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Lokalangestellte von Vertretungen von Vertragsstaaten (Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaaten) und von Drittstaaten in der Schweiz Arbeitgeberpflichten in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV, FamZ, UVG, BVG)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

20.04.2023

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 467

Lokalangestellte von Vertretungen von Vertragsstaaten (Nicht-EU/EFTA- Mitgliedstaaten) und von Drittstaaten in der Schweiz

Arbeitgeberpflichten in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV, FamZ, UVG, BVG)

1. Grundsatz

Gestützt auf die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen bzw. das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen sowie das Schweizer Recht sind Personen, die in der Schweiz zur Dienstleistung von Vertretungen von Vertragsstaaten (Nicht-EU/EFTA-Mitgliedstaaten) und von Drittstaaten lokal eingestellt werden (Lokalangestellte) den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt. Kapitel 3.4.1 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) enthält detaillierte Vorgaben zur Versicherungsunterstellung dieser Personengruppe.

2. Vertretungen von Nichtvertragsstaaten oder von Vertragstaaten, wenn das

betreffende Abkommen den Arbeitgebern keine Pflichten auferlegt

Sofern der ausländischen Vertretung aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens keine Arbeitgeberpflichten obliegen, gelten Lokalangestellte, die den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt sind, als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 6 AHVG und bezahlen die Sozialversicherungsbeiträge selber.

Die ausländische Vertretung muss Lokalangestellte somit nicht den obligatorischen schweizerischen Sozialversicherungen anschliessen. Sie kann der Erhebung von paritätischen Beiträgen jedoch auf freiwilliger Basis zustimmen (Art. 6 Abs. 2 AHVG).

Die freiwillige Zahlung von AHV/IV/EO/ALV- und FamZ-Beiträgen durch den Arbeitgeber zieht keine Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge nach sich. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können sich aber über

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 467

die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (www.aeis.ch) freiwillig selbst im Umfang der gesetzlichen Leistungen in der beruflichen Vorsorge versichern.

3. Vertretungen von Vertragsstaaten, wenn das betreffende Abkommen den

Arbeitgebern Pflichten auferlegt

Was die den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellten Lokalangestellten anbelangt, so sehen die bilateralen Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, den Philippinen, Serbien, Tunesien und Uruguay vor, dass die diplomatischen Missionen, ständigen Missionen und konsularischen Posten dieser Staaten in der Schweiz die allgemeinen Arbeitgeberpflichten gemäss Schweizer Recht erfüllen müssen. Diese Pflichten umfassen insbesondere die Beitragszahlung (namentlich AHV/IV/EO/ALV und ggf. BVG) für die Lokalangestellten; die betroffenen Personen gelten nicht als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 6 AHVG. Die AHV-Ausgleichskassen kontrollieren, ob die ausländischen Vertretungen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen sind (vgl. AKBV, verfügbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5623).

4. Vertretungen des Vereinigten Königreichs

Lokalangestellte einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder eines konsularischen Postens des Vereinigten Königreichs, für die das am 9. September

2021 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene

Abkommen gilt, sind den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt. Die britische Vertretung muss für ihre Lokalangestellten in der Schweiz die Arbeitgeberpflichten gemäss Schweizer Recht erfüllen und insbesondere Beiträge an die zuständige AHV-Ausgleichskasse entrichten.

5. Vertretungen von EU- oder EFTA-Staaten

Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU- bzw. EFTA-Mitgliedstaates, die Lokalangestellte einer Vertretung eines EU- bzw. EFTA-Staats in der Schweiz sind, unterliegen den schweizerischen Sozialversicherungen; diplomatische Missionen, ständige Missionen und konsularische Posten erfüllen die Arbeitgeberpflichten gemäss Schweizer Recht im Bereich der Sozialversicherungen.

6. Unfallversicherung

Lokalangestellte von Vertretungen von Vertragsstaaten (Nicht-EU/EFTA- Mitgliedstaaten) oder von Nichtvertragsstaaten sind grundsätzlich nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt. Sie sind nur unfallversichert, wenn die Vertretung, bei der sie angestellt sind, dies beim Bundesamt für Gesundheit beantragt und sich bereit erklärt, die dem Arbeitgeber durch Schweizer Recht auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. Art. 3 Abs. 3 UVV); darunter fällt auch die Übernahme des Arbeitgeberanteils an den Beiträgen. Bei Angestellten mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder ständigem Wohnsitz in der Schweiz muss zwingend ein Antrag gestellt werden.

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