N Januar 1946 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Dorspelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
I nhaltsangabe: Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung im Jahre 1945 IS. 1). — Ergebnisse der Geschäftsberichte der Ausgleichskassen für das erste und zweite Vierteljahr 1945 (S. 13). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 29). — Entscheide der eidgenössischen .Aufsichtskommission für die Verdienst. ersatzordnung (S. 41). — Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen betr. Rechtsstillstand bei Militärdienst (S. 53). — Motionen, Postulate und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 55). — Kleine Mitteilungen (S.57).
Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung im Jahre 1945. I. Erlasse zur Lohnersatzordnung. I. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Lohn- ersatzordnung vom 26. März 1945 und die Verfügung Nr.' 53 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. März 1945. Die Lohnersatzordnung sah von Anfang an vor, daß die Träger der Ausgleichskassen dem Bund für eine sachgemäße und gewis- senhafte Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich sind und für den Schaden haften, den die Organe der Ausgleichskassen aus mangel- hafter Sorgfalt bei der Geschäftsführung oder aus unerlaubter Handlung verursachen. Sie enthielt jedoch keine nähere Vorschrif- ten über die Trägerhaftung und deren Geltendmachung sowie über die Ueberwachung der Geschäftsführung der Kassen. Diese Lücke wurde durch den Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 über die Abänderung der Lohnersatzordnung (AS 61, 160) geschlossen. Die Pflicht der Träger, die Geschäftsführung und Buchhaltung ihrer Kassen periodisch überprüfen und die Kassenmitglieder kontrol- lieren zu lassen, wurde mit Rücksicht auf ihre Bedeutung im Grunderlaß zur Lohnersatzordnung ausgesprochen, während bis- her nur die Buchführungsweisungen darüber Bestimmungen enthiel- ten. Die Haftung der Träger und die Geltendmachung der Haf-
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tung wurde genau umschrieben, wobei zwischen Schäden aus straf- baren Handlungen und Ausfällen, die infolge vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Mißachtung der Vorschriften entstanden sind, unterschieden wird. Für die Beurteilung von Verantwortlichkeits- klagen aus strafbaren Handlungen wurde das Bundesgericht als einzige Instanz nach Maßgabe von Art. 110 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember
1943 als zuständig erklärt, da es sich um wenige Fälle mit ver-
hältnismäßig großen Schadensbeträgen handeln dürfte. Für die Geltendmachung der Haftung für Ausfälle, die infolge vorsätz- licher oder grobfahrlässiger Mißachtung der Vorschriften entstehen, wurde eine besondere Instanz vorgesehen und ein besonderes Ver- fahren eingeführt, da es mit Rücksicht auf die Ueberbelastung des Bundesgerichtes nicht möglich war, diese Streitigkeiten dem Bundesgericht als Verwaltungsgericht zu übertragen. Diese Instanz stellt ein Spezialverwaltungsgericht des Bundes dar, das aus den Präsidenten der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie drei Präsidenten von Schiedskommissionen besteht. Zur Geltendmachung der Haftung für die erwähnten Ausfälle erläßt die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds eine Lastschriftverfügung und erklärt gleich- zeitig den Träger für den entsprechenden Betrag haftbar. Will sich der Träger der Lastschriftverfügung nicht unterziehen, so hat er binnen 30 Tagen seit deren Zustellung Einsprache zu erheben. Das Einspracheverfahren im einzelnen sowie die Organisation und Zuständigkeit der Kommission zur Beurteilung der Einsprache sind in der Verfügung Nr. 54 des Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend das Lastschrift- verfahren vom 28. März 1945 (AS 61, 201) geregelt. Bisher muß- ten solche Streitigkeiten auf dem Wege des Zivilprozesses ausge- tragen werden, was nicht zu befriedigen vermochte, weil es sich um Streitigkeiten öffentlichrechtlicher Natur handelt. Durch den Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 wurden auch die strafrechtlichen Bestimmungen der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung neu gefaßt, da diese in Einzelheiten voneinander abwichen, und einige Tatbestände überhaupt nicht oder nur unge- nügend erfaßt werden konnten. Die Verletzung der Auskunfts- pflicht und Widersetzlichkeit gegen Kontrollen waren in der Lohn- und Verdienstersatzordnung verschieden umschrieben oder bei gleicher Umschreibung mit ungleichen Strafen belegt, weshalb sie
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in Uebereinstimmung gebracht wurden. Die bisherigen Vorschrif- ten erfaßten lediglich Erschleichung einer Kassenleistung sowie die Hinterziehung von Beiträgen während ein Arbeitgeber, der zwar die Arbeitnehmerbeiträge seinen Arbeitnehmern vom Lohn abge- zogen, sie aber der Kasse nicht abgeliefert hatte, nicht strafbar war. Da mangels einer ausdrücklichen Strafbestimmung in solchen Fäl- len nach einem Entscheid des Bundesgerichtes ein Freispruch erfol- gen mußte, wurde diese Lücke ausgefüllt. Die Pflichtverletzung durch Revisoren wurde unter Strafe gestellt und die Funktionäre der Verbandsausgleichskassen in strafrechtlicher Hinsicht den Be- amten gleichgestellt. Ursprünglich waren mit Ausnahme der freiwilligen Mehrlei- stungen des Arbeitgebers an aktivdienstleistende Wehrmänner alle freiwilligen Leistungen, die während der Dauer des Dienstverhält- nisses ausgerichtet wurden, als Bestandteile des maßgebenden Loh- nes der Beitragspflicht unterworfen. Eine derart weitgehende Er- fassung der freiwilligen, über den vereinbarten Lohn hinausgehen- den Zuwendungen des Arbeitgebers ließ sich praktisch kaum durchführen und hätte zudem die Arbeitgeber veranlassen kön- nen, solche Leistungen zum Nachteil ihrer Arbeitnehmer einzu- schränken, um einer als ungerecht empfundenen «Besteuerung» zu entgehen. Da es sich bei diesen Leistungen vielfach um eigent- liche Sozialleistungen der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitneh- mer handelt, die durch die Abgabepflicht nicht gehemmt werden sollten, wurde das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die bei- tragsfreien Leistungen der Arbeitgeber zu bezeichnen. Durch die Verfügung Nr. 53 des Volkswirtschaftsdepartements vom 24. März
1945 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung (AS 61, 197)
wurde in die Verbindlichen Weisungen eine Bestimmung aufge- nommen, wonach Zuwendungen der Arbeitgeber, die in der Haupt- sache nicht als Entgelt für geleistete Arbeit anzusehen sind, insbe- sondere solche, die zum Zwecke der Wohlfahrt oder der Förderung des guten Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen, durch eine Verfügung des Bundesamtes von der Beitrags- pflicht ausgenommen werden können. Auf Grund dieser Bestim- mung erließ das Bundesamt die Verfügung Nr. 11 zur Lohnersatz- ordnung vom 12. September 1945, die die beitragsfreien Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einzeln aufführt. Endlich wurde das Konkursprivileg für die Beitragsforderun- gen der Ausgleichskassen genauer umschrieben und die Ansprüche 2 3
der Wehrmänner und ihrer Angehörigen in Uebereinstimmung mit der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Ver- dienstersatzordnung als unabtretbar, unverpfändbar und be- schränkt pfändbar erklärt, worüber bisher eine ausdrückliche Be- stimmung fehlte.1) Im Zusammenhang mit dem Bundesratsbeschluß vom 26. März
1945 erließ das Volkswirtschaftsdepartement die Verfügung Nr. 53,
durch welche verschiedene Bestimmungen der Verbindlichen Wei- sungen abgeändert wurden. Der räumliche und persönliche Gel- tungsbereich der Lohnersatzordnung wurde neu umschrieben. Bis- her waren alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der in der Schweiz wohnte, der Lohnersatzordnung unterstellt, auch wenn sie ihre Tätigkeit nicht in der Schweiz ausübten und im Ausland wohnten. Diese Abweichung vom Territorialprinzip führte in der Praxis zu Schwierigkeiten vor allein inbezug auf die Heimarbei- terinnen im Vorarlberg, der in den Auslandsagenturen der Schwei- zerischen Zentrale für Verkehrsförderung tätigen Arbeitnehmer sowie der im Ausland tätigen und dort wohnhaften Vertreter schweizerischer Firmen usw., weil die Beitragserhebung praktisch kaum möglich war und von den Beteiligten nicht verstanden wurde. Auch die Besatzungen der Schweizerischen Hochseeflotte sowie die Schiffsleute der Schweizerischen Flußschiffahrt wurden des- halb von der Unterstellung ausgenommen. Der Lohnersatzord- nung wurden nur noch jene Arbeitnehmer unterstellt, die entwe- der ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben, oder, falls sie im Aus- land arbeiten, in der Schweiz wohnen. Seit dem Inkrafttreten der Verfügung Nr. 53 (1. April 1945) waren deshalb für Arbeitnehmer, die im Ausland für eine in der Schweiz ansäßige Firma tätig sind und ständig Wohnsitz im Ausland haben, keine Lohnersratzbeiträge mehr zu entrichten. Da von verschiedenen Seiten das Begehren gestellt wurde, diese Bestimmung von einem früheren Zeitpunkt an anzuwenden, setzte das Volkswirtschaftsdepartement durch die Verfügung Nr. 55 zur Lohnersatzordnung vom 30. Juli 1945 (AS 61, 564) die erwähnte Vorschrift rückwirkend auf den 1. Januar
1945 in Kraft.
Die Naturallohnansätze, die seit dem Erlaß der Lohnersatzord- nung unverändert geblieben waren, entsprachen den Lebenshal- 1) Vgl. «Unabtretbarkeit, Unverpfändbarkeit und beschränkte Pfändbar- keit der Ansprüche auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, sowie an- derer vermögensrechtlicher Ansprüche», ZLV 1945, S. 305.
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tungskosten nicht mehr und wirkten sich sowohl hinsichtlich der Beitragspflicht als auch der Anspruchsberechtigung rechtsungleich aus. Die Ansätze für Unterkunft und Verpflegung wurden des- halb angemessen erhöht und gleichzeitig vereinheitlicht. Um den freiwilligen Dienstleistungen entgegenzuwirken, wurde die Lohn- ausfallentschädigung auf 100% des Barlohnes begrenzt. Die Er- höhung der Naturallohnansätze trat auf den 1. April 1945 in Kraft. In diesem Zeitpunkt konnte nicht mit einem so raschen Ende des Krieges gerechnet werden. Unter den veränderten Verhältnissen wurden die neuen Ansätze als übersetzt empfunden. Vor allem verlangten die Landwirtschaft, das Gastwirtschaftsgewerbe und die Krankenpflegeberufe eine Herabsetzung der Ansätze. Durch die Verfügung Nr.57 des Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Okto- ber 1945 zur Lohnersatzordnung (AS 61, 908) wurden deshalb die Ansätze allgemein rückwirkend auf den 1. April 1945 herabgesetzt. Gleichzeitig wurde die bisherige Zweiteilung durch eine Dreitei- lung ersetzt, indem neben den Ansätzen für die Landwirtschaft und das Gewerbe besondere Ansätze für das Hotel- ur d Gast- wirtschaftsgewerbe sowie für die Krankenpflegeberufe geschaf- fen wurden, weil es sich dabei um kollektive Haushaltungen han- delt. Für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr wurden die Ansätze für weibliche Arbeitskräfte anwendbar erklärt. Auch wurde die Bestimmung, wonach die Lohnausfallentschädigung auf 100% des Barlohnes begrenzt ist, aufgehoben. Bisher konnte der Nebenerwerb aus selbständiger Tätigkeit bei der Bemessung der Lohnausfallentschädigung nicht berücksich- tigt werden, wodurch hauptberufliche Arbeitnehmer mit selbstän- digem Nebenerwerb benachteiligt waren, da sie in der Regel eine zu niedrige, in keinem angemessenen Verhältnis zum gesamten Erwerbsausfall stehende Lohnausfallentschädigung erhielten. In die Verbindlichen Weisungen wurde deshalb eine Bestimmung aufgenommen (VW Art. 8bis), wonach ein solcher Nebenerwerb dadurch zu berücksichtigen ist, daß zu dem für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohn aus unselbstän- diger Tätigkeit ein bestimmter Betrag hinzuzurechnen ist. Bei dieser Gelegenheit wurde das Bundesamt ermächtigt, für be- stimmte Berufe besondere Vorschriften über die Abgrenzung des Haupt- und Nebenberufes zu erlassen. Vielfach hatten die zuständigen kantonalen Departemente die kantonalen Ausgleichskassen als Amtsstellen bezeichnet, die die
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erforderlichen Beweiserhebungen für das Verfahren vor den Schieds- und Aufsichtskommissionen vorzunehmen haben. War die kantonale Kasse im Verfahren Partei, so hatten die Beschwer- deführer nicht mit Unrecht gegen deren Objektivität Einwände er- hoben. Die Kantone wurden deshalb verpflichtet, für Verfahren, an denen die kantonale Kasse beteiligt ist, eine andere für Beweis- erhebungen zuständige Amtsstelle zu bezeichnen (VW Art. 39, Abs. 2).
2. Das Geschäftsreglement für die Schiedskommissionen der
Verbandsausgleichskassen vorn 23. Januar 1945. Nachdem das Geschäftsreglement für die beiden eidgenössi- schen Aufsichtskomtnissionen für die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung zusammengelegt und durch die Verfügung Nr. 50 die grundlegenden Bestimmungen über die Verbandsschiedskommis- sionen in die Verbindlichen Weisungen aufgenommen wurden (VW Art. 39ter), mußte auch das Geschäftsreglement der Schieds- kommissionen der Verbandsausgleichskassen vom 7. Mai 1940 neu gefaßt werden. Das neue Geschäftsreglement, welches das Volks- wirtschaftsdepartement am 23. Januar 1940 erließ (AS 61, 77) wurde möglichst demjenigen der beiden Aufsichtskommissionen angeglichen. Materiell neu geordnet wurde die Abgrenzung der Zuständigkeit zur Entscheidung von Beschwerden zwischen dem Vorsitzenden der Schiedskommission einerseits und der Gesamt- kommission anderseits. 2)
3. Verfügung Nr. 12 des Bundesamtes zur Lohnersatzordnung
betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes in bestimm- ten Berufszweigen vom 14. September 1945. Gemäß Art. 8, Abs. 5, der Verbindlichen Weisungen kann das Bundesamt für bestimmte Berufe besondere Regeln über die Berechnung des maßgebenden Lohnes aufstellen. Gestützt auf die- se Bestimmung hafte das Bundesamt folgende Verfügungen erlas- sen: Vfg. Nr. 3 vom 10. Februar 1943 betreffend die Heimarbeiter; Vfg. Nr. 5 vom 6. Oktober 1943 betreffend das Gärtnerei- gewerbe; 2) Vgl. «Organisation und Geschäftsreglement der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen», ZLV 1945, S. 52 ff.
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Vfg. Nr. 6 vom 10. Dezember 1943 betreffend die Handma- schinensticker und Handmaschinenfergger 3); Vfg. Nr. 7 vom 16.Mai 1944 betreffend die Taxichauffeure; Vfg. Nr. 9 vom 5. März 1945 betreffend die Bauarbeiter. Diese Verfügungen regelten zum Teil gleichartige Verhältnisse in abweichender Form. Sie wurden deshalb materiell und redaktio- nell überarbeitet und im Interesse einer bessern Uebersicht in der Verfügung Nr. 12 vom 14. September 1945 zusammengefaßt. Gleichzeitig wurden auch die vom Volkswirtschaftsdepartement am 18. Mai 1940 erlassenen Bestimmungen über die Berechnung des maßgebenden Lohnes in der Maschinen- und Metallindustrie mit einigen Abänderungen aufgenommen und die Bestimmungen über die Berechnung des durchschnittlichen Tagesverdienstes der Heimarbeiter und der Handmaschinensticker und -fergger er- gänzt. 4)
II. Erlasse zur Verdienstersatzordnung. Der Bundesratsbeschluß über die Abänderung der Verdienst- ersatzordnung vom 26, März 1945 und die Verfügung Nr. 53 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 24. März 1945. Gleichzeitig mit der Partialrevision der Lohnersatzordnung vom 26. März 1945 wurde auch die Verdienstersatzordnung durch Beschluß des Bundesrates revidiert (AS 61, 160). Die Bestimmun- gen der Lohnersatzordnung über die Kassenrevision und Mitglie- derkontrolle, die Verantwortlichkeit der Träger der Ausgleichskas- sen, das Konkursprivileg, sowie über die Abtretbarkeit und Pfänd- barkeit der Entschädigung wurden auch in die Verdienstersatzord- nung aufgenommen (vgl. oben S. 1). Ferner erfuhren die Ent- schädigungsansätze in der Landwirtschaft, die seit dem 1. Februar
1943 unverändert geblieben waren, eine Erhöhung. Die Betriebs-
beihilfe für ledige männliche mitarbeitende .Familienglieder wurde .von Fr. 1.20 auf Fr. 1.50, die Kinderzulage von Fr. —.75 auf Fr. 1.— und die Höchstgrenze der gesamten Verdienstausfallent- schädigung von Fr. 9.50 auf Fr. 11.— ediöht. Bei dieser Gelegen- heit wurde in Art. 3 der Verdienstersatzordnung eine Bestim- ___.. 3) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung im Jahre 1943», ZLV 1944, S.44 ff. 4) Vgl. Kreisschreiben Nr. 93 des Bundesamtes betreffend den maßgeben- den Lohn in bestimmten Berufsgruppen vom '29. September 1945.
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mung aufgenommen, wonach der Rechtsnachfolger des wegen Todes oder dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Landwirtschaftsbetrieb ausgeschiedenen Betriebsleiters in dessen Rechte und Pflichten ein- tritt, um zu ermöglichen, daß ein Sohn, der den Betrieb seines Va- ters übernimmt, für seine unter 15 Jahre alten Geschwister Kinder- zulagen erhalten kann. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Bundesrats- beschluß vom 26. März 1945 erließ das Volkswirtschaftsdeparte- ment durch die Verfügung Nr.53 zur Lahn- und Verdienstersatz- ordnung vom 24. März 1945 (AS 61, 197). Der Begriff des Haupt- berufes wurde neu umschrieben und mit der Lohnersatzordnung in Uebereinstimmung gebracht (AVEO Art. 1 lbis). Der Begriff des Familiengliedes erfuhr ebenfalls eine Neuumschreibung, wobei der Kreis der Personen, die als Familienglieder gelten, erweitert wurde (AVEO Art. 7, Abs. 3). Die Beitragspflicht der mitarbeitenden männlichen Familienglieder in der Landwirtschaft wurde neu gere- gelt. Bisher mußten für Rekruten die Kopfbeiträge nicht entrichtet werden, weil sie auch nicht anspruchsberechtigt waren. Seit dem 1. November 1944 konnten jedoch die Rekruten Verdienstausfallent- schädigungen beziehen, sodaß es angezeigt war, Familienglieder, die eine Rekrutenschule absolvieren, der Beitragspflicht zu unter- werfen (Vfg. Nr. 46, Art. 1, Abs. 2). Schließlich wurde Art. 1, Abs. 2, der Verfügung Nr. 48, wonach hauptberuflich unselbstän- digerwerbende Personen für ihren Nebenerwerb aus selbständiger Tätigkeit nur die Hälfte des persönlichen Beitrages zu entrichten haben, aufgehoben, da seit der Partialrevision der Ausführungs- verordnung zur Verdienstersatzordnung vom 13. November 1944 hauptberufliche Landwirte die im Nebenberuf einen Gewerbebe- trieb führen, ebenfalls den vollen persönlichen Beitrag für Gewerbe- treibende zu entrichten haben.
III. Erlasse zur Lohn= und Verdienstersatzordnung.
1. Der Bundesratsbeschluß über die Weiterführung der Lohn-
und Verdienstersatzordnung nach Aufhebung des Aktivdienstzu- standes vom 31. Juli 1945. Nach ihrer ursprünglichen Fassung war die Lohn- und Verdienst- ersatzordnung auf die Dauer des Aktivdienstzustandes begrenzt. Da es jedoch unmöglich gewesen wäre, die Auszahlung der Ent- schädigungen sofort nach Beendigung des Aktivdienstes einzustel- 8
len, beschloß der Bundesrat am 31. Juli 1945, die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung vorläufig weiterzuführen (AS 61, 563), in der Meinung, daß sie später in die ordentliche Gesetzgebung überge- führt werden soll. Da für den Erlaß eines Bundesgesetzes die ver- fassungsmäßige Grundlage fehlt, wurde in den Entwurf zu den neuen Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung vom 3. August
1945 eine Bestimmung aufgenommen, wonach der Bund «über den
angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Mi- litärdienstes» Vorschriften aufstellen kann. Durch den Bundesratsbeschluß vom 31. Juli 1945 wurde in der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie in allen Ausführungs- erlassen des Volkswirtschaftsdepartements und des Bundesamtes der Ausdruck «Aktivdienst» durch «Militärdienst» ersetzt und gleichzeitig Art. 42 der Verdienstersatzordnung, der ihre Geltungs- dauer auf die Zeit des Aktivdienstes beschränkt hatte, aufgeho- ben. 5)
2. Die Verfügung Nr. 52 vom 23. Januar 1945 betreffend Ab-
änderung der Verjährungsfristen gemäß Verfügung Nr. 41. Die absolute Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Rückerstattung von zu 'Unrecht bezogenen Lohn- und Verdienst- ausfallentschädigungen, der Nachzahlung nicht entrichteter und der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Beiträge war ursprünglich auf 3 Jahre festgesetzt (Vfg. Nr. 41, Art. 17, Abs. 3). Am 1. Fe- bruar 1945 wären somit alle vor dem 1. Februar 1942 entstandenen Forderungen absolut verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist wurde vorgesehen, weil die Ausgleichskassen bei jedem Mitglied mindestens alle drei Jahre eine Kontrolle durchzuführen haben. Da ein erheblicher Teil der Kassen bis zum 1. Februar 1945 nicht alle Mitglieder kontrollieren konnte, verlangten sowohl die kantonalen als auch die Verbands- ausgleichskassen eine Verlängerung der absoluten Verjährungs- fristen. Durch die Verfügung Nr. 52 zur Lohn- und Verdienst- ersatzordnung vom 23. Januar 1945 (AS 61, 47) entsprach das Volkswirtschaftsdepartement diesem Begehren und verlängerte die absoluten Verjährungsfristen von drei auf fünf Jahre. 6) 5) Vgl. «Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatztordnung nach Auf- hebung des Aktivdienstzustandes», ZLV 1945, S. 303 ff. 6) Vgl. «Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen der Ver- fügung Nr. 41», ZLV 1945, S. 49 ff.
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3. Die VerfügUng Nr. 56 betreffend die Ausgleichskasse für
Auslandschweizer vom 27. August 1945. Die Neuordnung des räumlichen und persönlichen Geltungs- bereiches der Lohnersatzordnung (s. oben S. 4) bedingte eine Revision der Verfügung Nr. 18 des Volkswirtschaftsdepartements betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 17. April 1941. 7) Bisher bestand auch darüber Unklarheit, wann ein Auslandschweizer die Eigenschaft als solcher verliert und dann einer Ausgleichskasse für Inlandschweizer anzuschließen ist. Fer- ner wurde bei den Gechäften der Ausgleichskasse für Ausland- schweizer nicht deutlich unterschieden zwischen den Aufgaben, die ihr wie jeder andern Ausgleichskasse als solcher zukommen und den Geschäften, die sie für die Ausgleichskassen für Inland- schweizer zu besorgen hatte. Aus diesem Grunde wurde die bis- herige Verfügung Nr. 18 durch die Verfügung Nr. 56 betreffend die Ausgleichskasse für Auslandschweizer vom 27. August 1945 (AS 61, 681) ersetzt, wobei der Verlust der Auslandschweizer- Eigenschaft näher umschrieben und zwischen den eigenen und übertragenen Aufgaben der Ausgleichskasse für Auslandschweizer unterschieden wurde. 8)
4. Die Verfügung Nr. 10 des Bundesamtes vom 10.Mai 1945
betreffend die Anspruchsberechtigung von Lehrern, die nur für die Schulzeit besoldet werden. In den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis beträgt die Schulzeit 6 bis 8 Monate, sodaß die Lehrer während des Sommers
4 bis 6 Monate Ferien haben. In der Regel werden die Lehrer nur
für die Schulzeit besoldet, weshalb sie gezwungen sind, in den Sommermonaten einem andern Erwerb nachzugehen. Daraus er- gaben sich für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung große Schwierigkeiten, weil das Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit nicht immer, berücksichtigt werden konnte. Auf Grund der Bestimmungen über den Haupt- und Nebenberuf (VW Art.3, Abs.1; AVEO Art. 1 Ibis) galten die Lehrer dauernd entweder als hauptberufliche Arbeitnehmer oder als hauptberufliche Selbstän- 7) Vgl. «Die Gesetzgebung auf ,dem Gebiete der Lohn- und Verdienst- ersiatzordnung», ZLV 1943, . S. 95 f. 8) Vgl. «Neue Bestimmungen betreffend die Ausgleichskasse für Ausland- schweizer», ZLV 1945, S. 393 ff.
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digerwerbende, auch wenn sie in langen zeitlichen Abständen nach- einander bald als Arbeitnehmer und bald als Selbständigerwer- bende tätig waren. Da sich die Anspruchsberechtigung ausschließ- lich nach dem Hauptberuf richtet, vermochte diese Regelung bei wechselnder Berufsausübung nicht zu befriedigen. Durch die Ver- fügung Nr. 53 des Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 24. März 1945 wurde deshalb das Bundesamt ermächtigt, über die Abgrenzung von Haupt- und Ne- benberuf in bestimmten Berufsgruppen besondere Vorschriften zu erlassen. Gestützt darauf hat das Bundesamt am 10. Mai 1945 die Verfügung Nr. 10 betreffend die Anspruchsberechtigung von Leh- rern, die nur für die Schulzeit besoldet werden, erlassen. Die Verfügung grenzt die hauptberufliche gegenüber der ne- benberuflichen Tätigkeit der Lehrer ab. Diese gelten für Militär- dienstleistungen während der Schulzeit immer als hauptberufliche Arbeitnehmer. Für Dienstleistungen außerhalb der Schulzeit be- stimmt sich der Hauptberuf nach der überwiegenden Tätigkeit während der Ferien. Die Verfügung regelt ferner die Bemessung der Entschädigung während und außerhalb der Schulzeit sowie beim Uebertritt von der Lohn- zur Verdienstersatzordnung und umgekehrt. Da ähnliche Verhältnisse wie bei den Lehrern auch in andern Berufen vorliegen können, wurde in die Verfügung Nr. 10 eine Bestimmung aufgenommen, wonach diese mit Zustimmung des Bundesamtes auch in andern Berufen angewendet werden kann. 9)
IV. Die Studienausfallordnung. An Studierende konnten bisher weder Lohn- noch Verdienst- ausfallentschädigungen ausgerichtet werden, da sie als Studenten weder Arbeitnehmer noch Selbständigenverbende sind und des- halb keinen unmittelbaren Erwerbsausfall erleiden. Der Militär- dienst verursacht jedoch vermehrte Studienkosten und verzögert den Eintritt' ins Erwerbsleben, wodurch später ebenfalls ein Er- werbsausfall entsteht. Diese Lücke wurde durch den Bundesrats- beschluß vom 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studien- ausfallentschädigungen an militärdienstleistende Studierende an hö- heren Lehranstalten (AS 61, 189) geschlossen. Die notwendigen 9) Vgl. Kreisschreiben Nr. 83 des Bundesamtes betreffend die Anspruchs- berechtigung von Lehrern, die nur für die Schulzeit besoldet werden, vom 14. Mai 1945. 11
Ausführungsbestimmungen zu diesem Beschlusse erließ das Volkswirtschaftsdepartement am 14. Mai 1945 (AS 61, 319). Der Beschluß unterstellt die Studenten nicht der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung, sondern schafft für sie eine besondere Ordnung, die selbständig neben der Lohn- und Verdienstersatzordnung steht. 10) V. Versetzungsentschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte. Die Arbeitsdienstpflicht •gemäß Verordnung vom 17. Mai 1940 konnte bisher grundsätzlich für alle lebenswichtigen Wirtschafts- und Verwaltungstätigkeiten eingeführt werden. Nach Beendi- gung des Krieges erschien die Anwendung der Arbeitsdienstpflicht nur noch zur Versorgung des Landes mit lebensnotwendigen Gü- tern unerläßlich. Durch den Bundesratsbeschluß vom 17. August
1945 wurden deshalb einzelne Vorschriften der Verordnung vom
17. Mai 1940 abgeändert und die Arbeitsdienstpflicht auf Wirt- schaftszweige beschränkt, die die Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen betreffen, wie die Landwirtschaft, Bodenverbesserungen, Kohlenbergbau und die Torfausbeutung so- wie die Forstwirtschaft. Dieser Beschluß machte die Abänderung einiger Vorschriften über den Arbeitseinsatz auf den verschie- denen Gebieten, auf denen die Arbeitsdienstpflicht noch An- wendung findet, notwendig. Bei dieser Gelegenheit wurden die bisher in zahlreichen Erlassen zerstreuten Vorschriften über den Arbeitseinsatz in einem neuen ,Bundesratsbeschluß über den Ar- beitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen und in der Verfügung des Volkswirtschaftsdeparte- ments vom 5. Oktober 1945 (AS 61, 836 und 844) zusammengefaßt. Gleichzeitig wurden der Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft und die dazu ge- hörige Verfügung Nr. 5 des Volkswirtschaftsdepartements vom 15. März 1945 betreffend die Ausrichtung von Versetzungsentschä- digungen aufgehoben. Durch die Verfügung Nr. 5, die erstmals Bestimmungen über die Kürzung der Versetzungsentschädigungen bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und bei Mehrverdienst enthielt, wurde die Verfügung Nr. 2 vom 26. Februar 1941 11) ersetzt. 10) Vgl. «Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militärdienst- leistende Studierende an höheren Lehranstalten», ZLV 1945, S. 131 ff. 11) Vgl. «Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienst- ersatzordnun,g», ZLV 1943, S. 102 f.
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Der Bundesratsbeschluß und die Verfügung Nr. 5 regeln den Anspruch auf Versetzungsentschädigungen, deren Bemessung und Ausrichtung sowie das Verhältnis zwischen Arbeitseinsatz und der Lohnersatzordnung.") Für die Ausrichtung von Versetzungsent- schädigungen für betriebseigene Arbeitskräfte in Pflanzwerken wirtschaftlicher und gemeinnütziger Unternehmungen wurde die Verfügung Nr. 6 des Volkswirtschaftsdepartements vom 24.März
1945 (AS 61, 171) vorbehalten. Diese regelt die Ausrichtung von
Versetzungsentschädigungen und die Gewährung von Transport- vergünstigungen an die in Pflanzwerken eingesetzten und beschäf- tigten Personen.
Ergebnisse der Geschäftsberichte der Ausgleichskassen für das 1. und 2. Vierteljahr 1945. Gemäß Art. 38 der Verbindlichen Weisungen haben die Aus- gleichskassen über ihre Geschäftstätigkeit periodisch Bericht zu erstatten. Niach dem Kreisschreiben Nr.76 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 16. März 1945 sind diese Be- richte in der Form von Jahres- und Vierteljahresberichten sowohl der Unterabteilung Wehrmannsschutz als auch der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds zuzustellen. Seitdem die Kassenberichte nach einem im Kreisschreiben Nr.
76 festgelegten einheitlichen Schema abgefaßt werden, ist es auch
möglich, sie miteinander zu vergleichen und ihre Ergebnisse zu- sammenzustellen. In der Folge werden die Resultate der Berichte für das 1. und 2. Vierteljahr 1945 wiedergegeben, wobei im wesent- lichen nur die statistischen Angaben berücksichtigt werden. Ueber die Tätigkeit der Schiedskommissionen und der kantonalen Straf- gerichte auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung wird an anderer Stelle berichtet 1) 2). Aber auch abgesehen davon erheben die nachstehenden Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es war nicht möglich, alle wichtigeren Mitteilun- gen und Anregungen der Ausgleichskassen zu erwähnen. Doch darf versichert werden, daß das Bundesamt für Industrie, Gewer- 12) Vgl. «Der Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft nach. Aufhebung des Aktivdienstzustandes», ZLV 1945, S. 455 ff. 1) Tätigkeit der Schiedskommissionen: ZLV 1942, S. 308 ff, 339 ff; 1943, S. 215 ff; 1945, S. 190 ff. 2) Praxis der kantonalen Strafgerichte: ZLV 1944, S. 331 ff.
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be und Arbeit und die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds den Berichten alle Aufmerksamkeit schenken und deren Ergebnisse in zweckdienlicher Weise verwerten. I. Mitgliederbestand. Aus den Mitgliederzahlen, wie sie aus den untenstehenden Tabellen ersichtlich sind, kann erneut die große Bedeutung der Lohn- und Verdienstersatzordnung ermessen werden, welcher heute über eine halbe Million Selbständigerwerbende sowie von der Ver- dienstersatzordnung nicht erfaßte Arbeitgeber unterstellt sind. Zahl der Mitglieder aller Kategorien.
1 Haus-
Landwirt- Gewerbe LE0 dienst- davon schafts- I Betriebe Total Arbeit- Filialen betriebe m/Betrieb. o/Betrieb geber
Stand 1. Jan. 1945 206 996 203 829 11 016 33 287 43 167 498 295 10 505 Ende I. Quartal 207 585 203 286 11 803 33 170 41 815 497 659 11 514 Ende II. Quartal 208 337 206 114 12 318 34 173 42 144 503 086 12 077 Veränderung seit 1. Januar 1945 +1 341 +2 285 +1302 --f- 886 —1 023 +4 791 +1 572
Aus dieser Uebersicht geht hervor, daß nach einem leichten Absinken im I. Quartal' die Mitgliederzahl im II. Quartal wieder zugenommen hat, und zwar um 5427 Mitglieder. Die Landwirt- schaftsbetriebe und die Gewerbetreibenden ohne Betrieb nahmen auch im I. Quartal zu. Zahl der Mitglieder nach Kassengruppen 1).
2 Kant. Verbandskassen
Bund Kassen Total jHandwerkl Industrie Handel 1 Uebrige
Stand 1. Jan. 1945 389 444 457 53 449 30 340 6 193 10 282 6 634 Ende I. Quartal 389 442 568 54 702 31 200 6 340 10 335 6 827 Ende II. Quartal 391 445 222 57 473 31 318 6 404 10 421 9 330
Zunahme seit - +2 + 765 +4 024 + 978 + 211 + 139 +2 696 1. Januar 1945
1) Zu den Kassen des Bundes gehören die Ausgleichskassen des Bundes- personals, der Nationalbank und der Auslandschweizer und zu denjenigen
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der Kantone auch die kantonalen Beamtenausgleichskassen. Zur Gruppe «Han- del» der Verbandskassen gehören die Ausgleichskassen des Groß- und. Klein- handels, des Bank-, Versicherungs- und Transportgewerbes.
Diese Aufstellung zeigt, daß die oben erwähnte Abnahme im I. Quartal sich auf die kantonalen Kassen beschränkte, während die Verbandskassen aller Gruppen zunehmende Mitgliederzah- len aufweisen. So vergrößerte sich die Mitgliederzahl in der Gruppe «Uebrige Kassen» dank dem großen Zuwachs bei einer einzigen Kasse um ca. 2 /„ wobei es sich fast ausschließlich um Fälle von Kassenwechsel handelt.
Landwirtschaftsbetriebe.
3 Landwirt-
Verbandskassen schafts- Kant. betriebe Kassen Total Handwerk Industrie Handel Uebrige im ganzen
Stand 1. Jan. 1945 206 996 204 945 2 051 725 66 462 798 Ende 1. Quartal 207 585 204 736 2 849 1 470 88 492 799 Ende II. Quartal 1 208 337 205 419 2 918 1 517 99 503 799 Zunahme seit 1 1 +1 341 + 474 + 867 1- 792 + 33 + 41 +1 1. Januar 1945
Die Zahl der erfaßten Landwirtschaftsbetriebe hat sich im ge- samten vom 1. Januar bis 30. Juni 1945 um 1341 vermehrt, wäh- rend sie bei den kantonalen Kassen nur um 474 anstieg. Dazu ist zu bemerken, daß nach dem Kreisschreiben Nr. 64 des eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. Juli 1944 den Ver- bandsausgleichskassen die im Nebenberuf geführten Landwirt- schaftsbetriebe ihrer Mitglieder angeschlossen werden sollen. Der Wechsel von den kantonalen Kassen zu den Verbandskassen, wel- cher bereits 1944 hätte stattfinden sollen, zog sich vielfach bis ins Jahr 1945 hinein, sodaß der Zuwachs bei den Verbandskassen im ersten Halbjahr 1945 noch 867 betriebe beträgt. Dieser Zuwachs erfolgte vor allem im I. Quartal und es scheint, daß nunmehr der Uebergang der landwirtschaftlichen Nebengewerbe auf die Ver- bandskassen im wesentlichen abgeschlossen ist.
4 15
Gewerbetreibende. (Mit und ohne Betrieb)
4 Gewerbe im ganzen Kant. Kassen Verbandskassen
m/Betrieb 1 oi Betrieb m/Betrieb rdetrieb miBetrieb o/Betrieb
Stand am 1. Januar 1945 203 829 11 016 154 065 11 000 49 764 16 Ende I. Quartal 203 286 11 803 152 980 11 779 50 306 24 Ende Il. Quartal 206 114 12 318 153 532 12 290 52 582 28 Veränderung seit +2 285 +1 302 — 533 +1 290 +2 818 + 12 1. Januar 1945
Offenbar geht die Zahl der den kantonalen Kassen ange- schlossenen Gewerbetreibenden in einen gewissen Beharrungszu- stand über, während die Verbandskassen seit dem 1. Januar 1945 mit 2830 neuen Mitgliedern einen Zuwachs von mehr als 5% zu verzeichnen haben. Die Zunahme der Gewerbetreibenden ohne Betrieb bei den kantonalen Kassen dürfte zum Teil davon herrühren, daß Mitglie- der, welche bisher der Kategorie der Gewerbetreibenden mit Be- trieb zugerechnet wurden, nunmehr als Gewerbetreibende ohne Betrieb behandelt werden. LEO.Betriebe. Zahlreiche Betriebe unterstehen trotz der Erweiterung des Geltungsbereiches der Verdienstersatzordnung weiterhin nur der Lohnersratzordnung (sogenannte LEO-Betriebe). Dazu gehören die öffentlichrechtlichen und kirchlichen Körperschaften und An- stalten, sofern sie keinen Erwerbszweck verfolgen, sowie ihnen gleichgestellte private Unternehmungen (vergl. Kreisschreiben Nr.
63 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 29.
Juli 1944).
5 LEO-Betriebe
Bund Kant. Kassen Verbandskassen im ganzen
Stand 1. Januar 1945 33 287 389 31 915 983 Ende I. Quartal 33 170 389 31 868 913 Ende II. Quartal 34 173 391 32 451 1 331 Zunahme seit + 886 +2 + 536 . + 348 I. Januar 1945
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Die Kassen des Bundes, welchen nur LEO-Mitglieder ange- schlossen sind, weisen eine konstante Mitgliederzahl auf. Dagegen nahmen die LEO-Mitglieder der kantonalen und Verbandskassen, nachdem ihre Zahl im 1. Quartal leicht gesunken war, im 2. Quartal ganz erheblich zu. Bei den Verbandskassen beträgt die Zunahme mehr als '/3. So wurden allein bei einer Kasse der Gruppe Handel im 2. Quartal über 200 Betriebe (Holdinggesellschaften) aus der Kategorie Gewerbe in diejenige der LEO-Betriebe übergeführt.
Hausdienstarbeitgeber. Als Hausdienstarbeitgeber gelten diejenigen Personen, die kein anderes Personal als Dienstboten für ihren Privathaushalt beschäf- tigen. Auch sie sind nur der LEO unterstellt.
6 Hausdienst-
Arbeitgeber Kant. Kassen Verbandskassen im ganzen
Stand 1. Januar 1945 43 167 42 532 635 Ende I. Quartal 41 815 41 205 610 Ende II. Quartal 42 144 41 530 614 Abnahme seit 1. Januar 1945 . . —1023 —1 002 — 21
Die Hausdienstarbeitgeber haben vom 1. Januar bis 31. März
1945 um mehr als 2% abgenommen. Es spiegelt sich darin die Ab-
wanderung aus dem Hausdienst wieder.
Meldeverfahren gemäß Art 4, Abs. 3, der Buchführungsweisungen. Nach Art. 4, Abs. 3, der Buchführungsweisungen sind die Ver- bandskassen verpflichtet, den Zu- und Abgang von Mitgliedern den kantonalen Kassen zu melden. Zu diesem Zwecke haben sie laufend oder mindestens auf Quartalsende zwei Ausfertigungen der ent- sprechenden Mitgliederregisterkarten der kantonalen Kasse des- jenigen Kantons zuzustellen, auf dessen Gebiet sich der Betrieb bzw. die Filiale befindet. Verschiedene kantonale Kassen erwähnen, daß ihnen nicht immer die richtigen Registerkarten zugestellt werden oder daß die Karten ungenügend ausgefüllt sind. Außerdem wird dem Wunsche Ausdruck gegeben, die Karten möchten den kantonalen Kassen
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womöglich laufend und nicht lediglich auf Ende eines Quartals übermittelt werden.
II. Bemessung der Beiträge in der Verdienstersatzordnung..
1. Die Ausgleichskassen haben nach Art. 12 der Verfügung
Nr. 46 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eine Neu- veranlagung vorzunehmen, wenn die für die Veranlagung des Betriebes maßgebenden Be- messungsgrundlagen eine erhebliche Aenderung erfahren haben; wenn ein Wechsel in der Person des Betriebsleiters stattge- funden hat; wenn mitarbeitende Familienglieder im Verlaufe des Jahres den Betrieb verlassen haben oder in den Betrieb zurückgekehrt sind. Die Neutaxation ist von den kantonalen Kassen durchzufüh- ren. Dies gilt auch für die nebenberuflich geführten Landwirt- schaftsbetriebe von Verbandskassenmitgliedern. Nur die Verbands- kassen, welchen gestützt auf Art. 38ter der Verdienstersatzordnung vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement die Geschäfte der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, zur Durch- führung übertragen wurden, führen die Veranlagung selbst durch. Es handelt sich dabei um die «Caisse de compensation interprofes- sionnelle des Organisations patronales corporatives de la Suisse ro- mande pour le paiement allocations militaires pour perte de sa- laire et de gain» und dieWehrmannsausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Gärtnermeister. In der nachfolgenden Tabelle sind unter «Verbandskassen» sämtliche Neutaxationen von Verbands- kassenmitgliedern aufgeführt, also auch die von den kantonalen Kassen vorgenommenen.
Neutaxationen in der Landwirtschaft.
7 Total
Kant. Kassen Verbandskassen aller Kassen
I. Quartal 19 596 19 539 57 II. Quartal 14 404 14 346 58 1.Halbjahr 1945 34 000 33 885 115
Eine große kantonale Kasse führte die 1944 begonnene Neu- veranlagung sämtlicher Betriebe anfangs 1945 zu Ende, woraus sich 18
der beträchtliche Unterschied zwischen dem 1. und 2. Quartal erklärt.
2. Gemäß Art. 26bis der Ausführungsverordnung zur Ver-
dienstersatzordnung können laufende oder künftige Beiträge in der Landwirtschaft und im Gewerbe ganz oder teilweise erlassen wer- den, wenn die Bezahlung des Beitrages für den Beitragspflichtigen eine große Härte bedeuten würde.
Erlaßgesuche gemäß Art. 26 big der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung.
8 Erlassgesuche
Kantone Verbände im Ganzen Bund Landwirt- Landwirt- Landwirt- Gewerbe Gewerbe Gewerbe schaft sschalt schaft
1. Quartal 1 343 587 10 1 340 558 3 19
II. Quartal 1 505 893 — 1 504 856 1 37
1. Halbjahr
2 848 1 480 10 2 844 1 414 4 56 1945
Daß das Gewerbe nur halb so viele Erlaßgesuche zu verzeich- nen hat wie die Landwirtschaft, ist darin begründet, daß den Ge- werbetreibenden nicht nur der Erlaß, sondern auch die Herabset- zung der Beiträge gewährt werden kann. Zum Ergebnis in der Landwirtschaft ist zu bemerken, daß bei einer kantonalen Kasse im 2. Quartal über 500 Gesuche mehr ein- gingen als im 1. Quartal, weil die Kasse die Landwirte darauf auf- merksam machte, daß der Erlaß nur für laufende und künftige, jedoch nicht für bereits verfallene Beiträge verlangt werden könne. Dieser Hinweis wurde als Einladung zum Einreichen von Erlaßge- suchen verstanden. Leider haben nicht alle Kassen erwähnt, in wieviel Fällen der Erlaß ausgesprochen wurde, sodaß kein genaues Resultat bekannt gegeben werden kann. Nach den zur Verfügung stehenden Anga- ben zu schließen wurden ungefähr 9 io der Erlaßgesuche gutge- heißen.
3. Der persönliche Beitrag der Gewerbetreibenden im Sinne
von Art. 1 der Verfügung Nr. 48 wird auf Gesuch hin herabgesetzt, wenn der Betriebsleiter allein arbeitet oder höchstens drei familien-
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eigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigt und das Einkom- men aus dem Betrieb den Betrag von Fr. 300.— im Monat nicht übersteigt.
Eingereichte Gesuche um Herabsetzung des persönlichen Beitrages gemäß Art. 2 der Verfügung Nr. 48.
9 Im ganzen Kantonale Kassen I Verbandskassen
I. Quartal 12 416 11 944 472 II. Quartal 8 023 7 749 274 1.Halbjahr 20 439 19 693 746
Eine kantonale Kasse, bei der die Herabsetzungsgesuche im
2. Quartal im Gegensatz zur allgemeinen Entwicklung zugenom-
men haben, führt dies einmal darauf zurück, daß die im Hauptberuf Unselbständigerwerbenden seit dem 1. April 1945 für ihren Neben- erwerb aus selbständiger Tätigkeit den vollen persönlichen Beitrag zu entrichten haben. Sodann versuchen verschiedene Gewerbetrei- bende, die während des Aktivdienstes die volle Verdienstausfall- entschädigung bezogen, nach Beendigung des Aktivdienstes, .da sie nur noch Beiträge zu bezahlen haben, die Herabsetzung zu erlan- gen. Aus den Angaben zahlreicher Kassen ist zu entnehmen, daß mehr als 9/i, aller Herabsetzungsgesuche gutgeheißen wurden.
III. Mahn,. und Bußenwesen. Gemäß Art. 1 der Verfügung Nr. 21 sind Kassenmitglieder, welche die Frist zur Einreichung der Abrechnungen oder zur Zah- lung der geschuldeten Beiträge nicht einhalten oder welche sich in anderer Weise einer Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvor- schriften schuldig machen, von der Kassenverwaltung schriftlich zu mahnen. Die Kasse setzt dem Mitglied eine angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten. Läßt das Mitglied die gesetzte Frist unbenützt verstreichen, so räumt ihm die Kasse eine Nach- frist ein und droht ihm gleichzeitig die Ausfällung einer Ordnungs- buße sowie den Erlaß einer Veranlagungsverfügung an. Wird auch dieser zweiten Mahnung keine Folge geleistet, so hat die Kasse die geschuldeten Beiträge in einer Veranlagungsverfügung selbst festzusetzen. 20
Zahl der ersten und zweiten Mahnungen. 1 )
10 Kant. Verbandskassen
Im Ganzen Kassen Teta! Handwerk Industrie Handel Uebrige
1. Mahnung
I. Quartal 49 274 42 677 6 597 4 720 309 1 568 — II. Quartal 70 880 60 934 9 946 8 241 403 1 301 1
2. Mahnung
I Quartal 10 494 9 580 914 677 55 182 I — II. Quartal 17 659 16 420 1 239 1 110 30 99 1 — 1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.
Einige Kassen richten an säumige Mitglieder vor den formel- len Mahnungen gewöhnliche Mahnschreiben. Diese sind in der obenstehenden Tabelle nicht berücksichtigt, da ihre Zahl in den Berichten nicht angegeben wird. Die Gegenüberstellung der kantonalen Kassen und der Ver- bandskassen zeigt, daß die Zahl der ersten Mahnungen bei beiden ungefähr im gleichen Verhältnis steht, während die kantonalen Kassen verhältnismäßig mehr zweite Mahnungen aufweisen. Bezeichnend ist der Anstieg der Mahnungen im 2. Quartal; bereits mit dem Eintritt der Waffenruhe setzten die Schwierigkei- ten in der Erhebung der Beiträge ein, welche sich unterdessen im 3. Quartal noch beträchtlich gesteigert haben. Veranlagungsverfügungen. (Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen) Im Ganzen Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 1 340 1 300 40 II. Quartal 1 328 1 279 49 Ordnungsbußen. (Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen) Im Ganzen Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 1 347 1 273 74 II. Quartal 1 642 1 507 135 Gleich wie die Mahnungen haben auch die Ordnungsbußen zugenommen. Immerhin gibt es ebenso viele Kassen, bei denen die Ordnungsbußen im 2. Quartal abnahmen als solche, bei denen sie
21
zunahmen. Die Verbandskassen verzeichnen im Verhältnis zur Mitgliederzahl viel weniger Veranlagungsverfügungen und Ord- nungsbußen als die kantonalen Kassen. Im besondern trifft das für die Gruppen Industrie, Handel und übrige Kassen zu. So haben
37 Kassen dieser Gruppen keine Veranlagungsverfügungen erlassen
und keine Ordnungsbußen verhängen müssen, während nur eine kantonale Kasse keine solchen Maßnahmen anzuwenden brauchte. Hier zeigt sich der Vorteil, der einer großen Zahl von Verbands- kassen daraus erwächst, daß ihnen in der Regel größere und gut organisierte Firmen angeschlossen sind. Diese sind meist bestrebt, den Abrechnungsverkehr mit der Kasse möglichst reibungslos zu gestalten. Teilweise bestehen in den Betrieben sogar besondere Bureaux für Lohn- und Verdienstersatzangelegenheiten, die durch ihre Tätigkeit die Ausgleichskasse entlasten. IV. Vollstreckung von Beitragsforderungen. Gemäß Art. 9 der Ausführungsverordnung zur Lohnersatzord- nung und Art. 26 der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatz- ordnung haben die Ausgleichskassen geschuldete Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht einbezahlt werdeli, auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit Entschädigungsan- sprüchen des Kassenmitgliedes verrechnet werden können. Sie sind auch gegenüber einem der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung einzutreiben. Betreibungsrechtliche Vorkehren. 1 )
11 Betreibungs- Rechtsöffnungs- Fortsetzungs- Verwertungs-
begehren begehren begehren begehren — — Kant. Kassen I. Quartal 2 760 98 1 275 357 II. Quartal 3 166 142 1 640 534
Verbandskassen I. Quartal 103 2 40 20 II. Quartal 98 14 44 15
Total I. Quartal 2 863 100 1 315 377 II. Quartal 3 264 156 1 684 549
1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.
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Die Vermehrung der Betreibungsbegehren und übrigen be- treibungsrechtlichen Maßnahmen im 2. Quartal mag wie bei den Mahnungen zum Teil darauf zurückgehen, daß in vielen Fällen, in welchen früher die Beiträge auf dem Wege der Verrechnung mit Entschädigungen eingebracht werden konnten, diese Möglichkeit nach der Beendigung des Aktivdienstes wegfiel. Auch die betreibungsrechtlichen Vorkehren belasten die Ver- bandskassen bei weitem nicht so stark wie die kantonalen Kassen.
39 Verbandskassen sahen sich überhaupt nicht genötigt, betrei-
bungsrechtlich gegen ihre Mitglieder vorzugehen. An Verlustscheinen wurden den Kassen ausgestellt: Im I. Quartal 195 Im II. Quartal 247 Davon entfällt ein einziger Verlustschein auf die Verbands- kassen. Es fehlen allerdings von 5 Verbandskassen Angaben über die Zahl der Verlustscheine.
V. Abrechnungswesen.
1. Kontrolle der Abrechnungen, der Meldescheine und der
Meldekarten. Die Kontrolle der Abrechnungen der Mitglieder über die Bei- träge und Entschädigungen ist diejenige Arbeit, welche bei vielen Ausgleichskassen am meisten Zeit beansprucht. Denn die nicht richtig ausgefüllten Abrechnungen betragen bei manchen Kassen 10-20% aller Abrechnungen, in einzelnen Fällen sogar mehr. Dies ist zunächst darauf zurückzuführen, daß nicht alle Kassen- mitglieder in der Lage sind, eine korrekte Abrechnung zu erstellen. Oft liegt auch keine geordnete Buchführung vor. Um diesem Nach- teil zu steuern, veranlassen verschiedene Verbandskassen ihre Mit- glieder, von der Kasse aufgestellte Lohnbücher oder Lohnlisten zu führen. Sodann bereiten auch die immer zahlreicheren Bestimmun- gen auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung den Mitgliedern etwelche Schwierigkeiten. Vor allem wird der maßge- bende Lohn falsch berechnet, sei es, daß der Durchschnittslohn nach Art. 8 der Verbindlichen Weisungen nicht richtig ermittelt wird, sei es, daß auf Naturallöhnen von Hausdienstangestellten zu Unrecht Beiträge abgerechnet werden oder deren Entlöhnung in den für den veränderlichen Beitrag maßgebenden Lohn einbezo- gen wird. 5 23
Bei einzelnen kantonalen Kassen werden die erwähnten Nach- teile weitgehend dadurch behoben, daß die Leiter der Gemeinde- zweigstellen die Abrechnungsformulare ausfüllen, welche von den Mitgliedern nur noch unterschrieben werden. Bei einer kleinen kantonalen Kasse erscheinen sogar die meisten Mitglieder persön- lich auf der Zentralstelle, um sich dort die Abrechnungen erstellen zu lassen. Bei der Kontrolle der Meldescheine machen die Kassen ähn- liche Feststellungen wie bei der Kontrolle der Abrechnungen. Auch hier sind zahlreiche Korrekturen notwendig. Wenn eine Kasse dazu bemerkt: «Es gibt Wehrmänner, denen die richtige Ausfüllung eines Meldescheines in geistiger und körperlicher Hinsicht zuviel ist,» so ist zu sagen, daß es jedem 'Wehrmann zugemutet werden darf, einmal die für die Auszahlung der Entschädigung nötige Antwort auf die im Meldeschein klar gestellten Fragen zu erteilen. Allerdings kommen dann am wenigsten Fehler vor, wenn der Ar- beitgeber die Meldescheine seiner Arbeitnehmer ausfüllt, wie das besonders bei Mitgliedern von Verbandskassen zuzutreffen scheint. Die Klagen über mangelhafte Ausstellung der Meldekarten sind noch ziemlich häufig. So mußten z. B. bei einer großen Ver- bandsausgleichskasse im 1. Quartal zwei Angestellte ausschließlich mit der Kontrolle der Meldekarten betraut werden. Teils sind die Soldtage nicht richtig vermerkt, teils stimmen die Angaben auf den einzelnen Abschnitten nicht miteinander überein oder es fehlt auf der Karte die Unterschrift des Rechnungsführers oder die Aus- gleichskassennummer des Wehrmannes. Ebenso kommt es vor, daß Rechnungsführer die Meldekarten von Selbständigerwerbenden statt diesen selbst der Kasse übermitteln, wodurch die Abrechnung des Mitgliedes mit der Kasse verzögert wird.
2. Register der Entschädigungsbezüger.
Die meisten kantonalen Kassen und ein Großteil der Ver- bandsausgleichskassen führen ein spezielles Register der Entschä- digungsbezüger. Vielfach setzt es sich aus Doppeln der LEO- und VEO-Zettel zusammen, während einige Kassen besondere Register- karten verwenden. Mitunter werden auch nur die Meldescheine alphabetisch abgelegt. Einzelne Kassen führen das Register bloß für bestimmte Kategorien von Entschädigungsbeziigern (Selbstän- digerwerbende, Direktbezüger). 24
3. Zusätzliche Entschädigungen.
Gesuche um zusätzliche Entschädigungen I)
12 Verbandskassen
Kantonale Im Ganzen Bund Kassen Total ' Handwerk Industrie I Handel Uebrige
1. Quartal 24 994 712 13 850 10 432 2 982 6 044 1 1 393 132)
II. Quartal 17 472 650 10 103 6 719 2 790 3 192 643 94 2)
1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen. 2) Der große Unterschied zwischen dem ersten und zweiten Quartal rührt davon her, daß eine Kasse die Zahl der Gesuche nur für das zweite Quartal mitteilte. Die Zahl der Gesuche ist im 2. Quartal um rund 30% geringer als im 1. Quartal, wobei die Abnahme bei den Verbandskassen pro- zentual etwas größer ist als bei den kantonalen Kassen. Nach den Angaben eines Großteils der Kassen zu schließen wurden durch- schnittlich 9/io der eingereichten Gesuche ganz oder teilweise gut- geheißen. Verschiedene Kassen beklagen sich darüber, daß die Gemein- debehörden die Angaben in den Gesuchen um zusätzliche Ent- schädigung ohne gründliche Prüfung bestätigen. Am heutigen Zu- stand kann jedoch nicht viel geändert werden, da die Tätigkeit der Gemeinden als Rechtshilfeinstanzen der Aufsicht der Bundes- behörden nicht untersteht und eine direkte Intervention von Seiten des Bundes daher nicht möglich ist. Nach den geltenden Bestimmungen müssen die Wehrmänner nur dann ein neues Gesuch um zusätzliche Entschädigung ein- reichen, wenn sich ihre Verhältnisse ändern. Im übrigen ist die Dauer der Gesuche nicht befristet. Zahlreiche Kassen verlangen deshalb von sich aus periodisch die Einreichung eines neuen Ge- suches. VI. Mitgliederkontrollen; Nachzahlung und Rückerstattung.
1. Nach Art. 28 der Buchführungsweisungen haben die Kassen
bei jedem Mitglied mit Ausnahme der Hausdienstarbeitgeber min- destens alle drei Jahre eine Kontrolle durchzuführen. Die Kontrolle hat in der Regel an Ort und Stelle zu erfolgen. Nur bei landwirt- schaftlichen und kleingewerblichen Betrieben kann die Kontrolle im Einverständnis mit der Verwaltung der zentralen Ausgleichs- fonds auch in anderer Weise vorgenommen werden.
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Mitgliederkontrollen aller Kassen.
13 an Ort und Stelle in anderer Weise Total aller Kontrollen
I. Quartal 13 613 16 541 30 154 II. Quartal 14 805 21 188 35 993
1. Halbjahr 1945 28 418 37 729 66 147
Mitgliederkontrollen nach Kassengruppen.
14 Kantonale Verbandskassen
Bund Kassen Total Handwerk I Industrie I Handel i Uebrige
an Ort und Stelle I. Quartal 25 10 759 2 829 1 955 377 492 5 II. Quartal 18 12 604 2 183 1 258 203 370A 352
in anderer Weise L Quartal 16 530 11 11 1 II. Quartal 21 151 37 26 11
1. Halbjahr 1945 43 61 044 5 060 3 250 I 591 862 357
Die Zunahme der Kontrolltätigkeit im 2. Quartal beschränkt sich auf die kantonalen Kassen, während bei den Verbandskassen im Gegenteil eine Abnahme festzustellen ist. Die kantonalen Kas- sen haben im ersten Halbjahr 1945 ungefähr 'Jr, die Verbandskas- sen 1/i, ihrer Mitglieder kontrolliert. Dazu ist zu bemerken, daß die Verbandskassen den kantonalen Kassen gegenüber im Vorsprung sind, wenn man auf das Gesamtergebnis von 1940 bis Mitte 1945 abstellt. Die Kontrollen «in anderer Weise», welche nur für landwirt- schaftliche und kleingewerbliche Betriebe vorgesehen sind, be- schränken sich zur Hauptsache auf die kantonalen Kassen.
2. In diesem Zusammenhang sind auch die Verfügungen auf
Nachzahlung zu wenig entrichteter Beiträge und auf Rückerstat- tung zuviel bezogener Entschädigungen zu erwähnen (Verfügung Nr. 41, Art. 1, 2, 7, 8), denn die Nachzahlungsverfügungen vor allem werden meist gestützt auf die Ergebnisse der Mitgliederkon- trollen erlassen.
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Nachzahlungs=. und Rückerstattungsverfügungen.1)
15 Kant. Kassen Verbandskassen
Nachzahlungsverfügungen I. Quartal 2 393 347 II. Quartal 3 052 264
Rückerstattungsverfügungen I. Quartal 452 129 II. Quartal 589 82
1) Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.
Entsprechend der vermehrten Kontrolltätigkeit nahmen im 2. Quartal auch die Nachzahlungs- und Rückerstattungsverfügungen der kantonalen Kassen zu. Bei den Verbandskassen verläuft die Entwicklung in entgegengesetzter Weise. Das Verhältnis der Zahl der Verfügungen zur Mitgliederzahl ist für die kantonalen Kassen und für die Verbandskassen nicht sehr verschieden. Während je- doch nur eine kantonale Kasse in beiden Vierteljahren keine Nach- zahlungsverfügungen erließ, wohl aber einige Rückerstattungsver- fügungen, mußten 22 Verbandskassen in dieser Zeit weder die Nachzahlung von Beiträgen noch die Rückerstattung von Ent- schädigungen verfügen. Allerdings machen viele Kassen von der Möglichkeit Gebrauch, den Mitgliedern Nachtragsabrechnungen zur Anerkennung zu unterbreiten (Vfg. Nr. 41, Art. 8, Abs. 3). Diese Nachtragsabrechnungen sind in der Tabelle nicht berück- sichtigt. Nach Art. 3 der Verfügung Nr. 41 wird auf Gesuch hin die Rückerstattung zuviel bezogener Entschädigungen erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde. Nach Art. 9 der Verfügung Nr. 41 ist gutgläubigen Nachzahlungspflich- tigen die Nachzahlung der Beiträge für die Zeit zu erlassen, die mehr als 12 Monate seit Beginn desjenigen Monates zurückliegt, in welchem die Nachzahlungsverfügung ergangen ist. Für die letz- ten 12 Monate vor der Nachzahlungsverfügung ist dagegen ein Erlaß der Nachzahlung nur möglich, wenn außer dem guten Glau- ben auch die große Härte gegeben ist.
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Gutgeheißene Gesuche um Erlaß der Nachzahlung oder Rückerstattung. (Es fehlen die Angaben verschiedener Kassen.) Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 822 67 II. Quartal 1 128 28 Gleich wie aus den beiden vorhergehenden Tabellen ist auch aus dieser Uebersicht für das 2. Quartal eine Zunahme bei den kantonalen und eine Abnahme bei den Verbandskassen ersichtlich. VII. Strafanzeigen. (Es fehlen die Angaben von 5 Kassen.) Kant. Kassen Verbandskassen I. Quartal 62 4 II. Quartal 73 10 Die Zahl der Strafanzeigen ist nicht hoch; es wurden wohl bei weitem nicht alle strafbaren Handlungen zur Anzeige gebracht. Das mag u. a. davon herrühren, daß die von den Strafgerichten ausgefällten Bußen oft nicht höher sind als die Ordnungsbußen, welche die Kassen auferlegen. 12 kantonale und 60 Verbandskassen erstatteten weder im 1. noch im 2. Quartal Strafanzeigen, während auf 4 große kantonale Kassen mehr als 2/3 aller Strafanzeigen ent- fallen. Eine dieser Kassen hat sich mit den Strafuntersuchungsbe- hörden dahin verständigt, daß zunächst die Polizei den Verzeigten vorlädt und ihn auffordert, mit der Kasse in Verbindung zu treten und seine Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Erst wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird die Voruntersuchung eingeleitet. Auf diese Weise kommt es meist gar nicht zum Urteil, weil es die angezeigten Personen vorziehen, vorher ihre Verpflich- tungen zu erfüllen. VIII. Beihilfenordnung. Sowohl im 1. als im 2. Quartal 1945 sind noch zahlreiche neue Gesuche um Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern eingegangen. Es bedurfte somit längerer Zeit, bis diese Einrichtung allgemein bekannt und •auch richtig gewürdigt wurde. So stellte eine Kasse fest, daß die Gesuche stark zunahmen, als die Anspruchsberechtigten erfuhren, daß es sich nicht um Al- mosen handle, sondern um Leistungen, auf die ihnen ein Rechts- anspruch zustehe.
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Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht. I. Verhältnis der Lohnersatzordnung zum kantonalen und eidgenössischen Steuerrecht. Nr. 617: Verfügungen von Steuerbehörden.
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 618:1 Sonderregelung für Lehrer von Winterschulen. Nr. 619: J Nr. 620: Sonderregelung für Arbeiter im Personentransportgewerbe.
3. Anspruchsberechtigung.
Nr. 621: Arbeitnehmereigenschaft.
4. Lohnausfallentschädigung.
vgl. Nr. 618: Zusätzliche Lohnausfallentschädigung.
5. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen;
Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 622: 1 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen; Erlaß: gu- Nr. 623: J ter Glaube. Nr. 624: Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Erlaß. Nr. 625: 1 Nachzahlung geschuldeter Beiträge; Erlaß: guter Glaube. Nr. 626: 1
6. Rechtspflege.
Nr. 627: Zuständigkeit der Schiedskommissionen. vgl. Nr. 617:1 Beweiserhebungen. vgl. Nr. 618: J
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Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 617-627. Im Entscheid Nr. 617 stellt die AKL fest, daß Verfügungen und Entscheide kantonaler und eidgenössischer Behörden für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht verbindlich sind. Dem Entscheid lag der Tatbestand zu Grunde, daß die Steuerbehörden hohe Bezüge als Spesen berechneten, während die Organe der Lohnersatzordnung diese Bezüge nicht als Spesen anerkannten. Der Entscheid steht damit nicht etwa im Gegensatz zum Kreisschreiben Nr. 69 vom 30. November 1944, das auf den Unterschied zwischen Gehalt und Gewinnausschüttung abstellte. Im gleichen Entscheid betont die AKL den Grundsatz des recht- lichen Gehörs. Darnach ist ein Beschwerdeführer zum Beweis einer behaupteten Tatsache aufzufordern (vgl. dazu Nr. 235, ZLV 1942, S. 417). Wird dies unterlassen und wurde die Beschwerde mangels Beweis dieser Tatsachen abgewiesen, so kann der Beschwerdefüh- rer, gestützt auf die Verweigerung des vollständigen rechtlichen Gehörs, die Aufhebung des Entscheides verlangen (vgl. dazu ZPO des Kt. Bern Art. 359, Ziff. 3, Nichtigkeitsgrund). Schon vor Inkrafttreten der Verfügung Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945 über die Anspruchsberechtigung von Lehrern, die nur für die Schulzeit besoldet werden, hatte sich die AKL mit Be- gehren, von solchen Lehrern zu befassen, die eine bessere Berück- sichtigung ihrer Entschädigungsansprüche verlangten. Die AKL ge- langte schon damals zur Lösung, die nun der Verfügung Nr. 10 des BIGA zu Grunde liegt. Nicht ganz abgeklärt war nur die An- rechnung eines allfälligen Nebenerwerbes aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Mit dem Inkrafttreten von Art. 8bis der Verbind- lichen Weisungen in der Fassung der Verfügung Nr. 53 vom 24. März 1945 wurde die Grundlage geschaffen, Nebenerwerbe aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Mit der Verfü- gung Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945 wurde in Anpassung daran für die Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, folgende Regelung getroffen (Entscheide Nr. 618 und 619): Leisten Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, während dieser Zeit Militärdienst, so wird zur Berechnung des für die Lohnausfall- entschädigung maßgebenden Monatslohnes das in der Schulzeit verdiente Gehalt durch die Zahl der Schulmonate geteilt; leisten sie aber während der Schulferien Militärdienst und sind sie wäh- rend dieser Zeit hauptberuflich als Arbeitnehmer tätig, so haben
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sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, wobei ein durch- schnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— zugrunde gelegt wird, sofern nicht nachgewiesen wird, daß durch die Lei- stung des Militärdienstes ein höherer Lohnausfall entsteht. Sind diese Lehrer aber während der Ferien hauptberuflich als Selbstän- digerwerbende tätig, so haben sie Anspruch auf Verdienstausfall- eritschädigung. Im Entscheid Nr. 618 stellt die AKL des weitern fest, daß es nicht zulässig ist, wenn der Präsident der Gemeinde, der an und für sich für die Begutachtung von Gesuchen um zusätzliche Ent- schädigung zuständig ist, das Gesuch seines Sohnes begutachtet. In einem solchen eall hat er in Ausstand zu treten und seine Funktion von einem andern Behördemitglied versehen zu lassen. — Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird in diesem Entscheid (vgl. dazu den Entscheid Nr. 617) auf einen weitern Tatbestand angewendet (Erhebungen durch die Schieds- kommission). Wie bereits nach der Verfügung Nr. 7 des BIGA vom 16. Mai 1944, so sind auch nach der neuen Verfügung Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945 über die Berechnung des maßge- benden Lohnes in bestimmten Berufszweigen die Trinkgelder im Personentransportgewerbe mit 10% der Fahrgeldeinnahmen zu be- rechnen. Auch die Möglichkeit, niedrigere oder höhere Trinkgeld- einnahmen nachzuweisen, wenn der Trinkgeldansatz von 10% er- heblich unter- oder überschritten wird, wurde beibehalten. Wie die AKL nun im Entscheid Nr. 620 ausführt, müssen die höheren oder niedrigeren Trinkgeldeinnahmen aber tatsächlich nachgewiesen oder doch zum mindesten glaubhaft gemacht werden. Dieser Nach- weis kann nicht bloß durch eine Behauptung der Taxichauffeure oder durch die Praxis der SUVA erbracht oder glaubhaft gemacht werden. Zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstelle in die Landwirt- schaft eingesetzte Arbeitskräfte haben nur dann Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung, wenn sie vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt waren (Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 31, Abs. 1). Voraussetzung, daß eine Person der Lohnersatzordnung untersteht, ist, daß sie zu einem Arbeit- geber in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung steht (LEO Art. 1, Abs. 1). Diese Voraussetzung fehlt nun aber bei einem seit mehreren Jahren Pensionierten (Entscheid Nr. 621), 31
der nur zum Zwecke einer Erhöhung seines Einkommens gelegent- lich erwerbstätig geworden war, weshalb er auch beim Arbeitsein- satz keinen Anspruch auf Versetzungsentschädigung hat. Die Entscheide Nr. 622 und 623 befassen sich mit der Vor- aussetzung des guten Glaubens, der gegeben sein muß, damit einem Wehrmann •die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädi- gungen erlassen werden kann. Der Entscheid Nr. 623 ist dabei noch von besonderem Interesse, da hier die Frage bejaht wird, ob einem Wehrmann zugemutet werden kann zu wissen, daß sich die Lohnausfallentschädigung verändert, je nachdem er für ein Stief- kind einen Unterhaltsbeitrag erhält oder nicht. Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß sowohl Entscheide von Verwaltungsbehörden und -gerichten, als auch Ur- teile von Zivil- und Strafgerichten zu begründen sind. Dies ge- schieht vor allem zu dem Zweck, damit der Recht suchende Bürger weiß, aus welchen Erwägungen die Behörde oder das Gericht den Entscheid fällte. Dieser Grundsatz hat noch vermehrte Bedeutung bei Entscheiden von Schiedskommissionen (Entscheid Nr. 624), da hier auch eine an und für sich am Verfahren un-beteiligte Amtsstelle, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Beschwerde führen kann und daher wissen muß, aus welchen Gründen die Schiedskommission zu ihrem Entscheid gelangte. In den beiden Entscheiden Nr. 625 und 626 hatte sich die AKL mit der Frage des guten Glaubens zu befassen, bei dessen Vorliegen die Nachzahlung geschuldeter Beiträge erlassen werden kann. Im Entscheid Nr. 625 stellt die AKL erneut fest, daß der Arbeitgeber sowohl für die Arbeitgeber- als auch für die Arbeitnehmerbeiträge abrechnungspflichtig ist (vgl. dazu den Entscheid Nr. 536, ZLV 1945, S. 108). Der Arbeitgeber ist daher auch dann für die Entrich- tung der Beiträge verantwortlich, wenn er durch internen Vertrag diese Verantwortung dem Arbeitnehmer überbunden hat. Dabei läßt die AKL ausdrücklich die Frage offen, ob eine solche Ueber- tragung der Abrechnungspflicht durch private Vereinbarung zu- lässig ist oder nicht. Der gute Glaube kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer und bei der Kasse über die ordnungsgemäße Abrechnung erkundigt hat. Tut er dies nicht, so hat er durch den Abschluß des internen Vertrages allein die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht erfüllt (ZGB Art. 3, Abs. 2). 32
Dem Entscheid Nr. 626 liegt der Tatbestand zu Grunde, daß ein Hausbesitzer auf den Entschädigungen, die er seinem Heizer bezahlte, keine Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet hatte. Wegen grober Fahrlässigkeit bei der Inkassopflicht hat er daher in analoger Anwendung von Vfg. Nr. 41, Art. 1, Abs. 2, auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen. Wie die AKV im Entscheid Nr. 44 (ZLV 1944, S. 511) stellt nun auch die AKL im Entscheid Nr. 627 fest, daß Beschwer*den gegen Bußenverfügungen der Ausgleichskassen vom Präsidenten der Schiedskommission endgültig entschieden werden.
Nr. 617.
1. Verfügungen und Entscheide kantonaler und eidgenössischer Steuerbe-
hörden sind für die Organe der Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht ver- bindlich.
2. Stellt eine Schiedskommission fest, daß eine Tatsache nicht bewiesen
ist, so hat sie den Beschwerdeführer zum Beweis dieser Tatsache aufzufordern. (Nr. 1203 i. Sa. Cofinco S.A. vom 17.Oktober 1945)
Nr. 618.
1. Leisten Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, während
dieser Zeit Militärdienst, so wird zur Berechnung des für die Lohnausfallent- schädigung maßgebenden Monatslohnes das in der Schulzeit verdiente Gehalt durch die Schulmonate geteilt. Leisten solche Lehrer während der Schulferien Militärdienst und sind sie hauptberuflich als Arbeitnehmer zu betrachten, so haben sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, deren Berechnung ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— (VW Art. 8, Abs. 3) zugrunde gelegt wird, sofern nicht ein höherer Lohnausfall nachge- wiesen wird (Vfg. Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945, Art. 2 und 3, Abs. 1).
2. Wird bei .der Festsetzung des Ertrages eines Landwirtschaftsbetriebes
ein Heuzukauf berücksichtigt, so kann einer Mißernte nicht noch auf andere Weise Rechnung getragen werden.
3. Ist •der Vater eines Wehrmannes, der ein Gesuch um Ausrichtung einer
zusätzlichen Entschädigung eingereicht hat, Präsident der Gemeinde: die für die Begutachtung zuständig ist, so ist dieses Gesuch von einem andern Mit- glied der Gemeindebehörde zu begutachten.
4. Stellt eine Schiedskommission zur Abklärung des Tatbestandes Erhe-
bungen an, so muß sie .dem Beschwerdeführer von deren Ergebnis Kenntnis und diesem Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern. Aus der Begründung:
1. Nach der Praxis der AKL ist für die Berechnung der Lohnausfallent-
schädigung des Lehrers einer Winterschule von 6-7 Monaten Dauer, bei der sich zwei völlig verschiedene Einkommensperioden jährlich regelmäßig ab- lösen, die Festsetzung des maßgebenden Lohnes gesondert vorzunehmen, je
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nachdem ein solcher Lehrer während der Schulzeit oder während den Ferien Dienst leistet: im ersten Fall ist die Lohnausfallentschädigung auf Grund des Lehrergehalts (Gehalt dividiert durch Schulmonate) und eines allfälli- gen Nebenerwerbes und im zweiten Fall gestützt auf das Einkommen zu be- rechnen, das der Lehrer im Sommer gehabt hätte, wenn er nicht in den Dienst einberufen worden wäre *). Da sich im vorliegenden Fall ohne Schwie- rigkeiten zwei getrennte Einkommensperioden unterscheiden lassen, hat die Schiedskommission zu Unrecht unter Anwendung von VW Art. 8, Abs. 2, auf ein .durchschnittliches Monatseinkommen in einem Kalenderjahr abgestellt. Diese Berechnungsweise könnte zur Folge haben, daß der Wehrmann bei Dienstleistung im Winter zu wenig und bei Dienstleistung im Sommer zu viel an Lohnausfallentschädigung beziehen könnte.
2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Mißernten durch
den Abzug für den Futtermittelzukauf berücksichtigt worden.
3. Da der Wehrmann Kassenleiter und der Vater Gemeindepräsident ist,
muß die Begutachtung des Gesuchsformulars vom Gemeindeschreiber oder von einem andern Mitglied der Gemeindebehörde vorgenommen werden. Die Bestätigung eigener Angaben ist wertlos und unstatthaft.
4. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Schiedskommission sich
in ihrem Entscheid im wesentlichen auf ihm unbekannte, in einem Polizei- rapport enthaltene Angaben stützt. Dieses Vorgehen bedeutet eine Schmäle- rung der Rechte. des Wehrmannes auf rechtliches Gehör und ist daher un- zulässig. Werden amtliche Erhebungen gemacht, so muß dem Beschwerde- führer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden; wenn nötig ist der Wehrmann zur persönlichen Einvernahme vorzuladen. (Nr. 1223 i. Sa. E. Heinen vom 17. Oktober 1945)
Nr. 619. Leisten Lehrer, die nur für die Schulzeit besoldet werden, während der Schulferien Militärdienst und sind sie hauptberuflich als Arbeitnehmer zu be- trachten, so haben sie Anspruch auf Lohnausfallentschä•digung, deren Berech- nung ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— (VW Art. 8, Abs. 3) zugrunde gelegt wird, sofern nicht ein höherer Lohnausfall nachgewiesen wird (Vfg. Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945, Art. 3, Abs. 1). Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese in Ueberein- • stimmung mit der Kasse in Anwendung der Verfügung Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945 und des Kreisschreibens Ni. 83 vom 14. Mai 1945 die tägliche Lohnausfallentschädigung auf Fr. 5.— festsetzte, erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde. Er macht geltend, angesichts der Tatsache, daß ihm schon seit 6 Jahren infolge Einberufung in den Militärdienst nach Schul- schluß die Möglichkeit zu einer geregelten und lohnenden Nebenbeschäfti- gung genommen werde, ja sogar jeder Versuch zur Antretung einer Stelle zum vornherein zwecklos gewesen sei, müsse die Verfügung Nr. 10 des BIGA als illusorisch betrachtet werden; in seiner dienstfreien Zeit habe er sich ver- pflichtet gefühlt, seinen Brüdern auf ihrem Bergbauernbetrieb behilflich zu • *) Vgl. dazu jetzt Vfg. Nr. 10 des BIGA vom 10. Mai 1945, Art. 2 und 3.
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sein; daß er von diesen nicht einen großen Lohn habe verlangen können, liege auf der Hand; es sei ihm nicht verständlich, daß er sich mit Fr. 5.— im Tag abfinden müsse. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Grün-. den ab: Die Schiedskommission hat dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheide deutlich auseinandergesetzt, weshalb er nach den geltenden gesetzlichen Be- stimmungen nicht eine höhere Lohnausfallentschädigung pro Tag beziehen kann. Vor der AKL macht der Wehrmann nur geltend, die Entschädigung von Fr. 5.— im Tag sei zu gering. Er übersieht dabei, daß diese Entschädigung auf einem Monatslohn von Fr. 240.— berechnet ist. Daß er während allen schulfreien Sommermonaten im Durchschnitt dieses vom Gesetzgeber zugun- sten der Lehrer mit einer 6-7 monatigen Winterschule angenommene Erwerbs- einkommen hätte erzielen können, behauptet er in seiner Beschwerde vor der AKL nicht, weshalb sich die Frage einer Erhöhung der Entschädigung, die nur auf Grund eines höhern monatlichen Durchschnittslohnes erfolgen könnte, ernstlich gar nicht stellt. (Nr. 1252 i. Sa. K. Buchli vom 16. Oktober 1945)
Nr. 620.
Die Bestimmung. wonach die Trinkgelder der. Arbeitnehmer im Personen- transportgewerbe mit 10% der Fahrgeldeinnahmen berechnet werden. stellt eine Rechtsvermutung dar, die nur durch den Nachweis oder mindestens die Glaubhaftmachung umgestoßen werden kann, daß die Trinkgelder erheblich mehr oder weniger als 10% der Fahrgeldeinnahmen betragen (Vfg. Nr. 12 des BIGA, Art. 5). Die Schiedskommission wies die Beschwerde gegen eine Kassenverfügung, wonach die Trinkgelder der Taxichauffeure mit 10% der Fahrgeldeinnahmen zu berechnen seien, ab mit der Begründung, die Beschwerdefiihrerin habe den Nachweis nicht erbracht, daß der Ansatz von 10% den tatsächlichen Verhält- nissen nicht entspreche. Die Vereinbarung mit der SUVA, die möglicherweise auf ganz andern Voraussetzungen beruhe, lasse für die Anwendung der Lohn- ersatzordnung keine Schlüsse ziehen; wenn in andern Städten von den zu- ständigen Instanzen geringere Ansätze anerkannt würden, so beruhe dies auf den verschiedenartigen Verhältnissen. Die Behauptung, daß die Trinkgeld- verhältnisse in Basel und Bern die gleichen seien wie in Zürich, werde in der Beschwerde nicht bewiesen; weil die Kasse am Ansatz von 10% festhalte, würde es das Gebot der Rechtsgleichheit verletzen, wenn die Taxichauffeure in der gleichen Stadt nicht nach denselben Normen behandelt würden. Diesen Entscheid ficht die Rekurrentin vor der AKL an, indem sie die vor der Schiedskommission erhobenen Einwendungen wiederholt und beifügt, sie stütze sich auf die Behauptung der Taxichauffeure, wonach das durch- schnittliche Trinkgeld nur 5% der Fahrgeteleinna.hmen betrage; trotz der gün- stigeren Verhältnisse in Bern betrage der Pauschalansatz monatlich nur Fr. 50.— während in ihrem Betrieb sich hei einem Ansatz von 5% ein Betrag von rund Fr. 100.— pro Monat ergebe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
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Die Bestimmung von Vfg. Nr. 7 des BIGA, Art. 1, Abs. 2 *), wonach die als Bestandteile des maßgebenden Lohnes der Taxichauffeure geltenden Trink- .gelder mit 10% der Fahrgeldeinnahmen zu berechnen sind, stellt eine Rechts- vermutung für Trinkgelder in dieser Höhe dar, die nur durch den Nachweis oder die Glaubhaftmachung umgestoßen werden kann, daß die Trinkgelder erheblich weniger als 10% der Fahrgeldeinnahmen betragen. Weder vor der Schiedskommission noch vor der AKL vermochte die Beschwerdeführerin die- sen Nachweis zu erbringen. Die Erwägungen der Schiedskommission, daß die Vereinbarung mit der SUVA und die einseitigen Erklärungen von Arbeit- gebern und Arbeitnehmern ohne beweiskräftige Unterlagen für die Kassen nicht maßgebend seien, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beschwerde- führerin auf die von den Kassen in Bern und Basel bewilligten Ansätze ist unbehelflich, weil sie für die Verhältnisse in der Stadt Zürich ‚keine zwingenden Schlüsse zulassen. Sofern es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, durch Her- beischaffung von Beweismitteln (Steuererklärungen usw.) die Rechtsvermu- tung zum mindesten glaubhaft zu widerlegen, wozu die Kasse ihr Gelegenheit zu geben hat, ist sie verpfliohtet, die Trinkgelder der Chauffeure mit 10% der . Fahrgeldeinnahmen zu berechnen, (Nr. 1237 i. Sa. A. Welti-Furrer A. G. und Nr. 1238 i. Sa. A. Meier, beide vom 10. November 1945) Nr. 621. Ein seit mehreren Jahren Pensionierter, der als zusätzliche Arbeitskraft in die Landwirtschaft eingesetzt wird, hat auch dann keinen Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung, wenn er seit seiner Pensionierung gelegentlich als Taglöhner tätig und in Arbeitslagern. beschäftigt war (Vfg. EVD vom 5. Okto- ber 1945, Art. 51. Abs. 1). Die Kasse erhebt vor der AKL gegen den Entscheid der Schiedskommis- sion Beschwerde, weil diese entgegen der Verfügung der Kasse Josef S. als Unselbständigerwerbenden betrachtete und ihm für die ab 10. April 1945 ge- leisteten Diensttage im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz eine Versetzungs- entschädigung auf Grund eines angenommenen Taglohnes von Fr. 8.— zu- sprach mit der Begründung. es treffe zwar zu, daß Josef S., abgesehen von Gelegenheitsarbeiten als Schneeschaufler, nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Er habe sich aber durch eine Bescheinigung des kantonalen Arbeitsamtes ausgewiesen, daß er dort seit 1943 als Arbeitsloser angemeldet und sich um Arbeit bemüht habe; daß er als älterer Mann außerhalb der Landwirtschaft keine Stelle gefunden habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen; die nach- gewiesene Absicht, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, müsse für die Einreihung in die Kategorie der Unselbständigerwerbenden und da- her für die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung genügen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Nach Art. 1 der am 1. April 1945 in Kraft ‚getretenen Verfügung Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft *) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Vfg. Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945, Art. 5. "*) Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Verfügung des EVD vom 5. Oktober
1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln.
und Brennstoffen, Art. 31, Abs. 1.
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haben zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstelle in die Landwirtschaft einge- setzte Arbeitskräfte nur dann Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung, wenn sie vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unter- stellt waren. Die Versetzungsentschädigung hat wie die Lohnausfallentschädi- gung bei Militärdienst zur Voraussetzung, daß der Einberufene einen Er- werbsausfall erleidet. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse geht es zu weit, wenn die Schiedskommission Josef S. als Arbeitslosen betrachtet, denn er wurde am 1. Mai 1941 in Erreichung der Altersgrenze pensioniert und bezieht von seiner ehemaligen Arbeit- geberin eine jährliche Altersrente von Fr. 2008.— mit den entsprechenden Teuerungszulagen. Seit diesem Zeitpunkt hat er nicht mehr in der zivilen Wirtschaft gearbeitet; er war im Winter 1943 und 1944 ein paar Tage beim städtischen Straßeninspektorat als Schneeschaufler tätig und im Sommer 1943 und 1944 in Arbeitslagern, Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Kasse, daß Josef S. infolge seiner Pensionierung im Jahre 1941 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, richtig. Die gelegentliche, kurzfristige Be- schäftigung als Schneeschaufler und der Aufenthalt in den Arbeitslagern stel- len ein zusätzliches Einkommen zur Pension und nicht eine Rückkehr ins Er- werbsleben dar. (Nr. 1245 i. Sa. J. Stumpp vom 16. Au,gust 1945)
Nr. 622. Setzt ein Wehrmann im Meldeschein bei der Frage nach Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr ein hinsichtlich des Monates und Tages falsches Geburtsdatum ein, da er sich des richtigen angeblich nicht mehr erinnern konnte, so kann ihm die Rückerstattung zu Unrecht bezogener 'Entschädigun- gen mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). Kasse und Schiedskommission haben das Erlaßgesuch mangels guten Glau- bens abgewiesen, weil der Beschwerdeführer auf dein Meldeschein als Ge- burtsdatum seiner Tochter Pia den 22. September statt den 22. April 1926 an- gegeben und dadurch für 103 Arbeitsdiensttage eine Kinderzulage von total Fr. 118.45 zu Unrecht bezogen hatte. Gegen den Entscheid der Schiedskommis• sion erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde und macht geltend, er habe das Geburtsdatum seiner Tochter vergessen, weil diese seit ihrem zweiten Altersjahr bei Verwandten untergebracht war. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Der Meldeschein zur Festsetzung der Versetzungsentschädigung beim Ar- beitseinsatz in der Landwirtschift stellt die Frage nach Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe nicht gewußt, daß seine Tochter im 18. Lebensjahr stehe, sondern nur, daß er sich des genauen Geburtsdatums nicht mehr erinnert habe. Mit Rücksicht auf die gestellte Frage mußte er sich jedoch bewußt sein, daß Tag und Monat maßgebend sind. Litt er tatsächlich in jener Zeit an Gedächtnisschwäche, so war es seine Pflicht, sich über das genaue Datum zu erkundigen. Weil er die gebotene Aufmerksamkeit verletzt hat, kann er sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen, weshalb Kasse und Schiedskommission das Erlaßgesuch mit Recht abgewiesen haben. (Nr. 1264 i. Sa. J. P. Balzer vom 10. November 1945)
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Nr. 623. Ein Wehrmann, der für ein Stiefkind einen regelmäßigen Unterhaltsbeitrag erhält, kann sich gegenüber der Rückforderung zu Unrecht bezogener Entschä- digungen nicht auf den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 1), wenn er im Zeitpunkt des Beginnes dieser Unterstützungsleistungen keinen neuen Meldeschein eingereicht hat, da die Tatsache, daß sich die Anspruchs- berechtigung gemäß Lohnersatzordnung nach den Familien- und Vermögens- verhältnissen richtet. als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf. Der Beschwerdebeklagte führte im Meldeschein vom 25. März 1941 als Kinder, für die er allein zu sorgen habe, Marcel, Ludwig und Erwin an. Auf Grund eines neuen Meldescheines vom 29. März 1945 stellte die Kasse fest, daß der Wehrmann für das Kind Erwin, ein Stiefkind, von der Gemeinde N. seit dem 1. August 1943 einen monatlichen Unterstützungsbeitrag erhält. Sie verlangte daher vom Beschwerdebeklagten die Rückerstattung der seit Dezem- ber 1943 bis Februar 1945 zuviel bezogenen Kinderzulagen im Betrage von Fr. 241.65. Nachdem die Kasse unter Annahme des guten Glaubens und der großen Härte das Erlaßgesuch des Wehrmannes guthieß, beschwerte sich das Bun- desamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bei der Schiedskommission. Diese wies die, Beschwerde ab mit der Begründung, es gehe in der Regel über die zumutbare Sorgfaltspflicht hinaus, von einem Wehrmann zu verlangen, daß er sich an die seinerzeit von ihm beantworteten Fragen auf dem Meldeschein erinnere; die Behörden könnten keine Anforderungen stellen, die über das durchschnittliche Fassungsvermögen der Bevölkerung hinausgingen; fordere man vom Wehrmann, daß er sich später bei sorgfältiger Ueberlegung die Frage hätte vorlegen müssen, ob nicht die Zuwendung der Gemeinde das Ausmaß der Kinderzulage ändere, so lege man dabei an den Grundsatz der Sorgfalts- pflicht einen zu strengen Maßstab und lasse die tatsächlichen Verhältnisse außer Acht; die ungerechtfertigte Ausrichtung von Lohnausfallentschädigun- gen könne nicht durch eine zu strenge Auslegung des Begriffes der Sorgfalts- pflicht, sondern nur dadurch vermieden werden, daß die Wehrmänner minde- stens einmal im Jahr einen neuen Meldeschein auszufüllen hätten. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt vor der AKL an mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission festzustellen, daß der Wehrmann keinen Anspruch auf Erlaß der Rückerstattung der zu Un- recht bezogenen Lohnausfallentschädigungen habe. Die AKL heißt die Be- schwerde aus folgenden Gründen gut: Die AKL hat schon mehrmals ausgesprochen, daß es ein Wehrmann an der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht fehlen läßt und sich daher nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen kann, wenn er die Aen- derung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse dem Arbeitgeber bzw. der Kasse nicht durch Ausfüllung eines neuen Meldescheines zur Kenntnis bringt. Die einfachste Ueberlegung mache es jedem Wehrmann klar, daß er seine Meldepflicht erfüllen müsse, gleichgültig, ob dies eine Erhöhung oder eine Herabsetzung der Entschädigung zur Folge habe. Die Schiedskommission selbst führt in ihren Erwägungen aus, es entspreche zwar einer alten Erfahrung der Unterstützungsinstitutionen, daß Formulare mit vielen Fragen sehr häufig ohne bösen Willen unrichtig ausgefüllt wer-
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den; der Konsequenzen wegen sei aber immer daran festzuhalten, daß die Angaben mit äußerster Sorgfalt gemacht werden, und daß im vorliegenden Fall der Wehrmann sich selbstverständlich hätte die Frage vorlegen müssen, ob nicht der Ansatz der Lobnausfallentschädigung nicht durch den Unter- haltsbeitrag für das Stiefkind seitens der Gemeinde N. geändert hätte. Sie glaubt jedoch, es gehe im konkreten Fall über die zumutbare Sorgfaltspflicht hinaus, daß der Wehrmann sich noch nach Monaten an die von ihm beant- worteten Fragen erinnern sollte. Diese Auffassung mag für gewisse Fragen des Meldescheines zutreffen; dagegen ist dem einfachsten Wehrmann, ohne daß er sich an die besondern Fragen des ersten von ihm ausgefüllten Meldeschei- nes erinnert, bekannt, daß sich die Anspruchsberechtigung nach Lohnersatz- ordnung nach seinen Familien- und Einkommensverhältnissen richtet, und daß eine Aenderung derselben daher nicht ohne Einfluß auf die Entschädigung bleiben kann. Die Behauptung, diese Anforderupg an den Wehrmann gehe über das durchschnittliche Fassungsvermögen der Bevölkerung hinaus, geht zu weit. Der Beschwerdebeklagte hätte sich umsomehr seiner Meldepflicht erin- nern müssen, als er nicht ununterbrochen Dienst leistete, sondern in der frag- lichen Zeit mehrmals in den Dienst aufgeboten wurde. Das Erlaßgesuch muß daher trotz großer Härte der Rückerstattung man- gels guten Glaubens abgewiesen werden. Dagegen kann die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, denen die Schiedskommission in nicht zulässiger Weise auf dem Wege der Rechtsprechung Rechnüng tragen wollte, auf die Rückfoiderung des zuviel bezogenen Betrages von Fr. 241.65 wegen Uneinbringlichkeit verzichten. (Nr. 1207 i. Sa. M. Luginbühl vom 5. Oktober 1945)
Nr.624. Eine Schiedskommission kann die Nachzahlung geschuldeter Beiträge nicht erlassen, wenn sie in ihrem Entscheid nicht begründet, worauf sich der gute Glaube stützt. (Nr. 1225 i. Sa. H. Baud vom 13. Oktober 1945)
Nr. 625. Abrechnungspflichtig für Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge ist der Arbeitgeber (LEO Art. 13, Abs. 1). Der Arbeitgeber ist daher auch dann für die richtige Erfüllung der Abrechnungspflicht verantwortlich, wenn diese durch Vertrag dem Arbeitnehmer überbunden wird. Der Arbeitgeber kann sich deshalb gegenüber der Nachforderung geschuldeter Beiträge nicht auf den guten Glauben berufen (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1), wenn er sich nicht beim Arbeitnehmer oder bei der Kasse über die ordnungsgemäße Abrechnung enkundigt hat. Der Beschwerdebeklagte ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Be- triebes. Gemäß Anstellungsvertrag vom 4. Februar 1942 bezieht der das Land- wirtschaftsgut führende Einwerker einen Bar- und Naturallohn; aus seinem Gehalt hat er die notwendigen Arbeitskräfte zu entschädigen; «menschliche Krankheiten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers, ebenso die Lohnausgleichs-
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kasse; der Arbeitgeber hat nur den Liegenschaftsbeitrag von Fr. 11.— pro Monat zu leisten». Bei einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß in der Zeit vom 15. März 1942 bis 30. Juni 1944 nur für die Löhne der Unterange- stellten (Knecht und Magd), nicht aber für die Bar- und Naturallöhne des Einwerkers abgerechnet worden war. Sie stellte daher an den Arbeitgeber eine Nachforderung von Fr. 436.80. Während die Kasse das Erlaßgesuch mangels guten Glaubens abwies, erließ die Schiedskommission unter Annahme des guten Glaubens und unter Verneinung der großen Härte die mehr als ein Jahr seit dem Erlaß der Nach- zahlungsverfügung zurückliegenden Beiträge mit der Begründung, die Tat- sache, daß der Beschwerdebeklagte die ihm aus der Lohnersatzordnung ent- stehenden Pflichten dem Einwerker zur Erfüllung überbinden wollte, zeige seinen Willen, die Vorschriften der Lohn- und Verdienstersatzordn-ung zu beobachten. Die weitere Tatsache, daß die Regelung in der Folge nicht rich- tig funktioniert habe, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf ge- macht werden, weil er in guten Treuen habe annehmen können, der Einwer- ker erfülle diese Pflicht; zur Erkundigung beim Einwenker oder bei der Zweig- stelle sei er unter diesen Umständen nicht verpflichtet gewesen, weshalb sein guter Glaube bejaht werden könne. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an und stellt den Antrag, die Nachzahlungsverfügung vorn 11. Dezember
1944 sei in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission zu bestätigen.
Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Es kann dahingestellt bleiben, ob es im Hinblick auf den sozialen Sinn und Zweck der Lohnersatzordnung überhaupt zulässig wäre, daß ein Arbeit- geber sich durch vertragliche Ueberbindung der Beitragspflicht nach Lohn- ersatzordnung auf den Arbeitnehmer seiner eigenen Beitragspflicht entschlägt. Aus LEO Art. 13, Abs. 1, ALEO Art. 12 und FOAL Art. 5 geht eindeutig hervor, daß dem Arbeitgeber die Abrechnungspflicht für die 4%-igen Beiträge obliegt, wovon er 2% dem Bund, bzw. der Kasse direkt schuldet und für die restlichen 2% (Arbeitnehmerbeitrag) eine Inkassopflicht hat. Wenn er durch eine vertragliche Abmachung dem Arbeitnehmer die Bezahlung der Beiträge überbindet, kann er sich damit dieser gesetzlichen Pflicht nicht entledigen; er bleibt für die richtige Erfüllung der Abrechnungspflicht verantwortlich und hat sich daher zu vergewissern, ob der Beauftragte dem übernommenen Auf- trag auch tatsächlich nachkommt. Andernfalls könnte, wie die Kasse in ihrer Beschwerde mit Recht betont, jeder Arbeitgeber bei Nichterfüllung der Ab- rechnungspflicht durch die beauftragte Drittperson sich stets auf den guten Glauben berufen und sich ganz oder teilweise der Beitragspflicht entziehen. Entgegen der Auffassung der Schiedskommission hatte der Beschwerde- beklagte also die Pflicht, sich beim Einwerker oder bei der Kasse über die ordnungsgemäße Abrechnung zu erkundigen. Da er dies unterließ, hat er es an der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht fehlen lassen und kann sich daher gemäß ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen. Ein Erlaß der Nachforderung kommt daher gemäß Art. 9 Verfügung Nr. 41 nicht in Betracht. (Nr. 1213 i. Sa. J. Willi vom 5. Oktober 1945)
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Nr. 626. Entrichtet ein Architekt auf dem Lohn an seinen Heizer keine Beiträge nach Lohnersatzordnung, so kann ihm deren Nachzahlung mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1); er hat nicht nur die Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen, wenn er sich bei seiner Inkassopflicht einer groben Fahrlässigkeit schuldig ge- macht hat. Aus der Begründung: Die Schiedskommission hat die Nachzahlungspflicht für den Arbeit- nehmerbeitrag verneint mit dem Hinweis, es könne dem Beschwerdebeklagten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit in der Ausübung der Inkassopflicht vorgeworfen werden. Dieser Auffassung kann sich die AKL nicht anschließen. Wie die Kasse in ihrer Beschwerde mit Recht bemerkt, kann es dem Rekurs- beklagten in seiner Stellung als Architekt in Anbetracht der zahlreichdn Publikationen in den Tageszeitungen und anderweitiger Aufklärung nicht ent- gangen sein, daß er für den Lohn seines Heizers beitragspflichtig ist. Das Ver- halten des Beschwerdebeklagten muß daher zum mindesten als grobfahrlässig bezeichnet werden,'weshalb er verpflichtet ist, der Kasse für den Heizer sei- ner Liegenschaft die Arbeitgeber-. und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Ob für ihn eine rechtliche und tatsächliche Rückgriffsmöglichkeit besteht oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil bei grobfahrlässiger Verletzung der Inkasso- pflicht der Arbeitgeber der Kasse gegenüber nicht nur für seine eigenen Bei- träge haftet, sondern auch für jene seines Arbeitnehmers (vgl. den Entscheid Nr. 536, ZLV 1945, S. 108). (Nr. 1185 i. Sa. A. Seliner vom 4. Oktober 1945)
Nr. 627. Ueber Beschwerden gegen Bußenverfügungen der Kassen entscheidet der Präsident der Schiedskommission endgültig (ALEO Art. 21 b,' , Abs. 3; Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2). (Nr. 1227 i. Sa. H. Kobelt vom 17. Oktober 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsübersicht.
Nr. 536: Begriff des Gewerbes. Nr. 537: Berufsmäßige Ausübung einer Tätigkeit mit kulturellem Zweck.
2. Beitragspflicht
Nr. 538: Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe.
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3. Verdienstausfallentschädigung.
Nr. 539: Zusätzliche Entschädigung: Bedürftigkeit. Ni., 540: Kürzung infolge Besserstellung.
4. Rechtspflege.
Nr. 541: Zuständigkeit der Schiedskommission. Nr. 542: Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 536-542. Dem Entscheid Nr. 536 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Mehrere Arbeitnehmer, die in der gleichen Fabrik arbeiten, wohnen ungefähr 50 km von dieser entfernt und haben keine Fahrgelegen- heit zum Arbeitsort. Sie schlossen sich deshalb zusammen und einer von ihnen schaffte mit den Beiträgen aller ein Auto an und führt nun seine Kollegen jeden Tag zur Arbeit und zurück. Die Arbeitskollegen haben dem Besitzer des Autos nur die effektiven Auslagen für Benzin, Oel usw., und zwar nach Köpfen verteilt, zu ersetzen. Die AKV, die sich mit der Unterstellung dieser Tätig- keit unter die Verdienstersatzordnung zu befassen hatte, verneint das Vorliegen eines Gewerbes. Eine gewerbliche Tätigkeit wäre nach der AKV nur dann gegeben (ohne Rücksicht darauf, ob ein Gewinn erzielt wird oder nicht), wenn der Autobesitzer sich einem nicht geschlossenen Personenkreis zur Ausführung von Fahrten anböte. Dies trifft aber nicht zu. Dazu kommt, daß die Kostenan- teile der Arbeitskollegen keinen eigentlichen Fahrpreis, sondern vielmehr eine anteilmäßige Uebernahme der Selbstkosten darstellen. Ein Selbständigerwerbender kann nach VEO Art. 1, Abs. 1, entweder als Landwirt, Gewerbetreibender oder Angehöriger eines liberalen Berufs der Verdienstersatzordnung unterstellt sein. Gilt ein Verleger und Redaktor einer Zeitschrift nicht als Journalist im Sinne von AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. g, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 537 zu Grunde liegt, so ist weiter zu untersuchen, ob er als Gewerbetreibender zu unterstellen sei. Dabei spielt diese Unterscheidung bezüglich der Beitragspflicht keine Rolle und erhält erst hinsichtlich der Anspruchsberechtigung ihre praktische Bedeutung, wenn der Wehrmann keinen Betrieb (Betriebsräum- lichkeiten und -einrichtungen) besitzt. In diesem Falle würde er als Gewerbetreibender ohne Betrieb keine Betriebsbeihilfe erhal- ten, während Angehörige liberaler Berufe immer die Betriebsbei-
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hilfe erhalten, ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Betriebes (AVEO Art. 13teT). Wie bereits im Entscheid Nr. 536 kommt die AKV auch im Entscheid Nr. 537 zur Festsellung, daß die Erzielung eines Gewin- nes nicht wesentliche Voraussetzung für die Unterstellung als Gewerbetreibender ist. Des weitern führt sie aus, daß auch eine Tätigkeit für einen kulturellen Zweck mit einer Erwerbsabsicht verbunden sein kann. Nur wenn eine kulturelle oder wissenschaft- liche Aufgabe erfüllt wird, ohne daß damit Einnahmen erzielt wer- den, kann von der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung abgesehen werden, weil keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Wie die AKL bereits früher ausgesprochen hat (vgl. Zitat im Text des Entscheides), stellt nun auch die AKV im Entscheid Nr. 538 fest, daß männliche mitarbeitende Familienglieder im Ge- werbe immer der Lohnersatzordnung unterstehen, sofern sie einen Bar- oder Naturallohn beziehen, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob sie zum Inhaber des gewerblichen Betriebes, in welchem sie tätig sind, in einem Dienstverhältnis stehen oder nicht. Des weitern war in diesem Entscheid die Frage zu beurteilen, ob Löhne, welche die Inhaberin eines Gewerbebetriebes ihrem mitarbeitenden Ehemann ausrichtete, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen, trotzdem sie von der eidgenössischen Steuerverwal- tung nicht als Gewinnungskosten bei der Festsetzung der Kriegs- gewinnsteuer angerechnet wurden. Das Kreisschreiben Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. Novem- ber 1944 darf aus zwei Gründen nicht angewendet werden: Einmal behandelt es nur Saläre, bzw. Gewinnausschüttungen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften, während es im vorliegenden Fall um eine Einzelfirma geht. Zweitens stellt dieses Kreisschreiben nur für die Erfassung von versteckten Gewinnaus- schüttungen Regeln auf, was ebenfalls auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Die dem Ehemann ausgerichteten Entschädigungen sind aber, sofern es sich um Vergütung für geleistete Arbeit han- delt, als Gehalt zu betrachten und damit unterliegen sie auch der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Im Entscheid Nr. 539 hatte sich die AKV erstmals mit der Frage zu befassen, ob ein Wehrmann, der auf Grund eines Schei- dungsurteils seiner geschiedenen Ehefrau regelmäßig Leistungen zukommen läßt, auch dann Anspruch auf zusätzliche Entschädi- gung habe, wenn die eigenen Einkünfte der Ehefrau die in Art. 7 43
der Verfügung Nr. 51 aufgestellte Einkommensgrenze erheblich überschreiten. Die AKV verneint diesen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, weil für die Organe der Lohn- und Verdienster- satzordnung die Bestimmungen dieser beiden Ordnungen maßge- bend sind. Das Scheidungsurteil bildet in diesem Fall nur den Beweis der rechtlichen Unterstützungspflicht. Damit ist aber erst eine Voraussetzung erfüllt, die gegeben sein muß, damit eine Ent- schädigung ‚ausgerichtet werden kann. Die zweite Voraussetzung, daß die Ehefrau nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Damit entfällt auch der Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. (Vgl dazu die Entscheide der AKL 107, 109 und 127, ZLV 1941, S. 263,
265 und 318).
