Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
1. Juli 2026
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Inhaltsverzeichnis
Hinweise 1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule .......................................................................... 3 1169 Evaluation der Strukturreform der beruflichen Vorsorge ............................................................. 18 1170 Garantierte Arbeitgeberforderungen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen .............. 19 1171 Ernennungen beim BSV: Neuer Leiter des Geschäftsfeldes ABEL und neuer Leiter des Bereichs Finanzierung Berufliche Vorsorge .......................................................................... 19
Stellungnahme 1172 WEF: Präzisierung bezüglich der Fünfjahresfrist für Vorbezüge (Art. 5 Abs. 3 WEFV) .............. 20
Rechtsprechung 1173 Verweigerung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Ermessensmissbrauch ......................... 21
Exkurs
1174 Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Autorin: Arianna Lüscher, Juristin beim BSV ............................................................................... 22
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Hinweise
1168 Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule
Ab dem 1. Juni 2027 haben die Versicherten in der Säule 3a mehr Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten ihrer Leistungen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 zudem mehrere Verordnungen zur obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) angepasst. Mit diesen Anpassungen wird einerseits die Koordination mit der Einführung der 13. Altersrente in der AHV sichergestellt. Andererseits erhalten die Vorsorgeeinrichtungen Zugang zu kurzfristiger Liquidität zur Abdeckung von Wechselkursrisiken.
Der Bundesrat setzt die Schlussfolgerungen des Berichts in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220: «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» um und ändert dazu die Regeln der Säule 3a. Heute verfügen die Versicherten nur über beschränkten Spielraum um zu bestimmen, wer im Todesfall die Begünstigten ihres Vorsorgekapitals sein sollen. In Zukunft haben sie mehr Möglichkeiten: Sie können beispielsweise ihre Kinder als erste Begünstigte ihres Vorsorgeguthabens benennen, auch in Patchworkfamilien, selbst wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Diese Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) tritt am 1. Juni 2027 in Kraft. Damit haben die betroffenen Einrichtungen genügend Zeit, um ihre Reglemente anzupassen.
Ein zweites Verordnungspaket tritt am 1. August 2026 in Kraft, das heisst vor der ersten Auszahlung der 13. AHV-Rente im Dezember 2026. Die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sieht aktuell vor, dass die Altersrente der Vorsorgeeinrichtung und die AHV-Rente zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen. Würde nun die 13. AHV-Altersrente mitberücksichtigt, könnte dieser Grenzbetrag überschritten werden, was zu einer Kürzung der Leistungen führen und dem Ziel der Initiative für eine 13. AHV-Rente zuwiderlaufen würde. Deshalb wird mit der vom Bundesrat beschlossenen Änderung die 13. Altersrente ausdrücklich aus der Berechnung ausgeschlossen.
Eine weitere Anpassung der BVV 2 ermöglicht es den Pensionskassen, ihr Wechselkursrisiko durch befristete und strikt geregelte Repo-Geschäfte abzusichern.
Internet-Link für die Medienmitteilung vom 12. Juni 2026: Verordnungsanpassungen in der 2. und 3. Säule
Der Text der Verordnungsänderungen wird im Nachfolgenden publiziert:
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Dieser Text ist eine provisorische Fassung. Massgebend ist die definitive Fassung, welche unter www.fedlex.admin.ch veröffentlicht werden wird.
Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026
vom 12. Juni 2026
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 18. April 1984 1 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Art. 1 Abs. 3 3 Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell
die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. Die 13. Altersrente nach Artikel 34ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 2 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird bei der Bewertung der Angemessenheit eines Vorsorgeplans nicht berücksichtigt.
Art. 27h Abs. 1 1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich
zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat, angemessen Rechnung zu tragen Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf die Vorsorgekapitalien, einschliesslich der technischen Rückstellungen.
Art. 53 Abs. 6 und 7 6 Im Falle von Effektenleihe und Pensionsgeschäften gelten das Kollektivanlagegesetz vom 23. Juni 2006 3 und seine
Ausführungsbestimmungen sinngemäss, insbesondere die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 27. August 2014 4 über die kollektiven Kapitalanlagen. Für Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen die folgenden Anteile des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung eingesetzt werden: a. bis maximal 1 Prozent für das Liquiditätsmanagement, insbesondere zur Deckung von entstehenden Verpflichtungen aus Absicherungsgeschäften; b. bis maximal 3 Prozent für längstens 30 Kalendertage zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs aus Währungsabsicherungen. 7 Pensionsgeschäfte, bei denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt, dürfen keine systematische
Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen ausüben.
Art. 55 Bst. e Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen: e. 30 Prozent: für Fremdwährungen ohne Währungsabsicherung;
Art. 62a Abs. 1 1 Das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG 5 gilt auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen (Art. 13 Abs. 1
BVG).
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Art. 62d Das in Buchstabe a Buchstaben a–d der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 6 des AHVG 7 festgelegte Referenzalter gilt auch als BVG-Referenzalter der Frauen.
Anhang Abs. 1
1 Der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung wird wie folgt ermittelt:
Vv x 100 = Deckungsgrad in Prozent Vk
Wobei für Vv gilt: Die gesamten Aktiven per Bilanzstichtag zu Marktwerten bilanziert, vermindert um Verbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung und Arbeitgeberbeitragsreserven, soweit keine Vereinbarung über einen Verwendungsverzicht des Arbeitgebers vorliegt. Es ist das effektive Vorsorgevermögen massgebend, wie es aus der tatsächlichen finanziellen Lage nach Artikel 47 Absatz 2 hervorgeht. Eine Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht (AGBR mit Verwendungsverzicht), die Wertschwankungsreserven und die Umlageschwankungsreserven sind dem verfügbaren Vorsorgevermögen zuzurechnen. Wobei für Vk gilt: Versicherungstechnisch notwendiges Vorsorgekapital per Bilanzstichtag (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen).
2. Verordnung vom 13. November 1985 8 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
Art. 2 Abs. 2 und 3
2 Der Vorsorgenehmer kann:
a. die Ansprüche der einzelnen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten näher bezeichnen; b. zum Kreis der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 eine oder mehrere Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 hinzufügen und die Ansprüche der einzelnen Begünstigten näher bezeichnen; c. die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 ändern und ihre Ansprüche näher bezeichnen. 3 Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Vorsorgenehmer den Anteil einer der begünstigten Personen nach
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen.
3. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 9 (FZV)
Art. 8a Abs. 1 1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der
Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2 10 angewandt. Artikel 65d Absatz 4 BVG 11 ist nicht anwendbar.
Art. 15 Abs. 3 3 Bei der näheren Bezeichnung der Ansprüche darf der Versicherte den Anteil einer der begünstigten Personen nach Absatz 1
Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 nicht auf weniger als 10 Prozent des Vorsorgekapitals kürzen.
6 AS 2023 92 7 SR 831.10 8 SR 831.461.3 9 SR 831.425 10 SR 831.441.1 11 SR 831.40
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II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. August 2026 in Kraft.
2 Artikel 2 Absätze 2 und 3 BVV 3 12 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV 13 treten am 1. Juni 2027 in Kraft.
3 Artikel 27h Absatz l und Anhang Absatz 1 BVV 2 14 treten am 1. Januar 2030 in Kraft.
12. Juni 2026 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
12 SR 831.461.3 13 SR 831.425 14 SR 831.441.1
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Kommentar (aus dem erläuternden Bericht):
1 Ausgangslage
Die nachfolgenden Änderungen betreffen die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV).
In diesen drei Verordnungen erfolgen folgende Anpassungen:
a. Präzisierung der Regelung zur Angemessenheitsbeurteilung von Vorsorgeplänen der
2. Säule infolge Einführung einer 13. Altersrente der AHV (Art. 1 Abs. 3 BVV 2)
Am 3. Mär 2024 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» von Volk und Ständen angenommen. 15 Nachdem auch die Räte mit den Vorschlägen des Bundesrates zur Einführung der 13. AHV-Altersrente einverstanden waren, wird diese erstmals im Dezember 2026 den Pensionierten ausbezahlt. 16 Wie bereits in der Botschaft zur Gesetzesvorlage 17 angekündigt, soll die 13. Altersrente dabei von der Bewertung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen der 2. Säule ausgenommen werden. Dies erfordert eine Präzisierung der Angemessenheitsbestimmung in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2.
b. Lockerung des Verbots von Pensionsgeschäften für die kurzfristigen Liquiditätsbeschaffung von Vorsorgeeinrichtungen zum Zwecke der Währungsabsicherung (Art. 53 Abs. 6 und Abs. 7 BVV 2)
Währungsabsicherungen zur Begrenzung von Anlagerisiken sind für Vorsorgeeinrichtungen essenziell. Aufgrund von teilweise hohen Schwankungen im Währungsbereich können diese Absicherungen jedoch einen erhöhten und kostspieligen Liquiditätsbedarf auslösen. Pensionsgeschäfte, bei denen eine Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt (sog. «Repo-Geschäfte»), können unter diesen Umständen eine effiziente Möglichkeit sein, auf kostengünstige Weise kurzfristig erforderliche Liquidität zu beschaffen. Dadurch können insbesondere nachteilige «fire sales» oder das Halten teurer Banklimiten vermieden werden. Die Bestimmung von Artikel 53 Absatz 6 BVV 2, die ein generelles Repo-Verbot vorsieht, soll dahingehend angepasst werden, dass den Vorsorgeeinrichtungen solche Pensionsgeschäfte in Zukunft unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ermöglicht werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im effizienten Schweizer Repo Markt der SIX eine Teilnahme von Vorsorgeeinrichtungen aktuell nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich ist (Einanlegerfonds). Zudem sind Repo-Geschäfte nur für grosse Einrichtungen sinnvoll, da sie mit einem bedeutenden Initial- und auch mit Überwachungsaufwand verbunden sind.
c. Modifikation der Begünstigtenordnung der Säule 3a (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 BVV 3)
Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» 18 die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Begünstigtenordnung der Säule 3a (BVV 3) abgeklärt. In seinem Bericht vom 7. Juni 2024 19 ist er zum Schluss gelangt, dass die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a durch die vorsorgenehmende Person flexibler abgeändert werden können sollte. Dies nicht zuletzt, um der Situation von Patchworkfamilien besser Rechnung zu tragen. Aktuell werden nämlich die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung systematisch bevorzugt: Der Vorsorgenehmer hat keine Möglichkeit, seine Kinder zu
15 Initiative für eine 13. AHV-Rente. 16 24.073 | Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente | Geschäft | Das Schweizer Parlament.
