedererwägung gezogen werden oder sind durch prozessuale Revision abänderlich (Erw. 2a). Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Lei- stung kann in der Sozialversicherung nur zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zu- rückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden war, erfüllt sind (Erw. 2a).

Art. 24 und 27 Abs. 1 ELV. Die Annahme, dass Nachlässigkeit die Vermu- tung des guten Glaubens aufhebe, darf nur mit Zurückhaltung getroffen werden (Erw. 3c, Bestätigung der Praxis).

Die 1909 geborene AHV- Rentnerin J. H. meldete sich am 28. Juni 1977 auf der Gemeindekanzlei ihrer Wohnortsgemeinde zum Bezug einer EL an. Auf dem von einer Drittperson vorbereiteten Anmeldeformular liess sie die Spalte hin- ter Ziffer 21, in der unter Bst. b ausdrücklich nach «Naturaleinkommen (Ver- pflegung, Unterkunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge)» gefragt wird, offen; die Frage nach «Nutzniessung, Verpfründung, verpfründungsähnlichen Vereinbarungen, Wohnrecht» (Ziff. 30) beantwortete sie eigenhändig mit ei- nem Querstrich. In der Anmeldung stand, dass die Versicherte keinen eigenen Haushalt führe und bei einer Familie H. wohne. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 1977 sprach ihr die kantonale Ausgleichskasse ab 1. April 1977 eine monatliche EL von 180 Franken zu, welche sich ab anfangs 1980 auf 187 Franken belief. Im Herbst 1980 prüfte die Ausgleichskasse, ob J. H. weiterhin zum Bezug einer EL berechtigt sei. Die Verwaltung bekam Kenntnis von einem vom 8. Februar

1980 datierten Schleissrechtsvertrag, worin sich der Neffe der Versicherten

verpflichtet, seiner Tante «über das im Kaufvertrag erwähnte Wohnrecht hinaus standesgemässe Kost zu ge- währen. Als Gegenleistung verpflichtet sich die Schleissrechtsnehmerin, soweit es ihre Gesundheit erlaubt, auf dem Betriebe mitzuarbeiten. Der Wert dieses Schleissrechts inklusive Wohnrecht wird im gegenseitigen Einverständnis auf 3000 Franken festge- setzt und alle zwei Jahre dem Index angepasst». Aufgrund einer telefonischen Anfrage vom 8. Oktober 1980 bei der Gemeinde- kanzlei hielt die Ausgleichskasse in einer Aktennotiz fest: «Wohnrecht und Kost seit 1. Januar 1978». Daraufhin stellte die Verwaltung die Zahlung der EL vorsorglich ein. Aufgrund der Anrechnung des Schleissrechtes im vereinbar- ten Wert von 3000 Franken als nicht privilegiertes Einkommen wurde die für die Anspruchsberechtigung jeweils massgebliche Einkommensgrenze in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Oktober 1980 überschritten. Am 9. April 1981 teilte deshalb die Ausgleichskasse der Versicherten verfügungsweise mit, sie erfülle «die Voraussetzungen für den Bezug einer EL nicht mehr»; da «die Ver- änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig gemeldet» wor- den sei, würden die zwischen Januar 1978 und Oktober 1980 ausgerichteten EL im Gesamtbetrag von 6190 Franken zurückgefordert. Die hiegegen erhobene Beschwerde nahm die Ausgleichskasse zum Anlass, die Sache noch einmal zu überprüfen. Dabei ergab sich, dass die Versicherte durch Arbeit im Haushalt ihres Neffen, auf den das Anwesen seit anfangs

1978 grundbuchlich lautete, «noch die volle Kost und Logis)> verdiene. Die

Verwaltung setzte darauf die vom Neffen gewährte Verpflegung und Woh- nung im Sinne von Naturaleinkünften als privilegiertes Einkommen in die Be- rechnung der EL ein. Dabei ging die Ausgleichskasse ab 1. Januar 1978 von

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einem Jahresansatz von 3960 Franken und ab anfangs Oktober 1980, dem Zeitpunkt der Oberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse, von einem sol- chen von 4680 Franken aus. Dies ergab für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1979 eine monatliche EL von 16 Franken (24 mal 16 Fr. = 384 Fr.) und für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 1980 ein Monatsbetreff- nis von 33 Franken (9mal 33 Fr. = 297 Fr.), im gesamten somit 681 Franken. Die Ausgleichskasse hob am 29. Juni 1981 die Verfügung vom 9. April 1981 auf und setzte den Rückforderungsbetrag von 6190 Franken (Total der effektiv ausbezahlten EL) um 681 Franken (Total der der Versicherten aufgrund der Neuberechnung zustehenden EL) auf 5509 Franken herab. Auch gegen diese Verfügung erhob J. H. Beschwerde, worin sie sinngemäss auf ihren guten Glauben verwies und geltend machte, dass die Rückzahlung von 5509 Franken für sie eine grosse Härte bedeuten würde. In der Vernehm- lassung bestätigte die Ausgleichskasse ihren Standpunkt, dass die verfügte Rückforderung rechtmässig sei. Des weitern hielt die Verwaltung die Erlass- voraussetzung des guten Glaubens nicht für gegeben und beantragte, «die Beschwerde und das Erlassgesuch» abzuweisen. In Gutheissung der Beschwerde hob die kantonale Rekursbehörde am 22. Fe- bruar 1982 die Rückforderungsverfügung vom 29. Juni 1981 auf. Das Gericht ging in seinem Entscheid im wesentlichen davon aus, dass keine Meldepflicht- verletzung vorliege, weil die Versicherte «bereits bei der Anmeldung zum Be- zug von EL auf dem Hof ihres Neffen (gewohnt) und schon damals einen Na- turallohn bezogen» habe; folglich sei «bereits die erste Verfügung vom 25. Juli

1977 ursprünglich unrichtig» gewesen. Deshalb gehe es nicht um die Revision

oder Änderung der EL gemäss Art. 25 ELV, sondern um die Wiedererwägung einer ursprünglich unrichtigen Verfügung über die Zusprechung von EL. Unter Wiedererwägung sei im vorliegenden Zusammenhang die rückwirkende Auf- hebung einer (inhaltlich fehlerhaften) Leistungsverfügung zu verstehen. Dies sei nach der mit BGE 103 V 128 eingeleiteten Praxis entgegen der «traditionel- len Lehre und Rechtsprechung» die Voraussetzung dafür, dass ein Betreffnis als «unrechtmässig» bezogene Leistung gemäss Art. 47 AHVG - dem im So- zialversicherungsbereich nahezu umfassende Bedeutung zukomme - zu- rückerstattet werden müsse. Mangelhaft an dieser Konzeption sei, dass zwei- fellos unrichtige Verwaltungsakte, deren Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist, rückwirkend aufgehoben würden, «ohne dass der Vertrauensschutz des Bezügers dabei beachtet werden» könne. Daran ändere die Möglichkeit des Erlasses grundsätzlich nichts, weil dieser in Fällen, in denen keine grosse Härte vorliege, von vornherein nicht gewährt werden könne. Sodann legte das Gericht einlässlich dar, aus welchen Gründen «auch Verfügungen im Be- reich des Sozialversicherungsrechts in Zukunft nach der Werteabwägung in Wiedererwägung gezogen werden» sollten; danach sei «abzuwägen zwischen den Interessen an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts einer- seits und jenem an der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz an- anderseits». Nur eine solche Interpretation der Rückerstattungsvorschrift von

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Art. 47 AHVG berücksichtige, dass es in der Sozialversicherung um Vertrau- enspositionen des Leistungsbezügers gehe, die besonders schützenswert und auf dem Wege der verfassungskonformen Auslegung gebührend zu berück- sichtigen seien. Das Gericht gelangte im weitern zum Schluss, dass die rück- wirkende Aufhebung einzig dann zulässig sei, «wenn der Bezüger die Mel- dung bzw. die erneute Meldung eines anspruchsverändernden Sachverhalts so fahrlässig unterlassen hat, dass er sich nicht mehr auf seinen guten Glau- ben berufen kann». Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Be- rufung auf den guten Glauben im Sozialversicherungsrecht und in Anwen- dung der lnteressenabwägungstheorie auf dem Gebiet der Ergänzungsleistun- gen ergebe sich im vorliegenden Fall, dass die Versicherte nach der von ihr unter den herrschenden Umständen «verlangten Aufmerksamkeit keine Kenntnis von der Regelwidrigkeit, die sie durch die Nichtdeklarierung des Na- turaleinkommens im Jahre 1977 beging», haben musste; somit könne sich J. H. «auf ihren guten Glauben berufen, weshalb eine Wiedererwägung nicht möglich» sei. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Sie bestreitet, dass sich J. H. bei den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen könne. Die EL sei eine «Bedarfsleistung», dessen sich die Versicherte sicherlich bewusst ge- wesen sei, «nachdem sie (im Anmeldeformular) Auskunft über ihre sämtli- chen wirtschaftlichen Verhältnisse geben musste». Dass freie Unterkunft und Verpflegung für die Festlegung einer Bedarfsleistung von Bedeutung seien, sei «auch einer Person zuzumuten, die sehr zurückgezogen lebt und weder über einen hohen Informationsstand verfügt, noch in geschäftlichen und rechtlichen Dingen erfahren und gewandt ist». J. H. reicht keine Vernehmlassung ein. Das BSV hält ebenfalls dafür, der Ver- sicherten könne die Gutgläubigkeit nicht zugestanden werden, und es bean- tragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut:

1. Gemäss Art.3 Abs. 1 Bst.a ELG sind als privilegiertes Einkommen (Art.3

Abs. 2 ELG) u. a. Naturalien anzurechnen. Dabei werden Verpflegung und Un- terkunft in der Landwirtschaft nach den Ansätzen der direkten Bundessteuer berechnet (Art. 10 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ELV und Art. 3 Abs. 6 ELG). Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin durch Arbeit im bäuerlichen Haushalt ihres Neffen volle Verpflegung und Unterkunft verdiente. Zu Recht unbestritten ist auch, dass ihr unter Anrechnung dieser Naturaleinkünfte im Hinblick auf die jeweils massgebliche Einkommensgrenze (Art. 2 Abs. 1 ELG) eine geringere EL zustand, als sie aufgrund der Verfügung vom 25. Juli 1977 effektiv bezog. Zu prüfen bleibt, ob die Ausgleichskasse befugt war, die Differenz von 5509 Franken zwischen den tatsächlich ausbezahlten (6190 Fr.) und den rechtens

geschuldeten Ergänzungsleistungen (681 Fr.) zurückzufordern. Dabei kann, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, nicht von einer Meldepflicht- verletzung (Art. 24 ELV) ausgegangen werden; denn die für die Höhe der Er- gänzungsleistung wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich Ver- pflegung und Unterkunft bestanden, bevor sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug angemeldet hatte. 2a. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten; bei gutem Glauben und gleich- zeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgese- hen werden. Art. 27 Abs. 1 ELV erklärt diese Ordnung für den Bereich der EL als sinngemäss anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Sozialversicherungsrecht der allge- meine Grundsatz, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Be- richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 109 V 112 Erw. lc und 121 oben, 107 V 84 Erw. 1, 181 Erw. 2a und 192 Erw. 1, 106V 87 Erw. ib, 105V 30,

103 V 128, 102 V 17 Erw. 3a, 100 V 25 Erw. 4b, 98 V 104 Erw. 5; EVGE 1969

S.245 Erw. 2, 1967 S.220 Erw. 4b, 1966 S.56 Erw. 2, 1963 S.86 Erw. 2; ZAK

1983 S. 119 Erw. ib, 1982 S. 40 Erw. 2).

Von dieser Wiedererwägung ist die Art. 85 Abs. 2 Bst. h AHVG nachgebildete sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu un- terscheiden: gemäss ständiger Rechtsprechung ist der Sozialversicherungs- träger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukom- men, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die ge- eignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 109 V 121 Erw. 2b, 108 V 168 Erw. 2b, 106 V 87 Erw. ib, 102 V 17 Erw. 3a; EVGE 1963 S.85 Erw. 1 und S.212 Erw. 2a). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgeben- den Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Un- recht bezogener Geldleistungen der AHV und der IV nach Art. 47 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 49 IVG (BGE 103 V 128; vgl. auch 106 V 79 Mitte, 105 V 170 Erw. 5 und Erw. 6a erster Absatz in fine), der Arbeitslosenversicherung ge- mäss Art. 35 AIVG (BGE 107 V 181 Erw. 2a; ARV 1982 Nr. 11 S. 73 Erw. 2a und Nr. 19 S. 115 Erw. 2a) bzw. nunmehr Art. 95 AVIG, der Krankenversicherung (in RSKV 1984 Nr. 569 S. 51 nicht publizierte Erw. 3 des Urteiles T vom 29. Ju- ni 1983; RSKV 1984 Nr. 578 S. 108), der EO nach Art. 20 EOG (nicht veröffent- lichtes Urteil i. Sa. B. vom 23. Dezember 1981) und der EL gemäss Art. 27 Abs. 1 ELV. Das eben Gesagte gilt sinngemäss auch für die prozessuale Revision von rechtskräftigen Verwaltungsverfügungen, mit denen eine Sozialversiche- rungsleistung zugesprochen worden ist. Somit ist festzuhalten, dass in der Sozialversicherung eine aufgrund einer for- mell rechtskräftigen (allenfalls formlosen; vgl. BGE 107 V 182 zweiter Absatz)

67

Verfügung ausgerichtete Leistung nur zurückzuerstatten ist, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Vor- aussetzungen erfüllt sind. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung kann deshalb nicht gesagt werden, dass Art. 47 AHVG nach neuerer Rechtspre- chung nicht nur die Rückerstattung, sondern zugleich auch die rückwir- kende Aufhebung der Leistungsverfügungen regle. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 25. Juli 1977 gegeben: Einerseits weist dieser unangefochten gebliebene Kassenakt wegen der Nichtanrech- nung der beträchtlichen Naturaleinkünfte einen groben Fehler auf, weswegen er zweifellos unrichtig ist (BGE 109 V 113 unten mit Hinweisen); anderseits ist seine Berichtigung im Hinblick auf die Höhe der zu Unrecht ausbezahlten So- zialversicherungsleistungen (5509 Fr.) von erheblicher Bedeutung (BGE 107 V

182 Erw. 2b).

Zu den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz, warum auch bei der Wie- dererwägung von Verfügungen im Sozialversicherungsrecht, entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 108 Ib 384 Erw. 3a, 107 la 197 Erw. 3e, je mit Hinweisen), in jedem Fall eine Gewichtung der entgegenstehenden Inter- essen erfolgen solle, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Denn die Interessenabwägung würde im vorliegenden Fall zu keinem andern Ergebnis führen: Das Interesse der Verwaltung besteht darin, materiell zu Unrecht ausgerichte- te EL im Betrag von 5509 Franken zurückzufordern. Diesem öffentlichen Inter- esse an der Beseitigung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Versi- cherungswerkes steht das Interesse der Versicherten entgegen, ihr Sparver- mögen von 9000 Franken nicht angreifen zu müssen. Diesem individuellen Anliegen kommt vorliegend gegenüber dem erwähnten öffentlichen Interesse kein Vorrang zu, weil die Rückzahlung von 5509 Franken die Beschwerdegeg- nerin angesichts der gesicherten Lebensverhältnisse (verbrieftes Anrecht auf Kost und Unterkunft; AHV-Rente) nicht wesentlich beeinträchtigen würde. Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Nichtrückzahlung verdient um- so weniger Schutz, als der Mangel der Leistungsverfügung vom 25. Juli 1977 auf ihr Verhalten zurückzuführen ist, indem sie in der Anmeldung vom 28. Ju- ni 1977 die ihr schon damals gewährte Kost und Wohnung verschwiegen hat. 3a. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerde- weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 105 V 276 Erw. 1 mit Hin- weisen; ZAK 1984 S. 136 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

2. Aufl., S. 44 unten; Saladin, Das Verwaltungsverfahrenrecht des Bundes,

S.170).

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Nach der Rechtsprechung des EVG kann das verwaltungsgerichtliche Be- schwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d. h. ausserhalb des durch die Verfügung be- stimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt wer- den, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammen- hängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Pro- zesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 109V 77 Erw. 1 zweiter Absatz mit Hin- weisen). Gegenstand der angefochtenen Kassenverfügung vom 29. Juni 1981 bildet einzig die Rückforderung von 5509 Franken, nicht der Erlass der Rückerstat- tung. Die Ausgleichskasse nahm die Beschwerde der Versicherten vom 1. Juli 1981 zum Anlass, sich im Rahmen der Vernehmlassung an die Vorinstanz verfü- gungsweise und - mangels Vorliegens des guten Glaubens - in ablehnen- dem Sinn zur Erlassfrage auszusprechen. Das kantonale Gericht, welches die Rückforderung als solche aufhob und sich deshalb zum Erlass nicht zu äussern brauchte, liess in seinem Entscheid klar erkennen, dass es den guten Glauben der Beschwerdegegnerin und damit eine der Erlassvoraussetzungen für gegeben hält. Im Rahmen des Schriftenwechsels vor dem EVG hätte die Beschwerdegegne- rin Gelegenheit gehabt, zur Erlassfrage erneut Stellung zu beziehen, weshalb ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör auch diesbezüglich gewahrt ist. Bei dieser verfahrensmässigen Lage rechtfertigt es sich, dass das EVG in die- sem Prozess den Erlass beurteilt. Hinsichtlich des guten Glaubens als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind die Voraussetzungen nicht schon mit der Unkennt- nis des Rechtsmangels gegeben: Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmäs- siger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 102 V245 Erw. a zweiter Absatz). Nach dieser von der Lehre geteilten Auffassung darf der Versicherte, der sich auf den guten Glauben beruft, seine Melde- oder Auskunftspflichten «nicht in grober Weise verletzt haben» (Maurer, Sozialversicherungsrecht, Band 1, S.316 oben); eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Auf- merksamkeitspflicht schliesst somit den Begriff des guten Glaubens gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG nicht aus (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtspre- chung, Band 1, S. 461 oben mit Hinweis). Die Annahme, dass Nachlässigkeit die Vermutung des guten Glaubens aufhebe, darf nur mit Zurückhaltung ge- troffen werden (ZAK 1970 S. 338 erster Absatz in fine). Das EVG hat bei der Beurteilung des guten Glaubens am Erfordernis eines dolosen oder grobfehlerhaften Verhaltens ausdrücklich (BGE 102V 245 Erw. a zweiter Absatz in fine; ZAK 1976 S. 553, 1973 S. 660 unten f. mit Hinweisen) oder doch sinngemäss festgehalten, indem es den guten Glauben verneinte, wenn der Versicherte es am zumutbaren «Mindestmass an Sorgfalt» fehlen

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liess (ZAK 1983 S.508 Erw. 3b/c). Anderseits genügt für die Meldepflicht- verletzung nach ständiger Rechtsprechung ein schuldhaftes, gegebenen- falls auch bloss leichtfahrlässiges Fehlverhalten (EVGE 1966 S. 55 Erw. ib un- ten; ZAK 1974 S. 155 Erw. 4 und weitere, nicht veröffentlichte Urteile). Auch für die Auskunftspflichtverletzung (vgl. z.B. Art.71 Abs. 1 IVV) braucht kein qualifiziertes Verschulden im Sinne eines grobfahrlässigen Fehl- verhaltens vorzuliegen (nicht publizierte Urteile i. Sa. S. vom 17. Mai 1982 und R. vom 7. Juni 1978). Daraus erhellt, dass der gute Glaube als Erlassvorausset- zung von vornherein entfällt, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Anderseits kann sich der Versicherte auf den guten Glauben berufen, wenn seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt.

d. Im vorliegenden Fall ist eine vorsätzliche Nichtdeklaration der erhaltenen Naturalleistungen mit dem kantonalen Gericht auszuschliessen; denn die Ak- ten enthalten keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Be- schwerdegegnerin der Unrechtmässigkeit bewusst gewesen wäre und eine höhere als die ihr zustehende EL wissentlich und willentlich erschlichen hätte. Somit bleibt im Hinblick auf die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin grobfahrlässig gehandelt oder ob sie bei der Nichtdeklaration der Naturaleinkünfte nur eine leichte Nachlässigkeit be- gangen hat. Das EVG hat in konstanter Praxis ausgeführt, grobe Fahrlässig- keit sei gegeben, wenn jemand das ausser acht lasse, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hät- te einleuchten müssen (BGE 108 V 202, ZAK 1983 S. 110 Erw. 3a mit Hinwei- sen; vgl. auch 106 V 24 Erw. lb mit Hinweis). Nach Auffassung der Vorinstanz ist «der Begriff des Naturaleinkommens für Nichtjuristen nicht einfach>); es springe «einem Durchschnittsbürger nicht gleichsam in die Augen, dass die Mitarbeit einer alten Tante auf dem Hof als Erwerbstätigkeit und die freie Kost und Logis als Erwerbseinkommen zu be- trachten» seien, und zwar umso weniger, als das Naturaleinkommen seit Ja- nuar 1975 nicht mehr versteuert worden sei. Die Ausgleichskasse wendet hie- gegen ein, «der Charakter der EL» als einer «Bedarfsleistung», welche auch Naturaleinkünfte berücksichtige, sei der Beschwerdegegnerin «sicherlich klar» gewesen. Diese Auseinandersetzung trifft nicht den entscheidenden Punkt. Denn die Beschwerdegegnerin musste nicht die abstrakte Frage nach Naturaleinkom- men beantworten; vielmehr wurde dieser Begriff durch Beispiele (Verpfle- gung, Unterkunft, freie Wohnung, andere Naturalbezüge) in der Fragestel- lung selber (Ziff. 21b des Anmeldeformulars) erläutert. So wie die Beschwer- degegnerin in der Lage war, selber ausdrücklich die Frage nach «Nutznies- sung, Verpfründung, verpfrü ndu ngsähnliche Vereinbarungen, Wohnrecht» (Ziff. 30 des Anmeldeformulars) durch einen Querstrich zu verneinen, war es ihr auch möglich und zumutbar, die Frage nach Naturaleinkünften wie Ver-

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pflegung, Unterkunft, freie Wohnung zu beantworten. Dass das Anmeldefor- mular von dritter Seite vorbereitet wurde, vermag die nichtbevormundete Be- schwerdegegnerin praxisgemäss von ihrer Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben nicht zu entlasten (ZAK 1953 S. 154). Bei der Unterzeichnung des Anmeldeformulars hat die Beschwerdegegnerin demnach nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet, das auch von einer 68jährigen, in ländlichen Verhältnissen lebenden und in rechtlichen Dingen unerfahrenen Frau verlangt werden darf. Somit liegt eine nicht leicht- zunehmende Pflichtwidrigkeit vor, welche die Berufung auf den guten Glau- ben ausschliesst.

Beschwerde an den Bundesrat

Entscheid des Bundesrates vom 24. Oktober 1984

Art. 74 Bst. a und Art. 71 VwVG, Art. 72 Abs. 3 AHVG; Unzulässigkeit der Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat, Begriff und Wirkung der Aufsichtsbeschwerde. Die kommissarische Verwaltung einer Aus- gleichskasse kann nur aufgrund amtlicher Feststellungen angeordnet werden.

Der Bezüger einer IV-Rente hatte nach Ausschöpfung des Instanzenzuges am 8. Juni 1984 beim Bundesrat eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eingereicht. Dem Sinne nach verlangte er im wesent- lichen eine höhere Rente und die Anordnung der kommissarischen Verwal- tung einer Ausgleichskasse. Der Bundesrat trat mit Entscheid vom 24. Okto- ber 1984 aus folgenden Erwägungen auf die Beschwerde nicht ein, wobei er auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete, jedoch die Bundesver- waltung anwies, künftige Eingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache nicht mehr zu beantworten (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

1. Entgegen der Bezeichnung der Beschwerde geht es vorliegend weder um

eine Rechtsverweigerungs- noch um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, zumal das EVG alle bei ihm hängigen Verfahren betreffend die Festsetzung der IV-Rente des Versicherten abschliessend behandelt hat (F. Gygi, Bundesver- waltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage 1983, S. 225ff.). Der vorliegende Streit dreht sich vielmehr erneut um eine allfällige Erhöhung der Invalidenrente, da das EVG die erhobenen Beschwerden bzw. Revisions- gesuche nicht antragsgemäss beurteilt hat. Nach Art. 69 IVG kann gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfü- gungen der Ausgleichskassen Beschwerde an die Rekursbehörden der AHV und gegen deren Entscheide Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG erhoben werden. Somit ist die Einreichung einer Ve rwa lt u n g s -

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beschwerde an den Bundesrat offensichtlich unzulässig (Art.74 Bst. aVwVG). Eine Überweisung der Beschwerdeakten an das EVG (Art. 8 VwVG) kommt vorliegend nicht in Frage, hat dieses doch erst vor ein paar Monaten, nämlich am 2. April 1984, erkannt, dass keine Gründe zur Revision seines Urteils vorlie- gen. Daraus ergibt sich, dass auf die Beschwerde an den Bundesrat, soweit sie die Festsetzung der Höhe der Invalidenrente beinhaltet, nicht einzutreten ist.

2. Ist eine Überprüfung der Höhe der Invalidenrente mangels Zuständigkeit

ausgeschlossen, so kann die vorliegende Beschwerde nur noch bezüglich des Antrages der kommissarischen Verwaltung der Ausgleichskasse im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde behandelt werden. Die Aufsichtsbeschwerde löst entgegen der etwas irreführenden Bezeich- nung kein eigentliches Beschwerdeverfahren aus. Der Beschwerdeführer ist blosser Anzeiger und kann keine Parteirechte (Akteneinsicht, Beweisanträge) ausüben. Er muss sich andererseits auch nicht über eine Legitimation auswei- sen (BGE 98 Ib 60). Im Grunde macht die (begründete) Aufsichtsbeschwerde die Aufsichtsbehörde mit einem Sachverhalt bekannt, den sie - hätte sie dar- um gewusst - von Amtes wegen aufgegriffen hätte (F.Gygi, a.a.O., S. 221ff.). Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Gemäss fester Praxis zu Art. 71 VwVG tritt eine Aufsichtsbehörde auf eine An- zeige nur unter folgenden Voraussetzungen ein: Der Beschwerdeführer muss eine wiederholte oder wiederholbare Verletzung klaren, materiellen oder Ver- fahrensrechtes rügen, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht tolerieren und die der Beschwerdeführer mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel rügen kann. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtge- mässem Ermessen, ob sie auf die Aufsichtsbeschwerde eintritt, und wenn sie darauf eintritt, welche Folgen sie ihr gibt (Verwaltungspraxis der Bundesbe- hörden [VPBI 46.41, 42.142; lmboden/ Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrecht- sprechung, Bd. 2/Nr. 145). Nach Art. 64 IVG und Art. 89 IVG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 AHVG und Art. 180 Abs. 1 AHVV ist die kommissarische Verwaltung durch das Eid- genössische Departement des Innern anzuordnen, wenn gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Weisungen wiederholt schwer missachtet worden sind. Das BSV hat dem Versicherten schon mit Schreiben vom 8. Juni 1982 mit- geteilt, dass eine derartige Massnahme nur aufgrund amtlicher Feststellungen und nicht auf Gesuch eines Einzelnen getroffen werden kann. Ausschlagge- bend ist aber, dass kein Anlass für eine kommissarische Verwaltung besteht, liegt doch - wie das BSV in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 26. Juni

1984 zutreffend bestätigt - keine schwere Missachtung der gesetzlichen Vor-

schriften durch die Ausgleichskasse vor; diese ist im Gegenteil stets vor- schriftsgemäss vorgegangen, weshalb der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben ist.

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Von Monat zu Monat Am 70. Meinungsaustausch zwischen Vertretern der Ausgleichskassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung, der am 24. Januar in Biel stattfand, orientierte das BSV über sein Arbeitsprogramm 1985 und die vorgesehenen Aktionen zum 25jährigen Bestehen der Invalidenversicherung. Sodann wur- den die geltenden Regelungen zu einigen Sonderfragen der Beitragspflicht be- sonderer Berufsgruppen und der Beitrüge auf geringfügigen Löhnen bestätigt. Im weiteren kamen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nächste Renten- anpassung zur Sprache.

Bundesrat Egli hat am 25. Januar eine Delegation der Schweieri,schen (je- für Versicherungsrecht empfangen. Dabei wurde ihm der kürzlich von der Gesellschaft abgeschlossene Entwurf zu einem Bundesgesetz über ei- nen Allgemeinen Teil des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts näher vorgestellt (s. dazu ZAK 1984 S. 524). Das Werk, welches von einer Arbeits- gruppe unter dem Vorsitz von Dr. Hans Naef verfasst wurde, will die Koordi- nation zwischen den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherungverbes- sern und damit insbesondere die Transparenz für alle, die von Sozialversiche- rungsfragen betroffen sind, erhöhen. Es strebt eine einheitliche Umschreibung der Begriffe bezüglich Leistungen und Beitrüge sowie eine Harmonisierung der Verfahrensbestimrnungen an und macht ebenfalls Angaben zur Abgren- zung zwischen den bestehenden Sozialversicherungseinrichtungen. Bundesrat Egli dankte den Vertretern der Gesellschaft für die geleistete, ebenso schwierige wie langwierige Arbeit und beglückwünschte sie zum er- reichten Ergebnis. Speziell erwähnenswert sei dabei, dass den politischen Ent- scheidungsträgern eine Grundlage für eine Systemvereinfachung unterbreitet werde, an der breite Kreise aus der Privatassekurranz und der staatlichen Ver- waltung, aus Lehre und Forschung wie auch aus der Gerichtsbarkeit mitge- wirkt haben.

Die Koniniissio,i des Ständerates :ur Vorheratung der Änderungsge,ei:e :ur Invahidenversicherung und den Ergin:ungsleirtungen tagte am 29. Januar unter dem Vorsitz von Ständerat Dobler und im Beisein von Bundesrat Egli. Sie hiess die Anträge des Bundesrates mit wenigen Änderungen gut, so dass sich

Februar 1985 73

der Ständerat voraussichtlich schon in der März-Session damit befassen kann. Bei der Invalidenversicherung lehnte sie es ab, die Beiträge an die universitäre Ausbildung von Fachleuten der beruflichen Eingliederung aufzuheben. Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurde ein Antrag aus der Mitte der Kom- mission gutgeheissen, der es erlaubt, behinderungsbedingte Mehrkosten für die allgemeine Lebenshaltung bis zu einem Höchstbetrag von 3600 Franken im Jahr mitzuberücksichtigen. Eine Kommissionsminderheit wird zudem im Rat einen Antrag auf Änderung des AHV-Gesetzes einbringen, der die Ge- währung von Hilfiosenentschädigungen an Versicherte vorsieht, die nach Er- reichen des AI-IV-Alters im mittelschwerem Grad hilflos werden.

Statistische Angaben über 1V-Rentner mit einer Ergänzungsleistung (EL)

Die ZAK veröffentlichte im letzten Jahr (Aprilheft, S. 142-149) interessante Daten über AHV-Rentner, die eine Ergänzungsleistung beziehen. Im folgen- den werden analoge Ergebnisse betreffend 1V-Rentner, die eine Ergänzungs- leistung erhalten, wiedergegeben und kommentiert. Bis auf ein paar hundert Fälle sind im Stichmonat September 1983 alle EL be- ziehenden 1V-Rentner erfasst worden. Aus durchführungstechnischen Grün- den konnten im Kanton Zürich, in dem die EL durch die Gemeindeorgane berechnet und ausbezahlt werden, nur die Angaben der Städte Zürich und Winterthur beigezogen werden. Deshalb mussten für den Vergleich der EL- Bezüger mit dem Gesamtbestand der 1V-Rentner die Lücken durch Schätzun- gen überbrückt werden. Mit Ausnahme des Abschnittes über Bezüger von halben 1V-Renten ist aus- schliesslich von IV-Bezügern die Rede, die eine ganze Rente erhalten.

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Zivilstand der EL-Bezüger

Die einzelnen Zivilstandskategorien weisen sehr unterschiedliche Anteile an EL-Bezügern aus. Verheiratete haben eindeutig weniger Anspruch auf eine Ergiiniungsleistung. Bei 90 Prozent der Bezüger on IV-Ehepaarrenten ist der Ehemann 55 und mehr Jahre alt. In vielen Füllen erhält er, da die Invalidität meistens erst in der zweiten Lchenshülfte und nach einer Zeit beruflicher Akti- vitüt eingetreten ist, eine Rente einer Pensionskasse oder einer Unfaliversiche- rungseinrichtung und ist nicht auf Erganzungsleistungen angewiesen. Weiter zeigen die Zahlen, dass hei Invalidität der Ehefrau der Ehemann meistens be- ruflich tätig ist und ein regelmüssiges Erwerbseinkommen aufweist. Da sein Erwerbseinkommen in die EL-Berechnung einbezogen wird, wird die Ein- kommensgrenze in der Regel überschritten. Die Invalidität der Ehefrau löst daher nur in selteneren Füllen einen Anspruch auf Ergiinzungsleistungen aus. Ist jedoch der Ehemann invalid. so ist es für die Ehefrau schwerer und unge- wohnt. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In vielen Füllen dürfte sie mit der Pflege und Betreuung des invalidcn Ehemannes ausgelastet sein.

;ljiicilc Jer EL-Be:iacr (/// den nach Zit'i/stan(I Tabelle 1

Zi\i lst id Niinnei Miinner und 1-rauen

Total EL-I3ezhitcr Total EL-liezuger Total EL-Bezuger iV-R eilt tier in Pro/enteil , 1 'v'- Rentner in Prozenten' 1 \'- Rentier in Prozenten

Ledi g- 20720 33.2 16 160 37.2 36 880 34,9 (6 870) (6010) (12 880) Verwitwet 1 250 14.4 3030 16.2 4280 15.6 (180) (490) (670) Gesch i ede n 2810 28,8 4610 37,4 6420 33,6 (810) (1 350) (2 160) Ehepaare Einfache 1V-Rente 20 980 6.9 8020 3.4 29000 6.0 (1 460) (270) (1 730) -- Ehepaar- Rente 8 320 8,4 (700) In Klttmnier absolute Zahl

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1V-Renten nach Zivilstand mit Anteilen der EL-Bezüger

M=Manner, F-Frauen, lAnteil EL-Bezüqer

Alleinstehende Rentner Alleinstehende TV-Rentner sind häufiger auf Ergänzungsleistungen angewie- sen, wobei grössere Unterschiede nach Geschlecht, Zivilstand und Rentenart bestehen. Zahlen- und anteilmässig überwiegen die ledigen 1V-Rentner. Sie bilden mit rund 13 000 Fällen die weitaus grösste Gruppe der Anspruchsbe- rechtigten (zirka 71 Prozent der EL-Fälle im TV-Bereich). Fast die Hälfte da- von sind Geburts- und Kindheitsinvalide.

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Bei allen drei Kategorien - ledig, geschieden, verwitwet - sind invalide Frauen anteilsmässig stärker vertreten als invalide Männer. Am kleinsten fällt der Unterschied bei den Verwitweten (14.7 Prozent bei den Männern und 16,2 Prozent bei den Frauen) aus. Allerdings ist die Zahl der verwitweten invaliden Männer insgesamt recht klein (1260). Der grösste Unterschied ist bei den ge- schiedenen IV-Rentnern feststellbar, wo 29 Prozent der Männer und 37 Pro- zent der Frauen auf eine Ergänzungsleistung angewiesen sind. Dieser Unter- schied lässt sich vermutlich damit erklären, dass der geschiedene invalide Mann eher Anspruch auf Pensionskassenleistungen hat, andererseits bei mitt- leren und kleineren Einkommen bei der Scheidung kaum grössere Unterhalts- beiträge zugesprochen werden.

Gliederung der EL-Bezüger nach Art der 1V-Rente

Die Bezüger von ausserordentlichen 1V-Renten sind in viel stärkerem Masse auf Ergänzungsleistungen angewiesen als die Bezüger ordentlicher Renten. Dies erstaunt nicht, wenn man weiss, dass zu den Bezügern ausserordentlicher Renten vor allem Personen zählen, die vor Erreichen der allgemeinen AHV- Beitragspflicht (Beginn mit 20 Jahren) invalid geworden sind, wie auch Rent- ner, die keinen Anspruch auf eine ordentliche 1V-Rente haben oder lediglich eine Teilrente beanspruchen könnten und wenig Einkommen und Vermögen aufweisen. Bei diesen Gruppen handelt es sich um finanziell nicht gut gestellte Rentner. Ein grosser Teil von ihnen - bei den Verwitweten und Geschiedenen weit über die Hälfte- benötigen Ergänzungsleistungen.

Anteile der EL-Be:üger nach Rentenart (in Prozenten in Klammern absolute Zahl) Tabelle 2 Rentenart Ledig verwitwet Geschieden Männer Frauen Männer Frauen Männer Frauen

Ordentliche 28,3 32.7 13,8 14.8 26,7 34,8 1V-Rente (3710) (2960) (170) (430) (710) (1 110) Ausser- ordentliche 41,4 42.9 61,5 52,6 67.3 56,9 1V-Rente (3 160) (3040) (16) (60) (100) (240)

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EL-B(,:i2ger mii Minimalrente ‚iw!i Zii'iLviwul Tabelle 3

Zivilstand Geschlecht Anteil der EL-Fa lle am Total Anzahl EL- Edle der iV-Mittimalrenttter (Absolut) in Proienten

Ledige Männer 58.6 1680 Frauen 60.7 1810 Ver w itwete Männer 60 15 Frauen 53,1 70 Geschiedene Männer 74,3 100 Frauen 51,9 350

EL-Be:i?gcr ‚iii! Mininialrciiic iieie!i A tier Tabelle 4

Alter Männer F ratten Anteil der EL-F älle Anteil der F L-Fiille am Total der IV- Absolut am Total der IV Absolut Minitualtentner Mitttntalrentnertnnen (in Pl (,leuten) (111 Prozenten)

25 29 12,5 2 30 3 30 34 39,1 20 39,4 10 35-39 41,7 30 54,2 40 40 44 52,3 70 47.5 60 45-49 53,1 100 59.8 160 50 54 64.8 400 68.8 540 55 59 61,0 430 61.9 590 60 64 57.3 530 54.6 400 25-64 58.6 1580 60.7 1810

1V-Rentner, die heute eine Minimalrente beziehen, sind ganz besonders bei allen Kategorien mehr als die Hälfte des jeweiligen Gesamtbestandes auf EL angewiesen, da meistens weder aus der Zweiten noch aus der Dritten Säule Ansprüche bestehen. Minimalrenten gibt es absolut gesehen am häufigsten in über 80 Prozent der Fälle bei den über 50jährigen IV-Rentnern. Es handelt sich hauptsächlich um ein Problem der IV-Eintrittsgeneration. Diese Rentner konnten, als 1960 die IV eingeführt wurde, keine Rente für Gehurts- und Kindheitsinvalide nach Artikel 40 Absatz 3 IVG mehr beanspruchen. In Zukunft werden die Mmi- mairenten in der IV stark an Bedeutung verlieren. In den Fällen, in denen kein erhöhter Mindestbetrag für Geburts- oder Kindheitsinvalide zusteht, wird

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dank den entrichteten AHV/IV-Beiträgen öfters eine 1V-Rente bezogen wer- den können, die höher als die Minimalrente ist. Zudem wird, wenn der Versi- cherte, bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, auch bei den ordentlichen Renten der um einen Drittel erhöhte Mindest- betrag garantiert (Art. 37 Abs. 2 IVG) und bei einer Invalidität vor dem 45. Altersjahr erfolgt ein Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen um

5 bis 100 Prozent (Art. 33 IVV).

Ledige Gehuris- uiu/ Kindheiisint'alh/e mit EL Tabelle 5 Aller Anteil der EL-Bezüger, die eine Rente Cur Geburts - und Kindheitsinsalide beziehen

Männer Frauen in Prozenten Absolut in Pro,en ien Absolut

18-20 4,4 20 6.3 20 20-24 33,3 670 32,9 560 25 29 40,7 760 40.1 640 30-34 43.1 570 41.9 510 35-39 44,3 480 45,1 440 40 44 43.4 320 47,2 380 45-49 47,6 180 51.4 230 Total Durchschnitt 38,4 3000 39.5 2780

Beim weitaus grössten Teil der Geburts- und Kindheitsinvaliden handelt es sich um ledige Personen. Der Anteil an EL-Bezügern ist recht hoch, obwohl Geburts- und Kindheitsinvalide einen garantierten Betrag von 13373 Prozent der Mininialrentc erhalten. Damit soll u.a. der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in vielen Fällen keine oder nur eine geringe Beitragsleistung an die AHV, IV möglich war. Dieser Zuschlag wird bei der EL-Berechnung voll angerechnet; trotzdem besteht ein hoher EL-Bedarf. In diesen Fällen kommt das Dreisäulenprinzip, das der AHV/lV-Konzeption zugrunde liegt, nicht zum Tragen. Bei Geburts- und Kindheitsinvaliden. die von 18 Jahren an eine Invalidenrente erhalten, sind Leistungen der Zweiten Säule praktisch ausge- schlossen, da eine Erwerbstätigkeit zumindest in einem Ausmass, in welchem der jährliche Koordinationsbetrag für die Unterstellung unter die berufliche Vorsorge (BVG) (1985: 16560 Fr.) erreicht wird, überhaupt nicht in Frage kommt. Eine Dritte Säule kann nur bei vermögenden Eltern und meistens erst bei der Erbteilung gebildet werden. Eltern mit kleinem oder mittlerem Ein-

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kommen erwachsen bereits aus der Invalidität des Kindes Mehrkosten, die eine Vermögensbildung stark erschweren. Die Folgen schlagen sich bei den EL nieder. Mit zunehmendem Alter erhöht sich der Anteil der EL-Bezüger; hingegen nimmt die absolute Zahl ab. Zunächst kann der Invalide noch bei den Eltern bleiben, und ein Heimeintritt, der meist hohe Kosten verursacht, erfolgt erst später. Der Anteil der 18- bis 20jährigen ist ausserordentlich klein, da 1983 - im Zeitpunkt der Erhebung bei der EL-Berechnung Einkommen und Ver- mögen der Eltern miteinbezogen wurden. Ab 1984 fiel diese Einschränkung weg (vgl. ZAK 1984 S.48).

Be z üger ton halben 1V-Renten Tabelle 6 Zivilstand Geschlecht Anteil der EL-Fälle Anteil der EL-Fälle unter den Bezügern unter den Bezügern einer halben 1V-Rente einer ganzen 1V-Rente

In Prozenten Absolut In Prozenten Absolut

Ledige Männer 6,4 250 33,2 6870 Frauen 9,5 340 37,2 6010 Verwitwete Männer 5,9 24 14,4 180 Frauen 17,1 7 16,2 490 Geschiedene Männer 10,6 90 28,8 810 Frauen 20,7 340 37,4 1350

Eine besondere Kategorie bilden die Bezüger halber IV-Renten. Ihre Invalidi- tät lässt noch eine gewisse Erwerbstätigkeit zu. Üben sie eine solche aus, so wird das erzielte Einkommen bei der EL-Bemessung privilegiert angerechnet. Sind sie nicht erwerbstätig, so wird ein hypothetisches Einkommen angerech- net, sofern der Versicherte nicht die Unmöglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachweisen kann. Bezüger von halben 1V-Renten sind in einem kleineren Ausmass auf Ergän- zungsleistungen angewiesen, da in vielen Fällen dank der verbleibenden Er- werbstätigkeit und der halben 1V-Rente ein existenzsicherndes Einkommen möglich ist. Auf eine Auswertung halber Ehepaar-Invalidenrenten wurde ver- zichtet, da es sich um eine ganz unbedeutende Gruppe handelt.

Vergleich der AH V- mit den IV- Rentnern

In allen Kategorien ist bei IV-Rentnern der Anteil der EL-Bezüger höher. Be- sonders starke Unterschiede gibt es bei ledigen Invaliden und bei Bezügern ei-

ner Ehepaarrente. Dagegen ist die absolute Zahl der AHV-Rentner mit einer EL bedeutend höher. Es zeigt sich hier ganz deutlich, dass die finanzielle Situation bei IV-Rentnern häufiger Probleme stellt und eine EL auslöst. Weil die Invalidität in der Regel im alltäglichen Leben grössere Aufwendungen verursacht, kann man ermes- sen, welche finanziellen Probleme und Schwierigkeiten insbesondere alleinste- hende 1V-Rentner zu bewältigen haben. Für 1V-Rentner bilden die Ergän- zungsleistungen heute wie auch in Zukunft einen wesentlichen Bestandteil der Deckung des Existenzbedarfs.

Anteile der EL-Be.üger beiden IV- und den AHV-Rentnern Tabelle 7

Zivilstand Geschlecht iV- Rentner mit EL AHV-Rentner mit EL Anteil Absolut Anteil Absolut in Prozenten in Prozenten

Ledige Männer 33,2 6870 23,1 7 360 Frauen 37,2 6010 22,9 21150 Verwitwete Männer 14,7 180 9,0 4700 Frauen 16,2 490 15,2 38290 Geschiedene Männer 28,8 810 22,0 2 120 Frauen 37,3 1350 34,3 9970 Ehepaare mit Ehepaarrenten 8.4 700 4,3 12660

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Arbeitnehmer: Vorsicht bei Nettolohnvereinbarungen!

Man spricht von einer Nettolohnvereinbarung. wenn Arbeitnehmer und Ar- beitgeber vereinbaren, der letztgenannte werde keine AHV/IV/EO/ALV-Bei- träge vom Lohn abziehen, sondern auch den Arbeitnehmeranteil zu eigenen Lasten an die Ausgleichskasse entrichten. Geht das Angebot einer solchen Re- gelung vom Arbeitgeber aus, so ist ein Arbeitnehmer in der Regel geneigt, ihr erfreut und kritiklos zuzustimmen denn sie bringt ihm eine um die eingespar- ten Sozialversicherungsbeiträge höhere Lohnzahlung. Obwohl die gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich den Abzug der Beiträge bei jeder Lohnzahlung vorsehen (Art. 14 Abs. 1 AHVG), ist der Abschluss ei- ner Nettolohnvereinbarung nicht verboten und daher hin und wieder anzu- treffen, insbesondere bei Arbeitnehmern in Randbezirken des Erwerbslebens. Der Nettolohnvereinbarung wohnen jedoch einige Tücken inne, auf die im folgenden hingewiesen wird.

Umrechnung des Nettolohns in Bruttolohn Übernimmt der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag an die AHV/IV/EO/ ALV zu seinen eigenen Lasten, so stellt dies eine «verdeckte Lohnzahlung» dar, die für die AHV-Abrechnung gemäss ausdrücklicher Vorschrift (Art. 7 Bst. p AFIVV) eine Umrechnung des Nettolohns in den entsprechenden Brut- tolohn erfordert. Für diese Umrechnung stellt das BSV besondere Tabellen (Form. 318.115) zur Verfügung. Die Umrechnung ist aber für Netto-Monats- einkommen bis Fr. 5493. - auch mit jedem Taschenrechner nach der Formel Nettolohn x 100 - - = Bruttolohn zu bewerkstelligen. 94.7 Auf die Umrechnung darf nur verzichtet werden, wenn der Nettolohn aus Na- turalleistungen besteht, einen Globallohn für mitarbeitende Familienglieder darstellt oder aus einer einmaligen Sonderzuwendung (z.B. Gratifikationen oder Bargeschenke, soweit solche Leistungen nicht regelmässig gewährt wer- den) besteht.

Wenn der Arbeitgeber nicht ordnungsgemäss mit der Ausgleichskasse abrechnet... Arbeitgeber, welche die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge ihren Arbeitnehmern ab- ziehen, aber der Ausgleichskasse nicht abliefern, machen sich strafbar (Art. 87 Abs. 3 AHVG). Haben sie jedoch mit ihren Arbeitnehmern einen Nettolohn

ggj

vereinbart, so entfällt dieser Straftatbestand (s. ZAK 1960 S. 398). Es ist nicht auszuschliessen, dass dieser Umstand da und dort einen in Geldnöten stecken- den Arbeitgeber veranlasst, seinen Arbeitnehmern eine Nettolohnvereinba- rung anzutragen. Hat der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge vom Lohn eines Arbeitnehmers abgezogen. so ist die Ausgleichskasse verpflichtet, das entsprechende Erwerbs- einkommen in das individuelle Konto des Versicherten einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die Beiträge aus irgend einem Grunde nicht entrichtet (Art. 138 Abs. 1 AHVV). Der Arbeitnehmer, der beweisen kann, dass sein Beitragsanteil ihm vorn Lohn abgezogen worden ist, kommt also in allen die- sen Fällen nicht zu Schaden. Den durch die Zahlungsunfähigkeit des Arbeit- gebers oder durch eine Beitragsverjährung entstandenen Schaden muss die Versicherung tragen. Bei juristischen Personen wird sie allerdings noch versu- chen, die verantwortlichen Geschäftsführer oder Verwaltungsräte dafür haft- bar zu machen. Jeder Versicherte hat die Möglichkeit zu prüfen, oh sein Arbeitgeber ord- nungsgcmeäss für ihn abgerechnet hat, indem er bei der Ausgleichskasse alle vier Jahre unentgeltlich einen Auszug aus seinem individuellen Konto ver- langt (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Zuständig ist die Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist und deren Nummer im Versicherungsausweis des Arbeitnehmers eingetragen ist. Ihre Adresse findet sich auf der letzten Seite jedes Telefonbuches der Schweiz. Stellt der Versicherte eine Unstimmig- keit fest, so muss er innert 30 Tagen seit Erhalt des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben. Besteht der Verdacht, dass ein Arbeitge- ber nicht richtig abgerechnet hat, so wird die Ausgleichskasse die erforder- lichen Schritte unternehmen, sofern die Beitragsforderung nicht bereits ver- jährt ist. Beiträge, die nicht innert fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, von der Ausgleichskasse durch Verfügung geltend gemacht werden, gelten nämlich als veijährt (Art. 16 Abs. 1 AHVG). In einem solchen Fall kann das entsprechende Erwerbseinkommen im individuellen Konto des Versicherten nur eingetragen werden, wenn dieser den vollen Be- weis erbringt, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge vorn Lohn abge- zogen hat (Art. 141 Abs. 3 AHVV i.V. m. Art. 138 Abs. 1 AHVV). An diesen Nachweis werden strenge Anforderungen gestellt. Am be sten ist es, wenn der Arbeitnehmer die Lohnabrechnungen vorlegen kann, aus denen der Beitrags- abzug ersichtlich ist. Wer ganz sicher sein will, dass sein Erwerbseinkommen ordnungsgemäss auf seinem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse ein- getragen wird, bewahrt seine Lohnabrechnungen auf, bis er sich anhand eines Kontoauszuges überzeugt hat, dass die Eintragung in Ordnung ist. Wie verhält es sich nun aber, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung

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kein Beitragsabzug am Lohn erfolgte? Praxis und Rechtsprechung (vgl. ZAK

1982 S. 412 Erw. la und 1 sowie die dort zitierten früheren Urteile) erlauben

auch in diesem Fall die Eintragung des Einkommens im individuellen Konto, doch müssen die Nettolohnvereinbarung und die Höhe des Lohnes einwand- frei nachgewiesen werden. Besteht Unklarheit darüber, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmerbeitrag vom Lohn abgezogen hat, oder kann eine behaup- tete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig nachgewiesen werden, so darf die Eintragung im individuellen Konto nicht erfolgen. Die dadurch entstehende Beitragslücke wirkt sich bei der Berechnung einer späteren Alters-, Hinterlas- senen- oder Invalidenrente in der Regel sehr nachteilig aus. Um seine Ansprüche gegenüber der AHV/IV zu sichern, sollte daher jeder Ar- beitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber eine Nettolohnvereinbarung ab- schliesst, darauf bestehen, dass diese schriftlich fixiert und von beiden Seiten unterzeichnet wird. Alsdann wird er sie sorgfältig aufbewahren, bis er sich an- hand eines Auszugs aus seinem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse überzeugt hat, dass das entsprechende Einkommen ordnungsgemäss eingetra- gen wurde. Wird ein Nettolohn nur mündlich vereinbart und liefert der Arbeitgeber die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge nicht ordnungsgemäss der Ausgleichskasse ab, so gerät der Versicherte in einen Beweisnotstand und kann die Entstehung einer Beitragslücke in der Regel nicht mehr verhindern. Mit Nettolohnvereinbarun- gen ist daher Vorsicht geboten. Zusammenfassung Nettolohnvereinbarungen werden oft von Arbeitgebern angeboten, deren Zahlungsfähigkeit etwas angeschlagen ist, weil sie damit einer Straffälligkeit ausweichen können. Unterlässt der Arbeitgeber die Beitragszahlung an die Ausgleichskasse und kann der Arbeitnehmer später die Nettolohnvereinba- rung und die Höhe der Lohnzahlung nicht einwandfrei nachweisen, so darf die Ausgleichskasse das entsprechende Einkommen nicht in das individuelle Konto des Versicherten eintragen. Die dadurch entstehende Beitragslücke wirkt sich in der Regel nachteilig auf einen späteren Rentenanspruch aus.

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL Stand 1. Februar 1985

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder

Bezugs- Gesamtgebiet AHV/IV/EO/ALV/EL quelle' und evtl. Bestell- nummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ 318.300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1985. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ 318.300 Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1985. Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitsiosenversicherungs- gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 318.300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1985. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ 318.300 AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1985.

1 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen

85

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ 318. 300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1985. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord- nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u.a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen), vom 3. September /975 (AS 1975, 1642), abgeändert durch Verordnung vorn 5. April 1978 (AS 1978, 447). Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27 September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ 318.300 wicklung bei der AHV/IV, vom 29. Juni 1983 (SR 831.102). Ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1985. Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vorn 31. August 1983 (SR 837.02)

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vorn 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1949, 66). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vorn Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1951, 994). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vorn EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BB1 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBI 1960 11 8). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vorn 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBI 1974 111358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ 318.300 versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte Fas- sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1985. Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen EDMZ Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen De- partement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42). Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.188).

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ 318.105 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ 318.105 schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 161)1 .

1 Siehe Fussnote auf der folgenden Seite.

87

Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).2 Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ 1964, 727). 318.105

Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab- geschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964,747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatzver- einbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Änderung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja- nuar 1982 (AS 1982, 547). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Bundesrepublik Deutschland' Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 1966, 602).2 318.105

Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048).2 Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). 1 Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite. 2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der Al-IV und IV enthält eine integrierte Textfassung.

99

Liechtenstein' Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 318.105 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 318.105 411). Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Österreich 1 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS EDMZ 318.105 1969, 11).2 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).2 Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594).2 Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35)•2 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto- ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).2 Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).2 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ 318.105 1969, 253).

Siehe auch: - Obereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit 1. November 1980 (AS 1980, 1607). - Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). - Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV. 2 Siehe Fussnote 2 auf nebenstehender Seite.

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ 318.105 1767). Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524). Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS EDMZ 318.105 1970, 953). 1 Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).1 Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27 Mai 1970 (AS 1971, EDMZ 318.105 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, EDMZ 318.105 1680). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ 318.105 derprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und iv enthält eine integrierte Textfassung.

Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 (AS EDMZ 318.105 1977 290). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS EDMZ 318.105 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979,721). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS EDMZ 318.105 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS EDMZ 318.105 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, EDMZ 318.105 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

91

San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz EDMZ und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS 1983, 318. 105

219). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Dänemark Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS EDMZ 1983, 1552). 318.105

Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV 27.937 und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage, vom 20. Mai 1976. Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig EDMZ ab 1. Januar 1979. 318.107.11

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ 318.107.12 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 8. 07.121 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 und Nachtrag 318. 107.122 318.107.123

3 gültig ab 1. Januar 1984.

Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 2.3 Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 gg 1 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1983, 318.102.032 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1985. Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar 1982, EDMZ 318.102.04 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983, Nachtrag 2 gültig ab 318.102.041 1. Januar 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1985. 318.102.042 318.102.043 Wegleitung über den massgebenden Lohn, Interimsausgabe gül- EDMZ 318.102.02 tig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. 318.102.021 Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ 318.102.05 losenversicherung, gültig ab 1. Januar 1984.

92

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.102.01 1985.

1.5.2 Leistungen

Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah- 318.106.10 len für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1984, und Nachtrag gültig 318.106.061 ab 1. Januar 1984. Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ 318.106.07 tenregister, gültig ab ].November 1977 Wegleitung über die Renten, Ausgabe 1. Januar 1980, mit Nach- EDMZ 318.104.01 trag 1 gültig ab 1. November 1981, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 318.104.011 1983, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 4 gültig 318.104.012 318.104.013 ab 1. Januar 1985. Alphabetisches Sachregister, Stand 1. Januar 318.104.014 1983. 318.104.015

Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale EDMZ 318.104.09 Rentenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1981. Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister mit EDMZ 311.104.10 magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982, mit Nach- 318.104.101 trag 1 gültig ab 1. Januar 1984. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV 35.746 neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV- Renten, vom 8. Okto- ber 1982. Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ 318.303.04 1. Januar 1983, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984. 318.303.041

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik: sie- he IV 2.5.3. Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1984: osv

- 1 vom 20. Juni 1983 (Vorbereitende Massnahmen) 36.661

- II vom 19. August 1983 (Umrechnung der laufenden Renten) 36.892

- III vom 18. November 1983 (Berechnung und Festsetzung der 37.264 neuen Renten) - IV vom 12. Oktober 1983 (weitere Neuregelungen) 37.074

Kreisschreiben über die Hilfiosenentschädigung der AHV und BSV 37217 IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984.

Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswe- BSV sen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung 37.183 (UV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der usv 37.171 AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der Militärver- sicherung (MV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ 31830301 tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1984.

1.5.3 Organisation

1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ 318.107.08 Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967 mit Nachtrag 1 gültig ab 8. 07.081 1. Januar 1979 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982. 318. 107.082

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967 Bereinigte Aus- 318.107.09

gabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973. Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. 318.10620 318.106.201 Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen EDMZ 318.106.19 (WKB), gültig ab 1. August 1984.

1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung

Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ tig ab 1. Februar 1965. 318.107.06

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.10 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.101

Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- Bsv 31. 900 dung der 1V-Renten an die Steuerbehörden, vom 12. Juli 1979.

1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto

Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über die BSV 16.405 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil- 22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom 28. Juni 1972. Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ 318. 106.12

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV 27.382 der elfstelligen Versichertennummer und besondere 1K- Formu- lare, vom 16. Dezember 1975. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV 29.580 der Versichertennummer in der Arbeitslosenversicherung, vom 11. August 1977 Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 31. Juli 1978. EDMZ 318.106. 11 Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab 1. Januar 1980, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale EDMZ 318.106.09 Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 318.106.091 1. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. Januar 1981. Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Datenträ- EDMZ 318.106.03 gern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gültig 318.106.031 ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ 318.106.21 (1K), gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ 318.106.02 gültig ab 1. Januar 1985.

1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision

der A usgleichskassen Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV 57-2637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957 Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der osv 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge - 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- Bsv 25.419 kassen und der 1V-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung nsv 25.437 neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom 24. Juli 1974.

Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103 318.103.1 bruar 1983. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMz ab 1. Februar 1980. 318.10707

Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ 318.107.03 Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982 und Nachtrag 2 gültig ab 318.107.05 318.107.051 1. September 1984. 318.107.052

Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMz (SAD) der PTT durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab 1. Septem- 318.104.30 318.104.301 ber 1982, mit Nachtrag 1 vom November 1983. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertragung BSV von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, vom 36.603

1. Juni 1983.

1.5.3.5 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, 318.108.01

gültig ab 1. Januar 1983.

1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandsch weizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ 318.101 denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1983, 318.101.2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen osv AHV/IV von Ehefrauen obligatorisch versicherter Männer wäh- 37.381 rend der Jahre 1984 und 1985, vom 21. Dezember 1983.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Si- Bsv cherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, vom 59-4653

15. Dezember 1959. Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- Bsv heit mit Dänemark, gültig ab 1. Dezember 1983. 37.824

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Spanien in der Fassung des Zusatzabkommens, gültig ab 37.694

1. November 1983.

92

Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV 37.748 heit mit Jugoslawien in der Fassung des Zusatzabkommens, gül - tig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ 318. 105 Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1984, enthaltend: - Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend die Rhein- schiffer Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab- kommen mit folgenden Ausnahmen: Dänemark Jugoslawien (Zusatzabkommen) Spanien (Zusatzabkommen) Tschechoslowakei (s. Kreisschreiben Nr. 74). Rheinschiffer Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der AHV und IV. - Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge.

1. 5.6 Förderung der Altershilfe

Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ 318.303.02 der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979, mit Beilage 318.303.021 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303.022 8.303.023 massnahmen (Stand Juni 1979) und Anhang 2 gültig ab 1. Januar

1985 sowie Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1982 und Nachtrag 2

gültig ab 1. Januar 1985. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 0604 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraum- BSV programm für Altersheime, Stand 1. Februar 1981.

1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den EDMZ 318.118. Jahren 1948-1968. Rententabellen 1984, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages), EDMZ 318.117.842 gültig ab 1. Januar 1984. Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1984.

MIN

Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1984. 318.101.1

5,30 07o Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ 318.112.1 Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1984. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1984. Rententabellen 1985, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- tig für 1985.

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 83 1.20). EDML 318. 5 00 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500.1 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1984. Dazu Änderun - gen gemäss Stand vom 1. Januar 1985.

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). EI)Mz 318.500 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in 318.500.1 «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1984. Dazu Änderun - gen gemäss Stand vom 1. Januar 1985. Verordnung über Geburtsebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ 318. 500 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1984. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ /5. Oktober 1975 (BBI 1975 111792). Änderung der IVV, vom 12. September /984 (AS 1984, 1186). EDMZ

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960. Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDNIZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (AS 1972, 2533).

Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV 28.159 ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- rung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ 318.500 (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1984. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Korn- EDMZ

missionen, erlassen vorn Eidgenössischen Departement des In- nern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23). Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV (DVI), erlassen EDMZ 318.500 vorn Eidgenössischen Departement des Innern am 7 September

1982 (SR 831.232.11). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.»,

Stand 1. Januar 1984. Dazu Änderungen gemäss Stand vom 1. Januar 1985. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ

Invalide, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV mit Ausnahme des Abkommens mit der Tschechoslo- wakei. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.507.07 nuar 1968. Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ 318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ 31850716 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ 318.507.14 tig ab 1. November 1978.

Mot

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, mit Anhang 1 (Stand 1. Ja- 318.507.06 3 8.507.061 nuar 1982) sowie Nachtrag 1 vom Juli 1979, Nachtrag 2 gültig ab 318.507.062 318.507.063 1. März 1981, Nachtrag 3 gültig ab 1. September 1981, Nachtrag 4 318.507.064 gültig ab 1. Mai 1982, Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1983 und 318.507.065 318.507.066 Nachtrag 6 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.067

Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, gül- EDMZ tig ab 1. März 1982. 318.507.01

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. 318.507.02

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände - 37.354

rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember 1983. Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1984. 318.507.11

2.5.2 Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1982, mit neuem Anhang gültig ab 1. Januar 1985, Nachtrag 1 318.507.12 8.507.121 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1985. 318.507.122 318.507.123 Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV Bsv mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkas- 37.173

sen, gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar EDMZ 1985. 318.507. 13

2.5.3 Organisation und Verfahren

Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 318.507.03

24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- Bsv sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend osv 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- Bsv ablage der 1V-Kommissionen, vom 7 August 1970. 19.404

HE

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rechnungs- BSV 19.435 ablage der IV-Regionalstellen, gültig ab ].September 1970, mit 21.202 Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benüt- zung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV-Regio- nalstellen.

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ 318.507.04 stungen in der IV, gültig ab ].November 1972, mit Nachtrag 1 318.507.041 gültig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507042

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- osv 24.331 trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 1973.

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab WSv 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536

Kreisschreiben über die Berichterstattung der 1V-Regionalstellen, BSV 25.677 vom 2. Oktober 1974. Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der Bsv 26 - 1 17 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1

1. November 1980. Zirkularschreiben an die IVK-Sekretariate über die Angabe der osv 29.289 elfstelligen Versichertennummer auf Verfügungen und Rechnun- gen für 1V-Sachleistungen sowie über die Rechnungstellung durch die Ärztekasse, vom 4. Mai 1977 Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 318.507.05 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- führung auf den Stand vom 1. Januar 1982.

Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen Bsv /640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei- lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen BSV 34.861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom 1. Februar 1982. Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend 13 sv 35. 600 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 3. September 1982. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.507.03 1983, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984.

101

Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gui- BSV tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes. 318.108.03 318.108.04

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die BSV 15.784 Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ 318.507.17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ 318.507.18 stätten für Invalide, gültig ab]. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gül- 318.507.181 tig ab 1. Januar 1979.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.20 Wohnheime für Invalide, gültig ab]. Januar 1979, mit Nachtrag 1 318.507.201 gültig ab 1. Januar 1981.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMz 106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979.

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 318.507.10 Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1984, mit neuem Anhang 2 318.507.101 Ziffer 1 gültig ab 1. Januar 1985.

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ -118.507.19 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985.

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1984.

102

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV LDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung mit 318.681 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985, sowie in der «Sammlung der eidgenössi- schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit 318.681 sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985, sowie in der «Sammlung der eidgenössi- schen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). Verordnung 84 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ 318. 680 gen zur AHV/IV, vom 29. Juni 1983 (AS 1983, 917). Enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985.

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ 3 8.680 kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301. 1). 3 11 8.681 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.681 nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV 13.338 Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966.

103

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSv führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 13.878

nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf). Wegleitung über die EL, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 EDMZ gültig ab 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 und 111.612 318.682.1 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1983. 318.682.2 318.682.3 Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen lnsti- EDMZ tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab 1. Juli 1984. 318.683.01

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetz

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). 318.700

Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen 318.700

Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Ja- nuar 1984. Verordnung 84 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ an die Lohnentwicklung, vom 6. Juli 1983 (SR 834. 12). Enthal- 318. 700

ten in «Textausgabe BOG usw.», Stand 1. Januar 1984.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer EDMZ der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eidge- 318.700

nössischen Departement des Innern am 31. Juli /972 (SR 834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984 Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über den EDMZ Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Militär- 318.702

amtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

104

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gUi- EDMZ 318.701 tig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 und Anhang II gültig ab 1. Ja - 318.701.1 nuar 1984. 318.701.2 318.701.3 Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ 102 Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976, 3/vd mit neuem Anhang «Verzeichnis der Beförderungsdienste» gül- tig ab 1. Januar 1981. Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ (BZS 1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar /976 (Stand 1. Januar 1981). Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.703 nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be- scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Juni 1981. Weisungen an die kantonalen Ämter für Jugend und Sport be- EDMZ 318.703.01 treffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss Erwerbsersatz- ordnung für in der Schweiz wohnhafte Personen, die an Leiter- kursen von Jugend und Sport der liechtensteinischen J+S-Stelle teilnehmen und Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben, gültig ab 8. April 1982. Anleitung für die Instruktion der Wehrpflichtigen (insbesondere EDMZ 318704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe November 1983. Weisungen für die Meldung der EO-Daten an die Zentrale Aus- EDMZ 318705 gleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1985.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1984.

105

Durchführungsfragen Psychomotorische Therapie als Massnahme der IV (Art. 13 und 19 IVG: R/ 19 1.1, 195, 275-277. 282 11., 289 ff. des KS über die medizinischen Einglie- der ngsmassnahmen: Rz 2.3 des KS über die padagogisch-therapeutischen Massnahmen)

Zwei Grundsatzgutachten und neuere EVG-Entscheide veranlassen uns, eine Übersicht über die möglichen Leistungen der IV zu geben. Psychomotorische Therapie richtet sich gezielt auf psychomotorische Störun- gen. Darunter versteht man Auffälligkeiten, die sich in einer mangelhaften Harmonie der Bewegungsabläufe äussern. Man spricht von «Dbi1itä mo- trice» (Ungeschicklichkeit). «1nstabilit motrice» (Unruhe. «Zappelphilipp») und «Inhihition motrice» (Hemmung). Die IV kann psychomotorische Therapie übernehmen als

1.2 pädagogisch-t/ierapcuiixclie Massnahme («Sondergymnastik» im Sinne

von Rz 2.3 des KS über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in der IV vom 1.3.75) zur Förderung von sinnesbehinderten oder hoch- gradig geistig behinderten Sonc/erschülern mit gestörter oder stark ver- zögerter motorischer Entwicklung.

2. „iediinisc/te Massnahme im Sinne von Artikel 13 IVG/Artikel 2 GgV

hei folgenden Geburtsgebrechen (GG):

2.1 GG 401 (frühkindliche primäre Psychosen, frühkindlicher Autismus) als

Ergänzung anderer medizinischer Massnahmen während höchstens zwei Jahren. Eine Verlängerung ist aufgrund eines spezialärztlichen Zeug- nisses möglich (Kinderpsychiater, Neuropädiater).

2.2 GG 404 (infantiles psychoorganisches Syndrom. kongenitale Hirnstö-

rungen) zur Behandlung schwerer psychomotorischer Störungen als Er- gänzung anderer medizinischer Massnahmen (Rz 191.1. 295.1 und 296.1 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der IV [Nachträge 3 und 4]. nachfolgend KS genannt). Dauer: höchstens zwei Jahre, Verlängerung möglich aufgrund eines spezialärztlichen Zeug- nisses (Kinderpsychiater, Neuropädiater).

2.3 GG 390 (angeborene zerebrale Lähmungen, Athetosen und Dyskinesien

bzw. Ataxien) entsprechend Rz 275-277 des KS Nachtrag 3 vom 1.9.8 1; Dauer: höchstens zwei Jahre. ohne Verlängerungsmöglichkeit.

106

2.4 GG 387, 384,386,387 389, 481: hier ergeben sieh zwei Möglichkeiten:

2.4. 1 wenn zusammen mit einem dieser Geburtsgebrechen eine kongenitale

zerebrale Bewegungsstö rung im Sinne von GG 390 vorhanden ist, kann bei Vorliegen schwerer psychornotorischer Störungen die psychomotori- sche Therapie unter Ziffer 390 GgV übernommen werden unter den Be- dingungen von Rz 275 277 des KS. Dauer: höchstens zwei Jahre. ohne Verlängerungsmöglichkeit.

2.4.2 wenn hingegen zerebrale Bewegungsstörungen und, oder schwere psy-

chomotorische Störungen als Folge eines der genannten Geburtsgebre- chen auftreten (also nicht angeboren sind im engeren Sinne), kann psy- chomotorische Therapie unter der entsprechenden Ziffer der GgV (7.13. 384) übernommen werden entsprechend Rz 215 und analog Rz 275 b. 276/277 des KS: Dauer: ebenfalls höchstens zwei Jahre, ohne Verlänge- rungsmöglichkeit.

2.5 Psychomotorische Therapie kann zudem übernommen werden als unter-

Massnahme zur Spracliheilbe/ianillung ( Rz 13 des KS über die Behandlung von Sprachgebrechen). Die selbständigerwerbenden Psychomotorik-Therapcuten haben den Nach- weis zu erbringen, dass ihrer Berufsausübung seitens des Kantons nichts ent- gegensteht. Diese Grundsätze sind mit sofortiger Wirkung anwendbar.

Fachliteratur

Bieler Stadtführer für Behinderte. Für die Stadt Biel und Umgebung gibt es nun auch einen Stadtführer für Behinderte (vorläufig nur in französischer Sprache). Zu beziehen bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte (SAK), Postfach 129, 8032 Zürich. Into the twenty-first century: The development of social security. Bericht einer vom Internationalen Arbeitsamt beauftragten Expertengruppe. 115 Seiten. In- ternationales Arbeitsamt, Genf. 1984. Künzle Ursula: Selbsttraining bei MS. Anweisungen für Patienten mit Multi- pler Sklerose für ein Übungsprogramm zuhause. 48 Seiten. Nr. 3 der Schriftenreihe der Schweizerischen Multiple-Sklerose-Gesellschaft (SMSG). SMSG, Postfach 322, 8036 Zürich.

107

Parlamentarische Vorstösse Motion Couchepin vom 27. November 1984 betreffend die Bevölkerungsentwicklung Nationalrat Couchepin hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt: eine ständige Kommission für Demographie zu bestellen, die den Auftrag erhält, die Bevölkerungsentwicklung in unserem Land zu verfolgen, die Öffentlichkeit über die Folgen der Bevölkerungsentwicklung zu informieren und abzuklären, ob die für die Zukunft unseres Landes negativen Tendenzen der Bevölkerungs- entwicklung durch Massnahmen beeinflusst werden können; dem Parlament Bericht darüber zu erstatten, wie er die Bevölkerungsentwicklung beurteilt.» (33 Mitunterzeichner)

Postulat Ruch-Zuchwil vom 11. Dezember 1984 betreffend Änderung des ELG Nationalrat Ruch hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Revision von Artikel 3 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 in dem Sinne vorzulegen, wonach das Einkommen von Ehegatten von IV-Rentenbezügern nicht anzurechnen sei.» (39 Mitunterzeichner)

Postulat Schnider- Luzern vom 13. Dezember 1984 betreffend Einführung einer AHV-Witwerrente Nationalrat Schnider hat folgendes Postulat eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, die Einführung der Witwerrente schon vor dem Beginn der zehnten AHV- Revision zu prüfen. Diese Witwerrente wäre vor allem für jene Männer vorzusehen, die nach dem Tod ihrer Frau für mindestens ein Kind zu sorgen haben und deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.» (75 Mitunterzeichner)

M itteilunuen

Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1984 Im Jahre 1984 haben die Kantone 675,8 Mio Franken an Erganzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 94,4 Mio Franken oder 16,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Die zusammen mit der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1984 vorge- nommenen Verbesserungen (Erhöhung der Einkommensgrenzen und des Miet- zinsabzuges) haben einen starken Leistungsausbau mit sich gebracht. Von den Gesamtaufwendungen entfielen 552,7 Mio Franken (+ 15,4 Prozent) auf die AHV und 123,1 Mio Franken (+ 20,3 Prozent) auf die IV. Der Bund hat an die Aufwendungen der Kantone einen Gesamtbetrag von 349,9 Mio Franken (+ 16,7 Prozent) geleistet Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Ergänzungsleistungen in den letzten fünf Jahren

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen rn Mio Franken

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

1980 414,6 215,1 199,5 1981 425,4 220,6 204,8 1982 543,7 278,8 264,9 1983 581,4 299,8 281,6 1984 675,8 349,9 325,9

Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/IV-Kommission für die Amtsperiode

1985 bis 1988 wie folgt bestellt:

Präsident Adelrich Schuler, lic. oec., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern (Wahl bis Januar 1987)

Vertreter der Arbeitgeber Dr. Jean Bacher, Gebrüder Sulzer AG, Winterthur Hans Dickenmann, Schweizerischer Bauernverband, Brugg

Dr. Fritz Ebner, Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern Stephan Hegner, lic. iur., Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Zürich Charles Henri Pictet, lic.ssc.6con., Bankier, Genf Grald Roduit, Fdration des syndicats patronaux, Genf

Vertreter der Arbeitnehmer Alfredo Bernasconi, FLMO, Lugano Christiane Brunner, Rechtsanwältin, Fdration suisse du personnel des services publics, Genf Alfred Hubschmid, Schweizerischer kaufmännischer Verband, Zürich Emil Kamber, Fürsprecher, Christlich-nationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz, Bern Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern Franois Portner, Fd6ration suisse des ouvriers sur bois et du bätiment, Lausanne Peter Schwarz, lic. iur., Landesverband freier Schweizer Arbeitnehmer, Zürich

Vertreter der Versicherungseinrichtungen Dr. Robert Baumann, Basler Versicherungs-Gesellschaft, Basel Prof. Emile Meyer, Versicherungsgesellschaft «La Suisse», Lausanne (Wahl bis Ende 1985) Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirschaftliche Personalvorsorge, Zürich

Vertreter der Kantone Denis Clerc, Staatsrat, Freiburg Antoine Zufferey, Ing. ETH, Sitten (Wahl bis Ende 1985)

Vertreter der Versicherten Dr. Elisabeth Blunschy-Steiner, Nationalrätin, Schwyz Dr. Ulrich Braun, Pro Senectute, Zürich Grald Crettenand, F6d6ration des syndicats chr6tiens, Genf Karl Eugster, Union Helvetia, Luzern Prof. Dr. Walter Hess, Volkswirtschaftliches Institut der Universität Bern, Bern Prof. Dr. Walter Hofer, Auslandschweizerkommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft, Bern Karl Nussbaumer, Gewerkschaft Bau und Holz, Zürich Hans Ott, Fürsprecher, Schweizerische Arzteorganisation, Bern Marie-Madeleine Prongu& lic. jur., Pruntrut

Vertreterinnen der Frauenverbände Elisabeth Di Zuzio-Lerch, lic. iur., Fd6ration suisse des femmes protestantes, Cham bäsy Regina Kung, lic. iur., Fürsprecherin, Schweizerischer katholischer Frauenbund, Wettingen Elisabeth Pavlovic- Kohli, Fürsprecherin, Bund schweizerischer Frauenorganisationen, Feldmeilen

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Vertreter des Bundes Prof. Dr. Hans Bühimann, Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Rüschlikon Dr. Walter Frauenfelder, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Forch Camillo Jelmini, Advokat und Notar, Ständerat, Lugano Roger Mugny, Füdhration suisse des consommateurs, Lausanne

Vertreter der Armee Dr. Urs Kaufmann, Schweizerische Offiziersgesellschaft, Arlesheim Edwin Koller, Regierungsrat, Konferenz der Kantonalen Militärdirektoren, St. Gallen Robert Nussbaumer, Schweizerischer Unteroffiziersverband, Luzern

Vertreter der Invalidenhilfe und der Behinderten Thomas Bickel, lic. iur., Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Eingliederung Behinderter, Zürich Helga Gruber, ASKIO, Arbeitsgemeinschaft schweizerischer Kranken- und Invaliden-Selbsthilfeorganisationen, Freiburg Erika Liniger, Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis, Zürich Dr. Victor G Schulthess, Rechtsanwalt, Luzern

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Der Bundesrat hat die Mitglieder des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds für die Amtsperiode 1985 bis 1988 wie folgt ernannt (die mit einem Stern bezeich- neten Mitglieder bildenden Leitenden Ausschuss):

Präsident Prof. Emile Meyer, Versicherungsgesellschaft «La Suisse», Lausanne

Vizepräsident * Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern

Vertreter der Versicherten und der Versicherungseinrichtungen Cornelia Füeg, Fürsprecherin und Notarin, Wisen Rita Gassmann, Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel (VHTL), Zürich Dr. Urs Kaufmann, Ciba-Geigy, Arlesheim Richard Maier-Neff, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Männedorf (Wahl bis Ende 1986)

Vertreter der schweizerischen Wirtschaftsverbände * Heinz Allenspach, Nationalrat, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Fällanden

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Georges Goumaz, Association suisse des mattres ferblantiers et appareilleurs, Montreux "Andrö Ghelfi, Union syndicale suisse, Bern Renö Juri, Direktor des schweizerischen Bauernverbandes, Brugg

Vertreter der Kantone Rudolf Bachmann, Regierungsrat, Solothurn "Dr. Romano Mellini, Banca dello Stato del Cantone Ticino, Bellinzona

Vertreter des Bundes "Walter Bretscher, Schweizerische Nationalbank, Bern Dr. Luregn Mathias Cavelty, Ständerat, Chur Walter Lüthy, Zürcher Kantonalbank, Zürich

Amtsvertretung (mit beratender Stimme) Adelrich Schuler, lic. oec., Präsident der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission, Bern (Wahl bis Januar 1987) Dr. Adolf Peter, Eidgenössische Finanzverwaltung, Bern

Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden

Das Eidgenössische Departement des Innern hat die «Gemischte Kommission» für die Amtsperiode 1985 bis 1988 in folgender Zusammensetzung ernannt:

Präsident Claude Crevoisier, lic. 6s sc.com. et öcon., stellvertretender Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern

Vertreter der Steuerbehörden Beat Dick, lic. oec., Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell A. Rh_ Herisau Frdric Douillot, lic. ös sc.con., Direktor der kantonalen Steuerverwaltung, Neuenburg Paul Galley, Dr. rer. pol., Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, Freiburg Fernando Ghiringhelli, Vizedirektor der Steuerverwaltung des Kantons Tessin, Bellinzona Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Luzern Beat Jung, Rechtsanwalt, Chef der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Bern Dr. Hans Peter Salzgeber, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Land, Liestal Dr. Andrö Suter, Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bern

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Vertreter der kantonalen Ausgleichskassen Karl Brazerol, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Chur Antoine Delaloye, Direktor der Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Sitten Gerold Schawalder, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Bern, Bern Dr. Alfred Stru b, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Basel - Landschaft, Binningen

Vertreter der Verbandsausgleichskassen Hans Rudolf Rindlisbacher, Leiter der Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes, Bern Görald Roduit, Födöration des syndicats patronaux, (delegiert von der Vereinigung der Verbandsaus9leichskassen), Genf Dr. Christian Schaeppi, Leiter der Ausgleichskasse Arzte, Zahnärzte und Tierärzte, St.Gallen Werner Stettler, Leiter der Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, St. Gallen

Eidgenössisches Versicherungsgericht Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 2. Oktober 1984 Frau Ursula Widmer- Schmid, lic. iur., als neue Richterin ans EVG gewählt. Gestützt auf einen Bundesbeschluss vom 23. März 1984 über eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter können ausscheidende Mitglieder des Bundes- gerichts und des EVG als Ersatzrichter wiedergewählt werden. Die Vereinigte Bun- desversammlung hat in diesem Sinne den Versicherungsrichter Dr. Artur Winzeler, dessen Mandat Ende 1984 ablief, anlässlich der Wintersession 1984 zum Ersatz- richter gewählt.

Personelles IV-Kommission Glarus Dr. med. German Studer ist Ende 1984 als Präsident der 1V-Kommission des Kan- tons Glarus zurückgetreten. Der Glarner Regierungsrat ernannte den bisherigen Vizepräsidenten der Kommission, Dr. med. Samuel Blumer, mit Amtsantritt am 1. Januar 1985 zum neuen Präsidenten.

1V-Kommission Luzern Auf Ende 1984 hat auch der Präsident der 1V-Kommission des Kantons Luzern, Baithasar Helfenstein, seine Demission eingereicht. Der Luzerner Regierungsrat hat Dr. iur. Anton Schwingruber zum neuen Kommissionspräsidenten mit Wirkung ab 1. Februar 1985 ernannt. Der bisherige Präsident wird noch bis Ende Juni 1985 als Vizepräsident der Kommission amten.

Berichtigung zu ZAK 1985/1 In die Erläuterungen zu den vorgesehenen Änderungen des IVG hat sich ein Fehler eingeschlichen. In der Tabelle auf Seite 11 sollte es im Kopf über der dritten Ko- lonne heissen: mindestens 65 (nicht 60).

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Gerichtsentscheide

AHV/Beiträge der Unselbständigerwerbenden Urteil des EVG vom 22. August 1984 i.Sa. C. AG

Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV. Haushaltszulagen an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer sind von der Beitragserhebung nur befreit, wenn der Bezüger mit Kindern zusammenlebt.

Mit Verfügung vom 20. Juli 1981 forderte die Ausgleichskasse von der C. AG Beitrage auf Haushaltszulagen nach, welche die Firma an Alleinstehende aus- bezahlt hatte, die nicht mit Kindern zusammenlebten. Nach Ansicht der C. AG findet eine solche Verwaltungspraxis weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze; vielmehr führe sie zu unsozialen und willkürlichen Ergebnissen. Die kantonale Rekursbehorde erachtete diesen Einwand für begründet und ge- langte zum Schluss, als Familienzulagen im SinnedesAHV- Rechtsseien Zula- gen zu verstehen, die ihren Rechtsgrund in einer familienrechtlichen Unter- haltspflicht des Bezügers hätten. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde fordert die Ausgleichskasse, der vorm- stanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, die von der C. AG ausgerichteten Haushaltszulagen würden im Rahmen ihrer Verfügung vom 20. Juli 1981 der Beitragserhebung unterliegen. Das EVG heisst die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt mit folgenden Erwägungen gut:

2a. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erho- ben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden öder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittel- bares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, so- weit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags-

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pflicht ausgenommen ist (BGE 107 V 199, ZAK 1982 S. 217; BGE 106 V 135 Erw. 1). b. Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie an- lässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 6 Abs. 2 Bst f. AHVV (in Kraft getreten am 1. Juli 1981, Verordnungsanderung vom 27. Mai 1981 - früher Bst. d) bestimmt, dass Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-. Heirats- und Geburtszulagen gewahrt werden, nicht zum (beitragspflichtigen) Erwerbseinkommen gehören. Durch Art. 143 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 wurde die Bestimmung auf den 1. Januar 1984 dahingehend ergänzt, dass sich die Beitragsbefreiung auf Familienzulagen «im orts- oder branchenübli- chen Rahmen» beschrankt, womit eine bereits bestehende Praxis bestätigt wurde (vgl. ZAK 1980 S. 579). Das BSV hat in der Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja- nuar 1977, mit Nachträgen 1--5 (vereinigt in der Interimsausgabe, gültig ab 1. Januar 1984), Weisungen zur Beitragsbefreiung von Familienzulagen erlas- sen. Nach Rz 5a der Wegleitung gehören nicht zum massgebenden Lohn Haushaltszulagen, die verheirateten Arbeitnehmern sowie ledigen, verwitwe- ten oder geschiedenen Arbeitnehmern gewährt werden, die mit Kindern zu- sammenleben. Keine Haushaltszulagen im Sinne der Verordnungsbestimmung sind Zulagen, die auch alleinstehenden Arbeitnehmern gewahrt werden.

