IV-Rundschreiben Nr. 368 / Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art (aktualisiert am 15.03.2023)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Berufliche Integration
22. September 2017 / aktualisiert per 15. März 2023
IV-Rundschreiben Nr. 368
Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art
Ausgangslage
Mit BSV-Infoschreiben 10/2017 vom 2. Juni 2017 wurden die IV-Stellen und die ZAS informiert, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG Coaching- und Beratungsleistungen, die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit (z.B. IV-Stellen) erbracht werden, von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind, auch wenn die IV-Stelle diese nicht selbst erbringt, sondern an einen institutionellen oder privaten, kommerziellen Leistungserbringer auslagert (Auslagerung einer originären Aufgabe).
Im Zuge der Abklärungen hat sich gezeigt, dass auch Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2
Ziff. 11 MWSTG von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind.
Definition Bildungsleistungen
Im MWST-Branchen-Info 20 (Bildung) sind u.a. folgende, von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen aufgeführt:
Berufs- und Studienberatung (sowohl durch institutionelle als auch durch private kommerzielle Anbieter)
Coaching/Training (sowohl durch institutionelle als auch durch private kommerzielle Anbieter)
Aus- und Weiterbildung (Berufslehren, Mittel- und Handelsschulen, Vorkurse, Hochschulen und Fachhochschulen sowie andere Studien an öffentlichen und privaten Schulen, interaktive Fernkurse, Sprach- und EDV-Kurse, Kurse zu Arbeitstechnik oder zu Organisation etc.)
Umschulung (Bildungsmassnahmen, die Berufsleuten den Wechsel in eine andere berufliche Tätigkeit ermöglichen [analog zu Aus- und Weiterbildung])
Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art
Prüfungen Da diese Bildungsleistungen in verschiedenen Eingliederungsphasen zur Anwendung kommen können, wird hier die Terminologie der Brancheninfo Nr. 20 aufgelistet.
Weitere Leistungen
Bei Materialien (Lehrmittel, Werkzeugen, Arbeitskleidung etc.) sowie Unterkunft und Verpflegung ist je nach Auftrag resp. Leistungsvereinbarung zu klären, ob diese Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen. Eine pauschale Lösung ist nicht möglich.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 368 / Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art (gültig ab 22.09.2017 / aktualisiert per 15.03.2023)
Freiwillige Unterstellung der Mehrwertsteuerpflicht
Obwohl die erwähnten Bildungs-, Beratungs- und Coachingleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, kann ein kommerzieller Anbieter seine Leistungen auf Antrag freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen lassen.
Das BSV stellt auf der Basis der oben ausgeführten Informationen fest, dass die durch die Invalidenversicherung finanzierten Bildungs-, Beratungs- und Coachingleistungen grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer unterliegen und weist die IV-Stellen deshalb an, zukünftig alle Preise für die oben erwähnten Leistungen ohne Mehrwertsteuer zu verhandeln.
Weiteres Vorgehen
Weiterführung der genauen Prüfung der Rechnungen durch die Rechnungskontrolle: Falls von einem Leistungserbringer auf die obenstehenden, von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommenen Leistungen Mehrwertsteuer erhoben wird, muss das Gespräch gesucht werden.
Überprüfung der bestehenden Vereinbarungen bezüglich Mehrwertsteuerunterstellung durch das Kontraktmanagement und gegebenenfalls Korrektur der Vereinbarung. Die ZAS muss laufend über diese Änderungen informiert werden.
Die IV-Stelle resp. das Kontraktmanagement muss die Leistungserbringer informieren, dass sie für die Einleitung von Massnahmen zur Steuerbefreiung verantwortlich sind und eine allfällige freiwillige Unterstellung für Aufträge der IV-Stellen baldmöglichst beenden.
Bezahlte Rechnungen mit Mehrwertsteuer
Nach Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dürfen bereits bezahlte Rechnungen nicht nachträglich storniert oder abgeändert werden, da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt, der für die Mehrwertsteuer verbindlich ist.
Aktualisierung per 15.03.2023: Das Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSBEM) wurde entsprechend ergänzt. Randziffer 2910 lautet folgendermassen:
«Die IV-Stelle informiert die Leistungserbringer, dass sie für die Einhaltung der geltenden Vorschriften bezüglich Mehrwertsteuer und für die Einleitung von Massnahmen zur Steuerbefreiung verantwortlich sind.»
Beilage: Schreiben der ESTV vom 31. August 2017
Link: MWST-Brancheninfo Nr. 20 (Bildung) und Nr. 22 (Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen):
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 368 / Weiteres Vorgehen bezüglich Mehrwertsteuer auf Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen sowie Massnahmen beruflicher Art (gültig ab 22.09.2017 / aktualisiert per 15.03.2023)
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Unser Zeichen 315159/SNG 0351 Ansprech person Singer Martin Telefon 058 465 77 12 BUNDESAMT FUER SOZIALVERSICHERUNG Fax 058 465 71 45 Adresse Schwarztorstrasse 50 Z.H. FRAU MICHELE RUDAZ
3003 Bern
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3003 BERN Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom 11.7.2017 Brief Nr. 117419
Bern, 31.August 2017
Option und Rechnungskorrektur
Sehr geehrte Frau Bircher Sehr geehrter Herr Bhend Sehr geehrte Frau Rudaz Sehr geehrter Herr Jeanbourquin
Mit Auskunft vom 9.5.2017 hat die ESTV bestätigt, dass Beratungen und die Betreuung von be hinderten, psychisch kranken oder suchtabhängigen Personen, welche im Auftrag der kantona len IV-Stellen in Bezug auf die Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 Bst. b-f IVG^), auf die (Wieder-) Eingliederung (Art. 8 und Art. 8a IVG, Art. 18 IVG), und die Integration (Art. 14 IVG) usw. durch kommerzielle, private Anbieter erbracht werden, nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG^ von der MWST ausgenommen sind. Gleich verhält es sich mit von der öffentlichen Hand ausgelagerten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 16 und 17 IVG), welche gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG von der MWST ausgenommen werden.
