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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

30. Oktober 2015

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 367

Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge von geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern

1. Übersicht

Im Juli 2014 trat das revidierte Sorgerecht in Kraft. Dies bedingte Änderungen bei der Anrechnung der Erziehungsgutschriften von geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern, welche die ge- meinsame elterliche Sorge ausüben. Die Änderungen zu den Erziehungsgutschriften traten am 1. Ja- nuar 2015 in Kraft. Die Tabelle zeigt die wesentlichen Änderungen:

1.Januar 2000 bis 31. Dezember 2014 * Ab 1. Januar 2015 Anrechnung Hälftige Aufteilung unter den Eltern Mutter erhält die ganze EGS ohne bis Art. 52f Abs. 2 AHVV (Fassung bis 31.12.2014) Art. 52fbis Abs. 6 AHVV (Fassung ab 1.1.2015) Vereinbarung Eltern können schriftlich vereinbaren, Eltern können schriftlich vereinbaren, welchem Elternteil die ganze EGS anzu- welchem Elternteil die ganze EGS an- Anrechnung rechnen ist (wechselweise Anrechnung zurechnen ist oder, dass sie hälftig auf- gemäss möglich). geteilt wird (wechselweise Anrechnung Vereinbarung Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Fassung bis 31.12.2014) möglich). Art. 52fbis Abs. 4 AHVV (Fassung ab 1.1.2015)

Abschluss Zulässig, solange keine laufenden Ren- Nicht zulässig, Anrechnung kann nur rückwirkende ten beeinflusst werden. für Zukunft vereinbart werden. Vereinbarung Rz 5447 RWL Rz 5454 RWL

 Vor der Ehe geborene gemeinsame  Vor der Ehe geborene gemeinsame Kinder: Kinder: o gemäss Vereinbarung o gem. behördlichem Entscheid oder Anrechnung Vereinbarung o ohne Vereinbarung, hälftige Auftei- o ohne behördlichen Entscheid / Ver- im lung einbarung, ungeteilt an Mutter Heiratsjahr ** (wie nicht Rz 5466 RWL

Rz 5476 RWL

verheiratet)  nicht gemeinsame Kinder:  nicht gemeinsame Kinder: o ungeteilt an leiblichen Elternteil o ungeteilt an leiblichen Elternteil

Rz 5469 RWL Rz 5479 RWL

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

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* Nicht miteinander verheiratete oder geschiedene Eltern können die elterliche Sorge erst seit Januar 2000 gemeinsam ausüben (Rz 5441 RWL). ** EGS werden nur so weit hälftig aufgeteilt, als auch Erwerbseinkommen gesplittet werden. Die Anrechnung der EGS folgt somit dem Splitting (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG). Im Jahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wurde, erfolgt keine Einkom- mensteilung, also auch keine Teilung der EGS. Die Ehegatten werden in diesen Jahren somit behandelt, wie wenn sie nicht verheiratet wären (Rz 5459 RWL).

2. Gemeinsame elterliche Sorge bestand bereits vor dem 1. Januar 2015

Bestand die gemeinsame elterliche Sorge vor und nach 2015, so ist bei der Anrechnung der Erzie- hungsgutschriften zu unterscheiden zwischen Erziehungsjahren von 2000 bis und mit 2014 sowie Er- ziehungsjahren ab 2015 (Rz 5418 RWL):

Anrechnung EGS Anrechnung EGS Erziehungsjahre Erziehungsjahre ab 2015 von 2000 bis 2014 (Achtung: Anrechnung wird jeweils erst in Folgejahr wirksam)

Für Erziehungsjahre von 2000 gemäss Vereinbarung 1 gemäss Vereinbarung 1, da bis und mit 2014 liegt eine Ver- diese weiterhin Gültigkeit hat einbarung (1) vor. Nach 2015 wird keine neue Ver- einbarung abgeschlossen.

Für Erziehungsjahre von 2000 gemäss Vereinbarung 1 gemäss Vereinbarung 2, da die bis und mit 2014 liegt eine Ver- neue Vereinbarung die ur- einbarung (1) vor. sprüngliche Vereinbarung auf- hebt. Nach 2015 wird eine neue Ver- einbarung (2) abgeschlossen.