3a. Laut Art. 23 und 24 des Kollektiv-Arbeitsvertrages für die C. AG, gültig ab 1. Januar 1981, haben deren Arbeitnehmer unter dem Titel «Sozialzulagen» Anspruch auf Familienzulagen sowie auf Kinderzulagen. Die Familienzulage von 50 Franken im Monat wird nach Art. 23 des Vertrages ausbezahlt an: verheiratete männliche Arbeitnehmer, verwitwete Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt, geschiedene Arbeitnehmer, welche gemäss Gerichtsurteil an die geschie- dene Ehefrau Unterhaltsbeiträge bezahlen, geschiedene Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt und Kindern, für welche Anspruch auf Kinderzulagen besteht, ledige Mütter mit eigenem Haushalt und mit Kindern, für welche Anspruch auf Kinderzulagen besteht.

Dabei handelt es sich, jedenfalls soweit hier streitig, um eigentliche Haushalts- zulagen, denn sie werden pro Haushalt und nicht - wie die Kinderzulagen -

nach der Anzahl der Kinder gewährt. Soweit der Anspruch nach Art. 23 Bst. d und e des Vertrages vom Vorhandensein von Kindern abhängig gemacht wird, geht es lediglich um eine zusätzliche Voraussetzung dafür, dass der betref- fende Arbeitnehmer Anspruch auf diese, von der Zahl der Kinder unabhängige Zulage hat. Die Voraussetzung des Vorhandenseins von Kindern wird von den Vertragsparteien offenbar dahingehend ausgelegt, dass es für den Anspruch

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bedeutungslos ist, ob der betreffende Arbeitnehmer mit den Kindern zusam- men wohnt oder nicht. Gerade hierin besteht nach der Verwaltungspraxis aber das massgebende Kriterium dafür, ob es sich um eine beitragsfreie Zulage handelt oder nicht. Die Vorinstanz erachtet den von der C. AG erhobenen Einwand, die Verwal- tungspraxis führe zu willkürlichen Ergebnissen, als begründet und hält das Kri- terium des gemeinsamen Haushaltes für nicht geeignet, um die Familienzula- gen von andern Zulagen, denen der soziale Charakter abgehe, abzugrenzen. Ob eine vom Arbeitgeber ausgerichtete Zulage sozialen Charakter aufweise, lasse sich am ehesten anhand der wirtschaftlichen Situation des Bezügers ent- scheiden. Einen zuverlässigen Massstab für den Umfang der finanziellen Ver- pflichtungen eines Arbeitnehmers bilde der Begriff der familienrechtlichen Un- terhaltspflicht. Zulagen, die ihren Rechtsgrund in der Existenz einer familien- rechtlichen Unterhaltspflicht des Bezügers hätten, seien demnach als Fami- lienzulagen im Sinne der Verordnungsbestimmung anzuerkennen. Dies gelte nicht nur für ledige, verheiratete oder geschiedene Arbeitnehmer, welche für ein Kind aufzukommen hätten, sondern auch für geschiedene Arbeitnehmer, welche gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an den geschiedenen Ehegatten verpflichtet worden seien. Demzufolge seien Zulagen, die gestützt auf Art. 23 Bst. a sowie c bis e des vorliegenden Kollektiv-Arbeitsvertrages ausgerichtet würden, vorbehaltlos als Familienzulagen im Sinne der AHV-Ge- setzgebung anzuerkennen. Hinsichtlich der Zulagen, welche gemäss Art. 23 Bst. b des Vertrages gewährt würden (Zulagen an verwitwete Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts mit eigenem Haushalt) müsse hingegen eine Einschrän- kung gemacht werden. Habe ein verwitweter Arbeitnehmer keine Unterhalts- verpflichtung gegenüber Kindern, so könne die Leistung nicht als Familienzu- lage qualifiziert werden. Nur in diesen Fällen zähle die Zulage zum massgeben- den Lohn mit der Folge, dass darauf Sozialversicherungsbeiträge zu erheben seien.

Dieser Auffassung ist mit der Ausgleichskasse entgegenzuhalten, dass nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV der Begriff der «Familienzulagen» als Oberbegriff zu den anschliessend im einzelnen aufgeführten Zulagen, wor- unter auch die Haushaltszulagen, zu verstehen ist. Diese sind demnach von der Beitragspflicht nur befreit, soweit ihnen der Charakter von Familienzulagen beizumessen ist. Den Charakter einer Familienzulage erhält die Haushalts- zulage aber erst dadurch, dass der Arbeitnehmer mit Familienangehörigen ei- nen gemeinsamen Haushalt führt, was bei unverheirateten Arbeitnehmern mit Kindern nur der Fall ist, wenn sie mit einem oder mehreren Kindern zusammen- leben. Wie das BSV ausführt, sollen mit den Haushaltszulagen zusätzliche Auf- wendungen abgegolten werden, die sich daraus ergeben, dass der Arbeit- nehmer mit Frau oder Kindern im gleichen Haushalt lebt. Solche zusätzliche Aufwendungen erwachsen alleinstehenden Personen nicht, auch wenn sie auswärts untergebrachte Kinder haben, für die Anspruch auf Kinderzulagen besteht. In diesen Fallen sind lediglich die Kinderzulagen beitragsfrei, woge-

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gen eine allfällige Haushaltszulage nicht als beitragsfreie Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. fAHVV qualifiziert werden kann. Die Verwaltungs- praxis, dergemäss Haushaltszulagen an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer von der Beitragspflicht nur befreit sind, wenn der Bezüger mit Kindern zusammenlebt, erweist sich somit nicht als gesetzes- oder verord- nungswidrig. Sie führt entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht zu willkürlichen Ergebnissen. Ähn- liche Regelungen finden sich denn auch in andern Sozialversicherungszwei- gen (vgl. Art. 4 Abs. 1 EOG, anwendbar auch auf die IV gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG, sowie Art. 3 Abs. 1 Bst. a FLG).

AHV/Beiträge der Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 17. Oktober 1984 i.Sa. J.M.

Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 28 Abs. 1 AHVV. Der Begriff des Ren- teneinkommens ist im weitesten Sinn zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen zum Lebensunterhalt des Versicherten beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozia- len Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussen. Darunter fal- len auch Erwerbsausfallsrenten von privaten Lebensversicherungs- gesellschaften und Leistungen an Kriegsversehrte nach dem deut- schen Bundesentschädigungsgesetz.

Mit Verfügungen vom 20. April 1979 erfasste die Ausgleichskasse den 1919 geborenen J.M. als Nichterwerbstätigen und forderte gestützt auf das von ihm angegebene Vermögen Beiträge für die Jahre 1978 und 1979. Im Oktober

1982 bemerkte die Ausgleichskasse, dass J.M. auch eine Erwerbsausfallsrente

einer Lebensversicherungsgesellschaft sowie eine Rente nach dem deutschen Bundesentschädigungsgesetz bezog. Infolgedessen hob sie am 9. Dezember

1982 die beiden rechtskräftigen Verfügungen vom 20. April 1979 wiedererwa-

gungsweise auf und erliess gleichzeitig für die Jahre 1978 bis 1983 vier neue Beitragsverfügungen, wobei sie als Berechnungsgrundlage neben dem Ver- mögen auch die Renteneinkünfte heranzog. Beschwerdeweise beantragte J.M. die Aufhebung dieser Verfügungen und die Festsetzung der Beiträge ein- zig aufgrund seines Vermögens. Die Vorinstanz wies die Sache zur Neufestset- zung der Beiträge an die Ausgleichskasse zurück, da die Erwerbsausfallsrente erst ab 1. März 1978 ausbezahlt wurde; im übrigen wies sie die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde fordert J.M., der vorinstanzliche Ent- scheid sei insofern aufzuheben, als er die deutsche Wiedergutmachungsrente in die Beitragsberechnung miteinbeziehe. Das EVG weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2a. Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen

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Beitrag von 210 bis 8 400 Franken im Jahr (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Ge- stützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG sieht Art. 28 Abs. 1 AHVV vor, dass Nichter- werbstätige die Beiträge aufgrund ihres Vermögens bzw. des mit 30 multipli- zierten jährlichen Renteneinkommens bezahlen; verfügt ein Nichterwerbstä- tiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 30 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Das EVG hat diese Verordnungsregelung seit je als gesetzes- konform zur Anwendung gebracht (BGE 105V 243, ZAK 1980 S. 264 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 484). Die Rechtsprechung versteht den in der AHVV nicht näher umschriebenen Be- griff des Renteneinkommens im weitesten Sinne. Andernfalls entgingen oft bedeutende Leistungen der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengen Sinn noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend ist nicht allein, ob die fraglichen Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente besitzen, sondern ob sie zum Lebensunterhalt des Versicherten beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse eines Nichterwerbstätigen beeinflussen. Ist dies der Fall, so sind die Einnahmen gemäss Art. 10 AHVG bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen (BGE 107V 69, ZAK 1982 S.82; BGE 105V 243, ZAK 1980 S. 264 Erw. 2 erster Absatz in fine mit Hinweis; BGE 104V 183, ZAK 1979 S. 346; ZAK 1983 S. 533 Erw. 2a, 1980 S. 225 Erw. 1 b, 1979 S. 558). Der Be- griff des Renteneinkommens nach Art. 28 Abs. 1 AHVV ist vom steuerrecht- lichen Rentenbegriff unabhängig (BGE 104V 183, ZAK 1979 S. 346). Auch das Renteneinkommen der Ehefrau ist bei der Beitragsfestsetzung des nichter- werbstätigen Ehemannes zu berücksichtigen (BGE 105V 244, ZAK 1980 S.

264 Erw. 4).

Als die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbstätigen beeinflussendes Ren- teneinkommen hat die Rechtsprechung insbesondere betrachtet: die Renten der Militärversicherung (EVGE 1949 S. 175, ZAK 1949 S. 504; unveröffent- lichtes Urteil B. vom 18. Dezember 1978); die Taggelder von Krankenkassen und andern Versicherungsinstitutionen, sofern sie Erwerbsausfall darstellen (ZAK 1980 S. 225 Erw. 2, 1950 S. 493); Renten der Zweiten Säule bzw. Al- terspensionen des ehemaligen Arbeitgebers (unveröffentlichte Urteile S. vom 17. Dezember 1982 und D. vom 24. September 1982); Invalidenrenten und Krankengelder der obligatorischen Unfallversicherung sowie Taggelder der Ar- beitslosenversicherung (BGE 107V 69, ZAK 1982 S. 82 mit Hinweis). Nicht berücksichtigt werden dagegen nach der Verwaltungspraxis (Rz 271 der bun- desamtlichen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen) die Renten der AHV und IV. Im Urteil C. vom 6. April

1981 (BGE 107 V 68, ZAK 1982 S. 82), in welcher Sache es primär um die

Taggelder gemäss Art. 22 ff. IVG ging, hat das EVG die erwähnte Verwaltungs- praxis indirekt bestätigt. b. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter Hinweis auf das oben erwähnte Urteil i.Sa. C. (BGE 107V 68 ff., ZAK 1982 S.82) geltend gemacht,

WN

bei den bundesdeutschen Entschädigungsrenten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gehe es nicht um Leistungen einer Vorsorgeeinrichtung; viel- mehr handle es sich dabei um Entschädigungen, die jemand für Kriegsverlet- zungen an Körper und Gesundheit erhalte. Materielirechtliche Voraussetzung für den Bezug solcher Leistungen sei eine gesundheitsbedingte dauernde Be- einträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Deshalb seien die bundes- deutschen Entschädigungsrenten im Hinblick auf den damit übereinstimmen- den Invaliditätsbegriff nach Art. 4 Abs. 1 IVG den Renten der schweizerischen IV gleichzustellen und folglich vom Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV auszunehmen.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Im Urteil i.Sa. C. hat das EVG die Nichtberücksichtigung der Taggelder der IV im Rahmen der AHV- rechtlichen Beitragsfestsetzung aus den gleichen Gründen geschützt, wie sie für die Renten der AHV und IV gelten. Den entscheidenden Grund für den Nichteinbezug dieser versicherungseigenen Leistungen sah das EVG darin, dass eine solche Beitragserhebung eine Art Selbstfinanzierung des Sozialversi- cherers bedeutete, der mit der einen Hand nehmen und mit der andern Hand geben würde. Die Entrichtung von Beiträgen auf Leistungen der AHV und IV hätte im Ergebnis eine Schmälerung des betreffenden Renten- oder Taggeld- anspruches zur Folge. Darin liegt der massgebliche Unterschied zu den Lei- stungen von obligatorischer Unfall-, Militär-, Arbeitslosen- und Krankenversi- cherung, weil es sich diesbezüglich um Beiträge handelt, die auf Leistungen von anderen Versicherungen erhoben werden (BG E 107 V 70 f., ZAK 1982 S. 82). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Denn bei den Zahlungen aufgrund des deutschen Bundesentschädigungsgesetzes geht es um Leistun- gen eines von der schweizerischen IV unabhängigen Sozialwerkes, auch wenn in bezug auf die materielirechtlichen Leistungsvoraussetzungen allenfalls eine gewisse Verwandtschaft bestehen mag. Folglich ist die entscheidende Voraus- setzung für eine Gleichstellung mit den Leistungen der AHV/IV, soweit die Be- freiung von der Beitragspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV in Frage steht, nicht gegeben. Da die Leistungen nach dem deutschen Bundesentschädi- gungsgesetz vielmehr die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers beein- flussen und damit im Sinne der Rechtsprechung Renteneinkommen darstellen, haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht die fraglichen Betreffnisse der Bei- tragspflicht unterstellt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung der

Rz 271 der erwähnten bundesamtlichen Wegleitung vermag zu keiner andern

Betrachtungsweise zu führen, ganz abgesehen davon, dass Verwaltungswei- sungen für den Richter bei der Auslegung einer Gesetzes- oder Verordnungs- bestimmung nicht bindend sind (BGE 109 V 4, ZAK 1983 S. 240 Erw. 3a und BGE 109 V 34 Erw. 2c mit Hinweisen; BGE 107 V 154, ZAK 1982 S. 261 Erw. 2b in fine mit Hinweisen; BGE 106V 89, ZAK 1981 S.134; EVGE 1963 S. 314f.). Ist somit die Berücksichtigung von Leistungen ausländischer Sozialversicherer bei der Beitragsfestsetzung gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV mit der herrschenden

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Praxis vereinbar, wonach Renten und Taggelder der AHV/IV als versiche- rungseigene Leistungen der Beitragspflicht nicht unterliegen, so braucht zur einlässlich begründeten Auffassung des kantonalen Gerichtes, es seien entge- gen dem erwähnten Urteil i.Sa. C. auch die Leistungen der AHV/IV zu verab- gaben, vorliegend nicht Stellung genommen zu werden. c. Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände dagegen, dass das kantonale Gericht die Leistungen der Lebensversicherungsgesellschaft eben- falls als grundsätzlich voll der Beitragspflicht unterliegend erklärt und diesbe- züglich im Hinblick auf den Beginn der Rentenberechtigung am 1. März 1978 die Rückweisung der Sache an die Verwaltung angeordnet hat. Schliesslich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht auch nicht in Abrede gestellt, dass wegen der nicht berücksichtigten Rentenleistungen die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die bereits rechtskräftigen Beitragsverfügungen vom 20. April 1979 (betreffend die Beitragsjahre 1978/79) gegeben waren (BGE 103 V 128, ZAK 1978 S. 552).

AHV/Beiträge der Selbständigerwerbenden Urteil des EVG vom 19. November 1984 i.Sa. A.K.

Art. 23 Abs. 4 AHVV; Art. 105 Abs. 2 OG. Der Sozialversicherungsrich- ter darf selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation ab- weichen, wenn Grund zur Annahme besteht, die Veranlagung wäre bei rechtzeitiger Ergreifung der steuerlichen Rechtsmittel korrigiert wor- den. Eine Überprüfung der Steuerfaktoren im Beitragsstreit ist dage- gen zulässig, wenn mangels eines relevanten Streitwertes der Anlass für ein Steurjustizverfahren fehlte. Damit die Frage entschieden werden kann, ob für die Bemessung von Erwerbseinkommen und Eigenkapital von der rechtskräftigen Steuer- taxation zufolge klar ausgewiesenen Irrtums abzuweichen ist, muss der rechtserhebliche Sachverhalt lückenlos abgeklärt sein. Massgeb- lich sind die Steuerakten und nicht die Beschwerdeakten im AHV-Bei- tragsverfahren.

Der 1913 geborene Immobilienberater A.K. ist der zuständigen Ausgleichs- kasse als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 18. September 1981 setzte diese die persönlichen Beiträge von A . K. für die Jahre 1980/81 gestützt auf das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1977/78 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 26. August 1982 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.K. unter anderem beantragen, dass für die Beitragsberechnung von einem gegenüber der Steuerveranlagung reduzierten Gewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung in Z. auszuge- hen sei. Das EVG hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und weist die Sache

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an diese zur näheren Abklärung und zu neuem Entscheid zurück. Aus den Er- wägungen des EVG: 2a. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstandigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Anga- ben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent- spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebun- den sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenver- fügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewie- sene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be- langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 106V 130 Erw. 1; BG 102V 30 Erw. 3a, ZAK 1976 S. 265; ZAK 1983 S. 22 Erw. 5). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus- gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversiche- rungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals be- schränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständi- ger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezu- ger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bin- dung an die Steuermeldung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Er- werbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Quali- fikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlas- sen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernst- hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurtei- lungskompetenz der Ausgleichskassen gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher

121

rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu las- sen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbs- einkommen zu qualifizieren ist (BGE 102V 31 Erw. 3b, ZAK 1976 S. 265). b. Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich kor- rigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter wurde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzli- chen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit prakti- scher Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steu- er- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an der festzuhal- ten ist (ZAK 1971 S. 212). 3b. Der kantonale Richter führt aus, die Steuerveranlagung des Grundstücks- gewinns sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer habe dieselbe sogar - aus welchen Gründen auch immer unterschriftlich anerkannt. Daher sei auf seine -

Argumentation bezüglich Bemessung des Erwerbseinkommens aus Verkauf der Eigentumswohnung im Beitragsverfahren nicht mehr einzutreten, zumal ein derartiges Vorgehen des urteilenden Richters einer kompetenzwidrigen Veranlagungsmassnahme gleichkäme. Demzufolge sei für die Bemessung des Erwerbseinkommens auf den kraft Steuertaxation ermittelten Grundstücksge- winn abzustellen. Nach der unter Erwägung 2b hievor dargelegten Rechtsprechung hat es bei ei- ner rechtskräftigen Steuertaxation auch dann sein Bewenden, wenn sie im Falle eines rechtzeitig dagegen ergriffenen Rechtsmittels wahrscheinlich korri- giert worden wäre. Der Beschwerdeführer gibt zu, dass er gegen die Steuertaxation nicht Be- schwerde geführt hat, obwohl ihm schon damals deren angebliche Fehlerhaf- tigkeit bekannt war. Er macht jedoch geltend, dass sich das steuerbare Einkom- men 1979/80 wegen Verrechnung von Verlusten aus den Vorjahren auf

24 500 Franken vermindert habe, was einer Jahressteuer von nur 195.80 Fran-

ken entsprochen habe. Es könne einem Steuerpflichtigen und auch dem Staat als Beschwerdegegner nicht zugemutet werden, in einem Einschätzungsver- fahren, das zu keinem oder einem nur unbedeutenden Wehrsteuerbetrag führe, ein Steuerjustizverfahren durchzuführen, nur weil in der Einschätzung einzelne Faktoren enthalten seien, die später zu einer Benachteiligung bei der Festset- zung der AHV-Beitrage fuhren könnten. Insbesondere bei Verrechnung von Verlusten aus den Vorjahren, die nur für die Wehrsteuer, nicht aber für die AHV-Beiträge berücksichtigt würden, könnten sich bei einer andern Betrach- tungsweise Steuerjustizverfahren ergeben, die einen reinen Leerlauf bedeuten würden. Dieser Auffassung ist in Fällen der vorliegenden Art beizupflichten.

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Der ermittelte Steuerbetrag von nur 195.80 Franken ist in der Tat derart gering, dass man die ihm zugrunde liegenden und erst in diesem Verfahren angefoch- tenen Steuerfaktoren im Hinblick auf das steuerrechtliche Endergebnis als fak- tisch belanglos bezeichnen darf. Es ist daher in einem solchen Fall gleich zu halten wie dort, wo sachliche Umstande gewürdigt werden müssen, die steu- errechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Dies rechtfertigt sich hier umso mehr, als der Beschwerdeführer in guten Treuen an- nehmen durfte, dass der AHV-Beitrag nicht aufgrund der fraglichen Steuerver- anlagung, sondern im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 Abs. 2 AHVV festgesetzt werde. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Steuertaxation schliesst somit im hier zu beurteilenden Beitragsstreit eine Uberprüfung des dort angegebenen Grundstücksgewinns auf klar ausgewiesene Irrtümer hin nicht aus. c. Ob die der Festsetzung der AHV-Beiträge zugrunde liegende rechtskräftige Steuerveranlagung «klar ausgewiesene Irrtümer» enthalt, lässt sich nur auf- grund der entsprechenden Steuerakten beurteilen. Im AHV-Beitragsstreit ge- nügt es daher nicht, dass diese Irrtumsfrage lediglich aufgrund der vorhan- denen Beschwerdeakten geprüft wird, wenn diese Akten bezüglich der mass- gebenden steuerrechtlichen Unterlagen unvollständig sind. Vielmehr sind ge- gebenenfalls noch die erforderlichen Steuerakten beizuziehen, und zwar im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren von Amtes wegen (Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG). Anderseits kann von «klar ausgewiesenen Irrtümern)) insoweit nicht die Rede sein, als deren Nachweis aufgrund der entsprechenden Steuerakten allein nicht möglich ist, sondern zusätzlicher Beweismassnahmen bedurfte. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die der Steuerveranla- gung zugrunde liegende Gewinnberechnung aus dem Verkauf der fraglichen Eigentumswohnung anstatt vom effektiven Anlagewert von einem niedrigeren sogenannten Buchwert bzw. Steuerwert ausgegangen sei, als ob vom ur- sprünglichen Anlagewert steuerwirksame Abschreibungen gemacht worden wären, was jedoch nicht der Fall sei. Aus der Differenz zwischen diesem zu niedrigen Buchwert und dem Verkaufspreis habe sich ein zu hoher Gewinn er- geben. Diese im Prinzip schon im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Rüge ist von der Vorinstanz, welche —wie schon die Ausgleichskasse allein auf die -

rechtskräftige Steuerveranlagung als solche abgestellt hat, nicht geprüft wor- den. Insoweit ist daher der Sachverhalt von der Vorinstanz unvollständig und damit für das EVG nicht in verbindlicher Weise abgeklärt worden (vgl. Erw. 1 a hievor). Die Sache ist daher zu näherer Abklärung nötigenfalls unter ergän- -

zendem Beizug von Steuerakten - und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

AHV/Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten Urteil des EVG vom 22. Februar 1984 i.Sa. l.E.

Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 76 und 78 AHVV. Eine Fürsorgebehörde, die als Abgeltung für erbrachte Vorschussleistungen mit ausdrücklicher

123

Zustimmung des Berechtigten Rentennachzahlungen entgegennimmt, ist als Drittempfängerin im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AHVV zu betrach- ten und hat als solche allenfalls zu Unrecht bezogene Renten zurück- zuerstatten (Erwägungen 1 und 2). Zu Unrecht erfolgte Auszahlung von zwei einfachen Kinderrenten an- stelle einer Doppel-Kinderrente: Eine Fürsorgebehörde, welcher als Drittempfängerin eine mit der nachzuzahlenden Doppel-Kinderrente zu verrechnende einfache Kinderrente ausbezahlt wurde, ist nicht rückerstattungspflichtig für die dem Berechtigten (von einer anderen Ausgleichskasse) direkt ausgerichtete zweite einfache Kinderrente (Erwägung 3).

Die Versicherte 1.E. bezog von der Ausgleichskasse A ab 1. März 1976 eine halbe und ab 1 März 1981 eine ganze einfache Invalidenrente sowie drei ein- .

fache Kinderrenten (Verfügungen vom 5. Juli 1976 und 9. Oktober 1981). Ihr geschiedener Mann bezieht seinerseits eine einfache Invalidenrente, welche ihm von der Ausgleichskasse B ausgerichtet wird. Weil er es unterlassen hatte, auf den Rentenbezug der geschiedenen Frau hinzuweisen, wurden dieser mit Wirkung ab 1 April 1980 auch von der Ausgleichskasse B drei ganze einfache .

Kinderrenten zugesprochen (Verfügung vom 22. Oktober 1981 ). Die Bürgergemeinde L. unterstützte 1.E. und deren Kinder in der Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Oktober 1981 durch Unterstützungsbeiträge und Ah- mentenbevorschussung im Betrage von 10 317 Franken. Im September 1981 erfuhr die Bürgergemeinde, dass die Ausgleichskasse B beabsichtigte, der ge- schiedenen Frau Kinderrenten zuzusprechen. Sie gab der Kasse hierauf be- kannt, dass 1.E. ihr die Ansprüche u.a. auf rückwirkend zugesprochene Sozial- leistungen abgetreten habe, und verlangte die Überweisung des Betrages von

10 317 Franken zur Deckung ihrer Vorschussleistungen. Die Ausgleichskasse

B entsprach diesem Begehren und überwies der Bürgergemeinde von den rückwirkend zugesprochenen Kinderrenten von insgesamt 14 364 Franken den Betrag von 10 317 Franken (Verfügung vom 22. Oktober 1981 ). Am 11. Mai 1982 wurde die Ausgleichskasse A von der ZAS darauf aufmerk- sam gemacht, dass die Kinderrenten doppelt zur Ausrichtung gelangten. Die Kasse teilte 1.E. in der Folge mit, dass sie in der Zeit vom 1. April 1980 bis 31. Mai 1982 zu Unrecht Kinderrenten im Betrage von 17 172 Franken bezo- gen habe und dass sie nach Verrechnung der von der Ausgleichskasse B aus- zurichtenden Doppelkinderrenten einen Betrag von 12 828 Franken zurückzu- erstatten habe (Verfügung vom 1. Juni 1982). Als 1.E. ein Erlassgesuch ein- reichte, verlangte die Ausgleichskasse A mit Verfügung vom 21. Juli 1982 von der Bürgergemeinde die Rückerstattung des von der Ausgleichskasse B über- wiesenen Betrages von 10 317 Franken. Gegen diese Verfügung beschwerte sich die Bürgergemeinde im wesentlichen mit der Begründung, dass ihr von der Ausgleichskasse A keine Rentenzahlun- gen überwiesen worden seien, weshalb auch keine Rückerstattungspflicht ge- genüber dieser Kasse bestehe; eine Rückforderung für doppelt ausgerichtete

124

Kinderrenten sei bei der Rentenempfängerin 1.E. geltend zu machen. Der kan- tonale Richter stellte mit Entscheid vom 30. November 1982 fest, dass 1.E. ihre Rentenansprüche kraft Gesetzes nicht rechtskräftig habe abtreten können, so dass der «Abtretungserklärung» vom 29. August 1980 lediglich die Bedeutung einer Inkassovollmacht beigemessen werden könne. Rückerstattungspflichtig seien auch Drittpersonen und Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV ausbezahlt werde, nicht dagegen Inkassostellen. Weil die Bür- gergemeinde die Renten als blosse Inkassostelle entgegengenommen habe, sei sie nicht rückerstattungspflichtig, so dass die Verfügung vom 21. Juli 1982 aufzuheben sei. Die Ausgleichskasse A erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Sie macht gel- tend, die Überweisung der Rentennachzahlung an die Bürgergemeinde sei er- folgt, weil diese aufgrund ihrer Unterhaltsleistungen Anspruch auf die Nach- zahlung erhoben habe. Von der Funktion her könne eine Fürsorgestelle, wel- che Unterstützungsbeiträge leiste, nicht mit einer Inkassostelle (z.B. einer Bank) verglichen werden. Als Rentenempfängerin sei die Bürgergemeinde in vollem Umfange rückerstattungspflichtig. Die Bürgergemeinde stellt demgegenüber fest, sie habe keinen Einfluss auf das Rentenverhältnis gehabt; auch habe 1.E. sie freiwillig mit dem Inkasso rückwir- kend eingehender Sozialleistungen beauftragt; es sei ferner nicht so, dass ihr die Renten überwiesen worden seien, weil deren zweckgemässe Verwendung nicht gewährleistet gewesen sei. Das BSV vertritt die Auffassung, dass die Bürgergemeinde aufgrund ihrer Vor- schussleistungen nicht als blosse Inkassostelle zu betrachten und daher als Rentenempfängerin gemäss Art. 78 AHVV rückerstattungspflichtig sei. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse mit folgender Begründung ab.

1 a. Gemäss Art. 20 AHVG ist der Rentenanspruch unabtretbar, unverpfändbar

und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt indessen Art. 45 AHVG, welcher den Bundesrat be- fugt, Massnahmen zu treffen, damit die Renten und Hilfiosenentschädigun- gen, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Der Bundesrat hat in Art. 76 AHVV von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Nach Abs. 1 der Bestimmung kann die Ausgleichskasse die Rente ganz oder teilweise einer geeigneten Drittper- son oder Behörde, die dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder ihn dauernd fürsorgerisch betreut, aus- zahlen, wenn der Rentenberechtigte sie nicht für den Unterhalt seiner selbst und der Personen, für welche er zu sorgen hat, verwendet oder wenn er nach- weisbar nicht imstande ist, die Rente hiefür zu verwenden, und wenn er oder die Personen, für die er zu sorgen hat, deswegen ganz oder teilweise der öf- fentlichen oder privaten Fürsorge zur Last fallen. Diese Regeln gelten gemäss Art. 50 IVG und Art. 84 IVV auch in der IV.

125

b. Praxisgemäss ist eine Drittauszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zugelassen, wenn die Bedingungen von Art. 76 Abs. 1 AHVV nicht erfüllt sind. So können Nachzahlungen von Renten und Hilflosenentschädi- gungen auf Gesuch hin privaten oder öffentlichen Fürsorgestellen ausbezahlt werden, welche entsprechende Vorschussleistungen erbracht haben (EVGE

1965 S. 138, ZAK 1966S. 59). Nach den Verwaltungsweisungen setzen sol-

che Drittauszahlungen voraus, dass die Vorschussleistungen tatsächlich er- bracht worden sind und der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Ver- treter der Drittauszahlung schriftlich zugestimmt hat (Rz 1100.2 der Weglei- tung über die Renten [RWL], gültig ab 1. Januar 1980).

Im vorliegenden Fall geht es um Rentennachzahlungen, welche die Aus- gleichskasse B der Bürgergemeinde L. im Hinblick auf geleistete Unterhalts- beiträge und Alimentenbevorschussungen ausbezahlt hat. Mit «Auftrag und Vollmacht mit Abtretungserklärung» vom 29. August 1980 hatte die Renten- berechtigte die Bürgergemeinde u.a. zur Verrechnung der Vorschussleistungen mit rückwirkend eingehenden Sozialleistungen ermächtigt. Als Abtretung der Versicherungsansprüche kann dieser Erklärung keine Rechtswirkung zukom- men (Art. 20 Abs. 1 AHVG). Es kann darin jedoch eine rechtserhebliche Wil- lensäusserung der Versicherten erblickt werden, mit welcher sie die Auszah- lung der Renten an die Bürgergemeinde als zweckgemässe Verwendung der Renten im Sinne von Art. 76 AHVV guthiess. Wohl ging es um eine Nachzah- lung, so dass die Renten ihrem eigentlichen Zweck, der Verwendung für den laufenden Unterhalt nicht mehr unmittelbar dienen konnten. Es lagen aber in- sofern besondere Umstände vor, als die Fürsorgebehörde bei Auszahlung der Renten ab Beginn des Anspruchs um diesen Betrag entlastet worden wäre. In- dem sie Vorschussleistungen erbracht hat, sicherte sie den Unterhalt der Versi- cherten und ihrer Kinder, womit der Hauptzweck des Gesetzes erreicht wurde (EVGE 1965S.141, ZAK 1966 S. 59 Erw. 2c). Die Bürgergemeinde ist somit als Drittempfängerin der Rente im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AHVV zu be- trachten.

2a. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten; bei gutem Glauben und Vorlie- gen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Dementsprechend hat die Ausgleichskasse die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass eine Person bzw. ihr gesetzlicher Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand; wurde die Rente gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV einer Drittperson oder einer Behörde aus- gerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig (Art. 78 AHVV). Art. 47 Abs. 1 AHVG gilt nach Art. 49 IVG auch in der IV, soweit der zur Wiedererwägung führende Fehler wie im vorliegenden Fall einen AHV-analogen und nicht - -

einen spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunkt betrifft (BGE 107 V 36, ZAK

1981 S.549; BGE 105V 170 und 175, ZAK 1980 S.129 und 274).

126

b. Art. 78 AHVV erklärt nur die gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV von der Aus- gleichskasse bezeichneten Drittempfänger als rückerstattungspflichtig. Der Vorinstanz ist indessen darin beizupflichten, dass eine Rückerstattungspflicht grundsätzlich auch für Personen und Behörden besteht, welche praxisgemäss die Leistungen als Drittempfänger entgegengenommen haben, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 76 AHVV erfüllt waren. Dies gilt auch für die nach der Verwaltungspraxis (Rz 1090 ff. RWL) vom (vermeintlich) Berechtigten selber bezeichneten Drittempfänger; diese haben sich nach Rz 1092 RWL denn auch schriftlich zu verpflichten, der Ausgleichskasse die erforderlichen Meldungen zu machen und allenfalls zu Unrecht bezogene Renten zurückzu- erstatten. Anders verhält es sich bei Dritten (z.B. einer Bank), welche die Lei- stungen im Auftrag des Berechtigten lediglich als Inkasso- oder Zahlstelle ent- gegennehmen. Solche Stellen haben keine eigenen Rechte und Pflichten (ins- besondere keine Meldepflicht) aus dem Rentenverhältnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen lässt, sie als rückerstattungspflichtig zu erachten. In- sofern bedarf Rz 1174 RWL, wonach jeder Dritte rückerstattungspflichtig ist, dem eine Rente oder Hilflosenentschädigung ohne Rechtsgrund ausbezahlt worden ist, der Präzisierung. Die Bürgergemeinde L. hat der Versicherten aufgrund des Reglementes über Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsleistungen für unmündige Kinder vom 26. Juni 1979 Vorschussleistungen erbracht und dadurch den mit den nachgezahlten Kinderrenten angestrebten Unterhaltszweck vorläufig sicherge- stellt. Die Leistungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Verrechnung mit ruck- wirkend zur Ausrichtung gelangenden Sozialleistungen, womit sich die Versi- cherte ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Die Bürgergemeinde kann unter diesen Umständen nicht als blosse Inkasso- oder Zahlstelle betrachtet werden, welche die Rente für die Versicherte in deren Auftrag entgegengenommen hat. Sie ist nach dem Gesagten vielmehr als Drittempfängerin der Rente im Sinne von Art. 76 AHVV und der zugehörigen Rechtsprechung zu qualifizieren, wes- halb sie für zu Unrecht ausgerichtete Renten grundsätzlich rückerstattungs- pflichtig ist.

3. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte die Bürgergemeinde

geltend, sie sei schon deshalb nicht rückerstattungspflichtig, weil ihr von der Ausgleichskasse A keine Rentenzahlungen überwiesen worden seien, so dass auch keine Rückerstattungspflicht gegenüber dieser Kasse bestehe. Diesbe- züglich ist davon auszugehen, dass die einfachen Kinderrenten beider Aus- gleichskassen für die Zeit ab 1. April 1980 zu Unrecht ausgerichtet worden sind. Die Ausgleichskasse B konnte indessen keine Rückforderung geltend machen, sondern hatte eine Nachzahlung für Doppelkinderrenten (unter Ver- rechnung der einfachen Kinderrenten) zu erbringen. Dagegen hatte die Aus- gleichskasse A die zu Unrecht ausgerichteten einfachen Kinderrenten zurück- zufordern. Empfängerin dieser Renten war aber nicht die Bürgergemeinde, sondern die Versicherte gewesen, von welcher die Renten auch zurückzufor- dern sind. Bei den zu Unrecht ausgerichteten Renten handelt es sich zwar um gleichartige Leistungen, welche den gleichen Rentenberechtigten zustanden.

127

Dies allein vermag eine Rückerstattungspflicht der Bürgergemeinde für die von der Ausgleichskasse A an die Versicherte ausgerichteten Renten jedoch nicht zu begründen. Auch im Hinblick auf die Erlassfrage ist nicht unerheblich, wel- che Renten der Bürgergemeinde überwiesen wurden. Würde die Bürgerge- meinde zur Rückerstattung der von der Ausgleichskasse A ausbezahlten Ren- ten verpflichtet, entfiele die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung, weil sich Behörden nicht auf eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG berufen können (Art. 79 Abs. 1 AHVV). Dies würde für die Versicherte bedeu- ten, dass sie gegenüber der Fürsorgebehörde im Umfange der von dieser mit den Rentenzahlungen der Ausgleichskasse B verrechneten Vorschussleistun- gen weiterhin rückerstattungspflichtig wäre. Dagegen entfällt die Rückerstat- tungspflicht gegenüber der Fürsorgebehörde, wenn die Versicherte für die Rentenzahlungen der Ausgleichskasse A rückerstattungspflichtig ist; zudem kann sie um Erlass der Rückforderung nachsuchen, was sie auf die Verfügung der Ausgleichskasse A vom 1. Juni 1982 denn auch getan hat. Die Versicherte hat demzufolge ein rechtserhebliches Interesse daran, dass sie selber als rück- erstattungspflichtig bezeichnet wird, weshalb es auch aus diesem Grunde nicht angeht, die Bürgergemeinde für die von der Ausgleichskasse A ausge- richteten Renten als rückerstattungspflichtig zu erachten. Der vorinstanzliche Entscheid, mit welchem die Verfügung der Ausgleichskasse A vom 21. Juli

1982 aufgehoben wird, besteht im Ergebnis somit zu Recht. Es wird nun Sa-

che der Ausgleichskasse A sein, über das von der Versicherten auf die Verfü- gung vom 1. Juni 1982 eingereichte Erlassgesuch zu befinden.

AHV/Zulassung von Revisionsstellen Urteil des EVG vom 22. Oktober 1984 i.Sa. K. AG

Art. 68 Abs. 4 AHVG, Art. 165 Abs. 1 Bst. c AHVV. Wer in der AHV Revi- sionen und Kontrollen zu leiten hat, muss in der Regel im Besitze des eidgenössischen Diploms für Bücherexperten sein. Als Ausnahmen werden nur andere, mindestens gleichwertige Ausweise wie z.B. das Diplom über den Abschluss eines akademischen Studiums der Han- delswissenschaften anerkannt. Das eidgenössische Buchhalterdiplom vermag das eidgenössische Bücherexpertendiplom nicht zu ersetzen.

Am 26. August 1983 ersuchte die Treuhandfirma K. um Zulassung als externe AHV-Revisionsstelle zur Durchführung von Arbeitgeberkontrollen. Das BSV lehnte mit Verfügung vom 16. September 1983 das Gesuch ab, da die Firma die Zulassungsbedingungen nur teilweise erfüllen könne. Gegen diese Ablehnung erhob die Firma Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwägungen abweist:

1. . . . (Verfahren)

128

2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 AHVG sind die einer Ausgleichskasse angeschlosse-

nen Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu überprüfen. Die für solche Kontrollen vorgesehenen Revisionsstellen haben nach Art. 68 Abs. 3 AHVG verschiedenen Anforderungen zu genügen; namentlich müssen sie in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachge- mässe Durchführung der Revisionen Gewähr bieten. Art. 68 Abs. 4 AHVG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, nähere Vorschriften über die Zulassung von Revisionsstellen zu erlassen. Diesem Auftrag ist er mit Art. 165 AHVV nachgekommen. Dessen Abs. 1 knüpft die Zulassung von Revisionsstellen u.a. an die Bedingung, dass die Personen, welche die Revisionen zu leiten haben, in der Regel im Besitze des eidgenössischen Diploms für Bücherexperten sein müssen (Bst. c). Ferner müssen externe Revisionsstellen in der Regel Mitglie- der einer der Schweizerischen Kammer für Revisionswesen angeschlossenen Gruppe sein, wobei das BSV Ausnahmen bewilligen kann (Art. 165 Abs. 2 Bst. a AHVV). 3a. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zum einen verfügt sie zwar über Kadermitarbeiter mit eidgenössi- schem Buchhalterdiplom, nicht aber über eidgenössisch diplomierte Bücher- experten; zum andern ist sie nicht Mitglied einer Gruppe der Schweizerischen Kammer für Revisionswesen. Aus diesen Gründen hat denn auch das BSV das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Wortlaut sowohl von Art. 165 Abs. 1 Bst. c AHVV («in der Regel») als auch von Art. 165 Abs. 2 Bst. a AHVV Ausnahmen zulasse. Hievon habe das BSV willkürlich keinen Gebrauch gemacht; denn ein eidgenössisch diplomier ter Buchhalter erfülle die erforderliche Qualifikation ebensogut wie ein eidge- nössisch diplomierter Bücherexperte.

b. Hauptstreitpunkt ist, wie Art. 165 Abs. 1 Bst. c AHVV auszulegen ist, na- mentlich hinsichtlich des Umstandes, dass für leitende Revisoren der Besitz des eidgenössischen Bücherexpertendiploms die «Regel» ist, weshalb Aus- nahmen an sich zulässig sein müssen. Der Kontrolle der einer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber (wie auch der Revision der Ausgleichskassen gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG und Art.

159 ff. AHVV) kommt grosse Bedeutung zu. Schon in seiner Botschaft vom

24. Mai 1946 (BBl 1946 II 365 ff.) hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass bei einer dezentralen Durchführung der AHV ein gut und straff ausgebau- tes Revisions- und Kontrollsystem unerlässliche Bedingung für ein reibungs- loses Funktionieren sei; an die Revisions- und Kontrollorgane müssten darum hohe Anforderungen gestellt werden (BBI 1946 II 459). Dies kommt denn auch im Gesetz zum Ausdruck, indem Art. 68 Abs. 3 AHVG verlangt, dass die Revisionsstellen «in jeder Beziehung für eine einwandfreie und sachgemässe Durchführung der Revisionen und Kontrollen Gewähr bieten» müssen. Dem entspricht, dass der Bundesrat in Art. 165 AHVV ebenfalls strenge Anforde- rungen aufgestellt hat. Insbesondere erscheint es als sachgerecht, wenn Art.

129

165 Abs. 1 Bst. c AHVV die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Bücherexperten

verlangt und bestimmt, dass diese durch ein entsprechendes Diplom ausge- wiesen werden müssen. Die Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung ist darum nicht zweifelhaft. Die Zulassung von Ausnahmen in der erwähnten Vorschrift kann nicht dahin verstanden werden, dass die qualitativen Anforderungen an die Revisionsstel- len ausnahmsweise gesenkt werden dürften oder dass andere als die für Bü- cherexperten spezifischen Qualifikationen ebenfalls genügen würden. Viel- mehr soll damit bloss ermöglicht werden, das qualitative Niveau und die be- sonderen Fähigkeiten, über die der Inhaber eines Bücherexpertendiploms ver- fügt, durch andere, mindestens gleichwertige Ausweise darzutun. In diesem Sinne hat der Bundesrat, der vor Inkrafttreten des revidierten OG (1. Oktober 1969) in letzter Instanz Beschwerden über die Zulassung von Revisionsstellen beurteilte, am 27. Mai 1958 entschieden und dabei ausgeführt, dass das eid- genössische Buchhalterdiplom das eidgenössische Bücherexpertendiplom nicht zu ersetzten vermöge; hingegen könne als gleichwertiger Ausweis bei- spielsweise ein Diplom über den Abschluss eines akademischen Studiums der Handelswissenschaften anerkannt werden (VEB 1958 Nr. 34 S. 109 f.; vgl. auch ZAK 1958 S. 280 ff.). Diese Praxis ist später vom Eidgenössischen De- partement des Innern, das als erste Beschwerdeinstanz bis 1. Oktober 1969 dem Bundesrat und hernach bis zum Inkrafttreten des heutigen Art. 203 AHVV (l Januar 1975) dem EVG vorgelagert war, mit Entscheid vom 24. August .

1966 (VPB 1 966-1 967 Nr. 140 S. 230 ff.) bekräftigt worden und ist seither für

das BSV richtungsweisend. Davon abzugehen, besteht keine Veranlassung. Von willkürlicher Rechtsanwendung kann keine Rede sein. Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Qualifikationen ihrer Kadermitar- beiter vorbringt, rechtfertigt eine Ausnahme von der Regel nicht. Vielmehr muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass gemäss den Angaben im Gesuch vom 26. August 1983 bzw. in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keiner ihrer Kadermitarbeiter das eidgenössische Bücherexpertendiplom oder einen andern, gleichwertigen Ausweis besitzt und dass somit die Bedingung von Art. 165 Abs. 1 Bst. c AHVV nicht erfüllt ist. Bei diesem Ergebnis kann of- fenbleiben, welche Bedeutung dem Erfordernis in Art. 165 Abs. 2 Bst. a AHVV zukommt und unter welchen Voraussetzungen hier eine Ausnahme gerechtfer- tigt ist.

AHV/IV/ Rechtspflege Urteil des EVG vom 23. September 1983 i.Sa. F.M. (Ubersetzung aus dem Italienischen)

Art. 52 VwVG und Art. 8 ZGB. Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Beschwerdeverfahren obliegt grundsätzlich der

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Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Dem Beschwerde- führer obliegt also der Nachweis der Einreichung einer Beschwer- deschrift. Dieser ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein an- derer Empfangsschein für eine Sendung vorgelegt wird, in der die behauptete Akte enthalten gewesen sein kann. Macht die Behörde geltend, die Sendung habe einen anderen Inhalt aufgewiesen, so hat sie hiefür den Nachweis zu leisten. Dabei genügt es nicht zu erklären, es erscheine in hohem Grade unwahrscheinlich, dass die Eingabe in der Kanzlei verlorengegangen sei.

Aus den Erwägungen des EVG: Art. 52 VwVG, welcher im Beschwerdeverfahren vor der AHV/IV-Rekurs- kommission für Personen im Ausland Anwendung findet (vgl. Art. 1 VwVG), bestimmt folgendes: ((Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat (Abs. 1). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Be- schwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Abs. 2). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unter- schrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Abs. 3).» Auf die in Absatz 1 der obenerwähnten Bestimmung enthaltenen formellen und inhaltlichen Erfordernisse wurde der Versicherte auf der Rückseite der Ver- waltungsverfügung vom 27. August 1982 hingewiesen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit nicht zu beanstanden, als er fest- hält, dass die einfache Vorlegung von medizinischen Akten, wie im vorliegen- den Fall, die Einreichung einer formgerechten Beschwerdeschrift nicht ersetzt und der Richter auch nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, damit dieser Mangel behoben werden kann. Allein mit dem Vorlegen von Unterlagen wird nämlich nicht der Wille geäussert, eine Verwaltungsverfügung nicht an- zunehmen und deren Abänderung zu beantragen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer gel- tend, dass er der Rekursbehörde rechtzeitig eine formgerechte Beschwer- deschrift zugestellt habe, von der er eine Fotokopie beilegt. Die Vorinstanz ih- rerseits verneint, diese Urkunde erhalten zu haben. Nach Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaup- teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel ist von all- gemeiner Bedeutung; sie gilt sowohl im öffentlichen Recht als auch im Zivil- recht (BGE 99 1 359).

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Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Rekurs- behörde rechtzeitig einen eingeschriebenen Briefumschlag gesandt hat. Was die Beweislast und ihre Grenzen anbelangt, so hat gemäss Rechtspre- chung und Lehre der Bürger darzutun, dass er die erforderliche Handlung vor- genommen hat, um die Folgen des unbenützten Fristablaufs abzuwenden. Ihm obliegt der Nachweis der Einreichung (BGE 92 1 257). Dieser Nachweis ist erbracht, sobald er eine Postquittung oder einen anderen Empfangsschein für eine Sendung vorlegt, in der die behauptete Akte enthalten gewesen sein kann. Macht die Behörde geltend, die Sendung habe einen anderen Inhalt aufgewie- sen, so hat sie hiefür den Nachweis zu leisten (lmboden/Rhinow, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1 Nr. 91, Note B/ll/a, S. 560). Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer den Nachweis erbracht hat, der Rekursbehörde rechtzeitig eine eingeschriebene Sendung geschickt zu haben, was nach dem Obenerwähnten genügt, um die Beweislast dafür, dass die Sendung keine formgerechte Beschwerde, sondern nur zwei Arztzeugnisse enthielt, auf die Rekursbehörde zu überwälzen. Die Re- kursbehörde hat einerseits behauptet, dass im Umschlag nur die im Dossier lie- genden Aktenstücke enthalten waren. Andererseits hat sie auf Anfrage des In- struktionsrichters des EVG bestätigt, dass es in hohem Grade unwahrschein- lich erscheint, dass die Beschwerde in der Kanzlei verlorengegangen sei. Man kann sich fragen, ob die Rekursbehörde damit ihrer Beweispflicht nachgekom- men ist, insbesondere ob es bei Erhalt der Sendung nicht zweckmässig ge- -

wesen wäre, dem Beschwerdeführer den Mangel der Sendung unverzüglich mitzuteilen oder zumindest ein Verbal zu erstellen, um das Festgestellte festzu- halten. Man muss sich auch fragen, ob in diesen Fällen nicht der Grundsatz «in dubio pro libertate» anzuwenden sei. Aber auch in Würdigung der Beweise muss festgestellt werden, dass der Verlust der Eingabe nicht als absolut un- wahrscheinlich erscheint, da schliesslich nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese aus irgendwelchen Gründen nicht ins Dossier gelegt worden ist. Unter diesen Umständen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und die Akten sind an die Rekursbehörde zurückzuweisen, damit sie auf die Sache eintrete.

1V/Eingliederung Urteil des EVG vom 23. Mai 1984 i.Sa. M.G.

Art. 13 IVG, Art. 2 Ziff. 381, 384, 386-390, 401, 404 und 481 GgV. Psy- chomotorische Therapie als medizinische Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen. (Änderung und Präzisierung der Praxis)

Auf die Wiedergabe dieses vom EVG bereits publizierten Urteils (BGE 110V 158) sowie dreier weiterer Urteile zur gleichen Sache wird hier verzichtet. Die aus die- sen Urteilen zu ziehenden Schlussfolgerungen sind in einer 1V-Mitteilung zusam- mengefasst worden, welche im vorliegenden Heft auf Seite 106 abgedruckt ist.

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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Urteil des EVG vom 16. Juli 1984 i.Sa. C.L. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 2 Abs. 2 ELG. Der Begriff ((Sich Iii der Schweiz aufhalten)> bedeu- tet, dass der Gesuchsteller tatsächlich in diesem Land anwesend ist und hier seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Erwägung 2b; Bestäti- gung der Rechtsprechung). Bei der Bestimmung der Dauer des Auslandaufenthalts, welche die ge- setzliche Karenzfrist von fünfzehn Jahren nicht unterbricht (sog. Tole- ranzfrist), sind die entsprechenden Regeln für den Anspruch von aus- ländischen Versicherten auf ausserordentliche AHV/IV-Renten ge- mäss dem im Einzelfall geltenden Sozialversicherungsabkommen massgebend (Erwägung 3a). Die Karenzfrist von fünfzehn Jahren für die Ausländer und von fünf Jahren für die Flüchtlinge und Staatenlosen gilt als unterbrochen, wenn ein Betroffener während mehr als drei Monaten im Ausland weilte; vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Auslandaufenthalt diese Frist infolge Krankheit oder aus andern Gründen höherer Gewalt überstieg (Erwägung 4b).

Die 1931 geborene spanische Staatsangehörige C. L. folgte ihrem Ehemann im Jahre 1962 in die Schweiz, der sich hier bereits seit dem 22. April 1961 auf- hielt. Sie übte in der Folge eine Erwerbstätigkeit bis Ende 1974 aus. Da sie an einer Nervenkrankheit leidet, bezieht sie seit 1975 eine 1V-Rente. Am 4. Mai

1982 stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung von EL, welches von der Aus-

gleichskasse mit Verfügung vom 1. Juni 1982 abgewiesen wurde mit der Be- gründung, dass die Gesuchstellerin ihren Aufenthalt in der Schweiz zwischen dem 23. Juli 1979 und dem 29. März 1980 unterbrochen habe, so dass sie die Bedingung des ununterbrochenen Aufenthalts während fünfzehn Jahren nach Art. 2 Abs. 2 ELG nicht erfülle. C.L. beschwerte sich gegen diese Verfügung bei der kantonalen Rekursbe- hörde, wobei sie geltend machte, dass ihre Abwesenheit durch gesundheit- liche Gründe bedingt gewesen sei. Die Rekursbehörde nahm verschiedene Abklärungen vor, Insbesondere be- schaffte sie sich das von der IV erstellte Dossier, aus welchem hervorging, dass die Versicherte auch in den Jahren 1977 und 1978 während mehreren Mona- ten im Ausland geweilt hatte. Mit Urteil vom 25. Oktober 1982 wies sie die Be- schwerde ab, indem sie darauf hinwies, dass C.L. während der massgebenden fünfzehnjährigen Aufenthaltsdauer zweimal während mehr als drei Monaten -

der von Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zugelassenen Toleranzfrist -

landesabwesend war. Sie hielt im weiteren dafür, dass die angeführten ge- sundheitlichen Gründe eine Verlängerung dieser Frist «im Interesse der Rechtssicherheit» nicht rechtfertigten.

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Die Versicherte hat durch Rechtsanwalt P. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Nichtigerklärung sie verlangt, erhe- ben lassen. Die beklagte Ausgleichskasse wie auch das BSV schliessen auf Ab- weisung der Beschwerde. Das EVG weist die Beschwerde ab:

1. Das am 13. Oktober 1969 zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlos-

sene Sozialversicherungsabkommen, das seit dem 1. September 1970 in Kraft steht, bezieht sich nicht auf die EL-Ordnung (Art. 1 Abs. 1 Bst. B; das Zusatz- abkommen vom 11 Juni 1982 ändert daran nichts). Die Beschwerdeführerin .

könnte daher allein gestutzt auf das innerstaatliche Recht einen Anspruch auf EL geltend machen. 2a. Nach Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bür- ger, denen eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV zu- steht, Anspruch auf EL, wenn ihr anrechenbares Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. In der Schweiz wohnhafte Ausländer sind— gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG —den Schweizer Bürgern gleichgestellt, wenn sie sich unmit- telbar vor dem Zeitpunkt, von dem an die EL verlangt wird, ununterbrochen während fünfzehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

b. Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der Verwaltung und den erstin- stanzlichen Richtern gemachten Feststellungen nicht, wonach sie in den Jah- ren 1977/78 und 1979/80 zweimal während längerer Zeit in ihrem Heimatland geweilt hat. Sie macht aber geltend, dass sie in den betreffenden Perioden ih- ren Wohnsitz, welcher nach Art. 25 Abs. 1 ZGB mit jenem ihres Ehemannes identisch sei, beibehalten habe. Der Begriff «sich in der Schweiz aufhalten» von Art. 2 Abs. 2 ELG bedeute in der Umgangsprache «in diesem Land blei- ben» und folglich «hier seinen Wohnsitz haben». Diese Auffassung ist nicht haltbar. Es trifft zwar zu, dass die fraglichen Begriffe bedeuten, dass der Ausländer während der Dauer von fünfzehn Jahren in der Schweiz seinen Wohnsitz nach den Kriterien des Zivilrechts begründet hat (zu diesen Kriterien s.z.B. BG 108V 24 Erw. 2b, ZAK 1982 S. 179). Nach der Rechtsprechung ist aber ausserdem erforderlich, dass der EL-Ansprecher wäh- rend der genannten Dauer tatsächlich in der Schweiz anwesend ist, weshalb die Erfordernisse des Aufenthalts und des zivilrechtlichen Wohnsitzes kumula- tiv erfüllt sein müssen (vgl. die jüngere Rechtsprechung in ZAK 1981 S. 141).

3a. Es versteht sich, dass die Regel des fünfzehnjährigen «ununterbrochenen» Aufenthalts in der Schweiz nicht wörtlich ausgelegt werden darf. Es ist mit an- deren Worten gerechtfertigt, eine kurze Unterbrechung des Aufenthalts nicht als Ausschlussgrund für den EL-Anspruch zu werten. Die Verwaltungspraxis lässt es nach Rz 114 des Nachtrags 2 zur EL-Wegleitung —zu, dass ein Aus- -

landaufenthalt von insgesamt höchstens drei Monaten ausser acht gelassen wird. Nach dem älteren Wortlaut der genannten Rz 114 wurden sogar Aufent- haltsunterbrechungen von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr ausser Rechnung gelassen, und das EVG hat entschieden, dass eine solche Praxis nicht gesetzwidrig sei; dabei blieb die Frage offen, ob die Frist von drei Mona-

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ten sich zwingend auf das Kalenderjahr beziehen müsse (ZAK 1981 S. 141 Erw. 2). Bei der Bestimmung der Dauer des Auslandaufenthalts, welcher die fünfzehn- jährige Frist nicht unterbricht, drängt es sich auf, die vergleichbaren Regeln aus dem Bereich der ausserordentlichen Renten für ausländische Versicherte heranzuziehen, welche in den hierüber abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen enthalten sind (ZAK 1981 S. 141 Erw. 1). In der Tat sind sowohl die EL wie die ausserordentlichen Renten «beitragslose» Leistungen, und beide wurden mit dem gleichen sozialen Zweck geschaffen, weshalb es ange- zeigt erscheint, die gleichen Anspruchsvoraussetzungen anwendbar zu erklä- ren, soweit solche noch nicht bestehen (EVGE 1969 S. 58, 1966 S. 23; ZAK 1981 S.141). Bezüglich der spanischen Staatsangehörigen sieht Art. 10 des bereits erwähn- ten spanisch-schweizerischen Abkommens vor, dass diese zu gleichen Bedin- gungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV und IV haben, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von dem an sie die Rente verlan- gen, wahrend einer je nach Art der Leistung verschieden langen Periode in der Schweiz ununterbrochen aufgehalten haben. Ziff. 10 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen verdeutlicht diesbezüglich, dass die in der Schweiz wohnhaften Spanier, welche dieses Land für höchstens drei Monate pro Kalenderjahr verlassen, ihren Aufenthalt im Sinne von Art. 10 des Abkom- mens nicht unterbrechen.

b. Im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 ELG hat das EVG anderseits geurteilt, dass der Auslandaufenthalt eines in der Schweiz wohnhaften Versicherten nicht die Verwirkung des EL-Anspruchs zur Folge habe, wenn ausschliesslich eine me- dizinische Behandlung die Wahl des ausländischen Aufenthaltsortes notwen- dig macht (ZAK 1969 S. 462). Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherte während seiner Abwesenheit den Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz beibehält und dass deshalb anzunehmen ist, dass er bei nächster Ge- legenheit wieder zurückkehrt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Behandlung ihrer besonderen Art wegen nicht in der Schweiz durchführ- bar ist oder wenn der Versicherte im Ausland erkrankt oder verunfallt und sein Gesundheitszustand ihm eine Reise nicht erlaubt. Es drängt sich auf, die gleichen Grundsätze anzuwenden, um im Sinne von Art.

2 Abs. 2 ELG zu entscheiden, ob die Bedingung des ununterbrochenen Auf-

enthalts erfüllt ist, wie dies das EVG - zumindest stillschweigend - in einem nicht publizierten Urteil von 14. September 1978 i.Sa. Sch. anerkannt hat. Das gleiche geht aus dem schon erwähnten, in der ZAK 1981 S. 141 veröffentlich- ten Urteil hervor, wo es um den EL-Anspruch eines italienischen Staatsange- hörigen ging und wo gesagt wird, dass die fünfzehnjährige Karenzfrist als un- terbrochen gilt, wenn der Versicherte die Schweiz für mehr als drei Monate verlässt (vgl. Ziff. 10 des Schlussprotokolls zum Sozialversicherungsabkom- men mit Italien vom 14. September 1962); vorbehalten blieben nur Fälle, in

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denen der längere Auslandaufenthalt ausschliesslich auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen sei. Eine längere Abwesenheit führt somit nicht unbe- dingt zu einer Verwirkung des EL-Anspruchs des Ausländers, und es ist entge- gen der Meinung des erstinstanzlichen Richters nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Lösung mit der Rechtssicherheit unvereinbar sein soll. Es ist aus- serdem nicht ausgeschlossen, dass nebst gesundheitlichen auch andere Ereig- nisse höherer Gewalt die hier nicht zur Beurteilung stehen eine Verlänge- - -

rung der Toleranzfrist rechtfertigen können.

4a. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdefüh- rerin seit 1975 an einer Nervenkrankheit leidet, die zunächst ambulant behan- delt worden war. Vom 9. November 1976 an war sie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert und im März 1977 wurde sie ins Spital C. aufgenommen. Im Mai 1977 trat sie hier aus und lebte dann von Juli 1977 bis April 1978 in Spanien, wo sie einen depressiven Zustand mit Antriebsverlust aufwies und ambulant psychiatrisch behandelt wurde. Zurück in der Schweiz, musste sie dreimal während des Jahres 1978 und erneut ab Januar 1979 hospitalisiert werden. Im Juli 1979 haben ihr die Ärzte erlaubt, nach Spanien in die Ferien zu gehen; dort erlitt sie vermutlich bei einem Suizidversuch einen Sturz, wel- - -

cher schwere Körperverletzungen zur Folge hatte, weshalb sie während acht- einhalb Monaten davon vier Monate in einer psychiatrischen Klinik hospi- - -

talisiert war.

b. Es ist also unbestritten, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Karenz- frist nach Art. 2 Abs. 2 ELG ihren Aufenthalt in der Schweiz zweimal während mehr als den von der Verwaltungs- und Gerichtspraxis tolerierten drei Mona- ten unterbrochen hat. Dabei kann auch in diesem Falle offen bleiben, ob die Toleranzfrist sich auf das Kalenderjahr bezieht und ob diesbezüglich Art. 10 des Schlussprotokolls zum spanisch-schweizerischen Abkommen anwendbar ist. Die zugelassene Abwesenheitsdauer wäre ohnehin für jedes der fraglichen Jahre überschritten. Eine eventuelle Verlängerung der Toleranzfrist kann im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Man könnte zwar bezüglich des zweiten Auslandaufenthal- tes (1979/1980) anerkennen, dass der Wohnsitz in der Schweiz nicht unter- brochen wurde, da die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland hospitali- siert werden musste. Hingegen trifft dies auf die Abwesenheit von Juli 1977 bis April 1978 nicht zu. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das die Annahme zuliesse, die lange Abwesenheit sei medizinisch begründet gewesen; die da- malige ambulante Behandlung hätte zweifellos auch in der Schweiz durchge- führt werden können. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht das Gegenteil, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, dass «die eventuelle Berücksichtigung dieses ersten Aufenthaltes nach den gleichen Kriterien wie beim Aufenthalt von 1 97 9 /1 980 erfolgen sollte». Die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist somit abzuweisen, obschon die Begründung des angefochte- nen Urteils nicht in allen Teilen gutgeheissen werden kann.

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Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 20. Februar die Botschaft über die Jün,fte Revision der Erwerhsersatorduung für Wehr- und Zivi/schut:pflic/itige zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Näheres hiczu in der Pressemitteilung auf Seite 156 und vor allem im unten beginnenden Beitrag. Der Verwaltungsrat des Ausgleichs/onds nahm an seiner Sitzung vom 28. Februar Kenntnis von den Rechnungsabschlüssen der AHV, der IV und der EO des Jahres 1984 (die summarischen Ergebnisse werden auf Seite 155 dieses Heftes wiedergegeben). Nach 17jähriger Tätigkeit in den Fondsbehör- den verabschiedete der Verwaltungsrat seinen Präsidenten, Dr. Werner Bühl- mann aus Luzern. Im Auftrag von Bundesrat Egli würdigte Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung die Verdienste des Scheidenden und dankte ihm im Namen der Landesregierung für sein Wirken zum Wohle der Sozialwerke. Zum neuen Präsidenten des Verwaltungsrates hat der Bundesrat Professor Emile Meyer, Lausanne, gewählt.

Stand der fünften EO- Revision Die ZAK hat ihre Leser im vergangenen Jahr (S. 238 ff.) über die geplante fünfte Revision der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflich- tige ausführlich orientiert. Im Mai 1984 hatte nämlich der Bundesrat das Eid- genössische Departement des Innern ermächtigt, über dieses Vorhaben ein Vernehmiassungsverfahren hei den Kantonsregierungen, politischen Parteien, Wirtschaftsverbänden und weiteren interessierten Organisationen durchzu- führen. Gestützt auf das Ergebnis dieser Vernehmlassung hat das Bundesamt für Sozialversicherung in der Folge zusammen mit den mitbeteiligten Bundes- stellen den Gesetzesentwurf bereinigt und den Text der zugehörigen Botschaft entworfen. Kürzlich hat nun der Bundesrat diese Entwürfe genehmigt und zu- banden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Diese werden in der Früh-

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jahrssession den Prioritätsrat bestimmen und die vorberatenden Kommissio- nen einsetzen.

Die Revisionspunkte in Kürze Die Hauptpunkte der Revision sind noch die gleichen, wie sie im Vernehmlas- sungsverfahren dargelegt wurden, nämlich: Erhöhung der Entschädigungen für Alleinstehende von 35 auf 50 Prozent des vordienstlichen Einkommens. Damit steigt auch die Mindestentschädi- gung für diese Personengruppe von 17 auf 24 Franken und die Höchstent- schädigung von 49 auf 70 Franken je Diensttag. Ersetzen der bisherigen Einheitsentschädigungen für ledige Rekruten durch einkommensbezogene Entschädigungen wie für die übrigen Dienstleisten- den, d.h. im neuen Rahmen von 24 bis 70 Franken je Diensttag. Erfassung der Entschädigungen als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV. Dies bedeutet, dass von den Entschädigungen wie von anderen Lohnbe- standteilen 5 Prozent AHV/IV/EO-Beitrag (und bei Arbeitnehmern der Beitragsanteil für die Arbeitslosenversicherung) abgezogen werden. Auf der anderen Seite werden sie aber als Einkommen ins AHV-Konto des Versi- cherten eingetragen und bei der Berechnung einer späteren Rente mitge- zählt. Dies wirkt sich besonders bei jenen Versicherten spürbar aus, die in jüngeren Jahren invalid werden oder sterben und eine Witwe oder Waisen hinterlassen. Daneben beinhaltet die Revision noch einige Änderungen formeller Natur. So soll der Gesetzestitel den heutigen Verhältnissen angepasst werden und z.B. darauf Rücksicht nehmen, dass Frauen freiwillig in der Armee oder im Zivil- schutz Dienst leisten, so dass es überholt ist, nur von «Wehr- und Zivil- schutzpflichtigen» zu sprechen. «Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz» soll daher der künftige Titel dieses Sozialwerkes sein. Weitere formelle Änderungen betreffen die Kompetenzdelegation zur Aufstel- lung verbindlicher Tabellen an das Bundesamt und die Befugnis des Bundes- rates zur Festsetzung des Zuschlages für Alleinstehende beim IV-Taggeld.

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens Das Ergebnis der im September 1984 abgeschlossenen Umfrage kann wie folgt zusammengefasst werden: Die Erhöhung der Entschädigung für Alleinstehende wird mit einer Aus- nahme von allen Kantonen und von allen antwortenden Parteien und Verbän-

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den befürwortet. In einigen Vernehmlassungen wird die Zustimmung davon abhängig gemacht, dass das finanzielle Gleichgewicht der EO gewahrt bleibe. Das Ersetzen der bisherigen Einheitsentschädigung für alleinstehende Rekru- ten durch einkommensabhängige Entschädigungen wie für die übrigen Dienstleistenden wird von der grossen Mehrheit der Vernehmlasser ebenfalls begrüsst. Gegenteilige Stimmen sind von fünf Kantonen und zwei Organisa- tionen eingegangen. In diesen wird geltend gemacht, die Einheitsentschädi- gung habe sich bewährt und es bestehe kein Anlass, davon abzugehen. Allgemeine Zustimmung fand auch die Absicht, die EO-Entschädigungen als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV zu erfassen. Nur ein einziger Kanton hat sich dagegen ausgesprochen. In einigen Antworten wird die Zustimmung an die Bedingung geknüpft, dass auch andere Ersatzerwerbseinkommen (Tag- gelder der Unfall-, Kranken- und Invalidenversicherung) von der AHV erfasst werden. In einzelnen Antworten wurden zudem weitere Vorschläge eingebracht, die zum Teil noch einer eingehenden Abklärung bedürfen, zum Teil einer Verfas- sungsgrundlage entbehren oder die EO gar nicht betreffen. Dazu gehört auch der Vorschlag, den sogenannten Jugendurlaub durch die EO zu finanzieren. Schliesslich enthalten zahlreiche Vernehmlassungen Wünsche und Anregun- gen für die Vollzugsvorschriften, die der Bundesrat zu gegebener Zeit und nach Konsultation des «Ausschusses für die Erwerbsersatzordnung» wird er- lassen müssen.

Finanzielle Auswirkungen der Revision Die einzelnen Revisionspunkte führen in der EO zu den nachstehend zusam- mengestellten finanziellen Auswirkungen. Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte über die 15jährige Periode 1986 bis 2000, wobei noch bis

1988 eine Lohnentwicklung gemäss Finanzplan eingerechnet wurde. Der

Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG wurde des- halb von heute 140 Franken im Tag auf 160 Franken im Tag für die Jahre ab

1988 gesetzt.

Zur Finanzierung der durch die fünfte EO-Revision bedingten Mehrausgaben muss weder der Beitragssatz erhöht noch brauchen Mittel des Ausgleichsfonds der EO herangezogen zu werden. Dagegen werden in den ersten zehn Jahren Zinserträge dieses Fonds benötigt. Dies führt dazu, dass zwar der Fonds wei- terhin betragsmässig zunimmt, relativ zu den EO-Ausgaben aber abnimmt. Für 1985 wird erwartet, dass der Fonds das Zweieinhalbfache und für 1986 noch das Zweifache der Jahresausgaben erreicht. Bei einer angenommenen Lohnentwicklung von vier Prozent sinkt diese Relation auf das 1,7fache, er-

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EOG Revisionsgegenstand Revisionskosten Artikel in Mio Franken

9 Abs. 2 Allgemeine Erhöhung der Entschädigung

für Alleinstehende - Nicht-Rekruten 73 Rekruten -Erhöhung des Mindestansatzes 27 -Abschaffung der Sonderregelung für alleinstehende Rekruten (Kosten der Differenz Entschädigung. /. Mindestansatz)1 37 19a Erfassung der Entschädigung als Erwerbs- einkommen im Sinne des AHVG - Beiträge der Dienstpflichtigen an die EO (3 Promille) —3 Übernahme der Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/ALV durch den EO-Ausgleichsfonds 45 Total der Revisionskosten 179

Die Zahl der Lohnbezüger unter den alleinstehenden Rekruten wurde anhand der sogenannten Beschulungsquote geschätzt (Annahme 50 % Lohnheziiger). Statistische Angaben liegen zurzeit nicht vor.

holt sich aber bis zur Jahrtausendwende wieder auf rund das Zweifache. Bei einer angenommenen Lohnentwicklung von sechs Prozent ist dagegen ein Ab- sinken auf fast das Anderthalbfache zu konstatieren. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass in beiden Finanzhaushalt-Varianten derselbe Ertrags- satz von vier Prozent eingerechnet wurde, womit der Unterschied weitgehend technisch bedingt ist. Die Berechnungen zeigen aber doch, dass der Fonds seine doppelte Aufgabe weiterhin erfüllen kann: er hat einerseits dem Aus- gleich gewisser vorübergehender Mehraufwendungen, anderseits aber auch der Bereitstellung der ersten finanziellen Mittel für den Fall eines unvorherge- sehenen grösseren Truppenaufgebotes zu dienen. Der in Artikel 28 EOG ent- haltenen Regel, dass der Fonds den Betrag einer halben Jahresausgabe nicht unterschreiten soll, wird auf jeden Fall auch nach der Revision entsprochen werden können.

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Gesetzesentwurf Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) (5. EO-Revision)

Das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG) wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivil- schutz (EOG)

Umwandlung von Randtiteln Die Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt.

Anderung von Ausdrücken Folgende Ausdrücke werden ersetzt. «Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluss der Angehörigen des Frauenhilfs- dienstes und des Rotkreuzdienstes» durch «mit Einschluss der Angehörigen des Mi- litärischen Frauendienstes, des Rotkreuzdienstes und der Hilfsdienste» in Artikel 1 Absatz 1; «Dienstpflichtige» durch «Dienstleistende» in den Artikeln 1 Absatz 4, 2 Absatz 1, 4, 5, 6 Absatz 2, 7 Absatz 1, 8, 9 Absatz 1, 10, 14, 16 Absatz 2, 17 Absatz 1, 18 Ab- satz 2, 19 Absätze 2 und 3 sowie in den Übergangsbestimmungen gemäss UVG vom 20. März 1981; «Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern» durch «Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft» in Artikel 2 Absatz 2; «Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie» durch «Eltern oder Grosseltern, für Kinder oder Enkel» in Artikel 7 Absatz 1; «Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission» durch «Eid- genössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung» in Artikel 23 Absatz 2.

Art. 9 Abs. 2 und 3 2 Die tägliche Entschädigung für Alleinstehende beträgt 50 Prozent des durchschnitt- lichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, jedoch mindestens 17 und höchstens 50 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbsein- kommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über

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die Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

Art. 19a (neu) Beiträge an Sozialversicherungen 1 Von der Entschädigung müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und an die Arbeitslosenversiche- rung bezahlt werden. Diese Beiträge sind je zur Hälfte vom Dienstleistenden und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Perso-

nengruppen für kurze Dienstleistungen von der Beitragspflicht ausnehmen.

II

Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geändert:

Änderung einer Bezeichnung In den Artikeln 23 Absatz 2 und 24 Absatz 1 wird die Bezeichnung «Erwerbsersatzord- nung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige» ersetzt durch «Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz».

Art. 24biS Zuschlag Auf die Taggelder für alleinstehende Personen wird ein Zuschlag gewährt. Der Bundes- rat setzt diesen Zuschlag so fest, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente.

III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bunderat bestimmt das Inkrafttreten.

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Entwicklungstendenzen bei der Belastung der erstinstanzlichen Rekursbehörden

Als Aufsichtsbehörde für die Durchführung der AHV, der Invalidenversiche- rung und der Erwerbsersatzordnung hat das Bundesamt für Sozialversiche- rung bekanntlich auch die erstinstanzliche Rechtsprechung in den genannten Sozialversicherungszweigen zu verfolgen. In einem Rückblick auf die erstin- stanzliche Rechtsprechung in der AHV/IV/EO seit den sechziger Jahren sind im Jahre 1980 folgende Feststellungen zur quantitativen Entwicklung ge- macht worden (ZAK 1980 S. 242): - Die Entscheide haben bis 1979 ungefähr im Gleichschritt mit der gestiege- nen Zahl der Versicherten zugenommen. - Nach Einführung der Ergänzungsleistungen (1966) zeichnete sich bei rela- -

tiv starkem Anfall von EL-Beschwerden während einiger Jahre eine Stag- --

nation bei den AHV- und 1V-Beschwerden ab. - In der zweiten Hälfte der siebziger Jahre (Rezession!) nahmen die Beschwer- defälle im Bereich der 1V-Renten ausserordentlich stark zu. Langfristig war in der AHV eine Verlagerung von Leistungs- zu Beitrags- streitigkeiten und in der IV von Beschwerden betreffend Eingliederung zu solchen betreffend die Geldleistungen zu verzeichnen. Betrachtet man heute fünf Jahre danach die seitherige Entwicklung, so --

zeigt sich, dass sich zwar die zuletzt genannten Verlagerungen weiter verstärkt haben, dass jedoch mit dem «Rekordjahr» 1979 eine Trendumkehr einsetzte, die zu einem bei der IV allerdings erst nach 1980 spürbaren Rückgang der -

Beschwerden führte. Im Jahre 1984 erreichte das Total der Rekurse noch etwa den Stand der frühen siebziger Jahre. Seit 1979 auf beinahe unverändertem Niveau geblieben sind einzig die EL-Beschwerden.

Ursachen der Trendumkehr Als Ursachen der aufsehenerregenden Entwicklung fallen hauptsächlich die folgenden Umstände in Betracht:

1. Ein anlässlich der neunten AHV-Revision eingeführtes vereinfachtes Ver-

fahren erlaubt es der eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für Per- sonen im Ausland (sie erledigt 20-30 % aller erstinstanzlichen Beschwer- den, s. ZAK 1982 S. 241), bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründe- ten Beschwerden auf Nichteintreten oder Abweisung zu erkennen. Auch

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Entscheide der kantonalen Rekursbehörden und der Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen (ohne A bschreibungs- und Nichteintretensentscheide)

Jahr AFIV IV EO EL AIV4 Total Beiträge Renten' Total' Eingliederung Renten' Total

1964 * * 1684 * * 2701 60 - - 4445 1968 * * 1632 * * 2387 48 964 - 5031 1972 872 841 1713 1064 1581 2645 27 618 - 5003 1976 1878 847 2725 1500 2685 4185 22 165 - 7097 1978 2226 1000 3226 1261 3300 4561 22 484 16 8309 19795 2000 1100 3100 1000 4200 5200 43 354 65 8762 1980 1585 903 2510 979 4382 5361 32 392 18 8313 1981 1414 738 2175 832 4434 5266 38 409 2 7890 1982 1360 705 2079 720 3805 4525 34 304 - 6942 1983 1423 558 1997 547 3327 3874 21 337 1 6230 1984 1112 566 1688 455 2669 3124 33 381 - 5226

1 Hier sind auch die Beschwerden betreffend die seit 1969 gewährte Hilfiosenentschädigung an Altersrentner mitenthalten (im Jahre 1980 wurden deren 189 gezählt, 1984 nur noch 78). 2 Unter den IV-Rentenfällen figurieren auch die Entscheide betreffend I-lilflosenentschädigungen und Taggelder.

Seit 1979 gewährt auch die AHV gewisse Hilfsmittel die in diesem Bereich ergangenen kantonalen Entscheide sind im AHV-Total einge- rechnet (1980 waren es 22, 1984 noch 10). Betrifft nur AIV-Beitragsstreitigkeiten. Die Detailzahlen für 1979 mussten geschätzt werden, da hier ursprünglich die Abschreibungs- und Nichteintretensentscheide mitgezählt worden waren.

Entwicklung der erstinstanzlichen Rekursentscheide im Bereich der Invalidenversicherung, der AH V und der Ergänzungsleistungen

5000

4000 TIIIII±IIZII\I 3000 / ------- ø --- - - -

ItIb /

/

. . •• . . . . . 1 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 31 82 83 84 AHV 9. 9EL

die Möglichkeit der Erhebung von Kostenvorschüssen hat eine Abnahme der zu behandelnden Beschwerden bewirkt. Zur Vermeidung manchen Beschwerdeverfahrens hat sodann die von den Ausgleichskassen vermehrt praktizierte Rücknahme und Abänderung von als fehlerhaft erkannten Verfügungen beigetragen (s. ZAK 1982 S. 108). Das seit 1983 von den TV-Kommissionen bzw. ihren Sekretariaten durchge- führte Anhörungsverfahren (ZAK 1982 S. 440) wird ebenfalls zahlreiche Versicherte veranlasst haben, auf die Beschwerdeerhebung zu verzichten (s.a. ZAK 1984 S. 75 und 102). Ein weiterer, aber schwer nachzuweisender Grund für den Rückgang von Beschwerden ist schliesslich in der zunehmend gefestigten Verwaltungs- und Gerichtspraxis zu vermuten. Damit in ursächlichem Zusammenhang steht das längere Ausbleiben wesentlicher Gesetzesrevisionen: Je länger ein Gesetz unverändert in Kraft steht, desto geringer wird in der Regel die Zahl der durch die Rechtsprechung neu zu beurteilenden Anwendungsfragen. Aufgrund der dargelegten Entwicklungen und ihrer Ursachen lässt sich der Schluss ziehen, dass eine Entlastung der Rechtspflegeorgane auch ohne Ab- bau des rechtlichen Schutzes, ja sogar mit einem Gewinn an Bürgernähe zu er- zielen ist.

146

Du rchfü h ru nsfraen

Beitragserhebung auf Verwaltungsratshonoraren' (Rz 140c der Wegleitung über den massgebenden Lohn, WML)

Ausgehend von Artikel 12 AHVG, wonach als Arbeitgeber beitragspflichtig ist, wer obligatorisch versicherten Personen massgebenden Lohn ausrichtet, so ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, die ein Verwaltungsratshono- rar (= massgebenden Lohn) auszahlende Gesellschaft immer abrechnungs- und beitragspflichtig. Dies im Gegensatz zu den vor 1984 gültig gewesenen Weisungen auch dann, wenn der Verwaltungsrat das realisierte (= ihm ausge- richtete) Honorar nicht für sich behalten kann, sondern es aus irgendwelchen Gründen weiterleiten muss (Rz 104c Abs. 1 WML in der Fassung gültig ab 1.1. 1985). Fehlt es umgekehrt an der Versicherteneigenschaft des Honorarempfängers, so hat die das Entgelt ausrichtende Gesellschaft (mangels Arbeitgebereigen- schaft) darüber nicht abzurechnen (Rz 104c Abs. 3 WML in der Fassung gül- tigab 1.1.1985). Dieser Gedanke lag bereits der für 1984 geltenden Fassung zugrunde. Die Neufassung auf den 1. Januar 1985 ist daher nur redaküoneller Art und be- deutet gegenüber jener für 1984 keine materielle Änderung. Sie wurde nament- lich aufgrund festgestellter Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Be- griffe «Verwaltungsrat» bzw. «Verwaltungsratshonorar» notwendig. Im wesentlichen geht es dabei um die Frage, wann das ausgerichtete Verwal- tungsratshonorar als von einer natürlichen Person («obligatorisch versicherte Person») realisiert gilt. Die das Honorar ausrichtende Gesellschaft hat dann nicht mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen, wenn der Empfänger eine «nicht natürliche Person» ist, die vermögenstühig ist. Dies gilt für alle juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (Aktiengesellschaften, Kommandit-AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine, kirchliche Körper- schaften und Anstalten wie z.B. Stiftungen, Gemeinden, Kantone und die Eidgenossenschaft) sowie für die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 132

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Gesamthandsgemeinschaften. Diese Aufzählung ist beispielhaft und be- schränkt sich auf die wichtigsten Organisationsformen. Werden indessen Verwaltungsratshonorare an einfache Gesellschaften im Sinne von Artikel 530 ff. OR ausgerichtet, so hat die auszahlende Gesellschaft (mangels eigener Vermögensfähigkeit der Genannten) darüber abzurechnen und nötigenfalls die Person(en) ausfindig zu machen, der (denen), das Hono- rar tatsächlich zukommt. Selbstverständlich liegt massgebender Lohn auch immer dann vor, wenn die Zahlung an eine sogenannte Einzelfirma (= natür- liche Person) geht.