17 BBl 2024 2747, S. 20.
18 S. 22.3220 | BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung | Geschäft | Das Schweizer Parlament. 19 Medienmitteilung: Mehr Spielraum, um die Begünstigten in der Säule 3a zu bezeichnen (admin.ch).
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begünstigen, wenn er im Todeszeitpunkt verheiratet ist. In Zukunft soll die vorsorgenehmende Person bestimmen können, wie sie ihr Vorsorgekapital für den Todesfall unter diesen Angehörigen aufteilen möchte.
d. Weitere Anpassungen (Art. 27h BVV 2 inkl. Anhang sowie Art. 8a Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 FZV)
In Artikel 27h sowie im Anhang zur BVV 2 unter Absatz 1 Abschnitt 3 erfolgt eine Angleichung der in diesen Bestimmungen verwendeten Terminologie an diejenige nach Swiss GAAP FER 26, die den Regelungsgehalt präziser und adäquatere erfasst.
Seit Einführung des neuen Vorsorgeausgleichs im Jahr 2017 gilt die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Dieser Zeitpunkt ist gemäss Artikel 22a Absatz 1 FZG auch für die Regelung zur Aufzinsung der Vorsorgeguthaben massgebend. In Artikel 8a Absatz 1 FZV, der den dafür anwendbaren Zins bestimmt, ist fälschlicherweise noch (altrechtlich) vom Zeitpunkt der Ehescheidung die Rede. Die Bestimmung muss daher angepasst und mit der geltenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden.
Anlässlich der Anpassung der Begünstigtenordnung der Säule 3a wird eine Berichtigung zur Begünstigtenordnung im Freizügigkeitsrecht erforderlich. Wie in Artikel 2 Absatz 3 BVV 3 neu festgelegt, dürfen auch im Freizügigkeitsbereich Vorsorgenehmende nicht den Anteil von bestimmten nahestehenden Personen auf ein so tiefes Niveau reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme. Artikel 15 Absatz 3 FZG wird dahingehend angepasst.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Art. 1 Abs. 3
Artikel 1 BVV 2 legt fest, unter welchen Bedingungen ein Vorsorgeplan als angemessen gilt. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, muss die Vorsorgeeinrichtung ihre reglementarischen Leistungen kürzen. Bei der Angemessenheitsbeurteilung sind auch die Leistungen der AHV zu berücksichtigen: Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 legt dazu fest, dass bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag von 90 720 Franken (Stand 2026) liegen, die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen.
In einem neuen Satz wird die 13. AHV-Altersrente ausdrücklich aus dem Berechnungsmodell zur Beurteilung der Angemessenheit ausgeschlossen. Müssten die Vorsorgeeinrichtungen die 13. AHV- Rente in ihrem Berechnungsmodell berücksichtigen und würde das Ergebnis über der Obergrenze von 85 Prozent liegen, müssten sie ihre reglementarischen Leistungen ab 2026 kürzen. Die Kürzung würde nur für künftige Renten gelten, da die laufenden Renten aufgrund der Besitzstandsgarantie nicht betroffen wären. Bisherige und künftige Rentenbeziehende würden in diesem Fall unterschiedlich behandelt, was der Zweckbestimmung der 13. AHV-Rente entgegenläuft.
Die 13. AHV-Rente soll das gesamte Ersatzeinkommen im Alter erhöhen und damit direkt die Kaufkraft der Rentenbeziehenden verbessern. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Vorsorgeeinrichtungen ihre Leistungen kürzen müssten, um die Obergrenze von 85 Prozent einzuhalten, indem sie die
13. AHV-Rente im Berechnungsmodell berücksichtigen müssten.
Die vorliegende Anpassung der Angemessenheitsbestimmung wurde bereits in der Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente angekündigt. 20
20 BBl 2024 2747, S.20.
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Art. 27h (inkl. Anhang zur BVV 2)
Mit der formellen Änderung des letzten Satzes in Artikel 27h wird auf Verordnungsstufe die präzisere Terminologie des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 im Bereich Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen übernommen. 21 Das spätere Inkrafttreten dieser Änderung lässt den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen genügend Zeit, um ihr Teilliquidationsreglement anzupassen und von der Aufsichtsbehörde genehmigen zu lassen.
Die Terminologie im letzten Abschnitt von Absatz 1 des Anhangs wird entsprechend angepasst.
Art. 53 Abs. 6 und Absatz 7
Hintergrund der Anpassung
Als «Repo-Geschäft» wird eine Rückkaufsvereinbarung bezeichnet, bei der der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer Wertpapiere verkauft, um dadurch Barmittel/Liquidität zu erhalten. Dies erfolgt mit der Verpflichtung, Wertpapiere gleicher Art und Menge zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis wieder vom Pensionsnehmer zurückzukaufen. Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich dabei um einen befristeten Kredit, der durch Wertpapiere besichert ist. Für diesen Kredit bezahlt der Pensionsgeber Zinsen («Repo-Rate»).
Aufgrund der hohen Risiken von Anlagen mit einem Hebel/Leverage ist den Vorsorgeeinrichtungen aktuell untersagt, solche Repo-Geschäfte als Kreditnehmer/Pensionsgeber abzuschliessen. 22 Vorsorgeeinrichtungen sollen Anlagen tätigen und nicht kreditfinanzierte spekulative Finanzmarkttransaktionen vornehmen. In dieser Hinsicht hat sich das Repo-Verbot bisher in verschiedenen Krisen grundsätzlich bewährt und ist einer der Gründe für die relative Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen. Die Kreditvergabe als Pensionsnehmer ist den Vorsorgeeinrichtungen hingegen erlaubt.
Vorsorgeeinrichtungen investieren aus Diversifikations- und Ertragsgründen global. Da sie aber nicht für alle ausländischen Investitionen das Währungsrisiko tragen möchten, und dies angesichts der relativen Stärke des Frankens und der Natur der Verpflichtungen, welche in Franken lauten, häufig auch nicht sinnvoll ist, sichern sie ihre Fremdwährungsrisiken ab. Bei diesen Währungsabsicherungen müssen jedoch zur Sicherstellung der eingegangen Kontrakte Margen hinterlegt werden. Diese Margen lösen bei adversen Währungsschwankungen wiederum kurzfristig Liquiditätsbedarf aus, der umso höher ausfällt, je grösser die Schwankungen sind. Dasselbe gilt auch für andere Absicherungsgeschäfte, zum Beispiel Derivate zwecks Absicherung von Aktienpositionen.
Nach der Finanzkrise von 2008 wurden diverse Regulierungen beschlossen, um die Risiken von Finanzdienstleistern/Banken im Derivatehandel und damit auch bei Geschäften mit Währungsabsicherungen zu reduzieren. Dies hat dazu geführt, dass Banken vermehrt Cash anstelle von Wertschriften als Sicherheit verlangen, da solches die Bankbilanz weniger belastet, was jedoch in der Konsequenz für das Liquiditätsmanagement der Vorsorgeeinrichtungen nachteilig ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die Alternativen, die zu Repo-Geschäften bestehen, für die Vorsorgeeinrichtungen keineswegs risikolos sind. So ist das Halten von Liquidität regelmässig mit diversen Opportunitätskosten und Gegenparteienrisiken verbunden. Beispielsweise bloss mit bestimmten Banken zusammenzuarbeiten, welche kein Cash verlangen, kann aus Risiko- und Kostensicht für eine Vorsorgeeinrichtung suboptimal sein. Kreditlimiten bei Banken sind teuer. Vor diesem Hintergrund besteht das berechtigte Anliegen von (insbesondere grossen) Vorsorgeeinrichtungen, ebenfalls Zugang zu erhalten zu den Möglichkeiten, die das Repo-Geschäft als kostengünstiges Instrument für kurzfristige Liquidationsbeschaffung eröffnet.
21 S. beispielsweise Swiss GAAP FER 26 Ziff. 4 und Ziff. 7 Buchstabe H. 22 S. Art. 53 Abs. 6 letzter Satz BVV 2.
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Exkurs: Der wichtigste und effizienteste Markt für Repo-Geschäfte in Schweizer Franken ist die Handelsplattform der SIX Repo AG, da die Schweizerische Nationalbank SNB die entsprechende Liquidität zur Verfügung stellt. Der Zugang zu dieser Plattform ist allerdings im Wesentlichen auf FINMA- regulierte Finanzmarktakteure beschränkt. Eine Teilnahme von Vorsorgeeinrichtungen dürfte indirekt über (Einanleger-)Fonds möglich sein. Repo-Geschäfte sind aufgrund des Initialaufwandes und oft auch der Transaktionshöhe nur für grosse Vorsorgeeinrichtungen sinnvoll.
Repo-Geschäfte bergen aufgrund ihres Hebeleffekts und der damit verbundenen Bilanzverlängerung aber auch erhöhte Risiken. Sie sollen daher für Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft zwar zulässig sein, um die mit ihnen verbundenen Risiken einzuschränken, jedoch bloss unter bestimmten, klar begrenzten Voraussetzungen (s. dazu im Einzelnen gleich nachfolgend).
