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IV-Rundschreiben Nr. 419 / Assistenzbeitrag: Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» erforderlich (ins Kreisschreiben (KSAB übernommen)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld InvalidenversicherungDomaine Assurance-invalidité Sach- und Geldleistungen

11. Oktober 2022

IV-Rundschreiben Nr. 419

Assistenzbeitrag: Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» erforderlich

Im Urteil 9C 538/2021 vom 6. September 2022 erwog das Bundesgericht (BGer), dass die für den Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» verwendeten Standardwerte zur Festsetzung des Assistenzbeitrags nicht angemessen sind. Das BGer weist darauf hin, dass das FAKT2 bei Personen, die umfassende Assistenz durch Dritte benötigen, im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» lediglich einen maximalen Hilfebedarf von 14 Stunden pro Woche anerkennt. Indessen zeigt die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Jahres 2020, dass in Haushalten mit Kindern die Frauen durchschnittlich 23 Stunden und die Männer durchschnittlich 14,8 Stunden pro Woche für die Kinderbetreuung aufwenden. Zudem berücksichtigt das FAKT2 weder die Anzahl Kinder noch die Anwesenheit eines anderen Elternteils. Der Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» im FAKT2 ist dem BGer zufolge somit bundesrechtswidrig.

Das BSV hat das Urteil zur Kenntnis genommen. Es wird das Urteil dahingehend analysieren, welche Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» vorzunehmen sind. Die Analyse und die daraus abzuleitenden Anpassungen (Weisungen und FAKT2) werden jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen, da der gesamte Bereich eingehend geprüft werden muss. Ebenfalls abgeklärt wird die Frage, ob die Anzahl Kinder und/oder die Anwesenheit eines anderen Elternteils zu berücksichtigen sind.

Bis die neuen Bestimmungen vorliegen, bearbeiten die IV-Stellen Neuanmeldungen sowie Revisionen bezüglich Assistenzbeitrag von Personen mit Kindern gemäss den aktuell gültigen Bestimmungen. Im Vorbescheid und der Verfügung muss jedoch festgehalten werden, dass der Hilfebedarf im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» vorbehältlich des Inkrafttretens neuer Bestimmungen festgesetzt wurde. Es könnte somit nachträglich zu Anpassungen der Verfügung kommen. Das BSV wird hierzu im Moment der Bekanntgabe der überarbeiteten Weisungen, ebenfalls Instruktionen erteilen, wie mit solchen Fällen verfahren werden soll. Anhand dieses Vorgehens müssen die Versicherten nicht unnötig auf den unbestrittenen Teil der Leistung warten. Sollte jedoch im Rahmen eines Einwandes die Argumentation des BGer eingebracht werden, empfehlen wir in diesen Fällen mit dem Erlass der Verfügung zuzuwarten, bis die überarbeiteten Weisungen verfügbar sind. Es ist davon auszugehen, dass die überarbeiteten Weisungen nicht vor dem 1.1.2023 vorliegen werden.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 419 / Assistenzbeitrag: Anpassungen im Bereich «Erziehung und Kinderbetreuung» erforderlich (gültig ab 11.10.2022)

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