Es liegt zu keiner Zeit eine Ver- hälftige Teilung ganze EGS an Mutter einbarung vor *

Für Erziehungsjahre von 2000 hälftige Teilung gemäss neuer Vereinbarung bis und mit 2014 liegt keine Ver- einbarung vor. Nach 2015 wird eine neue Ver- einbarung abgeschlossen.

* Wenn die Eltern die EGS auch nach dem 1. Januar 2015 hälftig teilen möchten, müssen sie eine entsprechende Vereinbarung abschliessen. Einen Handlungsbedarf seitens der Ausgleichskassen besteht allerdings nicht.

3. Vereinbarung über Anrechnung

Vereinbarungen, die den Ausgleichskassen vor dem Rentenfall zugestellt werden, sind zu retournieren. Dabei ist den betroffenen Personen mitzuteilen, dass sie die Vereinbarungen erst mit der Rentenanmel- dung an die zuständige Ausgleichskasse einreichen müssen und sie die Vereinbarung bis dahin gut aufbewahren sollen. Eine elektronische Ablage der Vereinbarung bei der Ausgleichskasse ist nicht an- gezeigt.

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4. Fallbeispiel

Ein neues Ehepaar hat Kinder aus einer früheren Ehe und behält die gemeinsame elterliche Sorge. Mit ihren früheren Ehegatten haben die neuen Eheleute jeweils eine Vereinbarung über die Anrechnung der EGS nach den Varianten a), b) oder c) abgeschlossen.

Vereinbarung Variante a) Vereinbarung Variante b) Vereinbarung Variante c) ♀: 1 ♀: ½ ♀: 0 ♂: 0 ♂: ½ ♂: 1

In der nachfolgenden Tabelle ist die Anrechnung beim neuen Ehepaar abgebildet, wenn die Varian- ten a), b) und c) untereinander kombiniert werden. Anwendungsbeispiele zur nachfolgenden Tabelle Beispiel 1: Kombination von Variante a) ehemalige Eheleute 1 vereinbaren, dass die ganze EGS der Mutter angerechnet wird und Variante b) ehemalige Eheleute 2 vereinbaren die hälftige Anrechnung. Bei den neuen Eheleuten sind im Kalenderjahr vor der Heirat sowie im Heiratsjahr je 1 EGS bei der Frau und ½ EGS beim Mann anzurechnen. In den späteren Ehejahren sind den neuen Eheleuten je ½ EGS anzurechnen.

Beispiel 2: Kombination neue Ehefrau hat eine Vereinbarung gemäss Variante a) und neuer Ehemann hat keine Vereinbarung. Die Kombinationen sind für die Jahre von 2000 - 2014 und ab 2015 gesondert zu betrachten, weil sich unterschiedliche Rechts- folgen ergeben können, wenn keine Vereinbarung vorliegt. Vor der Ehe und im Heiratsjahr ist der neuen Ehefrau sowohl vor als auch ab 2015 eine ganze EGS anzurechnen. In späteren Ehejahren erhält die neue Ehefrau für Erziehungsjahre vor und ab 2015 ½ EGS. Dem neuen Ehemann sind für Jahre vor der Ehe und im Heiratsjahr ½ EGS anzurechnen, sofern Erziehungsjahre von 2000 bis und mit 2014 betroffen sind. Für Erziehungsjahre ab 2015 erhält er für die Zeit vor der Ehe und im Heiratsjahr keine EGS. In späteren Ehejahren erhält der neue Ehemann für Erziehungsjahre vor und ab 2015 ½ EGS.

Grundsätze, die bei allen Konstellationen zu beachten sind:  Pro Person kann maximal 1 ganze EGS angerechnet werden.  Pro Ehepaar kann maximal 1 ganze EGS angerechnet werden (Ausnahme: Heiratsjahr und Auflösungsjahr).  Für gemeinsame Kinder kann maximal 1 ganze EGS angerechnet werden.