Nach VEO Art. 5 ist die Verdienstausfallentschädigung zu kürzen oder gegebenenfalls ganz zu streichen, falls sich der Bezüger durch deren Ausrichtung offensichtlich besser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre. Nach der gleichen Bestimmung sind Entschädigungen, die ungerechtfertigterweise ausgerichtet wurden von der Kasse zurückzufordern oder mit der nächsten Auszahlung zu verrechnen, wobei Art. 1 der Verfügung Nr. 41 zur Anwendung kommt. Bereits im Entscheid Nr. 206 (ZLV 1942, S. 434) und nun neuerdings im Entscheid Nr. 540 anerkennt die AKV grundsätzlich das Recht der Kasse auf Rückforderung von unge- rechtfertigt ausgerichteten Entschädigungen. Sie findet aber, daß eine rückwirkende Kürzung durch die Kassen nicht vorgenommen werden soll, weil diese einem 'Wehrmann außerordentlich hart tref- fen kann. Die Kassen sollen in der Regel die Kürzung vor Aus- richtung der Entschädigung vornehmen. Gewerbetreibende, die Anspruch auf Herabsetzung des per- sönlichen Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein Ge- such einzureichen und den Nachweis zu erbringen, daß die Vor- aussetzungen dazu erfüllt sind. Die Kasse entscheidet unter Vor- behalt der Beschwerde nach Durchführung der notwendigen Erhe- bungen (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 3). Wird die Herabsetzung nicht schon bei der Kasse geltend gemacht (Entscheid Nr. 541), so .darf die Schiedskommission erstinstanzlich nur dann die Herabsetzung aussprechen, wenn der Tatbestand abgeklärt ist. Dabei müßte wohl die im Entscheid der AKL Nr. 575 (ZLV 1945, S. 276) niederge- legte Auffassung analog angewendet werden, wonach in einem sol- chen Fall nur zugunsten des Beitragspflichtigen entschieden wer- 44
den darf, damit er nicht einer ihm günstigen Kassenverfügung ver- lustig geht. Wie die AKV bereits in zwei Entscheiden (Nr. 101, ZLV 1941, S. 336, und Nr. 525, ZLV 1945, S. 489) festgestellt hat, muß ein Wehrmann für die Nachsendung seiner Post in den Militär- dienst besorgt sein und kann, falls dies nicht geschieht, keine Wie- derherstellung der Beschwerdefrist verlangen. Dieser Grundsatz gilt auch dann (Entscheid Nr. 442), wenn der Wehrmann einen Dritten beauftragt, seine Post in Empfang zu nehmen und sie ihm in den Militärdienst nachzusenden. Das Verschulden in der Aus- führung des Auftrages durch den Beauftragten muß sich der Auf- traggeber gegenüber Dritten als eigenes anrechnen lassen.
Nr. 536. Führt ein Arbeitnehmer täglich seine Arbeitskollegen mit seinem Auto zur gemeinsamen Arbeitsstätte und zurück und werden die laufenden Fahr- kosten nach Köpfen geteilt, so fällt diese Tätigkeit nicht unter den Begriff Gewerbe» und ist daher nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt (AVEO Art. 3). Der Beschwerdeführer wohnt in A und ist Arbeiter bei einer Firma in B. Weitere Arbeiter dieser Fabrik wohnen in C und D. Da kein Verkehrsmittel besteht — der Weg zur nächsten in Betracht fallenden Bahnstation E be- trägt 1% Stunden — halfen sich diese Arbeiter selbst. Der Beschwerdeführer erwarb mit ihren Beiträgen einen größern Motorwagen, auf dem er und die Kollegen täglich zur Arbeitsstätte fahren. Dieser Weg mißt 48 km. Der Fahr- preis wurde so angesetzt, daß kein Gewinn erzielt wird und die Mitfahrer nicht zu stark belastet werden. Er macht pro Person Fr. 16.— in 14 Tagen aus und deckt nur die laufenden Kosten, besonders die für Treibstoff; die Reparaturen führt der Rekurrent als gelernter Maschinenarbeiter selber aus. Mit Verfügung vom 23. Januar 1945 unterstellte die Kasse den Beschwerde- führer rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung und forderte die Nachzahlung von Fr. 86.25 an herabgesetzten Beiträgen. Eine Beschwerde des Rekurrenten gegen diese Verfügung wurde von der Schiedskommission am 18. Mal 1945 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich. der Re- kurrent bei der AKV und ersucht um Befreiung von der Unterstellung, even- tuell um Unterstellung erst vom Entscheid der AKV an, und subeventuell um Erlaß der Nachzahlung. Die AKV heißt die Beschwerde gut und stellt fest, daß der Beschwerdeführer nicht als Gewerbetreibender der Verdienstersatz- ordnung untersteht. Dies mit folgender Begründung: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses vom 5. April 1944, durch welchen der Geltungsbereich der Verdienstersatzordnung u. a. auf Betriebe des Verkehrs ausgedehnt wurde, muß die Beschwerde ge- schützt werden. Im Anhang zur Verfügung Nr. 9, lit. L, die damals galt, wur- den zwar die Taxihalter angeführt, und die AKV hatte stets erkannt, daß auch Berufe, die im Berufsgruppenverzeichnis nicht genannt waren, aber ausdrück-
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lich genannten Berufen ähnlich waren und einen gewerblichen Charakter aufwiesen, unterstellt werden mußten. Allein der Betrieb des Beschwerde- führers, wenn man von einem solchen überhaupt sprechen kann, hat mit ei- nem Taxameterbetrieb weniger Aehnlichkeit als z. B. mit einem privaten Kon- zessionär von Postautokursen. Namentlich werden durch den Beschwerde- führer nicht zu beliebiger Zeit beliebige Kurse für irgendwelche Fahrgäste ausgeführt. Die Inhaber von Konzessionen für regelmäßige Autofahrten nach dem BRB vom 19, März 1929 aber waren vor dem 1. Mai 1944 zweifellos nicht unterstellt. Selbst für die Zeit nach dem 1. Mai 1944 kann man sich ernsthaft fragen, ob ein unterstellungspflichtiger Gewerbebetrieb anzunehmen sei. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um eine gemeinsame Selbsthilfemaßnahme einiger Arbeiter, die wegen der Wohnungsnot nicht nach B übersiedeln können und aus andern Gründen wohl auch nicht übersiedeln wollen und die teil- weise wegen Alters von der Benützung des Fahrrades ausgeschlossen sind. Aus der Bescheinigung des Gemeindeammanns von A geht sodann einwand- frei hervor, daß ein Gewinn nicht erzielt wird. Allerdings hat die AKV stets entschieden, daß die Gewinnabsicht für die Annahme eines Gewerbebetriebes nicht unerläßlich sei. Im vorliegenden Fall wäre aber mindestens erforderlich, daß sich der Beschwerdeführer an das Publikum wenden würde. Das geschieht nicht, und darin liegt auch ein Unterschied zu den sogenannten Selbsthilfe- genossenschaften, die in der Regel unterstellungspflichtig sind. Wenn jemand allein in seinem Auto täglich zur Arbeitsstelle und wieder heimfährt, ist dies zweifellos kein Gewerbebetrieb, und zwar auch dann nicht, wenn dadurch ein Transportunternehmen konkurrenziert wird, d. h. wenn diesem der Fahr- preis des Automobilisten entgeht. Wenn sich nun einige Arbeiter zusammen- tun, um ein Auto für diesen Zweck zu benützen, ohne daß aber das Publikum Zutritt hätte, ändert das nichts am Charakter dieser Maßnahme; jedenfalls wird kein Transportunternehmen daraus. Der Fahrpreis ist denn auch kein wirklicher Preis, sondern ein Kostenanteil. Auch die Anerkennung, die dem Beschwerdeführer bei der Treibstoffzuteilung zukam, ändert nichts daran, daß kein Gewerbe vorliegt. Da der Beschwerdeführer kein Einkommen aus den Fahrten nach und von B bezieht und außerdem mit seinem Arbeitseinkommen als Lohnempfän- ger für eine Familie mit vier Kindern und für seine betagten Eltern zu sorgen hat, hätten ihm übrigens bei Bejahung der Unterstellung die Beiträge ver- mutlich nicht nur die verfallenen, sondern auch die laufenden Beiträge erlassen werden müssen. (Nr. 1323 i. Sa. P. Gerber vom 7. November 1945)
Nr. 537. Der Verleger und Redaktor einer Zeitschrift, der seine Tätigkeit berufs- mäßig ausübt, untersteht auch dann als Gewerbetreibender der Verdienst- ersatzordnung, wenn die Zeitschrift kulturellen Zwecken dient und keinen Gewinn abwirft. Der Beschwerdeführer ist Redaktor und Herausgeber einer seit Novem- ber 1944 erscheinenden Zeitschrift für sozialethische Wirtschaftsgestaltung. Die
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Kosten für diese Zeitschrift wurden nur zum Teil durch die Abonnenten (im Juli 1945 betrug ihre Zahl 470) gedeckt. Den größten Teil des Betriebskapitals brachte der Beschwerdeführer selbst auf; zudem erhielt er auch eine freiwillige Zuwendung von Fr. 2000.—. Zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse für sich und seine Familie werden dem Beschwerdeführer je nach Bedarf Schen- kungen von einer Gruppe Persönlichkeiten, die an seinen Arbeiten interessiert sind, gemacht. Diese Gruppe übernimmt auch allfällige Defizite aus dem Betrieb der Zeitschrift. Am 4. April 1945 unterstellte ihn die Kasse als Verleger der Verdienst- ersatzordnung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission, indem er geltend machte, die Zeitschrift werde ohne jede Erwerbsabsicht herausgegeben. Der Abonnentenkreis sei viel zu klein, als daß damit ein Gewinn erzielt werden könnte. Da die Schiedskommission die Unterstellungspflicht bestätigte, gelangt der Beschwerdeführer an die AKV und weist in der Begründung im besondern darauf hin, daß die Zeitschrift einer kulturellen und wissenschaftlichen Aufgabe diene und keinen Gewinn abwerfen könne, vor allem auch, weil sie auf das Gebiet der Schweiz ange- wiesen sei. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Unterstellungspflichtig unter die Verdienstersatzordnung ist jede selbstän- dige Erwerbstätigkeit. Gehört sie weder der Landwirtschaft noch den freien Berufen an, so fällt sie unter den Begriff «Gewerbe» im Sinne von VEO Art. 1, Abs. 1, und AVEO Art. 3. Der Beschwerdeführer ist dann als Ange- höriger eines liberalen Berufes, als Journalist, im Hauptberuf zu behandeln, wenn er, ohne mit einem Verlag in einem Dienstverhältnis zu stehen, eine oder mehrere Zeitungen oder Zeitschriften regelmäßig mit Artikeln bedient und mehr als die Hälfte seines Einkommens aus dieser Tätigkeit erzielt (AVEO, Art. 3 58 , Abs. 1, lit. g) [vgl. dazu den Entscheid Nr. 512, ZLV 1945, S.430] . Es ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer seine Zeitschrift «mit Artikeln bedient». Dagegen erzielt der Beschwerdeführer aus seiner Redaktionstätig- keit überhaupt kein Einkommen, sodaß er nicht als Journalist der Verdienst- ersatzordnung unterstellt werden kann. Es bleibt noch die Frage zu prüfen, ob der Rekurrent als Gewerbetrei- bender der Verdienstersatzordnung zu unterstellen ist. Der Beschwerdeführer behauptet, er verfolge keine Erwerbsabsicht, weil er keinen Gewinn erziele. Die AKV hat schon in früheren Entscheiden ausgeführt, daß es auf die Gewinn- absicht nicht ankomme, und daß es für die Unterstellung eines Gewerbetreiben- den genüge, wenn er mit seiner Tätigkeit regelmäßig Einnahmen erziele. Ob aus der Tätigkeit ein bescheidener oder gar kein Gewinn herausschaut, ist ohne Bedeutung. Eine Befreiung von der Beitragspflicht einer natürlichen Person wegen Gemeinnützigkeit ist, auch wenn diese angeblich keine Erwerbs- absicht verfolgt, im Gesetz nicht vorgesehen. Widmet sich eine natürliche Person kulturellen oder wissenschaftlichen Aufgaben, ohne irgendwelche Ein- nahmen zu erzielen, so übt sie damit keine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Der Beschwerdeführer betreibt sozialethische Studien und will mit seiner Zeit- schrift für den sozialen Ausgleich wirken und so einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Für diese Tätigkeit erhält er Zuwendungen in bar und in natura je nach Bedürfnis. Außerdem bezahlen die Abonnenten die Abonnements- beiträge. In diesem Fall kann aber nicht von einer Tätigkeit, die rein im
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öffentlichen Interesse ausgeübt wird, gesprochen werden (vgl. den Entscheid Nr. 454, ZLV 1945, S. 119). Der Beschwerdeführer ist daher für seinen Zeitschriftenverlag der Ver- dienstersatzordnung zu unterstellen. Da aber offenbar der Gewinn aus dieser Tätigkeit nur gering ist, so kann er bei der Kasse ein Gesuch um Herabsetzung des persönlichen Beitrages einreichen. (Nr. 1352 i. Sa. E. Ernst vom 7. November 1945)
Nr. 538. Arbeitet ein Ehemann im Betrieb seiner Ehefrau und bezieht er dafür ei- nen Barlohn, so untersteht er als mitarbeitendes männliches Familienglied im Gewerbe der Lohnersatzordnung (Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 1), ohne Rücksicht darauf, daß sein Lohn bei der Festsetzung der Kriegsgewinnsteuer nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bis zum Frühling 1936 eine Bauspenglerei betrieben. Am 18. Mai 1936 wurde die Eintragung im Handels- register infolge Konkurses der Firma gelöscht. Am 21. April 1937 ließ sich die Beschwerdeführerin als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eintra- gen. Gleichzeitig wurde dem Ehemann Einzelprokura erteilt. Unter der neuen Firma wurde bis heute die bestehende Bauspenglerei weiterbetrieben. In ihrer Einsprache gegen die Kriegsgewinnsteuereinschätzung für die Jahre
1940 und 1941 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann sei Ange-
stellter wie ein Dritter und sein Salär (je Fr. 12 000.—) dürfe nicht zum Rein- gewinn geschlagen werden, sondern stelle Gewinnungskosten dar. Mit Ent- scheid vom 27. November 1944 lehnte jedoch die eidgenössische Steuerverwal- tung ;die Einsprache ab. Hierauf verlangte die Beschwerdeführerin von der Kasse die Rückerstat- tung der Lohnersatzbeiträge, die auf dem Salär des Ehemannes entrichtet wor- den waren. Mit Verfügung vom 13. Januar 1945 wies die Kasse das Begehren ab. Die Schiedskommission, an welche die Beschwerdeführerin rekurrierte, wies jedoch die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Rekurren- tin bei der AKV und führt im wesentlichen aus, daß nach dem Entscheid der eidgenössischen Steuerverwaltung die Auszahlungen an den Ehemann nicht Gehälter gewesen seien, sondern Gewinnausschüttungen. Die eidgenössische Steuerverwaltung habe die Existenz eines Dienstvertrages ausdrücklich ver- neint. Es müsse aus dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung zwingend geschlossen werden, daß die Zahlungen kein Entgelt für unselbständige Er- werbstätigkeit gewesen seien. Die Erwägungen des Kreisschreibens Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. November 1944 träfen auch auf den vorliegenden Fall zu. Die AKV weist die Beschwerde aus folgen- den Gründen ab: Nach Art. 5, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 12. Januar 1940 über die Erhebung einer eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer gelten Gehälter und Löhne von Betriebsinhabern nicht als Gewinnungskosten. Nach der Praxis der eidgenössischen Steuerverwaltung gilt dies auch für den Lohn der Ehefrau. Im vorliegenden Fall ist eigentliche Betriebsinhaberin freilich die Ehefrau, nicht der Ehemann, aber die Steuerverwaltung hat nun erkannt, daß auch der Lohn des
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Mannes nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet werden dürfe. Allein aus diesem Entscheid können nun überhaupt keine Folgerungen für die Beitrags- pflicht nach Lohn- und Verdienstersatzordnung gezogen werden. Die Beitrags- pflicht für mitarbeitende Familienglieder wird nach Art. 9 der Verfügung Nr.9 und Art. 9 der Verfügung Nr. 48 geregelt. Darnach genügt es für die Beitrags- pflicht, daß es sich um ein mitarbeitendes Familienglied handelt, das einen Bar- toder Naturallohn bezieht. Es ist nicht erforderlich, daß ein Dienstver- hältnis im Sinne der Lohnersatzordnung besteht. VW Art. 2, Abs. 1, wonach beim .Fehlen eines Anstellungsverhältnisses keine Unterstellung besteht, gilt nach der Rechtsprechung der AKL nur für weibliche Mitarbeiter (vgl. Nr. 252, ZLV 1943, S.36). Ueberdies ist der Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung nicht identisch mit dem Begriff des Dienstvertrages im Sinne des Obligationenrechtes; der Ehemann der Beschwerdeführerin steht als Prokurist zu ihr offenbar in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatz- ordnung. Von der nach den Bestimmungen der Lohnersatzordnung zweifellos gegebenen Unterstellungspflicht kann nun nicht deshalb eine Ausnahme gemacht werden, weil das Salär von der eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu den Gewinnungskosten gerechnet wird. Der gleiche Posten kann ohne Widerspruch bei der Kriegsgewinnsteuer als Gewinn, bei der Lohn- und Verdienstersatzord- nung als Salär erscheinen, denn bei der Lohnersatzordnung hat der Gesetzgeber die Beitragspflicht aus Solidaritätsgründen auch auf Familienglieder ausdehnen wollen, bei denen man nicht immer genau sagen kann, ob sie nicht für eine ge- meinsame Gewinnerzielung tätig seien, statt in einem eigentlichen Anstellungs- verhältnis zu stehen. Uebrigens ist es nicht von ungefähr, daß die Beschwerde- führerin mit der Kriegsgewinnsteuer statt mit der kantonalen Einkommenssteuer argumentiert. Denn nur bei der Kriegsgewinnsteuer sind die Unselbständiger- werbenden nicht steuerpflichtig. Wenn die Beschwerdeführerin die Beitrags- pflicht nach Lohnersatzordnung mit der kantonalen Steuerpflicht verglichen hätte, hätte sich Folgendes ergeben: Das Salär des Ehemannes wird bei der kantonalen Besteuerung vermutlich ebenfalls nicht als Gewinnungskosten zuge- lassen. Wird es aber zugelassen, so hat zweifellos der Ehemann dieses Salär als sein Einkommen zu versteuern (B lum enst ein, Schweizerisches Steuer- recht, Bd. 1, S. 240). Hätte aber der Ehemann entweder auf dem Salär die kan- tonale Einkommenssteuer zu entrichten, ader wird das Salär beim Gewinn der Ehefrau erfaßt, so ist nicht einzusehen, wieso darauf nicht auch die Lohnersatz- beiträge sollten entrichtet werden müssen. Der vermeintliche Widerspruch be- steht also nicht. Unbchelflioh ist auch der Hinweis auf das Kreisschreiben Nr. 69 des Bun- desamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Dieses betrifft ausschließlich ver- steckte Gewinnausschüttungen und ihre Erfassung bei der Couponsteuer, sowie die möglic.hste Herstellung der Uebereinstimmung zwischen Beitrags- und Steuerpflicht. Im vorliegenden Fall hat die eidgenössische Steuerverwaltung das Gehalt des Ehemannes nicht als versteckte Gewinnausschüttung bezeichnet, sondern sie läßt solche Bezüge überhaupt nicht als Unkosten zum Abzuge zu, auch nicht in einem bestimmten Maße. Das Kreisschreiben betrifft denn auch nur Gewinnausschüttungen bei Gesellschaften. Die Erfassung versteckter Ge- winnauszahlungen an einen Direktor bei einer Einmanngesellschaft läßt sich
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keineswegs mit der Nichtzulassung eines Salärs des Betriebsinhabers einer Ein- zelfirma oder seines Ehegatten als Gewinnungskosten vergleichen. (Nr. 1369 i.Sa. M. Huber vom 7. November 1945)
Nr. 539. Ein Wehrmann hat für Leistungen an seine geschiedene Ehefrau, auch wenn diese in Erfüllung des Scheidungsurteils gemacht werden, nur dann An- spruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die Ehefrau nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen (Vfg. Nr.51, Art.1, Abs. 1, und Art. 7). Der Beschwerdebeklagte wurde durch Scheidungsurteil verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 50.— im Monat zu bezahlen. Die Kasse wies sein Begehren um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung ab, weil seine geschiedene Ehefrau über ein eigenes Arbeitseinkommen von Fr. 425.— verfüge. Die Schiedskommission, an welche der Beschwerdebeklagte rekurrierte, hieß die Beschwerde gut, indem sie ausführte, der Schiedsrichter habe bereits die Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau verbindlich festgestellt, indem er den Rekursbeklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtete. Da der Beschwerdebeklagte dieser Verpflichtung nachgekommen sei, könne ihm auch eine zusätzliche Verdienstausfallentschädigung zugesprochen werden. Gegen diesen Entscheid erhebt die Kasse Beschwerde vor der AKV, welche diese aus folgenden Gründen gutheißt: Zusätzliche Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen können nach Art. 1, Abs. 1, der Verfügung Nr. 51 nur jenen Wehrmännern ausgerichtet werden, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflicht regelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Im Gegensatz zu ZGB Art. 152 sehen Lohn- und Verdienstersatzordnung genau festgelegte Einkommensgrenzen für die unterstützte Person vor. Ueberschreitet das eigene Einkommen des Unterstützten diese Grenzen, so darf eine zusätzliche Entschädigung nicht ausgerichtet werden. Daraus geht hervor, daß das Urteil des Scheidungsrichters, der nicht an selche Grenzen gebunden ist, für die Organe der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung nicht verbindlich sein kann. Die gegenteilige Auffassung von E. Niedermann («Die zusätzliche Lohnausfallentschädigung», ZLV 1942, S. 385) ist unzutreffend. Da das Einkommen der geschiedenen Ehefrau die in Art. 7 der Verfügung Nr. 51 festgelegten Einkommensgrenzen bei weitem übersteigt, kann dem Be- schwerdebeklagten keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet werden. Es könnte übrigens nicht ohne Einblick in das Scheidungsurteil festgestellt werden, ob der Scheidungsrichter wirklich einen Bedürftigkeitsbeitrag nach ZGB Art. 152 zugesprochen hat, oder ob die Leistung auf andern Vorausset- zungen beruht. Eine Rente kann nach ZGB Art. 153 auch als Entschädigung gemäß ZGB Art. 151, Abs. 1, oder als Genugtuung nach ZGB Art. 151, Abs. 2, zugesprochen werden. Findet der Wehrmann, es bestehe ein Widerspruch zwischen dem Schei- dungsurteil, das ihn trotz eigenen Einkommens der geschiedenen Frau von Fr. 425.— im Monat zu einem Unterhaltsbeitrag nach ZGB Art. 152 verpflichtet
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habe, und dem vorliegenden Entscheid der AKV, so hat er immer noch die Möglichkeit, eine Aenderung des Scheidungsurteils zu verlangen. (Nr. 1410 i. Sa. F. Anstadt vom 7. November 1945)
Nr. 540. Die Kürzung der Verdienstausfallentschädigung wegen offensichtlicher Besserstellung sollte von der Kasse in der Regel vor Ausrichtung der Entschä- digung ,vorgenommen werden und nicht nachträglich durch Erlaß einer Rück- erstattungsverfügung (VEO Art. 5). Aus der Begründung: Die Rückforderung von je Fr. 6.80 für 118 Diensttage, die der Beschwerde- führer in den Jahren 1943 und 1944 geleistet hat, erscheint zweifellos als sehr hart. Obwohl der Kasse gemäß VEO Art. 5 ein Rückforderungsrecht zusteht, hat die AKV doch in zahlreichen Entscheiden festgehalten, daß die rückwir- kende Kürzung durch die Kassen nicht vorgenommen werden soll, weil sie einen Wehrmann außerordentlich hart treffen kann (vgl. dazu den Entscheid Nr. 206, ZLV 1942, S. 434). Gegen eine rückwirkende Kürzung der Entschädi- gung spricht auch die Tatsache, daß die Bestimmung in VEO Art. 5 von den einzelnen Kassen sehr verschieden angewendet wird. (Nr. 1389 i. Sa. A. Büttikofer vom 24. Oktober 1945; im gleichen Sinne Nr. 1397 i. Sa. R. Jaccaud vom 14. November 1945)
Nr. 541. Wird keine Herabsetzung des persönlichen Beitrages bei der Kasse ver- langt (Vfg. Nr. 48, Art. 2), so kann die Schiedskommission, sofern der Tatbe- stand nicht ganz abgeklärt ist, auch keine Herabsetzung aussprechen, weil dazu erstinstanzlieh die Kasse zuständig ist. Der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdebeklagten ist in der 3. Beitrags- klasse eingeteilt. Daneben betreibt er noch eine Wirtschaft, für die er bis anhin Fr. 2.50 im Monat an Beiträgen entrichtete. Anläßlich einer Betriebskontrolle stellte die Kasse fest, daß •er noch mit Brennholz handle, und daß er sowohl die Lohnersatzbeiträge als auch den veränderlichen Beitrag bezahlt, für diesen Handel aber den persönlichen Beitrag nicht entrichtet hatte. Sie betrachtete den Brennholzhandel für die Zeit viom 1. September 1943 bis 30. April 1944 als Nebengewerbe und vom 1. Mai 1944 an als Hauptberuf und verlangte daher ab 1. Mai 1944 die Bezahlung des vollen persönlichen Beitrages von Fr. 5.— für den Brennstoffhandel, den besonderen Beitrag von Fr. 1.50 für die Gast- wirtsohaft und den Beitrag für den Landwirtschaftsbetrieb. Bis zum 31. De- zember 1944 stellte sich die Nachforderung auf Fr. 64.—, nachdem die Kasse Fr. 21.— abgezogen hatte, die der Beschwerdebeklagte für die Gastwirtschaft vom 1. Mai bis 31. Dezember 1944 zuviel entrichtet hatte (früherer Beitrag Fr. 2.50). In der Beschwerde an die Schiedskommission ersuchte der Rekurs- beklagte um Feststellung, daß er hauptberuflich als Landwirt tätig sei und um Festsetzung des Beitrages für den Holzhandel auf die Hälfte des gewöhnlichen Ansatzes. Die Schiedskommission betrachtete den Holzhandel als Haupttätig- keit, setzte aber den monatlichen Reitrag auf Fr. 1.50 herab.
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Gegen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde bei der AKV und macht geltend, die Schiedskommission hätte nicht .nach Abweisung der Beschwerde die Herabsetzung bewilligen dürfen, weil hiefür die Kasse in erster Instanz zuständig sei, und weil alle näheren Angaben für die Herabsetzung fehlten. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Schiedskommission hat festgestellt, daß der Brennholzhandel sich immer mehr entwickelt und einen solchen Umfang erreicht hat, daß er vom 1. Mai 1944 an als Haupttätigkeit des Beschwerdebeklagten zu gelten habe. Diese Feststellung wurde nicht bestritten und kann daher als bewiesen ange- nommen werden. Die Schiedskommission hätte nun aber nicht einfach die Beiträge herabsetzen dürfen, sondern es wäre Sache der Kasse gewesen, in erster Instanz hierüber zu entscheiden. Auf jeden Fall hätte die Schiedskom- mission genau abklären müssen, ob die Voraussetzungen für einen Erlaß vor- liegen. Vom Beschwerdebeklagten wird in seiner Beschwerde an die Schieds- kommission lediglich geltend gemacht, er könne sich nur während einer be- schränkten Zeit dem Brennholzhandel widmen und habe daher auch nur einen geringen Verdienst daraus erzielen können. Diese Angaben genügen natürlich für die Bewilligung der Herabsetzung nicht. Gemäß Art. 2 der Verfügung Nr.
48 kann Gewerbetreibenden, die allein arbeiten oder regelmäßig höchstens
drei familieneigene oder fremde Arbeitskräfte voll beschäftigen, der persön- liche Beitrag auf Fr. 1.50, wenn das durchschnittliche monatliche Reineinkom- men aus dem Betrieb bis zu Fr. 150.—, auf Fr. 3.-- wenn es bis zu Fr. 225.— und auf Fr. 4.50, wenn es bis zu Fr. 300.— beträgt, herabgesetzt werden. Die Kasse hat daher noch zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Herab- setzung erfüllt sind, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und für welche Zeit das Gesuch bewilligt werden kann. (Nr. 1350 i. Sa. G. Martignoni vom 6. November 1945)
Nr. 542. Versäumt ein Wehrmann die Beschwerdefrist weil ihm sein Beauftragter den• angefochtenen Schiedskommissionsentscheid nicht in den Militärdienst nachsandte, so kann keine Wiederherstellung der Frist gewährt werden. Aus der Begründung: Der Entscheid der Schiedskommission wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 1945 zugestellt. Da er verreist war, hatte er seinen Vermieter beauftragt, die Post in Empfang zu nehmen. Er will daher den Entscheid erst am 26. Juli
1945 erhalten haben. Die Beschwerde, die am 27. Juli 1945 der Post übergeben
wurde, ist verspätet eingereicht worden. Eine Restitution der Frist kann nicht gewährt werden, da gerade bei Bevollmächtigung anderer Hausbewohner, ein- geschriebene Briefe in Empfang zu nehmen, auch dafür gesorgt werden muß, daß sie dem Adressaten nachgesandt werden. (Nr. 1373 i. Sa. A. Brügger vom 24. Oktober 1945)
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Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen betr. Rechtsstillstand bei Militärdienst *. Eine während des Militärdienstes des Schuldners vorgenommene Betrei- bungshandlung ist nichtig und ein Verzicht des Schuldners auf den Rechts- stillstand unzulässig (VMZ Art. 16). Alle Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Schuldner einen während des effektiven Militärdienstes zugestellten Zahlungsbefehl gar nicht zu beach- ten braucht. Dagegen gehen die Meinungen darüber auseinander, ob die Vor- schriften über den militärischen Rechtsstillstand zwingender Natur seien und demzufolge eine während des Militärdienstes des Schuldners vorgenommene Betreibungshandlung nichtig sei. Diese Frage ist zu bejahen. Wohl hat sich das Bundesgericht dazu nicht ausdrücklich geäußert. In BGE 67 III 74 er- klärte es, der Schuldner brauche gegen eine während des Militärdienstes vorge- nommene Betreibungshandlung keine Beschwerde zu führen, weder im noch nach dem Militärdienste, er könne warten, bis eine neue Betreibungshandlung gegen ihn ergriffen werde oder wenigstens bis die anfechtbare Maßnahme ihm nachher zur Kenntnis gelange. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, das Bundesgericht denke hier an eine bloße Anfechtbarkeit der in Frage ste- henden Handlungen. Anderseits wird aber in BGE 67 III 69/70 ausgefüh-t, eine während des Militärdienstes erfolgte Zustellung sei gänzlich unbeachtlich, und es komme gar nicht darauf an, ob der Schuldner von derselben Kenntnis genommen habe. Das spricht nun aber für die Nichtigkeit der während des effektiven Militärdienstes vorgenommenen Betreibungshandlungen, denn nur nichtige Handlungen brauchen von der betroffenen Partei nicht beachtet zu werden, während das bei bloß anfechtbaren Handlungen nicht zutrifft. Für die Nichtigkeit spricht auch die Ueberlegung, daß der militärische Rechtsstillstand nicht nur im Interesse und zum Schutze des Wehrmannes einge- führt worden ist, sondern auch im Interesse der Armee. Der Soldat soll in keiner Weise während des Dienstes durch Betreibungsvorkehrungen daran gehindert werden, sich ganz der Erfüllung seiner militärischen Pflicht zu wid- men (BGE 66 III 50/51). Wenn demnach die Bestimmungen über den Rechtsstillstand während des effektiven Militärdienstes auch im öffentlichen Interesse liegen, so ist es gerechtfertigt, Betreibungshandlungen, welche während dieser Zeit vorgenommen werden, als nichtig zu betrachten im Gegensatz zu jenen, welche nach der Entlassung des Wehrmannes, aber- noch während des nachdienstlichen Rechtsstillstandes vorgekehrt werden. Dieser dem Militär- dienst folgende Rechtsstillstand von 4 Wochen liegt ausschließlich im Interesse des Schuldners; dieser ist aber nach der Entlassung wohl in der Lage, sich um seine zivilen Angelegenheiten wieder zu kümmern, weshalb es durchaus ge- nügt, wenn für die während des nachdienstlichen Rechtsstillstandes vorgenom- menen Betreibungshandlungen bloße Anfechtbarkeit angenommen wird. Dazu kommt eine weitere Ueberlegung. Der Wehrmann, der sich während seines Militärdienstes um eine gegen ihn vorgekehrte Betreibungshandlung in
* SJZ 41.Jg., Heft 20, S.304.
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keiner Weise bekümmert, riskiert nach der Praxis (BGE 67 III 69/70) keiner- lei Nachteile. Es ist daher nicht einzusehen, daß eine Erklärung des Schuld- ners, der sich im Militärdienst befindet, mit Bezug auf eine gegen ihn unzu- lässigerweise angehobene Betreibung sich nachteilig sollte auswirken können. Das Bedürfnis des Schutzes für den Wehrmann, der sich um seine zivilen An- gelegenheiten auch während des Dienstes soweit möglich bekümmert, ist nicht weniger groß als für denjenigen, der das nicht tut und allem einfach den Lauf läßt. Es hätte etwas Stoßendes, wenn dem ersteren, der während des Dienstes nur in beschränktem Maße die Zeit und die Möglichkeit findet, sich zuver- lässig orientieren und beraten zu lassen, aus seiner trotzdem bestehenden Auf- merksamkeit Nachteile sollten entstehen können, wenn die Wahrung seiner Rechte nur unvollkommen erfolgt, während derjenige, der sich während des Dienstes überhaupt um nichts bekümmert, diese Gefahr nicht läuft. Alle diese Unebenheiten und Unzukömmlichkeiten werden vermieden, wenn der Rechtsstillstand während des effektiven Militärdienstes ein absoluter ist und folglich. die zu jener Zeit vorgenommenen Betreibungshandlungen als nichtig betrachtet werden. Das ist eine praktische, saubere und den Bedürfnis- sen entsprechende Lösung, die sich auch als logische Folgerung aus BGE 67 III 69/70 ergibt. Die kantdnale Aufsichtsbehörde hat denn auch bereits in ihrer bisherigen Praxis (Entscheid vom 24. 11. 1944 i. Sa. Schultheß 6. Co.) diesen Schluß gezogen und die während des Militärdienstes des Schuldners vorgenommenen Betreibungshandlungen als nichtig behandelt im Gegensatz zu den während des nichtmilitärischen oder des nachdienstlichen militärischen Rechtsstillstandes vorgenommenen Handlungen, die als anfechtbar erklärt wurden. Dieser Auffassung ist auch das Bundesgericht, an das der erwähnte Entscheid weitergezogen wurde, nicht entgegengetreten. Es besteht daher für die kantonale Aufsichtsbehörde kein Anlaß, von ihrer Praxis abzugehen. Wenn demnach die Zustellung des Zahlungsbefehls am 28. Februar 1945 nichtig war und demzufolge als nicht erfolgt anzusehen ist, so frägt es sich, ob unter diesen Umständen ein Verzicht des Schuldners auf den Rechtsstill- stand möglich ist. Nach allgemeiner Rechtsauffassung kommt ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Mangels nur bei anfechtbaren Handlungen in Frage. Dort kann der Betroffene ausdrücklich oder durch konkludente Handlung, ins- besondere durch die Nichtergreifung eines Rechtsmittels, auf die Geltendma- chung des Mangels verzichten, während der nichtige Akt auch durch Verzicht auf die Anfechtung nicht konvaleszieren kann. Die Nichtigkeit kann in jedem Stadium des Verfahrens geltend gemacht werden und ist auch von Amtes we- gen zu berücksichtigen. Der Vergleich mit der Pfändung von Kom,petenzstücken und dem möglichen Verzicht auf die Geltendmachung ist nicht schlüssig. Auch hier ist ein Verzicht nur möglich, soweit bloße Anfechtbarkeit vorliegt, nicht aber wo die Pfändung nichtig ist, wie z. B. bei der Pfändung von Objekten, die ihrer Natur nach eine Verwertung nicht zulassen oder wo das Zivilrecht die Uebertragungsmöglichkeit ausschließt. Völlig belanglos ist ferner der Umstand, daß der Schuldner unter Umständen es vorziehen mag, den geschuldeten Be- trag zu bezahlen, um dadurch oder durch Erhebung von Rechtsvorschlag einer Mitteilung an das Einheitskommando vorzubeugen. (Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen vom 15. Juni 1945)
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Motionen, Postulate und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten. A. Motionen. IVlotion Pugin. (Herabsetzung der Wehrsteuer) Am 19. Juni 1945 reichte Nationalrat Pugin folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, einen Beschluß zu fassen oder einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten, der für die Wehrmänner eine Herabsetzung der eidgenössischen Wehrsteuer vorsieht, in dem Sinne, daß sie sich im Ver- hältnis zur Zahl der absolvierten Aktivdiensttage während der Veranlagungs- periode .beraißt und insofern Anwendung findet, als der Dienst eine Vermin- derung des beruflichen Einkommens von mehr als 10% verursacht hätte.» In der Sitzung des N,ationalrates vom 6. Dezember 1945 zog Nationalrat Pugin seine Motion zurück.
B. Postulate. Postulat Heß. (Landwirtschaftliche Hilfskräfte) Am 20. September 1945 reichte Nationalrat Heß folgendes Postulat ein: «Die Landwirtschaft leidet trotz Kriegsende und der damit verbundenen Aufhebung der Mobilisation andauernd unter starkem Mangel an Arbeits- kräften. Mit dem Wegfall der Arbeitsdienstpflicht und bei den derzeitigen Ver- hältnissen auf dem Arbeitsmarkt wird sich diese Tatsache in geradezu katastro- phaler Art auswirken, wenn nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um der Landwirtschaft das notwendige Personal zu erhalten und ihr weitere Kräfte dauernd zuzuführen. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, ob nicht 1. die Arbeitsdienstpflicht beizubehalten sei, bis sich die Verhältnisse auf dein landwirtschaftlichen Arbeitsmarkt einigermaßen gebessert haben;
2. Grundlagen geschaffen werden sollten, um das Arbeitsverhältnis der land-
wirtschaftlichen Dienstboten demjenigen der Arbeitnehmer anderer Berufe in billiger Weise anzupassen;
3. vermehrte Anstrengungen unternommen werden sollten, um den landwirt-
schaftlichen Dienstboten zu ermöglichen, einen eigenen Hausstand zu grün- den.» In der Sitzung des Nationalrates vom 20. Dezember 1945 nahm Herr Bundesrat Stampfli das Postulat Heß zur Prüfung entgegen
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und betonte, daß die Arbeitsdienstpflicht, die einen tiefen Eingriff in die Persönlichkeit bedeutet, nur solange beibehalten wer- den soll, als es die Bedürfnisse der Landesversorgung erfordern, d.h. kaum länger als bis Ende des nächsten Jahres. Vorher muß aber versucht werden, auf freiwilliger Grundlage ihre Weiterfüh- rung anzustreben. Eine Aenderung in der Entlöhnung und in der Behandlung der Arbeitnehmer ist eine Angelegenheit der bäuer- lichen Arbeitgeber selber, eventuell auf dem Wege des Normal- arbeitsvertrages. Zwei Mittel wurden schon angewendet, um den bäuerlichen Arbeitnehmern die Gründung eines eigenen Hausstandes zu er- möglichen: Einerseits die Subventionierung von Dienstbotenwoh- nungen durch den Bund und zwar 20%, unter der Voraussetzung, daß der Kanton einen gleich hohen Beitrag leistet; anderseits die Ausrichtung von Kinderzulagen.
Postulat Dietschi. (Schutz der entlassenen Wehrmänner)
Am 26. September 1945 reichte Nationalrat Dietschi folgendes Postulat ein: «Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, welche Maßnahmen zum Schutze der entlassenen Wehrmänner und ihrer Rückführung in den Arbeitsprozeß zu treffen sind.» Dieses Postulat wurde zusammen mit dem Postulat Picot vom Bundesrat Stampfli in der Sitzung des Nationalrates vom 10. De- zember 1945 beantwortet.
Postulat Picot. (Schutz der entlassenen Wehrmänner)
Am 26. September 1945 reichte Nationalrat Picot folgendes Postulat ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht den eidgenössischen Räten unverzüglich Gesetzesvorschläge vorzulegen oder Maßnahmen zu tref- fen seien, um den Wehrmännern zum Schutze der Arbeit und des Anstellungs- verhältnisses ein Statut zu schaffen, das sie gegen Nachteile, die sie infolge Aktivdienstes erlitten haben, schützt (Verlust der Anstellung, Anstellungs- schwierigkeiten, Verminderung der Arbeitskapazität, notwendig gewordener Berufswechsel usw.).» In der Sitzung des Nationalrates vom 10. Dezember 1945 nahm Herr Bundesrat Stampfli das Postulat Dietschi zur Prüfung 56
entgegen, trotzdem ihm, nach den Feststellungen der Arbeitsämter, für die Unselbständigerwerbenden keine aktuelle Bedeutung zu- komme. Vielleicht sei es aber etwas anders in Bezug auf die Selb- ständigerwerbenden, die in der Lohnstatistik nicht erscheinen. Er ist auch bereit, und darauf legt er das Hauptgewicht, das Postulat Picot in dem Sinne entgegenzunehmen, daß die bestehende Gesetz- gebung im Sinne eines vermehrten Schutzes gegen Entlassungen und Kündigungen von Wehrmännern ergänzt werde. Die Union des Mobilisg's richtete ein dem Postulat Picot ähn- liches Gesuch an den Bundesrat mit dem Ersuchen, den eidgenös- sischen Räten einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen.
C. Kleine Anfragen. Kleine Anfrage Moine. (Aushebung für den Luftschutzdienst)
Am 17. September 1945 reichte Nationalrat Moine folgende Kleine Anfrage ein: «Trotz Einstellung der Feindseligkeiten hat man neulich männliche und weibliche Personen für den Luftschutzdienst ausgehoben und Kurse organisiert. Demzufolge hat sich im ganzen Land eine große Unzufriedenheit breitgemacht. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, daß, angesichts der Lage, jede Re- krutierung und jeglicher Luftschutzdienst einzustellen sei?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 14. De- zember 1945 wie folgt: «Aushebungen finden im Luftschutz vorläufig keine mehr statt, einige Nachzügler ausgenommen. Kurse haben seit Mitte September 1945 keine mehr stattgefunden. Was 1946 im Luftschutz zu geschehen. hat, wird gegenwärtig durch eine Sonderkommission unter dem Vorsitz von Herrn Nationalrat Gysler geprüft; jedenfalls werden 1946 weder Rekrutenschulen noch Wiederholungskurse durchgeführt, dagegen eine beschränkte Anzahl Kaderschulen und -kurse.»
Kleine Mitteilungen. Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz. Im März 1940 wurde zum Vollzug der Lohnersatzordnung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Unterabteilung Wehrmannsschutz angegliedert. Die Leitung dieser Unterabtei- lung wurde im Juli desselben Jahres, nach dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung, Herrn Dr. Holzer übertragen, der sich mit 57
den Vorarbeiten für die Verdienstersatzordnung befaßt hatte. Durch den Bundesratsbeschluß vom 15. Januar 1946, der an Stelle des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 1929 tritt, wird die Organi- sation dieses Bundesamtes neu geregelt und die Geschäftskreise der einzelnen Sektionen neu umschrieben. Die Unterabteilung Wehr- mannsschutz ist aufgehoben worden. Die Fragen des Wehrmanns- schutzes fallen künftig in den Aufgabenkreis der Sektion für Arbeits- losenversicherung, neu Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschutz, die unter der Leitung von Herrn Dr. Baeschlin steht. Stellvertreter in Fragen desWehrinannsschutzes bleibtwie bis an- hin Herr Dr. W. Meier. Auch das Sekretariat der beiden eidgenös- sischen Aufsichtskommissionen wird wie bisher von Herrn Dr. Gadmer geleitet. Herrn Dr. Holzer wurde auf den 1. Januar 1946 die Leitung der neu geschaffenen Sektion für Gewerbe des Bundes- amtes übertragen, nachdem er schon vorher die das Gewerbewesen betreffenden Geschäfte besorgte.
Die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen. In ZIN 1945, S. 378, berichteten wir kurz über den BRB vom 7. August 1945, der als Uebergangsmaßnahme gedacht war und die durch die Aufhebung des Aktivdienstzustandes nötig werdenden Abänderungen des BRB vom 30. Januar 1940 betreffend das Wahl- und Abstimmungsverfahren in der Armee enthielt. Am 10. Dezember 1945 hat nun der Bundesrat einen neuen Beschluß über «Die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössi- schen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen» gefaßt (AS. 61, 1057). Während der abgeänderte BRB vom 30. Januar 1940 sozusagen nur materielles Recht enthielt und die Aus- führungsbestimmungen dem Armeekommando und den kantona- len Regierungen unter Zuhilfenahme einer sogenannten Instruktion überließ, regelt nun der neue Erlaß eingehend auch das Verfahren selber. Besonders sei noch vermerkt, daß im alten Beschluß die Voraussetzung des Art. 43 der BV, wonach nur Schweizerbürger, die einen Wohnsitz in der Schweiz besaßen, in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt waren, in Anbetracht des Aktiv- dienstzustandes dahin modifiziert worden war, daß die zum Aktiv- dienst zurückgekehrten Auslandschweizer ohne Wohnsitz in der Schweiz in der Heimatgemeinde stimmen konnten. Nach dem für
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die Friedenszeit berechneten neuen Beschluß tritt diese Voraus- setzung wieder voll in Erscheinung. Auslandschweizer sind in eidgenössischen Angelegenheiten nur stimm- und wahlberechtigt, wenn sie im Inland einen Wohnsitz haben. Im übrigen werden die Bestimmungen betreffend das Verbot der politischen Propaganda bei der Truppe übernommen.
Gehaltsbezug der Bundesbeamten während des Militärdienstes. Nach Art. 54, 1. Satz, der Beamtenordnung I vom 24. Oktober
1930 (AS. 46, 599) und Art. 47, 1. Satz, der Beamtenordnung II
vom gleichen Datum (AS. 46, 647) haben die Beamten der Depar- temente des Bundes, der Zoll-, Post- und Telegraphenverwaltung sowie der eidgenössischen Gerichte bei Dienstaussetzungen wegen Militärdienstes, den zu leisten sie nach der Militärorganisation ver- halten werden können, Anspruch auf 100% der Besoldung, des Ortszuschlages, der Kinderzulagen und allenfalls Teuerungszula- gen. Durch Bundesratsbeschluß vom 10. Dezember 1945 betreffend die Abänderung der Beamtenordnungen I und II (AS. 61, 1066) hat der Beamte nur mehr Anspruch auf 98% der Besoldung usw. Der Grund für diese Maßnahme liegt darin, daß der Beamte bei Leistung von Militärdienst nicht besser gestellt sein soll, als wenn er nicht Militärdienst leistet, denn nach LEO Art. 6, Abs. 2, und ALEO Art. 7 sind Mehrleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Zeit des Militärdienstes über den Be- trag der Lohnausfallentschädigung hinaus zukommen läßt, von der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung ausgenommen. Ohne diesen neuen Bundesratsbeschluß würde der Beamte daher wäh- rend der Zeit des Militärdienstes ein höheres Gehalt beziehen, als während seiner Ziviltätigkeit, da er dann den Arbeitnehmerbeitrag von 2% zu entrichten hat.
Hilfe für notleidende Wehrmänner. Am 12. September 1945 reichte Gemeinderat Schneebeli im Ge- meinderat der Stadt Zürich folgende Anregung ein: «In Würdigung der kürzlich bekannt gewordenen Stellungnahme der Zür- cher Regierung zur Frage des «Ehren-Soldates» ersuche ich den Stadtrat, die Frage zu prüfen und darüber Bericht und Antrag einzubringen, ob nicht der «Zürcherischen Winkelried-Stiftung» ein angemessener Betrag zur Verfügung gestellt werden könnte, um es dieser zu ermöglichen, im Sinne ihrer Satzungen
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allen durch den Aktivdienst 1939/45 in Not und Bedrängnis geratenen zürche- rischen Wehrmännern oder deren Hinterlassenen in gerechtem Maße materielle Hilfe zu gewähren.» Stadtrat Peter nahm diese Anregung am 24. Oktober 1945 zur Prüfung entgegen.
Konferenzen und Sitzungen.
42. Tagung des Expertenausschusses.
Am 13. Dezember 1945 trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Holzer zu seiner 42.Tagung zusammen. Zur Behand- lung gelangten folgende Traktanden: Revision der Buchführungs- weisungen, Abänderung der Verbindlichen Weisungen und der Ausführungsverordnung zur Verdienstersatzordnung sowie ein Entwurf zu einer Verfügung betreffend die Erhebung von Ver- waltungskostenbeiträge.
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Nr. 2 Februar 1946
• Die eidgenössische ‚eller Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschut5, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Die Entwicklung der zusätzlichen Lohn= und Verdienstausfallentschädigungen Inhaltsangabe : unter Berücksichtigung der Uebergangsordnung zur Altersvers cherung (S. 61). — Die Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden (S. 89). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 921. — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Ver, dienstersatzordnung (S. 102). — Urteil eines Zivilgerichtes (S.116). — Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 117). — Kleine Mitteilungen (S. 119).
Die Entwicklung der zusätzlichen Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen unter Berücksichtigung der Uebergangsordnung zur Altersversicherung. Die gegenwärtige Regelung der zusätzlichen Entschädigungen ist das Ergebnis einer langen Entwicklung. In den nachstehenden Ausführungen soll versucht werden, ihren Werdegang kurz zu schildern. Die Entschädigungsansätze, die mehrmals erhöht wur- den, werden nicht in den Text aufgenommen. Sie sind aus den Tabellen ersichtlich, die sich am Schlusse des Aufsatzes befinden.
I. Die zusätzlichen Entschädigungen bis zum 31. Dezember 1940.
1. Durch die Lohnersatzordnung wollte der Gesetzgeber in er-
ster Linie den Unterhalt der vom Wehrmann unterhaltenen oder unterstützten Personen sicherstellen. Deshalb wurde die Lohnaus- fallentschädigung für alleinstehende Wehrmänner nur sehr niedrig angesetzt, während für Wehrpflichtige' mit Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten höhere Entschädigungen zur Ausrichtung ge- langten. Bei diesen handelte es sich entweder um Haushaltungs- entschädigungen, Kinderzulagen oder zusätzliche Entschädigungen. a) Wehrmänner, die nicht als Stütze eines Haushaltes im Sin- ne von LEO Art. 3, Abs. 2, in der Fassung vom 20. Dezember 1939
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betrachtet werden konnten, hatten Anspruch auf eine Alleinstehen- denentschädigung. Für eigene Kinder, sowie für Stief- oder Adop- tivkinder erhielten sie überdies noch Kinderzulagen (LEO Art. 3, Abs. 3 und 7; VW Art. 5). Außerdem konnte ihnen für Personen, denen gegenüber sie eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflicht zu erfüllen hatten und für die kein Anspruch auf Kinderzulagen bestand, auf Gesuch hin noch zusätzliche Ent- schädigungen gewährt werden, die sich nach der Höhe der tat- sächlichen Aufwendungen richteten und auf höchstens Fr. 4.— im Tag festgesetzt werden durften. Diese Bestimmung kam in der Hauptsache zur Anwendung, wenn ein lediger, ein geschie- dener oder verwitweter Wehrmann ohne Kinder seine nicht mit ihm zusammenlebenden Eltern, Großeltern oder Geschwister un- terstützte. Es war aber nicht notwendig, daß der Wehrmann von den unterstützten Pesonen getrennt wohnte. Auch bei gemeinsa- mer Haushaltführung konnten zusätzliche Entschädigungen aus- gerichtet werden, sofern der Wehrmann nicht als die Stütze des Haushaltes betrachtet werden konnte und daher keinen Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung im Sinne von LEO Art. 3, Abs. 2, in der Fassung vom 20: Dezember 1939 hatte. Die zusätzliche Entschädigung kam zur Alleinstehendenent- schädigung hinzu. Da aber Wehrmänner mit Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung nicht besser gestellt werden durften als solche mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung und außerordentliche Kinderzulagen (vgl. lit. b unten), wurde die zu- sätzliche Entschädigung für die erste unterstützte Person in der Praxis auf den Betrag einer minimalen Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag einer Alleinstehendenentschädigung, und für die weiteren unterstützten Personen auf den Betrag einer außerordentlichen Kinderzulage festgesetzt (vgl. lit. A, Ziff. I/1, der Tabelle im Anhang). Erfüllte der alleinstehende Wehrmann lediglich eine sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht, so hatte er keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. In diesem Fall konnten seine Angehörigen den Differenzbetrag zwi- schen der Lohnausfallentschädigung und der Unterstützung, die sie auf Grund der bundesrätlichen Verordnung vom 9. Januar
1931 über die Unterstützung der Angehörigen von Wehrmännern
erhalten hätten, bei der Wehrmannsnotunterstützung nachfordern (LEO Art. 18, Abs. 2, in der Fassung vom 26. Januar 1940; VW Art. 41, Abs. 2, in der Fassung vom 27. Januar 1940). Neben
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der Lohnausfallentschädigung gelangte somit gegebenenfalls noch eine Wehrmannsnotunterstützung zur Auszahlung. b) Unterhaltungs- oder unterstützungspflichtige Wehrmänner (Ehemann, Witwer, Sohn oder Bruder als Stütze des Haushalts), die mit den unterstützten Personen einen gemeinsamen Haushalt führten, hatten grundsätzlich Anspruch auf eine Haushaltungsent- schädigung (LEO Art. 3, Abs. 2, in der Fassung vom 20. Dezem- ber 1939; vgl, lit. A, Ziff. 1/2, der Tabelle itn Anhang). Eine Haus- haltungsentschädigung konnten somit nicht nur Wehrmänner be- anspruchen, die mit ihrer Ehefrau oder ihren Kindern in einem eigenen Haushalt lebten, sondern auch ledige oder verwitwete, die mit ihren Eltern oder Geschwistern zusammenwohnten und ganz oder teilweise für deren Lebensunterhalt aufkamen. Diese Bestim- mung gab zu vielen Schwierigkeiten Anlaß. In der Praxis zeigte es sich bald, daß die bloße Tatsache des gemeinsamen Haushal- tens noch keinen Beweis für die Erfüllung von Unterstützungs- pflichten darstellte, welche die Ausrichtung einer Haushaltungsent- schädigung gerechtfertigt hätte. Haushaltungsentschädigungen wurden deshalb an ledige oder verwitwete Wehrmänner ohne Kinder nur gewährt, wenn sie den Nachweis erbringen konnten, daß sie unterhalts- oder unterstützungspflichtige Personen bereits vor dem Einrücken in den Aktivdienst regelmäßig unterstützt hat- ten, und daß diese auf die Unterstützung angewiesen waren. Ihre Ausrichtung war außerdem an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Zuwendungen, die der Wehrmann seinen Angehörigen vor dem Einrücken zukommen ließ, nach Abzug eines angemessenen Pensionspreises für seine eigene Verpflegung und Unterkunft den Betrag einer Haushaltungsentschädigung ausmachten (vgl. Kreis- schreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. Mai 1940, Ziff. 1/2, S. 3 ff). Andernfalls wurde der Wehr- mann nicht als Stütze des Haushaltes, sondern als alleinstehend behandelt, und an Stelle einer Haushaltungsentschädigung konnte er eine zusätzliche Entschädigung beanspruchen (vgl. Ziff. I/l,lit. a, oben). Die 1-Taushaltungsentschädigung an unterhalts- oder unter- stützungspflichtige Wehrmänner, die nicht mit ihrer Ehefrau oder ihren Kindern, sondern mit andern von ihnen unterstützten Ange- hörigen zusammenwohnten, erfüllten somit eine ähnliche Funktion wie die heutigen zusätzlichen Entschädigungen. Höhere Lohnaus- fallentschädigungen als die Haushaltungsentschädigung konnten 0 63
ledige, sowie verwitwete oder verheiratete Wehrmänner ohne Kin- der selbst dann nicht beanspruchen, wenn sie mehrere, im ge- meinsamen Haushalt lebende Personen unterstützten. In einem . solchen Falle mußte die Haushaltungsentschädigung gegebenen- falls noch durch die Wehrmannsnotunterstützung ergänzt werden (LEO Art. 18, Abs. 2, in der Fassung vom 26. Januar 1940; VW Art. 41, Abs. 2, in der Fassung vom 27. Januar 1940). Dagegen konnten Wehrmänner mit eigenen Kindern neben der Haushaltungsentschädigung und den Kinderzulagen für ihre Kinder noch sogenannte außerordentliche Kinderzulagen (vgl. lit. A, Ziff. 1/3, der Tabelle im Anhang) beanspruchen für Personen, die nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selbst zu ver- dienen, im Haushalt des Wehrmannes lebten und von diesem ordentlicherweise unterhalten wurden (LEO Art. 3, Abs. 5, in der Fassung vom 20. Dezember 1939). Zu diesen Personen gehör- ten vor allem erwerbsunfähige Eltern und Geschwister des Wehr- mannes. Aber auch für Personen, denen gegenüber der Wehr- mann keine gesetzliche, sondern lediglich eine sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllte, konnten solche außerordent- liche Kinderzulagen beansprucht werden (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. Mai 1940, Ziff. 11/3). Diese durften aber nur mit Zustimmung der von den Kantonsbehörden bezeichneten Ortsbehörden ausgerichtet werden und setzten eine Prüfung über die Bedürftigkeit der un- terstützten Personen und der regelmäßigen Erfüllung der Unter- halts- oder Unterstützungspflichten durch den Wehrmann vor- aus. Auch bei diesen Zulagen handelte es sich somit ihrem Inhalte nach um zusätzliche Entschädigungen. Unterstützte der Wehrmann außerhalb seines Haushaltes le- bende Personen, so hatte er keinen Anspruch auf außerordent- liche Kinderzulagen. In diesem Fall konnte die Lohnausfallentschä- digung ebenfalls durch die Wehrmannsnotunterstützung ergänzt werden (LEO Art. 18, Abs. 2, in der Fassung vom 26. Januar 1940; VW Art. 41, Abs. 2, in der Fassung vom 27. Januar 1940).
2. In der Verdienstersatzordnung bezweckte der Gesetzgeber
in erster Linie die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrund- lagen der selbständigerwerbenden Wehrmänner, was durch die Ausrichtung von Betriebsbeihilfen, die für alleinstehende und haushaltführende Wehrmänner gleich hoch angesetzt waren, zum Ausdruck kam. Gleichzeitig hatten diese Entschädigungen
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auch dem Unterhalt der Wehrmannsfamilie zu dienen, weshalb den haushaltführenden Wehrmännern neben der Betriebsbeihilfe keine besondere Haushaltungsentschädigung ausgerichtet wurde. Zur Betriebsbeihilfe erhielten sie lediglich für ihre Kinder Kinder- zulagen. Daneben konnten die Betriebsleiter im Gewerbe sowie die Betriebsleiter und die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft außerordentliche Kinderzulagen (vgl. lit. A, Ziff. II und III, der Tabelle im Anhang) für jede mit ihnen in Haus- gemeinschaft lebende Person beanspruchen, die nicht in der Lage war, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen und der ge- genüber der Wehrmann eine gesetzliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflicht zu erfüllen hatte (VEO Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, in der Fassung vom 14. Juni 1940); weitere Zulagen für unterhalts- oder unterstützungsbedürftige Personen waren in der Verdienstersatzordnung nicht vorgesehen. Insbesondere war die Ausrichtung zusätzlicher Entschädigungen für Personen, die nicht mit dem Wehrmann zusammenlebten oder denen gegenüber er lediglich eine sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hatte (z. B. gegenüber seinen Schwiegereltern usw.), aus- geschlossen. II.
Die Neuordnung der zusätzlichen Entschädigungen durch die Bundesratsbeschlüsse zur Lohn. und Verdienstersatzordnung vom 28. Dezember 1940. Die ursprüngliche Regelung der zusätzlichen Entschädigungen vermochte nicht zu befriedigen. Insbesondere wurden die Vor- schriften über die Anspruchsberechtigung als lückenhaft empfun- den. So hatten z. B. haushaltführende Wehrmänner ohne Kinder in der Lohnersatzordnung nur Anspruch auf eine Haushaltungs- entschädigung, auch wenn mehrere von ihm unterstützte Personen mit ihm zusammenlebten. Auch konnten haushaltführende Wehr- männer für außerhalb ihres Haushaltes lebende, aber von ihnen unterstützte Personen keine zusätzlichen Entschädigungen bean- spruchen. Unbefriedigend war auch die Regelung. wonach in ei- nigen Fällen schon die Erfüllung einer sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht Anspruch auf eine besondere Entschädi- gung gab, während in andern Fällen nur die Erfüllung einer ge- setzlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gemäß den Be-
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stimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches berücksichtigt wurde. Ebenso führte die Aufteilung der Unterstützungszulagen in Haushaltungsentschädigungen, außerordentliche Kinderzulagen und zusätzliche Entschädigungen zu zahlreichen Schwierigkeiten in der Bemessung der Entschädigungen. Aus diesen Gründen wurde durch die Bundesratsbeschlüsse vom 28. Dezember 1940 über die Abänderung der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung eine durchgreifende Aenderung des Systems vorgenommen. In der Lohnersatzordnung wurde der Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung auf jene Fälle begrenzt, in denen der Wehrmann mit seiner Ehefrau oder seinen Kindern einen Haushalt führte. Der Anspruch auf außerordentliche Kinderzu- lagen für unterstützungsbedürftige, in Hausgemeinschaft mit dem Wehrmann lebende Personen wurde sowohl in der Lohn- wie in der Verdienstersatzordnung fallen gelassen. Kinderzulagen dürfen deshalb seit dem Inkrafttreten der beiden Bundesratsbeschlüsse am 1. Januar 1941 nur noch für Kinder bis zum vollendeten 18. (LEO und VEO-Gewerbe) bzw. 15. Altersjahr (VEO-Landwirt- schaft) ausgerichtet werden. Dafür wurde der Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen verallgemeinert, indem sowohl in der Lohn- wie in der Verdienst- ersatzordnung allen Wehrmännern ein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen gewährt wurde, die in Erfüllung einer recht- lichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht re- gelmäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage • sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, falls sie für diese nicht schon Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. Be- triebsbeihilfe oder eine Kinderzulage haben (LEO Art. 3, Abs. 6; VEO Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, in der Fassung der Bundes- ratsbeschlüsse vom 28. Dezember 1940). Der Anspruch auf eine zu- sätzliche Entschädigung bestand nunmehr in allen Unterstützungs- fällen unabhängig davon, ob der Wehrmann Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. eine Betriebsbeihilfe oder auf eine Alleinstehendenentschädigung hatte und ob die unterstützten Personen mit ihm in Hausgemeinschaft oder getrennt von ihm leb- ten. Ebenso wurde der Anspruch auf eine zusätzliche Entschädi- gung in allen Fällen gewährt, in denen der Wehrmann bedürftige Personen vor dem Einrücken regelmäßig unterstützt hatte, gleich- gültig, ob er dies in Erfüllung einer gesetzlichen oder bloß sittli- chen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht tat. Dieser Grund- 66
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satz trug allen Unterstützungsfällen Rechnung, weshalb er bis heute unverändert beibehalten werden konnte. Eine kleine textliche Aenderung erfuhren seither lediglich die angeführten Art. 3, Abs. 4, und Art. 4, Abs. 4, der Verdienstersatzordnung, bedingt durch die Einführung besonderer Haushaltungszulagen bzw. Haushal- tungsentschädigungen im Gewerbe und in der Landwirtschaft. Die materielle Anspruchsberechtigung wurde aber dadurch nicht berührt (vgl. Ziff. III unten). Die Einzelheiten über die Anspruchsberechtigung und die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen wurden in den Ver- bindlichen Weisungen zur Lohnersatzordnung und in der Aus- führungsverordnung zur Verdienstersatzordnung geregelt (VW Art. 40 und 40bis in der Fassung der Verfügung Nr. 14 vom 30. Dezember 1940 und AVEO Art. 16bis, Art. 16quater und Art. 40bis in der Fassung der Verfügung Nr. 15 vom 30. Dezember 1940).
1. In der Lohnersatzordnung wurden die zusätzlichen Entschä-
digungen für Personen, die im Haushalt des unterstützenden Wehr- mannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung lebten, auf den Betrag einer zweiten Kinderzulage festgesetzt (VW Art. 40, Abs. 2, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; vgl. lit. B, Ziff. 1/1 der Tabelle im Anhang). Lebten die unterstützten Personen außerhalb des Haushaltes eines Wehrmannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschä- digung, so durfte die zusätzliche Entschädigung für eine der unter- stützten Personen den Betrag einer minimalen Haushaltungsent- schädigung, vermindert um den Betrag einer Alleinstehendenent- schädigung, nicht übersteigen. Für alle übrigen Personen waren die Ansätze auf den Betrag einer zweiten Kinderzulage festgesetzt (vgl. lit. B, Ziff. 1/2, der Tabelle im Anhang). Die gleichen An- sätze waren auch für Wehrmänner maßgebend, die lediglich An- spruch auf eine Alleinstehendenentschädigung hatten, gleichgültig, ob sie mit den unterstützten Personen in Hausgemeinschaft lebten oder nicht (VW Art. 40, Abs. 3, in der Fassung vom 30. Dezem- ber 1940). Diese weitherzige Regelung über die Berücksichtigung der Un- terhalts- und Unterstützungspflicht des Wehrmannes ermöglichte es, die Bestimmungen über den gleichzeitigen Bezug von Lohn- ausfallentschädigungen und Wehrmannsnotunterstützung mit Wirkung ab 1. Januar 1941 fallen zu lassen. Ein gleichzeitiger Be- 3 67
zug beider Entschädigungen ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
2. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, hatten
verheiratete und alleinstehende Betriebsleiter Anspruch auf eine der minimalen Haushaltungsentschädigung in der Lohnersatzord- nung entsprechende Betriebsbeihilfe (vgl. lit. B, Ziff. II/1, der Ta- belle im Anhang). Für unterstützte Personen, die in ihrem Haus- halt lebten, erhielten sie wie die Arbeitnehmer mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung eine zusätzliche Entschädigung im Betrage einer zweiten Kinderzulage (AVEO Art. 16bis, Abs. 2, in der Fassung vom 30. Dezember 1940, vgl. lit. B, Ziff. I/1, der Tabelle im Anhang). Für außerhalb ihres Haushaltes lebende Per- sonen waren die Ansätze ebenfalls gleich hoch wie in der Lohner- satzordnung (AVEO Art. 16bis, Abs. 3, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; vgl. lit. B, Ziff. 1/2, der Tabelle im Anhang).
3. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, be-
lief sich die zusätzliche Entschädigung für jede im Haushalt des Betriebsleiters oder eines mitarbeitenden Familiengliedes 'lebende Person auf den Betrag einer Kinderzulage (AVEO Art. 16quater, Abs. 2, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; vgl. lit. B, Ziff. II/1, der Tabelle im Anhang). Für außerhalb des Haushaltes lebende Personen durfte für eine von ihnen eine zusätzliche Ent- schädigung von höchstens Fr. 2.— und für die übrigen von je Fr. 1.— gewährt werden (AVEO Art. 16quater, Abs. 3, in der Fassung vom 30. Dezember 1940; Vgl. lit. B, Ziff. 11/2, der Tabelle im An- hang). Weder in der Lohn- noch in der Verdienstersatzordnung durf- ten die zusätzlichen Entschädigungen die tatsächlichen Aufwen- dungen des Wehrmannes überschreiten, und sie wurden nur auf besonderes Gesuch des 'Wehrmannes hin ausgerichtet. Wurden für unterstützte Personen von dritter Seite Unterhalts- und Unter- stützungsbeiträge geleistet, so mußten die zusätzlichen Enschädi- gungen entsprechend gekürzt werden. Ihre Festsetzung wurde den Ausgleichskassen übertragen und den Gemeindebehörden ledig- lich die Aufgabe überbunden, die Angaben des Wehrmannes auf dem Gesuchsformular unentgeltlich zu überprüfen. Die Pflicht zur Auszahlun.g der zusätzlichen Entschädigungen verblieb in der Lohnersatzordnung nach wie vor beim Arbeitgeber, während sie in der Verdienstersatzordnung von den Ausgleichskassen auszu- richten waren (VW Art. 40, Abs. 1, 5 und 6, in der Fassung der 68
Verfügung Nr. 14 vom 30. Dezember 1940; AVEO Art. 16bis, Abs. 1, 5 und 6; Art. 16quater, Abs. 1 und 5, in der Fassung der Verfügung Nr .15 vom 30. Dezember 1940).
Die Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 28. Januar / 27. Februar 1941 und die Verfügung Nr. 23 zur Lohn,: und Verdienstersatzordnung vom 8. Oktober
1941 über die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen.
Nach dem Inkrafttreten der Verfügungen Nr. 14 und 15 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung erwies es sich als notwendig, • den Kreis der Personen, «die nicht in der Lage sind, für ihren Le- bensunterhalt selbst aufzukommen», näher zu umschreiben. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erließ daher in einer Wegleitung vom 28. Januar 1941 an die Kassen die Mittei- lung, daß die zusätzlichen Entschädigungen, zusammen mit den eigenen Einkünften der unterstützten Personen aus Arbeit und Vermögen usw., nur bestimmte, als Notstandsgrenzen bezeichnete Beträge erreichen durften, sodaß sie gegebenenfalls gekürzt oder gänzlich gestrichen werden mußten. Einheitliche Notstandsgren- zen wurden aber nicht festgesetzt. Es blieb den Kassen unbenom- men, entweder kantonale Notstandsgrenzen für die Armenpflege zu übernehmen oder aber auf diejenigen der Krisenhilfe (Bundes- ratsbeschluß vom 28. Mai 1937 betr. die Verordnung vom 23. Ok- tober 1933 über die Krisenunterstützung für Arbeitslose) abzu- stellen. Die Kassen wurden auch angewiesen, Geldleistungen der Wehrmänner für Kost und Logis nur soweit als Unterstützungen zu betrachten, als sie einen angemessenen Pensionspreis überchrit- ten, wobei für Ledige in der Regel Fr. 3.— im Tag angenommen werden sollten. In der Folge wurde von den Ausgleichskassen der Wunsch geäußert, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit möchte im Interesse einer einheitlichen Praxis für die Bemessung der zu- sätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen besondere Notstands- oder Einkommensgrenzen aufstellen und gleichzeitig einheitliche Richtlinien für die Bewertung von Kost und Logis erlassen. Diesem Wunsche wurde durch das Kreisschreiben vom 27. Februar 1941 entsprochen (Einkommensgrenzen vgl. lit. B, Ziff.
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I—II, der Tabelle im Anhang). Diese Einkommensgrenzen wur- den später unverändert in die Verfügung Nr. 23 aufgenommen. Höhere Einkommensgrenzen durften im Einzelfall angewendet werden, wenn der Unterhalt der unterstützten Personen wegen Krankheit oder Gebrechen besondere Auslagen verursachte. Für erwerbsfähige, aber keinem Erwerb nachgehende Personen durf- ten keine zusätzlichen Entschädigungen gewährt werden, weshalb insbesondere für Lehrlinge und Studenten nach der Erreichung der Altersgrenze für die Ausrichtung von Kinderzulagen (18 Jahre in der Lohnersatzordnung und in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, und 15 Jahre in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft) keine solchen Entschädigungen bewilligt werden konnten. In der Wegleitung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 27. Februar 1941 wurden auch die Einnahmen der unterstützten Personen umschrieben, die als ihre Einkünfte zu gelten hatten und für die Ermittlung des ungedeckten Betrages der Einkommensgrenzen zu berücksichtigen waren. Als solche wurden die Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tä- tigkeit, der Vermögensertrag, allfällige Renten und Pensionen, Un- terhalts- und Unterstützungsbeiträge von Drittpersonen sowie Unterstützungen von öffentlichen Fürsorgeeinrichtungen bezeich- net. Neben dem Einkommen mußte auch das Vermögen angemes- sen berücksichtigt werden, sodaß für vermögliche Personen keine zusätzlichen Entschädigungen bewilligt werden durften. Für den Fall, daß der unterstützende Wehrmann mit den un- terstützten Personen in Hausgemeinschaft lebte, setzte das Kreis- schreiben außerdem besondere Ansätze für die Bewertung der Kosten seiner Unterkunft und Verpflegung fest, die erheblich von denjenigen in den Verbindlichen Weisungen abwichen. Diese mußten von seinen Geldleistungen an den Haushalt der unter- stützten Personen in Abzug gebracht werden und nur der verblei- bende Restbetrag durfte als tatsächliche Unterstützungsleistung berücksichtigt werden. Von diesen Ansätzen konnte in außeror- dentlichen Fällen abgewichen werden. Obschon den Richtlinien des Bundesamtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit keine Gesetzeskraft zukam, wurden sie von den Ausgleichskassen und den eidgenössischen Aufsichtskotnmis- sionen in der Praxis angewendet, um eine einheitliche Berechnung der zusätzlichen Entschädigungen auf dem Gebiete der ganzen 70
Schweiz zu gewährleisten. Die Aufsichtskommissionen sprachen aber wiederholt den Wunsch aus, die Weisungen vom 27. Februar
1941 möchten gesetzlich verankert werden. Diesem Wunsche wur-
de durch den Erlaß der Verfügung Nr. 23 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 8. Oktober 1941 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung über die Bemessung der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen Folge gegeben. In Uebereinstimmung mit dem Entscheid der eidgenössischen Auf- sichtskommission für die Lohnersatzordnung i. Sa. Gyseler, ZLV 1941, S. 259 ff, wurde in die neue Verfügung die ausdrückliche Be- stimmung aufgenommen, daß die zusätzliche Entschädigung für eine Person, die von mehreren Wehrmännern oder militärdienstfreien Personen unterstützt wird, in der Weise berechnet werden mußte, daß der Betrag der Einkommensgrenze der unterstützten Person, nach Abzug ihrer Einkünfte, auf die unterstützenden Personen im Rahmen ihrer rechtlichen und sittlichen Unterhaltspflichten ent- sprechend dem Verhältnis ihrer Unterstützungsleistungen aufge- teilt wird. Die Höhe der zusätzlichen Entschädigung. jedes Wehr- mannes hatte der auf ihn entfallenden Unterstützungsquote zu ent- sprechen, wobei aber die Höchstansätze nicht überschritten wer- den durften. IV.
Die Verfügung Nr. 31 vom 15. April 1942. Im Anschluß an die Erhöhung der Lohn- und Verdienstausfall- entschädigungen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 24. Februar
1942 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung, verbunden mit der
Einführung besonderer Haushaltungszulagen im Gewerbe und in der Landwirtschaft, wurden auch die Ansätze für die zusätzlichen Entschädigungen und die Einkommensgrenzen durch die Verfü- gung Nr. 31 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 15. April
1942 erhöht (vgl. lit. C, Ziff. I—II, der Tabelle im Anhang).
Ebenso wurden die Vorschriften über die Einkommensgrenzen noch vervollständigt. Im übrigen wurden die Bestimmungen der Verfügung Nr. 23 unverändert übernommen. Die Verfügung Nr. 31 wurde mit Wirkung ab 1. April 1944 durch die Aufnahme einer Bestimmung ergänzt, wonach zusätz- liche Entschädigungen nunmehr auch für Kinder unter 20 Jahren. die eine Schule besuch€n oder sich in einer Lehre befinden, zur 71
Ausrichtung gelangen dürfen, sofern für sie kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Die Entschädigungsansätze wurden in der Lohnersatzordnung und in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, auf den Betrag einer zweiten Kinderzulage (Fr. 1.15, Fr. 1.40 und Fr. 1.70) und in der Landwirtschaft auf den Betrag einer Kinderzulage (Fr. —.75) festgesetzt. Durch die Aufnahme dieser Bestimmungen wurde einem viel geäußerten Wunsche zahl- reicher Wehrmänner Rechnung getragen, denen die Bezahlung der Berufsausbildungskosten für ihre schulerwachsenen Kinder wäh- rend des Aktivdienstes eine große Last bedeutete.
V. Die Verfügung Nr. 51 vom 26. Dezember 1944. Nach dem Erlaß der Verfügung Nr. 31 wurden die Allein- stehenden- und Haushaltungsentschädigungen, bzw. die Haushal- tungszulagen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 26. Januar 1943 und 10. Oktober 1944 noch zweimal erhöht. Die Kinderzulagen in der Lohn- und in der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, blieben durch diese Bundesratsbeschlüsse unberührt. Lediglich diejenigen in der Landwirtschaft wurden durch den Bundesrats- beschluß vom 26. Januar 1943 über die Abänderung der Verdienst- ersatzordnung von 70 auf 75 Rappen heraufgesetzt, sodaß sich die zusätzlichen Entschädigungen für im Haushalt eines landwirt- schaftlichen Betriebsleiters oder eines mitarbeitenden Familien- gliedes lebenden Personen mit Wirkung ab 1. Februar 1943 eben- falls um 5 Rappen erhöhten. Durch den Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 über die Abänderung der Verdienstersatzord- nung wurden außerdem die Haushaltungszulagen im Gewerbe durch besondere Haushaltungsentschädigungen ersetzt. Eine An- passung der zusätzlichen Entschädigungen an die erhöhten und teilweise veränderten Grundentschädigungen erwies sich deshalb als notwendig. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat aus diesem Grunde am 26. Dezember 1944 die Verfügung Nr.
51 erlassen, durch welche die Verfügung Nr. 31 vom 15. April
1942 aufgehoben wurde.
1. In der Lohnersatzordnung wurden die Höchstansätze für den
Fall, daß die Unterstützten im Haushalt des unterstützenden 'Wehr- mannes mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung leben, vom Betrage einer zweiten auf den Betrag einer ersten Kinderzu- 72
lage erhöht (nachstehend als niedriger Ansatz bezeichnet; vgl. lit. D, Ziff. Ina der Tabelle im Anhang). Für unterstützte Personen, die mit einem Wehrmann mit Anspruch auf eine Alleinstehenden- entschädigung in Hausgemeinschaft wohnen, wurden die Höchst- ansätze für die eine von ihnen auf den Betrag einer dem Lohn des Wehrmannes entsprechenden Haushaltungsentschädigung, ver- mindert um den Betrag der entsprechenden Alleinstehendenent- schädigung (nachstehend als hoher Ansatz bezeichnet), und für alle übrigen auf den Betrag einer ersten Kinderzulage (niedriger Ansatz) festgesetzt (vgl. lit. D, Ziff. I/lb, der Tabelle im Anhang). Die gleichen Ansätze gelten auch für unterstützte Personen, die getrennt vom anspruchsberechtigten Wehrmann in Hausgemein- schaft leben, gleichgültig, ob dieser Anspruch auf eine Haushal- tungsentschädigung oder eine Alleinstehendenentschädigung hat. Wenn dage.gen die unterstützten Personen keinen gemeinsamen Haushalt führen, sondern für sich allein leben, so ist für jede ein- zelne der hohe Ansatz anzuwenden (vgl. lit. D, Ziff. 1/2). Die wesentlichste Aenderung gegenüber der früheren Regelung besteht darin, daß die Höchstansätze der zusätzlichen Entschädi- gungen für bestimmte Gruppen von unterstützten Personen nicht mehr durch feste Beträge bestimmt werden, sondern nach der Formel: «Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag der Alleinstehendenentschädigung, beide Entschädigungen berech- net vom maßgebenden Lohn des unterstützenden Wehrmannes». Durch diese Vorschrift soll vor allem jenen zahlreichen Fällen Rechnung getragen werden, in denen ein alleinstehender Wehr- mann mit seiner Mutter oder seiner Schwester einen gemeinsamen Haushalt führt und für die Haushaltungskosten allein oder doch zum überwiegenden Teil aufkommt. Hier wurde es unter der alten Ordnung als stoßend empfunden, daß der Wehrmann nicht in den Genuß einer Haushaltungsentschädigung gelangen konnte. Diese Lücke ist nun geschlossen. Der Wehrmann kann, wenn er vordienstlich genügend unterstützt hat, in den Genuß einer Ge- samtentschädigung (zusätzliche Entschädigung und Alleinstehen- denentschädigung) gelangen, die dem Betrag nach einer seinem Lohne entsprechenden Haushaltungsentschädigung entspricht. Da- durch wurde gleichzeitig verunmöglicht, daß der alleinstehende Wehrmann höhere Entschädigungen beziehen kann als der ver- heiratete mit gleich umfangreichen Familienlasten. Aber auch bei Unterstützung auswärts wohnender Personen vermag die Neurege-
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lung den einzelnen Unterstützungsfällen besser Rechnung zu tra- gen als die alte Ordnung. Indem die zusätzliche Entschädigung für jede alleinstehende oder bei gemeinsamer Haushaltführung durch mehrere unterstützte Personen für die erste von ihnen den Diffe- renzbetrag zwischen einer Haushaltungsentschädigung und einer Alleinstehendenentschädigung erreichen kann, wird der Leistungs- fähigkeit des unterstützenden Wehrmannes weitgehend Rechnung getragen.
2. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, gilt grund-
sätzlich die gleiche Ordnung wie in der Lohnersatzordnung. Ein Unterschied besteht aber darin, daß die Haushaltungsentschädi- gung und die Alleinstehendenentschädigung nicht wie in der Lohnersatzordnung nach der Höhe des vordienstlichen Einkom- mens abgestuft sind, sodaß die Höchstansätze in allen Unter- stützungsfällen gleich hoch sind (vgl. lit. D, Ziff. I, der Tabelle im Anhang).
3. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft,
wurden die Ansätze für Personen, die mit dem Betriebsleiter oder einem mitarbeitenden Familienglied zusammenleben, unverändert belassen. Infolge der Erhöhung der Kinderzulagen in der Land- wirtschaft durch den Bundesratsbeschluß vom 26. März 1945 über die Abänderung der Lohn- und Verdienstersatzordnung erhöhten sie sich mit Wirkung ab 1. April 1945 von 75 Rappen auf Fr. 1.—. Dagegen wurden sie für unterstützte Personen, die nicht. mit dem Wehrmann zusammenleben, angemessen erhöht. Wie bisher, gibt es in der Landwirtschaft 3 verschiedene Ansätze, die in den nach- stehenden Ausführungen als niedriger, mittlerer und hoher An- satz bezeichnet werden (vgl. lit. D, Ziff. II, der Tabelle im An- hang). Die Höchstansätze der zusätzlichen Entschädigungen für Lehr- linge und Studenten wurden in der Lohn- und Verdienstersatzord- nung, Gruppe Gewerbe, vom Betrage einer zweiten auf den Be- trag einer ersten Kinderzulage (Fr. 1.40, Fr. 1.75, Fr. 2.10) erhöht, während die Ansätze in. der Landwirtschaft unverändert beibehal- ten wurden (Fr. —.75 bzw. Fr. 1.—). Mit den Höchstansätzen wurden auch die Einkommensgren- zen erhöht. In allen Fällen, in denen der hohe Entschädigungs- ansatz zur Anwendung gelangt, ist auch eine hohe Einkommens- grenze maßgebend. Wo dagegen der niedrige, bzw. der mittlere Ansatz in der Landwirtschaft verbindlich ist, gilt ebenfalls eine 74
niedrige Einkommensgrenze. Ueber die einzelnen Unterstützungs- fälle, sowie über die anzuwendenden Höchstansätze und Einkom- mensgrenzen gibt lit. D, Ziff. I—II, der Tabelle im Anhang einen systematischen Ueberblick. Die Einkommensgrenzen sind verschieden hoch, je nachdem ob die unterstützten Personen allein oder zusammen mit anderen An- gehörigen leben. Diese Staffelung ist begründet, weil die Lebens- haltungskosten bei der Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit der steigenden Anzahl der darin lebenden Personen sinken. Neben der Erhöhung der Höchstansätze und der Einkommens- grenzen wurden auch die Anrechnungswerte für Unterkunft und Verpflegung, die der unterstützende Wehrmann gegebenenfalls im Haushalt der unterstützten Personen bezieht, gegenüber der Ver- fügung Nr.31 heraufgesetzt. In die neue Verfügung wurden auch die Vorschriften über das Verfahren bei der Geltendmachung der zusätzlichen Entschädigungen aufgenommen. Im übrigen wurden die Grundsätze der Verfügungen Nr. 23 und 31, die sich in mehr als ,dreijähriger Praxis bewährt hatten, ohne wesentliche Aenderun- gen übernommen. Die neue Verfügung Nr. 51 ist am 1. Januar 1945 in Kraft getreten.
VI. Die Renten in der Uebergangsordnung zur Alters, und Hinter., bliebenenversicherung.*) Gemäß dem Bundesratsbeschluß über die provisorische Aus- richtung von Alters- und Hinterbliebenenrenten (Uebergangsord- nung) vom 9. Oktober 1945 werden Alters-, Witwen- und Waisen- renten ausgerichtet, deren Höhe in Art. 8 festgelegt ist. Gemäß dessen Abs. 2 werden die Renten gekürzt, soweit sie zusammen mit dem Jahreseinkommen einschließlich des anzurechnenden Ver- mögensteils die in Art. 5 der Uebergangsordnung festgelegten Ein- kommensgrenzen übersteigen. Daraus ergibt sich, daß die Renten der U.ebergangsordnung nach ganz ähnlichen Grundsätzen bemes- sen werden wie die zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallent- schädigungen, sodaß die erstem als eine Weiterentwicklung der letztem erscheinen. Der grundlegende Unterschied liegt darin, *) Vgl. den Artikel «Von der Altersfürsorge zur Altersbeihilfe» in ZLV 1945, S. 443 und 504 ff.
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daß die Renten als selbständige Zuwendung ausgerichtet werden, während die zusätzlichen Entschädigungen nach Lohn- und Ver- dienstersatzordnung, wie ihr Name besagt, zu einer andern Lei- stung hinzutreten, nämlich zur Haushaltungsentschädigung bzw. Alleinstehendenentschädigung. Im einzelnen ergibt sich die weit- gehende Aehnlichkeit im Wesen der Renten der Uebergangsord- nung einerseits und der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfall- entschädigungen anderseits aus den folgenden Ausführungen: Die Einkommensgrenzen in der Uebergangsordnung sind, wie erwähnt, nach den verschiedenen Rentenarten und, wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, nach städtischen, halbstädti- schen und ländlichen Verhältnissen abgestuft (vgl. Tabelle E.). IM Art. 4, Abs. 1, der Ausführungsverordnung zur Uebergangs- ordnung wird aufgezählt, was als anrechenbares Einkommen zu gelten hat. Im großen und ganzen deckt sich diese Aufzählung mit derjenigen in Art. 8 der Verfügung Nr. 51. Ein wesentlicher Unter- schied besteht darin, daß für die Uebergangsordnung die Armen- unterstützungen nicht als Einkommen anzurechnen sind, was eine erhebliche Abnahme der Armenlasten der Kantone bzw. der Ge- meinden zur Folge haben dürfte. Ebenfalls von großer Bedeutung wird die zweite wesentliche Abweichung von der entsprechenden Regelung in der Verfügung Nr. 51 sein, wonach nämlich in der Uebergangsordnung die Verwandtenunterstützungen auf die Ein- kommensgrenzen der Rentner nicht angerechnet werden, woraus sich auch ergibt, daß nicht darüber Untersuchungen angestellt werden müssen, ob Verwandten, die keine Unterstützungen leisten, solche nicht zuzumuten wären. Die Vorschriften des Art. 4, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Renten-Uebergangsordnung, der im einzelnen umschreibt, welche Einkommensbestandteile vom rohen Einkommen abgezogen werden, decken sich weitgehend mit der Praxis bei der Ausrichtung der zusätzlichen Lahn- und Verdienst- ausfallentschädigungen. Art. 5 des gleichen Erlasses über die Be- wertung des Naturallohnes bildet das Gegenstück zu Art. 10 der Vfg. Nr. 9. Während die Verfügung Nr. 51 nur allgemein bestimmt, daß neben dem Einkommen auch das Vermögen der unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen sei, enthält Art. 6 der Aus- führungsverordnung zur Renten-Uebergangsordnung genaue Vor- schriften darüber, wie diese Berücksichtigung zu erfolgen hat. Dar- nach wird bei allen Rentenarten ein Betrag von einigen tausend Franken Vermögen als Notpfennig nicht angerechnet, während die
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Anrechnung des übrigen Vermögens nach einer Skala erfolgt, die die Lebenserwartung des Gesuchstellers berücksichtigt. Hausrat gilt, soweit er den üblichen Bedürfnissen des Gesuchstellers dient, nicht als Vermögen. Um Umgehungen zu vermeiden, wird be- stimmt, daß Vermögenswerte, deren sich ein Gesuchsteller zwecks Erwirkung einer Rente entäußert hat, anzurechnen sind. Maßgebend für die Bemessung der Rente ist in der Regel das durchschnittliche Jahreseinkommen während des der Einreichung des Gesuches vorangegangenen Kalenderjahres. Kann jedoch der Gesuchsteller glaubhaft machen, daß er während des Zeitraumes, für welchen er die Rente begehrt, ein wesentlich kleineres Einkom- men erzielen werde als dem Durchschnitt des letzten Kalender- jahres entspricht, oder beweist er nach Ablauf dieses Zeitraumes, daß er während desselben ein wesentlich kleineres Einkommen erzielt hat, so ist auf dieses abzustellen. Bei jeder wesentlichen Veränderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Berechtigten ist die Rente entsprechend den neuen Verhältnissen festzusetzen. Der Inhalt dieser Bestimmungen deckt sich ebenfalls weitgehend mit der Praxis bei der Ausrichtung der zusätzlichen Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Den Bestimmungen der Verfügung Nr. 51 über die Einkommensgrenzen der in gemein- samen Haushalt lebenden unterstützten Personen entsprechen die Art. 8 und 9 der Ausführungsverordnung zur Renten-Uebergangs- ordnung. Anhang: Tabellen.
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Tabelle über die Entwicklung der Höchstansätze für die Höchstansätze - Ortsverhältnisse
A. ländlich halbstädtisch. städtisch Fr. Fr. Fr. Bis 31. Dezember 1940 I. In der Lohnersatzordnung:
1. Wehrmann mit Anspruch auf eine Allein-
stehendenentschädigung: - für eine unterstützte Person . . . 2.40 2.85 3.25 - für alle weitern unterstützten Personen 1.- 1.20 1.50 - höchstens aber • 4.- 4.- 4.-
2. Wehrmann als Stütze des Haushaltes 2.90 3.35 3.75
3. Außerordentliche Kinderzulagen . 1.- 1.20 1.50
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Land- wirtschaft: Wehrmann mit Anspruch auf außerordentli- che Kinderzulagen . -.50 -.50 -.50
III. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe: Wehrmann mit Anspruch auf außerordentli- che Kinderzulagen . 1.- 1.20 150
B. Vom 1. Januar 1941-30. April 1942 I. In der Lohn- und in der Verdienstersatzord- nung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die im Haushalt
des unterstützenden Wehrmannes mit An- spruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe lebten . 1.- 1.20 1.50
2. Für unterstützte Personen, die außerhalb
des Haushaltes des unterstützenden Wehr- mannes mit Anspruch auf eine Haushal- tungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe lebten oder die von einem Wehrmann mit Anspruch auf eine Alleinstehendenentschä- digung unterstützt wurden: - für eine der unterstützten Personen . 2.40 2.85 3.25 - für alle weitern unterstützten Personen je . 1.- 1.20 1.50
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zusätzlichen Entschädigungen und der Einkommensgrenzen Einkommensgrenzen — Ortsverhältnisse
A. ländlich halbstädtisch städtisch Fr. Fr. Fr. Bis 31. Dezember 1940 I. In der Lohnersatzordnung: Keine Einkommensgrenzen
II. In der Verdienstersatzordnung., Gruppe Land- schaft:
Keine Einkommensgrenzen
III. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe:
Keine Einkommensgrenzen
B. Vom 1. Januar 1941-30. April 1942 I. In der Lohn- und in der Verdienstersatzord- nung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die im Haushalt
des unterstützenden Wehrmannes mit An- spruch auf eine Haushaltungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe lebten . 60.— 75.— 90.-
2. Für unterstützte Personen, die außerhalb
des Haushaltes des unterstützenden Wehr- mannes mit Anspruch auf eine Haushal- tungsentschädigung bzw. Betriebsbeihilfe lebten oder die von einem Wehrmann mit Anspruch auf eine Alleinstehendenentschä- digung unterstützt wurden: — für eine der unterstützten Personen . 120.— 135.— 150.- - für alle weitern unterstützten Personen je 60.— 75.— 90.-
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Höchstansätze — Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe ländlich halbstädtisch städtisch Landwirtschaft: Fr. Fr. Fr.
1. Für unterstützte Personen, die in Hausge-
meinschaft mit dem unterstützenden Wehr- Bis 31. Januar 1943: mann lebten . —.70 —.70 —.70 Ab 1. Februar 1943: — .7 5 —.75 —.75
2 Für unterstützte Personen, die nicht in
Hausgemeinschaft mit dem unterstützen- den Wehrmann lebten: — für eine unterstützte Person 2.— 2.— 2.- - für alle weitern unterstützten Personen je 1.— 1.—
D. Ab 1. Januar 1945 (Vfg. Nr. 51) I. In der Lohnersatzordnung und in der Ver- dienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die mit dem un-
terstützenden Wehrmann zusammen leben: a) der Wehrmann führt einen eigenen Haushalt und hat Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung . 1.40 1.75 2.10 b) Der Wehrmann hat nur Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung: — für eine unterstützte Person . * hoher Ansatz — für die übrigen unterstützten Per- sonen 1.40 1.75 2.10
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Einkommensgrenzen - Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe ländlich halbstädtisch. städtisch Landwirtschaft: Fr. Fr. Fr.
1. Für unterstützte Personen, die in Hausge-
meinschaft mit dem unterstützenden Wehr- mann lebten: - für zwei unterstützte Personen je . 60.- 75.- 90.- - für alle weitern unterstützten Personen je . . . 36.- 48.- 60.-
2. Für unterstützte Personen, die nicht in
Hausgemeinschaft mit dem unterstützen- den Wehrmann lebten: a) die unterstützten Personen führten ei- nen gemeinsamen Haushalt: - für eine unterstützte Person . 150.- 165.- 180.- - für eine zweite unterstützte Person 60.- 75.- 90. - - für jede weitere unterstützte Person je . . 36.- 48.- 60.- b) die unterstützten Personen führten kei- nen gemeinsamen Haushalt: - für eine unterstützte Person 150.- 165.- 180.- '0 - für jede weitere unterstützte Person 60.- 75.- 90.-
D. Ab 1. Januar 1945 (Vfg. Nr. 51) I. In der Lohnersatzordnung und in der Ver- dienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe:
1. Für unterstützte Personen, die mit dem un-
terstützenden Wehrmann zusammen leben: a) der Wehrmann führt einen eigenen Haushalt und hat Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung • - für eine erste und eine zweite un- terstützte Person 90.- 100.- 110.- - für jede weitere unterstützte Person 50.- 60.- 70.- b) Der Wehrmann hat nur Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung: - für eine unterstützte Person . 180.- 200.- 220.- - für eine zweite unterstützte Person 90.- 100.- 110.- - für jede weitere unterstützte Person 50.- 60.- 70.-
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Höchstansätze — Ortsverhältnisse
2. Für unterstützte Personen, die nicht mit ländlich halbstädtisch städtisch
dem unterstützenden Wehrmann zusam- Fr. Fr. Fr. menleben: a) Die unterstützten Personen leben unter sich oder zusammen mit andern, vom Wehrmann nicht mitunterstützten An- gehörigen in Hausgemeinschaft: — für eine der unterstützten Personen * hoher Ansatz — für die übrigen unterstützten Per- sonen 1.40 1.75 2.10 b) Jede der unterstützten Personen lebt für sich allein: — für jede unterstützte Person * hoher Ansatz
c) Eine der unterstützten Personen lebt für sich allein und die übrigen wohnen un- ter sich oder mit andern vom Wehr- mann nicht unterstützten Angehörigen in Hausgemeinschaft: — für die alleinlebende sowie für eine der in Hausgemeinschaft lebenden Personen . . . . . * hoher Ansatz — für die übrigen in Hausgemeinschaft lebenden Personen . 1.40 1.75 2.10
Hoher Ansatz in der Lohnersatzordnung: Haushaltungsentschädigung, vermindert um den Betrag der Alleinstehendenent- schädigung, berechnet vom Einkommen des unterstützenden Wehrmannes nach dem Wohnort der unterstützten Per- sonen. * Hoher Ansatz in der Verdienstersatz- ordnung: Fr. 3.—, Fr. 3.25, Fr. 3.50 (Haushaltungs- entschädigung vermindert um die Al- leinstehendenentschädigung) berechnet nach dem Wohnort der unterstützten Personen.
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Einkommensgrenzen — Ortsverhältnisse
2. Für unterstützte Personen, die nicht mit ländlich halbstädtisch städtisch
dem unterstützenden Wehrmann zusam- Fr. Fr. Fr. menleben: a) Die unterstützten Personen leben unter sich oder zusammen mit andern, vom Wehrmann nicht mitunterstützten An- gehörigen in Hausgemeinschaft: — für eine der unterstützten Personen 180.— 200.— 220.- - für eine zweite unterstützte Person 90.— 100.— 110.- - für jede weitere unterstützte Person 50.— 60.— 70.— b) Jede der unterstützten Personen lebt für sich allein: — für jede unterstützte Person 180.— 200.— 220.— c) Eine der unterstützten Personen lebt für sich allein und die übrigen wohnen un- ter sich oder mit andern vom Wehr- mann nicht unterstützten Angehörigen in Hausgemeinschaft: — für die alleinlebende sowie für eine der in Hausgemeinschaft lebenden Personen . . . . . . 180.— 200.— 220.- - für eine zweite der in Hausgemein- schaft lebenden Personen . . 90.— 100.— 110.- - für die weitern in Hausgemeinschaft lebenden Personen . 50.— 60.— 70.-
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Höchstansitze — Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Land- ländlich halbstädtisch städtisch wirtschaft: Fr. Fr. Fr.
1. Für unterstützte Personen, die mit dem
Betriebsleiter oder mit einem mitarbeiten- den Familienglied in Hausgemeinschaft le- ben: Bis 31. März 1945 — für jede unterstützte Person —.75 —.75 —.75 Ab 1. April 1945 1.— 1.— 1.-
2. Für unterstützte Personen, •die nicht mit
dem Betriebsleiter oder mit einem mitar- beitenden Familienglied in Hausgemein- schaft leben: a) Die unterstützten Personen leben unter sich oder zusammen mit andern, vom Wehrmann nicht mitunterstützten An- gehörigen in Hausgemeinschaft: — für eine der unterstützten Personen 2.50 2.50 2.50 — für alle weitern unterstützten Per- sonen 1.25 1.25 1.25
b) Jede unterstützte Person lebt für sich allein: — für jede unterstützte Person 2.50 2.50 2.50 c) Eine der unterstützten Personen lebt für sich allein und die übrigen wohnen unter sich oder mit andern vom Wehr- mann nicht mitunterstützten Angehöri- gen in Hausgemeinschaft: • — für 'die alleinlebende sowie für eine der in Hausgemeinschaft lebenden Personen . 2.50 2.50 2.50 — für die übrigen in Hausgemeinschaft lebenden Personen . 1.25 1.25 1.25
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Einkommensgrenzen — Ortsverhältnisse
II. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Land- ländlich halbstädtisch städtisch wirtschaft: Fr. Fr. Fr. I. Für unterstützte Personen, die mit dem Betriebsleiter oder mit einem mitarbeiten- den Familienglied in Hausgemeinschaft le- ben: — für eine erste und eine zweite unter- stützte Person . 90.— 100.— 110.- - für jede weitere unterstützte Person 50.— 60.— 70.-
2. Für unterstützte Personen, die nicht mit
dem Betriebsleiter oder mit einem mitar- beitenden Familienglied in Hausgemein- schaft leben: a) Die unterstützten Personen leben unter sich oder zusammen mit andern, vom Wehrmann nicht mitunterstützten An- gehörigen in Hausgemeinschaft: — für eine der unterstützten Personen 180.— 200. - 220.- - für eine zweite unterstützte Person 90.— 100.— 110.- - für jede weitere unterstützte Person 50.— 60.— 70.— b) Jede unterstützte Person lebt für sich allein: — für jede unterstützte Person . 180.— 200.— 220.— c) Eine der unterstützten Personen lebt für sich allein und die übrigen wohnen unter sich oder mit andern vom Wehr- mann nicht mitunterstützten Angehöri- gen in Hausgemeinschaft: — für die alleinlebende sowie für eine der in Hausgemeinschaft lebenden Personen . — 200 — 220 — — für eine zweite der in Hausgemein- schaft lebenden Personen 90.— 100.— 110.- - für jede weitere der in Hausgemein- schaft lebenden Personen 50.— 60.— 70.-
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E. In der Uebergangsordnung zur Alters.- und Hinterlassenen= versicherung (ab 1. Januar 1946). Höchstbetrag der Renten Einkommensgrenzen pro Jahr pro Jahr Rentenarten halb- halb- ländlich städtisch ländlich städtisch städtisch städtisch
1. Einfache Alters:
renten . . 480 1100 1300 1500 1) 360 600 1250 1500 1750 2) 3) 4)
2. Ehepaaralters:
renten . . 600 800 1000 2000 2400 2800 4)
3. Witwenrenten 300 400 • 1000 1200 1400 5)
4. Vollwaisenrenten 260 1 320 700 800 900 5)
5. Einfache 'Wai.
renten . . 100 130 350 400 450
1) Wenn der Rentenberechtigte mit Blutsverwandten zusammenlebt. 2) Wenn der Rentenberechtigte nicht mit Blutsverwandten zusammenlebt. 3) Bei Berechnung der Ehepaaraltersrente oder der einem Ehemann zukom- menden einfachen Altersrente werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt. 4) Bei Berechnung der einem Ehemann zukommenden einfachen Altersrente sind die für Ehepaare geltenden Einkommensgrenzen maßgebend. 5) Lebt eine Witwe mit ihren rentenberechtigten Kindern zusammen, so ist die Einkommensgrenze der Familie gleich der Summe der für die Witwe und die einzelnen Kinder geltenden Grenzbeträge. Bei Berechnung der der Fa- milie zukommenden Rente werden die Einkommen von Mutter und Kindern sowie die Vermögensteile von Mutter und Kindern zusammengezählt.