Die zeitliche Wirksamkeit von Mutationen bei den Renten

Die Regeln über die zeitliche Wirksamkeit von Mutationen geben oft Anlass zu Missverständnissen, weil in der AHV und in der IV der Beginn des Renten- anspruches nicht nach den gleichen Grundsätzen bestimmt wird. Solange es nur um AHV-Leistungen geht und keine 1V-spezifischen Sachverhalte vorlie- gen, ist die Sache einfach: Der erstmalige Anspruch auf eine Rente wie auch der Anspruch auf eine Rente anderer Art oder auf eine neu berechnete Rente gleicher Art entsteht ausnahmslos am ersten Tag des dem Eintritt des aus- lösenden Ereignisses folgenden Monats. Da der Anspruch auf die bisherige Rente auch immer am letzten Tag des Monats, in welchem das auslösende Er- eignis eintritt, erlischt, ist der Übergang von einer Rente zur andern pro- blemlos. Anders in der IV: Hier entsteht der Anspruch auf eine Rente in der Regel am ersten Tag des Monats, in welchem der Versicherungsfall eingetreten ist (Aus- nahme: Bei Geburts- und Kindheitsinvaliden entsteht der Anspruch auf die Invalidenrente am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahresjlgen- den Monats). Da aber der Anspruch auf die bisherige Rente wie in der AHV -

grundsätzlich erst am Ende des Monats erlischt, in welchem das zum Weg- fall der Rentenberechtigung führende Ereignis eintritt, ergäben sich beim Übergang von einer Rentenart zur andern Überschneidungen. Das gleiche gilt auch, wenn sowohl AHV- als auch 1V-Renten bzw. AHV- und 1V-spezifische Tatbestände im Spiele sind. Um den harmonischen Übergang von einer Rente zur andern zu gewährlei- sten, mussten daher Mutationsregeln aufgestellt werden. Diese Regeln sind deshalb nicht immer leicht zu begreifen, weil im einen Mutationsfall darauf abgestellt wird, ob die neue Leistung eine solche der AHV oder IV ist, in einem andern aber, ob der Mut ationsgrundAHV- oder 1V-spezifisch ist. Die teilweise unlogisch anmutende Mutationspraxis ist nicht zuletzt auf die Rechtspre-

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chung zurückzuführen, wo jeweils die Verhältnisse im Einzelfall berücksich- tigt wurden. Die nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die Mutationsregeln in zeitlicher Hinsicht geben. Es ist allerdings zu beachten, dass in einer solchen Tabelle unmöglich ausnahmslos alle Mutationsarten und -kombinationen aufgefangen werden können. Anderseits sind zur Erlangung einer besseren -

Übersicht die Mutationsfälle, die für die Ausgleichskassen hinsichtlich der -

zeitlichen Wirksamkeit problemlos sind, weggelassen worden. Es sind dies na- mentlich - AHV-Renten, bei denen durch die Mutation nicht neu ein 1V-spezifischer Tatbestand dazukommt (neue Rente immer ab erstem Tag des folgenden Monats), - durch den Tod eines Versicherten ausgelöste Mutationen (neue Rente im- mer ab erstem Tag des dem Tod folgenden Monats), durch Revisionsbeschluss der 1V-Kommission ausgelöste Mutationen (Wirksamkeit der Mutation wird von der 1V-Kommission gemäss Rz

322 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit bestimmt und in

der Beschlussesmitteilung angegeben). Die Tabelle bezieht sich grundsätzlich nur auf die Hauptrenten (Alters-, Wit- wen-, Waisen- und Invalidenrenten). Zusatzrenten für die Ehefrau und Kin- derrenten sind nur aufgeführt, wenn sie durch eine Hauptrente abgelöst wer- den oder wenn sonstwie ein Sonderfall vorliegt (im allgemeinen folgen die Zu- satz- und Kinderrenten dem Schicksal der Hauptrente, zu der sie gewährt werden). Zum Benützen der Tabelle ist von der bisherigen Rentenart (erste Kolonne) auszugehen, dann Geschlecht und Zivilstand, die für die bisherige Rente massgebend waren, zu bestimmen (zweite und dritte Kolonne) und anschlies- send der Mutationsgrund zu suchen (vierte Kolonne). Sodann kann anhand der angegebenen Art der neuen Rente (fünfte Kolonne) geprüft werden, ob es sich tatsächlich um den gesuchten Mutationsfall handelt, worauf in der sech- sten und siebten Kolonne die zeitliche Wirksamkeit der Mutation und die Fundstelle in der Wegleitung über die Renten abgelesen werden können.

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Wirksamkeit der Mutationen

bisher neu Mutaiionsgrund RA G T„. RA ab Rz RWL

AHV-Renten eA m 1,3,4 Verheiratung mit invalider Frau <62 EA F 36 2,5 Ehefrau <62 wird invalid EA F 35 w 1,3,4 Verheiratung mit invalidem Mann <65 Ei M 251 2,5 Ehemann <65 wird invalid Ei M 250 Wi w 3,4 Verheiratung mit invalidem Mann <65 Z F 264.1 Versicherte wird invalid eI M 239 f. Z1 w 4 Verheiratung mit invalidem Mann <65 Z2 F 264.1 Wa m Versicherte(r) = 18 wird invalid ei F 229 K w Versicherte(r) > 18 wird invalid ei M 239 f. w 1,4 Verheiratung mit invalidem Mann <65 Z F 264.1

1V-Renten ei li m 1,3.4 Verheiratung mit nicht invalider Frau <62 Z M 264 Verheiratung mit nicht invalider Witwe <62 Z F 264.1 Verheiratung mit invalider Frau <62 EI M 251 Verheiratung mit invalider Witwe <62 El M 251 Verheiratung mit Frau 62 EI M 251 Verheiratung mit geschiedener Frau mit Z1 Z2 F 264.1 Verheiratung mit Frau

25 mit Wa oder K Z F 264.1

2.5 Ehefrau wird invalid EI iM 250

Ehefrau wird 62 EI M 250 Ehefrau stirbt 3

w 1.3.4 Verheiratung mit nicht invalidem Mann <65 4

Verheiratung mit invalidem Mann <65 EI M 251 Verheiratung mit Mann 65 EA F 36

1 zur Invaliden- oder Altersrente des geschiedenen Mannes.

2 zur einfachen Invalidenrente des Ehemannes.

Die einfache Invalidenrente bleibt unverändert. Allfällige einfache Kinderrenten werden ab Folgemonat durch Doppel-Kinderrenten (ohne Änderung der Berechnungsgrundlagen) er- setzt (Rz 302 und 517 RWL). Der allenfalls höhere Betrag der ausfallenden Waisenrente bleibt garantiert (Rz 518 RWL). Grundsätzlich keine Änderung im Rentenanspruch: wenn jedoch bisherige ei auf Grundlage des verstorbenen Ehemannes oder geschiedenen Mannes: Neuberechnung auf eigener Grund- lage ab F, ferner keine ganze ei mehr hei Invaliditätsgrad unter 67 Prozent.

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Wirksamkeit der Mutationen

bisher neu

1 Mutationsgrund

RA ab RLRWL

1V-Renten (Fortsetzung) ei w 2.5 Ehemann wird invalid EI M 250 Ehemann wird 65 EA F 35 Ehemann stirbt eI1 F (Art. 43 IVG) m Geburt eines Kindes K M 281,303 1 1 5 w Adoption eines Kindes K M 281.2, 303.2 Pflegeverhältnis, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestand, wird nachträglich unentgeltlich K M 1 282,304 Wiederaufnahme der Ausbildung eines Kindes > 1825 K M 283,305 El m 2.5 Versicherter wird 65 EA F 35 Scheidung: für den Mann ei F (254) - für die invalide Frau <62 eI F (254) für die Frau 62 cA F (254) m Versicherte(r) -18 wird invalid ei F 229 1< 1 5 w Versicherte(r) > 18 wird invalid ei M 239 f. w 1.3 ,4 Verheiratung mit einem invaliden Mann <65 Z F 264.1 Ehemann wird invalid Z F 2 2,5

1 Neuberechnung Grundlage Wi: ganze ei auch hei Invaliditätsgrad unter 67 Prozent. Muss je- doch die Invalidenrente wegen Selbstverschuldens gekürzt werden, so bleibt der Betrag der ausfallenden Witenrente garantiert.

2 In analoger Anwendung von Rz 264.1.

Abkürzungen RA = Rentenart cA - einfache Altersrente EA = Ehepaar-Altersrente ei = einfache Invalidenrente

El = Ehepaar-Invalidenrente

K = Kinderrente (der AHV oder IV, einfache oder Doppel-) Wa - Waisenrente (einfache oder Voll-) Wi = Witwenrente Z - Zusatzrente für die (Ehe- oder geschiedene) Frau (der AHV oder TV)

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Wie bereits erwähnt, kann die vorstehende Tabelle aus naheliegenden Grün- den nicht alle möglichen Mutationsfälle umfassen. Es empfiehlt sich daher, im Zweifelsfall die einschlägigen Weisungen (Wegleitung über die Renten, Weg- leitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV/IV usw.) zu konsultieren. Die Berechnungsregeln für die Rente neuer Art finden sich in der Regel im Kreisschreiben III betreffend die der Mutation vorange- gangene allgemeine Rentenerhöhung. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Mutationsregeln bei den Hilf- losenentschädigungen hingewiesen: Der Übergang von einer Hilflosenent- schädigung der IV zu einer solchen der AHV erfolgt stets auf den ersten Tag des Monats nach Vollendung des 62. bzw. 65. Altersjahres (Rz 766 f. RWL). ist die Hilfiosenentschädigung der AHV oder der IV wegen Änderung des Hilflosigkeitsgrades herauf- oder herabzusetzen, so wird der Zeitpunkt der Ablösung durch die zuständige 1V-Kommission bestimmt und in der Be- schlussesmitteilung angegeben.

G = Geschlecht m = männlich w = weiblich Z'st. = Zivilstand = ledig

2 = verheiratet

3 verwitwet

=

4 = geschieden

5 = getrennt

ab = Wirksamkeit Anspruch auf die neue Rente entsteht am ersten Tag des - M = Monats, in welchem der Mutationsgrund eingetreten ist - F = Folgemonat Zeichenerklärung <jünger als gleich oderjünger als > älter als gleich oder älter als

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Fachliteratur Helbling Carl: Personalvorsorge und BVG (zweite, vollständig überarbeitete Auflage von «Personalfürsorge»). Gesamtdarstellung der rechtlichen, betriebswirt- schaftlichen, organisatorischen und technischen Grundlagen der beruflichen Vor- sorge in der Schweiz. Mit Beitragen von Bruno Lang, Oskar Leutwiler, Hans J. Pfitzmann und Hermann Walser sowie einer Dokumentation (BVG, BVV 2 u.a.). Verlag Paul Haupt, Bern. 1984.

Lanter Marco: Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen. Die zivilrecht- liche Haftung von Organpersonen mit Verwaltungs- und Aufsichtsaufgaben in pri- vatrechtlichen Stiftungen unter Berücksichtigung der Vorschriften des BVG. 240 Seiten. Verlag Schulthess, Zürich. 1984.

Münz Rainer und Wintersberger Helmut: Der österreichische Wohlfahrts- staat: Sozialpolitik und Soziale Sicherheit in den 70er und 80er Jahren. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit», Nr. 3/84, S. 335-351. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit, Genf.

Rund um die 10. AHV-Revision. Beiträge zur Diskussion, von Claude Crevoisier, Willy Schweizer, Walter Wittmann, A.C. Brunner, Regula Frei-Stolba, Odile Jaeger, Isabell Mahrer, Anny Hamburger, Heinz Allenspach, Balz Horber, Alice Moneda, Anton Scheuber, Herbert Lüthy, Erika Liniger, Franois Huber, Georg Stucky. Heft 3/4 1984 der Politischen Rundschau, herausgegeben vom Generalsekretariat der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz, Postfach 2642,3001 Bern.

Schaer Roland: Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleich- systemen. 480 Seiten. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel, 1984. Preis Fr. 97.—. Die rund hundert in einer Normenübersicht an den Anfang des Werkes von Schaer gestellten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zeigen die Vielfalt der Rege- lungen, die zur Koordination von Leistungen der verschiedenen Sozialversiche- rungsbereiche wie AHV, IV, UV usw. unter sich bzw. mit haftpflichtrechtlichen Er- satzansprüchen erlassen wurden. Zweck dieser Regelungen ist die Vermeidung von Überentschädigungen, die beim Zusammentreffen mehrerer schadenausgleichen -

der Leistungen entstehen können. In seinem Werk erarbeitet Schaer Leitsätze für ein übergeordnetes Koordinations- system, welches die Vielfalt von Einzelfallregelungen ablösen könnte. Dabei wird derart vorgegangen, dass die einzelnen, bei der Verhinderung von Überentschädi- gungen zur Anwendung gelangenden Konstruktionen auf einheitliche, gemein- same Grundgehalte hin untersucht werden. Dies erfolgt nicht mit bloss generellen Vergleichen, sondern es werden anhand von Judikatur und Doktrin sich ergebende Einzelfragen eingehend dargestellt und erörtert und ihnen Lösungsmöglichkeiten

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gegenübergestellt. Dabei zeigt sich, dass der Grundsatz der Kongruenz, mit wel- chem funktional gleichgerichtete Leistungen einander zugeordnet werden - um derart die Uberentschädigungsfrage prüfen zu können -‚ im Bereich des Zusam- mentreffens von Sozialversicherungsleistungen mit Leistungen eines haftpflichti -

gen Dritten am weitesten entwickelt und differenziert worden ist. Demgegenüber findet sich in anderen Bereichen, wie z.B. bei der Anwendung von Artikel 26 KUVG, der Kongruenzgrundsatz bloss in Ansätzen, obwohl es letztlich um ein und dieselbe Frage, nämlich die Vermeidung von Überentschädigungen, geht. Ver- schieden sind bloss die im jeweiligen Bereich statuierten Koordinationsmittel, die vom Kürzungs- über das Aufrechnungsprinzip bis zum Prinzip des Regresses vari- ieren. Als Ergebnis der Untersuchungen von Schaer resultiert schliesslich die For- mulierung eines Entwurfes für ein eigentliches Koordinationsgesetz. Besonders hervorgehoben zu werden verdienen die Auflistung und Erörterung der Konkretisierungselemente zu den verschiedenen Einzelschäden, die Bezugspunkte jeder Überentschädigungsregelung bilden. Nicht unerwähnt seien sodann die de- taillierten und eingehend erörterten Gegenüberstellungen sachlich kongruenter Haftpflicht- und Versicherungsleistungen. Diese Ausführungen sind auch für die Haftpflicht- und Regresspraxis von besonderem Interesse. Der eilige Leser tut je- doch gut daran, sich stets die Zielsetzung des Werkes zu vergegenwärtigen, da die Systematik sich nach dieser ausrichtet. Das detaillierte Schlagwortregister erleich -

tert den Direktzugriff zu Einzelfragen. Zu den Vorzügen des Werkes von Schaer gehört, dass die dank eines konstruieren- den Denkens zur Systemreife gebrachten Leitsätze auch dann für eine allfällige Ko- difikation übergeordneter Koordinationsregeln wegweisend sein werden, wenn die in bestimmten Einzelfragen vom Verfasser vertretenen Auffassungen nicht allseits Zustimmung finden sollten. Da die Koordination von schadenausgleichenden Lei- stungen bereits bei der Umschreibung der zu erbringenden Leistungen einsetzt, wird «der Schaer» wegen der Fülle und Breite der darin verarbeiteten Kasuistik für jede folgenerwägende Rechtsetzung im Bereich von schadenausgleichenden Lei- stungen schon bald zu einem unentbehrlichen Arbeitsinstrument werden.

Stein Peter, Rennhard Josef: Unfall, was nun? Ein Handbuch für Versi- cherte. Ein Ratgeberaus der Beobachter-Praxis. 247 Seiten. 1. Auflage 1984. Der Schweizerische Beobachter, Buchverlag, G lattbrugg.

Susen Gerhard R.: Psychologie. Reihe «Lehrbuch der Altenpflege». 268 Seiten. Curt R. Vincentz Verlag, Hannover. 1985.

Heft 1985/1 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge (Verlag Stämpfli, Bern) enthält folgende Beiträge: - Tschudi Hans Peter: Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts. S.1-15. - Riemer Michael: Paritätische Verwaltung privat- und öffentlich-recht- licher Personalvorsorgeeinrichtungen gemäss BVG. S. 16-27. - Bachmann Willy: Konkubinat und obligatorische Unfallversicherung. S.28-38. - Thür Emil: Zum Begriff «zumutbare Arbeitsleistung>) in der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung. S. 39-50.

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Parlamentarische Vorstösse Motion Allenspach vom 18. September 1984 betreffend Sammelstiftungen und Sicherheitsfonds Die ZAK- Redaktion hat erst jetzt davon Kenntnis bekommen, dass nebst den im Ja- nuarheft (S. 38) erwähnten Vorstässen anlässlich der Wintersession 1984 auch derjenige von Nationalrat Allenspach (ZAK 1984 S. 479) behandelt wurde. Der Rat überwies den Vorstoss in der unverbindlicheren Form eines Postulats.

Mitteilunqen Erste Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO 1984 Die summarischen Rechnungsergebnisse des Jahres 1984 der AHV, der Invaliden- versicherung und der Erwerbsersatzordnung lauten wie folgt (in Klammern die Ver- gleichszahlen 1983):

AHV Erträge 14 259 (13469) Mio Franken Aufwendungen 14 177 (12 579) Überschuss 82 ( 890) Kapitalstand am Jahresende 11 972 (11 890)

Iv Erträge 2 764 ( 2 539) Mio Franken Aufwendungen 2872 ( 2542) Fehlbetrag - 108 ( 3) Kapitalstand am Jahresende - 468 (- 360) EO Erträge 846 ( 805) Mio Franken Aufwendungen 657 ( 636) Überschuss 189 ( 169) Kapitalstand am Jahresende 1 631 ( 1 442)

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Gesamthaft erzielten die AHV, die IV und die EO einen Überschuss von 163 Mio Franken (Vorjahr 1056 Mio). Das Absinken des Ertragsüberschusses ist vor allem der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Rentenerhöhung sowie dem angestiege- nen Rentnerbestand zuzuschreiben. Die Rentenanpassung führte zu Mehrausga- ben von rund 1,6 Mia Franken. Die Einnahmen der drei Sozialwerke erhöhten sich insgesamt um 6,3 Prozent und erreichten 17,9 Mia Franken (Vorjahr 16,8 Mia). Davon entfallen 13,1 Mia (+ 4,4 Prozent) auf die Beitrage der Versicherten und der Arbeitgeber. Bei den Ausgaben ist ein Zuwachs von 12,4 Prozent auf 17,7 Mia Franken zu verzeichnen. Das Ge- samtvermögen der AHV/IV/EO belief sich Ende 1984 auf 13 135 Mio Franken (Vorjahr 12 972 Mio). Die mittel- und langfristigen Kapitalanlagen konnten im Be- richtsjahr lediglich um 91 Mio auf 9010 Mio erhöht werden. Die Durchschnittsren- dite des Anlagebestandes hat sich von 5,10 auf 5,07 Prozent zurückgebildet.

Fünfte Revision der Erwerbsersatzordnung Der Bundesrat hat eine Botschaft an die Bundesversammlung über die fünfte Revi- sion der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige verabschiedet. Diese sieht folgende Massnahmen vor: - Erhöhung der Entschädigungen für Alleinstehende von 35 auf 50 Prozent des vordienstllchen Einkommens. Damit steigt auch die Mindestentschädigung für diese Personengruppe von 17 auf 24 Franken und die Höchstentschädigung von

49 auf 70 Franken je Diensttag in der Armee oder im Zivilschutz.

- Ersetzen der bisherigen Einheitsentschädigungen für ledige Rekruten durch ein- kommensbezogene Entschädigungen wie für die übrigen Dienstpflichtigen, d.h. im neuen Rahmen von 24 bis 70 Franken je Diensttag. Dadurch sollen die An- stellungschancen der jungen Männer vor der Rekrutenschule verbessert werden. - Erfassen der Entschädigungen als Erwerbseinkommen im Sinne der AHV. Dies bedeutet, dass von den Entschädigungen wie von anderen Lohnbestandteilen 5 Prozent AHV/IV/E0-Beitrag abgezogen werden. Auf der anderen Seite werden sie als Einkommen ins AHV- Konto des Versicherten eingetragen und bei der Be- rechnung einer späteren Rente mitgezählt. Dies wirkt sich insbesondere bei je- nen Versicherten spürbar aus, die in jüngeren Jahren invalid werden oder sterben und eine Witwe oder Waisen hinterlassen. Die mit den beantragten Massnahmen verbundenen Mehraufwendungen werden auf rund 179 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt geschätzt und lassen sich mit den vorhandenen Mitteln finanzieren. Der bisherige Beitrag von 0,6 Prozent des Erwerbseinkommens bleibt somit unverändert. (Nähere Informationen auf Seite

137 ff. des vorliegenden Heftes.)

Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte (4. Quartal 1984) Baubeiträge der IV a. Sonderschulen Frenkendorf BL: Verlegung der Heilpädagogischen Tagesschule Kasinostrasse (17

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Schüler), Liestal, in eine als Schulpavillon bereitgestellte Liegenschaft. 156 000 Franken. Romanshorn TG: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung der Thurgauischen Sprachheilschule, umfassend 24 Internats- und 34 Schulplätze.

1 524 000 Franken.

b. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Emdthal BE: Um- und Neubau des Wohnheimes (39 Plätze) mit Werkstätten (51 Plätze) für behinderte Jugendliche und Erwachsene. 3 800 000 Franken. Grabs SG: Umstrukturierung des ehemaligen Sonderschulheimes Lukashaus in ein Wohnheim (36 Plätze) mit Beschäftigungsstätte (42 Plätze) für Schwerbehinderte.

1 220 000 Franken.

Lavigny VD: Umbau der Werkstätten sowie Bereitstellung von Lagerräumen.

221 500 Franken.

Moosseedorf BE: Errichtung des Zentrums Tannacker, enthaltend 37 Wohnheim- und 50 Beschäftigungsplätze für Schwerbehinderte. 3 730 000 Franken. Münchenstein BL: Errichtung des Zentrums Dychrain für Zerebralgelähmte, um- fassend 18 Wohnheim- und 25 Beschäftigungsplätze. 2 330 000 Franken. Schaffhausen: Letzte Ausbauetappe der geschützten Werkstätte «Rhyblick» für Behinderte mit nunmehr 110 Arbeitsplätzen. 490 000 Franken. Stein AG: Neubau der geschützten Werkstätte für Behinderte des Fricktals mit 70 Arbeitsplätzen. 2 223 000 Franken. Trogen AR: Übernahme des Heimes «Morgenlicht» mit 34 Behinderten durch die Stiftung Waldheim, Lachen AR. 280 000 Franken. Wohlen AG: Errichtung einer geschützten Werkstätte für Behinderte mit einer Aus- senstation in Muri AG mit insgesamt 120 Arbeitsplätzen. 3 190 000 Franken.

c. Wohnheime Brig-Glis VS: Errichtung des Wohnheimes «Wien» für 10 Psychischbehinderte.

300 000 Franken.

Glarus: Erwerb einer Liegenschaft zur Errichtung der Therapeutischen Wohnge- meinschaft «Hochwart» mit 8 Plätzen für die sozial-berufliche Rehabilitation von Drogengeschädigten. 500 000 Franken. Murgenthal AG: Errichtung des Übergangsheimes «Am Walliswilerweg» für 10 verhaltensgestörte Jugendliche. 365 000 Franken. Olten SO: Um- und Ausbau des Wohnheimes für Behinderte an der Martin-Diste- li-Strasse 89/91 mit nunmehr 28 Plätzen. 340 000 Franken. Wimmis BE: Erwerb und Bereitstellung des «Brodhüsi» als Wohngemeinschaft für

11 Drogengeschädigte. 480 000 Franken.

Baubeiträge der AHV Davos GR: Errichtung des Altersheimes «Am Guggerbach» für 56 Pensionäre.

2 620 000 Franken.

Erlenbach BE: Errichtung des Altersheimes Erlenbach für 45 Pensionäre.

2 170 000 Franken.

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Lenk BE: Errichtung eines Altersheimes in Lenk für 25 Pensionäre. 1 260 000 Franken. Marthalen ZH: Errichtung des Alters- und Pflegeheimes Weinland für 67 Pensio- näre. 2 555 000 Franken. Trogen AR: Aus- und Umbau des Altersheimes «Boden» für 36 Pensionäre.

1 190 000 Franken.

Wil SG: Errichtung des Altersheimes Sonnenhof für 95 Pensionäre. 3 780 000 Franken. Zürich: Errichtung des Altersheimes Stampfenbach für 88 Pensionäre. 3 774 000 Franken. Zürich: Neubau des Altersheimes Sunnmatt für 44 Pensionäre. 1 660 000 Franken.

Stiftungsrat Sicherheitsfonds BVG

Der Bundesrat hat als Mitglieder des Stiftungsrates Sicherheitsfonds BVG gewählt: von seiten der Arbeitnehmer: - Emil Kamber, Christlichnationaler Gewerkschaftsbund -.Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund - Willy Rindlisbacher, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände von seiten der Arbeitgeber: - Nationalrat Heinz Allenspach, Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber- Organisationen - Ständerat Markus Kündig, Schweizerischer Gewerbeverband - Grald Roduit, F6dration Romande des syndicats patronaux von Seiten der öffentlichen Verwaltung: Hans Lerch, Eidgenössisches Finanzdepartement - Danielle Yersin, Finanzdepartement des Kantons Waadt als unabhängiges Mitglied: Prof. Hans Schmid, Hochschule St. Gallen Die Stiftung bezweckt im wesentlichen, bei ungünstigen Altersstrukturen Zu- schüsse zu leisten, bei Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung die gesetz- lichen Leistungen sicherzustellen sowie allfällige Kosten der Auffangeinrichtung zu übernehmen. Der Stiftungsrat kann eine Organisation mit der Durchführung des Sicherheitsfonds beauftragen. An der Sitzung vom 5. März ernannte der Stiftungsrat Prof. Hans Schmid zu seinem Präsidenten.

Delegierte des Bundes in den gemeinnützigen Institutionen Pro Senectute, Pro Infirmis und Pro Juventute

Der Bundesrat hat für die Amtsperiode 1985 bis 1988 die Delegierten des Bundes in den genannten gemeinnützigen Institutionen wie folgt gewählt:

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Direktionskomitee der Stiftung Pro Senectute Dr. Albert Granacher, ehemaliger Stv. Direktor des BSV, Bern Jean Riesen, Journalist/Nationalrat, Flamatt Adelrich Schuler, lic. oec., Direktor des BSV, Bern

Vorstand der Vereinigung Pro Infirmis Franz Hoffmann, Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen Claude Crevoisier, lic. s sc. com. et con., Stv. Direktor des BSV, Bern

Stiftungskommission und Stiftungsrat Pro Juventute Esther Bührer, Ständerätin, Schaffhausen

Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der Invalidenversicherung

Das Eidgenössische Departement des Innern hat die Mitglieder dieser Kommission für die Amtsperiode 1985 bis 1988 wie folgt gewählt:

Prasident Dr. med. Peter Lerch, ehemaliger Chef des ärztlichen Dienstes BSV, Burgdorf (gewählt bis Ende 1985)

Stellvertreter Dr. med. Constantin Schuler, Chefarzt der MEDAS St. Gallen, St. Gallen

Vertreter der Ärzteschaft Prof. Dr. M. Geiser, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FM H, Bern Dr. med. Renö Joray, Spezialarzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Basel Dr. med. Jean-Pierre de Kalbermatten, Comitö central de la F6d6ration des mdecins suisses, Sitten Dr. med. Roger Mayer, Spezialarzt für innere Medizin, Genf Dr. med. Ren Rentsch, Augenarzt, Horgen Dr. med. D.L.A. Roulet, Kinderarzt FMH, Reinach Prof. Dr. med. A. Schärli, Chefarzt Kinderchirurgie der Kinderklinik Luzern, Luzern (gewählt bis Ende 1987) Dr. med. Andr6 Spahr, Pädiater, Sitten

Vertreter der Invalidenversicherung Alfred Blatter, Leiter des Sekretariates der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, Genf Danile Bujard, Leiterin des Sekretariates der 1V-Kommission des Kantons Genf, Genf

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Jean- Marie Closuit, Präsident der 1V-Kommission des Kantons Wallis, Martigny Dr. med. Giordano Kauffmann, Vizepräsident der 1V-Kommission des Kantons Tessin, Breganzona Dr. Elisabeth Leuzinger, Juristin der 1V-Kommission des Kantons Zürich, Zoll ikon Hubert Piquerez, Präsident der 1V-Kommission des Kantons Jura, Pruntrut Dr. Rudolf Tuor, Leiter des Sekretariates der 1V-Kommission des Kantons Luzern, Luzern Dr. med. Max Zaslawski, Arzt der 1V-Kommission des Kantons Basel-Stadt, Basel (gewählt bis Ende 1987)

Amtsvertretungen Dr. med. Wendel F. Greuter, Arbeitsärztlicher Dienst BIGA, Bern Dr. med. Christoph Heinz, Chefarzt des Rehabilitationszentrums der SUVA, Bellikon

Höhere Fachprüfung für Sozialversicherungsangestellte Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten (SVS) bezweckt die berufliche Aus- und Weiterbildung. Seit der Gründung vor mehr als zehn Jah- ren organisiert der Regionalverband Ostschweiz für alle interessierten Kreise Infor- mationstagungen und Erfa-Gruppen-Abende. Angespornt durch die Bemühungen der Kollegen in der Westschweiz wurde vor drei Jahren in Zusammenarbeit mit der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins St. Gallen ein Weiterbildungskurs in Angriff genommen. Zwischen 20 und 30 Teilnehmer vertieften sich neben dem per- sönlichen Studium während 100 Lektionen in die Probleme aller Sozialversiche- rungszweige. Nach dem Besuch eines zusätzlichen Vorbereitungssemesters ent- schlossen sich dann sechs Kandidaten zur Anmeldung für die Höhere Fachprüfung. An zwei Tagen, Mitte November 1984, mussten sie sich über Kenntnisse auswei- sen, die für einen Aufgabenkreis mit höheren Ansprüchen nötig sind. Während die Stoffgebiete «Obligatorische Unfallversicherung», «Soziale Krankenversicherung» und «Invalidenversicherung» schriftlich geprüft wurden, bestand der mündliche Teil aus den Bereichen «Struktur und Geschichte der Sozialversicherung», «Alters- und H interlassenenversicherung», «Ergänzungsleistungen zu AHV/IV», «Arbeits- losenversicherung», «Berufliche Vorsorge», «Familienzulagen» sowie «Militärversi -

cherung». Nach grossem persönlichem Einsatz durften anlässlich einer kleinen Diplomfeier die nachstehenden Teilnehmer den Fachausweis entgegennehmen: - Eckerle Werner, Intras-Krankenkasse, St. Gallen, - Gamper Peter, Georg Fischer AG, Abt. Sozialversicherung, Schaffhausen, -.Hirschi Christian, Ausgleichskasse Kanton Zürich, - Ludin Franz, Caritas Thurgau, - Nägeli Armin, SUVA Kreisagentur Zürich, - Tognina Mario, SUVA Kreisagentur St. Gallen. Allen Diplomanden gratulieren wir zu ihrem Erfolg und wünschen ihnen weiterhin viel Befriedigung bei ihrer Tätigkeit. Für die Prüfungskommission: R. Klement

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Gerichtsentscheide

AHV/Anspruch auf Witwenrente

Urteil des EVG vom 29. Oktober 1984 i.Sa. M.S.

Art. 23 Abs. 2 AHVG. Einmalige Abfindungen sind in bezug auf den An- spruch auf Witwenrente den in Rentenform zu entrichtenden Unter- haltsleistungen gleichzustellen, wenn damit Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau gemäss Art. 151 oder 152 ZGB abgegolten werden (Erwägung 1; Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung). Die Unterhaltsverpflichtung muss nicht im Scheidungsurteil bzw. in der Scheidungskonvention erwähnt sein, sondern kann sich unter Um- ständen auch aus zusätzlichen Beweismitteln ergeben, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass mit den vom Ehemann gemäss Urteil bzw. Konvention erbrachten Leistungen Ansprüche der geschiedenen Frau auf Unterhaltsbeiträge abgegolten wurden (Erwägung 2; Änderung der Rechtsprechung).

Die im Juni 1957 geschlossene Ehe der Versicherten wurde im November

1971 gestützt auf Art. 142 ZGB geschieden. Mit der gerichtlich genehmigten

Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete sich der Ehe- mann der Versicherten, ihr «unter allen Titeln» den Betrag von 90 000 Franken innert eines Monates ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Am 19. Oktober 1979 starb der Ex-Gatte der Versicherten. Mit Anmeldung vom 7. Mai 1981 suchte die geschiedene Frau um Zusprechung einer Witwen- rente sowie einer Waisenrente für die 1960 geborene Tochter nach; gleichzei- tig wies sie darauf hin, dass sie «infolge Fehlinformation» ihre Ansprüche nicht früher geltend gemacht habe. Mit Verfügung vom 25. Mai 1981 lehnte die Ausgleichskasse das Begehren mit der Begründung ab, dass sich aus dem Scheidungsurteil keine Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen an die geschiedene Frau ergebe, indem die Abfindungssumme von 90 000 Franken nicht ohne weiteres auf eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art. 151 oder 152 ZGB schliessen lasse. Den Anspruch auf Waisen- rente verneinte sie, weil die Tochter das 18. Altersjahr vollendet habe und der Nachweis einer Ausbildung gemäss AHVG nicht erbracht sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte lediglich die Verweigerung der Zusprechung einer Witwenrente rügte, wurde

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vom kantonalen Richter gutgeheissen mit der Feststellung, der gerichtlich ge- nehmigten Scheidungskonvention lasse sich nicht entnehmen, aufgrund wel- chen Rechtstitels die Zahlung von 90 000 Franken zu leisten gewesen sei; in- dessen ergebe sich aus der Korrespondenz zwischen dem Anwalt des verstor- benen Ehemannes und dem Gegenanwalt, dass mit der Zahlung nicht nur gü- terrechtliche, sondern auch Ansprüche auf Unterhaltsbeiträge abgegolten worden seien. Die Versicherte habe daher ab 1. Januar 1979 Anspruch auf eine Witwenrente, welche von der Ausgleichskasse festzusetzen sei (Entscheid vom 11. November 1981 ). Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Kassenverfügung vom 25. Mai 1981 wiederherzustellen. Das EVG bejaht demgegenüber den Anspruch auf eine Witwenrente, setzt je- doch in Abänderung des kantonalen Entscheides den Rentenbeginn auf den 1. November 1979 fest. Wegen dieses letzteren Punktes (Erw. 3b) wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV teilweise gutgeheissen, im übrigen aber mit folgender Begründung abgewiesen:

1 a. Gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG ist die geschiedene Frau nach dem Tode des

geschiedenen Ehemannes mit Bezug auf den Anspruch auf Witwenrente (Art.

23 Abs. 1 AHVG) der Witwe gleichgestellt, sofern der Mann ihr gegenüber zu

Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre ge- dauert hatte. Nach Art. 41 AHVG in der bis 31. Dezember 1972 gültig gewesenen Fassung wurde die einer geschiedenen Frau zukommende Witwenrente gekürzt, soweit sie den der Frau «gerichtlich zugesprochen gewesenen» Unterhaltsbeitrag überschritt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte der geschiedenen Frau durch die Zuerkennung eines Anspruches auf Witwenrente lediglich der Ver- sorgerschaden ersetzt werden, welchen sie infolge des Todes ihres früheren Mannes erlitt. Danach setzte der Anspruch voraus, dass die Verpflichtung des geschiedenen Mannes auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen im Zeitpunkt sei- nes Todes noch bestand. Von einem Versorgerschaden konnte dagegen nicht gesprochen werden, wenn die Unterhaltsbeiträge zeitlich begrenzt waren und die Unterhaltspflicht nicht bis zum Tode des Ehemannes gedauert hatte oder wenn die Frau bei der Scheidung eine einmalige Abfindung gestützt auf Art.

151 oder 152 ZGB erhalten hatte (vgl. auch Binswanger, Kommentar zum

Bundesgesetz über die AHV, S.132).

b. Im Rahmen der achten AHV-Revision wurde die Kürzung der der geschie- denen Frau zukommenden Witwenrente auf die ihr zustehenden Unterhalts- beiträge mit Wirkung ab 1. Januar 1973 aufgehoben. Im Hinblick auf die damit verbundene Abwendung vom Versorgerschadensprinzip gelangte das EVG zum Schluss, dass auch die Dauer der in Art. 23 Abs. 2 AHVG festgelegten Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltsleistungen gegenüber der geschie- denen Frau nicht mehr Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente sein

162

kann. Unerheblich ist somit, ob die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen auf einen bestimmten Zeitpunkt vor oder nach dem Tode des früheren Mannes beschränkt war (BGE 100 V 88, ZAK 1975 S. 60). Darüber, ob sich die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes im Sinne von Art.

23 Abs. 2 AHVG auch aus der Pflicht zur Zahlung einer einmaligen Abfindung

ergeben kann, hatte sich das EVG in diesem Urteil nicht zu äussern. Dagegen stellte sich das BSV schon in dem ab 1. Januar 1974 gültigen Nachtrag zur Wegleitung über die Renten auf den Standpunkt, es sei unerheblich, ob die Unterhaltsleistungen in Rentenform oder in Form einer einmaligen Abfindung geschuldet seien (Rz 112 der genannten Wegleitung). Das EVG hat diese Pra- xis stillschweigend als gesetzeskonform erachtet und die für den Anspruch auf Witwenrente vorausgesetzte Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltslei- stungen wiederholt auch in Füllen geprüft, in welchen der geschiedenen Frau eine Abfindung zugesprochen worden war (ZAK 1981 S. 169; nicht veröffent- lichte Urteile iSa. K. vom 9. April 1979, Sch. vom 6. März 1979, V. vom 9. Juni

1978 und T. vom 6. März 1978). In Bestätigung dieser Rechtsprechung ist

festzuhalten, dass einmalige Abfindungen mit Bezug auf den Anspruch auf Witwenrente den in Rentenform zu entrichtenden Unterhaltsbeiträgen gleich- zustellen sind, wenn damit Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau ge- mäss Art. 151 oder 152 ZGB abgegolten werden (vgl. auch Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Bd. II S. 90).

2a. In ständiger Rechtsprechung hat das EVG entschieden, dass die Unter- haltspflicht des geschiedenen Ehegatten im Scheidungsurteil oder einer vom Scheidungsrichter genehmigten Scheidungskonvention festgelegt sein muss (BGE 105V 49, ZAK 1980 S.268). In BGE 109V 75 (ZAK 1984 S.179) wurde diese Praxis insofern präzisiert, als es bei Scheidungen, die nach auslän- dischem Recht ausgesprochen worden sind, genügt, dass die Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehegatten auf einem nach dem betreffenden ausländischen Recht gültigen und vollstreckbaren Rechtstitel beruht. In einem weiteren Urteil wurde die Unterhaltspflicht bejaht bei einer geschiedenen Frau, die zwar in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention auf Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes verzichtet hatte, der jedoch nachträglich aufgrund eines nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes erwirkten rechtskräfti- -

gen Revisionsurteils ab Scheidungsdatum eine Unterhaltsrente im Sinne von Art. 152 ZG zugesprochen worden ist (BGE 109V 241, ZAK 1984 S. 412).

b. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich die rechtliche Qualifikation der vom Ehemann der geschiedenen Frau zu leistenden Zahlungen als Unterhaltsbei- träge im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AHVG unmittelbar aus dem Scheidungsurteil bzw. der Scheidungskonvention ergeben muss oder ob auch andere Beweis- mittel zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz bejaht letzteres unter Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil iSa. K. vom 9. April 1979, worin das EVG zumindest sinngemäss zu erkennen gegeben habe, dass unter Umstanden auch andere Akten beigezogen werden dürften. Das BSV vertritt demgegen-

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über die Auffassung, es sei an der strengeren Praxis gemäss ZAK 1981 S. 169 (Urteil i.Sa. E.U. vom 5. Mai 1980) festzuhalten, wonach sich die Frage der Unterhaltsverpflichtung ausschliesslich anhand des Scheidungsurteils bzw. der Scheidungskonvention beurteile. Wenn diese Regelung im Einzelfall auch zu gewissen unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, so verhindere sie einerseits, dass die AHV- Behörden zu einer Interpretation nicht nur von Schei- dungsurteilen, sondern von allen zugehörigen Akten gezwungen würden; an- derseits gewährleiste sie, dass Art. 23 Abs. 2 AHVG als Ausnahmevorschrift nicht allzu extensiv und damit in unzulässiger Weise ausgelegt werde.

Das EVG hat wiederholt festgestellt, dass es sich bei Art. 23 Abs. 2 AHVG um eine Ausnahmebestimmung handelt, die nicht extensiv auszulegen ist (BGE 105V 49, ZAK 1980 S. 268). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Un- terhaltsverpflichtung unmittelbar aus dem Wortlaut des Scheidungsurteils oder der Scheidungskonvention ergeben muss. Eine solche Regelung würde zu stossenden Ergebnissen führen, indem die Abfindung häufig «unter allen Titeln>) erfolgt, ohne dass sich aus dem Urteil oder der Konvention ergibt, was für Ansprüche damit abgegolten werden. Wenn die einmalige Abfindung mit Bezug auf den Witwenrentenanspruch den Unterhaltsleistungen in Renten- form gleichgestellt werden soll, muss der Nachweis der Unterhaltsverpflich- tung daher auch auf dem Wege der Auslegung möglich sein. Grundsätzlich kann es zwar nicht Sache der AHV-Behörde sein zu bestimmen, welche Rechtsnatur den Nebenfolgen einer Scheidung zukommt (ZAK 1965 S. 370). Ob eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AHVG gegeben ist, stellt jedoch eine Beweisfrage dar, die im Rahmen des sozialversicherungs- rechtlichen Verfahrens selbständig zu prüfen ist. Dabei ist die Verwaltung nicht verpflichtet, von sich aus andere Akten als das Scheidungsurteil und die Schei- dungskonvention beizuziehen. Sie hat jedoch auf konkrete Beweisanträge ein- zutreten und vorgebrachte Beweismittel bei der Beurteilung mitzuberücksich- tigen. Dementsprechend muss die Unterhaltsverpflichtung im Sinne von Art.

23 Abs. 2 AHVG nicht schon aufgrund des Wortlautes des Scheidungsurteils

oder der Scheidungskonvention allein ausgewiesen sein; sie kann sich auch aus anderen (zusätzlichen) Beweismitteln ergeben, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass mit den vom Ehemann gemäss Scheidungsurteil bzw. -kon- vention erbrachten Leistungen Ansprüche der geschiedenen Frau auf Unter- haltsbeiträge gemäss Art. 151 oder 152 ZG abgegolten wurden. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung etwas anderes gesagt wurde, kann hieran nicht festgehalten werden.

3a. Mit der am 17. November 1971 gerichtlich genehmigten Scheidungskon- vention wurde der Ehemann verpflichtet, seiner geschiedenen Frau «unter allen Titeln» den Betrag von 90 000 Franken zu bezahlen. Ob damit auch Unter- haltsbeiträge an die geschiedene Frau gemäss Art. 151 oder 152 ZG abge- golten wurden, geht aus der Scheidungsvereinbarung nicht hervor. Aus den Scheidungsakten ergibt sich indessen, dass die heutige Beschwerdegegnerin

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an der Hauptverhandlung vom 21. April 1971 den Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Bezahlung von abgestuften monatlichen Beitragen im Sinne von Art. 151 ZGB für die Dauer von insgesamt sieben Jahren stellen liess. Der Beklagte weigerte sich grundsätzlich nicht, Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen, bezeichnete die verlangten Beitrüge jedoch als zu hoch. Der Anwalt der Klägerin unterbreitete hierauf folgende alternative Vergleichsofferte: «1. Einmalige Barabfindung von Kapital- und Rentenzahlungen in Höhe von

90 000 Franken, womit die Ansprüche der Klägerin auf Unterhaltsbeiträge und

aus Güterrecht vollständig abgegolten sind. II. Kapitalzahlung (güterrechtlich) von 50000 Franken sowie Unterhaltsbeiträge von 1100 Franken für zwei Jahre und 600 Franken für drei Jahre.» Der Beklagte erklärte sich mit Variante 1 einverstanden und stellte der Klägerin eine in diesem Sinne formulierte Scheidungskonvention zu. Diese wurde von der Klägerin bestätigt und vom Scheidungsgericht mit dem Urteil vom 17. No- vember 1971 genehmigt. Damit steht aber mit der erforderlichen Eindeutigkeit fest, dass mit der Abfin- dung von 90 000 Franken auch eine Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes gegenüber der geschiedenen Frau abgegolten wurde. Da unbestrittenermas- sen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Beschwerdegegne- rin gemäss Art. 23 AHVG Anspruch auf eine Witwenrente. b. Die Vorinstanz hat der Beschwerdegegnerin eine Rente rückwirkend ab 1. Januar 1979 zugesprochen. Der geschiedene Ehemann ist indessen am 19. Oktober 1979 gestorben, weshalb Anspruch auf eine Witwenrente ab 1. November 1979 besteht (Art. 23 Abs. 3 i.Verb.m. Art. 46 Abs. 1 AHVG).

1V/Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 5. Juni 1984 i.Sa. H.J.

Art. 12 Abs. 1 IVG. Eine Behandlung mit sogenannten Thrombozyten- aggregationshemmern wie z.B. Rumatral ist zwar einer Antikoagu- - -

lation nicht gleichzusetzen; diese Dauertherapie weist aber 1V-recht- lich gesehen auf das Vorliegen nicht stabiler bzw. nicht relativ stabili- sierter Verhältnisse hin.

Der 1929 geborene Versicherte H.J. erlitt am 5. November 1981 einen zerebro- vaskulären Insult. Als Residuen blieben ein sensomotorisches Hemisyndrom rechts sowie eine Parese der rechten Hand zurück. Der Versicherte übt den Be- ruf eines kaufmännischen Angestellten aus. Die IV gewährte verschiedene Massnahmen, darunter eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der Bä- derklinik X vom 1. Februar bis 26. März 1982.

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Am 20. August 1982 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für einen weiteren ärztlich indizierten Rehabilitationsaufenthalt in der Bäderklinik X. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1982 entschied die zuständige Ausgleichskasse, dass die IV die betreffenden Kosten nicht mehr übernehmen könne. Die kanto- nale Rekursbehörde hob diese Verfügung auf Beschwerde des Versicherten hin auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 21. März 1983). Die 1V-Kommission holte in der Folge einen Bericht der IV-Regionalstelle (vom 1 5. August 1983) sowie ein Zeugnis des Dr. med. K. (vom 7. November 1983) ein und nahm eine Erkundigung durch den Kommissionsarzt bei Dr. med. W. vom Kantonsspital vor. Nach Einholung einer Stellungnahme des BSV beschloss die Kommission die Ablehnung von Leistungen für ambulante und stationäre Physiotherapie, weil diese keine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG darstelle. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichs- kasse dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 1983. Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 24. Februar 1984 die vom Versicherten erhobene Beschwerde gut und wies die IV an, die Kosten der verlangten Physiotherapie zu übernehmen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 16. November 1983 wieder herzustellen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:

1 ....(Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; s. hiezu u.a. BGE 102

V41 ff., ZAK 1976 S. 400; BGE1O5V19,ZAK1979S. 563.)

2. Im Bericht der Bäderklinik X vom 17. Januar 1983 führte Dr. med. S. aus,

beim Beschwerdegegner bestehe eine gestörte Feinmotorik an der rechten Hand bei Residuen eines sensomotorischen Hemisyndroms rechts. Der Be- schwerdegegner bedürfe weiterhin der medikamentösen Therapie u.a. mit Ru- matral; «um den gegenwärtigen Stand zu halten», sei auch die Weiterführung der Physiotherapie angezeigt. In der vom Arzt der 1V-Kommission eingeholten Auskunft bestätigte Dr. med. W., der Beschwerdegegner werde mit dem Thrombozytenaggregationshemmer Rumatral behandelt; dies sei entgegen der Auffassung des BSV nicht einer Antikoagulation gleichzusetzen. Bereits im Bericht vom 6. September 1982 hatte die Bäderklinik X den Gesundheitszu- stand des Beschwerdegegners als besserungsfähig bezeichnet und eine vor- aussichtlich dauernde Weiterführung der Physiotherapie als notwendig erach- tet. Der Hausarzt, der den Zustand des Beschwerdegegners am 28. Januar

1982 ebenfalls für besserungsfähig hielt, bemerkte in seinem Zeugnis vom

7. November 1983, es sei ihm unverständlich, dass die IV «trotz eines noch nicht stabilisierten Zustandes» weitere medizinische Massnahmen ablehne; zwar seien «in diesem Stadium keine grossen Fortschritte mehr zu erzielen», doch scheine auch die IV- Kommission der Ansicht zu sein, «dass die Situation

Ewe

doch nicht völlig erstarrt» sei. Der Beschwerdegegner erklärte in seiner Eingabe vom 14. November 1983 an die IV- Kommission, die Fortführung der Physio- therapie sei notwendig, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten; ohne Therapie würde die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit erheblich sinken.

Das BSV geht aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen davon aus, dass die Behandlung mit Rumatral als sogenannter Thrombozytenaggregationshemmer nach den zutreffenden Ausführungen des Dr. W. einer Antikoagulation zwar nicht gleichzusetzen sei, dass diese Dauertherapie 1V-rechtlich aber auf das Vorliegen nicht stabiler bzw. relativ stabilisierter Verhältnisse hinweise. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Aus den medizinischen Unterlagen geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass beim Beschwerdegegner kein stabiler bzw. kein wenigstens relativ stabilisierter Zustand vorliegt. Die vom Beschwer- degegner anbegehrte Physiotherapie ist denn auch vor allem darauf gerichtet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern. Sie bezweckt daher in erster Linie, die derzeitigen Verhältnisse stationär zu halten und dient somit, für sich allein betrachtet, nicht unmittelbar der Eingliederung. Unter die- sen Umständen kann die physiotherapeutische Behandlung nicht als medizini- sche Massnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG qualifiziert werden. Vielmehr geht es um dauernde Behandlung des Leidens an sich, weshalb die Aus- gleichskasse die Kostengutsprache für die beantragte Therapie zu Recht ver- weigert hat. An diesem Ergebnis vermag die Argumentation der Vorinstanz, wonach beim Beschwerdegegner keine Antikoagulation vorgenommen werde und Anhaltspunkte für eine generalisierte Arteriosklerose fehlten, nichts zu än- dern. Ebensowenig können die Einwendungen des Versicherten in seiner vor- instanzlichen Beschwerde vom 6. Januar 1983 zu einer andern Betrachtungs- weise führen. Denn ein in der Regel mit jeder Therapie verbundener Einglie- - -

derungserfolg allein ist nicht entscheidend dafür, ob eine medizinische Vorkehr als Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG anerkannt wer- den kann (vgl. Erw. 1 hievor).

3. Selbst aber wenn beim Beschwerdegegner ein Gesundheitsschaden vorlie-

gen würde, der medizinischen Massnahmen der IV grundsätzlich zugänglich wäre, so erwüchse ihm daraus kein Anspruch auf Leistungen der IV. Nach Art.

12 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 lVV ist bei Lähmungen und andern

Ausfällen von motorischen Funktionen Physiotherapie so lange weiter zu ge- währen, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbsfähigkeit ab- bangt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann. Voraussetzung zur Obernahme einer solchen Therapie ist, dass die Massnahme unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist und nicht auf die Behandlung eines auf die Lähmung zurückgehenden sekundären Krankheits- geschehens, wie beispielsweise Zirkulationsstörungen, Skelettdeformitäten oder Kontrakturen. Verspricht die physiotherapeutische Behandlung dazu-

gehören stationäre und ambulante Physiotherapie nur labiles pathologisches -

Geschehen zu mildern, so fällt sie nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV (BGE 108 V

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217, ZAK 1983 S. 78 Erw. 1 a mit Hinweisen). Daraus folgt für den vorliegen- den Fall, dass die vom Beschwerdegegner anbegehrten Therapien von der IV nicht übernommen werden können. Denn aus den Darlegungen der Vorin- stanz in Erw. 7 ihres Entscheides geht, wie das BSV zu Recht bemerkt, hervor, dass die streitigen Therapien vor allem auf die Behandlung sekundären Krank- heitsgeschehens, insbesondere auf die zunehmenden Versteifungen, gerichtet sind. Bei diesen Gegebenheiten kann aus Art. 12 lVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 IVV nichts zugunsten des Beschwerdegegners abgeleitet werden. Die in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwen- dungen vermögen daran nichts zu ändern.

1V/Hilfsmittel Urteil des EVG vom 26. September 1984 i.Sa. W.W.

Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 IVG. Die Abgabe eines zusätzlichen Hilfsmittels, das einen Versicherten von der Beachtung der Vorsichts- und Sorgfaltspflichten entbinden würde, kann nicht als einfache und zweckmässige Eingliederungsmassnahme bezeichnet werden. Die Versorgung mit einem dritten, speziellen Behelf ist demnach nicht notwendig, sondern stellt die bestmögliche Massnahme dar, für wel- che die IV nicht leistungspflichtig ist.

Der im Jahre 1956 geborene Versicherte W.W. leidet an den Folgen einer 1959 erlittenen Poliomyelitis der unteren Extremitäten. Die IV gewährte ihm medizi- nische Massnahmen (Operationen, Heilgymnastik, Kontrollen), gab Hilfsmittel ab (Oberschenkelapparate für das linke Bein, Armstützkrücken, Schuhwerk, Personenwagen zur Überwindung des Arbeitsweges) und führte die Berufs- beratung durch. Der Versicherte absolvierte eine Lehre als Maschinenzeichner, in welchem Beruf er heute voll erwerbstätig ist. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juli 1979 sprach die Ausgleichskasse folgende Eingliederungsmassnahmen zu: «1. Periodische Abgabe von Oberschenkel-Stützapparaten, ab Juni 1979 bis auf weiteres. Reparaturen an den Stützapparaten, für die gleiche Zeit. Reisespesen im Zusammenhang mit der Abgabe bzw. Anpassung der Stütz- apparate.. Aufgrund dieser Verfügung bezog W.W. am 7. November 1979 und 5. August

1980 Oberschenkel-Stützapparate aus Metall und Leder in zwei Ausführun-

gen, welche ihm die Firma Orthopädie-Technik B. individuell angefertigt hatte. Am 7. Juli 1982 liess der Orthopädist der 1V-Kommission einen Kostenvoran-

schlag für eine Oberschenkel-Schiene aus Kunststoff (mit Fussteil, ohne Ge- lenke) zukommen. Eine Rückfrage der Verwaltung ergab, dass es sich hiebei um eine «Sportschiene oder Oberschenkel-Orthese» handelt, die der Versi- cherte (<für das Duschen, Schwimmen oder Kanufahren» benötigt. Die IV- Kommission gelangte am 3. September 1982 zum Schluss, «Bade- und Sport- Orthesen» seien im HVl-Anhang nicht aufgeführt und könnten auch keinem der darin enthaltenen Hilfsmittel zugeordnet werden, weshalb keine Lei- stungspflicht bestehe. Dementsprechend lehnte die Aussgleichskasse es am 14. September 1982 verfügungsweise ab, die Kosten für die Sportschiene zu übernehmen.

In einem Wiedererwagungsgesuch vom 16. September 1982 machte der Ver- sicherte geltend, er sei wegen seiner Behinderung auch im Hallenbad, beim Sport in der Turnhalle oder beim Duschen auf einen Oberschenkelapparat an- gewiesen. Benütze er bei diesen Betätigungen eine der beiden ihm abgegebe- nen Schienen, würden die Reparaturkosten erheblich zunehmen, da die aus Metall und Leder angefertigten Oberschenkelapparate die Feuchtigkeit nicht vertrügen. Dagegen könne er vermittelst der Kunststoffschiene ohne Unfallge- fahr Sport treiben und vor allem auch Schwimmen gehen, was für ihn einen guten Ausgleich zu seiner ganztägigen, sitzenden Berufsarbeit bedeute. Die Verwaltung hielt in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 1982 an ihrem Standpunkt fest und überwies die Sache der kantonalen Rekursbehörde zur Behandlung und Entscheidung.

In einer Eingabe vom 28. Oktober 1982 ergänzte der Versicherte im wesent- lichen, dass der fragliche Behelf unter die Kategorie der Beinapparate im Sinne von Ziffer 2.01 HVI-Anhang falle. Die Kunststoffschiene diene ihm zur Fortbe- wegung und liege damit innerhalb der Zwecksetzung von Art. 21 Abs. 2 IVG. Im weiteren könne ihm wegen der Unfallgefahr nicht zugemutet werden, sich ohne Oberschenkelapparat zum Duschen oder Schwimmen zu begeben; ebenso unzumutbar sei es aus hygienischen Gründen, von ihm zu verlangen, dass er bei den fraglichen Betätigungen krieche. Schliesslich sei es unvernünf- tig, den teureren, aus Metall und Leder gefertigten Oberschenkelapparat der Vernässungsgefahr auszusetzen; die Anschaffung der billigeren Sportschiene sei vielmehr als einfache und zweckmässige Vorkehr von der IV zu über- nehmen. Die kantonale Rekursbehörde schloss sich der Betrachtungsweise des Versi- cherten im wesentlichen an und sprach ihm die anbegehrte Kunststoffschiene zu (Entscheid vom 5. April 1983).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Das BSV macht geltend, dass der Versicherte die von ihm verlangte Kunststoffschiene nur «für die Fortbewegung beim Sport (Schwimmen, Kanufahren, Duschen) verwende, also nur zu ganz be- stimmten eingeschränkten Zwecken, nur vorübergehend und wohl auch nur im Sinne einer Notlösung». Im weiteren habe die Vorinstanz übersehen, dass

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der Versicherte bereits im Besitz von zwei Oberschenkel-Stützapparaten sei, wie aus den Empfangsbestätigungen hervorgehe. Da bereits der Anspruch auf zwei Ausführungen desselben Apparates <(einer sehr grosszügigen Versor- gung» entspreche, würde «die Abgabe einer dritten Garnitur den Rahmen einer einfachen Versorgung bei weitem sprengen».

Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Er räumt ein, eine zweite Ausführung im Sinne eines Ersatzappara- tes zu besitzen. Dies ändere in Anbetracht der erheblichen Kostenunterschiede zwischen dem normalen Oberschenkelapparat (Anschaffungspreis: 2592 Fr.; Reparaturkosten: 1075 Fr.) und der Kunststoffschiene (Anschaffungspreis:

952 Fr.) nichts daran, dass die Abgabe des streitigen Behelfes eine vernünftige

und angemessene Lösung sei. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hält das BSV an seiner Verwal- tungsgerichtsbeschwerde fest. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:

1. Im Streit liegt der Anspruch des Beschwerdegegners darauf, dass die IV ge-

mass Art. 8 Abs. 1 HVI die Kosten für eine aus Kunststoff gefertigte, mit Fuss- teil, ohne Gelenke versehene Oberschenkel-Nachtschiene übernehme, die er im Zusammenhang mit dem Duschen und sportlichen Betätigungen (Schwim- men, Kanufahren) benutzt. Anders als die IV-Kommission bestreitet das BSV mit Recht nicht, dass dieser Behelf begrifflich ein Beinapparat im Sinne von

Ziff. 2.01 HVI-Anhang ist; denn der vom Beschwerdegegner anbegehrte Ap-

parat stützt und führt sein von der Poliolähmung beeinträchtigtes linkes Bein, was wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt für die Qualifikation als - -

Beinapparat im Rechtssinn ausschlaggebend ist (BGE 108 V 11, ZAK 1982 S. 459 Erw. 2a).

2a. Der Umstand allein, dass ein Gegenstand begrifflich einem der in der Hilfsmittelliste aufgezählten Behelfe zugeordnet werden kann, genügt als sol- cher für die Bejahung der Anspruchsberechtigung nicht (vgl. ZAK 1982 S. 257 Erw. 2a, b). Vielmehr ist die Abgabe von Hilfsmitteln, wie die Gewährung von Eingliederungsleistungen im allgemeinen, an eine der vom Gesetz anerkannten Zielrichtungen gebunden. Zu deren Umschreibung ist vom gesetzlichen Invali- ditätsbegriff auszugehen. Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Dementsprechend gewährt Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG invaliden oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohten Versicherten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwen- dig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Da Art. 5 Abs. 1 IVG unter be- stimmten Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit die Unmöglichkeit gleich- stellt, sich im bisherigen Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 Abs. 2 IVG) zu betäti-

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gen, sind Massnahmen nach Art. 12 ff. IVG auch zu gewahren, wenn die Ein- gliederung des Versicherten im bisherigen Aufgabenbereich angestrebt wird (BG E 108V 212, ZAK 1983 S. 75 Erw. 1c mit Hinweisen). Von dieser gesetzlichen Zielrichtung der Eingliederung ins Erwerbsleben (un- ter Einschluss der anerkannten Aufgabenbereiche) sieht Art. 8 Abs. 2 IVG Aus- nahmen vor. Laut dieser Bestimmung besteht nach Massgabe der Art. 13 (me- dizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen), 19 (Sonderschulung), 20 (Pflegebeiträge) und 21 (Hilfsmittel) der Anspruch auf Leistungen unabhän- gig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben in dem vorste- hend erwähnten weiten Sinn. Entsprechend der in Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 IVG getroffenen Ordnung hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Hilfsmittel unterschiedlich ausgestaltet. Ge- mäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfä- higkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departe- ment des Innern (ED 1) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittel- liste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufge- führten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätig- keit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktio- nelle Angewöhnung notwendig sind (Abs. 2 in der bis 31. Dezember 1982 an- wendbar gewesenen Fassung). Ziffer 2.01 HVI-Anhang (Beinapparate) ist nicht mit bezeichnet.

b. Es steht fest, dass der Beschwerdegegner die verlangte Kunststoffschiene nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder zum Zwecke einer der weiteren dort genannten Betätigungen braucht. Um als gelernter Maschinenbauzeichner erwerbstätig sein zu können, trägt er vielmehr den ihm in doppelter Ausführung abgegebenen, aus Metall und Leder gefertigten Oberschenkel-Stützapparat. Was die nach dem in Erw. 2 Gesagten ebenfalls in Betracht fallende Über- nahme des streitigen Behelfs gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG anbelangt, hat der Be- schwerdegegner in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 16. September

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1982 ausgeführt, mit der Kunststoffschiene könne er «unbesorgt Sport treiben,

vor allem auch Schwimmen gehen». Laut der Eingabe vom 28. Oktober 1982 an die Vorinstanz dient ihm die Sportschiene zur «Fortbewegung» bzw. «für die Fortbewegung beim Sport (Schwimmen, Kanufahren, Duschen usw)». In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdegegner könne «sehr wohl bei jeder Gelegenheit seinen kost- spieligen Gehapparat aus Metall und Leder tragen>); indessen bezwecke er mit der Verwendung der Sportschiene, den normalen Oberschenkelapparat «bei der sportlichen Betätigung und Selbstsorge möglichst zu schonen». Er trage die Kunststoffschiene zur «Fortbewegung, wozu auch der Kanusport, der Gang zur Dusche und zum Schwimmbassin» gehöre. Alle diese Tätigkeiten, zu denen auch die «körperliche Ertüchtigung» zu zählen sei, könne er «nicht ohne Gehapparat verwirklichen».

Das EVG hat bisher nicht entschieden, ob und inwieweit die körperliche Er- tüchtigung und sportliche Aktivitäten unter die in Art. 21 Abs. 2 IVG enthalte- nen Zielrichtungen (Fortbewegung, Kontaktherstellung, Selbstsorge) fallen. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Denn aus den wieder- gegebenen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdegegners ist ersichtlich, dass die Kunststoffschiene zumindest nicht ausschliesslich der Sportaus- übung, sondern wesentlich auch dem «Gang zur Dusche und zum Schwimm- bassin» dient. Die Sportschiene ermöglicht dem Beschwerdegegner damit die Fortbewegung, welche sich, wie erwähnt (vgl. Erw. 2a hievor), nicht auf die Erwerbstätigkeit und auf die anerkannten Aufgabenbereiche beschränkt, son- dern sich auch auf den persönlichen Bereich erstreckt. Zwar können die per- sönlichen Belange, für welche der Zweck der Fortbewegung anerkannt wird, nicht unbegrenzt sein. Muss sich der Versicherte etwa zur Ausübung einer ex- travaganten Liebhaberei fortbewegen, kann das hiefür erforderliche Hilfsmittel nicht zulasten der IV gehen. So verhält es sich aber mit dem vom Beschwerde- gegner ausgeübten Schwimmen und Duschen für das Kanufahren kann die Frage offenbleiben nicht, sind doch diese Betätigungen allgemein üblich und schützenswert; das Schwimmen ist unter Umständen für einen Poliogeschä- digten sogar zweckmässig und angezeigt.

3. Nach dem Gesagten liegt der Anspruch auf die Kunststoffschiene, so wie

der Beschwerdegegner diese verwendet, jedenfalls teilweise innerhalb der Zielrichtung von Art. 21 Abs. 2 IVG. Somit bleibt der Einwand des BSV zu prü- fen, dass die Abgabe der Sportschiene zusätzlich zu den beiden bereits über- nommenen Apparaten «den Rahmen einer einfachen Versorgung» sprenge.

a. Nach ständiger, auf Art. 8 Abs. 1 IVG und anderen gesetzlichen Bestim- mungen (z.B. Art. 21 Abs. 3 IVG) beruhender Rechtsprechung kann der Versi- cherte nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendi- gen Massnahmen beanspruchen, nicht aber die nach den gegebenen Umstän- den bestmöglichen Vorkehren (BGE 103 V 16, ZAK 1977 S. 323 Erw. 1 b mit

172

Hinweisen; vgl. auch BGE 106V 14, ZAK 1980 S. 503; EVGE 1963 S. 202, ZAK 1964 S. 92 Erw. 1; ZAK 1984 S. 279, 1978 S. 516 Erw. 2). Aus dem Grundsatz der einfachen und zweckmassigen Eingliederung hat das EVG für den Bereich der Hilfsmittelversorgung abgeleitet, dass Hilfsmittel grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben sind; eine Versorgung mit mehreren Exemplaren ist ausnahmsweise statthaft, wenn dies im Hinblick auf den jeweiligen Eingliederungszweck, wegen des Verschleisses, der Art der Ver- wendung oder aus andern Gründen generell geboten ist. Dies trifft insbeson- dere auf Beinapparate gemäss Ziff. 2.01 HVI-Anhang zu, welche nach der Ver- waltungspraxis in doppelter Ausführung abgegeben werden (vgl. Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln, Rz 2.01.2). b. Im vorliegenden Fall ist die IV für einen Oberschenkel-Stützapparat in zweifacher Ausführung aufgekommen. Es steht fest und wird vom Beschwer- degegner ausdrücklich zugestanden, dass er diese beiden Apparate «bei jeder Gelegenheit», somit auch für jene Betätigungen verwenden kann, bei denen er die Sportschiene gebraucht. Er wendet aber ein, dass der aus Metall und Leder angefertigte normale Apparat Schaden nehme, wenn er dem Wasser ausge- setzt werde; im Hinblick auf die den Anschaffungswert der Sportschiene über- steigenden Reparaturkosten für den normalen Behelf sei die von ihm getrof- fene Lösung vernünftig und von der IV zu übernehmen. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist es, in Überein- stimmung mit der vorinstanzllchen Auffassung, dem Beschwerdegegner ange- sichts seiner Behinderung nicht zuzumuten, bei seinen Aktivitäten auf das Tra- gen des Gehbehelfs zu verzichten. Indessen ist er in der Lage, den normalen Oberschenkel-Stützapparat durch geeignete Vorkehren vor Nässe zu schützen. Zu solchen Vorkehren ist er gemäss dem auch im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Grundsatz der Schadenminderungspflicht gehalten (BGE 107 V 20, ZAK 1982 S. 34 Erw. 2c). Deshalb kann die verlangte Übernahme der Kunst- stoffschiene, welche den Beschwerdegegner von der Beachtung der Vor- sichts- und Sorgfaltspflichten entbinden würde, nicht als einfache und zweck- mässige Eingliederungsmassnahme bezeichnet werden. Die geforderte Versor- gung mit einem dritten speziellen Behelf erscheint vielmehr als bestmögliche Massnahme, für welche die IV nicht leistungspflichtig ist.

AH V/IV/Rechtspf lege Urteil des EVG vom 23. Oktober 1984 iSa. U.E.

Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG; Art. 103 Bst. a, 104 Bst. a und 159 OG. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung beurteilt sich nach Bun- desrecht, die Bemessung der Armenrechtsentschädigung hingegen

173

nach kantonalem Recht. Das EVG prüft dessen Anwendung praktisch nur auf willkürliche Verletzung von Bundesrecht, wobei das Ermessen der Behörde der Anwendung einer konkreten kantonalen Rechtsnorm gleichsteht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst die staats- rechtliche Beschwerde aus. Der unentgeltliche Rechtsbeistand kann in eigenem Namen gegen die Festsetzung seiner Entschädigung Ver- waltungsgerichtsbeschwerde führen, hat jedoch in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Versicherte B. bezog seit Mai 1978 eine ganze 1V-Rente. Die 1V-Kommis- sion gelangte im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens zum Schluss, der Invaliditätsgrad betrage nur noch 20 Prozent, wovon auch die SUVA bei ihrer Rentenfestsetzung ausgegangen sei. Am 2. Dezember 1981 verfügte die Aus- gleichskasse deshalb die Einstellung der Rentenzahlungen auf Ende Dezember 1981; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung ent- zogen. Hiegegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt E. beschwerdeweise bean- tragen, es sei ihm ab 1. Januar 1982 eine halbe 1V-Rente zuzusprechen und es sei der verfügungsweise entzogene Suspensiveffekt der Beschwerde wieder- herzustellen. Der Präsident der kantonalen AHV-Rekursbehörde stellte mit Entscheid vom 28. Mai 1982 hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung fest, der auf der Rückseite der angefochtenen Kassenverfügung angeordnete Ent- zug des Suspensiveffekts sei nichtig (Dispositivziffer 1); gleichzeitig wurde dem Versicherten «für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Verbeistandung bewilligt» und Rechtsanwalt E. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt (Dispositivziffern 2 und 3).

Die Ausgleichskasse führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechts- begehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid insoweit aufzuheben, als er den verfügten Entzug des Suspensiveffekts als nichtig bezeichnet habe. Das EVG hiess diesen Antrag mit Urteil vom 30. November 1982 gut, indem es Disposi- tivziffer 1 des Entscheides der Rekursbehörde aufhob. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeistandung wurde sodann Rechtsanwalt E. für das Ver- fahren vor dem EVG eine Entschädigung (Honorar und Auslagenersatz) von

300 Franken ausgerichtet.

Nach Erhalt des Urteils des EVG vom 30. November 1982 gab die Rekursbe- härde dem Rechtsvertreter des Versicherten Gelegenheit zu einer Replik. Mit Eingabe vom 30. Juni 1983 beantragte Rechtsanwalt E., die Rekursbehärde solle ihn aus dem Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand entlassen. Dar- aufhin erwog und entschied diese mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 1983 folgendes: «II. Dem Gesuch des Vertreters auf Entlassung ist zu entsprechen, wobei er für seine Bemühungen angemessen zu entschädigen ist. Da der Prozess nach Lage der Ak- ten als aussichtslos erscheint (die ein Revisionsgesuch ablehnende Verfügung der SUVA ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen), ist sodann kein weiterer Rechts-

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beistand mehr zu bestellen. Die Vernehmlassung der 1V-Kommission vom 10. März

1983 wird dem Beschwerdeführer direkt zur Stellungnahme innert 20 Tagen ab Er-

halt dieser Verfügung zugestellt. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird das Urteil aufgrund der vorliegenden Akten gefällt. Demgemäss verfügt der Präsident: Der mit Verfügung vom 28. Mai 1982 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand be- stellte Rechtsanwalt E. wird aus seiner Aufgabe entlassen. Für seine Bemühun- gen wird er aus der Staatskasse mit 400 Franken (Barauslagen inbegriffen) ent- schädigt. Es wird kein weiterer Beistand bestellt.» Rechtsanwalt E. führt «als unentgeltlicher Rechtsvertreter)> des Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren: «Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei insoweit aufzuheben, als dem unentgelt- lichen Rechtsvertreter als Entschädigung 400 Franken (inkl. Barauslagen) zuge- sprochen wurden und es sei dem Beschwerdeführer eine effektiv angemessene Entschädigung auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (bzw. der Staatskasse).» Die Rekursbehärde nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde in ablehnen- dem Sinne Stellung. Die Ausgleichskasse und das BSV verzichten auf eine Vernehmlassung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: la. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der an- fechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzel- fall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stutzen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzun- gen erfüllen).

b. Nach Art. 69 IVG erfolgt die Rechtspflege in 1V-Sachen in sinngemässer Anwendung der Art. 84-86 AHVG. In Art. 85 Abs. 2 AHVG wird die Regelung des Rekursverfahrens grundsätzlich - unter Vorbehalt gewisser vereinheitli- chender Richtlinien den Kantonen anheimgestellt. Bst. f der zitierten Bestim- -

mung lautet: «Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kostenvor- schuss oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozess- führung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung.» Hierzu hat das EVG festgehalten, dass sich nach Bundesrecht beurteile, ob und unter welchen Vor- aussetzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im AHV/IV-Bereich ein Anspruch des obsiegenden Beschwerdeführers oder weiterer Beteiligter auf Parteientschädigung bestehe (BGE 110V 133 Erw. 3; ZAK 1984S. 268

175

Erw. 3a). Dies gilt auch für die in Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG erwähnte unent- geltliche Verbeiständung. Anderseits enthält das Bundesrecht im AHV-Bereich und den beigeordneten Sozialversicherungszweigen keine Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung, insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Fragen ist dem kantonalen Recht belassen. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (vgl. Erw. 1 a hievor). Die Höhe einer Partei- oder Armenrechtsent- schädigung hat es deshalb nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung des hiefür massgeblichen kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundes- recht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwer- degrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (vgl. BGE 110V 58 mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 188 Erw. 3a).

Kann ein Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten wer- den, so ist die subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen (Art. - -

84 Abs. 2 OG). Da der Beschwerdegrund der Bundesrechtsverletzung (Art.

104 Bst. a OG) auch die Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte

nach Art. 84 Abs. 1 Bst. a OG umschliesst, übernimmt die Verwaltungsge- richtsbeschwerde insoweit die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde (BG E108lb73 Erw. lamit Hinweisen, 104 lbl2of., 102V125 Erw. lbmit Hinweisen, 99 V 57 Erw. 3 und 60; ZAK 1974 S. 90; Gygi, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 92 und 235).

Der angefochtene kantonale Entscheid hat die Entschädigung des Rechts- anwalts mit 400 Franken für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Versicherten zum Gegenstand. Die hiegegen eingereichte Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ist im Sinne der Darlegungen gemäss Erw. la und b hievor zulässig. Die eventualiter erhobene staatsrechtliche Beschwerde dage- gen ist ausgeschlossen (Erw. 1 hievor). Da es sich im weitern bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilli- gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, ein- schliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art.

132 in Verbindung mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE

104V6 Erw. 1).

2. In formellrechtlicher Hinsicht ist zu klären, wer beschwerdeführende Partei

ist. Rechtsanwalt E. hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben «in Sachen RA E.....als unentgeltlicher Rechtsvertreter» des Versicherten. Diese Darstel- lung wie auch die einzelnen Vorbringen in der Begründung legen den Schluss nahe, dass der Rechtsanwalt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in eigenem Namen eingereicht hat. Letzteres ist zweifellos zulässig. Denn mit der Zuspre- chung von 400 Franken an den Rechtsanwalt hat die Rekursbehörde über des- sen öffentlichen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verfügt (BGE

176

108 la 12 Erw. 1,951411,73 1 370, 60113). Rechtsanwalt E. ist hievon be-

rührt und hat im Sinne von Art. 103 Bst. a OG und der dazugehörigen Recht- sprechung (BGE 109V 58, vgl. auch 109 Ib 199 Erw. 4) ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der vorinstanzlichen Entschädigungsbemessung. Folglich ist er legitimiert, gegen den Entscheid der Rekursbehörde Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zu führen.

3a. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt, in- dem sie die Armenrechtsentschädigung auf bloss 400 Franken festgesetzt habe. Eine solche Honorierung werde seinen Bemühungen in keiner Weise ge- recht. In Wirklichkeit seien ihm in der Zeit vom 17. Dezember 1981 bis 30. Juni

1983 ein Zeitaufwand von 18 Stunden und Unkosten im Betrag von 184.30

Franken entstanden. In ihrer Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verweist die Re- kursbehörde auf eine Eingabe an das EVG in Sachen G.F., wonach eine «mit grosser Zurückhaltung» bemessene Parteientschädigung ein «Korrelat zur grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens bilde». Im weitern begründet die Vorinstanz das Armenrechtshonorar von 400 Franken damit, dass die Be- schwerde des Versicherten materiell aussichtslos sei und dass der «vom Anwalt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete und offenbar betriebene Aufwand mit Rücksicht auf den bescheidenen materiellen Gehalt der ganzen Angelegenheit als übertrieben zu bezeichnen» sei.

b. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 107 la 12 oben, vgl. auch 108 V 116 Erw. 3a in fine, ZAK 1983 S. 326, je mit Hin- weisen). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, bei der Festlegung des Armenrechtshonorars auf 400 Franken habe die Rekursbehörde eine Norm des kantonalen Rechts willkürlich missachtet. Denn die betreffende Verordnung über das Verfahren der kantonalen AHV-Rekurskommission enthält weder selbst noch über einen Verweis auf subsidiär anwendbares Recht (Gerichts- verfassungsgesetz, Zivilprozessordnung) Bestimmungen über die Höhe des Armenrechtshonorars; insbesondere ist die kantonale Verordnung über die Anwaltsgebühren nicht anwendbar, weil sie durch keinen Verweis der Verfah- rensverordnung erfasst wird. Somit bleibt zu prüfen, ob die Rekursbehörde bei der Ausübung des ihr zuste- henden Ermessensspielraumes in Willkür verfallen ist. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 108

177

Ib 205 Erw. 4a, 98V 131 Erw. 2 mit Hinweisen; lmboden/Rhinow, Verwal- tungsrechtsprechung, 5. Aufl., Band 1, S. 417). Praxisgemäss ist dem Richter bei der Bemessung der Partei- oder Armen- rechtsentschadigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 109 la 109 Erw. 2c). Im Rahmen seines Ermessens hat er für die Bestimmung der Höhe eines Anwaltshonorars die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierig- keit sowie den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand zu berück- sichtigen (vgl. Art. 2 des Tarifs des EVG vom 26. Januar 1979). Dabei ist für die Beurteilung der Wichtigkeit der Streitsache nicht der frankenmässige Streitwert im zivilprozessualen Sinne massgebend. Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter sodann auch mitberücksichtigen, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersu- chungsmaxime beherrscht wird, wodurch in vielen Fällen die Arbeit des An- waltes erleichtert wird (BGE 98V 126 Erw. 4c; ZAK 1969 S. 599.) In Anwen- dung dieser Grundsätze hat das EVG im nicht publizierten Urteil i.Sa. T. vom 24. April 1984 die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung von 300 Franken in einem Fall, der keine besonderen Schwierigkeiten bot und lediglich die Ausarbeitung einer vierseitigen Beschwerdeschrift erforderte, nicht bean- standet. Zum gleichen Schluss ist das Gericht im unveröffentlichten Urteil i.Sa. G. vom 24. April 1984 gekommen, in welcher Sache die Vorinstanz die Ausar- beitung einer zehnseitigen Klageantwort und einer siebenseitigen Duplik mit

900 Franken honorierte. Dagegen hat das Gericht im Fall F. die von der Re-

kursbehörde auf 100 Franken festgelegte Parteientschädigung um 250 Fran- ken erhöht, wobei es für die Ausarbeitung einer vierseitigen Beschwerdeschrift in einer leichteren Sache den geltend gemachten Zeitaufwand von 3 Stunden und 20 Minuten bei einem geforderten Stundenansatz von 100 Franken aner- kannte. Im nicht veröffentlichten Urteil i.Sa. D. vom 18. Juni 1984 schliesslich hat das Gericht eine vorinstanzlich auf 100 Franken festgesetzte Parteient- schädigung zwar unbeanstandet gelassen, dies jedoch wesentlich aus dem Grunde, dass der Versicherte nur in geringem Ausmass obsiegte.

Im bereits mehrfach erwähnten Urteil i.Sa. F. hat das EVG die Auffassung der Rekursbehörde, eine mit grosser Zurückhaltung bemessene Parteientschä- digung bilde ein Korrelat zur grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens, als verfehlt bezeichnet. Daran ist auch im vorliegenden Fall, der die unentgelt- liche Verbeiständung betrifft, festzuhalten. Ebensowenig zu überzeugen ver- mag das Argument der Vorinstanz, bei der Festlegung des Armenrechtshono- rars sei die materielle Aussichtslosigkeit der Beschwerde, mit welcher die Wei- terausrichtung einer halben 1V-Rente über Ende Dezember 1981 hinaus ver- langt worden war, zu berücksichtigen gewesen. Der Gesichtspunkt der Aus- sichtslosigkeit ist wohl für die grundsätzliche Frage von Bedeutung, ob die un- entgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei (vgl. Art. 152 Abs. 1 und Abs. 2 OG). Hingegen ist es nicht angängig, die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, dann aber dem Armenrechtsanwalt eine angemessene Honorierung

178

mit dem Hinweis darauf zu verweigern, seine rechtlichen Schritte in der Haupt- sache seien aussichtslos gewesen. Im übrigen konnte der beschwerdeweise geltend gemachte Rentenanspruch des Versicherten jedenfalls im Zeitpunkt der Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerde und der ergänzenden Ein- gabe vom 3. Februar 1982 nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Vielmehr waren die Prozessaussichten in der Hauptsache damals ungewiss, wie das EVG in der in BGE 108 V 232 nicht veröffentlichten Erw. 3b des Urteiles vom 30. November 1982 näher darlegte. e. Was den Arbeitsaufwand anbelangt, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1981 vom Versicherten mit der Interes- senwahrung betraut wurde und sogleich bei der Verwaltung um Akteneinsicht nachsuchte. Am 4. Januar 1982 reichte er eine achtseitige Beschwerdeschrift gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 2. Dezember 1981 ein. Am 3. Fe- bruar 1982 liess er der Rekursbehörde eine ergänzende sechsseitige Eingabe zugehen, nachdem es ihm erst in der Zwischenzeit ermöglicht worden war, die Akten der SUVA beizuziehen. Am 8, März 1982 reichte er der Rekursbehörde eine Kopie des an die SUVA gerichteten Gesuchs um Revision der laufenden 20prozentigen Invalidenrente ein. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Be- schwerdesache zum Teil recht schwierige Punkte prozessualer und materiell- rechtlicher Natur aufwies, wie etwa die Frage nach der Bedeutung der Invali- denrente der SUVA und ihrer allfälligen Revision für die Rentenberechtigung gegenüber der IV. Deshalb ist auch für das Studium der umfangreichen Ak- - -

ten und für die Abklärung der Rechtslage ein gewisser Zeitaufwand anzuer- kennen. Die Rekursbehörde trägt diesen tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise Rechnung, wenn sie den Beschwerdeführer für alle diese zur Interes- senwahrung seines Klienten gebotenen Schritte mit 400 Franken honorierte. Die Vorinstanz hat daher ihr Ermessen missbraucht. Die Festsetzung des Ar- menrechtshonorars auf 400 Franken ist willkürlich im Sinne von Art. 4 BV. Aus diesem Grund ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit darin dem Beschwer- deführer ein Honorar im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung von 400 Franken zugesprochen wird, aufzuheben. Die Sache ist an die Rekursbehörde zurückzuweisen, damit diese über die Armenrechtsentschadigung in mass- licher Hinsicht neu entscheide. Hiebei wird die Vorinstanz den geltend ge- machten Aufwand im Lichte der in Erw. 3c hievor dargelegten Rechtspre- chung beurteilen; . ..

4. Eine beantragte Parteientschädigung für das Verfahren vor dem EVG kann

nicht ausgerichtet werden, weil die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung an eine unverbeiständete Partei nicht gege- ben sind (vgl. BGE 110V 134, ZAK 1984 S.267 Erw. 4d).

179

Urteil des EVG vom 19. März 1984 i.Sa. RA

Art. 137 Bst. b OG. Erfährt der Versicherte nachträglich, dass ein wäh- rend der Rechtshängigkeit des ersten Verfahrens vor dem EVG erstell- tes Arztzeugnis von der Verwaltung nicht an das EVG weitergeleitet worden ist, so handelt es sich bei dieser Erkenntnis nicht um ein neues Beweismittel, sondern um eine neue Tatsache.

Der 1952 geborene Versicherte R.J., welcher den Beruf eines Autoelektrikers ausübt, musste sich im Jahre 1960 der Extraktion der Linse des linken Auges unterziehen. Im Jahre 1970 erkrankte er am rechten Auge an Herpes corneae und 1973 an Keratitis. Am 2. Mai 1977 wies die zuständige Ausgleichskasse sein Gesuch um Kostengutsprache für zwei Kontaktlinsen verfügungsweise ab. Letztinstanzlich stellte das EVG mit Entscheid vom 1. Juni 1978 fest, dass die verlangten Kontaktlinsen weder eine Ergänzung medizinischer Eingliede- rungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG darstellen noch wegen hochgradigem irregulärem Astigmatismus oder wegen eines Keratokonus not- wendig seien. Am 6. März 1980 gelangte der Versicherte wiederum an die IV- Kommission, indem er erneut um Abgabe von Kontaktlinsen ersuchte. Die Ausgleichskasse trat verfügungsweise auf das Begehren nicht ein, weil das EVG seinerzeit den Anspruch letztinstanzlich verneint habe. Ein weiteres Begehren des Versicherten um Abgabe von Kontaktlinsen, datiert vom 10. November 1980, wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 1980 von der kantonalen Ausgleichskasse abgewiesen.

Der Versicherte beschwerte sich am 5. Januar 1981 gegen die Verfügung vom 10. Dezember 1980 wiederum bei der kantonalen Rekursbehörde. Der Be- schwerde legte er ein Zeugnis des Augenarztes Dr. B. vom 19. Dezember 1980 bei, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass rechtsseitig ein «ziemlich hochgradiger Astigmatismus irregularis» bestehe, der nur mit einer harten Kon- taktlinse auskorrigiert werden könne.

