Nachtrag 2 zum Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisie-rung der AHV (KS-R AHV21); gültig ab 01.01.2026, Stand 01.01.2026
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Nachtrag 2 zum . Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisie-
Gültig ab 1. Januar 2026
Stand: 1. Januar 2026
10.25
Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2026
Die Umsetzung der 13. Altersrente tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Nachtrag 2 enthält eine Präzisierung betreffend des Rentenzu- schlages für die Frauen der Übergangsgeneration, die die Alters- rente im Referenzalter beziehen. Dieser Zuschlag wird bei der Be- rechnung der 13. Altersrente nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus wurden redaktionelle Präzisierungen und Anpassun- gen vorgenommen.
Mit dem Vermerk 1/26 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.
EDI BSV | Nachtrag 2 zum Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV
Gültig ab 1. Januar 2026 | Stand: 1. Januar 2026 | 318.303.05 d
5001.1
Die monatlichen Kürzungssätze sind für die Frauen, wel- che von der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters be- troffen sind, unter Berücksichtigung der längeren Vorbe- zugsdauer auszuwählen (Rz 3027 und 3031).
Beispiel:
Eine Frau geboren am 15. Mai 1961 bezieht ihre Alters- rente mit 62 Jahren ab Juni 2023 vor. Im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs gilt der Kürzungssatz von 13,6%. Das Referenzalter von 64 Jahren und 3 Monaten erreicht sie im August 2025. Die Gesamtdauer des Vorbezugs beträgt 2 Jahre und 3 Monate. Das DJE im Zeitpunkt des Vorbezu- ges ist tiefer oder gleich hoch wie der Betrag der vierfa- chen minimalen jährlichen Altersrente (Art. 34 AHVG). Zur Ermittlung des definitiven Kürzungsbetrags gemäss
Art. 564er Abs. 1 Bst. a AHVV gilt der Kürzungssatz von 2,3 % (vgl. Rz 3008 ff.).
Der monatliche Rentenzuschlag wird bei der Berechnung der 13. Altersrente nicht berücksichtigt (Rz 1002 KS 13. AR).
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