Mit Brief vom 11.7.2017 haben Sie um ein Treffen gebeten, um die Rückforderung der Ihrer An sicht nach fälschlicherweise fakturierten MWST durch Leistungserbringer zu besprechen. Die ses fand am 15.8.2017 statt. Vereinbarungsgemäss halten wir unsere mündlichen Ausführun gen noch wie folgt fest;
Steuerbare/ausqenommene Leistungen - Option Nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG unterliegen der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
^ Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20)
2 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20)
MWST-Nr. NM Unser Zeichen 315159/SNG 0351
Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 8 MWSTG sind Leistungen, die von Einrichtungen der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit erzielt werden, von der Steuer ausgenommen. Solche Leistungen, die gegenüber bedürftigen Personen erbracht werden, sind selbst dann von der Steuer ausge nommen, wenn die mit der Aufgabe betraute Einrichtung (öffentliche Hand) diese nicht selbst erbringt, sondern den Auftrag (ganzheitliche Aufgabe) an eine ebenfalls im Bereich der Sozial hilfe und der sozialen Sicherheit tätigen Institution überträgt und diese dafür entschädigt (MBI 22®, Ziff. 2.1 ). Art. 21 Abs. 2 Bst. 11 MWSTG nimmt sodann u.a. Leistungen im Bereich der Er ziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, der Fortbildung und der beruflichen Umschulung von der Steuer aus.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person durch offenen Ausweis der MWST (Gültigkeitsvoraussetzung) grundsätzlich (Abs. 2 steht hier nicht zur Diskussion) jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern (Option).
Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis - Korrekturmöalichkeit Es ist zwar handelsrechtlich zulässig, Fehler in der Buchhaltung zu berichtigen und eine neue Rechnung auszustellen, wenn sich ergibt, dass eine Rechnung fehlerhaft ist. Als Grundsatz gilt, dass die Korrektur aus der Buchhaltung ersichtlich sein muss. Auch die ESTV lässt gemäss der Verwaltungspraxis die Berichtigung von Rechnungen für die Mehrwertsteuer vor Bezahlung zu. Der Kunde hat deshalb bei Erhalt der Rechnung zu kontrollieren, ob diese alle für die Geltend machung des Vorsteuerabzuges notwendigen Angaben enthält. Ist die Rechnung mangelhaft, muss er sie zurückweisen, bevor er sie bezahlt hat. Nach der Bezahlung dürfen Rechnungen nicht mehr abgeändert werden, z.B. durch Stornierung und Neuerstellung, da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handelt, der für die Mehrwertsteuer verbindlich ist. Eine nach trägliche Korrektur der Rechnung mittels empfangsbedürftigen Dokument und mit Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung ist nur in den in Art. 27 Abs. 2 aufgeführten Fällen möglich.
Art. 27 Abs. 2 MWSTG bestimmt: Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht berechtigt ist, oder wer für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer, ausser es erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Absatz
4 oder er weist nach, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Vorliegend waren die Rechnungsaussteller berechtigt, für ihre ausgenommenen Leistungen zu optieren. Art. 27 Abs. 2 MWSTG ist damit nicht anwendbar (s. dazu auch Urteil des Bundesge richts vom 10.10.2014 [2C_215/2014] E. 3.4.2).
Ihrem Argument, die Leistungserbringer hätten in Unkenntnis der Sachlage, dass sie auch ohne Mehrwertsteuer hätten fakturieren können, die Mehrwertsteuer ausgewiesen, ist entgegenzu halten, dass die Mehrwertsteuer eine Selbstveranlagungssteuer ist. Unkenntnis der Gesetzes lage schützt vorderen Folgen nicht. Auf jeden Fall stellt sie keinen Berichtigungsgrund dar (s. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 31.05.2002 [2A.546/2000] E. 5 ff.).
Zukünftig können die kantonalen IV-Stellen mit den Leistungserbringern ein Entgelt ohne MWST und ohne Option vereinbaren (Art. 6 MWSTG). Ist dies der Fall, müssen die Leistungs erbringer in ihren MWST-Abrechnungen eine Vorsteuerkorrektur vornehmen. Allfällige Verträge mit den Leistungserbringern müssen angepasst werden. In den Verträgen darf keine MWST
3 MWST-Branchen-lnfo 21
MWST-Nr. NM Unser Zeichen 315159/SNG 0351
mehr ausgewiesen werden. Allfällige Rechnungen mit MWST müssen die kantonalen IV-Stellen vor der Bezahlung zur Korrektur an den Leistungserbringer zurücksenden.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft zu dienen. Bei allfälligen Ergänzungsfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
ABTEILUNG RECHT Team II (Zone 3+4)
Christine Wildi Bieri Martin ^g^