IV-Rundschreiben Nr. 431 Inkrafttretten des Sozialversichrungsabkommens mit Albanien auf den 1. Oktober 2023
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
1. Oktober 2023
IV-Rundschreiben Nr. 431
Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Albanien auf den 1. Oktober 2023
1 Inkrafttreten
Nachdem die parlamentarischen Genehmigungsverfahren in beiden Vertragsstaaten abgeschlossen sind, tritt das Abkommen der Schweiz mit Albanien per 1. Oktober 2023 in Kraft.
2 Geltungsbereich
Inhaltlich entspricht dieses Abkommen den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen und koordiniert insbesondere die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge der Vertragsstaaten. Entsprechend gewährleistet das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Versicherten und regelt die Auszahlung von Renten ins Ausland. Das Abkommen enthält zudem eine Grundlage für die Bekämpfung von Missbräuchen.
3 Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente
Für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente im Verhältnis zu Albanien werden ausländische Beitragszeiten angerechnet, sofern mindestens ein Beitragsjahr in der Schweiz vorliegt. Eine Anrechnung erfolgt nur, sofern die Versicherungszeiten in Albanien oder in einem Land zurückgelegt wurden, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, welches die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vorsieht.
4 Auszahlung von IV Renten ins Ausland
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. Oktober 2023 zwischen der Schweiz und Albanien können für albanische Staatsangehörige ordentliche IV-Renten, mit Ausnahme der Rente bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50%, ins Ausland ausbezahlt werden. Über Ansprüche von albanischen Staatsangehörigen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland abgelehnt oder festgestellt worden ist, wird auf Antrag neu entschieden. Dazu ist eine Anmeldung/Neuanmeldung erforderlich. Es können jedoch keine rückwirkenden Ansprüche für die Zeit vor dem Abkommen geltend gemacht werden. Personen, deren Ansprüche durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, können keine weiteren Ansprüche geltend machen. (Vgl. auch AHV/EL Mitteilung Nr. 474)
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 431 / Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Albanien auf den 1. Oktober 2023 (gültig ab 01.10.2023)