Bei der Prüfung der Beschwerde stiess die kantonale Rekursbehörde unter an- derem auf das augenärztliche Attest des Dr. D. vom 28. Februar 1977, worin ausgeführt wird, dass der Versicherte einen «irregulären Astigmatismus nach Horn hautnarben» aufweise. In ihrem Entscheid vom 11. Februar 1983 hielt die Rekursbehörde fest, dass die 1V-Kommission es seinerzeit unterlassen habe, dieses Attest und den entsprechenden Kassenvoranschlag des Kontaktlinsen- institutes 0. vom 2. November 1977 an das EVG weiterzuleiten. Möglicher- weise komme diesen Schriftstücken entscheidende Bedeutung zu. Da aber über den Anspruch auf Kontaktlinsen vom EVG materiell entschieden worden sei, könne die Rekursbehörde auf die rechtskräftig beurteilte Kassenverfügung vom 2. Mai 1977 nicht zurückkommen. Die Rekursbehörde trat deshalb auf die Beschwerde vom 5. Januar 1981 nicht ein.

Am 23. Februar 1983 ersuchte R.J. um Revision des EVG-Urteils vom 1. Juni indem er um Abgabe von Kontaktlinsen ab 28. Februar 1977 ersuchte. 1978, Der Umstand, dass ein wichtiges Dokument beim Sekretariat der IV-Kommis- sion seinerzeit liegen geblieben sei, dürfe ihm nicht angelastet werden. Das EVG heisst das Revisionsgesuch mit folgender Begründung gut:

1. Der Versicherte stützt sein Revisionsbegehren auf die in der Präsidialverfü-

gung der kantonalen Rekursbehörde vom 11. Februar 1983 erwähnte unbe- strittene Tatsache, dass die Verwaltung zur Zeit der Rechtshangigkeit des Be- schwerdeverfahrens, das durch Urteil des EVG vom 1. Juni 1978 erledigt wor- den ist, sich im Besitz eines ärztlichen Attestes vom 28. Februar 1977 befun- den habe, dieses aber irrtümlicherweise nicht an das urteilende Gericht weiter- geleitet worden sei. Es ist somit zu prüfen, ob dieser Sachverhalt einen Revi- sionsgrund darstellt.

Nach Art. 136 Bst. d OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Stützt sich das Revisionsgesuch auf diese Gesetzesbestimmung, so muss es bei Folge der Verwirkung innert 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Urteiles hinweg geltend ge- macht werden (Art. 141 Abs. 1 Bst. a OG). Diese Frist war längst abgelaufen, als der Versicherte am 23. Februar 1983 das Gesuch um Revision des Urteils stellte, das ihm am 16. Juni 1978 ausgehändigt worden war.

Ferner ist gemäss Art. 137 Bst. b OG die Revision eines bundesgericht- lichen Urteiles dann zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue er- hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht hat beibringen können. In diesem Falle ist das Re- visionsgesuch innerhalb von 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisions- grundes beim EVG anhängig zu machen (Art. 141 Abs. 1 Bst. b OG). Diese Frist ist im vorliegenden Falle gewahrt, muss doch davon ausgegangen wer- den, dass der Gesuchsteller erst durch die Präsidialverfügung der Rekurskom- mission vom 11. Februar 1983 von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, dass die Verwaltung seinerzeit das Arztattest vom 28. Februar 1977 nicht weiterge- leitet hatte und dass dieses somit vom EVG beim Erlass des Urteils vom 1. Juni

1978 nicht berücksichtigt werden konnte. Damit stellt sich die weitere Frage,

ob dieser Sachverhalt als Revisionsgrund nach Art. 137 Bst. b OG gewertet werden kann.

2. Als «neu» gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Haupt-

verfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirk- licht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer an- dern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der

181

die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Sollen be- reits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat der Gesuchsteller auch darzutun, dass er die Beweismittel im früheren Verfah- ren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn ange- nommen werden muss, es hatte zu einem andern Urteil geführt, falls der Rich- ter im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objek- tiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen ge- blieben sind (BGE 108 Vi 71, ZAK 1983 S. 165). Im ärztlichen Attest des Dr. D. vom 28. Februar 1977 wird festgehalten, dass der Versicherte rechts an irregulärem Astigmatismus nach Hornhautnarben lei- det. Dieser Sachverhalt hätte dem heutien Gesuchsteller schon im ersten Ver- fahren vor dem EVG bekannt sein können, wenn er die erofrderliche Sorgfalt aufgewendet hätte. Insofern kann der in diesem Dokument festgehaltene Sachverhalt nicht als neu in diesem Sinne der dargelegten Praxis gelten. Aus dem gleichen Grund lässt sich das Arztattest des Dr. D. auch nicht als neues Beweismittel qualifizieren, das der Versicherte nicht schon im früheren Verfah- ren hätte beibringen können. Neu ist hingegen die Tatsache, dass die 1V-Kommission das erwähnte ärztliche Attest, das sie anfangs 1977, also während der Rechtshängigkeit der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde von 1977, erhielt, nicht an das EVG weitergeleitet hat. Dieses Versehen konnte trotz gebührender Sorgfalt vom Versicherten da- mals nicht erkannt werden und ist deshalb nicht von ihm zu vertreten.

3. Es ist zu prüfen, ob diese neue Tatsache im Sinne von Art. 137 Bst. b OG er-

heblich ist. Nach Ziff. 7.02k HVI Anhang besteht der Anspruch auf Kontaktlinsen, sofern diese notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Er- gänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, sowie bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus. Nach der Verwal- tungspraxis, die gesetzeskonform ist, wird ein Astigmatismus dann als hoch- gradig bezeichnet, wenn mit der Kontaktlinse ein um mindestens zwei Zehntel besserer Visus erreicht wird als mit der optimal korrigierenden Brille (vgl. Rz

7.02.4 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln). Dem Arztzeugnis

des Dr. D. ist zu entnehmen, dass bei dem an irregulärem Astigmatismus lei- denden Versicherten mit der eigenen Brille ein Visus von 0,6 erreicht wird, während mit konventionellen Kontaktlinsen sich ein Visus von 1,0 ergibt. Aus dieser Visusverbesserung um zwei Fünftel muss auf hochgradigen Astigmatis- mus geschlossen werden. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Abgabe der Kontaktlinsen erfüllt. Da unbestritten ist und auch aktenmässig feststeht, dass der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Au- toelektriker auf die Kontaktlinsen angewiesen ist (Art. 2 Abs. 2 HVI), hat er An- spruch auf Übernahme ihrer Anschaffungskosten durch die IV. Daraus ergibt sich, dass die neue Tatsache auch entscheidend ist und demzufolge das Revi- sionsgesuch gutgeheissen werden muss.

Urteil des EVG vom 5. Juli 1984 i.Sa. G.K.

Art. 145 Abs. 1 und Art. 135 OG. Wenn die Entscheidformel (Disposi- tiv) in einem Urteil des EVG unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist, kann eine Partei ein Erläuterungsgesuch stel- len. Ein Erläuterungsgesuch, das auf eine inhaltliche Änderung der Entscheidung abzielt, ist unzulässig. Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es nicht zu entscheiden hatte, können nicht nachträglich aufgeworfen werden.

Dr. G.K. wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 1982 eine halbe 1V-Rente (mit Zusatzrente für die Ehefrau und vier Renten für die Kinder) zugesprochen, was die kantonale Rekursbehörde durch Entscheid vom 14. Juli 1983 bestä- tigte. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicher- ten hiess das EVG mit Urteil vom 3. Februar 1984 in dem Sinne gut, als es den vorinstanzlichen Entscheid vom 14. Juli 1983 und die Verfügung vom 16. De- zember 1982 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Am 12. April 1984 ging beim EVG «betreffend Urteil vom 3. Februar 1984 in ...

Sachen Dr. G.K.» ein Erläuterungsgesuch ein, das die Ehefrau des Versicherten «namens und im Auftrag» aller Familienangehörigen verfasst hatte. Das Rechtsbegehren lautet, es sei das «rubrizierte Urteil in den unter 'Sachliche ...

Begründung' angeführten Punkten zu erläutern und zu berichtigen». Auf den Abschnitt «IV. Sachliche Begründung», der die Seiten 6 bis 70 des Erläute- rungsgesuches umfasst, wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen einge- gangen. Das EVG weist das Erläuterungsgesuch soweit es darauf eintritt aus folgen- - -

den Gründen ab:

183

Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvoll- ständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art.145 Abs. 1 OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Be- richtigung von Entscheiden des EVG. Die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 228), nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche (BGE 101 Ib 223 Erw. 3; unveröffentlichtes Urteil B. vom 20. Mai 1975; Saladin, Das Verwaltungs- verfahrensrecht des Bundes, S. 216). Die Erwägungen unterliegen der Erläute- rung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (BGE 104V 53 Erw. 1). Die Erläuterung ist schliesslich dazu bestimmt, Redaktions-, blanke Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen zu berichtigen (BGE 99 V 64 Erw. 2; Gygi, a.a.O., S. 228). Unzulässig sind anderseits Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Ab- änderung der Entscheidung abzielen. Ebensowenig geht es an, auf dem Weg des Erläuterungsgesuches über den rechtskräftigen Entscheid eine allgemeine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzuleiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die verwendeten Rechtsbegriffe und Wärter, zum Gegenstand hat. Vom Urteilsinhalt ist der Er- läuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (zu diesen Punkten vgl. BGE 104V 55 oben; 101 11 374; Birchmeier, Bundesrechtspflege, S. 516; Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 505 und 535; Hauser/Hauser, Erläute- rungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., S. 588 und 590; Walder-Bohner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 469).

Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich hinsichtlich Zulässigkeit und Be- grundetheit des Erläuterungsgesuches im einzelnen: a. In bezug auf die Dispositivziffern 1. bis IV. als solche ist eine Erläuterung des Urteiles vom 3. Februar 1984— zu Recht nicht verlangt worden. -

Dagegen beantragen die Gesuchsteller sinngemäss die Erläuterung von Dis- positivziffer V., indem sie bestanden, dass das Urteil vom 3. Februar 1984 der 1V-Kommission des Kantons A. und nicht jener des Kantons B. zugestellt wor- den ist. Das Erläuterungsgesuch ist diesbezüglich zwar zulässig, jedoch offen- sichtlich unbegründet. Denn Dispositivziffer V. ist weder unverständlich oder widersprüchlich noch Ausdruck eines zu berichtigenden Redaktions- oder Kanzleifehlers (Art. 145 Abs. 1 OG). Die Fragen, ob die Zustellung an die IV-

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Kommission des Kantons A. materiell richtig war und ob diese Kommission oder jene des Kantons B. für die Beschlussfassung im Rückweisungsverfahren zuständig sein wird, können nach dem in Erw. 1 Gesagten nicht Gegenstand dieses Erläuterungsprozesses sein. b. In Dispositivziffer 1. hat das EVG die Sache an die Ausgleichskasse zurück- gewiesen, «damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge». Die Annahme der Gesuchsteller, kraft dieses Verweises unterliege das Urteil vom 3. Februar 1984 zur Gänze dem Erläuterungsanspruch gemäss Art. 145 Abs. 1 OG, geht angesichts der wiedergegebenen Formulierung, insbesondere der verwendeten Interpunktion, fehl. Der Verweis auf die Erwägungen bezieht sich einzig auf die von der Verwaltung vorzunehmenden Abklärungen. Zum Verständnis des Urteilserkenntnisses ist somit der Beizug der Erwägungen nur insoweit erforderlich, als die Motive den Abklärungsauftrag umschreiben. Deshalb sind nach den Ausführungen in Erw. 1 hievor folgende Punkte von vornherein nicht zu erläutern: - die Rügen hinsichtlich des Nichteintretensurteils vom 3. Februar 1984 in Sa- chen der Gesuchstellerin und ihrer Kinder; - die Frage nach der angeblichen Rechtsverweigerung durch die Verwaltung im bisherigen Abklärungsverfahren zulasten des Versicherten; - Verwendung der Zitate; - Verwendung nicht veröffentlichter Urteile und Frage nach deren Zustellung an die Parteien; - Aufforderung «uns zu erklären, welcher der Sinn seiner Erwägungen ist», soweit sich dieses Begehren nicht auf den Abklarungsauftrag an die Verwaltung bezieht; - Rügen, das EVG habe seine Sachverhaltsdarstellung in bezug auf die inzwischen aufgegebene berufliche Praxis «erfundene Tatsachen» und «viele Unwahr- heiten» zugrunde gelegt, was durch ein Zeugnis des Prof. G. vom 10. März 1974 und ein Attest der Einwohnergemeinde vom 11. März 1976 bestätigt werde; - Frage, welches der Grund sei, dass das EVG «durch deplazierte Feststellungen» in bezug auf die Führung der Praxis «in die verfassungsrechtliche kantonale Au- tonomie» eingreife und «hoheitliche kantonale Gewalt» in Frage stelle; welcher «Zweck des Verfahrens dadurch praktisch unterstützt» werde; ...

- Behauptung, das EVG verweigere als oberstes Gericht «konsequent und mit al- len Regeln der Kunst» die «Anwendung des Rechts»; - Rügen, das EVG habe bei seiner Beurteilung die Regeln über den zeitlich mass- gebenden Sachverhalt widersprüchlich angewandt; - das Begehren, die Wendung «Anmeldung des Konkurses» gemäss Urteil durch den Ausdruck «Abgabe der Insolvenzerklärung» zu ersetzen; - die Aussagen des EVG, Dr. G. habe sich im bisherigen Verfahren in der Einglie- derungsfrage widersprüchlich verhalten und er könne für die Folgen der Er- werbslosigkeit, welche aus dem kommerziellen Misslingen der von ihm selbst gewählten Tätigkeit resultiere, nicht die IV in Anspruch nehmen.

Unzulässig ist das Erläuterungsgesuch auch insoweit, als darin direkt oder -

indirekt die Abänderung des Rückweisungsurteiles verlangt wird. Dies trifft -

hauptsächlich auf die Rügen zu, - das EVG habe den massgebenden Gesundheitsschaden verkannt; - der Begriff der Arbeitsunfähigkeit sei falsch angewendet worden; - die in den Akten liegenden Arztberichte seien unrichtig gewürdigt worden; - zu Unrecht habe das Gericht nicht auf den Bericht des BSV vom 29. November

1983 abgestellt;

- in Tat und Wahrheit sei der Anspruch auf eine (ganze) 1V-Rente nach der Akten- lage klar ausgewiesen gewesen; insbesondere hätten die Erfordernisse einer zwei Drittel übersteigenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vom Gericht als er- füllt angenommen werden müssen; - das EVG hätte selber ein Gerichtsgutachten anordnen sollen; - zu Unrecht sei als Einkommen ohne Invalidität nicht mindestens ein Jahresver- dienst von 300 000 Franken als ausgewiesen angenommen worden; - es seien die aus der ZAK zitierten Urteile aus den Erwägungen zu entfernen, oder es sei «der Sachverhalt anders zu begründen));

Auf das Erläuterungsgesuch ist sodann in dem Masse nicht einzutreten, als darin allgemein das Rückweisungsurteil in Diskussion gezogen und die Erläu- terung einzelner Rechtsbegriffe und Wörter verlangt sowie allgemeine Rechts- erörterungen angestellt werden: - Abschnitt «111. Grundsätzliche Begründung» des Erläuterungsgesuches; - Definition des Begriffes «Zumutbarkeit» unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsgleichheit und der Gegebenheiten im Falle eines kranken Versicherten; - blosse allgemeine Behauptung, durch das Rückweisungsurteil würde der (oh- nehin angeblich befangenen) Verwaltung Tür und Tor für spekulative Interpre- tationen geöffnet und es würden «die soziale Gerechtigkeit überfordert und die erforderliche Praktikabilität verunstaltet»; - Definition des Begriffes «Abklärung»; - Definition der Wendung «im Sinne der Erwägungen»; - Definition des Begriffes «Selbsteingliederung»; - Erklärung des Wortes «Steuerakten»; - Erläuterung von BGE 107 V 21.

Unzulässig ist das Erläuterungsgesuch schliesslich insofern, als die Beant- wortung von Fragen verlangt wird, die das EVG im Rückweisungsurteil nicht zu prüfen hatte. Es betrifft dies insbesondere die Fragen, - auf welche Tätigkeit sich der Versicherte konkret umschulen lassen solle; - wie die Umschulung oder die Selbsteingliederung im einzelnen vor sich zu ge- hen habe; - auf welcher Sprosse der beruflichen Stufenleiter der Ehemann der Gesuchstelle- rin erwerbstätig sein solle; - in welcher Sparte des näher umschriebenen Berufes eine Beschäftigung anzu- streben sei;

IM-

in welcher Sparte eines weiteren, näher umschriebenen Berufes eine Betätigung angezeigt sei; ob das aufgrund der angeordneten Abklärungen zu ermittelnde Einkommen ohne Invalidität für 1982 598 227 Franken betrage.

f. Es bleibt die Aufgabe, über jene Erläuterungsbegehren zu entscheiden, die grundsätzlich zulässig sind. aa. «Bei dieser Aktenlage drängt sich die Einholung eines zusätzlichen Gut- achtens bei einem mit der Sache bisher nicht befassten Gutachter auf. Dieser wird, vorab mit Hilfe der Krankengeschichte und allenfalls weiterer verfügbarer Unterlagen, die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Spätsommer

1979 beurteilen. Des weiteren wird er zur Frage Stellung nehmen, ob, in wel-

chem Masse und in welchem Zeitraum der Gesundheitzustand die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit als der bisherigen verunmöglichte oder unzu- mutbar machte» (Rückweisungsurteil, S. 9 oben). Die Gesuchsteller beantragen im wesentlichen die Erläuterung der Wen- dungen - «vorab mit Hilfe der Krankengeschichte»; - «und allenfalls weiterer verfügbarer Unterlagen»; - «Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit als der bisherigen».

Es ist unerfindlich, inwiefern diese beanstandeten Stellen unklar, unvollständig oder widersprüchlich sein sollen. Die Wendung, der Gutachter habe, vorab mit Hilfe der Krankengeschichte und allfällig weiterer Unterlagen, die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Spätsommer 1979 zu beurteilen, macht ohne weiteres klar, dass die Verwaltung nicht nur ein «Aktengutachten», wie die Ge- suchsteller meinen, einzuholen, sondern auch eine Untersuchung zu veranlas- sen hat, deren Durchführungsmodalitäten im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltung bzw. des expertisierenden Arztes liegen. Dass sodann im Falle ei- nes Versicherten, mit dem sich seit Jahren zahlreiche Ärzte und verschiedene Versicherer beschäftigt haben, sachbezügliche Unterlagen existieren, die nicht zur Krankengeschichte zu zählen sind, versteht sich von selbst und bedarf ebenfalls keiner Erläuterung. Die Frage schliesslich, ob das EVG im letzten Satz absichtlich nicht von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit spreche oder ob dies einem Versehen zuzuschreiben sei, ist gegenstandslos; denn das Gericht hielt gerade im beanstandeten Satz fest, der Gutachter müsse zur Frage Stellung nehmen, ob, in welchem Masse und in welchem Zeitraum der Gesundheitszu- stand die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit als der bisherigen verun- möglichte oder unzumutbar machte.

bb. Im Erläuterungsgesuch wird mehrmals und mit Nachdruck beanstandet, das EVG habe die Verwaltung fälschlicherweise verpflichtet, das für den Ein- kommensvergleich wesentliche Gehalt ohne Invalidität welches nach Lehre -

und Rechtsprechung eine künftige, hypothetische Grösse sei aufgrund ver- -

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gangener, retrospektiv zu ermittelnder Sachverhalte festzulegen. Dies sei ein Widerspruch, welcher der Erläuterung bedürfe. Die Gesuchsteller gehen auch in diesem Punkte fehl. Das EVG wies die Ver- waltung in keinem Satz der die erwerblichen Verhältnisse betreffenden Erw. 3b an, aus zurückliegenden Sachverhalten unmittelbar die für die Invaliditätsbe- messung wesentlichen Einkommensgrössen abzuleiten. Das Gericht hat einzig unter Hinweis auf die Akten «deutliche Anhaltspunkte>) (Rückweisungsurteil, S. 9 unten) festgehalten, welche die Verwaltung näher abklären und sollten -

sie sich bewahrheiten - «berücksichtigen» soll (Rückweisungsurteil, S. 10 zweiter Absatz). Die Antwort auf die Frage, wie diese von den 1V-Organen -

bisher nicht berücksichtigten und erst noch zu erhellenden -Anhaltspunkte für die Belange der Invaliditätsbemessung in concreto zu gewichten sind, bleibt der Verwaltung vorbehalten, an welche das EVG die Sache zurückgewiesen hat. cc. Schliesslich verlangen die Gesuchsteller die Erläuterung des Abklärungs- auftrages, soweit er die vom Versicherten begehrte Kapitalhilfe betrifft. Diesbe- züglich hat das EVG indessen einzig festgestellt, die Frage sei «nicht spruch- reif», weshalb «die Verwaltung auch diesen Punkt näher ab(zu)klären und hierüber (zu) verfügen» habe. Was an dieser Formulierung der Erläuterung be- darf, ist nicht ersichtlich.

Von Monat zu Monat Am 13. März tagte die Ko,nnussion für Beiirags!ragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung. Hauptpunkt der Bera- tungen bildete die Frage, wieweit im Zusammenhang mit dem in ZAK 1984 Seite 550 veröffentlichten Urteil des EVG die Bestimmungen über Verzugs- und Vergütungszinsen anzupassen seien. Die Kommission wünschte einhellig nur die Streichung von Artikel 41 Absatz 3 AHVV, soweit sich dieser auf Selbständigerwerhende bezieht. Sie besprach im weiteren einzelne Anpassun- gen in der Wegleitung über den Bezug der Beiträge sowie Fragen betreffend die Koordination mit der Unfallversicherung. Die Fachkornmissionfu.. Renten und Taggelder der JE trat am 21. März un- ter dem Vorsitz von 0. Büchi zu einer Sitzung zusammen, um die Berech- nungsgrundlagen des Vergleichseinkommens zu prüfen, das der Invaliditäts- bemessung von Geburts- und Frühinvaliden zugrunde gelegt wird (Art. 26 IVV). Sie gelangte zum Schluss, dass es unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr angängig ist, nur auf die Einkommen der männlichen Berufsarbeiter ab- zustellen. In die Durchschnittsberechnung müssen auch die Angestellten und die weiblichen Arbeitnehmer im Verhältnis ihrer Anteile am Arbeitnehmerbe- stand einbezogen werden. Im weiteren erörterte die Kommission zahlreiche Durchführungsfragen aus dem Bereich der Taggelder und im Zusammenhang mit der vor dem Parlament liegenden zweiten 1V-Revision. Mit den Schlussabstimmungen vom 22. März haben die eidgenössischen Räte auch das Bundesgesetz zur Anpassung der direkten Bundessteuer an das BVG verabschiedet, und zwar in beiden Räten ohne Gegenstimme mit 150 bzw. 37 Stimmen. Die Beiträge von Arbeitnehmern und Selbständigerwerhen- den an die Zweite Säule können inskünftig bei der Bundessteuer vollumfäng- lich abgezogen werden, während anderseits die Vorsorgeleistungen in vollem Umfang versteuert werden müssen. Wegen Erkrankung von Bundesrat Egli konnte der Ständerat die Vorla- gen betreffend die zweite Revision der Invalidenversicherung und die Revision der Ergänzungsleistungen zur AHV/JV nicht wie vorgesehen in der Frühjahrs- session behandeln. Die beiden Geschäfte sind für die Junisession traktandiert worden.

April 1985 189

Detaillierte statistische Angaben zu den Ergänzungsleistungen

In den vergangenen Jahren wurde die Bedeutung der 1966 eingeführten Er- gänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV als differenziertes, bedarfsabhängi- ges Mittel der schweizerischen Sozialversicherung zunehmend deutlich und auch anerkannt. Diese positive Einschätzung liess sich allerdings statistisch nicht nachweisen, fehlten doch bisher Angaben, die über die globalen Buch- haltungsergebnisse hinausgingen.' Im Bestreben, die statistische Lücke zu schliessen, wurden deshalb in einem er- sten Schritt die EL-Angaben der Kantone Bern und St. Gallen näher unter- sucht. Die wichtigsten Resultate dieser Statistik liegen nun als Publikation vor.2 Im folgenden werden einige Ergebnisse dargestellt. Die Resultate der Untersuchung bestätigen die Vermutung, dass die EL ein ausserordentlich breites und differenziertes Leistungsspektrum aufweisen. Es geht daraus deutlich hervor, dass einerseits zwischen den Verhältnissen der AHV- und der 1V-Rentner, andererseits zwischen verschiedenen Lebenssitua- tionen und Bezügergruppen zu unterscheiden ist.

1. Repräsentativität der Untersuchung

1983 erhielten die rund 122 000 EL-Bezüger der Schweiz insgesamt 590 Mio

Franken an Leistungen dieses Sozialversicherungszweiges. Im Durchschnitt bezog dabei ungefähr jeder 8. Altersrentner, jede 17. Bezügerin einer Witwen- rente und jeder 5. Invalidenrentner Ergänzungsleistungen. Inder vorliegenden Untersuchung wurden die Daten der EL-Bezüger der Kantone Bern und St. Gallen, die rund 20 Prozent des gesamtschweizerischen Totals ausmachen, erfasst. Die Auswahl der beiden Kantone erfolgte aus technisch-praktischen Gründen, es handelt sich also nicht um eine Zufallsstichprobe. Dementspre- chend sind die Resultate auch nicht in einem streng mathematisch-statisti- schen Sinne repräsentativ für die gesamtschweizerischen Verhältnisse.

Immerhin liegt eine Untersuchung über die AHV- bzw. 1V-Renten der EL-Bezüger vor, die in den ZAK-Ausgaben 1984/4 und 1985/2 veröffentlicht wurde. 2 Bundesamt für Sozialversicherung, EL-Statistik, Statistik der Ergänzungsleistungen zu den AHV/IV-Renten in den Kantonen Bern und St. Gallen. Bern, Februar 1985. Der Statistikband kann bei der EDMZ zum Preis von 20 Fr. (Bestellnummer 3 18.685.83 d) be- stellt werden. Da es sich um eine erstmalige und provisorische Zusammenstellung der EL-Resul- tate handelt, liegt die Publikation nur in deutscher Sprache vor.

190

2. Die Ergänzungsleistungen zur AHV

Die in der Erhebung erfassten EL-Bezüger setzten sich aus folgenden Bezüger- gruppen zusammen:

Bezüger von EL zur AHV Tabelle 1 Anzahl Fälle absolut in Prozenten

Alleinstehende 18 137 86,5 - davon: Männer 3 543 16,9 Frauen 14594 69,6 Ehepaare ohne Kinder 2 190 10,4 Witwen 476 2,3 Bezüger mit Kindern 159 0,8 Total 20 962 100,0

Es zeigt sich deutlich, dass vor allem alleinstehende Frauen auf zusätzliche Einkommen in Form von EL angewiesen sind. Dies ist zu einem wesentlichen Teil auf den früheren Beginn des Rentenanspruchs und die höhere durch- schnittliche Lebenserwartung der Frauen zurückzuführen. Aufschlussreich ist dabei die Altersverteilung dieser EL-Bezüger, wenn man sie mit den demogra- fischen Angaben der Gesamtbevölkerung vergleicht (vgl. Tab. 2 und Grafik) und berücksichtigt, dass die durchschnittlichen EL-Beträge mit zunehmen- dem Alter der Bezüger ansteigen.

Anteil der alleinstehenden EL-Bezüger nach Altersklassen an der Gesamt- bevölkerung der Kantone Bern und St. Gallen' Tabelle 2

Alter Männer Frauen EL-Bezüger vz 80 in Prozenten EL-Bezüger vz 80 in Prozenten © ®=®:©x100 ® © ©=®:©x100

65-69 572 27485 2,1 1763 32983 5,3 70-79 1 713 38385 4,5 5776 54802 10,5 80-89 1097 11527 9,5 5298 22113 24,0 90— 159 1 017 15,6 1067 2304 46,3 Der Vergleich gibt nur einen Hinweis auf die Grössenordnung der Verhältnisse, da die Ergeb- nisse der Volkszählung (VZ) nicht direkt mit denjenigen der EL-Berechnung verglichen werden können.

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Anicile der alleinstehenden EL-Beüger an der Gesamtbevölkerung (s.a. Tab. 2) Männer

65 - 69 70 - 79 80 - 89 90 -

65-69 70-79 80-89 90-

Bei einer mehr auf die finanziellen Aspekte ausgerichteten Betrachtung fällt vorerst einmal auf, dass ein wesentlicher Anteil der Ergänzungsleistungen auf EL-Beträge bis zu 300 Franken entfällt (vgl. Tab. 3).

EL-Fälle zur AHV in den Kantonen Bern und St. Gallen, nach Höhe der monatlichen EL-Beträge Tabelle 3

EL-Betrag pro Monat Allein- Witwen Ehepaare Fälle mit EL-Fälle in Franken stehende Kindern insgesamt Promilleverteilung

0-300 506 668 559 296 514 301-600 301 286 254 321 295 601-900 193 46 83 239 179 mehr als 900 - 104 144 12 Total 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000

192

Verteilung der Bezüger von EL zur AH Tabelle 4

EL-Betrag pro Monat Allem- Witwen Ehepaare Fälle mit EL-Fälle in Franken stehende Kindern insgesamt -

Absolute Angaben

Fülle absolut 18 137 476 2 190 159 20 962 Durchschnitt pro Fall in Fr. 366 265 392 535 368 EL-Einkom- mensgrenzen + 5 000 (Stand 1983) 10000 10000 15000 pro Kind' ab dem 3. Kind nimmt der Betrag stufenweise ah

Bei dieser Zusammenstellung gilt es natürlich zu berücksichtigen, dass für Mehrpersonenhaushalte sowohl höhere Einkommensgrenzen wie auch höhere Abzüge gelten. Ein besserer Überblick über die wirtschaftliche Situation der EL-Bezüger ergibt sich daher aus Tabelle 5, in der das jährliche Gesamtein- kommen mit der darin enthaltenen Höhe der AHV-Rente und der EL darge- stellt sind. Die Tabelle gibt zudem Auskunft über die bei der Berechnung der

Alleinstehende Bezüger ton EL zur AHVirn Kanion Bern Beträge in Fr. Tabelle 5

10 der Bezüger liegen ... Mittlerer Wert Durch-

- . - (Median) schnitt tiefer als hoher als oder gleich oder gleich

Jährliches Gesamteinkommen' 11130 19128 14032 14832 AHV-Rente pro Jahr 7440 12072 8628 9264 EL-Betrag pro Jahr 1 032 10 000 3 528 4428 Nettovermögen 2679 37232 14300 18462 Mietzins pro Jahr3 1120 5200 3190 3183 Regelmässige Krankheitskosten pro Jahr' 1200 16425 8760 8601 Einschliesslich All V-Rente und EL.

2 Die Fälle ohne Nettovermögen (3 179 von 13 078) sind nicht mitgezählt.

Die rund 35 Prozent der EL-Beii.iger, die in Heimen leben, sind unter Mietzins nicht mitgezählt. Fälle ohne Krankheitskosten sind nicht mitgezählt. Von den insgesamt 13 078 erfassten alleinste- henden EL-Be7ügern des Kantons Bern haben 3 977 regelmässige Krankheitskosten, die bei der EL-Berechnung mitherücksichtigt werden. Es handelt sieh dabei in der Regel um Bewohner von Pflegeheitiien und l{eilanstalten.

193

EL mitberücksichtigten Ausgaben, insbesondere für Krankheits- und Miet- kosten. Am Beispiel der alleinstehenden EL-Bezüger des Kantons Bern sind in Tabelle 5 die Grenzwerte für die tiefsten und höchsten 10 Prozent (1. und 9. Dezil), der mittlere Wert (Median) und der Durchschnitt der Bezü- ger dargestellt. Deutlich sichtbar wird aus der Zusammenstellung, dass die AHV-Rente, mit einem durchschnittlichen Anteil von mehr als 60 Prozent, bei den Einkommen die bei weitem wichtigste Komponente darstellt. Dabei erhalten rund ein Vier- tel der EL-Bezüger eine minimale AHV-Rente (Stand 1983: 7 440 Fr. pro Jahr) bzw. eine Teilrente, die unter dieser Grenze liegt, während rund 1 Pro- zent eine maximale AHV-Rente erhalten. Die Ergänzungsleistungen steuern dagegen nur rund 30 Prozent an das Budget der untersuchten Personen bei, was allerdings noch weit über dem Anteil der Restkomponente von rund 8 Prozent liegt, die sich vor allem aus Erwerbs- und Vermögenseinkommen so- wie anderen Renten zusammensetzt (u.a. der Zweiten Säule, der SUVA und der Militärversicherung).

3. Die Ergänzungsleistungen zur IV

Die Bezüger von Ergänzungsleistungen zur TV der Kantone Bern und St. Gal- len setzten sich wie folgt zusammen:

Bezüger von EL zur IV Tabelle 6 Anzahl Fälle

absolut in Prozenten

Alleinstehende 3 465 86,7 - davon: Männer 1 714 42,9 Frauen 1 751 43,8 Ehepaare ohne Kinder 336 8.4 Bezüger mit Kindern 196 4,9 Total 3 997 100,0

Wie bei den EL zur AHV sind es vor allem alleinstehende 1V-Rentner, die auf zusätzliche Einkommen in Form vom EL angewiesen sind, doch ist das Ver- hältnis zwischen den Geschlechtern wesentlich ausgeglichener. Ähnlich wie bei den AHV-Rentnern ergeben sich aus der Gegenüberstellung der Einkommen und der wichtigsten ausgabenbezogenen Abzüge nähere Auf- schlüsse über die wirtschaftlichen Verhältnisse der erfassten Bezüger von EL zur IV (vgl. Tab. 7).

194

Alleinstehende Bezüger von EL zur IV im Kanton Bern Beträge in Fr. Tabelle 7

100 der Bezüger liegen ... Mittlerer Wert Durch-

(Median) schnitt tiefer als hoher als oder gleich oder gleich

Jährliches Gesamteinkommen' 11 538 19260 14410 15 074 IV-Rente pro Jahr 7440 10416 9624 8844 EL-Betrag pro Jahr 1 236 10 000 4 176 4 956 Nettovermögcn2 1 722 34 831 10 967 15 698 Mietzins pro Jahr5 816 5 380 2 800 2 977 Regelmässige Krankheitskosten4 1 460 12410 4745 6 515

Einschliesslich 1V-Rente und EL. 2 Fälle ohne Nettovermögen (884 von 2 601) sind nicht mitgezählt. Die rund 50 Prozent der EL-Bezilger, die in Heimen leben, sind unter der Rubrik Mietzins nicht mitgezählt. Fälle ohne Krankheitskosten (1 539) sind nicht mitgezählt.

Analog zu den Altersrentnern ist die 1V-Rente mit einem Anteil von durch- schnittlich ebenfalls rund 60 Prozent die wichtigste bei der Berechnung der EL berücksichtigte Einnahmequelle, gefolgt von den EL mit etwas über 30 Pro- zent und den übrigen Einkommen mit einem Anteil von rund 8 Prozent.

4. Der Stellenwert der Ergebnisse

Obschon hier nur ein Ausschnitt aus dem gesamten Zahlenmaterial der er- schienenen EL-Statistik dargestellt werden konnte, wird trotzdem deutlich, dass das Wirkungsspektrum der EL ausserordentlich breit ist: Hinter den Zahlen stehen Einzelfälle, die sich stark voneinander unterscheiden. Die nun vorliegenden statistischen Angaben stellen einen ersten Schritt zur Schaffung verbesserter Planungs- und Entscheidungsgrundlagen dar. Gründlichere Kenntnisse über die gesellschaftlichen Gruppen, welche EL beziehen, werden ermöglichen, die Schwerpunkte für die weitere Entwicklung gezielter zu setzen.

Wel

Die Entwicklung der Leistungsansätze in der Erwerbsersatzordnung seit 1953

Der Entwurf des Bundesrates zu einer fünften Revision der Erwerbsersatzord- nung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige liegt zurzeit vor den eidgenössischen Räten. Schwerpunkt dieser Revision bilden bekanntlich die Leistungsverbes- serungen für die Alleinstehenden, und zwar durch eine Erhöhung der Entschädigungen von 35 auf 50 Prozent des vordienst- lichen Einkommens und das Ersetzen der bisherigen Einheitsentschädigung für ledige Rekruten durch einkommensbezogene Entschädigungen wie für die übrigen Dienst- leistenden. Die Verbesserungen kommen also allen Alleinstehenden den Rekruten (vor- -

ab den bereits erwerbstätigen) wie den übrigen Dienstleistenden zugute. Da -

die Dienstleistenden zum grossen Teil jüngere, noch unverheiratete Männer sind, fallen die jährlichen Mehrkosten mit rund 140 Mio Franken entspre- chend hoch aus (zum Vergleich: der Gesamtaufwand der EO erreichte 1984

657 Mio Fr.).

Die bevorstehende Gesetzesrevision gibt uns Anlass, einmal einen Überblick über alle EO-Entschädigungsarten und die Entwicklung ihrer Ansätze seit

1953 zu geben (s. Tabelle auf der folgenden Seite). Bei Arbeitnehmern sind

diese Leistungen nicht sehr bekannt, weil sie in der Mehrzahl der Fälle durch Vermittlung des Arbeitgebers ausgerichtet werden und in dessen Lohnzahlung für die Dienstzeit «untergehen». Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung hat sich in den vergangenen 32 Jahren gut versiebenfacht; berücksichtigt man die Teuerung, so ergibt sich immerhin eine reale Erhöhung um über 100 Pro- zent. Seit 1976 obliegt übrigens die Anpassung der Leistungen an die Lohn- entwicklung nach Artikel 16a EOG dem Bundesrat. Unabhängig von der ge- planten Revision wird daher eine Erhöhung des Höchstansatzes der Gesamt- entschädigung von welchem alle übrigen Ansätze abhängig sind auf An- - -

fang 1987 oder 1988 zu prüfen sein.

196

EO: Entwicklung der Leistungen seit dem Inkrafttreten des BG (1. 1. 1953) Enichrdjgungsarien 1957 1960 1964 1969 1974 1976 1982 1984 Laufende (].kraft- 1 Re sun 2. Res ision 7. Res sinn in sehen 4 Re sinn Anpassung Anpdssung, 5. Revision treten) ICIII I IIII all 1. ihnent - an Lohnen(- Vorschlage nicklung suicklung HR

Entschädigung für Alleinstehende - Pro7entsat/ des durchschnitt-

liehen xordienstlichen Frerbseinkornmens 15 16 20 30 30 35 35 35 50 - Minimum in Fr. je Tag' 2 1.50 2.- 3.2t 4.80 7.2() 12.- 15 17. 24.- - Maximum in Fr. je Tag 3.50 6.- 9.2C 15.- 22.50 35.- 42. 49.- 70.-

Haushaltungsentschädigung Prozentsatz des durchschnitt- lichen sordienstlichen Erw crhsei ii komme ns 40 40 50 75 75 75 75 75 - Minimum in Fr. je Tag 7 8.- 12. 8.- 25. 30.- 35.- - Maximum in Fr. je Tag 12. 15. 23.- 37.50 56.30 75. 90.- 105. - Kinderzulage in Fr. je Tag 1.50 2.- 3.- 4.50 6.80 9.- 11 13.-

Betriebszulage - Finheitsansa17 in Fr. je Tag 2. 3.- 5. - 9. 13.50 27.- 33. 38.-

Unterstützungszulage - für die erste unterstützte hicisiens Person 3. 4. -- 6. 9. 13.50 18. 22. 26. - für jede citere unterstützte leidens Person 1.50 2. 3. 4.50 6.80 9. II.- 13.- Höchstbetrag der Gesamt- entschädigung in Fr. je Tag 19.50 28. 40. - 50.- 75.- 100. 121).- 140.- -

Fnisprichi bis heute dem Einheitsansatz für ledige Rekrutem nach der Revisionsvorlage soll deren Entschädigung gleich ssie für die übrigen Alleinstehenden bemessen sserden. Bei Beförderungsdiensten betragt die Entschädigung für Alleinstehende mindestens 30 und die Haushaliungsentschadigung mindestens

50 Prozent des ltöchsthetrags der Gesamten1schidigung (gilt seit 1976).

Das Minimuni der Alleinstehendenentschidigung und der I1aushal1ungsentschidigung erhalten auch die Nichterss erhstatigen.

Die Berechnung der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG versicherten Leistungen Seit dem 1. Januar 1985 ist das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge in Kraft. Viele Versicherte, die dem Gesetz unterstellt sind und in irgendeinem Zeitpunkt in den Genuss von BVG-Leistungen kommen werden, wissen nicht, wie die verschiedenen versicherten Leistungen berechnet werden. Im Mittel- punkt dieser Abhandlung steht daher die Berechnung der Leistungen, welche Schritt für Schritt erläutert wird. Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müs- sen, damit eine BVG-Rente gewährt wird, sind praktisch identisch mit jenen in der AHV/IV; die Bindung zwischen der Ersten und der Zweiten Säule ist sehr eng.

1. Berechnung der Altersleistungen (Art. 13 bis 17 BVG)

Massgebend für die Ermittlung der Altersrente ist ein Sparguthaben im Ren- tenalter 65 für Männer und 62 für Frauen das sogenannte Altersguthaben, - -‚

das während der Versicherungsdauer durch jährliche Spareinlagen, die soge- nannten Altersgutschren, geäufnet worden ist. Der Zins, zu dem diese Einla- gen zu verzinsen sind, wird vom Bundesrat festgelegt und beträgt zur Zeit 4 Prozent. Die Altersgutschriften sind vom Alter des Versicherten abhängig (Art. 16 BVG) und werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn ist identisch mit dem im BVG versicherten Lohn und entspricht dem Teil des AHV-Lohnes, der zwischen 16 560 und 49 680 Fran- ken liegt. Der koordinierte Lohn kann 33120 Franken nicht übersteigen; im Minimum ist ein Lohn von 2070 Franken zu versichern. Die Altersrente eines männlichen bzw. einer weiblichen Versicherten beträgt stets 7,2 Prozent des Altersguthabens im Rentenalter. Der Satz von 7,2 Pro- zent entspricht dem Mindestumwandlungssatz, der jeweils vom Bundesrat festgesetzt wird; er kann daher in einer Vorsorgeeinrichtung grösser sein, aber nicht kleiner. Praktisches Beispiel (s. Tabelle 1) Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, wie das Altersguthaben im Rentenalter für einen Versicherten ermittelt wurde, der nach einer Versicherungsdauer von 5 Jahren und 6 Monaten 65 Jahre alt geworden ist. Dabei hat sich der koordinierte An- fangslohn von 10 000 Franken jedes Jahr um 1000 Franken erhöht, was zu ei- nem massgebenden Altersguthaben von 11 974 Franken geführt hat, wenn für

die beiden ersten Jahre die reduzierten Altersgutschriften gemäss Artikel 95 BVG zur Anwendung gekommen sind. Altersrente: pro Jahr 7.2 % von Fr. 11 974.— Fr. 862.20 - pro Monat 1 ,112 von Fr. 862.20 Fr. 71.85 Wenn der Bezüger einer Altersrente bei seinem Tod eine Witwe hinterlässt, so wird die Altersrente von einer Witwenrente abgelöst, die 60 Prozent der Al- tersrente beträgt. Ein Teil des Altersguthabens im Rentenalter wird daher für die Finanzierung einer anwartschaftlichen Witwenrente verwendet. Der Um- wandlungssatz von 7,2 Prozent gilt auch für Frauen; zu beachten ist der Um- stand, dass die Frauen drei Jahre früher in den Genuss der Altersrente kom- men und eine grössere Lebenserwartung aufweisen als die Männer.

Witii'enrente: - pro Jahr 60 % von Fr. 862.20 Fr. 517.20 pro Monat 1 / 12 von Fr. 517.20 Fr. 43.10

2. Berechnung der Invalidenleistungen (Art. 23 bis 26 BVG)

Massgebend für die Bestimmung der Invalidenrente ist ein theoretisches Al- tersguthaben, aus dem zum gleichen Satz von 7,2 Prozent die Invalidenrente abgeleitet wird. Es setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, nämlich: dem effektiv vorhandenen Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Anspruch auf Invalidenrente erworben hat, sowie der Summe der Altersgutschriften, die bis zum Erreichen des Ren- tenalters 65 bzw. 62 noch hätten verbucht werden können, ohne Anrech- nung eines Zinses, berechnet auf dem koordinierten Lohn des letzten Versi- cherungsjahres. Praktisches Beispiel (s. Tabelle 2) Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, wie die beiden Komponenten des theoretischen Altersguthabens ermittelt wurden. Das Beispiel beruht auf der Annahme, der Versicherte von Tabelle 1 sei vor Erreichen des Rentenalters invalid geworden und habe ab 1. Oktober 1988 Anspruch auf eine volle Rente. Das theoretische Altersguthaben ist mit II 055 Franken etwas niedriger als in Tabelle 1.

Invalidenrente: - pro Jahr 7,2 % von Fr. 11 055. - Fr. 796.20 - pro Monat 1 / 1 2 von Fr. 796.20 Fr. 66.35 Hinterlässt der Bezüger einer Invalidenrente bei seinem Tode eine Witwe, so wird die Invalidenrente gegebenenfalls von einer Witwenrente abgelöst, die wiederum 60 Prozent der Invalidenrente ausmacht. Die Invalidenrente sowie

199

die anwartschaftliche Witwenrente sind im Rahmen einer Risikoversicherung speziell zu versichern, was zusätzliche Beiträge erfordert. Die Invalidenrente ist lebenslänglich geschuldet und wird nach Ablauf von drei Jahren der Preis- entwicklung angepasst; von der Indexierung ist auch die Witwenrente be- troffen.

Witwenrente: pro Jahr 60 % von Fr. 796.20 Fr. 477.60 - pro Monat '/12 von Fr. 477.60 Fr. 39.80

3. Berechnung der Leistungen bei Teilinvalidität

(Art. 4 und 15 BVV 2) Ist ein Versicherter zur Hälfte invalid, so hat er Anspruch auf eine halbe Inva- lidenrente, die wiederum aus einem theoretischen Altersguthaben abgeleitet wird, das sich auch aus zwei Komponenten zusammensetzt: - der Hälfte des vorhandenen Altersguthabens, das der Versicherte bis zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erworben hat, - sowie der Summe der bis zum Rentenalter fehlenden Altersgutschriften ohne Zins, berechnet auf dem halben koordinierten Lohn im letzten Versi- cherungsjahr. Weil sowohl die Komponente 1 als auch die Komponente 2 halb so gross sind wie jene, die für die Berechnung der vollen Invalidenrente massgebend sind, führt der Umwandlungssatz von 7,2 Prozent zu einer halben Invalidenrente, die genau 50 Prozent der vollen Rente beträgt.

Praktisches Beispiel (s. Tabelle 3) Dem Beispiel liegt der Versicherte von Tabelle 2 zugrunde, der per 1. Oktober

1988 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Das theoretische Altersgut-

haben entspricht mit 5528 Franken genau der Hälfte des Altersguthabens von Tabelle 2.

halbe Invaliden- - pro Jahr 7,2 % von Fr. 5528.— Fr. 398.40 rente: - pro Monat 1 /1 2 von Fr. 398.40 Fr. 33.20 Hinterlässt der Bezüger einer halben Invalidenrente bei seinem Tode eine Witwe, so ist für die Berechnung der Witwenrente Artikel 19 BVV 2 massge- bend, wonach die halbe Invalidenrente in eine volle umgewandelt wird. Die Witwenrente, die durch die Vorsorgeeinrichtung zu versichern ist, stellt sich auf 60 Prozent der vollen Invalidenrente; sie wird durch den Grad der Invali- dität somit nicht beeinflusst.

Grunddaten für die Berechnung der Altersrente ab 1. Juli 1990 Annahmen: - Geburtsdatum des Versicherten: 30. Juni 1925 - Eintrittsalter nach BVG: 60 Jahre (1985 minus 1925) Pensionierung am 1. Juli 1990 Tabelle 1 Jahr Alter Verstehe- Koordinierter Altersgutschriften Zins Altersguthaben rungsdauer Lohn Ende Jahr in Monaten in Fr. in % in Fr. in Fr. in Fr.

(0) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)=(5)+(6)

1985 60 12 10000 13 1300 1300 -

1986 61 12 11000 13 1430 52 2782 1987 62 12 12000 18 2160 III 5053 1988 63 12 13000 18 2340 202 7595 1989 64 12 14000 18 2520 304 10419 1990 65 6 15000 9 1 350 205 11974 (am 1.7.90)

Bemerkungen: Die Altersgutschriften werden am Jahresende verbucht; für das Jahr 1985 gibt es daher noch keinen Zins. -Der Zins wird zum Satz von 4 / berechnet, auf der Basis des Altersguthabens am Ende des Vorjahres; 52 = 4 % von 1300. Das Altersguthaben setzt sich aus der Summe aller Altersgutschriften und der Summe aller Zinsen zusammen. -Im Jahre 1990, wenn der Versicherte das Rentenalter erreicht, ist die Altersgut- schrift nur für 6 Monate geschuldet; sie beträgt daher statt 18 % nur 9 %. Analog wird der Zins auch nur für 6 Monate berechnet; 205 = 4 ° o von 10419 x 6/12.

Zu beachten ist indessen, dass die andere Hälfte des Altersguthabens im Zeit- punkt des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente dem Bezüger der halben Invalidenrente in irgendeiner Form erhalten geblieben ist: - auf'dem Alterskonto bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung, wenn der Halb- invalide beim bisherigen Arbeitgeber weiterarbeiten kann oder wenn Arti- kel 29 Absatz 2 BVG Anwendung findet; - auf dem Alterskonto einer andern Vorsorgeeinrichtung; - als Freizügigkeitsleistung im Rahmen einer Freizügigkeitspolice (Art. 29 Abs. 3 BVG). Wenn der Witwe aus der andern Hälfte des Altersguthabens das ausser -

durch Zinsen auch durch Altersgutschriften zugunsten des Teilinvaliden grös- ser geworden ist zusätzliche Leistungen aufgrund des BVG zustehen, so ge- -

stattet Artikel 19 Absatz 2 BVV 2 der Vorsorgeeinrichtung, die von ihr ge-

201

Grunddaten für die Berechnung der Invalidenrente ab 1. Oktober 1988 Annahme: - gleicher Versicherter wie in Tabelle 1 - Anspruch auf volle Invalidenrente am 1. Oktober 1988 Tabelle 2 Jahr Alter Versiche- Koordinierter Altersgutschriften Zins Altersguthaben rungsdauer Lohn Ende Jahr in Monaten in Fr. in % in Fr. in Fr. in Fr. (0) (1) (2) (1) (4) (5) (6) (7) (5)+)6) -

Altersguthaben bis 30. September 1988 -

1985 60 12 10000 13 1300 1 300 1986 61 12 11000 13 1430 52 2782 1987 62 12 12000 18 2160 III 5053 1988 63 9 13000 13,5 1755 152 6960

Fehlende Altersgutschriften bis 30. Juni 1990

1988 63 3 13000 4,5 585 -

1989 64 12 13000 18 2340 -

1990 65 6 13000 9 1170 -

4095 4095

Total 11 055

Bemerkungen: - Bis Ende 1987 stimmen die Grunddaten mit jenen in Tabelle 1 überein. - Per 1. Oktober 1988 ist das Altersguthaben neu zu bestimmen: Altersgutschriften und Zinsen sind für 9 Monate zu berechnen. - Für die fehlenden Altersgutschriften ist auf den letzten koordinierten Lohn abzu- stellen, d.h. auf 13 000 Fr. Die Anrechnung von Zinsen entfällt.

schuldete Witwenrente um diese andere BVG-Leistung zu kürzen. höchstens aber um die Hälfte der vollen Witwenrente. Witwenrente: - pro Jahr 60 % von Fr. 796.20 Fr. 477.60 (= volle 1V-Rente) - pro Monat 1 / 1 2 von Fr. 477.60 Fr. 39.80 - bei Kürzung auf die Hälfte Fr. 238.80

4. Berechnung der Altersleistung des Versicherten,

der eine halbe Invalidenrente bezieht Massgebend für die Ermittlung der halben Altersrente ist das Altersguthaben im Rentenalter 65 bzw. 62. Der Umwandlungssatz beträgt unverändert 7,2

202

Grunddaten für die Berechnung der halben Invalidenrente ab 1. Oktober 1988 Annahme. gleicher Versicherter wie in Tabelle 1 Anspruch auf halbe Invalidenrente am 1. Oktober 1988 Tabelle 3 Jahr Alter Versiche- Koordinierter Altersgutschriften Zins Altersguthaben rungsdauer Lohn Ende Jahr O/ in Monaten in Fr. in in Fr. in Fr. in Fr. (0) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)=(5)+(6)

Altersguthaben bis 30. September 1988

1985 60 12 10000 13 1300 1 300 -

1986 61 12 11000 13 1430 52 2782 1987 62 12 12000 18 2160 111 5053 1988 63 9 13000 13.5 1755 152 6960 /2 von 6960 = 3 480

Fehlende Altersgutschriften bis 30. Juni 1990

1988 63 3 6 500 4,5 293 -

1989 64 12 6 500 18 1170 1990 65 6 6 500 9 585 -

2048 2048

Total 5 528

Bemerkungen: - Bis 30. September 1988 stimmen die Grunddaten mit jenen in Tabelle 2 überein. - Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 50 % wird das Altersguthaben vom 1. Oktober 1988 halbiert. Eine Hälfte davon bildet die erste Komponente des theoretischen Altersguthabens, aus dem die halbe Invalidenrente berechnet wird. - Die bis 30. Juni 1990 fehlenden Altersgutschriften werden aufgrund des halben koordinierten Lohnes im letzten Versicherungsjahr ermittelt: 6500 = 1 /2 von 13000. - Die halbe Invalidenrente wird aufgrund eines theoretischen Altersguthabens be- rechnet, das halb so gross ist wie jenes, das für die Berechnung der vollen Invali- denrente herangezogen wurde.

Prozent. Der koordinierte Lohn wird aus dem AHV-Lohn des Versicherten abgeleitet, wobei ein um die Hälfte gekürzter Koordinationsbetrag zur An- wendung kommt (Art. 4 BVV 2). Danach bewegt sich der koordinierte Lohn des Bezügers einer halben Invalidenrente zwischen 1035 Franken (untere Grenze) und 16 560 Franken (obere Grenze). Aufgrund der so ermittelten koordinierten Löhne werden die Altersgutschriften berechnet.

203

Grunddaten für die Berechnung der Altersrente ab 1. Juli 1990 des seit 1. Oktober 1988 zu 50 Prozent invaliden Versicherten Annahme.' gleicher Versicherter wie in Tabelle 1 - Anspruch auf halbe Invalidenrente am 1. Oktober 1988 - ab 1. Oktober 1988 betrage der koordinierte Lohn die Hälfte des koordinierten Lohnes, der dem Versicherten ohne Teilinvalidität zugeordnet worden wäre Tabelle 4 Jahr Alter Versiche- Koordinierter Altersgutschriften Zins Altersguthaben rungsdauer Lohn Ende Jahr in Monaten in Fr. in % in Fr. in Fr. in Fr. (0) () 2) (3) (4) () (6) (7)=(5)+(6)

a. Altersguthaben bis 30. September 1988

1985 60 12 10000 13 1300 - 1300 1986 61 12 11000 13 1430 52 2782 1987 62 12 12000 18 2160 III 5053 1988 63 9 13000 13,5 1 755 152 6960 von 6960 = 3 480

b. Altersguthaben bis 30. Juni 1990

1988 63 3 6 500 4,5 293 35 3 808 1989 64 12 7000 18 1260 152 5520 1990 65 6 7500 9 675 104 5999 (am 1,7,91))

Bemerkungen.' - Entsprechend der auf 50 % reduzierten Aktivität des Versicherten verbleibt die Hälfte des Altersguthabens vom 1. Oktober 1988 auf dem bisherigen Alters- konto. Es stellt sich auf 3480 Franken und wird für die Zeitspanne 1 .10. bis 31,12.88 pro rata temporis verzinst 35 = 4 % von 3480 x Die Altersgutschriften für die Jahre 1989 und 1990 betragen die Hälfte derjenigen von Tabelle 1. Die halbe Altersrente wird aufgrund eines Altersguthabens berechnet, das wenig mehr als die Hälfte des Altersguthabens beträgt, das für die Berechnung der vol- len Altersrente massgebend war. Die geringfügige Differenz von 12 Franken ist darauf zurückzuführen, dass der Zins für das Jahr 1988 in zwei Stufen ermittelt wurde, weil wegen des Invaliditätsfalles per 1. Oktober 1988 das bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Altersguthaben zusätzlich ermittelt werden musste.

Praktisches Beispiel (s. Tabelle 4) Das Beispiel beruht auf der Annahme, der Versicherte von Tabelle 3 arbeite bei einem andern Arbeitgeber und beziehe bis zum Rentenalter die Hälfte der AHV-Löhne, die er ohne Eintritt der Teilinvalidität beim ersten Arbeitgeber

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erhalten hätte. Dem Teilinvaliden werden daher koordinierte Löhne zugeord- net, die ab 1. Oktober 1988 50 Prozent der in Tabelle 1 vermerkten aus- machen. Auf dem Alterskonto des Versicherten verbleibt am 1. Oktober 1988 ein Al- tersguthaben von 3480 Franken. Nach Ablauf von drei Monaten ist dieses un- ter Anrechnung eines Marchzinses neu zu ermitteln. Wegen der Berechnung des Zinses für das Jahr 1988 in zwei Stufen ist das Altersguthaben am 31. De- zember 1988 etwas grösser als die Hälfte des analogen Altersguthabens in Ta- belle 1.

Altersrente: - pro Jahr 7,2 % von Fr. 5999.— Fr. 432.- - pro Monat 1 / 1 2 von Fr. 432.— Fr. 36.— Ab 1. Juli 1990 erhält der Versicherte von der ersten Vorsorgeeinrichtung eine halbe Invalidenrente von 398.40 Franken pro Jahr sowie von der zweiten Vor- sorgeeinrichtung eine Altersrente von 432 Franken pro Jahr. Wenn der Bezüger der halben Altersrente stirbt, so erhält die Witwe von der zweiten Vorsorgeeinrichtung eine Witwenrente von 60 Prozent der Alters- rente; sie stellt sich auf 60 Prozent von 432 Franken = 259.20 Franken. Nunmehr ist der Tatbestand erfüllt, der die erste Vorsorgeeinrichtung ermäch- tigt, die von ihr geschuldete Witwenrente um die Hälfte zu kürzen. Die maxi- male Kürzung ist möglich, weil die Witwenrente der zweiten Vorsorgeeinrich- tung mit 259.20 Franken höher ist als die halbe Witwenrente der ersten Vor- sorgeeinrichtung, die 238.80 Franken beträgt. Die Witwe bezieht somit eine Teilrente von 238.80 Franken von der ersten Vorsorgeeinrichtung und eine Teilrente von 259.20 Franken von der zweiten Vorsorgeeinrichtung. Die gesamte Witwenrente beläuft sich auf 498 Franken und entspricht genau 60 Prozent der Gesamtrente von 830.40 Franken, die der Rentner vor seinem Tod bezogen hatte (398.40 Fr. Invalidenrente und 432 Fr. Altersrente).

5. Abschliessende Bemerkungen

Versicherte, denen eine Alters- oder Invalidenrente zusteht, haben dann für je- des Kind zusätzlich Anspruch auf eine Kinderrente, wenn beim Tod des Versi- cherten eine Waisenrente hätte beansprucht werden können. Wir kommen auf diese Zusatzleistungen in der nächsten Nummer der ZAK zurück. Es wird im weiteren gezeigt werden, wie sich das BVG auf diejenigen Versi- cherten auswirkt, die bereits im Genuss von vorobligatorischen Leistungen stehen.

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Erlass einer Verordnung über die Aufrecht- erhaltung des BVG-Vorsorgeschutzes

Der Bundesrat hat auf den 1. März 1985 eine Verordnung über die Aufrecht- erhaltung des Vorsorgeschutzes auf dem Gebiete der beruflichen Vorsorge in Kraft gesetzt. Diese Verordnung bezweckt, vor allem Saisonniers (nach Ab- lauf des Arbeitsvertrages) und Personen, die ihre Erwerbstätigkeit verlieren, für eine beschränkte Zeit eine minimale Deckung im Falle von Tod oder Inva- lidität zu ermöglichen. Die im Obligationenrecht. zur Zeit bestehende Regelung hinsichtlich der Frei- zügigkeitspolice sowie des Freizügigkeitskontos bei einer Bank (Sperrkonto) wird für 1985 im Rahmen des BVG-Obligatoriurns als anwendbar erklärt. Die Freizügigkeitspolice sowie das Freizügigkeitskonto bei einer Bank stellen bis heute die beiden einzigen anerkannten Vorsorgeformen dar, mit denen der Vorsorgeschutz für den Fall aufrechterhalten werden kann, in dem die Freizü- gigkeitsleistung nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden oder der Versicherte nicht in der bisherigen Kasse bleiben kann. Der Vorsor- geschutz bleibt so erhalten, bis die Freizügigkeitsleistung in eine neue Vor- sorgeeinrichtung eingebracht wird, ein Barauszahlungsgrund vorliegt oder ein Vorsorgefall eintritt. Durch diese Verordnung wird demnach die Kontinuität der bisherigen Regelung sichergestellt. Das auf den 1. Januar 1985 in Kraft getretene BVG sieht für die berufliche Vorsorge das Obligatorium vor. Entfällt diese obligatorische Unterstellung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so sieht das BVG neben der Re- gelung über die Freizügigkeit vor, dass ein Arbeitnehmer die Versicherung im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung, wenn ihre reglementa- rischen Bestimmungen dies zulassen, oder bei der Auffangeinrichtung weiter- führen kann. Alle drei Risiken (Alter, Tod und Invalidität) bleiben dadurch weiter versichert. Eine solche Weiterführung ist aber nur möglich, wenn der Arbeitnehmer bisher mindestens sechs Monate obligatorisch versichert war. Durch die Verordnung wird parallel zum vorobligatorischen System die bis- herige Regelung nach Artikel 331 c OR bestätigt und gleichzeitig erweitert. Personen, die ihre Stelle verlieren, wird die Möglichkeit angeboten, sich zu- sätzlich für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen des gesetzlichen Min- destschutzes zu versichern. Diese Risiken können einzeln oder zusammen für ein Jahr mitversichert werden. Das entsprechende Begehren ist beim Ab- schluss einer Freizügigkeitspolice oder bei der Errichtung eines Freizügigkeits- kontos abzugeben. Die Finanzierung dieser Risikoversicherung kann auf zwei Arten geschehen.

2iI

Entweder werden die Kosten auf dem Altersguthaben erhoben oder durch zu- sätzliche Beiträge, die allein vom Versicherten zu tragen sind, finanziert. Bei der ersten Art der Finanzierung vermindert sich natürlich dadurch die Freizü- gigkeitsleistung. Im weiteren sieht die Verordnung vor, dass das nach dem BVG erworbene Altersguthaben gesondert abgegeben werden muss, wenn der Betrag der Frei- zügigkeitsleistung dessen Höhe übersteigt. Diese Angabe wird verlangt, um die Weiterführung der Altersgutschriften bei einer allfälligen Einbringung des Guthabens in eine neue Vorsorgeeinrichtung zu gewährleisten. Die Verordnung hat einen provisorischen Charakter, da sie bis spätestens am 31. Dezember dieses Jahres befristet ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Bun- desrat aufgrund des BVG ausführliche Bestimmungen über die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der Freizügigkeitspolice und anderer Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu erlassen.

207

Durchführungsfra

Besitzstandsgarantie bei Ablösung eines Taggeldes der Unfallversicherung (UV) durch ein solches der IV' (Art. 25bis !VG, Rz 42.4 des Nachtrages 1 zum KS über die Taggelder)

Hatte ein Versicherter bis zu der von der IV gewährten Eingliederung An- spruch auf ein Taggeld der UV, so muss der Gesamtbetrag des Taggeldes der IV laut Artikel 25h15 IVG mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der UV entsprechen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern für den Vergleich eine von den Versicherungen allenfalls gewährte Naturalleistung in Form von Unterkunft und/oder Verpflegung mitzuberücksiehtigen sei. Währenddem die IV zum Taggeld einen Eingliederungszuschlag ausrichtet, soweit sie für Unterkunft und Verpflegung nicht aufkommt (Art. 25 TVG), macht die UV umgekehrt unter Umständen einen Abzug vom Taggeld, wenn sie die Unterhaltskosten in einer Heilanstalt übernimmt (Art. 27 UVV). Da die Naturalleistungen einen Bestandteil des Taggeldes bilden, sind sie in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Sie sind auf seiten der IV entsprechend den Ansätzen des Eingliederungszuschlages und auf seiten der UV entspre- chend dem im konkreten Fall für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt ab- gezogenen Betrag zu bewerten. Dies bedeutet, dass für den Vergleich in jedem Fall - also gleichgütig, ob der Versicherte voll oder teilweise intern behandelt eingegliedert ttird - das Taggeld der UV ohne den all/Zilligen Abzug für die Unterhaltskosten in der Heilanstalt und das Taggeld der IV einschliesslich des vollen Eingliederungszuschlages von gegen ttärtig 18 Franken im Tag zu berück- sichtigen sind. Der Betrag des ungekürzten UV-Taggeldes kann nötigenfalls beim zuständigen Unvallversicherer erfragt werden. Da die UV bei Versicherten, die für minderjährige oder in Ausbildung begrif- fene Kinder zu sorgen haben, keinen Abzug für die Unterhaltskosten in einer Heilanstalt vornimmt (Abs. 2 von Art. 27 UVV), stellt sieh noch die Frage, ob in diesen Fällen bei Stationären zum Taggeld der UV ein Zuschlag für die ohne Belastung des Versicherten von der UV übernommenen Unterhalts-

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 256

208

kosten zu berücksichtigen sei. Wir halten es indessen für vertretbar, auf einen solchen zu verzichten.

Beispiel Alleinstehender ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten, massgeben- des Erwerbseinkommen pro Jahr Fr. 46 800.— (13 Monatslöhne zu Fr. 3600.—)- Die UV übernimmt die Unterhaltskosten in der Heilanstalt. Während der auf den Heilanstaltsaufenthalt folgenden externen Umschulung durch die IV übernimmt diese die Kosten für das auswärtige Mittagessen.

Taggeld der UV Taggeld

80 Prozent von Fr. 46 800.—, gemäss Tabellen UVV Fr. 103.—

Abzug für Unterhaltskosten in der Heilanstalt (20 % des Taggeldes, jedoch höchstens Fr. 20. -) Fr. 20. - Zur Auszahlung gelangendes Taggeld Fr. 83. -

Taggeld der IV Entschädigung für Alleinstehende gemäss Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder Fr. 45.50 Zuschlag zum Taggeld bei alleinstehenden Personen Fr. 13. -

Eingliederungszuschlag (ohne Zuschlag für das von der IV gewährte Mittagessen) Fr. 12.60 Gesamtbetrag des Taggeldes im Normalfall Fr. 71.10 Im vorliegenden Fall muss die IV jedoch ausgehen vom Bruttobetrag des UV-Taggeldes von Fr. 103.— Abüglich Wert des von der IV gewährten Mittagessens Fr. 5.40 Effektiv auszurichtendes IV-Taggeld Fr. 97.60

Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung' (Änderung von Rz 1602 der 1V-Mitteilungen Nr. 237 vorn 22.3.83, publiziert in ZAK 1983 S. 142)

Im ersten'Absatz der Rz 1602 ist der Klammervermerk «in Abweichung von

Rz 46.1...» zu ergänzen mit und Rz 15.5 des vorgenannten Kreis-

«...

schreibens».

Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 255

209

Der zweite Abschnitt dieser Mitteilung lautet in Beachtung des EVG-Urteils vom 27. November 1984 i.Sa. M.B. (ZAK 1985 S. 225) nunmehr wie folgt (neuer Wortlaut in Kursivschrift): «Tritt die Invalidität im Verlaufe einer beruflichen Erstausbildung ein und muss wegen dieser Invalidität eine andere Ausbildung begonnen werden, so gilt die zweite Ausbildung als Umschulung, wenn dem Versicherten ein ökono- misch relevanter (Lehrlings-) Lohn, das heisst während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente (derzeit Fr. 517.50 pro Monat), ausgerichtet ii'urde. » Aufgrund des genannten EVG-Urteils ist vorgesehen, zu gegebener Zeit er- gänzende Weisungen zu erlassen.

Fachliteratur Aubert Bernard: Le renforcement du 1er pilier (AVS, Al, PC). Referat, gehal- ten an der Herbsttagung des Groupement romand des institutions dassistance publique et priv6e am 29. November 1984 in Lausanne. 12 Seiten, publiziert im Bulletin «Lentraide» Nr. 1/1985. Groupement romand case postale 121, 1000 ...‚

Lausanne 13.

Blanc Sylviane: Pourquoi amliorer le financement des placements d'adul- tes handicapes places en institution? Referat, gehalten an der Herbsttagung des Groupement romand des institutions dassistance publique et prive am 29. November 1984 in Lausanne. 7 Seiten, publiziert im Bulletin «Lentraide» Nr. 2/

1985. Groupement romand case postale 121, 1000 Lausanne 13.

...‚

Haben die sozialen Netze eine Zukunft? Vorträge einer Tagung des Gottlieb- Duttweiler-Instituts für wirtschaftliche und soziale Studien (GDI) vom 24./25. Mai

1984. GDI-Schriften Nr. 31, 194 Seiten. GDI, Rüschlikon ZH. Fr. 40. — .

Meyer-Blaser Ulrich: Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht (am Beispiel der beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV). Heft 494 der Reihe Abhandlungen zum schweizerischen Recht, herausge- geben von Prof. Dr. Heinz Hausheer, XXIII + 204 Seiten. Verlag Stämpfll, Bern. Fr. 48.—.

210

Parlamentarische Vorstösse Postulat Ammann/Kündig vom 21. Juni 1984 betreffend die Vorsorgeeinrichtungen des Bundespersonals Dieses Postulat, das in beiden Räten eingereicht wurde (ZAK 1984 S. 319), kam im Nationalrat am 11. März und im Ständerat am 20. März zur Sprache. Seine Urheber forderten eine Neukonzeption der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) un- ter Berücksichtigung des BVG. Vor allem solle darauf hingewirkt werden, dass die Verpflichtungen der EVK nur noch proportional zur Teuerung ansteigen und dass das Kapitaldeckungsverfahren verstärkt zur Anwendung gelangt. Bundesrat Stich wies darauf hin, dass seit der Einreichung des Vorstosses einige Punkte bereits er- füllt worden sind. Eine Neukonzeption lehnte er ab, erklärte sich aber zur Entgegen- nahme des Postulats bereit. Beide Räte überwiesen den Vorstoss.

Motion der SP-Fraktion vom 19. September 1984 betreffend Massnahmen für ausgesteuerte Arbeitslose Diese Motion (ZAK 1984 S. 479) erörterte der Nationalrat am 11. März. Der Bun- desrat hatte Ablehnung beantragt; wir geben im folgenden seine Stellungnahme zu den die AHV bzw. IV berührenden Punkten 1 und 2 wieder:

«Zu Punkt 1: Herabsetzung des AHV-Rentenalters Grundlegender Faktor in der Altersversicherung ist das Alter. Es ist vom Risikocha- rakter her eine Besonderheit, weil hier das Eintreten des Risikofalles den Erwartun- gen der Versicherten entspricht, im Gegensatz zu allen andern Risiken wie Invalidi- tät, Unfall usw., wo der Risikofall nicht a priori erwartet wird. Auch handelt es sich bei der Altersversicherung um ein Langzeitvorhaben, das praktisch die ganze Le- benszeit umspannt, was dauerhafte Lösungen erfordert. Arbeitslosigkeit ist von wirtschaftlichen Gegebenheiten abhängig, wobei die ein- zelnen Berufsgruppen unterschiedlich betroffen sind. Die Verhältnisse verändern sich relativ rasch und gemessen an dem Zeitverhältnis der Altersversicherung in - -

kurzen Zeitabschnitten. Das Instrumentarium der Arbeitslosenversicherung muss daher entsprechend konzipiert sein. So wurden zum Beispiel in unserem Lande die Beitragssätze seit 1976 verschiedentlich gegen oben und gegen unten verän- - -

dert. Solch kurzfristige Korrekturen sind in einer Altersversicherung nicht vertretbar. Ein Zusammenhang von Altersversicherung und Arbeitslosigkeit besteht aus tech- nischer Sicht nicht und ist auch in der Theorie sehr umstritten. Dennoch wurden in einigen Nachbarländern Regelungen getroffen in der Meinung, mit Frühpensionie- rungen die Arbeitslosigkeit auffangen zu können. Dadurch stiegen die Kosten der

211

Altersversicherung übermassig an, ohne dass sich die erwarteten Erleichterungen in der Arbeitslosenversicherung einstellten. Verschiedentlich wurden daher zusätz- liche Massnahmen ergriffen z.B. Möglichkeit der Frühpensionierung, wenn ein -

junger Arbeitsloser eingestellt wurde-‚ die jedoch kaum zum Tragen kamen und wieder aufgegeben wurden. Mit der Einführung einer AHV-Berechtigung für ausgesteuerte Männer ab dem

62. Altersjahr würden somit unter den heutigen Umständen mehr Probleme ge-

schaffen als gelöst. Auch müsste befürchtet werden, dass dadurch die allgemeinen Anstrengungen im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit zulasten der älteren Arbeit- nehmer abgeschwächt würden. Ferner ist zu beachten, dass nur rund 5 Prozent der Arbeitslosen in den Altersbereich 62 bis 65 Jahre fallen. Der Bundesrat verschliesst sich der schwierigen Situation der älteren Arbeitslosen nicht. Er vertritt aber die Auffassung, dass Lösungen hiefür vor allem im Rahmen der Arbeitslosenversicherung zu suchen sind. In diesem Sinne sind auch die diffe- renzierten Bezugsregelungen, wie sie im Beschluss vom 27. August enthalten sind, zu verstehen. Zudem sind die Präventivmassnahmen auch für ältere Arbeitslose da. Eine Sonderbehandlung der älteren Arbeitslosen im Sinne des Vorschlags der Mo- tionäre käme häufig einer definitiven «Aussteuerung» einer Arbeitnehmergruppe gleich, deren Leistungswille und -potential noch keineswegs ausgeschöpft ist.

Zu Punkt 2: Zuschlag zur halben Rente von arbeitslosen Teilinvaliden Versicherte, die eine halbe Rente der IV beziehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihre Einkünfte aus der Rente und aus der ihnen verbliebenen Teilerwerbsfähigkeit nach Vornahme aller zulässigen Abzüge die ge- setzliche Einkommensgrenze nicht erreichen. Übt der Versicherte keine Erwerbs- tätigkeit mehr aus, obwohl ihm dies zumutbar wäre, so wird ihm allerdings ein hy- pothetisches Einkommen angerechnet. Kann er jedoch nachweisen, dass er wegen seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes oder der ungünstigen Lage am Arbeitsmarkt keine Arbeit finden kann, so wird auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Ergänzungsleistung verzichtet. Die Einfüh- rung eines neuen Rentenzuschlages ist nicht notwendig, da das System der Ergän- zungsleistungen die Existenzsicherung dieser Personen gewährleistet. Im übrigen wird auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984 über die zweite 1V-Revision verwiesen, die neu auch für Behinderte mit einem Invalidi- tätsgrad zwischen 35 und 50 Prozent einen Anspruch auf 1V-Rente vorsieht.» Mit 85 zu 43 Stimmen lehnte der Rat die Motion ab.

Motion Gloor vom 26. September 1984 betreffend ALV-Leistungen für Behinderte in geschützten Werkstätten Auch diese Motion (ZAK 1984 S. 480) behandelte der Nationalrat am 11. März. Er nahm sie nur in Postulatsform an. In seiner ablehnenden Stellungnahme hatte der Bundesrat daran erinnert, dass die Vermittlungsfähigkeit eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Anspruch auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung sei und dass es daher nicht Auf- gabe dieser Versicherung sein könne, Leistungen an Personen auszurichten, die nicht in der Lage sind, eine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt anzuneh- men. Die Anforderungen bezüglich der Vermittlungsfähigkeit von Behinderten

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seien indessen nach dem geltenden Gesetz bereits weitgehend reduziert: Der kör- perlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung seiner Behinderung auf dem Ar- beitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Ein Behinderter, der seine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat und sich deshalb gezwungen sieht, wegen der schlechten Ar- beitsmarktlage in einer geschützten Werkstätte zu arbeiten, gilt ebenfalls als ver- mittlungsfähig, wenn er seine Arbeit in dieser Werkstätte aus wirtschaftlichen Gründen verliert. Er kann somit Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. Dies gilt nicht für die Behinderten, die, unabhängig von der allgemeinen Arbeits- marktlage, aufgrund ihrer Behinderung nur in geschützten Werkstätten arbeiten können. Diese Personen, die fast immer eine ganze 1V-Rente erhalten, können die Bedingung der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllen, auch wenn sie vielleicht auf- grund der Entlöhnung für ihre Tätigkeit in der Werkstätte bescheidene Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben. Diese Fälle müssen jedoch im Ge- samtrahmen aller Sozialversicherungszweige gesehen werden. Die erwähnten Be- hinderten erhalten sehr weitgehende Leistungen der Invalidenversicherung, so dass es nicht störend wirkt, wenn sie trotz ihrer sehr bescheidenen Beiträge an die Arbeitslosenversicherung keinen Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung er- halten.

Interpellation Ziegler vom 6. März 1985 betreffend die Revision der Geburtsgebrechen-Liste Nationalrat Ziegler hat folgende Interpellation eingereicht: Der Bundesrat wird um Prüfung folgender Fragen ersucht: <(1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Revision der Geburtsgebre- chen-Liste keine zusätzliche Belastung für die Krankenkassen bewirken darf?

2. Wäre es nicht angebracht, wenn das Revisionsprojekt der Liste vor seiner Ver-

abschiedung durch den Bundesrat den Krankenkassen zur Stellungnahme un- terbreitet würde?»

Interpellation Schnider- Luzern vom 13. März 1985 betreffend einen Zeitplan für die zehnte AHV-Revision Nationalrat Schnider-Luzern hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat hat die Eidgenössische AHV/lV-Kommission mit der Vorbereitung einer zehnten AHV-Revision beauftragt. Er hat versprochen, die Einführung der <Witwerrente> im Rahmen dieser zehnten AHV- Reform zu prüfen. Die offensichtlichen Ungleichheiten zwischen Mann und Frau im geltenden AHV- Gesetz und die finanziellen Engpässe, die für Witwer entstehen, die für Waisen zu sorgen haben, machen eine solche Revision denn auch notwendig. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage: - Auf welchen Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat die Botschaft zur zehnten AHV- Revision zu veröffentlichen?» (30 Mitunterzeichner)

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Motion der sozialdemokratischen Fraktion vom 13. März 1985 betreffend die Anpassung der AHV/IV-Leistungen auf Anfang 1986 Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion einge- reicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, auf den 1. Januar 1986 eine Anpassung der Lei- stungen der AHV und IV an den Landesindex der Konsumentenpreise vorzu- nehmen.»

Motion Borel vom 19. März 1985 betreffend einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Nationalrat Borel hat folgende Motion eingereicht: «Seit längerer Zeit besteht das Bedürfnis nach einem Bundesgesetz, welches den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes zusammenfasst. Die Schweizeri- sche Gesellschaft für Versicherungsrecht hat zu diesem Thema ein Projekt erarbei- tet, welches kürzlich dem Eidgenössischen Departement des Innern zugestellt wor- den ist. Diese ausgezeichnete Studie würde sich eignen für einen Gesetzesentwurf des Bundesrates. Die Unterzeichneten laden deshalb den Bundesrat ein: - einen Gesetzesentwurf zur Vernehmlassung zu bringen, welcher den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes zusammenfasst und sich soweit als möglich auf das erwähnte Projekt der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungs- recht abstützt; - anschliessend ein entsprechendes Gesetz den eidgenössischen Räten zur Bera- tung vorzulegen.» (35 Mitunterzeichner)

M itteilu

Verpflichtungskredite für Bundesbeiträge an Bauten für Betagte und Invalide Der Bunderat hat die Verpflichtungskredite für Bundesbeiträge im Jahre 1985 an Bauten für Betagte und Behinderte festgelegt. Dieses Jahr stehen für Institutionen der Betagtenhilfe 85 Mio Franken (Vorjahr 80 Mio) und für Invalidenheime oder -werkstätten 70 Mio Franken (80 Mio) zur Verfügung. Die Subventionsbeträge

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werden jedes Jahr in Berücksichtigung des Standes der Verwirklichung der einzel- nen Bauvorhaben festgesetzt. Damit können den auf ein geschütztes Milieu ange- wiesenen betagten und behinderten Personen bestmögliche Aufnahmebedingun - gen angeboten werden. Seit dem Jahre 1960 und bis Ende 1984 sind an Invalidenheime bisher insgesamt

1010 Mio Franken und an Altersheime seit 1975 678 Mio Franken ausbezahlt

worden.

Flexible Einkommensgrenze bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft Anlässlich der letzten Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) im Dezember 1983 hatte das Parlament die gesetzliche Grundlage zu einer flexiblen Gestaltung der Einkommensgrenze für Kleinbauern geschaffen. Der Bundesrat hat nun die Ausführungsbestimmungen festgelegt und die Verordnung zum FLG entsprechend geändert. Im Gegensatz zur heutigen Regelung wird ein Überschreiten der Einkommens- grenze (23 500 Fr. plus 3000 Fr. pro zulageberechtigendes Kind) nicht mehr zu ei- nem vollständigen Verlust der Anspruchsberechtigung auf Kinderzulagen' führen; wenn das massgebende Einkommen die Grenze um bis zu 3000 Franken übersteigt, besteht noch Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Bei einem Mehreinkommen zwischen 3000 und 6000 Franken ist noch ein Anspruch auf einen Drittel der Zula- gen gegeben. Auf diese Art kann vermieden werden, dass Kleinbauern, welche beispielsweise aus einem Nebenerwerb ein zusätzliches Einkommen erzielen, infolge Wegfalls der Kin- derzulagen schlussendlich ein kleineres Gesamteinkommen realisieren, als dies ohne Nebenerwerb der Fall wäre. Die Einführung der flexiblen Einkommensgrenze wird zu Mehrausgaben von zirka 9 Mio Franken pro Jahr führen; zwei Drittel des Betrages gehen zu Lasten des Bun- des, ein Drittel zu Lasten der Kantone. Diese Neuerung tritt auf den 1. April 1986 (Beginn der nächsten zweijährigen Ver- anlagungsperiode für Kleinbauern) in Kraft. Die Finanzplanung der Kantone einer- seits und die notwendigen Vorbereitungsarbeiten in den kantonalen Ausgleichs- kassen andererseits liessen es angezeigt erscheinen, diese Anderung der Verord- nung möglichst frühzeitig zu erlassen.

Familienzulagen im Kanton Genf Der Grosse Rat nahm am 15. Februar 1985 ein Gesetz an, mit welchem die Gesetze über die Familienzulagen für Arbeitnehmer und selbständige Landwirte mit Wir- kung ab 1. April 1985 wie folgt geändert werden:

1 Die (vollen) monatlichen Zulagen betragen seit dem 1. April 1984 im Talgebiet 80 Franken für die ersten beiden Kinder und 90 Franken ab dem dritten Kind. Im Berggebiet gelangen um 20 Franken höhere Zulagen zur Ausrichtung.

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Kinderzulage Die monatliche Zulage wird für Kinder unter 10 Jahren auf 90 (bisher 85) Franken und für Kinder von 10 bis 15 Jahren auf 110 (bisher 100) Franken pro Monat er- höht. Die Zulage von 110 Franken wird ebenfalls ausgerichtet für Kinder von 15 bis 20 Jahren, die wegen Invalidität oder dauernder Krankheit keine unselbständige Er- werbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeitnehmer oder selbständigen Landwirt ganz oder teilweise unterhalten werden.

Ausbildungszulage Die Ausbildungszulage für Kinder von 15 bis 25 Jahren, die sich im Studium oder in einer Berufslehre befinden, wird auf 210 (bisher 180) Franken heraufgesetzt.

Geburts-/Adoptionszulage Diese wird auf 675 (bisher 660) Franken erhöht.

Familienzulagen im Kanton Waadt Mit Datum vom 26. November 1984 hat der Grosse Rat eine Anderung des Fami- Iienzulagengesetzes vom 30. November 1954 gutgeheissen; die wesentlichsten Neuerungen sind die folgenden:

Arbeitgeber mit Sitz in anderen Kantonen In mehreren Kantonen tätige natürliche und juristische Personen können durch die «Caisse gnörale» (kantonale Ausgleichskasse) ermächtigt werden, sich für ihre im Kanton Waadt wohnhaften Arbeitnehmer derjenigen Ausgleichskasse anzuschlies- sen, mit welcher der Hauptsitz der Firma abrechnet. In solchen Fällen müssen den im Kanton Waadt wohnhaften Arbeitnehmern Familienzulagen ausgerichtet wer- den, welche mindestens denjenigen der kantonalen Ausgleichskasse entsprechen. Bis anhin mussten die Zulagen den gleichen Ansatz aufweisen wie am Hauptsitz, mindestens jedoch auch demjenigen der beruflichen oder zwischenberuflichen Kasse im Kanton Waadt entsprechen, an welche sich die Firma bei Fehlen der ent- sprechenden Ermächtigung hätte anschliessen müssen.

