IV-Rundschreiben Nr. 314 / Kostentragung bei medizinischen Gutachten, welche durch das Gericht in Auftrag gegeben worden sind
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
6. August 2012
IV-Rundschreiben Nr. 314
Kostentragung bei medizinischen Gutachten, welche durch das Ge- richt in Auftrag gegeben worden sind Das Bundesgericht hat im Grundsatzurteil zu den MEDAS vom 28. Juni 2011 (BGE 137 V 210) unter anderem festgelegt, dass die kantonalen Gerichte eine Streitsache nicht mehr ohne Not an die Ver- waltung zurückweisen dürfen, sondern im Rahmen der ihnen zufallenden Kompetenz zur vollen Tat- sachenprüfung entsprechende Gerichtsgutachten einzuholen haben (vgl. Erw. 4.4.1 des erwähnten Urteils).
Bei Einholung eines Gerichtsgutachtens anstelle einer Rückweisung zur weiteren Abklärung sind die entsprechenden Kosten den IV-Stellen bzw. der IV aufzuerlegen (vgl. Erw. 4.4.2 des erwähnten Ur- teils). Das Bundesgericht begründet dies damit, dass bei einer Rückweisung die entsprechenden Kos- ten auch zu übernehmen gewesen wären und dass Art. 45 Abs. 1 ATSG eine Kostentragung auch für Abklärungsmassnahmen vorsieht, welche die IV-Stelle zwar nicht angeordnet habe, welche jedoch für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich sind.
Die Gerichtsgutachten sind damit grundsätzlich den von der IV-Stelle selbst in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten gleichzustellen. Aus diesem Grund sind die Kosten für Gerichtsgutachten von den IV-Stellen als ordentliche Abklärungskosten zu behandeln. Die Kosten sind somit nicht als Gerichtskosten zu betrachten, selbst wenn diese vom Gericht im Urteilsdispositiv unter den Gerichts- kosten festgelegt würden.
Aus der Gleichsetzung von Gerichtsgutachten mit von der IV-Stelle selbst in Auftrag gegebenen medi- zinischen Gutachten folgt konsequenterweise die Anwendung von Art. 45 Abs. 2 ATSG für die Frage betreffend Vergütung von Erwerbsausfall und Spesen. Auf entsprechenden Antrag der versicherten Person (bzw. allenfalls auch des kantonalen Gerichts) sind daher bei erfüllten Voraussetzungen ein Taggeld zu zahlen bzw. die Reisekosten zu übernehmen.
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