Kombination Anrechnung Anrechnung Anrechnung gemäss Tabelle hiervor vor Ehe und im spätere Ehejahre, nicht miteinander Heiratsjahr, wenn: ** verheiratete Eltern, wenn: * wenn: *** je 1 Kind aus je 1 Kind aus je 1 Kind aus früherer Beziehung früherer Beziehung früherer Beziehung kein gemeinsames kein gemeinsames Kind mind. 1 gemeinsames Kind Kind, für welches ½ An- rechnung vereinbart wird ergibt Anrechnung bei neuen Eheleuten Vereinbarungen unter ♀ ♂ ♀ ♂ ♀ ♂ ehemaligen Eheleuten

♀ a) und ♂ a) 1 0 ½ ½ 1 ½ ♀ a) und ♂ b) 1 ½ ½ ½ 1 1 ♀ a) und ♂ c) 1 1 ½ ½ 1 1 ♀ b) und ♂ a) ½ 0 ¼ ¼ 1 ½ ♀ b) und ♂ b) ½ ½ ½ ½ 1 1 ♀ b) und ♂ c) ½ 1 ½ ½ 1 1 ♀ c) und ♂ a) 0 0 0 0 ½ ½ ♀ c) und ♂ b) 0 ½ ¼ ¼ ½ 1 ♀ c) und ♂ c) 0 1 ½ ½ ½ 1

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Kombination Anrechnung Anrechnung Anrechnung gemäss Tabelle hiervor vor Ehe und im spätere Ehejahre, nicht miteinander Heiratsjahr, wenn: ** verheiratete Eltern, wenn: * wenn: *** je 1 Kind aus je 1 Kind aus je 1 Kind aus früherer Beziehung früherer Beziehung früherer Beziehung kein gemeinsames kein gemeinsames Kind mind. 1 gemeinsames Kind Kind, für welches ½ An- rechnung vereinbart wird

Variante a) 1 ½ ½ ½ 1 1 2000 - 2014 Neue Ehefrau Variante a) Vereinbarung 1 0 ½ ½ 1 ½ ab 2015 gem. Varianten a) - c) Variante b) ½ ½ ½ ½ 1 1 2000 - 2014 UND Variante b) neuer ½ 0 ¼ ¼ 1 ½ ab 2015 Ehemann keine Vereinbarung Variante c) 0 ½ ¼ ¼ ½ 1 2000 - 2014 Variante c) 0 0 0 0 ½ ½ ab 2015 Variante a) ½ 0 ¼ ¼ 1 ½ 2000 - 2014 Neue Ehefrau Variante a) 1 0 ½ ½ 1 ½ keine ab 2015 Vereinbarung Variante b) UND ½ ½ ½ ½ 1 1 2000 - 2014 neuer Variante b) Ehemann 1 ½ ½ ½ 1 1 ab 2015 Vereinbarung gem. Varianten Variante c) ½ 1 ½ ½ 1 1 a) - c) 2000 - 2014 Variante c) 1 1 ½ ½ 1 1 ab 2015 * Vor der Heirat ergeht die Anrechnung bei den leiblichen Eltern gemäss der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung (oder auch Scheidungsurteil), Rz 5443 RWL für Erziehungsjahre von 2000 bis und mit 2014; Rz 5450 RWL für Erziehungs- jahre nach 2015. Im Heiratsjahr werden die neuen Eheleute in Bezug auf die EGS wie Unverheiratete behandelt. Je nach dem, was sie mit dem anderen leiblichen Elternteil puncto Anrechnung EGS vereinbart haben, kann es vorkommen, dass den neuen Eheleuten im Heiratsjahr insgesamt bis zu 2 EGS anzurechnen sind. ** In den folgenden Ehejahren werden die EGS unter den neuen Eheleuten geteilt (Rz 5457 RWL). Insgesamt darf den neuen Eheleuten maximal 1 EGS angerechnet werden (Rz 5458 RWL). *** Nicht miteinander verheiratete Eltern erhalten für gemeinsame Kinder insgesamt stets 1 ganze EGS angerechnet. Hinzukom- men halbe oder ganze EGS für Kinder aus früheren Beziehungen.

5. Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Mit dem Nachtrag 13, gültig ab 1. Januar 2016, wird das Kapitel 5.10 Erziehungsgutschriften in der RWL überarbeitet und zur besseren Übersicht neu strukturiert. Im Anhang IX zur RWL sind die vorliegenden Übersichtstabellen und Fallbeispiele enthalten.

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