Berufliche Kassen mit Sitz ausserhalb des Kantons Um im Kanton Waadt anerkannt zu werden, mussten berufliche Kassen mit ausser- kantonalem Sitz bisher die vom Staatsrat festgelegten Minimalansätze ausrichten. Diese Kassen müssen, wollen sie weiterhin anerkannt bleiben, inskünftig nicht mehr bloss diese, sondern die durch die kantonale Ausgleichskasse zur Ausrich- tung gelangenden Ansätze übernehmen.

Ausrichtung der Zulagen bei Trennung der Eltern Das Gesetz erfuhr eine Ergänzung in dem Sinne, als die Zulagen inskünftig an den- jenigen Elternteil ausgerichtet werden, dem die Obhut zukommt, sobald ein ge- richtlicher Entscheid oder aber eine entsprechende Konvention vorliegt.

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Schaffung eines ((Fonds für die Familie» Die Reserven der kantonalen Familienausgleichskasse betragen heute etwa 25 Mio Franken und haben damit nach Ansicht des Staatsrates ein vertretbares Mass über- schritten, wenn man sie in Beziehung zum Totalbetrag der jährlich ausgerichteten Familienzulagen setzt. Es wäre zu bedauern, wenn diese Reserven weiter anwach- sen würden, währenddem die sozialen Bedürfnisse von Familien und Kindern im Kanton beträchtlich sind. Aus diesem Grunde hat der Grossrat eine Stiftung des öf- fentlichen Rechts unter dem Namen «Fonds cantonal pour la familie» geschaffen, dessen Funktionen durch Staatsratsbeschluss zu regeln sein werden. Aus dem Fonds sollen in besonderen Fällen als eine Hilfe an Familien spezielle, über das Fa- milienzulagengesetz hinausgehende Leistungen ausgerichtet werden. Diese Hilfe ist für die Familien selbst bestimmt, gegebenenfalls kann sie zugunsten einer Fami- lie an eine zuständige Institution geleistet werden; keinesfalls jedoch ist sie als finanzieller Beitrag an die Institution selber bestimmt. Der Fonds wird aus den Reserven der kantonalen Familienausgleichskasse geauf- net und gespiesen; diese sind inskünftig auf die Summe aller jährlich durch die Kasse ausgerichteten Familienzulagen begrenzt.

Inkrafttreten Die Bestimmungen betreffend Arbeitgeber und berufliche Kassen mit Sitz ausser- halb des Kantons (s. Ziff. 1 +2) treten auf den 1. Januar 1986 in Kraft, die übrigen Neuerungen gelten ab 1. Februar 1985.

REHA 85 - internationale Hilfsmittelausstellung Vom 19. bis 22. November 1985 findet auf dem Düsseldorfer Messegelände die REHA 85 statt, eine Ausstellung über Hilfen für Behinderte. Sie trägt das Leitthema «Rehabilitation braucht Partner» und steht unter der Schirmherrschaft des deut- schen Bundespräsidenten. Mittelpunkt der REHA bildet das Forum, wo aktuelle Themen diskutiert und neue Hilfsmittel vorgestellt werden. Für behinderte Besu- cher ist ein Zubringerdienst ab Bahnhof und Flughafen gewährleistet; auch das Messegelände verfügt über behindertengerechte Einrichtungen. Auskünfte erteilt die Düsseldorfer Messegesellschaft mbH NOWEA, Postfach

32 02 03, 4000 Düsseldorf 30, Telefon (0211) 4560-541.

Personelles

Ausgleichskasse des Kantons Waadt Der Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Waadt, Jean Rochat, ist altershalber zu- rückgetreten. Seinen Posten hat am 1. April Eile Benmoussa übernommen.

Ausgleichskasse DtaiIlants genevois (Nr. 61) Der Leiter der Ausgleichskasse der F6d6ration genevoise des soci6ts de dtaillants, Charles Bohnenblust, ist Ende März 1985 altershalber zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger hat der Kassenvorstand mit Amtsantritt am 1. April Michel Reygewählt.

217

Gerichtsentscheide

AHV/IV/Renten; Kürzung wegen Überversicherung Urteil des EVG vom 18. Dezember 1984 i.Sa. H.Z.

Art. 38biS IVG, Art. 33b1s IVV; Art. 41 AHVG, Art. 53biS AHVV. Art. 33biS Abs. 1 IVV (in der seit 1980 gültigen Fassung) widerspricht Art. 38biS Abs. 1 IVG, wonach eine Kürzung der Kinderrenten nur zu erfolgen hat, wenn diese zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesent- lich übersteigen; diese Verordnungsbestimmung ist demnach gesetz- widrig; dasselbe gilt für Art. 53b1S Abs. 1 AHVV im Verhältnis zu Art. 41 Abs. 1 AHVG.

Mit Verfügung vom 13. Oktober 1981 teilte die Ausgleichskasse dem 1936 ge- borenen Versicherten mit, dass ihm ab 1. Januar 1981 eine ganze ordentliche Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und 13 Kinderrenten zustehen (Skala 44; massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen 26 400 Fran- ken). Die einzelnen Kinderrenten von 352 Franken wurden in Anwendung von Art. 38b1s IVG wegen Überversicherung auf 91 Franken gekürzt. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte mit den Anträgen, die Invaliden- rente sei schon ab 1. September 1980 auszurichten und die Kürzung der Kin- derrenten sei aufzuheben. Nachdem der kantonale Richter die Beschwerde abgewiesen hatte, liess der Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, die Rente sei ab 1. September 1979 nachzuzahlen und die Kinder- renten seien ungekürzt zuzusprechen. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicher- ten stellt das EVG fest, dem Beschwerdeführer stehe ab 1. Februar 1980 eine halbe und ab 1. Mai 1980 eine ganze Invalidenrente zu. Überdies wird die Ausgleichskasse dazu verhalten, die wegen Überversicherung gekürzten 13 Kinderrenten im Sinne der nachfolgenden Erwägungen neu festzusetzen:

3. Zu der von der Ausgleichskasse wegen Überversicherung verfügten Kür-

zung der 13 Kinderrenten macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 33b1s IVV halte sich nicht im Rahmen der Delegation von Art. 38b1S Abs. 3 IVG und sei gesetzes- sowie verfassungswidrig. a. Nach dem seit 1. Januar 1973 unverändert in Kraft stehenden Art. 38biS Abs. 1 IVG (vgl. auch Art. 41 Abs. 1 AHVG) hat eine Kürzung der Kinderrenten

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zu erfolgen, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen «wesentlich übersteigen». In der Botschaft zur achten AHV-Revision vom 11. Oktober

1971 (BBI 1971 111057 ff.) hat der Bundesrat hiezu ausgeführt, um stossende

Oberversicherungen zu vermeiden, sei die Gesamtrente grundsätzlich auf das der Rentenberechnung zugrundeliegende massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, das etwa dem früheren Erwerbseinkommen entspreche, zu kürzen. Eine solch strenge Regelung würde jedoch der sehr sozialen Renten- formel zuwiderlaufen, weshalb vorgesehen werde, dass bis zum Betrag der zu- treffenden Mindestrenten auf keinen Fall gekürzt werde. Da Kürzungsregeln in der Durchführung sehr aufwendig seien, solle die Gesamtrente auch nur ge- kürzt werden, wenn sie das erwähnte Einkommen wesentlich übersteige, d.h. wenn der Kürzungsbetrag in einem vertretbaren Verhältnis zum adminstrativen Aufwand stehe (S. 1084). In der parlamentarischen Beratung der Gesetzes- vorlage wurde im Nationalrat zunächst ein Antrag auf Streichung der Kür- zungsbestimmungen von Art. 41 AHVG und Art. 38b1s IVG angenommen (Amtl. Bull. 1972 NA 397, 401). Der Ständerat stimmte für die Kürzungsvor- schriften (Amtl. Bull. 1972 SR 301, 304), welchem Entscheid sich der Natio- nalrat in der Differenzbereinigung anschloss mit der Feststellung, dass - im Rahmen der Verordnung nur wesentliche Überversicherungen ausgeschlos- -

sen werden sollten (Amtl. Bull. 1972 NA 928). In der Folge hat der Bundesrat in Art. 33biS Abs. 1 IVV (Fassung vom 11. Okto- ber 1972) festgelegt, dass die einfachen Kinderrenten und Doppel-Kinderren- ten gekürzt werden, soweit sie zusammen mit den Renten der Eltern das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei ganzen Renten um

1200 Franken und bei halben Renten die Hälfte des massgebenden durch-

schnittlichen Jahreseinkommens um 600 Franken im Jahr übersteigen. Diese Regelung hielt sich ohne Zweifel im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 38b1s Abs. 3 IVG, mit welcher der Bundesrat ermächtigt wurde, die Einzelheiten zu regeln und für halbe Renten und Teilrenten besondere Vorschriften zu erlas- sen; dasselbe gilt in bezug auf den gestützt auf Art. 41 Abs. 3 AHVG erlassenen Art. 53biS Abs. 1 AHVV in der Fassung vom 11. Oktober 1972.

b. Mit der Botschaft zur neunten AHV- Revision vom 7. Juli 1976 (BBI 1976 III 1 ff.) ersuchte der Bundesrat um die Ermächtigung, das Verhältnis zu den andern Sozialversicherungszweigen zu ordnen und ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von ungerechtfertigten Überentschädigungen zu erlassen; ferner schlug er strengere Kürzungsregeln bei Überversicherung innerhalb der AHV/IV vor (S. 4). In den Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Gesetzes- änderungen stellte der Bundesrat fest, die bestehenden Uberentschädigungen seien hauptsächlich deshalb entstanden, weil nach Art. 41 Abs. 2 AHVG die Rente in jedem Fall bis zum Mindestbetrag der zutreffenden Vollrente auszu- richten sei. Dazu komme, dass im Bestreben, in jedem Fall Kürzungen unter die EL-Einkommensgrenzen zu vermeiden, für den nicht mehr unter die Kürzung fallenden Bereich in Art. 53biS Abs. 2 AHVV eine verhältnismässig hohe Grenze

219

festgelegt worden sei. Solle das Ziel, die Renten grundsätzlich auf den entgan- genen Verdienst zu begrenzen, erreicht werden, so müssten diese Schranken abgebaut werden. Der Anderungsvorschlag trage dem auf Gesetzesstufe Rechnung. Werde er beschlossen, so werde der Bundesrat in der Verordnung die nötigen Anpassungen vornehmen, wobei zugunsten der wirtschaftlich schwächeren Versicherten nach wie vor eine bestimmte Kürzungsgrenze fest- gelegt werde, die aber für alle Fälle gleichermassen gelten solle (5. 60). Dementsprechend schlug der Bundesrat anstelle des bisherigen Art. 41 Abs. 2 AHVG, welcher die Kürzung auf den Mindestbetrag der zutreffenden ordent- lichen Vollrente begrenzte, folgende neue Fassung vor: «Die Renten werden jedoch in jedem Fall bis zu einem vom Bundesrat festzusetzen- den Mindestbetrag ausgerichtet.» Dieser Gesetzesänderung (und der analogen Änderung von Art. 38biS Abs. 2 IVG) haben die eidgenössischen Räte diskussionslos zugestimmt, ebenso der vom Bundesrat zusätzlich vorgeschlagenen Kürzungsregelung für ausseror- dentliche Renten (Art. 43 Abs. 3 AHVG). Die neuen Bestimmungen sind auf den 1. Januar 1980 in Kraft getreten. Mit der auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Verordnungsänderung vom 5. April 1978 erhielt Art. 53biS AHVV folgenden neuen Wortlaut: «1 Die Kinder- und Waisenrenten werden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 AHVG ge- kürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen übersteigen.

2 Sie werden nicht gekürzt, wenn sie zusammen mit den Renten des Vaters und der

Mutter nicht mehr ausmachen als der Mindestbetrag der Ehepaar-Altersrente und die Mindestbeträge von drei einfachen Kinder- oder Waisenrenten zusammen. Die- ser Grenzbetrag erhöht sich vom vierten Kind an um 1000 Franken für jedes weitere Kind. Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- oder Waisenrenten zu verteilen. Bei Teilrenten bemisst sich der Grenzbetrag gemäss Abs. 1 nach dem Verhältnis der Teilrente zur Vollrente.» Gleichzeitig wurde Art. 33b1S IVV wie folgt neu gefasst: « Die einfachen Kinderrenten und Doppel-Kinderrenten werden im Sinne von Art. 38b1S Abs. 1 IVG gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter bei ganzen Renten das für sie massgebende durchschnittliche Jahresein- kommen und bei halben Renten die Hälfte des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.

2 Im übrigen gilt Art. 53bIS

AHVV sinngemäss, wobei die in dessen Abs. 2 festge- legte Kürzungsgrenze bei halben Renten die Hälfte und der vom vierten Kinde an für jedes weitere Kind gewährte Zuschlag 500 Franken betragen.» c. Nach dem im Rahmen der neunten AHV- Revision unverändert gebliebenen Art. 38b1s Abs. 1 IVG werden die Kinderrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Demgegenüber setzt Art. 33b1S Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 1980 gültigen und auf den vorliegen-

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den Fall anwendbaren Fassung nicht ein «wesentliches» Übersteigen des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens voraus. Die Verord- nung lässt somit eine Kürzung bis zum massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommen zu, wenn die Kinderrenten zusammen mit den Renten von Vater und Mutter diese Höhe übersteigen. Die gleiche Differenz besteht zwischen Art. 41 Abs. 1 AHVG und Art. 53b1s Abs. 1 AHVV. Der Wortlaut von Art. 38b1S Abs. 1 IVG und Art. 41 Abs. 1 AHVG ist unmissver- ständlich. Auslegungsfähig und der Konkretisierung zugänglich sind die Vor- schriften lediglich in bezug auf die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen einer wesentlich und einer nur unwesentlich über das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen hinausgehenden Entschädigung. Demzufolge hätte der Bundesrat die Möglichkeit gehabt, die bisher in der Verordnung fest- gesetzten Grenzbeträge für das Überschreiten des massgebenden durch- schnittlichen Jahreseinkommens herabzusetzen. Dagegen lässt sich eine gänzliche Aufhebung dieser Limiten mit dem unverändert gebliebenen Wort- laut der Gesetzesbestimmung, die ein «wesentliches» Übersteigen des durch- schnittlichen Jahreseinkommens voraussetzt, nicht vereinbaren. Die Art. 33b1s Abs. 1 IVV und 53b1s Abs. 1 AHVV in der seit 1. Januar 1980 gültigen Fassung sind daher als gesetzwidrig zu betrachten. Hieran ändert die Feststellung des BSV nichts, dass dem Bundesrat mit Art. 38b1S Abs. 2 und 3 IVG bzw. Art. 41 Abs. 2 und 3 AHVG ein weitgehendes ge- setzgeberisches Ermessen eingeräumt worden sei. Dieses Ermessen findet seine Grenze im klaren Wortlaut von Absatz 1 der Gesetzesbestimmungen. Dass der Bundesrat im Zuge der neunten AHV-Revision die Zielvorstellung verwirklichen wollte, die Renten grundsätzlich auf den entgangenen Verdienst zu begrenzen, erlaubt keine Auslegung des Gesetzes entgegen dem klaren Wortlaut (vgl. BGE 109V 33 mit Hinweisen). d. Fraglich könnte lediglich sein, ob es allenfalls einem redaktionellen Verse- hen des Gesetzgebers zuzuschreiben ist, dass Art. 38b1S Abs. 1 IVG und Art. 41 Abs. 1 AHVG unverändert geblieben sind. Hiefür könnte im Hinblick auf die -

Gleichwertigkeit des Gesetzestextes in den drei Amtssprachen des Bundes (vgl. BG E 107 lb 230) der Umstand sprechen, dass im italienischen Wortlaut -

von Art. 38b1 s Abs. 1 IVG der Ausdruck «wesentlich» (sensibilmente) fehlt. So verhielt es sich indessen schon in der Fassung gemäss dem Bundesgesetz über die achte AHV-Revision vom 30. Juni 1972. Zudem enthält der italienische Text von Art. 41 Abs. 1 AHVG das Wort «sensibilmente» seit seinem Inkrafttre- ten am 1. Januar 1973. Das Fehlen dieses Wortes in der geltenden italieni- schen Fassung von Art. 38b1 s Abs. 1 IVG lässt somit nicht auf ein gesetzgeberi- sches Versehen schliessen, welches sich bei der neunten AHV-Revision im deutschen und französischen Text niedergeschlagen hätte; vielmehr liegt ein redaktionelles Versehen im italienischen Text anlässlich der achten AHV-Revi- sion vor. Im übrigen ist kaum denkbar, dass der Gesetzgeber es übersehen haben sollte, das Wort «wesentlich» in Art. 38b1S Abs. 1 IVG und Art. 41 Abs. 1 AHVG zu

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streichen, wenn er gleichzeitig in Zusammenhang mit der Kürzung wegen Überversicherung eine Änderung der Absätze 2 dieser Artikel vorgeschlagen hat. Die Beschäftigung des Gesetzgebers vorab mit diesen Bestimmungen lässt sich damit erklären, dass die stossenden Überentschädigungen zur Hauptsache auf die Garantierung der Renten im Mindestbetrag der zutreffen- den ordentlichen Vollrenten zurückzuführen waren. Die Absicht des Gesetzge- bers, die Renten grundsätzlich auf den entgangenen Verdienst zu begrenzen, muss auch nicht ohne weiteres bedeuten, dass im Gegensatz zur bisherigen Regelung jegliches Übersteigen des massgebenden durchschnittlichen Jah- reseinkommens ausgeschlossen werden sollte. Anhaltspunkte für ein redaktio- nelles Versehen liegen somit nicht vor.

4. Nach dem Gesagten erweist sich Art. 33b1s Abs. 1 IVV als gesetzwidrig,

weshalb er auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finden kann. Dies be- deutet indessen nicht, dass von jeglicher Kürzung der Kinderrenten abzusehen wäre. Es rechtfertigt sich vielmehr, von der bis Ende 1979 gültig gewesenen Fassung des Art. 33b1S Abs. 1 IVV auszugehen und der Kürzungsberechnung die entsprechenden Toleranzgrenzen von 1200 bzw. 600 Franken zugrunde zu legen. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird zunächst die dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 1980 zustehende halbe und die ab 1. Mai 1980 auszurichtende ganze Invalidenrente sowie die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrenten neu festzusetzen haben. Alsdann wird die Kür- zungsberechnung nach Massgabe der bis Ende 1979 gültig gewesenen Tole- ranzgrenzen vorzunehmen sein. Die Kasse wird die Akten zu diesem Zweck dem BSV zu unterbreiten haben (Rz 562.7 der Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1980). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers führt die Regelung, wonach bei 10 und mehr Kindern die Rentenakten dem BSV zur Ermittlung der gekürzten Rentenbetreffnisse zu unterbreiten sind, zu keinen Rechtsungleichheiten. Nach den vom BSV ins Recht gelegten Vor- schriften über die Berechnung der wegen Überversicherung gekürzten Kinder- und Waisenrenten erfolgt die Kürzung bei Familien mit mehr als 9 Kindern nach den gleichen Regeln, wie sie den Tabellenwerten (Tabellenserie IV der Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1 980) in Rentenfällen mit bis zu 9 Kindern zugrunde liegen. Damit besteht Gewähr, dass die individuell zu berechnenden Kürzungen nicht willkürlich, sondern nach einer für sämtliche Fälle gültigen generellen Berechnungsmethode ermittelt werden. Nicht ersichtlich ist schliesslich, worin im vorliegenden Zusammenhang eine Verletzung von Art. 22ter BV bestehen soll. Auf die Eigentumsgarantie könnte sich der Beschwer- deführer allenfalls berufen, wenn wohlerworbene Rechte auf dem Spiele stün- den; dies trifft hier jedoch nicht zu.

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IV/Allgemeine Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

Urteil des EVG vom 23. Oktober 1984 i.Sa. J.F.

Art. 4 Abs. 1 IVG. Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann nicht erwerbsunfähig und somit nicht invalid im Sinne des IVG sein. (Bestätigung der Rechtsprechung)

Der im Jahre 1960 geborene Versicherte J. F. arbeitete nach abgeschlossener Lehre vier Jahre als Sanitärinstallateur. Er gab diese Erwerbstätigkeit wegen ei- nes Hüftleidens im Frühjahr 1983 auf und begann eine Zusatzlehre als Sanitär- zeichner. Mit Anmeldung vom 11. April 1983 ersuchte er die IV um «finanzielle Unterstützung» während der zweijährigen Ausbildungszeit. Die 1V-Kommis- sion holte Berichte ein beim behandelnden Arzt Dr. med. F. (vom 6. Juli 1983) und beim Orthopäden Dr. med. K. (vom 7. November 1983), liess die beruf- liche Eingliederung abklären (Regionalstellenberichte vom 29. Juli und 28. Oktober 1983) und befragte den früheren Arbeitgeber (18. November 1983). Gestützt hierauf lehnte sie am 8. Februar 1984 das Umschulungsbegehren ab, weil der Versicherte weder invalid noch von einer Invalidität unmittelbar be- droht sei. Dies eröffnete die zuständige Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 1984. Die kantonale Rekursbehörde hiess die hiegegen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Umschulung zum Sanitärzeichner zu übernehmen (Entscheid vom 18. Mai 1984). Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Das Bundesamt teilt die Auffassung der 1V-Kommission, wonach bei Verfügungserlass der Versicherte weder invalid noch von Invalidität unmittelbar bedroht gewesen sei. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:

1. Berufliche Eingliederungsmassnahmen nach Art. 15 ff. IVG dürfen wie-

alle Eingliederungsmassnahmen der IV im vorneherein nur unter der Voraus- -

setzung gewährt werden, dass der Leistungsansprecher invalid oder von einer Invalidität unmittelbar bedroht ist (Art. 8 Abs. 1 IVG). Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung ist Ge- genstand der Versicherung somit nicht der körperliche oder geistige Gesund- heitsschaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d.h. die durch einen Gesundheitsschaden verursachte durchschnittliche Beeinträchti- gung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fal- lenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

223

Unmittelbarkeit liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn eine Invalidität in absehbarer Zeit einzutreten droht; sie ist dagegen nicht gegeben, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit zwar als gewiss erscheint, der Zeitpunkt ihres Eintritts aber ungewiss ist (BGE 105V 140, ZAK 1980 S. 337 Erw. la; ZAK

1983 S. 445 Erw. 1).

2a. Die Vorinstanz nahm an, der Beschwerdegegner könne trotz seines Hüft- leidens als Sanitärinstallateur noch während einigen Jahren, jedoch mit zu- nehmenden Beschwerden weiterarbeiten; da langfristig aber eine Berufsum- stellung notwendig werde, die dann wegen des Alters nicht mehr so leicht zu bewerkstelligen wäre, sei es vernünftiger, den Beschwerdegegner heute um- schulen zu lassen. Demgegenüber wendet das BSV ein, der Beschwerdegeg- ner sei weder invalid noch von Invalidität unmittelbar bedroht; daran ändere nichts, dass auf lange Sicht die Umschulung geeignet sein könne, einer später allenfalls eintretenden Invalidität entgegenzuwirken. Aufgrund der medizinischen Unterlagen und der Auskünfte des Arbeitge- bers ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in seinem bisherigen Beruf als Sanitärinstallateur im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung (13. Fe- bruar 1984), auf den es nach ständiger Rechtsprechung des EVG für die rich- terliche Beurteilung eines Falles ankommt (BGE 109V 179, ZAK 1984 S. 457 Erw. 1 mit Hinweisen), praktisch voll arbeitsfähig war. Wer aber nicht minde- stens teilweise arbeitsunfähig ist, kann nicht erwerbsunfähig und somit nicht invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sein (BGE 105 141, ZAK 1983 S.337 Erw. lb; ZAK 1983 S. 445 Erw. la). Demzufolge lag beim Beschwerdegegner im hier massgeblichen Zeitpunkt keine Invalidität vor. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner von einer Invalidität unmittel- bar bedroht war und deshalb Anspruch auf die im Streite liegende berufliche Eingliederungsmassnahme hat. Dr. med. F. stellte bei seinen Untersuchungen vom 7. Juli 1982 am linken Hüftgelenk eine Coxarthrose fest. Er beurteilte in seinem Bericht vom 6. Juli

1983 den Gesundheitszustand als sich verschlechternd, bemerkte jedoch, eine

ärztliche Behandlung sei zur Zeit nicht notwendig; im bisherigen Tätigkeitsbe- reich als Sanitärinstallateur halte er den Beschwerdegegner für voll arbeitsfä- hig mit der Einschränkung hüftbelastender Arbeiten. Laut Bericht des Ortho- päden Dr. med. K. vom 7. November 1983 besteht an beiden Hüftgelenken eine beginnende, noch leichte Coxarthrose, die vor allem links bei Belastungen Schmerzen hervorruft. Der Arzt führte dazu weiter aus, der Beschwerdegegner fühle sich deswegen im bisherigen Beruf behindert; da «später» wegen diesen Befunden mit Arbeitsausfällen im bisherigen Beruf als Sanitärinstallateur zu rechnen sei, unterstütze er eine Umschulung auf die körperlich leichtere Arbeit eines Sanitärzeichners. In Anbetracht dieser ärztlichen Stellungnahmen ist entgegen der Auffassung -

der Vorinstanz— nicht erstellt, dass dem Beschwerdegegner beim Verfügungs- erlass (13. Februar 1 984) in absehbarer Zeit eine leidensbedingte wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit drohte. Es besteht Ungewissheit dar-

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über, wann die Invalidität eintritt. Damit fehlt es am Erfordernis der unmittelbar drohenden Invalidität im Rechtssinn und somit an einer der gesetzlichen An- spruchsvoraussetzungen für die Übernahme der streitigen Vorkehr durch die IV. Daran vermag der Hinweis der Vorinstanz, dass es «vernünftiger» sei, wenn sich der Beschwerdegegner bereits heute umschulen lasse, nichts zu ändern. Denn die IV kennt ausgenommen im Rahmen von Art. 13 IVG grundsätzlich -

keine umfassende Invaliditätsprophylaxe (BGE 102 V 39, ZAK 1976 S. 399 Erw. 2; ZAK 1983 S. 445 Erw. 2c). 3.

1V/Anspruch auf Umschulung Urteil des EVG vom 27. November 1984 i.Sa. M.B.

Art. 16 und 17 IVG. Entgegen der Verwaltungspraxis (Weisung des BSV vom 22. März 1983, publiziert in ZAK 1983 S. 142) liegt ein ökono- misch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für den Um- schulungsanspruch vor, wenn der Versicherte bereits drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente (seit 1. Ja- nuar 1984 Fr. 517.50) erzielte und dieses Einkommen invaliditäts- bedingt verlor (Präzisierung der Rechtsprechung; Erwägungen 1 a—c). Gleichzustellen sind jene Fälle, wo der Versicherte zwar weniger als sechs Monate oder überhaupt noch nicht erwerbstätig war, wo aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er ohne invaliditätsbedingte Ein- gliederung ein Einkommen der erwähnten Höhe verdienen würde (Präzisierung der Rechtsprechung; Erwägungen ld, e).

Der im Jahre 1963 geborene M.B. leidet an Morbus Bechterew. Er hatte am 14. April 1980 eine Lehre als Metallbauschlosser begonnen. Sein Lehrlings- lohn betrug im ersten Jahr monatlich 300 Franken, im dritten Jahr knapp 550 Franken. Im Herbst 1982 musste er die Lehre krankheitshalber abbrechen, worauf er beschloss, eine Ausbildung kaufmännischer Richtung zu absolvie- ren. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 20. Oktober 1982 gewährte ihm die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 16 IVG Beiträge an den Besuch eines halbjährigen Vorkurses an der Sprach- und Handelsschule X. Da sich im Frühjahr 1983 keine kaufmännische Lehrstelle fand, verfügte die Ausgleichs- kasse am 11. Februar 1983, wiederum gestützt auf Art. 16 IVG, die «Kosten- übernahme für die Ausbildung im Hotelhandelskurs an der Schule X ab Früh- jahr 1983 bis Frühjahr 1984». Die Fürsorgebehörde der Gemeinde Z führte gegen die Verfügung vom 11. Fe- bruar 1983 namens des Versicherten Beschwerde mit dem Antrag, es seien Eingliederungsmassnahmen nach Art. 17 IVG zuzusprechen. Zur Begründung

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brachte die Behörde u.a. vor, M.B. habe während der zweieinhalbjährigen Lehre bereits ein wirtschaftlich bedeutsames Erwerbseinkommen erzielt; er wäre auch in der Lage, einen ökonomisch relevanten Lohn zu verdienen, wenn er die Lehre aus invaliditätsfremden Gründen abgebrochen hätte (z.B. als Schlossereihilfsarbeiter); die wirtschaftliche Bedeutung sei auch daraus er- sichtlich, dass der Versicherte mit seinem Lohn im dritten Lehrjahr knapp den Lebensunterhalt habe bestreiten können, was nun invaliditätsbedingt nicht mehr der Fall sei. In der Vernehmlassung hielt die Ausgleichskasse dem entgegen, einem wäh- rend der erstmaligen beruflichen Ausbildung invalid gewordenen Versicherten stehe in bezug auf den zweiten Lehrgang der Umschulungsanspruch nur zu, wenn er vorher ein existenzsicherndes Einkommen erzielt habe; als existenz- sichernd gälten nach der Weisung des BSV vom 22. März 1983 (verbreitet als

Rz 1602 der 1V-Mitteilungen Nr. 237; auch publiziert in ZAK 1983 S. 142)

Einkünfte, die im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens dem Mit- telwert zwischen Minimum und Maximum der vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente entsprächen (bis 31. Dezember 1983 930 Fr.); diese Vorausset- zung sei vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Die kantonale Rekursbehörde schloss sich im wesentlichen dieser Auffassung an und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 1983 ab. Die Fürsorgebehörde Z führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien dem Versicherten, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung vom 11. Februar 1983, «Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 17 IVG zuzusprechen, verbunden mit einem Taggeld während der Dauer der Massnahmen». Die Behörde macht sinngemäss geltend, die Ab- sicht des BSV, durch die Weisung vom 22. März 1983 eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, sei an sich nicht zu beanstanden; doch widerspreche der darin verwendete Begriff der existenzsichernden Einkünfte dem Urteil B. vom 19. November 1983, in welchem das EVG nicht ein exi- stenzsicherndes, sondern nur ein ökonomisch relevantes Einkommen für den Anspruch auf Umschulung als massgeblich erklärt habe. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt rechtfertigt die Höhe des in der Weisung vom 22. März 1983 als massgeblich erklärten Einkommens im wesentlichen damit, aus Art. 5 Abs. 3 IVV, welcher im Rahmen der Mehrkostenberechnung bei erstmaliger beruflicher Ausbildung auch den Fall des Invaliditätseintritts während der Ausbildung erwähne, müsse geschlossen werden, dass in solchen Fällen nur ausnahmsweise eine Umschu- lung angenommen werden könne. Im weiteren seien nach der bisherigen Rechtsprechung Einkommen von 1100 bis 1200 Franken als beachtlich beur- teilt worden, monatliche Einkünfte in der Grössenordnung von wie vorlie- -

gend 500 Franken hingegen nicht. Schliesslich würden die Lehrlingslöhne -

erhebliche branchenmässige, regionale und individuelle Streuungen aufwei- sen, weshalb ein «Schnitt quer durch diese Skalen» nicht vertretbar gewesen sei. Bei dieser Sachlage habe sich ermessensweise angeboten, das ökono-

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misch relevante mit dem existenzsichernden Einkommen gleichzusetzen, wel- ches seinerseits eher unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liege. Auf Anfrage des Gerichts teilte das BSV am 30. April 1984 u.a. mit, im Rahmen der zweiten 1V-Revision sei geplant, auch den in erstmaliger beruflicher Aus- bildung befindlichen Versicherten einen Taggeldanspruch einzuräumen, eine Neuerung, die aller Voraussicht nach auf den 1. Januar 1986 in Kraft treten werde. Für die Übergangszeit sei die Grenze zwischen Umschulung und erst- maliger beruflicher Ausbildung nicht zu sehr zu verschieben. Deshalb sei es wünschbar, die ökonomisch relevante Einkommenshöhe nicht allzu tief anzu- setzen; in diesem Sinne erscheine ein Betrag in der Höhe von drei Vierteln der als Grenzwert für das existenzsichernde Einkommen geltenden Summe (der- zeit 777 Fr.) als angemessen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:

1 a. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidi-

tät bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zu- sätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG). Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwen- dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesent- lich verbessert werden kann. Für die Umschulung als Naturalleistung (Art. 17 IVG) hat die IV grundsätzlich voll aufzukommen (Art. 6 IVV), wogegen sich ihre Aufgabe im Rahmen von Art. 16 IVG darauf beschränkt, an die ertmalige berufliche Ausbildung Beitrage zu leisten, und zwar in dem Masse, als invaliditätsbedingt zusätzliche Kosten von wesentlichem Umfang (Art. 5 Abs. 2 IVV) entstehen. Wer sich in Umschu- lung befindet, hat sodann nach Massgabe der Art. 22 ff. IVG und Art. 17 ff. IVV Anspruch auf Taggeld, während diese Leistung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG). Im Hinblick auf diese und wei- tere Unterschiede ist es unerlässlich, die Leistungsansprüche nach Art. 16 und Art. 17 IVG voneinander abzugrenzen. Diesbezüglich kommt es nach dem Ge- setzeswortlaut und der bisherigen Rechtsprechung entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits effektiv er- werbstätig war oder nicht (EVGE 1969S.110, ZAK 1969 S.683 Erw. 2a mit Hinweisen). Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch relevante Er- werbstätigkeit in Betracht (ZAK 1983 S. 249 Erw. 1 mit Hinweis). In dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil B. vom 19. November 1982 (publiziert in ZAK 1983 S. 248) hat das EVG die vom BSV in jener Sache ver- tretene Auffassung abgelehnt, dass Lehrlingslöhne kein Erwerbseinkommen seien und daher — trotz allfälliger ökonomischer Relevanz — nicht zur Qualifizie- rung des nachfolgenden zweiten Lehrganges als Umschulung im Sinne von

227

Art. 17 IVG führen könnten; in jenem Fall bezeichnete das Gericht das von ei- ner Psychiatrielehrschwester wahrend knapp zwei Jahren erzielte monatliche Einkommen zwischen 954 (erstes Lehrjahr) und 1 348 Franken (drittes Lehr- jahr) als wirtschaftlich bedeutsam. Ebenso hat das Gericht den Umschulungs- anspruch bei einem Versicherten anerkannt, der in einer Zusatzlehre als Dach- decker monatlich 1100 im ersten und 1200 Franken im zweiten Lehrjahr ver- dient hatte. Anscheinend als Reaktion auf das Urteil B. vom 19. November

1982 erliess das BSV in den 1V-Mitteilungen Nr. 237 vom 22. März 1983 unter

Rz 1602 folgende Weisung (publiziert in ZAK 1983 S. 142, bestätigt in ZAK

1983S. 228f.): «Abgrenzung der Umschulung gegenüber der erstmaligen beruflichen Ausbildung Eine für den Anspruch auf Umschulung entscheidende Bedingung besteht darin, dass die vor Eintritt der Invalidität ausgeübte Erwerbstätigkeit ökonomisch relevant sein muss ... Diese Voraussetzung kann in Ausnahmefällen auch während einer be- ruflichen Ausbildung erfüllt sein. Im Interesse einer rechtsgleichen Beurteilung der Ansprüche ist in solchen Fällen folgende Regel zu beachten: ...

Tritt die Invalidität im Verlaufe einer beruflichen Ausbildung ein und muss wegen dieser Invalidität eine andere Ausbildung begonnen werden, so gilt die zweite Aus- bildung als Umschulung, wenn ein existenzsichernder (Lehrlings-)Lohn ausge- richtet wurde. Als existenzsichernd in diesem Sinne gilt ein Erwerbseinkommen, das im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens dem Mittelwert zwi- schen Minimum und Maximum der vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente (derzeit 930 Fr.) entspricht.» Diese von der Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs.1 AHVG erlassene Weisung ist keine Rechtsnorm. Sie ist wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für den Richter verbindlich. Die Weisung ist eine im Interesse der gleichmässigen Ge- setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Richter soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksich- tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Aus- legung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (BGE 109 V 4, ZAK 1983 S. 240 Erw. 3a; BGE 109V 126, ZAK 1983 S. 501 Erw. 4a; BGE 107 V 154, ZAK 1982 S. 261 Erw. 2b mit Hinweisen). Somit ist vorliegend zu prüfen, ob die erwähnte Weisung vom 22. März 1983 gesetzeskonform ist, was der Beschwerdeführer sinngemäss bestreitet. b. Art. 16 Abs. 1 IVG knüpft für die Umschreibung der erstmaligen beruflichen Ausbildung daran an, dass der Versicherte «noch nicht erwerbstätig)> war. Wie erwähnt, hat das EVG diese Voraussetzung in dem Sinne relativiert, dass nicht jede einmal ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern nur eine solche von ökono- mischer Relevanz dazu führen soll, den Anspruch auf Umschulungsmassnah- men zu begründen. Von der normalen Berufsausübung abgesehen, welche die Praxis seit je als wirtschaftlich bedeutsam betrachtet hat (vgl. z.B. EVGE 1965 S. 44, ZAK 1965 S. 450 Erw. 1; ZAK 1970 S. 550 f. Erw. 1, 2), zeichnet die Rechtsprechung zum Erfordernis der ökonomischen Relevanz kein einheit- liches Bild. Das EVG verneinte anfänglich die wirtschaftliche Bedeutsamkeit,

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wenn die Arbeit nicht auf die Erzielung eines Einkommens gerichtet war, son- dern vorwiegend Beschäftigungscharakter hatte und dem Versicherten dem- entsprechend nur minimale Einkünfte verschaffte, wie dies etwa in bezug auf gelegentliche Strickarbeiten und die Mithilfe im elterlichen Haushalt (EVGE

1962 S. 121, ZAK 1962 S. 379 Erw. 2), die Aushilfe in der väterlichen Drucke-

rei und das Volontariat als Kindergärtnerin (EVGE 1962 S. 221, ZAK 1963 S.499 Erw. 3) sowie kurze Arbeitsversuche (EVGE 1966 S. 228 oben, ZAK

1967 S. 147 Erw. 3) festgehalten wurde. Später mass das Gericht der Kurzfri-

stigkeit höhere Bedeutung bei, indem es die ökonomische Relevanz verneinte, wenn die Erwerbstätigkeit obwohl vielleicht verhältnismässig gut bezahlt - -

lediglich während relativ kurzer Zeit ausgeübt wurde (ZAK 1979 S. 120 Erw.

1 a, b), etwa zur Überbrückung der Zeit zwischen Schulentlassung und Beginn

der beruflichen Ausbildung (ZAK 1971 S. 284 Erw. 4 i. f.). In anderen Urteilen stellte das Gericht auf den Zeitpunkt des Ausbildungsabschlusses oder darauf ab, dass die Erwerbstätigkeit zeitlich zwischen zwei verschiedenen Stufen der beruflichen Ausbildung lag oder nur vorübergehend bis zum Finden einer dem erlernten Beruf entsprechenden Stelle ausgebüt wurde, was jeweils der An- nahme einer wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbstätigkeit - ungeachtet der Höhe und Dauer der effektiv erzielten Einkünfte — entgegenstand. An dieser Rechtsprechung kann insoweit nicht festgehalten werden, als im Einzelfall die für die ökonomische Relevanz einer Erwerbstätigkeit massgeb- lichen Faktoren (primär die Höhe der erzielten Einkünfte, verbunden allenfalls mit der Dauer des Verdienstes) schrittweise durch andere nichtwirtschaftliche Gesichtspunkte ergänzt oder ersetzt wurden. Vielmehr hat sich die Beurteilung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit ökonomisch relevant ist, nach wirtschaft- lichen Gegebenheiten, die objektiv feststellbar sind, zu richten. Dieser auch -

zum Zwecke einer einheitlichen Rechtsanwendung gebotenen Beschrän- kung auf ökonomische Faktoren hat das BSV mit dem Erlass der Weisung vom 22. März 1983 grundsätzlich zutreffend Rechnung getragen. Der Beizug ge- läufiger und leicht zu ermittelnder Bemessungskriterien aus dem AHV/IV-Ren- tenrecht ist ebenfalls an sich nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt, ob die Anforderungen, welche das BSV in der Weisung an die Höhe der Einkünfte und die Dauer der Einkommenserzielung stellt, gesetzmässig sind.

c. Was die Höhe anbelangt, umschreibt das BSV den Begriff des wirtschaft- lich bedeutsamen Erwerbseinkommens in seiner Weisung dadurch, dass als ökonomisch relevant ein existenzsicherndes Einkommen bezeichnet wird. Im Anschluss daran setzt das Bundesamt anscheinend gestützt auf die Recht- -

sprechung zu Ziff. 10 HVI-Anhang (BGE 105V 63, ZAK 1979 S.506)— das Kriterium der Existenzsicherung mit dem Mittel zwischen Minimum und Maxi- mum der vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente gleich. Dieser Wert be- trägt für die Zeit bis 31. Dezember 1983 930 Franken und seither 1035 Fran- ken (Rententabellen des BSV 1982 und 1984, je Bd. 2, S. 7). Hiegegen wen- det der Beschwerdeführer, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, ein, ein Verdienst könne gegebenenfalls auch wirtschaftlich bedeutsam sein, wenn er

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nicht existenzsichernd sei. Diese Auffassung trifft zu. In der Tat wäre es unver- ständlich, wenn eine minimale einfache volle ordentliche Invalidenrente von gegenwärtig monatlich 690 Franken als wirtschaftlich nicht bedeutsam be- zeichnet würde, weil sie das Existenzminimum des Bezügers nicht deckt. Dass für die ökonomische Relevanz eines Erwerbseinkommens im Rahmen der Ab- grenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung und Umschulung et- was anderes gelten müsste, ist nicht einzusehen. Schon unter diesem Ge- sichtspunkt ist der vom BSV festgelegte Betrag eindeutig zu hoch und nicht gesetzeskonform. Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut (Art. 16 Abs. 1 IVG), der auch nicht an- deutungsweise Erwerbstätigkeiten mit Einkommen in einer Grössenordnung ausschliesst, wie das BSV dies u.a. gestützt auf die bisherige Praxis annimmt. Diese Auffassung wird durch die Materialien bestätigt. In der Botschaft vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die IV führte der Bundesrat aus, nur eine «kurzfristige Erwerbstätigkeit (z.B. Ferienbeschäfti- gung eines Studenten) oder eine eigentliche Übergangstätigkeit zwischen Schulaustritt und Beginn der Berufslehre» sei unbeachtlich (BBI 1958 II 1258). Die Gesetzesberatung in den eidgenössichen Räten gab diesbezüglich zu keinen Diskussionen Anlass. Somit bestand bei der Schaffung des Gesetzes offenbar die Meinung, die üblichen Lehrlingslöhne seien als wirtschaftlich be- deutsam zu betrachten. Andernfalls hätte die Feststellung des Bundesrates kei- nen Sinn, dass «eine eigentliche Ubergangstätigkeit zwischen Schulaustritt und Beginn der Berufslehre» unter dem Gesichtswinkel von Art. 16 IVG nicht beachtlich sei. Die vom BSV vorgenommene betragsmässige Fixierung der wirtschaftlich bedeutsamen Tätigkeit führt jedoch dazu, dass Lehrlingslöhne in aller Regel als nicht beachtlich gelten würden, erreichen diese doch erfah- rungsgemäss nur ausnahmsweise Beträge in der Höhe von 930 bzw. 1035 Franken monatlich. Sodann ist, entgegen der Auffassung des BSV, dem Um- stand Rechnung zu tragen, dass, wie erwähnt, de lege lata bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung - im Gegensatz zur Umschulung - ein Taggeld- anspruch entfällt (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG). Dieser Ausschluss der erstmali- gen beruflichen Ausbildung bei der Taggeldberechtigung steht in engem Zu- sammenhang mit dem Erfordernis der fehlenden vorausgegangenen Erwerbs- tätigkeit gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG; denn das Taggeld bezweckt vorab, den durch die Eingliederung bewirkten Verdienstausfall zu ersetzen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 IVG), wobei als Bemessungsgrundlage das vom Versicherten durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielte Einkommen dient (Art. 24 Abs. 2 IVG). Die gesetzliche Regelung trägt somit dem Umstand, dass ein Versicherter ge- gebenenfalls vor Invaliditätseintritt nur ein relativ bescheidenes Einkommen verdiente, bei der Taggeldfestsetzung in masslicher Hinsicht Rechnung, ohne in solchen Fällen den Taggeldanspruch auszuschliessen. Aus diesen Gründen ist das wirtschaftlich bedeutsame Erwerbseinkommen wesentlich niedriger anzusetzen, als das BSV dies in der Weisung getan hat oder in der Eingabe vom 30. April 1984 vorschlägt. Im Hinblick auf das eben Gesagte, wonach die üblichen Lehrlingslöhne als ökonomisch relevant zu be-

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trachten sind, rechtfertigt es sich, den Grenzbetrag auf drei Viertel der minima- len vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente - was der Hälfte der als Grenzwert für das existenzsichernde Einkommen geltenden Summe entspricht - festzulegen, d.h. auf 465 Franken (bis Ende 1983) und 517.50 Franken (ab Anfang 1984). Der Hinweis des BSV auf Art. 5 Abs. 3 IVV vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen, weil für die Konkretisierung und Abgrenzung der Anspruchstatbestände primär die Auslegung des Gesetzes und nicht die For- mulierung der Vollzugsverordnung massgeblich ist. Was die Dauer der Erwerbstätigkeit anbelangt, ist laut der Weisung vom 22. März 1983 der Durchschnitt «der letzten sechs Monate» massgeblich. Dem kann nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Zwar ist es nicht zu bean- standen, wenn das Durchführungsorgan bei länger dauernden Erwerbstätig- keiten im Sinne einer Bemessungsgrundlage (etwa um allfälligen Schwankun- gen Rechnung zu tragen) eine Periode von sechs Monaten heranziehen soll. Jedoch müssen jene Fälle vorbehalten bleiben, wo der Versicherte zwar weni- ger als sechs Monate effektiv arbeitete, wo aber ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung mindestens drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invaliden- rente verdienen würde. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis (das ihm ein solches wirtschaftlich bedeutsames Einkommen sichert) steht oder über die feste Zusicherung einer solchen An- stellung verfugt und an der Fortsetzung bzw. Aufnahme dieser Erwerbstätig- keit gehindert wird, weil in der Zeit nach dem Vertragsabschluss ein Gesund- heitsschaden eintrat, der die weitere Ausübung bzw. die Aufnahme der er- werblichen Beschäftigung verunmöglichte oder unzumutbar machte und die Durchführung einer Eingliederungsmassnahme erforderte. Für diese Auffassung spricht nicht nur der dargelegte systematische Zusam- menhang zwischen der Taggeldregelung gemäss Art. 22 ff. IVG einerseits und der erstmaligen beruflichen Ausbildung anderseits; sie ergibt sich auch unmit- telbar aus Sinn und Zweck von Art. 17 IVG. Diese Norm räumt dem Versicher- ten, welcher nach seinen persönlichen, ausbildungsmässigen und wirtschaft- lichen Verhältnissen ohne Invalidität ein ökonomisch relevantes Erwerbsein- kommen erzielen würde, den Anspruch ein, sich auf eine neue Erwerbstätigkeit umzuschulen. Es liesse sich nicht rechtfertigen, Versicherten, die während sechs Monaten das massgebliche Einkommen erreichten, Umschulungsmass- nahmen zu gewahren, jenen Versicherten aber vorzuenthalten, welche zufälli- gerweise weniger lang oder überhaupt noch nicht beschäftigt waren, die aber ebenfalls einer ökonomisch relevanten Erwerbsarbeit nachgingen, wenn sie hieran nicht durch die invaliditätsbedingte Eingliederung gehindert würden. Die bisherige Praxis (vgl. Erw. 1 a hievor) ist auch diesbezüglich zu präzisieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass ein für die Abgrenzung von Art. 16 und Art. 17 IVG massgebliches ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen vor- liegt, wenn der Versicherte bereits während sechs Monaten drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses

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Einkommen invaliditätsbedingt verlor. Gleichzustellen sind jene Falle, in denen der Versicherte zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig war, in denen aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrschein- lichkeit feststeht, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkom- men in der Höhe von drei Vierteln der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente verdienen würde.

2. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer unbestrittenerweise im

Zeitpunkt des Lehrabbruches (Herbst 1 982) während mehr als sechs Monaten bereits einen Lohn von knapp 550 Franken verdient. Auch würde er seither ohne invaliditätsbedingte Eingliederung mindestens Einkünfte dieser Grössen- ordnung erzielen. Daher hat er nach dem in Erw. 1 hievor Gesagten Anspruch darauf, dass die IV die beabsichtigte kaufmännische Ausbildung (einjähriger Hotelhandelskurs) als Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG übernimmt. Die Sache ist an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die einzelnen Leistun- gen nach Massgabe von Art. 6 IVV und unter Berücksichtigung eines Taggeld- anspruches nach Art. 22 ff. und Art. 17 ff. IVV verfügungsweise festlege.

AHV/IV/Wiedererwägung von Verfügungen Urteil des EVG vom 7. November 1984 i.Sa. V. AG

Art. 86 und 97 AHVG, Art. 128 Abs. 2 AHVV. Die Verwaltung ist zwar befugt, eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen- stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wieder- erwägung zu ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berich- tigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie kann aber weder vom Be- troffenen noch vom Richter dazu verhalten werden. Deshalb sind Ver- fügungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsbegehren ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar.

Mit einer als Verfügung bezeichneten und mit Rechtsmittelbelehrung versehe- nen Abrechnung forderte die Ausgleichskasse am 26. August 1983 von der V. AG für das Jahr 1982 paritätische AHV/IV/EO-Beiträge von 10530 Franken sowie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung von 100.15 Franken und Ver- waltungskosten in der Höhe von 47.40 Franken nach. Die V. AG hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde dagegen erhoben und die geforderten Beiträge bezahlt. Mit Schreiben vom 3. November 1983 gelangte die Vertreterin der V. AG an die Ausgleichskasse mit der Feststellung, die Firma habe 10 530 Franken zuviel Beiträge entrichtet. Bei zwei per Ende 1982 vorgenommenen Lohngutschrif- ten im Gesamtbetrag von 100 000 Franken handle es sich um nicht der Bei-

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tragspflicht unterliegende Abgangsentschädigungen. Die Ausgleichskasse be- trachtete dieses Schreiben als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf nicht ein, weil die Verfügung vom 26. August 1983 in Rechtskraft erwachsen sei und keine Gründe vorlagen, welche deren Wiedererwägung rechtfertigen wür- den. In diesem Sinne verfügte sie am 16. November 1983. Beschwerdeweise liess die V. AG am 7. Dezember 1983 geltend machen, die 30tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 26. August 1983 habe nicht eingehalten werden können, weil sich erst nachträglich anlässlich einer Buchhaltungsrevision der Steuerverwaltung ge- zeigt habe, dass diese die Entschädigungen in der Höhe von 100 000 Franken als Abgangsentschädigung qualifiziert habe. Mit Entscheid vom 15. Mai 1984 wies das kantonale Obergericht die Be- schwerde ab. Die Vertreterin führt für die V. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Da die steueramtliche Buchhaltungsrevision erst 25 Tage nach Erlass der Nachzah- lungsverfügung stattgefunden habe, sei es der V. AG nicht möglich gewesen, sich rechtzeitig zu beschweren. Erst die Steuerrevision habe eine neue Sach- lage gebracht. Es müssten zuviel bezahlte Beiträge von 10 530 Franken sowie die Verwaltungskosten von 47.40 Franken zurückerstattet werden. Die Ausgleichskasse und das BSV beantragen die Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Entscheid des

kantonalen Obergerichts, welches die Nichteintretensverfügung der Aus- gleichskasse vom 16. November 1983 schützte. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsbegehren abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 109 Ib 251, 100 Ib 371 Erw. 3b, 95 1 278 Erw. 1 a, 911 361 Erw. 1; vgl. Grisel, Traitö de Droit administratif suisse, vol. II, S. 947 ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 220; Imboden/Rhi- now, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Band 1 Nr. 35 B VI eS. 218, Nr. 41 B IX S. 255). Zum gleichen Ergebnis führt auch die Rechtspre- chung des EVG. Danach ist die Verwaltung befugt, eine formell rechtskräftige Verwaltungsverfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Be- urteilung gebildet hat, in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie zweifellos un- richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 107 V 84 Erw. 1, ZAK 1982 S.87; BGE 107V 181 Erw. 2a; BGE 107V 192, ZAK 1982 S. 320); die Verwaltung kann aber weder vom Betroffenen noch vom Richter dazu verhalten werden (BGE 110V 34; BGE 109V 121, ZAK 1984S.38; BGE 107V 84 Erw. 1, ZAK 1982 S. 87; BGE 106V 79, ZAK 1981 S.379). Daraus folgt, dass der Betroffene keinen Anspruch auf Wiedererwägung hat, der sich gerichtlich durchsetzen lässt (unveröffentlichtes Urteil iSa. L.G. vom 16. Juni 1983).

233

2. Die Nachzahlungsverfügung vom 26. August 1983 ist nicht innerhalb der

30tägigen Rechtsmittelfrist mit Beschwerde angefochten worden und deshalb in formelle Rechtskraft erwachsen. Mit der heute streitigen Verfügung vom 16. November 1983 hat es die Ausgleichskasse abgelehnt, auf ihre frühere Verfügung zurückzukommen. Nach den Darlegungen in Erw. 1 war diese Ver- fügung nicht anfechtbar. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie von der Ausgleichskasse mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag eine nicht vorgesehene Rechtsmittelzu- ständigkeit nicht zu begründen (BGE 100 Ib 119, 92 1 77; Gygi S. 67). Das Obergericht hätte daher die Beschwerde vom 7. Dezember 1983 richtiger- weise durch Nichteintreten erledigen müssen.

Urteil des EVG vom 22. August 1984 i.Sa. G.A.

Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV betrifft nicht die Revision einer Leistung, sondern die Wiedererwägung von Verfügungen mit Fehlern in der Be- urteilung spezifisch 1V-rechtlicher Gesichtspunkte. Er ist nicht bun- desrechtswidrig, obwohl er die Wirkung der Wiedererwägung nur ex nunc eintreten lässt, und ist sinngemäss auch dann anwendbar, wenn sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zwei- fellos unrichtig erweist. Als entdeckt im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Mangel nicht erst, wenn er mit Sicherheit feststeht, sondern so- bald die Feststellungen der Verwaltung ihn als glaubhaft bzw. wahr- scheinlich erscheinen lassen.

G.A. meldete sich im November 1981 zum Bezug einer 1V-Rente an. Die Aus- gleichskasse wies das Begehren am 12. Juli 1982 mit der Begründung ab, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor. Im November 1982 suchte G.A. erneut um Zusprechung einer Rente nach, worauf die 1V-Kommission eine stationäre Abklärung anordnete. In ihrem Gut- achten vom 24. Februar 1983 schätzte die Klinik die Arbeitsfähigkeit auf weni- ger als ein Drittel. Gestützt hierauf sprach die Ausgleichskasse am 25. Mai

1983 dem Versicherten eine ganze einfache IV- Rente mit Zusatzrente für die

Ehefrau ab 1. März 1983 zu. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde setzte die kantonale Re- kursbehorde den Rentenbeginn auf den 1. November 1981 fest. Als massge- bend hiefür erachtete sie, dass sich die erste Verfügung vom 12. Juli 1982 auf- grund des Gutachtens vom 24. Februar 1983 als zweifellos unrichtig erweise und die Korrektur eines fehlerhaften Verwaltungsaktes grundsätzlich rückwir- kend zu erfolgen habe. Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. Mai 1983 wiederherzustellen.

234

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

1. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann

die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen- stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 109 V 112, ZAK 1983 S. 401; BGE 109 V 121, ZAK 1984 S. 37; BGE 107V 84 Erw. 1, ZAK 1982 S. 87). Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwal- tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tat- sachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 109V 121, ZAK 1984 S. 37; BGE 108 V 168; BGE 106 V 87, ZAK 1980 S. 594; BGE 102 V 17). 2a. Die Vorinstanz stellt unter Hinweis auf Art. 68 VwVG fest, im vorliegenden Fall bestehe ein Revisionsgrund, weil durch das Gutachten vom 24. Februar

1983 erwiesen sei, dass in den früheren Arztberichten die Arbeitsunfähigkeit

des Versicherten nicht nur im Rahmen des Ermessens anders, sondern wegen unrichtiger Diagnose eindeutig falsch beurteilt worden sei. Soweit damit die Voraussetzungen für eine sogenannte prozessuale Revision der Verfügung vom 12. Juli 1982 bejaht werden, ist festzuhalten, dass im Gutachten zwar neu die Diagnose eines «Stiff-man-Syndroms» erhoben wird, worunter eine pro- gressive fluktuierende Muskelrigidität zu verstehen ist. Schon in den früheren Arztberichten war indessen von einer «praktisch totalen Verspannung der Muskulatur» die Rede, weshalb hierin keine neue Tatsache erblickt werden kann. Die im Gutachten vom 24. Februar 1983 erhobene Diagnose und die entsprechenden Folgerungen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beinhalten le- diglich eine neue Bewertung des im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhaltes, was zu keiner Revision Anlass geben kann (vgl. zu Art. 137Bst.b OG: BGE 1O8V171 Erw. 1, ZAK 1983 S. 164). b. Demgegenüber kann als unbestritten gelten, dass aufgrund der ergänzten Akten davon auszugehen ist, dass der Versicherte seit November 1980 in ren- tenbegründendem Ausmass arbeits- bzw. erwerbsunfähig ist und der Versi- cherungsfall somit im November 1981 eingetreten ist. Die Verfügung vom 12. Juli 1982, mit welcher das im November 1981 erhobene Rentenbegehren abgewiesen worden ist, erweist sich damit als zweifellos unrichtig, weshalb die Verwaltung hierauf zu Recht zurückgekommen ist. Streitig ist die Frage des Rentenbeginns. 3a. Die Verfügung vom 25. Mai 1983, mit welcher dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. März 1983 zugesprochen wurde, stützt sich auf Art. 88b1S Abs. 1 Bst. c IVV, wonach in Fällen, in denen festgestellt wird, dass der Be- schluss der 1V-Kommission zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, die Erhöhung der Rente oder der Hilflosenentschadigung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt wurde. Die Vorinstanz ver-

235

neint die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, weil es im vorliegenden Fall um die erstmalige Festsetzung einer Rente und nicht um die Änderung einer lau- fenden Rente gehe. Sie lehnt auch eine bloss analogieweise Anwendung der Bestimmung ab und bezweifelt deren Gesetzmässigkeit. Ausgleichskasse und 1V-Kommission stellen die Gesetzmässigkeit von Art. 88b1S Abs. 1 Bst. c IVV ebenfalls in Frage in der Meinung, die Wiedererwägung habe rückwirkend zu erfolgen. Demgegenüber meint das BSV, es bestehe kein allgemeiner Grund- satz, wonach die Wiedererwägung rückwirkend zu erfolgen habe, und Art. 88b1s Abs. 1 Bst. c IVV sei analog auf den Fall der Neuanmeldung nach voraus- gegangener Abweisung des Rentenbegehrens anzuwenden. Über die Frage der Gesetzmässigkeit von Art. 88bis Abs. 1 Bst. c IVV hatte das EVG bisher nicht zu entscheiden. In BGE 109V 112 (ZAK 1983 S. 401) hat es lediglich festgestellt, dass es sich hiebei entgegen der systematischen -

Stellung —nicht um eine Revisionsbestimmung im Sinne von Art. 41 IVG, son- dern um den Fall der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung handle. Dass die Bestimmung nicht die Revision von Leistungen gemäss Art.

41 lVG betrifft und damit systematisch nicht unter Art. 86 ff. IVV gehört, be-

deutet nicht, dass sie als gesetzwidrig zu betrachten wäre. Die Bestimmung entbehrt zwar einer konkreten gesetzlichen Grundlage; das Institut der Wieder- erwägung hat jedoch den Charakter eines allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes (vgl. Art. 58 VwVG), der insbesondere auch in der Sozialversi- cherung Geltung hat. Insofern erweist sich Art. 88b1s Abs. 1 Bst. c IVV als zu- lässige Teilkodifikation des allgemeinen Grundsatzes der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen der IV. Fraglich kann lediglich sein, ob die Bestimmung auch insofern bundesrechtskonform ist, als sie die Wiedererwägung nicht ex tunc, sondern ex nunc ab Entdeckung des Mangels wirksam werden lässt. Die Vorinstanz begründet die rückwirkende Zusprechung der Rente auf den 1. November 1981 damit, dass die Korrektur eines fehlerhaften Beschwer- deentscheides gemäss Art. 68 VwVG bei Vorliegen eines Revisionsgrundes rückwirkend auf den Zeitpunkt des unrichtigen Entscheides zu erfolgen habe. Diese Bestimmung sei als allgemeine verwaltungsrechtliche Richtlinie auch bei der Korrektur fehlerhafter erstinstanzlicher Verfügungen grundsätzlich an- wendbar. Im vorliegenden Fall geht es nach dem Gesagten indessen nicht um eine sogenannte prozessuale Revision, sondern um die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung. Weil für die Revision besondere Vorausset- zungen bestehen, lassen sich deren Rechtsfolgen nicht ohne weiteres auf die Wiedererwägung übertragen (vgl. auch ZAK 1973 S. 139, RSKV 1975 S. 28). In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertritt die Vorin- stanz die Auffassung, auch die Wiedererwägung fehlerhafter Verfügungen habe grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfü- gung zu erfolgen. Nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen sei bezüglich der Widerruflichkeit von Verfügungen und der Modalitäten des Widerrufs entscheidend darauf abzustellen, ob es sich um belastende oder be-

236

günstigende Verfügungen handle. Bei begünstigenden Verfügungen könne die Widerruflichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauens- schutzes fraglich sein, oder es habe die Wirkung jedenfalls lediglich ex nunc zu erfolgen. Wo aber wie hier eine belastende Verfügung in Wiedererwägung - -

gezogen werde, müssten schon besondere Gründe vorliegen, um nicht eine Wirkung ex tunc eintreten zu lassen. Dem BSV ist indessen darin beizupflichten, dass in Lehre und Praxis keine ein- heitliche Auffassung hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Wiedererwägung besteht. Dies namentlich auch insofern nicht, als die Wiedererwägung bela- stender Verfügungen mit Wirkung ex tunc und diejenige begünstigender Ver- fügungen mit Wirkung ex nunc zu erfolgen hätte. Ebensowenig besteht ein Grundsatz, die Wiedererwägung negativer Verwaltungsakte regelmässig ex tunc vorzunehmen. Imboden/Rhinow (Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 5. Aufl., Bd. 1, S. 249), worauf sich die Vorinstanz beruft, unter- scheiden zwar zwischen begünstigenden und belastenden Verfügungen, je- doch nur mit Bezug auf die Voraussetzungen der Wiedererwägung, nicht hin- sichtlich ihrer zeitlichen Wirkung. Grisel (Droit administratif suisse, S.218) spricht lediglich davon, dass die Wiedererwägung je nach den Umständen mit Wirkung ex tunc oder ex nunc erfolgt, und beantwortet die Frage nur für den besonderen Fall der dolosen Erwirkung einer begünstigenden Verfügung im Sinne der Wirkung ex tunc. Knapp (Grundlagen des Verwaltungsrechts, S. 1 59) äussert sich dahin, dass die Wiedererwägung grundsätzlich vom Zeit- punkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung an wirksam sei, ohne zwi- schen begünstigenden und belastenden Verfügungen zu unterscheiden (vgl. im übrigen auch Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizeri- schen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., S. 234 f. und 265 ff.; Gygi, Zur Rechts- beständigkeit von Verwaltungsverfügungen, ZBI 83/1982, S. 149 ff.; Sa/adin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 98 ff. und 165 ff.). Generelle Kriterien mit Bezug auf die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung finden sich auch in der Rechtsprechung nicht, zumal hinsichtlich der Voraussetzungen der Wiedererwägung keine einheitliche Praxis besteht (vgl. Imboden/Rliinow, a.a.O., S. 250; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 479 f.). In EVGE 1964 S. 47 hat das EVG aus dem Umstand, dass der Rich- ter praxisgemäss die Verwaltung nicht zur Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung verhalten kann, geschlossen, dass er der Verwaltung auch keine Vorschriften darüber machen kann, ob bzw. inwieweit eine Wieder- erwägung rückwirkend zu erfolgen hat. In EVGE 1967 S. 221 hat es diesen Entscheid einschränkend präzisiert, ohne in der Folge jedoch nähere Richt- linien über die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung aufzustellen. Nach der neueren Rechtsprechung kann der Richter eine zu Unrecht auf Art. 41 IVG ge- stützte Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war, wobei die Bestätigung mit Wirkung ex nunc erfolgt. Massgebend ist auch hier die Überlegung, dass der Verwaltung, der die Wiedererwägung freisteht, nicht vorgeschrieben wer- den kann, die Wirkung ex tunc eintreten zu lassen. Wenn somit vor Einführung

237

von Art. 88b1s Abs. 1 Bst. c IVV am 1. Januar 1977 die Verwaltung wohl be- rechtigt, aber nicht verpflichtet war, die Wirkung der Wiedererwägung ex tunc eintreten zu lassen, so kann - mangels eines gegenteiligen allgemeinen Rechtsgrundsatzes - auch nicht beanstandet werden, wenn in der Verord- nungsbestimmung lediglich die Wirkung ex nunc vorgesehen worden ist. Die Bestimmung kann somit auch hinsichtlich der zeitlichen Wirkung der Wieder- erwägung nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden. d. Dem Wortlaut nach bezieht sich Art. 88biS Abs. 1 Bst. c IVV lediglich auf die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen, somit auf laufende Lei- stungen. Eine unterschiedliche Regelung der zeitlichen Wirkung der Wieder- erwägung je nachdem, ob dem Versicherten zu Unrecht keine oder eine zu ge- ringe Leistung zugesprochen worden ist, liesse sich jedoch nicht rechtfertigen. Die Verordnungsbestimmung ist daher analog auf Fälle anzuwenden, in wel- chen sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Im Hinblick auf Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV kann Art. 88b1s Abs. 1 Bst. c IVV indessen nur so weit Anwendung finden, als der zur Wiedererwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch IV- rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist (vgl. mit Bezug auf die Rückerstat- tung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen: BG 107V 36, ZAK 1981 S. 549; BGE 105V 170, ZAK 1980 S. 129). Im vorliegenden Fall geht es um die Beur- teilung eines solchen Gesichtspunktes, weshalb der Anwendbarkeit der Ver- ordnungsbestimmung nichts im Wege steht. 4a. Nach Art. 88b1s Abs. 1 Bst. c IVV erfolgt die Wiedererwägung mit Wirkung ab jenem Monat, «in dem der Mangel entdeckt wurde». Es kann somit weder generell auf den Zeitpunkt eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches noch auf denjenigen des Erlasses der Wiedererwägungsverfügung abgestellt wer- den. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung vom Mangel Kenntnis erhalten hat. Dies setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit der Verfü- gung allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - - mit Sicherheit feststeht. Es genügt, dass die Verwaltung aufgrund des Wiedererwägungs- -

gesuches oder von Amtes wegen Feststellungen getroffen hat, die das Vor- -

liegen eines relevanten Mangels als glaubhaft bzw. wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei Wiedererwägung aufgrund eines entsprechenden Gesuches wird es daher entscheidend auf den Inhalt dieses Gesuches ankommen, ob der Mangel bereits in diesem Zeitpunkt als «entdeckt» gelten kann. b. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltung auf den Eingang des Gutachtens bei der 1V-Kommission am 3. März 1983 abgestellt. Aufgrund dieses Berichtes stand fest, dass die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig war. Es stellt sich indessen die Frage, ob der Mangel nicht schon in einem früheren Zeit- punkt als entdeckt gelten konnte. Laut einem Schreiben des Sekretariates der 1V-Kommission an den Versicherten vom 30. November 1982 war die Verwal- tung zunächst nicht bereit, auf das neue Begehren vom November 1982 einzu- treten. In der Folge änderte sie diese Meinung jedoch aufgrund einer telefoni-

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schen und schriftlichen Intervention der Hausärztin, welche auf eine vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit schloss und sinngemäss eine Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Juni 1982 befürwortete. Die IV-Kommission ordnete noch im Dezember 1982 ergänzende Abklärungen an und erachtete es damit zumin- dest als glaubhaft, dass ein relevanter Mangel vorlag. Nach den gesamten Um- ständen rechtfertigt sich daher die Annahme, der Mangel sei bereits in diesem Zeitpunkt entdeckt worden, weshalb Anspruch auf eine Rente ab 1. Dezember

1982 besteht.

AHV/Rechtspflege; Aufsichtsbeschwerde Urteil des EVG vom 18. Dezember 1984 i.Sa. A. Holding AG

Art. 128 OG; Art. 5 und 71 VwVG; Art. 203 AHVV. Die Mitteilung des BSV, dass es einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gebe, ist keine beschwerdefähige Verfügung und berechtigt daher nicht zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde.

Nachdem das Betreibungsverfahren gegen die M. AG mit Verlustscheinen ab- geschlossen worden war, forderte die Ausgleichskasse verfügungsweise am 30. Januar 1984 gestützt auf Art. 52 AHVG von der A. Holding AG als einem Organ der M. AG Schadenersatz in der Höhe von 136 416 Franken. Im Rechts- öffnungsverfahren qualifizierte das zuständige Bezirksgericht diese Verfügung als definitiven Rechtsöffnungstitel, gegen den weder die Tilgungs- oder die Stundungs- noch Verjährungseinrede erhoben worden sei. Am 9. August 1984 liess die A. Holding AG beim BSV Aufsichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, die Schadenersatzverfügung sei nichtig zu erklären, weil sie nicht an eine juristische Person als Organ einer andern juristischen Person habe gerichtet werden können. Das BSV stellte fest, dass es grundsätz- lich nicht Sache der Aufsichtsbehörde sei, rechtskräftige Verfügungen mate- riell zu überprüfen. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse bezüg- lich des Adressaten sei gesetzeskonform. Am 7. September 1984 entschied das BSV, dass der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben werde. Das Rechtsberatungs- und Treuhandbüro H. führt für die A. Holding AG Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Aufsichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und Folge zu geben. Es sei im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes faktisch und rechtlich unmöglich, dass die A. Hol- ding AG als Organ der M. AG haftbar erklärt werde. Die Kassenverfügung sei deshalb nichtig. - Das BSV stellt den Antrag, auf die Verwaltungsgerichts- beschwerde sei nicht einzutreten. Das EVG tritt aus folgenden Gründen auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein und auferlegt der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von 1065 Franken:

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1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge-

richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord- nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Fest- stellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren. Verfügungen sind somit Akte, durch die eine Behörde ein individuelles und konkretes verwaltungsrechtliches Verhältnis in Anwendung des öffentlichen Rechts des Bundes in verbindlicher Weise rechtsgestaltend oder feststellend regelt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 128).

2. Es ist unbestritten, dass die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse

vom 30. Januar 1984 in formelle Rechtskraft erwachsen ist und daher mit kei- nem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden kann. Ferner liegt weder ein Revisionsgesuch noch ein Wiedererwägungsbegehren vor. Bei der Eingabe der A. Holding AG vom 9. August 1984 handelt es sich sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrem Inhalt nach um eine Aufsichtsbeschwerde. Die Aufsichtsbeschwerde ist im Gegensatz zur förmlichen Beschwerde eine blosse Anzeige. Sie ist ein Rechtsbehelf, mit dem irgend eine Person die Auf- merksamkeit der hierarchisch übergeordneten Behörde auf eine tatbeständ- liche oder rechtliche Situation lenken will, von der sie annimmt, dass ein Ein- schreiten des Staates durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt wäre (BGE 109 la 251). Da der Anzeiger nicht die Rechte einer Partei besitzt, hat er grund- sätzlich keinen Anspruch darauf, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der ihr an- gezeigten Angelegenheit befasst, ihn anhört oder ihm Bescheid gibt. Der Ent- scheid der Aufsichtsbehörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu ge- ben, stellt keinesfalls einen Akt dar, durch den ein Rechtsverhältnis für die Ver- waltung und den Betroffenen, insbesondere den Anzeiger, verbindlich geord- net wird mit der Folge, dass jemand ein ausreichendes Interesse an der An- fechtung durch förmliche Beschwerde haben könnte. Ein solcher Entscheid der Aufsichtsbehörde ist demnach keine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Art. 5 Abs. 2 VwVG erwähnt denn auch die Entscheide über eine Aufsichtsbeschwerde nicht (BGE 109 la 252, 106 la 321, 102 Ib 85; Grisel, Traitö de droit administratif II, 1984, S.950 f.; Gygi, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 221 ff., insbesondere S. 223/224). Somit stellt der Beschluss des BSV vom 7. September 1984, der Aufsichts- beschwerde keine Folge zu geben, keine beschwerdefähige Verfügung dar, weshalb auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein- getreten werden kann.

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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Urteil des EVG vom 6. Dezember 1984 iSa. R.H.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b und f ELG. Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist, sind auch dann mit einem Vermögenser- trag zu berücksichtigen, wenn ein solcher tatsächlich nicht erwirt- schaftet wird, aber sich vernünftigerweise erzielen liesse.

Der 1907 geborene, verheiratete R.H., Bezüger einer Ehepaar-Altersrente der AHV, übereignete mit Vertrag vom 1. März 1979 seinen beiden Kindern eine Landparzelle sowie eine Liegenschaft in B. Gleichzeitig liess er sich und seiner Ehefrau auf der Liegenschaft ein lebenslängliches Wohnrecht gegen eine jähr- liche Entschädigung von 1 500 Franken einräumen. Am 24. Oktober 1979 stellte er erstmals ein Gesuch um Ausrichtung von EL, das jedoch wegen nicht eingereichter Unterlagen nicht behandelt werden konnte. Auf eine erneute, im August 1982 erfolgte Anmeldung hin sprach die Ausgleichskasse dem Versi- cherten ab 1. Januar 1982 eine monatliche EL zu (Verfügung vom 8. Dezem- ber 1982), wobei sie bei der Berechnung als Gegenwert der abgetretenen Lie- genschaften 65 536 Franken als anrechenbares Vermögen berücksichtigte. Am 16. Januar 1983 starb die Ehefrau von R.H., worauf die Ausgleichskasse die Ausrichtung der EL auf Ende Januar 1983 einstellte. Nachdem eine neue Berechnung eine Überschreitung der massgebenden Einkommensgrenze (10 000 Fr.) um 1 773 Franken ergeben hatte, verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. September 1983 einen Anspruch auf EL ab 1. Februar 1983. Die gegen die Verfügung vom 13. September 1983 erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 13. März 1984 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.H. beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine EL im nachgesuchten Umfang aus- zurichten. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: la. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente der AHV zusteht, Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen, wenn ihr jährliches Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht er- reicht. Für Alleinstehende beträgt diese Einkommensgrenze im vorliegend massgeblichen Zeitraum 10000 Franken (Art. 3 Abs. 1 ELG/BE). Das anre- chenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3 ff. ELG berech- net. Als Einkommen sind danach insbesondere auch jene Einkünfte und Ver- mögenswerte bei der Berechnung von EL anzurechnen, auf die der Gesuch- steller zur Erwirkung von EL verzichtet hat (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG). Eine Um- gehungshandlung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist nach der Recht-

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sprechung schon dann gegeben, wenn der Leistungsansprecher zum Verzicht auf Vermögenswerte rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenlei- stung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden kann, der Gedanke an eine EL habe beim Verzicht wenigstens mitgespielt. Diese Um- stände müssen derart sein, dass die Gesamtheit der übrigen Beweggründe für den Vermögensverzicht nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechts- pflicht und einer adäquaten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Um- gehungsabsicht hinreichend zurückzudrängen (BGE 96 V 92 f.; ZAK 1984 S. 97 Erw. 2a mit Hinweisen, 1977 S. 234 Erw. 2).

Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ist mit Verwaltung und Vor- instanz davon auszugehen, dass die Schenkung der Grundstücke an die bei- den Kinder eine Umgehungshandlung darstellt. Für die Schenkung ist ausser dem Motiv, sich des Grundeigentums im Hinblick auf künftige EL zu entledi- gen, kein vernünftiger Grund ersichtlich. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, hätte der im vorinstanzlichen Verfahren angegebene Zweck der Schenkung, die Eltern von den Umbauarbeiten auf der Liegenschaft zu entlasten, auch ohne Übereignung erreicht werden können. Dies trifft ebenso auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Grund zu, mit der Schenkung habe man die erbrechtlichen Verhältnisse zu Lebzeiten der Eltern regeln wol- len. Auch das Bestreiten jeglicher Umgehungsabsicht vermag die aus dem Fehlen einer Rechtspflicht und eines vernünftigen Schenkungsgrundes sich ergebende Vermutung für eine Umgehungshandlung nicht hinreichend zu entkräften. Zu beachten ist sodann, dass zwischen dem Abschluss des Schen- kungsvertrages (1. März 1979) und der Unterzeichnung (25. August 1979) der ersten Anmeldung zum Bezuge von EL nur verhältnismässig kurze Zeit lag. Nach den gesamten Umständen ist deshalb mit Verwaltung und Vorinstanz anzunehmen, dass der Gedanke an eine EL bei der Abtretung der Grundstücke zumindest mitspielte. Das hat zur Folge, dass der Gegenwert der beiden Lie- genschaften in die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens mit einzubezie- hen ist. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer des weiteren den von der Ausgleichskasse auf 87 700 Franken festgesetzten Wert der beiden Grundstücke mit der Begründung, das Haus auf der Liegen- schaft in B. sei abbruchreif. Diesem Einwand stehen indessen die Akten und die vorinstanzlichen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen. Nach

Ziff. 7 des Schenkungsvertrages haben die Beschenkten die notwendigen Um-

bauarbeiten vorzubereiten, zu vergeben und zu überwachen; ferner begrün- dete der Beschwerdeführer den Zweck der Schenkung vor der Vorinstanz mit der Entlastung der Eltern von den Umbauarbeiten. Bei einem abbruchreifen Haus wird jedoch in der Regel ein Umbau nicht ins Auge gefasst. Selbst wenn das Haus mit dem Beschwerdeführer als abbruchreif zu bezeichnen wäre, ist davon auszugehen, dass allein der Bodenwert der beiden Grundstücke minde- stens 87 700 Franken betragen dürfte. Bei der übereigneten Parzelle handelt es sich um Bauland, weshalb die amtliche Schatzung von 28 300 Franken bei

242

Annahme eines Quadratmeterpreises von 44 Franken jedenfalls nicht als über- höht erscheint. Der Bodenwert der etwas grösseren Liegenschaft in B. dürfte mindestens den «amtlichen Wert» von 59 400 Franken erreichen. Die Bewer- tung der beiden Grundstücke mit zusammen 87 700 Franken lässt sich deshalb nicht beanstanden. Nach Abzug der überbundenen Pfandsummen von 22 164 Franken ergibt sich ein nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anzurechnender Vermö- genswert von 65 536 Franken.

2. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG sind als Einkommen Einkünfte aus bewegli-

chem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken übersteigt, anzurechnen. Gestützt auf diese Bestimmung berücksichtigte die Ausgleichskasse nicht nur den anrechenbaren Gegenwert der beiden Grundstücke (65 536 Fr.) bei der Einkommensberechnung mit einem Fünfzehntel, sondern auch einen Vermö- gensertrag von «31 /2 % V. Schenkung» (2293 Fr.). Die Vorinstanz rechnete ebenfalls einen Vermögensertrag an, ging jedoch nicht von einem Sparheft- zins, sondern vom Eigenmietwert der beiden abgetretenen Grundstücke aus. Zu Unrecht bezeichnete sie dabei den von der Ausgleichskasse in Ziff. 17 des Berechnungsblattes eingesetzten Betrag von 3393 Franken als «Missrech- nung», denn darin ist zusätzlich ein Ertrag von 1100 Franken aus den Wert- schriften (22 000 Fr.) enthalten. Ausgleichskasse und Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass sich ein Ver- sicherter im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG neben einem Fünfzehntel auch einen Ertrag aus dem abgetretenen Vermögenswert anrechnen lassen muss (BGE 110V 22, ZAK 1984 S. 508 Erw. 4b). Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Ertrag tatsächlich erwirtschaftet wird, sondern ob sich ein solcher vernünftigerweise erzielen liesse. Massgebend ist somit nicht, dass die Liegen- schaft in B. seit dem Eintritt des Beschwerdeführers ins Altersheim offenbar leer steht. Aufgrund der Akten kann nicht beurteilt werden, welcher Ertrag sich aus den beiden abgetretenen Grundstücken vernünftigerweise erzielen liesse. Die Landparzelle dürfte kaum eine Rendite abwerfen. Ob die Liegenschaft in B. ohne grössere Investitionen vermietet werden könnte, steht ebenfalls nicht fest. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück zur Abklärung der Frage, ob ein und allenfalls welcher Ertrag aus den beiden Grundstücken erwirtschaftet wird oder vernünftigerweise werden könnte. Dabei wird ferner abzuklären sein, ob der Beschwerdeführer - wie im vorinstanzlichen Verfahren behauptet -

weiterhin die Hypothekarzinsen bezahlt, welche gegebenenfalls vom Einkom- men in Abzug zu bringen wären (Art. 3 Abs. 4 Bst. b ELG). Sodann wird zu prüfen sein, ob sich bei der Berechnung der Abzüge eine Korrektur im Sinne der Ausführungen der Ausgleichskasse in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlas- sung aufdrängt. Schliesslich wird neu der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL nach den seit dem 1. Janaur 1984 geltenden Ansätzen geprüft werden müssen.

243

Strafrecht

Urteil des Bundesgerichts (Kassationshof) vom 17. Dezember1984 i.Sa. F.N.

Art. 87 Abs. 2 AHVG. Nicht nur der gegenüber der AHV abrechnungs- pflichtige Arbeitgeber, sondern auch der Arbeitnehmer, der sich durch Abmachungen mit seinem Arbeitgeber der Beitragspflicht entzieht, begeht ein Vergehen.

Das Bundesgericht hat in diesem Punkte die Nichtigkeitsbeschwerde eines Ar- beitnehmers abgewiesen, der aufgrund einer Abmachung mit seinem Arbeit- geber übersetzte Spesenrechnungen einreichte und sich damit teilweise seiner Beitragspflicht entzog.

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Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 25. April die im BVG vorgesehene Eidgenössische Konimis.s'ion für die berufliche Vorsorge bestellt. Ihr Auftrag ist es, Fragen über die Durchführung und Weiterentwicklung der beruflichen Vorsorge zuhanden des Bundesrates zu begutachten. Die Liste der Kornmissionsmitglieder ist auf Seite 269 dieses Heftes abgedruckt. Die Kommission des Nationalrates für die Beratung der parlamentarischen Initiative betreffend Familienpolitik' sowie einer Standesinitiative des Kan- tons Luzern, welche insbesondere die Errichtung einer eidgenössischen Fami- lienzulagenordnung verlangen, tagte am 25. April unter dem Vorsitz von Na- tionalrat Egglt, Winterthur. Sie beschloss mit 10 zu 7 Stimmen, der parlamen- tarischen Initiative, und mit 12 zu 7 Stimmen, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Den Grund für die Ablehnung der beiden Vorstösse sieht die Kommission in den Resultaten des Vernehmiassungsverfahrens, das sie mit Beschluss vom 29. August 1983 hatte durchführen lassen (s. ZAK 1984 S. 199). Diese Resultate haben gezeigt, dass eine umfassende Lösung gemäss Modell dci- AHV, eines Rahmengesetzes oder einer Ausdehnung des Famili- enzulagegesetzes in der Landwirtschaft, von einer starken Mehrheit der Ver- nehmlasser abgelehnt wird. Die Kommission stimmte jedoch mit 11 zu 0 Stimmen, bei 8 Enthaltungen, einer Kommissionsmotion zu, die den Bundesrat beauftragt. eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Anwendungsbereich des Familienzulagegesetzes in der Landwirtschaft ausgedehnt wird auf SelbstLindigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft und Nichterwerbstätige, die eine bestehende Einkom- mensgrenze nicht übersteigen. Sie stimmte ebenfalls mit 10 zu 4 Stimmen einem Postulat zu, das den Bundesrat einlädt, seine Bemühungen für eine Koordination des Kinderzulagewesens unter den Kantonen zu verstärken. Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Einglie- derung in der IV behandelte am 25. April unter dem Vorsitz von Dr. med. P. Lerch die letzten Kapitel im Zuge der Revision der Geburtsgebrechenliste (s. hiezu auch ZAK 1985 S. 1).