Erläuterungen zur Änderung der Bestimmung
Art. 53 Abs. 6:
Im bestehenden Absatz 6 wird der letzte Satz, der Pensionsgeschäfte von Vorsorgeeinrichtungen als Pensionsgeber («Repo-Geschäfte») bisher für unzulässig erklärte, gestrichen. Stattdessen wird in diesem Absatz neu festgelegt, unter welchen Voraussetzungen solche Pensionsgeschäfte den Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft erlaubt sind. In Absatz 6 wird ausserdem ein expliziter Verweis auf die Verordnung vom 27. August 2014 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) (SR 951.312) eingefügt. Die Interpretation des Verordnungsgebers war bereits bisher, dass diese Bestimmung als Ausführungsbestimmung sinngemäss gilt 23, allerdings soll dies nun explizit festgehalten werden, um allfällige Unsicherheiten zu beseitigen. Darin werden insbesondere die Pflichten / Überwachungsaufgaben der Depotbank (Art. 18) oder der Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrages (Art. 17) festgehalten.
Der vorübergehende Verkauf von Wertschriften dient dazu, sich kurzfristig Liquidität zu beschaffen und insbesondere bestehende Währungsabsicherungen mit Liquidität zu unterlegen. Zu diesem Zweck darf eine Vorsorgeeinrichtung Repo-Geschäfte dann unter den folgenden, betragsmässig und zeitlich eingeschränkten Voraussetzungen tätigen:
Buchstabe a:
Zum Zweck des Liquiditätsmanagements der Vorsorgeeinrichtung, zum Beispiel für Absicherungsgeschäfte, aber auch für anderen kurzfristigen Liquiditätsbedarf der Vorsorgeeinrichtung ist ein Repo-Geschäft in Höhe von maximal 1 Prozent des Gesamtvermögens der Vorsorgeeinrichtung erlaubt. Diese Bestimmung war in der Vernehmlassung teils umstritten. Sie entspricht jedoch einem Bedürfnis und ist notwendig, um einen Grundumsatz von Repo Transaktionen zu ermöglichen, der von den anderen Marktteilnehmern / Gegenparteien oft vorausgesetzt wird.
Buchstabe b:
Zum Zwecke der Deckung eines Liquiditätsbedarfes aus Währungsabsicherungen darf die Vorsorgeeinrichtung maximal 3 Prozent des Gesamtvermögens aus Repo-Geschäften beschaffen. In einem solchen Fall ist die Laufzeit des Termingeschäfts auf längstens 30 Kalendertage limitiert. Dadurch soll erreicht werden, dass Repo-Geschäfte im Falle eines grösseren Liquiditätsbedarfs der Vorsorgeeinrichtung angesichts ihrer erhöhten Risiken (Hebeleffekt) nur eingeschränkt zulässig sind und die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall anderweitig nötige Massnahmen trifft oder erwägt.
23 Erläuterungen der Verordnungsänderung vom 6.6.2014 unter: BSV, Medienmitteilung 6.6.2014, Berufliche Vorsorge: Änderung der Anlagevorschriften, Erläuterungen S. 9. https://www.bsv.admin.ch/de/nsb?id=53238
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Während Buchstabe a einen bei Vorsorgeeinrichtungen häufiger auftretenden Liquidationsbedarf regelt, behandelt Buchstabe b also den eher selten auftretenden Ausnahmefall, wenn bei einer Vorsorgeeinrichtung ein höherer Liquiditätsbedarf aus Währungsabsicherungen besteht.
Bisher haben nur einzelne grosse Vorsorgeeinrichtungen einen Bedarf nach Repo-Geschäften als Pensionsgeber zum Zwecke der Währungsabsicherung thematisiert 24.
Art. 53 Abs. 7:
Der im Artikel neu eingefügte Absatz 7 hält ausdrücklich fest, dass ein «systematischer Hebel» bei Pensionsgeschäften, in denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin auftritt, unzulässig ist. Dies bedeutet, dass die Deckung eines generellen Liquiditätsbedarfes in Buchstabe a beziehungsweise eines Liquiditätsbedarfes spezifisch aus Währungsabsicherungen in Buchstabe b nicht dazu führen darf, dass mit der zusätzlichen Liquidität aus Pensionsgeschäften die Gesamtvermögen der Vorsorgeeinrichtungen systematisch gehebelt werden. Vorübergehende Hebelwirkungen aufgrund des Liquiditätsbedarfes / Liquiditätsdeckung müssen wieder eliminiert werden. Die Anlagen dürfen demnach nicht systematisch durch Liquiditätsaufnahme gehebelt werden. In Buchstabe b stellt der Verordnungsgeber mit der Befristung zusätzlich sicher, dass Verpflichtungen aus Repo-Geschäften nicht einfach weiter gerollt und kumuliert, sondern nach Ablauf ausgeglichen (glattgestellt) und nicht verlängert werden. Diese zusätzliche Bedingung der Befristung ist angesichts der Höhe der Limite gerechtfertigt.
Art. 55 Bst. e
Das Wort Währungssicherung wird zu Währungsabsicherung geändert, um die Einheitlichkeit der Begrifflichkeit zu gewährleisten.
Anhang, Abs. 1:
Die Terminologie im letzten Absatz wird angepasst, um der Änderung von Artikel 27h Absatz 1 BVV 2 zu entsprechen. Die bisherige Formulierung «(Spar- und Deckungskapitalien)» wird durch «(Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen)» ersetzt.
Art. 62a Abs. 1:
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 vollständig zitiert, so dass der Erlass in den folgenden Bestimmungen nur noch in Kurzform erwähnt werden muss. Die fehlenden Fussnoten wurden hinzugefügt. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.
Art. 62d:
Da das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 und analog in Artikel 62a Absatz 1 vollständig zitiert wird, ist es nicht mehr nötig, dieses ganz auszuschreiben. Die Kurzform ist ausreichend. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.
24 Eine spätere Ausweitung der Bestimmung auf die Anlagestiftungen ist möglich.
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2.2 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)
Art. 2 Abs. 2 und 3
Allgemeiner Kontext der Anpassungen
Aktuell werden mit der Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner gegenüber den direkten Nachkommen der verstorbenen Person und den anderen Begünstigten im zweiten Rang bevorteilt. Dies kann besonders unbefriedigend sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer in einer Patchworkfamilie mit neuer Partnerin bzw. neuem Partner und Kindern aus einer anderen/früheren Beziehung lebt. In diesem Fall hat die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht die Möglichkeit, neben der Ehegattin oder dem Ehegatten die Kinder als Begünstigte zu bezeichnen, auch wenn die Kinder noch minderjährig oder in Ausbildung sind. Die Vorsorgenehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsorgekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten. Die Änderung hat somit zum Ziel, den Vorsorgenehmenden für einen begrenzten Kreis von Begünstigten etwas mehr Flexibilität bei ihrer Planung zu ermöglichen.
Die Vorlage sieht vor, Artikel 2 BVV 3 durch eine Anpassung der Absätze 2 und 3 zu ändern. Die Änderung von Absatz 2 soll den Vorsorgenehmenden ermöglichen, die Begünstigtenordnung ihres Vorsorgekapitals im Todesfall zu ändern. Dieser Absatz übernimmt auch den Inhalt des bisherigen Absatzes 3, so dass in einem einzigen Absatz die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden zur Bestimmung ihrer Begünstigten aufgelistet sind. Konkret können künftig Personen, die im zweiten Rang stehen (die direkten Nachkommen, die Personen, die mit dem Vorsorgenehmer/der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen, sowie Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind), in den ersten Rang verschoben werden (überlebende Ehepartnerin/überlebender Ehepartner und eingetragene Partnerin/eingetragener Partner). Stehen mehrere Begünstigte im gleichen Rang, können die Vorsorgenehmenden deren Ansprüche unter Berücksichtigung des im neuen Absatz 3 vorgesehenen Anteils festlegen.
Der neue Wortlaut von Absatz 3 versteht sich als Schutzklausel und sorgt dafür, dass der Anteil einer begünstigten Person nicht auf ein so tiefes Niveau reduziert werden darf, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Aus folgenden Gründen wird der Mindestanteil einer begünstigten Person auf 10 Prozent festgesetzt. Zunächst schränkt der Mindestanteil die Flexibilisierungsmöglichkeiten der Vorsorgenehmenden kaum ein. Ausserdem wird damit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der begünstigten Personen des ersten und zweiten Rangs Rechnung getragen, unabhängig davon, ob eine familiäre Konfliktsituation besteht oder nicht. Insbesondere für Selbstständigerwerbende ist die Säule 3a bisweilen die einzige Altersvorsorge, wodurch die wirtschaftliche Abhängigkeit grösser ist. Schliesslich verhindert der Mindestanteil, dass der Verwaltungsaufwand für eine Kapitalauszahlung, insbesondere bei einer geringfügigen Auszahlung, unverhältnismässig hoch ist. 2023 lagen die bei der Pensionierung ausbezahlten medianen Kapitalbezüge der Säule 3a bei 49 381 Franken für Männer und 41 772 Franken für Frauen (Quelle BFS: Statistik der Neurenten [NRS], Statistik der Bevölkerung und der Haushalte [STATPOP]). Bei Ableben vor Erreichen des Rentenalters sind die medianen Kapitalbezüge weniger hoch. Die Schutzklausel gilt nur für den ersten und zweiten Rang.
Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen, mit der
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überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner im ersten Rang und den direkten Nachkommen, den Personen, die mit dem Vorsorgenehmer oder der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, den Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen sowie den Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind, im zweiten Rang. Die Möglichkeit, einen Rangwechsel zwischen dem zweiten und dem ersten Rang vorzunehmen, besteht in der 2. Säule bereits in der Freizügigkeitsregelung bzw. in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) 25. Um ähnliche Vorschriften zu vereinheitlichen, wird die in Artikel 2 Absatz 3 BVV 3 eingeführte Schutzklausel auch in die FZV aufgenommen. Somit ist es auch gemäss FZV untersagt, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang auf unter 10 Prozent zu reduzieren (s. dazu unter Kapitel 102.3.).