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Die Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, be- messen sich die Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit der Betriebe, wobei für die Gebirgsgegenden angemessene Erleichterungen gewährt werden (VEO Art.7). Die Begünsti- gung der Gebirgsgegenden kommt in der Höhe sowohl der Be- triebs- als auch der Kopfbeiträge zum Ausdruck. Die Kopfbei- träge für mitarbeitende Familienglieder betragen in allen Beitrags- klassen im Monat Fr. 2.— im Flach- und Hügelland und Fr. 1.— in Gebirgsgegenden (AVEO Art. 7, Abs.1). Die Betriebsbeiträge sind nach Beitragsklassen abgestuft, wobei für die Betriebe im Ge- birge und im Flach- und Hügelland 11 Klassen von Fr. 1.— bis Fr. 18.— im Monat bestehen. Die Beitragsklassen und die Klassen- abstände für Betriebe im Flachland und im Gebirge sind jedoch verschieden gestaltet. Die Gewährung von Erleichterungen für die Gebirgsgegenden bedingte eine Abgrenzung des Berggebietes, die das eidgenössi- sche Volkswirtschaftsdepartement in der Verfügung Nr. 3 zur Verdienstersatzordnung vom 18. Juli 1940 festgesetzt hat. Nach dieser Verfügung gelten als Gebirgsgegen den alle über 800 m ü. M. gelegenen Gebiete. Jene Gebiete, die ebenfalls als Gebirgsgegen- den zu behandeln sind, auch wenn sie die Höhengrenze von
800 m. ü. M. nicht erreichen, werden besonders aufgezählt. In Ge-
meinden, die zum Teil über, zum Teil unter dieser Höhengrenze liegen, ist die Höhenlage des Wohnhauses des Betriebsinhabers maßgebend, wobei auf das im Winter bewohnte Haus abzustellen ist, falls der Betriebsinhaber mehrere Wohnhäuser besitzt. Seit der Einführung der Beihilfenordnung kommt der Abgren- zung der Gebirgsgegenden erhöhte Bedeutung zu, da nur die Kleinbauern im Gebirge Anspruch auf finanzielle Beihilfen haben (BO Art.1), wobei die Abgrenzung der Gebirgsgegenden sich nach der Verfügung Nr.3 des eidgenössischen Volkswirtschafts- departements vom 18. Juli 1940 richtet (ABO Art. 5). Die Verfügung Nr.3 lehnt sich an die für die Getreidegesetz- gebung getroffene Ordnung an. Nach dem Inkrafttreten der Ver- dienstersatzordnung mußte die Abgrenzung der Gebirgsgegenden sehr rasch vorgenommen werden, sodaß auf die besondern Ver- hältnisse in den einzelnen Gemeinden nicht immer genügend Rück- sicht genommen werden konnte. Es wurde deshalb wiederholt das
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Begehren gestellt, die Gebirgsgegenden neu abzugrenzen und da- bei nicht nur einseitig einen Faktor wie die Höhenlage, sondern nach Möglichkeit alle erschwerenden Faktoren zu berücksichtigen. Eine solche Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden wird gegen- wärtig durch den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produk- tionskataster vorbereitet, der der Sektion für landwirtschaftliche Produktion und Hauswirtschaft des Kriegs-Ernährungs-Amtes in Bern angegliedert ist. Diese Amtsstelle führt umfassende Unter- suchungen über die landwirtschaftliche Produktion durch, die sich als Grundlage für das Anbauwerk bewährt haben und auch im Hinblick auf die notwendigen Maßnahmen zur Förderung und zur Lenkung von Erzeugung und Absatz in der Nachkriegs- und Friedenszeit von großer Bedeutung sein werden. Der Produktions- kataster erhebt die allgemeinen Bedingungen, wie Klima, Boden, Gelände, Anbauverhältnisse; er beschreibt nicht allein die poli- tischen Gemeinden als Ganzes, sondern teilt die landwirtschaft- lich genützten Areale in durchschnittlich 30 bis 40 Hektaren große Flurabschnitte, die einzeln nach allen produktionstechnischen Ge- sichtspunkten untersucht wurden. Die Zahl der untersuchten Flur- abschnitte beläuft sich für die ganze Schweiz auf ca. 50 000. Das auf diese Weise gewonnene umfassende Unterlagenmate- rial des Produktionskatasters erlaubt eine zuverlässige Grenz- ziehung des Berggebietes auch in den Uebergangsgebieten. Der Entwurf zu einer Abgrenzung des Berggebietes (sog. Standard- grenze) lag bereits im Frühjahr 1944 vor. Für die Abgrenzung waren folgende Gesichtspunkte maßgebend:
1. Beginn und Ende des Pflanzenwachstums im Frühjahr und
Herbst. Die Dauer der Vegetationszeit richtet sich vor al- lem nach der Lage zur Sonne (Sonn- und Schattenseite), der Höhe über Meer und dem Auftreten von Spät- und Frühfrösten;
2. Menge der durchschnittlichen jährlichen Niederschläge
und deren Verteilung auf die einzelnen Monate;
3. Entfernung des landwirtschaftlichen Betriebes vom Dorf
(Käserei, Schule, Nebenerwerbsmöglichkeiten usw.) bzw. von der Bahnstation, Gestaltung der Zufahrtswege. Ermöglichen diese Gesichtspunkte kein eindeutiges Urteil, so werden weitere Faktoren berücksichtigt, die jedoch bei der Ab- grenzung der Berggebiete von weniger großer Bedeutung sind, da
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sie sich häufig auch in klimatisch bevorzugten und hinsichtlich Verkehrslage begünstigten Gegenden geltend machen. Als solche Faktoren kommen z. B. in Betracht: Steiles oder stark kupiertes Gelände, flachgründiger oder stark mit Steinen durchsetzter Bo- den, ungünstige Betriebsverhältnisse (Zwergbetriebe, mangelhafte Betriebseinrichtungen usw.). Der Entwurf zur Standardgrenze wird in den Uebergangsge- bieten an Ort und Stelle durch eine Kommission bereinigt, die aus einem eidgenössischen Experten, einem Vertreter des Kantons und einem bis zwei Mitgliedern der Gemeindebehörde besteht. Für jede Gemeinde wird ein Verzeichnis aller Betriebe aufgenommen, wobei jeder Betrieb eine Nummer erhält. Hierauf werden zunächst jene Betriebe ausgeschieden, die, nach übereinstimmender Auffas- sung der Kommission eindeutig zum Flachland gehören, ebenso diejenigen, die eindeutig in die Gebirgszone fallen. Die zweifelhaf- ten Betriebe werden einzeln besichtigt und wenn möglich auf Grund einer Verständigung der einen oder andern Kategorie zuge- teilt. Nach Abschluß der Besichtigungen in den Gemeinden wer- den die Verzeichnisse der zuständigen kantonalen Stelle sowie der Gemeindebehörde unterbreitet unter Einräumung einer Rekursfrist von 20 Tagen. Den eingegangenen Gesuchen wird im Rahmen der für die Abgrenzung festgelegten Grundsätze und Gesichtspunkte entsprochen. Ein solches Verfahren ist zeitraubend und umständlich, jedoch gerechter als die summarische 800 Meter-Grenze, die im allgemei- nen der Verfügung Nr. 3 zugrunde liegt. Die neue Standardgrenze soll für Amtsstellen, die sich mit Maßnahmen zugunsten der Ge- birgsbevölkerung zu befassen haben, als Richtlinie dienen. Sie wird von den Beteiligten gerechter empfunden als die bisherige Abgrenzung, weil sie unter Berücksichtigung der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsfaktoren nach einheitlichen Gesichts- punkten festgelegt wird. Die bisherige Abgrenzung der Gebirgs- gegenden soll deshalb der neuen Standardgrenze schrittweise ange- paßt werden. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat sie bereits in den Kantonen Luzern, Schwyz, Ob- und Nidwalden sowie Thurgau für die Verdienstersatzordnung als maßgebend er- klärt. In einer Reihe von Kantonen wird gegenwärtig der Entwurf zur Standardgrenze bereinigt, sodaß diese in nächster Zeit noch in weitern Kantonen eingeführt werden kann.
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Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung.
A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). Inhaltsübersicht.
1. Maßgebender Lohr.
Nr. 628: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Beiträge. Nr. 629: Maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädi- Nr. 630: gung. Nr. 631:
2. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 632: Anspruch auf Haushaltungsentschädigung.
3. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen und
Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 633: Aktivlegitimation zur Rückforderung. Nr. 634: Nachzahlungspflichtige Personen.
4. Rechtspflege.
Nr. 635: Zuständigkeit der AKL. Nr. 636: Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Nr. 637: Tatbestandsfeststellung durch die Vorinstanz.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 628-637. In Anbetracht der Schwierigkeiten, welche die Feststellung der Trinkgeldeinnahmen im Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe in jedem einzelnen Fall verursacht, wurden für die Berechnung des maßgebenden Lohnes bestimmter Arbeitnehmer-Kategorien Glo- balansätze festgesetzt (VW Art. 10). Statt die Globalansätze anzu- wenden, kann sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer von zler Ausgleichskasse die Festsetzung eines dem tatsächlichen Ein- kommen entsprechenden Durchschnittslohnes verlangen, voraus- gesetzt, daß das tatsächliche Durchschnittseinkommen vom Glo- ballohn erheblich abweicht. Aber auch der Ausgleichskasse steht 92
die Befugnis zu, von den Globalansätzen abweichende Durch- schnittslöhne festzusetzen, wenn die Globallöhne erheblich von den tatsächlichen Durchschnittseinkommen abweichen. Diese Bestim- mung stellt nun aber, wie der Entscheid Nr. 628 ausführt, diese Befugnis nicht ins freie Ermessen der Kassen, sondern diese sind verpflichtet, immer dann auf das durchschnittliche Erwerbseinkom- men abzustellen, wenn dieses erheblich von den Globalansätzen ab- weicht, da der oberste Grundsatz der Beitragspflicht dahin lautet, daß die Beiträge auf dem wirklichen Arbeitseinkommen zu ent-. richten sind. Die Entscheide Nr. 629-631 befassen sich mit dem maßgeben- den Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Dem Entscheid Nr. 629 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Arbeiter in einem Steinbruch war wegen chronischen Rheuma- tismus und Nervenschwäche arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber rich- tete ihm daher nur mehr einen Teil des Lohnes aus. Aus einem ärztlichen Zeugnis geht aber hervor, daß der Wehrmann zu an- dern Arbeiten, bei denen er nicht jeder Witterung ausgesetzt ist, voll tauglich ist. Für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung führte die AKL aus, daß auf den vor dem Einrücken verdienten Lohn abzustellen sei (VW Art. 8, Abs. 1), denn nur in diesem Umfang erleide der Wehrmann einen Lohnausfall. Wie die AKL bereits in früheren Entscheiden (Nr. 246 und 338, ZLV 1943, S. 32 und 369) festgestellt hat und nun im Entscheid Nr. 630 erneut bestätigt, hat ein Wehrmann, der während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen in einem Dienstverhältnis stand, nur Anspruch auf Lohnausfallentschädi- gung nach den Ansätzen für Arbeitslose. Dem Entscheid Nr. 631 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Wehrmann verdiente als Friedensgerichtsschreiber und Vor- steher der Gemeinde-Kriegswirtschaftsstell.e so wenig, daß er es vorzog, diese Stelle aufzugeben und freiwillig in den Militärdienst einzurücken. Die Kasse setzte hierauf seine Lohnausfallentschädi- gung auf Grund des vordienstlichen Einkommens fest, womit er weniger bezog als ein Wehrmann, der als Arbeitsloser einrückt. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Wehrmann und er- suchte um Ausrichtung einer höheren Lohnausfallentschädigung gestützt auf die seither eingetretene Besoldungserhöhung bei den Kriegswirtschaftsämtern. Dieses Argument konnte aber nicht be- rücksichtigt werden, da kein Dienstverhältnis mehr bestand. Die
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AKL führte des weitern aus: Ist ein 'Wehrmann nach seinen Kennt- nissen und Fähigkeiten in der Lage, mindestens Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— durchschnittlich pro Tag zu verdienen, so ist ihm auch dann die Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose aus- zurichten, wenn er vor seinem Einrücken gezwungenermaßen zu einem geringeren Lohn gearbeitet hat. Die AKL ging dabei von der Ueberlegung aus, daß der Arbeitswille eines Wehrmannes, der nur gezwungenermaßen zu einem niedrigern Lohn arbeitet, nicht .dadurch bestraft werden soll, daß er bei Dienstleistung weniger erhält, als ein anderer, der sich überhaupt nicht nach Arbeit um- sieht -und darum als Arbeitsloser einrückt. Wie bereits im Kreisschreiben Nr. 28 vom 19. April 1943 aus- geführt ist und nun die AKL im Entscheid Nr. 632 bestätigt, fällt der Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung dahin, wenn der Haushalt aufgelöst wird, nachdem die Ehefrau bzw. die Kinder daraus ausscheiden. Die Gewährung der Haushaltungsentschädi- gung für ein weiteres Jahr nach Ausscheiden der Ehefrau bzw. der Kinder findet ihren Grund darin, daß dem Ehemann nicht zugemutet werden kann, den Haushalt sofort aufzugeben. Logi- scherweise lebt daher auch der Anspruch auf Haushaltungsent- schädigung nicht wieder auf, wenn der Ehemann innert Jahresfrist seit Ausscheiden der Ehefrau bzw. der Kinder einen neuen Haus- halt gründet, nachdem er den ersten schon seit einiger Zeit aufge- geben hatte (vgl. dazu den Entscheid Nr. 417, ZLV 1944, S.69). Im Entscheid Nr. 633 hat sich die AKL erstmals mit der Frage zu befassen, wer Schuldner der Lohnausfallentschädigung ist und wem daher auch das Rückforderungsrecht für zu Unrecht ausge- richtete Entschädigungen zusteht. Die AKL führt dazu aus, daß Schuldner der Lohnausfallentschädigung die Kasse ist, ohne Rück- sicht darauf, ob die Entschädigung direkt von ihr oder vom Ar- beitgeber als Organ der Kasse ausgerichtet wird. Das Rückfor- derungsrecht für zu Unrecht bezogene Entschädigungen steht da- her allein der Kasse zu. Die Genossenschaft (OR Art. 828 ff) entsteht erst durch Ein- tragung in das Handelsregister, wodurch sie juristische Persönlich- keit erwirbt. Nach OR Art. 899, Abs. 3, haftet die Genossenschaft für den Schaden aus unerlaubter Handlung, die eine zur Geschäfts- führung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht. Rechnet der Verwalter einer Genossenschaft, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 634 zu 94
Grunde liegt, mit der Kasse grob fahrlässig falsch ab, so hat daher die Genossenschaft die geschuldeten Beiträge nachzuzahlen. Die Frage der Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Genossen- schaft (OR Art. 916) ist dabei nicht von .der AKL zu untersuchen. Der Entscheid Nr. 635 bringt einen weiteren Beitrag, welche Fragen tatsächlicher Natur sind und daher von den Schiedskom- missionen endgültig entschieden werden müssen. Im Entscheid Nr. 636 erteilte die AKL dem Gesuchsteller Wie- derherstellung der Beschwerdefrist, da er sich durch ärztliches Zeugnis ausweisen konnte, daß er krank und dadurch nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Da die AKL an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, sofern sie nicht aktenwidrig oder willkürlich sind (GRAK Art. 8), muß der Tatbestand von der Vorinstanz klar und eindeutig abgeklärt sein, ansonst die AKL über die Beschwerde nicht entscheiden kann und den Fall zur Abklärung .des Sachver- halts zurückweisen muß (Entscheid Nr. 637).
Nr. 628.
Die Kassen sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Lohnersatz- beiträge auf dem wirklichen Arbeitseinkommen zu erheben, wenn die gesetz- lichen Globalansätze den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen (VW Art. 10, Abs. 4). Nachdem der Revisor anläßlich einer Kontrolle festgestellt hatte, daß das Einkommen des Servierpersonals des Bahnhofbuffets von L. die in VW Art. 10 festgelegten Globalansätze erheblich übersteigt, forderte die Kasse den Pächter des Restaurants auf, für die Zukunft die Lohnersatzbeiträge auf dem tatsäch- lichen Einkommen zu entrichten, umfassend den Bar- und Naturallohn, even- tuelle Nebeneinnahmen wie Gratifikationen usw. und 8 bis 10% der Einnahmen als Trinkgelder. Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Weisung der Kasse als mit den gesetzlichen Vorschriften und der Praxis der AKL über- einstimmend erklärte, erhebt der Rekurrent Beschwerde vor der AKL und macht geltend, es sei richtig, daß das Einkommen seines Servierpersonals die in VW Art. 10 genannten Globalansätze etwas übersteige; es handle sich aber nicht um Durchschnittseinkommen, denn das Jahr 1945 habe außerordentliche Verhältnisse gebracht; einzig eine eingehende Kontrolle könne feststellen, ob das tatsächliche Durchschnittseinkommen die gesetzlichen Ansätze erheblich übersteige, weshalb der angefochtene Entscheid jedenfalls voreilig sei. Die AKL heißt die Beschwerde gut und hebt die Kassenverfügung mit folgender Begrün- dung auf: Die Kasse hat auf Grund einer Kontrolle den Beschwerdeführer ver- pflichtet, ab Mai 1945 die Beitragspflicht auf dem effektiven Erwerbseinkom- men seines Servierpersonals zu erfüllen mit dem Hinweis, daß dieses die ge-
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setzlichen Globalansätze erheblich übersteige. O•b diese Betrachtungsweise zu- trifft oder nicht, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Diese Feststellung wird erst anhand der vom Beschwerdeführer monatlich zu erstellenden Abrechnun- gen über die Einnahmen eines jeden einzelnen Angestellten möglich sein. Ueberschreiten die tatsächlichen Durchschnittseinkommen die Globalansätze erheblich, so ist die Kasse nach VW Art. 10, Abs. 4, berechtigt, die Beiträge auf dem tatsächlichen Erwerbseinkommen einzufordern, da die Lohnersatz- beiträge grundsätzlich auf der tatsächlichen Arbeitsentschädigung geschuldet sind. Die vom Gesetzgeber aufgestellten Globalansätze sind nur ein Hilfsmit- tel, um den Kassen die Festsetzung des für die Beitragspflicht maßgebenden Lohnes bei Arbeitnehmerkategorien mit schwankendem Einkommen zu erleich- tern. Wenn der Gesetzgeber in VW Art. 10, Abs. 4, ausführt: «Weichen in einem •bestimmten Betrieb die erzielten Durchschnittseinkommen von den Globalansätzen erheblich ab, so kann die Kasse von sich aus für einzelne Arbeitnehmer entsprechende Durchschnittslöhne festsetzen», so heißt das nicht, daß die Erhebung der Beiträge nach den Globalansätzen oder auf dem effek- tiv bezogenen Erwerbseinkommen dein Belieben der Kassen' anheimgestellt sei. Die Kasse ist vielmehr v erpflicht e t, die Lohnersatzbeiträge auf dem wirklichen Arbeitsentgelt einzufordern, wenn die gesetzlichen Globalansätze den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werden. Nun ist es nach den Akten höchst wahrscheinlich, daß die Durchschnitts- einkommen der Angestellten des Beschwerdeführers die Globalansätze von VW Art. 10, Abs. 1, ganz erheblich übersteigen. Mit Sicherheit kann dies aber erst beurteilt werden, wenn feststeht, welche Einkommen die Angestellten haben. Erst dann kann geprüft werden, ob die Voraussetzung «erheblicher» Uebersteigung der Globalansätze erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, der Kasse alle nötigen Aufschlüsse zur Berechnung der wirklichen Einkommen zu geben und alle verlangten Akten vorzulegen. Sollte er sich wei- gern, so kann die Kasse nach VW Art. 27 ff. zur Einschätzung schreiten. Der Entscheid der Schiedskommission ist daher dahin abzuändern, daß der Be- schwerdeführer verpflichtet ist, soweit möglich die genaue Abrechnung der Einkommen der Angestellten vorzulegen; sofern eine ziffermäßige Abrechnung nicht erfolgen kann, ist nach allgemeiner Erfahrung abzuschätzen. Gestützt auf das Ergebnis hat dann die Kasse ihre Verfügung zu treffen. Die getroffene Verfügung entbehrt der Bestimmtheit. (Nr. 1233 i. Sa. A. Oyex vom 10. November 1945)
Nr. 629.
Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit zur Erfüllung seiner dienstvertrag- lichen Pflichten nicht mehr fähig, ohne aber für andere Arbeiten untauglich zu sein, und erhält er während der Dauer der Krankheit nur einen gekürzten Lohn, so hat er bei Leistung von Militärdienst nur Anspruch auf Lohnausfall- entschädigung nach Maßgabe des gekürzten Lohnes (VW Art. 8, Abs. 1). Der Beschwerdeführer war 19 Jahre Werkmeister in einem Steinbruch, Er bezog im Jahre 1944 zunächst ein Gehalt von Fr. 580.—, den die Arbeitge- berin wegen Krankheit ab 1. Oktober 1944 auf 65% (Fr. 377.—) und ab 1. Januar 1945 auf 50% (Fr. 290.—) herabsetzte. Weil der Beschwerdeführer im
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Jahre 1944 während längerer Zeit die Arbeit aussetzen mußte, kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis. Am 31. März 1945 rückte der Rekurrent freiwillig in den Militärdienst ein. Die Kasse berechnete die Lohnausfallentschädigung nicht auf dem bis zum 30. September 1944 verdienten vollen Monatslohn von Fr. 580.—, sondern auf dem während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken durchschnittlich erzielten Monatseinkommen von Fr. 480.90. Der Wehrmann ficht den Entscheid der Schiedskommission an, weil diese seine Beschwerde gegen die Kassenverfügung mit der Begründung abwies, die Kasse habe eine für den Rekurrenten günstige Lösung getroffen, die sie aus prozessualen Gründen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern könne. Der im März 1945 verdiente Lohn von Fr. 290.— wäre für die Be- rechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebend gewesen. Der Beschwerde- führer verlangt auch vor der AKL, daß seine Lohnausfallentschädigung auf Grund eines Lohnes von Fr. 580.— pro Monat berechnet werde. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die vom Gesetzgeber in VW Art. 8 aufgestellten Vorschriften zur Berech- nung der Lohnausfallentschädigung beruhen auf dem Gedanken, daß der Wehrmann während seiner Dienstleistung das Erwerbseinkommen, das er im letzten Monat oder in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken durch- schnittlich erzielt hatte, auch weiterhin bezogen hätte. Trifft diese Voraus- setzung in einem bestimmten Falle nicht mehr zu, so entbehrt diese Rechts- vermutung ihrer sachlichen Grundlage und kann daher zur Festsetzung des für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebenden Lohnes nicht mehr ohne weiteres angewandt werden. Im vorliegenden Falle hat die Kasse mit Recht nicht auf den Monatslohn von Fr. 580.— abgestellt. Aus dem von der AKL zur Abklärung des Tatbe- standes eingeholten Arztzeugnis geht hervor, daß der Beschwerdeführer zwar eine Stelle in einem Büro voll ausfüllen kann, wegen chronischen Rheumatis- mus und Nervenschwäche aber für seine bisherige Tätigkeit als Werkmeister, die er durch Kündigung des Arbeitgebers verloren hat, auch in Zukunft nicht mehr tauglich ist. Außerdem erklärt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 16. Oktober 1945 an die AKL, er habe sich in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1945 ohne Erfolg um eine Stelle bemüht und leiste daher ab 31. März
1945 freiwillig Militärdienst. Es ist deshalb als ausgeschlossen zu betrachten,
daß der Beschwerdeführer bei Nichteinrücken in den Militärdienst wieder Fr. 580.— pro Monat hätte verdienen können. Wenn ihm die Kasse die Lohn- ausfallentschädigung auf einem Monatslohn von Fr. 480.— berechnete, so stellt dies ein Entgegenkommen dar. Die Frage, ob entsprechend der Auffas- sung der Schiedskommission die Lohnausfallentschädigung auf dem im Monat März 1945 verdienten Lohn von Fr. 290.— zu berechnen gewesen wäre, oder ob der Beschwerdeführer als Arbeitsloser hätte betrachtet werden sollen, kann dahin gestellt bleiben, weil ihre Bejahung in beiden Fällen zu einer unzu- lässigen reformatio in peius führen würde. (Nr. 1257 i. Sa. E. Klauser vom 16. November 1945)
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Nr. 630. War ein Wehrmann während der letzten zwölf Monate vor dem Ein- rücken nur vierzehn Tage in einem Dienstverhältnis tätig, so ist ein durch- schnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.—, bzw. Fr. 7.— als maßgebender Lohn der Berechnung der Lohnausfallentschädigung zu Grunde zu legen (VW Art. 8, Abs. 3). Der Beschwerdeführer gab seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schriften- maler im Juni 1944 auf. Für die vom 5. Juli 1944 bis 5. Januar 1945 freiwillig geleisteten Diensttage bezog er gemäß AVEO Art. 13bi. Verdienstausfallent- schädigung, nachher Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Ar- beitslose von Fr. 7.20 im Tag. Vom 19. bis 31. Mai 1945 war er zu einem Stundenlohn von Fr. 2.20 in Stellung und rückte am 11. Juni 1945 in den Dienst ein. Da Kasse und Schiedskommission die Lohnausfallentschädigung erneut auf Fr. 7.20 festsetzten, erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde mit dem Hinweis auf seine vordienstliche 14-tägi,ge Tätigkeit als Schriften- maler. Die AKL weist •die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Kasse hat den Beschwerdeführer mit Recht ab Januar 1945 der Lohn- ersatzor•dnung unterstellt und ihm die Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose ausgerichtet, weil er Ende Juni 1944 seinen Betrieb aufgegeben und nach sechs Monaten weder eine neue selbständige noch eine unselbständige Tätigkeit aufgenommen hatte (AVEO Art. 13 bi> und Art. 3). Vor dem Einrücken am 11. Juni 1945 verdiente der Beschwerdeführer als Schriftenmaler in unselbständiger Stellung wohl Fr. 2.20 in der Stunde, aber nur in der Zeit vom 19. bis 31. Mai 1945 anläßlich einer Ausstellung. Dieser Lohn kann nicht als Grundlage für die Berechnung der Lohnausfallentschädi- gung dienen, weil nach VW Art. 8, Abs. 3, bei Wehrmännern mit Anspruch auf Haushaltungsentschädigung, die während der letzten zwölf Monate vor dem Einrücken weniger als vier Wochen in einem Dienstverhältnis standen, ein durchschnittlicher Tagesverdienst von Fr. 8.— angenommen werden muß, was eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 7.20 im Tag ergibt. Aus der auf Ver- langen der AKL vom Beschwerdeführer gegebenen Auskunft geht auch hervor, daß seine 14-tägige Tätigkeit den Charakter einer bloßen Aushilfsarbeit hatte, sodaß es sich umsoweniger rechtfertigt, zur Berechnung der Lohnausfallent- schädigung darauf abzustellen; er behauptet übrigens selbst nicht, daß er bei Nichteinrücken mehr als durchschnittlich Fr. 240.--- im Monat hätte verdienen können. Der Entscheid •der Schiedskommission ist daher richtig. (Nr. 1258 i.Sa. J. Benz vom 12. November 1945)
Nr. 631. Muß ein Wehrmann, der auf Grund seiner Fähigkeiten mindestens einen durchschnittlichen Tagesverdienst von Fr. 7.— bzw. Fr. 8.— erzielen könnte (VW Art. 8, Abs. 3), durch äußere Umstände gezwungen, zu einem geringere Lohn arbeiten, so hat er gleichwohl Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nach den Ansätzen für Arbeitslose. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von 2 Kindern. Vor dem Einrücken war er Friedensgerichtsschreiber und Vorsteher der Kriegswirt-
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schaftsstelle der Gemeinde R. Wegen ungenügender Bezahlung gab er diese Stellen auf und leistete vom 27. Juli 1943 bis 10. Mai 1945 ununterbrochen Mili- tärdienst. Auf Grund des vordienstlichen Gesamtlohnes von Fr. 189.18 im Monat (Fr. 110.— als Funktionär des Kriegswirtschaftsamtes und Fr. 79.18 als Friedensgerichtsschreiber) richtete ihm die Kasse bis zum 1. November 1944 eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 5.15 und nachher von Fr. 5.70 im Tag aus. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Beschwerde vor der Schieds- kommission, indem er geltend machte, er beziehe nur deshalb weniger als ein Arbeitslaser, weil er als Kriegswirtschaftsangestellter außerordentlich schlecht bezahlt worden sei; da die Besoldung bei den Kriegswirtschaftsämtern des Kantons X. verbessert worden sei und nun für ihn Fr. 297.— im Monat be- tragen würde, verlangte er, daß die Lohnausfallentschädigung auf Grund dieses Monatslo.hnes festgesetzt werde. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Lohnerhöhung bei den Kriegswirtschaftsangestellten könne bei der Festsetzung der Lohnausfallentschädigung des Beschwerdeführers nach der Praxis der AKL nicht berücksichtigt werden, da der Beschwerdeführer die Stelle beim Kriegs- wirtschaftsamt vor dem Einrücken aufgegeben habe. Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent Beschwerde bei der AKL, welche diese aus folgenden Gründen gutheißt: Die AKL ist von ihrer bisherigen strengen Praxis, wie sie dem Entscheid der Schiedskommission noch zugrunde liegt, schon in einem früheren, nicht publizierten Entscheid insofern abgewichen, als sie zur Berechnung der Lohn- ausfallentschädig.ung Art. 8, Abs. 3, der Verbindlichen Weisungen auch dann anwendbar erklärte, wenn ein Wehrmann mit Rücksicht auf seine Fähigkeiten mindestens den nach dieser Bestimmung für Arbeitslose geltenden maßgeben- den Lohn von Fr. 7.— bzw. Fr. 8.— im Tag verdienen könnte und vor dem Einrücken nur gezwungenermaßen zu einem geringem Lohn gearbeitet hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerde- führer war Friedensgerichtsschreiber, versah die Rationierungsstelle einer Ge- meinde und gab die beiden Stellen wegen ungenügender Entlöhnung auf, um ab 27. Juli 1943 Militärdienst zu leisten. Die Lohnausfallentschädigung ist ihm daher wie für Arbeitslose nach VW Art. 8, Abs. 3, zu berechnen, bis zum 1. November 1944 auf Grund eines maßgebenden Lohnes von Fr. 7.—, nachher von Fr. 8.—. (Nr. 1191 i. Sa. J. Tinguely vom 1. Oktober 1945)
Nr 632. Gibt ein Wehrmann seinen Haushalt, aus dem die Ehefrau ausgeschieden ist, auf, so fällt sein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung dahin. Der Anspruch lebt nicht deswegen auf, wenn er innerhalb Jahresfrist einen neuen Haushalt gründet, sofern nicht die Ehefrau oder Kinder darin leben (VW Art. 7, Abs. 4). Der Rekurrent beschwert sich vor der AKL, weil .die Schiedskommission in Uebereinstimmung mit der Kassenverfügung. sein Begehren um Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung für die vom 14. Dezember 1942 bis 14. Januar
1943 geleisteten Diensttage abwies mit der Begründung, der Wehrmann habe
nach der Trennung von seiner Ehefrau im März 1942 seinen Haushalt nicht
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weitergeführt, sondern die Gemeinde B. verlassen und in X. Wohnsitz genom- men. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Der Entscheid der Schiedskommission ist im Ergebnis richtig. Ihre Aus- führungen müssen jedoch dahin ergänzt werden, daß ein Wehrmann, aus des- sen Haushalt die Ehefrau ausgeschieden ist, beim Wohnungswechsel nur dann den Anspruch auf Haushaltungsentschädigung verliert, wenn er den bisherigen Haushalt am neuen Wohnsitz nicht mehr weiterführt. Der Wohnungswechsel an sich ist ohne Bedeutung (vgl. den Entscheid Nr. 352, ZLV 1943, S. 406). Den Erhebungen des kantonalen Arbeitsamtes ist zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach seiner Uebersiedlung nach X. im März 1942 während
5 Monaten kein Logis mehr bewohnte, sondern nur zwei Zimmer gemietet
hatte. Unter diesen Umständen kann von der Weiterführung des bisherigen eigenen Haushaltes nicht mehr gesprochen werden. Durch die Tatsache, daß der 'Wehrmann ab 24. September 1942 wieder eine Wohnung bezog, lebte der Anspruch auf Haushaltungsentschädigung nicht wieder auf (vgl. den Ent• scheid Nr. 230, ZLV 1942, S. 413). (Nr. 266 i. Sa. E. Addor vom 12. September 1945)
Nr. 633. Der Arbeitgeber hat die Lohnausfallentschädigung nur an Stelle der Kasse auszuzahlen (LEO Art. 4, Abs. 1; ALEO Art. 4, 6 und 37). Das Rückforde- rungsrecht für zu Unrecht ausgerichtete Entschädigungen steht daher der Kasse zu (Vfg. Nr. 41, Art. 2, Abs. 1). Der Wehrmann M. bezog für geleistete Diensttage sowohl von der Kasse direkt wie • von seinem früheren Arbeitgeber, dem Beschwerdeführer, eine Lohnausfallentschädigung von Fr. 57.20. Als die Kasse den zu Unrecht be- zogenen Betrag zurückforderte, erhob der Wehrmann Beschwerde, indem er geltend machte, er habe zwar zweimal denselben Betrag erhalten, sei aber nicht der Kasse, die zu Recht die Entschädigung ausgerichtet habe, sondern seinem frühern Arbeitgeber gegenüber rückerstattungspflichtig. Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Beschwerde guthieß, be- schwert sich der Arbeitgeber vor der AKL mit dem Hinweis, die Abrechnung der Kasse mit der Bemerkung «Direktzahlung an M.» habe ihn irrtümlicher- weise veranlaßt, diesem den Betrag von Fr. 57.20 auszuzahlen; die Rückfor- derung der Kasse gegenüber M. bestehe daher zu Recht. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Der Wehrmann M. erklärt selbst, daß er von seinem früheren Arbeitgeber den Betrag von Fr. 57.20 als Lohnausfallentschädigung entgegengenommen habe, obwohl er bereits durch die Kasse für die fragliche Zeit entschädigt worden sei. Er ist daher zur Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Be- trages verpflichtet. Gemäß Art. 2, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 wird die Rückerstattung von der Kasse verfügt und richtet sich gegen die rückerstattungspflic h- tigen Per s o n e n. Ob die Kasse selbst oder der Arbeitgeber dem Bezüger irrtümlicherweise die Lohnausfallentschädigungen ausbezahlt hat, ist nicht von Bedeutung, denn der Arbeitgeber richtet die Entschädigungen nur an Stelle
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der Kasse aus. Die Schiedskommission hat daher zu Unrecht der Kasse ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber dem Wehrmann M. abgesprochen. (Nr. 1242 i. Sa. J. Trier vom 10. November 1945)
Nr. 634. Da eine Genossenschaft für den Schaden aus unerlaubten Handlungen haftet, die eine zur Geschäftsführung oder zur Vertretung befugte Person in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begeht, so hat sie, wenn diese Person mit der Kasse grobfahrlässig falsch abrechnet, neben den Arbeitgeber- auch die Arbeitnehmerbeiträge nachzuzahlen. (Nr. 1201 i. Sa. Landwirtschaftliche Konsumgenossenschaft Basadingen vom I. Oktober 1945) Nr. 635. Die Frage, wie lange ein Wehrmann an Diensttagen bei seinem Arbeitgeber gearbeitet hat (VW Art. 13ter, Abs. 1), ist tatsächlicher Natur und daher von der Schiedskommission endgültig zu entscheiden (LEO Art. 16, Abs. 3). Gegen den Entscheid der Schiedskommission, womit diese die Beschwerde gegen die Rückforderung der Kasse für zu Unrecht bezogene Entschädigungen im Betrage von Fr. 235.50 mit der Beg:ündung abwies, die gesamte vom Wehr- mann während des Aktivdienstes im Betriebe seines Arbeitgebers zugebrachte Zeit sei als Arbeit im Zivilberuf zu würdigen, weil seine leitende Stellung auch die Besprechungen mit dem Geschäftsherrn und den übrigen Angestellten als Arbeit erscheinen lasse, erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde. Er macht geltend, er habe in Anwendung von VW Art. 13 'er, Abs. 1, nach seinen Berechnungen nur Fr. 75.30 zuviel bezogen, weil er trotz einer Präsenz- zeit von 1 bis 1V Stunden im Geschäft nicht mehr als 20 Minuten pro Tag tatsächlich gearbeitet habe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Frage, wie lange der Beschwerdeführer an Diensttagen bei seinem Arbeitgeber gearbeitet hat, ist tatsächlicher Natur und von der Schiedskom- mission für die AKL, die nach LEO Art. 16, Abs. 3, nur Rechtsfragen zu beur- teilen hat, in verbindlicher Weise entschieden worden. Wenn die Schiedskom- mission in Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Schlusse kam, daß die vom Beschwerdeführer im Betriebe seines Arbeitgebers während des Dien- stes zugebrachte Präsenzzeit als Arbeitszeit zu gelten habe, kann ihr Entscheid weder aktenwidrig noch willkürlich genannt werden. Der Beschwerdeführer• hat daher der Kasse Fr. 235.50 zurückzuerstatten. (Nr. 1244 i. Sa. H. Wittwer vom 10. November 1945)
Nr. 636. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist zu gewähre», wenn ein Beitragspflichtiger während dieser Zeit nach einem ärztlichen Zeugnis krank und dadurch nicht in der Lage war, Beschwerde zu führen (OG Art. 35, Abs. 1). Weil der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keine Abrechnung über ausbezahlte Taglöhne eingereicht hatte, erließ die Kasse am 20. Dezember 1944
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eine Veranlagungsverfügung. Gegen diese Verfügung beschwerte sich im Auf- trag des Rekurrenten am 10. Januar 1945 der Gemeindeschreiber, hernach am 31. Januar 1945 der Rekurrent selbst. Kasse und Schiedskommission wiesen die Beschwerde ab, letztere mit der Begründung, die Beschwerdefrist zur Anfech- tung einer Veranlagungsverfügung betrage nach VW Art. 27 bis , Abs. 1, 10 Tage; am 30. Dezember 1944 sei die Frist abgelaufen, weshalb auf die Be- schwerde des Rekurrenten vom 31. Januar 1945 nicht mehr eingetreten werden könne. Gegen diesen Entscheid erhebt der Rekurrent vor der AKL Beschwerde, welche diese aus folgenden Gründen gutheißt: Auf Anfrage der AKL bestätigt der Arzt, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. bis 31. Dezember 1944 wegen Grippeerkrankung bettlägerig und zu ernsthaften schriftlichen Arbeiten nicht fähig war. In Berücksichtigung dieses ärztlichen Zeugnisses ist die in der Veranlagungsverfügung. vom 20. Dezember 1944 genannte Frist von 10 Tagen wiederherzustellen, weshalb die am 10. Januar 1945 im Auftrage des Rekurrenten von der Gemeindekanzlei erhobene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht zu betrachten ist. (Nr. 1236 i. Sa. M. Mitterer vom 10. November 1945)
Nr. 637.
Da die AKL nur Fragen grundsätzlicher Natur zu entscheiden hat (LEO Art. 16, Abs. 3), ist der Tatbestand von der Kasse und der Schiedskommission klar und eindeutig festzustellen; ansonst die AKL den Fall zu neuer Behand- lung zurückweisen muß. (Nr. 1262 i. Sa. J. Harder vom 12. November 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsübersicht.
Nr. 543: Unterstellung eines Vertreters. Nr. 544: Unterstellung eines Kunstmalers.
2. Beitragspflicht.
Nr. 545: Natur der Beiträge. Nr. 546: Mitarbeitende Familienglieder im Gewerbe: Lehrlinge. Nr. 547: Begriff des Doppelbetrie bes. Nr. 548: Nichtlandwirtschaftliches Nebengewerbe und nebenberuflich ge - führter Gewerbebetrieb. Nr. 549: Beitragspflicht eines Kol lektivgesellschafters. Nr. 550: Formelle Voraussetzung für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages.
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3. Rechtspflege.
Nr. 551: 13eschwerdelegitimation.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 543-551. Nach Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 44 gelten Handels- reisende, Vertreter usw. nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie kein festes Gehalt beziehen und für die Unkosten aus ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst aufkommen, sowie außerdem ent- weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen oder min- destens einen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, es sei denn, daß sie andere Tatsachen nachweisen, die unzweideutig für ihre selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Im Entscheid Nr. 543 un- terstellte die AKV einen Vertreter, der die ersten beiden Voraus- setzungen, dagegen keine der beiden letztgenannten erfüllte, trotz- dem als Selbständigerwerbenden der Verdienstersatzordnung, da er auch noch Geschäfte auf eigene Rechnung abschloß, was un- zweideutig für seine selbständigerwerbende Tätigkeit spricht. Man kann sich aber fragen, ob der Vertreter im vorliegenden Fall nicht auch ohne dieses Moment der Verdienstersatzordnung hätte un- terstellt werden müssen. Der Vertreter benützt das einzige Zim- mer, das ihm zur Verfügung steht, nicht nur als Büro, sondern auch als Schlafraum. Wie die AKV im vorliegenden Entscheid nun selbst antönt und in ihrem früheren Entscheid Nr. 479 (ZLV 1945, S.243) ausdrücklich ausgesprochen hat, ist auch ein solches Zimmer, sofern es über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, als Gewerbebetrieb anzusprechen, sodaß jener Beschwerdeführer als Gewerbetreibender mit Betrieb behandelt wurde. Dementspre- chend wäre es daher auch als «eigene Geschäftsräumlichkeit» im Sinne von Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2, zu behandeln. Jeder Selbständigerwerbende untersteht grundsätzlich der Ver- dienstersatzordnung, sei es als Gewerbetreibender, Landwirt oder Angehöriger eines liberalen Berufes. Erfüllt daher ein Kunstmaler die in AVEO Art. 3bis, Abs. 1, lit. e, aufgestellten Voraussetzungen für die Unterstellung als Angehöriger eines liberalen Berufes nicht (Entscheid Nr. 544), so ist er als Gewerbetreibender zu behandeln. Der Unterschied in der Unterstellung als Gewerbetreibender oder als Angehöriger eines liberalen Berufes spielt bezüglich der Bei- tragspflicht keine Rolle, sondern erhält erst hinsichtlich der An- spruchsberechtigung seine praktische Bedeutung, wenn der Wehr-
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mann keinen Betrieb besitzt (vgl. dazu die Ausführungen in ZLV 1946, Heft 1, S. 42). Wie bereits der Entscheid Nr. 8 (ZLV 1941, S. 33) ausgeführt hat, sind die Beiträge nach Lohn- und Verdienstersatzordnung keine Steuern, sondern öffentlich-rechtliche Abgaben, d. h. Geld- leistungen, die der Staat oder ein von ihm dazu ermächtigtes Ge- meinwesen kraft seiner Gebietshoheit von den dieser unterworfenen wirtschaftlichen Individuen fordert. Bei der Definition der Steuer tritt noch hinzu, daß die Geldleistungen zur Deckung des Finanz- bedarfes erhoben werden. Zur Frage, ob eine Beitragsschuld durch Schuldübernahme von einem Rechtssubjekt auf das andere überge- hen könne, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 545 zu Grunde lag, können aber doch die Grundsätze der Steuerrechtswissenschaft zu Hilfe gezogen werden. Darnach kann ein Steuerpflichtiger seine Steuerpflicht einem Dritten auf .dem Wege der Schuldübernahme nur dann übertragen, wenn diese Möglichkeit einer Steuersukzes- sion im betreffenden Steuergesetz ausdrücklich vorgesehen ist, was z. B. im neuen bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Ge- meindesteuern vom 30. Mai 1944 nicht der Fall ist. Da eine ähn- liche Bestimmung aber auch der Lohn- und Verdienstersatzordnung unbekannt ist, können geschuldete Beiträge nicht Gegenstand einer Schuldübernahme bilden (vgl. dazu auch die Ausführungen von Blumenstein, System des Steuerrechts, 1945, S. 1,3 und 173). Mitarbeitende männliche Familienglieder im Gewerbe unter- stehen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Bezugsberechtigung der Lohnersatzordnung. Gemäß Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4, sind Streitigkeiten über diese Bestimmungen aber von der AKV zu entscheiden. Sie hat daher in diesem Gebiet auch Fragen aus dem Gebiete der Lohnersatzordnung zu behandeln. Dies ist hier vorge- kommen (Entscheid Nr. 546). Wie schon die AKL festgestellt hat (Nr. 432, ZLV 1944, S. 146) und nun auch die AKV im Entscheid Nr. 546 betont, ist bei Lehrlingen für die Bemessung der Beiträge nur der Barlohn maß- gebend. Ob überhaupt ein Lehrverhältnis vorliegt, ist dabei nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung abzuklären. Darnach ist nur dann ein schriftlicher Lehrvertrag abzufassen (OR Art. 325, Abs. 1), wenn . der Betriebsinhaber nicht zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt über den Lehrling ist. Andernfalls genügt die schriftliche Mitteilung an die zuständige kantonale Behörde, die innert sechs Wochen seit
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Beginn des Lehrverhältnisses gemacht werden muß. Des weitern stellt die AKV fest, was schon die AKL getan hat (Nr. 469, ZLV 1944, S. 294), daß maßgebend für die Berechnung der Beiträge der tasächlich ausgerichtete Lohn ist. Stimmen daher Buchungen und ausbezahlte Löhne nicht überein, so ist auf die tatsächlich ausge- richtete Arbeitsentschädigung abzustellen, sofern diese belegt wer- den kann. Der Entscheid Nr. 547 bringt einen Beitrag zum Begriff des Doppelbetriebes. Nach Art. 4, Abs. 3, der Verfügung Nr. 48 gelten Betriebe, die einem andern Berufszweig angehören als der Haupt- betrieb als Doppelbetriebe, sofern darin mindestens eine Arbeits- kraft voll beschäftigt wird. Dabei muß auch ein Doppelbetrieb die Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Betriebes im Sinne von AVEO Art. 10bis, Abs. 2, erfüllen, d.h. es müssen besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden sein. Im Entscheid Nr. 547 handelte es sich um ein Kleidergeschäft, das in verschiedenen Ateliers Kleiderstücke umändert und Maßkonfek- tionskleider herstellt. Hier unterschied die AKV einerseits zwischen dem Umändern und Anpassen von Konfektionskleidern, welchen Betrieb sie noch zum Hauptbetrieb, dem Kleiderverkaufsgeschäft, rechnete, da er nur Hilfsfunktionen für dieses ausübt, und ander- seits der Herstellung von Maßkonfektionskleidern, welchen Betrieb sie als Doppelbetrieb betrachtete, da er eine selbständige Produk- tion darstellt. Dabei gelten Doppelbetriebe, welche unter sich wie- der dem gleichen Berufszweig angehören, zusammen als nur ein Betrieb, sodaß dafür nur ein besonderer Beitrag zu entrichten ist. Im Entscheid Nr. 506 (ZLV 1945, S. 360) verlangte die AKV für das Vorliegen .eines nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbes (AVEO Art. 6, Abs. 2) die Erfüllung von zwei Voraussetzungen, einer positiven, bestehend im innern Zusammenhang des Nebenge- werbes mit dem Landwirtschaftsbetrieb und einer negativen, wo- nach im Nebengewerbe keine Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt werden darf. Aus dieser Ueberlegung ge- langte sie zum Schluß, daß ein Schuhgeschäft mangels eines innern Zusammenhangs mit dem Landwirtschaftsbetrieb nicht ein nicht- landwirtschaftliches Nebengewerbe darstellen könne. Im Entscheid Nr. 548 wird von der AKV ein innerer Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb und dem nichtlandwirt- schaftlichen Nebengewerbe nicht gefordert, was auch der Praxis des Bundesamtes entspricht. Die AKV behandelte diesen Fall auf
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Grund folgender Grundsätze: Betreibt ein hauptberuflich tätiger Landwirt neben seinem Landwirtschaftsbetrieb noch ein Gewerbe, so hat er dafür grundsätzlich den vollen persönlichen Beitrag für Gewerbetreibende zu entrichten (AVEO Art. 40, Abs. 3). Wird in diesem Gewerbe aber keine familieneigene oder fremde Arbeits- kraft ausschließlich oder überwiegend beschäftigt, so schuldet er nur einen besondern Beitrag in der Höhe des halben persönlichen Beitrages für Gewerbetreibende (AVEO Art. 6). Es muß also nicht untersucht werden, ob zwischen dem Landwirtschafts- und dem Gewerbebetrieb ein innerer Zusammenhang besteht oder nicht, son- dern es wird allein darauf abgestellt, ob eine Arbeitskraft beschäf- tigt wird. Nach Handelsregistereintrag nicht vertretungsbefugte Kollek- tivgesellschafter haben keinen persönlichen Beitrag zu entrichten, wie die AKV im Entscheid Nr. 549 feststellt. Dagegen unterstehen sie der Lohnersatzordnung, wenn sie im Betriebe der Gesellschaft tätig sind und dafür ein Entgelt beziehen. Des weitern wird darin ausgeführt, daß naturgemäß nur diejenigen Entschädigungen eines Kollektivgesellschafters der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen, die tatsächlich Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 420, ZLV 1944, S. 102). Dem Entscheid Nr. 550 lag folgender Tatbestand zu Grunde: Ein Herabsetzungsgesuch eines Beitragspflichtigen wurde sowohl von der Kasse als auch von der Schiedskommission abgewiesen, da es entgegen den Weisungen der Kasse nicht im Doppel, sondern nur in einfacher Ausfertigung eingereicht wurde. Dazu stellt die AKV folgendes fest: Da die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung Sache des Bundes ist, können die Kantone nur Ordnungsvorschriften aufstellen, deren Durch- führung sie aber nicht mit materiell-rechtlichen Sanktionen erzwin- gen können. Es geht daher nicht an, im vorliegenden Fall bei Ein- reichung nur eines Exemplares des Herabsetzungsgesuches dieses abzuweisen. Die Kasse kann höchstens den Beitragspflichtigen nochmals auffordern, ein weiteres Exemplar einzureichen und ihm gegebenenfalls eine Ersatzvornahme auf seine Kosten androhen. Beschwerdeberechtigt in der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind grundsätzlich die von einer bestimmten Kassenverfügung be- troffenen Personen, sei es nun ein Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ein Selbständigerwerbender oder ein Wehrmann. In bestimmten Fäl- len (LEO Art. 4, Abs. 2, und VEO Art. 17, Abs. 3) steht das Be- 106
schwerderecht auch den Angehörigen des Wehrmannes bzw. deren gesetzlichen Vertretern zu. Zur Beschwerdeführung legitimiert ist damit nicht nur ein Handlungsfähiger (mündig und urteilsfähig nach ZGB Art. 13), wie dies für die Anhebung einer Klage im Zivilprozeßrecht, unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, notwen- dig ist. Da auch eine unmündige oder entmündigte Person Mili- tärdienst leisten kann, ist es möglich, daß auch sie einen Anspruch auf Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung geltend zu machen hat. Dagegen muß die Urteilsfähigkeit immer Voraussetzung der Beschwerdeführung sein (Entscheid Nr. 551), da das Recht zur Beschwerdeführung in den Fällen der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung immer ein Recht darstellt, das Wirkungen auf das Vermö- gen des Beschwerdeführers hat und ihm somit nicht um seiner Per- sönlichkeit willen zusteht (ZGB Art. 19, Abs. 2). Der Urteilsun- fähige dagegen vermag durch seine Handlungen keine rechtlichen Wirkungen herbeizuführen, unter Vorbehalt der gesetzlichen Aus- nahmen wie z. B. der Antrag des wegen Urteilsunfähigkeit Bevor- mundeten auf Aufhebung der Vormundschaft (ZGB Art. 433, Abs. 3). Nr. 543. Ein Vertreter, der kein festes Gehalt bezieht und für die Unkosten aus seiner Tätigkeit selbst auskommt, untersteht auch dann der Verdienstersatzord- nung, wenn er sein Büro zugleich als Schlafraum benützt und einen Arbeit- nehmer nur nebenberuflich beschäftigt, sofern er auch Geschäfte auf eigene Rechnung abschließt (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2). Der Beschwerdeführer stand in einem festen Anstellungsverhältnis zur Firma G. Auf den 1. Januar 1943 übernahm er die Vertretung dieser sowie von drei weiteren Firmen. Nach den eingelegten Verträgen erhält er weder ein Fixum noch Spesenvergütungen, sondern wird für seine Tätigkeit allein in Form von Provisionen entschädigt. Da sein Begehren um Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung von der Kasse und seine hiergegen erhobene Be- schwerde von der Schiedskommission abgewiesen wurde, rekurriert der Be- schwerdeführer an die AKV. Er macht im wesentlichen geltend, daß er kein festes Gehalt beziehe und für sämtliche Unkosten selbst aufkomme. Dage- gen gibt er zu, daß das Zimmer, das ihm als Bureau dient, auch als Schlaf- raum benützt wird, und daß er regelmäßig einen Arbeitnehmer nebenberuflich beschäftige. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Einteilung der Vertreter, Handelsreisenden und Agenten in Selb- ständig- und Unselbständigerwerbende bietet gewisse Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber hat für deren Unterstellung eine besondere Verfügung erlassen. Nach der heute geltenden Regelung (Verfügung Nr. 44 vom 13. März 1944) sind Handelsreisende, Agenten, Vertreter, Kommissionäre, Mäkler usw. Personen, die außerhalb der Geschäftsräume der von ihnen vertretenen Fir-
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men, aber auf deren Rechnung, Geschäfte jeglicher Art vermitteln oder ab- schließen oder Inkassi besorgen. Diese Personen sind der Lohnersatzordnung unterstellt, sofern sie nicht nachweisen, daß sie ihre Tätigkeit als Selbständiger- werbende ausüben. Als Selbständigerwerbende gelten sie nur dann, wenn sie kein festes Gehalt beziehen und für die Unkosten aus ihrer Tätigkeit im we- sentlichen selbst aufkommen sowie außerdem entweder über eigene Ge- schäftsräumlichkeiten verfügen oder mindestens einen Arbeitnehmer regel- mäßig beschäftigen. Es wird nicht bestritten, daß der Rekurrent bis Ende 1944 in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den vertretenen Firmen stand und daher zu Recht der Lohnersatzordnung unterstellt worden war. ,Ende 1944 wurden seine Verhältnisse zu den vertretenen Firmen neu ge- regelt. Auf Grund dieser Verträge erhält der Beschwerdeführer weder ein Fixum noch eine Spesenvergütung, sondern es wird ihm lediglich eine Pro- vision ausgerichtet. Der Rekurrent arbeitet aber auch eigene Entwürfe für neue Apparate aus und läßt diese durch Dritte auf eigene Rechnung aus- führen. Er verfügt über einen Raum, der ihm als Bureau dient und in dem sich das nötige Mobiliar, wie Schreibmaschinentisch und Schreibmaschine, Zeichentisch usw. befindet. Wegen der herrschenden Wohnungsnot konnte keine größere Wohnung gemietet werden, und dieser Raum muß daher auch als Schlafraum benützt werden. Der Beschwerdeführer beschäftigt einen Arbeitnehmer nebenberuflich. Dies würde allein nicht genügen, daß der Re- kurrent nach Art. 3, Abs. 2, der Verfügung Nr. 44 als Selbständigerwerbender gelten könnte, weil dieser Arbeitnehmer voll beschäftigt sein müßte. Es spre- chen nun aber verschiedene andere Tatsachen für eine selbständige Erwerbs- tätigkeit, insbesondere die Tatsache, daß er auf eigene Rechnung Apparate herstellen läßt. Aus den eingelegten Verträgen mit den vertretenen Firmen geht ein Abhängigkeitsverhältnis nicht hervor. Ein als Bureau eingerichteter Raum ist vorhanden und es darf in der gegenwärtigen Zeit der Wohnungsnot nicht allzusehr Gewicht darauf gelegt werden, daß dieser Raum auch als Schlaf- zimmer dient.*) Es darf nicht übersehen werden, daß die Tätigkeit des Be- schwerdeführers noch in der Entwicklung begriffen ist und daß mehr Merk- male für eine selbständige Tätigkeit sprechen. (Nr. 1356 i. Sa. F. Scherer vom 7. November 1945)
Nr. 544. Ein hauptberuflich selbständigerwerbender Maler, der sich nie an einer schweizerischen Nationalausstellung oder an einer als gleichwertig anerkannten Ausstellung mit Jury beteiligte (AVEO Art. 3bIs , Abs. 1, lit. e), untersteht als Gewerbetreibender der Verdienstersatzordnung (AVEO Art. 3). Der Beschwerdeführer ist Kunstmaler und wurde mit Verfügung vom 18. Januar 1945 rückwirkend auf den 1. Mai 1944 als 'Gewerbetreibender und nicht als Angehöriger eines liberalen Berufes der Verdienstersatzordnung un- terstellt, weil er sich nie an einer schweizerischen Nationalausstellung oder an einer als gleichwertig anerkannten Ausstellung beteiligt hatte. Als sich der Rekurrent gegen die Unterstellung beschwerte, wurde er von der Schiedskom- mission abgewiesen. In der Beschwerde an die AKV macht er geltend, er sei
*) Vgl. dazu den Entscheid Nr. 479, ZLV 1945, S. 243.
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kein Gewerbetreibender, sondern ein Künstler. Als solcher sei er von der Verdienstersatzordnung nicht erfaßbar, weil er die Voraussetzungen des Art. 2 der Verfügung Nr. 25 vorn 29. Dezember 1941 *) nicht erfülle. Die AKV weist die Beschwerde u.a. aus folgenden Gründen ab: Grundsätzlich fällt jede selbständige Erwerbstätigkeit unter die Ver- dienstersatzordnung und jeder Selbständigerwerbende ist nach Verdienster- satzordnung beitragspflichtig (VEO Art. 1, AVEO Art. 3). Es ist richtig, daß der Beschwerdeführer nicht als Angehöriger eines liberalen Berufes der Ver- dienstersatzordnung unterstellt werden kann, weil er die Voraussetzungen von AVEO Art. 3bis nicht erfüllt (bis 31. August 1943 Art. 2 der Verfügung Nr. 25; vom 1. September 1943 bis 31. März 1944 Anhang zur Verfügung Nr. 38). Da er aber als Selbständigerwerbender tätig ist, ist auch seine Unterstellungspflicht gegeben. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, daß er selbst keine Ent- schädigungen beziehen kann; denn die Institution der Lohn- und Verdienster- satzordnung stellt ein Sozialwerk dar und beruht nicht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, sondern auf dem der Solidarität. (Nr. 1406 i. Sa. L. Dürr vom 14. November 1945)
Nr. 545. Geschuldete Lohn- und Verdienstersatzbeiträge können mangels anders lautender gesetzlicher Bestimmung nicht Gegenstand eines Schuldübernahme- vertrages bilden. Die Ehefrau eines Kassenmitgliedes, das der Kasse Beiträge schuldete, versprach diesem, seine Schuld zu übernehmen, und verpflichtete sich, ihn durch Befriedigung des Gläubigers von der Schuld zu befreien. Die Kasse erklärte sich mit dem Schuldnerwechsel einverstanden. Die AKV, die dazu Stellung zu nehmen hatte, führt folgendes aus: Bei einer materiellen Ueberprüfung hätte der Schuldübernahmevertrag als ungültig erklärt werden müssen. Die Beiträge nach Lohn- und Verdienst- ersatzordnung sind öffentliche Abgaben. Sie werden vom Inhaber eines un- terstellungspflichtigen Betriebes geschuldet. Eine Uebernahme der Schuld auf dem Wege der Substitution oder Sukzession wäre nur möglich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung die Uebertragung der Schuld auf einen Dritten vorsehen würde (vgl. B 1 u m e n s t e i n, Handbuch des Steuerrechts, I. Auflage, S. 111 f., 116). Da in die Lohn- und Verdienstersatzordnung keine solche Bestimmung aufgenommen wurde, konnte die Kasse mit der Beschwerde- führerin auch keinen gültigen Schuldübernahmevertrag abschließen. (Nr. 1408 i. Sa. L. Aschbacher vom 7. November 1945)
Nr. 546.
1. Bei Lehrlingen ist für die Bemessung der Beiträge nur der Barlohn
maßgebend (VW Art. 13b11, Abs. 1; Art. 24, Abs. 1).
2. Ist der Betriebsinhaber zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt über den
Lehrling, so bedarf der Lehrvertrag nicht der schriftlichen Form. Der Be-
') Jetzt aufgehoben und ersetzt durch AVEO Art. 3 bis , Abs. 1, lit. e.
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triebsinhaber hat in diesem Fall der zuständigen kantonalen Behörde innert sechs Wochen seit Beginn vom Lehrverhältnis schriftlich Kenntnis zu geben (BG vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, Art. 6 und 8).
3. Maßgebend für die Berechnung der Beiträge ist der tatsächlich ausge-
richtete Lohn. Der Pflichtige kann nicht mit Buchungen behaftet werden, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nachweisbar in Widerspruch stehen. Bei einer Revision stellte die Kasse fest, daß in der Zeit vom Mai 1944 bis September 1944 auf der vom Sohn Konrad bezogenen Lohnsumme keine Beiträge entrichtet worden waren. Die Kasse forderte daher die Beiträge nach. Die Schiedskommission wies eine hiergegen erhobene Beschwerde des Rekur- renten ab. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV. Er macht geltend, sein Sohn Konrad, der 18 Iahre alt sei, stehe bei ihm in der Lehre, auch wenn kein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen wor- den sei, und er schulde für ihn daher keine Beiträge. AKV heißt die Be- schwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Die Schiedskommission hat in ihrem Entscheide festgestellt, die Bei-
tragspflicht würde für den Sohn Konrad dahinfallen, wenn dieser in einem Lehrverhältnis zu seinem Vater stehen würde. Diese Auffassung ist nicht richtig. Grundsätzlich ist die Beitragspflicht auch für Lehrlinge gegeben, nur ist bei Bemessung ihres Lohnes der Barlohn allein maßgebend (VW Art. 13bis und 24). Besteht daher zwischen dem Sohn Konrad und seinem Vater ein Lehrverhältnis, so werden die Beiträge nur vom Barlohn und nicht auch vom Naturallohn geschuldet.
2. Zwischen Vater und Sohn wurde kein schriftlicher Lehrvertrag abge-
schlossen. Die Schiedskommission lehnte daher die Annahme eines Lehrver- hältnisses ab. Die berufliche Ausbildung wird auf eidgenössischer Grundlage durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 geregelt. Gemäß Art. 6 dieses Ge- setzes sind Lehrverhältnisse durch schriftlichen Vertrag zu regeln, außer wenn dem Betriebsinhaber die elterliche Gewalt über den Lehrling zusteht. Ist der Betriebsinhaber zugleich Inhaber der elterlichen Gewalt, so hat er der zuständigen kantonalen Behörde innert sechs Wochen nach Beginn des Lehr- verhältnisses davon schriftlich Kenntnis zu geben (Art. 8). Wie die beigelegten Schreiben ergeben, ist der Beschwerdeführer dieser Vorschrift nachgekommen. Das Zeugnis der gewerblichen Fortbildungsschule und die Erklärung an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt sprechen ebenfalls für das Bestehen eines Lehrverhältnisses zwischen Vater und Sohn.
3. Für den Lehrling werden daher nur die Beiträge auf dem ausgerichteten
Barlohn geschuldet. Dieser beträgt nach der Erklärung an die SUVA Fr. 20.— im Monat. Dieser Lohn dürfte wohl tatsächlich dem Sohn als Taschengeld aus- bezahlt worden sein. Sollte es sich dabei aber nur um eine fiktive Buchung gehandelt haben, sodaß der Betrag dem Sohn nie zugekommen wäre, so würde auf diesem Betrag kein Beitrag geschuldet, wie die AKV bereits früher schon entschieden hat. Die Kasse hat diese Frage noch genau abzuklären. (Nr. 1409 i. Sa. J. Steiner vom 7. November 1945) Nr. 547.
1. Ateliers eines Kleidergeschäftes, in denen nur Kleidungsstücke umge-
ändert und angepaßt werden, gelten nicht als Doppelbetriebe, da sie dem
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gleichen Berufszweig (Handel) angehören wie der Hauptbetrieb (Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3).
2. Ateliers eines Kleidergeschäftes, in denen Maßkonfektionskleider herge-
stellt werden, gelten als Doppelbetriebe, da sie nicht dem gleichen Berufszweig (Produktion und Handel) angehören wie der Hauptbetrieb (Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3).
3. Werden in zwei räumlich getrennten Ateliers eines Kleidergeschäftes
Maßkonfektionskleider hergestellt, so gelten sie zusammen nur als ein Dop- pelbetrieb, da sie unter sich dem gleichen Berufszweig (Produktion) angehören. Die Beschwerdebeklagte führt neben ihrem Detailverkaufsgeschäft für Stoffe, Konfektion, Hüte, Bonneterie, Mercerie und Weißwaren zwei Schnei- derinnen-, ein Maßkonfektions- und ein Modesatelier. In diesen Ateliers wer- den Hüte und Kleidungsstücke abgeändert und Maßkonfektionskleider herge- stellt. Unter besonderer Leitung, aber mit zum Teil gleichem Personal be- steht noch eine räumlich getrennte Couture-Abteilung. Mit Verfügung vom 13. August 1945 unterstellte die Kasse die Schneiderinnen-, das Maßkonfek- tions- und das Modes-Atelier der Verdienstersatzordnung und verlangte für sie rückwirkend ab 1. Mai 1944 als Doppelbetriebe zwei monatliche Beiträge von je Fr. 1.50. Die Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Schiedskommission gutgeheißen, indem sie annahm, die verschiedenen Ateliers seien unentbehrliche Bestandteile des Konfektionszweiges des Modehauses. Ge- gen diesen Entscheid erhebt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Bechwerde bei der AKV. Es macht geltend, die Maßkonfektions- und Couture-Abteilung gehörten nicht zum Handel, sondern zur Produktion, und da für sie besondere Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen vorhanden seien, müßten sie als Doppelbetriebe gelten. Es sei aber nur ein Doppelbe- triebsbeitrag geschuldet, weil beide Ateliers dem gleichen Berufszweig ange- hörten. Die Beschwerdebeklagte ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Das Bundesamt nimmt selber an, die Modes- und Schneiderinnen-
Ateliers seien, soweit sie Hüte, resp. Kleidungsstücke nur abändern und an- passen, nicht Doppelbetriebe im Sinne der Verdienstersatzordnung. Streitig ist daher nur noch, ob die Maßkonfektionsabteilung und das Couture-Atelier als Doppelbetriebe zu gelten haben.
2. Doppelbetriebe im Sinne der Verdienstersatzordnung sind Betriebe, die
einem andern Berufszweig angehören als der Hauptbetrieb, sofein darin min- destens eine familieneigene oder fremde Arbeitskraft voll beschäftigt wird (Vfg. Nr. 48, Art. 4, Abs. 3). Die Couture-Abteilung und das Maßkonfek- tions-Atelier sind in besondern Räumlichkeiten untergebracht, und es sind für sie auch besondere Betriebseinrichtungen vorhanden. Damit sind die Voraus- setzungen für das Vorhandensein eines Betriebes erfüllt (AVEO Art. 10 bis. Abs. 2); denn auch Doppelbetriebe müssen überhaupt Betriebe im Sinne der Verdienstersatzordnung sein, damit für sie ein Beitrag geschuldet wird. Der Hauptbetrieb gehört zum Handel, während in den Ateliers Kleidungsstücke angefertigt, also produziert werden. Sie gehören daher einem andern Berufs- zweig an als der Hauptbetrieb.
3. Obschon auch das Couture- und das Maßkonfektionsatelier in ver-
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Möglichkeit, als die Beschränkung der Befugnis zur Vertretung der Gesell- schaft im Handelsregister aufheben zu lassen. Ein Gesellschafter ohne Vertre- tungsbefugnis kann aber nur dann als Unselbständigerwerbender betrachtet werden, wenn er zur Gesellschaft in einem Dienstverhältnis steht, d. h. wenn er im Betrieb gegen einen Bar- oder Naturallohn arbeitet oder wenn er mitarbeitendes Familienglied ist. Diese zweite Möglichkeit bietet sich im Falle des Beschwerdeführers. Dabei ist es ohne Bedeutung, daß er die Gesamtheit seiner Vorbezüge als Anteil am Reingewinn bezeichnet, denn vom Standpunkt der Lohnersatzordnung aus muß zum mindesten ein Teil dieser Vorbezüge als Entschädigung für geleistete Arbeit betrachtet werden. Der Bru- der Michel bezieht wahrscheinlich deshalb nichts, weil er nicht im Betrieb arbeitet. Im übrigen entspricht die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung der Rechtsprechung der AKL (vgl. die Entscheide Nr. 53 und 123, ZLV 1941, S. 86 und 314; Nr. 466, ZLV 1944, S. 291) .
2. Dagegen ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß nicht alle seine
Vorbezüge als Entschädigungen betrachtet werden können, die der Beitrags- pflicht unterliegen. Diese besteht jedenfalls nicht auf jenem Teil, der eine Ver- teilung des Reingewinnes darstellt. Die Kasse hat die entsprechenden Beträge der Entschädigungen und des Reingewinnes zu schätzen, soweit sie der Ge- sellschaftsvertrag nicht selbst unterscheidet. Um diese Einschätzung gerecht vorzunehmen, muß die Kasse außer der Bedeutung des Gesellschaftsanteiles auch das Gehalt, das einem fremden Angestellten für die gleiche Arbeit hätte ausgerichtet werden müssen, sowie die Gefahr für das investierte Kapital und die Gewinne, die normalerweise zu erwarten gewesen wären, in Rechnung stellen. Der Hinweis des Bundesamtes auf OR Art. 558, Abs. 2, wonach jedem Gesellschafter für seinen Kapitalanteil mangels vertraglicher Abrede Zinsen von 4% ausgerichtet werden dürfen, ist nicht zutreffend, denn diese Vergütung ist nicht identisch mit dem Reingewinn. Sie kann sogar ausgerichtet werden, wenn der Kapitalanteil sich infolge Geschäftsverluste vermindert hat. Der Reingewinn dagegen kann den Umständen entsprechend höher sein als 4%, auch wenn der Gesellschaftsvertrag selbst nichts über die Bezüge und den Reingewinn enthält. (Nr. 1375 i. Sa. A. Slatkine vom 7. November 1945)
Nr. 550. Die Kassen haben Gesuche betreffend die Herabsetzung des persönlichen Beitrages auch dann zu behandeln, wenn diese entgegen ihren Weisungen nur in einem Exemplar eingereicht werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 3). Weisungen der Kassen, wonach Herabsetzungsgesuche in mehreren Exemplaren einzurei- chen sind, haben nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift. Der Beschwerdeführer und sein Sohn sind Inhaber eines Betriebes zum Bau von Sägen. Vom 1. September 1943 bis 31. August 1944 wurde der per- sönliche Beitrag für jeden von ihnen auf Fr. 3.— herabgesetzt. Auf Weisung der Kasse forderte sie die Zweigstelle auf, bis zum 31. März 1945 ein neues Herabsetzungsgesuch einzureichen, ansonst der Beitrag vom 1. Januar 1945 auf Fr. 5.— pro Teilhaber festgesetzt werden müßte. Der Beschwerdeführer erneu-
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erte rechtzeitig das Gesuch, reichte es aber nur in einem Exemplar ein. Eine Aufforderung der Zweigstelle, ein zweites Formular auszufüllen, faßte er da- hin auf, dieses Doppel sei für seinen eigenen Gebrauch bestimmt und leitete es nicht an die Kasse weiter. Mit Verfügung vom 7. Juni 1945 setzte die Kasse mit Wirkung ab 1. Januar 1945 die monatlichen Beiträge für jeden Teilhaber auf Fr. 5.— fest. Eine Beschwerde an die Schiedskommission wurde abgewie- sen, weil das Herabsetzungsgesuch nicht in brauchbarer Form eingereicht worden sei. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen gutheißt: Eine Herabsetzung des persönlichen Beitrages kann nur gewährt werden, wenn das Gesuch auf dem vorgeschriebenen Formular bei der Ausgleichskasse eingereicht wird (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 3). Wenn die Kasse vorschreibt, daß die Gesuche im Doppel eingereicht werden müssen, so handelt es sich hiebei nur um eine Ordnungsvorschrift. Die Sanktion, daß das Gesuch bei Fehlen des Doppels gar nicht berück- sichtigt wird, wäre übrigens bundesrechtlich unzulässig; denn darüber können nicht die Kantone befinden, und überdies wäre es ein übertriebener Forma- lismus. Wenn eine Kasse findet, sie habe ein Doppel unbedingt nötig., dürfte sie in der Aufforderung an den Gesuchsteller, das Doppel noch beizubringen, höchstens bemerken, daß es sonst auf seine Kosten erstellt werde, ohne andere Rechtsnachteile anzudrohen. Nach Angabe des Zweigstellenleiters hit der Beschwerdeführer rechtzeitig, wenn auch nur in einfacher Ausfertigung, das Gesuch eingereicht. Die Abweisung des Herabsetzungsgesuches wegen Fehlens eines Doppels bedeutet eine Rechtsverweigerung. (Nr. 1381 i. Sa. J. Oertle und Sohn vom 7. November 1945)
Nr. 551. Auf die Beschwerde eines urteilsunfähigen Rekurreuten tritt die Aufsichts- kommission nicht ein. Aus der Begründung: Der Beschwerdeführer stand wegen der Begehung gemeinrechtlicher Delikte in Strafuntersuchung. Ein psych.iatrisches Gutachten stellt fest, daß er an Psychopathie und höherem Schwachsinn leidet, was einer eigentlichen Geistes- krankheit gleichkommt. Durch Beschluß des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes wurde daher die Untersuchung wegen Unzurechnungsfähigkeit aufgehoben. Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß der Be- schwerdeführer nicht urteilsfähig ist. Urteilsfähigkeit ist aber zur selbständigen Beschwerdeführung notwendig, da es sich nicht um die Wahrung höchstper- sönlicher Rechte handelt. Auf die Beschwerde, die denn auch äußerst ver- worren ist, kann deshalb nicht eingetreten werden. (Nr. 1348 i. Sa. H. Schüpbach vom 7. November 1945)
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Urteil eines Zivilgerichtes. Auflösung des Dienstverhältnisses und Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Sparguthaben, das der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer auf ein beson- deres Sparheft anlegt. Ein Arbeiter, der die ihm zugewiesene, für ihn gesundheitsschädliche Ar- beit (im Wasser auszuführen) nicht weiter verrichten konnte, und der seine Arbeitsstelle nach einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ohne Kün- digung verlassen hatte, erhob Anspruch auf das Sparguthaben, welches die Firma auf den Namen der Arbeiter auf separaten Sparbüchlein angelegt hatte. Auf Grund der von der Firma aufgestellten Bestimmungen wurden diese Spar- hefte für eine Arbeiterfürsorge eröffnet, zu welchem Zwecke die Firma alljähr- lich, soweit das Geschäftsergebnis es gestattet, eine nach ihrem freien Ermessen bestimmte Summe zuwendet. Die Sparhefte lauten deshalb nur auf den Na- men der Arbeiter und sind von der Firma gesperrt. Das Sparheft tritt erst in das Verfügungsrecht des Arbeiters, zu dessen Gunsten es lautet, wenn er 25 Jahre bei der Firma beschäftigt war und sofern er zu gleicher Zeit das 50. Lebensjahr zurückgelegt hat, spätestens aber nach dem vollendeten 60. Alters- jahr. Diese Voraussetzungen sind bei dem Arbeitnehmer, der im vorliegenden Falle Klage erhoben hat, nicht vorhanden. Inhezug auf eine frühere Aufhe- bung des Dienstverhältnisses erklärt Art. 5 der oben erwähnten Bestimmungen, daß der Arbeiter jede Anwartschaft auf die Spareinlage verliere, vorausgesetzt, daß die Auflösung nicht ohne Verschulden des Arbeiters durch die Firma erfolgt. Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf das Sparheft wären somit nur dann nicht untergegangen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber und zwar ohne eigenes Verschulden entlassen worden wäre. Diese Regelung ist im vorliegenden Falle deshalb gesetzlich stoßend, weil der Arbeitgeber, der selber kein Interesse an der Auflösung des Dienstverhältnisses hatte, den Arbeitnehmer durch sein kategorisches Verlangen, die bisherige für ihn gesundheitsschädliche Arbeit auch nach seiner Genesung wieder aufzunehmen, zur Aufhebung des Dienst- verhältnisses gezwungen hat. Damit bringt sich der Arbeitnehmer ungewollt um die Anwartschaft auf die streitigen Ersparnisse, während ihm der Arbeit- geber durch ein verständnisvolles Verhalten nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch die im Sparheft liegenden Reserven für spätere Zeiten hätte erhalten können. Insofern kann der Richter nicht umhin zu erklären, daß der Zwang, den der Arbeitgeber dem Arbeiter antun wollte, nicht mit Treu und Glauben im Einklang steht und daß er es bedauert, in Anbetracht der klaren Bestim- mungen über die Arbeiterfürsorge dieser Firma, nicht zu einem andern, dem vorliegenden Spezialfall angepaßteren Schluß zu kommen. Es wäre zu begrüs- sen, wenn der Arbeitgeber Wege fände, um den Arbeitnehmer doch freiwillig angemessen zu entschädigen. (Urteil des Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Glarus als Einzelrichter vom 22. Juni 1945)
*) Vgl. Arbeitsrechtliches Mitteilungsblatt des BIGA, XIII.
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Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten. Kleine Anfrage Pugin. (Anerkennung für geleisteten Aktivdienst) Am 6. Juni 1945 reichte Nationalrat Pugin folgende Kleine An- frage ein: «1. Gedenkt der Bundesrat den Soldaten und Hilfsdienstpflichtigen eine Belohnung oder ein Andenken am Ende des Aktivdienstes zukommen. zu lassen?
2. Was gedenkt er für die Soldaten und Hilfsdienstpflichtigen zu tun,
welche im Dienste eine dauernde Schädigung ihrer Gesundheit erlitten haben, ebenso für die Witwen und besonders für die Waisen derjenigen Wehrmänner, die während des Aktivdienstes gestorben sind? Was die geschuldete Dankbarkeit gegenüber Soldaten und Hinterbliebenen von Soldaten, die im Dienste des Landes gestorben sind, anbelangt, so brachte die Erfahrung in den Mobilmachungsjahren 1914/18 eine schwere Enttäuschung. Man hatte rasch vergessen, und es gehörte natürlich nicht zum guten Ton, daß Interessierte an ihre geleisteten Dienste erinnerten. Es wäre zu bedauern, sollte sich am Ende des derzeitigen Aktivdienstes ein Gleiches wiederholen. Die «Vereinigungen mobilisierter Wehrmänner» haben die eidg. Behörden eingeladen, ein «Statut für mobilisierte Wehrmänner» auszuarbeiten, das unsern Soldaten ermöglicht, ein kleines aber bleibendes Entgelt zu erhalten für die großen Opfer, welche sie während ihres Ablösungsdienstes auf sich genommen haben (Bevorzugung bei öffentlichen Anstellungen usw.). Ist ferner eine Ur- kunde oder eine Belohnung entsprechend der Dienstleistung, oder beides zu- sammen, vorgesehen? Was diejenigen Soldaten und Hilfsdienstpflichtigen anbelangt, die im Dienste des Landes einen bleibenden gesundheitlichen Schaden davongetragen haben, so verdienen sie voll und ganz die Sorge des Bundesrates. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um sie zu entschädigen und ihnen einen bleibenden Schutz zu sichern, den sie in jeder Hinsicht verdienen? Könnte ihnen nicht ein besonderes Abzeichen überreicht werden, das ihrem Opfer öffentliche Aufmerksamkeit und ihnen selbst in jeder Lage die Achtung ihrer Mitbürger sichern könnte? Wie gedenkt endlich der Bundesrat die Hilfe für Witwen und Waisen unserer Wehrmänner zu verstärken und ihnen bleibenden Schutz zu sichern?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 9. Oktober wie folgt: «Der Bundesrat hat die Frage einer Anerkennung an die Wehrmänner des Aktivdienstes in Form einer Urkunde, Denkmünze oder eines Ehrensoldes ein- gehend geprüft. Da der General jedem Wehrmann, der mehr als 30 Tage Aktivdienst geleistet hat, eine künstlerisch wertvolle Anerkennungsurkunde zu- kommen läßt, fällt eine gleiche Maßnahme des Bundesrates dahin, ebenso eine
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Denkmünze, die ebenfalls nur ein Andenken darstellen könnte. Die Zuerken- nung eines Ehrensoldes widerspräche den Grundsätzen des schweizerischen Wehrsystems; die Leistung einer verfassungsmäßigen Pflicht bedarf keiner nachträglichen Belohnung. Dagegen soll ein Bedürfnis nicht bestritten werden, denjenigen Wehrmännern und ihren Familien durch eine Sonderleistung zu helfen, die durch den Aktivdienst in Not geraten sind, aber auch solchen, die an ihrer Gesundheit Schaden gelitten haben, aber trotz der Leistungen der Militärversicherung nicht aus ihrer Notlage befreit werden können. Aus diesen Ueberlegungen hat der Bundesrat eine Lösung in Aussicht ge- nommen, die den tatsächlichen Bedürfnissen besser Rechnung zu tragen scheint: In dem Entwurf zu einem Bundesratsbeschluß über die vorläufige Finanzie- rung von Sozialmaßnahmen in der Nachkriegszeit, welcher den Bundesratsbe- schluß über die Aufbringung der Mittel für Lohnausfallentschädigung an Wehrmänner sowie für die Arbeitsbeschaffung und die Arbeitslosenfürsorge vom 7. 10. 41 ersetzen soll, wurde eine Bestimmung aufgenommen, wonach aus den sich auf den 30. 9. 45 im Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung erge- benden Saldos ein noch genauer zu bestimmender Betrag von einigen Mil- lionen Franken der schweiz. Nationalspende überwiesen werden soll. Der Bundesrat bejaht damit die Notwendigkeit einer erweiterten Hilfe an . die in Not geratenen Wehrmänner des Aktivdienstes 1939/45")
Kleine Anfrage Guinand. (Befreiung vom Nachholungsdienst) Am 17. September 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Kleine Anfrage ein: «Wehrmänner, welche die Mobilisation von 1914-1918 und ebenfalls die von 1939-1945 mitgemacht haben, sind zur Zeit zum Nachholungsdienst aufge- boten, weil sie vom Ablösungsdienst dispensiert worden waren, nachdem sie mehr als 1000 Diensttage geleistet und das 50. Altersjahr überschritten hatten. Nachdem der Krieg nun beendigt und der Aktivdienst eingestellt ist, scheint es, daß der Bundesrat zu ihren Gunsten eine Ausnahme machen könnte. Ist der Bundesrat bereit, das eidg. Militärdepartement zu ermächtigen, diese Wehrmänner vom Nachholungsdienst sofort zu befreien?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 16. Novem- ber 1945 wie folgt: «Gemäß der vom Chef des eidg. Militärdepartementes anläßlich der Be- handlung verschiedener Interpellationen und Postulate betreffend Dienster- leichterungen in der Uebergangszeit abgegebenen Erklärung wurden die zu- ständigen Kdt. und Dienststellen angewiesen, daß ab 10. Oktober 1945 Wehr- männer, die das Landsturmalter (48 Jahre) hinter sich haben, grundsätzlich nicht mehr aufgeboten werden diiden. Ausnahmen sollen nur in Fällen zu- lässig sein, die keine andere Lösung zulassen (z. B. Entladen von Minenob- jekten). Dabei hat es die Meinung, daß im Einklang mit frühern Weisungen als Wehrmänner im Landsturmalter auch diejenigen zu betrachten sind, die in-
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folge einer sanitarischen Untersuchung vorzeitig in diese Altersklasse versetzt wurden. Damit ist der Anregung des Fragestellers Rechnung getragen worden.»
Kleine Anfrage Beck. (Transportgutscheine für Rekruten)
Am 4. Oktober 1945 reichte Nationalrat Beck folgende Kleine Anfrage ein: «Den Militärdienstpflichtigen wird auf 30 Diensttage ein Transportgut- schein beim Antritt eines Urlaubes ausgehändigt. Die Rekruten genießen weder diese Erleichterung noch die Leistungen der Wehrmannsausgleichskasse während der ganzen Dauer der Rekrutenschule. Ist der Bundesrat bereit, in Zukunft auch den Rekruten wenigstens die Reise in den großen Urlaub mit einem Transportgutschein zu erleichtern, da viele dieser jungen Leute für die Beschaffung der notwendigen finanziellen Reisemittel oft schwer zu kämpfen haben?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 27. Novem- ber 1945 wie folgt: «In seiner Antwort auf die Kleine Anfrage Ruoß vom 28. September 1945, welche die gleiche Frage zum Gegenstand hat, legte der Bundesrat die Gründe dar, die zu einer Ablehnung des Begehrens um Abgabe von Transportgut- scheinen an Rekruten für Urlaubsreisen geführt haben. Wenn trotz der vermehrten Leistungen der Lohnausgleichskassen Rekruten nicht über die nötigen Mittel für die Reise in den Urlaub verfügen, was unter Umständen bei größeren Entfernungen des Waffenplatzes vom Wohnorte der Fall sein könnte, so soll nach den administrativen Weisungen für Schulen und Kurse bedürftigen Rekruten der einmalige Besuch der Angehörigen durch Verabfolgung von Unterstützungen aus der Haushaltungs- oder der Ueber- schußkasse ermöglicht werden.»
Kleine Mitteilungen. Arbeitsdetachemente für die Landesverteidigung. Durch Beschluß des Bundesrates vom 18. Januar 1946 wird der Bundesratsbeschluß vom 15. Dezember 1939 über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung auf den 31. März 1946 außer Kraft gesetzt. Vom Inkrafttreten des erstgenann- ten Beschlusses bis zur Aufhebung der Arbeitsdetachemente kön- nen arbeitslose Schweizerbürger im Alter von 19-60 Jahren, die bei einem Arbeitsamt angemeldet sind und denen keine andere Arbeit zugewiesen werden kann, nur mehr freiwillig in Arbeitsdetachemen- ten beschäftigt werden.
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Neue Textausgabe. Zu Beginn dieses Monats ist die vierte Textausgabe der gelten- den Erlasse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung erschienen. Sie enthält in übersichtlicher Ordnung alle am 30. November 1945 in Kraft stehenden Erlasse. Die neue Ausgabe, die einem dringenden Bedürfnis aller mit dem Vollzug der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten Instanzen entspricht, weist gegenüber der Textausgabe vom Januar
1945 nochmals einige Verbesserungen auf, die ihre Handhabung
wesentlich erleichtern dürften. So sind die Artikelhinweise, welche die Zusammenhänge zwischen den einzelnen, oft in verschiedenen Erlassen zerstreuten Bestimmungen deutlich machen sollen, neu überprüft und vielfach ergänzt worden; ebenso wurde das Sach- register einer neuen Bearbeitung unterzogen und bei dieser Gele- genheit wesentlich erweitert. Zur besseren Uebersicht wurde das Sachregister, gleich wie die Erlasse zur Verdienstersatzordnung, durch Verwendung von grünem Papier kenntlich gemacht. Die neue Textausgabe kann zum Preise von Fr. 2.10 bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern be- zogen werden.
Konferenzen und Sitzungen. Expertenkommission für die Beihilfenordnung. Am 21. Dezember 1945 trat in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi die Expertenkommission für die Beihil- fenordnung zusammen. Zur Behandlung gelangte ein Entwurf über die Abänderung der Beihilfenordnung. Die Expertenkommission befürwortete den Einbezug der Kleinbauern des Flachlandes in die Anspruchsberechtigung, wie sie für die Gebirgsbauern gilt. Ueber- dies stimmte sie einer Erhöhung der H,aushaltungszulage an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer auf Fr. 30.— im Monat zu, so- wie einer Erhöhung der Kinderzulage an die Kleinbauern auf Fr. 7.50.
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Nr. 3 März 1946 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Inhaltsangabe: Der Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Kantone an die Lohn:: und Ver, dienstersatzordnung (S. 121). — Uebersicht über die von der Beitragspflicht be. freite* Be'riebe juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck (S. 131). — Verzeichnis der Eingaben in den eidgenössischen Räten betreffend die Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 133). — Kreisschreiben des Präsidenten der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 135). — Ent- scheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 137). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 149). — Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend den Arbeitseinsatz (S. 157). — Spruchgebühren und Rechtsöffnung (S. 161). — Kleine Mitteilungen (S. 162).
Der Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Kantone an die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Der Bundesrat faßte am 11. Januar 1946 einen Beschluß über die Beiträge der Kantone an die Lohnausfallentschädigungen (Verteilungsschlüssel) sowie einen Beschluß über die Abände- rung der Verdienstersatzordnung, durch den die Verteilung der Beiträge der Kantone an die Verdienstausfallentschädigungen ge- regelt wird. Im folgenden sollen die Vorgeschichte dieser Be- schlüsse sowie ihre Grundzüge dargestellt werden.
I. Vorgeschichte.
1. Die Mittel für die Lohn- und Verdienstattsfallentschädigun-
gen werden teilweise von der Wirtschaft, teilweise von der öffent- lichen Hand aufgebracht. Die Mittel für die Lohnausfallentschädi- gungen sind von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern zur einen Hälfte und von Bund und Kantonen zur andern Hälfte auf- zubringen. Ueber die Beiträge der öffentlichen Hand bestimmte Art. 5, Abs. 3, der Lohnersatzordnung vom 20. Dezember 1939 fol- gendes: «Für die der andern Hälfte des Gesamtaufwandes gleich kommenden Beiträge aus öffentlichen Mitteln haftet der
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Bund. Für einen Drittel seiner daherigen Leistungen sind ihm die Kantone rückerstattungspflichtig. Die Verteilung der Rückerstattungsquote auf die einzelnen Kantone erfolgt nach der Zahl der Unselbständigerwerbenden unter der Wohnbevölkerung, wie sie für das Jahr 1940 durch das eid- genössische statistische Amt neu festgestellt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird vorläufig auf die Zahlen der Volks- zählung vom Jahre 1930 abgestellt, unter Vorbehalt der Aus- gleichung nach Durchführung der Volkszählung des, Jahres 1940.» Von den gesamten Aufwendungen für die Lohnausfallentschä- digungen, die sich bis zum 31. Dezember 1944 auf Fr. 859 030 000 beliefen, haben die Kantone somit VG (rund Fr. 167 389 000) zu tragen.') Da die Berechnung der Rückerstattungsquote auf die einzelnen Kantone nach Maßgabe der Wohnbevölkerung nicht zu einer billi- gen und gerechten Verteilung geführt hätte, wurde Art. 5, Abs. 3, der Lohnersatzordnung durch Art. 7, Abs. 2, letzter Satz, der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz vom 7. Oktober 1941 in der Fassung vom 9. Juni 1944 wie folgt ersetzt: «Er (der Kantonsanteil) wird nach einem vom Bundesrat aufzustellenden Verteilungsschlüssel verteilt» Die Mittel für die Verdienstausfallentschädigungen an Wehr- männer werden im Gewerbe zur einen Hälfte von den Gewerbetrei- benden und zur andern Hälfte vom Bund und den Kantonen auf- gebracht. Für die Landwirtschaft wurden die Beiträge aus öffent- lichen Mitteln auf drei Fünftel angesetzt. Der Anteil der Kantone beträgt einen Drittel der Aufwendungen der öffentlichen Hand. Die Kantone haben somit einen Sechstel der Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen im Gewerbe und einen Fünftel der Aufwendungen für die Verdienstausfallentschädigungen in der Landwirtschaft zu tragen. Die Aufwendungen für die Verdienstaus- fallentschädigungen im Gewerbe betrugen bis zum 31. Dezember 1) Bis zum Inkrafttreten der Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz (1. Juli 1941) hatte der Beitrag der öffentlichen Hand jenem der Wirtschaft zu entsprechen. Die Beiträge der öffentlichen Hand überstiegen bis zum 30. Juni 1941 die ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen, weshalb die Kantone bis zum erwähnten Zeitpunkt mehr als einen Sechstel der ausbezahlten Ent- schädigungen zu tragen hatten.
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1944 rund Fr. 120 169 000 2) und jene für die Verdienstausfallent-
schädigungen in der Landwirtschaft Fr. 81 885 000. Davon ent- fallen somit auf die Kantone rund Fr. 17 830 000 bzw. rund Fr. 20 880 000. Der Anteil der einzelnen Kantone ist nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglieder zu berechnen. Seit dem In- krafttreten der Verdienstersatzordnung wurde die Rückerstattungs- quote auf Grund der Zahl der landwirtschaftlichen und gewerb- lichen Betriebe bzw. nach der Zahl der Selbständigerwerbenden in Landwirtschaft und Gewerbe nach Maßgabe der Betriebszählung von 1939 festgesetzt, unter Vorbehalt einer spätern Ausgleichung.
2. Gegen den Verteilungsschlüssel für die Beiträge der Kantone
an die Lohn- und Verdienstersatzordnung, wie er ursprünglich vorgesehen war, erhoben bald nach Inkrafttreten der Lohnersatz- ordnung verschiedene Kantone Einsprache. Die Landkantone konn- ten sich mit der Verteilung nach der Wohnbevölkerung bzw. nach der Zahl der Kassenmitglieder nicht abfinden, da ein Kanton mit vorwiegend armer Bevölkerung je Kopf unmöglich so hohe Bei- träge aufbringen könne wie ein Kanton mit finanzkräftigen Ein- wohnern. Es dürfe auch nicht auf die Zahl der Gebirgsbauern und Kleinbauern mit kleinen Heimwesen bzw. auf die Zahl der Klein- gewerbetreibenden in gleichem Maße abgestellt werden, wie auf die Zahl der Landwirte mit großen und ertragreichen Liegenschaf- ten oder auf die Zahl der Gewerbetreibenden mit großen und leistungsfähigen Betrieben. Vielmehr müsse die Verteilung der Rückerstattungsquote nach der wirtschaftlichen und -finanziellen Leistungsfähigkeit der Kantone vorgenommen werden, die im Wehrsteuerertrag zum Ausdruck komme. Die Städtekantone wand- ten dagegen ein, daß für die Festlegung des neuen Verteilungs- schlüssels in erster Linie deinographische Momente (Zahl der Wohnbevölkerung, der Berufstätigen, der Unselbständigerwerben- den) berücksichtigt werden müßten. Sollten noch weitere Faktoren herbeigezogen werden, so müßten sich diese aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung selbst ergeben oder doch mit ihr in engem Zusammenhang stehen. Es wäre hingegen abwegig, auf die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit der- Kantone abzustellen, da diese bereits in den Beiträgen der Arbeitgeber und. Arbeitnehmer und überdies bei den Leistungen des Bundes berücksichtigt werden. Insbesondere würde die Berücksichtigung des Wehrsteuerertrags ) Ohne Musikpädagogen. 2
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den Prinzipien der Solidarität un,d des Ausgleichs widersprechen, auf denen .die Lohn- und Verdienstersatzordnung beruhe. Die Kan- tonsanteile sollen deshalb nach Maßgabe der an die einzelnen Kan- tone ausgerichteten Entschädigungen verteilt werden.
3. Sogleich nach Erlaß der Finanzordnung für Arbeit und Lohn-
ersatz hatte die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds Vor- kehren getroffen, um die notwendigen Unterlagen für einen neuen Verteilungsschlüssel zu gewinnen. Die Vorarbeiten konnten jedoch erst aufgenommen werden, nachdem das eidgenössische statistische Amt auf Grund einer Sonderauszählung die notwendigen bevölke- rungsstatistischen Unterlagen aus der Volkszählung 1941 zur Ver- fügung gestellt hatte. Am 31. August 1945 unterbreitete die Ver- waltung der zentralen Ausgleichsfonds dem erweiterten Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz einen vorläufigen Bericht mit zehn Varianten für einen Verteilungsschlüssel. Die erste Variante nimmt die Verteilung nach Maßgabe der Zahl der Berufstätigeri vor, die zweite stellt auf die Wohnbevölke- rung mit Greisen und Kindern, die dritte auf die Wohnbevölkerung ohne Greise und Kinder ab, während der Variante IV der Ertrag der Wehrsteuer der ersten Periode zu Grunde liegt. Die Varianten V und VI verbinden den Faktor Wehrsteuerertrag mit den Fakto- en Wohnbevölkerung und Zahl der Berufstätigen. Variante VII stellt auf Kriterien ab, die sich aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergeben. Sie multipliziert die durchschnitt- liche Entschädigung je Soldtag mit der Zahl der berufstätigen Per-, sonen, wodurch die Unterschiede in der Höhe der Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen, die Ortsverhältnisse und die Unter- schiede zwischen den einzelnen Kantonen berücksichtigt werden. Variante VIII nimmt die Verteilung auf Grund der in den Kanto- nen ausgerichteten Entschädigungen vor. Variante IX trägt dem Umstand Rechnung, daß nicht jeder Kanton gleichviel Dienstlei- stungen aufweist (vermehrte Beanspruchung der Grenzkantone, Kantone mit zahlreichen luftschutzpflichtigen Orten oder mit gros- sem Ausländerkontingent) und unterscheidet zwischen minimalen und überminimalen Soldtagen. Die letztern werden vorweg aus dem Bundesbeitrag abgegolten, während die erstem dem Verteilungs- schlüssel der Variante IX zugrunde gelegt werden. Variante X nimmt die Verteilung nach Maßgabe des Gesamtbeitrages der öffentlichen Hand an die in den Kantonen ausgerichteten Entschä- 124
digungen vor. Auf Wunsch des Vorstandes der Finanzdirektoren- konferenz wurde noch eine Variante XI ausgearbeitet, die eine Kombination der Varianten IX und X darstellt. Diese 11 Varianten nebst einem erläuternden Bericht der Ver- waltung der zentralen Ausgleichsfonds dienten der Plenarsitzung der Finanzdirektoren.konferenz vom 10. Oktober 1945 in Bern als Diskussionsgrundlage. Die Konferenz sprach sich mehrheitlich für die Berücksichtigung des Wehrsteuerertrages (Variante IV) bei der Aufstellung des neuen Verteilungsschlüssels aus, ohne aber abzuklären, mit welcher Variante der Faktor Wehrsteuerertrag ver- bunden werden soll. Im Vordergrund stand eine Verbindung der Variante IV mit der Variante X oder XI. Im weitern äußerte die Konferenz der Finanzdirektoren den Wunsch, daß die Frage der Berechnung der Soldtage durch statistische Experten abgeklärt werde. Mit dieser Aufgabe wurden Vertreter des eidgenössischen statistischen Amtes sowie der statistischen Aemter der Kantone Bern und Basel-Stadt betraut. Diese einigten sich in einer Bespre- chung vom 24. Oktober 1945 dahin, daß bei der Berechnung der durchschnittlichen Soldtage die Männer und Frauen schweizeri- scher Nationalität im Alter von 20 bis 60 Jahren zu zählen seien, und zwar die Männer mit 1/1 und die Frauen mit 1/3. Auf Grund dieser Beratungen wurden zwei neue Schlüssel aus- gearbeitet. Der erste verwendet Faktoren, die außerhalb der Lohn- und Verdienstersatzordnung liegen, wie den Ertrag der Wehr- steuer der ersten Periode und die auf die erwähnte Art berechnete Zahl der Wohnbevölkerung. Der zweite Schlüssel verwendet Fak- toren, die sich aus der Lohn- und Verdienstersatzordnung ergeben. Er stellt auf die in den Kantonen ausgerichteten Entschädigungs- summen ab und berücksichtigt die Mehr- oder Minderleistungen von Soldtagen einzelner Kantone, wodurch einem Wunsche der Finanzdirektoren Rechnung getragen wird, es sei den Mehr- und Minderleistungen an Soldtagen bei der Festsetzung der kantonalen Anteile und nicht durch Einbezug in die Bundesleistung Rech- nung zu tragen. Der Bundesrat hat in seinem Beschlusse vom 11. Januar 1946 diesem Schlüssel den Vorzug gegeben.
II. Der Verteilungsschlüssel für die Lohnersatzordnung. Der Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die Lohnausfallentschädigungen vom 11. Januar 1946 stellt einen Aus: führungserlaß zu Art. 7, Abs. 2, der Finanzordnung für Arbeit und
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Lohnersatz dar, die auf den 1. Juli 1941 in Kraft getreten war. Grundsätzlich wäre somit die Rückerstattungsquote der Kantone seit dem 1. Juli 1941 nach dem neuen Verteilungsschlüssel zu be- rechnen. Da dieser Schlüssel jedoch auf statistischen Grundlagen aufgebaut ist, die nur für das Jahr 1942 und die folgenden Jahre vorhanden sind, gelangt der neue Verteilungsschlüssel nur für die Zeit nach dem 1. Januar 1942 zur Anwendung (BRB Art. 1), wäh- rend die Anteile der Kantone an der Rückerstattungsquote für die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 31. Dezember 1941, d. h. bis zum Zeitpunkt, von welchem an die Auswertung der Zahlungsabschnitte der gelben Karten der Wehrmänner durch die Verwaltung der zen- tralen Ausgleichsfonds laufend erfolgte, nach der Zahl der Un- selbständigerwerbenden gemäß Volkszählung 1941 berechnet wer- den (BRB Art. 4, Abs. 2). Die Berechnungsgrundlagen, die für die Festsetzung der Rück- erstattungsquoten der einzelnen Kantone zu verwenden sind, wer- den in Art. 1 des Bundesratsbeschlusses umschrieben. Als solche gelten die an die Kantone ausgerichteten Entschädigungssummen und die Zahl der Soldtage, sowie die durchschnittliche Entschädi- gungssumme je Soldtag. Die Soldtage werden auf Grund der Zahlungsabschnitte der gelben Karten der Wehrmänner berechnet, die die Ausgleichskas- sen zu Kontrollzwecken abliefern. Die Mehr- und Minderleistungen an Soldtagen der einzelnen Kantone werden unter den Kantonen durch entsprechende Abzüge bzw. Zuschläge ausgeglichen. Für die Berechnung der landesmittleren Soldtage dient die Zahl der Wohn- bevölkerung nach der Volkszählung 1941, wobei aber nur die Wohnbevölkerung schweizerischer Nationalität im Alter von 20 bis
60 Jahren berücksichtigt wird und die Männer voll und die Frauen
zu einem Drittel angerechnet werden (BRB Art. 2). Durch den Ausschluß der Ausländer werden die Grenzkantone mit großen Ausländerkontingenten entlastet. Die Umlage der Kantonsanteile ist in Art. 3 des Bundesrats- beschlusses geordnet. Je. ein Sechstel der Aufwendungen der öffent- lichen Hand wird nach den Entschädigungssummen und nach den Entschädigungsbeträgen je Soldtag umgelegt, was zusammen den auf die Kantone entfallenden Drittel der Aufwendungen der öffent- lichen Hand für die Lohnausfallentschädigungen ausmacht. Wie die Kantonsanteile im einzelnen berechnet und umgelegt werden, ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.
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III. Der Verteilungsschlüssel für die Verdienstersatzordnung. Bei Erlaß der Finanzordnung für Arbeit und LohUersatz wurde davon abgesehen, Art. 9, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung, wo- nach der Anteil der Kantone nach der Zahl der im Kanton wohn- haften Kassenmitglieder zu berechnen ist, abzuändern und die Auf- stellung eines neuen Verteilungsschlüssels auch für die Verdienst- ersatzordnung vorzusehen, weil die 'Absicht bestand, die Vertei- lung der Rückerstattungsquote in der Verdienstersatzordnung gleichzeitig mit jener in der Lohnersatzordnung neu zu regeln. Tat- sächlich ist die Lohn- und Verdienstersatzordnung inbezug auf die Verteilung der Rückerstattungsquote als Einheit zu behandeln, da sich die Frage, nach welchen Grundsätzen die Rückerstattungs- quote zu berechnen ist, für die Verdienstersatzordnung in gleicher Weise stellt wie für die Lohnersatzordnung. Die Berechnung der Rückerstattungsquote nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglied-er hätte zudem zu einem unbe- friedigenden Ergebnis geführt. Würde auf die Zahl der Kassenmit- glieder oder auf die Zahl der Betriebe abgestellt, so würden die Kantone mit zahlreichen Klein- und Gebirgsbauern, sowie Kleinge- werbetreibenden gegenüber den Kantonen mit vorwiegend großen und leistungsfähigen Betrieben benachteiligt. Durch den Bundes- ratsbeschluß über die Abänderung der Verdienstersatzordnung vom 11. Januar 1946 wurde deshalb Art. 9, Abs. 2, der Verdienstersatz- ordnung in dem Sinne abgeändert, daß die Rückerstattungsquote auf 'die einzelnen Kantone für die Zeit nach dem 1. Januar 1942 nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels für die Lohnersatzordnung zu verteilen ist. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1941 ist hingegen die Rückerstattungsquote nach der Zahl der im Kanton wohnhaften Kassenmitglieder zu verteilen. Bei dieser Gelegenheit wurde der Begriff der Kassenmitglieder genau umschrieben, da bisher darüber Unklarheit herrschte. 3) Als Kassenmitglieder gelten die Selbstän- digerwerbenden nach Maßgabe der Volkszählung 1941.