ZAK 1978 S. 95, 1979 S. 210, 1983 S. 440/525, 1984 S. 141/ der Nationalrat hatte am 16. März

1983 beschlossen, den Punkten 3 und 4 dieser Initiative Folge zu gehen.

ZAK 1984 S. 216.

Mai 1985 245

Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung der IV- und der EL-Revi- sion tagte am 2. Mai über ihre Beschlüsse orientiert die Mitteilung auf Seite 271. Eine Kommission des Ständerates behandelte am 2. Mai die von Stände- rätin Josi Meier eingereichte parlamentarische Initiative betreffend einen all- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (s. S. 266). Die Kommission be- antragt dem Plenum einstimmig, dieser Initiative Folge zu geben. Am 6. Mai befasste sich die nationa/rätliche Kommission für soziale Sicher- heil mit der fünften Revision der EO. Sie beschloss einstimmig Eintreten auf die Vorlage. In der Detailberatung hiess sie einen Antrag auf stärkere Erhö- hung der Mindestentschädigung für Alleinstehende gut.

Aus der Praxis der beruflichen Abklärungs stellen der IV (BEFAS) Anlässlich einer Ausbildungstagung der SUVA vom 1. März 1985 in Luzern orientierte Karl Ahegg, Leiter der BEFAS in Horw (LU), über Aufgaben und Tätigkeit dieser vor wenigen Jahren neu geschaffenen Abklärungsstellen der IV. Sein Referat ist sicher auch für weitere Kreise von Interesse, weshalb wir es nachstehend mit seinem Einverständnis abdrucken. Es gibt die persönliche Meinung des Referenten wieder. In diesem Kurzreferat über die beruflichen Abklärungsstellen möchte ich vor- erst die Gründe darlegen, die die IV veranlassten, solche Abklärungsstellen zu schaffen. Im weiteren informiere ich Sie kurz darüber, wie wir die uns gestellte Aufgabe zu lösen versuchen. Ich werde dann auch auf bisherige Erfahrungen zu sprechen kommen und auf Probleme hinweisen, vor allem in der Zusam- menarbeit unter den Sozialversicherungen. Weshalb wurden berufliche Abklärungsstellen geschaffen? Wie Ihnen bekannt ist, beurteilt die IV den Invaliditätsgrad eines Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs. Artikel 28 Absatz 2 IVG hält fest: «Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs- einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.» Entscheidend für die Bemessung des Invaliditätsgrades eines Versicherten sind demnach nicht medizinisch-theoretische Überlegungen, sondern «erwerbliche

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Gesichtspunkte». Es darf also bei der IV nicht ohne weiteres vorn ärztlich ge- schätzten Grad der Arbeitsunfähigkeit auf einen entsprechenden Invaliditäts- grad geschlossen werden. Vielmehr muss auf irgend eine Art ermittelt werden können, ob und wie der Versicherte die verbliebene Restarbeitsfähigkeit wirt- schaftlich verwerten kann. Konkret: Es geht darum, zu beurteilen, welches Erwerbseinkommen der Versicherte nach Durchführung allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage noch erzielen könnte. Um diese für die Beurteilung des Rentenanspruchs notwendigen Abklärungen auch in schwierigen Fällen durchführen zu können, hat die IV das Instrument der beruflichen Abklärungsstelle BEFAS geschaffen. Es gibt heute deren fünf in der Schweiz, und zwar in Porny bei Yverdon, in Basel, Burgdorf, Männe- dorf und Horw. Insgesamt stehen etwa 50 Abklärungsplätze zur Verfügung. Ihre Arbeit ist abgestützt auf das Kreisschreiben des BSV betreffend die Ab- klärungen in einer beruflichen Abklärungsstelle vom 1. Februar 1982.

Welche Aufgabe haben diese beruflichen Abklärungsstellen?

Die beruflichen Abklärungsstellen dienen - gemäss Kreisschreiben - «zur Ab- klärung der praktischen Verwendung der vorhandenen Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in besonderen Fällen.» Was unter diesen besonderen Fällen zu verstehen ist, wird anschliessend umschrieben: - Versicherte, die sich arbeitsunfähig erklären und eine Rente beanspruchen, bei denen jedoch eine Eingliederung in die freie Wirtschaft durchführbar er- scheint, - und Versicherte, hei denen die IV-Regionalstelle nicht klar bestimmen kann, in welchem Umfang die medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit noch verwertet werden kann. Voraussetzung für eine Einweisung in die BEFAS ist aber, dass die medizini- sche Situation ausreichend abgeklärt ist. Das Ziel der Abklärung in der BEFAS besteht nun darin, die Erwerbsfähig- keit des Versicherten zu beurteilen. Es geht um die Frage, welche berufliche Tätigkeit der Versicherte trotz der Invalidität ausüben könnte. Oder konkre- ter: Wieviel kann der Versicherte bei seinem Gesundheitszustand realistisch noch verdienen? Die Verdienstmöglichkeiten hängen zwar eng mit der Beschäftigungs- und Auftragslage der Wirtschaft zusammen. Diese wird aber vom Gesetz her inso- fern nicht berücksichtigt, als sich die Beurteilung des möglichen Erwerbs auf eine «ausgeglichene Arbeitsmarktlage» abzustützen hat und nicht auf eine konkrete aktuelle Situation.

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Wie lösen wir die gestellte Aufgabe? Um diese Erwerbsfähigkeit beurteilen zu können, sind zwei Daten miteinan- der zu vergleichen. Im ersten Schritt werden die Voraussetzungen beim Versi- cherten abgeklärt, d.h. seine körperliche Belastbarkeit, seine geistig-intellektu- elle Leistungsfähigkeit und seine psychischen Reserven. Mit Tests, Arbeits- proben, beim Einsatz in der Produktion versuchen wir, möglichst objektiv die qualitative und quantitative Leistungsgrenze des Versicherten zu bestimmen. Sie selbst wissen aus eigener Erfahrung, dass es bei solchen Abklärungen im- mer auch um die Frage geht: Kann der Versicherte wirklich nicht arbeiten? Oder will er nicht? Oder auch: Kann er nicht mehr arbeiten wollen? Diese sehr wichtigen Fragen versuchen wir durch Beobachtungen über längere Zeit, durch intensive Gespräche und nicht zuletzt durch eine psycho-analytische Testabklärung zu beantworten. Wir hoffen so, das echte psychische Unvermö- gen vom unechten, bewusst gesteuerten Verhalten zu unterscheiden. Sind die Leistungsgrenzen eines Versicherten einigermassen bekannt, d.h. sind die Daten über Einsatzmöglichkeiten und Grenzen festgelegt, so geht es in einem zweiten Schritt darum, diese Daten mit den Anforderungsprofilen der Arbeitsplätze in der freien Wirtschaft zu vergleichen. Gibt es konkrete Ar- beits- und Einsatzmöglichkeiten, an denen der Versicherte noch ein Erwerbs- einkommen realisieren könnte? Gibt es Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb Arbeitsplätze anbieten, denen der Versicherte mit seinen Leistungsgrenzen ge- wachsen wäre? Welchen Verdienst könnte er noch erreichen? Dabei sind unse- res Erachtens die auch sonst üblichen Massstäbe und Anforderungsprofile an neue Mitarbeiter anzuwenden. Aus dem Vergleich zwischen den Vorausset- zungen beim Versicherten und den Anforderungsprofilen der freien Wirt- schaft resultiert dann unsere Beurteilung der Resterwerbsfähigkeit. Unbe- rücksichtigt lassen wir dabei, ob solche Arbeitsplätze zur Zeit auch frei sind oder nicht. Ein Aufenthalt in einer BEFAS dauert in der Regel vier Wochen, ambulant oder stationär. Er kann im Einverständnis mit dem Versicherten um weitere vier Wochen verlängert werden, sofern dies notwendig erscheint. Der Versi- cherte wird je nach beruflichen Vorkenntnissen an verschiedenen Arbeits- - -

plätzen eingesetzt und seine Leistung über längere Zeit gemessen. Die erhalte- nen Resultate fassen die Arbeitsinstruktoren in einem Bericht zusammen. Be- gleitet wird die Abklärung durch einen Arzt, der die Versicherten regelmässig sieht, Kontakte zu bisherigen Ärzten oder Spitälern pflegt und Möglichkeiten und Grenzen aus somatischer Sicht aufzeigt und ebenfalls eine schriftliche ar- beitsmedizinische Beurteilung erstellt. Die intellektuelle und psychische Seite wird vor allem durch einen Berufsberater/Psychologen abgeklärt mittels Gesprächen und unterstützt durch Persönlichkeits- und Leistungstests. Die

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Berichte der einzelnen Fachgebiete werden dann meist durch den Leiter der BEFAS im Abklärungsbcricht zusammengefasst.

Welche Probleme beschäftigen uns? Bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades geht es und darüber sind sich -

wohl alle einig um eine möglichst objektive, umfassende Abklärung und Be- urteilung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der somatischen, intel- lektuellen und psychischen Voraussetzungen. Ich meine, dass die IV mit der Schaffung der BEFAS ein geeignetes Instrument zur Abklärung der Erwerbs- fähigkeit erhalten hat. Dank der Teamarbeit zwischen Arbeitsinstruktoren, Berufsberater, Arzt und Psychologe und durch die intensive tägliche Beobach- tung während vier Wochen sind die BEFAS in der Lage, die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten weitgehend zu beurteilen. Damit liefern sie der TV-Kom- mission und den Gerichten eine wichtige und unerlässliche Entscheidungs- grundlage. Auch die Arbeit der IV-Regionalstelle kann dadurch wirkungsvol- ler gestaltet werden. Trotz dieser grundsätzlich positiven Sicht der BEFAS bestehen für uns in der Praxis noch einige Probleme. Diese liegen einerseits bei den eigenen Grenzen, andererseits vor allem auch bei der Zusammenarbeit unter den Sozialversiche- rungen.

1. Ein erstes, sehr zentrales Problem besteht in der Abgrenzung zwischen me-

dizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit und wirtschaftlicher Erwerbsfähig- keit. Es kommt vor, dass einfach vom ärztlich festgestellten Grad der Arbeits- fähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen wird. Erst neulich sah sich das BSV veranlasst, die Durchführungsorgane der IV darauf aufmerksam zu ma- chen, dass in medizinischen Gutachten keine Beurteilung der Erwerbsfähig- keit verlangt werden darf (vgl. ZAK 1984 S. 375). 50 Prozent arbeitsunfähig heisst nicht notwendig auch 50 Prozent erwerbsfähig. Im Extremfall kann ein Versicherter sogar 100 Prozent arbeitsfähig und doch Vollrentner sein. Oder umgekehrt, ein Querschnittgelähmter das typische Beispiel für einen Invali- -

den kann 100 Prozent erwerbsfähig sein, also «nicht invalid» im Sinne des -

Gesetzes. Im Grundsatz sind sich hier IV und SUVA einig. «Der Invaliditätsgrad ergibt sich aus einem Vergleich der Erwerbsmöglichkeiten des Versicherten mit und ohne Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit.» Erfahrungsgemäss aber kommt bei der SUVA der medizinischen Beurteilung der Invalidität ein grösseres Gewicht zu als bei der IV. In der Praxis wird der Invaliditätsgrad oft primär medizinisch-theoretisch festgelegt und beruht nicht auf einem wirtschaftlichen Einkommensvergleich, sondern stützt sich vor allem auf das Ausmass der körperlichen Schädigung.

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Die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und oft auch die Anforde- rungen der Arbeitsplätze spielen kaum eine Rolle. Es wird vorerst nicht be- rücksichtigt, ob der bisherige oder ein neuer Betrieb in der Lage ist, den ent- sprechenden Lohn zu bezahlen. Dies erlaubt der SUVA ein zur TV vergleichs- weise rasches Urteil, das meines Erachtens in vielen Fällen aber ungerecht ist, da es nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Vor allem bei Ver- sicherten, die keine Möglichkeit zu einem Arbeitsversuch haben, ist dieses Vorgehen fraglich. Daran ändern auch die Resultate der Arbeitserprobung im Nachbehandlungszentrum Bellikon nichts. Sie stehen einerseits auf schmaler Basis und werden andererseits bei der Schlussbeurteilung auch wenig berück- sichtigt. Ich meine, dass eine klare Abgrenzung zwischen medizinisch-theoretischer Ar- beitsfähigkeit und wirtschaftlicher Erwerbsfähigkeit sowohl bei der IV wie bei der SUVA sehr viel zu einer klaren Situation für Beurteiler und Versicherte beitragen würde. Ein weiteres Problem besteht in der Kenntnis der wirklichen Arbeits- und Berufsanforderungen. Jeder kennt so jeden Beruf, meist aber sehr oberfläch- lich, ungenau und einseitig. Wenn auf der einen Seite minuziös genaue somati- sche Abklärungen durchgeführt werden, so erfolgt die Schlussbeurteilung meist sehr pauschal und oberflächlich. Magazinerarbeiten gelten als leicht, einfache Bürotätigkeiten kann praktisch jedermann, körperlich leichte Hilfs- arbeiten mit öfterem Wechseln der Körperhaltung scheint es überall zu geben! Das Problem ist nur, dass solche vereinfachte Vorstellungen nicht der Wirk- lichkeit in Industrie und Wirtschaft entsprechen. Hier werden nur praktisch voll arbeitsfähige Leute eingestellt, bei denen kein gesundheitliches Risiko be- steht, meist nicht über 40jährig, die versetzbar und umsteilfähig sind und von Vorgesetzten und Mitarbeitern keine Rücksicht erfordern. Gewiss gibt es Aus- nahmen, sie bestätigen aber meines Erachtens nur die Regel. Die möglichst genaue Kenntnis der wirklichen Arbeits- und Berufsanforde- rungen ist meines Erachtens aber eine zentrale Grundvoraussetzung für alle, die eine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu beurteilen haben. Gefordert wird diese Kenntnis bestimmt in erster Linie von den Leuten der BEFAS; aber auch für Ärzte der MEDAS, der SUVA, der Spitäler und nicht zuletzt für die Psychiater sind genaue, objektive und zuverlässige Kenntnisse über die Bedin- gungen der Arbeits- und Berufswelt unerlässlich. Nahe bei diesem Problem liegt ein drittes Anliegen: der Grenzbereich zwi- schen Invalidität einerseites und Arbeitslosigkeit andererseits. Immer wieder geht es bei der beruflichen Abklärung um die Frage, ist der Versicherte invalid oder arbeitslos? Juristisch ist dies eine wichtige Frage, praktisch aber schwer abgrenzbar. Bei wirtschaftlich bedingtem Personalabbau werden oft leistungs-

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mässig Schwächere, wenig Versetzbare, psychisch schwierige Mitarbeiter ent- lassen. Bei offenen Stellen werden aus verständlichen Gründen die für den Be- trieb geeignetsten Bewerber ausgewählt. Teilleistungsfähige erhalten trotz -

häufiger Bewerbungen keine für sie noch mögliche Arbeitsstelle. Dies zeigt, dass es in der Praxis sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich ist, Arbeitslosig- keit und Invalidität eindeutig zu trennen. Diese Erfahrung machen gewiss nicht nur Mitarbeiter der IV, sondern auch Mitarbeiter der ALV. Und die Versicherten selbst geraten in ein Seilziehen zwischen IV und Arbeitslosen- kasse. Dass sie versuchen, am sichereren Ende der IV zu bleiben, ist ver- ständlich. Wichtig aber scheint mir, dass die Kriterien zur Beurteilung der Vermittelbar- keit bei den Sozialversicherungen möglichst gleich sind. Wer für die ALV aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vermittelbar ist, sollte es auch für die IV und die SUVA nicht mehr sein.

4. Damit komme ich zum vierten und letzten Punkt, zum Problem der «ausge-

glichenen Arbeitsmarktlage». Wie eingangs erwähnt, haben die beruflichen Abklärungsstellen die Erwerbsfähigkeit «soweit als möglich unabhängig von konjunkturellen Schwankungen, in einem zumutbaren Umkreis und inner- halb der für den Versicherten in Frage kommenden Branchen» zu beurteilen (vgl. WIH Rz 73). In der Praxis fällt es uns und gewiss auch den Arbeitsämtern schwer, diese Be- stimmungen im konkreten Einzelfall anzuwenden. Negativ können sie zwar umschrieben werden: «keine konjunkturellen Schwankungen», «keine sehr günstige Arbeitsmarktlage», aber wann ist die Arbeitsmarktlage ausgegli- chen? Ist sie es heute? War sie es vor zwei Jahren? Haben wir in der Schweiz verglichen mit dem Ausland nicht immer noch eine «sehr günstige Arbeits- marktlage»? Sind wir zur Zeit in einem konjunkturellen Tief oder Hoch? Vielleicht spüren Sie an diesen Fragen die Problematik heraus. Die gesetzliche Regelung ist da und leuchtet auch ein. Die praktische Anwendung aber ist meines Erachtens noch ungelöst. Erforderlich ist eine klare, anwendbare und positiv formulierte Definition des Begriffs «ausgeglichene Arbeitsmarktlage». Ich bin mir bewusst, dass es noch eine Reihe weiterer Aspekte darzulegen oder die dargelegten zu vertiefen gäbe. Ich hoffe aber, Ihnen mit diesen Ausführun- gen einen Einblick in die Aufgabe der BEFAS und die Probleme, die uns be- schäftigen, gegeben zu haben. Wenn diese Gedanken Anregung zum Über- denken der heutigen Situation und zur Diskussion von Lösungsmöglichkeiten für die Zukunft bieten, haben meine Ausführungen ihr Ziel sicher erreicht.

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Die sozial-berufliche Wiedereingliederung der psychisch Behinderten sowie der Alkohol- und Drogengeschädigten

In den ersten Jahren des Bestehens der Invalidenversicherung standen vor al- lem die Probleme rund um die Rehabilitation der körperlich, geistig und Sin- nesbehinderten sowie der Verhaltensgestörten im Vordergrund des Interesses. Seit etwa zehn Jahren hat sich der Kreis der Invaliden um die Kategorie der psychisch Behinderten mit Einschluss der Drogen- und Alkoholgeschädigten erweitert. Die im Umgang mit ihnen gemachten Erfahrungen haben bald ein- mal gezeigt, dass in der Therapie neben den medizinischen Massnahmen die soziale und berufliche Rehabilitation von ebenso grosser Bedeutung ist. Man hat deshalb gemeinsam mit den interessierten Kreisen geprüft, auf welche Weise die IV die Wiedereingliederung dieser Behinderten in das ordentliche Berufs- und Alltagsleben fördern könnte. Diese Abklärungen führten zu nach- stehenden Schlussfolgerungen. Die Betreuung der Psychischbehinderten erstreckt sich über mehrere Phasen. In der ersten, der medizinischen Phase, soll eine bestmögliche physische und psychische Stabilität erreicht werden. Im besten Fall ist danach wieder ein Einstieg ins Normalleben möglich. Trifft dies nicht zu, werden spezielle sozial- berufliche Massnahmen notwendig. Dabei geht es darum, den Behinderten angepasste Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten anzubieten oder erstmalige Aus- bildung bzw. Umschulung in geeigneter Umgebung durchzuführen. In dieser zweiten Phase, die sogar zwei bis drei Jahre dauern kann, erweisen sich klei- nere Lebensgemeinschaften oftmals als geeignetes Umfeld. Viele finden da- durch wieder den Anschluss im Alltagsleben. Andere dagegen sind in ihrer Gesundheit bereits derart beeinträchtigt, dass sie für eine Wiedereingliederung in die offene Wirtschaft nicht mehr in Frage kommen. Für diese müssen des- halb besondere Wohnheime und Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dieses dreiteilige Konzept erlaubt es, die Leistungen der IV klar abzugrenzen. Die erste Phase, die der Behandlung dient, ist nämlich vollumfänglich der Krankenversicherung zuzuordnen, während die beiden andern, die sich mit der sozial-beruflichen Rehabilitation bzw. der Unterbringung und Dauerbe- schäftigung befassen, in den IV-Leistungsbereich (individuelle oder kollektive Leistungen) gehören. Dank dem neuen Konzept ist es in vielen Fällen möglich, die ehedem langen stationären Aufenthalte in den psychiatrischen Kliniken wesentlich abzukür- zen. Das liegt durchaus auf der Linie der modernen Psychiatrie, die mit den

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Wohngruppen als Übergangslösung den bisher stationär behandelten psy- chisch Kranken eine grössere Vielfalt bezüglich Arbeit, Unterkunft und Frei- zeitgestaltung anbieten möchte. Seitdem die Invalidenversicherung Wohngruppen für teilweise resozialisierte Betreuungsbedürftige mitfinanziert, haben zahlreiche psychiatrische Kliniken die organisatorischen Massnahmen getroffen, um im vorstehenden Sinne die erforderlichen Strukturen zu schaffen. Bereits sind in der ganzen Schweiz zahl- reiche Wohngemeinschaften für Psychischkranke, Alkohol- und Drogenge- schädigte gegründet worden. Es ist zu wünschen, dass die finanzielle Beteiligung der IV mit dazu beiträgt, die wachsenden Probleme auf dem Gebiete der psychischen Gesundheit der Bevölkerung zu lösen. Die interessierten Kreise sollten dazu ermuntert wer- den, noch mehr derartige Einrichtungen zu schaffen, um der zunehmenden Nachfrage nach solchen Plätzen besser Rechnung tragen zu können. Das Bundesamt für Sozialversicherung verfolgt die Entwicklung mit grossem Interesse. Es wird bei der Suche nach realisierbaren Lösungen weiterhin seine Hilfe anbieten. Sein Ziel ist es, einer Bevölkerungsgruppe, die solchen Absich- ten oft ablehnend oder misstrauisch gegenübersteht, die Wiedereingliederung zu ermöglichen.

Die Berechnung der in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG versicherten Leistungen (Fortsetzung zu ZAK 1985/4)

6. Berechnung der Witwenrente eines Aktiven

(Art. 18 bis 22 BVG) Auf die Witwenrenten, die beim Tode eines Alters- oder Invalidenrentners fäl- lig werden, ist bereits hingewiesen worden. Stirbt nun ein aktiver Versicherter, so erhält die anspruchsberechtigte Witwe eine Rente von 60 Prozent derjeni- gen Invalidenrente, auf die der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes An- spruch gehabt hätte.

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Grunddaten für die Berechnung der Witwenrente ab 1. März 1987 Annahmen: - Gleicher Versicherter wie in Tabelle 1 - Tod des Versicherten am 28. Februar 1987 Tabelle 5 Jahr Aller Versiche- Koordinierter Altersgutschriften Zins Altersguthaben rungsdauer Lohn Ende Jahr in Monaten in Fr. in % in Fr. in Fr. in Fr. (0) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)=(5)+(6)

a. Altersguthaben bis 28. Februar 1987

1985 60 12 10000 13 1300 - 1300 1986 61 12 II 000 13 1 430 52 2782 1987 62 2 12000 3 360 19 3161

b. Fehlende Altersgutschriften bis 30. Juni 1990

1987 62 10 12000 15 1 800 -

1988 63 12 12000 18 2160 -

1989 64 12 12000 18 2160 -

1990 65 6 12000 9 1080

7200 7200

Total 10361

Ben ierkun gen: --Per 1. März 1987 ist das Altersguthaben neu zu ermitteln. Altersgutschriften und Zinsen sind für 2 Monate anzurechnen. - Der koordinierte Lohn, auf dem die Altersgutschriften für die fehlenden Jahre zu bestimmen sind, beträgt 12 000 Fr. Die fiktive Invalidenrente, massgebend für die Bestimmung der Witwenrente, be- trägt 7.2 % von 10361 = 746 Fr.

Praktisches Beispiel Aus Tabelle 5 geht hervor, wie die fiktive Invalidenrente aufgrund der zwei Komponenten des theoretischen Altersguthabens ermittelt wurde. Das Bei- spiel beruht auf der Annahme, der Versicherte von Tabelle 1 sei vor dem Zeit- punkt, in dem er nach Tabelle 2 invalid geworden war, gestorben und seine Frau habe ab 1. März 1987 Anspruch auf eine Witwenrente.

Wittt'e,irente: - pro Jahr 60 % von Fr. 746. - Fr. 447.60 - pro Monat 112 von Fr. 447.60 Fr. 37.30

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Berechnung der Waisenrente eines Aktiven (Art. 18 bis 22 BVG) Hinterlässt ein aktiver Versicherter bei seinem Tod ausser einer Witwe noch Waisen, so beträgt die Waisenrente 20 Prozent derjenigen Invalidenrente, auf die der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte. Praktisches Beispiel (s. Tabelle 5) Aus der gleichen Invalidenrente, aus der die Witwenrente in Ziffer 6 abgeleitet worden ist, wird auch die Waisenrente ermittelt. Ausgangspunkt ist somit eine fiktive Invalidenrente von wiederum 746 Franken.

Waisenrente: pro Jahr 20 % von Fr. 746. Fr. 149.40 - pro Monat '/12 von Fr. 149.40 Fr. 12.45 Besteht die Familie des verstorbenen Aktiven aus einer Witwe und zwei Wai- sen, so beträgt die gesamte Hinterlassenenrente pro Jahr 746.40 Franken, in diesem Spezialfall ist sie gleich gross wie die fiktive Invalidenrente.

Bedeutung der BVG-Leistungen innerhalb eines vorobligatorischen Vorsorge-Systems Sofern der ZAK-Versicherte, für den die im BVG versicherten Leistungen der Reihe nach grössenmässig ermittelt worden sind, bereits vor dem Inkrafttreten des BVG, also vor dem 1. Januar 1985. einer Vorsorgeeinrichtung angehörte, so ist für die Berechnung der Leistungen, die bei Erreichen des Rentenalters bzw. bei Invalidität oder Tod versichert sind, primär das Reglement der Vor- sorgeeinrichtung massgebend. Hat der ZAK-Versicherte aufgrund dieses Reglementes Anspruch auf eine Al- tersrente von 40 Prozent des versicherten Lohnes, so beträgt diese am 1. Juli 1990, wenn der Versicherte 65jährig wird, 40 Prozent des zu diesem Zeitpunkt versicherten Lohnes, d.h. 40 Prozent von 15000 Franken = 6000 Franken. Im Sinne einer Vereinfachung wird dabei angenommen, der gemäss Regle- ment versicherte Lohn sei identisch mit dem koordinierten Lohn gemäss BVG. Sieht das Reglement bei Invalidität eine Rente zum gleichen Satz von 40 Pro- zent vor, so stellt sich die ab 1. Oktober 1988 zu laufen beginnende Invaliden- rente auf 40 Prozent des massgebenden Lohnes, d.h. auf 40 Prozent von

13 000 Franken = 5200 Franken.

Ist schliesslich im Todesfall eine Witwenrente von 24 Prozent versichert, so lässt sich aus dem am 28. Februar 1987 versicherten Lohn von 12 000 Fran-

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ken eine Witwenrente von 2880 Franken ableiten. Ist zudem der Waisenrente ein Satz von 8 Prozent zugeordnet, so entrichtet die Pensionskasse des Versi- cherten eine Waisenrente, die den dritten Teil der Witwenrente ausmacht, d.h.

960 Franken.

Im vorliegenden Fall sind die jährlichen Rentenleistungen der Vorsorgeein- richtung immer grösser als die entsprechenden BVG-Rentenbetreffnisse; das BVG bewirkt somit keine Erhöhung der Versicherungsleistungen. Diese Ver- gleichsrechnung muss indessen für jeden beliebigen Versicherten der Vor- sorgeeinrichtung durchgeführt werden, insbesondere für die jüngsten Versi- cherten mit wesentlich längeren Versicherungsdauern. Sofern die Vorsorge- einrichtung aufgrund ihres Reglements in jedem Fall eine höhere Leistung versichert, als nach BVG fällig geworden wäre, so kann die Vorsorgeeinrich- tung ihr Reglement beibehalten. Ist diese Voraussetzung hingegen nicht er- füllt, so ist das Reglement auf die Bedürfnisse des BVG auszurichten, d.h. ent- sprechend anzupassen. Die Leistungen, die aufgrund des BVG im Einzelfall versichert sein müssen, stellen somit Mindestleistungen dar, auf die der Versi- cherte in jedem Fall Anspruch hat. Der Vergleich «Leistung nach Reglement / BVG-Leistung» im Rahmen der sogenannten Schattenrechnung ist nicht nur bei Beginn des Leistungsan- spruchs durchzuführen, sondern während der Versicherungsdauer zu wieder- holen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die BVG-Risikorenten während ihrer Laufzeit der Teuerung anzupassen sind, wogegen für die reglementari- schen Leistungen oftmals keine Indexierungspflicht besteht. Beim erwähnten Vergleich ist ausserdem in der Schattenrechnung Artikel 70 BVG (Sonder- massnahmen) zu beachten, der insbesondere eine Verbesserung der BVG-Lei- stungen zugunsten der Angehörigen der Eintrittsgeneration bezweckt.

9. Abschliessende Bemerkungen

Anhand einer willkürlich gewählten Lohnentwicklung ist für einen 60jährigen Versicherten gezeigt worden, wie die BVG-Leistungen zu berechnen sind. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gewählten Daten nicht charakte- ristisch sind für einen 60jährigen Versicherten.

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Das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1984

Die seit 1981 zu beobachtende Abnahme der Beschwerdefälle beim EVG hat sich auch 1984 fortgesetzt. Somit wirkt sich die rückläufige Belastung der erst- instanzlichen Rekursbehörden (s. ZAK 1985 S. 143) in gleicher Weise auf das letztinstanzliche Sozialversicherungsgericht aus (s. Grafik). Gegenüber 1983 sank die Zahl der neu ans EVG gelangten Geschäfte um weitere 99 von 1350 auf 1251 Fälle. Der Rückgang ist - wie schon im Vorjahr in erster Linie durch eine weitere Verminderung der Beschwerden im Bereich der Invaliden- versicherung (- 118) bedingt; zugenommen haben die Beschwerdefälle in der Arbeitslosenversicherung (+27), während in den übrigen Gebieten keine we- sentlichen Veränderungen zu verzeichnen sind. Im Jahre 1984 wurden 1350 Fälle (271 weniger als im Vorjahr) erledigt. Am 31. Dezember waren noch 867 Beschwerden anhängig (gegenüber 966 am 31. Dezember 1983). Die Zahl der auf das neue Jahr zu übertragenden Geschäfte konnte damit um 99 gesenkt werden.

Beschwerdefälle beim EVG, 1984 und Vorjahre

Erledigung in den Vorjahren 1984 Übertrag Eingang Erledigt Übertrag

1981 1982 1983 von 1983 1984 auf 1985

AHV 251 256 297 223 265 275 213 IV 849 1050 897 423 563 643 343 EL zur AHV/IV 25 39 39 32 32 44 20 KV 98 97 117 102 112 110 104 UV 74 81 99 83 97 103 77 MV 14 8 10 11 10 11 10 EO 4 1 - 2 2 3 FL 2 2 1 - 3 - 3 ALV 108 160 161 90 167 161 96 -

1425 1694 1621 966 1251' 13502 867 Davon eingereicht durch Versicherte: 1085. durh Versicherungsträger bzw. Aufsichts- behörde: 166. Aufteilung nach Sprachen: deutsch 740 = 59 % französisch 269 = 22 % italienisch 242 = 19 %. 2 Erledigungsarten: Gutheissung bzw. Rückweisung 29 %‚ Abweisung 61 %‚ Nichteintreten 8 %‚ Abschreibung (Rückzug usw.) 2%.

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Entwicklung der Beschwerdefälle seit 1970; Eingänge, erledigte und unerledigte Fälle

1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984

1700 1700

1600 1600

1500 1500

1400 1400

1300 1300

1200 1200

1100 1100

1000 1000

900 900

800 800

700 700

600 600

500 500

400 400

300 Engnge 300

erledi gt

200 unerledigt 200

100 100

1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984

Die am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Bundesgesetze über die Unfallver- sicherung und über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung haben bisher noch nicht zu einer wesentlichen Zunahme der Beschwerdefälle in diesen Materien geführt. Eine Mehrbelastung ergab sich insofern, als namentlich im Bereich der Arbeitslosenversicherung neue Rechtsfragen zu entscheiden waren und sich der Schwierigkeitsgrad der zu be- urteilenden Fälle allgemein erhöht hat. Dies und die zurückhaltende Anwen- dung des summarischen Verfahrens nach Artikel 109 OG haben dazu geführt, dass die Zahl der Erledigungen zurückgegangen ist. Für die Zukunft ist na- mentlich durch das am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mit einer heute nicht abschätzbaren zusätzlichen Belastung zu rechnen.

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Zusammenfassung der wichtigsten Urteile Aus dem Bericht des EVG über seine Geschäftstätigkeit im Jahre 1984 geben wir im folgenden die Abschnitte betreffend die AHV, die IV und die Ergän- zungsleistungen wieder. Soweit die Urteile schon publiziert sind, wird auf die BGE- bzw. ZAK-Fundstelle in Klammern hingewiesen.

Alters- und Hinterlassenenversicherung Ein Verfahren gab Gelegenheit, über die Versicherteneigenschaft einer franzö- sischen Staatsangehörigen zu entscheiden, die in der Schweiz für eine interna- tionale Organisation tätig war und im Genusse diplomatischer Vorrechte und steuerlicher Vergünstigungen stand (BGE 110 V 145, ZAK 1984 S. 496). Ein weiteres Urteil hält fest, dass es sich bei den staatsvertraglichen Bestimmungen über das Erwerhsortsprinzip um unmittelbar anwendbare Normen handelt, welche den Vorschriften des AHVG über die Versicherungs- und Beitrags- pflicht vorgehen (BGE 110V 72, ZAK 1984 S. 558). Bei der freiwilligen Versi- cherung für Auslandschweizer darf der Beitritt nicht vom Eintrag in die Kon- sularmatrikel (Matrikelregister) abhängig gemacht werden (BGE 110 V 65, ZAK 1984 S.542). Das Einkommen aus der Vermietung einer möblierten Wohnung mehrmals im Jahr an Touristen stellt beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 110 V 83, ZAK 1985 S. 44). In BGE 110 V 1 (ZAK 1984 S. 383) hat das Gericht seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Partner Naturalleistungen (in Form Von Kost und Logis) und allenfalls zusätzlich ein Taschengeld erhält, für diese Lei- stungen beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbende zu behandeln ist. In einem weitern Entscheid hat das Gericht einen technischen Firmenberater als Selbständigerwerbenden qualifiziert (BGE 110V 72, ZAK 1984S. 558). Die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge sind ohne Rücksicht auf den -

Zeitpunkt der Lohnzahlung auf allen Entgelten zu erheben, die für eine Er- werbstätigkeit ausgerichtet werden, während welcher der Arbeitnehmer der Beitragspflicht unterworfen war (ZAK 1985 S. 42). Für beitragspflichtige Altersrentner gilt bei Lohnabrechnung in unterschied- lichen Zeitabständen für eine praktisch regelmässige Erwerbstätigkeit der jährliche Freibetrag (ZAK 1984 S. 546). Haushaltszulagen an ledige, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer sind von der Beitragspflicht nur ausgenommen, wenn der Bezüger mit Kindern zu- sammenlebt (ZAK 1985 S. 114). Bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender kann eine Überprüfung der Steuerfaktoren ausnahmsweise zulässig sein, wenn

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mangels eines relevanten Streitwertes kein Anlass für ein Steuerjustizverfahren bestanden hat (ZAK 1985 S. 120). Die Festsetzung der Beiträge im ausseror- dentlichen Verfahren gemäss Artikel 25 Absatz 1 AHVV setzt nicht voraus, dass die Änderung der Einkommensgrundlage und die wesentliche Änderung der Einkommenshöhe im gleichen Beitragsjahr (Kalenderjahr) stattfinden; es genügt, dass zwischen den beiden Veränderungen ein adäquater Kausalzu- sammenhang besteht (BGE 110V 7, ZAK 1984 S.439). Die Beiträge der Ar- beitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber sind grundsätzlich nach dem Verfahren gemäss Artikel 22 ff. AHVV festzusetzen (BGE 110 V 71, ZAK

1984 S. 437). In BGE 110V 89 (ZAK 1984 S. 49 1) hat das Gericht die Verord-

nungsbestimmungen über den Beitragsbezug mit Beitragsmarken (Art. 145 und 146 AHVV) und die Verwaltungsweisungen über den Beitragsbezug bei nichterwerbstätigen Studenten als gesetzmässig bezeichnet; ferner hat es die in solchen Fällen geltenden Voraussetzungen für die Berichtigung von Eintra- gungen im individuellen Konto umschrieben. Für die Rückerstattung von Beiträgen, die von nicht beitragspflichtigen Personen entrichtet wurden, be- trägt die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre; das Vertrauensschutzprinzip kann dazu führen, dass von einer Rückerstattung abzusehen ist (BGE 110 V 145, ZAK 1984 S. 496). Vergütungszinsen sind gemäss Artikel 41' AHVV auf allen Rückerstattungen geschuldet, die ab 1. Januar 1979 fällig werden; Absatz 3 der Verordnungsbestimmung ist gesetzes- und verfassungswidrig, so- weit er Vergütungszinsen auf Rückerstattungen der im ausserordentlichen Verfahren festgesetzten Beiträge Selbständigerwerbender ausschliesst (ZAK 1984 S. 550). Ein Verfahren gab Gelegenheit, die Grundsätze darzulegen, die für den An- spruch auf Witwenrente bei Verschollenheit des Ehemannes Geltung haben; im Falle der richterlichen Aufhebung der Verschollenerklärung besteht keine Rückerstattungspflicht für die bezogenen Renten (Urteil iSa. I.K. vom 6. Au- gust; wird demnächst veröffentlicht). Beim Anspruch auf Witwenrente der ge- schiedenen Frau sind mit Bezug auf die vorausgesetzte Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes einmalige Abfindungen den in Rentenform zu entrich- tenden Unterhaltsleistungen gleichzustellen, wenn damit Unterhaltsansprü- che gemäss Artikel 151 oder 152 ZGB abgegolten werden. In Änderung der bisherigen Praxis wurden die diesbezüglichen Beweisregeln neu umschrieben (ZAK 1985 S. 161). Invalidenversicherung Ein Urteil befasst sich mit der Frage, wann beachtliche Gründe für die Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen im Ausland vorliegen (BGE 110 V 99, ZAK 1984 S. 276). Ein weiterer Entscheid umschreibt aufgrund neuer me- dizinischer Gutachten den Anspruch auf psychomotorische Therapie als me-

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dizinische Massnahme zur Behandlung von Geburtsgebrechen (BGE 110 V 158, ZAK 1985 S. 132). Beanstandet der Versicherte nach Durchführung einer rechtskräftig zugesprochenen medizinischen Massnahme den ihm vergüteten Barbetrag, so hat er dies der Ausgleichskasse innert einer angemessenen Über- prüfungs- und Überlegungsfrist kundzutun die Kasse hat alsdann eine neue beschwerdefähige Verfügung zu erlassen (BGE 110 V 164). In Zusammen- hang mit der Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung hat das Gericht den Begriff der ökonomisch relevanten Erwerbs- tätigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Umschulung präzisiert (ZAK 1985 S. 225). Auf dem Gebiet der Renten äussert sich ein Entscheid zu dem für die Invalidi- tätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei ausländischen Versicherten (Urteil i.Sa. M.B. vom 26. November wird demnächst veröf- fentlicht). Mit Bezug auf den Rentenanspruch ist die Untersuchungshaft der Verbüssung einer Freiheitsstrafe gleichgestellt (Urteil iSa. C.S. vom 9. No- vember wird demnächst veröffentlicht). Die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich, es sei denn, der zur Wiedererwä- gung führende Fehler sei bei der Beurteilung eines spezifisch TV-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen (Urteil i.Sa. G. vom 30. Juli wird demnächst veröffentlicht). Die Bestimmung von Artikel 88his Absatz 1 Buchstabe c TVV, wonach die Erhöhung der Rente oder der Hilflosenentschädigung im Falle der Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem der Mangel entdeckt wurde, ist nicht bundes- rechtswidrig sie kann aber nur so weit Anwendung finden, als der zur Wieder- erwägung führende Fehler bei der Beurteilung eines spezifisch 1V-rechtlichen Gesichtspunktes unterlaufen ist, sie ist analog auf die Wiedererwägung von Abweisungsverfügungen anwendbar (ZAK 1985 S. 234). Artikel 33his Absatz 1 IVV ist im Hinblick auf Artikel 381 s Absatz 1 IVG, wo- nach die Kürzung von Kinderrenten nur zu erfolgen hat, wenn sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen «wesentlich» übersteigen, gesetzwidrig (ZAK 1985 S. 218). Die Zugehörigkeit zur italienischen Versicherung im Sinne von Artikel 8 Buchstabe b des Sozialversicherungsabkommens mit Italien wird aufgrund von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zur schweizerisch-italienischen Zusatzver- einbarung vom 4. Juli 1969 von dem Zeitpunkt an anerkannt, ab welchem der italienische Staatsangehörige eine Invalidenpension der italienischen Sozial- versicherung bezieht (BGE 110 V 103, ZAK 1984 S. 457). Das Sozialversiche- rungsabkommen mit Spanien erlaubt keine Anrechnung der in Spanien zu- rückgelegten Versicherungszeiten auf die Mindestbeitragsdauer für den Bezug

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von ordentlichen Renten der Invalidenversicherung (Urteil i.Sa. L.P. vom 19. Dezember; wird demnächst veröffentlicht). Ergänzungsleistungen Als anrechenbares Vermögen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ELG gelten nur Aktiven, welche dem Versicherten tatsächlich zugeflossen sind und über welche er unbeschränkt verfügen kann. Bei der Berechnung des zum massgeblichen Einkommen gehörenden Kapitalzinses sind Vermögens- werte, auf die der Versicherte zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen ver- zichtet hat, mitzuberücksichtigen, ohne dass der gesetzliche Freibetrag in Ab- zug zu bringen ist; die Höhe des Zinses ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles oder aufgrund der allgemeinen Bedingungen des Geldmarktes festzusetzen (BGE 110V 17, ZAK 1984 S. 508). Die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zu- rückkommen auf die rechtskräftige Verfügung erfüllt sind. Der für den Erlass der Rückerstattung vorausgesetzte gute Glaube entfällt, wenn die unrecht- mässige Leistung durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbei- geführt wurde; dagegen kann sich der Versicherte auf den guten Glauben be- rufen, wenn seine fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 110 V 176, ZAK

1985 S. 63). Die Frist von 30 Tagen zur Einreichung des Gesuches um Erlass

der Rückerstattung hat den Charakter einer Ordnungsvorschrift (BGE 110 V25). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Ausländern setzt voraus, dass sich der Gesuchsteller während der gesetzlichen Mindestdauer tatsächlich in der Schweiz aufgehalten und hier seinen zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt hat. Die Toleranzfrist, während der ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland die gesetzliche Frist von 15 Jahren nicht unterbricht, bestimmt sich vorab nach den in den anwendbaren Sozialversicherungsabkommen enthaltenen Re- geln über den Anspruch des versicherten Ausländers auf die ausserordent- lichen Renten der AHV und IV; eine längere Frist kann sich unter besondern Umständen rechtfertigen (BGE 110 V 170, ZAK 1985 S. 133).

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Du rchfü h ru nsfraen Verrechnung von Rückforderungen von Leistungen der obligatorischen Unfall- versicherung mit der Nachzahlung von AHV/IV-Renten' (Rz 50 des entsprechenden, seit 1 Januar 1984 gültigen Kreisschreibens)

Auch die seit dem 1. Januar 1984 an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligten privaten Versicherungsgesellschaften können die Auszahlung von Rentennachzahlungen an sich nur soweit verlangen, als für die von ihnen bereits erbrachten Renten und Taggelder ein gesetzliches Rückforderungsrecht besteht. Einem Verrechnungsantrag darf daher nur stattgegeben werden, wenn ihm das Doppel einer rechtlich begründeten Rück- forderungsverfügung oder -mitteilung beigelegt wird.

Hinweise Wie alt ist die Drei -Säulen - Konzeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen - und Invalidenvorsorge? Seit der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 gilt das sogenannte Drei- Säulen-Prinzip als verfassungsmässige Grundlage unserer Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge: die staatliche AHV/IV/EL bildet die erste, die obligatorische berufliche Vorsorge die zweite und die private Selbstvorsorge die dritte Säule. Dieses Konzept war offiziell erstmals in der Botschaft des Bundesrates zur sechsten AHV-Revision vom 19. September 1963 festgehal- ten worden. Die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen da- für hatten sich aber schon im Laufe der vorangegangenen Jahrzehnte herange- bildet. Im Vorfeld der Schaffung des AHV-Gesetzes zu Anfang der vierziger Jahre war bereits von einer gemischten Konzeption die Rede, welche weitge-

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 133

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hend dem 1972 in der Verfassung verankerten Drei-Säulen-System entspricht. Das Eidgenössische Aktionskomitee für die Volksinitiative auf Umwandlung der Lohnausgleichskassen in Altersversicherungskassen', dem nebst bürger- lichen Organisationen auch der Schweizerische Gewerkschaftsbund ange- hörte, liess im Jahre 1943 folgendes verlauten: «Es widerspricht dem tieferen Sinn unserer Eidgenossenschaft, wenn unsere alten Leute und auch die mittellosen Witwen und Waisen Not leiden müssen. Es muss eine der Pflichten des Schweizervolkes werden, durch Verwirklichung einer Alters- und Hinterbliebenenversicherung die notwendige ausreichende Hilfe in Form eines Rechtsanspruches sicherzustellen. Es wäre aber verfehlt, bei der Lösung des Problems nur ein bestimmtes Versi- cherungsprojekt im Auge zu haben. Wir müssen in der Alterssicherung eine Gesamtfrage erblicken und sie als solche einer Lösung entgegenführen. Wenn auch im Projekt nur skizzenhaft auf diese Zusammenhänge eingegangen wer- den kann, so sind wir uns durchaus bewusst, dass neben der Ausarbeitung ei- nes eigentlichen Projektes noch die Lösung der folgenden Fragen in Angriff genommen werden muss: Förderung der Selbstvorsorge durch starke Steuerprivilegien für das Klein- vermögen im Sinne der Schafffung eines steuerfreien <Selbsthilfefonds> und Erweiterung der Steuerprivilegien für die privaten Lebensversicherungen. Vergünstigungen zur Förderung der Personalfürsorge in den Betrieben. Erleichterung der Freizügigkeit für die Mitglieder von Fürsorgeeinrichtun- gen von Betrieben. Berufsorganisationen, Gemeinden und Kantonen. Bewusst wird also unser Versicherungsprojekt in den Rahmen von Massnah- men gestellt, die die bestehenden Entwicklungstendenzen fördern sollen. Der Einzelne darf sich nicht einfach auf seine eidgenössische Altersrente verlassen; der Arbeitgeber darf nicht jede Betriebsfürsorge mit dem Hinweis auf die eid- genössische Altersversicherung ablehnen; die Berufsverbände, Gemeinden und Kantone dürfen nicht jeder eigenen Initiative beraubt werden. Der schweizerische Weg zur sozialen Sicherheit beruht auf dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung des Einzelnen gegenüber sich selbst und gegen- über seinem Nächsten. Wir müssen das heute schwindende Bewusstsein der Selbstverantwortung durch geeignete Massnahmen beleben, um die Nachteile jedes staatlichen Versicherungswerkes (Schwächung des Sparwillens, miss- bräuchliche Inanspruchnahme usw.) aufzuwiegen. Wir wollen in erster Linie eine gegenseitige Hilfeleistung und nicht eine staatliche Massenversorgung. Die schweizerische Alterssicherung soll sich daher zusammensetzen aus Selbstvorsorge + Vorsorge durch Betrieb oder Berufsverband + kommunale und kantonale Versicherungen + eidgenössische Alters- und Hinterbliebe- nenversicherung.» (Zitiert aus dem Buch «Von den alten Mönchen zu den neuen Medien», 150 Jahre Gewerk- schaft Druck und Papier / Typographia St. Gallen 1832-1982. Herausgegeben von der Ge- werkschaft Druck und Papier, Sektion St. Gallen, 1983.)

Das Volksbegehren wurde Ende 1947 zurückgezogen, da dessen Grundgedanke durch das vom Schweizervolk am 6. Juli 1947 angenommene AH V-Gesetz erfüllt wurde.

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Fachliteratur DOCORAI - Kurzdokumentation der IV-Regionalstellen. Das Dokumenta- tionszentrum der Regionalstellen für berufliche Eingliederung der eidgenössischen Invalidenversicherung in Freiburg hat ein beachtliches Werk über die beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten in den Eingliederungsstätten der Schweiz herausgege- ben. Es richtet sich an Berufsberater, Ausbildungs- und Eingliederungszentren, So- zial- und Jugendämter, Selbsthilfe- und Behindertenorganisationen sowie an alle Personen, die Anspruch auf eine berufliche Eingliederungsmassnahme der IV ha- ben. Die Angaben der DOCORAI vermitteln Ideen für die Berufsausbildung und helfen bei der Wahl des Berufes sowie des Ausbildungsortes. Diese Dokumentation umfasst einerseits über 360 Ausbildungsbeschriebe, wovon 200 auf deutsch, 130 auf französisch und 35 auf italienisch, anderseits 55 Beschriebe von Eingliede- rungszentren aus 18 Kantonen, welche diese Ausbildungen durchführen. Den Aus- bildungsblättern können folgende Auskünfte entnommen werden: Ausbildungs- programm, Aufnahmebedingungen und -verfahren, Mindestanforderungen und Unzulässigkeitskriterien, Ausbildungsdauer, Ausweis (eidg. Fähigkeitszeugnis, Anlehr-Ausweis, Attest für praktische Ausbildung), Arbeits- und Einsatzmöglich- keiten, Arbeitszeit, obligatorische Anschaffungen. Die Blätter über die Eingliede- rungszentren geben Auskunft über die Leitung des Zentrums, die Organisation des Internats, die erzieherische, soziale und ärztliche Betreuung, das Therapieangebot, die Rechte und Pflichten der Bewohner, die Freizeit, die Ferien, die Anzahl, das Al- ter und das Herkunftsgebiet der Bewohner. Dazu bietet die DOCORAI ein Ver- zeichnis der Ausbildungsmöglichkeiten gemäss BIGA-Berufsgruppen sowie ein Verzeichnis der Eingliederungszentren. Die Dokumentation wird in einem Ordner in Loseblattform präsentiert. Dies hat den Vorteil, dass regelmässig ohne grosse Um- stände Nachträge gemacht werden können. Der Name DOCORAI ist eine Abkür- zung des französischen Titels «Documentation des Offices gionaux Ah). Das Werk kann beim Dokumentationszentrum der IV-Regionalstellen, rue St- Pierre 26, 1700 Freiburg, zum Preis von 120 Franken bezogen werden.

Tuor Rudolf: Die schweizerische AHV/IV in den achtziger Jahren. Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, Zürich, 1984, Nrn. 7, 8, 9.

Vieli Diego: Die Kontrolle der Stiftungen, insbesondere der Personalvor- sorgestiftung (Kontrollstelle und Experte für berufliche Vorsorge). Band 42 der Reihe Zürcher Studien zum Privatrecht. 142 Seiten. Fr. 37.—. Schulthess Polygra- phischer Verlag, Zürich. 1985.

Walder Rudolf: Buchführung von Personalvorsorgeeinrichtungen. Theorie und Praxis. 127 Seiten. Fr. 54.—. Schweizerischer Kaufmännischer Verband, 8023 Zürich. 1985.

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Parlamentarische Vorstösse Parlamentarische Initiative Meier Josi vom 7. Februar 1985 betreffend einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Ständerätin Meier hat eine parlamentarische Initiative mit folgendem Wortlaut ein- gereicht: «Anknüpfend an meine 1973 überwiesene Motion für bessere Koordination im So- zialversicherungsrecht beantrage ich gemäss Artikel 21 SexieS Geschäftsverkehrs- gesetz auf dem Weg der parlamentarischen Initiative als allgemeine Anregung, es sei ein Bundesgesetz über einen allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes zu erlassen auf der Grundlage des ausgearbeiteten Entwurfes, den die Schweizeri- sche Gesellschaft für Versicherungsrecht gemäss kürzlichen Presseberichten im Ja- nuar 1985 dem EDI einreichte und vorstellte.»

Postulat Berger vom 21. März 1985 betreffend Vereinfachungen in der Beitragserhebung Nationalrat Berger hat folgendes Postulat eingereicht: «Die administrative Belastung der Arbeitgeber, namentlich der kleineren und mittle- ren Betriebe, wird übertrieben hoch. Zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern droht sich ein Graben zu öffnen. Angesichts dieser sehr bedauerlichen Situation wünschen wir, dass alles unternommen wird, um Abhilfe zu schaffen. Der Bundesrat wird deshalb, gestützt auf Artikel 34ter und 34quater der Bundesver- fassung eingeladen, alle zweckmässigen Massnahmen zu ergreifen, um die Erhe- bung der obligatorischen Sozialversicherungen zu vereinfachen und die Mitwir- kung der Arbeitgeber oder ihrer Organisationen zu erleichtern.» (18 Mituriterzeichner)

Postulat Landolt vom 21. März 1985 betreffend die künftige finanzielle Entwicklung der AHV Nationalrat Landolt hat folgendes Postulat eingereicht: «— Welchen Einfluss wird die 10. AHV-Revision auf die Entwicklung der finanziel- len Situation der AHV haben? Lässt sich die ursprünglich propagierte Kosten- neutralität der Revision überhaupt verwirklichen? - Wie wird die finanzielle Entwicklung insbesondere des AHV-Fonds beurteilt (bekanntlich erreicht der AHV-Fonds seit einiger Zeit den geforderten Mindest- betrag in der Höhe einer Jahresausgabe nicht mehr)? - Wie gedenkt man mögliche Mehrausgaben zu finanzieren bzw. wie will man die entstehenden Kosten auf die weniger werdenden Beitragspflichtigen verteilen? - Ist der Besitzstand für Pensionierte in seiner heutigen Form über das Jahr 2000 hinaus garantiert?» (7 Mitunterzeichner)

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M itteilu Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte (1. Quartal 1985)

Baubeiträge der IV Sonderschulen Kriegstetten SO: Umbauten und Sanierungen in der Sonderschule Kinderheim Kriegstetten, umfassend 48 Schul- und 33 Internatsplätze für Geistigbehinderte.

1 800 000 Franken.

Rheinfelden AG: Umbau und Sanierung der Heilpädagogischen Sonderschule, umfassend 24 Schulplatze. 455 000 Franken. Teufen AR: Aus- und Umbau der Rehabilitationsstätte Bad Sonder, umfassend 32 Schul- und Internatsplätze. 1 000 000 Franken.

Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Basel: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Bundesstrasse 11 durch den Verein «Zem Wäg» für die Errichtung eines Wohnheimes mit Werkstätte für 8 Psy- chisch- und Drogengeschädigte. 523 000 Franken. Herzogenbuchsee BE: Umbau und Sanierung der Heilstätte Wysshälzli, umfas- send 33 Plätze zur sozial-beruflichen Rehabilitation von vorwiegend alkoholge- schädigten Frauen. 1100 000 Franken. Lavigny VD: Errichtung einer geschützten Werkstätte mit 55 Arbeitsplätzen im Rahmen der letzten Umstrukturierungsetappe der «Institution de Lavigny».

1 200 000 Franken.

Yverdon-les-Bains VD: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft «St-George» zur Unterbringung eines Wohnheims mit geschützter Werkstätte für 25 Geistig- behinderte. 2 400 000 Franken.

Wohnheime Lauperswil BE: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Mühlestock Zollbrück zur Unterbringung einer Wohngruppe für 8 jugendliche und erwachsene Geistig- behinderte. 290 000 Franken.

Medizinische Eingliederungsstätten Davos GR: Umbau und Bereitstellung von Räumen für die Abteilung der Mucovis- cidose-Patienten in der alpinen Kinderklinik der Pro Juventute. 190000 Franken.

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Lausanne VD: Bereitstellung von Räumen für die MEDAS (medizinische Abklä- rungsstelle) in der «Policlinique mödicale universitaire». 240 000 Franken. St. Gallen: Aus- und Umbau des Ostschweizerischen Säuglings- und Kinderspi- tals (1. Etappe). 343 927 Franken.

Baubeiträge der AHV Bulle FR: Errichtung des «Foyer de Bouleyres pour personnes ages» mit 84 Plät- zen. 2 970 000 Franken. Ennetbürgen NW: Errichtung des Altersheims «Öltrotte» mit 48 Plätzen. 1 730 000 Franken. Mels SG: Errichtung des regionalen Pflegeheims Sarganserland mit 66 Plätzen.

2 580 000 Franken.

Muotatal SZ: Errichtung des Alters- und Pflegeheims Muotatal mit 36 Plätzen.

1 800 000 Franken.

Niederuzwil SG: Errichtung des regionalen Pflegeheims Niederuzwil mit 78 Plät- zen. 2 455 000 Franken. Oberwil BL: Errichtung des Alters- und Pflegeheims «Drei Lindern> mit 86 Plätzen.

3 600 000 Franken.

Uzwil SG: Umbau des Altersheims Sonnmatt. 445 000 Franken.

Inkraftsetzung einer Verordnungsänderung betreffend pädagogisch-therapeutische Massnahmen Mit Wirkung auf den 1. Januar 1984 hat der Bundesrat im Sommer 1983 verschie- dene Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung beschlossen. Vom genannten Zeitpunkt des Inkrafttretens ausgenommen wurde indessen die Neufassung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, wonach pädagogisch-therapeuti- sche Massnahmen, die zur Ermöglichung der Teilnahme am Volksschulunterricht notwendig werden, nicht mehr in den Leistungsbereich der IV gehören. Die Änderungsverordnung des Bundesrates vom 29. Juni 1983 sah vor, dass die genannte Bestimmung am 1. Januar 1986 in Kraft tritt; dem Eidgenössischen De- partement des Innern wurde die Möglichkeit einer Aufschiebung bis zum 1. Januar

1987 eingeräumt.

Nachdem im Herbst 1983 eine im Ständerat eingereichte Interpellation (ZAK 1983 S. 479) gerügt hatte, dass die Einwände der Kantone vor dem Änderungsbeschluss nicht berücksichtigt worden seien, sicherte der Bundesrat am 15. Dezember 1983 zu (ZAK 1984 S. 119), die Bestimmung erst nach Einigung mit den Kantonen in Kraft zu setzen. Das Eidgenössische Departement des Innern hat nun mit Beschluss vom 28. März 1985 das Inkrafttreten des geänderten Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c IVV bis zum 1. Januar 1987 aufgeschoben in der Erwartung, dass die sich hiefür aufdrängenden Massnahmen im Einvernehmen zwischen den Kantonen und dem BSV bis dahin getroffen sein werden.

Erstmalige Wahl der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge nach Artikel 85 BVG

Der Bundesrat hat die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge für die Amtsperiode 1985-1988 in folgender Zusammensetzung gewählt:

Präsident Adeirich Schuler, lic. oec., Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern (Wahl bis Januar 1987)

Vertreter des Bundes und der Kantone

Dr. Hans Bühlmann, Professor an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, Zürich Dr. Bruno Lang, Konferenz der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden, Wädenswil ZH

Vertreter der Arbeitgeber Hans Dickenmann, Schweizerischer Bauernverband, Brugg Stephan Hegner, lic. jur., Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber- Organisationen, Zürich Dr. Balz Horber, Schweizerischer Gewerbeverband, Bern cörald Roduit, lic. iur., Fd6ration romande des syndicats patronaux, Genf

Vertreter der Arbeitnehmer Christiane Brunner, Rechtsanwältin, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Genf Vital Darbellay, Nationalrat, Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz, M artig ny Fritz Leuthy, Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Bern Willy Rindlisbacher, Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, Zürich

Vertreter der Vorsorgeeinrichtungen Jean-Claude Düby, Interkantonaler Verband für Personalvorsorge, Bern Anne Stierlin, Konferenz der Geschäftsleiter von Personalversicherungen, Zürich Dr. Hermann Walser, Schweizerischer Verband für privatwirtschaftliche Personalvorsorge, Zürich

Vertreter anderer Organisationen Dr. Robert Baumann, Schweizerische Vereinigung privater Lebensversicherer, Basel Daniel Thoma nn, dipl. Math. ETHZ, Kammer der Pensionskassen - Experten, Peseux Leo von Deschwanden, dipl. Volkswirt, Schweizerische Bankiervereinigung, Zürich

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Personelles Drei Rücktritte bei den kantonalen Ausgleichskassen In der Zeit seit Dezember 1984 bis jetzt sind nacheinander unsere Kollegen Dr. Jo- sef Brühlmann, St. Gallen, Jean Rochat, Waadt, und Dr. Karl Häuptli, Aargau, in den Ruhestand getreten. Dr. Josef Brühlmann leitete die kantonale Ausgleichskasse St. Gallen seit Novem- ber 1959. Er war einer der ersten, die die Anwendungsmöglichkeiten der elektroni- schen Datenverarbeitung für eine Ausgleichskasse erkannten. Bei der Erkenntnis blieb er aber nicht stehen, sondern schritt sogleich zur Verwirklichung. Unter seiner Führung und dank seiner Initiative wurde die «St. Galler Lösung» für die Renten entwickelt und eingeführt. Sie wurde zu einem bewährten und anerkannten Mo- dell, weshalb es nicht wundert, dass eine stattliche Anzahl anderer kantonaler und Verbandskassen sich ihr anschlossen oder sie übernahmen. - Massgeblich betei- ligt war Kollege Brühlmann bei der Gründung der MEDAS St. Gallen, die ihren wichtigen Platz bei der Durchführung der Invalidenversicherung behauptet. - Ab

1972 war Josef Brühlmann Vizepräsident der Kassenleiter-Konferenz, und er er-

füllte diese Aufgabe mit der ihm eigenen Umsicht und Einsatzkraft. Jean Rochat übernahm im Juni 1961 die Leitung der Waadtländer Ausgleichskas- sen, nachdem er seit August 1954 der kantonalen Familienausgleichskasse vorge- standen hatte. Während seiner Amtszeit setzte sich Jean Rochat mit Nachdruck für die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere für deren soziale Sicherheit ein. Als ein wichtiges Nebenamt ist sein Präsidium der Pro Familia Waadt hervorzuheben, das er während sieben Jahren ausübte. Besondere Verdienste für die Sache der So- zialversicherung hat er sich als Leiter der Informationsstelle der Ausgleichskassen erworben. In den zehn Jahren, während denen er die Informationsstelle betreute, hat sich diese zu einer Dienststelle von grosser Zuverlässigkeit entwickelt und ist zu einem wichtigen Bindeglied zwischen den Ausgleichskassen und der Bevölkerung geworden. Seit dem Geburtsjahr der AHV war Dr. Karl Häuptli Leiter der kantonalen Aus- gleichskasse Aargau; er ist somit einer der nur noch ganz wenigen, die die gesamte Entwicklung dieses und der nachfolgenden Versicherungswerke aktiv miterlebt und mitgestaltet haben. Er hat die Ausgleichskasse Aargau geformt und geprägt und zu einem angesehenen Verwaltungskörper gemacht. Daneben war er an zahl- reichen sozialen Werken beteiligt, wie etwa der Schwerhärigenschule Landenhof, der Sprachheilschule Aarau, der Beratungsstelle Aarau der Stiftung Pro Senectute sowie an der Schaffung der aargauischen Altersheimkonzeption, um nur einige zu nennen. Überdies ist er seit vielen Jahren Präsident der Aargauischen Beamtenpen- sionskasse. Schliesslich ist seine Iangjärige Mitarbeit im Vorstand der Kassenleiter- konferenz zu erwähnen, wo er dank seiner Sachkenntnis und seinem juristischen Wissen eine verlässliche Stütze war. Alle drei Kollegen haben sich in den langen Jahren ihrer Tätigkeit eine bis in die Einzelheiten gehende Sachkenntnis erworben; ihre Meinung hatte nicht nur in un- serer Konferenz Gewicht und Autorität, sondern sie fand auch ihren Niederschlag in den zahlreichen Kommissionen, in die sie delegiert wurden. Sie waren alle drei Per- sönlichkeiten, an die man sich wenden konnte und an denen man einen Halt hatte, denn ihre Kompetenz war stets unangefochten. Sie waren gute Kollegen im beruf- lichen Bereich, aber auch gute Freunde in der Geselligkeit und ausserhalb der ge- schäftlichen Traktanden. Sie nehmen unsere Dankbarkeit und unsere gute Erinne- rung in ihren Ruhestand mit. Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

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Rücktritte von Charles Bohnenblust und Paul Fallet Charles Bohnenblust trat Ende März 1985 als Leiter der Ausgleichskasse «Dtail- lants genevois» von seinem Posten zurück, den er seit 1. Mai 1974 mit grösster Ge- wissenhaftigkeit versah.- Mit ihm scheidet ein guter Kenner unserer beruflichen Tätigkeit aus, war er doch seit Februar 1942 als Arbeitgeber-Kontrolleur und seit

1949 als Kassenrevisor tätig. In der welschen Gruppe unserer Vereinigung hat der

liebenswürdige Kollege seit 1974 aktiv mitgewirkt und vertrat diese Gruppe seit September 1981 in der Meinungsaustausch-Kommission ZAS/Ausgleichskassen. -

Als sein Nachfolger wurde Michel Reyzum neuen Kassenleiter gewählt. Paul Fallet, Leiter der Ausgleichskasse CICICAM, trat Ende April von «seinem Le- benswerk» zurück. Zwei Jahre nach Erlangung des Lizentiates der Wirtschaftswis- senschaften trat er 1944 in die Dienste der Wehrmanns-Ausgleichskasse dcl- CAM, um ab 1. Januar 1948 die Leitung dieser AHV-Ausgleichskasse zu überneh- men. - In unserer Vereinigung wirkte er auch seit 1948 im Vorstand mit, von 1972-78 als Vizepräsident und während vieler Jahre als gewiegter Übersetzer, dank seinen fundierten Branchenkenntnissen und sprachlichen Fähigkeiten. Seine ruhige, mit welschem Charme geprägte Art war offensichtlich auch Grund, ihn als Vertreter der welschen Kollegen für die Mitarbeit in verschiedenen Fachkommissio- nen beizuziehen. Auch die berufliche Aus- und Weiterbildung von Nachwuchsleu- ten lag ihm am Herzen. Sein Wirken in unserer «Groupe romand» war stets aktiv, wo er sich auch als Protokollführer und während sechs Jahren als Präsident zur Verfü- gung stellte. Zum neuen Kassenleiter wurde Jean-Louis Pochon ernannt. -

Beiden scheidenden Kollegen danken wir für ihren mustergültigen Einsatz ganz herzlich, verbunden mit den besten Wünschen für einen beschaulichen Lebens- abend mit viel Freude und bei guter Gesundheit. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Revision des IVG und des ELG Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung der Änderungsgesetze zur Invali- denversicherung und zu den Ergänzungsleistungen tagte zu ihrer zweiten Sitzung am 2. Mai unter dem Vorsitz von Ständerat Dobler (cvp Schwyz) und im Beisein von Bundesrat Egli. Die Beratung zur ELG-Revision konnte zu Ende geführt wer- den, so dass die Behandlung im Ständerat in der Junisession erfolgen kann. In den letzten Monaten wurde massiv Kritik an der vorliegenden IVG - Revisionsvor- lage geübt, die im Rentenbereich ein Vierstufenmodell vorschlägt. An der Sitzung lagen seitens von Kommissionsmitgliedern zwei Anträge für Dreistufenmodelle vor. Die Kommission hat mit 7 : 2 beschlossen, die Modelle an einer nächsten Sitzung im September weiterzuberaten, nachdem sie zur Kenntnis nahm, dass ohnehin eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1986 ausgeschlossen ist. Es müssen noch die fi- nanziellen Auswirkungen der neuen Modelle berechnet werden wie auch allgemein die Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge geprüft werden. Der Verschiebungs- entscheid wurde in der grossen Sorge getroffen, dem Plenum einen Vorschlag un- terbreiten zu können, der den Anliegen der Schwerbehinderten möglichst Rech- nung trägt. Es ist ein ganz besonderer Wunsch der ständerätlichen Kommission, ein IV-Rentenmodell vorschlagen zu können, das die Nachteile des heutigen Systems behebt und das den Invaliden einen wirklichen Fortschritt bringt, wobei selbstver- ständlich auf die finanziellen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen ist.

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Gerichtsentscheide

AHV/Betragsbezug; Verzugszinsen Urteil des EVG vom 26. Februar 1985 i.Sa. F. F.

Art. 37 und Art. 41bis Abs. 3 Bst. a AHVV. Bei laufend zu entrichtenden Beiträgen laufen die Verzugszinsen vom Ende der Zahlungsperiode an. Dies gilt unabhängig vom Umstand, ob der Beitragspflichtige vorgän- gig durch eine Mahnung oder in anderer Form auf die Folgen einer ver- späteten Beitragszahlung aufmerksam gemacht wurde oder nicht.

Mit Abrechnung vom 10. August 1983 forderte die Ausgleichskasse den ihr angeschlossenen F. F., Inhaber einer Fachbuchhandlung, auf, die für das zweite Quartal 1983 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge von 6358.70 Franken innert einer Frist von 10 Tagen zu entrichten. Nachdem F. F. die Bei- trage Mitte November 1983 überwiesen hatte, verlangte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. Dezember 1983 die Bezahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum von Juli bis Oktober 1983 in der Höhe von 127.15 Franken (4 Monate ä 0,5 % von Fr. 6358.70). Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde gut und hob die Kassenverfügung vom 5. Dezember 1983 auf. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die Wirkungen des Verzuges träten nur ein, wenn die Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen gemäss Art. 37 AHVV ge- mahnt habe; da dies im vorliegenden Fall unterlassen worden sei, könnten keine Verzugszinsen erhoben werden. Das EVG heisst die von der Ausgleichskasse gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

. . . (Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung.) Die Vorinstanz hat die streitige Verfügung mit der Begründung aufgeho- ben, dass die Wirkungen des Verzuges nur einträten, wenn die Verwaltung den Beitragspflichtigen gemäss Art. 37 AHVV gemahnt habe; eine Mahnung sei- tens der Kasse sei aber vorliegend nicht erfolgt; wegen dieser Unterlassung konnten keine Verzugszinsen erhoben werden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

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Das in Art. 37 AHVV vorgesehene Mahnverfahren steht unter dem Margi- nale ((Mahnung für Beitragszahlung und Abrechnung» und weist keinen sach- lichen Zusammenhang mit der Frage der Verzugszinspflicht auf. Vielmehr stellt die Mahnung gemäss Art. 37 AHVV eine gesetzliche Voraussetzung für die Einleitung des Veranlagungsverfahrens (Art. 14 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 38 AHVV) sowie für die Anhebung der Betreibung (Art. 15 Abs. 1 AHVG) dar. Wie die Mahnung bei der Verletzung von Ordnungs- und Kon- trollvorschriften (Art. 205 AHVV) dient auch die Mahnung im Sinne von Art.

37 AHVV der Vollstreckung verschiedener Massnahmen, welche u.a. in Rz 315

der ab 1. Januar 1982 gültigen Wegleitung über den Bezug der Beiträge um- schrieben werden. Wenn die Erhebung von Verzugszinsen in Rz 315 der er- wähnten Wegleitung als mögliche Folge der Missachtung einer Mahnung ge- nannt wird, so ändert dies nach den zutreffenden Ausführungen des BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts daran, dass die Verzugszinspflicht in keinem direkten Zusammenhang mit der Mah- nung gemäss Art. 37 AHVV steht, weil die genannte Randziffer keine Weisung für den Fall enthält, in dem eine Mahnung unterblieben ist. Somit kann aus dem Umstand, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdegegner nicht gemäss Art. 37 AHVV gemahnt hat, nichts für die Frage der Verzugszinspflicht abgelei- tet werden. Art. 411i5 AHVV enthält eine eigenständige öffentlich-rechtliche Verzugs- zinsregelung. Danach entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugs- zinsen, sobald die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einge- treten sind. Hingegen bedarf es, wie das BSV und die Ausgleichskasse zutref- fend ausführen, für die Entstehung der Verzugszinspflicht keiner besonderen Mahnung bzw. Inverzugsetzung (in ZAK 1984 S. 190 nicht publizierte Erw. 3c des Urteils V. vom 23. Dezember 1983). Ebensowenig sind die Ausgleichskas- sen verpflichtet, den Beitragspflichtigen vorgängig auf die Folgen einer ver- späteten Beitragszahlung aufmerksam zu machen. Eine allerdings nur mittel- -

bare Informationspflicht ergibt sich bloss bei Nachzahlungsverfügungen im Sinne von Art. 41 bis Abs. 2 AHVV. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Aus dem Gesagten folgt, dass die Verzugszinspflicht des Beschwerdegeg- ners weder durch die unterlassene Mahnung gemäss Art. 37 AHVV noch da- durch beeinflusst wurde, dass ihn die Kasse nicht in anderer Form auf die Fol- gen einer verspäteten Beitragszahlung aufmerksam machte. Im Hinblick auf das Ende der Zahlungsperiode (Art. 41 bis Abs. 3 Bst. a AHVV), welche beim Beschwerdegegner unbestrittenermassen ein Vierteljahr umfasst (Art. 34 Abs. 1 Bst. a AHVV), hat der Zinsenlauf für die Beiträge des zweiten Quartals

1983 am 1. Juli 1983 begonnen. Da die Beiträge mehr als 3000 Franken aus-

machten und nicht innert vier Monaten seit Beginn des Zinsenlaufs bezahlt wurden (Art. 41bs Abs. 1 AHVV), schuldet der Beschwerdegegner bis zum Ende des der tatsächlichen Beitragszahlung (Mitte November 1983) vorange- gangenen Monats, also bis Ende Oktober 1983, Verzugszinsen. Im übrigen kann der Beschwerdegegner aus dem Umstand, dass die fraglichen Beiträge

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erst am 1 0. August 1983 festgesetzt wurden, nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Denn Bst. a von Art. 41 bis Abs. 3 AHVV knüpft den Beginn des Zinslaufes an das Ende der Zahlungsperiode an und dies im Gegensatz zu Bst. c nicht - -

an das Vorliegen einer Verfügung (BGE 109V 5, ZAK 1983 S. 240 Erw. 3b).

Entscheid des EVG vom 6. März 1985 i.Sa. l.B.

Art. 41 bis AHVV. Die Gewährung eines Zahlungsaufschubs hat keinen Einfluss auf Zinspflicht und Zinsenlauf (Erwägung 4). Art. 16 AHVG. Die Frist zur Geltendmachung (Festsetzung) von Ver- zugszinsen beginnt grundsätzlich erst nach der vollständigen Entrich- tung der Beiträge. Die Fragen, ob diese Frist mehr als ein Jahr beträgt und wann das Recht auf Vollstreckung einer rechtskräftigen Verzugs- zinsforderung erlischt, werden offengelassen (Erwägung 5).

Aus dem Tatbestand: Aufgrund einer Steuermeldung forderte die Ausgleichskasse von l.B. am 2. Dezember 1977 verfügungsweise die Nachzahlung von persönlichen Bei- trügen für die Jahre 1972 bis 1975. Mit Verfügung vom 26. Mai 1981 wies die Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch von l.B. ab, bewilligte ihm aber die Bezahlung der ausstehenden Beiträge in sechs Monatsraten. Nach Entrich- tung der letzten Rate am 30. November 1981 forderte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 4. Dezember 1981 die Bezahlung von Verzugszinsen und er- liess am 5. März 1982 eine entsprechende Verfügung. Gegen diese Verfügung reichte l.B. Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 3. No- vember 1982 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und hob die Kassenverfügung vom 5. März 1982 auf. Zur Begründung führte sie im we- sentlichen aus, mit der Bewilligung der ratenweisen Zahlung habe die Aus- gleichskasse eine Sonderregelung getroffen, welche den üblichen Beitrags- bezugsmodalitäten, zu welchen auch die Verzugszinsregelung gehöre, vor- gehe; demzufolge entfalle eine Verzugszinspflicht. Davon abgesehen könnten Verzugszinsen nach 1981 ohnehin nicht mehr erhoben werden, weil die Voll- streckungsverjährung für die Beiträge als Hauptschuld gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG Ende 1981 eingetreten wäre; vorliegend habe aber die Ausgleichskasse ihre Verzugszinsverfugung erst im März 1982 und mithin verspätet erlassen. Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgen- den Erwägungen gutheisst: . . . (Kognition des Gerichts.) . . . (Verzugszinsregelung nach Art. 41 bis AHVV.) .. . (Verzugszinsverfügung als Streitgegenstand.) 4a. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass nach vorangegangener pro- -

visorischer Beitragsermittlung die Ausgleichskasse mit Verfügung vom -

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2. Dezember 1977 gestützt auf die inzwischen erfolgte Steuermeldung die Nachzahlung von zuwenig entrichteten Beitragen, d.h. eine Differenzzahlung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVV angeordnet hat. Sofern die Verpflichtung zu Verzugszinsen auf dieser Nachzahlung grundsätzlich bejaht werden muss, ist für den Beginn des Zinsenlaufes Art. 41bis Abs. 3 Bst. c AHVV anwendbar (BGE 109 V 6 f. mit Hinweis; ZAK 1983 S. 240, ZAK 1984 S. 388 f.). An sich wäre der Beschwerdegegner demnach von dem der Nachzahlungsverfügung folgenden Monat an, d.h. ab 1. Januar 1978, verzugszinspflichtig. Zu beach- ten ist aber, dass Art. 41 bis AHVV erst am 1. Januar 1979 in Kraft trat, weshalb sich die Verzugszinsfrage bloss von diesem Zeitpunkt an stellen kann. Bst. a der Übergangsbestimmungen zur Verordnungsnovelle vom 5. April 1978 steht dabei der Verzugszinspflicht nicht entgegen, da der Beschwerdegegner die Beiträge erst nach dem 30. April 1979 entrichtete. Allerdings vertritt die Vorinstanz die Auffassung, Beitragsherabsetzung und Zahlungsaufschub seien besondere gesetzliche Institute, welche dem Versi- cherten auf Gesuch hin von den üblichen Bezugsregeln abweichende Erleich- terungen gewährten. Solche Sonderabmachungen würden insbesondere auch den Verzugszinsregeln vorgehen. Bei einem Zahlungsaufschub entfalle darum jegliche Verzugszinspflicht. Dem hält das BSV entgegen, dass -bei gleicher gesetzlicher Grundlage (Art. 14 Abs. 4 Bst. a und e AHVG) sowohl der Zahlungsaufschub als auch -.

die Verzugszinsen in der AHV-Verordnung geregelt seien. Diese habe das ge- genseitige Verhältnis dieser beiden Institute zu ordnen und enthalte diesbe- züglich nichts, was beim Zahlungsaufschub auf eine Ausnahme von der Ver- zugszinspflicht schliessen lasse. Im übrigen müsse auch hier der allgemeine Grundsatz gelten, wonach der Verzugszins ein Ausgleich dafür sei, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung einen Zinsvorteil geniessen könne, während der Gläubiger einen Zinsnachteil erleide. Der Verzicht auf Verzugszinsen liefe auf eine Herabsetzung hinaus, obwohl eine solche mit dem Zahlungsaufschub, der an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft sei als die Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, gerade vermieden werden solle. Im Ergebnis ist dem BSV zuzustimmen. Art. 41 bis AHVV zählt in Abs. 1 ver- schiedene Fallgruppen auf, bei denen die Verzugszinspflicht besteht. Aus- drücklich ist dabei erwähnt, dass Verzugszinsen auch dann zu entrichten sind, wenn die Ausgleichskasse eine ausserordentliche Zahlungsfrist setzt. Dazu ge- hört beispielsweise die Gewährung eines Zahlungsaufschubs gemäss Art. 38bis AHVV, welcher u.a. die Verpflichtung zu regelmässigen Abschlagszahlungen und die Festsetzung entsprechender Verfalltermine umfasst. Somit kann in sol- chen Fällen die Verzugszinspflicht nicht verneint werden. Gegen die vorm- stanzliche Rechtsauffassung spricht überdies, dass Verzugszinsen auch dann geschuldet sind, wenn der Zahlungsaufschub nicht auf dem materiellen Recht beruht, sondern prozessrechtlich bedingt ist. So hat das EVG wiederholt ent- schieden, dass es auf die Verzugszinspflicht keinen Einfluss hat, wenn der Ver- sicherte eine Beitragsverfügung anficht und der Beschwerde aufschiebende

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Wirkung zukommt (BGE 109V7, ZAK 1983 S.240 Erw. 4a; in ZAK 1984 S. 190 nicht veröffentlichte Erw. 3b des Urteils V. vom 23. Dezember 1983). In Übereinstimmung mit dem BSV und im Gegensatz zur Vorinstanz spielt es keine Rolle, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdegegner bei der Gewäh- rung des Zahlungsaufschubs im Mai 1981 nicht auf die Verzugszinspflicht aufmerksam machte. Abgesehen vom Sonderfall von Art. 41 bis Abs. 2 AHVV (hiezu BGE 198V 8, ZAK 1983 S. 240 Erw. 4b; ZAK 1984 S. 490 Erw. 4a), sind die Ausgleichskassen von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, allgemein oder bei Erlass von Verfügungen auf die Folgen einer verspäteten Beitragszah- lung hinzuweisen (ZAK 1984 S. 490 Erw. 4a; erwähntes Urteil V. vom 23. De- zember 1983), wiewohl es selbst nach Auffassung des BSV an sich wün- schenswert wäre, in Fällen wie dem vorliegenden den Versicherten über die Verzugszinspflicht rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Allerdings kann, wie das BSV weiter zu Recht darlegt, nicht gesagt werden, die Ausgleichskasse habe durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Bewilligung des Zahlungsauf- schubs eine derartige Vertrauenslage im Verhältnis zum Beschwerdegegner geschaffen, dass sich die spätere Geltendmachung von Verzugszinsen als ge- gen Treu und Glauben verstossend erweisen würde. 5a. Einen weiteren Grund für die Verneinung der Verzugszinspflicht des Be- schwerdegegners erblickt die Vorinstanz im Umstand, dass die Beitragsforde- rung Ende 1981 endgültig untergegangen wäre (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG) und dass dieser Zeitpunkt auch das Recht zur verfügungsweisen Erhebung von Verzugszinsen begrenze. Die streitige Verfügung vom 5. März 1982 er- weise sich damit als verspätet; dass die formlose Aufforderung zur Bezahlung von Verzugszinsen noch im Dezember 1981 ergangen sei, tue nichts zur Sache. Demgegenüber erachtet das BSV als entscheidend, dass die Beitragsforderung vorliegend nicht untergegangen sei, sondern dass der Beschwerdegegner die Schuld rechtzeitig vollständig beglichen habe. Demzufolge müsse das Schick- sal der Verzugszinsen eigenständig beurteilt werden, was sich im übrigen auch deshalb aufdränge, weil die Verzugszinsen erst nach vollständiger Tilgung der Beitragsschuld hätten berechnet werden können. Sodann könne es bei den Verzugszinsen gar nicht um eine zeitliche Begrenzung des Rechts zur Voll- streckung gehen, da die Zinsen erst einmal festgesetzt werden müssten. Bei der Beantwortung der in Gesetz und Verordnung nicht geregelten Frage, innert welcher Frist Verzugszinsen durch Verfügung geltend zu machen seien, dränge sich die analogieweise Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AHVG auf, wonach Beiträge nicht mehr eingefordert werden können, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden. Diese Frist sei mit der Verfügung vom 5. März 1982 eingehalten worden, und die Verzugszinsforderung bestehe so- mit zu Recht.

b. Mit seinen Darlegungen weist das BSV zutreffend darauf hin, dass bei den Vorschriften des AHVG, welche die Begrenzung von Ansprüchen zufolge Zeit-

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ablaufs regeln, zwei Gruppen zu unterscheiden sind. Das EVG hat sich mit die- ser Frage einlässlich im unveröffentlichten Urteil R. vom 19. Oktober 1983 zu Art. 35 Abs. 2 des auf Ende 1983 aufgehobenen AIVG auseinandergesetzt. Es hat darin ausgeführt, dass die eine der erwähnten Gruppen die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs betrifft, während die andere sich auf die Vollstreckung eines bereits rechtskräftig beurteilten Anspruchs bezieht. Ganz deutlich ergibt sich diese Differenzierung bei der Gegenüberstellung von Art.

