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IV-Rundschreiben Nr. 88 vom 22. Juni 1995

Befreiung Behinderter vom Militärpflichtersatz

In Rz 82 des IV-Rundschreibens Nr. 12 vom 1. März 1995 wurde irrtümlich eine fal- sche Alterangabe gemacht (...zwischen dem 19. und 42. Altersjahr...) Der Text unter Bst. a bis lautet richtig:

Die kantonale IV-Stelle meldet der Militärpflichtersatzverwaltung ihres Kantons ab sofort alle neu zugesprochenen und aufgehobenen Renten und/oder Hilflosenent- schädigungen für Schweizerbürger zwischen dem 18. und 42. Altersjahr durch Zu- stellung einer Beschlusskopie (Adressliste im Anhang).

Die Meldung der laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen erfolgt durch die ZAS.