3) Vgl. «Der Begriff des Kassenmitgliedes in der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung», ZLV 1945, S. 499 ff.
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Beiträge der Kantone an die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen
Endgültige Abrechnung 1942-1944 Umlage auf Grund der Zahl der Soldtage mit Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistungen, sowie der in die Kantone ausgerichteten Entschädigungssummen.
Zahl der Soldtage
Wohn- 1) Santene bevölkerung Mehr- (*) bzw. tatsächlich durchschnittliche (Maßzahl) Minder- (-) ausgeglichene geleistete je Maßzahleinheit leistung
1 2 3 4 5 6
Zürich 255 961 23 082 177 90.17 849203 2 203 23 079 974 Bern 274 665 24 273 837 88.37 615640 - 492 674 24 766 511 Luzern 71 799 5 828 144 81.17 305254 645 964 6 474 108 Uri 9 877 644 680 65.27 083122 - 245 928 890 608 Schwyz 22 480 1 690 221 75.18 776690 - 336 798 2 027 019 Obwalden 6 654 514 138 77.26 750826 85 852 599 990 Nidwalden 6 018 529 518 87.98 903290 13 124 542 642 Glarus 12 028 1 222 560 101.64 283338 + 137 997 1 084 563 Zug 12 385 990 391 79.96 697618 - 126 363 1 116 754 Freiburg 51 315 4 410 238 85.94 442170 - 216 830 4 627 068 Solothurn 56 374 5 243 060 93.00 493135 + 159 823 5 083 237 Basel-Stadt 64 535 6 563 684 101.70 735259 + 744 570 5 819 114 Basel-Land 34 062 3 093 828 90.82 931125 22 461 3 071 367 Schaffhausen 19 534 1 731 197 88.62 480802 30 182 1 761 379 Appenzell A.-Rh. 15 156 1 263 456 83.56 136183 - 100 159 1 366 615 Appenzell l.-Rh. 4 194 327 183 78.01 216022 50 990 378 173 St. Gallen 94 687 8 583 364 90.64 986745 45 448 8 537 916 Graubünden 42 354 4 400 183 103.89 061245 + 581 128 3 819 055 Aargau 95 505 8 292 851 86.83 158996 - 318 824 8 611 675 Thurgau 48 488 4 128 261 85.13 984903 - 243 896 4 372 157 Tessin 49 205 5 221 939 106.12 618636 + 785 130 4 436 809 Waadt 125 133 11 832 444 94.55 894128 549 216 11 283 228 Wallis 49 086 4 895 092 99.72 480951 + 469 013 4 426 079 Neuenburg 43 230 3 938 415 91.10 374739 40 371 3 898 044 Genf 62 060 4 966 167 80.02 202707 - 629 776 5 595 943 + 3 537 360 Schweiz 1 526 785 137 670 028 90.16 986508 137 670 028 - 3 537 360
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Entschädigungen
Wohn- 2) zu Lasten d. öffentlichen Hand bevölke- Abzüge bzw. durch- ttantone rung den Wehr- Zuschlägefül ausge- schnittliche männern glichene (Maßzahl) die Mehr- Beträge durchschnitt- zugeflossene bzw.Minder• Summen jr Soldtag 3) liche Beträge Summenanteile Summen leistungen (Spalt. 7+8) (Spalt. 9:6) je Soldtag (von Spalte 9) an Soldtagen (Spalt. 11:6)
1 2 7 8 9 10 11 12 13 • Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. a/0 Fr.
Zürich 255 961 134 619 973 - 12 382 134 607 591 5.63 2224551 67 783 611 50.36 2.93 6901532 Bern 274 665120 425 566 . 2 664 420 123 089 986' 4.97 0017213 62 715 998 50.95 2.53 2290398 Luzern 71 79 27 349 686. 3 304 403 30 654 089' 4.73 4874518 15 648 530 51.05 2.41 7094370 Uri 9 877 2 524 064 1 049 607 3 573 671 4.01 2619468 1 863 852 52.16 2.09 2786051 Schwyz 22 480 6 905 796 + 1 500 039 8 405 835 4.14 6895021 4 336 945 51.59 2.13 9568006 Obwalden 6 654 2 066 991 + 376 246 2 443 237 4.07 2129535 1 271 982 52.06 2.12 0005333 Nidwalden 6 018 2 233 5031 . 60 344 2 293 847 4.22 7182930 1 160 104 51.45 2.17 4737672 Glarus 12 028 6 059 369 I - 659 123 5 400 246 4.97 9190697 2 734 709 50.64 2.52 1476391 Zug 12 385 4 844 1961. 673 748 5 517 944 4.94 1055953 2 797 697 50.70 2.50 5204369 Freiburg 51 315 18 906 143 + 1 013 265. 19 919 408 4.30 4974121 10 360 904 52.01 2.23 9194237 Solothurn 56 374 27 983 113 - 822 034 27 161 079 5.34 3264341 13 731 704 50.56 2.701370012 Basel-Stadt 64 5351 43 723 137 - 4 779 786 38 943 351 6.69 2316218 19 478 375 50.02 3.34 7309401 Basel-Land 34 062 17 186 721 - 120 245 17 066 476 5.55 6638460 8 626 379 50.55 2.80 8644815 Schaffhausen 19 534. 9 176 670 + 174 401 9 351 071 5.30 8948840 4 726 71050.55 2.68 3528076 Appenzell A.-Rh. 15 156 6 046 146 . 521 244 6 567 390 4.80 55168991 3 356 231 51.10 2.45 5871624 Appenzell l.-Rh. 4 194 1 340 406 + 227 716 1 568 122 4.14 6573129 837 502 53.41 2.21 4600196 St. Gallen 94 687 42 715 248 - 217 962 42 497 266 4.97 1477642 21 644 725 50.93 2.53 5129767 Graubünden 42 354 21 881 500 - 2 784 950 19 096 550 5.00 0333852 9 878 600 51.73 2.58 6660836 Aargau 95 5051 41 250 383 + 1 728 773 42 979 156 4.99 0800976 21 873 088 50.89 2.53 9934217 Thurgau 48 488 17 773 032 + 1 144 622 18 917 65414.32 6846908 9 709 419 51.32 2.22 0738870 Tessin 49 205 26 644 278 - 3 860 589,, 22 783 693 5.13 5152989 11 624 181 1 51.02 2.61 9941719 Waadt 125 133 60 635 364 - 2 721223 58 114 141 5.15 0488938 29 635 798 51.00 2.62 6535420 Wallis 49 086 24 196 803 - 2 2341961 21 962 607 4.96 2091051 11 414 58551.97 2.57 8938378 Neuenburg 43 230' 21 576 138 - 213 1381 21 363 000 5.48 0440959 10 783 379 50.48 :2.76 6356408 Genf 62 069 28 640 086 + 3 986 796 32 826 882 5.86 6193061 16 448 155 50.11 2.93 9299953
+ 18 425 624 Schweiz 1 526 785 717 104 312 717 104 312 5.208862977 364 463 154 50.82' 2.64 7367472 -16 425 624
2 129
Kantons b e i t r ä g e (1/3 der Leistungen der öffentlichen Hand)
die andere Hälfte = 1/2 der Wohn- die eine Spalte 13 abzüglich Kantone . bevölkerung Hälfte= 1 / 6 4) Fr. 0.86 2455824 Insgesamt
1 (Maßzahl) der Entschädi-
(Spalten 1446) gungssumme in Beträge Summen Spalte 11 je Soldtag (Spalten 15x6)
1 2 14 15 16 17
' Fr. Fr. Fr. Fr.
Zürich 255 961 11 297 269 0.58 5994942 13 524 748 24 822 017 Bern 274 665 10 452 666 0.38 3689375 9 502 647 19 955 313 Luzern 71 799 2 608 088 0.32 6091361 2 111 151 4 719 239 Uri 9 877 310 642 0.16 3937201 146 004 456 646 Schwyz 22 480 722 824 0.18 7328179 379 718 1 102 542 Obwalden 6 654 211 997 0.17 7546842 106 526 318 523 Nidwalden 6 018 196 684 0.20 4913012 111 195 307 879 Glarus 12 028 455 783 0.37 8282371 410 271 866 054 Zug 12 385 466 283 0.37 0146360 413 362 879 645 Freiburg 51 315 1 726 817 0.23 7141294 1 097 269 2 824 086 Solothurn 56 374 2 288 617 ' 0.46 8229182 2 380 120 4 668 737 Basel-Stadt 64 535 3 246 396 0.79 1198876 4 604 076 7 850 472 Basel-Land 34 062 1 437 730 0.52 1866583 1 602 844 3 040 574 Schaffhausen 19 534 787 785 0.45 9308214 809 016 1 596 801 Appenzell A.-Rh. . 15 156 559 372 0.34 5479988 472 138 1 031 510 Appenzell 1.-Rh. 4 194 139 584 0.22 4844274 85 030 224 614 St. Gallen 94 687 3 607 454 0.38 5109059 3 288 029 6 895 483 Graubünden 42 154 1 646 433 0.41 0874594 1 569 153 3 215 586 Aargau 95 505 3 645 515 0.38 7511284 3 337 121 6 982 636 Thurgau 48 488 1 618 236 0.22 7913611 996 474 2 614 710 Tessin 49 205 1 937 364 0.42 7515035 1 896 802 3 834 166 Waadt 125 133 4 939 300 0.43 0811886 4 860 949 9 NO 249 Wallis 49 086 1 902 431 0.40 7013365 1 801 473 3 703 904 Neuenburg 43 230 1 797 230 0.50 0722380 1 951 838 3 749 068 Genf 62 060 2 741 359 0.58 7194152 3 285 905 6 027 264
Schweiz 1 526 785 60 743 859 0.44 1227912 60 743 859 121 487 718
1) Schweizer im Alter von 20 —60 Jahren; Frauen als 1/3 Einheit gerechnet. 1) Mit Differenz-Ausgleich. 3) 60 0/o der Verdienstausfallentschädigungen-Landwirtschaft und 50 0/o der Lohnausfallentschädigungen und Verdienstausfallentschädigungen-Gewerbe. Die unterschiedlichen Prozentsätze jij Spalte 12 ergeben sich aus den ungleichen Anteilen der Verdienstausfallentschädigungen-Landwirtschaft an den gesamten Entschädigungen jedes Kantons. 4) Fr. 0.88 2455824 sind 2/3 der Hälfte des Landesmittels in Spalte 13.
130
Uebersicht über die von der Beitragspflicht befreiten Betriebe juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck. Die Gesamtzahl der im Jahre 1945 gemäß Art. 6, Abs. 2, der Verdienstersatzordnung von der Beitragspflicht befreiten juristi- schen Personen hat gegenüber dem Vorjahre wiederum leicht ab- genommen. Diese Abnahme ist vor allem darauf zurückzuführen, daß seit der Partialrevision der Verdienstersatzordnung vom 5. April 1944 die Befreiung von Gewerbebetrieben nur noch in Fällen in Frage kommt, wo zwar eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit aus- geübt wird, diese aber der Beschäftigung hilfsbedürftiger Personen oder arbeitstherapeutischen Zwecken dient. In allen übrigen Fäl- len stellt sich die Frage der Befreiung von der Beitragspflicht nicht, da Gemeinnützigkeit in der Regel das Fehlen eines Erwerbszweckes voraussetzt. * Gegenüber den Gewerbebetrieben ist die Zahl der im Jahre 1945 befreiten Landwirtschaftsbetriebe leicht angestiegen, wobei es sich vielfach um Betriebe gemeinnütziger Anstalten han- delt, die erst nachträglich der Verdienstersatzordnung unterstellt worden sind. Vom 1. Juli 1940 bis zum 31. Dezember 1945 wurden im ganzen
621 landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe befreit, die sich
auf die einzelnen Kantone sehr unterschiedlich verteilen. Während- in Nidwalden und Glarus nur je ein Betrieb und in Appenzell I./Rh. überhaupt kein Betrieb befreit wurde, weisen die Kantone Zürich und Bern mit 158 bzw. 74 die höchste Zahl der befreiten Be- triebe auf. Von der Gesamtzahl der Befreiungen entfallen 416 auf das Gewerbe und 205, also rund die Hälfte, auf die Landwirtschaft. Einzig in den Kantonen Schwyz, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Ap- penzell A/Rh., Tessin und Wallis übersteigt die Zahl der befreiten Landwirtschaftsbetriebe diejenige der Gewerbebetriebe um mehr als die Hälfte. Ueber die Zahl der bis zum 31. Dezember 1945 befreiten Be- triebe und ihre Verteilung auf die Kantone gibt die nachstehende Tabelle Aufschluß:
*) Vgl. «Die Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem Zweck von der Beitragspflicht», ZLV 1945, S. 94 ff.
131
Landwirtschafts- Gewerbebetriebe Total Kanton Betriebe Zürich 47 111 158 Bern 22 52 74 Luzern 11 20 31 Uri 3 6 9 Schwyz 7 3 10 Obwalden — 2 2 Nidwalden 1 — 1 Glarus 1 — 1 Zug — 1 1 Freiburg 9 3 12 Solothurn 7 15 22 Basel-Stadt 3 42 45 Basel-Land 7 8 15 Schaffhausen 1 2 3 Appenzell A/Rh. 18 2 20 Appenzell I/Rh. — — St. Gallen 4 23 27 Graubünden 7 18 25 Aargau 16 28 44 Thurgau 5 5 10 Tessin 11 9 20 Waadt 14 34 48 Wallis 5 3 8 Neuenburg 4 5 9 Genf 2 24 26 Schweiz 205 416 621
Aus der folgenden Zusammenstellung geht hervor, daß die Mehrzahl der Befreiungen in das Jahr 1940 fällt. Seither hat ihre Zahl ständig abgenommen. Landwirtschafts- Gewerbebetriebe Total Betriebe 1940 55 209 264 1941 85 111 196 1942 21 52 73 1943 24 26 50 1944 9 12 21 1945 11 6 17
132
Verzeichnis der Eingaben in den eidgenössischen Räten betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Vorbemerkungen: Seit 1939 beschäftigten zahlreiche Eingaben betreffend die Lohn- und Verdienstersatzordnung die eidgenössischen Räte. Schon vor dem Kriege hatte sich das Parlament wiederholt mit dem wirtschaftlichen Schutz der Wehr- männer befasst (vgl. dazu ZLV 1943, S. 249 ff. und ZLV 1944, S. 1 II) Während des vergangenen Krieges bildeten hauptsächlich die Unterstellung und elie Weiter- führung der Lohn- und Verdienstersatzordnung Gegenstand von parlamentarischen Eingaben. Um den Ueberblick zu erleichtern, werden alle seit Kriegsbeginn ein- gereichten und bis Ende 1945 behandelten Motionen, Postulate usw. in einem Verzeichnis zusammengefasst, wobei jeweils auch auf die Publikation in dieser Zeitschrift verwiesen wird (die erste Zahl bedeutet den Jahrgang der Z LV, die zweite Zahl die Seite, N= Nationalrat, S= Ständerat).
Datum Name Gegenstand Erledigt Z LV
A. Motionen
5.12.39 Ilg N Lohnausfallentschädigung als Postulat
angenommen 7.12.39 1943,251
11.4.40 Moser N Lohnausgleichskassen als Postulat
8.6.40 1943,252
3.6.42 Weber N Verteilung des Volkseinkommens abgeschrieb.
28.3.45 1943,253
19.3.45 Gysler N Lohnersatz für Studenten erhebl. erklärt
28.3.45 1945,293
19.3.45 Wahlen S Lohnersatz für Studenten erhol erklärt
28.3.45 1945,293
B. Postulate
27.3.41 Moeschlin N Familienzulagen angenommen
13.6.41 1944,5
6.6.41 Moser Unterstützung der ledigen Wehrmänner angenommen
12.6.41 1943,252
5.4.43 Spühler Entschädigungen für Lohnausfall abgeschrieb.
20.9.44 1944,418
24.3.44 Boner Lohn- und Verdienstersatzordnung nach d. Kriege angenommen
20.9.44 1914,418
5.6.45 Schmid-Zürich Schicksal der Lohn- u. Verdienstersatzordnung angenommen
18.6.45 1945,294
26.9.45 Dietschi Schutz der entlassenen Wehrmänner angenommen
10.12.451946,56
26.9.45 Picot N Schutz der entlassenen Wehrmänner angenommen ,
10.12.45 r1946, 56
133
Datum Name Gegenstand Erledigt Z LV
C. Interpellationen 6.6.45 Dietschi N Schicksal der Lohn- u. Verdienstersatzordnung 18.6.45 1945,293
19.9.45 Wenk Hilfsmaßnahmen für Wehrmänner 26.9.45 1945,543
D. Kleine Anfragen
20.2.40 Schmid-Zürich N Lohnausfallentschädigung 1.4.40 1943,253
22.2.40 Gysler Vergünstigungen für Wehrmänner 5.4.40 1943,254
28.3.40 Quartenoud N Ortschaftsklassierung für die Auszahlung der
Lohnausfallentschädigung 31.5.40 1943,255
9.4.40 Rohr Schweizerische Rückwanderer und Lohn-
ausgleichskassen 21.5.40 1943,255
8.6.40 Quartenoud N Lohnausgleich 12.7.40 1943,256
23.9.40 Bratschi N Herbstzulage an Arbeitslose 31.1.41 1943,257
25.3.41 Moser N Lohnersatz für Ledige 21.5.41 1943,257
26.3.41 Müller-Biel N Lohnersatzordnung 9.6.41 1943,258
26.3.41 Roulet N Plan Wahlen 6.6.41 1943,259
22.9.41 Rittmeyer N Revision der Lohnausfallentschädigung 1.12.41 1943,259
30.3.44 Jost N Lohnausgleichkasse und Instruktionsdienst 2.6.44 1944,266
8.6.44 Perr6ard N. Lohnersatz für Studenten 8.9.44 1944,418
5.12.44 Häberlin N Lohnausfall bei den Industrie- und Luftschutz-
organisationen 18.6.45 1945,295
19.12.44 Giovanoli N Lohnersatzordnung für Wehrmänner 2.3.45 1945,126
19.12.44 Perr6ard N Lohnersatz für Studenten 24.9.45 1945,294
20.12.44 Roulet N Lohnausfallentschädigung an Landwirte 27.2.45 1945,127
20.12.44 Ruoss N Altersbeihilfen in Gebirgsgegenden 24.9.45 1945,544
19.3.45 Leupin N Lohn- und Verdienstausfallentschädigung 2.6.45 1945,176
300
28.3.40 Studer-
Burgdorf N Verdienstausfallentschädig. für Kleinhandwerker 4.6.45 1945,297
4.6.40 Munz N Zentraler Ausgleichfonds 24.9.45 1945,496
6.6.45 Pugin N Anerkennung für geleisteten Aktivdienst 9.10.45 1946,117
19.6.45 Guinand N Lohnausgleich für Wehrmänner 28.8.45 1945,376
26.9.45 Piot N Lohn- und Verdienstersatzordnung 3.12.45 1945,546
134
Kreisschreiben des Präsidenten der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung an die
Präsidenten der Schiedskommissionen und die Vorstände der Lohnausgleichskassen.
Sehr geehrte Herren,
Die Aufsichtskommission ist immer wieder genötigt. Schieds- kommissionsentscheide aufzuheben und die Sache zu neuer Be- urteilung an die Kommissionen zurückzuweisen, weil die Tat- sachen, die den Entscheiden zugrunde liegen, nicht genügend abge- klärt sind. Um unnötige Arbeit und unliebsame Verzögerungen zu vermeiden, möchte ich Sie bitten, folgende Richtlinien zu beachten:
1. Die für die Entscheidungen maßgebenden Tatsachen sollen
im Erkenntnis der Schiedskommission in unzweideutiger Weise festgehalten werden, damit sie eine sichere Grundlage für den Ent- scheid der Aufsichtskommission abzugeben vermögen. die nur grundsätzliche Fragen zu beurteilen hat (LEO Art.16, Abs. 3).
2. Bestrittene Tatsachen sind durch Einforderung zweckdien-
licher Akten und durch Abhören von Zeugen sowie durch per- sönliche Befragung der Parteien abzuklären; rechtsunkundige Par- teien sollen aufgefordert werden, die Beweise zu erbringen, die ihnen obliegen.
3. Erhobene Akten sind, sofern sie nicht ihrer Art nach ohne
weiteres als beweiskräftig gelten können, der Partei, gegen die sie beweisen sollen, zur Kenntnis zu bringen, damit sie allfällige Einwendungen dagegen erheben kann; ebenso soll den Parteien Gelegenheit gegeben werden, bei Zeugenabhörungen zugegen zu sein, oder nachträglich zu den Depositionen Stellung zu nehmen. 4.n Fällen, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer am Entscheid interessiert sind, soll beiden die Möglichkeit gegeben werden, ihre Standpunkte zu wahren; die Erklärung des einen kann für den andern nicht schlechthin verbindlich sein.
135
5. Bei Kassenkontrollen soll das Ergebnis dem Kontrollierten
vorgelegt und dessen Unterzeichnung des Protokolls verlangt wer- den; wenn er sich zu unterzeichnen weigert, soll vermerkt werden. weshalb es geschehen ist.
6. Die Rechtsmittelbelehrung soll nicht nur die Beschwerdefrist
angeben, sondern die Parteien auch darauf aufmerksam machen, daß die Beschwerde einen klaren Antrag und dessen Begründung enthalten muß.
Lausanne, den 1. März 1946.
Achtungsvollst! Der Präsident der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung: J. Strebel.
136
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). Inhaltsübersicht.
1. Beitragspflicht.
Nr. 638: Auskunftspflicht, Mahnverfahren, Vorlage der Bücher,
2. Anspruchsberechtigung.
vgl. Nr. 643: Geltendmachung des Anspruches.
3. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 639: Zusätzliche Entschädigung: Regelmäßige Unterstützungsleistungen,
4. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen,
Nachzahlung geschuldeter Beiträge und Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen. Nr. 640: Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube. Nr. 641: Erlaß der Rückerstattung: Große Härte. Nr, 642: Erlaß der Nachzahlung: Gutgläubige Person bei Geschäftsüber- nahme. Nr. 643: Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen: Verjährung und Verrechnung.
5. Rechtspflege.
Nr. 644: Zuständigkeit der Schiedskommissionen. Nr. 645: Revision.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 638-645. Dem Entscheid Nr. 638 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Der Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes weigerte sich, der Kasse über ausbezahlte Löhne Auskunft zu erteilen, da es sich nicht um eine Verfügung betreffend die Beitragspflicht, wofür er seine Auskunftspflicht bejahte, sondern um eine Verfügung betref- fend die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung handle. Als 3 137
verschiedene Schreiben der Kasse unbeantwortet blieben, erließ diese eine Veranlagungsverfügung. Der Beschwerdeführer verlang- te von den Kassenorganen, daß sie Bücher und Belege am Ort, wo diese geführt werden, einsehen, wogegen die Kasse Auflage der Bücher am Ort des Betriebes forderte. — Dazu stellte die AKL im Entscheid Nr. 638 fest, daß ein Betriebsinhaber soweit der Kasse gegenüber auskunftspflichtig sei, als seine Angaben für die Unter- stellung oder die Beitragspflicht erforderlich sind. Dabei kann es im einzelnen Falle .auch vorkommen, daß sie für die Prüfung der Frage der Unterstellung Angaben über die ausbezahlten Löhne bedarf. Des weitern führte die AKL aus, daß eine Veranlagungs- verfügung im Sinne von VW Art. 27 erst dann erlassen werden darf, wenn ein richtiges Mahnverfahren mit Frist- und Nachfristan- setzung durchgeführt worden ist. Im gleichen Entscheid bestätigt die AKL einen bereits in der Praxis angewendeten Grundsatz, wo- nach die Bücher und Belege am Ort des Betriebes zur Einsicht vor- gelegt werden müssen. Wie die AKL im Entscheid Nr. 639 ausführt, ist Voraussetzung für die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung nicht, daß die unterstützte Person längere Zeit bedürftig ist, sondern nur, daß die Unterstützungen regelmäßig geleistet werden. Die beiden Entscheide Nr. 640 und 641 behandeln den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen. Im Entscheid Nr. 640 wird einem Wehrmann der Erlaß mangels guten Glaubens verweigert, da er im Gesuch um zusätzliche Entschädi- gung die eigenen Einkünfte der unterstützten Person falsch angab. Der gute Glaube kann nicht deswegen zugebilligt werden, weil die Kasse die Möglichkeit hat, die Angaben auf dem Gesuch zu über- prüfen. Im Entscheid Nr. 641 wurde der Erlaß mangels großer Härte verweigert. Wie die AKV in ihrem Entscheid Nr. 545 (ZLV 1946, Heft 2, S. 109) ausgesprochen hat, können geschuldete Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen mangels anders lautender gesetzlicher Bestimmung nicht Gegenstand eines Schuldübernahmevertrages bilden. Anders verhält es sich bei der Geschäftsübernahme, da der bisherige Schuldner solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren für die Forderungen haftet. Verlangt daher der Schuldüber- nehmer für eine vor der Uebernahme entstandene Beitragsschuld, den Erlaß der Nachzahlung (Entscheid Nr. 642), so muß das Vor-
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liegen des guten Glaubens in der Person des bisherigen Schuldners geprüft werden. Mit dem Entscheid Nr. 643 verläßt die AKL ihre frühere Praxis, wonach der Arbeitgeber nicht zur Geltendmachung des Anspru- ches auf Lohnausfallentschädigung legitimiert war (vgl. dazu die Entscheide Nr. 93 und 124, ZLV 1941, S. 252 und 315; Nr. 176, ZLV 1942, S. 187; Nr. 344, ZLV 1943, S. 375; Nr. 556, ZLV 1945, S. 221). In Anlehnung an LEO Art. 4, Abs. 2, wonach der An- spruch auf Lohnausfallentschädigung grundsätzlich nur vom Wehr- manne oder seinen Angehörigen geltend gemacht werden kann, führte die AKL in diesem Entscheid aus, daß die Anspruchsberech- tigung auf den Arbeitgeber übergeht, sofern dieser dem Wehrmann während des Dienstes den Lohn oder einen Lohnanteil mindestens in der Höhe der Lohnausfallentschädigung freiwillig ausgerichtet hat. — Da bis heute nur eine Anspruchsberechtigung des Arbeit- nehmers angenommen wurde, regelt auch Art. 6 der Verfügung Nr.41 den Untergang des Nachforderungsanspruches nur für die- sen Fall. Wird nun wie im vorliegenden Entscheid dem Arbeit- geber in bestimmten Fällen das Recht zur Geltendmachung von Lohnausfallentschädigung eingeräumt. so ist die Jahresfrist auf dem Wege der Rechtssprechung festzulegen. Im Entscheid Nr. 643 stellt die AKL fest, daß der Arbeitgeber Anspruch auf Nachzah- lung hat ein Jahr zurück seit der ersten Geltendmachung des An- spruches. Im Anschluß an die Praxis der AKV (vgl. dazu Nr. 81 und 99, ZLV 1941, S. 235 und 333) hat auch die AKL bisher angenommen, daß die Fristen in der Verfügung Nr. 41 Verwirkungsfristen seien, was zur Folge hatte, daß verwirkte Ansprüche natürlich nicht mehr zur Verrechnung gebracht werden konnten*. Im Entscheid Nr. 643 ändert sie nun, zwar nicht ausdrücklich, aber dem Sinne nach ihre Praxis. Die Jahresfrist, bei deren ungenützten Ablauf der An- spruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen unter- geht, wird nun als Verjährungsfrist behandelt. Die Wirkung der Verjährung besteht, im Gegensatz zur Verwirkung, nicht in einem Untergang der Forderung, sondern nur in der Beseitigung der Klagbarkeit oder Erzwingbarkeit der Forderung. Hat ein Wehr- mann z. B. für einen Dienst im Jahre 1942 seinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung nicht geltend gemacht, so ist dieser da- -— * Vgl. «Die Verlängerung der absoluten Verjährungsfristen der Verfü- gung Nr. 41», ZLV 1945, S. 49 ff.
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her nach Ablauf eines Jahres seit Ende des Monates untergegangen, in dem der Wehrmann Militärdienst geleistet hat (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1). Fordert nun aber die Kasse für das Jahr 1942 Bei- träge nach, so kann der Wehrmann seine Gegenforderung auf Entschädigungen, da sie ja damals noch nicht verjährt war, zur Verrechnung stellen. Umgekehrt hat die Annahme der Verjährung auch zur Folge, daß die Kasse nach Eintritt der Verjährung nicht mehr zu leisten braucht, aber noch leisten kann. Leistet sie in Kenntnis der eingetretenen Verjährung, so macht sie damit dem Wehrmann keine Schenkung, und selbst die in Unkenntnis dieser Tatsache von der Kasse erbrachte Leistung kann richt zurückge- fordert werden (vgl. OR Art. 63, Abs. 2). Bei Annahme der Ver- wirkung hätte die Kasse die geleistete Entschädigung als zu Un- recht bezogene zurückfordern können, da der Anspruch ja gänzlich untergegangen war und keine unvollkommene Obligation mehr zurückblieb. • Zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die VerdienstersatzOrdnung sind die kantonalen Schiedskommissionen (Entscheid Nr. 644), während die Schiedskommissionen der Ver- bandsausgleichskassen die Streitigkeiten betreffend die Lohnersatz- ordnung zu beurteilen haben. Zum Entscheid über die Herabset- zung des persönlichen Beitrages und über den Erlaß der Verdienst- ersatzbeiträge ist demnach die kantonale Schiedskommission zu- ständig. Ob und in welchem Umfang gegen einen Entscheid der Auf- sichtskommission ein Revisionsbegehren zulässig ist, beurteilt sich nach dem Entscheid Nr. 645 nicht mehr wie bisher nach dem Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren vor dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern nach Art. 136 und 137 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege. Diese Aenderung der Praxis rechtfertigt sich, weil das Bundesgesetz vom 22. November
1850 nur Bestimmungen aufstellt für das Verfahren vor dem Bun-
desgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. während das neue Organisationsgesetz sowohl für die Zivilrechtspflege und die Staats- und Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht als auch für die Staats- und Verwaltungsrechtspflege durch den Bun- desrat Geltung hat. Da aber die Streitigkeiten, die von den Schieds- und Aufsichtskommissionen zu entscheiden sind, verwaltungsrecht- licher Natur sind, ist die Anwendung des neuen Organisationsge- setzes auf diese Art von Streitigkeiten gegeben. 140
Nr. 638.
1. Der Betriebsinhaber ist gegenüber der. Kasse insoweit auskunftspflichtig,
als seine Angaben für die Unterstellung eines Dienstverhältnisses unter die Lohnersatzordnung oder für die Beitragspflicht unentbehrlich sind (ALEO Art. 14, Abs. 2; VW Art, 21, Abs. 1; BW Art. 30, Abs. 2).
2. Voraussetzung einer Veranlagungsverfügung der Kasse gegenüber einem
Abrechnungspflichtigen ist, daß ein Mahnverfahren mit Frist- und Nachfrist- ansetzung durchgeführt worden ist (VW Art. 27).
3. Bücher und Belege eines Landwirtschaftsbetriebes sind den Kassen-
organen grundsätzlich am Ort des Betriebes zur Einsicht vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes, der von einem Verwalter geführt wird. Nachdem die Kasse anläßlich einer Kon- trolle festgestellt hatte, daß für den dem Verwalter ausbezahlten Bar- und Naturallohn keine Beiträge entrichtet wurden, ersuchte sie mit Schreiben vom 18. November 1944 um Bekanntgabe der bisher ausbezahlten Löhne und Gehälter. In seiner Antwort vom 5. Januar 1945 führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit dem Verwalter eine einfache Gesellschaft gebildet, weshalb dessen Unterstellung unter die Lohnersatzordnung nicht in Frage komme; daher bestehe auch keine Auskunftspflicht über die Lohnverhältnisse, Als auf drei weitere Anfragen die Antwort ausblieb, erließ die Kasse am 4. Juni
1945 eine formelle Veranlagungsverfügung und setzte nach Verrechnung der
bereits bezahlten und bezogenen Verdienstersatzbeiträge und -entschädigungen den Nachforderungsbetrag auf Fr. 997.30 fest. Die Schiedskommission wies eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde a•b mit der Begründung, das Vertragsverhältnis zwischen dem Re- kurrenten und seinem Verwalter sei nicht als einfache Gesellschaft zu quali- fizieren; es 'bestehe zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung; für die Erlaßfrage sei die Kasse zuständig; der Be- schwerdeführer sei gehalten, seine Bücher auf dem Betrieb innert einer Frist von 10 Tagen zu deponieren, ansonst die Ansätze der Kasse als richtig ange- nommen und zum Beschluß erhoben würden. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid vor der AKL an mit dem Antrag, die Nachforderung sei auf Grund der tatsächlich ausbezahlten Ent- schädigungen herabzusetzen, eventuell sei die Veranlagungsverfügung aufzu- heben und die Sache zu neuer Behandlung an die Kasse zurückzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine Pflicht gehabt, über die Bezüge des Betriebsleiters Auskunft zu erteilen, so- lange die Vorfrage der Unterstellung nicht entschieden gewesen sei; erst wenn von diesem Zeitpunkt an die Auskunft verweigert worden wäre, hätte die Kasse eine Abrechnung nach Ermessen erstellen können. Die Schätzung des an den Verwalter ausbezahlten Lohnes stimme mit den tatsächlichen Verhält- nissen nicht überein, indem der Verwalter nicht nur Betriebsleiter, sondern auch kriegswirtschaftlicher Experte gewesen sei. Die Rechnungsführung er- folge in A.; daß sie auf dem Betriebe erfolgen müsse, sei nirgends bestimmt; die Kontrolle habe sich dem Betriebe anzupassen und müsse grundsätzlich da vorgenommen werden, wo die Bücher geführt und die Belege aufbewahrt werden; es sei einem Betriebsinhaber nicht zuzumuten, Bücher und Belege
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bei einem Knecht zu deponieren. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgen- den Gründen gut:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet die von der Kasse verfügte Unter-
stellung unter die Lohnersatzordnung nicht mehr, wohl aber noch das Ausmaß der beitragspflichtigen Entschädigungen. Die Kasse hätte das Schreiben des Rekurrenten vom 5. Januar 1945, womit er das Vorliegen eines Dienstverhält- nisses im Sinne der Lohnersatzordnung zwischen ihm und seinem Verwalter bestritt, als Beschwerde betrachten und an die Schiedskommission weiterleiten sollen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, er sei vor der Abklärung der Unterstellungsfrage über die Bezüge nicht auskunftspflichtig gewesen, ist grund- sätzlich richtig. Das Verfahren der Kasse gegenüber einem allfällig zahlungspflich- tigen Bürger gliedert sich in zwei Stufen: die erste bildet die grundsätzliche Frage der Unterstellung, die zweite jene über die Höhe der Beitragspflicht. Das Kassenmitglied ist in jedem Stadium soweit auskunftspflichtig, als die Beant- wortung der zur Entscheidung gestellten Frage es erfordert. Zur Entscheidung der Unterstellungsfrage sind genaue Angaben über die Höhe der ausbezahlten Löhne in der Regel nicht erforderlich. Immerhin ist es möglich, daß schon zur Beantwortung der Unterstellungsfrage die Art und unter Umständen die Höhe der Bezüge von Bedeutung und daher eine Auskunftspflicht darüber bereits im Unterstellungsverfahren gegeben sein kann.
2. Soweit die Verfügung der Kasse vom 4. Juli 1945 nicht die Unterstel-
lungsfrage betrifft, sondern die Höhe der Beitragspflicht, ist sie aufzuheben. Ein Mahnverfahren gemäß VW Art. 27 hat nicht stattgefunden, weil die ver- schiedenen Schreiben der Kasse nicht als Mahnungen im Sinne dieser Bestim- mungen angesehen werden können. Es ist Sache der Kasse, die vom Be- schwerdeführer der Schiedskommission und der AKL vorgelegte Abrecnnung anhand der Buchhaltung zu überprüfen und eine neue Nachzahlungsverfü- gung zu erlassen, wogegen erneut Beschwerde geführt oder ein Erlaßgesuch eingereicht werden kann.
3. Die Bücher und notwendigen Belege sind grundsätzlich auf dem Be-
triebe, wo sie auch normalerweise geführt werden, vorzulegen. Die Kassen- organe sind nicht gehalten, an den Wohnsitz des Rekurrenten zu reisen. Wenn dieser die Bücher und Belege nicht bei seinem Angestellten deponieren will, so kann er selbst anläßlich eines Besuches des Betriebes den zum voraus verständigten Kassenorganen Einsicht gewähren. Ist dies innert nützlicher Frist nicht möglich, so hat er auf Verlangen der Kasse ihr die Bücher und Belege zuzustellen oder bei einer von ihr bezeichneten Behörde zu depo- nieren. (Nr. 1295 i. Sa. W. P. vom 24. November 1945)
Nr. 639. Sorgt ein Wehrmann in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unter- halts- oder Unterstützungspflicht für eine Person, die nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen., so hat er Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung, sofern die Unterstützungen regelmäßig geleistet werden, gleichgültig, wie lange die unterstützte Person bedürftig ist (Vfg. Nr. 51, AH. 1, Abs. 1).
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Ein Wehrmann beschwert sich vor der AKL, weil Kasse und Schieds- kommission sich weigerten, ihm für seine im Jahre 1926 geborene Tochter, die sich einer Blinddarmoperation unterziehen mußte und für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr einem Monat ganz zu seinen Lasten fiel, eine zusätzliche Entschädigung auszurichten mit der Begründung, seine Unter- stützung'sei nicht als dauernd, sondern nur als vorübergehend zu bezeichnen. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Kasse und Schiedskommission haben zu Unrecht angenommen, das Ge- setz verlange für die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung eine Be- dürftigkeit von längerer Dauer, Nach Art. 1 der Verfügung Nr. 51 setzt eine solche Entschädigung außer der rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- bzw. Unterstützungspflicht und der Bedürftigkeit der unterstützten Personen nur regelmäßige Leistungen voraus, also Unterstützungen, die nicht nur ver- einzelt bleiben, sondern fortgesetzt andauern oder sich in einem gewissen Zeitabstand wiederholen. Im vorliegenden Fall hat der Wehrmann seine minderjährige Tochter für die Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit zu sich genommen und kommt fortgesetzt für ihren Unterhalt auf. Die Erfordernisse der Unterhaltspflicht und der re- gelmäßigen Unterstützung sind daher erfüllt. Unabgeklärt bleibt nur die Frage, ob die Tochter für die Dauer ihrer Krankheit nicht aus eigenen Mit- teln für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann. Ob die gegenteilige Behaup- tung des Wehrmannes den Tatsachen entspricht, kann den Akten nicht ent- nommen werden. Ergibt eine Untersuchung durch die Kasse deren Richtig- keit, so kann dem Beschwerdeführer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seiner Tochter eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2.10 im Tag ausgerichtet werden. Hat dagegen die Tochter während ihrer Krankheitstage eigene Ein- künfte (aus Dienstvertrag, Leistungen der Krankenversicherung usw.), so darf die Entschädigung nur unter Berücksichtigung der in Vfg. Nr. 51, Art. 7, Abs. 1, lit. a, genannten Einkommensgrenzen ausbezahlt werden. (Nr. 1276 i. Sa. C. Konrad vom 21. November 1945)
Nr. 640.
Füllt ein Wehrmann das Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschä- digung falsch aus, so kann ihm die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs.2). Die Tatsache, daß die Kasse die Möglichkeit hat, die Angaben auf dem Gesuchsformular zu überprüfen, enthebt den Wehrmann nicht von der Pflicht, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, Die Kasse beschwert sich bei der A.KL gegen die Entscheide der Schieds- kommission, weil diese den beiden Wehrmännern Guido und Johann Z. die Rückforderung zu Unrecht bezogener zusätzlicher Entschädigungin im Be- trage von Fr. 193.20 {Guido) bzw. Fr. 62.70 (Johann) unter Annahme des gu- ten Glaubens und der großen Härte erlassen hat mit der Begründung, Guido Z. habe zwar auf dem Meldeformular die Einkünfte des Vaters aus Arbeits- losenunterstützung statt mit Fr. 140.— nur mit Fr. 80.— eingesetzt; diese un- richtige Angabe könne ihm aber nicht als Nachlässigkeit angerechnet werden, weil bei der Ausfüllung des Formulars im Militärdienst eine gewisse Eile ge-
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boten gewesen sei und die Behörde die Möglichkeit gehabt habe, seine An- gaben zu überprüfen; sein Bruder Johann, der das Einkommen des Vaters als Arbeitsloser ganz verschwieg, habe der Meinung sein können, auf dem For- mular sei unter Einkommen nur der Ertrag \aus Arbeit oder Vermögen einzu- setzen; auch er habe nicht nachlässig gehandelt, weil ihm im Dienst die nötige Zeit zur Abklärung nicht zur Verfügung gestanden habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Der Vater der Wehrmänner bezieht seit 1943 eine Unterstützung für ältere Arbeitslose. Da die beiden Brüder Guido und Johann mit ihrem Vater in Hausgemeinschaft leben, mußten sie von diesen Bezügen selbst wie auch von deren Höhe ohne Zweifel Kenntnis haben. Waren sie sich darüber nicht im klaren, wäre es ihre Pflicht gewesen, sich bei ihrem Vater zu erkundigen. Dazu hätte ihnen auch während des Dienstes genügend Zeit zur Verfügung ge- standen. Daß auch die «Unterstützung für ältere Arbeitslose» unter die eige- nen Einkünfte fällt, ist nach der Fragestellung auf dem Gesuchsformular um Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung klar (vgl. Frage 22' mit aus- drücklichem Hinweis auf die Erläuterungen in Nr, 18). Die Auffassung der Schiedskommission, der Wehrmann genüge seiner Pflicht, wenn er der Kasse eine Möglichkeit zur Ueberprüfung seiner Angaben gebe, ist irrig. Die Kasse muß sich auf die Angaben auf dem Formular verlassen können; sie kann unmöglich vor jeder Auszahlung die Angaben bis ins einzelne kontrollieren. Der Wehrmann wird durch das Gesuchsformular auch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß er alle Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantworten hat, und daß er sich durch falsche oder unvollständige Angaben strafbar macht. Wenn im vorliegenden Fall der Wehrmann Guido das Einkommen des Vaters mit nur Fr. 80.— statt mit Fr. 140.— angab und sein Bruder Johann dieses überhaupt verschwieg, haben sie daher zum mindesten fahrlässig ge- handelt und können sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen, ohne dessen Vorliegen nach Art. 3 der Verfügung Nr. 41 der Erlaß der Rückforderung nicht möglich ist. (Nr. 1278 i. Sa. G. und J. Zanetti vom 21. November 1945)
Nr. 641. Einem Wehrmann mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 450.— kann die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen im Betrage von Fr. 117.30 mangels großer Härte nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). (Nr. 1272 i. Sa. G. Pasche vom 30. November 1945)
Nr. 642. Wird ein Geschäft mit Ativen und Passiven übernommen (OR Art. 181), so muß für den Erlaß der Nachzahlung der vor der Uebernahme entstandenen Beitragsschuld der bisherige Schuldner gutgläubig sein. Die am 6. Juli 1943 gegründete Aktiengesellschaft M. L. übernahm die Einzelfirma Andre G. mit Aktiven und Passiven gemäß Bilanz vom 31. Mai
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1943. Als die Kasse im Mai 1944 anläßlich einer Kontrolle bei der Beschwerde-
beklagten feststellte, daß Andre G. nicht auf allen Löhnen die Lohnersatz- beiträge entrichtet hatte, erließ sie an die Firma eine Nachforderung von Fr. 1334.35. Während die Kasse auf ein Erlaßgesuch hin die Nachforderung auf die Arbeitgeberbeiträge von Fr. 707.30 herabsetzte, indem sie den guten Glauben der Arbeitnehmer bejahte, ihn beim frühern Arbeitgeber Andre G. aber ver- neinte, erließ die Schiedskommission auf Beschwerde hin unter Annahme des guten Glaubens den ganzen Betrag mit der Begründung, die Gesellschaft habe zur Zeit, als die Saläre von Andre G. ungenügend deklariert worden seien, juristisch noch gar nicht bestanden; das Erfordernis des guten Glaubens habe höchst persönlichen Charakter, weshalb die Auffassung der Kasse, die Be- schwerdebeklagte sei bösgläubig, weil seinerzeit eventuell Andre G, nicht in gutem Glauben gehandelt habe, sich als unlogisch erweise; die Annahme des guten Glaubens rechtfertige sich umsomehr, als die Beschwerdebeklagte das Unternehmen gestützt auf eine Uebernahmebilanz übernommen habe, worin die geschuldeten Beiträge nicht verzeichnet gewesen seien, und weil das Unter- nehmen mit Andre G. in keiner Verbindung mehr stehe. Diesen Entscheid ficht die Kasse vor der AKL an und macht geltend, maßgebend für die Erlaßfrage sei die Gut- oder Bösgläubi,gkeit des Andre G.; weil dieser nicht gutgläubig gehandelt habe, sei die Rechtsnachfolgerin, selbst wenn sie sich selbst auf den guten Glauben berufen könne, zur Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge im Betrage von Fr. 707.30 verpflichtet. Die AKL heißt die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an diese zurück. Aus der Begründung: Die Aktiengesellschaft M. L. bestreitet nicht, mit den Schulden der Firma Andre G. grundsätzlich auch die Verpflichtung der letzteren gegenüber der Kasse übernommen zu haben. Sie verlangt nur den Erlaß der Nachzahlung nach den Vorschriften der Lohnersatordnung. Die AKL darf daher davon ausgehen, daß die Beschwerdebeklagte die Zahlungspflicht anerkennt, soweit die Schuld nicht zu erlassen ist. Der Erlaß der Nachzahlung hat zur Voraussetzung, daß der Schuldner in gutem Glauben annehmen konnte, nicht beitragspflichtig zu sein. Die ratio dieser Bestimmung liegt in der Ueberlegung des Gesetzgebers, daß es nicht gerechtfertigt wäre, auf lange Zeit zurück Nachzahlungen zu verlangen, wenn der Schuldner gutgläubig, also ohne jede Schuld seinerseits die Zahlungen bei Verfall nicht gemacht hat. Der gute Glaube mußte also im Moment gegeben sein, wo die Leistung hätte gemacht werden sollen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Erlaß der vor der Uebernahme des Geschäftes fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen den guten Glauben des Andre G. vor- aussetzt. Ob die Firma M. L. im Moment der Schuldübernahme gut- oder bösgläubig war, ist nicht entscheidend; was der Firma Andre G. nicht erlassen werden konnte, kann auch ihr nicht erlassen werden; denn Rechte und Pflichten eines Schuldners gegenüber der Kasse können durch Uebertragung der Schuld auf einen andern nicht geändert werden. Maßgebend für den Erlaß ist also der gute oder böse Glaube des Andre G. Die Schiedskommission hat zu Unrecht auf den guten Glauben der Firma M. L. abgestellt, Die Frage,
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ob die Firma Andre G. gutgläubig war, wurde nicht untersucht. Das ist nach- zuholen. (Nr. 1227 i. S. Marbrerie du Leman S. A. vom 21. November 1945)
Nr. 643.
1. Der Anspruch auf Lohnausfallentschädigung kann grundsätzlich nur
vom Wehrmann oder seinen Angehörigen geltend gemacht werden (LEO Art, 4, Abs. 2). Die Anspruchsberechtigung geht jedoch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dein Wehrmann während des Militärdienstes den Lohn oder einen Lohnanteil mindestens in der Höhe der dem Wehrmann zustehenden Lohnausfallentschädigung freiwillig ausgerichtet hat oder noch ausrichtet.
2. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Kasse nur auf ein Jahr zurück An-
spruch auf Nachzahlung nichtbezogener Entschädigungen, wobei der Zeit- punkt der ersten Geltendmachung des Anspruchs und nicht die Kenntnis vom Nachforderungsrecht maßgebend ist.
3. Der Arbeitgeber, der zur Geltendmachung des Anspruchs auf Nach-
zahlung nichtbezogener Lohnausfallentschädigung berechtigt ist, kann nach- zufordernde Entschädigungen mit geschuldeten Beiträgen verrechnen, sofern und soweit der Anspruch auf Entschädigungen noch nicht verjährt war, als die Beitragsforderung der Kasse fällig wurde. Mit Entscheid vom 25. April 1945 bestätigte die AKL eine Kassenverfü- gung vom 27. Dezember 1944 auf Nachzahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 2676.55 für die in den Jahren 1941 bis 30. September 1944 durch die Beschwerdeführerin ausbezahlten Gratifikationen und Extrageschenken. Als die Firma am 12. Mai 1945 das Gesuch stellte, die Lohnausfallentschädigun- gen ihrer Arbeitnehmer seien unter Berücksichtigung der Gratifikationen und Extrageschenke neu zu berechnen und die Differenz nachzuzahlen, erklärte die Kasse die Nachforderung für die Zeit vor dem 1. Mai 1944 als verwirkt. Vor der Schiedskommission machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Gegenforderung auf Entschädigungen nicht vor dem Mai 1945 geltend ma- chen können, weil die Beitragsforderung von der Kasse am 27. Dezember 1944 erhoben und erst durch den Entscheid der AKL rechtskräftig geworden sei; die Ansprüche seien wenigstens ab 1. Januar 1944 anzuerkennen. Die Schieds- kommission trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, die Firma sei sowohl zur Geltendmachung der Forderung als auch zur Erhebung des Rekurses vor der Schiedskommission nicht aktivlegitimiert, weil der Arbeit- geber ohne Vollmacht der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer die Forderung nicht geltend machen und gegen ablehnende Verfügungen der Kasse nicht rekurrieren könne; wäre der Rekurs materiell zu entscheiden ‚gewesen, so hätte sie ihn abweisen müssen, weil die Forderung auf Nachzahlung erst am 12. Mai
1945 geltend gemacht worden sei; wenn die Firma auch nicht sicher mit der
Bestätigung der Beitragsforderung habe rechnen können, so hätten die An- spruchsberechtigten wenigstens vorsorglich schon im Dezember 1944 eine Ge- genforderung erheben können. Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer vor der AKL an mit dem Hinweis, sie stehe heute noch auf dem Standpunkt, daß ihre Extraleistungen an die Arbeitnehmer von der Beitragspflicht auszunehmen seien, weshalb sie
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nicht verstehen könne, daß in Anbetracht der Verfügung Nr. 53 vom 24. März
1945 die Schiedskommission ihr eine materielle Prüfung der Frage vorent-
halten habe; sie nehme mit Befremden Kenntnis, daß sie zur Geltendmachung der Forderung, bzw. zur Eingabe des Rekurses an die Schiedskommission an- scheinend nicht legitimiert gewesen sei; diesfalls hätte aber die Kasse die Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Nachforderung aufmerksam machen sollen; das maßgebende Datum für die rückwirkende Berechnung der Lohn- ausfallentschädigungen sei nicht der 12. Mai, sondern der 16. Januar 1945, das Datum ihrer ersten Einsprache gegen die Kassenverfügung. Die AKL heißt die Beschwerde gut und weist die Angelegenheit zum Erlaß einer neuen Ver- fügung an die Kasse zurück. Aus der Begründung:
1. Die Schiedskommission geht zu weit, wenn sie den Arbeitgebern in
jedem Fall die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Lohn- ausfallentschädigung abspricht. Grundsätzlich ist allerdings nur der Wehr- mann anspruchsberechtigt. Die Anspruchsberechtigung geht jedoch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser dem Wehrmann während seines Dienstes den Lohn oder zum mindesten einen Lohnteil in der Höhe der dem Wehrmanne zustehenden Lohnausfallentschädigungen freiwillig ausbezahlt hat. Dies scheint im vorliegenden Fall wenigstens teilweise zuzutreffen. Ganz abgesehen davon hätte die Schiedskommission bevor sie die Aktivlegitimation verneinte, der Beschwerdeführerin Gelegenheit geben müssen, sich darüber auszusprechen, ob sie von den Arbeitnehmern zur Geltendmachung des Anspruches auf Nach- zahlung der Lohnausfallentschädigungen bevollmächtigt sei. Nachdem die Be- schwerdeführerin der AKL eine solche Vollmacht eingereicht hat, muß die Beschwerdelegitimation bejaht werden.
2. Hingegen führt die Schiedskommission in den Erwägungen ihres Ent-
scheides richtig aus, daß der Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Mai 1944 nach Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 untergegangen ist, weil die nicht bezogenen Entschädigungen erstmals mit Gesuch. vom 12. Mai 1945 nachgefordert wurden. Maßgebend für die Berechnung der einjähri- gen Frist zur Geltendmachung des Anspruches ist nicht der Zeitpunkt, in wel- chem der Anspruchsberechtigte von seinem Nachforderungsrecht Kenntnis erlangte, sondern wann der Anspruch erhoben wurde.
3. Es stellt sich aber die weitere Frage, ob die Lohnausf all ent-
s c hä d i g u n g e n aus der Zeit vor dem 1. Mai 1944 nicht wenigstens mit geschuldeten Beiträgen verrechnet werden dürfen. Die AKL hat diese Frage im Anschluß an die Praxis der AKV bis anhin verneint. Sie hat sie jedoch neuerdings überprüft und dabei festgestellt, daß es von den Beitragspflichtigen und den Kassenleitern als unbillig empfunden wird, wenn die Kassen geschuldete Beiträge auf fünf Jahre nachzufordern haben, während nicht bezogene Entschädigungen nur auf ein Jahr zurück nachbezahlt werden können. Diese unterschiedliche Behandlung der Nachforderung von Beiträgen und Lohnausfallentschädigungen ist an sich begründet, denn während den Wehrmännern und weiteren Anspruchsberechtigten wohl zugemutet werden darf, ihre Ansprüche innert Jahresfrist zu erheben, muß den Kassen ein längerer Zeitraum zur Geltendmachung ihrer Nachforderung zugestanden wer- den, weil sich die vom Gesetze vorgeschriebenen Kontrollen der Mitglieder ihrer großen Zahl wegen im allgemeinen nicht innert Jahresfrist durchführen
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lassen. Es ist jedoch angezeigt, die durch den großen Unterschied im Fristen- lauf bedingte Härte durch die Möglichkeit zu mildern, daß ein nachzah- lungspflichtiges Kassenmitglied einen Anspruch auf Ver- rechnung von nicht oder von zu wenig bezogenen Lohnausfall- entschädigungen geltend machen kann. Diese Verrechnung ist aber nicht beliebig, sondern nur insoweit möglich, als die Forderung gegenüber der Kasse nichts bereits untergegangen war, als der Anspruch der Kasse entstand. Das Kassenmitglied kann also z. B. Lohn- ersatzansprüche für Dienstleistungen im Jahre 1942 nicht mehr mit Beitrags- schulden für das Jahr 1944 verrechnen, weil die Lohnersatzansprüche für 1942 spätestens Ende 1943 untergingen, also den Kassenforderungen für 1944 nicht mehr verrechenbar gegenüberstehen.' Das hat auch zur Folge, daß eine Ver- rechnung von geschuldeten Beiträgen und nachgeforderten Entschädigungen oft nicht mehr ganz, sondern nur noch teilweise stattfinden kAnn, was die Kasse in jedem Falle zu prüfen und fest.zusetzen hat. Des weitern setzt die Verrechnung voraus, daß der Arbeitgeber, der der Kasse gegenüber verrechnen will, auch zur Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung von Lohnausfallentschädigungen berechtigt ist. Wie bereits dargelegt wurde, ist grundsätzlich nicht er, sondern der 'Wehrmann (Arbeitneh- mer) ans,pruchs- bzw. nachforderungsberechtigt. Der Uebergang der Anspruchs- berechtigung auf den Arbeitgeber ist jedoch anzunehmen, wenn dieser seiner- zeit dem Wehrmann während seines Dienstes den Lohn oder zum mindesten einen Lohnanteil in der Höhe der dem Wehrmanne zustehenden Lohnausfall- entschädigung freiwillig ausbezahlt hat, oder wenn der Arbeitgeber innert einer von der Kasse angesetzten Frist den Nachweis erbringt, daß er dem Wehr- mann die überhaupt nicht oder zu wenig ausbezahlten Lohnausfallentschädi- gungen nachträglich noch vergütet hat, oder daß er durch eine ausdrückliche Verzichtleistung des Wehrmannes zu seinen Gunsten nachforderungsberechtigt geworden ist. Letzteres mag zutreffen, wenn sich der Arbeitgeber von sich aus bereit erklärt, auch die Nachzahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu übernehmen. Da im vorliegenden Fall die Akten zur Abklärung der Frage der Ver- rechnung sowohl hinsichtlich des Anspruchs wie auch der Verrechnungsmög- lichkeit einzelner Forderungen nicht genügenden Aufschluß geben, wird die Sache in Aufhebung des Entscheides der Schiedskommission an die Kasse zurückgewiesen zur Ueberprüfung und zum Erlaß einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen. (Nr. 1274 i. Sa. F. und E. Kühni vom 30. November 1945; im gleichen Sinne Nr. 1273 i. Sa. Maison Chapuis et Cie. S. A, und Nr. 1277 i. Sa. F. So- lari, beide ebenfalls vom 30. November 1945, sowie Nr. 1303 i. Sa, Plakanda A. G. vom 23. Januar 1946)
Nr. 644.
Zuständig zum Entscheid über die Herabsetzung des persönlichen Beitra- ges oder über den Erlaß der Beiträge gemäß AVEO Art. 26 bis ist die kanto- nale Schiedskommission und nicht die Schiedskommission einer Verbandsaus- gleichskasse (VEO Art. 29, Abs. 1). (Nr. 1282 i. Sa: I. Hänggi vom 3. Dezember 1945)
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Nr. 645. Die Revision eines Entscheides der AKL ist nur zulässig wegen Verfahrens- mängeln oder neuen Tatsachen nach Maßgabe von OG Art. 136 und 137. (Nr. 1265 i. Sa. R. Chavannes vom 30, November 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Verhältnis der Lohn: und Verdienstersatzordnung
zum kantonalen Recht. Vgl. Nr. 552: Rechtsnatur einer Herdgemeinde.
2. Geltungsbereich.
Nr. 552: Unterstellung einer Herdgemeinde.
3. Beitragspflicht.
Nr. 553: Zukäufe von Ersatzfutterstoffen. Nr. 554: Landwirtschaft im Nebenberuf.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 555: Studenten im landwirtschaftlichen Arbeitseinsatz.
5. Rechtspflege.
Nr. 556: Zuständigkeit der Schiedskommission; Ordnungsbuße.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 552-556. Ausgenommen von der Unterstellung unter die Verdienstersatz- ordnung sind öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten, soweit sie keinen Erwerbszweck verfolgen (VEO Art. 1, Abs. 2). Wälder im Eigentum des Staates, von Gemeinden oder öffentlich- rechtlichen Körperschaften und Anstalten unterstehen aber, auch wenn mit ihnen ein Erwerbszweck verfolgt wird, kraft positiver Gesetzesvorschrift, nicht der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2). Ob eine Herdgemeinde, die Eigentümerin von aus- gedehnten Waldgebieten und Allmenden ist (Entscheid Nr. 552), der Verdienstersatzordnung untersteht oder nicht, beurteilt sich
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daher nach ihrer rechtlichen Natur, d. h. ob ihr öffentlich- oder privatrechtlicher Charakter zukommt. Diese Frage wiederum ist nach ZGB Art. 59, Abs. 3, nach Maßgabe des kantonalen Rechts zu entscheiden, was die AKV im vorliegenden Entscheid klar zum Ausdruck bringt (vgl. dazu die Entscheide Nr. 127, ZLV 1942, S. 124, und Nr. 468, ZLV 1945, S. 233). Wie die AKV bereits zu wiederholten Malen festgestellt hat (vgl. dazu die Entscheide Nr. 24, 67, 82, ZLV 1941, S. 110, 205, 267; Nr. 104, ZLV 1942, S. 32; Nr. 508, ZLV 1945, S. 364), sind Heuzukäufe in Großvieheinheiten umzurechnen und vom Viehbe- stand in Abzug zu bringen (AVEC, Art. 5, Abs. 2). Den Um- rechnungsschlüssel dazu gibt das Kreisschreiben Nr. 60 vom 19. Juli 1944. Wegen zunehmender Futtermittelknappheit war es nun Landwirten oft nur möglich, anstelle von Heu Ersatzfutterstoffe zu- zukaufen, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 553 zu Grunde liegt. Es rechtfertigt sich daher, auch solche Zukäufe zu berücksich- tigen. Allerdings darf dabei nicht allein auf den Preis abgestellt werden, sondern es ist in jedem einzelnen Fall das Verhältnis zwi- schen verfütterten Ersatzmitteln und verfüttertem Heu zu ermitteln. Auf Grund dieses Verhältnisses kann dann erst die Umrechnung in Großvieheinheiten vorgenommen werden. Mitglieder von Verbandsausgleichskassen, die im Nebenberuf einen Landwirtschaftsbetrieb führen, rechneten ursprünglich für diesen mit der kantonalen Kasse ab, während sie für ihre Arbeit- nehmer im allgemeinen der Verbandskasse angehörten. Da diese Mitglieder mit zwei Kassen abzurechnen hatten, was mit Unzu- kömmlichkeiten verbunden war, wurde durch das Kreisschreiben Nr. 64 vom 31. Juli 1944 verfügt, daß solche Mitglieder auch für die Betriebsbeiträge für den nebenberuflich geführten Landwirt- schaftsbetrieb mit der Verbandskasse abzurechnen haben (Ent- scheid Nr. 554), während für die Veranlagung des Landwirtschafts- betriebes mit Einschluß der Revision die kantonale Kasse zustän- dig ist. Nach Art. 4, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 5. Oktober
1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit
Lebensmitteln und Brennstoffen erhalten zusätzlich in der Land- wirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte außer dem landwirtschaftlichen Arbeitslohn eine Versetzungsentschädigung zum Ausgleich für Minderverdienst und Mehrauslagen unter den gleichen Vorausset- zungen, die für den Bezug der Lohn- und Verdienstausfallentschä-
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digung für Wehrmänner gelten. Art. 31, Abs. 1, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirts.chaftsdepartements vom gleichen Datum bringt den Zusammenhang mit der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung noch deutlicher zum Ausdruck, wenn bestimmt wird, daß zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstellen in der Land- wirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte, die vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt waren, Anspruch haben auf eine Versetzungsentschädigung, die nach den gleichen Grundsätzen wie die Lohn- und Verdienstausfallentschädigung be- messen wird. Voraussetzung einer Versetzungsentschädigung ist also u. a., daß die eingesetzte Arbeitskraft vor ihrem Einsatz der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstand. Diese Vorausset- zung trifft nun, wie der Entscheid Nr. 555 ausführt, nicht zu auf Studenten, da die Studienausfallordnung, geregelt durch den Bundesratsbeschluß vom 29. März 1945, eine eigene, selbständige Ordnung neben der Lohn- und Verdienstersatzordnung darstellt (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 621, ZLV 1946, Heft 1. S. 36), und da Voraussetzung einer Unterstellung unter die Lohn- oder Verdienstersatzordnung das Vorliegen einer Erwerbstätigkeit ist, wogegen eine solche in der Studienausfallordnung nicht nötig ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Bußenver- fügungen ist der Präsident der Schiedskommission der verfügenden Kasse, der endgültig entscheidet (Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2). Führt ein Mitglied einer Verbandsausgleichskasse aber gleichzeitig gegen eine Veranlagungsverfügung nach Maßgabe der Verdienst- ersatzordnung, zu deren Beurteilung die kantonale Schiedskommis- sion zuständig ist, und gegen eine Bußenverfügung, zu deren Be- urteilung grundsätzlich der Präsident der Verbandsschi•edskommis- sion zuständig ist, Beschwerde, so ist es nicht nur aus prozeßoe- konomischen, sondern auch aus materiellrechtlichen Gründen gege- ben, daß die kantonale Schiedskommission nicht nur über den ma- teriellrechtlichen Anspruch (Veranlagungsverfügung), sondern auch über die Beschwerde betreffend die Bußenverfügung entscheidet (Entscheid Nr. 556). Nach dem gleichen Grundsatz bildet die Tat- sache, daß die Beschwerde gegen die Bußenverfügung von der ge- samten Schiedskommission statt nur von ihrem Präsidenten behan- delt wurde, keinen Anfechtungsgrund für den Beschwerdeführer, denn die Rechtsgarantien sind in diesem Falle größer.
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Nr. 552.
1. Die Frage, ob Herd-, Allmend- und Rechtsamegemeinden öffentlich-
oder privatrechtliche Körperschaften sind, ist nach kantonalem Recht zu ent- scheiden (ZGB Art. 59, Abs. 3).
2. Erfüllt eine Herdgemeinde keine öffentlichen Aufgaben, so untersteht
sie als privatrechtliche Körperschaft der Verdienstersatzordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2). Die Herdgemeinde H. beschwerte sich gegen ihre Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Herdgemeinde H. sei nach ihrem Reglement und nach dem Ausscheidungsvertrag zwischen der Einwohner- und Burgergemeinde eine Allmend- und Rechtsamegemeinde und daher nach Art. 96, Abs. 1, des bernischen Gesetzes vom 9. Dezember 1917 über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) eine privatrechtliche Körperschaft gemäß Art. 20 des ber- nischen EG zum ZGB. In der Beschwerde an die AKV macht die Rekurrentin geltend, sie sei eine öffentlichrechtliche Körperschaft und habe die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner- und die Burgergemeinde H. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die Verdienstersatz-
ordnung kommt dann nicht in Frage, wenn sie eine öffentlichrechtliche Kör- perschaft ist (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2). Die Herdgemeinde H. ist Eigen- tümerin von ausgedehnten Waldgebieten und Allmenden. Ihre eigentliche Auf- gabe besteht in der Verwaltung dieser Liegenschaften und in der Verteilung der Lose resp. des Nutzens an die Nutzungsberechtigten. Nutzungsberechtigt sind die Herdgemeindeburger, die im Herdbezirk wohnen und das 28. Alters- jahr zurückgelegt haben, sowie die Hofburger, die eine bestimmte Einkaufs- summe entrichtet haben und im eigentlichen Besitz von wenigstens der Hälfte eines im Bezirke der Herdgemeinde liegenden Wohngebäudes sind, das von ihnen persönlich bewohnt wir,d (Nutzungsreglement vom 12. Januar 1863, Art. 3). Die Herdgemeinde H. ist daher eine den Allmendgenossenschaften ähn- liche Körperschaft. Der Kreis der öffentlichrechtlichen Körperschaften wird durch das öffentliche Recht bestimmt (E g g e r, Kommentar zum Personen- recht, 2. Auflage, Nr. 3 zu Art. 59). Da für die Allmendgenossenschaften und ähn- liche Körperschaften die Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten wurden, ist die Frage ihrer rechtlichen Natur nach kantonalem Recht zu be- urteilen (ZGB Art. 59, Abs. 3). Sie unterstehen auch dem kantonalen Recht, wenn sie privatrechtlichen Charakter haben (E g g e r, a. a. 0., Nr. 27). Oeffentlichrechtlich sind einmal jene Körperschaften, die vom Gesetz- geber als solche des öffentlichen Rechts bezeichnet wurden. Dies wurde im Kanton Bern für die Einwohner- und die Burgergemeinden ausgesprochen (Art. 1 und 73 des Gemeindegesetzes). Gemäß Artikel 96 dieses Gesetzes gel- ten dagegen die Allmend- und Rechtsamegemeinden, welche sich im altherge- brachten Gemeinbesitz von Rechten und Nutzungen an Liegenschaften befin- den, als privatrechtliche Körperschaften gemäß Art. 20 des EG zum ZGB. Auch wenn diese Allmend- oder Rechtsamegemeinden wie Gemeinden orga- nisiert sind oder dauernde Gemeindeaufgaben zu erfüllen haben, sind sie wohl für die Erfüllung dieser Aufgaben, sowie hinsichtlich der Rechnungs-
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legung und -prüfung und hinsichtlich der Verfügung über das Korporations- gut, gleich wie die Gemeinden, den Vorschriften des Gemeindegesetzes unter- stellt (Gemeindegesetz Axt. 96, Abs. 2). Die ,gemeindeähnliche Organisation oder die 'Erfüllung dauernder Gemeindeaufgaben macht eine Rechtsame- gemeinde nicht zu einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, wie in einem Ent- scheid des Regierungsrates ausgesprochen wurde, sondern es folgt daraus nur die Unterstellung einzelner, gesetzlich bestimmt umschriebener Angelegenhei- ten der Rechtsamegemeinde unter die Vorschriften des Gemeindegesetzes (Mo- natsschrift für bernisches Verwaltungsrecht und Notariatswesen, 1943, S. 59). Nach einer Mitteilung der Direktion des Gemeindewesens des Kantons Bern vom 2. Oktober 1945 wurde die Herdgemeinde H. vorläufig unter die Körperschaften nach Art. 96 des Gemeindegesetzes, also unter die privat- rechtlichen Körperschaften eingereiht, ohne daß damit allerdings eine ver- bindliche Ausscheidung vorgenommen worden wäre. Die rechtliche Natur der Herdgemeinde kann daher noch frei überprüft werden.
2. Nach der heutigen Rechtsprechung muß für die Entscheidung der Frage,
ob ein Verband öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sei, darauf abgestellt werden, ob dem Verbande öffentliche Aufgaben zukommen, und ab er diese nach Amtsrecht mittelst staatlicher Hoheitsrechte geltend mache, oder ob es sich um Verhältnisse handle, in denen der Verband zu einem Dritten wie jeder Private als koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehung trete (E g g e r, a. a. 0., N. 9; F 1 e in e r, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts,
8. 'Auflage, S. 48, 104, 321).
Die Rekurrentin weist darauf hin, daß sie seit Jahren die Armenguts- beiträge für ihre Genossen 'bezahle, und daß dies im Jahre 1945 pro Person Fr. 35.— betragen habe. Allein mit der Entrichtung dieser Beiträge an die Unterstützung der Armengenössigen erfüllt die Herdgemeinde noch keine öffentliche Aufgabe. Das Obergericht des Kantons Bern hat in einem Ent- scheid, dem in der Folge der Regierungsrat zustimmte, ausgeführt, eine als Gemeinde bezeichnete Organisation einer Anzahl Staatsbürger sei nur dann eine öffentlichrechtliche Körperschaft, «wenn sie durch Ausübung öffentlich- rechtlicher Funktionen einen Teil des Staatsorganismus geworden» sei oder anders ausgedrückt, «wenn sie durch die Gesetzgebung für einen oder meh- rere Zweige der öffentlichen Administration in Anspruch genommen werde, indem ihr durch das geltende öffentliche Recht zur Erfüllung dieser in sein Gebiet fallenden Aufgaben bestimmte Rechte erteilt und Pflichten auferlegt werden». Diese Voraussetzungen seien aber nicht schon dann erfüllt, wenn einer Körperschaft gewisse öffentlichrechtliche Leistungen obliegen (ZBJV Bd. 47, S. 413). In der Gemeinde H. werden die öffentlichen Aufgaben von der Ein- wohner- und der Burgergemeinde erfüllt. Der Herdgemeinde verblieb noch die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes sind die Verteilung des Nutzens. Dadurch wurde sie aber noch zu keiner öffentlichrechtlichen Körperschaft. Sie dient keinem öffentlichen Zwecke, denn der Nutzen kommt den Nutzungs- berechtigten zu (vgl. den Entscheid der AKV, ZLV 1941, S. 178). Die Herd- gemeinde H. ist daher als privatrechtliche Körperschaft zu betrachten und für ihren Grundbesitz der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. (Nr. 1395 i. Sa. Herdgemeinde Huttwil vom 7. Dezember 1945)
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Nr. 553. Heuzukäufen, die in Großvieheinheiten umzurechnen sind, sind Zukäufe an Ersatzfutterstoffen gleichzustellen. Anläßlich einer Neuveranlagung reihte die Kasse den Landwirtschafts- betrieb des Beschwerdeführers gestützt auf den Viehbestand von der 3. in die
5. Beitragsklasse ein. In der Beschwerde an ,die Schiedskommission gab der
Rekurrent zu, 10 Kühe statt wie früher 7 gehabt zu haben, doch entspreche dies nicht einem Durchschnittsbestand, da er das Vieh nur durchgehalten habe, damit er es nicht mit einem großen Verluste habe abgeben müssen. Er habe daher viel Ersatzfuttermittel hinzukaufen müssen, was ihm hohe Auslagen verursacht habe. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, da auch bei Berücksichtigung der Zusatzkäufe der Viehbestand noch mehr als 12 Großvieheinheiten betrage. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekur- rent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Heuzu- und -verkäufe sind bei der Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe in Gebirgsgegenden zu berücksichtigen (vgl. Entscheide Nr. 24, ZLV 1941, S. 110, und Nr. 104, ZLV 1942, S. 32), und es ist zu untersuchen, ob der tatsächliche Heuertrag den Bedarf des Betriebes bei gleichbleibendem Vieh- bestand deckt. Nach dem Einschätzungsformular vom 10. Dezember 1942 be- saß der Beschwerdeführer einen Viehbestand von 12,35 Großvieheinheiten, wobei der Holzertrag des Waldes nicht berücksichtigt worden war. Die Ein- schätzung für das Jahr 1945 ergab einen durchschnittlichen Viehbestand von 13,30 Großvieheinheiten, zu dem der jährliche Holzzuwachs in Großviehein- • heiten umgerechnet hinzugezählt werden muß. Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, er habe nicht Heu, aber andere Ersatzfutterstoffe hin- zukaufen müssen. Als Beweis legt er Quittungen über getätigte Käufe vor. Ist ein Landwirt infolge Schwierigkeiten in der Beschaffung des nötigen Heus gezwungen, Ersatzfutterstoffe zu kaufen und zu verfüttern, so ist auch diesem Zukauf bei der Veranlagung Rechnung zu tragen. Nun kann aber natürlich nicht nur auf den Preis dieser Ersatzfutterstoffe abgestellt werden. Ein Um- rechnungsschlüssel für die Ersatzfutterstoffe in Großvieheinheiten fehlt. Die Schiedskommission hat daher auf die Ansicht eines Fachmannes abgestellt, der annahm, der Preis für die Ersatzfuttermittel sei doppelt so hoch wie für das entsprechende Quantum Heu. Da der Beschwerdeführer für Fr. 2847.— Futtermittel gekauft habe, so entspreche dies einem Heuankauf von Fr. 1424.— oder 13.27 Klaftern. Diese Berechnungsart scheint den tatsächlichen Verhält- nissen weitgehend Rechnung zu tragen, und sie kann nicht beanstandet wer- den. Der auf diese Weise errechnete Abzug bewirkt aber nicht die Einteilung in eine niedrigere Beitragsklasse; denn der maßgebende Viehbestand beträgt immer noch mehr als 12 Großvieheinheiten. (Nr. 1416 i. Sa. U. Rechsteiner vom 7. Dezember 1945)
Nr. 554.
Mitglieder von Verbandskassen, die Inhaber eines nebenberuflich geführ- ten Landwirtschaftsbetriebes sind, rechnen über dessen Betriebsbeiträge mit der Verbandskasse ab, während die Veranlagung des Landwirtschaftsbetriebes
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und deren Revision nach Maßgabe von Art. 12 der Verfügung Nr. 46 Sache der kantonalen Kasse ist. (Nr. 1402 i. Sa. Sandoz A. G. vom 7. Dezember 1945)
Nr. 555. Zusätzlich kraft Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft eingesetzte Studierende an höheren schweizerischen Lehranstalten haben keinen Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung (BRB vom 29. März 1945, Art. 2; BRB vom 5. Oktober 1945, Art. 1 und 4; Vfg. EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 31). Der Beschwerdeführer, ein Student, der militärdienstpflichtig ist, befand sich vom 15. Juli bis 5. August 1945 im obligatorischen Landdienst. Sein Be- gehren um Ausrichtung einer Versetzungsentschädigung wurde durch Kasse und Schiedskomlnission abgelehnt. Gegen den Entscheid der Schiedskommis- sion beschwert sich der Rekurrent bei der AKV und macht geltend, nach Art.
13 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz
in der Landwirtschaft* hätten die eingesetzten Arbeitskräfte Anspruch auf eine Versetzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung. Da die Studienausfallentschädigung eine Form der Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung sei, bestehe auch ein Anspruch für ein- gesetzte Studenten. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nach Art. 13, Abs. 1, des B•RB vom 11. Februar 1941 über den Arbeitsein- satz in der Landwirtschaft* erhalten zusätzlich in der Landwirtschaft einge- setzte Arbeitskräfte außer dem landwirtschaftlichen Arbeitslohn eine Ver- setzungsentschädigung nach den Grundsätzen der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung. Nach derselben Bestimmung sind für den Bezug von Versetzungs- entschädigungen die gleichen Voraussetzungen gültig, wie für den Bezug von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer als Student nicht. Er ist weder Selbständig- noch Un- selbständigerwerbender. Noch klarer ist die Rechtslage nach der Verfügung Nr. 5 des EVD vom 15. März 1945 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft **. Art. 1 dieser Verfügung bestimmt, daß die Anspruchsberechtigung nur gegeben ist, wenn die eingesetzte Arbeitskraft vorher der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt war, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Die Studienausfallentschädigung, die durch den Bundesratsbeschluß vc,m 29. März 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädi,g.ungen an militärdienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten eingeführt wurde, kann der Lohn- oder Ve- dienstausfallentschädigung nicht gleichgestellt werden. Anspruchsberechtigung, Beitragspflicht, Finanzierung usw. sind anders geord-
* Jetzt aufgehoben und" ersetzt durch BRB vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brenn- stoffen, Art. 4. *" Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Ok- tober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebens- mitteln und Brennstoffen.
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net. Art. 2 dieses Bundesratsbeschlusses stellt die Studienausfallentschädigung sogar der Lohn- und Verdienstausfallentschädigung gegenüber. Nach diesem Art. 2 ist ein Student, der zum Bezug der Studienausfallentschädigung bei Militärdienst befugt ist, nicht der Lohn- oder Verdienstersatzordnung im Sin- ne des Art. 1 der Verfügung Nr. 5 über den Arbeitseinsatz in der Landwirt- schaft *** unterstellt. Man war sich bei Einführung der Studienausfallentschä- digung auch klar darüber, daß damit die Studenten nicht der Lohn- oder Ver- dienstersatzordnung unterstellt wurden und daß der Studienausfall trotz der ökonomischen Folgen selber kein eigentlicher Erwerbsausfall ist. Aus dem Protokoll der Konferenz des Bundesamtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit mit• Vertretern der Hochschulen, der Studentenschaft und der Ausgleichskassen vom 13. Januar 1945 ergibt sich übrigens, daß die Frage der Ausrichtung von Versetzungsentschädigungen oder Studienausfallentschä- digungen bei Landdienst ausdrücklich besprochen wurde. Die Einführung ei- ner solchen Entschädigung wurde aber einstimmig als unnötig abgelehnt, u. a. wegen der kurzen Dauer des Landdienstes, die keinen nennenswerten Stu- dienausfall bewirkt, und die außerdem zumeist in die akademischen Ferien fällt. (Nr. 1414 i. Sa. J. Fahrni vom 28. November 1945)
Nr. 556.
1. Führt ein Mitglied einer Verbandskasse sowohl gegen eine Veranla-
gungs- als auch gegen eine Bußenverfü•gung Beschwerde, so ist zur Beurteilung beider Beschwerden die kantonale Schiedskommission zuständig.
2. Ist sowohl eine Veranlagungs- als auch eine Bußenverfügung Gegen-
stand einer Beschwerde, so kann die gesamte Schiedskommission, und nicht nur ihr Präsident, auch über die Beschwerde gegen die Bußenverfügung ent- scheiden, ohne daß gegen diesen Entscheid an die Aufsichtskommission re- kurriert werden könnte (Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2). Am 7. Mai 1945 erließ die Verbandskasse gegen den Beschwerdebeklagten eine Veranlagungs- und eine Bußenverfügung. Gegen beide Verfügungen be- schwerte sich der Rekursbeklagte bei der kantonalen Schiedskommission, wel- che die Beschwerde gegen die Veranlagung abwies, die Bußenverfügung da- gegen in teilweiser Gutheißung der Beschwerde aufhob. Gegen diesen Ent- scheid beschwert sich die Verbandskasse bei der AKV und macht geltend, zu- ständig für die Beurteilung der Bußenverfügung sei nicht die Schiedskommis- sion, sondern ausschließlich der Präsident, und zwar nach Vfg. Nr. 21, Art. 4, Abs. 2, der Präsident der Verbandsschiedskommission. Die AKV weist die Be- schwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Die AKV ist nicht zuständig, Entscheide über Bußen zu überprüfen, da
nach Art. 4, Abs. 2, der Verfügung Nr. 21 der Präsident der Schideskommis- sion endgültig entscheidet. Eine Ausnahme ist jedoch zu machen, wenn in erster Rekursinstanz eine unzuständige Stelle entschieden hat. Dann hat die
*** Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Ok- tober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebens- mitteln und Brennstoffen.
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AKV dafür zu sorgen, daß die zuständige Instanz über die Beschwerde ent- scheide. Allein die Beschwerdeführerin macht nun zu Unrecht geltend, nach Art. 4, Abs. 2, der Verfügung Nr. 21 sei der Präsident der Verbandsschiedskommis- sion zuständig. Art. 4, Abs. 2, will keineswegs in allen Fällen den Präsidenten der Verbandsschiedskommission als zuständig erklären, gleichgültig, ob die Buße die Lohn- oder die Verdienstersatzordnung betrifft. Die Schiedskommis- sion der verfügenden Kasse ist immer dann die kantonale Schiedskommission, wenn diese der Sache nach zuständig ist und materiell in dem betreffenden Fall zu entscheiden hat. Es wäre' abwegig, wenn in einem Falle wie im vor- liegenden, wo sowohl die Veranlagung der Verdienstersatzbeiträge, als auch die Buße streitig war, jene durch die sachlich zuständige Schiedskommission, diese, die ja bloß eine Sanktion und zwar eine bloße Ordnungsbuße ist, durch den Präsidenten der sachlich nicht zuständigen Verbands-, d. h. Lohnersatz- Schiedskommission zu überprüfen wäre. Der Präsident der Verbandsschieds- kommission muß dagegen in jenen Fällen zur Beurteilung von Beschwerden gegen Bußenverfügungen als zuständig erklärt werden, wo nur gegen die Bußenverfügung als solche Beschwerde geführt wurde, ohne daß materiell die Veranlagung oder eine andere Verfügung der Kasse beanstandet wurde.
2. Nun ist freilich richtig, daß die Beschwerde betreffend die Bußenver-
fügung von der kantonalen Schiedskommission statt bloß von ihrem Präsi- denten beurteilt worden ist. Allein die Tatsache, daß der Präsident und nicht die ganze Schiedskommission zum Entscheid berufen ist, ist eine Regel, deren Verletzung nicht bei der AKV gerügt werden kann, denn es ist keine eigent- liche Zuständigkeitsvorschrift. Die Garantien für den Rechtsuchenden sind übrigens größer, wenn die ganze Schiedskommission sich mit der Beschwerde gegen die Buße befaßt. Der Präsident der kantonalen Schiedskommission war sicher mit der Behandlung der ganzen Beschwerde durch die gesamte Schiedskommission einverstanden, und dieses Vorgehen war auch praktisch, da ja gleichzeitig die Veranlagung beurteilt werden mußte, wofür die ganze Schiedskommission zuständig war. (Nr. 1388 i. Sa. C. Moccetti vom 7. November 1945)
Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffend den Arbeitseinsatz. 1
1. Zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte sind bundes-
rechtlich nur gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten, nicht aber gegen Nichtbetriebsunfälle versichert (BRB vom 5. Oktober 1945 über den Arbeits- einsatz zur Sicherung der Verordnung mit Lebensmitteln und Brennstoffen, Art. 5, Abs. 1, und dazugehörige Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 43).
2. Die mit dem bisherigen Dienstverhältnis verbunden•-2n Rechtsansprüche
und zugesicherten Vorteile der zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzten
1 Vgl. Entscheidungen des eidg. Versicherungsgerichts, amtliche Samm-
lung, 1945, Heft 1, S. 9.
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Arbeitskraft werden durch die Versetzung nicht aufgehoben (Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versor- gung mit Lebensmitteln und Brennstoffen, Art. 14, Abs. 3). Diese Garantie hat aber keine Geltung für das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis m:t der SUVA. Der Kläger war bis zum 24. April 1941 in einer Fabrik, einem versiche- rungspflichtigen Unternehmen, als Arbeiter tätig und wurde dann als quali- fizierter Melker und Landknecht zum Arbeitseinsatz in die Landwirtschaft aufgeboten. Während annähernd zwei Jahren wurde er abwechslungsweise je- nen Landwirten zugeteilt, die eine Aushilfe am nötigsten hatten, und er ver- sah seinen Dienst zur Zufriedenheit aller. Am 21. März 1943 erkrankte der Kläger an Darmkatarrh; er blieb zu Hause und begab sich tags darauf in ärztliche Behandlung. Am 26. März holte ein Landwirt, bei dem er früher im Landdienst gestanden hatte, für ihn ein Fuder Tannäste. Der Kläger half ihm beim Transport, da sich sein Gesund- heitszustand wieder gebessert hatte. Beim Wegfahren kam der bespannte Wa- gen in zu rasche Fahrt; als der Kläger die Mechanik andrehen wollte, stürzte er und geriet mit der rechten Hand unter das Vorderrad. Die Hand wurde zer- quetscht und muß funktionell als verloren betrachtet werden. Die Beklagte, die SUVA, vom Unfall unverzüglich in Kenntnis gesetzt, verneinte am 30. März 1943 ihre Entschädigungspflicht, weil der Kläger ge- mäß Art. 4 der Verfügung III des eidg. Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 17. März 1941 gegen Nichtbe- triebsunfall nicht versichert sei. Daraufhin klagte der • Kläger beim Kantons- gericht auf Zuspruch von Versicherungsleistungen. Diese Instanz beschränkte die Kognition auf die grundsätzliche Frage der Haftbarkeit der Beklagten und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger rechtzeitig die Be- ru.fung an das eidg. Versicherungsgericht. Er stellte dasselbe Rechtsbegehren wie vor dem kantonalen Gericht und beantragte, die grundsätzliche Seite des Streites als Vorfrage zu behandeln und zu entscheiden. Zur Begründung seines Standpunktes berief er sich einmal auf Art. 5, Ab. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 1941 über den Arbeitsdienst in der. Landwirtschaft 2 , wonach «die mit dem bisherigen Dienstverhältnis verbundenen Rechtsansprüche und zugesicherten Vorteile durch die Versetzung nicht aufgehoben werden». Die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle, die er als Fabrikarbeiter genossen habe, bleibe daher auch weiterhin in Kraft für die Zeit des Landdienstes, und zwar unbesehen von KUVG Art. 62, Abs. 2, weil das kriegswirtschaftliche Notrecht dem ordentlichen Recht vorgehe. Im übrigen habe er der Arbeitseinsatzstelle B. wie bisher Prämien für die Unfallversicherung bezahlen müssen, und er sei nie darauf aufmerksam gemacht worden, daß er im Landdienst bezüglich der Unfallversicherung schlechter gestellt sei als früher. Sodann sei der Versicherungsanspruch auch nicht etwa deswegen hinfällig geworden, weil er infolge der Darmerkrankung die Arbeit bei seinem landwirtschaftlichen Arbeitgeber für kurze Zeit habe aussetzen müssen. Dadurch sei das Arbeitsverhältnis in keiner Weise beeinflußt wor-
2 Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Ok-
tober 1945, Art. 14, Abs. 3.
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den. Gemäß Art. 9, Abs. 1, der Verordnung vom 17. Mai 1940 könne näm- lich das auf der Arbeitsdienstpflicht beruhende Arbeitsverhältnis nur durch die zuständige Arbeitseinsatzstelle aufgelöst werden, was im vorliegenden Fall nicht geschehen sei. Das eidg. Versicherungsgericht weist die Berufung ab und bestätigt das Urteil des Kantonsgerichts. Aus der Begründung:'
1. Es steht fest, daß der Unfall des Klägers vom 26. März 1943 die Eigen-
schaft eines typischen Nichtbetriebsunfalls im Sinne von KUVG Art. 67, Abs. 3, aufweist, da er ihm zustieß, als er für sich selbst, in seinem eigenen Interesse arbeitete. Streiti,g ist, ob der Kläger während der Dauer seines Arbeitseinsatzes in der Landwirtschaft gegen Nichtbetriebsunfälle bundesrecht- lich versichert war. Nachdem der Bundesrat, gestützt auf Art. 2, Abs. 1, des Bundesgesetzes vom 1. April 1938 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebens- wichtigen Gütern, am 23. Juni 1939 erstmals eine Verordnung vorbereitenden Charakters «über die Organisation des Arbeitseinsatzes für den Fall einer Mobilmachung» erlassen hatte, verordnete er bei Kriegsbeginn am 2. September
1939 die allgemeine Arbeitsdienstpflicht, und das eidg. Volkswirtschaftsdepar-
tement erließ am 1. März 1940 eine Verfügung «über die Organisation des Arbeitseinsatzes zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion». In der Folge wurde die Materie neu geordnet durch die bundesrätliche Verordnung über die Arbeitsdienstpflicht vom 17. Mai 1940 (A. S. 56, 494), sowie durch den Bundesratsbeschluß über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 11. Februar 19413 (A. S. 57, 142), den Bundesratsbeschluß über den Arbeits- einsatz bei Bauarbeiten von nationalem Interesse vom 17. April 19413, die Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz bei Bodenverbesserungen zur Vermehrung der Lebensmittelversorgung vom 17. De- zember 19414, die Verfügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements betreffend den Arbeitseinsatz bei der Torfgewinnung vom 14. Mai 1943 4 und die Ver- fügung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz in der Forstwirtschaft vom 28. Februar 1944 4 . Dazu erging eine Reihe von Abände- rungs-, Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen. Aus diesem Gesetzgebungssystem erhellt, daß die Verordnung vom 17. Mai
1940 als der geltende allgemeine Grunderlaß, als lex generalis für die Ordnung
der Arbeitsdienstpflicht anzusprephen ist, während die erwähnten spätern Bundesratsbeschlüsse und Departementsverfügungen als leges speciales den Arbeitseinsatz auf verschiedenen konkreten Gebieten besonders regeln. Ent- sprechend dem Grundsatz, daß das Spezialrecht dem allgemeinen Recht vor- geht, ergibt sich somit, daß die hier zur Diskussion stehende Versicherungs- frage in erster Linie auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar
1941 5 und dessen Ausführungsbestimmungen zu prüfen ist, wcbei es sich oben-
drein erweisen wird, daß zwischen diesem Bundesratsbeschluß und der Ver-
3 Jetzt aufgehoben und ersetzt durch BRB vom 5. Oktober 1945 über den
Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brenn- stoffen.
4 Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Ok-
tober 1945 über den Arbeitseinsatz zur Sicherung der Versorgung mit Lebens- mitteln und Brennstoffen.
5 Jetzt BRB vom 5. Oktober 1945.
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ordnung vom 17. Mai 1940 (und deren Vollzugsbestimmungen) gar kein Widerspruch besteht. Nun wird in Art. 15, A-bs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar
19416 die Unfallversicherung wie folgt normiert:
«Auf die zusätzlich in die Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte, auch auf freiwillige, findet der Grundsatz der obligatorischen Versicherung der Betriebsunfälle Anwendung. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erläßt darüber die notwendigen Vorschriften.» Die in Ausführung dieser Bestimmung erlassene Verfügung III des eidg. Volkswirtschaftsdepartements (Unfallversicherung) vom 17. März 1941 (A. S. 57, 279) erklärt zunächst, daß die in Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 11. Februar 19416 vorgesehene Versicherung durch die SUVA besorgt werde (Art. 1). Von entscheidender Bedeutung sind sodann die nachstehenden Vor- schriften: Art. 2: «Versichert sind die im Sinne des Bundesratsbeschlusses zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte mit Einschluß der frei- willigen.» Art. 4, Abs. 1: «Die Versicherung deckt die Betriebsunfälle und Berufs- krankheiten gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und der dazu erlassenen Verord- nungen.» Es wird somit deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die von Gesetzes wegen bestehende Unfallversicherung die Nichtbetriebsunfälle nicht ein- schließt. Ob oder inwieweit die Nichtbetriebsunfälle allenfalls von der obligatori- schen Krankenversicherung erfaßt werden, die der Bundesrat durch den ergän- zenden Beschluß über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 17. April
1942 bzw. 22. April 1944 statuiert hat, muß hier dahingestellt bleiben, da ein
hierauf sich stützender Anspruch nicht gegenüber der Beklagten, sondern gegenüber der in Frage kommenden Krankenkasse geltend zu machen wäre. Dagegen wurde der SUVA mit dem zusätzlichen Bundesratsbeschluß vom 15. Dezember 1944 (A. S. 60, 811), der auf besonderes Gesuch auch rückwir-kend anwendbar ist (Art. 2), die Bestimmung der Invalidenrenten übertragen. An- recht auf eine solche Rente haben jedoch grundsätzlich nur jene in der Land- wirtschaft eingesetzten Arbeitskräfte, deren «Invalidität als Folge einer Krank- heit eingetreten ist, die mit großer Wahrscheinlichkeit durch die Erfüllung des Arbeitsdienstes verursacht oder verschlimmert worden ist» (vgl. Art. 1 da- selbst). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der nach den Sondererlassen über den Arbeitseinsatz in der Landwirt- schaft erfolgte Ausschluß der Nichtbetriebsunfälle von der Unfallversiche- rung entspricht durchaus den grundlegenden Normen über die Arbeitsdienst- pflicht im allgemeinen (vgl. dazu die einschlägigen Bestimmungen: Verordnung vom 17. Mai 1940, Art. 15; Verfügung des EVD vom 12. Juni 1940, Art. 4, Abs. 1, und Verfügung des EVD vom 20. Juli 1940, Art. 10 7 .
6 Jetzt BRB vom 5. Oktober 1945, Art. 5, Abs. I, wobei der letzte Satz
weggelassen ist.
7 Jetzt aufgehoben und ersetzt durch die Verfügung des EVD vom 5. Ok-
tober 1945.
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2. An der geschilderten Rechtslage vermag Art. 5, Abs. 2, des Bundesrats-
beschlusses vom 11. Februar 1941 8 nichts zu ändern. Die garantierten «Rechts- ansprüche und zugesicherten Vorteile» beziehen sich nur auf das bisherige Dienstverhältnis (vgl. auch das betreffende Marginale), also auf das privat- rechtliche Vertragsverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber, nicht aber auf das auf öffentlichem Recht beruhende Versicherungsverhältnis. Wäre dem anders, so hätte dies in Art. 15 desselben Bundesratsbeschlusses oder in der Verfügung III vom 17. März 1941 unbedingt gesagt werden müssen. Insbesondere hätte die vom Kläger angenommene Außerkraftsetzung von KUVG Art. 62, Abs. 2, für kriegswirtschaftliche Verhältnisse niemals stillschweigend erfolgen können; sie stände ohnehin in krassem Widerspruch zu Art. 10, Abs. 2, der Verfügung vom 20. Juli 1940 9 und zu Art.4, Abs. 1, der soeben erwähnten Verfügung III. Es wäre freilich denkbar, daß der Kläger auf Grund einer sogenannten Abredeversicherung (vgl. hiezu Laube r, Praxis des sozialen Unfallversiche- rungsrechts der Schweiz, S. 260 ff.) auch für die Dauer des Landdienstes gegen Nichtbetriebsunfälle versichert gewesen wäre. Er hat jedoch das Bestehen einer solchen vertraglichen Abmachung nirgends behauptet, sondern im Gegenteil die von der Beklagten in der Vorinstanz gemachte Feststellung, daß eine der- artige Abrede nicht bestanden habe, unbestritten gelassen. Endlich richtet sich die Frage nach Bestand oder Nichtbestand der Ver- sicherung nicht nach allfälligen Prämienzahlungen. Es gehört vielmehr zum typischen Merkmal der obligatorischen Unfallversicherung, daß das Recht auf Versicherungsleistungen unabhängig von Prämienzahlungen entsteht oder aufhört. (Urteil des eidg. Versicherungsgerichts vom 26. Juni 1945)
Spruchgebühren und Rechtsöffnung. Für Spruch,gebühren der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung wird definitive Rechtsöffnung gewährt. Da- bei hat der Rechesöffnungsrichter nicht zu überprüfen, ob die Auferlegung der Spruchgebühr begründet ist. Der Beklagte ist Anwalt und hat bei der eidgenössischen Aufsichtskommis- sion für die Lohnersatzordnung um Revision des in seiner Angelegenheit ge- troffenen Entscheides nachgesucht. Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung wies das Revisionsgesuch ab und fällte ohne nähere Begründung im Entscheid eine Spruchgebühr von Fr. 30.— aus. Weil der Beklagte trotz wiederholter Mahnung die Spruchgebühr nicht bezahlte, leitete das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in seiner Eigenschaft als Sekretariat der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzord- nung Betreibung ein. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag und machte vor dem Rechtsöffnungsrichter geltend, die Auferlegung der Spruchgebühr sei nicht gerechtfertigt. Der Rechtsöffnungsrichter hieß die Klage gut und erteilte auf Grund von Art. 16 bis der Lahnersatzordnung, wonach rechtskräftige Entscheide der
s Jetzt Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 14, Abs. 3.
9 Jetzt Verfügung des EVD vom 5. Oktober 1945, Art. 43.
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eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind, und gestützt auf SchKG Art. 80 für die Spruchgebühr von Fr. 30.— definitive Rechts- öffnung. In der Begründung des Urteiles führte er aus, es könne im Rechts- öffnungsverfahren nicht überprüft werden, ob die Auferlegung der Spruch- gebühr durch die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzord- nung materiell begründet sei. Geprüft werden könne lediglich, ob die Aufsichts- kommission zur Beurteilung der in Frage stehenden Streitigkeiten und zur Ausfällung von Spruchgebühren zuständig gewesen sei. Da diese Fragen im Hinblick auf LEO Art. 16, Abs. 3, und GRAK Art. 9, Abs. 2, bejaht werden müßten, sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. (Entscheid des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 5. November 1945)
Kleine Mitteilungen. Ausrichtung einer Entschädigung an die Wehrmänner über die Ausgleichskassen. In der Herbstsession des Großen Rates des Kantons Bern reichte Großrat 'Walther folgende Einfache Anfrage ein: «Mehrere Gemeinden haben bereits den vom 29. August 1939 bis 20. Au- gust 1945 im Aktivdienst gestandenen Wehrmännern eine Entschädigung aus- gerichtet. Andere Gemeinden haben ebenfalls zu diesem Behufe einen Kredit beschlossen. Die Veröffentlichung des Regierungsratsbeschlusses vom 10. August 1945, die die Gemeinden zur Aufhebung solcher Beschlüsse einlädt, hat bei den Be- teiligten, die ihre Zeit an der Grenze opferten, große Bestürzung hervor- gerufen. Ist der Regierungsrat nicht der Meinung, daß es angezeigt wäre, bei den eidgenössischen Behörden vorstellig zu werden zwecks Gewährung einer durch die Ausgleichskasse zu leistenden zusätzlichen Entschädigung, damit eine ein- heitliche Verteilung in allen Gemeinden — sowohl der belasteten als der fi- nanziell gut dastehenden — ermöglicht wird?» Der Regierungsrat beantwortete diese Einfache Anfrage am 26. November 1945 wie folgt: «1. Der Bundesrat hat am 9. Oktober 1945 auf eine im Nationalrat einge- reichte Einfache Anfrage bezüglich der Ausrichtung zusätzlicher Entschädi- gungen für geleisteten Aktivdienst geantwortet, daß die Zuerkennung eines Ehrensoldes den Grundsätzen des schweizerischen Wehrsystems widerspreche und die Leistung einer verfassungsmäßigen Pflicht keiner nachträglichen Be- lohnung bedürfe. Dagegen hat der Bundesrat ein Bedürfnis nicht bestritten, denjenigen Wehrmännern und ihren Familien durch eine Sonderleistung zu helfen, die durch den Aktivdienst in Not geraten sind, aber auch solchen, die an ihrer Gesundheit Schaden gelitten haben und trotz der Leistungen der Militärversicherung nicht aus ihrer Notlage befreit werden können.
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Aus dieser Ueberlegung ist eine Lösung in Aussicht genommen, wonach dem Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung ein noch genauer zu bestimmen- der Betrag von einigen Millionen Franken entnommen und der schweizerischen Nationalspende überwiesen werden soll.
2. Gestützt auf diese Stellungnahme des Bundesrates muß es der Regie-
rungsrat ablehnen, erneut in der gleichen Sache bei den eidgenössischen Be- hörden vorstellig zu werden.» •
Hilfsfonds für Wehrmänner. • Der Gemeinderat der Stadt Lausanne errichtete einen Hilfs- fonds für Wehrmänner in der Höhe von Fr. 100 000.—. Das Regle- ment dieses Fonds sieht vor, daß seine Leistungen bestimmt sind für Witwen und Waisen im Militärdienst oder an den Folgen des- selben verstorbener Wehrmänner, sowie für kranke oder verun- fallte Soldaten, sofern die dauernde Invalidität mehr als 70 % be- trägt. Die Gesuche um Ausrichtung dieser Leistungen werden von einer Kommission begutachtet, die zusammengesetzt ist aus Vertretern der Gemeinde, der wichtigsten politischen Parteien, der «Union des mobilises» und der Vereinigung der Militärgesellschaf- ten von Lausanne.
Militärdienstleistung im Jahre 1946. Durch Bundesratsbeschluß vom 15. Februar 1946 wird die Militärdienstleistung im Jahre 1946 geordnet. Darnach finden in diesem Jahre weder Wiederholungskurse noch Waffen- und Aus- rüstungsinspektionen statt. Dagegen können einzelne Einheiten und Truppenkörper des Auszuges und der Landwehr als Lehr- truppen oder zur Umschulung an neuen Waffen aufgeboten wer- den. Für die Ausbildung der Offiziere aller Grade werden zusätz- liche taktische und technische Kurse durchgeführt.
