24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/1
IV (Informationen)
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
EUROPÄISCHE KOMMISSION
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
BESCHLUSS Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2010/C 106/01)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER nungsverschiedenheit darüber besteht, welche Rechtsvorschriften SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — anzuwenden sind,
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. gestützt auf Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom die Einrichtung eines Verfahrens für die Anwendung von 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwal tungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der gestützt auf Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. die Einrichtung eines Verfahrens für die Anwendung von 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die in Erwägung nachstehender Gründe: Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben, (1) Eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen den Behörden und Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten gestützt auf Artikel 76 Absätze 3, 4 Unterabsatz 2 und 6 der ist einer der Schlüsselfaktoren für ein effizientes Funk Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Verpflichtung der zu tionieren der Gemeinschaftsvorschriften über die Koor ständigen Behörden und Träger der Mitgliedstaaten zur Zusam dinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Si menarbeit, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verord cherheit. nungen zu gewährleisten, (2) Eines der Merkmale guter Zusammenarbeit im Rahmen gestützt auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über der Verordnungen ist ein Informationsaustausch, der auf die Rechtswirkung von Dokumenten und Belegen, in denen der den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, Status einer Person bescheinigt wird, aktiver Unterstützung sowie rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit zwischen den Behörden, Trägern und Per gestützt auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über sonen beruht. die vorläufige Anwendung von Rechtsvorschriften und die vor läufige Gewährung von Leistungen in Fällen, in denen zwischen (3) Es liegt im Interesse der Träger und Behörden wie auch den Trägern zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten eine Mei der betroffenen Personen, dass sämtliche für die Begrün dung und Feststellung der Rechte und Pflichten einer (1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. Person erforderlichen Informationen unverzüglich zur (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1. Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden.
C 106/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010
(4) Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wie Artikel sieht weiterhin die Befassung der Verwaltungs er auch in Artikel 10 EG-Vertrag festgelegt ist, gebietet es kommission vor, wenn binnen einer angemessenen Frist zudem, dass die Träger eine ordnungsgemäße Beurteilung keine Lösung gefunden wird. der Sachverhalte durchführen, die für die Anwendung der Verordnungen relevant sind. Bei Zweifeln an der Gültig keit eines Dokuments oder der Richtigkeit der Belege (11) Mitgliedstaaten haben zum Ausdruck gebracht, dass es oder bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mit einerseits eines Standardverfahrens bedarf, das zu durch gliedstaaten darüber, welche Rechtsvorschriften anzuwen laufen ist, ehe die Verwaltungskommission angerufen den sind oder welcher Träger die Leistungen zu erbringen wird, und andererseits einer genaueren Bestimmung der hat, ist es im Interesse der Personen, die der Verordnung Rolle, die der Verwaltungskommission bei der Annähe (EG) Nr. 883/2004 unterliegen, dass die Träger oder Be rung gegensätzlicher Standpunkte von Trägern hinsicht hörden der betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb einer lich der anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt. angemessenen Frist eine Einigung erzielen.
(12) Ein ähnliches Verfahren ist bereits in mehreren bilateralen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten festgelegt. Diese (5) Die Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Abkommen dienten als Muster für den vorliegenden Be sehen für diese Fälle ein Vermittlungsverfahren vor. schluss.
(6) Diese Bestimmungen bestätigen und erweitern die Recht (13) Um das Verfahren zu beschleunigen, ist es angezeigt, dass sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein die Kommunikation zwischen den Ansprechpartnern der schaften in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. Träger und Behörden auf elektronischem Wege erfolgt. 1408/71 des Rates (1), nach der ein Standardverfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Entsendebescheinigungen ent In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 wickelt wurde, das im alten Beschluss Nr. 181 der Ver der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedin waltungskommission der Europäischen Gemeinschaften gungen — für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer kon solidiert wurde (2). BESCHLIESST:
(7) Sowohl in Artikel 5 als auch in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist die Möglichkeit vorgesehen, die 1. Mit diesem Beschluss werden die Vorschriften für die An Verwaltungskommission anzurufen, wenn zwischen den wendung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens fest beteiligten Trägern oder Behörden keine Einigung erzielt gelegt, das in folgenden Fällen angewandt werden kann: werden kann.
a) bei Zweifeln an der Gültigkeit eines Dokuments oder der Richtigkeit von Belegen, in denen der Status einer (8) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 sieht die Person für die Zwecke der Anwendung der Verordnung ses Verfahren auch vor, wenn zwischen den Trägern oder (EG) Nr. 883/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. Behörden eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der 987/2009 bescheinigt wird, oder Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 besteht. b) bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen Mitglied staaten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. (9) Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthält hinsichtlich Meinungsverschiedenheiten über die prioritär
2. Das Dialog- und Vermittlungsverfahren ist durchzuführen,
anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich der Fami ehe die Verwaltungskommission mit der Angelegenheit be lienleistungen einen ähnlichen Verweis auf Artikel 6 die fasst wird. ser Verordnung.
3. Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verwaltungsverfahren,
(10) Grundlage dieser Bestimmungen ist Artikel 76 Absatz 6 die nach dem einzelstaatlichen Recht eines beteiligten Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich der gliedstaats durchzuführen sind. Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohn staats im Falle von Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung mit den Trägern 4. Ist die Angelegenheit Gegenstand eines gerichtlichen oder der beteiligten Mitgliedstaaten in Verbindung setzt; der verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens nach einzel staatlichem Recht in dem Mitgliedstaat des Trägers gewor (1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. den, der das betreffende Dokument ausgestellt hat, ist das (2) ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 73. Dialog- und Vermittlungsverfahren auszusetzen.