Der Entwurf hat Auswirkungen auf die Einrichtungen, die ihre Reglemente anpassen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen müssen. Zudem müssen sämtliche Anbieter von Säule 3a-Produkten die vorgenommenen Anpassungen gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 BVV 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Prüfung und Genehmigung unterbreiten, was somit auch bei der ESTV zu einem nicht zu unterschätzenden Mehraufwand führt. Gleichzeitig müssen die Vorsorgenehmenden über die Änderung und die neuen Planungsmöglichkeiten informiert werden.
Somit hat der Entwurf auch Auswirkungen auf die Begünstigten. Je nach Planung der Vorsorgenehmenden müssen Begünstigte, die bisher alleinige Begünstigte waren, das Kapital nun möglicherweise mit anderen Begünstigten teilen. Umgekehrt können Personen, die bisher nicht begünstigt waren, zu Begünstigten werden.
Zeitliche Auswirkung der Änderung
Im Allgemeinen regelt das Gesetz die rechtlichen Folgen von Sachverhalten, die während seiner Geltungsdauer eintreten. Das bedeutet zum einen, dass auf Sachverhalte, die nach Inkrafttreten eines Gesetzes eintreten, das neue Recht anzuwenden ist. Dieses Erfordernis basiert auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung sowie auf dem neuen öffentlichen Interesse, das die Gesetzesänderung begründet. Zum andern ist zu beachten, dass ein Gesetz grundsätzlich nicht rückwirkend gelten kann.
Massgebend für die Anwendung des alten oder des neuen Rechts ist die durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer erfolgte Zuteilung der Ansprüche der einzelnen Begünstigten des Vorsorgevermögens. Somit unterliegt die Zuteilung der jeweiligen Ansprüche durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer, die vor Inkrafttreten der Änderung von Artikel 2 Absatz 2 und 3 BVV 3 erfolgte, altem Recht. Nach altem Recht konnte die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer frei über die Aufteilung ihres Vorsorgevermögens der Säule 3a zwischen ihren direkten Nachkommen, der Person, mit der sie eine Lebensgemeinschaft bildete, und den Personen, für deren Unterhalt sie aufkam, entscheiden.
Die Frage, ob ein vollständiger Ausschluss rechtlich zulässig ist, war jedoch umstritten. Das BSV hat dazu präzisiert, dass ein vollständiger Ausschluss grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79 Rz. 472, S. 9).
Das neue Recht klärt diese Situation und sieht in der Verordnung einen Mindestanteil von 10 Prozent des Vorsorgevermögens vor. Einer Person, die zum Kreis der Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 oder 2 BVV 3 gehört, stehen somit mindestens 10 Prozent des Vorsorgevermögens der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers zu (Art. 2 Abs. 3 BVV 3).
25 SR 841.425.
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Verstirbt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nach Inkrafttreten des neuen Rechts, behält die von ihr oder ihm vorgesehene Vorsorgekapitalzuweisung ihre Gültigkeit.
Erfolgte die Zuteilung der jeweiligen Ansprüche der Begünstigten durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer nach altem Recht und wird sie nach Inkrafttreten des neuen Rechts geändert, unterliegt diese Änderung den Bestimmungen des neuen Rechts. Um dies zu veranschaulichen, kann das folgende Beispiel herangezogen werden. Ein verheirateter Vorsorgenehmer bestimmt 2020 die überlebende Ehepartnerin als alleinige begünstigte Person. Das Paar hat zwei Kinder. 2027 möchte der Vorsorgenehmer auch die beiden Kinder als Begünstigte einsetzen. Er kann die Kinder somit auf die gleiche Stufe wie die überlebende Ehepartnerin stellen und frei über die Anteile seines Vorsorgevermögens verfügen, wobei der Mindestanteil von 10 Prozent je begünstigte Person einzuhalten ist. Der Vorsorgenehmer kann beispielsweise 80 Prozent seines Vorsorgevermögens seiner überlebenden Ehepartnerin und jeweils 10 Prozent den beiden Kindern zuweisen.
Die Änderung der Zuteilung erfolgte nach Inkrafttreten des neuen Rechts und unterliegt somit den neuen Verordnungsbestimmungen. Die Aufteilung muss daher den neuen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Vorgabe, dass jeder begünstigten Person mindestens 10 Prozent des Vorsorgevermögens zusteht. Den Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmern, die die Rangfolge und die Anteile für ihre Begünstigten ändern möchten, sowie den Säule-3a-Einrichtungen wird daher empfohlen, ihre Verträge an die neuen Verordnungsbestimmungen anzupassen.
Erläuterung der Bestimmungen
Art. 2 Abs. 2
Im neuen Absatz 2 sind die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden übersichtlicher aufgeführt und in drei Buchstaben gegliedert: a, b und c. Diese Umstrukturierung von Artikel 2 Absatz 2 der BVV 3 soll für mehr Klarheit sorgen. Die Buchstaben a, b und c listen ausdrücklich die verschiedenen Möglichkeiten auf, die Vorsorgenehmende bei der Reihenfolge der Begünstigten haben.
Bst. a
Buchstabe a ermöglicht es der Vorsorgenehmerin oder dem Vorsorgenehmer, die Ansprüche der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten festzulegen. Zu beachten ist jedoch der im neuen Absatz 3 vorgesehene Mindestanteil von 10 Prozent, den die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer pro begünstigte Person nicht unterschreiten darf.
Bst. b
Der neue Buchstabe b dieses Artikels ermöglicht es Vorsorgenehmenden, selbst zu entscheiden, ob sie eine oder mehrere begünstigte Personen der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner gleichstellen wollen. Sie können Begünstigte vom zweiten in den ersten Rang verschieben.
Nutzen Vorsorgenehmende die Möglichkeit, bei einer begünstigten Person einen Wechsel vom zweiten in den ersten Rang vorzunehmen, befinden sich vermutlich mehrere Begünstigte im ersten Rang. In diesem Fall können die Vorsorgenehmenden die Ansprüche der Begünstigten auch für diesen Rang bestimmen. Wenn beispielsweise eine verheiratete Vorsorgenehmerin ihre beiden direkten Nachkommen in den ersten Rang versetzt, kann sie einen Anteil von 30 Prozent für ihren Ehepartner und von 30 Prozent für ihren direkten Nachkommen A sowie von 40 Prozent für ihren direkten Nachkommen B festlegen.
Sind die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bestimmt, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Bei zwei direkten Nachkommen und einem Ehepartner im ersten Rang beispielsweise wird das Vorsorgekapital in drei Teile aufgeteilt, d. h. alle Begünstigten erhalten 33 Prozent.
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Ist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht verheiratet und lebt sie oder er nicht in eingetragener Partnerschaft, kann sie oder er einer Person den Vorrang geben und diese in den ersten Rang heben. Hat beispielsweise ein Vorsorgenehmer die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, in den ersten Rang gesetzt und gibt es keine Ehepartnerin oder eingetragene Partnerin, ist die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, im Todesfall alleinige Begünstigte des Vorsorgekapitals.
Die Vorsorgenehmenden können auch nur für gewisse Begünstigte den Rang ändern. Beispielsweise können bei zwei direkten Nachkommen der eine in den ersten Rang gehoben und der andere im zweiten Rang belassen werden.
Eine Rangänderung ist nur bei Personen möglich, die im zweiten Rang stehen. Mit dieser Einschränkung soll zum einen sichergestellt werden, dass es sich bei den Begünstigten weiterhin in erster Linie um Personen handelt, zu denen die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer einen wirtschaftlichen Bezug hatte. Zum anderen soll das Privileg der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegattens oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners in gewissem Umfang gewahrt werden.
Bst. c
Absatz 3 des aktuellen Artikels 2 der BVV 3 wird zum neuen Buchstaben c. Diese Änderung ist rein formal; inhaltlich bleibt der aktuelle Absatz 3 unverändert. Buchstabe c greift somit geltendes Recht auf.
Art. 2 Abs. 3
Hebt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer eine oder mehrere Begünstigte in den ersten Rang, kann sie oder er anschliessend eine oder mehrere Begünstigte des ersten Ranges bevorteilen oder benachteiligen. Dazu kann für eine oder mehrere Person(en) einfach ein tiefer Anteil des Vorsorgekapitals festgelegt werden (siehe Abs. 2 Bst. b). Dasselbe gilt für Begünstigte im zweiten Rang (siehe Abs. 2 Bst. a).
In diesem Zusammenhang präzisiert der neue Absatz 3, dass es nicht zulässig ist, den Anteil des Vorsorgekapitals einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Der Mindestanteil des Vorsorgekapitals pro begünstigte Person beträgt 10 Prozent.
Wurden beispielsweise die drei direkten Nachkommen in den ersten Rang verschoben, können die nicht verheirateten oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Vorsorgenehmenden festlegen, dass der direkte Nachkomme A einen Anteil von 50 Prozent des Vorsorgekapitals, der direkte Nachkomme B einen Anteil von 40 Prozent des Vorsorgekapitals und der direkte Nachkomme C einen Anteil von 10 Prozent des Vorsorgekapitals erhält. Der Anteil des direkten Nachkommens C darf nicht unter 10 Prozent des Vorsorgekapitals liegen.
Nach den geltenden Vorschriften können die Anteile heute auch innerhalb der Ränge drei bis fünf selbst bestimmt werden (Art. 2 Abs. 3). Die im neuen Absatz 3 vorgesehene Einschränkung gilt jedoch nicht für diese Ränge.
Formell teilt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer der betreffenden Einrichtung zu Lebzeiten schriftlich die Rangänderung und den Kreis der Begünstigten sowie die Anteile mit (Art. 82 Abs. 3 BVG). Die Lehre ist geteilter Meinung, was die testamentarische Bezeichnung einer begünstigten Person durch die Vorsorgenehmerin oder den Vorsorgenehmer anbelangt. Um jegliches Risiko einer Anfechtung zu vermeiden, wird daher empfohlen, dass der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin der Säule-3a-Einrichtung ausdrücklich und direkt den Namen der Person mitteilt, die er oder sie begünstigen möchte.