Soldverhältnis und Soldberechtigung. Durch Bundesratsbeschluß vom 15. Februar 1946 betreffend die Soldverhältnisse werden die Soldansätze für einzelne Katego- rien von Stabsoffizieren, vom Oberst an aufwärts, herabgesetzt. Neben den Vorschriften über Soldzulagen für Unteroffiziere, Ge- freite und Soldaten für Dienstleistungen außerhalb der Wieder- holungskurse sowie über die Besoldung von Hilfsdienstpflichtigen, sind besonders die Art. 5 und 6 über die Soldberechtigung auf-
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schlußreich. Die Soldberechtigung beginnt darnach mit dem Ein- rückungstag gemäß Aufgebot und hört auf dem Entlassungstag. Nicht soldberechtigt sind:
1. Stellungspflichtige für die Dauer der Aushebung;
2. Dienst- und Hilfsdienstpflichtige;
a) für das Erscheinen vor' ärztlicher Untersuchungs- oder Re- kurskommission, b) für die Teilnahme an Inspektionen über Bewaffnungs- und persönliche Ausrüstung (Art. 99 MO), c) für Abgabe, Rücknahme und Austausch von Bewaffnung und Ausrüstung, d) für Einlieferung und Abholung von Kavalleriepferden, e) für Teilnahme an besonderen Kursen zur Erfüllung der Schießpflicht (Art. 124 MO), f) für die Dauer von Untersuchungshaft und für Verbüßung von Strafen jeder Art außerhalb des Dienstes. Dieser Bundesratsbeschluß tritt am 1. März 1946 in Kraft und gilt höchstens bis 31. Dezember 1947. Obligatorischer Militärdienst. Nach der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartements vom 18. Februar 1946 betreffend freiwilligen Meldungen zu Dienst- leistungen sind sämtliche im Aktivdienst stehende und noch zum Aktivdienst aufzubietende Dienst- und Hilfsdienstpflichtigen als im obligatorischen Dienst stehend zu betrachten. Dienst- und Hilfsdienstpflichtige, die sich freiwillig zur Dienstleistung zur Ver- fügung stellen, können im Einvernehmen mit dem zuständigen kan- tonalen Arbeitsamt aufgeboten werden, sofern ihre Dienstleistung erforderlich ist. Diese Dienstleistung gilt ebenfalls als obligatori- scher Dienst. Dagegen sind Wehrmänner, die sich freiwillig zum Dienst mel- den, um sich der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen zu entziehen, nicht aufzubieten, oder zu entlassen, wenn sie sich be- reits im Dienst befinden. Kreisschreiben-, Sammlung. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kommt ei- nem vielfach geäußerten Wunsch nach, wenn es jetzt eine Samm- lung der geltenden Kreisschreiben nach dem Stande vom 31. De- zember 1945 herausgibt. Seit Bestehen der Lohn- und Verdienst- 164
ersatzordnung haben das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte- ment, das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit und die Unterabteilung Wehrmannsschutz zur Erläuterung von Bundesrats- beschlüssen und Ausführungserlassen über 180 Kreisschreiben und Mitteilungen von allgemeiner Bedeutung herausgegeben. Die bis- her ergangenen Kreisschreiben sind teilweise klischiert und teil- weise im Druck erschienen. Mit der Weiterentwicklung der Lohn- und Verdienstersatzordnung wurde ein Teil der Kreisschreiben überholt und gegenstandslos; andere wurden ganz oder teilweise aufgehoben oder durch neue ersetzt. Dadurch hat die Uebersicht der geltenden Kreisschreiben naturgemäß gelitten. Heute sind nur noch 70 Kreisschreiben ganz oder teilweise in Geltung. Die neu herausgegebene Kreisschreiben-Sammlung dürfte allen mit der Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung be- trauten Stellen und Personen von Wert sein. Zahlreiche Verwei- sungen und Hinweise auf die Praxis der AKL und AKV erhöhen den Wert dieser Sammlung. Drei Anhänge, nämlich die Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, die Anord- nungen der eidgenössischen Finanzverwaltung und die Kreisschrei- ben der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds, sowie ein Ver- zeichnis der Formulare zur Lohn- und Verdienstersatzordnung und zur Studienausfallersatzordnung ergänzen die Sammlung. Ein aus- führliches Sachregister erleichtert das Aufsuchen der einzelnen Materien. Die neue Kreisschreiben-Sammlung kann zum Preise von Fr.
2.60 bei der eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale
in Bern bezogen werden.
Konferenzen und Sitzungen.
43. Tagung des Expertenausschusses.
Am 26. Februar 1946 trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baeschlin zu seiner 43. Sitzung zusammen. Zur Behandlung gelangten folgende Traktanden: Abänderung der Buchführungs- weisungen betreffend Mitgliederkontrolle, Abänderung der Aus- führungsverordnung zur Verdienstersatzordnung betreffend Bei- tragserlaß (AVEO Art. 26bis) sowie ein Entwurf zur Verfügung Nr. 13 des Bundesamtes für Industrie Gewerbe und Arbeit (Ab- änderung der Verfügung Nr. 11).
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44. Tagung des Expertenausschusses.
Am 19. März 1946 trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baeschlin zu seiner 44. Sitzung zusammen. Zur Behandlung gelangte als einziges Traktandum die Revision der Ausführungs- bestimmungen zur Beihilfenordnung vom 20. Juni 1944.
Vollmachtenkommission des Ständerates. Die Vollmachtenkommission des Ständerates tagte unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Ständerat de Weck, vom 25.-26. Fe- bruar 1946 in Bern. Sie beschloß u. a. einstimmig, eine Vorlage des Bundesrates betreffend Ausscheidung von 6 Millionen Franken aus dem Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung zu Gunsten der schweizerischen Nationalspende an diesen zurückzuweisen, da sie zur Auffassung gelangte, diese Maßnahme sei auf dem ordentlichen Wege den eidgenössischen Räten vorzulegen und nicht, gestützt auf die Vollmachten, zu verwirklichen.* Bezüglich der neuen Vorlage über die Abänderung der Bei- hilfenordnung, die der Vollmachtenkommission ebenfalls zur Be- gutachtung unterbreitet wurde, hielt sie an ihrer Stellungnahme fest, wonach auch die Kleinbauern des Flachlandes in den Genuß der Beihilfen kommen sollten.**
Vollmachtenkommission des Nationalrates. Die Vollmachtenkommission des Nationalrates tagte unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Nationalrat Huber, am 5. März 1946 in Bern. Inbezug auf die Ausscheidung von 6 Millionen Franken aus dem Ausgleichsfonds der Lohnersatzordnung zu Gunsten der schweizerischen Nationalspende sprach sie sich im gleichen Sinne aus wie die Vollmachtenkommission des Ständerates. Sie beschäf- tigte sich ebenfalls mit der Vorlage über die Abänderung der Bei- hilfenordnung. Es wurden ihr zwei Vorschläge unterbreitet: die Verlängerung der Beihilfenordnung und die Erhöhung der Bezüge, sowie die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf die Klein-
* Vgl. dazu Interpellation Wenk, ZLV 1945, S. 543, und die Kleine An- frage P,ugin, ZLV 1946, Heft 2, S. 117. ** Vgl. dazu «Expertenkommission für die Beihilfenordnung», ZLV 1946, Heft 2, S. 120.
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bauern des Flachlandes. Die Mehrheit der Kommission sprach sich zu Gunsten des ersten Vorschlages aus.
Konferenz der Expertenkommission für die Beihilfenordnung. Am 28. Februar 1946 trat in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi die Expertenkommission für die Beihilfenord- nung zu einer Sitzung zusammen. Sie nahm zum gegenwärtigen Stand der Revision der Beihilfenordnung Stellung und beschloß einstimmig, an ihrem früheren Beschlusse, wonach auch den Klein- bauern des Flachlandes finanzielle Beihilfen ausgerichtet werden sollen, festzuhalten. Am 18. März 1946 fand in Bern unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Willi eine weitere Sitzung der Expertenkommission statt, an der die Revision der Ausführungsbestimmungen zur Bei- hilfenordnung vom 20. Juni 1944 beraten wurde.
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Nr. 4 April 1946 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern
Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8,—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Die Revision der Beihilfenordnung (S. 169). — Stand der zentralen Ausgleichs, Inhaltsangabe: fonds der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 175). — Entscheide der eide genössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 176). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 185). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichts, kommission für die Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung (S. 190). — Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn, und Verdienstersatzordnung (S. 196). — Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 199). — Kleine Mitteilungen (S. 201).
Die Revision der Beihilfenordnung. Durch den Bundesratsbeschluß vom 15. März 1946 erfuhr die Beihilfenordnung vom 9. Juni 1944 einige Aenderungen, die deren Weiterführung, 'die Erhöhung der finanziellen Beihilfen und ihr Verhältnis zu den Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen be- treffen. Im Anschluß an diesen Beschluß hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 26. März 1946 eine Verfügung über die Aenderung der Ausführungsbestimmungen zur Beihilfen- ordnung erlassen. Diese enthält ausschließlich Aenderungen und Ergänzungen bestehender Bestimmungen, die teils durch die Ent- wicklung der Praxis, teils im Interesse der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, teils im Interesse einer Verein- fachung der Durchführung der Beihilfenordnung notwendig ge- worden sind.
I. Weiterführung der Beihilfenordnung. Ursprünglich war die Geltungsdauer der Beihilfenordnung auf die Zeit beschränkt, während der die Arbeitsdienstpflicht in der Landwirtschaft zur Anwendung gelangt. Sowohl aus sozialpoliti- schen Gründen als auch vom Standpunkt des Arbeitsmarktes aus erschien die Weiterführung der Beihilfenordnung als notwendig. Sie wurde deshalb von der Arbeitsdienstpflicht losgelöst und ihre
34197 169
Geltungsdauer gleich wie die der Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung bis zum 31. Dezember 1947 be- fristet (BO Art. 24).
II. Die Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer.
1. Erhöhung der Beihilfen (BO Art. 3 und 4). Die Ansätze
der Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer waren von An- fang an bescheiden und vermochten die Einkommensunterschiede zwischen den angestammten und 'den zusätzlich in der Landwirt- schaft eingesetzten Arbeitskräften nur in ungenügendem Maße zu verringern. Die Haushaltungszulage wurde 'deshalb auch mit Rück- sicht auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten von Fr. 14.— auf Fr. 30.— je Monat, bzw. von 56 Rappen auf Fr. 1.20 je Arbeits- tag und die Kinder- und Unterstützungszulagen von Fr. 7.— auf Fr. 7.50 je Monat, bzw. von 28 Rappen auf 30 Rappen je Arbeits- tag erhöht. Dementsprechend wurde auch die Höchstgrenze der Beihilfen, die bisher Fr. 63.— im Monat nicht übersteigen durfte, auf Fr. 75.— im Monat, bzw. auf Fr. 3.— je Arbeitstag erhöht. Die Höchstgrenzen für Unterstützungszulagen betragen unabhängig da- von, ob daneben Haushaltungs- und Kinderzulagen bezogen wer- den, Fr. 22.50 im Monat bzw. 90 Rappen je Arbeitstag.
2. Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers (ABO Art.
1 und 15, Abs. 1). Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer wurden
bisher nur Personen anerkannt, die im Jahre mindestens 90 volle Tage oder 14 volle Tage zusammenhängend oder während eines Kalendermonats landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet haben. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt war, verur- sachte den Ausgleichskassen erhebliche Arbeiten. Die Vorschrift über 'die Mindestdauer des landwirtschaftlichen Dienstverhältnis- ses wurde zudem als überflüssig betrachtet, da auch landwirt- schaftliche Taglöhner in der Regel mehr als 14 Tage landwirt- schaftliche Arbeiten verrichten. Aus diesen Gründen wurden die Fristen von 90 und 14 Tagen aufgehoben, sodaß bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung nur noch darauf abzustellen ist, ob die Arbeiten landwirtschaftlichen Charakter tragen und in einem der Verdiensters,atzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellten Be- trieb im Dienstverhältnis verrichtet werden. Personen, die nur be- stimmte und bemessene Aufträge ausführen, gelten gemäß Art. 2, Abs. 2, 'der Verbindlichen Weisungen nicht als Arbeitnehmer und 170
haben somit keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich nach den Bestimmungen der Lohnersartzordnung. Die Kasse hat deshalb einzig zu prüfen, ob die Beiträge nach Maßgabe der Lohnersatzordnung sowie der Ar- beitgeberbeitrag nach Art. 13 ,der Beihilfenordnung entrichtet wor- den sind (ABO Art. 15, Abs. 1). Trifft dies zu und sind die übri- gen Voraussetzungen erfüllt, so ist die Anspruchsberechtigung zu bejahen. Schon kurze Zeit nach Einführung der Beihilfenordnung wur- de von verschiedenen Seiten das Begehren gestellt, mitarbeitende Familienglieder, .die mit dem Betriebsleiter nur in den Seitenlinien verwandt sind, als landwirtschaftliche Arbeitnehmer anzuerkennen. In der Konferenz der Vorsteher der für ,den Vollzug der Beihilfen- ordnung zuständigen kantonalen Departemente vom 1. Dezember
1944 in Bern wurde jedoch mehrheitlich die Beibehaltung der bis-
herigen Regelung befürwortet, weil sich die Familienglieder nicht in der gleichen Lage befänden wie die Dienstboten, da sie erb- berechtigt und deshalb unmittelbar am Betriebsertrag interessiert seien. Die Behandlung der mitarbeitenden Familienglieder als Ar- beitnehmer würde überdies den tatsächlichen Verhältnissen wider- sprechen, da die bäuerliche Familiengemeinschaft eine Produktions- und Konsumtionsgemeinschaft darstelle. Auch die Expertenkom- mission für die Beihilfenordnung hat die Frage des Einbezugs der mitarbeitenden Familienglieder in die Anspruchsberechtigung in mehreren Sitzungen geprüft. Sie gelangte zum Ergebnis, daß es nicht anginge, die Familienglieder in der Beihilfenordnung als Ar- beitnehmer, in der Verdienstersatzordnung dagegen als Selbstän- digerwerbende zu behandeln. Wollte man den Familiengliedern finanzielle Beihilfen ausrichten, so müßten sie aus der Verdienst- ersatzordnung heraus genommen und der Lohnersatzordnung un- terstellt werden. Dies hätte aber die unbefriedigende Folge, daß sie die im Vehältnis zu Iden Kopfbeiträgen größeren Lohnersatz- beiträge entrichten müßten. Die Experten lehnten aus diesen Grün- den den Einbezug der Familienglieder in die Anspruchsberechti- gung ab. Zum gleichen Ergebnis gelangte auch der Expertenaus- schuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung in seiner Sitzung vom 15. März 1946. Die bisherige Regelung wurde )deshalb .bei- behalten.
3. Unterschreitung des ortsüblichen Lohnes (ABO Art. 17).
Die Ausrichtung der Beihilfen ist an die Bedingung geknüpft, daß
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der landwirtschaftliche Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der minde- stens den ortsüblichen Ansätzen entspricht (BO Art. 8). Bei der Ausrichtung der Beihilfen hat deshalb die Kasse darauf zu achten, daß den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern auch weiterhin die ortsüblichen Löhne bezahlt werden. Hält sie den ausgerichteten Lohn für zu niedrig, so hat sie dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und anzugeben, welcher Lohn als ortsüblich gilt. Gleichzeitig hat sie dem Arbeitgeber eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdefüh- rung festzusetzen. Wird keine Beschwerde eingereicht oder die Beschwerde abgewiesen und zahlt der Arbeitgeber weiterhin einen zu niedrigen Lohn, so hatte die Kasse bisher der zuständigen Ar- beitseinsatzstelle davon Mitteilung zu machen, damit diese den Arbeitnehmer von der Pflicht zum Verbleiben an seiner Arbeits- stelle entbinden konnte. Nunmehr hat sie die Ausrichtung der Bei- hilfen'einzustellen. Die Mitteilung an die Arbeitseinsatzstelle wur- de fallengelassen, weil die Arbeitsdienstpflicht bis 30. September
1946 befristet ist.
Der ortsübliche Lohn richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers. Die Ausgleichskassen kön- nen deshalb nicht schlechthin auf ,die Ansätze für voll arbeitsfähige Arbeitskräfte abstellen. Da ihnen kaum zugemutet werden kann, den im Einzelfall als ortsüblich anzusehenden Lohn zu ermitteln, wurde in die Ausführungsverordnung eine Bestimmung aufge- nommen, wonach sie sich mit der landwirtschaftlichen Berufsver- tretung des 'Wohnsitzkantons des Arbeitgebers darüber zu verstän- digen haben.
4. Beanspruchung der Beihilfen durch den Arbeitgeber (ABO
Art. 16bis und 18). Vielfach richten landwirtschaftliche Arbeit- geber Familien- und Teuerungszulagen aus, welche die den Ar- beitnehmern zustehenden Beihilfen übersteigen. Solchen Arbeit- gebern wurde schon bisher in Analogie zur Lohnersatzordnung (ALEO Art. 7) gestattet, die finanziellen Beihilfen für sich zu be- anspruchen, falls die dem Arbeitnehmer ausgerichteten Familien- und Teuerungszulagen den Betrag der finanziellen Beihilfen errei- chen oder übersteigen. Diese Praxis wurde nunmehr in ABO Art. 16bis gesetzlich verankert. Vielfach sind jedoch die Familien- und , Teuerungszulagen im Lohn eingerechnet und werden nicht als be- m3ndere Zulagen ausgerichtet. Der Arbeitgeber kann deshalb die Beihilfen immer dann für sich beanspruchen, wenn der Gesamtlohn mit Einschluß von Familien- und Teuerungszulagen die ortsübli- 172
chen Ansätze mindestens um den Betrag der dem Arbeitnehmer zu- stehenden Beihilfen übersteigt. 'Zu diesem Zwecke hat er der Kasse ein begründetes Gesuch einzureichen. Wird dem Gesuch entsprochen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte seines Arbeitnehmers ein. Er kann den Anspruch auf Bei- hilfen selbst geltend machen und gegebenenfalls den Entscheid der Kasse an die Schiedskommission weiterziehen (ABO Art. 18, Abs. 1); ebenso kann er an Stelle des Arbeitnehmers an die Schieds- kommission gelangen, wenn im Einzelfalle die Anspruchsberechti- gung oder das Ausmaß der Beihilfen streitig ist (ABO Art. 18, Abs. 2).
III. Die Beihilfen für Gebirgsbauern. Wie für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer so wurden auch für die Gebirgsbauern die Kinderzulagen von Fr. 7.— auf Fr. 7.50 im Monat erhöht (BO Art. 5, Abs. 2). Anspruch auf Kinderzula- gen haben die hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb täti- gen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer sowie die im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienglieder. Voraus, setzung der Anspruchsberechtigung ist somit, daß diese Personen hauptberuflich als Landwirte tätig sind, d. h. während des Jahres ihre Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung eines Land- wirtschaftsbetriebes widmen. Wenn ein Gebirgsbauer dauernd krank oder gestorben war, konnten deshalb nach der bisherigen Ordnung keine Beihilfen ausgerichtet werden. Da dies nicht be- friedigte, wurde in die Ausführungsbestimmungen eine Vorschrift aufgenommen, wonach derjenige Sohn, der den Betrieb tatsächlich führt, in die Rechte des verstorbenen oder aus einem andern Grunde ausgeschiedenen Gebirgsbauern eintritt. Die gleiche Re- gelung wurde auch in der Verdienstersatzordnung getroffen (VEO Art. 3, Abs. 1).
IV. Festsetzung und Auszahlung der Beihilfen.
1. Zuständige Ausgleichskasse (ABO Art. 12). Mit Kreis-
schreiben vom 31. Juli 1944 hatte das eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement die Verbandsausgleichskassen verpflichtet, beim Vollzug der Beihilfenordnung mitzuwirken. Diese Vorschrift fin- det sich nunmehr in ABO Art. 12, Abs. 1. Danach haben land- wirtschaftliche Arbeitnehmer den Meldeschein der Ausgleichs-
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kasse ihres Arbeitgebers einzureichen. ,Die Auszahlung der Beihil- fen an Taglöhner erfolgte bisher in 'der Regel durch die kantonale Kasse, auch wenn der Arbeitgeber einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen war. Nachdem zwischen landwirtschaftlichen Arbeit- nehmern in Dauerstellung und Taglöhnern nicht mehr unterschie- den wird, sind auch die Beihilfen an Taglöhner immer durch die Kasse auszurichten, der ihr Arbeitgeber angeschlossen ist. Gebirgs- bauern haben den Meldeschein der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen.
2. Verhältnis zu den Lohn- und Verdienstausgleichskassen (BO
Art. 7). Bisher war 'der gleichzeitige Bezug von finanziellen Bei- hilfen und von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen aus- geschlossen. Vor Auszahlung der Beihilfen hatten deshalb die Ausgleichskassen zu prüfen, ob ein landwirtschaftlicher Arbeit- nehmer oder Gebirgsbauer Lohn- oder Verdienstausfallentschädi- gungen bezogen hatte. Diese Ueberprüfung sowie die Berechnung der Beihilfen in Fällen von Militärdienstleistung verursachte den Ausgleichskassen erhebliche Arbeiten. Nach der neuen Fassung des Art. 7 ist nunmehr der gleichzeitige Bezug von Beihilfen und von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen zulässig.
3. Registerführung (ABO Art. 14, Abs. 3). Die bisherigen Er-
fahrungen haben gezeigt, daß die für einen allfälligen Ausbau der Beihilfenordnung notwendigen Unterlagen fehlen. So mußten bei- spielsweise die finanziellen Auswirkungen der Revision der Bei- hilfenordnung vom 15. März 1946 auf vollständig ungenügender Grundlage vorgenommen werden. In die Ausführungsbestimmun- gen zur Beihilfenordnung wurde 'deshalb eine Vorschrift eingefügt, wonach die Kassen ein Register der anspruchsberechtigten Perso- nen zu führen haben.
4. Vollzugskosten (ABO Art. 17bis). Gemäß BO Art. 16 hat
das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement über die Zu- schüsse, die den Kassen aus den zentralen Ausgleichsfonds zur Deckung der Verwaltungskosten gewährt werden, nähere Vor- schriften zu erlassen. Bisher wurde den Ausgleichskassen ein Zu- schuß von 2% der ausbezahlten Beihilfen gewährt, der den Ansät- zen für die direkt ausbezahlten Lohnausfallentschädigungen ent- spricht. Diese Regelung wurde nun in ABO Art. 17bis gesetzlich verankert.
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Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung. (IV. Quartal 1945) Im Laufe ,der Monate Oktober, November und Dezember des Jahres 1945 wurden von den Arbeitgebern und den Arbeitneh- mern nach der Lohnersatzordnung Fr. 68 255 501.33 und von der öffentlichen Hand (Bund, Kantone und Gemeinden) 8 643 764.28 Franken an Beiträgen aufgebracht. Zur gleichen Zeit wurden aus- gerichtet an Lohnausfallentschädigungen Fr. 9 802 738.50, an Auf- wendungen für die Arbeitsbeschaffung Fr. 2 967 432.40, an Aus- gaben für die Arbeitslosenfürsorge Fr. 60 163.09, an Versetzungs- entschädigungen für zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Fr. 6 682 916.54 und an finanziellen Beihilfen für Ar- beitnehmer in der Landwirtschaft Fr. 705 154.95. Am 31. Dezem- ber 1945 weist der zentrale Ausgleichsfonds für die Lohnersatzord- nung einen Betrag von Fr. 532 166 926.76 aus, während er zu Be- ginn ,des IV. Quartals Fr. 475 595 214.31 betrug. Nach der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, brachten die Landwirte Fr. 3 388 650.31 und die öffentliche Hand Fr. 373 608.34 an Beiträgen auf. An Verdienstausfallentschädigun- gen für Landwirte wurden Fr. 602 728.56 und für finanzielle Bei- hilfen an Gebirgsbauern Fr. 1 414 409.82 ausgerichtet. Der Stand der zentralen Ausgleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, beträgt am 31. Dezember 1945 Fr. 20 196 922.58 gegenüber Fr. 18 492 846.42 zu Beginn der Berichtsperiode. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, brachten die Selbständigerwerbenden im IV. Quartal Fr. 5 847 987.34 und die öffentliche Hand Fr. 482 365.64 an Beiträgen auf. Die an die Ge- werbetreibenden ausgerichteten Verdienstausfallentschädigungen beliefen sich auf Fr. 935 389.65. Der Stand der zentralen Aus- gleichsfonds der Verdienstersatzordnung, Gruppe Gewerbe, er- höhte sich von Fr. 20 741 868.75 zu Beginn des IV. Quartals 1945 auf Fr. 26 047 543.63 am Ende der Berichtsperiode. Die im IV. Quartal ausgerichteten Studienausfallentschädigun- gen beliefen sich auf insgesamt Fr. 116 765.20, wofür die einzelnen Fonds wie folgt belastet wurden: Arbeit- und Lohnersatz Fr.
70 059.12 und Verdienstersatz — Landwirtschaft — und Gewerbe
je Fr. 23 353.04. An Beiträgen der Studenten konnten den zentralen
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Ausgleichsfonds Fr. 98 650.— gutgeschrieben werden, oder auf die einzelnen Fonds verteilt: Arbeit- und Lohnersatz Fr. 59 190.— und Verdienstersatz — Landwirtschaft — und Gewerbe je Fr. 19 730.—. Die Studenten brachten somit in diesem Quartal annähernd 85% der ausbezahlten Entschädigungen auf. Alle drei Ausgleichsfonds zusammen erreichten am 31. Dezem- ber 1945 einen Betrag von Fr. 578 411 392.97 * gegenüber Fr.
514 829 929.48 zu Beginn dieses Quartals.
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung." A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL). Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. ,646:1 Nr. 647: Begriff des Dienstverhältnisses. Nr. 64,8:
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 649: Lohnähnliche Bezüge. NT. 650: Spesenersatz.
3. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 651: Haushaltungsentschädigung.
4. Rechtspflege.
Nr. 652: Revision, Kostenauflage und Ordnungsbuße.
* Nicht endgültige Zahl. Die Zwischen- und Verwaltungskosten erschei- nen erst in der Jahresabrechnung. *" Anmerkung der Redaktion: Die in dieser Nummer abge- druckten Entscheide sind die letzten aus dem Jahre 1945, die zur Publikation gelangen. Damit ist das sechste Jahr der Rechtsprechung der eidgenössischen AufsichtSkommissionen abgeschlossen.
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Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 646-652. In 'den Entscheiden Nr. 646-648 befaßt sich die AKL mit dem Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne der Lohnersatzordnung. Im Entscheid Nr. 646 verneint sie das Vorliegen eines Dienst- verhältnisses bei einem selbständigen Fuhrhalter, der für eine Ge- meinde die Kehrichtabfuhr besorgt. Sie gelangt zu dieser Auffas- sung, weil der Fuhrhalter nur Weisungen zu befolgen hat, die aus Gründen des öffentlichen Wohls aufgestellt worden sind, wäh- rend er im übrigen von der Gemeinde keine Weisungen entgegen zu nehmen hat (vgl. dazu, sowie für den folgenden Entscheid, Nt. 445, ZLV 1944, S. 201). Auch im Entscheid Nr. 647 stellt die AKL hauptsächlich dar- auf ab, ob ein Milcheinnehmer die Anordnungen und Weisungen der Genossenschaft genau zu befolgen hat oder nicht. Dabei spricht die Tatsache, daß der Milcheinnehmer aus dem Gewinn der im Ort verkauften Milch entschädigt wird, nicht gegen die Unter- stellung. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes untersteht der Verdienstersatzordnung. Für Arbeiten, die nicht mit seiner land- wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhangen, kann er aber gleich- wohl der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Im Entscheid Nr.
648 hat die AKL ausgesprochen, daß ein Pächter, der in einem
nicht zum Pachtgut gehörenden Waldstück des Verpächters regel- mäßig das Abholzen besorgt, für das ihm zukommende Entgelt nach Lohnersatzordnung beitragpflichtig ist. Nach VW Art. 12, Abs. 1, gilt als maßgebender Lohn der Han- delsreisenden und der Angehörigen anderer Berufe, die ähnlich wie Handelsreisende beschäftigt und entlöhnt werden, das Nettoein- kommen. Dieses umfaßt die festen und die veränderlichen Lohn- bestandteile unter Ausschluß der getrennt vergüteten Reisespesen. Nach VW Art. 12, Abs. 6, alte Fassung, fielen unter diesen Begriff auch die «Reisemonteure», die zur Zusammensetzung und In- stallation von gelieferten Maschinen für ihre Firmen von Ort zu Ort reisen und nach Art der Handelsreisenden entschädigt werden. Diese Praxis gilt auch heute noch. In gleicher Weise werden auch Deplacementszulagen an Arbeitnehmer, die sich für längere Zeit am gleichen Ort auswärts in Arbeit 'befinden, also nicht umher reisen, nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterwor- fen, sofern sie den Charakter von beitragsfreien Spesenvergütun- gen haben (Entscheid Nr. 649).
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Spesenvergütungen unterliegen grundsätzlich nicht der Bei- tragspflicht nach Lohnersatzordnung. Dabei muß natürlich nach- gewiesen werden, welcher Teil der Entschädigung ein Entgelt für geleistete Arbeit und welcher Teil eine Vergütung für Spesen darstellt. Bei Handelsreisenden und Angehöriger anderer Berufe, die ähnlich beschäftigt und entschädigt werden, dürfen, wenn die Auslagen nicht getrennt vergütet werden, 20% des Brutto- einkommens für Reisespesen abgezogen werden (VW Art. 12, Abs. 3). Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit kann aber nach VW Art. 12, Abs. 4, beim Vorliegen besonderer Ver- hältnisse besondere Weisungen für die Berechnung des maßgeben- den Lohnes erteilen. So hat es sich denn in der Praxis eingelebt und diese wird im Entscheid Nr. 650 von der AKL bestätigt, wonach Entschädigungen an nebenamtlich tätige Organe und Funktionäre von Vereinen und Verbänden bis zur Höhe von Fr. 100.— im Jahr beitragsfrei sind, sofern die zur Deckung der Spesen bestimmten Beträge nicht genau festgestellt werden können. Im Entscheid Nr. 651 führt die AKL, in Präzisierung des Ent- scheides der A,KV Nr. 441, ZLV 1944, S. 508, aus, daß ein Wehr- mann, der mit freiwillig anerkannten, außerehelichen Kindern ei- nen selbständigen Haushalt führt, seit dem Tage der freiwilligen Anerkennung Anspruch auf Haushaltungsentschädigung hat. Ein Entscheid der Aufsichtskommission kann nur in Revision gezogen werden, wenn die Partei durch den Entscheid, dessen Re- vision verlangt wird, beschwert ist. Ist dagegen eine Partei durch das Dispositiv des Entscheides nicht beschwert, so kann die Auf- sichtskommission nicht auf das Revisionsgesuch eintreten (vgl.dazu den Entscheid der AK,V Nr. 457, ZLV 1945, S. 122). Entspricht die Kasse dem Rechtsbegehren eines Beschwerdeführers und wird die Beschwerde von der Schieds- bzw. Aufsichtskommission aus diesen Gründen statt gegenstandslos erklärt ,abgewiesen, d. h. ma- teriell entschieden, so fehlt deshalb für ein Revisionsgesuch die Voraussetzung der Beschwernis (Entscheid Nr. 652). Führt ein Re- kurrent aus Trölerei Beschwerde, d. h. ohne durch eine Verfügung oder einen Entscheid beschwert zu sein und aus Lust am Pozessie- ren, so rechtfertigt sich wegen mißbräuchlicher Beschwerdeführung die Auferlegung einer Spruchgebühr. Bei grober Verletzung des durch die gute Sitte im Geschäftsverkehr mit der AKL gebotenen Anstandes ist auch die Ausfällung einer Ordnungsbuße am Platz.
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Nr. 646. Ein selbständiger Fuhrhalter, der für eine Gemeinde die Kehrichtabfuhr be- sorgt und sich nur an Weisungen zu halten hat, die aus Gründen des öffent= lichen Wohles (Sanitätspolizei usw.) aufgestellt wurden, steht zur Gemeinde nicht in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, sofern nicht weitere Tatsachen auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen lassen. C. L. 'besorgt als Inhaber einer Fuhrhalterei die Kehrichtabfuhr der Ge- meinde S. Die Stadtverwaltung stellt ihm dafür zwei sog. Ochsner-Wagen zur Verfügung. Die Abfuhr hat nach ihren Weisungen an gewissen Tagen und nach einem bestimmten Plan zu erfolgen. Der Kehricht darf nur aus Ochsner- kübeln entgegengenommen werden. Die Kasse untersiellte C. L. für diese Tätigkeit der Lohnersatzordnung und forderte von der Gemeinde als Arbeit- geberin die Nachzahlung der Beiträge, unter Abzug von 50% als Spesenver- gütung. Die Schiedskommission wies eine von der Gemeinde erhobene Be- schwerde ab mit der Begründung, zwischen der Gemeinde und C. L. liege ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vor. In der Beschwerde an die AKL macht die Gemeinde geltend, daß sie aus gesundheitspolizeilichen Gründen Ochsner-Wagen angeschafft und besondere Vorschriften aufgestellt habe. Abgesehen von diesen Vorschriften sei jedoch C. L. in der Ausführung des Auftrages vollständig frei. Die AKL heißt 'die Beschwerde mit folgender Begründung gut: C. L. ist selbständigerwerben,der Fuhrhalter und führt ,als solcher Fuhr, aufträge für jedermann aus. Die Vermutung spricht daher dafür, daß er auch die Kehrichtabfu.hr für .die Gemeinde S. in seiner Eigenschaft als selbständiger Fuhrhalter besorgt. Auf ein Dienstverhältnis könnte nur dann geschlossen wer, den, wenn der Vertrag mit der Gemeinde ganz eindeutig die Merkmale eines Dienstvertrag es aufweisen würde. Das trifft aber nicht zu. Die AKL hat sich bereits im gleichen Sinne ausgesprochen in den Entscheiden Nr. 225 (ZLV 1942., S. 408) und 1*. 543 (ZLV 1945, S. 148). Die Gründe, welche die Ge. meinde bewogen haben, für die Kehrichtabfuhr gewisse Vorschriften aufzustel- len, ergeben sich aus der Wahrung öffentlicher Interessen, insbesondere aus sanitätspolizeilichen Gründen. Diese vermögen daher nicht, aus dem Vertrags- verhältnis mit C. L. ein Unterordnungsverhältnis zu machen; denn dieser steht als Fuhrhalter in keinem weitergehenden Abhängigkeitsverhältnis zur Gemeinde als jeder Fuhrhalter zu seinem Auftraggeber. (Nr. 397 i. Sa. Gemeinde Sitten vom 17. Dezember 1945)
Nr. 647.
Ein Milcheinnehmer, der die eingelieferte Milch zu wägen, zu filtrieren und abzukühlen hat und dessen Entschädigung der Gewinn an der im Ort verkauften Milch ist, steht zur Milchgenossenschaft in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, wenn er die Weisungen und Anordnungen der Genossenschaft genau zu befolgen hat. E. W. hat gemäß Vertrag für die Beschwerdeführerin, eine Milchgenossen- schaft, die Milcheinnahme zu besorgen. Seine T-ätigkeit besteht in der fach- gemäßen Behandlung der in der Hütte eingelieferten Milch, die er zu wägen,
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zu filtrieren und soweit sie für den Transport bestimmt ist, abzukühlen hat. Im weitern ist er verpflichtet, dem Milchfuhrmann beim Verladen der Milch behilflich zu sein. Für diese vertraglich festgelegte Tätigkeit enhält er als Ent- schädigung den aus den Ortsverkäufen der Milch erzielten Zwischengewinn. Die Kasse unterstellte dieses Verhältnis der Lohn ersatzeordnung und verlangte auf den an den Milcheinnehmer ausgerichteten Entschädigungen die Arbeit geber, und Arbeitnehmerbeiträge. Eine gegen diese Verfügung von der Re. kurrentin erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission mit der Begründung abgewiesen, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag stelle ein Dienstverhältnis dar. Maßgebend dafür sei vor allem das zwischen den Parteien bestehende Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, daß der Arbeit- nehmer Weisungen und Instruktionen des Arbeitgebers entgegenzunehmen habe. Gegen diesen Entscheid rekurriert die Beschwerdeführerin an die AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Die AKL hat wiederholt erklärt, daß der Begriff des Dienstverhältnisses in der Lohnersatzordnung in einem weitern Sinne angewendet wird als nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Dienstvertrag. Das grund- legende Abgren,z,u.ngskriterium liegt dabei in der Erwerbstätigkeit in unselb- ständiger Stellung, d. h. in der zwischen den Parteien bestehenden Abhängig- keit, wonach der Arbeitnehmer Weisungen und Instruktionen des Arbeitgebers entgegen zu nehmen hat. Dies trifft aber bei E. 'W. ohne Zweifel zu, wie sich aus seinem Vertrag mit der Beschwerdeführerin ergibt. Art und Dauer der Tätigkeit, die Entlöhnung und der Preis der ‚auszumessenden und den feranten zu vergütenden Milch sind genau umschrieben. In Bezug auf den Handel mit Käse und Butter ist er nicht frei, sondern hat diese Produkte von einer ihm vorgeschriebenen Käsereigenessenschaft zu beziehen. Der Zu. schlag zum Ankaufspreis, der den Verkaufspreis ergibt, wird von der Gens: senschaft bestimmt. Die Auslagen für Beleuchtung des Einnahmelokals sind Sache der Genossenschaft. Auch ist der Milcheinnehrner verpflichtet, das vom Verband nordostschweizerischer Käserei- und Milchgenossenschaften aufge- stellte Regulativ für Milc,heinnehmer als integrierenden Bestandteil des Ver- trages anzuerkennen und in allen Teilen gewissenhaft zu befolgen. Zudem hat er die vom Vorstand der Genossenschaft getroffenen Anordnungen in jeder Hinsicht zu beachten. Im ähnlich liegenden Fall NT. 226 (ZLV 1942, S. 410) hat sich die AKL bereits für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausge- sprochen. (Nr. 398 i. Sa. Milchproduzenten-Genossenschaft Wolfhausen und Umge- bung vom 17. Dezember 1945)
Nr. 648.
Besorgt ein Pächter regelmäßig das Abholzen in einem nicht zum pachtgute gehörenden Waldstück des Verpächters, so steht er fiir diese Tätigkeit zum Verpächter in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines verpachteten Landwirtschafts- betriebes und einer kleinen Waldparzelle, für welche er die Beiträge nach Vero dienstersatzordnung immer selbst entrichtete. Die notwendigen Holzarbeiten in seinem Walde werden vom Pächter besorgt, wofür er vom Beschwerdeführer
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eine Vergütung erhält. Als die Kasse auf diesen Vergütungen die Beiträge nach Lohnersa•tzordnung forderte, beschwerte sich der Rekurrent bei der Schieds- kommission, welche die Beschwerde abwies mit der Begründung, der Pächter stehe zum Beschwerdeführer für diese Arbeiten in einem Dierastverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Re- kurrent bei der AKL, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Der Pächter ist für seinen Pachtbetrieb der Verdienstersatzordnung unter- stellt. Arbeitet er in dem nicht zum Pachtbetrieb gehörenden Wald des Ver- pächters, so hat diese Tätigkeit mit dem Pachtverhältnis keinen Zusammenhang; denn diese Holzarbeiten gehören nicht in den Pflichtenkreis des Pächters. Da der Pächter regelmäßig jedes Jahr auftragsgemäß ungefähr '/20 des Waldbe- standes abholzt und dafür ein Entgelt erhält, kann nicht mehr von einem nur vorübergehend bestimmten und bemessenen Auftrag im Sinne von VW Art.2, Abs.2, gesprochen werden. Würde das Ausholzen des Waldes von einer frern% den Arbeitskraft ausgeführt, so müßten auf den dafür ausbezahlten Löhnen gleichfalls die Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet werden, da das Vor- liegen eines Dienstverhältnisses außer Zweifel steht. (Nr. 396 i. Sa. L. Zeltner vom 17. Dezember 1945)
Nr. 649.
1. Deplacementszulagen an Arbeitnehmer, die für längere Zeit an einem
fremden Ort beschäftigt sind, unterliegen nicht der Beitragspflicht, sofern sie nur eine Entschädigung der Mehrauslagen darstellen, die durch die auswärtige Arbeit verursacht wurden.
2. Zulagen an Angestellte für das Studium von Plänen usw. sind Ver=
gütungen für geleistete Arbeit und unterliegen daher, unter Vorbehalt der nachgewiesenen Spesen, der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Aus der Begründung:
1. Die Auffassung der Schiedskommission, gemäß VW Art. 12, Abs. 6, alte
Fassung *, seien die Bestimmungen über die Handelsreisenden im vorliegen- den Fall auf die Arbeiter der Beschwerdeführerin anwendbar, ist irrtümlich, weil es sich bei diesen Arbeitern offensichtlich weht um «Reisemonteure» handelt, sondern um Angestellte, die oft für längere Zeit fern von ihrem Wohn- ort größere Aufträge für die Firma ausführen müssen. Mit dem Begriff «Reisemonteure» wollte der Gesetzgeber seinerzeit nur jene Monteure er- fassen, die zur Zusammenstellung und Installation von gelieferten Mascbhien für ihre Firma von Ort zu Ort reisen und von dieser nach der bei Handels- reisenden üblichen Art entschädigt werden. Die von der Beschwerdeführerin ihren Monteuren ausbezahlten Deplacementszulagen würden allerdings dann teilweise der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie nicht nur die Vergütung der durch die auswärtige Arbeit verursachten Mehrauslagen darstellten, sondern auch noch einen Lohnbestandteil enthielten. Dafür finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, weshalb die Deplacementszulagen nicht der Beitrags- pflicht unterliegen.
* Jetzt VW Art. 12, Abs. 1.
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2. Aus dem Bericht eines ,Kontrolleurs ist zu entnehmen, daß die Be,
schwerdeführerin in den Jahren 1940, 1941 und 1942 auf Ende des Jahres höheren Angestellten und Monteuren eine Summe in der Höhe eines Monats- lohnes ausbezahlt hat. Die Schiedskommission hat mit Recht den Betrag, der an die Monteure für dass Studium von Plänen, also für geleistete Arbeit, ent-• richtet wurde, der Beitragspflicht unterworfen. Die Erklärung der Beschwerde- führerin, sie könne heute über die einzelnen Posten der auf Jahresende ent- richteten Entschädigungen keine nähere Auskunft mehr erteilen, und die Tat- sache, daß diese Vergütungen gerade in der Höhe eines Monatslohnes ausge- richtet wurden, rechtfertigt die Annahme, daß es sich da-bei im wesentlichen um übliche, der Beitragspflicht unterworfene Gratifikationen und Zulaen für Arbeiten außer der Arbeitszeit .handelte. Die Kasse soll diese Entschädigun- gen nur soweit beitragsfrei erklären, als die Beschwerdieführerin den Nachweis zu leisten vermag, daß darin auch eine Rückvergütung reiner Spesen ent- halten ist. (Nr. 1235 i. Sa. Burgi et Gie. S.A. vom 21. November 1945)
Nr. 650. Entschädigungen an nebenamtlich tätige Organe und Funktionäre privater Vereine und Verbände unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (LEO Art. 1, Abs. 1; VW Art. 14, Abs. 2). Sind die zur Deckung der Spesen bestimmten Beträge nicht genau feststellbar, so können in der Regel Entschädigungen bis Fr. 100.— im Jahr als Spesenersatz betrachtet werden, wofür keine Beiträge zu entrichten sind. Die Kasse verlangte auf den dem Pärsidenten, dem Sekretär und dem Kassier der Beschwerdebeklagten, einer gemeinnützigen Gesellschaft, in den Jahren 1940 'bis 1943 ausbezahlten Entschädigungen die Entrichtung der Lohnersatzbeiträge. Auf Beschwerde hin entschied die Schiedskommission, daß ein Betrag von Fr. 350.— im Jahr nicht der Beitragspflicht unterliege; die Lohnersatzbeiträge seien daher nur auf dem diese Summe übersteigenden Betrag zu entrichten, wobei noch 25% als Spesen in Abzug zu bringen seien. Das Bundesamt beschwert sich gegen diesen Entscheid bei der A.KL und beantragt, die beitragsfreie Summe sei auf Fr. 100.— festzusetzen und der Mehrbetrag nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig. zu erklären, mit der Begründung, die Schiedskommission habe durch die Festsetzung eines beitrags- freien Betrages von Fr. 350.— bei weitem die bis heute geltenden Weisungen bezüglich der Spesenabzüge überschritten. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Es ist klar, daß die von der Beschwerdebeklagten dem Präsidenten, Se- kretär und Kassier bezahlten Vergütungen Entschädigungen für geleistete Dienste darstellen, führt diese doch in der Vernehuslassung selber aus, es handle sich dabei um «.une certaine gratitude pour services rendus ä la societe». Damit sind die Voraussetzungen, die das Dienstverhältnis im Sinne der Lohn- ersatzordnung verlangt, gegeben, und die Rekursbeklagte ist für diese Aus- zahlungen grundsätzlich beitragspflichtig. Ob diese Entschädigungen Lohn oder «marque de gratitude» genannt werden, ändert daran nichts (VW Art. 14). Nach einer vom Bundesamt erteilten und in der ZLV (1945, Nr. 118, S. 78;
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vgl. Kreisschreibensammlung, Auskunft Nr. 27, S. 311) veröffentlichten Aus- kunft können von den an Organe und Funktionäre privater Verbände aus- gerichteten Vergütungen Fr. 100.— im Jahr als Spesenersatz betrachtet werden. Dieser Betrag kann nun im einzelnen Fall zu hoch oder zu niedrig sein. Es ist daher für den Spesenabzug nicht schlechthin Ani diese Auskunft, die keinen rechtsverbindlichen Charakter hat, abzustellen, sondern auf die nach: gewiesenen tatsächlichen Auslagen eines Organes oder eines Funktionärs. Da- • gegen mag diese Auskunft im Zweifel als Richtlinie Anwendung finden. Der Hinweis der Schiedskornmission auf die beitragsfreien Sitzungsgelder von Ver- waltungsräten usw. ist in diesem Fall unbehelflich. Die vollständige Befreiung von der Beitragspflicht, um die die Beschwerdebeklagte in ihrer Vernehm- lassung nachsucht, ist nicht möglich, weil diese im Gegensatz zur Verdienst- ersatzordnung in der Lohnersatzordnung nicht vorgesehen ist. (Nr. 390 i. Sa. «Le Progrs) und Kons. vom 16. November 1945; im gleichen Sinne Nr. 393 i. Sa. Union Chorale vom gleichen Datum)
Nr. 651.
1. Gibt ein Wehrmann nach der Scheidung seinen Haushalt auf, so fällt
sein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung dahin. Der Anspruch lebt nicht deswegen wieder auf, wenn er innerhalb Jahresfrist einen neuen Haushalt gründet, sofern nicht die Ehefrau oder Kinder darin leben (VW Art. 7, Art. 4).
2. Ein Wehrmann, der mit freiwillig anerkannten, außerehelichen Kindern
einen selbständigen Haushalt führt, hat vom Tage der freiwilligen Anerkennung an Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Der Beschwerdeführer gab nach der Scheidung seinen bisherigen Haushalt auf und zog auf den 1. Februar 1944 in die Wohnung .der Mutter. Am 1. April
1944 mietete er im gleichen Hause eine Wohnung und lebte daselbst außer
mit seiner Mutter mit einer Frau zusammen, die ihm am 6. Oktober 1944 ein außereheliches Kind gebar, das er am 15. November 1944 freiwillig anerkannte. Da Kasse und Schiedskomdss•ion einen Anspruch des Wehrmannes auf Haus- haltungsentschädigung für die in der Zeit vom März bis November 1944 ge, leisteten Diensttage verneinten, erhebt der Wehrmann vor der AKL Be- schwerde, indem er geltend macht, er habe nach der Scheidung seinen bis- herigen Haushalt nicht aufgegeben und daher gemäß den bestehenden Be- stimmungen noch während eines Jahres Anspruch auf eine Haushaltungs- entschädigung. Die AKL heißt die Beschwerde gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Angelegenheit zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Kasse zurück. Aus der Begründung:
1. Der Beschwerdeführer wechselte nach der Scheidung nicht nur seine
Wohnung, sondern gab seinen bisherigen Haushalt auf, indem er zunächst während zwei Monaten im Haushalt dir Mutter wohnte und erst ab 1. April
1944 mit dieser und einer ihm noch nicht angetrauten Frau in eigener Wohnung
zusammenlebte. Kasse und Schiedskommission haben daher mit Rücksicht auf diese tatsächlichen Verhältnisse einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung mit Recht verneint. Die AKL hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zwar ein Wohnungswechsel allein die Anspruchsberechtigung nicht ändert, daß aber der Wehrmann seines Anspruches vor Ablauf eines Jahres verlustig geht, wenn
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er den eigenen Haushalt aufgibt. Der Umstand, daß er einen neuen Haushalt gründet, läßt den Anspruch nicht wieder aufleben, sofern er nicht mit seiner Gattin oder Kindern darin zusammenlebt (vgl. die Entscheide Nr. 352, ZLV 1943, S. 406, und Nr. 632, ZLV 1946, Heft 2, S. 99).
2. Dagegen stellt sich die Frage, ob der Wehrmann nicht gestützt auf die
Tatsache, daß von einem bestimmten Zeitpunkt an im neugegründeten Haus. halt sein außereheliches Kind lebte, einen neuen Anspruch auf Haushaltungs- entschädigung hatte. VW Art.7, Abs. 2, gewährt zwar einen solchen Anspruch nur jenen Wehrmännern, die mit Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie usw. einen gemeinsamen Haushalt führen, sofern im Haushalt ihre Ehefrau oder eheliche Kinder leben. Die AKV hat jedoch im Entscheid Nr. 441 (ZLV 1944, S. 508) ausgesprochen, daß freiwillig anerkannte außereheliche Kinder hinsichtlich des Anspruches auf Haushaltungsentschädigung den lichen Kindern gleichzustellen sind, weil nach ZGB Art. 325, Abs. 2, der Vater für freiwillig anerkannte außereheliche Kinder zu sorgen hat wie für eheliche, und weil nach dem Willen des Gesetzgebers ein Anspruch auf Haushaltungs- entschädigung dann besteht, wenn der Wehrmann für Frau oder Kinder im Haushalt eine Unterhaltspflicht hat. Die AKL schließt sich im Interesse der Gleichheit der Rechtsprechung dieser Praxis an und präzisiert s•ie dahin, daß der Anspruch auf Haushaltungsentschädigung erst mit dem Tag der Aner- kennung entsteht, weil vor diesem Zeitpunkt dem Vater des außerehelichen Kindes wohl eine Pflicht zur Unterstützung, aber nicht zum ganzen Unterhalt obliegt. (Nr. 1290 i. Sa. A. Maier vom 28. Dezember 1945)
Nr. 652.
1. Ist ein Beschwerdeführer durch einen Entscheid der Schieds- oder Auf-
sichtskommission materiell nicht beschwert, so kann er nicht die Revision dieses Entscheides verlangen, wenn seine Beschwerde aus zureichenden Grün., den abgewiesen statt gegenstandslos erklärt worden ist.
2. Eine mißbräuchliche Beschwerdeführung, wofür eine Spruchgebühr aus-
gesprochen werden kann, liegt vor, wenn aus «Trölerei» Beschwerde geführt wird (GRAK Art. 9, Abs. 2).
3. Die Verletzung des durch die gute Sitte im Geschäftsverkehr mit der
AKL gebotenen Anstandes durch Grobheit und Drohungen wird mit Ord- nungsbuße bestraft (GRAK Art. 9, Abs. 3). Am 5. Oktober 1945 wies die AKL eine Beschwerde des Rekurrenten ab und auferlegte ihm wegen trölerischer Beschwerdeführung eine Spruchgebühr von Fr. 20.—. Sie begründete ihren Entscheid damit, daß die Streitsache durch den angefochtenen Schiedsko•mmissionsentscheid gegenstandslos geworden sei, da dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf Unterstellung unter die Lohnersatzordnung Genüge getan worden und es nicht Sache der AKL sei, die rein theoretische Frage der Behandlung eines renitenten Nachzahlungs- pflichtigen durch die Kasse zu erörtern. Der Gesuchsteller verlangt bei der AKL die Revision dieses Entscheides mit dem Antrag, der Entscheid sei auf- zuheben und es sei zu erkennen, daß die Schiedskommission infolge An- erkennung der drei Punkte durch die Kasse die Beschwerde nicht abweisen,
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sondern als gegenstandslos hätte erklären müssen. Die AKL weist das Re- visionsgesuch ab, spricht eine Spruchgebühr aus und verhängt eine Ordnungs, buße. Aus der Begründung:
1. Nach der Praxis der AKL ist die Revision eines Entscheides nur zu,
lässig, wenn die in den Art. 136 und 137 des Bunciesgesetzes über die Organi- sation der Bundesrechtepflege vom 16. Dezember 1943 genannten Revisions- gründe vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Wie die AKL angefochtenen Entscheide deutlich darauf 'hinwies und vom Gesuchsteller in seinem Re- visionsgesuch auch nicht bestritten wird, wurde dem Rechtsbegehren auf Nichtunterstellung durch den Entscheid der Schiedskommission bereits ent- sprochen. Die Tatsache, daß der Präsident der Schiedskommission die Streit- sache nicht als gegenstandslos erklärte, sondern die Bechwerde a:bwies, was am materiellen Ergebnis nichts änderte, hat sich der Gesuchsteller selbst zuzu- schreiben. Statt auf die Vorlage der reduzierten Kassenabrechnung und auf die ausdrückliche Anfrage des Präsidenten kurz und eindeutig die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären, erging er sich in seiner Antwort vom 24. April 1945 zum Teil in unklaren und gewundenen Ausführungen. Deshalb konnte der Präsident der Schiedskommission sehr wohl der Meinung sein, der Beschwerdeführer bestreite zu Unrecht auch die Mahn- und Verwaltungskosten nach Verdienstersatzordnung und daher die Beschwerde im Sinne der Er- wägungen abweisen.
2. Da die AKL dem Gesuchsteller bereits im angefochtenen Entscheid
deutlich zu verstehen gab, daß die Streitsache durch den Entscheid der Schiedskommission gegenstandslos geworden, die Beschwerdeführung daher als tröierisch zu bezeichnen sei, ist auch das vorliegende Revisionsgesuch als mißbräuchlich zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Gesuchsteller eine Spruchgebühr von Fr. 30.— aufzuerlegen. (GRAK Art. 9, Abs. 2).
3. Der Gesuchsteller glaube durch völlig unangebrachte Anspielungen,
Grobheiten und sogar Drohungen seinem Gesuche Nachachtung verschaffen zu müssen. Erbat dadurchden im Geschäftsverkehr mit der AKL durch die gute Sitte gebotenen Anstand gröblich verletzt und wird daher mit einer Ordnungs- buße von Fr. 50.— bestraft. (Nr. 1283 i. Sa. E. Oberholzer vom 12. Dezember 1945)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV). Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 557: Unterstellung einer Gemeinde für einen Rebberg,
2. Betriebsleiter.
Nr. 558: Betriebsleiter im Gastwirtschaftsgewerbe.
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3. Beitragspflicht.
Nr. 559: Erfahrungsziffern im Gastwirtschaftsgewerbe. Nr. 560: Hierabsetzung. des persönlichen Beitrages.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 557-560. Nach VEO Art. 1, Abs. 2, sind von der Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung öffentlich-rechtliche und kirchliche Körperschaften und Anstalten ausgenommen, soweit sie keinen Erwerbszweck verfolgen. Verkauft aber eine Gemeinde den Ertrag ihrer Rebberge, welcher Tatbestand dem Entscheid Nr. 557 zu Grunde liegt, so verfolgt sie damit einen Erwerbszweck, was ihre Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung für den Rebberg zur Folge hat. Der Entscheid Nr. 558 bringt eine weitere Abklärung des Be- triebsleiterbegriffes. Ein Student, der auswärtige Schulen besucht und höchstens während der Ferien im Gastwirtschaftsbetriebe sei- ner -Eltern mitarbeitet, .kann nicht als Betriebsleiter anerkannt werden. Betriebsleiter kann nur derjenige sein, der den Betrieb tatsächlich führt, d. h. wer die leitenden Anordnungen und Ver- fügungen trifft. Maßgebend für die Beitragspflicht eines Selbständigerwerben- den ist der sich aus der Buchhaltung ergebende Geschäftsgewinn. Wird keine Buchhaltung geführt oder ist diese mangelhaft, so hat die Kasse bei ,der Berechnung der Beiträge von andern Kri- terien auszugehen. Sie darf auch auf allgemeine Erfahrungsziffern abstellen (Entscheid Nr. 559), wobei aber die Eigenart des ein- zelnen Betriebes angemessen zu berücksichtigen ist. Das durchschnittliche Reineinkommen, das bei der Herab- setzung des persönlichen Beitrages maßgebend ist, wird ermittelt, indem von den erzielten Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb die Geschäftsunkosten abgezogen werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 2). Diese Bestimmungen sind auch auf Gewerbetreibende ohne Betrieb anwendbar. Im Entscheid Nr. 560 führt die AKV weiter aus, daß die Kassenverfügung ein Jahr nach Herabsetzung des Beitrages neu überprüft werden kann. Hiezu ist entweder ein Gesuch des Beitragspflichtigen nötig, wenn sich sein Reineinkommen vermin- dert hat, oder die Kasse kommt von Amtes wegen auf den Fall zurück, wenn das Einkommen des Beitragspflichtigen gestiegen ist. Damit kann der herabgesetzte persönliche Beitrag den tatsächlichen Verhältnissen besser angepaßt werden. Die gleiche Möglichkeit 186
besteht auch dann, wenn der Beitrag für zwei Jahre herabgesetzt wurde. Nr. 557. Verkauft eine Gemeinde den Ertrag ihrer Rebberge, so verfolgt sie damit einen Erwerbszweck und untersteht daher für diesen Betrieb der Verdienst= ersatzordnung (VEO Art. 1, Abs. 2). Aus der Begründung: Es ist zuzugeben, daß ein Rebberg einer Gemeinde unter Umständen so klein ist, daß er keinem Erwerbszweck dient, sondern z. B. nur der Ge- winnung von Ehrenwein. Nach der glaubwürdigen Darstellung der Beschwerde- führerin triet dies aber bei ihren Reben nicht zu. Sie macht ausdrücklich geltend, daß sie den Ertrag verkaufe. Unter diesen Umständen verfolgt die Gemeinde mit der Bewirtschaftung einen Erwerbszweck, sodaß die Unter- stellung unter die Verdienstersatzordnung gegeben ist. (Nr. 1383 i. Sa. Gemeinde Peseux vom 9. Oktober 1945)
Nr. 558. Ein Student, der auswärtige Schulen besucht und höchstens während der Ferien im Gastwirtschaftsbetrieb seiner Eltern mitarbeitet, kann nicht als Betriebsleiter anerkannt werden (AVEO Art. 10b1$, Abs. 1). Die Brüder Enrico und Giovanni führen gemeinsam eine Gastwirtschaft. Am 18. Januar 1945 ersuchte Enrico um Bezeichnung seines Neffen Giuseppe, Sohn des Giovanni, als Betriebsleiter der Wirtschaft an seiner Stelle. Die Schiedskommission wies die Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung der Kasse ab, weil Giuseppe noch nicht volljährig sei, eine auswärtige Schule besuche und ihm daher die Zeit für die Leitung des Betriebes fehle. Vor der AKL macht Giuseppe geltend, er sei seit dem 26. Dezember 1944 volljährig, habe inzwischen die eidgenössische Maturitätsprüfung bestanden und gedenke sich an der medizinischen Fakultät Zürich immatrikulieren zu lassen. Da er gegenwärtig Militärdienst leisten müsse, ersuche er um Zusprechung der Ver- dienstausfallentschädigung. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Betriebsleiter eines gewerblichen Betriebes ist der Inhaber (Eigentümer,
Pächter, Nutznießer) (AVEO Art. 10bis). Leitet er den Betrieb nicht selbst, so kann mit Zustimmung der Kasse ein Familienglied, das den Betrieb tat- sächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden. Eine spätere Abänderung in der Bezeichnung des Betriebsleiters darf nur aus wichtigen Gründen und mit Zustimmung der zuständigen Kasse erfolgen. Für Gastwirtschaftsbetriebe hat die AKV im besonderen ausgeführt, als Inhaber gelte in der Regel jene Person, auf die das Wirtschaftspatent laute. Eine andere Person könne nur dann als Betriebsleiter bezeichnet werden, wenn dies mit der Wirtschaftsge- setzgebung des betreffenden Kantons nicht im Widerspruch stehe (vgl. den Entscheid Nr. 235, ZLV 1943, S. 138). Dies setzt aber voraus, daß die Betriebs- leitung tatsächlich dieser Person übertragen wurde. Im vorliegenden Fall braucht nicht ,untersucht zu werden, ob nach den kantonalen Wirtsohafts-
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gesetzen dem Beschwerdeführer die Leitung der Wirtschaft gestattet wäre, weil er wegen Abwesenheit die Leitung des Betriebes nicht inne haben kann. Der Rekurrent gedenkt das Medizinstudium aufzunehmen. Er könnte sich also höchstens während der Ferien dein Betriebe widmen. Daß aber auch nur während dieser Zeit die Betriebsleitung in seinen Händen liege, wurde nicht dargetan und erscheint wenig glaubwürdig. Die Erhebungen haben vielmehr ergeben, daß Vater und Mutter G. die Wirtschaft führen. Unter diesen Um- ständen kann der Sohn nicht als Betriebsleiter bezeichnet werden. (Nr. 1377 i. Sa. G. de Giorgi vom 10. Deze,niber 1945)
Nr. 559. Auf die Erfahrungsziffern im Gastwirtschaftsgewerbe darf zur Beurteilung der Frage der Herabsetzung des persönlichen Beitrages nur abgestellt werden, wenn keine Buchhaltung geführt wird oder die vorhandene Buchhaltung nicht einwandfrei ist. Aus der Begründung: Auf die Erfahrungsziffern im Gastwirtschaftsgewerbe (nach Keßler) sollte nur abgestellt werden, wenn eine Buchhaltung fehlt oder formell nicht ein- wandfrei, z. B. unvollständig ist. Im angefochtenen Entscheid der Schiedskom- mission wird die Buchhaltung in formeller Beziehung nicht ausdrücklich be- anstandet. Aus dem Bericht der Finanzkontrolle ergibt sich immerhin, daß die Buchhaltung nicht in jeder Hinsicht einwandfrei geführt ist.. So tragen die Kontrollstreifen der Registrierkasse keine Daten. Ende 1943 wurde der namhafte Betrag von Fr. 4100.— für Wareneinkäufe verbucht, ohne daß Be- lege vorhanden wären. Für 1944 betragen die Ankäufe, für die die Belege fehlen, Fr. 3500.—. Das Treuhandbureau, das die Beschwerdeführerin vertritt, erklärt diese Buchungen mit großen Kassenmanki, die damals festgestellt wurden. In der Beschwerde an die AKV wird auch ausdrücklich anerkannt, daß die Buchhaltung nachgeführt werden mußte. Unter diesen Umständen durfte die Schiedskommission sehr wohl die Erfahrungsziffern zur ermessens- weisen Taxation heranziehen, und die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegen dieses Vorgehen erhebt, sind gänzlich unbegründet. (Nr. 1361 i. Sa. A. Weiß vom 12. Dezember 1945)
Nr. 560.
1. Die Bestimmungen des Art. 2 der Verfügung Nr. 48 über die Herab-
setzung des persönlichen Beitrages gelten auch für Gewerbetreibende ohne Betrieb.
2. Hat die Kasse den persönlichen Beitrag für zwei Jahre herabgesetzt
(Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 4), so kann nach Ablauf eines Jahres bei veränder- ten Verhältnissen sowohl der Beitragspflichtige ein neues Herabsetzungsgesuch stellen, als auch die Kasse auf ihre Herabsetzungsverfügung zurückkommen. Der Beschwerdebeklagte untersteht als Hausierer der Verdienstersatzord- nung. Durch Verfügung vom 24. Oktober 1944 wurde ihm der Beitrag für die Zeit vom 1. Juli 1944 bis 30. November 1945 auf Fr. 3.— herabgesetzt. Er hatte
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in seinem Herabsetzungsgesuch angegeben, er verdiene Fr. 7.— bis Fr. 8.— im Tag. Als der Beschwerdebeklagte im Januar und Februar 1945 nicht mit der Kasse abrechnete, führte diese das Mahnverfahren durch und erließ am 12. Juli 1945 eine Veranlagungsverfügung, in der wiederum ein monatlicher Beitrag von Fr. 3.— gefordert wurde. In einer Beschwerde gegen diese Ver- fügun.g machte der Rekursbeklagte geltend, sein Einkommen sei weiter gesun- ken. Er schätze es für die ersten 8 Monate des Jahres 1945 mit Fr. 890.— ein, wovon aber nur Fr. 653.— auf den Hausierhandel entfallen. Die Schiedskom- mission hieß die Beschwerde gut. Sie nahm an, der Beschwerdebeklagte habe ein neues Herabsetzungsgesuch während der Geltung der früheren Herab- setzung stellen wollen, was zulässig sei. Sie wies die Kasse an, über dieses Herabsetzungsgesuch zu entscheiden. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV. Sie macht geltend, sie habe nach Art. 2 der Verfü- gung Nr. 48 mit Recht ihrer Herabsetzungsverfügung das vorher erzielte Ein- kommen des Beschwerdebeklagten zu Grunde gelegt. Die Herabsetzung auf Fr. 3.— im Monat sei bis 30. November 1945 befristet gewesen. Ein weiteres Sinken des Einkommens könne erst bei der Herabsetzung für die Zeit nach dem 1. Dezember berücksichtigt werden. Eine Wiedererwägung des früheren Herabsetzungsentscheides käme nur in Betracht, wenn irrtümlich ein zu großes Einkommen angenommen worden wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Der Art. 6 der Verfügung Nr. 9 enthielt keine Bestimmung darüber,
welche Zeit für die Bestimmung des Einkommens bei der Herabsetzung der Beiträge maßgebend sei. Art. 2 der Verfügung Nr. 48, die am 1. Mai 1944 in Kraft getreten ist, bestimmt nun dagegen, daß das vorangehende Geschäfts- oder Kalenderjahr maßgebend sei. Freilich spricht die Bestimmung von einem Betrieb und damit von Selbständigerwerbenden mit Betrieb, während ein Hau- sierer keinen Betrieb hat. Es rechtfertigt sich aber nicht, in dieser Beziehung einen Unterschied zwischen Selbständigerwerbenden mit und ohne Betrieb zu machen. Zuzugeben ist, daß bei Selbständigerwerbenden. die keine Buch- haltung führen, die Ermittlung des Einkommens nach Art. 2 stets schwierig ist. aber diese Schwierigkeit trifft auch bei Selbständigerwerbenden mit Betrieb, aber ohne Buchhaltung, zu. Im vorliegenden Fall hat daher die Kasse mit Recht auf das Ein-kommen in der vorangehenden Zeit abgestellt, als sie ihre Herabsetzungsverfügung vom 24. Oktober 1944 erließ. Ebenso hat sie mit Recht in ihrer Veranlagungsverfügung vom 12. Juli 1945 den herabgesetzten Beitrag von Fr. 3.— gefordert.
2. Die Annahme der Schiedskommission, daß der Pflichtige während der
Geltung der Herabsetzung beliebig auf sein Gesuch zurückkommen und dabei auf das laufende Einkömnien abstellen dürfe, ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Aehnlich wie im Steuerrecht gilt nach Art. 2 das Vorjahr als Be- messungsperiode, im Gegensatz zu Art. 6 der Verfügung Nr. 9, der noch keine solche Bestimmung enthielt. Diese Bemessungsperiode ist verbindlich, d. h. es darf nicht bei Beurteilung von Wiedererwägungsgesuchen auf das spätere Einkommen abgestellt werden. Anderseits kann aber auch dem Standpunkt der Kasse nicht in vollem Umfang beigepflichtet werden. Art. 2, Abs. 4, der Verfügung Nr. 48 bestimmt, daß eine Herabsetzun,g für des laufende und das kommende Kalenderjahr
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möglich sei, höchstens aber für zwei Jahre. Wenn daher eine Herabsetzung während der Maximaldauer von zwei Jahren gültig ist, so bedeutet das, daß ein Vorjahr für zwei Beitragsjahre maßgebend ist. Wenn nach Ablauf der Gül- tigkeit der Herabsetzung wieder ein neues Herabsetzungsgesuch gestellt wird, was nach Art. 2, Abs. 4, ausdrücklich zugelassen ist, so gilt wiederum nur ein Jahr als Bemessungsperiode. Mit andern Worten, die Vorjahre bilden keine kontinuierlichen Bemessungsperioden, sondern bloß jedes zweite Jahr kommt als Bemessungsjahr in Betracht, auch wenn vielleicht in jedem zweiten Jahr das Einkommten besonders niedrig ist. Dieses Ergebnis ist unbillig und vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt. Diese kleinen Einkommen sind meist auch großen Schwankungen unterworfen. Es würde dem Grundgedanken des Art. 2 nicht entsprechen, wenn eine vom Pflichtigen in Anbetracht seines laufenden Einkommens als ungenügend empfundene Herabsetzung ausnahmslos zwei volle Jahre gelten müßte, trotzdem die Bemessungsperiode schon ein bis zwei Jahre zurückliegt. Es rechtfertigt sich daher, ein Wiedererwägungsgesuch, resp. ein neues Herabsetzungsgesuch trotz Geltung des alten zuzulassen, wenn ein Jahr abgelaufen ist. So gut wie bei der Bemessung nur auf ein Jahr abgestellt wird, und z. B. nicht wie bei der Wehrsteuer auf den Durchschnitt von zwei Vorjahren, so soll auch die Dauer der Geltung einer Herabsetzungsverfügung ein Jahr nicht überschreiten, sofern der Pflichtige veränderte Umstände gel- ten machen kann. Umgekehrt soll auch die Kasse nach Ablauf eines Jahres auf ihre Verfügung zurückkornenen können, wenn sie von einem höheren Ein- kommen Kenntnis erhalten hat. Diese Entscheidung wird zulasten der Kassen eine gewisse Mehrarbeit mit sich bringen. Diese Mehrarbeit würde in anderer Form aber doch entste- hen, z. B. in Form von Erlaßgesuchen und Uneinbringlichkeifsfällen. Im vorliegenden Fall ist daher anzunehmen, daß für die Zeit vom 1. Juli
1945 an ein neues Herabsetzungsgesuch gestellt werden konnte und auch
gestellt worden ist, sodaß die An,gelegenh.eit an die Kasse zurückzuweisen ist, damit sie das Einkommen für diese Zeit ermittle. Anhangsweise mag die Kasse darauf aufmerksam gemacht werden, daß sogar der Ste.uergesetzgeber, der auf zwei und nicht nur auf ein Vorjahr abstellt, durch Billigkeitsbestimmungen der inzwischen eingetretenen Einkom- mensvoränderung Rechnung trägt (vgl. z. B. Art. 42 des Wehrsteuerbeschlusses). (Nr. 1407 i. Sa. L. Jungo vom 18. Dezember 1945)
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnung. Inhaltsverzeichnis. Nr. 6: Anspruchsberechtigung von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Nr. 7: Abgrenzung der Gebirgsgegenden; Anspruchsberechtigung der Ge- birgsbauern: Hauptberuf. Nr. 8: Anspruchsberechtigung der Gebirgsbauern; anspruchsberechtigte Per- sonen.
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Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 6-8. Die AKL hat im Entscheid Nr. 1 (ZLV 1945, S. 368) ausge- sprochen, daß das Alppersonal Anspruch auf Beihilfen hat, gleich- gültig, ob der Alpbetrieb der Verdienstersatzordnung untersteht oder nicht (Vfg. Nr. 46, Art. 9, Abs. 1). Die AKL ging in ihrem Entscheid davon aus, daß der Betrieb, in dem der landwirtschaft- liche Arbeitnehmer tätig ist, nicht der Verdienstersatzordnung tatsächlich unterstehen muß, sondern nur zu der Betrieben gehören müsse, die ihrer Art nach unter die Gruppe Landwirtschaft fallen. Einen ähnlichen Fall hatte die AKV im Entscheid Nr. 6 zu be- handeln. Sie anerkannte die Anspruchsberechtigung von Arbeit- nehmern in Rebbergen auf finanzielle Beihilfen, selbst wenn für die Rebberge keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung geschul- det werden. Nach ABO Art. 5 richtet sich die Abgrenzung der Gebirgs- gegenden nach den Vorschriften der Verdienstersatzordnung. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat für die Kanlane Luzern, Unterwalden, Ob- und Nidwalden, Schwyz und Thurgau, sowie für die Gemeinde Unterlangenegg (Kt. Bern) die Standard- grenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskata- sters als maßgebend erklärt (vgl. dazu den Aufsatz «Die Neuab- grenzung der Gebirgsgegenden» in ZLV 1946, Heft 2, S. 89). An- spruch auf finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern haben nur die hauptberuflich selbständigerwerbenden Landwirte in Gebirgsge- genden (BO Art. 1, Abs. 1, lit. b). Eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft kann nur dann anerkannt werden, wenn der Landwirt während des Jahres seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirtschaftung seines Betriebes widmet (ABO Art. 3, Abs. 2). Wie die AKV im Entscheid Nr. 7 ausdriicklich anführt, muß bei der Prüfung der Frage des Hauptberufes auf ein ganzes Jahr und nicht nur auf einen Teil desselben abgestellt werden. Im Gegensatz zur Verdienstersatzordnung, bei welcher der In- haber (Eigentümer, Pächter, Nutznießer) oder ein zum voraus bezeichnetes Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt (Be- triebsleiter) Anspruch auf Entschädigungen hat, steht in der Bei- hilfenordnung der Anspruch auf finanzielle Beihilfen an Gebirgs- bauern dem hauptberuflich im Betrieb tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer, sowie den im Betrieb regelmäßig mit- arbeitenden männlichen Familienmitgliedern zu. Ist daher z. B. der
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Betriebsinhaber hauptberuflich im Betrieb tätig, so braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob er den Betrieb auch tatsächlich führt, d. h. selbst die nötigen Anordnungen trifft (Entscheid Nr. 8). Führt daher eine Ehefrau einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Ei- gentum ihres Mannes steht, oder der, sofern sie unter dem Güter- stand der Güterverbindung leben, ihr •eingebrachtes Frauengut dar- stellt, an dem der Ehemann die Verwaltung und Nutzung hat, so hat sie keinen Anspruch an finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern. Dieser Anspruch steht vielmehr, sofern die übrigen Voraussetzun- gen in seiner Person erfüllt sind, dem Ehemann zu.
Nr. 6.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die in den Rebbergen einer Gemeinde tätig sind, haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen (ABO Art. 1, Abs. 1), gleichgültig, ob die Rebberge der Verdienstersatzordnung unterstehen oder nicht. Die Gemeinde P. ist Eigentümerin von Rebgelände, das ihr teilweise durch ein Legat zugekommen ist und einen besondern Fonds bildet. Sie läßt die Reben durch Arbeiter im Akkord bebauen. Als die Gemeinde für diese Ar- beiter finanzielle Beihilfen verlangte, verweigerte die Kasse deren Ausrichtung, da die Gemeinde nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt sei und da nach ABO Art. 1, Abs. 1, nur Arbeitnehmer von Landwirten anspruchsberechtigt seien, welche der Verdienstersatzordnung unterstehen. Durch Entscheid vom 19. Juli 1945 hat die Schiedskommission diese Auffassung bestätigt. Sie hat geprüft, ob die Gemeinde P. mit der Bewirtschaftung des Rebberges einen Erwerbszweck verfolge und hat diese Frage verneint. Daher sei die Gemeinde nach VEO Art. 1, Abs. 2, mit Recht nicht der Verdienstersatzordnung unter- stellt worden. Darnach hätten nach ABO Art. 1, Abs. 1, die Arbeiter aber auch keinen Anspruch auf Beihilfen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Gemeinde bei der AKV, welche die Beschwerde gutheißt. Aus der Begründung: Selbst wenn es richtig ist, daß die Gemeinde mit der Bewirtschaftung des Rebberges keinen Erwerbszweck verfolgt und deshalb die Unterstellung der Gemeinde unter die Verdienstersatzord•nung mit Recht unterblieben ist, kann der Anspruch der Arbeiter auf finanzielle Beihilfen nicht verneint werden. ABO Art. 1, Abs. 1, ist dahin auszulegen, daß die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung nicht tatsächlich erfolgt sein muß, damit ein Anspruch auf Beihilfen besteht, sondern es genügt, wenn die Voraussetzungen für die Unterstellung hinsichtlich der Natur des Betriebes und seiner Größe erfüllt sind. Ist ein seiner Natur und Größe nach unterstellungspflichtiger Betrieb kraft einer besondern Bestimmung nicht unterstellt, so wird dadurch der Anspruch der Arbeitnehmer auf finanzielle Beihilfen nicht beeinträchtigt. In diesem Sinne hat bereits die AKL im Entscheid Nr. 1, ZLV 1945, S. 368, entschieden. Es wäre auch eine stoßende, von der Gemeinde mit Recht gerügte Ungleichheit, wenn landwirtschaftliche Arbeiter einer Gemeinde, z. B. Forst-
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arbeiter, es entgelten müßten, daß ihr Arbeitgeber im Unterschied zu andern nicht der Verdienstersatzordnung untersteht. Die Beschwerde, von der ange- nommen werden kann, daß sie für die Arbeiter erhoben worden ist, muß da- her gutgeheißen werden. (AKV Nr. 1383 i. Sa. Gemeinde Peseux vom 9. Oktober 1945)
Nr. 7.
1. Maßgebend für die Abgrenzung der Gebirgsgegenden ist die Verfügung
Nr. 3 und die Standardgrenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Pro- duktionskatasters, soweit diese für die Verdienstersatzordnung verbindlich er- klärt worden ist.
2. Anspruch auf Beihilfen an Gebirgsbauern haben nur hauptberuflich
in der Landwirtschaft tätige Landwirte. Bei der Feststellung des Hauptberufes ist von der Tätigkeit während des ganzen Jahres auszugehen (ABO Art. 3, Abs' 2). Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen kleinen Landwirtschaftsbetrieb, welcher bis 31. März 1945 in die erste und von diesem Datum an in die zweite Beitragsklasse eingereiht war. Daneben arbeitete er für die Korporation B. als Holzarbeiter. Nachdem er jeweils Lohnausfallentschädigungen bezo- gen hatte, stellte er am 20. Januar 1945 ein Gesuch um. Ausrichtung finanziel- ler Beihilfen an Gebirgsbauern, welches von der Kasse mit der Begründung abgewiesen wurde, er sei hauptberuflich nicht als 'selbständiger Landwirt, son- dern als Arbeitnehmer tätig. Auch ein erneutes gleichlautendes Gesuch wies die Kasse und ihr folgend die Schiedskorimmission ab. Die letztere führte aus, an den Beschwerdeführer könnten schon deshalb keine Beihilfen ausgerichtet werden, weil sein landwirtsChaftlicher Betrieb nach den beim Grundbuch- geometerbüro angestellten Erhebungen unterhalb der Grenze von 800 an. ü. M. und daher nach der Verfügung Nr. 3 nicht in einer Gebirgsgegend liege. Im übrigen stehe fest, daß sich der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerde- führers nicht geändert habe und daß sein Einkommen aus der Tätigkeit als Holzarbeiter höher als dasjenige aus der Betätigung als selbständiger Land- wirt sei. In seiner Beschwerde an die AKV macht der Rekurrent im wesentlichen geltend, sein Zeitaufwand für die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb und das daraus resultierende Einkommen seien größer als die Beanspruchung und der Lohn für die Holzarbeiten, weshalb er im Hauptberuf als selbständi- ger Landwirt zu gelten habe. Ferner stellte er fest, daß seine Nachbarn Be- triebe in gleicher Höhe besäßen und trotzdem beihilfeberechtigt seien. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: I. Für die Abgrenzung der Gebirgsigeg.enden ist die Verfügung Nr. 3 maßgebend. Darnach wird bestimmt, daß — mit Ausnahme einzelner nament- lich angeführter Gemeinden, unter welche diejenige des Beschwerdeführers nicht fällt — als Gebirgsgegenden nur die über 800 m. ü. M. gelegenen Ge. biete gelten. Der Betrieb des Beschwerdeführers liegt daher nicht in einer Gebirgsgegend. Nachdem sich jedoch herausgestellt hat, daß die Verfügung Nr. 3 mit ihrer schematischen Bestimmung der Gebirgsgegenden nicht allen besonderen
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Verhältnissen Rechnung trägt, beabsichtigt das eidgenössische Volrkswirtschafts- de• partement, die Abgrenzung schrittweise der gegenwärtig in Vorbereitung be- findlichen Neuabgrenzung durch den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster anzupassen. Demgemäß hat der Vorsteher des eidgenös- sischen Volkswirtschaftsdepartements durch eine schriftliche Mitteilung an das Landsäakelamt des Kantons Nidwalden vom 7. April 1945 die vom Produk- tionskataster für den Kanton Nidwalden getroffene Abgrenzung des Berg- gebietes für die Verdienstersatzordnung mit Wirkung ab 1. April 1945 als maßgebend erklärt. Gemäß dieser Abgrenzung, welche die besonderen Ver- hältnisse jedes einzelnen Betriebes berücksichtigt, liegt nun der Betrieb des Beschwerdeführers im Berggebiet. Man könnte sich allerdings fragen, ob die Verfügung Nr. 3 durch die bloße schriftliche Mitteilung an ein Departement einer kantonalen Regi•erun•g wirklich abgeändert werden könne, ohne daß die Abänderung publiziert wird. Auf alle Fälle wäre es für die Zukunft wünschbar, daß eine Neuabgrenzung der Gebirgsgegenden jeweils durch eine Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements geordnet und publiziert würde, damit auch die Schiedskommissionen und die übrigen interessierten Or- gane von der Abänderung Kenntnis erhalten. Wenn sich auch die detaillierte Abgrenzung durch den Kataster nicht für eine vollinhaltliche Aufnahme in eine Verfügung und für die Publikation eignet, so sollte doch wenigstens eine Verfügung, die einen Hinweis auf die Neuabgrenzung enthält, publiziert wer- den*. Im vorliegenden Fall kann über diese Bedenken aber aus Billigkeits- rücksichten und weil sich die Aenderung zu Gunsten des beschwerdeführenden Bürgers auswirkt, hinweggegangen werden. Damit ist die eine Voraussetzung für die Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Beihilfenordnung ge- geben.
2. Nach BO Art. 1, Abs. 2, gelten als Gebirgsbauern die hauptberuflich
im Betrieb tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer. ABO Art. 3, Abs. 2, bestimmt, daß eine hauptberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft nur vorliegt, wenn der Landwirt während des Jahres seine Arbeitskraft überwie- gend der Bewirtschaftung seines Betriebes widmet und der Betrieb in der Regel einen Ertrag von mindestens zwei Großvieheinheiten aufweist. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im Hauptberuf selbständiger Landwirt oder Arbeitnehmer sei, ist also von seiner Betätigung während des ganzen Jahres auszugehen; die Berechnung der Sc.hiedskornmission, die nur die er- sten vier Monate des Jahres berücksichtigt, ist unrichtig. Aus dem vom Arbeit- geber des Beschwerdeführers, der Korporation B., erstellten Lohnausweis geht hervor, daß der Beschwerdeführer sich während des Jahres 1945 insge- samt 9€1/2 Tage als Holzarbeiter betätigte, wobei er Fr. 1327.20 verdiente. Uni seine achtköpfige Familie erhalten zu können, war er daher zur Hauptsache auf seinen Landwirtschaftsbetrieb angewiesen, in welchem er sich überwiegend selbst betätigen mußte, da seine Frau laut ärztlichem Zeugnis infolge ihres Gesundheitszustandes dazu nicht fähig war und die Kinder dafür noch zu
* Vgl. dazu Vfg. Nr. 3, Art. 2, Abs. 2, sowie die Anmerkung zu Art. 1 dieser Verfügung in der neuen Textausgabe vom November 1945, wonach für die Kantone Luzern, Unterwalden, ob und nid dem Walde, Schwyz und Thurgau die Standardgrenze des eidg. landwirtschaftlichen Produktionskata- sters maßgebend ist.
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klein sind. Es steht also fest, daß er seine Arbeitskraft überwiegend der Bewirt- schaftung seines Betriebes widmete. Da ferner sein Betrieb einen Ertrag von mehr als zwei Großvieheinheiten aufweist, sind alle Bedingungen für seine Berechtigung zum Bezug von Beihilfen erfüllt; diese sind ihm daher zu gewähren. (AKV Nr. 1398 i. Sa. T. Christen vom 6. Februar 1946)
Nr. 8.
1. Anspruch auf finanzielle Beihilfen an Gebirgsbauern haben nur
die hauptberuflich im Betriebe tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutz- nießer sowie die im Betriebe regelmäßig mitarbeitenden Familienglieder (BO Art. 1, Abs. 2). Die Bezeichnung des Betriebsleiters nach Verdienstersatzord- nung ist dabei ohne Bedeutung (VEO Art. 3, Abs. 1).
2. Eine Ehefrau hat nur dann Anspruch auf finanzielle Beihilfen an Ge-
birgsbauern, wenn der Landwirtschaftsbetrieb ihr Eigentum ist und sie unter dem Güterstand der Gütertrennung lebt (ZGB Art. 241 ff.) oder wenn der Be- trieb ihr Sondergut darstellt (ZGB Art. 190 ff.). Die Beschwerdeführerin ist Mutter von 9 Kindern, wovon 7 im Alter un- ter 16 Jahren. Nach dem Inkrafttreten des Bundesratsbeschlusses über die Aus- richtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer rund Ge- birgsbauern wurden ihr Beihilfen für Gebirgsbauern im Betrage von Fr. 49.— monatlich ausbezahlt. Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß der Ehemann der Beschwerdeführerin im Hauptberuf Arbeitnehmer ist. Sie nahm an, daß er gleichwohl als Betriebsleiter zu gelten habe und stellte daher die Auszahlung vom 1. Juli 1945 an ein, da die Frau nicht Betriebsleiterin sei. Da die Schiedskornmission eine Beschwerde gegen die Kassenverfügung ab- wies, beschwert sich die Rekrurrentin bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist:
1. Finanzielle Beihilfen für Gebirgsbauern werden an die hauptberuflich
im Betriebe tätigen Betriebsinhaber, Pächter oder Nutznießer sowie die im Betriebe regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienglieder ausgerichtet, sofern der Betrieb in einer Gebirgsgegend liegt und unter die ersten vier Beitragsklassen fällt (BO Art. 1). Demnach ist die Anspruchsberechtigung an- ders geregelt als in der Verdienstersatzordnung, wo der Betriebsleiter An- spruch auf Verdienstausfallentschädigung hat (VEO Art. 3, Abs. 1). Die Be- zeichnung des Betriebsleiters ist daher für die Anspruchsberechtigung nach Beihilfenordnung ohne Bedeutung, und es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob der Ehemann jeweils in der freien Zeit die nötigen Anweisungen erteilen und die leitenden Dispositionen treffen kann.
2. Es ist vielmehr zu untersuchen, wer von den Eheleuten Betriebsinhaber
ist, und ob dieser als selbständigerwerbender Landwirt im Hauptberuf tätig ist Es kann als sicher angenommen werden, daß die Eheleute unter dem or- dentlichen Güterstand der Güterverbindung, leben. Da dem Ehemann während der Ehe die Verwaltung und Nutzung am Frauengut zusteht, und da nicht angenommen werden kann, daß einzelne Grundstücke der Ehefrau als Son- dergut gehören, muß der Ehemann als Betriebsinhaber gelten (vgl. ZGB Art. 190/191, und 194 ff.). Da der Ehemann aber im Hauptberuf Arbeitneh-
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mer ist, können der Beschwerdeführerin gemäß der geltenden gesetzlichen Ordnung keine Beihilfen ausgerichtet werden. Eine andere Lösung wäre nur dann möglich, wenn die beiden Ehegatten unter Gütertrennung leben würden oder der landwirtschaftliche Betrieb ein Sondergut der Ehefrau bilden würde und sie Eigentümerin des Betriebes wäre. Die Kommiserationsgründe, die die Re:kurrentin noch anführt, können keine andere Behandlung des vorliegenden Falles bewirken, weil die Or- gane der Lohn- und Verdienstersatzordnung an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden sind. (AKV Nr. 1422 i. Sa. A. Schmidt vom 7. Dezember 1945)
Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nr. 33.
1. Wer sich fahrlässig durch unwahre oder unvollständige Angaben der
Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung entzieht, wird mit Buße bis zu Fr. 500.— bestraft (ALEO Art. 18).
2. Für eine Buße kann nicht der bedingte Strafvollzug gewährt -werden
(StGB Art. 41, Ziff. 1; Art. 49, Abs. 3). Der Angeschuldigte führte auf den Abrechnungen mit der Ausgleichskasse für die Zeit vom September 1943 bis Septeusber 1944 keine Lohnsumme auf, trotzdem er während dieser Zeit immer einen, manchmal auch zwei Arbeit- nehmer beschäftigt hatte. Dadurch erreichte er, daß er für diese Zeit keine Beiträge nach Lahnersatzordnung zu entrichten hatte, während er bei wahr- heitsgemäßer Angabe der Lohnsumme verpflichtet gewesen wäre, Fr. 225.70 an Beiträgen zu entrichten. Die Ausgleichskasse reichte deshalb gegen den Ange- schuldigten Strafanzeige ein. Das Bezirksgericht erkennt den Angeschuldigten schuldig der fahrlässigen Entziehung der Beitragspflicht im Sinne von ALEO Art. 18 und verurteilt ihn zu einer Buße von Fr. 50.— und zu den Kosten des Verfahrens. Zur Be- gründung führt das Bezirksgericht folgendes aus:
1. Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer
Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wird, sofern er fahr- lässig handelt, mit Buße bis zu Fr. 500.— 'bestraft (ALEO Art. 18). Der Ange- schuldigte hat sowohl in ,der Voruntersuchung als auch in der Hauptverhand- lung die Nachforderung der Kasse als zu Recht bestehend anerkannt. Dagegen bestreitet er, die Handlung vorsätzlich begangen zu haben. Aus der Strafanzeige der Kasse und aus Zeugenaussagen geht 'hervor, daß sich der Angeschuldigte anfänglich gegenüber der Kasse widerspenstig 'benommen hat, sodaß keine Betriebskontrolle durchgeführt werden konnte. Andere Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Begehung des Deliktes ergeben sich nicht aus den Akten. Ins- besondere kann dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß er tat- sächlich im Zeitpunkt des Ausfüllens der Abrechnungsformulare bewußt un- richtige Angaben gemacht hat. Der Angeschuldigte hat übrigens Ende 1943 der Ausgleichskasse auf telephonische Anfrage hin erklärt, er beschäftige in sei-
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nem Betrieb ständig einen und gelegentlich zwei Arbeiter. Diese Tatsache spricht dafür, daß die vom Angeschuldigten später 'gemachten unrichtigen An- gaben nur auf seine Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Der Angeschuldigte hat sich damit der fahrlässigen Umgehung der Beitragspflicht schuldig ge- macht.
2. Bei der Strafzumessung ist einerseits zu berücksichtigen, daß der ent-
zogene Betrag inzwischen bezahlt wurde und anderseits, daß der Angeschul- digte vorbestraft ist. Eine Geldbuße von Fr. 50.— erscheint daher dem Gericht als angemessen. Mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes (StGB Art. 41, Ziff. 1) 'kann bei einer Geldbuße nicht der bedingte Strafvollzug ge- währt wenden. Die Verurteilung des Angeschuldigten hat die gesetzliche Folge, daß ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden. (Nr. 681, Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Oktober 1945)
Nr. 34. Führt der Inhaber eines Gastwirtschaftsbetriebes die an die Mitglieder ei- nes Orchesters und an Aushilfskräfte ausbezahlten Löhne nicht in der Abrech- nung mit der Kasse auf, so macht er sich der Umgehung der Beitragspflicht schuldig (ALEO Art. 18, VEO Art. 34). Die Angeschuldigte ist Inhaberin eines Restaurants. Auf den Abrechnun- gen mit der Ausgleichskasse führte sie die Löhne von Aushilfsangestellten und der Mitglieder des bei ihr tätigen Orchesters nicht an, bezahlte demnach für diese Löhne auch keine Lohn- und Verdienstersatzbeiträge. Wegen dieses Sachverhaltes reichte die Ausgleichskasse Strafanzeige ein. In den Hauptver- handlung führte die Angeschuldigte aus, sie habe den Chef des Orchesters, A., nicht als Arbeitnehmer sondern als Unternehmer und Arbeitgeber der übrigen Musiker betrachtet, der selbständig mit der Kasse abzurechnen habe. In dieser Auffassung habe sie A. selbst bestärkt. Der Chef des Orchesters dagegen be- streitet diese Darlegung; er habe der Angeschuldigten nie gesagt, daß er mit der Ausgleichskasse abrechne. Es gehe übrigens aus seinem Arbeitsvertrag mit der Angeschuldigten hervor, daß die bezogenen Löhne frei von jeglicher Taxe wie Alutorengebühren usw. seien. Mit andern Worten obliege ,die Ent- richtung dieser Gebühren daher der Angeschuldigten. Der Gerichtspräsident erkennt die Angeschuldigte darauf schuldig der Umgehung der Beitragspflicht gemäß ALEO Alt. 18 und VEO Art. 34 und verurteilt sie zu 3 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Buße von Fr. 50.— und zu den Kosten ,des Verfahrens. Zur Begründung führt das Gericht folgendes aus: Das Gericht spricht sich nicht darüber aus, ob der Vertrag zwischen der Angeschuldigten und dem Orchester auch Dritten, vor allem der Ausgleichs- kasse gegenüber, Wirkungen äußern würde, wenn man den Chef des Orche- sters als Unternehmer betrachtete, was nach der Auffassung des Gerichtes zutrifft. Aus dem vorgelegten Vertrag geht aber (hervor, daß die Musiker pro Tag entschädigt werden und daß der Chef des Orchesters nicht als Unterneh- mer, sondern als Angestellter zu betrachten ist, sei es, weil er in seinem eigenen o.der im Namen der andern Musiker handelt (vgl. dazu den Entscheid der AKL Nr. 54, ZLV 1941 S. 87).
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Das Gericht hat übrigens nicht darüber zu befinden, ob die Angeschuldigte z.0 'Recht oder zu Unrecht als Arbeitgeberin des Orchesters betrachtet wurde. Beschwerden gegen ihre Beitragspflicht wiesen sowohl die Schieds- als auch die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ab. Nachdem sie aber das Orchester und das Aushilfspersonal nicht freiwillig der Kasse gemeldet und somit auch keine Beiträge bezahlt hat, hat sie sich der Beitrags- pflicht entzogen. Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, daß die Angeschuldigte ver- sucht hat, .das Gericht hinsichtlich. des Arbeitsvertrages zu täuschen. Es recht- fertigt sich daher, sowohl eine Gefängnisstrafe als auch eine Buße auszuspre- chen. Da die Angeschuldigte aber in schwierigen Verhältnissen lebt und nicht vorbestraft ist, kann eine geringe Buße ausge.fällt und für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Verurteilung hat die gesetzliche Folge, daß der Angeschuldigten die Verfahrenskosten überbunden werden. (Nr. 682, Urteil des Polizeigerichts Genf vom 29. Oktober 1945)
Nr. 35. Ein Wehrmann, der bei Aenderungen in seinen Verhältnissen keinen neuen Meldeschein einreicht (VW Art. 15, Abs. 3; BW Art. 6, Abs. 2), um sich eine Lohnausfallentschädigung, die ihm nicht zukommt, zu erwirken, macht sich eines Vergehens im Sinne von ALEO Art. 18, Abs. 1, schuldig. Der Aatgeschuldigte, der mit seiner E.he•frau und seinem Kinde in gemein- samem Haushalte lebte, füllte am 14. Februar 1944 zuhanden der Ausgleichs- kasse einen Meldeschein zur Festsetzung der Lohnausfallentschädigung aus. Darin gab er wahrheitsgemäß an, daß er einen eigenen Haushalt führe, worin seine Ehefrau und sein Sohn lebe. M.it Verfügung vom 4. April 1944 ermächtigte der Zivilgerichtspräsident den Angeschuldigten und seine Ehefrau, den gemeinsamen Haushalt aufzuhe- ben und getrennt zu wohnen. Die Beiträge des Angeschuldigten an die Ehe- frau und das Kind setzte der Richter auf Fr. 150.— im Monat fest. Der Ange- schuldigte erfuhr wahrscheinlich erst gegen den 10. April 1944 von dieser richterlichen Verfügung. Schon Ende März 1944 war die Ehefrau des Ange- schuldigten aus dein gemeinsamen Haushalt ausgeschieden. Der Angeschuldigte selbst wohnte nach der Rückkehr aus dem Miliitärdi•enst ab 17. April 1944 bei seiner Schwester und besaß von diesem Zeitpunkte an keinen eigenen Haushalt mehr. Damit er aber weiterhin die Haushaltungsentschädigung beziehen konnte, unterließ er es, die Kasse darauf aufmerksam zu machen, daß er keinen ei- genen Haushalt mehr führte, da er getrennt von Frau und Kind lebte. In der gleichen Absicht unterließ er es auch, der Kasse einen neuen Meldeschein einzureichen wie es nach BW Art. 6, Abs. 2, seine Pflicht gewesen wäre. Während einer Dienstleistung von 65 Tagen vom 30. Juli bis 11. Oktober 1944 bezog der Angeschuldigte von seinem Arbeitgeber eine tägliche Lohnausfall- entschädigung von Fr. 8.35 (Haushaltiangsentschädigung und Kinderzulage), auf welche er keinen Anspruch hatte. Zwischen den Dienstperioden erfüllte er übrigens seine Verpflichtungen gegenüber der Frau und Kinde nicht. Insge- samt hat der Angeschuldigte so Fr. 458.25 an Lohnausfallentschädigungen zu Unrecht bezogen.
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Der Gerichtpräsident erkennt den Angeschuldigten daher schuldig des unrechtmäßigen Bezuges von Lohnausfallentschädigungen (ALEO Art. 18) und verurteilt ihn zu 14 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu den Kosten des Ver- fahrens. Zur Begründung führt der Gerichtspräsident folgendes aus: Der Angeschuldigte hat durch unwahre oder unvollständige Angaben für sich eine Lohnausfallentschädigung erwirkt, die ihen nicht zukommt. Die über den Angeschuldigten eingezogenen Erkundigungen lauten im ganzen nicht un- günstig. Der Angeschuldigte hat den zu Unrecht bezogenen Betrag weder zu- rückerstattet noch versucht zurückzuerstatten. Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß ein Teil seines Lohnes vom Arbeitgeber dazu verwendet wird, andere Gläubiger zu befriedigen, so vor allein die Ehefrau und das Kind des Ange- schuldigten. Da Vorleben und Charakter des Angeschuldigten erwarten las- sen, er werde durch diese Maßnahme von weiteren Vergehen abgehalten, kann ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Verurteilung des Ange- schuldigten hat die gesetzliche Folge, daß ihm die Verfahrenskosten über- bunden werden. (Nr. 675, Urteil des Polizeigerichts Lausanne vom 20. Oktober 1945)
Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten. Kleine Anfrage Studer. (Beiträge der Studierenden an die Wehrman•nsausgleichsk•assen) Am 6. Dezember 1945 reichte Nationalrat Studer-Burgdorf fol- gende Kleine Anfrage ein: «Auf 1. April 1945 ist der Bundesratsbeschluß betreffend die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an Militärdienst leistende Studierende an höhern Lehranstalten in Kraft getreten. Art. 4, Abs. 2, dieses Beschlusses sagt nun: «Der Beitrag beträgt 10 Franken pro Semester und ist zu entrichten, gleichgültig, ob der Studierende daneben noch als Selbständig- oder Unselb- stän,digerwerbender der Lohn- oder Verdienstersatzordnung unterstellt ist. Ein Erlaß oder eine Herabsetzung der Beiträge ist nicht zulässig. Nach diesem Wortlaut und nach der geübten Praxis wird somit ein Werk- student doppelt besteuert. Dagegen ist nach Art. 2 des genannten Bundesrats- beschlusses der gleichzeitige Bezug von Studienausfall- sowie Lohn. und Ver- dienstausfallentschädigungen unzulässig. Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob er nicht auch der Auffassung ist, daß:
1. diese doppelte Beitragspflicht von Werkstudenten abzuschaffen sei, indem
diesen der Semesterbeitrag von 10 Franken erlassen wird;
2. eventuell die Beiträge der Studierenden an die Wehrmannsausgleichskasse
zu sistieren oder, wenn dies nicht möglich ist, zu reduzieren, nachdem der Aktivdienstzustand seit dem 20. August 1945 aufgehoben ist und die Stu- dierenden somit nur während einer sehr kurzen Zeit in den Genuß von Studien•ausfallentschädigungen gelangt sind.»
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Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 8. März
1946 wie folgt:
«Ueber eine allfällige Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 29. !VIärz 1945 über die Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen an militär- dienstleistende Studierende an höheren Lehranstalten und der dazu gehörenden Ausführungsverordnung vom 14. Mai 1945 des eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartementes hat zwischen dem Verband schweizerischer Studentenschaf- ten und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Besprechung stattgefunden. Da der Verband schweizerischer Studentenschaften eine be- zügliche Eingabe in Aussicht gestellt hat, erscheint es gegeben, diese abzu- warten. Es können dann gleichzeitig geprüft werden die Fragen der Herab- setzung der Beiträge der Studierenden 'sowie die Aufhebung der doppelten Beitragspflicht der Werkstudenten nach Lohn. bzw. Verdienstersatzordnung einerseits und der Studienausfallordnung anderseits.»
Kleine Anfrage Guinand. (Ausgleichskassen)
Am 11. Dezember 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Kleine Anfrage ein: «Am 29. Juli 1942 wurde bei der schweizerischen Bundeskanzlei eine Volksinitiative mit 180 000 Unterschriften eingereicht mit dem Ersuchen, nach der Einstellung des Aktivdienstes die Ausgleichskassen für Wehrmänner in Altersversicherungskassen umzuwandeln. Welche Folge gedenkt der Bundesrat dieser Initiative zu geben? Wann wird sie den eidgenössischen Räten unterbreitet werden?»
Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 12. März
1945 wie folgt:
«Da das Volksbegehren betreffend Umwandlung der Lohn- und Ver- dienstaus,gleichskassen in Altersversicherungskassen eine Verfassungsinitiative in der Form der allgemeinen Anregung darstellt, kommt, wie aus BV Art. 121, Abs. 5, ersichtlich ist, eine besondere Bedeutung der Frage zu, ob die Räte dem Begehren materiell zustimmen oder nicht. Bevor aber der Bundesrat den Rä- ten hiezu Bericht erstatten und Antrag stellen kann, muß er die durch das Volksbegehren aufgeworfenen Fragen materiell eingehend prüfen. Diese Fragen sind sehr zahlreich und außerordentlich schwerwiegender Natur. Sie werden seit längerer Zeit im Zusammenhang mit den Vorarbeiten für ein Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eingehend geprüft, und die Räte werden sich anläßlich der Beratung des Gesetzesentwurf es demnächst mit ihnen zu befassen haben. Der Bundesrat hielt es für zweckmäßig, abzu- warten, bis alle diese Fragen a-bgeklärt sind, was nur im Zusammenhang mit dem Gesamtproblem der Alters- und Hinterlassenenversicherung möglich ist. Er wird hernach auf die Verfassungsinitiative zurückkommen.»
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Kleine Anfrage Stähli. (Provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten)
Am 19. Dezember 1945 reichte Nationalrat Stähli folgende Kleine Anfrage ein: «Der Bundesrat hat in seinem Beschluß vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten eine Abstu- fung der Renten für städtische, halbstädtische und ländliche Verhältnisse verfügt, die über die Unterschiede der Lebenskosten und der Einzahlungen in die Lohn- und Verdienstersatzordnung hinausgeht. Die Landbevölkerung er- blickt in dieser Vorlage eine einseitige Bevorzugung .der Städte und befürchtet, daß sie zu deren Ueberfüllung und damit zur Verschärfung der Landflucht beitragen werde. Die Vorlage wird zudem die Zustimmung ländlicher Kreise zur Alters- und Hinterlassenenversicherung erschweren. Ist der Bundesrat bereit, die verfügten Ansätze einer erneuten Ueberprü- fung im Sinne einer bessern Berücksichtigung der Landgemeinden zu unter- ziehen?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 22. März
1946 wie folgt:
«Der Bundesrat hat seinem vierzehnten Vollmachtenbericl;t vom 19. Fe- bruar 1946 ein ausführliches Expose über die Uebergangsordnung zur Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober
1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten)
beigelegt, welches die Gründe enthält, die zur Abstufung der Renten nach ländlichen, halbstädtischen und städtischen Verhältnissen geführt haben. Aus diesen Ausführungen geht hervor, daß die getroffene Rentenabstufung 'den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird und eher zu einer Begünstigung als zu einer Benachteiligung der ländlichen Bevölkerung, führt. Die aufgeworfene Frage soll im Zusammenhang mit der Gesetzesvorlage über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einer erneuten Prüfung unterzogen werden.»
Kleine Mitteilungen. Mitgliederkontrolle. Die Ausgleichskasse des Kantons Genf gab im Oktober 1945 unter dem Titel «Le contröle des membres des caisses de compen- sation pour mobilises» eine Sammlung heraus. Diese erschien unter der Leitung von Herrn F. Gerber, Chefrevisor der kantonalen Kasse, und ist vor allem für diejenigen Organe bestimmt, die sich mit der Mitgliederkontrolle zu befassen haben. Die gesetzli- chen Bestimmungen, sowie auch andere Weisungen sind zu die- sem Zweck nach praktischen und methodischen Gesichtspunkten geordnet.