24.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 106/3
5. Der Träger oder die Behörde, der/die Zweifel an der Gültig stände des Einzelfalles gerechtfertigt und angemessen ist keit eines durch einen Träger oder eine Behörde eines an und es sich um eine zeitlich begrenzte Verlängerung han deren Mitgliedstaats ausgestellten Dokuments äußert, oder delt. der/die mit der (vorläufigen) Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften nicht einverstanden ist, wird nachste hend als ersuchender Träger bezeichnet. Der Träger des Zweite Phase des Dialogverfahrens anderen Mitgliedstaats wird nachstehend als ersuchter Trä ger bezeichnet. 13. Wenn die Träger während der ersten Phase des Dialogver fahrens keine Einigung erzielen können oder wenn der ersuchte Träger seine Untersuchung binnen sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens nicht abschließen konnte, be Erste Phase des Dialogverfahrens nachrichtigen die Träger ihre zuständigen Behörden. Jeder 6. In den unter Nummer 1 genannten Fällen setzt sich der Träger erstellt eine Aufzeichnung über seine Aktivitäten. ersuchende Träger mit dem ersuchten Träger in Verbindung und bittet um die notwendige Klarstellung von dessen Ent scheidung sowie gegebenenfalls um Widerruf oder Ungül 14. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten tigkeitserklärung des betreffenden Dokuments bzw. um Än können beschließen, die zweite Phase des Dialogverfahrens derung oder Aufhebung der Entscheidung. einzuleiten oder direkt die Verwaltungskommission mit der Angelegenheit zu befassen.
7. Der ersuchende Träger begründet sein Ersuchen mit dem
Hinweis auf die Anwendbarkeit des vorliegenden Beschlus 15. Leiten die zuständigen Behörden die zweite Phase des Dia ses und übermittelt einschlägige Belege, die dem Ersuchen logverfahrens ein, ernennen sie binnen zwei Wochen nach zugrunde liegen. Er teilt mit, wer während der ersten Phase der Benachrichtigung durch die Träger jeweils einen zen des Dialogverfahrens als Ansprechpartner fungiert. tralen Ansprechpartner. Die Ansprechpartner müssen nicht unbedingt über unmittelbare Zuständigkeit in der Sache verfügen.
8. Der ersuchte Träger bestätigt unverzüglich den Eingang des
Ersuchens per E-Mail oder Fax, spätestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens. Er teilt 16. Die Ansprechpartner bemühen sich, binnen sechs Wochen außerdem mit, wer während der ersten Phase des Dialog nach ihrer Ernennung eine Einigung herzustellen. Sie erstel verfahrens Ansprechpartner ist. len jeweils eine Aufzeichnung über ihre Aktivitäten und unterrichten die Träger über das Ergebnis der zweiten Phase des Dialogverfahrens.
9. Der ersuchte Träger setzt den ersuchenden Träger so bald
wie möglich über das Ergebnis der Untersuchung in Kennt nis, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Eingang Vermittlungsverfahren des Ersuchens.
17. Wenn während des Dialogverfahrens keine Einigung erzielt
werden kann, können die zuständigen Behörden die Ver waltungskommission anrufen. Die zuständigen Behörden 10. Wird die ursprüngliche Entscheidung bestätigt bzw. auf erstellen jeweils einen Bericht für die Verwaltungskommis gehoben und/oder das Dokument widerrufen bzw. für un sion mit den Hauptstreitpunkten. gültig erklärt, informiert der ersuchte Träger den ersuchen den Träger entsprechend. Er informiert darüber hinaus die betroffene Person und gegebenenfalls ihren Arbeitgeber
18. Die Verwaltungskommission bemüht sich darum, die un
über die Entscheidung sowie über die Verfahren zur An terschiedlichen Standpunkte binnen sechs Monaten nach fechtung der Entscheidung nach den für ihn geltenden na ihrer Befassung miteinander in Einklang zu bringen. Sie tionalen Rechtsvorschriften. kann entscheiden, die Sache an den Vermittlungsausschuss weiterzuleiten, der gemäß der Satzung der Verwaltungs kommission eingesetzt werden kann.
11. Kann der ersuchte Träger seine Untersuchung binnen drei
Monaten nicht abschließen, da der Fall sehr komplex ist oder die Überprüfung bestimmter Angaben die Einbezie Schlussbestimmungen hung eines anderen Trägers erfordert, so darf er die Frist um höchstens drei Monate verlängern. Der ersuchte Träger 19. Die Mitgliedstaaten erstatten der Verwaltungskommission unterrichtet den ersuchenden Träger so bald wie möglich jährlich Bericht über die Anzahl der Streitfälle, bei denen über die Fristverlängerung, spätestens jedoch eine Woche das im vorliegenden Beschluss dargelegte Verfahren zur vor Ablauf der ursprünglichen Frist, wobei er die Gründe Anwendung kam, sowie über die beteiligten Mitgliedstaa für die Verzögerung sowie den voraussichtlichen Termin für ten, die Hauptstreitpunkte, die Dauer und das Ergebnis der den Abschluss der Untersuchung angibt. Verfahren.
12. In außergewöhnlichen Fällen können die beteiligten Mit 20. Die Mitgliedstaaten legen ihren ersten Jahresbericht binnen gliedstaaten von den Fristen gemäß Nummern 9 und 11 drei Monaten nach dem ersten Jahr der Anwendung dieses abweichen, sofern die Verlängerung im Lichte der Um Beschlusses vor.
C 106/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union 24.4.2010
21. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Jahresberichte bewertet die Verwaltungskommis sion unter Berücksichtigung dieser Berichte die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Anwendung dieses Beschlusses. Nach dem ersten Jahr entscheidet die Verwaltungskommission über die Fortsetzung der jährlichen Berichterstattung.
22. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela PIKOROVÁ