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2.3 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
Art. 8a Abs. 1
Im Falle einer Scheidung sind im Rahmen des Vorsorgeausgleichs für die Berechnung der zu teilenden Austrittleistung gemäss Artikel 22a Absatz 1 zweiter Satz FZG die Austrittleistung und das Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Dieser Zeitpunkt für die Aufzinsung der zu teilenden Austrittsleistung gilt seit Inkrafttreten des revidierten Vorsorgeausgleichs am 1. Januar 2017.
Die Bestimmung in Artikel 8a Absatz 1 regelt, dass für die Aufzinsung der Austrittleistung der BVG- Mindestzins anzuwenden ist, der im relevanten Zeitraum gültig war. Jedoch knüpft die Bestimmung weiterhin (altrechtlich) am Zeitpunkt der Scheidung an. Die Anpassung von Artikel 8a Absatz 1 bringt die Regelung zum anwendbaren Zins also in Übereinstimmung mit der inzwischen geltenden Rechts- und Gesetzeslage. Dementsprechend sind die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbene Austritts- und Freizügigkeitsleistung und die Einmaleinlage gemäss dem nach Artikel 12 BVV 2 im entsprechenden Zeitraum gültigen BVG-Mindestzins bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen und nicht bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung, wie in der betreffenden Bestimmung versehentlich noch nach altem Recht formuliert.
Art. 15 Abs. 3
Analog zu Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bringt Absatz 3 eine Präzisierung an. Es ist nicht zulässig, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Ein zu tiefer Anteil würde faktisch einem Ausschluss gleichkommen. Da das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto Teil der beruflichen Vorsorge ist, entspricht ein gesicherter Anteil für die im BVG bezeichneten Begünstigten (Ehepartner/-in, eingetragene/-r Partner/-in und Waisen) dem allgemeinen Zweck der beruflichen Vorsorge. Die Flexibilisierung der Vorsorge bleibt somit möglich, insbesondere bei Personen, die wirtschaftlich von der versicherten Person abhängig sind. Der Mindestanteil wird analog zu dem in Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bestimmten Anteil auf 10 Prozent des Vorsorgekapitals festgesetzt. Die Einschränkung gilt auch für den ersten und zweiten Rang, nicht aber für die Ränge drei bis fünf (siehe hierzu auch den Kommentar zu Artikel 2 Absatz 3 BVV 3, vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 79, Rz. 472, S. 9).
2.4 Inkrafttreten
II.
Die Verordnung soll mit Ausnahme der Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3, Artikel 15 Absatz 3 FZV sowie Artikel 27h Absatz 1, einschliesslich Anhang BVV 2 am 1. August 2026 in Kraft treten. Ein baldiges Inkrafttreten ist insbesondere für Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 notwendig: Diese Bestimmung muss vor der ersten Auszahlung der 13. Altersrente in Kraft sein.
Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV betreffen die Umsetzung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung». Infolge dieser Verordnungsanpassungen werden die Säule-3a-Einrichtungen und die Freizügigkeitseinrichtungen ihre Reglemente anpassen müssen. Für Reglementsänderungen sind die Einrichtungen jeweils auf eine Umsetzungsfrist von mehreren Monaten angewiesen. Die Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV sollen deshalb erst auf den 1. Juni 2027 in Kraft treten.
Die Änderung von Artikel 27h Absatz 1 einschliesslich Anhang BVV 2 hat zur Folge, dass einige Vorsorgeeinrichtungen ihr Teilliquidationsreglement ändern und von der zuständigen Aufsichtsbehörde
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genehmigen lassen müssen. Um ihnen genügend Zeit zu lassen, ist ein späteres Inkrafttreten erforderlich. Diese Bestimmung, einschliesslich der Änderung des Anhangs, tritt am 1. Januar 2030 in Kraft. Somit gilt der neue Wortlaut von Artikel 27h Absatz 1 einschliesslich Anhang BVV 2 für Teilliquidationen, die ab dem 1. Januar 2030 durchgeführt werden.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine steuerlichen und/oder finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantonen und Gemeinden und zieht auch keine höheren Personalkosten nach sich.
Die (beschränkte) Zulässigkeit von Pensionsgeschäften wird die Möglichkeiten von Vorsorgeeinrichtungen zur kurzfristiger Liquiditätsaufnahme in Zukunft erleichtern und verbilligen. Die Kostenersparnisse, die für die Vorsorgeeinrichtungen damit insgesamt verbunden sind, lassen sich nicht quantifizieren.
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1169 Evaluation der Strukturreform der beruflichen Vorsorge
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. April 2026 den Bericht in Erfüllung der Postulate 21.3968 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats «Zielerreichung der Strukturreform BVG evaluieren» sowie 21.3877 Mettler «Evaluation der Strukturreform BVG» verabschiedet.
Der Bericht analysiert die in den Jahren 2011 und 2012 in Kraft getretene Strukturreform BVG und stützt sich dabei auf unabhängige Expertisen zu drei Themenbereichen: Governance, Aufsicht und Transparenz. Zu jedem Themenbereich hat ein Evaluationsbüro jeweils einen unabhängigen Evaluationsbericht verfasst.
Der Bundesrat hat untersucht, ob der Gesetzgeber die gesetzlichen Bestimmungen ändern oder ergänzende Massnahmen ergreifen muss. Er kommt zum Schluss, dass sich die Strukturreform BVG insgesamt positiv auf die berufliche Vorsorge ausgewirkt hat. In einzelnen Punkten sind jedoch Verbesserungen notwendig, die auf verschiedenen Ebenen vorgenommen werden können:
Auf gesetzlicher Ebene: Klärung der Funktion der Weisungen der OAK BV, Stärkung der Governance (Ausbildung, Zusammensetzung der Vorsorgekommissionen und Rotation von Expertin oder Experte für berufliche Vorsorge sowie der Revisionsstellen). Der Bericht empfiehlt zudem zu prüfen, ob für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen angesichts ihrer zunehmenden Bedeutung spezifische Bestimmungen im Gesetz vorgesehen werden sollten.
Auf Ebene der Weisungen der OAK BV: Harmonisierung der Aufsichtspraktiken.
Auf Ebene der Selbstregulierung: mehr Kostentransparenz, Änderung der Vergütung von Brokern und branchenspezifische Weiterbildung für das oberste Organ.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in den Bereichen Aufsicht, Transparenz und Governance punktuelle Verbesserungen erforderlich sind. Der Gesetzgeber, die OAK BV, die Direktaufsichtsbehörden und die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen zu einer Verbesserung des Systems der beruflichen Vorsorge beitragen.
Link zum Bericht und zu den externen Evaluationen:
21.3877 | Evaluation der Strukturreform BVG | Geschäft | Das Schweizer Parlament
21.3968 | Zielerreichung der Strukturreform BVG evaluieren | Geschäft | Das Schweizer Parlament
Evaluation der Strukturreform BVG: Projekt «Governance»
Evaluation der Strukturreform BVG: Projekt «Aufsicht»
Evaluation der Strukturreform BVG: Projekt «Transparenz»
Medienmitteilung: Berufliche Vorsorge: insgesamt positive Bilanz der Strukturreform
CHSS-Artikel: «Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Fokus der Governance-Debatte»
«Aufsicht über die berufliche Vorsorge: Zusammenarbeit verbessern»
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1170 Garantierte Arbeitgeberforderungen bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen
Für die Anwendung von Art. 58 Abs. 2 lit. a BVV 2 ist ausschliesslich entscheidend, ob eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber besteht und ob diese durch eine zulässige Garantie wirksam gesichert ist. Ob der Garantiegeber selbst bei der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist oder eigene Mitarbeitende dort versichert, ist für die Beurteilung der Sicherstellung nicht relevant.
Für die Anwendung von Art. 58 Abs. 2 lit. a BVV 2 ist entscheidend, ob eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber besteht und ob diese durch eine zulässige Garantie sichergestellt ist. Die Bestimmung stellt auf die Qualität der Sicherstellung der Forderung ab und nicht auf die organisatorischen oder versicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen Garantiegeber und Vorsorgeeinrichtung. Bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen kann die Sicherstellung insbesondere durch eine Garantie von Bund, Kanton oder Gemeinde erfolgen. Besteht eine solche rechtsverbindliche und durchsetzbare Garantie, gilt die Forderung als gesichert. Die Beschränkungen für Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber kommen demgegenüber nur insoweit zum Tragen, als entsprechende Forderungen nicht ausreichend abgesichert sind.
Unerheblich ist dabei, ob der Garantiegeber selbst als Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist oder eigene Mitarbeitende bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von Art. 58 Abs. 2 lit. a BVV 2 ergibt sich, dass die Anerkennung einer Garantie davon abhängt, ob zwischen Garantiegeber und Vorsorgeeinrichtung zusätzlich eine Versicherungsbeziehung besteht. Massgebend bleibt allein, ob die konkrete Forderung gegenüber dem Arbeitgeber durch eine nach der Verordnung zulässige Garantie wirksam gesichert ist. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde ein zusätzliches Kriterium schaffen, das im Verordnungstext keine Grundlage findet.
1171 Ernennungen beim BSV: Neuer Leiter des Geschäftsfeldes ABEL und neuer Leiter des Bereichs Finanzierung Berufliche Vorsorge
Herr Mathieu Erb ist seit dem 1. Juni 2026 neuer Leiter des Geschäftsfeldes AHV, Berufliche Vorsorge und EL (ABEL) und neuer Vizedirektor des BSV. Er folgt auf Frau Colette Nova.
Herr Fabian Streit ist seit dem 1. Februar 2026 neuer Leiter des Bereichs Finanzierung Berufliche Vorsorge. Er folgt auf Frau Silvia Basaglia.