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Diese Sammlung, die bei der obgenannten Kasse zu beziehen ist, dürfte nicht nur den Kontrollorganen der Kassen von Nützlichkeit sein, sondern auch allen andern Personen, die mit der Durchfüh- rung der Lohn- und Verdienstersatzordnung betraut sind.
Organisation der Ortswehren. Seit dem Frühjahr 1940 haben sich eine große Zahl von Männern und Frauen freiwillig zum Dienst in Iden Ortswehren gemeldet. Mit vorbildlichem Eifer haben sie sich für ihre wichtige Aufgabe vorbereitet und haben dem Lande in Stunden der Gefahr große Dienste geleistet. Es ist an sich verständlich, daß heute ein- zelne Ortswehrangehörige der Meinung sind, daß seit der Einstel- lung der Feindseligkeiten in Europa und der Demobilmachung der Feldarmee der Zweck der Ortswehren erfüllt sei und diese aufgelöst werden sollten. Demgegenüber muß auf die Bedeutung der Ortswehren als Teil des Heeres hingewiesen werden. Sie müs- sen besonders bei einer Mobilmachung für die ersten, 'dringendsten Maßnahmen, z. B. für die Sicherung von militärisch wichtigen Ob- jekten in und in der Nähe von Korpssammelplätzen sofort einsatz- bereit sein. Im Zeitpunkt einer unter Umständen plötzlich auftre- tenden Gefahr wäre es zu spät, eine Ortswehr aufstellen zu wollen. Daher muß stets über eine Organisation verfügt werden können, die jederzeit den ersten Schutz der Mobilmachung der Feldarmee übernehmen kann. Die Frage in welcher Weise die Ortswehren in das Heer einge- gliedert werden sollen, wird gegenwärtig geprüft. Es empfiehlt sich, die Ortswehr als Hilfsdienstformation beizubehalten. Sie würde aus Hilfsdienstpflichtigen und Freiwilligen gebildet werden. Sämt- lichen bisherigen Angehörigen der Ortswehr soll die Möglichkeit des freien Austrittes innert einer bestimmten Frist gegeben werden. Es ist jedoch zu hoffen, daß eine stattliche Anzahl von Ortswehr- leuten sich freiwillig weiter zur Verfügung stellen.
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Konferenzen und Sitzungen.
45. Tagung des Expertenausschusses.
Am 2. April trat in Bern der Expertenausschuß für die Lohn- und Verdienstersatzordnung unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baeschlin zu seiner 45. Tagung zusammen. Zur Behandlung gelang- ten folgende Traktanden: Anwendung der Verfügung Nr. 41 und Auskünfte des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Gleichentags wurden die Mitglieder des Expertenausschusses durch den Regierungsrat des Kantons Bern empfangen, wobei ihnen Gelegenheit geboten wurde, das neu renovierte Rathaus un- ter Führung von Herrn Regierungsrat Dr. M. Gafner zu besich- tigen.
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Nr. 5 Mai 1946 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doopelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Uebergangsordnung zur Alters. und Hinterlassenenversicherung und Lohn. und Inhaltsangabe: Verdienstersatzordnung (S. 205). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichts. kommission für die Lohnersatzordnung (S. 217). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 238). — Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen (S. 251). — Motionen in den eidgenössischen Räten (S. 255). — Kleine Mitteilungen (S. 256).
Uebergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenen- versicherung und Lohn- und Verdienstersatzordnung. Schon kurz nach der Einführung der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung wurde in der Oeffentlichkeit verschiedentlich vor- geschlagen, eine künftige Alters- und Hinterlassenenversicherung sei auf Grundlage der Lohn- und Verdienstersatzordnung. zu ver- wirklichen, wobei die Wehrmannsausgleichskassen mit der Durch- führung zu betrauen seien. So wurde am 25. Juli 1942 eine Volks- initiative auf Umwandlung der Lohnausgleichskassen in Alters- versicherungskassen eingereicht. Die 'eidgenössische Expertenkom- mission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung hat in ihrem Bericht vom 16. März 1945 diesen Begehren weitgehend Rechnung getragen. Sie befürwortet giundsätzlich die Uebernahme des Beitrags- und Ausgleichssystems der Lohn- und Verdienstersatzordnung sowie des Verwaltungsaufbaues einschließ- lich der Rechtspflege. Für die Angehörigen der Uebergangsgene- ration, welche beim Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenen- versicherung das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht mehr erwerbstätig sind sowie für Witwen und Waisen wird eine Be- darfsrente vorgesehen. Da auf Ende des Jahres 1945 der Bundes- ratsbeschluß vom 24. Dezember 1941 über die Alters- und Hinter- lassenenfürsorge außer Kraft trat, sah sich der Bundesrat veranlaßt, bis zur Einführung der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung eine Uebergangsordnung zu schaffen, die sich an die Lö-
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man von der Verrechnung mit Beiträgen gemäß Lohn, und Verdienst, ersatzordnung absieht. Dagegen unterliegen die Lohn, und Verdienst, ausfallentschädigungen der Steuerpflicht.
II. Die rentenberechtigten Personen. Der Anspruch auf Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen steht ausschließlich dem Wehrmann zu, auch wenn es sich um Ent- schädigungen handelt, die nicht für ihn persönlich, sondern für seine Angehörigen bestimmt sind. Da aber die Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen vor allem die wirtschaftliche Siche- rung der Wehrmannsfamilie ermöglichen sollen, wird den Ange- hörigen das Recht eingeräumt, unter Umständen an Stelle des Wehrmannes den Anspruch geltend zu machen oder zu verlangen, daß die Entschädigungen diesem direkt ausbezahlt werden (vgl. darüber unten, Ziff. IV). Im Gegensatz dazu sind in der Ueber- gangsordnung die Personen, für welche die Renten bestimmt sind — die Greise, Witwen und Waisen — selbst anspruchsberechtigt. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich der Ehepaaraltersrente, auf die nur der Ehemann Anspruch hat, sofern die Ehe nicht gericht- lich getrennt oder eine Scheidungs- bzw. Trennungsklage anhän- gig ist (BRB Art. 2, Abs. 2). Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen ist somit in der Lohn- und Verdienstersatzordnung ei- nerseits und in der Uebergangsordnung anderseits wesentlich ver- schieden; dagegen stimmen sie teilweise bezüglich der Personen, für welche die Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen be- stimmt sind, und derjenigen, welche Anspruch auf Renten im Sinne der Uebergangsordnung haben, überein. Als Kinder, für welche nach der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung Kinderzulagen ausgerichtet werden, gelten die ehelichen, außerehelichen und Adoptivkinder; die gleiche Regelung gilt in übertragenem Sinne auch für Waisen mit Anspruch auf Waisen- renten (VW Art. 5; AVEO Art. 16bis, 16quater ; BRB Art. 4; AV Art. 2 und 3). Nach der Lohn- und Verdienstersatzordnung kann der Wehrmann außerdem für Stief- und Pflegekinder Kinderzula- gen beziehen. Die Uebergangsordnung stellt ausschließlich auf die Blutsverwandtschaft ab und •es gelten entsprechend dem gewöhnli- chen Sprachgebrauch nur die Nachkommen als Waisen. Den Stief- und Pflegekindern kommen deshalb keine Waisenrenten zu. Die Findelkinder sind in der Uebergangsordnung ,den Waisen gleich- gestellt, während in der Lohn- und Verdienstersatzordnung dem 208
Wehrmann für Findelkinder nur dann eine Kinderzulage ausge- richtet wird, wenn sie als Pflegekinder zu betrachten sind. Gleich wie unter Umständen für Schüler und Lehrlinge eine zusätzliche Entschädigung beansprucht werden kann, steht nach der Uebergangsordnung den verwaisten Lehrlingen, Mittelschülern und Hochschülern eine Waisenrente zu (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 2; BRB Art. 4, Abs. 1).
III. Rentenberechnung. In der Lohn- und Verdienstersatzordnung werden dem Wehr- mann für von ihm unterstützte Personen, die nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet, sofern er für diese Personen nicht bereits eine Haushaltungs- oder Kinderzulage bezieht. Die zu- sätzlichen Entschädigungen, welche die vom Wehrmann gewährten Unterstützungen nicht überschreiten dürfen, sollen die Bestreitung der unumgänglich notwendigen Lebenshaltungskosten ermögli- chen. Daher wird bestimmt, daß eine zusätzliche Entschädigung nur ausgerichtet werden darf, wenn das Einkommen der unter- stützten Personen unter Hinzurechnung eines angemessenen Teils des Vermögens gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreitet (Vfg. Nr. 51, Art. 7). Auf den gleichen Grundsätzen fußt die Be- rechnung der Renten in der Uebergangsordnung, wobei jedoch im einzelnen die Einkommensgrenzen nach andern Gesichtspunk- ten festgelegt werden .als in der Lohn- und Verdienstersatzordnung (BRB Art. 5). Die stark differenzierende Regelung der Lohn- und Verdienstersatzordnun.g geht davon aus, daß die Lebenshaltungs- kosten ungleich hoch sind, je nachdem ob eine unterstützte Per- son für sich allein oder mit andern Personen in Hausgemeinschaft lebt und daß die Einkommensgrenzen entsprechend abgestuft wer- den müssen. Grundsätzlich anders verfährt die Uebergangsord- nung, welche die Einkommensgrenzen nach der Art der Rente variiert, auf die eine Person Anspruch erheben kann (Altersrente, Witwenrente, Waisenrente). Doch nimmt auch die Uebergangs- ordnung auf die Tatsache Rücksicht, daß infolge des Zusammen- lebens mehrerer Personen die Lebenshaltungskosten gesenkt wer- den: Die Einkommensgrenze für den Bezug einer Ehepaaralters- rente ist niedriger als der doppelte Betrag der Einkammensgrenze für den Bezug einer einfachen Altersrente. Auch wenn der Ehe- mann nur auf eine einfache Altersrente Anspruch hat, sind die für
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Ehepaare geltenden Einkommensgrenzen maßgebend (AV Art.8, Abs. 2). Leben rentenberechtigte erwachsene Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie oder erwachsene Geschwister in Haus- gemeinschaft, so gelten für diejenigen Personen, welche Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, besondere, niedrig angesetzte Einkommensgrenzen (AV Art. 9, Abs. 1). Bei der Bemessung der zusätzlichen Entschädigung müssen die Einkommensgrenzen und das Eigeneinkommen aller in Haus- gemeinschaft lebenden unterstützten Personen zusammengerechnet werden (Vfg. Nr. 51, Art. 7, Abs. 3). Ebenso sind in der Ueber- gangsordnung die Einkommensgrenzen, .das Einkommen und das Vermögen einer Witwe, die mit ihren Kindern zusammenlebt, mit deren Einkommensgrenzen, Einkommen und Vermögen zusam- menzurechnen (AV Art. 8, Abs. 3). Bei der Berechnung der Ehe- paaraltersrente oder der einem Ehemann zustehenden einfachen Altersrente müssen gleichfalls Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt werden (AV Art. 8, Abs. 1). Was bei der Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen als Einkommen zu betrachten ist, wird in der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit anhand einiger Beispiele erläutert (Vfg. Nr. 51, Art. 8, Abs. 1). Die Uebergangs- ordnung zählt dagegen abschließend die Bestandteile .des maßge- benden Einkommens auf (AV Art. 4). Sie lehnt sich dabei an Art.
21 des Wehrsteuerbeschlusses an. Der wesentlichste Unterschied
gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung dürfte wohl darin bestehen, daß Verwandtenunterstützungen nicht als Einkom- men gelten. Wie schon erwähnt, wird bei der Festsetzung ,der zusätzlichen Entschädigung auch das Vermögen der unterstützten Personen an- gemessen berücksichtigt, da es als zumutbar erscheint, daß die un- terstützten Personen zur Fristung ihres Lebensunterhaltes ihr Ver- mögen angreifen (Vfg. Nr. 51, Art. 8, Abs. 3). Die Verfügung Nr.
51 betreffend die Bemessung der zusätzlichen Entschädigungen
enthält keine näheren Vorschriften über die Anrechnung des Ver- mögens. Nach der von den Ausgleichskassen geübten Praxis wur- den geringfügige Vermögen nicht beachtet. Was das Ausmaß der Vermögensrechnung betrifft, so geht aus einem Entscheid der eid- genössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung her- vor, daß auf das Alter der unterstützten Personen abzustellen ist (Nr. 265, ZLV 1943, S. 122). Die Uebergangsordnung stellt grund-
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sätzlich auf die gleichen Ueberlegungen ab. Sie sieht jedoch aus- drücklich vor, daß das Vermögen bis zu bestimmten Beträgen, die nach der Art der auszurichtenden Renten verschieden hoch sind, zum vornherein außer Betracht fällt (AV Art. 6, Abs. 1). Für die Bezüger von Ehepaaraltersrenten sind z. B. Fr. 5000.— frei. So- dann wird der anrechenbare Vermögensteil nach dem Alter der rentenberechtigten Personen abgeStuft. Entsprechend der Verrin- gerung der Lebenserwartung wird er erstmals bei Erreichung des 30. Lebensjahres und darauf nach je fünf Jahren erhöht. Er steigert sich dabei von 1/20 bis zu 73 (AV Art. 6, Abs. 2). Wie die Einkommensgrenzen werden auch die Höchstansätze der zusätzlichen Entschädigungen unterschiedlich bemessen, je nachdem, ob die unterstützten Personen allein oder in Hausge- meinschaft mit andern Personen leben (Vfg. Nr. 51, Art. 2 bis 4). Entsprechend ist in der Uebergangsordnung der Ansatz der Ehe- paaraltersrente niedriger als der doppelte Betrag einer einfachen Altersrente. Die Renten sind wie die Lohn- und Verdienstausfallentschädi- gungen nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhält- nissen abgestuft. Maßgebend für die Einteilung der Ortschaften ist das für die Lohn- und Verdienstersatzordnung geltende Ortschaf- tenverzeichnis (BRB Art. 7, Abs. 1).
IV. Geltendmachung und Ausrichtung der Renten. Um eine rasche Erledigung der Rentengesuche zu ermöglichen, wurde ein besonderes amtliches Formular geschaffen, mit welchem der Anspruch geltend zu machen ist (AV Art. 11, Abs. 1, 4). Es entspricht dem Meldeschein bzw. dem Gesuch um zusätzliche Ent- schädigung in der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Macht eine Person den ihr zustehenden Rentenanspruch nicht geltend, so können Angehörige, die ihr gegenüber eine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht erfüllen, sowie die zuständigen Gemeindebehörden den Anspruch für sie geltend machen (BRB Art. 15, Abs. 2). Diese Bestimmung entspricht LEO Art. 4, Abs. 2, und VEO Art. 17, Abs. 3, mit dem sachlich bedingten Unter- schied, daß in der Lohn- und Vedienstersatzordnung die unter- stützten Angehörigen subsidiär den Anspruch geltend machen kön- nen. Es erwies sich als notwendig, zur Prüfung der Rentengesuche außer den Ausgleichskassen weitere Instanzen, nämlich kantonale
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Zentralstellen, welche mit den örtlichen Verhältnissen besonders gut vertraut sind, einzusetzen. Die Gesuche sind bei den Zentral- stellen oder den von ihnen bezeichneten Gemeindestellen einzurei- chen, welche sie einer ersten Prüfung unterziehen (BRB Art. 16, Abs. 2; AV Art. 11, 12). Diese Prüfung geht bedeutend weiter als die Bescheinigung der Gesuche um zusätzliche Entschädigung durch die Gemeindebehörden (Vfg. Nr. 51, Art. 12, Abs..1). Die Aufgaben der Zentralstellen bzw. Gemeindestellen können den kantonalen Ausgleichskassen übertragen werden (vgl. Kreisschrei- ben Nr. 3 des Bundesamtes für Sozialversicherung, D, I, 3, Abs. 2). Von dieser Befugnis haben zahlreiche Kantone Gebrauch ge- macht (Luzern, Schwyz, Glarus, Freiburg, Schaffhausen, Appen- zell A/Rh., Appenzell I/Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau, Waadt, 'Wallis). Die Renten werden durch die kantonalen Kassen und in ge- wissen gesetzlich umschriebenen Fällen durch die Verbandskassen festgesetzt und ausbezahlt (BRB Art.13, Abs. 1; Art.14; AV Art. 19). In der Rentenverfügung, welche auf einem besonderen amtli- chen Formular zu eröffnen ist, ist die Beschwerdefrist und die Beschwerdeinstanz anzugeben. Diese Vorschrift stimmt mit VW Art. 28, Abs. 1, und AVEO Art. 31bis überein. Da die Bestimmun- gen der Lohn- und Verdienstersatzordnung über das Beschwerde- wesen auch auf die Uebergangsordnung Anwendung finden (vgl. Ziff. V, unten), so hat das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung zur Folge, daß die Beschwerdefrist nicht läuft, sofern sie dem Betroffe- nen nicht nachweisbar bekannt war. Anstatt die Renten selber auszuzahlen, können die Ausgleichs- kassen Kassenmitglieder, die Rentenbezügern besondere Fürsorge- leistungen direkt oder durch Vermittlung einer Fürsorgeeinrich- tung gewähren, mit der Auszahlung der Renten beauftragen (AV Art. 15, Abs. 2). Die Vorschriften der Lohnersatzordnung über den Verkehr zwischen Arbeitgebern und Ausgleichskassen finden sinngemäß Anwendung. Daß die Uebergangsordnung die Arbeit- geber nicht in gleichem Maße beizieht wie die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung, erklärt sich aus der verschiedenen Struktur der Bezügerkreise. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung sieht vor, daß die Ent- schädigungen eventuell auch gegen den Willen des Wehrmannes dessen Angehörigen ausgerichtet werden können (LEO Art. 4, Abs. 2; VEO Art. 17, Abs. 3). Die Uebergangsordnung geht wei- 212
ter, indem sie bestimmt, die Ausgleichskassen hätten darauf zu achten, daß die Renten zum Unterhalt des Bezugsberechtigten und der Person, für die er zu sorgen hat, verwendet werden (BRB Art. 18). Sofern der Rentenberechtigte keine Gewähr für eine zweckgemäße Verwendung der Renten bietet, kann die Ausgleichs- kasse die Rente der zuständigen Behörde, einer Fürsorgeinstitution oder einer geeigneten Drittperson auszahlen (AV Art. 16, Abs. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Rückerstattung zu Unrecht bezogener und die Nachforderung geschuldeter Entschädigungen sinngemäß Anwendung finden (Vfg. Nr. 41 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung; BRB Art. 20). V. Beschwerdewesen. Wie schon erwähnt wurde, gehört es zum Wesen des Rechts- anspruches auf Alters- und Hinterlassenenrenten, daß der Ren- tenberechtigte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine abweisende Kassenverfügung an ein von der Verwaltung un- abhängiges Verwaltungsgericht weiterziehen und so seinen An- spruch durchsetzen kann. Die Regelung des Beschwerdewesens in der Uebergangsordnung stimmt mit wenigen Ausnahmen mit derjenigen der Lohn- und Verdienstersatzordnung überein, sei es, daß direkt auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung verwiesen wird, oder daß deren Vorschriften inhaltlich übernommen werden. Zur erstinstanzlichen Beurteilung der Beschwerden sind kantonale Rekurskommissionen zuständig, welche aus Mitgliedern der kan- tonalen Schiedskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung gebildet werden. Die Entscheide der Rekurskommissio- nen können an eine eidgrnössische Oberrekurskommission weiter- gezogen werden (BRB Art. 19, Abs. 2), die sich aus Mitgliedern der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zusammensetzt (BRB Art. 19, Abs. 3). Die Kantone haben ein Geschäftsreglement für die Rekurskommis- sion zu erlassen oder das Reglement der kantonalen Schiedskom- mission für die Lohnersatzordnung zu ergänzen. Die neuen Re- glemente bzw. die Abänderung der Schiedskommissionsreglemente unterliegen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung (AV Art. 24, Abs. 2; vgl. auch ALEO Art. 17). Die Vorschriften der Lohnersatzordnung über das Verfahren vor den kantonalen Schiedskom.missionen und der eidgenössischen
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Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung finden auf die Uebergangsordnung sinngemäß Anwendung (BRB Art. 19, Abs. 4). In Art. 25 der Ausführungsverordnung wird noch speziell auf die Anwendbarkeit des Geschäftsreglementes der eidgenössischen Aufsichtskommissionen vom 8. Juni 1944 hingewiesen. Die Beschwerdefrist beträgt sowohl für die Beschwerden an die kantonale Rekurskommission als auch für diejenigen an die Oberrekurskommission 30 Tage seit der schriftlichen Eröffnung der Rentenverfügung (BRB Art. 19, Abs. 1, 3). Diese Frist stimmt mit derjenigen für die Beschwerdeführung an die Schiedskommis- sionen der Lohn- und Verdienstersatzordnung überein (VW Art. 26, Abs. 3; AVEO Art. 32, Abs. 3), wogegen die Frist zur Beschwer- de an die eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung nur 10 Tage beträgt (VW Art. 26bis; AVEO Art. 33). Wie das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Entscheide der Schiedskommissionen an die eidgenössischen Auf- sichtskommissionen weiterziehen kann (VW Art. 44, Abs. 2, lit. e; AVEO Art. 33), so ist auch das Bundesamt für Sozialversicherung ermächtigt, gegen die Entscheide der Rekurskommissionen bei der eidgenössischen Oberrekurskommission Beschwerde zu führen (AV Art. 26). Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar- beit kann außerdem bei den Schiedskommissionen Streitigkeiten anhängig machen (VW Art. 44, Abs. 2, lit. d; AVEO Art. 31, Abs. 1). Diese Befugnis steht dem Bundesamt für Sozialversiche- rung nicht zu, wogegen es statt dessen berechtigt ist, den Aus- gleichskassen in Einzelfällen Weisungen zu erteilen. Aus der sinn- gemäßen Anwendung der Verfügung Nr. 41 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zur Lohn- und Verdienstersatzord- nung ergibt sich, daß das Bundesamt für Sozialversicherung aus- serdem Verfügungen der Ausgleichskassen betreffend den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten vor den Rekurs- kommissionen anfechten kann (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 des Bun- desamtes für Sozialversicherung, C, II, 1, d).
VI. Strafbestimmungen. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung hat ein ganzes Sy- stem von speziellen Straftatbeständen aufgestellt, die sich teils auf die Erfüllung der Beitragspflicht, teils auf die Auszahlung der 214
Entschädigungen beziehen (ALEO Art. 18-21bis; VEO Art. 34 bis 37bis). Einfacher sind die Verhältnisse in der Uebergangsord- nung, welche sich nur mit der Auszahlung der Renten befaßt. Sie kennt einen einzigen strafbaren Tatbestand, nämlich die rechts- widrige Erwirkung einer Rente (BRB Art. 24). Diese ist im wesentlichen gleich umschrie-ben wie die rechtswidrige Erwirkung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen. Die Strafbarkeit des Versuches ist zwar nur in der Uebergangsordnung ausdrück- lich vermerkt, doch fällt auch die versuchte rechtswidrige Erwir- kung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen unter Strafe, da nach Art. 21 ff. des Strafgesetzbuches bei Vergehen auch der Versuch strafbar ist. In der Lohn- und Verdienstersatzordnung gelten die Beamten und Angestellten der Ausgleichskassen für Handlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Kassenfunktionäre begehen, als Beamte im Sinne von Art. 110, Ziff. 4, ,des Strafgesetzbuches (ALEO Art. 20ter; VEO Art. 36ter) . Ein entsprechender Grundsatz fehlt in der Uebergangsordnung. Nach dem Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 14. September 1945 i. Sa. Spring zu schließen (BGE 71 IV 139), dürften allerdings die Beamten und Angestell- ten der Ausgleichskassen, ohne daß dies ausdrücklich erwähnt wird, auch bezüglich der Durchführung der Uebergangsordnung als Beamte im Sinne des Strafgesetzbuches gelten. Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechts finden auf die Widerhandlungen gegen die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung Anwendung (ALEO Art. 21, Abs. 1; VEO Art. 37, Abs. 1). Dasselbe gilt auch für die Uebergangsordnung, obschon ein solcher Hinweis fehlt, da ja ohnehin nach Art. 333 des Strafgesetz- buches dessen allgemeine Bestimmungen auf Taten, die in andern Erlassen des Bundes mit Strafe bedroht sind, angewendet werden, soweit diese Erlasse nicht selbst Bestimmungen enthalten. Die Verfolgung und Beurteilung ist sowohl in der Lohn- und Verdienstersatzordnung als in der Uebergangsordnung .den Kan- tonen übertragen, welche ihre Urteile der Bundesanwaltschaft ein- zusen.den haben (BRB Art. 25; ALEO Art. 21; VEO Art. 37).
VII. Administrative Vorschriften.
1. Die Oberaufsicht über die Durchführung. Nach der Ueber-
gangsordnung ist das Bundesamt für Sozialversicherung zuständig, den Ausgleichskassen Weisungen über den Vollzug des Bundes-
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• • t
ratsbeschlusses im allgemeinen und über dessen Anwendung im einzelnen Fall zu erteilen (AV Art. 28). Das Bundesamt für In- dustrie, Gewerbe und Arbeit kann dagegen, soweit es nicht aus- drücklich zum Erlaß von Vorschriften ermächtigt ist, nur die Wei- sungen der vorgesetzten Behörden (Bundesrat und eidg. Volks- wirtschaftsdepartement) allgemein oder in einzelnen Fällen erläu- tern.
2. Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, Buchführung und Kas-
senrevisionen. Die Abrechnung mit dem Bund, den Kantonen und den zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung einerseits und den Ausgleichskassen anderseits wird in der Uebergangsordnung wie in der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung durch die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds be- sorgt (BRB Art. 22). Die Vorschriften der Lohnersatzordnung über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Kassenrevisionen finden sinngemäß Anwendung (BRB Art. 23). Die Regelung der Lohnersatzordnung wird durch einige Bestimmungen ergänzt (AV Art. 21-23). Die bisher mit der Re- vision der Ausgleichskassen beauftragten Organe haben auch die Anwendung der Uebergangsordnung zu prüfen (AV Art. 22, Abs. 1).
3. Verwaltungskostenbeiträge. Wie für die Durchführung der
Lohn- und Verdienstersatzordnung werden den Ausgleichskassen für die Auszahlung der Renten aus den zentralen Ausgleichsfonds Beiträge an die Verwaltungskosten ausgerichtet (BRB Art. 13, Abs. 2; AV Art. 20), die 25 Rappen für jede Auszahlung betragen. Einläßliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Ausrich- tung von Verwaltungskostenbeiträgen, wie sie in der Verfügung Nr. 22 zur Lohn- und Verdienstersatzordnung niedergelegt sind, fehlen in der Uebergangsordnung. Die Verwaltungskosten des Bundes gehen nicht wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu Lasten der zentralen Ausgleichsfonds, sondern sie werden vom Bund selbst getragen.
4. Rechtshilfe. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des
Bundes, der Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, die zur Prüfung der Rentengesuche erforderlichen Auskünfte unentgelt- lich zu erteilen (BRB Art. 17, Abs. 4). Eine derartige allgemeine Rechtshilfepflicht gegenüber den Ausgleichskassen kennt die Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht. Einzig die Gemeindebe- hörden haben, wie bereits erwähnt, die Richtigkeit der Gesuche
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um zusätzliche Entschädigungen zu bestätigen. Dagegen ist nach der Lohn- und Verdienstersatzordnung jedermann gehalten, den Be- schwerdeinstanzen die von ihnen gewünschten Angaben zu ma- chen, was sinngemäß auch auf die Uebergangsondnung Anwen- dung findet (VW Art. 39; VEO Art. 33).
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 653: Oeffentlich-rechtliches Dienstverhältnis: Gerichtspräsidenten, Ge- richtsschreiber und Konkursbeamte. Nr. 654: Begriff des Dienstverhältnisses: Dekorateur. Nr. 655: Zweck des Dienstverhältnisses. vgl. Nr. 656: Unterstellung von Versicherungs-Agenten.
2. Beitragspflicht.
Nr. 656: Auskunftspflicht.
3. Maßgebender Lohn.
Nr. 657: Spesenersatz.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 658: Tageweiser Militärdienst.
5. Lohnausfallentschädigung.
Nr. 659: Voraussetzungen der Kinderzulage und der zusätzlichen Entschä- digung bei geschiedener Ehe.
* Anmerk u n g der R edaktion: In dieser Nummer wird mit der Publikation der im Jahre 1946 ausgefällten Entscheide begonnen. Die Namen der Beschwerdeführer und Beschwerdebeklagten werden nicht mehr ausgeschrie- ben, sondern es werden nur noch die Initialen angegeben.
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6. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 660: Beginn der einjährigen Frist. vgl. Nr. 659: Beginn der einjährigen Frist.
7. Rechtspflege.
Nr. 661: Zuständigkeit der kantonalen Arbeitseinsatzstelle. vgl. Nr. 656: Beschwerdefähige Kassenverfügung. vgl. Nr. 658: Wiederherstellung ,der Beschwerdefrist. Nr. 662: Entscheid über Fragen tatsächlicher Natur. •
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 653-662. Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung besteht :die rich- terliche Tätigkeit selbständig neben der gesetzgebenden und ad- ministrativen Tätigkeit. Der Richter steht wohl unter der Verwal- tung, soweit er Verwaltungsgeschäfte führt; er steht aber selb- ständig neben ihr, wenn er im Gerichtsverfahren und im Urteil das Recht sucht und findet. Das gilt nicht nur gegenüber der Regie- rung, sondern auch gegenüber dem Parlament (vgl. dazu Ruck, Schweiz. Verwaltungsrecht, 2. Auflage, 1. Bd., S. 31; ferner für das Bundesgericht OG Art. 21, Abs. 1, und BV Art. 85, Ziff. 11; dazu Birchmeier, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, wo in Nr. 1 zu Art. 21, S. 23, folgendes ausgeführt ist: «Das Oberaufsichtsrecht» [der Bundesversamm- lung] bezieht sich ,auf Justizverwaltung und Geschäftsführung und berechtigt zu Anfragen [etwa über :die Dauer eines Prozesses, BB vom 29. Juli 1857], nicht aber :dazu, daß sich die Bundesversamm- lung mit der inhaltlichen Entscheidung befassen kann»). Richter sind daher inbezug auf die Justizverwaltung als in einem öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmer zu be- trachten, was naturgemäß in vermehrtem Maße gilt für Gerichts- schreiber und Konkursbeamte. Sie unterstehen daher grundsätzlich der Lohnersatzordnung (Entscheid Nr. 653). Die AKV hat schon im Entscheid Nr. 14 (ZLV 1941, S. 89) die Führung eines Betrei- bungsamts nicht als Gewerbe und die Betreibungsbeamten, trotz des Bezuges von Sporteln, nicht als Selbständigerwerbende betrachtet. Denn die Sporteln unterliegen, sofern sie nicht nur Spe- senvergütung darstellen, als Bestandteil des maßgebenden Lohnes der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (vgl. dazu die im Text zitierten Entscheide, sowie ähnliche Fälle in Nr. 497, ZLV 1944, S. 404, und Nr. 517, ZLV 1945, S. 39). 218
Ueber den Begriff des Dienstverhältnisses handelt der Ent- scheid Nr. 654. Bei einem selbständigerwerbenden Dekorateur, der überwiegend für die gleiche Firma tätig ist, bewertete die AKL sein Recht, bei Meinungsverschiedenheiten das Urteil eines unab- hängigen Fachmannes anzurufen, als besonderes Merkmal der Un- abhängigkeit von der Firma. Der Grundsatz, wonach ein Entgelt für geleistete Arbeit der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegt, gleichgültig was für ein Motiv im Einzelfall der Zuweisung von Arbeit zu Grunde liegt, findet im Entscheid Nr. 655 seine Bestätigung. Wenn man von diesem Grundsatz abgehen würde, wäre es schwer, eine Gren- ze zu finden; auch ein Entgelt, das Fr. 600.— pro Person und Jahr nicht erreicht, ist beitragspflichtig. Im Entscheid Nr. 656 stellt die AKL fest, daß jede schrift- liche Verfügung einer Kasse, die in die Rechtssphäre eines 'Wehr- mannes, Arbeitgebers oder Arbeitnehmers eingreift, durch Be- schwerde bei der Schiedskommission angefochten werden kann (VW Art. 26, Abs. 1). Die Legitimation zur Beschwerdeführung setzt aber voraus, daß eine Verletzung berechtigter Interessen vor- liegt (vgl. dazu OG Art. 103, Abs. 1, wonach die Beschwerdelegi- timation nicht nur der Partei, sondern jedem, also auch einem Drit- ten zusteht, der durch den Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist). Im gleichen Entscheid hatte sich die AKL mit dem Umfang der Auskunftspflicht zu befassen; die gleiche Frage lag schon dem Entscheid Nr. 638 (ZLV 1946, Heft 3, S. 141) zu Grunde, worauf verwiesen sei. Welche Entschädigungen eines Arbeitnehmers Spesenersatz darstellen und somit nicht beitragspflichtig sind, wurde im Ent- sch•ei•d Nr. 657 behandelt. Dabei lag .die Frage des Spesenabzuges für ein teureres Bahnabonnement, als tatsächlich von der Firma vergütet wird, erstmals der AKL vor, während der Ersatz der Un- kosten für ein stillgelegtes Auto die Kommission schon einmal beschäftigt hatte (vgl. Nr. 518, ZLV 1945, S. 40). Mit Entscheid Nr. 658 gewährt die AKL einem Wehrmann Wiederherstellung der Beschwerdefrist, da der Entscheid der Schiedskommission in einem Umschlag ohne Adresse zugestellt worden war und zudem die Tochter des Gesuchstellers innert ei- ner Woche seit Zustellung gestorben war. Im gleichen Entscheid bestätigt die AKL die schon früher (vgl. Zitat im Text des Ent-
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scheides)ausgesprochene Praxis betreffend Entschädigung für Diensttage, die über das Wochenende geleistet werden. Für Kinder aus geschiedener Ehe hat der leibliche Vater nur soweit Anspruch auf Kinderzulagen, als er für den Unterhalt der Kinder aufkommt (VW Art. 5bis, Abs. 1, lit. a). Die Tatsache, aß er durch das Scheidungsurteil zu Unterhaltsleistungen ver- pflichtet wird, ist dabei ohne Bedeutung (vgl. dazu die Entscheide Nr. 363, ZLV 1943, S. 448; Nr. 434 und 470, ZLV 1944, S. 147 und 295). Die gleiche Regel gilt nach dem Entscheid Nr. 659 aber auch für den Fall, in dem der Wehrmann durch Scheidungsurteil zu Leistungen an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet wird. Erz füllt er diese Verpflichtung nicht, so hat er keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 567, in diesem Heft, S. 247). Die einjährige Frist des Art. 6 der Verfügung Nr. 41 beginnt Ende desjenigen Monates zu laufen, in welchem der den Anspruch begründende Militärdienst geleistet wurde. Vorbehalten bleibt na- fürlich, daß der Wehrmann nach den allgemeinen Grundsätzen der Lohnersatzordnung überhaupt Anspruch auf eine Entschädi- gung hat. Leistet er einen Unterhaltsbeitrag, der für die Zeit seines Dienstes bestimmt ist, erst nachträglich, so beginnt die Frist erst in diesem Zeitpunkt zu laufen (Entscheid Nr. 659; vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 485, ZLV 1945, S. 246). Im Entscheid Nr. 660 wurde die Frage des Unterganges eines Entschädigungsanspruches behandelt. Ein Wehrmann, der seinen Anspruch auf Lohnaus,fallentschädigung gegenüber seinem Arbeit- geber geltend gemacht hatte, erhielt von diesem wegen Zahlungs- unfähigkeit nur einen Teil der Entschädigungen ausbezahlt. Ver- schiedene Mahnungen blieben erfolglos. Der Wehrmann wandte sich hierauf an die Kasse und ersuchte um Ausrichtung der noch ausstehenden Entschädigungen. Die Kasse und auf Beschwerde hin auch 'die Schiedskommission erklärten den Anspruch des Wehr- mannes aber als untergegangen, da er gegenüber der Kasse erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Militärdienst geltend gemacht worden sei. Da nach VW Art. 15 der Wehrmann seinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung beim Arbeitgeber geltend machen muß, erkannte die AKL, daß die Frist von einem Jahr gegenüber der Kasse erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Wehrmann zuverlässige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers erhalten hat. 220
Die Frage, ob eine Arbeitskraft zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzt ist, entscheidet die kantonale Arbeitseinsatzstelle (Ent- scheid Nr. 661). Deren Entscheid kann an die kantonale Rekurs- kommission für den Arbeitseinsatz weiter gezogen werden. Dieser Entscheid ist für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich. Da nach LEO Art. 16, Abs. 3, nur Entscheide vo-n Schiedskom- missionen über Fragen grundsätzlicher Natur an die AKL weiter gezogen werden können, die Schiedskommissionen somit über Fragen tatsächlicher Natur endgültig entscheiden, müssen die- se den Tatbestand genau abklären und dazu klar und eindeutig Stellung nehmen (Entscheid Nr. 662; vgl. dazu das Kreisschreiben des Präsidenten der AKL vom 1. März 1946, ZLV 1946, Heft 3, S. 135).
Nr. 653. Gerichtspräsidenten, Gerichtsschreiber und Konkursbeamte sind als Ar- beitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu betrachten. Sie unterstehen daher der Lohnersatzordnung, auch wenn ihr Einkommen ganz oder zum Teil aus Sporteln (gesetzliche Gebühren für amtliche Verrichtungen) besteht. Die Lohnersatzbeiträge sind auf den Sporteln zu entrichten (LEO Art. 1, Abs. 1; VW Art. 14, Abs. 2). Die Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirksgerichtsschreiber und Konkursbe- amten des Kantons X. werden für ihre Amtstätigkeit nicht fest besoldet. Die Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber erhalten aus der Staatskasse eine feste Entschädigung, die nach Art. 17 der Gebührenordnung als Vergütung für Bureauauslagen und für die Tätigkeit gilt, für die keine Gebühren ausge- setzt sind. Im übrigen fließt das Einkommen dieser Funktionäre aus den ihnen überlassenen, für jede einzelne Verrichtung in der Gebührenordnung festge- setzten Sporteln. Die Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirksgerichtsschreiber und Konkursbeam- ten wurden seit Einführung der Lohnersatzordnung von der Kasse als Unsel•b- ständigerwerbende betrachtet, wobei die Lohnersatzbeiträge aber nur auf der festen Entschädigung und nicht auch auf den Sporteln, erhoben wurden. Auf Grund des Entscheides der AKL Nr. 393 (ZLV 1944, S. 27) erklärte die Kasse auch die Sporteln als der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung unterliegen- des Einkommen. Gegen diese Verfügung beschwerten sich die Verbände der Bezirksgerichtspräsidenten, Bezirksgerichtsschreiber und Konkursbeamten bei der Schiedskommission mit dem Begehren, sie seien als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung zu unterstellen. Die Schiedskommission wies diese Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Unterstellung einer Person unter die Lohn- oder die Verdienstersatz- ordnung hängt ausschließlich davon ab, ob sie ihre Erwerbstätigkeit als Ar- beitnehmer oder als Selbständigerwerbender ausübt. Nach LEO Art. 1, Abs. 1, sind alle in einem öffentlich- oder privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Personen der Lohnersatzordnung unterstellt. Nach der Praxis der AKL ist der
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Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne vorerwähnter Bestimmung nicht iden- tisch mit dem im Obligationenrecht geregelten Dienstvertrag oder mit einer dort nicht normierten Vertragsart sui generis. Schon ein dienstvertragsähnliches Verhältnis kann ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung sein. Ein solches liegt immer vor, wenn in einem Unterordnungsverhältnis Arbeits- leistungen gegen Entgelt erbracht werden (vgl. die Entscheide Nr. 32, 121 und 34, ZLV 1941, S. 7, 312 und 327; Nr. 224 und 226, ZLV 1942, S. 406 und 410, nebst vielen andern Entscheidungen). Das Unterordnungsverhältnis kommt darin zum Ausdruck daß dem Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeit zugewiesen wird, worauf er einerseits Anspruch hat, zu deren Ausführung er aber ander- seits während der Dauer des Dienstverhältnisses auch. verpflichtet ist. Seine Betätigung beschränkt sich auf die ihm zugewiesene Arbeit. Demgegenüber ist der nach V•EO Art. 1 der Verdienstersatzordnung unterstellte Selbständiger- werbende in dieser Beziehung völlig ungebunden. Er hat zwar gegenüber nie- mandem einen Anspruch auf Zuweisung von Arbeit, ist aber auch nicht ver- pflichtet, ihm angebotene Aufträge zu übernehmen. An ihm liegt es, sich eine Kundschaft zu erwerben, diese durch sorgfältige Bedienung zu erhalten und durch die ihm gutscheinenden Mittel zu erweitern, wobei er an keine örtlichen Grenzen gebunden ist. Er kann im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten Handels- und Gewerbefreiheit in seinem Geschäfte schalten und walten wie er will. Diese Unabhängigkeit besitzen die Beschwerdeführer nicht. Mit der Uebernahme ihres Amtes verpflichten sie sich zur Ausführung aller ihnen nach Gesetz obliegenden Geschäfte, deren Besorgung sie nicht ablehnen können. Dabei genießen sie wohl eine Monopolstellung, doch haben sie nicht die Möglichkeit, bei flauem Geschäftsgang unter Berufung auf die Gewerbe- freiheit ihre Amtstätigkeit über die Grenzen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auszudehnen. Gerade hierin unterscheidet sich ihre Berufsaus- übung grundsätzlich von derjenigen der freierwerbenden Rechtsanwälte. Wer einen Anwalt in Anspruch nehmen will, ist in dessen Wahl völlig frei. Der Anwalt seinerseits entscheidet nach eigenem Gutfinden darüber, mit was für Geschäften er sich befassen will und welche Mandate er annehmen oder ab- lehnen will. Er kann sein Tätigkeitsgebiet selbst auswählen, ohne an räumliche Schranken gebunden zu sein, und die ihm zur Aufrechterhaltung und Erweite- rung seiner Praxis zweckmäßig erscheinende Acquisition betreiben. Diese Frei- heiten werden dadurch, daß er eines vom Staate verliehenen Fähigkeitsauswei- ses bedarf und sich an bestimmte im öffentlichen Interesse erlassene Vorschrif- ten, insbesondere an den amtlichen Gebührentarif zu halten hat, in keiner Weise beeinträchtigt. Auch jede andere selbständige Erwerbstätigkeit darf nur in den Schranken der Rechtsordnung ausgeübt werden. Es gibt kaum einen Erwerbszweig, für den nicht mehr ader weniger einschneidende Bestimmungen bestünden, über deren Einhaltung die zuständigen Behörden zu wachen haben. Dadurch wird aber kein Unterordnungsverhältnis begründet, wie es für das Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung typisch ist und wie es so- wohl bei den Gerichtspräsidenten als auch bei den Gerrichtsschreibern und Konkursbeamten vorliegt. Der Umstand, daß die Gerichtspräsidenten, soweit sie Recht zu sprechen haben, an keine behördlichen Weisungen gebunden sind, was sich aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt, vermag hieran nichts zu ändern. Durch ihren Amtseid haben sie sich zur gewissenhaften Anwendung der Gesetze verpflichtet. Sie stehen, wie die Gerichtsschreiber
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und Konkursbeamten, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher der Lohnersatzordnung zu unterstellen. Die Unterstellung unter die Lohnersatzordnung hat zur Folge, daß das aus dem Dienstverhältnis resultierende Einkommen der Beitragspflicht nach Lohn- ersatzordnung unterliegt. Dabei ist es unerheblich, in welcher Weise dieses Einkommen erzielt wird. Daß eine Lohnauszahlung durch den Arbeitgeber erfolge, ist keineswegs erforderlich. Das ergibt sich eindeutig aus VW Art, 14, Abs. 2, wonach auch Trinkgeldeinnahmen, also Zahlungen, die von den Kun- den des Arbeitgebers entgegengenommen werden, als Lohn gelten. Der für die Beitragspflicht maßgebende Lohn umfaßt sämtliche Einkünfte, die einem Ar- beitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zufließen. Daß die den Be- schwerdeführer zukommenden Gebühren zu diesen Einkünften gehören, kann keinem Zweifel unterliegen. Das Recht, Gebühren zu erheben, steht dem Staa- te zu und wird von den Beschwerdeführern in seinem Namen ausgeübt. Wenn dieser, statt deren Ablieferung zu verlangen, die Gebühren den Beschwerde- führern überläßt, so liegt darin ein vom Staate geleistetes Entgelt für ihre dienstlichen Verrichtungen, für die die Gebühren ausgesetzt sind. Dieses Ent- gelt bildet neben den weiteren Vergütungen des Staates (Wartgeld, Taggelder usw.) ihr beitragspflichtiges Lohneinkommen. Die Entlöhnung durch Ueber- lassung der Sporteln ist hei öffentlichen Funktionären vielfach üblich. Daß das Sporteleinkommen je nach dem Geschäftsgang schwankt, ist für die Bei- trag'spflicht ‚unerheblich und bildet kein Argument zugunsten der von den Beschwerdeführern 'befürworteten Unterstellung unter die Verdienstersatzord- nung. Schwankende Einkommen gibt es auch bei andern Unselbständigerwer- benden, und es ist hierauf nach VW Art. 8, Abs. 2, bei Berechnung der Lohn- ausfallentschädigung Rücksicht zu nehmen. Ebensowenig ist von Belang, daß die Beschwerdeführer bei Uneinbringlichkeit der Gebühren einen Teil des Ver- lustes zu tragen haben. Verlustrisiken können auch von andern Arbeitneh- mern, z. B. Handelsreisenden, übernommen werden müssen. Selbstverständlich sind die Beiträge auf den Gebühren erst nach deren Eingang zu entrichten. Die Auffassung, die Unterstellung der Beschwerdeführer unter die Lohn- ersatzordnung würde auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen, weil in den ihnen zukommenden Vergütungen auch Spesenersatz enthalten sei, wider- spricht den bei Durchführung der' Lohnersatzordnung gesammelten Erfahrun- gen. Es ist wohl richtig, daß die Beiträge nach Lohnersatzordnung nur auf dem reinen Arbeitseinkommen entrichtet werden müssen. Wenn in einer Lohnzah- lung auch Spesenersatz eingeschlossen ist, so darf hiefür ein ents,prechen•der Abzug vorgenommen werden. Ohne Belang ist dabei, ab die Unkosten einzeln nachgewiesen werden können oder nicht. Wenn ein Nachweis nicht möglich ist, so sind die Spesen billigerweise zu schätzen. Diese Regelung kommt in der Praxis täglich zur Anwendung und ist mit Bezug auf einzelne Lohnempfän- ger sogar besonders normiert (VW Art. 12 für Handelsreisende; Vfg. Nr. 3 des BIGA für Heimarbeiter *; Auskunft Nr. 118, ZLV 1945, S. 78 **, für neben- amtlich tätige Funktionäre). Die Beschwerdeführer haben es in der Hand, durch Führung einer geeigneten Buchhaltung die Berechnung ihres Reinein- kommens zu ermöglichen und damit zu verhindern, daß ihre Unkosten allen-
`* Jetzt Verfügung Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945. ** Vgl. jetzt Kreisschreibensammlung, Auskunft Nr. 27, S. 311.
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falls zu niedrig eingeschätzt würden. Es ist übrigens nicht richtig, daß das Ein- kommen in der Verdienstersatzordnung überhaupt keine Rolle spiele. Wenn Anspruch auf Herabsetzung des persönlichen Beitrages erhoben wird, muß auch bei Selbständigerwerbenden das Reineinkommen ermittelt werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2). Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, das Fehlen der Betriebsbeihilfe als Bestandteil der Lohnausfallentschädigung mache es not- wendig, in allen Fällen, in denen eine Erwerbstätigkeit in eigenen Betriebs- räumlichkeiten und mit eigenen Betriebseinrichtungen ausgeübt werde, die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung zuzulassen, ist schon deshalb abzulehnen, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht unbedingt das Vor- handensein eines Betriebes voraussetzt. Seit 1. November 1944 bildet übrigens die Betriebsbeihilfe nicht mehr einen notwendigen Bestandteil der Verdienst- ausfallentschädigung. Sie wird aber nach wie vor an Angehörige liberaler Berufe ausgerichtet, auch. wenn sie über keinen Betrieb verfügen. Ein Dienst- verhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung kann sehr wohl auch zwischen Firmeninhabern mit ausgesprochen gewerblichen Betriebseinrichtungen, wie beispielsweise zwischen einem Grossisten und einer Lohnnäherei oder Lohn- schneiderei, bestehen. Die sog. Zwischenmeister (Fergger) gelten nach dem Bundesgesetz über die Heimarbeit als Arbeitnehmer und sind daher der Lohnersatzordnung unterstellt *. Selbst der gewöhnliche Heimarbeiter arbeitet in ,eigenen Räumlichkeiten .und mit eigenen Einrichtungen, ohne daß er deswe- gen der Verdienstersatzordnung unterstellt werden könnte. Wesentlich für die Unterstellung unter die Lohn- oder Verdienstersatzordnung ist nicht, ob ein Betrieb vorhanden sei oder nicht, sondern ob eine Erwerbstätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis oder in unabhängiger Stellung ausgeübt wird. Daß die Unkosten, die sich für einen Arbeitnehmer aus der Führung eines eigenen Betriebes ergeben, bei Berechnung des beitragspflichtigen Lohnes zu berück- sichtigen sind, ist selbstverständlich. Es mag richtig sein, daß die Unterstellung der Beschwerdeführer unter die Verdienstersatzordnung sowohl für sie selbst, als auch für die Kasse bequemer wäre, weil dadurch die bei Unterstellung unter die Lohnersatzordnung not- wendige Ermittlung des für die Beitragspflicht maßgebenden Lohnes umgangen werden könnte. Die Zuteilung zur einen..cd-er andern Ordnung ist jedoch nach den zwingenden Unterstellungsvorschriften nach objektiven Kriterien und nicht auf Grund reiner Zweckmäßigkeitsüberlegungen vorzunehmen. Der einzelne Erwerbstätige hat nicht .die Wahl, sich dort anzuschließen, wo es ihm vorteilhafter •erscheint. Auch bildet die Schwierigkeit .der Berechnung des bei- tragspflichtigen Lohnes keinen Grund, von der Unterstellung unter die Lohn- ersatzordnung abzusehen, wenn unzweifelhaft ein Dienstverhältnis vorliegt. Daß die Feststellung des reinen Arbeitseinkommens der Beschwerdeführer keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bereiten kann, wurde bereits darge- legt und geht auch daraus hervor, daß für die Beiechnung der Beiträge der Beschwerdeführer in die Versicherungskasse des Staatspersonals eine ein- fache Lösung gefunden werden konnte. Wenn in der Beschwerde schließlich noch ,geltend gemacht wird, die He- bammen und Kaminfegermeister seien auch der Verdienstersatzordnung unter-
Vgl. Verfügung Nr. 12 des BIGA vom 14. September 1945, Art. 7.
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stellt worden, obschon sie nach den von der Kasse verfochtenen Grundsätzen als in einem Dienstverhältnis stehend betrachtet werden müßten, so ist dazu vorab zu bemerken, daß im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu beur- teilen ist, ob die Beschwerdeführer der Verdienstersatzordnung unterstellt wer- den können oder nicht, und daß es ohne jeden Einfluß auf den Entscheid wäre, wenn die Kasse einzelne Erwerbstätige oder ganze Berufsgruppen zu Unrecht unterstellt hätte. Immerhin mag erwähnt werden, daß die Unterstel- lung der sog. Gemeindehebammen unter die Verdienstersatzordnung begründet erscheint. Diese unterscheiden sich von den freierwerbenden Hebammen nur dadurch, daß sie ein Wartgeld bziehen. Sie haben aber keinen Anspruch dar- auf, zu den Geburten in der Gemeinde, die sie gewählt hat, zugezogen zu werden, so daß sie um ihre Kunden selbst werben müssen, wobei sie auch außerhalb ihrer Gemeinde tätig sein können. Anders liegen die Verhältnisse bei den Kaminfegermeistern, die, wenigstens im Kanton X., verpflichtet sind, die ihnen nach Gesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen, wogegen sie das Recht haben, -hiefür die tarifmäßigen Gebühren zu erheben. Wenn sie trotz- dem der Verdienstersatzordnung unterstellt sind (sie sind der Ausgleichskasse ihres Verbandes angeschlossen), so hängt dies vermutlich damit zusammen, daß der Kaminfegerberuf nach Herkommen zum Gewerbe gezählt wird, was bei Beamtungen, wie sie von den Beschwerdeführern bekleidet werden, nicht der Fall ist. Ueberdies war die Kaminfegerei im Verzeichnis der Bertrfsgrtrp- pen, die im Sinne der Verdienstersatzordnung als «Gewerbe» galten (Anhang zur Vfg. Nr. 9), aufgeführt, was als Sondervorschrift zugunsten der Zuge- hörigkeit der Kaminfeger zu den Selbständigerwerbenden betrachtet werden konnte. Wenn für einzelne Berufsgruppen die Voraussetzungen für die Zu- gehörigkeit zur Verdienstersatzordnung besonders umschrieben sind, hat die Unterstellung zu erfolgen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Solche Sonderbestimmungen bestehen beispielsweise für Handelsreisende, Vertreter und- verwandte Berufe (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2), sowie für Geistliche, (.1:e Inhaber eines bepfründeten Kirchenamtes sind*. Die Anwendung dieser Be- stimmungen zugunsten anderer Berufsgruppen kommt jedoch nicht in Frage, da eine extensive Auslegung nicht zulässig ist. Da für die Berufe, denen die Beschwerdeführer angehören, Sondervorschriften, die ihre Unterstellung un- ter die Verdienstersatzordnung erlauben würde, nicht bestehen, • müssen sie nach allgemeinen Grundsätzen behandelt werden, wonach sie nur als Unselbständigerwerbende gelten können. Gegen diesen Entscheid beschwert sich ein Gerichtsschreiber als Vertre- ter der drei genannten Verbände bei -der AKL, die genannten Beamten hät- ten «in weitgehendem Sinne die Stellung von Selbständigerwerbenden inne», weil sie mit Ausnahme ein-es Wartgeldes für GeriehtsPräkidenten und Ge- richtsschreiber, das im wesentlichen zur Bestreitung der Bureauunkosten be- stimmt sei, nur Sporteln bezögen. Unter diesen Umständen sei es angezeigt, sie als Selbständigerwerbende zu -betrachten und der Verdienstersatzord- nung zu unterstellen. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Grün- den ab: Es mag dahingestellt bleiben, ob Verbände zur Beschwerdeführung befugt sind oder ob dieses Recht nur den Betroffenen (hier dem Staat als Arbeitgeber
* Vgl. AVEO Art. 3 ", Abs. 1, lit. h.
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und den Beamten) persönlich zusteht, denn der Beauftragte ist selbst Gerichts- schreiber und als solcher legitimiert. Die AKV hat es auf Grund eines Meinungsaustausches zwischen den bei- den Kommissionspräsidenten (GRAK Art. 3, Abs. 2) abgelehnt (Nr. 14, ZLV 1941, S. 89), einen Betreibungsbeamten, der für seine amtlichen Verrichtungen nur die gesetzlichem Gebühren bezog, als Selbständigerwerbenden der Ver- dienstersatzordnung zu unterstellen, indem sie erklärte, ein Amt werde da- durch, daß der Beamte auf die gemäß einem Tarif erhobenen Gebühren ange- wiesen sei, nicht z• um Gewerbe; die Art der Entschädigung seiner Tätigkeit ändere nichts an der Tatsache, daß er Amtshandlungen vollziehe und nicht einem selbständigen Erwerbe nachgehe. Die AKL hat den gleichen Betreibungs- beamten der Lohnersatzordnung unterstellt und diese Praxis später bestätigt (vgl. die Entscheide Nr. 58, ZLV 1941, S. 116, und Nr. 393, ZLV 1944, S. 27). Die Schiedskommission hat sich nicht nur diesem Standpunkt der AKL ange- schlossen, sondern deren Erwägungen durch eigene Ueberlegungen ergänzt, auf die verwiesen sei, nm zutreffend Gesagtes nicht wiederholen zu müssen. Beamte können nicht als Selbstän•digerwerbende im Sinne der Ver•dienstersatz- ordnung angesehen werden. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, daß im Kanton X. (wenigstens in einzelnen Gemeinden) auch die Hebammen und Kaminfeger gewählt und doch der Verdienstersatzordnung unterstellt wer- den, so ist zu erwidern, daß es sich nicht um eine Wahl im technischen Sinne, sondern nur um eine Ermächtigung zur Berufsausübung handelt. Würde es sich um wirkliche Beamte handeln, müßten auch sie als Unselbständigersver- bende der Lohnersatzordnung unterstellt werden. (Nr. 408 i. Sa. J.B. vom 19. Februar 1946)
Nr. 654. Führt ein selbständigerwerbender Dekorateur für eine Firma regelmäßig Dekorationsarbeiten aus, ohne daß er dafür verbindliche Weisungen entgegen- zunehmen hat und bei Meinungsverschiedenheiten das Urteil eines unabhängi- gen Fachmannes anrufen kann, so steht er zur Firma nicht in einem Dienstver- hältnis im Sinne der Lohnersatzordnung, auch wenn er für diese Firma über- wiegend tätig ist und auf Grund von Kostenberechnungen zum voraus ent- schädigt wird. M. F. wurde im Mai 1942 rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienstersatz- ordnung unterstellt, weil er ein eigenes Atelier als Dekorateur besitzt und Ar- beitskräfte beschäftigte (letzteres seit 1. März 1944 nicht mehr). Am 1. Oktober
1941 erhielt er von einem Warenhaus den Auftrag, .die Schaufenster zu deko-
rieren und zu kontrollieren. Das Arbeitspensum erforderte die ständige An- wesenheit eines Angestellten. Für diese Tätigkeit bezog er bis 28. Februar 1944 ein festes Honorar von Fr. 700.— im Monat. Dieser Betrag stellte eine Vergü- tung dar für die persönlichen Bemühungen, die Dienstleistungen seines Ange- stellten und die Geschäftsunkosten. Am 1. März 1944 wurde der Vertrag abge- ändert. Der bisherige Angestellte des M.F. trat in ein direktes Dienstverhält- nis 'zum Warenhaus; M. F. selbst bezieht noch ein monatliches Honorar von Fr. 200.— und eine Sonderzahlung von Fr. 300.— zu Saisonbeginn. Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß M. F. % seiner Ar- beitszeit für das Warenhaus und 1/1 für andere Firmen aufwandte und vertrat
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die Auffassung, daß er für seine Haupttätigkeit der Lohnersatzordnung zu unten stellen sei. Auf Beschwerde von M. F. verneinte die Schiedskommission das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne der Lohneratzordnung mit der Begründung, die Einvernahme von M. F. und eines Vertreters des Warenhauses habe eindeutig ergeben, daß von einem Unterordnungsverhältnis zwischen dem Warenhaus und ihrem Dekorateur nicht gesprochen werden könne; M. F. sei beauftragt, die Dekoration der Schaufenster nach eigenem Gutdünken zu ge- stalten, wobei er in seiner Arbeit so frei sei, daß bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Warenhaus der Entscheid einem vom Warenhaus unabhängigen Fach- mann überlassen werde; weil das Warenhaus sich nicht selbst mit der Schau- fensterdekoration habe befassen wollen, sei die Aufgabe nicht einem eigenen Angestellten, sondern einem unabhängigen Dritten übertragen worden, der damit auch die Verantwortung für die ganze Gestaltung übernommen habe. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor der AKL an, indem es geltend macht, der Beschwerdebeklagte arbeite zwar unbestrittenermaßen als selbständiger Dekorateur, sei aber daneben beim Warenhaus in unselbständiger Stellung tätig. Nach den Aussagen des Waren- hauses arbeite er bei ihm mit dem Auftrag, wöchentlich die Schaufenster neu zu dekorieren und beziehe dafür ein festes Salär. M.F. stelle daher sein Wis- sen und Können nicht von Fall zu Fall, sondern auf unbestimmte Zeit gegen Entgelt zur Verfügung. Dieses Verhältnis habe sich auch nach de•m 1.März 1944 nicht geändert. An dieser Betrachtungsweise ändere auch die Tatsache nichts, daß die Arbeit in technischer Hinsicht nach dem beruflichen Können des Ar- beitnehmers und nicht nach den technischen Weisungen des Arbeitgebers aus- geführt werde, weil dies in allen Dienstverhältnissen der Fall sei, in welchen die eine Vertragspartei über Berufskenntnisse verfüge, die die andere nicht besitze. Auf Anfrage hin erklärte das Warenhaus, es habe M. F. nie als Angestell- ten, sondern stets als freien Mitarbeiter betrachtet, der weder bei Krankheii bezahlt werde, noch Anspruch auf Ferien oder sonstige Extrazulagen habe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Das beschwerdeführende Bundesamt stellt selbst fest, daß M. F. als selb- ständigerwerbender Dekorateur arbeitet und als solcher der kantonalen Kasse für den Verdienstausgleich angehört. Wie den Akten zu entnehmen ist, besitzt zr ein eigenes Atelier und beschäftigte bis 28. Februar 1944 auch eigene Ar- beitskräfte; unter seinen Kunden befindet sich ein Warenhaus; ihm widmet er 3/4 seiner gesamten Berufstätigkeit, die mit einem monatlich zum voraus festgelegten Honorar entschädigt wird. Während die Schiedskommission diese Tätigkeit als noch in den Rahmen der freien Berufsausübung fallend ansieht, vertritt das Bundesamt den Stand- punkt, das Rechtsverhältnis des M. F. zu diesem Kunden müsse gesondert be- trachtet werden und stelle als solches ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohn- ersatzordnung dar. Diese Verschiedenheit in der Beurteilung weist deutlich auf die Schwierigkeiten hin, vor die sich die Organe der Lohnersatzordnung ge- stellt sehen, wenn sie. mit Rücksicht auf die heute geltenden gesetzlichen Be- stimmungen (vgl. AVEO Art. 39) der Verdienstausgleichskasse angehörende Gewerbetreibende, Landwirte und Angehörige freier Berufe für ein einzelnes Rechtsverhältnis auch noch der Lohnersatzordnung unterstellen müssen. Eine solche Doppelunterstellung ist immer als unbillig empfunden worden. Sie
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könnte ihre Bedeutung verlieren, wenn der Gesetzgeber durch eine Aenderung der bisherigen Ordnung die Beiträge in der Verdienst- wie in der Lohnersatz- ordnung auf dem Erwerbseinkommen fordern und sich nicht wie bis heute in der Hauptsache mit einem festen monatlichen persönlichen Beitrag begnügen würde. Bis dahin kann den Schwierigkeiten einer zweifachen Unterstellung dadurch begegnet werden, daß die Organe der Lohnersatzordnung in der Un- terstellung Selbständigerwerbender für einzelne Rechtsverhältnisse Zurückhal- tung üben und diese nur vornehmen, wenn die Umstände eine solche Lösung aufdrängen. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob das Rechtsverhältnis des M. F. zum Warenhaus als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung be- trachtet werden muß, oder ob es noch in den Rahmen der freien Berufsaus- übung gestellt werden kann. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf- fassungen ist die letztere Frage zu bejahen. Im Wirtschaftsleben sind die Fälle zahlreich, in denen ein Gewerbetreibender oder Angehöriger eines freien Be- rufes ständige Kunden hat. Es ist nun nicht ausgeschlossen, daß zwischen einem Berufstätigen in selbständiger Stellung und einem ständigen Kunden zur Vereinfachung der Rechnungsstellung auf Grund von Kostenberechnungen zum voraus ein monatliches Honorar vereinbart wird. Durch eine solche Vereinba- rung begibt sich ein Beauftragter jedoch nicht notwendigerweise seiner selb- ständigen Stellung. Bei der zwischen dem Dekorateur und dem Warenhaus getroffenen Abmachung handelt es sich offenbar um eine solche Vereinbarung. Der Umstand, daß der Dekorateur bei der Schaufensterdekoration gewisse Wünsche der Firma zu erfüllen hat, spricht noch nicht für ein Unterordnungs- verhältnis; denn selbständige Unternehmer müssen mit dem Auftrag oft bis ins einzelne gehende Weisungen von ihren Auftraggebern entgegennehmen. Andere Anhaltspunkte, die unzweideutig auf eine unselbständige Stellung des Beschwerdebeklagten zur Firma hinweisen, hat das beschwerdeführende Bun- desamt selbst nicht geltend gemacht. Gegen die Annahme eines Dienstver- hältnisses spricht vor allem der Umstand, daß M. F. in der Gestaltung der Dekorationen keine verbindlichen Weisungen entgegenzunehmen hat und bei Meinungsdifferenzen den Entscheid einer neutralen Instanz anrufen kann. (Nr. 402 i. Sa. M.F. vom 19. Februar 1946)
Nr. 655. Auf Arbeitslöhnen, die von einer mit öffentlichen Mitteln subventionierten gemeinnützigen Institution ausbezahlt werden, sind die Beiträge nach Lohner- satzordnung auch dann zu entrichten, wenn die Arbeit lediglich zugewiesen wird, um damit die Arbeiter zu unterstützen. Die Beitragspflicht besteht auch dann, wenn die Entschädigungen pro Person und Jahr Fr. 600.— nicht erreichen. Der Verein X. ist eine von Kanton und Stadt Z. subventionierte gemein- nützige Institution, die den in der Stadt niedergelassenen Personen, welche in- folge körperlicher oder geistiger Gebrechen vom normalen Erwerbsleben aus- geschlossen, aber nicht gänzlich arbeitsunfähig sind, eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung vermittelt. Der Verein kauft die Roh- materialien auf eigene Rechnung ein, gibt sie zur Verarbeitung an die Gebrech- lichen ab .und veräußert dann die Ware in gebrauchsfertigem Zustande. Die
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Entschädigung der Arbeitsleistung wird dem erzielbaren Erlös abzüglich der Materialkosten angepaßt. In den Preisen ist ein kleiner Gewinn enthalten. Die Kasse erklärte alle an die Gebrechlichen ausbezahlten Vergütungen als beitragspflichtig. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission teilweise gutgeheißen, indem si•e einen Jahresver- dienst eines einzelnen Gebrechlichen unter Fr. 600.— als beitragsfrei erklärte. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor .der AKL an mit dem Antrag, es sei zu erkennen, daß der Verein auf sämt- lichen ari die Gebrechlichen ausbezahlten Vergütungen die Lohnersatzbeiträge zu entrichten habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Nach dem im Entscheid Nr. 508 (ZLV 1944, S. 456) aufgestellten Grund- satz sind die Lohn•ersatzbeiträge auf Arbeitslöhnen, die von einer mit öffent- lichen Mitteln subventionierten gemeinnützigen Institution ausbezahlt werden, nach der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung auch dann zu entrichten, wenn die Zuweisung der Arbeit lediglich zum Zwecke der Unterstützung erfolgt. Es besteht daher kein Zweifel, daß der Verein auf den an die Gebrechlichen aus- bezahlten Vergütungen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge schuldet. Die Schiedskommission ist denn auch in ihrem Entscheide von diesem Grundsatz ausgegangen, hat aber für jene Fälle, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeit- nehmerin ein Jahreseinkommen von Fr. 600.— nicht erreichte, in Anwendung von VW, Art. 2 eine Ausnahme geschaffen und die Beitragspflicht verneint. Zu Unrecht; denn nach ALEO Art. 2, Abs. 1, gilt als Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordn-ung jede, also auch die ihrer Natur nach nur vor• übergehende Anstellung bei einem Arbeitgeber, wie die Anstellung als Tag- löhner oder als Aushilfe und dergleichen. Welche Tragweite der etwas unge- nauen Ausnahmebestimmung von VW Art. 2, Abs. 2, im Hinblick auf diesen Grundsatz zukommt, hat die AKL im Entscheid Nr. 465 (ZLV 1944, S. 290) ausführlich und eindeutig auseinandergesetzt und entschieden. Darnach liegt der tiefere Grund dieser Ausnahmebestimmung allein darin, daß der Gesetz- geber den Schwierigkeiten bezüglich der Erhebung der Lohnersatzbeiträge aus dem Wege gehen wollte, wie sie insbescindere bei Putz- und Waschfrauen zu tage treten, die in zahlreichen privaten Haushaltungen tätig sind, deren Vor- steher im allgemeinen nicht Mitglied einer Kasse sind. Bei gewerblichen Un- ternehmungen dagegen, die mit Rücksicht auf weitere Arbeitnehmer der Kasse bereits als Mitglieder angeschlossen sind, liegt der Grund für eine weitere Ausnahmebehandlung nicht vor. Es ist dem Verein aber zuzugeben, daß die gegenwärtige gesetzliche Regelung in der Praxis zu Unbilligkeiten führt, indem eine Person mit einem Jahreseinkommen von Fr. 200.— beitragspflichtig sein kann, während eine Putz- und Waschfrau, die ein Mehrfaches verdient, unter Umständen gar keine Beiträge leisten muß. Diesem unerfreulichen Ergebnis kann aber nur durch eine Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen begeg- net werden, die eventuell in der Richtung zu suchen ist, daß rein wohltätige Institutionen, soweit sie selbst ein Unternehmen betreiben und nicht nur die Arbeit für Dritte vermitteln, grundsätzlich vom Arbeitgeberbeitrag und die von ihnen beschäftigten Personen bis zu einem gewissen Einkommensbetrag vom Arbeitnehmerbeitrag befreit bleiben. Solange dies nicht geschieht, haben die Organe der Lohnersatzordnung die einzelnen Fälle anhand der geltenden Vorschriften zu behandeln. Die Tatsachen, daß die Gebrechlichen nicht ständig
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arbeiten, und daß ihr Verdienst oft sehr bescheiden ist, sind nicht von Bedeu- tung (vgl. Nr. 589, ZLV 1945, S. 412). (Nr. 403 i. Sa. V. A. G. vom 19. Februar 1946)
Nr. 656.
1. Gegen jede schriftliche Verfügung einer Kasse, welche in die recht-
lich geschützten Interessen eines Wehrmannes, Arbeitgebers oder Arbeitneh- mers eingreift, kann bei der Schiedskommission Beschwerde geführt werden.
2. Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist gegenüber der Kasse insoweit
auskunftspflichtig, als seine Angaben für die Unterstellung eines Dienstver- hältnisses unter die Lohnersatzordnung oder für die Beitragspflicht unent- behrlich sind (ALEO Art. 14, Abs. 2; VW Art. 21, Abs. 1; BW Art. 30, Abs. 2).
3. Versicherungsagenten unterstehen auch ohne ausdrückliche Verfügung
des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit nach Maßgabe der Pra- xis der AKL der Lohnersatzordnung. Unter Hinweis auf einen früheren Entscheid der AKL, wonach Vertreter von Versicherungsgesellschaften der Lohnersatzordnung unterstehen, wenn sie im Jahr mindestens Fr. 360.— an Provision verdienen oder 6 Abschlüsse tä- tigen, forderte die Kasse den Beschwerdeführer auf, die zur Beitragspflicht heranzuziehenden stillen Vermittler sowie die ausgerichteten Provisionen und Spesenvergütungen bekannt zu geben. Sie teilte ihm gleichzeitig mit, daß er gegen diese «Auskunftsverfügung» bei der Schiedskommission Beschwerde führen könne. Die Schiedskommission trat auf die Beschwerde nicht ein mit der Be- gründung, es liege noch keine Verfügung der Kasse vor, sondern erst ein Verlangen um Auskunft; eine Unterstellung sei noch nicht vorgenommen; gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sei der Rekurrent verpflichtet, wahr- heitsgetreue Auskunft zu geben und Einsicht in die Bücher zu gewähren. Der Beschwerdeführer ficht diesen Entscheid vor der AKL an und macht geltend, die Auskunftspflicht sei erst gegeben, wenn das Bundesamt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit eine Verfügung betreffend die Unterstellung der Versiche- rungsagenten unter die Lohnersatzordnung erlassen habe und damit für die Zukunft Rechtsgleichheit bestehe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgen- den Gründen ab:
1. Wehrmänner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nicht nur an die
Schiedskommission gelangen, wenn sie das Ausmaß der ausbezahlten Lohn- ausfallentschädigung nicht anerkennen oder die Höhe der ihnen auferlegten Beitragsleistungen beanstanden wollen, sondern außerdem jede schriftliche Verfügung der Kasse bei der Schiedskommission mit Beschwerde anfechten, so- weit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ist. Nach dieser Be- stimmung, die einen weitgehenden Rechtsschutz gewährt, steht einem Bürger nicht nur ein Beschwerderecht zu gegen eine Verfügung der Kasse auf Zahlung von Beiträgen, sondern auch schon gegen jede vorbereitende Verfügung, die in seine rechtlich geschützten Interessen eingreift, wie z. B. die Aufforde- rung zur Auskunft über die Organisation eines Betriebes, über die finanziel- len Verhältnisse usw. Die Annahme der Schiedskommission, es liege keine beschwerdefähige Kassenverfügung vor, ist daher nicht richtig.
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2. Wie schon •die Schiedskommission ausgeführt hat, sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nach Gesetz (vgl. ALEO Art. 14, Abs. 2; VW Art. 21 und BW Art. 30, Abs. 2) verpflichtet, der Kasse wahrheitsgetreue Auskunft zu er- teilen und Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren. Im Weigerungs- falle kann die Kasse gegen renitente Bürger gemäß VW Art. 27 ff. eine Ver- anlagungsverfügung erlassen und außerdem die strafrechtliche Verfolgung an- drohen. Nun stellen sich bei den Unterstellungsverfügungen der Kassen grundsätzlich zwei Fragen: die Frage der Unterstellung selbst und, im Falle der Unterstellung, die Frage des Beitragsumfanges. Zur Beantwortung der er- steren ist der Bürger verpflichtet, jede Auskunft zu geben, die notwendig ist, um die Unterstellungsfrage zu beurteilen. Wird die Unterstellungsfrage von der Kasse bejaht und vom Unterstellten anerkannt, so hat die Kasse, d. h. deren Beauftragter das Recht, soweit in die Bücher eines Betriebes Einsicht zu neh- men, als dies zur Festsetzung der Beitragshöhe erforderlich ist. Es ist jedoch zu beachten, daß diese beiden Fragen sich in der Praxis nicht immer trennen las- sen, indem die für die Unterstellungsfrage nötige Auskunft bereits auch jene über den Umfang beantwortet.
3. Die Kasse hat den Beschwerdeführer aufgeklärt, wann nach der Praxis
der An Vertreter von Versicherungsgesellschaften der Lohnersatzordnung zu unterstellen sind, und von ihm die Auskunft verlangt, ob er beitragspflichtige Vertreter beschäftige und wieviel er diesen an Provisionen und Spesen ausbe- zahlt habe. Dieser Aufforderung muß der Beschwerdeführer, soweit dies zur Abklärung der Unterstellungsfragen notwendig ist, Folge leisten. Seine Einwände, die Auskunftspflicht bestehe für ihn erst, wenn das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eine Verfügung betreffend die Unterstellung der Versiche- rungsagenten unter die Lohnersatzordnung erlassen habe und wenn die Agen- ten von allen Kassen gleich 'behandelt würden, sind unzutreffend. Die AKL hat die Frage der Unterstellung betreffend die Versicherungsagenten bereits mit Entscheid Nr. 214 (ZLV 1942, S. 361) entschieden. Solange der Gesetzgeber die gesetzliche Ordnung, die diesem Entscheid zugrunde liegt, nicht aufhebt oder abändert, haben sich die Kassen daran zu halten. Eine rechtsungleiche Behand- lung läge gerade dann vor, wenn der Beschwerdeführer nicht wie seine Berufs- kollegen die Beiträge von Anfang an bezahlen müßte, sondern bis zum Erlaß einer Verfügung zuwarten könnte. Aus der Tatsache, daß einzelne Versiche- rungsagenten der Lohnersatzordnung noch nicht unterstellt sind, kann er übri- gens nicht ein Recht zur Verweigerung der Auskunft und Nichtbezahlung. der nach Gesetz geschuldeten Beiträge ableiten. (Nr. 1297 i. Sa. 0. S. vom 10. Januar 1946)
Nr. 657. I. Die Kosten für ein Bahnabonnement II. Klasse gelten, sofern •das Fahren in der II. Klasse in einem bestimmten Berufszweig üblich ist, als beitragsfreie Reisespesen, auch wenn der Arbeitgeber nur die Kosten eines Abonnementes III. Klasse vergütet (VW Art. 12, Abs. 2).
2. Unkosten für ein Automobil, das infolge kriegswirtschaftlicher Maß-
nahmen stillgelegt wurde, gelten nicht als Reisespesen und können daher nicht vom maßgebenden Lohn abgezogen werden (VW Art. 12, Abs. 2).
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Die AKL hat im Entscheid Nr. 552 (ZLV 1945, S. 217) ausgesprochen, daß auch bei getrennter Spesenvergütung der Nachweis höherer Auslagen vorbehal- ten bleibe, weshalb unter Umständen ein Teil des vom Beschwerdeführer vom Arbeitgeber, einer Versicherungigesellschaft, bezogenen Fixtims als Spesenver- gütung zu betrachten sei. Sie wies den Fall zur näheren Abklärung der tat- sächlichen Verhältnisse und zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Kasse zurück. Der Beschwerdeführer ersuchte die Kasse, die Differenz der Kosten zwi- schen einem Bahnabonnement III. Klasse, das ihm vom Arbeitgeber vergütet wird, und dem Abonnement II. Klasse, das er tatsächlich besitzt, sowie sämt- liche Auslagen für das wegen kriegswirtschaftlicher Vorschriften stillgelegte Auto als beitragsfreie Spesenvergütungen zu betrachten. Die Kasse wies diese Begehren aber ab. Auf Beschwerde hin entschied die Schiedskommission, « die Preisdifferenz zwischen einem Bahnabonnement II. und III. Klasse betrage für 6 Monate zwar Fr. 157.50 und die Garagekosten für die gleiche Periode ungefähr Fr. 90.—, total Fr. 247.50, was einem zuviel bezahlten Beitrag von Fr. 4.95 entsprechen würde; weil aber die Behauptungen nicht genügend belegt seien, könne sie der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers selbst in diesem Umfange nicht folgen, weshalb sie die Beschwerde abwies. Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer vor der AKL an und macht geltend, er habe auf Wiunsch der Gesellschaft ein Bahnabonnement II. Klasse gelöst, um seine Reisen mit den zweite Klasse fahrenden Bevollmächtigten der Gesellschaft ausführen zu können; im Vertrag mit der Gesellschaft sei die Benützung des Autos vorgesehen, sobald das Autofahren wieder getattet sei:* die Direktion der Gesellschaft habe ihn auch ersucht, den Wagen über die Kriegszeit zu behalten, weshalb die Garage- und Unterhaltskosten sowie die Versicherungsprämien und die Amortisation bei der Spesenberechnung berück- sichtigt werden müßten. Die A,KL heißt die Beschwerde aus folgenden Grün- den teilweise gut: 1, Bahnabonnement II. Klasse. Der Beschwerdeführer bezieht von der Ar- beitgeberin die Entschädigung für ein Bahnabonnement III. Klasse, reist aber. zur Ausübung seiner Berufstätigkeit mit einem Bahnabonnement II. Klasse. Die Kasse wollte als beitragsfreie Spesen nur die von der Gesellschaft ent- richtete Vergütung für ein. Drittklaßabonnement gelten lassen mit dem Hin- weis, die Differenz zwischen den beiden Abonnementen könne nicht als Be- triebsunkosten betrachtet werden, weil es sich um eine persönliche Bequem- lichkeit handle. Dieser Standpunkt ist zu eng. Wenn die Spesen nachgewiesen sind und in ihrem Ausmaß nach allgemeiner Erfahrung die im betreffenden Berufszweig. üblichen Auslagen nicht erheblich übersteigen, rechtfertigt es sich, sie in ihrem ganzen Umfange zu berücksichtigen. Die Benützung eines Zweit- statt eines Drittklaßabonnements ist bei Reisenden und Agenten von einer gewissen Bedeutung üblich. Die Auslagen hierfür fallen daher nicht aus dem für diese Berufskategorie geltenden Rahmen und sind bei der Festsetzung der Spesen in Anrechnung zu bringen.
2. Automobilunkosten. Gemäß VW Art. 12, Abs. 2, gelten als Reisespesen
alle aus der beruflichen Tätigkeit des Reisenden sich notwendig ergebenden Auslagen, insbesondere diejenigen für Untenkunft und Verpflegung, Transport
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und Kundenbewirtung. Reisespesen sind demnach nur solche Unkosten, die mit der Berufsausübung im direkten Zusammenhang stehen. Dies trifft im vor- hegenden Fall auf das Bahnabonnement zu, nicht aber auf die Auslagen für das infolge kriegsWirtschaftlich,er Maßnahmen stillgelegte Auto des Beschwerde- führers: Dieser hat, mit der.,Garagierung des Autos eine Vermögensdisposition getroffen. Es würde nun au weit führen und in der Praxis erhebliche Schwie- rigkeiten 'bereiten, die Auslagen ;für solche Maßnahmen als beitragsfreie Spesen zu betrachten. Sie gehören im strangern Sinne auch nicht mehr zu den Transportkosten, weil darunter nur die für die Reisetätigkeit notwendigen Spe- sen verstanden werden können. Solche Auslagen sind daher nicht beitragsfrei. (Nr. 1315 i. Sa. A. B. vom 13. Februar 1946)
Nr. 658.
1. Wird der Entscheid der Schiedskommission dem Wehrmann in einem
Umschlag ohne Adresse des Absenders oder Empfängers zugestellt, so kann die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gewährt werden, insbesondere wenn innert einer Woche seit der Zustellung in der Familie ein Todesfall eingetreten ist.
2. Leistet ein Arbeitnehmer, der normalerweise am Samstag Nachmittag
nicht arbeitet, während dieser Zeit sowie an Sonntagen Militärdienst, so hat er keinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung, weil er keinen ' Lohnausfall erleidet (VW Art. 13ter, Abs. 2). Gegen den am 27. Oktober 1945, zugestellten Entscheid der Schiedskom- mission, womit diese sich in Gebereinstimmung mit der Kassenverfügung wei- gerte, für den am arbeitsfreien Samstag und Sonntag geleisteten Militärdienst eine Lohnausfallentschädigung auszurichten, erhebt der Rekurrent mit dem am 12. November 1945 der Post übergebenen Schreiben vor der AKL Beschwerde. Er macht geltend, der Entscheid der Schiedskommission sei in einem Um- schlag ohne Adresse in seiner Abwesenheit seiner Frau ausgehändigt worden, die sich infolge der schweren Krankheit und des Todes seiner Tochter bei seiner Rückkehr nicht mehr daran erinnert habe; materiell sei zu bemerken, daß sich die Lohnausfallentschädigung nach dem Lohn und den Familienlasten des Wehranannes richte; wenn demjenigen, der keinen Lohnausfall erleide, keine Lohnausfallentschädigung ausbezahlt werde, so müsse der verdiente Lohn nicht auf 7 Wochentage, sondern nur auf die effektiven Arbeitstage verteilt werden; daß 'Wehrmänner, die am arbeitsfreien Wochen'en•de Dienst leisten, keine Lohn- ausfallentschädigungen erhielten, sei auch nicht richtig, weil anstelle der wöchentlichen Ruhetage eine strenge Dienstleistung trete. Die A,KL tritt auf die Beschwerde ein, weist sie aber aus folgenden Gründen ab:
1. Die Beschwerde an die AKL ist an sich verspätet eingereicht worden.
Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Entscheid der Schiedskommission in einem Umschlag ohne Adresse des Empfängers noch des Absenders zugestellt wurde, und daß nach einer Bestätigung ,der Schiedskommission die Familie des Beschwerdeführers in der der Zustellung des Entscheides folgenden Woche vom Todesfall ihrer Tochter betroffen wurde, rechtfertigt es sich, die Frist wiederherzustellen und materiell auf die Beschwerde einzutreten.
233
• - • 2. Die AKL hat in konstanter Praxis am Grundsatz festgehalten, daß An- spruch auf Lohnausfallentschädigung nur erheben kann, wer durch seine Dienstleistung einen effektiven Lohnausfall erleidet. Da der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, der Militärdienst an arbeitsfreien Samstagen und Sonn- tagen verursache ihm einen Erwerbsausfall, haben Kasse und Schiedskommis- sion sein Gesuch um Ausrichtung einer Lohnausfallentschädigung abgewiesen, Wann im Sinne des Gesetzes von tageweiser Dienstleistung mit Anpruch auf Entschädigung -für alle Tage gesprochen werden kann, gleichgültig, ob der Dienst nur auf Arbeitstage oder teilweise auch auf arbeitsfreie Tage fällt, hat die AKL in dem schon von der Schiedskommission zitierten Entscheide Nr. 570 (ZLV 1945, S. 271) ausdrücklich ausgeführt. Die in der Beschwerde enthaltenen Erwägungen waren ihr schon damals bekannt. Sie vermögen die Stellungnahme der AKL nicht zu ändern. Die strenge Dienstleistung am Wochenende und die entgangene Sonntagsruhe können nicht durch Lohnausfallentschädigung, die dadurch den Charakter einer bloßen Soldzulage erhalten würde, ausgegli- chen werden. (Nr. 1318 i. Sa. L. H. vom 23. Januar 1946)
Nr. 659.
1. Leistet ein Wehrmann an seine geschiedene Ehefrau bzw. an ein Kind
aus dieser Ehe keine Unterhaltsbeiträge, so hat er keinen Anspruch auf zusätz- liche Lohnausfallentschädigung bzw. Kinderzulage, auch wenn er zu diesen Leistungen durch das Scheidungsurteil verpflichtet ist.
2. Erfüllt ein Wehrmann seine fälligen Unterhaltspflichten erst nach dem
Militärdienst, so beginnt die Frist von einem Jahr (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1) erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Weil Kasse und Schiedskommission sich weigerten, für die geschiedene Frau und den Sohn Bernard eine zusätzliche Entschädigung bzw. eine Kinder- zulage auszurichten mit der Begründung, der Wehrmann sei schon längere Zeit vor dem Einrücken seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachgekommen, beschwert sich der Rekurrent vor der AKL. Er macht geltend, des Militärdien- stes wegen habe er keine regelmäßige Anstellung mehr gefunden, die ihm er- laubt hätte, seinen Verpflichtungen nachzukommen; die Frau habe den auch ' während des Militärdienstes geschuldeten Unterhaltsbeitrag nötig. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Maßgebend für die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung an
die geschiedene Frau bzw. einer Kinderzulage•an ein Kind aus ,einer ge- schiedenen Ehe ist nicht das Gerichtsurteil, sondern die tatsächliche Unter- haltsleistung des Wehrmannes vor dem Einrücken. Im vorliegenden Fall steht fest und wird vom Beschwerdeführer nicht be- stritten,. daß er vordienstlich . schon längere - Zeit seinen .Unterhaltspflichten nicht mehr nachgekommen ist. Kasse und Schiedskommission haben daher mit Recht das Gesuch um zusätzliche Entschädigung bzw. Kinderzulage abge- wiesen.
2. Wenn der Wehrmann durch Bezahlung der fälligen Unterhaltsbeiträge
die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallent- schädigung nachträglich erfüllt, kann er die ihm zustehende nicht bezogene
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Entschädigung von der Kasse nachfordern, wobei •die Frist des Art. 6 der Verfügung Nr. 41 erst vom Zeitpunkte an läuft, an dem der Wehrmann die Unterhaltspflicht erfüllt hat. (Nr. 1308 i. Sa. E. A. vom 18. Januar 1946)
Nr. 660. Die Frist von einem Jahr für die Nachforderung nicht bezogener Ent- schädigungen beginnt gegenüber der Kasse, wenn der Wehrmann wegen Zah- lungsunfähigkeit seines Arbeitgebers von diesem keine oder zu wenig Ent- schädigungen erhält, erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Wehrmann zuverlässige Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers hat (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1). Der Beschwerdeführer leistete vom 30. August bis 25. November 1943 Militärdienst. Die vom Arbeitgeber des Wehrmannes für diese Diensttage gel- tend gemachten Lohnausfallentschädigungen im Gesamtbetrage von Fr. 1028.50 verrechnete die Kasse mit geschuldeten Beiträgen. Der Wehrmann selbst be- zog hievon nach seiner eigenen Darstellung infolge Zahlungsschwierigkeiten seines Arbeitgebers nur Fr. 889.70. Nachdem er vergeblich versucht hatte, den Arbeitgeber zur Nachzahlung des Restbetrages von Fr. 138.80 zu ver- anlassen, ersuchte er mit Schreiben vom 14. Februar 1945 die Kasse, ihm diesen dire:kt nachzuzahlen. Die Kasse und auf Beschwerde hin auch die Schiedskommission erklärten den Anspruch auf Nachzahlung als untergegan- gen mit dem Hinweis, der Wehrmann habe zweifellos dem Arbeitgeber ge- genüber seine Lohnausfallentschädigungen jeweilen sofort geltend gemacht un•d bei diesem auch die nötigen Schritte unternommen, als ihm die Ent- schädigungen nicht in vollem Umfange ausbezahlt wurden. Dagegen habe er der Kasse gegenüber seinen Anspruch nicht rechtzeitig erhoben; denn nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 hätte er bis spätestens Ende November 1944 ein Gesuch bei der Kasse einreichen sollen; dies habe er jedoch erst am 14. Fe- bruar 1945, also nach Ablauf der Frist getan; die Tatsache, daß er beim Arbeitgeber verschiedene Schritte zur Erlangung des Restbetrages unternom- men habe, sei ihm nicht nützlich. Die AKL heißt die Beschwerde des Wehr- mannes gut, hebt den Entscheid der Schiedskommission auf und weist die Angelegenheit an die Kasse zurück zum Erlaß einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen. Aus der Begründung: Nach Art. 6 der Verfügung Nr. 41 geht der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Entschädigungen unter mit Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monats, in welchem der den Anspruch begründende Militärdienst geleistet wurde. Wie von der Schiedskommission bereits festgestellt worden ist, hat der Wehrmann seinen Anspruch auf Lohnausfallentschädigung jeweils beim Arbeitgeber rechtzeitig erhoben. Offen bleibt nur die Frage, von wel- chem Zeitpunkt an diese einjährige Frist gegenüber der Kasse läuft, wenn es sich herausstellt, daß der Arbeitgeber dem' Wehrmann die Entschädigungen nicht ausbezahlen kann, dieser daher genötigt ist, nachträglich seinen An- spruch direkt bei der Kasse geltend zu machen. Entgegen der Auffassung der Schiedskommission, die in enger Auslegung der gesetzlichen Vorschrift diesen Schwierigkeiten des Wehrmannes in der Verfolgung seines Anspruches nicht Rechnung tragen will, ist es angezeigt, den Beginn des Fristenlaufes
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erst auf den Zeitpunkt feshzusetzen, an dem der Wehrmann nachgewiesener- maßen davon Kenntnis hatte, daß seine Ansprüche durch den Arbeitgeber nicht befriedigt werden konnten. Dieser Standpunkt rechtfertigt sich deshalb, weil nach VW Art. 15 der Wehrmann den Anspruch auf Lohnausfallentschä- digung nicht bei der Kasse, sondern beim Arbeitgeber geltend machen muß. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, anstelle der Kasse dem dienstpflichtigen Arbeitnehmer die Entschädigungen auszurichten. Wenn sich nun der Wehr- mann, insbesondere mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Arbeitgeber ' ngen von der Kasse bereits bezögen bzw. mit ge- die Lohnausfallents'chädigu schuldeten Beiträgen verrechnet hat, bemüht, die Entschädigungen vom Ar- beitgeber zu erhalten, soll ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Auf Anfrage hin teilt der Beschwerdeführer der AKL mit, er habe erst- mals durch das Schreiben des 'Grundbuch- und Konkursamtes W. vom 28. April 1944 Kenntnis erhalten, daß von seinem Arbeitgeber kein Geld mehr erhältlich sei. Trifft diese Behauptung zu, so hätte der Wehrmann mit Schreiben vom 14. Februar 1945 seinen Anspruch, falls er zu Recht besteht, noch innert Jahresfrist, also rechtzeitig geltend gemacht. Die Sache wird daher unter Aufhebung, des Entscheides der Schiedskommission an die Kasse zurückgewiesen zur Ueberprüfung der erwähnten Behauptungen und zum Er- laß einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen. (Nr. 1300 i. Sa. P. V. vom 23. Januar 1946)
Nr. 661. Zuständig zum Entscheid über die Frage, ob eine Arbeitskraft zusätzlich in der Landwirtschaft einzusetzen ist, ist die kantonale Arbeitseinsatzstelle (Vfg. des EVD vorn 5. Oktober 1945, Axt. 11, Abs. 1), deren Entscheid für die Organe der Lohnersatzordnung verbindlich ist. Aus der Begründung: Sowohl nach den alten wie nach den neuen Vorschriften (Art. 13 des Bundesratsbeschlusses über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft in der Fassung vom 9. Juni 1944 und ab 5. Oktober 1945: Art. 31 der Verfügung. des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über den Arbeitseinsatz zur Si- cherung der Versorgung mit Lebensmitteln und Brennstoffen vom 5. Oktober 1945) haben nur zusätzlich durch die Arbeitseinsatzstelle in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte Anspruch auf Versetzungsentschädigung. Ob ein Ar- beitnehmer als zusätzliche Arbeitskraft im Sinne der bestehenden Vorschriften gilt, hat die kantonale Arbeitseinsatzstelle und im Beschwerdefall die zustän- dige kantonale Rekurskommission für Fragen des Arbeitseinsatzes zu ent- scheiden. Ihr Entscheid ist für die Organe der Loh.nersatzordnung verbindlich (Art. 5, Abs. 2, der Verfügung Nr. 2 des eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partements über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft vom 26. Februar 1941; ab 1. April 1945: Art. 7 der Verfügung Nr. 5 vorn 15. März 1945 und ab 5. Oktober 1945: Art. 35, Abs. 2, der bereits erwähnten Verfügung des eid- genössischen Volkswirtschaftsde,partements vom 5. Oktober 1945; Entscheid der AKL Nr. 593, ZLV 1945, S. 415). Im vorliegenden Fall hat die Arbeitseinsatzstelle X. mit Schreiben vom 6. Juni 1945 an die Kasse dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als zu-
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sätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskraft aberkannt. Damit fällt der Grund für jeglichen Anspruch auf eine nach den Grundsätzen der Lohn- ersatzordnung berechneten Versetzungsentschädigung dahin. Ob die Ver- fügungen der Arbeitseinsatzstellen bzw. der kantonalen Arbeitsämter den ge- setzlichen Vorschriften entsprechen, haben nicht die Organe der Lohnersatz- ordnung, sondern die kantonalen Rekurskommissionen für den Arbeitsein- satz in der Landwirtschaft zu entscheiden, an die die Schiedskommission die Sache von Anfang an hätte überweisen sollen. Falls die kantonale Rekursin- stanz die Verfügung der Arbeitseinsatzstelle aufhebt, so ist dieser Entscheid ohne Präjudiz. (Nr. 1310 i. Sa. K. B. vom 18. Januar 1946; im gleichen Sinne Nr. 1331 i. Sa. G. 1-1. vom 13. Februar 1946)
Nr. 662. Fragen tatsächlicher Natur werden von den Schiedskommissionen endgül- tig entschieden (LEO Art. 16, Abs. 3). Diese müssen daher den Tatbestand ge- nau abklären und dazu klar und eindeutig Stellung nehmen. Aus der Begründung: Die AKL entscheidet nach LEO Art. 16, Abs. 3, nur Rechtsfragen. Sie 'befindet auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie der Schieds- kommission beim Entscheide vorlagen und kann auf neue, erst vor ihr gel- tend gemachte Tatsachen, nicht eintreten. Die Schiedskommission entscheidet daher in Fragen tatsächlicher Natur endgültig, es sei denn, die AKL sehe sich veranlaßt, •den Entscheid der Schiedskommission wegen ungenügender Ab- klärung oder willkürlicher oder aktenwidriger Würdigung der Tatsachen auf- zuheben. Der Gesetzgeber ging bei der Gestaltung des Verfahrens vom Gedanken aus, daß die zahlreichen kantonalen und Verbandsschiedskommissionen zur Feststellung des Tatbestandes geeigneter sind als die AKL, als einziges recht- sprechendes eidgenössisches Organ, weil erstere naturgemäß mit den örtlichen und beruflichen Verhältnissen in näherer Beziehung stehen, die Erledigung tatsächlicher Fragen durch sie daher einen rascheren Gang des Beschwerde- verfahrens gewährleistet. Dieses vom Gesetzgeber erstrebte Ziel wird jedoch nur erreicht, wenn die Schiedskommission sich die Mühe nimmt, einen Streit- fall in tatsächlicher Hinsicht vollständig, d. I. soweit dies unter clen gegebe- nen Umständen möglich ist, abzuklären. Sie mitß ergänzungsbedürftige Dos- sier durch eigene Erhebungen vervollständigen, eventuell eine von der Kasse unabhängige Nachkontrolle veranlassen, die Beschwerdeführer persönlich zur Sitzung einladen und einvernehmen. Die Schiedskommission muß von sich aus den Tatbestand festzustellen suchen. Es geht nicht an, daß. sie analog dem Verfahren im Zivilprozeß nur ,die Tatsachen als gegeben erachtet, die die Rekurrenten vorbringen; denn es handelt sich in der Lohnersatzordnung um ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das nach dem Willen des Gesetzgebers von jedem Bürger ohne Rechtsbeistand soll beschritten werden können. Ist der Tatbestand vollständig, so muß die Schiedskommission dazu klar und eindeutig Stellung nehmen. Lassen sich gewisse Tatsachen nicht mehr mit Sicherheit feststellen, so sind sie anhand allgemeiner Erfahrungsgrundsätze
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angemessen zu schätzen. Hypothetische Entscheide sind zu unterlassen; sie beendigen den Streitfall im allgemeinen nicht, und im Falle eines Weiter- zuges sieht sich die AKL genötigt, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Tatbestandes an die Schiedskommission zurückzuweisen, was dieser doppelte Arbeit verursacht und das ganze Verfahren ohne Grund verzögert. (Nr. 400 i. Sa. C. und C. vom 19. Februar 1946)
B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV). Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 561: Landwirtschaftlicher Betrieb. Nr. 562:1 Forstbetriebe. Nr. 563:J
2. Betriebsleiter.
Nr. 564: Aenderung in der Bezeichnung.
3. Beitragspflicht.
Nr. 565: Herabsetzung des persönlichen Beitrages: Durchschnittliches mo- natliches Reineinkommen. Nr. 566: Bewilligungspflichtiges Gewerbe.
4. Verdienstausfallentschädigung.
Nr. 567: Haushaltungsentschädigung und zusätzlkhe Entschädigung. Nr. 568: Zusätzliche Entschädigung: Einkommensgrenzen.
5. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen,
Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Vgl. Nr. 564: Erlaß der Rückerstattung: Guter Glaube und große Härte. Nr. 569: Erlaß der Nachzahlung: Guter Glaube.
6. Rechtspflege.
Nr. 570: Revision.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 561-570. Nach AVEO Art. 2, Abs. 1, fallen alle landwirtschaftlichen Be, triebszweige und Nebengewerbe unter den Begriff der Landwirt- 238
schaft im Sinne der Verdienstersatzordnung. Dabei ist es, wie dies die AKV im Entscheid Nr. 561 ausführt, ohne Bedeutung, ob ein Ertrag erzielt wird oder nicht, da nicht auf den tatsächlichen Er- trag, sondern ,auf die Ertragenheit, d. h. auf die landwirtschaft- liche Leistungsfähigkeit im Durchschnitt der Jahre abgestellt wird (vgl. Nr. 134, ZLV 1942, S. 131). Ebenso ist die Art der Ver- wendung des Ertrages (vgl. Nr. 220 und 221, ZLV 1943, S. 54) oder die Tatsache unerheblich, daß fremde Arbeitskräfte beschäf- tigt werden. Forstbetriebe unterstehen in der Regel der Verdienstersatzord- nung. Eine Ausnahme gilt nur für Wälder im Eigentum des Staa- tes, von Gemeinden oder von öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten (Vfg. Nr. 46, Art. 7, Abs. 2). Wald, der mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist, wird gemeinsam mit diesem veranlagt und zwar nach Maßgabe eines bestimmten Umrech- nungsschlüssels. Reine Forstbetriebe, d. h. solche, die nicht mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden sind, werden selbständig veranlagt (Entscheid Nr. 562). Da der Forstbetrieb als solcher unterstellt ist, ist es gleichgültig, ob er sich im Eigentum einer oder mehrerer Personen befindet. Dabei ist, wie bereits im Entscheid Nr. 561 ausgeführt wurde, die Erzielung eines Ertrages ohne Be- deutung (vgl. auch Nr. 505, ZLV 1945, S. 359). Dem Entscheid Nr. 563 liegt ein ähnlicher Tatbestand zu Grunde wie dem vorhergehenden Entscheid. Dazu führte die AKV aus, daß nur ein Wald, der Bestandteil eines Landwirtschaftsbe- triebes bildet, gemeinsam*mit diesem zu veranlagen ist (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 2). Wird er für einen Gewerbebetrieb genutzt, so ist er selbständig zu veranlagen (vgl. dazu AVEO Art. 40, Abs. 2, für einen nebenberuflich geführten Gewerbebetrieb). In Gebirgs- gegenden wird nach dem durchschnittlichen jährlichen Holzzu- wachs veranlagt. Wie eine vorübergehende Abwesenheit von Personen, die mit dem Wehrmann in häuslicher Gemeinschaft leben, den Anspruch auf Haushaltungsentschädigung nicht aufhebt (AVEO Art. 16, Abs. 1), so ist auch die vorübergehende Abwesenheit eines Be- triebsleiters kein Grund, an dessen Stelle eine andere Person als Betriebsleiter zu bezeichnen (Entscheid Nr. 564). Wie die AKV bereits im Entscheid Nr. 205 (ZLV 1942, S. 433) ausgeführt hat und nun im Entscheid Nr. 564 neuerdings betont, ist erste Voraus- setzung für den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener
239,
Entschädigungen das Vorliegen des guten Glaubens. Wird der gute Glaube nicht •als gegeben erachtet, so kann der Erlaß auch dann nicht gewährt werden, wenn die Rückforderung an sich eine große Härte darstellt. Bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Rein- einkommens, das für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages maßgebend ist, dürfen, wie dies die AKV im Entscheid Nr. 565 ausspricht, nur die wirklichen Geschäftsunkosten von den Brutto- einnahmen abgezogen werden, nicht auch Ausgaben für den Privat- gebrauch, wie z. B. Mietzins für die Wohnung (vgl. dazu Nr. 48, ZLV 1941, S. 174). Wie die AKV schon in zahlreichen Entscheiden ausführte (vgl. die Entscheide Nr. 117, ZLV 1942, S. 89; Nr. 419 und 431, ZLV 1944, S. 371 und 499; Nr. 531, ZLV 1945, S. 533), hat ein Wehr- . mann, der eine bewilligungspflichtige Berufstätigkeit ohne Bewilli- gung ausübt, keinen Anspruch auf Ausrichtung von Verdienstaus- fallentschädigung. Mit dem Entscheid Nr. 566 wendet die AKV diesen Grundsatz nun auch auf die Beitragspflicht und damit all- gemein auf die Unterstellung an. Eine Person, die ohne Bewilli- gung einen bewilligungspflichtigen Beruf ausübt, kann nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden. Im Entscheid Nr. 567 wird der Begriff der «vorübergehenden Abwesenheit» von der häuslichen Gemeinschaft erörtert. Die AKV löst diese Frage im gleichen Sinne, wie dies bereits die AKL in verschiedenen Entscheiden getan hat (vgl. die Entscheide der AKL Nr. 110 und 359, ZLV 1941, S. 266 und 411; Nr. 557, ZLV 1945, S. 222). Dabei hat nach dem gleichen Entscheid ein Wehrmann nur dann Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, wenn er vor der Leistung des Mili- tärdienstes die Unterhaltspflichten erfüllt hat. Nachdem die AKV bereits im Entscheid Nr. 539 (ZLV 1946, Heft 1, S. 50) ausgesprochen hat, daß ein Wehrmann nur dann für Leistungen an seine geschiedene Ehefrau Anspruch auf zu- sätzliche Entschädigungen hat, wenn die Ehefrau nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, geht sie im Entscheid Nr. 568 noch einen Schritt weiter und anerkennt nur dann einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die ei- genen Einkünfte der Ehefrau die in der Verfügung Nr. 51 festge- setzten Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Tatsache, daß es sich im ersterwähnten Entscheid um eine geschiedene und im 240
zweiten Fall um eine von ihrem Ehemann tatsächlich getrennt le- bende Frau handelt, ist dabei ohne Bedeutung. Im Entscheid Nr. 569 wird einem Zahnarzt der Erlaß der Nach- zahlung geschuldeter Beiträge mangels guten Glaubens nicht zuge- billigt, da er durch die Verbandszeitschriften laufend über die Entwicklung der Lohn- und Verdienstersatzordnung orientiert worden war. Die Revision eines Entscheides der AKV bildet Gegenstand des Entscheides Nr. 570. Die Revision ist u. a. zulässig, wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfah- ren nicht beibringen konnte (OG Art. 137, lit. b). Macht der Ge- suchsteller erhebliche Tatsachen geltend, die er im früheren Ver- fahren hätte beibringen können, so ist ,daher die Revision nicht zulässig. Die Revision eines Entscheides ist überhaupt grundsätz- lich nur möglich, wenn einzelne betimmte Revisionsgründe vorlie- gen. Berücksichtigt die AKV alle in den Akten liegenden erheb- lichen Tatsachen, so kann deswegen die Revision auch dann nicht gestützt auf OG Art. 136, lit. d, verlangt werden, wenn der Ent- scheid den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. In diesem Fall kann die Kasse, da die Entscheide der AKV nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, durch eine neue Verfügung den tatsächli- chen Verhältnissen Rechnung tragen. Nr. 561. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Verdienstersatzordnung liegt stets dann vor, wenn ein Grundstück landwirtschaftlich bebaut und ge- nutzt wird. Die Erzielung eines Ertrages und dessen Verwendung ist dabei un- erheblich, ebenso der Umstand, daß fremde Arbeitskräfte beschäftigt wer- den (AVEO Art. 2). (Nr. 1439 i. Sa. M. B. vom 31. Januar 1946)
Nr. 562.