16 Abs. 1 AHVG, der die verfügungsweise Geltendmachung von Beiträgen

durch die Ausgleichskassen anbelangt, und Art. 16 Abs. 2 AHVG, der die Voll- streckung rechtskräftiger Beitragsforderungen zum Gegenstand hat. So wird denn auch in jenem Fall von «Feststellungsverjährung» und in diesem von <Be- zugsverjährung» gesprochen (EVGE 1965 S. 235 und 237, 1957 S. 46; Zwei- fel, Zeitablauf als Untergangsgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche, Basel 1960, S. 82 f.), wobei es sich allerdings in beiden Fällen trotz der Marginalie -

«Verjährung» - um Vorschriften mit Verwirkungsfolge handelt (BGE 100 V 155, ZAK 1975 S.191 Erw. 2a; BGE 97V 146, ZAK 1972 S.664 Erw. 1 am Schluss; EVGE 1955S.194, ZAK 1955 S. 454; ZAK 1983 S. 387 Erw. 4c; ZAK

1982 S. 117 Erw. 2). Sinngemäss die gleiche Unterscheidung muss auch bei

Art. 47 Abs. 2 AHVG (Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen) und dem praktisch übereinstimmenden Art. 16 Abs. 3 AHVG (Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge) gemacht werden. In beiden Fällen kann es sich nur um Bestimmungen handeln, welche entspre- -

chend Art. 16 Abs. 1 AHVG die rechtzeitige und formgerechte Geltendma- -

chung des Rückforderungsanspruchs innert der relativen bzw. absoluten Frist von einem bzw. fünf Jahren betreffen. Hingegen fehlt beide Male eine aus- drückliche Gesetzesvorschrift über die Begrenzung der Vollstreckung einer rechtskräftig verfügten Rückforderung. Wiederholt hat das EVG festgehalten, dass nach fristgerechter, rechtskräftiger Anordnung der Rückerstattung un -

rechtmässig bezogener Leistungen im nachfolgenden Erlassverfahren Art. 47 Abs. 2 AHVG nicht angerufen werden kann (BGE 105 V 79f., ZAK 1980 S.235; nicht veröffentlichte Urteile A. vom 7. August 1979 und V. vom 11. Juli 1974), und zwar eben deshalb, weil die erwähnte Vorschrift nicht die Begrenzung des Vollzugs nach Erlass einer rechtskräftigen Verfügung betrifft. Da sich diese Frage aber nicht bloss im durch Art. 16 Abs. 2 AHVG geregel- -

ten Bereich des Beitragsbezugs stellt, sondern auch bei der Rückerstattung -

unrechtmässig bezogener Leistungen, hat das EVG in BGE 105V 80f. (ZAK

1980 S. 235) für diesen Fall und in Ergänzung von Art. 47 Abs. 2 AHVG ent-

schieden, dass auch nach rechtskräftiger Festsetzung der Rückforderung eine Frist läuft, und zwar in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 2 AHVG. Aus diesen Überlegungen folgt, dass die Begrenzung der Geltendmachung nicht vermischt werden darf mit derjenigen der nachfolgenden Vollstreckung. Insbesondere darf eine die fristgerechte Geltendmachung regelnde Vorschrift nicht auch auf die Begrenzung der Vollstreckung angewendet werden. Ent- sprechendes muss auch gelten, wenn es sich wie hier umgekehrt verhält, - -

wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass es um zwei verschiedene Dinge

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geht, nämlich zum einen um die Vollstreckung der Beitragsforderung und zum andern um die Geltendmachung von Verzugszinsen. Die Vorinstanz stellt an sich zu Recht fest, dass die Beitragsforderung Ende

1981 erloschen wäre, da die Nachzahlungsverfügung vom 2. Dezember 1977

im folgenden Jahr in Rechtskraft erwachsen war (rechtskräftiger Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 29. November 1 978) und hernach ab 1. Ja- nuar 1979 die dreijährige Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AHVG lief. Sie er- fuhr weder eine Verlängerung, noch ruhte sie (vgl. Art. 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AHVG). Mangels Neuerungswirkung hatte auch die Gewährung des Zah- lungsaufschubs keinen Einfluss auf den Fristenlauf (ZAK 1982 S. 117 Erw. 2). Aus dem Umstand, dass die Frist Ende 1981 abgelaufen wäre, kann aber für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden. Wohl trifft es auch nach -

Auffassung des BSV - zu, dass keine Verzugszinsen mehr geltend gemacht werden können, wenn und insoweit eine Beitragsforderung gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG erloschen ist; insofern ist somit die Lage die gleiche wie im Ver- hältnis von Art. 16 Abs. 1 zu Abs. 2 AHVG: wenn Beiträge nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, kann sich die Frage einer Vollstreckung bzw. Ver- rechnung nicht mehr stellen (EVGE 1957 S. 46 f., ZAK 1957 S. 409; ZAK 1964 S. 85 Erw. 2 am Schluss). Entscheidend im vorliegenden Fall ist aber, dass der Beschwerdegegner seine Beitragsschuld rechtzeitig und vollständig getilgt hat. Die deshalb bloss theoretische Begrenzung der Vollstreckung gemäss - -

Art. 16 Abs. 2 AHVG kann darum hier keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass es vorliegend nicht um die Vollstreckung einer Beitragsforderung geht, son- dern eben um die Geltendmachung von Verzugszinsen.

Kann der Ausgleichskasse nach dem Gesagten Art. 16 Abs. 2 AHVG nicht entgegengehalten werden, so fragt sich weiter, innert welcher Frist das Recht der Ausgleichskasse erlischt, Verzugszinsen verfügungsweise geltend zu ma- chen bzw. eine rechtzeitig erhobene Verzugszinsforderung zu vollstrecken. Dabei ist klar, dass sich im einen wie im andern Fall eine zeitliche Begrenzung aufdrängt, muss doch auch bei Verzugszinsen vom Grundsatz ausgegangen werden, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit Ruhe im Verhältnis zwischen Versicherung und Versichertem eintreten soll (vgl. BGE 100V 157, ZAK 1975 S. 191 Erw. 3c; BGE 97 V 148, ZAK 1972 S. 664). Das BSV erachtet eine sinngemässe Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AHVG als geboten. Demnach wären Verzugszinsen innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend zu ma- chen, ansonsten die Verwirkung einträte. Diese Lösung ist jedenfalls dann gangbar und wirft keine besonderen Schwierigkeiten auf, wenn es um einen Fall von Art. 41 bis Abs. 2 AHVV geht, d.h. um bereits aufgelaufene Verzugszin- sen, über die zusammen mit der Beitragsnachzahlung verfügt werden kann und auch muss (BGE 109V 8, ZAK 1983 S. 240 Erw. 4b). Hingegen erscheint eine solchermassen sinngemässe Anwendung als problematisch, wenn Ver- zugszinsen erst nach Erlass der Nachzahlungsverfügung (Art. 41 bis Abs. 3 Bst. c AHVV) laufen oder wenn bereits ab Ende der Zahlungsperiode bzw. des

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Kalenderjahres laufende Verzugszinsen (Art. 41 bis Abs. 3 Bst. a und b AHVV) über eine allfällige Nachzahlungsverfügung gemäss Art. 41 bis Abs. 2 AHVV hinaus weiterhin anfallen, weil die Beiträge nicht innert der viermonatigen Schonfrist bezahlt werden (vgl. BGE 109V 8 unten, ZAK 1983 S. 240). Denn eine endgültige Berechnung der Verzugszinsen ist in diesen Fallen erst nach der Begleichung der Beitragsschuld möglich. In diesem Zeitpunkt kann aber die fünfjährige Frist für die Geltendmachung der Verzugszinsen langst abge- laufen sein, wenn sie - bei sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 1 AHVG eben schon mit Ablauf des Kalenderjahres, für das diese Zinsen ge- schuldet sind, ihren Anfang nimmt. Insbesondere bei langwierigen Beitrags- streitigkeiten könnte sich die Situation ergeben, dass wenn die Beitragsver- -

fügung schliesslich rechtskräftig geworden ist zwar die Frist gemäss Art. 16 Abs. 2 AHVG für die Beitragsvollstreckung noch läuft, dass für die Geltendma- chung der auf diesen Beiträgen geschuldeten Verzugszinsen aber bereits die Verwirkung eingetreten ist. Deshalb ist in Fällen, wo Verzugszinsen erst nach Tilgung der Beitragsschuld berechnet werden können, eine andere zeitliche Anknüpfung erforderlich. Dabei erscheint es als sachgerecht, die Frist für die Geltendmachung der Verzugszinsen vom Zeitpunkt an laufen zu lassen, in wel- chem die Ausgleichskasse die Höhe der Verzugszinsen überblicken und be- rechnen kann, was grundsätzlich nach Eingang der Beitragszahlung bzw. bei-

Abschlagszahlungen nach Entrichtung der letzten Rate zutrifft. Ob diese Frist -

in Anlehnung an die relativen Fristen in Art. 47 Abs. 2 AHVG bzw. in Art. 82 Abs. 1 AHVV auf bloss ein Jahr festzusetzen ist, oder ob etwa in Analogie zu -

Art. 16 Abs. 1 AHVG von einer längeren Dauer auszugehen ist, kann hier of- -

fenbleiben. Nachdem der Beschwerdegegner die letzte Rate Ende November

1981 entrichtet hatte, erliess die Ausgleichskasse am 5. März 1982 ihre Ver-

zugszinsverfügung und machte damit ihre Forderung jedenfalls rechtzeitig und formgerecht geltend. Auch kann da im vorliegenden Fall ohne Belang un- - -

entschieden bleiben, innert welcher Frist das Recht der Ausgleichskasse auf Vollstreckung einer in Rechtskraft erwachsenen Verzugszinsverfügung er- lischt.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausgleichskasse ihre Verzugs-

zinsforderung rechtzeitig durch Verfügung geltend gemacht hat. Ungeachtet des bewilligten Zahlungsaufschubs ist der Beschwerdegegner ab 1. Januar

1979 bis zur vollständigen Tilgung der Beitragsschuld verzugszinspflichtig,

und zwar nach Beginn der Abschlagszahlungen im Rahmen der jeweils noch bestehenden Restschuld. Weder sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, noch werden entsprechende Einwendungen erhoben, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Verzugszinsen Bundesrecht verletzt habe. Der Beschwer- degegner schuldet daher der Ausgleichskasse noch 771.65 Franken.

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AHV/Beitragsbezug; Untergang von Forderungen

Urteil des EVG vom 10. Januar 1985i.Sa. E.S.

Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 AHVG; Art. 43 AHVV. Eine im öffentlichen Inventar über eine Erbschaft schuldhaft nicht angemeldete Beitrags- forderung geht unter und kann nicht mehr mit Leistungen an die Hin- terlassenen verrechnet werden.

Der 1954 geborene A.S. hinterliess bei seinem Tod am 13. August 1981 Frau und zwei Kinder. Wahrend die beiden Kinder die Erbschaft ausschlugen, wurde sie von der Witwe unter öffentlichem Inventar angetreten. Darin waren die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von A.S. für die Jahre 1977-1981 nicht verzeichnet. Die Ausgleichskasse verfügte die Beiträge erst am 24./27. August 1982, also nach Ablauf der Anmeldefrist. Eine dagegen eingereichte Beschwerde hiess die Rekursbehörde gut und hob die Beitragsverfügungen auf. Die Ausgleichskasse führt erfolglos Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG:

1 a. Nach der Rechtsprechung des EVG kann das verwaltungsgerichtliche Ver-

fahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfech- tungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 110V 51, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3b in fine mit Hinweis).

b. Gegenstand der angefochtenen und von der Vorinstanz aufgehobenen Kassenverfügungen vom 24.727. August 1982 ist die Festsetzung der persön- lichen Sozialversicherungsbeiträge des verstorbenen A.S. für die Jahre 1977 bis 1981. Streitig ist indessen im vorliegenden Verfahren zusätzlich, ob diese Beitragsforderungen mit den Hinterlassenenrenten (Witwen- und Waisenren- ten) verrechnet werden können. Jene angefochtenen Verfügungen enthalten zwar keinerlei Verrechnungserklärung, doch ist zwischen ihrem Inhalt und der Frage der Verrechenbarkeit ein enger Sachzusammenhang gegeben, weil es sich jeweils um dieselben Beitragsforderungen handelt. Da die Parteien auch zur Verrechnung ausdrücklich und mit bestimmten Anträgen Stellung genom- men haben, steht einer Ausdehnung des Verfahrens auf diesen ausserhalb der Kassenverfügungen liegenden Streitpunkt nichts entgegen. 2a. Stirbt ein Beitragspflichtiger, so haften seine Erben gemäss Art. 43 AHVV solidarisch für die von ihm zu seinen Lebzeiten geschuldeten Beiträge. Vorbe- halten bleiben die Art. 566 (Ausschlagung), 589 (öffentliches Inventar) und

593 ZGB (amtliche Liquidation). Art. 43 AHVV ist gesetzmässig (BGE 97 V

222, ZAK 1972 S. 421 Erw. 1 mit Hinweisen).

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b. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass es die Ausgleichskasse schuldhaft unterliess, ihre Beitragsforderungen im öffent- lichen Inventar anzumelden. Zur Anmeldung war sie jedoch nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, wie sich folgerichtig aus der Erwähnung von Art.

589 ZGB in Art. 43 AHVV ergibt (BGE 97 V 223, ZAK 1972 S. 421 Erw. 2a mit

Hinweis; vgl. auch BGE 102 la 488 Erw. 5b in fine). Eine Aufnahme von Amtes wegen (Art. 583 ZGB) fiel ausser Betracht, da Beitragsforderungen nicht aus öffentlichen Büchern ersichtlich und daher nicht von Amtes wegen in das In- ventar aufzunehmen sind (BGE 97 V 225, ZAK 1972 S. 421 Erw. 4). Ebenso- wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von den Beitragsschulden des Erblassers Kenntnis haben konnten und deshalb gemäss Art. 581 Abs. 3 ZGB verpflichtet gewesen wären, der zuständigen Behörde jene Beitragsschulden mitzuteilen (BGE 97 V 225, ZAK 1972 S. 421 Erw. 3). Demnach hat es die Ausgleichskasse zu vertreten, dass eine Anmeldung der Beitragsforderungen im öffentlichen Inventar unterblieb. Gemäss Art. 43 AHVV entfällt daher eine Haftung der Witwe für die ausstehenden Sozialversi- cherungsbeiträge ihres verstorbenen Ehemannes (BGE 97V 223, ZAK 1972 S. 421 Erw. 2a). Ebensowenig haften die beiden Kinder, da sie die Erbschaft ausgeschlagen haben.

3. Es fragt sich jedoch, ob die strittigen Beitragsforderungen trotz fehlender

Haftung der Erben nach Art. 43 AHVV mit den Hinterlassenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) verrechnet werden können (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG). a. Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die Verrechnung eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV- Bereich zugeschnitten ist (BGE 104V 7, ZAK 1978 S. 309 Erw. 3b). Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus, denn nach ständiger Rechtsprechung des EVG sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Ansehen der pf 1 ichtigen bzw. berechtigten Person und ungeachtet erbrechtl icher Gegeben- heiten verrechenbar (EVGE 1969 S. 94, ZAK 1969 S. 439 Erw. c; EVGE 1966 S. 88, ZAK 1967 S. 81 Erw. 3; EVGE 1951 S. 41, ZAK 1951 S. 77 Erw. 2). Da- her ist unter Beachtung bestimmter Rücksichtnahmen auch nach amtlicher - -

Liquidation (EVGE 1969 S. 95, ZAK 1969 S. 439 Erw. g) und selbst bei Aus- schlagung der Erbschaft (EVGE 1956 S. 190, ZAK 1956 S. 398 Erw. 1; EVGE

1953 S.287, ZAK 1954 S. 193; EVGE 1951 S.41, ZAK 1951 S.77 Erw. 2)

eine Verrechnung möglich. Vorliegend ist ein versicherungsrechtlicher Zusammenhang zwischen den aus- stehenden persönlichen Beiträgen des verstorbenen A.S. und der Witwenrente bzw. den Waisenrenten gegeben, weil diese nach Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 AHVG vorab aufgrund des durchschnittlichen Jahresein- kommens des Ehemannes berechnet werden. Es bleibt zu beurteilen, ob die

281

hinsichtlich der Ausschiagung und der amtlichen Liquidation gebildete Rechtsprechung zur Verrechenbarkeit auch für eine im öffentlichen Inventar schuldhaft nicht angemeldete Forderung gilt. Forderungen, die aus Verschulden im öffentlichen Inventar nicht angemel- det wurden, gehen infolge Verwirkung unter und bestehen daher auch nicht als Naturalobligation weiter (BGE 97V 225, ZAK 1972 S. 421 Erw. 5; Escher, N. 2 zu Art. 589/ 590 ZGB; Tuor/Picenoni, N. 2 zu Art. 589/590 ZGB; Tuor/ Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 9. Aufl. (Nachdruck 1979), S. 449; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationen- rechts, S. 161 f.; anders BGE 102 la 483 für Steuerforderungen). Dies hat zur Folge, dass eine Verrechnung nicht mehr möglich ist. Im Bereich der AHV er- lischt eine verwirkte Beitragsforderung ebenfalls und ist der Verrechnung nach Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht mehr zugänglich (EVGE 1955S.195, ZAK 1955 S.454 Erw. 1 und 2; ZAK 1964 S. 85 Erw. 2; vgl. auch BGE 100V 155, ZAK 1975S. 191 Erw. 2a mit Hinweisen und Art. 16 Abs. 2 letzter Satz AHVG). Aus dem Gesagten folgt, dass die nicht inventarisierten Forderungen für die persönlichen Beiträge des A.S. der Jahre 1977 bis 1981 untergegangen sind. Die von der Ausgleichskasse beabsichtigte Verrechnung jener ausstehenden Beiträge mit den Hinterlassenenrenten ist deshalb nicht zulässig. Im Gegensatz zur Ausschlagung und zur amtlichen Liquidation bleibt eine verrechenbare Beitragsforderung bei schuldhaft unterlassener Anmeldung im öffentlichen In- ventar nicht bestehen.

IV/Medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Urteil des EVG vom 31 Januar 1985 i.Sa. F. R.

Art. 13 IVG; Art. 2 Ziff. 404 GgV. Wird die Diagnose eines psychoorga- nischen Syndroms (POS) rechtzeitig gestellt und erfolgt im Hinblick darauf die Behandlung ebenfalls rechtzeitig, so sind die Anspruchs- voraussetzungen im Sinne von Ziff. 404 GgV erfüllt, auch wenn die Verwaltung zunächst Zweifel an der Diagnosestellung hegte und des- wegen eine ergänzende Abklärung anordnete, die erst nach vollende- tem neuntem Altersjahr eine Bestätigung der gestellten Diagnose er- gibt.

Der am 13. März 1974 geborene Versicherte F.R. weist seit langem Störungen im geistigen bzw. seelischen Bereich auf. Sein Vater meldete ihn am 15. März

1982 bei der IV zum Bezug von Leistungen für Minderjährige an. Gestützt auf

einen Beschluss der 1V-Kommission verneinte die Ausgleichskasse mit Verfü- gung vom 25. Mai 1982 den Anspruch auf Übernahme medizinischer Mass- nahmen, weil das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV nicht nachgewiesen sei. Die kantonale Rekursbehörde wies die dagegen erhobene Beschwerde ab

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(Entscheid vom 17. August 1982). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- antragte der Vater des Versicherten erneut die Gewährung medizinischer Massnahmen. Das EVG hiess die Beschwerde in Aufhebung von vorinstanzli- chem Entscheid und Kassenverfügung teilweise gut und wies die Akten an die Verwaltung zwecks Anordnung einer ergänzenden Begutachtung zur Abklä- rung der Frage zurück, ob das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV vorliege (Ent- scheid vom 2. Dezember 1982). Von der 1V-Kommission beauftragt, erstattete Prof. Perret, Leiter der Neuro- psychologischen Abteilung der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals Zürich, am 21. April 1983 das Gutachten. Die 1V-Kommission holte daraufhin eine Stellungnahme des BSV ein, aufgrund deren sie erneut beschloss, das Be- gehren abzulehnen, da es an einem POS im Sinne von Ziff. 404 GgV fehle. Die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse erging am 2. Januar 1984. Die kantonale Rekursbehörde wies die gegen die Verfügung vom 2. Januar

1984 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. März 1984 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, der eine Stellungnahme des behandeln- den Kinderarztes Dr. B. vom 27. April 1984 sowie ein Schreiben eines logopä- dischen Dienstes vom 2. Mai 1984 nachgereicht wurden, erneuert der Vater des Versicherten das Begehren um Übernahme medizinischer Massnahmen. Die 1V-Kommission beantragt gestützt auf eine Meinungsäusserung ihres Kommissionsarztes, die Frage, ob ein Geburgsgebrechen Ziff. 404 GgV be- stehe, durch Prof. Züblin, Ordinarius für Kinderpsychiatrie, Universitätsspital Bern, abklären zu lassen. Das BSV schliesst sich diesem Antrag an. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:

1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die

zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Mass- nahmen. Als Geburtsgebrechen gelten solche, die bei vollendeter Geburt be- stehen und in der Liste gemäss Art. 2 GgV enthalten sind oder gemäss Art. 3 Abs. 2 GgV vom EDl neu als solche bezeichnet werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 GgV). Laut Ziff. 404 GgV geben kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen einen Anspruch auf die zur Behand- lung notwendigen medizinischen Massnahmen, sofern sie mit bereits gestell- ter Diagnose als solche vor Vollendung des neunten Altersjahres behandelt worden sind (kongenitales psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlo- kales Psychosyndrom). Das EVG hat in BGE 105V 22 (ZAK 1979S. 435 Erw. ib) die Gesetzmässig- keit dieser Ziffer der Geburtsgebrechensverordnung geprüft und sie mit der Begründung bejaht, bei verschiedenen Geburtsgebrechen ergäben sich Ab- grenzungsschwierigkeiten bezüglich der Frage, ob diese Gebrechen bei voll- endeter Geburt bereits bestanden (Art. 1 GgV) oder aber erst später eingetre- ten sind. Aus Gründen der Praktikabilität sei in Art. 2 Ziff. 404 GgV die not- wendige Abgrenzung in der medizinisch begründeten Annahme gefunden worden, dass das Gebrechen vor Vollendung des neunten Altersjahres diagno-

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stiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre. Eine derartige Abgrenzung erachtete das Gericht als berechtigt. 2a. Im vorliegenden Fall diagnostizierte Dr. B., Spezialarzt für Säuglings- und Kinderkrankheiten, noch vor dem am 9. März 1983 vollendeten neunten Al- tersjahr ein POS. Zur Behandlung des Leidens, das sich u.a. in einer Sprach- störung äussere, erfolge ein logopädischer Unterricht, der voraussichtlich über mehrere Jahre notwendig sein werde (Arztbericht vom 4. März 1982). Wäh- rend unbestritten war, dass vor dem neunten Altersjahr eine Behandlung durchgeführt wurde, erachtete die Verwaltung die Diagnosestellung als nicht überzeugend. Das EVG als letzte Rechtsmittelinstanz ordnete eine ergänzende Abklärung der Frage an, ob ein P05 ausgewiesen sei. Der ärztliche Untersuch war aber bis zum Zeitpunkt der massgebenden Altersgrenze noch nicht erfolgt (Gutachten des Prof. Perret von der Neurologischen Klinik des Universitätsspi- tals Zürich vom 21. April 1983, Untersuch vom 5. April 1983). Entscheidend kommt es hier aber darauf an, dass die Diagnose eines P05 an sich rechtzeitig gestellt worden war (vgl. Bericht und Gutachten des Dr. B.). Auch wenn im Abklärungsverfahren Zweifel an der Diagnosestellung erst nach dem vollende- ten neunten Altersjahr ausgeräumt werden können, ändert sich an der rechtlich massgebenden Feststellung nichts, dass die rechtzeitige Diagnosestellung als solche erfolgt ist. b. Im einzelnen führt Prof. Perret gemäss Gutachten vom 21. April 1983 aus, die neuropsychologischen Leistungsschwächen seien auf eine kognitiv-koor- dinative Störung zurückzuführen, dies im Sinne von Auswirkungen auf affek- tive (oder psychische) und kognitive Funktionen bzw. Leistungen; mit Rück- sicht auf die Anamnese liessen sich diese Befunde mit einer perinatalen Hirn- funktionsstörung vereinbaren. Diese Aussage wird indes zugleich relativiert, indem Prof. Perret feststellt, es lasse sich diesbezüglich nicht eindeutig bestim- men, inwiefern eine (gesundheitliche) Schädigung vorliege oder lediglich eine ungenügende bzw. verzögerte Entwicklung von Hirnstrukturen und deren Funktionen. Ob ein P05 im Sinne von Ziff. 404 GgV vorliegt, geht aus diesen Aussagen nicht hervor; vielmehr ergibt sich aus deren Gesamtzusammenhang, dass der Begutachter jede diesbezügliche Festlegung vermeiden will. Auf die- ser Grundlage lässt sich die entscheidende Frage nach dem Vorliegen eines POS weder verneinen noch bejahen. IV-Kommission und BSV vertreten daher mit Recht die Auffassung, dass eine nochmalige ergänzende Abklärung not- wendig und geeignet ist, um bezüglich der Diagnosestellung für Klarheit zu sorgen. Als Massnahme wurde dabei bereits ins Auge gefasst, Prof. Züblin, Or- dinarius für Kinderpsychiatrie am Universitätsspital Bern, mit einer Begutach- tung zu beauftragen.

284

AHV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 14. Februar 1985 i.Sa. L.B.

Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG, der den Grundsatz der Kostenlosigkeit des Reku rsverfahrens vorschreibt, findet auf das kantonale Revisionsver- fahren keine Anwendung.

Mit Verfügung vom 8. November 1982 forderte die Ausgleichskasse von L.B. persönliche Beiträge für die Jahre 1977 bis 1981. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die kantonale Rekursbehörde am 7. Januar 1983 ab und über- band der Versicherten wegen leichtfertiger Beschwerdeführung Gerichts- kosten von 300 Franken. L.B. wandte sich mit einem Wiedererwägungsgesuch erneut an die kantonale Instanz. Diese fällte jedoch mangels gesetzlicher Revi- sionsgründe am 4. März 1983 einen Nichteintretensentscheid und auferlegte L.B. wiederum Gerichtskosten in der Höhe von 312 Franken. In der Folge ge- langte die Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG, unter an- derem mit der Begründung, es seien ihr im Revisionsentscheid der Vorinstanz zu Unrecht Kosten auferlegt worden. Das EVG verwirft diese Ansicht mit fol- gender Begründung:

4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsentscheid

vom 4. März 1983 ohne nähere Begründung Kosten auferlegt. In der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wird diesbezüglich ein Verstoss gegen Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG geltend gemacht. Zu prüfen ist, ob diese Bestimmung auch auf das kantonale Revisionsverfahren Anwendung findet.

Im Urteil i . Sa. J. vom 15. November 1984 hat das EVG festgestellt, dass das Bundesrecht - abgesehen vom Grundsatz der Revisionsmöglichkeit als sol- chem keine Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung des kantonalen -

Revisionsverfahrens enthält. Allerdings war in diesem Fall (und auch im noch nicht veröffentlichten Urteil i.Sa. T. vom 5. November 1 984) bloss die Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs streitig und damit ein Punkt, dessen Regelung mangels jeden Hinweises in Art. 85 Abs. 2 AHVG auf eine bundes- -

rechtliche Bestimmung von vornherein im kantonalen Recht zu suchen war. -

Im vorliegenden Verfahren ist die Lage insofern eine andere, als Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG den Grundsatz der Kostenlosigkeit aufstellt. Es fragt sich, ob den Ausführungen im Urteil J. eine allgemeine Tragweite beizumessen ist in dem Sinne, dass die Ordnung prozessualer Fragen, die sich wie etwa diejenige der -

Verfahrenskosten in gleicher Weise im einen wie im andern Verfahren stellen -

können, für das Revisionsverfahren auch dann in die Zuständigkeit der Kan- tone fällt, wenn das Bundesrecht für das Beschwerdeverfahren eine entspre- chende Bestimmung aufgestellt hat. In seiner ursprünglichen Fassung betraf Art. 85 Abs. 2 AHVG allein das or- dentliche Rechtsmittelverfahren und umfasste nur sehr rudimentäre Minimal-

285

anforderungen an das von den Kantonen zu regelnde Verfahren, welche sich im wesentlichen in dem heute in Bst. a und g Enthaltenen erschöpften (AS

1947 867). Weil sich diese Ordnung in der Folge als allzu knapp erwies, wurde

sie bei grundsätzlichem Festhalten an der Zuständigkeit der Kantone zur Re- -

gelung des Prozessverfahrens auf den 1. Januar 1960 durch die heutigen -.

Bst. b bis f ergänzt (BBl 1958 111285). Zusätzlich zu diesen Vorschriften zum ordentlichen Rechtsmittelverfahren der Beschwerde stellte der Gesetzgeber mit Bst. h neu auch eine Bestimmung zum ausserordentlichen Rechtsmittel- verfahren der Revision auf. Anlass dazu war der Umstand, dass dieses damals nur in einer Minderheit der kantonalen Prozessordnungen positivrechtlich ge- regelt war oder die bestehenden Ordnungen zum Teil grundsätzliche Unter- schiede aufwiesen (BEI 1958 111286). Somit ging es bei Bst. h bloss darum, den Grundsatz der Revisionsmöglichkeit kantonaler Entscheide im Bundes- recht zu verankern, und zwar bei Vorliegen der beiden «klassischen» Revisions- gründe (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. S. 262). Nichts spricht dafür, dass mit der Einfügung von Bst. h die Absicht verbunden gewesen wäre, das kantonale Revisionsverfahren auch den - soweit angesichts grundsätz- licher prozessualer Unterschiede überhaupt anwendbaren bundesrechtlichen -

Vorschriften über das Beschwerdeverfahren, insbesondere dem Grundsatz der Kostenlosigkeit zu unterwerfen. Somit ist festzuhalten, dass Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG auf das kantonale Revisionsverfahren keine Anwendung findet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Mili- tärversicherungsgesetzes, welches in Art. 56 Abs. 1 Bst. h bereits seit 1950 eine dem Art. 85 Abs. 2 Bst. h AHVG entsprechende Vorschrift kennt. Der im Laufe der Kommissionsberatungen vom zuständigen Departement ausgearbei- tete Katalog von Prozessvorschriften betraf ursprünglich nur das ordentliche Rechtsmittelverfahren (Protokoll der dritten Session der nationalrätlichen Kommission vom 20. bis 22. Juli 1948, S. 1ff.), wurde jedoch in der Folge durch eine Bestimmung über das Revisionsverfahren erweitert (erwähntes Protokoll S. 5 ff., 13; vgl. auch S. 108). Dabei stand wie später bei der Neu- -

fassung von Art. 85 Abs. 2 AHVG - ebenfalls der Gedanke im Vordergrund, ungeachtet der Unterschiede in den kantonalen Prozessordnungen wenig- stens den Grundsatz der Revisionsmöglichkeit sowie zwei Revisionsgründe bundesrechtlich abzustützen. c. Ist nach dem Gesagten Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG auf das kantonale Revi- sionsverfahren nicht anwendbar, so bleibt die Regelung der Kostenfrage dem kantonalen Recht vorbehalten. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG). Die Anwendung des Verfahrensrechts in einem kantonalen Revisionsentscheid kann deshalb vom EVG nur daraufhin überprüft werden, ob die hiefür mass- geblichen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht ge- führt haben, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht kommt (BGE 110V 58 mit Hin- weisen).

Gemäss Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 der kantonalen Prozessord- nung ist das kantonale Revisionsverfahren kostenpflichtig, wobei nebst be- sonderen Auslagen und Kanzleigebühren eine Staatsgebühr von 10 bis 8000 Franken erhoben wird (Art. 1 Bst. a der Gebührenverordnung für das Verwal- tungsgericht vom 25. August 1980). Offenbar hat sich die Vorinstanz auf diese Bestimmungen gestützt, als sie der Beschwerdeführerin Gerichtskosten (Staatsgebühr und Kanzleiauslagen) von insgesamt 312 Franken auferlegte. Dies lässt sich weder als willkürlich noch als sonstwie bundesrechtswidrig be- anstanden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 4. März 1983 ist somit auch im Kostenpunkt abzuweisen.

Urteil des EVG vom 21. Dezember 1984 i.Sa. P.A. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG. Jedermann hat Anspruch auf Beurteilung durch den vom Gesetz vorgesehenen Richter. Befindet ein Richter durch Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit, so kann dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für jenen bewirken, der sie be- streitet. Art. 32 Abs. 4 des schweizerisch-französischen Abkommens über So- ziale Sicherheit vom 3. Juli 1975, Art. 1 und 46 der Verwaltungsverein- barung zur Durchführung des Abkommens vom 3. Dezember 1976. Für die Übermittlung von Verfügungen der AHV-Ausgleichskassen nach Frankreich sind einzig die Bestimmungen des schweizerisch-franzö- sischen Abkommens über Soziale Sicherheit massgebend. Die fran- zösisch-schweizerische Erklärung vom 13. Februar 1913 betreffend die Ubermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Akten- stücken sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.183.491) ist in diesen Fällen nicht anwendbar. Art. 64 Abs. 2 AHVG; Art. 81 Abs. 3, Art. 117 Abs. 2 und 3 AHVV. Haben Haupt- und Zweigniederlassung ihren Sitz in verschiedenen Kantonen, so ist für die Beurteilung von Schadenersatzklagen der kan- tonalen Ausgleichskasse, welcher der Arbeitgeber angehört, die Re- kursbehörde dieses Kantons zuständig.

Aus dem Tatbestand: Die Ausgleichskasse des Kantons X hat im Konkurs der B.AG, welcher am 30. Juli 1979 abgeschlossen wurde, gestützt auf Art. 52 AHVG eine Forde- rung von Franken eingegeben. Die B. AG, ein Bau- und Transportunter- . . .

nehmen, hatte ihren Hauptsitz im Kanton Y, ihren Betrieb jedoch im Kanton X, in welchem sie eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung be-

287

sass. Gemäss zwei Verlustscheinen vom 25. Juni 1979 und vom 12. Januar

1982 kam die Ausgleichskasse mit einem Betrag von Franken zu Schaden.

. . .

Mit Verfügung vom 28. Januar 1982 verlangte die Ausgleichskasse vom ehe- maligen Verwaltungsrat P.A. den Ersatz des erlittenen Schadens. Die einge- schrieben an seine Adresse in Frankreich geschickte Verfügung erhielt die Aus- gleichskasse mit dem Vermerk «non rclam» zurück. Davon ausgehend, dass P.A. gegen besagte Verfügung nicht rechtzeitig Einspruch erhoben hatte, liess ihm die Ausgleichskasse am 4. Mai 1982 durch das Betreibungsamt L. (Kan- ton Z) einen Zahlungsbefehl zustellen, gegen welchen P.A. Rechtsvorschlag erhob. Mit Entscheid vom 26. August 1982 hob die betreibungs- und kon- kursrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Z. den Rechtsäffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts L. auf und schützte den Rechtsvorschlag von P.A. Die kantonalen Richter betrachteten die postalische Zustellung der Verfügung vom 28. Januar 1982 nach Frankreich als ungültig, unter Berufung auf Art. 2 der Erklärung vom 1. Februar 1 91 3 zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergericht- lichen Aktenstücken sowie von Requisitorien in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.183.491). Am 19. November 1982 erliess die Ausgleichskasse eine neue Verfügung, mit welcher sie von P.A. erneut den Betrag von .. Franken forderte. Entspre- .

chend der erwähnten schweizerisch-französischen Erklärung wandte sich die Ausgleichskasse an den Staatsanwalt des Kantons X, damit dieser die Verfü- gung an die Adresse von P.A. in Frankreich zustellen lasse. Dies erwies sich als unmöglich, weil sich P.A. nur selten in dieser Wohnung aufhielt. In gleicher Weise misslang ein Zustellungsversuch in P. (Kanton Z.) unter Mitwirkung des Bezirksgerichts L., weil P.A. diesen Ort offenbar bereits am 19. August 1974 verlassen hatte. Gleichzeitig sandte die Ausgleichskasse eine Kopie ihrer Verfügung an die Adresse von P.A. in L., wo er ein Postfach unterhielt. Die Verfügung konnte ihm dort am 22. November 1982 übergeben werden. Er erhob dagegen am 16. Dezember 1982 vollumfänglich Einspruch. Am 21. Dezember 1982 klagte die Ausgleichskasse bei der Rekurskommission des Kantons X auf Ersatz des Schadens, während P.A. die Aufhebung der Kas- senverfügung verlangte. Neben verschiedenen Vorbringen materieller Art machte P.A. im wesentlichen geltend, die Zustellung der streitigen Verfügung sei unrichtig, weil nicht an seinen Wohn- und hauptsächlichen Aufenthaltsort in Frankreich erfolgt. Er bestritt ebenfalls die örtliche Zuständigkeit der Ge- richte im Kanton X, da für ihn nach Art. 58 BV entweder ein Gericht an seinem Wohnort in Frankreich oder allenfalls ein solches im Kanton Z zuständig sei, letzteres, sofern die Rekurskommission auf einen Wohnsitz in L. erkennen sollte. Ohne sich zur behaupteten unrichtigen Verfügungszustellung zu äussern, ver- traten die vorinstanzlichen Richter in einem Zwischenentscheid vom 16. Fe- bruar 1984 die Auffassung, dass sie sich aufgrund der geltenden Rechtspre-

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chung nicht zur Frage des Wohnsitzes von P.A. äussern müssten, weil sich ein- erseits das betriebliche Zentrum der B.AG im Kanton X befand und anderseits vorliegend die Ausgleichskasse des Kantons X betroffen ist. Die Vorinstanz er- klärte sich daher als für die Prüfung der Schadenersatzklage zuständig, weil sie sich «materiell und geographisch als an der Streitsache am nächsten» be- trachtete. P.A. erhebt gegen diesen Zwischenentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwer- de. Er beantragt, es sei die Schadenersatzverfügung, weil ungültig zugestellt, als null und nichtig und die Rekurskommission des Kantons X als für die Beur- teilung der Schadenersatzklage unzuständig zu erklären. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen ab: la. (Verfahren.) . . .

ib. ...(Verfahren.) ic. . (Verfahren.) ..

ld. Im vorliegenden Streit geht es um die örtliche Zuständigkeit der kantona- len Rekursbehörde (Art. 9 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. a VwVG). Diese Zuständigkeit ist durch bundesrechtliche Bestimmungen geregelt (Art.

200 und 200bis AHVV), von welchen nicht abgewichen werden darf und wel-

che der Sozialversicherungsrichter von Amtes wegen zu beachten hat (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 81). Demnach hat jedermann einen formellen Anspruch auf Beurteilung durch den vom Gesetz vorgesehenen Richter. Es folgt daraus, dass jedes Mal, wenn ein Richter durch Zwischenentscheid über seine Zuständigkeit befindet (sei es, dass er sich für zuständig erachtet und eine Partei diese Zuständigkeit bestrei- tet, sei es, dass er sich für unzuständig hält und die Streitsache weiterleitet), eine Verfügung vorliegt, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für jenen bewirken kann, welcher diese Verfügung bestreitet. In Anwendungs- fällen von Art. 45 Abs. 2 Bst. b VwVG hatte das EVG das Vorliegen eines derar- tigen Nachteils bereits angenommen (BGE 104V 176 Erw. ib; unveröffent- lichter Entscheid vom 12. März 1976 iSa. B.). Was dort zur Ablehnung eines Ausstandsbegehrens gesagt wurde, kann in analoger Weise auch für die Zu- ständigkeitsfrage der Vorinstanz gelten. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. . . . (Kognition.) Der Beschwerdeführer beharrt auf seiner Ansicht, wonach ihm die streitige Verfügung an seinem Wohnort in Frankreich hätte zugestellt werden müssen, so wie dies die bereits erwähnte französisch-schweizerische Erklärung vom 1. Februar 1913 vorsieht und wie auch die betreibungs- und konkursrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Z am 26. August 1982 entschieden hatte. Diese Frage steht jedoch in keinem Zusammenhang mit jener der örtlichen Zu- ständigkeit der Rekurskommission des Kantons X. Sie musste daher von der Vorinstanz in ihrem Zwischenentscheid, welcher allein vom EVG im vorliegen-

289

den Verfahren zu prüfen ist, nicht behandelt werden. In diesem Punkte ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Dennoch scheint die Präzisierung angebracht, dass entgegen der Auffassung der betreibungs- und konkursrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Z die erwähnte französisch-schweizerische Erklärung vom 13. Februar 1913 selbst durch Analogie oder ergänzungsweise nicht auf die Ubermittlung von Verfü- gungen der Ausgleichskassen nach Frankreich anwendbar ist. In einem sol- chen Fall sind einzig die Bestimmungen des schweizerisch-französischen Ab- kommens über soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 (in Kraft seit dem 1. No- vember 1 976) massgebend. Nach dem Wortlaut von dessen Art. 32 Abs. 4 ver- kehren die Verwaltungsbehörden und die zuständigen Träger jedes Vertrags- staates bei der Durchführung des Abkommens direkt miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Bevollmächtigten. Zudem, sollte sich eine gegenseitige Hilfe über die Landesgrenzen hinweg als notwendig erweisen, so geschähe dies nach Art. 32 Abs. 1 des Abkommens, ergänzt durch die Art. 1 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezem- ber 1976 (in Kraft getreten rückwirkend auf den 1. November 1976), durch Mitwirkung der Verwaltungsbehörden und zuständigen Träger beider Ver- tragsstaaten. Vorliegend ist erwiesen, dass die Ausgleichskasse sowohl durch die Post als auch unter Mitwirkung der französischen Justizbehörden vergeblich die Zu- stellung ihrer beiden Verfügungen (vom 28. Januar und vom 19. November

1 982) an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Frankreich versucht

hatte. Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Kreis- direktion L. der PTT Inhaber eines Postfachs in L. ist und dass er von der Verfü- gung vom 19. November 1982 Kenntnis erhielt, wogegen er ja auch rechtzeitig Beschwerde erhob. Dies genügt, um vorliegend die Rechtmässigkeit der Zu- stellung der streitigen Verfügung anzunehmen. Daher erübrigt sich die Prü- fung des tatsächlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers. . . . (Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen.) Im Falle einer bestrittenen Schadenersatzverfügung gegen die verant- wortlichen Organe der juristischen Person, welche die nicht bezahlten Lohn- beitrüge schuldete, muss die Ausgleichskasse nach geltender Rechtsprechung bei der Rekursbehörde des Kantons klagen, in welchem der Arbeitgeber bis zum Konkurs seinen Sitz hatte. Die Rekursbehörde des Kantons, in welchem die verfügungsbelasteten natürlichen Personen ihren Wohnsitz haben, ist hiezu nicht zuständig (BGE 109 V 101 in fine, ZAK 1983 S. 537). Daher beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf die Verfassungsgaran- tie des zuständigen Richters nach Art. 58 Abs. 1 BV, wonach (wegen seines behaupteten Wohnsitzes in Frankreich) die Ausgleichskasse vor einem franzö- sischen Gericht hätte klagen müssen. Es ist vorliegend unbestritten, dass die B.AG ihren Sitz in der Schweiz hatte und dass aus diesem Grunde einzig ein schweizerisches Gericht zur Beurteilung des Streites zwischen ihm und der Ausgleichskasse zuständig ist.

290

Es gilt somit jene kantonale Rekursbehörde zu bezeichnen, bei welcher die betroffene Ausgleichskasse die Schadenersatzklage einreichen musste. Unter Berücksichtigung, dass die B.AG zwar ihren Sitz im Kanton Y hatte, jedoch eine Zweigniederlassung im Kanton X besass, welche als betriebliches Zen- trum zu werten war Sachverhaltsfeststellungen, an welche das EVG gebun- -

den ist -‚ hat sich die Vorinstanz aufgrund ihrer materiellen und geographi- schen Nähe zur Streitsache als für deren Beurteilung zuständig erklärt. Gerade darin ist eines der Kriterien zu sehen, auf welche sich die Rechtsprechung des EVG bei der Bestimmung des Gerichtsstandes stützt (BGE 109 V 102, ZAK 1983S. 537; BGE1O2V241 Erw.3a). Dem entgegnet der Beschwerdeführer, dass gestützt auf diese Rechtspre- chung die Ausgleichskasse vor der Rekursbehärde des Kantons Y hätte klagen müssen, in welchem die B.AG ihren Sitz hatte.

Nach dem Wortlaut von Art. 642 Abs. 1 OR sind Zweigniederlassungen unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Han- delsregister des Ortes einzutragen, an dem sie sich befinden. Nach Art. 642 Abs. 3 OR begründet die Eintragung neben dem Gerichtsstand des Gesell- schaftssitzes einen solchen am Ort der Zweigniederlassung für Klagen aus ih- rem Geschäftsbetrieb. Das Gesetz umschreibt den Begriff «Zweigniederlassung» nicht. Darunter ist aber gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts jeder kaufmännische Be- trieb zu verstehen, der in Abhängigkeit von einem Hauptunternehmen, zu wel- chem er juristisch gehört, in getrennten Räumen dauerhaft und mit einer ge- wissen wirtschaftlichen Autonomie eine gleichartige Tätigkeit entfaltet wie die Hauptniederlassung (BGE 108 11 124 Erw. 1). Diese Definition hilft jedoch bei der Frage nach dem Gerichtsstand im Sinne von Art. 81 Abs. 3 AHVV noch nicht weiter, wenn sich Haupt- und Zweigniederlassung in verschiedenen Kantonen befinden. Gemäss Art. 64 Abs. 2 AHVG und Art. 117 Abs. 2 AHVV gehören Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons an, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat. Der zweite Satz von Art. 117 Abs. 2 AHVV präzisiert hiezu, dass in den Fällen, in welchen der Wohnsitz oder der Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes übereinstimmt, im Einvernehmen der beteilig- ten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden kann, an welchem sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet. Zweignie- derlassungen werden in der Regel der Ausgleichskasse angeschlossen, wel- cher der Hauptsitz angehört. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das BSV Ausnahmen bewilligen (Art. 117 Abs. 3 AHVV; BGE 101 V 35, ZAK 1975 S.303). Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass sich die beiden Ausgleichs- kassen (jene der Kantone X und Y) auf den Anschluss des Unternehmens an die Ausgleichskasse des Kantons geeinigt haben, in welchem sich die Zweig- niederlassung und das wirtschaftliche Zentrum befand, somit im Kanton X.

291

Dies geschah zweifellos mit dem Ziel, den Verkehr mit der AHV-Verwaltung möglichst zu vereinfachen. Unter solchen Verhältnissen liegt es auf der Hand, dass bei einer Schadener- satzverfügung einer kantonalen Ausgleichskasse (bei welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist) die Rekursbehörde dieses Kantons im Sinne von Art. 81 Abs. 3 AHVV zur Beurteilung zuständig sein soll. Diese Lösung steht in Über- einstimmung mit Art. 200 Abs. 4 AHVV, wonach für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse in allen Fäl- len die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons zuständig ist. Vorliegend kann offen bleiben, ob im Falle eines Arbeitgebers, welcher einer Verbandsaus- gleichskasse angehört und welcher eine oder mehrere Zweigniederlassungen in anderen als dem Kanton des Hauptsitzes besitzt, die gesetzliche Regelung (Art. 200 Abs. 1 AHVV) einen anderen Gerichtsstand als jenen des Hauptsitzes erlauben würde. Aus diesen Gründen ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen.

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Von Monat zu Monat Die Eä/rc,i/Li.vc/u 411 11 -Koii,niLsioii tante am 14. Mai unter dem Vor- sitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Haupttrak- tandum war die Frage einer Anpassung der AHV- und 1V-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung. Die Kommission beschloss, dem Bundesrat eine Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1986 zu beantragen. Der Mindestbetrag der einfachen Vollrente soll von 690 auf 720 Franken und der Höchstbetrag von 1380 auf 1440 Franken im Monat erhöht werden. Für Ehepaare sollen die neuen Eckwerte 1080 und 2160 Franken betragen. Dies entspricht einer Erhö- hung um durchschnittlich 4.34 Prozent. Die Kommission schlägt dem Bundesrat ferner vor, gleichzeitig mit den Ren- ten und Hilflosenentschädigungen weitere Beträge im System der AHV/IV der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. So sollen die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten, die Grenzen der sinkenden Bei- tragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflich- tigen Arbeitgeber. der Mindestbeitrag der Selbständigcrwerbenden und NichterwerhstLitigen sowie der Taggeldzuschlag für alleinstehende Invalide er- höht werden. Weitere Änderungsanträge betreffen im wesentlichen die Löhne der mitarbeitenden Familienmitglieder in der Landwirtschaft. den Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital der Selbständigerwerbenden, die Beiträge der Nichterwerbstätigen und die Kürzungsregeln für Fälle von Über- versicherung. Bei den Ergänzungsleistungen möchte die Kommission die jährlichen Maxi- malbeträge der Einkommensgrenzen für Alleinstehende von II 400 auf 12 000 Franken. für Ehepaare von 17 100 auf 18 000 Franken und für Waisen von

5700 auf 6000 Franken erhöhen. Ausserdem sollen die Kantone ermächtigt

werden, die M ietzinsahzüge hei der Berechnung von Ergänzungsleistungen von 3600 auf 4000 Franken bei Alleinstehenden und von 5400 auf 6000 Fran- ken bei Ehepaaren und Familien zu erhöhen.

Der Ständerat hat am 5. Juni die :iieire ELG-Rerision mit 27:0 Stimmen gutgeheissen. Auf Antrag seiner Kommission und in Abweichung vom bun- desrätlichen Entwurf beschloss der Ständerat die Einführung eines Abzugs für behinderungsbedingte Mehrkosten bis zu einem Höchstbetrag von jährlich

Juni 1985 293

3600 Franken. Eine weitergehende Erhöhung des Mietzinsabzugs lehnte der

Rat ab. Ebenfalls am 5. Juni beschloss der Stünderat auf Antrag einer Kommis- sion, der parlamentarischen Initiative Josi Meier (s. ZAK S. 266) betreffend Schaffung eines allgemeinen Teils zum schweizerischen Sozialversicherung- recht Folge zu geben. Dies bedeutet, dass das Büro des Ständerates eine be- sondere Ratskornmission einsetzen wird, die anstelle des Bundesrates die Aus- arbeitung eines entsprechenden Gesetzesentwurfes übernimmt. Dabei kann sie sich auf einen bereits vorliegenden Gesetzesentwurf samt Begleitbericht der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht stützen. Näheres hier- über findet der Leser in ZAK 1984 Seite 524.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1984 In den EL-Aufwendungen des vergangenen Jahres schlugen sich die im Zuge der AHV/IV-Rentenanpassung vorgenommenen Leistungsverbesserungen nieder. Demzufolge erhöhten sich die Gesamtaufwendungen für die Ergän- zungsleistungen um 16 Prozent - die Ausgaben der AHV und der IV sind im gleichen Zeitraum um rund 13 Prozent angestiegen. Die Bevorzugung der EL- Berechtigten war vom Bundesrat angestrebt worden (und sie wird mit der zur- zeit vor dem Parlament liegenden EL-Revision gezielt weitergeführt), um ins- besondere die Realeinkommen jener Rentner zu verbessern, die nicht mehr in den Genuss von Leistungen der beruflichen Vorsorge kommen. Die kürzlich veröffentlichte Statistik über EL-Bezüger der Kantone Bern und St. Gallen hat bestätigt, dass nur ein ganz kleiner Prozentsatz der EL-Bezüger Leistun- gen einer Pensionskasse beziehen. Der sozialpolitisch begründete Entscheid des Bundesrates für die einkommensschwachen Rentner hat somit seine volle Berechtigung. Zur Leistungsausweitung haben weiter die Erhöhung des Miet- zinsabzuges von 3400 auf 3600 Franken für Alleinstehende und von 5100 auf

5400 Franken für Ehepaare und die Besserstellung der 1V-Rentner im Alter

von I8-20 Jahren geführt. Mit der Änderung von Artikel 3 ELV wird seit

1984 das Einkommen und Vermögen der Eltern minderjähriger 1V-Rentner

nicht mehr in die Berechnung der Ergänzungsleistung miteinbezogen, was zur Folge hat, dass diese häufiger EL-berechtigt werden. Weiter hat sich wie alle

294

Jahre die Kostensteigerung im Gesundheitswesen (Krankenkassenprämien, Heimtaxen usw.) auf die Ausgaben im Bereich der Ergänzungsleistungen nie- dergeschlagen. Die Entwicklung gemäss Tabelle 1 zeigt, dass vor allem die Kosten pro Fall angestiegen sind. Immerhin hat auch die Zahl der Fälle trotz den Rentenan- passungen bei AHV und IV stärker als in den Vorjahren zugenommen.

Entwicklung der EL-Gesamtaufwendungen, der EL-Fälle und der Durchschnitte pro Fall, 1980 bis 1984 Tabelle 1

Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme ausgaben in Prozenten Fälle' in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken'

1980 414,6 5,7 114 997 + 0,3 3605 5,4 1981 425,4 2,6 116400 + 1,2 3655 1,4 1982 543,7 27,8 119659 +2,8 4544 24,3 1983 581,4 6,9 122 444 + 2,3 4748 4,5 1984 675,8 16,2 125 977 + 2,9 5364 13,0

1 Ein Fall kann mehr als eine Person umfassen, z.B. Ehepaar, Witwe mit Kindern

Entwicklung des Indexes der EL-Gesamtaufwendungen, der EL-Fälle und der Durchschnitte pro Fall, 1975 bis 1984. -

Indax

250

Gesaintausgaben..' 200 - -

- _Durchschnitt pro Fall -

150 Anzahl Fälle 100 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 295

Ausgerichtete Leistungen EL-Auszahlungen nach Kantonen 1983 und 1984 In 1000 Franken Tabelle 2 Kantone AHV IV Total 1983 1984 1983 1984 1983 1984

Zürich 62 348 70 315 15096 18734 77444 89050 Bern 78634 91 183 17363 20352 95997 111534 Luzern 24 183 28559 5 244 6 479 29 427 35 038 Uri 1 785 2062 334 396 2 119 2 458 Schwyz 3980 4738 834 1 022 4814 5760 Obwalden 1 309 1543 300 323 1 609 1 866 Nidwalden 1 019 1 211 365 395 1 384 1 606 Glarus 1 860 2066 543 648 2 403 2 714 Zug 2 139 2411 468 617 2607 3029 Freiburg 16157 20124 3446 4266 19603 24390 Solothurn 10 192 II 583 2717 3402 12909 14985 Basel-Stadt 15949 17 804 3 747 4276 19696 22080 Basel-Land 6 137 8 505 2 022 2 720 8 159 II 225 Schaffhausen 3 977 4494 909 978 4 886 5 472 Appenzell A.Rh 3 930 4 150 555 654 4485 4804 Appenzell I.Rh. 1 000 1 176 122 170 1 122 1 346 St. Gallen 30211 33 952 5013 6 268 35 224 40220 Graubünden 8099 9 197 1 575 1 916 9674 II 114 Aargau 15225 16207 3723 4193 18948 20400 Thurgau 11326 13278 1615 2159 12941 15437 Tessin 37979 43418 9235 II 288 47214 54705 Waadt 75971 85383 13 004 15 164 88975 100 547 Wallis 9550 11334 2791 3343 12 341 14678 Neuenburg 16391 19309 3069 3461 19460 22771 Genf 33461 41 050 6594 7781 40055 48 831 Jura 6 293 7 688 1 634 2 109 7 027 9 707

Schweiz 479 105 552 743 102 318 123 115 581 423 675 859

In allen Kantonen nahmen die Aufwendungen zu. Den prozentual bedeutend- sten Zuwachs verzeichneten BL (+37.61 ), FR (+24,40 o), JU (+23611 ), GE (+21,9%) und Al (+20%). Am geringsten war der Zuwachs in den Kan- tonen AR (+7,1° o), AG (+7,7° o), SH (+ 12,0°), BS (+ 12j%) und GL (+ 12,9°o). Der starke Zuwachs in Basel-Land ist auf eine Änderung der Ta- rifierung im Pflegeheimbereich zurückzuführen.

Die Zahl der Fälle Anzahl Fälle und Anteil der EL-Be:üger bei den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern, 1980 bis 1984 Tabelle 3

Jahr Alters- Hinterlassenen- Ins aliden- Total rentner rentner rentner

Anzahl Kille am Jahresende

1980 93061 3045 18891 114997 1981 94240 3210 18950 116400 1982 96686 3175 19798 119659 1983 98366 3144 20934 122444 1984 100 573 3041 22363 125 977 Prozentuale Anteile der EL beziehenden AHV- und 1V-Rentner

1980 12,58 5.54 18.62' 12,83 1981 12,66 5,76 18.17 12,87 1982 12.87 5,67 18.80 13,11 1983 12,95 5,62 19,47 13,27 1984 13,10 5,50 20,40 13,51 Diese Werte sind aus technischen Gründen nur mtt Vorbehalt s ergleichbat

Der Rückgang bei den Hinterlassenenrentnern (Witwen unter 62 und Waisen) setzt sich weiter fort. Nur noch 5,5 Prozent benötigen eine EL. Hier wirken sich offenbar Leistungen der Zweiten Säule wie auch solche von Unfallversi- cherungen günstig aus vermutlich spielen aber auch bessere Hinterlassenen- renten der AHV sowie häufigere Erwerbstätigkeit von Witwen eine Rolle. Die 1V-Rentner, die eine EL benötigen, haben besonders stark, nämlich um gut 8 Prozent zugenommen. Damit beziehen erstmals über 20 Prozent der IV- Rentner eine EL. Dies zeigt deutlich, dass vor allem Invalide keinen genügen- den Schutz durch Zweite und Dritte Säule verfügen.

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A,ra/,l EL-Fülle nach Kantonen 1984 Tabelle 4 Alters- tiinterlsn,senen- Invaliden- Total Differenz reist ner rentner reist tier zum Vorl lt

Zürich 14 205 332 3394 17 931 -i- 2,0 Bern 15413 431 3234 19078 + 3.5 Luzern 5 887 231 1 187 7 305 + 8,9 Uri 493 17 92 602 13 Schwyz 1 048 35 211 1 294 + 2,6 Obwalden 352 II 83 446 + 4,7 Nidwalden 265 16 72 353 -}- 13.9 Glarus 383 12 115 510 + 1,8 Zug 456 9 117 582 + 7.8 Freiburg 4 149 127 845 5 121 + 9.9 Solothurn 2 362 75 615 3 052 + 1.2 Basel-Stadt 3 854 56 1 043 4 953 — 0,7 Basel-Land 1 350 31 487 1 868 + 8,5 Schaffhausen 832 35 184 1 051 + 3.9 Appenzell A.Rh. 763 17 140 920 4.2 Appenzell l.Rh. 229 7 43 279 ± 1.5 St. Gallen 6119 133 1 178 7430 - 1,5 Graubünden 2 177 88 434 2 699 + 3.3 Aargau 2 870 95 938 3 903 + 7.6 Thurgau 2 236 51 414 2 701 + 7.9 Tessin 8 907 404 1 724 ii 035 -i- 4.6 Waadt 12271 314 2 571 15 156 + 1.9 Wallis 2 459 79 751 3 289 + 0,7 Neuenburg 3083 247 794 4 124 + 1.0 Genf 6 864 136 1 373 8 373 — 4,7 Jura 1546 52 324 1 922 -1- 5,0 Schweiz 100 573 3041 22 363 125 977 - 2,9% --

Rückforderungen Die von EL-Durchführungsstellen verfügten Rückforderungen von zu Un- recht bezogenen Ergänzungsleistungen stiegen von 9.4 auf 10.8 Mio Franken an. Gemessen an den ausbezahlten Ergänzungsleistungen verblieb der Anteil der Rückforderungen unverändert bei 1,6 Prozent. Einem Rückerstattungs- pflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Ergänzungsleistun- gen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung erlassen, wenn diese für ihn zugleich auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde auf die Rückforderung von 0,6 (0,5) Mio Franken verzichtet, wobei dieser Betrag auch die Abschreibung von Rückforderungen einschliesst. Bundes- und Kantonsbeiträge an die Ergänzungsleistungen Die Ergänzungsleistungen werden vom Bund und von den Kantonen finan- ziert; die Kantone können auch die Gemeinden zu Beitragsleistungen heran-

ziehen. Finanzstarke Kantone (ZH, ZG, BS, GE) erhalten 30 Prozent, mittel- starke zwischen 30 und 70 Prozent und finanzschwache Kantone (UR. 0W. FR, Al. VS, NE, JU) 70 Prozent Bundesbeiträge an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen. Die Finanzkraft der Kantone wird nach dem Bundes- gesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen be- messen. Sie wird alle zwei Jahre neu berechnet.

.4u/tt'enilungen ion Bund und Kantonen 1979 bis 1983 in Mio Franken Tabelle 5

Jahr EL zur AHV EL zur 1V EL zur Al-IV und IV

Rund Kantone Total Bund Kantone Total Rund Kantone Total

1980 177.5 165.1 342.6 37.6 34,4 72.0 215.1 199.6 414.6 981 182.2 169.1 351.3 38.5 35.7 74.2 220,6 204.8 425.4 1982 231.5 219,5 451.0 47.4 45,3 92.7 278.8 264.9 543.7 1983 247.3 231.8 479.1 52.5 49.8 102.3 299.8 281.6 581.4 1984 286,5 266.2 552.7 63.4 59.7 123.1 349.9 325.9 675.9

Der Bund musste 1984 50.1 Mio Franken und die Kantone 44,3 Mio Franken mehr für die Ergänzungsleistungen aufwenden. Der Bundesbeitrag entsprach

51.8 Prozent der gesamten EL-Aufwendungen.

Beiträge an gemeinnützige Institutionen Die AHV- bzw. 1V-Beitrüge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 14.7 Mio Franken. Tabelle 6 zeigt die Auf- teilung der Beiträge in den letzten fi' nfJahren an die einzelnen Institutionen. in Mio Franken Tabelle 6

a hr Pro J Livent ute Pro In 0 rmis Pro Seneet ti te Total

1980 2.0 3.7 4.6 10,3 1981 1.7 4.1 5,0 10,8 1982 1,4 4.3 6.5 12,1 1983 1,9 4.1 6,4 12.4 1984 2.0 5.2 7.5 14.7

Mit diesen zusätzlichen Bundesmitteln kann vor allem im Einzelfall ziel- und bedarfsgerecht geholfen werden. Massgebend für die Hilfe sind die in enger Zusammenarbeit mit dem BSV erstellten Leitsätze der drei gemeinnützigen Institutionen. Danach wird Hilfe ausschliesslich in Fällen geleistet, in denen Versicherte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben und beispiels- weise durch eine abgelehnte Versicherungsleistung (z.B. Hilfsmittel, medizini- sche Massnahme usw.) besonders betroffen sind.

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Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung von Schweizerinnen, deren Ehemann im Ausland obligatorisch in der AHV/IV versichert ist oder war

Eine Zwischenbilanz zur ausserordentlichen Beitrittsmöglichkeit Die ZAK hat ihre Leser in Heft 1984/1 (S. 7) über die mit Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1983 ins AHVG eingefügte Übergangsbestimmung infor- miert, welche eine befristete Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen AHV/IV für Schweizerinnen öffnete, die im Ausland mit einem obligatorisch versicher- ten Mann verheiratet sind oder waren. Die zweijährige Frist, während welcher die angesprochenen Schweizerinnen der freiwilligen Versicherung - ohne Beachtung der gesetzlichen Altersgrenze von fünfzig Jahren - beitreten können, dauert noch bis zum Ende dieses Jah- res. Bis heute sind schon fast drei Viertel der Frist verstrichen, so dass sich eine erste Zwischenbilanz darüber ziehen lässt, in welchem Masse die vom Gesetz- geber geschaffene begünstigende Möglichkeit genutzt wurde. Es sei vorweg daran erinnert, dass die ausserordentliche Beitrittsmöglichkeit den angespro- chenen Frauen deshalb eingeräumt worden ist, weil viele unter ihnen gutgläu- big annahmen, infolge der Zugehörigkeit ihrer Männer zur obligatorischen AHV/IV bereits versichert zu sein. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung aufgrund der Übergangsbestimmung gibt nun den Betroffenen erst die Ver- sicherteneigenschaft. Die rückwirkende Kraft der Beitrittserklärung hat zur Folge, dass die von den betroffenen Frauen im Ausland verbrachten Jahre für die AHV- oder IV-Rentenberechnung in die massgebende Beitragsdauer ein- bezogen werden. Die gebotene Beitrittsmöglichkeit kann daher im Einzelfall von grosser Bedeutung sein. Bis Ende 1984 hat die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf 2033 Beitrittserklärungen erhalten, wovon fast alle angenommen werden konnten (die SAK ist zuständig für die Beitrittserklärungen aller im Ausland wohnhaf- ten Interessierten sowie für diejenigen, die in die Schweiz zurückgekehrt sind, aber noch keine AHV- oder 1V-Rente beziehen). Seit dem 1. Januar 1985 ha- ben einige weitere hundert Frauen ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung aufgrund des Gesetzes vom 7. Oktober 1983 erklärt. Das ist ein erfreuliches Ergebnis, obschon anzunehmen ist, dass die in Frage kommenden Frauen mehrere tausend ausmachen. Es gibt daher noch eine ziemlich grosse Zahl von Frauen, die aus der Übergangsbestimmung Nutzen ziehen könnten, welche sich noch nicht angemeldet haben. Mit den vorliegenden Ausführungen sowie

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mit einem ähnlichen Artikel in der Auslandschweizerzeitschrift «Revue suisse» sollen deshalb möglichst viele der in Frage kommenden Schweizerin- nen ermuntert werden, vor dem Fristablauf die Gelegenheit zur Bereinigung ihres Versicherungsverhältnisses zu nutzen . Unter den neuen Versicherten aufgrund der Übergangsbestimmung überwie- gen die Ehefrauen oder Ex-Frauen von Beamten des Departements für aus- wärtige Angelegenheiten, welche im Ausland tätig sind oder waren. Sodann finden sich darunter die Gattinen von Mitarbeitern schweizerischer Unterneh- men mit Niederlassungen im Ausland sowie von in der Schweiz erwerbstäti- gen und obligatorisch versicherten Männern mit Wohnsitz in einem Nachbar- staat (z.B. Schweizerinnen, die mit einem in Genf arbeitenden französischen Grenzgänger verheiratet sind). Die neu beigetretenen Frauen rekrutieren sieh aus allen Altersklassen, sind aber zum grösseren Teil zwischen dreissig- und fünfzigjährig. 84 Anmeldungen stammten von Frauen, die bereits eine Rente der IV oder der AHV beziehen. In 49 von diesen Fällen hatte die nachträgliche Beitrittserklärung eine Rentenerhöhung zur Folge, in den übrigen 35 dagegen nicht. Bei den letztgenannten Gesuchen handelt es sich ausschliesslich um jene, die bei der SAK eingegangen sind, das heisst solche von Rentnerinnen mit ausländischem Wohnsitz. Die Gesuche von in der Schweiz wohnhaften Rentenbezügerinnen werden von der im Einzelfall für die Auszahlung zustän- digen Ausgleichskasse entgegengenommen. Angaben hierüber enthalten die Jahresberichte der Kassen. Laut diesen Berichten haben die Beitrittserklärun- gen im Jahre 1984 in insgesamt 38 Fällen zu Rentenanpassungen geführt 32 dieser Fälle wurden von Verbandsausglcichskassen behandelt, die übrigen 6 durch kantonale Ausgleichskassen. Es sei hier ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beitrittserklärung gestützt auf das Spezialgesetz vom 7. Oktober 1983 sich nur auf die Rente auswirken kann, auf welche die betreffende Frau (oder eines ihrer Kinder) einen persön- lichen Anspruch hat. Es sind dies die einfache Altersrente der Ehefrau, die äl- ter ist als ihr Mann, sowie die Rente der geschiedenen Frau, die Mutterwaisen- rente (berechnet allein aufgrund der Beitragsdauer der verstorbenen Mutter) und - besonders bedeutsam - die 1V-Rente der Ehefrau oder der geschiedenen Frau. Unbeeinflusst bleiben jedoch die abgeleiteten Ansprüche wie hei der Ehepaarrente und der Witwenrente, die beide nach der Beitragsdauer des Mannes bemessen werden. * * *

Wir erinnern hier abschliessend daran, dass das Bundesamt für Sozialversi- cherung ein Merkblatt mit dem Titel «Mitteilung an die Schweizerinnen, die im Ausland mit einem obligatorisch in der schweizerischen AHV/IV versi- cherten Mann verheiratet sind oder waren» herausgegeben hat. Dieses Merk-

cis

blatt mit der Bestellnummer 318.119.031 kann bei den schweizerischen Vertre- tungen im Ausland, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf oder bei jeder anderen Ausgleichskasse bezogen werden. Es enthält auch das Beitritts- formular mit allen nötigen Informationen. Die Ehefrauen und geschiedenen Frauen, die von der ausserordentlichen Bei- trittsmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung Gebrauch machen wollen, können ihre Beitrittserklärung noch bis spätestens am 31. De:emher 1985 ein- reichen. Diese äusserste Frist kann in keinem Fall erstreckt werden. Es handelt sich hier um eine Ausnahmeregelung, die naturgemäss nur für einen vorbe- stimmten Zeitraum Geltung haben kann.

Aktuelles aus der Kranken- und Unfall- versicherung

Die schweizerische Sozialversicherung setzt sich aus zahlreichen unterschied- lichen Einrichtungen zusammen. Sie hat in den vergangenen Jahrzehnten ei- nen solchen Umfang angenommen, dass nur noch wenige Fachleute sich um- fassender Kenntnisse über das ganze Gebiet rühmen können. Auch die ZAK informiert bekanntlich in systematischer Weise nur über einzelne - allerdings wichtige - Zweige der Sozialversicherung, doch öffnet sie ihre Spalten gele- gentlich auch verwandten Gebieten, die auf der politischen Bühne gerade im Vordergrund stehen. Dies trifft zurzeit auf die soziale Krankenversicherung zu. Wir veröffentlichen daher nachstehend einen Überblick auf das aktuelle Geschehen in der Kranken- und Unfallversicherung, welcher von der gleich- namigen Hauptabteilung des BSV verfasst wurde.

Krankenversicherung

Zwei Hauptpunkte stehen gegenwärtig im Mittelpunkt der Diskussion: die Teilrevision der Krankenversicherung und die Volksinitiativen für deren Um- gestaltung. Teilrevision der Krankenversicherung Vor der Erörterung der Gesetzesrevision darf daran erinnert werden, dass un- sere Krankenversicherung in ihrer heutigen Ausgestaltung dem Vergleich mit

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den entsprechenden Systemen unserer Nachbarländer standhält. Die anzu- bringenden Verbesserungen müssen daher sorgfältig abgewogen werden. Aus der Sicht der sozialen Kranken- Versicherung steht bei aller Achtung der Ge- sarntzusammenhänge die wirtschaftlich und sozial tragbare Absicherung des finanziellen Aufwandes im Krankheitsfall im Vordergrund. Angesichts einer anhaltenden Steigerung der Gesundheitskosten und deren sozial unausgeg- lichenen Verteilung hat der Bundesrat 1981 eine Teilrevision der Krankenver- sicherung vorgeschlagen. Die Vorlage umfasste vier zentrale Elemente: ein gesundheitspolitisches: Spitalaufenthalt ohne zeitliche Begrenzung, Möglichkeit der Versicherung von Vorsorgeuntersuchung und Zahnbe- handlung, Massnahmen zur Kostendämmung,- - ein sozialpolitisches: gezielte Ermässigung der Prämienlast für kinderreiche Familien und wirtschaftlich Schwache. Obligatorium der Krankengeldver- sicherung für Arbeitnehmer; - ein staatspolitisches: Beibehaltung der Tarifautonomie der Krankenkassen, aber obligatorische Beteiligung der Kantone an den Subventionen und der Prämienverbilligung für wirtschaftlich Schwache; - ein gesellschaftspolitisches: Neuordnung der Mutterschaftsversicherung in- nerhalb der Krankenversicherung als materieller Gegenentwurf zur Volks- initiative «für einen wirksamen Schutz der Mutterschaft». Die vorberatende Kommission des Nationalrates musste davon ausgehen, dass sich hei dieser Revision die vielfältigsten Interessen gegenüberstehen. Entsprechend langwierig gestalteten sich die Beratungen. Im Herbst 1983 konnte die erste Lesung abgeschlossen werden. Sie führte im Leistungsbereich zu keinen grundlegenden Änderungen, während die Kosteneindämmung auf der Grundlage der Arbeiten der von Bundesrat Hürlimann 1982 einberufenen Nationalen Sparkonferenz in wesentlichen Punkten verstärkt wurde. Im Be- reich der Finanzierung hielt die Kommission am geltenden Finanzierungs- modus über Mitgliederbeiträge, Kostenbeteiligung und Subventionen fest. Die vorgesehene markante Anhebung der Selbstbeteiligung entlastet einerseits die Kassen und ermöglicht eine entsprechende Prärnienreduktion. anderseits stärkt sie das Kosten- und Verantwortungsbewusstsein der Versicherten. In bezug auf die Subventionen erachtete die Mehrheit der Kommission ein Abge- hen von der heutigen. im Entwurf immerhin modifizierten Ordnung nicht als realisierbar, solange zwischen den wichtigsten politischen Gruppierungen keine Einigung über die Änderungen damit zusammenhängender Bereiche («Freigabe» der Frauenprämien, allgemeines Versichcrungsobligatorium. Er- schliessung neuer Finanzierungsquellen) möglich ist.

303

Bei der Krankengeldversicherung hatte die Kommission gegenüber dem Ent- wurf des Bundesrates dem Konsens der Sozialpartner folgend eine Erweite- rung beschlossen: Beginn ab dem dritten Tag, längere Leistungsdauer (720 Tage volles Taggeld; Entwurf: 540 Tage volles, 180 Tage vermindertes Tag- geld) und Einbezug von erwerbstätigen AHV-Rentnern. Für die Mutter- schaftsversicherung dagegen war der bundesrätliche Entwurf unverändert übernommen worden. Nach der ersten Lesung hatte man nicht mehr den Eindruck, dass ein breiter Konsens hinter der Vorlage stehe. Die Stichworte maximale ärztliche Versor- gung. Kosteneindämmung. neue Leistungen, weniger Subventionen zeugen vom grossen Spannungsfeld der Divergenzen. Trotzdem hielt die Kommission daran fest, dass die Hauptanliegen der Totalrevision Unterstützung verdie- nen. Diese Überlegungen führten innerhalb der nationalrätlichen Kommis- sion zur Einsetzung einer Subkommission, welche ein Sofortprogramm auszu- arbeiten hatte. Dieses übernahm die wichtigsten Revisionspostulate (insbe- sondere Kostendämpfung, Selbstbeteiligung der Versicherten, Finanzierung der Krankenpflegeversicherung, Mutterschaftsversicherung, Krankengeldob- ligatorium für Arbeitnehmer) und liess alle Punkte weg, welche sich als poli- tisch nicht konsensfähig erwiesen oder deren Realisierung als nicht unbedingt dringend erschien. Die wichtigsten Revisionsanliegen des Sofortprogramms betreffen im Bereich Kostendämpfung die Selbstbeteiligung auch für Kinder, den Verzicht auf Bei- träge an Klirnakuren, den Ausschluss unwirtschaftlicher, unzweckmässiger, unwissenschaftlicher oder nicht mehr auf eine Krankheit gerichteter Untersu- chungen oder Behandlungen von den Leistungen der Krankenkassen, die ge- setzliche Grundlage für die Schaffung von Gesundheitskassen, eine präzise Umschreibung der Stellung der Vertrauensärzte. Was die Finanzierung der Krankenpflegeversicherung betrifft, soll der Ge- samtbetrag der Bundessubvention für jeweils drei Jahre durch einfachen Bun- desbeschluss festgelegt werden. Bezüglich Leistungsverbesserungen, Mutter- schaftsversicherung und Krankengeldobligatorium übernahm das Sofort- programm die dringlichen Hauptanliegen der Vorlage: zeitlich unbegrenzter Leistungsanspruch bei Spitalpflege, ausreichender Mutterschaftsschutz und Obligatorium der Krankengeldversicherung für Arbeitnehmer. Die Kommission beschloss aber die Vorlage aufzuteilen und die Kranken- pflege einerseits und die Taggeldversicherung andererseits in separaten Be- schlüssen (A und B) vorzulegen. Der Nationalrat behandelte das Sofortprogramm in der Herbst- und Winter- session 1984. Er hielt im wesentlichen an den Anträgen der Kommission fest mit Ausnahmen, vor allem bei Kostendämpfungsmassnahmen, wo er bei den

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Tarifhöchstsätzen einer föderalistischen Variante den Vorzug gibt und eine «Bedarfsklausel» für die Spitalversorgung in den Kantonen vorsieht. Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung der Teilrevision der Kran- kenversicherung hat im Frühjahr 1985 Eintreten zunächst auf Teil A der Vor- lage beschlossen. Volksinitiativen Der Überblick über den Stand der Gesetzgebung in der Krankenversicherung wäre unvollständig, wenn zunächst nicht auf die massive Ablehnung der Volksinitiative «für einen wirksamen Schutz der Mutterschaft» verwiesen würde, welche insbesondere wegen des darin verankerten «Elternurlaubs» auf Ablehnung stiess, während Krankengeldobligatorium, verbesserter Kündi- gungs- und Mutterschaftsschutz auch in der Teilrevision der Krankenversi- cherung enthalten sind. Im Mittelpunkt des Interesses steht nun aber das vorn Konkordat Schweizerischer Krankenkassen lancierte und mit hoher Unter- schriftenzahl eingereichte Volksbegehren «für eine finanziell tragbare Kran- kenversicherung». Das Hauptanliegen der Initiative dürfte die finanzielle Si- cherstellung der Krankenversicherung sein dies kommt neben einer integralen «Abgeltungspflicht» des Bundes für die «sozial- und gesellschaftspolitischen Verpflichtungen» in der Übergangsbestimmung zum Ausdruck, welche das vor den Sparmassnahmen 1977 geltende Subventionsrecht wieder aufleben lassen will, was zu einem sprunghaften Anstieg des Bundesbeitrages von den heute für die nächsten Jahre vorgesehenen 900 bis 1000 auf jährlich 1500 Mil- lionen führen würde. Während das Konkordat an der Freiwilligkeit der Krankenpflegeversiche- rung wie der Krankengeldversicherung festhält, zielt die vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund und der Sozialdemokratischen Partei angemeldete Initia- tive auf ein Volksobligatorium für die Krankenpflege und eine obligatorische Krankengeld- und Unfallversicherung für alle Arbeitnehmer. Die Finanzierung soll gemäss Initiativtext über Beiträge der Versicherten «nach Massgabe einer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit» erfolgen, wobei aber die öffentliche Hand ihrerseits 25 Prozent der Ausgaben zu übernehmen hätte. Nach Einreichung der Volksbegehren wird der Bundesrat über seine Haltung zu befinden haben. Sie wird nicht zuletzt durch die vorn Nationalrat bereits überwiesene Motion bestimmt sein, welche den Bundesrat einlädt, eine Vor- lage über die Finanzierung der Krankenpflegeversicherung zu unterbreiten, mit dem Ziel, die Bundesbeiträge nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten auszurichten. Im Hinblick auf die unabhängig von Beratungsterminen und Fristen für die Behandlung der Volksbegehren anhaltende Kostensteigerung behält sich der

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Bundesrat vor, auf dem Verordnungsweg weitere Sparmassnahmen einzulei- ten und seine kostendämmende Praxis bei Tarifentscheiden fortzusetzen. Weitere Rechtsetzung und Verwaltungspraxis Neben der Gesetzgebung fand die Anpassung der Krankenversicherung an die Erfordernisse einer vereinfachten, aber cf'fizienteren Kontrolle ihren Nieder- schlag in der Revision der Verordnungen, welche die Kollektivversicherungen regeln. Hauptzweck der Abänderungen, welche am 1. Januar 1984 in Kraft traten, ist die Verlagerung der Überprüfung des finanziellen Gleichgewichts der Kollektivverträge auf die vertragsschliessenden Kassen, wobei die Kollek- tivverträge einer Kasse in ihrer Gesamtheit selbsttragend sein müssen, anstatt wie bisher jeder einzelne Vertrag. Dies erlaubt eine Entlastung des Amtes von der Überprüfung jedes Einzelvertrages und stärkt die Selbstverantwortung der Kassen. Eine analoge Straffung der Kontrollfunktion der Krankenkassen wird im Zu- sammenhang mit der Herausgabe der revidierten Analysenliste (AL) ange- strebt, in der deutlicher als bisher die Weitergabe der Rabatte an den Hono- rarschuldner verbindlich festgehalten wird. Die Revision der AL erlaubt es, die rund zehnjährige Arbeit der Neustrukturierung der Tarife abzuschliessen und eine dem Aufwand eines echten Privatlabors entsprechende Honorierung zu gewährleisten. Die AL ist auch für die obligatorische Unfallversicherung verbindlich. Auf dem Gebiete der Arzneimittel hat das EVG einmal mehr die Praxis des Quervergleiches bei der Preisgestaltung von Neuaufnahme und Preiserhöhungsbegehren geschützt. Der Bundesrat ist seinerseits bei Tarifent- scheiden den Berechnungen des Amtes zur Entwicklung der ärztlichen Ein- kommen gefolgt. Die Konzentrationstendenz bei den Krankenkassen hält an. 1984 nahm die Zahl der anerkannten (sozialen) Krankenkassen weiterhin ab und belief sich

1984 auf 456 (1983:492), was zwar die Anzahl der zu revidierenden Rechnun-

gen reduziert, aber angesichts der schwierigen Finanzlage vieler Kassen zu einer Intensivierung der Inspektions- und Beratungsarbeiten führt.

Unfallversicherung Gesetzgebung und Verwaltungspraxis Die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) auf den 1. Januar 1984 hat zu keinen grösseren Schwierigkeiten geführt. Bis Ende 1983 war die Unfallversicherung nur für ungefähr zwei Drittel aller Ar- beitnehmer obligatorisch. Heute erstreckt sich die Versicherungspflicht auf die Gesamtheit der Arbeitnehmer. Die Unfallversicherung ist eine Arbeitnehmer-

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versicherung; das bedeutet, dass Familienmitglieder des Arbeitnehmers, die nicht selber Lohnempfänger sind, nicht versichert sind. Die Versicherung schliesst nicht nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten mit ein, sondern zu- sätzlich auch noch Nichtberufsunfälle. Letztere sind (mit Ausnahme der Weg- unfälle) jedoch nur dann gedeckt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit hei einem Arbeitgeber mindestens zwölf Stunden beträgt. An der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen sich die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die eine öffentlich- rechtliche und von der Bundesverwaltung unabhängige Anstalt ist. 33 private Versicherungsgesellschaften, 245 Krankenkassen sowie zwei öffentliche U n- fallversicherungskassen. Die SUVA behält im wesentlichen ihren bisherigen Tätigkeitsbereich (Industrie. Bau- und Transportgewerbe usw.), wobei nun neu das Personal der Bundeszentralverwaltung hinzugekommen ist. In den der SUVA nicht unterstellten Bereichen (namentlich im Dienstleistungssek- tor) hat der Arbeitgeber bei der Versicherung seines Personals die Wahl zwi- schen einem der anderen oben genannten Versicherer, die sich in das vorn BSV geführte Register haben eintragen lassen. Eine noch vor dem Inkrafttreten des UVG errichtete Ersatzkasse erbringt die Versicherungsleistung an verunfallte Arbeitnehmer. die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert wurden; gleichzeitig fordert die Ersatzkasse den säumigen Arbeitgeber zum Abschluss einer Versi- cherung auf. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufs- krankheiten trägt der Arbeitgeber, jene für Nichtberufsunfälle der Arbeitneh- mer. Der für die Prämienerhebung massgebende Lohn ist plafoniert (zurzeit auf 69 600 Fr. im Jahr). Die Unfallversicherung erbringt sowohl Sach- (Be- handlung. Hilfsmittel) als auch Geldleistungen (Taggelder, Renten). Schliess- lich ist darauf hinzuweisen, dass das neue Gesetz die Beziehung zwischen Un- fallversicherung und Unfallverhütung verstärkt hat. Im Verlaufe des Jahres 1984 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Verordnung über die Statistiken der Unfallversicherung (1. März 1984) erlassen. Darin wird einer aus Vertretern der Versicherer zusammen- gesetzten Kommission die Aufgabe übertragen. im Rahmen der obligatori- schen Unfallversicherung einheitliche Statistiken zu erstellen. Mit Datum vom 18. Oktober 1984 hat das EDI ausserdem eine Verordnung erlassen, in der die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung geregelt wird; dabei werden von der Unfallversicherung nur solche Hilfsmittel übernommen, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen. Alle anderen Hilfsmittel (namentlich jene, die der beruflichen Eingliederung dienen) gehen nach wie vor zu Lasten der Invalidenversicherung. In allen Kantonen wurden die Arbeitgeber über die ihnen obliegende Versi- cherungspflicht in Kenntnis gesetzt, im allgemeinen durch die damit beauf- tragten kantonalen AHV-Ausgleichskassen. Im Einvernehmen mit dem BSV

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haben sich die Verbandsausgleichskassen bereit erklärt, bei der Erfassungs- kontrolle in der obligatorischen Unfallversicherung neben den kantonalen Ausgleichskassen mitzuwirken. Die erstmalige Kontrolle wurde mit jener der beruflichen Vorsorge koordiniert. Seit dem Inkrafttreten des UVG hat das BSV schon zu zahlreichen damit im Zusammenhang stehenden Anfragen Auskunft erteilen müssen. Sodann ge- nehmigte der Bundesrat die von den meisten Kantonen angepassten Verfah- rensbestimmungen. Im weiteren wurde dem BSV, das auf dem Gebiet der Un- terstellung von Betrieben unter die SUVA Beschwerdeinstanz ist, eine ganze Reihe von Beschwerden eingereicht, die sich auf das neue Recht abstützen, hat dieses doch obwohl grundsätzlich auf dem «statu quo ante» beruhend für - -

die Hilfs- und Nebenbetriebe eine etwas andere Ausgangslage geschaffen. Schliesslich hat die Zusammenfassung der Unfallverhütungsbestimmungen im UVG dazu geführt, dass sich das BSV vermehrt mit Fragen auf diesem Ge- biet zu befassen hat. Tarifwesen Das UVG sieht auf dem Gebiet des Medizinalrechtes und des Tarifwesens im Vergleich zum KUVG keine einschneidenden Änderungen vor. Im Gegensatz zur bisherigen Ordnung bedürfen allerdings die Tarifvereinbarungen zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Medizinalpersonen, medizini- schen Hilfspersonen, der Heil- und Kuranstalten anderseits nicht mehr der Ge- nehmigung der Kantonsregierungen. Dem Bundesrat obliegt es, neben einer allgemeinen Koordination der Tarife bei vertragslosen Zuständen die erfor- derlichen Vorschriften zu erlassen. In diesem Sinne wird der Bundesrat beste- hende vertragslose Zustände durch den Erlass angemessener Tarife anhand von Kritierien beheben, welche wegweisend für die Tarifgestaltung sein und zur Vermeidung vertragsloser Zustände beitragen sollen.