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Stellungnahme
1172 WEF: Präzisierung bezüglich der Fünfjahresfrist für Vorbezüge (Art. 5 Abs. 3 WEFV)
Einerseits kann nach einer Rückzahlung kein neuer Vorbezug beantragt werden, wenn die Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Andererseits gilt diese Frist nicht für die Verpfändung.
Aufgrund von Rückfragen präzisiert das BSV die folgenden beiden Punkte, die sich einerseits auf die Rückzahlung und andererseits auf die Verpfändung beziehen :
Gemäss Art. 5 Abs. 3 WEFV kann ein Vorbezug alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
Erstens kann eine Rückzahlung nicht zu einer Abweichung von der Fünfjahresfrist zwischen zwei Vorbezügen führen. Tatsächlich sieht keine gesetzliche Bestimmung vor, dass eine Rückzahlung einen sofortigen neuen Vorbezug ermöglichen würde, wenn die Fünfjahresfrist seit dem ersten Vorbezug noch nicht abgelaufen ist. Eine solche Möglichkeit wird auch im Kommentar in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30 S. 31, nicht zugelassen. Daher muss immer die Frist von fünf Jahren seit dem ersten Vorbezug abgelaufen sein, bevor ein neuer Vorbezug beantragt werden kann.
Im Übrigen gilt die in Art. 5 Abs. 3 WEFV festgelegte Frist von fünf Jahren nur für den Vorbezug und nicht für die Verpfändung. Denn Art. 8 WEFV, der die Verpfändung regelt, sieht für diese keine solche Frist von fünf Jahren vor. Art. 8 Abs. 2 WEFV verweist lediglich auf Art. 5 Abs. 4 WEFV, der eine Beschränkung ab dem Alter von 50 Jahren festlegt, und nicht auf Art. 5 Abs. 3 WEFV. Somit ist es insbesondere zulässig, einen Vorbezug durch eine Verpfändung zu ergänzen, auch wenn die Frist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 30, Kommentar zu Art. 8 Abs. 2 WEFV, insbesondere S. 37, dritter Absatz).
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Rechtsprechung
1173 Verweigerung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Ermessensmissbrauch
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 2. Februar 2026, 5A_24/2024, in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)
(Art. 124b ZGB)
Das BGer befand, dass die kantonalen Gerichtsbehörden im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum überschritten haben, als sie die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verweigerten. Die Tatsache, dass das Zusammenleben im Vergleich zur Trennungszeit nur von kurzer Dauer war, rechtfertigt keine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung des genannten Vermögens.
Der Sachverhalt stellte sich folgendermassen dar: Das Bezirksgericht S. hatte die Scheidung der Eheleute A. und B. ausgesprochen. Zwischen den Eheleuten war kein Unterhalt zu zahlen und der Güterstand war abgewickelt. Das Bezirksgericht lehnte zudem die Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben ab und stützte sich dabei auf Art. 124b Abs. 2 ZGB. Das Kantonsgericht lehnte die Berufung des Ex-Ehemanns A. ab, woraufhin dieser sich an das BGer wandte.
Art. 124b ZGB regelt die Voraussetzungen, unter denen das Gericht oder die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung des Guthabens aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 123 ZGB abweichen können. Gemäss Art. 124b Absatz 2 ZGB spricht das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten (Ziff. 2), unbillig wäre (s. auch BGE 145 III 56 E. 5.3.2).
Gemäss BGer muss Art. 124b ZGB restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird (s. insbesondere BGE 145 III 56 E. 5.4). Eine Trennung, selbst wenn sie im Vergleich zum tatsächlichen Zusammenleben länger andauerte, stellt grundsätzlich für sich genommen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Im vorliegenden Fall vertrat das BGer die Ansicht, dass die Trennungsdauer (rund 9 Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) im Vergleich zur relativ kurzen Dauer des Zusammenlebens (2 Jahre) sowie die Tatsache, dass fast das gesamte Vermögen nach der Trennung angespart worden war, während die Ehegatten finanziell voneinander unabhängig waren, es den kantonalen Gerichtsbehörden nicht erlaubten, das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB festzustellen. Das BGer befand schliesslich, dass die kantonalen Gerichtsbehörden im vorliegenden Fall ihren Ermessensspielraum überschritten haben, als sie die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge ablehnten. Daher hiess es die Beschwerde gut und ordnete die Teilung des Vorsorgeguthabens an.
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Exkurs
1174 Vorsorgeausgleich bei Scheidung
Autorin: Arianna Lüscher, Juristin beim BSV
1 Einleitung
Der vorliegende Artikel befasst sich mit dem Vorsorgeausgleich in der beruflichen Vorsorge und soll einen Überblick über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen geben, sowie die wesentlichen Grundlagen des Vorsorgeausgleichs vermitteln. Dabei wird insbesondere näher auf den Vorsorgeausgleich bei der Altersrente eingegangen. Anhand von fiktiven Beispielen wird zudem erläutert, wie die im Vorsorgeausgleich zugesprochene lebenslange Rente mithilfe des Umrechnungstools des Bundesamts für Sozialversicherungen berechnet wird. Um die Darstellung klar und verständlich zu halten, werden Spezialfälle wie internationale Sachverhalte, der Einbezug von Vorbezügen für Wohneigentum oder komplexe versicherungstechnische Sonderkonstellationen nicht behandelt.
2 Hintergrund
Mit der Einführung des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 wurde ein vom Unterhalts- und Güterrecht unabhängiger Vorsorgeausgleich ins Gesetz aufgenommen. Seither sind die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bei einer Scheidung zwischen den Ehegatten grundsätzlich hälftig zu teilen. Mit dieser Neuerung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Ehegatte, der z. B aufgrund der Kinderbetreuung während der Ehe in tieferem Pensum erwerbstätig ist, im Vergleich zum Ehegatten mit dem höheren Erwerbspensum, im Aufbau der Vorsorge nicht mehr benachteiligt wird. Die Regelungen finden auch auf eingetragene Partnerschaften Anwendung (Art. 23 FZG) 26.
Weitere Neuerungen beim Vorsorgeausgleich folgten am 1. Januar 2017. Einer der wichtigsten Punkte ist, dass der Ausgleich nun auch dann vorgenommen werden kann, wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht 27.
3 Überblick
Bei einer Scheidung werden gemäss Art. 122 ZGB die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparten Ansprüche aus der 2. Säule zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Es gilt der Grundsatz der hälftigen Teilung. Der Stichtag für die Teilung der Altersguthaben ist der Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird.
Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vorsorgeansprüche, nicht jedoch das vor der Ehe angesparte Guthaben. Zu diesen zu teilenden Vorsorgeansprüchen zählen alle Ansprüche aus der obligatorischen und überobligatorischen 2. Säule, so bspw. auch Invaliden- und Altersrenten von Personen im Rentenalter und Vorbezüge für Wohneigentum.
Der Ausgleich mit Mitteln der beruflichen Vorsorge ist somit vor, aber auch noch nach Eintritt eines Vorsorgefalles (Alter oder Invalidität) möglich. Es werden daher vom Gesetz drei verschiedene Fälle unterschieden:
26 BBl 2013 4887
27 Vgl. Erläuterungen zu den Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) im Rahmen des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB), abrufbar unter: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/44315.pdf
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1. Kein Vorsorgefall: Ist noch kein Vorsorgefall (Alter oder Invalidität) eingetreten, wird die während der Ehedauer erworbene Austrittsleistung (Art. 22 FZG) grundsätzlich hälftig geteilt (Art. 123 ZGB)
2. Teilung bei Invalidenrente vor Rentenalter: Bezieht ein Ehegatte vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters eine Invalidenrente, wird die hypothetische Austrittsleistung hälftig geteilt, auf die die invalidenrentenbeziehende Person bei Wegfall der Invalidenrente Anspruch gehabt hätte (Art. 124 ZGB)
3. Teilung der Rente nach Rentenalter: Hat ein Ehegatte das Referenzalter bereits erreicht, unterliegt die Teilung der laufenden Rente – unabhängig davon, ob es sich um eine Alters- oder Invalidenrente handelt – der Ermessensentscheidung des Gerichts (124a ZGB).
Im Folgenden soll auf die Situation in Fall 1 und 3 näher eingegangen werden. Zur Vereinfachung der fiktiven Fallbeispiele haben die versicherten Personen keine Vorbezüge für Wohneigentum und keine aus Eigengut geleistete Einmaleinlagen (z. B Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung aus einer Erbschaft) getätigt.
3.1 Scheidung vor Eintritt des Vorsorgefalles
Für den Fall, dass noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, also noch keine Rente der beruflichen Vorsorge fliesst, wird die Austrittsleistung geteilt. Das heisst, die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbene Austrittsleistung ist gemäss Art. 22 FZG zu ermitteln und grundsätzlich hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB).
Um festzustellen, wie viel Vorsorgeguthaben während der Ehe angespart wurde, müssen beide Ehegatten bei ihrer jeweiligen Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung eine Auskunft einholen. Anhand des Datums der Heirat und des Datums der Einleitung des Scheidungsverfahrens wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung vom Gericht berechnet. Die Vorsorgeeinrichtung ist nicht für die Berechnung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zuständig. Die Verantwortung für die Ermittlung und Festlegung des zu übertragenden Betrags liegt beim Gericht. Die Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung müssen jedoch die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebenden Guthaben melden (Art. 24 Abs. 3 FZG) und bestätigen, dass die vorgesehene Teilung der Austrittsleistung durchführbar ist. Dies tun sie anhand einer Durchführbarkeitserklärung. Aus der Durchführbarkeitserklärung geht hervor, ob alle Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt sind. Daher sind entsprechende Durchführbarkeitserklärungen bei den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen einzuholen. Die Teilung der Austrittsleistung erfolgt zwingend, sofern keine gesetzlich zulässigen Abweichungen vorliegen (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz. 952).
Zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung aller relevanten Vorsorgeguthaben sind die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zudem verpflichtet, der Zentralstelle 2. Säule periodisch alle Inhaber und Inhaberinnen von Vorsorgeguthaben zu melden. Dadurch wird den Gerichten ermöglicht zu überprüfen, ob sämtliche Vorsorgeansprüche in das Teilungsverfahren einbezogen wurden und keine Guthaben der Teilung entzogen werden (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 142, Rz. 937).
Fallbeispiel 1: Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung
Die Ehefrau ist 45 Jahre alt (geb.03.04.1981) und der Ehemann ist 50 Jahre alt (geb.18.10.1976). Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschlossen. Das Paar hat zwei Kinder. Der Ehemann arbeitet als Gymnasiallehrer in Vollzeit, während die Ehefrau nach der Geburt der Kinder ihre Erwerbstätigkeit als Fachangestellte Gesundheit zugunsten der Kinderbetreuung aufgegeben hat.
Zum Zeitpunkt der Heirat war die Ehefrau zwar erwerbstätig, jedoch jünger als 25 Jahre, weshalb sie noch keine Sparbeiträge für ihr Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge einbezahlt hatte. Während
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der Ehe hat sie zugunsten der Kinderbetreuung ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen und somit keine Beiträge an die 2. Säule entrichtet. Somit verfügt sie über keine Austrittsleistung. Die Austrittsleistung des Ehemannes beträgt zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens 450 000 Franken.
Beide Ehegatten haben das Referenzalter noch nicht erreicht und beziehen weder Alters- noch Invalidenrenten. Es kommt daher die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung zur Anwendung (Art. 123 ZGB).
In einem ersten Schritt wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung berechnet:
Ehemann
Austrittsleistung bei Scheidungseinleitung 450 000 Franken
− Austrittsleistung bei Eheschliessung (zzgl. 200 000 Franken Zins)
= Während der Ehe erworbene Austrittsleistung 250 000 Franken
In einem zweiten Schritt wird der Betrag von 250 000 Franken halbiert. Dies ergibt 125 000 Franken. Dies entspricht dem hälftigen Anspruch der Ehefrau.
Fallbeispiel 2: Verrechnung gegenseitiger Ansprüche
Die Ehefrau ist 45 Jahre alt (geb. 03.04.1981) und der Ehemann ist 50 Jahre alt (geb. 18.10.1976). Die Ehe wurde im Jahr 2004 geschlossen. Das Paar hat zwei Kinder. Beide Ehepartner sind erwerbstätig. Der Ehemann ist Gymnasiallehrer und arbeitet Vollzeit, die Ehefrau als Fachangestellte Gesundheit in einem 70%-Pensum. Während der ersten Jahre nach der Geburt der Kinder reduzierte sie ihr Pensum auf 40%, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt war.
Die Ehefrau hat eine kleinere Austrittsleistung als der Ehemann, weil sie ihre Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder reduziert hat und nicht mehr in einem Vollzeitpensum tätig war. Ihre Austrittsleistung beträgt 200 000 Franken, jene des Ehemannes 450 000 Franken.
Wie bereits im Fallbeispiel 1 sind die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben hälftig zu teilen. Da beide Ehegatten über Austrittsleistungen verfügen, werden die gegenseitigen Ansprüche gemäss Art. 124c Abs. 1 ZGB verrechnet. Zu teilen und zu übertragen ist folglich nur der Differenzbetrag zwischen den Ansprüchen.
In einem ersten Schritt wird somit die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen berechnet:
Austrittsleistung Ehemann 450 000 Franken
Austrittsleistung Ehefrau 200 000 Franken
Differenz 250 000 Franken
In einem zweiten Schritt wird der Differenzbetrag von 250 000 Franken halbiert. Dies ergibt 125 000 Franken. Damit die Vorsorgeeinrichtungen den Vorsorgeausgleich vollziehen können, muss das Scheidungsgericht diesen Betrag sowie die konkret betroffenen Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich im Urteilsdispositiv festhalten. Das Dispositiv muss somit sowohl den zu übertragenden Betrag als auch die genaue Bezeichnung der involvierten Vorsorgeeinrichtungen enthalten (vgl. Mitteilung zur beruflichen Vorsorge Nr. 143, Rz. 952, Orientierungstafeln).
Dieser Betrag von 125 000 Franken wird dann dem Vorsorgekonto des Ehemannes belastet (450 000 – 125 000 = 325 000 Franken) und dem Vorsorgekonto der Ehefrau gutgeschrieben
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(200 000 + 125 000 = 325 000 Franken). Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes überweist daher
125 000 Franken an die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau.
3.2 Scheidung bei Bezug einer Invalidenrente im Rentenalter oder einer Altersrente
Ist bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits ein Vorsorgefall eingetreten und bezieht die vorsorgeberechtigte Person eine laufende Rente der beruflichen Vorsorge, so unterliegt diese Rente dem Vorsorgeausgleich nach Art. 124a ZGB 28. Geteilt wird die tatsächlich ausgerichtete Rente, das heisst der Betrag, der der vorsorgeberechtigten Person im massgebenden Zeitpunkt effektiv monatlich zufliesst.
Das Gericht bestimmt das Teilungsverhältnis nach Ermessen, wobei der Grundsatz der hälftigen Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vorsorgeguthabens weiterhin als Leitlinie dient. Nach Art. 124a Abs. 1 ZGB berücksichtigt das Gericht insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten. Bei einer langjährigen Ehe, während der der grösste Teil der Vorsorge aufgebaut wurde, dürfte in der Regel eine hälftige Teilung der ganzen Rente angemessen sein.
Der der berechtigten Person zugesprochene Rentenanteil begründet einen lebenslangen Anspruch unmittelbar gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der verpflichteten Person (Art. 124a Abs. 2 ZGB). Dieser Anspruch besteht unabhängig vom späteren Tod der verpflichteten Person sowie unabhängig von einer Wiederverheiratung der berechtigten Person fort. Aufgrund dieser lebenslangen Ausrichtung ist bei der Festlegung des Rentenanteils zu beachten, dass die ursprüngliche Rentenhöhe lediglich die Lebenserwartung der versicherten Person, nicht jedoch jene der berechtigten Person, zu berücksichtigen hat.
Fallbeispiel 3: Beide Ehepartner erhalten eine Altersrente
Die Ehefrau ist 66 Jahre alt (geb. 03.04.1960), der Ehemann ist 68 Jahre alt (geb. 18.10.1958). Die Ehe wurde 1985 geschlossen. Beide Ehegatten waren erwerbstätig und sind inzwischen pensioniert und beziehen je eine Einzelrente der 1. Säule und jeweils eine Rente der 2. Säule. Der Ehemann erhält eine Rente der beruflichen Vorsorge von 1 500 Franken, die Ehefrau von 800 Franken. Sämtliche Vorsorgeansprüche wurden während der Ehe erworben.
Pensionskassenrente Ehemann 1 500 Franken
Pensionskassenrente Ehefrau 800 Franken
Differenz 700 Franken
Hälftiger Ausgleich (Für Ehefrau) 350 Franken
Die Ehefrau hat im Falle einer Scheidung einen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes auf eine monatliche Rente von 350 Franken, wobei die Pensionskasse den zugesprochenen Rentenanteil versicherungstechnisch in eine lebenslange Rente umrechnen muss. Das Gericht legt den zu teilenden Rentenanteil nach Ermessen fest, wobei es insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten berücksichtigt. Der vom Gericht zugesprochene Anteil muss im Urteilsdispositiv ausdrücklich genannt werden, einschliesslich der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen. Erst auf dieser Grundlage nimmt die Vorsorgeeinrichtung die Umrechnung in eine lebenslange Rente vor.
28 Von Art. 124a ZGB nicht betroffen sind Invalidenleistungen vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters. Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, ohne das Referenzalter erreicht zu haben, findet keine Teilung nach Art. 124a ZGB statt (Vgl. Kapitel 3.1). In diesem Fall wird gemäss Art. 124 ZGB die sogenannte hypothetische Austrittsleistung geteilt. Dabei handelt es sich um den Betrag, auf den die versicherte Person bei erfolgreicher Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess gestützt auf Art. 2 Abs. 1ter FZG Anspruch hätte.
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Für diese versicherungstechnische Umsetzung kann das Umrechnungstool des Bundesamtes für Sozialversicherung verwendet werden 29:
Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)
Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils
Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026
Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)
Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 350
Angaben zum verpflichteten Ehegatten
Geburtsdatum 18.10.1958
Geschlecht (w/m) Mann
Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 30
Angaben zum berechtigten Ehegatten
Geburtsdatum 03.04.1960
Geschlecht (w/m) Frau
Lebenslange Rente
Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 31 356
Gemäss Berechnungstool wird die Ehefrau eine Rente in der Höhe von 356 Franken erhalten. Der Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung besteht lebenslänglich. Auch der Tod des Ehemannes ändert nichts am Rentenanspruch der Ehefrau.
Hat der andere Ehegatte hingegen-wie im nächsten Fallbeispiel- das Referenzalter noch nicht erreicht, liegt die Situation vor, dass ein Anspruch auf Übertragung einer Austrittsleistung einem Anspruch auf Übertragung eines Rentenanteils gegenübersteht. Grundsätzlich gilt auch hier der Leitgedanke der hälftigen Teilung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens. Bei laufenden Altersrenten– unabhängig davon, ob der andere Ehegatte noch aktiv ist oder ebenfalls eine Rente bezieht- lässt sich jedoch meist nicht mehr exakt bestimmen, welcher Teil der Rente während der Ehe aufgebaut wurde und welcher auf vorehelichen Beiträgen beruht. In solchen Fällen kann die Tabelle im Anhang I der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) als Hilfsmittel zur Schätzung des mutmasslich ehelich erworbenen Rentenanteils herangezogen werden. Die Tabelle ersetzt jedoch das richterliche Ermessen nicht, sondern dient den Gerichten in der Praxis vor allem zur Überprüfung des festgelegten Teilungsverhältnisses.