1. Privatwälder, die nicht Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes bil-
den, sind selbständig zu veranlagen (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 2).
2. Für die Unterstellung eines Privatwaldes unter die Verdienstersatzord-
nung ist es ohne Bedeutung, ob der Wald im Eigentum einer oder mehrerer Personen steht, ob er einen Ertrag abwirft und ob der Eigentümer den Holz- schlag selbst besorgt oder durch Dritte ausführen läßt. Die Beschwerdebeklagte, eine Erbengemeinsch.aft, ist Eigentümerin eines Waldes im Ausmaße von 11,6 ha. Als die Kasse die Beschwerdeführerin für ihren Wald der Verdienstersatzordnung unterstellte, beschwerte sich diese bei der Schiedskommission, welche die Beschwerde guthieß. Gegen diesen
241
Entscheid rekurriert das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an die AKV und macht im wesentlichen geltend, die Schiedskommission habe die Beschwerde zu Unrecht mit der Begründung gutgeheißen, es liege kein Forst- betrieb vor, da die Erbengemeinschaft den Wald nicht berufsmäßig ausbeute, sondern sich mit dem gewöhnlichen Ertrag zufrieden gebe wie ein Rentner mit seinem Kapital. Der Wald der Beschwerdeführerin müsse aber als Forstbetrieb der Verdienstersatzordnung unterstellt werden ohne Rücksicht darauf, ob er berufsmäßig oder nur gelegentlich ausgebeutet werde. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Forstbetriebe in Gebirgsgegenden sind nach dem durchschnittlichen
jährlichen Holzzuwachs zu veranlagen und unterstehen der Verdienstersatz- ordnung (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b). Gehört der Wald aber zu einem Landwirtschaftsbetrieb, so ist er .mit diesem zu veranlagen. Bilden Privat- wälder dagegen nicht Bestandteil eines Landwirtschaftsbetriebes, so sind sie selbständig zu veranlagen (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 2).
2. In der Verdienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, werden die Bei-
träge für die Landwirtschafts-, Forst- und Alpbetriebe geschuldet, gleichgültig, ob diese Grundstücke von einem Landwirt oder von einer Person ausgebeu- tet werden, die diese Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt. Ein Forstbetrieb ist nicht nur dann der Verdienstersatzordnung unterstellt, wenn der Eigen- tümer selbst das Holz schlägt und herrichtet, sondern auch dann, wenn der Wald im Eigentum mehrerer Personen steht und die Eigentümer die nöti- gen Verfügungen über den Ertrag und die Ausbeutung treffen können. Die Beitragspflicht ist aber anders geregelt, wenn der Wald verpachtet ist; dann muß der Pächter die Beiträge entrichten. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil Arbeiter angestellt, welche die nötigen Arbeiten ausführen. Die Erbengemeinschaft hat sich aber volle Handlungsfreiheit vorbehalten. Die Tatsache, da4 der Wald während mehrerer Jahre keinen Ertrag abgeworfen hat, ist für die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung ohne Bedeutung. Denn nicht das angelegte .Kapital dient als Grundlage für die Berechnung der Beiträge, sondern die Ertragsmöglichkeiten des Grund- stückes. Da es aber öfters vorkommt, daß Wälder während mehrerer Jahre unproduktiv bleiben, so müssen die Beiträge nach dem mittleren Ertragswert berechnet werden. Trotzdem darf daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß die Beiträge mit einer Abgabe auf dem Kapital ähnlich seien. (Nr. 1454 i. Sa. C. L. vom 31. Januar 1946; im gleichen Sinne Nr. 1485 i. Sa. L. M. vom 23. Februar 1946)
Nr. 563.
1. Gehört ein Wald nicht zu einem Landwirtschaftsbetrieb, so ist er als
selbständiger Forstbetrieb zu veranlagen, selbst wenn das daraus gewonnene Holz im Gewerbebetrieb des Eigentümers verarbeitet wird (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b).
2. Forstbetriebe in Gebirgsgegenden werden nach dem durchschnittlichen
jährlichen Holzzuwachs veranlagt (Vfg. Nr. 46, Art. 8, Abs. 1, lit. b). Der Beschwerdeführer betreibt eine Sägerei und ein Hobelwerk im Kan- ton X. Außerdem ist er Eigentümer eines Landgutes im benachbarten Kanton
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Z. Dieses Landgut ist mit Ausnahme des dazu gehörenden Waldes von 50 Hektaren verpachtet. Den Wald bewirtschaftet der Beschwerdeführer selbst, indem er Arbeiter im Akkord beschäftigt. Der Holzertrag wird in seiner Sä- gerei verarbeitet. Erst am 15. März 1945 verfügte die Kasse rückwirkend die Unterstellung des Waldes unter die Verdienstersatzordnung. Der Einschätzung wurde ein jährlicher Holzzuwachs von 150 Ster zu Grunde gelegt. Der nach- geforderte Betrag beläuft sich bis Ende Februar 1945 auf Fr. 523.60. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Rekurrent bei der Schiedskommission. Diese wies die Beschwerde ab. Gegen den Entscheid der Schiedskommission rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV und macht geltend, die Beitrags- pflicht für den Wald sei zu verneinen; er führe keinen Landwirtschaftsbetrieb, denn das Landgut sei verpachtet und der Wald gehöre zur Sägerei. Der Pächter bezahle die Verdienstersatzbeiträge, und für die Holzerlöhne werde mit der Kasse des Kantons X abgerechnet. Die Taxation nach dem jährlichen Holzzuwachs gelte für einen Landwirtschaftsbetrieb, nicht aber für einen Ge- werbebetrieb. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Es handelt sich hier nicht um einen Privatwald, der Teil eines Land-
wirtschaftsbetriebes ist, sondern uni einen Forstbetrieb im Sinne des Art. 7 der Verfügung Nr. 46. Von diesem Forstbetrieb macht der Beschwerdeführer nun geltend, daß er Teil seiner Sägerei sei, daß also neben der Veranlagung des Gewerbebetriebes keine besondere Veranlagung des Forstbetriebes zuläs- sig sei. Allein dieser Standpunkt ist unrichtig. Ein' Forstbetrieb ist eine be- sc ndere Art eines Landwirtschaftsbetriebes. Landwirtschafts- und Gewerbe- betriebe sind auch dann getrennt zu behandeln, wenn sie füreinander arbeiten. Die Verdienstersatzordnung erlaubt auch nicht, sie als Doppelbetriebe anzu- sehen und die Beitragspflicht herabzusetzen. Doppelbetriebe können immer nur Gewerbebetriebe sein, z. B. Wirtschaft und Metzgerei. Die AKV hat al- lerdings entschieden, daß eine kleine Waldsäge einer holzreichen Bündner Gemeinde nicht als Gewerbebetrieb 'beitragspflichtig sei, wenn dort nur das Holz aus dem eigenen Wald verarbeitet werde. Dann war aber nicht der Wald Teil des Gewerbebetriebes, sondern umgekehrt die Säge Teil des Forst- betriebes (vgl. den Entscheid Nr. 468, ZLV 1945, S. 233). Der Beschwerdefüh- rer behauptet nicht und kann nicht behaupten, daß in seiner Sägerei und sei- nem Hobelwerk nur Holz aus dem eigenen Wald verarbeitet werde. Die AKV hat übrigens im Entscheid Nr. 71 (ZLV 1941, S. 208) erkannt, daß ein Wald auch dann als besonderer Forstbetrieb zu behandeln und einzuschätzen sei, wenn der Holzertrag ausschließlich der Fabrikation von Kisten und der Lieferung von Brennholz für eine Brauerei diene. Der Umstand, daß für die Holzer die Lohnersatzbeiträge entrichtet wer- den, entbindet den Eigentümer des Forstbetriebes nicht von der Entrichtung der Verdienstersatzbeiträge. Diese dienen dem Wehrmannsschutz der Selb- ständigerwerbenden. Der Beschwerdeführer muß auch für seine Sägerei sowohl die Lohn- (2% Arbeitgeberbeitrag), als auch die Verdienstersatzbeiträge ent- richten. Er macht weiter geltend, daß für die Holzerlöhne im Kanton X abge- rechnet werde. Sofern der Beschwerdeführer keiner Verbandskasse angehört, sollte aber für die Holzerlöhne nach Lohnersatzordnung nicht mit der Kasse des Kantons X, sondern mit der Kasse des Kantons Z abgerechnet werden, weil der Forstbetrieb ein besonderer Betrieb in einem andern Kanton ist (vgl.
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dazu ALEO Art. 11 und VW Art. 351. Einen Einfluß auf die Höhe der Bei- träge hat die Regelung der örtlichen Zuständigkeit jedoch nicht.
2. Die Berechnung des jährlichen Holzzuwachses ist nicht zu beanstan-
den. Die Taxation nach dem jährlichen Holzzuwachs ist für Gebirgsgegenden, d. h. Gegenden über 800 rn. ü. M., nach Art. 8, Abs. 1, lit. b, der Verfügung Nr. 46 vorgeschrieben. Der Ansatz von 3 Ster pro ha liegt übrigens nach dem Befund des Försters und des sachverständigen Mitgliedes der Schiedskommis- sion sowie des sachverständigen Mitgliedes der AKV an der untern Grenze, und das Vorhandensein von Jungwald ist dabei schon gebührend berüdk- sichtigt. (Nr. 1437 i. Sa. M. S. vom 15. Januar 1946)
Nr. 564.
1. Führt der Inhaber eines gewerblichen Betriebes den Betrieb selbst, so
kann während vorübergehender Abwesenheit nicht ein Familienglied als Be- triebsleiter bezeichnet werden (AVEO Art. 10bis, Abs. 1).
2. Die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Entschädigungen, kann
einem Wehrmann, der bösgläubig war, auch dann nicht erlassen werden, wenn die Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeutet (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). Der Beschwerdeführer war bis zum Herbst 1942 als Unselbständigerwer- bender tätig. Er verließ dann seinen Arbeitsplatz, um sich auf dem seinem Vater und seiner Tante gehörenden Landwirtschaftsbetrieb zu betätigen. Diese Tante ist auch Inhaberin eines Cafes. Anläßlich einer Kontrolle stellte die Kasse fest, daß der Beschwerdeführer seit April 1943 als Betriebsleiter dieses Cafes die Verdienstausfallentschädigung bezogen hatte und vcrlan,gte die Rückerstattung von Fr. 751.50. Da Kassa und Schiedskommission einen Er- laß mangels guten Glaubens verweigerten, beschwert sich der Rekurrent bei der AKV und macht geltend, er habe die Entschädigung als Betriebsleiter zu Recht bezogen und sei daher nicht rückerstattungspflichtig. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Nur wenn der Inhaber eines gewerblichen Betriebes den Betrieb
nicht selbst leitet, kann mit Zustimmung der Kasse ein Familienglied, das den Betrieb tatsächlich führt, als Betriebsleiter bezeichnet werden (AVEO Art. 10 bis, Abs. 1). Ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ohne Be- willigung verboten, so muß der Träger der Bewilligung als Betriebsleiter be- handelt werden. Nur wenn nach den kantonalen polizeilichen Vorschriften geduldet wird, daß auch eine andere Person, die nicht selbst im Besitze der Bewilligung ist, diese Tätigkeit ausübt, kann dies von den Organen der Ver- dienstersatzordnung berücksichtigt werden (vgl. die Entscheide Nr. 117, ZLV 1942, S. 89, und Nr. 431, ZLV 1944, S. 499). Die Frage, ob nun im Kanton X die Ausübung des Wirteberufes durch ein Familienglied, das nicht selbst eine Polizeibewilligung besitzt, geduldet wird, braucht nicht näher unter- sucht zu werden, weil sich aus den Akten eindeutig ergibt, daß die Tante des Beschwerdeführers immer noch Betriebsleiterin des Cafes ist. Diese Tante arbeitet mit Ausnahme der Sommermonate immer in ihrem Betriebe. Sie steht wohl im 70. Altersjahr, ist aber noch sehr rüstig, was auch
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der Umstand beweist, daß sie trotz ihres Alters noch jeweils während der Som- mermonate als Zimmermädchen in einem Hotel angestellt wird. Die Betriebs- leitung liegt nach wie vor in ihren Händen und ihre vorübergehende Abwe- senheit im Sommer konnte noch keine Aenderung in der Betriebsleitung her- beiführen. Sie ist zweifellos Betriebsleiterin, denn der Betrieb wird auf ihren Namen geführt und die Bewilligung ist auf ihren Namen ausgestellt. Der Beschwerdeführer hätte sich daher nicht einfach als Betriebsleiter eintragen lassen dürfen, auch wenn er gewisse Arbeiten ausführt. Die Besorgung schrift- licher Arbeiten und die Abholung der Rationierungsausweise machen ihn noch nicht zum Betriebsleiter.
2. Der Beschwerdeführer behält sich die Einreichung eines Erlaßgesuches
vor. Da die Schiedskommission den Erlaß bereits verweigerte und die Akten spruchreif sind, rechtfertigt es sich, diese Frage ebenfalls im vorliegenden Ver- fahren zu beurteilen. Der Erlaß kann dem Beschwerdeführer nur dann bewilligt werden, wenn er beim Bezuge der Entschädigung im guten Glauben war und die Rückerstat- tung für ihn eine große Härte bedeuten würde (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seiner Tante gewisse Arbeiten be- sorgte, hätte er noch nicht ableiten dürfen, er sei dadurch verantwortlicher Betriebsleiter geworden. Da die Ausübung des Warteberufes bewilligungs- pflichtig ist, hätte er sich sagen müssen, er sei nicht im Besitze dieser Bewilli- gung und könne daher nicht als Wirt gelten. Außerdem mußte er sich bewußt sein, daß seine Tante nur während einer relativ kurzen Zeit des Jahres ab- wesend war, und daß sie meist selbst die erforderlichen Anweisungen erteilen und die leitenden Verfügungen treffen konnte. Auch wenn er durch den Ge- meindepräsidenten in seinem Glauben bestärkt wurde, er könne als Betriebs- leiter gelten, so hätte er sich doch noch genauer erkundigen müssen und hätte nicht einfach die bedeutend höhere Verdienstausfallentschädigung beziehen dürfen. Bei Berücksichtigung aller Umstände kann dem Beschwerdeführer der gute Glaube nicht zugebilligt und der Erlaß muß ihm verweigert werden, auch wenn die Rückerstattung für ihn eine große Härte bedeuten sollte. Es scheint übrigens, daß der Bruder des Rekurrenten zur maßgebenden Zeit Leiter der Zweigstelle der Kasse war, und daß die Tante des Rekurrenten nicht um die Einwilligung für die Bezeichnung des Rekurrenten als Betriebsleiter gegen- über der Kasse befragt wurde. (Nr. 1399 i. Sa. U. W. vom 15. Januar 1946)
Nr. 565. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Reineinkommens dürfen nur die wirklichen Geschäftsunkosten, nicht aber der Mietzins für die Wohnung abgezogen werden (Vfg. Nr. 48, Art. 2, Abs. 2). (Nr. 1418 i. Sa. F. M. vom 15. Januar 1946)
Nr. 566. Uebt ein Gewerbetreibender einen bewilligungspflichtigen Beruf ohne Bewilligung aus, so kann er nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt wer- den und schuldet daher keine Beiträge nach Verdienstersatzordnung.
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Die Kasse unterstellte den Beschwerdebeklagten im November 1943 als Hausierer der Verdienstersatzordnung. Da er sich aber weigerte, mit der Kasse abzurechnen, erließ sie am 22. September 1944 für die Zeit vom 1. September
1943 bis 31. August 1944 eine Veranlagungsverfügung. Eine Beschwerde ge-
gen diese Verfügung wurde am 15. November 1944 von der Schiedskommis- sion abgewiesen. Am 19. Juni 1945 erließ die Kasse eine zweite Veranlagungsverfügung für die Zeit vom 1. September 1944 bis 31. Mai 1945. Der Rekursbeklagte erhob wiederum Beschwerde und machte geltend, daß er nicht mehr Hausierer sei, sondern privatisiere. Mit Entscheid vom 25. September 1945 hieß die Schieds- kommission die Beschwerde gut. Sie berief sich darauf, daß der Beschwerde- beklagte kein Hausierpatent besitze. Nur seine Frau habe ein solches. Soweit er noch gelegentlich Kurzwaren vertreibe, stehe seine Tätigkeit im Zusammen- hang mit der Hausiertätigkeit der Ehefrau. Der Beschwerdebeklagte werde auch ständig vom städtischen Fürsorgeamt unterstützt. Gegen diesen Entscheid beschwert sich die Kasse bei der AKV und macht geltend, der Rekursbeklagte liege zwar ohne Patent der Hausiertätigkeit ob, sei aber trotzdem unterstel- lungspflichtig. Nach einer Bestätigung des Fürsorgeamtes vertreibe er Wasch- mittel und Kurzwaren. Beide Ehegatten seien Hausierer. Auch der Ehemann wäre daher patentpflichtig. Eventuell sei der Beschwerdebeklagte als mit- arbeitendes Familienglied der Ehefrau zu behandeln. Die AKV weist die Be- schwerde aus folgenden Gründen ab: Nach § 10, Abs. 1, des Gesetzes des Kantons X vom 17. Juni 1894 be- treffend das Markt- und Hausierwesen wird ein Hausierpatent nur für eine Person erteilt und ausschließlich auf deren Namen ausgestellt. Der Inhaber eines Patentes darf seine Berechtigung nur in eigener Person ausüben und es nicht an andere übertragen. Für Familienglieder, Gehilfen oder Angestellte müssen besondere Patente gelöst werden. Eine Ausnahme besteht nach § 10, Abs. 2, nur für Schauspieler, Taschenspieler, Musikanten, Tierführer usw., die mit ihren Familien umherziehen. Der Beschwerdebeklagte ist daher nicht auf Grund des Hausierpatentes, das seine Ehefrau besitzt, zum Hausieren berechtigt. Die Anna.hm•e der Schiedskommission, daß der Beschwerdebe- klagte das Hausieren im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Ehefrau be- treibe, ist nicht haltbar, sofern damit gesagt sein soll, daß der Hausierhandel des Beschwerdebeklagten polizeilich erlaubt sei. Die AKV hat stets erkannt, daß keinen Anspruch auf die Verdienstaus- fallentschädigung habe, wer einen bewilligungspflichtigen Beruf ohne Be- willigung ausübe. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie muß nun aber auch gelten, wenn es sich um die Beitragspflicht handelt. Es geht nicht an, das Hausieren ohne Bewilligung und damit das verbotene Hausieren zu einem unterstellungspflichtigen Beruf zu machen. Die Beschwerde muß deshalb ab- gewiesen werden. Es kann ja auch vorkommen, daß eine Person, die ein Hausierpatent gar nicht erlangen könnte, z. B. wegen Vorstrafen, verbotener- weise hausiert. Es würde auch schwer fallen, einen Unterschied zwischen Bei- tragspflicht und Entschädigungsberechtigung zu machen, da die Unterstel- lungspflicht eine einheitliche ist. Der Eventualantrag, der Rekursbeklagte sei als mitarbeitendes Familien- glied im «Betrieb» seiner Frau zu behandeln, kann ebenfalls nicht geschützt werden. Auch wenn man annimmt, daß Selbständigerwerbende ohne Betrieb
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— die Hausierer sind solche — unter Umständen auch mitarbeitende Familien- glieder haben können, ist doch festzustellen, daß nach § 10, Abs. 1, des er- wähnten Gesetzes eine solche Mitarbeit ohne Patent verboten ist. (Nr. 1415 i. Sa. A. M. vom 15. Januar 1946)
Nr. 567.
1. Lebt ein Wehrmann seit Jahren von seiner Ehefrau und seinem ehelichen
Kinde getrennt und wohnt er mit einer andern Frau und einem außerehelichen Kinde zusammen, so liegt keine «vorübergehenden Abwesenheit» im Sinne von AVEO Art. 16, Abs. 1, vor, weshalb kein Anspruch auf Haushaltungs- entschädigung besteht.
2. Ein Wehrmann, der die Unterhaltspflichten gegenüber seiner von ihm
tatsächlich getrennt lebenden Ehefrau nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung (Vfg. Nr. 51, Art. 1, Abs. 1). Der Beschwerdeführer lebt von seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kind, die beide im Ausland wohnen, getrennt. Bis Oktober 1944 gewährte ihm die Kasse eine Haushaltungsentschädigung. Nachdem sie jedoch erfahren hatte, daß der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren mit einer anderen Frau und seinem außerehelichen Kind Roland einen gemeinsamen Haushalt in B. führt und Scheidungsklage gegen seine Frau einzuleiten beabsichtige, lehnte sie, und ihr folgend die Schiedskommission, die weitere Ausrichtung von Haushaltungsentschädigung ab. Ebenso lehnten Kasse und Schiedskommission ein Gesuch des Beschwerdeführers um zusätzliche Entschädigung für den Un- terhalt seiner Ehefrau ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe den Nachweis für Unterhaltsleistungen nicht erbringen können. Im Rekurs an die AKV macht der Beschwerdeführer geltend, seine Familienverhältnisse hätten sich gegenüber früher, als ihm die Haushaltungsentschädigung noch ausge- richtet wurde, nicht verändert. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Anspruch auf Haushaltungsentschädigung haben nach AVEO Art. 16,
Abs. 1, nur Wehrmänner, die einen selbständigen Haushalt führen, in welchem entweder die Ehefrau oder eheliche Kinder leben; eine vorübergehende Ab- wesenheit dieser Personen von der häuslichen Gemeinschaft beeinträchtigt dabei die Bezugsberechtigung nicht. Diese Voraussetzung der Bezugsberechtigung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer lebt schon seit Jahren von seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kinde getrennt. Da er mit einer andern Frau und einem außerehelichen Kinde zusammenlebt, kann von einer bloß «vorübergehenden» Abwesenheit nicht gesprochen werden, weil ihm dabei der Wille fehlt, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit die häus- liche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinem ehelichen Kind wieder auf- zunehmen (vgl. den Entscheid der AKL Nr. 110, ZLV 1941, S. 266). Daß ihm aus der Führung eines Haushaltes mit einer andern Frau kein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zusteht, ist selbstverständlich; der Bechwerdefüh- rer behauptet das Gegenteil auch gar nicht. Die Führung eines Haushaltes zu- sammen mit einem außerehelichen Kinde kann nur dann einen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung verleihen, wenn das Kind im Sinne von ZGB Art. 303 anerkannt ist (vgl. Nr. 441, ZLV 1944, S. 508). Dies ist hier nicht der
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Fall; eine Anerkennung •des im Ehebruch gezeugten Kindes ist nach ZGB Art.
304 übrigens ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer steht daher kein An-
spruch auf Haushaltungsentschädigung zu.
2. Nach. Art. 1 der Verfügung Nr. 51 können Wehrmänner, die in Erfüllung
einer rechtlichen oder sittlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflicht regel- mäßig für Personen sorgen, die nicht in der Lage sind für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen, zusätzliche Entschädigungen beanspruchen, sofern sie für diese Personen keinen Anspruch auf eine Haushaltungsentchädigung oder eine Kinderzulage haben. Diese Voraussetzung trifft für den Beschwerdeführer nicht zu. Seine Ehefrau wird von ihm nicht unterstützt. Die Tatsache allein, daß ihm eine gesetzliche Unterhaltspflicht obliegt, berechtigt ihn nicht zum Bezug einer zusätzlichen Entschädigung, sondern zu deren Ausrichtung ist der Nachweis tatsächlicher Leistungen nötig. (Nr. 1452 i. Sa. D. W. vom 31. Januar 1945)
Nr. 568. Ein Wehrmann hat für seine Ehefrau, von der er tatsächlich getrennt lebt, nur dann Anspruch auf zusätzliche Entschädigung, wenn die eigenen Ein- künfte der Ehefrau die in Verfügung Nr. 51, Art. 7 genannten Einkommens- grenzen nicht übersteigen. Der Beschwerdeführer gründete im Jahre 1937 in der Stadt B. im Ausland eine .Kollektivgesellschaft. Er verwendete dazu einen Teil des von seiner Ehe- frau eingebrachten Vermögens. Als er im September 1940 in die Schweiz in den Aktivdienst einrücken mußte, beauftragte er seine Ehefrau, seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen herauszuverlangen. Die Ehefrau überließ hierauf das Geschäft gegen eine Entschädigung dem andern Gesellschafter. Sie zog zu ihren Verwandten und reichte am 21. Juli 1943 Scheidungsklage ein. Auf dem Schweizer Konsulat in B. erklärte sie, der Beschwerdeführer habe ihr keine finanziellen Mittel zurückgelassen. Sie erhob aber keinen Anspruch auf Unter- haltsbeiträge. Der Beschwerdeführer ersuchte die Kasse, ihm für seine Ehefrau eine zu- sätzliche Entschädigung auszurichten. Als die Kasse seinen Anspruch ver- neinte, beschwerte er sich bei der Schiedskommission, welche seinen Rekurs abwies. Gegen diesen Entscheid rekurriert der Beschwerdeführer an die AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Es braucht nicht untersucht zu werden, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, ob die Ueberlassung seines Anteils am Gesellschafts- vermögen an die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag darstellt; denn die Ehefrau ist in der Lage, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Dies geht aus den Erklärungen hervor, .die sie vor dem Schweizer Konsul gemacht hat. Ihr eigenes Einkommen übersteigt die in der Verfügung Nr. 51 vorgesehenen Einkom- mensgrenzen. Trotzdem ist der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Ehemann gemäß Gesetz verpflichtet, seine Ehefrau zu unterhalten. Der Beschwerdeführer hat daher nicht ganz Unrecht, wenn er geltend macht, die Bestimmungen betreffend das eigene Einkommen unterstützter Personen bezögen sich mehr auf Unterstützungspflichten gegenüber Verwandten als auf die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten. Die Verfügung Nr. 51 selbst macht aber keinen Unter-
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schied. Das Kreisschreiben Nr. 28 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 19. April 1943 befindet sich daher nicht in Uebereinstimmung mit dieser Verfügung indem es in lit. A, Ziff. III, 4, der Ehefrau, ohne Rück- sicht auf ihre eigenen Einkünfte, einen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung zuerkannt. Nachdem diese Frage schon in verschiedenen Entscheiden der AKL und der AKV gleich entschieden wurden (vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 539, ZLV 1946, Heft 1, S. 50), besteht kein Grund, von dieser Praxis ab- zuweichen. Im übrigen ist noch beizufügen, daß die Ehefrau bereits im Jahre
1943 eine Scheidungsklage eingereicht hat. Die Unterhaltspflicht des Ehegat-
ten nähert sich so einer gewöhnlichen Unterstützungspflicht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau tat- sächlich erfüllt hat, konnte in keiner Weise abgeklärt werden. Auch wenn angenommen wird, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe aus der Liquida- tion der Gesellschaft mehr erhalten als ihr eingebrachtes Frauengut, so ist nicht ohne weiteres gesagt, daß dieses Geld zu ihrem Unterhalt bestimmt war. (Nr. 1400 i. Sa. G. S. vom 31. Januar 1946)
Nr. 569. Einem Zahnarzt, der durch seine Verbandszeitschriften laufend über die Lohn- und Verdienstersatzordnung orientiert wurde, kann die Nachzahlung geschuldeter Beiträge mangels guten Glaubens nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Der Beschwerdeführer, ein Zahnarzt, wurde am 12. September 1944 rück- wirkend auf den 1. Februar bzw. 1. Juli 1940 der Lohn- bzw. Verdienstersatz- ordnung unterstellt. Bis zum 30. April 1944 war er bezüglich der Beitrags- zahlung mit Fr. 818.35 im Rückstand, wovon Fr. 373.80 nach Lohnersatzord- nung geschuldet waren. Kasse und Schiedskommission lehnten sein Erlaßgesuch ab, weil es der Beschwerdeführer an der nötigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen und daher nicht gutgläubig gewesen sein ,könne. In der Beschwerde an die AKV macht der 'Rekurrent geltend, er sei im Jahre 1940 von der kan- tonalen Zahnärztegesellschaft aufgefordert worden, einen monatlichen Beitrag von Fr. 40.— an ihre Ausgleichskasse zu bezahlen. Diese Beiträge seien ihm aber wegen seiner anderweitigen finanziellen Verpflichtungen erlassen wer- den. Er habe daher geglaubt, von jeder Beitragspflicht entbunden zu sein. Die AKV meist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Die Schiedskommission hat in ihrem Entscheid richtig ausgeführt, daß ein Beitragspflichtiger sich dann nicht auf den guten Glauben berufen könne, wenn er es an der nach den Umständen erforderlichen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen (ZGB Art. 3, Abs. 2). Hinsichtlich der nach Lohnersatzordnung geschuldeten Beiträge kann auf keinen Fall Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers angenommen werden. Denn die Leistungen der ehemals von der kantonalen Zahnärztegesellschaft geführ- ten Ausgleichskasse erfolgten nur an selbständige Zahnärzte als deren Mitglie- der; von einem Beitrag an Unselbständigerwerbende war im betreffenden Re- glement keine Rede. Der Beschwerdeführer mußte also auf alle Fälle wissen, daß er als Arbeitgeber nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig war; diese Beitragspflicht ist allgemein bekannt.
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Aber auch bezüglich der nach Verdienstersatzordnung gesohuldeten Bei- träge kann der Besc•hwer•deführer nicht als gutgläubig betrachtet werden. Es ist zwar richtig, daß er bereits vor dem Inkrafttreten der Verdienstersatzordnung als Mitglied der Zahnärztegesellschaft des Kantons X der von dieser gegrün- deten Kasse für die Ausrichtung einer wirtschaftlichen Beihilfe an aktiv- dienstleistende Mitglieder angeschlossen war, und daß ihm von dieser Kasse auf sein Gesuch hin die monatlichen Beiträge erlassen worden waren. Doch mußte er aus den wirtschaftlichen Bulletins der Schweizerischen Zahnärzte- g•esellschaft darüber orientiert sein, daß die Zahnärzte später der Verdienst- ersatzordnung unterstellt wurden. Als Mitglied der Schweizerischen Zahn- ärztegesellschaft erhielt er deren wirtschaftliche Bulletins. Diese behandelten im Jahrgang 1940, Heft 6/8 (August), auf Seite 111, das Thema der Ver- dienstersatzordnung, indem vom Verbandssekretär vorgeschlagen wurde, die Zahnärztegesellschaft solle sich der kantonalen Ausgleichskasse anschließen. Im gleichen Heft wurden die Texte der Verdienstersatzordnung. und der Aus- führungsverordnung zu 'derselben in der damaligen Fassung publiziert. Ferner wurde im gleichen Jahrgang in Heft 9/12 auf S. 223 ff., das Protokoll der 55. ordentlichen Mitgliederversammhing vom 18. August 1940 publiziert, welche beschloß, dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu beantragen, die Zahnärzte den Gewerbetreibenden gleichzustellen und der Verdienstersatz- ordnung zu unterstellen. Im Jahrgang 1941, Heft 1, S. 99ff., ist die Verfügung Nr. 15 vom 30. Dezember 1940 wörtlich publiziert und ausdrücklich gesagt, daß sie sich auch auf ,die den kantonalen Kassen angeschlossenen liberalen Berufe beziehe. Sodann ist dem Jahresbericht des Präsidenten der Zahnärzte- gesellschaft für das Geschäftsjahr 1940/41 zu entnehmen, daß die Zahnärzte der Verdienstersatzordnung unterstellt sind. Der Antrag der Zahnärztegesell- schaft sei vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt wor- den und die Verordnung rückwirkend auf ,den 1. Juli 1940 in Kraft getreten (vgl. Jahrgang 1941, Heft 8). Bei der Lektüre dieser Publikationen hätte der Beschwerdeführer zum mindesten über seine Unterstellung unter .die Verdienst- ersatzordnung im Zweifel sein müssen und wäre in diesem Fall verpflichtet gewesen, sich bei der Kasse näher zu erkundigen. Da die betreffenden Publi- kationen dem Beschwerdeführer als Mitglied der Zahnärztegesellschaft zu- gestellt wurden und ihre Lektüre in seinem Interesse lag, ist ihm ein allfälliges Nichtbeachten derselben als Nichtbeobachtung der den Umständen entspre- chenden Aufmerksamkeit anzurechnen. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, ob ihm auch die Lektüre der über die Beitragspflicht orien- tierenden Publikationen des amtlichen Anzeigers der Stadt X hätten zuge- mutet werden können. Die angeführten Umstände genügen, dem Beschwerde- führer den guten Glauben nicht zuzubilligen, so daß ihm die geschuldeten Beiträge nicht erlassen werden können. (Nr. 1394 i. Sa. G. B. vom 31. Januar 1946)
Nr. 570.
1. Macht der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen gel-
tend, die er im friiheren Verfahren hätte beibringen können, so ist die Re- vision des Entscheides nicht zulässig (OG Art. 137, lit. b).
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2. Hat die AKV alle in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen be-
rücksichtigt, s•o ist die Revision ihres Entscheides nicht zulässig, auch wenn dieser den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (OG Art. 136, lit. d). (Nr. 1435 i. Sa. X. S. vom 15. Januar 1946)
Auszüge aus Entscheiden von Schiedskommissionen. Nr. 86. Ein Postkursunternehmer, der die Postkurse nach den Weisungen der Post- verwaltung ausführt, der auch die Fuhrwerke gehören und die den Postillon uniformiert, steht zur Postverwaltung in einem Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung. Der Beschwerdeführer betreibt im Hauptberuf einen Landwirtschafts- betrieb. Daneben betätigt er sich seit dem 1. Mai 1944 als Postkursunternehmer, d. h. er hat den Pferdepostkurs von A. nach B. übernommen. Zur Durchfüh- rung dieser Kurse beschäftigt er den früheren Postkursunternehmer E. L. Mit Verfügun.g vom 5. Januar 1945 unterstellte die Kasse den Beschwerde- führer für seinen nebenberuflich geführten Gewerbebetrieb der Verdienster- satzordnung. Gegen diese Verfügung beschwert sich der Rekurrent bei der Schiedskommission und macht geltend, daß er gemäß Schreiben der General- direktion der PTT vom 6. Oktober 1944 für die Postführung der Lohnersatz ordnung unterstehe und daher bereits Lohnersatzbeiträg.e an die Ausgleichs kasse für das Bundespersonal entrichte. Ferner führt er aus, daß die Postvet. waltung .die Fahrzeuge für den Postkurs selber stelle und den Postillon unifor- miere. Der Präsident der Schiedskommission heißt die Beschwerde aus folgen- den Gründen gut: Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gab am 25. September
1940 ein Kreisschreiben * heraus, wonach Postautoh.alter, die mit eigenen Wagen
und Fahrern bestimmte Auto,kurse im Auftrag u•nd auf Rechnung der Postver- waltung führen, der Verdienstersatzordnung zu unterstellen sind. Im Jahre
1942 vertraten dann aber die AKL und die AKV in einem Entscheid die Auf-
fassung, daß ein Postfuhrhalter unter Umständen zur Postverwaltung in einem Dienstverhältnis im weiteren Sinne stehen könne (vgl. Nr. 169, ZLV 1942, S. 283). Gestützt auf diesen Entscheid führte die Postverwaltung bei sämtlichen Postkursunternehmern Erhebungen durch. Nach längeren Verhandl-ungen mit der Ausgleichskasse für das Bundespersonal gab dann die Generaldirektion der PTT am 6. Oktober 1944 den Kreispostdirektionen folgendes bekannt: Die Postkursunternehmer werden in zwei Kategorien aufgeteilt. In die erste Kategorie fallen diejenigen Postkursunternehmer, bei denen die Postführung einen Be- standteil ihres Transportgewerbes darstellt; diese unterstehen weiterhin der Verdienstersatzordnung. Zur zweiten Kategorie gehören diejenigen Postkurs- unternehmer, die in einem Dienstverhältnis im weitern Sinn zur Postverwal- tung stehen und daher für die Postführung der Lohnersatzordnung zu unter- stellen und der Ausgleichskasse für das Bundespersonal anzuschließen sind.
Jetzt aufgehoben und ersetzt durch Kreisschreiben Nr. 63 vom 29. Juli 1944.
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Diese Neuerung trat au•f den 1. Oktober 1944 in Kraft. Postkurhinternehmer, die für die Postführung bisher keinen Gewerbebeitrag entrichtet hatten, wurden rückwirkend ab 1. Mai 1944 der Lohnersatzordnung unterstellt. Bereits mit Schreiben vom 21. August 1944 hatte die Ausgleichskasse für das Bundespersonal die kantonale Kasse ersucht, die Postkursunternehmer, die in einem Dienstverhältnis zur Postverwaltung stehen, auf 1. Oktober 1944 aus ihrer Kasse zu entlassen, was denn auch geschah. Wenn nun die Postverwaltung gestützt auf eingehende Untersuchungen für die Postkursunternehmer die oben angeführte Regelung aufgestellt hat, so ist nicht einzusehen, wieso man sich nicht an diese Regelung halten sollte. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Postverwaltung liegt denn auch tat- sächlich ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vor. Wie aus dem bei den Akten befindlichen Normal-Postführungsvertrag hervorgeht, hat der Postkursunternehmer die Postkurse nach bestimmten Weisungen der Post- verwaltung durchzuführen, sodaß er zur Postverwaltung in einem Unterord- nungsverhältnis steht. Aber auch die Tatsachen, daß im vorliegenden Fall die Postverwaltung den Postillon uniformiert und die Fuhrwerke stellt, sprechen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Der Beschwerdeführer ist somit für seine Tätigkeit als Postfuhrhalter als Unselbständigerwerbender zu betrachten, und zwar seit dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit (1. Mai 1944). (Entscheid des Präsidenten der Schiedskommission der Wehrmannsaus- gleichskasse des Kanton Bern i. Sa. H. T. vom 28. Januar 1946)
Nr. 87. Die einjährige Frist für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigun- gen beginnt.. wenn die rechtliche Unterhaltspflicht durch ein Zivilurteil festge- stellt und nachher noch ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses im Va- terschafts,prozeß durchgeführt wurde, erst mit der Erledigung beider Verfah- ren zu laufen (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1).* Der Beschwerdeführer stellte am 5. Oktober 1945 bei der Kasse das Be- gehren, es sei ihm die Kinderzulage für das uneheliche Kind Max für die Jahre 1943/44 nachzuzahlen. Die Kasse lehnte die Nachzahlung für die über ein Jahr zurückliegende Zeit ab. In einer Eingabe vom 14. November 1945 er- neuerte der Wehrmann sein Begehren und wies darauf hin, er habe es deshalb nicht früher stellen können, weil die Vaterschaft und damit auch die Alimen- tationspflicht bisher insofern noch streitig gewesen sei, als gegen Zeugen im Vaterschaftsprozeß ein Strafverfahren wegen Meineides noch nicht entschieden gewesen sei. Die Kasse lehnte mit Entscheid vom 20. November 1945 das Begehren der Nachzahlung aber endgültig ab. Aus den von ihm beigebrachten Belegen ergibt sich, daß er durch gericht- liches Urteil vom 24. Februar 1944 als Vater des am 2. Januar 1943 geborenen Kindes Max erklärt und zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 50.— verpflichtet worden ist. Am 10. Mai 1944 hat er gegen vier Zeugen im Vaterschaftsprozeß Strafkla- ge wegen falschen Zeugnisses erhoben. Am 4. Oktober 1945 wurde das Ver-
* Vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 485, ZLV 1945, S. 246.
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fahren durch den Untersuchungsrichter mangels Beweis aufgehoben. Die Schiedskommission heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Nach Art. 6, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 geht der Anspruch auf Nach- zahlung nicht bezogener Entschädigungen unter mit dem Ablauf eines Jahres seit Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Aktivdienst geleistet wurde. Hätte der Wehrmann seit dem Urteil vom 24. Februar 1944 endgültig mit seiner Alimentationspflicht rechnen müssen, so käme eine Nachzahlung nicht in Frage. Nun lagen aber die Verhältnisse so, daß der Wehrmann glaubte, eine nachträgliche Aenderung des Urteils zu erreichen, indem er hoffte, in einem Strafverfahren den Beweis des falschen Zeugnisses gegenüber verschiedenen Zeugen erbringen zu können. Dieser Beweis ist ihm in der Folge nicht gelungen, sodaß eine Aenderung des Urteils im Vater- schaftsprozeß nicht mehr in Betracht kommt. Bevor aber der Entscheid des Untersuchungsrichters vorlag, wollte er kein Begehren um Ausrichtung einer Kinderzulage stellen, weil er befürchtete, der Richter könnte darin eine nach- trägliche Anerkennung der Vaterschaft erblicken. Diese Ueberlegung ist ver- ständlich. Der Wehrmann hätte allerdings diesem Einwand dadurch begegnen können, daß er einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hätte. Allein, es wäre unbillig, einem einfachen Arbeiter eine solche juristische Spitzfindigkeit zu- zumuten. Sobald das Strafverfahren eingestellt war und damit endgültig seine Unterhaltspflicht feststand, hat er unverzüglich das Begehren um Ausrichtung der Kinderzulage gestellt. Der Sinn •der Bestimmungen von Art. 6 der Verfü- gung Nr. 41 kann nicht der sein, daß ohne Rücksicht auf die Verhältnisse eine Nachzahlung über ein Jahr hinaus ausgeschlossen ist; vielmehr kann diese Frist billigerweise erst zu kaufen beginnen, wenn feststeht, ob überhaupt ein Anspruch gegeben ist. Solange aber das Strafverfahren nicht abgeschlossen war und somit die Aufhebung des Urteils im Vaterschaftsprozeß .durchaus im Bereich der Möglichkeit lag, stand auch der Anspruch auf eine Kinderzulage noch nicht endgültig fest. Wäre der Beweis des falschen Zeugnisses gelungen un•d die Alimentationsverpflichtung deshalb entfallen, so wäre auch die Kin- derzulage zu Unrecht ausbezahlt worden, sodaß für den Wehrmann eine Rückerstattungspflicht entstanden wäre. Diese Erwägungen sprechen dafür, daß im vorliegenden Falle der Ein- wand, der Anspruch sei zu spät erhoben worden, sachlich nicht berechtigt ist. Die Beschwerde ist deshalb begründet. (Entscheid der Schiedskommission der Ausgleichskasse •des Verbandes schweizerischer Brauereien i. Sa. E. S. vorn 29. Januar 1946)
Nr. 88. Gegen Entscheide von Schiedskommissionen ist die Revision nicht zulässig. Der Beschwerdeführer betreibt mit seinem Sohn als Hausierer und Händler ein Geschäft. Mit Verfügung vorn 10. November 1943 hob die Kasse die Un- terstellung des Sohnes unter die Verdienstersatzordnung auf und betrachtete ihn mit Wirkung ab 1. September 1943 als mitarbeitendes Familienglied im Be- triebe seines Vaters. Da die Kasse bei ihrer Betriebskontrolle vom 16. Januar
1945 feststellte, daß für den Sohn keine Beiträge entrichtet worden waren,
machte sie eine Nachforderung von Fr. 76.10 geltend, gegen die sich der Re-
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kurrent bei der Schiedskommission beschwerte. In ihrem Entscheid sprach die Schiedskommission aus, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn sei als einfache Gesellschaft zu betrachten, in der beide Teilhaber selbständig über ihre Einkünfte verfügten, soweit diese nicht für die Auslagen des gemein- samen Haushaltes benötigt würden. Die Unterstellung des Sohnes unter die Lohnersatzordnung sei daher zu Unrecht erfolgt. Sie hob die angefochtene Ver- fügung auf und verhielt die Kasse, im Sinne der Erwägungen eine neue Ab- rechnung. zu erstellen. Mit Schreiben vom 24. September 1945 stellt die Kasse den Antrag, die Schiedskommission habe auf ihren Entscheid zurückzukommen un,d ihn auf- zuheben. Es sei die Kassenverfügung vom 10. November 1943 über die Unter- stellung des Sohnes des Beschwerdeführers als mitarbeitendes Familienglied unter die Lohneratzordnung als zu Recht bestehend anzuerkennen. Zur Be- gründung wird ausgeführt, aus den von Vater und Sohn mittlerweile einge- reichten Gesuchen um Herabsetzung der persönlichen Beiträge ergebe sich einwandfrei, daß der Beschwerdeführer allein die Voraussetzungen erfülle, um als Selbständigerwerbender betrachtet werden zu können und daß der Sohn zu ihm in einem Abhängigkeitsverhältnis stehe. Im Gesuche des Vaters werde ausgeführt, der Sohn sei kein Geschäftsteilhaber; er sei als Familienglied im Geschäft tätig und beziehe keinen Barlohn, sondern nur freie Station; der Vater komme als alleiniger Geschäftsinhaber in Frage. Die Schiedskommission tritt aus folgenden Gründen auf die Eingabe der Kasse nicht ein: Soweit sich die Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommissionen überblik- ken läßt, haben diese bisher nur zur Frage der Wiedererwägung und Revision gegenüber Entscheiden der eidgenössischen Aufsichtskommissionen Stellung genommen. Ob und unter welchen Voraussetzungen aber die Wiedererwägung oder Revision gegenüber Entscheiden von Schiedskommissionen zulässig sein soll, ist damit nicht entschieden. Es sollen Fälle vorliegen, in denen Schieds- kommissionen die Revision gegenüber eigenen Entscheiden zugelassen haben. Gegenüber diesem Vorgehen erheben sich jedoch so gewichtige Bedenken ver- fahrensrechtlicher Natur, .daß ihm um so weniger gefolgt werden kann, als eine Remedur aus allgemein verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten auf anderm Wege möglich ist. «Das verwaltungsrechtliche Urteil» — und um ein solches handelt es sich hier — «ergeht somit stets unter der clausula rebus sie stantibus. Es bindet für den Streitgegenstand außer den Parteien sowohl die Verwaltungs- gerichte, als auch die Verwaltungsbehörden. Insoweit kommt dem verwaltungs-. gerichtlichen Urteil materielle Rechtskraft zu. Ueber das konkrete Verfahren aber reicht die Wirkung des Urteils nicht hinaus. Die Verwaltungsbehörde, de- ren Verfügung durch das Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, ist nicht gehindert, eine neue Verfiligung desselben Inhaltes zu erlassen, wenn die äus- sern Umstände sich ändern oder wenn die Behörde sich gestützt auf neue selbständige Erwägungen aus Rücksichten des öffentlichen Wohls hierzu ver- pflichtet erachtet, und ebenso ist einem durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil abgewiesenen Kläger nicht verwehrt, einen neuen Antrag bei den Ver- waltungsbehörden (z. B. um Erteilung einer Schankkonzession) zu stellen, der sich inhaltlich mit dem abgewiesenen deckt. Macht eine Verwaltungsbehörde nach ergangenem Urteil von dieser Kompetenz Gebrauch, so liegt rechtlich eine neue Verfügting vor, die, wenn sie im Verwaltungsstreitverfahren ange- fochten wird, das Verwaltungsgericht gestützt auf die neue Sachlage neu zu
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prüfen hat, und welcher die Einrede der abgeurteilten Sache (exceptio rei iudi- catae) nicht entgegengehalten werden kann» (Fleiner, Institutionen des Deut- schen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 1939, S. 272 ff.). Für den Fall, daß die Schiedskommission in ihrem Entscheide bestimmte Tatsachen nicht gewürdigt hat oder daß eine nachträgliche Abklärung der er- folgten Würdigung die Grundlage entzieht, besteht somit für die Verwal- tungsorgane die Möglichkeit, im Wege einer neuen Verfügung Remedur zu schaffen, und es erübrigt sich der Weg über eine Revision des frühern Schieds- konsnissionsentscheides, um zu einer den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechenden Regelung zu gelangen. (Entscheid des Präsidenten der Schiedskommission der Wehrmannsaus- gleichkasse des Kantons Luzern i. Sa. J. P. vom 29. Dezember 1945)
Motionen in den eidgenössischen Räten. Motion Guinand. (Vorläufige Finanzierung der Altersversicherung)
Am 3. Dezember 1945 reichte Nationalrat Guinand folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, den Kantonen vom 1. Januar 1946 an den ihnen aus dem Ertrag der Lohnausgleichskassen zukommenden Teil zur Ver- fügung zu stellen, um die Altersversicherung in ihrer Uebergangsordnung zu finanzieren. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrat eingeladen, an jedem Jahresende eine genaue Abrechnung vorzulegen über die von den Ausgleichskassen ein- gebrachten Summen. Nach Abzug der Verwaltungskosten und des an die Wehrmänner als Lohnausgleich ausgeschütteten Teiles soll der ganze Ueber- schuß dem Fonds der Altersversicherung zugewendet werden, um ihn dann für deren Finanzierung während der Uebergangsordnung unter die Kantone zu verteilen.» In der Sitzung des Nationalrates vom 27. März 1946 lehnte Herr Bundesrat Stampfli die Motion als unklar ab. Die zentralen Ausgleichsfonds sind immer noch für ihren ursprünglichen Zweck, für Lohnersatzleistungen an die Wehrmänner, sowie für die Be- dürfnisse der Arbeitsbeschaffung reserviert. Die Forderungen, die verlangen, daß wenigstens ein Teil für die Wehrmänner verwen- det werde, sind ebenso berechtigt wie diejenige von Nationalrat Guinand, der alles für die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufsparen will. Der Bundesrat wird demnächst dem Parlament eine Vorlage unterbreiten, wie die Mittel der Lohnersatzordnung ver- wendet werden sollen. Der Rat lehnt die Moti•on hierauf mit 75 zu 14 Stimmen ab.
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Motion Quartenoud. (Finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer)
Am 6. Dezember 1945 reichte Nationalrat Quartenoud folgende Motion ein: «Der Bundesrat wird eingeladen, den Beschluß vom 9. Juni 1944 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern unverzüglich zu revidieren, ebenso die Ausführungsbestimmun- gen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Juni 1944, ins- besondere die Bestimmungen über den Begriff «Arbeitnehmer» im Sinne von Art. 1, so daß die Familienglieder eines selbständig erwerbenden Betriebs- leiters, welche Lohn beziehen, ebenfalls •der finanziellen Beihilfen teilhaftig werden.» In der Sitzung des Nationalrates vom 5. April 1946 führte Herr Bundesrat Stampfli dazu folgendes aus: Der erste Teil der Motion, nämlich die Erhöhung der Beihilfen, ist realisiert. Die Ausdehnung der Beihilfenordnung auf die Kleinbauern des Flach- landes wurde abgelehnt. Auch die Ausdehnung der Anspruchs- berechtigung auf männliche oder weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden Betriebsleiters wurde von der Experten- kommission für die Beihilfenordnung in ihren Sitzungen vom 12. Oktober und 21. Dezember 1945 abgelehnt. Der Grund für diese Ablehnung ist vor allem darin zu suchen, daß diese Familienglie- der erbberechtigt und daher unmittelbar am Betriebsertrag interes- siert sind. Ferner ist es nicht angängig, die Familienglieder in der Verdiensters,atzordnung als Selbständigerwerbende, in der Beihil- fenordnung dagegen als Unselbständigerwerbende zu betrachten. In diesem Fall müßten aber auch die höheren Beiträge nach Lohn- ersatzordnung entrichtet werden, was eine große Belastung mit sich bringen würde. Im übrigen gilt die Beihilfenordnung ja nur bis Ende 1947. Der Motionär erklärt •sich befriedigt, zieht die Motion zurück und wandelt sie in e•in Postulat um.
Kleine Mitteilungen. Ausschluß von der Dienstpflicht. Nach Art. 18 der Militärorganisation sind Offiziere und Unter- offiziere, die unter 'Vormundschaft gestellt sind, in Konkurs fallen oder fruchtlos ausgepfändet werden, von der Erfüllung der Dienst- pflicht ,ausgeschlossen. Für die Dauer des Aktivdienstes hat der 256
Bundesrat die Bestimmung am 22. September 1939 dahin abgeän- dert, daß gemäß MO Art. 18 von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossene Offiziere und Unteroffiziere auf ihr Gesuch zur Leistung von Aktivdienst zuzulassen waren, wenn Charakter und Lebensführung es rechtfertigten. Durch Bundesratsbeschluß vom 12. März 1946 wird nun der Beschluß vom 22. September 1939 wieder aufgehoben und zugleich bestimmt, daß Wehrmänner, die gestützt auf diesen Bundesrats- beschluß zur Leistung des Aktivdienstes zugelassen waren, weiter- hin ihre persönliche Dienstpflicht zu erfüllen haben, sofern sie nicht infolge neuer und seit Inkrafttreten dieses Beschlusses (30. März 1946) eingetretener Tatsachen gestützt auf /10 Art. 18 von der Erfüllung der Dienstpflicht ausgeschlossen werden müssen.
Wiederholungskurs 1945. Durch Bundesratsbeschluß vom 29. März 1946 betreffend Ab- änderung der Beförderungsverordnung wird u. a. den Wehrmän- nern aller Truppengattungen der Wiederholungskurs 1945 als be- standen anerkannt, sofern sie in den Jahren 1944 und 1945 zusam- men mindestens 40 Tage Aktivdienst geleistet haben.
Zentrale Ausgleichsfonds und schweizerische Nationalspende. Mit Botschaft vom 25. März 1946 unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf zu einem nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluß über die Ausscheidung von 6 Mil- lionen Franken aus den zentralen Ausgleichsfonds zugunsten der schweizerischen Nationalspende. Dieser Betrag soll für die Hilfe- leistung an bedürftige, kranke Wehrmänner der Aktivdienstzeit 1939-1945, sowie deren Familien und Hinterlassenen bestimmt sein. Der Betrag von 6 Millionen Franken soll die einzelnen Aus- gleichsfonds wie folgt belasten: a) Ausgleichsfonds für Arbeit und Lohnersatz 80 % b) « « Verdienstersatzordnung Landwirtschaft 8% c) « « Verdienstersatzordnung Gewerbe 12 % 257
Der Bundesrat führte in seiner Botschaft zu diesem Beschluß u. a. folgendes aus: Mit Rücksicht darauf, daß nicht alle Wehr- männer durch den Aktivdienst in Not geraten sind, erscheint es zweckmäßiger, lediglich einem beschränkten Kreis von Wehrmän- nern gewisse Mittel zur Verfügung zu stellen, als z. B. einen Ehrensold auszurichten, oder die Lohn- und Verdienstersatzord- nung nachträglich noch rückwirkend auf den Beginn der Kriegs- mobilmachung in Kraft zu setzen oder eine rückwirkende Erhö- hung der Entschädigungsansätze vorzunehmen. Diese Maßnahmen würden zudem in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten sto- ßen. In Anbetracht der Tatsache, daß die notleidenden Soldaten in erster Linie von der schweizerischen Nationalspende betreut werden, dürfte es angebracht sein, zugunsten dieser Institution ei- nen bestimmten Betrag aus den bisherigen Ueberschüssen der zen- tralen Ausgleichsfonds auszuscheiden. Trotz den segensreichen Auswirkungen der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung sowie der verbesserten Leistungen der Militärversi- cherung benötigen vor allem die kranken und invaliden Wehrmänner eine besondere Berücksichtigung. Aus diesen Gründen rechnet die schweizerische Nationalspende für die nächsten 5-6 Jahre mit ei- ner jährlichen Vermögensabnahme von über einer Million Fran- ken. Das Militär- sowie das Finanz- und Zolldepartement gehen deshalb darin einig, daß die Ausscheidung eines Betrages von 6 Millionen Franken der schweizerischen Nationalspende ermög- lichen würde, eine sichere und kontinuierliche Fürsorgearbeit zu gewährleisten. Die Ausscheidung eines Betrages in dieser Höhe dürfte ungefähr der außerordentlichen Zuwendung des Jahres 1923 entsprechen, wenn man die durch die längere Kriegsdauer und die Erweiterung des Kreises der Dienstpflichtigen bedingte vermehrte Aktivdienstleistung sowie die inzwischen erfolgte Verminderung der Kaufkraft des Geldes in Betracht zieht.
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Nr. 6 Juni 1946 Die eidgenössische Lohn- und Verdienstersatzordnung Offizielles Organ des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern Redaktion: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Sektion für Arbeitslosenversicherung und Wehrmannsschut3, Bern, Tel. 61 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 8.—, Einzelnr. 80 Rp., Doppelnr. Fr. 1.20. Erscheint monatlich.
Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn, und Ver. Inhaltsangabe: dienstersatzordnung als rechtsprechende Instanzen im Jahre 1945 (S. 261). — Die finanziellen Ergebnisse der Lohn. und Verdienstersatzordnung im Jahre 1945 (S. 276). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (S. 279). — Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (S. 291). — Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn. und Verdienstersatzordnung (S. 302). — Literatur zur Lohn. und Verdienstersatzordnung (S:303). — Postu. late und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten (S. 309). — Kleine Mitteilungen (S. 311).
Die Tätigkeit der eidgenössischen Aufsichts- kommissionen für die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung als rechtsprechende Instanzen im Jahre 1945.1 Die Beendigung des Aktivdienstzustandes im Jahre 1945 be- deutet auch für die Lohn- und Verdienstersatzordnung den Ab- schluß eines Abschnittes ihrer Entwicklung. Da die Tätigkeit der rechtsprechenden Organe in verschiedener Hinsicht diese Entwick- lung wiederspiegelt, mag es angebracht sein, die nachfolgende Dar- stellung mit einem Ueberblick über sämtliche Jahre der Tätigkeit der Aufsichtskommissionen seit 1940 zu verbinden. • Erwartungsgemäß hielt im Jahre 1945 die schon 1944 einge- tretene rückläufige Bewegung in der Zahl der Beschwerdeeingänge bei beiden Aufsichtskommissionen an, nachdem die Eingänge bis
1943 ständig zugenommen hatten. Bei der Aufsichtskommission
für ,die Lohnersatzordnung (A,KL) verminderten sie sich von 400 um 15% .auf ;340, d. h. in annähernd gleichem Ausmaß wie von
1943 auf 1944 (16%). Bei der Aufslchtskammission für die Ver-
dienstersatzordnung (AKV) hingegen machte der Rückgang von
337 auf 254 Eingänge sogar 25% aus, verglichen mit 14% im
Vorjahr. Das Total aller seit 1940 bei der AKL eingegangenen Beschwerden beträgt 1864, bei der AKV 1467.
1 Vgl. die Berichte über die Tätigkeit der Aufsichtskommissionen im Jahre
1940 und 1941, ZLV 1942, S. 169 ff.; im Jahre 1942, ZLV 1943, S. 152 ff.; im
Jahre 1943, ZLV 1944, S. 319 ff. und im Jahre 1944, ZLV 1945, S. 83 ff.
36434 259
Entscheide nach den Beschwerdeführern.'
2 1940 1941 1942 1943 1944 1945 r Total
Beschwerde- führer Rbsolute Zahlen
Wehrmänner 34 108 87 127 113 123 592
Arbeitnehmer 7 10 42 72 81 37r)9] 249
Arbeitgeber 11 24 63 152 143 111 504 [2] Kasse 11 22 21 21 28 2911) 132
BIGR 8 20 15 23 11 23(1) 100
Rudere 1 2 3
Total 72 186 228 395 376 (7) 323[13] 1580
Prozentzahlen
Wehrmänner 47,2 58,1 38,2 32,2 30,1 38,1 37,5 Arbeitnehmer 9,7 5,4 18,4 18,2 21,5 11,4 15,8 Arbeitgeber 15,3 12,9 27,6 38,5 38,0 34,4 31,9 Kasse 15,3 11,8 9,2 5,3 7,5 9,0 8,2 BIGF{ 11,1 10,7 6,6 5,8 2,9 7,1 6,3 Andere 1,4 1,1 - ' 0,2
Total 100 100 100 100 100 ioo 100
( ) Davon Beihilfenordnung. [ ] Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.
16% .aller Entscheide der AKL durch die Kassen und das Bundes- amt herbeigeführt wurden, so findet diese Tatsache ihre Erklärung darin, daß sich die Schiedskommissionen gegenüber früheren Jah- ren mit weniger sogenannten Bagatellfällen, dafür häufiger mit grundsätzlichen Fragen der Gesetzesanwendung und .auslegung zu befassen hatten. Für die Kassen und das Bundesamt ergab sich deshalb in entsprechend zahlreicheren Fällen Anlaß zur Anfechtung von Entscheiden.
4 Vgl. ZLV 1945, S. 85, Tab. 2.
262
Schließlich ist noch erwähnenswert, daß bei einem Gesamtrück- gang der Beschwerden von 14% diejenigen der Arbeitgeber um 22% und diejenigen der Arbeitnehmer sogar um 54% geringer wur- den. Dabei muß daraufhin gewiesen werden, daß die Gruppe der Arbeitnehmer auch alle Fälle enthält, in denen sich zusätzlich in der Landwirtschaft eingesetzte Arbeitskräfte wegen der Verset- zungsentschädigung (Anspruch, Höhe usw.) beschwerten, des- gleichen alle Fälle des Anspruchs von landwirtschaftlichen Arbeit- nehmern auf finanzielle Beihilfen. Diese Beschwerden sind trotz teilweise analoger Fragen, wie sie sich bei der Lohnersatzordnung stellen, nicht der Gruppe der Wehrmänner zugezählt, weil es als zweckmäßig erscheint, alle sich auf die besonderen Entschädigun- gen beziehenden Fragen getrennt von denjenigen betreffend die Lohnersatzordnung zu betrachten. Die 123 Beschwerden, die im Berichtsjahr von Wehrmännern anhängig gemacht wurden, betrafen im einzelnen folgende Fragen:'
3 Rnteil
Beschwerdegegenstand absolut in 0/0 1943 11944 11945 1943 11944 11945
Lohnausfallentschädigung: a) Haushaltungsentschädigung Kinderzulage, Ortsklasse 26 11 24 20,5 9,7 19,5 b) zusätzliche Entschädigung 44 40 12 34,6 35,4 9,8 c) massgebender Lohn* — 16 33 — 14,1 26,8 Anspruchsberechtigung 28 14 15 22,0 12,4 12,2 Rückerstattung zu Unrecht bezo- gener Entschädigung 25 13 15 19,7 11,5 12,2 Beschwerdewesen (Frist, Be- schwerdevoraussetzung, Zu- ständigkeit usw.) — 9 24 — 8,0 19,5 Andere Fragen** 4 10 — 3,2 8,9 — Total 127 113 1 123 100 100 100
* In der Zusammenstellung von 1943 waren die Beschwerden betreffend den maßgebenden Lohn in der Gesamtgruppe «Lohnausfallentschädigung» ebenfalls enthalten, ohne besonders aufgeführt zu sein. ** Die Gruppe «andere Fragen» umfaßte im Jahre 1943 auch die Fälle des Beschwerdewesens.
5 Vgl. ZLV 1944, S. 321 und 1945, S. 85. Da die Beschwerden erstmals in der
Uebersicht für 1943 auch nach Sachgebieten gegliedert wurden, umfassen die nachstehenden Tabellen 3 und 4, bei der AKV Tab. 10, nur die Jahre 1943-45. 263
Im Gegensatz zu den beiden Vorjahren standen die Entscheide, welche sich mit Fragen der zusätzlichen Lohnausfallentschädigung befaßten, nicht mehr an erster, sondern an letzter Stelle. Ein we- sentlicher Grund für diese Aenderung darf darin erblickt werden, daß durch die Revision der Verfügung Nr. 51 auf den 1. Januar
1945 die Entschädigungsansätze und die Einkommensgrenzen der
Teuerung angepaßt wurden. Im Berichtsjahr bildeten nunmehr die Fragen des maßgebenden Lohnes für die Bemessung der Lohn- ausfallentschädigung die größte Beschwerdegruppe. Die am häufig- sten auftretenden Streitfragen bildeten diejenigen des maßgebenden Lohnes bei schwankenden Einkommen, bei Arbeitslosigkeit, bei mehrfacher Erwerbstätigkeit und vor allem bei selbständigem Ne- benerwerb. Was die Berücksichtigung des selbständigen Nebener- werbs betrifft, hauptsächlich desjenigen von Lehrern in den Kan- tonen Graubünden, Tessin und Wallis, die nur vom Herbst bis Frühjahr während rund 6-7 Monaten Unterricht erteilen und in der übrigen Zeit einer selbständigen Berufstätigkeit nachgehen, so wurde durch die auf 1. Mai 1945 in Kraft getretene Regelung der Verfügung Nr. 10 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, in Verbindung mit VW Art. 8bis (in Kraft seit 1. April 1945), ein wichtiger Grund zur Beschwerdeführung beseitigt. Des- gleichen behob die Erhöhung der Naturallahnansätze durch die Verfügungen Nr. 53 und 57 bisher häufige Differenzen zwischen Wehrmännern und Kassen betreffend die Bemessung des Natural- lohnes. Die Gruppe «Beschwerdewesen» wurde besonders 'deshalb grös- ser, weil zahlreiche Beschwerdeführer die Beschwerdefrist bei der Aufsichtskommission selbst oder .aber bei der Schiedskommission nicht innegehalten hatten und dann die Frage der Fristversäumnis vor die Aufsichtskommission brachten. Da nunmehr die gesamte Bevölkerung mit der Lohn- und Verdienstersatzordnung vertraut ist, hätte man annehmen dürfen, daß auch der Grundsatz bekannt sei, wonach bei Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Rechtsmit- telfrist die angerufene Instanz in der Regel ein Rechtsbegehren ma- teriell nicht behandelt und nur in 'dringenden Ausnahmefällen die Wiederherstellung der versäumten Frist gewährt. Diese Annahme ist umso mehr begründet, als der gleiche Grundsatz auch in allen andern Rechtsgebieten gilt. Abgesehen davon wird heute durch die Kassen und die Schiedskommissionen in ihren Verfügungen bzw. Entscheiden im allgemeinen in genügend deutlicher Weise auf 264
die Fristen hingewiesen. Die vielen Fristversäumnisse sind daher fast ausnahmslos der Nachlässigkeit der Beschwerdeführer zuzu- schreiben. Die 148 Beschwerden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Jahre 1945 bezogen sich auf folgende Sachgebiete:'
4 Anteil
Beschwerdegegenstand absolut in 0/0 1943 1 1944 1945 1943 1944 1945 I Geltungsbereich: a) einzelne Unterstellungsfälle 82 43 22 36,6 19,2 14,9 b) übrige Fragen 29 28 8 12,9 12,5 5,4 Beitragspflicht: a) allgemeine Fragen 13 16 • 5 5,8 7,2 3,4 b) massgebender Lohn 39 38 23 17,4 16,9 15,5 [3] Anspruchsberechtigung — 28 10(5) [2] — • 12,5 6,8 i Rückerstattung zu Unrecht be- zogener Entschädigung — — 5 Nachzahlung geschuld. Beiträge 37 48 25 16,5 21,4 16,9 Beschwerdewesen — — 47 — — 31,7 [3] Andere Fragen 24* 23* 3 [2] 10,8 10,3 2,0
Total 224 224 (5) 148[11] 100 100 100
( ) Davon Beihilfenordnung. [ 1 Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.
0 Zum größten Teil Fragen des Beschwerdewesens.
Der Rückgang der Beschwerden bei der Gruppe «Geltungsbe- reich», insbesondere bei den einzelnen Unterstellungsfällen ist dar- auf zurückzuführen, .daß nach dem 6-jährigen Bestand der Lohn- ersatzordnung nunmehr in den Fragen der Unterstellung durch die Rechtsprechung und die Kassenpraxis eine einheitliche Linie er- reicht wurde. Das Gleiche gilt mit Bezug auf den maßgebenden Lohn. Bemerkenswert ist, daß sich die Zahl der Beschwerden hin- sichtlich der Beitragspflicht und der Nachzahlung geschuldeter Beiträge auch prozentual verringerte.
6 Vgl. ZLV 1944, S. 321, und 1945, S. 86.
265
Bei dieser Zusammenstellung fällt ebenfalls die hohe Zahl von Rekursen betreffend das Beschwerdewesen auf, wobei auch hier zur Hauptsache die Nichtbeachtung der Beschwerdefrist bei den Schiedskommissionen oder der Aufsichtskommission den Inhalt der Entscheide bildete. In den Beschwerden betreffend die An- spruchsberechtigung sowie wegen der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen sind auch -die Fälle inbegriffen, wo ein Anspruch auf Versetzungsentschädigungen und auf finanzielle Bei- hilfen geltend gemacht wurde, ferner Fälle, in welchen ein Arbeitge- ber den Anspruch auf Lohnausfallentschädigung erhoben bzw. dieser als rückerstattungspflichtig erklärt wurde. Aus der Tatsache, daß sich die Anzahl der Entscheide betreffend die Nachzahlung Entscheide nach der Kassenzugehörigkeit der Beschwerdeführer?
5 Total
1940 1941 1942 1943 1944 1945 Beschwerde- absolut 0 /0 führer Kantonale Kassen
Wehrmann 26 65 58 ! 89 84 86(5) 400 36,2 Arbeitnehmer 2 8 26 48 58 31 173 15,7 [9] Flrbeitgeber 11 12 48 114 109 85[2] 379 34'4
Kasse 7 7 10 11 22 23[(21i 80 7,2
BIGR 4 18 10 14 8 17(1) 71 6,4 Rndere — 1 — — — i 1 0,1
Total 50 111 152 . 268 181 242(7) 1104 100 [13] Verbands- und besondere Kassen
Wehrmann 8 43 29 46 29 37 192 40,3 Rrbeitnehmer 5 2 16 24 23 6 76 16,0 Arbeitgeber — 12 15 38 34 26 125 26,3 Kasse 4 15 11 10 6 6 52 10,9 BIGR 4 2 5 9 3 6 29 6,1 Andere 1 1 — — — — 2 0,4
Total 22 75 76 127 95 81 476 100
( ) Davon Beihilfenordnung. 1 1 Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft
7 Vgl. ZLV 1945, S. 86, Tab. 3.
266
geschuldeter Beiträge absolut und prozentual verminderte, darf ge- folgert werden, daß nunmehr fast sämtliche Kassen die erste Mit- gliederkontrolle abgeschlossen haben und die zweite Kontrolle, so- weit sie eingesetzt hat, im Vergleich zu den früheren Jahren eine weit geringere Zahl von bisher nicht erfaßten Dienstverhältnissen und der Beitragspflicht unterliegender Lohnzahlungen ergab. Die Anzahl der Beschwerden von Wehrmännern, die sich gegen Verfügungen von Verbands- und besonderen Ausgleichskassen richteten, war im Berichtsjahr in ansehnlichem Ausmaß absolut und vor allem prozentual größer als diejenige der Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Kassen und gegen die Entscheide ihrer Schiedskommissionen. Die Beschwerden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nahmen bei beiden Kassengruppen in ungefähr gleichem Umfang ab, während diejenigen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit in gleichem Maße zunahmen. Entscheide nach der Erledigung.8 6 1940 1941 1942 1943 1944 1945 Erledigung absolut e
Gutheissung 26 41 60 149 121 93(4) 490 31,0 [i teilw. Guthg. 1 , 8 6 6 15 4 40 2,5
Flbweisung 38 91 123 200 200 179(3) 831 52 6 [8] Rückweisung 1 13 18 15 I 16 18[2] 81 5,1 I Nichteintreten 6 29 16 23 21 26 121 7,7 Rückzug — 4 5 2 3 2 16 1,0 Anerkennung — — — — 1 1 0,1 I Total 72 186 228 395 367 323( 7) ] 1580 100 [13 ( ) Davon Beihilfenordnung. [ 1 Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.
Die Gutheißungen (gänzliche und teilweise) verminderten sich gegenüber 1944 wesentlich stärker, namentlich wenn man die Ab- nahme mit dem prozentualen Rückgang sämtlicher Entscheide ver- gleicht. Umgekehrt sank die Zahl der abweisenden Entscheide in
8 Vgl. ZLV 1945, S. 87, Tab. 4.
267
geringerem Ausmaß. Es drängt sich die Frage auf, ob seit 1942 eine stetige Verschärfung .der Praxis der AKL eingesetzt hat, weil die Auf- sichtskommission von Jahr zu Jahr prozentual weniger Beschwerden guthieß und dafür einen immer größer werdenden Teil abwies, oder ob einfach die Zahl der Beschwerden zunahm, die als unbegründet und ungerechtfertigt abgewiesen werden mußten. Die Zunahme bei den Rückweisungen deutet ‚darauf hin, daß die AKL die Anforde- rungen an die Abklärung des Tatbestandes verschärfte und vor al- lem, daß es Kassen und Schiedskommissionen in zahlreichen Fällen an einer genügenden Abklärung fehlen ließen.° Die Tatsache, daß die Nichteintretensfälle absolut und prozentual zunahmen, stimmt mit der bei der Analysierung der Tabellen 3 und 4 gemachten Fest- stellung überein, daß die Zahl derjenigen Beschwerden verhältnis- mäßig groß war, auf welche die Aufsichtskommission wegen Frist- versäumnis, zu einem geringeren Teil wegen Unzuständigkeit, nicht . eintreten konnte. Dabei muß noch die weitere Tatsache beachtet werden, daß die Zahl der Nichteintretensentscheide absolut beinahe wieder den Stand von 1941 erreichte und prozentual größer war als in den Jahren 1942-44. Bei den Entscheiden betreffend die kantonalen Kassen entspricht die Verminderung der Gutheißungen (gänzliche und teilweise) von
1944 auf 1945 dem Gesamtrückgang. Demgegenüber gingen bei
den Verbandskassen die gänzlichen Gutheißungen stärker zurück. Umgekehrt blieb bei der Gruppe der Verbands- und besonderen Kassen, im Gegensatz zu den kantonalen Kassen, die Zahl der Ab- weisungen absolut fast unverändert; prozentual vermehrt sie sich aber entsprechend stärker, während sie sich bei den kantonalen Kassen auf dem durchschnittlichen Stand der Jahre 1942-44 hielt. Schließlich fällt auf, daß bei den Verbands- und besonderen Kassen die Zahl -der Rückweisungen, ebenfalls. im Gegensatz zu den kan- tonalen Kassen, abnahm. Von besonderem Interesse ist, daß die gänzlichen und teilweisen Gutheißungen vom Jahre 1941 an am meisten bei den beiden Kassengruppen miteinander übereinstimm- ten. Bei den Abweisungen traf dies nur für 1942 und das Berichts- jahr zu. Die Anteile bei den Rückweisungen entsprachen einander nur in den Jahren 1942 und 1943, und die Nichteintretensentscheide weisen eine gegenseitige Angleichung erst vom Jahre 1944 an auf. ° Der Präsident der AKL hat in einem Kreisschreiben an die Schiedskom- missionen und Kassen vom 1. März 1946 noch besonders auf diese ungenügende Abklärung hingewiesen (vg1. ZLV 1946, Heft 3, S. 135).
268
Entscheide nach der Erledigung, getrennt nach Kassengruppen." Total 7 1940 1941 1942 1943 1944 1945 absolut I 0/0 Erledigung Kantonale Kassen
16 27 41 84 (4) 333 30,2 Gutheissung 97 68 [3] teilw. Guthg. 1 5 2 4 12 2(3) 26 2,4
Abweisung 28 45 84 143 155 135[8] 590 53,4
Rückweisung 1 10 1 12 10 11 17 [2] 61 5,5
Nichteintreten 4 20 9 13 16 19 81 7,3 Rückzug 4 4 1 3 1 13 1,2 Rnerkennung
Total 50 111 152 268 281 242M [13] 1104 100
Verbands- und besondere Kassen
Gutheissung 10 14 19 52 37 25 157 33,0 teilw. Guthg. — 3 4 2 3 2 14 3,0 Abweisung 10 46 39 57 45 44 241 50,6 Rückweisung 3 6 5 5 1 20 4,2 Nichteintreten 2 9 7 10 5 7 40 8,4 Rückzug — 1 1 1 3 0,6 Rnerkennung — — — — — 1 1 0,2
Total 22 75 76 127 95 81 476 100
( ) Davon Beihilfenordnung. [ ] Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft. Auch hier war die Entwicklung bei den beiden Kassengruppen un- gleichmäßig. Im Jahre 1945 erhob die AKL in 11 Fällen eine Spruchgebühr." Seit 1942, in welchem Jahr die AKL erstmals eine Spruchgebühr 1° Vgl. ZLV 1945, S. 88, Tab. 5.
11 Vgl. ZLV 1945, S. 91.
269
ausgefällt hatte, konnte eine stetige Zunahme dieser Fälle festge- stellt werden. II. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung. Die in den nachfolgenden Aufstellungen angeführten Zahlen für die Entscheide aus dem Gebiete der Beihilfenordnung und des Arbeitseinsatzes in ,der Landwirtschaft beziehen sich auf Fragen betreffend finanzielle Beihilfen für Gebirgsb.auern und Verset- zungsentschädigungen für selbständigerwerbende eingesetzte Ar- beitskräfte. Entscheide nach der Sprache der Beschwerdeführer.12
8 1940 I 1941 I 1942 1 1943 1 1944 ! 1945 I Total
Sprache Absolute Zahlen
Deutsch 9 157 116 180 208 160(3) 830 [2] Französisch 1 67 61 101 123 49(1) 402 Italienisch — 1 13 46 25 37(1) 122
Total 10 225 190 327 356 240 1354 [2]
Prozentzahlen
Deutsch 90 69,8 61,1 55,0 58,4 65,0 61,3 Französisch 10 29,8 32,1 30,9 34,6 19,9 29,7 Italienisch — 0,4 6,8 14,1 7,0 15,1 9,0
Total 100 100 100 100 100 100 100
( ) Davon Beihilfenordnung. [ ] Davon Arbeitseinsatz in der Landsirtschaft. Die Verhältnisse bei den beiden Aufsichtskommissionen ent- wickelten sich ganz verschieden. Während bei der AKL im Be- richtsjahr die Beschwerden aus allen drei Sprachgebieten zurück- gingen, vermehrte sich bei der AKV die Zahl der italienischspre- chenden Beschwerdeführer um rund 50%. Was die Aenderungen
12 Vgl. ZLV 1945, S. 91, Tab. 9.
270
gegenüber dem Vorjahr aber besonders von denjenigen bei .der AKL abhob, ist die Tatsache, daß sich der Anteil der Entscheide aus dem deutschen Sprachgebiet wieder stark dem Prozentsatz der deutschsprechenden Wohnbevölkerung näherte und der Anteil der französischen Entscheide den entsprechenden Prozentsatz sogar unterschritt, der Anteil der italienischen Fälle hingegen bedeutend größer war als .der bevölkerungsmäßige Prozentsatz. Entscheide nach Beschwerdeführern."
1940 1 1941 1 1942 1 1943 1 1944 1 1945 Total
9 Beschwerdeführer Absolute Zahlen
Landwirte 2 58 30 54 63 58(3 265 Gewerbetreibende 5 98 117 217 239 135 811 (11 Freiberufstätige 2 12 18 16 19 14 81 Studenten [1] 1 Kasse 1 13 12 21 22 27121 96 B1GFi - 44 13 19 13 11 1C0 _. Total 10 225 190 327 356 (5) 246[2] 1354
Prozentzahlen
Landwirte 20 I 25,8 15,8 16,5 17,7 23,5 19,5 Gewerbetreibende 50 43,6 61,6 66,4 67,1 54,9 59,9 Freiberufstätige 20 5,3 9,5 4,9 5,3 5,7 6,0 Studenten - - - - - 0,4 0,1 Kasse 10 5,8 6,3 6,4 6,2 11,0 7,1 BIGA. - 19,5 6,8 5,8 3,7 4,5 7,4
Total 100 100 100 100 100 100 100
( ) Davon Beihilfenordnung% Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft. In der obigen Zusammenstellung stechen als Besonderheiten in erster Linie zwei Aenderungen hervor: einerseits die nur geringfii-
13 Vgl. ZLV 1945, S. 92, Tab. 10.
3 271
gige absolute Abnahme der Beschwerden von Landwirten, ander- seits die ansehnliche absolute und prozentuale Erhöhung der Be- schwerden der Ausgleichskassen von 1944 auf 1945 (um rund 23%), deren Zahl sich somit, wie .auch diejenige der Beschwerden des Bundesamtes, nicht in gleicher Weise wie bei der AKL änderte. Des weitern fällt auf, daß einzig die Anzahl der Beschwerden von Gewerbetreibenden sowohl absolut als auch anteilsmäßig kleiner wurde. Ihr Rückgang machte 43,5% aus. Die nachfolgende Tabelle
10 über die Beschwerdegegenstände (S. 273) bietet Anhaltspunkte
für die Erklärung der Ursachen, welche diese Entwicklung beein- flußten. Mit Beschwerden von Studenten betreffend die Studien- ausfallentschädigung, welche Streitigkeiten gemäß Art. 6 der Stu- dienausfallordnung (Bundesratsbeschluß vom 29. März 1945) durch die rechtsprechenden Organe der Verdienstersatzordnung zu ent- scheiden sind, hatte sich die AKV im ersten Jahr der Geltung dieser Ordnung erst in einem Fall zu befassen. Ueberblickt man die Entwicklung in allen Tätigkeitsjahren der AKV, so ergibt sich folgendes Bild: Nachdem die Landwirte in den Jahren 1940 und 1941 in reichlichem Ausmaß Beschwerde geführt hatten, die Zahl ihrer Beschwerden aber 1942 absolut und vor allem prozentual zurückgefallen war, stieg ihr Anteil seither ständig. Bei den Gewerbetreibenden dauerte diese Zunahme von 1941 bis 1944. Allerdings verlangsamte sich der Anstieg in den Jahren 1943 und
1944 wesentlich. Bei den liberalen Berufen läßt sich für die Jahre
1943-45 eine nur bescheidene Abweichung der Anteile von Jahr zu Jahr feststellen, wobei der durchschnittliche Stand gleich war wie 1941. Noch geringer waren die Schwankungen bei den Antei- len der Kassen in den Jahren 1941-44, insbesondere 1942-44. Die Beschwerden des Bundesamtes wiesen 1941 den Höchststand auf, um sich darauf von 1942 bis 1944 prozentual stetig zu vermindern und auch im Berichtsjahr nur um weniges vorn Durchschnitt dieser Jahre abzuweichen. Die hohe Zahl der Beschwerden im Jahre 1941 ist begreiflich, weil die Verdienstersatzordnung damals erst im An- fangsstadium stand und das Bundesamt vielfach genötigt war, auf dem Wege der Beschwerde eine Einheitlichkeit in der Kassenpraxis und eine Uebereinstimmung mit dem Gesetz herbeizuführen. Die Ueberprüfung der Entscheide auf die Kassenzugehörigkeit der Beschwerdeführer oder Beschwerdebeklagten zeigt, daß von diesen nur 21 (8,5%) Mitglieder von Verbands- oder besonderen Kassen waren. Bei den Entscheiden der AKL waren es hingegen 272
rund 25%. In den 21 Fällen der AKV gingen 15 Beschwerden (71%) von Gewerbetreibenden aus und je 3 von Kassen und dem Bundesamt. Den 246 Fällen, welche im Berichtsjahr durch die AKV erledigt wurden, lagen folgende Sachgebiete zu Grunde:14 Anteil 10 absolut in '/2 Beschwerdegegenstand 1943 1944 I 1945 1943 11944 1945
Geltungsbereich 68 62 I 36 20,8 17,4 14,6 Beitragspflicht 89 94 76[1] 27,2 26,4 30,9
Betriebsleiter 12 21 16 3,7 , 5,9 6,5
Anspruchsberechtigung 44 43 41[1] 13,4 12,1 16,7
Verdienstausfallentschädigung 27 20 15 8,3 , 5,6 6,1 Fragen gemäss Vfg. Nr. 41 (Erlaß-Entscheide, Nachfdg.) 52 78 36 15,9 21,9 14,6 Beschwerdeverfahren 35 38 26 10,7 10,7 10,6
Total 327 356 246(5) 100 100 100 PI ( ) Davon Beihilfenordnung. [ ] Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft
Die hauptsächlichsten Aenderungen in der Zusammensetzung der Beschwerden nach dem Streitgegenstand im Vergleich zum Vorjahr bildeten der anteilsmäßige Rückgang der Beschwerden be- treffend den Geltungsbereich sowie derjenigen betreffend Fragen nach der Verfügung Nr. 41, d. h. in erster Linie wegen des Erlas- ses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge und der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen. Diesen Entscheiden stand eine prozentuale Zunahme bei den Entscheiden über Beitrags- pflicht und Anspruchsberechtigung gegenüber. Im Gegensatz zu den von der AKL behandelten Beschwerden erreichten die Ent- scheide aus dem Gebiet des Beschwerdewesens keinen größeren Umfang als in den früheren Jahren.
14 Vgl. ZLV 1945, S. 92, Tab. 11.
273
Zur anteilsmäßigen Zunahme der Beschwerden von Landwirten führten in erster Linie Beschwerden betreffend Fragen der Beitrags- pflicht, insbesondere Beschwerden gegen die Neuveranlagung der Betriebe auf Grund der Verfügung Nr. 46 sowie diejenigen über die Beitragspflicht für nichtlandwirtschaftliche Nebengewerbe (AVEO Art. 6). Dazu kamen noch 7 Unterstellungsfälle, haupt- sächlich Forstbetriebe betreffend. In 4 Beschwerden hatten Land- wirte die Frage der Anspruchsberechtigung zur Entscheidung ge- bracht, wovon 3 Fälle den Anspruch von Gebirgsbauern auf fi- nanzielle Beihilfen behandelten. Bei der Verminderung der Beschwerden' von Gewerbetreibenden ist zu beachten, daß von den 36 Fällen betreffend den Geltungsbe- reich 20 oder nur noch 55% gegenüber 80% im Vorjahr auf diese Gruppe entfielen. Ferner wurden von den Beschwerden wegen Fra- gen der Beitragspflicht 38 oder nur noch rund die Hälfte (im Vor- jahr 2 /3) von Gewerbetreibenden anhängig gemacht. Bei den Ent- scheiden betreffend die Anspruchsberechtigung betrug ihr Anteil mit 28 Fällen rund 70%. Von diesen behandelte die AKV in 15 Ent- scheiden die Frage des Anspruchs bei Betriebsaufgabe und in 7 weiteren diejenige der Anspruchsberechtigung von Gewerbetreiben- den ohne Betrieb. In ansehnlichem Ausmaß verminderten sich auch die Beschwerden betreffend die Herabsetzung des Betriebsbeitrages und des Beitragserlasses. Unter den 36 Entscheiden nach der Ver- fügung Nr. 41, von denen sich 35 auf den Erlaß (Nachzahlung und Rückerstattung) bezogen, waren Gewerbetreibende in 21 Fällen Partei. Von sämtlichen Erlaßfällen betrafen 31 den Erlaß der Nach- zahlung geschuldeter Beiträge, wobei auf Gewerbetreibende 18 Ent- scheide entfielen. Bei den 38 Beschwerden der Kassen und des Bundesamtes bil- deten die Erlaßfälle die größte Gruppe (10) vor den Gruppen «Beitragspflicht» (8) und «Anspruchsberechtigung» (7). Die übri- gen 13 Beschwerden betrafen gleichmäßig andere Sachgebiete. Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß sich bei der AKV gleich wie bei der AKL die Zahl der Beschwerden wegen der Beitragspflicht verminderte.
274
Entscheide nach der Erledigung."
11 Total
1940 1941 1942 1943 1944 1945 Erledigung absolut °/o
Gutheissung 3 41 56 129 98 63(3) 390 28,8 [Il teilw. Guthg. — 13 . 16 32 41 28 130 9,6
Rbweisung 7 132 94 151 194 134(2) 712 52,6 WI Rückweisung — 22 9 2 4 5 42 3,1 Nichteintreten — 15 9 11 19 13 67 4,9 Rückzug — 2 6 1 — 3 12 0,9 Rnerkennung — — — 1 — — 1 0,1
Total 10 225 190 327 356 246(5) [2] 1354 100
( ) Davon Beihilfenordnung. [ ] Davon Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft.
In dieser Zusammenstellung fällt vor allem die Tatsache auf, daß die Zahlen der hauptsächlichsten Erledigungsarten (gänzliche oder teilweise Gutheißung, Abweisung, Nichteintreten) in unge- fähr übereinstimmendem Umfang zurückgingen und ihre Anteile im Vergleich zum Vorjahr sozusagen keine Aenderungen erfuhren. Dabei hieß die AKV, gleich wie die AKL, prozentual weniger Be- schwerden gut. Von den 21 Beschwerden, die auf Verfügungen von Verbands- und besonderen Kassen zurückzuführen waren, wurden 6 gänzlich und 4 teilweise gutgeheißen; abgewiesen wurden 7. Die restlichen
4 Fälle verteilen sich auf die andern drei Entscheidgruppen.
Die AKV fällte im Berichtsjahr in 5 Fällen eine .Spruchgebühr aus", was in Berücksichtigung des Gesamtrückganges der Ent- scheidzahl eine prozentuale Steigerung seit dem Vorjahr darstellt. Der Anteil lag aber nicht wesentlich über demjenigen der Jahre
1941 und 1942.
15 Vgl. ZLV 1945, S. 93 ff., Tab. 12.
16 Vgl. ZLV 1945, S. 93.
275
Fr. 276 095 244.98. Davon entfallen auf die einzelnen Ausgleichs- fonds: Arbeit und Lohnersatz Fr. 242 696 226.84 Verdienstersatzordnung Landwirtschaft Fr. 12 462 744.95 Gewerbe Fr. 20 936 273.19 Seit Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung bis En- de 1945 belaufen sich die gesamten Beiträge der Wirtschaft auf rund 1 253 Millionen Franken. Bund und Kantone vergüten den zentralen Ausgleichsfonds teil- weise ihre Aufwendungen für die Lohn- und Verdienstausfallent- schädigungen, die Arbeitslosenfürsorge und die Arbeitsbeschaffung sowie für Maßnahmen zur Erleichterung der Arbeitsdienstpflicht. Die Rückerstattungen der öffentlichen Hand belaufen sich im Jahre
1945 insgesamt auf Fr. 102 078 865.86, wovon auf den Bund Fr.
65 776 327.98 und auf die Kantone Fr. 36 302 537.88 entfallen. Wei-
tere Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds ergeben sich aus der Verzinsung ihrer Aktiven zum jeweiligen Diskontsatz der National- bank. Die Zinsen betrugen im Jahre 1945 Fr. 7 883 110.10. III. Ueberschüsse und Stand der zentralen Ausgleichsfonds. Im Jahre 1945 stehen den Gesamtaufwendungen von Fr.
221 869 348.61 Einnahmen in der Höhe von Fr. 386 057 220.94 ge-
genüber. Der Einnahmenüberschuß beträgt somit Fr. 164 187 872.33 und ist nahezu dreimal größer als derjenige des Vorjahres. Der Totalbestand der zentralen Ausgleichsfonds mit Einschluß der Rückstellungen erhöht sich Ende 1945 auf Fr. 663 666 213.55, wo- von auf die einzelnen Fonds folgende Beträge entfallen: Arbeit und Lohnersatz Fr. 533 316 295.55 Verdienstersatzordnung Landwirtschaft Fr. 19 879 398.74 Gewerbe Fr. 25 672 726.48 Rückstellungen Fr. 84 797 792.78 Die zentralen Ausgleichsfonds verfügen selbst über keine eige- nen Anlagen. Die Aktiven bestehen in einem Buchguthaben gegen- über der eidgenössischen Staatskasse sowie in Vorschüssen und Debitorensaldi gegenüber den Ausgleichskassen und der Verwal- tung der zentralen Ausgleichsfonds. Ueber die Verwendung die- ser Mittel wird der Bundesrat demnächst den eidgenössischen Rä- ten Antrag stellen. 278
Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung. A. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung (AKL).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 663: Arbeitnehmereigenschaft. Nr. 664: Unterstellung von Versicherungsagenten.
2. Maßgebender Lohn.
Nr. 665: Lohnähnliche Bezüge: Verkaufsprovi,ionen. Nr. 666: Spesenersatz.
3. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen,
Nachzahlung geschuldeter Beiträge. Nr. 667: Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen: Große Härte. Nr. 668: 1 • Nachzahlung geschuldeter Beiträge: Guter Glaube. Nr. 669: I Vgl. Nr. 665: Nachzählung geschuldeter Beiträge: Guter Glaube.
4. Rechtspflege.
Vgl. Nr. 668: Frist zur Erledigung von Beschwerden. Vgl. Nr. 663: Parteientschädigung.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 663-669. Nach AVEO Art. 7, Abs. 2, gelten als regelmäßig mitarbeitende Familienglieder in der Landwirtschaft Männer im Alter von 18 bis
60 Jahren, die im Jahre während mindestens 180 Kalendertagen im
Betrieb landwirtschaftliche Arbeiten verrichten. Wie die AKL im Entscheid Nr. 663 'ausdrücklich feststellt, muß diese Regelung als abschließend betrachtet werden, sodaß mitarbeitende männliche Familienglieder, die dieses Alter noch nicht erreicht oder bereits überschritten haben, weder der Lohn- noch der Verdienstersatz- 4 279
ordnung unterstehen, was sowohl für die Anspruchsberechtigung als auch für die Beitragspflicht Geltung hat. Im gleichen Entscheid hält die AKL an ihrer bereits früher ausgesprochenen Praxis fest, wonach im Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtskommission keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können. Handelsreisende, Versicherungsagenten usw. unterstehen grund- sätzlich der Lohnersatzordnung, sofern nicht nachgewiesen wird, daß sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende ausüben. Die Un- terstellung ein-es Agenten unter die Lohn- oder Verdienstersatzord- nung bestimmt sich auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nach Maßgabe der Verfügung Nr. 44 (Entscheid Nr. 664). Einer von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden Regelung im Agen- turvertrag kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu den Entscheid der AKV Nr. 520, ZLV 1945, S. 483, und den Entscheid der AKL Nr. 669, ZLV 1946, Heft 6, S. 288). Wie die AKL im Entscheid Nr. 665 feststellt, unterliegen Ver- kaufsprovisionen an Angestellte eines Ladengeschäftes, auch wenn sie vom Reingewinn abhängig sind, als lohnähnliche Entschädigun- gen der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung (vgl. ALEO Art. 8, Abs. 1, sowie Auskunft Nr. 28, Kreisschreibensammlung S.312). Dem Geschäftsinhaber, der auf den seinen Angestellten ausgerich- teten Verkaufsprovisionen keine Beiträge nach Lohnersatzordnung entrichtet hatte, verweigerte die AKL im gleichen Entscheid den Erlaß der Nachzahlung mangels guten Glaubens. Dem Entscheid Nr. 666 liegt folgender Tatbestand zu Grunde: Eine Firma vergütet ihren auswärts wohnenden Arbeitnehmern die Transportspesen zum Arbeitsort sowie einen Teil der Auslagen für Mahlzeiten, die nicht zuhause eingenommen werden können. Da die Lohnersatzordnung keine allgemeine Bestimmung kennt, wonach die Spesen vom Lohn abgezogen werden können, betrachtete die AKL im vorliegenden Fall die Spesenvergütung als Bestandteil des maßgebenden Lohnes, die der Beitragspflicht unterliegt. Eine Aus- nahme von diesem Grundsatz hat das Gesetz einzig für die Spesen- vergütungen von Handelsreisenden, Vertretern usw. vorgesehen (VW Art. 12). Im Entscheid Nr. 667 erläßt die AKL einem Wehrmann mit einer 5-köpfigen Familie, der über ein monatliches Einkommen von Fr. 300.— verfügt, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ent- schädigungen im Betrage von Fr. 14.—, da sie das Vorliegen einer großen Härte annimmt. 280
Die beiden Entscheide Nr. 668 und 669 befassen sich mit dem Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beiträge wegen Vorliegens des guten Glaubens. Im ersten Entscheid verneinte die AKL den guten Glauben ,des Beitragspflichtigen, der das Abrechnungsformular von der Zweigstelle ausfüllen ließ, mit der Begründung, daß dieser selbst für .die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular verant- wortlich sei. Im gleichen Entscheid betont die AKL, daß die Bestim- mung, wonach die Schiedskommission einen Entscheid spätestens binnen 45 Tagen nach Anhängigmachung des Streites zu fällen habe, eine Ordnungsvorschrift ist, deren Nichtbeachtung keine ma- teriellrechtlichen Folgen hat. Nr. 663.
1. Ein regelmäßig mitarbeitendes männliches Familienglied in der Land-
wirtschaft untersteht nach Erreichung des 60. Altersjahres weder der Lohn- noch der Verdienstersatzordnung. Erhält es für seine Mitarbeit im Betrieb weiterhin eine Entschädigung, so unterliegt diese daher nicht der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung.
2. Die Lohnersatzordnung kennt keine Vorschrift, wonach die Aufsichts-
kommission der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei eine Parteientschä- digung zusprechen könnte. Der Beschwerdeführer beschäftigt auf seinem Landwirtschaftsbetrieb seinen Onkel F. S. Er entrichtet seit 1. Januar 1945 den für mitarbeitende männliche Familienglieder in der Landwirtschaft nach AV•EO Art. 7 geschuldeten Kopfbei- trag von Fr. 2.— im Monat nicht mehr, weil sein Onkel das 60. Altersjahr erreicht hat. Als die Kasse jedoch von der Ehefrau des Beschwerdeführers erfuhr, daß F. S. einen Barlohn bezog, unterstellte sie ihn der Lohnersatzord- nung. Der Beschwerdeführer bezahlte in der Folge für die Monate April und Mai 1945 auf einem Gesamtlohn von Fr. 280.— Lohnersatzbeiträge im Betrage von Fr. 14.—. Mit Gesuch vom 12. Juni 1945 verlangte der Beschwerdeführer die ent- richteten Lohnersatzbeiträge zurück. Kasse wie Schiedskommission wiesen das Begehren ab, letztere mit der Begründung, der Rekurrent bestreite nicht, daß er seinem Onkel für die Monate April—Mai einen Barlohn von je Fr. 50.— aus- bezahlt und Unterkunft und Verpflegung gewährt habe, weshalb zwischen beiden ein Dienstverhältnis im Sinne der Lohnersatzordnung vorliege. Da F. S. wegen Ueberschreitung der Altersgrenze von 60 Jahren nicht mehr als mitar- beitendes Familienglied in der Landwirtschaft von der Verdienstersatzordnung erfaßt werde, müsse er der Lohnersatzordnung unterstellt werden. Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer vor der AKL an, indem er geltend macht, die Zweigstelle habe von seiner Ehefrau die Angaben über die Lohnzahlungen an seinen Onkel erpreßt; dieser leide an Altersbeschwerden und sei nicht mehr leistungsfähig, weshalb er ihm keinen Lohn, sondern nur noch ein bescheidenes Sackgeld entrichte. Des weitern verlangt er eine Partei- entschädigung von Fr. 25.—. Die AKL heißt die Beschwerde im Hauptpunkt aus folgenden Gründen gut:
281
1. Die regelmäßig mitarbeitenden männlichen Familienglieder in der Land-
wirtschaft sind nach geltendem Recht der Verdienstersatzordnung unterstellt: AVEO Art. 7, Abs. 1, und VEO Art. 3, Abs. 1, enthalten die Vorschriften über ihre Beitragspflicht und Anspruchsberechtigung. Diese Ordnung muß als abschließend betrachtet werden. Männliche mitarbeitende Familienglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht oder das 60. überschritten haben und für die gemäß AVEO Art. 7, Abs. 1 und 2, ein Kopfbeitrag noch nicht oder nicht mehr geschuldet wird, sind daher nicht der Lohnersatzordnung zu unter- stellen, selbst wenn bei ihnen an sich die Voraussetzungen eines Dienstver- hältnisses vorliegen. Würde im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Onkel der Lohnersatzordnung unterstellt, so müßte jener jetzt einen Bei- trag von Fr. 5.— im Monat entrichten, während er für den Onkel bis zum 60. Altersjahr nur einen Kopfbeitrag von Fr. 2.— zu bezahlen hatte. Dieses unlo- gische Resultat konnte nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen, der mit der Unterstellung der männlichen mitarbeitenden Familienglieder unter die Ver- dienstersatzordnun.g die landwirtsohaftlichen Arbeitskräfte offensichtlich be- günstigen wollte. Der Grund, weshalb nach AVEO Art. 7 als mitarbeitende Familienglieder nur Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren gelten, ist offenbar darin zu suchen, daß Familienglieder unter 18 und über 60 Jahren in der Regel keine beachtenswerte Arbeitskraft im Betrieb darstellen, auch wenn sie mitarbeiten und dafür eine Entschädigung beziehen. Die Vermeidung dieses Widerspruches führt allerdings zu einem andern, dem bei der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung nicht ausgewichen werden kann. Nach der Lehnersatz- ordnung müssen Personen, die im Betrieb oder im Haushalt naher Verwandter tätig und nachweisbar bei ihnen in Anstellung sind, als Arbeitnehmer und daher nach Lohnersatzordnung als beitragspflichtig betrachtet werden. Wäre im Betriebe des Beschwerdeführers also nicht ein Onkel, sondern eine Nichte oder eine Tante gegen Barlohn tätig, so hätte er auf diesem die Lohnersatzbei- träge zu entrichten (vgl. VW Art. 2 und 11 bis). Diese Ungleichheit in der Be- handlung mitarbeitender männlicher und weiblicher Familienglieder sollte der Gesetzgeber für die Zukunft durch eine neue Bestimmung beheben.