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Du rchfü h ru nasfracien Wirkung einer Strafanzeige durch die Ausgleichskasse' (Art $7 und 8$ AI-IVG, 20$ AHVV)

Bekanntlich sind die Leiter der Ausgleichskassen verpflichtet. Vergehen (Art. 87 AHVG) oder Übertretungen (Art. 88 AHVG), von denen die Aus- gleichskassen Kenntnis haben, den zuständigen kantonalen Strafverfolgungs- behörden anzuzeigen. Dabei kommt es hin und wieder vor, dass sie eine solche Anzeige formell zurückziehen, wenn der Versicherte oder Arbeitgeber inzwi- schen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Der Rückzug erfolgt offen- bar in der Meinung, dass das Strafverfahren dadurch gegenstandslos werde und durch den Richter einzustellen sei. Ein solches Vorgehen der Strafverfol- gungshehörde wäre indessen nicht zulässig. Zuwiderhandlungen gegen Strafbestimmungen der AH V sind als sogenannte Offizialdelikte von Amtes wegen zu verfolgen. I)cr einer Strafverfolgungs- behörde zur Kenntnis gebrachte Verstoss wird durch die nachträgliche Erfül- lung der gesetzlichen Verpflichtung nicht ungeschehen gemacht. Nur bei den sogenannten Antragsdelikten. deren Verfolgung vom Willen des Verletzten abhängt. vermag der Rückzug eines allfälligen Antrages oder einer Anzeige das Strafverfahren gegenstandslos zu machen. Solche Antragsdclikte kennt das AHVG jedoch nicht. Unbenommen bleibt es hingegen der Ausgleichs- kasse. dem Gericht den nachträglichen Eingang einer Zahlung. Abrechnung oder Auskunft mitzuteilen, damit dieser Umstand in der Strafzumessung be- rücksichtigt werden kann.

Aus den AHV-Miiieilungen Nr. 134

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Fachliteratur Crevoisier Claude: Stand und Entwicklung der verschiedenen Zweige der Sozialversicherung. Referat, gehalten an der 45. Konferenz der kantonalen Für- sorgedirektoren vom 27./28. September 1984. Zeitschrift für öffentliche Fürsorge, Zürich, 1985, Nrn. 2,3,4.

Gleichberechtigung der Frau als Verfassungsgrundsatz wo stehen wir -

heute und was nun? Referate von H.G. Lüchinger, L. Robert-Bächtold, A. Schu- 1er und E. Segmüller, gehalten an einer Tagung der Schweizerischen Arbeitsge- meinschaft für Demokratie (SAD). SAD-Schriften Nr. 20, Fr. 10.—. SAD, Postfach 387, 8034 Zürich, 1985.

Kaufmann Franz-Xaver, Leisering Lutz: Demographische Veränderungen als Problem für soziale Sicherungssysteme. Internationale Revue für Soziale Sicherheit, 4/84, S. 429-452. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit,

1211 Genf 22, Postfach 1.

Montalta Eduard: 25 Jahre Verband der Heilpädagogischen Ausbildungs- institute der Schweiz. (VHpA). 143 Seiten. Verlag der Schweizerischen Zentral- stelle für Heilpädagogik, 6003 Luzern, 1984.

Riemer Michael: Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die be- rufliche Vorsorge. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und beruf- liche Vorsorge, Heft 2/1985, S. 94-102. Verlag Stämpfli, Bern.

Schwarzenbach-Hanhart Hans Rudolf: Rechtliche Grundfragen des BVG. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 211985, S. 65-93. Verlag Stämpfli, Bern.

Spühler Karl: Grundriss des Arbeitslosenversicherungsrechts mit Ein- schluss der Insolvenz-, Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung. 132 Seiten, mit Gesetzes- und Sachregister. Fr. 36.—. Verlag Stämpfli, Bern, 1985.

Wechsler Martin: Die Einführung der obligatorischen 2. Säule. Eine volks- wirtschaftliche Analyse der Problematik des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Dissertation Universität -

Basel, 1984.

286 Seiten + 48 Seiten Anhang. Fr. 40.—. Zu beziehen bei der Invest-

mentstiftung für Personalvorsorge (IST), Mühlebachstrasse 54,8032 Zürich.

Widmer Fritz: Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in den Sozialversicherungen unter besonderer Berücksichtigung der Recht- sprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. XI 11 + 191 Seiten. Dissertation Universität Basel, 1984.

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Parlamentarische Vorstösse Interpellation Ziegler vom 6. März 1985 betreffend die Revision der Geburtsgebrechen-Liste Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1985 S. 213) am 22. Mai 1985 im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: «Die seit dem Jahre 1981 mit der Revision der Geburtsgebrechensliste beauftragte Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV hat ihre Arbeiten an der Sitzung vom 25. April 1985 beendigt. Spezielle Probleme hat der ärztliche Dienst des Bundesamtes für Sozialversiche- rung im Rahmen eigens einberufener Arbeitsgruppen diskutiert. Diesen gehörten in der Regel Universitätsprofessoren der entsprechenden medizinischen Fachgruppen an. Die Arbeiten bezweckten insbesondere, die Terminologie der Leiden dem aktuellen medizinischen Wissensstand anzupassen und gewisse Gebrechen aufzunehmen oder bereits in der Liste enthaltene zu streichen, sofern erwiesen ist, dass sie nicht angeboren sind. Diesen Arbeiten kam ausschliesslich wissenschaftlicher Charakter zu. Gesamthaft gesehen ergibt sich eine geringe Mehrbelastung für die Invalidenversi- cherung und konsequenterweise eine Minderbelastung für die Krankenversiche- rungen, zumal die Voraussetzungen für die Anerkennung einer angeborenen Krankheit merkbar weniger streng sind. Der Bundesrat hat somit keine Veranlassung, den erarbeiteten Entwurf den Kran- kenkassen zur Stellungnahme zu unterbreiten.»

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Mitteilungen

Änderung der BVG-Anlagerichtlinien Der Bundesrat hat Artikel 53 Buchstabe e der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in dem Sinne geändert, als inskünftig die Anlage des Vermögens einer Vorsorgeeinrich- tung in Aktien, Partizipations- und Genussscheinen und ähnlichen Wertpapieren und Beteiligungen sowie in Genossenschaftsanteilscheinen grundsätzlich ohne geographische Einschränkungen möglich ist. Lediglich die Beteiligungen an Ge- sellschaften mit Sitz im Ausland, die in der Regel ein erhöhtes Anlagerisiko darstel- len, bedürfen der Kotierung an einer Börse, sei es an einer ausländischen oder an einer schweizerischen. Damit trägt der Bundesrat den Anliegen der Anlagesachver- ständigen Rechnung, die seit längerer Zeit darauf hinweisen, dass die bisherige Voraussetzung der Kotierung an einer Schweizer Börse für Beteiligungen an aus- ländischen Gesellschaften auch unter dem Aspekt der Anlagesicherheit sich sach- lich nicht vertreten lasse. Die Änderung tritt am 15. Juni 1985 in Kraft.

Personelles Ausgleichskasse BUPA (Nr. 85) Der Leiter der Ausgleichskasse der Buchbindermeister und Papeteristen, Jean-Da- niel Desmeules, ist altershalber zurückgetreten. Der Kassenvorstand hat Rolf Greter zu seinem Nachfolger gewählt.

Ausgleichskasse Patrons vaudois (Nr. 110) Als neuen Leiter der Ausgleichskasse der Groupements patronaux vaudois wählte der Vorstand Roger Zünd. Er ersetzt den in den Ruhestand getretenen Jean-Daniel Desmeules, der diese Kasse in Personalunion mit der Ausgleichskasse BUPA leitete.

Zum Rücktritt von Jean-Daniel Desmeules Per 30. Juni 1985 tritt J.D. Desmeules als Leiter der AHV- Kasse der «Groupements patronaux vaudois» nach mehr als 40 Jahren Einsatz für die AHV ins zweite Glied zurück. Am 1. April 1945 trat er in die Dienste dieser Wehrmannsausgleichskasse und 1948 wurde er zum Stellvertreter des Kassenleiters befördert. Seit Januar 1952 amtete er als Kassenleiter und er gehörte von 1971 bis 1977 als Präsident der «Groupe Romand» unserem Vorstand an. Auch in der Gruppe unserer welschen Kollegen stellte er sich von 1954 bis 1956 als Sekretär und von 1970 bis 1976 als Präsident zur Verfügung. Seine anerkannte

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fachliche Kompetenz brachte es naturgemäss mit sich, dass er in verschiedenen Ex- pertenkommissionen des BSV zur Mitarbeit beigezogen wurde. Dass er im Oktober

1977 auch die Leitung der Kasse BUPA übernahm, sei ebenso festgehalten. In den

letzten zehn Jahren galt sein besonderes Interesse der Ausgestaltung der beruf- lichen Vorsorge, und er hat in verschiedenen Gremien auch in dieser Sparte sein kompetentes Fachwissen eingesetzt. Für sein unermüdliches Wirken gebührt ihm Dank, und wir wünschen ihm noch viele Jahre bester Gesundheit, so dass er noch lange seinem Lauf-Hobby frönen kann. Seinem Amtsnachfolger Roger Zünd wünschen wir Erfolg und Befriedigung in sei- ner neuen Funktion. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 40, Kanton Bern: Einreichungsort für erstinstanzliche Beschwerden ist seit

1985 nicht mehr die Ausgleichskasse, sondern die angegebene Rekursbehärde

(kantonales Versicherungsrecht).

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Gerichtsentscheide

AHV/Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens Urteil des EVG vom 12. März 1985i.Sa. M.K.

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Beitragsstatut der Leiterin einer Brockenstube. Liegt in der beitragsrechtlichen Statusfrage ein Grenz- fall vor, so ist beim Wechsel des Beitragsstatuts eine gewisse Zurück- haltung zu üben.

M.K. betreibt seit dem 1. Januar 1978 eine Brockenstube und wurde nach der Einführung der Beitragspflicht für erwerbstätige Altersrentner am 1. Januar

1979 von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende erfasst. Mit Verfü-

gung vom 11. September 1979 und 18. Mai 1983 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Jahre 1979 und 1980 fest. In der Folge erhielt sie Kenntnis von einer Vereinbarung über die Trägerschaft der Brockenstube, worauf sie am 24. Mai 1983 die früheren Verfügungen aufhob und M.K. hin- sichtlich der Führung der Brockenstube als Unselbständigerwerbende qualifi- zierte. Ferner wies sie darauf hin, dass der Trägerverein über die paritätischen Beiträge ab 1 Januar 1979 noch abzurechnen habe, während die von M.K. .

bereits entrichteten persönlichen Beiträge zurückerstattet würden. Gegen diese Verfügung führte M.K. bei der kantonalen Rekursbehorde erfolglos Be- schwerde. In Gutheissung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt das EVG jedoch zum Schluss, M.K. sei hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Brocken- stube weiterhin als Selbständigerwerbende zu betrachten. Aus den Erwä- gungen: 3a. Ausgleichskasse und Vorinstanz nehmen aufgrund der «Vereinbarung über die Trägerschaft der Brockenstube 5.» unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin an, weil diese in einem arbeitsorganisatorischen Un- terordnungs- und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Trägerverein E. (im folgenden: Verein) stehe und weil sie kein Unternehmerrisiko zu tragen habe. Dies ergebe sich namentlich aus den Vertragsbestimmungen über die Tragerschaft, über die Einholung der Zustimmung des Vereins vor dem Ab- schluss längerfristiger Verträge sowie über die Vergütung und die Vorlage der Rechnung an einen Revisor des Vereins. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwc: Je geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei als Selbständigerwerbende zu qualifizieren, weil

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sie den Geschäftsgang, die Arbeitszeit und die Anstellung von Hilfskräften ohne Mitwirkung des Vereins bestimme. Die Trägerschaft des Vereins bedeute nicht, dass dieser sich effektiv an der Geschäftsführung beteilige; es seien le- diglich einige Kontrollrechte vorgesehen worden, die gerade die Selbständig- keit der Beschwerdeführerin dokumentierten. Auch erfolge die Vergütung in der Weise, dass die Beschwerdeführerin mit den Käufern direkt abrechne, die Unkosten bezahle und nach Verteilung des Überschusses an verschiedene Or- ganisationen etwa einen Viertel des Erlöses für sich behalte. Die Beschwerde- führerin habe das wirtschaftliche Risiko zu tragen, indem der Verein von jeg- lichen Verpflichtungen gegenüber Dritten entbunden sei; bei fehlendem Erfolg habe die Beschwerdeführerin für die getätigten Investitionen einzustehen.

Bei der Würdigung der Standpunkte der Beschwerdeführerin sowie der Ausgleichskasse und der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass die ge- nannte Vereinbarung einige unklare bzw. widersprüchliche Abmachungen enthält, deren Wortlaut allein wohl eher auf eine unselbständige Erwerbstätig- keit schliessen lassen könnte. Indessen hat die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren und namentlich in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde eine faktische Anwendung dieser Vereinbarung geltend gemacht, die AHV-rechtlich eher auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hinweist. So sind insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin über die Organisation des Geschäftsbetriebs sowie über die erfolgsgebundene Vergütung und die Haftung gegenüber Dritten als Indizien für eine selbständige Tätigkeit zu wer- ten. Diese unbestritten gebliebene Darstellung der effektiven Vertragsabwick- lung ist glaubwürdig; es bestehen keine aktenmässigen Anhaltspunkte dafür, dass sie unzutreffend oder von Amtes wegen in Zweifel zu ziehen wäre. An- derseits sind namentlich die von Ausgleichskasse und Vorinstanz angeführten Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Vereins sowie die nur geringen Investi- tionen der Beschwerdeführerin und ihr— im Hinblick auf die jederzeitige Künd- barkeit und die nicht allzu hohen und zum voraus abschätzbaren Unkosten -

geringes wirtschaftliches Risiko Merkmale für unselbständige Tätigkeit. Bei diesen Gegebenheiten liegt nach den zutreffenden Ausführungen des BSV ein Grenzfall vor, in dem weder die Faktoren der selbständigen noch diejenigen der unselbständigen Erwerbstätigkeit eindeutig überwiegen. Hieran vermöch- ten auch die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten zusätzlichen Abklärungen nichts zu ändern, weil der rechtserhebliche Sachverhalt an sich als hinreichend erstellt zu betrachten ist. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erweist sich als unbegründet.

Beim Vorliegen eines die beitragsrechtliche Statusfrage betreffenden Grenzfalles erscheint es als gerechtfertigt, in der Vornahme eines Wechsels des Beitragsstatuts eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Hiefür sprechen insbe- sondere der Grundsatz der Verfahrensökonomie und gegebenenfalls die Mög- lichkeit, dass die bereits unter dem Titel der früheren beitragsrechtlichen Quali- fikation bezahlten Beiträge unter Umständen gar nicht mehr zurückgefordert

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werden könnten wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. Abgesehen davon könnte im Falle der Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung der in einem Grenzfall getroffene Entscheid ohne- hin kaum je als zweifellos unrichtig bezeichnet werden (vgl. BGE 109V 112, ZAK 1983 S. 401 Erw. 1 und BGE 109V 121, ZAK 1984 S. 37 Erw. 2a mit Hinweisen; nicht veröffentlichte Erw. 5 des Urteils A.L. AG vom 22. November 1978, teilweise publiziert in BGE 104V 126, ZAK 1979 S. 146).

Urteil des EVG vom 15. März 1985 i.Sa. A.H.

Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Bei der Kommanditgesellschaft ist wie bei der Kollektivgesellschaft von - -

der Vermutung auszugehen, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unter- nehmen. Daraus folgt, dass die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit bilden. Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden; geht aus dem Handeisregistereintrag jedoch klar hervor, dass die Ge- sellschaft einen erwerblichen Zweck verfolgt, so kann hievon nur ab- gewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Eintrag offen- sichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und dass kumulativ—triftige Gründe gegen eine Änderung -

des Eintrags vorliegen (Bestätigung von ZAK 1975 S. 301 mit Bezug auf Kommanditgesellschaften).

Aus dem Tatbestand: A.H. ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der H. & Cie. Mit Verfügung vom 7. März 1984 erhob die Ausgleichskasse auf seinen Bezügen persönliche Beiträge für die Jahre 1982/83. Beschwerdeweise machte daraufhin A.H. u.a. geltend, die fraglichen Bezüge stellten nicht Erwerbseinkommen, sondern Ka- pitalertrag dar. Gegen den in diesem Punkte abweisenden kantonalen Ent- scheid erhebt A.H. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit fol- genden Erwägungen abweist:

1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbs-

tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Dazu gehören nach Art. 17 Bst. c in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV auch die Anteile der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von andern auf einen Erwerbszweck ge- richteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, soweit sie den gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug zugelassenen Zins übersteigen. Nach der geltenden Regelung sind sämtliche Teilhaber von Kommanditgesell- schaften für ihre Anteile am Einkommen der Personengesamtheit der Beitrags- pflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt. Wie das EVG entschieden hat, hält sich die generelle Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesell-

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schaften im Rahmen des Gesetzes; denn wer sich als Teilhaber einer Komman- ditgesellschaft anschliesst, nimmt nicht in erster Linie eine private Vermögens- anlage vor (BGE 105V 4, ZAK 1979 S. 426). Die Beitragspflicht setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter persönliche Arbeitsleistungen erbringt (BGE 105 V 7, ZAK 1979 S. 426; ZAK 1981 S. 519). Nach der Rechtsprechung ist bei der Kollektivgesellschaft von der Vermu- tung auszugehen, sie sei ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen und die vom Gesellschafter bezogenen Anteile bildeten Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit und nicht (beitragsfreien) Kapitalertrag. Dies gilt analog für die Kommanditgesellschaft, die wie die Kollektivgesellschaft in der Regel er- - -

werbliche Ziele verfolgt (Art. 594 OR) und deren Teilhaber den gleichen Be- stimmungen über die Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit unter- liegen wie die Kollektivgesellschafter (Art. 17 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV; BGE 105V 7ff., ZAK 1979 S. 426). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn nach der Verwaltungspraxis beitragsrechtlich von der Vermutung ausgegan- gen wird, bei der Kommanditgesellschaft handle es sich um eine auf Erwerb gerichtete Personengesellschaft (Rz 18 und 21 der Wegleitung über die Bei- träge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Ja- nuar 1980). Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, indem nach- gewiesen wird, dass die Gesellschaft ausnahmsweise einem nichterwerblichen Zweck dient (Art. 595 OR). Der Vermutung ist anderseits zusätzliche Bedeu- tung beizumessen, wenn aus dem Eintrag im Handelsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erwerblichen Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der Gesellschafter diesen Umstand auch hinsichtlich der sozialversiche- rungsrechtlichen Beitragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezoge- nen Anteile gelten demnach grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, was für eine Tätigkeit die Gesellschaft im jeweils massgebenden Zeitraum tatsächlich ausgeübt hat. Hie- von kann nur abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Eintrag im Handelsregister offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhält- nissen nicht entspricht und dass triftige Gründe gegen eine Änderung des Ein- trags vorliegen (BG E101 V 7ff., ZAK 1975 S. 301). Die Kommanditgesellschaft H. & Cie. bezweckt laut Handelsregistereintrag den Handel en gros mit Lebensmitteln und Weinen. Aus dem Eintrag im Han- delsregister geht somit klar hervor, dass die Gesellschaft erwerbliche Zwecke verfolgt, womit die entsprechende Vermutung bekräftigt wird. Die vom Be- schwerdeführer in seiner Eigenschaft als Komplementär der H.&Cie. bezoge- nen Anteile stellen daher beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit dar, ohne dass zu prüfen wäre, was für eine Tätigkeit die Gesell- schaft im massgebenden Zeitraum tatsächlich ausgeübt hat. Eine andere Beur- teilung liesse sich nach dem Gesagten nur rechtfertigen, wenn nachgewiesen wäre, dass der Handelsregistereintrag offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprochen hat und dass triftige Gründe gegen eine Änderung des Eintrags bestanden haben.

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Der Beschwerdeführer macht geltend, die H.&Cie. habe zufolge Sachüber- nahmevertrags mit der H. &C. AG die Erwerbstätigkeit auf Ende 1978 einge- stellt und in den Jahren 1979 und 1980 lediglich noch Beträge vereinnahmt, die aus der Geschäftstätigkeit vor diesem Zeitpunkt stammten, In der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die Bilanzen und Erfolgs- rechnungen der H.&Cie. näher dargelegt, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz für die fragliche Zeit nicht auf eine Erwerbstätigkeit geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer beruft sich zudem auf ein Konkurrenz- verbot, welches er anlässlich der Gründung der H. &C. AG eingegangen ist. Aufgrund der vorhandenen Akten ist nicht auszuschliessen, dass die H.&Cie. die bisherige Geschäftstätigkeit mit der Gründung der H.&C. AG eingestellt hat. Ob der Handelsregistereintrag demzufolge offensichtlich und seit längerer Zeit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprochen hat, kann indes- sen dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls keine trifti- gen Gründe vor, die gegen eine Änderung des bisherigen Eintrages bestanden haben. Es fehlt somit zumindest eine der kumulativ zu erfüllenden Bedingun- gen, um entgegen dem Handelsregistereintrag eine selbständige Erwerbstätig- keit verneinen zu können. Der vorinstanzllche Entscheid, welcher mit Bezug auf die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens nicht bestritten wird, ist so- mit zu bestätigen.

AHV/ Rechtspflege

Urteil des EVG vom 7. Januar 1985 iSa. P. B.

Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG. Eine Beschwerde darf nicht durch Nicht- eintreten erledigt werden, wenn der Beschwerdeführer einer im Rah- men der Untersuchungsmaxime ergangenen prozessleitenden Verfü- gung (z.B. sein Einkommen nachzuweisen) nicht nachkommt.

Im Juli 1984 erhob das Treuhand- und Revisionsbüro S. bei der kantonalen AHV-Rekurskommission Beschwerde gegen zwei die Jahre 1983/84 betref- fende Beitragsverfügungen, welche die kantonale Ausgleichskasse am 14. Juni 1984 an P. B. gerichtet hatte. Mit Brief vom 10. Juli 1984 teilte die Rekurskommission dem Treuhandbüro S. mit, dass die Beschwerde den for- mellen Anforderungen nicht genüge, und schrieb: «Es fehlen insbesondere: - mittels Unterlagen nachzuweisen, welche Erwerbseinkommen P. B. im Jahre

1983 erzielte und welche Erwerbseinkommen er pro 1984 mutmasslich erzielen

wird, - Vollmacht des Beschwerdeführers.»

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Die Rekurskommission forderte das Treuhandbüro auf, innerhalb von zehn Ta- gen die Beschwerde zu verbessern, da sonst auf sie nicht eingetreten werden könnte. Am 18. Juli 1984 reichte das Treuhandbüro S. die verlangte Vertre- tungsvollmacht ein. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 1984 trat die Re- kurskommission auf die Beschwerde jedoch nicht ein, weil die zur Verbesse- rung der mangelhaften Beschwerde angesetzte, bis 31. Juli 1984 verlängerte Frist unbenützt abgelaufen sei. P. B. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Antrag, dass die Beiträge nach seinem Einkommen zu bemessen seien. Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den vorinstanz- lichen Nichteintretensentscheid. Obwohl sie sich nur mit der materiellen Seite des Streitfalles befasst, ist darin der Antrag auf Eintreten praxisgemäss als mit- eingeschlossen zu betrachten. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, während das EVG auf die ma- teriellen Anträge nicht eintreten kann (BGE 109V 120 Erw. 1, ZAK 1984S. 37; BGE 105 V 94 Erw. 1). Das Treuhandbüro S. ist der Aufforderung zur Einreichung der Vertretungs- vollmacht innerhalb der angesetzten Frist von zehn Tagen offensichtlich nach- gekommen, so dass bloss noch zu prüfen ist, ob die Vorinstanz berechtigt war, deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil der Beschwerdeführer in- nerhalb der ihm bis 31. Juli 1984 gesetzten Frist die Höhe seiner Einkommen 1983/84 nicht nachgewiesen hat. Nach Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG muss die bei der kantonalen Rekursbe- hörde eingereichte Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt die Be- schwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Be- schwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Anordnung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit dieser Vorschrift stimmt § 2 der hier anwendbaren Verordnung über das Ver- fahren der kantonalen Rekurskommission für die AHV, auf den sich die Auffor- derung zur Verbesserung der Beschwerde vom 10. Juli 1984 stützt, überein. Die Rekurskommission hat nicht erklärt, die Beschwerde vom Juli 1984 ent- spreche diesen Anforderungen nicht und sei deshalb unzulässig. Ihr Nichtein- treten stützt sich ohne weitere Begründung offenbar darauf, dass der Be- - -

schwerdeführer seine Einkommen 1983/84 entgegen der Aufforderung der Rekurskommission nicht nachgewiesen hat. Bei dieser Aufforderung handelt es sich ihrem Sinne nach lediglich um eine im Rahmen der Untersuchungsma- xime erlassene prozessleitende Verfügung, von deren Befolgung bzw. Nicht- befolgung nicht die Rechtsgültigkeit der Beschwerde, sondern lediglich deren Erfolgsaussicht abhängen kann. Die Rekurskommission hätte deshalb die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde nicht deswegen durch N ichteintreten erledigen

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dürfen, weil der Beschwerdeführer nicht fristgemäss den von ihm verlangten Nachweis erbracht hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerde materiell beurteile.

1V/Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 12. März1985i.Sa. P.R.

Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 2 Ziff. 460 GgV. Eine Waage, die unerlässlich ist, um mittels genauer Gewichtsbestimmung des Versicherten die von diesem zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 460 GgV benö- tigte Salzmenge zu berechnen, ist integrierender Bestandteil der me- dizinischen Behandlung.

Der 1978 geborene Versicherte P. R. leidet an einem angeborenen Pseudo- hypoaldosteronismus mit schwerem Salzverlust-Syndrom und chronischer Kalium-Retention. Seit seiner Geburt wird er täglich morgens und abends ge- wogen, um die benötigte Menge Kochsalz zu berechnen, welche den Wasser- haushalt möglichst im Gleichgewicht halten soll. Neben medizinischen Mass- nahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 460 GgV kam die IV für eine Säuglingswaage auf. Ende März 1982 liess der Versicherte um Übernahme der Kosten für eine elektronische Digitalanzeigewaage SECCA Mod. 770 von 890 Franken nachsuchen. Mit Verfügung vom 15. Oktober

1982 wies die zuständige Ausgleichskasse dieses Begehren nach Rücksprache

mit dem BSV ab, da die Waage nicht als Behandlungsgerät anerkannt werden könne. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 28. Juli 1983 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte durch den behan- delnden Arzt, Dr. med. X, beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides seien die Kosten der elektronischen Waage durch die IV zu über- nehmen. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt nun das BSV die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ein «Anspruch auf Abgabe einer elektronischen Personenwaage im Sinne eines Behandlungsgerätes zustehe». Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:

1. Nach Art. 13 Abs. 1 lVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die

zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Mass- nahmen. Als solche gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis

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der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Er- folg in einfacher und zweckmassiger Weise anstreben (Art. 1 Abs. 3 GgV).

2. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Kosten der fraglichen Waage von

der IV nach Art. 13 Abs. 1 IVG zu übernehmen sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer angeborenen Störung der Nieren- funktion (Art. 2 Ziff. 460 GgV), nämlich an einem angeborenen Pseudohypo- aldosteronismus. Dabei handelt es sich um eine sehr seltene angeborene Stoff- wechselstörung, deren Wesen und Behandlung Dr. med. X im Schreiben an die Vorinstanz vom 20. Dezember 1982 im wesentlichen wie folgt beschreibt: Die Störung ist charakterisiert durch ein Unvermögen der Niere, Kochsalz aus dem Primärharn in normalem Ausmass zurückzuresorbieren. Dadurch werden im Urin grosse Mengen von Kochsalz verloren. Durch diesen Verlust an Koch- salz kommt es zu einer Abnahme des Körperwassers sowie vor allem der zirku- lierenden Blutmenge und als Folge davon zu schweren Kreislauf-Schockzu- ständen. Diese sind umso gefährlicher, als mit der Abnahme von Kochsalz im Blut Kalium aus den Zellen ausströmt. Diese erhöhten Kaliumwerte im Blut führen ihrerseits wieder zu Herzrhythmusstörungen und Herzversagen. Die einzige Therapie liegt darin, die Kochsalzverluste im Urin durch grosse Mengen von Kochsalz in der Nahrung und zusätzlich in Gelatine-Kapseln zu ersetzen. Ausserdem muss die Gefahr einer übermässigen Kaliumkonzentration im Blut durch Beigabe von Ionen-Austauschharz bekämpft werden. Unter der Voraus- setzung, dass genügend Kochsalz zugeführt wird, kann ein normales Leben geführt werden. Dies hängt jedoch weitgehend davon ab, dass die richtigen Kochsalzmengen täglich zugeführt werden und dass eine gefährliche Kalium- konzentration im Blut verhindert wird. Die nötige Kochsalzmenge ist daher täglich genau festzulegen. Dies kann entweder durch Bestimmung der Koch- salzkonzentration im Blut mittels Blutentnahme oder durch tägliche Feststel- lung des Körpergewichts auf einer genügend genauen Waage erfolgen. Die Feststellung des Kochsalzes im Blut bedingt eine Blutentnahme aus einer Vene oder durch einen Stich in einen Finger. Ausserdem verlangt die Bestimmung des Kochsalzes und des Natriumchlorids eine entsprechende Labormöglich- keit. Sie sollte deshalb höchstens ein- bis zweimal pro Woche gemacht wer- den. Demgegenüber ist die Gewichtsbestimmung auch zu Hause, unterwegs und in den Ferien möglich und wesentlich billiger. Eine zu geringe Kochsalz- zufuhr lässt sich an einem ausgeprägten Abfall des Körpergewichts, eine zu grosse an einer übermässigen Gewichtszunahme feststellen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht Dr. med. X geltend, die be- antragte Waage stelle einen integrierenden Bestandteil der zur Behandlung des Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahme dar. Die tägliche Gewichtsbestimmung sei eine bewährte medizinische Massnahme, die beim Beschwerdeführer über die blosse Feststellung des Gewichts hinausgehe; denn kurzfristige Gewichtsschwankungen seien ein Mass für den Zustand des Wasserhaushaltes und insbesondere für ein Defizit oder eine Überfüllung des Kreislaufvolumens. Im Rahmen der medizinischen Behandlung sei die Waage

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deshalb zur Bestimmung der medikamentösen Dosierung unentbehrlich und lebenswichtig. Sie ermögliche eine preisgünstige, für den Beschwerdeführer tragbare Behandlung mit einem billigen Medikament (Kochsalz). Für das EVG besteht kein Anlass, von dieser überzeugenden fachärztlichen Be- urteilung abzugehen. Die Behandlung des vorliegenden Geburtsgebrechens erfolgt mittels dosierter Salzzufuhr. Im Rahmen dieser Behandlung ist die Ge- wichtskontrolle nach den Aussagen von Dr. med. X «die einzige sinnvolle und leicht durchführbare Möglichkeit, die Behandlung des Leidens zu steuern und zu überwachen». Die Gewichtskontrolle und die dazu benötigte Waage sind integrierender Bestandteil der von der IV übernommenen Behandlung des Ge- burtsgebrechens. Mit Recht ist nunmehr auch das BSV dieser Auffassung. Der Beschwerdeführer hat mithin Anspruch auf Abgabe der beantragten elektroni- schen Personenwaage, zumal diese eine medizinisch indizierte und zweckmäs- sige Versorgung darstellt.

1V/Anspruch auf Hilfsmittel Urteil des EVG vom 1. April 1985 i.Sa. M.K.

Art. 10 Abs. 1, 21 und 48 Abs. 2 IVG; Art. 78 IVV. Nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 78 IVV besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel der IV auch dann, wenn sich der Versicherte erst nach Erreichen des AHV-Rentenalters und damit im Sinne von BGE 107 V 76 (ZAK 1982 S. 89) verspätet angemeldet hat.

Die Versicherte M.K., geboren am 26. Februar 1922, trägt seit einer 1970 vor- genommenen Operation Brustprothesen, welche sie auf eigene Kosten an- schaffte. Nachdem sie erfahren hatte, dass die IV seit 1. Januar 1983 definitive Brust-Exoprothesen als Hilfsmittel abgibt, meldete sie sich im August 1984 zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. November 1984 lehnte die zu- ständige Ausgleichskasse die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie einerseits an, dass die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel der IV nicht mehr in Betracht komme, da die Versicherte bereits im AHV- Rentenalter stehe; ander- seits sei eine Brustprothese kein Hilfsmittel im Sinne der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 7. Januar 1985 ab. Nach der Rechtsprechung sei ein Hilfsmit- telbegehren im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 IVG nur dann als rechtzeitig zu be- trachten, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht werde, in wel- chem das für den Anspruch auf die Altersrente massgebende Altersjahr vollen- det werde. Die Versicherte habe das 62. Altersjahr am 26. Februar 1984 zu- rückgelegt, sich aber erst im August 1984 und somit verspätet angemeldet.

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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.K., die IV habe die letzte, noch vor Erreichen des Rentenalters gekaufte Brustprothese wenigstens teil- weise zu bezahlen und auch künftig notwendige Prothesen zu übernehmen. Dazu macht sie wie schon im kantonalen Verfahren geltend, dass Leistun- - -

gen der IV rückwirkend bis ein Jahr vor der Anmeldung ausgerichtet werden könnten. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:

1. Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin An-

spruch hat auf die Kostenübernahme der Brustprothese, welche sie nach ihren eigenen Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch vor Erreichen des Rentenalters gekauft hatte und für die sie sich im August 1984 bei der IV angemeldet hatte. Nicht zu befinden ist darüber, ob falls der erwähnte An- -

spruch zu bejahen ist - die IV auch für künftig notwendige Brustprothesen aufzukommen hat. 2a. Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) sieht in Ziff. 1.03 (gültig seit 1. Januar 1983) ihres Anhangs vor, dass die IV nach Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agene- sie der Mamma definitive Brust-Exoprothesen als Hilfsmittel abgibt. Bei An- schaffung eines Hilfsmittels auf eigene Kosten besteht nach Massgabe von Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung. b. Zu den Eingliederungsmassnahmen der IV gehört u.a. die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 Bst. d IVG). Laut Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG entsteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind. Er erlischt spä- testens am Ende des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben; in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen sind zu Ende zu führen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 IVG).

3. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid auf BG 107 V 76 (ZAK 1982

S. 89). Darin hat das EVG entschieden, dass ein Hilfsmittelbegehren im Rah- men der IV dann als rechtzeitig zu betrachten ist, wenn es bis zum Ende des Monats geltend gemacht wird, in welchem das für den Anspruch auf die Al- tersrente massgebende Altersjahr vollendet wird. Da die Beschwerdeführerin im Februar 1984 das 62. Altersjahr vollendet hatte, erweise sich -so die Vorin- stanz die erst im folgenden August vorgenommene Anmeldung bei der IV als -

verspätet. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn das EVG sich in BGE 107V 76 (ZAK 1982 S. 89) einlässlich mit der Frage auseinandersetzt, nach welchen Kriterien sich bestimmt, ob ein Hilfsmittelbegehren rechtzeitig eingereicht worden ist, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass bei verspäteter Anmel- dung jegliche Leistung entfalle, und dies selbst dann, wenn der Anspruch noch vor Erreichen des Rentenalters entstanden sein mag. Denn das erwähnte Urteil behält die allgemeinen Regeln über die nachträgliche Vergütung von

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Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG und Art. 78 IVV aus- drücklich vor (BGE 107V 78, ZAK 1982 S. 89 Erw. 2c in fine). Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung voran- gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Satz 1); weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegrün- denden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Satz 2). Dies gilt auch für Eingliede- rungsmassnahmen, bestimmt doch Art. 78 Abs. 1 Satz 2 IVV, dass unter Vor- -

behalt von Art. 78 Abs. 2 IVV (welcher bloss berufliche Eingliederungsmass- nahmen betrifft und im vorliegenden Fall unbeachtlich ist) die Kosten bereits -

durchgeführter Eingliederungsmassnahmen im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 IVG übernommen werden. Diese Bestimmungen schliessen somit die Gewäh- rung von Hilfsmitteln nicht aus, auch wenn sich der Versicherte erst nach Errei- chen des für die Altersrente massgebenden Alters anmeldet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG noch vor Erreichen des erwähnten Alters entstanden ist. Sodann kommen Lei- stungen nur insoweit in Frage, als der in Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG genannte Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Erreichen des Rentenalters liegt, es sei denn, nach Massgabe der Besitzstandsgarantie in Art. 4 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) bestehe der gegenüber der IV erworbene Hilfsmittelanspruch auch im AHV-Rentenalter weiter. Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin sich ohnehin verspätet ange- meldet habe, hat die Verwaltung auf nähere Abklärungen verzichtet, ob die Voraussetzungen gemäss Ziff. 1.03 HVI-Anhang erfüllt sind und ob bzw. wann ein Anspruch nach Art. 10 Abs. 1 IVG entstanden ist. Die Sache ist daher zu neuen Erhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Dabei wird auch zu prüfen sein, wann die Beschwerdeführerin die in der Verwaltungsgerichts- beschwerde erwähnte Brustprothese gekauft hat. Sollte dies mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung der Fall gewesen sein, wäre eine Kostenvergütung in Anwendung von Rz 20 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfs- mitteln zu kürzen.

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IV/Renten; Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen

Urteil des EVG vom 24. Februar 1984 i.Sa. E.R.

Art. 31 IVG. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Eingliede- rungsmassnahme sind die gesamten objektiven und subjektiven - -

Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Bei medizinischen Massnahmen ist kein strenger Massstab anzulegen. Zumutbarkeit einer Vestibularisneurektomie (Durchtrennung des Gleichgewichtsnervs) im vorliegenden Fall verneint.

Der 1922 geborene Versicherte leidet an Morbus Menire (Innenohrerkran- kung) mit Schwindelattacken und Ohrensausen. Er ist deshalb in seiner Tätig- keit als Wohnberater beeinträchtigt; seit dem 1. März 1981 arbeitet er noch halbtags. Am 24. November 1980 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV an. Gestützt auf den Bericht einer ORL- Klinik teilte ihm das Sekretariat der 1V-Kommission am 24. März 1982 mit, die bestehenden Beschwerden könnten mit einer Vestibularisneurektomie (Durchtrennung des Gleichge- wichtsnervs) höchstwahrscheinlich beseitigt werden; dabei handle es sich um eine zumutbare medizinische Massnahme, weshalb bei einer Verweigerung derselben das Rentenbegehren abgewiesen werden müsse. Auf Einsprache des Versicherten traf die IV-Kommission weitere Abklärungen und unterbrei- tete den Fall dem BSV zur Stellungnahme. Am 2. August 1982 beschloss sie, das Rentenbegehren wegen Verweigerung einer zumutbaren Eingliederungs- massnahme gemäss Art. 31 IVG abzuweisen, was dem Versicherten mit Verfü- gung der Ausgleichskasse vom 10. August 1982 eröffnet wurde. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher der Versicherte geltend ma- chen liess, der vorgeschlagene Eingriff sei nach den gesamten Umständen nicht zumutbar, wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Entscheid vom 23. Februar 1983 abgewiesen. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem An- trag, der operative Eingriff sei als unzumutbar zu bezeichnen und es sei ihm ab 1. November 1979 eine halbe 1V-Rente zuzusprechen. Die Begründung dieses Begehrens ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwä- gungen. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

1. Wer Leistungen der IV beansprucht, hat von sich aus alles Zumutbare vor-

zukehren, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern, und sich je- der zumutbaren Massnahme zu unterziehen, welche die IV zu seiner Eingliede- rung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben anordnet (BGE 107 V 20,

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ZAK 1982 S. 34 Erw. 2c; BG 99V 48, ZAK 1974 S. 100). Nach Art. 10 Abs. 2 IVG kann die Versicherung ihre Leistungen einstellen, wenn der Anspruchsbe- rechtigte die Eingliederung erschwert oder verunmöglicht. Art. 31 Abs. 1 IVG bestimmt des weitern, dass dem Versicherten die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen werden kann, wenn er sich einer angeord- neten zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesse- rung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, entzieht oder widersetzt, oder wenn er nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Er- werbsfähigkeit beiträgt. Was als zumutbar im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG zu gelten hat, wird im Ge- setz nicht näher umschrieben. Abs. 2 der Bestimmung schreibt lediglich vor, dass Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, sämtliche Massnahmen, die nicht mit einer solchen Gefahr verbunden sind, seien auch zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Massnahme sind viel- mehr die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wie anlässlich der Vorarbeiten zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 ausgeführt wurde, ist namentlich bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität des Versicherten darstellen können, an die Zumutbarkeit kein stren- ger Massstab anzulegen (Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958, BBI 1958 11 1198; Bericht der Expertenkommission vom 30. November 1956, S. 115). Die Feststellung bezog sich auf den altrechtlichen Art. 31 IVG, wel- cher lediglich die Folgen einer Ablehnung der von der IV zu übernehmenden Eingliederungsmassnahmen regelte (vgl. EVGE 1965 S.35, ZAK 1965 S. 504). Sie gilt aber auch im Rahmen der Neufassung von Art. 31 IVG, die seit dem 1. Januar 1979 in Kraft steht.

2. Im vorliegenden Fall geht es um die Zumutbarkeit einer Vestibularisneurek-

tomie rechts bei Morbus Menire. Laut Bericht der ORL- Klinik vom 12. Januar

1982 könnten damit die vom Beschwerdeführer geklagten Schwindelattacken

und der Tinnitus (Ohrensausen) «mit grösster Wahrscheinlichkeit>) beseitigt werden. In einem weitern Bericht vom 25. Mai 1982 wird der Eingriff vorbe- hältlich der Ergebnisse einer internistischen Untersuchung als zumutbar be- zeichnet. Die mit einer ergänzenden Untersuchung beauftragte medizinische Klinik des Kantonsspitals bestätigte am 8. Juli 1982, dass aus internistischer Sicht keine Kontraindikation für den Eingriff bestehe. Die Erfolgsaussichten der Operation wurden von der ORL- Klinik auf etwa 95 Prozent geschätzt. Auf Anfrage des BSV bestätigte der Direktor einer andern ORL- Klinik diese An- gabe mit der Einschränkung, dass die Erfolgsaussichten bei älteren Patienten etwas geringer seien. Ferner wies er darauf hin, dass die Operation in der Schweiz bisher nur von Prof. X durchgeführt werde; sie könne als wissen- schaftlich anerkannt und erprobt gelten. Aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass die Vestibula- risneurektomie für den Beschwerdeführer nicht mit einer besonderen Gefahr

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für Leben und Gesundheit verbunden wäre. Es handelt sich indessen um einen noch wenig durchgeführten und objektiv schweren Eingriff; er bedingt zudem eine längere Rekonvaleszenzzeit, während der sich das Gehirn an die einseitige Ausschaltung des Gleichgewichtsorgans anzupassen hat. Die Operation er- folgt in Vollnarkose und dauert 11/2 bis 2 Stunden, was für den im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 60jährigen Versicherten zweifellos eine erhebliche Be- lastung darstellt. In subjektiver Hinsicht kommt dazu, dass der Beschwerde- führer laut Bericht des behandelnden Arztes eine «panische Angst» vor dem Eingriff hat. Auch wenn es sich hiebei nicht um ein Leiden mit Krankheitswert handelt, besteht kein Grund, diesen Umstand bei der Frage der Zumutbarkeit der Massnahme nicht mitzuberücksichtigen. Von wesentlicher Bedeutung ist des weitern, dass im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerde- führers nicht nur die Erfolgsaussichten der Operation, sondern auch die Aus- sichten auf eine volle Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit herabgesetzt sind. Das BSV hält es denn auch für fraglich, ob der Beschwerdeführer nach erfolgreich verlaufener Operation wieder voll erwerbsfähig würde. Nach den gesamten Umständen gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass vom Be- schwerdeführer unter den massgeblichen versicherungsrechtlichen Gesichts- punkten nicht verlangt werden kann, dass er sich der streitigen Operation un- terzieht. Der Eingriff stellt mithin keine zumutbare Massnahme im Sinne von Art. 31 IVG dar.

3. Nach dem Gesagten sind der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenver-

fügung vom 10. August 1982 aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Verwaltung den Rentenanspruch des Beschwerdefühers näher zu prüfen und hierüber neu zu verfügen haben.

Urteil des EVG vom 13. Februar 1984 i.Sa. P. F. (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 31 IVG. Zumutbarkeit einer Spondylodese (Versteifungsoperation an der Wirbelsäule) im vorliegenden Fall bejaht.

Aus den Erwägungen des EVG:

1. In der IV hat die Eingliederung grundsätzlich Vorrang vor der Rente (ZAK

1980 S.536 Erw. 1 b). Auf die Anmeldung eines Versicherten hin hat deshalb

die IV-Kommission von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewäh- rung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, selbst wenn der Versicherte solche nicht verlangt (BGE 99 V 215 Erw. 3, ZAK 1974 S.198). Art. 10 Abs. 2 IVG verpflichtet den Versicherten, die Durchführung der für ihn angeordneten Eingliederungsmassnahmen zu erleichtern, und fügt bei, dass

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die Versicherung die Leistungen einstellen kann, wenn er die Eingliederung er- schwert oder verunmöglicht. Unter dem Titel «Verweigerung der Rente)) schreibt Art. 31 Abs. 1 IVG vor, dass dem Versicherten, der sich einer angeord- neten zumutbaren Eingliederungsmassnahme entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert oder entzogen wird. Immerhin kann die Rentenverweigerung oder -entziehung gemäss dieser Vorschrift nur ver- fügt werden, wenn der Versicherte vorher unter Androhung der Säumnisfolgen zur Mitwirkung bei der Eingliederung aufgefordert worden ist. Nach der Rechtsprechung hat derjenige, der Leistungen der IV beansprucht, alles zu unternehmen, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern. Er hat sich auch allen zumutbaren Massnahmen zu unterziehen, die die Versiche- rung im Hinblick auf seine Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Er- werbsleben anordnet (BGE 107V 20 Erw. 2c, ZAK 1982 S. 34; BGE 99V 48, ZAK 1974 S. 100; ZAK 1983 S. 256 Erw. 1). 2a. Im vorliegenden Fall leidet der 1942 geborene Beschwerdeführer an Osteochondrose L5/S1, Lumbalsyndrom und an Scheuermannscher Krank- heit. Bereits am 29. August 1975 hatte Dr. A., Spezialarzt für chirurgische Or- thopädie, festgestellt, dass bei der Art von Osteochondrose, wie sie beim Be- schwerdeführer vorliege, die Ergebnisse einer Spondylodese (operative Ver- steifung von Teilen der Wirbelsäule) im allgemeinen günstig seien. Er fügte je- doch hinzu, er wisse nicht, ob sich der Patient zum Eingriff entschieden habe. Dr. B., medizinischer Berater der SUVA, präzisierte in seinem Gutachten vom 21. Dezember 1976 ebenfalls, dass «das Leiden bzw. die Wirbelsäulenerkran- kung mit einem Spondylodese-Eingriff geheilt oder zumindest teilweise . . .

behoben werden sollte». Dr. C., Arzt einer orthopädischen Universitätsklinik, bemerkte desgleichen im Gutachten vom 25. August 1977, dass die Spondy- lodese dem Beschwerdeführer erlauben würde, eine praktisch vollständige Er- werbsfähigkeit wiederzuerlangen. Dr. D. betonte seinerseits in seinem Bericht vom 21. Janaur 1981, dass der Spondylodese- Eingriff aus ärztlicher Sicht für den noch jungen Patienten «ohne Zweifel angezeigt>) sei. b. Es bleibt zu prüfen, ob vom Versicherten verlangt werden durfte, sich dem einmütig empfohlenen chirurgischen Eingriff zu unterziehen. Gemäss Art. 31 Abs. 2 IVG sind Massnahmen nicht zumutbar, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. Insbesondere hat das EVG in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Durchführung einer medizinisch indizierten Leistenbruch- operation nicht verlangt werden darf, wenn ein früherer gleicher Eingriff beim Patienten zwei lebensgefährliche Lungenembolien verursacht hat (EVGE 1965 S. 35, ZAK 1965 S. 504; siehe auch BG 105 Vi 79). Der strittige Eingriff wird von den Ärzten, die sich dazu geäussert haben, als ungefährlich betrachtet, wobei das voraussichtliche Ergebnis allgemein als günstig bezeichnet wird. Die Ärzte haben desgleichen festgestellt, dass der Eingriff unzweifelhaft eine wesentlich günstige Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte.

328

Unter diesen Umständen ist Art. 31 Abs. 1 IVG zweifellos anwendbar und die Schlüsse der Vorinstanz sind zutreffend. Angesichts der schwerwiegenden Folgen versteht es sich, dass die Verweigerung der Rente nur beschlossen werden darf, wenn der Versicherte im Sinne von Art. 31 Abs. 1, erster Satz am Ende, IVG gemahnt worden ist. Im vorliegenden Fall ist die Mahnung mittels Brief der 1V-Kommission vom 15. Juni 1981 erfolgt. Ausserdem hat die Ver- waltung die von der Gesetzesbestimmung geforderten und von der Rechtspre- chung präzisierten Bedingungen erfüllt (siehe BGE 97 V 175, ZAK 1972 S.498). Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt und begründet ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten ist infolgedessen abzu- weisen.

AHV/IV/ Rechtspflege Urteil des EVG vom 7. Februar 1985 i.Sa. L.S.

Art. 85 Abs. 2 Bst. h AHVG, Art. 87 Abs. 4 IVV: Wiedererwägung, pro- zessuale Revision und Neuanmeldung. Die Verwaltung kann eine for- mell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller rich- terlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeu- tung ist; weder Versicherter noch Richter können sie jedoch hierzu veranlassen. Die Verwaltung muss hingegen durch eine dem Art. 85 Abs. 2 Bst. h AHVG nachgebildete sogenannte prozessuale Revision auf eine for- mell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen. Die Verwaltung braucht eine neue Anmeldung für eine Rente oder Hilflosenentschädigung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV nur zu prüfen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

Die 1959 geborene, verheiratete L.S., Mutter von vier Kindern, leidet infolge eines Verkehrsunfalles im November 1979 an Status nach Amputation des rechten Vorderarmes. Die Verbandsausgleichskasse übernahm die Kosten für die prothetische Versorgung, lehnte hingegen nach Einholen eines Abklä- rungsberichts des örtlichen Sozialamtes Z. (15. Oktober 1 980) und eines Arzt- berichts der chirurgischen Poliklinik X (4. August 1980) das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente und Hilflosenentschädigung am 7. Novem- ber 1980 verfügungsweise ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts- kraft erwachsen.

329

Am 22. Dezember 1982 liess die Versicherte unter Hinweis auf einen Arztbe- richt (4. August 1 982) des Prof. Dr. med. E., leitender Arzt der chirurgischen Poliklinik, ein als Wiedererwagungsgesuch bezeichnetes Begehren um Zu- sprechung einer ganzen Invalidenrente ab 10. November 1979 und einer Hilf- losenentschadigung stellen. Mit Verfügung vom 20. Juni 1983 trat die kanto- nale Ausgleichskasse auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Die gegen die Verfügung vom 20. Juni 1983 erhobene Beschwerde wies die kantonale AHV-Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. Juli 1984 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.S. u.a. beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils seien die Vorinstanzen anzuweisen, auf das Wieder- erwagungsgesuch vom 22. Dezember 1982 einzutreten; ferner sei das Verfah- ren zu sistieren, bis das BSV über ihr Gesuch um Erlass einer Weisung an die Ausgleichskasse auf Wiedererwägung entschieden habe. Mit Schreiben vom 28. September 1984 lehnte es das BSV jedoch ab, auf die- ses Gesuch während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens einzu- treten. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung bzw. Nichteintreten, während das BSV die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG IetztinstanzIich Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er- gangen ist (BGE 110V 51 Erw. 3b mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 53). Im vorlie- genden Verfahren ist daher nur zu prüfen, ob die Ausgleichskasse auf das Ge- such der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 1982 hätte eintreten müssen oder nicht; auf die darüber hinausgehenden, materiellen Anträge (Zuspre- chung einer Hilflosenentschädigung und einer ganzen Invalidenrente bzw. entsprechende Anweisung der Vorinstanzen) kann das EVG nicht eintreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 1982 kann als Be- gehren um Wiedererwägung einer früheren, zweifellos unrichtigen Verfügung, als Gesuch um prozessuale Revision oder als Neuanmeldung im Sinne des Art.

87 Abs. 4 IVV beurteilt werden.

a. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im Sozialversicherungsrecht der allge- meine Grundsatz, dass die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wie- dererwgungziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung

330

von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110V 178 Erw. 2a mit Hinweisen; ZAK

1985 S. 60 Erw. 1 b, 1984 S. 176 Erw. 3d); indessen kann die Verwaltung we-

der vom Versicherten noch vom Richter dazu verhalten werden (BGE 109 V

120 Erw. 2a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 60 Erw. 3). Der Versicherte hat seine

Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung grundsätzlich im Beschwer- deverfahren zu wahren. Da die Beschwerdeführerin demnach keinen gericht- lich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung der von ihr als unrichtig behaupteten Verfügung vom 7. November 1980 hat, ist die Vorinstanz zu Recht in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.

Von dieser Wiedererwägung ist die Art. 85 Abs. 2 Bst. h AHVG nachgebil- dete sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unter- scheiden: Gemass ständiger Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beruft sich in erster Linie auf den Bericht des Prof. Dr. med. E. vom 4. August 1982 zuhanden einer Privatversicherung, worin ihre Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau für dauernd auf 70 bis 75 Prozent geschätzt wird. Dieser Arztbericht enthält jedoch keine neuen Elemente tatsächlicher Na- tur, sondern er erschöpft sich in einer andern Beurteilung der durch die Vorder- armamputation bewirkten Arbeitsunfähigkeit. Für die (prozessuale) Revision genügt es indessen nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision reicht es daher nicht aus, dass der Gutachter aus den im Zeitpunkt der zu revidierenden Verfügung bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als die Verwaltung. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn die Verwaltung bereits im Hauptverfahren be- kannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist viel- mehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesent- liche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen geblieben sind (BGE

110 V 141 Erw. 2 mit Hinweis). Der Verwaltung war im Zeitpunkt der Verfü-

gung vom 7. November 1980 aufgrund des Abklärungsberichts des Sozial- amtes Z. vom 15. Oktober 1980 auch bekannt, dass die Beschwerdeführerin in Bälde Mutter eines vierten Kindes sein würde und dass sie vor dem Verkehrs- unfall als Aushilfskassiererin gearbeitet hatte. Aus den Akten sind weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel ersichtlich, weshalb sich die angefochtene Kassenverfügung und der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt nicht be- anstanden lassen. Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschadigung wegen eines zu gerin- gen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft, wenn die Voraus- setzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind. Danach ist vom Versicherten im Gesuch

331

glaubhaft zumachen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 264 Erw. 3,

123 Erw. 3b und 114 Erw. 2a mit Hinweisen).

Als zeitliche Vergleichsbasis ist dabei nach der Rechtsprechung einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (7. November 1 980) und anderseits derjenige zur Zeit der angefochtenen Verfügung (20. Juni 1983) zu berücksichtigen (BGE 109V 265 Erw. 4a mit Hinweisen, ZAK 1984 S.350). Die Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin macht denn auch eine Änderung des In- validitäts- bzw. Hilflosigkeitsgrades nicht geltend. Eine solche ist aus den Ak- ten ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr stellt der Bericht des Prof. Dr. med. E. vom 4. August 1982 lediglich eine anderslautende ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsleistung dar und betrifft mithin ein Element der Beurtei- lung. Dies ist unter dem Blickwinkel der Neuanmeldung unerheblich, weil da- durch keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dargetan wird. Eben- sowenig ändert der Umstand etwas, dass die Beschwerdeführerin inzwischen zum vierten Mal Mutter geworden ist, zumal der Verwaltung die bevorste- hende Geburt dieses Kindes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung be- reits bekannt war und im Abklärungsbericht des Sozialamtes Z. vom 15. Okto- ber 1980 Berücksichtigung fand. Aufgrund der Akten ist in bezug auf die Inva- lidenrente eine relevante Änderung hinsichtlich der wirtschaftlichen Härte ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem beruhte die seinerzeitige Rentenverweige- rung auf der Annahme eines im Abklärungsbericht des Sozialamtes Z. vom 15. Oktober 1980 errechneten Invaliditätsgrades von 28 Prozent, womit dieser den Hartefallbereich von mindestens 331/3 Prozent nicht erreichte. Somit war die Verwaltung auch nicht gehalten, auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 1982 im Sinne einer Neuanmeldung einzutreten.

3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die angefochtene

Kassenverfügung vom 20. Juni 1983 und der vorinstanzliche Entscheid weder unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Revision und des Nichteintretens auf das Wiedererwagungsgesuch noch unter demjenigen der Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV beanstanden lassen. Damit ist indessen noch nichts über den Ausgang des beim BSV hängigen Verfahrens gesagt, in wel- chem die Beschwerdeführerin den Erlass einer aufsichtsrechtlichen Weisung auf Wiedererwägung beantragt.

332

Von Monat zu Monat Die Eidgeniir,sische Koininissionfir die berufliche Vorsorge trat am 12. Juni unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vorn Bundesamt für Sozialversiche- rung zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Neben allgemeinen Fragen über den Stand der laufenden Geschäfte befasste sie sich mit zwei neuen Verordnungs- entwürfen. Zum einen handelt es sich um die Verordnung 86 über die Anpas- sung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge an die vom Bundesrat be- schlossene Erhöhung der AHV/ IV-Renten. Eine solche Anpassung bezweckt eine reibungslose Koordination zwischen Erster und Zweiter Säule. Die Kom- mission hat deren Notwendigkeit bejaht und dem entsprechenden Verord- nungsentwurf zugestimmt. Der andere zur Diskussion stehende Verordnungs- entwurf betrifft den Fall, in dem die Auffangeinrichtung Leistungen an obli- gatorisch Versicherte erbringen muss, deren Arbeitgeber sich noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Es werden die Ansprüche der Auf- fangeinrichtung gegenüber diesem säumigen Arbeitgeber sowie die ihr vom Sicherheitsfonds zu ersetzenden Kosten geregelt. Auch diesen Verordnungs- entwurf hat die Kommission gutgeheissen. Am 13/14. Juni hielt die Vereinigung der Verhandsausg/eichskassen unter der Leitung ihres Präsidenten, Hans-Rudolf Rindlishacher, in Solothurn ihre Generalversammlung ab. Die Vereinigung stellte mit Befriedigung fest, dass die von den Ausgleichskassen als zusätzliche Aufgabe übernommene Erfas- sungskontrolle zum UVG und BVG reibungslos funktioniert. Hingegen wur- den Befürchtungen mangelnder Effizienz geäussert hinsichtlich der mit der fünften EO-Revision vorgesehenen Unterstellung des Erwerbsersatzes unter die AI-IV-Beitragspflicht. Im Anschluss an die statutarischen Geschäfte refe- rierte Nationalrat Heinz Allenspach vom Zentralverband schweizerischer Ar- beitgeber-Organisationen über die Koordination der sozialen Sicherheit. Diese Koordination wird von den Verbandsausgleichskassen grundsätzlich unterstützt und als dringend erachtet. Am 17. Juni hat der Bundesrat beschlossen, die AHV- und 1V-Renten so- wie die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auf den 1. Januar 1986 an die Teuerung anzupassen. Eine Übersicht über diese und weitere damit zusam- menhängende Änderungen vermittelt die Pressemitteilung auf Seite 387 Aus-

Juli/August 1985 333

führlichere Informationen mit den einschlägigen Verordnungstexten und Er- läuterungen hiezu enthält der Beitrag auf Seite 346. Am gleichen Tage hat der Bundesrat auch seine Stellungnahme zuhanden der eidgenössischen Räte betreffend die von den Progressiven Organisationen der Schweiz (POCH) eingereichte volksinitiativeJär eine Senkung des AHV- Rentenalters verabschiedet. Näheres kann der Pressemitteilung auf Seite 388 entnommen werden. Am 20. Juni hat der Nationalrat als erste Kammer die jänfte Revision der Erwerbsersatzordnung (EO) mit 81 Stimmen oppositionslos gutgeheissen. Er- stes Ziel der Gesetzesänderung ist eine Verbesserung der Entschädigung für Alleinstehende von 35 auf 50 Prozent des vordienstlichen Einkommens. Fer- ner soll die bisherige Einheitsentschädigung für alleinstehende Rekruten abge- schafft und durch einkomrnensbezogene Entschädigungen wie für die übrigen Dienstleistenden ersetzt werden. Von diesen Massnahmen erhofft man sich verbesserte Anstellungschancen der Männer im Rekrutenalter. Schliesslich sollen auch die EO-Entschädigungen wie ein Erwerbseinkommen durch die AHV/IV erfasst werden, damit eine Beeinträchtigung künftiger Rentenan- sprüche vermieden wird. Der Nationalrat ist der Vorlage des Bundesrates im wesentlichen gefolgt. Hin- gegen hat er sich dem Antrag seiner vorberatenden Kommission entspre- chend mit 48 zu 30 Stimmen für eine etwas stärkere Anhebung der Mindest- entschädigung entschieden. Statt von 12 Prozent des Höchstbetrages der Ge- samtentschädigung (17 Franken) auf 17 Prozent (24 Franken), soll diese nun auf 20 Prozent (28 Franken) erhöht werden. Die allein von den Arbeitneh- mern und Arbeitgebern getragene EO hat nach den Beschlüssen mit einer jährlichen Mehrbelastung von rund 190 Millionen Franken zu rechnen.

Am 20/21. Juni versammelten sich die Leiter der kantonalen Ausgleichs- kassen zu ihrer jährlichen Plenarkonferenz. Sie nahmen kritisch Stellung zu den Vorschlägen über die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen in den Bereichen der Invalidenversicherung und der Familienzula- gen für die Landwirtschaft. Es bestehe kein Anlass, an der dezentralen Orga- nisation der IV Wesentliches zu ändern mit ihren Zweigstellen in praktisch al- len Gemeinden des Landes seien die kantonalen Ausgleichskassen am besten in der Lage, bürgernahe Verbindungen herzustellen. Ebenso wendet sich die Konferenz gegen eine Kantonalisierung der Familienzulagen in der Landwirt- schaft. Diese Zulagen seien seit jeher ein Bestandteil der landwirtschaftlichen Einkommenspolitik und müssten daher Bundessache bleiben. Mittelpunkt der Tagung bildete ein Referat von Gerichtsschreiber Dr. Walter Böni vom EVG zum Entwurf eines Allgemeinen Teils zum schweizerischen

334

Sozialversicherungsrecht. Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversi- cherung überbrachte die Grüsse der Bundesbehörden und würdigte den Ein- satz der kantonalen Ausgleichskassen in einem wichtigen Bereich der Sozial- versicherung. Am 25. Juni tagte unter dem Vorsitz des stellvertretenden Direktors des BSV, C. Crevoisier, eine aus Vertretern der Altershilfe und der auf diesem Ge- biet zuständigen kantonalen Koordinationsstellen zusammengesetzte Ad-hoc- Arbeitsgruppe. Ihre Aufgabe bestand in einer Stellungnahme zuhanden der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zu den die Altershilfe betreffenden Vorschlägen der Studienkommission für eine Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen. Sie hat diese Vorschläge eingehend geprüft, sie mit der geltenden Regelung verglichen und sich einstimmig für die Beibehal- tung des heutigen Subventionssystems aufgrund von Artikel 101 AHVG ausgesprochen. Am 26. Juni tagte die Kommission für Rentenf ragen unter dem Vorsitz von A. Berger vom Bundesamt für Sozialversicherung. Im Vordergrund der Bera- tungen standen die Änderungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Neuauflage der Wegleitung über die Renten, die auf den 1. Januar 1986 in Loseblattform erscheint, sowie die Neuauflage der Weisungen über die Rück- vergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge und über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV. Neben wei- teren Durchführungsfragen wurden auch die administrativen Auswirkungen des ab 1. Januar 1986 möglich werdenden Wechsels in der Kassenzuständig- keit für Renten in EL-Fällen (Übernahme dieser Fälle durch kantonale Aus- gleichskassen) erörtert. Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen, die seit vielen Jahren alle interessierten Kreise mit Merkblättern und neuerdings auch mit einer AHV- und einer Rentenbroschüre über die vielschichtige Materie der AHV, IV, EO und EL orientiert, hat unter dem Vorsitz ihres langjährigen und ver- dienstvollen Präsidenten J. Rochat am 27. Juni eine ausserordentliche Ver- einsversammlung abgehalten. Sie hat dabei ihre Statuten geändert und die Möglichkeit einer längst wünschbaren breiteren Publikumsinformation unter der weiterhin aktiven Mitwirkung des Bundesamtes für Sozialversicherung ge- schaffen. Ihr Informationsangebot soll durch Beiträge in den Medien, Aus- stellungen bzw. Teilnahme an solchen und andere geeignete Massnahmen er- gänzt werden. Zum neuen Präsidenten der Vereinigung wurde Ren Winkler, zum Vizepräsidenten J.P. Coquoz gewählt. Am 28. Juni ist in Bern ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit Finnland unterzeichnet worden. Damit wird eine empfindliche Lücke geschlossen,

335

bestand doch bisher mit diesem Staat noch keine vertragliche Regelung der Sozialversicherungsfragen. Der Vertrag beruht, wie die Abkommen mit ande- ren Staaten, auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehand- lung der Bürger beider Länder. Sein Anwendungsbereich umfasst auf schwei- zerischer Seite die AHV und IV sowie die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten und auf finnischer Seite die ent- sprechenden Versicherungszweige. Er erleichtert ferner den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates. Das Abkom- men regelt auch die Auslandszahlung von Renten. Es wird nach Abschluss der in den beiden Staaten vorgesehenen parlamentarischen Genehmigungsverfah- ren in Kraft treten.

Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Rechnungsjahr 1984 Im Rechnungsjahr 1984 hatten die drei Sozialwerke AHV, IV und EO wesent- liche Leistungsanpassungen zu verkraften. Vor allem ins Gewicht fiel die Ren- tenerhöhung bei der AHV und der IV um durchschnittlich 11,3 Prozent. Dies wirkte sich dann auch entsprechend auf die Betriebsergebnisse aus. Die AHT (Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) schloss mit einem Fehlbe- trag von 25,8 Mio Franken (Vorjahr Überschuss von 886,9 Mio Franken) ab, wobei die AHV einen Überschuss von 81,7 Mio Franken und die IV einen Fehlbetrag von 107,5 Mio Franken erzielte. Dagegen konnte die EO (Er- werbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige) das Vorjahresergeb- nis um 20 Mio Franken auf 189 Mio Franken verbessern. Der AHI-Fonds nahm um 0,2 Prozent ab und betrug am Ende des Rechnungsjahres noch

11 503,4 Mio Franken. Das sind, gemessen an den Jahres-Gesamtausgaben

der AHI, 68 Prozent. Der EO-Fonds nahm um 13,1 Prozent zu und belief sich auf 1631,5 Mio Franken. Er deckt somit nahezu das 2,5-fache einer jährlichen EO-Ausgabe.

336

Rechnungsergehnirse der .4 HV, IV und EO /960 19/4 Klo Fr. 900

800 AFIV 700

600

500

400

300 [0 200 .••I••• e. .. ••

100 • • •• .\•••. ......•.....••i 0

—100

—200

—300

—400

—500

—600

60 64 68 70 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 13 090,2 Mio Franken Beiträge verein- nahmt. Der Anteil der persönlichen Beiträge d.h. der Beiträge der Selbstän- -

digerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie der Arbeitnehmer ohne bei- tragspflichtige Arbeitgeber machte 1306,8 Mio Franken (+ 5,9 Prozent), je- -

ner der Lohnbeiträge 11 783,4 Mio Franken (+ 4,3 Prozent) aus. Erstmals sind in den Lohnbeiträgen Beiträge auf Arbeitslosenentschädigun- gen gemäss Artikel 22 Absatz 2 AVIG in der Höhe von 56 Mio Franken inbe- griffen. Trotz dieser neuen Einnahmequelle war bei den Beiträgen die Zu- nahme mit 4,3 Prozent gleich hoch wie schon im Jahre 1983. Ein Vergleich mit den Jahren 1980, 1981 und 1982 zeigt zudem ein um nahezu 4 Prozent geringe- res Beitragswachstum. Insgesamt mussten 22,1 Mio Franken an Beiträgen ab- geschrieben werden. Davon entfielen auf die persönlichen Beiträge 12,2 Mio Franken (+ 16,3 Prozent) und auf die Lohnbeiträge 9,9 Mio Franken (+21,5 Prozent). An Verzugszinsen wurden 10,0 Mio Franken (+ 10 Prozent) einge- nommen.

337

Entwicklung der AHV/IV/EO-Beiträge, 1972-1984 (in Iv! ia Fr.) (für die Jahre vor 1975 bestehen keine nach Lohnbeiträgen und persönlichen Beiträgen getrennte Ergebnisse) lvi I Fr. 13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

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0 Lohnbeitrage • Personliche Beitrage

Alters- und Hinterlassenenversicherung Einnahmen Die gesamten Einahmen der AHV erhöhten sich im Berichtsjahr um 5,9 Pro- zent auf 14 258,6 Mio Franken. Die einzelnen Rubriken zeigen folgendes Bild (in Klammern die Vorjahresergebnisse):

- Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 10978,1 (10514,6) Mio Fr. - Beiträge der öffentlichen Hand 2 835,4 (2 515,8) Mio Fr. - Ertrag der Anlagen 438,6 (427,3) Mio Fr. - Einnahmen aus Regress 6,5 (11,5) Mio Fr.

Die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber nahmen um 4,4 Prozent zu. Wie bereits erwähnt, weisen diese Beiträge gegenüber den letzten Jahren eine deut- lich geringere Zunahme auf. Die Beiträge der öffentlichen Hand richten sich gemäss Artikel 103 AHVG nach den AHV-Gesamtausgaben. Daran leisten der Bund 15 Prozent und die Kantone 5 Prozent. Der Anteil des Bundes, wel- cher vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern finanziert wird, belief sich auf 2126,6 Mio Franken, jener der Kantone auf 708,8 Mio Franken.

Ausgaben Im Rechnungsjahr 1984 beliefen sich die Ausgaben insgesamt auf 14 176,9 Mio Franken. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt auf:

- Geldleistungen 13 972,3 (12 380,0) Mio Fr. (Renten, Hilflosenentschädigungen) - Kosten für individuelle Massnahmen 15,3 (14,8) Mio Fr. - Beiträge an Institutionen und Organisationen 139,0 (132,8) Mio Fr. - Durchführungskosten 3,4 (2,6) Mio Fr. - Verwaltungskosten 46,9 (48,7) Mio Fr.

Aufgrund von Artikel 33 ter AHVG wurden die Renten auf den 1. Januar 1984 der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Dies führte bei den Geldleistungen zu einer Zunahme von 12,9 Prozent. Die ordentlichen Renten beanspruchten

13 659,9 Mio Franken (+ 12,9%) und auf die ausserordentlichen Renten ent-

fielen 214 Mio Franken (+7%). Die Überweisung und Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose nahm um 49 Prozent auf 16,3 Mio Franken zu. Auf die Rückvergütung an Angehörige von Vertrags- und Nicht- vertragsstaaten entfielen rund 1,6 Mio Franken, der Rest wurde an die Sozial- versicherungsträger der Vertragsstaaten überwiesen. Mit einer Zunahme von

21 Prozent machten die Hilflosenentschädigungen 100 Mio Franken aus. Von

dieser Zunahme entfallen 11,3 Prozent auf die teuerungsbedingte Anpassung.

339

Die restlichen Prozente rühren einerseits von der gestiegenen Rentnerzahl her, anderseits wurden die Entschädigungen vermehrt in Anspruch genommen. Eine Zunahme um 7,4 Prozent auf 18,7 Mio Franken verzeichneten die Rück- erstattungsforderungen. Davon mussten 201 000 Franken (Vorjahr 250 000) abgeschrieben werden. Bei den Kostenfür individuelle Massnahmen, welche um 3,7 Prozent auf 15,34 Mio Franken zunahmen, beanspruchten die Hilfsmittel mit 15,32 Mio Fran-

Beiträge der AHVan Institutionen und Organisationen, 1979-1984 (in Mio Fr.)

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110

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90

80

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60

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30

20

10

1979 1980 1981 1982 1983 1984

1 Baubeiträge an Einrichtungen für Betagte 3 Beiträge an Organisationen der Altershilfe 2 Betriebsbeiträge für invalide AHV-Bezüger 4 Beiträge an Pro Senectute und Pro Juventute

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ken fast den ganzen Betrag. Die geringe Zunahme dürfte hauptsächlich teu- erungsbedingt sein. Auf die Beiträge an Institutionen und Organisationen entfielen 139 Mio Fran- ken gegenüber 132,8 Mio Franken im Vorjahr. Um 3,6 Prozent auf 75,1 Mio Franken haben die Baubeiträge abgenommen. Dies rührt allerdings nur da- her, dass beim Jahresabschluss einige Abrechnungen noch ausstehend waren. Seit der neunten AHV-Revision haben Invalide die Möglichkeit, nach erreich- tem AHV-Alter weiterhin in den Werk- und Beschäftigungsstätten zu arbei- ten. Auch im Berichtsjahr wurde von dieser Möglichkeit rege Gebrauch ge- macht. Die dazu dienenden Betriebsbeiträge stiegen um 17,4 Prozent auf 4,5 Mio Franken an. Das Dienstleistungsangebot für Betagte, die nicht in ein Altersheim umziehen wollen, wurde in letzter Zeit laufend verbessert. Mahlzeiten werden diesen Rentnern nach Hause gebracht und es steht auch vermehrt Pflegepersonal zur Verfügung. Vor allem aus diesen Gründen sind die Beiträge an die zuständi- gen Organisationen um 17 Prozent auf 49,9 Mio Franken angestiegen. Die Beiträge an Pro Senectute von 7,5 Mio Franken und an Pro Juventute von 2 Mio Franken waren insgesamt um 14 Prozent höher als im Vorjahr. Unter an- derem kommt dies daher, dass im Zusammenhang mit den teuerungsbeding- ten Anpassungen auf Anfang 1984 auch hier die Höchstansätze (Art. 10 ELG) um durchschnittlich 11 Prozent erhöht wurden. Die Durchführungskosten beliefen sich insgesamt auf 3,4 Mio Franken, womit sie um 31,4 Prozent zunahmen. Gut zwei Drittel dieses Betrages, nämlich 2,3 Mio Franken, entfielen auf die Abklärungsmassnahmen. Deren ausserge- wöhnliche Zunahme von 54.5 Prozent dürfte einerseits dem immer noch zu- nehmenden Rentnerbestand zuzuschreiben sein, welcher unmittelbar eine ver- mehrte Abgabe von Hilfsmitteln nach sich zieht, anderseits aber auch den er- höhten Honoraren (Ärztetarifen) der Hilfsmittel zusprechenden Organe. Die Verwaltungskosten sind gegenüber 1983 um 3,7 Prozent auf 46,9 Mio Franken zurückgegangen. Die Kosten für die Pauschalfrankatur konnten um 2,8 Prozent auf 21,9 Mio Franken gesenkt werden. Dies, obwohl die PTT auf den 1. März 1984 die Posttaxen erhöhten. Der Hauptgrund für diese Kosten- senkung liegt darin, dass die bargeldlose Rentenanweisung immer mehr zur Anwendung gelangt.

Invalidenversicherung Einnahmen Die IV konnte im Rechnungsjahr 1984 die folgenden Einnahmen verbuchen:

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Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 1316,8 (1261,1) Mio Fr. - Beiträge der öffentlichen Hand 1435,9 (1271,4) Mio Fr. - Einnahmen aus Regress 11,7 (6,8) Mio Fr.

Die gesamten Einnahmen erreichten 2764,4 Mio Franken und waren um 8,9 Prozent höher als im Vorjahr. Wie bei der AHV nahmen auch bei der IV die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber um 4,4 Prozent zu. Mit einer Zu- nahme von 12,9 Prozent beliefen sich die Beiträge der öffentlichen Hand auf 1435,9 Mio Franken. Gemäss Artikel 78 IVG trägt die öffentliche Hand die Hälfte der TV-Gesamtausgaben. Daran leisten der Bund drei und die Kantone einen Teil. Aufgrund dieser Regelung entfielen auf den Bund 1077 (953,5) Mio Franken und auf die Kantone 359 (318) Mio Franken. Ausgaben Die Ausgaben der IV erreichten 2871,8 Mio Franken. Auf die einzelnen Rub- riken entfielen die folgenden Beträge:

- Kapitalzinsen 20,4 (18,7) Mio Fr. - Geldleistungen 1888,0 (1663,4) Mio Fr. (Renten, Taggelder, Hilflosen- entschädigungen) - Kosten für individuelle Massnahmen 480,5 (417,0) Mio Fr. - Beiträge an Institutionen und Organisationen 401,0 (366,7) Mio Fr. - Durchführungskosten 65,5 (59,2) Mio Fr. - Verwaltungskosten 16,4 (17,7) Mio Fr.

Die Kapitalzinsen von 20,4 Mio Franken entsprachen nahezu 5 Prozent der Kapitalschuld, welche sich am Ende des Rechnungsjahres auf 468,2 Mio Franken belief. Die Geldleistungen erhöhten sich infolge der teuerungsbedingten Anpassung

1984 auf 1888 Mio Franken. Dies bewirkte bei den ordentlichen Renten eine

Zunahme von 13 Prozent auf 1568,9 Mio Franken und bei den ausserordent- lichen Renten eine solche von 16 Prozent auf 214,9 Mio Franken. Für Hilflo- senentschädigungen wurden 53,2 Mio Franken aufgewendet. Die Zunahme von 7,6 Mio Franken rührt hauptsächlich von der Rentenanpassung her, da die Höhe der Entschädigung in Prozenten der einfachen Altersrente berechnet wird.

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Aufteilung der 1V-Ausgaben 7980 und 1984 2,9 Z i1!1:Is 1984 13,5 Z

.16,2 X

1,6 Z' 1,] Z

Renten Eingliederungsmassnahmen

EJ Taggelder Ei Beitrage an Institutionen und Organisationen

Hilfiosenentschadigungen j Durchfuhrungs- und Verwaltungskosten

Die Kostenfür individuelle Massnahmen stiegen gesamthaft um 15 Prozent auf 480,5 Mio Franken an. Etwas mehr als ein Drittel davon, nämlich 171,1 Mio Franken (157 Mio), entfiel auf die medizinischen Massnahmen. Deren Zu- nahme ist mehrheitlich auf die Tarifanpassungen bei den Ärzten und Spitälern zurückzuführen. Die Massnahmen beruflicher Art beliefen sich auf 76,7 Mio Franken (+ 15,5 Prozent). Einerseits sind es immer noch die geburtenstarken Jahrgänge, die sich in der Ausbildung befinden, welche diese Kostensteige- rung verursachten, anderseits stellt der heutige Arbeitsmarkt an die Stellenbe- werber höhere Anforderungen, so dass deren Ausbildungsniveau entspre- chend verbessert werden musste. Eine starke Zunahme verzeichneten die Bei- träge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige. Sie stiegen um 25,7 Pro- zent auf 152,5 Mio Franken an. Verursacht wurde dies durch das Anheben der Schul- und Kostgeldbeiträge. Die Ausgaben für Hilfsmittel erreichten 47 Mio Franken gegenüber 41,4 Mio Franken im Vorjahr. Hier hat sich insbesondere die Ausweitung des Hilfsmittelsortiments ausgewirkt. Die Reisekosten betru- gen 33,8 Mio Franken bei einer Zunahme von 7 Prozent, welche vorab auf Ta- riferhöhungen im öffentlichen Verkehr zurückzuführen ist. Das Total der Beiträge an Institutionen und Organisationen belief sich auf 401 Mio Franken. Davon wurden für die Baubeiträge 56,6 Mio Franken (- 8,4%), für die Betriebsbeiträge 287,6 Mio Franken (+ 13,4%), für Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten 51,6 Mio Franken (+9,6%)

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A ,ifn'e,idun gen der IV[ür indi'ulue//e Massnahmen, /972— /984 Kio Fr 500

400

300 • .. -- 1 --

200 2 .-

.._._••••• .---.

100

72 74 76 78 80 82 84

1 Medizinische Massnahmen 3 Sonderschulung 5 Reisekosten

2 Berufliche Massnahmen 4 Hilfsmittel

und für Beiträge all die Pro Infirmis 5,2 Mio Franken (+25,6%) aufgewendet. Dank weitgehender Deckung des Bedarfs im Bereich der Sonderschulen ist bei den Baubeiträgen eine leichte Abnahme zu verzeichnen. Der Anstieg bei den Betriebsbeiträgen rührt von der Zunahme der Plätze in geschützten Werkstät- ten, insbesondere in Wohnheimen für Geistigbehinderte, her. Bei den Dachor- ganisationen ist eine vermehrte Tätigkeit auf dem Gebiet der Beratung und Betreuung von Invaliden sowie eine erhöhte Aktivität im Bereich der Invali- denhilfe festzustellen. Die Durchjührungskosten nahmen um 10,6 Prozent zu und beliefen sich auf 65,5 Mio Franken. Auf die Sekretariate der 1V-Kommissionen entfielen 34,8 Mio Franken oder 7,6 Prozent mehr als im Vorjahr. Mit 2,8 Mio Franken be- anspruchten die 1V-Kommissionen ungefähr den gleichen Betrag wie 1983. Dagegen hatten die IV-Regionalstellen eine Zunahme um 7 Prozent auf 15,6 Mio Franken zu verzeichnen. Durch den vermehrten Einsatz von sekretariats- eigenem Personal für die Abklärung persönlicher Situationen konnten die Kosten für Spezialstellen um 9,3 Prozent auf 0,4 Mio Franken gesenkt wer-

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den. Eine Zunahme um 31,8 Prozent auf 11,7 Mio Franken zeigte sich bei den Abklärungsmassnahmen, ausgelöst vorab durch die Intensivierung der Ab- klärungen. Die Verwaltungskosten betrugen 16.4 Mio Franken, womit sie gegenüber dem Vorjahr um 7,3 Prozent zurückgegangen sind.

Erwerbsersatzord n u ng Einnahmen Im Rechnungsjahr 1984 hatte die EO Einnahmen von insgesamt 845,7 Mio Franken zu verzeichnen. Die Beiträge der erfassten Personen und Arbeitgeber erreichten 787,2 Mio Franken (+4.4%). Dank den guten Rechnungsergebnis- sen der letzten Jahre steigerte sich der Ertrag der Anlagen um 13,4 Prozent auf

58.5 Mio Franken.

Ausgaben Die gesamten Ausgaben nahmen gegenüber dem Vorjahr um nur 3,2 Prozent zu und betrugen 656,7 Mio Franken. Davon beanspruchten die Geldleistungen

655 Mio Franken und die Verwaltungskosten 1,7 Mio Franken. Die EO zahlte

im Berichtsjahr Entschädigungen für rund 14 901 000 Diensttage; auf die Wehrpflichtigen entfielen 13 149 000 Tage, auf die Zivilschutzpflichtigen

942 000 Tage.

EO-Ent.uhüdi',00'n ‚eid EO-Beiir/iL'e 1972 1984 M c 800 -

700

Be i träge 600

500.

400- Entschädigungen 4 300,

200

100

72 74 76 78 80 82 84

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