Fallbeispiel 4: Nur ein Ehepartner erhält eine Altersrente
Der Ehemann ist 68 Jahre alt (geb. 03.04.1958) und pensioniert. Er erhält eine Rente aus der 1. und 2. Säule. Die Rente aus der 2. Säule beträgt 4 000 Franken. Die Ehefrau ist 60 Jahre alt (geb. 21.08.1966)
29 Für die Umrechnung des zugesprochenen Rentenanteils in eine lebenslange Rente ist das Ergebnis des vom Bundesamt für Sozialversicherungen bereitgestellten Umrechnungstools massgebend; ein Ermessensspielraum besteht nicht. 30 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.
31 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV.
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und noch zu 60 Prozent erwerbstätig. Sie ist bei einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) versichert. Ihre Austrittsleistung bei Einleitung des Scheidungsverfahrens im Jahr 2026 beträgt 350 000 Franken, davon wurden 300 000 Franken während der Ehe erworben. Sie hat keine Vorsorgelücken. Gemäss Vorsorgeausweis hat sie im ordentlichen Rentenalter von 65 Jahren eine monatliche Rente von 2 000 Franken zu erwarten. Die Ehe wurde 1996 geschlossen.
Zur Ermittlung des während der Ehe erworbenen Rentenanteils kann die Tabelle im Anhang I der Botschaft (BBl 2014 4887, S. 4955) genutzt werden. Bei der Heirat waren die Versicherten 30 und 38 Jahre alt. Der Ehemann hat mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren seine Pension bezogen.
Wenn die Tabelle nun als Orientierungshilfe angewendet wird, dann ergibt sich daraus folgendes: Der Ehemann war bei der Heirat 38 Jahre alt und mit 65 Jahren wurde er pensioniert. Es wurden somit 80% der Rente ehelich erworben.
Je nach den konkreten Umständen 32 kann für die Jahre nach dem Rentenbeginn bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ein prozentualer Anteil bestimmt werden. In diesem Fallbeispiel wurde, wie im Anhang der Botschaft, ein Prozentsatz von 2,5 pro Jahr 33 als angemessen erachtet. Konkret werden die Anzahl Jahre zwischen Rentenbeginn und Einleitung des Scheidungsverfahrens mit 2,5 multipliziert. Das Resultat wird dann zu jenem Wert hinzugezählt, den man aus vorstehender Tabelle ermittelt hat.
Da die Scheidung drei Jahre nach Rentenbeginn eingeleitet wurde, werden zusätzlich 7,5 % (3 × 2,5 %) berücksichtigt. Dies wird zum ermittelten Tabellenwert addiert und ergibt 87,5 %. Der eheliche Anteil beträgt nach dieser Schätzung somit 87,5 % der Rente. Ausgangspunkt für die Teilung sind somit 87,5% der monatlichen Rente. Das heisst 87,5% von 4 000 Franken sind 3 500 Franken. Bei hälftiger Teilung entspricht dies einem Rentenanteil von 1 750 Franken zugunsten der Ehefrau.
Zu beachten ist auch das Kapital der Ehefrau, welches ebenfalls geteilt werden muss. Eine Verrechnung des Rentenanteils und der Austrittsleistung ist gemäss Art. 124c Abs. 2 ZGB nur möglich, wenn beide Ehegatten und die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zustimmen.
Liegt keine Zustimmung vor, überweist die Vorsorgeeinrichtung der aktiven Ehegattin die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung, also 150 000 Franken, an den pensionierten Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des pensionierten Ehegatten richtet der Ehegattin im Gegenzug die gemäss BSV-Umrechnungstool berechnete lebenslange Rente von 1 455 Franken aus.
32 Insbesondere wenn der andere Ehegatte noch erwerbstätig ist und so das von ihm zu teilende Guthaben in den Jahren seit der Pensionierung des ersten Ehegatten weitergeäufnet wurde. 33 Der Aufbau der Vorsorge verläuft nach Modell über 40 Jahre. Ein Jahr entspricht also 2,5 % der Gesamtdauer. Ebenso gut könnte aber aufgrund der konkreten Verhältnisse ein anderer Prozentsatz festgelegt werden.
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Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)
Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils
Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026
Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)
Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 1 750
Angaben zum verpflichteten Ehegatten
Geburtsdatum 03.04.1958
Geschlecht (w/m) Mann
Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 34
Angaben zum berechtigten Ehegatten
Geburtsdatum 21.08.1966
Geschlecht (w/m) Frau
Lebenslange Rente
Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 35 1 455
Es könnte aber auch ein alternatives Vorgehen angewendet werden: So könnte bspw. zwischen den Eheleuten eine Vereinbarung getroffen werden, dass die Ehefrau ihre Austrittsleistung behält und dafür einen weniger hohen Rentenanteil des Ehemannes erhält. 36
Dies könnte in diesem Fall sinnvoll sein, da das Vorgehen nach der Grundsatzregelung den Vorsorgebedürfnissen der beiden Ehepartner zu wenig Rechnung trägt. Die Ehefrau kann noch bis zum Referenzalter, also weitere 5 Jahre erwerbstätig bleiben und ihre berufliche Vorsorge weiter aufbauen. Für den Ehemann hingegen ist es nach der Teilung der Rente nicht mehr möglich, diese wieder zu erhöhen, weil er die Austrittsleistung der Frau nicht mehr in seine Vorsorgeeinrichtung einbringen kann. Dem Vorsorgebedürfnis des Ehemannes wird am besten entsprochen, wenn er den überwiegenden Teil seiner eigenen Rente behalten kann. Das Vorsorgebedürfnis der Ehefrau ist gewährleistet, wenn ihr aus der Rente des Ehemannes ein Betrag zugesprochen wird, der es ihr ermöglicht, zusammen mit ihrer eigenen Rente ein vergleichbares Vorsorgeniveau zu erreichen.
Wenn sich die Ehepartner nicht scheiden lassen, so haben sie zusammen eine monatliche Rente von insgesamt 6 000 Franken. Um sicherzustellen, dass beide aus Vorsorgesicht über gleichwertige Ansprüche verfügen, kann der Frau gestützt auf Art. 124a Abs. 1 ZGB ein Rentenanteil von lediglich 1 000 Franken zugesprochen werden. Dafür wird die Austrittsleistung der Frau gemäss Art. 124b Abs. 2 nicht geteilt. Dies ist eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Teilung aufgrund der Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten. Die Ehegatten können in einer Vereinbarung Abweichungen vorsehen, solange die Voraussetzung der Gewährleistung eines angemessenen Alters- und Invalidenvorsorge erfüllt bleibt. Durch Gerichtsurteil erfolgt ein Verzicht oder eine unterhälftige Teilung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Eine überhälftige Teilung erfolgt nach
34 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.
35 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV
36 Ein ähnliches Vorgehen wurde in: FamPra.ch Band Nr. 28, Zehnte Schweizer Familenrecht§Tage, 2023, S. 193 ff. von Prof. Dr. Alexandra Jungo und Dr. Franziska Grob vorgeschlagen.
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dem Gesetzeswortlaut einzig zugunsten des Ehegatten mit Betreuungspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern.
Der zugesprochene Rentenanteil von 1 000 Franken kann wieder mit dem elektronischen Umrechnungstool in eine lebenslange Rente umgerechnet werden. Für den vorliegenden Fall berechnet das Programm eine Rente von 831 Franken.
Umrechnung des Rentenanteils in lebenslange Rente (Art. 19h FZV)
Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils
Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils 01.01.2026
Zugesprochener Rentenbetrag (bzw. Rentenanteil)
Zugesprochener Rentenbetrag in Franken 1 000
Angaben zum verpflichteten Ehegatten
Geburtsdatum 03.04.1958
Geschlecht (w/m) Mann
Reglementarische Ehegattenrente, in Prozent der 60 laufenden Rente 37
Angaben zum berechtigten Ehegatten
Geburtsdatum 21.08.1966
Geschlecht (w/m) Frau
Lebenslange Rente
Umgerechnete lebenslange Rente, in Franken 38 831
Die in diesem Fall vorgeschlagene Lösung berücksichtigt das Vorsorgebedürfnis des Ehemannes nach einer möglichst hohen Altersrente. Die Ehefrau wiederum ist noch aktiv in der beruflichen Vorsorge versichert und hat weiter die Möglichkeit, ihre Vorsorge aufzubauen. Ein entgegengesetztes Vorsorgebedürfnis der Frau kann in diesem Fall nicht festgestellt werden.
4 Schlussbemerkung
Die Fallbeispiele zeigen auf, wie anspruchsvoll die gerechte Verteilung von Vorsorgeguthaben bei einer Scheidung sein kann, insbesondere in Fällen, in denen bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist. Der Vorsorgeausgleich in der beruflichen Vorsorge nach Art. 124a–124e ZGB und den entsprechenden Bestimmungen der FZV stellt sicher, dass die während der Ehe aufgebauten Ansprüche der beruflichen Vorsorge sachgerecht erfasst und zugeteilt werden. Abweichungen von der hälftigen Teilung sind sowohl durch Vereinbarung der Ehegatten als auch durch gerichtliche Entscheidung möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine angemessene Vorsorge beider Parteien gewährleistet bleibt. Damit bietet das Recht einen strukturierten Rahmen, innerhalb dessen einzelfallbezogene Lösungen gefunden werden können.
37 Gemeint ist die reglementarische Hinterlassenenrente (Witwen- oder Witwerrente), wie sie im Vorsorgereglement der jeweiligen Pensionskasse festgelegt ist. Für dieses Beispiel wurde ein Prozentsatz von 60% angenommen.
38 Provisorische, nicht verbindliche Berechnung mit dem Umrechnungstool des BSV
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