2. Wie die AKL schon im Entscheid Nr. 395 (ZLV 1944, S. 29) ausgespro-
chen hat, kann nach den Vorschriften der Lohnersatzordnung keine Parteient- schädigung zugesprochen werden. (Nr. 407 i. Sa. E. S. vom 19. Februar 1946)
Nr. 664. Die Unterstellung eines Versicherungsagenten unter die Lohn- oder Ver- dienstersatzordnung bestimmt sich auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der Verfügung Nr. 44. L. B., Angestellter einer Apotheke, ist im Nebenberuf Generalagent der Beschwerdeführerin, einer Versicherungsgesellschaft. Nach dem Agenturver- trag vom 1. Oktober 1937 bezieht L. B. Abschluß- und Erneuerungsprovisionen; die Gesellschaft ersetzt ihm die Post-, Telephon- und Telegrammspesen im Verkehr mit der Direktion, mit den Versicherten und Vertretern und liefert die Agenturmaterialien; Bücher, Register, Formulare und sonstige Unterlagen
282
sind Eigentum der Gesellschaft. Mit Verfügung vom 29. Mai 1945 unterstellte die Kasse das Rechtsverhältnis des L. B. zur Versicherungsgesellschaft der Lohnersatzordnung und forderte ab 1. April 1944 die Beiträge nach. Die Schiedskommission wies eine gegen diese Unterstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab mit der Begründung, L. B. könne nach der Verfügung Nr. 44 nicht als selbständigerwerbender Versicherungsagent betrachtet werden, weil die Gesellschaft selbst zum großen Teil für die Unkosten der Agentur aufkomme, und weil er nach den Erhebungen der Kasse eines andern Kantons schon seit 1940 nicht mehr als selbständiger Versicherungsagent tätig sei, über keine 'besondern Geschäftsräumlichkeiten verfüge und keine Angestellte be- schäftige. Diesen Entscheid ficht die Versicherungsgesellschaft VOT der AKL an, in- dem sie geltend macht, Generalagenten seien gemäß Vertrag als Selbständiger- werbende zu 'betrachten. Maßgebend für die Beurteilung des Rechtsverhält- nisses sei allein der Vertrag. L. B. besitze ein eigenes Büro und beziehe seit Jahren einen monatlichen Bürokostenzuschuß von Fr. 50.—. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nach Art. 1 und 2 der Verfügung Nr. 44 unterstehen Handelsreisende, Agenten und Vertreter grundsätzlich der Lohnersatz.ordnung. Sie gelten nach Art. 3 nur dann als Selbständigerwerbende, wenn sie kein fstes Gehalt bezie- hen und für die Unkosten aus ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst aufkom- men, sowie außerdem entweder über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügen oder mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen. Maßgebend für die Unterstellung eines Agenten unter die Lohn- oder Verdienstersatzordnung ist daher nicht, wie die Beschwerdeführerin irrtümlicherweise annimmt, in er- ster Linie der Agenturvertrag, sondern die selbständige oder unselbständige Stellung des Agenten in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Im vorliegenden Fall trägt die Versicherungsgesellschaft die Unkosten ihres Agenten L. B. zum größten Teil selbst. Dieser beschäftigt keine Ange- stellten und besitzt nach den Feststellungen der Schiedskommission, die für die AKL verbindlich sind, keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Von sol- chen kann nicht gesprochen werden, wenn ein privates Wohnzimmer zur Auf- bewahrung von einigen Geschäftsakten und zur Verrichtung von geschäftlichen Tätigkeiten dient, es sei denn, daß sich der Geschäftsverkehr vorwiegend darin abwickle. Dies ist hier nicht der Fall; die Tätigkeit des Agenten L. B. erschöpft sich in der Hauptsache im Außendienst. Er kann daher nicht als Selbständigerwerbender betrachtet werden, sondern untersteht der Lohnersatz- ordnung. Die Beschwerdeführerin hat auf allen ihrem Vertreter ausbezahlten Vergütungen, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. (Nr. 404 i. Sa. A. V. vom 19. Februar 1946)
Nr. 665.
1. Verkaufsprovisionen an Angestellte unterliegen, auch wenn sie vom
Reingewinn abhängig sind, als lohnähnliche Entschädigungen der Beitrags- pflicht nach Lohnersatzordnung (VW Art. 14, Abs. 1).
2. Einem Geschäftsinhaber, der seinen Angestellten Verkaufsprovisionen
auszahlte, ohne darauf die Lohnersatzbeiträge zu entrichten, kann mangels gu-
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ten Glaubens die Nachzahlung der Beiträge nicht erlassen werden (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Der Beschwerdeführer besitzt außer einer Biscuitfabrik und einem De- tailverkaufsladen in A. zwei weitere Detailgeschäfte in B. und C. Am 6. Ok- tober 1945 erließ die Kasse eine Nachzahlungsverfügung, weil der Beschwerde- führer in der Zeit vom 1. Oktober 1940 bis August 1945 für die dein Personal ausbezahlten Verkaufsprovisionen keine Lohnersatzbeiträge entrichtet hatte. In einer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde machte der Re- kurrent vor der Schiedskommission geltend, bei den ausgerichteten Verkaufs- provisionen handle es sich nicht um Lahnbestandteile, sondern um einen An- teil am Reingewinn, der nicht beitragspflichtig sei. Eventuell stelle er ein Ge- such um Erlaß der ganzen oder doch eines großen Teiles der geschuldeten Summe. Die Schiedskommission wies sowohl die Beschwerde als auch das Erlaßgesuch ab mit der Begründung, die Kasse habe gestützt auf VW Art. 14, wonach auch Gratifikationen und dergleichen beitragspflichtig seien, die Lohn- ersatzbeiträge auf den Gewinnbeteiligungen zu Recht verlangt. Für den Erlaß könne sich der Beschwerdeführer nicht auf den guten Glauben berufen, weil er es an der ihm obliegenden Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKL, indem er geltend macht, der Anteil am Gewinn werde den Angestellten unabhängig vom Lohn ausbezahlt. Er und seine Ehefrau, die die Buchhaltung führe, seien daher nie auf den Gedanken gekommen, daß die Lohnersatzbeiträge nicht nur auf den Löhnen sondern auch auf den Umsatzprovisionen bezahlt werden müßten; dies umsomehr, als der Inhaber des Betriebes auf dem Gewinn eben- falls keine Beiträge zu entrichten habe. Während die Gratifikation einem Salär gleichgestellt werden könne, sei dies bei einem Gewinnanteil nicht der Fall; erstere stelle eine Erhöhung des 'Einkommens dar, sei unabhängig vom Gewinn eines Unternehmens und werde vom Unternehmer freiwillig ausbe- zahlt, auf letzteren dagegen habe der Angestellte einen Rechtsanspruch, der allerdings auch vom Gewinne abhängig sei. Werde die Beitragspflicht bejaht, so könne der gute Glaube nicht verneint werden, weil an den einfachen Kauf- mann nicht zu große Anforderungen gestellt werden dürften. Es sei unbillig, daß er wegen verspäteter Kontrolle Folgen tragen müsse, die er nicht gewollt habe. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Nach VW Art. 14, Abs. 1, gilt jede vertraglich vereinbarte oder freiwillig
geleistete gehalts- oder lohnähnliche Entschädigung, auch wenn sie von den Beteiligten nicht als Lohn oder Gehalt bezeichnet wird, wie übungsgemäße Gratifikationen und dergleichen, als Bestandteil des maßgebenden Lohnes. Der Nachzahlungsverfügung, vom 6. Oktober 1945 ist nun zu entnehmen, daß es sich bei den von der Kasse zur Beitragspflicht herangezogenen Beträgen nicht um Unternehmergewinne im strengen Sinne handelt, sondern um die vieler- orts üblichen Verkaufsprovisionen, die vom Beschwerdeführer den in den De- tailgeschäften von B. und C. beschäftigten Angestellten neben dem Fixum zur Erhöhung ihres Interesses am Geschäftsgang ausbezahlt werden, ähnlich den von einer Firma ihren Reisenden auf Grund der eingegangenen Bestellun- gen entrichteten Provisionen. Es ist daher klar, daß diese Verkaufsprovisionen eine lohnähnliche, der Beitragspflicht unterworfene Entschädigung darstellen.
2. Erste Voraussetzung für den Erlaß ist der gute Glaube des Nachzah-
lungspflichtigen. Nach ZGB Art. 3, Abs. 2, kann sich auf ihn nicht berufen,
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wer es unter den gegebenen Umständen an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen ließ. In Anbetracht der vielen Publikationen und eingehenden Mittei- lungen mußte der Beschwerdeführer wissen, daß nicht nur die Löhne, sondern auch lohnähnliche Bezüge nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig sind. Daß er den seinen Angestellten zustehenden Anteil am Reingewinn dem Unter- nehmergewinn gleichsetzte und ihn deswegen nicht als beitragspflichtig hielt, ist bei der Geschäftserfahrung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. War er über die Beitragspflicht im Zweifel, so hätte er sich bei der Kasse erkundigen können. Wenn er dies nicht tat, so hat er die ihm obliegende Sorgfaltspilicht verletzt und kann sich daher nicht mehr auf den guten Glauben berufen. Der Erlaß der nachgeforderten Summe ist deshalb nicht möglich. (Nr. 1335 i. Sa. G. P. vom 27. Februar 1946)
Nr. 666. Vergütungen für Transportspesen an auswärts wohnende Arbeiter so- wie für Mahlzeiten, die nicht zuhause eingenommen werden können, sind Be- standteile des maßgebenden Lohnes und unterliegen der Beitragspflicht nach Lohnersatzordnung. Die Firma X. vergütet ihren auswärts wohnenden Arbeitnehmern die Transportspesen (Bahn- oder Postabonnement) und außerdem jenen, die ihre Mahlzeiten nicht zuhause einnehmen können, einen Teil der Verpflegungsko- sten. Kasse und Schiedskom-mission betrachteten diese Vergütungen als Lohn- bestandteile und erklärten sie beitragspflichtig. Die Schiedskommission führte in ihrem Entscheide aus, die Auffassung der Beschwerdeführer, Arbeitnehmer der Firma X., der Ersatz der Spesen ändere nicht ihren Lohn, sei unrichtig; denn ein lediger Arbeitnehmer vom Lande befinde sich in einer bessern Lage als ein solcher in der Stadt, weil dieser für die in einem Restaurant oder in einer Pension eingenommenen Mahlzeiten selbst aufkommen müsse. Des wei- tern sei allgemein anerkannt, daß auf dem Lande niedrigere Steuern bezahlt wer- den und die Verpflegung durch eigenes Gemüse billiger zu stehen komme. Die Auslagen für die Hin- und Rückreise vom Wohn- zum Arbeitsort werde daher oft ganz oder teilweise durch das Auswärtswohnen ausgeglichen. Nach ALEO Art. 8 und VW Art. 9 komme auch der Lohnbestandteil für die Beitrags- pflicht in Betracht, der nicht in Geld bestehe; es sei nun das Gleiche, ob ein Arbeitgeber selbst eine Kantine führe und die Arbeitnehmer darin verpflege oder ob er die Arbeitnehmer das Essen in der Stadt einnehmen lasse und es ihnen ganz oder teilweise vergüte. Diesen Entscheid fechten die Beschwerdeführer vor der AKL an mit dem Antrag, die von ihrer Arbeitgeberin vergüteten Transport- und Verpflegungs- kosten seien von der Beitragspflicht zu befreien. Sie machen geltend, diese Vergütungen seien Sozialleistungen, die auch bei der SUVAL in Abzug ge- bracht werden könnten. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Grün- den ab: Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind unter Spesen alle Aufwendungen zu verstehen, die notwendig sind, um ein bestimmtes Erwerbseinkommen zu erzielen. Dazu gehören an sich auch die Transportspesen für die Hin- und Rückfahrt vom Wohnort zum Arbeitsort. Ausgaben für die auswärtige Verkö-
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sti,gung können insoweit als Spesen angesehen werden, als sie durch die Art oder den Ort der Arbeit bedingt sind und zugleich gegenüber der Verpfle- gung zuhause eine Mehrauslage darstellen. Für gewisse Kategorien von Arbeit- nehmern, bei denen diese Spesen einen verhältnismäßig großen Umfang errei- chen, insbesondere für Reisende, Agenten und Angehörige ähnlicher Berufe, hat der Gesetzgeber sowohl für die Berechnung der Lohnersatzbeiträge als für die Bestimmung der Lohnausfallentschädigung den Abzug der Spesen ausdrück- lich vorgesehen (VW Art. 12). Dagegen hat er es unterlassen, den Abzug all- gemein vorzuschreiben. Der Grund hi.efür ist offenbar in praktischen Erwä- gungen zu suchen: Es handelt sich in der Regel um kleine Beträge, die je nach der Lage des Wohnortes sehr unterschiedlioh und nur bei den Transport- spesen genau bestimmbar sind. Sie üben auf die Höhe der Beitragsleistungen und der Entschädigungen einen geringen oder überhaupt keinen Einfluß aus, weshalb ihre Berücksichtigung zur verursachten Mehrarbeit in (keinem Verhält- nis stehen würde. Solche Spesen werden zudem, worauf die Schiedskommission bereits hingewiesen hat, meistens weitgehend aufgewogen durch die Vorteile der billigeren Lebenshaltung. auf dem Lande. Werden die Spesen, wie im vorliegenden Fall, vom Arbeitgeber selbst übernommen, so ist der außerhalb der Stadt wohnende Arbeiter insofern sogar in einer vorteilhafteren Lage als sein Kollege in der Stadt, als dadurch sein Lohn indirekt erhöht wird. Für Spesen im hier in Frage stehenden Umfang kann daher kein Abzug gemacht werden. Für Deplacements ungewöhnlicher Art soll damit nichts ‚präjudiziert sein. Welche Bedeutung die SUVAL diesen Spesenvergütungen beimißt, kann für die Organe der Lohnersatzordnung nicht maßgebend sein, weil diese sich an die eigenen gesetzlichen Bestimmungen halten müssen, abgesehen davon, daß bei der SUV,AL eventuell andere Gesichtspunkte von Bedeutung sind. Diese Ausführungen widersprechen nicht dem von der AKL im Entscheid Nr. 220, ZLV 1942, S. 366, und in einem weitern nicht publizierten Entscheid niedergelegten Grundsatz, daß bei der Berechnung der zusätzlichen Entschädi- gung für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens die nachgewiesenen Spesen in Abzug zu bringen sind, weil als Unterstützung nur der Betrag in Betracht fallen kann, der nach Albzug dieser Auslagen für den Unterhalt der zu unterstützenden Personen tatsächlich noch übrig bleibt. Denn ihre Nicht- berücksichtigung bei der Festsetzung der zusätzlichen Entschädigung könnte sich besonders angesichts der niedrigen Ansätze der Einkommensgrenzen (das Existenzminimum kaum wesentlich überschreitend) für die unterstützte Person nachteilig auswirken. Die Beschwerde ist daher in Bestätigung des Entscheides der Schiedskommission abzuweisen. (Nr. 1320 i. Sa. G. F. vom 27. Februar 1946)
Ne. 667. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen im Betrage von Fr. 14.— bedeutet für einen Wehrmann mit einer 5-köpfigen Familie, der über ein monatliches Einkommen von Fr. 300.— verfügt, eine große Härte (Vfg. Nr. 41, Art. 3, Abs. 2). (Nr. 1333 i. Sa. W. G. vom 27. Februar 1946)
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Nr. 668.
1. Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm
verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein kann (ZGB Art. 3, Abs. 2), kann sich für •d'en Erlaß der Nachzahlung geschuldeter Beträge nicht auf den guten Glauben berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Beitragspflichtige das Abrech- nungsformular von der Zweigstelle ausfüllen ließ.
2. Die Bestimmung, wonach die Schiedskommissionen einen Entscheid
spätestens binnen 45 Tagen nach Anhänglgmachung des Streites zu fällen ha- ben, ist eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung keine materiellrecht- lichen Folgen hat (GRV Art. 10, Abs. 1). Der Beschwerdeführer bewirtschaftet mit seiner Familie ein kleines Berg- heimwesen. Die Kasse verfügte die Nachzahlung von Fr. 53.—, weil er auf den seiner Magd in der Zeit vom 1. Januar 1942 bis 30. November 1944 ausbe- zahlten Löhnen die Lohnersatztbeiträge nicht entrichtet hatte. Das gegen diese Nachzahlungsverfügung eingereichte Erlaßgesuch wurde von der Kasse und der Schiedskommission abgewiesen, von letzterer mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich durch die unvollständige Ausfüllung der Abrech- nungsformulare, in denen ausdrücklich nach den Lohnbezügen der im Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte gefragt werde, eine Fahrlässigkeit zu Schulden kommen lassen und könne sich daher nicht auf den guten Glauben berufen. Diesen Entscheid ficht der Beschwerdeführer vor der AKL an mit der Begründung., nach Art. 9 des Geschäftsreglements für die Schiedskommissionen der Verban•dsaiusgleichskassen vom 7. Mai 1940 * sei der Entscheid der Schieds- kommission binnen 45 Tagen zu fällen. Er habe den Streit am 7. April 1945 anhängig gemacht, der Entscheid sei aber erst am 17. Dezember 1945 gefällt worden, weshalb die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden müsse. Das Formular habe nicht er, sondern die Zweigstelle ausgefüllt, und von dieser sei er nie au•f die Beitragspflicht für die Magd aufmerksam gemacht worden. Er ersucht des weiteren um Erlaß des nachgeforderten Betrages. Die AKL weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Der Beschwerdeführer hat mit der Kasse wohl für seinen Betrieb
nach Verdienstersatzordnung abgerechnet, nicht aber nach Lohnersatzordnung für den seiner Magd ausbezahlten Lohn, obwohl •das Abrechnungsformular ausdrücklich und eingehend die Frage nach Lohnbezügen von beschäftigten Arbeitskräften stellt. Wenn der Beschwerdeführer es demnach unterließ, für die Magd abzurechnen, ist von 'der Schiedskommission der Vorwurf der Fahr- lässigkeit nicht zu Unrecht erhoben worden. Wer es aber an der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt fehlen läßt, kann sich nach ZGB Art. 3, Abs. 2, nicht auf den guten Glauben berufen und hat demnach nach Art. 9 der Ver- fügung Nr. 41 auch keinen Anspruch auf Erlaß der geschuldeten Beiträge. Der Einwand des Beschwerdeführers, -er habe das Formular nicht selbst ausgefüllt, sondern von der Zweigstelle ausfüllen lassen, von der er nicht auf die Bei- tragspflicht für die Magd aufmerksam gemacht worden sei, kann nicht gehört werden. Der Beitragspflichtige selbst ist verantwortlich für -die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular, dessen Fragen einfach und für jedermann ver-
* Jetzt Geschäftsreglement für die Schiedskommissionen der Verbands- ausgleichskassen vom 23. Januar 1945 (GRV), Art. 10, Abs. 1.
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ständlich sind. Er kann sich nicht dadurch der Verantwortung entziehen, daß er eine Drittperson zur Ausfüllung des Formulars beauftragt.
2. Die Bestimmung, wonach die Schiedskommissionen Beschwerden innert
45 Tagen nach Anhängigmachung des Streites zu erledigen haben, ist eine Ord-
nungsvorschrift. Deren Nichtbeachtung hat auf die materielle Erledigung des Falles keinen Einfluß. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Angelegen- heit sei nach Ablauf dieser «Frist» erledigt, ist daher irrtümlich. Die Frage, ob die Beiträge angesichts der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als uneinbringlich abgeschrieben werden können, ist von der Kasse zu entscheiden. Müssen sie nachbezahlt werden, so soll die Kasse den Betrag in angemessenen Raten nachfordern. (Nr. 1336 i. Sa. J. E. vom 27. Februar 1946)
Nr. 669. Handelsreisende und Vertreter unterstehen nach der Verfügung Nr. 44 grundsätzlich der Lohnersatzordnung, Bezahlt der Arbeitgeber auf den sei- nen Vertretern ausgerichteten Entschädigungen keine Lohnersatzbeiträge, so hat er es an der ihm nach diesem Umstande zumutbaren Sorgfaltspflicht fehlen lassen (ZGB Art. 3, Abs. 2), weswegen ihm die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge mangels guten Glaubens nicht erlassen werden kann (Vfg. Nr. 41, Art. 9, Abs. 1). Mit Verfügung vom 22. April 1944 forderte die Kasse die Beschwerdebe- klagte auf, für die in der Zeit vom 1. Juli 1940 bis 31. Juli 1943 ihrem Ver- treter ausgerichteten Provisionen von Fr. 26 818.— die Lohnersatzbeiträge im Betrage von Fr. 1357.15 nachzuzahlen. Die Beschwerdebeklagte stellte ein Erlaßgesuch für die 1940-1942 .geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beiträge mit dem Hinweis, sie habe ihren Vertreter als Selbständigerwerben- den betrachtet. Obwohl er viel im Militärdienst gewesen sei, habe er von ihr nie eine Entschädigung verlangt. Während des Dienstes habe sie ihm die Pro- visionen weiterhin ausbezahlt. Es sei unbillig, daß der Vertreter die Entschädi- gungen nur für ein Jahr nachfordern könne, während sie die Beiträge seit Juli 1940 nachzahlen müsse. Die Kasse hieß das Erlaßgesuch gut und erklärte die Beschwerdebeklagte nur für den für das Jahr 1943 geschuldeten Betrag von Fr. 256.40 nachzahlungspflichtig mit der Begründung, nach dem zwischen der Rekursbeklagten u-nd ihrem Vertreter abgeschlossenen Vertrage sei dieser zwar auf Grund der Verfügung Nr. 4 vom 2. August 1940 als unselbständig- erwerbender Reisender zu betrachten und daher nach Lohnersatzordnung beitragspflichtig. Die richtige Beurteilung der für die Unterstellung maßgeben- den Kriterien stelle aber Anforderungen an die Kenntnisse der Laien, die über das zu erwartende Maß hinausgehen. Außerdem habe eine Rückfrage in Z. er- geben, daß der Vertreter in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis 28. Februar 1944 als Selbständigerwerbender der dortigen Kasse angeschlossen gewesen sei. Gestützt auf diese Tatsache habe auch der Arbeitnehmer annehmen dürfen, hinsichtlich seines Rechtsverhältnisses zur Beschwerdebeklagten der Lohn- ersatzordnung nicht zu unterstehen. Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor der Schiedskommission Beschwerde, indem es geltend machte,
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die Rekursbeklagte könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, weil sie es offensichtlich an der nötigen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen, ein Er- fordernis, ohne dessen Vorliegen nach Gesetz ein Erlaß nicht möglich sei. Die Beschwerdebeklagte habe sich nicht auf ihre eigene Kenntnis und Auffassung verlassen dürfen, sondern hätte sich an die Kasse wenden müssen mit dem Ersuchen um Abklärung der Verhältnisse; dies schon in Hinsicht auf die ho- hen Provisionsbeträge. Insbesondere habe sie gestützt auf die Tatsache, daß der Vertreter trotz wiederholten Dienstleistungen nie Entschädigungen ver- langt habe, ihm zum mindesten die Frage vorlegen müssen, ob er der Kasse für Verdienstausgleich angehöre und Verdienstausfallentschädigungen beziehe. Die Schiedskommission wies die Beschwerde in Gutheißung des Erlaß- e•ntscheides der Kasse ab mit der Begründung, die Beschwerdebeklagte könne sich begründeterweise auf den guten Glauben berufen, weil die Frage der Un- terstellung anfänglich selbst für die Kassen nicht leicht zu entscheiden gewe- sen sei. Nach dem beschwerdeführenden Amte liege der Fehler der Firma in der Unterlassung einer rechtzeitigen Erkundigung bei der Kasse; die Be- schwerdebeklagte sei aber nicht zu Weiterungen veranlaßt worden, insbeson- dere nicht, weil der Vertreter nie um Entschädigungen nachgesucht habe. Es führe zu weit, in ausgesprochenen Grenzfällen eine allgemeine Pflicht der Un- ternehmer zu Nachforschungen über die korrekte Erfassung ihrer «Geschäfts- freunde in einer A,usgleichsordnung zu stipulieren». Wenn auf Grund der Verhältnisse die Annahme, der Vertreter sei Selbständigerwerbender, weder leichtfertig noch oberflächlich gewesen sei, hätten sich für die Beschwerde- beklagte alle weitern Schritte erübrigt, und die Auseinandersetzung mit der Kasse habe sie in guten Treuen als Privatsache ihres Reisenden 'betrachten dürfen. Diesen Entscheid ficht das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor der AKL an mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides auszusprechen, daß die Beschwerdebeklagte mangels guten Glaubens keinen Anspruch auf Erlaß der gemäß Kassenverfügung vorn 22. April 1944 geschukleten Lohnersatzbeiträge im Betrage vo•n Fr. 1357.15 habe. Die AKL heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Nach Art. 9 der Verfügung Nr. 41 setzt der Erlaß der Nachzahlung ge- schuldeter Beiträge voraus, daß der Nachzahlungspflichtige in gutem Glauben annehmen konnte, die nachgeforderten Beiträge nicht zu sohulden. Nach kon- stanter Praxis der AKL ist diese Voraussetzung nicht nur zu verneinen, wenn jemand wider besseres Wissen die Lohnersatzbeiträge nicht geleistet hat, son- dern auch dann, wenn der Nachzahlungspflichtige es an der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Sorgfaltspflicht fehlen ließ (vgl. ZGB Art. 3, Abs. 2). Nach FOAL Art. 5 erhebt der Bund nach den Bestimmungen der Lohn- ersatzordnung von den Arbeitgebern von jeder Gehalts- oder Lohnzahlung eine Abgabe von 4%, und zwar 2% zu Lasten der Arbeitgeber und 2% zu Lasten der Gehalt oder Lohn beziehenden Arbeitnehmer. Aus dieser Vor- schrift geht hervor, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für die Erfüllung seiner eigenen Beitragspflicht wie auch des Inkassoauftrages gegenüber dem Arbeitnehmer haftet. Er ist in 'der Regel verpflichtet, seinen Arbeitnehmern bei Dienstleistungen auch die Entschädigungen auszuzahlen (LEO Art. 4 und ALEO Art. 4).
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Der Gesetzgeber hat in seinen Erlassen den Kreis der Beitragspflichtigen näher bezeichnet. Durch die Verfügung Nr. 4 zur Lohn- und Verdienstersatz- ordnung vom 2. August 1940 * sind Handelsreisende, Vertreter und Agenten grundsätelich der Lohnersatzordnung unterstellt und nur unter 'bestimmten Voraussetzungen als zur Kategorie der Selbständigerwerbenden gehörend be- trachtet worden. Der Arbeitgeber war daher verpflichtet, für seine Reisenden mit der Kasse nach Lohnersatzordnung abzurechnen, sofern nicht eine Prüfung ergab, daß der Vertreter seine Tätigkeit im Sinne der gesetzlichen Vor- schriften in selbständiger Stellung ausübte. War ein Arbeitgeber über die Unterstellung eines Reisenden im Zweifel, so hatte er die Pflicht, sich bei der Kasse zu erkundigen. Wenn er dies nicht tat, hat er die gebotene Sorgfalts- pflicht verletzt und kann sich nicht mehr auf den guten Glauben berufen. Nach den Bestimmungen des zwischen der Beschwerdebeklagten und dem Vertreter abgeschlossenen Vertrages besteht kein Zweifel, daß dieser zur Kategorie der unselbständigerwerbenden Reisenden gehört, die Rekursbeklagte daher auf allen ausbezahlten Vergütungen (nach Abzug der gesetzlichen Spe- senansätze) der Kasse die 4%-igen Beiträge schuldet. Sie hatte keinen Anlaß, den Vertreter als Selbständigerwerbenden zu betrachten. Die Einwände, der Vertreter habe auch während des Dienstes die Provisionen bezogen, von der Beschwerdebeklagten nie Lohnausfallentschädigungen verlangt und sei der Verdienstausgleichskasse angeschlossen gewesen, sind nicht stichhaltig. Der Vertreter hat bis Ende 1942 überhaupt keiner Kasse angehört. Auch wenn ihm die Provisionen auf den vor dem Dienst getätigten Geschäftsabschlüssen wäh- rend des Dienstes ausbezahlt wurden, so war es klar, daß der Vertreter infolge Dienstleistung einen Erwerbsausfall erlitt. Auch die Tatsache, daß er den Arbeitgeber nicht um Auszahlung, von Lohnausfallentschädigungen ersuchte, ist kein Beweis für dessen Gutgläubigkeit. Hinter diesem Verzicht verbirgt sich oft die Absicht, einen finanziellen Vorteil zu gewinnen, wenn die zu bezahlenden Beiträge die Entschädigungen übersteigen. Angesichts der Um- stände, daß der Vertreter sich oft im Militärdienst befand und die Be- schwerdebeklagte regelmäßig mit der Kasse für ungefähr 30 Arbeiter abrech- nete, ist es unwahrscheinlich, daß zwischen der Arbeitgeberin und ihrem Ver- treter nie Fragen der Beitragspflicht und der Bezugsberechtigung erörtert worden sind. Ließ die Rekursbeklagte die Angelegenheit einfach auf sich beruhen und sah sie die Auseinandersetzung mit der Kasse als Privatsache ihres Reisenden und Geschäftsfreundes an, so hat sie gemäß vorstehenden Aus- führungen die ihr zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt und daher keinen An- spruch auf Erlaß der nachgeforderten Beiträge von Fr. 1357.15. Dagegen hat sie auf ihren Vertreter ein Rückgriffsrecht im Umfange der 2%-igen Arbeitneh- merbeiträge. (Nr. 1316 i. Sa. G. W. vom 7. März 1946)
* Jetzt Vfg. Nr. 44 vom 13. März 1944.
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B. Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AKV).
Inhaltsübersicht.
1. Geltungsbereich.
Nr. 571: Voraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit. Nr. 572: Unterstellung von Vertretern.
2. Betriebsleiter.
Nr. 573: Unterpacht.
3. Beitragspflicht.
Nr. 574: Veranlagung von Beerenkulturen. Nr. 575: Schweine- und Großvieheinheiten. Nr. 576: Herabsetzung des persönlichen Beitrages.
4. Anspruchsberechtigung.
Nr. 577: Anspruch vr,n Studenten auf Studienausfallentschädigung.
5. Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen.
Nr. 578: Beginn der Frist; Verrechnung mit geschuldeten Beiträgen.
6. Rechtspflege.
vgl. Nr. 5'1: Zuständigkeit des Bundesamtes.
Vorbemerkungen zu den Entscheiden Nr. 571-578. Als Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich jede Tätigkeit, aus der regelmäßig unmittelbar Einnahmen erzielt werden, gleichgültig, ob die Erzielung von Einnahmen den Hauptzweck der Tätigkeit dar- stellt oder nur nebenbei mit der Ausübung der Tätigkeit verbunden ist. Alle diese Erwerbstätigkeiten sind der Verdienstersatzordnung unterstellt, wobei es ohne Bedeutung ist, zu welchen Zwecken und aus welchen Gründen die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Ver- dienstersatzordnung sind somit nicht nur diejenigen Tätigkeiten unterstellt, die zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteiles für die Beteiligten ausgeübt werden, sondern auch jene, aus deren Er- trag gemeinnützige oder andere Zwecke finanziert werden. Wie das Kreisschreiben Nr. 63 (vgl. Kreisschreibensammlung S. 166) aus-
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führt, unterstehen z. B. auch Druckerei- und Vertriebsunterneh- mungen religiöser Organisationen sowie Betriebe gemeinnütziger Institutionen der Verdienstersatzordnung. Nach dem Entscheid Nr.
571 bildet daher weder die Gewinnabsicht noch die nicht-gemein-
nützige Verwendung des Gewinnes eine notwendige Voraussetzung für die Unterstellung einer Tätigkeit unter die Verdienstersatzord- nung. Dagegen können juristische Personen, .die gemeinnützige Zwek- ke verfolgen, von der Beitragspflicht befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist, daß eine unterstellungspflichtige Erwerbstätig- keit vorliegt. Zuständig zur Befreiung ist nach den Bestimmungen der Verdienstersatzordnung das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Entscheid Nr. 571), unter Vorbehalt des Weiterzuges des Entscheides an das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte- ment (KS. Nr. 107, Kreisschreibensammlung S. 13). Der Entscheid Nr. 572 bringt wieder einen Beitrag zur Praxis der AKV betreffend die Unterstellung von Handelsreisenden, Ver- tretern usw. unter die Verdienstersatzordnung (vgl. dazu die Ent- scheide Nr. 470, ZLV 1945, S. 237, und Nr. 543, ZLV 1946, S. 107). Nach AVEO Art. 8, Abs. 1, gilt als Betriebsleiter eines land- wirtschaftlichen Betriebes der Inhaber und im Falle der Verpach- tung der Pächter (vgl. den Entscheid Nr. 376, ZLV 1944, S. 165). Die AKV anerkennt daher sinngemäß, wie sich dies aus dem Ent- scheid Nr. 573 ergibt, auch einen Unterpächter als Betriebsleiter. So gut 'das Pachtverhältnis muß auch die Unterpacht nachgewiesen werden, was z. B. möglich ist durch Vorlegen der behördlichen Be- willigung, die durch die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Januar 1940 und 7. November 1941 über Maßnahmen gegen die Bodenspekula- tion und die Ueberschuldung sowie zum Schutze .der Pächter für eine auf kürzere Dauer als .5 Jahre abgeschlossene Pacht vorge- schrieben ist. Die Frage, ob ein -Unterpächter, sofern tatsächlich eine Unterpacht besteht, auch ohne diese behördliche Genehmigung des Pachtvertrages als Betriebsleiter anerkannt werden kann, wird dabei offen gelassen. Die Betriebe mit intensiver Bodenbewirtschaftung werden veran- lagt, indem die bebaute Fläche mit einem der Ertragenheit entspre- chenden Faktor multipliziert wird. Dabei ist nach Vfg. Nr. 46, Art. 4, Abs. 1, für Obstkulturen ohne Unternutzung der Faktor 2,5 und für Beerenkulturen der Faktor 3 anzuwenden. Im Entscheid 292
Nr. 574 erachtet die AKV für Beerenkulturen als Unternutzung von Obstbäumen und Baumschulen den Faktor 2,5 als angemessen. Für die Berechnung der Betriebsgröße nach der Ertragenheit in Großvieheinheiten in Gebirgsgegenden gilt für die Umrechnung von Groß- und Kleinvieh in Großvieheinheiten nach Vfg. Nr. 46, Art. 5 eine Schweineeinheit als 0,0625 Großvieheinheiten. Nach dem Kreisschreiben Nr. 60 (Kreisschreibensammlung S. 149) wer- den Absetzferkel und Faselschweine bis zum Alter von 4 Monaten als halbe Schweineeinheit betrachtet, was durch den Entscheid Nr.
575 bestätigt wird.
Formelle Voraussetzung für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages im Gewerbe (Vfg. Nr. 48, Art. 2) ist die Einreichung eines Gesuches bei der Kasse. D.a diese die Beiträge nicht von Am- tes wegen herabsetzen darf (vgl. Entscheid Nr. 302, ZLV 1943, S. 420) und der Pflichtige seine Behauptungen zu beweisen hat (Ent- scheid Nr. 193, ZLV 1942, S. 375), ist, wie die AKV im Entscheid Nr. 576 ausführt, das Herabsetzungsgesuch begründet einzureichen. Anspruch auf Ausrichtung von Studienausfallentschädigungen haben Studierende an höheren schweizerischen Lehranstalten für die Zeit, während der sie obligatorischen schweizerischen Militär- dienst leisten. Dabei ist gleichgültig, ob der Wehrmann zur Zeit seiner Militärdienstleistung an einer höheren Lehranstalt imma- trikuliert oder als Student eingeschrieben war oder nicht. Sind Wehrmänner im Zeitpunkt ihres Einrückens in den Militärdienst noch nicht immatrikuliert oder als Studenten eingeschrieben, las- sen sie sich jedoch nach ihrer Entlassung immatrikulieren oder einschreiben, so sind sie von der zuständigen Kasse nachträglich als anspruchsberechtigt anzuerkennen. Nach Art. 2 der Ausfüh- rungsverordnung zum BRB vom 29. März 1945 hat diese Anerken- nung eine Bescheinigung der Lehranstalt zur Voraussetzung, daß sich der Student wegen des Militärdienstes nicht früher immatriku- lieren oder einschreiben konnte. Nach dem Entscheid Nr.577 kann diese Bescheinigung der Lehranstalt aber auch durch einen ander- weitigen Nachweis ersetzt werden, daß der Student sich wegen Militärdienstes nicht immatrikulierte. Wäre die A,KV nicht zu die- ser Lösung gekommen, dann hätte der Entscheid über die An- spruchsberechtigung all-ein in der Hand der Lehranstalt gelegen, was nicht zu befriedigen vermocht hätte, da ihr Entscheid an keine höhere Instanz hätte weitergezogen werden können.
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Im Entscheid Nr. 578 anerkennt die AKV, wie dies die AKL bereits im Entscheid Nr. 643 (ZLV 1946, Heft 4, S. 146) getan hat, den Anspruch eines nachzahlungspflichtigen Kassenmitgliedes. auf Verrechnung mit nicht oder zu wenig bezogenen Entschädigungen, sofern die Forderung gegenÜber der Kasse, mit welcher verrechnet wird, nicht bereits untergegangen war, als der Anspruch der Kasse entstand. Gleichzeitig gewährt die AKV diesen Anspruch auch dem Arbeitgeber, der zur Geltendmachung des Anspruches auf Nachzahlung von Entschädigung berechtigt ist. Die AKV, in Ue- bereinstimmung mit der AKL, wollte mit ihrer neuen Praxis aber nicht über den rechtlichen Charakter der in Frage stehenden Fristen entscheiden, sodaß die Möglichkeit besteht, sie als Fristen sui ge- neris zu behandeln. Desgleichen wollte die AKV auch die Frage der Naturalobligation offen lassen. Die in den Vorbemerkungen zum Entscheid der AKL Nr. 643 (ZLV 1946, Heft 3, S. 139) be- sprochene Qualifikation der Fristen steht daher mit der Auffassung der Aufsichtskommissionen im 'Widerspruch. Wie die AKV im Entscheid Nr. 485 (ZLV 1945, S. 246) fest- gestellt hat, beginnt die einjährige Frist für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen, wenn der Lohnanspruch durch rückwir- kende Lohnerhöhung erst nach dem Militärdienst entstanden ist, erst in diesem Zeitpunkt zu laufen. Wurde der ganze Lohn regelmäßig ausbezahlt, aber erst später im vollen Umfang von der Beitrags- pflicht erfaßt (Entscheid Nr. 578), so beginnt die Jahresfrist nicht bei der Erfassung des Lohnes, d. h. im Zeitpunkt der Nachzah- lungsverfügung der Kasse zu laufen, sondern schon im Moment der Ausrichtung dieses Lohnes.
Nr. 571.
1. Zuständig zur Befreiung juristischer Personen mit gemeinnützigem
Zweck von der Beitragspflicht ist das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (VEO Art. 6, Abs. 2; AVEO Art. 40b1s, Abs. 2, lit. a).
2. Weder die Gewinnabsicht noch die nicht-gemeinnützige Verwendung
des Gewinnes bildet eine notwendige Voraussetzung für die Unterstellung einer gewerblichen Tätigkeit unter die Verdienstersatzordnung (VEO Art. 1). Die «P.-Missionare» sind eine Vereinigung von Priestern und Brüdern ohne Ordensgelübde, die sich hauptsächlich der Missionstätigkeit und der Seelsorge widmet. Die Generalleitung befindet sich in Rom. In der Schweiz un- terhält die Gesellschaft vier Niederlassungen, von welchen A, den Hauptsitz bildet. Dort wird auch eine Schule betrieben, deren rechtlicher Träger der «P.-Missionsverein in A» ist. Dieser bezweckt nach seinen Statuten die Er-
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möglichung des Studiums für schweizerische Studenten, die später den Mis- sionsberuf ergreifen wollen, sowie des Kuraufenthaltes für erholungsbedürftige Missionare. Dieser Verein ist der Verdienstersatzordnung nicht unterstellt. Zur Erreichung des vorgenannten Zwecks wurde daneben der im Handelsre- gister eingetragene Verein der «P.-Missianare in A» gegründet, welcher nach dem Handelsregistereintrag den Verlag und die Verbreitung erbaulicher Litera- tur bezweckt, wobei der Erlös zur Unterstützung unbemittelter schweizerischer Studenten dienen soll. Vorerst befaßte sich der Verein mit dem Vertrieb von Büchern und Zeitschriften aus dem P-Verlag in Deutschland, wobei die Bü- cher ausschließlich an Buchhandlungen geliefert wurden. Seit dem Oktober 1941, als keine Bücher und Zeitschriften mehr aus Deutschland bezogen wer- den konnten, verlegt der Verein eine Zeitschrift, deren Vertrieb im Jahre 1944 einen Reinertrag von Fr. 27 864.80 ergab. Dieser Ertrag floß den von den Mis- sionaren geführten Häusern zu. Mit Verfügung vom 11. Mai 1945 unterstellte die Kasse den zuletzt ge- nannten Verein rückwirkend ab 1. Juli 1940 der Verdienstersatzordnung. Da- gegen beschwerte sich der Verein bei der Schiedskommission mit der Begrün- dung, er verfolge rein charitative Zwecke und übe keine Verlagstätigkeit aus, da er seine Zeitschriften nur im Verkauf von Haus zu Haus durch seine Vereinsbrüder vertreibe, ohne damit eine Erwerbsabsicht zu verfolgen. Die Schiedskommission wies den Rekurs ab mit der Begründung, der Beschwerde- führer betreibe einen Verlag und übe damit eine Erwerbstätigkeit aus, wes- halb er — allerdings erst ab 1. Oktober 1941 — der Verdienstersatzordnung zu unterstellen sei. Eine Befreiung von der Beitragspflicht komme nicht in Frage, da die Vereinstätigkeit nicht gemeinnützig sei. In seiner Beschwerde an die AKV beruft sich der Rekurrent auf den Begriff der Gemeinnützigkeit, wie er im Gebiet der eidgenössischen Wehrsteuer gelte; darnach sei Gemein- nützigkeit auch dann anzunehmen, wenn die charitative Tätigkeit sich nur auf eine bestimmte Landesgegend oder Gemeinde oder auf die Angehörigen einer bestimmten Konfession erstrecke. Die AKV weist die Beschwerde, soweit der Entscheid in ihre Zuständigkeit fällt, aus folgenden Gründen ab:
1. Gemäß VEO Art. 6, Abs. 2, können juristische Personen, die gemein-
nützige Zwecke verfolgen, vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement von der Beitragspflicht befreit werden. Durch AVEO Art.40bi5, Abs. 2, lit. a, übertrug das Volkswirtschaftsdepartement diese Aufgabe zur selbständigen Erle- digung dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Damit ist dieses auch allein zuständig zum Entscheid über die Frage, ob ein gemeinnütziger Zweck vorliegt. Weder Schiedskommission noch AKV sind zu diesem Ent- scheid befugt. Der AKV bleibt damit nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Selbständigerwerbender ist und damit die ‚grundsätzliche Voraussetzung für sei- ne Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung erfüllt.
2. Die Haupttätigkeit der P.-Missionare erfolgt allerdings nicht in Er-
werbsabsicht. Jedoch ist der Zweck des von ihnen gebildeten Vereins «P.-Mis- sionare in A» der entgeltliche Vertrieb einer Zeitschrift. Darin liegt eine Er- werbstätigkeit. Der Umstand, daß der Ertrag derselben ausschließlich zur För- derung des gemeinnützigen Zwecks des Missionsvereins verwendet wird, ist dabei nicht von Belang. Die Art der Verwendung des Gewinns aus einer Erwerbstätigkeit ist für die Frage des Vorliegens einer solchen unwesentlich (vgl. den Entscheid Nr. 92, ZLV 1941, S. 295). Im übrigen ist nicht einmal
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die Gewinnabsicht Voraussetzung der Beitragspflicht; es genügt, daß ein wirt- schaftlicher Zweck verfolgt wird (Nr. 2, ZLV 1941, S. 28). Der Beschwerdeführer ist also beitragspflichtig. Jedoch ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich, wenn seine Tätigkeit gemeinnützig ist. Zum Entscheid über diese Frage sind die Akten dem Bundesamt zu überweisen. (Nr. 1464 i. Sa. P. M. G. vom 16. Februar 1946)
Nr. 572. Ein Vertreter, der gelegentlich schriftliche Arbeiten in seinem Wohnzim- mer verrichtet, das keine Betriebseinrichtungen aufweist, und der nur gele- gentlich einen Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die monatliche Lohnsumme rund Fr. 20.— beträgt, kann nicht als Selbständigerwerbender der Verdienst- ersatzordnung unterstellt werden (Vfg. Nr. 44, Art. 3, Abs. 2). Der Beschwerdeführer ist Vertreter zweier Firmen, welche von seinen Pro- visionsbezügen jeweils die Abzüge nach Lohnersatzordnung vornahmen. Am 4. Juni 1945 stellte er bei der Kasse ein Gesuch um Unterstellung unter die Ver- dienstersatzordnung, da .er selbständigerwerbender Vertreter sei. Die Kasse wies sein Gesuch mit der Begründung ab, die Voraussetzunigen für seine Unterstel- lung unter die Verdienstersatzordnung nach der Verfügung Nr. 44 seien nicht erfüllt. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Schiedskommission mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer stehe zu der Firma, für die er hauptsächlich tätig sei und mit welcher allein er einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe, in einem Abhängigkeitsver- hältnis, indem sie ihm das Generalabonnement für die Eisenbahn bezahle. Ferner besitze er keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftige seine Angestellten nicht regelmäßig. Im Rekurs an die AKV macht der Beschwerde- führer geltend, er komme für die Spesen seiner Vertretertätigkeit im wesent- lichen selbst auf, da die Vergütung des Generalabonnements nur einen uner- heblichen Beitrag an seine Spesen darstelle. Er erledige seine Arbeiten nicht in den Geschäftsräumen der von ihm vertretenen Firmen, sondern in seiner ei- genen Wohnung und beschäftige seine Angestellte zwar nicht dauernd, jedoch regelmäßig. Die AKV weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: Nach Art. 3 der Verfügung Nr. 44 unterstehen nur solche Vertreter als Selbständigerwerbende der Verdienstersatzordnung, welche kein festes Gehalt beziehen lind für die Unkosten aus ihrer Tätigkeit im wesentlichen selbst aufkommen sowie außerdem entweder über eigene Geschäftsräum- lichkeiten verfügen oder mindestens einen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen, es sei denn, daß sie andere Tatsachen nachweisen, die unzwei- deutig für ihre selbständigerwerbende Tätigkeit sprechen. Diese Voraussetzun- gen sind nicht erfüllt. Es wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer über keine Geschäftsräumlichkeiten in seiner Wohnung verfügt und solche auch gar nicht nötig hat: er besorgt gelegentliche schriftliche Arbeiten unter Be- nützung einer Reiseschreibmaschine im Wohnzimmer, in welchem weder ein Schreibtisch noch ein Schreibmaschinentisch oder anderes Büromaterial vor- handen ist; diese Umstände genügen auf keinen Fall, das Wohnzimmer als Geschäftsraum zu bezeichnen. Ferner kann von einer regelmäßigen Beschäfti- gung einer Angestellten nicht gesprochen werden; der Rekurrent beschäftigte
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bloß gelegentlich eine Frau mit Korrespondenzen, wobei die Entschädigung für diese Arbeiten rund Fr. 20.— monatlich betrug. Unter diesen Umständen !kann die Frage, ob der Beschwerdeführer kein festes Gehalt beziehe und für seine Spesen im wesentlichen selbst aufkomme, dahingestellt bleiben, da ihre Bejahung allein nicht zur Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Verdienstersatzordnung genügt. Andere Tatsachen, die unzweideutig für eine selbständigerwerbende Tätigkeit sprechen, sind nicht nachgewiesen. Der Be- schwerdeführer kann daher nicht der Verdienstersatzordnung unterstellt werden. (Nr. 1433 i. Sa. M. G. vom 6. Februar 1946)
Nr. 573. Macht der Pächter eines Landwirtschaftsbetriebes geltend, sein Unterpäch- ter schulde die Betriebsbeiträge, so hat er das Bestehen dieser Unterpacht zu beweisen. Wurde die Unterpacht für eine kürzere Dauer als drei Jahre abge- schlossen, so ist die behördliche Bewilligung vorzulegen (BRB vom 25. März
1946 über Aenderung der Maßnahmen zum Schutze der Pächter).
Am 1. März 1942 zog der Beschwerdeführer nach A. und übernahm dort einen Landwirtschaftsbetrieb in Pacht. Bis zum 1. Oktober 1943 bezahlte er dafür die Verdienstersatzbeiträge. Bereits am 1. September 1943 nahm er seine frühere unselbständige Erwerbstätigkeit wieder auf und siedelte am 1. Dezem- ber an seinen Arbeitsort B. über. Die Ernte ließ er durch einen italienischen Internierten einbringen, der auch die Herbstarbeiten besorgte. Das Pachtgut mit Vieh und Inventar überließ er dann E. B. Am 16. November 1944 verlangte die Kasse vom Beschwerdeführer die Bezahlung der Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1943 bis 31. Oktober .
1944. Der Rekurrent lehnte die Entrichtung der Beiträge ab, weil er den Be-
trieb unterverpachtet habe. Die Schiedskommission wies jedoch die Be- schwerde ab. Gegen diesen Entscheid beschwert sich der Rekurrent bei der AKV, welche die Beschwerde aus folgenden Gründen abweist: Der Beschwerdeführer schuldet die Beiträge nur dann, wenn er noch als Betriebsleiter zu gelten hat. Hat er dagegen sein gepachtetes Land einem Un- terpächter weiter verpachtet, so werden die Beiträge nicht mehr von ihm, sondern vom Unterpächter. geschuldet. Der Beweis, daß mit E. B. ein Pachtvertrag abgeschlossen wurde, und daß nicht nur ein Anstellungsverhältnis vorliegt, konnte vo•m Beschwerde- führer nicht erbracht werden. Nach Art. 39 des Bundesratsbeschlusses vom 19. Januar 1940 über Maßnahmen gegen die Bodenspekulation und die Ueberschuldung sowie zum Schutze der Pächter (A. S. 56, 74) in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 7. November 1941 (A. S. 57, 1253)* hätte eine Verpachtung auf eine kürzere Dauer als fünf Jahre bewilligt werden müssen. Eine solche Bewilligung wurde aber nicht vorgelegt. Wäre die Unterpacht für fünf oder mehr Jahre eingegangen worden, so wäre sicher darüber ein Schriftstück vorhanden. Außerdem erscheint es als unwahrscheinlich, daß der
* Jetzt nach BRB vom 25. März 1946 über Aenderung der Maßnahmen zum Schutze der Pächter (A. S. 62, 389) drei Jahre.
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Beschwerdeführer mit E. B. einen Unterpachtvertrag abgeschlossen hat, der länger dauern würde, als der eigentliche Pachtvertrag. Ueberdies hätte die Festsetzung des Pachtzinses nach der Verfügung XIa des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. Juli 1938 über außerordentliche Maß- nahmen betreffend die Kosten der Lebenshaltung (Pachtzinse, Weidegelder und Sömmerungszinse) (A. S. 54, 350) behördlich genehmigt werden müssen. (Nr. 1386 i. Sa. W. K. vom 16. Februar 1946)
Nr. 574. Zur Berechnung der maßgebenden Betriebsfläche ist bei Beerenkulturen als Unternutzung von Obstbäumen und Baumgärten die Kulturfläche mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren (Verfügung Nr. 46, Art. 4, Abs. 2). (Nr. 1469 i. Sa. A. S. vom 23. Februar 1946)
Nr. 575. Absetzferkel und Faselschweine bis zum Alter von vier Monaten gelten als halbe Schweineeinheit rund damit als 0,0312 Großvieheinheiten (Vfg. Nr. 46, Art. 5). (Nr. 1450 i. Sa. F. S. vom 23. Februar 1946)
Nr. 576. Voraussetzung für die Herabsetzung des persönlichen Beitrages ist die Ein- reichung eines begründeten Herabsetzungsgesuches durch den Beitragspflich- tigen (Vfg. Nr. 48, Art. 2). (Nr. 1455 i. Sa. S. S. vom 16. Februar 1946)
Nr. 577. Ist ein Wehrmann im Zeitpunkt seines Einrückens in den Militärdienst noch nicht an einer höheren Lehranstalt immatrikuliert, läßt er sich jedoch nach seiner Entlassung immatrikulieren, so ist er von der.Kasse nachträglich als an- spruchsberechtigt anzuerkennen, auch wenn er keine Bescheinigung der Lehr- anstalt beibringen kann; er muß aber anderweitig beweisen, daß er sich wegen des Militärdienstes nicht früher immatrikulieren konnte, (Ausführungsverord- nung zur Studienausfallordnung Art. 2). Der Rekurrent wurde am Ende seiner bis 27. Oktober 1944 dauernden Re- krutenschule für die Einberufung in die am 15. Januar 1945 beginnende Unter- offiziersschule vorgesehen. Zu,gleich wurde ihm bekanntgegeben, daß er anfangs Dezember zu einem Umschulungskurs von einer Woche aufgeboten werde. Ferner mußte er damit rechnen, daß er direkt anschließend an die Unteroffi- ziersschule einen Spezialkurs zu absolvieren, den Korporalsgrad abzuverdienen und darauf in die Offiziersschule einzurücken haben werde. Aus diesen Grün- den und auf Anraten des Militärdirektors des Kantons X., der sich für die Ausbildung des Rekurrenten als Offizier eingesetzt hatte, sah er im Herbst 1944 von einer Immatrikulation an der Eidgenössischen Technischen Hochschule für
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das Wintersemester 1944/45 ab. Im Lauf des Dezember erfuhr er, daß er statt in eine ordentliche in eine Spezial-Unteroffiziersschule für Aspiranten einzu- rücken habe, welche erst am. 12. Februar 1945 begann. In der Folge absolvierte er die vorgesehenen Schulen und Kurse. Im Sommer 1945, während er sich noch in der Offiziersschule befand, immatrikulierte er sich für das Wintersemester 1945/46. Die Kasse lehnte sein Begehren um Ausrichtung der Studienausfall- entschädigung rückwirkend für alle Dienstleistungen im Jahre 1945 ab, weil er weder im Wintersemester 1944/45 noch im Sommersemester 1945 immatriku- liert gewesen sei. Die Schiedskommission wies seine Beschwerde ab, wobei sie vor allem auf die Tatsache abstellte, daß das Rektorat der ETH sich weigerte, eine formelle Bestätigung im Sinne von Art. 2 der Ausführungsverordnung zur Studienausfallordnung auszustellen, aus welcher hätte hervorgehen sollen, daß der Beschwerdeführer wegen des Dienstes verhindert gewesen sei, sich imma- trikulieren zu lassen. Seiner Beschwerde an die AKV legt der Rekurrent eine Bestätigung des I'1ilitärdirektors des Kantons X. bei, wonach er sich nur wegen des in Aussicht stehenden Dienstes nicht habe immatrikulieren lassen, nachdem ihm der .kantonale Militärdirektor von der Immatrikulation abgeraten hatte. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Nach Art. 2 der Ausführungsverordnung zur Studienausfallordnung erlangt ein Wehrmann, der sich nach der Entlassung aus dem Militärdienst bei einer höheren Lehranstalt immatrikulieren läßt, nachträglich Anspruch auf Studien- ausfallentschädigung für den vorangegangenen Dienst, sofern er eine Bestäti- gung der Lehranstalt beibringt, wonach die Immatrikulation wegen des Dienstes nicht früher habe erfolgen können. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de hängt davon ab, welche Bedeutung der erwähnten Bescheinigung beigelegt wird. Spricht man ihr ausschlaggebende Bedeutung zu, so wird damit der Ent- scheid über die Anspruc.hsberechti,gung in die Hand der betreffenden Lehran- stalt, hier der ETH, gelegt. Dies kann aber nicht der Sinn der Bestimmung sein. Die Ausstellung der Bestätigung hat vielmehr den Zweck, Mißbräuche, die bei der nachträglichen Geltendmachung des Anspruchs an sich leicht möglich sind, auszuschließen. Es ist unter Umständen schwer festzustellen, o•b ein Student, der sich nachträglich bei einer Hochschule einschreiben läßt, diese Absicht tat- sächlich schon früher gehabt hatte und nur durch den Dienst daran verhindert worden war. Anderseits erscheint aber die Auffassung, wonach ein Wehrmann einzig wegen des Fehlens dieser Bescheinigung die Studienausfallentschädi- gung nicht erhalten soll, als zu formalistisch. Wenn der Beweis, daß die Imma- trikulation nur wegen des Militärdienstes unterblieben ist, auch ohne Vorliegen der formellen Bestätigung der Lehranstalt erbracht wird, so ist der Anspruch auf Siudienausfallentschädigung als gegeben zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist allerdings festzustellen, daß der Beschwerdeführer nach der Sachlage, die sich nachträglich ergab, sich schon im Herbst 1944 hätte immatrikulieren können. Jedoch müssen in erster Linie die Verhältnisse in jenem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Der Rekurrent konnte damals noch nicht wissen, daß er statt bereits Mitte Januar erst im Februar 1945 in die Un- teroffiziersschule einzurücken haben werde, wodurch das dienstfreie Intervall unvorhergesehen größer wurde. Bei den Voraussetzungen, wie sie nach Beendi- gung der Rekrutenschule durch den Beschwerdeführer vorzuliegen schienen, ist es verständlich und natürlich, daß er sich immatrikulieren ließ. Ein solches Ver- halten drängt sich in besonderem Maß einem Studenten der ETH auf. Dort
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führt, weit mehr als beim Studium an einer Universität mit ihren den Studenten weitgehende Freiheit gewährenden Vorlesungsplänen, infolge der Ansetzung von festen Jahreskursen ein auch nur kürzerer Unterbruch während eines Se- mesters oder ein vorzeitiger Abbruch desselben zu Schwierigkeiten bei der Fortsetzung der Studien. Wenn ein Abbruch oder Unterbruch der Studien zu gewärtigen ist, ist eine Immatrikulation daher wertlos. Alle Umstände deuten aber darauf hin, daß der Beschwerdeführer aus- schließlich wegen des Militärdienstes verhindert wurde, schon im Herbst 1944 sein Studium aufzunehmen. Daß kein anderer Grund zur Unterlassung der Immatrikulation bestand, ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus dein vom Re- kurrenten eingelegten Zeugnis des Militärdirektors .des Kantons X., welcher dem Beschwerdeführer selbst wegen der erwähnten Umstände von einer Immatri- kulation abgeraten hatte. (Nr. 1440 i. Sa. H.M. vorn 5. März 1946)
Nr. 578.
1. Die Frist für die Nachforderung geschuldeter Beiträge oder nicht bezo-
gener Entschädigungen beginnt, auch wenn die Nachzahlungsverfügung der Kasse erst später ergeht, nicht in diesem Zeitpunkt, sondern schon bei der Aus- zahlung des streitigen Lohnbestandteiles zu laufen; für die Nachforderung nicht bezogener Entschädigungen beginnt dabei die Jahresfrist frühestens mit dem Ende desjenigen Monates, in welchem der den Anspruch begründende Militär- dienst geleistet wurde (Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs. 1, und Art. 11).
2. Nachgeforderte Entschädigungen können mit geschuldeten Beiträgen ver-
rechnet werden, sofern und soweit der Anspruch auf Entschädigungen noch nicht untergegangen war, als die Beitragsforderung der Kasse entstand. Bei einer Betriebskontrolle stellte die Kasse fest, daß die Beschwerdefüh- rerin, welche bis zum 30. Juni 1945 Betriebsinhaberin der inzwischen in die Kollektivgesellschaft ihrer Söhne «Gebrüder B» übergeführten Möbelhandlung war, auf verschiedenen Beträgen, welche sie in bar oder in natura an ihre vier Söhne ausgerichtet hatte, keine Beiträge nach Lohnersatzordnung bezahlt hatte. Diese Beträge setzten sich zusammen aus Gratifikationen, aus für die Söhne bezahlten Rechnungen und aus dem Gegenwert für die Wohnung, welche die Rekurrentin einem ihrer Söhne im Jahre 1941 unentgeltlich zur Verfügung ge- stellt hatte. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1945 forderte deshalb die Kasse die Nachzahlung eines Betrages von Fr. 384.75. Eine Beschwerde der Rekurrentin wurde von der Schiedskommission teilweise gutgeheißen, indem die Beträge der aus der Geschäftskasse bezahlten Rechnungen von der Beitragspflicht aus- genommen wurden, da sie den Söhnen vom Lohn abgezogen worden waren. Dagegen erklärte die Schiedskommission den Gegenwert für die Ueberlassung der Wohnung an einen der Söhne und die Gratifikationen, die auf dem Konto Löhne verbucht worden waren, als beitragspflichtig. Sie entschied jedoch, daß der dadurch bedingte Mehrbetrag der Lohnausfallentschädigung in Anwendung von Vfg. Nr. 41, Art. 6, Abs.1, noch für ein Jahr nachgefordert werden könne. Dieser Entscheid wird von der Kasse zugunsten der Beschwerdeführerin vor der AKV angefochten. Sie macht geltend, der Mehrbetrag der Lohnausfallent- schädigung könne nicht nur für ein Jahr nachgefordert werden, da der An-
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spruch auf Nachzahlung nicht untergehen könne, bevor er überhaupt entstanden sei. Dieser Anspruch sei jedoch erst mit der Erfassung des höheren Lohnes zur Berechnung der Beitragspflicht entstanden, weshalb die Frist von einem Jahr zu seiner Geltendmachung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen beginne. Die AKV heißt die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Da es sich hier um die Anspruchsberechtigung mitarbeitender männlicher Familienglieder handelt, sind nach Vfg. Nr. 48, Art. 9, Abs. 4, zur Beurteilung die rechtsprechenden Organe der Verdi:enstersatzordn•ung zuständig.
1. Im vorliegenden Fall entstand sowohl der Anspruch der Kasse auf
Zahlung der Beiträge auf einem höheren Lohn als auch derjenige auf Zahlung der entsprechenden höheren Lohnausfallentschädigung nicht erst im Zeitpunkt der Nachzahlungsverfügung. der Kasse sondern schon bei der Auszahlung des höheren Lohnes, Von diesem Zeitpunkt an konnte sowohl die Kasse wie auch der Wehrmann den Anspruch geltend machen, und zwar die Kasse während einer Frist von fünf Jahren, der Wehrmann dagegen nur während einer solchen von einem Jahr (Vfg. Nr. 41, Art. 11 und Art. 6, Abs. 1). Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche beginnt, sofern später eine rückwirkende Lohn- erhöhung erfolgt ist, erst in dein Zeitpunkt zu laufen, in dem dieser höhere Lohn beschlossen wurde, wie dies z. B. in dem von der Rekurrentin angeführten Entscheid Nr. 485, ZLV 1945, S. 246, zutraf.
2. Der Unterschied der Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche der
Kasse und derjenigen der Wehrmänner beruht darauf, daß die Kas- sen bei der großen Zahl von Beitragspflichtigen ihre Ansprüche oft nicht innert der Frist eines Jahres geltend machen können, während dies dem Wehr- mann wohl zugemutet werden kann. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die ge- schuldeten Beiträge nicht auch mit den Mehrbeträgen an Lohnausfallentschä- digungen für die Zeit vor einem Jahr seit deren Geltendmachung verrechnet werden dürfen. Die frühere Praxis der AKV verneinte dies. Die Frage ist jedoch im Anschluß an die Aenderung der Praxis durch die AKL erneut zu prüfen. Sowohl von Beitragspflichtigen als auch von Kassenleitern wird es als unbillig empfunden, wenn Entschädigungen nicht mehr nachgefordert werden können, trotzdem gleichzeitig die Kasse ihre Ansprüche für dieselbe Zeit noch geltend machen kann. Es erscheint denn auch als angezeigt, die durch den großen Un- terschied im Fristenlauf bedingte Härte zu mildern, indem einem nachzahlungs- pflichtigen Kassenmitglied ein Anspruch auf Verrechnung mit nicht oder zu wenig bezogenen Lohnausfallentschädigungen zugestanden wird (vgl. den Ent- scheid der AKL Nr. 643, ZLV 1946, Heft 3, S. 146). Der Anspruch auf Verrech- nung ist dabei auch dem Arbeitgeber zu gewähren, der zur Geltendmachung des Anspruches auf Nachzahlung von Lohnausfallentschädigungen berechtigt ist; dies ist u. a. dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Wehrmann wäh- rend seines Dienstes den Lohn oder wenigstens einen Teil des Lohnes in der Höhe der dem Wehrmann zustellenden Lohnausfallentschädigung freiwillig ausbezahlt hat (vgl. den obg•enannten Entscheid der AKL Nr. 643). Im vor- liegenden Fall ist diese Voraussetzung erfüllt, da der Naturallohn des einen Sohnes in Form der Ueberlassung der Wohnung, für welchen ein Anspruch auf einen Mehrbetrag an Loh•nausfallentschädigung besteht, während des gan- zen Jahres erbracht wurde. Schließlich ist Voraussetzung der Verrechnung, daß die Forderung gegenüber der Kasse, mit welcher verrechnet wird, nicht
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bereits untergegangen war, als der Anspruch der Kasse entstand. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die beiden Forderungen gleichzeitig entstanden. Die Beschwerde ist daher gutzuheißen. Dieser Entscheid steht mit der von der AKV mehrmals geäußerten An- sicht, auf die Fristen der Verfügung Nr. 41 könnten die Grundsätze der Ver- wirkungsfristen angewendet werden, nicht im Widerspruch. Nach Ablauf einer Verwirkungsfrist ist eine Verrechnung allerdings nicht mehr zulässig•. Es stellt sich jedoch gar nicht die Frage, ob die Fristen .der Verfügung Nr. 41 Ver- wirkungs- oder Verjährungsfristen sind. Indem der Gesetzgeber diese Frage offen gelassen hat (er spricht weder von Verjährung noch von Verwirkung, sondern von «Untergang des Anspruchs»), besteht die Möglichkeit, die be- treffenden Fristen als Fristen su•i generis zu behandeln und, je nachdem es ihrem Zweck entspricht, auf sie die Grundsätze für die Verwirkungs- oder aber, wie bei der vorliegenden Frage nach der Möglichkeit einer Verrechnung, diejenigen für die Verjährungsfristen anzuwenden. (Nr. 1486 i. Sa. T. B. vom 13. April 1946)
Strafurteile auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Nr. 36. Die Widersetzung gegen eine von der Ausgleichskasse angeordnete Buch- haltungskontrolle wird mit Buße bestraft (ALEO Art. 19, Abs. 1). Am 21. September 1945 beabsichtigte ein Revisor der Ausgleichskasse beim Angeschuldigten, der ein Handelsgeschäft betreibt, eine Geschäfts- und Buch- haltungskontrolle vorzunehmen, da die Kasse vermutete, der Angeschuldigte habe für gelegentlich eingestellte Aushilfskräfte nicht mit ihr abgerechnet. Dem Revisor gegenüber zeigte sich der Angeschuldigte aber sehr renitent. Auf die Pflicht zur Gewährung der Einsicht in seine Bücher aufmerksam gemacht, erklärte er, er führe keine Buchhaltung und selbst wenn eine solche vorlage, würde er dem Revisor keine Einsicht gestatten. Als dieser aber auf seinem Vorhaben beharrte, wurde er vom Angeschuldigten in seiner Ehre verletzt, indem er schrie, alle kriegswirtschaftlichen Beamten seien elende, ausnahmslos vorbestrafte Subjekte, die darauf ausgehen, rechtschaffene Bürger zu schi- kanieren. Er drohte dem Revisor, ihn gewaltsam vor die Türe zu setzen. We- gen dieser Ehrverletzung stellte der Revisor Strafantrag, ohne sich aber als Privatkläger zu stellen. Der Gerichtspräsident erkennt den Angeschuldigten hierauf schuldig der Beschimpfung und der Widersetzung gegen eine Kontrolle durch die Aus- gleichskasse und verurteilt ihn zu einer Gesamtbuße von Fr. 80.—, umgewan- delt im Falle der Nichterhältlichkeit in 8 Tage Haft und zu den Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte der Gerichtspräsident folgendes aus: Der Angeschuldigte hat sich durch sein Verhalten eindeutig der Wider- handlung, gegen ALEO Art. 19 schuldig gemacht, da er sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht hat. Die Strafe beträgt dafür Buße bis Fr. 500.—.
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Au.ch das Vorliegen der 'eingeklagten Ehrverletzung ist zu bejahen. Die eingeklagten Ausdrücke selbst werden vom Angeschuldigten nicht bestritten, wohl aber, daß sie für den Kläger eine Ehrverletzung darstellten. In der Hauptverhandlung sieht er dann aber sein Unrecht ein. Bei diesen Verletzun- gen handelt es sich zweifellos um den subsidären Tatbestand der Beschimpfung. Die speziellen Voraussetzungen der üblen Nachrede oder der Verleumdung sind nicht erfüllt, da die Ehrverletzungen nicht wider besseres Wissen und nicht durch Verdächtigungen oder Beschuldigungen andern Personen gegenüber er- folgte. Der Angeschuldigte ist daher auch der Beschimpfung schuldig zu er- klären. Die hier angedrohte Strafe ist Gefängnis bis zu drei Monaten oder Buße. Der Angeschuldigte hat sich somit zwei Delikte zuschulden kommen las- sen, von denen das schwerere wahlweise mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Buße, das leichtere mit Buße allein bis Fr. 500.— bedroht ist. Für diesen Fall des Zusammentreffens zweier strafbarer Handlungen sieht das Strafgesetz keine besondere Regelung der Ausfällung einer Gesamtstrafe vor. Da die ein- geklagte Beschimpfung aber nicht besonders schwerer Natur ist und insbe- sondere auch nicht einer verwerflichen Gesinnung entspricht, wenn ferner berücksichtigt wird, daß der Angeschuldigte nicht vorbestraft ist, die Aeuße- rungen in der Aufregung tat, sein Unrecht heute einsieht und brieflich sein Bedauern ;gegenüber dem Strafantragsteller ausgesprochen hat, findet der Richter eine Freiheitsstrafe nicht am Platze, trotzdem ein Milderungsgrund im Sinne von StGB Art. 177, Abs. 2 und 3, Provokation oder Erwiderung der Beschimpfung mit einer solchen oder einer Tätlichkeit, nicht vorliegt. Es sind somit zwei Bußen verwirkt und der Richter hat gemäß StGB Art. 68, Ziff. 1, Abs. 2, eine Gesamtbuße auszusprechen, die dem Verschulden des Täters angemessen ist. Bei der Bewertung dieses Verschuldens fällt erschwerend ins Gewicht, daß die Lohn- und Verdienstersatzordnung eine der wichtigsten In- stitutionen zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Ordnung während der Zeit des Aktivdienstes war und ihr damit höchste soziale Bedeutung zukam. Eine genaue Kontrolle über richtige Abrechnungen war daher nicht nur erlaubt, sondern im Interesse des Landes geboten. Die Verweigerung der Kontrolle be- deutet aus diesen Gründen ein ziemlich schweres Verschulden. In Würdigung all dieser Umstände erscheint dem Richter eine Buße von Fr. 80.— als ange- rn essen.. (Nr. 673, Urteil des Gerichtspräsidenten von Aarberg vom 7. Oktober 1945) Nr. 37. Wer sich fahrlässig durch unwahre Angaben eine Lohnausfallentschädi- gung erwirkt, die ihm nicht zukommt, wird mit Buße bis zu Fr. 500.— bestraft (ALEO Art. 18). Der Angeschuldigte wurde im Jahre 1942 von seiner ersten Frau Berta F. geschieden, wobei die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder Katharina und Margrit der Mutter zur Pflege und Erziehung zugesprochen und der A-nge- schuldigte zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 35.— je Kind und Monat verurteilt wurde. Die Kinder lebten seit diesem Zeitpunkt nicht in sei- nem Haushalt und wurden von ihm auch nie unterstützt. Im Herbst 1944
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wohnte auch die zweite Frau, Anna K., nicht mehr mit dem Angeklagten zu- sammen, sondern lebte mit dem aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Sahne Rene auf Grund einer richterlichen Verfügung von ihm getrennt, wurde aber regelmäßig von ihm unterstützt. Am 25. Oktober 1944 reichte der Angeklagte seinem Arbeitgeber einen neuen Meldeschein zur Festsetzung der Lohnausfallentschädigung ein, worin vermerkt war, daß seine drei Kinder in seinem Haushalt lebten, was den Tat- sachen nicht entsprach. Auf Grund dieser falschen Angaben erhielt er Fr.
407.05 zuviel an Lohnausfallentschädigung ausbezahlt. Der Angeschuldigte
anerkennt, ,daß ihm zu hohe Entschädigungen ausgerichtet worden seien; der Fehler im Meldeschein sei aber auf Unkenntnis der Formulare zurückzuführen. Das Bezirksgericht erkennt den Angeschuldigten hierauf schuldig der fahrlässigen Erwirkung einer ihm nicht zukommenden Lahnausfallentschädigung und verurteilt ihn zu einer Bulle von Fr. 50.— und zu den Kosten des Verfah- rens. Zur Begründung führt das Gericht folgendes aus: Zur Entlastung des Angeschuldigten ist zuerst zu bemerken, daß in der Lohn- und Ver•dienstersatzordnunlg ziemlich komplizierte Formulare verwendet werden, weshalb bei der Ausfüllung leicht ein Fehler unterlaufen kann. Ein Indiz dafür ist auch die Tatsache, daß der Angeschuldigte im Meldeschein vom 25. Oktober 1944 im Gegensatz zu demjenigen vom 29. März 1945 die Ziffern 10 und 11 nicht beantwortet hat. In Ziffer 23 dagegen führt er an, daß
3 Kinder von 2-5 Jahren in seinem Haushalt leben, welche Behauptung zu
den Ziffern 10 und 11 (offen gelassen 'bzw. durchgestrichen) in Widerspruch steht. Wenn er vorsätzlich eine ihm nicht zukommende Lohnausfallentschädigung hätte erwirken wollen, so hätte er diesen offenkundigen Widerspruch vermei- den müssen. Trotzdem sowohl der Arbeitgeber als auch die Kasse die Pflicht gehabt hätten, den Meldeschein vor Auszahlung der Entschädigung genau durchzusehen, ist ihnen dieser Widerspruch nicht aufgefallen. Diese Unter- lassungen sind aber nicht so schwerwiegend, daß dadurch der adäquate Kau- salzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten des Angeschuldigten und der Ausrichtung der zu hohen Lohnausfallentschädigung unterbrochen worden wäre. Ein weiteres Anzeichen dafür, daß der Angeschuldigte nicht wußte, wie der Meldeschein auszufüllen war, liegt darin, daß er am 29. März 1945 die beiden Kinder Katharina und Margrit am richtigen Ort unter Ziffer 23„II, auf- führte, obwohl sich in der Unterbringung dieser Kinder nichts geändert hatte und auch das gegenwärtige Strafverfahren noch nicht hängig war. Dagegen trug er an diesem Tag den Sohn aus zweiter Ehe, Rene, wiederum unrichtig in der Rubrik I ein. Belastend für den Angeschuldigten ist die am 12. Oktober 1944 wegen wie- derholten Diebstahles, Betruges und Urkundenfälschung ausgefällte Strafe von
6 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug auf eine Probezeit von 4
Jahren. Eine mit finanziellen Vorteilen verbundene Falschbeurkundung ist dem Angeklagten daher zuzutrauen. Er mußte aber unbedingt wissen, daß die Ausstellung des Heidescheines die Grundlage bildet für die Bemessung der Lohnausfallentschädigung. Auf dem Meldeschein selbst wird noch darauf hingewiesen, daß alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet werden müssen, und daß sich der 'Wehrmann für unwahre Angaben oder das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung
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von Entschädigungen führen können, strafbar macht. Wußte der Angeschul- digte nicht, in welcher Rubrik er seine Kinder aufzuführen hatte, so hätte er sich bei der Kasse erkundigen können. Diese Unterlassung bedeutet eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Im Verhalten des Angeschuldigten liegt zwar kein Vorsatz, wohl aber Fahrlässigkeit. Bei der Strafzumessung fällt straferhöhend in Betracht die bereits erwähn- te Vorstrafe, sowie eine weitere bedingte Strafe von 14 Tagen Gefängnis wegen Vernachlässigung von Unterstützu.ngspflichten. Strafmildernd ist das verhält- nismäßig leichte Verschulden des Angeschuldigten zu würdigen, sowie der Umstand, daß er bereits begonnen hat, den Schaden durch regelmäßige mo- natliche Ratenzahlungen abzutragen. Ferner ist auf die Erwägungen des zweit- genannten Urteils hinzuweisen, das die erneute Gewährung des bedingten Strafvollzuges damit begründet, daß der Angeschuldigte ein fleißiger ,und guter Arbeiter ist, persönlich einen guten Eindruck macht und abgesehen von den beiden Vorstrafen einen guten Leumund genießt. Diese für den Ange- schuldigten günstige Feststellungen wurden auch im neuen Verfahren nicht entkräftet. Die Bestrafung mit einer Geldbuße von Fr. 50.— erscheint daher als angemessen. Die Verurteilung des Angeschuldigten hat die gesetzliche Folge, daß ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden. (Nr. 687, Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 9. November 1945)
Nr. 38.
1. Reicht ein Gewerbetreibender, um sich der Beitragspflicht zu entzie-
hen, der Ausgleichskasse keine Abrechnungen ein, so macht er sich der Um- gehung der Beitragspflicht im Sinne von VEO Art. 34, Abs. 1, schuldig.
2. Vor der strafrechtlichen Verfolgung wegen Umgehung der Beitrags-
pflicht (VEO Art. 34, Abs. 1) sind die Mittel des Verwaltungszwanges (Frist- ansetzung und Ordnungsbuße) zu erschöpfen (AVEO Art. 25 bis). Die Aus- gleichskasse ist aber nicht verpflichtet, im Betriebe des Beitragspflichtigen eine Kontrolle vorzunehmen. Der Angeklagte reichte für die Monate Januar bis September 1944 trotz wiederholter Mahnungen und Bußen durch die Ausgleichskasse keine Ab- rechnungen für seinen Gewerbebetrieb ein. Die Kasse erstattete hierauf Straf- anzeige, wobei das Bezirksgericht in erster Instanz den Angeklagten von Schuld und Strafe freisprach. Gegen dieses Urteil erklärte ‚die Kasse die Be- rufung an das Obergericht und verlangte Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils, Schuldigerklärung des Angeklagten und Bestrafung im Sinne der An- klage. Das Obergericht erkannte den Ang'ek'lagten hierauf schuldig der Um- gehung der Beitragspflicht im Sinne von VEO Art. 34, Abs. 1, und verur- teilte ihn zu einer Geldbuße von Fr. 20.— und zu den erst- und zweitinstanz- lichen Verfahrenstkosten von insgesamt Fr. 77.50. Aus der Begründung: Das Bezirksgericht hat seine Zuständigkeit zu Recht bejaht. Dagegen kann seiner Ansicht, die Anklage sei mangelhaft, nicht gefolgt werden. Die Anklag.e ist zwar knapp gefaßt, enthält aber alles, was das Gesetz verlangt. Ein beson- derer Hinweis der Anklage auf die Schuldform ist nicht nötig; der Hinweis auf Vorsatz liegt im Vorwurf, der Angeklagte habe sich der Beitragspflicht entzogen. Der gleiche Vorwurf setzt die Beitragspflicht und Abrechnungs-
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pflicht als zu Recht bestehend voraus, sodaß sich die wörtliche Uebernahme dieser Pflichten und der ausdrückliche Hinweis auf sie in der Anklage erübri- gen. Der Angeklagte kann aus der Anklage, so wie sie vorliegt, genügend deutlich erkennen, was ihm vorgeworfen wird. Eine Rückweisung der Anklage zur Ergänzung ist unnötig. Der Sachverhalt ist nicht bestritten. Der Angeklagte hat schon 1943 ver- sucht, sich der Beitragspflicht zu entziehen. Damals wurde er amtlich einge- schätzt; seine Beiträge wurden angesichts seiner schlechten wirtschaftlichen Lage auf monatlich Fr. 1.50 herabgesetzt. Gegen die Unterstellung unter die Verdienstersatzordnung hat der Angeklagte nicht rekurriert. Heute macht er geltend, ein Beamter der Ausgleichskasse habe ihm seinerzeit gesagt, er werde die Abrechnung bei ihm abholen; dieser sei aber nicht erschienen. So sei die Abrechnung liegen geblieben. Der Angeklagte hätte sie aber nicht ein- fach liegen lassen dürfen, sondern hätte die Abrechnung der Ausgleichskasse zustellen müssen. Es ist aber nicht sicher, ob diese Abrechnung unter die eingeklagten neun fällt (Januar—September). Den weiteren Einwand des An- geklagten, er könne die Beiträge nicht leisten, hat, selbst wenn er sachlich richtig ist, mit den heute zu beurteilenden Zuwiderhandlungen nichts zu tun; diese betreffen Abrechnungen, nicht Beiträge. Dem Angeklagten wäre es übri- gens frei gestanden, unter Hinweis auf seine schlechte wirtschaftliche Lage den Erlaß der Beiträge zu verlangen; dieser wäre ihm beim Vorliegen sach- licher Gründe, wie er sie behauptet, gewiß gewährt worden. Der Angeklagte war aber in erster Linie starrköpfig. Er sandte auch nach der amtlichen Einschätzung von 1943 keine Abrechnungen ein, sondern sträub- te sich beharrlich gegen das Ausfüllen der einfachen Formulare, obwohl ihm klar sein mußte, daß er hiezu verpflichtet war. Lieber zahlte er Ordnungsbußen, als daß er dieser einfachen Pflicht genügt hätte. Es ist nicht anzunehmen, daß er das Ausfüllen der betreffenden Formulare, das bei seinem Betrieb ohne Angestellte doppelt einfach war, nicht verstanden hätte; wenn dies doch der Fall gewesen wäre, so hätte er sich ohne große Mühe beraten lassen können. So muß angenommen werden, er habe die Abrechnungsformulare nicht aus- füllen wollen. Wie renitent er war, geht auch daraus hervor, daß er die \Tor- ladung vor Obergericht auf der Post nicht abholte, sodaß sie ihm polizeilich zugestellt werden mußte.
1. VEO Art. 34, Abs. 1, bedroht denjenigen, der sich durch unwahre oder
unvollständige Angaben oder «in anderer Weise» der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Buße bis zu Fr. 10 000.—; diese Strafen können miteinander verbunden werden. Der Sinn dieser revidierten Bestimmung vom 13. März 1942 geht darin, auch ein- faches Unterlassen der Abrechnungseinreichung strafrechtlich zu verfolgen. Deshalb wurde der Art. 34 in der ursprünglichen Fassung vom 14. Juni 1940 abgeändert, nach welchem die Nichteinreichung von Abrechnungen allein nicht strafbar gewesen war, sodaß die Ausgleichskasse in Fällen derartiger Renitenz hilflos blieb. — Der Angeklagte hat, wie dargestellt, keine Abrechnungen ein- gereicht. Sein Verhalten fällt somit objektiv unter den rev. Art. 34 der Ver- dienstersatzordnung.
2. Das Bezirksgericht hält die Klausel des rev. Art. 34 der Verdienst-
ersatzordnung «in anderer Weise» für zu unbestimmt. Es verweist auf Fleiner: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Auflage, S. 216, wonach
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vor einer strafrechtlichen Ahndung die Mittel des Verwaltungszwanges zu erschöpfen seien. Dieser• Verwaltungszwang ist in AVEO Art. 25 bis geregelt. Art. 25 bis sieht zwei Fristansetzungen zur Einreichung der Abrechnung vor, sodann Ordnungsbußen und amtliche Veranlagung. Endlich behält er die Strafbestimmungen der Verdienstersatzordnung (Art. 34 bis 37) ausdrücklich vor. Art. 25 bis bezieht sich auf nicht eingereichte oder mangelhafte Abrech- nungen. Die Mahnungen zur Einreichung richtiger Abrechnungen sind er- folgt. Darüber hinaus wurde der Angeklagte dreimal mit Ordnungsbußen be- legt. Eine Kontrolle an Ort und Stelle erfolgte nicht mehr; nach der Darstel- lung des Angeklagten war schon früher einmal ein Kassenbeamter zu ihm gekommen. Die Ausgleichskasse ist berechtigt, durch ihren Beamten an Ort und Stelle Auskünfte einzuholen, wie auch Geschäftsbücher und Belege zu prü- fen. Letzteres hat nur dann einen Sinn, wenn Bücher geführt werden und Belege vorhanden sind; der Angeklagte ist aber nicht buchführungspflichtig. Es ist aber unmöglich, daß die Kassenorgane allen Säumigen nachgehen und deren Abrechnungen selber erstellen; es besteht denn auch keine Pflicht der Ausgleichskasse hiczu. Der Angeklagte hat daher die Anwendung der gesetz- lichen Bestimmungen über den Verdienstausgleich verunmöglicht, zumindest in einer Weise erschwert, die an «die sachlichen und persönlichen Grenzen des Verwaltungsapparates» rührte (Urteil des Bezirksgerichtes). Darin liegt ein Verschulden seinerseits. Auch wenn Kontrollen an Ort und Stelle sachlich und persönlich möglich sind, sogar Erfolg versprechen, ist das Strafverfahren nicht ausgeschlossen. Für Fälle, wie den hier zu behandelnden, behält AVEO Art. 25bis , Abs. 1, die Straf- verfolgung ausdrücklich vor. An der von der Vorinstanz angegebenen Stelle nennt es Fleiner ganz all- gemein «vom gesetzgebungspolitischen Standpunkt aus verfehlt, die Verletzung sekundärer Verwaltungsinteressen zu Delikten zu stempeln und zur Strafe zu greifen dort, wo der einfache Zwang ausreicht». Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um gesetzgebungspolitische Postulate, sondern um bestehende Strafnormen, die anzuwenden sind. Auch sind nicht zweitrangige Verwaltungs- interessen verletzt worden, sondern solche, die der Durchführung des sozial höchst wichtigen Lohn- und Verdienstausgleiohs dienen. Der Angeklagte ist schon einmal der Beitragspflicht ausdrücklich unter- stellt und zu monatlichen Beiträgen von Fr. 1.50 verpflichtet worden. Er wußte also, daß er den Verdienstausgleichsbestimmungen unterstand. Auch wenn er die Mindestbeiträge von monatlich Fr. 1.50 nicht zahlen konnte, so konnte er doch die einfachen Abrechnungsformulare mit den nötigen wenigen Wor- ten ausfüllen und einreichen. Es ist anzunehmen, daß er die Einreichung der Abrechnungen unterließ, um sich der Beitragspflicht zu entziehen; eine andere einleuchtende Erklärung für seine Renitenz ist nicht erfindlich. Er hat die Ab- rechnungen nicht aus Unvermögen ,eingereicht; das folgt aus seiner eigenen Darstellung in der Berufungsverhandlung. Für seine Absicht, sich um die Bei- träge zu drücken, spricht auch sein Versuch von 1943. Daß der Angeklagte für seine Widerspenstigkeit bis Juli 1944 mindestens drei Ordnungsbußen er- halten hat, steht seiner Verurteilung nach VEO Art. 34 nicht entgegen (vgl. Fleiner, Institutionen, 8. Aufl., S. 220, Anmerk. 23). Zum mindesten wäre der
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Tatbestand von VEO Art. 34, unabhängig von jeder Ordnungsbuße, für die Monate August und, September 1944 erfüllt. Das Urteil des Bezirksgerichts ist somit in Gutheißung der Berufung auf- zuheben, und der Angeklagte ist im Sinne der Anklage schuldig zu erklären. Mit der Anwendung von VEO Art. 34, eines Vergehenstatbestandes (vgl. VEO Art. 34, Abs. 1, und StGB Art. 333, Abs. 1 und 2), fällt der subsidiäre Uebertretungstatbestand von VEO Art. 35 außer Bdtracht. Die ,beantragte Buße von Fr. 20.— ist angesichts des Strafrahmens von VEO Art. 34 außerordentlich niedrig, entspricht aber den schlechten wirt- schaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Die Kosten der Verfahren vor Bezirks- und vor Obergericht hat gemäß dem Verfahrensausgange der Ange- klagte zu tragen. (Nr. 713, Urteil des Obergerichts des eidgenössischen Standes Zürich vom 14. Juni 1945)
Literatur zur Lohn- Verdienstersatzordnung. Herr Charles Attinger, Dr. rer. pol. und lic. iur., hat seine Dis- sertation «Les caisses de compensation militaires» im Druck her- ausgegeben. Da dieses Werk einen Angestellten einer Verbands- ausgleichskasse zum Verfasser hat, kommt ihm nicht nur theore- tische sondern auch praktische Bedeutung zu. Der Verfasser hat sein Werk von 173 Seiten, das sich auf eine gut durchgearbeitete Literatur stützt, in eine große Anzahl Kapitel aufgeteilt, deren erstes die Entwicklungsgeschichte aufzeigt, die der Schöpfung der Wehrmannsausgleichskassen voranging. In den fol- genden Kapiteln unterzieht er vor allem die Lohnersatzordnung einer eingehenden Prüfung nach der ökonomischen und juristischen Seite hin. Er beleuchtet nicht nur die Nützlichkeit dieser Institu- tion, sondern weist auch auf ihre Lücken und Fehler hin, die vor allem darin begründet sind, daß sie der äußern Umstände wegen in einer relativ kurzen Zeit ausgearbeitet und verwirklicht werden mußte. Das Kapitel über die politischen und ökonomischen Strö- mungen, welche die Schaffung der Ausgleichskassen beeinflußt haben, gibt dem Verfasser Gelegenheit, das Solidaritätsgefühl her- vorzuheben, das während des vergangenen Krieges zwischen Ar- beitgebern und Arbeitnehmern geherrscht und die Aufrechterhal- tung des sozialen Friedens gewährleistet hat. Die tiefschürfende Arbeit von Attinger bringt einen wesentli- chen Beitrag zum wissenschaftlich-exakten Studium der Lohn- und Verdienstausgleichskassen. Das Werk gibt eine knappe und metho- dische Uebersicht über dieses große Sozialwerk, dem im Zeitpunkt 308
seiner Schöpfung in der Schweiz nichts ähnliches gegenüberstand. Seine Lektüre vermittelt den mit der Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung betrauten Personen und Organen ganz neue Aufschlüsse. Das Buch ist zum Preise von Fr. 8.— bei folgender Adresse erhältlich: Charles Attinger, Fellenbergstraße 300, Zürich.
Postulate und Kleine Anfragen in den eidgenössischen Räten. A. Postulate. Postulat Bircher. (Erinnerungs,gedenkmünze oder Ehrensold für die Angehörigen der Armee)
Am 14. Juni 1945 reichte Nationalrat Bircher folgendes Postulat ein: «Der Bundesrat wird ersucht, zu prüfen, ob nicht mit Beendigung der Aktivdienstzeit den Angehörigen der Armee in Form einer Erinnerungsdenk- münze oder eines Ehrensoldes der Dank des Landes auszusprechen sei. Zur Finanzierung wären, außer dem Bundesbeitrag, freiwillige Zuwendun- gen heranzuziehen> Nationalrat Bircher zog sein Postulat am 27. März 1946 zurück.
Postulat Escher. (Familienschutz) Am 4. Dezember 1945 reichte Nationalrat Escher folgendes Postulat ein: «Im überaus starken Volks- und Ständemehr zugunsten des Familienarti- kels der Bundesverfassung kommt der eindeutige Wille auf Beschleunigung der Familiengesetzgebung zum Ausdruck. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, im Sinne des am 25. November
1945 angenommenen neuen Art. 34 quinquies der Bundesverfassung die Vor-
bereitung der Ausführungsgesetze sofort an die Hand zu nehmen und den eidgenössischen Räten Anträge zu stellen:
1. für die Förderung der Familienausgleic.h.skassen;
2. zur Unterstützung der Bestrebungen zugunsten der Familie auf dem Ge-
biete des Siedlungs- und Wohnungswesens:
3. zur Einführung der Mutterschaftsversicherung.
Durch Beschluß des Nationalrates vom 4. April 1946 wurde dieses Postulat angenommen.
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B. Kleine Anfragen. Kleine Anfrage Schmid. Am 21. März 1946 reichte Nationalrat Schmid folgende Kleine Anfrage ein: «In der Presse konnte letzthin gelesen werden, daß gegenwärtig geprüft werde, wie ‚der Fonds für den Lohn- und Verdienstersatz aufgeteilt werden könne. Ist der Bundesrat bereit, bekannt zu geben, welche Grundsätze bei der Aufteilung wegleitend sind und welche zahlenmäßige Verteilung in Aus- sicht genommen ist?» Der Bundesrat beantwortete diese Kleine Anfrage am 29. Mai
1946 wie folgt:
«Die Mittel der zentralen Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienst- ersatzordnung werden zurzeit zur Ausrichtung. von Lohn-, Verdienst- und Stu- dienausfallentschädigungen an Wehrmänner im Militärdienst, von Versetzungs- entschädigungen an zusätzliche Arbeitskräfte in der Landwirtschaft und von finanziellen Beihilfen an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Gebirgs- bauern verwendet. Im weitern werden den zentralen Ausgleichsfonds zur Fi- nanzierung der Alters- und Hinterlassenenrenten gemäß dem Bundesratsbe- s'aluß vom 9. Oktober 1945 sowie zu•r Ausrichtung von Beiträgen an die Arbeitslosenfürsorge und die Arbeitsbeschaffung Mittel entnommen. Die Lohn- und Verdienstausgleichsb•eiträge werden durch diese Aufgaben nicht voll be- ansprucht. Es wird gegenwärtig durch die zuständigen Departernente geprüft, wie die Einnahmenüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds zu verwenden sind. Dabei ist für die Verwendung ,der nach Maßgabe der Lohnersatzordnung auf- gebrachten Mittel von Art. 11 des Bundesratsbeschlusses vom 7. Oktober 1941 über die Aufbringung der Mittel für ,die Lohnausfallentschädigungen an Wehr- männer sowie für die Arbeitsbeschaffung und für die Arbeitslosenfürsorge (Finanzordnung für Arbeit und Lohnersatz) auszugehen, der folgenden Wort- laut hat: «Im Zeitpunkt der Aufhebung dieses Bundesratsbeschlusses bestimmt der Bundesrat über ,die Verwendung der Mittel des Ausgleichsfonds». In Be- zug auf die Verwendung der in den zentralen Ausgleichsfonds für die Ver- dienstersatzordnung vorhandenen Mittel ist Art. 22, Abs. 4, der Verdienst- ersatzordnung zu berücksichtigen, der bestimmt: «Ein allfälliger Einnahmen- überschuß, der sich bei Aufhebung dieses Bundesratsbeschlusses in den zen- tralen Ausgleichsfonds für die Landwirtschaft oder das Gewerbe ergibt, ist zwischen dem Bund und den Beteiligten im Verhältnis der von beiden Seiten beigebrachten Leistungen aufzuteilen. Die Kantone sind nach Maßgabe ihrer Leistungen am Ueberschuß zu beteiligen. Der Bundesrat wird über die Frage der Verwendung der Ueberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung dem Par- lament Bericht und Antrag u•nterbreiten.»
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Kleine Mitteilungen. Zusätzliche Gemeindeleistungen an Wehrmänner. Am 19. November 1945 reichte Großrat Amann im großen Rat des Kantons Bern folgende Einfache Anfrage ein: «Durch Kreisschreiben vom 10. August 1945 hat der Regierungsrat den. Gemeinderäten mitgeteilt, daß die Ausrichtung von zusätzlichen Entschädi- gungen an Wehrmänner für geleisteten Aktivdienst der Bestimmung der Ge- meindemittel zuwiderlaufe. Einige Gemeinden hatten bereits vor dem Erlaß dieses Kreisschreibens in diesem Sinne eine den geleisteten Diensttagen ent- sprechende Entschädigung ausbezahlt. Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Großen Rat Auskunft zu geben über die Maßnahmen, die er gegenüber denjenigen Gemeinden und insbeson- dere den Gemeinderäten zu treffen gedenkt, die den Wehrmännern bereits eine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet haben.» Der Regierungsrat beantwortet diese Einfache Anfrage am 7. März 1946 wie folgt: «In seiner Sitzung vom 18. Dezember 1945 hat der Regierungsrat alle Ge- meindebeschlüsse über die Ausrichtung von Soldzulagen an Wehrmänner für Aktivdienst aufgehoben, die im Augenblicke der Eröffnung des Kreisschreibens vom 10. August 1945 noch nicht vollzogen waren. Von der Aufhebung der da- mals — zum Teil schon seit langer Zeit — vollzogenen Beschlüsse hat er ab- gesehen, weil die Rückforderung der ausbezahlten Beträge mit zu großen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Den Gemeindebehörden, die solche Beschlüsse vor dem Erlaß des Kreis- schreiben vom 10. August 1945 ausgeführt hatten, wird der gute Glaube zuge- billigt. Darum sollen gegen sie keinerlei Maßnahmen getroffen werden. Anders verhielte es sich, wenn Gemeindebehörden nach Empfang jenes Kreisschrei- bens und entgegen den ihnen darin erteilten Weisungen Soldzulagen ausbe- zahlt hätten. Dies ist jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebun- gen nicht geschehen.»
Erlass eines kantonalen Rahmengesetzes für die Schaffung von Familienausgleichskassen. Am 27. November 1945 reichte Großrat Bickel im Großen Rat des Kantons Bern folgende Einfache Anfrage ein: «Das Schweizervolk und ganz besonders auch das Bernervolk haben am 25. November mit gewaltigem Mehr den Verfassungsartikel für den Schutz der Familie angenommen. Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Großen Rat baldmöglichst ein kantonales Rahmengesetz für die Schaffung von Familienausgleichskassen im Kanton Bern vorzulegen.» Der Regierungsrat beantwortet •diese Einfache Anfrage am 7. März 1946 wie folgt:
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«Die Schaffung eines kantonalen Rahmengesetzes zur Errichtung von Fa- milienausgleichskassen hat die Direktion des Innern schon im Jahre 1943 be- schäftigt. Entsprechende Entwürfe liegen vor. Sie hat dann aber ihre Arbeiten etwas zurückgestellt, weil mittlerweile das Programm einer eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung mehr und mehr in den Vordergrund trat. Da es bei allen sozialpolitischen Maßnahmen nicht nur darum geht, Entschä- digungen auszurichten, sondern auch die Finanzierung sicherzustellen, müssen die sich auf dem Gebiete der Sozialpolitik ergebenden Fragen in ihren Zusam- menhängen geprüft werden. So kann heute die Frage der Einführung der Fa- milienausgleichskassen nicht mehr behandelt werden, ohne auch zugleich die sich aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergebenden Finanzpro- bleme zu behandeln. Da heute sowohl die Alters- und Hinterlassenenversicherung als auch die Familienausgleichskassen, letztere durch Annahme des Art. 34quinquies in die Bundesverfassung, auf eidgenössischem Boden gefördert werden, soheint es dem Regieru.ngsrat nicht zweckmäßig, auf kantonalem Gebiet ein Gesetz zur Einführung von Familienaus,gleichskassen ohne Rücksicht auf das, was in der Eidgenossenschaft vorgeht, zu, schaffen. Außerdem ist die rechtliche Zu- lässigkeit eines kantonalen Gesetzes zur Errichtung von Familienausgleichskas- sen, solange der Bund nicht selbst legiferiert hat, unabgeklärt. Gegenwärtig sind beim Bundesgericht Rekurse gegen kantonale Gesetze über Familienaus- gleichskassen hängig. Der Regierungsrat wird auch weiterhin der Frage auf Einführung von Familienausgleichskassen seine volle Aufmerksamkeit schenken. Er ist gewillt, diesen Gedanken nach bester Möglichkeit, wenn nötig auch durch eine Eingabe an die Bundesbehörden, zu fördern. Der Regierungsrat hat deshalb auch durch Beschluß vom 11. Dezember 1945 die Direktion des Innern beauftragt, ihre im Jahre 1943 begonnene Arbeit auf diesem Gebiet weiter zu fördern.»
Umwandlung der Ausgleichskassen. Am 27. November 1945 reichte Großrat Josi im Großen Rat des Kantons Bern folgende Einfache Anfrage ein: ((Dem Vernehmen nach sollen die Mittel der Lohnausgleichskassen nun- mehr für die Altersfürsorge verwendet werden. Hat der Regierungsrat bereits Vorkehren getroffen, um die kantonale Lohnausgleichskasse die zur Uebernahme dieser neuen Tätigkeit notwendigen Befugnisse zu erteilen? Es sollte unter allen Umständen, — wenn auch nur vom psychologischen Standpunkt aus — der kantonalen Lohnausgleichskasse, deren vorbildliche Ver- waltung sich bewährt hat, auch in Zukunft die Durchführung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung überlassen werden, und zwar sowohl was den Bezug der Beiträge als die Verteilung der Renten anbelangt.» Der Regierungsrat beantwortet diese Einfache Anfrage am 7. März 1946 wie folgt: «Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt war die Erteilung der von Großrat Josi für die kantonale Lohnausgleichskasse anbegehrten Befugnisse nicht not-
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wendig, da heute lediglich der Bericht der eidgenössischen Expertenkommis- sion vom 16. März 1945 für die Einführung der Alters- und Hinterlassenen- versicherung vorliegt. Nach diesem Bericht sollen die Ausgleichskassen mit der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung betraut wer- den. Dadurch, daß die eidgenössische Expertenkommission die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung den Ausgleichskassen übertragen möchte, trägt sie einem tiefen Volksempfinden Rechnung, das in allen sozial- politischen Maßnahmen eine strenge Trennung zwischen Fürsorge und Sozial- versicherung fordert. Diesem Empfinden muß zweifellos auch in allen künfti- gen organisatorischen Vorkehren in der Sozialpolitik unseres Kantons Rech- nung getragen werden. Der Regierungsrat hat dies übrigens schon getan durch seine Stellungnahme vom 4. September 1945 zum Entwurf eines Bun- desratsbeschlusses über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hin- terlassenenrenten. Die am 1. Januar 1946 in Kraft getretene Rentenübergangs- ordnung entspricht denn auch, was die organisatorischen Vorschriften anbe- langt, den Vorschlägen des Regierungsrates und den Intentionen des Herrn Großrat Josi, in dem die Ausgleichskasse mit der Auszahlung der Renten be- auftragt wurde. Auch in seinen weiteren Vorkehren für die Organisation der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird sich der Regierungsrat zu gege- bener Zeit dafür einsetzen, daß mit der Durchführung der Alters- und Hin- terlassenenversicherung die Ausgleichskassen betraut werden, wodurch die Trennung zwischen Fürsorge und Versicherung auch nach außen hin gewahrt bleibt.»
Maßnahmen des Kantons Genf zugunsten der Wehrmänner. Am 27. Oktober 1945 faßte der Große Rat des Kantons Genf Beschluß über die Stellung der Wehrmänner, die in der Zeit vom 29. August 1939 bis 20. August 1945 Aktivdienst geleistet haben. Der Artikel 2 dieses Beschlusses sieht verschiedene Leistungen des Kantons, der Gemeinden und •der öffentlichen Anstalten zu Gunsten der ins Zivilleben zurückgekehrten Wehrmänner vor. Diese Leistungen sind vor allem dazu bestimmt, die Wiedereinglie- derung der Wehrmänner in die öffentliche un•d private Wirtschaft zu erleichtern, wobei die Wehrmänner bei Neueinstellungen bevor- zugt oder ihnen für die berufliche Umschulung Stipendien oder sonstige Unterstützungen gewährt werden sollen.
Die Stellung der Ortswehren. Unter Aufhebung früherer Vollmachtenbeschlüsse hat der Bun- desrat am 21. Mai 1946 Beschluß gefaßt über die Stellung •der Ortswehren. Für Ortswehrangehörige gelten in Zukunft die Vor- schriften über die Hilfsdienste. Die Ortswehrangehörigen können bis zum 31. Juli 1946 bei der kantonalen Militärbehörde auf dem
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Dienstwege schriftlich ihre Entlassung nachsuchen. Solchen Gesu- chen ist grundsätzlich zu entsprechen. Kommandanten von Orts- wehren dürfen jedoch erst entlassen werden, wenn ein Nachfolger bestimmt ist. Ortswehrangehörige, welche bis zum 31. Juli 1946 kein Entlassungsgesuch eingereicht haben, verbleiben in der Orts- wehr.
Ersatzwahlen in die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohn: und Verdienstersatzordnung Der Bundesrat wählte in seiner Sitzung vom 17. Mai 1946 an Stelle des wegen seiner Wahl in den Bundesrat aus der eidgenössi- schen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung ausgeschie- denen Herrn Bundesrat Dr. M. Petitpierre als Vertreter des Bun- des Herrn Edgar Primault, Präsident der schweizerischen Uhren- kammer, Bern, und als Nachfolger des wegen seines Rücktrittes aus der Regierung des Kantons Basel-Stadt aus der Aufsichtskom- mission zurückgetretenen Herrn Professor Dr. C. Ludwig als Ver-- treter der Kantone Herrn Regierungsrat Dr. Peter Zschokke, Ba- sel. Er bezeichnete ferner als Vertreter .der Arbeitgeber der Privat- wirtschaft in ider eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung Herrn Dr. Rudolf Bodmer, Präsident des Ar- beitgeberverbandes der Schweizerischen Textilveredlungsindustrie, Zürich, an Stelle des infolge Ablebens ausgeschiedenen Herrn H. A. Dolde, Delegierten des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metall-Industrieller, Zürich.
Berichtigung. In ZLV, Heft 5, S. 207, ist eine ganze Zeile der Fußnote 2 beim Umbre- chen weggefallen. Die Fußnote 2 muß richtigerweise lauten: Vgl. für die Armenunterstützung z. B. Flüokiger, Bernisches Armen- und Niederlassungswesen, 2. Auflage, S. 27.
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